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Verfahren : 2023/0083(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0316/2023

Eingereichte Texte :

A9-0316/2023

Aussprachen :

PV 20/11/2023 - 17
CRE 20/11/2023 - 17

Abstimmungen :

PV 21/11/2023 - 7.3
CRE 21/11/2023 - 7.3
Erklärungen zur Abstimmung
PV 23/04/2024 - 5.25
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P9_TA(2023)0400
P9_TA(2024)0308

Angenommene Texte
PDF 259kWORD 76k
Dienstag, 21. November 2023 - Straßburg
Gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren
P9_TA(2023)0400A9-0316/2023

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 21. November 2023 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828 (COM(2023)0155 – C9-0117/2023 – 2023/0083(COD))(1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1
(1)  Mit der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates12 wird das Ziel verfolgt, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erzielen. Im Zusammenhang mit dem grünen Wandel zielt diese Richtlinie darauf ab, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und gleichzeitig einen nachhaltigeren Verbrauch zu fördern, und ergänzt damit das mit der Richtlinie (EU) 2019/771 verfolgte Ziel.
(1)  Mit der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates12 wird das Ziel verfolgt, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erzielen sowie die Wirtschaft stärker kreislauforientiert auszurichten. Im Zusammenhang mit dem grünen Wandel zielt diese Richtlinie darauf ab, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und gleichzeitig einen nachhaltigeren Verbrauch zu fördern, und ergänzt damit das mit der Richtlinie (EU) 2019/771 verfolgte Ziel.
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12 Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28).
12 Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28).
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3
(3)  Um die vorzeitige Entsorgung brauchbarer Waren, die von Verbrauchern gekauft wurden, zu verringern und die Verbraucher dazu anzuregen, ihre Waren länger zu nutzen, müssen Vorschriften für die Reparatur solcher Waren festgelegt werden. Reparaturen sollten zu einem nachhaltigeren Verbrauch führen, da es wahrscheinlich ist, dass auf diesem Weg weniger Abfall durch entsorgte Waren entsteht, die Nachfrage nach Ressourcen, einschließlich Energie, aufgrund der Herstellungsverfahren und des Verkaufs neuer Waren als Ersatz für fehlerhafte Waren sinken wird und auch weniger Treibhausgasemissionen verursacht werden. Diese Richtlinie setzt sich für einen nachhaltigen Verbrauch im Hinblick darauf ein, dass Vorteile für die Umwelt erzielt und gleichzeitig Vorteile für die Verbraucher geschaffen werden, indem Kosten in Verbindung mit kurzfristigen Neuankäufen vermieden werden.
(3)  Um die vorzeitige Entsorgung brauchbarer Waren, die von Verbrauchern gekauft wurden, zu verringern und die Verbraucher dazu anzuregen, ihre Waren länger zu nutzen, ist es erforderlich, das Recht der Verbraucher auf Reparatur zu stärken, aufgrund dessen die Verbraucher eine hochwertige und erschwingliche Reparatur bei einem Anbieter ihrer Wahl in Anspruch nehmen können. Reparaturen sollten zu einem nachhaltigen Verbrauch führen, bei dem die Belastbarkeitsgrenzen des Planeten geachtet werden, da es wahrscheinlich ist, dass auf diesem Weg weniger Abfall durch entsorgte Waren entsteht, die Nachfrage nach Ressourcen, einschließlich Energie, aufgrund der Herstellungsverfahren und des Verkaufs neuer Waren als Ersatz für fehlerhafte Waren sinken wird und auch weniger Treibhausgasemissionen verursacht werden. Diese Richtlinie setzt sich für einen nachhaltigen Verbrauch im Hinblick darauf ein, dass Vorteile für die Umwelt erzielt werden, indem ein Produktlebenszyklus gefördert wird, der Wiederverwendung, Reparatur und Überholung umfasst, und gleichzeitig Vorteile für die Verbraucher geschaffen werden, indem Kosten in Verbindung mit kurzfristigen Neuankäufen vermieden werden.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 a (neu)
(4a)  Das Verbraucherverhalten beruht auf einer Vielzahl von Aspekten. Bei der Entscheidung zwischen einer Reparatur und dem Kauf eines neuen Produkts spielen Kriterien wie Wirtschaftlichkeit, Haltbarkeit, Verfügbarkeit und Nähe eines Reparaturdienstes sowie die für eine Reparatur benötigte Zeit eine wichtige Rolle. Die Verbraucher könnten auch durch verschiedene Hindernisse davon abgehalten werden, sich für eine Reparatur zu entscheiden, z. B. durch fehlende Informationen über die Reparierbarkeit eines Produkts bei dessen Erwerb, einen mangelnden Zugang zu Ersatzteilen, einen Mangel an Informationen über Reparaturdienste sowie die Kosten einer Reparatur. Gleichermaßen sollten zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Richtlinie Sensibilisierungsmaßnahmen zur Förderung einer Kultur des Reparierens, die Verbesserung der Kenntnisse der Verbraucher über die ordnungsgemäße Wartung und Pflege von Produkten und der Kenntnis ihrer bestehenden Rechte, auch im Hinblick auf die gesetzliche Garantie, sowie finanzielle Anreize für Verbraucher, Hersteller und Reparaturbetriebe gefördert und unterstützt werden.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6
(6)  Die Anforderungen an die Reparierbarkeit sollten alle in Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen umfassen, mit denen sichergestellt wird, dass Waren reparierbar sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Anforderungen gemäß dem Ökodesign-Rahmen, auf den in der Verordnung [über Ökodesign für nachhaltige Produkte] Bezug genommen wird, um eine große Bandbreite an Produkten sowie künftige Entwicklungen in anderen Bereichen des Unionsrechts abzudecken.
(6)  Die Anforderungen an die Reparierbarkeit sollten alle in Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen umfassen, mit denen sichergestellt wird, dass Waren reparierbar sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Anforderungen gemäß dem Ökodesign-Rahmen, auf den in der Verordnung [über Ökodesign für nachhaltige Produkte] Bezug genommen wird, um eine große Bandbreite an Produkten sowie künftige Entwicklungen abzudecken.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7
(7)  Um den Verbrauchern dabei zu helfen, geeignete Reparaturdienstleistungen zu finden und zu wählen, sollten sie Basisinformationen über Reparaturdienstleistungen erhalten. Im Europäischen Formular für Reparaturinformationen sollten die wichtigsten Parameter festgelegt werden, die die Entscheidungen der Verbraucher bei der Erwägung einer Reparatur von fehlerhaften Waren beeinflussen. In dieser Richtlinie sollte ein standardisiertes Musterformat vorgegeben werden. Durch ein standardisiertes Format für die Beschreibung von Reparaturdienstleistungen sollte den Verbrauchern ermöglicht werden, Reparaturdienstleistungen zu bewerten und auf einfache Weise zu vergleichen. Ein solches standardisiertes Format sollte auch die Bereitstellung von Informationen über die Reparaturleistungen erleichtern, insbesondere für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, die Reparaturdienstleistungen erbringen. Um zusätzliche Belastungen durch sich überschneidende vorvertragliche Informationspflichten zu vermeiden, sollte davon ausgegangen werden, dass ein Reparaturbetrieb die entsprechenden Informationspflichten der einschlägigen EU-Rechtsakte gegebenenfalls erfüllt hat, wenn das Europäische Formular für Reparaturinformationen korrekt ausgefüllt und dem Verbraucher vorgelegt wurde. Die Informationen im Europäischen Formular für Reparaturinformationen sollten den Verbrauchern in klarer und verständlicher Weise und im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie (EU) 2019/88214 zur Verfügung gestellt werden.
(7)  Um den Verbrauchern dabei zu helfen, geeignete Reparaturdienstleistungen zu finden und zu wählen, sollten sie Basisinformationen über Reparaturdienstleistungen erhalten. Im Europäischen Formular für Reparaturinformationen sollten die wichtigsten Parameter festgelegt werden, die die Entscheidungen der Verbraucher bei der Erwägung einer Reparatur von fehlerhaften Waren beeinflussen. In dieser Richtlinie sollte ein standardisiertes Musterformat vorgegeben werden. Durch ein standardisiertes Format für die Beschreibung von Reparaturdienstleistungen sollte den Verbrauchern ermöglicht werden, Reparaturdienstleistungen zu bewerten und auf einfache Weise zu vergleichen. Ein solches standardisiertes Format sollte auch die Bereitstellung von Informationen über die Reparaturleistungen erleichtern, insbesondere für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, die Reparaturdienstleistungen erbringen. Die Informationen im Europäischen Formular für Reparaturinformationen sollten den Verbrauchern in klarer und verständlicher Weise und im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie (EU) 2019/88214 zur Verfügung gestellt werden.
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14 Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).
14 Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).
Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8
(8)  Die freie Entscheidung der Verbraucher, von wem sie ihre Waren reparieren lassen, sollte dadurch erleichtert werden, dass das Europäische Formular für Reparaturinformationen nicht nur vom Hersteller, sondern auch vom Verkäufer der betreffenden Waren oder gegebenenfalls von unabhängigen Reparaturbetrieben angefordert werden kann. Reparaturbetriebe sollten das Europäische Formular für Reparaturinformationen nur dann vorlegen, wenn der Verbraucher das Formular verlangt und der Reparaturbetrieb die Absicht hat, die Reparaturleistung zu erbringen oder zur Reparatur verpflichtet ist. Ein Verbraucher kann auch beschließen, das Europäische Formular für Reparaturinformationen nicht anzufordern und einen Vertrag über die Erbringung von Reparaturdienstleistungen mit einem Reparaturbetrieb aufgrund vorvertraglicher Informationen zu schließen, die auf andere Weise im Einklang mit der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates15 bereitgestellt wurden.
(8)  Die freie Entscheidung der Verbraucher, von wem sie ihre Waren reparieren lassen, sollte dadurch erleichtert werden, dass das Europäische Formular für Reparaturinformationen nicht nur vom Hersteller, sondern auch vom Verkäufer der betreffenden Waren oder gegebenenfalls von unabhängigen Reparaturbetrieben auf freiwilliger Basis vorgelegt werden kann. Reparaturbetriebe sollten das Europäische Formular für Reparaturinformationen nur auf freiwilliger Basis vorlegen. Ein Verbraucher kann auch einen Vertrag über die Erbringung von Reparaturdienstleistungen mit einem Reparaturbetrieb aufgrund vorvertraglicher Informationen schließen, die auf andere Weise im Einklang mit der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates15 bereitgestellt wurden.
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15 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).
15 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).
Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9
(9)  In manchen Fällen entstehen einem Reparaturbetrieb Kosten für die Bereitstellung der reparaturbezogenen und preislichen Informationen im Europäischen Formular für Reparaturinformationen. Beispielsweise kann es sein, dass der Reparaturbetrieb die Waren begutachten muss, um den Mangel oder die Art der erforderlichen Reparatur, einschließlich des Bedarfs an Ersatzteilen, festzustellen und den Reparaturpreis schätzen zu können. In diesen Fällen kann ein Reparaturbetrieb vom Verbraucher die Übernahme der Kosten verlangen, die ihm für die Bereitstellung der Informationen im Europäischen Formular für Reparaturinformationen entstanden sind. Im Einklang mit den vorvertraglichen Informationen und anderen Anforderungen der Richtlinie 2011/83/EU sollte der Reparaturbetrieb den Verbraucher vor dessen Beantragung des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen über diese Kosten informieren. Verbraucher können von der Beantragung des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen absehen, wenn sie der Ansicht sind, dass die Kosten für den Erhalt dieses Formulars zu hoch sind.
(9)  In manchen Fällen entstehen einem Reparaturbetrieb Kosten für die Bereitstellung der reparaturbezogenen und preislichen Informationen im Europäischen Formular für Reparaturinformationen. Diese Kosten sollten nur in solchen Fällen in Rechnung gestellt werden, in denen es sein kann, dass der Reparaturbetrieb die Waren begutachten muss, um den Mangel oder die Art der erforderlichen Reparatur, einschließlich des Bedarfs an Ersatzteilen, festzustellen und den Reparaturpreis schätzen zu können. In diesen Fällen kann ein Reparaturbetrieb vom Verbraucher nur die Übernahme jener Kosten verlangen, die ihm für die Bereitstellung dieser Informationen im Europäischen Formular für Reparaturinformationen entstanden sind. Diese Kosten dürfen in keiner Weise ein Hindernis für den restlichen Reparaturprozess darstellen oder eine abschreckende Wirkung in Bezug auf die Reparatur im Allgemeinen haben. Im Einklang mit den vorvertraglichen Informationen und anderen Anforderungen der Richtlinie 2011/83/EU sollte der Reparaturbetrieb den Verbraucher vor dessen Beantragung des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen über diese Kosten informieren. Verbraucher können vom Erhalt des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen absehen, wenn sie der Ansicht sind, dass die Kosten für den Erhalt dieses Formulars zu hoch sind.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11
(11)  Durch die Richtlinie (EU) 2019/771 sind Verkäufer zur Reparatur von Waren im Falle einer Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt der Lieferung der Waren bestand und innerhalb des Haftungszeitraums offenbar wird, verpflichtet. Gemäß dieser Richtlinie haben die Verbraucher keinen Anspruch auf Reparatur von Mängeln, die nicht unter diese Verpflichtung fallen. Infolgedessen werden zahlreiche fehlerhafte, ansonsten aber brauchbare Waren vorzeitig entsorgt. Um die Verbraucher dazu zu motivieren, ihre Ware in solchen Fällen zu reparieren, sollte diese Richtlinie den Herstellern die Verpflichtung auferlegen, Waren zu reparieren, für die in Rechtsakten der Union festgelegte Anforderungen an die Reparierbarkeit gelten. Diese Verpflichtung zur Reparatur sollte auf Ansuchen des Verbrauchers den Herstellern solcher Waren auferlegt werden, da sich die Anforderungen an die Reparierbarkeit an die Hersteller richten. Diese Verpflichtung sollte in Bezug auf in der Union in Verkehr gebrachte Waren sowohl für innerhalb der Union als auch außerhalb der Union niedergelassene Hersteller gelten.
(11)  Durch die Richtlinie (EU) 2019/771 sind Verkäufer zur Reparatur von Waren im Falle einer Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt der Lieferung der Waren bestand und innerhalb des Haftungszeitraums offenbar wird, verpflichtet. Gemäß dieser Richtlinie haben die Verbraucher keinen Anspruch auf Reparatur von Mängeln, die nicht unter diese Verpflichtung fallen. Infolgedessen werden zahlreiche fehlerhafte, ansonsten aber brauchbare Waren vorzeitig entsorgt. Um die Verbraucher dazu zu motivieren, ihre Ware in solchen Fällen reparieren zu lassen, sollte diese Richtlinie den Herstellern die Verpflichtung auferlegen, die in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Waren zu reparieren. Diese Verpflichtung zur Reparatur sollte auf Ansuchen des Verbrauchers den Herstellern solcher Waren auferlegt werden, da sich die Anforderungen an die Reparierbarkeit an die Hersteller richten. Diese Verpflichtung sollte in Bezug auf in der Union in Verkehr gebrachte Waren sowohl für innerhalb der Union als auch außerhalb der Union niedergelassene Hersteller gelten. Die Verpflichtung zur Reparatur sollte jedoch verhältnismäßig sein, und die Verfügbarkeit von Ersatzteilen während der Lebensdauer des Produkts sollte dabei berücksichtigt werden. Ersatzteile sollten zumindest während des in den Rechtsakten der Union festgelegten Zeitraums zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus sollte die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit der Hersteller, die Herstellung eines Produkts einzustellen, durch diese Richtlinie unberührt bleiben.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12
(12)  Da sich die den Herstellern nach dieser Richtlinie auferlegte Verpflichtung zur Reparatur auf Mängel erstreckt, die nicht auf die Vertragswidrigkeit der Waren zurückzuführen sind, können die Hersteller die Reparatur gegen einen vom Verbraucher zu zahlenden Preis, gegen eine andere Art von Vergütung oder unentgeltlich anbieten. Dass ein Preis verrechnet wird, sollte die Hersteller darin bestärken, nachhaltige Geschäftsmodelle zu entwickeln, die auch die Bereitstellung von Reparaturdienstleistungen umfassen. Bei einem solchen Preis können beispielsweise Arbeitskosten, Kosten für Ersatzteile, Kosten für den Betrieb der Reparaturanlage und eine übliche Gewinnspanne berücksichtigt werden. Der Preis für die Reparatur und die Reparaturbedingungen sollten in einem Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Hersteller vereinbart werden, und der Verbraucher sollte frei entscheiden dürfen, ob dieser Preis und die Bedingungen für ihn annehmbar sind. Dass ein solcher Vertrag erforderlich ist, sowie der Wettbewerbsdruck durch andere Reparaturbetriebe sollte die zur Reparatur verpflichteten Hersteller dazu bringen, die Preise für die Verbraucher annehmbar zu halten. Die Verpflichtung zur Reparatur kann auch unentgeltlich erfüllt werden, wenn der Mangel durch eine gewerbliche Garantie gedeckt ist, z. B. in Bezug auf eine garantierte Haltbarkeit von Waren.
(12)  Da sich die den Herstellern nach dieser Richtlinie auferlegte Verpflichtung zur Reparatur auf Mängel erstreckt, die nicht auf die Vertragswidrigkeit der Waren zurückzuführen sind, können die Hersteller die Reparatur gegen einen vom Verbraucher zu zahlenden Preis, gegen eine andere Art von Vergütung oder unentgeltlich anbieten. Dass ein Preis verrechnet wird, sollte die Hersteller darin bestärken, nachhaltige Geschäftsmodelle zu entwickeln, die auch die Bereitstellung von Reparaturdienstleistungen umfassen. Bei einem solchen Preis können beispielsweise Arbeitskosten, Kosten für Ersatzteile, Kosten für den Betrieb der Reparaturanlage und eine übliche Gewinnspanne berücksichtigt werden. In Fällen, in denen diese Kosten vor der Reparatur nicht geschätzt werden können, sollten den Verbrauchern Angaben zu dem zu erwartenden Höchstpreis bereitgestellt werden. Der Preis für die Reparatur und die Reparaturbedingungen sollten in einem Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Hersteller vereinbart werden, und der Verbraucher sollte frei entscheiden dürfen, ob dieser Preis und die Bedingungen für ihn annehmbar sind. Die Notwendigkeit eines solchen Vertrags sowie der Wettbewerbsdruck durch andere Reparaturbetriebe sollten die zur Reparatur verpflichteten Hersteller dazu bringen, die Preise für die Verbraucher annehmbar zu halten. Die Verpflichtung zur Reparatur kann auch unentgeltlich erfüllt werden, wenn der Mangel durch eine gewerbliche Garantie gedeckt ist, z. B. in Bezug auf eine garantierte Haltbarkeit von Waren. Um den Verbrauchern einen Anreiz zu bieten, ihre Ware außerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist reparieren zu lassen, kann ein Hersteller für die Dauer der Reparatur eine Ersatzware oder eine überholte Ware als Leihgabe anbieten, die zurückzugeben ist, sobald der Verbraucher die reparierte Ware erhält.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13
(13)  Die Hersteller können ihrer Verpflichtung zur Reparatur auch nachkommen, indem sie Unteraufträge für die Reparatur vergeben, beispielsweise dann, wenn der Hersteller nicht über die nötige Infrastruktur verfügt oder wenn sich ein Reparaturbetrieb näher beim Verbraucher befindet, z. B. wenn der Hersteller außerhalb der Union niedergelassen ist.
(13)  Die Hersteller können ihrer Verpflichtung zur Reparatur auch nachkommen, indem sie Unteraufträge für die Reparatur vergeben, beispielsweise dann, wenn der Hersteller nicht über die nötige Infrastruktur verfügt. Um unnötige Versandkosten und Emissionen zu vermeiden, sollte die Reparatur möglichst nahe am Verbraucher durchgeführt werden. Somit kann die Reparatur von einem Reparaturbetrieb vorgenommen werden, der sich näher beim Verbraucher befindet, insbesondere dann, wenn der Hersteller außerhalb der Union niedergelassen ist.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14
(14)  Es gelten die Anforderungen, die in gemäß der Verordnung [über Ökodesign für nachhaltige Produkte] erlassenen delegierten Rechtsakten oder in gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates16 angenommenen Durchführungsmaßnahmen festgelegt sind und denen zufolge die Hersteller Zugang zu Ersatzteilen, Reparatur- und Wartungsinformationen oder zu Reparatursoftware, Firmware oder ähnlichen Hilfsmitteln gewähren sollten. Diese Anforderungen gewährleisten die technische Durchführbarkeit der Reparatur nicht nur durch den Hersteller, sondern auch durch andere Reparaturbetriebe. Folglich kann der Verbraucher einen Reparaturbetrieb seiner Wahl bestimmen.
(14)  Es gelten die Anforderungen, die in gemäß der Verordnung [über Ökodesign für nachhaltige Produkte] erlassenen delegierten Rechtsakten oder in gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates16 angenommenen Durchführungsmaßnahmen festgelegt sind und denen zufolge die Hersteller Zugang zu Ersatzteilen, Reparatur- und Wartungsinformationen oder zu Reparatursoftware, Firmware oder ähnlichen Hilfsmitteln gewähren sollten. Diese Anforderungen gewährleisten die technische Durchführbarkeit der Reparatur nicht nur durch den Hersteller, sondern auch durch andere Reparaturbetriebe. Zur Ergänzung dieser Maßnahmen sollte unabhängigen Reparaturbetrieben, Wiederaufbereitungsbetrieben, Überholungsbetrieben und Endverbrauchern der Zugang zu allen Ersatzteilen sowie allen reparaturbezogenen Informationen und Werkzeugen, einschließlich Diagnoseinstrumenten, zu vertretbaren Kosten, in nichtdiskriminierender Weise und für einen Zeitraum, der mindestens der voraussichtlichen Lebensdauer des Produkts entspricht, bereitgestellt werden. Dies dürfte in der Folge den Wettbewerb sicherstellen und den Verbrauchern durch bessere Dienstleistungen und niedrigere Preise zugutekommen, wenn sie den Reparaturbetrieb ihrer Wahl auswählen oder, sofern sie dazu in der Lage sind, sich dazu entschließen, die Reparatur selbst durchzuführen. Die Komplexität und die Sicherheit der Reparatur hängen von der Art des Geräts ab. Wenn vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die Durchführung einer Reparatur durch den Durchschnittsverbraucher zu Sicherheitsrisiken führen könnte oder fortschrittliche Werkzeuge erfordert, sollten die Hersteller den Verbraucher ausdrücklich warnen.
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16 Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
16 Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15
(15)  Die Verpflichtung zur Reparatur sollte auch in Fällen gelten, in denen der Hersteller außerhalb der Union niedergelassen ist. Damit sich die Verbraucher an einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur wenden können, der diese Verpflichtung erfüllen kann, sieht diese Richtlinie eine Reihe von alternativen Wirtschaftsakteuren vor, die in solchen Fällen die Pflicht zur Reparatur des Herstellers erfüllen müssen. Dies sollte es Herstellern mit Sitz außerhalb der Union ermöglichen, ihre Verpflichtung zur Reparatur innerhalb der Union zu organisieren und zu erfüllen.
(15)  Die Verpflichtung zur Reparatur sollte auch in Fällen gelten, in denen der Hersteller außerhalb der Union niedergelassen ist. Damit sich die Verbraucher an einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur wenden können, der diese Verpflichtung erfüllen kann, sieht diese Richtlinie eine Reihe von alternativen Wirtschaftsakteuren vor, die in solchen Fällen die Pflicht zur Reparatur des Herstellers erfüllen müssen. Aufgrund ihrer Rolle in der Lieferkette, über die die Waren zu den Verbrauchern gelangen, sollten auch Fulfilment-Dienstleister unter diese Richtlinie fallen. Dadurch sollten Situationen verhindert werden, in denen kein Wirtschaftsakteur in der Union niedergelassen ist, der die Verpflichtung zur Reparatur erfüllen könnte. Hersteller, die außerhalb der Union niedergelassen sind, sollten ihre Verpflichtung zur Reparatur innerhalb der Union organisieren und erfüllen.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16
(16)  Um eine übermäßige Belastung der Hersteller zu vermeiden und sicherzustellen, dass sie in der Lage sind, ihrer Verpflichtung zur Reparatur nachzukommen, sollte diese Verpflichtung auf diejenigen Produkte beschränkt werden, für die in Rechtsakten der Union Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind, und zwar in dem Umfang, in dem diese festgelegt sind. Die Anforderungen an die Reparierbarkeit verpflichten die Hersteller nicht dazu, fehlerhafte Waren zu reparieren, sondern sollen sicherstellen, dass Waren reparierbar sind. Solche Anforderungen an die Reparierbarkeit können in einschlägigen Rechtsakten der Union festgelegt werden. Beispiele hierfür sind delegierte Rechtsakte, die gemäß der Verordnung [über Ökodesign für nachhaltige Produkte] erlassen wurden, oder Durchführungsmaßnahmen, die gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates17 angenommen wurden und mit denen ein Rahmen zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten geschaffen wird. Durch diese Einschränkung der Verpflichtung zur Reparatur wird sichergestellt, dass nur Waren, die aufgrund ihrer Konstruktion reparierbar sind, Gegenstand dieser Verpflichtung sind. Zu den einschlägigen Anforderungen an die Reparierbarkeit gehören Konstruktionsanforderungen, die dafür sorgen, dass die Waren besser zerlegbar sind und eine Reihe von Ersatzteilen für einen Mindestzeitraum verfügbar gemacht werden. Die Verpflichtung zur Reparatur entspricht dem Anwendungsbereich der Anforderungen an die Reparierbarkeit; so können beispielsweise Ökodesign-Anforderungen nur für bestimmte Bauteile der Waren gelten, oder es kann ein bestimmter Zeitraum für die Bereitstellung von Ersatzteilen festgelegt werden. Die in dieser Richtlinie vorgesehene Verpflichtung zur Reparatur, die es dem Verbraucher ermöglicht, die Reparatur in der Phase der Betreuung nach dem Kauf unmittelbar beim Hersteller geltend zu machen, ergänzt die angebotsseitigen Anforderungen an die Reparierbarkeit, die in der Verordnung [über Ökodesign für nachhaltige Produkte] festgelegt sind, und bestärkt die Verbraucher in ihrer Nachfrage nach Reparaturen.
(16)  Um eine übermäßige Belastung der Hersteller zu vermeiden und sicherzustellen, dass sie in der Lage sind, ihrer Verpflichtung zur Reparatur nachzukommen, sollte diese Verpflichtung für diejenigen Produkte, für die in Rechtsakten der Union Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind, eingeführt werden, und zwar in dem Umfang, in dem diese festgelegt sind, sowie für andere reparierbare Produkte, einschließlich Fahrräder. Die Anforderungen an die Reparierbarkeit verpflichten die Hersteller nicht dazu, fehlerhafte Waren zu reparieren, sondern sollen sicherstellen, dass Waren reparierbar sind. Solche Anforderungen an die Reparierbarkeit können in einschlägigen Rechtsakten der Union festgelegt werden. Beispiele hierfür sind delegierte Rechtsakte, die gemäß der Verordnung [über Ökodesign für nachhaltige Produkte] erlassen wurden, oder Durchführungsmaßnahmen, die gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates17 angenommen wurden und mit denen ein Rahmen zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten geschaffen wird. Durch diese Einschränkung der Verpflichtung zur Reparatur wird sichergestellt, dass nur Waren, die aufgrund ihrer Konstruktion reparierbar sind, Gegenstand dieser Verpflichtung sind. Zu den einschlägigen Anforderungen an die Reparierbarkeit gehören Konstruktionsanforderungen, die dafür sorgen, dass die Waren besser zerlegbar sind und eine Reihe von Ersatzteilen für einen Mindestzeitraum verfügbar gemacht werden. Die Verpflichtung zur Reparatur entspricht dem Anwendungsbereich der Anforderungen an die Reparierbarkeit; so können beispielsweise Ökodesign-Anforderungen nur für bestimmte Bauteile der Waren gelten, oder es kann ein bestimmter Zeitraum für die Bereitstellung von Ersatzteilen festgelegt werden. Die in dieser Richtlinie vorgesehene Verpflichtung zur Reparatur, die es dem Verbraucher ermöglicht, die Reparatur in der Phase der Betreuung nach dem Kauf unmittelbar beim Hersteller geltend zu machen, ergänzt die angebotsseitigen Anforderungen an die Reparierbarkeit, die in der Verordnung [über Ökodesign für nachhaltige Produkte] festgelegt sind, und bestärkt die Verbraucher in ihrer Nachfrage nach Reparaturen.
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17 Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Neufassung).
17 Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Neufassung).
Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16 a (neu)
(16a)  Die Kommission sollte bis [fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] eine Bewertung dieser Richtlinie und ihres Beitrags, insbesondere der Artikel 5, 9a und 12, zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts, zu einem hohen Verbraucherschutzniveau und zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten sowie ihrer Auswirkungen auf Unternehmen, insbesondere Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, durchführen. Im Hinblick auf Artikel 7 sollte sie die Wirksamkeit von Online-Plattformen für Reparaturen prüfen und bewerten, und zwar auf der Grundlage von Daten aus den einzelnen Mitgliedstaaten, die Informationen über die Anzahl aktiver Reparaturdienstleister, die Verbraucher und die Anzahl der durchgeführten Transaktionen enthalten. Die Kommission sollte einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse erstellen und diesen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen übermitteln. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Informationen übermitteln. Gegebenenfalls sollte dem Bericht ein Legislativvorschlag beigefügt werden.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 17
(17)  Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, führt diese Richtlinie in Anhang II einschlägige Produktgruppen auf, die gemäß den Rechtsakten der Union unter solche Anforderungen an die Reparierbarkeit fallen. Um die Kohärenz mit künftigen Anforderungen an die Reparierbarkeit gemäß Rechtsakten der Union zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um insbesondere neue Produktgruppen in Anhang II aufzunehmen, wenn neue Anforderungen an die Reparierbarkeit angenommen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung18 niedergelegten Grundsätzen durchführt. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind, haben.
(17)  Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, werden in Anhang II dieser Richtlinie einschlägige Produktgruppen, für die die in dieser Richtlinie vorgesehene Verpflichtung zur Reparatur gilt oder die unter Anforderungen an die Reparierbarkeit gemäß Rechtsakten der Union fallen, sowie andere reparierbare Waren, einschließlich Fahrräder, aufgeführt. Um die Kohärenz mit künftigen Marktentwicklungen und legislativen Entwicklungen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um insbesondere neue Produktgruppen in Anhang II aufzunehmen, beispielsweise wenn neue Anforderungen an die Reparierbarkeit angenommen werden. Bei der Aufnahme neuer Produktgruppen in Anhang II sollte die Kommission eine Folgenabschätzung durchführen, insbesondere dann, wenn die Aufnahme unabhängig von anderen Rechtsakten des Unionsrechts erfolgt. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung18 niedergelegten Grundsätzen durchführt. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind, haben.
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18 Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 213 vom 12.5.2016, S. 1).
18 Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 213 vom 12.5.2016, S. 1).
Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 20
(20)  Damit sich die Verbraucher mehr über die Verfügbarkeit von Reparaturen bewusst sind und dadurch die Wahrscheinlichkeit erhöht wird, dass es zu Reparaturen kommt, sollten die Hersteller die Verbraucher über das Bestehen dieser Verpflichtung informieren. In den Informationen sollten die entsprechenden Waren, die unter diese Verpflichtung fallen, angegeben werden, und es sollte erläutert werden, dass Reparaturen für diese Waren, z. B. durch Unterauftragnehmer, durchgeführt werden und in welchem Umfang dies erfolgt. Diese Informationen sollten dem Verbraucher, ohne dass dieser sie anfordern muss, leicht zugänglich sein und in klarer und verständlicher Weise sowie im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie 2019/882 bereitgestellt werden. Es steht dem Hersteller frei, zu bestimmen, auf welche Weise er die Verbraucher informiert.
(20)  Damit sich die Verbraucher mehr über die Verfügbarkeit von Reparaturen bewusst sind und dadurch die Wahrscheinlichkeit erhöht wird, dass es zu Reparaturen kommt, sollten die Hersteller oder die Verkäufer die Verbraucher über das Bestehen dieser Verpflichtung informieren. In den Informationen sollten die entsprechenden Waren, die unter diese Verpflichtung fallen, angegeben werden, und es sollte erläutert werden, dass Reparaturen für diese Waren, z. B. durch Unterauftragnehmer, durchgeführt werden und in welchem Umfang dies erfolgt. Diese Informationen sollten dem Verbraucher, ohne dass dieser sie anfordern muss, leicht zugänglich sein und in klarer und verständlicher Weise sowie im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie 2019/882 bereitgestellt werden. Es steht dem Hersteller oder gegebenenfalls dem Verkäufer frei, zu bestimmen, auf welche Weise er die Verbraucher informiert, z. B. durch gut sichtbare und wahrnehmbare Hinweise an der Verkaufsstelle.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 21
(21)  Um Reparaturen zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass für ihr Hoheitsgebiet mindestens eine Online-Plattform vorhanden ist, auf der Verbraucher nach geeigneten Reparaturbetrieben suchen können. Bei dieser Plattform kann es sich um eine bestehende oder privat betriebene Plattform handeln, wenn sie die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllt. Diese Plattform sollte benutzerfreundliche und unabhängige Vergleichsinstrumente enthalten, die den Verbrauchern dabei helfen, die Vorzüge verschiedener Reparaturdienstleister zu bewerten und zu vergleichen, und so Anreize für die Verbraucher schaffen, sich anstelle des Kaufs einer neuen Ware für eine Reparatur zu entscheiden. Diese Plattform dient zwar dem Zweck, die Suche nach Reparaturleistungen in Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern zu erleichtern, doch steht es den Mitgliedstaaten frei, den Rahmen auch auf Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und auf Reparaturinitiativen auszudehnen, die von der lokalen Gemeinschaft getragen werden.
(21)  Um Reparaturen zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass für ihr Hoheitsgebiet mindestens eine Online-Plattform vorhanden ist, auf der Verbraucher nach geeigneten Reparaturbetrieben suchen können. Bei dieser Plattform kann es sich um eine bestehende oder privat betriebene Plattform handeln, wenn sie die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllt. Gibt es keine solche Online-Plattform, sollten die Mitgliedstaaten versuchen, in Zusammenarbeit mit den beteiligten Wirtschaftsakteuren eine Online-Plattform einzurichten. Diese Plattform sollte benutzerfreundliche und unabhängige Vergleichsinstrumente enthalten, die den Verbrauchern dabei helfen, die Vorzüge verschiedener Reparaturdienstleister zu bewerten und zu vergleichen, und so Anreize für die Verbraucher schaffen, sich anstelle des Kaufs einer neuen Ware für eine Reparatur zu entscheiden. Diese Plattform dient zwar dem Zweck, die Suche nach Reparaturleistungen in Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern zu erleichtern, doch steht es den Mitgliedstaaten frei, den Rahmen auch auf Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und auf Reparaturinitiativen auszudehnen, die von der lokalen Gemeinschaft getragen werden.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 25
(25)  Damit die Verbraucher das Europäische Formular für Reparaturinformationen leichter erhalten können, sollten sie das Formular direkt über die Online-Plattform vom Reparaturbetrieb anfordern können. Diese Möglichkeit sollte deutlich sichtbar auf der Online-Plattform angezeigt werden. Um auf die nationalen Online-Reparaturplattformen aufmerksam zu machen und den Zugang dazu in der gesamten Union zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten ihre Online-Plattformen über einschlägige nationale Webseiten zugänglich machen, die mit dem einheitlichen digitalen Zugangstor verbunden sind, das durch die Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates20 eingerichtet wurde. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Schritte unternehmen, um die Verbraucher auf die Online-Plattform aufmerksam zu machen, z. B. sollten sie Hinweise auf die Online-Plattform in nationale Websites mit ähnlicher Thematik aufnehmen oder Kommunikationskampagnen durchführen.
(25)  Damit die Verbraucher das Europäische Formular für Reparaturinformationen leichter erhalten können, sollten sie das Formular direkt über die Online-Plattform vom Reparaturbetrieb anfordern können. Diese Möglichkeit sollte deutlich sichtbar auf der Online-Plattform angezeigt werden. Um auf die nationalen Online-Reparaturplattformen aufmerksam zu machen und den Zugang dazu in der gesamten Union zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten ihre Online-Plattformen über einschlägige nationale Webseiten zugänglich machen, die mit dem einheitlichen digitalen Zugangstor verbunden sind, das durch die Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates20 eingerichtet wurde. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission den Link zu bestehenden Online-Plattformen für Reparaturen in ihrem Hoheitsgebiet innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie und den Link zu jeder neuen Online-Plattform für Reparaturen innerhalb von 14 Arbeitstagen, nachdem diese eingerichtet wurde, übermitteln. Die Kommission sollte eine öffentliche, leicht zugängliche und maschinenlesbare Datenbank der in den Mitgliedstaaten registrierten Online-Plattformen für Reparaturen führen.
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20 Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).
20 Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).
Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 25 a (neu)
(25a)  Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Schritte unternehmen, um die Verbraucher auf die Online-Plattform für Reparaturen aufmerksam zu machen, und dementsprechend z. B. Hinweise auf die Online-Plattform in nationale Websites mit ähnlicher Thematik aufnehmen oder Kommunikationskampagnen durchführen. Wirtschaftsakteure oder Online-Plattformen, die den Abschluss von Fernabsatzverträgen zulassen, sollten auch geeignete Schritte unternehmen, um die Verbraucher über die Online-Plattform für Reparaturen zu informieren, und dementsprechend z. B. dem Verbraucher den entsprechenden Link übermitteln oder die Online-Plattform im Geschäft bewerben. Bei den Methoden, mit denen auf die Online-Plattform aufmerksam gemacht wird, müssen Verbraucher mit geringer Lesekompetenz und geringen digitalen Kompetenzen berücksichtigt werden und sie müssen für diese zugänglich sein.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 26 a (neu)
(26a)  Da eine deutliche Mehrheit der Unionsbürgerinnen und -bürger die Reparatur einer Ware dem Kauf eines neuen Produkts vorzieht1a, sollten alle Verbraucher die Möglichkeit haben, ihre Waren außerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist reparieren zu lassen. Dies würde nicht nur den ökologischen Wandel, sondern auch die europäischen Unternehmen unterstützen. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten finanzielle Anreize zur Förderung von Reparaturen entwickeln. Solche Maßnahmen bestehen in vielen Mitgliedstaaten bereits in Form von nationalen Reparaturfonds oder Reparaturgutscheinen. Um die Mitgliedstaaten bei der Förderung von Reparaturen stärker zu unterstützen, sollte die Kommission in Betracht ziehen, dem Rat eine Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vorzuschlagen, um den Anwendungsbereich von deren Anhang III Nummer 19 auf weitere Produktkategorien auszuweiten, und zwar zumindest auf jene, die in Anhang II der vorliegenden Richtlinie genannt sind. Dadurch könnte für eine bessere Kohärenz zwischen den in Anhang II der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Produktkategorien und Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG des Rates gesorgt werden. Auf diese Weise könnte es allen Verbrauchern ermöglicht werden, ihre Waren reparieren zu lassen, anstatt Ersatz dafür zu kaufen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen besondere Aufmerksamkeit widmen, da deren Geschäftstätigkeit ein wesentlicher Bestandteil der Reparaturkette ist. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission über die ergriffenen Maßnahmen Bericht erstatten, und die Kommission sollte die Maßnahmen öffentlich zugänglich machen.
__________________
1a Siehe den Flash-Eurobarometer-Bericht 388 vom Juni 2014 mit dem Titel „Attitudes of Europeans towards waste management and resource efficiency“ (Haltung der Europäer zu Abfallbewirtschaftung und Ressourceneffizienz).
Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 26 b (neu)
(26b)  Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen für Verstöße gegen diese Richtlinie festlegen und für deren Durchsetzung sorgen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 27
(27)  Die Kommission sollte es ermöglichen, dass ein freiwilliger europäischer Qualitätsstandard für Reparaturdienstleistungen entwickelt wird, indem sie beispielsweise die freiwillige Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Behörden und anderen Interessenträgern an einem Standard fördert und erleichtert oder indem sie die europäischen Normungsorganisationen um die Standardisierung ersucht. Ein europäischer Standard für Reparaturdienstleistungen könnte das Vertrauen der Verbraucher in Reparaturdienstleistungen in der gesamten Union stärken. Ein solcher Standard könnte Aspekte umfassen, die von Einfluss auf die Entscheidung der Verbraucher für eine Reparatur sind, wie z. B. die Dauer der Reparatur, die Verfügbarkeit vorübergehender Ersatzwaren, Qualitätssicherungen wie eine gewerbliche Reparaturgarantie sowie die Verfügbarkeit von Zusatzleistungen wie Ausbau, Montage und Transport, die von Reparaturbetrieben angeboten werden.
(27)  Die Kommission sollte es ermöglichen, dass ein freiwilliger europäischer Qualitätsstandard für Reparaturdienstleistungen entwickelt wird, indem sie beispielsweise die freiwillige Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Behörden und anderen Interessenträgern – wie etwa unabhängigen und kommunalen Reparaturdienstleistern – an einem Standard fördert und erleichtert oder indem sie die europäischen Normungsorganisationen um die Standardisierung ersucht. Ein europäischer Standard für Reparaturdienstleistungen könnte das Vertrauen der Verbraucher in Reparaturdienstleistungen in der gesamten Union stärken. Ein solcher Standard könnte Aspekte umfassen, die von Einfluss auf die Entscheidung der Verbraucher für eine Reparatur sind, wie z. B. die Dauer der Reparatur, die Verfügbarkeit vorübergehender Ersatzwaren, Qualitätssicherungen wie eine gewerbliche Reparaturgarantie sowie die Verfügbarkeit von Zusatzleistungen wie Ausbau, Montage und Transport, die von Reparaturbetrieben angeboten werden.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 28
(28)  Um Reparaturen im Rahmen der Haftung des Verkäufers gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771 zu fördern, sollten die harmonisierten Bedingungen, unter denen die Wahl zwischen Reparatur oder Ersatz als Abhilfemaßnahme getroffen werden kann, angepasst werden. Es sollte der in der Richtlinie (EU) 2019/771 festgelegte Grundsatz gewahrt werden, wonach die Erwägung, ob dem Verkäufer die gewählte Abhilfe im Vergleich zu der anderen Abhilfemöglichkeit unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde, als eines der Kriterien für die Bestimmung der anwendbaren Abhilfe herangezogen werden sollte. Der Verbraucher hat weiterhin das Recht, sich für eine Reparatur anstelle eines Ersatzes zu entscheiden, es sei denn, die Reparatur wäre unmöglich oder würde dem Verkäufer im Vergleich zum Ersatz unverhältnismäßige Kosten verursachen. Sind die Kosten für den Ersatz jedoch höher als die Reparaturkosten oder gleich hoch wie diese, sollte der Verkäufer die Waren in jedem Fall reparieren. Folglich ist der Verbraucher nur dann berechtigt, einen Ersatz als Abhilfemaßnahme zu wählen, wenn dieser günstiger ist als eine Reparatur. Die Richtlinie (EU) 2019/771 sollte daher entsprechend geändert werden.
(28)  Um Reparaturen im Rahmen der Haftung des Verkäufers gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771 zu fördern, sollten die harmonisierten Bedingungen, unter denen die Wahl zwischen Reparatur oder Ersatz als Abhilfemaßnahme getroffen werden kann, angepasst werden. Es sollte der in der Richtlinie (EU) 2019/771 festgelegte Grundsatz gewahrt werden, wonach die Erwägung, ob dem Verkäufer die gewählte Abhilfe im Vergleich zu der anderen Abhilfemöglichkeit unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde, als eines der Kriterien für die Bestimmung der anwendbaren Abhilfe herangezogen werden sollte. Der Verbraucher hat weiterhin das Recht, sich für eine Reparatur anstelle eines Ersatzes zu entscheiden, es sei denn, die Reparatur wäre faktisch oder rechtlich unmöglich. Sind die Kosten für den Ersatz jedoch höher als die Reparaturkosten oder gleich hoch wie diese, sollte der Verkäufer die Waren in jedem Fall reparieren, es sei denn, die Reparatur würde erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher verursachen. Situationen, in denen die Reparatur erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher verursachen würde, sollten auf der Grundlage des Einzelfalls geprüft werden, wobei die Art der Waren sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Waren benötigt, zu berücksichtigen sind. In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt, dass unter erheblichen Unannehmlichkeiten für den Verbraucher eine Belastung zu verstehen sein könnte, die den Durchschnittsverbraucher wahrscheinlich davon abhält, seine Rechte geltend zu machen. In diesem Zusammenhang ist dies insbesondere dann der Fall, wenn der Verbraucher ein berechtigtes Interesse an einer ununterbrochenen Nutzung der Waren hat und eine vorübergehende Ersatzware nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden kann oder den Bedürfnissen des Verbrauchers nicht entspricht, was den Verbraucher davon abhalten würde, die Waren reparieren zu lassen. Von erheblichen Unannehmlichkeiten kann auch dann ausgegangen werden, wenn die Ware bereits Reparaturmaßnahmen unterzogen wurde, um die Normen der Vertragsmäßigkeit zu erfüllen, und die Ware anschließend aufgrund eines nicht vertragsgemäßen Zustands nach kurzer Zeit erneut repariert werden muss, was das Vertrauen in die Reparierbarkeit der Waren beeinträchtigt und den Verbraucher davon abhält, von seinem Recht auf Reparatur Gebrauch zu machen. Ferner sollten in Fällen, in denen mit einer Reparatur nicht der vertragsgemäße Zustand der Ware hergestellt wird, die in der Richtlinie (EU) 2019/771 festgelegten Grundsätze gelten. Dadurch sollte verhindert werden, dass ein Verbraucher eine Ware mehrmals hintereinander wegen desselben Mangels reparieren lassen muss. Die Richtlinie (EU) 2019/771 sollte daher entsprechend geändert werden.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 28 a (neu)
(28a)  Um die Verbraucher zu unterstützen und Anreize für Reparaturen zu schaffen, sollte der Verkäufer dem Verbraucher abhängig von den Besonderheiten der betreffenden Produktkategorie eine Ersatzware als Leihgabe bereitstellen, wenn die Reparatur nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen wurde. Diese Ersatzware kann auch eine überholte Ware sein; sie sollte dem Verbraucher jedoch vorübergehend kostenlos als Leihgabe zur Verfügung gestellt werden. Zudem sollte der Verkäufer die Reparatur innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchführen.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 28 b (neu)
(28b)  Durch die Richtlinie (EU) 2019/771 sind die Verkäufer zur Reparatur von Waren im Falle einer Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt der Lieferung der Waren bestand und sich innerhalb des Haftungszeitraums zeigt, verpflichtet. Um Reparaturen innerhalb des Haftungszeitraums zu fördern, sollten die Verbraucher, sobald sie sich für eine Reparatur als Abhilfe zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands einer Ware entscheiden, Anspruch auf einen verlängerten Haftungszeitraum von zusätzlich einem Jahr ab dem Zeitpunkt haben, zu dem ihnen die reparierte Ware zurückgegeben wird, sofern die Mitgliedstaaten Fristen für den vertragsgemäßen Zustand der ursprünglichen Ware gemäß Artikel 10 Absätze 1, 2 oder 3 der genannten Richtlinie beibehalten oder eingeführt haben. Diese Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist sollte nur für die erste Reparatur gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771 gelten. Die Richtlinie (EU) 2019/771 sollte daher entsprechend geändert werden.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 28 c (neu)
(28c)  Verbraucher, die sich für eine Reparatur als Abhilfemaßnahme zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Waren entscheiden, sollten wählen können, ob die Ware vom Verkäufer oder vom Hersteller in den vertragsgemäßen Zustand versetzt wird. Entscheiden sich die Verbraucher dafür, dass das Produkt vom Hersteller in den vertragsgemäßen Zustand versetzt werden soll, sollte eine unmittelbare Herstellerhaftung für die Reparatur der Produkte entstehen. In einem solchen Fall sollte der Hersteller das Produkt reparieren, um die Vertragswidrigkeit zu beheben. Die Hersteller sollten sich darum bemühen, rasch darzulegen, ob das Produkt ihrer Einschätzung nach repariert werden kann. Ist eine Reparatur nicht möglich, sollte der Hersteller die Lage bewerten und auf eine für den Verbraucher bequeme Weise lösen, beispielsweise indem er Kontakt mit dem ursprünglichen Verkäufer und dem Verbraucher aufnimmt. Um in einem solchen Fall zu vermeiden, dass der Verkäufer aufgrund desselben Mangels dieselbe Reparatur vornimmt, sollte der Verkäufer von seiner Haftung für diesen Mangel entbunden werden, und sobald die Ware vom Hersteller erfolgreich repariert worden ist, sollte die Ware als vertragsgemäß angesehen werden. Alle anderen Verbraucherrechte gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771 sollten von dieser Herstellerhaftung im Falle einer Reparatur zur Behebung einer Vertragswidrigkeit unberührt bleiben.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 28 d (neu)
(28d)  Um den Verbrauchern Anreize für eine Reparatur zu bieten, sollte die gewerbliche Garantie keine Bedingungen enthalten, die die Verbraucher davon abhalten würden, von ihrem Recht auf Reparatur einer Ware, die sich nicht in einem vertragsgemäßen Zustand befindet, Gebrauch zu machen.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 30
(30)  Damit die Wirtschaftsakteure Anpassungen vornehmen können, sollten Übergangsbestimmungen für die Anwendung einiger Artikel dieser Richtlinie eingeführt werden. Daher sollten die Verpflichtungen zur Reparatur und zur Bereitstellung entsprechender Informationen über diese Verpflichtung für Verträge über die Erbringung von Reparaturdienstleistungen nach dem [24 Monate nach Inkrafttreten] gelten. Die Änderung der Richtlinie (EU) 2019/771 sollte nur für Kaufverträge gelten, die nach dem [24 Monate nach Inkrafttreten] geschlossen werden, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und den Verkäufern ausreichend Zeit zu geben, sich an die geänderten Abhilfen einer Reparatur und eines Ersatzes anzupassen.
(30)  Damit die Wirtschaftsakteure Anpassungen vornehmen können, sollten Übergangsbestimmungen für die Anwendung einiger Artikel dieser Richtlinie eingeführt werden. Daher sollten die Verpflichtungen zur Reparatur und zur Bereitstellung entsprechender Informationen über diese Verpflichtung für Verträge über die Erbringung von Reparaturdienstleistungen nach dem [18 Monate nach Inkrafttreten] gelten. Die Änderung der Richtlinie (EU) 2019/771 sollte nur für Kaufverträge gelten, die nach dem [18 Monate nach Inkrafttreten] geschlossen werden, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und den Verkäufern ausreichend Zeit zu geben, sich an die geänderten Abhilfen einer Reparatur und eines Ersatzes anzupassen.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1
(1)  Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren festgelegt, um zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und gleichzeitig ein hohes Verbraucher- und Umweltschutzniveau zu gewährleisten.
(1)  Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften zur Stärkung des Rechts der Verbraucher auf Reparatur von Waren festgelegt, um zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und gleichzeitig ein hohes Verbraucher- und Umweltschutzniveau zu gewährleisten.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)
1a.  „Reparatur“ eine Maßnahme, die durchgeführt wird, um ein fehlerhaftes Produkt oder Abfall in einen Zustand zurückzuversetzen, in dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird;
Abänderung 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2
2.  „Reparaturbetrieb“ jede natürliche oder juristische Person, die im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit eine Reparaturdienstleistung erbringt, einschließlich Hersteller und Verkäufer, die Reparaturdienstleistungen erbringen, sowie Reparaturdienstleister, unabhängig davon, ob sie selbständig oder mit diesen Herstellern oder Verkäufern verbunden sind;
2.  „Reparaturbetrieb“ jede natürliche oder juristische Person, die im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit eine Reparaturdienstleistung erbringt, einschließlich Hersteller und Verkäufer, die Reparaturdienstleistungen erbringen, sowie Reparaturdienstleister, unabhängig davon, ob sie unabhängige Reparaturbetriebe, professionelle Reparaturbetriebe oder mit diesen Herstellern oder Verkäufern verbunden sind;
Abänderung 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)
2a.  „unabhängiger Wirtschaftsakteur“ eine natürliche oder juristische Person, die weder Bevollmächtigter noch Verkäufer noch Reparaturbetrieb ist, aber direkt oder indirekt an der Reparatur und Wartung von Waren beteiligt ist, einschließlich Reparaturbetriebe, Hersteller oder Händler von Werkstattausrüstung, Werkzeugen oder Ersatzteilen sowie Herausgeber von technischen Informationen, Hilfsdienste, Anbieter von Inspektions- und Prüfdienstleistungen, Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung von Mechanikern und Ferndienstleister;
Abänderung 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6 a (neu)
6a.  „Fulfilment-Dienstleister“ jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand eines Produkts, an dem sie kein Eigentumsrecht hat, ausgenommen Postdienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a, Paketzustelldienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates1b und alle sonstigen Postdienste oder Frachtverkehrsdienstleistungen;
__________________
1a Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14).
1b Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 19).
Abänderung 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reparaturbetrieb einem Verbraucher - bevor dieser durch einen Vertrag über die Erbringung von Reparaturdienstleistungen gebunden ist - auf Anfrage das Europäische Formular für Reparaturinformationen gemäß Anhang I auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2019/771 zur Verfügung stellt.
(1)  Reparaturbetriebe können dem Verbraucher das Europäische Formular für Reparaturinformationen gemäß Anhang I dieser Richtlinie auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2019/771 zur Verfügung stellen. In solchen Fällen stellen die Hersteller oder der betreffende Wirtschaftsakteur dem Reparaturbetrieb gemäß Artikel 5 dieser Richtlinie in klarer Weise die Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um das Europäische Formular für Reparaturinformationen auszufüllen.
Abänderung 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 2
(2)  Reparaturbetriebe, die nicht gemäß Artikel 5 zur Reparatur verpflichtet sind, müssen das Europäische Formular für Reparaturinformationen nicht vorlegen, wenn sie nicht beabsichtigen, die Reparaturleistung zu erbringen.
entfällt
Abänderung 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
Der Reparaturbetrieb kann vom Verbraucher die Zahlung der Kosten verlangen, die dem Reparaturbetrieb für die Bereitstellung der im europäischen Formular für Reparaturinformationen enthaltenen Informationen entstehen.
Ist für die Schätzung der Reparaturkosten eine physische Untersuchung, einschließlich einer Prüfung des Produkts vor Ort, erforderlich, so kann der Reparaturbetrieb vom Verbraucher die Übernahme der für eine solche physische Untersuchung anfallenden Kosten verlangen.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe e
e)  der Preis oder, falls der Preis vernünftigerweise nicht im voraus berechnet werden kann, die Art und Weise, wie der Preis berechnet wird, und der Höchstpreis für die Reparatur;
e)  der zu erwartende Höchstpreis für die Reparatur, einschließlich u. a. der Kosten für Ersatzteile, der Arbeitskosten und der Kosten für Fracht-, Zustellungs- oder Postgebühren, oder, falls entweder der Gesamtpreis oder einer seiner Bestandteile vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art und Weise, wie der Preis berechnet wird;
Abänderung 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe i a (neu)
ia)  weitere Informationen, die vom Reparaturbetrieb freiwillig angegeben werden.
Abänderung 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Hersteller auf Verlangen eines Verbrauchers Waren, für die Anforderungen an die Reparierbarkeit in den in Anhang II aufgelisteten Rechtsakten der Union und an den Umfang der Reparierbarkeit festgelegt sind, unentgeltlich oder gegen einen bestimmten Preis oder eine andere Art von Gegenleistung repariert. Der Hersteller ist nicht verpflichtet, solche Waren zu reparieren, wenn eine Reparatur unmöglich ist. Der Hersteller kann Reparaturen untervergeben, um seiner Reparaturpflicht nachzukommen.
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Hersteller auf Verlangen eines Verbrauchers die in Anhang II aufgeführten Waren repariert, unabhängig davon, ob in Rechtsakten der Union Anforderungen an die Reparierbarkeit dieser Waren festgelegt sind. Der Hersteller ist nicht verpflichtet, solche Waren zu reparieren, wenn eine Reparatur faktisch oder rechtlich unmöglich ist. Der Hersteller darf das Ersuchen des Verbrauchers nicht allein aus wirtschaftlichen Gründen wie den Kosten ablehnen. Der Hersteller kann Reparaturen untervergeben, um seiner Reparaturpflicht nachzukommen. In solchen Fällen stellt der Hersteller dem Reparaturbetrieb alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, damit dieser seinen Verpflichtungen nachkommen kann.
Abänderung 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)
(1a)  Die Reparatur gemäß Absatz 1 erfolgt unter den folgenden Bedingungen:
a)  Sie erfolgt entweder unentgeltlich oder gegen Entgelt;
b)  sie erfolgt innerhalb eines angemessenen Zeitraums ab dem Zeitpunkt, zu dem der Hersteller die Ware physisch in Besitz nimmt, die Ware erhalten hat oder vom Verbraucher Zugang zu der Ware erhalten hat;
c)  der Hersteller kann dem Verbraucher für die Dauer der Reparatur unentgeltlich oder gegen eine angemessene Gebühr eine Ersatzware als Leihgabe zur Verfügung stellen; und
d)  in Fällen, in denen die Reparatur faktisch oder rechtlich unmöglich ist, kann der Hersteller dem Verbraucher ein überholtes Produkt zur Verfügung stellen und wird von der Reparaturverpflichtung gemäß diesem Artikel entbunden, wenn der Verbraucher dieses annimmt.
Abänderung 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 2
(2)  Hat der gemäß Absatz 1 zur Reparatur verpflichtete Hersteller seinen Sitz außerhalb der Union, so erfüllt sein Bevollmächtigter in der Union die Verpflichtung des Herstellers. Hat der Hersteller in der Union keinen Bevollmächtigten, so erfüllt der Importeur der betreffenden Ware die Verpflichtung des Herstellers. Gibt es keinen Importeur, so erfüllt der Verteiler der betreffenden Ware die Verpflichtung des Herstellers.
(2)  Hat der gemäß Absatz 1 zur Reparatur verpflichtete Hersteller seinen Sitz außerhalb der Union, so benennt er schriftlich einen Bevollmächtigten, um die Einhaltung dieser Richtlinie sicherzustellen. Er sorgt dafür, dass sein Bevollmächtigter über die Ressourcen und das Mandat verfügt, die erforderlich sind, um die in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen.
Hat der Hersteller in der Union keinen Bevollmächtigten, so erfüllt der Importeur der betreffenden Ware die Verpflichtung des Herstellers. Gibt es keinen Importeur, so erfüllt der Fulfilment-Dienstleister der betreffenden Ware die Verpflichtung des Herstellers. Gibt es keinen Fulfilment-Dienstleister, so erfüllt der Vertreiber der betreffenden Ware die Verpflichtung des Herstellers.
Abänderung 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 3
(3)  Die Hersteller stellen sicher, dass unabhängige Reparaturbetriebe Zugang zu Ersatzteilen und reparaturbezogenen Informationen und Werkzeugen im Einklang mit den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten der Union haben.
(3)  In Bezug auf alle in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Waren stellen die Hersteller sicher, dass unabhängige Reparaturbetriebe, Wiederaufbereitungsbetriebe, Überholungsbetriebe und Endverbraucher Zugang zu allen Ersatzteilen und allen reparaturbezogenen Informationen und Werkzeugen, einschließlich Diagnoseinstrumenten, haben, und zwar zu vertretbaren und nichtdiskriminierenden Kosten und für einen Zeitraum, der mindestens der voraussichtlichen Lebensdauer des Produkts entspricht. Der Zugang zu Diagnoseinstrumenten wird vorbehaltlich der geltenden Vorschriften über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/943 gewährt.
Abänderung 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 3 a (neu)
(3a)  Die Hersteller stellen auf ihren Websites alle Informationen im Zusammenhang mit Reparaturen bereit, z. B. die Preise für Reparaturen und die Preise von Ersatzteilen für die in Anhang II aufgeführten Waren.
Abänderung 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 3 b (neu)
(3b)  Die Hersteller dürfen die Reparatur nicht durch vertragliche Mittel oder Hardware- bzw. Softwaretechniken behindern. Die Hersteller dürfen die Verwendung von Originalersatzteilen, gebrauchten Ersatzteilen, kompatiblen Ersatzteilen oder Ersatzteilen, die mittels 3D-Druck hergestellt wurden, durch unabhängige Reparaturbetriebe nicht behindern, wenn diese den Anforderungen des nationalen Rechts bzw. des Unionsrechts entsprechen.
Abänderung 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 3 c (neu)
(3c)  Die Hersteller dürfen Dienstleistungen oder Reparaturen im Zusammenhang mit Geräten, die außerhalb ihrer zugelassenen Dienste oder Vertriebsnetze gekauft oder zuvor repariert wurden, nicht verweigern.
Abänderung 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 4
(4)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II zu erlassen, indem die Liste der Rechtsakte der Union, in denen die Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind, im Lichte der legislativen Entwicklungen aktualisiert wird.
(4)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II zu erlassen, indem im Lichte der legislativen Entwicklungen oder der Marktentwicklungen neue reparierbare Waren in die Liste aufgenommen werden.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 1
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller die Verbraucher über ihre Verpflichtung zur Reparatur gemäß Artikel 5 informieren und Informationen über die Reparaturdienstleistungen in leicht zugänglicher, klarer und verständlicher Weise bereitstellen, beispielsweise über die in Artikel 7 genannte Online-Plattform.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller oder Verkäufer die Verbraucher über ihre Verpflichtung zur Reparatur gemäß Artikel 5 informieren und Informationen über die Reparaturdienstleistungen unentgeltlich, in leicht zugänglicher, klarer und verständlicher Weise bereitstellen, beispielsweise über die in Artikel 7 genannte Online-Plattform, ihre betreffenden Websites oder den Verkaufsort.
Abänderung 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 1 – Einleitung
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für ihr Hoheitsgebiet mindestens eine Online-Plattform besteht, die es Verbrauchern ermöglicht, Reparaturbetriebe zu finden. Diese Plattform soll folgende Anforderungen erfüllen:
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für ihr Hoheitsgebiet mindestens eine Online-Plattform besteht. Die Mitgliedstaaten fördern insbesondere private Initiativen zur Einrichtung derartiger Online-Plattformen. Diese Online-Plattformen ermöglichen es den Verbrauchern, Reparaturbetriebe, einschließlich von der Gemeinschaft getragener Reparaturinitiativen und Reparaturcafés, leicht zu finden, und erfüllen folgende Anforderungen:
Abänderung 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe a
a)  vorhandene Suchfunktionen in Bezug auf Waren, den Standort der Reparaturdiensteistungen, die Reparaturbedingungen - einschließlich der Dauer der Reparatur, der Verfügbarkeit vorübergehender Ersatzwaren und des Ortes der Übergabe der Waren zur Reparatur -, die Verfügbarkeit und die Bedingungen von Zusatzleistungen, darunter Entfernung, Montage und Transport, die von Reparaturbetrieben angeboten werden, sowie geltende europäische oder nationale Qualitätsstandards;
a)  vorhandene Suchfunktionen in Bezug auf Waren, den Standort der Reparaturdienstleistungen, einschließlich einer kartengestützten Funktion, die Möglichkeiten für grenzüberschreitende Dienstleistungen, die Reparaturbedingungen einschließlich der Dauer der Reparatur, der Verfügbarkeit vorübergehender Ersatzwaren und des Ortes der Übergabe der Waren zur Reparatur , die Verfügbarkeit und die Bedingungen von Zusatzleistungen, darunter Entfernung, Montage und Transport, die von Reparaturbetrieben angeboten werden, sowie geltende europäische oder nationale Qualitätsstandards;
Abänderung 50
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
ca)  Information der Verbraucher über finanzielle und steuerliche Anreize zur Senkung von Reparaturkosten;
Abänderung 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
da)  Möglichkeit für die Verbraucher, eine Überprüfung oder Bewertung bezüglich der Qualität der Arbeit von Reparaturbetrieben vorzunehmen;
Abänderung 52
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
Gibt es im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mindestens eine in Privateigentum befindliche Plattform, die die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen erfüllt, so gilt die in diesem Unterabsatz genannte Verpflichtung als von dem betreffenden Mitgliedstaat erfüllt.
Abänderung 53
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 3
(3)  Die Registrierung auf der Online-Plattform für Reparaturbetriebe sowie für Verkäufer von überholten Waren und für Käufer fehlerhafter Waren zur Überholung ist freiwillig. Die Mitgliedstaaten bestimmen über den Zugang zu der Plattform im Einklang mit dem Unionsrecht. Die Nutzung der Online-Plattform ist für die Verbraucher kostenlos.
(3)  Die Registrierung auf der Online-Plattform ist für Reparaturbetriebe und von der lokalen Gemeinschaft getragene Reparaturinitiativen wie Reparaturcafés, für Verkäufer von überholten Waren und für Käufer fehlerhafter Waren zur Überholung freiwillig. Die Mitgliedstaaten bestimmen über den Zugang zu der Plattform im Einklang mit dem Unionsrecht. Die Nutzung der Online-Plattform ist für die Verbraucher kostenlos.
Abänderung 54
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 3 a (neu)
(3a)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Online-Plattformen zugänglich und die bereitgestellten Informationen aktuell und verbraucherfreundlich dargestellt sind.
Abänderung 55
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 3 b (neu)
(3b)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Link zu bestehenden Online-Plattformen für Reparaturen in ihrem Hoheitsgebiet bis ... [zwölf Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] und den Link zu jeder neuen Online-Plattform für Reparaturen innerhalb von 14 Arbeitstagen, nachdem diese eingerichtet wurde. Die Kommission führt eine öffentlich verfügbare, leicht zugängliche und maschinenlesbare Datenbank der in den Mitgliedstaaten registrierten Online-Plattformen für Reparaturen.
Abänderung 56
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 3 c (neu)
(3c)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen geeignete Maßnahmen, um Verbraucher, einschlägige Wirtschaftsakteure und Verkäufer über die Verfügbarkeit der gemäß Absatz 1 dieses Artikels eingerichteten Online-Plattformen zu informieren, und sorgen dafür, dass sie für Verbraucher leicht zugänglich sind.
Abänderung 57
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 3 d (neu)
(3d)  Der betreffende Wirtschaftsakteur oder eine Online-Plattform, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen ermöglicht, sollte den Verbrauchern Informationen über die Verfügbarkeit der gemäß Absatz 1 dieses Artikels eingerichteten Online-Plattformen in ihrem Hoheitsgebiet zur Verfügung stellen.
Abänderung 58
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 a (neu)
Artikel 7a
Maßnahmen für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
(1)  Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission bei der Erfüllung der Anforderungen und Pflichten dieser Richtlinie zu unterstützen. Diese Maßnahmen müssen mindestens Folgendes umfassen:
a)  Leitlinien oder ähnliche Maßnahmen zur Sensibilisierung für die Art und Weise, wie die in der vorliegenden Richtlinie dargelegten Anforderungen und Pflichten erfüllt werden können;
b)  maßgeschneiderte Schulungen für Unternehmer und ihr Personal.
Abänderung 59
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 a (neu)
Artikel 9a
Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Förderung von Reparaturen
(1)  Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um Reparaturen zu fördern.
(2)  Bei den in Absatz 1 genannten Maßnahmen kann es sich beispielsweise um Reparaturgutscheine, nationale Reparaturfonds oder andere Maßnahmen und Anreize handeln.
(3)  Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission über die gemäß Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen Bericht. Die Kommission macht diese Maßnahmen bis zum ... [12 Monate nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] öffentlich zugänglich. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission bis zum ... [12 Monate nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] über die geltenden Maßnahmen Bericht.
(4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Verträgen verankerten Grundfreiheiten der Dienstleistungs-und Niederlassungsfreiheit für Anbieter von Reparaturdienstleistungen gelten, auch im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2018/958, soweit anwendbar. Darüber hinaus sehen die Mitgliedstaaten von der Einführung ungerechtfertigter Qualifikationsanforderungen an fachliche Reparaturdienstleistungen in ihren nationalen Rechtsvorschriften sowie von der Durchführung von Kontrollen, Inspektionen oder Untersuchungen ab, die im Hinblick auf diese Grundfreiheiten ungerechtfertigt sind.
(5)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reparaturdienstleister für Vertragswidrigkeiten in Bezug auf die reparierten Teile, Aspekte oder Merkmale der Ware haftet, die zum Zeitpunkt des Erhalts der reparierten Ware durch den Verbraucher bestehen und die innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt offenbar werden.
(6)  Die Mitgliedstaaten verbieten Praktiken, durch die die Verbraucher daran gehindert werden, von ihrem Recht auf Reparatur Gebrauch zu machen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Folgendes:
a)  Verbot von Praktiken zur Verleitung der Verbraucher zu der Annahme, dass ihre Ware nicht repariert werden kann, weil sie zuvor von einem unabhängigen Reparaturbetrieb, einem nichtgewerblichen Reparaturbetrieb oder von einem Endnutzer repariert wurde oder die Reparatur zu einem Sicherheitsrisiko führen könnte;
b)  Verbot von vertraglichen Mitteln oder Hardware- bzw. Softwaretechniken, die Reparaturen verhindern oder einschränken könnten, und Verbot der Weigerung, eine Ware zu reparieren, die zuvor von einem unabhängigen Reparaturbetrieb, einem nichtgewerblichen Reparaturbetrieb oder einem Endnutzer repariert wurde.
Abänderung 60
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gewerbliche Haltbarkeitsgarantien, die zusätzlich zu der gesetzlichen Gewährleistung der Vertragsmäßigkeit gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771 verkauft werden, während der Haltbarkeit stets das Recht auf Reparatur des Produkts umfassen. Bei der Werbung für gewerbliche Garantien stellen die Hersteller sicher, dass eine klare und präzise Zusammenfassung der Bedingungen der gewerblichen Garantie bereitgestellt wird, damit die Verbraucher ihre Rechte in vollem Umfang kennen und nicht irregeführt werden.
Abänderung 61
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 1 a (neu)
(1a)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Verhängung von Sanktionen folgende nicht erschöpfende und beispielhafte Kriterien, sofern zutreffend, berücksichtigt werden:
a)  Art, Schwere, Umfang und Dauer des Verstoßes,
b)  finanzielle Leistungsfähigkeit und Größe des betreffenden Unternehmens,
c)  Maßnahmen des Verkäufers zur Minderung oder Beseitigung des Schadens, der Verbrauchern entstanden ist,
d)  frühere Verstöße des Verkäufers oder Herstellers,
e)  vom Verkäufer oder Hersteller aufgrund des Verstoßes erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste, wenn dazu entsprechende Daten verfügbar sind,
f)  Sanktionen, die gegen den Verkäufer oder Hersteller für denselben Verstoß in anderen Mitgliedstaaten in grenzüberschreitenden Fällen verhängt wurden, sofern Informationen über solche Sanktionen im Rahmen des gemäß der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Mechanismus verfügbar sind,
g)  sonstige erschwerende oder mildernde Umstände im jeweiligen Fall.
Abänderung 62
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 1 b (neu)
(1b)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Rahmen der Verhängung von Sanktionen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 entweder Geldbußen im Verwaltungsverfahren verhängt oder gerichtliche Verfahren zur Verhängung von Geldbußen eingeleitet werden können oder beides möglich ist, wobei sich der Höchstbetrag solcher Geldbußen auf mindestens 4 % des Jahresumsatzes des Verkäufers oder Herstellers in dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. den betreffenden Mitgliedstaaten beläuft.
Abänderung 63
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 1 c (neu)
(1c)  Für den Fall, dass eine Geldbuße gemäß Absatz 1b zu verhängen ist, jedoch keine Informationen über den Jahresumsatz des Verkäufers oder Herstellers vorliegen, führen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Verhängung von Geldbußen mit einem Höchstbetrag von mindestens 2 Mio. EUR ein.
Abänderung 64
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 2
(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis 24 Monate nach Inkrafttreten der in Absatz 1 angeführten Maßnahmen mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.
(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis 18 Monate nach Inkrafttreten der in Absatz 1 angeführten Maßnahmen mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.
Abänderung 65
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 1 – Nummer -1 (neu)
Richtlinie (EU) 2019/771
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe d
Die Richtlinie (EU) 2019/771 wird wie folgt geändert:
-1.  Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
d)  hinsichtlich ihrer Menge, Qualität und sonstigen Merkmale — einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit — dem entsprechen, was bei Waren der gleichen Art üblich ist und was der Verbraucher in Anbetracht der Art der Waren und unter Berücksichtigung öffentlicher Erklärungen, die von dem Verkäufer oder im Auftrag des Verkäufers oder einer anderen Person in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette einschließlich des Herstellers, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden, vernünftigerweise erwarten kann.
d) hinsichtlich ihrer Menge, Qualität und sonstigen Merkmale — einschließlich ihrer Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit — dem entsprechen, was bei Waren der gleichen Art üblich ist und was der Verbraucher in Anbetracht der Art der Waren und unter Berücksichtigung öffentlicher Erklärungen, die von dem Verkäufer oder im Auftrag des Verkäufers oder einer anderen Person in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette einschließlich des Herstellers, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden, vernünftigerweise erwarten kann.
Abänderung 66
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a (neu)
Richtlinie (EU) 2019/771
Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 (neu)
1.  Artikel 13 wird wie folgt geändert:
In Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/771 wird folgender Satz angefügt:
a)  In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Abweichend von ersten Satz dieses Absatzes hat der Verkäufer, wenn die Kosten für die Ersatzlieferung mindestens den Nachbesserungskosten entsprechen, die Nachbesserung der Waren vorzunehmen, um den vertragsgemäßen Zustand der Waren herzustellen.“
„Abweichend von Unterabsatz 1 hat der Verkäufer, wenn die Kosten für die Ersatzlieferung mindestens den Nachbesserungskosten entsprechen, die Nachbesserung der Waren vorzunehmen, um den vertragsgemäßen Zustand der Waren herzustellen, es sei denn, die Nachbesserung ist faktisch oder rechtlich unmöglich oder würde erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher verursachen.“
Abänderung 67
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 1– Nummer 1 – Buchstabe b (neu)
Richtlinie (EU) 2019/771
Artikel 13 – Absatz 3 a (neu)
b)  Folgender Absatz wird eingefügt:
„(3a) Wählt der Verbraucher Nachbesserung als Abhilfe, um den vertragsgemäßen Zustand der Waren herzustellen, kann der Verbraucher auch direkt den Hersteller auffordern, den vertragsgemäßen Zustand der Waren herzustellen. Kommt der Hersteller dieser Aufforderung nach, gilt der Verkäufer von seiner Haftung gemäß Artikel 10 als entbunden.“
Abänderung 68
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 1 – Nummer 1– Buchstabe c (neu)
Richtlinie (EU) 2019/771
Artikel 13 – Absatz 4 a (neu)
c)  Folgender Absatz wird eingefügt:
„(4a) Wurde der vertragsgemäße Zustand einer Ware gemäß Absatz 2 dieses Artikels durch Nachbesserung hergestellt, so haftet der Verkäufer oder der Hersteller für jede Vertragswidrigkeit, die zu dem Zeitpunkt besteht, zu dem der Verbraucher die nachgebesserten Waren erhält, und die sich innerhalb von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt zeigt, sofern die Mitgliedstaaten Fristen für den vertragsgemäßen Zustand der ursprünglichen Ware gemäß Artikel 10 Absätze 1, 2 oder 3 beibehalten oder eingeführt haben. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Waren im Einklang mit Artikel 10 bereits erfolgreich nachgebessert hat. Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 3 gilt dieser Absatz auch für Waren mit digitalen Elementen. Dieser Absatz lässt andere Fristen gemäß Artikel 10 und weitere Forderungen des Verbrauchers unberührt.“
Abänderung 69
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 1– Nummer 1 a (neu) – Buchstabe a (neu)
Richtlinie (EU) 2019/771
Artikel 14 – Absatz 1
1a.  Artikel 14 wird wie folgt geändert:
a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1)  Eine Nachbesserung oder die Ersatzlieferung wird wie folgt vorgenommen:
(1) Eine Nachbesserung wird wie folgt vorgenommen:
a)  unentgeltlich,
a)  unentgeltlich,
b)  innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher den Verkäufer über die Vertragswidrigkeit unterrichtet hat, und
b)  innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher den Verkäufer über die Nachbesserung unterrichtet hat,
c)  ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher, wobei die Art der Waren sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Waren benötigt, zu berücksichtigen sind.
c)  ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher, wobei die Art der Waren sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Waren benötigt, zu berücksichtigen sind, sowie
ca)  abhängig von den Besonderheiten der jeweiligen Produktkategorie, insbesondere ihrer ständigen Verfügbarkeit für den Verbraucher, unter der Bedingung, dass der Verkäufer dem Verbraucher unentgeltlich eine Ersatzware zur Verfügung stellt, einschließlich der Leihgabe einer überholten Ware, wenn die Nachbesserung nicht in der unter Buchstabe b genannten Frist abgeschlossen werden kann.“
Abänderung 70
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 1– Nummer 1 a (neu) – Buchstabe b (neu)
Richtlinie (EU) 2019/771
Artikel 14 – Absatz 1 a (neu)
b)  Folgender Absatz wird eingefügt:
„(1a) Ersatzlieferungen werden wie folgt vorgenommen:
a)  unentgeltlich,
b)  innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher den Verkäufer über die Vertragswidrigkeit unterrichtet hat,
c)  ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher, wobei die Art der Waren sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Waren benötigt, zu berücksichtigen sind,
d)  auf expliziten Wunsch des Verbrauchers durch Anbieten einer überholten Ware.“
Abänderung 71
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu) – Buchstabe c (neu)
Richtlinie (EU) 2019/771
Artikel 14 – Absatz 4 a (neu)
c)  Folgender Absatz wird eingefügt:
„(4a) Entscheidet der Verbraucher gemäß Artikel 13 Absatz 3a, dass der Hersteller den vertragsgemäßen Zustand der Waren durch Nachbesserung herzustellen hat, so ist der Hersteller für die Zwecke dieses Artikels als Verkäufer zu betrachten.“
Abänderung 72
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 1 – Nummer 1 b (neu)
Richtlinie (EU) 2019/771
Artikel 17 – Absatz 1 a (neu)
1b.  In Artikel 17 wird folgender Absatz eingefügt:
„(1a) Die gewerbliche Garantie berührt nicht das Recht des Verbrauchers, sich gemäß Artikel 13 Absatz 3a für eine Nachbesserung einer nicht vertragsgemäßen Ware durch den Hersteller zu entscheiden. Bestimmungen der gewerblichen Garantie, die den Verbraucher von der Ausübung seiner Rechte gemäß Artikel 13 Absatz 3a abhalten, gelten als nichtig.“
Abänderung 73
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 a (neu)
Artikel 14a
Bewertungsbericht
(1)  Die Kommission führt bis [fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] eine Bewertung dieser Richtlinie und ihres Beitrags, insbesondere der Artikel 5, 9a und 12, zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts, zu einem hohen Verbraucherschutzniveau und zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten sowie ihrer Auswirkungen auf Unternehmen, insbesondere Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, durch.
Im Hinblick auf Artikel 7 prüft und bewertet sie die Wirksamkeit von Online-Plattformen für Reparaturen auf der Grundlage von Daten aus den einzelnen Mitgliedstaaten, die Informationen über die Anzahl aktiver Reparaturdienstleister, die Verbraucher und die Anzahl der durchgeführten Transaktionen enthalten.
(2)  Die Kommission erstellt einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse und übermittelt diesen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Informationen.
(3)  Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Legislativvorschlag beigefügt.
Abänderung 74
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 1
(1)  Artikel 5 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 6 dieser Richtlinie gelten nicht für Verträge über die Erbringung von Reparaturdienstleistungen, die vor dem [24 Monate nach Inkrafttreten] geschlossen wurden.
(1)  Artikel 5 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 6 dieser Richtlinie gelten nicht für Verträge über die Erbringung von Reparaturdienstleistungen, die vor dem [18 Monate nach Inkrafttreten] geschlossen wurden.
Abänderung 75
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 2
(2)  Artikel 12 dieser Richtlinie gilt nicht für Kaufverträge, die vor dem [24 Monate nach Inkrafttreten] geschlossen wurden.
(2)  Artikel 12 dieser Richtlinie gilt nicht für Kaufverträge, die vor dem [18 Monate nach Inkrafttreten] geschlossen wurden.
Abänderung 76
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie binnen [24 Monaten nach ihrem Inkrafttreten] nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie binnen [18 Monaten nach ihrem Inkrafttreten] nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Abänderung 77
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 1 – Unterabsatz 3
Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem [24 Monate nach Inkrafttreten] an.
Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem [18 Monate nach Inkrafttreten] an.
Abänderung 78
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil 2 – Tabelle – Zeile 4
Preis für die Reparatur bzw., falls dieser nicht ermittelt werden kann, die anwendbare Berechnungsmethode und die Preisobergrenze für die Reparatur
Geschätzter Höchstpreis für die Reparatur bzw., falls dieser nicht ermittelt werden kann, die anwendbare Berechnungsmethode
Abänderung 79
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Teil 2 – Tabelle – Zeile 10 a (neu)
Gegebenenfalls weitere Informationen, die vom Reparaturbetrieb freiwillig angegeben werden
Abänderung 80
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Überschrift
LISTE DER RECHTSAKTE DER UNION MIT ANFORDERUNGEN AN DIE REPARIERBARKEIT
LISTE DER RECHTSAKTE DER UNION MIT ANFORDERUNGEN AN DIE REPARIERBARKEIT UND LISTE DER REPARIERBAREN WAREN
Abänderung 81
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Nummer 9
9.  [Mobiltelefone, Schnurlostelefone und Tablets gemäß der Verordnung (EU)…/… der Kommission29]
9.  Mobiltelefone, Schnurlostelefone und Tablets gemäß der Verordnung (EU)…/… der Kommission29
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29
29
Abänderung 82
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Nummer 9 a (neu)
9a.  Fahrräder

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0316/2023).

Letzte Aktualisierung: 15. Februar 2024Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen