Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. November 2023 mit Empfehlungen an die Kommission zu einem EU-Rahmen für die soziale und berufliche Lage von Künstlern und Arbeitnehmern in der Kultur- und Kreativbranche (2023/2051(INL))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf die Artikel 6, 46, 151, 153, 157, 165, 167 und 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Artikel 11, 12, 13, 15, 27, 28, 30 und 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die europäische Säule sozialer Rechte und den dazugehörigen Aktionsplan,
– unter Hinweis auf die Empfehlung der UNESCO zum Künstlerstatus vom 27. Oktober 1980, das Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen vom 20. Oktober 2005 und die auf der UNESCO-Weltkonferenz über Kulturpolitik und nachhaltige Entwicklung (MONDIACULT 2022) angenommene Erklärung,
– unter Hinweis auf die einschlägigen Übereinkommen und Empfehlungen der IAO,
– unter Hinweis auf die Stuttgarter Erklärung des Europäischen Rates vom 19. Juni 1983,
– unter Hinweis auf die Erklärung von Rom vom 25. März 2017, die von den Staats- und Regierungschefs der 27 Mitgliedstaaten sowie vom Europäischen Rat, dem Europäischen Parlament und der Kommission gebilligt wurde,
– unter Hinweis auf die Erklärung von Rom der Kulturminister der G20 vom 30. Juli 2021,
– unter Hinweis auf die Cáceres-Erklärung(1), angenommen auf der informellen Tagung der Staats- und Regierungschefs vom 25.–26. September 2023,
– unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 30. März 2000 in der Rechtssache C-178/97(2),
– unter Hinweis auf die einschlägigen Rechtsakte der Union im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik, wie die Richtlinie (EU) 2018/957 zur Änderung der Richtlinie (EU) 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (3), die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit(4), die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung(5), die Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union(6) sowie die Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union(7),
– unter Hinweis auf die einschlägigen Rechtsakte der Union im Bereich der Gleichbehandlung, wie die Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen(8), die auch die Systeme der sozialen Sicherheit umfasst, die Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates(9), die Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen(10) und Richtlinie (EU) 2022/2381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen,
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)(11),
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt(12) und die Richtlinie (EU) 2019/789 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Ausübung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen,
– unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2017/864 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über ein Europäisches Jahr des Kulturerbes (2018)(13),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. Mai 2018 mit dem Titel „Eine neue europäische Agenda für Kultur“ (COM(2018)0267),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. Mai 2018 mit dem Titel „Ein stärkeres Europa aufbauen: Die Rolle der Jugend-, Bildungs- und Kulturpolitik“ (COM(2018)0268),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. September 2020 mit dem Titel „Aktionsplan für digitale Bildung 2021-2027: Neuaufstellung des Bildungswesens für das digitale Zeitalter“ (COM(2020)0624),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. Dezember 2020 mit dem Titel „Europas Medien in der digitalen Dekade: Ein Aktionsplan zur Unterstützung der Erholung und des Wandels“ (COM(2020)0784),
– unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarungen der europäischen Sozialpartner über Telearbeit (2002) und Digitalisierung (2020),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2021 bis 2027)(14),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013(15),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität(16),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017(17),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 4. März 2021 mit dem Titel „Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte“ (COM(2021)0102),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 29. Juni 2022 über den Arbeitsplan für Kultur 2019-2022 (COM(2022)0317),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. September 2022 mit dem Titel „Leitlinien für die Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union auf Tarifverträge über die Arbeitsbedingungen von Solo-Selbstständigen“ (2022/C 374/02),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Januar 2023 mit dem Titel „Stärkung des sozialen Dialogs in der Europäischen Union – Mobilisierung seines vollen Potenzials zur Gestaltung gerechter Übergänge“ (COM(2023)0040),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. September 2023 mit dem Titel „Digitalisierung der Koordinierung der sozialen Sicherheit: Erleichterung der Freizügigkeit im Binnenmarkt“ (COM(2023)0501),
– unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2023/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über ein Europäisches Jahr der Kompetenzen(18),
– unter Hinweis auf den am 17. Mai 2023 veröffentlichten Bericht der Europäischen Kommission über die Perspektiven in der europäischen Medienbranche (SWD(2023)0150),
– unter Hinweis auf den Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen,
– unter Hinweis auf den strategischen Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2021–2027 und den Bericht des Europäischen Parlaments über einen neuen strategischen Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz für die Zeit nach 2020 (einschließlich eines besseren Schutzes von Arbeitnehmern vor einer Gefährdung durch schädliche Stoffe, Stress bei der Arbeit und repetitive Bewegungen) (2021/2165(INI)),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2018 zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen (2018/C 189/01),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 26. November 2018 zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulqualifikationen und von Qualifikationen der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 8. November 2019 zum Zugang zum Sozialschutz für Arbeitnehmer und Selbstständige (2019/C 387/01),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 18. Mai 2021 zur Erholung, Resilienz und Nachhaltigkeit der Kultur- und Kreativbranche,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022 über einen europäischen Ansatz für Mikroanerkennungen für lebenslanges Lernen und Beschäftigungsfähigkeit,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022 zu individuellen Lernkonten,
– unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 7. Dezember 2022 zum EU-Arbeitsplan für Kultur 2023-2026 (2022/C 466/01),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 30. Januar 2023 für ein angemessenes Mindesteinkommen zur Sicherstellung einer aktiven Inklusion,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 12. Juni 2023 für die Stärkung des sozialen Dialogs in der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 7. Juni 2007 zum Sozialstatut der Künstler und Künstlerinnen (2006/2249(INI)) und vom 20. Oktober 2021 zu der Situation von Künstlern und der kulturellen Erholung in der EU (2020/2261(INI)),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2016 zu einer kohärenten Politik der EU für die Kultur- und Kreativwirtschaft(19),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2018 zur neuen europäischen Agenda für Kultur (2018/2091(INI)) und vom 14. Dezember 2022 zur Umsetzung der neuen europäischen Agenda für Kultur und Strategie der EU für internationale Kulturbeziehungen (2022/2047(INI)),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. September 2020 zur Erholung der Kultur in Europa (2020/2708(RSP)),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Mai 2021 zu künstlicher Intelligenz in der Bildung, der Kultur und dem audiovisuellen Bereich (2020/2017(INI)),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Juni 2021 zu dem Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit (2021/2025(INI)),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2021 zum Thema: „Europas Medien in der digitalen Dekade: Ein Aktionsplan zur Unterstützung der Erholung und des Wandels (2021/2017(INI)),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. November 2021 zu einem Aktionsplan für geistiges Eigentum zur Förderung von Erholung und Resilienz der EU (2021/2007(INI)),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. November 2021 zum europäischen Bildungsraum: ein gemeinsamer, ganzheitlicher Ansatz (2020/2243(INI)),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. November 2021 zur Änderung der Haushaltsordnung im Hinblick auf das Inkrafttreten des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 (2021/2162(INI)) und den Bericht BUDG-CONT als vom Plenum am 10. Mai 2023 bestätigtes Mandat zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (Neufassung) (2022/0162(COD)),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2021 zur Einführung einer europäischen Sozialversicherungsnummer mit einem persönlichen Arbeitsausweis (2021/2620(RSP)),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2022 zu der Verstärkung des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027: ein für neue Herausforderungen geeigneter, resilienter EU-Haushaltsplan (2022/2046(INI)),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. März 2023 zum Europäisches Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Beschäftigungs- und sozialpolitische Prioritäten für 2023 (2022/2151(INI)),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Juni 2023 zur Stärkung des sozialen Dialogs (2023/2536(RSP)),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Juni 2023 mit Empfehlungen an die Kommission zu hochwertigen Praktika in der Union (2020/2005(INL),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. November 2021 zur Sportpolitik der EU: Bewertung und mögliches weiteres Vorgehen (2021/2058(INI)),
– unter Hinweis auf die vom Europäischen Parlamentarischen Forschungsdienst für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und den Ausschuss für Kultur und Bildung durchgeführte Studie vom November 2023 mit dem Titel „EU framework for the social and professional situation of artists and workers in the cultural and creative sectors - European added value assessment“(20) („the EPRS EAVA Study“) (EU-Rahmen für die soziale und berufliche Situation von Künstlern und Arbeitnehmern in der Kultur- und Kreativbranche – Bewertung des europäischen Mehrwerts (EPRS-EAVA-Studie)) und den vom Europäischen Parlament in Auftrag gegebenen Bericht vom Mai 2021 mit dem Titel „The Situation of Artists and Cultural Workers and the post-COVID-19 Cultural Recovery in the European Union: Policy Recommendations“ (Die Situation von Künstlern und Kulturschaffenden und die kulturelle Erholung in der Europäischen Union nach COVID-19: Politische Empfehlungen)(21),
– unter Hinweis auf den Bericht der Arbeitsgruppe „Offene Methode der Koordinierung“ (OMC) der Sachverständigen der Mitgliedstaaten vom Juni 2023 mit dem Titel „The status and working conditions of artists and cultural and creative professionals“ (Status und Arbeitsbedingungen von Künstlern und in der Kultur- und Kreativbranche tätigen Personen)(22),
– unter Hinweis auf den Bericht der Arbeitsgruppe „Offene Methode der Koordinierung“ der Sachverständigen der Mitgliedstaaten vom 4. Juni 2021 mit dem Titel „Towards gender equality in the cultural and creative sectors“ (Auf dem Weg zur Gleichstellung der Geschlechter in der Kultur- und Kreativwirtschaft),
– unter Hinweis auf den Bericht von „Voices of Culture“ vom Juni 2021 mit dem Titel „Status und Arbeitsbedingungen von Künstlern und in der Kultur- und Kreativbranche tätigen Personen“(23),
– unter Hinweis auf die von der Kommission in Auftrag gegebene Studie mit dem Titel „Status and working conditions of artists and cultural and creative professionals“ (Status und Arbeitsbedingungen von Künstlern und in der Kultur- und Kreativbranche tätigen Personen), Europäisches Expertennetz für Kultur und audiovisuelle Medien (European Expert Network on Culture and Audiovisual – EENCA) (2020)(24),
– unter Hinweis auf die UNESCO-Studie „Culture and working conditions for artists: implementing the 1980 Recommendation concerning the Status of the Artist“ (Kultur und Arbeitsbedingungen für Künstler: Umsetzung der Empfehlung von 1980 zur Stellung des Künstlers) (2019),
– gestützt auf die Artikel 47 und 54 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für Kultur und Bildung gemäß Artikel 58 der Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für Kultur und Bildung (A9-0304/2023),
A. in der Erwägung, dass die Kultur- und Kreativbranche und die Kultur- und Kreativwirtschaft eine wesentliche Rolle bei der Gewährleistung von Kultur als öffentlichem Gut sowie der kulturellen Rechte der europäischen Bürger spielen; in der Erwägung, dass Kultur, Kunst, kulturelles Erbe und kulturelle Vielfalt unter kulturellen, pädagogischen, demokratischen, ökologischen, sozialen, menschenrechtlichen, wirtschaftlichen und innovativen Gesichtspunkten für die Gesellschaft Europas von großem Wert sind und strategische Sektoren für den europäischen Integrationsprozess darstellen, weshalb sie durch ausreichende Finanzmittel und ehrgeizige politische Rahmenvorgaben unter Berücksichtigung von Synergien mit anderen Politikbereichen unterstützt werden sollten;
B. in der Erwägung, dass Künstler, Autoren, ausübende Künstler und alle Kulturschaffenden die kreative Basis unserer europäischen Kultur sind, auf der unsere Gesellschaften und Demokratien fußen; in der Erwägung, dass kulturelle und kreative Ausdrucksformen und Werke häufig das Ergebnis der wesentlichen Beiträge von Personen sind, die in verschiedenen Funktionen, Rollen und Kompetenzen in der Kultur- und Kreativbranche tätig sind, die u. a. von der Erstellung von Werken bis hin zur technischen Unterstützung und zum Projektmanagement reichen, einschließlich Programmgestaltung, Forschung und kuratorische Tätigkeiten, Kommunikation und Unterstützung bei der Publikumsentwicklung; in der Erwägung, dass die Existenz solcher Ausdrucksformen und Werke davon abhängt, ob alle Kultur- und Kreativschaffenden angemessene Anerkennung und Unterstützung erhalten;
C. in der Erwägung, dass sowohl Amateure als auch Berufstätige künstlerische Tätigkeiten ausüben können, wodurch der Wettbewerb in einem bereits stark wettbewerbsorientierten Umfeld verstärkt wird; in der Erwägung, dass die rechtliche Unterscheidung zwischen ihnen nicht immer klar festgelegt ist und sich in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten unterscheiden kann; in der Erwägung, dass es notwendig ist, umfassende Maßnahmen zu entwickeln, um sicherzustellen, dass professionelle Kunstschaffende und -ausübende von ihrem Beruf leben können;
D. in der Erwägung, dass im Jahr 2022 in den Mitgliedstaaten 7,7 Millionen Menschen im Kulturbereich beschäftigt waren, was 3,8 % der Gesamtbeschäftigung entspricht(25); in der Erwägung, dass die wirtschaftlichen Leistungen der Kultur- und Kreativbranche, die 4,2 % des BIP der EU und 1,0 % der allgemeinen öffentlichen Ausgaben(26) ausmachen, auch als Wegbereiter für nachhaltiges Wachstum in verschiedenen Sektoren und für die lokale und regionale Entwicklung wirken;
E. in der Erwägung, dass die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Kultur- und Kreativschaffenden unabhängig von ihrer Rolle oder ihrem Status als Arbeitnehmer oder Selbstständige durch Prekariat, Instabilität und unterbrochene Arbeitsverhältnisse mit unvorhersehbarem Einkommen, einer schwächeren Verhandlungsposition im Verhältnis zu ihren Vertragspartnern, befristeten Verträgen, schwacher oder fehlender sozialer Absicherung und fehlendem Zugang zu Arbeitslosenunterstützung gekennzeichnet sein können; in der Erwägung, dass der Umfang der sozialen Absicherung von Kultur- und Kreativschaffenden in und zwischen den einzelnen Ländern unterschiedlich ist, was auf Unterschiede in den Sektoren und in den Arten der Tätigkeit innerhalb des Sektors zurückzuführen ist und zu Unterschieden bei den Lebens- und Arbeitsbedingungen führen kann; in der Erwägung, dass die Sozial- und Arbeitsbedingungen in der Kultur- und Kreativbranche drastisch verbessert werden müssen, wie in der Erklärung der G20-Staats- und Regierungschefs vom Oktober 2021 in Rom betont wird(27);
F. in der Erwägung, dass in der Kultur- und Kreativbranche hauptsächlich Einzelpersonen sowie Kleinst-, kleine und mittlere Organisationen und Unternehmen, selbstverwaltete Organisationen und kulturelle Kooperativen tätig sind; in der Erwägung, dass mehr als doppelt so viele Kultur- und Kreativschaffende selbständig tätig sind wie in der Allgemeinbevölkerung (32 % im Vergleich zu 14 %), und dass Kultur- und Kreativschaffende häufig in Beschäftigungsverhältnissen tätig sind, die von den traditionellen Arbeitsmodellen abweichen, und seltener als der Durchschnitt der Erwerbstätigen einen festen Arbeitsplatz haben, angestellt sind, in Vollzeit arbeiten oder nur eine Arbeitsstelle haben, wobei sie häufig eine Kombination aus Anstellung und Selbstständigkeit, einschließlich Solo-Selbstständigkeit, innerhalb der Kultur- und Kreativbranche sowie in anderen Sektoren wie Dienstleistungen oder Bildung, ausüben; in der Erwägung, dass durch mehrere Arbeitsstellen die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben erheblich beeinträchtigt werden kann; in der Erwägung, dass Kultur- und Kreativschaffende in der Regel eine projektgebundene Laufbahn verfolgen und ein hohes Maß an Mobilität aufweisen;
G. in der Erwägung, dass das Fehlen eines spezifischen Beschäftigungsrahmens für Kultur- und Kreativschaffende nach nationalem Recht in einigen Mitgliedstaaten und diese atypischen Arbeitsregelungen, die häufig durch erhebliche unbezahlte Zeiträume für künstlerische Recherchen, die Schaffung von Werken oder Proben unterbrochen werden oder parallel dazu verlaufen, in Verbindung mit unregelmäßigen Einkommen zu unregelmäßigen Zahlungen und diskontinuierlichen Beitragszeiten führen, die die Beitragskapazität der Kultur- und Kreativschaffenden und ihren effektiven Zugang zum Sozialschutz stark einschränken; in der Erwägung, dass infolgedessen ihr Zugang zu den entsprechenden Leistungen, insbesondere zur Arbeitslosenunterstützung, zu Leistungen während des Ruhestands, zu Jahres- und Krankheitsurlaub, zu Urlaub aus familiären Gründen und zu Pflegeurlaub sowie ihr Zugang zu Kinderbetreuung häufig eingeschränkt ist; in der Erwägung, dass selbst bei der Verfügbarkeit einer freiwilligen Versicherung selbständige Kultur- und Kreativschaffende eine niedrige Versicherungsquote aufweisen; in der Erwägung, dass diese Situation durch die falsche Bestimmung des Beschäftigungsstatus von Kultur- und Kreativschaffenden noch verschärft werden kann;
H. in der Erwägung, dass die Laufbahnentwicklung und die Berufskontinuität in der Kultur- und Kreativbranche häufig von sozioökonomischen Merkmalen abhängen und durch Alter, Geschlecht, ethnische Herkunft, Behinderung und Klasse bedingt sind; in der Erwägung, dass Arbeitnehmer der Kultur- und Kreativbranche in der Mitte ihrer Laufbahn, Arbeitnehmer mit Behinderungen, Arbeitnehmer aus Minderheiten, ethnischen Gruppen und aus der Arbeiterklasse schlechtere Bedingungen hinsichtlich der Arbeitsplatzqualität vorfinden können; in der Erwägung, dass Berufsfortschritt und -kontinuität in der Kultur- und Kreativbranche eine Herausforderung darstellen und sich die Berufsaussichten mit zunehmendem Alter tendenziell verschlechtern; in der Erwägung, dass insbesondere bei den älteren Arbeitnehmern in der Kultur- und Kreativbranche ein höherer Anteil an Selbstständigkeit zu verzeichnen ist, wodurch sie einem höheren Risiko der Prekarität ausgesetzt sind;
I. in der Erwägung, dass die Kultur- und Kreativschaffenden von der COVID-19-Pandemie schwer getroffen wurden, durch die ihre prekären Lebens- und Arbeitsbedingungen offengelegt wurden; in der Erwägung, dass nach Schätzung der UNESCO im Jahr 2020 weltweit mehr als 10 Millionen Beschäftigte in der Kultur- und Kreativbranche ihre Arbeit verloren haben(28); in der Erwägung, dass Krisenbekämpfungsmechanismen während und nach der COVID-19-Pandemie eine Schlüsselrolle bei der Bewältigung der Herausforderungen in der Kultur- und Kreativbranche gespielt haben; in der Erwägung, dass, obwohl die Kultur- und Kreativbranche infolge der Pandemie, der Digitalisierung und des grünen Wandels einen bedeutenden Wandel durchlaufen hat, der lebenslanges Lernen, Umschulung und Höherqualifizierung unabdingbar machte, sich die Sektoren nicht vollständig von den während der Pandemie erlittenen Verlusten erholt haben, was sich nachhaltig auf den Lebensunterhalt der in diesem Sektoren tätigen Personen auswirkt; in der Erwägung, dass durch die COVID-19-Krise die Fragilität bestehender Organisationsstrukturen und Arbeitsgewohnheiten deutlich gemacht wurde, insbesondere in Bezug auf schutzbedürftige Fachkräfte mit prekärem Beschäftigungsstatus, wie z. B. Personen, die auf der Grundlage von atypischen oder projektbezogenen Arbeitsverträgen arbeiten;
J. in der Erwägung, dass Kultur- und Kreativschaffende aufgrund der atypischen und häufig prekären Natur ihrer Tätigkeit tendenziell geringe Altersvorsorgeansprüche haben, was sich auf die Höhe der Beiträge oder andere geforderte Anspruchskriterien auswirken kann; in der Erwägung, dass Künstler möglicherweise über das offizielle Ruhestandsalter hinaus weiter berufstätig sind;
K. in der Erwägung, dass ein gut funktionierender sektoraler sozialer Dialog auf nationaler und EU-Ebene und eine hohe tarifvertragliche Deckungsrate eine wesentliche Rolle für den Aufbau professioneller und nachhaltiger Sektoren spielen, indem sie einen integrativen Arbeitsmarkt erleichtern, der menschenwürdige Arbeitsbedingungen, einschließlich fairer und angemessener Löhne, begünstigt; in der Erwägung, dass die eingeschränkte tarifvertragliche Deckungsrate in der Kultur- und Kreativbranche(29) in mehreren Mitgliedstaaten zu schlechter Arbeitsplatzqualität, niedrigen Löhnen, unvorteilhaften Verträgen und begrenztem Zugang zu sozialem Schutz beitragen; in der Erwägung, dass Gewerkschaften bei der Vertretung von Kultur- und Kreativschaffenden aufgrund von intermittierenden Arbeitsmustern, wechselnden Arbeitsplätzen, der Kombination beruflicher Tätigkeiten und der höheren Zahl von Selbstständigen in der Branche vor Herausforderungen stehen; in der Erwägung, dass eine Reihe von Organisationen nicht an Tarifverhandlungen teilnehmen und viele Berufsgruppen nach wie vor nicht vertreten sind; in der Erwägung, dass sich die neuen Herausforderungen in diesen Sektoren, wie Digitalisierung, künstliche Intelligenz und die Entwicklung neuer Kompetenzen, in modernen und wirksamen Tarifverhandlungssystemen widerspiegeln sollten;
L. in der Erwägung, dass nicht angemeldete Erwerbstätigkeit die Menschenrechte und insbesondere menschenwürdige Arbeits- und Lebensbedingungen untergräbt, eine auf nachhaltiges Wachstum ausgerichtete Politik behindert, ernsthafte Risiken für die Nachhaltigkeit des europäischen Sozialmodells schafft und unlauteren Wettbewerb fördert; in der Erwägung, dass das Vorherrschen von teilweise oder vollständig nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit, die Berufstätige vom Schutz durch das Arbeitsrecht und die Sozialversicherung ausschließt, in der Kultur- und Kreativbranche große Besorgnis hervorruft; in der Erwägung, dass die Europäische Arbeitsbehörde (ELA) eine entscheidende Rolle bei der Durchführung konzertierter und gemeinsamer Inspektionen spielt, um die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung des Schutzes von Personen, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, und zur Bekämpfung von Betrug und Missbrauch mit grenzüberschreitendem Charakter zu verbessern;
M. in der Erwägung, dass das geschlechtsspezifische Lohn-, Renten- und Versorgungsgefälle auch in der Kultur- und Kreativbranche vorhanden ist; in der Erwägung, dass Frauen in Management- und Führungspositionen in der Minderheit sind(30); in der Erwägung, dass Frauen im Durchschnitt weniger verdienen als ihre männlichen Kollegen im gleichen Beruf(31) und in Verträgen, die die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben stark beeinträchtigen können, u. a. durch unkonventionelle und unregelmäßige Arbeitszeiten, die Notwendigkeit von Dienstreisen und intensivem Networking, sowie das Fehlen einer Betreuungsinfrastruktur; in der Erwägung, dass Frauen im Vergleich häufiger eine kürzere berufliche Laufbahn haben, insbesondere im audiovisuellen Sektor;
N. in der Erwägung, dass sexuelle Belästigung in der Kultur- und Kreativbranche dreimal so hoch ist(32) wie in der durchschnittlichen Arbeitnehmerschaft; in der Erwägung, dass Frauen, wie durch die MeToo-Bewegung aufgezeigt, unverhältnismäßig stark unter Belästigung und Missbrauch leiden, auch im Internet; in der Erwägung, dass dies das Risiko der Selbstzensur mit sich bringt, die sich negativ auf die Art der künstlerischen Ausdrucksformen von Frauen auswirkt sowie ihre Meinungsfreiheit und ihre Laufbahnentwicklung einschränkt; in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Gewalt und sexuelle Belästigung in der Kultur- und Kreativbranche die Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern verstärken(33); in der Erwägung, dass die Prävention und Beseitigung solcher systembedingten Barrieren einen integrierten Ansatz erfordern; in der Erwägung, dass das Übereinkommen der IAO über Gewalt und Belästigung (Nr. 2019) und die zugehörige Empfehlung (Nr. 206) die ersten internationalen Arbeitsnormen sind, die einen gemeinsamen Rahmen bieten, um Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt zu verhindern, zu beseitigen und Abhilfe zu schaffen;
O. in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten Anreizmaßnahmen ergriffen haben, um Unternehmen zu ermutigen, sich auf freiwilliger Basis an der Wiedereingliederung von Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt und Belästigung in den Arbeitsmarkt zu beteiligen, indem sie ihnen eine Ermäßigung des Arbeitgeberbeitrags zu den Sozialversicherungssystemen in Aussicht stellen, wenn sie mit einem unbefristeten Vertrag eingestellt werden, was als Beispiel für eine sinnvolle Maßnahme dienen könnte;
P. in der Erwägung, dass Kultur- und Kreativschaffenden aus benachteiligten Gruppen, darunter Angehörige ethnischer und geografischer Minderheiten oder Menschen mit unterschiedlichem Aufenthaltsstatus, Menschen, die aus sozioökonomischer Sicht benachteiligt sind, Menschen mit Behinderungen und LGBTIQ+-Personen sowie Frauen und jungen Menschen, der Zugang zu einer Karriere in Kunst und Kultur erschwert ist und dass sie geringere Möglichkeiten haben, eine langfristige Laufbahn in diesem Sektor zu beschreiten, was das Risiko eines fehlenden Generationenwechsels in der Kultur- und Kreativbranche erhöht;
Q. in der Erwägung, dass es in einigen Mitgliedstaaten keinen speziellen Rechtsrahmen für Kultur- und Kreativschaffende jeglicher Kategorie gibt; in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten zurzeit ihren Rechtsrahmen aktualisieren, um die Rechte der Kultur- und Kreativschaffenden zu schützen und dabei die Besonderheiten der Kultur- und Kreativbranche zu berücksichtigen; in der Erwägung, dass mehrere Mitgliedstaaten legislative Reformen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Kultur- und Kreativschaffenden in ihre Aufbau- und Resilienzpläne aufgenommen haben;
R. in der Erwägung, dass die Mobilität ein wichtiges Element der künstlerischen Berufstätigkeit und Laufbahnentwicklung ist und zu einem höheren Einkommen und langfristiger finanzieller Stabilität beiträgt; in der Erwägung, dass sich viele Künstler häufig zwischen den Mitgliedstaaten bewegen; in der Erwägung, dass die Mobilität für Studierende und junge Berufstätige in den Kultur- und Kreativbranchen wichtig ist, um sich weiterzubilden, vielfältige Kompetenzen zu erwerben und ein breiteres Spektrum an attraktiven Karriereaussichten zu erkennen; in der Erwägung, dass die künstlerische Mobilität andererseits besondere Herausforderungen mit sich bringt, insbesondere in Bezug auf den sozialen Schutz und die Besteuerung, die besondere Maßnahmen erfordern; in der Erwägung, dass das hohe Maß an Mobilität auch für nicht angemeldete Erwerbstätigkeit förderlich sein kann(34); in der Erwägung, dass die derzeitigen Finanzierungsinstrumente zur Förderung der Mobilität besser an die Besonderheiten der einzelnen Sektoren angepasst werden sollten; in der Erwägung, dass künstlerische Produktionen häufig Kultur- und Kreativschaffende aus Europa und aus Drittstaaten zusammenführen, deren Mobilität durch die Schwierigkeit, mittelfristig Visa zu erhalten, eingeschränkt sein kann;
S. in der Erwägung, dass der Zugang zu künstlerischer Bildung die soziale Eingliederung und den Kampf gegen Ungleichheiten fördert; in der Erwägung, dass das Programm Erasmus+ der bislang sichtbarste Erfolg der Union bei der Verwirklichung der Ziele einer hochwertigen und inklusiven Bildung ist; in der Erwägung, dass das derzeitige Fehlen einer automatischen gegenseitigen Anerkennung von künstlerischen Kompetenzen und kreativen Fähigkeiten und Qualifikationen die grenzüberschreitende Mobilität von Kultur- und Kreativschaffenden behindert;
T. in der Erwägung, dass die Kultur- und Kreativbranche erheblichen Veränderungen unterworfen ist, die eine Bewertung der in den Sektoren benötigten Qualifikationen und die Entwicklung von Maßnahmen zur Behebung der derzeitigen Qualifikationsdefizite erfordern; in der Erwägung, dass der Pakt für Kompetenzen 2020 und das Europäische Jahr der Kompetenzen 2023 die Notwendigkeit unterstrichen haben, Kompetenzen, insbesondere transversale, soziale und digitale Kompetenzen, in die Bildungssysteme zu integrieren, um Talente zu fördern und den Übergang in die Berufslaufbahn zu erleichtern, unter anderem durch technische und berufliche Ausbildung im Rahmen groß angelegter Kompetenzpartnerschaften innerhalb des breiteren Ökosystems der Kultur- und Kreativbranche und in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern;
U. in der Erwägung, dass der rasche digitale Wandel, der sich während der COVID-19-Pandemie beschleunigt hat, und der zunehmende Einsatz von Instrumenten der künstlichen Intelligenz (KI) neue Chancen und Arbeitsplätze schaffen, neue Geschäftsmodelle und Produktionsformen ermöglichen, die Arbeitsbedingungen diversifizieren, den Zugang zu Kultur für ein größeres Publikum verbessern und so zur Dynamik der Sektoren und ihrer Umgestaltung beitragen; in der Erwägung, dass dies jedoch bestimmte Herausforderungen und Unsicherheiten mit sich gebracht hat, die zum Verlust von Arbeitsplätzen, zur Verdrängung von Arbeitnehmern und zu deren Kontrollverlust über ihre Arbeit geführt haben, einschließlich der Herausforderungen im Zusammenhang mit der Urheberschaft und dem Eigentum an den Werken sowie der kulturellen Vielfalt; in der Erwägung, dass die Digitalisierung die grenzüberschreitende Erbringung von kulturellen Dienstleistungen erleichtert hat; in der Erwägung, dass dieser Trend mit der zunehmenden Anwendung missbräuchlicher und repressiver Vertragspraktiken durch große Medienplattformen einhergeht, die die gerechte und angemessene Vergütung und die Arbeitsbedingungen der europäischen Kulturschaffenden gefährden;
V. in der Erwägung, dass eine gerechte Vergütung für die Nutzung ihrer kreativen Arbeit für die Arbeitsbedingungen von Autoren und Komponisten von zentraler Bedeutung ist, da dies die Grundlage ihres Einkommens als professionelle Kunst- und Kulturschaffende ist; in der Erwägung, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und ihr globales System eine wichtige Rolle dabei spielen, den Urhebern eine gerechte Vergütung zu ermöglichen, u. a. auch durch die Aushandlung von Tarifen mit den Nutzern, und zur Förderung der kulturellen Vielfalt und des kulturellen Ausdrucks beitragen;
W. in der Erwägung, dass in der feierlichen Deklaration zur Europäischen Union die Vision eines geeinten Europas zum Ausdruck kommt, in der die Staats- und Regierungschefs im Bewusstsein einer Schicksalsgemeinschaft und in dem Willen, die europäische Identität zu behaupten, ihre Verpflichtung bekräftigen, auf dem Weg zu einem immer engeren Zusammenschluss der Völker der Union voranzuschreiten; in der Erwägung, dass in der Erklärung die Kultur als wichtige Komponente zur Verwirklichung dieses Ziels betrachtet wird;
Kultur- und Kreativbranche: Bringt die Völker Europas zusammen
1. ist der Ansicht, dass die Kultur- und Kreativsektoren eine grundlegende Rolle für das Wohlergehen der Menschen und die Förderung des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts in Europa, einer lebendigen Demokratie sowie des Wohlstands und der Integration in unseren Gesellschaften spielen; ist des Weiteren der Ansicht, dass sie aufgrund des Eigenwerts von Kunst und Kultur unterstützungswürdig sind;
2. betont, dass Kultur- und Kreativschaffende für den Prozess der europäischen Integration von zentraler Bedeutung sind und dass ihre Arbeit dazu beiträgt, Gemeinschaften zu verbinden, die Identität der Völker Europas zu stärken und die kulturelle Vielfalt Europas und den weltweiten Dialog zu fördern;
3. unterstreicht, dass die Union gemäß Artikel 167 AEUV einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten leisten und gemäß Artikel 3 EUV für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas sorgen muss; ist der Ansicht, dass das kulturelle Erbe Europas in früheren Zeiten weltweit seine Anziehungskraft und seinen Einfluss entfaltet hat, die Wiedererlangung dieser Führungsrolle jedoch erhebliche Investitionen in die Kultur- und Kreativbranchen und Maßnahmen zu ihrer Stärkung erfordert, um die kulturellen Rechte der Menschen zu gewährleisten;
„Künstlerstatus“
4. fordert die Mitgliedstaaten auf, die von ihnen allen unterzeichnete UNESCO-Empfehlung von 1980 zum Status der Künstler tatsächlich umzusetzen; stellt fest, dass die seither veröffentlichten Berichte über ihre Umsetzung zeigen, dass mehr getan werden muss, um der Empfehlung nachzukommen; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten aufgrund der Veränderungen in den vergangenen vier Jahrzehnten – insbesondere im Zusammenhang mit der Digitalisierung – ihre Maßnahmen kontinuierlich anpassen müssen, um ihren Verpflichtungen zur Schaffung eines umfassenden, soliden und kohärenten Rechtsrahmens nachzukommen; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, zu den bestehenden Überwachungsmechanismen der UNESCO beizutragen, um die Informations- und Datenerfassung zu den Lebens- und Arbeitsbedingungen von Kultur- und Kreativschaffenden zu verbessern und eine faktengestützte Politikgestaltung zu ermöglichen;
5. stellt fest, dass Sachverständige die fehlende Definition des Begriffs „Kultur- und Kreativschaffende“ und die fehlende Anerkennung der Besonderheiten ihrer Arbeitsbedingungen(35) als Hauptfaktoren für die schwache soziale Absicherung von Kultur- und Kreativschaffenden genannt haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, mit Unterstützung durch die Kommission die besondere Situation von Kultur- und Kreativschaffenden anzuerkennen, wobei die unterschiedlichen Regelungen für Selbständige und Nicht-Selbstständige zu berücksichtigen und gegebenenfalls anzupassen sind, um einerseits die ungehinderte Anwendung der an ihren Status geknüpften Bedingungen für diejenigen sicherzustellen, die nach nationalem Recht einen solchen Status haben, und um andererseits Konvergenz zu erreichen und die Situation für diejenigen zu verbessern, die nicht unter einen solchen Status fallen, sowie gleichzeitig die grenzübergreifende Arbeit in Europa zu fördern;
6. fordert die Kommission auf, die bestehenden Definitionen für Kultur- und Kreativschaffende in den Mitgliedstaaten zu erfassen, um zu einem gemeinsamen Verständnis dieser Begriffe beizutragen, das in der Politikgestaltung und den Kulturstatistiken der EU zum Ausdruck kommt; ist der Ansicht, dass eine solche Definition auch mit der UNESCO-Empfehlung von 1980 in Einklang gebracht werden sollte;
Zugang zu sozialer Sicherheit und angemessenen Arbeitsbedingungen
7. legt den Mitgliedstaaten, die noch keinen besonderen Status für Künstler und andere Kultur- und Kreativschaffende eingeführt haben, nahe, dies zu tun, um im Einklang mit der Empfehlung des Rates vom 8. November 2019 zum Zugang zum Sozialschutz für Arbeitnehmer und Selbstständige (2019/C 387/01) den Zugang zu angemessenem Sozialschutz unter Einhaltung von Mindeststandards sicherzustellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, bestehende Lücken beim Zugang zum Sozialschutz zu schließen, insbesondere im Hinblick auf die Kultur- und Kreativbranche; fordert die Mitgliedstaaten, in denen der „Status des Künstlers“ bereits definiert ist, auf, die Zweckdienlichkeit des Status regelmäßig zu überprüfen und die Definition erforderlichenfalls eingedenk der Empfehlung zu überarbeiten, um dafür Sorge zu tragen, dass alle Kultur- und Kreativschaffenden und insbesondere Selbstständige in der Branche unter diese Definition fallen, und die Definition an die neuen Herausforderungen anzupassen, die sich aus der Digitalisierung und der COVID-19-Pandemie ergeben haben; lobt diejenigen Mitgliedstaaten, die in den vergangenen Jahren eine solche Überprüfung und Anpassung vorgenommen haben;
8. betont, dass die atypischen Arbeitsmuster in Kultur- und Kreativberufen und das hohe Maß an beruflicher und geografischer Mobilität der Kultur- und Kreativschaffenden sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene dazu führen, dass der Zugang zum Sozialschutz für Kultur- und Kreativschaffende in der gesamten Union mit Herausforderungen verbunden ist; ist der Auffassung, dass daher gezielte Maßnahmen und eine verstärkte Koordinierung auf Unionsebene erforderlich sind, um allen Kultur- und Kreativschaffenden in der EU unabhängig von ihrem Beschäftigungsstatus einen allgemeinen, wirksamen und vereinfachten Zugang zu angemessenen und umfassenden Sozialschutzsystemen zu ermöglichen; erinnert an die Bedeutung angemessener und zugänglicher Mindesteinkommensregelungen für Kultur- und Kreativschaffende, die häufig Zeiten unzureichender, unregelmäßiger oder unsicherer finanzieller Mittel erleben, wobei es betont, dass solche Regelungen kein Ersatz für eine gerechte und angemessene Entlohnung und menschenwürdige Arbeitsbedingungen in der Kultur- und Kreativbranche sein sollten;
9. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, spezifische Maßnahmen zu ergreifen, um den Erwerb, die Wahrung und die Übertragbarkeit von Ansprüchen zwischen den Systemen zu gewährleisten, damit Kultur- und Kreativschaffende, die häufig Arbeitsplätze kombinieren oder wechseln oder zwischen dem Status eines Arbeitnehmers und eines Selbstständigen hin- und herwechseln, gegen instabile und fragmentierte Einkommen, unbezahlte Arbeit und Arbeitsplatzunsicherheit vorgehen und einen Mindeststandard für ihr Einkommen sichern können, indem sie die nationalen Sozialversicherungssysteme wirksam anpassen, um einen umfassenden Zugang zu Sozialleistungen, einschließlich Leistungen bei Arbeitslosigkeit, durch beitragsabhängige Sozialschutzsysteme sowie eine angemessene Deckung zu gewährleisten, und ihre Teilnahme an freiwilligen Sozialschutzsystemen zu erleichtern; bekräftigt, dass das Recht auf eine angemessene und verhältnismäßige Vergütung, die sich aus Urheberrechten und verwandten Schutzrechten ergibt, mit den Sozialschutzsystemen vereinbar sein muss, wobei dies insbesondere den Zugang zu beitragsbezogenen Renten betrifft, da es bei einer Berufstätigkeit im Kreativbereich keine Altersgrenzen gibt;
10. betont, dass der Beschäftigungsstatus von Personen, die in der Kultur- und Kreativbranche arbeiten, entsprechend ihren tatsächlichen Arbeitsverhältnissen ordnungsgemäß bestimmt werden muss; betont, dass alle Arbeitnehmer sowohl unter den EU-Besitzstand im Bereich des Arbeitsrechts als auch unter das nationale Arbeitsrecht fallen und unter anderem das Recht auf Mindestlohn, Tarifverhandlungen, geregelte Arbeitszeiten, Gesundheitsschutz und bezahlten Urlaub sowie einen verbesserten Zugang zum Schutz vor Arbeitsunfällen, Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Krankheit sowie zu beitragsabhängigen Altersrenten haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Maßnahmen der Arbeitsaufsichtsbehörden zu verstärken und das Übereinkommen Nr. 81 der IAO über die Arbeitsaufsicht umzusetzen, mit besonderem Augenmerk auf die korrekte Einstufung der in der Kultur- und Kreativbranche tätigen Personen;
Schwierigkeiten in grenzüberschreitenden Situationen
11. unterstreicht die allgemeine Bedeutung der grenzüberschreitenden Mobilität für die Ermöglichung der kreativen Arbeit von Künstlern und Kulturschaffenden und die Erweiterung der Gelegenheiten, neue Berufserfahrungen im Ausland zu sammeln;
12. betont, dass es wichtig ist, für eine reibungslose Koordinierung und Übertragbarkeit von Ansprüchen zwischen den Sozialschutzsystemen der Mitgliedstaaten zu sorgen, um so einen effektiven Zugang zum Sozialschutz für Kultur- und Kreativschaffende sicherzustellen, die ein hohes Maß an beruflicher Mobilität aufweisen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 korrekt und konsequent anzuwenden; hebt die Bedeutung einer raschen Verabschiedung und Umsetzung ihrer Überarbeitung hervor;
13. stellt fest, dass die Handhabung der verschiedenen bestehenden Systeme nach wie vor eine Herausforderung darstellt, insbesondere für Selbstständige und Arbeitnehmer in atypischen Arbeitsverhältnissen; bedauert, dass immer noch viele verwaltungstechnische, finanzielle, steuerliche und sprachliche Hindernisse für die Mobilität, insbesondere die grenzüberschreitende Übertragbarkeit von Sozialversicherungsansprüchen, bestehen, häufig aufgrund von Unterschieden zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten; weist darauf hin, dass Kultur- und Kreativschaffende, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, häufig in mehreren Mitgliedstaaten Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge zahlen müssen, ohne sie in Anspruch nehmen zu können; fordert eine stärkere Koordinierung auf Unionsebene, um die Lücken zwischen den nationalen Systemen zu schließen und sicherzustellen, dass die in mehreren Ländern tätigen Kultur- und Kreativschaffenden ihre sozialen Ansprüche wahrnehmen können;
14. ist der Ansicht, dass die Förderung der Aufklärung über die Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa im Hinblick auf die grenzüberschreitende Mobilität von Künstlern auf EU-Ebene für Kultur- und Kreativschaffende notwendig und nützlich ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die bestehenden oder, falls noch nicht vorhanden, neue, ausreichend finanzierte Mobilitätsinformationsstellen als zentrale Anlaufstellen auszubauen, die in allen EU-Sprachen leicht zugänglich sind und den Kultur- und Kreativschaffenden helfen, alle relevanten sektoralen Informationen über ihre Arbeitsbedingungen, ihre Mobilität, ihre Steuerpflicht und ihre Sozialschutzleistungen zu erhalten;
15. ist der Auffassung, dass der automatisierte Informationsaustausch mithilfe des Systems für den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI), der darauf abzielt, durch administrative Zusammenarbeit mobilen Fachkräften eine nahtlose Beschäftigung in ganz Europa zu ermöglichen, für Kultur- und Kreativschaffende ein großes Potenzial bietet; fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass das EESSI den Besonderheiten der Arbeitsmuster und der Arbeitsmobilität in der Kultur- und Kreativbranche Rechnung trägt und dass alle Kultur- und Kreativschaffenden erfasst werden, wobei auf der jüngsten Mitteilung über die Digitalisierung der Koordinierung der sozialen Sicherheit aufgebaut werden sollte(36);
16. stellt die jüngsten Bemühungen der Kommission für die Pilotaktivitäten zum Europäischen Sozialversicherungspass (ESSPASS) fest und ermutigt sie, deren Umsetzung zu beschleunigen; bekräftigt seine wiederholte Aufforderung an die Kommission, einen Legislativvorschlag für eine ESSPASS-Initiative vorzulegen, die eine wirksame Identifizierung, Rückverfolgbarkeit, Zusammenführung und Übertragbarkeit von Sozialversicherungsansprüchen gewährleisten und die Durchsetzung der Unionsvorschriften über die Mobilität der Arbeitskräfte und die Koordinierung der sozialen Sicherheit auf dem Arbeitsmarkt verbessern kann, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Arbeitnehmer und Unternehmen in der Union zu gewährleisten; betont, dass es von entscheidender Bedeutung ist, sicherzustellen, dass die europäischen Bürgerinnen und Bürger in der Lage sind, ihre Rechte auf Sozialversicherungsschutz und -ansprüche grenzüberschreitend mithilfe eines einfachen digitalen Instruments wahrzunehmen; unterstreicht, dass eine rasche Überprüfung des Versicherungsstatus und der Beiträge dazu beitragen kann, nicht angemeldete Erwerbstätigkeit und die Nichteinhaltung der im Aufnahmeland geltenden Lohnfestsetzungsmechanismen sowie Betrug und Missbrauch von Sozialversicherungsleistungen zu bekämpfen, und es den Trägern der Sozialversicherungen, den Arbeitsaufsichtsbehörden und den Leistungserbringern im Gesundheitswesen ermöglicht, die Einhaltung der Vorschriften durch einen Abgleich zwischen Datenbanken zu überprüfen; unterstreicht, dass der ESSP es den Arbeitnehmern auch erleichtern würde, ihre Sozialversicherungsbeiträge und -leistungen, wie z. B. Rentenzahlungen, nachzuverfolgen und einzufordern, was deren Übertragbarkeit erleichtern und Sozialbetrug in Bezug auf Themen wie missbräuchliche Untervergabe, Scheinselbstständigkeit, nicht angemeldete Erwerbstätigkeit und Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen besser verhindern würde; fordert den Einsatz der ESSPASS-Lösung in der Kultur- und Kreativbranche, um sicherzustellen, dass sie den Besonderheiten der Sektoren und den besonderen Bedürfnissen der Selbständigen gerecht wird;
17. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit der Europäischen Arbeitsbehörde durch die Bereitstellung leicht zugänglicher Informationen die uneingeschränkte Anwendung der im Bestimmungsland geltenden Tarifverträge auf angestellte Kultur- und Kreativschaffende und die Durchsetzung des Unionsrechts zu erleichtern, um einen angemessenen Schutz zu gewährleisten, wenn diese Fachkräfte ihr Recht auf Freizügigkeit wahrnehmen, und um Unregelmäßigkeiten grenzüberschreitender Art zu bekämpfen;
18. begrüßt die neue Mobilitätsaktion „Kultur bewegt Europa“ im Rahmen des Programms „Kreatives Europa“, die Mobilitätsstipendien für Künstler und andere Kultur- und Kreativschaffende anbietet; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese Initiativen weiter zu stärken und zu verbessern und sie mit angemesseneren Finanzmitteln auszustatten, damit dieses Programm ausgeweitet werden kann, um ein möglichst breites Spektrum von Kultur- und Kreativschaffenden und Publikum zu erreichen, und europäische Koproduktionen zu fördern, an denen auch Nicht-EU-Länder beteiligt sind;
19. betont die Bedeutung von unionsweiten Wettbewerben und Initiativen, die den Reichtum und die Vielfalt der europäischen Kultur zeigen und zu einem europäischen Zugehörigkeitsgefühl und einer emotionalen Identität beitragen, wie z. B. den Lux-Publikumspreis und den Preis der Europäischen Union für Literatur; fordert die Kommission auf, Wettbewerbe bzw. Initiativen, die ausschließlich innerhalb der Union veranstaltet werden, zu überprüfen und weiter zu stärken sowie neue Wettbewerbe und Initiativen, wie z. B. einen jährlichen Gesangswettbewerb unter den Mitgliedstaaten zur Förderung der Kultur und des Tourismus in der Union zu unterstützen und zu erleichtern;
Gerechte Vergütung, Praktiken und Finanzierung
20. bekräftigt nachdrücklich, dass Kulturarbeit eine berufliche Tätigkeit ist und als solche fair und angemessen entlohnt werden muss, wobei das tatsächliche Niveau der Ausbildung, der Kompetenzen und der beruflichen Erfahrungen berücksichtigt werden muss und ein angemessener Lebensstandard gewährleistet sein muss; ist besorgt über die Tatsache, dass die Kultur- und Kreativbranche als Niedriglohnsektor gilt, da 38 % der Kultur- und Kreativschaffenden in den untersten drei Lohndezilen angesiedelt sind (37); begrüßt die kürzlich erfolgte Annahme der Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates(38); fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Richtlinie unter besonderer Berücksichtigung der Kultur- und Kreativbranche zügig umzusetzen;
21. beanstandet alle Formen unterbezahlter oder unbezahlter Arbeit, wie z. B. die Praxis, kulturelle und kreative Arbeit in Form von Exponaten zu entlohnen, nicht registrierte Arbeitszeit nicht als Arbeitszeit zu zählen und unbezahlte Praktika(39), die aus einem weit verbreiteten Machtgefälle im Vertragsverhältnis resultieren können;
22. bedauert, dass es in der Kultur- und Kreativbranche häufig zu Zahlungsverzug kommt, der sich erheblich auf die Solvenz sowohl der Freiberufler als auch der in diesem Wirtschaftszweig tätigen KMU auswirkt, und die sozioökonomischen Ungleichheiten unter den Kultur- und Kreativschaffenden dadurch vergrößert werden; betont, dass die Mitgliedstaaten die Richtlinie 2011/7/EU(40) auch für Unternehmen in der Kultur- und Kreativbranche umsetzen müssen;
23. erinnert an die Bedeutung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Kultur- und Kreativbranche und deren ordnungsgemäße Umsetzung, um sicherzustellen, dass Urheber und ausübende Künstler in ihrer Eigenschaft als Rechteinhaber eine angemessene Vergütung für die Verwertung ihrer Werke erhalten; fordert eine konsequente Umsetzung und Durchsetzung der Urheberrechtsrichtlinie(41) gemäß ihren Zielen;
24. fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten bei der Sicherstellung einer angemessenen, gerechten, zumutbaren und verhältnismäßigen Vergütung von Künstlern und Kreativschaffenden für die Verwertung ihrer künstlerischen Werke durch geeignete Mechanismen und durch einen allgemeinen und branchenspezifischen sozialen Dialog gemäß den Rechtsvorschriften der Union zu unterstützen;
25. betont die Notwendigkeit, den legalen Zugang zu Inhalten zu erleichtern und Piraterie sowie sonstige Arten der illegalen Nutzung zu bekämpfen, insbesondere im digitalen Binnenmarkt;
26. betrachtet eine gerechte und angemessene Vergütung von Autoren und Komponisten als wesentlichen Bestandteil ihrer Arbeits- und Lebensbedingungen; ist besorgt über die Verwendung verschiedener Formen von „Buy-out“-Verträgen, die zu einer missbräuchlichen und mit Zwang verbundenen Praxis führen können, mit der man die Vorschriften und Grundsätze der EU für eine gerechte Vergütung umgeht und das starke Machtungleichgewicht zwischen den Vertragsparteien zementiert, ist besorgt über die zunehmende Nutzung dieser Verträge, die in bestimmten Branchen häufig unter eine ausländische Gerichtsbarkeit gestellt werden; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die vertraglichen Vereinbarungen in der Kultur- und Kreativbranche in vollem Einklang mit den Artikeln 18, 19 und 20 der Urheberrechtsrichtlinie stehen, damit die diesbezüglichen Rechte der Urheber und ausübenden Künstler durchgesetzt werden; fordert die Kommission auf, die diesbezügliche Situation zu bewerten und genau zu überwachen; fordert die Kommission auf, die Vereinbarkeit von „Buy-out“-Bestimmungen sowie von Bestimmungen über die Wahl des Rechts und der Gerichtsbarkeit, die sich häufig den europäischen Vorschriften entziehen, sorgfältig zu prüfen und die Notwendigkeit, diese und andere schädliche Praktiken, die den Urhebern auferlegt werden, im Lichte bestehender und künftiger Initiativen anzugehen;
27. ist besorgt über die zwangsweisen Buy-Out-Praktiken, die die Arbeitsbedingungen und den Lebensunterhalt der europäischen Kreativschaffenden bedrohen; begrüßt die anstehende Studie, die die Kommission zu diesem Thema in Auftrag geben wird, und ersucht die Kommission, unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Studie die erforderlichen Initiativen vorzuschlagen, um diese Praxis auf Unionsebene anzugehen;
28. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zur Verhinderung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit, zur Anerkennung und Regelung nicht registrierter Arbeitszeit und zur Beseitigung von Scheinselbständigkeit in der Kultur- und Kreativbranche zu verstärken, unter anderem durch ein verstärktes Tätigwerden der Arbeitsschutzbehörden unter Einbeziehung der Sozialpartner; hebt die Rolle der Europäischen Arbeitsbehörde in diesem Zusammenhang hervor, insbesondere bei der Bereitstellung von Informationen für mobile Kultur- und Kreativschaffende, beim Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und bei gemeinsamen und konzertierten Inspektionen und der Risikobewertungen in Bezug auf branchenspezifische Herausforderungen;
29. erkennt zwar die in der Branche üblichen besonderen Arbeitszeitregelungen an, ist jedoch der Auffassung, dass die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben geachtet werden muss;
30. unterstreicht die Bedeutung der Aufrechterhaltung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz; fordert die Kommission auf, die Anerkennung, Entschädigung und Prävention im Falle von Berufskrankheiten im Zusammenhang mit den besonderen Tätigkeiten in der Kultur- und Kreativbranche zu fördern;
31. wiederholt seine Aufforderung an die Mitgliedstaaten, eine stabile und vorhersehbare Finanzierung zu gewährleisten und die Quellen der Unterstützung für Kultur- und Kreativschaffende zu diversifizieren, von finanziellen Kürzungen der bestehenden Finanzierung abzusehen und ihre finanzielle Unterstützung für die Sektoren zu erhöhen, was zu einer größeren Planungssicherheit für die Kultur- und Kreativschaffenden, die diese Mittel erhalten, beiträgt;
32. ist der Ansicht, dass öffentliche Geldgeber in der Kultur- und Kreativbranche die Verantwortung haben, gerechte Verfahren zu fördern, und fordert die Einbeziehung fairer Grundsätze in ihre Finanzierungsstrategien in Absprache mit den Sozialpartnern; besteht darauf, dass jedes berufliche institutionelle Engagement von Kultur- und Kreativschaffenden angemessen vergütet wird, und dass gegen den Ersatz von Arbeitsplätzen durch scheinbare Freiwilligentätigkeit vorgegangen wird;
33. fordert die öffentlichen Geldgeber auf Unionsebene und auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene auf, die Sozialklausel über die Bedingungen für die Verwendung öffentlicher Mittel und die Auftragsvergabe einzuführen und durchzusetzen, um eine gerechte und angemessene Entlohnung und angemessene Arbeitsbedingungen für Kultur- und Kreativschaffende in der gesamten Unterauftragskette zu gewährleisten, wobei die Geschlechterperspektive zu berücksichtigen ist, um einen gleichberechtigten Zugang zu den Produktionsressourcen und gleiches Entgelt zu gewährleisten, und zwar unter Einhaltung der Tarifverträge, sofern sie bestehen, und um den Abschluss von Tarifverträgen zu fördern, sofern sie noch nicht bestehen;
34. ist der Ansicht, dass die von der Union finanzierten Programme und Projekte in der Kultur- und Kreativbranche, wie z. B. Kreatives Europa, die Einhaltung aller arbeits- und sozialrechtlichen Verpflichtungen nach dem Unionsrecht und den nationalen Rechtsvorschriften oder Tarifverträgen gewährleisten und zur Umsetzung der Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte in der Kultur- und Kreativbranche beitragen sollten; fordert die Kommission auf, zu gewährleisten, dass der nächste Zyklus von EU-Programmen im Bereich der Kultur- und Kreativbranche mit diesen Grundsätzen in Einklang steht, auch durch die Einführung einer sozialen Konditionalität, ähnlich wie in anderen EU-Politikbereichen, die u. a. die Verpflichtung umfasst, Kultur- und Kreativschaffende für ihre Arbeit, einschließlich der Zeit, die sie für Recherchen, Proben, Vorbereitung und Bewerbung aufwenden, rückwirkend angemessen zu entlohnen, wobei die besondere Situation der Antragsteller und der Kultur- und Kreativbranche insgesamt zu berücksichtigen und darauf zu achten ist, dass der Verwaltungsaufwand nicht unverhältnismäßig erhöht wird;
35. weist erneut darauf hin, dass die Verfahren zur Beantragung von EU-Mitteln, auch für das Programm „Kreatives Europa“, noch immer zu aufwändig sind und unnötige Hindernisse für mögliche Begünstigte schaffen; fordert die Kommission daher auf, diese Verfahren weiter zu vereinfachen, um einen fairen Zugang zu EU-Mitteln zu gewährleisten;
36. ist der Ansicht, dass eine öffentliche Förderung von grundlegender Bedeutung für die Sicherstellung eines tragfähigen, vielfältigen und demokratischen kulturellen und kreativen Ökosystems ist; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die finanzielle Unterstützung für Kultur- und Kreativschaffende deutlich zu erhöhen und ein Mindestausgabenziel von 2 % der öffentlichen Ausgaben für die Kultur- und Kreativbranche festzulegen, die bis zu 4 % des BIP der EU erwirtschaftet; fordert alle Akteure der Union auf, die Mittel für die Kultur in allen Programmen der Union aufzustocken und die Synergien zu stärken sowie die notwendigen Änderungen bei der Überwachung des MFR vorzunehmen, um die Investitionen in die Kultur im gesamten europäischen Haushalt zu gewährleisten;
37. bedauert, dass die Mehrheit der Mitgliedstaaten das vom Parlament geforderte Investitionsziel von 2 % des Konjunktur- und Resilienzfonds für die Kultur- und Kreativbranche, das in die nationalen Konjunktur- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten aufgenommen werden sollte, nicht erreicht hat;
Rolle der Sozialpartner und Tarifverhandlungen
38. weist darauf hin, dass Kultur- und Kreativschaffende die Freiheit und das Recht haben, Gewerkschaften und Berufsverbände zu ihrer Vertretung zu gründen und ihnen beizutreten und sich systematisch und sinnvoll am politischen Entscheidungsprozess im Bereich der Kultur-, Sozial- und Beschäftigungspolitik zu beteiligen; fordert die Mitgliedstaaten auf, den sozialen Dialog auf Unionsebene, auf nationaler Ebene und auf sektoraler Ebene im Einklang mit der Empfehlung des Rates zur Stärkung des sozialen Dialogs zu intensivieren und sicherzustellen, dass alle Kultur- und Kreativschaffenden aus allen Branchen vertreten sind, sowie ein hohes Maß an Tarifverhandlungen zu gewährleisten, um angemessene Arbeitsbedingungen sowie eine faire und angemessene Vergütung zu sichern; fordert die Mitgliedstaaten auf, die effektive Anwendung des Rechts auf Tarifverhandlungen in der Kultur- und Kreativbranche zu gewährleisten;
39. stellt fest, dass die tarifvertragliche Deckungsrate in der Kultur- und Kreativbranche in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ist; ist der Ansicht, dass starke Tarifverhandlungen entscheidend zur Sicherstellung eines angemessenen Mindestlohnschutzes, einer gerechten Entlohnung, der Arbeitnehmerrechte, guter Arbeitsbedingungen sowie von Bestimmungen für Weiterbildung und berufliche Entwicklung sowie des Schutzes der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer beitragen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den sozialen Dialog auf allen Ebenen zu unterstützen sowie Tarifverhandlungen zu fördern und für eine bessere Abdeckung in der Kultur- und Kreativbranche zu sorgen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, gemeinsam mit den Sozialpartnern darauf hinzuarbeiten, dass bis 2030 eine tarifvertragliche Abdeckung von mindestens 80 % erreicht wird, was sich auch in der Kultur- und Kreativbranche widerspiegeln sollte, und die Fortschritte bei der Verwirklichung dieses Ziels regelmäßig zu überprüfen;
40. begrüßt die Veröffentlichung der „Leitlinien zur Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union auf Tarifverträge über die Arbeitsbedingungen von Solo-Selbstständigen“, einschließlich solo-selbstständige Autoren und ausübende Künstler, durch die Kommission, die für Kulturschaffende und Freiberufler in der Kultur- und Kreativbranche besseren Schutz bietet; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden die Leitlinien wirksam anwenden; fordert die Kommission auf, die Anwendung der Leitlinien durch die nationalen Wettbewerbsbehörden mithilfe des Europäischen Wettbewerbsnetzes und durch Konsultationen mit den europäischen Sozialpartnern sowie Autoren, bildenden Künstlern, ausübenden Künstlern und Kulturschaffenden zu überwachen, um sicherzustellen, dass sie einheitlich angewandt werden;
41. unterstreicht, dass die meisten Solo-Selbstständigen in der Kultur- und Kreativbranche Schwierigkeiten haben, ihre Arbeitsbedingungen zu beeinflussen; stellt fest, dass es auch dann, wenn sie nicht in gleicher Weise wie Arbeitnehmer vollständig in das Unternehmen ihres Auftraggebers eingegliedert sind, sein kann, dass bestimmte Solo-Selbstständige nicht völlig unabhängig von ihrem Auftraggeber sind oder nicht über genügend Verhandlungsmacht verfügen; betont daher, dass Tarifverhandlungen für Solo-Selbstständige ein zweckdienliches Instrument sind, um bessere Arbeitsbedingungen, einschließlich einer besseren Entlohnung, zu erwirken;
42. fordert die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner auf, auf die Gewährleistung gerechter und angemessener Löhne in der Kultur- und Kreativbranche hinzuarbeiten, die das tatsächliche Niveau der Ausbildung, der Fähigkeiten, der Kompetenzen und der Berufserfahrung widerspiegeln; fordert in diesem Zusammenhang die Mitgliedstaaten auf, Tarifverhandlungen zur Festsetzung von Löhnen in der Kultur- und Kreativbranche zu fördern:
Bildung, Ausbildungsmöglichkeiten und berufliche Laufbahn
43. ist besorgt darüber, dass der künstlerischen Bildung in den nationalen Lehrplänen der Primar- und Sekundarstufe immer weniger Platz eingeräumt wird; stellt mit Besorgnis fest, dass finanzielle Gründe häufig dem Zugang bedürftiger junger Menschen, junger Menschen aus benachteiligten Verhältnissen oder junger Menschen insbesondere mit Behinderungen zur Hochschulbildung im Bereich der Kunst und Kultur im Wege stehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, einen gleichberechtigten Zugang zur künstlerischen Bildung, insbesondere zur Hochschulbildung, sicherzustellen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, zur Stärkung der künstlerischen Disziplinen über einen STEAM-Ansatz angemessene finanzielle und personelle Ressourcen für curriculare und extracurriculare Aktivitäten in allen Stufen der Ausbildung bereitzustellen; fordert die Kommission auf, mögliche Modelle zu bewerten, um öffentlichen Organisationen im künstlerischen und kulturellen Bereich, die jungen Menschen unter 18 Jahren kostenlosen Zugang zu Kulturereignissen und Ausbildungsveranstaltungen ermöglichen, zu entschädigen;
44. ist besorgt über den Mangel an klaren Informationen hinsichtlich Arbeitsbedingungen und -praktiken, einschließlich des Arbeitnehmer- und Selbständigenstatus, die Studierenden und jungen Hochschulabsolventen beim Eintritt in den Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, integrative Maßnahmen zu ergreifen oder zu verstärken, um sicherzustellen, dass junge Menschen, insbesondere diejenigen, die auf dem Arbeitsmarkt typischerweise benachteiligt sind, Zugang zu Informationen über Beschäftigungsmöglichkeiten, faire Praktiken und ihre Rechte, u. a. im Rahmen des geltenden Urheberrechts, sowie über die Verpflichtungen aus dem Arbeitsrecht der Union und der Mitgliedstaaten haben;
45. betont, dass der Zugang zum europäischen Bildungsraum von grundlegender Bedeutung für die künstlerische Recherche und die berufliche Laufbahn von Lehrkräften und jungen Kultur- und Kreativschaffenden ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Kunsthochschulbildung vollständig in den europäischen Bildungsraum integriert wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, auf die Aufwertung künstlerischer und kulturbezogener Abschlüsse und die automatischen Systeme zur gegenseitigen Anerkennung und Zertifizierung von Diplomen und anderen Qualifikationen und Fähigkeiten, Lernergebnissen und Studienzeiten im Ausland hinzuarbeiten, die eine Vergleichbarkeit ermöglichen und die grenzüberschreitende Übertragbarkeit künstlerischer Kompetenzen und Fähigkeiten von Kunst- und Kreativschaffenden gewährleisten;
46. betont nachdrücklich, dass in das lebenslange Lernen von Kultur- und Kreativschaffenden investiert werden muss; betont die Bedeutung der Mobilität auf EU-Ebene für den Austausch von Ideen und Verfahren, für die Förderung der interkulturellen Zusammenarbeit und die Verbesserung der Laufbahnentwicklung, einschließlich Ausbildungsmöglichkeiten, in der Kultur- und Kreativbranche; ist der Ansicht, dass es verstärkter Anstrengungen bedarf, um die Möglichkeiten des Austauschs in den Bereichen Bildung und Erwerbstätigkeit auf europäischer Ebene zu stärken und zu erweitern und inklusiver zu gestalten; fordert die Mitgliedstaaten und die Union nachdrücklich auf, den Schulungsbedarf von Kultur- und Kreativschaffenden besser zu erfassen und ihre Kultur-, Bildungs- und Beschäftigungspolitik besser zu koordinieren, damit diese den besonderen Herausforderungen der Kultur- und Kreativbranche gerechter werden;
47. betont die Rolle, die Mikroanerkennungen, auch bei digitalen und kreativen Fähigkeiten und Kompetenzen, spielen können, wenn sie auf kohärente und standardisierte Weise eingesetzt werden, und erkennt gleichzeitig ihre Komplementarität zu formalen Qualifikationen an; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit der Empfehlung des Rates ein europäisches Ökosystem für Mikroanerkennungen zu entwickeln und ihre Übertragbarkeit in ganz Europa sicherzustellen;
48. ist besorgt über mangelnde Systeme zur Unterstützung des beruflichen Umstiegs für Künstler sowie Kultur- und Kreativschaffende, die eine Umschulung benötigen; ist der Ansicht, dass dies für Berufstätige, deren Arbeit unter anderem durch die Digitalisierung beeinflusst wird, oder für diejenigen, deren Tätigkeit von ihren körperlichen Fähigkeiten abhängt, wie Tänzer, Sänger und Musiker, von besonderer Bedeutung ist; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, in Absprache mit den Sozialpartnern und im Rahmen der Ziele des Europäischen Jahres der Kompetenzen und des Pakts für Kompetenzen in die Höherqualifizierung und Umschulung durch Programme für lebenslanges Lernen und die Entwicklung von Kompetenzen zu investieren, auch durch Partnerschaften mit allen relevanten Akteuren, die Sammlung bewährter Praktiken sowie technische und berufliche Aus- und Weiterbildungssysteme, die es den Kultur- und Kreativschaffenden ermöglichen, neue digitale, unternehmerische, rechtliche und andere relevante Kenntnisse und Fähigkeiten zu entwickeln, einschließlich KI-Kenntnisse, soziale und übergreifende Fähigkeiten, entweder innerhalb oder außerhalb der Kultur- und Kreativbranche;
49. begrüßt die Entwicklung eines europäischen Rahmens für digitale Bildungsinhalte, der auf kultureller und schöpferischer Vielfalt aufbauen wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlungen in ihren nationalen Schul- und Bildungssystemen angemessen umzusetzen; bekräftigt seine Aufforderung an die Kommission, einen Vorschlag für eine Richtlinie über hochwertige Praktika vorzulegen, und unterstreicht die Bedeutung von bezahlten hochwertigen Praktika in der Kultur- und Kreativbranche;
50. fordert die Sozialpartner auf, Schulungen und die Entwicklung von Kompetenzen zu fördern; fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit zwischen Kompetenzbeiräten, sofern solche vorhanden sind, und den Austausch über bewährte Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten zu unterstützen;
51. ist der Ansicht, dass Kultur- und Kreativschaffende mehr als einer Branche angehören können, z. B. der Unterhaltungs- und der Sportbranche; ist der Ansicht, dass diese Branchen durch die gelebten Erfahrungen der Unionswettbewerbe auch eine grundlegende Rolle bei der Annäherung der Völker Europas spielen; unterstreicht daher, wie wichtig es ist, ein gesundes und ausgewogenes Ökosystem in den Branchen Kultur- und Kreativität, Unterhaltung und Sport zu gewährleisten;
Gleichstellung der Geschlechter und Maßnahmen gegen Belästigung und Diskriminierung am Arbeitsplatz in der Kultur- und Kreativbranche
52. betont, dass Frauen häufig Opfer von Sexismus, Geschlechterstereotypen und sexueller Belästigung sind und in der Regel weniger verdienen als Männer in vergleichbaren Positionen; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich verstärkt darum zu bemühen, sexuelle Belästigung in der Kultur- und Kreativbranche zu beseitigen und einen sicheren und gesunden Arbeitsplatz sicherzustellen, auch durch Austausch bewährter Praktiken; begrüßt in dieser Hinsicht den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt und sieht ihrer zügigen Annahme entgegen; fordert die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern die Richtlinie über die Lohntransparenz rasch umzusetzen und durchzuführen und die verbindlichen Maßnahmen in Bezug auf die Lohntransparenz in der Kultur- und Kreativbranche zu stärken, etwa das Recht auf Information über die Lohnniveaus, die Berichterstattung durch Unternehmen und Tarifverhandlungen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bestehende Anreizmechanismen und Unterstützungsstrukturen zu stärken bzw. wo keine vorhanden sind, neue einzurichten, um Chancengleichheit bei der beruflichen Karriere insbesondere für Frauen, Personen aus der LGBTQI+-Community oder benachteiligten Verhältnissen und Angehörige von Minderheiten, sicherzustellen, gegebenenfalls auch mithilfe von Finanzierungsmechanismen;
53. stellt fest, dass die Kultur- und Kreativbranche aufgrund der oft prekären Arbeitsbedingungen und der ungleichgewichtigen Machtstrukturen überdurchschnittlich häufig von Einschüchterung und Diskriminierung betroffen ist, wobei sich 86 % der Gewerkschaften in der Unterhaltungsbranche besorgt über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz äußerten(42); stellt fest, dass innerhalb der Unterhaltungsbranche die Unterbereiche der Live-Unterhaltung sowie der Film- und Fernsehproduktion besonders stark betroffen sind(43);
54. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern systembedingte Hindernisse zu beseitigen, die Kultur- und Kreativschaffende schutzlos machen, und eine umfassende und koordinierte Branchenreaktion zu schaffen, um Gewalt und Belästigung zu verhindern, zu bekämpfe und zu beseitigen, u. a. durch die Festlegung klarer Zuständigkeiten bei Melde- und Schutzverfahren, die Schaffung und Bereitstellung geeigneter Ressourcen für unabhängige Strukturen zur vertraulichen Meldung ungerechter Praktiken und die Inanspruchnahme von Beratung und Rechtsbeistand, die gewissenhafte Untersuchung der gemeldeten Fälle, die Sensibilisierung und die Festlegung von Leitlinien zur Verhinderung von Belästigung durch Bildung und Ausbildung, auch für die zuständigen Behörden;
55. betont, dass Künstlerinnen und weibliche Kultur- und Kreativschaffende in der gesamten Union einen besseren Zugang zu den Ressourcen für Kreation und Produktion haben sollten; bekräftigt seine Aufforderung an die Mitgliedstaaten, unter Einbeziehung der Sozialpartner den sozialen Dialog, auch im Rahmen von Tarifverhandlungen, zu fördern, um die Ungleichheit zwischen den Geschlechtern zu beseitigen, indem gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit, die Repräsentation in Führungs- und anderen Entscheidungspositionen sowie die Vereinbarkeit von Beruf und Familie gewährleistet werden; fordert die Sozialpartner auf, die Einbeziehung von Frauen und Jugendlichen in ihre Führungs- und Verhandlungsstrukturen zu fördern; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, die Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben rasch zu übernehmen und umzusetzen(44); fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass Unternehmen und Organisationen, die in der Kultur- und Kreativbranche tätig sind, in Zusammenarbeit mit ihren Arbeitnehmervertretern Aktionspläne zur Gleichstellung von Frauen und Männern annehmen, um Belästigungen am Arbeitsplatz zu verhindern;
56. fordert die Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen der IAO über Gewalt und Belästigung noch nicht ratifiziert haben, auf, dies umgehend zu tun; fordert außerdem die rasche Annahme des Ratsbeschlusses zur Genehmigung der Ratifizierung des Übereinkommens in Bezug auf die Bestimmungen, die die Zuständigkeiten der Union berühren;
Künstlerische Freiheit
57. beharrt darauf, dass die Freiheit des künstlerischen Schaffens und Ausdrucks in ganz Europa sichergestellt werden muss, um so Solidarität, zum sozialen Zusammenhalt und zu gleichen Bedingungen für die Entfaltung der künstlerischen Tätigkeit beizutragen; fordert die Kommission erneut auf, im Rahmen der Berichte über die Rechtsstaatlichkeit das Kapitel über die Beobachtung der Medienfreiheit und des Medienpluralismus auch auf alle Aspekte der Meinungsfreiheit, einschließlich der künstlerischen und akademischen Freiheit, auszuweiten; fordert die Kommission auf, im Rahmen ihrer Überprüfung der Umsetzung des EU-Aktionsplans für Demokratie die Freiheit von Künstlern, ohne Zensur, politische Einmischung oder Einschüchterung, einschließlich der Kriminalisierung, kreativ tätig zu sein, durch geeignete Initiativen weiter verstärkt zu fördern und zu verteidigen und so die Wahrnehmung der kulturellen Rechte der europäischen Bürger zu gewährleisten;
58. beharrt darauf, dass faire Sozial- und Arbeitsbedingungen und ein angemessenes und nachhaltiges Vergütungsniveau sowie ein angemessener Zugang zur sozialen Sicherheit von entscheidender Bedeutung sind, um die Freiheit des künstlerischen Ausdrucks für alle Kunstschaffenden zu gewährleisten und ihnen gleiche Bedingungen für die Entwicklung ihrer Tätigkeit zu bieten; erinnert an die Pflicht der Mitgliedstaaten und der Union, Kultur- und Kreativschaffende zu schützen, zu verteidigen und dabei zu unterstützen, ihr Recht auf Schaffung und freie Meinungsäußerung zu wahren; fordert die Mitgliedstaaten auf, mit proaktiver Unterstützung der Kommission Leitlinien für die Wahrung der künstlerischen Freiheit als Wert der EU auszuarbeiten;
59. fordert die Kommission und den EAD auf, die Maßnahmen zur Unterstützung von Künstlern und anderen Kultur- und Kreativschaffenden, die insbesondere infolge von Krieg oder geopolitischer Instabilität gefährdet sind, bei der Wahrung ihrer Freiheit der künstlerischen Meinungsäußerung zu konsolidieren und gegebenenfalls auszuweiten;
Digitale Herausforderungen
60. hebt hervor, dass Automatisierung und KI zu nützlichen Werkzeugen für das künstlerische Schaffen geworden sind und dass sie, ausgelöst durch das Entstehen neuer Arbeitsprofile, auch zur Schaffung von Arbeitsplätzen in der Kultur- und Kreativbranche beitragen und die Möglichkeiten für deren Entwicklung, insbesondere wenn sie auf eine menschenzentrierte Weise umgesetzt werden, bereichern können, um den Menschen zur Quelle und zum Nutznießer technologischer Innovationen zu machen; ist jedoch besorgt über die Auswirkungen der zunehmenden Automatisierung, die sich aus dem Einsatz von maschinellem Lernen, Robotik und anderen datengestützten Technologien ergibt, wie z. B. der unterstützten Erstellung von Inhalten, dem künstlichen Voiceover, der Text-Sprache-Übersetzung sowie der automatisierten Extraktion von Metadaten und der Verbreitung leistungsfähiger generativer KI-Systeme zur Erstellung von Inhalten, einschließlich der Verwendung von Deepfakes ohne Zustimmung, die eine besondere Herausforderung für Künstler und andere Kultur- und Kreativschaffende darstellen, da sie der Gefahr ausgesetzt sind, ihren Arbeitsplatz, ihre Vergütungsansprüche und die Kontrolle über ihre Arbeit zu verlieren oder unter schlechteren Arbeitsbedingungen zu leiden;
61. fordert die Kommission daher auf, nach Beratungen mit den Sozialpartnern, einen proaktiven strategischen Ansatz auf Unionsebene zu entwickeln, um den Auswirkungen der Anwendung dieser neuen Technologien auf die Beschäftigung, die Arbeitsmethoden, die Arbeitsbedingungen, die Weiterbildung, die Umschulung und den Arbeitskräftebedarf in der Kultur- und Kreativbranche vorzugreifen; fordert die Mitgliedstaaten auf, mit Unterstützung der Kommission im Rahmen dieses strategischen Ansatzes Aktionspläne für die Aus- und Weiterbildung, einschließlich der Vermittlung von KI-Kenntnissen, die Schaffung von Arbeitsplätzen und eine sektorspezifische finanzielle Unterstützung sowie Maßnahmen zu entwickeln, um den Zugang zu einem angemessenen Sozialschutz für diejenigen zu gewährleisten, die von der Digitalisierung und den KI-bedingten Arbeitsplatzverlusten betroffen sind;
62. fordert insbesondere die Förderung des sozialen Dialogs und Konsultationen mit der Kultur- und Kreativbranche, um Gleichheit, kulturelle Vielfalt, Nichtdiskriminierung und Fairness bei Einsatz von KI-Systemen zu gewährleisten; fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Transparenz und Rechenschaftspflicht in Bezug auf KI-Systeme und -Algorithmen zu gewährleisten, unbeabsichtigte Voreingenommenheit und Diskriminierung in der Kultur- und Kreativbranche zu vermeiden und Gleichbehandlung, Inklusion und die bestmögliche Nutzung digitaler Technologien zu gewährleisten, sodass menschenwürdige Arbeitsbedingungen für Kultur- und Kreativschaffende, die Wahrnehmung ihrer Rechte und insbesondere das Recht auf eine faire, angemessene und verhältnismäßige Vergütung im Einklang mit den Urheberrechtsvorschriften der Union sichergestellt werden;
63. hebt hervor, dass das algorithmische Management neue Herausforderungen für die Zukunft der Arbeit mit sich bringt, wie z. B. die technologiegestützte Kontrolle und Überwachung zur Beobachtung von Fortschritt, Zeit und Leistung, und dass es erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer hat, insbesondere auf ihre psychische Gesundheit und ihr Recht auf Privatsphäre und Menschenwürde, sowie diskriminierende Behandlung bei Einstellungsverfahren und in anderen Bereichen mit sich bringt, wenn keine ausreichende menschliche Aufsicht gewährleistet ist; ist darüber hinaus besorgt, dass KI die Freiheit und Autonomie der Menschen untergraben kann, auch am Arbeitsplatz; betont, dass KI-Lösungen in der Kultur- und Kreativbranche transparent sein müssen, nicht zu negativen Auswirkungen auf Arbeitnehmer führen dürfen und Gegenstand von Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern sein sollten; fordert die Kommission auf, den Auswirkungen der KI auf die Rechte und das Wohlergehen der Arbeitnehmer in einer zunehmend digitalisierten Arbeitswelt bei der laufenden und künftigen Gesetzgebungsarbeit gebührende Aufmerksamkeit zu schenken, unter anderem durch die Vorlage eines Legislativvorschlags zur KI am Arbeitsplatz;
64. fordert die Kommission erneut auf, die Herausforderungen durch KI-generierte Inhalte für die Kultur- und Kreativbranche, die sich aus sich ständig weiterentwickelnden Geschäftsmodellen ergeben und die Gefahr regulatorischer Lücken mit sich bringen, sowie die Auswirkungen der Erforschung und Entwicklung von KI und damit zusammenhängenden Technologien auf die Kultur- und Kreativbranche einer Bewertung zu unterziehen, insbesondere in Bezug auf die Urheberschaft und die gerechte Vergütung von Urhebern und ausübenden Künstlern; fordert die Kommission auf, zu bewerten, inwieweit die europäische Datenschutz-Grundverordnung schnell und wirksam vor der unbefugten Extraktion personenbezogener Daten durch KI-Systeme schützen kann und ob die bestehenden Ausnahmen für die Text- und Datenauswertung angemessen ausgewogen sind, um den Dreistufentest auch im Zusammenhang mit generativer KI zu bestehen; unterstreicht die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Anbieter generativer KI den im künftigen Gesetz über künstliche Intelligenz festgelegten Verpflichtungen nachkommen und unbeschadet der Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten zum Urheberrecht eine hinreichend detaillierte Zusammenfassung der Verwendung von urheberrechtlich geschützten Trainingsdaten dokumentieren und öffentlich zugänglich machen;
65. betont, dass das gesamte Kulturgefüge ausgewogen gestaltet sein muss, damit jedes seiner Teile gedeihen kann; ist der Ansicht, dass es von größter Bedeutung ist, auf eine vollständige Erholung nach der COVID-19-Pandemie, die Integration und das Management digitaler Innovationen und eine weitere Stärkung der Branche sowie auf bessere Bedingungen für die Kultur- und Kreativschaffenden in den Branchen hinzuarbeiten; stellt fest, dass neue, innovative Organisationsformen wie selbstverwaltete Organisationen und kulturelle Kooperativen innerhalb der Kultur- und Kreativbranche zunehmend an Bedeutung gewinnen; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, sie und ihre Netze zu unterstützen, indem sie ihnen bei der Ausarbeitung von Vorschlägen für Initiativen die gleiche Anerkennung zuteilwerden lassen und ihre Besonderheiten berücksichtigen, um ein hohes Maß an Transparenz, ihre uneingeschränkte und aktive Beteiligung, auch an Entscheidungsprozessen, und den Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten; fordert die Mitgliedstaaten auf, ein unterstützendes Umfeld für öffentlich-private Partnerschaften zu schaffen, um politische Innovationen zu erleichtern, mit denen die Wettbewerbsfähigkeit kreativer Unternehmen, ihre Produktivität und eine ausreichende Finanzierung gefördert werden;
66. betont, dass die Vorschriften betreffend Kinderarbeit, die angesichts der Zunahme an minderjährigen Urhebern von Inhalten in den sozialen Medien unwirksam geworden sind, dringend überarbeitet werden müssen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Bestimmungen zum Schutz von minderjährigen Urhebern von Inhalten vor den Gefahren der Ausbeutung vorzulegen und dabei den neuen Herausforderungen Rechnung zu tragen, die sich aus den neuen Technologien und den neuen Plattformen sozialer Medien ergeben;
Vorschläge für Maßnahmen auf Unionsebene
67. verlangt von der Kommission, auf der Grundlage von Artikel 153 und Artikel 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vorschläge für legislative Instrumente zur Schaffung eines umfassenden Unionsrahmens (im Folgenden „der Rahmen“) für die soziale und berufliche Lage von Künstlern und sonstigen Berufstätigen in der Kultur- und Kreativbranche (im Folgenden „Kultur- und Kreativschaffende“) zu unterbreiten, insbesondere: eine Richtlinie über angemessene Arbeitsbedingungen, die zur korrekten Bestimmung ihres Beschäftigungsstatus beiträgt, sowie einen oder mehrere Beschlüsse zur Erhebung und Veröffentlichung geeigneter Daten und zur Förderung der Zusammenarbeit und des Austauschs bewährter Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten, auch durch die Einrichtung einer europäischen Plattform, im Hinblick auf die Formulierung von Qualitätsstandards und die Überprüfung relevanter Entwicklungen in Bezug auf den Status und die Situation von Kultur- und Kreativschaffenden, wobei die Geschlechterperspektive zu berücksichtigen ist, und zwar unter uneingeschränkter Beteiligung der Sozialpartner, sowie für die Anerkennung der besonderen Situation von Kultur- und Kreativschaffenden auf Unionsebene gemäß den Empfehlungen im Anhang zu diesem Dokument;
68. hält öffentliche Ausgaben für Kultur für eine soziale Investition, die genau überwacht werden sollte; fordert die Aufnahme der Arbeits- und Lebensbedingungen in der Kultur- und Kreativbranche in die Leitlinien für die Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten(45);
69. fordert die Kommission erneut auf, die neue Kulturagenda zu aktualisieren und die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Kultur- und Kreativschaffenden als Priorität aufzunehmen; fordert die Kommission auf, die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen und eine gerechte Vergütung in der Kultur- und Kreativbranche in ihre politischen Prioritäten für 2024–2029 aufzunehmen;
70. fordert die Mitgliedstaaten auf, sich mehr für die Schlüsselpriorität „Künstler und Kulturschaffende: Stärkung der Kultur- und Kreativbranche“ im Arbeitsplan des Rates für Kultur 2023-2026 durch ehrgeizigere Maßnahmen und Zielvorgaben, die sich auf den Status und die Arbeitsbedingungen der Kultur- und Kreativschaffenden konzentrieren, zu engagieren;
71. fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre über ihre Analyse der Situation von Kultur- und Kreativschaffenden in der Union, über relevante Entwicklungen auf der Grundlage der erhobenen Daten sowie über die Umsetzung der im Rahmen enthaltenen Instrumente Bericht zu erstatten;
72. ist der Ansicht, dass die finanziellen Auswirkungen der geforderten Vorschläge durch bestehende Mittelzuweisungen abgedeckt werden sollten; betont, dass die Verabschiedung und Umsetzung der Vorschläge angesichts der Bedeutung des Kultur- und Kreativsektors für die Volkswirtschaften der EU und der Mitgliedstaaten zu erheblichen finanziellen und Effizienzgewinnen führen und somit sowohl in wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht von Vorteil wäre, wie in der EPRS-EAVA-Studie deutlich hervorgehoben wird;
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73. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten Empfehlungen der Kommission und dem Rat sowie den Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Europäische Kommission, Generaldirektion Bildung, Jugend, Sport und Kultur, The status and working conditions of artists and cultural and creative professionals – Report of the OMC (Open Method of Coordination) group of EU Member States‘ experts – Final report, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2023, https://data.europa.eu/doi/10.2766/46315
Anmerkung von Eurofound zu Beschäftigungstrends und Arbeitsbedingungen in den Kreativsektoren, vorgelegt auf Ersuchen der Berichterstatter, 29. Mai 2023.
Anmerkung von Eurofound zu Beschäftigungstrends und Arbeitsbedingungen in der Kreativbranche, vorgelegt auf Ersuchen der Berichterstatter, 29. Mai 2023.
Europäische Arbeitsbehörde, Studie zu „Different forms of cross-border undeclared work, including through third-country nationals“ (Verschiedene Formen der grenzüberschreitenden nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit, auch durch Drittstaatsangehörige), September 2021, S. 13; https://www.ela.europa.eu/sites/default/files/2022-01/Study-report-on-different-forms-of-cross-border-UDW.2021_EN.pdf
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Digitalisierung der Koordinierung der sozialen Sicherheit: Erleichterung der Freizügigkeit im Binnenmarkt“, 6.9.2023, COM(2023)0501.
Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 33).
Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 48 vom 23.2.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/7/oj).
Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92, ELI:http://data.europa.eu/eli/dir/2019/790/oj).
Kurzbericht der IAO über sexuelle Belästigung in der Unterhaltungsbranche, IAO 2020 https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/@ed_dialogue/@actrav/documents/publication/wcms_761947.pdf
Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 79, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/1158/oj).
Beschluss (EU) 2022/2296 des Rates vom 21. November 2022 zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 304 vom 24.11.2022, S. 67, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/2296/oj).
ANLAGE ZUR ENTSCHLIESSUNG:
AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DER VERLANGTEN VORSCHLÄGE
Empfehlung 1: Das allgemeine Ziel des Rahmens
Das allgemeine Ziel der Vorschläge, um deren Vorlage die Kommission ersucht wird, ist die Schaffung eines Unionsrahmens für die soziale und berufliche Situation von Künstlern und anderen in der Kultur- und Kreativbranche tätigen Personen („Kultur- und Kreativschaffende“) (der „Rahmen“), um deren soziale und berufliche Situation zu verbessern.
Empfehlung 2: Im Rahmen enthaltene Instrumente
Der Rahmen sollte folgende Vorschläge für Rechtsinstrumente umfassen, insbesondere:
— eine Richtlinie über menschenwürdige Arbeitsbedingungen und
— einen oder mehrere Beschlüsse, die zur Umsetzung des Besitzstands der Union in den einschlägigen Bereichen beitragen oder diesen ergänzen und einen Mechanismus für die strukturierte Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten einrichten, um Qualitätsstandards zu formulieren und einschlägige Entwicklungen in Bezug auf den Status und die Situation der Kultur- und Kreativschaffenden zu überprüfen, auch durch die Einrichtung einer Plattform. Dieser Mechanismus sollte sicherstellen, dass die Sozialpartner auf nationaler und Unionsebene in vollem Umfang mitwirken können.
Empfehlung 3: Der Anwendungsbereich der Vorschläge für Rechtsakte
Der Rahmen sollte alle Kultur- und Kreativschaffenden in den verschiedenen Funktionen, Rollen und Kompetenzen umfassen, die für die Realisierung kultureller und kreativer Ausdrucksformen und Werke erforderlich sind, unabhängig von ihrem Beschäftigungsstatus.
Der Rahmen sollte sich unter anderem konzentrieren:
— mittels einer Richtlinie auf die folgenden Punkte:
— die korrekte Bestimmung des Beschäftigungsstatus von Kultur- und Kreativschaffenden, damit die Mitgliedstaaten ihren Status korrekt ermitteln können;
— die Ausarbeitung von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Kultur- und Kreativschaffenden, insbesondere zur Sicherstellung einer gerechten und angemessenen Vergütung, menschenwürdiger Arbeitsbedingungen und fairer Arbeitspraktiken
— mittels eines oder mehrerer Beschlüsse, einschließlich eines Beschlusses zur Einrichtung einer europäischen Plattform für die soziale und berufliche Situation der Kultur- und Kreativschaffenden, auf die folgenden Punkte:
— die Verbesserung des Status von Kultur- und Kreativschaffenden;
— die Festlegung von Kriterien für ein gemeinsames Verständnis und die Anerkennung von Kultur- und Kreativschaffenden und ihrer besonderen Situation auf Unionsebene. Diese Kriterien hätten einerseits zum Ziel, die ungehinderte Anwendung der an den Status von Kultur- und Kreativschaffenden geknüpften Bedingungen für diejenigen sicherzustellen, die nach nationalem Recht einen solchen Status haben, und andererseits eine Konvergenz zu erreichen und die Situation für diejenigen zu verbessern;
— den effektiven Zugang von Kultur- und Kreativschaffenden zu sozialer Sicherheit und sozialem Schutz zu erleichtern;
— die Verbesserung der Vertretung und der Tarifverhandlungen für Kultur- und Kreativschaffende in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und im Einklang mit der Empfehlung des Rates zur Stärkung des sozialen Dialogs in der Union;
— die Erleichterung der Koordinierung und Übertragbarkeit von Rechten zwischen den Sozialschutzsystemen und der grenzüberschreitenden Mobilität in der Kultur- und Kreativbranche;
— die Einführung von Modalitäten und Bedingungen für die Verwendung öffentlicher Mittel, um eine gerechte Vergütung und gerechte Arbeitsbedingungen für Kultur- und Kreativschaffende sicherzustellen, die Gleichstellung der Geschlechter, sofern vorhanden, im Einklang mit Tarifvereinbarungen voranzubringen, und die Erzielung kollektiv verhandelter Lösungen, sofern diese noch nicht vorhanden sind, zu fördern;
— die Integration der Kunsthochschulbildung in den europäischen Bildungsraum, die automatische gegenseitige Anerkennung und Validierung von Lernergebnissen und Studienaufenthalten im Ausland in der Kultur- und Kreativbranche sowie die Schaffung von Ausbildungsmöglichkeiten und beruflichen Entwicklungs- und Umstiegsmöglichkeiten für Kultur- und Kreativschaffende;
— die Beseitigung systemischer Hindernisse für die Bekämpfung jeglicher Form von Diskriminierung und geschlechtsspezifischer Gewalt sowie die Förderung der Geschlechtergleichstellung in der Kultur- und Kreativbranche;
— die effektive Wahrung der künstlerischen Freiheit als Teil der Arbeitsbedingungen für Kultur- und Kreativschaffende.
Die Kommission sollte die Situation der Kultur- und Kreativschaffenden in der Union analysieren und die einschlägigen Entwicklungen sowie die Umsetzung des Rahmens überwachen. Sie sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre über ihre Analyse der Situation von Kultur- und Kreativschaffenden in der Union, über relevante Entwicklungen und über die Umsetzung des Rahmens Bericht erstatten.
Empfehlung 4: Die spezifischen Ziele des Beschlusses/der Beschlüsse zur Einrichtung einer europäischen Plattform
Durch einen oder mehrere Beschlüsse sollte eine europäische Plattform eingerichtet werden. Die europäische Plattform sollte unter anderem die folgenden spezifischen Ziele verfolgen:
— die Verbesserung der Kenntnisse über die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Kultur- und Kreativschaffenden, auch hinsichtlich der Ursachen und regionalen Unterschiede bei diesen Bedingungen, durch evidenzbasierte Instrumente, vergleichende Analysen und einschlägige methodische Instrumente für die Datenerhebung auf der Grundlage der Arbeit einschlägiger Akteure;
— diese Daten sollten die Arbeitsbedingungen, den Beschäftigungsstatus, die Höhe des Arbeitsentgelts, den Zugang zu sozialer Sicherheit und sozialem Schutz, die kollektive Vertretung und Verteidigung und den Geltungsbereich von Tarifverträgen, die Gefährdung durch Eingliederungshindernisse und Formen von Diskriminierung und geschlechtsspezifischer Gewalt sowie die Gleichstellung der Geschlechter und die künstlerische Freiheit umfassen; diese Daten sollten, soweit verfügbar, nach Geschlecht, Alter, Behinderung, geografischem Standort, Unternehmensgröße und spezifischem Sektor aufgeschlüsselt werden;
— die Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses der verschiedenen Systeme und Praktiken, u. a. durch eine Kartierung der bestehenden Definitionen von Kultur- und Kreativschaffenden in den Mitgliedstaaten, um die Fragmentierung zu verringern und die festgestellten Probleme anzugehen, insbesondere grenzüberschreitende Aspekte und Kulturstatistiken auf Unionsebene;
— die Erstellung von Analysen der Wirksamkeit verschiedener politischer Maßnahmen;
— die Einrichtung von Instrumenten und Praktiken für das gegenseitige Lernen und den effizienten Austausch von Informationen und Erfahrungen mit dem Ziel der Konvergenz zwischen den Ansätzen der Mitgliedstaaten, u. a. durch eine Wissensdatenbank der verschiedenen Praktiken und ergriffenen Maßnahmen;
— die Entwicklung von Instrumenten wie Anwendungsleitlinien, Handbüchern mit bewährten Verfahren und gemeinsamen Grundsätzen zur Verbesserung der Situation in allen Bereichen, die in ihren Geltungsbereich fallen, sowie die Auswertung der Erfahrungen anhand einschlägiger Instrumente;
— die Erleichterung und Unterstützung verschiedener Formen der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch den Ausbau ihrer Kapazitäten, die Erleichterung der grenzüberschreitenden Mobilität und der Durchführung gemeinsamer Aktivitäten sowie die Bewertung der Erfahrungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten mit dieser Zusammenarbeit; insbesondere sollte die Plattform den Meinungsaustausch mit Vertretern der Mitgliedstaaten, politischen Entscheidungsträgern und Interessenvertretern organisieren, um die Mobilität zu fördern, wobei der Schwerpunkt verstärkt auf der Eingliederung und der Beseitigung von Hindernissen im Zusammenhang mit Behinderungen liegen sollte;
— die Entwicklung einer Bildungs- und Ausbildungsstrategie, die die Besonderheiten des Kultur- und Kreativsektors berücksichtigt;
— die Schaffung und gegebenenfalls Verbesserung von Ausbildungskapazitäten für die zuständigen Behörden und die Schaffung eines Rahmens für die Durchführung gemeinsamer Ausbildungsmaßnahmen, auch unter Einbeziehung der Sozialpartner;
— die Sensibilisierung der Kultur- und Kreativschaffenden, der Gewerkschaften und anderer Arbeitnehmerorganisationen sowie der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die einschlägigen Probleme und verfügbaren Lösungen;
— die Erleichterung der Abgabe von Empfehlungen an die Mitgliedstaaten in Bezug auf die im Rahmen festgelegten Ziele.