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Verfahren : 2023/2809(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

B9-0387/2023

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 03/10/2023 - 9.7

Angenommene Texte :

P9_TA(2023)0337

Angenommene Texte
PDF 208kWORD 59k
Dienstag, 3. Oktober 2023 - Straßburg
Genetisch veränderter Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × MIR162 × NK603 × DAS-40278-9
P9_TA(2023)0337B9-0387/2023

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Oktober 2023 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × MIR162 × NK603 × DAS-40278-9 und neun Unterkombinationen enthalten, daraus bestehen oder daraus gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D090638/03 – 2023/2809(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × MIR162 × NK603 × DAS-40278-9 und neun Unterkombinationen enthalten, daraus bestehen oder daraus gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D090638/03),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

–  unter Hinweis auf die Abstimmung vom 3. Juli 2023 in dem in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, aus der keine Stellungnahme hervorging, und die Abstimmung im Berufungsausschuss vom 8. September 2023, aus der ebenfalls keine Stellungnahme hervorging,

–  gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(2),

—  unter Hinweis auf das Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), das am 4. Juli 2022 angenommen und am 12. August 2022 veröffentlicht wurde(3),

—  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen(4),

–  gestützt auf Artikel 112 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

A.  in der Erwägung, dass das im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmen Dow AgroSciences Europe am 31. Mai 2018 bei der zuständigen Behörde der Niederlande im Namen von Dow AgroSciences LLC und gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × MIR162 × NK603 × DAS-40278-9 (Mais mit kombinierten Transformationsereignissen) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, beantragt hat (im Folgenden „Antrag“); in der Erwägung, dass dieser Antrag auch das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × MIR162 × NK603 × DAS-40278-9 enthalten oder aus ihm bestehen, für andere Verwendungen – abgesehen von der Verwendung als Lebens- und Futtermittel – mit Ausnahme des Anbaus betraf;

B.  in der Erwägung, dass der Antrag das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die fünfundzwanzig Unterkombinationen des Maises mit kombinierten Transformationsereignissen enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, betraf. in der Erwägung, dass sechzehn dieser Unterkombinationen bereits zugelassen wurden;

C.  in der Erwägung, dass die EFSA am 4. Juli 2022 eine befürwortende Stellungnahme bezüglich der Zulassung des Maises mit kombinierten Transformationsereignissen abgegeben hat, die am 12. August 2022 veröffentlicht wurde;

D.  in der Erwägung, dass der genetisch veränderte Mais mit kombinierten Transformationsereignissen Gene enthält, die Resistenz gegen vier Herbizide (Herbizide auf Glufosinat-Ammonium-Basis, glyphosathaltige Herbizide und Herbiziden mit den Wirkstoffen Aryloxyphenoxypropionat (AOPP) und 2,4-D) verleihen und sechs insektizide Proteine („Bt-Toxine“) erzeugen(5);

Fehlende Bewertung der Komplementärherbizide, einschließlich kumulativer Wirkungen

E.  in der Erwägung, dass der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2013 der Kommission(6) zufolge bewertet werden muss, ob die zu erwartenden landwirtschaftlichen Methoden das Ergebnis der untersuchten Endpunkte beeinflussen; in der Erwägung, dass dies der genannten Durchführungsverordnung zufolge besonders für herbizidtolerante Pflanzen von Bedeutung ist;

F.  in der Erwägung, dass die meisten genetisch veränderten Kulturen genetisch verändert wurden, damit sie gegenüber einem oder mehreren „Komplementärherbiziden“ tolerant sind, die beim Anbau der genetisch veränderten Kulturen eingesetzt werden können, ohne dass die Kulturen absterben, was bei nicht herbizidtoleranten Kulturen der Fall wäre; in der Erwägung, dass aus mehreren Studien hervorgeht, dass bei herbizidtoleranten genetisch veränderten Kulturen vermehrt Komplementärherbizide zum Einsatz kommen, was zum großen Teil dem Auftreten herbizidtoleranter Unkräuter geschuldet ist(7);

G.  in der Erwägung, dass herbizidtolerante genetisch veränderte Kulturen Landwirte in einem System der Unkrautbekämpfung gefangen halten, das weitgehend oder vollständig auf Herbiziden beruht, und zwar indem ein Aufschlag für genetisch verändertes Saatgut berechnet wird, der nur gerechtfertigt werden kann, wenn die Landwirte, die dieses Saatgut kaufen, auch Komplementärherbizide sprühen; in der Erwägung, dass der verstärkte Gebrauch von Komplementärherbiziden in landwirtschaftlichen Betrieben, die genetisch veränderte Kulturen anbauen, zur Folge haben wird, dass gegen diese Herbizide resistente Unkräuter schneller auftreten und sich rascher ausbreiten, wodurch der Bedarf an Herbizid noch steigt, sodass es sich hier um einen Teufelskreis handelt, der auch als „Herbizid-Tretmühle“ bezeichnet wird;

H.  in der Erwägung, dass sich die nachteiligen Auswirkungen der übermäßigen Abhängigkeit von Herbiziden auf die Bodengesundheit, die Wasserqualität und die oberirdische und unterirdische biologische Vielfalt verschlimmern und eine verstärkte Exposition von Menschen und Tieren hervorrufen werden, und zwar möglicherweise auch im Wege höherer Herbizidrückstände in Lebens- und Futtermitteln;

I.  in der Erwägung, dass Glufosinat als reproduktionstoxisch (1B) eingestuft wird und demnach unter die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) festgelegten Ausschlusskriterien fällt; in der Erwägung, dass die Genehmigung für die Verwendung von Glufosinat in der Europäischen Union am 31. Juli 2018 ausgelaufen ist;

J.  in der Erwägung, dass die EFSA im November 2015 zu dem Schluss gelangte, dass Glyphosat wahrscheinlich nicht krebserzeugend sei, und die Europäische Chemikalienagentur im März 2017 folgerte, dass keine Klassifizierung erforderlich sei; in der Erwägung, dass das Internationale Krebsforschungszentrum – das spezialisierte Krebszentrum der Weltgesundheitsorganisation – Glyphosat hingegen 2015 als beim Menschen wahrscheinlich krebserzeugend eingestuft hat; in der Erwägung, dass das karzinogene Potenzial von Glyphosat in einer Reihe von aktuellen wissenschaftlichen Studien, die einer Peer-Review unterzogen wurden, bestätigt wurde(9);

K.  in der Erwägung, dass in einem einer Peer-Review unterzogenen Artikel eines Experten, der an der Entwicklung genetisch veränderter Pflanzen beteiligt ist, Zweifel an der Sicherheit genetisch veränderter Pflanzen geäußert werden, die tolerant gegen 2,4-D sind, da dieser Stoff in zytotoxische Abbauprodukte abgebaut wird(10);

L.  in der Erwägung, dass die Bewertung von Herbizidrückständen und ihren Metaboliten in genetisch veränderten Pflanzen als nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen (GVO-Gremium der EFSA) fallend betrachtet wird und deshalb im Zulassungsverfahren für GVO nicht vorgenommen wird; in der Erwägung, dass dies problematisch ist, da die Art und Weise, wie Komplementärherbizide durch die entsprechende genetisch veränderte Pflanze abgebaut werden, sowie die Zusammensetzung und somit die Toxizität der Metaboliten durch die genetische Veränderung selbst beeinflusst werden können(11);

Herausragende Fragestellungen zu Bt-Toxinen

M.  in der Erwägung, dass in mehreren Studien Nebenwirkungen auf das Immunsystem nach der Exposition gegenüber Bt-Toxinen beobachtet wurden und dass einige Bt-Toxine adjuvante Eigenschaften aufweisen könnten(12), was bedeutet, dass sie unter Umständen eine erhöhte Allergenität anderer Proteine bewirken, mit denen sie in Berührung kommen;

N.  in der Erwägung, dass in einer wissenschaftlichen Studie festgestellt wurde, dass die Toxizität von Bt-Toxinen auch durch Wechselwirkungen mit Spritzrückständen von Herbiziden erhöht werden kann und dass weitere Studien über die kombinatorischen Wirkungen von kombinierten Transformationsereignissen (genetisch veränderte Kulturen, die so verändert wurden, dass sie herbizidtolerant sind und Insektizide in Form von Bt-Toxinen produzieren) erforderlich sind(13); in der Erwägung, dass die Bewertung der möglichen Interaktionen von Herbizidrückständen und ihren Metaboliten mit Bt-Toxinen jedoch als nicht in den Zuständigkeitsbereich des GVO-Gremiums der EFSA fallend betrachtet wird und deshalb im Rahmen der Risikobewertung nicht vorgenommen wird;

Bt-Pflanzen: Wirkungen auf Nichtzielorganismen

O.  in der Erwägung, dass im Gegensatz zur Verwendung von Insektiziden, bei denen die Exposition zum Zeitpunkt des Sprühens und für eine begrenzte Zeit danach erfolgt, die Verwendung von Bt-GV-Pflanzen zu einer kontinuierlichen Exposition der Ziel- und Nichtzielorganismen gegenüber Bt-Toxinen führt;

P.  in der Erwägung, dass die Annahme, dass Bt-Toxine eine Wirkungsweise aufweisen, die auf ein spezifisches Ziel ausgerichtet ist, nicht mehr als richtig angesehen werden kann und Auswirkungen auf Nichtzielorganismen nicht ausgeschlossen werden können(14); in der Erwägung, dass Berichten zufolge eine zunehmende Zahl von Nichtzielorganismen auf vielfältige Weise betroffen ist; in der Erwägung, dass 39 einer Peer-Review unterzogenen Veröffentlichungen, in denen über erhebliche schädliche Auswirkungen von Bt-Toxinen auf viele „außer Reichweite“ befindliche Arten berichtet wird, in einer kürzlich erschienenen Übersicht erwähnt werden(15);

Anmerkungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Interessenträger

Q.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist zahlreiche kritische Anmerkungen eingereicht haben(16);

R.  in der Erwägung, dass eine ausführliche Analyse durch eine unabhängige Forschungseinrichtung unter anderem ergeben hat, dass die vom Antragsteller vorgelegten und von der EFSA akzeptierten Daten nicht ausreichen, um Schlussfolgerungen zu den Auswirkungen von Umweltfaktoren, Herbizidanwendungen und Genotypen auf die Genexpression, den Pflanzenmetabolismus, die Pflanzenzusammensetzung oder auf die agronomischen und phänotypischen Merkmale zu ziehen; in der Erwägung, dass in derselben Bewertung festgestellt wurde, dass die EFSA die Anforderungen an die Bewertung potenzieller synergistischer oder antagonistischer Wirkungen, die sich aus der Kombination der Transformationsereignisse in Bezug auf die Toxikologie ergeben, nicht erfüllt(17);

Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union

S.  in der Erwägung, dass eine Einfuhrgenehmigung der Union für den genetisch veränderten Mais mit kombinierten Transformationsereignissen die Nachfrage nach dieser Kultur erhöhen und damit die Exposition der Arbeitnehmer und der Umwelt in Drittländern erhöhen würde; in der Erwägung, dass das Risiko einer erhöhten Arbeitnehmer- und Umweltexposition bei herbizidtoleranten genetisch veränderten Kulturen angesichts der größeren Herbizidmengen, die dort eingesetzt werden, einschließlich Glufosinat, besonders besorgniserregend ist;

T.  in der Erwägung, dass in einem 2017 veröffentlichten Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen (VN) über das Recht auf Nahrung festgestellt wird, dass insbesondere in Entwicklungsländern gefährliche Pestizide katastrophale Auswirkungen auf die Gesundheit haben(18); in der Erwägung, dass gemäß dem Ziel 3.9 der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung die Zahl der Todesfälle und Erkrankungen aufgrund gefährlicher Chemikalien und der Verschmutzung und Verunreinigung von Luft, Wasser und Boden bis zum Jahr 2030 erheblich verringert werden soll(19);

U.  in der Erwägung, dass die Union als Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt (CBD) in der Verantwortung steht, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten kein Schaden zugefügt wird(20);

V.  in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegt ist, dass genetisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss; in der Erwägung, dass diese legitimen Faktoren die Verpflichtungen der Union im Rahmen der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, des Übereinkommens von Paris und des CBD umfassen sollten;

Undemokratische Beschlussfassung

W.  in der Erwägung, dass bei der Abstimmung in dem in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 3. Juli 2023 keine Stellungnahme abgegeben wurde und die Zulassung somit nicht von einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt wurde; in der Erwägung, dass auch aus der Abstimmung im Berufungsausschuss am 8. September 2023 keine Stellungnahme hervorging;

X.  in der Erwägung, dass die Kommission einräumt, dass es problematisch ist, wenn sie Beschlüsse über die Zulassung von genetisch veränderten Organismen noch immer ohne eine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten fasst – was bei Produktzulassungen zwar generell eine seltene Ausnahme ist, bei der Beschlussfassung über Zulassungen genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel mittlerweile aber zur Regel geworden ist;

Y.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner achten Wahlperiode insgesamt 36 Entschließungen angenommen hat, in denen es Einwände gegen das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Organismen für Lebens- und Futtermittel (33 Entschließungen) und gegen den Anbau von genetisch veränderten Organismen in der Union (drei Entschließungen) erhoben hat; in der Erwägung, dass das Parlament in seiner neunten Wahlperiode bereits 34 Einwände gegen das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Organismen erhoben hat; in der Erwägung, dass es bei keinem dieser genetisch veränderten Organismen eine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten für die Zulassung gab; in der Erwägung, dass die Gründe dafür, dass die Mitgliedstaaten Zulassungen nicht unterstützen, unter anderem in der Nichteinhaltung des Vorsorgeprinzips im Zulassungsverfahren sowie in wissenschaftlichen Bedenken im Zusammenhang mit der Risikobewertung liegen;

Z.  in der Erwägung, dass die Kommission trotz der von ihr selbst eingeräumten demokratischen Defizite, der fehlenden Unterstützung durch die Mitgliedstaaten und der Einwände des Parlaments nach wie vor die Einfuhr von genetisch veränderten Organismen für Lebens- und Futtermittel zulässt;

1.  vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.  vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission dem Unionsrecht insofern zuwiderläuft, als er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(21) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;

3.  fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen und dem Ausschuss einen neuen Entwurf vorzulegen;

4.  fordert die Kommission auf, herbizidtolerante genetisch veränderte Kulturen aufgrund des damit verbundenen verstärkten Einsatzes von Komplementärherbiziden und somit der erhöhten Risiken für die biologische Vielfalt, die Lebensmittelsicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht zu genehmigen;

5.  weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Zulassung der Einfuhr von GV-Pflanzen, die gegenüber in der Union verbotenen Herbiziden wie Glufosinat tolerant gemacht wurden, zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel mit den internationalen Verpflichtungen der Union, unter anderem im Rahmen der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und des Übereinkommens über die biologische Vielfalt der Vereinten Nationen (CBD), einschließlich des kürzlich verabschiedeten globalen Biodiversitätsrahmens von Kunming und Montreal, unvereinbar ist(22);

6.  erwartet, dass die Kommission ihrer Zusage, einen Vorschlag vorzulegen, mit dem sichergestellt wird, dass in der Union verbotene gefährliche Chemikalien nicht für die Ausfuhr hergestellt werden(23), so schnell wie möglich und rechtzeitig für einen Abschluss innerhalb der laufenden Wahlperiode nachkommt;

7.  begrüßt, dass die Kommission in einem Schreiben vom 11. September 2020 an die Mitglieder schließlich eingeräumt hat, dass sie bei Beschlüssen über die Zulassung von genetisch veränderten Organismen Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigen muss(24); bringt jedoch seine tiefe Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass die Kommission seitdem weitere genetisch veränderte Organismen zur Einfuhr in die Union zugelassen hat, obwohl das Parlament laufend Einwände dagegen erhebt und eine Mehrheit der Mitgliedstaaten dagegen stimmt;

8.  fordert die Kommission erneut nachdrücklich auf, den Verpflichtungen der Union gemäß internationalen Übereinkommen wie dem Übereinkommen von Paris, dem CBD und den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen gerecht zu werden; fordert erneut, dass Entwürfe von Durchführungsrechtsakten durch eine Begründung ergänzt werden, in der erläutert wird, wie sie den Grundsatz der Schadensvermeidung(25) wahren;

9.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.
(2) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(3) Wissenschaftliches Gutachten des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen zur Bewertung von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × MIR162 × NK603 × DAS-40278-9 und Teilkombinationen zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (Antrag EFSA-GMO-NL-2018-151), EFSA Journal 2022;20(8):7451 https://doi.org/10.2903/j.efsa.2022.7451.
(4)–––––––––––––––––––––––––––––––––– Das Europäische Parlament hat in seiner achten Wahlperiode 36 Entschließungen angenommen, in denen Einwände gegen die Zulassung von GVO erhoben wurden. Zudem hat das Parlament in seiner neunten Wahlperiode die folgenden Entschließungen angenommen:Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MZHG0JG (SYN-ØØØJG-2) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 202 vom 28.5.2021, S.11). Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte A2704-12 (ACS-GMØØ5-3) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 202 vom 28.5.2021, S. 15). Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zum Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 × DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse MON 89034, 1507, MON 88017, 59122 und DAS-40278-9 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 202 vom 28.5.2021, S. 20).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte LLCotton25 (ACS-GHØØ1-3) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 208 vom 1.6.2021, S. 2).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 89788 (MON-89788-1) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 208 vom 1.6.2021, S. 7).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte MON 89034 × 1507 × NK603 × DAS-40278-9 und den Unterkombinationen MON 89034 × NK603 × DAS-40278-9, 1507 × NK603 × DAS-40278-9 und NK603 × DAS-40278-9 bestehen, diese enthalten oder daraus gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 208 vom 1.6.2021, S. 12).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × 1507 × 5307 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei, vier oder fünf der Transformationsereignisse Bt11, MIR162, MIR604, 1507, 5307 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 208 vom 1.6.2021, S. 18).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 × A5547-127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 323 vom 11.8.2021, S. 7).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Sorten MON 87427, MON 89034, MIR162 und NK603 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1111 der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 415 vom 13.10.2021, S. 2).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte SYHT0H2 (SYN-ØØØH2-5) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 415 vom 13.10.2021, S. 8).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 zum Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 87460 × MON 89034 × MIR162 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse MON 87427, MON 87460, MON 89034, MIR162 und NK603 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 415 vom 13.10.2021, S. 15).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87751 × MON 87701 × MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 445 vom 29.10.2021, S. 36).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × MON 87411 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Transformationsereignisse MON 87427, MON 89034, MIR162 und MON 87411 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 445 vom 29.10.2021, S. 43).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MIR604 (SYN-IR6Ø4-5) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 445 vom 29.10.2021, S. 49).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 88017 (MON-88Ø17-3) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 445 vom 29.10.2021, S. 56).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 (MON-89Ø34-3) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 445 vom 29.10.2021, S. 63).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 × T304-40 × GHB119 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 474 vom 24.11.2021, S. 66).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MZIR098 (SYN-ØØØ98-3) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 474 vom 24.11.2021, S. 74).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-81419-2 enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 99 vom 1.3.2022, S. 45).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-81419-2 × DAS-44406-6 enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 99 vom 1.3.2022, S. 52).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte 1507 × MIR162 × MON810 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, und von genetisch verändertem Mais, bei dem zwei oder drei der Einzelereignisse 1507, MIR162, MON810 und NK603 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 99 vom 1.3.2022, S. 59).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt 11 (SYN-BTØ11-1) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 99 vom 1.3.2022, S. 66). Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2022 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte GMB151 (BCS-GM151-6) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 342 vom 6.9.2022, S. 22). Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2022 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 (BCS-GHØØ2-5) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 342 vom 6.9.2022, S. 29). Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. März 2022 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB811 (BCS-GH811-4) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 347 vom 9.9.2022, S. 48). Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. März 2022 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Raps der Sorte 73496 (DP-Ø73496-4) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 347 vom 9.9.2022, S. 55). Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. April 2022 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87769 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 434 vom 15.11.2022, S. 42).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2022 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte DP4114 × MON 810 × MIR604 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Transformationsereignisse DP4114, MON 810, MIR604 und NK603 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 32 vom 27.1.2023, S. 6).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2022 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/797 der Kommission vom 19. Mai 2022 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte NK603 × T25 × DAS-40278-9 und der Unterkombination T25 × DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 32 vom 27.1.2023, S. 14).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2022 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte A5547-127 (ACS-GMØØ6-4) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 177 vom 17.5.2023, S. 2).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2023 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Raps MON 94100 (MON-941ØØ-2) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2023)0063).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2023 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte 281-24-236 × 3006-210-23 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2023)0202).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2023 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87419 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2023)0307).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2023 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte GA21 × T25 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2023)0308).
(5) EFSA-Gutachten, S. 13.
(6) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2013 der Kommission vom 3. April 2013 über Anträge auf Zulassung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 641/2004 und (EG) Nr. 1981/2006 der Kommission (ABl. L 157 vom 8.6.2013, S. 1).
(7) Siehe z. B. S. Bonny, „Genetically Modified Herbicide-Tolerant Crops, Weeds, and Herbicides: Overview and Impact“, Environmental Management, Januar 2016, 57(1), S. 31–48, https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/26296738, und C. M. Benbrook, „Impacts of genetically engineered crops on pesticide use in the U.S. – the first sixteen years“ (Auswirkungen von gentechnisch veränderten Nutzpflanzen auf den Pestizideinsatz in den USA – die ersten sechzehn Jahre), Environmental Sciences Europe, 28. September 2012, Bd. 24(1), https://enveurope.springeropen.com/articles/10.1186/2190-4715-24-24.
(8) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
(9) Siehe zum Beispiel https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S1383574218300887, https://academic.oup.com/ije/advance-article/doi/10.1093/ije/dyz017/5382278, https://journals.plos.org/plosone/article?id=10.1371/journal.pone.0219610 und https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC6612199/.
(10) Lurquin, „Production of a toxic metabolite in 2,4-D-resistant GM crop plants“, 3 Biotech 2016, 6 (2016),https://doi.org/10.1007/s13205-016-0387-9.
(11) Gemäß der Überprüfung der EFSA mit dem Titel „Review of the existing maximum residue levels for glyphosate according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005“ (Überprüfung der bestehenden Rückstandshöchstgehalte für Glyphosat gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005), EFSA Journal 2018, 16(5):5263, S. 12, https://www.efsa.europa.eu/fr/efsajournal/pub/5263 gilt dies tatsächlich für Glyphosat.
(12) Für eine Überprüfung siehe N. Rubio-Infante, L. Moreno-Fierros, „An overview of the safety and biological effects of Bacillus thuringiensis Cry toxins in mammals“, Journal of Applied Toxicology, Mai 2016, 36(5), S. 630–648, https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1002/jat.3252.
(13) https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S0278691516300722?via%3Dihub.
(14) Siehe z. B. A. Hilbeck, M. Otto, „Specificity and combinatorial effects of Bacillus thuringiensis Cry toxins in the context of GMO environmental risk assessment“, Frontiers in Environmental Science 2015, 3:71, https://doi.org/10.3389/fenvs.2015.00071.
(15) Hilbeck, N. Defarge, T. Lebrecht, T. Bøhn, „Insecticidal Bt crops. EFSA’s risk assessment approach for GM Bt plants fails by design“, RAGES 2020, S. 4, https://www.testbiotech.org/sites/default/files/RAGES_report-Insecticidal%20Bt%20plants.pdf.
(16) Anmerkungen der Mitgliedstaaten, abrufbar über das Portal OpenEFSA der EFSA: https://open.efsa.europa.eu/.
(17) https://www.testbiotech.org/sites/default/files/Testbiotech_Comment_MON%2089034‌%20x%201507%20x%20MIR162%20x%20NK603%20x%20DAS40278-9_fin.pdf.
(18) https://www.ohchr.org/en/documents/thematic-reports/ahrc3448-report-special-rapporteur-right-food.
(19) https://indicators.report/targets/3-9/.
(20) Übereinkommen über die biologische Vielfalt, Artikel 3: https://www.cbd.int/convention/articles/?a=cbd-03.
(21) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
(22) Im Dezember 2022 wurde auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt (COP 15) ein globaler Biodiversitätsrahmen vereinbart, der u. a. das globale Ziel umfasst, das Risiko durch Pestizide bis 2030 um mindestens 50 % zu verringern (siehe: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_22_7834).
(23) Wie im Anhang der Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit – für eine schadstofffreie Umwelt“ (COM(2020)0667) dargelegt: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=COM%3A2020%3A667%3AFIN#document2.
(24) https://tillymetz.lu/wp-content/uploads/2020/09/Co-signed-letter-MEP-Metz.pdf.
(25) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“ (ABl. C 270 vom 7.7.2021, S. 2), Ziffer 102.

Letzte Aktualisierung: 11. Januar 2024Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen