Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 3. Oktober 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (COM(2022)0457 – C9-0309/2022 – 2022/0277(COD))(1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1
(1) Unabhängige Mediendienste spielen eine einzigartige Rolle im Binnenmarkt. Sie stellen einen sich rasch verändernden und wirtschaftlich wichtigen Sektor dar, der Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen Zugang zu einer Vielzahl von Meinungen und zuverlässigen Informationsquellen bietet und damit eine im Allgemeininteresse liegende öffentliche Kontrollfunktion erfüllt. Mediendienste sind zunehmend online und grenzüberschreitend verfügbar, unterliegen in den verschiedenen Mitgliedstaaten allerdings nicht den gleichen Vorschriften und dem gleichen Schutzniveau.
(1) Unabhängige Mediendienste sind von einzigartiger Bedeutung für die Demokratie, die Sicherstellung von Rechtsstaatlichkeit und das Funktionieren des Binnenmarkts. Sie sind für die Bildung der öffentlichen Meinung unerlässlich und stellen eine sich rasch verändernde und wirtschaftlich wichtige Branche dar, die Bürgern sowie Unternehmen Zugang zu einer Vielzahl von Meinungen und zuverlässigen Informationsquellen bietet und damit die im Allgemeininteresse liegende Funktion einer öffentlichen Kontrollinstanz erfüllt. Mediendienste sind zunehmend online und grenzüberschreitend verfügbar, unterliegen allerdings in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht den gleichen Vorschriften und dem gleichen Schutzniveau.
Abänderung 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu)
(1a) Gleichzeitig sind Mediendienste stets entweder Träger kultureller Ausdrucksformen oder selbst unmittelbar eine kulturelle Ausdrucksform. Dieser Doppelcharakter muss stets gewahrt werden. Nach Artikel 167 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat die Union bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen der Verträge den kulturellen Aspekten Rechnung zu tragen, insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2
(2) Angesichts ihrer einzigartigen Rolle ist der Schutz der Medienfreiheit und des Medienpluralismus ein wesentliches Merkmal eines gut funktionierenden Binnenmarkts für Mediendienste (oder „Medienbinnenmarkt“). Dieser Markt hat sich seit Beginn des neuen Jahrhunderts grundlegend verändert und ist zunehmend digital und international geworden. Er bietet viele wirtschaftliche Chancen, weist aber auch eine Reihe von Herausforderungen auf. Die Union sollte den Mediensektor dabei unterstützen, diese Chancen im Binnenmarkt zu nutzen und gleichzeitig die gemeinsamen Werte der Union und der Mitgliedstaaten wie die Grundrechte zu schützen.
(2) Angesichts ihrer einzigartigen Rolle und der Tatsache, dass sie eine der wichtigsten Säulen der Demokratie sind, sollte dem Schutz der Medienfreiheit und des Medienpluralismus im Binnenmarkt für Mediendienste besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Dieser Markt hat sich seit Beginn des neuen Jahrhunderts grundlegend verändert und ist zunehmend digital und international geworden. Er bietet viele wirtschaftliche Chancen, weist aber auch eine Reihe von Herausforderungen auf. Die Union sollte die Medienbranche unterstützen, damit sie diese Chancen im Binnenmarkt nutzen kann, und gleichzeitig die gemeinsamen Werte der Union und der Mitgliedstaaten wie die Grundrechte schützen.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3
(3) Im Bereich der digitalen Medien haben Bürger und Unternehmen in zunehmendem Maße grenzüberschreitenden Zugang zu Medieninhalten, die auf ihren persönlichen Geräten unmittelbar verfügbar sind, und konsumieren diese. Globale Online-Plattformen fungieren als Zugangstor zu Medieninhalten, und haben Geschäftsmodelle, die bisweilen den Zugang zu Mediendiensten unterbinden und polarisierende Inhalte und Desinformation zu verstärken. Diese Plattformen sind auch wesentliche Anbieter von Online-Werbung, auf die finanzielle Mittel weg vom Mediensektor umverlagert wurden, was dessen finanzielle Tragfähigkeit und folglich die Vielfalt der angebotenen Inhalte beeinträchtigt. Da Mediendienste wissens- und kapitalintensiv sind, müssen sie eine gewisse Größenordnung erreichen, damit sie wettbewerbsfähig bleiben und im Binnenmarkt florieren. Dafür ist es von besonderer Bedeutung, grenzüberschreitend Dienstleistungen anbieten und Investitionen auch aus anderen Mitgliedstaaten oder in anderen Mitgliedstaaten erhalten zu können.
(3) Im Bereich der digitalen Medien haben Bürger und Unternehmen in zunehmendem Maße grenzüberschreitenden Zugang zu Medieninhalten und -diensten, die auf ihren persönlichen Geräten unmittelbar verfügbar sind, und konsumieren diese. Globale Online-Plattformen und Suchmaschinen fungieren als Zugangstor zu Medieninhalten, sie haben jedoch Geschäftsmodelle, die zu oft den Zugang zu Mediendiensten unterbinden und polarisierende Inhalte und Desinformation verstärken. Diese Plattformen und Suchmaschinen sind auch wesentliche Anbieter oder Vermittler von Online-Werbung, auf die finanzielle Mittel weg von der Medienbranche umverlagert werden, was deren finanzielle Tragfähigkeit und journalistische Arbeit und folglich die Vielfalt der angebotenen Inhalte beeinträchtigt. Um die Unabhängigkeit und Vielfalt der Medien sicherzustellen, sollten Online-Plattformen und Suchmaschinen daher in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Da Mediendienste wissens- und kapitalintensiv sind, müssen sie hinsichtlich ihrer Fähigkeit, ihre Zielgruppen zu erreichen, wettbewerbsfähig bleiben und im Binnenmarkt florieren. Dafür ist es von besonderer Bedeutung, grenzüberschreitend Dienstleistungen anbieten und Investitionen auch aus anderen Mitgliedstaaten oder in anderen Mitgliedstaaten erhalten zu können.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4
(4) Der Binnenmarkt für Mediendienste ist jedoch nicht ausreichend integriert. Eine Reihe nationaler Beschränkungen behindern den freien Verkehr im Binnenmarkt. Insbesondere die unterschiedlichen nationalen Vorschriften und Ansätze in Bezug auf Medienpluralismus und redaktionelle Unabhängigkeit, die unzureichende Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen sowie die undurchsichtige und unfaire Zuweisung öffentlicher und privater wirtschaftlicher Ressourcen erschweren es den Medienmarktakteuren, über Grenzen hinweg tätig zu werden und zu expandieren, und führen zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen in der Union. Die Integrität des Binnenmarkts für Mediendienste kann auch durch Anbieter – darunter auch staatlich kontrollierte Mediendiensteanbieter, die von bestimmten Drittländern finanziert werden – angegriffen werden, die systematisch Desinformation, wie Manipulation von Informationen und Einmischung, betreiben und die Freiheiten des Binnenmarkts missbrauchen.
(4) Der Binnenmarkt für Mediendienste ist jedoch nicht ausreichend integriert. Insbesondere die unterschiedlichen nationalen Vorschriften und Ansätze in Bezug auf Medienpluralismus und redaktionelle Unabhängigkeit, die unzureichende Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen sowie die undurchsichtige und unfaire Zuweisung öffentlicher und privater wirtschaftlicher Ressourcen erschweren es den Medienmarktakteuren, über Grenzen hinweg tätig zu werden und zu expandieren, und führen zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen in der Union. Die Integrität des Binnenmarkts für Mediendienste kann auch durch Anbieter– darunter auch staatlich kontrollierte Mediendiensteanbieter, die von bestimmten Drittländern finanziert werden– angegriffen werden, die systematisch Desinformation, wie Manipulation von Informationen und Einmischung, betreiben und die Freiheiten des Binnenmarkts missbrauchen. Darüber hinaus sollten gemeinsame Mindeststandards für nationale Vorschriften und Ansätze in Bezug auf Medienpluralismus und redaktionelle Unabhängigkeit festgelegt werden, wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zu wahren ist. Die Festlegung dieser Standards ist eine Voraussetzung für das Funktionieren des Binnenmarkts.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5
(5) Darüber hinaus haben einige Mitgliedstaaten als Reaktion auf die Anfechtungen des Medienpluralismus und der Medienfreiheit im Internet bereits Regulierungsmaßnahmen ergriffen oder werden diese voraussichtlich noch ergreifen, wodurch die Gefahr eines weiteren Auseinanderdriftens der nationalen Ansätze und Beschränkungen für den freien Verkehr im Binnenmarkt besteht.
(5) Darüber hinaus haben einige Mitgliedstaaten als Reaktion auf die Angriffe auf den Medienpluralismus und die Medienfreiheit im Internet bereits Regulierungsmaßnahmen ergriffen oder werden diese voraussichtlich auch künftig ergreifen, wodurch die Gefahr eines weiteren Auseinanderdriftens der nationalen Ansätze und Beschränkungen für den freien Verkehr im Binnenmarkt besteht.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 a (neu)
(5a) Ein freier und gut funktionierender Binnenmarkt für Mediendienste ist eine wesentliche Säule einer funktionierenden Demokratie, da er den Empfängern Zugang zu Meinungsvielfalt und vertrauenswürdigen Informationsquellen bietet. Die wachsende Bedeutung des Online-Umfelds und seine neuen Funktionen haben eine disruptive Wirkung auf den Markt für Mediendienste, wodurch dieser zunehmend grenzüberschreitend ausgerichtet ist und ein echter europäischer Markt für Mediendienste gefördert wird. In diesem Umfeld sind Mediendienste für die Verbraucher in der Union nicht nur verfügbar, sondern auch leicht zugänglich, und zwar unabhängig von ihrem Herkunftsmitgliedstaat. Mediendienste, die für Empfänger in einem Mitgliedstaat geschaffen wurden, können eine weitaus größere Reichweite haben als ursprünglich beabsichtigt. Unterschiedliche Ansätze auf nationaler Ebene können die Möglichkeiten der Mediendiensteanbieter behindern, unter fairen Wettbewerbsbedingungen tätig zu sein, um Mediendienste, einschließlich Nachrichten und Informationen über das Zeitgeschehen, zur Verfügung zu stellen. Diese Ansätze haben zu einer Marktfragmentierung, Rechtsunsicherheit und steigenden Befolgungskosten für Mediendiensteanbieter und Medienschaffende geführt. Daher ist ein einheitlicher Rechtsrahmen erforderlich, durch den eine harmonisierte Anwendung der Vorschriften für Mediendiensteanbieter in der gesamten Union sichergestellt wird, wobei dafür gesorgt wird, dass die Empfänger in der Union Zugang zu einer breiten Palette zuverlässiger Informationsquellen und zu Qualitätsjournalismus als öffentliche Güter haben, um fundierte Entscheidungen treffen zu können, auch über den Zustand ihrer Demokratien.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 b (neu)
(5b) Die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, die in Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) und in Artikel 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert sind, umfassen sowohl das Recht, Informationen zu empfangen und weiterzugeben, als auch die Freiheit und die Pluralität der Medien, und zwar ohne behördliche Einmischung und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen. Darin ist auch vorgeschrieben, dass in den europäischen Kommunikationsräumen Vielfalt geschaffen wird und dass die Mitgliedstaaten den Medienpluralismus schützen und fördern müssen. Dementsprechend stützt sich die vorliegende Verordnung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und baut auf den in diesem Zusammenhang vom Europarat erarbeiteten Standards auf.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6
(6) Die Empfänger von Mediendiensten in der Union (natürliche Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder von den ihnen durch das Unionsrecht verliehenen Rechten profitieren, sowie in der Union niedergelassene juristische Personen) sollten freie und pluralistische Mediendienste im Binnenmarkt effektiv frei empfangen können. Zur Förderung des grenzüberschreitenden Flusses von Mediendiensten sollte ein Mindestmaß an Schutz für die Diensteempfänger im Binnenmarkt gewährleistet werden. Dies stünde im Einklang mit dem Recht nach Artikel 11 der Charta der Grundrechteder Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), Informationen zu empfangen und weiterzugeben. Es ist daher notwendig, bestimmte Aspekte der nationalen Vorschriften für Mediendienste zu vereinheitlichen. Im Abschlussbericht der Konferenz zur Zukunft Europas forderten die Bürgerinnen und Bürger die EU auf, die Unabhängigkeit und den Pluralismus der Medien weiter zu fördern, insbesondere durch die Einführung von Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Bedrohungen der Unabhängigkeit der Medien in Form EU-weiter Mindeststandards46.
(6) Die Empfänger von Mediendiensten in der Union (natürliche Personen, die von den ihnen durch das Unionsrecht verliehenen Rechten profitieren, sowie in der Union niedergelassene juristische Personen) sollten auf unabhängige, freie und pluralistische Mediendienste im Binnenmarkt effektiv frei zugreifen können. Zur Förderung des grenzüberschreitenden Flusses von Mediendiensten sollte im Binnenmarkt ein Mindestmaß an Schutz für die Diensteempfänger gewährleistet werden. Dies stünde im Einklang mit dem Recht nach Artikel 11 der Charta. Gemäß Artikel 22 derCharta muss die Union die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen achten. Es ist daher notwendig, bestimmte Aspekte der nationalen Vorschriften für Mediendienste zu vereinheitlichen. Im Abschlussbericht der Konferenz zur Zukunft Europas forderten die Bürger die Union auf, die Unabhängigkeit und den Pluralismus der Medien weiter zu fördern, insbesondere durch die Einführung von Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Bedrohungen der Unabhängigkeit der Medien in Form unionsweiter Mindeststandards46.
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46 Konferenz zur Zukunft Europas – Bericht über das endgültige Ergebnis, Mai 2022, insbesondere Vorschlag 27 Absatz 1 und Vorschlag 37 Absatz 4.
46 Konferenz zur Zukunft Europas– Bericht über das endgültige Ergebnis, Mai 2022, insbesondere Vorschlag 27 Absatz 1 und Vorschlag 37 Absatz 4.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7
(7) Für die Zwecke dieser Verordnung sollte sich die Definition des Begriffs „Mediendienst“ auf Dienste im Sinne des AEUV beschränken und daher jede Form wirtschaftlicher Tätigkeit umfassen. Diese Begriffsbestimmung sollte nutzergenerierte Inhalte ausschließen, die auf eine Online-Plattform hochgeladen werden, es sei denn, es handelt sich um eine berufliche Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt (finanzieller oder sonstiger Art) erbracht wird. Sie sollte auch rein privaten Schriftwechsel wie E-Mails sowie alle Dienste, deren Hauptzweck nicht die Bereitstellung von audiovisuellen oder reinen Audio-Inhalten oder Presseveröffentlichungen ist, ausschließen, d. h. wenn der Inhalt nur von untergeordneter Bedeutung für den Dienst und nicht dessen Hauptzweck ist, wie etwa Werbung oder Informationen im Zusammenhang mit einem Produkt oder einem Dienst, das bzw. der von Websites bereitgestellt wird, die keine Mediendienste anbieten.Die Definition des Begriffs „Mediendienst“ sollte insbesondere Fernseh- oder Hörfunksendungen, audiovisuelle Mediendienste auf Abruf, Audio-Podcasts oder Presseveröffentlichungen umfassen. Die Unternehmenskommunikation und die Verbreitung von Informations- oder Werbematerial für öffentliche oder private Einrichtungen sollte vom Anwendungsbereich dieser Begriffsbestimmung ausgenommen werden.
(7) Für die Zwecke dieser Verordnung sollte sich die Definition des Begriffs „Mediendienst“ auf Dienstleistungen im Sinne des AEUV beschränken und daher jede Form wirtschaftlicher Tätigkeit umfassen, die normalerweise vergütet wird, einschließlich atypischer Beschäftigungsformen wie freiberuflichen oder unabhängigen Journalismus. Diese Begriffsbestimmung sollte nutzergenerierte Inhalte ausschließen, die auf eine Online-Plattform hochgeladen werden, es sei denn, es handelt sich um eine berufliche Tätigkeit, die in der Regel gegen eine Gegenleistung (finanzieller oder sonstiger Art) erbracht wird. Sie sollte auch rein privaten Schriftwechsel wie E-Mails sowie alle Dienstleistungen, deren Hauptzweck nicht die Bereitstellung von audiovisuellen oder reinen Audio-Inhalten oder Presseveröffentlichungen ist, ausschließen, d. h. wenn der Inhalt nur von untergeordneter Bedeutung für die Dienstleistung und nicht deren Hauptzweck ist, wie etwa Werbung oder Informationen im Zusammenhang mit einem Produkt oder einer Dienstleistung, das bzw. die von Websites bereitgestellt wird, die keine Mediendienste anbieten. Die Unternehmenskommunikation und die Verbreitung von Informations- oder Werbematerial für öffentliche oder private Einrichtungen sollte vom Anwendungsbereich dieser Begriffsbestimmung ausgenommen werden.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu)
(7a) Die Medienlandschaft erlebt derzeit tiefgreifende und rasche Veränderungen. Zwar hat sich die Rolle der Medien in demokratischen Gesellschaften nicht verändert, jedoch verfügen die Medien über zusätzliche Instrumente, um Interaktion und ein Mitwirken zu erleichtern. Diese und künftige Entwicklungen müssen in der Medienpolitik berücksichtigt werden. Daher sollte der in dieser Verordnung verwendete Begriff „Medien“ weit ausgelegt werden, damit er alle Akteure umfasst, die an der Produktion und Verbreitung von Inhalten an eine potenziell große Zahl von Personen beteiligt sind, redaktionelle Verantwortung tragen oder Inhalte überwachen.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8
(8) Auf dem Markt für digitalisierte Medien können Anbieter von Video-Sharing-Plattformen oder sehr großen Online-Plattformen unter die Definition des Mediendiensteanbieters fallen. Im Allgemeinen spielen solche Anbieter eine Schlüsselrolle bei der Organisation der Inhalte, auch durch Automatisierung oder Algorithmen, tragen jedoch keine redaktionelle Verantwortung für die Inhalte, zu denen sie Zugang gewähren. In der zunehmend konvergierenden Medienlandschaft haben jedoch einige Anbieter von Video-Sharing-Plattformen oder sehr großen Online-Plattformen damit begonnen, redaktionelle Kontrolle über einen oder mehrere Teile ihrer Dienste auszuüben. Daher könnte eine solche Einrichtung sowohl als Anbieter von Video-Sharing-Plattformen oder sehr großen Online-Plattformen als auch als Mediendiensteanbieter eingestuft werden.
(8) Auf dem Markt für digitalisierte Medien können Anbieter von Video-Sharing-Plattformen oder sehr großen Online-Plattformen unter die Definition des Mediendiensteanbieters fallen. Im Allgemeinen spielen solche Anbieter eine Schlüsselrolle bei der Organisation der Inhalte, auch durch Automatisierung oder Algorithmen, tragen jedoch keine redaktionelle Verantwortung für die Inhalte, zu denen sie Zugang gewähren. In der zunehmend konvergierenden Medienlandschaft haben jedoch einige Anbieter von Video-Sharing-Plattformen oder sehr großen Online-Plattformen damit begonnen, redaktionelle Kontrolle über einen oder mehrere Teile ihrer Dienste auszuüben. Daher könnten solche Rechtsträger, wenn sie redaktionelle Kontrolle über einen oder mehrere Teile ihrer Dienste ausüben, sowohl als Anbieter von Video-Sharing-Plattformen oder sehr großen Online-Plattformen als auch als Mediendiensteanbieter eingestuft werden.
Abänderung 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 a (neu)
(8a) Die Fähigkeit von Online-Plattformen, Zugang zu Mediendiensten anzubieten, ohne die redaktionelle Verantwortung dafür zu übernehmen, und die Möglichkeit, die gezielte Ansprache der Nutzer mit Werbung zu vermarkten, machen sie zu direkten Wettbewerbern von Mediendiensteanbietern, deren Mediendienste sie vermitteln und verbreiten. Angesichts der Verlagerung des wirtschaftlichen Werts zugunsten der Online-Plattformen sollte die Definition des Begriffs „Publikumsmessung“ in dieser Verordnung so verstanden werden, dass er Daten über die von den Empfängern von Mediendiensten und Online-Plattformen konsumierten Mediendienste umfasst. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass alle Vermittler, die an der Verbreitung von Inhalten beteiligt sind, ihre Methoden zur Publikumsmessung transparent machen, damit die Werbetreibenden fundierte Entscheidungen treffen können, wodurch der Wettbewerb gestärkt werden dürfte.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9
(9) Die Definition der Publikumsmessung sollte Messsysteme umfassen, die im Einklang mit Branchenstandards innerhalb von Selbstregulierungsorganisationen wie den gemeinsamen Industrieausschüssen entwickelt wurden, sowie außerhalb solcher Selbstregulierungsansätze entwickelte Messsysteme. Letztere werden in der Regel von bestimmten Online-Akteuren eingesetzt, die ihr eigenes Publikum messen oder dem Markt ihre eigenen Publikumsmesssysteme zur Verfügung stellen, die nicht unbedingt den gemeinsam vereinbarten Branchenstandards entsprechen. Angesichts der erheblichen Auswirkungen, die solche Publikumsmesssysteme auf die Werbe- und Medienmärkte haben, sollten sie unter diese Verordnung fallen.
(9) Die Definition der Publikumsmessung sollte Messsysteme umfassen, die im Einklang mit Branchenstandards innerhalb von Selbstregulierungsorganisationen wie den gemeinsamen Industrieausschüssen entwickelt wurden, sowie außerhalb solcher Selbstregulierungsansätze entwickelte Messsysteme. Letztere werden in der Regel von bestimmten Online-Akteuren, einschließlich Online-Plattformen, eingesetzt, die ihr eigenes Publikum messen oder dem Markt ihre eigenen Publikumsmesssysteme zur Verfügung stellen, die nicht unbedingt den gemeinsam vereinbarten Branchenstandards entsprechen. Angesichts der erheblichen Auswirkungen, die solche Publikumsmesssysteme auf die Werbe- und Medienmärkte haben, sollten sie unter diese Verordnung fallen. Mediendiensteanbieter, die sich an die gemeinsam vereinbarten Branchenstandards halten, sollten nicht als Anbieter eigener Publikumsmesssysteme gelten.
Abänderung 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10
(10) Als staatliche Werbung sollten im weitesten Sinne Werbebotschaften oder Eigenwerbungstätigkeiten verstanden werden, die durch oder für ein breites Spektrum von Behörden oder öffentlichen Stellen oder in deren Namen unternommen werden; hierunter fallen Regierungen, Regulierungsbehörden oder -stellen, staatseigene Unternehmen oder sonstige staatlich kontrollierte Stellen in verschiedenen Sektoren auf nationaler oder regionaler Ebene oder lokale Verwaltungen von Gebietskörperschaften mit mehr als 1 Million Einwohnern. Die Definition der staatlichen Werbung sollte jedoch keine Notfallmeldungen von Behörden umfassen, die z. B. bei Naturkatastrophen oder die Gesundheit bedrohenden Katastrophen, Unfällen oder anderen plötzlichen Zwischenfällen, die Einzelpersonen schaden können, erforderlich sind.
(10) Als staatliche Werbung sollten im weitesten Sinne Werbebotschaften oder Eigenwerbungstätigkeiten, einschließlich Werbung und Beschaffungen, verstanden werden, die durch oder für ein breites Spektrum von Behörden oder öffentlichen Stellen oder in deren Namen unternommen werden; hierunter fallen die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union, Regierungen, Regulierungsbehörden oder ‑stellen, staatseigene Unternehmen oder sonstige staatlich kontrollierte Stellen in verschiedenen Branchen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene. Fürdie Mittelzuweisung für staatliche Werbung und Beschaffungen, auch bei Naturkatastrophen oder die Gesundheit bedrohenden Katastrophen, Unfällen oder anderen unvorhergesehenen schweren Zwischenfällen, die einem erheblichen Teil der Bevölkerung schaden können, sollten die Kriterien vorab im nationalen Recht festgelegt werden.Notfallmeldungen von Behörden sollten allgemein von staatlicher Werbung unterschieden werden.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11
(11) Um sicherzustellen, dass die Gesellschaft von den Vorteilen des Medienbinnenmarkts profitieren kann, ist es unerlässlich, nicht nur die im Vertrag verankerten Grundfreiheiten zu gewährleisten, sondern auch für die Rechtssicherheit zu sorgen, die die Empfänger von Mediendiensten benötigen, um die entsprechenden Vorteile in Anspruch nehmen zu können. Diese Empfänger sollten Zugang zu hochwertigen Mediendiensten haben, die von Journalisten und Redakteuren unabhängig und im Einklang mit journalistischen Standards produziert wurden und die somit vertrauenswürdige Informationen, einschließlich Nachrichten und Inhalte zum Zeitgeschehen, bereitstellen. Durch ein solches Recht wird einem etwaigen Mediendiensteanbieter nicht die Pflicht auferlegt, Standards einzuhalten, die nicht ausdrücklich gesetzlich festgelegt sind. Solche hochwertigen Mediendienste sind auch ein Gegenmittel gegen Desinformation, auch gegen die Manipulation von Informationen und Einmischung aus dem Ausland.
(11) Um sicherzustellen, dass die Gesellschaft von den Vorteilen des Medienbinnenmarkts profitieren kann, ist es unerlässlich, nicht nur die im Vertrag verankerten Grundfreiheiten zu gewährleisten, sondern auch für die Rechtssicherheit zu sorgen, die die Empfänger von Mediendiensten benötigen, um die entsprechenden Vorteile in Anspruch nehmen zu können. Empfänger von Mediendiensten sollten Zugang zu hochwertigen Mediendiensten haben, die von Journalisten, Redakteuren, Chefredakteuren und Medienschaffenden unabhängig und im Einklang mit ethischen und beruflichen Standards des Journalismus produziert wurden und die somit vertrauenswürdige Informationen, die auf lokaler, nationaler oder internationaler Ebene von politischem oder gesellschaftlichem Interesse sind, ohne Eingriff der öffentlichen Gewalt oder Einflussnahme aus wirtschaftlichen Interessen bereitstellen. Solche hochwertigen Mediendienste sind auch ein wesentliches Gegenmittel gegen Desinformation, auch gegen die Manipulation von Informationen und Einmischung aus dem Ausland.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14
(14) Der Schutz der redaktionellen Unabhängigkeit ist eine Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit der Mediendiensteanbieter und ihre berufliche Integrität. Für Mediendiensteanbieter, die Nachrichteninhalte und Inhalte zum Zeitgeschehen bereitstellen, ist die redaktionelle Unabhängigkeit angesichts der gesellschaftlichen Bedeutung dieser Inhalte als öffentliches Gut besonders wichtig. Mediendiensteanbieter sollten ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten im Binnenmarkt frei ausüben und in einem zunehmend Online befindlichen Umfeld, in dem Informationen über Grenzen hinweg fließen, gleichberechtigt miteinander konkurrieren können.
(14) Der Schutz der redaktionellen Unabhängigkeit ist insbesondere angesichts ihrer gesellschaftlichen Bedeutung als öffentliches Gut eine Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit der Mediendiensteanbieter und ihre berufliche Integrität. Mediendiensteanbieter sollten in der Lage sein, ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten im Binnenmarkt frei auszuüben und in einem zunehmend von Online-Angeboten geprägten Umfeld, in dem Informationen über Grenzen hinweg fließen, gleichberechtigt miteinander zu konkurrieren. Um unabhängige und pluralistische Medien sicherzustellen, ist es darüber hinaus von entscheidender Bedeutung, dass die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um ein sicheres Umfeld zu schaffen, in dem Journalisten, Redakteure, Chefredakteure und Medienschaffende ihre Tätigkeiten ausüben können. Zusätzlich zur Wahrung der Medienfreiheit muss dazu auch die Freiheit innerhalb der Medien geschützt werden.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15
(15) Die Mitgliedstaaten verfolgen unterschiedliche Ansätze zum Schutz der redaktionellen Unabhängigkeit, die in der gesamten Union zunehmend Angriffen ausgesetzt ist. Insbesondere wird inmehreren Mitgliedstaaten verstärkt Einfluss auf redaktionelle Entscheidungen von Mediendiensteanbietern genommen. Eine solche Einmischung kann direkt oder indirekt durch den Staat oder andere Akteure, einschließlich Behörden, gewählte Amtsträger, Regierungsbeamte und Politiker, erfolgen, um beispielsweise einen politischen Vorteil zu erlangen. Anteilseigner und andere private Parteien, die an Mediendiensteanbietern beteiligt sind, können zur Erzielung wirtschaftlicher und sonstiger Vorteile in einer Weise handeln, die über das notwendige Gleichgewicht zwischen ihrer eigenen unternehmerischen Freiheit und der freien Meinungsäußerung einerseits und der redaktionellen Meinungsfreiheit und den Informationsrechten der Nutzer andererseits hinausgeht. Darüber hinaus haben die jüngsten Trends bei der Medienverbreitung und -nutzung, insbesondere im Online-Umfeld, Mitgliedstaaten veranlasst, Rechtsvorschriften zur Regulierung der Bereitstellung von Medieninhalten in Erwägung zu ziehen. Auch die Ansätze der Mediendiensteanbieter zur Gewährleistung der redaktionellen Unabhängigkeit unterscheiden sich. Diese Einmischung und Fragmentierung der Regulierung und der Ansätze wirkt sich nachteilig auf die Bedingungen im Binnenmarkt für die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten durch Mediendiensteanbieter und letztlich die Qualität der von Bürgern und Unternehmen empfangenen Mediendienste aus. Daher müssen wirksame Schutzvorkehrungen getroffen werden, die die Ausübung der redaktionellen Freiheit in der gesamten Union ermöglichen, damit Mediendiensteanbieter ihre Inhalte unabhängig produzieren und grenzüberschreitend verbreiten sowie die Diensteempfänger auf solche Inhalte zugreifen können.
(15) Die Mitgliedstaaten verfolgen unterschiedliche Ansätze zum Schutz der redaktionellen Unabhängigkeit, die in der gesamten Union zunehmend Angriffen ausgesetzt ist. Aufgrund der zunehmenden Einmischungin redaktionelle Entscheidungen von Mediendiensteanbietern in mehreren Mitgliedstaaten sind Legislativmaßnahmen erforderlich. Eine solche Einmischung kann ein Verstoß gegen die Rechtsstaatlichkeit sein, der direkt oder indirekt durch den Staat oder andere Akteure, einschließlich Behörden, gewählte Amtsträger, Regierungsbeamte und Politiker, begangen werden kann, um beispielsweise einen politischen Vorteil zu erlangen. Anteilseigner und andere private Parteien, die an Mediendiensteanbietern beteiligt sind, können zur Erzielung wirtschaftlicher und sonstiger Vorteile in einer Weise handeln, die über das notwendige Gleichgewicht zwischen ihrer eigenen unternehmerischen Freiheit und der freien Meinungsäußerung einerseits und der redaktionellen Meinungsfreiheit und den Informationsrechten der Nutzer andererseits hinausgeht. Dies scheint insbesondere dann der Fall zu sein, wenn wirtschaftliche Macht zur Macht führt, Meinungen formen zu können, die die Bildung der öffentlichen Meinung beeinflussen können. Darüber hinaus haben die jüngsten Trends bei der Medienverbreitung und -nutzung, insbesondere im Online-Umfeld, Mitgliedstaaten veranlasst, Rechtsvorschriften zur Regulierung der Bereitstellung von Medieninhalten in Erwägung zu ziehen. Auch die Ansätze der Mediendiensteanbieter zur Gewährleistung der redaktionellen Unabhängigkeit unterscheiden sich. Diese Einmischung und Fragmentierung der Regulierung und der Ansätze wirkt sich nachteilig auf die Bedingungen im Binnenmarkt für die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten durch Mediendiensteanbieter und letztlich die Qualität der von Bürgern und Unternehmen empfangenen Mediendienste aus. Daher müssen wirksame Schutzvorkehrungen getroffen werden, die die Ausübung der redaktionellen Freiheit in der gesamten Union ermöglichen, damit Mediendiensteanbieter ihre Mediendienste unabhängig produzieren und grenzüberschreitend verbreiten sowie die Diensteempfänger auf solche Mediendienste zugreifen können.
Abänderung 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16
(16) Journalisten und Redakteure sind die wichtigsten Akteure bei der Produktion und Bereitstellung vertrauenswürdiger Medieninhalte, insbesondere bei der Berichterstattung über Nachrichten oder Aktuelles. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, die Fähigkeit von Journalisten zu schützen, Informationen, einschließlich vertraulicher Informationen, zu sammeln, einer Faktenprüfung zu unterziehen und zu analysieren.Insbesondere sollten sich Mediendiensteanbieter und Journalisten (einschließlich solcher, die in atypischen Beschäftigungsverhältnissen tätig sind, wie Freiberufler) auf einen robusten Schutz journalistischer Quellen und Kommunikation, auch vor dem Einsatz von Überwachungstechnik, verlassen können, da ohne einen solchen Schutz Quellen davon abgehalten werden könnten, die Medien bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu unterstützen. So kann die Freiheit von Journalisten, ihre wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben und ihre wichtige Rolle als „öffentliche Kontrollinstanz“ wahrzunehmen, untergraben werden, was sich negativ auf den Zugang zu hochwertigen Mediendiensten auswirkt. Der Schutz journalistischer Quellen trägt zum Schutz des in Artikel 11 der Charta verankerten Grundrechts bei.
(16) Journalisten, Redakteure, Chefredakteure und Medienschaffende sind die wichtigsten Akteure bei der Produktion und Bereitstellung vertrauenswürdiger Mediendienste. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, die Fähigkeit von Journalisten zu schützen, Informationen, einschließlich vertraulicher Informationen, zu sammeln, einer Faktenprüfung zu unterziehen und zu analysieren, und zwar sowohl in der realen Welt als auch in der Online-Welt.Insbesondere Mediendiensteanbieter, Medienschaffende und Journalisten (einschließlich solcher, die in atypischen Beschäftigungsverhältnissen tätig sind, wie Freiberufler und Blogger) sollten sich auf den robustesten Schutz journalistischer Quellen und Kommunikation, auch vor willkürlicher Einmischung und dem Einsatz von Überwachungstechnik, verlassen können, da ohne einen solchen Schutz Quellen davon abgehalten werden könnten, die Medien bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu unterstützen. Dadurch kann das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Fähigkeit von Journalisten und Medienschaffenden, ihre wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben und ihre wichtige Rolle als „öffentliche Kontrollinstanz“ wahrzunehmen, untergraben werden, was sich negativ auf den Zugang zu hochwertigen Mediendiensten auswirkt. Der Schutz journalistischer Quellen ist eine Voraussetzung für den Schutz des in Artikel 11 der Charta verankerten Grundrechts und von entscheidender Bedeutung für die Wahrung der Funktion des Investigativjournalismus als Kontrollinstanz in demokratischen Gesellschaften.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 a (neu)
(16a) Die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit in der Union ist eine wesentliche Voraussetzung für das Funktionieren der Demokratie in den Mitgliedstaaten. Zu diesem Zweck wurden die Instrumente der Union erweitert, sodass sie zusätzlich zu dem Verfahren gemäß Artikel 7 EUV neue Rahmen wie den Jahresbericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit und die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates1a umfassen. Das Funktionieren rechtsstaatlicher Systeme ist unmittelbar mit freien und pluralistischen Medien verknüpft. Die Medienfreiheit und der Medienpluralismus sind eine zentrale Säule des Unionsrahmens für die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit, und die Lage der Medienfreiheit und des Medienpluralismus wird jährlich im Rahmen des Jahresberichts der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit untersucht. Der Schutz journalistischer Quellen, Garantien für die redaktionelle Unabhängigkeit und ein zuverlässiges System zum Schutz vor der missbräuchlichen Verwendung bestimmter Maßnahmen und Technologien sind für die Wahrung des Unionsrahmens für die Rechtsstaatlichkeit von wesentlicher Bedeutung. Maßnahmen, die die Freiheit und den Pluralismus der Medien gefährden, wie die Inhaftierung, Sanktionierung, Durchsuchung, Beschlagnahme oder Untersuchung von Mediendiensteanbietern, beeinträchtigen die Rechtsstaatlichkeit erheblich, sollten daher als Verstöße gegen das Rechtstaatsprinzip gelten und die Auslösung von Sanktionsverfahren gemäß Artikel 7 EUV und der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 nach sich ziehen.
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1a Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 1).
Abänderung 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 b (neu)
(16b) Die zur Überwachung von Journalisten und Medienschaffenden eingesetzten Methoden sind vielfältig und umfassen das Abfangen von elektronischer Kommunikation und Metadaten, das Hacking von Geräten oder Software, einschließlich Denial-of-Service-Angriffen, Telefonüberwachung, Abhörung, Videoaufnahmen, Verfolgung mithilfe von Geolokalisierung über Funkwellenidentifikation, das Global Positioning System (GPS) oder Mobilfunkdaten, das Data-Mining und die Beobachtung sozialer Medien. Diese Methoden könnten sich erheblich auf das Recht von Journalisten und Medienschaffenden auf Privatsphäre, auf den Schutz ihrer Daten und auf das Recht auf freie Meinungsäußerung auswirken. Der durch diese Verordnung gewährte Schutz umfasst daher sowohl derzeitige Formen der digitalen Überwachung als auch künftige Technologien, die sich aus technologischen Innovationen ergeben könnten. Die Schutzmaßnahmen berühren nicht die Anwendung bestehender und künftiger Rechtsvorschriften der Union, durch die die Entwicklung und Nutzung von und der Handel mit bestimmten Überwachungstechnologien, die als zu invasiv erachtet werden, eingeschränkt oder untersagt werden. Spähsoftware, die uneingeschränkten Zugang zu personenbezogenen Daten, einschließlich sensibler Daten, auf einem Gerät gewährt, könnte den Wesensgehalt des Rechts auf Privatsphäre beeinträchtigen und sollte daher nach Unionsrecht unter keinen Umständen als erforderlich und verhältnismäßig angesehen werden.
Abänderung 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17
(17) Der Schutz journalistischer Quellen ist derzeit in den Mitgliedstaaten uneinheitlich geregelt. In einigen Mitgliedstaaten sind Journalisten umfassend davor geschützt, zur Offenlegung von Informationen gezwungen zu werden, die ihre Quelle in Straf- und Verwaltungsverfahren identifizieren. Andere Mitgliedstaaten sehen einen qualifizierten Schutz vor, der auf Gerichtsverfahren zu bestimmten strafrechtlichen Anklagen beschränkt ist, während andere Mitgliedstaaten Schutz in Form eines allgemeinen Grundsatzes bieten. Dies führt zu einer Fragmentierung des Medienbinnenmarkts. Infolgedessen dürften Journalisten, die zunehmend an grenzüberschreitenden Projekten arbeiten und ihre Dienste für ein grenzüberschreitendes Publikum erbringen, und damit auch Anbieter von Mediendiensten mit Hindernissen, Rechtsunsicherheit und ungleichen Wettbewerbsbedingungen konfrontiert sein. Daher muss der Schutz journalistischer Quellen und Kommunikation auf Unionsebene vereinheitlicht und weiter gestärkt werden.
(17) Der Schutz journalistischer Quellen und Kommunikation ist derzeit in den Mitgliedstaaten uneinheitlich geregelt. In einigen Mitgliedstaaten besteht ein absoluter Schutz für Journalisten davor, in Straf- und Verwaltungsverfahren zur Offenlegung von Informationen gezwungen zu werden, aus denen ihre Quelle hervorgeht. Andere Mitgliedstaaten sehen einen qualifizierten Schutz vor, der auf Gerichtsverfahren zu bestimmten strafrechtlichen Anklagen beschränkt ist, während andere Mitgliedstaaten Schutz in Form eines allgemeinen Grundsatzes bieten. Trotz vorhandener, vom Europarat kodifizierter Standards und der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zeigen praktische Beispiele aus mehreren Mitgliedstaaten, dass die Ansätze in Bezug auf dieses Thema sehr unterschiedlich sind und journalistische Quellen in manchen Situationen nicht geschützt werden. Dies führt zu einer Fragmentierung des Medienbinnenmarkts. Infolgedessen dürften Journalisten, die zunehmend an grenzüberschreitenden Projekten arbeiten und ihre Dienste für ein grenzüberschreitendes Publikum erbringen, und damit auch Anbieter von Mediendiensten mit Hindernissen, Rechtsunsicherheit und ungleichen Wettbewerbsbedingungen konfrontiert sein. Daher muss der Schutz journalistischer Quellen und Kommunikation so umfassend und weitgehend wie möglich gestärkt werden. Zu diesem Zweck wird mit dieser Verordnung der Schutzstandard für journalistische Quellen und Kommunikation durch die Einführung von Mindestvorschriften auf Unionsebene harmonisiert.Ein Zugriff auf journalistische Quellen muss stets gegen die Verletzung der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit abgewogen werden. Gegen Maßnahmen, durch die in journalistische Quellen eingegriffen wird, sollte ein Rechtsbehelf bei einem Gericht eingelegt werden können. Journalisten, die an grenzüberschreitenden Projekten arbeiten, sollten die höchsten Schutzstandards der betreffenden Mitgliedstaaten genießen. Auf Unionsebene sollte der Schutz journalistischer Quellen und Kommunikation mindestens dem Schutz entsprechen, der gemäß internationalen und europäischen Standards vorgesehen ist, und im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stehen.
Abänderung 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 a (neu)
(17a) Digitale Sicherheit und die Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation sind zu einem wichtigen Thema für Journalisten und Medienschaffende geworden. Vor diesem Hintergrund muss die Förderung und der Schutz von Anonymisierungstools und von von Endstelle zu Endstelle verschlüsselten Diensten, die von Mediendiensteanbietern und ihren Beschäftigten genutzt werden, auf Unionsebene unterstützt werden, um einen gleichberechtigten Zugang zu dieser Ausstattung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen. Diese Instrumente sind für Mediendiensteanbieter und ihre Beschäftigten unerlässlich geworden, um ihrer Arbeit frei nachgehen und ihre Rechte auf Privatsphäre, Datenschutz und freie Meinungsäußerung ausüben zu können, auch durch die Sicherung ihrer Kommunikation und den Schutz der Vertraulichkeit ihrer Quellen.
Abänderung 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18
(18) Die von den Mitgliedstaaten eingerichteten öffentlich-rechtlichen Medien spielen eine besondere Rolle im Medienbinnenmarkt, indem sie im Rahmen ihres Auftrags dafür sorgen, dass Bürger und Unternehmen Zugang zu hochwertigen Informationen und einer unparteiischen Medienberichterstattung haben. Die öffentlich-rechtlichen Medien können jedoch aufgrund ihrer institutionellen Nähe zum Staat und der öffentlichen Finanzierung, die sie erhalten, dem Risiko einer Einmischung besonders stark ausgesetzt sein. Dieses Risiko könnte sich in der gesamten Union noch verschärfen, wenn die unabhängige Governance und eine ausgewogene Berichterstattung durch die öffentlich-rechtlichen Medien in unterschiedlichem Maß geschützt werden. Dies kann dazu führen, dass es zu einer verzerrten oder parteiischen Medienberichterstattung kommt, der Wettbewerb auf dem Medienbinnenmarkt leidet und der Zugang zu unabhängigen und unparteiischen Medien beeinträchtigt wird. Es ist daher notwendig, auf der Grundlage der vom Europarat diesbezüglich entwickelten internationalen Standards rechtliche Schutzvorkehrungen für die unabhängige Funktionsweise der öffentlich-rechtlichen Medien in der gesamten Union zu schaffen. Ferner muss sichergestellt werden, dass öffentlich-rechtliche Mediendiensteanbieter unbeschadet der Anwendung der Beihilfevorschriften der Union eine ausreichende und stabile Finanzierung erhalten, damit sie ihrem Auftrag nachkommen und vorhersehbar planen können. Eine solche Finanzierung sollte vorzugsweise für mehrere Jahre im Einklang mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag der öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbieter beschlossen werden und angemessen sein, um zu vermeiden, dass im Rahmen jährlicher Haushaltsverhandlungen unzulässig Einfluss genommen werden kann. Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen berühren nicht die in dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll Nr. 29 festgelegte Befugnis der Mitgliedstaaten, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren.
(18) Die von den Mitgliedstaaten eingerichteten öffentlich-rechtlichen Medien spielen eine besondere Rolle im Medienbinnenmarkt und bei der Wahrung des Medienpluralismus, indem sie im Rahmen ihres Auftrags dafür sorgen, dass Bürger und Unternehmen Zugang zu einem vielfältigen Angebot von Inhalten, einschließlich hochwertiger Informationen und unparteiischer Medienberichterstattung, haben. Sie bieten ein Forum für die öffentliche Diskussion und ein Mittel zur Förderung einer umfassenderen demokratischen Teilhabe von Einzelpersonen. Daher kann der Medienpluralismus nur über eine angemessene Vielfalt in den von den öffentlich-rechtlichen Medien angebotenen Inhalten sichergestellt werden. Die Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Medien ist insbesondere in Wahlkampfzeiten wichtig, damit die Bürger Zugang zu unparteiischen und hochwertigen Informationen haben. Die öffentlich-rechtlichen Medien können jedoch aufgrund ihrer institutionellen Nähe zum Staat und der öffentlichen Finanzierung, die sie erhalten, dem Risiko einer Einmischung besonders stark ausgesetzt sein, wodurch sie im Vergleich zu anderen Akteuren im Medienbinnenmarkt einer zusätzlichen Anfälligkeit ausgesetzt sein können, die so weit reicht, dass sie ihre Existenz gefährdet. Dieses Risiko könnte sich in der gesamten Union noch verschärfen, wenn die unabhängige Governance und eine ausgewogene Berichterstattung durch die öffentlich-rechtlichen Medien in unterschiedlichem Maß geschützt werden.Dieses Risiko kann auch zur Folge haben, dass politisch ernannte Führungskräfte aus politischen oder wirtschaftlichen Interessen heraus Druck auf die redaktionelle Unabhängigkeit von Journalisten und Chefredakteuren ausüben. Dies kann dazu führen, dass es zu einer verzerrten oder parteiischen Medienberichterstattung kommt, der Wettbewerb auf dem Medienbinnenmarkt leidet und der Zugang zu unabhängigen und unparteiischen Medien beeinträchtigt wird. Es ist daher notwendig, auf der Grundlage der vom Europarat diesbezüglich entwickelten internationalen Standards rechtliche Schutzvorkehrungen für die unabhängige Funktionsweise der öffentlich-rechtlichen Medien in der gesamten Union zu schaffen. Die Leitung öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter sollte unabhängig, unparteiisch und frei von politischen oder wirtschaftlichen Interessen sein. Es sollten klare Regeln für etwaige Interessenkonflikte in der Leitung öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter gelten. Personen oder Gremien, die das oberste Entscheidungsgremium bei den öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbietern bilden, sollten nach vorhersehbaren, transparenten, nichtdiskriminierenden, geschlechtergerechten und objektiven Kriterien ernannt und erforderlichenfalls entlassen werden, wobei die Eignung der Personen, mit denen diese Stellen besetzt werden, sichergestellt werden muss. Ferner muss sichergestellt werden, dass öffentlich-rechtliche Mediendiensteanbieter unbeschadet der Anwendung der Beihilfevorschriften der Union eine ausreichende und stabile Finanzierung erhalten, damit sie ihrem Auftrag nachkommen, vorhersehbar planen, Angebote für neue Interessengebiete der Öffentlichkeit oder neue Inhalte und Formen entwickeln und sich technisch weiterentwickeln können, um eine wettbewerbsfähige Position auf dem Medienbinnenmarkt aufrechterhalten zu können. Eine solche Finanzierung sollte für mehrere Jahre im Einklang mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag der öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbieter auf der Grundlage vorhersehbarer, transparenter, unabhängiger, unparteiischer und nichtdiskriminierender Verfahren beschlossen und zugewiesen werden, um zu verhindern, dass im Rahmen der jährlichen Haushaltsverhandlungen unzulässig Einfluss genommen werden kann. Die in dieser Verordnung festgelegten Transparenzanforderungen berühren nicht die in dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll Nr. 29 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten („Protokoll von Amsterdam“) festgelegte Befugnis der Mitgliedstaaten, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren.
Abänderung 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 a (neu)
(18a) Zum Nutzen des europäischen Publikums sollten öffentlich-rechtliche Mediendiensteanbieter den Medienpluralismus fördern und dazu beitragen, dass die Medienmärkte robuster werden. Sie sollten ein breites Spektrum von Inhalten bieten, mit denen unterschiedlichen Interessen, Blickwinkeln und demografischen Kategorien Rechnung getragen wird und alle Teile der Gesellschaft, auch Minderheiten, einbezogen werden.
Abänderung 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 b (neu)
(18b) Artikel 5 Absatz 2 sollte nicht für Mediendiensteanbieter gelten, die zu einer Gruppe gehören, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats zugelassen sind und deren Gesamteinnahmen im Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung weniger als 10 % der konsolidierten medienbezogenen Einnahmen dieser Gruppe ausmachen.
Abänderung 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19
(19) Für die Empfänger von Mediendiensten ist es von entscheidender Bedeutung, mit Sicherheit zu wissen, wer die Nachrichtenmedien besitzt und hinter ihnen steht, damit sie potenzielle Interessenkonflikte erkennen und verstehen können – eine Voraussetzung für die Bildung fundierter Meinungen und folglich für eine aktive Teilhabe an einer Demokratie. Eine solche Transparenz ist auch ein wirksames Instrument, um das Risiko einer Einmischung in die redaktionelle Unabhängigkeit zu begrenzen. Es ist daher notwendig, gemeinsame Informationspflichten für alle einschlägigen Mediendiensteanbieter in der gesamten Union einzuführen, die verhältnismäßige Anforderungen an die Offenlegung von Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer umfassen sollten. Dies sollte sich aber nicht auf die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 30 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2015/84949 ergriffenen Maßnahmen auswirken. Die erforderlichen Informationen sollten von den betreffenden Anbietern auf ihren Websites oder anderen leicht und direkt zugänglichen Datenträgern offengelegt werden.
(19) Für die Empfänger von Mediendiensten ist es von entscheidender Bedeutung, mit Sicherheit zu wissen, wer Eigentümer von Nachrichtenmedien ist und hinter ihnen steht, damit sie potenzielle Interessenkonflikte erkennen und verstehen können – eine Voraussetzung für die Bildung fundierter Meinungen und folglich für eine aktive Teilhabe an einer Demokratie. Eine solche Transparenz ist daher ein wirksames Instrument, um das Risiko einer Einmischung in die redaktionelle Unabhängigkeit zu begrenzen. Es ist daher notwendig, gemeinsame Informationspflichten für Mediendiensteanbieter, die die redaktionelle Verantwortung ausüben, in der gesamten Union einzuführen, die verhältnismäßige Anforderungen an die Offenlegung von Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer umfassen sollten. Dies sollte sich aber nicht auf die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 30 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2015/84949 ergriffenen Maßnahmen auswirken. Die erforderlichen Informationen sollten von den betreffenden Anbietern auf ihren Websites oder anderen leicht und direkt zugänglichen Datenträgern in einem benutzerfreundlichen Format offengelegt werden. Daher ist es notwendig, dass die Mitgliedstaaten eine zuständige nationale Regulierungsbehörde oder -stelle mit der Überwachung der Einhaltung dieser Informationspflichten und mit der Entwicklung und Pflege einer Online-Datenbank über die Eigentumsverhältnisse im Medienbereich betrauen. Diese nationale Regulierungsbehörde oder -stelle sollte zusätzliche für ihre Aufgaben relevante Informationen von Mediendiensteanbietern anfordern und erhalten können. Zur weiteren Verbesserung und zur Wahrung der Zugänglichkeit und Einheitlichkeit der Informationen, die den Empfängern von Mediendiensten zur Verfügung stehen, sollte das Gremium eine europäische Datenbank über die Eigentumsverhältnisse im Medienbereich einrichten und pflegen.
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49 Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73)
49 Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73)
Abänderung 28 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 a (neu)
(19a) Der Zugang der Öffentlichkeit zu bestimmten Kontaktdaten, Informationen über die Eigentumsverhältnisse, staatliche Werbung und staatlich finanzielle Unterstützung für Mediendiensteanbieter ist von wesentlicher Bedeutung, damit die Empfänger von Mediendiensten potenzielle Interessenkonflikte erkennen und prüfen können, was gleichzeitig zur Wahrung des Vertrauens beiträgt und die rechtzeitige und effiziente Verfügbarkeit von Informationen für die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen oder das Gremium erleichtert. Zur Verringerung des möglichen Verwaltungsaufwands sollten jedoch bestimmte Kategorien von Daten nur in hinreichend begründeten Fällen auf verhältnismäßige und ausgewogene Weise bereitgestellt werden, um das Recht auf Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten zu wahren.
Abänderung 29 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20
(20) Die Integrität der Medien erfordert auch einen proaktiven Ansatz zur Förderung der redaktionellen Unabhängigkeit von Nachrichtenmedienunternehmen, insbesondere durch interne Schutzvorkehrungen. Mediendiensteanbieter sollten verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass Redakteure, nachdem sie sich mit den Eigentümern auf die redaktionelle Gesamtlinie geeinigt haben, im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit individuelle Entscheidungen frei treffen können. Das Ziel, Redakteure vor ungebührlicher Einmischung in ihre Entscheidungen über bestimmte Inhalte im Rahmen ihrer täglichen Arbeit zu schützen, trägt dazu bei, gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt für Mediendienste und die Qualität solcher Dienste zu gewährleisten. Dieses Ziel steht auch im Einklang mit dem Grundrecht auf Empfang und Weitergabe von Informationen nach Artikel 11 der Charta. Angesichts dieser Erwägungen sollten die Mediendiensteanbieter auch die Transparenz in Bezug auf tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte für ihre Diensteempfänger sicherstellen.
(20) Die Integrität der Medien kann dadurch unterstützt werden, dass journalistische Standards in der gesamten Union gefördert und aufrechterhalten werden und die redaktionelle Unabhängigkeit der Mediendiensteanbieter unterstützt und gesichert wird, insbesondere durch interne Schutzvorkehrungen, mit denen man sich vergewissert, dass die Informationen vertrauenswürdig sind, und sichergestellt wird, dass jede weltanschauliche Ausrichtung durch die absolute Verpflichtung zu wahrheitsgetreuen und ethisch unbedenklichen Nachrichten und Meinungsbeiträgen beschränkt wird.Mediendiensteanbieter sollten Maßnahmen ergreifen, mit denen sichergestellt wird, dass Redakteure und Chefredakteure auf der Grundlage der festgelegten redaktionellen Ausrichtung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit redaktionelle Entscheidungen frei treffen können. Mit diesen Maßnahmen sollte nicht nur der Schutz der Medienfreiheit, sondern auch die Freiheit innerhalb der Medien gestärkt werden. Das Ziel, Redakteure und Chefredakteure vor ungebührlicher Einmischung in ihre Entscheidungen über bestimmte Inhalte im Rahmen ihrer täglichen Arbeit zu schützen, trägt dazu bei, gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt für Mediendienste und die Qualität solcher Dienste zu wahren. Dieses Ziel steht auch im Einklang mit dem Grundrecht auf Empfang und Weitergabe von Informationen nach Artikel 11 der Charta und der Resolution 1003 (1993) des Europarats. Angesichts dieser Erwägungen sollten die Mediendiensteanbieter auch die Transparenz in Bezug auf tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte für ihre Diensteempfänger sicherstellen und diese Konflikte offenlegen sowie sicherstellen, dass ihre Eigentümer und Verleger und ihr Management stets die höchsten berufsständischen Normen in Bezug auf die redaktionelle Integrität und Unabhängigkeit einhalten.
Abänderung 30 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21
(21) Um den Verwaltungsaufwand abzufangen, sollten Kleinstunternehmen im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates50 von den Auflagen hinsichtlich der Informationspflichten und internen Schutzvorkehrungen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit individueller redaktioneller Entscheidungen ausgenommen werden. Darüber hinaus sollte es Mediendiensteanbietern, insbesondere wenn es sich um kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des genannten Artikels handelt, freistehen, die internen Schutzvorkehrungen auf ihre Bedürfnisse abzustimmen. Die dieser Verordnung beigefügte Empfehlung51 enthält einen Katalog freiwilliger interner Schutzvorkehrungen, die Medienunternehmen in diesem Zusammenhang annehmen können. Die vorliegende Verordnung sollte nicht so ausgelegt werden, dass den Eigentümern privater Mediendiensteanbieter ihr Vorrecht genommen wird, strategische oder allgemeine Ziele festzulegen und das Wachstum und die finanzielle Tragfähigkeit ihrer Unternehmen zu fördern. In dieser Hinsicht wird in dieser Verordnung anerkannt, dass das Ziel der Förderung der redaktionellen Unabhängigkeit mit den legitimen Rechten und Interessen privater Medieneigentümer in Einklang gebracht werden muss.
(21) Mediendiensteanbieter sollten im Einklang mit ihren Strukturen und ihrem Bedarf interne Schutzvorkehrungen treffen. Die dieser Verordnung beigefügte Empfehlung51 enthält einen Katalog freiwilliger interner Schutzvorkehrungen, die von den Medienunternehmen in diesem Zusammenhang in Erwägung gezogen werden können. Diese Verordnung sollte nicht so ausgelegt werden, dass den Eigentümern privater Mediendiensteanbieter ihr Vorrecht genommen wird, über die Zusammensetzung ihrer Redaktionsteams oder über ihre redaktionelle Ausrichtung zu entscheiden, strategische oder allgemeine Ziele festzulegen und das Wachstum und die finanzielle Tragfähigkeit ihrer Unternehmen zu fördern. Diese Verordnung sollte jedoch auch nicht so ausgelegt werden, dass der Eigentümer oder Geschäftsführer eines Mediendiensteanbieters die Arbeit von dessen Redakteuren und Chefredakteuren, die im Einklang mit der festgelegten redaktionellen Ausrichtung des Mediendiensteanbieters tätig sind, ungebührlich beeinflussen darf, indem er sie z. B. dazu zwingt, Inhalte hinzuzufügen oder zu entfernen, bevor sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. In dieser Hinsicht wird in dieser Verordnung anerkannt, dass das Ziel der Wahrung und Förderung der redaktionellen Unabhängigkeit mit den legitimen Rechten und Interessen privater Medieneigentümer in Einklang gebracht werden muss.
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50 Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
51 ABl. C … vom …, S. ….
51 ABl. C … vom …, S. ….
Abänderung 31 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22
(22) Unabhängige nationale Regulierungsbehörden oder -stellen sind für die ordnungsgemäße Anwendung des Medienrechts in der gesamten Union unerlässlich. Die in Artikel 30 der Richtlinie 2010/13/EU genannten nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen können die ordnungsgemäße Anwendung der in Kapitel III dieser Verordnung vorgesehenen Anforderungen in Bezug auf die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen und einen gut funktionierenden Markt für Mediendienste am besten gewährleisten. Um für eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung und anderer Medienrechtsvorschriften der Union zu sorgen, ist es erforderlich, ein unabhängiges Beratungsgremium auf Unionsebene einzurichten, in dem diese Behörden oder Stellen vertreten sind und deren Maßnahmen koordiniert werden. Die im Rahmen der Richtlinie 2010/13/EU eingerichtete Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) hat wesentlich zur Förderung der einheitlichen Umsetzung dieser Richtlinie beigetragen. Das Europäische Gremium für Mediendienste (im Folgenden „Gremium“) sollte daher auf der ERGA aufbauen und an ihre Stelle treten. Dies erfordert eine gezielte Änderung der Richtlinie 2010/13/EU, mit der Artikel 30b zur Einsetzung der ERGA gestrichen und sodann Bezugnahmen auf die ERGA und ihre Aufgaben ersetzt werden. Die Änderung der Richtlinie 2010/13/EU durch diese Verordnung ist in diesem Fall gerechtfertigt, da sie sich auf eine Bestimmung beschränkt, die nicht von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden muss und an die Organe der Union gerichtet ist.
(22) Unabhängige nationale Regulierungsbehörden oder -stellen sind für die ordnungsgemäße Anwendung des Medienrechts in der gesamten Union unerlässlich. Die in Artikel 30 der Richtlinie 2010/13/EU genannten nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen können die ordnungsgemäße Anwendung der in Kapitel III dieser Verordnung vorgesehenen Anforderungen in Bezug auf die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen und einen gut funktionierenden Markt für Mediendienste am besten gewährleisten. Um für eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung und anderer Medienrechtsvorschriften der Union zu sorgen, ist es erforderlich, dass die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen Konsultationen mit Vertretern von Mediendiensteanbietern, Organisationen der Zivilgesellschaft, Mediensachverständigen, Vertretern der Wissenschaft, Gewerkschaftsverbänden und Journalistenverbänden durchführen. Zudem ist es erforderlich, ein unabhängiges Beratungsgremium auf Unionsebene einzurichten, in dem diese Behörden oder Stellen vertreten sind und deren Maßnahmen koordiniert werden. Die im Rahmen der Richtlinie 2010/13/EU eingerichtete Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) hat wesentlich zur Förderung der einheitlichen Umsetzung dieser Richtlinie beigetragen. Das Europäische Gremium für Mediendienste (im Folgenden „Gremium“) sollte daher auf der ERGA aufbauen und an ihre Stelle treten. Dies erfordert eine gezielte Änderung der Richtlinie 2010/13/EU, mit der Artikel 30b zur Einsetzung der ERGA gestrichen und sodann Bezugnahmen auf die ERGA und ihre Aufgaben ersetzt werden. Die Änderung der Richtlinie 2010/13/EU durch diese Verordnung ist in diesem Fall gerechtfertigt, da sie sich auf eine Bestimmung beschränkt, die nicht von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden muss und an die Organe der Union gerichtet ist. Die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen sollten über angemessene finanzielle und personelle Ressourcen verfügen, die im Verhältnis zu den ihnen im Rahmen dieser Verordnung übertragenen zusätzlichen Aufgaben stehen, um die in den Mitgliedstaaten erforderlichen Aufgaben zu erfüllen und die unabhängige und wirksame Arbeit des Gremiums und die Anwendung dieser Verordnung zu ermöglichen. Die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen sollten in ihrer Arbeit völlig autonom und unabhängig von Einmischung seitens der Politik und der Wirtschaft sein. Die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen, die an den Tätigkeiten des Gremiums beteiligt sind, ist eine notwendige Voraussetzung für die wirksame Wahrnehmung der Aufgaben des Gremiums und die Glaubwürdigkeit der mit dieser Verordnung eingerichteten Sachverständigengruppe.
Abänderung 32 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23
(23) Das Gremium sollte sich aus hochrangigen Vertretern der nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2010/13/EU zusammensetzen, die von diesen Behörden oder Stellen benannt werden. In Fällen, in denen die Mitgliedstaaten über mehrere einschlägige Regulierungsbehörden oder -stellen, auch auf regionaler Ebene, verfügen, sollte im Wege geeigneter Verfahren ein gemeinsamer Vertreter ausgewählt werden, wobei das Stimmrecht auf einen Vertreter pro Mitgliedstaat beschränkt bleiben sollte. Dies sollte die Möglichkeit der anderen nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen unberührt lassen, gegebenenfalls an den Sitzungen des Gremiums teilzunehmen. Das Gremium sollte ferner die Möglichkeit haben, im Einvernehmen mit der Kommission Experten und Beobachter, insbesondere von Regulierungsbehörden oder -stellen aus Bewerberländern, möglichen Bewerberländern und EWR-Ländern, oder Ad-hoc-Delegierte anderer zuständiger nationaler Behörden zur Teilnahme an seinen Sitzungen einzuladen. Aufgrund der Sensibilität des Mediensektors und entsprechend der Praxis der ERGA-Beschlüsse im Einklang mit deren Geschäftsordnung sollte das Gremium seine Beschlüsse mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen fassen.
(23) Das Gremium sollte sich aus hochrangigen Vertretern der nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen zusammensetzen, die nach Maßgabe der in Artikel 30 der Richtlinie 2010/13/EU festgelegten Anforderungen eingerichtet wurden. In Fällen, in denen die Mitgliedstaaten über mehrere einschlägige Regulierungsbehörden oder -stellen, auch auf regionaler Ebene, verfügen, sollte im Wege geeigneter Verfahren ein gemeinsamer Vertreter ausgewählt werden, wobei das Stimmrecht auf einen Vertreter pro Mitgliedstaat beschränkt bleiben sollte. Dies sollte die Möglichkeit der anderen nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen oder eines etwaigen gemeinsamen Vertreters der Selbst- oder Koregulierungsmechanismen unberührt lassen, bei Bedarf an den Sitzungen des Gremiums teilzunehmen. Das Gremium und die Sachverständigengruppe sollten zudem die Möglichkeit haben, von Fall zu Fall externe Sachverständige zur Teilnahme an seinen bzw. ihren Sitzungen einzuladen. Das Gremium sollte ferner die Möglichkeit haben, im Einvernehmen mit der Kommission ständige Beobachter zu benennen, die an seinen Sitzungen teilnehmen, insbesondere von Regulierungsbehörden oder -stellen aus Bewerberländern, möglichen Bewerberländern und EWR-Ländern, oder Ad-hoc-Delegierte anderer zuständiger nationaler Behörden zur Teilnahme an seinen Sitzungen einzuladen. Aufgrund der Sensibilität der Medienbranche und entsprechend der Praxis der ERGA-Beschlüsse im Einklang mit deren Geschäftsordnung sollte das Gremium seine Beschlüsse mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder fassen. In der Geschäftsordnung des Gremiums sollten die Rollen und Aufgaben der Mitglieder der Lenkungsgruppe sowie die Verfahren für ihre Ernennung und die Dauer ihrer Amtszeit festgelegt werden.Die Lenkungsgruppe sollte sich aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem scheidenden Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zusammensetzen. Bei der Wahl des Vorsitzenden und der anderen Mitglieder der Lenkungsgruppe sollte dem Grundsatz der geografischen Ausgewogenheit Rechnung getragen werden. Darüber hinaus sollte das Gremium in seine Geschäftsordnung Mechanismen zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten, zur Bewertung der Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen und zur vorübergehenden Aussetzung der Stimmrechte von Mitgliedern, deren Unabhängigkeit in Zweifel gezogen wurde, aufnehmen.
Abänderung 33 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 a (neu)
(23a) Das Gremium muss sich im Einklang mit dieser Verordnung mit Angelegenheiten befassen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der ERGA fallen, insbesondere mit Angelegenheiten im Zusammenhang mit Presseveröffentlichungen, Radio- und Online-Medien. Daher ist es notwendig, eine Sachverständigengruppe einzusetzen, die sich aus Sachverständigen, Medienvertretern von Selbst- oder Koregulierungsorganisationen wie Journalistenverbänden, Medien- oder Presseräten und Vertretern der Zivilgesellschaft zusammensetzt, die das Gremium im Hinblick auf die Durchführung dieser Verordnung berät und konsultiert. Die Zusammensetzung der Sachverständigengruppe sollte in der Geschäftsordnung des Gremiums festgelegt werden und den bestehenden Rahmenregelungen für die Selbstregulierung der Medien in den einzelnen Mitgliedstaaten sowie den unterschiedlichen Branchen und geografischen Gebieten innerhalb der Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Neben Vertretern der Mitgliedstaaten sollte die Sachverständigengruppe aus allgemein anerkannten und etablierten Organisationen aus der Union bestehen, die unterschiedliche Interessen aus der Medienbranche vertreten. Die Sachverständigengruppe sollte innerhalb der Struktur des Gremiums angesiedelt werden. Die Sachverständigengruppe sollte das Gremium bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben beraten. Die Sachverständigengruppe sollte über die Autonomie verfügen, die notwendig ist, um unabhängig handeln zu können. Die Sachverständigengruppe sollte auf eigene Initiative Sachverständige und Medienvertreter sowohl im Rahmen eines strukturierten Dialogs als auch auf andere Weise einladen können, damit diese sie bei der Bewertung der Anwendung dieser Verordnung unterstützen und auf der Grundlage ihres Bedarfs zu ihrer Arbeit beitragen können. Die Sachverständigengruppe sollte befugt sein, auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Kommission oder des Europäischen Parlaments Empfehlungen abzugeben und das Gremium auf mögliche Verstöße gegen diese Verordnung aufmerksam zu machen. Die Sachverständigengruppe sollte ihre Empfehlungen und ihre Berichte über die Ergebnisse von Konsultationen mit einschlägigen Interessenträgern öffentlich zugänglich machen. Durch diese Beiträge der Sachverständigengruppe sollten dem Gremium angemessene Informationen bereitgestellt werden, auf die es seine Entscheidungen stützen kann, während gleichzeitig bestehende etablierte Mechanismen in der Union ergänzt und Beiträge zu diesen Mechanismen geleistet werden sollten, wozu etwa die Jahresberichte der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit oder der Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus zählen. Diese Beiträge sollten es dem Gremium auch ermöglichen, sich mit noch offenen Angelegenheiten zu befassen. Das Gremium sollte solchen Beiträgen bei der Ausarbeitung seines Jahresarbeitsprogramms Rechnung tragen. Das Gremium sollte den Rat der Sachverständigengruppe einholen können, wenn es Analysen und Erkenntnisse aus einem bestimmten Fachgebiet benötigt. Das Gremium sollte die Sachverständigengruppe zu allen Stellungnahmen oder Beschlüssen konsultieren, die sich auf Themen beziehen, die über die Branche der audiovisuellen Medien hinausgehen.
Abänderung 34 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24
(24) Unbeschadet der der Kommission durch die Verträge übertragenen Befugnisse ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Kommission und das Gremium eng zusammenarbeiten und kooperieren. Insbesondere sollte das Gremium die Kommission bei ihren Aufgaben, die einheitliche Anwendung dieser Verordnung und der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU sicherzustellen, aktiv unterstützen. Zu diesem Zweck sollte das Gremium die Kommission insbesondere in Bezug auf regulatorische, technische oder praktische Aspekte, die für die Anwendung des Unionsrechts von Belang sind, beraten und unterstützen, die Zusammenarbeit und den effektiven Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren fördern und in den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen im Einvernehmen mit der Kommission oder auf deren Ersuchen Stellungnahmen erarbeiten. Um seine Aufgaben wirksam erfüllen zu können, sollte das Gremium auf das Fachwissen und die personellen Ressourcen eines von der Kommission gestellten Sekretariats zurückgreifen können. Das von der Kommission gestellte Sekretariat sollte das Gremium sowohl administrativ und organisatorisch als auch bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen.
(24) Unbeschadet der der Kommission durch die Verträge übertragenen Befugnisse ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Kommission und das Gremium eng zusammenarbeiten und kooperieren. Dennoch sollte die Arbeit des Gremiums von der Kommission und von jeglicher Einflussnahme aus Politik oder Wirtschaft frei sein. Das Gremium sollte die Kommission bei ihren Aufgaben, die einheitliche Anwendung dieser Verordnung und der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU sicherzustellen, aktiv unterstützen. Zu diesem Zweck sollte das Gremium die Kommission insbesondere in Bezug auf regulatorische, technische oder praktische Aspekte, die für die Anwendung des Unionsrechts von Belang sind, beraten und unterstützen, die Zusammenarbeit und den effizienten Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren fördern, Stellungnahmen erarbeiten und in den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Kommission oder des Europäischen Parlaments weitere Aufgaben ausführen. Das Gremium sollte, um seine Aufgaben wirksam und unabhängig erfüllen zu können, auf das Fachwissen und die personellen Ressourcen eines unabhängigen Sekretariats zurückgreifen können. Das Sekretariat sollte nur auf Anweisung des Gremiums tätig werden. Das Sekretariat sollte mit ausreichenden finanziellen und personellen Ressourcen ausgestattet werden. Das Sekretariat sollte das Gremium sowohl inhaltlich, administrativ und organisatorisch als auch bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen.
Abänderung 35 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 a (neu)
(24a) Es ist wichtig, dass das Gremium in Zusammenarbeit mit den nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen und unter Berücksichtigung der bestehenden nationalen Rechtsvorschriften Leitlinien für die Definition von Mediendiensten von allgemeinem Interesse sowie für die Kriterien, den Bewertungsrahmen und das Verfahren zur Festlegung ihres Umfangs herausgibt. Zudem ist es wichtig, dass diese Leitlinien mit den Werten der Union und den festgelegten Zielen von allgemeinem Interesse wie Medienpluralismus, Meinungsfreiheit, Zugang zu verlässlichen Informationen, sozialer Zusammenhalt und kulturelle Vielfalt im Einklang stehen.
Abänderung 36 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25
(25) Für einen gut funktionierenden Binnenmarkt für Mediendienste ist die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen zwischen unabhängigen Medienregulierungsbehörden oder -stellen unerlässlich. In der Richtlinie 2010/13/EU ist jedoch kein Rahmen für die strukturierte Kooperation der nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen vorgesehen. Seit der Überarbeitung des EU-Rahmens für audiovisuelle Mediendienste durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates52, mit der sein Anwendungsbereich auf Video-Sharing-Plattformen ausgeweitet wurde, hat die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen, insbesondere bei der Lösung grenzüberschreitender Fälle, stetig zugenommen. Eine solche Notwendigkeit ergibt sich auch aus den neuen, mit dieser Verordnung ins Visier genommenen Herausforderungen im EU-Medienumfeld und durch die Übertragung neuer Aufgaben an die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen.
(25) Für einen gut funktionierenden Binnenmarkt für Mediendienste ist die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen zwischen unabhängigen Medienregulierungsbehörden oder -stellen unerlässlich. In der Richtlinie 2010/13/EU ist jedoch kein Rahmen für die strukturierte Kooperation der nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen vorgesehen. Seit der Überarbeitung des EU-Rahmens für audiovisuelle Mediendienste durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates52, mit der sein Anwendungsbereich auf Video-Sharing-Plattformen ausgeweitet wurde, hat die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen, insbesondere bei der Lösung grenzüberschreitender Fälle, stetig zugenommen. Eine solche Notwendigkeit ergibt sich auch aus den neuen, mit dieser Verordnung ins Visier genommenen Herausforderungen im EU-Medienumfeld und durch die Übertragung neuer Aufgaben an die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen. Daher sollte das Gremium in Absprache mit der Kommission auch Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Einrichtungen, Ämtern, Agenturen und Beratungsgruppen der Union, den zuständigen Behörden von Drittstaaten und mit internationalen Organisationen treffen können.
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52 Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69).
52 Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69).
Abänderung 37 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26
(26) Um die wirksame Durchsetzung des Medienrechts der Union zu gewährleisten, eine mögliche Umgehung der geltenden Medienvorschriften durch unseriöse Mediendiensteanbieter zu verhindern und zusätzliche Hindernisse im Binnenmarkt für Mediendienste zu vermeiden, ist es von wesentlicher Bedeutung, einen klaren, rechtsverbindlichen Rahmen für die wirksame und effiziente Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen zu schaffen.
(26) 2020 hat die ERGA eine Absichtserklärung mit einem freiwilligen Rahmen für die Zusammenarbeit angenommen, um die grenzübergreifende Durchsetzung von Medienvorschriften zu audiovisuellen Mediendiensten und Video-Sharing-Plattformdiensten zu stärken. Auf der Grundlage dieses freiwilligen Rahmens und zu dem Zweck, die umfassende und wirksame Durchsetzung der Maßnahmen der Union zum Medienrecht sicherzustellen, die mögliche Umgehung der geltenden Vorschriften durch unseriöse Mediendiensteanbieter zu verhindern und keine zusätzlichen Hindernisse für die Bereitstellung von Mediendiensten im Binnenmarkt zu errichten, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen innerhalb des eingeführten Rechtsrahmens wirksam und effizient zusammenarbeiten.
Abänderung 38 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27
(27) Aufgrund des europaweiten Charakters von Video-Sharing-Plattformen müssen die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen über ein spezielles Instrument verfügen, um die Zuschauer von Video-Sharing-Plattform-Diensten vor bestimmten illegalen und schädlichen Inhalten, einschließlich kommerzieller Kommunikation, zu schützen. Insbesondere ist ein Mechanismus erforderlich, der es jeder zuständigen nationalen Regulierungsbehörde oder -stelle ermöglicht, ihre Amtskollegen aufzufordern, notwendige und verhältnismäßige Maßnahmen zur Durchsetzung der sich aus diesem Artikel ergebenden Verpflichtungen gegenüber Anbietern von Video-Sharing-Plattformen zu ergreifen. Führt die Nutzung eines solchen Mechanismus nicht zu einer gütlichen Lösung, kann die Freiheit der Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nur eingeschränkt werden, sofern die in Artikel 3 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates53 genannten Bedingungen erfüllt sind und das darin festgelegte Verfahren eingehalten wird.
(27) Aufgrund des europaweiten Charakters von Video-Sharing-Plattformen müssen die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen über ein spezielles Instrument verfügen, um die Nutzer von Video-Sharing-Plattform-Diensten vor bestimmten schädlichen Inhalten, einschließlich kommerzieller Kommunikation, zu schützen. Insbesondere ist – unbeschadet des Herkunftslandprinzips – ein Mechanismus erforderlich, der es jeder zuständigen nationalen Regulierungsbehörde oder -stelle ermöglicht, ihre Amtskollegen aufzufordern, notwendige und verhältnismäßige Maßnahmen zur Durchsetzung der sich aus diesem Artikel ergebenden Verpflichtungen gegenüber Anbietern von Video-Sharing-Plattformen zu ergreifen. Führt die Nutzung eines solchen Mechanismus nicht zu einer gütlichen Lösung, kann die Freiheit der Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nur eingeschränkt werden, sofern die in Artikel 3 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates53 genannten Bedingungen erfüllt sind und das darin festgelegte Verfahren eingehalten wird.
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53 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).
53 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).
Abänderung 39 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 28
(28) Die Gewährleistung einer einheitlichen Regulierungspraxis in Bezug auf diese Verordnung und die Richtlinie 2010/13/EU ist von wesentlicher Bedeutung. Zu diesem Zweck und als Beitrag zu einer einheitlichen Umsetzung des EU-Medienrechts kann die Kommission erforderlichenfalls Leitlinien zu Fragen herausgeben, die sowohl unter diese Verordnung als auch unter die Richtlinie 2010/13/EU fallen. Bei der Entscheidung über die Herausgabe von Leitlinien sollte die Kommission insbesondere Regulierungsfragen berücksichtigen, die eine erhebliche Anzahl von Mitgliedstaaten betreffen oder ein grenzüberschreitendes Element aufweisen. Dies gilt insbesondere für nationale Maßnahmen gemäß Artikel 7a der Richtlinie 2010/13/EU über die angemessene Herausstellung audiovisueller Mediendienste von allgemeinem Interesse. Als Beitrag zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt und zur Einhaltung des Grundrechts auf Information gemäß Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Union ist es angesichts der Fülle an Informationen und der zunehmenden Nutzung digitaler Mittel für den Zugang zu den Medien wichtig, die Herausstellung von Inhalten von allgemeinem Interesse sicherzustellen. Im Hinblick auf die möglichen Auswirkungen der auf der Grundlage von Artikel 7a ergriffenen nationalen Maßnahmen auf das Funktionieren des Medienbinnenmarktes, ist es wichtig, dass die Kommission im Sinne der Rechtssicherheit in diesem Bereich Leitlinien herausgibt. Darüber hinaus wäre es sinnvoll, Leitlinien für nationale Maßnahmen bereitzustellen, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2010/13/EU ergriffen wurden, um dafür zu sorgen, dass zugängliche, genaue und aktuelle Informationen über die Eigentumsverhältnisse im Medienbereich öffentlich verfügbar sind. Bei der Ausarbeitung ihrer Leitlinien sollte die Kommission vom Gremium unterstützt werden. Das Gremium sollte der Kommission insbesondere sein regulatorisches, technisches und praktisches Fachwissen betreffend die Bereiche und Themen der Leitlinien zur Verfügung stellen.
(28) Es ist von wesentlicher Bedeutung, die einheitliche und wirksame Durchführung dieser Verordnung bzw. Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU sicherzustellen. Zu diesem Zweck und als Beitrag zu einer einheitlichen Umsetzung des EU-Medienrechts sollte die Kommission erforderlichenfalls Leitlinien zu Fragen herausgeben, die sowohl unter diese Verordnung als auch unter die Richtlinie 2010/13/EU fallen. Bei der Entscheidung über die Herausgabe von Leitlinien sollte die Kommission insbesondere Regulierungsfragen berücksichtigen, die eine erhebliche Anzahl von Mitgliedstaaten betreffen oder ein grenzüberschreitendes Element aufweisen. Dies gilt insbesondere für nationale Maßnahmen gemäß Artikel 7a der Richtlinie 2010/13/EU über die angemessene Herausstellung audiovisueller Mediendienste von allgemeinem Interesse. Als Beitrag zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt und zur Einhaltung des Grundrechts auf Information gemäß Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Union ist es angesichts der Fülle an Informationen und der zunehmenden Nutzung digitaler Mittel für den Zugang zu den Medien wichtig, die Herausstellung von Inhalten von allgemeinem Interesse sicherzustellen. Im Hinblick auf die möglichen Auswirkungen der auf der Grundlage von Artikel 7a ergriffenen nationalen Maßnahmen auf das Funktionieren des Medienbinnenmarktes ist es wichtig, dass die Kommission im Sinne der Rechtssicherheit in diesem Bereich Leitlinien herausgibt. Diese Leitlinien sollten mit Unterstützung des Gremiums und unter Achtung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in kulturellen Angelegenheiten ausgearbeitet werden, um den Medienpluralismus zu fördern, auf Grundsätzen beruhen und bestehende nationale Maßnahmen in Bezug auf die Herausstellung unberührt lassen. Darüber hinaus wäre es sinnvoll, Leitlinien für nationale Maßnahmen bereitzustellen, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2010/13/EU ergriffen wurden, um dafür zu sorgen, dass zugängliche, genaue und aktuelle Informationen über die Eigentumsverhältnisse im Medienbereich öffentlich verfügbar sind. Bei der Ausarbeitung ihrer Leitlinien sollte die Kommission vom Gremium unterstützt werden. Das Gremium sollte der Kommission insbesondere sein regulatorisches, technisches und praktisches Fachwissen betreffend die Bereiche und Themen der Leitlinien zur Verfügung stellen.
Abänderung 40 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 28 a (neu)
(28a) Eine Mindestharmonisierung der Regelungen zum Eigentum an Medienunternehmen in der Europäischen Union ist eine der grundlegenden Möglichkeiten, eine faire Pluralität der Meinungen aufrechtzuerhalten, den fairen Wettbewerb zwischen den Mediendiensteanbietern auf dem Medienmarkt der Union zu schützen und das Recht der Verbraucher auf Zugang zu einer Vielzahl unterschiedlicher Informationsquellen und zu vielfältigen Meinungen in unparteiischer und pluralistischer Weise zu wahren. Aus diesem Grund sollten bestimmte politisch exponierte Personen im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 wie Staatschefs, Regierungschefs und Minister nach ihrer Ernennung ihre Geschäftsbeziehungen mit einem Mediendiensteanbieter beenden.
Abänderung 41 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 29
(29) Um angesichts der technologischen Entwicklungen im Binnenmarkt gleiche Wettbewerbsbedingungen bei der Bereitstellung verschiedener audiovisueller Mediendienste zu gewährleisten, müssen gemeinsame technische Vorschriften für Geräte festgelegt werden, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten und deren Nutzung steuern oder verwalten oder mithilfe digitaler Signale audiovisuelle Inhalte von der Quelle bis zum Ziel übertragen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, zu vermeiden, dass durch unterschiedliche technische Standards Hindernisse und zusätzliche Kosten für die Branche und die Verbraucher entstehen, und gleichzeitig Lösungen für die Umsetzung der bestehenden Verpflichtungen in Bezug auf audiovisuelle Mediendienste zu fördern.
(29) Um angesichts der technologischen Entwicklungen im Binnenmarkt gleiche Wettbewerbsbedingungen bei der Bereitstellung verschiedener audiovisueller Mediendienste zu gewährleisten, müssen gemeinsame harmonisierte europäische Normen für Geräte – einschließlich Fernbedienungen –, mit denen der Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten und deren Nutzung gesteuert oder verwaltet wird, und für Geräte, die mithilfe digitaler Signale audiovisuelle Inhalte von der Quelle bis zum Ziel übertragen, festgelegt werden. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, zu verhindern, dass der Branche und den Verbrauchern durch unterschiedliche technische Standards Hindernisse und zusätzliche Kosten entstehen, und gleichzeitig Lösungen für die Umsetzung der bestehenden Verpflichtungen in Bezug auf audiovisuelle Mediendienste zu fördern.
Abänderung 42 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30
(30) Die in Artikel 30 der Richtlinie 2010/13/EU genannten Regulierungsbehörden oder -stellen verfügen über spezifisches praktisches Fachwissen, durch das sie die Interessen der Anbieter und Empfänger von Mediendiensten wirksam gegeneinander abwägen und gleichzeitig die Achtung der Meinungsfreiheit gewährleisten können. Dies ist insbesondere dann von entscheidender Bedeutung, wenn es darum geht, den Binnenmarkt vor Tätigkeiten von außerhalb der Union niedergelassenen Mediendiensteanbietern zu schützen, die auf Zielgruppen in der Union ausgerichtet sind, wenn sie unter anderem angesichts der Kontrolle, die Drittländer möglicherweise über sie ausüben, eine Gefahr der Beeinträchtigung für die öffentliche Sicherheit und Verteidigung darstellen können. In diesem Zusammenhang muss die Koordinierung zwischen den nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen gestärkt werden, um möglichen Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit und Verteidigung, die von solchen Mediendiensten ausgehen, gemeinsam zu begegnen, und es muss ein Rechtsrahmen für diese Koordinierung geschaffen werden, der die Wirksamkeit und mögliche Koordinierung der im Einklang mit dem Medienrecht der Union erlassenen nationalen Maßnahmen gewährleistet.Um sicherzustellen, dass in bestimmten Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 5 der Richtlinie 2010/13/EU ausgesetzte Mediendienste in diesen Mitgliedstaaten nicht weiterhin über Satellit oder auf andere Weise bereitgestellt werden, sollte auch ein Mechanismus für beschleunigte Kooperation oder Amtshilfe zur Verfügung stehen, der die praktische Wirksamkeit der einschlägigen nationalen Maßnahmen im Einklang mit dem Unionsrecht gewährleistet. Darüber hinaus ist es erforderlich, die nationalen Maßnahmen zu koordinieren, die ergriffen werden können, um gegen Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit und Verteidigung durch außerhalb der Union niedergelassene Mediendiensteanbieter, die auf Zielgruppen in der Union ausgerichtet sind, anzugehen, worunter auch die Möglichkeit des Gremiums fällt, im Einvernehmen mit der Kommission gegebenenfalls Stellungnahmen zu solchen Maßnahmen abzugeben. In diesem Zusammenhang müssen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Verteidigung im Hinblick auf alle relevanten Fakten und rechtlichen Aspekte auf nationaler und europäischer Ebene bewertet werden. Dies berührt nicht die Befugnisse der Union nach Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
(30) Die in Artikel 30 der Richtlinie 2010/13/EU genannten Regulierungsbehörden oder -stellen verfügen über spezifisches praktisches Fachwissen, dank dessen sie die Interessen der Anbieter und Empfänger von Mediendiensten wirksam gegeneinander abwägen und gleichzeitig die Achtung der Meinungsfreiheit sicherstellen und den Medienpluralismus schützen und fördern können. Dies ist insbesondere dann von entscheidender Bedeutung, wenn es darum geht, den Binnenmarkt vor Mediendiensten von außerhalb der Union zu schützen, unabhängig davon, mit welchen Mitteln sie verbreitet werden oder zugänglich sind, die auf Zielgruppen in der Union ausgerichtet sind oder diese erreichen, wenn sie unter anderem angesichts der Kontrolle, die Drittstaaten möglicherweise über sie ausüben, eine öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/541 enthalten oder eine erhebliche und schwerwiegende Gefahr der Beeinträchtigung für die öffentliche Sicherheit und für den Schutz der nationalen Sicherheit und Verteidigung darstellen. Mediendiensteanbieter, die außerhalb der Union niedergelassen sind und den freien Verkehr von Mediendiensten für ihre Medienangebote als einen der Vorteile des Binnenmarkts der Union in Anspruch nehmen wollen, sollten denselben Bedingungen und Anforderungen unterliegen wie in der Union niedergelassene Mediendiensteanbieter. In diesem Zusammenhang muss die Koordinierung zwischen den nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen gestärkt werden, um möglichen Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit und Verteidigung, die von solchen Mediendiensten ausgehen, gemeinsam zu begegnen, und es muss ein Rechtsrahmen für diese Koordinierung geschaffen werden, mit dem die Wirksamkeit und mögliche Koordinierung der im Einklang mit dem Medienrecht der Union erlassenen nationalen Maßnahmen sichergestellt wird.Damit in bestimmten Mitgliedstaaten nicht dieselben Mediendienste, deren Verbreitung gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 5 der Richtlinie 2010/13/EU ausgesetzt ist, in diesen Mitgliedstaaten nicht weiterhin über Satellit oder auf andere Weise bereitgestellt werden können, sollte auch ein Mechanismus für beschleunigte Kooperation oder Amtshilfe zur Verfügung stehen, mit dem die praktische Wirksamkeit der einschlägigen nationalen Maßnahmen im Einklang mit dem Unionsrecht sichergestellt wird. Darüber hinaus ist es erforderlich, die nationalen Maßnahmen zu koordinieren, die ergriffen werden können, um gegen Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit und Verteidigung durch Mediendienste von außerhalb der Union, die auf Zielgruppen in der Union ausgerichtet sind, anzugehen, worunter auch die Möglichkeit des Gremiums fällt, auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der zuständigen nationalen Regulierungsbehörde oder -stelle gegebenenfalls Stellungnahmen zu solchen Maßnahmen abzugeben. In diesem Zusammenhang müssen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Verteidigung im Hinblick auf alle relevanten Fakten und rechtlichen Aspekte auf nationaler Ebene und der Ebene der Union bewertet werden. Dies lässt die Befugnisse der Union nach Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unberührt.
Abänderung 43 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 31
(31) Sehr große Online-Plattformen fungieren für viele Nutzer als Zugangstor zu Mediendiensten. Mediendiensteanbieter, die die redaktionelle Verantwortung für ihre Inhalte tragen, spielen eine wichtige Rolle bei der Verbreitung von Informationen und bei der Ausübung der Informationsfreiheit im Internet. Bei der Ausübung dieser redaktionellen Verantwortung wird von ihnen erwartet, dass sie im Einklang mit den Regulierungs- oder Selbstregulierungsanforderungen, denen sie in den Mitgliedstaaten unterliegen, mit der gebotenen Sorgfalt handeln und vertrauenswürdige und grundrechtskonforme Informationen bereitstellen. Daher sollten Anbieter sehr großer Online-Plattformen auch angesichts der Informationsfreiheit der Nutzer, die Medienfreiheit und den Medienpluralismus im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/XXX [Gesetz über digitale Dienste] gebührend berücksichtigen und den Mediendiensteanbietern als ihren gewerblichen Nutzern so früh wie möglich mit der Begründung gemäß der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates54 die erforderlichen Erläuterungen für den Fall übermitteln, dass von solchen Mediendiensteanbietern bereitgestellte Inhalte aus ihrer Sicht mit ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen unvereinbar sind, auch wenn sie nicht zu einem systemischen Risiko im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2022/XXX [Gesetz über digitale Dienste] beitragen. Um die Auswirkungen einer Beschränkung dieser Inhalte auf die Informationsfreiheit der Nutzer so gering wie möglich zu halten, sollten sehr große Online-Plattformen unbeschadet ihrer Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2022/XXX [Gesetz über digitale Dienste] bestrebt sein, eine Begründung vorzulegen, bevor die Beschränkung wirksam wird. Insbesondere sollte die vorliegende Verordnung einen Anbieter einer sehr großen Online-Plattform nicht daran hindern, im Einklang mit dem Unionsrecht, insbesondere der Verordnung (EU) 2022/XXX [Gesetz über digitale Dienste], unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um gegen illegale Inhalte, die über seinen Dienst verbreitet werden, vorzugehen oder um systemische Risiken zu mindern, die von der Verbreitung bestimmter Inhalte über ihren Dienst ausgehen.
(31) Sehr große Online-Plattformen fungieren für viele Nutzer als Zugangstor zu Mediendiensten. Mediendiensteanbieter, die die redaktionelle Verantwortung für ihre Inhalte tragen, spielen eine entscheidende Rolle bei der Verbreitung von und beim Zugang zu Informationen und bei der Ausübung der Informationsfreiheit im Internet. Bei der Ausübung dieser redaktionellen Verantwortung wird von ihnen erwartet, dass sie mit der gebotenen Sorgfalt handeln und im Einklang mit den Regulierungsanforderungen und den Ko- oder Selbstregulierungsmechanismen, denen sie in den Mitgliedstaaten unterliegen, vertrauenswürdige und grundrechtskonforme Informationen bereitstellen. Gleichzeitig sollten Anbieter sehr großer Online-Plattformen auch das Recht der Nutzer auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, die Medienfreiheit und den Medienpluralismus gebührend berücksichtigen. Anbieter sehr großer Online-Plattformen sollten in angemessener Weise zur Medienvielfalt beitragen, indem sie die Freiheit der Mediendiensteanbieter achten, ihre Tätigkeiten ohne Einschränkungen auszuüben. Daher sollten Anbieter sehr großer Online-Plattformen auch angesichts der Informationsfreiheit der Nutzer, die Medienfreiheit und den Medienpluralismus gebührend achten und den Mediendiensteanbietern als gewerblichen Nutzern so früh wie möglich mit der in der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates54und der Verordnung (EU) 2022/2065 genannten Begründung die erforderlichen Erläuterungen für den Fall übermitteln, dass von solchen Mediendiensteanbietern bereitgestellte Inhalte aus ihrer Sicht mit ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen unvereinbar sind, auch wenn sie nicht zu einem systemischen Risiko im Sinne des Artikels 34 der Verordnung (EU) 2022/2065 beitragen. Um die Auswirkungen einer Aussetzung oder Beschränkung dieser Inhalte auf die Informationsfreiheit der Nutzer so gering wie möglich zu halten, sollten sehr große Online-Plattformen dem Mediendiensteanbieter die Möglichkeit geben, innerhalb von 24 Stunden auf die Begründung zu reagieren, bevor die Beschränkung oder Aussetzung wirksam wird. Insbesondere sollte die vorliegende Verordnung einen Anbieter einer sehr großen Online-Plattform nicht daran hindern, im Einklang mit dem Unionsrecht, insbesondere der Verordnung (EU) 2022/2065, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um gegen illegale Inhalte, die über seinen Dienst verbreitet werden, vorzugehen oder um systemische Risiken zu mindern, die von der Verbreitung bestimmter Inhalte über seinen Dienst ausgehen. Beabsichtigt ein Anbieter einer sehr großen Online-Plattform, die Aussetzung oder Beschränkung dennoch weiterhin anzuwenden, so sollte die zuständige Regulierungsbehörde oder -stelle oder die Stelle des Selbst- oder Koregulierungsmechanismus entscheiden, ob die beabsichtigte Aussetzung oder Beschränkung im Hinblick auf die spezifische Klausel in den Geschäftsbedingungen und insbesondere unter Berücksichtigung der Grundfreiheiten gerechtfertigt ist.
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54 Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57).
54 Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57).
Abänderung 44 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 32
(32) Angesichts der erwarteten positiven Auswirkungen auf die Dienstleistungsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung ist es ferner gerechtfertigt, dass in Fällen, in denen Mediendiensteanbieter bestimmte Regulierungs- oder Selbstregulierungsstandards einhalten, ihre Beschwerden gegen Entscheidungen von Anbietern sehr großer Online-Plattformen vorrangig und unverzüglich bearbeitet werden.
(32) Angesichts der erwarteten positiven Auswirkungen auf die Dienstleistungsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung ist es ferner gerechtfertigt, dass in Fällen, in denen Mediendiensteanbieter bestimmte Regulierungs- oder Selbstregulierungsstandards einhalten, ihre Beschwerden und etwaige Beschwerden, die von ihren Vertretungsgremien gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 gegen Entscheidungen von Anbietern sehr großer Online-Plattformen eingereicht wurden, vorrangig und in keinem Fall später als 24 Stunden nach der Übermittlung bearbeitet werden.
Abänderung 45 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 33
(33) Zu diesem Zweck sollten die Anbieter sehr großer Online-Plattformen auf ihrer Online-Schnittstelle eine Funktion bereitstellen, über die Mediendiensteanbieter erklären können, dass sie bestimmte Anforderungen erfüllen, wobei sie jedoch weiterhin die Möglichkeit haben sollten, eine solche Eigenerklärung nicht zu akzeptieren, wenn sie der Auffassung sind, dass diese Bedingungen nicht erfüllt sind. Anbieter sehr großer Online-Plattformen können sich auf Informationen über die Einhaltung dieser Anforderungen verlassen, wie z. B. des maschinenlesbaren Standards der Journalism Trust Initiative oder anderer einschlägiger Verhaltenskodizes. Leitlinien der Kommission, unter anderem zu den Modalitäten der Beteiligung einschlägiger Organisationen der Zivilgesellschaft an der Überprüfung der Erklärungen, gegebenenfalls zur Konsultation der Regulierungsbehörde des Niederlassungslandes und zur Bekämpfung eines möglichen Missbrauchs der Funktion, können nützlich sein, um die wirksame Umsetzung dieser Funktion zu erleichtern.
(33) Zu diesem Zweck sollten die Anbieter sehr großer Online-Plattformen auf ihrer Online-Benutzeroberfläche eine Funktion bereitstellen, über die Mediendiensteanbieter erklären können, dass sie bestimmte Anforderungen erfüllen, wobei sie jedoch weiterhin die Möglichkeit haben sollten, solche Eigenerklärungen bestätigen zu lassen, beispielsweise durch die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen bzw. die Stelle des Selbst- oder Koregulierungsmechanismus, wenn sie der Auffassung sind, dass diese Bedingungen nicht erfüllt sind. Sofern diese Bestätigung in dieser Weise erfolgt, sollten Mediendiensteanbieter als anerkannte Mediendiensteanbieter gelten. Es sollte auch möglich sein, das Gremium mit der Angelegenheit zu befassen, das eine Empfehlung zu diesen Angelegenheiten abgeben können sollte. Anbieter sehr großer Online-Plattformen können sich auf Informationen über die Einhaltung dieser Anforderungen verlassen, wie z. B. des maschinenlesbaren Standards der Journalism Trust Initiative, die unter der Leitung des Europäischen Komitees für Normung entwickelt wurden, oder anderer einschlägiger Verhaltenskodizes. Dieser Mechanismus sollte sehr große Online-Plattformen nicht davon abhalten, die freiwillige Verpflichtung Nr. 22 des EU-Verhaltenskodex zur Bekämpfung von Desinformation zu unterzeichnen oder Maßnahmen zu ergreifen, um die Erkennbarkeit, Auffindbarkeit und Hervorhebung von Mediendiensten in ihren Empfehlungssystemen zu fördern, die von Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden und den berufsständischen Normen und Ethiknormen des Journalismus nachweislich genügen. Die Zertifizierung nach ISO-Normen für professionellen und ethischen Journalismus, z. B. durch die Journalism Trust Initiative, könnte in dieser Hinsicht als Maßstab dienen.Von der Kommission nach Absprache mit dem Gremium herausgegebene Leitlinien, unter anderem zu den Modalitäten der Beteiligung einschlägiger Organisationen der Zivilgesellschaft an der Überprüfung der Erklärungen, zur etwaigen Konsultation der Regulierungsbehörde des Niederlassungslandes und zur Bekämpfung eines möglichen Missbrauchs der Funktion, können nützlich sein, um die wirksame Umsetzung dieser Funktion zu erleichtern.
Abänderung 46 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 34
(34) In dieser Verordnung wird die Bedeutung von Selbstregulierungsmechanismen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Mediendiensten auf sehr großen Online-Plattformen anerkannt. Dabei handelt es sich um eine Art von freiwilligen Initiativen, z. B. in Form von Verhaltenskodizes, die es Mediendiensteanbietern oder ihren Vertretern ermöglichen, untereinander und eigenverantwortlich gemeinsame Leitlinien zu erlassen, unter anderem im Hinblick auf ethische Standards, die Berichtigung von Fehlern oder die Bearbeitung von Beschwerden. Eine robuste, inklusive und weithin anerkannte Selbstregulierung der Medien stellt eine wirksame Garantie für Qualität und Professionalität von Mediendiensten dar und ist von entscheidender Bedeutung für die Wahrung der redaktionellen Integrität.
(34) In dieser Verordnung wird die Bedeutung von Ko- und Selbstregulierungsmechanismen anerkannt, die in der betreffenden Medienbranche in einem oder mehreren Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Mediendiensten auf sehr großen Online-Plattformen rechtlich anerkannt sind. Dabei handelt es sich um eine Art von freiwilligen Initiativen, z. B. in Form von Verhaltenskodizes, die es Mediendiensteanbietern oder ihren Vertretern ermöglichen, untereinander und eigenverantwortlich gemeinsame Leitlinien zu erlassen, unter anderem im Hinblick auf Ethiknormen, die Berichtigung von Fehlern oder die Bearbeitung von Beschwerden. Eine robuste, inklusive und weithin akzeptierte Ko- und Selbstregulierung der Medien stellt eine wirksame Garantie für Qualität und Professionalität von Mediendiensten dar und ist von entscheidender Bedeutung für die Wahrung der redaktionellen Integrität.
Abänderung 47 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 35
(35) Anbieter sehr großer Online-Plattformen sollten mit Mediendiensteanbietern zusammenarbeiten, die Glaubwürdigkeits- und Transparenzstandards einhalten und der Auffassung sind, dass ihre Inhalte häufig ohne hinreichende Begründung von Anbietern sehr großer Online-Plattformen eingeschränkt werden, sodass eine gütliche Lösung für die Beendigung ungerechtfertigter Beschränkungen und deren künftige Vermeidung gefunden werden kann. Anbieter sehr großer Online-Plattformen sollten sich nach Treu und Glauben an einem solchen Austausch beteiligen und dabei besonderes Augenmerk auf die Wahrung der Medienfreiheit und der Informationsfreiheit legen.
(35) Anbieter sehr großer Online-Plattformen sollten mit Mediendiensteanbietern zusammenarbeiten, die Glaubwürdigkeits- und Transparenzstandards einhalten und der Auffassung sind, dass ihre Inhalte häufig ohne hinreichende Begründung von Anbietern sehr großer Online-Plattformen eingeschränkt werden, sodass eine gütliche Lösung für die Beendigung ungerechtfertigter Beschränkungen und deren künftige Vermeidung gefunden werden kann. Anbieter sehr großer Online-Plattformen sollten sich nach Treu und Glauben an einem solchen Austausch beteiligen und dabei besonderes Augenmerk auf die Wahrung der Medienfreiheit und der Informationsfreiheit legen. Wenn der Anbieter einer sehr großen Online-Plattform und ein Mediendiensteanbieter keine gütliche Lösung finden, sollte der Mediendiensteanbieter bei einer zertifizierten außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 eine Beschwerde einreichen können.
Abänderung 48 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 35 a (neu)
(35a) Im Sinne dieser Verordnung sollten Verpflichtungen zur Beschränkung von Inhalten sehr große Online-Plattformen nicht daran hindern, Desinformation zu bekämpfen oder Minderjährige zu schützen. In diesem Zusammenhang sollten diese Verpflichtungen nicht gelten, wenn Inhalte herabgestuft oder gekennzeichnet werden oder ihre Erkennbarkeit verringert wird (z. B. durch Unkenntlichmachung von Bildern), sofern diese Maßnahmen mit dem Verhaltenskodex zur Bekämpfung von Desinformation und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union im Einklang stehen. Gleichzeitig sollte anerkannt werden, dass nicht gewinnorientierte Dienste wie Online-Enzyklopädien sowie Bildungs- und Wissenschaftsarchive für die Zwecke des Artikels 17 nicht als sehr große Online-Plattformen gelten sollten.
Abänderung 49 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 36
(36) Aufbauend auf der nützlichen Rolle der ERGA bei der Beobachtung der Einhaltung des EU-Verhaltenskodex zur Bekämpfung von Desinformation durch die Unterzeichner sollte das Gremium mindestens einmal jährlich einen strukturierten Dialog zwischen Anbietern sehr großer Online-Plattformen, Vertretern von Mediendiensteanbietern und Vertretern der Zivilgesellschaft organisieren, um den Zugang zu verschiedenen Angeboten unabhängiger Medien auf sehr großen Online-Plattformen zu fördern, Erfahrungen und bewährte Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung zu erörtern und die Einhaltung von Selbstregulierungsinitiativen zum Schutz der Gesellschaft vor schädlichen Inhalten, einschließlich solcher zur Bekämpfung von Desinformation, zu beobachten. Die Kommission kann gegebenenfalls die Berichte über die Ergebnisse solcher strukturierten Dialoge bei der Bewertung systemischer und neu auftretender Probleme in der gesamten Union gemäß der Verordnung (EU) 2022/XXX [Gesetz über digitale Dienste] prüfen und das Gremium dabei um Unterstützung ersuchen.
(36) Aufbauend auf der nützlichen Rolle der ERGA bei der Beobachtung der Einhaltung des EU-Verhaltenskodex zur Bekämpfung von Desinformation durch die Unterzeichner sollte das Gremium unter Einbeziehung der Sachverständigengruppe mindestens einmal jährlich einen strukturierten Dialog zwischen Anbietern sehr großer Online-Plattformen, Anbietern sehr großer Suchmaschinen, Vertretern von Mediendiensteanbietern und Vertretern der Zivilgesellschaft, auch von Faktenüberprüfungsorganisationen, organisieren, um den Zugang zu verschiedenen Angeboten unabhängiger Medien auf sehr großen Online-Plattformen und in sehr großen Suchmaschinen zu fördern, Erfahrungen und bewährte Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung zu erörtern, die Einhaltung von Selbstregulierungsinitiativen zum Schutz der Gesellschaft vor schädlichen Inhalten, einschließlich solcher zur Bekämpfung von Desinformation, zu beobachten und mögliche negative Auswirkungen dieser Initiativen oder Maßnahmen zur Inhaltsmoderation auf die Freiheit und den Pluralismus der Medien zu bewerten. Die Kommission kann die Berichte über die Ergebnisse solcher strukturierten Dialoge bei der Bewertung systemischer und neu auftretender Probleme in der gesamten Union gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 gegebenenfalls prüfen und das Gremium und die Sachverständigengruppe dabei um Unterstützung ersuchen.
Abänderung 50 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 37
(37) Die Empfänger audiovisueller Mediendienste sollten in der Lage sein, die audiovisuellen Inhalte, die sie sehen möchten, wirksam nach ihren Wünschen auszuwählen. Ihre Freiheit in diesem Bereich kann jedoch durch Geschäftspraktiken im Mediensektor eingeschränkt werden, d. h. durch Vereinbarungen zwischen Herstellern von Geräten oder Anbietern von Benutzerschnittstellen, die der Steuerung oder der Verwaltung des Zugangs zu audiovisuellen Mediendiensten und ihrer Nutzung dienen (wie beispielsweise vernetzte Fernsehgeräte), und Mediendiensteanbietern über die Priorisierung von Inhalten. Die Priorisierung kann beispielsweise auf dem Startbildschirm eines Geräts durch Hardware oder Software-Shortcuts, Anwendungen und Suchbereiche erfolgen, die sich auf das Zuschauerverhalten der Empfänger so auswirken, dass möglicherweise ein unangemessener Anreiz besteht, bestimmte Angebote audiovisueller Medien anderen gegenüber vorzuziehen. Die Diensteempfänger sollten die Möglichkeit haben, die Standardeinstellungen eines Geräts oder einer Benutzerschnittstelle, die der Steuerung oder der Verwaltung des Zugangs zu audiovisuellen Mediendiensten und ihrer Nutzung dienen, auf einfache und benutzerfreundliche Weise zu ändern, unbeschadet der Maßnahmen zur Gewährleistung einer angemessenen Herausstellung audiovisueller Mediendienste von allgemeinem Interesse zur Umsetzung von Artikel 7a der Richtlinie 2010/13/EG, die zur Verfolgung legitimer öffentlicher Interessen getroffen werden.
(37) Die Nutzer von Audiomediendiensten und audiovisuellen Mediendiensten sollten die Audioinhalte und audiovisuellen Inhalte, die sie hören bzw. sehen möchten, konkret nach ihren Wünschen auswählen können. Ihre Freiheit in diesem Bereich kann jedoch durch die Geschäftspraxis in der Medienbranche eingeschränkt werden, d. h. durch Vereinbarungen zwischen Herstellern von Geräten oder Anbietern von Benutzeroberflächen, die der Steuerung oder der Verwaltung des Zugangs zu Audiomediendiensten und audiovisuellen Mediendiensten und ihrer Nutzung dienen (wie beispielsweise vernetzte Fernsehgeräte oder Fahrzeugaudiosysteme), und Mediendiensteanbietern über die Priorisierung von Inhalten. Die Priorisierung kann beispielsweise auf dem Startbildschirm eines Geräts durch Hardware, einschließlich Fernbedienungen, oder Software-Shortcuts, Anwendungen und Suchbereiche erfolgen, die sich auf das Nutzerverhalten so auswirken, dass möglicherweise ein unangemessener Anreiz besteht, bestimmte Angebote von Audiomedien oder audiovisuellen Medien anderen gegenüber vorzuziehen. Die Nutzer von Audiomediendiensten oder audiovisuellen Mediendiensten sollten die Möglichkeit haben, die Einstellungen und das Standardlayout, darunter auch die Konfiguration der audiovisuellen Mediendienste oder von Anwendungen, die ihnen den Zugang zu diesen Diensten ermöglichen, auf Benutzeroberflächen oder Geräten, die der Steuerung oder der Verwaltung des Zugangs zu audiovisuellen Mediendiensten und ihrer Nutzung dienen, auf einfache und benutzerfreundliche Weise zu ändern, unbeschadet der Maßnahmen zur Sicherstellung einer angemessenen Herausstellung audiovisueller Mediendienste von allgemeinem Interesse, insbesondere Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 7a und 7b der Richtlinie 2010/13/EU, die zur Verfolgung legitimer öffentlicher Interessen getroffen werden.
Abänderung 51 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 37 a (neu)
(37a) Für die Nutzer von Mediendiensten ist immer schwieriger erkennbar, wer die redaktionelle Verantwortung für die von ihnen verwendeten Mediendienste trägt, insbesondere wenn der Zugriff über vernetzte Geräte, über Benutzeroberflächen oder über Online-Plattformen erfolgt. Wenn die redaktionelle Verantwortung für Medieninhalte oder -dienste nicht eindeutig angegeben ist, z. B. durch falsche Zuordnung oder durch Entfernung von Logos, Marken oder anderen charakteristischen Merkmalen, wird den Nutzern von Mediendiensten die Möglichkeit genommen, die erhaltenen Informationen zu verstehen und zu bewerten. Die Nutzer von Mediendiensten sollten folglich den Mediendiensteanbieter, der die redaktionelle Verantwortung für einen bestimmten Mediendienst trägt, auf jedem Gerät oder jeder Benutzeroberfläche, über das bzw. die der Zugang zu und die Nutzung von Mediendiensten gesteuert oder verwaltet wird, leicht ermitteln können.
Abänderung 52 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 37 b (neu)
(37b) Audiovisuelle Mediendienste unterliegen verschiedenen Verpflichtungen, um politische Ziele wie die Förderung der kulturellen Vielfalt und einer pluralistischen Medienlandschaft zu erreichen. Deshalb ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Geräte so gestaltet sind, dass ein fairer Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten in all ihrer Vielfalt sowohl aus Sicht der Zuschauer als auch der Mediendiensteanbieter sichergestellt ist. In diesem Zusammenhang sollte besonders darauf geachtet werden, wie sich die Entscheidungen der Hersteller von Geräten bei der Gestaltung von Fernbedienungen auswirken. Zifferntasten sollten daher Standard bei Fernbedienungen für Fernsehgeräte sein, damit die Nutzer nicht in ungerechtfertigter Weise darauf angewiesen sind, die von den Geräteherstellern entwickelten Benutzeroberflächen zu nutzen.
Abänderung 53 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 38
(38) Unterschiedliche Legislativ-, Regulierungs- und Verwaltungsvorschriften können sich negativ auf die Tätigkeit von Mediendiensteanbietern im Binnenmarkt auswirken. Dazu gehören beispielsweise Vorschriften zur Begrenzung des Eigentums an Medienunternehmen durch andere Unternehmen, die innerhalb oder außerhalb des Mediensektors tätig sind; sie umfassen auch Entscheidungen im Zusammenhang mit der Lizenzierung, Genehmigung oder Vorabbenachrichtigung von Mediendiensteanbietern. Um ihre potenziellen negativen Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts für Mediendienste abzumildern und die Rechtssicherheit zu erhöhen, ist es wichtig, dass diese Maßnahmen mit den Grundsätzen der objektiven Rechtfertigung, der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen.
(38) Unterschiedliche Legislativ-, Regulierungs- und Verwaltungsvorschriften können sich negativ auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit der Mediendiensteanbieter in Bezug auf die Bereitstellung oder den Betrieb ihrer Mediendienste im Binnenmarkt auswirken. Solche Vorschriften können unterschiedliche Formen annehmen, beispielsweise Vorschriften zur Begrenzung des Eigentums an Medienunternehmen durch andere Unternehmen, die innerhalb oder außerhalb der Medienbranche tätig sind; sie umfassen auch Entscheidungen im Zusammenhang mit der Lizenzierung, z. B. den Entzug oder die Unterlassung der Verlängerung der Lizenzen von Mediendiensteanbietern oder die ungerechtfertigte Blockierung oder Einschränkung ihrer Möglichkeiten, Inhalte zu senden, zu drucken oder anderweitig zu verbreiten, und Entscheidungen im Zusammenhang mit der Genehmigung oder Vorabbenachrichtigung von Mediendiensteanbietern. Um ihre potenziellen negativen Auswirkungen auf den Medienpluralismus, die redaktionelle Unabhängigkeit und das Funktionieren des Binnenmarkts für Mediendienste abzumildern und die Rechtssicherheit zu erhöhen, ist es wichtig, dass mit diesen Vorschriften Unterbrechungen der Tätigkeiten der Mediendiensteanbieter auf ein Mindestmaß begrenzt werden und die Vorschriften mit den Grundsätzen der objektiven Rechtfertigung, der Transparenz, des Diskriminierungsverbots und der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen. Alle Vorschriften, die sich negativ auf den Medienpluralismus, die redaktionelle Unabhängigkeit oder den Betrieb von Mediendiensteanbietern auswirken können, auch im Zusammenhang mit der Umsetzung von Unionsrechtsvorschriften wie der Richtlinie 2010/13/EU, sollten den Mediendiensteanbietern deutlich im Voraus vor ihrem Erlass mitgeteilt werden, damit möglichen Störungen vorgebeugt wird und die Mediendiensteanbieter genügend Zeit dafür erhalten, die Auswirkungen dieser Vorschriften auf den Medienpluralismus oder die redaktionelle Freiheit zu bewerten. Die Pflicht zur Mitteilung solcher Vorschriften sollte die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU, soweit sie den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen, nationale Vorschriften gemäß Artikel 167 AEUV, nationale Vorschriften zur Förderung europäischer Werke oder nationale Vorschriften, die anderweitig durch die Vorschriften über staatliche Beihilfen geregelt sind, unberührt lassen.
Abänderung 54 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 39
(39) Ferner ist es von entscheidender Bedeutung, dass das Gremium befugt ist, auf Ersuchen der Kommission eine Stellungnahme abzugeben, wenn nationale Maßnahmen das Funktionieren des Binnenmarkts für Mediendienste beeinträchtigen könnten. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine nationale Verwaltungsmaßnahme an einen Mediendiensteanbieter gerichtet ist, der seine Dienste in mehr als einen Mitgliedstaat erbringt, oder wenn der betreffende Mediendiensteanbieter einen erheblichen Einfluss auf die Bildung der öffentlichen Meinung in diesem Mitgliedstaat hat.
(39) Ferner ist es von entscheidender Bedeutung, dass das Gremium befugt ist, auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Kommission oder des Europäischen Parlaments eine Stellungnahme abzugeben, wenn nationale Vorschriften das Funktionieren des Binnenmarkts für Mediendienste oder den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine nationale Verwaltungsvorschrift an einen Mediendiensteanbieter gerichtet ist, der seine Dienste in mehr als einen Mitgliedstaat erbringt, oder wenn der betreffende Mediendiensteanbieter einen erheblichen Einfluss auf die Bildung der öffentlichen Meinung in diesem Mitgliedstaat hat. Ein Mediendiensteanbieter, der individuell und unmittelbar von einer Vorschrift betroffen ist, sollte das Gremium auffordern können, eine Stellungnahme zu dieser Vorschrift abzugeben.
Abänderung 55 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 40
(40) Die Medien spielen eine entscheidende Rolle bei der öffentlichen Meinungsbildung und unterstützen die Bürger bei ihrer Mitwirkung an demokratischen Prozessen. Aus diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten zur Bewertung von Medienmarktkonzentrationen, die erhebliche Auswirkungen auf den Medienpluralismus oder die redaktionelle Unabhängigkeit haben könnten, in ihren Rechtssystemen Vorschriften und Verfahren festlegen. Solche Vorschriften und Verfahren können Auswirkungen auf die Freiheit zur Erbringung von Mediendiensten im Binnenmarkt haben und müssen angemessen ausgestaltet, transparent, objektiv, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein. Unter Medienmarktkonzentrationen, die solchen Vorschriften unterliegen, sind Konstellationen zu verstehen, die dazu führen könnten, dass Mediendienste, die einen wesentlichen Einfluss auf die Bildung der öffentlichen Meinung in einem bestimmten Medienmarkt, innerhalb eines Medienteilsektors oder über verschiedenen Mediensektoren in einem oder mehreren Mitgliedstaaten hinweg haben, durch eine einzelne Einrichtung kontrolliert werden oder die Einrichtung erhebliche Anteile an ihnen hat. Ein wichtiges zu berücksichtigendes Kriterium ist die infolge der Konzentration abnehmende Zahl konkurrierender Ansichten auf diesem Markt.
(40) Die Medien spielen eine entscheidende Rolle bei der Bildung der öffentlichen Meinung und ermöglichen den Bürgern Zugang zu relevanten Informationen für ihre Mitwirkung an demokratischen Prozessen. Aus diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten zur Bewertung der Qualität von Medienmarktkonzentrationen, die Auswirkungen auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit haben könnten, in ihrem nationalen Recht Vorschriften und Verfahren festlegen. Solche Vorschriften und Verfahren können Auswirkungen auf die Freiheit zur Erbringung von Mediendiensten im Binnenmarkt haben und müssen angemessen ausgestaltet, transparent, objektiv, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sein. Unter Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt, die solchen Vorschriften unterliegen, sollten Konstellationen verstanden werden, die dazu führen könnten, dass eine einzelne Einrichtung Mediendienste, die einen wesentlichen Einfluss auf die Bildung der öffentlichen Meinung haben, darunter auch sehr große Online-Plattformen, die von Mediendiensteanbietern bereitgestellte Inhalte zur Verfügung stellen, die den Zugang zu Inhalten von Mediendiensteanbietern und die Erkennbarkeit dieser Inhalte kontrollieren, in einem bestimmten Medienmarkt, innerhalb einer Medienteilbranche oder über verschiedene Medienbranchen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten hinweg kontrolliert oder die Einrichtung erhebliche Anteile an ihnen hat. Ein wichtiges zu berücksichtigendes Kriterium ist die infolge von Zusammenschlüssen abnehmende Zahl konkurrierender Ansichten auf diesem Markt. Darüber hinaus spielen die Akteure des lokalen und regionalen Medienmarkts eine entscheidende Rolle bei der Bildung der öffentlichen Meinung. Es ist daher notwendig, die Nachhaltigkeit einer starken, pluralistischen und gut finanzierten lokalen und regionalen Medienlandschaft zu berücksichtigen, insbesondere bei der Bewertung von Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt. Daher ist es erforderlich, Vorschriften und Verfahren festzulegen, mit denen Interessenkonflikte verhindert werden, die bei Bündelung des Eigentums im Medienbereich und der politischen Macht entstehen können und dem freien Wettbewerb, gleichen Wettbewerbsbedingungen und dem Medienpluralismus abträglich sind.
Abänderung 56 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 41
(41) Nationale Regulierungsbehörden oder -stellen, die über spezifisches Fachwissen im Bereich des Medienpluralismus verfügen, sollten in die Bewertung der Auswirkungen von Medienmarktkonzentrationen auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit einbezogen werden, sofern es sich bei ihnen nicht selbst um die benannten Behörden oder Stellen handelt. Um die Rechtssicherheit zu fördern und sicherzustellen, dass die Vorschriften und Verfahren tatsächlich auf den Schutz des Medienpluralismus und der redaktionellen Unabhängigkeit ausgerichtet sind, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass vorab objektive, nichtdiskriminierende und verhältnismäßige Kriterien für die Meldung von Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt und die Bewertung ihrer Auswirkungen auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit festgelegt werden.
(41) Nationale Regulierungsbehörden oder -stellen oder etwaige Stellen für die Selbstregulierung, die über spezifisches Fachwissen im Bereich des Medienpluralismus verfügen, sollten maßgeblich in die Bewertung der Auswirkungen von Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit einbezogen werden, sofern es sich bei ihnen nicht selbst um die benannten Behörden oder Stellen handelt. Um die Rechtssicherheit zu fördern und sicherzustellen, dass die Vorschriften und Verfahren tatsächlich auf den Schutz des Medienpluralismus und der redaktionellen Unabhängigkeit ausgerichtet sind, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass vorab angemessene Fristen sowie objektive, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Kriterien für die Meldung von Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt und die Bewertung ihrer Auswirkungen auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit festgelegt werden.
Abänderung 57 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 42
(42) Stellt eine Medienmarktkonzentration einen Zusammenschluss im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates55 dar, sollte die Anwendung der vorliegenden Verordnung oder der von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung erlassenen Vorschriften und Verfahren die Anwendung von Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 unberührt lassen. Etwaige Maßnahmen, die von den benannten oder beteiligten nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen auf der Grundlage ihrer Bewertung der Auswirkungen von Medienmarktkonzentrationen auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit ergriffen werden, sollten daher auf den Schutz berechtigter Interessen im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 abzielen und mit den allgemeinen Grundsätzen und sonstigen Bestimmungen des Unionsrechts im Einklang stehen.
(42) Stellt ein Zusammenschluss auf dem Medienmarkt einen Zusammenschluss im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates55 dar, sollte die Anwendung der vorliegenden Verordnung oder der von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung erlassenen Vorschriften und Verfahren die Anwendung von Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 unberührt lassen. Etwaige Maßnahmen, die von den benannten oder beteiligten nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen auf der Grundlage ihrer Bewertung von Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt, die Auswirkungen auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit haben könnten, ergriffen werden, sollten daher auf den Schutz berechtigter Interessen im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 abzielen und mit den allgemeinen Grundsätzen und sonstigen Bestimmungen des Unionsrechts im Einklang stehen.
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55 Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).
55 Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).
Abänderung 58 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 43
(43) Das Gremium sollte befugt sein, Stellungnahmen zu Entwürfen von Entscheidungen oder Stellungnahmen der benannten oder beteiligten nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen abzugeben, wenn die meldepflichtigen Zusammenschlüsse das Funktionieren des Medienbinnenmarkts beeinträchtigen könnten. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn an solchen Zusammenschlüssen mindestens ein Unternehmen beteiligt ist, das in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist oder das in mehr als einem Mitgliedstaat tätig ist, oder wenn sie dazu führen, dass Mediendiensteanbieter einen erheblichen Einfluss auf die Bildung der öffentlichen Meinung in einem bestimmten Medienmarkt haben. Wurde der Zusammenschluss von den zuständigen nationalen Behörden oder Stellen nicht auf seine Auswirkungen auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit geprüft oder haben die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen das Gremium zu einem bestimmten Zusammenschluss auf dem Medienmarkt nicht konsultiert, obwohl davon auszugehen ist, dass die dieser Zusammenschluss das Funktionieren des Binnenmarkts für Mediendienste beeinträchtigen könnte, so sollte das Gremium auf Ersuchen der Kommission eine Stellungnahme abgeben können. Die Kommission behält sich in jedem Fall die Möglichkeit vor, im Anschluss an die Stellungnahmen des Gremiums eigene Stellungnahmen abzugeben.
(43) Das Gremium sollte befugt sein, Stellungnahmen zu Entwürfen von Entscheidungen oder Stellungnahmen der benannten oder beteiligten nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen abzugeben, wenn die meldepflichtigen Zusammenschlüsse das Funktionieren des Medienbinnenmarkts beeinträchtigen könnten. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn an solchen Zusammenschlüssen mindestens ein Unternehmen beteiligt ist, das in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist oder das in mehr als einem Mitgliedstaat tätig ist, oder wenn sie dazu führen, dass Mediendiensteanbieter einen erheblichen Einfluss auf die Bildung der öffentlichen Meinung in einem bestimmten Medienmarkt haben. Wurde der Zusammenschluss von den zuständigen nationalen Behörden oder Stellen nicht auf seine Auswirkungen auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit geprüft oder haben die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen das Gremium zu einem bestimmten Zusammenschluss auf dem Medienmarkt nicht konsultiert, obwohl davon auszugehen ist, dass dieser Zusammenschluss das Funktionieren des Binnenmarkts für Mediendienste beeinträchtigen könnte, so sollte das Gremium auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Kommission eine Stellungnahme abgeben können. Die Kommission behält sich in jedem Fall die Möglichkeit vor, im Anschluss an die Stellungnahmen des Gremiums eigene Stellungnahmen abzugeben.
Abänderung 59 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 44
(44) Um pluralistische Medienmärkte zu gewährleisten, sollten die nationalen Behörden oder Stellen und das Gremium eine Reihe von Kriterien berücksichtigen. Vor allem sollten die Auswirkungen auf den Medienpluralismus berücksichtigt werden, insbesondere auch in Bezug auf die Bildung der öffentlichen Meinung, wobei dem Online-Umfeld Rechnung zu tragen ist. Gleichzeitig sollte geprüft werden, ob andere Medienunternehmen, die unterschiedliche und alternative Inhalte anbieten, in dem/den betreffenden Markt/Märkten trotz des fraglichen Zusammenschlusses auf dem Medienmarkt nebeneinander fortbestehen würden. Die Bewertung der Schutzvorkehrungen für die redaktionelle Unabhängigkeit sollte die Prüfung potenzieller Risiken einer ungebührlichen Einmischung der künftigen Eigentums-, Leitungs- oder Governance-Struktur in die individuellen redaktionellen Entscheidungen der erworbenen oder fusionierten Einrichtung umfassen. Auch sollten die bestehenden oder geplanten internen Schutzvorkehrungen zur Wahrung der Unabhängigkeit der individuellen redaktionellen Entscheidungen innerhalb der beteiligten Medienunternehmen berücksichtigt werden. Bei der Bewertung der möglichen Auswirkungen sollten auch die Folgen des fraglichen Zusammenschlusses für die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Einrichtung(en), die Gegenstand des Zusammenschlusses ist/sind, berücksichtigt werden, und es sollte geprüft werden, ob sie ohne den Zusammenschluss wirtschaftlich insofern tragfähig wäre(n), als sie auf dem Markt mittelfristig weiterhin finanziell tragfähige, angemessen ausgestattete und technisch angepasste hochwertige Mediendienste anbieten und weiterentwickeln könnte(n).
(44) Um für pluralistische Medienmärkte zu sorgen, sollten die nationalen Behörden oder Stellen und das Gremium eine Reihe von Kriterien berücksichtigen. Vor allem sollten die Auswirkungen auf den Medienpluralismus berücksichtigt werden, insbesondere auch in Bezug auf die Bildung der öffentlichen Meinung, wobei dem Online-Umfeld Rechnung zu tragen ist. Gleichzeitig sollte geprüft werden, ob andere Medienunternehmen, die unterschiedliche und alternative Inhalte anbieten, in dem/den betreffenden Markt/Märkten trotz des fraglichen Zusammenschlusses auf dem Medienmarkt nebeneinander fortbestehen würden. Die Bewertung der Schutzvorkehrungen für die redaktionelle Unabhängigkeit sollte die Prüfung potenzieller Risiken einer ungebührlichen Einmischung der künftigen Eigentums-, Leitungs- oder Lenkungsstruktur in die individuellen redaktionellen Entscheidungen der erworbenen oder fusionierten Einrichtung umfassen. Auch sollten die bestehenden oder geplanten internen Schutzvorkehrungen zur Wahrung der Unabhängigkeit der redaktionellen Entscheidungen innerhalb der beteiligten Medienunternehmen berücksichtigt werden. Zudem sollten die in den jährlichen Berichten der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit in den Kapiteln über die Pressefreiheit dargelegten Ergebnisse und die jährlich mithilfe von Medienüberwachungsmaßnahmen durchgeführte Risikobewertung berücksichtigt werden, wenn die allgemeine Lage der Medien und die Auswirkungen dieses Zusammenschlusses auf dem Medienmarkt auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit ermittelt werden. Bei der Bewertung der möglichen Auswirkungen sollten auch die Folgen des fraglichen Zusammenschlusses für die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Einrichtung(en), die Gegenstand des Zusammenschlusses ist/sind, berücksichtigt werden, und es sollte geprüft werden, ob sie ohne den Zusammenschluss wirtschaftlich insofern tragfähig wäre(n), als sie auf dem Markt mittelfristig weiterhin finanziell tragfähige, angemessen ausgestattete und technisch angepasste hochwertige Mediendienste anbieten und weiterentwickeln könnte(n).
Abänderung 60 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 45
(45) Die Publikumsmessung wirkt sich unmittelbar auf die Zuweisung von Werberessourcen und die Preise für Werbung aus, die eine wichtige Einnahmequelle für den Mediensektor ist. Sie ist ein wichtiges Instrument, mit dem sich im Hinblick auf die Planung der künftigen Produktion von Inhalten die Leistung von Medieninhalten bewerten lässt und das Erkenntnisse über die Präferenzen des Publikums liefert. Dementsprechend sollten Medienmarktakteure, insbesondere Mediendiensteanbieter und Werbetreibende, auf objektive Publikumsdaten aus transparenten, unvoreingenommenen und überprüfbaren Publikumsmesssystemen zurückgreifen können. Einige Akteure, die im Medien-Ökosystem neu entstanden sind, bieten jedoch ihre eigenen Messdienste an, ohne Angaben zu ihren Methoden zu machen. Dies könnte zu Informationsasymmetrien zwischen den Medienmarktakteuren und potenziell zu Marktverzerrungen führen, was die Chancengleichheit der Mediendiensteanbieter auf dem Markt beeinträchtigt.
(45) Die Publikumsmessung wirkt sich unmittelbar auf die Zuweisung von Werberessourcen und die Preise für Werbung aus, die eine wichtige Einnahmequelle für die Medienbranche ist. Sie ist ein wichtiges Instrument, mit dem sich im Hinblick auf die Planung der künftigen Produktion von Inhalten die Leistung von Medieninhalten bewerten lässt und das Erkenntnisse über die Präferenzen des Publikums liefert. Dementsprechend sollten Medienmarktakteure, insbesondere Mediendiensteanbieter und Werbetreibende, auf objektive und vergleichbare Publikumsdaten aus transparenten, unvoreingenommenen und überprüfbaren Publikumsmesssystemen zurückgreifen können. Solche Lösungen sollten mit den Vorschriften der Union zum Datenschutz und zum Schutz der Privatsphäre im Einklang stehen. Einige Akteure, die in der Medienlandschaft neu entstanden sind, etwa sehr große Online-Plattformen, bieten jedoch proprietäre Messdienste an, ohne Angaben zu ihren Methoden zu machen. Dies könnte zu nicht vergleichbaren Publikumsdaten, Informationsasymmetrien zwischen den Medienmarktakteuren und potenziell zu Marktverzerrungen führen, was die Chancengleichheit der Mediendiensteanbieter auf dem Markt beeinträchtigt.
Abänderung 61 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 46
(46) Um die Überprüfbarkeit und Zuverlässigkeit der Publikumsmessmethoden, insbesondere im Internet, zu verbessern, sollten Transparenzpflichten für Anbieter von Publikumsmesssystemen festgelegt werden, die die durch die einschlägigen Selbstregulierungsstellen vereinbarten branchenspezifischen Benchmarks nicht einhalten. Im Rahmen dieser Verpflichtungen sollten diese Akteure auf Anfrage und soweit möglich Werbetreibenden und Mediendiensteanbietern oder in ihrem Namen handelnden Dritten Informationen zur Verfügung stellen, in denen die Publikumsmessmethoden beschrieben werden. Diese Informationen könnten Elemente umfassen wie die Größe der gemessenen Stichprobe, die Definition der gemessenen Indikatoren, die Parameter, die Messmethoden und die Fehlermarge sowie den Messzeitraum. Die mit dieser Verordnung auferlegten Verpflichtungen gelten unbeschadet etwaiger Verpflichtungen, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/1150 oder der Verordnung (EU) 2022/XX [Gesetz über digitale Märkte] für Anbieter von Publikumsmessdiensten gelten, einschließlich der Verpflichtungen in Bezug auf das Ranking oder die Bevorzugung des eigenen Unternehmens.
(46) Um die Überprüfbarkeit, Vergleichbarkeit und Zuverlässigkeit der Publikumsmessmethoden, insbesondere im Internet, zu verbessern, sollten Transparenzpflichten für Anbieter von Publikumsmesssystemen festgelegt werden, die die durch die einschlägigen Selbstregulierungsstellen vereinbarten branchenspezifischen Vergleichswerte nicht einhalten. Grundsätzlich sollte die Publikumsmessung im Einklang mit allgemein anerkannten Selbstregulierungsmechanismen der Branche erfolgen. Im Rahmen dieser Verpflichtungen sollten diese Akteure auf Anfrage und soweit möglich Werbetreibenden und Mediendiensteanbietern oder in ihrem Namen handelnden Dritten Informationen zur Verfügung stellen, in denen die Publikumsmessmethoden beschrieben werden. Diese Informationen könnten Elemente umfassen wie die Größe der gemessenen Stichprobe, die Definition der gemessenen Indikatoren, die Parameter, die Messmethoden und die Fehlermarge sowie den Messzeitraum und den durch die Messung abgedeckten Bereich. Darüber hinaus sollten Anbieter proprietärer Publikumsmesssysteme den Mediendiensteanbietern anonymisierte Daten, einschließlich nichtaggregierter Daten, in branchenüblicher und vergleichbarer Form zur Verfügung stellen. Diese Daten sollten mindestens so granular sein wie die von Selbstregulierungsmechanismen der Branche bereitgestellten Informationen. Die mit dieser Verordnung auferlegten Verpflichtungen gelten unbeschadet des Rechts des Publikums auf den Schutz personenbezogener Daten wie in Artikel 8 der Charta und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates1a festgelegt sowie etwaiger Verpflichtungen, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/1150 oder der Verordnung (EU) 2022/1925 für Anbieter von Publikumsmessdiensten gelten, einschließlich der Verpflichtungen in Bezug auf das Ranking oder die Bevorzugung des eigenen Unternehmens oder den Schutz der Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2016/943.
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1a Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
Abänderung 62 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 47
(47) Verhaltenskodizes, die entweder von den Anbietern von Systemen für die Publikumsmessung oder von den diese vertretenden Organisationen oder Verbänden ausgearbeitet werden, können zur wirksamen Anwendung dieser Verordnung beitragen und sollten daher gefördert werden. Selbstregulierungsmaßnahmen wurden bereits genutzt, um hohe Qualitätsstandards im Bereich der Publikumsmessung zu fördern. Ihre Weiterentwicklung könnte als wirksames Instrument für die Branche angesehen werden, sich auf die notwendigen praktischen Lösungen zu verständigen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Publikumsmesssysteme und -methoden den Grundsätzen der Transparenz, Unparteilichkeit, Inklusivität, Verhältnismäßigkeit, Nichtdiskriminierung und Überprüfbarkeit entsprechen. Bei der Ausarbeitung solcher Verhaltenskodizes in Absprache mit allen einschlägigen Interessenträgern und insbesondere den Mediendiensteanbietern könnte insbesondere der zunehmenden Digitalisierung des Mediensektors und dem Ziel, gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Akteure des Medienmarkts zu schaffen, Rechnung getragen werden.
(47) Verhaltenskodizes, die entweder von den Anbietern von Systemen für die Publikumsmessung oder von den diese vertretenden Organisationen oder Verbänden gemeinsam mit Mediendiensteanbietern, ihren repräsentativen Organisationen, Online-Plattformen und anderen einschlägigen Interessenträgern ausgearbeitet werden, können zur wirksamen Anwendung dieser Verordnung beitragen und sollten daher gefördert werden. Mit Selbstregulierungsmaßnahmen, die in der Medienbranche allgemein anerkannt sind, wurden bereits hohe Qualitätsstandards im Bereich der Publikumsmessung gefördert.Darüber hinaus können solche Selbstregulierungsmaßnahmen, sogenannte gemeinsame Branchenausschüsse, sicherstellen, dass die Publikumsmessung unparteiisch ist und die Daten zur Publikumsmessung vergleichbar sind. Eine uneinheitliche Einführung solcher Maßnahmen in den Mitgliedstaaten könnte sich negativ auf die Werbung auswirken. Die Einführung solcher Maßnahmen sollte daher auf nationaler Ebene gefördert werden. Die Weiterentwicklung von Selbstregulierungsmaßnahmen, auch mit der Unterstützung nationaler Regulierungsbehörden oder -stellen, könnte als wirksames Instrument für die Branche angesehen werden, sich auf die notwendigen praktischen Lösungen zu verständigen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Publikumsmesssysteme und -methoden den Grundsätzen der Transparenz, Unparteilichkeit, Inklusivität und Verhältnismäßigkeit, des Diskriminierungsverbots undder Vergleichbarkeit und Überprüfbarkeit entsprechen. Bei der Ausarbeitung solcher Verhaltenskodizes in Absprache mit allen einschlägigen Interessenträgern und insbesondere den Mediendiensteanbietern könnte insbesondere der zunehmenden Digitalisierung der Medienbranche und dem Ziel, gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Akteure des Medienmarkts zu schaffen, Rechnung getragen werden.
Abänderung 63 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 48
(48) Staatliche Werbung ist für viele Mediendiensteanbieter eine wichtige Einnahmequelle und trägt zu ihrer wirtschaftlichen Tragfähigkeit bei. Um Chancengleichheit im Binnenmarkt zu gewährleisten, muss Mediendiensteanbietern aus allen Mitgliedstaaten, die einige oder alle relevanten Mitglieder der Öffentlichkeit in angemessener Weise erreichen können, nichtdiskriminierender Zugang zu diesen Mitteln gewährt werden. Darüber hinaus kann die staatliche Werbung Mediendiensteanbieter anfällig für ungebührliche staatliche Einmischung zulasten der Dienstleistungsfreiheit und der Grundrechte machen. Eine undurchsichtige und voreingenommene Zuweisung staatlicher Werbeausgaben ist daher ein wirkungsvolles Instrument, um Einfluss zu nehmen oder Mediendiensteanbieter zu vereinnahmen. Die Verbreitung und Transparenz staatlicher Werbung wird teilweise durch einen fragmentierten Rahmen medienspezifischer Maßnahmen und allgemeiner Rechtsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen geregelt, die jedoch unter Umständen nicht alle staatlichen Werbeausgaben abdecken und keinen ausreichenden Schutz vor Bevorzugung und Voreingenommenheit bei der Verbreitung bieten. Insbesondere gilt die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates56 nicht für öffentliche Dienstleistungsaufträge über den Erwerb, die Entwicklung, die Produktion oder die Koproduktion von Sendematerial, das für audiovisuelle Mediendienste oder Hörfunkmediendienste bestimmt ist. Die medienspezifischen Vorschriften für staatliche Werbung, soweit vorhanden, unterscheiden sich erheblich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat.
(48) Öffentliche Mittel für staatliche Werbung und Beschaffungen sind für viele Mediendiensteanbieter, Anbieter von Online-Plattformen und Anbieter von Online-Suchmaschinen, eine wichtige Einnahmequelle und tragen zu ihrer wirtschaftlichen Tragfähigkeit bei. Um die Chancengleichheit im Binnenmarkt zu wahren, muss Mediendiensteanbietern, Anbietern von Online-Plattformen und Anbietern von Online-Suchmaschinen aus allen Mitgliedstaaten, die einige oder alle relevanten Mitglieder der Öffentlichkeit in angemessener Weise erreichen können, diskriminierungsfreier Zugang zu diesen Mitteln gewährt werden. Darüber hinaus können öffentliche Mittel für staatliche Werbung und Beschaffungen von staatsnahen Stellen wie Unternehmen in Staatseigentum, insbesondere in der Form von Mitteln oder dem Einkauf von Waren oder Dienstleistungen, Mediendiensteanbieter anfällig für ungebührliche staatliche Einmischung oder Einzelinteressen zulasten der Dienstleistungsfreiheit und der Grundrechte machen. Eine undurchsichtige und voreingenommene Zuweisung öffentlicher Mittel für staatliche Werbung und Beschaffungen ist daher ein wirkungsvolles Instrument, um sich in die redaktionelle Freiheit der Mediendiensteanbieter einzumischen, Mediendiensteanbieter zu vereinnahmen oder politisch vereinnahmte Mediendiensteanbieter verdeckt zu bezuschussen oder zu finanzieren, um einen unfairen politischen oder wirtschaftlichen Vorteil oder eine vorteilhafte Berichterstattung zu erlangen. Um solchen Situationen entgegenzuwirken, sollten öffentliche Mittel, die für staatliche Werbung, die von einer Behörde, einem staatlich kontrollierten oder staatseigenen Unternehmen an einen einzigen Mediendiensteanbieter, einen einzigen Anbieter einer Online-Plattform oder einen einzigen Anbieter einer Online-Suchmaschine zugewiesen werden, 15 % des Gesamtbetrags, der von dieser Behörde oder einem staatlich kontrollierten oder staatseigenen Unternehmen für die staatliche Werbung an die Gesamtheit der auf nationaler Ebene tätigen Mediendiensteanbieter zugewiesen wird, nicht überschreiten. Die Verbreitung und Transparenz öffentlicher Mittel für staatliche Werbung und Beschaffungen wird teilweise durch einen fragmentierten Rahmen medienspezifischer Maßnahmen und allgemeiner Rechtsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge geregelt, die keinen ausreichenden Schutz vor Bevorzugung und Voreingenommenheit bei der Verbreitung bieten. Dies kann zu einer Informationsasymmetrie führen, die Risiken für die Akteure auf dem Medienmarkt erhöhen und sich negativ auf die grenzüberschreitende Wirtschaftstätigkeit auswirken. So verzerrt beispielsweise die Weiterleitung öffentlicher Mittel an regierungsnahe Medienunternehmen oder eine günstige Medienberichterstattung durch öffentliche Ausgaben den Wettbewerb im Binnenmarkt, schreckt von Investitionen im Binnenmarkt ab und schadet dem fairen Wettbewerb in der Medienmarktlandschaft. Insbesondere gilt die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates56 nicht für öffentliche Dienstleistungsaufträge über den Erwerb, die Entwicklung, die Produktion oder die Koproduktion von Sendematerial, das für audiovisuelle Mediendienste oder Hörfunkmediendienste bestimmt ist. Die medienspezifischen Vorschriften für öffentliche Mittel für staatliche Werbung und Beschaffungen, soweit vorhanden, unterscheiden sich erheblich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat.
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56 Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
56 Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
Abänderung 64 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 49
(49) Um einen unverfälschten Wettbewerb zwischen den Mediendiensteanbietern zu gewährleisten und das Risiko geheimer Zuschüsse und ungebührlicher politischer Einmischung in die Medien zu vermeiden, müssen gemeinsame Anforderungen in Bezug auf Transparenz, Objektivität, Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung bei der Zuweisung staatlicher Werbeausgaben und staatlicher Mittel an Mediendiensteanbieter festgelegt werden, die dem Erwerb anderer Waren oder Dienstleistungen als staatlicher Werbung dienen, einschließlich der Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger staatlicher Werbeausgaben und über die ausgegebenen Beträge. Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Informationen im Zusammenhang mit staatlicher Werbung im Einklang mit den Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über Geschäftsgeheimnisse in einem elektronischen Format öffentlich zugänglich machen, das leicht lesbar, zugänglich und herunterladbar ist. Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen, die auf Einzelfallbasis angewandt werden.
(49) Um einen unverfälschten Wettbewerb zwischen den Mediendiensteanbietern zu wahren und das Risiko geheimer Zuschüsse und ungebührlicher politischer Einmischung in die Medien zu verhindern, müssen gemeinsame Anforderungen in Bezug auf Transparenz, Objektivität, Verhältnismäßigkeit und Diskriminierungsverbot bei der Zuweisung öffentlicher Mittel für staatliche Werbung und Beschaffungen an Mediendiensteanbieter, Anbieter von Online-Plattformen oder Anbieter von Online-Suchmaschinen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/2065 festgelegt werden, einschließlich der Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger öffentlicher Mittel für staatliche Werbung und Beschaffungen und über die ausgegebenen Beträge. Daher ist es erforderlich, dass die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen die Zuweisung öffentlicher Mittel für staatliche Werbung und Beschaffungen an Mediendiensteanbieter, Anbieter von Online-Plattformen und Anbieter von Online-Suchmaschinen beobachten und darüber Bericht erstatten. Auf Ersuchen der nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen sollten Behörden und staatsnahe Einrichtungen ihnen zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, um die Richtigkeit der veröffentlichten Informationen und die Anwendung der Kriterien und Verfahren, die für solche staatlichen Mittel verwendet werden, zu bewerten. Es ist wichtig, dass die Union und die Mitgliedstaaten die erforderlichen Informationen im Zusammenhang mit öffentlichen Mitteln für staatliche Werbung und Beschaffungen im Einklang mit den Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über Geschäftsgeheimnisse in einem elektronischen Format öffentlich zugänglich machen, das leicht lesbar, zugänglich und herunterladbar ist. Darüber hinaus müssen leicht verständliche und öffentlich zugängliche Berichte erstellt werden, um alle Informationen über die Zuweisung öffentlicher Mittel für staatliche Werbung und Beschaffungen von Mediendiensteanbietern, Anbietern von Online-Plattformen und Anbietern von Online-Suchmaschinen zu sammeln. Diese Berichte sollten einen jährlichen Überblick über den Gesamtbetrag der öffentlichen Mittel für staatliche Werbung und Beschaffungen von staatlichen Stellen, einschließlich aus Drittländern, geben, die jedem Mediendiensteanbieter, Anbieter von Online-Plattformen und Anbieter von Online-Suchmaschinen zugewiesen werden. Das Gremium sollte den nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen Leitlinien für die Berichterstattung über die Zuweisung öffentlicher Mittel für staatliche Werbung und Beschaffungen zur Verfügung stellen. Diese Verordnung lässt die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen, die auf Einzelfallbasis angewandt werden, unberührt.
Abänderung 65 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 49 a (neu)
(49a) Notfallmeldungen von Behörden sind im Fall von Naturkatastrophen, die Gesundheit bedrohenden Katastrophen, Unfällen oder anderen plötzlichen unvorhergesehenen schwerwiegenden Zwischenfällen, die einem erheblichen Teil der Bevölkerung schaden könnten, eine notwendige Form der Unterrichtung der Bevölkerung über die Risiken. In Notfallsituationen könnten in der Medienbranche neue Schwachstellen verursacht oder bestehende Schwachstellen vergrößert werden. In diesem Zusammenhang könnte die Zuweisung staatlicher Ressourcen für die Übermittlung von Notfallmeldungen Mediendiensteanbieter anfällig für ungebührliche staatliche Einmischung zulasten der Grundrechte und der Dienstleistungsfreiheit machen. Notfallsituationen sind zwar immer häufiger von grenzüberschreitender Natur, in den Mitgliedstaaten gelten jedoch jeweils unterschiedliche Vorschriften für die Zuweisung staatlicher Ressourcen, mit der Folge von Fragmentierung und Rechtsunsicherheit im Medienbinnenmarkt. Daher sollten für solche Zuweisungen an Mediendiensteanbieter, Anbieter von Online-Plattformen und Anbieter von Online-Suchmaschinen dieselben harmonisierten Vorschriften gelten wie für öffentliche Mittel für Werbung und Beschaffungen. Angesichts der Dringlichkeit von Maßnahmen in Krisenzeiten sollten jedoch Sonderbestimmungen gelten, die es staatlichen Behörden sowie staatseigenen oder staatlich kontrollierten Unternehmen und Stellen gestatten, Anforderungen an die Transparenz und ihre Berichtspflicht zu erfüllen, sobald die Notfallsituation beendet ist.
Abänderung 66 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 50
(50) Die Risiken für das Funktionieren und die Resilienz des Medienbinnenmarkts sollten im Rahmen der Bemühungen für einen besser funktionierenden Binnenmarkt für Mediendienste regelmäßig beobachtet werden. Diese Beobachtung sollte darauf abzielen, detaillierte Daten und qualitative Bewertungen der Resilienz des Binnenmarkts für Mediendienste bereitzustellen, auch in Bezug auf den Grad der Marktkonzentration auf nationaler und regionaler Ebene und die Risiken der Manipulation von Informationen und Einmischung aus dem Ausland. Sie sollte unabhängig, auf der Grundlage einer soliden Liste zentraler Leistungsindikatoren durchgeführt und von der Kommission in Absprache mit dem Gremium regelmäßig aktualisiert werden. Angesichts der sich rasch wandelnden Risiken und technologischen Entwicklungen im Medienbinnenmarkt sollte die Beobachtung vorausschauende Prüfungen wie Stresstests umfassen, um die künftige Resilienz des Medienbinnenmarkts zu bewerten, vor Schwachstellen im Zusammenhang mit dem Medienpluralismus und der redaktionellen Unabhängigkeit zu warnen und die Bemühungen um eine Verbesserung der Governance, der Datenqualität und des Risikomanagements zu unterstützen. Die Beobachtung sollte insbesondere das Ausmaß der grenzüberschreitenden Tätigkeiten und Investitionen, die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen und die Konvergenz der Medienregulierung, Hindernisse für die Bereitstellung von Mediendiensten, auch in einem digitalen Umfeld, sowie Transparenz und Fairness bei der Zuweisung wirtschaftlicher Ressourcen im Medienbinnenmarkt umfassen. Sie sollte auch umfassendere Trends im Medienbinnenmarkt und auf den nationalen Medienmärkten sowie nationale Rechtsvorschriften berücksichtigen, die sich auf die Anbieter von Mediendiensten auswirken. Darüber hinaus sollte die Beobachtung einen Überblick über die Maßnahmen geben, die von Mediendiensteanbietern ergriffen wurden, um die Unabhängigkeit individueller redaktioneller Entscheidungen zu gewährleisten, einschließlich derjenigen, die in der begleitenden Empfehlung vorgeschlagen werden. Um bei einer solchen Beobachtung höchste Standards zu gewährleisten, sollte das Gremium gebührend einbezogen werden, da dort Einrichtungen mit spezialisierten Medienmarktkenntnissen zusammenkommen.
(50) Die Risiken für das Funktionieren und die Resilienz des Medienbinnenmarkts, einschließlich das Risiko der Manipulation von Informationen und der Einmischung, sollten im Rahmen der Bemühungen für einen besser funktionierenden Binnenmarkt für Mediendienste regelmäßig beobachtet werden. Diese Beobachtung sollte darauf abzielen, detaillierte Daten und qualitative Bewertungen der Resilienz des Binnenmarkts für Mediendienste bereitzustellen, auch in Bezug auf den Grad der bestehenden Zusammenschlüsse auf dem Medienmarkt auf nationaler und regionaler Ebene und die Risiken, die solche Zusammenschlüsse für die redaktionelle Unabhängigkeit und den Medienpluralismus darstellen. Um Klarheit für die Marktteilnehmer zu schaffen und das Funktionieren des Binnenmarkts zu beobachten und gleichzeitig die Auswirkungen auf die redaktionelle Unabhängigkeit und den Medienpluralismus in der Union zu bewerten, ist es erforderlich, dass die Kommission einen objektiven Überblick über bestehende Zusammenschlüsse auf dem Medienmarkt bereitstellt, und zwar sowohl hinsichtlich ihres Beitrags zur Struktur des Medienmarkts und zur Vielfalt der Eigentumsverhältnisse im Medienbereich als auch hinsichtlich ihres Einflusses auf die Bildung der öffentlichen Meinung in jedem Mitgliedstaat. Eine solche Beobachtung sollte unabhängig, auf der Grundlage einer soliden Liste zentraler Leistungsindikatoren durchgeführt und von der Kommission in Absprache mit dem Gremium regelmäßig aktualisiert werden. Darüber hinaus sollte die Kommission zur Erleichterung der wirksamen Anwendung dieser Verordnung einen benutzerfreundlichen Warnmechanismus einrichten, über den Mediendiensteanbieter und andere interessierte Parteien alle Probleme, auf die sie stoßen, oder alle Risiken im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung melden können. Ein solcher Mechanismus dürfte der Kommission dabei helfen, potenzielle Verstöße gegen diese Verordnung schneller zu erkennen und zu beheben. Angesichts der sich rasch wandelnden Risiken und technologischen Entwicklungen im Medienbinnenmarkt sollte die Beobachtung vorausschauende Prüfungen wie Stresstests umfassen, um die künftige Resilienz des Medienbinnenmarkts zu bewerten, vor Schwachstellen im Zusammenhang mit dem Medienpluralismus und der redaktionellen Unabhängigkeit zu warnen und die Bemühungen um eine Verbesserung der Governance, der Datenqualität und des Risikomanagements zu unterstützen. Die Beobachtung sollte insbesondere die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen und die Konvergenz der Medienregulierung, Hindernisse für die Bereitstellung von Mediendiensten, auch die Stellung der Mediendiensteanbieter in einem digitalen Umfeld und die Einhaltung von Verpflichtungen durch Anbieter von sehr großen Online-Plattformen und Anbieter von sehr großen Online-Suchmaschinen sowie Transparenz und Fairness bei der Zuweisung wirtschaftlicher Ressourcen im Medienbinnenmarkt umfassen. Sie sollte auch umfassendere Trends im Medienbinnenmarkt und auf den nationalen Medienmärkten sowie nationale Rechtsvorschriften berücksichtigen, die sich auf die Anbieter von Mediendiensten auswirken. Darüber hinaus sollte die Beobachtung einen Überblick über die Maßnahmen geben, die von Mediendiensteanbietern ergriffen wurden, um die Unabhängigkeit redaktioneller Entscheidungen zu wahren, einschließlich derjenigen, die in der begleitenden Empfehlung vorgeschlagen werden. Um bei einer solchen Beobachtung für die Einhaltung höchster Standards zu sorgen, sollte das Gremium gebührend einbezogen werden, da dort Einrichtungen mit spezialisierten Medienmarktkenntnissen zusammenkommen. Bei dieser Beobachtung sollten auch die Ergebnisse bereits bestehender Medienüberwachungsmaßnahmen in allen Mitgliedstaaten, die im Aktionsplan für Medien und audiovisuelle Medien genannten Überwachungsmaßnahmen, die in der Mitteilung der Kommission vom 3. Dezember 2020 mit dem Titel „Europas Medien in der digitalen Dekade: Ein Aktionsplan zur Unterstützung der Erholung und des Wandels“ enthalten sind, die Ergebnisse des Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus und die Ergebnisse der jährlichen Berichte der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit berücksichtigt werden.
Abänderung 67 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 50 a (neu)
(50a) Es ist wichtig, dass das Europäische Zentrum für Presse- und Medienfreiheit in Leipzig und das Zentrum für Medienpluralismus und Medienfreiheit am Europäischen Hochschulinstitut in Florenz als einschlägige Sachverständige auf dem Gebiet der Medienfreiheit und des Medienpluralismus anerkannt werden. Es ist auch wichtig, dass Unionsinstrumente wie der Euromedia Ownership Monitor beim Umgang mit Medieneigentum in der Union berücksichtigt werden.
Abänderung 68 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 51
(51) Zur Vorbereitung der ordnungsgemäßen Umsetzung dieser Verordnung sollten ihre Bestimmungen über unabhängige Medienbehörden, das Gremium und die erforderlichen Änderungen der Richtlinie 2010/13/EU (Artikel 7 bis 12 und 27 dieser Verordnung) ab drei Monate nach Inkrafttreten des Rechtsakts Anwendung finden, während alle anderen Bestimmungen dieser Verordnung ab sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung gelten. Dies ist insbesondere erforderlich, damit das Gremium rechtzeitig eingerichtet wird und für eine erfolgreiche Durchführung der Verordnung sorgen kann.
(51) Die Kommission sollte geeignete Maßnahmen ergreifen können, um die wirksame Umsetzung und Einhaltung der in dieser Verordnung genannten Verpflichtungen zu beobachten. Zur Vorbereitung der ordnungsgemäßen Umsetzung dieser Verordnung sollten ihre Bestimmungen über unabhängige Medienbehörden, das Gremium und die erforderlichen Änderungen der Richtlinie 2010/13/EU (Artikel 7 bis 12 und 27 dieser Verordnung) ab drei Monate nach Inkrafttreten des Rechtsakts Anwendung finden, während alle anderen Bestimmungen dieser Verordnung ab sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung gelten. Dies ist insbesondere erforderlich, damit das Gremium rechtzeitig eingerichtet wird und für eine erfolgreiche Durchführung der Verordnung sorgen kann.
Abänderung 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1
(1) Mit dieser Verordnung werden – unter Beibehaltung der Qualität der Mediendienste – gemeinsame Vorschriften für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts für Mediendienste festgelegt, einschließlich der Einrichtung des Europäischen Gremiums für Mediendienste.
(1) Mit dieser Verordnung werden – unter Wahrung der Unabhängigkeit der Mediendienste – gemeinsame Vorschriften für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts für Mediendienste festgelegt, einschließlich der Einrichtung des Europäischen Gremiums für Mediendienste („Gremium“) und der Einführung von Grundprinzipien als Mindestnormen.
Abänderung 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 – Einleitung
(2) Diese Verordnung berührt nicht die in den folgenden Rechtsakten festgelegten Vorschriften:
(2) Diese Verordnung lässt Folgendes unberührt:
Abänderung 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)
aa) Wettbewerbsvorschriften, einschließlich der in der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 festgelegten Wettbewerbsvorschriften,
Abänderung 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe a b (neu)
ab) die Richtlinie 2001/29/EG,
Abänderung 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe a c (neu)
ac) die Richtlinie (EU) 2019/789,
Abänderung 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)
ba) die Vorschriften der Richtlinie 2010/13/EU,
Abänderung 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe d
d) Verordnung (EU) 2022/XXX [Gesetz über digitale Dienste],
d) die Vorschriften der Verordnung (EU) 2022/2065,
Abänderung 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe e
e) Verordnung (EU) 2022/XXX [Gesetz über digitale Märkte],
e) die Vorschriften der Verordnung (EU) 2022/1925,
Abänderung 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu)
fa) die Vorschriften der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates1a,
__________________
1aRichtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).
Abänderung 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe f b (neu)
fb) die Richtlinie (EU) XXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offenkundig unbegründeten oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“).
Abänderung 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 3
(3) Diese Verordnung berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, ausführlichere Vorschriften in den unter Kapitel II und Kapitel III Abschnitt 5 fallenden Bereichen zu erlassen, sofern diese Vorschriften mit dem Unionsrecht vereinbar sind.
(3) Diese Verordnung lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, ausführlichere oder strengere Vorschriften in den unter Kapitel II, Kapitel III Abschnitt 5 und Artikel 24 fallenden Bereichen zu erlassen, sofern diese Vorschriften mit dem Unionsrecht vereinbar sind.
Abänderung 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 1
1. „Mediendienst“ eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der der Hauptzweck der Dienstleistung oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit – gleich auf welche Weise – Sendungen oder Presseveröffentlichungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung bereitzustellen;
1. „Mediendienst“ eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der der Hauptzweck der Dienstleistung oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit – gleich auf welche Weise – Sendungen oder Presseveröffentlichungen bzw. Auszüge daraus zur Information, Unterhaltung oder Bildung bereitzustellen;
Abänderung 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 2
2. „Mediendiensteanbieter“ die natürliche oder juristische Person, deren berufliche Tätigkeit in der Bereitstellung eines Mediendienstes besteht und die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der Inhalte des Mediendienstes trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden;
2. „Mediendiensteanbieter“ die natürliche oder juristische Person, deren berufliche Tätigkeit – im Fall einer natürlichen Person unabhängig davon, ob sie in einem regulären oder atypischen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird – in der Bereitstellung eines Mediendienstes besteht und die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der Inhalte des Mediendienstes trägt und bestimmt, wie sie gestaltet werden;
Abänderung 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 3
3. „öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter“ einen Mediendiensteanbieter, der nach nationalem Recht mit einem öffentlichen Auftrag betraut ist oder der für die Erfüllung eines solchen Auftrags nationale öffentliche Mittel erhält;
3. „öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter“ einen Mediendiensteanbieter, der nach nationalem Recht mit einem öffentlich-rechtlichen Auftrag betraut ist oder der für die Erfüllung eines solchen Auftrags nationale öffentliche Mittel erhält;
Abänderung 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 7
7. „Redakteur“ eine oder mehrere natürliche, möglicherweise in einer Organisation zusammengefasste Personen, die, ungeachtet der Rechtsform dieser Organisation, ihres Status und ihrer Zusammensetzung innerhalb eines Mediendiensteanbieters redaktionelle Entscheidungen treffen oder beaufsichtigen;
7. „Chefredakteur“ eine oder mehrere natürliche, möglicherweise in einer Organisation zusammengefasste Personen, die – ungeachtet der Rechtsform dieser Organisation, ihres Status und ihrer Zusammensetzung – innerhalb eines Mediendiensteanbieters redaktionelle Entscheidungen treffen oder beaufsichtigen;
Abänderung 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 8
8. „redaktionelle Entscheidung“ eine Entscheidung, die regelmäßig im Zuge der Ausübung redaktioneller Verantwortung getroffen wird und in Zusammenhang mit dem Tagesgeschäft des Mediendiensteanbieters steht;
8. „redaktionelle Entscheidung“ eine Entscheidung, die regelmäßig im Zuge der Ausübung redaktioneller Verantwortung eines Mediendiensteanbieters getroffen wird;
Abänderung 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 9
9. „redaktionelle Verantwortung“ die Ausübung einer wirksamen Kontrolle sowohl hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen oder Presseveröffentlichungen als auch hinsichtlich ihrer Organisation für die Zwecke der Bereitstellung eines Mediendienstes, unabhängig von dem Bestehen einer Haftung für den bereitgestellten Dienst nach nationalem Recht;
9. „redaktionelle Verantwortung“ die Ausübung einer wirksamen Kontrolle sowohl hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen oder des Inhalts von Presseveröffentlichungen als auch hinsichtlich ihrer Organisation für die Zwecke der Bereitstellung eines Mediendienstes, unabhängig von dem Bestehen einer Haftung für den bereitgestellten Dienst nach nationalem Recht;
Abänderung 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 9 a (neu)
9a. „Online-Plattform“ eine Online-Plattform im Sinne von Artikel 3 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2022/2065;
Abänderung 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 9 b (neu)
9b. „Online-Suchmaschine“ eine Online-Suchmaschine im Sinne von Artikel 3 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2022/2065;
Abänderung 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 10
10. „Anbieter einer sehr großen Online-Plattform“ einen Anbieter einer Online-Plattform, der gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/XXX [Gesetz über digitale Dienste] als sehr große Online-Plattform benannt wurde;
10. „Anbieter einer sehr großen Online-Plattform“ einen Anbieter einer Online-Plattform, die gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 als sehr große Online-Plattform benannt wurde;
Abänderung 89 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 10 a (neu)
10a. „Anbieter einer sehr großen Suchmaschine“ einen Anbieter einer Suchmaschine, die gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 als sehr große Online-Suchmaschine benannt wurde;
Abänderung 90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 12
12. „nationale Regulierungsbehörde oder -stelle“ die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2010/13/EU benannte Behörde oder Stelle;
12. „nationale Regulierungsbehörde oder -stelle“ eine von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2010/13/EU benannte Behörde oder Stelle;
Abänderung 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 12 a (neu)
12a. „Benutzeroberfläche“ einen Dienst, der einen Überblick über die von einzelnen oder mehreren Mediendiensteanbietern bereitgestellten Mediendienste bietet und es einem Nutzer ermöglicht, Mediendienste oder -anwendungen auszuwählen, die im Wesentlichen dazu dienen, den Zugang zu Mediendiensten zu ermöglichen und den Zugang zu Mediendiensten und deren Nutzung zu steuern oder zu verwalten;
Abänderung 92 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 13
13. „Medienmarktkonzentration“ einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004, an dem mindestens ein Mediendiensteanbieter beteiligt ist;
13. „Zusammenschluss auf dem Medienmarkt“ einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004, an dem mindestens eine Partei der Medienwertschöpfungskette beteiligt ist;
Abänderung 93 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 13 a (neu)
13a. „Medienpluralismus“ eine Vielzahl von Stimmen, Analysen und Meinungen im öffentlichen Diskurs, einschließlich Minderheitenpositionen und -meinungen, die von Mediendiensteanbietern, die sich in den Händen vieler unterschiedlicher, voneinander unabhängiger Eigentümer befinden, über verschiedene Medienkanäle und Mediengenres ungehindert verbreitet werden, und die Anerkennung der Koexistenz privater kommerzieller Mediendiensteanbieter und öffentlich-rechtlicher Medienanbieter;
Abänderung 94 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 14
14. „Publikumsmessung“ die Tätigkeit der Erhebung, Auswertung oder sonstigen Verarbeitung von Daten über die Anzahl und Merkmale der Nutzer von Mediendiensten für die Zwecke von Entscheidungen über die Zuweisung von Werbung, über Preise oder der damit zusammenhängenden Planung, Produktion oder Verbreitung von Inhalten;
14. „Publikumsmessung“ die Tätigkeit der Erhebung, Auswertung oder sonstigen Verarbeitung von Daten über die Anzahl und Merkmale der Nutzer von Mediendiensten und Online-Plattformen für die Zwecke von Entscheidungen über die Zuweisung von Werbung, über Preise, Beschaffungen und Verkäufe oder über die Planung oder Verbreitung von Mediendiensten;
Abänderung 95 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 14 a (neu)
14a. „proprietäre Publikumsmessung“ eine Publikumsmessung, die nicht den Branchenvorgaben entspricht, die im Rahmen von Selbstregulierungsmechanismen für Mediendiensteanbieter vereinbart wurden;
Abänderung 96 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 15
15. „staatliche Werbung“ die Platzierung, Veröffentlichung oder Verbreitung einer Werbebotschaft oder von Eigenwerbung in einem Mediendienst, in der Regel gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistungen, durch oder für eine nationale oder regionale Behörde bzw. in deren Namen, einschließlich nationaler, föderaler oder regionaler Verwaltungen, Regulierungsbehörden oder -stellen sowie staatseigener Unternehmen oder sonstiger staatlich kontrollierter Stellen auf nationaler oder regionaler Ebene oder durch die lokale Verwaltung einer Gebietskörperschaft mit mehr als 1 Million Einwohnern;
15. „staatliche Werbung“ die Platzierung, Förderung, Veröffentlichung oder Verbreitung einer Werbebotschaft oder von Eigenwerbung in einem Mediendienst, auf einer Online-Plattform oder in einer Online-Suchmaschine, in der Regel gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistungen, durch oder für eine Behörde der Union, eine nationale oder regionale Behörde bzw. in deren Namen, einschließlich der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union, nationaler, föderaler oder regionaler Verwaltungen, Regulierungsbehörden oder -stellen sowie staatseigener Unternehmen oder sonstiger staatlich kontrollierter Stellen auf nationaler oder regionaler Ebene oder durch die lokale Verwaltung;
Abänderung 97 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 15 a (neu)
15a. „Notfallmeldung einer Behörde“ die Platzierung, Veröffentlichung oder Verbreitung einer Meldung zu Informationszwecken in einem beliebigen Mediendienst, die im Fall von Naturkatastrophen, die Gesundheit bedrohenden Katastrophen, Unfällen, anderen plötzlichen Zwischenfällen oder kritischen Situationen, bei denen Einzelpersonen zu Schaden kommen könnten, von der Behörde für notwendig erachtet wird;
Abänderung 98 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 16
16. „Spähsoftware“ jedes Produkt mit digitalen Elementen, das speziell dafür ausgelegt ist, Schwachstellen in anderen Produkten mit digitalen Elementen auszunutzen, und das die verdeckte Observierung natürlicher oder juristischer Personen durch Beobachtung, Extraktion, Sammlung oder Analyse von Daten aus solchen Produkten oder von natürlichen oder juristischen Personen, die solche Produkte verwenden, ermöglicht, insbesondere durch geheime Aufzeichnung von Anrufen oder anderweitige Nutzung des Mikrofons eines Endgeräts, durch das Filmen natürlicher Personen, Maschinen oder ihrer Umgebung, durch das Kopieren von Nachrichten, durch Fotos, Verfolgung der Surftätigkeiten im Browser, Verfolgung von Geolokalisierungsdaten, Erhebung anderer Sensordaten oder Verfolgungstätigkeiten über mehrere Endnutzergeräte hinweg, ohne dass die betreffende natürliche oder juristische Person konkret informiert wird und ihre ausdrückliche Einwilligung hierzu gegeben hat;
16. „Überwachungstechnologie“ ein digitales oder mechanisches Instrument oder Produkt oder ein anderes Instrument oder Produkt, das die Beschaffung von Informationen durch Abfangen, Beobachtung, Extraktion, Sammlung oder Analyse von Daten ermöglicht, ohne dass die betreffende natürliche oder juristische Person konkret informiert wird und gemäß den in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Bedingungen für die Einwilligung ihre ausdrückliche Einwilligung hierzu gegeben hat;
Abänderung 99 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 16 a (neu)
16a. „Spähsoftware“ jede Überwachungstechnologie mit einem hohen Grad an Intrusivität, die sich insbesondere daraus ergibt, dass sie umfassenden Zugang zu Geräten und deren Funktionen ermöglicht, und die in der Regel darauf ausgelegt ist, Schwachstellen in Produkten mit digitalen Elementen auszunutzen, die eine umfassende verdeckte Überwachung natürlicher oder juristischer Personen, auch im Nachhinein, ermöglicht, und zwar durch Beobachtung, Extraktion, Sammlung oder Analyse von Daten aus diesen Produkten oder von den natürlichen oder juristischen Personen, die solche Produkte verwenden, auch wahllos, ohne dass die betreffende natürliche oder juristische Person konkret informiert wird und gemäß den in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Bedingungen für die Einwilligung ihre ausdrückliche Einwilligung hierzu gegeben hat;
Abänderung 100 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 17 – Buchstabe a
a) Terrorismus,
a) Terrorismus im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates,
Abänderung 101 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 17 a (neu)
17a. „Medienkompetenz“ die Fähigkeiten, Kenntnisse und das Verständnis, dank deren bzw. dessen die Bürger Medien effizient und sicher nutzen können, was nicht darauf beschränkt ist, Wissen über Instrumente und Technologien zu erwerben, sondern womit das Ziel verfolgt wird, den Bürgern die Fähigkeiten des kritischen Denkens zu vermitteln, die notwendig sind, um sich selbst ein Urteil zu bilden, komplexe tatsächliche Gegebenheiten zu analysieren und zwischen Meinungen und Tatsachen unterscheiden zu können.
Abänderung 102 Vorschlag für eine Verordnung Kapitel II – Überschrift
Rechte und Pflichten von Mediendiensteanbietern und -empfängern
Rechte der Empfänger von Mediendiensten, Rechte von Mediendiensteanbietern und Schutzvorkehrungen für die unabhängige Funktionsweise öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter
Abänderung 103 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3
Die Empfänger von Mediendiensten in der Union haben das Recht, zum Nutzen des öffentlichen Diskurses eine Vielzahl von Nachrichten und Inhalten zum Zeitgeschehen zu erhalten, die unter Achtung der redaktionellen Freiheit der Mediendiensteanbieter erstellt werden.
Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“) sicher, dass die Empfänger von Mediendiensten ohne jegliche staatliche Einmischung Zugang zu einer Vielzahl von Mediendiensten haben, die von redaktionell unabhängigen Mediendiensteanbietern produziert werden, um einen freien und demokratischen Diskurs sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Rahmenbedingungen, um diese Rechte zu garantieren und den Medienpluralismus zu schützen, zu erhalten und zu fördern.
Abänderung 104 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1
(1) Mediendiensteanbieter haben das Recht, ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten im Binnenmarkt ohne andere als die nach Unionsrecht zulässigen Beschränkungen auszuüben.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 105 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 – Einleitung
(2) Die Mitgliedstaaten achten die tatsächliche redaktionelle Freiheit der Mediendiensteanbieter. Den Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer nationalen Regulierungsbehörden und -stellen, ist Folgendes nicht gestattet:
(2) Die Union, die Mitgliedstaaten und private Einrichtungen achten die tatsächliche redaktionelle Freiheit und Unabhängigkeit der Mediendiensteanbieter. Den Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer nationalen Regulierungsbehörden und ‑stellen, den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und privaten Einrichtungen ist Folgendes nicht gestattet:
Abänderung 106 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a
a) direkte oder indirekte Einmischung in redaktionelle Strategien und Entscheidungen von Mediendiensteanbietern oder der Versuch einer solchen Einmischung;
a) direkte oder indirekte Einmischung in redaktionelle Strategien und redaktionelle Entscheidungen von Mediendiensteanbietern oder der Versuch einer solchen Einmischung;
Abänderung 107 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)
aa) die Verpflichtung der Anbieter von Mediendiensten oder ihrer Beschäftigten zur Offenlegung sämtlicher Informationen im Zusammenhang mit der redaktionellen Verarbeitung, auch über ihre Quellen, oder zur Verbreitung dieser Informationen;
Abänderung 108 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b
b) Inhaftierung, Sanktionierung, Abhören, Überwachung, Durchsuchung und Beschlagnahme oder Untersuchung von Mediendiensteanbietern oder gegebenenfalls ihren Familienangehörigen, ihren Beschäftigten oder deren Familienangehörigen oder ihrer Geschäfts- und Privaträume mit der Begründung, dass sie die Offenlegung von Informationen über ihre Quellen verweigern, es sei denn, dies ist durch ein zwingendes Erfordernis des Allgemeininteresses gerechtfertigt, im Einklang mit Artikel 52 Absatz 1 der Charta und im Einklang mit anderen Rechtsvorschriften der Union;
b) Inhaftierung und Sanktionierung bzw. Durchsuchung und Beschlagnahme oder Untersuchung von Mediendiensteanbietern, ihren Beschäftigten oder, falls vorhanden, ihren Familienangehörigen oder anderen Personen, die ihrem beruflichen Beziehungsgeflecht angehören, einschließlich gelegentlicher Kontakte, bzw. ihrer Geschäfts- und Privaträume, wenn eine solche Maßnahme zu einem Verstoß gegen das Recht führen könnte, ihre berufliche Tätigkeit auszuüben, und insbesondere wenn eine solche Maßnahme den Zugang zu Quellen von Journalisten betreffen könnte;
Abänderung 109 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)
ba) Zugriff auf verschlüsselte Inhalte jedweder Geräte oder Maschinen, die von Mediendiensteanbietern oder, falls vorhanden, ihren Familien, oder von ihren Beschäftigten oder deren Familienangehörigen oder, falls vorhanden, von jeder anderen Person, die ihrem beruflichen oder privaten Beziehungsgeflecht angehört, einschließlich gelegentlicher Kontakte, genutzt werden;
Abänderung 110 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe c
c) Einsatz von Spähsoftware in Geräten oder Maschinen, die von Mediendiensteanbietern oder gegebenenfalls ihren Familienangehörigen, ihren Beschäftigten oder deren Familienangehörigen verwendet werden, es sei denn, der Einsatz ist im Einzelfall aus Gründen der nationalen Sicherheit gerechtfertigt und steht im Einklang mit Artikel 52 Absatz 1 der Charta und anderen Rechtsvorschriften der Union, oder der Einsatz erfolgt im Rahmen der Ermittlungen gegen eine der vorstehend genannten Personen im Zusammenhang mit schweren Straftaten, ist im nationalen Recht vorgesehen und steht im Einklang mit Artikel 52 Absatz 1 der Charta und anderen Rechtsvorschriften der Union, und die gemäß Buchstabe b erlassenen Maßnahmen wären ungeeignet und unzureichend, um die erforderlichen Informationen zu erhalten.
c) Einsatz von Überwachungsmaßnahmen oder Überwachungstechnologien oder Anweisung privater Stellen zum Einsatz solcher Maßnahmen oder solcher Technologien in Geräten oder Maschinen, die von Mediendiensteanbietern oder, falls vorhanden, ihren Familienangehörigen, ihren Beschäftigten oder deren Familienangehörigen oder, falls vorhanden, von jeder anderen Person, die ihrem beruflichen Beziehungsgeflecht angehört, einschließlich gelegentlicher Kontakte, verwendet werden.
Abänderung 111 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)
ca) Einsatz von Spähsoftware oder ähnlichen intrusiven Technologien oder Anweisung privater Stellen zum Einsatz von Spähsoftware oder solcher Technologien in Geräten oder Maschinen, die von Mediendiensteanbietern oder, falls vorhanden, ihren Familienangehörigen, ihren Beschäftigten oder deren Familienangehörigen oder, falls vorhanden, von jeder anderen Person, die ihrem beruflichen Beziehungsgeflecht angehört, einschließlich gelegentlicher Kontakte, verwendet werden.
Abänderung 112 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe c b (neu)
cb) Beauftragung eines Dritten mit der Durchführung einer der unter den Buchstaben b bis ca genannten Maßnahmen.
Abänderung 113 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer nationalen Regulierungsbehörden und -stellen, die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und private Einrichtungen eine dort genannte Maßnahme durchführen, sofern andere rechtmäßige Maßnahmen ungeeignet und unzureichend wären, um die angeforderten Informationen zu erhalten, und sofern die Maßnahme
a) in keinem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit eines Mediendiensteanbieters und seiner Beschäftigten steht,
b) nicht den Zugang zu Quellen von Journalisten betrifft,
c) in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist,
d) im Einzelfall gerechtfertigt ist, um eine schwere Straftat zu verhüten, zu untersuchen oder zu verfolgen,
e) mit Artikel 52 Absatz 1 der Charta und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union im Einklang steht,
f) in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel steht und
g) ex ante von einer unabhängigen und unparteiischen Justizbehörde angeordnet wird, wobei wirksame, bekannte und zugängliche Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 47 der Charta und gemäß anderer einschlägiger Unionsrechtsvorschriften sichergestellt werden.
Bei der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstabe b erheben die Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer nationalen Regulierungsbehörden und -stellen, die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und private Einrichtungen keine Daten im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit von Mediendiensteanbietern und ihren Beschäftigten, insbesondere keine Daten, die Zugang zu Quellen von Journalisten bieten.
Abänderung 114 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 b (neu)
(2b) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe ba und c können die Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer nationalen Regulierungsbehörden und -stellen, die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und private Einrichtungen eine dort genannte Maßnahme durchführen, sofern die Maßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe b ungeeignet und unzureichend wären, um die angeforderten Informationen zu erhalten, und sofern die Maßnahme
a) die in Absatz 2a Buchstaben a, b, c, e, f und g genannten Bedingungen erfüllt,
b) nur die Ermittlung oder Verfolgung einer schweren Straftat betrifft, die in dem betreffenden Mitgliedstaat mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bestraft wird,
c) als letztes Mittel durchgeführt wird und d) einer regelmäßigen Überprüfung durch eine unabhängige und unparteiische Justizbehörde unterliegt.
Abänderung 115 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 c (neu)
(2c) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe ca können die Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer nationalen Regulierungsbehörden und -stellen, die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und private Einrichtungen eine dort genannte Maßnahme durchführen, sofern die Maßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe ba oder c ungeeignet und unzureichend wären, um die angeforderten Informationen zu erhalten, und sofern die Maßnahme die in Absatz 2a Buchstaben a, b, c, e, f und g und in Absatz 2b Buchstaben b, c und d genannten Bedingungen erfüllt.
Abänderung 116 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 d (neu)
(2d) Die Durchführung der in Absatz 2 Buchstaben ba, c und ca genannten Maßnahmen unterliegt einer Ex-post-Kontrolle durch eine gerichtliche Überprüfung oder durch einen anderen unabhängigen Aufsichtsmechanismus. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Personen, gegen die die in Absatz 2 Buchstaben b bis ca genannten Maßnahmen gerichtet sind, und Personen, auf deren Daten oder Nachrichten infolge solcher Handlungen zugegriffen wurde, über die Tatsache, dass auf ihre Daten oder Nachrichten zugegriffen wurde, über die Dauer und den Umfang der Verarbeitung dieser Daten sowie über die Art und Weise, in der diese Daten verarbeitet wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, die direkt oder indirekt von der Durchführung solcher Maßnahmen betroffen sind, Zugang zu Rechtsmitteln über eine unabhängige Stelle haben. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Zahl der für die Durchführung solcher Maßnahmen genehmigten und abgelehnten Anträge. Die in diesem Absatz vorgesehenen Schutzmaßnahmen erstrecken sich auf natürliche Personen in atypischen Beschäftigungsverhältnissen, beispielsweise Freiberufler, die Tätigkeiten in demselben Bereich wie Mediendiensteanbieter und ihre Beschäftigten ausüben.
Abänderung 117 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3
(3) Unbeschadet des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz, das jeder natürlichen und juristischen Person garantiert wird, benennen die Mitgliedstaaten zusätzlich dazu eine unabhängige Behörde oder Stelle, die Beschwerden von Mediendiensteanbietern oder gegebenenfalls ihren Familienangehörigen, ihren Beschäftigten oder deren Familienangehörigen über Verstöße gegen Absatz 2 Buchstaben b und c bearbeitet. Mediendiensteanbieter haben das Recht, diese Behörde oder Stelle aufzufordern, innerhalb von drei Monaten nach dem Ersuchen eine Stellungnahme in Bezug auf die Einhaltung von Absatz 2 Buchstaben b und c abzugeben.
(3) Unbeschadet des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz, das jeder natürlichen und juristischen Person garantiert wird, benennen die Mitgliedstaaten zusätzlich dazu eine strukturell und funktionell unabhängige Behörde oder Stelle, z. B. eine Ombudsstelle, die Beschwerden von Mediendiensteanbietern oder ihren Familienangehörigen, den Beschäftigten der Mediendiensteanbieter oder den Familienangehörigen dieser Beschäftigten oder anderen mit ihnen beruflich oder privat verbundenen Personen über Verstöße gegen Absatz 2 Buchstaben aa, b, ba, c, ca und cb bearbeitet. Mediendiensteanbieter haben das Recht, diese Behörde oder Stelle aufzufordern, innerhalb von drei Monaten nach dem Ersuchen eine Stellungnahme in Bezug auf die Einhaltung von Absatz 2 Buchstaben aa, b, ba, c, ca und cb abzugeben.
Abänderung 118 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1
(1) Öffentlich-rechtliche Mediendiensteanbieter sollen ihrem Publikum im Einklang mit ihrem öffentlich-rechtlichen Auftrag auf unparteiische Weise eine Vielzahl von Informationen und Meinungen darstellen.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen durch ihr nationales Recht und ihre Maßnahmen sicher, dass die öffentlich-rechtlichen Medienanbieter von staatlichen, politischen, wirtschaftlichen oder privaten Interessen völlig autonom und redaktionell unabhängig sind, damit sie ihrem Publikum bei der Wahrnehmung ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags unparteiisch und unabhängig eine Vielzahl von Informationen und Meinungen darstellen können.
Abänderung 119 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Der Geschäftsführer und die Mitglieder des geschäftsführenden Gremiums von öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbietern werden in einem transparenten, offenen und nichtdiskriminierenden Verfahren auf der Grundlage transparenter, objektiver, nichtdiskriminierender und verhältnismäßiger Kriterien ernannt, die im nationalen Recht vorab festgelegt wurden.
Die Mitgliedstaaten stellen durch ihr nationales Recht und ihre Maßnahmen sicher, dass die Grundsätze der Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht, Wirksamkeit, Transparenz und Offenheit bei der Ernennung der Verwaltungsstrukturen öffentlich-rechtlicher Medien eingehalten werden. Insbesondere der Geschäftsführer und die Mitglieder des geschäftsführenden Gremiums von öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbietern werden in einem transparenten, offenen und diskriminierungsfreien Verfahren auf der Grundlage transparenter, objektiver, diskriminierungsfreier und verhältnismäßiger Kriterien ernannt, die im nationalen Recht vorab festgelegt wurden.
Abänderung 120 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Die Dauer ihrer Amtszeit wird durch nationales Recht festgelegt und muss angemessen und ausreichend sein, um die tatsächliche Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbieters zu gewährleisten. Sie können nur in Ausnahmefällen vor Ablauf ihrer Amtszeit ihres Amtes enthoben werden, nämlich wenn sie die im nationalen Recht gesetzlich vorab festgelegten Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht mehr erfüllen oder wenn nach im nationalen Recht vorab festgelegten besonderen Gründen rechtswidriges Verhalten oder eine schwere Verfehlung vorliegt.
Die Dauer ihrer Amtszeit wird im nationalen Recht festgelegt, entspricht ihren Aufgaben und muss angemessen und ausreichend sein, um die tatsächliche Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbieters zu gewährleisten. Sie können nur in Ausnahmefällen vor Ablauf ihrer Amtszeit ihres Amtes enthoben werden, nämlich wenn sie die im nationalen Recht gesetzlich vorab festgelegten Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht mehr erfüllen oder wenn nach im nationalen Recht vorab festgelegten besonderen Gründen rechtswidriges Verhalten oder eine schwere Verfehlung vorliegt.
Abänderung 121 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 3
Entlassungsentscheidungen müssen hinreichend begründet und der betroffenen Person vorab mitgeteilt werden und die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung beinhalten. Die Entlassungsgründe werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Entlassungsentscheidungen müssen auf der Grundlage von im nationalen Recht vorab festgelegten Kriterien hinreichend begründet und der betroffenen Person vorab mitgeteilt werden und die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung beinhalten. Die Entlassungsgründe werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Abänderung 122 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 3
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentlich-rechtliche Mediendiensteanbieter über angemessene und stabile finanzielle Mittel zur Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags verfügen. Diese Mittel müssen so beschaffen sein, dass die redaktionelle Unabhängigkeit gewahrt wird.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentlich-rechtliche Mediendiensteanbieter über angemessene, nachhaltige und vorhersehbare finanzielle Mittel auf mehrjähriger Basis zur Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags und zur Erreichung der darin niedergelegten Ziele verfügen. Diese Mittel und das Verfahren, nach dem sie zugewiesen werden, müssen auf transparenten, im Vorfeld festgelegten Kriterien beruhen und so beschaffen sein, dass die redaktionelle Unabhängigkeit gewahrt wird und dass sie zugleich die Entwicklung von Angeboten für neue Publikumsinteressen oder neue Inhalte und Medienformate sowie die technische Weiterentwicklung ermöglichen.
Abänderung 123 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 3 a (neu)
(3a) Die Mitgliedstaaten benennen eine unabhängige Behörde oder richten unabhängige Verfahren ein, um den für öffentlich-rechtliche Medienanbieter angemessenen Finanzbedarf gemäß Absatz 3 zu ermitteln. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine unabhängige gerichtliche Überprüfung gewährleistet ist.
Das Verfahren zur Benennung einer unabhängigen Behörde gemäß Unterabsatz 1 oder die darin festgelegten Verfahren müssen vorhersehbar, transparent, unabhängig, unparteiisch und diskriminierungsfrei sein und auf objektiven und verhältnismäßigen Kriterien beruhen, die im nationalen Recht vorab festgelegt werden.
Abänderung 124 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 4
(4) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere unabhängige Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Absätze 1 bis 3 überwachen.
(4) Die Mitgliedstaaten richten Mechanismen ein oder benennen eine oder mehrere unabhängige Behörden oder Stellen, um die Anwendung der Absätze 1 bis 3 zu überwachen. Diese Mechanismen, Behörden oder Stellen müssen frei von staatlicher Einmischung sein. Im Zweifelsfall oder im Anschluss an die Feststellung, dass dieser Artikel nicht oder nur teilweise eingehalten wurde, geben die unabhängigen Behörden oder Stellen eine Stellungnahme ab, mit der das Gremium davon in Kenntnis gesetzt wird. Diese Feststellungen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Abänderung 125 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Einleitung
(1) Mediendiensteanbieter, die Nachrichten und Inhalte zum Zeitgeschehen bereitstellen, müssen den Empfängern ihrer Dienste folgende Informationen leicht und direkt zugänglich machen:
(1) Mediendiensteanbieter müssen den Empfängern ihrer Dienste im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht folgende Informationen auf einfache Weise direkt und dauerhaft zugänglich machen:
Abänderung 126 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) ihren eingetragenen Namen und ihre Kontaktdaten,
a) ihre(n) eingetragenen Namen sowie ihre Kontakt- und Registrierungsdaten,
Abänderung 127 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c
c) Name(n) ihrer wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 128 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
ca) ob und in welchem Umfang sie im direkten, indirekten oder wirtschaftlichen Eigentum der Regierung, einer staatlichen Einrichtung, eines staatseigenen Unternehmens oder einer anderen öffentlichen Einrichtung stehen,
Abänderung 129 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c b (neu)
cb) Name und berufliche Kontaktdaten der natürlichen Person, die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats die redaktionelle Verantwortung trägt, sowie – wenn der Name und die beruflichen Kontaktdaten von mehr als einer Person angegeben werden – Angabe des Teils des Mediendienstes, für den jede dieser Personen verantwortlich ist,
Abänderung 130 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c c (neu)
cc) Einzelheiten zur Eigentumsstruktur und dazu, wie sie mit dem Mutter- sowie den Schwester- und Tochterunternehmen zusammenhängen,
Abänderung 131 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c d (neu)
cd) staatliche Werbung und staatliche finanzielle Unterstützung, die ihnen zugewiesen wurde.
Abänderung 132 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 a (neu)
(1a) Die Mediendiensteanbieter halten die gemäß Absatz 1 zur Verfügung gestellten Informationen auf dem neuesten Stand.
Abänderung 133 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 b (neu)
(1b) Die Mediendiensteanbieter übermitteln den in Absatz 2b genannten nationalen Datenbanken für Eigentumsverhältnisse im Medienbereich die in Absatz 1 aufgeführten Informationen. Im Fall einer Änderung der in Absatz 1 aufgeführten Informationen übermitteln die Mediendiensteanbieter den nationalen Datenbanken für Eigentumsverhältnisse im Medienbereich diese aktualisierten Informationen innerhalb von 30 Tagen nach der Änderung.
Abänderung 134 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 c (neu)
(1c) In hinreichend begründeten Fällen und auf Antrag stellen die Mediendiensteanbieter im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht den nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen, dem Gremium oder allen Parteien, die unter Umständen ein berechtigtes Interesse haben, die geschäftlichen und finanziellen Interessen oder Tätigkeiten ihrer direkten, indirekten und wirtschaftlichen Eigentümer in anderen Unternehmen, einschließlich ihrer Verbindungen zu politisch exponierten Personen im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates, sowie zu bekanntermaßen nahestehenden Personen im Sinne des Artikels 3 Nummer 11 jener Richtlinie zur Verfügung.
Abänderung 135 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 d (neu)
(1d) Bei den gemäß den Absätzen 1 und 2a bereitgestellten Informationen sind die einschlägigen Grundrechte, etwa auf Achtung des Privat- und Familienlebens der wirtschaftlichen Eigentümer, zu wahren. Solche Informationen müssen notwendig und verhältnismäßig sein und einem Ziel von allgemeinem Interesse dienen.
Abänderung 136 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 e (neu)
(1e) Die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen werden mit der Einrichtung nationaler Datenbanken für Eigentumsverhältnisse im Medienbereich betraut, um die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Verpflichtung zu beobachten. Diese Datenbanken müssen öffentlich zugänglich sein und mit dem einschlägigen Unionsrecht im Einklang stehen.
Auf Verlangen der nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen stellen die Mediendiensteanbieter ihnen zusätzliche Informationen zur Verfügung, damit sie die Richtigkeit der gemäß den Absätzen 1 und 2a gemachten Angaben beurteilen können.
Abänderung 137 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 f (neu)
(1f) Die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen übermitteln der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe fa genannten Europäische Datenbank für Eigentumsverhältnisse im Medienbereich vierteljährlich Daten über die gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen.
Abänderung 138 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Einleitung
(2) Unbeschadet der im Einklang mit der Charta stehenden nationalen Verfassungsvorschriften ergreifen Mediendiensteanbieter, die Nachrichten und Inhalte zum Zeitgeschehen bereitstellen, Maßnahmen, die sie für angemessen erachten, um die Unabhängigkeit individueller redaktioneller Entscheidungen zu gewährleisten. Diese Maßnahmen zielen insbesondere darauf ab,
(2) Unbeschadet der im Einklang mit der Charta stehenden nationalen Verfassungsvorschriften ergreifen Mediendiensteanbieter Maßnahmen, die sie für angemessen erachten, um die Unabhängigkeit redaktioneller Entscheidungen zu wahren. Diese Maßnahmen zielen insbesondere darauf ab,
Abänderung 139 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe a
a) zu gewährleisten, dass die Redakteure bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit individuelle redaktionelle Entscheidungen frei treffen können, und
a) sicherzustellen, dass die Redakteure und Chefredakteure bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit freie redaktionelle Entscheidungen im Rahmen der redaktionellen Ausrichtung des Mediendiensteanbieters treffen können, und
Abänderung 140 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe b
b) die Offenlegung tatsächlicher oder potenzieller Interessenkonflikte von an Mediendiensteanbietern beteiligten Parteien sicherzustellen, die sich auf die Bereitstellung von Nachrichten und Inhalten zum Zeitgeschehen auswirken könnten.
b) die Offenlegung tatsächlicher oder potenzieller Interessenkonflikte und jeglicher Fälle von versuchter Einmischung in die redaktionellen Entscheidungen von Mediendiensteanbietern sicherzustellen.
Abänderung 141 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Mediendiensteanbieter, die aus Drittländern staatliche Zuweisungen für Werbezwecke oder Beschaffungen erhalten, legen der nationalen Regulierungsbehörde oder -stelle jährlich einen Bericht vor. Diese Berichte umfassen mindestens die folgenden Angaben:
a) die Namen der Stellen, die öffentliche Mittel gewähren;
b) den jährlichen Gesamtbetrag der gewährten öffentlichen Mittel.
Die nationale Regulierungsbehörde oder -stelle macht die gemäß Unterabsatz 1 vorgelegten Angaben öffentlich zugänglich.
Abänderung 142 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3
(3) Die Verpflichtungen nach diesem Artikel gelten nicht für Mediendiensteanbieter, bei denen es sich um Kleinstunternehmen im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2013/34/EU handelt.
entfällt
Abänderung 143 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 a (neu)
Artikel 6a
Beschränkungen der Eigentumsverhältnisse im Medienbereich
(1) Natürliche Personen, die mit den folgenden wichtigen öffentlichen Ämtern betraut sind, dürfen während ihrer Amtszeit keine wirtschaftlichen Eigentümer einer Presseveröffentlichung oder eines audiovisuellen Mediendienstes im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) XXXX/XXX [zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, COD 2021/0239] sein:
a) in einem Mitgliedstaat:
i) Staatschefs, Regierungschefs oder Minister;
b) auf Unionsebene:
i) Präsident des Europäischen Rates, Präsident der Kommission und Mitglieder der Kommission;
c) in einem Drittland:
i) Funktionen, die den unter Buchstabe a Ziffer i genannten Ämtern gleichwertig sind.
(2) Ist eine natürliche Person mit einem wichtigen öffentlichen Amt gemäß Absatz 1 betraut, so stellt sie den Betrieb des betreffenden Mediendiensteanbieters ein oder beendet die Geschäftsbeziehung mit dem betreffenden Mediendiensteanbieter, sofern es die Einmischung in die Angelegenheiten des Mediendiensteanbieters ermöglicht, unverzüglich, spätestens jedoch 60 Tage, nachdem sie zu einer politisch exponierten Person im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 geworden ist.
Abänderung 144 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen rechtlich und funktional von ihrer jeweiligen Regierung sowie von jeglichen anderen öffentlichen oder privaten Stellen unabhängig sind.
Abänderung 145 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 3
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Regulierungsbehörden oder -stellen mit angemessenen finanziellen, personellen und technischen Ressourcen ausgestattet sind, damit sie ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung wahrnehmen können.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Regulierungsbehörden oder -stellen mit angemessenen finanziellen, personellen und technischen Ressourcen sowie mit Fachwissen ausgestattet sind, damit sie ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung wahrnehmen können. Die Mitgliedstaaten erhöhen die den nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen zugewiesenen finanziellen, personellen und technischen Ressourcen proportional, um den zusätzlichen Aufgaben Rechnung zu tragen, die ihnen durch diese Verordnung übertragen werden.
Abänderung 146 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
Soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich ist, verfügen die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen über angemessene Ermittlungsbefugnisse in Bezug auf das Verhalten natürlicher oder juristischer Personen, auf die Kapitel III Anwendung findet.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen sämtliche Auskünfte und Informationen zugänglich gemacht oder bereitgestellt werden, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind, insbesondere in Bezug auf natürliche oder juristische Personen, auf die Kapitel III Anwendung findet.
Abänderung 147 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
Diese Befugnisse umfassen insbesondere die Befugnis, diese Personen aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen vorzulegen, die verhältnismäßig und für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Kapitel III erforderlich sind; das Informationsersuchen kann auch an jede andere Person gerichtet werden, bei der vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass sie für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit im Besitz der erforderlichen Informationen sein könnte.
Auf Ersuchen der nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen stellen die natürlichen oder juristischen Personen, auf die Kapitel III Anwendung findet, ihnen innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zur Verfügung, die in einem angemessenen Verhältnis zu den in Kapitel III genannten Aufgaben stehen und für ihre Wahrnehmung erforderlich sind. Auf Ersuchen der nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen stellt ihnen jede andere natürliche oder juristische Person, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie zu Zwecken ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit im Besitz von Informationen sein könnte, die für die Wahrnehmung der in Kapitel III genannten Aufgaben erforderlich sind, diese Informationen zur Verfügung.
Abänderung 148 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 4 a (neu)
(4a) Die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen führen regelmäßige Konsultationen mit den Vertretern der Medienbranche durch. Die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen veröffentlichen jährlich Berichte, in denen die Ergebnisse dieser Konsultationen wiedergegeben werden, und machen sie öffentlich zugänglich.
Abänderung 149 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 4 b (neu)
(4b) Die Mitgliedstaaten betrauen die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen mit der Entwicklung und Pflege spezieller Online-Datenbanken für Eigentumsverhältnisse im Medienbereich, die die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Informationen enthalten, und zwar auch auf regionaler und lokaler Ebene. Die Öffentlichkeit erhält einen einfachen, raschen und wirksamen kostenlosen Zugang zu diesen Datenbanken. Die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen legen regelmäßig Berichte über die Eigentumsverhältnisse im Medienbereich, die der Rechtshoheit des betreffenden Mitgliedstaats unterliegen, vor.
Abänderung 150 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1
(1) Das Europäische Gremium für Mediendienste (im Folgenden „Gremium“) wird eingerichtet.
(1) Das Europäische Gremium für Mediendienste („Gremium“) wird hiermit eingerichtet. Das Gremium ist eine Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Abänderung 151 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 a (neu)
(1a) Das Gremium ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig.
Abänderung 152 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Das Gremium hat ein Sekretariat und wird von der gemäß Artikel 11a eingerichteten Sachverständigengruppe beraten.
Abänderung 153 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 b (neu)
(2b) Das Gremium und das Sekretariat werden mit den personellen und finanziellen Ressourcen ausgestattet, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Abänderung 154 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 c (neu)
(2c) Die Haushaltsmittel des Gremiums und des Sekretariats werden in einer gesonderten Haushaltslinie in der entsprechenden Rubrik des Einzelplans III des Haushaltsplans der Union ausgewiesen.
Abänderung 155 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1
Das Gremium arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben oder der Ausübung seiner Befugnisse völlig unabhängig. Insbesondere darf das Gremium bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben oder der Ausübung seiner Befugnisse Weisungen von Regierungen, Einrichtungen, Personen oder Stellen weder anfordern noch entgegennehmen. Dies berührt nicht die Zuständigkeiten der Kommission oder der nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen im Einklang mit dieser Verordnung.
Das Gremium arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben oder der Ausübung seiner Befugnisse völlig unabhängig. Insbesondere darf das Gremium bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben oder der Ausübung seiner Befugnisse Weisungen von Regierungen, nationalen Agenturen oder Stellen, von Personen oder von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union weder anfordern noch entgegennehmen. Die Zuständigkeiten der Kommission oder der nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen im Einklang mit dieser Verordnung bleiben hiervon unberührt. Auch die Möglichkeit der anderen nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen oder der Vertreter von Selbstregulierungs- oder Koregulierungsstellen, bei Bedarf an den Sitzungen des Gremiums teilzunehmen, bleibt hiervon unberührt.
Abänderung 156 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 4
(4) Das Gremium wird durch einen Vorsitz vertreten. Das Gremium wählt unter seinen Mitgliedern mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Vorsitz. Die Amtszeit des Vorsitzes beträgt zwei Jahre.
(4) Das Gremium wird durch einen Vorsitz vertreten. Das Gremium verfügt über eine Lenkungsgruppe. Die Lenkungsgruppe setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die aus den Reihen der Mitglieder des Gremiums gewählt werden. Die Lenkungsgruppe setzt sich aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem scheidenden Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zusammen. Der Vorsitz und die anderen Mitglieder der Lenkungsgruppe werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Gremiums aus der Reihe seiner Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit gewählt. Die Amtszeit des Vorsitzes beträgt zwei Jahre.
Abänderung 157 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 5
(5) Die Kommission benennt einen Vertreter im Gremium. Der Vertreter der Kommission nimmt an allen Tätigkeiten und Sitzungen des Gremiums teil, hat dabei aber kein Stimmrecht. Der Vorsitzende des Gremiums hält die Kommission über die laufenden und geplanten Tätigkeiten des Gremiums auf dem Laufenden. Das Gremium konsultiert die Kommission bei der Ausarbeitung seines Arbeitsprogramms und seiner wichtigsten Leistungen.
(5) Die Kommission benennt einen Vertreter im Gremium. Der Vertreter der Kommission kann an Tätigkeiten und Sitzungen des Gremiums teilnehmen, hat dabei aber kein Stimmrecht. Der Vorsitzende des Gremiums hält die Kommission und das Europäische Parlament über die laufenden und geplanten Tätigkeiten des Gremiums auf dem Laufenden, insbesondere über sein Arbeitsprogramm und seine wichtigsten Leistungen.
Abänderung 158 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 6
(6) Das Gremium kann, im Einvernehmen mit der Kommission, Experten und Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen einladen.
(6) Das Gremium kann mit Zustimmung der Kommission Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen oder auf Ad-hoc-Basis an seiner Arbeit einladen.
Abänderung 159 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 8
(8) Das Gremium gibt sich mit einer Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder im Einvernehmen mit der Kommission eine Geschäftsordnung.
(8) Das Gremium gibt sich mit einer Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Geschäftsordnung. Vor der Annahme seiner Geschäftsordnung gibt das Gremium der Kommission Gelegenheit zur Stellungnahme.Das Gremium legt in seiner Geschäftsordnung die praktischen Vorkehrungen zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten fest und unterrichtet das Europäische Parlament über die von ihm angenommene Geschäftsordnung und alle wesentlichen Änderungen, die es daran vornimmt.
Abänderung 160 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1
(1) Das Gremium hat ein Sekretariat, das von der Kommission gestellt wird.
(1) Das Gremium wird von einem eigenständigen und unabhängigen Sekretariat unterstützt. Das Sekretariat darf ausschließlich vom Gremium Weisungen entgegennehmen.
Abänderung 161 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 3
(3) Das Sekretariat leistet administrative und organisatorische Unterstützung für die Tätigkeiten des Gremiums. Das Sekretariat unterstützt das Gremium auch bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
(3) Das Sekretariat leistet administrative und organisatorische Unterstützung für die Tätigkeiten des Gremiums. Das Sekretariat unterstützt das Gremium auch inhaltlich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
Abänderung 162 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 a (neu)
Artikel 11a
Sachverständigengruppe des Gremiums
(1) Es wird eine Sachverständigengruppe eingesetzt. Die Sachverständigengruppe setzt sich aus Vertretern der Medienbranche zusammen, die nicht der Branche der audiovisuellen Medien angehören. Die Vertreter der Sachverständigengruppe werden in einem transparenten, objektiven und diskriminierungsfreien Verfahren ernannt.
(2) Die Sachverständigengruppe setzt sich aus einem oder mehreren nicht der Branche der audiovisuellen Medien angehörenden Vertretern der Medienbranchen jedes Mitgliedstaats, von europäischen Verbänden oder europäischen Organisationen mit Fachwissen im Bereich der Medien oder einer oder mehreren natürlichen nicht der Branche der audiovisuellen Medien angehörenden Personen mit Fachwissen im Bereich der Medien zusammen. Die Einzelheiten zur vollständigen Zusammensetzung der Sachverständigengruppe werden in der Geschäftsordnung des Gremiums festgelegt.
(3) Die Sachverständigengruppe stellt dem Gremium bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben in Fragen der Medienfreiheit und des Medienpluralismus unabhängig Fachwissen, Unterstützung und Beratung zur Verfügung.
(4) Die Sachverständigengruppe kann auf eigene Initiative oder auf Ersuchen des Gremiums, der Kommission oder des Europäischen Parlaments eine Empfehlung zum Arbeitsprogramm des Gremiums und zur wirksamen und kohärenten Anwendung von Kapitel 3 dieser Verordnung ausarbeiten. Die Sachverständigengruppe macht derartige Empfehlungen öffentlich zugänglich.
(5) Befasst sich das Gremium mit Angelegenheiten, die nicht ausschließlich mit der Branche der audiovisuellen Medien zusammenhängen oder die die Presse betreffen, so konsultiert es die Sachverständigengruppe.
Abänderung 163 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 – Einleitung
Unbeschadet der der Kommission durch die Verträge übertragenen Befugnisse fördert das Gremium die wirksame und einheitliche Anwendung dieser Verordnung und der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie2010/13/EU in der gesamten Union. Das Gremium
Das Gremium fördert die wirksame und einheitliche Anwendung dieser Verordnung und der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU in der gesamten Union. Das Gremium
Abänderung 164 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) unterstützt die Kommission – unbeschadet der Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen – durch technisches Fachwissen bei der Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung und der einheitlichen Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU in allen Mitgliedstaaten;
a) unterstützt die Kommission – unbeschadet der Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen – durch sein Fachwissen bei der Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung und der einheitlichen Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU in allen Mitgliedstaaten;
Abänderung 165 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe c
c) berät die Kommission auf deren Ersuchen zu regulatorischen, technischen oder praktischen Aspekten, die für die einheitliche Anwendung dieser Verordnung und die Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU von Bedeutung sind, sowie zu allen anderen Fragen im Zusammenhang mit Mediendiensten, die in seine Zuständigkeit fallen. Die Kommission kann, wenn sie das Gremium um Empfehlungen oder Stellungnahmen ersucht, unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Sachverhalts eine Frist angeben;
c) berät die Kommission aus eigener Initiative oder auf deren Ersuchen zu regulatorischen, technischen oder praktischen Aspekten, die für die einheitliche Anwendung dieser Verordnung und die Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU von Bedeutung sind, sowie zu allen anderen Fragen im Zusammenhang mit Mediendiensten, die in seine Zuständigkeit fallen; Die Kommission kann, wenn sie das Gremium um Empfehlungen oder Stellungnahmen ersucht, unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Sachverhalts eine Frist angeben, innerhalb derer das Gremium das Ersuchen der Kommission zu beantworten hat;
Abänderung 166 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe d
d) gibt auf Ersuchen der Kommission Stellungnahmen zu den technischen und sachbezogenen Fragen ab, die sich in Bezug auf Artikel 2 Absatz 5c, Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 28a Absatz 7 der Richtlinie 2010/13/EU ergeben;
d) gibt aus eigener Initiative oder auf Ersuchen der Kommission Stellungnahmen zu den technischen und sachbezogenen Fragen ab, die sich in Bezug auf Artikel 2 Absatz 5c, Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 28a Absatz 7 der Richtlinie 2010/13/EU ergeben;
Abänderung 167 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe e – Einleitung
e) erarbeitet im Einvernehmen mit der Kommission Stellungnahmen zu folgenden Themen:
e) erarbeitet Stellungnahmen zu folgenden Themen:
Abänderung 168 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe f – Einleitung
f) erarbeitet auf Ersuchen der Kommission Stellungnahmen zu folgenden Themen:
f) erarbeitet aus eigener Initiative oder auf Ersuchen der Kommission Stellungnahmen zu folgenden Themen:
Abänderung 169 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe f – Buchstabe i
i) nationale Maßnahmen, die das Funktionieren des Binnenmarkts für Mediendienste beeinträchtigen könnten, gemäß Artikel 20 Absatz 4 dieser Verordnung;
i) nationale Maßnahmen, die das Funktionieren des Binnenmarkts für Mediendienste beeinträchtigen oder sich auf den Medienpluralismus oder die redaktionelle Unabhängigkeit von Mediendiensteanbietern auswirken könnten, und zwar gemäß Artikel 20 Absatz 4;
Abänderung 170 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe f – Ziffer i a (neu)
ia) Faktoren, die gemäß Artikel 21 Absatz 3 bei der Anwendung der Kriterien für die Bewertung der Auswirkungen von Medienmarktkonzentrationen zu berücksichtigen sind;
Abänderung 171 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe f – Ziffer ii
ii) Medienmarktkonzentrationen, die das Funktionieren des Binnenmarkts für Mediendienste beeinträchtigen könnten, gemäß Artikel 22 Absatz 1 dieser Verordnung;
ii) Medienmarktkonzentrationen, die das Funktionieren des Binnenmarkts für Mediendienste beeinträchtigen könnten oder sich auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit von Mediendiensteanbietern auswirken, und zwar gemäß Artikel 22 Absatz 1;
Abänderung 172 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)
fa) richtet die Europäische Datenbank für Eigentumsverhältnisse im Medienbereich ein, in der die von den nationalen Regulierungsbehörden und -stellen gemäß Artikel 6 bereitgestellten Informationen erfasst werden, und unterhält diese Datenbank;
Abänderung 173 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe g
g) arbeitet Stellungnahmen zu Entwürfen nationaler Stellungnahmen oder Entscheidungen aus, in denen die Auswirkungen eines meldepflichtigen Zusammenschlusses auf dem Medienmarkt auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit bewertet werden, wenn ein solcher Zusammenschluss das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen könnte, gemäß Artikel 21 Absatz 5 dieser Verordnung;
g) arbeitet gemäß Artikel 21 Absatz 5 Stellungnahmen zu Entwürfen nationaler Stellungnahmen oder Entscheidungen aus, in denen ein meldepflichtiger Zusammenschluss auf dem Medienmarkt bewertet wird;
Abänderung 174 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe h – Ziffer ii
ii) Faktoren, die bei der Anwendung der Kriterien für die Bewertung der Auswirkungen von Medienmarktkonzentrationen gemäß Artikel 21 Absatz 3 dieser Verordnung zu berücksichtigen sind,
ii) die Faktoren, die bei der Anwendung der Kriterien für die Bewertung der Auswirkungen von Medienmarktkonzentrationen auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit gemäß Artikel 21 Absatz 3 zu berücksichtigen sind,
Abänderung 175 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe i
i) vermittelt auf Ersuchen mindestens einer der betreffenden Behörden bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen gemäß Artikel14 Absatz3 dieser Verordnung;
i) führt auf Ersuchen mindestens einer der betreffenden Behörden oder Stellen bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen eine Mediation gemäß Artikel 14 Absatz 3 durch;
Abänderung 176 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe j
j) fördert die Zusammenarbeit bei technischen Normen für digitale Signale und die Gestaltung von Geräten oder Benutzerschnittstellen gemäß Artikel 15 Absatz 4 dieser Verordnung;
j) fördert gemäß Artikel 15 Absatz 4 die Zusammenarbeit in Bezug auf europäisch harmonisierte Normen für digitale Signale und die Gestaltung von Geräten oder Benutzeroberflächen;
Abänderung 177 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe k
k) koordiniert gemäß Artikel 16 Absatz 1 dieser Verordnung nationale Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verbreitung von oder dem Zugang zu Inhalten von Mediendiensteanbietern mit Sitz außerhalb der Union, die auf Zielgruppen in der Union ausgerichtet sind, sofern deren Tätigkeiten eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr der Beeinträchtigung für die öffentliche Sicherheit und Verteidigung darstellen;
k) koordiniert gemäß Artikel 16 Absatz 1 nationale Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verbreitung von oder dem Zugang zu Inhalten von Mediendiensteanbietern mit Sitz außerhalb der Union, die auf Zielgruppen in der Union ausgerichtet sind;
Abänderung 178 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe l
l) organisiert einen strukturierten Dialog zwischen Anbietern sehr großer Online-Plattformen sowie Vertretern von Mediendiensteanbietern und der Zivilgesellschaft und erstattet der Kommission über dessen Ergebnisse Bericht, gemäß Artikel 18 dieser Verordnung;
l) organisiert unter Einbeziehung der Expertengruppe einen strukturierten Dialog gemäß Artikel 18 zwischen Anbietern sehr großer Online-Plattformen, Anbietern sehr großer Online-Suchmaschinen und Vertretern von Mediendiensteanbietern und der Zivilgesellschaft sowie sonstigen relevanten Akteuren und erstattet der Kommission und dem Europäischen Parlament Bericht über die Ergebnisse dieses Dialogs;
Abänderung 179 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe m a (neu)
ma) arbeitet gemäß Artikel 24 in Absprache mit Mediendiensteanbietern und sonstigen relevanten Akteuren Leitlinien und Empfehlungen zu den Kriterien und Verfahren für die Verteilung öffentlicher Mittel für staatliche Werbung und Beschaffungen aus;
Abänderung 180 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe m b (neu)
mb) unterstützt die Kommission bei der Sicherstellung der in Artikel 25 genannten Beobachtung;
Abänderung 181 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe m c (neu)
mc) fördert die Entwicklung und Nutzung wirksamer Maßnahmen und Instrumente zur Stärkung der Medienkompetenz, einschließlich der Entwicklung bewährter Verfahren für nationale Behörden und Stellen, Mediendiensteanbieter, Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen;
Abänderung 182 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe m d (neu)
md) arbeitet einen ausführlichen Jahresbericht und Folgemaßnahmen zu seinen in diesem Absatz genannten Tätigkeiten und Aufgaben aus und legt ihn dem Europäischen Parlament vor.
Abänderung 183 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 a (neu)
Soweit dies zur Erreichung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele und zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann das Gremium, unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Organe der Union und in Abstimmung mit der Kommission, mit zuständigen Einrichtungen, Ämtern, Agenturen und Beratungsgremien der Union, mit zuständigen Behörden von Drittländern und mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten. Zu diesem Zweck kann das Gremium nach vorheriger Genehmigung durch die Kommission Arbeitsvereinbarungen schließen.
Abänderung 184 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1
(1) Eine nationale Regulierungsbehörde oder -stelle (im Folgenden „ersuchende Behörde“) kann jederzeit eine oder mehrere nationale Regulierungsbehörden oder -stellen (im Folgenden „ersuchte Behörden“) um Kooperation oder Amtshilfe ersuchen, um Informationen auszutauschen oder Maßnahmen zu ergreifen, die für die einheitliche und wirksame Anwendung dieser Verordnung oder der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU relevant sind.
(1) Eine nationale Regulierungsbehörde oder -stelle (im Folgenden „ersuchende Behörde“) kann jederzeit eine oder mehrere nationale Regulierungsbehörden oder -stellen (im Folgenden „ersuchte Behörden“) um Kooperation, darunter auch Informationsaustausch und Amtshilfe, ersuchen, um die wirksame Anwendung dieser Verordnung oder der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU sicherzustellen.
Abänderung 185 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2
(2) Ist eine nationale Regulierungsbehörde oder -stelle der Auffassung, dass eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr der Beeinträchtigung für das Funktionieren des Binnenmarkts für Mediendienste oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr der Beeinträchtigung für die öffentliche Sicherheit und Verteidigung besteht, so kann sie andere nationale Regulierungsbehörden oder -stellen ersuchen, eine beschleunigte Kooperation oder Amtshilfe bereitzustellen, wobei gleichzeitig die Grundrechte, insbesondere die Meinungsfreiheit, zu wahren sind.
(2) Gelangt eine nationale Regulierungsbehörde oder -stelle zu der Auffassung, dass ein Medieninhalt eine öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2017/541 oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr der Beeinträchtigung für die öffentliche Sicherheit sowie für die Wahrung der nationalen Sicherheit und Verteidigung darstellt, so kann sie andere nationale Regulierungsbehörden oder -stellen ersuchen, eine beschleunigte Kooperation oder Amtshilfe bereitzustellen, wobei gleichzeitig die Grundrechte, insbesondere die Meinungsfreiheit, zu wahren sind.
Abänderung 186 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 3
(3) Kooperations- und Amtshilfeersuchen, darunter auch beschleunigte Kooperation oder Amtshilfe, enthalten alle erforderlichen Informationen, einschließlich Zweck und Begründung des Ersuchens.
(3) Kooperationsersuchen, wie etwa in Bezug auf Informationsaustausch und Amtshilfe, müssen alle erforderlichen Informationen, einschließlich Zweck und Begründung des Ersuchens, enthalten.
Abänderung 187 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b a (neu)
ba) das Ersuchen nicht ordnungsgemäß begründet wurde.
Abänderung 188 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
Die ersuchte Behörde nennt die Gründe für die Ablehnung des Ersuchens.
Die ersuchte Behörde nennt die Gründe für die Ablehnung des Ersuchens. Lehnt die ersuchte Behörde ein Ersuchen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a ab, so gibt sie nach Möglichkeit die Behörde an, die für den Gegenstand des Ersuchens oder für die Maßnahmen, um die sie ersucht wurde, zuständig ist.
Abänderung 189 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 5
(5) Die ersuchte Behörde informiert die ersuchende Aufsichtsbehörde über die erzielten Ergebnisse oder über den Fortgang der Maßnahmen, die getroffen wurden, um dem Ersuchen nachzukommen.
(5) Die ersuchte Behörde informiert die ersuchende Aufsichtsbehörde unverzüglich über die erzielten Ergebnisse oder über den Fortgang der Maßnahmen, die getroffen wurden, um dem Ersuchen nachzukommen.
Abänderung 190 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 6
(6) Die ersuchte Behörde unternimmt alles in ihrer Macht Stehende, um dem Ersuchen unverzüglich nachzukommen und dieses zu beantworten. Die ersuchte Behörde übermittelt innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang des Ersuchens Zwischenergebnisse und anschließend regelmäßige Aktualisierungen zum Fortgang der Erledigung des Ersuchens. Im Falle von Ersuchen um beschleunigte Kooperation oder Amtshilfe kommt die ersuchte Behörde dem Ersuchen innerhalb von 14 Kalendertagen nach und beantwortet dieses.
(6) Die ersuchte Behörde unternimmt alles in ihrer Macht Stehende, um dem Ersuchen unverzüglich nachzukommen und dieses zu beantworten. Nähere Einzelheiten zum Verfahren für die strukturierte Kooperation – einschließlich der Rechte und Pflichten der Parteien, der einzuhaltenden Fristen und der Zwischenergebnisse – werden in der Geschäftsordnung des Gremiums festgelegt. Im Falle von Ersuchen um beschleunigte Kooperation oder Amtshilfe kommt die ersuchte Behörde dem Ersuchen innerhalb von 14 Kalendertagen nach und beantwortet dieses.
Abänderung 191 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 7
(7) Ist die ersuchende Behörde der Auffassung, dass die von der ersuchten Behörde ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichen, um ihrem Ersuchen nachzukommen und dieses zu beantworten, so teilt sie dies der ersuchten Behörde unverzüglich unter Angabe der Gründe für ihre Auffassung mit. Stimmt die ersuchte Behörde mit dieser Auffassung nicht überein oder hat es die ersuchte Behörde versäumt zu antworten, so kann jede Behörde das Gremium mit der Angelegenheit befassen. Innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang dieser Befassung gibt das Gremium im Einvernehmen mit der Kommission eine Stellungnahme zu der Angelegenheit ab, einschließlich Empfehlungen für Maßnahmen. Die ersuchte Behörde unternimmt alles in ihrer Macht Stehende, um der Stellungnahme des Gremiums Rechnung zu tragen.
(7) Ist die ersuchende Behörde der Auffassung, dass die von der ersuchten Behörde ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichen, um ihrem Ersuchen nachzukommen und dieses zu beantworten, so teilt sie dies der ersuchten Behörde unverzüglich unter Angabe der Gründe für ihre Auffassung mit. Stimmt die ersuchte Behörde mit dieser Auffassung nicht überein oder hat es die ersuchte Behörde versäumt zu antworten, so kann jede Behörde das Gremium mit der Angelegenheit befassen. Nach Eingang einer solchen Befassung und innerhalb einer in der Geschäftsordnung des Gremiums festzulegenden Frist gibt das Gremium – und, sofern es dies für angezeigt erachtet, in Absprache mit der Kommission – eine Stellungnahme zu der Angelegenheit ab, einschließlich Empfehlungen für Maßnahmen. Die ersuchte Behörde unternimmt alles in ihrer Macht Stehende, um der Stellungnahme des Gremiums Rechnung zu tragen.
Abänderung 192 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 2
(2) Die ersuchte nationale Behörde oder Stelle unterrichtet die ersuchende nationale Behörde oder Stelle unverzüglich und innerhalb von 30 Kalendertagen über die gemäß Absatz 1 ergriffenen oder geplanten Maßnahmen.
(2) Die ersuchte nationale Behörde oder Stelle unterrichtet die ersuchende nationale Behörde oder Stelle unverzüglich und innerhalb eines in der Geschäftsordnung des Gremiums festzulegenden maximalen Zeitraums über die gemäß Absatz 1 ergriffenen oder geplanten Maßnahmen oder begründet, warum keine Maßnahmen ergriffen wurden.
Abänderung 193 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 3
(3) Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen der ersuchenden nationalen Behörde oder Stelle und der ersuchten Behörde oder Stelle in Bezug auf Maßnahmen, die nach Absatz 1 ergriffen wurden, kann jede Behörde oder Stelle die Angelegenheit zur Mediation an das Gremium verweisen, um eine gütliche Lösung zu finden.
(3) Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen der ersuchenden nationalen Behörde oder Stelle und der ersuchten Behörde oder Stelle in Bezug auf Maßnahmen, die nach Absatz 1 ergriffen oder geplant wurden, oder in Bezug auf eine Weigerung, Maßnahmen zu ergreifen, kann jede Behörde oder Stelle die Angelegenheit zur Mediation an das Gremium verweisen, um eine gütliche Lösung herbeizuführen.
Abänderung 194 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 4
(4) Wurde im Anschluss an eine Mediation durch das Gremium keine gütliche Lösung gefunden, so kann die ersuchende nationale Behörde oder Stelle oder die ersuchte nationale Behörde oder Stelle das Gremium um eine Stellungnahme zu der Angelegenheit ersuchen. In seiner Stellungnahme prüft das Gremium, ob die ersuchte Behörde oder Stelle einem Ersuchen nach Absatz 1 nachgekommen ist. Ist das Gremium der Auffassung, dass die ersuchte Behörde einem solchen Ersuchen nicht nachgekommen ist, empfiehlt es Maßnahmen, um dem Ersuchen nachzukommen. Das Gremium gibt seine Stellungnahme unverzüglich im Einvernehmen mit der Kommission ab.
(4) Wurde im Anschluss an eine Mediation durch das Gremium keine gütliche Lösung gefunden, so kann die ersuchende nationale Behörde oder Stelle oder die ersuchte nationale Behörde oder Stelle das Gremium um eine Stellungnahme zu der Angelegenheit ersuchen. In seiner Stellungnahme prüft das Gremium, ob die ersuchte Behörde oder Stelle einem Ersuchen nach Absatz 1 nachgekommen ist. Ist das Gremium der Auffassung, dass die ersuchte Behörde oder Stelle einem solchen Ersuchen nicht nachgekommen ist, empfiehlt es Maßnahmen, um dem Ersuchen nachzukommen. Das Gremium gibt seine Stellungnahme unverzüglich – und, sofern es dies für angezeigt erachtet, in Absprache mit der Kommission – ab.
Abänderung 195 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 5
(5) Die ersuchte nationale Behörde oder Stelle unterrichtet das Gremium, die Kommission und die ersuchende Behörde oder Stelle unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten Stellungnahme, über die im Zusammenhang mit der Stellungnahme ergriffenen oder geplanten Maßnahmen.
(5) Nach Eingang der in Absatz 4 genannten Stellungnahme, unterrichtet die ersuchte nationale Behörde oder Stelle das Gremium, die ersuchende Behörde oder Stelle und erforderlichenfalls die Kommission unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines in der Geschäftsordnung des Gremiums festzulegenden maximalen Zeitraums, über die im Zusammenhang mit der Stellungnahme ergriffenen oder geplanten Maßnahmen.
Abänderung 196 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1
(1) Das Gremium fördert in enger Zusammenarbeit mit der Kommission den Austausch bewährter Verfahren zwischen den nationalen Regulierungsbehörden oder –stellen zu regulatorischen, technischen oder praktischen Aspekten, die für die einheitliche und wirksame Anwendung dieser Verordnung und der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU relevant sind, wobei es gegebenenfalls Interessenträger konsultiert.
(1) Das Gremium fördert in Zusammenarbeit mit der Kommission den Austausch bewährter Verfahren zwischen den nationalen Regulierungsbehörden oder –stellen zu regulatorischen, technischen oder praktischen Aspekten, die für die einheitliche und wirksame Anwendung dieser Verordnung und der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU relevant sind, wobei es gegebenenfalls Interessenträger konsultiert.
Abänderung 197 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe b
b) die Bereitstellung von Informationen über die Eigentümerstruktur von Mediendiensteanbietern gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2010/13/EU.
b) die Bereitstellung von Informationen über die Eigentümerstruktur von Mediendiensteanbietern gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2010/13/EU und Artikel 6 der vorliegenden Verordnung.
Abänderung 198 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 3
(3) Die Kommission kann eine Stellungnahme zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung und der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU abgeben. Das Gremium unterstützt die Kommission in dieser Hinsicht, wenn diese darum ersucht.
(3) Die Kommission kann mit Unterstützung des Gremiums eine Stellungnahme zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung und der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU abgeben.
Abänderung 199 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 4
(4) Das Gremium fördert die Zusammenarbeit zwischen Mediendiensteanbietern, Normungsgremien oder anderen einschlägigen Interessenträgern, um die Entwicklung technischer Normen für digitale Signale oder die Gestaltung von Geräten oder Benutzerschnittstellen, die der Steuerung oder der Verwaltung des Zugangs zu audiovisuellen Mediendiensten und ihrer Nutzung dienen, zu erleichtern.
(4) Das Gremium fördert die Zusammenarbeit zwischen Mediendiensteanbietern, Normungsgremien oder anderen einschlägigen Interessenträgern, um die Entwicklung harmonisierter europäischer Normen für digitale Signale oder die Gestaltung von Geräten, einschließlich ihrer Fernbedienung oder Benutzeroberflächen, zu fördern.
Abänderung 200 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Überschrift
Koordinierung von Maßnahmen in Bezug auf außerhalb der Union niedergelassene Mediendiensteanbieter
Koordinierung von Maßnahmen in Bezug auf Mediendiensteanbieter von außerhalb der Union
Abänderung 201 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 1
(1) Das Gremium koordiniert die Maßnahmen der nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen im Zusammenhang mit der Verbreitung von oder dem Zugang zu Mediendiensten, die von außerhalb der Union niedergelassenen und auf Zielgruppen in der Union ausgerichteten Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden, wenn diese Mediendienste unter anderem angesichts der Kontrolle, die Drittländer möglicherweise über sie ausüben, eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr der Beeinträchtigung für die öffentliche Sicherheit und Verteidigung darstellen.
(1) Das Gremium koordiniert die Maßnahmen der nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen im Zusammenhang mit der Verbreitung von oder dem Zugang zu Mediendiensten, die von außerhalb der Union ansässigen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden, die – ungeachtet ihrer Verbreitungswege oder der Wege, über die auf sie zugegriffen werden kann, – auf Zielgruppen in der Union ausgerichtet sind oder diese erreichen, wenn diese Mediendienste unter anderem angesichts der Kontrolle, die Drittländer über sie ausüben können,
Abänderung 202 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe a (neu)
a) eine öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2017/541 enthalten;
Abänderung 203 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe b (neu)
b) die öffentliche Sicherheit, einschließlich des Schutzes der nationalen Sicherheit und Verteidigung, offenkundig ernsthaft und schwerwiegend beeinträchtigen oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer solchen Beeinträchtigung darstellen.
Abänderung 204 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2
(2) Das Gremium kann, im Einvernehmen mit der Kommission, Stellungnahmen zu angemessenen nationalen Maßnahmen gemäß Absatz 1 abgeben. Alle zuständigen nationalen Behörden, einschließlich der nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen, unternehmen alles in ihrer Macht Stehende, um den Stellungnahmen des Gremiums Rechnung zu tragen.
(2) Das Gremium kann im Einklang mit seiner Geschäftsordnung Stellungnahmen zu angemessenen nationalen Maßnahmen gemäß Absatz 1 abgeben. Alle zuständigen nationalen Behörden, einschließlich der nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen, unternehmen alles in ihrer Macht Stehende, um den Stellungnahmen des Gremiums Rechnung zu tragen. Lehnen es die Behörden oder Stellen ab, den Stellungnahmen des Gremiums Rechnung zu tragen, so ist dies zu begründen.
Abänderung 205 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen bei ihrer Entscheidung, Maßnahmen gegen einen außerhalb der Union ansässigen Mediendiensteanbieter zu ergreifen, gegebenenfalls über eine Rechtsgrundlage verfügen, um mindestens einen der folgenden Aspekte zu berücksichtigen:
a) das Vorliegen einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde oder -stelle eines anderen Mitgliedstaates, die sich gegen diesen Anbieter richtet;
b) eine Stellungnahme des Gremiums, die sich auf diesen Anbieter bezieht und auf den in diesem Artikel dargelegten Gründen beruht;
c) jede Bewertung der Art und Weise, wie der Mediendienst dieses Anbieters im Gebiet der Union empfangen wird.
Abänderung 206 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 b (neu)
(2b) Das Gremium arbeitet Leitlinien für außerhalb der Union ansässige Mediendiensteanbieter aus. Ergreifen die zuständigen Behörden oder Stellen eines Mitgliedstaats Maßnahmen gegen einen solchen Mediendiensteanbieter, so bemühen sie sich nach Kräften, den vom Gremium ausgearbeiteten Leitlinien Rechnung zu tragen.
Abänderung 207 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 c (neu)
(2c) Fällt ein außerhalb der Union ansässiger Mediendiensteanbieter gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 2010/13/EU unter die territoriale Rechtshoheit eines Mitgliedstaats, so kann zusätzlich zu nach Absatz 2 abgegebenen Stellungnahmen des Gremiums eine Regulierungsbehörde oder -stelle eines anderen Mitgliedstaats die Behörden oder Stellen des Mitgliedstaats, unter dessen territoriale Rechtshoheit der Mediendiensteanbieter fällt, ersuchen, geeignete Maßnahmen gegen diesen Mediendiensteanbieter zu ergreifen, wenn sie der Auffassung ist, dass der Mediendiensteanbieter in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2010/13/EU verstoßen hat oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit, einschließlich des Schutzes der nationalen Sicherheit und Verteidigung, darstellt.
Abänderung 208 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1 – Einleitung
(1) Anbieter sehr großer Online-Plattformen stellen eine Funktion bereit, die es den Empfängern ihrer Dienste ermöglicht, zu erklären, dass
(1) Anbieter sehr großer Online-Plattformen stellen sicher, dass Entscheidungen in Bezug auf die Moderation von Inhalten und andere von ihnen ergriffene Maßnahmen sich nicht negativ auf die Medienfreiheit und den Medienpluralismus auswirken. Sie stellen sicher, dass ihre Verfahren zur Moderation und Überwachung von Inhalten über angemessene Humanressourcen verfügen, um alle Sprachen und geografischen Regionen der Union abzudecken. Sie stellen eine Funktion bereit, die es den Empfängern ihrer Dienste ermöglicht, Folgendes zu erklären:
Abänderung 209 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) sie Mediendiensteanbieter im Sinne von Artikel2 Nummer2 sind;
a) dass sie Mediendiensteanbieter im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 sind und der in Artikel 6 Absatz 1 niedergelegten Pflicht nachkommen;
Abänderung 210 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe b
b) sie redaktionell unabhängig von den Mitgliedstaaten und Drittländern sind;
b) dass sie redaktionell unabhängig von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie von Mitgliedstaaten, politischen Parteien und Drittländern sind undfunktional unabhängig von privaten Rechtssubjekten sind, deren Gesellschaftszweck nicht mit der Schaffung oder Verbreitung von Mediendiensten zusammenhängt;
Abänderung 211 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe c
c) sie rechtlichen Anforderungen für die Ausübung der redaktionellen Verantwortung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten unterliegen oder sich an einen Koregulierungs- oder Selbstregulierungsmechanismus für redaktionelle Standards halten, der in einem oder mehreren Mitgliedstaaten in dem betreffenden Mediensektor weithin anerkannt und akzeptiert ist.
c) dass sie in einem oder mehreren Mitgliedstaaten rechtlichen Anforderungen an die Ausübung der redaktionellen Verantwortung und der Aufsicht durch eine nationale Regulierungsbehörde oder -stelle unterliegen oder sich an einen Koregulierungs- oder Selbstregulierungsmechanismus für redaktionelle Standards halten, der transparent und rechtlich anerkannt ist und in einem oder mehreren Mitgliedstaaten in dem betreffenden Mediensektor auf breite Akzeptanz trifft.
Abänderung 212 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
ca) dass sie keine Inhalte bereitstellen, die von einem System künstlicher Intelligenz erzeugt wurden, bei dem diese Inhalte keiner menschlichen Aufsicht und redaktionellen Kontrolle unterliegen;
Abänderung 213 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe c b (neu)
cb) ihren Namen und den Namen ihres Geschäftsführers, ihre beruflichen Kontaktdaten, einschließlich einer E-Mail-Adresse und Telefonnummer, und ihren Niederlassungsort;
Abänderung 214 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe c c (neu)
cc) Informationen über die zuständige nationale Regulierungsbehörde oder -stelle oder den Vertreter des Koregulierungs- oder Selbstregulierungsmechanismus, dem sie unterliegen.
Abänderung 215 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1 a (neu)
(1a) Die Anbieter sehr großer Online-Plattformen stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannte Funktion es ermöglicht, die darin vorgesehenen Informationen mit Ausnahme der in Absatz 1 Buchstabe cb genannten Angaben öffentlich und leicht zugänglich zu machen.
Abänderung 216 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1 b (neu)
(1b) Die Anbieter sehr großer Online-Plattformen bestätigen den Empfang von gemäß Absatz 1 abgegebenen Erklärungen. In der Empfangsbestätigung geben sie an, ob sie die Erklärung annehmen oder nicht. Sie übermitteln die Empfangsbestätigung unverzüglich dem betreffenden Mediendiensteanbieter, der betreffenden zuständigen nationalen Regulierungsbehörde oder -stelle oder dem Vertreter des betreffenden Koregulierungs- oder Selbstregulierungsmechanismus. In der Empfangsbestätigung geben die Anbieter sehr großer Online-Plattformen eine zuständige Kontaktperson oder Stelle an, über die der Mediendiensteanbieter direkt und schnell mit dem Anbieter der sehr großen Online-Plattform in Verbindung treten kann. Akzeptiert ein Anbieter einer sehr großen Online-Plattform eine von einem Mediendiensteanbieter nach Absatz 1 abgegebene Erklärung, so gilt dieser Mediendiensteanbieter als anerkannter Mediendiensteanbieter.
Abänderung 217 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1 c (neu)
(1c) Auf Ersuchen eines Anbieters einer sehr großen Online-Plattform, der eine gemäß Absatz 1 Buchstabe c abgegebene Erklärung nicht akzeptiert hat, weil begründete Zweifel an der Natur dieser Erklärung bestehen, bestätigt die zuständige nationale Regulierungsbehörde oder -stelle oder der Vertreter des betreffenden Koregulierungs- oder Selbstregulierungsmechanismus die Art der Erklärung oder erklärt sie für ungültig. Bestätigt die zuständige nationale Regulierungsbehörde oder -stelle oder der Vertreter des betreffenden Koregulierungs- oder Selbstregulierungsmechanismus die Natur dieser Erklärung, so gilt der Mediendiensteanbieter als anerkannter Mediendiensteanbieter.
Abänderung 218 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1 d (neu)
(1d) Auf Ersuchen eines Mediendiensteanbieters, der der Auffassung ist, dass der Anbieter einer sehr großen Online-Plattform seine gemäß Absatz 1 abgegebene Erklärung zu Unrecht für ungültig erklärt hat, sorgt die zuständige nationale Behörde oder Stelle oder der Vertreter des betreffenden Koregulierungs- oder Selbstregulierungsmechanismus für eine Klarstellung der Angelegenheit. Beschließt der Anbieter einer sehr großen Online-Plattform, die Klarstellung durch die zuständige nationale Behörde oder Stelle oder den Vertreter des betreffenden Koregulierungs- oder Selbstregulierungsmechanismus nicht zu akzeptieren, kann der Mediendiensteanbieter bei der zuständigen nationalen Regulierungsbehörde oder -stelle Beschwerde gegen diese Entscheidung einlegen. Die zuständige nationale Regulierungsbehörde oder -stelle entscheidet unverzüglich über die Angelegenheit. Das Gremium gibt eine Empfehlung ab. Wird die Erklärung von der zuständigen nationalen Regulierungsbehörde oder -stelle bestätigt, so gilt der Mediendiensteanbieter als anerkannter Mediendiensteanbieter.
Abänderung 219 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1 e (neu)
(1e) Hat ein Anbieter einer sehr großen Online-Plattform die Erbringung seiner Online-Vermittlungsdienste in Bezug auf einen von einem Mediendiensteanbieter bereitgestellten Mediendienst aufgrund eines Verstoßes gegen seine allgemeinen Geschäftsbedingungen häufig gemäß Absatz 2 ausgesetzt oder eingeschränkt, so kann dieser Anbieter der sehr großen Online-Plattform die nach Absatz 1 eingereichte Erklärung des Mediendiensteanbieters für ungültig erklären. Der Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder Suchmaschine hat die Aufsichts- oder Regulierungsstelle und das Gremium darüber zu unterrichten, dass er die Erklärung für ungültig erklärt hat.
Abänderung 220 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 2
(2) Beschließt ein Anbieter einer sehr großen Online-Plattform, die Bereitstellung seiner Online-Vermittlungsdienste in Bezug auf Inhalte eines Mediendiensteanbieters auszusetzen, der eine Erklärung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels abgegeben hat, weil diese Inhalte mit seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen unvereinbar sind, ohne dass diese Inhalte zu einem systemischen Risiko im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU)2022/XXX [Gesetz über digitale Dienste] beitragen, so ergreift er alle möglichen Maßnahmen im Einklang mit seinen Verpflichtungen nach dem Unionsrecht, einschließlich der Verordnung (EU) 2022/XXX [Gesetz über digitale Dienste], um dem betreffenden Mediendiensteanbieter vor dem Wirksamwerden der Aussetzung die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU)2019/1150 geforderte Begründung dieser Entscheidung zu übermitteln.
(2) Beschließt ein Anbieter einer sehr großen Online-Plattform, die Bereitstellung seiner Online-Vermittlungsdienste in Bezug auf einen von einem anerkannten Mediendiensteanbieter bereitgestellten Mediendienst auszusetzen oder einzuschränken, weil dieser Mediendienst mit seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen unvereinbar ist, so teilt er dem anerkannten Mediendiensteanbieter unbeschadet der in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2022/2065 genannten Maßnahmen zur Minderung eines systemischen Risikos die Gründe für diese Entscheidung mit und gibt die spezifische Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen an, mit denen der Mediendienst unvereinbar war, wie in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1150 und Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 gefordert.
Der Anbieter einer sehr großen Online-Plattform gibt dem anerkannten Mediendiensteanbieter Gelegenheit, innerhalb von 24 Stunden vor dem Wirksamwerden der Aussetzung oder Beschränkung auf die Gründe für seine Entscheidung zu antworten.
Abänderung 221 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Ist der Anbieter der sehr großen Online-Plattform nach Ablauf der in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten 24-Stunden-Frist und nach gebührender Berücksichtigung der Antwort des anerkannten Mediendiensteanbieters der Auffassung, dass der betreffende Mediendienst mit seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen unvereinbar ist, so kann er den Fall an die jeweils zuständige nationale Regulierungsbehörde oder -stelle oder an die Stelle des entsprechenden Selbstregulierungs- oder Koregulierungsmechanismus verweisen. Die jeweils zuständige nationale Regulierungsbehörde oder -stelle oder der Vertreter des betreffenden Selbstregulierungs- oder Koregulierungsmechanismus entscheidet unverzüglich, ob die beabsichtigte Aussetzung oder Beschränkung im Hinblick auf die spezifische Klausel in den Geschäftsbedingungen des Anbieters der sehr großen Online-Plattform unter Berücksichtigung der Grundfreiheiten gerechtfertigt ist.
Abänderung 222 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 3
(3) Anbieter sehr großer Online-Plattformen ergreifen alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Beschwerden gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/1150, die von Mediendiensteanbietern stammen, die eine Erklärung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels abgegeben haben, vorrangig und unverzüglich bearbeitet und entschieden werden.
(3) Anbieter sehr großer Online-Plattformen ergreifen alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Beschwerden von anerkannten Mediendiensteanbietern gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/1150 oder gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2022/2065 vorrangig und in jedem Fall spätestens 24 Stunden nach Einreichung der Beschwerde bearbeitet und entschieden werden. Der Mediendiensteanbieter kann sich in Beschwerdeverfahren durch eine Stelle vertreten lassen.
Abänderung 223 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 4
(4) Ist ein Mediendiensteanbieter, der eine Erklärung gemäß Absatz 1 abgegeben hat, der Auffassung, dass ein Anbieter einer sehr großen Online-Plattform die Bereitstellung seiner Dienste in Bezug auf Inhalte des Mediendiensteanbieter häufig ohne triftigen Grund beschränkt oder aussetzt, so führt der Anbieter einer sehr großen Online-Plattform auf dessen Ersuchen nach Treu und Glauben einen sinnvollen und wirksamen Dialog mit dem Mediendiensteanbieter, um eine gütliche Lösung für die Beendigung ungerechtfertigter Beschränkungen oder Aussetzungen zu finden und sie künftig zu vermeiden. Der Mediendiensteanbieter kann dem Gremium das Ergebnis eines solchen Austauschs mitteilen.
(4) Ist ein anerkannter Mediendiensteanbieter der Auffassung, dass ein Anbieter einer sehr großen Online-Plattform die Bereitstellung seiner Dienste in Bezug auf Inhalte oder Dienste des Mediendiensteanbieters ohne triftigen Grund beschränkt oder aussetzt, so führt der Anbieter der sehr großen Online-Plattform auf Ersuchen des Mediendiensteanbieters nach Treu und Glauben einen sinnvollen und wirksamen Dialog mit dem Mediendiensteanbieter, um innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens eine gütliche Lösung zu finden, damit ungerechtfertigte Beschränkungen oder Aussetzungen künftig vermieden werden. Der Mediendiensteanbieter kann das Gremium und den in der Verordnung (EU) 2022/2065 genannten nationalen Koordinator für digitale Dienste über das Ergebnis dieser Konsultationen unterrichten.Wenn keine gütliche Lösung gefunden werden kann, kann der Mediendiensteanbieter eine Beschwerde gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2022/2065 bei einer zertifizierten außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle einreichen.
Abänderung 224 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 5 – Buchstabe a
a) die Zahl der Fälle, in denen sie eine etwaige Einschränkung oder Aussetzung mit der Begründung auferlegt haben, dass die Inhalte eines Mediendiensteanbieters, der eine Erklärung gemäß Absatz 1 dieses Artikels abgegeben hat, mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Anbieter unvereinbar sind, und
a) die Zahl der Fälle, in denen sie das Verfahren zur Aussetzung oder Beschränkung der Bereitstellung ihres Online-Werbevermittlungsdienstes gemäß Absatz 2 eingeleitet haben;
Abänderung 225 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 5 – Buchstabe b
b) die Gründe für die Auferlegung solcher Beschränkungen.
b) die Gründe für die Auferlegung solcher Aussetzungen oder Beschränkungen, einschließlich der spezifischen Klausel in ihren Geschäftsbedingungen, die der Mediendiensteanbieter nicht eingehalten hat;
Abänderung 226 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 5 – Buchstabe b a (neu)
ba) die Zahl der Fälle, in denen sie die Annahme von Erklärungen eines Mediendiensteanbieters gemäß Absatz 1 verweigert haben, und die Gründe für ihre Ablehnung.
Abänderung 227 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 6
(6) Um die einheitliche und wirksame Anwendung dieses Artikels zu erleichtern, kann die Kommission Leitlinien für die Festlegung der Form und der Einzelheiten der Erklärung nach Absatz 1 herausgeben.
(6) Um die einheitliche und wirksame Anwendung dieses Artikels zu erleichtern, gibt die Kommission nach Absprache mit dem Gremium Leitlinien für die Festlegung der Form und der Einzelheiten der Erklärung nach Absatz 1 heraus.
Abänderung 228 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 6 a (neu)
(6a) Dieser Artikel gilt unbeschadet des Rechts der Mediendiensteanbieter auf wirksamen gerichtlichen Schutz.
Abänderung 229 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1
(1) Das Gremium organisiert regelmäßig einen strukturierten Dialog zwischen Anbietern sehr großer Online-Plattformen sowie Vertretern von Mediendiensteanbietern und der Zivilgesellschaft, um Erfahrungen und bewährte Verfahren bei der Anwendung von Artikel 17 dieser Verordnung zu erörtern, den Zugang zu vielfältigen Angeboten unabhängiger Medien auf sehr großen Online-Plattformen zu fördern und die Einhaltung von Selbstregulierungsinitiativen zum Schutz der Gesellschaft vor schädlichen Inhalten zu überwachen, auch gegen Desinformation, die Manipulation von Informationen und Einmischung aus dem Ausland.
(1) Das Gremium organisiert unter Einbeziehung der Expertengruppe regelmäßig einen strukturierten Dialog zwischen Anbietern sehr großer Online-Plattformen, Anbietern sehr großer Suchmaschinen sowie Vertretern von Mediendiensteanbietern und der Zivilgesellschaft, zur Erörterung von Erfahrungen und bewährten Verfahren bei der Anwendung von Artikel 17 der vorliegenden Verordnung, um
Abänderung 230 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe a (neu)
a) den Zugang zu vielfältigen Angeboten unabhängiger Medien auf sehr großen Online-Plattformen und Suchmaschinen zu fördern;
Abänderung 231 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe b (neu)
b) die Einhaltung von Selbstregulierungsinitiativen zum Schutz der Gesellschaft vor schädlichen Inhalten zu überwachen, was auch Desinformation, die Manipulation von Informationen und die Einmischung aus dem Ausland einschließt;
Abänderung 232 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe c (neu)
c) die potenziellen und tatsächlichen Auswirkungen der Gestaltung und Funktionsweise sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Suchmaschinen, der Gestaltung und Funktionsweise ihrer jeweiligen Empfehlungssysteme und der Verfahren zur Moderation von Inhalten sowie der Entscheidungen von Anbietern sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Suchmaschinen auf die Medienfreiheit und den Medienpluralismus zu untersuchen.
Abänderung 233 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 2
(2) Das Gremium erstattet der Kommission Bericht über die Ergebnisse des Dialogs.
(2) Das Gremium legt der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse des Dialogs vor. Diese Ergebnisse werden veröffentlicht.
Abänderung 234 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Überschrift
Recht auf individuelle Anpassung des audiovisuellen Medienangebots
Recht auf individuelle Anpassung des Angebots an Audiomedien und des audiovisuellen Medienangebots
Abänderung 235 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 1
(1) Die Nutzer haben das Recht, die Standardeinstellungen von Geräten oder Benutzerschnittstellen, die der Steuerung oder der Verwaltung des Zugangs zu audiovisuellen Mediendiensten und ihrer Nutzung dienen, leicht zu ändern, um das Angebot audiovisueller Medien nach ihren Interessen oder Wünschen im Einklang mit den Rechtsvorschriften anzupassen. Diese Bestimmung berührt nicht die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 7a der Richtlinie 2010/13/EU.
(1) Die Nutzer haben das Recht, die die Konfiguration von audiovisuellen Mediendiensten oder von Anwendungen, die den Nutzern den Zugang zu solchen Diensten ermöglichen, auf einer Benutzeroberfläche oder auf Geräten, einschließlich Fernbedienungen, die der Steuerung oder der Verwaltung des Zugangs zu Audiomediendiensten oder audiovisuellen Mediendiensten und ihrer Nutzung dienen, leicht zu ändern, um das Angebot an Audiomedien und audiovisuellen Medien nach ihren Interessen oder Wünschen im Einklang mit den Rechtsvorschriften anzupassen. Diese Bestimmung berührt nicht die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 7a und 7b der Richtlinie 2010/13/EU.
Abänderung 236 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 2
(2) Bringen Hersteller und Entwickler die in Absatz 1 genannten Geräte und Benutzerschnittstellen in Verkehr, stellen sie sicher, dass diese über eine Funktion verfügen, die es den Nutzern ermöglicht, die Standardeinstellungen, die der Steuerung oder der Verwaltung des Zugangs zu audiovisuellen Mediendiensten und ihrer Nutzung dienen, frei und leicht zu ändern.
(2) Jede Person, die die in Absatz 1 genannten Geräte, einschließlich Fernbedienungen, oder Benutzerschnittstellen in Verkehr bringt, stellt sicher, dass diese über eine Funktion verfügen, die es den Nutzern ermöglicht, jederzeit die Einstellungen und das Standardlayout, einschließlich der Konfiguration audiovisueller Mediendienste oder Anwendungen, die Nutzern den Zugang zu diesen Diensten ermöglichen, die der Steuerung oder der Verwaltung des Zugangs zu audiovisuellen Mediendiensten und ihrer Nutzung dienen, frei und leicht zu ändern. Die Bestimmungen von Artikel 25 der Verordnung (EU) 2022/2065 gelten entsprechend.
Abänderung 237 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Jede Person, die die in Absatz 2 genannten Geräte oder Benutzerschnittstellen bereitstellt, stellt sicher, dass die Identität des Mediendiensteanbieters, der die redaktionelle Verantwortung für einen Mediendienst trägt, durchweg und deutlich sichtbar und identifizierbar ist, sofern diese Informationen vom betreffenden Mediendiensteanbieter bereitgestellt wurden.
Abänderung 238 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1
(1) Legislativ-, Regulierungs- oder Verwaltungsmaßnahmen eines Mitgliedstaats, die die Geschäftstätigkeit der Mediendiensteanbieter im Binnenmarkt beeinträchtigen könnten, müssen hinreichend gerechtfertigt und verhältnismäßig sein. Diese Maßnahmen müssen begründet, transparent, objektiv und nichtdiskriminierend sein.
(1) Legislativ-, Regulierungs- oder Verwaltungsmaßnahmen eines Mitgliedstaats, die den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit der Mediendiensteanbieter im Hinblick auf die Bereitstellung von oder Geschäftstätigkeit mit ihren Mediendiensten beeinträchtigen könnten, müssen hinreichend gerechtfertigt und verhältnismäßig sein. Diese Maßnahmen müssen begründet, transparent, objektiv und nichtdiskriminierend sein.
Abänderung 239 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 2
(2) Für jedes nationale Verfahren, das der Vorbereitung oder dem Erlass einer Regulierungs- oder Verwaltungsmaßnahme gemäß Absatz 1 dient, gelten klare im Voraus gesetzte Fristen.
(2) Für jedes nationale Verfahren, das der Vorbereitung oder dem Erlass einer Regulierungs- oder Verwaltungsmaßnahme gemäß Absatz 1 dient, gelten klare im Voraus gesetzte Fristen. Diese Fristen müssen ausreichend lang sein, um sicherzustellen, dass solche Maßnahmen und ihre Folgen angemessen berücksichtigt werden können und dass unmittelbar betroffene Mediendiensteanbieter Rückmeldungen zu ihnen geben können.
Abänderung 240 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 3
(3) Unbeschadet seines Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und zusätzlich dazu hat jeder Mediendiensteanbieter, der einer Verwaltungs- oder Regulierungsmaßnahme nach Absatz 1 unterliegt, die ihn individuell und unmittelbar betrifft, das Recht, bei einer Beschwerdestelle Beschwerde gegen diese Maßnahme einzulegen. Diese Stelle ist unabhängig von den beteiligten Parteien sowie frei von äußerer Einmischung oder politischem Druck, die ihre unabhängige Beurteilung der ihr unterbreiteten Angelegenheiten gefährden könnten. Sie muss über das erforderliche Fachwissen verfügen, damit sie ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen kann.
(3) Unbeschadet seines Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und zusätzlich dazu hat jeder Mediendiensteanbieter, der einer Verwaltungs- oder Regulierungsmaßnahme nach Absatz 1 unterliegt, die ihn individuell und unmittelbar betrifft, das Recht, bei einer Beschwerdestelle, bei der es sich um ein Gericht handeln kann, Beschwerde gegen diese Maßnahme einzulegen. Diese Stelle ist unabhängig von den beteiligten Parteien sowie frei von äußerer Einmischung oder politischem Druck, die ihre unabhängige Beurteilung der ihr unterbreiteten Angelegenheiten gefährden könnten. Sie muss über das erforderliche Fachwissen und die nötigen Finanzmittel verfügen, damit sie ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen und zeitnah auf Rechtsmittel reagieren kann. Diese Beschwerdestellen können Stellungnahmen des Ausschusses zu dieser Angelegenheit berücksichtigen.
Abänderung 241 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 4
(4) Das Gremium gibt auf Ersuchen der Kommission eine Stellungnahme für den Fall ab, dass eine nationale Legislativ-, Regulierungs- oder Verwaltungsmaßnahme das Funktionieren des Binnenmarkts für Mediendienste beeinträchtigen könnte. Im Anschluss an die Stellungnahme des Gremiums und unbeschadet ihrer Befugnisse gemäß den Verträgen kann die Kommission eine eigene Stellungnahme zu der Angelegenheit abgeben. Stellungnahmen des Gremiums und gegebenenfalls der Kommission werden öffentlich zugänglich gemacht.
(4) Das Gremium gibt auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Kommission oder des Europäischen Parlaments eine Stellungnahme für den Fall ab, dass eine nationale Legislativ-, Regulierungs- oder Verwaltungsmaßnahme das Funktionieren des Binnenmarkts für Mediendienste beeinträchtigen oder sich auf den Medienpluralismus oder die redaktionelle Unabhängigkeit auswirken könnte. Im Anschluss an die Stellungnahme des Gremiums und unbeschadet ihrer Befugnisse gemäß den Verträgen gibt die Kommission eine eigene Stellungnahme zu der Angelegenheit ab. Stellungnahmen des Gremiums und gegebenenfalls der Kommission werden öffentlich zugänglich gemacht.
Abänderung 242 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 5
(5) Erlässt eine nationale Behörde oder Stelle eine Maßnahme, die einen Mediendiensteanbieter individuell und unmittelbar betrifft und die das Funktionieren des Binnenmarkts für Mediendienste beeinträchtigen könnte, so übermittelt sie auf Ersuchen des Gremiums und gegebenenfalls der Kommission unverzüglich auf elektronischem Wege alle einschlägigen Informationen, einschließlich der Zusammenfassung des Sachverhalts, ihrer Maßnahme, der Gründe, auf die die nationale Behörde oder Stelle ihre Maßnahme gestützt hat, und gegebenenfalls der Stellungnahmen anderer betroffener Behörden.
(5) Erlässt eine nationale Behörde oder Stelle eine Maßnahme, die einen Mediendiensteanbieter unmittelbar betrifft und die den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit oder das Funktionieren des Binnenmarkts für Mediendienste beeinträchtigen könnte, so übermittelt sie auf Ersuchen des Gremiums und gegebenenfalls der Kommission unverzüglich auf elektronischem Wege alle einschlägigen Informationen, einschließlich der Zusammenfassung des Sachverhalts, ihrer Maßnahme, der Gründe, auf die die nationale Behörde oder Stelle ihre Maßnahme gestützt hat, und gegebenenfalls der Stellungnahmen anderer betroffener Behörden oder Stellen. Auf Ersuchen eines Mediendiensteanbieters, der von einer Maßnahme eines Mitgliedstaats unmittelbar betroffen ist, gibt das Gremium eine Stellungnahme zu der betreffenden Maßnahme ab.
Abänderung 243 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung
Die Mitgliedstaaten sehen in ihren nationalen Rechtssystemen materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften vor, die eine Bewertung von Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt gewährleisten, die sich erheblich auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit auswirken könnten. Diese Vorschriften
Die Mitgliedstaaten sehen im nationalen Recht materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften vor, die eine Bewertung von Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt ermöglichen, die sich auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit auswirken könnten. Diese Vorschriften
Abänderung 244 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
b) verpflichten die Beteiligten eines Zusammenschlusses auf dem Medienmarkt, der sich erheblich auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit auswirken könnte, dass sie den zuständigen nationalen Behörden oder Stellen diesen Zusammenschluss vorab melden;
b) verpflichten die Beteiligten eines Zusammenschlusses auf dem Medienmarkt, der sich auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit auswirken könnte, dass sie den zuständigen nationalen Behörden oder Stellen diesen Zusammenschluss vorab melden;
Abänderung 245 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
c) übertragen der nationalen Regulierungsbehörde oder -stelle die Zuständigkeit für die Bewertung der Auswirkungen eines meldepflichtigen Zusammenschlusses auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit oder sehen vor, dass die nationale Regulierungsbehörde oder -stelle in diese Bewertung einbezogen wird;
c) übertragen der nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen die Zuständigkeit für die Bewertung der Auswirkungen eines meldepflichtigen Zusammenschlusses auf dem Medienmarkt auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit oder sehen vor, dass sie in diese Bewertung maßgeblich einbezogen werden, oder verpflichten sie , andere nationale Regulierungsbehörden oder -stellen des Mitgliedstaats zu konsultieren, die zur Bewertung eines Zusammenschlusses auf dem Medienmarkt beitragen könnten;
Abänderung 246 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d
d) legen vorab objektive, nichtdiskriminierende und verhältnismäßige Kriterien für die Meldung von Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt, die sich erheblich auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit auswirken könnten, sowie für die Bewertung der Auswirkungen dieser Zusammenschlüsse auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit fest.
d) legen vorab objektive, nicht diskriminierende und verhältnismäßige Kriterien für die Meldung und Bewertung der Auswirkungen dieser Zusammenschlüsse auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit fest;
Abänderung 247 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d a (neu)
da) legen vorab einen angemessenen Zeitraum fest, innerhalb dessen die nationale Regulierungsbehörde oder -stelle, die die Bewertung durchführt, die Bewertung abschließen muss, wobei der Zeitraum zu berücksichtigen ist, der für die Einbeziehung des Gremiums, der Kommission oder beider Stellen gemäß den Absätzen 4 und 5 erforderlich ist;
Abänderung 248 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d b (neu)
db) legen fest, an, welche Konsequenzen es hat, wenn die Bewertung nicht bis zum Ende des in Buchstabe da genannten Zeitraums abgeschlossen wird.
Abänderung 249 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 2 – Einleitung
(2) Bei der Bewertung gemäß Absatz 1 werden die folgenden Elemente berücksichtigt:
(2) Bei der Bewertung gemäß Absatz 1 werden insbesondere die folgenden Elemente berücksichtigt:
Abänderung 250 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 2 – Buchstabe a
a) die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Medienpluralismus, einschließlich seiner Folgen für die Bildung der öffentlichen Meinung und die Vielfalt der Medienakteure auf dem Markt, unter Berücksichtigung des Online-Umfelds und der Anteile der Parteien an anderen Medien- oder Nichtmedienunternehmen, ihrer Verbindungen zu ihnen oder ihrer Tätigkeiten darin;
a) die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Medienpluralismus auf EU-, nationaler und regionaler Ebene, einschließlich seiner geografischen Ausdehnung und seiner Folgen für die Bildung der öffentlichen Meinung und die Vielfalt der Medienakteure und Inhalte auf dem Markt, unter Berücksichtigung des Online-Umfelds und der Anteile der Parteien an anderen Medien- oder Nichtmedienunternehmen, ihrer Verbindungen zu ihnen oder ihrer Tätigkeiten darin;
Abänderung 251 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 2 – Buchstabe b
b) die Schutzvorkehrungen für die redaktionelle Unabhängigkeit, einschließlich der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die Arbeitsweise der Redaktionen und des Vorhandenseins von Maßnahmen der Mediendiensteanbieter zur Gewährleistung der Unabhängigkeit individueller redaktioneller Entscheidungen;
b) Schutzvorkehrungen für die redaktionelle Unabhängigkeit, einschließlich der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die Arbeitsweise der Redaktionen und des Vorhandenseins von Maßnahmen der Mediendiensteanbieter zur Gewährleistung ethischer und beruflicher Standards und der Unabhängigkeit redaktioneller Entscheidungen;
Abänderung 252 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)
ca) die Ergebnisse der im Rahmen des jährlichen Berichts der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit und des Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus („Media Pluralism Monitor“) durchgeführten Risikobewertung um Risiken für die Medienfreiheit und den Medienpluralismus in den Mitgliedstaaten zu ermitteln, zu analysieren und zu bewerten;
Abänderung 253 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 3
(3) Die Kommission kann mit Unterstützung des Gremiums Leitlinien zu den Faktoren herausgeben, die bei der Anwendung der Kriterien für die Bewertung der Auswirkungen von Medienmarktkonzentrationen auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit durch die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen zu berücksichtigen sind.
(3) Die Kommission gibt in Abstimmung mit dem Gremium Leitlinien heraus, die für die Bewertung der Auswirkungen von Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit durch die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen zu berücksichtigen sind.
Abänderung 254 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 4
(4) Die nationale Regulierungsbehörde oder -stelle konsultiert das Gremium vorab zu Stellungnahmen oder Beschlüssen, die sie zur Bewertung der Auswirkungen eines meldepflichtigen Zusammenschlusses auf dem Medienmarkt auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit zu verabschieden beabsichtigt, wenn ein solcher Zusammenschluss das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen könnte.
(4) Die nationale Regulierungsbehörde oder -stelle unterrichtet das Gremium, , bevor sie die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Bewertung vornimmt, und konsultiert das Gremium, bevor sie eine Stellungnahme abgibt oder einen Beschluss fasst, den sie in Bezug auf die Auswirkungen eines meldepflichtigen Zusammenschlusses auf dem Medienmarkt auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit zu verabschieden beabsichtigt, oder wenn ein solcher Zusammenschlüsse das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen könnte.
Abänderung 255 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 5
(5) Innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten Konsultation gibt das Gremium unter Berücksichtigung der in Absatz 2 genannten Elemente eine Stellungnahme zu dem Entwurf einer nationalen Stellungnahme oder eines nationalen Beschluss ab und übermittelt diese Stellungnahme der konsultierenden Behörde und der Kommission.
(5) Innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten Konsultation gibt das Gremium unter Berücksichtigung der in Absatz 2 genannten Elemente eine Stellungnahme zu dem Entwurf einer nationalen Stellungnahme oder eines nationalen Beschluss ab und übermittelt diese Stellungnahme der konsultierenden Behörde oder Stelle und der Kommission.
Abänderung 256 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 6
(6) Die in Absatz 4 genannte nationale Regulierungsbehörde oder -stelle trägt der in Absatz 5 genannten Stellungnahme weitestmöglich Rechnung. Folgt die Behörde der Stellungnahme im Ganzen oder Teilen davon nicht, so legt sie dem Gremium und der Kommission innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang dieser Stellungnahme eine fundierte Begründung vor, in der sie ihren Standpunkt darlegt. Unbeschadet ihrer Befugnisse nach den Verträgen kann die Kommission zu der Angelegenheit eine eigene Stellungnahme abgeben.
(6) Die in Absatz 4 genannte nationale Regulierungsbehörde oder -stelle trägt der in Absatz 5 genannten Stellungnahme weitestmöglich Rechnung. Folgt die Behörde der Stellungnahme im Ganzen oder Teilen davon nicht, so legt sie dem Gremium und der Kommission innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang dieser Stellungnahme eine fundierte Begründung vor, in der sie ihren Standpunkt darlegt. Unbeschadet ihrer Befugnisse nach den Verträgen kann die Kommission zu der Angelegenheit eine eigene Stellungnahme abgeben. Die zuständige nationale Regulierungsbehörde oder -stelle teilt der Kommission innerhalb von vier Wochen nach Erhalt einer solchen Stellungnahme die Gründe mit, aus denen sie sich nicht oder nur teilweise danach gerichtet hat.
Abänderung 257 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 6 a (neu)
(6a) Die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen können Stellen, die an einem Zusammenschluss auf dem Medienmarkt beteiligt sind, auffordern, auf der Grundlage der in Absatz 2 aufgeführten Elemente Verpflichtungen in Bezug auf die Wahrung des Medienpluralismus und der redaktionellen Unabhängigkeit einzugehen.
Abänderung 258 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 1
(1) In Ermangelung einer Bewertung oder Konsultation gemäß Artikel 21 erstellt das Gremium auf Ersuchen der Kommission eine Stellungnahme zu den Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf dem Medienmarkt auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit für den Fall, dass ein solcher Zusammenschluss das Funktionieren des Binnenmarkts für Mediendienste beeinträchtigen könnte. Das Gremium stützt seine Stellungnahme auf die in Artikel 21 Absatz 2 festgelegten Elemente. Das Gremium kann die Kommission auf Medienmarktkonzentrationen aufmerksam machen, die das Funktionieren des Binnenmarkts für Mediendienste beeinträchtigen könnten.
(1) In Ermangelung einer Bewertung oder Konsultation gemäß Artikel 21 erstellt das Gremium auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Kommission eine Stellungnahme zu den Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf dem Medienmarkt auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit für den Fall, dass dieser Zusammenschluss nach seiner eigenen Vorprüfung oder nach der Vorprüfung der Kommission das Funktionieren des Binnenmarkts für Mediendienste beeinträchtigen könnte. Das Gremium stützt seine Stellungnahme auf die in Artikel 21 Absatz 2 festgelegten Elemente. Das Gremium bringt solche Zusammenschlüsse auf dem Medienmarkt der Kommission zur Kenntnis.
Abänderung 259 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2
(2) Im Anschluss an die Stellungnahme des Gremiums und unbeschadet ihrer Befugnisse gemäß den Verträgen kann die Kommission eine eigene Stellungnahme zu der Angelegenheit abgeben.
(2) Im Anschluss an die Stellungnahme des Gremiums und unbeschadet ihrer Befugnisse gemäß den Verträgen gibt die Kommission eine eigene Stellungnahme zu der Angelegenheit ab.Die zuständige nationale Regulierungsbehörde oder -stelle teilt der Kommission innerhalb von vier Wochen nach Erhalt einer solchen Stellungnahme die Gründe mit, aus denen sie sich nicht oder nur teilweise danach gerichtet hat.
Abänderung 260 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 3
(3) Stellungnahmen des Gremiums und gegebenenfalls der Kommission werden öffentlich zugänglich gemacht.
(3) Stellungnahmen des Gremiums und der Kommission werden öffentlich zugänglich gemacht.
Abänderung 261 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 a (neu)
Artikel 22a
Delegierte Rechtsakte
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß dieser Verordnung wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum einfügen = sechs Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen.
(3) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß dieser Verordnung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis.Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß dieser Verordnung erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.
Abänderung 262 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 1
(1) Systeme und Methoden zur Publikumsmessung müssen den Grundsätzen der Transparenz, Unparteilichkeit, Inklusivität, Verhältnismäßigkeit, Nichtdiskriminierung und Überprüfbarkeit entsprechen.
(1) Systeme und Methoden zur Publikumsmessung müssen den Grundsätzen der Transparenz, Unparteilichkeit, Inklusivität, Verhältnismäßigkeit, Nichtdiskriminierung, Vergleichbarkeit und Überprüfbarkeit entsprechen. Die Publikumsmessung wird im Einklang mit weithin in der Branche anerkannten und gemeinsam vereinbarten Selbstregulierungsmechanismen durchgeführt.
Abänderung 263 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2
(2) Unbeschadet des Schutzes der Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen stellen die Anbieter proprietärer Publikumsmesssysteme den Mediendiensteanbietern und Werbetreibenden sowie von Mediendiensteanbietern und Werbetreibenden bevollmächtigten Dritten unverzüglich und kostenlos genaue, detaillierte, umfassende, verständliche und aktuelle Informationen über die für ihre Publikumsmesssysteme eingesetzte Methodik zur Verfügung. Diese Bestimmung berührt nicht die Vorschriften der Union zum Datenschutz und zum Schutz der Privatsphäre.
(2) Unbeschadet des Schutzes der Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/943 stellen die Anbieter proprietärer Publikumsmesssysteme den Mediendiensteanbietern und Werbetreibenden sowie von Mediendiensteanbietern und Werbetreibenden bevollmächtigten Dritten unverzüglich und kostenlos genaue, detaillierte, umfassende, verständliche und aktuelle Informationen über die für ihre Publikumsmesssysteme eingesetzte Methodik zur Verfügung. Die Anbieter proprietärer Publikumsmesssysteme stellen jedem Mediendiensteanbieter Publikumsmessungen für seine Inhalte und Dienste kostenlos zur Verfügung. Eine unabhängige Stelle prüft einmal jährlich die von proprietären Publikumsmesssystemen verwendete Methodik und deren Anwendung. Diese Bestimmung berührt nicht die Vorschriften der EU zum Datenschutz und zum Schutz der Privatsphäre.
Abänderung 264 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Die Daten der Publikumsmessung, die Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden, müssen so granular sein wie die von Selbstregulierungsmechanismen der Branche bereitgestellten Informationen, zu denen auch nicht aggregierte Daten gehören.
Abänderung 265 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 3
(3) Die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen fördern die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes durch Anbieter von Publikumsmesssystemen gemeinsam mit Mediendiensteanbietern, ihren Vertretungsorganisationen und anderen interessierten Parteien, die zur Einhaltung der in Absatz 1 genannten Grundsätze beitragen sollen, unter anderem durch die Förderung unabhängiger und transparenter Audits.
(3) Anbieter von Publikumsmesssystemen arbeiten gemeinsam mit Mediendiensteanbietern, ihren Vertretungsorganisationen, Online-Plattformen und anderen interessierten Parteien sowie mit Unterstützung der nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen Verhaltenskodizes aus, die zur Einhaltung der in Absatz 1 genannten Grundsätze beitragen sollen, unter anderem durch die Förderung unabhängiger und transparenter Audits. Solche Kodizes umfassen die regelmäßige, transparente und unabhängige Beobachtung und Bewertung der Einhaltung der in Absatz 1 angegebenen Grundsätze. Bei der Ausarbeitung von Verhaltenskodizes werden kleine Medien besonders berücksichtigt, damit sichergestellt wird, dass ihr Publikum angemessen gemessen werden kann.
Abänderung 266 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 4
(4) Die Kommission kann mit Unterstützung des Gremiums Leitlinien zur praktischen Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels herausgeben.
(4) Die Kommission gibt mit Unterstützung des Gremiums Leitlinien zur praktischen Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 heraus, wobei die in Absatz 3 angeführten Verhaltenskodizes berücksichtigt werden.
Abänderung 267 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 5
(5) Das Gremium fördert den Austausch bewährter Verfahren im Zusammenhang mit dem Einsatz von Publikumsmesssystemen durch einen regelmäßigen Dialog zwischen Vertretern der nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen, Vertretern von Anbietern von Publikumsmesssystemen und anderen interessierten Parteien.
(5) Das Gremium fördert den Austausch bewährter Verfahren im Zusammenhang mit dem Einsatz von Publikumsmesssystemen durch einen regelmäßigen Dialog zwischen Vertretern der nationalen Regulierungsbehörden oder ‑stellen, Vertretern von Anbietern von Publikumsmesssystemen, Mediendiensteanbietern und anderen interessierten Parteien.
Abänderung 268 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 5 a (neu)
(5a) Die in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen berühren nicht das Recht des Publikums auf den Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Verordnung (EU) 2016/679.
Abänderung 269 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Überschrift
Zuweisung staatlicher Werbeausgaben
Zuweisung öffentlicher Mittel für staatliche Werbung und Beschaffungen
Abänderung 270 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 1
(1) Öffentliche Mittel oder sonstige Gegenleistungen oder Vorteile, die Mediendiensteanbietern von Behörden für Werbezwecke gewährt werden, werden nach transparenten, objektiven, verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Kriterien sowie in offenen, verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Verfahren bewilligt. Dieser Artikel berührt nicht die Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen.
(1) Öffentliche Mittel oder sonstige Gegenleistungen oder Vorteile, die Mediendiensteanbietern, Anbietern von Online-Plattformen und Anbietern von Suchmaschinen von Behörden für Werbe- und Beschaffungszwecke zugewiesen werden, werden nach transparenten, objektiven, verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Kriterien sowie in offenen, verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Verfahren bewilligt. Derartige öffentlichen Mittel, die einem einzelnen Mediendiensteanbieter, einschließlich Anbietern von Online-Plattformen oder Anbietern von Suchmaschinen, für Werbezwecke zugewiesen werden, dürfen 15 % des Gesamtbudgets nicht überschreiten, das der Gesamtheit aller Mediendiensteanbieter, die auf nationaler Ebene tätig sind, von der öffentlichen Behörde zugewiesen wird. Dieser Artikel lässt die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge und die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen unberührt.
Abänderung 271 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 1 a (neu)
(1a) Die Behörden stellen sicher, dass die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung der Zuweisung öffentlicher Mittel für staatliche Werbung und Käufe an Mediendiensteanbieter, Online-Plattformen und Suchmaschinen gemäß Absatz 1 der Öffentlichkeit vorab auf elektronischem und benutzerfreundlichem Wege zur Verfügung gestellt werden. Die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen konsultieren das Gremium und die nationalen Medienakteure hinsichtlich der Entwicklung der Methodik für diese Kriterien und Verfahren.
Abänderung 272 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 2 – Einleitung
(2) Behörden, einschließlich nationaler, föderaler oder regionaler Verwaltungen, Regulierungsbehörden oder -stellen, sowie staatseigene Unternehmen oder sonstige staatlich kontrollierte Stellen auf nationaler oder regionaler Ebene oder lokale Verwaltungen einer Gebietskörperschaft mit mehr als 1 Million Einwohnern veröffentlichen jährlich genaue, umfassende, verständliche und detaillierte Informationen über ihre Werbeausgaben, die Mediendiensteanbietern zugewiesen wurden und die mindestens folgende Angaben umfassen:
(2) Behörden, unter anderem auf EU-, nationaler, föderaler, regionaler oder lokaler Ebene, nationale Regulierungsbehörden oder ‑stellen, sowie staatseigene Unternehmen oder sonstige staatlich kontrollierte Stellen auf EU, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene veröffentlichen jährlich auf elektronischem und benutzerfreundlichem Wege genaue, umfassende, verständliche und detaillierte Informationen über ihre Werbe- und Beschaffungsausgaben, die Mediendiensteanbietern, Anbietern von Online-Plattformen und Anbietern von Suchmaschinen zugewiesen wurden und die mindestens folgende Angaben umfassen:
Abänderung 273 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 2 – Buchstabe a
a) die eingetragenen Namen der Mediendiensteanbieter, von denen Werbedienste erworben wurden;
a) die eingetragenen Namen der Mediendiensteanbieter, Anbieter von Online-Plattformen oder Anbieter von Suchmaschinen, von denen man Werbedienste erworben oder etwas beschafft hat;
Abänderung 274 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)
aa) eine kurze Begründung der Kriterien und Verfahren für die Zuweisung öffentlicher Mittel für staatliche Werbung und Beschaffungen an Mediendiensteanbieter, Anbieter von Online-Plattformen oder Anbieter von Suchmaschinen;
Abänderung 275 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 2 – Buchstabe b
b) die jährlichen Gesamtausgaben sowie die Ausgaben pro Mediendiensteanbieter.
b) die jährlichen Gesamtausgaben sowie die Ausgaben pro Mediendiensteanbieter, Anbieter einer Online-Plattform oder Anbieter von Suchmaschinen;
Abänderung 276 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)
ba) staatliche Werbung und staatliche finanzielle Unterstützung für Mediendiensteanbieter, Anbieter von Online-Plattformen oder Anbieter von Suchmaschinen;
Abänderung 277 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 2 – Buchstabe b b (neu)
bb) Einzelheiten der Einnahmen aus Verträgen mit staatlichen Stellen, die Unternehmen erhalten, die derselben Unternehmensgruppe angehören wie der Mediendiensteanbieter.
Abänderung 278 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 3
(3) Die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen überwachen die Zuweisung staatlicher Werbeausgaben auf den Medienmärkten. Um die Richtigkeit der gemäß Absatz 2 bereitgestellten Informationen über staatliche Werbeausgaben zu bewerten, können die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen von den in Absatz 2 genannten Stellen weitere Informationen anfordern, einschließlich Informationen über die Anwendung der in Absatz 1 genannten Kriterien.
(3) Die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen überwachen die Zuweisung staatlicher Mittel auf den Medienmärkten sowie an Betreiber von Online-Plattformen und Betreiber von Suchmaschinen. Um die Richtigkeit der gemäß Absatz 2 bereitgestellten Informationen über staatliche Ausgaben zu bewerten, können die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen von den in Absatz 2 genannten Stellen ausführlichere Informationen anfordern, einschließlich näherer Angaben über die Anwendung der in Absatz 1 genannten Kriterien und Verfahren.
Abänderung 279 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 3 a (neu)
(3a) Die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen, die die Zuweisung staatlicher Ausgaben überwachen, erstatten jährlich in detaillierter und verständlicher Weise Bericht über die Zuweisung staatlicher Ausgaben an Mediendiensteanbieter, Anbieter von Online-Plattformen und Anbieter von Suchmaschinen gemäß den in Absatz 2 genannten Einzelheiten. Jahresberichte werden in leicht zugänglicher Weise veröffentlicht.
Abänderung 280 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 3 b (neu)
(3b) Die Zuweisung staatlicher Mittel an Mediendiensteanbieter, Anbieter von Online-Plattformen und Anbieter von Suchmaschinen für Notfallmeldungen von Behörden unterliegt den in den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen, sobald der Notfall nicht mehr vorliegt. Derartige Zuweisungen unterliegen den in Absatz 1 festgelegten Anforderungen.
Abänderung 281 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 1
(1) Die Kommission stellt eine unabhängige Beobachtung des Binnenmarkts für Mediendienste sicher, einschließlich der Risiken und Fortschritte in Bezug auf dessen Funktionieren und Resilienz. Das Gremium wird zu den Ergebnissen der Beobachtung konsultiert.
(1) Die Kommission stellt in Abstimmung mit dem Gremium eine unabhängige und fortlaufende Beobachtung des Binnenmarkts für Mediendienste im Hinblick auf dessen Funktionieren und Resilienz, der Risiken für den Binnenmarkt und seiner Fortschritte im Bereich der Medienfreiheit und des Medienpluralismus sicher. Die Kommission kann europäische Stellen mit einschlägigem Fachwissen auf dem Gebiet der Medienfreiheit und des Medienpluralismus in diese Beobachtung einbeziehen.
Abänderung 282 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Bei der in Absatz 1 genannten Beobachtung berücksichtigt die Kommission die Berichte, Bewertungen und Empfehlungen des Gremiums, die Beiträge der Zivilgesellschaft, die Ergebnisse des Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus und die Ergebnisse ihrer jährlichen Berichte über die Rechtsstaatlichkeit.
Abänderung 283 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 3 – Einleitung
(3) Die Beobachtung umfasst Folgendes:
(3) Die Beobachtung umfasst insbesondere Folgendes:
Abänderung 284 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 3 – Buchstabe a
a) eine detaillierte Analyse der Resilienz der Medienmärkte aller Mitgliedstaaten, auch im Hinblick auf den Grad der Medienkonzentration und auf die Risiken der Manipulation von Informationen und Einmischung aus dem Ausland;
a) eine detaillierte Analyse der Resilienz der Medienmärkte aller Mitgliedstaaten berücksichtigen, einschließlich eines Überblicks über den Grad der Medienkonzentration und die Risiken für den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit von Mediendiensteanbietern, darunter die Manipulation von Informationen und Einmischung;
Abänderung 285 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 3 – Buchstabe b
b) eine Übersicht und vorausschauende Bewertung der Resilienz des Binnenmarkts für Mediendienste insgesamt;
b) eine Übersicht und vorausschauende Bewertung der Resilienz des Binnenmarkts für Mediendienste insgesamtenthalten, auch im Hinblick auf den Grad der Marktkonzentration;
Abänderung 286 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu)
ba) eine fortlaufende und detaillierte Bewertung hinsichtlich der Umsetzung der Artikel 3, 4 und 7;
Abänderung 287 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 3 – Buchstabe c
c) einen Überblick über die Maßnahmen, die von Mediendiensteanbietern ergriffen wurden, um die Unabhängigkeit individueller redaktioneller Entscheidungen zu gewährleisten.
c) einen Überblick über die Maßnahmen enthalten die von Mediendiensteanbietern ergriffen wurden, um die Unabhängigkeit redaktioneller Entscheidungen zu gewährleisten.
Abänderung 288 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 3 – Buchstabe c a (neu)
ca) eine detaillierte Bewertung der Zuweisung öffentlicher Mittel für staatliche Werbung und Beschaffungen enthalten;
Abänderung 289 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 3 – Buchstabe c b (neu)
cb) einen Überblick über die nationalen Maßnahmen enthalten, die sich auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit der Mediendiensteanbieter auswirken, wobei deren politische Unabhängigkeit und Zugänglichkeit zu berücksichtigen sind;
Abänderung 290 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 3 – Buchstabe c c (neu)
cc) einen Überblick über die Umsetzung und die Auswirkungen der Funktionalität sehr großer Online-Plattformen für anerkannte Mediendiensteanbieter gemäß Artikel 17 enthalten;
Abänderung 291 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 3 – Buchstabe c d (neu)
cd) die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen bewerten.
Abänderung 292 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 3 a (neu)
(3a) Die Kommission richtet einen benutzerfreundlichen und öffentlich zugänglichen Warnmechanismus zur Erkennung von Risiken für die Anwendung diese Verordnung.
Abänderung 293 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 4
(4) Die Beobachtung wird jährlich durchgeführt und die Ergebnisse werden öffentlich zugänglich gemacht.
(4) Die Beobachtung wird jährlich durchgeführt. Die Ergebnisse der Beobachtung werden dem Europäischen Parlament jährlich vorgelegt und öffentlich zugänglich gemacht.
Abänderung 294 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 1
(1) Spätestens [vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach alle vier Jahre bewertet die Kommission diese Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss hierüber Bericht.
(1) Spätestens [zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach alle zwei Jahre bewertet die Kommission die Durchführung dieser Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss unter anderem über die Ergebnisse und die zu ergreifenden Folgemaßnehmen Bericht.
Abänderung 295 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Die Artikel 7 bis 12 und Artikel27 gelten jedoch ab dem [3 Monate nach Inkrafttreten] und Artikel 19 Absatz 2 gilt ab dem [48 Monate nach Inkrafttreten].
Die Artikel 7 bis 12 und Artikel 27 gelten jedoch ab dem [drei Monate nach Inkrafttreten] und Artikel 19 gilt ab dem [48 Monate nach Inkrafttreten].
Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0264/2023).