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Verfahren : 2023/2879(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B9-0393/2023

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 05/10/2023 - 8.11
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P9_TA(2023)0356

Angenommene Texte
PDF 152kWORD 56k
Donnerstag, 5. Oktober 2023 - Straßburg
Lage in Bergkarabach nach Aserbaidschans Angriff und die anhaltenden Bedrohungen gegen Armenien
P9_TA(2023)0356RC-B9-0393/2023

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2023 zu der Lage in Bergkarabach nach Aserbaidschans Angriff und den anhaltenden Bedrohungen gegen Armenien (2023/2879(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu der Lage in Bergkarabach, Aserbaidschan und Armenien, insbesondere jene vom 19. Januar 2023 zu den humanitären Konsequenzen der Blockade von Bergkarabach(1), vom 10. März 2022 zur Zerstörung von Kulturerbe in Bergkarabach(2) und vom 20. Mai 2021 zu Kriegsgefangenen nach dem jüngsten Konflikt zwischen Armenien und Aserbaidschan(3),

–  unter Hinweis auf die einschlägigen Dokumente und internationalen Übereinkünfte, darunter die Charta der Vereinten Nationen, die Schlussakte von Helsinki vom 1. August 1975 und die Erklärung von Alma-Ata vom 21. Dezember 1991,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, die Genfer Abkommen und die nachfolgenden dazugehörigen Protokolle, das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs und die Europäische Menschenrechtskonvention, das UNESCO-Übereinkommen vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt und die Erklärung der UNESCO vom 17. Oktober 2003 zur absichtlichen Zerstörung von Kulturerbe,

–  unter Hinweis auf die Grundprinzipien der Minsk-Gruppe der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) von 2009,

–  unter Hinweis auf die trilaterale Erklärung vom 9. November 2020, die von den Staats- bzw. Regierungschefs Russlands, Armeniens und Aserbaidschans unterzeichnet wurde,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Vorsitzenden seines Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, der Vorsitzenden seiner Delegation für die Beziehungen zum Südkaukasus und seiner Ständigen Berichterstatter für Armenien und Aserbaidschan vom 19. September 2023 zu dem Angriff Aserbaidschans auf Bergkarabach,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 19. September 2023 zur militärischen Eskalation Aserbaidschans und vom 21. September 2023 zu den Entwicklungen in Bergkarabach sowie die Rede des Hohen Vertreters vom 21. September 2023 vor dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zum Thema Bergkarabach,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 29. September 2023 zur Vertreibung von Menschen aus Bergkarabach,

–  unter Hinweis auf die Forderung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen António Guterres vom 19. September 2023 nach der sofortigen Einstellung der Feindseligkeiten und die Stellungnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte Volker Türk vom 26. September 2023,

–  unter Hinweis auf die Beschlüsse des Internationalen Gerichtshofs (IGH) vom 22. Februar 2023 und vom 6. Juli 2023 über einen Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen zur Anwendung des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung („Armenien gegen Aserbaidschan“),

–  unter Hinweis auf die Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, zu dessen Vertragsparteien Armenien und Aserbaidschan gehören, und das dazugehörige Erste Protokoll, soweit es für besetzte Gebiete gilt, sowie das dazugehörige Zweite Protokoll über den verstärkten Schutz von Kulturgut,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Ko-Vorsitzenden der Minsk-Gruppe der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) vom 11. November 2021, in der die Bedeutung des Schutzes historischer und kultureller Stätten in der Region bekräftigt wird,

–  unter Hinweis auf den Abschlussbericht des Sachverständigenausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen gemäß der Resolution 780 (1992),

–  unter Hinweis auf den Bericht der beim Europarat angesiedelten Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz vom 29. März 2023 über Aserbaidschan sowie das Memorandum der Menschenrechtskommissarin des Europarats vom 21. Oktober 2021 zu den Folgen für humanitäre Hilfe und Menschenrechte nach dem Ausbruch der Feindseligkeiten zwischen Armenien und Aserbaidschan im Jahr 2020 über Bergkarabach,

–  gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 und Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass der Konflikt um Bergkarabach aus historischer und geopolitischer Sicht sehr vielschichtig ist; in der Erwägung, dass Aserbaidschan am 19. September 2023 einen vorab geplanten und ungerechtfertigten militärischen Angriff auf Bergkarabach begonnen hat, der zahlreiche Menschenleben forderte; in der Erwägung, dass am 20. September 2023 ein Waffenstillstand vereinbart wurde, die Sicherheit der in Bergkarabach verbliebenen Zivilisten jedoch nicht gewährleistet ist; in der Erwägung, dass Berichten zufolge bei der Militäroperation Aserbaidschans gegen Bergkarabach Hunderte armenischer Zivilisten getötet oder verletzt wurden; in der Erwägung, dass auch von Vermissten berichtet wird; in der Erwägung, dass die De-facto-Behörden Bergkarabachs in der Waffenstillstandsvereinbarung mit Aserbaidschan darin eingewilligt haben, ihre zivilen Institutionen aufzulösen und die Selbstverteidigungskräfte zu entwaffnen, alle Waffen abzugeben und sich von allen Gefechtsstellungen und Militärposten zurückzuziehen; in der Erwägung, dass jedoch wiederholt berichtet wurde, dass gegen den Waffenstillstand verstoßen wurde;

B.  in der Erwägung, dass dieser Angriff eine grobe Verletzung der Menschenrechte und des Völkerrechts sowie eine eindeutige Verletzung der trilateralen Waffenstillstandserklärung vom 9. November 2020 und der Zusagen darstellt, die Aserbaidschan in den von der EU vermittelten Verhandlungen gegeben hat; in der Erwägung, dass der Ministerpräsident Armeniens, Nikol Paschinjan, am 22. Mai 2023 die Bereitschaft seines Landes zum Ausdruck gebracht hat, die territoriale Unversehrtheit Aserbaidschans einschließlich Bergkarabach als Gegenleistung für Sicherheitsgarantien für die armenische Bevölkerung in der Region als Teil des Friedensprozesses zwischen den beiden Ländern anzuerkennen;

C.  in der Erwägung, dass sich seit der Offensive Aserbaidschans am 19. September 2023 mehr als 100 000 Armenier aus Bergkarabach gezwungen sahen, nach Armenien zu fliehen; in der Erwägung, dass nahezu die gesamte armenische Bevölkerung von Bergkarabach, die dort seit Jahrhunderten gelebt hat, das Gebiet verlassen hat; in der Erwägung, dass die Regierung Aserbaidschans erklärt hat, dass sie die Rechte der Zivilbevölkerung, einschließlich der die Bildung, Kultur und Religion betreffenden Rechte sowie des Kommunalwahlrechts, gewährleisten würde; in der Erwägung, dass die armenischen Bewohner Bergkarabachs den Zusagen Aserbaidschans, die Rechte der ortsansässigen Bevölkerung zu achten, keinen Glauben schenken und befürchten, Opfer von Repressalien zu werden oder die Freiheit zu verlieren, ihre Sprache zu gebrauchen und ihre Religion und ihre Bräuche zu pflegen; in der Erwägung, dass glaubwürdige Berichte über Plünderungen, Zerstörung, Gewalt und Festnahmen durch die Streitkräfte Aserbaidschans nach Beginn der Offensive vorliegen; in der Erwägung, dass seit dem 19. September 2023 mehrere derzeitige und frühere Amtsträger aus Bergkarabach von aserbaidschanischen Kräften festgenommen wurden;

D.  in der Erwägung, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen ethnische Säuberungen so beschreibt, dass in einem Gebiet ethnische Homogenität herbeigeführt wird, indem Personen einer anderen ethnischen oder religiösen Gruppe unter Einsatz von Gewalt oder Drohungen aus einem bestimmten Gebiet vertrieben werden, was gegen das Völkerrecht verstößt; in der Erwägung, dass es dringend notwendig ist, der anhaltenden Vertreibung der ortsansässigen armenischen Bevölkerung, die einer ethnischen Säuberung gleichkommt, ein Ende zu setzen sowie die Vertreibung rückgängig zu machen und die Bedingungen für die sichere Rückkehr der armenischen Bevölkerung nach Bergkarabach zu gewährleisten; in der Erwägung, dass die Armenier Bergkarabachs das Recht haben, in Würde und Sicherheit in ihrer Heimat zu leben; in der Erwägung, dass die Staatsorgane Aserbaidschans die Registrierung aller armenischen Bewohner Bergkarabachs angekündigt haben;

E.  in der Erwägung, dass sowohl Aserbaidschan als auch Armenien an das humanitäre Völkerrecht gebunden sind; in der Erwägung, dass Kriegsgefangene durch das Dritte Genfer Abkommen vor allen Formen von Folter und grausamer Behandlung geschützt werden; in der Erwägung, dass derartige Handlungen, die während eines bewaffneten Konflikts begangen werden, Kriegsverbrechen darstellen; in der Erwägung, dass im Rahmen des Vierten Genfer Abkommens Zivilpersonen in internationalen bewaffneten Konflikten geschützt werden und dass darin festgelegt ist, dass die rechtswidrige Gefangenhaltung, die vorsätzliche Tötung und die unmenschliche und erniedrigende Behandlung von geschützten Personen Kriegsverbrechen darstellen;

F.  in der Erwägung, dass dieser militärischen Aggression mehrere Schritte vorausgegangen sind, nämlich eine seit dem 12. Dezember 2022 währende neunmonatige Blockade des Latschin-Korridors durch Aserbaidschan, des einzigen Landkorridors, der das überwiegend armenisch bevölkerte Bergkarabach mit Armenien verbindet, wodurch über 100 000 Armenier Bergkarabachs ihrer Bewegungsfreiheit und des Zugangs zu Nahrungsmitteln, Medikamenten, Hygieneprodukten und anderen Gütern beraubt wurden, die Einrichtung eines Kontrollpunkts in ebendiesem Korridor im April 2023 unter Verstoß gegen die trilaterale Erklärung vom November 2020, der Aufmarsch von Streitkräften rund um Bergkarabach und entlang der Grenze zu Armenien sowie aggressive und hetzerische Äußerungen der Führung Aserbaidschans;

G.  in der Erwägung, dass der Latschin-Korridor auf der Grundlage der trilateralen Erklärung vom 9. November 2020, mit der seinerzeit dem 44 Tage währenden Krieg ein Ende gesetzt wurde, unter der Kontrolle eines Friedenssicherungskontingents Russlands bleiben und Aserbaidschan die Sicherheit von Personen, Fahrzeugen und Fracht gewährleisten sollte, die durch den Latschin-Korridor in beiden Richtungen befördert werden; in der Erwägung, dass das sogenannte Friedenssicherungskontingent Russlands nicht entsprechend seinem Mandat gehandelt hat und weder gegen die Blockade des Latschin-Korridors durch Aserbaidschan noch gegen die Einrichtung eines Kontrollpunkts und auch nicht gegen die jüngste militärische Aggression Aserbaidschans vorgegangen ist; in der Erwägung, dass Aserbaidschan durch die anhaltende Blockade des Latschin-Korridors gegen seine internationalen Verpflichtungen gemäß der trilateralen Waffenstillstandsvereinbarung vom November 2020 verstoßen hat;

H.  in der Erwägung, dass diese über neun Monate währende Blockade und das gezielte Aushungern vor allem gefährdete Gruppen in Bergkarabach, wie Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen, trafen; in der Erwägung, dass dies unter anderem zu einer Zunahme von Fehlgeburten und Frühgeburten geführt hat, da Schwangere keinen Zugang zu angemessener Ernährung und pränataler Betreuung hatten; in der Erwägung, dass Aserbaidschan auch die Gas- und Stromversorgung der Region gedrosselt hat, was erhebliche Auswirkungen auf die Lebensbedingungen in der Region, einschließlich des Funktionierens von medizinischen Einrichtungen und Bildungseinrichtungen, hatte; in der Erwägung, dass die medizinischen Einrichtungen in Bergkarabach infolge der Blockade nicht über ausreichende Kapazitäten verfügten, um die bei dem Angriff Aserbaidschans verletzten Menschen zu versorgen;

I.  in der Erwägung, dass der IGH Aserbaidschan in seiner einstweiligen Anordnung vom 22. Februar 2023 in der Rechtssache Armenien gegen Aserbaidschan angewiesen hat, die freie Durchfahrt durch den Latschin-Korridor zu gestatten und alle ihm zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu ergreifen, um den ungehinderten Verkehr von Personen, Fahrzeugen und Fracht entlang des Latschin-Korridors in beiden Richtungen sicherzustellen;

J.  in der Erwägung, dass Samwel Schahramanjan, der De-facto-Präsident von Bergkarabach, am 28. September 2023 gezwungen wurde, ein Dekret zur Auflösung aller Strukturen und Institutionen der selbstproklamierten Republik zum 1. Januar 2024 zu unterzeichnen, wodurch die selbstproklamierte Republik Arzach nicht mehr existieren wird;

K.  in der Erwägung, dass die EU dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz 5 Mio. EUR an humanitärer Hilfe zur Verfügung gestellt hat; in der Erwägung, dass die Mittel für aus Bergkarabach nach Armenien Vertriebene und für schutzbedürftige Menschen in Bergkarabach verwendet werden sollen; in der Erwägung, dass die Regierung Armeniens die EU um Unterstützung bei der Bewältigung des Zustroms von Flüchtlingen aus Bergkarabach ersucht hat;

L.  in der Erwägung, dass der Präsident des Europäischen Rates einen der drei Stränge der Friedensverhandlungen zwischen Armenien und Aserbaidschan eingerichtet hat;

M.  in der Erwägung, dass es in Bergkarabach zahlreiche Kirchen, Moscheen, Steinkreuze und Friedhöfe gibt; in der Erwägung, dass der IGH in Anbetracht der erheblichen, vorsätzlich von Aserbaidschan herbeigeführten Schäden am armenischen Kulturerbe während des Krieges im Jahr 2020 in seinem Beschluss vom 7. Dezember 2021(4) festgestellt hat, dass Aserbaidschan alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss, um Akte des Vandalismus und der Schändung zu verhindern und zu ahnden, die sich gegen das armenische Kulturerbe richten, darunter Kirchen und andere Gebetsstätten, Denkmäler, Wahrzeichen, Friedhöfe und Artefakte;

N.  in der Erwägung, dass andere Staaten, wie die Türkei, Aserbaidschan politische, diplomatische und militärische Rückendeckung gewährt haben, wodurch der Konflikt weiter eskalierte; in der Erwägung, dass Armenien gemäß Nummer 9 der Waffenstillstandsvereinbarung für Bergkarabach aus dem Jahr 2020 die Sicherheit der Verkehrsverbindungen zwischen dem Kernland Aserbaidschans und seiner Exklave Naxçıvan gewährleisten sollte, wobei diese Verbindungen von Aserbaidschan und der Türkei als „Sangesur-Korridor“ propagiert und von Amtsträgern dieser beiden Länder in einer Weise benutzt wurden, die Armeniens Souveränität bedroht;

O.  in der Erwägung, dass die Führung Aserbaidschans in den vergangenen Jahren mehrmals irredentistische Erklärungen in Bezug auf das Hoheitsgebiet Armeniens abgegeben hat; in der Erwägung, dass die Armee Aserbaidschans in den vergangenen zwei Jahren mehrmals verschiedene Teile des Hoheitsgebiets Armeniens besetzt und zivile Ziele im Hoheitsgebiet Armeniens unter Beschuss genommen hat;

P.  in der Erwägung, dass frühere Warnungen des Europäischen Parlaments in Bezug auf die Lage zu keiner wesentlichen Änderung in der Politik der EU gegenüber Aserbaidschan geführt haben; in der Erwägung, dass es der OSZE, der EU und anderen internationalen Akteuren trotz drei Jahrzehnte währender Bemühungen um Diplomatie und Friedenskonsolidierung nicht gelungen ist, Aserbaidschan von der Anwendung militärischer Gewalt abzuhalten;

1.  verurteilt aufs Schärfste den vorab geplanten und ungerechtfertigten militärischen Angriff Aserbaidschans auf die Armenier Bergkarabachs und fordert ein sofortiges und vollständiges Ende der Gewalt gegen die Bevölkerung, die in der Region verlieben ist; hebt hervor, dass Aserbaidschan auf dem besten Weg war, seine Kontrolle über Bergkarabach mittels diplomatischer Verhandlungen zurückzuerlangen, und dass dieser Angriff im Widerspruch zu den erklärten Absichten Aserbaidschans steht, auf einen dauerhaften Frieden mit Armenien hinzuarbeiten, und die laufenden Friedensverhandlungen zwischen Armenien und Aserbaidschan gefährdet;

2.  hebt hervor, dass dieser Angriff eine grobe Verletzung der Menschenrechte und eine eindeutige Verletzung der trilateralen Waffenstillstandserklärung vom 9. November 2020 und der Zusagen darstellt, die Aserbaidschan in den von der EU vermittelten Verhandlungen gegeben hat; weist darauf hin, dass der Angriff während einer schweren humanitären Krise in Bergkarabach nach der Blockade des Latschin-Korridors durch Aserbaidschan in den vergangenen neun Monaten erfolgte, was einen Verstoß gegen die Verpflichtungen Aserbaidschans und gegen die rechtlich bindenden einstweiligen Anordnungen des IGH darstellt; weist Aserbaidschan darauf hin, dass die Anwendung von Zwangsmaßnahmen zur Entfernung der Zivilbevölkerung aus einem Gebiet möglicherweise ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellt und unter das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes fallen könnte;

3.  bedauert, dass bei dem jüngsten Angriff Aserbaidschans Menschen getötet oder verletzt wurden, darunter auch infolge einer Explosion in einem Brennstofflager am 25. September 2023; bekundet den Armeniern Bergkarabachs, die sich gezwungen sahen, aus ihrer Heimat und aus ihren angestammten Siedlungsgebieten zu fliehen, seine Solidarität; ist der Ansicht, dass die derzeitige Situation einer ethnischen Säuberung gleichkommt, und verurteilt aufs Schärfste, dass die Streitkräfte Aserbaidschans Drohungen gegenüber der Bevölkerung Bergkarabachs ausgesprochen und Gewalttaten an ihr verübt haben; würdigt die Bemühungen der staatlichen Stellen Armeniens um die Bereitstellung von Hilfe und Unterkünften für die Flüchtlinge; fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, Armenien umgehend all die Unterstützung zu gewähren, die erforderlich ist, damit das Land den Zustrom von Flüchtlingen aus Bergkarabach und die daraus resultierende humanitäre Krise bewältigen kann;

4.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, gezielte Sanktionen gegen die Mitglieder der Regierung Aserbaidschans zu verhängen, die für wiederholte Verstöße gegen den Waffenstillstand und für Menschenrechtsverletzungen in Bergkarabach verantwortlich sind; fordert, dass die von den Streitkräften Aserbaidschans begangenen Übergriffe, die Kriegsverbrechen darstellen könnten, untersucht werden;

5.  weist Aserbaidschan darauf hin, dass es die volle Verantwortung für die Sicherheit und das Wohlergehen aller Menschen in Bergkarabach trägt und dafür in die Pflicht genommen werden muss; fordert Aserbaidschan auf, die Sicherheit der Bevölkerung Bergkarabachs zu gewährleisten und dabei die Charta der Vereinten Nationen und alle einschlägigen internationalen Übereinkommen, die Grundsätze des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechtsnormen, seine internationalen Verpflichtungen und die Grundsätze der OSZE zu achten; fordert die Staatsorgane Aserbaidschans auf, die sichere Rückkehr der armenischen Bevölkerung nach Bergkarabach zu ermöglichen, belastbare Garantien für den Schutz ihrer Rechte zu bieten und von hetzerischen Äußerungen abzusehen, die zur Diskriminierung von Armeniern aufstacheln könnte; weist die Staatsorgane Aserbaidschans darauf hin, dass das Recht auf Rückkehr in die Heimat einen Grundpfeiler der internationalen Menschenrechtsnormen bildet; fordert die Staatsorgane Aserbaidschans auf, dringend in einen echten, umfassenden und transparenten Dialog mit den Armeniern Bergkarabachs einzutreten, um die Achtung ihrer Rechte sicherzustellen und ihre Sicherheit, einschließlich ihres Rechts, in Würde und Sicherheit in ihrer Heimat zu leben, und ihre Land- und Eigentumsrechte, die Wahrung ihrer eigenen Identität sowie die uneingeschränkte Wahrnehmung ihrer bürgerlichen, kulturellen, sozialen und religiösen Rechte zu gewährleisten; fordert die Staatsorgane Aserbaidschans auf, sich in Bezug auf bewährte Verfahren zur Gewährleistung der Rechte der ethnischen Armenier eng mit dem Europarat, den Vereinten Nationen, der OSZE und sonstigen internationalen Organisationen abzustimmen und betont, dass dies angesichts der katastrophalen Menschenrechtsbilanz Aserbaidschans besonders wichtig ist;

6.  fordert, dass die Blockade des Latschin-Korridors sofort aufgehoben wird, damit den Bedürftigen in Bergkarabach humanitäre Hilfe geliefert werden kann, und den Latschin-Korridor vollständig zu öffnen, da er den Armeniern Bergkarabachs als physische Verbindung zu ihrem Land, ihrem Eigentum, ihrer Kultur und ihrem Erbe dient; fordert die Staatsorgane Aserbaidschans nachdrücklich auf, alle Anstrengungen zu unternehmen, damit geflohene Armenier Zugang zu allen notwendigen Informationen darüber erhalten, wie sie wieder dauerhaft nach Bergkarabach zurückkehren und alle anderen Rechte auf Eigentum, Sozialleistungen, Bildung usw. in vollem Umfang wahrnehmen können, falls sie sich für eine Rückkehr entscheiden;

7.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, nachdrücklich auf internationale Garantien hinzuarbeiten, mit denen die Sicherheit und das Wohlergehen der weiterhin in Bergkarabach lebenden Armenier und die sofortige Wiederherstellung des uneingeschränkten Zugangs humanitärer Helfer zu der Region sichergestellt werden; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Präsenz vor Ort zu verstärken und die humanitäre Hilfe für Menschen, die aus Bergkarabach nach Armenien vertrieben wurden oder in Bergkarabach leben, erheblich aufzustocken; bringt seine Enttäuschung darüber zum Ausdruck, auf welche Weise die erste Mission der Vereinten Nationen in Bergkarabach seit 30 Jahren organisiert und durchgeführt wurde; fordert die Einrichtung einer internationalen Präsenz in Bergkarabach unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen, um die Lage vor Ort zu überwachen und den Bewohnern Bergkarabachs Transparenz, Sicherheit und Vertrauen zu bieten, wobei der Schwerpunkt auf dem Bedarf an humanitärer Hilfe und auf Schutz sowie auf der Erhaltung der Stätten des historischen und kulturellen Erbes liegen sollte; fordert, dass das Friedenssicherungskontingent Russlands umgehend durch einen Friedenssicherungseinsatz der Vereinten Nationen in Bergkarabach und entlang der Staatsgrenze zwischen Armenien und Aserbaidschan ersetzt wird, um für die Sicherheits- und Schutzbelange der armenischen Bevölkerung Bergkarabachs Sorge zu tragen;

8.  erklärt sich zutiefst besorgt, was die künftige Erhaltung des kulturellen, religiösen und historischen Erbes in Bergkarabach nach dem massiven Exodus der Armenier Bergkarabachs anbelangt; fordert Aserbaidschan in Anbetracht der Zerstörung des kulturellen, religiösen und historischen Erbes seit Beginn des Konflikts um Bergkarabach nachdrücklich auf, davon Abstand zu nehmen, die Ursprünge des kulturellen, religiösen oder historischen Erbes in der Region weiter zu zerstören, zu vernachlässigen oder zu verändern, und fordert Aserbaidschan auf, sich stattdessen darum zu bemühen, diese reiche Vielfalt im Einklang mit den einstweiligen Anordnungen des Internationalen Gerichtshofs vom 7. Dezember 2021 zu erhalten, zu schützen und zu fördern; fordert, dass das armenische kulturelle, historische und religiöse Erbe in Bergkarabach nach Maßgabe der UNESCO-Standards und der internationalen Verpflichtungen Aserbaidschans geschützt wird; beharrt darauf, dass Aserbaidschan eine UNESCO-Mission nach Bergkarabach einreisen lässt und ihr Zugang zu den Kulturerbestätten gewährt, was notwendig ist, damit sie deren derzeitigen Zustand feststellen und eine Bestandsaufnahme vornehmen kann;

9.  fordert, dass das Eigentum der Mitglieder der armenischen Gemeinschaft, die zur Flucht gezwungen waren, geschützt wird, und fordert Aserbaidschan auf, alle Bewohner Bergkarabachs, die seit dem 19. September 2023 festgenommen wurden – auch die ehemaligen Amtsträger aus der Region und alle anderen, die vor und nach diesem Tag festgenommen wurden – freizulassen und sich zu einer breiten Amnestie zu verpflichten;

10.  verurteilt erneut die militärischen Übergriffe Aserbaidschans auf das international anerkannte Hoheitsgebiet Armeniens; bekräftigt seine Forderung nach einem Rückzug der Streitkräfte Aserbaidschans aus dem gesamten Hoheitsgebiet Armeniens; lehnt die irredentistischen und hetzerischen Äußerungen des Präsidenten Aserbaidschans und weiterer Amtsträger des Landes ab, die mit Drohungen gegen die territoriale Unversehrtheit und Souveränität Armeniens einhergehen, einschließlich der Äußerungen im Zusammenhang mit dem sogenannten Sangesur-Korridor, und bringt seine tiefe Besorgnis über derlei Äußerungen zum Ausdruck; mahnt Aserbaidschan, keine militärischen Abenteuer gegen Armenien selbst zu wagen; verurteilt die Beteiligung der Türkei an der Bewaffnung Aserbaidschans und ihre uneingeschränkte Unterstützung für die Offensiven Aserbaidschans in den Jahren 2020 und 2023, und fordert die Türkei auf, ihren Verbündeten Aserbaidschan von derartigen verantwortungslosen Aktionen abzuhalten; verurteilt, dass Aserbaidschan während dieser Krise Rückendeckung von anderen Ländern erhalten hat, und fordert, dass diese Unterstützung beendet wird, damit die Lage nicht weiter eskaliert; weist warnend darauf hin, dass Aserbaidschan es darauf ankommen lassen könnte, falls die internationale Gemeinschaft keine ernsthaften Abschreckungsbemühungen zeigt;

11.  fordert, dass die Beziehungen der EU zu Aserbaidschan unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen und der sich verschlechternden Menschenrechtslage in dem Land umfassend auf den Prüfstand gestellt werden; bedauert, dass die Präsidentin der Kommission, Ursula von der Leyen, Aserbaidschan als „vertrauenswürdigen Energielieferanten“ bezeichnet hat; fordert die Kommission auf, die „strategische Partnerschaft“ mit Aserbaidschan im Energiebereich rasch zu überprüfen, zumal Aserbaidschan wiederholt gegen seine internationalen Verpflichtungen verstoßen hat, auch gegen die Zusagen, die es in von der EU vermittelten Gesprächen gegeben hat, und gegen bindende völkerrechtliche Bestimmungen; stellt fest, dass die Entwicklung einer solchen „strategischen Partnerschaft“ angesichts der Aggression Aserbaidschans gegen Armenien im September 2022 und der ungerechtfertigten Anwendung von Gewalt gegen die Bevölkerung Bergkarabachs und deren Vertreibung im September 2023 sowie der alarmierenden Menschenrechtsbilanz Aserbaidschans nicht mit den in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Zielen des auswärtigen Handelns der EU vereinbar ist; bringt seine Überzeugung zum Ausdruck, dass die EU es auf moralischer Ebene nicht akzeptieren darf, ein künftiges Partnerschaftsabkommen mit einem Land auszuhandeln, das eklatant gegen die Grundsätze des Völkerrechts und seine internationalen Verpflichtungen verstößt und mithin weder ein verlässlicher noch ein vertrauenswürdiger Partner ist; fordert den Hohen Vertreter und den EAD daher nachdrücklich auf, die Verhandlungen über ein erneuertes Partnerschaftsabkommen auszusetzen, bis Aserbaidschan tatsächlich seine Bereitschaft unter Beweis gestellt hat, die Rechte und Sicherheitsbelange der armenischen Bevölkerung Bergkarabachs zu achten; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, eine Aussetzung des Visaerleichterungsabkommens mit Aserbaidschan und eine Verringerung des Umfangs der Zusammenarbeit mit dem Land in anderen Bereichen in Erwägung zu ziehen, falls es seine Zusagen weiterhin missachtet; hält jegliche an Mitglieder des Europäischen Parlaments gerichteten Äußerungen und Drohungen staatlicher Stellen Aserbaidschans, darunter auch jene des Botschafters Aserbaidschans bei der EU, für nicht hinnehmbar;

12.  fordert, dass die EU ihre Abhängigkeit von Gaseinfuhren aus Aserbaidschan verringert; ist sehr besorgt darüber, dass Aserbaidschan Gas aus Russland einführt und dann das in Aserbaidschan geförderte und aus Aserbaidschan in die EU ausgeführte Gas einen bedeutenden Anteil an Gas aus Russland enthält, was dem Ziel der EU zuwiderläuft, die Möglichkeiten Russlands zur Fortsetzung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine dadurch zu schmälern, dass Russland geringere Einnahmen aus Öl- und Gasausfuhren in die EU erzielt; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dem Verdacht nachzugehen, dass Aserbaidschan in Wahrheit Gas aus Russland in die EU ausführt; fordert, dass im Fall einer militärischen Aggression Aserbaidschans gegen die territoriale Unversehrtheit Armeniens oder erheblicher hybrider Angriffe auf die verfassungsmäßige Ordnung und die demokratischen Institutionen Armeniens sämtliche Öl- und Gaseinfuhren aus Aserbaidschan in die EU ausgesetzt werden; fordert angesichts der jüngsten Invasion Aserbaidschans in Bergkarabach die Aussetzung der Vereinbarung über eine strategische Partnerschaft im Energiebereich zwischen der Europäischen Union und Aserbaidschan;

13.  verurteilt, dass das „Friedenssicherungskontingent“ Russlands untätig geblieben ist und Russland seine Rolle insgesamt in einer Weise interpretiert hat, in der es den Konflikt jahrzehntelang angeheizt und zu seinem eigenen politischen Vorteil ausgenutzt hat;

14.  verurteilt, dass der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan den bewaffneten Konflikt in Bergkarabach ausnutzt, um einer imperialistischen Agenda Vorschub zu leisten und zu weiteren Angriffen auf die Souveränität Armeniens anzuspornen; fordert die Türkei nachdrücklich auf, einen konstruktiven und verantwortungsvollen Ansatz in Bezug auf die territoriale Unversehrtheit Armeniens zu verfolgen und für den Frieden in der Region einzutreten;

15.  lobt den Ministerpräsidenten Armeniens, Nikol Paschinjan, für sein Engagement für den Frieden; bekräftigt das Engagement der EU, die Souveränität, Demokratie und territoriale Unversehrtheit Armeniens zu unterstützen; verurteilt aufs Schärfste, dass Russland seine hybriden Versuche, die politische Lage in Armenien zu destabilisieren, intensiviert; begrüßt, dass Armenien das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert hat; ist der Ansicht, dass die EU die Gelegenheit, die ein etwaiges geopolitisches Vakuum bietet, nutzen und Armenien einen ambitionierten Plan für die Zusammenarbeit, mit dem das derzeitige Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft aufgewertet wird, vorlegen muss, wodurch Armenien stärker in der Gemeinschaft der westlichen Demokratien verankert und dabei unterstützt wird, seine Beziehungen zu Nachbarstaaten, insbesondere zur Türkei, zu entspannen;

16.  fordert die EU auf, dem Ersuchen Armeniens um Unterstützung im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität stattzugeben, falls Armenien die Mitgliedschaft in seinem derzeitigen Militärbündnis überdenken sollte; fordert die EU auf, ihre humanitäre und finanzielle Unterstützung für Armenien, das mit dem Zustrom von Zehntausenden Flüchtlingen konfrontiert ist, erheblich aufzustocken; fordert die EU auf, einen Beitrag dazu zu leisten, dass Stipendien für aus Bergkarabach evakuierte Schüler und Studenten eingerichtet und finanziert werden, damit sie ihre Ausbildung fortsetzen können, da Tausende ethnischer Armenier ihre dortige schulische bzw. universitäre Ausbildung unterbrechen mussten;

17.  bekräftigt seine Unterstützung für die Souveränität und territoriale Unversehrtheit sowohl Aserbaidschans als auch Armeniens; fordert Aserbaidschan auf, sein unmissverständliches Bekenntnis zur territorialen Unversehrtheit Armeniens zu bekräftigen; vertritt die Auffassung, dass ein echter Dialog zwischen Aserbaidschan, Armenien und Vertretern der Bergkarabach-Armenier der einzige dauerhaft gangbare Weg für die Zukunft ist, und fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, diese Bemühungen zu unterstützen; unterstützt die laufenden Friedensgespräche zwischen Armenien und Aserbaidschan, die durch die jüngste Militäroperation gegen Bergkarabach erheblich behindert werden; betont, dass ein umfassendes Friedensabkommen zwischen Armenien und Aserbaidschan erforderlich ist, das die gegenseitige Anerkennung der territorialen Unversehrtheit, Garantien für die Rechte und die Sicherheit der armenischen Bevölkerung Bergkarabachs und die Freilassung von Gefangenen vorsehen muss; betont, dass ein Frieden in der Region, der seiner Bezeichnung würdig und dauerhaft ist und bei dem die Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Unversehrtheit beider Staaten bewahrt werden, die Voraussetzung für Stabilität auch in den Nachbarstaaten ist;

18.  fordert die zivile Mission der EU in Armenien (EUMA) auf, die Entwicklung der Sicherheitslage vor Ort genau zu beobachten, dem Europäischen Parlament auf transparente Weise Bericht zu erstatten und tatkräftig zu den Bemühungen um eine Konfliktlösung beizutragen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, das Mandat der EUMA zu stärken, ihre Personalstärke zu erhöhen, ihre Dauer zu verlängern und auch an die Grenze zur Türkei Beobachter zu entsenden; missbilligt, dass Aserbaidschan es der EUMA zu keiner Zeit gestattet hat, sich in sein Hoheitsgebiet zu begeben, und fordert Aserbaidschan auf, auch auf seiner Seite der Grenze und in Bergkarabach die Anwesenheit der EUMA zu gestatten;

19.  bringt seine tiefe Unzufriedenheit darüber zum Ausdruck, dass die Kommission und der Rat die regelmäßigen Warnungen des Europäischen Parlaments in Bezug auf die Lage in Bergkarabach und die Risiken eines katastrophalen Ausgangs ignoriert haben; bedauert, dass die Maßnahmen der EU bisher nicht zu positiven Ergebnissen geführt haben; fordert den EAD auf, sein Vorgehen im Südkaukasus zu überdenken und das einschlägige Personal zu ersetzen; bedauert, dass die Organe der EU so langsam reagiert haben, zumal der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik erst zwei Tage nach Beginn des Angriffs Aserbaidschans auf Bergkarabach eine Erklärung abgegeben hat;

20.  bedauert, dass Mitglieder des Europäischen Parlaments Reisen nach Aserbaidschan, Besuche in der Region Bergkarabach und luxuriöse Hotelaufenthalte, die von aserbaidschanischen Amtsträgern organisiert und bezahlt wurden, angenommen und nicht gemeldet haben; bekräftigt seine Forderung nach strengeren Regeln für Reisen von Beamten, die von Drittstaaten und Einrichtungen bezahlt werden; bedauert, dass diese Verpflichtung nicht durch seinen Beschluss vom 13. September 2023 über Änderungen der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments zur Stärkung von Integrität, Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht umgesetzt wurde; fordert seinen Ausschuss für konstitutionelle Fragen auf, eine Überarbeitung der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments vorzuschlagen, um ein Verbot für Mitglieder des Europäischen Parlaments einzuführen, Reisen und Unterkünfte anzunehmen, die von Dritten, einschließlich Beamten aus Drittländern und Vertretern von Unternehmensinteressen, bezahlt werden;

21.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die diplomatische und sicherheitspolitische Architektur der EU und die geopolitischen Konstellationen im gesamten Südkaukasus in Anbetracht der neu geschaffenen Fakten vor Ort und der Interessen von Ländern wie Russland, der Türkei und Iran dringend neu zu bewerten, aber auch eine Strategie zu entwickeln, um auf die bei autokratischen Regimen immer stärkere Neigung, gewaltsamen Militäreinsätzen den Vorzug vor diplomatischen Bemühungen geben, zu reagieren;

22.  missbilligt die Entscheidung der Regierung Ungarns, eine gemeinsame Erklärung aller EU-Mitgliedstaaten zu blockieren, in der die Militäroperation Aserbaidschans gegen die armenische Bevölkerung Bergkarabachs verurteilt wird; fordert den Rat nachdrücklich auf, sich geschlossen dafür einzusetzen, dass die EU mit größerem Engagement daran mitwirkt, die Menschenrechte in Aserbaidschan und Armenien zu schützen und den Frieden zwischen den beiden Staaten zu fördern;

23.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Republik Aserbaidschan, dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Republik Armenien, der Generaldirektorin der UNESCO, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, den Vereinten Nationen und dem Europarat zu übermitteln.

(1) ABl. C 214 vom 16.6.2023, S. 104.
(2) ABl. C 347 vom 9.9.2022, S. 198.
(3) ABl. C 15 vom 12.1.2022, S. 156.
(4) Beschluss des Internationalen Gerichtshofs vom 7. Dezember 2021 über den Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen zur Anwendung des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (Armenien gegen Aserbaidschan).

Letzte Aktualisierung: 11. Januar 2024Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen