Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 9. November 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 in Bezug auf die Einführung neuer Module für die umweltökonomischen Gesamtrechnungen (COM(2022)0329 – C9-0223/2022 – 2022/0210(COD))(1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1
(1) Durch den Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 203012 wurde bestätigt, dass fundierte Informationen über die wichtigsten Trends, Einflüsse und Ursachen der Umweltveränderung für die Entwicklung und Umsetzung einer wirksamen Politik und im Hinblick auf eine stärkere Mitbestimmung der Bürgerinnen und Bürger unerlässlich sind. Es sollten Instrumente geschaffen werden, um die Öffentlichkeit besser über die Umweltauswirkungen wirtschaftlicher Tätigkeiten aufzuklären. Umweltökonomische Gesamtrechnungen sind ein solches Instrument.
(1) Durch den Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 203012 wurde bestätigt, dass Überwachung, einschließlich fundierter Informationen über die wichtigsten Trends, Einflüsse und Ursachen der Umweltveränderung, für die Entwicklung einer wirksamen Politik, ihrer Umsetzung zur Verwirklichung der Umweltziele der Union und im Hinblick auf eine stärkere Mitbestimmung der Bürgerinnen und Bürger unerlässlich ist. Es sollten Instrumente geschaffen werden, um das allgemeine Bewusstsein für die Umweltauswirkungen wirtschaftlicher Tätigkeiten und den Beitrag der Umwelt zur Wirtschaft und zum Wohlbefinden zu stärken. Umweltökonomische Gesamtrechnungen sind ein solches Instrument.
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12 ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 22.
12 ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 22.
Abänderung 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3
(3) Die neuen Module sollen einen direkten Beitrag zu den politischen Prioritäten der Union in den Bereichen grünes Wachstum und Ressourceneffizienz leisten.
(3) Die neuen Module sollen einen direkten Beitrag zu den unter anderem im 8. UAP festgelegten umweltpolitischen Prioritäten der Union leisten.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4
(4) Die Statistikkommission der Vereinten Nationen hat in ihrer 43. Sitzung im Februar 2012 den Grundlegenden Rahmen für das System der umweltökonomischen Gesamtrechnung (SEEA) als internationale statistische Norm angenommen; in ihrer 52. Sitzung im März 2021 hat sie die SEEA-Ökosystemrechnungen angenommen (in deren Kapiteln 1 bis 7 werden der Rechnungsrahmen und physische Rechnungen beschrieben). Die neuen Module, die mit dieser Verordnung eingeführt werden, stehen vollständig mit dem SEEA im Einklang.
(4) Die Statistikkommission der Vereinten Nationen hat in ihrer 43. Sitzung im Februar 2012 den Grundlegenden Rahmen für das System der umweltökonomischen Gesamtrechnung (SEEA) als internationale statistische Norm angenommen; in ihrer 52. Sitzung im März 2021 hat sie die SEEA-Ökosystemrechnungen angenommen (in deren Kapiteln 1 bis 7 werden der Rechnungsrahmen und physische Rechnungen beschrieben). Die neuen Module, die mit dieser Verordnung eingeführt werden, stehen vollständig mit dem SEEA im Einklang. Darüber hinaus wurde mit dem SEEA das System der umweltökonomischen Gesamtrechnung für Wasser (SEEA-Wasser) eingeführt, das den Grundlegenden Rahmen für das SEEA unterstützt.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5
(5) Damit die Union ihre in den Verträgen festgelegten Aufgaben insbesondere in Bezug auf Umwelt, Nachhaltigkeit und Klimawandel erfüllen kann, sollten ihr relevante, umfassende und zuverlässige Informationen vorliegen. Für eine auf Fakten beruhende Entscheidungsfindung werden Statistiken benötigt, die entsprechend ihren Zielen die in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates14 aufgeführten strengen Qualitätskriterien erfüllen.
(5) Damit die Union ihre in den Verträgen und im Völkerrecht festgelegten Aufgaben insbesondere in Bezug auf Umwelt, Nachhaltigkeit und Klimawandel erfüllen kann, sollten ihr relevante, umfassende und zuverlässige Informationen vorliegen. Für eine evidenzbasierte Entscheidungsfindung werden Statistiken benötigt, die im Einklang mit ihren Zielen die in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates14 aufgeführten strengen Qualitätskriterien erfüllen. Darüber hinaus ist es notwendig, dass Eurostat die erhobenen Daten auf leichter zugängliche und benutzerfreundlichere Weise präsentiert und sie gleichzeitig aktiv bekannt macht.
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14 Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
14 Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
Abänderung 36 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6
(6) Damit die Fortschritte auf dem Weg zu einer grünen, wettbewerbsfähigen und widerstandsfähigen Kreislaufwirtschaft und die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung in einem unionsweiten Kontext besser überwacht werden können, sind zusätzliche Daten erforderlich.
(6) Um das Ziel der Klimaneutralität bis spätestens 2050 zu erreichen, ist es von entscheidender Bedeutung, alle Rechtsvorschriften und Verfahren der Union an den langfristigen Umwelt- und Klimazielen der Union auszurichten, wie sie im Rahmen des europäischen Grünen Deals, der Verordnung (EU) 2021/1119 („Europäisches Klimagesetz“), insbesondere Artikel 6 Absatz 4, und des Pakets „Fit für 55“ festgelegt wurden. Mehrere Gesetzgebungsakte der Union erfordern bereits eine genaue Beobachtung von Entwicklungen und somit zusätzliche und präzisere Daten. Den Daten der Kommission zufolge erfordert die Umsetzung der ehrgeizigen EU-Agenda für den Grünen Deal erhebliche Investitionen, und die Lücke bei den privaten und öffentlichen Investitionen zur Bewältigung des ökologischen Wandels wird für das nächste Jahrzehnt auf fast 520 Mrd. EUR pro Jahr geschätzt. Den Daten der Kommission zufolge erfordert darüber hinaus die Reduzierung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Drittländern und die Beschleunigung der Abkehr der Union von fossilen Energieträgern zusätzliche Investitionen in Höhe von schätzungsweise 210 Mrd. EUR bis Ende 2027. Es ist auch klar, dass der Privatsektor zwar einen erheblichen Teil der Investitionen bereitstellen wird, dass jedoch auch die öffentlichen Investitionen in erheblichem Umfang erhöht werden müssen. In Anbetracht dessen ist es von entscheidender Bedeutung, von den Mitgliedstaaten relevante und aufgeschlüsselte Daten zu ihren Investitionslücken in den Bereichen Klima, Energie und Umwelt zu erhalten, um sicherzustellen, dass die Union auf dem richtigen Weg ist, um die Ziele des europäischen Grünen Deals zu erreichen, und dass ausreichend öffentliches und privates Kapital für den Übergang zu einer grünen Wirtschaft bereitgestellt wird. Aus all diesen Gründen soll das System der europäischen umweltökonomischen Gesamtrechnungen rasch zu einem umfassenden Instrument entwickelt werden, das erhebliche zusätzliche Daten für die Überwachung der Umsetzung des Umweltrechts und der Umweltpolitik der Union liefert.Die Kommission sollte einen Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt vorlegen, um neue Module anzunehmen, in denen alle relevanten Daten und Berichtswerte im Zusammenhang mit den Zielen der Union erfasst werden.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 a (neu)
(6a) Bei der Entwicklung und Erprobung neuer Module sollte der Entwicklung umweltökonomischer Gesamtrechnungen für Energiesubventionen, einschließlich Subventionen für fossile Brennstoffe, besondere Aufmerksamkeit und Priorität eingeräumt werden. Im allgemeinen Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 wird die Schaffung eines verbindlichen Rahmens der Union für die Überwachung der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der schrittweisen Abschaffung von Subventionen für fossile Brennstoffe und die Berichterstattung darüber auf der Grundlage einer vereinbarten Methode gefordert, wobei umgehend eine Frist für die schrittweise Abschaffung der Subventionen für fossile Brennstoffe auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene festzusetzen ist, die mit dem Ziel des Pariser Klimaschutzübereinkommens, die globale Erwärmung auf 1,5 °C zu begrenzen, vereinbar ist. Umweltökonomische Gesamtrechnungen sollten dieses Ziel unterstützen, indem sie in einem neuen Modul für Energiesubventionen, einschließlich Subventionen für fossile Brennstoffe, die erforderlichen Daten für die Überwachung und Bewertung der Fortschritte liefern.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 b (neu)
(6b) Wasser ist eine entscheidende Ressource, und seine Integration in ein neues Modul für Wasser in den europäischen umweltökonomischen Gesamtrechnungen ist eine Voraussetzung dafür, dass es nachhaltig bewirtschaftet und seine Beziehung zur Wirtschaftstätigkeit verstanden wird.
Abänderung 37 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 c (neu)
(6c) Anpassung ist ein Schlüsselfaktor der langfristigen weltweiten Reaktion auf den Klimawandel. Es ist notwendig, die durch den Klimawandel verursachten wachsenden Bedrohungen für die Gesundheit, wie etwa häufigere und stärkere Hitzewellen, Waldbrände und Überschwemmungen, Bedrohungen für die Lebensmittel- und Wassersicherheit und die Ernährungssicherheit sowie die Entstehung und Verbreitung von Infektionskrankheiten, anzugehen. Die negativen Folgen des Klimawandels können die Anpassungsfähigkeiten der Mitgliedstaaten möglicherweise übersteigen. Daher sollten die Mitgliedstaaten und die Union gemäß Artikel 7 des Übereinkommens von Paris ihre Anpassungsfähigkeit verbessern, die Widerstandsfähigkeit stärken und die Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen verringern sowie die positiven Nebeneffekte in Verbindung mit anderen politischen Maßnahmen und Rechtsvorschriften maximieren. Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/1119 müssen die Mitgliedstaaten umfassende nationale Anpassungsstrategien und ‑pläne verabschieden, die auf robusten Klimawandel- und Schwachstellenanalysen, Fortschrittsbewertungen und ‑indikatoren beruhen und sich an den besten verfügbaren und neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen orientieren. Da die Fortschritte im Hinblick auf die Anpassung an den Klimawandel überwacht werden müssen, sollte die Kommission einen Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt vorlegen, um ein neues Modul für die Anpassung an den Klimawandel anzunehmen, das alle relevanten Daten und Berichte über die Anpassung an den Klimawandel umfasst.
Abänderung 38 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 d (neu)
(6d) Der Rückgang der biologischen Vielfalt gehört – zusammen mit dem Klimawandel und durch diesen verstärkt – zu den bedeutendsten Risiken, mit denen Volkswirtschaften konfrontiert sind. Biologische Vielfalt ist von entscheidender Bedeutung für die Ernährungssicherheit, das menschliche Wohlergehen und die Widerstandsfähigkeit von Gesellschaften und Volkswirtschaften insgesamt. Die Mitgliedstaaten und die Union sollten daher ihre Maßnahmen gegen die Biodiversitätskrise im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen aus dem globalen Rahmen für die biologische Vielfalt von Kunming und Montreal verstärken. Angesichts der Notwendigkeit, die Fortschritte bei der Umkehrung des Rückgangs der biologischen Vielfalt zu überwachen, sollte die Kommission einen Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt vorlegen, um ein neues Modul zur biologischen Vielfalt anzunehmen.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 e (neu)
(6e) Ökosystemrechnungen als Mittel zur Darstellung von Daten über das Ausmaß und den Zustand von Ökosystemgütern und die Leistungen, die sie für die Gesellschaft und die Wirtschaft erbringen, zielen darauf ab, der Natur einen Wert beizumessen und so eine bessere Berücksichtigung der Kosten für die Natur zu ermöglichen. Das Ziel der Festlegung monetärer Werte sollte darin bestehen, die Kosten des Nichthandelns stärker ins Blickfeld zu rücken und die Union bei der Verwirklichung ihrer Umweltziele zu unterstützen. Um seine beabsichtigten Wirkungen voll entfalten zu können, sollte das Modul in Zukunft weiterentwickelt werden, unter anderem durch eine mögliche Ergänzung der Berichterstattung über monetäre Werte.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8
(8) Im Jahr 2019 veröffentlichte der Europäische Rechnungshof den Sonderbericht Nr. 2019/16 mit dem Titel „Europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen: Nutzen für politische Entscheidungsträger kann verbessert werden“15. In diesem Bericht wird darauf hingewiesen, dass vollständigere Daten zu Wäldern und Ökosystemen benötigt werden und dass das Modul für Waldrechnungen vollständig umgesetzt werden muss.
(8) Im Jahr 2019 veröffentlichte der Europäische Rechnungshof den Sonderbericht Nr. 2019/16 mit dem Titel „Europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen: Nutzen für politische Entscheidungsträger kann verbessert werden“15. In diesem Bericht wird darauf hingewiesen, dass vollständigere Daten zu Wäldern und Ökosystemen benötigt werden und dass das Modul für Waldrechnungen vollständig umgesetzt werden muss. Die drei abschließenden Empfehlungen des Rechnungshofs waren die Verbesserung des strategischen Rahmens für Daten der umweltökonomischen Gesamtrechnungen, der Relevanz der Module der umweltökonomischen Gesamtrechnungen für die Politikgestaltung und der Aktualität der Daten der umweltökonomischen Gesamtrechnungen. In dem Bericht wird ferner darauf hingewiesen, dass Eurostat bei der Erhebung zeitnaher und hochwertiger Daten vor Herausforderungen steht. Die Mitgliedstaaten sollten daher innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen hochwertige Daten für die europäischen umweltökonomischen Gesamtrechnungen bereitstellen.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9
(9) In Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 sind die Quellen aufgeführt, die die Mitgliedstaaten zur Schätzung der umweltökonomischen Gesamtrechnungen verwenden können. Im Interesse der Flexibilität und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Befragten, die nationalen statistischen Ämter und andere nationale Behörden sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, innovative Ansätze zu verwenden. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission stets informieren und Einzelheiten zur Qualität dieser Ansätze bereitstellen, damit die Kommission die Qualität der Daten bewerten kann.
(9) In Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 sind die Quellen aufgeführt, die die Mitgliedstaaten zur Schätzung der umweltökonomischen Gesamtrechnungen verwenden können. Im Interesse der Flexibilität und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Befragten, die nationalen statistischen Ämter und andere nationale Behörden sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, innovative Ansätze wie z. B. Erdbeobachtung (Copernicus-Dienste) zu verwenden. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission stets informieren und Einzelheiten zur Qualität dieser Ansätze bereitstellen, damit die Kommission die Qualität der Daten bewerten kann. Die Copernicus-Dienste sollten weiterentwickelt werden, damit Daten zunehmend automatisch erhoben werden können, und für diesen Zweck angemessen finanziert werden.
Abänderung 39 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11
(11) Die Liste der möglichen künftigen europäischen umweltökonomischen Gesamtrechnungen in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 muss aktualisiert werden, um sie an die aktuellen politischen Prioritäten der Union anzupassen.
(11) Da das System der europäischen umweltökonomischen Gesamtrechnungen für die Politikgestaltung und Überwachung dringend erweitert werden muss, sollte die Kommission einen Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt vorlegen, um die in dieser Verordnung aufgeführten neuen Module anzunehmen und die bestehenden Module, die in den Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 aufgeführt sind, zu verbessern und weiterzuentwickeln.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14
(14) Damit dem derzeitigen Stand der Entwicklung der Methodik zur Bewertung von Ökosystemleistungen Rechnung getragen wird, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur Ergänzung der Verordnung zu erlassen, indem festgelegt wird, für welche der bereits in den Berichtstabellen in Anhang IX Abschnitt 5 enthaltenen Ökosystemleistungen monetäre Werte sowie das erste Bezugsjahr und eine Liste annehmbarer Methoden zur Ermittlung dieser monetären Werte übermittelt werden sollten. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge der Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung17 niedergelegt wurden. Damit insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte gewährleistet ist, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(14) Zur Weiterentwicklung der europäischen umweltökonomischen Gesamtrechnungen sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur Ergänzung der Verordnung durch die Annahme neuer Module und die Änderung der bestehenden Module zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge der Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung17 niedergelegt wurden. Damit insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte gewährleistet ist, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
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17 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
17 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
Abänderung 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 (neu) Verordnung (EU) Nr. 691/2011 Artikel 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
-1. In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
Ihr übergeordnetes Ziel besteht darin, Daten bereitzustellen, die die Überwachung und Bewertung der Fortschritte der Union bei der Verwirklichung ihrer im Unionsrecht festgelegten Umweltziele sowie ihrer internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich unterstützen.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 691/2011 Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8
8. ‚Umweltbeihilfen und ähnliche Transfers‘ laufende Transfers und Vermögenstransfers im Sinne des ESVG 2010, mit denen Tätigkeiten zum Schutz der Umwelt und nationaler Ressourcen und damit zusammenhängender Produkte unterstützt werden sollen;
8. ‚Umweltbeihilfen und ähnliche Transfers‘ laufende Transfers und Vermögenstransfers im Sinne des ESVG 2010, mit denen Tätigkeiten zum Schutz der Umwelt und dernatürlichen Ressourcen und damit zusammenhängender Produkte unterstützt werden sollen;
Abänderung 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a a (neu) Verordnung (EU) Nr. 691/2011 Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)
aa) Es wird folgender Absatz eingefügt:
„1a) Bis zum … [drei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] legt die Kommission einen Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt gemäß Artikel 9 vor, um die folgenden Module auszuarbeiten:
a) Energiesubventionen, einschließlich Subventionen für fossile Brennstoffe;
b) Subventionen oder Unterstützungsmaßnahmen, die potenziell umweltschädlich sind, mit Ausnahme der in Buchstabe a genannten;
c) Wassergesamtrechnung (quantitativ und qualitativ);
h) Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme;
i) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung;
j) Gesamtrechnung der Ausgaben für Ressourcenbewirtschaftung, einschließlich der kritischen Rohstoffe;
k) ökologischer Fußabdruck.“;
Abänderung 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b Verordnung (EU) Nr. 691/2011 Artikel 3 – Absatz 4a
(4a) Die Kommission (Eurostat) führt eine Studie zur Methodik und Machbarkeit der monetären Bewertung von Ökosystemleistungen durch. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Studie kann die Kommission diese Verordnung ergänzen, um im Wege eines delegierten Rechtsakts festzulegen, für welche der bereits in den Berichtstabellen in Anhang IX Abschnitt 5 enthaltenen Ökosystemleistungen monetäre Werte sowie das erste Bezugsjahr und eine Liste annehmbarer Methoden zur Ermittlung dieser monetären Werte zu übermitteln sind.
(4a) Bis zum ... [18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] legt die Kommission (Eurostat) dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die monetäre Bewertung von Ökosystemleistungen vor.Der Bericht umfasst eine Bewertung der methodischen Möglichkeiten und der Machbarkeit der monetären Bewertung, mögliche Berichtswerte, wenn diese fehlen, und mögliche alternative Messmethoden für Rechnungen für Ökosystemleistungen. Dem Bericht kann gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt werden.
Abänderung 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b a (neu) Verordnung (EU) Nr. 691/2011 Artikel 3 – Absatz 4a a (neu)
ba) Folgender Absatz 4aa wird eingefügt:
(4aa) Bis zum ... [ein Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] veröffentlicht die Kommission eine Studie, in der die derzeit in dieser Verordnung enthaltenen Berichtsdaten für die Eindämmung des Klimawandels analysiert werden, und schlägt die Einführung eines speziellen Moduls zur Anpassung an den Klimawandel vor, um sicherzustellen, dass alle Berichtswerte zur Erreichung der Ziele des europäischen Grünen Deals und des Europäischen Klimagesetzes, des Pakets „Fit für 55“ und des Gesetzes für eine klimaneutrale Industrie von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden. Der Studie ist ein vorläufiger Zeitplan für die künftige Entwicklung der Module beizufügen.
Abänderung 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 691/2011 Artikel 4 – Absatz 1
2a. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Kommission erarbeitet ein Programm für Pilotstudien, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis durchzuführen sind, um die Berichterstattung zu entwickeln und die Datenqualität zu verbessern, lange Zeitreihen zu erstellen und die Methodik zu entwickeln. Das Programm sieht auch Pilotstudien vor, anhand deren die Möglichkeiten geprüft werden, neue Module für umweltökonomische Gesamtrechnungen einzuführen. Bei der Ausarbeitung des Programms stellt die Kommission sicher, dass den Mitgliedstaaten und den Befragten keine zusätzlichen administrativen oder finanziellen Belastungen auferlegt werden.
„(1) Die Kommission erarbeitet ein Programm für Pilotstudien, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis durchzuführen sind, um die Berichterstattung zu entwickeln und die Datenqualität zu verbessern, lange Zeitreihen zu erstellen und die Methodik zu entwickeln. Das Programm sieht auch Pilotstudien vor, anhand deren die neuen Module für umweltökonomische Gesamtrechnungen geprüft werden. Bei der Ausarbeitung des Programms widmet die Kommission den Modulen, mit denen Daten über Energiesubventionen, einschließlich Subventionen für fossile Brennstoffe, generiert werden, besondere Aufmerksamkeit und stellt sicher, dass den Mitgliedstaaten und den Befragten keine zusätzlichen administrativen oder finanziellen Belastungen auferlegt werden.
Abänderung 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Verordnung (EU) Nr. 691/2011 Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe d
d) alle anderen relevanten Quellen, Methoden oder innovativen Ansätze, sofern sie die Erstellung von Statistiken ermöglichen, die vergleichbar sind und den jeweiligen einschlägigen Qualitätsanforderungen dieser Verordnung genügen.
d) alle anderen relevanten Quellen, Methoden oder innovativen Ansätze, sofern sie die Erstellung von umweltökonomischen Gesamtrechnungen ermöglichen, die vergleichbar sind und den jeweiligen einschlägigen Qualitätsanforderungen dieser Verordnung genügen.
Abänderung 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Verordnung (EU) Nr. 691/2011 Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Beschließt ein Mitgliedstaat, die in Buchstabe d genannten Quellen, Methoden oder innovativen Ansätze zu verwenden, unterrichtet er im Jahr vor dem Bezugsjahr, in dem die Quelle, Methode oder der innovative Ansatz eingeführt wird, die Kommission (Eurostat) und übermittelt Einzelheiten über die Qualität gewonnenen Daten.
Beschließt ein Mitgliedstaat, die in Buchstabe d genannten Quellen, Methoden oder innovativen Ansätze zu verwenden, unterrichtet er im Jahr vor dem Bezugsjahr, in dem die Quelle, Methode oder der innovative Ansatz eingeführt wird, die Kommission (Eurostat) und übermittelt Einzelheiten über die Qualität gewonnenen Daten. Die Kommission kann den Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten nach der Unterrichtung von der Anwendung eines bestimmten innovativen Ansatzes abraten, wenn sie der Ansicht ist, dass die Qualität der Daten möglicherweise nicht ausreichend ist, oder Empfehlungen dazu abgeben, wie die erforderliche Datenqualität erreicht werden kann. Die Kommission erleichtert den Austausch bewährter Verfahren für innovative Ansätze zwischen allen Mitgliedstaaten. Die Kommission veröffentlicht alle von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Unterabsatz erhaltenen Informationen sowie gegebenenfalls ihre Empfehlungen.
Abänderung 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 691/2011 Artikel 6 a (neu)
3a. Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 6a
Bis zum ... [18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] erarbeiten die Kommission (Eurostat) und die Europäische Umweltagentur (EUA) unter Berücksichtigung der im Europäischen Klimagesetz festgelegten Ziele, der Fortschritte bei der Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der damit verbundenen Investitionen wissenschaftlich fundierte und frei zugängliche aktuelle Informationen über die von den Modulen abgedeckten Daten, wie den Weg zur Verringerung der Treibhausgasemissionen, und stellen sie dem Dashboard der Europäischen Umweltagentur zur Verfügung. Das Dashboard wird jährlich aktualisiert und umfasst neue Module und verfügbare Daten.
Abänderung 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Verordnung (EU) Nr. 691/2011 Artikel 8 – Absatz 2
(2) Zur Erlangung einer Ausnahmeregelung nach Absatz 1 für die Anhänge VII, VIII und IX stellt der betroffene Mitgliedstaat bei der Kommission bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte genaues Datum einfügen, das 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung liegt] einen ordnungsgemäß begründeten Antrag.
(2) Zur Erlangung einer Ausnahmeregelung nach Absatz 1 für die Anhänge VII, VIII und IX stellt der betroffene Mitgliedstaat bei der Kommission bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte genaues Datum einfügen, das 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung liegt] einen ordnungsgemäß begründeten Antrag. Die Kommission veröffentlicht alle von den Mitgliedstaaten eingegangenen Anträge.
Abänderung 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe a Verordnung (EU) Nr. 691/2011 Artikel 9 – Absatz 2
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absätze 3, 4 und 4a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 11. August 2011 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absätze 1a, 3, 4 und 4ab wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 11. August 2011 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
Abänderung 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe a Verordnung (EU) Nr. 691/2011 Artikel 9 – Absatz 3
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absätze 3, 4 und 4a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absätze 1a, 3, 4 und 4ab kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
Abänderung 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe b Verordnung (EU) Nr. 691/2011 Artikel 9 – Absatz 5
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absätze 3, 4 und 4a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absätze 1a, 3, 4 und 4ab erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Abänderung 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 Verordnung (EU) Nr. 691/2011 Artikel 10 – Absatz 2 – Spiegelstrich 1
6. In Artikel 10 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:
6. In Artikel 10 wird der erste Gedankenstrich gestrichen.
„–die die Einführung neuer Module für umweltökonomische Gesamtrechnungen betreffen, zum Beispiel (quantitative und qualitative) Wasserrechnung, Ausgabenrechnungen für Ressourcenbewirtschaftung, potenziell umweltschädliche Beihilfen oder Unterstützungsmaßnahmen sowie Abfallrechnung;“
Abänderung 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 a (neu)
Um die in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Ziele zu erreichen, übermitteln die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2025 Daten zur Eindämmung des Klimawandels. Die Daten zu Investitionen in den Klimaschutz umfassen laufende Investitionen und Kapitaltransfers durch institutionelle Sektoren, einschließlich Gesamtstaat, Unternehmen und Haushalte, für die in Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Tätigkeiten, wobei anzugeben ist, ob für die Berechnung der Unterstützung des Klimaschutzes für die in der NACE Rev. 2 (Aggregationsebene A*64) aufgeführten Sektoren ein Koeffizient von 40 % oder 100 % festgelegt wurde, sofern zutreffend.
Abänderung 31 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I Verordnung (EU) Nr. 691/2011 Anhang VII – Abschnitt 4 – Absatz 2
(2) Die Statistiken werden innerhalb von 21 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.
(2) Die Statistiken werden innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.
Abänderung 32 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I Verordnung (EU) Nr. 691/2011 Anhang VIII – Abschnitt 4 – Absatz 2
(2) Die Statistiken werden innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.
(2) Die Statistiken werden innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.
Abänderung 33 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I Verordnung (EU) Nr. 691/2011 Anhang IX – Abschnitt 3 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe e – Spiegelstrich 3 (neu)
– Index häufiger Waldvogelarten; der Waldvogelindikator beschreibt Entwicklungen im Laufe der Zeit bei der Abundanz weitverbreiteter Waldvogelarten in den jeweiligen europäischen Verbreitungsgebieten; es handelt sich um einen zusammengesetzten Index, der auf Beobachtungsdaten zu Vogelarten beruht, die für Waldlebensräume in Europa charakteristisch sind; der Index basiert auf spezifischen Artenlisten für jeden Mitgliedstaat.
Abänderung 34 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I Verordnung (EU) Nr. 691/2011 Anhang IX – Abschnitt 3 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe c
c) Dienstleistungen im Bereich Kultur
c) Dienstleistungen im Zusammenhang mit naturnahem Tourismus
Abänderung 35 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I Verordnung (EU) Nr. 691/2011 Anhang IX – Abschnitt 4 – Absatz 2
(2) Die Statistiken werden innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.
(2) Die Statistiken werden innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.
Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0296/2023).