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Verfahren : 2022/0345(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0276/2023

Eingereichte Texte :

A9-0276/2023

Aussprachen :

PV 05/10/2023 - 3
CRE 05/10/2023 - 3

Abstimmungen :

PV 05/10/2023 - 8.10
CRE 05/10/2023 - 8.10
Erklärungen zur Abstimmung
PV 10/04/2024 - 21.47

Angenommene Texte :

P9_TA(2023)0355
P9_TA(2024)0222

Angenommene Texte
PDF 432kWORD 129k
Donnerstag, 5. Oktober 2023 - Straßburg
Behandlung von kommunalem Abwasser
P9_TA(2023)0355A9-0276/2023

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2023 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Neufassung) (COM(2022)0541 – C9-6363/2022 – 2022/0345(COD))(1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 a (neu)
(1a)   Bei Wasser handelt es sich um ein öffentliches Gut, das allen gehört und für alle vorhanden ist und das als wesentliche, unersetzliche und lebensnotwendige natürliche Ressource im Rahmen seiner drei Dimensionen betrachtet und behandelt werden muss: sozial, wirtschaftlich und ökologisch.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 b (neu)
(1b)   In den Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2022 zu dem Zugang zu Wasser als Menschenrecht – die externe Dimension und vom 8. September 2015 zu den Folgemaßnahmen zu der Europäischen Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser wird dargelegt, dass Wasser als öffentliches Gut behandelt werden sollte.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2
(2)  Die Richtlinie 91/271/EWG legt den Rechtsrahmen für die Sammlung, Behandlung und Einleitung von kommunalem Abwasser und die Einleitung von biologisch abbaubarem Abwasser aus bestimmten Industriebranchen fest. Ihr Ziel besteht darin, die Umwelt vor einer Beeinträchtigung durch Einleitungen von unzureichend behandeltem kommunalen Abwasser zu schützen. Die vorliegende Richtlinie sollte weiterhin dasselbe Ziel verfolgen und gleichzeitig zum Schutz der öffentlichen Gesundheit beitragen, beispielsweise wenn kommunales Abwasser in Badegewässer eingeleitet wird oder in Wasserkörper, die für die Trinkwassergewinnung genutzt werden, sowie in Fällen, in denen kommunales Abwasser als Indikator für Parameter dient, die für die öffentliche Gesundheit relevant sind. Mit der Richtlinie soll auch der Zugang zur Sanitärversorgung und zu wichtigen Informationen im Zusammenhang mit der Steuerung der Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser verbessert werden. Schließlich sollte diese Richtlinie auf die schrittweise Beseitigung der Treibhausgasemissionen aus der Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser hinwirken, insbesondere durch eine weitere Verringerung der Stickstoffemissionen, aber auch durch die Förderung der Energieeffizienz und der Erzeugung erneuerbarer Energien, und somit zum Ziel der Klimaneutralität bis 2050 beitragen, das mit der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates37 festgelegt wurde.
(2)  Die Richtlinie 91/271/EWG legt den Rechtsrahmen für die Sammlung, Behandlung und Einleitung von kommunalem Abwasser und die Einleitung von biologisch abbaubarem Abwasser aus bestimmten Industriebranchen fest. Ziel dieses Rahmens ist es, die Umwelt, einschließlich der biologischen Vielfalt von Land-, Meeres- und Küstenökosystemen, vor einer Beeinträchtigung durch Einleitungen von unzureichend behandeltem kommunalen Abwasser zu schützen, um die in der Richtlinie 2000/60/EG und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten Ziele zu erreichen. Die vorliegende Richtlinie sollte in Anbetracht der mit dem Grünen Deal verfolgten Ziele im Rahmen des Übergangs zu einer grünen Wirtschaft weiterhin dasselbe Ziel verfolgen und gleichzeitig zum Schutz der öffentlichen Gesundheit beitragen, beispielsweise wenn kommunales Abwasser in Badegewässer eingeleitet wird oder in Wasserkörper, die für die Trinkwassergewinnung genutzt werden, sowie in Fällen, in denen kommunales Abwasser als Indikator für Parameter dient, die für die öffentliche Gesundheit relevant sind. Mit der Richtlinie soll auch der Zugang zur Sanitärversorgung und zu wichtigen Informationen im Zusammenhang mit der Steuerung der Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser sichergestellt werden. Ferner sollte diese Richtlinie auf die schrittweise Verringerung der Treibhausgasemissionen aus der Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser hinwirken, insbesondere durch eine weitere Verringerung der Stickstoffemissionen, aber auch durch die Förderung der Energieeffizienz und der Erzeugung erneuerbarer Energien, und somit zum Ziel der Klimaneutralität bis 2050 beitragen, das mit der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates37 festgelegt wurde. Schließlich sollte im Rahmen der Richtlinie die Nutzung von naturbasierten Lösungen wie etwa gebauter Feuchtgebiete als Instrument für die Behandlung und Einleitung von kommunalem Abwasser gefördert werden.
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37 Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
37 Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
(4)  Von kleinen Gemeinden geht für 11 % der Oberflächenwasserkörper in der Union eine erhebliche Belastung aus.39 Um die Verschmutzung durch solche Gemeinden besser zu bekämpfen und die Einleitung von unbehandeltem kommunalem Abwasser in die Umwelt zu verhindern, sollte der Anwendungsbereich dieser Richtlinie alle Gemeinden mit einem Einwohnerwert von 1000 EW und mehr umfassen.
(4)  Von kleinen Gemeinden geht für 11 % der Oberflächenwasserkörper in der Union eine erhebliche Belastung aus.39 Um die Verschmutzung durch solche Gemeinden besser zu bekämpfen und die Einleitung von unbehandeltem kommunalem Abwasser in die Umwelt zu verhindern, sollte der Anwendungsbereich dieser Richtlinie Gemeinden mit einem Einwohnerwert von 750 EW und mehr umfassen.
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39 EUA-Bericht Nr. 7/2018, European waters: Assessment of status and pressures 2018.
39 EUA-Bericht Nr. 7/2018, European waters: Assessment of status and pressures 2018.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5
(5)  Um eine wirksame Behandlung von kommunalem Abwasser vor der Einleitung in die Umwelt zu gewährleisten, sollten das gesamte kommunale Abwasser aus Gemeinden mit 1000 EW und mehr in zentralisierten Kanalisationen gesammelt werden. Sind solche Kanalisationen bereits vorhanden, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle Quellen, an denen kommunales Abwasser entsteht, an sie angeschlossen sind.
(5)  Um eine wirksame Behandlung von kommunalem Abwasser vor der Einleitung in die Umwelt zu gewährleisten, sollte das gesamte kommunale Abwasser aus Gemeinden mit 750 EW und mehr in zentralisierten Kanalisationen gesammelt werden. Sind solche Kanalisationen bereits vorhanden, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle Quellen, an denen kommunales Abwasser entsteht, an sie angeschlossen sind. Wenn derartige Systeme nicht untereinander verbunden sind, sollten die Mitgliedstaaten den Zusammenschluss kleiner Gemeinden im Hinblick auf eine gemeinsame Abwasserbewirtschaftung fördern und unterstützen, wobei diese gemeinsame Bewirtschaftung auch eine Kostenreduzierung ermöglicht.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6
(6)  In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Einrichtung einer zentralisierten Kanalisation für kommunales Abwasser keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen oder übermäßige Kosten verursachen würde, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, individuelle Systeme zur Behandlung von kommunalem Abwasser zu nutzen, sofern sie das gleiche Maß an Behandlung wie eine Zweit- und Drittbehandlung gewährleisten. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten nationale Register einrichten, um die in ihrem Hoheitsgebiet verwendeten individuellen Systeme zu erfassen, und alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass diese Systeme angemessen konzipiert sind, ordnungsgemäß gewartet werden und einer regelmäßigen Konformitätskontrolle unterliegen. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere sicherstellen, dass die individuellen Systeme für die Sammlung und Speicherung von kommunalem Abwasser undurchlässig und lecksicher sind und dass die Überwachung und Inspektion der Systeme in regelmäßigen und festen Abständen erfolgt.
(6)  In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Einrichtung einer zentralisierten Kanalisation für kommunales Abwasser keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen oder übermäßige Kosten verursachen würde, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, individuelle Systeme zur Behandlung von kommunalem Abwasser zu nutzen, sofern sie das gleiche Umweltschutzniveau wie eine Zweit- und Drittbehandlung gewährleisten. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten nationale und gegebenenfalls regionale Register einrichten, um die in ihrem Hoheitsgebiet verwendeten individuellen Systeme zu erfassen, und alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass diese Systeme angemessen konzipiert sind, ordnungsgemäß gewartet werden und einer regelmäßigen Konformitätskontrolle unterliegen. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere sicherstellen, dass die individuellen Systeme für die Sammlung und Speicherung von kommunalem Abwasser undurchlässig und lecksicher sind und dass die Überwachung und Inspektion der Systeme in regelmäßigen und festen Abständen erfolgt. Um eine harmonisierte Regelung der einzelnen Systeme unter den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, sollte die Kommission Leitlinien zu den vorstehend genannten Anforderungen an die Konzeption, den Betrieb und die Wartung dieser einzelnen Systeme bereitstellen.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7
(7)  Bei Niederschlägen stellt das Abwasser, dass aus Regenüberläufen und Siedlungsabflüssen in die Umwelt gelangt, nach wie vor eine erhebliche Verschmutzungsquelle dar. Aufgrund der kombinierten Auswirkungen der Verstädterung und der sich aufgrund des Klimawandels ändernden Niederschlagsverhältnisse dürften diese Emissionen weiter zunehmen. Lösungen zur Verringerung dieser Verschmutzungsquelle sollten auf lokaler Ebene unter Berücksichtigung der spezifischen örtlichen Gegebenheiten ermittelt werden. Sie sollten auf einer integrierten quantitativen und qualitativen Wasserbewirtschaftung in städtischen Gebieten beruhen. Daher sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass auf lokaler Ebene für alle Gemeinden mit 100 000 EW und mehr integrierte Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung erstellt werden, da diese Gemeinden für einen erheblichen Teil der erzeugten Verschmutzung verantwortlich sind. Darüber hinaus sollten integrierte Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung auch für Gemeinden mit 10 000 bis 100 000 EW aufgestellt werden, in denen Abwasser aus Regenüberläufen oder Siedlungsabflüsse eine Gefahr für die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit darstellen.
(7)  Bei Niederschlägen stellt das Abwasser, dass aus Regenüberläufen und Einleitungen von Siedlungsabflüssen in die Umwelt gelangt, nach wie vor eine erhebliche Verschmutzungsquelle dar. Aufgrund der kombinierten Auswirkungen der Verstädterung und der sich aufgrund des Klimawandels ändernden Niederschlagsverhältnisse dürften diese Emissionen weiter zunehmen. Durch den Klimawandel wird die Wahrscheinlichkeit von Regenüberläufen und Siedlungsabflüssen in der Tat erhöht. Die Infrastrukturen der kommunalen Abwasserbewirtschaftung sind daher besonders anfällig für den Klimawandel. Lösungen zur Verringerung dieser Verschmutzungsquelle sollten auf lokaler und regionaler Ebene unter Berücksichtigung der spezifischen örtlichen Gegebenheiten, einschließlich der klimatischen Gegebenheiten und der Anfälligkeit dieser Infrastrukturen, ermittelt werden. Es wäre auch von Vorteil, über lokale und regionale Aktionspläne zu verfügen, die mehrere Orte abdecken, wenn sie alle bei reichlichen Niederschlägen von denselben Wasserläufen und damit auch von den Siedlungsabflüssen betroffen sind. Sie sollten auf einer integrierten quantitativen und qualitativen Wasserbewirtschaftung in städtischen Gebieten beruhen. Darüber hinaus sollte die Kontrolle an der Quelle, auch durch naturbasierte Lösungen, als erster Schritt zur Vermeidung von Verschmutzungen durch Siedlungsabflüsse sowie die Koordinierung von Maßnahmen zur Kontrolle der Menge der Siedlungsabflüsse an der Quelle durchgängig berücksichtigt werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass auf lokaler und gegebenenfalls auf regionaler Ebene für alle Gemeinden mit 100 000 EW und mehr integrierte Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung erstellt werden, einschließlich einer Stresstest-Bewertung der Anfälligkeit von Kanalisationen und kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen auf der Grundlage von Klimawandelszenarien, da diese Gemeinden für einen erheblichen Teil der erzeugten Verschmutzung verantwortlich sind. Darüber hinaus sollten integrierte Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung auch für Gemeinden mit 10 000 bis 100 000 EW aufgestellt werden, in denen Abwasser aus Regenüberläufen oder Siedlungsabflüsse eine Gefahr für die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit darstellen. Das vorgeschlagene Ziel, das aus Regenüberläufen stammende Abwasser auf etwa 1 % der jährlich gesammelten kommunalen Abwasserlast, berechnet unter trockenen Witterungsverhältnissen und gemessen am Zulauf der Behandlungsanlage, zu verringern, bezieht sich insbesondere auf den Stickstoffgehalt. Aufgrund technischer Bedingungen können die Mitgliedstaaten gemäß den Vorschriften in Anhang 5 alternative Zielvorgaben für andere Parameter, wie etwa den chemischen Sauerstoffbedarf, festlegen, die zunächst je nach Parameter um einen bestimmten Prozentsatz abweichen können, aber auf dieselben Parameter wie das festgelegte Ziel abgestimmt werden können.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7 a (neu)
(7a)   Bei der Erstellung ihrer integrierten Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung sollten die Mitgliedstaaten die kumulativen Wirkungen des demografischen Wandels, der Witterungserscheinungen und des erwarteten Meeresspiegelanstiegs, insbesondere in Küstengebieten und Küstenregionen, berücksichtigen. Diese kumulativen Wirkungen, die zu Überläufen in den Abwasserbehandlungsanlagen führen, wirken sich durch die zunehmende Verschmutzung negativ auf die Umwelt und die Gesundheit aus. Die Abwasserbewirtschaftung in derartigen Gebieten sollte in geeigneter Weise angegangen werden, auch durch eine regelmäßige Überwachung der Wartung der Abwassersysteme.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7 b (neu)
(7b)   Ein besseres Management der Wasserqualität und -quantität in städtischen Gebieten wird zur Anpassung an den Klimawandel beitragen. Um die negativen Auswirkungen von Regenüberläufen zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten darauf hinarbeiten, Grün- und Blauflächen in städtischen Gebieten zu vergrößern, und dabei die Plattform für die Begrünung der Städte berücksichtigen, die Städten und Gemeinden Orientierungshilfen und Wissen zur Verfügung stellt. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Entwicklung neuer Infrastrukturen anstreben, wobei grüne und blaue Infrastrukturen wie städtische Grünflächen, Gründächer, bewachsene Gräben, technische Feuchtgebiete und Speicherteiche, die der Förderung der biologischen Vielfalt dienen, Vorrang haben sollten. Präventivmaßnahmen, die darauf abzielen, das Eindringen von unverschmutztem Niederschlagswasser in die Kanalisation zu verhindern, sowie Maßnahmen zur Schaffung von mehr Grün- und Blauflächen sollten Maßnahmen zur Förderung der natürlichen Wasserrückhaltung oder des Auffangens von Niederschlagswasser umfassen. Weitere Maßnahmen könnten die Erhöhung der Anzahl von Parks, Bäumen und Waldflächen mit einheimischen Arten, Gründächern, Wildblumenwiesen, Gärten, Alleen, städtischen Wiesen und Hecken, Teichen und Wasserläufen, die Begrenzung undurchlässiger Flächen in den Gemeinden und den Umfang des Gartenbaus innerhalb der Stadtgrenzen umfassen, die nicht nur einen guten Lebensraum für Bestäuber, Vögel und andere Arten schaffen, sondern auch direkt zur Kontrolle und Verringerung des Niederschlagswassers und der damit verbundenen Verschmutzung beitragen und gleichzeitig die Lebensqualität in diesen Städten insgesamt verbessern können. Gegebenenfalls sollte die Wasserwiederverwendung im Zusammenhang mit der Ausarbeitung von integrierten Plänen für die kommunale Abwasserbewirtschaftung in Erwägung gezogen werden.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8
(8)  Um sicherzustellen, dass die integrierten Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung kosteneffizient sind, ist es wichtig, dass sie auf bewährten Verfahren fortgeschrittener städtischer Gebieten beruhen. Daher sollten die in Betracht zu ziehenden Maßnahmen auf einer gründlichen Analyse der örtlichen Gegebenheiten beruhen und vorrangig einen präventiven Ansatz verfolgen, der darauf abzielt, die Sammlung von nicht verschmutztem Niederschlagswasser zu begrenzen und die Nutzung bestehender Infrastrukturen zu optimieren. Mit einer Präferenz für „grüne“ Entwicklungen sollten neue graue Infrastrukturen nur in Betracht gezogen werden, wenn dies unbedingt erforderlich ist. Um die Umwelt, insbesondere die Küsten- und Meeresumwelt, und die öffentliche Gesundheit vor Beeinträchtigungen durch die Einleitung von unzureichend behandeltem kommunalen Abwasser zu schützen, sollten alle Einleitungen von kommunalem Abwasser aus Gemeinden mit 1000 EW und mehr einer Zweitbehandlung unterzogen werden.
(8)  Um sicherzustellen, dass die integrierten Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung kosteneffizient sind, ist es wichtig, dass sie auf bewährten Verfahren fortgeschrittener städtischer Gebiete beruhen, wobei auch die Verfügbarkeit digitaler Instrumente und die stetige Veränderung der chemischen Zusammensetzung des Abwassers infolge des Auftretens neuer Produkte auf dem Markt zu berücksichtigen sind, was geeignete Maßnahmen zur Ermittlung und Beseitigung dieser Produkte aus dem Abwasser erfordert. Daher sollten die in Betracht zu ziehenden Maßnahmen auf einer gründlichen Analyse der örtlichen Gegebenheiten beruhen und vorrangig einen präventiven Ansatz verfolgen, der darauf abzielt, die Sammlung von nicht verschmutztem Niederschlagswasser zu begrenzen und die Nutzung bestehender Infrastrukturen zu optimieren, um Energieeinsparungen zu erzielen und zur Emissionsminderung beizutragen. Mit einer Präferenz für „grüne“ und „blaue“ Entwicklungen und Investitionen sollten neue graue Infrastrukturen nur in Betracht gezogen werden, wenn dies unbedingt erforderlich ist. Um die Umwelt, insbesondere die Küsten- und Meeresumwelt, und die öffentliche Gesundheit, einschließlich des Schutzes von Oberflächen-, Grund- und Trinkwasser, vor Beeinträchtigungen durch die Einleitung von unzureichend behandeltem kommunalen Abwasser zu schützen, sollten alle Einleitungen von kommunalem Abwasser aus Gemeinden mit 750 EW und mehr einer Zweitbehandlung unterzogen werden.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9 a (neu)
(9a)   Es ist von größter Bedeutung, dass die Kommission die enormen Schwierigkeiten und Herausforderungen bei der Abwasserbehandlung berücksichtigt, wie z. B. bei der Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe („REACH-Verordnung“) im Hinblick auf die schrittweise Einstellung der Verwendung von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS). In ihrer Mitteilung vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit: Für eine schadstofffreie Umwelt“ wies die Kommission darauf hin, dass per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) angesichts der hohen Zahl von Kontaminationen des Bodens und des Wassers, einschließlich des Trinkwassers, in der Union und weltweit, der Anzahl an Menschen, die von verschiedensten Krankheiten betroffen sind, sowie der damit verbundenen Kosten für die Gesellschaft und die Wirtschaft besondere Aufmerksamkeit erfordern, und sie legte das Ziel fest, die Verwendung von PFAS in der Union schrittweise einzustellen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass sie von wesentlicher Bedeutung für die Gesellschaft ist.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10
(10)  Eine Drittbehandlung sollte auch für Gemeinden mit 10 000 EW und mehr vorgeschrieben werden, die in Gebiete einleiten, die von Eutrophierung betroffen oder bedroht sind. Um sicherzustellen, dass die auf Ebene der betroffenen Teil-Einzugsgebiete unternommenen Bemühungen zur Begrenzung der Eutrophierung für das gesamte Einzugsgebiet koordiniert werden, sollten Gebiete, in denen die Eutrophierung nach den derzeit verfügbaren Daten als Problem angesehen wird, in dieser Richtlinie aufgeführt werden. Um die Kohärenz zwischen den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten darüber hinaus andere Gebiete in ihrem Hoheitsgebiet ermitteln, die von Eutrophierung betroffen oder bedroht sind, insbesondere auf der Grundlage von Daten, die gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates40, der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates41 und der Richtlinie 91/676/EWG des Rates42 erhoben werden. Die Verschärfung der Grenzwerte, eine kohärentere und umfassendere Ermittlung der eutrophierungsempfindlichen Gebiete und die Verpflichtung aller großen Behandlungsanlagen zur Durchführung einer Drittbehandlung werden zusammen zur Begrenzung der Eutrophierung beitragen. Da dies zusätzliche Investitionen auf nationaler Ebene erfordern wird, sollte den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit eingeräumt werden, um die erforderliche Infrastruktur aufzubauen.
(10)  Eine Drittbehandlung sollte auch für Gemeinden mit 10 000 EW und mehr vorgeschrieben werden, die in Gebiete einleiten, die von Eutrophierung betroffen oder bedroht sind. Um sicherzustellen, dass die auf Ebene der betroffenen Teil-Einzugsgebiete unternommenen Bemühungen zur Begrenzung der Eutrophierung für das gesamte Einzugsgebiet koordiniert werden, sollten Gebiete, in denen die Eutrophierung nach den derzeit verfügbaren Daten als Problem angesehen wird, in dieser Richtlinie aufgeführt werden. Um die Kohärenz zwischen den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten darüber hinaus andere Gebiete in ihrem Hoheitsgebiet ermitteln, die von Eutrophierung betroffen oder bedroht sind, und ermitteln, ob diese Gebiete stickstoff- oder phosphorempfindlich sind, insbesondere auf der Grundlage von Daten, die gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates40, der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates41 und der Richtlinie 91/676/EWG des Rates42 erhoben werden. Die Verschärfung der Grenzwerte, eine kohärentere und umfassendere Ermittlung der eutrophierungsempfindlichen Gebiete und die Verpflichtung aller großen Behandlungsanlagen zur Durchführung einer Drittbehandlung werden zusammen zur Begrenzung der Eutrophierung beitragen. Da dies zusätzliche Investitionen auf nationaler Ebene erfordern wird, sollte den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit eingeräumt werden, um die erforderliche Infrastruktur aufzubauen.
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40 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
40 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
41 Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).
41 Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).
42 Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).
42 Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).
Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10 a (neu)
(10a)   Die Entwicklung des Potenzials des kommunalen Abwassersektors hin zu einer Kreislaufwirtschaft für Nährstoffe und die Förderung der Umsetzung der Wasserwiederverwendung im Einklang mit dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft1a würde erfordern, dass für aufbereitetes Wasser, das für landwirtschaftliche Bewässerungszwecke in Übereinstimmung mit der europäischen Wasserwiederverwendungsverordnung verwendet werden soll, weniger restriktive Anforderungen an die Nährstoffelimination angewendet werden könnten, die in dieser Richtlinie festgelegt sind.
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1a Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen. Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11
(11)  Jüngste wissenschaftliche Erkenntnisse, die mehreren Strategien der Kommission43 zugrunde liegen, machen deutlich, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, um das Problem der Mikroschadstoffe anzugehen, die nun in allen Gewässern der Union nachgewiesen werden. Einige dieser Mikroschadstoffe stellen selbst in geringen Mengen eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit und die Umwelt dar. Daher sollte eine zusätzliche Behandlung, d. h. eine Viertbehandlung, eingeführt werden, um sicherzustellen, dass ein breites Spektrum von Mikroschadstoffen aus dem kommunalen Abwasser entfernt wird. Die Viertbehandlung sollte sich zunächst auf organische Mikroschadstoffe konzentrieren, die einen erheblichen Teil der Verschmutzung ausmachen und für deren Entfernung bereits Technologien entwickelt wurden. Die Behandlung sollte auf der Grundlage des Vorsorgeansatzes in Verbindung mit einem risikobasierten Ansatz vorgeschrieben werden. Daher sollten alle kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen mit 100 000 EW und mehr eine Viertbehandlung vorsehen, da auf diese Anlagen ein erheblicher Anteil der Einleitungen von Mikroschadstoffen in die Umwelt entfällt und die Entfernung von Mikroschadstoffen durch kommunale Abwasserbehandlungsanlagen in einem solchen Umfang kosteneffizient ist. Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, für Gemeinden mit 10 000 bis 100 000 EW auf der Grundlage klarer Kriterien, die festgelegt werden sollten, eine Viertbehandlung durchzuführen, wenn in Gebiete eingeleitet wird, die als empfindlich für die Verschmutzung mit Mikroschadstoffen eingestuft wurden. Zu diesen Gebieten sollten auch Standorte gehören, an denen die Einleitung von behandeltem kommunalem Abwasser in Gewässer zu niedrigen Verdünnungsverhältnissen führt oder an denen die aufnehmenden Wasserkörper für die Trinkwassergewinnung oder als Badegewässer genutzt werden. Um von der Verpflichtung, das Abwasser von Gemeinden mit 10 000 bis 100 000 EW einer Viertbehandlung zu unterziehen, ausgenommen zu werden, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, anhand einer standardisierten Risikobewertung nachzuweisen, dass keine Risiken für die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit bestehen. Damit die Mitgliedstaaten genügend Zeit haben, die erforderlichen Infrastrukturen zu planen und bereitzustellen, sollte die Verpflichtung zur Viertbehandlung schrittweise bis 2040 mit klaren Zwischenzielen eingeführt werden.
(11)  Jüngste wissenschaftliche Erkenntnisse, die mehreren Strategien der Kommission43 zugrunde liegen, machen deutlich, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, um das Problem der Mikroschadstoffe anzugehen, die nun in allen Gewässern der Union nachgewiesen und durch das Aufkommen neuer Haushalts- oder Industrieprodukte auf dem Markt verursacht werden, weswegen neue Methoden zu ihrer Ermittlung und Beseitigung aus dem Abwasser erforderlich sind. Einige dieser Mikroschadstoffe stellen selbst in geringen Mengen eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit und die Umwelt dar. Daher sollte eine zusätzliche Behandlung, d. h. eine Viertbehandlung, eingeführt werden, um sicherzustellen, dass ein breites Spektrum von Mikroschadstoffen aus dem kommunalen Abwasser entfernt wird. Die Viertbehandlung sollte sich zunächst auf organische Mikroschadstoffe konzentrieren, die einen erheblichen Teil der Verschmutzung ausmachen und für deren Entfernung bereits Technologien entwickelt wurden. Die Behandlung sollte mit der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates („Wasserrahmenrichtlinie“) im Einklang stehen und auf der Grundlage des Grundsatzes der Vorsorge in Verbindung mit einem risikobasierten Ansatz vorgeschrieben werden. Daher sollten alle kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen mit 150 000 EW und mehr eine Viertbehandlung vorsehen, da auf diese Anlagen ein erheblicher Anteil der Einleitungen von Mikroschadstoffen in die Umwelt entfällt und die Entfernung von Mikroschadstoffen durch kommunale Abwasserbehandlungsanlagen in einem solchen Umfang kosteneffizient ist. Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, für Gemeinden mit 35 000 bis 150 000 EW auf der Grundlage klarer Kriterien, die festgelegt werden sollten, eine Viertbehandlung durchzuführen, wenn in Gebiete eingeleitet wird, die als empfindlich für die Verschmutzung mit Mikroschadstoffen eingestuft wurden. Im Rahmen dieser Kriterien sollten insbesondere die mit Mikroplastik und PFAS verbundenen Risiken berücksichtigt werden. Zu diesen Gebieten sollten auch Standorte gehören, an denen die Einleitung von behandeltem kommunalem Abwasser in Gewässer zu niedrigen Verdünnungsverhältnissen führt oder an denen die aufnehmenden Wasserkörper für die Trinkwassergewinnung oder als Badegewässer genutzt werden. Um von der Verpflichtung, das Abwasser von Gemeinden mit 35 000 bis 150 000 EW einer Viertbehandlung zu unterziehen, ausgenommen zu werden, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, anhand einer standardisierten Risikobewertung nachzuweisen, dass keine Risiken für die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit bestehen. Damit die Mitgliedstaaten genügend Zeit haben, die erforderlichen Infrastrukturen zu planen und bereitzustellen, sollte die Verpflichtung zur Viertbehandlung schrittweise bis [bitte das Datum 15 Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie einfügen] mit klaren Zwischenzielen eingeführt werden.
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43 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft (COM(2018) 28 final); Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, Strategischer Ansatz der Europäischen Union für Arzneimittel in der Umwelt (COM(2019) 128 final); Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit: Für eine schadstofffreie Umwelt (COM(2020) 667 final); Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle – EU-Aktionsplan: „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ (COM(2021) 400 final).
43 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft (COM(2018)0028); Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, Strategischer Ansatz der Europäischen Union für Arzneimittel in der Umwelt (COM(2019)0128); Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit: Für eine schadstofffreie Umwelt (COM(2020)0667); Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle – EU-Aktionsplan: „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ (COM(2021)0400).
Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13
(13)  Die zur Entfernung von Mikroschadstoffen aus kommunalem Abwasser erforderliche Viertbehandlung wird zusätzliche Kosten verursachen, wie z. B. Kosten für die Überwachung und die Installation neuer fortschrittlicher Ausrüstung in bestimmten kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen. Zur Deckung dieser zusätzlichen Kosten und im Einklang mit dem in Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerten Verursacherprinzip ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Hersteller, die in der Union Produkte in Verkehr bringen, die Stoffe enthalten, die am Ende der Lebensdauer des Produkts als Mikroschadstoffe in das kommunale Abwasser gelangen (im Folgenden „Mikroschadstoffe“), Verantwortung für die zusätzliche Behandlung übernehmen, die erforderlich ist, um diese im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit angefallenen Stoffe zu entfernen. Ein System der erweiterten Herstellerverantwortung ist das am besten geeignete Mittel, um dies zu erreichen, da es die Belastung der Bürger durch höhere Steuern und Wassergebühren begrenzen und gleichzeitig Anreize für die Entwicklung umweltfreundlicherer Produkte bieten würde. Arzneimittel und kosmetische Rückstände stellen derzeit die Hauptquellen für Mikroschadstoffe im kommunalen Abwasser dar, die eine zusätzliche Behandlung erforderlich machen (Viertbehandlung). Daher sollte die erweiterte Herstellerverantwortung für diese beiden Produktgruppen gelten.
(13)  Die zur Entfernung von Mikroschadstoffen aus kommunalem Abwasser erforderliche Viertbehandlung wird zusätzliche Kosten verursachen, wie z. B. Kosten für die Überwachung und die Installation neuer fortschrittlicher Ausrüstung in bestimmten kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen. Zur Deckung dieser zusätzlichen Kosten und im Einklang mit dem in Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerten Verursacherprinzip ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Hersteller, die in der Union Produkte in Verkehr bringen, die Stoffe enthalten, die am Ende der Lebensdauer des Produkts als Mikroschadstoffe in das kommunale Abwasser gelangen (im Folgenden „Mikroschadstoffe“), Verantwortung für die zusätzliche Behandlung übernehmen, die erforderlich ist, um diese im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit angefallenen Stoffe zu entfernen. Ein System der erweiterten Herstellerverantwortung ist das am besten geeignete Mittel, um dies zu erreichen, da es die Belastung der Bürger durch höhere Steuern und Wassergebühren begrenzen und gleichzeitig Anreize für die Entwicklung umweltfreundlicherer Produkte bieten würde. Um unbeabsichtigte Auswirkungen auf die Verfügbarkeit, Erschwinglichkeit und Zugänglichkeit lebenswichtiger Produkte zu begrenzen, sollte die Herstellerverantwortung durch nationale Mittel ergänzt werden, da die von der erweiterten Herstellerverantwortung erfassten Branchen von hohem gesellschaftlichem Wert sind. Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung sollten im Einklang mit der in den Umsetzungsbestimmungen dieser Richtlinie festgelegten Frist umgesetzt werden. Gemäß Artikel 191 AEUV hat die Umweltpolitik der Union unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union einen hohen Grad an Schutz zum Ziel. Sie beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu beseitigen, sowie auf dem Verursacherprinzip. Das Verursacherprinzip bezieht sich auf ein Prinzip, wonach die Umweltverschmutzer die Kosten ihrer Verschmutzung oder ihres Umweltschadens tragen sollten, einschließlich der Kosten für Maßnahmen zur Vermeidung, Bekämpfung und Beseitigung der Umweltverschmutzung. Das in dieser Richtlinie vorgesehene System der erweiterten Herstellerverantwortung beruht auf dem Verursacherprinzip und zielt auf die vollständige Umsetzung in Verbindung mit einem nationalen Beitrag ab, da eine weitere Prüfung erforderlich ist, um die vollständige Verantwortung für die gesamte verursachte Verschmutzung und eine vollständige Finanzierung sicherzustellen, damit die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit lebenswichtiger Produkte nicht beeinträchtigt werden. Arzneimittel und kosmetische Rückstände stellen derzeit die Hauptquellen für Mikroschadstoffe im kommunalen Abwasser dar, die eine zusätzliche Behandlung erforderlich machen (Viertbehandlung). Daher sollte die erweiterte Herstellerverantwortung für diese beiden Produktgruppen gelten. Aufgrund der nationalen Unterschiede sollte den Mitgliedstaaten genügend Flexibilität eingeräumt werden, um festzulegen, welche Produkte als lebenswichtige Produkte eingestuft werden, bei denen es sich beispielsweise um Arzneimittel mit hohem Einfluss auf die Lebensqualität, Hygieneprodukte oder Sonnenschutzmittel handeln könnte. Sofern erforderlich sollte in Zukunft die Liste der Produktgruppen entsprechend der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklung, der Entwicklung der Palette der in Verkehr gebrachten Produkte und neuen Überwachungsdaten angepasst werden.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13 a (neu)
(13a)   Die Verschmutzung durch Mikro- und Nanokunststoffe wird häufig durch das Färben und Waschen synthetischer Textilien verursacht, da synthetische Mikrofasern ins Abwasser eingetragen werden. Dies gilt insbesondere für Mikrofasern aus Kunststoff oder Nanokunststoffe, Fragmente von Makrokunststoffen, Makroabfälle oder Partikel aus anderen Formen des Abbaus von Kunststoffen, deren Vorhandensein in der Umwelt und im Meer lange Zeit unterschätzt wurde. Die meisten Mikrokunststoffe aus Textilien werden während der ersten fünf bis zehn Waschgänge freigesetzt, was den Zusammenhang zwischen „Fast Fashion“ und Mikrokunststoffverschmutzung nur noch verstärkt. Die Kommission sollte im Einklang mit ihrer Initiative zu dem Thema „Umweltverschmutzung durch Mikroplastik – Maßnahmen zur Eindämmung der Umweltfolgen“ einen Legislativvorschlag mit einer Folgenabschätzung vorlegen, um den Einbau von Mikrofaserfiltern in neue Waschmaschinen auf EU-Ebene bis zum 31. Dezember 2027 vorzuschreiben.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14
(14)  Dennoch sollte eine Befreiung von den Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung möglich sein, wenn Produkte in geringen Mengen, d. h. weniger als zwei Tonnen des Produkts, in Verkehr gebracht werden, da in solchen Fällen der zusätzliche Verwaltungsaufwand für den Hersteller im Vergleich zum Umweltnutzen unverhältnismäßig wäre. Eine Befreiung sollte auch möglich sein, wenn der Hersteller nachweisen kann, dass am Ende der Lebensdauer eines Produkts keine Mikroschadstoffe entstehen. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Rückstände eines Produkts im Abwasser und in der Umwelt schnell biologisch abbaubar sind oder nicht in die kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen gelangen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um detaillierte Kriterien zur Ermittlung der in Verkehr gebrachten Produkte festzulegen, bei denen am Ende ihrer Lebensdauer keine Mikroschadstoffe ins Abwasser gelangen. Bei der Ausarbeitung dieser Kriterien sollte die Kommission wissenschaftliche oder sonstige verfügbare technische Informationen, einschließlich einschlägiger internationaler Normen, berücksichtigen.
(14)  Dennoch sollte eine Befreiung von den Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung möglich sein, wenn Produkte in geringen Mengen, d. h. für den Unionsmarkt berechnet weniger als zwei Tonnen des Produkts, in Verkehr gebracht werden, da in solchen Fällen der zusätzliche Verwaltungsaufwand für den Hersteller im Vergleich zum Umweltnutzen unverhältnismäßig wäre. Eine Befreiung sollte auch möglich sein, wenn der Hersteller nachweisen kann, dass die von ihm in Verkehr gebrachten Produkte schnell biologisch abbaubar sind oder dass am Ende der Lebensdauer eines Produkts keine Mikroschadstoffe entstehen. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Rückstände eines Produkts im Abwasser und in der Umwelt schnell biologisch abbaubar sind oder nicht in die kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen gelangen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um detaillierte Kriterien zur Ermittlung der in Verkehr gebrachten Produkte festzulegen, bei denen am Ende ihrer Lebensdauer keine Mikroschadstoffe ins Abwasser gelangen. Bei der Ausarbeitung dieser Kriterien sollte die Kommission wissenschaftliche oder sonstige verfügbare technische Informationen, einschließlich einschlägiger internationaler Normen, berücksichtigen.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14 a (neu)
(14a)   Bei der Sicherstellung einer erweiterten Herstellerverantwortung sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, weitere Bereiche wie Pestizide, Haushaltsprodukte und Kunststoffzusätze hinzuzufügen, und zwar auf der Grundlage von Nachweisen für das Vorhandensein von Mikroschadstoffen im Wasser nach der Drittbehandlung, im Klärschlamm oder dauerhaft im System, um nationalen Besonderheiten Rechnung zu tragen.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15
(15)  Um mögliche Verzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden, sollten in dieser Richtlinie Mindestanforderungen für die Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung festgelegt werden, während die praktische Organisation des Systems den Mitgliedstaaten obliegen sollte. Die Beiträge der Hersteller sollten in einem angemessenen Verhältnis zu den Mengen der von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte und der Gefährlichkeit ihrer Rückstände stehen. Die Beiträge sollten die Kosten für die Überwachungstätigkeiten in Bezug auf Mikroschadstoffe, die Sammlung, Berichterstattung und unparteiische Überprüfung von Statistiken über Mengen und Gefahren der in Verkehr gebrachten Produkte und für die effiziente Anwendung der Viertbehandlung von kommunalem Abwasser im Einklang mit dieser Richtlinie decken, jedoch nicht übersteigen. Da kommunales Abwasser kollektiv behandelt wird, sollte eine Verpflichtung für die Hersteller eingeführt werden, sich einer zentralen Organisation anzuschließen, die den mit der erweiterten Herstellerverantwortung verbundenen Verpflichtungen in ihrem Namen nachkommen kann.
(15)  Um mögliche Verzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden, sollten in dieser Richtlinie Mindestanforderungen für die Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung festgelegt werden, während die praktische Organisation des Systems den Mitgliedstaaten obliegen sollte. Die Kommission sollte Leitlinien für die Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung bereitstellen, um eine harmonisierte Umsetzung in den Mitgliedstaaten zu ermöglichen. Die Beiträge der Hersteller sollten in einem angemessenen Verhältnis zu den Mengen der von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte und der Gefährlichkeit ihrer Rückstände stehen. Die Beiträge sollten zusammen mit der nationalen Finanzierung die Kosten für die Überwachungstätigkeiten in Bezug auf Mikroschadstoffe, die Sammlung, Analyse, Berichterstattung und unparteiische Überprüfung von Statistiken über Mengen und Gefahren der in Verkehr gebrachten Produkte, die Kosten der Bereitstellung angemessener Informationen für Verbraucher und für die effiziente Anwendung und den effizienten Betrieb der Viertbehandlung von kommunalem Abwasser im Einklang mit dieser Richtlinie decken. Da kommunales Abwasser kollektiv behandelt wird, sollte eine Verpflichtung für die Hersteller eingeführt werden, sich einer zentralen Organisation anzuschließen, die den mit der erweiterten Herstellerverantwortung verbundenen Verpflichtungen in ihrem Namen nachkommen kann.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16
(16)  Die Evaluierung hat zudem gezeigt, dass der Abwasserbehandlungssektor die Möglichkeit bietet, seinen eigenen Energieverbrauch erheblich zu senken und erneuerbare Energie zu erzeugen, beispielsweise durch eine bessere Nutzung der verfügbaren Flächen in kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen für die Solarenergieerzeugung oder durch die Erzeugung von Biogas aus Klärschlamm. Durch die Evaluierung ist auch deutlich geworden, dass in diesem Sektor ohne klare rechtliche Verpflichtungen nur teilweise Fortschritte zu erwarten sind. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, sicherzustellen, dass der jährliche Gesamtenergieverbrauch von allen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in ihrem Hoheitsgebiet, in denen eine Abwasserlast von 10 000 EW und mehr behandelt wird, die in diesen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates44 nicht übersteigt. Dieses Ziel sollte über Zwischenziele schrittweise bis zum 31. Dezember 2040 erreicht werden. Die Verwirklichung des Ziels der Energieneutralität wird dazu beitragen, die vermeidbaren Treibhausgasemissionen des Sektors um 46 % zu verringern und gleichzeitig die Verwirklichung der Ziele der Klimaneutralität bis 2050 und der damit verbundenen nationalen Ziele und Unionsziele wie die in der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates45festgelegten Ziele zu unterstützen. Die Förderung der Erzeugung von Biogas oder Solarenergie in der EU und die gleichzeitige Verbesserung der Energieeffizienzmaßnahmen im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“46, d. h. die weitestgehende Berücksichtigung kosteneffizienter Energieeffizienzmaßnahmen bei der Gestaltung der Energiepolitik und bei relevanten Investitionsentscheidungen, werden auch dazu beitragen, die Energieabhängigkeit der Union im Sinne der im REPowerEU-Plan47 der Kommission genannten Ziele zu verringern. Dies steht auch im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates48 und der Richtlinie (EU) 2018/2001, in der kommunale Abwasserbehandlungsanlagen als „go-to“-Gebiete für erneuerbare Energien eingestuft werden, d. h. als Standorte, die als für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen besonders geeignet ausgewiesen wurden. Um für jede kommunale Abwasserbehandlungsanlage und Kanalisation durch optimale Maßnahmen das Ziel der Energieneutralität zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle vier Jahre Energieaudits gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates49 durchgeführt werden. Bei diesen Audits sollte das Potenzial für eine kosteneffiziente Nutzung oder Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen anhand der in Anhang VI der Richtlinie 2012/27/EU festgelegten Kriterien ermittelt werden.
(16)  Die Evaluierung hat zudem gezeigt, dass der Abwasserbehandlungssektor die Möglichkeit bietet, seinen eigenen Energieverbrauch erheblich zu senken und erneuerbare Energie zu erzeugen, beispielsweise durch eine bessere Nutzung der verfügbaren Flächen in kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen für die Solarenergieerzeugung oder durch die Erzeugung von Biogas aus Klärschlamm, sowie durch Wärme oder kinetische Energie oder andere erneuerbare Energiequellen, die im Zuge künftiger Forschung im Einklang mit der Richtlinie über erneuerbare Energien (2009/28/EG) verfügbar werden könnten. Durch die Evaluierung ist auch deutlich geworden, dass in diesem Sektor ohne klare rechtliche Verpflichtungen nur teilweise Fortschritte zu erwarten sind. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, sicherzustellen, dass der jährliche Gesamtenergieverbrauch von allen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in ihrem Hoheitsgebiet, in denen eine Abwasserlast von 10 000 EW und mehr behandelt wird, die in diesen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates44 – etwa vor Ort oder in der Nähe des Standorts oder durch Beiträge zu einem externen Energieerzeugungssystem, z. B. durch die Zuführung von Klärschlamm zu einer zentralen Biogaserzeugungsanlage – nicht übersteigt. Dieses Ziel sollte über Zwischenziele schrittweise bis zum 31. Dezember 2040 erreicht werden. Die Verwirklichung des Ziels der Energieneutralität wird dazu beitragen, die vermeidbaren Treibhausgasemissionen des Sektors um 46 % zu verringern und gleichzeitig die Verwirklichung der Ziele der Klimaneutralität bis 2050 und der damit verbundenen nationalen Ziele und Unionsziele wie die in der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates45 festgelegten Ziele zu unterstützen. Die Förderung der Erzeugung von Biogas oder Solarenergie in der EU und die gleichzeitige Verbesserung der Energieeffizienzmaßnahmen im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“46, d. h. die weitestgehende Berücksichtigung kosteneffizienter Energieeffizienzmaßnahmen bei der Gestaltung der Energiepolitik und bei relevanten Investitionsentscheidungen, werden auch dazu beitragen, die Energieabhängigkeit der Union im Sinne der im REPowerEU-Plan47 der Kommission genannten Ziele zu verringern. Dies steht auch im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates48 und der Richtlinie (EU) 2018/2001, in der kommunale Abwasserbehandlungsanlagen als „go-to“-Gebiete für erneuerbare Energien eingestuft werden, d. h. als Standorte, die als für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen besonders geeignet ausgewiesen wurden. Um für jede kommunale Abwasserbehandlungsanlage und Kanalisation durch optimale Maßnahmen das Ziel der Energieneutralität zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle vier Jahre Energieaudits gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates49 durchgeführt werden, begleitet von einem Aktionsplan, in dem eine Reihe von Maßnahmen festgelegt ist, die von den Anlagen umgesetzt werden müssen, um ihren Energieverbrauch zu reduzieren. Sofern die Anlagen nicht ihre maximale Energieeffizienz gemäß dieser Richtlinie oder strengeren nationalen Zielvorgaben erreicht haben, sollten diese Audits mit einem Aktionsplan einhergehen, in dem eine Reihe von Maßnahmen festgelegt ist, die von den Anlagen zu ergreifen sind, um ihren Energieverbrauch zu senken. Bei diesen Audits sollten auch das Potenzial für eine Senkung des Energieverbrauchs nach dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“, kosteneffiziente Rückgewinnung und Nutzung von Abwärme in der Anlage oder über ein Fernwärmenetz oder kosteneffiziente Nutzung oder Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen anhand der in Anhang VI der Richtlinie 2012/27/EU festgelegten Kriterien sowie potenzielle Verbesserungen zur Verringerung der Methan- und Stickoxidemissionen ermittelt werden.
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44 Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
44 Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
45 Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).
45 Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).
46 Empfehlung (EU) 2021/1749 der Kommission vom 28. September 2021 zum Thema „Energieeffizienz an erster Stelle: von den Grundsätzen zur Praxis“ — Leitlinien und Beispiele zur Umsetzung bei der Entscheidungsfindung im Energiesektor und darüber hinaus.
46 Empfehlung (EU) 2021/1749 der Kommission vom 28. September 2021 zum Thema „Energieeffizienz an erster Stelle: von den Grundsätzen zur Praxis“ — Leitlinien und Beispiele zur Umsetzung bei der Entscheidungsfindung im Energiesektor und darüber hinaus.
47 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, REPowerEU-Plan (COM(2022) 230 final).
47 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, REPowerEU-Plan (COM(2022) 230 final).
48 Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 210).
48 Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 75).
49 Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
49 Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16 a (neu)
(16a)   Der Abwassersektor ist neben der Landwirtschaft und den Sektoren Energie und Abfall eine der vier Hauptquellen für Methanemissionen. Daher sollte die Kommission bis zum 31. Dezember 2025 auf der Grundlage einer Folgenabschätzung ein verbindliches Unionsziel für die Verringerung der Methanemissionen bis 2030 vorschlagen, das alle relevanten emittierenden Sektoren abdeckt. Erfolge bei der Verringerung von Methan wirken sich über einen Zeitraum von 20 Jahren 82,5 Mal stärker aus als Verringerungen von CO2, wobei Methan binnen zwölf Jahren im Vergleich zu mehr als Hunderten von Jahren bei CO2 viel schneller aus der Atmosphäre abgebaut wird, weshalb die Verringerungen im Einklang mit der Globalen Verpflichtung zur Verringerung der Methanemissionen äußerst relevant und vorteilhaft sind. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass der Abwassersektor das im Europäischen Klimagesetz festgelegte Ziel der Klimaneutralität bis spätestens 2050 erreicht.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 17
(17)  Da der grenzüberschreitende Charakter der Wasserverschmutzung eine Zusammenarbeit zwischen benachbarten Mitgliedstaaten oder Drittländern bei der Bekämpfung dieser Verschmutzung und der Ermittlung von Maßnahmen zur Bekämpfung ihrer Quelle erfordert, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, einander oder das Drittland zu unterrichten, wenn eine erhebliche Wasserverschmutzung durch Einleitungen von kommunalem Abwasser in einem Mitgliedstaat oder Drittland Auswirkungen auf die Wasserqualität eines anderen Mitgliedstaats oder Drittlands hat oder voraussichtlich haben wird. Im Falle einer unbeabsichtigten Verschmutzung, die erhebliche Auswirkungen auf flussabwärts gelegene Wasserkörper haben kann, sollte diese Mitteilung unverzüglich erfolgen. Die Kommission sollte davon unterrichtet werden und falls erforderlich auf Ersuchen der Mitgliedstaaten an diesbezüglichen Treffen teilnehmen. Es ist auch wichtig, gegen die grenzüberschreitende Verschmutzung durch Drittländer vorzugehen, die dieselben Wasserkörper mit einigen Mitgliedstaaten teilen. Bei Verschmutzungen, die durch Drittländer verursacht oder denen Drittländer ausgesetzt werden, kann die Zusammenarbeit und Koordinierung mit Drittländern im Rahmen des Wasserübereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE)50 oder anderer einschlägiger regionaler Übereinkommen wie der regionalen Meeres- oder Flussübereinkommen erfolgen.
(17)  Da der grenzüberschreitende Charakter der Wasserverschmutzung eine Zusammenarbeit zwischen benachbarten Mitgliedstaaten oder Drittländern bei der Bekämpfung dieser Verschmutzung und der Ermittlung von Maßnahmen zur Bekämpfung ihrer Quelle erfordert, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, einander oder das Drittland zu unterrichten, wenn eine erhebliche Wasserverschmutzung durch Einleitungen von kommunalem Abwasser in einem Mitgliedstaat oder Drittland Auswirkungen auf die Wasserqualität eines anderen Mitgliedstaats oder Drittlands hat oder voraussichtlich haben wird. Im Falle einer unbeabsichtigten Verschmutzung, die erhebliche Auswirkungen auf flussabwärts gelegene Wasserkörper haben kann, sollte diese Mitteilung im Wege von Frühwarnsystemen auf lokaler, regionaler und grenzüberschreitender Ebene unverzüglich erfolgen. Die Kommission sollte davon unterrichtet werden und falls erforderlich auf Ersuchen der Mitgliedstaaten an diesbezüglichen Treffen teilnehmen. Es ist auch wichtig, gegen die grenzüberschreitende Verschmutzung durch Drittländer vorzugehen, die dieselben Wasserkörper mit einigen Mitgliedstaaten teilen. Bei Verschmutzungen, die durch Drittländer verursacht oder denen Drittländer ausgesetzt werden, kann die Zusammenarbeit und Koordinierung mit Drittländern im Rahmen des Wasserübereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa50 (UNECE) oder anderer einschlägiger regionaler Übereinkommen wie der regionalen Meeres- oder Flussübereinkommen erfolgen.
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50 UNECE Convention on the Protection and Use of Transboundary Watercourses and International Lakes as amended, along with decision VI/3 clarifying the accession procedure (UNECE-Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen in seiner geänderten Fassung sowie Beschluss VI/3 zur Klärung des Beitrittsverfahrens).
50 UNECE Convention on the Protection and Use of Transboundary Watercourses and International Lakes as amended, along with decision VI/3 clarifying the accession procedure (UNECE-Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen in seiner geänderten Fassung sowie Beschluss VI/3 zur Klärung des Beitrittsverfahrens).
Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 18
(18)  Um den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, die im Einklang mit den Anforderungen dieser Richtlinie gebaut werden, so konzipiert, gebaut, betrieben und gewartet werden, dass unter allen normalen örtlichen klimatischen Bedingungen eine ausreichende Leistung gewährleistet ist.
(18)  Um für den Schutz der Umwelt und der Gesundheit gemäß dem Konzept „Eine Gesundheit“ zu sorgen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Kanalisation und kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, die im Einklang mit den Anforderungen dieser Richtlinie gebaut werden, so konzipiert, gebaut, betrieben und gewartet werden, dass unter allen normalen örtlichen klimatischen Bedingungen eine ausreichende Leistung sichergestellt ist, und sie sollten ihre Methoden zur Ermittlung von Schadstoffen im Abwasser kontinuierlich anpassen, und zwar parallel zu dem Inverkehrbringen neuer Produkte, die später im Abwasser auftauchen könnten.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 19
(19)  Kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen wird jedoch auch nicht häusliches Abwasser, einschließlich industrielles Abwasser, zugeleitet, das eine Reihe von Schadstoffen enthalten kann, die nicht ausdrücklich unter die Richtlinie 91/271/EWG fallen, wie Schwermetalle, Mikroplastik, Mikroschadstoffe und andere Chemikalien. In den meisten Fällen mangelt es an Verständnis und Wissen in Bezug auf diese Art von Verschmutzungen, die den Behandlungsprozess beeinträchtigen und zur Verschmutzung der aufnehmenden Gewässer beitragen, aber auch die Rückgewinnung von Klärschlamm und die Wiederverwendung von behandeltem Abwasser verhindern könnten. Die Mitgliedstaaten sollten daher eine solche Verschmutzung durch nicht häusliches Abwasser, das kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen zugeleitet und in Gewässer eingeleitet wird, regelmäßig überwachen und darüber Bericht erstatten. Um Verschmutzungen durch Einleitungen von nicht häuslichem Abwasser bereits an der Quelle zu verhindern, sollten Einleitungen aus Industriebetrieben oder Unternehmen, die an die Kanalisation angeschlossen sind, einer vorherigen Genehmigung unterliegen. Um sicherzustellen, dass Kanalisationen und kommunale Abwasserbehandlungsanlagen technisch in der Lage sind, die eingehende Verschmutzung aufzunehmen und zu behandeln, sollten die Betreiber von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, denen nicht häusliches Abwasser zugeleitet wird, vor der Erteilung dieser Genehmigungen konsultiert werden und die Möglichkeit erhalten, die erteilten Genehmigungen einzusehen, um ihre Behandlungsverfahren entsprechend anpassen zu können. Wird eine Verschmutzung durch nicht häusliches Abwasser im zugeleiteten Wasser festgestellt, so sollten die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Verschmutzung an der Quelle zu verringern, indem sie zur Ermittlung der Verschmutzungsquellen die Überwachung von Schadstoffen in der Kanalisation verbessern und erforderlichenfalls die Genehmigungen überprüfen, die einschlägigen angeschlossenen Anlagen für die Behandlung von kommunalem Abwasser erteilt wurden. Die Wasserressourcen der Union stehen zunehmend unter Druck, was in einigen Regionen der Union zu dauerhafter oder vorübergehender Wasserknappheit führt. Die Fähigkeit der Union, dem zunehmenden Druck auf die Wasserressourcen zu begegnen, könnte durch eine verstärkte Wiederverwendung von behandeltem kommunalem Abwasser verbessert werden, wodurch die Süßwasserentnahme aus Oberflächengewässern und Grundwasserkörpern eingeschränkt würde. Aus diesem Grund sollte die Wiederverwendung von behandelten kommunalen Abwasser gefördert und wenn immer möglich angewandt werden, wobei stets zu berücksichtigen ist, dass die in der Richtlinie 2000/60/EG vorgegebenen Ziele im Hinblick auf einen guten ökologischen und chemischen Zustand der aufnehmenden Wasserkörper erreicht werden müssen. Die Verschärfung der Anforderungen an die kommunale Abwasserbehandlung und die Maßnahmen für eine bessere Überwachung, Verfolgung und Verringerung der Verschmutzung an der Quelle werden sich auf die Qualität des behandelten kommunalen Abwassers auswirken und somit die Wiederverwendung von Wasser unterstützen. Wird das behandelte Abwasser für die landwirtschaftliche Bewässerung wiederverwendet, sollte dies im Einklang mit der Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates51 erfolgen.
(19)  Kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen wird jedoch auch nicht häusliches Abwasser, einschließlich industrielles Abwasser, zugeleitet, das eine Reihe von Schadstoffen, darunter Mikrofasern und Nanokunststoffe, enthalten kann, die nicht ausdrücklich unter die Richtlinie 91/271/EWG fallen, wie Schwermetalle, Mikroplastik, Mikroschadstoffe und andere Chemikalien. In den meisten Fällen mangelt es an Verständnis und Wissen in Bezug auf diese Art von Verschmutzungen, die den Behandlungsprozess beeinträchtigen und zur Verschmutzung der aufnehmenden Gewässer beitragen, aber auch die Rückgewinnung von Klärschlamm und die Wiederverwendung von behandeltem Abwasser verhindern könnten. Die Mitgliedstaaten sollten daher eine solche Verschmutzung durch nicht häusliches Abwasser, das kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen zugeleitet und in Gewässer eingeleitet wird, regelmäßig überwachen und darüber Bericht erstatten. Um Verschmutzungen durch Einleitungen von nicht häuslichem Abwasser bereits an der Quelle zu verhindern, sollten Einleitungen aus Industriebetrieben oder Unternehmen, die an die Kanalisation angeschlossen sind, einer vorherigen Genehmigung unterliegen. Um sicherzustellen, dass Kanalisationen und kommunale Abwasserbehandlungsanlagen technisch in der Lage sind, die eingehende Verschmutzung aufzunehmen und zu behandeln, sollten die Betreiber von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, denen nicht häusliches Abwasser zugeleitet wird, vor der Erteilung dieser Genehmigungen konsultiert werden und ihre Zustimmung erteilen, und die Möglichkeit erhalten, die erteilten Genehmigungen einzusehen, um ihre Behandlungsverfahren entsprechend anpassen zu können. Darüber hinaus sollten die Betreiber von Kanalisationen und kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, denen nicht-häusliches Abwasser zugeführt wird, die Möglichkeit haben, diese Einleitungen vor der Einleitung in Kanalisationen und kommunale Abwasserbehandlungsanlagen zu überwachen. Wird eine Verschmutzung durch nicht häusliches Abwasser im zugeleiteten Wasser festgestellt, so sollten die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Verschmutzung an der Quelle zu verringern, indem sie zur Ermittlung der Verschmutzungsquellen die Überwachung von Schadstoffen in der Kanalisation verbessern und erforderlichenfalls die Genehmigungen überprüfen, die einschlägigen angeschlossenen Anlagen für die Behandlung von kommunalem Abwasser erteilt wurden. Die Wasserressourcen der Union stehen zunehmend unter Druck, was in einigen Regionen der Union zu dauerhafter oder vorübergehender Wasserknappheit führt. Die Fähigkeit der Union, dem zunehmenden Druck auf die Wasserressourcen zu begegnen, könnte durch eine verstärkte Wiederverwendung von behandeltem kommunalem Abwasser verbessert werden, wodurch die Süßwasserentnahme aus Oberflächengewässern und Grundwasserkörpern eingeschränkt würde. Aus diesem Grund sollte die Wiederverwendung von behandeltem kommunalen Abwasser gefördert und wenn immer möglich angewandt werden, insbesondere bei industriellen Prozessen sowie bei Fernwärme und Fernkälte. Die Mitgliedstaaten sollten nationale Pläne zur Wassereinsparung und Wasserwiederverwendung aufstellen, in denen Ziele für die Wiederverwendung von Wasser und die Wassereinsparung in allen als relevant erachteten Sektoren festgelegt werden, wobei stets zu berücksichtigen ist, dass die in der Richtlinie 2000/60/EG vorgegebenen Ziele im Hinblick auf einen guten ökologischen und chemischen Zustand der aufnehmenden Wasserkörper erreicht werden müssen, bei dem die ökologisch erforderlichen Mindestwassermengen sichergestellt sind. Die Verschärfung der Anforderungen an die kommunale Abwasserbehandlung und die Maßnahmen für eine bessere Überwachung, Verfolgung und Verringerung der Verschmutzung an der Quelle werden sich auf die Qualität des behandelten kommunalen Abwassers auswirken und somit die Wiederverwendung von Wasser unterstützen. Wird das behandelte Abwasser für die landwirtschaftliche Bewässerung wiederverwendet, sollte dies im Einklang mit der Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates51 erfolgen.
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51 Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 32)
51 Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 32)
Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 19 a (neu)
(19a)   Im Mittelpunkt dieser Zusammenhänge zwischen Wasser und Energie steht die rasch wachsende Erkenntnis, dass Klima- und Wassersysteme miteinander verknüpft sind und dass Veränderungen in einem System erhebliche, nicht lineare Veränderungen im anderen System hervorrufen. Die Ziele der Klimaneutralität und die Sorge um die Wasserressourcen sollten daher auf eine sich gegenseitig stärkende Weise entwickelt werden, indem eine Gesellschaft mit intelligenter Wassernutzung geschaffen wird. Das bedeutet eine Gesellschaft, in der der Wert des Wassers anerkannt und begriffen wird und alle verfügbaren Wasserquellen so bewirtschaftet werden, dass Wasserknappheit und -verschmutzung vorgebeugt wird, in der das Wassersystem gegenüber den Auswirkungen des demografischen Wandels, von Dürren und Überschwemmungen widerstandsfähig ist und alle relevanten Interessenträger sich dafür einsetzen, eine nachhaltige Wasserbewirtschaftung sicherzustellen, und die Wasser- und Ressourcenkreisläufe weitgehend geschlossen sind, sodass die Kreislaufwirtschaft gefördert wird.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 20
(20)  Um eine ordnungsgemäße Umsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte zu gewährleisten, ist es wichtig, die Einleitung von behandeltem kommunalem Abwasser in die Umwelt zu überwachen. Die Überwachung der Einleitung von behandeltem Abwasser in die Umwelt sollte durch die Einführung eines Systems der obligatorischen Vorabgenehmigung auf nationaler Ebene erfolgen. Um zu verhindern, dass Bioträgermedien aus Kunststoff aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die diese Technik anwenden, unbeabsichtigt in die Umwelt eingeleitet werden, ist es darüber hinaus von wesentlicher Bedeutung, in die Genehmigungen zur Einleitung spezifische Verpflichtungen zur kontinuierlichen Überwachung und Vermeidung solcher Einleitungen aufzunehmen.
(20)  Um eine ordnungsgemäße Umsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte sicherzustellen, ist es wichtig, die Einleitung von behandeltem kommunalem Abwasser in die Umwelt zu überwachen. Die Überwachung der Einleitung von behandeltem Abwasser in die Umwelt sollte durch die Einführung eines Systems der obligatorischen Vorabgenehmigung auf nationaler Ebene erfolgen. Um sowohl unbeabsichtigte akute Leckagen als auch chronische diffuse Leckagen von Bioträgermedien aus Kunststoff, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Bioträger, Bio-Beads und Polystyrol, aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in die Umwelt dauerhaft zu verhindern, ist es darüber hinaus von wesentlicher Bedeutung, in die Genehmigungen zur Einleitung spezifische Verpflichtungen zur Verwendung geeigneter Rückhaltelösungen wie Gitter und Geflechte zur Verhinderung von Einleitungen und zur kontinuierlichen Überwachung jeglicher Einleitungen von Bioträgermedien aus Kunststoff aufzunehmen. Um der erwarteten Zunahme der Verwendung von Bioträgermedien sowie den technologischen Fortschritten in diesem Sektor Rechnung zu tragen, sollte die Definition von Bioträgermedien aus Kunststoff alle bestehenden Technologien umfassen, gleichzeitig aber auch zukunftssicher und flexibel genug sein, um künftigen Fortschritten in diesem Bereich Rechnung zu tragen.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 21
(21)  Um den Schutz der Umwelt zu gewährleisten, sollten direkte Einleitungen von biologisch abbaubarem nicht häuslichem Abwasser aus bestimmten Industriebranchen in die Umwelt einer vorherigen Genehmigung auf nationaler Ebene und angemessenen Anforderungen unterliegen. Mit diesen Anforderungen sollte sichergestellt werden, dass direkte Einleitungen aus bestimmten Industriebranchen einer Zweit-, Dritt- und Viertbehandlung unterzogen werden, da dies für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erforderlich ist.
(21)  Um den Schutz der Umwelt sicherzustellen, sollten direkte Einleitungen von biologisch abbaubarem nicht häuslichem Abwasser aus bestimmten Industriebranchen in die Umwelt einer vorherigen Genehmigung auf nationaler Ebene und angemessenen Anforderungen unterliegen. Mit diesen Anforderungen sollte sichergestellt werden, dass direkte Einleitungen aus bestimmten Industriebranchen einer Zweit-, Dritt- und Viertbehandlung unterzogen werden, da dies für den Schutz der Gesundheit gemäß dem Konzept „Eine Gesundheit“ und der Umwelt erforderlich ist, und dass bei abschließender Analyse die für behandeltes Abwasser festgelegten Parameter eingehalten werden.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 22
(22)  Gemäß Artikel 168 Absatz 1 AEUV ergänzt die Tätigkeit der Union die Politik der Mitgliedstaaten und ist auf die Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung und die Verhütung von Krankheiten ausgerichtet. Um eine optimale Nutzung der aus kommunalem Abwasser gewonnenen einschlägigen Daten über die öffentliche Gesundheit zu gewährleisten, sollte eine Überwachung des kommunalen Abwassers eingeführt und für Präventions- oder Frühwarnzwecke genutzt werden, beispielsweise zur Erkennung bestimmter Viren im kommunalen Abwasser als Anzeichen für das Auftreten von Epidemien oder Pandemien. Die Mitgliedstaaten sollten einen ständigen Dialog und eine fortlaufende Koordinierung zwischen den für die öffentliche Gesundheit zuständigen Behörden und den für die kommunale Abwasserbewirtschaftung zuständigen Behörden einrichten. Im Rahmen dieser Koordinierung sollten eine Liste der für die öffentliche Gesundheit relevanten Parameter, die im kommunalen Abwasser zu überwachen sind, sowie die Häufigkeit und der Ort der Probenahmen festgelegt werden. Bei diesem Ansatz werden andere Initiativen der Union im Bereich des Schutzes der öffentlichen Gesundheit wie die Umweltüberwachung, die auch die Abwasserüberwachung umfasst, genutzt und ergänzt.52 Auf der Grundlage der während der COVID-19-Pandemie gesammelten Informationen und der Erfahrungen mit der Umsetzung der Empfehlung der Kommission für einen gemeinsamen Ansatz zur Einführung einer systematischen Überwachung von SARS-CoV-2 und seinen Varianten im Abwasser in der EU53 (im Folgenden „Empfehlung“) sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Gesundheitsparameter im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 und seinen Varianten regelmäßig zu überwachen. Um sicherzustellen, dass harmonisierte Methoden angewandt werden, sollten die Mitgliedstaaten soweit wie möglich Probenahme- und Analysemethoden anwenden, die in der Empfehlung für die Überwachung von SARS-CoV-2 und seinen Varianten dargelegt sind.
(22)  Gemäß Artikel 168 Absatz 1 AEUV ergänzt die Tätigkeit der Union die Politik der Mitgliedstaaten und ist auf die Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung und die Verhütung von Krankheiten ausgerichtet. Um eine optimale Nutzung der aus kommunalem Abwasser gewonnenen einschlägigen Daten über die öffentliche Gesundheit sicherzustellen, sollte eine Überwachung des kommunalen Abwassers eingeführt und für Präventions- oder Frühwarnzwecke genutzt werden, beispielsweise zur Erkennung bestimmter Viren im kommunalen Abwasser als Anzeichen für das Auftreten von Epidemien oder Pandemien, wie es während der COVID-19-Pandemie der Fall war. Die Mitgliedstaaten sollten einen ständigen Dialog und eine fortlaufende Koordinierung zwischen den für die öffentliche Gesundheit zuständigen Behörden und den für die kommunale Abwasserbewirtschaftung zuständigen Behörden einrichten und für eine klare Aufteilung der Funktionen, Zuständigkeiten und Kosten zwischen diesen zuständigen Behörden sorgen. Im Rahmen dieser Koordinierung sollten eine Liste der für die öffentliche Gesundheit relevanten Parameter, die im kommunalen Abwasser zu überwachen sind, sowie die Häufigkeit und der Ort der Probenahmen festgelegt werden. Bei diesem Ansatz werden andere Initiativen der Union im Bereich des Schutzes der öffentlichen Gesundheit wie die Umweltüberwachung, die auch die Abwasserüberwachung umfasst, genutzt und ergänzt52. Auf der Grundlage der während der COVID-19-Pandemie gesammelten Informationen und der Erfahrungen mit der Umsetzung der Empfehlung der Kommission für einen gemeinsamen Ansatz zur Einführung einer systematischen Überwachung von SARS-CoV-2 und seinen Varianten im Abwasser in der EU53 (im Folgenden „Empfehlung“) sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Gesundheitsparameter regelmäßig zu überwachen. Um sicherzustellen, dass harmonisierte Methoden angewandt werden, sollten die Mitgliedstaaten soweit wie möglich Probenahme- und Analysemethoden anwenden, die in der Empfehlung für die Überwachung von SARS-CoV-2 und seinen Varianten dargelegt sind.
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52 Mitteilung der Kommission, HERA: die neue Europäische Behörde für Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen – der nächste Schritt zur Vollendung der europäischen Gesundheitsunion (COM(2021) 576 final).
52 Mitteilung der Kommission, HERA: die neue Europäische Behörde für Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen – der nächste Schritt zur Vollendung der europäischen Gesundheitsunion (COM(2021) 576 final).
53 Empfehlung (EU) 2021/472 der Kommission vom 17. März 2021 über einen gemeinsamen Ansatz zur Einführung einer systematischen Überwachung von SARS-CoV-2 und seinen Varianten im Abwasser in der EU (ABl. L 98 vom 19.3.2021, S. 3).
53 Empfehlung (EU) 2021/472 der Kommission vom 17. März 2021 über einen gemeinsamen Ansatz zur Einführung einer systematischen Überwachung von SARS-CoV-2 und seinen Varianten im Abwasser in der EU (ABl. L 98 vom 19.3.2021, S. 3).
Abänderung 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 23 a (neu)
(23a)   Diese Richtlinie erkennt das von der Weltgesundheitsorganisation anerkannte Konzept „Eine Gesundheit“ an, einen integrierten und vereinheitlichenden Ansatz, mit dem darauf abgezielt wird, die Gesundheit von Menschen, Tieren und Ökosystemen nachhaltig ins Gleichgewicht zu bringen und zu optimieren. Mit dem Konzept „Eine Gesundheit“ wird anerkannt, dass die Gesundheit von Menschen, Haus- und Wildtieren, Pflanzen und die Umwelt im weiteren Sinne, einschließlich der Ökosysteme, eng miteinander verknüpft und voneinander abhängig sind. Daher sollte geregelt werden, dass bei der Abwasserbehandlung gesundheitsschädliche Auswirkungen, einschließlich Epidemien, zu verhindern sind und das Recht auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt zu achten ist. Im Hinblick auf die Verpflichtung der G7, die rasche Ausbreitung der antimikrobiellen Resistenz (AMR) auf globaler Ebene anzuerkennen, ist es notwendig, den umsichtigen und verantwortungsvollen Einsatz von Antibiotika in der Human- und Tiermedizin zu fördern.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 24
(24)  Zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit sollten die Mitgliedstaaten die von der kommunalen Abwasserbewirtschaftung ausgehenden Risiken ermitteln. Auf der Grundlage dieser Risikoermittlung und soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen der wasserrechtlichen Vorschriften der Union erforderlich ist, sollten die Mitgliedstaaten strengere Maßnahmen für die Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser ergreifen als die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Mindestanforderungen dieser Richtlinie zu erfüllen. Situationsabhängig können diese strengeren Maßnahmen unter anderem die Errichtung von Kanalisationen, die Ausarbeitung integrierter Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung oder die Zweit-, Dritt- oder Viertbehandlung von kommunalem Abwasser in Gemeinden oder kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen umfassen, die die zur Anwendung der Standardanforderungen erforderlichen EW-Schwellenwerte nicht erreichen. Sie können auch eine weitergehende Behandlung umfassen als die Behandlung, die erforderlich ist, um die Mindestanforderungen zu erfüllen, oder die Desinfektion von behandeltem kommunalem Abwasser, die zur Einhaltung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates55 erforderlich ist.
(24)  Zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit gemäß dem Konzept „Eine Gesundheit“ sollten die Mitgliedstaaten die von der kommunalen Abwasserbewirtschaftung ausgehenden Risiken ermitteln. Zu diesem Zweck sollte im Einklang mit Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zunächst die Kontrolle an der Quelle gefördert werden, um eine Verschmutzung des kommunalen Abwassers zu verhindern. Auf der Grundlage dieser Risikoermittlung und soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen der wasserrechtlichen Vorschriften der Union erforderlich ist, sollten die Mitgliedstaaten strengere Maßnahmen für die Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser ergreifen als die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Mindestanforderungen dieser Richtlinie zu erfüllen. Situationsabhängig können diese strengeren Maßnahmen unter anderem die Errichtung von Kanalisationen, die Ausarbeitung integrierter Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung oder die Zweit-, Dritt- oder Viertbehandlung von kommunalem Abwasser in Gemeinden oder kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen umfassen, die die zur Anwendung der Standardanforderungen erforderlichen EW-Schwellenwerte nicht erreichen, sowie die Überprüfung von Genehmigungen zur Einleitung und die Anwendung einer gleichwertigen Behandlung, mit der das gleiche Umweltschutzniveau sichergestellt wird. Sie können auch eine weitergehende Behandlung umfassen als die Behandlung, die erforderlich ist, um die Mindestanforderungen zu erfüllen, oder die Desinfektion von behandeltem kommunalem Abwasser, die zur Einhaltung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates55 erforderlich ist.
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55 Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37).
55 Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37).
Abänderung 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 25
(25)  Im Einklang mit Ziel 6 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und der damit verbundenen Zielvorgabe müssen die Mitgliedstaaten bis 2030 „den Zugang zu einer angemessenen und gerechten Sanitärversorgung und Hygiene für alle erreichen und der Notdurftverrichtung im Freien ein Ende setzen, unter besonderer Beachtung der Bedürfnisse von Frauen und Mädchen und von Menschen in prekären Situationen“ 56 Darüber hinaus besagt Grundsatz 20 der Europäischen Säule sozialer Rechte57, dass jede Person Recht auf den Zugang zu essenziellen Dienstleistungen wie Wasser- und Sanitärversorgung guter Qualität hat. Vor diesem Hintergrund und im Einklang mit den Empfehlungen in den WHO-Leitlinien für Sanitärversorgung und Gesundheit58 und den Bestimmungen des Protokolls über Wasser und Gesundheit59 sollten die Mitgliedstaaten das Problem des Zugangs zur Sanitärversorgung auf nationaler Ebene angehen. Dies sollte durch Maßnahmen geschehen, die darauf abzielen, den Zugang zur Sanitärversorgung für alle zu verbessern, z. B. durch die Errichtung sanitärer Einrichtungen im öffentlichen Raum sowie durch die Förderung der Verfügbarkeit kostenloser und/oder für alle erschwinglicher angemessener sanitärer Einrichtungen in Behörden und öffentlichen Gebäuden. Sanitäre Einrichtungen sollten die sichere Sammlung und Entsorgung von menschlichem Urin, Kot und Menstruationsblut ermöglichen. Sie sollten Sicherheit bieten, was bedeutet, dass sie jederzeit für alle zugänglich sein sollten, auch für Menschen mit besonderen Bedürfnissen wie Kinder, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und Obdachlose, dass sie sich an einem Ort befinden sollten, der für die Nutzer möglichst sicher ist, und dass sie hygienisch unbedenklich und technisch sicher sein sollten. Diese Einrichtungen sollten zudem in ausreichender Zahl vorhanden sein, um sicherzustellen, dass sie den Bedürfnissen der Menschen gerecht werden und die Wartezeiten nicht unangemessen lang sind.
(25)  Im Einklang mit Ziel 6 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und der damit verbundenen Zielvorgabe müssen die Mitgliedstaaten bis 2030 „den Zugang zu einer angemessenen und gerechten Sanitärversorgung und Hygiene für alle erreichen und der Notdurftverrichtung im Freien ein Ende setzen, unter besonderer Beachtung der Bedürfnisse von Frauen und Mädchen und von Menschen in prekären Situationen“56. Darüber hinaus besagt Grundsatz 20 der Europäischen Säule sozialer Rechte57, dass jede Person Recht auf den Zugang zu essenziellen Dienstleistungen wie Wasser- und Sanitärversorgung guter Qualität hat. Vor diesem Hintergrund und im Einklang mit den Empfehlungen in den WHO-Leitlinien für Sanitärversorgung und Gesundheit58 und den Bestimmungen des Protokolls über Wasser und Gesundheit59 sollten die Mitgliedstaaten das Problem des Zugangs zur Sanitärversorgung auf nationaler Ebene angehen. Dies sollte durch Maßnahmen geschehen, mit denen der Zugang zur Sanitärversorgung für alle sichergestellt wird, z. B. durch die Errichtung sanitärer Einrichtungen im öffentlichen Raum sowie durch die Förderung der Verfügbarkeit kostenloser und/oder für alle erschwinglicher angemessener sanitärer Einrichtungen in Behörden und öffentlichen Gebäuden. Sanitäre Einrichtungen sollten die sichere Sammlung und Entsorgung von menschlichem Urin und Kot und das Wechseln von Menstruationsprodukten ermöglichen. Sie sollten Sicherheit bieten, was bedeutet, dass sie jederzeit für alle zugänglich sein sollten, auch für Menschen mit besonderen Bedürfnissen wie Kinder, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und Obdachlose, dass sie sich an einem Ort befinden sollten, der für die Nutzer möglichst sicher ist, und dass sie hygienisch unbedenklich und technisch sicher sein sollten. Diese Einrichtungen sollten zudem in ausreichender Zahl vorhanden sein, um sicherzustellen, dass sie den Bedürfnissen der Menschen gerecht werden und die Wartezeiten nicht unangemessen lang sind.
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56 Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 (A/70/L.1).
56 Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 (A/70/L.1).
57 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Einführung einer Säule sozialer Rechte (COM(2017) 250 final).
57 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Einführung einer Säule sozialer Rechte (COM(2017) 250 final).
58 WHO Guidelines on Sanitation and Health, 2018.
58 WHO Guidelines on Sanitation and Health, 2018.
59 Protocol on Water and Health to the 1992 Convention on the Protection and Use of Transboundary Watercourses and International Lakes, 17. Juni 1999.
59 Protocol on Water and Health to the 1992 Convention on the Protection and Use of Transboundary Watercourses and International Lakes, 17. Juni 1999.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 26
(26)  In der Mitteilung der Kommission vom 7. Oktober 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategischer Rahmen der EU zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma“ wurde die spezifische Situation von ethnischen Minderheiten wie Roma und Fahrenden, ob sesshaft oder nicht, und insbesondere deren mangelnder Zugang zur Sanitärversorgung dargelegt sowie gefordert, den wirksamen gleichberechtigten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen zu verbessern. Im Allgemeinen sollten die Mitgliedstaaten besonders auf schutzbedürftige und marginalisierte Personengruppen achten und die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Zugang dieser Gruppen zur Sanitärversorgung zu verbessern. Es ist wichtig, dass die Ermittlung dieser Gruppen mit Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates60 im Einklang steht. Zu den Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs schutzbedürftiger und marginalisierter Personengruppen zur Sanitärversorgung könnte die kostenlose oder kostengünstige Bereitstellung von sanitären Einrichtungen im öffentlichen Raum, die Verbesserung oder Aufrechterhaltung der Anbindung an geeignete Systeme zur Sammlung von kommunalem Abwasser und die Sensibilisierung für die nächstgelegenen sanitären Einrichtungen gehören.
(26)  In der Mitteilung der Kommission vom 7. Oktober 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategischer Rahmen der EU zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma“ wurde die spezifische Situation von ethnischen Minderheiten wie Roma und Fahrenden, ob sesshaft oder nicht, und insbesondere deren mangelnder Zugang zur Sanitärversorgung dargelegt sowie gefordert, den wirksamen gleichberechtigten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen zu verbessern. Im Allgemeinen sollten die Mitgliedstaaten besonders auf schutzbedürftige Personengruppen oder Personengruppen, die aufgrund von Faktoren im Zusammenhang mit ihrer sozioökonomischen Situation, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Sexualität, ihrem Geschlecht, einer Behinderung, Obdachlosigkeit, ihrem Rechtsstatus, ihrer religiösen Überzeugung oder aus anderen Gründen marginalisiert sind, achten, indem sie die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Zugang dieser Personengruppen zur Sanitärversorgung sicherzustellen. Es ist wichtig, dass die Ermittlung dieser Gruppen mit Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates im Einklang steht. Zu den Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs schutzbedürftiger und marginalisierter Personengruppen zur Sanitärversorgung könnte die kostenlose oder kostengünstige Bereitstellung von sanitären Einrichtungen im öffentlichen und privaten Raum sowie in öffentlichen Verwaltungsgebäuden, die Verbesserung oder Aufrechterhaltung der Anbindung an geeignete Systeme zur Sammlung von kommunalem Abwasser und die Sensibilisierung für die nächstgelegenen sanitären Einrichtungen gehören.
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60 Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1).
Abänderung 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 28
(28)  Die Evaluierung ergab, dass die Klärschlammbewirtschaftung verbessert werden könnte, um sie besser mit den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft und der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG in Einklang zu bringen. Die Maßnahmen zur besseren Überwachung und zur Verringerung von Verschmutzungen durch Einleitungen von nicht häuslichem Abwasser an der Quelle werden dazu beitragen, die Qualität des erzeugten Klärschlamms zu verbessern und seine sichere Verwendung in der Landwirtschaft zu gewährleisten. Um eine ordnungsgemäße und sichere Rückgewinnung von Nährstoffen, einschließlich des kritischen Stoffes Phosphor, aus dem Klärschlamm zu gewährleisten, sollten auf Unionsebene Mindestrückgewinnungsquoten festgelegt werden.
(28)  Die Evaluierung ergab, dass die Klärschlammbewirtschaftung verbessert werden könnte, um sie besser mit den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft und der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG in Einklang zu bringen. Die Maßnahmen zur besseren Überwachung und zur Verringerung von Verschmutzungen durch Einleitungen von nicht häuslichem Abwasser an der Quelle werden dazu beitragen, die Qualität des erzeugten Klärschlamms zu verbessern und seine sichere Verwendung in der Landwirtschaft und anderen Sektoren sicherzustellen. Um eine ordnungsgemäße und sichere Rückgewinnung von Nährstoffen aus Klärschlamm und Abwasser sicherzustellen und zu erleichtern und für Kohärenz zu sorgen in Bezug auf das Ziel der Union, die Verfügbarkeit sicherer und nachhaltiger Lieferketten für kritische Rohstoffe, einschließlich des kritischen Stoffes Phosphor, sicherzustellen, sollten auf Unionsebene Mindestrückgewinnungsquoten festgelegt werden, wobei auch eine engere Zusammenarbeit mit Hochschulen und Forschern erforderlich ist, um die am besten geeigneten Methoden zur Rückgewinnung von Nährstoffen aus Klärschlamm für die anschließende Verwendung in der Landwirtschaft zu ermitteln und anzuwenden. Die Kommission sollte Rechtsrahmen für die Entwicklung eines funktionierenden Marktes für rückgewonnenen Phosphor und Stickstoff fördern, und die Mitgliedstaaten sollten den Marktzugang und die weitere Verwendung von rückgewonnenem Phosphor erleichtern. Die Anforderungen an die Rückgewinnung sollten im Hinblick auf künftige Entwicklungen der Technologie und der Verfahren zur Nährstoffrückgewinnung offen bleiben. Die Mitgliedstaaten sollten die Gewinnung wertvoller Ressourcen aus Klärschlamm für landwirtschaftliche Zwecke in Betracht ziehen, um die Widerstandsfähigkeit und Nachhaltigkeit des Sektors zu stärken und zur strategischen Autonomie der Düngemittelindustrie der Union beizutragen. Die Mitgliedstaaten sollten einen effizienten Nährstoffkreislauf anstreben und sich bemühen, die Rückgewinnung von Nährstoffen und Metallen aus Klärschlamm zu verbessern und dabei einen Schwerpunkt auf die Erzielung anderer Nebeneffekte wie der Erzeugung von Biogas oder Biokohle zu legen.
Abänderung 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 29
(29)  Eine zusätzliche Überwachung ist erforderlich, um die Einhaltung der neuen Anforderungen in Bezug auf Mikroschadstoffe, Verschmutzungen durch nicht häusliches Abwasser, Energieneutralität, Treibhausgasemissionen, Regenüberläufe und Siedlungsabflüsse zu überprüfen. Um die Qualität der Viertbehandlung in Bezug auf die Verringerung von Mikroschadstoffen bei Einleitungen von kommunalem Abwasser zu überprüfen, reicht es aus, eine begrenzte Anzahl repräsentativer Mikroschadstoffe zu überwachen. Die Häufigkeit der Überwachung sollte sich an den derzeitigen bewährten Verfahren orientieren, wie sie gegenwärtig in der Schweiz angewendet werden. Um die Kosteneffizienz zu wahren, sollten diese Verpflichtungen an die Größe der kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen und der Gemeinden angepasst werden. Die Überwachung wird auch zur Bereitstellung von Daten für den allgemeinen Rahmen für die Umweltüberwachung beitragen, der mit dem 8. Umweltaktionsprogramm63 geschaffen wurde, und insbesondere in den Null-Schadstoff-Überwachungsrahmen64 einfließen, der diesem Rahmen zugrunde liegt.
(29)  Eine zusätzliche Überwachung ist erforderlich, um die Einhaltung der neuen Anforderungen in Bezug auf Mikroschadstoffe, Verschmutzungen durch nicht häusliches Abwasser, Energieneutralität, sämtliche Treibhausgasemissionen, darunter Stickstoffoxid und Methan sowie Regenüberläufe und Siedlungsabflüsse zu überprüfen. Eine solche Überwachung unterstützt die nationale Inventarberichterstattung, stellt die notwendige Infrastruktur für die Umsetzung der IPCC-Leitlinien für die Überwachung bereit und ermöglicht die künftige Entwicklung von Aktionsplänen für eine wissenschaftsbasierte Minderung im Einklang mit dem Pariser Abkommen. Um die Qualität der Viertbehandlung in Bezug auf die Verringerung von Mikroschadstoffen bei Einleitungen von kommunalem Abwasser zu überprüfen, reicht es aus, eine begrenzte Anzahl repräsentativer Mikroschadstoffe zu überwachen. Die Häufigkeit der Überwachung sollte auf den derzeitigen bewährten Verfahren aufbauen, wie sie gegenwärtig in der Schweiz angewendet werden. Sie sollten erweitert werden, um besonders gefährliche Stoffe wie Telmisartan, Bisphenol A, Beta-Östradiol und Perfluorooctansulfonat (PFOS) zu erfassen. Um die Kosteneffizienz zu wahren, sollten diese Verpflichtungen an die Größe der kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen und der Gemeinden angepasst werden. Die Überwachung wird auch zur Bereitstellung von Daten für den allgemeinen Rahmen für die Umweltüberwachung beitragen, der mit dem 8.  Umweltaktionsprogramm63 geschaffen wurde, und insbesondere in den Null-Schadstoff-Überwachungsrahmen einfließen, der diesem Rahmen zugrunde liegt64, und den digitalen Wandel im Wassersektor im Einklang mit der digitalen Strategie der Union unterstützen.
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63 Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlament und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 22).
63 Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlament und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 22).
64 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle – EU-Aktionsplan: „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ (COM(2021) 400 final).
64 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle – EU-Aktionsplan: „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ (COM(2021) 400 final).
Abänderung 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 30
(30)  Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und die Möglichkeiten der Digitalisierung besser zu nutzen, sollte die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie verbessert und vereinfacht werden, indem die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Kommission alle zwei Jahre Bericht zu erstatten, und die Verpflichtung der Kommission, alle zwei Jahre Berichte zu veröffentlichen, aufgehoben wird. Dies sollte durch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten ersetzt werden, die mit der Richtlinie 91/271/EWG eingeführten nationalen standardisierten Datensätze mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur (EUA) zu verbessern und regelmäßig zu aktualisieren. Der Kommission und der EUA sollte ein ständiger Zugang zu den nationalen Datenbanken gewährt werden. Um vollumfängliche Informationen über die Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten die Datensätze Informationen über die Einhaltung der Behandlungsanforderungen durch kommunale Abwasserbehandlungsanlagen (Einhaltung/Nichteinhaltung der Grenzwerte, Lasten und Konzentration der eingeleiteten Schadstoffe), über den Grad der Erfüllung der Ziele der Energieneutralität, über die Treibhausgasemissionen der Behandlungsanlagen mit mehr als 10 000 EW und über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen im Zusammenhang mit Regenüberläufen/Siedlungsabflüssen, dem Zugang zur Sanitärversorgung und der Behandlung des Abwassers in individuellen Systemen enthalten. Darüber hinaus sollte die vollständige Kohärenz mit der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates65 sichergestellt werden, um die Nutzung der Daten zu optimieren und vollständige Transparenz zu fördern.
(30)  Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und die Möglichkeiten der Digitalisierung besser zu nutzen, sollte die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie verbessert und vereinfacht werden, indem die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Kommission alle zwei Jahre Bericht zu erstatten, und die Verpflichtung der Kommission, alle zwei Jahre Berichte zu veröffentlichen, aufgehoben wird. Dies sollte durch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten ersetzt werden, die mit der Richtlinie 91/271/EWG eingeführten nationalen standardisierten Datensätze mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur (EUA) zu verbessern und regelmäßig zu aktualisieren. Der Kommission und der EUA sollte ein ständiger Zugang zu den nationalen Datenbanken gewährt werden, die der Öffentlichkeit über eine zentralisierte, unionsweite Datenbank über die Behandlung von kommunalem Abwasser zugänglich gemacht werden sollten. Diese Datenbank sollte es ermöglichen, die Leistung der Behandlungsanlagen im Hinblick auf die Vorbeugung von Verschmutzung zwischen den Mitgliedstaaten zu vergleichen, ein Benchmarking der ergriffenen Maßnahmen vorzunehmen und die Einhaltung der vorliegenden Richtlinie zu unterstützen, einschließlich der Anwendung der erweiterten Herstellerverantwortung unter besonderer Berücksichtigung der Verschmutzungsquellen. Um vollumfängliche Informationen über die Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten die Datensätze Informationen über die Einhaltung der Behandlungsanforderungen durch kommunale Abwasserbehandlungsanlagen (Einhaltung/Nichteinhaltung der Grenzwerte, Lasten und Konzentration der eingeleiteten Schadstoffe), über den Grad der Erfüllung der Ziele der Energieneutralität, über die Treibhausgasemissionen der Behandlungsanlagen mit mehr als 10 000 EW und über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen im Zusammenhang mit Regenüberläufen/Siedlungsabflüssen, einschließlich Frühwarnsysteme für Abflüsse, dem Zugang zur Sanitärversorgung und der Behandlung des Abwassers in individuellen Systemen und der Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung enthalten. Darüber hinaus sollte die vollständige Kohärenz mit der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates65 sichergestellt werden, um die Nutzung der Daten zu optimieren und vollständige Transparenz zu fördern. Der mit der Bereitstellung von Informationen und Daten für die Öffentlichkeit verbundene Verwaltungsaufwand sollte jederzeit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
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65 Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).
65 Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).
Abänderung 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 31 a (neu)
(31a)   Für die Kosten der Durchführung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser stehen derzeit umfangreiche Mittel der Union zur Verfügung. Im Rahmen der Kohäsionspolitik wurden seit dem Jahr 2000 Mittel in Höhe von 38,8 Mrd. EUR für den Abwassersektor bereitgestellt. Neben den kohäsionspolitischen Mitteln für Direktinvestitionen in die Wasserwirtschaft wurde mit Mitteln der Union – u. a. mit Mitteln aus den Kohäsionsfonds und aus den Programmen Horizont 2020 und LIFE – auch die Forschung in der Wasserwirtschaft der Union gefördert. Zwischen 2000 und 2017 finanzierte die Union insgesamt 138 LIFE-Projekte im Zusammenhang mit der Abwasserbehandlung. Um neue ambitionierte Ziele zu verwirklichen und niemanden zurückzulassen und gleichzeitig ein hohes Maß an kommunaler Abwasserbehandlung und den Zugang dazu für die Bürgerinnen und Bürger in ganz Europa sicherzustellen, ist zusätzliche Unterstützung auf Unionsebene erforderlich. Die Viertbehandlung sollte jedoch über die nationalen Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung in Verbindung mit nationalen Mitteln finanziert werden, um die Auswirkungen auf die Wasserrechnungen der Bürgerinnen und Bürger zu begrenzen und sicherzustellen, dass das Verursacherprinzip eingehalten wird. Als zusätzliche Maßnahme im Einklang mit der Bewertung der Umsetzung sollte die Kommission sicherstellen, dass angemessene Finanzmittel für die Abwasserbehandlung bereitgestellt werden, um eine komplexe Erfüllung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen durch alle Mitgliedstaaten im Rahmen der Investitionsprogramme des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens (MFR, nach 2027) sicherzustellen.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 32
(32)  Beim Sektor für die Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser handelt es sich um einen speziellen Sektor, der die Merkmale eines monopolistischen Marktes aufweist, da die Öffentlichkeit und kleine Unternehmen an die Kanalisation angeschlossen sind, ohne die Möglichkeit zu haben, ihre Betreiber auszuwählen. Daher ist es wichtig, der Öffentlichkeit Zugang zu den wesentlichen Leistungsindikatoren der Betreiber zu gewähren, wie dem erzielten Behandlungsgrad, den Behandlungskosten, der verbrauchten und erzeugten Energie und den damit verbundenen Treibhausgasemissionen und dem CO2-Fußabdruck. Um die Öffentlichkeit stärker für die Auswirkungen der Behandlung von kommunalem Abwasser zu sensibilisieren, sollten jedem Haushalt die wichtigsten Informationen über die jährlichen Kosten für die Sammlung und Behandlung des Abwassers leicht zugänglich gemacht werden, z. B. auf den Rechnungen, während andere detaillierte Informationen online auf einer Website des Betreibers oder der zuständigen Behörde zugänglich sein sollten.
(32)  Beim Sektor für die Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser handelt es sich um einen speziellen Sektor, da die Öffentlichkeit und kleine Unternehmen an die Kanalisation angeschlossen sind, ohne die Möglichkeit zu haben, ihre Betreiber auszuwählen. Daher ist es wichtig, den Zugang zu Wasser und zur Sanitärversorgung sicherzustellen. Ebenso ist es wichtig, der Öffentlichkeit Zugang zu den wesentlichen Leistungsindikatoren der Betreiber zu gewähren, wie dem erzielten Behandlungsgrad, den Behandlungskosten, der verbrauchten und erzeugten Energie und den damit verbundenen Treibhausgasemissionen und dem CO2-Fußabdruck. Um die Öffentlichkeit stärker für die Auswirkungen der Behandlung von kommunalem Abwasser zu sensibilisieren, sollten jedem Haushalt die wichtigsten Informationen über die jährlichen Kosten für die Sammlung und Behandlung des Abwassers auf den Rechnungen leicht zugänglich gemacht werden, während andere detaillierte Informationen online auf einer Website des Betreibers oder der zuständigen Behörde in einer benutzerfreundlichen Form zugänglich sein sollten.
Abänderung 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 33
(33)  Mit der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates66 wird das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen in den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Übereinkommen von Aarhus aus dem Jahr 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (im Folgenden „Übereinkommen von Aarhus“) gewährleistet. Das Übereinkommen von Aarhus enthält breit gefasste Verpflichtungen sowohl zur Bereitstellung von Umweltinformationen auf Anfrage als auch zur aktiven Verbreitung solcher Informationen. Es ist wichtig, dass die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie über den Zugang zu Informationen und Regelungen für den Datenaustausch jene Richtlinie ergänzen, indem die Verpflichtung eingeführt wird, der Öffentlichkeit Online-Informationen über die Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser auf benutzerfreundliche Weise zur Verfügung zu stellen, ohne dass eine gesonderte rechtliche Regelung geschaffen wird.
(33)  Mit der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates66 wird das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen in den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Übereinkommen von Aarhus aus dem Jahr 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (im Folgenden „Übereinkommen von Aarhus“) gewährleistet. Das Übereinkommen von Aarhus enthält breit gefasste Verpflichtungen sowohl zur Bereitstellung von Umweltinformationen auf Anfrage als auch zur aktiven Verbreitung solcher Informationen. Es ist wichtig, dass die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie über den Zugang zu Informationen und Regelungen für den Datenaustausch jene Richtlinie ergänzen, indem die Verpflichtung eingeführt wird, der Öffentlichkeit Online-Informationen über die Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser auf benutzerfreundliche Weise zur Verfügung zu stellen, ohne dass eine gesonderte rechtliche Regelung geschaffen wird. Wenn die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Öffentlichkeit in dem betreffenden Gebiet im Falle einer schädlichen und erheblichen Wasserverschmutzung, die den von der Union oder durch nationale Rechtsvorschriften festgelegten Schwellenwert überschreitet, informiert wird, sollten sie die Leitlinien der Kommission berücksichtigen und Systeme zur Warnung der Öffentlichkeit einrichten, die auf bewährten Verfahren wie der Cell-Broadcast-Technologie beruhen.
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66 Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).
66 Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).
Abänderung 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 35
(35)  Zur Anpassung dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen, um bestimmte Teile der Anhänge in Bezug auf die Anforderungen an die Zweit-, Dritt- und Viertbehandlung und die Anforderungen an spezifische Genehmigungen für Einleitungen von nicht häuslichem Abwasser in Kanalisationen und kommunale Abwasserbehandlungsanlagen zu ändern und diese Richtlinie durch die Festlegung von Mindestquoten für die Wiederverwendung und das Recycling von aus Klärschlamm zurückgewonnenem Phosphor und Stickstoff zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(35)  Zur Anpassung dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen, um bestimmte Teile der Anhänge in Bezug auf die Anforderungen an die Zweit-, Dritt- und Viertbehandlung und die Anforderungen an spezifische Genehmigungen für Einleitungen von nicht häuslichem Abwasser in Kanalisationen und kommunale Abwasserbehandlungsanlagen zu ändern und diese Richtlinie durch die Festlegung von Mindestquoten für die Wiederverwendung und das Recycling von aus kommunalem Abwasser und Klärschlamm zurückgewonnenem Phosphor und Stickstoff zu ergänzen, um Anreize für eine Reihe von Rückgewinnungsmethoden zu schaffen, einschließlich Pyrolyse und Struvitfällung sowie Nährstoffrückgewinnung aus Klärschlamm. Da Phosphor und Stickstoff wertvolle Ressourcen für die Landwirtschaft sind, sollte die Kommission diese delegierten Rechtsakte innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission innerhalb dieses Zeitraums im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Darüber hinaus sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Sektoren zu erweitern, die einen Beitrag zu Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung leisten.
Abänderung 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 36
(36)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Annahme von Normen für die Konzeption individueller Systeme, für die Annahme von Überwachungs- und Bewertungsmethoden für die Indikatoren der Viertbehandlung, für die Festlegung gemeinsamer Bedingungen und Kriterien für die Anwendung der Befreiung bestimmter Produkte von der erweiterten Herstellerverantwortung, für die Festlegung von Methoden zur Unterstützung der Ausarbeitung integrierter Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung und zur Messung der antimikrobiellen Resistenz und der Mikroplastikbelastung im kommunalen Abwasser sowie für die Festlegung des Formats und der Modalitäten für die Darstellung der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden und von der EUA zusammenzustellenden Informationen über die Durchführung dieser Richtlinie übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates67 ausgeübt werden.
(36)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Annahme von Normen für die Konzeption individueller Systeme, für die Annahme von Überwachungs- und Bewertungsmethoden für die Indikatoren der Viertbehandlung, für die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Mikroschadstoffe, für die Festlegung gemeinsamer Bedingungen und Kriterien für die Anwendung der Befreiung bestimmter Produkte von der erweiterten Herstellerverantwortung, für die Festlegung von Methoden zur Unterstützung der Ausarbeitung integrierter Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung und zur Messung der antimikrobiellen Resistenz und der Mikroplastikbelastung im kommunalen Abwasser sowie für die Festlegung des Formats und der Modalitäten für die Darstellung der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden und von der EUA zusammenzustellenden Informationen über die Durchführung dieser Richtlinie übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates67 ausgeübt werden. Die Kommission sollte im Einklang mit dem in der vorliegenden Richtlinie genannten Verfahren einen delegierten Rechtsakt zur Festlegung von Anforderungen an die Überwachung von Mikroplastik im kommunalen Abwasser gemäß der vorliegenden Richtlinie erlassen, und zwar zwölf Monate nach ihrer Aufnahme in die Beobachtungsliste gemäß der Richtlinie 2022/0344 (COD).
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67 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
67 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
Abänderung 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 37 a (neu)
(37a)   Es ist wichtig, dass sichergestellt wird, dass mit der vorliegenden Richtlinie eine bessere Wasserqualität erreicht wird, ohne dass die Zugänglichkeit, Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit lebenswichtiger Erzeugnisse gefährdet wird.
Abänderung 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 37 b (neu)
(37b)   Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, eine zusätzliche Erstattung der durch die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen verursachten Kostendifferenz vorzusehen, um unentbehrliche Arzneimittel zu unterstützen und sicherzustellen, dass sie auf dem Markt verfügbar und für die Bürgerinnen und Bürger zugänglich bleiben.
Abänderung 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 38
(38)  Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung68 sollte die Kommission die vorliegende Richtlinie innerhalb eines bestimmten Zeitraums ab ihrer Umsetzung evaluieren. Diese Evaluierung sollte sich auf die während der Durchführung dieser Richtlinie gewonnenen Erfahrungen und erhobenen Daten, auf etwaige verfügbare Empfehlungen der WHO und auf einschlägige wissenschaftliche, analytische und epidemiologische Daten stützen. In dieser Evaluierung sollte besonderes Augenmerk auf die mögliche Notwendigkeit einer Anpassung der Liste der unter die erweiterte Herstellerverantwortung fallenden Produkte an die Entwicklungen bei der Palette der in Verkehr gebrachten Produkte, an die besseren Kenntnisse über das Vorhandensein von Mikroschadstoffen im Abwasser und ihre Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und die Umwelt sowie an die Daten, die sich aus den neuen Überwachungspflichten in Bezug auf Mikroschadstoffe an den Zu- und Abläufen der kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen ergeben.
(38)  Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung68 sollte die Kommission die vorliegende Richtlinie innerhalb eines bestimmten Zeitraums ab ihrer Umsetzung evaluieren. Diese Evaluierung sollte sich auf die während der Durchführung dieser Richtlinie gewonnenen Erfahrungen und erhobenen Daten, auf etwaige verfügbare Empfehlungen der WHO und auf einschlägige wissenschaftliche, analytische und epidemiologische Daten stützen. In dieser Evaluierung sollte besonderes Augenmerk auf die mögliche Notwendigkeit der Einführung von Reduktionszielen für Treibhausgasemissionen aus dem Abwasserbehandlungssektor, die Notwendigkeit der Entfernung von Mikroplastik und PFAS aus kommunalem Abwasser vor dem Einleiten in Gewässer und die Notwendigkeit einer Anpassung der Liste der unter die erweiterte Herstellerverantwortung fallenden Produkte an die Entwicklungen bei der Palette der in Verkehr gebrachten Produkte, an die Methode der Beseitigung und Denaturierung dieser Produkte in der Endphase der Nutzung ohne größere Auswirkungen auf die Umwelt, an die besseren Kenntnisse über das Vorhandensein von Mikroschadstoffen im Abwasser und ihre Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und die Umwelt sowie an die Daten, die sich aus den neuen Überwachungs- und Analysepflichten in Bezug auf Mikroschadstoffe an den Zu- und Abläufen der kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen ergeben. Beim Ergreifen der einschlägigen Maßnahmen zur Verwirklichung des Null-Schadstoff-Ziels in Bezug auf die Wasserverschmutzung auf Unionsebene und auf nationaler Ebene sollten sich die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vom Vorsorgeprinzip und vom Verursacherprinzip leiten lassen, die im AEUV verankert sind, sowie vom Grundsatz der Schadensvermeidung des europäischen Grünen Deals.
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68 Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
68 Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
Abänderung 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1
Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften für das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser festgelegt , um die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu schützen und gleichzeitig die Treibhausgasemissionen schrittweise zu beseitigen und die Energiebilanz der mit der Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser verbundenen Tätigkeiten zu verbessern. Sie enthält zudem Vorschriften für den Zugang zur Sanitärversorgung, für die Transparenz des kommunalen Abwassersektors und für die regelmäßige Überwachung gesundheitsrelevanter Parameter im kommunalen Abwasser .
Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften für das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser festgelegt, um die Umwelt und die Gesundheit im Sinne des Konzepts „Eine Gesundheit“ zu schützen und gleichzeitig die Treibhausgasemissionen schrittweise zu reduzieren und die Energiebilanz der mit der Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser verbundenen Tätigkeiten zu verbessern sowie einen Beitrag zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu leisten. Sie enthält zudem Vorschriften für den Zugang zur Sanitärversorgung für alle, für die Transparenz des kommunalen Abwassersektors und für die regelmäßige Überwachung gesundheitsrelevanter Parameter im kommunalen Abwasser. Darüber hinaus wird mit der Richtlinie darauf abgezielt, durch eine integrierte Abwasserbewirtschaftungsplanung Synergieeffekte mit Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zur Wiederherstellung städtischer Ökosysteme zu erhöhen.
Abänderung 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1
1.  „kommunales Abwasser“ häusliches Abwasser , Gemisch aus häuslichem Abwasser und nicht häuslichem Abwasser oder Gemisch aus häuslichem Abwasser und Siedlungsabflüssen;
1.   „kommunales Abwasser“
Abänderung 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a (neu)
a)   häusliches Abwasser,
Abänderung 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b (neu)
b)  ein Gemisch aus häuslichem und nicht häuslichem Abwasser,
Abänderung 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe c (neu)
c)  ein Gemisch aus häuslichem Abwasser und Siedlungsabflüssen,
Abänderung 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe d (neu)
d)  ein Gemisch aus häuslichem Abwasser, nicht häuslichem Abwasser und Siedlungsabflüssen;
Abänderung 50
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 – Einleitung
3.  „nicht häusliches Abwasser“ in die Kanalisation eingeleitetes Abwasser aus Anlagen , die einem der folgenden Zwecke dienen:
3.  „nicht häusliches Abwasser“ Abwasser, das nicht vorwiegend menschlichen Ursprungs ist oder von Tätigkeiten in Haushalten stammt und in die Kanalisation eingeleitet wird, und zwar aus Anlagen, die einem der folgenden Zwecke dienen:
Abänderung 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4
4.  „Gemeinde“ ein Gebiet, in welchem die Schadstofflast des kommunalen Abwassers ausreichend hoch ist (10 EW pro Hektar oder höher) für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und eine Weiterleitung zu einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitungsstelle;
4.  „Gemeinde“ ein Gebiet, in welchem die Schadstofflast des kommunalen Abwassers ausreichend hoch ist (25 EW pro Hektar oder höher) für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und eine Weiterleitung zu einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitungsstelle;
Abänderung 52
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5
5.  „Siedlungsabflüsse“ Niederschlagswasser aus Gemeinden, das in Misch- oder Trennkanalisationen gesammelt wird;
5.  „Siedlungsabflüsse“ Niederschlagswasser, Schnee oder Schmelzwasser aus Gemeinden, das in Misch- oder Trennkanalisationen gesammelt wird;
Abänderung 53
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6
6.  „Regenüberläufe“ die niederschlagsbedingte Einleitung von unbehandeltem kommunalem Abwasser aus Mischkanalisationen in aufnehmende Gewässer;
6.  „Regenüberläufe“ die durch übermäßigen Niederschlag bedingte Einleitung von teilweise behandeltem und unbehandeltem kommunalem Abwasser aus Mischkanalisationen oder aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in aufnehmende Gewässer;
Abänderung 54
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 16
16.  „Mikroschadstoff“ einen Stoff, einschließlich seiner Abbauprodukte, der gewöhnlich in der Umwelt und im kommunalen Abwasser in Konzentrationen unterhalb des Milligrammbereichs pro Liter vorhanden ist und auf der Grundlage eines der Kriterien in Anhang I Teile 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/200869 als Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt angesehen werden kann;
16.  „Mikroschadstoff“ einen Stoff im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, einschließlich seiner Abbauprodukte, der gewöhnlich in der Umwelt und im kommunalen Abwasser in Konzentrationen im Bereich von Mikrogramm pro Liter oder geringerer Konzentration vorhanden ist und auf der Grundlage der Kriterien in Anhang I Teile 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/200869 als Gefahr für die Gesundheit und die Umwelt angesehen werden kann;
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69 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
69 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
Abänderung 55
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 19
19.  „Organisation für Herstellerverantwortung“ eine von Herstellern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 9 gemeinsam gegründete Organisation;
19.  „Organisation für Herstellerverantwortung“ eine unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gegründete Organisation zur Unterstützung der Hersteller bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 9;
Abänderung 56
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 19 a (neu)
19a.   „Verursacherprinzip“ das Prinzip, wonach die Umweltverschmutzer die Kosten ihrer Verschmutzung oder ihres Umweltschadens tragen sollten, einschließlich der Kosten für Maßnahmen zur Vermeidung, Bekämpfung und Beseitigung der Umweltverschmutzung;
Abänderung 57
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 20
20.  „Sanitärversorgung“ Einrichtungen und Dienstleistungen für die sichere Entsorgung von menschlichem Urin, Kot und Menstruationsblut;
20.  „Sanitärversorgung“ Einrichtungen und Dienstleistungen, mit denen die Privatsphäre und Würde geachtet werden, für die sichere, hygienische, geschützte und sozial und kulturell akzeptable Entsorgung von menschlichem Urin und Kot und für das Wechseln und die Entsorgung von Menstruationsprodukten;
Abänderung 58
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 21 a (neu)
21a.   „Konzept ‚Eine Gesundheit‘“ ein integriertes, vereinheitlichendes Konzept, das darauf abzielt, die Gesundheit von Mensch, Tier, Pflanzen und Ökosystemen nachhaltig ins Gleichgewicht zu bringen und zu optimieren, und mit dem anerkannt wird, dass die Gesundheit von Menschen, Haus- und Wildtieren sowie Pflanzen und der Umwelt im weiteren Sinne, einschließlich der Ökosysteme, eng miteinander verknüpft und voneinander abhängig sind;
Abänderung 59
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 22
22.  „betroffene Öffentlichkeit“ die von den Beschlussfassungsverfahren zur Umsetzung der in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse an diesen Beschlussfassungsverfahren, einschließlich Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt einsetzen;
22.  „betroffene Öffentlichkeit“ die von den Beschlussfassungsverfahren zur Umsetzung der in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse an diesen Beschlussfassungsverfahren, einschließlich Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Schutz der Gesundheit im Einklang mit dem Konzept „Eine Gesundheit“ oder für den Umweltschutz einsetzen;
Abänderung 60
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 23
23.  „Bioträgermedium aus Kunststoff“ ein Kunststoffträger, auf dem sich Bakterien ansiedeln, die für die Behandlung von kommunalem Abwasser benötigt werden;
23.  „Bioträgermedium aus Kunststoff“ jeden Kunststoffträger – u. a. Biocarrier, Bio-Beads und Polystyrol-Granulat –, auf dem sich Bakterien ansiedeln, die für die Behandlung von Abwasser benötigt werden;
Abänderung 61
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 24 a (neu)
24a.   „direkte Treibhausgasemissionen“ Emissionen aus Quellen, die die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage und den Kanalisationen befinden, einschließlich Emissionen von Gasen wie Methan und Stickstoffoxid;
Abänderung 62
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 24 b (neu)
24b.   „indirekte Treibhausgasemissionen“ die Freisetzung von Gasen, die durch die Produktion des bezogenen Stroms, der in die kommunale Abwasserbehandlungsanlage und in die Kanalisationen eingespeist wird, sowie durch den Betrieb solcher Anlagen und von Kanalisationen entsteht.
Abänderung 63
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 2 – Einleitung
(2)  Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 2030 sicher, dass alle Gemeinden mit einem EW zwischen 1000 und 2000 folgende Anforderungen erfüllen:
(2)  Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 2032 sicher, dass alle Gemeinden mit einem EW zwischen 750 und 2 000 folgende Anforderungen erfüllen:
Abänderung 64
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 3 a (neu)
(3a)  Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass die zuständigen Behörden eine Bewertung der Abwasserleckagen und der damit verbundenen Emissionen in ihrem Hoheitsgebiet sowie der Möglichkeiten für Verbesserungen bei der Reduzierung der Abwasserleckagen durchführen. Bei der Bewertung werden relevante Aspekte im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit sowie ökologische, technische und wirtschaftliche Aspekte berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten verabschieden bis zum 31. Dezember 2030 nationale Zielvorgaben für die Reduzierung von Abwasserleckagen in ihrem Hoheitsgebiet bis zum 31. Dezember 2035. Die Mitgliedstaaten können sinnvolle Anreize schaffen, um dafür zu sorgen, dass die Kanalisationsbetreiber in ihrem Hoheitsgebiet die nationalen Zielvorgaben erfüllen.
Abänderung 65
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1
(1)  Abweichend von Artikel 3 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in Fällen, in denen die Einrichtung einer Kanalisation ausnahmsweise nicht gerechtfertigt ist, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, individuelle Systeme für die Behandlung von kommunalem Abwasser (im Folgenden „individuelle Systeme“) verwendet werden .
(1)  Abweichend von Artikel 3 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in Fällen, in denen die Einrichtung einer Kanalisation oder der Anschluss an eine Kanalisation ausnahmsweise nicht gerechtfertigt ist, weil dies entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, individuelle Systeme für die Behandlung von kommunalem Abwasser (im Folgenden „individuelle Systeme“) oder andere geeignete Systeme, mit denen das gleiche Schutzniveau für die Gesundheit und die Umwelt erreicht wird, verwendet werden.
Abänderung 66
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die individuellen Systeme so konzipiert, betrieben und gewartet werden, dass mindestens das gleiche Behandlungsniveau wie bei der Zweit- und Drittbehandlung gemäß den Artikeln 6 und 7 gewährleistet ist.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten individuellen Systeme so konzipiert, betrieben und gewartet werden, dass mindestens das gleiche Schutzniveau für die Gesundheit und die Umwelt wie bei der Zweit- und Drittbehandlung gemäß den Artikeln 6 und 7 gewährleistet ist.
Abänderung 67
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Die Mitgliedstaaten stellen zudem sicher, dass Gemeinden, in denen individuelle Systeme genutzt werden, in einem öffentlichen Register registriert werden und dass diese Systeme regelmäßig von der zuständigen Behörde überprüft werden.
Die Mitgliedstaaten stellen zudem sicher, dass die individuellen Systeme in einem öffentlichen Register registriert werden und dass diese Systeme regelmäßig von der zuständigen Behörde überprüft werden, und tauschen bewährte Verfahren für die Nutzung und den Betrieb der individuellen Systeme sowie über die alle vier Jahre stattfindenden Überprüfungen aus, auch in Bezug auf die Verwaltung und den Betrieb durch die zuständigen Behörden.
Abänderung 68
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 3
(3)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß dem in Artikel 27 genannten Verfahren delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie durch Festlegung von Mindestanforderungen an die Konzeption, den Betrieb und die Wartung individueller Systeme und durch Festlegung der Anforderungen an die regelmäßige Überprüfung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 zu ergänzen.
(3)  Die Mitgliedstaaten legen Mindestanforderungen an die Konzeption, den Betrieb und die Wartung individueller Systeme in der gesamten Union, die auf den von der Kommission innerhalb von 24 Monaten ab Inkrafttreten dieser Richtlinie vorgelegten Leitlinien beruhen, sowie die Anforderungen an die regelmäßige Überprüfung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 fest.
Abänderung 69
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 4 – Einleitung
(4)  Mitgliedstaaten, die individuelle Systeme zur Behandlung von mehr als 2 % der kommunalen Abwasserlast aus Gemeinden mit 2000 EW und mehr nutzen, legen der Kommission eine ausführliche Begründung für die Nutzung individueller Systeme in den einzelnen Gemeinden vor. Diese Begründung enthält
(4)  Mitgliedstaaten, die individuelle Systeme zur Behandlung von mehr als 2 % der kommunalen Abwasserlast aus Gemeinden mit 2 000 EW und mehr nutzen, legen der Kommission eine ausführliche Begründung für die Nutzung individueller Systeme vor. Diese Begründung enthält
Abänderung 70
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe c
c)  den Nachweis über die Einhaltung der in Absatz 3 genannten Mindestanforderungen, sofern die Kommission von der ihr gemäß dem genannten Absatz übertragenen Befugnis Gebrauch gemacht hat.
entfällt
Abänderung 71
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe c a (neu)
ca)   den Nachweis über die Einhaltung der Umweltziele gemäß der Richtlinie 2000/60/EG.
Abänderung 72
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung
Die Mitgliedstaaten erstellen bis zum 31. Dezember 2025 eine Liste der Gemeinden mit 10 000 bis 100 000 EW, in denen unter Berücksichtigung historischer Daten und aktueller Klimaprojektionen eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Mitgliedstaaten erstellen bis zum … [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] eine Liste der Gemeinden mit 10 000 bis 100 000 EW, in denen unter Berücksichtigung historischer Daten und aktueller Klimaprojektionen, einschließlich saisonaler Schwankungen, eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Abänderung 73
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
a)  Regenüberläufe oder Siedlungsabflüsse stellen ein Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit dar,
a)  Regenüberläufe oder Siedlungsabflüsse stellen ein Risiko für die Umwelt oder die Gesundheit im Einklang mit dem Konzept „Eine Gesundheit“ dar,
Abänderung 74
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
b)  Regenüberläufe machen mehr als 1 % der jährlich gesammelten kommunalen Abwasserlast aus, berechnet unter trockenen Witterungsverhältnissen,
b)  Regenüberläufe machen mehr als etwa 1 % der jährlich gesammelten kommunalen Abwasserlast aus, berechnet unter trockenen Witterungsverhältnissen,
Abänderung 75
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c – Ziffer iv a (neu)
iva)   der Anforderungen gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
Abänderung 76
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 4
(4)  Integrierte Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung werden der Kommission auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
(4)  Integrierte Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung, in denen auch angegeben ist, welche Elemente abgeschlossen und welche noch umzusetzen sind, werden der Kommission auf Anfrage innerhalb von drei Monaten nach ihrer Veröffentlichung zur Verfügung gestellt.
Abänderung 77
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 5
(5)  Die integrierten Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung müssen mindestens die in Anhang V aufgeführten Elemente enthalten.
(5)  Die integrierten Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung müssen mindestens die in Anhang V aufgeführten Elemente enthalten und grünen und blauen Infrastrukturlösungen Vorrang einräumen, wann immer dies möglich ist.
Abänderung 78
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 5 a (neu)
(5a)  Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen in Bezug auf die von den Mitgliedstaaten erstellten integrierten Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung, wenn diese Pläne nicht mindestens die in Anhang V aufgeführten Elemente enthalten.
Abänderung 79
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
b)  Bereitstellung von Methoden zur Bestimmung alternativer Indikatoren, mit denen überprüft wird, ob das Richtziel der Verringerung der Verschmutzung gemäß Anhang V Nummer 2 Buchstabe a erreicht wird;
b)  Bereitstellung von Methoden zur Bestimmung alternativer Indikatoren gemäß Anhang V Nummer 2 Buchstabe a, mit denen überprüft wird, ob das Ziel der Verringerung der Verschmutzung gemäß Anhang V Nummer 2 Buchstabe a erreicht wird;
Abänderung 80
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 6 a (neu)
(6a)  Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, in städtischen Gebieten mehr Grünflächen zu schaffen, um Regenüberläufe mit natürlichen Lösungen zu verringern.
Abänderung 81
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 6 b (neu)
(6b)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass integrierte Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung alle fünf Jahre nach ihrer Erstellung überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert werden.
Abänderung 82
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)
Abweichend davon kann kommunales Abwasser, das in Gewässer eingeleitet wird, in Regionen mit kaltem Klima, in denen aufgrund niedriger Temperaturen eine wirksame biologische Behandlung schwierig ist, einer weniger gründlichen als der in Absatz 1 beschriebenen Behandlung (biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) gemäß Anhang 1 Tabelle 1 Reihe 2) unterzogen werden, wenn die Wassertemperatur im Jahresdurchschnitt für den Zulauf unter 6 °C liegt und sofern anhand eingehender Untersuchungen nachgewiesen wird, dass die Einleitung dieses Abwassers keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt hat. Bei der Behandlung muss jedoch eine prozentuale Mindestverringerung um 40 % erreicht werden, die mindestens wöchentlich gemessen wird. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen, teilen dies der Kommission mit.
Abänderung 83
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 2
(2)  Für Gemeinden mit 1000 bis 2000 EW stellen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2030 sicher, dass in Kanalisationen eingeleitetes kommunales Abwasser vor dem Einleiten in Gewässer einer Zweitbehandlung gemäß Absatz 3 oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen wird.
(2)  Für Gemeinden mit 750 bis 2000 EW stellen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2032 sicher, dass in Kanalisationen eingeleitetes kommunales Abwasser vor dem Einleiten in Gewässer einer Zweitbehandlung gemäß Absatz 3 oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen wird.
Abänderung 84
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 4
(4)  Die in EW ausgedrückte Last wird auf der Grundlage der höchsten wöchentlichen Durchschnittslast im Zulauf der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage während eines Jahres berechnet; Ausnahmesituationen nach Starkniederschlägen bleiben dabei unberücksichtigt.
(4)  Die in EW ausgedrückte Last wird auf der Grundlage der höchsten wöchentlichen Durchschnittslast im Zulauf der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage während eines Jahres berechnet; Ausnahmewettersituationen, etwa nach Starkniederschlägen, bleiben dabei unberücksichtigt.
Abänderung 85
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 2030 sicher, dass Einleitungen aus 50 % der kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die eine Abwasserlast von 100 000 EW und mehr behandeln und am [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] noch keine Drittbehandlung durchführen, einer Drittbehandlung gemäß Absatz 4 unterzogen werden.
Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 2033 sicher, dass Einleitungen aus 50 % der kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die eine Abwasserlast von 100 000 EW und mehr behandeln und am [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] noch keine Drittbehandlung durchführen, einer Drittbehandlung gemäß Absatz 4 unterzogen werden.
Abänderung 86
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 2035 sicher, dass alle Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, in denen eine Abwasserlast von 100 000 EW und mehr behandelt wird, einer Drittbehandlung gemäß Absatz 4 unterzogen werden.
Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 2038 sicher, dass alle Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, in denen eine Abwasserlast von 100 000 EW und mehr behandelt wird, einer Drittbehandlung gemäß Absatz 4 unterzogen werden.
Abänderung 87
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Die Mitgliedstaaten erstellen bis zum 31. Dezember 2025 eine Liste der eutrophierungsempfindlichen Gebiete in ihrem Hoheitsgebiet und aktualisieren diese Liste ab dem 31. Dezember 2030 alle fünf Jahre.
Die Mitgliedstaaten erstellen bis zum ... [bitte das Datum zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie einfügen] eine Liste der eutrophierungsempfindlichen Gebiete in ihrem Hoheitsgebiet und veröffentlichen diese, wobei sie in die Liste auch Informationen darüber aufnehmen, ob es sich um phosphor- und/oder stickstoffempfindliche Gebiete handelt, und sie aktualisieren diese Liste, einschließlich der Informationen über die Ursache der Eutrophierung, ab dem 31. Dezember 2030 alle fünf Jahre.
Abänderung 88
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Die in Unterabsatz 1 genannte Liste enthält die in Anhang II aufgeführten Gebiete.
Die in Unterabsatz 1 genannte Liste enthält die in Anhang II aufgeführten Gebiete. Die Kommission veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2024 Leitlinien für die harmonisierte Umsetzung von Anhang II, insbesondere in Bezug auf grenzüberschreitende Wasserkörper.
Abänderung 89
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 2035 sicher, dass das kommunale Abwasser aus Kanalisationen von 50 % der Gemeinden mit 10 000 bis 100 000 EW, die in Gebiete einleiten, die in der in Absatz 2 genannten Liste aufgeführt sind, und die bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] keine Drittbehandlung durchführen, vor dem Einleiten in diese Gebiete einer Drittbehandlung gemäß Absatz 4 unterzogen wird.
Unbeschadet des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2038 sicher, dass das kommunale Abwasser aus Kanalisationen von 50 % der Gemeinden mit 10 000 EW und mehr, die in Gebiete einleiten, die in der in Absatz 2 genannten Liste aufgeführt sind, und die bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] keine Drittbehandlung durchführen, vor dem Einleiten in diese Gebiete einer Drittbehandlung gemäß Absatz 4 unterzogen wird.
Abänderung 90
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 2040 sicher, dass das in Kanalisationen eingeleitete kommunale Abwasser in Bezug auf alle Gemeinden mit 10 000 bis 100 000 EW vor der Einleitung in Gebiete, die in einer in Absatz 2 genannten Liste aufgeführt sind, einer Drittbehandlung gemäß Absatz 4 unterzogen wird.
Unbeschadet des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2043 sicher, dass das in Kanalisationen eingeleitete kommunale Abwasser in Bezug auf alle Gemeinden mit 10 000 EW und mehr vor der Einleitung in Gebiete, die in einer in Absatz 2 genannten Liste aufgeführt sind, einer Drittbehandlung gemäß Absatz 4 unterzogen wird.
Abänderung 91
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
Gemäß Artikel 21 und Anhang I Teil D dieser Richtlinie entnommene Proben müssen den Parameterwerten in Anhang I Teil B Tabelle 2 entsprechen. Die höchstzulässige Anzahl von Proben, bei denen Abweichungen von den Parameterwerten in Anhang I Teil B Tabelle 2 zulässig sind, ist in Anhang I Teil D Tabelle 4 festgelegt.
Der Jahresmittelwert der gemäß Artikel 21 und Anhang I Teil D dieser Richtlinie entnommenen Proben muss den Parameterwerten in Anhang I Teil B Tabelle 2 entsprechen, damit ein hohes Umweltschutzniveau sichergestellt wird. Die höchstzulässige Anzahl von Proben, bei denen Abweichungen von den Parameterwerten in Anhang I Teil B Tabelle 2 zulässig sind, ist in Anhang I Teil D Tabelle 4 festgelegt.
Abänderung 92
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 5 – Buchstabe a
a)  82,5 % des Gesamtphosphors und 80 % des Gesamtstickstoffs bis zum 31. Dezember 2035,
a)  90 % des Gesamtphosphors und 75 % des Gesamtstickstoffs bis zum 31. Dezember 2035,
Abänderung 93
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 5 – Buchstabe b
b)  90 % des Gesamtphosphors und 85 % des Gesamtstickstoffs bis zum 31. Dezember 2040.
b)  93 % des Gesamtphosphors und 80 % des Gesamtstickstoffs bis zum 31. Dezember 2040. Tage, an denen die Abwassertemperatur unter 12 °C fällt, sind für die Berechnung der Stickstoffentfernung zu dem in Unterabsatz 1 genannten Zweck nicht relevant.
Abänderung 94
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 7
(7)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die sich in einem in einer Liste gemäß Absatz 2 aufgeführten Gebiet befinden, nach einer der regelmäßigen Aktualisierungen der Liste gemäß dem genannten Absatz innerhalb von sieben Jahren nach der Aufnahme in diese Liste die Anforderungen gemäß den Absätzen 3 und 4 erfüllen .
(7)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die sich in einem in einer Liste gemäß Absatz 2 aufgeführten Gebiet befinden, sowie Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in ein Wassereinzugsgebiet, das sich in einem in einer Liste gemäß Absatz 2 aufgeführten Gebiet befindet, nach einer der regelmäßigen Aktualisierungen der Liste gemäß dem genannten Absatz innerhalb von sieben Jahren nach der Aufnahme in diese Liste die Anforderungen gemäß den Absätzen 3 und 4 erfüllen.
Abänderung 95
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 2030 sicher, dass 50 % der Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, in denen eine Abwasserlast von 100 000 EW und mehr behandelt wird, einer Viertbehandlung gemäß Absatz 5 unterzogen werden.
Die Mitgliedstaaten stellen bis zum ... [fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] sicher, dass 50 % der Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, in denen eine Abwasserlast von 150 000 EW und mehr behandelt wird, einer Viertbehandlung gemäß Absatz 5 unterzogen werden.
Abänderung 96
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 2035 sicher, dass alle Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, in denen eine Abwasserlast von 100 000 EW und mehr behandelt wird, einer Viertbehandlung gemäß Absatz 5 unterzogen werden.
Die Mitgliedstaaten stellen bis zum ... [zehn Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] sicher, dass alle Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, in denen eine Abwasserlast von 150 000 EW und mehr behandelt wird, einer Viertbehandlung gemäß Absatz 5 unterzogen werden.
Abänderung 97
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Die Mitgliedstaaten erstellen bis zum 31Dezember 2030 eine Liste der Gebiete in ihrem Hoheitsgebiet, in denen die Konzentration oder Akkumulation von Mikroschadstoffen ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt. Anschließend überprüfen die Mitgliedstaaten diese Liste alle fünf Jahre und aktualisieren sie erforderlichenfalls.
Die Mitgliedstaaten erstellen bis zum ... [zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] eine Liste der Gemeinden mit 100 000 EW und mehr in ihrem Hoheitsgebiet und bis zum ... [fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] eine Liste der Gemeinden mit 35 000 EW und mehr in ihrem Hoheitsgebiet, in denen die Konzentration oder Akkumulation von Mikroschadstoffen ein Risiko für die Gesundheit oder die Umwelt darstellt, und veröffentlichen diese. Anschließend überprüfen die Mitgliedstaaten diese Liste mindestens alle fünf Jahre und aktualisieren sie erforderlichenfalls unverzüglich.
Abänderung 98
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Einleitung
Die in Unterabsatz 1 genannte Liste umfasst folgende Gebiete, es sei denn, es kann anhand einer Risikobewertung nachgewiesen werden, dass in diesen Gebieten kein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt besteht:
Die in Unterabsatz 1 genannten Listen umfassen folgende Gebiete, es sei denn, es kann anhand einer Risikobewertung nachgewiesen werden, dass in diesen Gebieten kein Risiko für die Gesundheit oder die Umwelt besteht:
Abänderung 99
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe f
f)  Gebiete, in denen eine weitergehende Behandlung erforderlich ist, um die Anforderungen der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG zu erfüllen.
f)  Gebiete, in denen eine weitergehende Behandlung erforderlich ist, um die Anforderungen der Richtlinien 2000/60/EG, 2006/118/EG, 2008/105/EG und 2008/56/EG zu erfüllen.
Abänderung 100
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe f a (neu)
fa)   gemäß der Richtlinie 92/43/EWG ausgewiesene besondere Schutzgebiete und gemäß der Richtlinie 79/409/EWG ausgewiesene besondere Schutzgebiete, die Teil des ökologischen Netzes „Natura 2000“ sind.
Abänderung 101
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Erstellt ein Mitgliedstaat die in Absatz 2 genannten Listen nicht innerhalb der dort festgelegten Fristen, müssen alle Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, in denen eine Abwasserlast von 35 000 EW und mehr behandelt wird, einer Viertbehandlung gemäß Absatz 5 unterzogen werden.
Abänderung 102
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 3 a (neu)
(3a)  Unbeschadet des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten bis ... [fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] sicher, dass in 50 % der Gemeinden mit 100 000 bis 150 000 EW kommunales Abwasser, das in Kanalisationen eingeleitet wird, einer Viertbehandlung gemäß Absatz 5 unterzogen wird, bevor es in Gebiete eingeleitet wird, die in einer in Absatz 2 genannten Liste aufgeführt sind.
Bis ... [zehn Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in allen Gemeinden mit 100 000 bis 150 000 EW kommunales Abwasser, das in Kanalisationen eingeleitet wird, einer Viertbehandlung gemäß Absatz 5 unterzogen wird, bevor es in Gebiete eingeleitet wird, die in einer in Absatz 2 genannten Liste aufgeführt sind.
Abänderung 103
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 2035 sicher, dass in 50 % der Gemeinden mit 10 000 bis 100 000 EW kommunales Abwasser, das in Kanalisationen eingeleitet wird, einer Viertbehandlung gemäß Absatz 5 unterzogen wird, bevor es in Gebiete eingeleitet wird, die in einer in Absatz 2 genannten Liste aufgeführt sind.
Unbeschadet des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten bis ... [zehn Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] sicher, dass in 50 % der Gemeinden mit 35 000 EW und mehr kommunales Abwasser, das in Kanalisationen eingeleitet wird, einer Viertbehandlung gemäß Absatz 5 unterzogen wird, bevor es in Gebiete eingeleitet wird, die in einer in Absatz 2 genannten Liste aufgeführt sind.
Abänderung 104
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 2040 sicher, dass das in Kanalisationen eingeleitete kommunale Abwasser in Bezug auf alle Gemeinden mit 10 000 bis 100 000 EW vor der Einleitung in Gebiete, die in einer in Absatz 2 genannten Liste aufgeführt sind, einer Viertbehandlung gemäß Absatz 5 unterzogen wird.
Die Mitgliedstaaten stellen bis zum ... [15 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] sicher, dass das in Kanalisationen eingeleitete kommunale Abwasser in Bezug auf alle Gemeinden mit 35 000 EW und mehr vor der Einleitung in Gebiete, die in einer in Absatz 2 genannten Liste aufgeführt sind, einer Viertbehandlung gemäß Absatz 5 unterzogen wird. 
Abänderung 105
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 4 a (neu)
(4a)  Die Absätze 3 und 4 gelten auch für Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen von Gemeinden mit 35 000 EW und mehr in ein Wassereinzugsgebiet, das sich in einem in einer Liste gemäß Absatz 2 aufgeführten Gebiet befindet.
Abänderung 106
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 5 – Unterabsatz 2
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß dem in Artikel 27 genannten Verfahren delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I Teile B und D zu erlassen, um die in Unterabsatz 2 genannten Anforderungen und Methoden an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß dem in Artikel 27 genannten Verfahren delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I Teile B und D zu erlassen, um die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen und Methoden an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.
Abänderung 107
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Hersteller, die eines der in Anhang III aufgeführten Produkte in Verkehr bringen, die erweiterte Herstellerverantwortung übernehmen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller, die eines der in Anhang III aufgeführten Produkte in Verkehr bringen, die erweiterte Herstellerverantwortung übernehmen.
Abänderung 108
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
Die erweiterte Herstellerverantwortung wird durch eine nationale Finanzierung ergänzt, die zur Modernisierung kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen eingerichtet wird, damit sichergestellt ist, dass keine unbeabsichtigten Folgen für die Verfügbarkeit, Erschwinglichkeit und Zugänglichkeit lebenswichtiger Erzeugnisse, insbesondere von Arzneimitteln, die mit Unterstützung der EMA und der ECHA ermittelt wurden, auftreten, und dafür gesorgt ist, dass den Betreibern ausreichende Mittel zur Verfügung stehen. Die nationale Finanzierung darf nicht mehr als 20 % betragen und das Verursacherprinzip nicht untergraben.
Abänderung 109
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Einleitung
Mit diesen Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass diese Hersteller folgende Kosten übernehmen:
Die erweiterte Herstellerverantwortung und die nationale Finanzierung decken Folgendes ab:
Abänderung 110
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a
a)  die Gesamtkosten für die Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 8, einschließlich der Kosten für die Viertbehandlung zur Entfernung von Mikroschadstoffen, die sich aufgrund der von diesen Herstellern in Verkehr gebrachten Produkte und deren Rückstände im kommunalen Abwasser befinden, und für die in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a genannte Überwachung der Verschmutzung durch Mikroschadstoffe und
a)  die Gesamtkosten für die Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 8, einschließlich der Kosten (Investitionsaufwendungen und Betriebsaufwendungen) für die Viertbehandlung zur Entfernung von Mikroschadstoffen, die durch die Erst-, Zweit- und Drittbehandlung nicht entfernt werden können und sich aufgrund der von diesen Herstellern in Verkehr gebrachten Produkte und deren Rückstände im kommunalen Abwasser befinden, und für die in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a genannte Überwachung der Verschmutzung durch Mikroschadstoffe und
Abänderung 111
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c
c)  sonstige Kosten, die im Rahmen der Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung anfallen.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 112
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 1 a (neu)
(1a)  Auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Artikel 21 vorgeschriebenen Überwachung überprüft die Kommission alle fünf Jahre die Liste der in Anhang III aufgeführten Produkte. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß dem in Artikel 27 genannten Verfahren delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die vorliegende Richtlinie durch Erweiterung der Liste der Produkte, die unter Anhang III fallen, zu ergänzen.
Abänderung 113
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 1 b (neu)
(1b)  Die erweiterte Herstellerverantwortung gilt unabhängig davon, ob die in Verkehr gebrachten Produkte oder einzelne Komponenten dieser Produkte in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland hergestellt wurden und ob die Hersteller über einen Sitz in der Union verfügen oder das Produkt über eine digitale Plattform in Verkehr gebracht wurde.
Abänderung 114
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 1 c (neu)
(1c)  Die Mitgliedstaaten können weitere Branchen hinzufügen, wenn nachgewiesen wird, dass in diesen Branchen Mikroschadstoffe erzeugt werden.
Abänderung 115
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe a
a)  die Menge des von ihnen in Verkehr gebrachten Produkts unter zwei Tonnen pro Jahr liegt oder
a)  die Menge des von ihnen auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebrachten Produkts unter zwei Tonnen pro Jahr liegt oder
Abänderung 116
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe b
b)  die Produkte, die sie in Verkehr bringen, am Ende ihrer Lebensdauer keine Mikroschadstoffe im Abwasser hinterlassen.
b)  die Produkte, die sie in Verkehr bringen, gemäß Anhang I Teil 4.1.2.9.5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/20081a im Abwasser schnell biologisch abbaubar sind oder am Ende ihrer Lebensdauer keine Mikroschadstoffe im Abwasser hinterlassen.
_________________
1a Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
Abänderung 117
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)
ba)   die Stoffe in Produkten, die in Verkehr gebracht werden, gemäß Anhang I Teil 4.1.2.9.5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/20081a unter aquatischen Bedingungen schnell biologisch abbaubar sind. 
_________________
1a Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
Abänderung 118
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 3
(3)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um detaillierte Kriterien für die einheitliche Anwendung der in Absatz 2 Buchstabe b festgelegten Bedingung auf bestimmte Produktkategorien festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um detaillierte Kriterien für die einheitliche Anwendung der in Absatz 2 Buchstabe b festgelegten Bedingung auf bestimmte Produktkategorien festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden bis spätestens ... [Datum des Beginns der Anwendung von Artikel 8 Absatz 1] gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Abänderung 119
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 3 a (neu)
(3a)  Die Kommission fördert den Austausch über bewährte Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Einrichtung des Systems der erweiterten Herstellerverantwortung.
Abänderung 120
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Hersteller ihre erweiterte Herstellerverantwortung gemeinsam wahrnehmen, indem sie sich einer Organisation für Herstellerverantwortung anschließen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Hersteller ihre erweiterte Herstellerverantwortung gemeinsam wahrnehmen, indem sie sich einer Organisation für Herstellerverantwortung anschließen, oder dass eine bereits bestehende Organisation es diesen Herstellern ermöglicht, ihren Pflichten nachzukommen.
Abänderung 121
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a – Ziffer ii
ii)  Informationen über die Gefahr für das Abwasser, wenn die unter Ziffer i genannten Produkte das Ende ihrer Lebensdauer erreichen,
ii)  Informationen über die Gefahr für das Abwasser und über die biologische Abbaubarkeit, wenn die unter Ziffer i genannten Produkte das Ende ihrer Lebensdauer erreichen,
Abänderung 122
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 5 – Buchstabe c a (neu)
ca)   der finanzielle Beitrag der Hersteller für die in Absatz 1 genannten Kosten bestimmt ist und die Betreiber der Abwasserbehandlungsanlagen auf diese Mittel im Einklang mit ihren Investitionszyklen und ihrem Investitionsbedarf zugreifen können.
Abänderung 123
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 5 a (neu)
(5a)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Artikeln 9 und 10 festgelegten Anforderungen hinsichtlich des Systems der erweiterten Herstellerverantwortung und hinsichtlich der Organisationen zur Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung erfüllt sind, bevor die in Artikel 8 Absätze 1, 4 und 5 festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Viertbehandlung Anwendung finden.
Abänderung 124
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
ca)   detaillierte Regeln zur Lastenteilung unter Berücksichtigung von Faktoren wie der Menge an Mikroschadstoffen im Produkt vereinbart. 
Abänderung 125
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 1 a (neu)
(1a)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Verbraucher über Abfallvermeidungsmaßnahmen, Rücknahme- und Sammelsysteme sowie über die Auswirkungen ungeeigneter Methoden zur Beseitigung der in Anhang III aufgeführten Produkte auf die Sammlung, Behandlung und Ableitung von Abwasser zu informieren.
Abänderung 126
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 2
(2)  Die Mitgliedstaaten schaffen einen geeigneten Überwachungs- und Durchsetzungsrahmen, um sicherzustellen, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung ihren Verpflichtungen nachkommen, dass die Finanzmittel der Organisationen für Herstellerverantwortung ordnungsgemäß verwendet werden und dass alle Akteure mit erweiterter Herstellerverantwortung den zuständigen Behörden und auf Anfrage den Organisationen für Herstellerverantwortung zuverlässige Daten übermitteln.
(2)  Die Mitgliedstaaten schaffen einen geeigneten Überwachungs- und Durchsetzungsrahmen, um sicherzustellen, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung ihren Verpflichtungen auf transparente Weise nachkommen, dass die Finanzmittel der Organisationen für Herstellerverantwortung ordnungsgemäß verwendet werden, dass die Mitgliedstaaten die Organisationen für Herstellerverantwortung konsultieren können und alle Investitionen in Abwasserbehandlungsanlagen unabhängig von den Organisationen für Herstellerverantwortung tätigen und dass alle Akteure mit erweiterter Herstellerverantwortung den zuständigen Behörden und auf Anfrage den Organisationen für Herstellerverantwortung zuverlässige Daten übermitteln. Im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen kommunizieren die zuständigen Behörden mit anderen zuständigen Behörden und tauschen regelmäßig und mindestens alle sechs Monate die erforderlichen Daten mit ihnen aus.
Abänderung 127
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 4
(4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassenen Hersteller, die Produkte auf ihrem Markt in Verkehr bringen,
(4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder in einem Drittland niedergelassenen Hersteller, die Produkte auf ihrem Markt in Verkehr bringen, eine in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene juristische oder natürliche Person als Bevollmächtigten benennen, um die mit der erweiterten Herstellerverantwortung verbundenen Verpflichtungen dieser Richtlinie in ihrem Hoheitsgebiet zu erfüllen.
a)  eine in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene juristische oder natürliche Person als Bevollmächtigten benennen, um die mit der erweiterten Herstellerverantwortung verbundenen Verpflichtungen in ihrem Hoheitsgebiet zu erfüllen, oder
b)  Maßnahmen ergreifen, die den unter Buchstabe a genannten Maßnahmen gleichwertig sind.
Abänderung 128
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 a (neu)
Der in Unterabsatz 1 genannte Dialog dient insbesondere dazu, die Ermittlung und Umsetzung von Maßnahmen zu ermöglichen, mit denen die erweiterte Hersteller- und Verursacherverantwortung so wirtschaftlich wie möglich gestaltet werden kann, etwa Maßnahmen zur Verringerung der Belastung des Abwassers mit Mikroschadstoffen und die Wahl der am besten geeigneten Technologie für die Viertbehandlung, und dazu, unbeabsichtigte Folgen für die Erschwinglichkeit, Zugänglichkeit und Verfügbarkeit von Arzneimitteln zu verhindern.
Abänderung 129
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 5 a (neu)
(5a)  Verbände, die die Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen vertreten, haben in den Organisationen zur Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung Beobachterstatus.
Abänderung 130
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 1 – Einleitung
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle vier Jahre Energieaudits von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen und Kanalisationen durchgeführt werden. Diese Audits werden gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU durchgeführt und umfassen eine Ermittlung des Potenzials für eine kosteneffiziente Nutzung oder Erzeugung erneuerbarer Energie mit besonderem Schwerpunkt auf der Ermittlung und Nutzung des Potenzials für die Biogaserzeugung bei gleichzeitiger Verringerung der Methanemissionen. Die ersten Audits erfolgen
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle vier Jahre Energieaudits von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen und Kanalisationen durchgeführt werden. Diese Audits werden gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU und Artikel 11 der Richtlinie (...) zur Energieeffizienz (Neufassung) und, soweit möglich, mithilfe digitaler Instrumente durchgeführt und umfassen eine Ermittlung des Potenzials für eine kosteneffiziente Nutzung, eine Verringerung des Energieverbrauchs, eine Rückgewinnung und Nutzung von Abwärme in der Anlage oder über ein Fernwärmenetz oder die Erzeugung erneuerbarer Energie. Ein besonderer Schwerpunkt wird auf die Ermittlung und Nutzung des Potenzials für die Biogaserzeugung bei gleichzeitiger Verringerung der Methan- und Stickstoffoxidemissionen gelegt. Die ersten Audits erfolgen
Abänderung 131
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe a
a)  bis zum 31Dezember 2025 für kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, in denen eine Abwasserlast von 100 000 EW und mehr behandelt wird, und für die an sie angeschlossenen Kanalisationen,
a)  bis zum ... [24 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] für kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, in denen eine Abwasserlast von 100 000 EW und mehr behandelt wird, und für die an sie angeschlossenen Kanalisationen,
Abänderung 132
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe b
b)  bis zum 31. Dezember 2030 für kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, in denen eine Abwasserlast von 10 000 bis 100 000 EW behandelt wird, und für die an sie angeschlossenen Kanalisationen.
b)  bis zum ... [48 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] für kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, in denen eine Abwasserlast von 10 000 bis 100 000 EW behandelt wird, und für die an sie angeschlossenen Kanalisationen.
Abänderung 133
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 2 – Einleitung
(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gesamte jährliche Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001, die auf nationaler Ebene in kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen erzeugt wird, die eine Abwasserlast von 10 000 EW und mehr behandeln,
(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gesamte jährliche Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001, die auf nationaler Ebene in kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die eine Abwasserlast von 10 000 EW und mehr behandeln, entweder auf deren Gelände oder außerhalb davon erzeugt wird, unabhängig davon, ob sie auf dem Gelände der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage oder außerhalb davon von ihren Eigentümern oder Betreibern verwendet wird,
Abänderung 134
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe a
a)  bis zum 31. Dezember 2030 mindestens 50 % des jährlichen Gesamtenergieverbrauchs solcher Anlagen entspricht,
a)  bis zum 31. Dezember 2033 mindestens 50 % des jährlichen Gesamtenergieverbrauchs solcher Anlagen entspricht,
Abänderung 135
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe b
b)  bis zum 31. Dezember 2035 mindestens 75 % des jährlichen Gesamtenergieverbrauchs solcher Anlagen entspricht.
b)  bis zum 31. Dezember 2036 mindestens 75 % des jährlichen Gesamtenergieverbrauchs solcher Anlagen entspricht.
Abänderung 136
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Die Mitgliedstaaten erleichtern die Genehmigungsverfahren für den Ausbau der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zur Verwendung in Abwasserbehandlungsanlagen gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001.
Abänderung 267
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 2 b (neu)
(2b)   Abweichend davon kann ein Mitgliedstaat, der bei kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, in denen eine Abwasserlast von 10 000 EW und mehr behandelt wird, die Energieneutralität auf nationaler Ebene nicht zu 100 % erreicht, obwohl er alle in den Energieaudits in Absatz 1 dieses Artikels genannten Energieeffizienzmaßnahmen umgesetzt hat, und der nicht in der Lage ist, die Energieerzeugung in oder außerhalb der Abwasserbehandlungsanlagen gemäß Absatz 2 dieses Artikels zu erhöhen, ausnahmsweise den Erwerb erneuerbarer Energie aus externen Quellen im Rahmen von Strombezugsverträgen für den verbleibenden Prozentsatz bis zu einem Höchstsatz von 40 % gestatten, sofern alle vorstehend genannten Bedingungen erfüllt sind.
Abänderung 138
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 2 c (neu)
(2c)  Die Kommission schlägt bis zum 31. Dezember 2025 einen Fahrplan für die Verringerung der Methanemissionen bis 2030 vor. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwasserbehandlung bis 2050 klimaneutral ist.
Abänderung 139
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Diese Mitteilung erfolgt unverzüglich im Falle einer unbeabsichtigten Verschmutzung, die erhebliche Auswirkungen auf flussabwärts gelegene Wasserkörper haben kann.
Diese Mitteilung erfolgt unverzüglich im Falle einer Verschmutzung, die erhebliche Auswirkungen auf flussabwärts gelegene Wasserkörper haben kann. Die Mitteilung wird auch den einschlägigen Beteiligten im Einzugsgebiet, z. B. den für das Trinkwasser zuständigen Akteuren, übermittelt. Bei einer Einleitung mit Auswirkungen auf die Gesundheit oder die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat stellt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Einleitung stattgefunden hat, sicher, dass die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats unverzüglich informiert wird.
Abänderung 140
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)
Die Mitgliedstaaten reagieren jeweils zeitnah, spätestens jedoch einen Monat nach der Mitteilung durch einen anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz 1.
Abänderung 141
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 3
Die beteiligten Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um diese Einleitungen und die Maßnahmen zu ermitteln , die zum Schutz der beeinträchtigten Gewässer an der Quelle der Verschmutzung zu ergreifen sind, um die Übereinstimmung mit dieser Richtlinie sicherzustellen.
Die beteiligten Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um diese Einleitungen gegebenenfalls im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften über Wasserschadstoffe und die Maßnahmen zu ermitteln, die zum Schutz der beeinträchtigten Gewässer an der Quelle der Verschmutzung zu ergreifen sind, um die Übereinstimmung mit dieser Richtlinie sicherzustellen.
Abänderung 142
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b
b)  den Betreibern von Kanalisationen und kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die Einleitungen von nicht häuslichem Abwasser aufnehmen, erlaubt, auf Anfrage die in ihren Einzugsgebieten erteilten spezifischen Genehmigungen einzusehen.
b)  den Betreibern von Kanalisationen und kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die Einleitungen von nicht häuslichem Abwasser aufnehmen, erlaubt, die in ihren Einzugsgebieten erteilten spezifischen Genehmigungen einzusehen, bevor sie erteilt wurden.
Abänderung 143
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b a (neu)
ba)   sicherstellt, dass der Betreiber, der das nicht häusliche Abwasser einleitet, alle folgenden Anforderungen erfüllt:
i)   die eingeleiteten Schadstoffe behindern den Betrieb der Kläranlage oder die Fähigkeit zur Rückgewinnung von Ressourcen nicht;
ii)   die eingeleiteten Schadstoffe schaden nicht der Gesundheit des in Kanalisationssystemen und Abwasserbehandlungsanlagen arbeitenden Personals;
iii)   die Abwasserbehandlungsanlage ist für die Beseitigung der eingeleiteten Schadstoffe konzipiert und ausgestattet;
Abänderung 144
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b b (neu)
bb)   die spezifische Genehmigung nicht erteilt, wenn die Einleitung von nicht häuslichem Abwasser eine Gefahr für Wasserkörper darstellt, denen Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2020/2184 entnommen wird.
Abänderung 145
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b c (neu)
bc)   dafür sorgt, dass solche Verfahren nicht zu einer unangemessenen Verzögerung der Erteilung der spezifischen Genehmigung führen.
Abänderung 146
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 2 – Einleitung
(2)  Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, einschließlich einer Überprüfung der spezifischen Genehmigung, um die Verschmutzungsquellen für nicht häusliches Abwasser gemäß Absatz 1 zu ermitteln, zu verhindern und so weit wie möglich zu verringern, wenn eine der folgenden Situationen eintritt:
(2)  Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, einschließlich einer Überprüfung und erforderlichenfalls eines Widerrufs der spezifischen Genehmigung, um die Verschmutzungsquellen für nicht häusliches Abwasser gemäß Absatz 1 zu ermitteln, zu verhindern und so weit wie möglich zu verringern, wenn eine der folgenden Situationen eintritt:
Abänderung 147
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe c
c)  das behandelte kommunale Abwasser soll gemäß der Verordnung (EU) 2020/741 wiederverwendet werden,
c)  das behandelte kommunale Abwasser soll gemäß der Verordnung (EU) 2020/741 wiederverwendet oder für andere als landwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
Abänderung 148
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 4 a (neu)
(4a)  Im Falle eines Vorfalls oder Unfalls, der die Betreiber kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen betrifft, verpflichtet die zuständige Behörde den Betreiber, der über eine spezifische Genehmigung verfügt, dazu, alle weiteren geeigneten Maßnahmen zu treffen, die ihres Erachtens zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle und Unfälle erforderlich sind. Die zuständige Behörde informiert die Betreiber kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen, einschließlich der betroffenen Betreiber jeglicher grenzüberschreitender Abwasserbehandlungsanlagen, über die Maßnahmen, die zur Vermeidung oder Behebung von Schäden für die Gesundheit und die Umwelt durch diese Verunreinigung ergriffen wurden.
Abänderung 149
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten fördern systematisch die Wiederverwendung von behandeltem Abwasser aus allen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen. Wird behandeltes Abwasser für die landwirtschaftliche Bewässerung wiederverwendet, so muss es die Anforderungen der Verordnung (EU) 2020/741 erfüllen.
(1)  Die Mitgliedstaaten fördern systematisch die Wiederverwendung von behandeltem Abwasser aus allen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, vor allem in Gebieten mit Wasserstress und für industrielle Zwecke, sofern es keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt gibt und Maßnahmen zum Management von Gesundheitsrisiken durchgeführt wurden. Der Bedarf an einer Wiederverwendung von Wasser wird unter Berücksichtigung der nationalen Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete gemäß der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG bewertet. Bei der Planung der Wiederverwendung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Wiederverwendung von Abwasser die ökologisch erforderliche Mindestwassermenge der aufnehmenden Wasserkörper nicht gefährdet. Wird behandeltes Abwasser für die landwirtschaftliche Bewässerung wiederverwendet, so muss es die Anforderungen der Verordnung (EU) 2020/741 erfüllen.
Abänderung 150
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 1 a (neu)
(1a)  Im Sinne der Kreislaufwirtschaft gelten die Anforderungen an die Drittbehandlung gemäß Anhang I Teil B Artikel 7 und Tabelle 2 vorübergehend nicht für aufbereitetes Wasser, das ausschließlich für die Wiederverwendung in der landwirtschaftlichen Bewässerung bestimmt ist, wodurch die Notwendigkeit der Zugabe von Stickstoff und Phosphor zum Wasser, das zur Bewässerung verwendet wird, verringert wird.
Die Wiederverwendung von aufbereitetem Wasser für landwirtschaftliche Zwecke gemäß Unterabsatz 1 ist nur zulässig, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)  Risiken für die Gesundheit oder die Umwelt, einschließlich einer Eutrophierung, sind ausgeschlossen;
b)  das aufbereitete Wasser erfüllt die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2020/741;
c)  in aufbereitetem kommunalem Abwasser wird eine zusätzliche Überwachung von Spurenstoffen und Mikroplastik durchgeführt;
d)  die ökologisch erforderliche Mindestwassermenge der aufnehmenden Wasserkörper wird nicht gefährdet;
e)  es gibt ausreichende Aufbereitungs- oder Speicherkapazitäten für alle eingehenden kommunalen Abwässer in Zeiträumen, in denen kommunales Abwasser nicht in der Landwirtschaft wiederverwendet wird.
Wird die Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1 in Anspruch genommen, so ist das wiederverwendete kommunale Abwasser einer Viertbehandlung gemäß Artikel 8 zu unterziehen.
Abänderung 151
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 1 b (neu)
(1b)  Sofern die Mitgliedstaaten nicht bereits vergleichbare nationale Wasserstrategien entwickelt haben, erstellen sie bis zum … [bitte Datum 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einfügen] in Absprache mit der Kommission und den einschlägigen Interessenträgern, einschließlich Regierungsstellen sowie regionaler und lokaler Regierungen, Wasserversorgungsunternehmen, der Industrie, nichtstaatlicher Organisationen und Hochschulen, einen nationalen Plan zur Wassereinsparung und Wasserwiederverwendung, in dessen Rahmen
a)  eine Reihe von Maßnahmen ermittelt werden, die erforderlich sind, um für die Sicherheit, Nachhaltigkeit und Widerstandsfähigkeit der jeweiligen Wasserressourcen der Mitgliedstaaten oder der grenzüberschreitenden Wasserressourcen, die mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland gemeinsam genutzt werden, zu sorgen;
b)  unbeschadet des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2020/741 nationale Ziele und Aktionspläne für die unter Buchstabe a aufgeführten definierten Gebiete festlegt werden, auch für die Wasserwiederverwendung und Wassereinsparung, wobei die Prognosen zum Klimawandel in Bezug auf die Verfügbarkeit von Wasser berücksichtigt werden, wenn behandeltes kommunales Abwasser eingeleitet wird;
c)  eine Beschreibung der Durchführungsmaßnahmen zur Erreichung dieser Ziele vorlegt werden, einschließlich der damit zusammenhängenden Finanzmittel.
Abänderung 152
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 3 a (neu)
(3a)  Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um ihre Infrastruktur zur Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser vorausschauend zu planen und anzupassen, damit sie der zunehmenden Belastung durch häusliches Abwasser gewachsen sind, einschließlich des Baus neuer Infrastruktur, wo dies erforderlich ist. Es sind sämtliche Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um eine Verschlechterung des ökologischen und chemischen Zustands der betroffenen Wasserkörper zu verhindern.
Es wird davon ausgegangen, dass die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Ziele erfüllen, wenn jedes der folgenden Kriterien erfüllt ist:
a)  alternative Wege zur Bewältigung des Anstiegs der Haushaltsabwasser- und Siedlungsabflusslast, einschließlich der Berücksichtigung alternativer Einleitungsstellen, haben keinen größeren Umweltnutzen oder wären mit übermäßigen Kosten verbunden;
b)  in der Genehmigung für eine Abwasserbehandlungsanlage gemäß den Artikeln 14 und 15 werden alle technisch durchführbaren Minderungsmaßnahmen festgelegt und wirksam umgesetzt, um die Auswirkungen von kommunalem Abwasser auf die betroffenen Wasserkörper zu verringern, einschließlich, falls erforderlich, strengerer Emissionskontrollen, mit dem Ziel, die in der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Ziele und die gemäß der Richtlinie 2008/105/EG festgelegten Umweltqualitätsnormen zu erfüllen.
Die Einhaltung der in Unterabsatz 2 genannten Kriterien ist in den entsprechenden Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete nachzuweisen, die gemäß der Richtlinie 2000/60/EG erstellt werden.
Abänderung 153
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 3 b (neu)
(3b)  Sind aufgrund einer Umweltqualitätsnorm strengere Bedingungen als die in Anhang I Teil A und B genannten erforderlich, werden unbeschadet anderer Maßnahmen, die zur Einhaltung der Umweltqualitätsnormen getroffen werden können, zusätzliche Maßnahmen in die spezifische Genehmigung aufgenommen.
Abänderung 154
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe f
f)  sonstige Parameter für die öffentliche Gesundheit, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als relevant erachtet werden.
f)  sonstige Parameter für die öffentliche Gesundheit wie E. coli oder Legionella, die vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) oder von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als relevant erachtet werden.
Abänderung 155
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 2 – Einleitung
(2)  Für die Zwecke des Absatzes 1 richten die Mitgliedstaaten ein nationales System für die ständige Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den für die öffentliche Gesundheit zuständigen Behörden und den für die Behandlung von kommunalem Abwasser zuständigen Behörden ein, um
(2)  Für die Zwecke des Absatzes 1 richten die Mitgliedstaaten mithilfe digitaler Instrumente und Technologien ein nationales System für die ständige Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den für die öffentliche Gesundheit zuständigen Behörden und den für die Behandlung von kommunalem Abwasser zuständigen Behörden ein, um
Abänderung 156
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)
aa)  für die klare Aufteilung der Aufgaben, Zuständigkeiten und Kosten auf die Betreiber und die jeweils zuständigen Behörden zu sorgen, auch wenn sie mit Probenahmen und Analysen zusammenhängen,
Abänderung 157
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 2 – Buchstabe a b (neu)
ab)   die Zuständigkeiten der beteiligten zuständigen Behörden, der Betreiber kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen und anderer relevanter Akteure festzulegen, wobei zusätzliche Kosten für Probenahmen und Analysen, die sich aus den Verpflichtungen nach diesem Artikel ergeben, nicht den Betreibern kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen zugewiesen werden dürfen,
Abänderung 158
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 2 – Buchstabe b
b)  den Ort und die Häufigkeit der Probenahmen und Analysen von kommunalem Abwasser für jeden gemäß Absatz 1 ermittelten Parameter für die öffentliche Gesundheit zu bestimmen, wobei die verfügbaren Gesundheitsdaten und der Bedarf an Daten über die öffentliche Gesundheit und gegebenenfalls die epidemiologische Lage vor Ort berücksichtigt werden,
b)  den Ort und die Häufigkeit der Probenahmen und Analysen von kommunalem Abwasser für jeden gemäß Absatz 1 ermittelten Parameter für die öffentliche Gesundheit zu bestimmen, wobei die Durchführung der Probenahme in der Verantwortung der für die kommunale Abwasserbehandlung zuständigen Behörden und die Durchführung der Analysen in der Verantwortung der für die öffentliche Gesundheit zuständigen Behörden liegt. Dabei werden die verfügbaren Gesundheitsdaten und der Bedarf an Daten über die öffentliche Gesundheit und gegebenenfalls die epidemiologische Lage vor Ort berücksichtigt.
Abänderung 159
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 2 – Buchstabe c
c)  eine angemessene und rechtzeitige Mitteilung der Überwachungsergebnisse an die für die öffentliche Gesundheit zuständigen Behörden und an die Plattformen der Union, sofern solche Plattformen verfügbar sind, zu gewährleisten.
c)  eine angemessene und rechtzeitige Mitteilung der Überwachungsergebnisse an die für die öffentliche Gesundheit zuständigen Behörden und an die Plattformen der Union, sofern solche Plattformen verfügbar sind, sowie an die Trinkwasserversorger sicherzustellen.
Abänderung 160
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
Wird von der für die öffentliche Gesundheit zuständigen Behörde des Mitgliedstaats eine gesundheitliche Notlage aufgrund von SARS-CoV-2 ausgerufen, so wird das Vorkommen von SARS-CoV-2 und seinen Varianten im kommunalen Abwasser von mindestens 70 % der nationalen Bevölkerung überwacht und bei Gemeinden mit 100 000 EW und mehr wöchentlich mindestens eine Probe entnommen. Diese Überwachung wird fortgesetzt, bis diese zuständige Behörde die durch SARS-CoV-2 bedingte gesundheitliche Notlage für beendet erklärt.
Wird von der für die öffentliche Gesundheit zuständigen Behörde des Mitgliedstaats eine gesundheitliche Notlage ausgerufen, so wird das kommunale Abwasser von mindestens 70 % der nationalen Bevölkerung überwacht und bei Gemeinden mit 100 000 EW und mehr wöchentlich mindestens eine Probe entnommen. Diese Überwachung wird fortgesetzt, bis diese zuständige Behörde die gesundheitliche Notlage für beendet erklärt.
Abänderung 161
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
Für Gemeinden mit 100 000 EW und mehr stellen die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2025 sicher, dass die antimikrobielle Resistenz mindestens zweimal jährlich an den Zu- und Abläufen von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen und gegebenenfalls in den Kanalisationen überwacht wird.
Für Gemeinden mit 100 000 EW und mehr stellen die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2025 sicher, dass die antimikrobielle Resistenz mindestens zweimal jährlich an den Zu- und Abläufen von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen und gegebenenfalls in den Kanalisationen überwacht wird. Die Mitgliedstaaten fördern eine zusätzliche Überwachung der antimikrobiellen Resistenz, wenn geeignete Technologien kosteneffizient zur Verfügung stehen.
Abänderung 162
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
Die Kommission erlässt gemäß dem in Artikel 28 genannten Verfahren Durchführungsrechtsakte, um durch die Festlegung einer harmonisierten Methode zur Messung antimikrobieller Resistenzen im kommunalen Abwasser eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten.
Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2025 gemäß dem in Artikel 27 genannten Verfahren delegierte Rechtsakte, um durch die Festlegung einer harmonisierten Methode zur Messung antimikrobieller Resistenzen im kommunalen Abwasser diese Richtlinie zu ergänzen, wobei sie die Daten der nationalen für öffentliche Gesundheit zuständigen Behörden und der nationalen für die Überwachung der antimikrobiellen Resistenzen zuständigen Behörden berücksichtigt.
Abänderung 163
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 – Absatz 1 – Einleitung
(1)  Die Mitgliedstaaten ermitteln bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = letzter Tag des zweiten Jahres nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] die durch die Einleitung von kommunalem Abwasser bestehenden Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit und mindestens die Risiken für
(1)  Die Mitgliedstaaten ermitteln bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = letzter Tag des zweiten Jahres nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] die durch die Einleitung von kommunalem Abwasser bestehenden Risiken für die Umwelt und die Gesundheit und berücksichtigen dabei saisonale Schwankungen und Extremereignisse und mindestens die Risiken für
Abänderung 164
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe c
c)  den guten ökologischen Zustand von Wasserkörpern im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Richtlinie 2000/60/EG,
c)  den guten ökologischen Zustand von Wasserkörpern im Sinne von Artikel 2 Nummer 22, den guten chemischen Zustand eines Oberflächenwasserkörpers im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 und den guten chemischen Zustand des Grundwassers im Sinne von Artikel 2 Nummer 25 der Richtlinie 2000/60/EG,
Abänderung 165
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
da)   den guten Umweltzustand der Meeresumwelt im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2008/56/EG, 
Abänderung 166
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 – Absatz 2 – Einleitung
(2)  Wurden Risiken gemäß Absatz 1 ermittelt, so erlassen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zu deren Bewältigung, die gegebenenfalls folgende Maßnahmen umfassen:
(2)  Wurden Risiken gemäß Absatz 1 ermittelt, so erlassen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zu deren Bewältigung, die folgende Maßnahmen umfassen können:
Abänderung 167
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 – Absatz 2 – Buchstabe -a (neu)
-a)   vorbeugende Maßnahmen zusätzlich zu den gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehenen oder ergriffenen Maßnahmen, sofern dies zum Schutz der Qualität des Wasserkörpers erforderlich ist; Die Mitgliedstaaten fördern die Kontrolle an der Quelle, um die Verschmutzung von kommunalem Abwasser im Einklang mit Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu verhindern.
Abänderung 168
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 – Absatz 2 – Buchstabe a
a)  Errichtung von Kanalisationen gemäß Artikel 3 für Gemeinden mit weniger als 1000 EW,
a)  Errichtung von Kanalisationen gemäß Artikel 3 für Gemeinden mit weniger als 750 EW,
Abänderung 169
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 – Absatz 2 – Buchstabe b
b)  Durchführung einer Zweitbehandlung gemäß Artikel 6 bei Einleitungen von kommunalem Abwasser aus Gemeinden mit weniger als 1 000 EW;
b)  Durchführung einer Zweitbehandlung gemäß Artikel 6 bei Einleitungen von kommunalem Abwasser aus Gemeinden mit weniger als 750 EW,
Abänderung 170
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 – Absatz 3
(3)  Die Ermittlung der Risiken gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird alle fünf Jahre überprüft. Eine Zusammenfassung der ermittelten Risiken zusammen mit einer Beschreibung der gemäß Absatz 2 dieses Artikels erlassenen Maßnahmen wird in die nationalen Durchführungsprogramme gemäß Artikel 23 aufgenommen und der Kommission auf Anfrage übermittelt.
(3)  Die Ermittlung der Risiken gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird alle sechs Jahre überprüft und an den Zeitplan für die Überprüfung der im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete angepasst. Eine Zusammenfassung der ermittelten Risiken zusammen mit einer Beschreibung der gemäß Absatz 2 dieses Artikels erlassenen Maßnahmen wird in die nationalen Durchführungsprogramme gemäß Artikel 23 aufgenommen und der Kommission auf Anfrage übermittelt. Diese Zusammenfassung wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Abänderung 171
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 1
Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um den Zugang zur Sanitärversorgung für alle, insbesondere für schutzbedürftige und marginalisierte Gruppen, zu verbessern.
Unbeschadet der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung der lokalen und regionalen Gegebenheiten und der Umstände im Bereich der Sanitärversorgung ergreifen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um den Zugang zur Sanitärversorgung für alle, insbesondere für schutzbedürftige und marginalisierte Gruppen, sicherzustellen.
Abänderung 172
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 2
Zu diesem Zweck treffen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2027 folgende Vorkehrungen:
Zu diesem Zweck treffen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2030 folgende Vorkehrungen:
Abänderung 173
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 2 – Buchstabe a
a)  Ermittlung der Personengruppen, einschließlich schutzbedürftiger und marginalisierter Gruppen, ohne oder mit begrenztem Zugang zu sanitären Einrichtungen und die Gründe hierfür,
a)  Ermittlung der Personengruppen, mit besonderem Augenmerk auf schutzbedürftigen und marginalisierten Gruppen, ohne oder mit begrenztem Zugang zu sanitären Einrichtungen und die Gründe hierfür,
Abänderung 174
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 2 – Buchstabe b
b)  Bewertung der Möglichkeiten zur Verbesserung des Zugangs zu sanitären Einrichtungen für die unter Buchstabe a genannten Personengruppen,
b)  Bewertung der Möglichkeiten und Verbesserung des Zugangs zu sanitären Einrichtungen für die unter Buchstabe a genannten Personengruppen,
Abänderung 175
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 2 – Buchstabe c
c)  Förderung der Errichtung einer ausreichenden Zahl von sanitären Einrichtungen im öffentlichen Raum in allen Gemeinden mit 10 000 EW und mehr, wobei auf einen kostenlosen und, insbesondere für Frauen, sicheren Zugang zu achten ist.
c)  Förderung der Errichtung einer ausreichenden Zahl von sanitären Einrichtungen im öffentlichen Raum in allen Gemeinden mit 5000 EW und mehr, wobei auf einen kostenlosen und, insbesondere für Frauen, sicheren Zugang zu achten ist;
Abänderung 176
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)
ca)   Ermutigung der zuständigen Behörden, kostenlose sanitäre Einrichtungen in öffentlichen Gebäuden, insbesondere in Verwaltungsgebäuden, zur Verfügung zu stellen, und Förderung der kostenlosen Bereitstellung von sanitären Einrichtungen oder der Bereitstellung gegen eine geringe Dienstleistungsgebühr für alle Personen in Restaurants, Geschäften und ähnlichen privaten Räumen;
Abänderung 177
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 2 – Buchstabe c b (neu)
cb)   Ergreifen zusätzlicher Maßnahmen, die sie für notwendig und angemessen halten, um sicherzustellen, dass alle Menschen Zugang zu sanitären Einrichtungen haben.
Abänderung 178
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Entsorgungswege im Rahmen der Klärschlammbewirtschaftung der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG entsprechen. Durch diese Wege sollen die Abfallvermeidung, die Wiederverwendung und das Recycling von Ressourcen maximiert und die schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt minimiert werden.
(1)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Entsorgungswege im Rahmen der Klärschlammbewirtschaftung der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG entsprechen. Durch diese Wege sollen die Abfallvermeidung, die Wiederverwendung und das Recycling von Ressourcen maximiert werden und es soll sichergestellt werden, dass es keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit oder die Umwelt gibt.
Abänderung 179
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 1 a (neu)
(1a)  Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit der Richtlinie 86/278/EWG des Rates („Klärschlammrichtlinie“) einen strengen nationalen Qualitätsstandard für Schlamm, der wiederverwendet werden soll, fest, mit zusätzlichen Anforderungen im Hinblick auf Mikroplastik, um sicherzustellen, dass seine Verwendung gesundheitlich unbedenklich ist, insbesondere im Falle einer weiteren Verwendung in der Landwirtschaft.
Abänderung 180
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 1 b (neu)
(1a)  Die Mitgliedstaaten prüfen alle möglichen Optionen zur Gewinnung wertvoller Ressourcen aus Klärschlamm und Abwasser, die für die Gesundheit und die Umwelt unbedenklich sind, um für eine Kreislaufwirtschaft, die auch die Rückgewinnung und das Recycling von Phosphor umfasst, zu sorgen, die Widerstandsfähigkeit und Nachhaltigkeit des Agrarsektors zu festigen und zur strategischen Autonomie der Düngemittelindustrie der EU beizutragen.
Abänderung 181
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 2
(2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß dem in Artikel 27 genannten Verfahren delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie durch Festlegung der Mindestquoten für die Wiederverwendung und Rückgewinnung von Phosphor und Stickstoff aus Klärschlamm zu erlassen, um verfügbare Technologien für die Phosphor- und Stickstoffrückgewinnung aus Klärschlamm zu berücksichtigen.
(2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß dem in Artikel 27 genannten Verfahren delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie durch Festlegung der Mindestquoten für die Wiederverwendung und Rückgewinnung von Phosphor und Stickstoff aus kommunalem Abwasser und Klärschlamm zu erlassen, um verfügbare Technologien für die Phosphor- und Stickstoffrückgewinnung aus Abwasser und Klärschlamm zu berücksichtigen, und durch Festlegung von Vorschriften für eine sichere Bewirtschaftung von Klärschlamm, mit denen sichergestellt wird, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt entstehen. Die Kommission erlässt diese delegierten Rechtsakte bis zum [Datum des letzten Tages des Jahres nach dem Ende der Umsetzungsfrist für diese Richtlinie].
Abänderung 182
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen ergreifen, um den Einkauf von zurückgewonnenen Nährstoffen aus kommunalem Abwasser und Klärschlamm zu fördern. Die Kommission fördert die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Entwicklung eines funktionierenden Marktes für zurückgewonnenen Phosphor und Stickstoff.
Abänderung 183
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe c
c)  die beabsichtigte Verwendung des behandelten kommunalen Abwassers, einschließlich des Anteils an wiederverwendetem Wasser,
c)  die beabsichtigte Verwendung des behandelten kommunalen Abwassers, einschließlich des Anteils an wiederverwendetem Wasser, wobei zu überwachen ist, dass bei der Einleitung des behandelten Abwassers in einen Wasserkörper jederzeit die ökologisch erforderlichen Mindestwassermengen sichergestellt sind,
Abänderung 184
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe d
d)  die Treibhausgase, die von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen mit mehr als 10 000 EW erzeugt werden, sowie die von diesen Anlagen verbrauchte und erzeugte Energie.
d)  die direkten und indirekten Treibhausgasemissionen, die im Rahmen aller betrieblichen Tätigkeiten von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen mit mehr als 10 000 EW erzeugt werden, sowie die von diesen Anlagen verbrauchte und erzeugte Energie. Die Überwachung sollte auch die Erkennung von Leckagen von Methan und unbehandeltem Abwasser aus Kanalisationen umfassen.
Abänderung 185
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 2
(2)  Die Mitgliedstaaten stellen für alle Gemeinden mit 10 000 EW und mehr sicher, dass die zuständigen Behörden die Schadstoffkonzentration und Schadstofflast aus Regenüberläufen und Siedlungsabflüssen, die in Wasserkörper eingeleitet werden, überwachen.
(2)  Die Mitgliedstaaten stellen für alle Gemeinden mit 10 000 EW und mehr sicher, dass die zuständigen Behörden oder geeigneten Stellen die Häufigkeit und das Volumen von Regenüberläufen und Siedlungsabflüssen sowie die Schadstoffkonzentration und Schadstofflast, die in Wasserkörper eingeleitet werden, überwachen.
Abänderung 186
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a – Einleitung
a)  von Schadstoffen, die aufgeführt sind in
a)  von einschlägigen Schadstoffen, die aufgeführt sind in
Abänderung 187
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
b)  von Parametern, die in Anhang III Teil B der Richtlinie (EU) 2020/2184 aufgeführt sind, sofern das kommunale Abwasser in ein Einzugsgebiet gemäß Artikel 8 der genannten Richtlinie eingeleitet wird;
b)  von Parametern, die in Anhang III Teil A und B der Richtlinie (EU) 2020/2184 aufgeführt sind, sofern das kommunale Abwasser in ein Einzugsgebiet gemäß Artikel 8 der genannten Richtlinie eingeleitet wird;
Abänderung 188
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c a (neu)
ca)   das Vorkommen von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) und Chlorthalonil im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch und der Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik;
Abänderung 189
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Die Mitgliedstaaten überwachen bei allen Gemeinden mit mehr als 10 000 EW das Vorhandensein von Mikroplastik im Klärschlamm.
Die Mitgliedstaaten überwachen bei allen Gemeinden mit mehr als 10 000 EW das Vorhandensein von Mikroschadstoffen und Mikroplastik im Klärschlamm.
Abänderung 190
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 a (neu)
Die Kommission legt im Rahmen ihrer Initiative „Umweltverschmutzung durch Mikroplastik – Maßnahmen zur Eindämmung der Umweltfolgen“ gegebenenfalls einen Legislativvorschlag mit einer Folgenabschätzung vor.
Abänderung 191
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 – Buchstabe b
b)  mindestens eine Probenahme alle zwei Jahre bei Gemeinden mit 10 000 bis 100 000 EW.
b)  mindestens eine Probenahme jedes Jahr bei Gemeinden mit 10 000 bis 100 000 EW.
Für alle Gemeinden mit mehr als 10 000 EW führen die Mitgliedstaaten jedes Jahr ein umfassendes chemisches Screening durch, das auch chemische Gemische einschließt, um Stoffe zu ermitteln, die die Lebewesen im Wasser, die Qualität der Trink- oder der Badegewässer beeinträchtigen oder die auf nicht konforme Einleitungen von Industrieabwässern in die Kanalisation hinweisen.
Abänderung 192
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 3 – Unterabsatz 4
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß dem in Artikel 28 genannten Verfahren Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um durch die Festlegung einer Methode zur Messung von Mikroplastik im kommunalen Abwasser und im Klärschlamm eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten.
Bis zum 30. Juni 2025 erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 27 genannten Verfahren delegierte Rechtsakte, um diese Richtlinie durch die Festlegung einer Methode zur Messung von Mikroplastik im kommunalen Abwasser und im Klärschlamm zu ergänzen.
Abänderung 193
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 3 – Unterabsatz 4 a (neu)
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die verfügbaren Unionsmittel weiterhin zu nutzen, um ein gleichbleibend gutes Wasserniveau als einen strategischen Sektor zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten werden ebenfalls ermutigt, bewährte Verfahren zur Verbesserung der Inanspruchnahme von Unionsmitteln auszutauschen.
Abänderung 194
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 3 – Unterabsatz 4 b (neu)
Bis zum 30. Juni 2025 erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 27 genannten Verfahren delegierte Rechtsakte, um diese Richtlinie durch die Festlegung einer Methode zur Messung von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) im kommunalen Abwasser und im Klärschlamm zu ergänzen.
Abänderung 195
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 3 – Unterabsatz 4 c (neu)
Bis zum … [zwei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie] legt die Kommission EU-weite technische Leitlinien und harmonisierte Normen für fortlaufende und genaue Systeme, sofern möglich online, zur Überwachung der Umweltverschmutzung mittels Wasserqualitätsmessungen fest.
Abänderung 196
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe a
a)  bis zum 31. Dezember 2025 einen Datensatz mit Informationen, die gemäß Artikel 21 erhoben wurden, einschließlich Informationen über die Parameter gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a und die Prüfergebnisse in Bezug auf die in Anhang I Teil D festgelegten Kriterien für die Erfüllung/Nichterfüllung der Anforderungen, und aktualisieren diesen Datensatz danach jährlich,
a)  bis zum 31. Dezember 2026 einen Datensatz mit Informationen, die gemäß Artikel 21 erhoben wurden, einschließlich Informationen über die Parameter gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a und die Prüfergebnisse in Bezug auf die in Anhang I Teil D festgelegten Kriterien für die Erfüllung/Nichterfüllung der Anforderungen, und aktualisieren diesen Datensatz danach jährlich,
Abänderung 197
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe b
b)  bis zum 31. Dezember 2025 einen Datensatz, der den Prozentsatz des gemäß Artikel 3 gesammelten und behandelten kommunalen Abwassers angibt, und aktualisieren diesen Datensatz danach jährlich,
b)  bis zum 31. Dezember 2026 einen Datensatz, der den Prozentsatz des gemäß Artikel 3 gesammelten und behandelten kommunalen Abwassers angibt, und aktualisieren diesen Datensatz danach jährlich,
Abänderung 198
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe c
c)  bis zum 31. Dezember 2025 einen Datensatz mit Informationen über die zur Umsetzung von Artikel 4 Absatz 4 ergriffenen Maßnahmen und über den Prozentsatz der kommunalen Abwasserlast aus Gemeinden mit mehr als 2000 EW, der in individuellen Systemen behandelt wird, und aktualisieren diesen Datensatz danach jährlich,
c)  bis zum 31. Dezember 2026 einen Datensatz mit Informationen über die zur Umsetzung von Artikel 4 Absatz 4 ergriffenen Maßnahmen und über den Prozentsatz der kommunalen Abwasserlast aus Gemeinden mit mehr als 2000 EW, der in individuellen Systemen behandelt wird, und aktualisieren diesen Datensatz danach jährlich,
Abänderung 199
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe d
d)  bis zum 31. Dezember 2025 einen Datensatz mit Informationen über die Anzahl der Probenahmen und die Anzahl der Proben, die gemäß Anhang I Teil D entnommen wurden und die Anforderungen nicht erfüllt haben,
d)  bis zum 31. Dezember 2026 einen Datensatz mit Informationen über die Anzahl der Probenahmen und die Anzahl der Proben, die gemäß Anhang I Teil D entnommen wurden und die Anforderungen nicht erfüllt haben,
Abänderung 200
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe e
e)  bis zum 31. Dezember 2025 einen Datensatz mit Informationen über Treibhausgasemissionen, aufgeschlüsselt nach verschiedenen Gasen, und über die von jeder kommunalen Abwasserbehandlungsanlage mit 10 000 EW und mehr verbrauchten Gesamtenergie und erzeugten erneuerbaren Energie sowie mit einer Berechnung des Prozentsatzes der Erreichung der in Artikel 11 Absatz 2 festgelegten Ziele und aktualisieren diesen Datensatz danach jährlich,
e)  bis zum 31. Dezember 2027 einen Datensatz mit Informationen über alle direkten und indirekten Treibhausgasemissionen aus allen operativen Tätigkeiten, aufgeschlüsselt nach verschiedenen Gasen, einschließlich Methan und Stickstoffoxid, und nach Emissionsquellen, sowie über die von jeder kommunalen Abwasserbehandlungsanlage mit 10 000 EW und mehr verbrauchten Gesamtenergie und erzeugten erneuerbaren Energie sowie mit einer Berechnung des Prozentsatzes der Erreichung der in Artikel 11 Absatz 2 festgelegten Ziele und aktualisieren diesen Datensatz danach jährlich,
Abänderung 201
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe f
f)  bis zum 31. Dezember 2025 einen Datensatz mit Informationen über die gemäß Anhang V Nummer 3 getroffenen Maßnahmen und aktualisieren diesen Datensatz danach jährlich,
f)  bis zum 31. Dezember 2027 einen Datensatz mit Informationen über die gemäß Anhang V Nummer 3 getroffenen Maßnahmen und aktualisieren diesen Datensatz danach jährlich,
Abänderung 202
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe g
g)  bis zum 31. Dezember 2025 einen Datensatz mit den Überwachungsergebnissen gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 4 und aktualisieren diesen Datensatz danach jährlich,
g)  bis zum 31. Dezember 2027 einen Datensatz mit den Überwachungsergebnissen gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 4 und aktualisieren diesen Datensatz danach jährlich,
Abänderung 203
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe h
h)  bis zum 31. Dezember 2025 einen Datensatz mit der Liste der Gebiete, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 als eutrophierungsempfindlich eingestuft wurden, und aktualisieren diesen Datensatz danach alle fünf Jahre,
h)  bis zum 31. Dezember 2027 einen Datensatz mit der Liste der Gebiete, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 als eutrophierungsempfindlich eingestuft wurden, und aktualisieren diesen Datensatz danach alle fünf Jahre,
Abänderung 204
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe j a (neu)
ja)   bis Dezember 2025 einen Datensatz mit Informationen über die Art und das Volumen (falls zutreffend) der Technologien für die biologische Abwasserbehandlung wie etwa Bioträgermedien aus Kunststoff, die von einzelnen, kommunalen und industriellen Anlagen eingesetzt werden, und aktualisieren diesen Datensatz danach alle fünf Jahre.
Abänderung 205
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
In Bezug auf die in Absatz 1 genannten Informationen gewährt die EUA der Öffentlichkeit über das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 eingerichtete Europäische Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister Zugang zu einschlägigen Daten.
In Bezug auf die in Absatz 1 genannten Informationen gewährt die EUA der Öffentlichkeit über das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006eingerichtete Europäische Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister Zugang zu einschlägigen Daten, wodurch ein Vergleich auf nationaler Ebene und ein Austausch über bewährte Verfahren auf Unionsebene in Bezug auf die Leistung von Behandlungsanlagen ermöglicht und – mittels der Datenbank – die Einhaltung dieser Richtlinie unterstützt wird.
Abänderung 206
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b
b)  die Ermittlung und Planung der Investitionen, die zur Durchführung dieser Richtlinie für jede Gemeinde erforderlich sind, einschließlich einer Schätzung der Kosten als Richtwert und einer Priorisierung dieser Investitionen in Bezug auf die Größe der Gemeinde und die Umweltauswirkungen von unbehandeltem kommunalem Abwasser,
b)  die Ermittlung und Planung der Investitionen, die zur Durchführung dieser Richtlinie für jede Gemeinde erforderlich sind, einschließlich einer Schätzung der Kosten als Richtwert, darunter eine Schätzung des Finanzbeitrags der gemäß Artikel 10 der vorliegenden Richtlinie eingerichteten Organisationen für Herstellerverantwortung, und einer Priorisierung dieser Investitionen in Bezug auf die Größe der Gemeinde und die Umweltauswirkungen von unbehandeltem kommunalem Abwasser,
Abänderung 207
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c
c)  eine Schätzung der Investitionen, die für die Erneuerung bestehender kommunaler Abwasserinfrastrukturen, einschließlich Kanalisationen, aufgrund ihres Alters und ihrer Abschreibungsraten erforderlich sind,
c)  eine Schätzung der Investitionen, die für die Erneuerung bestehender kommunaler Abwasserinfrastrukturen, einschließlich Kanalisationen, aufgrund ihres Alters und ihrer Abschreibungsraten erforderlich sind, wobei, sofern angemessen, digitale Instrumente eingesetzt werden,
Abänderung 208
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 – Absatz 3
(3)  Die Mitgliedstaaten aktualisieren ihre nationalen Durchführungsprogramme mindestens alle fünf Jahre. Sie übermitteln der Kommission diese Programme bis zum 31. Dezember, es sei denn, sie können nachweisen, dass sie die Vorgaben der Artikel 3 bis 8 erfüllen.
(3)  Die Mitgliedstaaten aktualisieren ihre nationalen Durchführungsprogramme mindestens alle sechs Jahre in Abstimmung mit dem Zeitplan für die Überarbeitung der Maßnahmenprogramme der gemäß der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete. Sie übermitteln der Kommission diese Programme bis zum 31. Dezember, es sei denn, sie können nachweisen, dass sie die Vorgaben der Artikel 3 bis 8 erfüllen.
Spätestens zwölf Monate nach Annahme ihrer Aktionspläne zur Wiederverwendung und Einsparung von Wasser gemäß Artikel 15 Absatz 1ab bewerten die Mitgliedstaaten den Stand der Umsetzung dieser Aktionspläne.
Spätestens zum ... [48 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie] teilen die Mitgliedstaaten das Ergebnis dieser Bewertung mit.
Abänderung 209
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 24 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit in jeder Gemeinde auf benutzerfreundliche und verbrauchergerechte Weise angemessene und aktuelle Informationen über die Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser online zur Verfügung gestellt werden. Die Informationen umfassen mindestens die in Anhang VI aufgeführten Daten.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit in jeder Gemeinde auf benutzerfreundliche und verbrauchergerechte Weise angemessene, leicht zugängliche und aktuelle Informationen über die Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser online zur Verfügung gestellt werden. Die Informationen umfassen mindestens die in Anhang VI aufgeführten Daten.
Abänderung 210
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 24 – Absatz 2 – Einleitung
(2)  Darüber hinaus stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle an die Kanalisation angeschlossenen Personen regelmäßig und mindestens einmal im Jahr in der am besten geeigneten Form, auch auf ihrer Rechnung oder über intelligente Anwendungen, folgende Informationen erhalten, ohne diese anfordern zu müssen:
(2)  Darüber hinaus stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle an die Kanalisation angeschlossenen Personen regelmäßig und mindestens einmal im Jahr in der am besten geeigneten und zugänglichen Form, auch auf ihrer Rechnung und über digitale Mittel wie intelligente Anwendungen, folgende Informationen erhalten, ohne diese anfordern zu müssen:
Abänderung 211
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 24 – Absatz 2 – Buchstabe a
a)  Informationen über die Einhaltung der Artikel 3, 4, 6, 7 und 8 bei der Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser, einschließlich eines Vergleichs der tatsächlichen Schadstofffreisetzungen in die aufnehmenden Gewässer mit den in Anhang I Tabellen 1, 2 und 3 festgelegten Grenzwerten,
a)  Informationen über die Einhaltung der Artikel 3, 4, 6, 7 und 8 bei der Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser, einschließlich eines Vergleichs der tatsächlichen Schadstofffreisetzungen in die aufnehmenden Gewässer mit den in Anhang I Tabellen 1, 2 und 3 festgelegten Grenzwerten, wobei diese Informationen in einer Form darzustellen sind, die einen einfachen Vergleich ermöglicht, z. B. in Form einer prozentualen Einhaltungsquote,
Abänderung 212
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 24 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)
ca)   die gesamten Treibhausgasemissionen (in Tonnen CO2-Äquivalent), die jährlich ausgestoßen werden, und deren Quelle,
Abänderung 213
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Das Überprüfungsverfahren wird fair, gerecht und zeitnah durchgeführt, ist nicht mit übermäßigen Kosten verbunden und stellt einen angemessenen und effektiven Rechtsschutz und, soweit angemessen, auch einen vorläufigen Rechtsschutz sicher.
Das Überprüfungsverfahren wird fair, gerecht, umgehend und ohne zeitliche Verzögerung durchgeführt, ist nicht mit übermäßigen Kosten verbunden und stellt einen angemessenen und effektiven Rechtsschutz und, soweit angemessen, auch einen vorläufigen Rechtsschutz sicher.
Abänderung 214
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren gemäß diesem Artikel zugänglich gemacht werden.
Abänderung 215
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 26 – Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Falle einer Schädigung der menschlichen Gesundheit infolge eines Verstoßes gegen innerstaatliche Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie die betroffenen Personen das Recht haben, gegenüber den für den Verstoß verantwortlichen natürlichen und juristischen Personen und gegebenenfalls gegenüber den zuständigen Behörden Ersatz für einen Schaden zu verlangen und zu erwirken.
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Falle einer Schädigung der Gesundheit oder der Umwelt infolge eines Verstoßes gegen innerstaatliche Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie die betroffenen Personen das Recht haben, gegenüber den für den Verstoß verantwortlichen natürlichen und juristischen Personen und gegebenenfalls gegenüber den zuständigen Behörden Ersatz für einen Schaden zu verlangen und zu erwirken.
Abänderung 216
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 26 – Absatz 2
(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt einsetzen und alle im innerstaatlichen Recht festgelegten Voraussetzungen erfüllen, als Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit die Befugnis erhalten, die betroffenen Personen zu vertreten und Sammelklagen auf Schadensersatz einzureichen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Anspruch aufgrund eines Verstoßes, der zu einer Schädigung führte, von den betroffenen Personen und den in diesem Absatz genannten Nichtregierungsorganisationen nicht zweimal geltend gemacht werden kann.
(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Schutz der Gesundheit oder der Umwelt einsetzen und alle im innerstaatlichen Recht festgelegten Voraussetzungen erfüllen, als Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit die Befugnis erhalten, die betroffenen Personen zu vertreten und Sammelklagen auf Schadensersatz einzureichen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Anspruch aufgrund eines Verstoßes, der zu einer Schädigung führte, von den betroffenen Personen und den in diesem Absatz genannten Nichtregierungsorganisationen nicht zweimal geltend gemacht werden kann.
Abänderung 254
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 26 – Absatz 4
(4)  Bei einem Schadensersatzanspruch gemäß Absatz 1, gestützt auf Nachweise, die auf einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem erlittenen Schaden und dem Verstoß schließen lassen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Beweislast dafür, dass der Verstoß den Schaden weder verursacht noch dazu beigetragen hat, bei der für den Verstoß verantwortlichen Person liegt.
entfällt
Abänderung 217
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 26 – Absatz 5 a (neu)
(5a)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit Informationen über ihren Anspruch auf Schadensersatz zugänglich gemacht werden.
Abänderung 218
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 27 – Absatz 2
(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 24 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 1a (neu), Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 24 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
Abänderung 219
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 27 – Absatz 3
(3)  Die in Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 24 Absatz 3 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(3)  Die in Artikel 2 Absatz 1a (neu), Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 24 Absatz 3 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
Abänderung 220
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 27 – Absatz 6
(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 2 oder Artikel 24 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 1a (neu), Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 2 oder Artikel 24 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Abänderung 221
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 29 – Absatz 2 – Buchstabe c
c)  die von dem Verstoß betroffene Bevölkerung oder Umwelt unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Verstoßes auf das Ziel, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu erreichen.
c)  die von dem Verstoß betroffene Bevölkerung oder Umwelt unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Verstoßes auf das Ziel, ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit und die Umwelt zu erreichen.
Abänderung 222
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 30 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e
e)  eine Analyse des möglichen Bedarfs einer Anpassung der Liste der unter die erweiterte Herstellerverantwortung fallenden Produkte an die Entwicklungen bei der Palette der in Verkehr gebrachten Produkte, an die besseren Kenntnisse über das Vorhandensein von Mikroschadstoffen im Abwasser und ihre Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und die Umwelt sowie an die Daten, die sich aus den neuen Überwachungspflichten in Bezug auf Mikroschadstoffe an den Zu- und Abläufen der kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen ergeben.
e)  eine Analyse des möglichen Bedarfs einer Anpassung der Liste der unter die erweiterte Herstellerverantwortung fallenden Produkte, insbesondere per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS), an die Entwicklungen bei der Palette der in Verkehr gebrachten Produkte, an die besseren Kenntnisse über das Vorhandensein von Mikroschadstoffen im Abwasser und ihre Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und die Umwelt sowie an die Daten, die sich aus den neuen Überwachungspflichten in Bezug auf Mikroschadstoffe an den Zu- und Abläufen der kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen ergeben.
Abänderung 223
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 31 – Absatz 1
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle fünf Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vor, dem sie, sofern sie dies für angezeigt erachtet, geeignete Gesetzgebungsvorschläge beifügt.
Spätestens zum 1. Januar 2030 und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vor, dem sie, sofern sie dies für angezeigt erachtet, geeignete Gesetzgebungsvorschläge beifügt. Die Kommission prüft, ob es erforderlich sein könnte, den Geltungsbereich der erweiterten Herstellerverantwortung insbesondere auf in Verkehr gebrachte Produkte mit Mikroplastik und per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) auszuweiten, und trägt dabei etwaigen Beschränkungen für PFAS Rechnung.
Abänderung 224
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 32 – Absatz 2
(2)  Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 gelten für Mayotte ab dem 31. Dezember 2027.
(2)  Artikel 3 Absätze 1 und 2 und Artikel 6 gelten für Mayotte ab dem 31. Dezember 2030. Vor Ablauf des Übergangszeitraums holt die Kommission die Informationen ein, die erforderlich sind, um die Notwendigkeit einer Verlängerung dieser Übergangsbestimmungen zu prüfen.
Abänderung 266
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 32 – Absatz 4 a (neu)
(4a)   Gebiete in äußerster Randlage können in Bezug auf Einleitungen von kommunalem Abwasser aus Gemeinden mit weniger als 150000 EW in Küstengewässer von den Bestimmungen der Artikel 6, 7 und 8 abweichen und ein angemessenes Behandlungsniveau anwenden, das jedoch nicht weniger streng ist als die Erstbehandlung, wenn eine solche Behandlung technisch nicht machbar ist oder gemessen an dem Kosten-Nutzen-Verhältnis mit übermäßigen Kosten verbunden wäre und diese Behandlung durch wissenschaftliche Studien unterstützt wird.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 legen die Mitgliedstaaten, zu denen das Gebiet in äußerster Randlage gehört, der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Studien vor.
In den wissenschaftlichen Studien wird insbesondere die Zusammensetzung des in Küstengewässer eingeleiteten Abwassers sowie die Gewässerbeschaffenheit berücksichtigt.
Abänderung 225
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 33 – Absatz 1 a (neu)
(1a)  Spätestens zum ... [ein Jahr nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie] erlässt die Kommission Leitlinien für die Umsetzung des Systems der erweiterten Herstellerverantwortung.
Abänderung 226
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil A – Absatz 2 – Einleitung
Bei Entwurf, Bau und Unterhaltung der Kanalisation sind die optimalen technischen Kenntnisse zugrunde zu legen, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen; dies betrifft insbesondere Folgendes :
Bei Entwurf, Bau und Unterhaltung der Kanalisation sind die optimalen technischen Kenntnisse zugrunde zu legen und nach Möglichkeit geeignete digitale Instrumente zu verwenden, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen; dies betrifft insbesondere Folgendes:
Abänderung 227
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil B – Nummer 5
5.  Genehmigungen für Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, in denen Bioträgermedien aus Kunststoff verwendet werden, umfassen die Verpflichtung zur ständigen Überwachung und Vermeidung jeglicher unbeabsichtigter Freisetzungen von Biomedien in die Umwelt.
5.  Genehmigungen für Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, in denen Bioträgermedien aus Kunststoff verwendet werden, umfassen die Verpflichtung, die zuständigen Behörden über die Technologien im Zusammenhang mit Bioträgermedien, einschließlich über die Art und das Volumen der Bioträgermedien aus Kunststoff, sowie über die installierten Rückhalteeinrichtungen zu unterrichten und jegliche Freisetzungen von Bioträgermedien in die Umwelt ständig zu überwachen und zu verhindern. Bei Freisetzungen in die Umwelt sind die Betreiber verpflichtet, den Vorfall den zuständigen Behörden zu melden.
Abänderung 228
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil C – Nummer 1 – Buchstabe e a (neu)
ea)   Das nicht häusliche Abwasser erfüllt die gemäß der Richtlinie 2008/105/EG festgelegten zulässigen Höchstkonzentrationen.
Abänderung 229
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil D – Absatz 4
1 Anforderungen an die Drittbehandlung von Einleitungen aus den in Artikel 7 Absätze 1 und 3 genannten kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen. Je nach den Gegebenheiten vor Ort können ein oder beide Parameter verwendet werden. Anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Verringerung.
Anforderungen an die Drittbehandlung von Einleitungen aus den in Artikel 7 Absätze 1 und 3 genannten kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen. Für Abwasserbehandlungsanlagen gemäß Artikel 7 Absatz 1 gelten beide Parameter. Für Abwasserbehandlungsanlagen gemäß Artikel 7 Absatz 3 können je nach den Gegebenheiten vor Ort ein oder beide Parameter verwendet werden. Anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Verringerung. Eine gleichwertige digitale Online-Sensormessung kann zu diesem Zweck als Alternative verwendet werden.
Abänderung 230
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil D – Absatz 5
Anmerkung 1: Die natürliche Stickstoffzurückhaltung wird bei der Berechnung der prozentualen Mindestverringerung nicht berücksichtigt.
Anmerkung 1: Die natürliche Stickstoffzurückhaltung kann bei der Berechnung der prozentualen Mindestverringerung berücksichtigt werden, sofern nachgewiesen werden kann, dass das Wasser mehr als zwei Jahre braucht, um das Stickstoff gegenüber empfindliche Wassereinzugsgebiet zu erreichen und zur Eutrophierung dieses Gebiets beitragen würde, wobei dies der Kommission mitzuteilen ist. Die Stickstoffkonzentrationen in den unter Bedingung 1 Buchstabe b genannten Gebieten entsprechen den Referenzbedingungen gemäß Anhang V Abschnitt 1.2.1 der Richtlinie 2000/60/EG für die Bestimmung des guten ökologischen Zustands dieser Gebiete.
Abänderung 231
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil D – Absatz 7
Anmerkung 1: Die Konzentration der unter den Buchstaben a und b genannten organischen Stoffe ist zu messen.
Anmerkung 1: Die Konzentration der unter den Buchstaben a, b und c genannten organischen Stoffe ist zu messen.
Abänderung 232
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil D – Absatz 8
Anmerkung 2: Der Prozentsatz der Entfernung ist für mindestens sechs Stoffe zu berechnen. Dabei muss die Anzahl der in die Kategorie 1 eingestuften Stoffe doppelt so hoch sein wie die Anzahl der Stoffe der Kategorie 2. Können weniger als sechs Stoffe in ausreichender Konzentration gemessen werden, benennt die zuständige Behörde, falls erforderlich, andere Stoffe zur Berechnung des Mindestprozentsatzes der Schadstoffentnahme. Um zu beurteilen, ob der erforderliche Mindestprozentsatz der Schadstoffentfernung von 80 % erreicht wurde, ist der Mittelwert der in der Berechnung verwendeten Prozentsätze für die Entfernung aller Stoffe anzuwenden.
Anmerkung 2: Der Prozentsatz der Entfernung ist bezogen auf den Trockenwetterabfluss für mindestens sechs Stoffe der Kategorien 1 und 2 und für alle Stoffe der Kategorie 3 zu berechnen. Dabei muss die Anzahl der in die Kategorie 1 eingestuften Stoffe doppelt so hoch sein wie die Anzahl der Stoffe der Kategorie 2. Können weniger als sechs Stoffe in ausreichender Konzentration gemessen werden, benennt die zuständige Behörde, falls erforderlich, andere Stoffe zur Berechnung des Mindestprozentsatzes der Schadstoffentnahme. Um zu beurteilen, ob der erforderliche Mindestprozentsatz der Schadstoffentfernung von 80 % erreicht wurde, ist der Mittelwert der in der Berechnung verwendeten Prozentsätze für die Entfernung aller Stoffe anzuwenden.
Abänderung 233
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil D – Nummer 2 – Absatz 1
Am Ablauf und erforderlichenfalls am Zulauf der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage sind an jeweils denselben genau festgelegten Stellen abflussproportionale oder zeitproportionale 24-Stunden-Proben zu entnehmen. Zur Überwachung von Mikroschadstoffen verwendete zeitproportionale Proben müssen jedoch 48-Stunden-Proben sein.
Die Mitgliedstaaten verwenden zeitproportionale 24-Stunden-Proben, die am Ablauf und erforderlichenfalls am Zulauf der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage an jeweils denselben genau festgelegten Stellen zu entnehmen sind. Zur Überwachung von Mikroschadstoffen verwendete zeitproportionale Proben müssen jedoch 48-Stunden-Proben sein.
Abänderung 234
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil D – Buchstabe b a (neu)
ba)   Kategorie 3 (Stoffe mit hohem Risiko)
i)  Telmisartan (CAS-Nr. 144701-48-4)
ii)  Bisphenol A (CAS-Nr. 80-05-7)
iii)  Beta-Estradiol (CAS-Nr. 50-28-2)
iv)  Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) (CAS-Nr. 1763-23-1)
Abänderung 235
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil D – Nummer 3 – Table

Vorschlag der Kommission

1 000 – 9 999 EW:

Eine Probe pro Monat

–  10 000 – 49 999 EW:

Zwei Proben pro Monat

Bei Mikroschadstoffen eine Probe pro Monat

–  50 000 – 99 999 EW:

Eine Probe pro Woche

Bei Mikroschadstoffen zwei Proben pro Woche

—  100 000 EW und mehr:

Eine Probe pro Tag

Bei Mikroschadstoffen zwei Proben pro Woche

Geänderter Text

750 – 9 999 EW:

Eine Probe pro Monat

–  10 000 – 49 999 EW:

Zwei Proben pro Monat

Bei Mikroschadstoffen eine Probe alle zwei Monate

–  50 000 – 99 999 EW:

Eine Probe pro Woche

Bei Mikroschadstoffen eine Probe alle zwei Monate

–  100 000 EW und mehr:

Eine Probe pro Woche

Bei Mikroschadstoffen eine Probe pro Monat

Abänderung 236
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil D – Nummer 6
6.  Die Analysen von Einleitungen aus Abwasserteichen sind an gefilterten Proben auszuführen; die Gesamtkonzentration an abfiltrierbaren Stoffen in ungefilterten Wasserproben solcher Einleitungen darf jedoch nicht mehr als 150 mg/l betragen.
6.  Die Analysen von Einleitungen aus Abwasserteichen sind an gefilterten Proben auszuführen; die Gesamtkonzentration an abfiltrierbaren Stoffen in ungefilterten Wasserproben solcher Einleitungen darf jedoch nicht mehr als 150 mg/l betragen. Eine gleichwertige digitale Online-Sensormessung kann zu diesem Zweck als Alternative verwendet werden.
Abänderung 237
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil D – Table 2

Vorschlag der Kommission

Parameter

Konzentration

Prozentuale Mindestverringerung7

(Siehe Anmerkung 1)

Referenzmessmethoden

Phosphor insgesamt

2

0,5 mg/l

90

Molekulare Absorptions-Spektrophotometrie

Stickstoff insgesamt

6 mg/l

85

Molekulare Absorptions-Spektrophotometrie

___________

7 Verringerung bezogen auf die Belastung des Zulaufs.

Geänderter Text

Parameter

Konzentration

Prozentuale Mindestverringerung7

 (Siehe Anmerkung 1)

Referenzmessmethoden

Phosphor insgesamt

0,2 mg/l

93

Molekulare Absorptions-Spektrophotometrie oder gleichwertige digitale Online-Sensormessung

Stickstoff insgesamt

8 mg/l7a

80

Molekulare Absorptions-Spektrophotometrie oder gleichwertige digitale Online-Sensormessung

_________________________

7 Verringerung bezogen auf die Belastung des Zulaufs.

7a Bei diesen Konzentrationswerten handelt es sich um die in Anhang I Teil D Nummer 4 Buchstabe c genannten Jahresmittelwerte. Die Anforderungen in Bezug auf Stickstoff können jedoch anhand der Tagesdurchschnittswerte überprüft werden, wenn gemäß Anhang I Teil D Nummer 1 nachgewiesen wird, dass das gleiche Schutzniveau erreicht wird. In diesem Fall darf der Tagesdurchschnittswert des Gesamtstickstoffs bei allen Proben 20 mg/l nicht überschreiten, wenn die Abwassertemperatur im biologischen Reaktor 12 °C oder mehr beträgt. Die Bedingungen in Bezug auf die Temperatur können durch eine Begrenzung der Betriebsdauer ersetzt werden, um den regionalen klimatischen Bedingungen Rechnung zu tragen.

Abänderung 238
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Nummer 1
1.  Gebiete in den Einzugsgebieten der Ostsee, des Schwarzen Meeres und von Teilen der Nordsee, die gemäß der Richtlinie 2008/56/EG als eutrophierungsempfindliche Gebiete eingestuft wurden, sowie von Teilen des Adriatischen Meeres, die gemäß der Richtlinie 2008/56/EG als eutrophierungsempfindlich eingestuft wurden
1.  Gebiete in den Einzugsgebieten der Ostsee, des Schwarzen Meeres, der Nordsee und des Adriatischen Meeres, die gemäß der Richtlinie 2008/56/EG oder der Richtlinie 2000/60/EG als eutrophierungsempfindlich eingestuft wurden
Abänderung 239
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang V – Nummer 1 – Buchstabe b a (neu)
ba)   einen Stresstest im Hinblick auf die Anfälligkeit der Kanalisation und der kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen auf der Grundlage von Klimawandelszenarien;
Abänderung 240
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang V – Nummer 2 – Buchstabe a – Unterabsatz 1
eines Richtziels, wonach das aus Regenüberläufen stammende Abwasser nicht mehr als 1 % der jährlich gesammelten kommunalen Abwasserlast, berechnet unter trockenen Witterungsverhältnissen, betragen darf;
einer Zielvorgabe, wonach das aus Regenüberläufen stammende Abwasser nicht mehr als ungefähr 1 % der jährlich gesammelten kommunalen Abwasserlast, berechnet unter trockenen Witterungsverhältnissen, betragen darf, wobei die anhand technisch und wirtschaftlich angemessener Mittel umsetzbaren lokalen Erfordernisse im Zusammenhang mit dem Umweltschutz zu berücksichtigen sind;
Abänderung 241
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang V – Nummer 2 – Buchstabe a – Unterabsatz 1 a (neu)
die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in Unterabsatz 1 genannte Zielvorgabe alternativ auf der Grundlage einer Reihe von Regenüberläufen (jedoch nicht mehr als 20 Fälle pro Jahr) oder einem Volumen an eingeleiteten Siedlungsabflüssen (jedoch nicht mehr als 15 % des jährlichen Volumens, auf der Grundlage von Modellen) nachgewiesen werden kann;
Abänderung 242
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang V – Nummer 2 – Buchstabe a – Absatz 1 b (neu)
Eine Abweichung von der unter Nummer 2 Buchstabe a vorgesehenen Verpflichtung auf nationaler Ebene kann im Falle einer wirksamen Nutzung einer Trennkanalisation im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe d gewährt werden, wenn damit das gleiche Umweltschutzniveau gewährleistet wird.
Abänderung 243
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang V – Nummer 2 – Buchstabe a – Absatz 2 – Einleitung
dieses Richtziel soll erreicht werden bis zum
Maßnahmen zur Erreichung dieser Zielvorgabe werden getroffen bis zum
Abänderung 244
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang V – Nummer 2 – Buchstabe a – Absatz 2 – Ziffer i
i)  31. Dezember 2035 für alle Gemeinden mit 100 000 EW und mehr;
i)  31. Dezember 2030 für alle Gemeinden mit 100 000 EW und mehr;
Abänderung 245
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang V – Nummer 2 – Buchstabe a – Absatz 2 – Ziffer ii
ii)  31. Dezember 2040 für alle Gemeinden mit 10 000 EW und mehr, die im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 ermittelt wurden;
ii)  31. Dezember 2035 für alle Gemeinden mit 10 000 EW und mehr, die im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 ermittelt wurden;
Abänderung 246
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang V – Nummer 3
3.  Maßnahmen, die zur Erreichung der unter Nummer 2 genannten Ziele zu ergreifen sind, zusammen mit einer eindeutigen Ausweisung der beteiligten Akteure und ihrer Zuständigkeiten bei der Umsetzung des integrierten Plans.
3.  Maßnahmen, die zur Erreichung der unter Nummer 2 genannten Ziele zu ergreifen sind, sowie Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel für relevante Infrastrukturen auf der Grundlage des unter Nummer 1 Buchstabe ba genannten Stresstests zusammen mit einer eindeutigen Ausweisung der beteiligten Akteure und ihrer Zuständigkeiten bei der Umsetzung des integrierten Plans.
Abänderung 247
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang V – Nummer 4 – Buchstabe a
a)  erstens Präventivmaßnahmen zur Vermeidung des Eindringens von unverschmutztem Niederschlagswasser in die Kanalisation, einschließlich Maßnahmen zur Förderung der natürlichen Wasserrückhaltung oder des Auffangens von Niederschlagswasser, und Maßnahmen zur Schaffung von mehr Grünflächen oder zur Begrenzung undurchlässiger Oberflächen in den Gemeinden;
a)  erstens Präventivmaßnahmen zur Vermeidung des Eindringens von unverschmutztem Niederschlagswasser in die Kanalisation, einschließlich Maßnahmen zur Förderung der natürlichen Wasserrückhaltung oder des Auffangens von Niederschlagswasser, und Maßnahmen zur Schaffung von mehr grünen und blauen Flächen zwecks Begrenzung undurchlässiger Oberflächen in den Gemeinden;
Abänderung 248
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang V – Nummer 4 – Buchstabe c
c)  schließlich zusätzliche Minderungsmaßnahmen, sofern dies zur Erreichung der unter Nummer 2 genannten Ziele erforderlich ist, einschließlich der Anpassung bestehender Infrastrukturen für die Sammlung, Speicherung und Behandlung von kommunalem Abwasser oder der Schaffung neuer, vorrangig grüner Infrastrukturen wie bewachsener Gräben, technischer Feuchtgebiete und Speicherteiche, die zur Förderung der biologischen Vielfalt konzipiert wurden. Gegebenenfalls sollte im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der in Artikel 5 genannten integrierten Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung die Wiederverwendung von Wasser in Erwägung gezogen werden.
c)  schließlich zusätzliche Minderungsmaßnahmen, sofern dies zur Erreichung der unter Nummer 2 genannten Ziele erforderlich ist, einschließlich der Anpassung bestehender Infrastrukturen für die Sammlung, Speicherung und Behandlung von kommunalem Abwasser, etwa durch den Anschluss neu gebauter städtischer Gebiete an Trennkanalisationen, oder der Schaffung neuer, vorrangig grüner und blauer Infrastrukturen wie städtischer Grünflächen, begrünter Dächer, bewachsener Gräben, technischer Feuchtgebiete und Speicherteiche, die zur Förderung der biologischen Vielfalt konzipiert wurden. Im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der in Artikel 5 genannten integrierten Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung sollte die Wiederverwendung von Wasser in Erwägung gezogen werden.
Abänderung 249
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VI – Nummer 1 a (neu)
(1a)   Die unter den folgenden Nummern aufgeführten Informationen sind online zugänglich zu machen, wobei Verbraucher auf begründeten Antrag auf andere Weise Zugang zu diesen Informationen erhalten können.
Abänderung 250
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VI – Nummer 8 – Buchstabe c
c)  die jährlich durch den Betrieb der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage erzeugte oder vermiedene Menge an CO2-Äquivalenten (in Tonnen);
c)  die gesamten direkten und indirekten Treibhausgasemissionen (in Tonnen CO2-Äquivalent), die jährlich ausgestoßen werden, und deren Quelle;
Abänderung 251
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VI – Nummer 10
(10)  eine Zusammenfassung der Art der eingegangenen Beschwerden und Statistiken dazu sowie eine Zusammenfassung der Antworten der Betreiber von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen zu Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.
(10)  Informationen dazu, wie eine Beschwerde einzureichen ist und wie nicht konforme Abwassereinleitungen an die zuständigen Behörden zu melden sind, sowie eine Zusammenfassung der Art der eingegangenen Beschwerden und Statistiken dazu sowie eine Zusammenfassung der Antworten der Betreiber von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen zu Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.
Abänderung 252
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VI – Nummer 10 a (neu)
(10a)   auf begründeten Antrag sind historische Daten, die mindestens zehn Jahre zurückreichen, zugänglich zu machen.

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0276/2023).

Letzte Aktualisierung: 11. Januar 2024Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen