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Verfahren : 2023/2095(REG)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0262/2023

Eingereichte Texte :

A9-0262/2023

Aussprachen :

PV 11/09/2023 - 19
CRE 11/09/2023 - 19

Abstimmungen :

PV 13/09/2023 - 7.6
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P9_TA(2023)0316

Angenommene Texte
PDF 212kWORD 74k
Mittwoch, 13. September 2023 - Straßburg
Änderungen der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments zur Stärkung von Integrität, Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht
P9_TA(2023)0316A9-0262/2023

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. September 2023 über Änderungen der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments zur Stärkung von Integrität, Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht (2023/2095(REG))(1)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf das Schreiben seiner Präsidentin vom 9. März 2023,

–  gestützt auf die Artikel 236 und 237 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A9-0262/2023),

1.  beschließt, an seiner Geschäftsordnung die nachstehenden Änderungen vorzunehmen;

2.  beschließt, dass die Änderungen am 1. November 2023 in Kraft treten; beschließt, dass die Änderungen, mit denen das Präsidium und die Quästoren ermächtigt werden, Durchführungsmaßnahmen anzunehmen, hingegen ab dem Datum der Annahme dieses Beschlusses gelten;

3.  beschließt, dass die Interessenerklärungen, die auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses geltenden Bestimmungen der Geschäftsordnung abgegeben wurden, bis zum 31. Dezember 2023 gültig bleiben;

4.  beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.

Derzeitiger Wortlaut   Geänderter Text
Abänderung 1
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 11
Artikel 11
Artikel 11
Finanzielle Interessen der Mitglieder und Transparenz-Register
Verhaltensregeln in Bezug auf Integrität und Transparenz
1.  Das Parlament beschließt Regeln über die Transparenz der finanziellen Interessen seiner Mitglieder in Form eines Verhaltenskodex, der mit der Mehrheit der ihm angehörenden Mitglieder angenommen und dieser Geschäftsordnung als Anlage5 beigefügt wird.
1.  Das Parlament beschließt Verhaltensregeln in Bezug auf Integrität und Transparenz in Form eines Verhaltenskodex, der mit der Mehrheit der ihm angehörenden Mitglieder angenommen und dieser Geschäftsordnung als Anlage5 beigefügt wird.
Diese Regeln dürfen die Ausübung des Mandats und damit zusammenhängender politischer oder anderer Tätigkeiten nicht anderweitig beeinträchtigen oder einschränken.
Diese Regeln dürfen die Ausübung des Mandats und damit zusammenhängender politischer oder anderer Tätigkeiten nicht anderweitig beeinträchtigen oder einschränken.
2.  Die Mitglieder sollten sich systematisch nur mit Interessenvertretern treffen, die im durch die Interinstitutionelle Vereinbarung über ein verbindliches Transparenz-Register6 eingerichteten Transparenz-Register registriert sind.
3.  Die Mitglieder sollten alle geplanten Treffen mit Interessenvertretern, die in den Geltungsbereich der Interinstitutionellen Vereinbarung fallen, im Internet veröffentlichen. Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 6 der Anlage I müssen Berichterstatter, Schattenberichterstatter und Ausschussvorsitze für jeden Bericht alle geplanten Treffen mit Interessenvertretern, die in den Geltungsbereich der Interinstitutionellen Vereinbarung fallen, im Internet veröffentlichen. Das Präsidium stellt auf der Website des Parlaments die erforderliche Infrastruktur zur Verfügung.
4.  Das Präsidium stellt auf der Seite der Mitglieder auf der Website des Parlaments die erforderliche Infrastruktur für die Mitglieder zur Verfügung, die eine freiwillige Prüfung oder Bestätigung gemäß den geltenden Bestimmungen des Abgeordnetenstatuts und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen veröffentlichen möchten, dass ihre Nutzung der allgemeinen Kostenvergütung den geltenden Bestimmungen des Abgeordnetenstatuts und den entsprechenden Durchführungsmaßnahmen entspricht.
4.  Das Präsidium stellt auf der Seite der Mitglieder auf der Website des Parlaments die erforderliche Infrastruktur für die Mitglieder zur Verfügung, die eine freiwillige Prüfung oder Bestätigung gemäß den geltenden Bestimmungen des Abgeordnetenstatuts und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen veröffentlichen möchten, dass ihre Nutzung der allgemeinen Kostenvergütung den geltenden Bestimmungen des Abgeordnetenstatuts und den entsprechenden Durchführungsmaßnahmen entspricht.
5.  Diese Regeln dürfen die Ausübung des Mandats und damit zusammenhängender politischer oder anderer Tätigkeiten nicht in sonstiger Weise beeinträchtigen oder einschränken.
6.  Das Präsidium legt durch Beschluss die Verhaltensregeln, Vorrechte und Befreiungen für die ehemaligen Mitglieder fest. Bei der Behandlung der ehemaligen Mitglieder werden keine Unterschiede gemacht.
6.  Das Präsidium legt durch Beschluss die Verhaltensregeln in Bezug auf Integrität und Transparenz für die ehemaligen Mitglieder fest.
__________
__________
5 Siehe Anlage I.
5 Siehe Anlage I.
6 Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Mai 2021 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über ein verbindliches Transparenz-Register (ABl. L 207 vom 11.6.2021, S. 1).
Abänderung 2
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 35
Artikel 35
Artikel 35
Interfraktionelle Arbeitsgruppen
Interfraktionelle Arbeitsgruppen
1.  Einzelne Mitglieder können interfraktionelle Arbeitsgruppen oder andere inoffizielle Mitgliedergruppierungen bilden, um einen informellen fraktionsübergreifenden Meinungsaustausch über spezifische Themen unter Einbeziehung von Mitgliedern verschiedener Ausschüsse zu führen, und um den Kontakt zwischen den Mitgliedern und der Zivilgesellschaft zu fördern.
1.  Einzelne Mitglieder können interfraktionelle Arbeitsgruppen bilden, um einen informellen fraktionsübergreifenden Meinungsaustausch über spezifische Themen unter Einbeziehung von Mitgliedern verschiedener Ausschüsse zu führen, und um den Kontakt zwischen den Mitgliedern und der Zivilgesellschaft zu fördern.
2.  Interfraktionelle Arbeitsgruppen und andere inoffizielle Gruppierungen müssen sich in ihren Handlungen uneingeschränkt transparent verhalten und dürfen keinen Tätigkeiten nachgehen, die zu Verwechslungen mit den offiziellen Tätigkeiten des Parlaments oder seiner Organe führen könnten. Sie dürfen keine Veranstaltungen in Drittstaaten organisieren, die mit einer Mission eines offiziellen Organs des Parlaments zusammenfallen, wozu auch offizielle Wahlbeobachtungsmissionen zählen.
2.  Interfraktionelle Arbeitsgruppen müssen sich in ihren Handlungen uneingeschränkt transparent verhalten. Sie dürfen keinen Tätigkeiten nachgehen, die zu Verwechslungen mit den offiziellen Tätigkeiten des Parlaments oder seiner Organe führen könnten. Insbesondere dürfen sie nicht den Namen oder das Logo des Parlaments verwenden. Sie dürfen keine Veranstaltungen in Drittstaaten organisieren, die mit einer Mission eines offiziellen Organs des Parlaments zusammenfallen, wozu auch offizielle Wahlbeobachtungsmissionen zählen.
3.  Sofern die in den internen Vorschriften des Parlaments für die Bildung dieser Gruppierungen erlassene Regelung eingehalten wird, kann eine Fraktion ihre Tätigkeiten erleichtern, indem sie ihnen logistische Unterstützung leistet.
3.  Sofern die in den internen Vorschriften des Parlaments für die Bildung interfraktioneller Arbeitsgruppen erlassene Regelung eingehalten wird, kann eine Fraktion ihre Tätigkeiten erleichtern, indem sie ihnen logistische Unterstützung leistet.
4.  Interfraktionelle Arbeitsgruppen sind gehalten, eine jährliche Erklärung über jedwede Unterstützung in Form von Geld- oder Sachleistungen (z. B. Unterstützung im Sekretariatsbereich) abzugeben, die, falls sie einzelnen Mitgliedern angeboten würde, gemäß Anlage I angegeben werden müsste.
4.  Interfraktionelle Arbeitsgruppen sind gehalten, eine jährliche Erklärung über jedwede Unterstützung, einschließlich in Form von Geld- oder Sachleistungen, abzugeben, die, falls sie einzelnen Mitgliedern angeboten würde, gemäß Anlage I angegeben werden müsste.
Andere inoffizielle Gruppierungen sind ebenfalls gehalten, bis zum Ende des darauffolgenden Monats eine Erklärung über jedwede Unterstützung in Form von Geld- oder Sachleistungen abzugeben, die die Mitglieder nicht gemäß ihren Verpflichtungen aus Anlage I einzeln angegeben haben.
5.  Nur Interessenvertreter, die im Transparenz-Register eingetragen sind, dürfen an den Tätigkeiten interfraktioneller Arbeitsgruppen und anderer inoffizieller Gruppierungen teilnehmen, die in den Gebäuden des Parlaments organisiert werden, indem sie beispielsweise an Sitzungen oder Veranstaltungen der interfraktionellen Arbeitsgruppen bzw. anderen inoffiziellen Gruppierungen teilnehmen, ihre Unterstützung anbieten oder zusammen mit anderen ihre Veranstaltungen organisieren.
5.  Interessenvertreter dürfen an den Tätigkeiten interfraktioneller Arbeitsgruppen, die in den Gebäuden des Parlaments organisiert werden, nur dann teilnehmen, indem sie beispielsweise an Sitzungen oder Veranstaltungen der interfraktionellen Arbeitsgruppen teilnehmen, ihre Unterstützung anbieten oder zusammen mit anderen deren Veranstaltungen organisieren, wenn sie im durch die Interinstitutionelle Vereinbarung über ein verbindliches Transparenz-Register14a eingerichtete Transparenz-Register aufgenommen sind.
6.  Die Quästoren führen ein Register der Erklärungen gemäß Absatz 4. Die Quästoren legen die detaillierten Regelungen für diese Erklärungen und ihre Veröffentlichung auf der Website des Parlaments fest.
6.  Die Quästoren führen ein öffentliches Register der interfraktionellen Arbeitsgruppen und der Erklärungen gemäß Absatz 4. Das Präsidium legt die detaillierten Regelungen für dieses Register und für diese Erklärungen und ihre Veröffentlichung auf der Website des Parlaments fest.
7.  Die Quästoren sorgen für die wirksame Durchsetzung dieses Artikels.
7.  Die Quästoren sorgen für die wirksame Durchsetzung dieses Artikels.
7a.  Im Fall eines Verstoßes gegen diesen Artikel können die Quästoren ein Verbot der Nutzung der Einrichtungen des Parlaments gegen die interfraktionelle Arbeitsgruppe für einen Zeitraum verhängen, der die restliche Dauer der Wahlperiode nicht überschreiten darf.
_______________
14a Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Mai 2021 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über ein verbindliches Transparenz-Register (ABl. L 207 vom 11.6.2021, S. 1).
Abänderung 3
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 35 a (neu)
Artikel 35a
Inoffizielle Gruppierungen
1.   Einzelne Mitglieder können inoffizielle Gruppierungen bilden, um einen informellen fraktionsübergreifenden Meinungsaustausch über spezifische Themen unter Einbeziehung von Mitgliedern verschiedener Ausschüsse zu führen, und um den Kontakt zwischen den Mitgliedern und der Zivilgesellschaft zu fördern.
2.   Inoffizielle Gruppierungen müssen sich in ihren Handlungen uneingeschränkt transparent verhalten. Sie dürfen keinen Tätigkeiten nachgehen, die zu Verwechslungen mit den offiziellen Tätigkeiten des Parlaments oder seiner Organe führen könnten. Insbesondere dürfen sie nicht den Namen oder das Logo des Parlaments verwenden. Sie dürfen keine Veranstaltungen in Drittstaaten organisieren, die mit einer Mission eines offiziellen Organs des Parlaments zusammenfallen, wozu auch offizielle Wahlbeobachtungsmissionen zählen. Mitglieder, die sich an inoffiziellen Gruppierungen beteiligen, müssen externen Gesprächspartnern gegenüber proaktiv offenlegen, dass sie in ihrer Eigenschaft als einzelne Mitglieder handeln.
3.   Eine Fraktion kann die Tätigkeiten inoffizieller Gruppierungen erleichtern, indem sie ihnen logistische Unterstützung leistet, es sei denn, es handelt sich um inoffizielle Gruppierungen mit Bezug zu Drittländern, für die eine ständige interparlamentarische Delegation gemäß Artikel 223 besteht.
Inoffizielle Gruppierungen mit Bezug zu Drittländern, für die eine ständige interparlamentarische Delegation gemäß Artikel 223 besteht, dürfen für ihre Tätigkeiten nicht die Einrichtungen des Parlaments in Anspruch nehmen.
Der Bezug zu dem Drittland kann sich aus dem Namen oder den Tätigkeiten der inoffiziellen Gruppierung ergeben.
4.   Inoffizielle Gruppierungen sind gehalten, bis zum Ende des darauffolgenden Monats eine Erklärung über jedwede Unterstützung, einschließlich in Form von Geld- oder Sachleistungen, abzugeben. Erfolgt keine solche Erklärung, so muss der Vorsitz der Gruppierung oder, falls die Gruppierung über keinen Vorsitz verfügt, ein an ihr beteiligtes Mitglied die Unterstützung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der genannten Frist melden.
5.   Interessenvertreter dürfen an den Tätigkeiten inoffizieller Gruppierungen, die in den Gebäuden des Parlaments organisiert werden, nur dann teilnehmen, indem sie beispielsweise an Sitzungen oder Veranstaltungen der inoffiziellen Gruppierungen teilnehmen, ihre Unterstützung anbieten oder zusammen mit anderen deren Veranstaltungen organisieren, wenn sie in das Transparenz-Register aufgenommen sind.
6.   Die Quästoren führen ein öffentliches Register der Erklärungen gemäß Absatz 4 sowie der inoffiziellen Gruppierungen, von denen diese Erklärungen vorgelegt wurden. Das Präsidium legt die detaillierten Regelungen für dieses Register und für diese Erklärungen und ihre Veröffentlichung auf der Website des Parlaments fest.
7.   Die Quästoren sorgen für die wirksame Durchsetzung dieses Artikels.
8.   Im Fall eines Verstoßes gegen diesen Artikel können die Quästoren ein Verbot der Nutzung der Einrichtungen des Parlaments gegen die inoffizielle Gruppierung für einen Zeitraum verhängen, der die restliche Dauer der Wahlperiode nicht überschreiten darf.
Abänderung 4
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 123
Artikel 123
Artikel 123
Zugang zum Parlament
Zugang zum Parlament
1.  Zugangsausweise für Mitglieder, Assistenten der Mitglieder und Dritte werden auf der Grundlage der vom Präsidium festgelegten Bestimmungen ausgestellt. In den Bestimmungen werden auch die Verwendung und der Entzug der Zugangsausweise geregelt.
1.  Zugangsausweise für Mitglieder, ehemalige Mitglieder, Assistenten der Mitglieder und Dritte werden auf der Grundlage der vom Präsidium festgelegten Bestimmungen ausgestellt. In den Bestimmungen werden auch die Verwendung und der Entzug der Zugangsausweise geregelt.
2.  Personen aus dem Umfeld eines Mitglieds, auf die die Interinstitutionelle Vereinbarung über ein verbindliches Transparenz-Register Anwendung findet, wird kein Zugangsausweis ausgestellt.
2.  Personen aus dem Umfeld eines Mitglieds, auf die die Interinstitutionelle Vereinbarung über ein verbindliches Transparenz-Register Anwendung findet, wird kein Zugangsausweis ausgestellt.
3.  In das Transparenz-Register aufgenommene Einrichtungen und ihre Vertreter mit Dauerausweisen für den Zugang zum Europäischen Parlament müssen folgende Bestimmungen einhalten:
3.  In das Transparenz-Register aufgenommene Einrichtungen und ihre Vertreter mit Dauerausweisen für den Zugang zum Europäischen Parlament müssen folgende Bestimmungen einhalten:
–  den der Interinstitutionellen Vereinbarung als Anhang beigefügten Verhaltenskodex für sich registrierende Organisationen und Einzelpersonen,
–  den der Interinstitutionellen Vereinbarung als Anhang beigefügten Verhaltenskodex für sich registrierende Organisationen und Einzelpersonen,
–  die in der Interinstitutionellen Vereinbarung festgelegten Verfahren und sonstigen Verpflichtungen und
–  die in der Interinstitutionellen Vereinbarung festgelegten Verfahren und sonstigen Verpflichtungen und
–  die Bestimmungen zur Durchführung dieses Artikels.
–  die Bestimmungen zur Durchführung dieses Artikels.
Unbeschadet der Anwendbarkeit der allgemeinen Regelung über den Entzug oder die vorübergehende Deaktivierung von Dauerzugangsausweisen und sofern keine wesentlichen Argumente dagegen vorliegen, entzieht oder deaktiviert der Generalsekretär mit Genehmigung der Quästoren Dauerzugangsausweise, sofern der Inhaber aufgrund einer Verletzung des Verhaltenskodex für sich registrierende Organisationen und Einzelpersonen aus dem Transparenz-Register ausgeschlossen wurde, sich einer schweren Verletzung der in diesem Absatz vorgesehenen Pflichten schuldig gemacht hat oder sich, ohne eine ausreichende Begründung beizubringen, geweigert hat, einer förmlichen Ladung zu einer Anhörung oder Ausschusssitzung Folge zu leisten oder mit einem Untersuchungsausschuss zusammenzuarbeiten.
Unbeschadet der Anwendbarkeit der allgemeinen Regelung über den Entzug oder die vorübergehende Deaktivierung von Dauerzugangsausweisen und sofern keine wesentlichen Argumente dagegen vorliegen, entzieht oder deaktiviert der Generalsekretär mit Genehmigung der Quästoren Dauerzugangsausweise, sofern der Inhaber aufgrund einer Verletzung des Verhaltenskodex für sich registrierende Organisationen und Einzelpersonen aus dem Transparenz-Register ausgeschlossen wurde, sich einer schweren Verletzung der in diesem Absatz vorgesehenen Pflichten schuldig gemacht hat oder sich, ohne eine ausreichende Begründung beizubringen, geweigert hat, einer förmlichen Ladung zu einer Anhörung oder Ausschusssitzung Folge zu leisten oder mit einem Untersuchungsausschuss zusammenzuarbeiten.
4.  Die Quästoren können festlegen, in welchem Umfang der in Absatz 3 genannte Verhaltenskodex für Personen gilt, die zwar einen Dauerzugangsausweis besitzen, jedoch nicht in den Anwendungsbereich der Interinstitutionellen Vereinbarung fallen.
4.  Die Quästoren können festlegen, in welchem Umfang der in Absatz 3 genannte Verhaltenskodex für Personen gilt, die zwar einen Dauerzugangsausweis besitzen, jedoch nicht in den Anwendungsbereich der Interinstitutionellen Vereinbarung fallen.
5.  Das Präsidium erlässt auf Vorschlag des Generalsekretärs Maßnahmen, die erforderlich sind, damit das Transparenz-Register gemäß den Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung eingeführt werden kann.
5.  Das Präsidium erlässt auf Vorschlag des Generalsekretärs Maßnahmen, die erforderlich sind, damit das Transparenz-Register gemäß den Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung eingeführt werden kann.
Abänderung 5
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 176
Artikel 176
Artikel 176
Sanktionen
Sanktionen
1.  Bei schwerwiegenden Verstößen gegen Artikel 10 Absätze 2 bis 9 fasst der Präsident einen mit Gründen versehenen Beschluss über die angemessene Sanktion gegen das Mitglied gemäß diesem Artikel.
1.  Bei schwerwiegenden Verstößen gegen Artikel 10 Absätze 2 bis 9, Artikel 35 oder Artikel 35a fasst der Präsident einen mit Gründen versehenen Beschluss über die angemessene Sanktion gegen das Mitglied gemäß diesem Artikel.
Im Zusammenhang mit Artikel 10 Absatz 3 oder 4 kann der Präsident einen mit Gründen versehenen Beschluss im Sinne dieses Artikels fassen, und zwar unabhängig davon, ob zuvor gegen das betroffene Mitglied eine Sofortmaßnahme im Sinne von Artikel 175 verhängt wurde.
Im Zusammenhang mit Artikel 10 Absatz 3 oder 4 kann der Präsident einen mit Gründen versehenen Beschluss im Sinne dieses Artikels fassen, und zwar unabhängig davon, ob zuvor gegen das betroffene Mitglied eine Sofortmaßnahme im Sinne von Artikel 175 verhängt wurde.
Im Zusammenhang mit Artikel 10 Absatz 6 darf der Präsident erst dann einen mit Gründen versehenen Beschluss im Sinne dieses Artikels fassen, nachdem gemäß dem geltenden internen Verwaltungsverfahren für Mobbing und Mobbing-Prävention festgestellt wurde, dass ein Fall von Mobbing vorliegt.
Im Zusammenhang mit Artikel 10 Absatz 6 darf der Präsident erst dann einen mit Gründen versehenen Beschluss im Sinne dieses Artikels fassen, nachdem gemäß dem geltenden internen Verwaltungsverfahren für Mobbing und Mobbing-Prävention festgestellt wurde, dass ein Fall von Mobbing vorliegt.
In den Fällen, für die in dieser Geschäftsordnung oder einem vom Präsidium nach Artikel 25 angenommenen Beschluss die Anwendung dieses Artikels vorgesehen ist, kann der Präsident eine Sanktion gegen ein Mitglied verhängen.
1a.  In den Fällen, für die in dieser Geschäftsordnung, einschließlich des Verhaltenskodex für die Mitglieder des Europäischen Parlaments32a, oder einem vom Präsidium nach Artikel 25 angenommenen Beschluss die Anwendung dieses Artikels vorgesehen ist, kann der Präsident ebenfalls eine Sanktion gegen ein Mitglied verhängen.
2.  Das betroffene Mitglied wird vom Präsidenten aufgefordert, schriftlich Stellung zu nehmen, bevor der Beschluss gefasst wird. Der Präsident kann beschließen, stattdessen eine mündliche Anhörung zu vereinbaren, wenn dies angemessener ist.
2.  Das betroffene Mitglied wird vom Präsidenten aufgefordert, schriftlich Stellung zu nehmen, bevor der Beschluss gefasst wird. Der Präsident kann beschließen, stattdessen eine mündliche Anhörung zu vereinbaren, wenn dies angemessener ist.
Der Beschluss über die Verhängung der Sanktion wird dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenem Brief oder in dringenden Fällen über die Saaldiener bekanntgegeben.
Der Beschluss über die Verhängung der Sanktion wird dem betroffenen Mitglied bekanntgegeben.
Jede gegen ein Mitglied verhängte Sanktion wird, nachdem sie dem betroffenen Mitglied bekanntgegeben wurde, vom Präsidenten im Plenum bekanntgegeben. Die Vorsitze der Organe, Ausschüsse und Delegationen, denen es angehört, werden über sie unterrichtet.
Sobald die Sanktion unanfechtbar wird, wird sie vom Präsidenten im Plenum bekanntgegeben. Die Vorsitze der Organe, Ausschüsse und Delegationen, denen es angehört, werden über sie unterrichtet.
Sobald die Sanktion unanfechtbar wird, wird sie auf der Website des Europäischen Parlaments an sichtbarer Stelle veröffentlicht und verbleibt dort für die restliche Dauer der Wahlperiode.
Die verhängte Sanktion wird auf der Website des Europäischen Parlaments und auf der Seite des Mitglieds auf der Website des Europäischen Parlaments an sichtbarer Stelle veröffentlicht.
3.  Bei der Bewertung der beobachteten Verhaltensweisen sind ihr punktueller, wiederkehrender oder fortgesetzter Charakter und ihr Schweregrad zu berücksichtigen. Außerdem wird, sofern zutreffend, der damit verbundene mögliche Schaden für die Würde und den Ruf des Parlaments berücksichtigt.
3.  Bei der Bewertung der beobachteten Verhaltensweisen sind ihr punktueller, wiederkehrender oder fortgesetzter Charakter und ihr Schweregrad zu berücksichtigen. Außerdem wird, sofern zutreffend, der damit verbundene mögliche Schaden für die Würde und den Ruf des Parlaments berücksichtigt.
4.  Die verhängte Sanktion kann in einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen bestehen:
4.  Die verhängte Sanktion muss wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die verhängte Sanktion kann in einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen bestehen:
(a)  Rüge;
(a)  Rüge;
(aa)  Verbot für das Mitglied, für eine Dauer von bis zu einem Jahr das Parlament in einer interparlamentarischen Delegation, bei einer interparlamentarischen Konferenz oder in einem interinstitutionellen Forum zu vertreten;
(ab)   bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht eine Beschränkung der Rechte auf Zugang zu vertraulichen Informationen oder Verschlusssachen für eine Dauer von bis zu einem Jahr.
(b)  Verlust des Anspruchs auf Tagegeld für die Dauer von zwei bis dreißig Tagen;
(b)  Verlust des Anspruchs auf Tagegeld für die Dauer von zwei bis sechzig Tagen;
(c)  unbeschadet der Ausübung des Stimmrechts im Plenum und in diesem Fall vorbehaltlich der strengen Einhaltung der Verhaltensregeln vorübergehende Suspendierung von der Teilnahme an allen oder einem Teil der Tätigkeiten des Parlaments für die Dauer von zwei bis dreißig Tagen, an denen das Parlament oder eines seiner Organe, Ausschüsse oder Delegationen Sitzungen abhält;
(c)  unbeschadet der Ausübung des Stimmrechts im Plenum und in diesem Fall vorbehaltlich der strengen Einhaltung der Verhaltensregeln vorübergehende Suspendierung von der Teilnahme an allen oder einem Teil der Tätigkeiten des Parlaments für die Dauer von zwei bis sechzig Tagen, an denen das Parlament oder eines seiner Organe, Ausschüsse oder Delegationen Sitzungen abhält;
(d)   Verbot für das Mitglied, für eine Dauer von bis zu einem Jahr das Parlament in einer interparlamentarischen Delegation, bei einer interparlamentarischen Konferenz oder in einem interinstitutionellen Forum zu vertreten;
(e)   bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht eine Beschränkung der Rechte auf Zugang zu vertraulichen Informationen oder Verschlusssachen für eine Dauer von bis zu einem Jahr.
5.  Die in Absatz 4 Buchstaben b bis e festgelegten Maßnahmen können bei wiederholten Verstößen oder bei Weigerung des Mitglieds, eine gemäß Artikel 175 Absatz 3 ergriffene Maßnahme zu befolgen, verdoppelt werden.
5.  Die in Absatz 4 Buchstaben aa bis c festgelegten Maßnahmen können bei wiederholten Verstößen oder bei Weigerung des Mitglieds, eine gemäß Artikel 175 Absatz 3 ergriffene Maßnahme zu befolgen, verdoppelt werden.
6.  Der Präsident kann zusätzlich die Konferenz der Präsidenten mit einem Vorschlag über die Aussetzung oder Beendigung eines oder mehrerer durch das Mitglied ausgeübter Ämter innerhalb des Parlaments in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 21 befassen.
6.  Der Präsident kann zusätzlich die Konferenz der Präsidenten mit einem Vorschlag über die Aussetzung oder Beendigung eines oder mehrerer durch das Mitglied ausgeübter Ämter innerhalb des Parlaments in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 21 befassen.
6a.  Der Präsident entscheidet über die Dauer der Veröffentlichung der Sanktionen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Mindestdauer der Veröffentlichung unabhängig von der Beendigung des Mandats des betreffenden Mitglieds wie folgt festgelegt ist:
–   zwei Jahre bei den in Absatz 4 Buchstaben a, aa und ab genannten Sanktionen;
–   drei Jahre bei den in Absatz 4 Buchstaben b und c genannten Sanktionen.
In Fällen von geringfügigen Verstößen kann der Präsident jedoch einen kürzeren Zeitraum für die Veröffentlichung festlegen.
______________
32a Siehe Anlage I.
Abänderung 6
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage I – Titel
ANLAGE I
ANLAGE I
VERHALTENSKODEX FÜR DIE MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS IM BEREICH FINANZIELLE INTERESSEN UND INTERESSENKONFLIKTE
VERHALTENSKODEX FÜR DIE MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS IN BEZUG AUF INTEGRITÄT UND TRANSPARENZ
Abänderung 7
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage I – Artikel 1
Artikel 1
Artikel 1
Leitprinzipien
Leitprinzipien
Im Rahmen der Ausübung ihres Mandats als Mitglieder des Europäischen Parlaments
Im Rahmen der Ausübung ihres Mandats als Mitglieder des Europäischen Parlaments
(a)  richten sich die Mitglieder nach folgenden allgemeinen Verhaltensgrundsätzen und handeln nach deren Maßgabe: Uneigennützigkeit, Integrität, Offenheit, Sorgfalt, Ehrlichkeit, Verantwortlichkeit und Wahrung des guten Rufs des Parlaments;
(a)  richten sich die Mitglieder nach folgenden allgemeinen Verhaltensgrundsätzen und handeln nach deren Maßgabe: Uneigennützigkeit, Integrität, Offenheit, Sorgfalt, Ehrlichkeit, Verantwortlichkeit und Wahrung der Würde und des guten Rufs des Parlaments;
(b)  handeln die Mitglieder nur im öffentlichen Interesse und erlangen oder erstreben keinerlei unmittelbaren oder mittelbaren finanziellen Nutzen oder eine sonstige Zuwendung.
(b)  handeln die Mitglieder nur im öffentlichen Interesse und erlangen oder erstreben keinerlei unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen oder eine sonstige Zuwendung.
Abänderung 8
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage I – Artikel 2
Artikel 2
Artikel 2
Wichtigste Pflichten der Mitglieder
Wichtigste Pflichten der Mitglieder
Im Rahmen ihres Mandats als Mitglieder des Europäischen Parlaments
Im Rahmen ihres Mandats als Mitglieder des Europäischen Parlaments
(a)  gehen die Mitglieder keinerlei Vereinbarungen ein, im Interesse einer anderen juristischen oder natürlichen Person zu handeln oder abzustimmen, die ihre in Artikel 6 des Akts vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments und in Artikel 2 des Abgeordnetenstatuts verankerte Abstimmungsfreiheit beeinträchtigt;
(a)  gehen die Mitglieder keinerlei Vereinbarungen ein, im Interesse einer anderen juristischen oder natürlichen Person zu handeln oder abzustimmen, die ihre in Artikel 6 des Akts vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments und in Artikel 2 des Abgeordnetenstatuts verankerte Abstimmungsfreiheit beeinträchtigt;
(b)  verlangen, nehmen an oder empfangen die Mitglieder keinen unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen oder eine sonstige Vergünstigung in Form von Geld- oder Sachleistungen als Gegenleistung für ein bestimmtes Verhalten im Rahmen der parlamentarischen Arbeit des Mitglieds und vermeiden strikt jede Situation, die Bestechung, Korruption oder ungebührlicher Einflussnahme gleichkommen könnte;
(b)  verlangen, nehmen an oder empfangen die Mitglieder keinen unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen oder eine sonstige Vergünstigung, einschließlich in Form von Geld- oder Sachleistungen, als Gegenleistung für ein bestimmtes Verhalten im Rahmen der parlamentarischen Arbeit des Mitglieds und vermeiden strikt jede Situation, die Bestechung, Korruption oder ungebührlicher Einflussnahme gleichkommen könnte;
(c)  gehen die Mitglieder keiner bezahlten gewerblichen Lobbytätigkeit nach, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beschlussfassungsprozess der Union steht.
(c)  gehen die Mitglieder keinen bezahlten Lobbytätigkeiten nach, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beschlussfassungsprozess der Union stehen.
Abänderung 9
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage I – Artikel 3
Artikel 3
Artikel 3
Interessenkonflikte
Interessenkonflikte
1.   Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn ein Mitglied des Europäischen Parlaments ein persönliches Interesse hat, das die Ausübung seines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments ungebührlich beeinflussen könnte. Ein Interessenkonflikt liegt nicht vor, wenn das Mitglied lediglich als Teil der allgemeinen Öffentlichkeit oder einer breiten Bevölkerungsschicht profitiert.
1.   Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Ausübung des Mandats eines Mitglieds des Europäischen Parlaments im öffentlichen Interesse aus Gründen der familiären oder privaten Verbundenheit oder des wirtschaftlichen Interesses oder aufgrund eines sonstigen direkten oder indirekten privaten Interesses ungebührlich beeinflusst werden könnte.
Ein Interessenkonflikt liegt nicht vor, wenn das Mitglied lediglich als Teil der allgemeinen Öffentlichkeit oder einer breiten Bevölkerungsschicht profitiert.
2.   Jedes Mitglied, das feststellt, dass es sich in einem Interessenkonflikt befindet, trifft sofort die notwendigen Maßnahmen, um ihm im Einklang mit den Grundsätzen und Vorschriften dieses Verhaltenskodex abzuhelfen. Ist das Mitglied nicht in der Lage, den Interessenkonflikt zu lösen, teilt es dies dem Präsidenten schriftlich mit. In Zweifelsfällen kann sich das Mitglied von dem gemäß Artikel 7 eingerichteten Beratenden Ausschuss zum Verhalten von Mitgliedern vertraulich beraten lassen.
2.  Die Mitglieder müssen jegliche angemessenen Anstrengungen unternehmen, um Interessenkonflikte aufzudecken.
Ein Mitglied, das feststellt, dass es sich in einem Interessenkonflikt befindet, bemüht sich unverzüglich um dessen Lösung. Ist es nicht in der Lage, diesen zu lösen, sorgt das Mitglied dafür, dass das betreffende private Interesse gemäß Artikel 4 erklärt wird.
3.   Unbeschadet des Absatzes 2 legen die Mitglieder, bevor sie im Plenum oder in einem der Organe des Parlaments das Wort ergreifen oder abstimmen oder wenn sie als Berichterstatter vorgeschlagen werden, jeden bestehenden oder potenziellen Interessenkonflikt in Bezug auf die zu behandelnde Angelegenheit offen, wenn er nicht bereits aus den gemäß Artikel 4 erklärten Angaben hervorgeht. Eine solche Offenlegung erfolgt schriftlich oder mündlich an den Präsidenten beziehungsweise den Vorsitz während der entsprechenden parlamentarischen Beratungen.
3.  Unbeschadet des Absatzes 2 legen die Mitglieder, bevor sie im Plenum oder in einem der Organe des Parlaments das Wort ergreifen oder abstimmen, jeden Interessenkonflikt in Bezug auf die zu behandelnde Angelegenheit offen, wenn er nicht bereits aus den gemäß Artikel 4 erklärten Angaben hervorgeht. Eine solche Offenlegung erfolgt mündlich durch Wortmeldung in der betreffenden Sitzung.
3a.   Vor Antritt des Amtes eines Vizepräsidenten, eines Quästors oder eines Vorsitzes oder stellvertretenden Vorsitzes eines Ausschusses oder einer Delegation gibt das Mitglied eine Erklärung ab, in der es angibt, ob seiner Kenntnis nach bei ihm im Zusammenhang mit den Aufgaben dieses Amtes ein Interessenkonflikt besteht oder nicht.
Falls das Mitglied Kenntnis von einem solchen Interessenkonflikt hat, muss es diesen in der Erklärung beschreiben. In diesem Fall darf es das Amt nur dann antreten, wenn das jeweilige Gremium beschließt, dass das Mitglied durch den Interessenkonflikt nicht daran gehindert wird, sein Mandat im öffentlichen Interesse auszuüben.
Tritt ein solcher Interessenkonflikt während der Ausübung des betreffenden Amtes auf, legt das Mitglied eine Erklärung vor, in der es diesen Konflikt beschreibt, und verzichtet auf die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Konfliktsituation, es sei denn, das betreffende Gremium beschließt, dass das Mitglied durch den Interessenkonflikt nicht daran gehindert wird, sein Mandat im öffentlichen Interesse auszuüben.
3b.   Wird ein Mitglied als Berichterstatter oder Schattenberichterstatter bzw. als Verfasser oder Schattenverfasser einer Stellungnahme oder als Teilnehmer an einer offiziellen Delegation oder an interinstitutionellen Verhandlungen vorgeschlagen, so legt es eine Erklärung vor, in der es angibt, ob seiner Kenntnis nach bei ihm im Zusammenhang mit dem Bericht bzw. der Stellungnahme oder der Delegation oder den Verhandlungen ein Interessenkonflikt besteht oder nicht. Falls das Mitglied Kenntnis von einem solchen Interessenkonflikt hat, muss es diesen in der Erklärung beschreiben.
Erklärt das als Berichterstatter bzw. Verfasser einer Stellungnahme vorgeschlagene Mitglied, dass es sich in einem Interessenkonflikt befindet, kann der betreffende Ausschuss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen, dass das Mitglied dennoch als Berichterstatter bzw. Verfasser einer Stellungnahme benannt werden kann, da das Mitglied durch den Konflikt nicht daran gehindert wird, sein Mandat im öffentlichen Interesse auszuüben.
Erklärt das Mitglied, das als Schattenberichterstatter bzw. Schattenverfasser einer Stellungnahme oder als Teilnehmer an einer offiziellen Delegation oder an interinstitutionellen Verhandlungen vorgeschlagen wurde, dass es sich in einem Interessenkonflikt befindet, kann die jeweilige Fraktion beschließen, dass das Mitglied dennoch als Schattenberichterstatter bzw. Schattenverfasser einer Stellungnahme oder als Teilnehmer an einer offiziellen Delegation oder an interinstitutionellen Verhandlungen benannt werden kann, da das Mitglied durch den Konflikt nicht daran gehindert wird, sein Mandat im öffentlichen Interesse auszuüben. Das betreffende Gremium kann sich jedoch mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gegen diese Benennung aussprechen.
3c.   Das Präsidium erstellt das Formular für die in den Absätzen 3a und 3b dieses Artikels genannten Erklärungen in Anwendung von Artikel 9. Diese Erklärungen werden auf der Seite der Mitglieder auf der Website des Europäischen Parlaments veröffentlicht.
Abänderung 10
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage I – Artikel 4
Artikel 4
Artikel 4
Von den Mitgliedern abzugebende Erklärung
Erklärung über private Interessen
1.   Aus Gründen der Transparenz geben die Mitglieder des Europäischen Parlaments in eigener Verantwortung bis zum Ende der ersten Tagung nach der Wahl zum Europäischen Parlament (oder innerhalb von dreißig Tagen nach dem Antritt eines Mandats im Parlament während der laufenden Wahlperiode) beim Präsidenten eine Erklärung über die finanziellen Interessen in einem vom Präsidium gemäß Artikel 9 festgelegten Formular ab. Sie unterrichten den Präsidenten von etwaigen Änderungen, die sich auf ihre Erklärung auswirken, jeweils vor Ende des Monats, der auf das Eintreten der Änderung folgt.
1.   Aus Gründen der Transparenz und der Verantwortlichkeit geben die Mitglieder des Europäischen Parlaments bis zum Ende der ersten Tagung nach der Wahl zum Europäischen Parlament (oder innerhalb von dreißig Kalendertagen nach dem Antritt eines Mandats im Parlament während der laufenden Wahlperiode) beim Präsidenten eine Erklärung über die privaten Interessen in einem vom Präsidium gemäß Artikel 9 erstellten Formular ab. Sie unterrichten den Präsidenten von etwaigen Änderungen, die sich auf ihre Erklärung auswirken, jeweils vor Ende des Monats, der auf das Eintreten der Änderung folgt.
2.   Die Erklärung über die finanziellen Interessen enthält folgende Angaben, die auf präzise Weise vorgelegt werden:
2.   Die Erklärung über die privaten Interessen enthält folgende Angaben, die auf detaillierte und präzise Weise vorgelegt werden:
(a)  die Berufstätigkeit(en) des Mitglieds während des Dreijahreszeitraums vor Antritt seines Mandats im Parlament und seine Mitgliedschaft(en) in Leitungsorganen oder Ausschüssen von Unternehmen, nichtstaatlichen Organisationen, Verbänden oder sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit während dieses Zeitraums,
(a)  die Berufstätigkeit(en) des Mitglieds während des Dreijahreszeitraums vor Mandatsantritt im Parlament und Mitgliedschaft(en) in Leitungsorganen oder Ausschüssen von Unternehmen, nichtstaatlichen Organisationen, Verbänden oder sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit während dieses Zeitraums,
(b)   jegliche Entschädigung für die Wahrnehmung eines Mandats in einem anderen Parlament,
(c)  jegliche regelmäßige vergütete Tätigkeit, die das Mitglied neben der Wahrnehmung seines Mandats als Angestellter oder Selbstständiger ausübt,
(c)  jegliche vergütete Tätigkeit, die neben der Wahrnehmung des Mandats des Mitglieds ausgeübt wird, einschließlich des Namens der Organisation sowie des Bereichs und der Art der Tätigkeit, wenn die Gesamtvergütung sämtlicher auswärtiger Tätigkeiten des Mitglieds 5 000 EUR brutto in einem Kalenderjahr übersteigt,
(d)  Mitgliedschaft(en) in jeglichen Leitungsorganen oder Ausschüssen von Unternehmen, nichtstaatlichen Organisationen, Verbänden oder sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit oder jegliche sonstige auswärtige Tätigkeit, die das Mitglied ausübt, sei die betreffende Mitgliedschaft oder Tätigkeit vergütet oder unvergütet,
(d)  Mitgliedschaft(en) in jeglichen Leitungsorganen oder Ausschüssen von Unternehmen, nichtstaatlichen Organisationen, Verbänden oder sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit oder jegliche sonstige auswärtige Tätigkeit, die das Mitglied ausübt,
(e)   jegliche gelegentliche vergütete auswärtige Tätigkeit (einschließlich Verfassen von Texten, Vorträgen oder sachverständiger Beratung), wenn die gesamte Vergütung sämtlicher gelegentlichen auswärtigen Tätigkeiten des Mitglieds 5 000 EUR in einem Kalenderjahr übersteigt,
(f)  jegliche Beteiligung an einem Unternehmen oder einer Personengesellschaft, die potenzielle Auswirkungen auf die öffentliche Politik in sich birgt oder die dem Mitglied einen erheblichen Einfluss auf die Angelegenheiten des betreffenden Unternehmens oder der betreffenden Personengesellschaft verschafft,
(f)  jegliche Beteiligung an einem Unternehmen oder einer Personengesellschaft, die potenzielle Auswirkungen auf die öffentliche Politik in sich birgt oder die dem Mitglied einen erheblichen Einfluss auf die Angelegenheiten des betreffenden Unternehmens oder der betreffenden Personengesellschaft verschafft,
(g)  jegliche finanzielle, personelle oder materielle Unterstützung, die dem Mitglied zusätzlich zu den vom Parlament bereitgestellten Mitteln im Rahmen ihrer politischen Tätigkeit von Dritten gewährt wird, wobei die Identität dieser Dritten anzugeben ist.
(g)  jegliche finanzielle, personelle oder materielle Unterstützung, die dem Mitglied zusätzlich zu den vom Parlament bereitgestellten Mitteln im Rahmen seiner politischen Tätigkeit von Dritten gewährt wird, wobei die Identität dieser Dritten anzugeben ist.
(h)  jegliche sonstigen finanziellen Interessen, die die Wahrnehmung der Aufgaben des Mitglieds beeinflussen könnten.
(h)  jegliche direkten oder indirekten privaten Interessen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1, die die Wahrnehmung der Aufgaben des Mitglieds beeinflussen könnten und die nicht unter den Buchstaben a bis g aufgeführt sind.
Bei jedem gemäß Unterabsatz 1 zu meldenden Punkt gibt das Mitglied gegebenenfalls an, ob die Tätigkeit vergütet wird oder nicht; bei den Punkten a, c, d, e und f geben die Mitglieder zusätzlich eine der folgenden Einkommenskategorien an:
2a.   Bei jedem gemäß Absatz 2 zu meldenden Punkt gibt das Mitglied gegebenenfalls an, ob durch die Tätigkeit Einkünfte oder sonstige Vorteile entstehen oder nicht.
Wenn Einkünfte entstehen, gibt das Mitglied für jeden einzelnen Punkt den jeweiligen Betrag dieser Einkünfte und gegebenenfalls ihre Regelmäßigkeit an. Sonstige Vorteile sind ihrer Art nach zu beschreiben.
–   nicht vergütet;
–   1 EUR bis 499 EUR monatlich;
–   500 EUR bis 1 000 EUR monatlich;
–   1 001 EUR bis 5 000 EUR monatlich;
–   5 001 EUR bis 10 000 EUR monatlich;
–   über 10 000 EUR monatlich unter Angabe der nächstliegenden 10 000-EUR-Schwelle.
Jedes Einkommen, das das Mitglied im Zusammenhang mit einem gemäß Unterabsatz 1 angegebenen Punkt nicht regelmäßig erhält, wird auf Jahresbasis angerechnet, durch 12 geteilt und in eine der in Unterabsatz 2 festgelegten Kategorien eingeordnet.
3.   Die dem Präsidenten gemäß diesem Artikel gemeldeten Angaben werden auf leicht zugängliche Weise auf der Website des Parlaments veröffentlicht.
3.   Die dem Präsidenten gemäß den Absätzen 1, 2 und 2a gemeldeten Angaben werden auf leicht zugängliche Weise auf der Website des Parlaments veröffentlicht.
4.   Mitglieder, die die Erklärung über ihre finanziellen Interessen nicht abgegeben haben, können nicht zu Amtsträgern des Parlaments oder eines seiner Organe gewählt oder als Berichterstatter benannt werden oder in einer offiziellen Delegation oder bei interinstitutionellen Verhandlungen mitwirken.
4.   Mitglieder, die die Erklärung über ihre privaten Interessen nicht abgegeben haben, können nicht zu Amtsträgern des Parlaments oder eines seiner Organe gewählt oder als Berichterstatter oder Schattenberichterstatter bzw. Verfasser oder Schattenverfasser einer Stellungnahme benannt werden oder in einer offiziellen Delegation oder bei interinstitutionellen Verhandlungen mitwirken.
5.   Gehen dem Präsidenten Informationen zu, die ihm Anlass zu der Annahme geben, dass die Erklärung über die finanziellen Interessen eines Mitglieds sachlich unzutreffend oder veraltet ist, kann er den in Artikel 7 vorgesehenen Beratenden Ausschuss konsultieren. Gegebenenfalls fordert der Präsident das Mitglied auf, die Erklärung innerhalb von zehn Tagen zu korrigieren. Das Präsidium kann einen Beschluss zur Anwendung des Absatzes 4 auf Mitglieder annehmen, die der Aufforderung des Präsidenten zu einer Korrektur nicht nachkommen.
5.   Gehen dem Präsidenten Informationen zu, die ihm Anlass zu der Annahme geben, dass die Erklärung über die privaten Interessen eines Mitglieds sachlich unzutreffend oder veraltet ist, verlangt der Präsident eine Klärung von dem Mitglied. Kommt es zu keiner zufriedenstellenden Klärung, so konsultiert der Präsident den gemäß Artikel 7 eingerichteten Beratenden Ausschuss zum Verhalten von Mitgliedern. Kommt der Beratende Ausschuss zu dem Schluss, dass die Erklärung nicht den Bestimmungen dieses Verhaltenskodex entspricht, empfiehlt er dem Präsidenten, das Mitglied aufzufordern, seine Erklärung zu korrigieren. Kommt der Präsident unter Berücksichtigung dieser Empfehlung zu dem Schluss, dass das Mitglied gegen diesen Verhaltenskodex verstoßen hat, fordert er das Mitglied auf, die Erklärung innerhalb von 15 Kalendertagen zu korrigieren. Kommt das Mitglied dieser Aufforderung zu einer Korrektur nicht nach, erlässt der Präsident einen begründeten Beschluss gemäß Artikel 8 Absatz 3. Die internen Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 177 der Geschäftsordnung stehen dem betroffenen Mitglied offen.
6.   Die Berichterstatter können in der Begründung ihres Berichts freiwillig die externen Interessenvertreter aufführen, die zu Themen, die Gegenstand des jeweiligen Berichts sind, konsultiert wurden56.
__________
56 Siehe Beschluss des Präsidiums vom 12. September 2016 über die Umsetzung der Interinstitutionellen Vereinbarung über das Transparenz-Register.
Abänderung 11
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage I – Artikel 4 a (neu)
Artikel 4a
Vermögenserklärung
Die Mitglieder geben zu Beginn und am Ende jedes Mandats eine Erklärung über ihre Vermögenswerte und Verbindlichkeiten ab. Das Präsidium stellt das Verzeichnis der zu erklärenden Kategorien von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten auf und erstellt das Formular für die Erklärung. Diese Erklärungen werden dem Präsidenten vorgelegt und sind unbeschadet des nationalen Rechts nur den zuständigen Behörden zugänglich.
Abänderung 12
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage I – Artikel 5
Artikel 5
Artikel 5
Geschenke oder ähnliche Zuwendungen
Geschenke oder ähnliche Zuwendungen
1.   Die Mitglieder des Europäischen Parlaments versagen sich bei der Ausübung ihres Mandats die Annahme jeglicher Geschenke oder ähnlicher Zuwendungen außer solchen mit einem ungefähren Wert von unter 150 EUR, die nach den Gepflogenheiten der Höflichkeit überreicht werden, oder solchen, die ihnen nach den Gepflogenheiten der Höflichkeit überreicht werden, während sie das Parlament in amtlicher Funktion repräsentieren.
1.   Die Mitglieder des Europäischen Parlaments versagen sich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder die Annahme jeglicher Geschenke oder ähnlicher Zuwendungen außer solchen mit einem ungefähren Wert von unter 150 EUR, die nach den Gepflogenheiten der Höflichkeit überreicht werden, oder solchen, die ihnen nach den Gepflogenheiten der Höflichkeit überreicht werden, während sie das Parlament in amtlicher Funktion repräsentieren.
2.   Alle Geschenke, die den Mitgliedern gemäß Absatz 1 überreicht werden, während sie das Parlament in amtlicher Funktion repräsentieren, werden dem Präsidenten übergeben und entsprechend den gemäß Artikel 9 vom Präsidium festgelegten Durchführungsmaßnahmen behandelt.
2.   Alle Geschenke mit einem ungefähren Wert von über 150 EUR, die einem Mitglied gemäß Absatz 1 überreicht werden, während es das Parlament in amtlicher Funktion repräsentiert, werden dem Präsidenten übergeben und entsprechend den gemäß Artikel 9 vom Präsidium festgelegten Durchführungsmaßnahmen behandelt.
3.   Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Erstattung von Reise-, Unterkunfts- und Aufenthaltskosten von Mitgliedern oder auf die direkte Begleichung solcher Kosten durch Dritte, wenn die Mitglieder aufgrund einer Einladung und im Rahmen der Ausübung ihres Mandats an von Dritten organisierten Veranstaltungen teilnehmen.
3.   Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Erstattung von Reise-, Unterkunfts- und Aufenthaltskosten von Mitgliedern oder auf die vollständige oder teilweise direkte Begleichung solcher Kosten durch Dritte, wenn die Mitglieder aufgrund einer Einladung und im Rahmen der Ausübung ihres Mandats an von Dritten organisierten Veranstaltungen teilnehmen. Die Mitglieder teilen dem Präsidenten ihre Teilnahme an solchen Veranstaltungen sowie die erforderlichen Informationen entsprechend den gemäß Artikel 9 vom Präsidium festgelegten Durchführungsmaßnahmen mit.
Der Anwendungsbereich dieses Absatzes, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen zur Gewährleistung der Transparenz, wird in den gemäß Artikel 9 vom Präsidium festgelegten Durchführungsmaßnahmen näher bestimmt.
Abänderung 13
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage I – Artikel 5 a (neu)
Artikel 5a
Veröffentlichung von Treffen
1.   Die Mitglieder sollten nur Interessenvertreter treffen, die im durch die Interinstitutionelle Vereinbarung über ein verbindliches Transparenz-Register56a eingerichteten Transparenz-Register eingetragen sind.
2.   Die Mitglieder veröffentlichen online alle geplanten Treffen, die sich auf die parlamentarische Arbeit beziehen,
(a)   mit Interessenvertretern, die in den Anwendungsbereich der Interinstitutionellen Vereinbarung über ein verbindliches Transparenz-Register fallen, oder
(b)   mit Vertretern von Behörden von Drittländern, einschließlich ihrer diplomatischen Vertretungen und Botschaften.
3.   Die in Absatz 2 festgelegte Verpflichtung gilt für Treffen, an denen das Mitglied oder die parlamentarischen Assistenten des Mitglieds in seinem Namen teilnehmen.
4.   Abweichend von Absatz 2 dürfen die Mitglieder ein Treffen nicht veröffentlichen, wenn durch dessen Offenlegung das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit einer Person gefährdet würde, bzw. können die Mitglieder beschließen, ein Treffen nicht zu veröffentlichen, wenn sonstige zwingende Gründe für die Wahrung der Vertraulichkeit vorliegen. Solche Treffen sind stattdessen gegenüber dem Präsidenten zu erklären, der diese Erklärung vertraulich behandelt oder eine anonymisierte oder verzögerte Veröffentlichung beschließt. Das Präsidium legt die Bedingungen fest, unter denen der Präsident eine solche Erklärung offenlegen kann.
5.   Das Präsidium stellt auf der Website des Parlaments die erforderliche Infrastruktur zur Verfügung.
6.   Artikel 4 Absatz 5 gilt sinngemäß.
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56a Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Mai 2021 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über ein verbindliches Transparenz-Register (ABl. L 207 vom 11.6.2021, S. 1).
Abänderung 14
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage I – Artikel 5 b (neu)
Artikel 5b
Erklärung zu Beiträgen
Unbeschadet der Verpflichtung zur Veröffentlichung von Treffen gemäß Artikel 5a führen die Berichterstatter bzw. Verfasser von Stellungnahmen in einer Anlage zu ihrem Bericht bzw. ihrer Stellungnahme die Einrichtungen oder Personen auf, von denen sie Beiträge zu Angelegenheiten erhalten haben, die den Gegenstand des Dossiers betreffen. Artikel 5a Absatz 4 gilt sinngemäß.
Abänderung 15
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage I – Artikel 6
Artikel 6
Artikel 6
Tätigkeiten ehemaliger Mitglieder
Tätigkeiten ehemaliger Mitglieder
Ehemalige Mitglieder des Europäischen Parlaments, die einer gewerblichen Lobbytätigkeit nachgehen oder repräsentative Tätigkeiten ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beschlussfassungsprozess der Union stehen, sollten das Parlament darüber unterrichten und dürfen während der gesamten Dauer einer solchen Tätigkeit nicht die den ehemaligen Mitgliedern gemäß den vom Präsidium erlassenen Vorschriften57 zur Verfügung gestellten Einrichtungen in Anspruch nehmen.
Ehemalige Mitglieder des Europäischen Parlaments, die einer gewerblichen Lobbytätigkeit nachgehen oder repräsentative Tätigkeiten ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beschlussfassungsprozess der Union stehen, sollten das Parlament darüber unterrichten und dürfen während der gesamten Dauer einer solchen Tätigkeit nicht die den ehemaligen Mitgliedern gemäß den vom Präsidium erlassenen Vorschriften57 zur Verfügung gestellten Einrichtungen in Anspruch nehmen.
Mitglieder dürfen mit ehemaligen Mitgliedern, deren Mandat weniger als sechs Monate zuvor endete und in die in Artikel 5a Absatz 2 genannten Kategorien von Personen fallen, keinerlei Tätigkeiten nachgehen, durch die es den ehemaligen Mitgliedern möglich werden könnte, die Formulierung oder Umsetzung von politischen Maßnahmen oder Rechtsvorschriften oder die Entscheidungsprozesse des Parlaments zu beeinflussen.
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57 Beschluss des Präsidiums vom 12. April 1999 über die ehemaligen Mitgliedern des Europäischen Parlaments zur Verfügung gestellten Einrichtungen.
57 Beschluss des Präsidiums vom 17. April 2023 über die ehemaligen Mitglieder des Europäischen Parlaments.
Abänderungen 16, 21cp7, 25cp2-5 und 25cp9
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage I – Artikel 7
Artikel 7
Artikel 7
Beratender Ausschuss zum Verhalten von Mitgliedern
Beratender Ausschuss zum Verhalten von Mitgliedern
1.   Es wird ein Beratender Ausschuss zum Verhalten von Mitgliedern (im Folgenden „der Beratende Ausschuss“) gebildet.
1.   Es wird ein Beratender Ausschuss zum Verhalten von Mitgliedern (im Folgenden „der Beratende Ausschuss“) gebildet.
2.   Der Beratende Ausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Präsidenten zu Beginn seiner Amtszeit aus den Mitgliedern des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und des Rechtsausschusses ernannt werden, wobei der Erfahrung der Mitglieder und der politischen Ausgewogenheit gebührend Rechnung getragen wird.
2.   Der Beratende Ausschuss besteht aus acht derzeitige Mitglieder des Europäischen Parlaments, die vom Präsidenten zu Beginn seiner Amtszeit ernannt werden, wobei der Erfahrung der Mitglieder sowie der politischen und geschlechtsspezifischen Ausgewogenheit gebührend Rechnung getragen wird.
Jedes Mitglied des Beratenden Ausschusses führt nach einem Rotationsverfahren sechs Monate lang den Vorsitz.
Der Vorsitz wechselt alle sechs Monate unter den Mitgliedern des Beratenden Ausschusses.
3.   Der Präsident ernennt ferner zu Beginn seiner Amtszeit Reservemitglieder für den Beratenden Ausschuss, je eines für jede nicht im Beratenden Ausschuss vertretene Fraktion.
3.   Der Präsident ernennt ferner zu Beginn seiner Amtszeit Reservemitglieder für den Beratenden Ausschuss, je eines für jede nicht im Beratenden Ausschuss vertretene Fraktion.
Im Falle eines behaupteten Verstoßes gegen diesen Verhaltenskodex durch ein Mitglied einer nicht im Beratenden Ausschuss vertretenen Fraktion wird das betreffende Reservemitglied für die Untersuchung des behaupteten Verstoßes vollwertiges sechstes Mitglied des Beratenden Ausschusses.
Im Falle eines behaupteten Verstoßes gegen diesen Verhaltenskodex durch ein Mitglied einer nicht im Beratenden Ausschuss vertretenen Fraktion oder im Falle eines Ersuchens gemäß Absatz 4 in Bezug auf dieses Mitglied wird das betreffende Reservemitglied vollwertiges neuntes Mitglied des Beratenden Ausschusses.
3a.   Bei einem behaupteten Verstoß gegen diesen Verhaltenskodex durch ein ständiges Mitglied oder ein Reservemitglied des Beratenden Ausschusses nimmt das betroffene ständige Mitglied oder Reservemitglied nicht an den Arbeiten des Beratenden Ausschusses zu dem behaupteten Verstoß teil.
4.   Auf Ersuchen eines Mitglieds gibt der Beratende Ausschuss diesem Mitglied – vertraulich und innerhalb von 30 Kalendertagen – Orientierungshilfe bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Verhaltenskodex. Das betreffende Mitglied kann sich auf diese Orientierungshilfe berufen.
4.   Auf Ersuchen eines Mitglieds gibt der Beratende Ausschuss diesem Mitglied – vertraulich und innerhalb von 30 Kalendertagen – Orientierungshilfe bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Verhaltenskodex, insbesondere im Hinblick auf Interessenkonflikte. Das betreffende Mitglied kann sich auf diese Orientierungshilfe berufen.
Auf Ersuchen des Präsidenten bewertet der Beratende Ausschuss auch die behaupteten Fälle von Verstößen gegen den Verhaltenskodex und berät ihn zu möglichen Maßnahmen.
Auf Ersuchen des Präsidenten bewertet der Beratende Ausschuss auch die behaupteten Fälle von Verstößen gegen den Verhaltenskodex und berät ihn zu möglichen Maßnahmen.
Der Beratende Ausschuss überwacht proaktiv die Einhaltung dieses Verhaltenskodex und der entsprechenden Durchführungsbestimmungen durch die Mitglieder. Er meldet dem Präsidenten jegliche eventuelle Verstöße gegen diese Bestimmungen.
Behauptete Verstöße gegen diesen Verhaltenskodex können direkt dem Beratenden Ausschuss gemeldet werden, der sie bewerten und den Präsidenten über mögliche Maßnahmen beraten kann. Das Präsidium kann Vorschriften über das Verfahren für die Meldung behaupteter Verstöße erlassen.
5.   Der Beratende Ausschuss kann nach Rücksprache mit dem Präsidenten Beratung von externen Sachverständigen einholen.
5.   Der Beratende Ausschuss kann unter vollständiger Wahrung der Vertraulichkeit Beratung von externen Sachverständigen einholen.
6.   Der Beratende Ausschuss veröffentlicht einen jährlichen Bericht über seine Tätigkeit.
6.   Der Beratende Ausschuss veröffentlicht einen jährlichen Bericht über seine Tätigkeit und sensibilisiert die Mitglieder regelmäßig für diesen Verhaltenskodex und die entsprechenden Durchführungsmaßnahmen.
Abänderung 17
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage I – Artikel 8
Artikel 8
Artikel 8
Verfahren bei etwaigen Verstößen gegen den Verhaltenskodex
Verfahren bei behaupteten Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex
1.   Besteht Anlass zu der Vermutung, dass ein Mitglied des Europäischen Parlaments gegen diesen Verhaltenskodex verstoßen haben könnte, verweist der Präsident die Angelegenheit, wenn es sich nicht um einen offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Fall handelt, an den Beratenden Ausschuss.
1.   Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Mitglied des Europäischen Parlaments gegen diesen Verhaltenskodex verstoßen haben könnte, verweist der Präsident die Angelegenheit an den Beratenden Ausschuss.
2.   Der Beratende Ausschuss prüft die Umstände des behaupteten Verstoßes und kann das betroffene Mitglied anhören. Auf der Grundlage seiner Schlussfolgerungen gibt er dem Präsidenten eine Empfehlung für einen möglichen Beschluss ab.
2.   Der Beratende Ausschuss prüft die Umstände des behaupteten Verstoßes und kann das betroffene Mitglied anhören. Auf der Grundlage seiner Schlussfolgerungen gibt er dem Präsidenten eine Empfehlung ab, die gegebenenfalls eine Sanktion umfasst, die aus einer oder mehreren der in Artikel 176 Absätze 4, 5 und 6 der Geschäftsordnung aufgeführten Maßnahmen bestehen kann.
Bei einem behaupteten Verstoß gegen den Verhaltenskodex durch ein ständiges Mitglied oder ein Reservemitglied des Beratenden Ausschusses nimmt das betroffene Mitglied oder Reservemitglied nicht an den Arbeiten des Beratenden Ausschusses zu dem behaupteten Verstoß teil.
3.   Gelangt der Präsident unter Berücksichtigung dieser Empfehlung – und nachdem er das betroffene Mitglied gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat, fasst er einen begründeten Beschluss über eine Sanktion. Der Präsident teilt dem Mitglied den begründeten Beschluss mit.
3.   Gelangt der Präsident unter Berücksichtigung dieser Empfehlung – und nachdem er das betroffene Mitglied aufgefordert hat, schriftlich Stellung zu nehmen – zu dem Schluss, dass das betreffende Mitglied gegen diesen Verhaltenskodex verstoßen hat, fasst er einen begründeten Beschluss über die Verhängung einer Sanktion. Der Präsident teilt dem Mitglied den begründeten Beschluss mit.
Die verhängte Sanktion kann in einer oder mehreren der in Artikel 176 Absätze 4 bis 6 der Geschäftsordnung aufgeführten Maßnahmen bestehen.
Die verhängte Sanktion kann in einer oder mehreren der in Artikel 176 Absätze 4, 5 und 6 der Geschäftsordnung aufgeführten Maßnahmen bestehen.
4.   Die internen Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 177 der Geschäftsordnung stehen dem betroffenen Mitglied offen.
4.   Die internen Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 177 der Geschäftsordnung stehen dem betroffenen Mitglied offen.
4a.   Der Präsident verweist an den Beratenden Ausschuss ferner systematische, schwere oder wiederholte Verstößen gegen die in diesem Verhaltenskodex festgelegten Offenlegungspflichten.
Abänderung 18
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage I – Artikel 9
Artikel 9
Artikel 9
Umsetzung
Umsetzung
Das Präsidium legt zu diesem Verhaltenskodex Durchführungsmaßnahmen fest, die unter anderem ein Kontrollverfahren beinhalten, und aktualisiert erforderlichenfalls die in den Artikeln 4 und 5 genannten Beträge.
Das Präsidium legt zu diesem Verhaltenskodex Durchführungsmaßnahmen fest, die unter anderem ein Verfahren für die Kontrolle der Einhaltung und Schulungen für die Mitglieder beinhalten.
Das Präsidium kann Vorschläge zur Überarbeitung des vorliegenden Verhaltenskodex formulieren.
Das Präsidium kann Vorschläge für die Überarbeitung des vorliegenden Verhaltenskodex formulieren.

(1)* Bezugnahmen auf „cp“ in den Überschriften angenommener Abänderungen sind als der entsprechende Teil dieser Abänderungen zu verstehen.

Letzte Aktualisierung: 19. Dezember 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen