Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 9. November 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Emissionen und der Dauerhaltbarkeit von Batterien (Euro 7) und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 (COM(2022)0586 – C9-0375/2022 – 2022/0365(COD))(1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung -1 (neu)
(-1) In dem Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 20301 ist das Anstreben von Null-Verschmutzung als eines von sechs thematischen Zielen der Union für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2030 festgelegt, auch im Zusammenhang mit schädlichen Chemikalien, um eine schadstofffreie Umwelt zu erreichen, einschließlich in Bezug auf Luft, Wasser und Boden sowie auf Licht- und Lärmverschmutzung, und mit Blick auf den Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Menschen, Tiere und Ökosysteme vor umweltbedingten Risiken und negativen Auswirkungen.
1 Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 22).
Abänderung 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung -1 a (neu)
(-1a) Der europäische Grüne Deal1a ist der Vorschlag der Union für die Einleitung eines Übergangs, in dessen Rahmen bis spätestens 2050 eine klimaneutrale und saubere Kreislaufwirtschaft geschaffen werden soll, indem das Ressourcenmanagement optimiert, die Umweltverschmutzung minimiert und gleichzeitig dem Bedarf an Maßnahmen, die tiefgreifende Veränderungen bewirken, Rechnung getragen wird.Die Union hat sich zudem zur Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung1b und der darin vorgesehenen Ziele für nachhaltige Entwicklung1c verpflichtet.In der im Dezember 2020 angenommenen Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität1d und in dem im Mai 2021 angenommenen Null-Schadstoff-Aktionsplan1e wird speziell auf die im europäischen Grünen Deal thematisierten Aspekte der verkehrsbedingten Umweltverschmutzung eingegangen.Zu weiteren einschlägigen Strategien für diese Initiative zählen beispielsweise die Luftqualitätsrichtlinie1f, die neue Industriestrategie für Europa1g, CO2-Emissionsnormen für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge1h sowie Zielvorgaben für die CO2-Emissionen neuer schwerer Nutzfahrzeuge1i.
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1aMitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal(COM(2019)0640).
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1
(1) Der Binnenmarkt ist ein Raum, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital sichergestellt werden muss. Zu diesem Zweck ist in der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates43 ein umfassendes System für die Typgenehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge verankert.
(1) Der Binnenmarkt ist ein Raum, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital sichergestellt werden muss. Zu diesem Zweck ist in der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates43 ein umfassendes System für die Typgenehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge sowie von Reifen für alle Fahrzeuge verankert.
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43 Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).
43 Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 a (neu)
(2a) Ein erfolgreicher Wandel hin zu einer emissionsfreien Mobilität erfordert eine ganzheitliche Vorgehensweise und ein geeignetes Umfeld, damit Innovation angeregt wird und die Union ihre technologische Führungsrolle in der Branche beibehalten kann. Dies umfasst öffentliche und private Investitionen in Forschung und Innovation, die zunehmende Verbreitung von emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen, den Aufbau einer Lade- und Tankstelleninfrastruktur, die Integration in die Energiesysteme und eine nachhaltige Versorgung mit Werkstoffen sowie die nachhaltige Fertigung, die Wiederverwendung und das Recycling von Batterien in Europa. Hierzu bedarf es kohärenter Maßnahmen auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 b (neu)
(2b) Um den Übergang zu sauberer Mobilität und die gleichzeitige Reindustrialisierung Europas zu fördern und gleichzeitig die Bürger zu unterstützen, ist es von wesentlicher Bedeutung, die Preise für Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge für die Bürger und Unternehmen auf einem erschwinglichen Niveau zu halten. Dies trägt zur Aufrechterhaltung der Lebensqualität, der industriellen Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, der Schaffung von Arbeitsplätzen sowie der Entwicklung von Fertigkeiten in diesem Sektor bei.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 c (neu)
(2c) Es sollte ein sozialverträglicher und fairer Wandel hin zu einer emissionsfreien Mobilität sichergestellt werden. Deshalb müssen die sozialen Auswirkungen dieses Wandels in der gesamten Wertschöpfungskette der Automobilbranche berücksichtigt und die Auswirkungen auf die Beschäftigung proaktiv angegangen werden. Aus diesem Grund müssen im Rahmen des Mechanismus für einen gerechten Übergang in engem Dialog mit den Sozialpartnern und den zuständigen Behörden gezielte Programme auf Unionsebene sowie auf nationaler und regionaler Ebene zur Umschulung, beruflichen Weiterbildung und Wiedereingliederung von Arbeitnehmern sowie Initiativen in Bezug auf Bildung und Stellensuche in in Mitleidenschaft gezogenen Kommunen und Regionen entwickelt werden, darunter auch Pläne für einen gerechten Übergang für autoabhängige Regionen. Im Rahmen dieses Wandels sollten die Erwerbstätigkeit von Frauen sowie die Chancengleichheit in der Branche gestärkt werden.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4
(4) Die technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Motoren und Ersatzteilen hinsichtlich der Emissionen (im Folgenden „Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen“) sind derzeit in zwei Verordnungen festgelegt, von denen eine – Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates („Euro 6“)44 – die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen für leichte Nutzfahrzeuge regelt und die andere – Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates („Euro VI“)45 – die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen für schwere Nutzfahrzeuge. Das Bestehen zweier Verordnungen war damit begründet, dass die Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge anhand von Motorprüfungen geprüft wurden, während bei leichten Nutzfahrzeugen die Prüfung des Gesamtfahrzeugs als Grundlage diente. Inzwischen wurden Methoden entwickelt, die es ermöglichen, sowohl leichte als auch schwere Nutzfahrzeuge auf der Straße zu testen. Daher ist es nicht länger erforderlich, für die Typgenehmigung Motorprüfungen heranzuziehen.
(4) Die technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Motoren und Ersatzteilen hinsichtlich der Emissionen (im Folgenden „Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen“) sind derzeit in zwei Verordnungen festgelegt, von denen eine – Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates („Euro 6“)44 – die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen für leichte Nutzfahrzeuge regelt und die andere – Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates („Euro VI“)45 – die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen für schwere Nutzfahrzeuge.
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44 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1).
44 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1).
45 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1).
45 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1).
Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5
(5) Die Zusammenführung der Vorschriften aus der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in einer einzigen Verordnung dient dazu, bei dem System der Typgenehmigungen hinsichtlich der Emissionen sowohl für leichte als auch für schwere Nutzfahrzeuge interne Kohärenz zu erreichen, während gleichzeitig unterschiedliche Emissionsgrenzwerte für solche Fahrzeuge ermöglicht werden.
(5) Die Zusammenführung der Vorschriften aus der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in einer einzigen Verordnung dient dazu, bei dem System der Typgenehmigungen hinsichtlich der Emissionen sowohl für leichte als auch für schwere Nutzfahrzeuge interne Kohärenz zu erreichen, während gleichzeitig unterschiedliche Emissionsgrenzwerte und Prüfvorschriften und -bedingungen für solche Fahrzeuge ermöglicht werden.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7
(7) Außerdem müssen die Komplexität, die Verwaltungs- und Umsetzungskosten für Hersteller und Behörden verringert und eine wirksame und effiziente Umsetzung der Euro-Emissionsnormen sichergestellt werden. Die Vereinfachung wird dadurch erreicht, dass die Anwendung der Grenzwerte und Prüfungen nicht mehr zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnt, wie es unter Euro 6 und Euro VI der Fall war, dass auf mehrmalige und komplexe Emissionsprüfungen, sofern nicht erforderlich, verzichtet wird, dass gegebenenfalls auf Normen nach bestehenden UN-Regelungen Bezug genommen wird sowie eine gestraffte und kohärente Reihe von Verfahren und Prüfungen in den verschiedenen Phasen der Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen sichergestellt wird.
(7) Außerdem müssen die Komplexität, die Verwaltungs- und Umsetzungskosten für Hersteller und Behörden verringert und eine wirksame und effiziente Umsetzung der Euro-Emissionsnormen sichergestellt werden. Die Vereinfachung wird dadurch erreicht, dass die Anwendung der Grenzwerte und Prüfungen nicht mehr zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnt, dass auf mehrmalige und komplexe Emissionsprüfungen, sofern nicht erforderlich, verzichtet wird, dass gegebenenfalls auf Normen nach bestehenden UN-Regelungen Bezug genommen wird und dass eine gestraffte und kohärente Reihe von Verfahren und Prüfungen in den verschiedenen Phasen der Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen sichergestellt wird.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8
(8) Um sicherzustellen, dass die Emissionen von leichten und schweren Nutzfahrzeugen im praktischen Fahrbetrieb begrenzt werden, ist es erforderlich, die Fahrzeuge nicht nur im Labor, sondern unter realen Nutzungsbedingungen mit einem Minimum an Beschränkungen, Prüfgrenzen und anderen Fahranforderungen zu prüfen.
(8) Um sicherzustellen, dass die Emissionen von leichten und schweren Nutzfahrzeugen im praktischen Fahrbetrieb begrenzt werden, ist es erforderlich, die Fahrzeuge unter statistisch relevanten realen Nutzungsbedingungen mit einem Minimum an Beschränkungen, Prüfgrenzen und anderen Fahranforderungen zu prüfen. Diese Prüfungen auf der Straße sollten auf normalen Fahrbedingungen beruhen und tendenziöse Fahrweisen ausschließen.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10
(10) Gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 müssen Fahrzeuge die Emissionsgrenzwerte für einen festgelegten Zeitraum einhalten, der inzwischen nicht mehr der durchschnittlichen Lebensdauer der Fahrzeuge entspricht. Daher sollten Anforderungen an die Dauerhaltbarkeit festgelegt werden, die sich an der durchschnittlichen erwarteten Lebensdauer von Fahrzeugen in der Union orientieren.
(10) Gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 müssen Fahrzeuge die Emissionsgrenzwerte für einen festgelegten Zeitraum einhalten, der inzwischen nicht mehr der durchschnittlichen Lebensdauer der Fahrzeuge entspricht. Daher sollten Anforderungen an die Dauerhaltbarkeit festgelegt werden, die sich an der erwarteten Lebensdauer von Fahrzeugen1a und ihrer Standardnutzung in der Union unter Berücksichtigung der Unterschiede in den einzelnen Mitgliedstaaten orientieren. Dies ist besonders wichtig für Käufer von Gebrauchtwagen, die erwarten, dass ein Fahrzeug genauso viel ausstößt wie bei seinem erstmaligen Inverkehrbringen.
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1aVereinigung europäischer Automobilhersteller (ACEA) „Vehicles in Use, Europe 2022“.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 a (neu)
(10a) Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, Strategien für die Schaffung von Anreizen für eine Flottenerneuerung zu entwickeln und umzusetzen, damit der schrittweise Übergang der europäischen Flotte hin zu emissionsarmen Fahrzeugen erleichtert und letztlich zu einem saubereren und nachhaltigeren Verkehrsökosystem beigetragen wird.
Abänderung 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11
(11) Inzwischen sind Technologien verfügbar und weltweit verbreitet, mit denen die Verdunstungsemissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Fahren, Parken und Betanken eines Fahrzeugs mit Benzin begrenzt werden. Daher sollten die Emissionsgrenzwerte für solche flüchtigen organischen Verbindungen niedriger festgesetzt und Emissionsgrenzwerte für die Betankungsphase eingeführt werden.
(11) Inzwischen sind Technologien verfügbar und weltweit verbreitet, mit denen die Verdunstungsemissionen flüchtiger organischer Verbindungen während der Fahrt, im Parkzustand und beim Betanken eines Fahrzeugs mit Benzin begrenzt werden. Da sich diese Technologien bereits in anderen Märkten und Regionen bewährt haben und dort kosteneffizient eingeführt wurden, sollte die Union sich anderen Märkten anpassen, indem sie niedrigere Emissionsgrenzwerte für solche flüchtigen organischen Verbindungen festlegt, und Emissionsgrenzwerte für die Betankungsphase einführen.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 a (neu)
(11a) Für die Steuerung von Betankungsemissionen wurde in anderen Märkten und Regionen vor mehr als 15 Jahren die On-Board-Betankungsdampf-Rückgewinnung eingeführt, mit der nachweislich eine effiziente Steuerung der Dämpfe erreicht werden kann.Diese On-Board-Betankungsdampf-Rückgewinnung erfordert weder eine jährliche Wartung noch Inspektionen, damit eine effizientere Steuerung von Betankungsdämpfen erhalten bleibt, und ist gleichzeitig mit den aktuellen Phase-II-Tankstellen vereinbar.
Abänderung 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12
(12) Nicht-Abgasemissionen bestehen aus Partikeln, die von den Reifen und Bremsen der Fahrzeuge emittiert werden. Schätzungen gehen davon aus, dass Reifenemissionen die größte Quelle von Mikroplastik in der Umwelt darstellen. Laut der Folgenabschätzung wird sich bis 2050 der Anteil der Nicht-Abgasemissionen an allen im Straßenverkehr emittierten Partikeln auf bis zu 90 % erhöhen, da die Abgaspartikel aufgrund der Elektrifizierung von Fahrzeugen zurückgehen werden. Daher sollten diese Nicht-Abgasemissionen gemessen und begrenzt werden. Die Kommission sollte bis Ende 2024 einen Bericht über Reifenabrieb erarbeiten, in dem die Messverfahren und der Stand der Technik untersucht und Grenzwerte für den Reifenabrieb vorgeschlagen werden.
(12) Nicht-Abgasemissionen bestehen aus Partikeln, die von den Reifen und Bremsen der Fahrzeuge emittiert werden. Schätzungen gehen davon aus, dass Reifenemissionen die größte Quelle von Mikroplastik in der Umwelt darstellen. Laut der Folgenabschätzung wird sich bis 2050 der Anteil der Nicht-Abgasemissionen an allen im Straßenverkehr emittierten Partikeln auf bis zu 90 % erhöhen, da die Abgaspartikel aufgrund der Elektrifizierung von Fahrzeugen zurückgehen werden. Daher sollten diese Nicht-Abgasemissionen gemessen und begrenzt werden. Die Kommission sollte bis Ende 2025 eine Überprüfung in Bezug auf die Messung des Reifenabriebs durchführen und auf der Grundlage modernster Methoden diesbezügliche Grenzwerte festlegen, sofern bis Mitte 2026 noch keine einheitlichen Vorschriften eingeführt wurden, in denen auf die im Rahmen des UN-Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge (WP.29) durchgeführten Arbeiten zu Reifenabrieb Bezug genommen wird. Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Ziele des WP.29, die aufbauend auf einer soliden wissenschaftlichen und technischen Grundlage ein hohes Ambitionsniveau widerspiegeln, zeitnah erreicht werden. Die Überprüfung sollte mit einem Legislativvorschlag in Bezug auf Fahrzeuge mit Antriebsbatterien, einschließlich Plugin-Hybridfahrzeugen und batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen, einhergehen, mit dem Grenzwerte für den Reifenabrieb eingeführt werden sollen, die mit dem Ziel der Union, das in die Umwelt freigesetzte Mikroplastik bis 2030 um 30 % zu reduzieren, vereinbar sind und auf dem Stand der Technik bei Abriebraten aufbauen.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14
(14) Fahrzeuge mit Antriebsbatterien, einschließlich Plugin-Hybridfahrzeugen und batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen, tragen zur Dekarbonisierung des Straßenverkehrssektors bei. Um das Vertrauen der Verbraucher in solche Fahrzeuge zu gewinnen und zu stärken, sollten sie leistungsfähig und langlebig sein. Daher ist es wichtig, Bestimmungen vorzusehen, wonach Antriebsbatterien auch nach vielen Jahren der Nutzung noch einen großen Teil ihrer Anfangskapazität aufweisen müssen. Besonders wichtig ist dieser Aspekt für Käufer von gebrauchten Elektrofahrzeugen, damit sichergestellt ist, dass das Fahrzeug weiterhin wie erwartet funktioniert. Für alle Fahrzeuge mit Antriebsbatterien sollten daher Einrichtungen zur Überwachung des Alterungszustands der Batterie vorgeschrieben werden. Außerdem sollten unter Berücksichtigung der globalen technischen Regelung Nr. 22 der Vereinten Nationen47 Mindestanforderungen an die Dauerhaltbarkeit der Batterien von Personenkraftwagen eingeführt werden.
(14) Fahrzeuge mit Antriebsbatterien, einschließlich Plugin-Hybridfahrzeugen und batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen, tragen zur Dekarbonisierung des Straßenverkehrssektors bei. Um das Vertrauen der Verbraucher in solche Fahrzeuge zu gewinnen und zu stärken, sollten sie leistungsfähig und langlebig sein. Daher ist es wichtig, Bestimmungen vorzusehen, wonach Antriebsbatterien auch nach vielen Jahren der Nutzung noch einen großen Teil ihrer Anfangskapazität aufweisen müssen. Besonders wichtig ist dieser Aspekt für Käufer von gebrauchten Elektrofahrzeugen, damit sichergestellt ist, dass das Fahrzeug weiterhin wie erwartet funktioniert. Für alle Fahrzeuge mit Antriebsbatterien sollten daher Einrichtungen zur Überwachung des Alterungszustands der Batterie vorgeschrieben werden. Außerdem sollten unter Berücksichtigung der globalen technischen Regelung Nr. 22 der Vereinten Nationen47 Mindestanforderungen an die Dauerhaltbarkeit der Batterien von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen eingeführt werden.
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47 „United Nations Global Technical Regulation on In-vehicle Battery Durability for Electrified Vehicles“ (globale technische Regelung der Vereinten Nationen über die Dauerhaltbarkeit von Fahrzeugbatterien für Fahrzeuge mit Elektroantrieb), UN-GTR Nr. 22.
47 „United Nations Global Technical Regulation on In-vehicle Battery Durability for Electrified Vehicles“ (Globale technische Regelung der Vereinten Nationen über die Dauerhaltbarkeit von Fahrzeugbatterien für Fahrzeuge mit Elektroantrieb), UN-GTR Nr. 22.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 a (neu)
(14a) On-Board-Überwachungssysteme (OBM), On-Board-Überwachungseinrichtungen für den Kraftstoff- und/oder Stromverbrauch (OBFCM) oder Einrichtungen zur Überwachung des Alterungszustands (SOH) verwenden vom Fahrzeug generierte Daten, um zu überwachen, ob das Fahrzeug die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung einhält.Dieselben Daten müssen gemäß dem Datengesetz an die Fahrzeugnutzer und ihre Dienstleister weitergegeben werden, damit Fahrzeugnutzer von Ratschlägen und Empfehlungen zu Möglichkeiten der Begrenzung der Emissionen des Fahrzeugs und seines Energieverbrauchs und der Verlängerung der Batterie-Lebensdauer durch eine bessere Verwendung des Fahrzeugs profitieren können.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15
(15) Die Manipulation von Fahrzeugen zur Entfernung oder Deaktivierung von Teilen der Emissionsminderungssysteme ist ein bekanntes Problem. Solche Praktiken führen zu unkontrollierten Emissionen und sollten verhindert werden. Manipulationen am Kilometerzähler führen zur Falschangabe der Kilometerleistung und behindern die ordnungsgemäße Kontrolle von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen. Daher ist es äußerst wichtig, die Sicherheit dieser Systeme bestmöglich zu schützen, einschließlich Sicherheitsbescheinigungen und einem angemessenen Schutz gegen unbefugte Eingriffe, um sicherzustellen, dass weder die Emissionsminderungssysteme noch der Kilometerzähler des Fahrzeugs manipuliert werden können.
(15) Die Manipulation von Fahrzeugen zur Entfernung oder Deaktivierung von Teilen der Emissionsminderungssysteme ist ein bekanntes Problem. Solche Praktiken führen zu unkontrollierten Emissionen und sollten – unter anderem durch Maßnahmen zur Abschreckung von der Bewerbung, dem Verkauf und dem Einbau von Manipulationsgeräten – verhindert und bestraft werden. Manipulationen am Kilometerzähler führen zur Falschangabe der Kilometerleistung und behindern die ordnungsgemäße Kontrolle von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen. Daher ist es äußerst wichtig, die Sicherheit dieser Systeme bestmöglich zu schützen, einschließlich durch Sicherheitsbescheinigungen und einen angemessenen Schutz gegen unbefugte Eingriffe, um sicherzustellen, dass weder die Emissionsminderungssysteme noch der Kilometerzähler des Fahrzeugs manipuliert werden können.
Abänderung 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 a (neu)
(15a) Um zu verhindern, dass Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe den Wettbewerb übermäßig beeinträchtigen, sollten die vorliegende Verordnung und damit verbundene Sekundärrechtsakte die Möglichkeit vorsehen, dass unabhängige Marktteilnehmer am Anschlussmarkt Ersatzteile entwickeln, vertreiben, einbauen und aktivieren. Hersteller sollten deshalb sicherstellen, dass unabhängige Marktteilnehmer Zugang zu den unbedingt erforderlichen Informationen, Werkzeugen und Verfahren für die Entwicklung und den Einbau solcher Ersatzteile haben.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16
(16) In Fahrzeugen installierte Sensoren werden bereits eingesetzt, um Anomalien bei den Emissionen zu erkennen und über das On-Board-Diagnosesystem (OBD-System) entsprechende Reparaturen auszulösen. Das derzeit verwendete OBD-System erkennt die Funktionsstörungen jedoch nicht genau und nicht früh genug und forciert Reparaturen nicht rechtzeitig und in ausreichendem Umfang. Somit besteht die Möglichkeit, dass der Ausstoß von Fahrzeugen über den zulässigen Grenzwerten liegt. Die bisher für das OBD-System verwendeten Sensoren können auch zur kontinuierlichen Überwachung und Kontrolle des Emissionsverhaltens von Fahrzeugen mit einem On-Board-Überwachungssystem (OBM-System) verwendet werden. Das OBM-System warnt den Nutzer auch, wenn Reparaturbedarf am Motor oder an den Emissionsminderungssystemen erkannt wird. Daher ist es angebracht, den Einbau eines solchen Systems vorzuschreiben und die von ihm zu erfüllenden technischen Anforderungen festzulegen.
(16) In Fahrzeugen installierte Sensoren werden bereits eingesetzt, um Anomalien bei den Emissionen zu erkennen und über das On-Board-Diagnosesystem (OBD-System) entsprechende Reparaturen auszulösen. Das derzeit verwendete OBD-System erkennt die Funktionsstörungen jedoch nicht genau und nicht früh genug und regt Reparaturen nicht rechtzeitig und in ausreichendem Umfang an. Somit besteht die Möglichkeit, dass der Ausstoß von Fahrzeugen über den zulässigen Grenzwerten liegt. Die bisher für das OBD-System verwendeten Sensoren können auch zur kontinuierlichen Überwachung und Kontrolle des Abgasemissionsverhaltens von Fahrzeugen mit einem OBM-System verwendet werden. Das OBM-System warnt den Nutzer auch, wenn Reparaturbedarf am Motor oder an den Emissionsminderungssystemen erkannt wird. Daher ist es angebracht, den Einbau eines solchen Systems vorzuschreiben und die von ihm zu erfüllenden technischen Anforderungen festzulegen. Die sich aus diesen Systemen ergebenden Aufforderungen sollten nicht dazu führen, dass die Straßenverkehrssicherheit gefährdet oder die Mobilität eingeschränkt wird.
Abänderung 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17
(17) Die Hersteller könnten die Möglichkeit nutzen, Fahrzeuge herzustellen, die niedrigere Emissionsgrenzwerte oder eine höhere Dauerhaltbarkeit der Batterie als in dieser Verordnung vorgeschrieben aufweisen oder mit fortgeschrittenen Ausstattungsoptionen wie Geofencing und adaptiven Regelungen ausgestattet sind. Verbraucher und nationale Behörden sollten durch geeignete Unterlagen die Möglichkeit erhalten, solche Fahrzeuge zu identifizieren.Aus diesem Grund sollte ein Umweltpass für Fahrzeuge (environmental vehicle passport, EVP) zur Verfügung gestellt werden.
(17) Den Verbrauchern sollte ein aktueller Umweltpass für Fahrzeuge (environmental vehicle passport, EVP) zur Verfügung gestellt werden, damit sie während des gesamten Lebenszyklus ihres Fahrzeugs aktuelle Informationen zu Kraftstoffverbrauch, Alterungszustand der Batterie, Emissionsgrenzwerten, Ergebnissen regelmäßiger technischer Prüfungen und Daten bezüglich der Verkehrstauglichkeit sowie andere relevante Informationen erhalten.
Abänderung 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18
(18) Für den Fall, dass die Kommission einen Vorschlag für die Zulassung neuer leichter Nutzfahrzeuge nach 2035 vorlegt, die ausschließlich mit CO2-neutralen Kraftstoffen außerhalb der die Vorgaben für den CO2-Flottenverbrauch betrieben werden, muss die vorliegende Verordnung hinsichtlich der Emissionen im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Unionsziel der Klimaneutralität dahin gehend geändert werden, dass die Möglichkeit der Typgenehmigung solcher Fahrzeuge aufgenommen wird.
entfällt
Abänderung 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19
(19) Auf Fahrzeuge, die von Kleinserienherstellern verkauft werden, entfällt nur ein unbedeutender Teil der Emissionen in der Union. Daher könnte bei einigen Anforderungen im Hinblick auf solche Hersteller eine gewisse Flexibilität eingeräumt werden. Kleinserienhersteller sollten daher bestimmte Prüfungen im Rahmen der Typgenehmigung durch Konformitätserklärungen ersetzen können, während die Hersteller von Kleinstserien die Möglichkeit haben sollten, Laborprüfungen auf der Grundlage von Zufallszyklen im praktischen Fahrbetrieb durchzuführen.
(19) Auf Fahrzeuge, die von Kleinserienherstellern verkauft werden, entfällt nur ein unbedeutender Teil der Emissionen in der Union. Daher könnte bei einigen Anforderungen im Hinblick auf solche Hersteller eine gewisse Flexibilität eingeräumt werden. Kleinserienhersteller sollten daher bestimmte Prüfungen im Rahmen der Typgenehmigung durch Konformitätserklärungen ersetzen können, während die Hersteller von Kleinstserien die Möglichkeit haben sollten, Laborprüfungen auf der Grundlage statistisch relevanter Zyklen im praktischen Fahrbetrieb durchzuführen.
Abänderung 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 a (neu)
(20a) Zwar wird mit dem Begriff „Alterungszustand“ gemeinhin auf den Zustand einer Batterie zu einem bestimmten Zeitpunkt ihres Lebenszyklus Bezug genommen, doch liegt keine allgemeine Definition dieses Begriffs vor, wobei zur Bestimmung des Alterungszustands eine Vielzahl unterschiedlicher Methoden herangezogen werden, nämlich der Zustand der zertifizierten Energie (State of Certified Energy, SOCE) und der Zustand der zertifizierten Reichweite (State of Certified Range, SOCR). Diese beiden Parameter entsprechen einem Prozentsatz der zertifizierten Batterieenergie bzw. der zertifizierten elektrischen Reichweite, die zu einem bestimmten Zeitpunkt noch verbleibt.
Abänderung 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21
(21) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes übertragen werden: Pflichten der Hersteller im Rahmen der Typgenehmigung und der Verfahren, für die Konformitätserklärung anzuwendende Prüfungen und Methoden, Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion, Kontrolle der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und Umweltpass für Fahrzeuge (EVP); Ausstattungsoptionen und Bezeichnungen von Fahrzeugen; Anforderungen, Prüfungen, Methoden und Abhilfemaßnahmen in Bezug auf die Dauerhaltbarkeit von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten sowie Zulassung und Kommunikationsmöglichkeiten von OBM-Systemen, auch für die Zwecke der regelmäßigen technischen Prüfung und der technischen Überwachung; Anforderungen an Mehrstufenfahrzeuge und Informationen, die für diese Fahrzeuge vom Hersteller bereitzustellen sind, sowie Verfahren zur Bestimmung ihres CO2-Werts; technische Elemente, Verwaltungsvorschriften und Dokumentationsanforderungen für Typgenehmigungen hinsichtlich der Emissionen, Kontrollen und Inspektionen und Kontrollen der Marktüberwachung sowie Berichterstattungspflichten, Kontrollen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und Kontrollen der Übereinstimmung der Produktion; Methoden und Prüfungen i) zur Messung der Abgasemissionen im Labor und auf der Straße, einschließlich zufälliger und den ungünstigsten Fall darstellender Prüfzyklen bei den Emissionsmessungen im praktischen Fahrbetrieb, des Einsatzes portabler Emissionsmesssysteme zur Nachprüfung der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb und der Messung der Emissionen im Leerlauf, ii) zur Bestimmung der CO2-Emissionen, des Kraftstoff- und Energieverbrauchs, der elektrischen Reichweite und der Motorleistung eines Kraftfahrzeugs, iii) zur Festlegung von Spezifikationen für Gangwechselanzeiger (GSI), iv) zur Ermittlung der Auswirkungen von Anhängern der Klasse O3 und O4 auf CO2-Ausstoß, Kraftstoff- und Energieverbrauch, elektrische Reichweite und Motorleistung eines Kraftfahrzeugs, v) zur Messung der Kurbelgehäuse-, Verdunstungs- und Bremsemissionen, vi) zur Bewertung der Einhaltung der Mindestleistungsanforderungen an die Dauerhaltbarkeit von Batterien, vii) zur Bewertung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Motoren und Fahrzeuge; sowie viii) Prüfungen und Methoden zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit von Sensoren (OBD und OBM); ix) Methoden zur Sicherstellung und Bewertung von Sicherheitsmaßnahmen; Spezifikationen und Merkmale von Fahrerwarn- und -aufforderungssystemen und Bewertung ihres ordnungsgemäßen Betriebs; x) Methoden zur Bewertung des ordnungsgemäßen Betriebs, der Wirksamkeit, der Regenerierung und der Dauerhaltbarkeit der Emissionsminderungssysteme für die Erstausrüstung und für den Austausch; xi) Methoden zur Sicherstellung und Bewertung von Sicherheitsmaßnahmen, einschließlich Schwachstellenanalyse und Schutz gegen unbefugte Eingriffe; xii) Methoden zur Bewertung des ordnungsgemäßen Funktionierens der unter bestimmten Euro-7-Bezeichnungen genehmigten Typen; xiii) für Klein- und Kleinstserienhersteller geltende Kriterien für Typgenehmigungen hinsichtlich der Emissionen; xiv) Kontrollen und Prüfverfahren für Mehrstufenfahrzeuge; xv) Leistungsanforderungen für die Prüfausrüstung, xvi) Spezifikationen von Bezugskraftstoffen; xvii) Methoden zur Feststellung des Nichtvorhandenseins von Abschalteinrichtungen und Abschaltstrategien; xviii) Methoden zur Messung des Reifenabriebs; xiii) Format des Umweltpasses für Fahrzeuge (EVP), darin anzugebende Informationen und Verfahren zu ihrer Übertragung. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates50 ausgeübt werden.
(21) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sowie zu deren Ergänzung sollten der Kommission sowohl Durchführungsbefugnisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 als auch Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Bezug auf Folgendes übertragen werden: Pflichten der Hersteller im Rahmen der Typgenehmigung und der Verfahren, für die Konformitätserklärung anzuwendende Prüfungen und Methoden, Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion, Kontrolle der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und Umweltpass für Fahrzeuge (EVP); Ausstattungsoptionen von Fahrzeugen; Anforderungen, Prüfungen, Methoden und Abhilfemaßnahmen in Bezug auf die Dauerhaltbarkeit von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten sowie Zulassung und Kommunikationsmöglichkeiten von OBM-Systemen, auch für die Zwecke der regelmäßigen technischen Prüfung und der technischen Überwachung; Anforderungen an Mehrstufenfahrzeuge und Informationen, die für diese Fahrzeuge bereitzustellen sind, sowie Verfahren zur Bestimmung ihres CO2-Werts; technische Elemente, Verwaltungsvorschriften und Dokumentationsanforderungen für Typgenehmigungen hinsichtlich der Emissionen, Kontrollen und Inspektionen und Kontrollen der Marktüberwachung sowie Berichterstattungspflichten, Kontrollen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und Kontrollen der Übereinstimmung der Produktion; Methoden und Prüfungen i) zur Messung der Abgasemissionen im Labor und auf der Straße, einschließlich zufälliger, aber statistisch relevanter Prüfzyklen bei den Emissionsmessungen im praktischen Fahrbetrieb, des Einsatzes portabler Emissionsmesssysteme zur Nachprüfung der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb und der Messung der Emissionen im Leerlauf, ii) zur Bestimmung der CO2-Emissionen, des Kraftstoff- und Energieverbrauchs, der elektrischen Reichweite und der Motorleistung eines Kraftfahrzeugs, iii) zur Festlegung von Spezifikationen für Gangwechselanzeiger (GSI), iv) zur Ermittlung der Auswirkungen von Anhängern der Klasse O3 und O4 auf CO2-Ausstoß, Kraftstoff- und Energieverbrauch, elektrische Reichweite und Motorleistung eines Kraftfahrzeugs, v) zur Messung der Kurbelgehäuse-, Verdunstungs- und Bremsemissionen, vi) zur Bewertung der Einhaltung der Mindestleistungsanforderungen an die Dauerhaltbarkeit von Batterien, vii) zur Bewertung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Motoren und Fahrzeuge; Einhaltungsgrenzen und Leistungsanforderungen sowie viii) Prüfungen und Methoden zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit von OBD- und OBM-Sensoren; ix) Methoden zur Sicherstellung und Bewertung von Sicherheitsmaßnahmen; Spezifikationen und Merkmale von Fahrerwarn- und -aufforderungssystemen und Bewertung ihres ordnungsgemäßen Betriebs; x) Methoden zur Bewertung des ordnungsgemäßen Betriebs, der Wirksamkeit, der Regenerierung und der Dauerhaltbarkeit der Emissionsminderungssysteme für die Erstausrüstung und für den Austausch; xi) Methoden zur Sicherstellung und Bewertung von Sicherheitsmaßnahmen, einschließlich Schwachstellenanalyse und Schutz gegen unbefugte Eingriffe; xii) für Klein- und Kleinstserienhersteller geltende Kriterien für Typgenehmigungen hinsichtlich der Emissionen; xiii) Kontrollen und Prüfverfahren für Mehrstufenfahrzeuge; xiv) Leistungsanforderungen für die Prüfausrüstung, xv) Spezifikationen von Bezugskraftstoffen; xvi) Methoden zur Feststellung des Nichtvorhandenseins von Abschalteinrichtungen und Abschaltstrategien; xvii) Methoden zur Messung des Reifenabriebs; xviii) Format des Umweltpasses für Fahrzeuge (EVP), darin anzugebende Informationen und Verfahren zu ihrer Übertragung.
Abänderung 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22
(22) Um nicht wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung gegebenenfalls ändern oder ergänzen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen: Festlegung von Prüfbedingungen auf der Grundlage von Daten, die bei der Prüfung von Euro 7-Fahrzeugen, –Bremsen oder –Reifen erfasst werden; Festlegung von Prüfanforderungen, insbesondere unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der bei der Prüfung von Euro-7-Fahrzeugen erfassten Daten; Einführung von Fahrzeugausstattungen und -bezeichnungen für Hersteller auf der Grundlage innovativer Technologien, aber auch Festlegung von Grenzwerten für Bremspartikelemissionen und für den Abrieb bei verschiedenen Reifentypen sowie Mindestleistungsanforderungen für Batterien und Dauerhaltbarkeitsmultiplikatoren auf der Grundlage von bei der Prüfung von Euro-7-Fahrzeugen erfassten Daten sowie Festlegung von Begriffsbestimmungen und Sonderregelungen für Kleinserienhersteller von Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3. Besonders wichtig ist es, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung51 in Einklang stehen. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(22) Um nicht wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung gegebenenfalls ändern oder ergänzen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen: Festlegung von Prüfbedingungen auf der Grundlage von Daten, die bei der Prüfung von Euro-7-Fahrzeugen, -Bremsen oder -Reifen erfasst werden; Festlegung von Prüfanforderungen, insbesondere unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der bei der Prüfung von Euro-7-Fahrzeugen erfassten Daten; Festlegung von Grenzwerten für Bremspartikelemissionen und für den Abrieb bei verschiedenen Reifentypen sowie Mindestleistungsanforderungen für Batterien und Dauerhaltbarkeitsmultiplikatoren auf der Grundlage von bei der Prüfung von Euro-7-Fahrzeugen erfassten Daten sowie Festlegung von Sonderregelungen für Kleinserienhersteller von Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3. Besonders wichtig ist es, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung51 in Einklang stehen. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Abänderung 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 a (neu)
(22a) Die Union ist Unterzeichnerin des Übereinkommens der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) vom 20. März 1958, dessen Ziel in der Standardisierung der technischen Spezifikationen für Kraftfahrzeuge, entsprechende Ausrüstungsgegenstände sowie Bauteile, die in Kraftfahrzeugen eingebaut oder mit solchen verwendet werden können, besteht. Darüber hinaus sind in dem Übereinkommen die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von auf der Grundlage dieser Spezifikationen erteilten Genehmigungen festgelegt. Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen sollten gegebenenfalls an die in den UNECE-Vorschriften oder im Wege etwaiger späterer Änderungen dieser Vorschriften festgelegten Standards angepasst werden, insbesondere in Bezug auf Grenzwerte für Bremspartikelemissionen, Grenzwerte für Reifentypen in Bezug auf den Abrieb und die Festlegung von Mindestleistungskriterien für Batterien.
Abänderung 28 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25
(25) Es ist wichtig, den Mitgliedstaaten, den nationalen Typgenehmigungsbehörden und den Wirtschaftsakteuren ausreichend Zeit einzuräumen, um sich auf die Anwendung der mit dieser Verordnung eingeführten neuen Vorschriften vorzubereiten. Daher sollte für den Beginn der Anwendung ein späteres Datum festgelegt werden. Während bei leichten Nutzfahrzeugen der Beginn der Anwendung so bald wie technisch möglich sein sollte, könnte er bei schweren Nutzfahrzeugen und Anhängern, bei denen der Übergang zu emissionsfreien Fahrzeugen länger dauern wird, um zwei weitere Jahre verschoben werden.
(25) Es ist wichtig, den Mitgliedstaaten, den nationalen Typgenehmigungsbehörden und den Wirtschaftsakteuren ausreichend Zeit einzuräumen, um sich auf die Anwendung der mit dieser Verordnung und mit den damit verbundenen Sekundärrechtsakten eingeführten neuen Vorschriften vorzubereiten. Daher sollte für den Beginn der Anwendung ein späteres Datum festgelegt werden. Während bei leichten Nutzfahrzeugen der Beginn der Anwendung so bald wie technisch und wirtschaftlich möglich sein sollte, könnte er bei schweren Nutzfahrzeugen und Anhängern, bei denen der Übergang zu emissionsfreien Fahrzeugen länger dauern wird, weiter verschoben werden.
Abänderung 29 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26
(26) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung harmonisierter Verwaltungsvorschriften und technischer Anforderungen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M und N und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten und für die Marktüberwachung solcher Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständiger technischer Einheiten hinsichtlich ihrer Emissionen, auf Ebene der Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können und wegen ihres Umfangs und ihrer Auswirkungen eher besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —
(26) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung harmonisierter Verwaltungsvorschriften und technischer Anforderungen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M und N und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten und für die Marktüberwachung solcher Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständiger technischer Einheiten hinsichtlich ihrer Emissionen sowie die Verfolgung eines hohen Umwelt- und Gesundheitsschutzniveaus auf Ebene der Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können und wegen ihres Umfangs und ihrer Auswirkungen eher besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —
Abänderung 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2
(2) Diese Verordnung enthält Vorschriften für die erstmalige Typgenehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich ihrer Emissionen, die Übereinstimmung der Produktion, die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, die Marktüberwachung, die Dauerhaltbarkeit von Emissionsminderungssystemen und Antriebsbatterien, für On-Board-Überwachungssysteme, Sicherheitsvorkehrungen zur Begrenzung von unbefugten Eingriffen und Cybersicherheitsmaßnahmen sowie für die genaue Bestimmung von CO2-Emissionen, elektrischer Reichweite, Kraftstoff- und Energieverbrauch und Energieeffizienz.
(2) Diese Verordnung enthält darüber hinaus Vorschriften für die erstmalige Typgenehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich ihrer Emissionen, die Übereinstimmung der Produktion, die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, die Marktüberwachung, die Dauerhaltbarkeit von Emissionsminderungssystemen und Antriebsbatterien, für On-Board-Überwachungssysteme, Sicherheitsvorkehrungen zur Begrenzung von unbefugten Eingriffen und Cybersicherheitsmaßnahmen sowie für die genaue Bestimmung von CO2- und Schadstoffemissionen, elektrischer Reichweite, Kraftstoff- und Energieverbrauch und Energieeffizienz.
Abänderung 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Mit dieser Verordnung werden zudem gemeinsame technische Anforderungen und Verwaltungsvorschriften für die Typgenehmigung hinsichtlich der Abriebemissionen und für die Marktüberwachung neu hergestellter Reifen festgelegt. Diese sind als Ergänzung zu den technischen Anforderungen und Verwaltungsvorschriften für Reifen, die in der Verordnung (EU) 2019/2144 festgelegt sind, zu betrachten.
Abänderung 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1
Diese Verordnung gilt für Kraftfahrzeuge der Klassen M1, M2, M3, N1, N2 und N3 sowie für Kraftfahrzeuganhänger der Klassen O3 und O4 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/858, einschließlich einstufig und mehrstufig konzipierter und gebauter Fahrzeuge, sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge.
Diese Verordnung gilt für Kraftfahrzeuge der Klassen M1, M2, M3, N1, N2 und N3 sowie für Kraftfahrzeuganhänger der Klassen O3 und O4 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/858, einschließlich einstufig und mehrstufig konzipierter und gebauter Fahrzeuge, sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge sowie für Reifen der Klassen C1, C2 und C3 im Sinne der UN-Regelung Nr. 117 mit Ausnahme von Reifen mit Eishaftung.
Abänderung 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 2
2. „erstmalige Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen“ bezeichnet die erste Phase eines emissionsbezogenen Typgenehmigungsverfahrens, bevor die Behörden den Typgenehmigungsbogen für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen ausstellen und die Fahrzeuge in Produktion gehen;
2. „erstmalige Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen“ bezeichnet die erste Phase eines emissionsbezogenen Typgenehmigungsverfahrens, bevor die Behörden den Typgenehmigungsbogen für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen ausstellen und die Fahrzeuge, Motoren, Systeme, selbstständigen technischen Einheiten oder Bauteile in Produktion gehen;
Abänderung 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 4
4. „Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge“ bezeichnet die Tätigkeiten, die an Fahrzeugen, die am Straßenverkehr teilnehmen, durchgeführt werden, um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Dauerhaltbarkeit nachzuprüfen;
4. „Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge“ bezeichnet die Tätigkeiten, die an Fahrzeugen, Motoren, Systemen, selbstständigen technischen Einheiten oder Bauteilen, die am Straßenverkehr teilnehmen, durchgeführt werden, um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Dauerhaltbarkeit nachzuprüfen;
Abänderung 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 5
5. „Motor“ bezeichnet die Antriebsquelle eines Fahrzeugs;
5. „Motor“ bezeichnet den Verbrennungsmotor eines Fahrzeugs (ICEV);
Abänderung 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 9
9. „CO2-Emissionen“ oder „CO2“ bezeichnet die über den Auspuff eines Kraftfahrzeugs oder Motors ausgestoßenen Kohlendioxidemissionen;
9. „CO2-Emissionen“ oder „CO2“ bezeichnet die über den Auspuff ausgestoßenen Kohlendioxidemissionen;
Abänderung 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 10
10. „Stickoxide“ oder „NOx“ bezeichnet die Summe der über den Auspuff emittierten Stickoxide;
10. „Stickoxide“ oder „NOx“ bezeichnet die Summe des über den Auspuff emittierten Stickstoffmonoxids (NO) und Stickstoffdioxids (NO2);
Abänderung 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 10 a (neu)
10a. „Distickstoffoxid“ oder „N2O“ bezeichnet das über den Auspuff emittierte Distickstoffoxid;
Abänderung 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 18
18. „Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe“ oder „NHMC“ (Non-Methane Hydrocarbons) bezeichnet die Gesamtheit der über den Auspuff emittierten Kohlenwasserstoffe ohne Methan;
18. „Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe“ oder „NMHC“ (Non-Methane Hydrocarbons) bezeichnet die Gesamtheit der über den Auspuff emittierten Kohlenwasserstoffe ohne Methan;
Abänderung 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 24
24. „Instrument zur Berechnung des Energieverbrauchs von Fahrzeugen“ oder „VECTO“ (Vehicle Energy Consumption Calculation Tool) bezeichnet ein Simulationsinstrument zur Bestimmung der CO2-Emissionen, des Kraftstoffverbrauchs, des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite schwerer Nutzfahrzeuge; „Energieverbrauch“ bezeichnet den Verbrauch an elektrischer Energie jeder einzelnen Antriebsquelle innerhalb eines Fahrzeugs;
24. „Instrument zur Berechnung des Energieverbrauchs von Fahrzeugen“ oder „VECTO“ (Vehicle Energy Consumption Calculation Tool) bezeichnet ein Simulationsinstrument zur Bestimmung der CO2-Emissionen, des Kraftstoffverbrauchs, des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite schwerer Nutzfahrzeuge;
Abänderung 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 24 a (neu)
24a. „Energieverbrauch“ bezeichnet den Verbrauch an elektrischer Energie jeder einzelnen Antriebsquelle innerhalb eines Fahrzeugs;
Abänderung 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 29
29. „Reifenabrieb“ bezeichnet die Masse des Materials, das sich beim Abnutzungsvorgang vom Reifen löst und in die Umwelt abgegeben wird;
29. „Reifenabrieb“ bezeichnet die Masse des Materials, das sich beim Abnutzungsvorgang vom Reifen löst, unter Bezugnahme auf die Arbeit der gemeinsamen GRBP/GRPE-Taskforce zum Reifenabrieb im Rahmen der WP.29 der Vereinten Nationen, und in die Umwelt abgegeben wird;
Abänderung 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 34
34. „Emissionsminderungssystem für die Erstausrüstung“ bezeichnet ein Emissionsminderungssystem oder eine Kombination solcher Systeme, das/die in die Typgenehmigung des betreffenden Fahrzeugs einbezogen ist;
34. „Emissionsminderungssystem für die Erstausrüstung“ bezeichnet ein Emissionsminderungssystem oder eine Kombination solcher Systeme, das/die in die Typgenehmigung des betreffenden Fahrzeugs einbezogen und bei der Erstzulassung in das Fahrzeug eingebaut ist;
Abänderung 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 36
36. „adaptive Regelungsfunktion“ bezeichnet ein System zur Anpassung des Motors, der Emissionsminderungssysteme oder anderer Fahrzeugparameter mit dem Ziel, den Kraftstoff- oder Energieverbrauch und die Wirksamkeit des Emissionsminderungssystems auf der Grundlage der erwarteten Nutzung des Fahrzeugs zu verbessern;
entfällt
Abänderung 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 38
38. „On-Board-Überwachungssystem“ oder „OBM-System“ (OBM: On-Board Monitoring) bezeichnet ein bordeigenes System von Fahrzeugen, das in der Lage ist, festzustellen, ob die zulässigen Emissionen überschritten werden oder, falls zutreffend, wann sich ein Fahrzeug im emissionsfreien Betrieb befindet, und in der Lage ist, das Auftreten solcher Überschreitungen mithilfe im Fahrzeug gespeicherter Informationen anzuzeigen und diese Informationen über die OBD-Schnittstelle und drahtlos zu übermitteln;
38. „On-Board-Überwachungssystem“ oder „OBM-System“ (OBM: On-Board Monitoring) bezeichnet ein bordeigenes System von Fahrzeugen, das in der Lage ist, Emissionen zu überwachen und festzustellen, ob die zulässigen Emissionen überschritten werden oder, falls zutreffend, wann sich ein Fahrzeug im emissionsfreien Betrieb befindet, und in der Lage ist, das Auftreten solcher Überschreitungen mithilfe im Fahrzeug gespeicherter Informationen anzuzeigen und diese Informationen über die OBD-Schnittstelle und drahtlos zu übermitteln;
Abänderung 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 39
39. „On-Board-Überwachungseinrichtung für den Kraftstoff- und/oder Stromverbrauch“ oder „OBFCM-Einrichtung“ (OBFCM: On-Board Fuel and Energy Consumption Monitoring) bezeichnet jedwede Software oder Hardware, mit der über Sensoren Parameter zu Fahrzeug, Motor, Kraftstoff oder elektrischer Energie sowie Nutzlast/Masse ermittelt und dafür genutzt werden, die Kraftstoff- und Energieverbrauchsdaten und andere Parameter, die für die Bestimmung des Kraftstoff- oder Energieverbrauchs und der Energieeffizienz des Fahrzeugs relevant sind, im Fahrzeug zu bestimmen und zu speichern;
39. „On-Board-Überwachungseinrichtung für den Kraftstoff- und/oder Stromverbrauch“ oder „OBFCM-Einrichtung“ (OBFCM: On-Board Fuel and Energy Consumption Monitoring) bezeichnet jedwede Software oder Hardware, mit der über Sensoren Parameter zu Fahrzeug, Motor, Kraftstoff oder elektrischer Energie sowie Nutzlast/Masse ermittelt und dafür genutzt werden, die Kraftstoff- und Energieverbrauchsdaten und andere Parameter, die für die Bestimmung des Kraftstoff- oder Energieverbrauchs und der Energieeffizienz des Fahrzeugs relevant sind, im Fahrzeug zu bestimmen und zu speichern sowie zum Zweck der technischen Überwachung zu nutzen;
Abänderung 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 44
44. „unbefugte Eingriffe“ oder „Manipulation“ bezeichnet die Deaktivierung oder Modifizierung des Motors, der emissionsmindernden Einrichtungen oder des Emissionsminderungssystems des Fahrzeugs, des Antriebssystems, der Antriebsbatterie, des Kilometerzählers, der OBFCM-Einrichtung oder des OBD-/OBM-Systems, einschließlich der Software oder anderer logischer Steuerelemente dieser Systeme und ihrer Daten, durch die Wirtschaftsakteure oder unabhängige Marktteilnehmer;
44. „unbefugte Eingriffe“ oder „Manipulation“ bezeichnet die Deaktivierung oder Modifizierung des Motors oder Elektromotors, der emissionsmindernden Einrichtungen oder des Emissionsminderungssystems des Fahrzeugs, des Antriebssystems, der Antriebsbatterie, des Kilometerzählers, der OBFCM-Einrichtung oder des OBD-/OBM-Systems, einschließlich der Software oder anderer logischer Steuerelemente dieser Systeme und ihrer Daten, durch die Wirtschaftsakteure oder unabhängige Marktteilnehmer;
Abänderung 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 47 – Einleitung
47. „Kleinserienhersteller“ bezeichnet einen Hersteller, dessen Produktion geringer ist als 10 000 neue Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder 22 000 neue Kraftfahrzeuge der Klasse N1, die je Kalenderjahr in der Union zugelassen werden, und der
47. „Kleinserienhersteller“ bezeichnet einen Hersteller, dessen Produktion geringer ist als 10 000 neue Kraftfahrzeuge der Klasse M1, 22 000 neue Kraftfahrzeuge der Klasse N1 oder 600 neue Kraftfahrzeuge der Klassen M2 und M3 und insgesamt 6 900 neue Kraftfahrzeuge der Klassen N2 und N3, die je Kalenderjahr in der Union zugelassen werden, und der
Abänderung 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 63
63. „Nennleistung“ oder „Prated“ bezeichnet die maximale Nutzleistung des Motors und wird in kW angegeben;
63. „Nennleistung“ oder „Prated“ bezeichnet die maximale Nutzleistung des Motors oder Elektromotors und wird in kW angegeben;
Abänderung 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 65
65. „Antriebsbatterie“ bezeichnet ein Batteriesystem, dessen gespeicherte Energie hauptsächlich für den Antrieb des Fahrzeugs genutzt wird;
65. „Antriebsbatterie“ bezeichnet ein Batteriesystem, dessen gespeicherte Energie hauptsächlich für den Antrieb des Fahrzeugs genutzt wird, einschließlich ihres Batteriemanagementsystems;
Abänderung 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 65 a (neu)
65a. „Batteriemanagementsystem“ bezeichnet ein elektronisches Bauelement, das im Interesse der Sicherheit, Leistung und Lebensdauer der Batterie die elektrischen und thermischen Funktionen einer Batterie überwacht und steuert, die Daten für die Parameter zur Ermittlung des Alterungszustands der Batterie und der voraussichtlichen Lebensdauer gemäß Anhang VII der Verordnung (EU) 2023/1542 verwaltet und speichert und mit dem Fahrzeug, in das die Batterie eingebaut ist, oder mit einer öffentlichen oder privaten Ladeinfrastruktur kommuniziert;
Abänderung 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 67
67. „emissionsfreie Reichweite“ bezeichnet die Höchststrecke, die ein emissionsfreies Fahrzeug zurücklegen kann, bis die Antriebsbatterie erschöpft oder der Kraftstofftank leer ist, was bei Fahrzeugen mit reinem Elektroantrieb der elektrischen Reichweite entspricht;
67. „emissionsfreie Reichweite“ bezeichnet die Höchststrecke, die ein emissionsfreies Fahrzeug oder ein Fahrzeug im emissionsfreien Betrieb zurücklegen kann, bis die Antriebsbatterie erschöpft oder der Kraftstofftank eines nicht nur mit Verbrennungsmotor ausgerüsteten Fahrzeugs leer ist, was bei Fahrzeugen mit reinem Elektroantrieb der elektrischen Reichweite entspricht;
Abänderung 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 71
71. „Umweltpass für Fahrzeuge“ oder „EVP“ (Environmental Vehicle Passport) bezeichnet einen Dateneintrag auf Papier und in digitaler Form mit Angaben über die Umweltverträglichkeit eines Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Zulassung, einschließlich Höhe der Schadstoffemissionsgrenzwerte, CO2-Emissionen, Kraftstoffverbrauch, Energieverbrauch, elektrischer Reichweite und Motorleistung sowie Dauerhaltbarkeit der Batterie und anderer damit zusammenhängender Werte;
71. „Umweltpass für Fahrzeuge“ oder „EVP“ (Environmental Vehicle Passport) bezeichnet einen Dateneintrag auf Papier und in digitaler Form mit allen Angaben, die zur Überprüfung der geprüften und vom Hersteller bei der Typgenehmigung angegebenen Werte erforderlich sind;
Abänderung 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 72
72. „Fahrerwarnsystem für Emissionsüberschreitungen“ bezeichnet ein System, das so konzipiert, gebaut und in einem Fahrzeug installiert ist, dass der Nutzer über Emissionsüberschreitungen informiert und Reparaturen erzwungen werden;
72. „Fahrerwarnsystem für Abgasemissionsüberschreitungen“ bezeichnet ein System, das so konzipiert, gebaut und in einem Fahrzeug installiert ist, dass der Nutzer über Abgasemissionsüberschreitungen informiert und Reparaturen erzwungen werden;
Abänderung 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 77
77. „M+S-Reifen“ bezeichnet einen Reifen, durch dessen Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Bauart gegenüber einem normalen Reifen vor allem seine Anfahr- und Traktionseigenschaften auf Schnee verbessert werden;
entfällt
Abänderung 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 78
78. „Spezialreifen“ bezeichnet einen Reifen, der für wechselnden Einsatz sowohl auf der Straße als auch im Gelände oder für andere besondere Zwecke vorgesehen ist. Solche Reifen sind insbesondere dafür bestimmt, das Anfahren und die Stabilisierung der Fahrzeugbewegung unter Geländebedingungen zu ermöglichen.
entfällt
Abänderung 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 78 a (neu)
78a. „Reifen mit Eishaftung“ bezeichnet einen M+S-Reifen der Klasse C1 zur Verwendung unter extremen Schneebedingungen, der zusätzlich auf die Verwendung auf Fahrbahnoberflächen mit Eisschicht ausgelegt ist und die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 117 erfüllt;
Abänderung 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1
(1) Die Hersteller stellen sicher, dass von ihnen hergestellte Neufahrzeuge, die in der Union verkauft, zugelassen oder in Betrieb genommen werden, über eine Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung verfügen. Die Hersteller stellen sicher, dass die von ihnen hergestellten typgenehmigungspflichtigen neuen Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten, einschließlich Motoren, Antriebsbatterien, Bremssystemen und Emissionsminderungssystemen für den Austausch, die in der Union verkauft oder in Betrieb genommen werden, über eine Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung verfügen.
(1) Die Hersteller stellen sicher, dass von ihnen hergestellte Neufahrzeuge, die in der Union verkauft, zugelassen oder in Betrieb genommen werden, über eine Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung verfügen. Ab den in dieser Verordnung festgelegten spezifischen Anwendungsterminen stellen die Hersteller sicher, dass die von ihnen hergestellten typgenehmigungspflichtigen neuen Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten, einschließlich Motoren, Antriebsbatterien, Bremssystemen, Reifen und Emissionsminderungssystemen für den Austausch, die in der Union verkauft oder in Betrieb genommen werden, über eine Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung verfügen.
Abänderung 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
Wird bei der Nachprüfung der Einhaltung der Abgasemissionsgrenzwerte die Prüfung unter erweiterten Fahrbedingungen durchgeführt, so sind die Emissionen durch den Teiler für erweiterte Fahrbedingungen nach Anhang III zu teilen.
Wird bei der Nachprüfung der Einhaltung der Abgasemissionsgrenzwerte die Prüfung unter jeweils einer erweiterten Fahrbedingung durchgeführt, so sind die Emissionen durch den Teiler für erweiterte Fahrbedingungen nach Anhang III zu teilen.
Abänderung 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Für die Emissionen während der Regenerierung von Emissionsminderungssystemen wird ein gewichteter Durchschnittswert ausgehend von der Häufigkeit und Dauer der Regenerierungsvorgänge berücksichtigt.
Für die Emissionen während der Regenerierung von Emissionsminderungssystemen muss ein gewichteter Durchschnittswert ausgehend von der Häufigkeit und Dauer der Regenerierungsvorgänge berücksichtigt werden.
Abänderung 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 4
(4) Die Hersteller müssen Bauteile oder selbstständige technische Einheiten einschließlich Motoren, Antriebsbatterien, Bremssystemen und Emissionsminderungssystemen für den Austausch so konzipieren und bauen, dass sie dieser Verordnung entsprechen, einschließlich der Einhaltung der in Anhang I festgelegten Emissionsgrenzwerte.
(4) Die Hersteller müssen Bauteile oder selbstständige technische Einheiten einschließlich Motoren, Antriebsbatterien, Bremssystemen und Emissionsminderungssystemen für den Austausch so konzipieren und bauen, dass sie dieser Verordnung entsprechen, einschließlich der Einhaltung der in Anhang I festgelegten Emissionsgrenzwerte unter den in Anhang III festgelegten Prüfbedingungen.
Abänderung 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 6 – Buchstabe a
a) OBD-Systeme, mit denen Systemfehlfunktionen, die zu Emissionsüberschreitungen führen, erkannt und dadurch Reparaturen erleichtert werden können,
a) OBD-Systeme, mit denen Systemfehlfunktionen, die zu Abgasemissionsüberschreitungen oder zu Fehlfunktionen anderer Bauteile führen, erkannt und dadurch Reparaturen erleichtert werden können,
Abänderung 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 6 – Buchstabe b
b) OBM-Systeme, mit denen Emissionsüberschreitungen infolge von Fehlfunktionen, erhöhter Degradation oder anderen Situationen, die zu erhöhten Emissionen führen, erkannt werden können,
b) OBM-Systeme, mit denen innerhalb des Toleranzbereichs der OBM-Messungen Emissionsüberschreitungen infolge von Fehlfunktionen, erhöhter Degradation oder anderen Situationen, die zu erhöhten Emissionen führen, oder der emissionsfreie Betrieb erkannt werden können,
Abänderung 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 6 – Buchstabe d
d) Einrichtungen zur Überwachung des Alterungszustands der Antriebsbatterie und der Emissionssysteme,
d) Einrichtungen zur Überwachung des Alterungszustands der Antriebsbatterie,
Abänderung 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 6 – Buchstabe e
e) Fahrerwarnsysteme für Emissionsüberschreitungen,
e) Fahrerwarnsysteme für Abgasemissionsüberschreitungen,
Abänderung 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 6 – Buchstabe g
g) Einrichtungen, die bordseitig generierte, für die Einhaltung dieser Verordnung verwendete Daten und OBFCM-Daten für die Zwecke der regelmäßigen technischen Überwachung und technischer Unterwegskontrollen drahtlos übermitteln sowie für die Kommunikation mit Ladeinfrastruktur und stationären Stromversorgungssystemen, die intelligente und bidirektionale Ladefunktionen unterstützen, übermitteln.
g) Einrichtungen, die bordseitig generierte Daten zusammen mit der für die Einhaltung dieser Verordnung verwendeten Zulassungsnummer und dem verwendeten Modell für die Typgenehmigung sowie OBFCM-Daten für die Zwecke der regelmäßigen technischen Überwachung und technischer Unterwegskontrollen drahtlos übermitteln sowie für die Kommunikation mit Ladeinfrastruktur und stationären Stromversorgungssystemen, die intelligente und bidirektionale Ladefunktionen unterstützen, und auch für die Bereitstellung von Dienstleistungen Dritter für Fahrzeugnutzer zur Verbesserung der Verwendung des Fahrzeugs, zur Senkung des Energieverbrauchs und der Emissionen oder zur Verlängerung der Lebensdauer seiner verwendeten Batterie übermitteln.
Abänderung 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 7 – Buchstabe d
d) Kilometerzähler und
d) Kilometerzähler,
Abänderung 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 7 – Buchstabe e a (neu)
ea) Elektromotor und zugehörige Steuergeräte,
Abänderung 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 7 – Buchstabe e b (neu)
eb) Fahrzeugsicherheitssysteme.
Abänderung 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 8
(8) Die Hersteller müssen verhindern, dass die in Absatz 7 genannten Schwachstellen ausgenutzt werden können. Wird eine solche Schwachstelle festgestellt, so ist sie vom Hersteller durch Softwareaktualisierung oder auf andere geeignete Weise zu beseitigen.
(8) Die Hersteller müssen verhindern, dass die in Absatz 7 genannten Schwachstellen ausgenutzt werden können, soweit dies auf der Grundlage der besten zum Zeitpunkt der Typgenehmigung verfügbaren Kenntnisse möglich ist. Wird eine solche Schwachstelle festgestellt, so ergreift der Hersteller durch Softwareaktualisierung oder auf andere geeignete Weise alle nach dem Stand der Technik durchführbaren Maßnahmen, um die Schwachstelle zu beseitigen.
Abänderung 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 8 a (neu)
(8a) Die Hersteller tragen dafür Sorge, dass unabhängige Marktteilnehmer Zugang zu den Informationen, Werkzeugen und Verfahren haben, die erforderlich sind, um kompatible Ersatzteile für den Anschlussmarkt zu entwickeln, die den technischen Anforderungen des Herstellers entsprechen, sowie über die Fähigkeit verfügen, diese Teile, einschließlich OBM-bezogener Bauteile, in das Fahrzeug einzubauen und zu aktivieren, wobei den vom Hersteller ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung unbefugter Eingriffe Rechnung zu tragen ist.
Wenn Fahrzeughersteller in Erwägung ziehen, solche Informationen, Werkzeuge und Verfahren, die für unabhängige Marktteilnehmer von wesentlicher Bedeutung sind, zurückzuhalten, um unbefugte Eingriffe zu verhindern, müssen sie nachweisen, ob das Zurückhalten der betreffenden Informationen, Werkzeuge und Verfahren ein verhältnismäßiges Mittel wäre, um die jeweiligen Bedenken gegen unbefugte Eingriffe auszuräumen. Sie müssen daher insbesondere prüfen, ob weniger restriktive Maßnahmen ausreichen würden.
Abänderung 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 10
(10) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten ausführliche Vorschriften über die Verfahren, Prüfungen und Methoden, mit denen die Einhaltung der Anforderungen der Absätze 1 bis 9 nachgeprüft wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
entfällt
Abänderung 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1
(1) Die Hersteller dürfen die von ihnen gefertigten Fahrzeuge als „Euro 7+“-Fahrzeuge bezeichnen, wenn für diese Fahrzeuge Folgendes erklärt werden kann:
entfällt
a) bei nur mit Verbrennungsmotor ausgerüsteten Fahrzeugen und nicht extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen: dass sie um mindestens 20 % niedrigere Emissionsgrenzwerte als in Anhang I für gasförmige Schadstoffe festgelegt und um den Faktor 10 niedrigere Emissionsgrenzwerte für die Partikelzahl erfüllen,
b) bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen: dass sie um mindestens 20 % niedrigere Emissionsgrenzwerte als in Anhang I für gasförmige Schadstoffe festgelegt und um den Faktor 10 niedrigere Emissionsgrenzwerte für die Partikelzahl erfüllen und dass die Dauerhaltbarkeit ihrer Batterie mindestens 10 Prozentpunkte über den in Anhang II festgelegten Anforderungen liegt;
c) bei Fahrzeugen mit reinem Elektroantrieb: dass die Dauerhaltbarkeit der Batterie mindestens 10 Prozentpunkte über den in Anhang II festgelegten Anforderungen liegt.
Abänderung 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2
(2) Die Übereinstimmung dieser Fahrzeuge mit den Anforderungen nach Absatz 1 ist anhand der erklärten Werte zu überprüfen.
entfällt
Abänderung 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 3
(3) Die Hersteller dürfen Fahrzeuge als „Fahrzeuge mit Euro 7A“ bezeichnen, wenn diese Fahrzeuge mit adaptiven Regelungsfunktionen ausgestattet sind. Die Verwendung adaptiver Regelungsfunktionen ist den Typgenehmigungsbehörden während der Typgenehmigung nachzuweisen und über die Lebensdauer des Fahrzeugs gemäß Anhang IV Tabelle 1 hinweg nachzuprüfen.
entfällt
Abänderung 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 4
(4) Die Hersteller dürfen Fahrzeuge als „Fahrzeuge mit Euro 7G“ bezeichnen, wenn diese Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren mit Geofencing-Technologien ausgerüstet sind. Die Hersteller müssen in diesen Fahrzeugen ein Fahrerwarnsystem installieren, das den Nutzer informiert, wenn die Antriebsbatterien fast leer sind, und das Anhalten des Fahrzeugs bewirkt, wenn das Fahrzeug nicht innerhalb von 5 km ab der ersten Warnung im emissionsfreien Betrieb aufgeladen wird. Die Anwendung solcher Geofencing-Technologien kann während der Lebensdauer des Fahrzeugs nachgeprüft werden.
entfällt
Abänderung 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 5
(5) Die Hersteller können Fahrzeuge mit zwei oder mehr der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Merkmale bauen und diese mit einer Kombination von Symbolen und Buchstaben wie „Euro 7+A“, „Euro 7+G“, „Euro 7+AG“ oder „Euro 7AG“ bezeichnen.
entfällt
Abänderung 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 6
(6) Auf Antrag des Herstellers kann die Typgenehmigungsbehörde für Fahrzeuge der Klasse N2 mit einer Gesamtmasse zwischen 3,5 Tonnen und 4,0 Tonnen, die aus einem Fahrzeugtyp der Klasse N1 konstruiert wurden, eine für den Fahrzeugtyp der Klasse N1 vorgesehene Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen erteilen. Solche Fahrzeuge sind als „Euro 7ext“-Fahrzeuge zu bezeichnen.
entfällt
Abänderung 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 7
(7) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten ausführliche Vorschriften über die Verfahren, Prüfungen und Methoden, mit denen die Einhaltung der Anforderungen der Absätze 1 bis 6 nachgeprüft wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
entfällt
Abänderung 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3
(3) Die Hersteller stellen sicher, dass die in diesen Fahrzeugen eingebauten OBFCM-Einrichtungen, OBD- und OBM-Systeme und Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe über die gesamte Nutzungsdauer des Fahrzeugs hinweg den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
(3) Die Hersteller stellen sicher, dass die Gestaltung und die Funktionsweise der in diesen Fahrzeugen eingebauten OBFCM-Einrichtungen, OBD- und OBM-Systeme und Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe über die gesamte Nutzungsdauer des Fahrzeugs hinweg den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und nicht deaktiviert werden.
Abänderung 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 4
(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Anforderungen gelten für Fahrzeuge mit allen Arten von Kraftstoffen oder Energiequellen für den Antrieb. Dieselben Anforderungen gelten auch für alle selbstständigen technischen Einheiten und Bauteile für solche Fahrzeuge.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 6 – Einleitung
(6) Die vom Hersteller in diese Fahrzeuge eingebauten OBM-Systeme müssen über die folgenden Fähigkeiten verfügen:
(6) Die vom Hersteller in diese Fahrzeuge eingebauten OBM-Systeme müssen über folgende Fähigkeiten verfügen:
Abänderung 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 6 – Buchstabe b
b) Übertragen von Daten über das Emissionsverhalten des Fahrzeugs, einschließlich Daten der Schadstoffsensoren und Abgasstromdaten, über die OBD-Schnittstelle und drahtlos, auch zu Zwecken der technischen Überwachung und der technischen Unterwegskontrolle55, 56,
b) Übertragen von Daten über das Abgsaemissionsverhalten des Fahrzeugs, einschließlich Daten der Schadstoffsensoren und Abgasstromdaten, über die OBD-Schnittstelle und drahtlos, auch zu Zwecken der technischen Überwachung und der technischen Unterwegskontrolle55, 56 oder zum Zweck der Erkennung unbefugter Eingriffe und der Erbringung von Dienstleistungen Dritter, die den Fahrzeugnutzer bei der Verringerung der Emissionen in der Betriebsphase unterstützen,
_________________
_________________
55 Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 134).
55 Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 134).
56 Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 129).
56 Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 129).
Abänderung 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 6 – Buchstabe c
c) Auslösen von Fahrzeugreparaturen, wenn das Fahrerwarnsystem erhebliche Emissionsüberschreitungen meldet.
c) dringende Aufforderung zur Fahrzeugreparatur, wenn das Fahrerwarnsystem erhebliche Emissionsüberschreitungen meldet.
Abänderung 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 7
(7) Die vom Hersteller in diese Fahrzeuge eingebauten OBFCM-Einrichtungen müssen in der Lage sein, die von ihnen aufgezeichneten Fahrzeugdaten über die OBD-Schnittstelle und drahtlos zu übermitteln.
(7) Die vom Hersteller in diese Fahrzeuge eingebauten OBFCM-Einrichtungen müssen in der Lage sein, alle von ihnen aufgezeichneten gesetzlich vorgeschriebenen, relevanten Fahrzeugdaten unter Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 über die OBD-Schnittstelle und drahtlos zu übermitteln.
Abänderung 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 8
(8) Bei Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, die eine ernste Gefahr darstellen oder die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, ergreifen die Hersteller unverzüglich die erforderlichen Abhilfemaßnahmen, gegebenenfalls einschließlich Reparaturen oder Änderungen dieser Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Der Hersteller oder jeder andere Wirtschaftsakteur muss sie gegebenenfalls vom Markt nehmen oder zurückrufen. Der Hersteller unterrichtet die Typgenehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, unverzüglich und mit entsprechenden Einzelheiten über die Nichtübereinstimmung.
(8) Bei Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, die eine ernste Gefahr darstellen oder die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, ergreifen die Hersteller die erforderlichen Abhilfemaßnahmen, gegebenenfalls einschließlich Reparaturen oder Änderungen dieser Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Der Hersteller oder jeder andere Wirtschaftsakteur muss sie gegebenenfalls vom Markt nehmen oder zurückrufen. Der Hersteller unterrichtet die Typgenehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, sowie die Kommission unverzüglich und mit entsprechenden Einzelheiten über die Nichtübereinstimmung.
Abänderung 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 9
(9) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten ausführliche Vorschriften über die Anforderungen, Prüfungen, Methoden und Abhilfemaßnahmen im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1 bis 8 genannten Pflichten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
entfällt
Abänderung 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2
(2) Der Hersteller legt der Typgenehmigungsbehörde eine unterzeichnete Konformitätserklärung in Bezug auf die Anforderungen an die Emissionen im praktischen Fahrbetrieb, die auf die CO2-Emissionen angewendete Korrektur der Umgebungstemperatur, OBD- und OBM-Systeme, die Dauerhaltbarkeit der Emissionsminderungssysteme und Batterien, die kontinuierliche oder periodische Regenerierung, unbefugte Eingriffe und das Kurbelgehäuse gemäß Anhang V vor. Wenn der Hersteller adaptive Regelungen und Geofencing-Technologien als Ausstattungsoptionen angibt, legt er der Typgenehmigungsbehörde eine unterzeichnete Konformitätserklärung hinsichtlich deren Verwendung vor.
(2) Der Hersteller legt der Typgenehmigungsbehörde eine unterzeichnete Konformitätserklärung in Bezug auf die Anforderungen an die Emissionen im praktischen Fahrbetrieb, die auf die CO2-Emissionen angewendete Korrektur der Umgebungstemperatur, OBD- und OBM-Systeme, die Dauerhaltbarkeit der Emissionsminderungssysteme und Batterien, die kontinuierliche oder periodische Regenerierung, unbefugte Eingriffe und das Kurbelgehäuse gemäß Anhang V vor.
Abänderung 89 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 4
(4) Die Hersteller stellen für jedes Fahrzeug den Umweltpass für Fahrzeuge (EVP) aus und händigen ihn dem Käufer des Fahrzeugs zusammen mit dem Fahrzeug aus, wobei sie die einschlägigen Daten aus Quellen wie der Übereinstimmungsbescheinigung und den Typgenehmigungsunterlagen entnehmen. Der Hersteller muss sicherstellen, dass EVP-Daten zur Anzeige in den elektronischen Systemen des Fahrzeugs zur Verfügung stehen und von den bordseitigen Einrichtungen auf Einrichtungen außerhalb des Fahrzeugs übertragbar sind.
(4) Die Hersteller stellen für jedes Fahrzeug den Umweltpass für Fahrzeuge (EVP) aus, der zusammen mit dem Fahrzeug an der Verkaufsstelle vorzulegen ist, und händigen ihn dem Käufer des Fahrzeugs aus, wobei sie die einschlägigen Daten aus Quellen wie der Übereinstimmungsbescheinigung und den Typgenehmigungsunterlagen entnehmen. Der Hersteller muss sicherstellen, dass EVP-Daten zur Anzeige in den elektronischen Systemen des Fahrzeugs zur Verfügung stehen und von den bordseitigen Einrichtungen auf Einrichtungen außerhalb des Fahrzeugs übertragbar sind.
Abänderung 90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 5
(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Prüfungen und die Nachprüfungen der Einhaltung der Vorschriften sowie die Verfahren im Zusammenhang mit der Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen, der Übereinstimmung der Produktion, der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, der Konformitätserklärung und des Umweltpasses für Fahrzeuge gemäß den Absätzen 1 bis 4 geregelt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5) Die Hersteller stellen nach der Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge einen aktualisierten EVP aus, der die aktualisierten Werte für die in Artikel 3 Nummer 71 dieser Verordnung genannten Angaben enthält. Gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 und der Richtlinie 2014/45/EU müssen es die Hersteller den zuständigen Behörden und den Prüfstellen ermöglichen, den EVP mit genauen Daten aus der OBD-Schnittstelle und der OBFCM-Einrichtung des Fahrzeugs zu aktualisieren.
Abänderung 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 a (neu)
Artikel 7a
Besondere Bestimmungen für den Abrieb von Fahrzeugreifen
Nach der Veröffentlichung der einschlägigen einheitlichen Bestimmungen im Rahmen der WP.29 erlässt die Kommission gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung der Methoden für die Messung der Abriebemissionen und der entsprechenden Grenzwerte je Reifenkategorie für die Zwecke der Typgenehmigung, die sich auf die im Rahmen der WP.29 festzulegenden einheitlichen Vorschriften und Ausnahmen für die Genehmigung von Reifen hinsichtlich der Typgenehmigung in Bezug auf Emissionen des Reifenabriebs beziehen.
Sollten bis zum 30. Juni 2026 für Reifen der Klasse C1 und bis zum 31. Dezember 2035 für Reifen der Klassen C2 und C3 im Rahmen der WP.29 keine einheitlichen Vorschriften festgelegt worden sein, so führt die Kommission eine Überprüfung durch, entwickelt gegebenenfalls eine Methode für die Messung des Reifenabriebs und legt auf der Grundlage anderer modernster Methoden Grenzwerte für den Reifenabrieb fest. Im Anschluss an diese Überprüfung erlässt die Kommission gegebenenfalls bis zum 30. Oktober 2026 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16, in denen diese Methoden und die Grenzwerte für Abriebemissionen pro Reifenkategorie festgelegt werden.
Abänderung 92 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Überschrift
Sonderregelungen für Kleinserienhersteller
Sonderregelungen für Klein- und Kleinstserienhersteller
Abänderung 93 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1
(1) Hinsichtlich der Schadstoffemissionen können Kleinserienhersteller die in Anhang V Tabellen 1, 3, 5, 7 und 9 aufgeführten Prüfungen durch Konformitätserklärungen ersetzen. Bei Fahrzeugen, die von Kleinserienherstellern gebaut und in Verkehr gebracht werden, kann die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und der Marktüberwachung nach Anhang V Tabellen 2, 4, 6, 8 und 10 geprüft werden. Die in Anhang V genannten Prüfungen zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion sind nicht erforderlich. Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b gilt nicht für Kleinserienhersteller.
(1) Hinsichtlich der Schadstoffemissionen können Klein- und Kleinstserienhersteller die in Anhang V Tabellen 1, 3, 5, 7 und 9 aufgeführten Prüfungen durch Konformitätserklärungen ersetzen. Bei Fahrzeugen, die von Kleinserienherstellern gebaut und in Verkehr gebracht werden, kann die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und der Marktüberwachung nach Anhang V Tabellen 2, 4, 6, 8 und 10 geprüft werden. Die in Anhang V genannten Prüfungen zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion sind nicht erforderlich. Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe b gilt nicht für Klein- und Kleinstserienhersteller.
Abänderung 94 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2
(2) Kleinstserienhersteller müssen in Laborprüfungen zur Kontrolle der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und der Marktüberwachung, die auf der Grundlage von Zufallszyklen im praktischen Fahrbetrieb durchgeführt werden, die in Anhang I festgelegten Emissionsgrenzwerte einhalten.
(2) Kleinstserienhersteller müssen in Laborprüfungen zur Kontrolle der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und der Marktüberwachung, die auf der Grundlage von statistisch relevanten Zyklen im praktischen Fahrbetrieb durchgeführt werden, die in Anhang I festgelegten Emissionsgrenzwerte einhalten.
Abänderung 95 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Überschrift
Sonderregelungen für Mehrstufenfahrzeuge
Sonderregelungen für die Typgenehmigung von Mehrstufenfahrzeugen
Abänderung 96 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1
(1) Bei Mehrstufen-Typgenehmigungen sind die Hersteller der zweiten oder nachfolgenden Stufe für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen verantwortlich, wenn sie einen Teil des Fahrzeugs verändern, der sich nach den Angaben der Hersteller der vorhergehenden Stufe auf die Emissionen oder die Dauerhaltbarkeit der Batterie auswirken könnte.
(1) Für Mehrstufenfahrzeuge gelten besondere Bestimmungen, die in Anhang V Tabellen 3, 4 und 5 festgelegt sind.
Abänderung 97 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2
(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Verwaltungsvorschriften und die von den Herstellern der vorhergehenden Stufe gemäß Absatz 1 vorzulegenden Daten sowie die Verfahren zur Bestimmung der CO2-Emissionen solcher Fahrzeuge festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
entfällt
Abänderung 98 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1
1. Die nationalen Genehmigungsbehörden treffen Maßnahmen, die dazu dienen, für Fahrzeugtypen, Bauteile und selbstständige technische Einheiten Typgenehmigungen hinsichtlich der Emissionen zu erteilen sowie Prüfungen, Kontrollen und Inspektionen gemäß Anhang V durchzuführen, um nachzuprüfen, ob die Hersteller die Anforderungen an die Übereinstimmung der Produktion und die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge erfüllen.
1. Die nationalen Genehmigungsbehörden treffen Maßnahmen, die dazu dienen, für Fahrzeugtypen, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten Typgenehmigungen hinsichtlich der Emissionen zu erteilen sowie Prüfungen, Kontrollen und Inspektionen gemäß Anhang V durchzuführen, um nachzuprüfen, ob die Hersteller die Anforderungen an die Übereinstimmung der Produktion und die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge erfüllen.
Abänderung 99 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Im Zuge von Prüfungen, Kontrollen und Inspektionen aktualisieren die nationalen Behörden und Prüfstellen den Umweltpass für Fahrzeuge (EVP) mit den aktualisierten Werten für die in Artikel 3 Nummer 71 dieser Verordnung genannten Angaben.
Abänderung 100 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3 a (neu)
(3a) Mit Wirkung vom [24 Monate nach Inkrafttreten aller einschlägigen sekundären Rechtsvorschriften] und gemäß den besonderen Bestimmungen für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten versagen die nationalen Genehmigungsbehörden aus Gründen, die die CO2- und Schadstoffemissionen, den Kraftstoff- und Energieverbrauch oder die Dauerhaltbarkeit der Batterie betreffen, für neue Fahrzeugtypen der Klassen M1 und N1, die dieser Verordnung nicht entsprechen, die Erteilung einer EU-Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen bzw. einer nationalen Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen.
Abänderung 101 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 4
(4) Mit Wirkung vom 1. Juli 2025 sehen die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für Neufahrzeuge der Klassen M1 und N1, die dieser Verordnung nicht entsprechen, für die Zwecke der Zulassung als nicht mehr gültig an und verweigern aus Gründen, die die CO2- und Schadstoffemissionen, den Kraftstoff- und Energieverbrauch oder die Dauerhaltbarkeit der Batterie betreffen, die Zulassung solcher Fahrzeuge und untersagen ihren Verkauf oder ihre Inbetriebnahme.
(4) Mit Wirkung vom [36 Monate nach Inkrafttreten aller einschlägigen sekundären Rechtsvorschriften] und gemäß den besonderen Bestimmungen für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten sehen die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für Neufahrzeuge der Klassen M1 und N1, die dieser Verordnung nicht entsprechen, für die Zwecke der Zulassung als nicht mehr gültig an und verweigern aus Gründen, die die CO2- und Schadstoffemissionen, den Kraftstoff- und Energieverbrauch oder die Dauerhaltbarkeit der Batterie betreffen, die Zulassung solcher Fahrzeuge und untersagen ihren Verkauf oder ihre Inbetriebnahme.
Abänderung 102 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 4 a (neu)
(4a) Mit Wirkung vom [48 Monate nach Inkrafttreten aller einschlägigen sekundären Rechtsvorschriften] und gemäß den besonderen Bestimmungen für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten versagen die nationalen Genehmigungsbehörden aus Gründen, die die CO2- und Schadstoffemissionen, den Kraftstoff- und Energieverbrauch, die Energieeffizienz oder die Dauerhaltbarkeit der Batterie betreffen, für neue Fahrzeugtypen der Klassen M2, M3, N2 und N3 und für neue Anhänger der Klassen O3 und O4, die dieser Verordnung nicht entsprechen, die Erteilung einer EU-Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen bzw. einer nationalen Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen.
Abänderung 103 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 5
(5) Mit Wirkung vom 1. Juli 2027 sehen die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für Neufahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 und für neue Anhänger der Klassen O3 und O4, die dieser Verordnung nicht entsprechen, für die Zwecke der Zulassung als nicht mehr gültig an und verweigern aus Gründen, die die CO2- und Schadstoffemissionen, den Kraftstoff- und Energieverbrauch, die Energieeffizienz oder die Dauerhaltbarkeit der Batterie betreffen, die Zulassung solcher Fahrzeuge und untersagen ihren Verkauf oder ihre Inbetriebnahme.
(5) Mit Wirkung vom [60 Monate nach Inkrafttreten aller einschlägigen sekundären Rechtsvorschriften] und gemäß den besonderen Bestimmungen für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten sehen die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für Neufahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 und für neue Anhänger der Klassen O3 und O4, die dieser Verordnung nicht entsprechen, für die Zwecke der Zulassung als nicht mehr gültig an und verweigern aus Gründen, die die CO2- und Schadstoffemissionen, den Kraftstoff- und Energieverbrauch, die Energieeffizienz oder die Dauerhaltbarkeit der Batterie betreffen, die Zulassung solcher Motoren, Fahrzeuge bzw. Anhänger und untersagen ihren Verkauf oder ihre Inbetriebnahme.
Abänderung 104 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 8
(8) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die für die Durchführung von Prüfungen, Kontrollen und Inspektionen zur Nachprüfung der Einhaltung von Absatz 1 erforderlichen administrativen und technischen Elemente sowie die für die Kontrollen der Marktüberwachung gemäß Absatz 2 erforderlichen technischen Elemente festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
entfällt
Abänderung 105 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1
(1) Mit Wirkung vom 1. Juli 2025 ist der Verkauf oder der Einbau von Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten, die zum Einbau in ein nach dieser Verordnung typgenehmigtes Fahrzeug der Klassen M1 oder N1 bestimmt sind, untersagt, wenn für das System, das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit keine Typgenehmigung nach dieser Verordnung erteilt worden ist.
(1) Mit Wirkung vom [24 Monate nach Inkrafttreten aller einschlägigen sekundären Rechtsvorschriften] ist der Verkauf oder der Einbau von Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten, die zum Einbau in ein nach dieser Verordnung typgenehmigtes Fahrzeug der Klassen M1 oder N1 bestimmt sind, untersagt, wenn für das System, das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit keine Typgenehmigung nach dieser Verordnung erteilt worden ist.
Abänderung 106 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2
(2) Mit Wirkung vom 1. Juli 2027 ist der Verkauf oder der Einbau von Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten, die zum Einbau in ein nach dieser Verordnung typgenehmigtes Fahrzeug der Klassen M2, M3, N2 oder N3 bestimmt sind, untersagt, wenn für das System, das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit keine Typgenehmigung nach dieser Verordnung erteilt worden ist.
(2) Mit Wirkung vom [48 Monate nach Inkrafttreten aller einschlägigen sekundären Rechtsvorschriften] ist der Verkauf oder der Einbau von Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten, die zum Einbau in ein nach dieser Verordnung typgenehmigtes Fahrzeug der Klassen M2, M3, N2 oder N3oder in einen nach dieser Verordnung typgenehmigten Anhänger der Klassen O3 oder O4 bestimmt sind, untersagt, wenn für das System, das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit keine Typgenehmigung nach dieser Verordnung erteilt worden ist.
Abänderung 107 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 3 a (neu)
(3a) Mit Wirkung vom [12 Monate nach Erlass des delegierten Rechtsakts über die Typgenehmigung von Reifen der Klasse C1 hinsichtlich der Grenzwerte für Abriebemissionen gemäß Artikel 7a] erteilen die nationalen Behörden nur dann eine EU-Typgenehmigung für Bauteile oder selbstständige technische Einheiten für neue Reifentypen, wenn sie dieser Verordnung entsprechen, und versagen die EU-Typgenehmigung für Bauteile bzw. selbstständige technische Einheiten für neue Reifentypen, die dieser Verordnung nicht entsprechen.
Mit Wirkung vom [36 Monate nach Erlass des delegierten Rechtsakts über die Typgenehmigung von Reifen der Klasse C1 hinsichtlich der Abriebemissionen gemäß Artikel 7a] versagen die nationalen Behörden die Typgenehmigung für neue Reifen der Klasse C1, die dieser Verordnung nicht entsprechen. Reifen der Klasse C1, die vor dem in diesem Unterabsatz genannten Zeitpunkt des Inkrafttretens hergestellt wurden und nicht den Anforderungen dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen entsprechen, dürfen für einen Zeitraum von höchstens 30 Monaten verkauft werden.
Abänderung 108 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
Unbefugte Eingriffe, die zu Emissionen führen, die die in Anhang 1 festgelegten Grenzwerte überschreiten, haben zur Folge, dass das Fahrzeug nicht mehr dieser Verordnung entspricht.
Abänderung 109 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 b (neu)
Die Nichteinhaltung der Vorschriften aufgrund von unbefugten Eingriffen führt dazu, dass die zuständigen nationalen Behörden geeignete Abhilfemaßnahmen, einschließlich Rückrufe, ergreifen und wirksame, verhältnismäßige und abschreckende finanzielle Sanktionen verhängen.
Abänderung 110 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2
(2) Die nationalen Behörden überprüfen im Zuge von Kontrollen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge oder der Marktüberwachung, ob die Hersteller von Fahrzeugen Fahrerwarnsysteme für Emissionsüberschreitungen oder Fahrerwarnsysteme für niedrigen Reagensfüllstand ordnungsgemäß installiert haben und ob Fahrzeuge manipuliert werden können.
(2) Die nationalen Behörden überprüfen im Zuge von Kontrollen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge oder der Marktüberwachung die Qualität des verwendeten Reagens, ob die Hersteller von Fahrzeugen Fahrerwarnsysteme für Emissionsüberschreitungen oder Fahrerwarnsysteme für niedrigen Reagensfüllstand ordnungsgemäß installiert haben und ob Fahrzeuge manipuliert werden können.
Abänderung 111 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1
(1) Die Kommission oder Dritte können gemäß Artikel 9 und Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2018/858 die in Anhang V Tabellen 2, 4, 6, 8 und 10 festgelegten Kontrollen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und der Marktüberwachung durchführen, um nachzuprüfen, ob Fahrzeuge, Bauteile und selbstständige technische Einheiten der vorliegenden Verordnung entsprechen.
(1) Die Kommission oder Dritte führt bzw. führen gemäß Artikel 9 und Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2018/858 die in Anhang V Tabellen 2, 4, 6, 8 und 10 festgelegten Kontrollen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und der Marktüberwachung durch, um nachzuprüfen, ob Fahrzeuge, Bauteile und selbstständige technische Einheiten der vorliegenden Verordnung entsprechen.
Abänderung 112 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Die Kommission überwacht die Lage auf Unionsebene fortlaufend, um Umgehungspraktiken und Nichtübereinstimmung aufzudecken. Werden Übereinstimmungsverstöße festgestellt, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und unterbreitet gegebenenfalls einen Legislativvorschlag, um die Risiken dieser Nichtübereinstimmung anzugehen und zu beseitigen.
Abänderung 113 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 2
(2) Die Prüfungen zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen in Artikel 4 werden von den Herstellern und den nationalen Behörden gemäß Anhang V durchgeführt. Die Prüfungen zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen in Artikel 4 können auch von der Kommission und von Dritten gemäß Anhang V durchgeführt werden.
(2) Die Prüfungen zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung werden von den Herstellern und den nationalen Behörden gemäß Anhang V durchgeführt. Die Prüfungen zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung können auch von der Kommission und von Dritten gemäß Anhang V durchgeführt werden.
Abänderung 114 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 3 – Einleitung
(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die alle Phasen der Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen, auch im Zusammenhang mit der Übereinstimmung der Produktion, der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und der Marktüberwachung, abdecken und in denen die Verfahren und Prüfungen für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen, Prüfverfahren, Verwaltungsvorschriften, die Änderung und Erweiterung von Typgenehmigungen hinsichtlich der Emissionen, der Datenzugang, Dokumentationsanforderungen und Muster im Hinblick auf Folgendes behandelt werden:
(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die alle Phasen der Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen, auch im Zusammenhang mit der Übereinstimmung der Produktion, der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und der Marktüberwachung, abdecken und in denen Verwaltungsvorschriften, die Änderung und Erweiterung von Typgenehmigungen hinsichtlich der Emissionen, der Datenzugang, Dokumentationsanforderungen und Muster im Hinblick auf Folgendes behandelt werden:
Abänderung 115 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe d a (neu)
da) Fahrerwarnsystem für Emissionsüberschreitungen,
Abänderung 116 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe d b (neu)
db) Fahrerwarnsystem für niedrigen Reagensfüllstand,
Abänderung 117 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe e
e) Systeme zum Schutz gegen unbefugte Eingriffe sowie Sicherheits- und Cybersicherheitssysteme,
e) Systeme zum Schutz gegen unbefugte Eingriffe unter Berücksichtigung der Anforderungen des Anschlussmarktes und der Bereitstellung aller erforderlichen Informationen, Werkzeuge und Verfahren für die Entwicklung und den Einbau von Ersatzteilen sowie Sicherheits- und Cybersicherheitssysteme für unabhängige Marktteilnehmer,
Abänderung 118 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe g
g) Arten von Bremsanlagen und ihre Ersatzteile,
g) Arten von Bremsanlagen und ihre Ersatzteile in Bezug auf Partikelemissionen für alle Fahrzeugklassen, wobei auch andere fahrzeugeigene Systeme, die zum Bremsen von Fahrzeugen beitragen, berücksichtigt werden,
Abänderung 119 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe g a (neu)
ga) Arten von Bremsanlagen und ihre Ersatzteile, die in bereits in Verkehr gebrachte Fahrzeuge nachgerüstet werden können, um die Bremsemissionen erheblich zu verringern,
Abänderung 120 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 3 a (neu)
(3a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Verfahren und Prüfungen für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen und Prüfmethoden für alle Phasen der Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen, einschließlich der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, der Übereinstimmung der Produktion und der Marktüberwachung, im Hinblick auf Folgendes festgelegt werden:
a) Fahrzeugtypen der Klassen M1 und N1,
b) Fahrzeugtypen der Klassen M2, M3, N2 und N3,
c) in Fahrzeugtypen der Klassen M2, M3, N2 und N3 verwendete Motoren,
d) OBM- und OBD-Systeme,
da) Fahrerwarnsystem für Emissionsüberschreitungen,
db) Fahrerwarnsystem für niedrigen Reagensfüllstand,
e) Systeme zum Schutz gegen unbefugte Eingriffe unter Berücksichtigung der Anforderungen des Anschlussmarktes und der Bereitstellung aller erforderlichen Informationen, Werkzeuge und Verfahren für die Entwicklung und den Einbau von Ersatzteilen sowie Sicherheits- und Cybersicherheitssysteme für unabhängige Marktteilnehmer,
f) Arten von Emissionsminderungssystemen für den Austausch und deren Teile,
g) Arten von Bremsanlagen und ihre Ersatzteile,
ga) Arten von Bremsanlagen und ihre Ersatzteile, die in bereits in Verkehr gebrachte Fahrzeuge nachgerüstet werden können, um die Bremsemissionen erheblich zu verringern,
h) Reifenarten hinsichtlich Reifenabrieb,
i) Fahrzeugtypen der Klassen M1 und N1,
j) Bestimmung von CO2, Kraftstoff- und Energieverbrauch, elektrischer Reichweite und Motorleistung für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 sowie Vorschriften für OBFCM,
k) Bestimmung von CO2, Kraftstoff- und Energieverbrauch, emissionsfreier Reichweite, elektrischer Reichweite und Motorleistung für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3, Bestimmung der Energieeffizienz von Anhängern der Klassen O3 und O4 sowie Vorschriften für OBFCM.
Abänderung 121 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Einleitung
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte für alle Phasen der Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen, auch im Zusammenhang mit der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, der Übereinstimmung der Produktion und der Marktüberwachung, zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte für alle Phasen der Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen, auch im Zusammenhang mit der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, der Übereinstimmung der Produktion und der Marktüberwachung, zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
Abänderung 122 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b a (neu)
ba) die Methoden für die Typgenehmigung relevanter hybrider Technologien für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3,
Abänderung 123 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe g
g) die Methoden zur Messung der Bremspartikelemissionen, einschließlich Methoden für schwere Nutzfahrzeuge, Bremspartikelemissionen im praktischen Fahrbetrieb und Nutzbremsungen,
g) die Methoden zur Messung der Bremspartikelemissionen, einschließlich Methoden für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3, Bremspartikelemissionen im praktischen Fahrbetrieb und Nutzbremsungen,
Abänderung 124 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe j
j) OBFCM-Einrichtung, OBD- und OBM-Systeme, einschließlich Einhaltungsgrenzen, Leistungsanforderungen und -prüfungen, Methoden zur Sicherstellung der Leistung von Sensoren und der drahtlosen Übermittlung der von diesen Einrichtungen und Systemen aufgezeichneten Daten,
j) Merkmale und Leistungsfähigkeit von OBFCM-Einrichtungen, OBD- und OBM-Systemen, einschließlich Einhaltungsgrenzen, Leistungsanforderungen und -prüfungen, Methoden zur Sicherstellung der Leistung von Sensoren und der drahtlosen Übermittlung der von diesen Einrichtungen und Systemen aufgezeichneten Daten,
Abänderung 125 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe l
l) die Methoden zur Bewertung des ordnungsgemäßen Betriebs, der Wirksamkeit, der Regenerierung und der Dauerhaltbarkeit der Emissionsminderungssysteme für die Erstausrüstung und für den Austausch,
l) die Methoden und Anforderungen zur Bewertung des ordnungsgemäßen Betriebs, der Wirksamkeit, der Regenerierung und der Dauerhaltbarkeit der Emissionsminderungssysteme für die Erstausrüstung und für den Austausch sowie der Qualität der Reagenzien,
Abänderung 126 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe o
o) die Methoden zur Bewertung des ordnungsgemäßen Funktionierens der unter den Bezeichnungen gemäß Artikel 5 genehmigten Typen,
o) die Methoden zur Bewertung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Typen,
Abänderung 127 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe p
p) Kontrollen der Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 1 und Prüfverfahren für Mehrstufenfahrzeuge,
p) Kontrollen der Einhaltung der Prüfverfahren für Mehrstufenfahrzeuge,
Abänderung 128 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe s
s) Methoden zur Feststellung des Nichtvorhandenseins von Abschalteinrichtungen und Abschaltstrategien,
s) Methoden zur Feststellung des Nichtvorhandenseins von Abschalteinrichtungen und Abschaltstrategien und zur Übertragung der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und Artikel 5 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/1151 für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 und in der UNECE-Regelung Nr. 49 Revision 6 Anhang 10 Absatz 5.1.2 für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 festgelegten Anforderungen in diese Verordnung,
Abänderung 129 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe t
t) Verfahren zur Messung des Reifenabriebs,
entfällt
Abänderung 130 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe v
v) Verwaltungsvorschriften und Dokumentationsanforderungen für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen,
v) Verwaltungsvorschriften und Dokumentationsanforderungen für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen und für die Durchführung von Prüfungen, Kontrollen und Inspektionen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften,
Abänderung 131 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe w
w) Berichtspflichten, soweit zutreffend.
w) Format- und Datenmeldepflichten, soweit zutreffend,
Abänderung 132 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5) Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die in Absatz 3 Buchstaben a bis f und i bis k genannten Durchführungsrechtsakte und die in Absatz 3a Buchstaben a bis f und i bis k und Absatz 4 Buchstaben a bis f und j bis w genannten delegierten Rechtsakte werden bis spätestens … [12 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung] angenommen.
Die in Absatz 3 Buchstaben g bis h genannten Durchführungsrechtsakte und die in Absatz 3a Buchstaben g bis h und Absatz 4 Buchstaben g bis i genannten delegierten Rechtsakte werden unverzüglich nach der Veröffentlichung der einschlägigen einheitlichen Bestimmungen der WP.29 der Vereinten Nationen erlassen.
Abänderung 133 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1 – Einleitung
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um dem technischen Fortschritt durch die Änderung von Folgendem Rechnung zu tragen:
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um dem technischen Fortschritt durch die Änderung dieser Verordnung wie folgt Rechnung zu tragen:
Abänderung 134 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) Anhang III hinsichtlich der Prüfbedingungen für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 auf der Grundlage der bei Prüfungen von Euro 7-Fahrzeugen erfassten Daten,
a) Anhang III Tabelle 2 hinsichtlich der Prüfbedingungen für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 auf der Grundlage der bei Prüfungen von Euro 7-Fahrzeugen erfassten Daten,
Abänderung 135 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe b
b) Anhang III hinsichtlich der Prüfbedingungen auf der Grundlage der bei Prüfungen von Euro-7-Bremsen oder -Reifen erfassten Daten,
b) Anhang III Tabellen 4 und 5 hinsichtlich der Prüfbedingungen auf der Grundlage der bei Prüfungen von Euro-7-Bremsen oder -Reifen erfassten Daten,
Abänderung 136 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe d
d) Artikel 5 durch Aufnahme von Ausstattungsoptionen und Bezeichnungen für Hersteller auf der Grundlage innovativer Technologien.
entfällt
Abänderung 137 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)
ca) gegebenenfalls Festlegung von Grenzwerten für Reifenabrieb für Reifentypen in Anhang I, falls in der WP.29 der Vereinten Nationen vor Ablauf der in Artikel 7a festgelegten Frist keine einheitlichen Bestimmungen festgelegt wurden;
Abänderung 138 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe d
d) Festlegung von Dauerhaltbarkeitsmultiplikatoren in Anhang IV auf der Grundlage von Daten, die bei Prüfungen von Euro 7-Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 erhoben wurden, und eines dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegten Berichts über die Dauerhaltbarkeit schwerer Nutzfahrzeuge,
d) Festlegung von Dauerhaltbarkeitsmultiplikatoren in Anhang IV auf der Grundlage von Daten, die bei Prüfungen von Euro‑7-Fahrzeugen der Klassen M3, N2 und N3 erhoben wurden, und den Schlussfolgerungen eines dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegten Berichts zur Bewertung der Dauerhaltbarkeit schwerer Nutzfahrzeuge in Bezug auf Emissionen,
Abänderung 139 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe e
e) Festlegung von Begriffsbestimmungen und Sonderregelungen für Kleinserienhersteller für die Fahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3 gemäß Artikel 3 und Artikel 8.
e) Festlegung von Sonderregelungen für Kleinserienhersteller für die Fahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3 gemäß Artikel 3 und Artikel 8.
Abänderung 140 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)
Die Kommission nimmt diese in den Buchstaben a bis c genannten delegierten Rechtsakte unverzüglich nach der Veröffentlichung der einschlägigen einheitlichen Bestimmungen der WP.29 der Vereinten Nationen an. Sollten bis zum 30. Juni 2026 für Reifen der Klasse C1 und bis zum 31. Dezember 2035 für Reifen der Klassen C2 und C3 im Rahmen der WP.29 der Vereinten Nationen keine einheitlichen Bestimmungen festgelegt worden sein, so findet Artikel 7a der vorliegenden Verordnung Anwendung.
Abänderung 141 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 15 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 14 Absatz 3a, Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
Abänderung 142 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 3
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 15 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Widerrufsbeschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 14 Absatz 3a, Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Widerrufsbeschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
Abänderung 143 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 6
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 15 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 14 Absatz 3a, Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Abänderung 242 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 a (neu)
Artikel 16a
Begründete Beschwerden natürlicher oder juristischer Personen
(1) Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht, einzeln oder gemeinsam begründete Beschwerden bei den nationalen Marktüberwachungsbehörden einzureichen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass ein oder mehrere Hersteller, Wirtschaftsakteure oder unabhängige Marktteilnehmer diese Verordnung nicht einhalten.
(2) In den Fällen, in denen Personen, die begründete Beschwerden äußern, darum ersuchen, ergreifen die Marktüberwachungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen zum angemessenen Schutz der Identität dieser Person und zum angemessenen Schutz ihrer personenbezogenen Informationen, deren Offenlegung der betreffenden Person schaden würde.
(3) Die Marktüberwachungsbehörden prüfen unverzüglich sorgfältig und unparteiisch die begründeten Beschwerden, einschließlich der Frage, ob die Behauptungen begründet sind, und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Durchführung von Kontrollen und Bewertungen gemäß der Artikel 8 und 51 der Verordnung (EU) 2018/858, um mögliche Verstöße gegen diese Verordnung aufzudecken und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen zu verlangen oder geeignete restriktive Maßnahmen gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) 2018/858 zu ergreifen.
(4) Die nationale Marktüberwachungsbehörde unterrichtet die in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen innerhalb von drei Monaten über ihre Entscheidung, der Aufforderung zum Tätigwerden stattzugeben oder sie abzulehnen, sowie über alle Maßnahmen, die sie zu ergreifen gedenkt, um den in der begründeten Beschwerde geäußerten Bedenken Rechnung zu tragen, und gibt dabei die Gründe für die getroffene Entscheidung und die vorgeschlagenen Schritte an.
Abänderung 144 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 2
(2) Bis zum 1. September 2031 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der nach Absatz 1 übermittelten Informationen einen Bewertungsbericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.
(2) Bis zum 1. September 2031 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der nach Absatz 1 übermittelten Informationen einen Bewertungsbericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, einschließlich einer Bewertung der erzielten Verringerung der Abgas- und Nicht-Abgasemissionen und einer Beurteilung ihres Beitrags zur Einhaltung der in der [XXX Vorschlag für eine Neufassung der Luftqualitätsrichtlinie] festgelegten Luftverschmutzungsgrenzwerte.
Abänderungen 181 und 192 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 18 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht zur Bewertung der Dauerhaltbarkeitsleistung schwerer Nutzfahrzeuge in Bezug auf Emissionen vor.
Abänderung 146 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 1
Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2025 aufgehoben.
Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2030 aufgehoben.
Abänderung 147 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 2
Die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2027 aufgehoben.
Die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2031 aufgehoben.
Abänderung 148 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 2
Sie gilt ab dem 1.Juli 2025 für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 sowie Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge und ab dem 1.Juli 2027 für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge sowie Anhänger der Klassen O3 und O4.
Sie gilt nach Ablauf von 24Monaten nach Inkrafttreten aller einschlägigen sekundären Rechtsvorschriften für neue Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 sowie Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge und nach Ablauf von 36Monaten nach Inkrafttreten aller einschlägigen sekundären Rechtsvorschriften für neue Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge.
Sie gilt nach Ablauf von 48 Monaten nach Inkrafttreten aller einschlägigen sekundären Rechtsvorschriften für neue Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge sowie Anhänger der Klassen O3 und O4 und nach Ablauf von 60 Monaten nach Inkrafttreten aller einschlägigen sekundären Rechtsvorschriften für neue Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge sowie Anhänger der Klassen O3 und O4.
Abänderung 149 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 3
Sie gilt ab dem 1. Juli 2030 für von Kleinserienherstellern gebaute Fahrzeuge der Klassen M1 und N1.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2030 für von Kleinserienherstellern gebaute Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 und ab dem 1. Juli 2031 für von Kleinserienherstellern gebaute Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3.
Abänderung 150 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1
Vorschlag der Kommission
Tabelle 1: Euro 7-Grenzwerte für Abgasemissionen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 mit Verbrennungsmotor
Schadstoff-emissionen
Fahrzeuge der Klassen M1und N1
Nur für Fahrzeuge der Klasse N1 mit einem Leistungs-Masse-Verhältnis1 unter 35 kW/t
Emissionsbudget für alle Fahrten unter 10 km für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1
Emissions-budget für alle Fahrten unter 10 km nur für Fahrzeuge der Klasse N1mit einem spezifischen Leistungs-Masse-Verhältnis unter 35 kW/t
je km
je km
je Fahrt
je Fahrt
NOx in mg
60
75
600
750
PM in mg
4,5
4,5
45
45
PN10 in #
6 × 1011
6 × 1011
6 × 1012
6 × 1012
CO in mg
500
630
5 000
6 300
Gesamtkohlen-wasserstoffe in mg
100
130
1 000
1 300
Nicht-Methan-Kohlenwasser-stoffe in mg
68
90
680
900
NH3 in mg
20
20
200
200
1 Gemessen nach Absatz 5.3.2 der UNECE-Regelung Nr. 85 bei nur mit Verbrennungsmotor ausgerüsteten Fahrzeugen und Fahrzeugen mit reinem Elektroantrieb; in allen anderen Fällen gemessen nach einem der in Absatz 6 der globalen technischen Regelung Nr. 21 der Vereinten Nationen festgelegten Prüfverfahren.
Geänderter Text
Tabelle 1: Euro 7-Grenzwerte für Abgasemissionen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 mit Verbrennungsmotor
Fahrzeuge der Klasse M1
N1 (Gruppe I)
N1 (Gruppe II)
N1 (Gruppe III)
Emissionsbudget für alle Fahrten unter 10 km für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1
Emissionsbudget für alle Fahrten unter 10 km für Fahrzeuge der Klasse N1 (Gruppe I)
Emissionsbudget für alle Fahrten unter 10 km nur für Fahrzeuge der Klasse N1(Gruppe II)
Emissionsbudget für alle Fahrten unter 10 km für Fahrzeuge der Klasse N1 (Gruppe III)
Masse in fahrbereitem Zustand (MRO) in kg
-
Für Fahr-zeuge der Klasse N1 mit MRO ≤ 1 280
Für Fahr-zeuge der Klasse N1 mit 1 280 < MRO ≤ 1 735
Für Fahr-zeuge der Klasse N1 mit 1 735 < MRO
-
Für Fahr-zeuge der Klasse N1 mit MRO ≤ 1 280
Für Fahr-zeuge der Klasse N1 mit 1 280 < MRO ≤ 1 735
Für Fahr-zeuge der Klasse N1 mit 1 735 < MRO
Schadstoff-emissionen
je km
je km
je km
je km
je Fahrt
je Fahrt
je Fahrt
je Fahrt
NOx in mg
60
60
75
82
600
600
750
820
PM in mg
4,5
4,5
4,5
4,5
45
45
45
45
PN10 in #
6 × 1011
6 × 1011
6 × 1011
6 × 1011
6 × 1012
6 × 1012
6 × 1012
6 × 1012
CO in mg
500
500
630
740
5 000
5 000
6 300
7 400
Gesamtkohlenwasserstoffe in mg
100
100
130
160
1 000
1 000
1 300
1 600
Nicht-Methan-Kohlenwasser-stoffe in mg
68
68
90
108
680
680
900
1 080
NH3 in mg
20
20
20
20
200
200
200
200
Abänderung 151 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 2
Vorschlag der Kommission
Tabelle 2: Euro 7-Grenzwerte für Abgasemissionen bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit Verbrennungsmotor und bei in diesen Fahrzeugen verwendeten Verbrennungsmotoren
Schadstoffemissionen
Kaltemissionen1
Warmemissionen2
Emissionsbudget für alle Fahrten mit einer Dauer von weniger als 3*WHTC
Fakultative Grenzwerte für Leerlaufemissionen3
je kWh
je kWh
je kWh
je Stunde
NOx in mg
350
90
150
5 000
PM in mg
12
8
10
PN10 in #
5 x 1011
2 x 1011
3 x 1011
CO in mg
3 500
200
2 700
organische Gase ohne Methan (NMOG) in mg
200
50
75
NH3 in mg
65
65
70
CH4 in mg
500
350
500
N2O in mg
160
100
140
HCHO in mg
30
30
1 Die Kaltemissionen entsprechen dem hundertsten Perzentil der gleitenden Fenster von 1 WHTC für Fahrzeuge bzw. 1 WHTCcold für Motoren.
2 Die Warmemissionen entsprechen dem neunzigsten Perzentil der gleitenden Fenster von 1 WHTC für Fahrzeuge bzw. 1 WHTChot für Motoren.
3 Nur anwendbar, wenn kein System vorhanden ist, das den Motor nach 300 Sekunden durchgehendem Leerlaufbetrieb (wenn das Fahrzeug angehalten wurde und gebremst wird) automatisch abschaltet.
Geänderter Text
Tabelle 2: Euro-7-Grenzwerte für Abgasemissionen bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit Verbrennungsmotor und bei in diesen Fahrzeugen verwendeten Verbrennungsmotoren
Schadstoffemissionen
WHSC (CI) und WHTC (CI und PI)
Emissionen im PRAKTISCHEN Fahrbetrieb (RDE)
je kWh
je kWh
NOx in mg
200
260
PM in mg
8
10
PN10 in #
6 x 1011
7,8 x 1011
CO in mg
1500
1950
organische Gase ohne Methan (NMOG) in mg
75
98
NH3 in mg
60
78
CH4 in mg
500
650
N2O in mg
160
208
HCHO in mg
30
39
Abänderung 152 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 4 – Überschrift
Bis zum 31.12.2034 geltende Euro-7-Grenzwerte für Bremspartikelemissionen im Standard-Fahrzyklus
Bis zum 31.12.2034 geltende Euro-7-Grenzwerte für Bremspartikelemissionen im Standard-Fahrzyklus bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor
Abänderung 153 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Tabelle 4a: Bis zum 31.12.2029 geltende Euro-7-Grenzwerte für Bremspartikelemissionen im Standard-Fahrzyklus bei Elektrofahrzeugen, Fahrzeugen mit Brennstoffzellenantrieb und Hybridelektrofahrzeugen
Emissionsgrenzwerte in mg/km je Fahrzeug
Fahrzeuge der Klassen M1 und N1
Fahrzeuge der Klassen M2 und M3
Fahrzeuge der Klassen N2 und N3
Bremspartikelemissionen (PM10)
3
Bremspartikelemissionen (PN)
Abänderung 154 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 4 b (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Tabelle 4b: Ab dem 1.1.2030 geltende Euro-7-Grenzwerte für Bremspartikelemissionen im Standard-Fahrzyklus bei Elektrofahrzeugen, Fahrzeugen mit Brennstoffzellenantrieb und Hybridelektrofahrzeugen
Emissionsgrenzwerte in mg/km je Fahrzeug
Fahrzeuge der Klassen M1 und N1
Fahrzeuge der Klassen M2 und M3
Fahrzeuge der Klassen N2 und N3
Bremspartikelemissionen (PM10)
Bremspartikelemissionen (PN)
Abänderung 155 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 5
Vorschlag der Kommission
Tabelle 5: Ab dem 1.1.2035 geltende Euro-7-Grenzwerte für Bremspartikelemissionen
Emissionsgrenzwerte in mg/km je Fahrzeug
Fahrzeuge der Klassen M1 und N1
Fahrzeuge der Klassen M2 und M3
Fahrzeuge der Klassen N2 und N3
Bremspartikelemissionen (PM10)
3
Bremspartikelemissionen (PN)
Geänderter Text
Tabelle 5: Ab dem 1.1.2035 geltende Euro-7-Grenzwerte für Bremspartikelemissionen im Standard-Fahrzyklus bei allen Fahrzeugen
Emissionsgrenzwerte in mg/km je Fahrzeug
Fahrzeuge der Klassen M1 und N1
Fahrzeuge der Klassen M2 und M3
Fahrzeuge der Klassen N2 und N3
Bremspartikelemissionen (PM10)
Bremspartikelemissionen (PN)
Abänderung 156 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 6
Vorschlag der Kommission
Tabelle 6: Euro-7-Grenzwerte für Reifenabriebraten
Verlust an Reifenmasse in g/1 000 km
Reifen der Klasse C1
Reifen der Klasse C2
Reifen der Klasse C3
Normalreifen
M+S-Reifen
Spezialreifen
Geänderter Text
Tabelle 6: Euro-7-Prüfverfahren für den Reifenabrieb, Grenzwerte und Zeitplan für die Umsetzung
UN-Regelung Nr.
Gegenstand
Im Amtsblatt veröffentlichte Änderungsserie
Fundstelle im Amtsblatt
Anwendungsbereich der geltenden und künftigen UN-Regelung WP29
[1xx]
Reifen im Hinblick auf den Abrieb
Änderungsserie 00
ABl. L xxx vom xx.x.20XX, S. X
C1, C2*, C3*
* In Zukunft werden die Vereinten Nationen die Ausarbeitung einer geeigneten Prüfmethode und von Grenzwerten für die Bewertung des Abriebverhaltens der Reifenklassen C2 und C3 ausweiten.
Abänderung 157 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Tabelle 1
Vorschlag der Kommission
Tabelle 1: Euro-7-Mindestleistungsanforderungen für die Dauerhaltbarkeit von Batterien in Fahrzeugen der Klasse M1
Mindestleistungsanforderung an die Batterieenergie
Beginn der Lebensdauer bis 5 Jahre oder 100 000 km, je nachdem, was zuerst eintritt
Fahrzeuge über 5 Jahre oder 100 000 km bis 8 Jahre oder 160 000 km, je nachdem, was zuerst eintritt
Fahrzeuge bis zur zusätzlichen Lebensdauer*
OVC-HEV
80 %
70 %
PEV
80 %
70 %
Mindestleistungsanforderung an die Reichweite
Beginn der Lebensdauer bis 5 Jahre oder 100 000 km, je nachdem, was zuerst eintritt
Fahrzeuge über 5 Jahre oder 100 000 km bis 8 Jahre oder 160 000 km, je nachdem, was zuerst eintritt
Fahrzeuge bis zur zusätzlichen Lebensdauer*
OVC-HEV
PEV
Geänderter Text
Tabelle 1: Euro-7-Mindestleistungsanforderungen für die Dauerhaltbarkeit von Batterien in Fahrzeugen der Klasse M1
Mindestleistungsanforderung an die Batterieenergie
Beginn der Lebensdauer bis 5 Jahre oder 100 000 km, je nachdem, was zuerst eintritt
Fahrzeuge über 5 Jahre oder 100 000 km bis 10 Jahre oder 200 000 km, je nachdem, was zuerst eintritt
Fahrzeuge bis zur zusätzlichen Lebensdauer*
OVC-HEV
85 %
75 %
PEV
85 %
75 %
Mindestleistungsanforderung an die Reichweite
Beginn der Lebensdauer bis 5 Jahre oder 100 000 km, je nachdem, was zuerst eintritt
Fahrzeuge über 5 Jahre oder 100 000 km bis 10 Jahre oder 200 000 km, je nachdem, was zuerst eintritt
Fahrzeuge bis zur zusätzlichen Lebensdauer*
OVC-HEV
PEV
Abänderung 158 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Tabelle 2
Vorschlag der Kommission
Tabelle 2: Euro 7-Mindestleistungsanforderungen für die Dauerhaltbarkeit von Batterien in Fahrzeugen der Klasse N1
Mindestleistungsanforderung an die Batterieenergie
Beginn der Lebensdauer bis 5 Jahre oder 100 000 km, je nachdem, was zuerst eintritt
Fahrzeuge über 5 Jahre oder 100 000 km bis 8 Jahre oder 160 000 km, je nachdem, was zuerst eintritt
Fahrzeuge bis zur zusätzlichen Lebensdauer*
OVC-HEV
75 %
65 %
PEV
75 %
65 %
Mindestleistungsanforderung an die Reichweite
Beginn der Lebensdauer bis 5 Jahre oder 100 000 km, je nachdem, was zuerst eintritt
Fahrzeuge über 5 Jahre oder 100 000 km bis 8 Jahre oder 160 000 km, je nachdem, was zuerst eintritt
Fahrzeuge bis zur zusätzlichen Lebensdauer*
OVC-HEV
PEV
Geänderter Text
Tabelle 2: Euro 7-Mindestleistungsanforderungen für die Dauerhaltbarkeit von Batterien in Fahrzeugen der Klasse N1
Mindestleistungsanforderung an die Batterieenergie
Beginn der Lebensdauer bis 5 Jahre oder 100 000 km, je nachdem, was zuerst eintritt
Fahrzeuge über 5 Jahre oder 100 000 km bis 10 Jahre oder 200 000 km, je nachdem, was zuerst eintritt
Fahrzeuge bis zur zusätzlichen Lebensdauer*
OVC-HEV
80 %
70 %
PEV
80 %
70 %
Mindestleistungsanforderung an die Reichweite
Beginn der Lebensdauer bis 5 Jahre oder 100 000 km, je nachdem, was zuerst eintritt
Fahrzeuge über 5 Jahre oder 100 000 km bis 10 Jahre oder 200 000 km, je nachdem, was zuerst eintritt
Fahrzeuge bis zur zusätzlichen Lebensdauer*
OVC-HEV
PEV
Abänderung 159 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Tabelle 1
Vorschlag der Kommission
Tabelle 1: Bedingungen für die Prüfung der Einhaltung der Abgasemissionsgrenzwerte bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 mit allen handelsüblichen Kraftstoffen und Schmiermitteln entsprechend den Spezifikationen des Fahrzeugherstellers
Parameter
Normale Fahrbedingungen
Erweiterte Fahrbedingungen*
Teiler für erweiterte Fahrbedingungen
-
1,6 (gilt nur für gemessene Emissionen während des Zeitraums, in dem eine der in dieser Spalte genannten Bedingungen vorliegt)
Umgebungstemperatur
0 °C bis 35 °C
–10 °C bis 0 °C oder 35 °C bis 45 °C
Maximale Höhe über NN
700 m
Über 700 m und unter 1 800 m
Höchstgeschwindigkeit
Bis zu 145 km/h
Zwischen 145 km/h und 160 km/h
Abschleppen/aerodynamische Änderungen
Nicht zulässig
Zulässig entsprechend den Herstellerangaben und bis zur vorgeschriebenen Geschwindigkeit
Hilfseinrichtungen
Möglich, wie bei üblicher Nutzung
-
Maximale durchschnittliche Radleistung während der ersten 2 km nach Kaltstart
Weniger als 20 % der maximalen Radleistung
Mehr als 20 % der maximalen Radleistung
Fahrtverlauf
Beliebig
-
Mindestkilometerleistung
10 000 km
Zwischen 3 000 km und 10 000 km
*Bei Fahrzeugbetrieb außerhalb dieser Bedingungen ist dieselbe Emissionsstrategie anzuwenden, es sei denn, es liegt ein von der Typgenehmigungsbehörde genehmigter technischer Grund vor.
Geänderter Text
Tabelle 1: Bedingungen für die Prüfung der Einhaltung der Abgasemissionsgrenzwerte bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 mit allen handelsüblichen Kraftstoffen und Schmiermitteln entsprechend den Spezifikationen des Fahrzeugherstellers
Parameter
Normale Fahrbedingungen
Erweiterte Fahrbedingungen1
Teiler für erweiterte Fahrbedingungen
-
1,6 (gilt nur für gemessene Emissionen während des Zeitraums, in dem eine der in dieser Spalte genannten Bedingungen vorliegt). Daten, die erfasst werden, wenn mehr als eine der in dieser Spalte genannten Bedingungen vorliegen, werden von der Prüfung ausgeschlossen3.
Umgebungstemperatur
0 °C bis 35 °C
–7 °C bis 0 °C oder 35 °C bis 38 °C
Maximale Höhe über NN
700 m
Über 700 m und unter 1 300 m
Höchstgeschwindigkeit
Bis zu 145 km/h
Zwischen 145 km/h und 160 km/h
Abschleppen/aerodynamische Änderungen
Nicht zulässig
Zulässig entsprechend den Herstellerangaben und bis zur vorgeschriebenen Geschwindigkeit
Hilfseinrichtungen
Möglich, wie bei üblicher Nutzung
-
Maximale durchschnittliche Radleistung während der ersten 2 km nach Kaltstart
Weniger als 20 % der maximalen Radleistung
Zwischen 20 % und 30 % der maximalen Radleistung
Fahrtverlauf
Beliebig, bei üblicher Nutzung2 und ausgenommen tendenziöse Fahrweise
Beliebig, bei üblicher Nutzung2 und ausgenommen tendenziöse Fahrweise
Mindestkilometerleistung
10 000 km
Zwischen 3 000 km und 10 000 km
1 Es ist nur die Kombination von zwei erweiterten Bedingungen für Temperatur und Höhe zulässig.
2 Übliche Nutzung bezieht sich die Fahrtdynamik gemäß Anhang 9 der UN-Regelung Nr. 168.
Abänderung 160 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Tabelle 2
Vorschlag der Kommission
Tabelle 2: Bedingungen für die Prüfung der Einhaltung der Abgasemissionsgrenzwerte bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit allen handelsüblichen Kraftstoffen und Schmiermitteln entsprechend den Spezifikationen des Fahrzeugherstellers
Parameter
Normale Fahrbedingungen
Erweiterte Fahrbedingungen*
Teiler für erweiterte Fahrbedingungen
-
2 (gilt nur für gemessene Emissionen während des Zeitraums, in dem eine der in dieser Spalte genannten Bedingungen vorliegt)
Umgebungstemperatur
-7 °C bis 35 °C
–10 °C bis -7 °C oder 35 °C bis 45 °C
Maximale Höhe über NN
1 600 m
Zwischen 1 600 m und 1 800 km
Abschleppen/aerodynamische Änderungen
Nicht zulässig
Zulässig entsprechend den Herstellerangaben und bis zur vorgeschriebenen Geschwindigkeit
Fahrzeugnutzlast
10 % oder mehr
Weniger als 10 %
Hilfseinrichtungen
Möglich, wie bei üblicher Nutzung
-
Last auf den Verbrennungsmotor bei Kaltstart
Beliebig
-
Fahrtverlauf
Wie bei üblicher Nutzung
-
Mindestkilometerleistung
5 000 km bei < 16 t technisch zulässiger Höchstmasse in beladenem Zustand
10 000 km bei > 16 t technisch zulässiger Höchstmasse in beladenem Zustand
Zwischen 3 000 km und 5 000 km bei < 16 t technisch zulässiger Höchstmasse in beladenem Zustand
Zwischen 3 000 km und 10 000 km bei > 16 t technisch zulässiger Höchstmasse in beladenem Zustand
Geänderter Text
Tabelle 2: Bedingungen für die Prüfung der Einhaltung der Abgasemissionsgrenzwerte bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit allen handelsüblichen Kraftstoffen und Schmiermitteln entsprechend den Spezifikationen des Fahrzeugherstellers
Messung der Abgasemissionen im Labor
Messung der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb (RDE)
Für alle Abgasemissionsprüfungen, die unter Verwendung der WHTC/WHSC-Prüfzyklen auf dem Motorprüfstand durchgeführt werden, gelten die Bestimmungen in Anhang 4 der UN-Regelung Nr. 491.
Die Bestimmungen in Anhang 8 der UN-Regelung Nr. 492 gelten mit folgenden Ausnahmen:
— Der Leistungsschwellenwert in Anhang III Tabelle 1 ist 0 %. Bei Fenstern mit einer Leistung von weniger als 6 % sind 6 % für Berechnungen zu verwenden.
— Der Übereinstimmungsfaktor (CF) in Tabelle 2 Nummer 6.3 mit einem Wert = 1,0 wird für alle Schadstoffe verwendet. Die anzuwendende Grenzwerte betreffen die Emissionen im praktischen Fahrbetrieb gemäß Anhang I Tabelle 2.
1 Änderungsserie 07 (ABl. L 14 vom 16.1.2023, S. 1).
2 Änderungsserie 07 (ABl. L 14 vom 16.1.2023, S. 1).
Abänderung 161 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Tabelle 5
Vorschlag der Kommission
Tabelle 5: Bedingungen für die Prüfung der Einhaltung der Grenzwerte für den Reifenabrieb
Fahrzeuge der Klassen M1 und N1
Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3
Prüfung der Einhaltung der Grenzwerte für den Reifenabrieb
Auf der Grundlage der von den Vereinten Nationen entwickelten Prüfmethoden für die Prüfung des Reifenabriebs unter realen Bedingungen
Auf der Grundlage der von den Vereinten Nationen entwickelten Prüfmethoden für die Prüfung des Reifenabriebs unter realen Bedingungen
Geänderter Text
Tabelle 5: Bedingungen für die Prüfung der Einhaltung der Grenzwerte für den Reifenabrieb
Fahrzeuge der Klassen M1 und N1
Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3
Prüfung der Einhaltung der Grenzwerte für den Reifenabrieb
Auf der Grundlage der von den Vereinten Nationen entwickelten Prüfmethoden für die Prüfung des Reifenabriebs unter realen Bedingungen im Einklang mit Artikel 7a (neu)
Auf der Grundlage der von den Vereinten Nationen entwickelten Prüfmethoden für die Prüfung des Reifenabriebs unter realen Bedingungen im Einklang mit Artikel 7a (neu)
Abänderung 162 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Tabelle 1
Vorschlag der Kommission
Tabelle 1: Lebensdauer von Fahrzeugen, Motoren und Emissionsminderungssystemen
Lebensdauer von Fahrzeugen, Motoren und emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch
M1, N1 und M2
N2, N3< 16 t, M3< 7,5 t
N3 > 16 t, M3 > 7,5 t
Hauptlebensdauer
160 000 km oder 8 Jahre, je nachdem, was zuerst eintritt
300 000 km oder 8 Jahre, je nachdem, was zuerst eintritt
700 000 km oder 15 Jahre, je nachdem, was zuerst eintritt
Zusätzliche Lebensdauer
Nach der Hauptlebensdauer bis 200 000 km oder 10 Jahre, je nachdem, was zuerst eintritt
Nach der Hauptlebensdauer bis 375 000 km
Nach der Hauptlebensdauer bis
875 000 km
Geänderter Text
Tabelle 1: Lebensdauer von Fahrzeugen, Motoren und Emissionsminderungssystemen
Lebensdauer von Fahrzeugen, Motoren und emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch
M1, N1 und M2
N2, N3≤ 16 t, M3≤ 7,5 t
N3 > 16 t, M3 > 7,5 t
Hauptlebensdauer
200 000 km oder 10 Jahre, je nachdem, was zuerst eintritt
340 000 km oder 10 Jahre, je nachdem, was zuerst eintritt
750 000 km oder 15 Jahre, je nachdem, was zuerst eintritt
Zusätzliche Lebensdauer
Nach der Hauptlebensdauer bis 240 000 km oder 12 Jahre, je nachdem, was zuerst eintritt
Nach der Hauptlebensdauer bis 400 000 km oder 12 Jahre, je nachdem, was zuerst eintritt
Nach der Hauptlebensdauer bis
900 000 km oder 17 Jahre, je nachdem, was zuerst eintritt
Abänderung 163 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Tabelle 3
Vorschlag der Kommission
Tabelle 3: Anwendung der Prüfanforderungen, Erklärungen und sonstigen Anforderungen durch die Hersteller für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 und für Erweiterungen solcher Typgenehmigungen
Prüfanforderungen
Prüfungen und Anforderungen bei der erstmaligen Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen
Prüfungen zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion
Prüfungen zur Kontrolle der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge
Gasförmige Schadstoffe, PM und PN bei Prüfung auf der Straße (RDE) für jeden Kraftstoff und für die abgedeckten Fahrzeugklassen (M2, M3, N2 und N3) und Prüfung bei niedriger Last (falls zutreffend)
Vorgeschriebene Nachweisprüfungen für alle Kraftstoffe, für die die Typgenehmigung erteilt wird, einzeln für jeden Fahrzeugtyp, sowie Konformitätserklärung für alle Kraftstoffe, alle Nutzlasten und alle abgedeckten Fahrzeugtypen
Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion nur bei Motoren
Vorgeschriebene Prüfung an einem Fahrzeug einer beliebigen Fahrzeugklasse mit beliebigem Kraftstoff und beliebiger Nutzlast für alle Motortypen alle zwei Jahre
Bestimmung der CO2-Emissionen, des Kraftstoff-/Energieverbrauchs, der emissionsfreien/elektrischen Reichweite eines Fahrzeugs
VECTO-Zertifikat
Für Bauteile
Nicht vorgeschrieben
Energieeffizienz von Anhängern
VECTO-Zertifikat
Für Bauteile
Nicht vorgeschrieben
Nachprüfungsverfahren
Nicht vorgeschrieben
Vorgeschrieben
Nicht vorgeschrieben
Kurbelgehäuseemissionen
Überprüfung, ob ein geschlossenes Kurbelgehäusesystem oder eine Rückführung zum Auspuff installiert ist
Nicht vorgeschrieben
Optional6
Emissionsdauerhaltbarkeit
Erklärung
Nicht vorgeschrieben
Nicht vorgeschrieben
Dauerhaltbarkeit der Batterie
Erklärung
Nicht vorgeschrieben
Nicht vorgeschrieben
On-Board-Diagnosesystem (Ebene der OBD-Familie)
Erklärung
Nicht vorgeschrieben
Optional6
On-Board-Überwachungssystem (Ebene der OBM-Familie)
Demonstration und Erklärung
Nicht vorgeschrieben
Vorgeschrieben
Schutz gegen unbefugte Eingriffe sowie Sicherheit und Cybersicherheit
Erklärung und Dokumentation
Nicht vorgeschrieben
Nicht vorgeschrieben
Adaptive Regelungen (falls zutreffend)
Erklärung
Nicht vorgeschrieben
Nicht vorgeschrieben
Geofencing-Technologien (falls zutreffend)
Erklärung und Demonstration
Nicht vorgeschrieben
Nicht vorgeschrieben
Geänderter Text
Tabelle 3: Anwendung der Prüfanforderungen, Erklärungen und sonstigen Anforderungen durch die Hersteller für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 und für Erweiterungen solcher Typgenehmigungen
Prüfanforderungen
Prüfungen und Anforderungen für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen
Prüfungen zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion
Prüfungen zur Kontrolle der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge
Gasförmige Schadstoffe, PM und PN, CO2-Emissionen, Kraftstoffverbrauch im instationären Zyklus (Kalt- und Warm-WHTC)
Vorgeschrieben für den Stammmotor der Emissionsfamilie und Erklärung für alle Mitglieder der Motorenfamilie*
**
Vorgeschrieben für einen Motor aus der Familie
**
Gasförmige Schadstoffe, PN bei Prüfung auf der Straße (RDE) für jeden Kraftstoff und für die abgedeckten Fahrzeugklassen (M2, M3, N2 und N3)
Vorgeschriebene Nachweisprüfungen für alle Kraftstoffe, für die die Typgenehmigung erteilt wird, einzeln für jeden Fahrzeugtyp, sowie Konformitätserklärung für alle Kraftstoffe, alle Nutzlasten und alle abgedeckten Fahrzeugklassen
**
Nicht vorgeschrieben
Vorgeschriebene Prüfung an einem Fahrzeug einer beliebigen Fahrzeugklasse mit beliebigem Kraftstoff und beliebiger Nutzlast für alle Motortypen alle zwei Jahre
**
Energieeffizienz von Anhängern
VECTO-Zertifikat
Für Bauteile
Nicht vorgeschrieben
Nachprüfungsverfahren
Nicht vorgeschrieben
Vorgeschrieben
Nicht vorgeschrieben
Kurbelgehäuseemissionen
Überprüfung, ob ein geschlossenes Kurbelgehäusesystem oder eine Rückführung zum Auspuff installiert ist
**
Nicht vorgeschrieben
Optional28
Emissionsdauerhaltbarkeit
Erklärung
**
Nicht vorgeschrieben
Nicht vorgeschrieben
Ordnungsgemäßes Funktionieren der Systeme, die mit einem verbrauchenden Reagens arbeiten, und der Emissionsminderungssysteme
Erklärung
**
Nicht vorgeschrieben
**
Optional
**
Dauerhaltbarkeit der Batterie
Erklärung
Nicht vorgeschrieben
Nicht vorgeschrieben
Bestimmung der Leistung
Vorgeschrieben
**
Nicht vorgeschrieben
Nicht vorgeschrieben
On-Board-Diagnosesystem (Ebene der OBD-Familie)
Erklärung
Nicht vorgeschrieben
Optional28
On-Board-Überwachungssystem (Ebene der OBM-Familie)
Demonstration und Erklärung
Nicht vorgeschrieben
Vorgeschrieben
Schutz gegen unbefugte Eingriffe sowie Sicherheit und Cybersicherheit
Erklärung und Dokumentation
Nicht vorgeschrieben
Nicht vorgeschrieben
* Gestützt durch Daten über die Motorprüfung für alle Nennleistungen.
** Im Fall eines Fahrzeugs mit einem genehmigten Motorsystem hinsichtlich der Emissionen ist der Motorenhersteller verantwortlich für die Durchführung dieser Prüfung.
Abänderung 164 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Tabelle 4
Vorschlag der Kommission
Tabelle 4: Anwendung der Prüfanforderungen und Erklärungen durch die Mitgliedstaaten und anerkannte Dritte/die Kommission für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 und für Erweiterungen solcher Typgenehmigungen
Prüfanforderungen
Prüfungen und Anforderungen bei der erstmaligen Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen
Prüfungen zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion
Prüfungen zur Kontrolle der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge
Prüfungen zur Kontrolle der Marktüberwachung
Relevanter Akteur
Typgenehmigungsbehörde für die Erteilung der Typgenehmigung
Typgenehmigungsbehörde
Typgenehmigungsbehörde
Dritte und Kommission
Marktüberwachungsbehörden
Dritte und Kommission
Gasförmige Schadstoffe, PM und PN bei Prüfung auf der Straße (RDE) für jeden Kraftstoff und für die abgedeckten Fahrzeugklassen (M2, M3, N2 und N3) und Prüfung bei niedriger Last (falls zutreffend)
Vorgeschriebene Nachweisprüfungen für alle Kraftstoffe, für die die Typgenehmigung erteilt wird, einzeln für jeden Fahrzeugtyp, sowie Konformitätserklärung für alle Kraftstoffe, alle Nutzlasten und alle abgedeckten Fahrzeugtypen
(siehe Anforderungen an den Motor)
Jährlich erforderlich für eine angemessene Anzahl von Fahrzeugtypen einer Fahrzeugklasse und mit einem Kraftstoff, die in die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen einbezogen sind
Optional
Vorgeschrieben/Optional
Optional
Bestimmung der CO2-Emissionen, des Kraftstoff-/Energieverbrauchs, der emissionsfreien/elektrischen Reichweite eines Fahrzeugs
VECTO-Zertifikat
Für Bauteile
Nicht vorgeschrieben
Nicht vorgeschrieben
Optional
Optional
Energieeffizienz von Anhängern
VECTO-Zertifikat
Für Bauteile
Nicht vorgeschrieben
Nicht vorgeschrieben
Optional
Optional
Nachprüfungsverfahren
Nicht vorgeschrieben
Vorgeschrieben
Optional
Optional
Optional
Optional
Kurbelgehäuseemissionen
Überprüfung, ob ein geschlossenes Kurbelgehäusesystem oder eine Rückführung zum Auspuff installiert ist
Nicht vorgeschrieben
Optional
Optional
Optional
Optional
Emissionsdauerhaltbarkeit
Erklärung
Nicht vorgeschrieben
Optional
Optional
Vorgeschrieben
Optional
Dauerhaltbarkeit der Batterie
Erklärung
Nicht vorgeschrieben
Optional
Optional
Optional
Optional
On-Board-Diagnosesystem (Ebene der OBD-Familie)
Erklärung
Nicht vorgeschrieben
Optional
Optional
Vorgeschrieben
Optional
On-Board-Überwachungssystem (Ebene der OBM-Familie)
Erklärung und Demonstration
Nicht vorgeschrieben
Nicht vorgeschrieben
Nicht vorgeschrieben
Vorgeschrieben
Optional
Schutz gegen unbefugte Eingriffe sowie Sicherheit und Cybersicherheit
Erklärung und Dokumentation
Nicht vorgeschrieben
Nicht vorgeschrieben
Nicht vorgeschrieben
Vorgeschrieben
Optional
Adaptive Regelungen (falls zutreffend)
Erklärung
Nicht vorgeschrieben
Nicht vorgeschrieben
Nicht vorgeschrieben
Optional
Optional
Geofencing-Technologien (falls zutreffend)
Erklärung und Demonstration
Nicht vorgeschrieben
Nicht vorgeschrieben
Nicht vorgeschrieben
Vorgeschrieben
Optional
Geänderter Text
Tabelle 4: Anwendung der Prüfanforderungen und Erklärungen durch die Mitgliedstaaten und anerkannte Dritte/die Kommission für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 und für Erweiterungen solcher Typgenehmigungen
Prüfanforderungen
Prüfungen und Anforderungen für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen
Prüfungen zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion
Prüfungen zur Kontrolle der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge
Prüfungen zur Kontrolle der Marktüberwachung
Relevanter Akteur
Erteilende Typgenehmigungsbehörde
Erteilende Typgenehmigungsbehörde
Erteilende Typgenehmigungsbehörde
Dritte und Kommission
Marktüberwachungsbehörden
Dritte und Kommission
Gasförmige Schadstoffe, PM und PN bei Prüfung auf der Straße (RDE) für jeden Kraftstoff und für die abgedeckten Fahrzeugklassen (M2, M3, N2 und N3)
Vorgeschriebene Nachweisprüfungen für alle Kraftstoffe, für die die Typgenehmigung erteilt wird, einzeln für jeden Fahrzeugtyp, sowie Konformitätserklärung für alle Kraftstoffe, alle Nutzlasten und alle abgedeckten Fahrzeugklassen
**
(siehe Anforderungen an den Motor)
Jährlich erforderlich für eine angemessene Anzahl von Fahrzeugtypen einer Fahrzeugklasse und mit einem Kraftstoff, die in die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen einbezogen sind
**
Optional
Vorgeschrieben/Optional
Optional
Bestimmung der CO2-Emissionen, des Kraftstoff-/Energieverbrauchs, der emissionsfreien/elektrischen Reichweite eines Fahrzeugs
VECTO-Zertifikat
Für Bauteile
Nicht vorgeschrieben
Nicht vorgeschrieben
Optional
Optional
Energieeffizienz von Anhängern
VECTO-Zertifikat
Für Bauteile
Nicht vorgeschrieben
Nicht vorgeschrieben
Optional
Optional
Nachprüfungsverfahren
Nicht vorgeschrieben
Vorgeschrieben
Optional
Optional
Optional
Optional
Kurbelgehäuseemissionen
Überprüfung, ob ein geschlossenes Kurbelgehäusesystem oder eine Rückführung zum Auspuff installiert ist
Nicht vorgeschrieben
Optional
Optional
Optional
Optional
Emissionsdauerhaltbarkeit
Erklärung
Nicht vorgeschrieben
Optional
Optional
Vorgeschrieben
Optional
Ordnungsgemäßes Funktionieren der Systeme, die mit einem verbrauchenden Reagens arbeiten, und der Emissionsminderungssysteme
Nicht vorgeschrieben
Nicht vorgeschrieben
Vorgeschrieben
Optional
Vorgeschrieben
Ordnungsgemäßes Funktionieren der Systeme, die mit einem verbrauchenden Reagens arbeiten, und der Emissionsminderungssysteme
Dauerhaltbarkeit der Batterie
Erklärung
Nicht vorgeschrieben
Optional
Optional
Optional
Optional
Bestimmung der Leistung
Vorgeschrieben
**
Nicht vorgeschrieben
Optional
Optional
Optional
Optional
On-Board-Diagnosesystem (Ebene der OBD-Familie)
Erklärung
Nicht vorgeschrieben
Optional
Optional
Vorgeschrieben
Optional
On-Board-Überwachungssystem (Ebene der OBM-Familie)
Erklärung und Demonstration
Nicht vorgeschrieben
Vorgeschrieben
Nicht vorgeschrieben
Vorgeschrieben
Optional
Schutz gegen unbefugte Eingriffe sowie Sicherheit und Cybersicherheit
Erklärung und Dokumentation
Nicht vorgeschrieben
Nicht vorgeschrieben
Nicht vorgeschrieben
Vorgeschrieben
Optional
** Im Fall eines Fahrzeugs mit einem genehmigten Motorsystem hinsichtlich der Emissionen ist der Motorenhersteller verantwortlich für die Durchführung dieser Prüfung.
Abänderung 165 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Tabelle 5
Vorschlag der Kommission
Tabelle 5: Anwendung der Prüfanforderungen und Erklärungen durch die Hersteller für die Typgenehmigung von Motoren für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 und für Erweiterungen solcher Typgenehmigungen
Prüfanforderungen für jeden Kraftstoff
Prüfungen und Anforderungen bei der erstmaligen Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen
Prüfungen zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion
Prüfungen zur Kontrolle der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge
Gasförmige Schadstoffe, PM und PN, CO2-Emissionen, Kraftstoffverbrauch im instationären Zyklus (Kalt- und Warm-WHTC)
Vorgeschrieben für den Stammmotor der Emissionsfamilie und Erklärung für alle Mitglieder der Motorenfamilie**
Vorgeschrieben für einen Motor aus der Familie
Nur mit dem vollständigen Fahrzeug entsprechend den Tabellen 3 und 4 durchzuführen
Motorprüfungen zur Überprüfung der für die CO2-Bestimmung erforderlichen Daten
Vorgeschrieben
Vorgeschrieben
Kontinuierliche/periodische Regenerierung
Erklärung
Nicht vorgeschrieben
Kurbelgehäuseemissionen
Überprüfung, ob ein geschlossenes Kurbelgehäusesystem oder eine Rückführung zum Auspuff installiert ist
Nicht vorgeschrieben
Emissionsdauerhaltbarkeit
Erklärung
Nicht vorgeschrieben
On-Board-Diagnosesystem (Ebene der OBD-Familie)
Erklärung
Nicht vorgeschrieben
On-Board-Überwachungssystem (Ebene der OBM-Familie)
Nur mit dem vollständigen Fahrzeug entsprechend den Tabellen 3 und 4 durchzuführen
Nicht vorgeschrieben
Motorleistung
Vorgeschrieben
* Die Typgenehmigungsbehörde kann eine Prüfung im Rahmen der erstmaligen Typgenehmigung verlangen.
** Gestützt durch Daten über die Motorprüfung für alle Nennleistungen.
Geänderter Text
Tabelle 5: Anwendung der Prüfanforderungen und Erklärungen durch die Hersteller für die Typgenehmigung von Motoren für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 und für Erweiterungen solcher Typgenehmigungen
Prüfanforderungen für jeden Kraftstoff
Prüfungen und Anforderungen für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen
Prüfungen zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion
Prüfungen zur Kontrolle der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge
Gasförmige Schadstoffe, PM und PN, CO2-Emissionen, Kraftstoffverbrauch im instationären Zyklus (Kalt- und Warm-WHTC)
Vorgeschrieben für den Stammmotor der Emissionsfamilie und Erklärung für alle Mitglieder der Motorenfamilie**
Vorgeschrieben für einen Motor aus der Familie
Nur mit dem vollständigen Fahrzeug entsprechend den Tabellen 3 und 4 durchzuführen
Gasförmige Schadstoffe, PN bei Prüfung auf der Straße (RDE) für jeden Kraftstoff und für die abgedeckten Fahrzeugklassen (M2, M3, N2 und N3)
Vorgeschriebene Nachweisprüfungen für alle Kraftstoffe, für die die Typgenehmigung erteilt wird, einzeln für jeden Fahrzeugtyp, sowie Konformitätserklärung für alle Kraftstoffe, alle Nutzlasten und alle abgedeckten Fahrzeugklassen
Nicht vorgeschrieben
Motorprüfungen zur Überprüfung der für die CO2-Bestimmung erforderlichen Daten
Vorgeschrieben
Vorgeschrieben
Kontinuierliche/periodische Regenerierung
Erklärung
Nicht vorgeschrieben
Kurbelgehäuseemissionen
Überprüfung, ob ein geschlossenes Kurbelgehäusesystem oder eine Rückführung zum Auspuff installiert ist
Nicht vorgeschrieben
Emissionsdauerhaltbarkeit
Erklärung
Nicht vorgeschrieben
Bestimmung der Leistung
Vorgeschrieben
Nicht vorgeschrieben
On-Board-Diagnosesystem (Ebene der OBD-Familie)
Erklärung
Nicht vorgeschrieben
On-Board-Überwachungssystem (Ebene der OBM-Familie)
Nur mit dem vollständigen Fahrzeug entsprechend den Tabellen 3 und 4 durchzuführen
Nicht vorgeschrieben
** Gestützt durch Daten über die Motorprüfung für alle Nennleistungen.
Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0298/2023).