Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Oktober 2023 zu dem Vorschlag für eine Halbzeitrevision des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 (COM(2023)0337 – 2023/0201R(APP))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf die Artikel 311, 312 und 323 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2022/2496 des Rates vom 15. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027(1),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027(2), auf die in diesem Zusammenhang zwischen Parlament, Rat und Kommission vereinbarten gemeinsamen Erklärungen(3) und auf die zugehörigen einseitigen Erklärungen(4),
– unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans für die Einführung neuer Eigenmittel(5) (im Folgenden „IIV“),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 20. Juni 2023 für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (COM(2023)0337),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Juni 2023 mit dem Titel „Halbzeitrevision des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027“ (COM(2023)0336) und die dazugehörige Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (SWD(2023)0336),
– unter Hinweis auf den Vorschlag vom 20. Juni 2023 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine (COM(2023)0338),
– unter Hinweis auf den Vorschlag vom 20. Juni 2023 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG, der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241 (COM(2023)0335),
– unter Hinweis auf den von der Kommission am 5. Juli 2023 angenommenen Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024 (COM(2023)0300),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union(6),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung des Aufschwungs nach der COVID-19-Krise(7),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(8) (im Folgenden „Haushaltsordnung“),
– unter Hinweis auf den Vorschlag vom 16. Mai 2022 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (COM(2022)0223),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Mai 2023 zu den Auswirkungen einer Erhöhung der Anleihekosten des Europäischen Konjunkturinstruments auf den EU-Haushalt 2024(9),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2022 zu der Verstärkung des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027: ein für neue Herausforderungen geeigneter, resilienter EU-Haushaltsplan(10),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(11),
– gestützt auf Artikel 105 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Schreiben des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0273/2023),
Gesamtbewertung des Vorschlags der Kommission
1. begrüßt die Tatsache, dass die Kommission nach ihrer Überprüfung des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021-2027 zu denselben Schlussfolgerungen gelangt ist wie das Parlament im Dezember 2022, nämlich dass der MFR von den Ereignissen in einer Welt, die sich seit seiner Vereinbarung im Jahr 2020 bis zur Unkenntlichkeit verändert hat, überholt wurde, dass die Haushaltsflexibilität durch zahlreiche Krisen erschöpft wurde und mehr erforderlich ist, um auf unvorhergesehene Umstände zu reagieren, dass der MFR strukturelle Probleme enthält, die durch die wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen offengelegt wurden, und dass daher eine dringende Überarbeitung der MFR-Verordnung und ihres Anhangs erforderlich ist;
2. unterstreicht, dass der Schwerpunkt der Revision darauf liegen muss, die vielfältigen Folgen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine zu bewältigen, die offene strategische Autonomie und Souveränität der Union zu stärken und dafür zu sorgen, dass die Union über angemessene Flexibilität zur Reaktion auf Krisen verfügt; begrüßt daher den Vorschlag der Kommission für eine gezielte Revision als einen ersten Schritt in die richtige Richtung, ist jedoch der Ansicht, dass höher gesteckte, aber realistische Ziele benötigt werden, damit der MFR den strukturellen Herausforderungen im Haushaltsplan besser gerecht werden und zukunftssicherer werden kann;
3. ist der Auffassung, dass die vorgeschlagene Revision nur auf einige der dringendsten Problembereiche des bestehenden Rahmens abzielt und dabei nicht alle vom Parlament ermittelten Bedürfnisse und Herausforderungen umfassend berücksichtigt werden;
4. erwartet, dass die Kommission weiterhin alle aktuellen und künftigen Bedürfnisse gründlich bewertet, auch in Bezug auf die soziale und wirtschaftliche Konvergenz, die Auswirkungen auf die am stärksten vom Krieg betroffenen Regionen und die notwendige Reaktion auf die Klima- und Biodiversitätskrise; unterstreicht den Inflationsdruck in der gesamten EU und insbesondere auf Begünstigte von EU-Mitteln wie Landwirte, Studierende und Kinder; bedauert, dass die vorgeschlagene Revision nicht der Tatsache Rechnung trägt, dass die aktuellen Krisen die sich ohnehin bereits verschlechternde sozioökonomische Lage der schutzbedürftigsten Menschen in der Union, insbesondere jene der von Armut betroffenen oder bedrohten Kinder, verschärft haben und weiter verschärfen werden und langfristige Folgen haben werden; hebt ferner hervor, dass die vorgeschlagene Revision dem Bestreben der Union, ihre Anstrengungen zur Bekämpfung der alarmierenden Kinderarmutsquoten und ihren Beitrag zur Beseitigung der Kinderarmut durch die kürzlich geschaffene Europäische Garantie für Kinder zu verstärken, nicht gerecht wird; besteht daher darauf, dass der Rat und die Kommission der Forderung des Parlaments Rechnung tragen, die Bemühungen der Union zur Beseitigung der Kinderarmut im Zeitraum 2024-2027 dringend zu verstärken, und fordert eine erweiterte Europäische Garantie für Kinder im Rahmen des MFR für die Zeit nach 2027;
5. begrüßt die Tatsache, dass der Vorschlag für eine Revision im Einklang mit dem Standpunkt des Parlaments nicht dazu führt, dass die vorab zugewiesenen nationalen Finanzrahmen nach unten korrigiert werden; betont die entscheidende Rolle und den Mehrwert der Kohäsionspolitik als wesentliches Instrument der Union für Investitionspolitik und Konvergenz;
6. erinnert daran, dass die Ausgabenobergrenzen des MFR im Gegensatz zu den nationalen Haushalten, bei denen sich die Inflation auf den Nominalwert sowohl der Einnahmen als auch der Ausgaben auswirkt, auf der Grundlage eines auf die Preise von 2018 angewandten Deflators von 2 % angepasst werden, während die Eigenmittelobergrenze an die Inflation angepasst wird; ist zutiefst besorgt darüber, dass die Inflation nach Angaben der Kommission den realen Wert des MFR während des Siebenjahreszeitraums um 74 Mrd. EUR verringern könnte, was direkte Auswirkungen auf die Begünstigten von EU-Mitteln hat;
7. unterstreicht jedoch, dass die von den Mitgliedstaaten für die MFR-Ausgaben abgerufenen Einnahmen als Prozentsatz des Bruttonationaleinkommens (BNE) aufgrund der unerwartet hohen Inflation zurückgegangen sind; stellt ferner fest, dass die Rabatte für die fünf begünstigten Mitgliedstaaten an die Inflation gekoppelt sind und daher stärker gestiegen sind als die Obergrenzen des MFR, wodurch die Belastung für die anderen Mitgliedstaaten, die den Fehlbetrag wettmachen müssen, gestiegen ist; fordert, dass die Rabatte unverzüglich auf der Grundlage des Deflators von 2 % angepasst werden; bekräftigt außerdem seinen seit Langem vertretenen Standpunkt, dass Rabatte und andere Korrekturmechanismen abgeschafft werden sollten;
8. betont, dass die Inflation nicht nur den Realwert des MFR verringert, sondern auch zu einem erheblichen Anstieg der Zinssätze geführt hat, was die Anleihekosten der EU in die Höhe treibt, insbesondere in Bezug auf die Rückzahlung der Schulden des Aufbauinstruments der Europäischen Union (EURI), und somit den Haushalt weiter belastet;
9. hebt hervor, dass selbst unter Berücksichtigung des Vorschlags der Kommission zur Revision des MFR die gesamten Mittel für Verpflichtungen nur 1,03 % des BNE und die gesamten Mittel für Zahlungen nur 1,02 % des BNE ausmachen würden; erinnert daran, dass die Mittel für Zahlungen im derzeitigen MFR ursprünglich auf 1,10 % des BNE veranschlagt waren; hebt hervor, dass die von der Kommission vorgeschlagenen Aufstockungen die Auswirkungen der Inflation voraussichtlich nicht aufwiegen werden;
10. nimmt die Einschätzung der Kommission zur Kenntnis, dass die vorgeschlagene Revision eine Anhebung der Obergrenze für die Mittel für Zahlungen in den Jahren 2026 und 2027 erfordern wird; betont, dass die Glaubwürdigkeit der Union davon abhängt, dass ausreichende Mittel für Zahlungen zur Deckung der Mittel für Verpflichtungen zur Verfügung stehen; betont die Verzögerungen bei der Umsetzung einiger Programme aufgrund ihrer späten Annahme und der Unterbrechung von Projekten aufgrund der COVID-19-Krise; hebt in diesem Zusammenhang das Risiko eines Zahlungsrückstands in den späteren Jahren des MFR-Zeitraums und für den nachfolgenden MFR hervor; besteht daher darauf, dass die jährliche Obergrenze der Mittel für Zahlungen für die Inanspruchnahme des Instruments für einen einzigen Spielraum abgeschafft werden muss, um dieses Risiko zu mindern;
11. bekräftigt die Bedeutung der horizontalen Grundsätze in Bezug auf Klima, biologische Vielfalt und Gleichstellung der Geschlechter, die dem MFR und allen damit verbundenen politischen Maßnahmen der EU zugrunde liegen; weist darauf hin, dass die Ziele in Bezug auf das Klima und die biologische Vielfalt sowie die Verpflichtung, den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ zu achten und die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern, in der IIV verankert sind, und beharrt darauf, dass diese Bestimmungen auch dem aktualisierten MFR zugrunde liegen müssen; fordert die Kommission auf, ihrer Verpflichtung im Rahmen der IIV nachzukommen, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die vereinbarten Ziele und politischen Zielvorgaben vollständig verwirklicht werden;
12. erinnert daran, dass die Ausgaben in der Rubrik 7 in einer Höhe festgesetzt werden sollten, durch die sichergestellt wird, dass die EU über eine effektive und effiziente Verwaltung verfügt, wie im Vorschlag der Kommission;
13. bekräftigt seine Auffassung, dass ein überarbeiteter MFR bis zum 1. Januar 2024 in Kraft sein und einen Rahmen für den Haushaltsplan 2024 bilden muss; betont daher die Notwendigkeit einer raschen Annahme der geänderten Verordnung; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass die Kommission der Aufforderung des Parlaments, die Überprüfung und Revision des MFR vorzuziehen, nachgekommen ist;
14. bekräftigt seine seit Langem bestehende Forderung, dass alle Haushaltsinstrumente, die sich auf die Ausgaben auf Unionsebene beziehen, vollständig in den Haushaltsplan einbezogen werden, um so Transparenz, Rechenschaftspflicht, eine umfassende demokratische Kontrolle und den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherzustellen; besteht darauf, dass die Einbeziehung dieser Instrumente in den Haushaltsplan der EU nicht zu einer Kürzung der Mittel für andere politische Maßnahmen und Programme der EU führen darf;
15. betont, dass es einen eindeutigen Zusammenhang zwischen der Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der effizienten Ausführung des EU-Haushaltsplans gibt; begrüßt die positiven Auswirkungen der Verordnung über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union und ist der Ansicht, dass sie bereits als wirksame Abschreckung gegen Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit bei der Verwendung von EU-Mitteln gewirkt hat; erinnert die Kommission an ihre Verpflichtung gemäß der Verordnung, sicherzustellen, dass den Endempfängern oder Begünstigten von EU-Mitteln nicht die ihnen zustehenden Mittel vorenthalten werden, insbesondere wenn Maßnahmen im Falle von Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit im Einklang mit der Verordnung ergriffen werden;
16. ist bereit, aktiv und konstruktiv mit dem Rat und der Kommission zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass der überarbeitete Rahmen, der dem gesamten Kommissionsvorschlag Rechnung trägt, rechtzeitig angenommen wird und bis zum 1. Januar 2024 in Kraft ist; erinnert daran, dass sich die Organe in der IIV verpflichten, spezifische Modalitäten für die Zusammenarbeit und den Dialog während des gesamten Verfahrens festzulegen, das zur Annahme einer grundlegenden Revision des MFR führt;
Langfristige Unterstützung für die Ukraine
17. erinnert daran, dass die Union und ihre Bürgerinnen und Bürger die Ukraine seit Beginn des Krieges an vorderster Front unterstützt und sich mit den Ukrainern in ihrem Kampf zur Verteidigung der Demokratie gegen den Autoritarismus solidarisch gezeigt haben; betont, dass bisher mehr als 30 Mrd. EUR an Finanzhilfe aus dem EU-Haushalt bereitgestellt wurden; bekräftigt seine Auffassung, dass die Union im Mittelpunkt der weiteren Bemühungen stehen muss, die Ukraine finanziell zu unterstützen und ihr auf ihrem Weg zur EU-Mitgliedschaft zu helfen;
18. begrüßt daher den Vorschlag der Kommission für eine längerfristige strukturelle Lösung für den Finanzierungsbedarf der Ukraine, die im EU-Haushalt verankert ist und die Unterstützung für die makrofinanzielle Stabilität, einen Investitionsrahmen und Mittel für kurz- und mittelfristige Erholung und Wiederaufbau, für beitrittsbezogene Reformen und für den Aufbau von Verwaltungskapazitäten umfasst; vertritt die Auffassung, dass ein solches längerfristiges Instrument der einzige gangbare Weg ist, um andere Geber einzubinden und wirksame und gezielte Ausgaben sicherzustellen, die den Bedürfnissen der Ukraine und ihrer Bevölkerung entsprechen; fordert nachdrücklich, dass die Fazilität für die Ukraine so bald wie möglich nach der Annahme der überarbeiteten MFR-Verordnung vereinbart wird, da die Finanzierung im Rahmen der MFA+-Verordnung(12) nur für 2023 bereitgestellt wird;
19. hält es für sinnvoll, ein gewisses Maß an Flexibilität für die Fazilität vorzusehen, da die Lage in der Ukraine ungewiss ist; begrüßt die Tatsache, dass die Ukrainereserve gemäß dem Kommissionsvorschlag von der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens in Anspruch genommen werden soll, und ist entschlossen, dafür zu sorgen, dass das Parlament als ein Teil der Haushaltsbehörde seine Rolle in diesem Prozess voll wahrnimmt; ersucht die Kommission, rechtzeitig alle erforderlichen Informationen vorzulegen, damit die Haushaltsbehörde ihre Aufgaben erfüllen kann;
20. betont die Notwendigkeit, die Rechtsstaatlichkeit und die finanziellen Interessen der Union zu schützen und Betrug, Korruption, Interessenkonflikte und Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung von Unionsmitteln in der Ukraine zu verhindern, aufzudecken und zu korrigieren, was auf den Grundsätzen der Transparenz und der Rechenschaftspflicht basieren sollte; ist der Auffassung, dass die Fazilität strenge Bestimmungen und Schutzmaßnahmen enthalten sollte, um diese Ziele zu erreichen;
Migration und externe Herausforderungen
21. bedauert, dass bereits vor dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine die unter Rubrik 6 (Nachbarschaft und die Welt) verfügbaren Mittel völlig unzureichend waren und dass der MFR keine anhaltende Finanzierung für die Bedürfnisse von Flüchtlingen aus Syrien, dem Irak und anderen Ländern vorsieht, sodass kaum Spielraum für die Bewältigung zusätzlicher Herausforderungen besteht;
22. betont, dass sich insbesondere infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine das internationale Umfeld aufgrund der Nahrungsmittel-, Energie-, Klima- und Wirtschaftskrise rapide verschlechtert hat, was den Druck auf die Rubrik 6 drastisch erhöht hat; stellt fest, dass neben der wiederholten Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments auch das Polster des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI) – Europa in der Welt sehr schnell aufgebraucht und über seinen eigentlichen Zweck, nämlich die Reaktion auf neue Herausforderungen und Prioritäten, hinaus in Anspruch genommen wurde, während der Haushalt für humanitäre Hilfe in hohem Maße auf die Mobilisierung der stark beanspruchten Solidaritäts- und Soforthilfereserve (SEAR) angewiesen war, deren Anwendungsbereich über die humanitäre Hilfe hinausgeht;
23. begrüßt daher den Vorschlag der Kommission, die Obergrenze der Rubrik 6 im Einklang mit der Forderung des Parlaments anzuheben, bedauert jedoch, dass die zusätzlichen Mittel den tatsächlichen Bedarf nicht vollständig decken und unvorhergesehenen Entwicklungen nicht Rechnung tragen; unterstreicht, dass eine weitere Aufstockung um 1 Mrd. EUR zu laufenden Preisen über den Vorschlag der Kommission hinaus von entscheidender Bedeutung ist, um das Polster für NDICI/Europa in der Welt aufzufüllen und dadurch Kapazitäten zu schaffen, um auf Krisen und neu entstehenden Bedarf zu reagieren; betont, dass durch die Aufstockung zusätzlich zu der Unterstützung im Rahmen der Fazilität eine kontinuierliche humanitäre Hilfe für die Ukraine sowie für Nachbarländer wie Moldau, das stark vom Krieg gegen die Ukraine betroffen ist, und weltweit sichergestellt würde; betont, dass das interne Gleichgewicht und die Aufteilung auf die Haushaltslinien, wie sie in der NDICI-Verordnung vorgesehen sind, gewahrt werden müssen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass Drittländer in allen Phasen der Umsetzung der Außenpolitik der Union, auch in Bezug auf Migration, strenge Menschenrechtsstandards einhalten;
24. unterstreicht, dass der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine zusammen mit der Zunahme von Hunger und Armut in der Welt, des Umsichgreifens von bewaffneten Konflikten und den häufigeren und heftigeren Naturkatastrophen Millionen von Menschen dazu zwingt, aus ihrer Heimat zu fliehen und in der EU Schutz zu suchen; unterstreicht, dass die Union die Aufnahmemitgliedstaaten weiterhin bei der Aufnahme, Ansiedlung und Integration von Flüchtlingen unterstützen muss;
25. betont, dass eine wirksame und faire Verwaltung und ein wirksamer und fairer Schutz der EU-Außengrenzen, die die Sicherheit der Union sicherstellen, zusammen mit einer reibungslosen und effizienten Umsetzung der Migrations- und Asylpolitik der Union zentrale Prioritäten darstellen und für die Aufrechterhaltung der Freizügigkeit innerhalb der Union und das reibungslose Funktionieren des Schengen-Raums von wesentlicher Bedeutung sind; betont, dass eine Migrations- und Asylpolitik umgesetzt werden muss, die – im Einklang mit den Werten der Union und ihren internationalen Verpflichtungen – auf Solidarität, geteilter Verantwortung und Achtung der Menschenrechte beruht und den Menschen, die in der EU ankommen, Sicherheit, Klarheit sowie angemessene und menschenwürdige Bedingungen bietet;
26. nimmt die Einschätzung der Kommission zur Kenntnis, dass die Umsetzung des neues Migrations- und Asylpakets zwischen 2025 und 2027 zusätzliche Mittel in Höhe von 2 Mrd. EUR unter Rubrik 4 (Migration und Grenzverwaltung) erfordern wird; ist der Auffassung, dass die zusätzlichen Anforderungen an den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, das Instrument für Grenzverwaltung und Visa und die dezentralen Agenturen in Rubrik 4 eine weitere Aufstockung in Höhe von 1 Mrd. EUR zu laufenden Preisen über den Kommissionsvorschlag hinaus erfordern und dass die zusätzlichen Mittel ab 2024 zur Verfügung stehen sollten;
27. weist darauf hin, dass die genaue Aufteilung der zusätzlichen Mittel auf die Programme und Haushaltslinien der Rubriken 4 und 6 von der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festzulegen ist;
Die Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP)
28. bekräftigt die Notwendigkeit, die offene strategische Autonomie der Union zu sichern, die Abhängigkeit von Nicht-EU-Ländern in strategischen Schlüsselsektoren, unter anderem in den Bereichen Gesundheit, Rohstoffe und Raumfahrt, zu verringern, unionsweit Investitionen in solche Sektoren zu fördern und gleichzeitig den grünen und digitalen Wandel voranzutreiben; bedauert, dass die Kommission der in ihrem Arbeitsprogramm für 2023 enthaltenen Zusage, „auf die Einrichtung eines neuen Europäischen Souveränitätsfonds hinzuarbeiten“, nicht nachgekommen ist; ist der Ansicht, dass durch die Industriestrategie der Union auch das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts sichergestellt werden sollte und Marktverzerrungen verhindert und gleiche Wettbewerbsbedingungen innerhalb und außerhalb der EU geschaffen werden sollten sowie sichergestellt werden sollte, dass die Menschen über die notwendigen Fertigkeiten verfügen;
29. erkennt an, dass der STEP-Vorschlag trotz seiner begrenzten Größe und seines begrenzten Anwendungsbereichs das Potenzial hat, schneller Ergebnisse zu erzielen, indem bestehende Programmstrukturen genutzt werden und die Schaffung von Synergien angestrebt wird; ist der Auffassung, dass der STEP-Vorschlag als Test für einen vollwertigen Souveränitätsfonds im nächsten MFR-Zeitraum dienen sollte;
30. stellt fest, dass der STEP-Vorschlag die Neugewichtung von Mitteln im Rahmen bestehender Programme, einschließlich der Fonds für die Kohäsionspolitik, mit einer gezielten Aufstockung spezifischer Programme in den Rubriken 1 (Binnenmarkt, Innovation und Digitales), 3 (natürliche Ressourcen und Umwelt) und 5 (Sicherheit und Verteidigung) kombiniert;
31. betont, dass die Finanzmittel für STEP aufgestockt werden sollten, um die strategischen Ziele von STEP zu verwirklichen, die Industriepolitik der Union zu stärken und zu gestalten, die Unterstützung für den Verteidigungssektor zu verstärken, der wichtiger denn je ist, um die Souveränität und Integrität der EU-Mitgliedstaaten in einem dramatisch veränderten und deutlich schwierigeren verteidigungspolitischen Umfeld zu schützen und die offene strategische Autonomie der Union aufzubauen, und gleichzeitig gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt sicherzustellen, und zwar um weitere 2 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen gegenüber dem Vorschlag der Kommission in Rubrik 1 und um 1 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen über den Vorschlag der Kommission in Rubrik 5 hinaus;
32. betont, dass seit 2021 erhebliche Umschichtungen zwischen Rubriken vorgenommen wurden, wodurch Programme unter enormem Druck stehen und von Unterbrechungen bedroht sind; verweist auf seinen seit Langem vertretenen Standpunkt, dass neue Prioritäten nicht durch ständige Umschichtungen, sondern mit neuen Mitteln finanziert werden müssen, und besteht daher darauf, dass zusätzliche neue Mittel benötigt werden, um die wirksame Umsetzung anderer Programme unter Rubrik 1 sicherzustellen;
33. bekräftigt seine Auffassung, dass freigegebene Mittel im Haushaltsplan verbleiben und von der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens gebunden werden sollten, und verweist auf seinen diesbezüglichen Standpunkt zur Überarbeitung der Haushaltsordnung; begrüßt daher die Tatsache, dass der STEP-Vorschlag von der Wiederverwendung von 1,2 Mrd. EUR an aufgehobenen Mittelbindungen im Forschungsbereich gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Haushaltsordnung ausgeht und dass die Kommission damit implizit einräumt, dass ihre Schätzung der aufgehobenen Mittelbindungen im Forschungsbereich, die der MFR-Vereinbarung für 2020 zugrunde liegt, ungenau ist;
34. verweist auf seine seit Langem bestehende Forderung, dass alle EU-Ausgabeninstrumente unter uneingeschränkter Wahrung des Grundsatzes der Einheit des Haushaltsplans in den Haushaltsplan einbezogen werden sollten; ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass die vorgeschlagene Mittelzuweisung für den Innovationsfonds unter Rubrik 3 einen wichtigen Fortschritt in Richtung seiner vollständigen Einbeziehung in den Haushaltsplan darstellt;
Anleihekosten für das Aufbauinstrument der Europäischen Union (EURI)
35. ist besorgt darüber, dass der im MFR vorgesehene Betrag für die Rückzahlung der Anleihekosten im Zusammenhang mit dem EURI weit unter dem Bedarf liegt, wobei die Kommission den Fehlbetrag über den MFR-Zeitraum auf 17 bis 27 Mrd. EUR schätzt; weist darauf hin, dass bereits im Haushaltsentwurf davon ausgegangen wird, dass die gestiegenen EURI-Kosten im Jahr 2024 sämtliche Mittel des Flexibilitätsinstruments und etwa ein Drittel der Mittel des Teilbereichs a des Instruments für einen einzigen Spielraum aufzehren werden;
36. unterstreicht, dass die seit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine steil ansteigenden Zinssätze die inhärenten strukturellen Schwächen der Schuldenrückzahlungsarchitektur des EU-Haushalts offengelegt haben; erinnert daran, dass die Zinskosten und die Schuldentilgung von den Marktentwicklungen abhängen, keine Ermessensausgaben sind und daher keiner Ausgabenobergrenze im Rahmen einer Obergrenze des MFR unterliegen können, ohne dass dies ein unmittelbares Risiko für die Investitionsprogramme und deren Begünstigte sowie für die Fähigkeit des Haushalts, auf neue Bedürfnisse zu reagieren, darstellt;
37. erinnert daran, dass das Parlament beständig eine Lösung für dieses Problem gefordert hat und darauf bestanden hat, dass die EURI-Rückzahlungskosten über die Obergrenzen des MFR hinaus angesetzt werden;
38. begrüßt die Schaffung des EURI-Instruments als ein besonderes Instrument über die Obergrenzen des MFR hinaus, das je nach dem tatsächlichen Rückzahlungsbedarf in Anspruch genommen werden kann; besteht jedoch darauf, dass das Instrument alle EURI-Rückzahlungskosten abdeckt, nicht nur diejenigen, die über den unter Rubrik 2b (Resilienz und Werte) vorgesehenen Betrag hinausgehen; unterstreicht, dass ein auf diese Weise konzipiertes EURI-Instrument das Modell für die Verwaltung aller EURI-Rückzahlungskosten im nächsten MFR sein sollte;
39. besteht darauf, dass die Kommission der Finanzbehörde rechtzeitig detaillierte Informationen über die Berechnungen, die den Prognosen für die EURI-Anleihekosten zugrunde liegen, einschließlich der verwendeten Annahmen und Parameter, zur Verfügung stellt, um eine verantwortungsvolle Verwaltung der Rückzahlungskosten zu ermöglichen;
40. weist darauf hin, dass es vielfältigerer und tragfähigerer Einnahmequellen für den EU-Haushalt bedarf, um für eine solide und nachhaltige Finanzierung eines gestärkten und aufgestockten MFR zu sorgen; fordert den Rat daher nachdrücklich auf, die bestehenden Vorschläge zu neuen Eigenmitteln rasch zu billigen, und betont, dass bei den neuen Eigenmitteln Fortschritte über diese Vorschläge hinaus erforderlich sind;
Verbesserung der Fähigkeit des Haushalts, auf Krisen und neue Bedürfnisse zu reagieren
41. weist darauf hin, dass das vorgeschlagene Modell für die Verwaltung der EURI-Rückzahlungskosten dazu führen würde, dass der in der ursprünglichen MFR-Finanzplanung vorgesehene Haushaltsspielraum für das Flexibilitätsinstrument und das Instrument für einen einzigen Spielraum von 2024 bis 2027 wiederhergestellt würde;
42. unterstreicht jedoch, dass der MFR nur sehr wenig Flexibilität enthält, da das Flexibilitätsinstrument und die nicht zugewiesenen Spielräume nur 1,05 % der Obergrenze für Verpflichtungen ausmachen; betont, dass der derzeitige MFR in hohem Maße auf diese begrenzte Flexibilität angewiesen war und bedauerlicherweise auf eine Neuausrichtung der Kohäsionspolitik zurückgegriffen hat, die kein Instrument zur Krisenbewältigung ist, aber immer wieder in Anspruch genommen wurde, um Defizite bei der Haushaltsflexibilität oder den Mechanismen der Krisenbewältigung im MFR zulasten ihrer langfristigen politischen Ziele auszugleichen;
43. verweist ferner auf den seit Beginn des MFR gestiegenen Bedarf an humanitärer Hilfe innerhalb und außerhalb der Union und an Unterstützung bei Naturkatastrophen, die insbesondere aufgrund des Klimawandels häufiger und heftiger werden, und ist der Ansicht, dass dieser Bedarf wahrscheinlich noch steigen wird; betont, dass die jährlichen Mittelzuweisungen für die SEAR in den Jahren 2021 und 2022 ausgeschöpft wurden und voraussichtlich im Jahr 2023 vollständig verbraucht sein werden; bedauert, dass die Empfänger von Hilfen aus dem EU-Solidaritätsfonds in einigen Fällen weniger als 50 % der Hilfe erhalten haben, die sie normalerweise erhalten hätten, und aufgrund der Beschränkungen der SEAR lange auf die Auszahlung warten mussten;
44. ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass der Vorschlag der Kommission zur Aufstockung des Flexibilitätsinstruments und der SEAR ein Schritt in die richtige Richtung ist; betont jedoch, dass der EU-Haushalt mit der notwendigen Flexibilität und dem erforderlichen haushaltspolitischen Spielraum ausgestattet werden muss, um auf Krisen vorbereitet zu sein und sich an neu entstehende und wachsende Bedürfnisse anpassen zu können;
45. verweist auf seine Forderungen nach einer Aufstockung des Flexibilitätsinstruments und der SEAR sowie nach einem zusätzlichen ständigen Sonderinstrument über die Obergrenzen des MFR hinaus, um es dem EU-Haushalt zu ermöglichen, sich besser anzupassen und rasch auf Krisen und deren soziale und wirtschaftliche Auswirkungen zu reagieren; ist sich darüber im Klaren, dass es ohne ein solches Instrument für die Union weiterhin schwierig sein wird, ihre Bereitschaft für unvorhergesehene Ereignisse sicherzustellen, zumal derzeit 99,6 % des Haushalts der Union im Voraus zugewiesen werden; ist bereit, sich kurzfristig um pragmatische Lösungen zu bemühen und gleichzeitig über eine strukturellere, gestraffte Lösung im nächsten MFR nachzudenken;
46. unterstreicht, dass sich gezeigt hat, dass die Mittel dank der Haushaltsflexibilität dort eingesetzt werden können, wo sie benötigt werden, und die Union so in die Lage versetzt wurde, auf unvorhergesehene Ereignisse zu reagieren und ihre Ausgabenprioritäten im Lichte sich entwickelnder politischer, wirtschaftlicher oder sozialer Bedürfnisse anzupassen; fordert daher nachdrücklich, dass das Flexibilitätsinstrument über den Vorschlag der Kommission für den MFR-Zeitraum hinaus um 3 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen aufgestockt wird; ist ferner der Ansicht, dass verfallene Beträge aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung im Rahmen des Flexibilitätsinstruments wieder zur Verfügung gestellt werden sollten, um die Flexibilität des Haushalts weiter zu stärken;
47. stellt fest, dass die Anforderungen an die SEAR wahrscheinlich nicht abnehmen werden; ist daher der Auffassung, dass eine Aufstockung der SEAR von entscheidender Bedeutung ist, um die Union in die Lage zu versetzen, in Notsituationen zu handeln, die durch Naturkatastrophen größeren Ausmaßes oder durch Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit in den Mitgliedstaaten und den Beitrittsländern verursacht werden, und um auch Nicht-EU-Länder zu unterstützen, die unter Konflikten, Flüchtlingskrisen oder Naturkatastrophen leiden; fordert daher nachdrücklich, dass die Mittel für die SEAR über den Vorschlag der Kommission für den MFR-Zeitraum hinaus um 2 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen aufgestockt werden; bedauert den Beschluss, die Soforthilfereserve (EAR) und den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) im aktuellen MFR zusammenzulegen, was zu erheblichen Schwächen bei der Umsetzung geführt hat, und verweist erneut auf seinen Standpunkt, dass die SEAR wieder in zwei Teilbereiche aufgespalten werden sollte, nämlich die EAR und den EUSF;
Empfehlungen und Änderungsvorschläge
48. fordert den Rat und die Kommission auf, die folgenden Empfehlungen und Änderungsvorschläge zu berücksichtigen:
i)
Anhebung der Obergrenze der Rubrik 1 um 2 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen über den Vorschlag der Kommission hinaus;
ii)
Anhebung der Obergrenze der Rubrik 4 um 1 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen über den Vorschlag der Kommission hinaus und Anwendung der Anhebung auf die Rubrik ab 2024;
iii)
Anhebung der Obergrenze der Rubrik 5 um 1 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen über den Vorschlag der Kommission hinaus;
iv)
Anhebung der Obergrenze der Rubrik 6 um 1 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen über den Vorschlag der Kommission hinaus;
v)
Aufstockung des Flexibilitätsinstruments um 3 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen über den Vorschlag der Kommission hinaus und erneute Bereitstellung der verfallenen Beträge im Rahmen des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung im Rahmen des Flexibilitätsinstruments;
vi)
Aufstockung der Solidaritäts- und Soforthilfereserve um 2 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen über den Vorschlag der Kommission hinaus;
vii)
Festlegung, dass das EURI-Instrument, das als Sonderinstrument über die Obergrenzen des MFR hinaus eingerichtet wurde, alle EURI-Rückzahlungskosten abdeckt;
viii)
Streichung der jährlichen Obergrenze der Mittel für Zahlungen für die Inanspruchnahme des Instruments für einen einzigen Spielraum;
ix)
Der Vorschlag für eine Verordnung des Rates sollte wie folgt geändert werden:
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Änderungsvorschlag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4
(4) Der EU-Haushalt sollte die Union in die Lage versetzen, die notwendigen politischen Maßnahmen zur Reaktion auf neue Herausforderungen zu treffen und rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, denen im Rahmen der bestehenden Obergrenzen und der ausgeschöpften Flexibilität nicht Rechnung getragen werden kann. Daher sollten die Ausgabenobergrenzen der Mittel für Verpflichtungen der Rubriken 1, 3, 5, 6 und 7, einschließlich der Teilobergrenze für die Verwaltungsausgaben der Organe, für die Jahre 2024, 2025, 2026 und 2027 sowie die Obergrenze der Rubrik 4 für die Jahre 2025, 2026 und 2027 angehoben werden. Infolgedessen sollten die Ausgabenobergrenzen der Mittel für Zahlungen für die Jahre 2026 und 2027 angehoben werden.
(4) Der EU-Haushalt sollte die Union in die Lage versetzen, die notwendigen politischen Maßnahmen zur Reaktion auf neue Herausforderungen zu treffen und rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, denen im Rahmen der bestehenden Obergrenzen und der ausgeschöpften Flexibilität nicht Rechnung getragen werden kann. Daher sollten die Ausgabenobergrenzen der Mittel für Verpflichtungen der Rubriken 1, 3, 4, 5, 6 und 7, einschließlich der Teilobergrenze für die Verwaltungsausgaben der Organe, für die Jahre 2024, 2025, 2026 und 2027 angehoben werden. Infolgedessen sollten die Ausgabenobergrenzen der Mittel für Zahlungen für die Jahre 2026 und 2027 angehoben werden.
Änderungsvorschlag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11
(11) Angesichts der ungewissen künftigen Entwicklung der Zinssätze und zur Vermeidung von unangemessenem Druck auf Unionsprogramme sollte ein neues thematisches besonderes Instrument eingerichtet werden, um alle Finanzierungskosten für im Rahmen von NextGenerationEU aufgenommene Mittel, die über die ursprünglich eingeplanten Beträge hinausgehen, zu decken. Die erforderlichen Mittel für Verpflichtungen und entsprechenden Mittel für Zahlungen des Unionshaushalts sollten über die MFR-Obergrenzen hinaus bereitgestellt werden.
(11) Angesichts der ungewissen künftigen Entwicklung der Zinssätze und zur Vermeidung von unangemessenem Druck auf Unionsprogramme sollte ein neues thematisches besonderes Instrument eingerichtet werden, um alle Finanzierungskosten für im Rahmen von NextGenerationEU aufgenommene Mittel zu decken. Die erforderlichen Mittel für Verpflichtungen und entsprechenden Mittel für Zahlungen des Unionshaushalts sollten über die MFR-Obergrenzen hinaus bereitgestellt werden.
Änderungsvorschlag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12
(12) Die Solidaritäts- und Soforthilfereserve und das Flexibilitätsinstrument sollten verstärkt werden, damit die Union bis 2027 weiterhin über eine ausreichende Kapazität verfügt, um auf unvorhergesehene Umstände zu reagieren.
(12) Die Solidaritäts- und Soforthilfereserve und das Flexibilitätsinstrument sollten verstärkt werden, damit die Union bis 2027 weiterhin über eine ausreichende Kapazität verfügt, um auf unvorhergesehene Umstände zu reagieren. Um die Flexibilität des Haushalts weiter zu erhöhen, sollten die im Rahmen des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung verfallenen Beträge im Rahmen des Flexibilitätsinstruments wieder zur Verfügung gestellt werden.
Änderungsvorschlag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 a (neu)
(12a) Angesichts der Verzögerungen bei der Durchführung bestimmter – mitunter wichtiger – Programme in den ersten Jahren des MFR 2021-2027 drohen Zahlungsrückstände in den späteren MFR-Jahren, in denen die Durchführung zügiger voranschreitet. Um dieses Risiko zu mindern und den Verpflichtungen der EU gerecht zu werden, sollte die jährliche Obergrenze für Mittel für Zahlungen für die Inanspruchnahme des Instruments für einen einzigen Spielraum abgeschafft werden.
Änderungsvorschlag 5 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2
2. Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Solidaritäts- und Soforthilfereserve darf einen jährlichen Höchstbetrag von 1739 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten. Jeglicher im Jahr n nicht in Anspruch genommener Teil der jährlichen Mittelausstattung kann bis zum Jahr n+1 in Anspruch genommen werden. Der Teil der jährlichen Mittelausstattung, der bereits im vorangegangenen Haushaltsplan ausgewiesen war, wird zuerst in Anspruch genommen. Jeglicher Teil der jährlichen Mittelausstattung des Jahres n, der im Jahr n+1 nicht in Anspruch genommen wird, verfällt.“
2. Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Solidaritäts- und Soforthilfereserve darf einen jährlichen Höchstbetrag von 2 170 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten. Jeglicher im Jahr n nicht in Anspruch genommene Teil der jährlichen Mittelausstattung kann bis zum Jahr n+1 in Anspruch genommen werden. Der Teil der jährlichen Mittelausstattung, der bereits im vorangegangenen Haushaltsplan ausgewiesen war, wird zuerst in Anspruch genommen. Jeglicher Teil der jährlichen Mittelausstattung des Jahres n, der im Jahr n+1 nicht in Anspruch genommen wird, verfällt.“
Änderungsvorschlag 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 3
3. Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 10a Instrument für das Aufbauinstrument der Europäischen Union (EURI-Instrument) (1) Das EURI-Instrument kann für die Finanzierung zusätzlicher Kosten verwendet werden, wenn die Kosten der Zins- und Kuponzahlungen, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 im Zusammenhang mit den an den Kapitalmärkten aufgenommenen Mitteln fällig sind, in einem bestimmten Jahr die folgenden Beträge (zu Preisen von 2018) übersteigen: – 2024 – 1 840 Mio. EUR, – 2025 – 2 332 Mio. EUR, – 2026 – 3 196 Mio. EUR, – 2027 – 4 168 Mio. EUR, (2) Das EURI-Instrument kann vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV in Anspruch genommen werden. „Artikel 10b Ukrainereserve (1) Die Ukrainereserve kann ausschließlich für die Finanzierung von Ausgaben gemäß der [Verordnung über die Fazilität für die Ukraine] in Anspruch genommen werden, und mit ihr sollen mindestens 2500 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen als jährlicher Richtbetrag bereitgestellt werden. (2) Die Ukrainereserve darf im Zeitraum 2024 bis 2027 einen Betrag von 50 000 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen nicht übersteigen. Der jährliche Betrag, der in einem bestimmten Jahr im Rahmen der Ukrainereserve bereitgestellt wird, darf 16 700 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen nicht übersteigen. (3) Die Ukrainereserve kann vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV in Anspruch genommen werden.“
3. Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 10a Instrument für das Aufbauinstrument der Europäischen Union (EURI-Instrument) (1) Das EURI-Instrument wird vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV in Anspruch genommen, um die Kosten der Zins- und Kuponzahlungen, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 im Zusammenhang mit den an den Kapitalmärkten aufgenommenen Mitteln fällig sind, zu finanzieren.“ „Artikel 10b Ukrainereserve (1) Die Ukrainereserve kann ausschließlich für die Finanzierung von Ausgaben gemäß der [Verordnung über die Fazilität für die Ukraine] in Anspruch genommen werden, und mit ihr sollen mindestens 2 500 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen als jährlicher Richtbetrag bereitgestellt werden. (2) Die Ukrainereserve darf im Zeitraum 2024 bis 2027 einen Betrag von 50 000 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen nicht übersteigen. Der jährliche Betrag, der in einem bestimmten Jahr im Rahmen der Ukrainereserve bereitgestellt wird, darf 16 700 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen nicht übersteigen. (3) Die Ukrainereserve wird vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV in Anspruch genommen.“
Änderungsvorschlag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 3 a (neu)
3a. Artikel 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Das Instrument für einen einzigen Spielraum umfasst Folgendes: a) ab 2022 die Beträge der im Rahmen der MFR-Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen verbleibenden Spielräume des Jahres n-1, die über die MFR-Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen für die Jahre 2022 bis 2027 hinaus bereitzustellen sind, b) ab 2022 die Beträge, die der Differenz zwischen den ausgeführten Zahlungen und der MFR-Obergrenze der Mittel für Zahlungen für das Jahr n-1 entsprechen, um die Obergrenze der Mittel für Zahlungen für die Jahre 2022 bis 2027 nach oben anzupassen, und c) zusätzliche Beträge, die über die MFR-Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen und/oder der Mittel für Zahlungen eines bestimmten Jahres hinaus bereitgestellt werden können, sofern sie hinsichtlich der Mittel für Verpflichtungen in vollem Umfang gegen die Spielräume in einer oder mehreren MFR-Rubriken für das laufende Haushaltsjahr oder für künftige Haushaltsjahre und hinsichtlich der Mittel für Zahlungen in vollem Umfang gegen die Spielräume unter der Obergrenze der Mittel für Zahlungen für künftige Haushaltsjahre aufgerechnet worden sind. Jegliche Anpassung nach oben gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b wird durch eine entsprechende Senkung der Obergrenze der Mittel für Zahlungen für das Jahr n-1 vollständig ausgeglichen. Die Beträge gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn die gemäß den Buchstaben a bzw. b jenes Unterabsatzes verfügbaren Beträge nicht ausreichen, und in jedem Fall als letztes Mittel, um auf unvorhergesehene Umstände zu reagieren. Eine Inanspruchnahme der Mittel gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c darf nicht dazu führen, dass die Gesamtbeträge der MFR-Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen für das laufende Haushaltsjahr und für künftige Haushaltsjahre überschritten werden. Jegliche gemäß jenem Buchstaben aufgerechneten Beträge dürfen daher nicht weiter im Zusammenhang mit dem MFR in Anspruch genommen werden.“ b) Absatz 3 wird gestrichen.
Änderungsvorschlag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 4
4. Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Das Flexibilitätsinstrument kann für die Finanzierung spezifischer unvorhergesehener Ausgaben in Form von Mitteln für Verpflichtungen und entsprechenden Mitteln für Zahlungen für ein bestimmtes Haushaltsjahr verwendet werden, die im Rahmen der Obergrenzen einer oder mehrerer anderer Rubriken nicht getätigt werden können. Die Obergrenze der jährlich für das Flexibilitätsinstrument zur Verfügung stehenden Mittelausstattung wird auf 1562 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) festgesetzt.“
4. Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Das Flexibilitätsinstrument kann für die Finanzierung spezifischer unvorhergesehener Ausgaben in Form von Mitteln für Verpflichtungen und entsprechenden Mitteln für Zahlungen für ein bestimmtes Haushaltsjahr verwendet werden, die im Rahmen der Obergrenzen einer oder mehrerer anderer Rubriken nicht getätigt werden können. Die Obergrenze der jährlich für das Flexibilitätsinstrument zur Verfügung stehenden Mittelausstattung wird auf 2 170 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) festgesetzt. Der jährlich für das Flexibilitätsinstrument zur Verfügung stehende Betrag wird jährlich um einen Betrag erhöht, der dem Anteil des jährlichen Betrags für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung entspricht, der im Vorjahr verfallen ist.“
Änderungsvorschlag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 5
5. Anhang I erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.
5. Anhang I erhält folgende Fassung:
ANHANG I
MEHRJÄHRIGER FINANZRAHMEN (EU-27)
MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN
2021
2022
2023
2024
2025
2026
2027
Insgesamt 2021–2027
1. Binnenmarkt, Innovation und Digitales
19 712
20 211
19 678
20 399
19 715
19 821
19 624
139 160
2. Zusammenhalt, Resilienz und Werte
5 996
62 642
63 525
65 079
65 286
56 787
58 809
378 124
2a. Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt
1 666
56 673
57 005
57 436
57 874
48 414
49 066
328 134
2b. Resilienz und Werte
4 330
5 969
6 520
7 643
7 412
8 373
9 743
49 990
3. Natürliche Ressourcen und Umwelt
53 562
52 626
51 893
52 123
51 195
49 999
49 207
360 605
davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen
38 040
37 544
36 857
36 054
35 401
34 729
34 015
252 640
4. Migration und Grenzmanagement
1 687
3 104
3 454
3 791
4 302
4 359
4 910
25 607
5. Sicherheit und Verteidigung
1 598
1 750
1 762
2 334
2 497
2 611
2 785
15 337
6. Nachbarschaft und die Welt
15 309
15 522
14 789
16 609
15 827
15 046
15 235
108 337
7. Europäische öffentliche Verwaltung
10 021
10 215
10 342
10 586
10 887
11 229
11 443
74 723
davon: Verwaltungsausgaben der Organe
7 742
7 878
7 945
8 107
8 310
8 541
8 660
57 183
MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN INSGESAMT
107 885
166 070
165 443
170 921
169 709
159 852
162 014
1 101 894
MITTEL FÜR ZAHLUNGEN INSGESAMT
154 065
153 850
152 682
151 436
151 175
159 978
155 025
1 078 211’
(in Mio. EUR — zu Preisen von 2018)
°
° °
49. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Verordnung (EU) 2022/2463 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine für 2023 (Makrofinanzhilfe +) (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 1).