Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2023 zu dem Fall des in Aserbaidschan inhaftierten Dr. Qubad İbadoğlu (2023/2832(RSP))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Aserbaidschan,
– gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Qubad İbadoğlu, ein renommierter Volkswirt und bekanntes Oppositionsmitglied, am 23. Juli 2023 brutal angegriffen und willkürlich festgenommen wurde, wegen fragwürdiger Anschuldigungen nach wie vor in Haft ist und zudem nur begrenzten Kontakt zu seiner Familie und seinem Anwalt hat und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sein soll;
B. in der Erwägung, dass er für seine Kritik an der Regierung Aserbaidschans bekannt ist, wobei er in erster Linie Korruption, die ineffiziente Verwaltung der öffentlichen Finanzen und mangelnde Haushaltstransparenz anprangert; in der Erwägung, dass er Vorsitzender der Aserbaidschanischen Bewegung für Demokratie und Wohlstand ist, der stets die Registrierung verweigert wurde;
C. in der Erwägung, dass Qubad İbadoğlu wegen frei erfundener Anklagepunkte eine Haftstrafe von bis zu zwölf Jahren droht;
D. in der Erwägung, dass er schwere Gesundheitsprobleme haben soll, derentwegen er ärztliche Hilfe benötigt; in der Erwägung, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 5. September 2023 einstweilige Anordnungen erlassen hat, mit denen die Regierung Aserbaidschans angewiesen wurde, dringend Maßnahmen zu ergreifen, um für den Schutz der Gesundheit von Qubad İbadoğlu zu sorgen; in der Erwägung, dass seine Anträge auf Überstellung in Hausarrest abgelehnt wurden;
E. in der Erwägung, dass glaubwürdige unabhängige Organisationen derzeit etwa 200 politische Gefangene in Aserbaidschan verzeichnen, darunter Journalisten, Bürgerrechtler und Oppositionspolitiker; in der Erwägung, dass aserbaidschanische Menschenrechtsverteidiger wie Məhəmməd Mirzalı auch außerhalb des Landes bedroht werden;
1. fordert die sofortige und bedingungslose Freilassung von Qubad İbadoğlu; beharrt darauf, dass ihm umgehend Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung und Medikamenten gewährt wird; betont, dass die wegen seines bürgerschaftlichen Engagements gegen ihn erhobenen Anklagepunkte frei erfunden und politisch motiviert sind;
2. fordert den HR/VP, den EAD und die Mitgliedstaaten auf, die schweren Menschenrechtsverletzungen und die Verstöße gegen die Demokratie in Aserbaidschan zu verurteilen und Fälle wie jenen von Qubad İbadoğlu in allen bilateralen Treffen und bei Verhandlungen über ein künftiges Partnerschaftsabkommen – dessen Unterzeichnung von der Freilassung aller politischen Gefangenen abhängig gemacht werden sollte – zur Sprache zu bringen;
3. fordert die Staatsorgane Aserbaidschans nachdrücklich auf, alle politischen Gefangenen, unabhängigen Journalisten und Menschenrechtsverteidiger freizulassen, alle politisch motivierten Anklagepunkte gegen sie fallenzulassen und der extraterritorialen Repression ein Ende zu setzen;
4. fordert eine unabhängige Untersuchung der mutmaßlichen Misshandlung von Qubad İbadoğlu und der Verletzungen seiner Verfahrensrechte im Strafverfahren; fordert die Staatsorgane Aserbaidschans zudem auf, das gegen seine Angehörigen verhängte Ausreiseverbot aufzuheben;
5. fordert die EU-Delegation auf, sich für Qubad İbadoğlu einzusetzen, indem sie sein Verfahren beobachtet, ihn in Haft besucht und sich über seinen Gesundheitszustand auf dem Laufenden hält;
6. fordert Aserbaidschan auf, die Menschenrechte seiner Bürgerinnen und Bürger zu schützen und für ein freies und sicheres Umfeld zu sorgen, in dem sie ihre Rechte auf Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit frei ausüben können;
7. fordert, dass die Union im Rahmen ihrer globalen Sanktionsregelung im Bereich der Menschenrechte Sanktionen gegen Amtsträger Aserbaidschans verhängt, die schwere Menschenrechtsverletzungen begangen haben;
8. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidenten der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament Aserbaidschans zu übermitteln.