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Verfahren : 2023/2728(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B9-0390/2023

Eingereichte Texte :

B9-0390/2023

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 04/10/2023 - 7.4

Angenommene Texte :

P9_TA(2023)0343

Angenommene Texte
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Mittwoch, 4. Oktober 2023 - Straßburg
Harmonisierung der Rechte von Menschen mit Autismus
P9_TA(2023)0343B9-0390/2023

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2023 zur Harmonisierung der Rechte von Menschen mit Autismus (2023/2728(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf die Artikel 2 und 10 des Vertrags über die Europäische Union,

–  gestützt auf die Artikel 19, 21, 153, 165, 168 und 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 3, 21, 24, 26, 34, 35, 41 und 47,

–  unter Hinweis auf die europäische Säule sozialer Rechte, insbesondere die Grundsätze 1, 3, 10 und 17,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf)(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2021 zu der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf unter Berücksichtigung der VN-BRK(2),

–  unter Hinweis auf die Schriftliche Erklärung zu den Rechten von autistischen Personen, die von Autism-Europe ausgearbeitet und am 9. Mai 1996 vom Europäischen Parlament angenommen wurde(3),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (im Folgenden „VN-BRK“), das am 21. Januar 2011 nach dem Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft in Kraft getreten ist,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2021 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030“ (COM(2021)0101),

–  unter Hinweis auf die schriftliche Erklärung vom 7. September 2015 zum Autismus, die von der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments unterzeichnet wurde,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Juni 2020 zu der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen für die Zeit nach 2020(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2021 zu den Erfahrungswerten im Zusammenhang mit dem Schutz von Menschen mit Behinderungen durch Petitionen,(5)

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2022 zu dem Thema „Gleiche Rechte für Menschen mit Behinderungen“(6),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Juni 2021 zur Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030, in denen die 27 Mitgliedstaaten der EU aufgefordert werden, für eine bessere Inklusion von Menschen mit Behinderungen und die Achtung ihrer Rechte, insbesondere in Bezug auf Freizügigkeit, Beschäftigung und Wohnraum, zu sorgen,

–  unter Hinweis auf die Entschließung 2353 der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 4. Dezember 2020 zur Unterstützung von Menschen mit Autismus und ihren Familien,

–  unter Hinweis auf den Überwachungsrahmen der Kommission für die Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag vom 6. September 2023 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen (COM(2023)0512),

–  unter Hinweis auf die Petition Nr. 0822/2022,

–  gestützt auf Artikel 227 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass es in der EU etwa 100 Millionen Menschen mit Behinderungen gibt, darunter 5 Millionen Menschen mit einer Autismus-Spektrum-Störung, die also mehr als eine von 100 Personen betrifft(7);

B.  in der Erwägung, dass Menschen mit Autismus nicht alle dieselben spezifischen Merkmale aufweisen und daher die bestmögliche Unterstützung entsprechend ihren eigenen Bedürfnissen in ihrem Alltag und bei Reisen innerhalb der EU erhalten sollten; in der Erwägung, dass ein erheblicher Teil der Menschen mit Autismus, die keine damit verbundene geistige Behinderung aufweisen, unabhängig leben kann, sie aber dennoch über Schwierigkeiten bei der Anerkennung ihres Behindertenstatus trotz ihrer Autismus-Diagnose berichten, was sie wiederum am Zugang zu dringend benötigten Unterstützungsdiensten und der Einforderung von Ansprüchen aufgrund der Behinderung hindert, während andere Menschen Behinderungen aufweisen, die je nach Schwere lebenslange Pflege und Unterstützung erfordern;

C.  in der Erwägung, dass es in den Mitgliedstaaten mehrere Jahre dauern kann, bis Kinder und Erwachsene eine Autismus-Diagnose erhalten, und dass ihnen infolgedessen nicht genügend hochwertige und erschwingliche personenzentrierte Interventions- und Unterstützungsdienste zur Verfügung stehen, die sich an den individuellen Bedürfnissen orientieren und von geschulten Fachkräften erbracht werden; in der Erwägung, dass es derzeit keine EU-Leitlinien für faktengestützte und rechtebasierte Maßnahmen mit Blick auf Autismus gibt; in der Erwägung, dass Familien in ganz Europa immer noch mit unbewiesenen und potenziell schädlichen Therapien und Eingriffen umworben werden, einschließlich eindeutig illegaler Verfahren, die mit schwerer körperlicher Misshandlung von Kindern verbunden sind, wie etwa Bleichmittel-Einläufe, die in den meisten Mitgliedstaaten immer noch weit verbreitet und unzureichend geregelt sind und die verboten werden sollten; in der Erwägung, dass späte Diagnosen und Unterdiagnostizierung schwerwiegende Folgen haben können, die von der Verweigerung von Versorgungsleistungen bis zu vorzeitigen Tod reichen;

D.  in der Erwägung, dass alle Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt im Vergleich zu anderen sind und einen unveräußerlichen Anspruch auf Würde, Gleichbehandlung, selbstständige Lebensführung, Selbstbestimmung und uneingeschränkte Teilhabe an der Gesellschaft haben; in der Erwägung, dass diese Teilhabe für die Ausübung ihrer Grundrechte enorm wichtig ist; in der Erwägung, dass sie zu Recht erwarten können, dass ihr Beitrag zum sozialen, politischen und wirtschaftlichen Fortschritt der EU respektiert und gewürdigt wird; in der Erwägung, dass das Parlament die Mitgliedstaaten in seinen Entschließungen wiederholt aufgefordert hat, geeignete Maßnahmen in dieser Richtung zu ergreifen(8);

E.  in der Erwägung, dass allgemein eingeräumt wird, dass Menschen mit Behinderungen im Alltag nach wie vor auf zahlreiche Hindernisse stoßen und Diskriminierung ausgesetzt sind, wodurch sie daran gehindert werden, die in den einschlägigen Rechtsgrundlagen der Union und der Vereinten Nationen niedergelegten Grundfreiheiten und -rechte in Anspruch zu nehmen; in der Erwägung, dass dazu der gleichberechtigte Zugang zu allgemeiner und beruflicher Bildung, der Zugang zum Arbeitsmarkt bei Chancengleichheit und Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, der Zugang zu persönlicher Unterstützung und die Sicherstellung ihres Wahlrechts sowie ihre Eingliederung in die Gemeinschaft gehören;

F.  in der Erwägung, dass für Menschen mit Autismus ein höheres Risiko besteht, Opfer von Hassreden und Hassverbrechen zu werden, und dass sie eher Gewalt erleben als Menschen ohne Behinderungen; in der Erwägung, dass sie beim Zugang zur Justiz und bei der Anzeige von Gewalt auf größere Hindernisse stoßen; in der Erwägung, dass vielen Menschen mit Autismus immer noch die Rechtsfähigkeit und die Freiheit verweigert wird, ihre eigenen Entscheidungen zu treffen und sich an der politischen Entscheidungsfindung in Angelegenheiten, die sie betreffen, zu beteiligen; in der Erwägung, dass sie allzu oft in Heimen oder bei ihren Familien leben müssen, die ebenfalls mit mangelnder Unterstützung und Diskriminierung durch die Gesellschaft zu kämpfen haben; in der Erwägung, dass Menschen mit Autismus ihre reproduktiven Rechte verwehrt und autistische LGBTIQ+-Personen und ethnische Minderheiten ebenfalls zusätzlich diskriminiert werden;

G.  in der Erwägung, dass Menschen mit Autismus benachteiligt sind, wenn es um den Zugang zur Gesundheitsfürsorge geht, was zu ungedeckten Bedürfnissen im Bereich der physischen und psychischen Gesundheit und einer deutlich geringeren Lebenserwartung führt;

H.  in der Erwägung, dass autistische Mädchen und Frauen zahlreichen Formen der Diskriminierung ausgesetzt sind, einschließlich Hindernissen beim Zugang zu Diagnose, Bildung und Beschäftigung;

I.  in der Erwägung, dass die vorgeschlagene Antidiskriminierungsrichtlinie(9), die durch einen horizontalen Ansatz einen besseren Schutz vor Diskriminierung aller Art bieten würde, im Rat weiterhin blockiert ist;

J.  in der Erwägung, dass Menschen mit Autismus unverhältnismäßig stark von Arbeitslosigkeit – potenziell bis zu 90 % – betroffen sind(10);

K.  in der Erwägung, dass offensichtlich ein dringender Bedarf besteht, integrative Schulungsprogramme für Fachleute in allen Bereichen der Gesellschaft mit dem Ziel auszuarbeiten, ein besseres Verständnis von Autismus zu fördern, Diskriminierung zu verhindern und für Zugänglichkeit und Integration zu sorgen;

L.  in der Erwägung, dass die Unionsbürgerschaft gemäß Artikel 20 AEUV das Recht umfasst, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten; in der Erwägung, dass dieses Recht für Menschen mit Behinderungen durch Artikel 18 des VN-BRK geschützt ist, das von der Europäischen Union und den 27 Mitgliedstaaten ratifiziert wurde und Freizügigkeit, die freie Wahl des Aufenthalts und das Recht auf Staatsangehörigkeit gleichermaßen wie anderen Menschen garantiert;

M.  in der Erwägung, dass die fehlende gegenseitige Anerkennung des Behindertenstatus und der Autismus-Diagnose zwischen den Mitgliedstaaten Menschen mit Autismus und ihre Familien daran hindert, ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU in vollem Umfang wahrzunehmen, da diese fehlende Anerkennung Hindernisse für Menschen mit Behinderungen schafft und den Zugang zu Unterstützung erschwert, wenn sie wegen der Arbeit, des Studiums oder aus anderen Gründen in einen anderen Mitgliedstaat ziehen; in der Erwägung, dass diese Schwierigkeiten in den in den letzten Jahren eingereichten Petitionen herausgetreten sind, wobei insbesondere deutlich wurde, das Unterschiede bei den Autismus-Diagnosen in den Mitgliedstaaten und die unterschiedlichen Methoden und Ergebnisse, die in den nationalen Systemen zur Bewertung von Behinderungen eingesetzt bzw. erzielt werden, sich auf das Leben der Menschen und ihre Lebensplanung auswirken;

N.  in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss kürzlich eine Petition erhalten hat, mit der gefordert wird, dass der Europäische Behindertenausweis auch den Schutz von Personen mit einer Autismus-Spektrum-Störung sicherstellt;

O.  in der Erwägung, dass Menschen mit Autismus nach wie vor weitgehend von der Forschung ausgeschlossen sind, einschließlich akademischer, klinischer und medizinischer Untersuchungen, die sie unmittelbar betreffen;

1.  ist besorgt über die Schwierigkeiten, auf die Menschen mit Autismus beim Nachweis ihrer Beeinträchtigung in den einzelnen Mitgliedstaaten stoßen können, und über die Unsicherheit, die sie bei Reisen innerhalb der EU erleiden, da die nationalen Behindertenausweise nicht in allen Mitgliedstaaten der EU anerkannt werden und kein gleichberechtigter Zugang zu bestimmten spezifischen Leistungen besteht; stellt mit Bedauern fest, dass angesichts der Tatsache, dass etwa 40 % der Menschen mit Autismus keine entsprechende geistige Behinderung haben, viele Unionsbürgerinnen und -bürger mit Autismus über keinen Behindertenausweis, sondern nur über eine medizinische Diagnose verfügen, was ein großes Problem ist, wenn sie ins EU-Ausland reisen oder dorthin umziehen und weder ihren Status nachweisen, noch die benötigte Unterstützung beanspruchen können;

2.  fordert die Kommission auf, den Vorschlag für eine EU-Richtlinie zur Gleichbehandlung auf der Grundlage des Standpunkts des Parlaments zu aktualisieren, den es in seiner Entschließung vom März 2021(11) dargelegt hat, sodass die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Diskriminierung in der gesamten EU in allen Lebensbereichen möglichst bald Fortschritte erzielen können; fordert den Ratsvorsitz auf, der Antidiskriminierungsrichtlinie Priorität einzuräumen und sie auf höchster politischer Ebene zu erörtern;

3.  weist im Einklang mit der Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030 darauf hin, dass es wichtig ist, öffentliche und nach Geschlecht und Alter sowie nach Arten von Behinderungen, einschließlich Autismus, aufgeschlüsselte Daten zu haben, um öffentliche Maßnahmen, die auf Menschen mit Autismus ausgerichtet sind, zu verbessern und ihre Wirksamkeit zu erhöhen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, Studien zur Prävalenz von Autismus in allen Mitgliedstaaten zu finanzieren und durchzuführen;

4.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Diagnostizierung von Autismus für Kinder und Erwachsene zu erleichtern, wobei der Schwerpunkt auf gefährdeten Personen liegen sollte, und betont, dass die Ausstellung von Diagnosezertifikaten vereinfacht und beschleunigt werden muss; fordert nachdrücklich, dass eine Autismus-Diagnose mit der Anerkennung einer Behinderung einhergehen sollte, auch bei autistischen Personen ohne geistige Behinderung, um einen gleichen Zugang zu Rechten und Dienstleistungen in allen Lebensbereichen sicherzustellen;

5.  begrüßt die jüngste Veröffentlichung des Vorschlags der Kommission zur Einführung eines Europäischen Behindertenausweises bis Ende 2023, der in allen Mitgliedstaaten für sämtliche Bereiche des Lebens anerkannt und einheitlich umgesetzt werden soll, auch in Bezug auf Dienstleistungen und Unterstützung; betont, dass ein einfaches und allgemein zugängliches Verfahren für den Erhalt des Ausweises äußerst wichtig ist, und stellt fest, dass ein digitales Format Validierungsprüfungen ermöglichen würde;

6.  hebt den Nutzen des Europäischen Behindertenausweises für Menschen mit nicht sichtbaren Behinderungen wie Autismus hervor; betont, dass der Geltungsbereich dieses Ausweises unbedingt alle Umstände abdecken muss, in denen privatwirtschaftliche Akteure oder Behörden Menschen mit Behinderungen Sonderkonditionen oder eine Vorzugsbehandlung gewähren, und dass dieser Ausweis das Recht dieser Personen auf Freizügigkeit in der gesamten EU sicherstellen muss, indem er die gegenseitige Anerkennung des Behindertenstatus der Ausweisinhaber erleichtert; fordert, dass Autismus in die nationale Behinderungskategorisierung der Mitgliedstaaten aufgenommen wird, in denen er noch nicht aufgeführt ist, und legt den Mitgliedstaaten nahe, in Bezug auf den Umfang der den Ausweisinhaber eingeräumten Ansprüchen großzügig zu sein; fordert die Kommission ferner auf, die ordnungsgemäße Umsetzung durch alle Mitgliedstaaten im Wege verbindlicher Rechtsvorschriften sicherzustellen;

7.  fordert die Einführung eines europäischen Rechtsstatus für Menschen mit Behinderungen, der die gegenseitige Anerkennung und Akkreditierung in allen Mitgliedstaaten ermöglicht, die Besonderheiten des Autismus berücksichtigt und den Schutz und die Eingliederung aller Menschen mit Autismus garantiert;

8.  betont, dass es wichtig ist, EU-Mittel für Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung von Menschen mit Autismus, insbesondere von Frauen und Mädchen, bereitzustellen;

9.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, zum Verständnis von Autismus beizutragen und sich in Zusammenarbeit mit Menschen mit Autismus und ihren Vertreterverbänden aktiv an Sensibilisierungskampagnen zu beteiligen, um ihre vollständige Eingliederung und Teilhabe zu fördern;

10.  fordert die Mitgliedstaaten auf, den Zugang zu adäquaten Anpassungsmaßnahmen in allen Bereichen der Gesundheitsversorgung und Diagnose zu verbessern, damit Menschen mit Autismus gleichberechtigten Zugang zu physischer und psychologischer Gesundheitsfürsorge haben; fordert nachdrücklich, dass Infrastrukturen in Krankenhäusern, Bahnhöfen, Flughäfen und öffentlichen Verkehrsmitteln aufgebaut werden, die auf den Empfang von Menschen mit Autismus eingerichtet sind, indem autismusgerechte Räumlichkeiten etwa Räume der Stille geschaffen werden, und dass ein Dienst vorgesehen wird, mit dem für die Unterstützung von Menschen mit Autismus auf Reisen zwischen den Mitgliedstaaten gesorgt wird;

11.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, das Zentrum „AccessibleEU“ damit zu beauftragen, Barrieren für die Zugänglichkeit für Menschen mit Autismus gemäß Artikel 9 des VN-BRK zu ermitteln und zu beseitigen, flexible Anpassungsmaßnahmen und geeignete Vorkehrungen in Abhängigkeit von individuellen Bedürfnissen zu fördern und hierzu spezifische Leitlinien für alle Bereiche zu verabschieden und Lücken in den geltenden Rechtsvorschriften zu schließen, sodass den Bedürfnissen autistischer Menschen Rechnung getragen wird;

12.  ist besorgt über die hohe Arbeitslosenquote bei Menschen mit Autismus, insbesondere bei Frauen, im Vergleich zu anderen Gruppen in der EU; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verabschiedung eines rechtlichen und politischen Rahmens für die Teilhabe von Menschen mit Autismus am Arbeitsmarkt zu fördern bzw. zu schaffen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, soziale Unternehmen zu fördern und zu unterstützen, die sich auf die Beschäftigung von Menschen mit Autismus konzentrieren; legt den Mitgliedstaaten nahe, Maßnahmen zur Anpassung des Arbeitsplatzes und zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz zu ergreifen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Leitlinien für angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Autismus am Arbeitsplatz durchzusetzen und ihr berufliches Fortkommen zu fördern; fordert die Kommission auf, im künftigen strategischen Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz Arbeitnehmern mit Autismus besondere Aufmerksamkeit zu widmen und ambitionierte Ziele festzulegen;

13.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf uneingeschränkt einzuhalten und dafür zu sorgen, dass durch Positivmaßnahmen wie Einstellungsprogramme sowie durch Quoten konkrete Beschäftigungsmöglichkeiten geschaffen werden, die auf inklusive Arbeitsplätze abzielen;

14.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Ausbildung von Fachkräften zum Thema Autismus in allen Bereichen der Gesellschaft, etwa in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Soziales, Verkehr und Justiz, zu fördern, indem Pflichtschulungen zum Thema Autismus in die jeweiligen Lehrpläne aufgenommen werden, wobei Menschen mit Autismus, ihre Familien und Vertreterverbände aktiv einzubeziehen sind;

15.  bekräftigt, dass Menschen mit Autismus das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe auf allen Bildungsstufen und in allen Bildungsformen einschließlich der frühkindlichen Betreuung haben; betont, dass der Zugang zu universeller, hochwertiger, erschwinglicher und inklusiver Bildung gefördert und Menschen mit Autismus im Bildungsbereich individuelle und kontinuierliche persönliche Hilfe und Unterstützung erhalten müssen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gemäß Artikel 24 des VN-BRK für Anpassungsmaßnahmen und zugängliches Lernmaterial zu sorgen, die Entwicklung inklusiver Schulen zu unterstützen, die in der gesamten EU als Referenz für inklusives und innovatives Lehren und Lernen dienen können, und den Zugang autistischer Lernender zur Bildung, zur Primar- und Sekundarbildung, zur Berufsausbildung und zur Beschäftigung zu überwachen;

16.  weist darauf hin, dass Sport für das Wachstum und die Entwicklung autistischer Kinder von wesentlicher Bedeutung ist, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Hindernisse abzubauen, auf die Menschen mit Autismus bei der Teilnahme an Freizeit-, Sport- und Kulturaktivitäten stoßen, und eine breitere Beteiligung an körperlichen Aktivitäten zu fördern;

17.  betont, dass die Forschung zu Autismus enorm wichtig ist, um strenge ethische Standards zu wahren; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine Forschung zu fördern, die gemeinsam mit Menschen mit Autismus und ihren Familien durchgeführt und mit der das Ziel verfolgt wird, die Lebensqualität von Menschen mit Autismus zu verbessern; betont, dass ein strukturierter Austausch über bewährte Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten erforderlich ist, um das Verständnis von Autismus zu fördern und zu vertiefen und so die Bedürfnisse von Menschen mit Autismus in der gesamten Europäischen Union besser zu erfassen;

18.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Vormundschaftssysteme zu reformieren, um Menschen mit Autismus die Ausübung ihrer Rechtsfähigkeit zu ermöglichen und ihnen Zugang zu Systemen zu verschaffen, die auf eine unterstützte Entscheidungsfindung abzielen, wobei sicherzustellen ist, dass angemessene Schutzvorkehrungen getroffen werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Menschen mit Autismus gestärkt werden und uneingeschränkten Zugang zum Justizsystem haben und am politischen und öffentlichen Leben teilhaben können;

19.  hebt hervor, dass bei der Zuweisung von EU-Mitteln ein Element vorzusehen ist, das für Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung von Menschen mit Autismus bestimmt ist, insbesondere von Frauen und Mädchen, die in besonderem Maße von Armut, sozialer Ausgrenzung und Gewalt betroffen sind, und die Zwangssterilisation als Straftatbestand auf der Grundlage des Verbrechens der sexuellen Ausbeutung von Frauen und Kindern gemäß Artikel 83 Absatz 1 AEUV unter Strafe zu stellen; fordert die Organe der EU auf, dafür zu sorgen, dass in dem Vorschlag vom 8. März 2022 für eine Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (COM(2022)0105) Zwangssterilisation als Straftat gemäß demselben Artikel aufgenommen wird; begrüßt den Beschluss des Rates vom Juni 2023 über den Abschluss des Übereinkommens von Istanbul, mit dem ein umfassender und vielschichtiger Rechtsrahmen zum Schutz von Frauen vor allen Formen von Gewalt geschaffen wird(12);

20.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich aktiv mit anderen Formen sich überschneidender Diskriminierung von Menschen mit Autismus, insbesondere von Personen, die schutzbedürftigen Gruppen angehören, auseinanderzusetzen; fordert sie und die Kommission auf, bereichsübergreifende nationale Strategien zu verabschieden, um ausreichende zweckgebundene Mittel für ihre wirksame Umsetzung bereitzustellen;

21.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.
(2) ABl. C 474 vom 24.11.2021, S. 48.
(3) ABl. C 152 vom 27.5.1996, S. 87.
(4) ABl. C 362 vom 8.9.2021, S. 8.
(5) ABl. C 132 vom 24.3.2022, S. 129.
(6) ABl. C 177 vom 17.5.2023, S. 13.
(7) Kurzdarstellung der Weltgesundheitsorganisation zum Thema Autismus, abrufbar unter: https://www.who.int/news-room/fact-sheets/detail/autism-spectrum-disorders.
(8) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2022 zu dem Thema „Gleiche Rechte für Menschen mit Behinderungen“ (ABl. C 177 vom 17.5.2023, S. 30).
(9) Vorschlag für eine Richtlinie des Rates vom 2. Juli 2008 zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (COM(2008)0426).
(10) Fortschritte bei der Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, verfügbar unter: https://ec.europa.eu/social/main.jsp?langId=de&catId=1484&furtherNews=yes&newsId=10274.
(11) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2021 zur Durchführung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf im Lichte des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (ABl. C 474 vom 24.11.2021, S. 48).
(12) Beschluss (EU) 2023/1075 des Rates vom 1. Juni 2023 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union, ABl. L 43 I vom 2.6.2023, S. 1.

Letzte Aktualisierung: 11. Januar 2024Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen