Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. September 2023 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Luftqualität und saubere Luft für Europa (Neufassung) (COM(2022)0542 – C9-0364/2022 – 2022/0347(COD))(1)
Abänderung 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2
(2) Im Dezember 2019 legte die Europäische Kommission mit ihrer Mitteilung „Der europäische Grüne Deal“40 einen ehrgeizigen Fahrplan vor, mit dem die EU den Übergang zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft vollziehen soll und der darauf abzielt, das Naturkapital der EU zu schützen, zu bewahren und zu verbessern und gleichzeitig die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen zu schützen. In Bezug auf saubere Luft wurde im europäischen Grünen Deal insbesondere zugesagt, die Luftqualität weiter zu verbessern und die EU-Luftqualitätsnormen stärker an die Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) anzupassen. Ferner wurde eine Verschärfung der Bestimmungen über Überwachung, Modellierung und Luftqualitätspläne angekündigt.
(2) Im Dezember 2019 legte die Europäische Kommission mit ihrer Mitteilung „Der europäische Grüne Deal“40 einen ehrgeizigen Fahrplan vor, mit dem die EU den Übergang zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft vollziehen soll und der darauf abzielt, das Naturkapital der EU zu schützen, zu bewahren und zu verbessern und gleichzeitig die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen zu schützen. In Bezug auf saubere Luft hat sich die Kommission insbesondere verpflichtet, die Luftqualität weiter zu verbessern und die EU-Luftqualitätsnormen stärker an die Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) anzupassen. Ferner wurde eine Verschärfung der Bestimmungen über Überwachung, Modellierung und Luftqualitätspläne angekündigt.
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40 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final).
40 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final).
Abänderung 293 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4
(4) Der Null-Schadstoff-Aktionsplan enthält auch eine Vision für 2050, nach der die Luftverschmutzung auf ein Niveau gesenkt werden soll, das als nicht mehr schädlich für die Gesundheit und die natürlichen Ökosysteme gilt. Zu diesem Zweck sollte ein schrittweiser Ansatz im Hinblick auf aktuelle und künftige EU-Luftqualitätsnormen verfolgt werden, indem intermediäre Luftqualitätsnormen für das Jahr 2030 und darüber hinaus festgelegt werden und eine Perspektive für die Angleichung an die Luftqualitätsleitlinien der WHO bis spätestens 2050 entwickelt wird, die auf einem Mechanismus zur regelmäßigen Überprüfung beruht, um den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen. Angesichts des Zusammenhangs zwischen der Verringerung der Umweltverschmutzung und der Dekarbonisierung sollte das langfristige Null-Schadstoff-Ziel parallel zur Verringerung der Treibhausgasemissionen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates42 verfolgt werden.
(4) Der Null-Schadstoff-Aktionsplan enthält auch eine Vision für 2050, nach der die Luftverschmutzung auf ein Niveau gesenkt werden soll, das als nicht mehr schädlich für die Gesundheit und die natürlichen Ökosysteme gilt. Zu diesem Zweck sollte ein ambitionierter Ansatz im Hinblick auf aktuelle und künftige EU-Luftqualitätsnormen verfolgt werden, indem Luftqualitätsnormen für das Jahr 2035 einschließlich intermediärer Luftqualitätsnormen für das Jahr 2030 und darüber hinaus in regelmäßigen Abständen festgelegt werden und eine Perspektive für die kontinuierliche vollständige Angleichung an die aktuellsten Luftqualitätsleitlinien der WHO zur Erreichung des Null-Schadstoff-Ziels bis spätestens 2050 entwickelt wird, die auf einem Mechanismus zur regelmäßigen Überprüfung beruht, um den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen. Angesichts des Zusammenhangs zwischen der Verringerung der Umweltverschmutzung und der Dekarbonisierung sollte das langfristige Null-Schadstoff-Ziel parallel zur Verringerung der Treibhausgasemissionen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates42 verfolgt werden.
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42 Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
42 Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
Abänderung 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 a (neu)
(4a) Im September 2021 veröffentlichte die WHO neue Leitlinien für die Luftqualität, die auf einer umfassenden Synthese der wissenschaftlichen Erkenntnisse über die gesundheitlichen Auswirkungen der Luftverschmutzung beruhen. In den Schlussfolgerungen dieser Luftqualitätsleitlinien wird insbesondere hervorgehoben, wie wichtig eine Senkung der Schadstoffkonzentrationen auf allen Ebenen ist, und es werden die Vorteile dieser Maßnahmen für die öffentliche Gesundheit und die Umwelt klar aufgezeigt. Die vorliegende Richtlinie trägt den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und der Notwendigkeit Rechnung, die Luftqualitätsnormen der Union vollständig an die jüngsten Luftqualitätsleitlinien der WHO anzugleichen, um die Gesamtziele des Null-Schadstoff-Aktionsplans zu erreichen.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 b (neu)
(4b) Der gesellschaftliche Nutzen einer kontinuierlichen und verbesserten Verringerung der Luftverschmutzung überwiegt die damit verbundenen Kosten bei Weitem. Nach Schätzungen der Kommission belaufen sich die jährlichen direkten Kosten für die Umsetzung der verschiedenen politischen Szenarien, die in der Folgenabschätzung zu dieser Richtlinie analysiert wurden, auf zwischen 3,3 Mrd. EUR und 7 Mrd. EUR, und der Gegenwert des Gesundheits- und Umweltnutzens wird auf zwischen 36 Mrd. EUR und 130 Mrd. EUR im Jahr 2030 beziffert, wodurch belegt wird, dass die Vorteile der Luftqualitätspolitik die Umsetzungskosten bei Weitem überwiegen.Seit dem Jahr 2000 sind die Luftschadstoffemissionen in der Union dank der Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten kontinuierlich zurückgegangen.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5
(5) Beim Ergreifen der einschlägigen Maßnahmen zur Verwirklichung des Null-Schadstoff-Ziels in Bezug auf die Luftverschmutzung auf Unionsebene und auf nationaler Ebene sollten sich die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vom Vorsorgeprinzip und vom Verursacherprinzip leiten lassen, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankert sind, sowie vom Grundsatz der Schadensvermeidung des europäischen Grünen Deals. Dabei sollten sie unter anderem Folgendem Rechnung tragen: dem Beitrag, den eine bessere Luftqualität zur öffentlichen Gesundheit, zur Qualität der Umwelt, zum Wohlergehen der Bürger, zum Wohlstand der Gesellschaft, zur Beschäftigung und zur Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft leistet; der Energiewende, der Stärkung der Energiesicherheit und der Bekämpfung der Energiearmut; der sicheren Lebensmittelversorgung zu erschwinglichen Preisen; der Entwicklung nachhaltiger und intelligenter Mobilitäts- und Verkehrslösungen; den Auswirkungen von Verhaltensänderungen; der Fairness und Solidarität zwischen und in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, ihre nationalen Gegebenheiten, etwa der Besonderheiten von Inseln, und der Notwendigkeit, im Laufe der Zeit Konvergenz zu erreichen; der Notwendigkeit einer fairen und sozial gerechten Gestaltung des Übergangs durch geeignete Bildungs- und Ausbildungsprogramme; den besten verfügbaren und neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen, insbesondere vom WHO veröffentlichten Erkenntnissen; der Notwendigkeit, Risiken im Zusammenhang mit der Luftverschmutzung bei Investitions- und Planungsentscheidungen zu berücksichtigen; der Kosteneffizienz und der Technologieneutralität im Hinblick auf die Verringerung von Luftschadstoffemissionen; der Verbesserung der Umweltintegrität und der Anhebung des Ambitionsniveaus im Laufe der Zeit.
(5) Beim Ergreifen der einschlägigen Maßnahmen zur Verwirklichung des Null-Schadstoff-Ziels in Bezug auf die Luftverschmutzung auf Unionsebene und auf nationaler Ebene sollten sich die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vom Vorsorgeprinzip, vom Verursacherprinzip und vom Grundsatz der Vorbeugung und Beseitigung von Umweltbeeinträchtigungen an ihrem Ursprung leiten lassen, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankert sind, sowie vom Grundsatz der Schadensvermeidung des europäischen Grünen Deals und der Achtung des Menschenrechts auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt. Dabei sollten sie unter anderem Folgendem Rechnung tragen: dem Beitrag, den eine bessere Luftqualität zur öffentlichen Gesundheit, zur Qualität der Umwelt und zur Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme, zum Wohlergehen der Bürger, zur Gleichstellung und zum Schutz empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, zu den Gesundheitskosten, zum Erreichen der Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG), zur Rolle der Zivilgesellschaft, zum Wohlstand der Gesellschaft, zur Beschäftigung und zur Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft leistet; der Energiewende, der Stärkung der Energiesicherheit und der Bekämpfung der Energiearmut; der sicheren Lebensmittelversorgung zu erschwinglichen Preisen; der Entwicklung nachhaltiger und intelligenter Mobilitäts- und Verkehrslösungen und ihrer Infrastruktur; den Auswirkungen von Verhaltensänderungen; den Auswirkungen der Fiskalpolitik; der Fairness und Solidarität zwischen und in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, ihre nationalen Gegebenheiten, etwa der Besonderheiten von Inseln, und der Notwendigkeit, im Laufe der Zeit Konvergenz zu erreichen; der Notwendigkeit einer fairen und sozial gerechten Gestaltung des Übergangs durch geeignete Bildungs- und Ausbildungsprogramme, auch für Angehörige der Gesundheitsberufe; den besten verfügbaren und neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen, insbesondere vom WHO veröffentlichten Erkenntnissen; der Notwendigkeit, Risiken im Zusammenhang mit der Luftverschmutzung bei Investitions- und Planungsentscheidungen zu berücksichtigen; der Kosteneffizienz, den besten verfügbaren Technologien und der Technologieneutralität im Hinblick auf die Verringerung von Luftschadstoffemissionen; der Verbesserung der Umweltintegrität und Anhebung des Ambitionsniveaus im Laufe der Zeit gemäß dem Grundsatz des Regressionsverbots, der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 a (neu)
(5a) Diese Richtlinie leistet einen Beitrag zum Erreichen der Nachhaltigkeitsziele, insbesondere zu den Nachhaltigkeitszielen 3, 7, 10, 11 und 13.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6
(6) In dem mit dem Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 202243 angenommenen achten allgemeinen Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 wird das Ziel festgelegt, eine schadstofffreie Umwelt zu erreichen sowie die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen, Tiere und Ökosysteme vor umweltbedingten Risiken und negativen Auswirkungen zu schützen, und zu diesem Zweck ist darin vorgesehen, dass die Überwachungsmethoden, die Information der Öffentlichkeit und der Zugang zu Gerichten verbessert werden müssen. Dies dient als Richtschnur für die in dieser Richtlinie festgelegten Ziele.
(6) In dem mit dem Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 202243 angenommenen achten allgemeinen Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 wird als eines der vorrangigen Ziele festgelegt, eine schadstofffreie Umwelt zu erreichen sowie die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen, Tiere und Ökosysteme vor umweltbedingten Risiken und negativen Auswirkungen zu schützen, und zu diesem Zweck ist darin unter anderem vorgesehen, dass die Überwachungsmethoden, die grenzüberschreitende Koordinierung, die Information der Öffentlichkeit und der Zugang zu Gerichten verbessert werden müssen. Dies dient als Richtschnur für die in dieser Richtlinie festgelegten Ziele.
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43 Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 22).
43 Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 22).
Abänderung 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7
(7) Die Kommission sollte die wissenschaftlichen Erkenntnisse in Bezug auf Schadstoffe, ihre Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie die technologische Entwicklung regelmäßig überprüfen. Auf der Grundlage der Überprüfung sollte die Kommission bewerten, ob die geltenden Luftqualitätsnormen noch angemessen sind, um die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen. Die erste Überprüfung sollte bis zum 31. Dezember 2028 durchgeführt werden, um zu bewerten, ob die Luftqualitätsnormen auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Informationen aktualisiert werden müssen.
(7) Die Kommission sollte die wissenschaftlichen Erkenntnisse in Bezug auf Schadstoffe, ihre Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die gesundheitliche Ungleichheit, luftverschmutzungsbedingte direkte und indirekte Gesundheitskosten, Kosten für Umweltschutzmaßnahmen und verhaltensbezogene, steuerliche sowie technologische Entwicklungen regelmäßig überprüfen. Auf der Grundlage der Überprüfung sollte die Kommission bewerten, ob die geltenden Luftqualitätsnormen noch angemessen sind, um die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen. Die erste Überprüfung sollte bis zum 31. Dezember 2028 durchgeführt werden, um zu bewerten, ob die Luftqualitätsnormen auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Informationen aktualisiert werden müssen. Die Kommission sollte den Beitrag der Rechtsvorschriften der Union, in denen Emissionsnormen für Quellen der Luftverschmutzung festgelegt werden, zum Erreichen der durch diese Richtlinie festgelegten Luftqualitätsnormen regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls Vorschläge für zusätzliche Maßnahmen der Union vorlegen.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10
(10) Modellierungsanwendungen sollten angewandt werden, damit Punktdaten im Hinblick auf die räumliche Verteilung der Konzentration interpretiert werden können, um die Aufdeckung von Verstößen gegen Luftqualitätsnormen zu unterstützen; diese Daten fließen auch in die Luftqualitätspläne und die Festlegung von Probenahmestellen ein. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, zusätzlich zu den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Überwachung der Luftqualität für Überwachungszwecke Informationsprodukte und ergänzende Instrumente (z. B. regelmäßige Evaluierungs- und Qualitätsbewertungsberichte, Online-Politikanwendungen) zu nutzen, die im Rahmen der Erdbeobachtungskomponente des EU-Weltraumprogramms, insbesondere des Copernicus-Dienstes zur Überwachung der Atmosphäre (Copernicus Atmosphere Monitoring Service, CAMS), bereitgestellt werden.
(10) Gegebenenfalls sollten Modellierungsanwendungen angewandt werden, damit Punktdaten im Hinblick auf die räumliche Verteilung der Konzentration von Schadstoffen interpretiert werden können, um die Aufdeckung von Verstößen gegen Luftqualitätsnormen zu unterstützen; diese Daten fließen auch in die Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne und die Festlegung von Probenahmestellen ein. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, zusätzlich zu den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Überwachung der Luftqualität für Überwachungszwecke Informationsprodukte und ergänzende Instrumente (z. B. regelmäßige Evaluierungs- und Qualitätsbewertungsberichte, Online-Politikanwendungen) zu nutzen, die im Rahmen der Erdbeobachtungskomponente des EU-Weltraumprogramms, insbesondere des Copernicus-Dienstes zur Überwachung der Atmosphäre (Copernicus Atmosphere Monitoring Service, CAMS), bereitgestellt werden.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11
(11) Es ist wichtig, dass Schadstoffe, die zunehmend Anlass zur Besorgnis geben, wie ultrafeine Partikel, Ruß und elementarer Kohlenstoff sowie Ammoniak und das oxidative Potenzial von Partikeln, wie von der WHO empfohlen überwacht werden, um das wissenschaftliche Verständnis ihrer Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt zu fördern.
(11) Es ist wichtig, dass Schadstoffe, die zunehmend Anlass zur Besorgnis geben, wie ultrafeine Partikel, Ruß und elementarer Kohlenstoff sowie Ammoniak und das oxidative Potenzial von Partikeln, wie von der WHO empfohlen überwacht werden, um das wissenschaftliche Verständnis ihrer Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt zu fördern und um Grenzwerte für sie im Rahmen der ersten Überprüfung dieser Richtlinie im Jahr 2028 festzulegen. Die Kommission sollte weiterhin die wissenschaftlichen Entwicklungen bezüglich anderer Schadstoffe, die nicht unter diese Richtlinie fallen, überwachen und bewerten, ob es notwendig ist, ihre Bestimmungen auf diese Schadstoffe auszuweiten.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12
(12) Es sollten ausführliche Messungen von Partikeln im ländlichen Hintergrund vorgenommen werden, um genauere Kenntnisse über die Auswirkungen dieses Schadstoffs zu erhalten und geeignete Strategien zu entwickeln. Diese Messungen sollten im Einklang mit denen des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa („EMEP“) erfolgen, das gemäß dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE), angenommen durch Beschluss 81/462/EWG des Rates vom 11. Juni 198144, sowie gemäß den dazugehörigen Protokollen, einschließlich des 2012 überarbeiteten Protokolls zur Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon von 1999, erstellt wurde.
(12) Es sollten ausführliche Messungen von Partikeln, Ruß, Quecksilber und Ammoniak im ländlichen Hintergrund vorgenommen werden, um genauere Kenntnisse über die grenzüberschreitenden Einträge und die Auswirkungen dieser Schadstoffe zu erhalten und geeignete Strategien zu entwickeln, einschließlich der möglichen Einführung von Grenzwerten, Zielwerten oder kritischen Werten. Diese Messungen sollten im Einklang mit denen des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa („EMEP“) erfolgen, das gemäß dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE), angenommen durch Beschluss 81/462/EWG des Rates vom 11. Juni 198144, sowie gemäß den dazugehörigen Protokollen, einschließlich des 2012 überarbeiteten Protokolls zur Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon von 1999, erstellt wurde.
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44 Beschluss 81/462/EWG des Rates vom 11. Juni 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (ABl. L 171 vom 27.6.1981, S. 11).
44 Beschluss 81/462/EWG des Rates vom 11. Juni 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (ABl. L 171 vom 27.6.1981, S. 11).
Abänderung 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15
(15) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt insgesamt ist es von besonderer Bedeutung, den Ausstoß von Schadstoffen an der Quelle zu bekämpfen und die effizientesten Maßnahmen zur Emissionsminderung zu ermitteln und auf lokaler, nationaler und unionsweiter Ebene anzuwenden, insbesondere im Hinblick auf Emissionen aus der Landwirtschaft, der Industrie, dem Verkehr und der Energieerzeugung. Deshalb sind Emissionen von Luftschadstoffen zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern und angemessene Luftqualitätsnormen festzulegen, wobei die einschlägigen Normen, Leitlinien undProgramme der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu berücksichtigen sind.
(15) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt insgesamt ist es von besonderer Bedeutung, den Ausstoß von Schadstoffen an der Quelle zu bekämpfen und die effizientesten Maßnahmen zur Emissionsminderung zu ermitteln und auf lokaler, nationaler und unionsweiter Ebene anzuwenden, insbesondere im Hinblick auf Emissionen aus der Landwirtschaft, der Industrie, dem Verkehr, Heiz- und Kühlanlagen und der Energieerzeugung. Die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, etwa die europäischen Normen für Emissionen von Fahrzeugen oder Industrieemissionen, sind von entscheidender Bedeutung, um die Luftverschmutzung weiter zu verringern. Deshalb sind Emissionen von Luftschadstoffen zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern und angemessene Luftqualitätsnormen auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse, wie sie in den aktuellsten Leitlinien der WHO über die Luftqualität veröffentlicht sind, und im Einklang mit dem Null-Schadstoff-Aktionsplan für 2050 festzulegen.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 b (neu)
(15b) Die Kommission sollte die Vereinbarkeit eines jeden einschlägigen Entwurfs einer Maßnahme bzw. eines jeden Legislativvorschlags, einschließlich Haushaltsvorschlägen, mit den in dieser Richtlinie festgelegten Luftqualitätsnormen vor der Annahme der Maßnahme oder des Vorschlags bewerten, und sie sollte diese Bewertung in die Folgenabschätzungen zu diesen Maßnahmen oder Vorschlägen aufnehmen und das Bewertungsergebnis zum Zeitpunkt der Annahme öffentlich zugänglich machen. Die Kommission sollte anstreben, ihre Entwürfe von Maßnahmen und Legislativvorschläge an die Ziele der vorliegenden Richtlinie anzupassen. Wenn sie nicht mit den Zielen der vorliegenden Richtlinie im Einklang stehen, sollte die Kommission im Rahmen der Bewertung der Kohärenz ihre Gründe hierfür darlegen.
Abänderung 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 c (neu)
(15c) Luftschadstoffemissionen aus dem Verkehr stellen ein besonderes Risiko für die Gesundheit der Menschen, die in städtischen Gebieten und in der Nähe von Verkehrsknotenpunkten leben, dar. Die Mitgliedstaaten und die zuständigen regionalen und lokalen Behörden sollten daher die Umsetzung von Plänen für nachhaltige städtische Mobilität in Betracht ziehen und in emissionsfreie Technologien und Maßnahmen, die einen Übergang zu aktiven, öffentlichen und nachhaltigen Verkehrssystemen ermöglichen, sowie in die Schaffung von Grünflächen und Fußgängerbereichen in Städten investieren, um die Luftverschmutzung und die Verkehrsüberlastung, insbesondere in städtischen Gebieten, im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2020 mit dem Titel „Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität: Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen“ zu verringern. Die Mitgliedstaaten sollten überdies alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Aufbau einer Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, insbesondere einer elektrischen Ladeinfrastruktur für leichte und schwere Nutzfahrzeuge, zu beschleunigen, und regelmäßig Prüfungen der Qualität der Verkehrsinfrastruktur durchführen, um die Bereiche zu ermitteln, in denen für Entlastung und eine Optimierung der Infrastruktur gesorgt werden muss, sowie gegebenenfalls unter Rückgriff auf Unionsmittel geeignete Maßnahmen ergreifen.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 d (neu)
(15d) Allein die Luftverschmutzung aus dem Seeverkehr führt jährlich zu mehr als 50 000 vorzeitigen Todesfällen in der Union1a. Während der schädlichste Teil der Abgase aus dem Seeverkehr die Schwefeldioxidbelastung ist, sollte NOx nicht außer Acht gelassen werden. Die Auswirkungen des Seeverkehrs auf die Umwelt und die Küstengemeinden, sowohl in Bezug auf die Schädigung des Ökosystems als auch in Bezug auf die öffentliche Gesundheit, könnten durch eine umfassende Elektrifizierung des Kurzstreckenseeverkehrs und des städtischen Seeverkehrs, zusätzlich zu Nullemissionsanforderungen und Infrastruktur am Liegeplatz, abgemildert werden. Darüber hinaus würde eine vollständige Aufnahme des Seeverkehrsraums der Union in das SOx-Emissions-Überwachungsgebiet (SECA) und das NOx-Emissions-Überwachungsgebiet (NECA) erheblich zu einer Verringerung der Luftverschmutzung in Häfen und Hafenstäden sowie Unionsgewässern beitragen.
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1aBrandt, J., Silver, J. D. und Frohn, L. M.: Assessment of Health-Cost Externalities of Air Pollution at the National Level using the EVA Model System, CEEH Scientific Report No 3, 2011.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16
(16) Es wurde wissenschaftlich nachgewiesen, dass Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel, Blei, Benzol, Kohlenmonoxid, Arsen, Kadmium, Nickel, einige polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe und Ozon erhebliche negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben. Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt entstehen aufgrund der Immissionskonzentrationen.
(16) Es wurde wissenschaftlich nachgewiesen, dass Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel, Blei, Benzol, Kohlenmonoxid, Arsen, Kadmium, Nickel, einige polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe und Ozon eine Reihe von erheblichen schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben, die zu einem vorzeitigen Tod führen können, und dass es keinen erkennbaren Schwellenwert gibt, unterhalb dessen diese Stoffe keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen. Diese Stoffe schädigen die meisten Organsysteme und werden mit vielen schwächenden Krankheiten in Verbindung gebracht, z. B. Asthma bei Kindern und Erwachsenen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronisch obstruktive Lungenerkrankungen, Lungenentzündung, Schlaganfall, Diabetes, Lungenkrebs, Beeinträchtigung der kognitiven Entwicklung und Demenz. Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt entstehen aufgrund der Immissionskonzentrationen in der Luft und aufgrund von Ablagerungen.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 a (neu)
(16a) Luftverschmutzung wirkt sich sowohl kurz- als auch langfristig auf den menschlichen Körper aus, und zwar in einer Weise, die der Gesundheit abträglich ist. Auch wenn die Luftverschmutzung ein universelles Gesundheitsproblem ist, das alle Menschen betrifft, sind die Risiken nicht gleichmäßig über die Bevölkerung verteilt, sondern einige Personengruppen sind stärker gefährdet als andere. Empfindliche und gefährdete Bevölkerungsgruppen, wie Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen (z. B. Atemwegs- oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen), Schwangere, Neugeborene, Kinder, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen oder Menschen mit unzureichendem Zugang zur medizinischen Versorgung, und Arbeitnehmer, die in ihrem Beruf einem besonders hohen Maß an Luftverschmutzung ausgesetzt sind, sind offenbar am stärksten gefährdet, wie Studien zeigen, die einen Zusammenhang zwischen Luftverschmutzung und verminderter kognitiver Leistungsfähigkeit bei älteren Menschen herstellen und darauf hinweisen, dass schlechte Luftqualität besonders gefährlich für Kinder ist. Diese Gruppen sollten informiert und geschützt werden. Diese Richtlinie trägt den erhöhten Risiken und besonderen Bedürfnissen empfindlicher Bevölkerungsgruppen und gefährdeter Gruppen in Bezug auf Luftverschmutzung Rechnung und zielt darauf ab, die durch verschmutzte Luft verursachten gesundheitlichen Ungleichheiten zu bekämpfen.
Abänderung 19 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 b (neu)
(16b) Auch wenn Luftverschmutzung ein großes umweltbedingtes Gesundheitsrisiko ist, von dem alle Bürgerinnen und Bürger und alle EU-Mitgliedstaaten betroffen sind, gibt es zahlreiche Hinweise darauf, dass ein Zusammenhang zwischen sozialökonomischem Status und Luftverschmutzung besteht, was sich insbesondere darin zeigt, dass die Gesundheit von Menschen mit niedrigerem sozioökonomischem Status in der Regel stärker von Luftverschmutzung beeinträchtigt ist als die Gesundheit der Allgemeinbevölkerung, was sowohl auf ihre höhere Exposition als auch ihre größere Vulnerabilität zurückzuführen ist1a. Die Mitgliedstaaten sollten solche Faktoren bei der Ausarbeitung, Umsetzung oder Aktualisierung ihrer Luftqualitätspläne oder Luftqualitätsfahrpläne berücksichtigen, um dem sozialen Aspekt von Luftverschmutzung wirksam Rechnung zu tragen und die sozioökonomischen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen auf ein Mindestmaß zu beschränken.
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1aUnequal exposure and unequal impacts: social vulnerability to air pollution, noise and extreme temperatures in Europe, Europäische Umweltagentur, 2018.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18
(18) Die durchschnittliche Exposition der Bevölkerung gegenüber Schadstoffen, die sich nachweislich am stärksten auf die menschliche Gesundheit auswirken – Partikel (PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) – sollte gemäß den Empfehlungen der WHO reduziert werden. Zu diesem Zweck sollte zusätzlich zu den Grenzwerten eine Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition gegenüber diesen Schadstoffen eingeführt werden.
(18) Die durchschnittliche Exposition der Bevölkerung gegenüber Schadstoffen, die sich nachweislich am stärksten auf die menschliche Gesundheit auswirken – Partikel (PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) – sollte gemäß den aktuellsten Empfehlungen der WHO reduziert werden. Zu diesem Zweck sollte zusätzlich zu den Grenzwerten eine Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition gegenüber diesen Schadstoffen eingeführt werden. Die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition sollte diese Grenzwerte, die sich bislang als die am wirksamsten durchsetzbaren Normen erwiesen haben, ergänzen und nicht ersetzen.
Abänderung 21 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19
(19) Die Eignungsprüfung der Luftqualitätsrichtlinien (Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG)45 hat gezeigt, dass Grenzwerte bei der Senkung von Schadstoffkonzentrationen wirksamer sind als Zielwerte. Zur Verringerung der schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit — unter besonderer Rücksichtnahme auf gefährdete und empfindliche Bevölkerungsgruppen — und auf die Umwelt sollten Grenzwerte für die Konzentration von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikeln, Blei, Benzol, Kohlenmonoxid, Arsen, Kadmium, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in der Luft festgelegt werden. Als Marker für das Krebserzeugungsrisiko polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in der Luft sollte Benzo[a]pyren dienen.
(19) Die Eignungsprüfung der Luftqualitätsrichtlinien (Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG)45 hat gezeigt, dass Grenzwerte bei der Senkung von Schadstoffkonzentrationen wirksamer sind als andere Arten von Luftqualitätsnormen, wie etwa Zielwerte. Zur Verringerung der schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit — unter besonderer Rücksichtnahme auf gefährdete und empfindliche Bevölkerungsgruppen — und auf die Umwelt sollten Grenzwerte für die Konzentration von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikeln, Blei, Benzol, Kohlenmonoxid, Arsen, Kadmium, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in der Luft festgelegt werden. Um einen wirksamen Schutz vor schädlichen Auswirkungen auf die Ökosysteme sicherzustellen, sollten diese Grenzwerte regelmäßig im Lichte der jüngsten Empfehlungen der WHO aktualisiert werden. Als Marker für das Krebserzeugungsrisiko polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in der Luft sollte Benzo[a]pyren dienen.
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45 Eignungsprüfung der Luftqualitätsrichtlinien vom 28. November 2019 (SWD(2019)0427 final).
45 Eignungsprüfung der Luftqualitätsrichtlinien vom 28. November 2019 (SWD(2019)0427).
Abänderung 22 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21
(21) Ozon ist ein grenzüberschreitender Schadstoff, der sich in der Atmosphäre durch Emissionen von Primärschadstoffen bildet, die Gegenstand der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates46 sind. Fortschritte im Hinblick auf die in dieser Richtlinie vorgesehenen Zielvorgaben für die Luftqualität und langfristigen Ziele für Ozon sollten anhand der Ziele und Emissionsreduktionsverpflichtungen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 und durch die Umsetzung von kosteneffizienten Maßnahmen und der Luftqualitätspläne bestimmt werden.
(21) Ozon ist ein grenzüberschreitender Schadstoff, der sich in der Atmosphäre durch Emissionen von Primärschadstoffen bildet, die teilweise Gegenstand der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates46 sind. Bodennahes Ozon beeinträchtigt nicht nur die menschliche Gesundheit, sondern auch die Vegetation und die Ökosysteme, was zu einem Rückgang der Ernteerträge und des Waldwachstums sowie zu einem Verlust der Artenvielfalt führt. Fortschritte im Hinblick auf die in dieser Richtlinie vorgesehenen Zielvorgaben für die Luftqualität und langfristigen Ziele für Ozon sollten anhand der Ziele und Emissionsreduktionsverpflichtungen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 und durch die Umsetzung von kosteneffizienten Maßnahmen, Luftqualitätsfahrplänen und Luftqualitätsplänen bestimmt werden.
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46 Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).
46 Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).
Abänderung 23 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 22
(22) Die Zielwerte für Ozon und langfristigen Ziele der Gewährleistung eines wirksamen Schutzes vor schädlichen Auswirkungen der Ozonexposition auf die menschliche Gesundheit sowie auf die Vegetation und die Ökosysteme sollten im Lichte der jüngsten Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation aktualisiert werden.
(22) Die Zielwerte für Ozon und langfristigen Ziele der Gewährleistung eines wirksamen Schutzes vor schädlichen Auswirkungen der Ozonexposition auf die menschliche Gesundheit sowie auf die Vegetation und die Ökosysteme sollten im Lichte der jüngsten Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation regelmäßig aktualisiert werden.
Abänderung 24 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 23
(23) Zum Schutz der gesamten Bevölkerung bzw. gefährdeter und besonders empfindlicher Bevölkerungsgruppen vor kurzen Expositionen gegenüber erhöhten Ozonkonzentrationen sollten eine Alarmschwelle für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel (PM10 und PM2,5) und Ozon bzw. eine Informationsschwelle für Ozonkonzentrationen in der Luft festgelegt werden. Bei Überschreitung dieser Schwellenwerte sollte die Öffentlichkeit über die Gefahren der Exposition informiert und bei Überschreitung der Alarmschwelle sollten gegebenenfalls kurzfristige Maßnahmen zur Senkung der Schadstoffwerte ergriffen werden.
(23) Zum Schutz der gesamten Bevölkerung und insbesondere gefährdeter Gruppen und besonders empfindlicher Bevölkerungsgruppen vor kurzen Expositionen gegenüber erhöhten Schadstoffkonzentrationen sollten eine Alarmschwelle und eine Informationsschwelle für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel (PM10 und PM2,5) und Ozon in der Luft festgelegt werden. Bei Überschreitung dieser Schwellenwerte sollte die Öffentlichkeit über die mit der Exposition verbundenen Gefahren für die Gesundheit informiert und bei Überschreitung der Alarmschwelle sollten kurzfristige Maßnahmen zur Senkung der Schadstoffwerte ergriffen werden. Für andere regulierte Schadstoffe werden keine Alarm- und Informationsschwellen festgelegt, da bei den Nachweisen für die gesundheitlichen Auswirkungen dieser Schadstoffe häufig nur die Auswirkungen einer längeren Exposition betrachtet werden.Sofern wissenschaftliche Erkenntnisse über die Auswirkungen einer kürzeren Exposition vorliegen, sollte die Kommission prüfen, ob es notwendig ist, Alarm- und Informationsschwellen für diese Schadstoffe einzuführen.
Abänderung 25 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 25
(25) Wo bereits eine gute Luftqualität gegeben ist, sollte sie aufrechterhalten oder verbessert werden. Wenn die in dieser Richtlinie festgelegten Normen für Luftqualität nicht eingehalten werden oder das Risiko besteht, dass sie nicht eingehalten werden, sollten die Mitgliedstaaten unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um die Grenzwerte, Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition und kritischen Werte einzuhalten und, soweit möglich, die Zielwerte für Ozon und langfristigen Ziele zu erreichen.
(25) Wo bereits eine gute Luftqualität gegeben ist, sollte sie aufrechterhalten oder verbessert werden. Wenn die in dieser Richtlinie festgelegten Normen für Luftqualität nicht eingehalten werden oder das Risiko besteht, dass sie nicht eingehalten werden, sollten die Mitgliedstaaten unverzüglich fortlaufende Maßnahmen ergreifen, um die Grenzwerte, Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition und kritischen Werte einzuhalten und die Zielwerte für Ozon und langfristigen Ziele zu erreichen.
Abänderung 26 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 29
(29) Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen können zwar beurteilt, aber nicht beeinflusst werden. Können natürliche Emissionsbeiträge zu Luftschadstoffen mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden und sind Überschreitungen ganz oder teilweise auf diese natürlichen Emissionsbeiträge zurückzuführen, können diese daher unter den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen bei der Beurteilung der Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte und der Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition unberücksichtigt bleiben. Überschreitungen des Partikel-Grenzwertes aufgrund der Ausbringung von Streusand oder Streusalz auf Straßen können ebenfalls bei der Beurteilung der Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte unberücksichtigt bleiben, sofern sinnvolle Maßnahmen zur Senkung der Konzentrationen getroffen wurden.
(29) Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen können zwar beurteilt, aber in manchen Fällen schwer beeinflusst werden. Können natürliche Emissionsbeiträge zu Luftschadstoffen mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden und sind Überschreitungen ganz oder teilweise auf diese natürlichen Emissionsbeiträge zurückzuführen, die sich der Kontrolle der Mitgliedstaaten entziehen und weder vorhersehbar waren noch gemindert oder abgewendet werden konnten, können diese daher unter den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen bei der Beurteilung der Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte und Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition unberücksichtigt bleiben. Überschreitungen des Partikel-Grenzwertes aufgrund der Ausbringung von Streusand oder Streusalz auf Straßen können ebenfalls bei der Beurteilung der Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte unberücksichtigt bleiben, sofern nachgewiesen wird, dassalle sinnvollen Maßnahmen zur Senkung der Konzentrationen getroffen wurden. Durch die Nichtberücksichtigung dieser Beiträge bei der Beurteilung der Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte und der Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition sollten die Mitgliedstaaten nicht davon abgehalten werden, Maßnahmen zu ergreifen, um ihre gesundheitlichen Auswirkungen zu verringern.
Abänderung 27 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 29 a (neu)
(29a) Es ist wichtig, dass die Luftqualität in der Nähe von Luftverschmutzungsschwerpunkten systematisch überwacht wird, an denen der Verschmutzungsgrad in hohem Maß von den Emissionen starker Verschmutzungsquellen beeinflusst wird, durch die Einzelpersonen und Bevölkerungsgruppen einem erhöhten Risiko gesundheitsschädlicher Auswirkungen ausgesetzt sein können. Dazu sollten die Mitgliedstaaten Probenahmestellen an den Luftverschmutzungsschwerpunkten wie Häfen oder Flughäfen einrichten, um die Auswirkungen dieser Quellen auf die Luftverschmutzung besser zu verstehen, und geeignete Maßnahmen ergreifen, um ihre Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
Abänderung 28 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 30
(30) Im Fall von Gebieten mit besonders schwierigen Bedingungen sollte es möglich sein, die Frist, innerhalb deren die Luftqualitätsgrenzwerte erreicht werden müssen, zu verlängern, wenn in bestimmten Gebieten und Ballungsräumen trotz der Anwendung geeigneter Maßnahmen zur Verringerung der Verschmutzung akute Probleme hinsichtlich der Einhaltung bestehen. Werden für bestimmte Gebiete und Ballungsräume Verlängerungen gewährt, ist jeweils ein umfassender, von der Kommission zu beurteilender Plan zu erstellen, um die Einhaltung innerhalb der Verlängerungsfrist zu gewährleisten.
(30) Im Fall von Gebieten mit besonders schwierigen Bedingungen sollte es möglich sein, die Frist, innerhalb deren die Luftqualitätsgrenzwerte erreicht werden müssen, zu verlängern, wenn in bestimmten Gebieten trotz der Anwendung geeigneter Maßnahmen zur Verringerung der Verschmutzung akute Probleme hinsichtlich der Einhaltung bestehen. Werden für bestimmte Gebiete Verlängerungen gewährt, ist jeweils ein umfassender, von der Kommission zu beurteilender Plan zu erstellen, um die Einhaltung innerhalb der Verlängerungsfrist zu gewährleisten.
Abänderung 29 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 31
(31) Für Gebiete, in denen die Schadstoffkonzentrationen in der Luft die einschlägigen Luftqualitätsgrenzwerte, Zielwerte für Ozon oder Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition überschreiten, sollten Luftqualitätspläne erstellt und aktualisiert werden. Luftschadstoffe werden durch viele verschiedene Quellen und Tätigkeiten verursacht. Damit die Kohärenz zwischen verschiedenen Strategien gewährleistet ist, sollten solche Luftqualitätspläne soweit möglich aufeinander und auf die Pläne und Programme gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates48, der Richtlinie 2001/80/EG, der Richtlinie (EU) 2016/2284 und der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates49 abgestimmt werden.
(31) Für Gebiete, in denen die Schadstoffkonzentrationen in der Luft die einschlägigen Luftqualitätsgrenzwerte, Zielwerte für Ozon oder Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition überschreiten, sollten Luftqualitätspläne erstelltund aktualisiert werden. Luftschadstoffe werden durch viele verschiedene Quellen und Tätigkeiten verursacht. Damit die Kohärenz zwischen verschiedenen Strategien gewährleistet ist, sollten solche Luftqualitätspläne soweit möglich auf die Pläne und Programme gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates48, der Richtlinie (EU) 2016/2284 und der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates49 abgestimmt werden.
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48 Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
48 Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
49 Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12).
49 Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12).
Abänderung 30 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 31 a (neu)
(31a) Wie in der Rechtsprechung des Gerichtshofes1a geklärt, lassen es die Vorschriften zu Luftqualitätsplänen nicht zu, dass die Frist für die Erfüllung der Luftqualitätsnormen verlängert wird.Dass ein Luftqualitätsplan erstellt wird, bedeutet jedoch nicht per se, dass ein Mitgliedstaat seinen Pflichten dennoch nachgekommen ist, um sicherzustellen, dass das Luftverschmutzungsniveau die durch diese Richtlinie festgelegten Luftqualitätsnormen nicht überschreitet.
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1aUrteil des Gerichtshofs vom 10. November 2020, Europäische Kommission/Italienische Republik, C-644/18, ECLI:EU:C:2020:895, Rn. 154, und Urteil des Gerichtshofs vom 19. November 2014, ClientEarth/The Secretary of State for the Environment, Food and Rural Affairs, C-404/13, ECLI:EU:C:2014:2382, Rn. 49.
Abänderung 31 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 32
(32) Luftqualitätspläne sollten bereits vor 2030 erstellt werden, wenn die Gefahr besteht, dass die Mitgliedstaaten die Grenzwerte oder den Zielwert für Ozon bis zu diesem Zeitpunkt nicht erreichen werden, damit die Schadstoffwerte entsprechend gesenkt werden.
(32) Zur Angleichung der Vorschriften der Union an die aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnisse und die jüngsten Luftqualitätsleitlinien der WHO werden in dieser Richtlinie die bis 2030 zu erreichenden neuen Luftqualitätsnormen festgelegt. Die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden sollten angesichts der Frist von 2030 für die neuen Grenzwerte, die in Anhang I Tabelle 1 Abschnitt 1 festgelegt sind, eine andere Art von Luftqualitätsplan, einen sogenannten Luftqualitätsfahrplan, für Gebiete ausarbeiten, in denen die Schadstoffkonzentrationenin der Luft die einschlägigen Luftqualitätsgrenzwerte für 2030 überschreiten. Im Luftqualitätsfahrplan sollten kurz- und langfristige Strategien und Maßnahmen festgelegt werden, um diese Grenzwerte bis spätestens 2030 zu erfüllen. Im Interesse der Rechtsklarheit und unbeschadet der verwendeten spezifischen Begriffe sollte ein Luftqualitätsfahrplan als Luftqualitätsplan im Sinne des Artikels 4 Nummer 36 betrachtet werden.
Abänderung 32 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 34
(34) Überschreitet die Konzentration eines Schadstoffs einen Grenzwert, einen Zielwert für Ozon, eine Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition bzw. die Alarmschwelle infolge einer signifikanten Verunreinigung in einem anderen Mitgliedstaat oder besteht die Gefahr einer derartigen Überschreitung, sollten die Mitgliedstaaten miteinander kooperieren. Wegen des grenzüberschreitenden Charakters bestimmter Schadstoffe wie Ozon und Partikel könnte bei der Ausarbeitung und Durchführung von Luftqualitätsplänen und Plänen für kurzfristige Maßnahmen sowie bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit eine Koordinierung zwischen benachbarten Mitgliedstaaten notwendig sein. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten weiterhin mit Drittländern zusammenarbeiten, wobei besonderer Wert auf eine frühzeitige Einbeziehung der Beitrittsländer zu legen ist. Die Kommission sollte rechtzeitig über jede Form der Kooperation informiert und aufgefordert werden, sich daran zu beteiligen.
(34) Überschreitet die Konzentration eines Schadstoffs einen Grenzwert, einen Zielwert für Ozon, eine Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition bzw. die Alarmschwelle infolge einer signifikanten Verunreinigung in einem anderen Mitgliedstaat oder besteht die Gefahr einer derartigen Überschreitung, sollten die Mitgliedstaaten miteinander kooperieren. Wegen des grenzüberschreitenden Charakters bestimmter Schadstoffe wie Ozon und Partikel dürfte bei der Ausarbeitung und Durchführung von Luftqualitätsplänen und Plänen für kurzfristige Maßnahmen sowie bei der schnellstmöglichen Unterrichtung der Öffentlichkeit eine zügige Koordinierung zwischen benachbarten Mitgliedstaaten notwendig sein. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten weiterhin mit Drittländern zusammenarbeiten, wobei besonderer Wert auf eine frühzeitige Einbeziehung der Beitrittsländer zu legen ist. Die Kommission sollte rechtzeitig über jede Form der Kooperation informiert und aufgefordert werden, sich daran zu beteiligen.
Abänderung 33 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 35
(35) Die Mitgliedstaaten und die Kommission müssen Informationen über die Luftqualität sammeln, austauschen und verbreiten, damit die Kenntnisse über die Auswirkungen der Luftverschmutzung erweitert und geeignete Strategien entwickelt werden können. Zu den aktuellen Informationen über die Konzentrationen aller regulierten Schadstoffe in der Luft sowie zu Luftqualitätsplänen und Plänen für kurzfristige Maßnahmen sollte auch die Öffentlichkeit problemlos Zugang haben.
(35) Die Mitgliedstaaten und die Kommission müssen Informationen über die Luftqualität sammeln, austauschen und verbreiten, damit die Kenntnisse über die Auswirkungen der Luftverschmutzung erweitert und geeignete Strategien entwickelt werden können. Zu den aktuellen Informationen über die Konzentrationen aller regulierten Schadstoffe in der Luft sowie zu Luftqualitätsplänen, Luftqualitätsfahrplänen und Plänen für kurzfristige Maßnahmen sollte auch die Öffentlichkeit problemlos in kohärenter und leicht verständlicher Form Zugang haben.
Abänderung 34 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 35 a (neu)
(35a) Nach dem Index für digitale Wirtschaft und Gesellschaft (DESI) mangelt es mehr als 40 % der Erwachsenen in der Union an digitalen Grundkompetenzen1a. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass die gemäß dieser Richtlinie zu veröffentlichenden Informationen gegebenenfalls auch über nicht-digitale Kommunikationskanäle mitgeteilt werden.
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1aIndex für digitale Wirtschaft und Gesellschaft (DESI) 2022 (https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/policies/desi).
Abänderung 35 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 40
(40) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Ist die menschliche Gesundheit infolge eines Verstoßes gegen die Artikel 19, 20 und 21 dieser Richtlinie geschädigt worden, so sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die von solchen Verstößen betroffenen Personen bei der jeweils zuständigen Behörde Ersatz für diesen Schaden verlangen und erwirken können. Mit den in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften über Schadenersatz, Zugang zu Gerichten und Sanktionen wird das Ziel verfolgt, im Einklang mit Artikel 191 Absatz 1 AEUV schädliche Auswirkungen der Luftverschmutzung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden, zu verhüten und zu verringern. Sie zielen somit darauf ab, im Einklang mit Artikel 37 der Charta ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität in die Politik der Union einzubeziehen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sicherzustellen, und setzen damit die in den Artikeln 2 und 3 der Charta verankerte Verpflichtung zum Schutz des Rechts auf Leben und des Rechts auf Unversehrtheit konkret um. Im Zusammenhang mit dem Schutz der menschlichen Gesundheit trägt diese Richtlinie ferner zum Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor Gericht gemäß Artikel 47 der Charta bei.
(40) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Ist die menschliche Gesundheit und das Wohlbefinden infolge eines Verstoßes gegen die Artikel 13, 19, 20 oder 21 dieser Richtlinie geschädigt worden, so sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die von solchen Verstößen betroffenen Personen bei der jeweils zuständigen Behörde Ersatz für diesen Schaden verlangen und erwirken können. Mit dieser Richtlinie wird das Ziel verfolgt, im Einklang mit Artikel 191 Absatz 1 AEUV schädliche Auswirkungen der Luftverschmutzung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden, zu verhüten und zu verringern. Sie zielt somit darauf ab, im Einklang mit Artikel 37 der Charta ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität in die Politik der Union einzubeziehen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sicherzustellen, und setzt damit die in den Artikeln 2, 3, 7 und 35 der Charta verankerte Verpflichtung zum Schutz des Rechts auf Leben und des Rechts auf Unversehrtheit, des Rechts auf Privatleben und des Rechts auf gesundheitliche Versorgung konkret um. Im Zusammenhang mit dem Schutz der menschlichen Gesundheit trägt diese Richtlinie ferner zum Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor Gericht gemäß Artikel 47 der Charta bei. Darüber hinaus erkennt sie das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 76/300 vom 28. Juli 2022 anerkannte Menschenrecht auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt an und schützt es.
Abänderung 36 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 40 a (neu)
(40a) Widerlegbare Vermutungen sind ein gemeinsamer Mechanismus zur Linderung der Beweisschwierigkeiten eines Klägers unter Wahrung der Rechte des Beklagten. Widerlegbare Vermutungen gelten nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Um eine gerechte Risikoverteilung aufrechtzuerhalten und eine Umkehr der Beweislast zu vermeiden, sollte von einem Kläger verlangt werden, hinreichend relevante Beweise, einschließlich wissenschaftlicher Daten, vorzubringen, die die Vermutung nahelegen, dass der Verstoß den Schaden verursacht oder zu seinem Auftreten beigetragen hat. Angesichts der Schwierigkeiten bei der Beweisführung, mit denen Geschädigte konfrontiert sind, insbesondere in komplexen Fällen, würde der Mechanismus der widerlegbaren Vermutung einen gerechten Ausgleich zwischen den Rechten der Personen, die unter Gesundheitsschäden leiden, und den zuständigen Behörden schaffen. Es sollte auch möglich sein, einschlägige wissenschaftliche Daten als Nachweise im Einklang mit dem nationalen Recht zu verwenden. Sind solche einschlägigen wissenschaftlichen Daten nicht verfügbar, sollte es möglich sein, andere Nachweise zur Untermauerung des Anspruchs im Einklang mit dem nationalen Recht zu verwenden. Da die Luftqualitätsnormen auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse über die schädlichen Auswirkungen der Luftverschmutzung auf die menschliche Gesundheit festgelegt werden, ist Luftverschmutzung bei einem Überschreiten der Grenzwerte möglicherweise schädlich für die menschliche Gesundheit und das Wohlbefinden der ihr ausgesetzten Personen1a.
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1aEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil in der Rechtssache Fadeyeva/ Russland, 55723/00, (EGMR, 9. Juni 2005), Rn. 87.
Abänderung 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1
(1) Mit dieser Richtlinie wird ein Null-Schadstoff-Ziel für die Luftqualität festgelegt, damit die Luftqualität in der Union schrittweise auf ein Niveau gehoben wird, das nach wissenschaftlichen Erkenntnissen als nicht mehr schädlich für die menschliche Gesundheit und die natürlichen Ökosysteme gilt, wodurch ein Beitrag zur Verwirklichung einer schadstofffreien Umwelt bis spätestens 2050 geleistet wird.
(1) Mit dieser Richtlinie wird ein Null-Schadstoff-Ziel für die Luftqualität festgelegt, damit die Luftqualität in der Union schrittweise auf ein Niveau gehoben wird, das nach den besten verfügbaren und aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen als nicht mehr schädlich für die menschliche Gesundheit, die natürlichen Ökosysteme und die biologische Vielfalt gilt, wodurch ein Beitrag zur Verwirklichung einer schadstofffreien Umwelt bis spätestens 2050 geleistet wird.
Abänderung 295 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2
(2) In dieser Richtlinie werden intermediäre Grenzwerte, Zielwerte, Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition, Konzentrationsziele für die durchschnittliche Exposition, kritische Werte, Informationsschwellen, Alarmschwellen und langfristige Ziele („Luftqualitätsnormen“) festgelegt, die bis 2030 erreicht und anschließend gemäß Artikel 3 regelmäßig überprüft werden müssen.
(2) In dieser Richtlinie werden intermediäre Grenzwerte, Zielwerte, Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition, Konzentrationsziele für die durchschnittliche Exposition und kritische Werte festgelegt, die so bald wie möglich, spätestens jedoch bis 2030 erreicht werden müssen, und es werden Grenzwerte festgelegt, die bis 2035 erreicht und gemäß Artikel3 regelmäßig überprüft werden müssen. Zudem werden die langfristigen Ziele, Informationsschwellenwerte und Alarmschwellenwerte im Rahmen der Luftqualitätsnormen festgelegt.
Abänderung 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 3
(3) Darüber hinaus trägt diese Richtlinie dazu bei, die Ziele der Union in den Bereichen Verringerung der Umweltverschmutzung, biologische Vielfalt und Ökosysteme im Einklang mit dem achten Umweltaktionsprogramm gemäß dem Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates55 umzusetzen.
(3) Darüber hinaus trägt diese Richtlinie dazu bei, die Ziele der Union in den Bereichen Verringerung der Umweltverschmutzung, biologische Vielfalt und Ökosysteme im Einklang mit dem achten Umweltaktionsprogramm gemäß dem Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates55 umzusetzen und größere Synergieeffekte zwischen der Luftqualitätspolitik der Union und anderen einschlägigen Unionspolitiken, insbesondere der Klima-, der Verkehrs- und der Energiepolitik, zu erreichen.
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55 Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 22).
55 Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 22).
Abänderung 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3
3. Maßnahmen zur Überwachung der Luftqualität, der langfristigen Tendenzen und der Auswirkungen von Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten auf die Luftqualität;
3. Maßnahmen zur Überwachung der Luftqualität, der langfristigen Tendenzen und der Auswirkungen von Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten sowie von Maßnahmen, die in Zusammenarbeit mit Drittländern festgelegt werden, auf die Luftqualität;
Abänderung 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4
4. Maßnahmen zur Gewährleistung des Zugangs der Öffentlichkeit zu den Informationen über die Luftqualität;
4. Maßnahmen zur Gewährleistung der unionsweiten Harmonisierung der Informationen über die Luftqualität und des Zugangs der Öffentlichkeit zu diesen Informationen;
Abänderung 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6
6. Maßnahmen zur Förderung der verstärkten Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten bei der Verringerung der Luftverschmutzung.
6. Maßnahmen zur Förderung der verstärkten Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten, regionalen und lokalen Behörden innerhalb und zwischen den Mitgliedstaaten sowie mit Drittländern, die eine gemeinsame Grenze mit der Union haben, bei der Verringerung der Luftverschmutzung.
Abänderung 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1
(1) Bis zum 31. Dezember 2028 und danach alle fünf Jahre und öfter, wenn wesentliche neue wissenschaftliche Erkenntnisse dies erfordern, überprüft die Kommission die wissenschaftlichen Erkenntnisse in Bezug auf Luftschadstoffe und ihre Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die für die Erreichung des in Artikel 1 festgelegten Ziels relevant sind, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor.
(1) Bis zum 31. Dezember 2028 und danach alle fünf Jahre und öfter, wenn wesentliche neue wissenschaftliche Erkenntnisse dies erfordern, überprüft die Kommission die wissenschaftlichen Erkenntnisse in Bezug auf Luftschadstoffe und ihre Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die für die Erreichung des in Artikel 1 festgelegten Ziels relevant sind, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. Die Überprüfung wird unverzüglich nach der Veröffentlichung der aktuellsten Luftqualitätsleitlinien der WHO durchgeführt.
Abänderung 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Um die in Artikel 1 festgelegten Ziele zu erreichen, wird bei der Überprüfung bewertet, ob diese Richtlinie überarbeitet werden muss, um eine Angleichung an die Luftqualitätsleitlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und die neuesten wissenschaftlichen Informationen zu gewährleisten.
Um die in Artikel 1 festgelegten Ziele zu erreichen, wird bei der Überprüfung bewertet, ob diese Richtlinie überarbeitet werden muss, um eine vollständige und laufende Angleichung an die aktuellsten Luftqualitätsleitlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO), die jüngste Überprüfung durch das WHO-Regionalbüro für Europa und die neuesten wissenschaftlichen Informationen zu gewährleisten.
Abänderung 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 – Buchstabe a
a) neueste wissenschaftliche Informationen der WHO und anderer einschlägiger Organisationen,
a) neueste wissenschaftliche Informationen der einschlägigen Einrichtungen der Union, der WHO und anderer einschlägiger wissenschaftlicher Organisationen,
Abänderung 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 – Buchstabe b
b) technologische Entwicklungen, die sich auf die Luftqualität auswirken, und ihre Beurteilung,
b) Verhaltensänderungen, haushaltspolitische und technologische Entwicklungen, die sich auf die Luftqualität auswirken, und ihre Beurteilung,
Abänderung 47 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 – Buchstabe c
c) tatsächliche Luftqualität und damit verbundene Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt in den Mitgliedstaaten,
c) Luftqualität und damit verbundene Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt in den Mitgliedstaaten,
Abänderung 48 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 – Buchstabe c a (neu)
ca) luftverschmutzungsbedingte direkte und indirekte Gesundheits- und Umweltkosten sowie eine Kosten-Nutzen-Analyse,
Abänderung 49 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 – Buchstabe d a (neu)
da) bei der Umsetzung anderer einschlägiger Unionsvorschriften erzielte Fortschritte, insbesondere im Bereich Klima, Verkehr und Energie,
Abänderung 50 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 – Buchstabe d b (neu)
Abänderung 51 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 a (neu)
Die Kommission unterstützt das WHO-Regionalbüro für Europa und arbeitet bei der Überwachung und Bewertung der wissenschaftlichen Erkenntnisse über gesundheitliche Auswirkungen der Luftverschmutzung eng mit ihm zusammen.
Abänderung 52 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 a (neu)
2a. Bei der ersten regelmäßigen Überprüfung bis zum 31. Dezember 2028 schlägt die Kommission gegebenenfalls Grenzwerte, Zielwerte oder kritische Werte für die Luftschadstoffe vor, die von den in Artikel 10 genannten Großmessstationen gemessen wurden, derzeit aber nicht in Anhang I enthalten sind. Diese Werte entsprechen den aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen dazu, was für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erforderlich ist. Im Rahmen der ersten regelmäßigen Überprüfung veröffentlicht die Kommission eine Bewertung der Möglichkeit, den Zielwert für Ozon in einen Grenzwert umzuwandeln, und fügt gegebenenfalls einen Legislativvorschlag an.
Abänderung 53 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 4
(4) Wenn die Kommission dies als Ergebnis der Überprüfung für angemessen hält, legt sie einen Vorschlag zur Überarbeitung der Luftqualitätsnormen oder zur Erfassung anderer Luftschadstoffe vor.
(4) Wenn die Kommission dies als Ergebnis der Überprüfung für angemessen hält, legt sie einen Vorschlag zur Überarbeitung der Luftqualitätsnormen oder zur Erfassung anderer Luftschadstoffe vor. Bei der Ausarbeitung eines solchen Vorschlags ist der Grundsatz des Rückschrittsverbots zu beachten.
Abänderung 54 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)
1a. „Luftqualitätsnormen“ sind Grenzwerte, Zielwerte, Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition, Ziele für die durchschnittliche Expositionskonzentration, kritische Werte, Informationsschwellen und Alarmschwellen;
Abänderung 55 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 21
21. „objektive Schätzung“ ist eine Beurteilungsmethode zur Gewinnung quantitativer oder qualitativer Informationen über die Konzentration oder Ablagerung eines Schadstoffs durch Expertenurteil und kann den Einsatz statistischer Instrumente, von Fernerkundung und In-situ-Sensoren umfassen;
entfällt
Abänderung 56 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 23
23. „Messstationen für den städtischen Hintergrund“ sind Standorte in städtischen Gebieten, an denen die Werte repräsentativ für die Exposition der allgemeinen städtischen Bevölkerung sind;
23. „Messstationen für den städtischen Hintergrund“ sind Standorte in städtischen Gebieten, an denen die Werte repräsentativ für die Exposition der allgemeinen städtischen Bevölkerung, einschließlich empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen in städtischen Gebieten, sind;
Abänderung 57 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 24
24. „Messstationen für den ländlichen Hintergrund“ sind Standorte in ländlichen Gebieten mit niedriger Bevölkerungsdichte, an denen die Werte repräsentativ für die Exposition der allgemeinen ländlichen Bevölkerung sind;
24. „Messstationen für den ländlichen Hintergrund“ sind Standorte in ländlichen Gebieten mit niedriger Bevölkerungsdichte, an denen die Werte repräsentativ für die Exposition der allgemeinen ländlichen Bevölkerung, einschließlich empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen in ländlichen Gebieten, sind;
Abänderung 58 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 24 a (neu)
24a. Ein „Luftverschmutzungsschwerpunkt“ ist ein Ort, an dem der Verschmutzungsgrad in hohem Maße von den Emissionen starker Verschmutzungsquellen beeinflusst wird, wobei hier etwa nahegelegene überlastete und stark befahrene Straßen, Autobahnen oder sonstige Straßen, eine einzige industrielle Quelle oder ein Industriegebiet mit vielen Quellen, Häfen, Flughäfen, die intensive Beheizung von Wohngebäuden oder eine Kombination daraus zu nennen sind;
Abänderung 59 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 26
26. „Grenzwert“ ist ein Wert, der nicht überschritten werden darf und der aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse mit dem Ziel festgelegt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu vermeiden, zu verhüten oder zu verringern;
26. „Grenzwert“ ist ein Wert, der aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse mit dem Ziel festgelegt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu vermeiden, zu verhüten oder zu verringern, und der innerhalb eines bestimmten Zeitraums erreicht werden muss und nach Erreichen nicht überschritten werden darf;
Abänderung 60 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 28
28. „Indikator für die durchschnittliche Exposition“ ist ein anhand von Messungen an Messstationen für den städtischen Hintergrund in der Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 oder, sofern sich in der Gebietseinheit keine städtischen Gebiete befinden, an Messstationen für den ländlichen Hintergrund ermittelter Durchschnittswert für die Exposition der Bevölkerung, der dazu dient zu prüfen, ob die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition und das Ziel für die durchschnittliche Expositionskonzentration für diese Gebietseinheit eingehalten bzw. erreicht wurden;
28. „Indikator für die durchschnittliche Exposition“ ist ein anhand von Messungen an Messstationen für den städtischen Hintergrund in der Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 oder, sofern sich in der Gebietseinheit keine städtischen Gebiete befinden, an Messstationen für den ländlichen Hintergrund ermittelter Durchschnittswert für die Exposition der Bevölkerung, der dazu dient zu prüfen, ob die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition und das Ziel für die durchschnittliche Expositionskonzentration für diese Gebietseinheit eingehalten bzw. erreicht wurden;
Abänderung 61 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 29
29. „Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition“ ist eine prozentuale Reduzierung der durchschnittlichen Exposition der Bevölkerung einer Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates57, ausgedrückt als Indikator für die durchschnittliche Exposition, die für das Bezugsjahr mit dem Ziel festgesetzt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu verringern, und die in einem bestimmten Zeitraum erreicht werden muss;
29. „Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition“ ist eine prozentuale Reduzierung der durchschnittlichen Exposition der Bevölkerung einer Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates57, ausgedrückt als Indikator für die durchschnittliche Exposition, die für das Bezugsjahr mit dem Ziel festgesetzt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu verringern, und die in einem bestimmten Zeitraum erreicht werden muss und nach Erreichen des Ziels nicht überschritten werden darf;
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57 Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
57 Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
Abänderung 62 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 30
30. „Ziel für die durchschnittliche Expositionskonzentration“ ist ein Niveau des Indikators für die durchschnittliche Exposition, das mit dem Ziel, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu verringern, erreicht werden muss;
30. „Ziel für die durchschnittliche Expositionskonzentration“ ist ein Niveau des Indikators für die durchschnittliche Exposition, das mit dem Ziel, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu verringern, festgelegt wird,innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erreichen ist und nach Erreichen nicht überschritten werden darf;
Abänderung 63 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 35
35. „Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen“ sind Schadstoffemissionen, die nicht unmittelbar oder mittelbar durch menschliche Tätigkeit verursacht werden, einschließlich Naturereignissen wie Vulkanausbrüchen, Erdbeben, geothermischen Aktivitäten, Freilandbränden, Stürmen, Meeresgischt oder der atmosphärischen Aufwirbelung oder des atmosphärischen Transports natürlicher Partikel aus Trockengebieten;
35. „Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen“ sind Schadstoffemissionen, die nicht unmittelbar oder mittelbar durch menschliche Tätigkeit verursacht werden, einschließlich Naturereignissen wie Vulkanausbrüchen, Erdbeben, geothermischen Aktivitäten, Freilandbränden, Stürmen, Meeresgischt oder der atmosphärischen Aufwirbelung oder des atmosphärischen Transports natürlicher Partikel aus Trockengebieten, die der betreffende Mitgliedstaat durch politische Maßnahmen nicht hätte verhindern oder mindern können;
Abänderung 296 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 35 a (neu)
35a. Ein „Luftqualitätsfahrplan“ ist ein Luftqualitätsplan, der vor Ablauf der Frist für die Erreichung neuer Grenzwerte gemäß Anhang I Abschnitt 1 Tabelle 1 und für die Erreichung der intermediären Grenzwerte gemäß Anhang I Abschnitt 1 Tabelle 1a angenommen wird und in dem kurz- und langfristige Strategien und Maßnahmen zur Einhaltung dieser Grenzwerte festgelegt werden;
Abänderung 65 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 36
36. „Luftqualitätspläne“ sind Pläne, in denen Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte, der Zielwerte für Ozon oder der Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition festgelegt sind;
36. „Luftqualitätspläne“ sind Pläne, in denen Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte, der Zielwerte für Ozon oder der Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition festgelegt sind, nachdem diese überschritten wurden;
Abänderung 66 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 38
38. „betroffene Öffentlichkeit“ ist die von der Überschreitung der Luftqualitätsnormen betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse an den Entscheidungsverfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie, einschließlich Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt einsetzen und alle Anforderungen des nationalen Rechts erfüllen;
38. „betroffene Öffentlichkeit“ ist die von der Überschreitung der Luftqualitätsnormen betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse an den Entscheidungsverfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie, einschließlich Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt einsetzen;
Abänderung 67 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 39
39. „empfindliche und gefährdete Bevölkerungsgruppen“ sind Bevölkerungsgruppen, die auf die Exposition gegenüber Luftverschmutzung sensibler reagieren als die durchschnittliche Bevölkerung, weil sie eine höhere Empfindlichkeit oder eine niedrigere Schwelle für gesundheitliche Auswirkungen aufweisen oder sich schlechter selbst schützen können.
39. „empfindliche und gefährdete Bevölkerungsgruppen“ sind Bevölkerungsgruppen, die dauerhaft oder vorübergehend empfindlicher oder sensibler auf die Auswirkungen der Luftverschmutzung reagieren als die durchschnittliche Bevölkerung, und zwar aufgrund spezifischer Merkmale, die die gesundheitlichen Folgen der Exposition verstärken, oder weil sie eine höhere Empfindlichkeit oder eine niedrigere Schwelle für gesundheitliche Auswirkungen aufweisen oder sich schlechter selbst schützen können.
Abänderung 68 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b
b) Zulassung von Messsystemen (Methoden, Ausrüstung, Netze, Laboratorien);
b) Zulassung von Messsystemen (Orte, Methoden, Ausrüstung, Netze, Laboratorien) und Sicherstellung des ordnungsgemäßen Funktionierens und einer angemessenen Wartung des Messstellennetzes;
Abänderung 69 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c
c) Sicherstellung der Genauigkeit der Messungen;
c) Sicherstellung der Genauigkeit der Messungen sowie der Übertragung und des Austausches von Messdaten, einschließlich der Einhaltung der Datenqualitätsziele gemäß Anhang V;
Abänderung 70 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe d
d) Sicherstellung der Genauigkeit der Modellierungsanwendungen;
d) Sicherstellung der Genauigkeit der Modellierungsanwendungen zur Luftqualität;
Abänderung 71 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe g
g) Zusammenarbeit mit den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission;
g) Zusammenarbeit mit den übrigen Mitgliedstaaten, Drittländern und der Kommission;
Abänderung 72 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe h
h) Erstellung von Luftqualitätsplänen;
h) Erstellung von Luftqualitätsplänen und Luftqualitätsfahrplänen;
Abänderung 73 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe i a (neu)
ia) Bereitstellung und Führung eines stündlich aktualisierten Luftqualitätsindex und anderer einschlägiger Informationen für die Öffentlichkeit.
Abänderung 74 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 4
(4) In allen Gebieten, in denen der Wert der Schadstoffe die für diese Schadstoffe festgelegte Beurteilungsschwelle unterschreitet, genügen zur Beurteilung der Luftqualität Modellierungsanwendungen, orientierende Messungen, Techniken der objektiven Schätzung oder eine Kombination davon.
(4) In allen Gebieten, in denen der Wert der Schadstoffe die für diese Schadstoffe festgelegte Beurteilungsschwelle unterschreitet, genügt zur Beurteilung der Luftqualität eine Kombination aus Modellierungsanwendungen und orientierenden Messungen.
Abänderung 75 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 5
(5) Ergibt die Modellierung eine Überschreitung eines Grenzwerts oder eines Zielwerts für Ozon in einem Teil des Gebiets, der nicht von ortsfesten Messungen erfasst wird, so sind während mindestens eines Kalenderjahrs nach der Feststellung der Überschreitung zusätzliche ortsfeste oder orientierende Messungen zur Beurteilung der Konzentration des betreffenden Schadstoffs durchzuführen.
(5) Ergeben die Modellierung oder orientierende Messungen eine Überschreitung eines Grenzwerts oder eines Zielwerts für Ozon in einem Teil des Gebiets, der nicht von ortsfesten Messungen erfasst wird, so sind innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung der Überschreitung zusätzliche ortsfeste Messstationen zur Beurteilung der Konzentration des betreffenden Schadstoffs einzurichten und während mindestens eines Kalenderjahrs nach der Feststellung der Überschreitung Messungen durchzuführen.
Abänderung 76 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 7
(7) Zusätzlich zur Überwachung gemäß Artikel 10 überwachen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Werte von ultrafeinen Partikeln gemäß Anhang III Buchstabe D und Anhang VII Abschnitt 3.
(7) Zusätzlich zur Überwachung gemäß Artikel 10 überwachen die Mitgliedstaaten die Werte von ultrafeinen Partikeln, Ruß, Ammoniak und Quecksilber gemäß Anhang III Buchstabe D und Anhang VII Abschnitte 3, 3a, 3b und 3c.
Abänderung 77 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 1 - Unterabsatz 1 a (neu)
Der Standort der Probenahmestellen ist repräsentativ für die Exposition gefährdeter Gemeinschaften und die Exposition einer oder mehrerer empfindlicher oder gefährdeter Bevölkerungsgruppen.
Abänderung 78 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 2
(2) In Gebieten, in denen der Wert der Schadstoffe die Beurteilungsschwelle gemäß Anhang II überschreitet, darf die Anzahl der Probenahmestellen für jeden Schadstoff nicht unter der in Anhang III Buchstabe A und Buchstabe C Tabellen 3 und 4 festgelegten Mindestanzahl von Probenahmestellen liegen.
(2) In Gebieten, in denen der Wert der Schadstoffe die Beurteilungsschwelle gemäß Anhang II überschreitet, darf die Anzahl der Probenahmestellen für jeden Schadstoff nicht unter der in Anhang III Buchstabe A und Buchstabe C festgelegten Mindestanzahl von Probenahmestellen liegen.
Abänderung 79 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 3 – Buchstabe c
c) die Zahl der orientierenden Messungen der Zahl der ortsfesten Messungen entspricht, die ersetzt werden, und die orientierenden Messungen mindestens zwei Monate pro Kalenderjahr dauern;
c) die Zahl der orientierenden Messungen der Zahl der ortsfesten Messungen entspricht, die ersetzt werden, und die orientierenden Messungen mindestens zwei Monate pro Kalenderjahr dauern, wobei dieser Zeitraum gleichmäßig über das Kalenderjahr verteilt ist;
Abänderung 80 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 5
(5) Jeder Mitgliedstaat sorgt gemäß Anhang IV dafür, dass sich durch die Verteilung, die für die Berechnung der Indikatoren für die durchschnittliche Exposition gegenüber PM2,5 und und NO2 verwendet wird, ein angemessenes Bild der Exposition der allgemeinen Bevölkerung ergibt. Die Anzahl der Probenahmestellen darf nicht unter der gemäß Anhang III Buchstabe B vorgesehenen Anzahl liegen.
(5) Jeder Mitgliedstaat sorgt gemäß Anhang IV dafür, dass sich durch die Verteilung, die für die Berechnung der Indikatoren für die durchschnittliche Exposition gegenüber PM2,5 und Stickstoffdioxid (NO2) verwendet wird, ein angemessenes Bild der Exposition der allgemeinen Bevölkerung ergibt. Die Anzahl der Probenahmestellen darf nicht unter der gemäß Anhang III Buchstabe B vorgesehenen Anzahl liegen.
Abänderung 81 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 7
(7) Die Probenahmestellen, an denen in den vorangegangenen drei Jahren Überschreitungen etwaiger Grenzwerte gemäß Anhang I Abschnitt 1 gemessen wurden, werden nicht verlagert, sofern nicht aufgrund besonderer Umstände, einschließlich der Raumentwicklung, eine Verlagerung erforderlich ist. Eine Verlagerung von Probenahmenstellen erfolgt innerhalb des Gebiets ihrer räumlichen Repräsentativität und stützt sich auf Modellierungsergebnisse.
(7) Die Probenahmestellen, an denen in den vorangegangenen drei Jahren Überschreitungen etwaiger Grenzwerte gemäß Anhang I Abschnitt 1 gemessen wurden, werden nicht verlagert, sofern nicht eine Verlagerung absolut erforderlich ist. Eine Verlagerung von Probenahmenstellen erfolgt innerhalb des Gebiets ihrer räumlichen Repräsentativität, stellt die Kontinuität der Messungen sicher und stützt sich auf Modellierungsergebnisse.
Abänderung 82 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Jeder Mitgliedstaat richtet mindestens eine Großmessstation pro 10 Millionen Einwohner an einer Messstation für den städtischen Hintergrund ein. Mitgliedstaaten mit weniger als 10 Millionen Einwohnern richten mindestens eine Großmessstation an einer Messstation für den städtischen Hintergrund ein.
Jeder Mitgliedstaat richtet mindestens eine Großmessstation pro 2 Millionen Einwohner an einer Messstation für den städtischen Hintergrund ein. Mitgliedstaaten mit weniger als 2 Millionen Einwohnern richten mindestens eine Großmessstation an einer Messstation für den städtischen Hintergrund ein.
Abänderung 83 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 5
(5) Die Messungen an allen Großmessstationen für den städtischen Hintergrund umfassen ortsfeste oder orientierende Messungen der Größenverteilung ultrafeiner Partikel und des oxidativen Potenzials von Partikeln.
(5) Die Messungen an allen Großmessstationen für den städtischen Hintergrund umfassen ortsfeste Messungen der Größenverteilung ultrafeiner Partikel und des oxidativen Potenzials von Partikeln.
Abänderung 84 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 6 – Buchstabe a
a) ortsfeste Messungen von Partikeln (PM10 und PM2,5), Stickstoffdioxid (NO2), Ozon (O3), Ruß (BC), Ammoniak (NH3) und ultrafeinen Partikeln (UFP).
a) ortsfeste Messungen von Partikeln (PM10 und PM2,5), Stickstoffdioxid (NO2), Schwefeldioxid (SO2), Kohlenmonoxid (CO), Ozon (O3), Ruß (BC), Ammoniak (NH3) und ultrafeinen Partikeln (UFP).
Abänderung 85 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 6 – Buchstabe b
b) ortsfeste oder orientierende Messungen von Partikeln (PM2,5), um mindestens Informationen über ihre Gesamtmassenkonzentration und ihre Konzentration von Staubinhaltsstoffen im Jahresdurchschnitt im Einklang mit Anhang VII Abschnitt 1 zu erhalten;
b) ortsfeste Messungen von Partikeln (PM2,5), um mindestens Informationen über ihre Gesamtmassenkonzentration und ihre Konzentration von Staubinhaltsstoffen im Jahresdurchschnitt im Einklang mit Anhang VII Abschnitt 1 zu erhalten;
Abänderung 86 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 6 – Buchstabe c
c) ortsfeste oder orientierende Messungen von Arsen, Kadmium, Nickel, des gesamten gasförmigen Quecksilbers, von Benzo[a]pyren und der übrigen in Artikel 8 Absatz 6 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe sowie der Gesamtablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel, Benzo[a]pyren und der übrigen in Artikel 8 Absatz 6 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe dienen.
c) ortsfeste Messungen von Arsen, Kadmium, Nickel, des gesamten gasförmigen Quecksilbers, von Benzo[a]pyren und der übrigen in Artikel 8 Absatz 6 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe sowie der Gesamtablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel, Blei, Benzol, Benzo[a]pyren und der übrigen in Artikel 8 Absatz 6 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe dienen.
Abänderung 87 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 7
(7) Messungen von partikel- und gasförmigem zweiwertigem Quecksilber können ebenfalls an Großmessstationen für den städtischen Hintergrund und für den ländlichen Hintergrund durchgeführt werden.
(7) Messungen von partikel- und gasförmigem zweiwertigem Quecksilber werden ebenfalls an Großmessstationen für den städtischen Hintergrund und für den ländlichen Hintergrund durchgeführt.
Abänderung 88 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Überschrift
Anforderungen für Gebiete, in denen die Werte unterhalb der Grenzwerte, der Zielwerte für Ozon und der Konzentrationsziele für die durchschnittliche Exposition, aber oberhalb der Beurteilungsschwellen liegen
Anforderungen für Gebiete, in denen die Werte unterhalb der Grenzwerte der Zielwerte für Ozon und der Konzentrationsziele für die durchschnittliche Exposition liegen
Abänderung 89 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 2
(2) In Gebieten, in denen die Ozonkonzentrationen unterhalb des Zielwerts für Ozon liegen, ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um diese Werte unter den Zielwerten für Ozon zu halten und bemühen sich darum, die langfristigen Ziele gemäß Anhang I Abschnitt 2 zu erreichen – soweit Faktoren wie der grenzüberschreitende Charakter der Ozonbelastung und die meteorologischen Gegebenheiten dies zulassen und sofern etwaige erforderliche Maßnahmen keine unverhältnismäßigen Kosten mit sich bringen.
(2) In Gebieten, in denen die Ozonkonzentrationen unterhalb des Zielwerts für Ozon liegen, ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um diese Werte unter den Zielwerten für Ozon zu halten und die langfristigen Ziele gemäß Anhang I Abschnitt 2 zu erreichen – soweit Faktoren wie der grenzüberschreitende Charakter der Ozonbelastung und die meteorologischen Gegebenheiten dies zulassen. Nach dem Erreichen der langfristigen Ziele halten die Mitgliedstaaten die Ozonkonzentrationen unter den langfristigen Zielen.
Abänderung 90 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 3
3. In Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003, in denen die Indikatoren für die durchschnittliche Exposition gegenüber 2,5 und NO2 unter dem jeweiligen Wert der in Anhang I Abschnitt 5 festgelegten Konzentrationsziele für die durchschnittliche Exposition gegenüber diesen Schadstoffe liegen, halten die Mitgliedstaaten die Werte dieser Schadstoffe unter dem Konzentrationsziel für die durchschnittliche Exposition.
3. In Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003, in denen die Indikatoren für die durchschnittliche Exposition gegenüber 2,5 und NO2 unter dem jeweiligen Wert der in Anhang I Abschnitt 5 festgelegten Konzentrationsziele für die durchschnittliche Exposition gegenüber diesen Schadstoffe liegen, halten die Mitgliedstaaten die Werte dieser Schadstoffe unter dem Konzentrationsziel für die durchschnittliche Exposition.
Abänderung 91 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 4
(4) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die bestmögliche Luftqualität und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit im Einklang mit den von der WHO veröffentlichten Leitlinien für die Luftqualität und unterhalb der Beurteilungsschwellen gemäß Anhang II zu erreichen und zu erhalten.
(4) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die bestmögliche Luftqualität und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit im Einklang mit den jüngsten von der WHO veröffentlichten Leitlinien und den Überprüfungen des WHO-Regionalbüros für Europa für die Luftqualität und unterhalb der Beurteilungsschwellen gemäß Anhang II zu erreichen und zu erhalten, wobei sie dem Schutz empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen besondere Aufmerksamkeit widmen.
Abänderung 92 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 – Absatz 3
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition gegenüber PM2,5 und NO2 gemäß Anhang I Abschnitt 5 Buchstabe B in ihrer gesamten Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 1, in der die Konzentrationsziele für die durchschnittliche Exposition gemäß Anhang I Abschnitt 5 Buchstabe C überschritten werden, eingehalten werden.
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition gegenüber PM2,5 und NO2 gemäß Anhang I Abschnitt 5 Buchstabe B in ihrer gesamten Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 2, in der die Konzentrationsziele für die durchschnittliche Exposition gemäß Anhang I Abschnitt 5 Buchstabe C überschritten werden, eingehalten werden.
Abänderung 297 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 – Absatz 6
(6) Die in Anhang I Abschnitt 1 Tabelle 1 festgelegteFrist für die Einhaltung der Grenzwertekann gemäß Artikel 18 verlängert werden.
(6) Die Frist für die Einhaltung der in Anhang I Abschnitt 1 Tabelle 1 festgelegten Grenzwerte und der in Anhang I Abschnitt1 Tabelle 1a festgelegten intermediären Grenzwerte kann gemäß Artikel 18 für die in Artikel18 Absatz 1 genannten Schadstoffe verlängert werden.
Abänderung 94 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 1
(1) Die Alarmschwellen für die Konzentrationen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Partikeln (PM10 und PM2,5) in der Luft sind in Anhang I Abschnitt 4 Buchstabe A festgelegt.
(1) Die Alarmschwellen für die Konzentrationen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikeln (PM10 und PM2,5) und Ozon in der Luft sind in Anhang I Abschnitt 4 Buchstabe A festgelegt.
Abänderung 95 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 2
(2) Die Alarm- und Informationsschwellen für Ozon sind in Anhang I Abschnitt 4 Buchstabe B festgelegt.
(2) Die Informationsschwellen für die Konzentrationen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikeln (PM10und PM2,5) und Ozon sind in Anhang I Abschnitt 4 Buchstabe B festgelegt.
Abänderung 96 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Wird eine der in Anhang I Abschnitt 4 Buchstabe A festgelegten Alarmschwellen überschritten, so führen die Mitgliedstaaten unverzüglich die Sofortmaßnahmen durch, die in den gemäß Artikel 20 erstellten Plänen für kurzfristige Maßnahmen vorgesehen sind.
Abänderung 97 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 3
(3) Bei Überschreitung einer in Anhang I Abschnitt 4 festgelegten Alarmschwelle oder Informationsschwelle ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die Öffentlichkeit spätestens innerhalb weniger Stunden unter Verwendung unterschiedlicher Medien- und Kommunikationskanäle und unter Gewährleistung eines breiten Zugangs der Öffentlichkeit zu informieren.
(3) Bei Überschreitung einer in Anhang I Abschnitt 4 festgelegten Alarmschwelle ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die Öffentlichkeit spätestens innerhalb weniger Stunden auf kohärente und leicht verständliche Weise mit ausführlichen Einzelheiten über die Schwere der Überschreitung und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Gesundheit und mit Vorschlägen für den Schutz der Bevölkerung mit besonderem Schwerpunkt auf empfindlichen und gefährdeten Bevölkerungsgruppen zu informieren. Die Mitgliedstaaten nutzen unterschiedliche Medien- und Kommunikationskanäle und gewährleisten einen breiten Zugang der Öffentlichkeit.
Abänderung 98 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 3 a (neu)
(3a) Bei Überschreitung einer in Anhang I Abschnitt 4 festgelegten Informationsschwelle ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die Öffentlichkeit und insbesondere empfindliche und schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen spätestens innerhalb weniger Stunden auf kohärente, barrierefreie und leicht verständliche Weise zu informieren.
Abänderung 99 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 4
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit gemäß Anhang IX Nummern 2 und 3 so bald wie möglich über festgestellte oder vorhergesagte Überschreitungen einer Alarmschwelle oder Informationsschwelle informiert wird.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit gemäß Anhang IX Nummern 2 und 3 so bald wie möglich auf kohärente und leicht verständliche Weise über festgestellte oder vorhergesagte Überschreitungen einer Alarmschwelle oder Informationsschwelle informiert wird.
Abänderung 100 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe b
b) Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 1, in denen Überschreitungen der Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition auf natürliche Quellen zurückzuführen sind.
b) Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 2, in denen Überschreitungen der Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition auf natürliche Quellen zurückzuführen sind.
Abänderung 101 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 2
(2) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission Listen dieser Gebiete und Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 1 gemäß Absatz 1 zusammen mit Angaben zu den Konzentrationen und Quellen sowie Nachweisen dafür vor, dass die Überschreitungen auf natürliche Quellen zurückzuführen sind.
(2) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission Listen dieser Gebiete und Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 2 gemäß Absatz 1 zusammen mit:
a) Angaben zu den Konzentrationen und Quellen;
b) Nachweisen dafür vor, dass die Überschreitungen auf natürliche Quellen zurückzuführen sind und von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorhergesehen, verhindert oder gemindert werden konnten, gegebenenfalls einschließlich der Nachweise für die Auswirkungen der durch den Klimawandel verursachten Störungen des Ökosystems, die zu solchen Überschreitungen führen;
c) Informationen über die Durchführung der einschlägigen Maßnahmen im Rahmen der gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1119 angenommenen nationalen Strategie zur Anpassung an den Klimawandel.
Abänderung 102 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 3
(3) Wurde die Kommission gemäß Absatz 2 über eine natürlichen Quellen zuzurechnende Überschreitung unterrichtet, so gilt diese Überschreitung nicht als Überschreitung im Sinne dieser Richtlinie.
(3) Wurde die Kommission gemäß Absatz 2 über eine natürlichen Quellen zuzurechnende Überschreitung unterrichtet, so prüft sie die Nachweise und teilt dem Mitgliedstaat mit, ob diese Überschreitung möglicherweise nicht als Überschreitung im Sinne dieser Richtlinie gilt.
Abänderung 103 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 1
(1) Die Mitgliedstaaten können für das jeweilige Jahr Gebiete bestimmen, in denen die Grenzwerte für PM10 in der Luft aufgrund der Aufwirbelung von Partikeln nach der Ausbringung von Streusand oder Streusalz auf Straßen im Winterdienst überschritten werden.
(1) Die Mitgliedstaaten können für den jeweiligen Monat Gebiete bestimmen, in denen die Grenzwerte für PM10 in der Luft aufgrund der Aufwirbelung von Partikeln nach der Ausbringung von Streusand oder Streusalz auf Straßen im Winterdienst überschritten werden.
Abänderung 298 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 18 – Absatz 1 – Einleitung
(1) Könnenaufgrund standortspezifischer Ausbreitungsbedingungen, orografischer Grenzen, ungünstiger klimatischer Bedingungen oder grenzüberschreitender Einträge in einem bestimmten Gebiet die Grenzwerte fürPartikel (PM10 und PM2.5) oder Stickstoffdioxid nicht innerhalb der in Anhang I Abschnitt 1 Tabelle 1 festgelegtenFrist eingehalten werden, so kann ein Mitgliedstaat dieseFrist einmalig für dieses bestimmte Gebiet um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn folgendeVoraussetzungen erfüllt sind:
(1) Können aufgrund außergewöhnlicher und unvermeidbarer standortspezifischer Ausbreitungsbedingungen, orografischer Grenzen oder grenzüberschreitender Einträge in einem bestimmten Gebiet die Grenzwerte für Partikel (PM10 und PM2.5) oder Stickstoffdioxid nicht innerhalb der in Anhang I Abschnitt 1 Tabelle 1 und Tabelle1a festgelegten Fristen eingehalten werden, so kann ein Mitgliedstaat diese Frist einmalig für dieses bestimmte Gebiet um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Abänderung 105 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe -a (neu)
-a) die Schadstoffwerte in der Luft in dem betreffenden Gebiet unter den in Anhang I Abschnitt 1 Tabelle 2 festgelegten Grenzwerten liegen;
Abänderung 106 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) für das Gebiet, für das die Verlängerung gelten soll, wird ein Luftqualitätsplan gemäß Artikel 19 Absatz 4 erstellt, der die in Artikel 19 Absätze 5 bis 7 aufgeführten Anforderungen erfüllt;
a) für das Gebiet, für das die Verlängerung gelten soll, wird ein Luftqualitätsfahrplan gemäß Artikel 19 Absatz -1 erstellt, der die in Artikel 19 Absätze 5 bis 7 aufgeführten Anforderungen erfüllt;
Abänderung 107 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe b
b) Der Luftqualitätsplan gemäß Buchstabe a, der durch die in Anhang VIII Buchstabe B aufgeführten Informationen in Bezug auf die betreffenden Schadstoffe ergänzt wird, zeigt auf, wie die Zeiträume, in denen die Grenzwerte überschritten werden, so kurz wie möglich gehalten werden sollen;
b) Der Luftqualitätsfahrplan gemäß Buchstabe a, der durch die in Anhang VIII Buchstabe B aufgeführten Informationen in Bezug auf die betreffenden Schadstoffe ergänzt wird, und die jährlichen Prognosen zur Entwicklung der Emissionen und Konzentrationen in dem betreffenden Gebiet bis zum Erreichungstermin zeigen auf, wie die Grenzwerte bis zum Ablauf der aufgeschobenen Frist erreicht werden sollen und wie die Zeiträume, in denen die Grenzwerte überschritten werden, so kurz wie möglich gehalten werden sollen;
Abänderung 108 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe c
c) in dem Luftqualitätsplan gemäß Buchstabe a wird dargelegt, wie die Öffentlichkeit und insbesondere empfindliche und gefährdete Bevölkerungsgruppen über die Folgen der Verlängerung für die menschliche Gesundheit und die Umwelt informiert werden;
c) in dem Luftqualitätsfahrplan gemäß Buchstabe a wird dargelegt, wie die Öffentlichkeit und insbesondere empfindliche und gefährdete Bevölkerungsgruppen auf kohärente und leicht verständliche Weise über die Folgen der Verlängerung für die menschliche Gesundheit und die Umwelt informiert werden;
Abänderung 109 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe d
d) in dem Luftqualitätsplan gemäß Buchstabe a wird dargelegt, wie zusätzliche Mittel, auch über die einschlägigen Finanzierungsprogramme der Mitgliedstaaten und der Union, mobilisiert werden sollen, um die Verbesserung der Luftqualität in dem Gebiet, für das die Verlängerung gelten soll, zu beschleunigen.
d) in dem Luftqualitätsfahrplan gemäß Buchstabe a wird dargelegt, wie zusätzliche Mittel, auch über die einschlägigen Finanzierungsprogramme der Mitgliedstaaten und der Union, soweit eine solche Finanzierung vorgesehen ist, mobilisiert werden sollen, um die Verbesserung der Luftqualität in dem Gebiet, für das die Verlängerung gelten soll, zu beschleunigen.
Abänderung 110 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 18 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Ein Mitgliedstaat, der der Ansicht ist, dass Absatz 1 anwendbar ist, teilt dies der Kommission mit und übermittelt ihr den Luftqualitätsplan gemäß Absatz 1 und alle relevanten Informationen, die die Kommission benötigt, um festzustellen, ob der für die Verlängerung geltend gemachte Grund und die in diesem Absatz festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei berücksichtigt die Kommission die voraussichtlichen Auswirkungen der von Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen auf die gegenwärtige und die zukünftige Luftqualität in den Mitgliedstaaten sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Unionsmaßnahmen.
Ein Mitgliedstaat, der der Ansicht ist, dass Absatz 1 anwendbar ist, teilt dies der Kommission mit und übermittelt ihr den Luftqualitätsfahrplan gemäß Absatz 1 und alle relevanten Informationen, die die Kommission benötigt, um festzustellen, ob der für die Verlängerung geltend gemachte Grund und die in diesem Absatz festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei berücksichtigt die Kommission die voraussichtlichen Auswirkungen der von Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen auf die gegenwärtige und die zukünftige Luftqualität in den Mitgliedstaaten sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Unionsmaßnahmen. Sofern die gemäß Absatz 1 Buchstabe b bereitgestellten jährlichen Prognosen aufzeigen, dass die im Luftqualitätsfahrplan festgelegten Maßnahmen unzureichend sind, um den Grenzwert des von der Verschiebung des Erreichungstermins betroffenen Schadstoffs zu erreichen, aktualisieren die Mitgliedstaaten den Luftqualitätsfahrplan und überarbeiten die darin vorgesehenen Maßnahmen, um das Erreichen bis zu dieser Frist sicherzustellen.
Abänderung 111 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Überschrift
Luftqualitätspläne
Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne
Abänderung 299 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz -1 (neu)
(-1) Liegen die im vorhergehenden Kalenderjahr gemessenen Schadstoffwerte in einem Gebiet oder einer Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 2 ab dem [drei Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] über einem Grenzwert, der gemäß Anhang I Abschnitt 1 Tabelle 1 bis zum 1. Januar 2035 erreicht werden muss, oder über einem Zielwert, der gemäß Anhang I Abschnitt 2 Buchstabe B bis zum 1. Januar 2030 erreicht werden muss, so erstellt der betreffende Mitgliedstaat so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem die Überschreitung des Schadstoffs gemessen wurde, einen Luftqualitätsfahrplan für den betreffenden Schadstoff, um die jeweiligen Grenzwerte, intermediären Grenzwerte oder den Zielwert für Ozon bis zum Ablauf der Fristen für die Erreichung der Werte zu erreichen.
Ist ein Mitgliedstaat verpflichtet, für den Schadstoff gemäß Unterabsatz 1 einen Luftqualitätsfahrplan gemäß Unterabsatz 1 sowie einen Luftqualitätsplan gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu erstellen, so kann er einen kombinierten Luftqualitätsfahrplan gemäß den Absätzen 5, 6 und 7 dieses Artikels erstellen und für jeden von den Plänen erfassten Grenzwert Informationen über die erwarteten Auswirkungen der Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß Anhang VIII Buchstabe A Nummern 5 und 6 vorlegen. Ein solcher kombinierter Luftqualitätsfahrplan muss geeignete Maßnahmen umfassen, damit alle damit verbundenen Grenzwerte erreicht werden und der Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich gehalten wird.
Abänderung 113 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Überschreiten in bestimmten Gebieten die Schadstoffwerte in der Luft einen Grenzwert gemäß Anhang I Abschnitt 1, erstellen die Mitgliedstaaten für diese Gebiete so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem die Überschreitung eines Grenzwerts festgestellt wurde, Luftqualitätspläne. In diesen Luftqualitätsplänen werden geeignete Maßnahmen festgelegt, um die betreffenden Grenzwerte einzuhalten und den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten, in jedem Fall unterhalb von drei Jahren nach dem Ende des Kalenderjahrs, in dem die erste Überschreitung gemeldet wurde.
Überschreiten in bestimmten Gebieten die Schadstoffwerte in der Luft einen Grenzwert gemäß Anhang I Abschnitt 1, erstellen die Mitgliedstaaten für diese Gebiete so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem die Überschreitung eines Grenzwerts festgestellt wurde, Luftqualitätspläne. In diesen Luftqualitätsplänen werden alle geeigneten und ausreichenden Maßnahmen festgelegt, um die betreffenden Grenzwerte einzuhalten und den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten, in jedem Fall unterhalb von drei Jahren nach dem Ende des Kalenderjahrs, in dem die erste Überschreitung festgestellt wurde.
Abänderung 114 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Wenn im dritten Kalenderjahr nach Erstellung des Luftqualitätsplans weiterhin Grenzwerte überschritten werden, aktualisieren die Mitgliedstaaten den Luftqualitätsplan und die darin enthaltenen Maßnahmen und ergreifen im folgenden Kalenderjahr zusätzliche wirksamere Maßnahmen, um den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten.
Wenn im dritten Kalenderjahr nach Ende des Kalenderjahres, in dem die erste Überschreitung festgestellt wurde, weiterhin Grenzwerte überschritten werden, aktualisieren die Mitgliedstaaten den Luftqualitätsplan und die darin enthaltenen Maßnahmen, einschließlich ausführlicher aktueller Informationen über den Stand der Umsetzung der in Anhang VIII Buchstabe B Nummer 1 genannten Richtlinien, und ergreifen im folgenden Kalenderjahr zusätzliche wirksamere Maßnahmen, um den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten, in jedem Fall aber nicht länger als ein Kalenderjahr nach der Aktualisierung des Luftqualitätsplans.
Abänderung 115 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Überschreiten die Schadstoffwerte in der Luft in einer bestimmten Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 1 den Zielwert für Ozon gemäß Anhang I Abschnitt 2, so erstellen die Mitgliedstaaten so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem die Überschreitung des Zielwerts festgestellt wurde, Luftqualitätspläne für diese Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 1. In diesen Luftqualitätsplänen werden geeignete Maßnahmen festgelegt, um den Zielwert für Ozon zu erreichen und den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten.
Überschreiten die Schadstoffwerte in der Luft in einer bestimmten Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 2 den Zielwert für Ozon gemäß Anhang I Abschnitt 2, so erstellen die Mitgliedstaaten so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem die Überschreitung des Zielwerts festgestellt wurde, Luftqualitätspläne für diese Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 2. In diesen Luftqualitätsplänen werden geeignete und ausreichende Maßnahmen festgelegt, um die Zielwerte für Ozon einzuhalten und den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten, auf jeden Fall aber nicht länger als drei Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die erste Überschreitung festgestellt wurde.
Abänderung 116 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Wenn im fünften Kalenderjahr nach Erstellung des Luftqualitätsplans in der entsprechenden Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 1 der Zielwert für Ozon weiterhin überschritten wird, aktualisieren die Mitgliedstaaten den Luftqualitätsplan und die darin enthaltenen Maßnahmen und ergreifen im folgenden Kalenderjahr zusätzliche wirksamere Maßnahmen, um den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten.
Wenn im dritten Kalenderjahr nach Ende desKalenderjahres, in dem die erste Überschreitung festgestellt wurde, in der entsprechenden Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 2 der Zielwert für Ozon weiterhin überschritten wird, aktualisieren die Mitgliedstaaten den Luftqualitätsplan und die darin enthaltenen Maßnahmen und ergreifen im folgenden Kalenderjahr zusätzliche wirksamere Maßnahmen, um den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich und in jedem Fall unter zwei Kalenderjahren nach der Aktualisierung des Luftqualitätsplans zu halten.
Abänderung 117 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 2 – Unterabsatz 3
Für Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 1, in denen der Zielwert für Ozon überschritten wird, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2284 erstellte einschlägige nationale Luftreinhalteprogramm Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Überschreitungen enthält.
Für Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 2, in denen der Zielwert für Ozon überschritten wird, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2284 erstellte einschlägige nationale Luftreinhalteprogramm Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Überschreitungen enthält.
Abänderung 118 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
Wird die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition gemäß Anhang I Abschnitt 5 in einer bestimmten Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 1 überschritten, so erstellen die Mitgliedstaaten so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem die Überschreitung der Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition festgestellt wurde, Luftqualitätspläne für diese Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 1. In diesen Luftqualitätsplänen werden geeignete Maßnahmen festgelegt, um die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition einzuhalten und den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten.
Wird die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition gemäß Anhang I Abschnitt 5 in einer bestimmten Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 2 überschritten, so erstellen die Mitgliedstaaten so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem die Überschreitung der Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition festgestellt wurde, Luftqualitätspläne für diese Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 2. In diesen Luftqualitätsplänen werden geeignete und ausreichende Maßnahmen festgelegt, um die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition einzuhalten und den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten, in jedem Fall aber nicht länger als drei Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die erste Überschreitung festgestellt wurde.
Abänderung 119 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Wenn im fünften Kalenderjahr nach Erstellung des Luftqualitätsplans die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition weiterhin überschritten wird, aktualisieren die Mitgliedstaaten den Luftqualitätsplan und die darin enthaltenen Maßnahmen und ergreifen im folgenden Kalenderjahr zusätzliche wirksamere Maßnahmen, um den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten.
Wenn im dritten Kalenderjahr nach Ende des Kalenderjahres, in dem die erste Überschreitung festgestellt wurde, die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition weiterhin überschritten wird, aktualisieren die Mitgliedstaaten den Luftqualitätsplan und die darin enthaltenen Maßnahmen, einschließlich ausführlicher aktueller Informationen über den Stand der Umsetzung der in Anhang VIII Buchstabe B Nummer 1 genannten Richtlinien, und ergreifen im folgenden Kalenderjahr zusätzliche wirksamere Maßnahmen, um den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten, in jedem Fall aber nicht länger als ein Kalenderjahr nach der Aktualisierung des Luftqualitätsplans.
Abänderung 120 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 4
(4) Liegen die Schadstoffwerte in einem Gebiet oder einer Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 1 ab dem [Jahr zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einfügen] bis zum 31. Dezember 2029 über den Grenzwerten, die bis zum 1. Januar 2030 gemäß Anhang I Abschnitt 1 Tabelle 1 erreicht werden müssen, so erstellen die Mitgliedstaaten so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem die Überschreitung festgestellt wurde, einen Luftqualitätsplan für den betreffenden Schadstoff, um die jeweiligen Grenzwerte oder Zielwerte für Ozon bis zum Ablauf der Frist für die Erreichung der Werte zu erreichen.
entfällt
Sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, einen Luftqualitätsplan gemäß diesem Absatz sowie einen Luftqualitätsplan gemäß Artikel 19 Absatz 1 für denselben Schadstoff zu erstellen, so können sie einen kombinierten Luftqualitätsplan gemäß Artikel 19 Absätze 5, 6 und 7 erstellen und für jeden von ihnen erfassten Grenzwert Informationen über die erwarteten Auswirkungen der Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß Anhang VIII Nummern 5 und 6 vorlegen. Ein solcher kombinierter Luftqualitätsplan muss geeignete Maßnahmen enthalten, um alle damit verbundenen Grenzwerte zu erreichen und den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten.
Abänderung 121 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Einleitung
Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne müssen mindestens folgende Angaben umfassen:
Abänderung 122 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b a (neu)
ba) die in Anhang VIII Buchstabe B Nummer 1 genannten Informationen und insbesondere im nationalen Luftreinhalteprogramm aufgeführte Maßnahmen;
Abänderung 123 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
c) gegebenenfalls Informationen über die in Anhang VIII Abschnitt B Nummer 2 aufgeführten Maßnahmen zur Verringerung der Verschmutzung.
c) Informationen über die in Anhang VIII Abschnitt B Nummer 2 aufgeführten Maßnahmen zur Verringerung der Verschmutzung.
Abänderung 124 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 5 – Unterabsatz 2
Die Mitgliedstaaten erwägen die Einbeziehung von Maßnahmen gemäß Artikel 20 Absatz 2 und von gezielten Maßnahmen zum Schutz empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, einschließlich Maßnahmen zum Schutz von Kindern, in ihre Luftqualitätspläne.
Die Mitgliedstaaten beziehen Maßnahmen gemäß Artikel 20 Absatz 2 und gezielte Maßnahmen zum Schutz empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, einschließlich Maßnahmen zum Schutz von Kindern, in ihre Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne ein.
Abänderung 125 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 5 – Unterabsatz 3
In Bezug auf die betreffenden Schadstoffe beurteilen die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung von Luftqualitätsplänen das Risiko einer Überschreitung der jeweiligen Alarmschwellen. Diese Analyse dient gegebenenfalls zur Erstellung von Plänen für kurzfristige Maßnahmen.
In Bezug auf die betreffenden Schadstoffe beurteilen die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung von Luftqualitätsplänen oder Luftqualitätsfahrplänen das Risiko einer Überschreitung der jeweiligen Alarmschwellen. Diese Analyse dient gegebenenfalls zur Erstellung von Plänen für kurzfristige Maßnahmen.
Abänderung 126 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 5 – Unterabsatz 4
Werden für mehrere Schadstoffe oder Luftqualitätsnormen Luftqualitätspläne erstellt, so erstellen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls für alle betreffenden Schadstoffe und Luftqualitätsnormen integrierte Luftqualitätspläne.
Werden für mehrere Schadstoffe oder Luftqualitätsnormen Luftqualitätspläne oder Luftqualitätsfahrpläne erstellt, so erstellen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls für alle betreffenden Schadstoffe und Luftqualitätsnormen integrierte Luftqualitätspläne oder Luftqualitätsfahrpläne.
Abänderung 127 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 5 – Unterabsatz 5
Die Mitgliedstaaten stellen, soweit machbar, die Übereinstimmung ihrer Luftqualitätspläne mit anderen Plänen sicher, die sich erheblich auf die Luftqualität auswirken, einschließlich derjenigen, die aufgrund der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates58, der Richtlinie (EU) 2016/2284 und der Richtlinie 2002/49/EG sowie im Rahmen der Rechtsvorschriften in den Bereichen Klima, Energie, Verkehr und Landwirtschaft zu erstellen sind.
Die Mitgliedstaaten stellen, soweit machbar, die Übereinstimmung ihrer Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne mit anderen Plänen sicher, die sich erheblich auf die Luftqualität auswirken, einschließlich derjenigen, die aufgrund der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates58, der Richtlinie (EU) 2016/2284 und der Richtlinie 2002/49/EG sowie im Rahmen der Rechtsvorschriften in den Bereichen Klima, Schutz der biologischen Vielfalt, Energie, Verkehr und Landwirtschaft zu erstellen sind.
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58 Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
58 Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
Abänderung 128 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 5 a (neu)
(5a) Die Kommission kann auf Ersuchen eines Mitgliedstaats Unterstützung und technisches Fachwissen im Rahmen des Instruments für technische Unterstützung bereitstellen, um die Strategien und Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität in dem betreffenden Mitgliedstaat zu unterstützen.
Abänderung 129 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 6 – Unterabsatz -1 (neu)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vor Beginn der Frist für die Entgegennahme von Stellungnahmen der Öffentlichkeit der Entwurf des Luftqualitätsplans oder der Entwurf des Luftqualitätsfahrplans, der die in Anhang VIII Abschnitte A und B geforderten Mindestinformationen enthält, der Öffentlichkeit im Internet kostenlos und ohne Beschränkung des Zugangs auf registrierte Nutzer sowie gegebenenfalls über andere, nicht-digitale Kommunikationskanäle zur Verfügung gestellt wird. Die Mitgliedstaaten können zudem Folgendes der Öffentlichkeit im Internet kostenlos und ohne Beschränkung des Zugangs auf registrierte Nutzer sowie gegebenenfalls über andere, nicht-digitale Kommunikationskanäle zur Verfügung stellen:
a) Informationen über die verwendeten Methoden zur Beurteilung der geschätzten Auswirkungen des Luftqualitätsplans oder Luftqualitätsfahrplans gemäß Anhang VIII Buchstabe Ba sowie die Hintergrunddokumente und -informationen, die bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Luftqualitätsplans oder des Luftqualitätsfahrplans verwendet wurden;
b) eine nichttechnische Zusammenfassung der unter diesem Unterabsatz genannten Informationen.
Abänderung 130 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 6 – Unterabsatz 1
Die Mitgliedstaaten konsultieren die Öffentlichkeit und die zuständigen Behörden, für die aufgrund ihrer Zuständigkeiten im Bereich der Luftverschmutzung und der Luftqualität die Durchführung der Luftqualitätspläne, die Entwürfe von Luftqualitätsplänen und wesentliche Aktualisierungen der Luftqualitätspläne vor deren Fertigstellung von Belang sein dürften, gemäß der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates59.
Die Mitgliedstaaten konsultieren die Öffentlichkeit und die zuständigen Behörden, für die aufgrund ihrer Zuständigkeiten im Bereich der Luftverschmutzung und der Luftqualität die Durchführung der Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne, die Entwürfe von Luftqualitätsplänen und von Luftqualitätsfahrplänen sowie wesentliche Aktualisierungen der Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne vor deren Fertigstellung von Belang sein dürften, gemäß der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates59.
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59 Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17).
59 Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17).
Abänderung 131 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 6 – Unterabsatz 2
Bei der Ausarbeitung von Luftqualitätsplänen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Interessenträger, deren Tätigkeiten zur Überschreitung beitragen, ermutigt werden, Maßnahmen vorzuschlagen, die sie ergreifen können, um einen Beitrag zur Beendigung der Überschreitungen zu leisten, und dass Nichtregierungsorganisationen wie Umweltorganisationen, Verbraucherverbände, Interessenvertretungen empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, andere mit dem Gesundheitsschutz befasste relevante Stellen und betreffende Wirtschaftsverbände an diesen Konsultationen teilnehmen können.
Die Mitgliedstaaten fördern die aktive Beteiligung aller interessierten Kreise an der Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere an der Ausarbeitung, Überprüfung und Aktualisierung der Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne. Bei der Ausarbeitung von Luftqualitätsplänen und Luftqualitätsfahrplänen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Interessenträger, deren Tätigkeiten zur Überschreitung beitragen, ermutigt werden, Maßnahmen vorzuschlagen, die sie ergreifen können, um einen Beitrag zur Beendigung der Überschreitungen zu leisten, und dass Nichtregierungsorganisationen wie Umwelt- und Gesundheitsorganisationen, Verbraucherverbände, Interessenvertretungen empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, andere mit dem Gesundheitsschutz befasste relevante Stellen, einschließlich Angehöriger der Gesundheitsberufe, und betreffende Wirtschaftsverbände ermutigt werden, an diesen Konsultationen teilzunehmen. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die einschlägigen Interessenträger und Bürgerinnen und Bürger ordnungsgemäß über die spezifischen Quellen und Luftschadstoffe, die die Luftqualität beeinträchtigen, sowie über die einschlägigen Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung, die auf dem Markt vorhanden und verfügbar sind, informiert werden.
Abänderung 132 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 7
(7) Die Luftqualitätspläne sind der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Annahme zu übermitteln.
(7) Die Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne sind der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Annahme zu übermitteln.
Abänderung 133 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 7 a (neu)
(7a) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten ein Muster mit dem Format und dem Aufbau der Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Abänderung 134 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 7 b (neu)
(7b) Die Kommission kann Leitlinien für die Ausarbeitung, Durchführung und Überarbeitung von Luftqualitätsplänen und gegebenenfalls Luftqualitätsfahrplänen erstellen.
Abänderung 135 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 7 c (neu)
(7c) Die Kommission erleichtert die Ausarbeitung und Durchführung der Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne gegebenenfalls durch einen Austausch bewährter Verfahren.
Abänderung 136 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 20 – Absatz 1– Unterabsatz 2
Besteht die Gefahr einer Überschreitung der Alarmschwelle für Ozon, können die Mitgliedstaaten davon absehen, solche Pläne für kurzfristige Maßnahmen zu erstellen, wenn unter Berücksichtigung der in ihrem Land gegebenen geografischen, meteorologischen und wirtschaftlichen Bedingungen kein nennenswertes Potenzial zur Minderung der Gefahr, der Dauer oder des Ausmaßes einer solchen Überschreitung besteht.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 137 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 20 – Absatz 1 - Unterabsatz 2 a (neu)
Um die Bürgerinnen und Bürger über schlechte Luftqualität und deren Auswirkungen zu informieren, schreiben die zuständigen Behörden vor, dass in der Nähe von Gemeinschaften empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen ständig leicht verständliche Informationen über die Symptome im Zusammenhang mit Luftverschmutzungsspitzenwerten und über Verhaltensweisen zur Verringerung der Luftverschmutzungsexposition angebracht werden.
Abänderung 138 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 20 – Absatz 2
(2) Bei der Erstellung dieser Pläne für kurzfristige Maßnahmen gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten im Einzelfall wirkungsvolle Maßnahmen zur Kontrolle und, soweit erforderlich, zur vorübergehenden Aussetzung der Tätigkeiten vorsehen, die zur Gefahr einer Überschreitung der entsprechenden Grenzwerte, Zielwerte oder Alarmschwellen beitragen. Abhängig vom Anteil der wichtigsten Schadstoffquellen an den anzugehenden Überschreitungen wird in Erwägung gezogen, dass in diese Pläne Maßnahmen in Bezug auf Verkehr, Bautätigkeiten, Industrieanlagen sowie in Bezug auf die Verwendung von Erzeugnissen und den Bereich Haushaltsheizungen einbezogen werden. Außerdem werden in diesen Plänen gezielte Maßnahmen zum Schutz empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, einschließlich Maßnahmen zum Schutz von Kindern, in Betracht gezogen.
(2) Bei der Erstellung dieser Pläne für kurzfristige Maßnahmen gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten im Einzelfall wirkungsvolle Maßnahmen zur Kontrolle und, soweit erforderlich, zur vorübergehenden Aussetzung der Tätigkeiten vorsehen, die zur Gefahr einer Überschreitung der entsprechenden Grenzwerte, Zielwerte oder Alarmschwellen beitragen. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei ihren Plänen für kurzfristige Maßnahmen auch die Liste der Maßnahmen in Anhang VIIIa und erwägen abhängig vom Anteil der wichtigsten Schadstoffquellen an den anzugehenden Überschreitungen, dass mindestens Maßnahmen in Bezug auf Verkehr, Bautätigkeiten, Industrieanlagen sowie in Bezug auf die Verwendung von Erzeugnissen und den Bereich Haushaltsheizungen einbezogen werden. Außerdem werden in diesen Plänen gezielte Maßnahmen zum Schutz empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, einschließlich Maßnahmen zum Schutz von Kindern, in Betracht gezogen.
Abänderung 139 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 20 – Absatz 3 a (neu)
(3a) Die Mitgliedstaaten können die Kommission ersuchen, technische Unterstützung und Hilfe bei der Ausarbeitung der Pläne für kurzfristige Maßnahmen zu bieten.
Abänderung 140 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 20 – Absatz 4
(4) Falls die Mitgliedstaaten einen Plan für kurzfristige Maßnahmen erstellt haben, machen sie der Öffentlichkeit sowie relevanten Organisationen wie Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbänden, Interessenvertretungen empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, anderen mit dem Gesundheitsschutz befassten relevanten Stellen und den betreffenden Wirtschaftsverbänden sowohl die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zu Durchführbarkeit und Inhalt spezifischer Pläne für kurzfristige Maßnahmen als auch Informationen über die Durchführung dieser Pläne zugänglich.
(4) Falls die Mitgliedstaaten einen Plan für kurzfristige Maßnahmen erstellt haben, machen sie der Öffentlichkeit sowie relevanten Organisationen wie Umweltschutz- und Gesundheitsorganisationen, Verbraucherverbänden, Interessenvertretungen empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, Angehörigen der Gesundheitsberufe, anderen mit dem Gesundheitsschutz befassten relevanten Stellen und den betreffenden Wirtschaftsverbänden sowohl die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zu Durchführbarkeit und Inhalt spezifischer Pläne für kurzfristige Maßnahmen als auch Informationen über die Durchführung dieser Pläne zugänglich.
Abänderung 141 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 20 – Absatz 4 a (neu)
(4a) Die Mitgliedstaaten verwenden Modelle und Prognosen, um das Risiko, dass die Schadstoffwerte eine oder mehrere Alarmschwellen überschreiten, zu ermitteln, und sie sorgen dafür, dass, kurz nachdem das Risiko einer Überschreitung prognostiziert wird, Sofortmaßnahmen in Kraft treten, damit die Überschreitung nicht eintritt.
Abänderung 142 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 20 – Absatz 5 a (neu)
(5a) Die Kommission kann Leitlinien herausgeben, in denen bewährte Verfahren zur Erstellung von Plänen für kurzfristige Maßnahmen festgelegt werden, einschließlich Beispiele für bewährte Verfahren zum Schutz empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, einschließlich Kindern. Diese Beispiele werden in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Die Kommission fördert im Rahmen des Europäischen Forums für saubere Luft den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten.
Abänderung 143 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 21 – Absatz 1– Unterabsatz 2
Die betroffenen Mitgliedstaaten arbeiten bei der Bestimmung der Quellen der Luftverschmutzung und der zur Beseitigung dieser Quellen zu ergreifenden Maßnahmen zusammen und sehen gemeinsame Maßnahmen vor, beispielsweise gemeinsame oder koordinierte Luftqualitätspläne gemäß Artikel 19, um solche Überschreitungen zu beheben.
Die betroffenen Mitgliedstaaten arbeiten bei der Bestimmung der Quellen der Luftverschmutzung und der Anteile der Verschmutzung aus jedem Land sowie bei den Maßnahmen, die einzeln oder gemeinsam zur Beseitigung dieser Quellen zu ergreifen sind, auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, auch durch die Einrichtung gemeinsamer Expertenteams, zusammen und sehen gemeinsame Maßnahmen vor, beispielsweise gemeinsame oder koordinierte Luftqualitätspläne gemäß Artikel 19, um solche Überschreitungen zu beheben.
Abänderung 144 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 21 – Absatz 1 - Unterabsatz 2 a (neu)
Die betreffenden Mitgliedstaaten informieren die Kommission unverzüglich über die Situation und die ergriffenen Maßnahmen.
Abänderung 145 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 21 – Absatz 1– Unterabsatz 3
Die Mitgliedstaaten antworten einander zeitnah, spätestens jedoch drei Monate nach der Mitteilung durch einen anderen Mitgliedstaat gemäß Unterabsatz 1.
Die Mitgliedstaaten antworten einander zeitnah, spätestens jedoch zwei Monate nach der Mitteilung durch einen anderen Mitgliedstaat gemäß Unterabsatz 1.
Abänderung 146 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 21 – Absatz 2
(2) Die Kommission wird über jede Form der Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 dieses Artikels informiert und aufgefordert, sich daran zu beteiligen. Gegebenenfalls erwägt die Kommission unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2016/2284 erstellten Berichte, ob weitere Maßnahmen auf Unionsebene ergriffen werden sollten, um die Emissionen von Vorläuferstoffen, auf die die grenzüberschreitende Luftverschmutzung zurückzuführen ist, zu senken.
(2) Die Kommission wird über jede Form der Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 dieses Artikels informiert und aufgefordert, sich daran zu beteiligen und diese zu überwachen. Die Kommission kann zudem in Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten Arbeitspläne für die Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen ausarbeiten. Gegebenenfalls erwägt die Kommission unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2016/2284 erstellten Berichte, ob weitere Maßnahmen auf Unionsebene ergriffen werden sollten, um die Emissionen von Vorläuferstoffen, auf die die grenzüberschreitende Luftverschmutzung zurückzuführen ist, zu senken.
Abänderung 147 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 21 – Absatz 3 a (neu)
(3a) Wenn ein Mitgliedstaat nach Artikel 29 rechtliche Schritte wegen Verstößen gegen im Einklang mit dieser Richtlinie erlassene nationale Vorschriften einleitet, die in einem anderen Mitgliedstaat eine Luftverschmutzung verursacht haben, arbeiten die Mitgliedstaaten effizient zusammen.
Abänderung 148 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 1 – Einleitung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit sowie relevante Organisationen wie Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbände, Interessenvertretungen empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, andere mit dem Gesundheitsschutz befasste relevante Stellen und die betreffenden Wirtschaftsverbände angemessen und rechtzeitig über Folgendes unterrichtet werden:
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit sowie relevante Organisationen wie Umweltschutz- und Gesundheitsorganisationen, Verbraucherverbände, Interessenvertretungen empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, Angehörige der Gesundheitsberufe und andere mit dem Gesundheitsschutz befasste relevante Stellen und die betreffenden Wirtschaftsverbände angemessen und rechtzeitig über Folgendes unterrichtet werden:
Abänderung 149 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) Luftqualität gemäß Anhang IX Nummern 1 und 3,
a) Luftqualität gemäß Anhang IX,
Abänderung 150 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
aa) ein beobachteter Mangel an Daten von Probenahmestellen, insbesondere im Zusammenhang mit den Daten gemäß Anhang IX Nummer 1 Buchstaben a und b.
Abänderung 151 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe c
c) Luftqualitätspläne gemäß Artikel 19,
c) Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne gemäß Artikel 19,
Abänderung 152 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe d
d) Pläne für kurzfristige Maßnahmen gemäß Artikel 20,
d) Pläne für kurzfristige Maßnahmen, die gemäß Artikel 20 ausgearbeitet wurden,
Abänderung 153 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
da) Übersicht über die Luftverschmutzungsquellen und Luftschadstoffe, die die Luftqualität in einem betroffenen Mitgliedstaat beeinflussen,
Abänderung 154 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe d b (neu)
db) die Dokumentation, die der Kommission im Zusammenhang mit den in Artikel 16 Absatz 2 genannten, durch natürliche Quellen verursachten Überschreitungen zugeleitet wird,
Abänderung 155 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe d c (neu)
dc) die in Anhang IV Buchstabe D genannte Dokumentation zur Standortwahl,
Abänderung 156 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe e
e) Auswirkungen von Überschreitungen von Grenzwerten, Zielwerten für Ozon, Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition, Informationsschwellen und Alarmschwellen in einer zusammenfassenden Bewertung. Die zusammenfassende Bewertung umfasst gegebenenfalls weitere Informationen und Bewertungen in Bezug auf den Schutz der Wälder sowie Informationen zu Schadstoffen, die unter Artikel 10 und Anhang VII fallen.
e) Auswirkungen von Überschreitungen von Grenzwerten, Zielwerten für Ozon, Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition und Konzentrationszielen für die durchschnittliche Exposition, Informationsschwellen und Alarmschwellen in einer zusammenfassenden Bewertung. Die zusammenfassende Bewertung umfasst gegebenenfalls weitere Informationen und Bewertungen in Bezug auf den Schutz der Wälder sowie Informationen zu Schadstoffen, die unter Artikel 10 und Anhang VII fallen.
Abänderung 157 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 2
(2) Die Mitgliedstaaten legen einen Luftqualitätsindex für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel (PM10 und PM2,5) und Ozon fest und stellen ihn über eine öffentliche Quelle mit einer stündlichen Aktualisierung zur Verfügung. Der Luftqualitätsindex berücksichtigt die Empfehlungen der WHO und baut auf den von der Europäischen Umweltagentur bereitgestellten Luftqualitätsindizes auf europäischer Ebene auf.
(2) Die Mitgliedstaaten legen einen Luftqualitätsindex für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel (PM10 und PM2,5) und Ozon fest und stellen ihn auf kohärente und leicht verständliche Weise über eine öffentliche Quelle mit einer stündlichen Aktualisierung zur Verfügung, wobei sichergestellt wird, dass in allen Stationen ausreichende Echtzeitdaten verfügbar sind. Der Luftqualitätsindex ist in allen Mitgliedstaaten vergleichbar und orientiert sich an den aktuellsten Empfehlungen der WHO und baut auf den von der Europäischen Umweltagentur bereitgestellten Luftqualitätsindizes auf europäischer Ebene auf. Der Luftqualitätsindex geht mit Informationen über die mit jedem Schadstoff verbundenen Gesundheitsrisiken einher, einschließlich Informationen, die auf empfindliche und gefährdete Bevölkerungsgruppen zugeschnitten sind.
Abänderung 158 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Bis ... [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] nimmt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 25 an, um diese Richtlinie im Hinblick darauf zu ergänzen, wie der Luftqualitätsindex berechnet und dargestellt wird und in welchem Format und in welcher Struktur die Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.
Abänderung 159 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 2 b (neu)
(2b) Die Mitgliedstaaten setzen sich dafür ein, dass in Gebäuden, die von empfindlichen und gefährdeten Bevölkerungsgruppen frequentiert werden, wie Einrichtungen des Gesundheitswesens, Informationen über die Symptome im Zusammenhang mit Luftverschmutzungsspitzenwerten und über Verhaltensweisen zum Schutz vor Luftverschmutzung angezeigt werden.
Abänderung 160 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 3
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Öffentlichkeit darüber, welche zuständige Behörde oder Stelle für die in Artikel 5 genannten Aufgaben benannt wurde.
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Öffentlichkeit darüber, welche zuständige Behörde oder Stelle für die in Artikel 5 genannten Aufgaben und als zuständige Behörde oder Stelle, die die gemäß Artikel 9 und Anhang IV eingerichteten Probenahmestellen betreibt, benannt wurde.
Abänderung 161 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 4
(4) Die in diesem Artikel genannten Informationen sind der Öffentlichkeit kostenlos über leicht zugängliche Medien- und Kommunikationskanäle im Einklang mit der Richtlinie 2007/2/EG60 und der Richtlinie (EU) 2019/102461 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verfügung zu stellen.
(4) Die in diesem Artikel genannten Informationen sind der Öffentlichkeit kostenlos, auf kohärente und leicht verständliche Weise über leicht zugängliche Medien- und Kommunikationskanäle im Einklang mit der Richtlinie 2007/2/EG60 und der Richtlinie (EU) 2019/102461 des Europäischen Parlaments und des Rates unter Gewährleistung eines breiten Zugangs der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
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60 Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).
60 Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).
61 Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).
61 Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).
Abänderung 162 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 23 – Absatz 2 – Einleitung
(2) Die Informationen gemäß Absatz 1 müssen speziell zur Beurteilung der Einhaltung der Grenzwerte, der Zielwerte für Ozon, der Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition und der kritischen Werte – spätestens vier Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres – der Kommission übermittelt werden und folgende Angaben enthalten:
(2) Die Informationen gemäß Absatz 1 müssen speziell zur Beurteilung der Einhaltung der Grenzwerte, der Zielwerte für Ozon, der Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition, den Konzentrationszielen für die durchschnittliche Exposition und der kritischen Werte – spätestens vier Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres – der Kommission übermittelt werden und folgende Angaben enthalten:
Abänderung 163 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 23 – Absatz 2 – Buchstabe a
a) im betreffenden Jahr vorgenommene Änderungen der Liste der Gebiete nach Artikel 6 oder etwaiger NUTS-1-Gebietseinheiten und der entsprechenden Abgrenzungen;
a) im betreffenden Jahr vorgenommene Änderungen der Liste der Gebiete nach Artikel 6 oder etwaiger NUTS-2-Gebietseinheiten und der entsprechenden Abgrenzungen;
Abänderung 164 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 23 – Absatz 2 – Buchstabe b – Einleitung
b) Liste der Gebiete und Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 1sowie Werte der beurteilten Schadstoffe. Für Gebiete, in denen die Werte eines oder mehrerer Schadstoffe die Grenzwerte oder die kritischen Werte überschreiten, sowie für Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 1, in denen die Werte eines oder mehrerer Schadstoffe die Zielwerte oder die Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition überschreiten, ist Folgendes anzugeben:
b) Liste der Gebiete und Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 2 sowie Werte der beurteilten Schadstoffe. Für Gebiete, in denen die Werte eines oder mehrerer Schadstoffe die Grenzwerte oder die kritischen Werte überschreiten, sowie für Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 2, in denen die Werte eines oder mehrerer Schadstoffe die Zielwerte, die Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition oder Konzentrationsziele für die durchschnittliche Exposition überschreiten, ist Folgendes anzugeben:
Abänderung 165 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 25 – Absatz 2
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 24 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 22 Absatz 2a, Artikel 24 und Artikel 29 Absatz 3a wird der Kommission für einen Zeitraum vonfünf Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums einen Bericht über die Ausübung der Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
Abänderung 166 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 25 – Absatz 3
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 24 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 22 Absatz 2a, Artikel 24 und Artikel 29 Absatz 3a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
Abänderung 167 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 25 – Absatz 5– Unterabsatz 2
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 24 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 22 Absatz 2a Artikel 24 und Artikel 29 Absatz 3a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Abänderung 168 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 27 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit aller Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen des Mitgliedstaats in Bezug auf Luftqualitätspläne gemäß Artikel 19 und Pläne für kurzfristige Maßnahmen gemäß Artikel 20 anzufechten, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit aller Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen der Mitgliedstaaten, einschließlich derjenigen in Bezug auf die Klassifikation der Gebiete gemäß Artikel 7, die Netzplanung, den Standort und die Verlegung der Probenahmestellen gemäß Artikel 9, Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne gemäß Artikel 19 und Pläne für kurzfristige Maßnahmen gemäß Artikel 20 anzufechten, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Abänderung 169 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 27 – Absatz 1– Unterabsatz 3
Das Interesse einer Nichtregierungsorganisation, die Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit ist, gilt als ausreichendes Interesse im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die – im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b – verletzt werden können.
Das Interesse einer natürlichen Person, die von Überschreitungen der Luftqualitätsnormen betroffen ist oder betroffen sein könnte oder die ein Interesse an den Entscheidungsverfahren im Zusammenhang mit der Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie hat, sowie einer Nichtregierungsorganisation, die beide Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit sind, gilt als ausreichendes Interesse im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a. Derartige natürliche Personen und Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die – im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b – verletzt werden können.
Abänderung 170 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 27 – Absatz 2
(2) Die Befugnis zur Teilnahme am Überprüfungsverfahren wird nicht von der Rolle abhängig gemacht, die das betroffene Mitglied der Öffentlichkeit in der Phase der Beteiligung an den Entscheidungsverfahren im Zusammenhang mit Artikel 19 oder 20 gespielt hat.
(2) Die Befugnis zur Teilnahme am Überprüfungsverfahren wird nicht von der Rolle abhängig gemacht, die das betroffene Mitglied der Öffentlichkeit in der Phase der Beteiligung an den Entscheidungsverfahren gemäß dieser Richtlinie gespielt hat.
Abänderung 171 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 28 – Absatz 1
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass natürliche Personen, deren Gesundheit durch einen Verstoß der zuständigen Behörden gegen Artikel 19 Absätze 1 bis 4, Artikel 20 Absätze 1 und 2, Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 21 Absatz 3 dieser Richtlinie geschädigt wird, Anspruch auf Schadenersatz gemäß diesem Artikel haben.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass natürliche Personen, deren Gesundheit durch einen Verstoß gegen diese Richtlinie, insbesondere gegen Artikel 13, Artikel 19 Absätze 1 bis 4, Artikel 20 Absätze 1 und 2, Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 21 Absatz 3 dieser Richtlinie aufgrund einer Unterlassung, Entscheidung, Handlung oder deren Verzögerung durch die zuständige Behörden geschädigt wird, Anspruch auf Schadenersatz gemäß diesem Artikel haben.
Abänderung 172 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 28 – Absatz 2
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt einsetzen und alle Anforderungen des nationalen Rechts erfüllen, die in Absatz 1 genannten natürlichen Personen vertreten und Sammelklagen auf Schadenersatz einreichen dürfen. Die Anforderungen des Artikels 10 und des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/1828 gelten sinngemäß für solche Sammelklagen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt einsetzen, die in Absatz 1 genannten natürlichen Personen vertreten und Sammelklagen auf Schadenersatz einreichen dürfen. Die Anforderungen des Artikels 10 und des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/1828 gelten sinngemäß für solche Sammelklagen.
Abänderung 173 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 28 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
Wird ein Anspruch auf Schadenersatz durch Nachweise gestützt, aus denen hervorgeht, dass der Verstoß nach Absatz 1 die plausibelste Erklärung für das Eintreten der Schädigung bei dieser Person ist, so wird der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Verstoß und dem Eintritt der Schädigung vermutet.
Wird ein Anspruch auf Schadenersatz durch Nachweise gestützt, einschließlich einschlägiger wissenschaftlicher Daten, die die Vermutung zulassen, dass der Verstoß nach Absatz 1 das Eintreten der Schädigung bei dieser Person verursacht oder dazu beigetragen hat, so wird der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Verstoß und dem Eintritt der Schädigung vermutet.
Abänderung 174 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 28 – Absatz 4 - Unterabsatz 2 a (neu)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn die den Anspruch auf Schadensersatz erhebende Person alle unter zumutbarem Aufwand zugänglichen Beweismittel vorgelegt hat, um den Schadensersatzanspruch gemäß Absatz 1 geltend zu machen, und in angemessener Weise belegt hat, dass zusätzliche Beweismittel der Verfügung der belangten Behörde oder eines Dritten unterliegen, das Gericht oder die Verwaltungsbehörde auf Antrag des Antragstellers und nach Maßgabe der nationalen Verfahrensvorschriften anordnen kann, dass diese Beweismittel vorbehaltlich der geltenden unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften über Vertraulichkeit und Verhältnismäßigkeit von der belangten Behörde oder dem Dritten offengelegt werden.
Abänderung 175 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 28 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 b (neu)
Es wird vermutet, dass die belangte Behörde gegen diese Richtlinie verstoßen hat, wenn diese die Verpflichtung nicht erfüllt hat, ihr zur Verfügung stehende relevante Beweismittel auf Antrag gemäß diesem Absatz offenzulegen.
Abänderung 176 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 28 – Absatz 4 a (neu)
(4a) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „einschlägige wissenschaftliche Daten“ statistische, epidemiologische und sonstige Daten, durch die ein statistisch solider Kausalzusammenhang zwischen bestimmten Arten von Umweltverschmutzung und bestimmten gesundheitlichen Problemen belegt wird.
Abänderung 177 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 28 – Absatz 6
(6) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verjährungsfrist für Schadenersatzklagen nach Absatz 1 nicht kürzer als fünf Jahre ist. Diese Frist läuft nicht an, bis der Verstoß eingestellt wurde und die den Anspruch auf Schadenersatz erhebende Person weiß oder nach vernünftigem Ermessen wissen müsste, dass sie durch einen Verstoß gemäß Absatz 1 Schaden genommen hat.
(6) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verjährungsfrist für Schadenersatzklagen nach Absatz 1 nicht kürzer als zehn Jahre ist. Diese Frist läuft nicht an, bis der Verstoß eingestellt wurde und die den Anspruch auf Schadenersatz erhebende Person weiß oder nach vernünftigem Ermessen wissen müsste, dass sie durch einen Verstoß gemäß Absatz 1 Schaden genommen hat.
Abänderung 178 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 29 – Absatz 3 – Buchstabe a (neu)
aa) der aus dem Verstoß gezogene tatsächliche oder geschätzte wirtschaftliche Nutzen;
Abänderung 179 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 29 – Absatz 3 – Buchstabe c
c) die Bevölkerung, einschließlich empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, oder die von dem Verstoß betroffene Umwelt unter Berücksichtigung des Ziels, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu erreichen;
c) die Bevölkerung, einschließlich empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, oder die von dem Verstoß betroffene Umwelt und die verursachte Schädigung unter Berücksichtigung des Ziels, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu erreichen;
Abänderung 180 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 29 – Absatz 3 – Buchstabe d
d) wiederholter oder einmaliger Charakter des Verstoßes.
d) wiederholter oder einmaliger Charakter des Verstoßes, einschließlich einer zuvor verhängten Verwarnung, einer verwaltungsrechtlichen oder strafrechtlichen Sanktion.
Abänderung 181 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 29 – Absatz 3 a (neu)
(3a) Bis ... [6 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 25, um diese Richtlinie durch die Festlegung gemeinsamer Kriterien für die Bestimmung des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Sanktionsbetrags zu ergänzen.
Abänderung 182 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 29 – Absatz 3 b (neu)
(3b) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einnahmen aus den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Sanktionen vorrangig zur Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität verwendet werden. Die Mitgliedstaaten machen der Öffentlichkeit Informationen über die Verwendung dieser Einnahmen zugänglich. Unbeschadet des Artikels 28 dürfen aus Sanktionen erzielte Einnahmen nicht für die Zwecke dieses Artikels verwendet werden.
Abänderung 183 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 31 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 1, 2 und 3, Artikel 4 Nummern 2, 13, 14, 16, 18, 19, 21, 22, 24 bis 30, 36, 37, 38 und 39, den Artikeln 5 bis 12, Artikel 13 Absätze 1, 2, 3, 6 und 7, Artikel 15, Artikel 16 Absätze 1 und 2, den Artikeln 17 bis 21, Artikel 22 Absätze 1, 2 und 4, den Artikeln 23 bis 29 und den Anhängen I bis IX spätestens bis zum [Datum einfügen: zwei Jahre nach dem Inkrafttreten] nachzukommen.
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 1, 2 und 3, Artikel 4 Nummern 2, 13, 14, 16, 18, 19, 21, 22, 24 bis 30, 36, 37, 38 und 39, den Artikeln 5 bis 12, Artikel 13 Absätze 1, 2, 3, 6 und 7, Artikel 15, Artikel 16 Absätze 1 und 2, den Artikeln 17, 18, 20 und 21, Artikel 22 Absätze 1, 2 und 4, den Artikeln 23 bis 29 und den Anhängen I bis IX spätestens bis zum [Datum einfügen: 18 Monate nach dem Inkrafttreten] nachzukommen.
Abänderung 184 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 31 – Absatz 1 - Unterabsatz 1 a (neu)
Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um Artikel 19 spätestens bis zum ... [drei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] nachzukommen.
Abänderungen 300 und 330 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt 1 – Absatz 1
Tabelle 1 – Bis zum 1. Januar 2030 zu erreichende Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit
Tabelle 1 – Bis zum 1. Januar 2035 zu erreichende Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit
Abänderung 185 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt 1 – Tabelle 1
Vorschlag der Kommission
Mittelungszeitraum
Grenzwert
PM2,5
1 Tag
25 μg/m3
darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden
Kalenderjahr
10 μg/m³
PM10
1 Tag
45 μg/m3
darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden
Kalenderjahr
20 μg/m3
Stickstoffdioxid (NO2)
1 Stunde
200 μg/m3
darf nicht öfter als einmal im Kalenderjahr überschritten werden
1 Tag
50 μg/m3
darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden
Kalenderjahr
20 μg/m3
Schwefeldioxid (SO2)
1 Stunde
350 μg/m3
darf nicht öfter als einmal im Kalenderjahr überschritten werden
1 Tag
50 μg/m3
darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden
Kalenderjahr
20 μg/m3
Benzol
Kalenderjahr
3,4 μg/m3
Kohlenmonoxid (CO)
Höchster 8-Stunden-Mittelwert pro Tag (1)
10 mg/m3
1 Tag
4 mg/m3
darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden
Blei (Pb)
Kalenderjahr
0,5 μg/m3
Arsen (As)
Kalenderjahr
6,0 ng/m³
Kadmium (Cd)
Kalenderjahr
5,0 ng/m³
Nickel (Ni)
Kalenderjahr
20 ng/m³
Benzo(a)pyren
Kalenderjahr
1,0 ng/m³
(1) Der höchste 8-Stunden-Mittelwert der Konzentration eines Tages wird ermittelt, indem die gleitenden 8-Stunden-Mittelwerte geprüft werden, die aus 1-Stunden-Mittelwerten berechnet und stündlich aktualisiert werden. Jeder auf diese Weise errechnete 8-Stunden-Mittelwert gilt für den Tag, an dem dieser Zeitraum endet, d. h., der erste Berechnungszeitraum für jeden einzelnen Tag umfasst die Zeitspanne von 17.00 Uhr des vorangegangenen Tages bis 1.00 Uhr des betreffenden Tages, während für den letzten Berechnungszeitraum jeweils die Stunden von 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr des betreffenden Tages zugrunde gelegt werden.
Geänderter Text
Mittelungszeitraum
Grenzwert
PM2,5
1 Tag
15 μg/m3
darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden
Kalenderjahr
5 μg/m³
PM10
1 Tag
45 μg/m3
darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden
Kalenderjahr
15 μg/m3
Stickstoffdioxid (NO2)
1 Stunde
200 μg/m3
darf nicht öfter als einmal im Kalenderjahr überschritten werden
1 Tag
25 μg/m3
darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden
Kalenderjahr
10 μg/m3
Schwefeldioxid (SO2)
1 Stunde
200 μg/m3
darf nicht öfter als einmal im Kalenderjahr überschritten werden
1 Tag
40 μg/m3
darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden
Kalenderjahr
20 μg/m3
Benzol
Kalenderjahr
0,17 μg/m3
Kohlenmonoxid (CO)
Höchster 8-Stunden-Mittelwert pro Tag (1)
10 mg/m3
1 Tag
4 mg/m3
darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden
Blei (Pb)
Kalenderjahr
0,15 μg/m3
Arsen (As)
Kalenderjahr
6,0 ng/m³
Kadmium (Cd)
Kalenderjahr
5,0 ng/m³
Nickel (Ni)
Kalenderjahr
20 ng/m³
Benzo(a)pyren
Kalenderjahr
1,0 ng/m³
(1) Der höchste 8-Stunden-Mittelwert der Konzentration eines Tages wird ermittelt, indem die gleitenden 8-Stunden-Mittelwerte geprüft werden, die aus 1-Stunden-Mittelwerten berechnet und stündlich aktualisiert werden. Jeder auf diese Weise errechnete 8-Stunden-Mittelwert gilt für den Tag, an dem dieser Zeitraum endet, d. h., der erste Berechnungszeitraum für jeden einzelnen Tag umfasst die Zeitspanne von 17.00 Uhr des vorangegangenen Tages bis 1.00 Uhr des betreffenden Tages, während für den letzten Berechnungszeitraum jeweils die Stunden von 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr des betreffenden Tages zugrunde gelegt werden.
Abänderung 301 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt 1 – Tabelle 1 a (neu) – Überschrift
Tabelle 1a – Bis zum 1. Januar 2030 zu erreichende intermediäre Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit
Abänderung 302 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt 1 – Tabelle 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Mittelungszeitraum
Grenzwert
PM2,5
1 Tag
25 μg/m3
darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden
Kalenderjahr
10 μg/m3
PM10
1 Tag
45 μg/m3
darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden
Kalenderjahr
20 μg/m3
Stickstoffdioxid (NO2)
1 Stunde
200 μg/m3
darf nicht öfter als einmal im Kalenderjahr überschritten werden
1 Tag
50 μg/m3
darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden
Kalenderjahr
20 μg/m3
Schwefeldioxid (SO2)
1 Stunde
350 μg/m3
darf nicht öfter als einmal im Kalenderjahr überschritten werden
1 Tag
50 μg/m3
darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden
Kalenderjahr
20 μg/m3
Benzol
Kalenderjahr
3,4 μg/m3
Kohlenmonoxid (CO)
Höchster 8-Stunden- Mittelwert pro Tag(1)
10 mg/m3
1 Tag
4 mg/m3
darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden
Blei (Pb)
Kalenderjahr
0,5 μg/m3
Arsen (As)
Kalenderjahr
6,0 ng/m³
Cadmium (Cd)
Kalenderjahr
5,0 ng/m³
Nickel (Ni)
Kalenderjahr
20 ng/m³
Benzo(a)pyren
Kalenderjahr
1,0 ng/m³
(1) Der höchste 8-Stunden-Mittelwert der Konzentration eines Tages wird ermittelt, indem die gleitenden 8-Stunden-Mittelwerte geprüft werden, die aus 1-Stunden-Mittelwerten berechnet und stündlich aktualisiert werden. Jeder auf diese Weise errechnete 8-Stunden-Mittelwert gilt für den Tag, an dem dieser Zeitraum endet, d. h., der erste Berechnungszeitraum für jeden einzelnen Tag umfasst die Zeitspanne von 17.00 Uhr des vorangegangenen Tages bis 1.00 Uhr des betreffenden Tages, während für den letzten Berechnungszeitraum jeweils die Stunden von 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr des betreffenden Tages zugrunde gelegt werden.
Abänderung 186 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt 2 – Buchstabe B – Tabelle
Vorschlag der Kommission
B. Zielwerte für Ozon
Ziel
Mittelungszeitraum
Zielwert
Schutz der menschlichen Gesundheit
Höchster 8-Stunden- Mittelwert pro Tag (1)
120 μg/m3
darf an höchstens 18 Tagen im Kalenderjahr überschritten werden, gemittelt über 3 Jahre (2)
Umweltschutz
Mai bis Juli
AOT40 (berechnet anhand von 1-Stunden-Mittelwerten)
18 000 μg/m3 × h gemittelt über 5 Jahre (2)
(1) Der höchste 8-Stunden-Mittelwert der Konzentration eines Tages wird ermittelt, indem die gleitenden 8-Stunden-Mittelwerte geprüft werden, die aus 1-Stunden-Mittelwerten berechnet und stündlich aktualisiert werden. Jeder auf diese Weise errechnete 8-Stunden-Mittelwert gilt für den Tag, an dem dieser Zeitraum endet, d. h., der erste Berechnungszeitraum für jeden einzelnen Tag umfasst die Zeitspanne von 17.00 Uhr des vorangegangenen Tages bis 1.00 Uhr des betreffenden Tages, während für den letzten Berechnungszeitraum jeweils die Stunden von 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr des betreffenden Tages zugrunde gelegt werden.
(2) Können die drei- bzw. fünfjährigen Durchschnittswerte nicht anhand vollständiger und aufeinanderfolgender Jahresdaten ermittelt werden, sind mindestens die folgenden jährlichen Daten zur Überprüfung der Einhaltung der Zielwerte vorgeschrieben:
– Zielwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit: gültige Daten für ein Jahr,
– Zielwert für den Schutz der Vegetation: gültige Daten für drei Jahre.
Geänderter Text
B. Zielwerte für Ozon
Ziel
Mittelungszeitraum
Zielwert
Schutz der menschlichen Gesundheit
Höchster 8-Stunden- Mittelwert pro Tag (1)
110 μg/m3
darf an höchstens 18 Tagen im Kalenderjahr überschritten werden, gemittelt über 3 Jahre (2)
Umweltschutz
Mai bis Juli
AOT40 (berechnet anhand von 1-Stunden-Mittelwerten)
18 000 μg/m3 × h gemittelt über 5 Jahre (2)
(1) Der höchste 8-Stunden-Mittelwert der Konzentration eines Tages wird ermittelt, indem die gleitenden 8-Stunden-Mittelwerte geprüft werden, die aus 1-Stunden-Mittelwerten berechnet und stündlich aktualisiert werden. Jeder auf diese Weise errechnete 8-Stunden-Mittelwert gilt für den Tag, an dem dieser Zeitraum endet, d. h., der erste Berechnungszeitraum für jeden einzelnen Tag umfasst die Zeitspanne von 17.00 Uhr des vorangegangenen Tages bis 1.00 Uhr des betreffenden Tages, während für den letzten Berechnungszeitraum jeweils die Stunden von 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr des betreffenden Tages zugrunde gelegt werden.
(2) Können die drei- bzw. fünfjährigen Durchschnittswerte nicht anhand vollständiger und aufeinanderfolgender Jahresdaten ermittelt werden, sind mindestens die folgenden jährlichen Daten zur Überprüfung der Einhaltung der Zielwerte vorgeschrieben:
– Zielwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit: gültige Daten für ein Jahr,
– Zielwert für den Schutz der Vegetation: gültige Daten für drei Jahre.
Abänderung 187 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt 2 – Buchstabe C – Tabelle
Vorschlag der Kommission
C. Langfristige Ziele für Ozon (O3)
Ziel
Mittelungszeitraum
Langfristiges Ziel
Schutz der menschlichen Gesundheit
Höchster 8-Stunden-Mittelwert pro Tag innerhalb eines Kalenderjahres
100 μg/m3 (1)
Schutz der Vegetation
Mai bis Juli
AOT40 (berechnet anhand von 1-Stunden-Mittelwerten)
6 000 μg/m3 × h
(1) 99. Perzentil (d. h. 3 Überschreitungstage pro Jahr).
Geänderter Text
Ziel
Mittelungszeitraum
Langfristiges Ziel
Schutz der menschlichen Gesundheit
Höchster 8-Stunden-Mittelwert pro Tag innerhalb eines Kalenderjahres
Spitzenzeiten
100 μg/m3 (1)
60 μg/m3(2)
Schutz der Vegetation
Mai bis Juli
AOT40 (berechnet anhand von 1-Stunden-Mittelwerten)
6 000 μg/m3 × h
(1) 99. Perzentil (d. h. 3 Überschreitungstage pro Jahr).
(2) Durchschnitt der maximalen 8-Stunden-Mittelwerte der O3 -Konzentration in den sechs aufeinanderfolgenden Monaten mit der höchsten O3-Konzentration im Sechsmonatsdurchschnitt.
Abänderung 188 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt 4 – Buchstabe A – Überschrift
A. Alarmschwellen für andere Schadstoffe als Ozon
A. Alarmschwellen
Abänderung 189 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt 4 – Buchstabe A – Absatz 1
Die Werte für Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid sind über drei aufeinanderfolgende Stunden und die Werte für PM10 und PM2,5 an drei aufeinanderfolgenden Tagen an Standorten zu messen, die für die Luftqualität in einem Bereich von mindestens 100 2 oder im gesamten Gebiet repräsentativ sind, je nachdem, welche Fläche kleiner ist.
Die Alarmschwellen werden ausgelöst, wenn die in der folgenden Tabelle aufgeführten Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Ozon über drei aufeinanderfolgende Stunden und für PM10 und PM2,5 an drei aufeinanderfolgenden Tagen an Standorten, die für die Luftqualität in einem Bereich von mindestens 100 2 oder im gesamten Gebiet repräsentativ sind, je nachdem, welche Fläche kleiner ist, überschritten werden.
Abänderung 190 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt 4 – Buchstabe A – Tabelle
Vorschlag der Kommission
Schadstoff
Alarmschwelle
Schwefeldioxid (SO2)
500 μg/m3
Stickstoffdioxid (NO2)
400 μg/m3
PM2,5
50 μg/m3
PM10
90 μg/m3
Geänderter Text
Schadstoff
Alarmschwelle
Schwefeldioxid (SO2)
200 μg/m3
Stickstoffdioxid (NO2)
100 μg/m3
PM2,5
50 μg/m3
PM10
90 μg/m3
Ozon (O3)
240 μg/m3
Abänderung 191 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt 4 – Buchstabe B – Überschrift
B. Informations- und Alarmschwellefür Ozon
B. Informationsschwelle
Abänderung 192 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt 4 – Buchstabe B – Absatz -1 (neu)
Die Informationsschwellen werden ausgelöst, wenn die in der folgenden Tabelle aufgeführten Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, PM10 und PM2,5 während eines Zeitraums von 24 Stunden und für Ozon während drei aufeinanderfolgender Stunden überschritten werden.
Abänderung 193 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt 4 – Buchstabe B – Tabelle
Vorschlag der Kommission
Zweck
Mittelungszeitraum
Schwellenwert
Information
1 Stunde
180 μg/m3
Alarm
1 Stunde (1)
240 μg/m3
(1) Im Zusammenhang mit der Durchführung von Artikel 20 muss die Überschreitung des Schwellenwerts drei aufeinanderfolgende Stunden lang gemessen bzw. vorhergesagt werden.
Geänderter Text
Schadstoff
Informationsschwelle
Schwefeldioxid (SO2)
40 μg/m3
Stickstoffdioxid (NO2)
25 μg/m3
PM2,5
15 μg/m3
PM10
45 μg/m3
Ozon (O3)
180 μg/m3
Abänderung 194 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt 5 – Buchstabe A – Absatz 1
Der Indikator für die durchschnittliche Exposition (AEI – Average Exposure Indicator) wird in µg/m3 ausgedrückt und anhand von Messungen an Messstationen für den städtischen Hintergrund in Gebietseinheiten auf NUTS-1-Ebene im gesamten Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ermittelt. Er wird als gleitender Jahresmittelwert der Konzentration für drei Kalenderjahre berechnet, indem der Durchschnittswert aller gemäß Anhang III Buchstabe B in jeder Gebietseinheit auf NUTS-1-Ebene eingerichteten Probenahmestellen für den relevanten Schadstoff ermittelt wird. Der AEI eines bestimmten Jahres ist der Mittelwert des entsprechenden Jahres und der beiden Vorjahre.
Der Indikator für die durchschnittliche Exposition (AEI – Average Exposure Indicator) wird in µg/m3 ausgedrückt und anhand von Messungen an allen Probenahmestellen für den städtischen Hintergrund in Gebietseinheiten auf NUTS-2-Ebene im gesamten Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ermittelt. Er wird als gleitender Jahresmittelwert der Konzentration für drei Kalenderjahre berechnet, indem der Durchschnittswert aller in jeder Gebietseinheit auf NUTS-2-Ebene eingerichteten Probenahmestellen für den relevanten Schadstoff ermittelt wird. Der AEI eines bestimmten Jahres ist der Mittelwert des entsprechenden Jahres und der beiden Vorjahre.
Abänderung 195 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt 5 – Buchstabe A – Absatz 2
Stellen Mitgliedstaaten Überschreitungen fest, die natürlichen Quellen zuzurechnen sind, so werden die Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen vor Berechnung des AEI abgezogen.
Stellen Mitgliedstaaten Überschreitungen fest, die natürlichen Quellen zuzurechnen sind, die der Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten nicht hätte eindämmen können, so werden die Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen vor Berechnung des AEI abgezogen.
Abänderung 196 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt 5 – Buchstabe B – Absatz 1– Spiegelstrich 1
– PM2,5: einen Wert, der 25 % niedriger ist als der 10 Jahre zuvor errechnete AEI, es sei denn, der Wert entspricht bereits maximal dem Konzentrationsziel für die durchschnittliche Exposition gegenüber PM2,5 gemäß Buchstabe C;
– PM2,5: einen Wert, der 25 % niedriger ist als der 7 Jahre zuvor errechnete AEI, es sei denn, der Wert entspricht bereits maximal dem Konzentrationsziel für die durchschnittliche Exposition gegenüber PM2,5 gemäß Buchstabe C;
Abänderung 197 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt 5 – Buchstabe B – Absatz 1 – Spiegelstrich 2
– NO2: einen Wert, der 25 % niedriger ist als der 10 Jahre zuvor errechnete AEI, es sei denn, der Wert entspricht bereits maximal dem Konzentrationsziel für die durchschnittliche Exposition gegenüber NO2 gemäß Buchstabe C.
– NO2: einen Wert, der 25 % niedriger ist als der 7 Jahre zuvor errechnete AEI, es sei denn, der Wert entspricht bereits maximal dem Konzentrationsziel für die durchschnittliche Exposition gegenüber NO2 gemäß Buchstabe C.
Abänderung 303 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang II – Abschnitt 1 – Überschrift
ABSCHNITT 1 – BEURTEILUNGSSCHWELLEN FÜR DEN SCHUTZ DER MENSCHLICHEN GESUNDHEIT
ABSCHNITT1 – BEURTEILUNGSSCHWELLEN FÜR DIE BIS ZUM 1. JANUAR 2035 ZU ERREICHENDEN GRENZWERTE ZUM SCHUTZ DER MENSCHLICHEN GESUNDHEIT
Abänderung 198 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang II – Abschnitt 1 – Tabelle
Vorschlag der Kommission
Schadstoff
Beurteilungsschwelle (Jahresmittelwert, sofern nicht anders angegeben)
PM2,5
5 μg/m3
PM10
15 μg/m3
Stickstoffdioxid (NO2)
10 μg/m3
Schwefeldioxid (SO2)
40 μg/m3 (24-Stunden-Mittelwert)(1)
Benzol
1,7 μg/m3
Kohlenmonoxid (CO)
4 mg/m³ (24-Stunden-Mittelwert)(1)
Blei (Pb)
0,25 μg/m3
Arsen (As)
3,0 ng/m3
Kadmium (Cd)
2,5 ng/m3
Nickel (Ni)
10 ng/m3
Benzo(a)pyren
0,12 ng/m3
Ozon (O3)
100 μg/m3 (höchster 8-Stunden-Mittelwert)(1)
(1) 99. Perzentil (d. h. 3 Überschreitungstage pro Jahr).
Geänderter Text
Schadstoff
Beurteilungsschwelle (Jahresmittelwert, sofern nicht anders angegeben)
PM2,5
3,5 μg/m3
PM10
10,5 μg/m3
Stickstoffdioxid (NO2)
8 μg/m3
Schwefeldioxid (SO2)
24 μg/m³ (24-Stunden-Mittelwert)(1)
Benzol
0,12 μg/m3
Kohlenmonoxid (CO)
4 mg/m³ (24-Stunden-Mittelwert)(1)
Blei (Pb)
0,1 μg/m3
Arsen (As)
0,46 ng/m3
Kadmium (Cd)
2,5 ng/m3
Nickel (Ni)
1,75 ng/m3
Benzo(a)pyren
0,12 ng/m3
Ozon (O3)
77 μg/m3 (höchster 8-Stunden-Mittelwert)(1)
(1) 99. Perzentil (d. h. 3 Überschreitungstage pro Jahr).
Abänderung 304 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang II – Abschnitt 1 a (neu) – Überschrift
ABSCHNITT 1a – BEURTEILUNGSSCHWELLEN FÜR DIE BIS ZUM 1. JANUAR 2030 ZU ERREICHENDEN GRENZWERTE ZUM SCHUTZ DER MENSCHLICHEN GESUNDHEIT
Abänderung 305 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang II – Abschnitt 1 a (neu) – Tabelle
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Schadstoff
Beurteilungsschwelle (Jahresmittelwert, sofern nicht anders angegeben)
PM2,5
5 μg/m3
PM10
15 μg/m3
Stickstoffdioxid (NO2)
10 μg/m3
Schwefeldioxid (SO2)
40 μg/m3 (24-Stunden-Mittelwert)(1)
Benzol
1,7 μg/m3
Kohlenmonoxid (CO)
4 mg/m³ (24-Stunden Mittelwert)(1)
Blei (Pb)
0,25 μg/m3
Arsen (As)
3,0 ng/m3
Cadmium (Cd)
2,5 ng/m3
Nickel (Ni)
10 ng/m3
Benzo(a)pyren
0,12 ng/m3
Ozon (O3)
100 μg/m3 (höchster 8-Stunden-Mittelwert)(1)
(1) 99. Perzentil (d. h. 3 Überschreitungstage pro Jahr).
Abänderung 199 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang III – Abschnitt A – Nummer 1 – Absatz 1
Tabelle 1- Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Grenzwerten für den Schutz der menschlichen Gesundheit und von Alarmschwellen in Gebieten, in denen ortsfeste Messungen die einzige Informationsquelle darstellen (für alle Schadstoffe außer Ozon)
Tabelle 1- Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Grenzwerten für den Schutz der menschlichen Gesundheit, von Informationen und von Alarmschwellen in Gebieten, in denen ortsfeste Messungen die einzige Informationsquelle darstellen (für alle Schadstoffe außer Ozon)
Abänderung 200 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang III – Abschnitt A – Nummer 1 – Tabelle 1
Vorschlag der Kommission
Bevölkerung im Gebiet (in Tausend)
Mindestzahl der Probenahmestellen, wenn die Konzentrationen über der Beurteilungsschwelle liegen
NO2, SO2, CO, Benzol
Summe
PM
(1)
Mindestzahl PM10
Mindestzahl PM2,5
Pb, Cd, As, Ni in PM10
Benzo(a)pyren in PM10
0–249
2
4
2
2
1
1
250–499
2
4
2
2
1
1
500–749
2
4
2
2
1
1
750–999
3
4
2
2
2
2
1000–1499
4
6
2
2
2
2
1500–1999
5
7
3
3
2
2
2000–2749
6
8
3
3
2
3
2750–3749
7
10
4
4
2
3
3750–4749
8
11
4
4
3
4
4750–5999
9
13
5
5
4
5
6000+
10
15
5
5
5
5
(1) Die Anzahl der PM2,5 und NO2 -Probenahmestellen in Messstationen für den städtischen Hintergrund entspricht den Anforderungen gemäß Buchstabe B.
Geänderter Text
Bevölkerung im Gebiet (in Tausend)
Mindestzahl der Probenahmestellen, wenn die Konzentrationen über der Beurteilungsschwelle liegen
NO2, SO2, CO, Benzol
Summe
PM
Mindestzahl PM10
Mindestzahl PM2,5
Pb, Cd, As, Ni in PM10
Benzo(a)pyren in PM10
0–249
2
4
2
2
1
1
250–499
2
4
2
2
1
1
500–749
2
4
2
2
1
1
750–999
3
4
2
2
2
2
1000–1499
4
6
2
2
2
2
1500–1999
5
7
3
3
2
2
2000–2749
6
8
3
3
2
3
2750–3749
7
10
4
4
2
3
3750–4749
8
11
4
4
3
4
4750–5999
9
13
5
5
4
5
6000+
10
15
5
5
5
5
Abänderung 201 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang III – Abschnitt A – Nummer 1 – Tabelle 2
Vorschlag der Kommission
Bevölkerung (in Tausend)
Mindestzahl der Probenahmestellen, wenn die Anzahl der Probenahmestellen um bis zu 50 % reduziert wird(1)
< 250
1
< 500
2
< 1000
2
< 1500
3
< 2000
4
< 2750
5
< 3750
6
≥ 3750
1 zusätzliche Probenahmestelle je 2 Mio. Einwohner
(1) Mindestens eine Probenahmestelle in Gebieten, in denen die Bevölkerung voraussichtlich der höchsten Ozonkonzentration ausgesetzt ist. In Ballungsräumen müssen mindestens 50 % der Probenahmestellen in Vorstadtgebieten liegen.
Geänderter Text
Bevölkerung (in Tausend)
Mindestzahl der Probenahmestellen, wenn die Konzentrationen über der Beurteilungsschwelle liegen(1)
< 250
1
< 500
2
< 1000
2
< 1500
3
< 2000
4
< 2750
5
< 3750
6
≥ 3750
1 zusätzliche Probenahmestelle je 2 Mio. Einwohner
(1) Mindestens eine Probenahmestelle in Gebieten, in denen die Bevölkerung voraussichtlich der höchsten Ozonkonzentration ausgesetzt ist. In Ballungsräumen müssen mindestens 50 % der Probenahmestellen in Vorstadtgebieten liegen.
Abänderung 202 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang III – Abschnitt A – Nummer 1 – Absatz 3
Tabelle 3 – Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Grenzwerten für den Schutz der menschlichen Gesundheit und von Alarmschwellen in Gebieten, in denen für diese Messungen eine Reduzierung von 50 % gilt (für alle Schadstoffe außer Ozon)
Tabelle 3 – Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Grenzwerten für den Schutz der menschlichen Gesundheit, von Informations- und von Alarmschwellen in Gebieten, in denen für diese Messungen eine Reduzierung von 50 % gilt (für alle Schadstoffe außer Ozon)
Abänderung 203 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang III – Abschnitt A – Nummer 1 – Tabelle 3
Vorschlag der Kommission
Bevölkerung im Gebiet (in Tausend)
Mindestzahl der Probenahmestellen, wenn die Anzahl der Probenahmestellen um bis zu 50 % reduziert wird
NO2, SO2, CO, Benzol
Summe PM (1)
Mindestzahl PM10
Mindestzahl PM2,5
Pb, Cd, As, Ni in PM10
Benzo(a)pyren in PM10
0–249
1
2
1
1
1
1
250–499
1
2
1
1
1
1
500–749
1
2
1
1
1
1
750–999
2
2
1
1
1
1
1000–1499
2
3
1
1
1
1
1500–1999
3
4
2
2
1
1
2000–2749
3
4
2
2
1
2
2750–3749
4
5
2
2
1
2
3750–4749
4
6
2
2
2
2
4750–5999
5
7
3
3
2
3
6000+
5
8
3
3
3
3
(1) Die Anzahl der PM2,5 und NO2 -Probenahmestellen in Messstationen für den städtischen Hintergrund entspricht den Anforderungen gemäß Buchstabe B.
Geänderter Text
Bevölkerung im Gebiet (in Tausend)
Mindestzahl der Probenahmestellen, wenn die Anzahl der Probenahmestellen um bis zu 50 % reduziert wird
NO2, SO2, CO, Benzol
Summe PM
Mindestzahl PM10
Mindestzahl PM2,5
Pb, Cd, As, Ni in PM10
Benzo(a)pyren in PM10
0–249
1
2
1
1
1
1
250–499
1
2
1
1
1
1
500–749
1
2
1
1
1
1
750–999
2
2
1
1
1
1
1000–1499
2
3
1
1
1
1
1500–1999
3
4
2
2
1
1
2000–2749
3
4
2
2
1
2
2750–3749
4
5
2
2
1
2
3750–4749
4
6
2
2
2
2
4750–5999
5
7
3
3
2
3
6000+
5
8
3
3
3
3
Abänderung 204 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang III – Abschnitt A – Nummer 1 – Absatz 5
Die Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen aus den Tabellen gemäß diesem Buchstaben umfasst gemäß Anhang IV Buchstabe B in jedem Gebiet mindestens eine Probenahmestelle für Hintergrundwerte und eine Probenahmestelle in dem Bereich, in dem die höchsten Konzentrationen auftreten, sofern sich die Anzahl der Probenahmestellen dadurch nicht erhöht. Für Stickstoffdioxid, Partikel, Benzol und Kohlenmonoxid umfasst dies mindestens eine Probenahmestelle zur Messung des Beitrags verkehrsbedingter Emissionen. In Fällen, in denen nur eine Probenahmestelle erforderlich ist, muss diese jedoch in dem Bereich liegen, in dem die höchsten Konzentrationen auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt ausgesetzt ist.
Die Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen aus den Tabellen gemäß diesem Buchstaben umfasst gemäß Anhang IV Buchstabe B in jedem Gebiet mindestens eine Probenahmestelle für Hintergrundwerte und eine Probenahmestelle an einem Luftverschmutzungsschwerpunkt. Für Stickstoffdioxid, Partikel, Benzol, Schwefeldioxid und Kohlenmonoxid umfasst dies mindestens eine Probenahmestelle zur Messung des Beitrags verkehrsbedingter Emissionen. In Fällen, in denen nur eine Probenahmestelle erforderlich ist, muss diese jedoch in dem Bereich liegen, in dem die höchsten Konzentrationen auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt ausgesetzt ist.
Abänderung 205 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang III – Abschnitt A – Nummer 1 – Absatz 6
Für Stickstoffdioxid, Partikel, Benzol und Kohlenmonoxid darf die Gesamtzahl der Messstationen für den städtischen Hintergrund und die Gesamtzahl der Probenahmestellen in Gebieten, in denen die höchsten Konzentrationen auftreten, in jedem Gebiet nicht um mehr als den Faktor 2 abweichen. Die Anzahl der PM2,5- und Stickstoffdioxid-Probenahmestellen in Messstationen für den städtischen Hintergrund entspricht den Anforderungen gemäß Buchstabe B.
Für Stickstoffdioxid, Partikel, Benzol und Kohlenmonoxid darf die Gesamtzahl der Messstationen für den städtischen Hintergrund und die Gesamtzahl der Probenahmestellen an Luftverschmutzungsschwerpunkten in jedem Gebiet nicht um mehr als den Faktor 2 abweichen. Die Anzahl der PM2,5 und Stickstoffdioxid-Probenahmestellen in Messstationen für den städtischen Hintergrund und an Luftverschmutzungsschwerpunkten entspricht den Anforderungen gemäß Buchstabe B.
Abänderung 206 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang III – Abschnitt B
B. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung der Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition gegenüber PM25 und NO2 zum Schutz der menschlichen Gesundheit
entfällt
Für PM2,5 und NO2 ist für diesen Zweck jeweils eine Probenahmestelle je NUTS-1-Region gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 sowie mindestens eine Probenahmestelle pro Million Einwohner für städtische Gebiete mit mehr als 100 000 Einwohnern vorzusehen. Diese Probenahmestellen können mit den Probenahmestellen nach Buchstabe A identisch sein.
Abänderung 207 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang III – Abschnitt D – Überschrift
D. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen von ultrafeinen Partikeln bei hohen Konzentrationen
D. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen von ultrafeinen Partikeln, Ruß, Quecksilber und Ammoniak, bei denen hohe Konzentrationen zu erwarten sind
Abänderung 208 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang III – Abschnitt D – Absatz 1
An ausgewählten Standorten werden neben anderen Luftschadstoffen auch ultrafeine Partikel überwacht. Die Probenahmestellen zur Überwachung von ultrafeinen Partikeln müssen gegebenenfalls mit den Probenahmestellen für Partikel oder Stickstoffdioxid gemäß Buchstabe A identisch und an Standorten gemäß Anhang VII Abschnitt 3 gelegen sein. Für diesen Zweck wird mindestens eine Probenahmestelle je 5 Millionen Einwohner an einem Standort eingerichtet, an dem wahrscheinlich hohe Konzentrationen ultrafeiner Partikel auftreten. Mitgliedstaaten mit weniger als 5 Millionen Einwohnern richten mindestens eine ortsfeste Probenahmestelle an einem Standort ein, an dem wahrscheinlich hohe Konzentrationen ultrafeiner Partikel auftreten.
An ausgewählten Standorten werden neben anderen Luftschadstoffen auch ultrafeine Partikelkonzentrationen und Ruß (BC) an denselben Stellen überwacht, an denen die Probenahmestellen für Partikel oder Stickstoffdioxid gemäß Buchstabe A dieses Anhangs gelegen sind, sowie an Standorten gemäß Anhang VII Abschnitt 3. Die Probenahmestellen für die Überwachung von Ammoniak stimmen gegebenenfalls mit den unter Punkt A dieses Anhangs genannten Probenahmestellen für Partikel überein und sind gemäß Anhang VII Abschnitt 3 einzurichten. Die Probenahmestellen für die Überwachung von Quecksilber sind gemäß Anhang VII Abschnitt 3 einzurichten. Für diesen Zweck wird mindestens eine Probenahmestelle je 1 Mio. Einwohner an einem Standort eingerichtet, an dem wahrscheinlich hohe Konzentrationen ultrafeiner Partikel auftreten, mindestens eine Probenahmestelle pro 1 Mio. Einwohner an einem Standort, an dem wahrscheinlich hohe Konzentrationen von Ruß auftreten, mindestens eine Probenahmestelle pro 1 Million Einwohner an einem Standort, an dem wahrscheinlich hohe Quecksilberkonzentrationen auftreten, und mindestens eine Probenahmestelle pro 1 Mio. Einwohner an einem Standort, an dem wahrscheinlich hohe Ammoniakkonzentrationenauftreten. Mitgliedstaaten mit weniger als 1 Mio. Einwohnern richten mindestens eine feste Probenahmestelle an einem Standort ein, an dem wahrscheinlich hohe Konzentrationen ultrafeiner Partikel auftreten, eine Probenahmestelle an einem Standort, an dem wahrscheinlich hohe Konzentrationen von Ruß auftreten, eine Probenahmestelle an einem Standort, an dem wahrscheinlich hohe Ammoniakkonzentrationen auftreten, und eine Probenahmestelle an einem Standort, an dem wahrscheinlich hohe Quecksilberkonzentrationen auftreten.
Abänderung 209 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang III – Abschnitt D – Absatz 2
Großmessstationen für den städtischen oder für den ländlichen Hintergrund, die gemäß Artikel 10 eingerichtet wurden, werden bei der Erfüllung der Anforderungen im Hinblick auf die hier festgelegte Mindestzahl der Probenahmestellen für ultrafeine Partikel nicht berücksichtigt.
Großmessstationen für den städtischen oder für den ländlichen Hintergrund, die gemäß Artikel 10 eingerichtet wurden, werden bei der Erfüllung der Anforderungen im Hinblick auf die hier festgelegte Mindestzahl der Probenahmestellen für ultrafeine Partikel, Ruß und Ammoniak nicht berücksichtigt.
Abänderung 210 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang IV – Abschnitt A – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe c
c) auf den Fahrbahnen der Straßen und – sofern Fußgänger für gewöhnlich dorthin keinen Zugang haben – auf dem Mittelstreifen der Straßen.
c) auf den Fahrbahnen der Straßen und – sofern Fußgänger für gewöhnlich dorthin keinen Zugang haben und dort keine Radwege vorhanden sind – auf dem Mittelstreifen der Straßen.
Abänderung 211 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang IV – Abschnitt B – Nummer 2 – Buchstabe a – Einleitung
a) Der Standort von Probenahmestellen, an denen Messungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit vorgenommen werden, ist so zu wählen, dass sämtliche folgenden Daten gewonnen werden:
a) Der Standort von Probenahmestellen, an denen Messungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit vorgenommen werden, ist so zu wählen, dass sämtliche folgenden, zuverlässigen Daten gewonnen werden:
Abänderung 212 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang IV – Abschnitt B – Nummer 2 – Buchstabe a – Ziffer i
i) Konzentrationswerte für Bereiche innerhalb von Gebieten, in denen die höchsten Konzentrationen auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt über einen Zeitraum ausgesetzt ist, der im Vergleich zum Mittelungszeitraum der betreffenden Grenzwerte signifikant ist,
i) Konzentrationswerte für Bereiche innerhalb von Gebieten, in denen die höchsten Konzentrationen auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt über einen Zeitraum ausgesetzt ist, der im Vergleich zum Mittelungszeitraum der betreffenden Grenzwerte signifikant ist, auch in der Umgebung aller Luftverschmutzungsschwerpunkte,
Abänderung 213 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang IV – Abschnitt B – Nummer 2 – Buchstabe a – Ziffer ii
ii) Konzentrationswerte für andere Bereiche innerhalb von Gebieten, die für die Exposition der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind, und
ii) Konzentrationswerte für andere Bereiche innerhalb von Gebieten, die für die Exposition der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind, sowohl in städtischen als auch in ländlichen Gebieten, und
Abänderung 214 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang IV – Abschnitt B – Nummer 2 – Buchstabe b a (neu)
ba) Standorte, die für den städtischen Verkehr repräsentativ sein sollen, sind so zu wählen, dass sie Daten über die Straßen liefern, auf denen die höchsten Konzentrationen auftreten, wobei das Verkehrsaufkommen (mindestens 10 000 Fahrzeuge pro Tag oder die größte Verkehrsdichte in der Zone), die örtlichen Ausbreitungsbedingungen und die räumliche Flächennutzung (z. B. in Straßenschluchten) berücksichtigt werden;
Abänderung 215 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang IV – Abschnitt B – Nummer 2 – Buchstabe c
c) Messstationen für den städtischen Hintergrund müssen so gelegen sein, dass die gemessene Verschmutzung den integrierten Beitrag sämtlicher Quellen im Luv der Probenahmestellen erfasst. Für die gemessene Verschmutzung darf nicht eine einzige Quelle vorherrschend sein, es sei denn, dies ist für ein größeres städtisches Gebiet typisch. Die Probenahmestellen müssen grundsätzlich für ein Gebiet von mehreren Quadratkilometern repräsentativ sein.
c) Messstationen für den städtischen Hintergrund müssen so gelegen sein, dass die gemessene Verschmutzung den integrierten Beitrag sämtlicher Quellen im Luv der Probenahmestellen bezogen auf die Hauptwindrichtung erfasst. Für die gemessene Verschmutzung darf nicht eine einzige Quelle vorherrschend sein, es sei denn, dies ist für ein größeres städtisches Gebiet typisch. Die Probenahmestellen müssen grundsätzlich für ein Gebiet von mehreren Quadratkilometern repräsentativ sein.
Abänderung 216 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang IV – Abschnitt B – Nummer 2 – Buchstabe c a (neu)
ca) Luftverschmutzungsschwerpunkte müssen durch eine ausreichende Zahl an in der Hauptwindrichtung der Quelle eingerichteten Probenahmestellen abgedeckt sein, wenn es sich um ein nahe gelegenes Wohngebiet oder ein Gebiet handelt, in dem die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt über einen Zeitraum exponiert ist, der im Verhältnis zum Mittelungszeitraum des Grenzwerts oder des Zielwerts bzw. der Grenzwerte oder der Zielwerte signifikant ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Schulen, Krankenhäuser, Einrichtungen für betreutes Wohnen und Bürobereiche;
Abänderung 217 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang IV – Abschnitt B – Nummer 2 – Buchstabe c a (neu)
cb) wenn die Konzentrationswerte in Gebieten gemessen werden sollen, die in Buchstabe a Ziffern i und ii genannt werden, befinden sich die Probenahmestellen in der Nähe von Orten, die von empfindlichen und gefährdeten Bevölkerungsgruppen und gefährdeten Gemeinschaften frequentiert werden, wie Schulen, Spielplätze, Krankenhäuser und Altenheime;
Abänderung 218 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang IV – Abschnitt B – Nummer 2 – Buchstabe d
d) Soll der Beitrag von Haushaltsheizungen gemessen werden, ist mindestens eine Probenahmestelle im Luv der Hauptwindrichtung dieser Quellen aufzustellen.
d) Soll der Beitrag von Heizungen gemessen werden, ist mindestens eine Probenahmestelle im Luv der Hauptwindrichtung dieser Quellen aufzustellen. Der Standort der Probenahmestellen ist so zu wählen, dass die entnommene Luft repräsentativ für die Luftqualität in einem Gebiet von mindestens 250 m × 250 m ist;
Abänderung 219 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang IV – Abschnitt B – Nummer 2 – Buchstabe e
e) Soll die Verschmutzung in ländlichen Gebieten beurteilt werden, dürfen die Messungen der Probenahmestelle nicht durch nahe (d. h. näher als fünf Kilometer) liegende städtische Gebiete oder Industriegebiete beeinflusst sein.
e) Probenahmestellen in ländlichen Gebieten müssen so gelegen sein, dass sie nicht durch städtische Gebiete beeinflusst werden, sodass die gemessene Verschmutzung vom integrierten Beitrag sämtlicher relevanter Quellen beeinflusst wird;
Abänderung 220 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang IV – Abschnitt B – Nummer 2 – Buchstabe f
f) Soll der Beitrag von industriellen Quellen, Häfen oder Flughäfen beurteilt werden, ist mindestens eine Probenahmestelle im Lee der Hauptwindrichtung von der Quelle im nächstgelegenen Wohngebiet aufzustellen. Ist die Hintergrundkonzentration nicht bekannt, so wird eine weitere Probenahmestelle im Luv der Hauptwindrichtung aufgestellt. Die Probenahmestellen werden so aufgestellt, dass die Anwendung der besten verfügbaren Techniken überwacht werden kann.
f) Soll der Beitrag von industriellen Quellen, Häfen und Flughäfen beurteilt werden, ist mindestens eine Probenahmestelle im Lee bezogen auf die Hauptwindrichtung der Quelle im nächstgelegenen Wohngebiet aufzustellen. Ist die Hintergrundkonzentration nicht bekannt, so wird eine weitere Probenahmestelle im Luv der Hauptwindrichtung aufgestellt. Die Probenahmestellen werden so aufgestellt, dass die Anwendung der besten verfügbaren Techniken überwacht werden kann.
Abänderung 221 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang IV – Abschnitt B – Nummer 2 – Buchstabe i
i) Die Probenahmestellen für Arsen, Cadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe werden nach Möglichkeit mit Probenahmestellen für PM10 zusammengelegt.
i) Die Probenahmestellen für Arsen, Cadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe werden mit Probenahmestellen für PM10 zusammengelegt.
Abänderung 222 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang IV – Abschnitt B – Nummer 4 – Tabelle
Vorschlag der Kommission
Art der Probenahmestelle
Ziele der Messungen
Repräsentativität (1)
Kriterien für die großräumige Standortbestimmung
Ozon-Messstationen für den städtischen Hintergrund
Schutz der menschlichen Gesundheit:
Beurteilung der Ozonexposition der städtischen Bevölkerung (bei relativ hoher Bevölkerungsdichte und Ozonkonzentration und repräsentativ für die Exposition der Bevölkerung allgemein)
1 bis 10 km2
Außerhalb des Einflussbereichs örtlicher Emissionsquellen wie Verkehr, Tankstellen usw.;
Standorte mit guter Durchmischung der Umgebungsluft;
Standorte wie Wohn- und Geschäftsviertel in Städten, Grünanlagen (nicht in unmittelbarer Nähe von Bäumen), breite Straßen oder Plätze mit wenig oder keinem Verkehr, für Schulen, Sportanlagen oder Freizeiteinrichtungen charakteristische offene Flächen.
Ozon-Messstationen für den vorstädtischen Hintergrund
Schutz der menschlichen Gesundheit und der Vegetation:
Beurteilung der Exposition der Bevölkerung und Vegetation in vorstädtischen Gebieten mit den höchsten Ozonwerten, denen Bevölkerung und Vegetation unmittelbar oder mittelbar ausgesetzt sein dürften
10 bis 100 km2
In gewissem Abstand von den Gebieten mit den höchsten Emissionen und auf deren Leeseite, bezogen auf die Hauptwindrichtungen, die bei für die Ozonbildung günstigen Bedingungen vorherrschen;
Orte in der Randzone eines städtischen Gebiets, an denen die Bevölkerung, empfindliche Nutzpflanzen oder natürliche Ökosysteme hohen Ozonkonzentrationen ausgesetzt sind;
gegebenenfalls auch einige Probenahmestellen in vorstädtischen Gebieten im Luv des Bereichs mit den höchsten Emissionen, um die regionalen Hintergrundwerte für Ozon zu ermitteln.
Ozon-Messstationen in ländlichen Gebieten
Schutz der menschlichen Gesundheit und der Vegetation:
Beurteilung der Exposition der Bevölkerung, der Nutzpflanzen und der natürlichen Ökosysteme gegenüber Ozonkonzentrationen von subregionaler Ausdehnung
Subregionale Ebene
100 bis 1 000 km2)
Die Probenahmestellen können sich in kleinen Siedlungen und/oder Gebieten mit natürlichen Ökosystemen, Wäldern oder Nutzpflanzenkulturen befinden;
repräsentative Gebiete für Ozon außerhalb des Einflussbereichs örtlicher Emittenten wie Industriegebieten und Straßen;
in offenem Gelände, jedoch nicht auf Berggipfeln.
Ozon-Messstationen für den ländlichen Hintergrund
Schutz der menschlichen Gesundheit und der Vegetation:
Beurteilung der Exposition von Nutzpflanzen und natürlichen Ökosystemen gegenüber Ozonkonzentrationen von regionaler Ausdehnung sowie der Exposition der Bevölkerung
Regionale/nationale/kontinentale Ebene
(1000 bis 10 000 km2)
Probenahmestellen in Gebieten mit niedrigerer Bevölkerungsdichte, z. B. mit natürlichen Ökosystemen (wie Wäldern), mindestens 20 km entfernt von Stadt- und Industriegebieten und entfernt von örtlichen Emissionsquellen;
zu vermeiden sind Standorte mit örtlich verstärkter Bildung bodennaher Temperaturinversionen sowie Gipfel höherer Berge;
Küstengebiete mit ausgeprägten täglichen Windzyklen örtlichen Charakters werden ebenfalls nicht empfohlen.
(1) Probenahmestellen sind möglichst für ähnliche Orte repräsentativ, die nicht in der unmittelbaren Nähe der Probenahmestelle gelegen sind.
Geänderter Text
Art der Probenahmestelle
Ziele der Messungen
Repräsentativität (1)
Kriterien für die großräumige Standortbestimmung
Ozon-Messstationen für den städtischen Hintergrund
Schutz der menschlichen Gesundheit:
Beurteilung der Ozonexposition der städtischen Bevölkerung (bei relativ hoher Bevölkerungsdichte und Ozonkonzentration und repräsentativ für die Exposition der Bevölkerung allgemein)
1 bis 10 km2
Außerhalb des Einflussbereichs örtlicher Emissionsquellen wie Verkehr, Tankstellen usw.;
Standorte mit guter Durchmischung der Umgebungsluft;
Orte, die von sensiblen und gefährdeten Bevölkerungsgruppen frequentiert werden, wie Schulen, Spielplätze, Krankenhäuser und Altenheime;
Standorte wie Wohn- und Geschäftsviertel in Städten, Grünanlagen (nicht in unmittelbarer Nähe von Bäumen), breite Straßen oder Plätze mit wenig oder keinem Verkehr, für Schulen, Sportanlagen oder Freizeiteinrichtungen charakteristische offene Flächen.
Ozon-Messstationen für den vorstädtischen Hintergrund
Schutz der menschlichen Gesundheit und der Vegetation:
Beurteilung der Exposition der Bevölkerung und Vegetation in vorstädtischen Gebieten mit den höchsten Ozonwerten, denen Bevölkerung und Vegetation unmittelbar oder mittelbar ausgesetzt sein dürften
10 bis 100 km2
In gewissem Abstand von den Gebieten mit den höchsten Emissionen und auf deren Leeseite, bezogen auf die Hauptwindrichtungen, die bei für die Ozonbildung günstigen Bedingungen vorherrschen;
Orte, die von sensiblen und gefährdeten Bevölkerungsgruppen frequentiert werden, wie Schulen, Spielplätze, Krankenhäuser und Altenheime;
Orte in der Randzone eines städtischen Gebiets, an denen die Bevölkerung, empfindliche Nutzpflanzen oder natürliche Ökosysteme hohen Ozonkonzentrationen ausgesetzt sind;
gegebenenfalls auch einige Probenahmestellen in vorstädtischen Gebieten im Luv des Bereichs mit den höchsten Emissionen, um die regionalen Hintergrundwerte für Ozon zu ermitteln.
Ozon-Messstationen in ländlichen Gebieten
Schutz der menschlichen Gesundheit und der Vegetation:
Beurteilung der Exposition der Bevölkerung, der Nutzpflanzen und der natürlichen Ökosysteme gegenüber Ozonkonzentrationen von subregionaler Ausdehnung
Subregionale Ebene
100 bis 1 000 km2)
Die Probenahmestellen können sich in kleinen Siedlungen und/oder Gebieten mit natürlichen Ökosystemen, Wäldern oder Nutzpflanzenkulturen befinden;
Orte, die von sensiblen und gefährdeten Bevölkerungsgruppen frequentiert werden, wie Schulen, Spielplätze, Krankenhäuser und Altenheime;
repräsentative Gebiete für Ozon außerhalb des Einflussbereichs örtlicher Emittenten wie Industriegebieten und Straßen;
in offenem Gelände, jedoch nicht auf Berggipfeln.
Ozon-Messstationen für den ländlichen Hintergrund
Schutz der menschlichen Gesundheit und der Vegetation:
Beurteilung der Exposition von Nutzpflanzen und natürlichen Ökosystemen gegenüber Ozonkonzentrationen von regionaler Ausdehnung sowie der Exposition der Bevölkerung
Regionale/nationale/kontinentale Ebene
(1000 bis 10 000 km2)
Probenahmestellen in Gebieten mit niedrigerer Bevölkerungsdichte, z. B. mit natürlichen Ökosystemen (wie Wäldern), mindestens 20 km entfernt von Stadt- und Industriegebieten und entfernt von örtlichen Emissionsquellen;
zu vermeiden sind Standorte mit örtlich verstärkter Bildung bodennaher Temperaturinversionen sowie Gipfel höherer Berge;
Küstengebiete mit ausgeprägten täglichen Windzyklen örtlichen Charakters werden ebenfalls nicht empfohlen.
(1) Probenahmestellen sind möglichst für ähnliche Orte repräsentativ, die nicht in der unmittelbaren Nähe der Probenahmestelle gelegen sind.
Abänderung 223 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang IV – Abschnitt C – Absatz 1 – Einleitung
Soweit möglich ist Folgendes zu berücksichtigen:
Folgendes ist zu berücksichtigen:
Abänderung 224 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang IV – Abschnitt C – Absatz 1 – Buchstabe b
b) Der Messeinlass muss sich grundsätzlich in einer Höhe zwischen 0,5 m (Atemzone) und 4 m über dem Boden befinden. Ein höher situierter Einlass (bis zu 8 m) über dem Boden) kann ebenfalls sinnvoll sein, wenn die Probenahmestelle für ein großes Gebiet repräsentativ ist (Probenahmestellen für Hintergrundwerte) oder andere spezifische Umstände gegeben sind; Abweichungen sind umfassend zu dokumentieren.
b) Der Messeinlass muss sich grundsätzlich in einer Höhe zwischen 0,5 m (Atemzone) und 3 m über dem Boden befinden. Ein höher situierter Einlass (bis zu 6 m) über dem Boden) kann ebenfalls sinnvoll sein, wenn die Probenahmestelle für ein großes Gebiet repräsentativ ist (Probenahmestellen für Hintergrundwerte). Die Entscheidung für einen solchen höher situierten Einlass ist umfassend zu dokumentieren.
Abänderung 225 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang IV – Abschnitt C – Absatz 1 – Buchstabe e
e) Bei allen Schadstoffen müssen die Probenahmestellen mindestens 25 m vom Rand verkehrsreicher Kreuzungen und höchstens 10 m vom Fahrbahnrand entfernt sein. Für die Zwecke dieses Buchstabens bezeichnet der Begriff „Fahrbahnrand“ den Streifen, der den motorisierten Verkehr von anderen Bereichen abtrennt; „verkehrsreiche Kreuzung“ bezeichnet eine Kreuzung, die den Verkehrsstrom unterbricht und Emissionsschwankungen (Stop & Go) gegenüber dem Rest der Straße verursacht.
e) Bei allen Schadstoffen müssen die Probenahmestellen höchstens 5 m vom Fahrbahnrand entfernt eingerichtet sein. Es ist zu prüfen, ob eine Probenahmestelle, die weniger als 25 m vom Rand verkehrsreicher Kreuzungen entfernt ist, zu einer Über- oder Unterschätzung der Konzentrationen und zur Messung einer sehr kleinen Mikroumgebung führen würde, die für die Werte entlang dieses Straßenabschnitts nicht repräsentativ ist. Für die Zwecke dieses Buchstabens bezeichnet der Begriff „Fahrbahnrand“ den Streifen, der den motorisierten Verkehr von anderen Bereichen abtrennt; „verkehrsreiche Kreuzung“ bezeichnet eine Kreuzung, die den Verkehrsstrom unterbricht und Emissionsschwankungen (Stop & Go) gegenüber dem Rest der Straße verursacht.
Abänderung 226 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang IV – Abschnitt C – Absatz 1 – Buchstabe f
f) Für Ablagerungsmessungen an Messstationen für den ländlichen Hintergrund gelten soweit möglich die EMEP-Leitlinien und -Kriterien.
f) Für Ablagerungsmessungen an Messstationen für den ländlichen Hintergrund gelten die EMEP-Leitlinien und -Kriterien.
Abänderung 227 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang IV – Abschnitt D – Nummer 1
1. Die für die Beurteilung der Luftqualität zuständigen Behörden dokumentieren für alle Gebiete umfassend die Verfahren zur Standortbestimmung sowie Grundlageninformationen für die Netzplanung und die Wahl der Messstellenstandorte. Die Netzplanung stützt sich mindestens auf Modellierungen oder orientierende Messungen.
1. Die für die Beurteilung der Luftqualität zuständigen Behörden legen eine datengestützte Beurteilungfür alle Gebiete vor, dokumentieren für alle Gebiete umfassend die Verfahren zur Standortbestimmung, dokumentieren Grundlageninformationen für die Netzplanung und die Wahl der Messstellenstandorte und liefern Begründungen. Die Netzplanung stützt sich mindestens auf Modellierungen mit einem ausreichend geringen Unsicherheitsgrad oder orientierende Messungen.
Abänderung 228 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang IV – Abschnitt D – Nummer 2
2. Die Dokumentation umfasst die Standorte der Probenahmestellen in Form von Raumkoordinaten und detaillierten Karten sowie Informationen zur räumlichen Repräsentativität aller Probenahmestellen.
2. Die Dokumentation umfasst die Standorte der Probenahmestellen in Form von Raumkoordinaten und detaillierten Karten und Fotos sowie Informationen zur räumlichen Repräsentativität aller Probenahmestellen.
Abänderung 229 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang IV – Abschnitt D – Nummer 3
3. In der Dokumentation werden jegliche Abweichungen von den Kriterien für die kleinräumige Standortbestimmung, die jeweiligen Gründe sowie die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Messwerte dokumentiert.
3. In der Dokumentation werden Nachweise dokumentiert, aus denen die Gründe für die Netzgestaltung hervorgehen, sowie die Einhaltung der Anforderungen gemäß den Buchstaben B und C aufgezeigt, und zwar insbesondere:
a) die Gründe für die Auswahl von Standorten, die für die höchsten Verschmutzungsgrade in dem Gebiet oder Ballungsraum für jeden Schadstoff repräsentativ sind;
b) die Gründe für die Auswahl von Orten, die für die allgemeine Exposition der Bevölkerung repräsentativ sind, und
c) jegliche Abweichungen von den Kriterien für die kleinräumige Standortbestimmung, die jeweiligen Gründe sowie die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Messwerte.
Abänderung 230 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang IV – Abschnitt D – Nummer 4
4. Werden in einem Gebiet orientierende Messungen, Modellierungen, objektive Schätzungen oder eine Kombination dieser Methoden angewendet, so umfasst die Dokumentation auch die Einzelheiten dieser Methoden sowie Angaben über die Art und Weise der Erfüllung der Kriterien gemäß Artikel 9 Absatz 3.
4. Werden in einem Gebiet orientierende Messungen oder Modellierungen oder eine Kombination dieser Methoden angewendet, so umfasst die Dokumentation auch die Einzelheiten dieser Methoden sowie Angaben über die Art und Weise der Erfüllung der Kriterien gemäß Artikel 9 Absatz 3.
Abänderung 231 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang IV – Abschnitt D – Nummer 5
5. Werden orientierende Messungen, Modellierungen oder objektive Schätzungen angewendet, so nutzen die zuständigen Behörden dafür die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 gemeldeten Rasterdaten und die gemäß der Richtlinie 2010/75/EU gemeldeten Emissionsdaten.
5. Werden orientierende Messungen oder Modellierungen angewendet, so nutzen die zuständigen Behörden dafür die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 gemeldeten Rasterdaten und die gemäß der Richtlinie 2010/75/EU gemeldeten Emissionsdaten.
Abänderung 232 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang IV – Abschnitt D – Nummer 9
9. Die von den zuständigen Behörden im Einklang mit den Anforderungen des vorliegenden Anhangs festgelegten Auswahlkriterien und Überwachungsstellenstandorte sowie die entsprechende Netzplanung werden mindestens alle 5 Jahre überprüft, um sicherzustellen, dass sie nach wie vor aktuell und dauerhaft optimal sind. Die Überprüfung stützt sich mindestens auf Modellierungen oder orientierende Messungen.
9. Die von den zuständigen Behörden im Einklang mit den Anforderungen des vorliegenden Anhangs festgelegten Auswahlkriterien und Überwachungsstellenstandorte sowie die entsprechende Netzplanung werden mindestens alle 5 Jahre überprüft, um sicherzustellen, dass sie nach wie vor aktuell und dauerhaft optimal sind. Die Überprüfung stützt sich mindestens auf Modellierungen oder orientierende Messungen und zeigt Maßnahmen auf, die innerhalb eines Zeitrahmens nach Maßgabe der Leitlinien zu ergreifen sind, um sicherzustellen, dass die Netzauslegung weiterhin valide und optimal ist. Stellt sich bei einer solchen Überprüfung heraus, dass die Netzauslegung und die Standorte der Überwachungsstellen nicht mehr gültig sind (z. B. gibt es keine feste Überwachungsstation im Bereich der modellierten Höchstwerte), so korrigiert und aktualisiert die zuständige Behörde die Netzauslegung binnen eines Jahres.
Abänderung 233 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang IV – Abschnitt D – Nummer 10 a (neu)
10a. Die für die Beurteilung der Luftqualität zuständigen Behörden führen regelmäßige Kontrollen und Wartungsarbeiten an den Luftqualitätsmessstationen durch und dokumentieren diese, um sicherzustellen, dass sie weiterhin funktionieren und die Genauigkeit der Messungen und die Zuverlässigkeit der Instrumente gewährleistet sind.
Abänderung 306 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang V – Abschnitt A – Überschrift
A. Mess- und Modellierungsunsicherheit bei der Beurteilung der Luftqualität
A. Mess- und Modellierungsunsicherheit bei der Beurteilung der Luftqualität (für spätestens am 1. Januar 2035 einzuhaltende Luftqualitätsnormen)
Abänderung 234 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang V – Abschnitt A – Nummer 1 – Tabelle
Vorschlag der Kommission
Luftschadstoff
Maximale Unsicherheit bei ortsfesten Messungen
Maximale Unsicherheit bei orientierenden Messungen (1)
Maximales Verhältnis zwischen der Unsicherheit von Modellierung und objektiver Schätzung einerseits und der Unsicherheit ortsfester Messungen andererseits
Absoluter Wert
Relativer Wert
Absoluter Wert
Relativer Wert
Maximales Verhältnis
PM2,5
3,0 μg/m3
30 %
4,0 μg/m3
40 %
1,7
PM10
4,0 μg/m3
20 %
6,0 μg/m3
30 %
1,3
NO2/NOx
6,0 μg/m3
30 %
8,0 μg/m3
40 %
1,4
Benzol
0,75 μg/m3
25 %
1,2 μg/m3
35 %
1,7
Blei
0,125 μg/m3
25 %
0,175 μg/m3
35 %
1,7
Arsen
2,4 ng/ m3
40 %
3,0 ng/m3
50 %
1,1
Cadmium
2,0 ng/m3
40 %
2,5 ng/m3
50 %
1,1
Nickel
8,0 ng/m3
40 %
10,0 ng/m3
50 %
1,1
Benzo(a)pyren
0,5 ng m3
50 %
0,6 ng/m3
60 %
1,1
(1) Falls orientierende Messungen zu anderen Zwecken als der Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen (wie unter anderem zur Planung oder Überprüfung des Überwachungsnetzes, Modellkalibrierung und -validierung) verwendet werden, kann die Unsicherheit der für Modellierungsanwendungen festgelegten Unsicherheit entsprechen.
Geänderter Text
Luftschadstoff
Maximale Unsicherheit bei ortsfesten Messungen
Maximale Unsicherheit bei orientierenden Messungen (1)
Maximales Verhältnis zwischen der Unsicherheit von Modellierung einerseits und der Unsicherheit ortsfester Messungen andererseits
Absoluter Wert
Relativer Wert
Absoluter Wert
Relativer Wert
Maximales Verhältnis
PM2,5
1,25 μg/m3
25 %
2,0 μg/m3
40 %
1,7
PM10
3,0 μg/ m3
20 %
4,5 μg/m3
30 %
1,3
NO2/NOx
1,5 μg/m3
15 %
2,5 μg/m3
25 %
1,4
Benzol
0,0425 μg/m3
25 %
0,05 μg/m3
30 %
1,7
Blei
0,0375 μg/m3
25 %
0,045 μg/ m3
30 %
1,7
Arsen
0,26 ng/m3
40 %
0,33 ng/m3
50 %
1,1
Cadmium
2,0 ng/m3
40 %
2,5 ng/m3
50 %
1,1
Nickel
1,0 ng/ m3
40 %
1,25 ng/ m3
50 %
1,1
Benzo(a)pyren
0,125 ng/m3
50 %
0,15 ng/m3
60 %
1,1
(1) Falls orientierende Messungen zu anderen Zwecken als der Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen (wie unter anderem zur Planung oder Überprüfung des Überwachungsnetzes, Modellkalibrierung und -validierung) verwendet werden, kann die Unsicherheit der für Modellierungsanwendungen festgelegten Unsicherheit entsprechen.
Abänderung 235 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang V – Abschnitt A – Nummer 2 – Tabelle
Vorschlag der Kommission
Luftschadstoff
Maximale Unsicherheit bei ortsfesten Messungen
Maximale Unsicherheit bei orientierenden Messungen (1)
Maximales Verhältnis zwischen der Unsicherheit von Modellierung und objektiver Schätzung einerseits und der Unsicherheit ortsfester Messungen andererseits
Absoluter Wert
Relativer Wert
Absoluter Wert
Relativer Wert
Maximales Verhältnis
PM2,5 (24-Stunden-Werte)
6,3 μg/m3
25 %
8,8 μg/m3
35 %
2,5
PM10 (24-Stunden-Werte)
11,3 μg/m3
25 %
22,5 μg/m3
50 %
2,2
NO2 (Tageswerte)
7,5 μg/m3
15 %
12,5 μg/m3
25 %
3,2
NO2 (Stundenwerte)
30 μg/m3
15 %
50 μg/m3
25 %
3,2
SO2 (Tageswerte)
7,5 μg/m3
15 %
12,5 μg/m3
25 %
3,2
SO2 (Stundenwerte)
52,5 μg/m3
15 %
87,5 μg/m3
25 %
3,2
CO (24-Stunden-Werte)
0,6 mg/m3
15 %
1,0 mg/m3
25 %
3,2
CO (8-Stunden-Werte)
1,0 mg/m3
10 %
2,0 mg/m3
20 %
4,9
Ozon (Spitzenzeiten): Unsicherheit der 8-Stunden-Werte
10,5 μg/m3
15 %
17,5 μg/m3
25 %
1,7
Ozon (8-Stunden-Mittelwerte)
18 μg/m3
15 %
30 μg/m3
25 %
2,2
(1) Falls orientierende Messungen zu anderen Zwecken als der Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen (wie unter anderem zur Planung oder Überprüfung des Überwachungsnetzes, Modellkalibrierung und -validierung) verwendet werden, kann die Unsicherheit der für Modellierungsanwendungen festgelegten Unsicherheit entsprechen.
Geänderter Text
Luftschadstoff
Maximale Unsicherheit bei ortsfesten Messungen
Maximale Unsicherheit bei orientierenden Messungen (1)
Maximale Unsicherheit von Modellierung einerseits und der Unsicherheit ortsfester Messungen andererseits
Absoluter Wert
Relativer Wert
Absoluter Wert
Relativer Wert
Maximales Verhältnis
PM2,5 (24-Stunden-Werte)
3,75 μg/m3
25 %
5,25 μg/m3
35 %
2,5
PM10 (24-Stunden-Werte)
11,25 μg/m3
25 %
22,5 μg/m3
50 %
2,2
NO2 (Tageswerte)
3,75 μg/m3
15 %
6,25 μg/m3
25 %
3,2
NO2 (Stundenwerte)
30 μg/m3
15 %
50 μg/m3
25 %
3,2
SO2 (Tageswerte)
6,0 μg/m3
15 %
10,0 μg/m3
25 %
3,2
SO2 (Stundenwerte)
30,0 μg/m3
15 %
50,0 μg/m3
25 %
3,2
CO (24-Stunden-Werte)
0,6 mg/m3
15 %
1,0 mg/m3
25 %
3,2
CO (8-Stunden-Werte)
1,0 mg/m3
10 %
2,0 mg/m3
20 %
4,9
Ozon (Spitzenzeiten): Unsicherheit der 8-Stunden-Werte
9,0 μg/m3
15 %
15,0 μg/m3
25 %
1,7
Ozon (8-Stunden-Mittelwerte)
16,5 μg/m3
15 %
27,5 μg/m3
25 %
2,2
(1) Falls orientierende Messungen zu anderen Zwecken als der Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen (wie unter anderem zur Planung oder Überprüfung des Überwachungsnetzes, Modellkalibrierung und -validierung) verwendet werden, kann die Unsicherheit der für Modellierungsanwendungen festgelegten Unsicherheit entsprechen.
Abänderung 236 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang V– Abschnitt A – Nummer 2 – Absatz 3
Die in den Tabellen dieses Abschnitts angegebenen Prozentsätze für die Unsicherheit gelten für alle Grenzwerte (und den Zielwert für Ozon), die berechnet werden, indem das arithmetische Mittel von Einzelmessungen wie dem stündlichen, täglichen oder jährlichen Mittelwert bestimmt wird, ohne zusätzliche Unsicherheitsfaktoren bei der Berechnung der Anzahl der Überschreitungen zu berücksichtigen. Die Unsicherheit gilt für den Bereich der jeweiligen Grenzwerte (oder des Zielwertes für Ozon). Für AOT40 und Werte, die sich auf mehr als ein Jahr, mehr als eine Probenahmestelle (z. B. AEI) oder mehr als eine Komponente beziehen, findet die Berechnung der Unsicherheit keine Anwendung. Sie wird auch nicht für Informationsschwellen, Alarmschwellen und kritische Werte für den Schutz der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme angewandt.
Die in den Tabellen dieses Abschnitts angegebenen Prozentsätze für die Unsicherheit gelten für alle Grenzwerte (und den Zielwert für Ozon), die berechnet werden, indem das arithmetische Mittel von Einzelmessungen wie dem stündlichen, täglichen oder jährlichen Mittelwert bestimmt wird, ohne zusätzliche Unsicherheitsfaktoren bei der Berechnung der Anzahl der Überschreitungen zu berücksichtigen. Bei Werten unter 5 für PM2,5 und10 für NO2 sind Unsicherheitsprozentsätze von 30 % zulässig. Die Unsicherheit gilt für den Bereich der jeweiligen Grenzwerte (oder des Zielwertes für Ozon). Für AOT40 und Werte, die sich auf mehr als ein Jahr, mehr als eine Probenahmestelle (z. B. AEI) oder mehr als eine Komponente beziehen, findet die Berechnung der Unsicherheit keine Anwendung. Sie wird auch nicht für Informationsschwellen, Alarmschwellen und kritische Werte für den Schutz der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme angewandt.
Abänderung 237 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang V– Abschnitt A – Nummer 2 – Absatz 9
Werden Modelle zur Beurteilung der Luftqualität verwendet, sind Hinweise auf Beschreibungen des Modells und Informationen über die Berechnung des Qualitätsziels für die Modellierung zusammenzustellen.
Werden Modelle zur Beurteilung der Luftqualität verwendet, sind Hinweise auf Beschreibungen des Modells, einschließlich der räumlichen Auflösung des Modells selbst und der quellenspezifischen Eingabedaten, und Informationen über die Berechnung des Qualitätsziels für die Modellierung zusammenzustellen.
Abänderung 238 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang V– Abschnitt A – Nummer 2 – Absatz 10
Die Unsicherheit der objektiven Schätzung darf die Unsicherheit orientierender Messungen nicht um mehr als das geltende maximale Verhältnis überschreiten und nicht höher als 85 % sein. Die Unsicherheit von objektiven Schätzungen ist definiert als die maximale Abweichung der gemessenen und berechneten Konzentrationswerte im jeweiligen Zeitraum in Bezug auf den Grenzwert (oder Zielwert für Ozon) ohne Berücksichtigung des Zeitpunkts der Abweichungen.
entfällt
Abänderung 307 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang V – Abschnitt AA (neu) – Überschrift
AA. Mess- und Modellierungsunsicherheit bei der Beurteilung der Luftqualität (für spätestens am 1. Januar 2030 einzuhaltende Luftqualitätsnormen)
Abänderung 308 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang V – Abschnitt A a (neu) – Nummer 1 – Tabelle
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Luftschadstoff
Maximale Unsicherheit bei ortsfesten Messungen
Maximale Unsicherheit bei orientierenden Messungen (1)
Maximales Verhältnis zwischen der Unsicherheit von Modellierung einerseits und der Unsicherheit ortsfester Messungen andererseits
Absoluter Wert
Relativer Wert
Absoluter Wert
Relativer Wert
Maximales Verhältnis
PM2,5
3,0 μg/m3
30 %
4,0 μg/m3
40 %
1,7
PM10
4,0 μg/m3
20 %
6,0 μg/m3
30 %
1,3
NO2 / NOx
6,0 μg/m3
30 %
8,0 μg/m3
40 %
1,4
Benzol
0,75 μg/m3
25 %
1,2 μg/m3
35 %
1,7
Blei
0,125 μg/m3
25 %
0,175 μg/m3
35 %
1,7
Arsen
2,4 ng/m3
40 %
3,0 ng/m3
50 %
1,1
Cadmium
2,0 ng/m3
40 %
2,5 ng/m3
50 %
1,1
Nickel
8,0 ng/m3
40 %
10,0 ng/m3
50 %
1,1
Benzo(a)pyren
0,5 ng/m3
50 %
0,6 ng/m3
60 %
1,1
(1) Falls orientierende Messungen zu anderen Zwecken als der Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen (wie unter anderem zur Planung oder Überprüfung des Überwachungsnetzes, Modellkalibrierung und -validierung) verwendet werden, kann die Unsicherheit der für Modellierungsanwendungen festgelegten Unsicherheit entsprechen.
Abänderung 309 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang V – Abschnitt A a (neu) – Nummer 2 – Tabelle
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Luftschadstoff
Maximale Unsicherheit bei ortsfesten Messungen
Maximale Unsicherheit bei orientierenden Messungen (1)
Maximales Verhältnis zwischen der Unsicherheit von Modellierung einerseits und der Unsicherheit ortsfester Messungen andererseits
Absoluter Wert
Relativer Wert
Absoluter Wert
Relativer Wert
Maximales Verhältnis
PM2,5 (24-Stunden-Werte)
6,3 μg/m3
25 %
8,8 μg/m3
35 %
2,5
PM10 (24-Stunden-Werte)
11,3 μg/m3
25 %
22,5 μg/m3
50 %
2,2
NO2 (Tageswerte)
7,5 μg/m3
15 %
12,5 μg/m3
25 %
3,2
NO2 (Stundenwerte)
30 μg/m3
15 %
50 μg/m3
25 %
3,2
SO2 (Tageswerte)
7,5 μg/m3
15 %
12,5 μg/m3
25 %
3,2
SO2 (Stundenwerte)
52,5 μg/m3
15 %
87,5 μg/m3
25 %
3,2
CO (24-Stunden-Werte)
0,6 mg/m3
15 %
1,0 mg/m3
25 %
3,2
CO (8-Stunden-Werte)
1,0 mg/m3
10 %
2,0 mg/m3
20 %
4,9
Ozon (Spitzenzeiten): Unsicherheit der 8-Stunden-Werte
10,5 μg/m3
15 %
17,5 μg/m3
25 %
1,7
Ozon (8-Stunden-Mittelwerte)
18 μg/m3
15 %
30 μg/m3
25 %
2,2
(1) Falls orientierende Messungen zu anderen Zwecken als der Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen (wie unter anderem zur Planung oder Überprüfung des Überwachungsnetzes, Modellkalibrierung und -validierung) verwendet werden, kann die Unsicherheit der für Modellierungsanwendungen festgelegten Unsicherheit entsprechen.
Abänderung 239 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang V – Abschnitt B – Absatz 3
In den übrigen Fällen sind die Messungen gleichmäßig über das Kalenderjahr (oder, im Falle der orientierenden O3-Messungen, über den Zeitraum April bis September) zu verteilen. Um diese Anforderungen zu erfüllen und sicherzustellen, dass die Ergebnisse nicht durch einen möglichen Datenverlust verzerrt werden, sind die Anforderungen in Bezug auf die Mindestdatenabdeckung je nach Schadstoff und Messmethode/Messfrequenz für bestimmte Zeiträume (Quartal, Monat, Wochentag) zu erfüllen.
In den übrigen Fällen sind die Messungen gleichmäßig über das Kalenderjahr (oder, im Falle der orientierenden O3-Messungen, über den Zeitraum April bis September) zu verteilen. Um diese Anforderungen zu erfüllen und sicherzustellen, dass die Ergebnisse nicht durch einen möglichen Datenverlust verzerrt werden, sind die Anforderungen in Bezug auf die Mindestdatenabdeckung und -verteilung je nach Schadstoff und Messmethode/Messfrequenz für bestimmte Zeiträume (Quartal, Monat, Wochentag) zu erfüllen.
Abänderung 240 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang V – Abschnitt D – Absatz 1 – Einleitung
Für Gebiete, in denen Luftqualitätsmodellierungen oder objektive Schätzungen angewendet werden, werden folgende Informationen zusammengestellt:
Für Gebiete, in denen Luftqualitätsmodellierungen angewendet werden, werden folgende Informationen zusammengestellt:
Abänderung 241 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang V – Abschnitt D – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
ca) ein beobachteter Mangel an Daten oder Informationen von bestimmten Probenahmestellen,
Abänderung 242 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang V – Abschnitt D – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)
ea) bezüglich Messungen von grenzüberschreitenden Standorten, Schätzung der grenzüberschreitenden Verschmutzung in Bezug auf einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland;
Abänderung 243 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang V – Abschnitt F – Nummer 1 a (neu)
1a. Die Kommission legt klare Leitlinien und Anforderungen für die Verwendung von Luftqualitätsmodellen fest, um auf eine Harmonisierung hinzuarbeiten.
Abänderung 244 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang VI – Abschnitt B – Nummer 2
2. Die Kommission kann von den Mitgliedstaaten die Erstellung und Übermittlung eines Berichts über den Nachweis der Gleichwertigkeit gemäß Nummer 1 verlangen.
2. Die Kommission verlangt von den Mitgliedstaaten die Erstellung und Übermittlung eines Berichts über den Nachweis der Gleichwertigkeit gemäß Nummer 1.
Abänderung 245 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang VII – Abschnitt 1 – Buchstabe A – Absatz 1
Mit diesen Messungen soll vor allem gewährleistet werden, dass ausreichende Informationen über Werte an Messstationen für den städtischen und ländlichen Hintergrund zur Verfügung stehen. Diese Informationen sind unerlässlich, um die höheren Werte in stärker schadstoffbelasteten Gebieten (Stadtgebiete, Industriegebiete, Verkehrszonen) sowie den möglichen Anteil des Langstreckentransports an Schadstoffen beurteilen zu können, um die Analyse für die Quellenzuordnung zu unterstützen und um ein besseres Verständnis der einzelnen Schadstoffe wie z. B. Partikel zu schaffen. Außerdem sind die Informationen aufgrund des verstärkten Einsatzes von Modellen – auch für städtische Gebiete – von großer Bedeutung.
Mit diesen Messungen soll vor allem gewährleistet werden, dass ausreichende Informationen über Werte an Messstationen für den städtischen und ländlichen Hintergrund zur Verfügung stehen. Diese Informationen sind unerlässlich, um die höheren Werte in stärker schadstoffbelasteten Gebieten (Messstationen für den städtischen Hintergrund, Luftverschmutzungsschwerpunkte, Industriegebiete, Verkehrszonen) sowie den möglichen Anteil des Langstreckentransports an Schadstoffen beurteilen zu können, um die Analyse für die Quellenzuordnung zu unterstützen und um ein besseres Verständnis der einzelnen Schadstoffe wie z. B. Partikel zu schaffen. Außerdem sind die Informationen aufgrund des verstärkten Einsatzes von Modellen – auch für städtische Gebiete – von großer Bedeutung.
Abänderung 246 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang VII – Abschnitt 1 – Nummer C. – Absatz 1
Die Messungen müssen an Messstationen für den städtischen und Messstationen für den ländlichen Hintergrund gemäß Anhang IV durchgeführt werden.
Die Messungen müssen an Messstationen für den städtischen Hintergrund, Luftverschmutzungsschwerpunkten und Messstationen für den ländlichen Hintergrund gemäß Anhang IV durchgeführt werden.
Abänderung 247 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang VII – Abschnitt 2 – Buchstabe B – Absatz 1
Die Messung von Ozonvorläuferstoffen muss mindestens Stickstoffoxide (NO und NO2) sowie geeignete flüchtige organische Verbindungen (VOC) umfassen. Die Auswahl der jeweils zu messenden Verbindungen sowie zusätzlicher Verbindungen, die von Interesse sind, hängt vom angestrebten Ziel ab.
Die Messung von Ozonvorläuferstoffen muss mindestens Stickstoffoxide (NO und NO2), Methan (CH4) sowie andere geeignete flüchtige organische Verbindungen (CH) umfassen. Die Auswahl der jeweils zu messenden Verbindungen sowie zusätzlicher Verbindungen, die von Interesse sind, hängt vom angestrebten Ziel ab.
Abänderung 248 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang VII– Abschnitt 3 a (neu)
ABSCHNITT 3A – MESSUNG VON RUSS
A. Ziele
Ziel solcher Messungen ist es, sicherzustellen, dass an Orten, an denen hohe Rußkonzentrationen auftreten, die hauptsächlich durch Quellen aus der Luft, dem Wasser oder dem Straßenverkehr (z. B. Flughäfen, Häfen oder Straßen), Industrieanlagen oder Heizungen beeinflusst werden, angemessene Informationen zur Verfügung stehen. Anhand dieser Informationen können die höheren Werte der Rußkonzentrationen aus diesen Quellen angemessen beurteilt werden.
B. Stoffe
Ruß
C. Standortkriterien
Die Probenahmestellen werden im Einklang mit den Anhängen IV und V im Luv der Hauptwindrichtung an einem Standort aufgestellt, an dem wahrscheinlich hohe Rußkonzentrationen auftreten.
Abänderung 249 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang VII – Abschnitt 3 b (neu)
ABSCHNITT 3B – MESSUNG VON AMMONIAK (NH3)
A. Ziele
Ziel solcher Messungen ist es, sicherzustellen, dass an Orten, an denen hohe Ammoniakkonzentrationen auftreten, die hauptsächlich durch Quellen aus der Landwirtschaft und der Tierhaltung beeinflusst werden (Felder und Grünland, die gedüngt werden, Ställe und Lager für Gülle), angemessene Informationen zur Verfügung stehen. Anhand dieser Informationen können die höheren Werte der Ammoniakkonzentrationen aus diesen Quellen angemessen beurteilt werden.
B. Stoffe
NH3
C. Standortkriterien
Die Probenahmestellen werden im Einklang mit den Anhängen IV und V im Luv der Hauptwindrichtung an einem Standort aufgestellt, an dem wahrscheinlich hohe Ammoniakkonzentrationen auftreten.
Abänderung 250 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang VII – Abschnitt 3 c (neu)
ABSCHNITT 3C – MESSUNG VON QUECKSILBER
A. Ziele
Ziel solcher Messungen ist es, sicherzustellen, dass an Orten, an denen hohe Quecksilberkonzentrationen auftreten, die hauptsächlich durch Quellen aus der Energieerzeugung und der Industrie beeinflusst werden, angemessene Informationen zur Verfügung stehen. Die Informationen müssen geeignet sein, um über erhöhte Quecksilberkonzentrationen aus diesen Quellen zu urteilen.
B. STOFFE
Quecksilber
C. Standortkriterien
Die Probenahmestellen werden im Einklang mit den Anhängen IV und V im Luv der Hauptwindrichtung an einem Standort aufgestellt, an dem wahrscheinlich hohe Quecksilberkonzentrationen auftreten.
Abänderung 251 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang VIII – Überschrift
In den Luftqualitätsplänen zu berücksichtigende Informationen
In den Luftqualitätsplänen und Luftqualitätsfahrplänen zu berücksichtigende Informationen
Abänderung 252 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang VIII – Abschnitt A – Nummer 2 – Buchstabe a
a) Art des Gebiets (städtisches Gebiet, Industriegebiet oder ländliches Gebiet) oder Eigenschaften der Gebietseinheit auf NUTS-1-Ebene (einschließlich städtisches Gebiet, Industriegebiet oder ländliches Gebiet);
a) Art des Gebiets (städtisches Gebiet, Luftverschmutzungsschwerpunkt oder ländliches Gebiet) oder Eigenschaften der Gebietseinheit auf NUTS-2-Ebene (einschließlich städtisches Gebiet, Industriegebiet , Luftverschmutzungsschwerpunkt oder ländliches Gebiet);
Abänderung 253 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang VIII – Abschnitt A – Nummer 2 – Buchstabe c
c) Konzentrationen oder Indikator für die durchschnittliche Exposition des jeweiligen Schadstoffs, die mindestens fünf Jahre vor der Überschreitung gemessen wurden.
c) Konzentrationen oder Indikator für die durchschnittliche Exposition des jeweiligen Schadstoffs, die mindestens fünf Jahre vor der Überschreitung gemessen wurden und Vergleich mit den Grenzwerten oder der Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition und dem Konzentrationsziel für die durchschnittliche Exposition;
Abänderung 254 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang VIII – Abschnitt A – Nummer 3 – Absatz 1
Name und Anschrift der für die Ausarbeitung und Durchführung der Luftqualitätspläne zuständigen Behörden
Name und Anschrift der für die Ausarbeitung und Durchführung der Luftqualitätspläne oder Luftqualitätsfahrpläne zuständigen Behörden
Abänderung 255 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang VIII – Abschnitt A – Nummer 3 a (neu)
3a. Beurteilung der Umweltauswirkungen und gesundheitlichen Auswirkungen
a) in den Vorjahren vor dem Beginn der Durchführung des Luftqualitätsplans, des aktualisierten Luftqualitätsplans oder des Luftqualitätsfahrplans festgestellte Konzentrationen und Überschreitungen;
b) im Falle eines aktualisierten Luftqualitätsplans die Konzentrationen und Überschreitungen, die seit Beginn der Durchführung der in dem aktualisierten Luftqualitätsplan vorgesehenen Maßnahmen festgestellt wurden;
c) Bewertung der Umweltauswirkungen und gesundheitlichen Auswirkungen der Exposition der Bevölkerung gegenüber den gemessenen Konzentrationen, einschließlich der Bewertung der Mortalität und Morbidität aufgrund akuter und chronischer gesundheitlicher Auswirkungen sowohl auf die allgemeine Bevölkerung als auch auf empfindliche und gefährdete Bevölkerungsgruppen;
d) die für die Beurteilung der Umweltauswirkungen, der Exposition und der gesundheitlichen Auswirkungen verwendeten Methoden.
Die Mitgliedstaaten orientieren sich bei ihrer Beurteilung an den von der WHO definierten Konzentrations-Wirkungsfunktionen, durch die eine Verbindung zwischen Schadstoffkonzentrationen in der Luft und Mortalitätsrisiken oder anderen gesundheitsschädlichen Auswirkungen (Health Risks of Air Pollution In Europe – HRAPIE) hergestellt wird, sowie den kontrafaktischen Konzentrationen, oberhalb derer gesundheitliche Auswirkungen angenommen werden („Schwellenwerte“).
Abänderung 256 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang VIII – Abschnitt A – Nummer 4 – Buchstabe a
a) Liste der wichtigsten Emissionsquellen, die für die Verschmutzung verantwortlich sind;
a) Liste der wichtigsten Emissionsquellen und, soweit möglich, der spezifischen Einrichtungen, die für die Verschmutzung verantwortlich sind;
Abänderung 257 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang VIII – Teil A – Nummer 4 – Buchstabe b
b) Gesamtmenge der Emissionen aus diesen Quellen (in Tonnen/Jahr);
b) Gesamtmenge der Emissionen aus diesen Quellen und, soweit möglich, den bestimmten Einrichtungen (in Tonnen/Jahr);
Abänderung 258 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang VIII – Abschnitt A – Nummer 4 – Buchstabe b
d) Quellenzuordnung nach einschlägigen Sektoren, die zur Überschreitung beitragen, wie im nationalen Luftreinhalteprogramm aufgeführt.
d) Quellenzuordnung nach einschlägigen Sektoren und, soweit möglich, Zuordnung zu bestimmten Einrichtungen, die zur Überschreitung beitragen, wie im nationalen Luftreinhalteprogramm aufgeführt.
Abänderung 259 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang VIII – Abschnitt A – Nummer 4 a (neu)
4a. Ermittlung wirksamer Maßnahmen zur Verringerung der Umweltverschmutzung
a) Informationen über alle möglichen Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung, die auf geeigneter lokaler, regionaler oder nationaler Ebene ergriffen werden könnten, um zur Erreichung der Luftqualitätsziele beizutragen, und ihre voraussichtliche Wirkung auf die Verringerung der Luftverschmutzung durch die einzelnen Schadstoffe, einschließlich mindestens der unter Buchstabe B aufgeführten Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung;
b) Bewertung des Emissionsverringerungspotenzials und der voraussichtlichen Auswirkungen auf die Verringerung der Konzentrationen, die sich aus der Durchführung jeder der ermittelten möglichen Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung ergeben, und zwar sowohl in Bezug auf die einzelnen Maßnahmen als auch in Bezug auf die kombinierten Auswirkungen, einschließlich der Analysemethode und der damit verbundenen Unsicherheit im Einklang mit der unter Buchstabe Ba genannten Methodik.
Abänderung 260 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang VIII – Abschnitt A – Nummer 4 b (neu)
4b. Basisszenario
a) eine Beschreibung der bestehenden Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung auf lokaler, regionaler, nationaler und internationaler Ebene, einschließlich aktueller Informationen über den Stand und den Zeitplan der Umsetzung;
b) Informationen über den Stand der Umsetzung der in Buchstabe B Nummer 1 genannten Richtlinien und insbesondere der im nationalen Luftreinhalteprogramm aufgeführten Maßnahmen;
c) die beobachteten Auswirkungen der unter den Buchstaben a und b genannten Maßnahmen auf die für die Überschreitung verantwortlichen Faktoren (erzielte Emissionsminderungen und damit verbundene Konzentrationsminderungen);
d) die voraussichtliche weitere Entwicklung der Luftqualität, sowohl der Emissionen als auch der Konzentrationen, unter der Annahme, dass die bereits verabschiedeten Maßnahmen unverändert bleiben („Basisszenario“), und zwar für alle Jahre bis zum Zeitpunkt der Erreichung der Ziele;
e) eine Abschätzung der gesundheitlichen Auswirkungen der Exposition der Bevölkerung gegenüber der Luftverschmutzung im Basisszenario;
f) eine Beschreibung der Analysemethode für die Projektionen und die damit verbundene Unsicherheit im Einklang mit der unter Buchstabe Ba genannten Methodik.
Abänderung 261 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang VIII – Abschnitt A – Nummer 5 – Einleitung
5. Erwartete Auswirkungen der Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte innerhalb von drei Jahren nach Annahme des Luftqualitätsplans
5. Erwartete Auswirkungen der Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die erste Überschreitung festgestellt wurde.
Abänderung 262 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang VIII – Abschnitt A – Nummer 5 – Buchstabe b
b) Jahr, ab dem die Grenzwerte der einzelnen im Luftqualitätsplan erfassten Luftschadstoffe voraussichtlich eingehalten werden, unter Berücksichtigung der unter Nummer 6 genannten Maßnahmen.
b) indikativer Zielpfad für die Einhaltung und Jahr, ab dem die Grenzwerte der einzelnen im Luftqualitätsfahrplan oder Luftqualitätsplan erfassten Luftschadstoffe voraussichtlich eingehalten werden, unter Berücksichtigung der unter Nummer 6 genannten Maßnahmen
Abänderung 263 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang VIII – Abschnitt A – Nummer 5 – Buchstabe b a (neu)
ba) Bei Luftqualitätsfahrplänen gemäß Artikel 19 Absatz -1 und Luftqualitätsplänen gemäß Artikel 19 Absatz 1 zur Sicherstellung, dass der Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich gehalten wird, eine ausführliche Begründung, aus der hervorgeht, inwiefern der Plan alle geeigneten Maßnahmen nach Nummer 4a dieses Buchstabens vorsieht, einschließlich folgender Punkte:
i) wenn der Beginn der Durchführung einer Maßnahme später als sechs Monate nach dem Datum der Annahme des Luftqualitätsplans oder eines Luftqualitätsfahrplans liegt, eine Erläuterung der Gründe, warum ein früherer Beginn nicht möglich ist;
ii) wenn bei der Analyse gemäß Nummer 4a Maßnahmen ermittelt wurden, die größere Auswirkungen auf die Verbesserung der Luftqualität haben würden, aber nicht zur Annahme ausgewählt wurden, eine Erläuterung der Gründe, warum die Annahme solcher Maßnahmen nicht für möglich erachtet wird.
Abänderung 264 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang VIII – Abschnitt A – Nummer 6 – Buchstabe -a (neu)
-a) Überprüfung der in Nummer 4a dieses Buchstabens genannten Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung und ihrer geschätzten Wirkung bei der Verringerung der Luftverschmutzung für jeden Luftschadstoff, einschließlich mindestens der unter Punkt B aufgeführten Maßnahmen;
Abänderung 265 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang VIII – Abschnitt A – Nummer 6 – Buchstabe a
a) Auflistung und Beschreibung aller im Luftqualitätsplan genannten Maßnahmen, einschließlich Angabe der für die Durchführung zuständigen Behörde;
a) Auflistung und Beschreibung aller im Luftqualitätsplan oder Luftqualitätsfahrplan genannten Maßnahmen und Begründung dieser Maßnahmen im Hinblick auf die Quelle und die Kategorie der Überschreitung, ihre Wirksamkeit, ihre Effizienz und ihre rechtzeitige Verfügbarkeit, einschließlich Angabe der für die Durchführung zuständigen Behörde;
Abänderung 266 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang VIII – Abschnitt A – Nummer 6 – Buchstabe b
b) Quantifizierung der Emissionsminderung (in Tonnen/Jahr) durch die einzelnen Maßnahmen aus Buchstabe a;
b) Quantifizierung der Emissionsminderung (in Tonnen/Jahr) jeder einzelnen und kombinierten Maßnahme aus Buchstabe a nach Quelle und, soweit möglich, nach spezifischen Einrichtungen;
Abänderung 267 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang VIII – Abschnitt A – Nummer 6 – Buchstabe c
c) Zeitplan für die Durchführung der einzelnen Maßnahmen und zuständige Akteure;
c) Zeitplan für die Durchführung der einzelnen Maßnahmen und, soweit möglich, Angabe der spezifischen Einrichtungen, die Verpflichtungen aus den im Luftqualitätsplan oder Luftqualitätsfahrplan festgelegten Maßnahmen haben, sowie eine Beschreibung dieser Verpflichtungen und ihrer wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen;
Abänderung 268 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang VIII – Abschnitt A – Nummer 6 – Buchstabe d
d) Schätzung der Konzentrationsminderung infolge der einzelnen Luftqualitätsmaßnahmen in Bezug auf die jeweilige Überschreitung;
d) Schätzung der Konzentrationsminderung in Bezug auf die betreffende Überschreitung infolge jeder einzelnen und kombinierten Luftqualitätsmaßnahme unter Buchstabe a);
Abänderung 269 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang VIII – Abschnitt A – Nummer 7 – Buchstabe d
d) Auflistung und Beschreibung aller zusätzlichen Maßnahmen, die ihre vollen Auswirkungen auf die Luftschadstoffkonzentrationen in frühestens drei Jahren entfalten.
d) Auflistung, Beschreibung, Begründung und sozioökonomische Auswirkungen aller zusätzlichen Maßnahmen, die ihre vollen Auswirkungen auf die Luftschadstoffkonzentrationen in frühestens drei Jahren entfalten.
Abänderung 270 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang VIII – Abschnitt A – Nummer 7 a (neu)
7a. Anhang 2a: Eine Zusammenfassung der gemäß Artikel 19 Absatz 6 durchgeführten Maßnahmen zur Unterrichtung und Anhörung der Öffentlichkeit, deren Ergebnisse und eine Erläuterung, wie diese Ergebnisse im endgültigen Luftqualitätsplan oder Luftqualitätsfahrplan berücksichtigt wurden.
Abänderung 271 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang VIII – Abschnitt B – Nummer 2 – Einleitung
2. Informationen über alle Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung, die auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene im Hinblick auf die Erreichung der Luftqualitätsziele berücksichtigt wurden, u. a.:
2. Bei der Ausarbeitung von Luftqualitätsplänen oder Luftqualitätsfahrplänen ziehen die Mitgliedstaaten zumindest die folgenden Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene im Hinblick auf die Erreichung der Luftqualitätsziele in Betracht, u. a.:
Abänderung 272 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang VIII – Abschnitt B – Nummer 2 – Buchstabe c
c) öffentliches Beschaffungswesen im Einklang mit dem Handbuch für eine umweltgerechte öffentliche Beschaffung (bei emissionsfreien Straßenfahrzeugen, Kraft- und Brennstoffen und Verbrennungsanlagen) mit dem Ziel der Emissionsverringerung;
c) öffentliches Beschaffungswesen im Einklang mit dem Handbuch für eine umweltgerechte öffentliche Beschaffung (bei Kraft- und Brennstoffen und Verbrennungsanlagen) mit dem Ziel der Emissionsverringerung sowie emissionsfreie Fahrzeuge im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates1a;
___________
1a Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13).
Abänderung 273 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang VIII – Abschnitt B – Nummer 2 – Buchstabe c a (neu)
ca) Reduzierung der Emissionen durch den Einsatz von emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen des kollektiven und öffentlichen Verkehrs und/oder von Fahrzeugen, die mit modernen digitalen Lösungen zur Emissionsreduzierung ausgestattet sind;
Abänderung 274 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang VIII – Abschnitt B – Nummer 2 – Buchstabe c a (neu)
cb) Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität, Effizienz, Erschwinglichkeit und Konnektivität des kollektiven und öffentlichen Verkehrs;
Abänderung 275 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang VIII – Abschnitt B – Nummer 2 – Buchstabe c (neu)
cc) Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einführung und Umsetzung der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe;
Abänderung 276 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang VIII – Abschnitt B – Nummer 2 – Buchstabe d
d) Maßnahmen zur Begrenzung der verkehrsbedingten Emissionen durch Verkehrsplanung und -management (einschließlich Verkehrsüberlastungsgebühren, gestaffelter Parkgebühren und sonstiger finanzieller Anreize; Einführung von Zufahrtsbeschränkungen für Fahrzeuge zu städtischen Gebieten einschließlich Umweltzonen);Einführung von Zufahrtsbeschränkungen für Fahrzeuge zu städtischen Gebieten einschließlich Umweltzonen und Null-Emissions-Zonen);
d) Maßnahmen zur Begrenzung der verkehrsbedingten Emissionen durch Stadtplanung und Verkehrsmanagement, einschließlich mindestens:
i) Verkehrsüberlastungsgebühren, wie Straßenbenutzungsgebühren und kilometerabhängige Nutzungsgebühren;
ii) der Wahl des Straßenmaterials;
iii) Parkgebühren auf öffentlichen Flächen und sonstige finanzielle Anreize und gestaffelte Gebühren für umweltschädliche und emissionsfreie Fahrzeuge;
iv) Einführung von Zufahrtsbeschränkungen für Fahrzeuge zu städtischen Gebieten, einschließlich Umweltzonen gemäß der jüngsten Euro-Norm, und emissionsfreie Zonen;
v) Einrichtung von verkehrsarmen Vierteln, Superblocks und autofreien Vierteln;
vi) Einrichtung autofreier Straßen;
vii) Einführung von Geschwindigkeitsbegrenzungen;
viii) Vorkehrungen für die „letzte Meile“ mit Null-(Abgas-)Emissionen;
ix) Förderung von Fahrgemeinschaften und Carsharing;
x) Einführung von intelligenten Verkehrssystemen und digitalen Lösungen zur Emissionsreduzierung;
xi) Schaffung von multimodalen Knotenpunkten, die verschiedene nachhaltige Verkehrslösungen und Parkmöglichkeiten miteinander verbinden;
Abänderung 277 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang VIII – Abschnitt B – Nummer 2 – Buchstabe e
e) Maßnahmen zur Förderung einer Umstellung auf umweltfreundlichere Verkehrsmittel;
e) Maßnahmen zur Förderung einer Verkehrsverlagerung auf aktive Mobilität und umweltfreundlichere Verkehrsmittel (z. B. zu Fuß gehen, Radfahren, öffentliche Verkehrsmittel oder Eisenbahn), u. a.:
i) Elektrifizierung des öffentlichen Verkehrs, Stärkung des öffentlichen Nahverkehrsnetzes, Verringerung der Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Bürgerinnen und Bürger sowie Vereinfachung des Zugangs und der Nutzung, z. B. durch digitale und vernetzte Buchungssysteme und Echtzeit-Fahrgastinformationen für Transitnutzer;
ii) Sicherstellung einer reibungslosen Intermodalität beim Pendelverkehr zwischen Stadt und Land, z. B. zwischen Bahn und Fahrrad sowie zwischen Personenkraftwagen und öffentlichem Verkehr (Park-and-Ride-Systeme);
iii) Schaffung von Anreizen für Radfahren und Zu-Fuß-Gehen, z. B. durch die Schaffung von mehr Platz für Radfahrer und Fußgänger, Vorrang für Fußgänger und Radfahrer bei der Planung von Infrastrukturen, Erweiterung des Radwegenetzes und Neuausrichtung fiskalischer und wirtschaftlicher Anreize auf eine gemeinsame und aktive Mobilität, einschließlich Anreize für das Pendeln zum Arbeitsplatz mit dem Fahrrad oder zu Fuß;
iv) Planung kompakter Städte;
v) Abwrackprämien für die umweltschädlichsten Fahrzeuge;
Abänderung 278 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang VIII – Abschnitt B – Nummer 2 – Buchstabe g
g) Maßnahmen zur Sicherstellung der vorrangigen Verwendung von schadstoffarmen Kraft- und Brennstoffen in kleinen, mittleren und großen ortsfesten und mobilen Quellen;
g) Verwendung der besten verfügbaren Technologien vorzuschreiben, um Emissionen aus kleinen, mittleren und großen ortsfesten Quellen sowie aus mobilen Quellen zu beseitigen oder, wo dies nicht möglich ist, so weit wie möglich zu reduzieren;
Abänderung 279 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang VIII – Abschnitt B – Nummer 2 – Buchstabe h a (neu)
ha) Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung an Luftverschmutzungsschwerpunkten, auch in Häfen und Flughäfen, und Festlegung spezifischer Anforderungen für Schiffe und Boote, die im Hafen liegen, und den Hafenverkehr sowie die Beschleunigung der landseitigen Stromversorgung und der Elektrifizierung von Schiffen und Hafenarbeitsmaschinen;
Abänderung 280 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang VIII – Abschnitt B – Nummer 2 – Buchstabe h b (neu)
hb) Verringerung der Emissionen aus dem Straßen-, See- und Luftverkehr durch die Nutzung alternativer Kraftstoffe und den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe sowie durch die Anwendung wirtschaftlicher Anreize zur Beschleunigung ihrer Einführung;
Abänderung 281 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang VIII – Abschnitt B – Nummer 2 – Buchstabe h c (neu)
hc) Maßnahmen zur Reduzierung der Emissionen aus der Land- und Forstwirtschaft;
Abänderung 282 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang VIII – Abschnitt B – Nummer 2 – Buchstabe i
i) Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Kindern bzw. anderen empfindlichen Bevölkerungsgruppen.
i) Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Kindern bzw. anderen empfindlichen Bevölkerungsgruppen und gefährdeten Gruppen;
Abänderung 283 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang VIII – Abschnitt B – Nummer 2 – Buchstabe i a (neu)
ia) Maßnahmen der Gesundheitsbehörden zur Förderung von Verhaltensänderungen.
Abänderung 284 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang VIII – Abschnitt B a (neu)
Ba. Leitlinien und Mindestanforderungen für die Analyse der voraussichtlichen Auswirkungen von Luftqualitätsplänen oder Luftqualitätsfahrplänen und Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung
1. Die Mitgliedstaaten stützen sich auf objektive und wissenschaftliche Methoden zur Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen von Luftqualitätsplänen, Luftqualitätsfahrplänen und Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung. Stützt man sich bei der Einhaltung der Luftqualitätsziele auf die prognostizierten Auswirkungen von Verschmutzungsbekämpfungsmaßnahmen, so müssen diese Prognosen einen geringen Unsicherheitsgrad umfassen.
2. Die Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne müssen ausreichend detaillierte Informationen enthalten, um die Folgenabschätzung zu rechtfertigen, einschließlich:
a) einer Beschreibung der für die Vorhersage der Entwicklung der Luftqualität verwendeten Methode;
b) einer Erläuterung, ob die Prognosen auf objektiven Daten oder auf Annahmen beruhen; wenn sie auf Annahmen beruhen, einer Sensitivitätsanalyse zur Erläuterung des besten, des wahrscheinlichsten und des schlimmsten Falles;
c) Hintergrunddokumente und -informationen, die für die Bewertung verwendet wurden;
d) einer Bewertung der jeweiligen Auswirkungen der einzelnen Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung auf die Emissionsminderung und die damit verbundenen Konzentrationsminderungen sowie die entsprechenden Annahmen;
e) einer Beurteilung der kombinierten Auswirkungen der in dem Luftqualitätsplan oder Luftqualitätsfahrplan enthaltenen Maßnahmen zur Luftreinhaltung auf die Verringerung der Emissionen und der damit zusammenhängenden Konzentrationen sowie der entsprechenden Annahmen.
3. In die Folgenabschätzung sind die Unsicherheitsspanne der Projektionen und die Vertrauensmarge in Bezug auf Faktoren wie die tatsächlichen Emissionen von Fahrzeugen oder Öfen oder die Unsicherheit hinsichtlich der Auswirkungen freiwilliger Maßnahmen zur Förderung von Verhaltensänderungen aufzunehmen.
4. Im Einklang mit der Verpflichtung, die Einhaltung der Vorschriften so schnell wie möglich zu erreichen, sind bei der Modellierung von Zukunftsszenarien, wenn die Projektionen über drei Jahre hinausgehen, die Ergebnisse für jedes Jahr des Projektionszeitraums anzugeben.
5. Es sind Sensitivitätsszenarien mit Angabe der oberen und unteren Konfidenzintervalle im Hinblick auf mögliche Variationen der verschiedenen Annahmen sowie eine Beschreibung des besten, des wahrscheinlichsten und des schlechtesten Falles beizufügen.
Abänderung 285 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang VIII a (neu)
ANHANG VIIIa
NOTMASSNAHMEN, DIE FÜR DIE AUFNAHME IN DIE KURZFRISTIGEN AKTIONSPLÄNE NACH ARTIKEL 20 IN BETRACHT KOMMEN
1. Kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen zur Bekämpfung der Ursachen, die zum Risiko einer Überschreitung der einschlägigen Grenzwerte, Zielwerte oder Alarmschwellen beitragen:
a) Beschränkung des Verkehrs von Fahrzeugen;
b) kostengünstige oder kostenlose öffentliche Verkehrsmittel;
c) Einführung strengerer Emissionswerte;
d) Aussetzung des Betriebs von Bauwerken;
e) Straßenreinigung;
f) eine flexible Arbeitsorganisation;
g) Einführung von Fahrverboten in der Umgebung von Standorten, die von empfindlichen Bevölkerungsgruppen und gefährdeten Gruppen frequentiert werden
3. zu Ergreifende proaktive Maßnahmen zur Bereitstellung spezifischer Informationen über Luftverschmutzung, Gesundheit und Gesundheitsschutz sowohl für die breite Öffentlichkeit als auch für empfindliche Bevölkerungsgruppen und gefährdete Gruppen über leicht zugängliche Online- oder Offline-Kommunikationskanäle, sobald Überschreitungen von Informations- und Alarmschwellen sowie von Grenz- und Zielwerten absehbar sind:
Abänderung 286 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang IX – Nummer 1 – Buchstabe b
b) die gemessenen Konzentrationswerte aller Schadstoffe für den jeweiligen Mittelungszeitraum gemäß Anhang I;
b) die gemessenen Konzentrationswerte aller Schadstoffe und deren Vergleich mit den neuesten von der WHO empfohlenen Höchstkonzentrationen für den jeweiligen Mittelungszeitraum gemäß Anhang I;
Abänderung 287 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang IX – Nummer 1 – Buchstabe c – Einleitung
c) Daten zu festgestellten Überschreitungen von Grenzwerten, des Zielwerts für Ozon sowie Verstößen gegen die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition, wobei die Daten zumindest Folgendes umfassen:
c) Daten zu festgestellten Überschreitungen von Grenzwerten, des Zielwerts für Ozon, der Informationsschwelle, der Alarmschwelle sowie Verstößen gegen die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition, wobei die Daten zumindest Folgendes umfassen:
Abänderung 288 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang IX – Nummer 1 – Buchstabe d – Ziffer i
i) gesundheitliche Auswirkungen der Luftverschmutzung für die breite Bevölkerung,
i) gesundheitliche Auswirkungen der Luftverschmutzung und insbesondere der einzelnen im Rahmen dieser Richtlinie gemessenen Schadstoffe für die breite Bevölkerung,
Abänderung 289 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang IX – Nummer 1 – Buchstabe d – Ziffer ii
ii) gesundheitliche Auswirkungen der Luftverschmutzung für gefährdete Bevölkerungsgruppen,
ii) gesundheitliche Auswirkungen der Luftverschmutzung und insbesondere der einzelnen im Rahmen dieser Richtlinie gemessenen Schadstoffe für gefährdete Bevölkerungsgruppen,
Abänderung 290 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang IX – Nummer 1 – Buchstabe d – Ziffer i v
iv) empfohlene Vorsichtsmaßnahmen,
iv) empfohlene Vorsichtsmaßnahmen, unterteilt in Vorsichtsmaßnahmen für die Allgemeinbevölkerung, empfindliche Bevölkerungsgruppen und gefährdete Gruppen, sowie Maßnahmen, um die Symptome zu lindern, wenn die Exposition stattgefunden hat,
Abänderung 291 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang IX – Nummer 2 – Buchstabe d
d) Informationen über vorbeugende Maßnahmen zur Verminderung der Luftverschmutzung und/oder der Exposition: Angabe der wichtigsten Verursachersektoren; Empfehlungen für Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen;
d) Informationen über kurzfristige Maßnahmen und vorbeugende Aktionen zur Verminderung der Luftverschmutzung und/oder der Exposition: Angabe der wichtigsten Verursachersektoren; Empfehlungen für Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen und zur Beschränkung der Exposition;
Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0233/2023).