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Verfahren : 2022/2195(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0227/2023

Eingereichte Texte :

A9-0227/2023

Aussprachen :

PV 03/10/2023 - 19
CRE 03/10/2023 - 19

Abstimmungen :

PV 04/10/2023 - 7.7
CRE 04/10/2023 - 7.7

Angenommene Texte :

P9_TA(2023)0346

Angenommene Texte
PDF 195kWORD 69k
Mittwoch, 4. Oktober 2023 - Straßburg
Usbekistan
P9_TA(2023)0346A9-0227/2023

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2023 über Usbekistan (2022/2195(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 15. Mai 2019 mit dem Titel „Die EU und Zentralasien: Neue Chancen für eine stärkere Partnerschaft“ (JOIN(2019)0009),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Juni 2019 zu der neuen Strategie für Zentralasien,

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 19. September 2018 mit dem Titel „Förderung der Konnektivität zwischen Europa und Asien – Elemente einer EU-Strategie“ (JOIN(2018)0031),

–  unter Hinweis auf die Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Energiebereich zwischen der Europäischen Union und der Republik Usbekistan vom 24. Januar 2011, die im Februar 2017 erneuert wurde,

–  unter Hinweis auf das am 28. November 2019 unterzeichnete gemeinsame Programm der Europäischen Union und des Europarates mit dem Titel „Central Asia Rule of Law Programme“ (Programm zur Förderung der Rechtsstaatlichkeit in Zentralasien) für den Zeitraum 2020-2023,

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 1. Dezember 2021 mit dem Titel „Global Gateway“ (JOIN(2021)0030),

–  unter Hinweis auf die Ergebnisse des 18. Treffens der Außenminister der EU und Zentralasiens vom 17. November 2022 in Samarqand, in dessen Mittelpunkt die Suche nach Lösungen für gemeinsame Herausforderungen stand,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung an die Presse der Staatschefs Zentralasiens und des Präsidenten des Europäischen Rates, die im Anschluss an das erste Treffen auf hoher regionaler Ebene vom 27. Oktober 2022 in Astana veröffentlicht wurde,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 4. Juli 2022 zu den jüngsten Entwicklungen in Usbekistan,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Presseerklärung von Shavkat Mirziyoyev, Präsident der Republik Usbekistan, und Charles Michel, Präsident des Europäischen Rates, vom 28. Oktober 2022,

–  unter Hinweis auf das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits(1),

–  unter Hinweis auf die 18. Sitzung des Unterausschusses für Justiz, Inneres, Menschenrechte und damit zusammenhängende Angelegenheiten, der im Rahmen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und Usbekistan eingesetzt wurde, vom 29. März 2022,

–  unter Hinweis auf die am 15. März 2023 in Taschkent (Toshkent) abgegebene Erklärung des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte,

–  unter Hinweis auf die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau zum sechsten regelmäßigen Bericht Usbekistans vom 1. März 2022, des Ausschusses der Vereinten Nationen für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zum dritten regelmäßigen Bericht Usbekistans vom Februar 2022 und des Ausschusses für die Rechte des Kindes zum fünften regelmäßigen Bericht Usbekistans vom September 2022,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989,

–  unter Hinweis auf die abschließenden Bemerkungen des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen zum fünften regelmäßigen Bericht Usbekistans vom 1. Mai 2020 in Bezug auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984,

–  unter Hinweis auf den am 25. Februar 2022 veröffentlichten Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Förderung und den Schutz der Menschenrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus im Anschluss an einen offiziellen Besuch in Usbekistan vom 29. November bis zum 7. Dezember 2021,

–  unter Hinweis auf die nationale Strategie 2021-2026 Usbekistans zur Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus,

–  unter Hinweis auf den am 22. April 2022 veröffentlichten Abschlussbericht der Wahlbeobachtungsmission des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (des BDIMR der OSZE) über die Präsidentschaftswahl vom 24. Oktober 2021,

–  unter Hinweis auf die am 1. Mai 2023 veröffentlichte Erklärung über die vorläufigen Ergebnisse und Schlussfolgerungen der begrenzten Referendumsbeobachtungsmission des BDIMR der OSZE in der Republik Usbekistan,

–  unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 26. März 2019 an den Rat, die Kommission und die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu dem neuen umfassenden Abkommen zwischen der EU und Usbekistan(2),

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Usbekistan,

–  gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9‑0227/2023),

A.  in der Erwägung, dass Usbekistan eine Schlüsselrolle in Zentralasien spielt, einer Region, die für die Union im Hinblick auf Sicherheit, Konnektivität, Diversifizierung der Energieversorgung, Konfliktlösung und die Verteidigung der multilateralen, regelbasierten internationalen Ordnung von strategischem Interesse ist;

B.  in der Erwägung, dass die Verhandlungen über ein erweitertes Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (EPKA) zwischen der Europäischen Union und Usbekistan, mit dem das bestehende, im Jahr 1999 unterzeichnete Partnerschafts- und Kooperationsabkommen modernisiert wird, am 23. November 2018 förmlich aufgenommen und am 6. Juli 2022 erfolgreich abgeschlossen wurden; in der Erwägung, dass für das Inkrafttreten des EPKA die Zustimmung des Europäischen Parlaments erforderlich ist;

C.  in der Erwägung, dass die Regierung Usbekistans Anstrengungen unternimmt, um Ausgewogenheit zwischen Wirtschaftswachstum und Umweltschutz herzustellen; in der Erwägung, dass zu den gemeldeten Umweltproblemen die Landdegradation, die Versalzung des Bodens, eine verringerte Wasserqualität und die Wassererosion gehören;

D.  in der Erwägung, dass die Union 76 Mio. EUR für die ersten vier Jahre (2021-2024) ihres siebenjährigen Mehrjahresrichtprogramms 2021-2027 für Usbekistan bereitgestellt hat, wobei zusätzliche 7 Mio. EUR für die Unterstützung von Menschenrechtsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft vorgesehen sind;

E.  in der Erwägung, dass Zentralasien mit einer der schwersten Wasserkrisen weltweit konfrontiert ist, durch die die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung in der Region erheblich beeinträchtigt wird; in der Erwägung, dass in Usbekistan nur etwas mehr als die Hälfte der Bevölkerung Zugang zu sauberem Trinkwasser hat, wobei die sichere Wasserversorgung in ländlichen Gebieten deutlich schlechter ist als in städtischen Gebieten; in der Erwägung, dass die Landwirtschaft, insbesondere die Baumwollindustrie mit Intensivbewirtschaftung, mehr als 90 % des Wassers Usbekistans verbraucht; in der Erwägung, dass bis 2050 mit einer Verringerung der Wassermenge der Flüsse Syrdarja und Amudarja um 15 % gerechnet wird, aus denen Usbekistan einen großen Teil seines Wassers bezieht;

F.  in der Erwägung, dass die Sicherheit und Stabilität Zentralasiens seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion und infolge ihrer katastrophalen Agrarpolitik und ihres einheitlichen Wasserbewirtschaftungssystems durch Konflikte im Zusammenhang mit Wasser stark beeinträchtigt wurde; in der Erwägung, dass sich der Klimawandel in Zentralasien auf die Wasserressourcen auswirkt und die intensive Tätigkeit des Menschen zu übermäßiger Wassernutzung geführt hat; in der Erwägung, dass der rücksichtslose Umgang mit Wasser und die Verunreinigung der wichtigsten Flüsse zur Bewässerung von Baumwollfeldern – eine Praxis, die zu Zeiten der Sowjetherrschaft begonnen wurde, auch heute noch weitgehend fortgesetzt wird und die sechs Länder der Region betrifft – dazu geführt hat, dass der Aralsee und viele seiner Teilseen nahezu vollständig ausgetrocknet sind und die schutzbedürftige Bevölkerung der Region verheerenden gesundheitlichen, ökologischen und sozialen Problemen ausgesetzt ist; in der Erwägung, dass durch häufige Konflikte im Zusammenhang mit Wasser und politische Instabilität eine gemeinsame Planung und die effiziente Aufteilung der Wassermenge der mehrere Länder durchquerenden Flüsse nur eingeschränkt möglich ist, was zur Folge hat, dass die Wasserressourcen in der Region ineffizient verwertet und genutzt werden;

G.  in der Erwägung, dass die Union im Rahmen des europäischen Grünen Deals einen Beitrag von über 5,2 Mio. EUR zum Multi-Partner-Treuhandfonds der Vereinten Nationen für die menschliche Sicherheit im Gebiet des Aralsees geleistet hat; in der Erwägung, dass sich die Union verpflichtet hat, bis 2022 mehr als 27 000 Bäume zu pflanzen, und zwar in Zusammenarbeit mit der Regierung Usbekistans, die versucht, in der Wüste Aralkum Land zurückzugewinnen;

H.  in der Erwägung, dass die Proteste in der Republik Karakalpakistan am 1. Juli 2022 nach der Veröffentlichung der vorgeschlagenen Änderungen der Verfassung Usbekistans ausbrachen, durch die der Status der Republik als souveräne Republik innerhalb Usbekistans und ihr Recht auf Abspaltung abgeschafft worden wären; in der Erwägung, dass mindestens 21 Menschen getötet und mehr als 270 Personen verletzt wurden, wobei einige Gefangene von Folter und Misshandlungen bei der anschließenden Niederschlagung durch die staatlichen Stellen berichtet haben; in der Erwägung, dass laut Berichten von Menschenrechtsgruppen und -verteidigern die Sicherheitskräfte ungerechtfertigte tödliche Gewalt und andere exzessive Maßnahmen angewandt haben, um die überwiegend friedlichen Protestierenden auseinanderzutreiben; in der Erwägung, dass nach den Protesten 516 Menschen, auch Journalisten, in Haft genommen und einige davon wochenlang in Isolationshaft gehalten wurden; in der Erwägung, dass am 13. Januar 2023 22 Personen wegen ihrer Beteiligung an den Unruhen verurteilt wurden und Dauletmurat Tajimuratov, ein Rechtsanwalt, der beschuldigt wurde, die Unruhen angeführt zu haben, zu 16 Jahren Haft verurteilt wurde; in der Erwägung, dass am 17. März 2023 das zweite Gerichtsverfahren gegen weitere 39 Personen, die der Teilnahme an den Protesten beschuldigt wurden, mit der Verhängung langer Haftstrafen von bis zu 11 Jahren endete;

I.  in der Erwägung, dass die Regierung Usbekistans öffentlich verkündet, in Usbekistan seien derzeit über 10 000 Organisationen der Zivilgesellschaft tätig, wohingegen Bürgerrechtsgruppen darauf hinweisen, dass es sich bei der Mehrheit dieser Organisationen in Wirklichkeit um staatlich organisierte, nichtstaatliche Organisationen handelt;

J.  in der Erwägung, dass die unter Präsident Shavkat Mirziyoyev durchgeführten Reformen in Wirtschaft und Politik zu einer allmählichen Verbesserung des Lage im Land geführt haben, aber noch weitere Anstrengungen unternommen werden müssen, insbesondere im Hinblick auf die zugesagte Überarbeitung des Strafgesetzbuches und ein neues Gesetz über nichtstaatliche Organisationen; in der Erwägung, dass Usbekistan in den Ranglisten „Freedom in the World“ (Freiheit in der Welt) 2023 und „Freedom on the Net“ (Freiheit im Netz) 2022 von Freedom House als „nicht frei“ eingestuft wird und in der Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen im Jahr 2023 Platz 137 von 180 Ländern belegt, während es im Jahr 2022 noch auf Platz 133 rangierte; in der Erwägung, dass Usbekistan im 180 Länder umfassenden Korruptionswahrnehmungsindex 2022 von Transparency International auf Rang 126 geführt wird;

K.  in der Erwägung, dass die OSZE erklärt hat, dass es bei der Präsidentschaftswahl im Jahr 2021 an einem wirklichen Wettbewerb und einem echten Austausch zwischen den Kandidaten und mit den Bürgerinnen und Bürgern mangelte, und erhebliche Verfahrensfehler festgestellt hat;

L.  in der Erwägung, dass das Unterhaus des Parlaments Usbekistans (Oliy Majlis) den 30. April 2023 als Datum für ein Referendum über Verfassungsreformen festgelegt hatte, nachdem es aufgrund der Krise in Karakalpakistan im Jahr 2022 verschoben worden war; in der Erwägung, dass die im Zuge des Referendums vorgelegten Änderungen etwa zwei Drittel der Verfassung betreffen; in der Erwägung, dass die vorgeschlagenen Änderungen eine Bestimmung enthalten, die es dem Präsidenten ermöglicht, für zwei weitere Amtszeiten von je sieben Jahren im Amt zu bleiben; in der Erwägung, dass nach Angaben der Zentralen Wahlkommission die Wahlbeteiligung beim Referendum bei 84,5 % lag und die neue Verfassung mit 90,2 % der Stimmen bestätigt wurde;

M.  in der Erwägung, dass die begrenzte Referendumsbeobachtungsmission des BDIMR der OSZE in ihren vorläufigen Feststellungen und Schlussfolgerungen zu dem Fazit gelangte, dass das Referendum als Fortsetzung breiter angelegter Reformen der vergangenen Jahre abgehalten wurde, jedoch in einem Umfeld stattfand, in dem es an wirklichem politischem Pluralismus und Wettbewerb mangelte, und dass es notwendig gewesen wäre, alternativen Ansichten größeren Raum zu bieten, Möglichkeiten für eine unabhängige Zivilgesellschaft zu schaffen und die nach wie vor eingeschränkten Grundfreiheiten zu achten; in der Erwägung, dass gemäß der Erklärung des BDIMR der OSZE zu den vorläufigen Feststellungen und Schlussfolgerungen die Beobachter eine weitverbreitete missbräuchliche Inanspruchnahme von Verwaltungsressourcen festgestellt haben;

N.  in der Erwägung, dass der Einfluss Chinas in der Region zunimmt und Usbekistan und China in den vergangenen Jahren ihre wirtschaftliche Zusammenarbeit ausgebaut haben; in der Erwägung, dass Usbekistan mit dem Eisenbahnvorhaben China-Kirgisistan-Usbekistan zu einem Tor nach Südasien würde und so Zentral- und Südasien unter Umgehung von Afghanistan, das unter der Kontrolle der Taliban steht, miteinander verbunden würden, wobei dieses Vorhaben aber auch ein zentraler Bestandteil der Initiative Neue Seidenstraße wäre;

O.  in der Erwägung, dass in Usbekistan nach wie vor erhebliche Menschenrechtsverletzungen gemeldet werden, darunter Fälle von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung, obwohl diese Praktiken gesetzlich verboten sind; in der Erwägung, dass weitere Menschenrechtsprobleme gemeldet werden, darunter willkürliche Festnahmen oder Ingewahrsamnahmen, die Festnahme und Inhaftierung politischer Gegner, Probleme in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz, Korruption und Einschränkungen der Versammlungs-, Medien- und Redefreiheit, auch im Internet; in der Erwägung, dass Verleumdung und Beleidigung, darunter auch Präsidentenbeleidigung, weiterhin als Straftaten gelten, obwohl Präsident Shavkat Mirziyoyev im Jahr 2020 zugesagt hatte, diese beiden Straftaten zu entkriminalisieren; in der Erwägung, dass der Blogger Sobirjon Babaniyazov wegen Präsidentenbeleidigung im Internet zu drei Jahren Gefängnis verurteilt wurde;

P.  in der Erwägung, dass in den vergangenen Jahren in Usbekistan verstärkt Journalisten und Blogger inhaftiert wurden, darunter Otabek Sattoriy, ein unabhängiger Blogger, Investigativjournalist und engagierter Bürger, der wegen seiner Berichterstattung über Korruption zu sechs Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt wurde; in der Erwägung, dass im Rahmen eines Beschlusses der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für willkürliche Inhaftierungen vom November 2022 festgestellt wurde, dass die Inhaftierung von Otabek Sattoriy einen Verstoß gegen das Völkerrecht darstellt; in der Erwägung, dass wegen ihrer Berichterstattung oder Meinungsäußerung weitere Journalisten und Blogger verurteilt wurden, darunter der Blogger Miraziz Bozorov, der im April 2021 unter Hausarrest gestellt und wegen Verleumdung zu einer freiheitsbeschränkenden Strafe von drei Jahren verurteilt wurde, nachdem er sein Recht auf freie Meinungsäußerung wahrgenommen hatte, der Blogger Fozilxodja Arifxojayev, der im Juni 2021 verhaftet und zu einer Haftstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten in einem Arbeitslager verurteilt wurde, weil er religiöse Themen in sozialen Medien weiterverbreitet und kommentiert hatte, und Lolagul Qallyxanova, die Gründerin von Makan.uz, die im Juli 2022 verhaftet und wegen ihrer vermeintlichen Teilnahme an den Protesten in Karakalpakistan zu einer freiheitsbeschränkenden Strafe von acht Jahren verurteilt wurde; in der Erwägung, dass Valijon Kalonov, ein Regierungskritiker, der zum Boykott der Präsidentschaftswahl 2021 aufgerufen hatte, in einem psychiatrischen Krankenhaus in der Provinz Samarqand festgehalten wird, nachdem ihm im Zuge eines Gerichtsbeschlusses eine psychiatrische Behandlung auferlegt worden war;

Q.  in der Erwägung, dass der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, der die Einhaltung des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte überwacht, im März 2020 seine Besorgnis über anhaltende Berichte über Folter und Misshandlung, einschließlich sexueller Gewalt und Vergewaltigung, durch Gefängnisbeamte und Strafverfolgungspersonal gegenüber Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, darunter Personen, die wegen offenbar politisch motivierter Vorwürfe inhaftiert sind, zum Ausdruck brachte;

R.  in der Erwägung, dass der Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter im Januar 2020 berichtete, dass Folter und Misshandlung weiterhin routinemäßig durch, auf Veranlassung von und mit Zustimmung von Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und Gefängnisbeamten des Vertragsstaats hauptsächlich zum Zweck der Erlangung von Geständnissen oder Informationen, die in Strafverfahren verwendet werden sollen, begangen werden; in der Erwägung, dass die Zusagen von Präsident Shavkat Mirziyoyev, gegen die eigentlichen Ursachen von Folter in staatlichem Gewahrsam vorzugehen, dazu geführt haben, dass einige begrüßenswerte Maßnahmen erlassen wurden, z. B. eine Rechtsvorschrift, wonach unter Folter erlangte Beweise vor Gericht nicht zulässig sind; in der Erwägung, dass diese Rechtsgarantien nicht konsequent durchgesetzt werden und die staatlichen Stellen Fälle von Folter in der Regel nicht ordnungsgemäß untersuchen; in der Erwägung, dass Häftlinge häufig aus Angst vor Repressalien davon absehen, Beschwerde einzulegen;

S.  in der Erwägung, dass Muslime, die ihren Glauben außerhalb der Kontrolle des Staates praktizieren, nach wie vor von den Staatsorganen mit fadenscheinigen strafrechtlichen Anschuldigungen im Zusammenhang mit religiösem Extremismus verfolgt werden; in der Erwägung, dass zum Beispiel Bobirjon Tuxtamurodov wegen Beteiligung an einer verbotenen religiösen Organisation zu mehr als fünf Jahren Gefängnis verurteilt wurde, und dass andere Muslime, darunter Oybek Xamidov, Xasan Abdiraximov und Alimardon Sultonov wegen strafrechtlicher Anschuldigungen im Zusammenhang mit Extremismus inhaftiert wurden;

T.  in der Erwägung, dass die Wiedergutmachung von Unrecht, das in der Vergangenheit gegen Personen in Usbekistan begangen wurde, die unrechtmäßig und unter Verletzung ihrer Rechte inhaftiert wurden, noch nicht abgeschlossen ist; in der Erwägung, dass Usbekistan in den vergangenen Jahren zwar Dutzende ehemalige politische Gefangene freigelassen hat, die Staatsorgane jedoch keinerlei Schritte unternommen haben, um die Betroffenen, die vor dem Gesetz weiterhin als verurteilte Straftäter gelten, zu rehabilitieren oder den Schaden wiedergutzumachen, der ihnen durch ihre lange Inhaftierung und die Folter und die Misshandlungen, die viele von ihnen erdulden mussten, sowie durch die Trennung von ihren Angehörigen und Freunden und den Verlust ihres Arbeitsplatzes, und weitere Auswirkungen, entstanden ist;

U.  in der Erwägung, dass Usbekistan im Juli 2021 eine nationale Strategie zur Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus für den Zeitraum 2021-2026 angenommen hat; in der Erwägung, dass das erklärte Ziel der Strategie darin besteht, wirksame und koordinierte staatliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus zu verfolgen und die nationale Sicherheit und die Rechte und Freiheiten der Bürgerinnen und Bürger sicherzustellen; in der Erwägung, dass die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan die Besorgnis Usbekistans darüber verschärft hat, der Terrorismus – insbesondere seitens Gruppen wie Islamischer Staat in der Provinz Chorasan, Union des Islamischen Dschihad, Islamische Bewegung Usbekistan, Imom Buxoriy Katibasi und Dschamoati Ansorulloh – könne möglicherweise aus Afghanistan auf seine zentralasiatischen Nachbarstaaten übergreifen; in der Erwägung, dass Usbekistan weiterhin aktiv an der diplomatischen Plattform C5+1 und der damit verbundenen Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Terrorismus und gewalttätigem Extremismus teilnimmt;

V.  in der Erwägung, dass laut einer kürzlich vom Usbekischen Institut für Familien- und Frauenforschung durchgeführten Umfrage jede dritte Frau von ihrem Ehemann und jede vierte Frau von ihrer Schwiegermutter missbraucht bzw. misshandelt wurde; in der Erwägung, dass nur 7 % der Fälle häuslicher Gewalt vor Gericht gebracht werden; in der Erwägung, dass den meisten Opfern häuslicher Gewalt der Zugang zu Rechtsbeistand verwehrt ist, da sie finanziell von ihren Ehepartnern abhängig sind; in der Erwägung, dass für Opfer häuslicher Gewalt überdies keine Nothilfe in ausreichendem Maß und zu wenig Plätze in Unterkünften zur Verfügung stehen und die Finanzierung von Hotlines unzureichend ist und dass es nicht genügend einschlägig geschulte Sozialarbeiter und Psychologen gibt; in der Erwägung, dass Femizide durch Ehemänner und andere Verwandte eine häufige Folge der unterlassenen Ahndung häuslicher Gewalt sind, wenngleich hierzu keine offiziellen Statistiken vorliegen; in der Erwägung, dass in einigen ländlichen Gebieten Usbekistans Kinderheirat immer noch weitverbreitet ist und dass in dem Land die Rechte von Frauen durch die Beschränkung ihrer Bildungs- und beruflichen Möglichkeiten beeinträchtigt werden;

W.  in der Erwägung, dass nach Artikel 120 des Strafgesetzbuchs der Republik Usbekistan einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen zwischen Männern eine Straftat darstellen und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden können; in der Erwägung, dass durch dieses Gesetz nicht nur die Menschenrechte schwuler und bisexueller Männer verletzt werden, sondern auch die LGBTIQ-Gemeinschaft insgesamt weiter marginalisiert, ein feindseliges und diskriminierendes Umfeld geschaffen, ihr Zugang zu grundlegenden Rechten und Dienstleistungen beschränkt und es ihnen erschwert wird, ihr Leben frei und offen zu führen;

X.  in der Erwägung, dass Usbekistan im Winter 2022-2023 unter schwerer und beispielloser Energieknappheit litt, sodass die Menschen in weiten Teile des Landes ohne Heizung und Strom leben mussten, was zum schwindenden Vertrauen der Öffentlichkeit in die staatliche Verwaltung beitrug;

Y.  in der Erwägung, dass der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten des Parlaments am 23./24. Februar 2022 nach Usbekistan reiste; in der Erwägung, dass seine Delegation in den Ausschüssen für parlamentarische Kooperation EU-Kasachstan, EU-Kirgisistan, EU-Usbekistan und EU-Tadschikistan sowie für die Beziehungen zu Turkmenistan und der Mongolei regelmäßig nach Usbekistan gereist ist;

Z.  in der Erwägung, dass sich Usbekistan 2018 aus der von Russland geführten Organisation des Vertrags über kollektive Sicherheit zurückgezogen hat; in der Erwägung, dass Usbekistan – seitdem Russland seinen unprovozierten, ungerechtfertigten und unrechtmäßigen Angriffskrieg gegen die Ukraine entfesselt hat – eine neutrale Haltung einnimmt und eine friedliche Lösung des Konflikts fordert; in der Erwägung, dass der ehemalige Außenminister Usbekistans, Abdulaziz Kamilov, am 17. März 2022 erklärte, dass Usbekistan die Separatistengebiete Donezk und Luhansk in der Ukraine nicht anerkennt;

Beziehungen zwischen der Union und Usbekistan

1.  begrüßt den Abschluss der Verhandlungen über das EPKA zwischen der Union und Usbekistan, mit dem ein neuer, moderner und ambitionierter Rahmen für die Vertiefung der bilateralen Beziehungen geschaffen wird; bekräftigt, dass in dem Abkommen ein starker Schwerpunkt auf gemeinsame Werte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie nachhaltige Entwicklung gelegt wird; stellt fest, dass mit dem Abkommen auch die Grundlage für eine verstärkte Zusammenarbeit in der Außen- und Sicherheitspolitik gebildet wird, unter anderem in Bezug auf Angelegenheiten wie regionale Stabilität, digitale Konnektivität, internationale Zusammenarbeit und Konfliktverhütung; betont, dass eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Union und Usbekistan wichtig ist, insbesondere angesichts der jüngsten geopolitischen Ereignisse wie des unrechtmäßigen Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine;

2.  fordert einen raschen Abschluss der notwendigen rechtlichen und technischen Verfahren und die Unterzeichnung des EPKA, wodurch dem Europäischen Parlament der Weg geebnet würde, mit Blick auf die Ratifizierung des Abkommens sein Vorrecht auszuüben; hält es für sehr wichtig, das Europäische Parlament eng in die Überwachung der Umsetzung aller Teile des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit einzubeziehen, sobald es in Kraft tritt;

3.  nimmt die im Rahmen der Entwicklungsstrategie „Neues Usbekistan“ für den Zeitraum 2022-2026 geplanten ambitionierten Reformen zur Kenntnis, mit denen ein wirklicher Wandel im Land in Bezug auf die sozioökonomische Entwicklung, eine effiziente Verwaltung, ein unabhängigeres Justizsystem sowie die Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten erreicht werden soll; begrüßt die Maßnahmen zur Verbesserung des Systems zur Korruptionsbekämpfung und fordert die staatlichen Stellen auf, ihre diesbezüglichen Bemühungen fortzusetzen und zu verstärken und dabei die Schlussfolgerungen des Zweiten Internationalen Forums für Korruptionsbekämpfung zu berücksichtigen; fordert, dass in die Reformagenda Garantien für Religions- und Pressefreiheit aufgenommen werden, einschließlich des Zugangs zu einem freien und offenen Internet und zu den Medien; betont, dass die Verfassungsreform eine Gelegenheit bietet, die Rechtsstaatlichkeit zu stärken und den Reformen eine solide Rechtsgrundlage zu geben; fordert die staatlichen Stellen Usbekistans auf, diesen Prozess in Absprache mit den Bürgerinnen und Bürgern, der Zivilgesellschaft und Interessenträgern, einschließlich der Venedig-Kommission des Europarats, auf der Grundlage internationaler Normen und bewährter Verfahren fortzusetzen;

4.  nimmt die Ergebnisse des Verfassungsreferendums in Usbekistan vom 30. April 2023 zur Kenntnis, bei dem die neue Verfassung angenommen wurde, die erhebliche Änderungen am Rechtsrahmen des Landes vorsieht; ist jedoch besorgt über die Bestimmungen, die es dem Präsidenten ermöglichen, seine Amtszeit zu verlängern; bedauert, dass die Regierung die Begrenzung der Amtszeit auf undurchsichtige und undemokratische Weise geändert hat, und fordert die Regierung auf, die Grundsätze der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit zu befolgen; betont, dass der Prozess der Demokratisierung Usbekistans beschleunigt werden sollte;

5.  begrüßt, dass das BDIMR der OSZE am 28. März 2023 eine begrenzte Referendumsbeobachtungsmission entsandt hat, um zu bewerten, wie das Referendum durchgeführt wurde; fordert die staatlichen Stellen Usbekistans auf, die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der begrenzten Referendumsbeobachtungsmission sorgfältig zur Kenntnis zu nehmen und die Empfehlungen aus dem Abschlussbericht der Wahlbeobachtungsmission des BDIMR von 2021 umzusetzen, und unter anderem die Gesetzgebungs- und Verwaltungsanforderungen für die Registrierung politischer Parteien zu überarbeiten und eine klare Trennung zwischen Staat und Partei sowie wirksame Sanktionen gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme von Verwaltungsressourcen herbeizuführen; fordert die staatlichen Stellen auf, den rechtlichen Rahmen für Wahlen weiter zu reformieren, um die Teilnahme aller demokratischen Kandidaten an künftigen Wahlen zu ermöglichen und ein tatsächlich pluralistisches politisches Umfeld zu schaffen;

Regionale Zusammenarbeit, internationale Beziehungen und globale Herausforderungen

6.  betrachtet Zentralasien als eine Region von strategischem Interesse für die Union in Bezug auf Sicherheit, Konnektivität, die Diversifizierung der Energieversorgung, Konfliktlösung und die Verteidigung der multilateralen, regelbasierten internationalen Ordnung; stellt fest, dass Usbekistan in einer einzigartigen Position ist, um die treibende Kraft für die regionale Zusammenarbeit zu sein, die dazu beitragen würde, dass Zentralasien zu einem widerstandsfähigeren, wohlhabenderen und enger vernetzten wirtschaftlichen und politischen Raum wird; begrüßt die Beteiligung Usbekistans an der Plattform C5+1; bestärkt die Union darin, ihr politisches, wirtschaftliches und sicherheitspolitisches Engagement gegenüber Zentralasien entsprechend dessen geostrategischer Bedeutung und unter Beachtung der Werte der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit, auf denen das auswärtige Handeln der Union beruht, zu intensivieren;

7.  hebt das große Potenzial hervor, das eine für beide Seiten vorteilhafte Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen und digitalen Konnektivität bietet, insbesondere im Rahmen der Initiative „Global Gateway“ in Bezug auf Energie, Wasser und Sicherheit, aber auch durch einen breitgefächerten Ansatz mit Blick auf die Diversifizierung von Handelsrouten, die Förderung von mehr privaten Investitionen, die Zusammenarbeit in den Bereichen Wissenschaft und Technologie, Gesundheitswesen, industrielle Fertigung und Kapazitätsaufbau und das Angebot von Berufsausbildung und Bildung sowie die Förderung direkter Kontakte zwischen den Menschen; betont in dieser Hinsicht, dass den Kooperations- und Dialogprogrammen der Union, beispielsweise dem Grenzschutzprogramm für Zentralasien, dem Drogenaktionsprogramm für Zentralasien und LEICA (Law Enforcement in Central Asia – Strafverfolgung in Zentralasien), die für die Zusammenarbeit in den betreffenden Bereichen wesentlich sind, große Bedeutung zukommt;

8.  ist der Auffassung, dass die EU-Strategie für Zentralasien aus dem Jahr 2019 weiter aktualisiert werden muss, um den Folgen der zahlreichen geopolitischen Krisen der jüngsten Zeit Rechnung zu tragen, einschließlich des unrechtmäßigen Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine, der Machtübernahme in Afghanistan durch die Taliban, der globalen Ambitionen Chinas und der politischen Veränderungen in den Nachbarstaaten Usbekistans;

9.  nimmt zur Kenntnis, dass der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und seine Auswirkungen sowohl Herausforderungen als auch Chancen für Usbekistan und andere zentralasiatische Staaten darstellen, die traditionell enge Beziehungen zu Russland unterhalten; bedauert, dass Usbekistan Russlands militärische Invasion in die Ukraine nicht verurteilt hat, und fordert die staatlichen Stellen auf, sich der unmissverständlichen Verurteilung des Einmarschs durch die internationale Gemeinschaft anzuschließen; begrüßt die Erklärung des früheren Außenministers Kamilov vom 17. März 2022, in der er die sofortige Beendigung der Feindseligkeiten in der Ukraine fordert und zugleich die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine anerkennt; stellt zugleich fest, dass die Regierung Usbekistans die Unabhängigkeit der sogenannten „Republiken“ Donezk und Luhansk nicht anerkannt hat; missbilligt, dass Usbekistan sich bei den Abstimmungen über die Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Ukraine, insbesondere über die Resolutionen vom 2. März 2022, 24. März 2022 und 23. Februar 2023, in denen die Beendigung der Offensive Russlands und der sofortige Rückzug der Streitkräfte Russlands aus der Ukraine gefordert werden, der Stimme enthalten hat; bedauert, dass Usbekistan sich am 7. April 2022 gegen den Ausschluss Russlands aus dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen ausgesprochen hat; bedauert die Anwesenheit des Präsidenten Usbekistans bei der Militärparade aus Anlass des Tags des Sieges am 9. Mai 2023 in Moskau;

10.  nimmt die Zusage der politischen Führung Usbekistans zur Kenntnis, die Umgehung der gegen Russland und Belarus verhängten Sanktionen nicht zuzulassen, und gibt der Hoffnung Ausdruck, dass sie sich an diese Zusage hält; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass mit dem elften Sanktionspaket gegen Russland die Umgehung von Sanktionen über Zentralasien bekämpft wird, da der drastische Anstieg des Handels zwischen den Ländern dieser Region und der Russischen Föderation seit dem vergangenen Jahr darauf hindeutet, dass sie ein Umschlagplatz für sanktionierte Waren und Technologien nach Russland und Belarus sein könnte; fordert die Union auf, mit den Staatsorganen Usbekistans in dieser Angelegenheit eng zusammenzuarbeiten;

11.  begrüßt, dass die Regierung und die Bevölkerung Usbekistans die Ukraine mit Nahrungsmitteln und medizinischer Hilfe unterstützt haben, und fordert sie auf, der Ukraine angesichts des Angriffskriegs Russlands weiterhin Hilfe zu leisten; begrüßt angesichts der Einberufungen und der Einschränkungen der Grundfreiheiten in Russland, dass Usbekistan durch die Aufnahme einer großen Zahl Staatsangehöriger der Russischen Föderation, die aus verschiedenen politischen Gründen aus Russland geflohen sind, eine positive Haltung eingenommen hat; begrüßt die Erklärung der Botschaft Usbekistans in Moskau, wonach jede Form der Beteiligung an militärischen Handlungen auf dem Hoheitsgebiet von Drittstaaten als Söldnertätigkeit betrachtet wird, nachdem einige in Russland lebende Staatsangehörige Usbekistans aufgefordert worden waren, sich den Streitkräften Russlands anzuschließen, die im Rahmen des anhaltenden, unprovozierten Einmarschs in die Ukraine im Einsatz sind;

12.  stellt fest, das es zu den außenpolitischen Grundsätzen Usbekistans zählt, auf eine Mitgliedschaft in Militärbündnissen zu verzichten, den Einsatz von Streitkräften außerhalb des eigenen Hoheitsgebiets abzulehnen, die Errichtung ausländischer Militärstützpunkte im Land zu verweigern und sich nicht in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten einzumischen; würdigt die Rolle Usbekistans in multilateralen Plattformen, darunter seine wichtigen Initiativen im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer internationaler Organisationen, um aktuelle Angelegenheiten von regionaler und globaler Tragweite zu behandeln;

13.  begrüßt Usbekistans Nationale Strategie zur Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus für den Zeitraum 2021-2026 und fordert die Union und die Mitgliedstaaten auf, eine engere Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Terrorismus zu prüfen, insbesondere um ein Übergreifen des Terrorismus aus Afghanistan auf die weitere Region zu verhindern;

14.  nimmt zur Kenntnis, dass es im gegenwärtigen geo- und sicherheitspolitischen Klima erhebliche Probleme im Zusammenhang mit dem Engagement in der Region gibt, insbesondere im Hinblick auf die weltweite Nichtanerkennung der Regierung der Taliban in Afghanistan und die Auswirkungen internationaler Sanktionen auf wirtschaftliche Pläne und Initiativen zur Konnektivität;

15.  nimmt zur Kenntnis, dass Usbekistan langjährige und enge Beziehungen zu Afghanistan pflegt, die nach der Machtübernahme durch die Taliban fortbestehen; würdigt die Bemühungen Usbekistans, die schwere humanitäre Krise in Afghanistan durch die Bereitstellung von Strom und humanitärer Hilfe, insbesondere für Frauen und Mädchen aus dem Land, und durch die Einrichtung des Stützpunkts für regionale humanitäre Logistik des UNHCR in Termiz in der Nähe der Grenze zwischen Usbekistan und Afghanistan im Oktober 2021 abzumildern;

16.  fordert Usbekistan auf, seine Kontakte zu den Taliban in konstruktiver Weise zu nutzen, um auf der Achtung der Rechte und der Menschlichkeit von Frauen und Mädchen zu bestehen und ganz allgemein die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten aller Afghanen, einschließlich Minderheiten und Menschen mit Behinderungen, zu fordern, die wesentliche Voraussetzungen für ein stärkeres internationales Engagement in Afghanistan sind, auch durch Verbindungen zur Förderung der Menschenrechte und zur Verhinderung der Auswirkungen regionaler Radikalisierung und konfliktbedingter Migration; verurteilt erneut nachdrücklich die Entscheidungen der Taliban, Frauen und Mädchen den Zugang zu weiterführenden und universitären Bildungseinrichtungen zu untersagen und die Beschäftigung von Frauen bei nichtstaatlichen Organisationen und den Vereinten Nationen zu verbieten; missbilligt, dass Menschen mit Behinderungen nach wie vor diskriminiert werden, nur begrenzt Zugang zu Dienstleistungen haben und dass es keinen gesetzlichen oder institutionellen Rahmen gibt, mit dem sichergestellt wird, dass ihre Grundrechte in Afghanistan geachtet werden;

17.  lobt Usbekistan für die Aufnahme von Flüchtlingen aus Afghanistan und für die jährlichen internationalen Treffen zu Afghanistan seit 2019, an denen eine breite Vielfalt an Akteuren teilgenommen hat, und mit denen ein Forum für konstruktive Diskussionen über die regionale Stabilität geschaffen wurde; stellt jedoch fest, dass Usbekistan das Genfer Abkommen der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge aus dem Jahr 1951 nicht unterzeichnet hat, wodurch eine langfristige Lösung für Afghanen in Usbekistan erschwert wird; fordert die Regierung Usbekistans nachdrücklich auf, das Abkommen zu unterzeichnen und zu ratifizieren und mehr Flüchtlingen aus Afghanistan zu ermöglichen, im Land Zuflucht zu suchen oder das Land zu durchqueren;

18.  begrüßt, dass die Union und Usbekistan zusammenarbeiten, damit Kinder, junge Menschen und Familien, die gezwungen waren, aus Afghanistan zu fliehen, Unterstützung durch das UNICEF erhalten können – unter anderem durch inklusive Bildung, Sozialleistungen und Rechtsbeistand; fordert die Mitgliedstaaten und den EAD auf, mit Usbekistan zusammenzuarbeiten, um Frauen zu unterstützen, die versuchen, aus Afghanistan zu fliehen;

19.  begrüßt die historische Einigung vom 27. Januar 2023 zwischen Usbekistan und Kirgisistan über den Grenzverlauf zwischen den beiden Ländern, mit der die bislang offenen Fragen zwischen beiden Seiten geklärt und ein Prozess abgeschlossen wird, der drei Jahrzehnte dauerte; begrüßt zudem die Unterzeichnung der Erklärung über eine umfassende strategische Partnerschaft zwischen den beiden Ländern; begrüßt, dass diese Abkommen auch dazu beitragen dürften, die bilateralen Beziehungen und die Zusammenarbeit weiter zu vertiefen, unter anderem in den Bereichen Handel und Energie; begrüßt außerdem das Abkommen vom 22. Dezember 2022 zwischen Usbekistan und Kasachstan über die Festlegung des Grenzverlaufs zwischen Kasachstan und Usbekistan, das das Ergebnis von Verhandlungen über einen Zeitraum von 19 Jahren ist; lobt Usbekistan dafür, dass es komplexe Streitfragen in Bezug auf Wassernutzungsrechte und die Festlegung des Grenzverlaufs mit seinen Nachbarstaaten, etwa Tadschikistan, beilegen konnte; würdigt, dass Usbekistan durch eine Reihe von Konnektivitätsprojekten entscheidend an der Förderung engerer Verbindungen zu den Nachbarländern – darunter Kasachstan – mitwirkt; erachtet die regionale Stabilität als sehr wichtig und fordert alle Parteien nachdrücklich auf, einen konstruktiven Dialog zu führen, um etwaige Konflikte auf friedliche und diplomatische Weise zu lösen;

20.  begrüßt die Annahme der Entwicklungsstrategie für die Wasserwirtschaft 2020-2030 durch die Regierung Usbekistans und ihre Anstrengungen, internationale Unterstützung zu mobilisieren, um gegen die Folgen der Austrocknung und Versalzung des Aralsees und den Kollaps seines gesamten Ökosystems vorzugehen; spricht sich für weitere regionale und globale Zusammenarbeit zur Ermittlung von Lösungsmöglichkeiten aus, wie das kürzlich angekündigte Projekt „Aral Culture Summit“, das darauf abzielt, die ortsansässige und die internationale Gemeinschaft zusammenzubringen und nachhaltige Landwirtschaft zu fördern; begrüßt, dass die Union und andere Organisationen an der Verbesserung der ökologischen und sozioökonomischen Lage im Gebiet des Aralsees beteiligt sind;

21.  begrüßt, dass Usbekistan in der regionalen Wasserdiplomatie eine immer wichtigere Rolle spielt, und fordert die Kommission und den EAD auf, Usbekistan bei der Zusammenarbeit mit seinen Nachbarstaaten, insbesondere mit Kasachstan und Kirgisistan, zu unterstützen und Usbekistan und seinen diesbezüglich betroffenen Nachbarstaaten die technische und finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen, die für die Wiederherstellung der kollabierten Ökosysteme des Aralsees und seines Einzugsgebiets erforderlich ist, indem unter anderem der Wasserzustrom erhöht wird, um den Salzgehalt zu verringern, die Bewässerungskanäle verbessert werden und die Einführung von Nutzpflanzen, die weniger Wasser und weniger gifthaltige Mittel benötigen, unterstützt wird; betont, dass im Hinblick auf Wasser die Verbesserung regionaler Beziehungen entscheidend ist, da die Wasserkrise in Zentralasien laut Studien nicht auf eine Verknappung der Wasserressourcen insgesamt, sondern auf die Vorgehensweise bei der Wasserverteilung zurückzuführen ist; betont, dass Konflikte – insbesondere in Bezug auf die Wasserverteilung – beigelegt werden müssen, um eine langfristige regionale Stabilität und die Nachhaltigkeitsziele zu erreichen;

Menschenrechte und Grundfreiheiten, Rechtsstaatlichkeit und Zivilgesellschaft

22.  verurteilt die Repressionen und die Gewalt gegen das karakalpakische Volk und bedauert, dass während der Proteste in der Republik Karakalpakistan am 1./2. Juli 2022 Menschen ums Leben kamen; fordert die staatlichen Stellen Usbekistans nachdrücklich auf, von der Anwendung unverhältnismäßiger Gewalt gegen friedliche Demonstranten abzusehen und wirklich unabhängige, unparteiische und konkrete Ermittlungen dazu durchzuführen, was sich ereignet hat, wie es zu Toten und Schwerverletzten kommen konnte, welche Maßnahmen die Sicherheitskräfte ergriffen und welche Waffen sie dabei eingesetzt haben; nimmt zur Kenntnis, dass die staatlichen Stellen Usbekistans bemüht sind, die Gerichtsverfahren der Öffentlichkeit und den Medien zugänglich zu machen, erachtet zudem transparente Gerichtsverfahren, die auf der Achtung der Rechte der Beklagten und der Einhaltung internationaler bewährter Verfahren beruhen, als sehr wichtig; begrüßt die Zusage der staatlichen Stellen Usbekistans, den derzeitigen verfassungsrechtlichen Status von Karakalpakistan aufrechtzuerhalten;

23.  bekräftigt, dass das Recht der Menschen auf Versammlungsfreiheit, das Recht auf Vereinigungsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung wichtig sind; fordert unabhängige Ermittlungen in Bezug auf sämtliche Vorwürfe von Folter und Misshandlung, die von Beklagten während der Verfahren im Zusammenhang mit den Protesten und von dem Menschenrechtsverteidiger und Rechtsanwalt Dauletmurat Tajimuratov erhoben wurden, und im Fall des Todes von Polat Shamshetov, der einige Tage nach seiner Verurteilung gestorben ist; fordert die staatlichen Stellen Usbekistans auf, dafür Sorge zu tragen, dass Festgenommene und Häftlinge unter Bedingungen festgehalten werden, bei denen ihre Menschenwürde geachtet wird; fordert, dass die Verurteilungen wegen Verschwörung zur Machtergreifung durch Störung der verfassungsmäßigen Ordnung aufgehoben werden, da die Protestierenden lediglich gefordert haben, die Verfassung zu achten; bedauert, dass karakalpakische Protestierende zu langen Gefängnisstrafen verurteilt wurden, und fordert die Freilassung aller politischen Gefangenen, einschließlich derer, die während der Proteste in Karakalpakistan festgenommen wurden, sowie der Tausenden anderer Gefangener, die wegen politisch motivierter Vorwürfe inhaftiert sind;

24.  erklärt sich besorgt über Berichte, wonach Usbekistan nach den Protesten im Juli 2022 grenzübergreifende Repressionsmaßnahmen gegen in der Diaspora lebende Karakalpaken ergriffen haben soll, zumal karakalpakische Menschenrechtsverteidiger in anderen Ländern verhaftet oder aus anderen Ländern nach Usbekistan abgeschoben wurden;

25.  hebt hervor, dass der Zivilgesellschaft bei der Unterstützung wirksamer und inklusiver Reformen und einer verantwortungsvollen Staatsführung eine wichtige Aufgabe zukommen kann; bedauert, dass für die Registrierung nichtstaatlicher Organisationen erhebliche Hindernisse bestehen, da mehreren unabhängigen Organisationen der Zivilgesellschaft aus offenbar politisch motivierten Gründen wiederholt die Registrierung verweigert wurde; bedauert, dass nichtstaatlichen Organisationen, die ausländische Finanzmittel erhalten, durch die mit dem Erlass Nr. 328 des Ministerkabinetts Usbekistans vom 13. Juni 2022 angenommene Verordnung über die Koordinierung zwischen nicht gewerblich tätigen nichtstaatlichen Organisationen und staatlichen Stellen bei der Durchführung von Projekten, die Zuschüsse aus dem Ausland erhalten, Verpflichtungen auferlegt wurden, durch die der Handlungsspielraum für zivilgesellschaftliche Aktivitäten eingeengt und die Ausübung der Vereinigungsfreiheit beeinträchtigt wird; betont, dass sich die Hindernisse bei der Registrierung nichtstaatlicher Organisationen auch auf die Handelsbeziehungen zwischen der Union und Usbekistan auswirken können, da die Rechtsvorschriften der Union und ihrer Mitgliedstaaten im Bereich Sorgfaltspflicht möglicherweise den Einsatz von Kapazitäten für die Kontrolle nichtstaatlicher Organisationen vorsehen;

26.  fordert die Regierung Usbekistans auf, es unabhängigen Menschenrechtsorganisationen, darunter auch internationalen Menschenrechtsgruppen, zu ermöglichen, sich in dem Land zu registrieren, ihre Tätigkeit ohne ungebührliche Einmischung des Staates auszuüben und einen Kodex für nichtstaatliche Organisationen zu verabschieden, der mit den internationalen Normen im Einklang steht;

27.  fordert die staatlichen Stellen Usbekistans auf, weitere Fortschritte bei der Einhaltung der Grundsätze in Bezug auf den Status der nationalen Institutionen für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte (der Pariser Grundsätze) zu erzielen;

28.  zeigt sich zutiefst besorgt darüber, dass Usbekistan laut den Berichten internationaler Menschenrechtsorganisationen in den Bereichen Demokratie, Medienfreiheit, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit schlecht abschneidet; bedauert, dass Oppositionsparteien im Land praktisch nicht tätig werden dürfen und dass ethnische und religiöse Minderheiten in staatlichen Strukturen häufig unterrepräsentiert sind und diskriminiert werden; fordert die Regierung Usbekistans auf, die Vereinigungsfreiheit sowohl von nichtstaatlichen Organisationen als auch von politischen Parteien zu achten; bedauert, dass trotz einiger Verbesserungen in der Korruptionsbekämpfung Bestechung, Vetternwirtschaft und Schmiergelderpressung in der öffentlichen Verwaltung noch immer weit verbreitet sind;

29.  fordert die Regierung Usbekistans auf, die Reform des Strafgesetzbuchs im Einklang mit internationalen Menschenrechtsnormen und den Empfehlungen der Vertragsorgane der Vereinten Nationen wieder aufzunehmen, insbesondere im Hinblick auf die Änderung von Artikeln, die mit übermäßig weit gefassten Definitionen von Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und von Extremismus verbunden sind, auf die Streichung von Artikeln, die eine willkürliche Verlängerung der Haftstrafen von politischen Gefangenen ermöglichen, auf die Entkriminalisierung der Straftatbestände „Verleumdung“ und „Beleidigung“, die auch Kritik am Präsidenten im Internet einschließen, und auf die Anpassung der Definition von Folter an das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte; bedauert, dass es keine Menschenrechtsauflagen gibt, und betont, dass die Finanzierung durch die Union von der Verbesserung der Menschenrechtslage abhängig gemacht werden sollte;

30.  hält es für sehr wichtig, die Rolle und Arbeit des Oliy Majlis zu stärken, um die parlamentarische Kontrolle zu verbessern; fordert, dass die interparlamentarische Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament, insbesondere dem Parlamentarischen Kooperationsausschuss, und dem Parlament Usbekistans in Bezug auf Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse verbessert wird, etwa was die Verbesserung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten betrifft;

31.  verurteilt den Einsatz von Folter sowie von grausamer und unmenschlicher Behandlung in Haftanstalten und Gefängnissen Usbekistans, was immer noch gang und gäbe sein soll, und fordert, dass rechtliche Schutzvorkehrungen konsequent umgesetzt und in allen Fällen, in denen Folter gemeldet wird, ordnungsgemäße Ermittlungen durchgeführt werden;

32.  begrüßt, dass Fortschritte bei der Ratifizierung des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe erzielt wurden, und hält die Staatsorgane dazu an, diesen Prozess so bald wie möglich abzuschließen;

33.  bedauert, dass es in Usbekistan keinen Medienpluralismus gibt; fordert, dass die finanzielle Tragfähigkeit und Unabhängigkeit der Medien sichergestellt werden, um politische Einflussnahme zu beenden; fordert mehr Transparenz in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse im Medienbereich, um die Unabhängigkeit und den Pluralismus der Medien zu stärken; stellt fest, dass die Resilienz der Medien Usbekistans gegenüber Propaganda und Desinformation durch die Förderung usbekischsprachiger Medien und digitaler Schulungsprogramme gestärkt werden muss, wozu auch die Bereitstellung von Informationen über die Datenschutz-Grundverordnung der Union und das Gesetz über digitale Dienste gehört;

34.  verurteilt jegliche Drohungen gegen Journalisten und Blogger und fordert die staatlichen Stellen auf, die Achtung der Rechte von Journalisten, unabhängigen Bloggern, Produzenten von Inhalten und Menschenrechtsverteidigern und deren Schutz vor gewaltsamen Schikanen, unbegründeter Inhaftierung, Druck und Drohungen gegen sie selbst und ihre Familien sowie vor Folter zu gewährleisten und bei gegen diese Personen gerichteten Übergriffen Ermittlungen durchzuführen;

35.  verurteilt die kürzlich erfolgte Festnahme und strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, denen die Teilnahme an den Protesten im Juli 2022 vorgeworfen wird, sowie die Verurteilung von Dauletmurat Tajimuratov; fordert die Freilassung von Journalisten, unabhängigen Bloggern, Regierungskritikern und Menschenrechtsverteidigern, einschließlich derer aus Karakalpakistan, die wegen ihrer Arbeit strafrechtlich verfolgt werden; weist in diesem Zusammenhang auf die konkreten Fälle von Bloggern wie Otabek Sattoriy, Miraziz Bozorov und Fozilxodja Arifxojayev sowie der karakalpakischen Journalistin Lolagul Qallixonova und anderer hin, darunter Sobirjon Babaniyazov und Valijon Kalonov;

36.  verurteilt den von der Informations- und Massenkommunikationsagentur Usbekistans vorgeschlagenen und Mitte Dezember 2022 veröffentlichten Entwurf eines Informationskodex, der bei Annahme eine erhebliche Bedrohung für die freie Meinungsäußerung und die Menschenrechte in dem Land darstellt, aufs Schärfste und fordert dessen Rücknahme; weist die staatlichen Stellen erneut darauf hin, dass der Schutz der freien Meinungsäußerung, sowohl online als auch offline, der Versammlungsfreiheit, der Vereinigungsfreiheit und der Unabhängigkeit der Medien wichtig ist;

37.  erachtet es als sehr wichtig, Websites weder einzuschränken noch zu sperren, und fordert die Regierung auf, dafür zu sorgen, dass wie auch immer geartete Einschränkungen strikt auf Fälle beschränkt werden, in denen eine derartige Einschränkung mit internationalen Normen im Einklang steht, auf objektiven und transparenten gesetzlich festgelegten Kriterien beruht und inhaltsspezifisch erfolgt, wobei sicherzustellen ist, dass die Öffentlichkeit ordnungsgemäß informiert wird;

38.  fordert die Regierung auf, das Recht auf Religionsfreiheit zu schützen und das Religionsgesetz aus dem Jahr 2021 gemäß den in einem Bericht vom 29. März 2023 festgehaltenen Empfehlungen des ehemaligen Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Religions- und Glaubensfreiheit zu ändern, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Definitionen von Extremismus und Terrorismus vage und zu weit gefasst sind, was zu willkürlichen Verhaftungen und zu unzulässigen Einschränkungen des Rechts auf Religions- und Glaubensfreiheit führt; empfiehlt, dass die entsprechenden Rechtsvorschriften eng und präzise formuliert werden; bedauert die Verfolgung wegen der Religion und fordert, dass Bobirjon Tuxtamurodov, Oybek Xamidov, Xasan Abdiraximov und Alimardon Sultonov sofort und bedingungslos freigelassen werden; fordert die staatlichen Stellen Usbekistans nachdrücklich auf, zum Christentum konvertierte Personen zu schützen, da sie Gefahr laufen, in ihren Familien und Gemeinschaften Opfer von körperlichen Übergriffen, Entführungen und Zwangsehen zu werden;

39.  fordert die staatlichen Stellen Usbekistans nachdrücklich auf, Maßnahmen zu ergreifen, um Opfer von unrechtmäßiger Inhaftierung zu rehabilitieren und den ihnen zugefügten Schaden wiedergutzumachen, auch indem ihre Verurteilungen aufgehoben werden, der ihnen entstandene Schaden anerkannt wird und sie dafür entschädigt werden und Unterstützung erhalten, beispielsweise medizinische und psychologische Betreuung;

40.  stellt fest, dass trotz der Verabschiedung früherer Gesetze, darunter des Gesetzes über den Schutz von Frauen vor Belästigung und Gewalt aus dem Jahr 2019, geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen nach wie vor weitverbreitet ist; begrüßt das Gesetz über geschlechtsspezifische Gewalt, das auch häusliche Gewalt und den sexuellen Missbrauch von Minderjährigen erfasst und das am 6. April 2023 vom Senat Usbekistans angenommen und am 11. April 2023 von Präsident Mirziyoyev unterzeichnet wurde, als wichtigen Schritt, um häusliche Gewalt im Einklang mit internationalen Normen vollständig unter Strafe zu stellen; würdigt in dieser Hinsicht den jahrelangen Einsatz der Frauenrechtsverteidiger Usbekistans; fordert, dass alle Gesetze im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Gewalt von den Behörden in allen Provinzen Usbekistans effektiv umgesetzt und durchgesetzt werden;

41.  fordert die staatlichen Stellen auf, weiterhin Maßnahmen zu ergreifen, damit Usbekistan seinen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vollständig nachkommt, wie es in den abschließenden Bemerkungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau zum sechsten regelmäßigen Bericht über Usbekistan dargelegt wurde; fordert die staatlichen Stellen Usbekistans auf, weiterhin mit lokalen und internationalen Organisationen der Zivilgesellschaft und Partnern zusammenzuarbeiten, um diese Probleme anzugehen; erwartet, dass die staatlichen Stellen Usbekistans die Gleichstellung der Geschlechter im Bildungsbereich, am Arbeitsplatz und in der gesamten öffentlichen Verwaltung fördern;

42.  betont, dass die aktive Teilhabe von Frauen am öffentlichen und politischen Leben, insbesondere auf der Führungs- und Entscheidungsebene, durch umfassende rechtliche, institutionelle und bildungspolitische Initiativen erleichtert werden sollte und dass den politischen Parteien nahegelegt werden sollten, den politischen Aufstieg von Frauen zu erleichtern, die Präsenz von Frauen im Wahlkampf zu erhöhen und geschlechtsspezifische Angelegenheiten in ihre Plattformen aufzunehmen;

43.  hält die staatlichen Stellen dazu an, ihre Anstrengungen zu intensivieren, um Kinderheirat in Usbekistan zu unterbinden, und fordert die Regierung Usbekistans auf, mehr zu unternehmen, um dieser Praxis in Usbekistan ein Ende zu setzen und die Rechte von Mädchen und Jungen zu schützen, einschließlich des Rechts von Mädchen und Frauen auf Bildung; erwartet von den staatlichen Stellen Usbekistans, dass sie die Chancengleichheit und den gleichberechtigten Zugang zur Bildung für alle Schulkinder in Usbekistan, unabhängig von ihrer Herkunft oder ihrem sozioökonomischen Status, sicherstellen;

44.  verurteilt aufs Schärfste, dass einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen zwischen Männern nach wie vor unter Strafe gestellt werden, und ist zutiefst besorgt darüber, dass Einschüchterung, Belästigung, Gewalt und Stigmatisierung von LGBTIQ-Personen in dem Land gang und gäbe sind; fordert die staatlichen Stellen Usbekistans nachdrücklich auf, gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen durch die Aufhebung von Artikel 120 des Strafgesetzbuchs im Einklang mit dem IPBPR zu entkriminalisieren, für die Sicherheit, die Privatsphäre und das Verbot der Diskriminierung von LGBTIQ-Menschen in Usbekistan zu sorgen und ein umfassendes Antidiskriminierungsgesetz zu verabschieden, das auch die sexuelle Ausrichtung und die Geschlechtsidentität als geschützte Gründe vorsieht; fordert die Regierung auf, die Pläne für ein im August 2022 vorgeschlagenes neues Dekret zu überarbeiten, durch das verpflichtende medizinische Untersuchungen für sogenannte gefährdete Gruppen, d. h. für Männer, die gleichgeschlechtliche Beziehungen haben, Sexarbeiter und Drogenkonsumenten, gefordert werden, um diese Personen auf HIV zu testen;

Branchenbezogene Zusammenarbeit

45.  begrüßt die Zusage Usbekistans, die Treibhausgasemissionen bis 2030 zu verringern, und fordert das Land als führenden Produzenten von Elektrizität in Zentralasien auf, nachhaltigen Energielösungen zum langfristigen Nutzen der Region Vorrang einzuräumen; fordert Usbekistan auf, seine Programme für eine Umstellung auf eine grüne Wirtschaft im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris, dem Usbekistan beigetreten ist, fortzusetzen und zu verstärken;

46.  nimmt das Potenzial der nationalen Ressourcen Usbekistans für die Diversifizierung der Energieversorgung der Union im Kontext nachhaltiger Partnerschaften zur Kenntnis und stellt zugleich fest, dass der Union eine entscheidende Funktion bei der Finanzierung branchenspezifischer Reformen in Usbekistan zukommt, durch die die Energieeffizienz des Landes verbessert wird und seine Treibhausgasemissionen verringert werden; ist der Auffassung, dass beide Seiten auf der Grundlage der Absichtserklärung zwischen der Union und Usbekistan und der bilateralen Konsultationen bestrebt sind, ihre Energieversorgungs- und Umweltsicherheit zu verbessern; bedauert in diesem Zusammenhang die Vorteile, die staatseigenen Unternehmen aus Russland und politischen Insidern aus Russland gewährt werden, die in der Erdgaswirtschaft Usbekistans Gewinne erwirtschaften, und Versuche Russlands, durch die Lieferung von Erdgas politische Vorteile zu erlangen;

47.  fordert die Kommission und den EAD auf, ihre Anstrengungen zu verstärken, die darauf gerichtet sind, im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen zur Entwicklung erneuerbarer Energiequellen in Usbekistan beizutragen und künftige Krisen, die infolge einer Verknappung fossiler Brennstoffe auftreten könnten, zu verhindern; begrüßt, dass im Rahmen des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen erfolgreiche Projekte durchgeführt wurden, durch die energieeffizienter und CO2-armer Wohnraum in Usbekistan entstanden ist, der von der Energiekrise nicht betroffen war, und fordert die staatlichen Stellen Usbekistans auf, zur Ausweitung dieser Bemühungen beizutragen und sie auch auf den Gebäudebestand auszuweiten;

48.  fordert die Kommission auf, die Studie über nachhaltige Verkehrskorridore zur Verbindung von Europa und Zentralasien abzuschließen, mit der Ende 2021 begonnen wurde, die von der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung umgesetzt wird und die darauf abzielt, die nachhaltigsten Verkehrskorridore zu ermitteln und Schlüsselmaßnahmen für die Entwicklung des Korridors vorzuschlagen;

49.  würdigt ERASMUS+ und den Jugendaktionsplan für das auswärtige Handeln der Union und betont, dass Kontakte zwischen den Menschen und insbesondere jungen Menschen während ihrer Ausbildung wichtig sind, und fordert die Union und Usbekistan auf, mehr Anstrengungen zu unternehmen und den Ausbau dieser Kontakte und des Austauschs zwischen der Union und Usbekistan zum Vorteil beider Seiten zu unterstützen;

Handelsbeziehungen

50.  begrüßt den erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen über das erweiterte Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Union und Usbekistan und erwartet, dass dieses Abkommen dazu beiträgt, Usbekistan enger in das multilaterale Handelssystem einzubinden, marktwirtschaftliche Mechanismen zu fördern und das Vertrauen ausländischer Investoren zu stärken; ist davon überzeugt, dass das Abkommen für ein besseres Regelungsumfeld für Wirtschaftsteilnehmer in Bereichen wie Handel mit Waren und Dienstleistungen, staatseigene Unternehmen, Beschaffung und Rechte des geistigen Eigentums sorgen wird; weist darauf hin, dass Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung, die Umsetzung gemeinsamer Werte sowie die Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Grundfreiheiten, der Menschenrechte und der sozialen Rechte die zentrale Grundlage für das erweiterte Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Union und Usbekistan darstellen, in dem die bilateralen Beziehungen geregelt sind;

51.  würdigt die Anstrengungen, die Usbekistan bei der Umsetzung der Normen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) unternommen hat, insbesondere im Hinblick auf die Beseitigung von Kinder- und Zwangsarbeit in der Baumwollwirtschaft; hebt hervor, dass diesbezüglich weitere Anstrengungen unternommen werden müssen; fordert die Regierung Usbekistans nachdrücklich auf, sich für gerechte Löhne für in der Baumwollwirtschaft beschäftigte Arbeitskräfte einzusetzen; stellt fest, dass das neue Arbeitsgesetz Usbekistans erlassen wurde und am 30. April 2023 in Kraft getreten ist, mit dem Neuerungen bei den Arbeitsbeziehungen und der Streitbeilegung eingeführt werden; fordert die Regierung Usbekistans nachdrücklich auf, Daten über Kinderarbeit für alle Interessenträger transparenter zu machen und die Registrierung nichtstaatlicher Organisationen zu ermöglichen, die sich mit Zwangsarbeit, Kinderarbeit und Ausbeutung befassen; fordert Usbekistan auf, umfassendere Reformen durchzuführen, um die Zivilgesellschaft zu stärken und wirksame Institutionen einzurichten, sodass für Transparenz und Rechenschaftspflicht gesorgt ist und die Fortschritte in allen Bereichen der Baumwollwirtschaft konsolidiert werden;

52.  stellt fest, dass die strategische Bedeutung Zentralasiens wächst und Usbekistan bei der regionalen Zusammenarbeit und Konnektivität eine entscheidende Funktion innehat, insbesondere als Teil der Initiative „Global Gateway“; ist der Ansicht, dass im Rahmen der Strategie der Kommission für eine offene strategische Autonomie die Widerstandsfähigkeit der Lieferkette gestärkt wird, wenn ein Netz vertrauenswürdiger Akteure auf der Grundlage einer nachhaltigen und für beide Seiten vorteilhaften Wirtschaftstätigkeit sowie eines regelmäßigen diplomatischen Austauschs eingerichtet wird;

53.  betont, dass die Union und Usbekistan ihre Zusammenarbeit in Wirtschaft und Handel nutzen sollten, um die Industriesparten Usbekistans aktiv zu diversifizieren, damit ein beschleunigter Übergang zu erneuerbarer Energie unterstützt wird, die Anstrengungen zur Herbeiführung der Energieeffizienz gemäß dem Übereinkommen von Paris verstärkt werden und die Integration der Energiemärkte in Zentralasien mit denen der Nachbarstaten sowie der Union verbessert wird, indem im Einklang mit den Verhandlungen innerhalb der Welthandelsorganisation über die Festlegung von Regeln und Kriterien für die Verknüpfung von Handel, Klima und Umwelt Synergieeffekte zwischen verschiedenen energiepolitischen Strategien und Infrastrukturprojekten in der Region geschaffen werden; weist darauf hin, dass dies den Bürgern zugutekommen sollte, indem Energiearmut verhindert und ein gerechter Übergang zur Emissionsneutralität bis 2050 sichergestellt wird und bis zu diesem Zeitpunkt eine klimaneutrale Region Zentralasien entsteht;

54.  stellt fest, dass Usbekistan angesichts der derzeitigen geopolitischen Lage Herausforderungen zu bewältigen hat, da die Regierung versucht, ihre Abhängigkeiten von Russland in Wirtschaft und Handel zu diversifizieren, und bestrebt ist, die Zusammenarbeit mit seinen Partnern in der Union zu verstärken;

55.  betont, dass durch Konnektivität und Zusammenarbeit in der Region die erneut aufgenommenen Bemühungen im Rahmen der Plattform EU-Zentralasien für die Zusammenarbeit in den Bereichen Umwelt und Wasser auf komplexe und umfassende Weise unterstützt werden sollten; hebt in diesem Zusammenhang den Stellenwert der Grundsätze der sozialen und ökologischen Nachhaltigkeit bei der Gewinnung oder Verarbeitung natürlicher Ressourcen hervor; bekräftigt, dass die Reinvestition von Einnahmen aus natürlichen Ressourcen daher von entscheidender Bedeutung für die sozioökonomische Entwicklung Usbekistans ist und so dafür gesorgt wird, dass das Land und seine Nachbarstaaten angesichts der künftigen globalen und regionalen Herausforderungen widerstandsfähig werden und dabei die Umsetzung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen mit ihren 17 Zielen für nachhaltige Entwicklung ermöglichen; ist davon überzeugt, dass dies unabdingbar ist, um einen Beitrag zur Schaffung einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft in dem Land und in der Region zu leisten;

56.  betont, dass Usbekistan außerdem eine entscheidende Rolle für die regionale Sicherheit und wirtschaftliche Stabilität spielt, und zwar insbesondere bei der Bekämpfung der illegalen Migration, der organisierten Kriminalität, des Terrorismus und der Korruption;

57.  weist auf das potenzielle Risiko hin, dass Usbekistan Russland unterstützen könnte, da es ihm möglicherweise bei der Umgehung der von der Union verhängten Handelssanktionen hilft; fordert, dass die Lage sorgfältig beobachtet wird;

58.  weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedschaft Usbekistans im Allgemeinen Präferenzsystem Plus (APS+) wichtig ist, das zum Wirtschaftswachstum beiträgt und sehr positive Ergebnisse hervorbringt (im Jahr 2021 stiegen die Ausfuhren in die Union um 34 %); weist darauf hin, dass die Anerkennung Usbekistans als Begünstigter des APS+ zeigt, dass die von der Regierung Usbekistans durchgeführten Reformen gewürdigt werden; stellt fest, dass trotz der Fortschritte, die Usbekistan in den vergangenen Jahren erzielt hat, nach wie vor eine Reihe von Bedenken hinsichtlich der wirksamen Umsetzung der 27 zentralen internationalen Übereinkommen bestehen; bekräftigt, dass die Übereinkommen wirksam umgesetzt und die Berichtspflichten im Rahmen des APS+-Schemas eingehalten werden müssen; fordert die Kommission auf, die wirksame Umsetzung aller 27 zentralen internationalen Übereinkommen im Rahmen des APS+ zu Menschen- und Arbeitnehmerrechten, Umweltvorschriften und Grundsätzen der verantwortungsvollen Staatsführung zu unterstützen und engmaschig zu überwachen; fordert, dass im Rahmen der Zusammenarbeit mit Usbekistan wirksame und zuverlässige Zollverfahren entwickelt werden, mit denen zur Digitalisierung und zur Verwaltungsvereinfachung beigetragen wird, was sich positiv auf die Zunahme der Handelsströme auswirken dürfte;

59.  betont, dass trotz der Fortschritte bei der Beseitigung von Zwangsarbeit schlechte Arbeitsbedingungen, niedrige Löhne, die uneingeschränkte Achtung der Arbeitnehmerrechte und die Anerkennung der Vereinigungsfreiheit, einschließlich des Rechts auf Gründung unabhängiger Gewerkschaften, nach wie vor zu den großen Problemen in Usbekistan zählen;

60.  stellt fest, dass Usbekistan eine wichtige Rolle bei der Diversifizierung der regionalen und globalen Lieferketten spielen kann, indem es die heimische, regionale und internationale Industrie, einschließlich der Industrie der Union, mit Mineralen und Metallen versorgt und sicherstellt, dass Partnerschaft und gegenseitige technologische Zusammenarbeit als Vergleichsmaßstäbe gelten und der grüne Wandel unterstützt wird;

61.  betont, dass der Ausbau von Infrastruktur und Logistikkorridoren, insbesondere der Transkaspischen Internationalen Transportroute, wegen des fehlenden direkten Zugangs zu Seehäfen von entscheidender Bedeutung für den Handel und die Anbindung Usbekistans an die Märkte potenzieller Handelspartner ist; stellt fest, dass effiziente und nachhaltige Verbindungen und Netze zwischen Europa und Zentralasien über vorrangige Verkehrskorridore, einschließlich des Luft-, See- und Landverkehrs, sowie digitale Netze, Energie- und Beziehungsnetze zu einer Zunahme der Handelsströme führen dürften;

62.  begrüßt, dass in der Baumwollwirtschaft die erste unabhängige Gewerkschaft Usbekistans gegründet wurde; fordert die staatlichen Stellen Usbekistans auf, im Einklang mit den von Usbekistan ratifizierten IAO-Übereinkommen die Gründung unabhängiger und alternativer Gewerkschaften in allen Wirtschaftszweigen des Landes zu fördern;

63.  fordert die staatlichen Stellen Usbekistans auf, das IAO-Übereinkommen Nr. 155 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt zu ratifizieren;

64.  fordert, dass im Bereich der umweltfreundlichen Entwicklung Zusammenarbeit stattfindet und die Union Unterstützung leistet und dass weiter geprüft wird, welche Möglichkeiten Usbekistan für den Ausbau von Handels- und Wirtschaftsbeziehungen mit der Union bietet;

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65.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Republik Usbekistan zu übermitteln.

(1) ABl. L 229 vom 31.8.1999, S. 3.
(2) ABl. C 108 vom 26.3.2021, S. 126.

Letzte Aktualisierung: 11. Januar 2024Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen