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Verfahren : 2022/0407(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0327/2023

Eingereichte Texte :

A9-0327/2023

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 22/11/2023 - 8.10

Angenommene Texte :

P9_TA(2023)0421

Angenommene Texte
PDF 270kWORD 94k
Mittwoch, 22. November 2023 - Straßburg
MwSt – Vorschriften für das digitale Zeitalter
P9_TA(2023)0421A9-0327/2023

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2023 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter (COM(2022)0701 – C9-0021/2023 – 2022/0407(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2022)0701),

–  gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9‑0021/2023),

–  gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9‑0327/2023),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 a (neu)
(1a)  Mit dem Paket „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“, zu dem diese Richtlinie gehört, soll der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden zwischen einerseits dem Ziel der Betrugsbekämpfung und andererseits den Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung der vorgeschlagenen Vorschriften für Unternehmen, insbesondere für KMU und Kleinstunternehmen, im Unternehmensalltag und auch für die nationalen Behörden ergeben könnten. Die neuen Mehrwertsteuerpflichten, die sich aus der Reform ergeben, sollten für alle Beteiligten einfach, klar, zweckmäßig und ausgewogen sein, damit sie in der Praxis für Unternehmen und Verwaltungsbehörden funktionieren.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 b (neu)
(1b)  Das Paket „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ zielt darauf ab, die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte auf Privatsphäre und Schutz personenbezogener Daten sowie die Anwendbarkeit der Verordnungen (EU) 2016/6791a und (EU) 2018/17251b des Europäischen Parlaments und des Rates auf die Verarbeitung personenbezogener Daten sicherzustellen. Die erhobenen Informationen sollten nur zum Zweck der Betrugsbekämpfung durch die zuständigen Steuerbehörden verarbeitet werden können.
________
1a Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
1b Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 c (neu)
(1c)  Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Rechte der Steuerzahler geachtet werden, da die Steuerbehörden Zugang zu riesigen Datenmengen haben werden, auch aus algorithmengestützten Datenanalysesystemen. Bei der Nutzung neuer Technologien sollten die Werte der Union, die Menschenrechte und das Primärrecht beachtet werden.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 d (neu)
(1d)   Bei der Erhebung personenbezogener Daten von Einzelpersonen sollte unter keinen Umständen das Recht auf Privatsphäre des Einzelnen verletzt werden. Andernfalls käme die Erhebung einer unrechtmäßigen Überwachung gleich. Durch Informationen, die in Rechnungen enthalten sind, könnten vertrauliche Informationen über bestimmte natürliche Personen enthüllt werden, beispielsweise Angaben zu erworbenen Waren (einschließlich intimer Produkte), Reisemodalitäten oder juristischen Dienstleistungen.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2
(2)  Die Mehrwertsteuermeldepflichten sollten angepasst werden, um den mit der Plattformwirtschaft verbundenen Herausforderungen Rechnung zu tragen und die Notwendigkeit einer mehrfachen Mehrwertsteuerregistrierung in der Union zu verringern.
(2)  Die Mehrwertsteuermeldepflichten sollten angepasst werden, um den mit der Plattformwirtschaft verbundenen Herausforderungen Rechnung zu tragen, die Notwendigkeit einer mehrfachen Mehrwertsteuerregistrierung in der Union zu verringern und die Befolgungskosten für die Steuerzahler, nämlich KMU, erheblich zu senken, damit gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen und dafür gesorgt ist, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3
(3)  Die als „Mehrwertsteuerlücke“ bezeichneten Einnahmenverluste bei der Mehrwertsteuer beliefen sich in der Union 2020 auf schätzungsweise 93 Mrd. EUR61; davon war ein beträchtlicher Teil (schätzungsweise 40-60 Mrd. EUR63) auf Betrug und insbesondere den innergemeinschaftlichen Missing-Trader-Betrug62 zurückzuführen. Im Abschlussbericht der Konferenz zur Zukunft Europas haben die Bürgerinnen und Bürger die Harmonisierung und Koordinierung der Steuerpolitik zwischen den EU-Mitgliedstaaten gefordert, um Steuerhinterziehung und -umgehung zu verhindern, und sich für die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten ausgesprochen, um sicherzustellen, dass alle Unternehmen in der EU ihren gerechten Anteil an Steuern zahlen. Die Initiative „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ steht mit diesen Zielen im Einklang.
(3)  Die als „Mehrwertsteuerlücke“ bezeichneten Einnahmenverluste bei der Mehrwertsteuer beliefen sich in der Union 2020 auf schätzungsweise 93 Mrd. EUR61; davon war ein beträchtlicher Teil (schätzungsweise 40-60 Mrd. EUR63) auf Betrug und insbesondere den innergemeinschaftlichen Missing-Trader-Betrug62 zurückzuführen. Die derzeitige Mehrwertsteuerlücke zeigt, wie wichtig es ist, durch die ordnungsgemäße Umsetzung effizienter Mechanismen für den Informationsaustausch und die Bereitstellung angemessener Mittel für diesen Austausch, einschließlich personeller, finanzieller, technischer und technologischer Mittel, den grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug und den Karussellbetrug zu bekämpfen. Außerdem schwankt der Umfang der Mehrwertsteuerlücke von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich, weshalb es wichtig ist, die Zusammenarbeit und Koordinierung auf Ebene der Union zu verbessern.
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61 Die Mehrwertsteuerlücke ist die Gesamtdifferenz zwischen den erwarteten Mehrwertsteuereinnahmen auf der Grundlage von Mehrwertsteuervorschriften und ergänzenden Bestimmungen und dem tatsächlich erhobenen Betrag: https://ec.europa.eu/taxation_customs/business/vat/vat-gap_de
61 Die Mehrwertsteuerlücke ist die Gesamtdifferenz zwischen den erwarteten Mehrwertsteuereinnahmen auf der Grundlage von Mehrwertsteuervorschriften und ergänzenden Bestimmungen und dem tatsächlich erhobenen Betrag: https://ec.europa.eu/taxation_customs/business/vat/vat-gap_de
62 Europol: https://www.europol.europa.eu/crime-areas-and-statistics/crime-areas/economic-crime/mtic-missing-trader-intra-community-fraud
62 Europol: https://www.europol.europa.eu/crime-areas-and-statistics/crime-areas/economic-crime/mtic-missing-trader-intra-community-fraud
63 Europäischer Rechnungshof: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/SR15_24/SR_VAT_FRAUD_DE.pdf
63 Europäischer Rechnungshof: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/SR15_24/SR_VAT_FRAUD_DE.pdf
Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3 a (neu)
(3a)  Die Mehrwertsteuerlücke verstärkt den Vertrauensmangel zwischen den Steuerbehörden der Union und ist wesentlich mehr als nur innergemeinschaftlicher Missing-Trader-Betrug (MTIC). Der beste Weg zur Bekämpfung von MTIC-Betrug, einschließlich Karussellbetrug, wäre die Aufhebung der Mehrwertsteuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Bereitstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen, da diese Art von Betrug hauptsächlich auf eine Unterbrechung der bruchstückhaften Erhebung der Mehrwertsteuer zurückzuführen ist. Um die Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug besser einzugrenzen, sollte die Kommission weitere Untersuchungen darüber anstellen, wie mit der Umsetzung dieser Richtlinie die Grundlage für die Aufhebung der Mehrwertsteuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Bereitstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen (d. h. das „endgültige Mehrwertsteuersystem“) geschaffen werden könnte.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3 b (neu)
(3b)  Die Erhebung von Daten für die internationale Handelsstatistik (Intrastat) im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Umsätzen ist ein wichtiges Instrument für die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs und sollte beibehalten werden.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3 c (neu)
(3c)  Durch die Mehrwertsteuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Bereitstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen könnte die Betrugswahrscheinlichkeit steigen, insbesondere auf der Ebene des Einzelhandels.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
(4)  Um die Steuererhebung bei grenzüberschreitenden Umsätzen zu verbessern und die bestehende Fragmentierung, die sich aus den unterschiedlichen Meldesystemen in den Mitgliedstaaten ergibt, zu beenden, sollten Unionsvorschriften für die digitalen Meldepflichten festgelegt werden. Mittels entsprechender Vorschriften sollten die Steuerverwaltungen Informationen auf Umsatzbasis erhalten, um einen Datenabgleich zu ermöglichen, die Kontrollmöglichkeiten der Steuerverwaltungen zu erhöhen sowie eine abschreckende Wirkung in Bezug auf Verstöße zu erzielen und gleichzeitig die Befolgungskosten für Unternehmen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten tätig sind, zu senken und Hindernisse im Binnenmarkt zu beseitigen.
(4)  Um die Steuererhebung bei grenzüberschreitenden Umsätzen zu verbessern und die bestehende Fragmentierung, die sich aus den unterschiedlichen Meldesystemen in den Mitgliedstaaten ergibt und zu einer erheblichen Belastung der Unternehmen und ineffizienten grenzüberschreitenden Kontrollen führt, zu beenden, sollten Unionsvorschriften für die digitalen Meldepflichten festgelegt werden. Mittels entsprechender Vorschriften sollten die Steuerverwaltungen Informationen auf Umsatzbasis erhalten, um einen Datenabgleich zu ermöglichen, die Kontrollmöglichkeiten der Steuerverwaltungen zu erhöhen sowie eine abschreckende Wirkung in Bezug auf Verstöße zu erzielen und gleichzeitig die Befolgungskosten für Unternehmen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten tätig sind, zu senken und Hindernisse im Binnenmarkt zu beseitigen.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 a (neu)
(4a)   Mehrwertsteuerbetrug steht oft mit organisiertem Verbrechen in Verbindung, und sehr wenige dieser organisierten Netze können für grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug in Milliardenhöhe verantwortlich sein, was nicht nur die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten beeinträchtigt, sondern sich auch abträglich auf die Eigenmittel der Union auswirkt. Daher sind die Mitgliedstaaten gemeinsam für den Schutz der Mehrwertsteuereinnahmen aller Mitgliedstaaten verantwortlich.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 b (neu)
(4b)   Die Kommission wird dafür sorgen, dass im Rahmen der digitalen Meldepflichten die Erfahrungen berücksichtigt werden, die in bestimmten Mitgliedstaaten gesammelt wurden, die bereits in digitale Rechnungsstellung und Meldung investiert haben, sodass die in diesen Mitgliedstaaten getätigten Investitionen nicht verloren gehen und alle Interessenträger Nutzen daraus ziehen können.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 c (neu)
(4c)  Die digitalen Meldepflichten, die darauf abzielen, den Steuerbehörden Informationen auf Transaktionsbasis zur Verfügung zu stellen, sollten im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fair, umsetzbar und ausgewogen sein. Die Zuverlässigkeit technologischer Lösungen für die Aufdeckung von Betrug sollte zu mehr Rechtssicherheit für die Steuerzahler führen.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5
(5)  Um die Automatisierung des Meldeverfahrens sowohl für Steuerpflichtige als auch für die Steuerverwaltungen zu erleichtern, sollten die den Steuerverwaltungen zu meldenden Umsätze elektronisch dokumentiert werden. Die elektronische Rechnungsstellung sollte künftig Standard sein. Dennoch sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, andere Mittel der Rechnungsstellung für inländische Lieferungen oder Dienstleistungen zu gestatten. Für die Ausstellung elektronischer Rechnungen durch den Lieferer/Dienstleistungserbringer und ihre Übermittlung an den Erwerber/Dienstleistungsempfänger sollte keine vorherige Genehmigung oder Überprüfung durch die Steuerverwaltung vorgeschrieben werden.
(5)  Um die Automatisierung des Meldeverfahrens sowohl für Steuerpflichtige als auch für die Steuerverwaltungen zu erleichtern, sollten die den Steuerverwaltungen zu meldenden Umsätze elektronisch dokumentiert werden. Die elektronische Rechnungsstellung könnte künftig Standard sein. Dennoch sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, andere Mittel der Rechnungsstellung für inländische Lieferungen oder Dienstleistungen zu gestatten. Für die Ausstellung elektronischer Rechnungen durch den Lieferer/Dienstleistungserbringer und ihre Übermittlung an den Erwerber/Dienstleistungsempfänger sollte ab dem 1. Januar 2028 keine vorherige Genehmigung oder Überprüfung durch die Steuerverwaltung vorgeschrieben werden.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6
(6)  Die Bestimmung des Begriffs „elektronische Rechnung“ sollte im Einklang mit der in der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates64 verwendeten Definition erfolgen, um im Bereich der Mehrwertsteuermeldung für eine Standardisierung zu sorgen.
(6)  Nach Ablauf des Übergangszeitraums sollte die Bestimmung des Begriffs „elektronische Rechnung“ im Einklang mit der in der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates64 verwendeten Definition erfolgen, um im Bereich der Mehrwertsteuermeldung für eine Standardisierung zu sorgen. Allerdings sollte es Unternehmen, insbesondere Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU64a, sowie gemeinnützigen Einrichtungen weiterhin freistehen, im Einklang mit Artikel 217 der Richtlinie 2006/112/EG andere Normen zu übernehmen.
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64 Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 1).
64 Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 1).
64a Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6 a (neu)
(6a)  Um den Unternehmen und den Steuerverwaltungen zu helfen, sollte der Inhalt der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung zugänglich, einfach und klar sein, insbesondere indem alle relevanten Informationen zu dieser Norm auf der Website der Kommission veröffentlicht werden. Da die in der Richtlinie 2014/55/EU genannte europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung an einen „Business-to-Government“-Kontext (B2G) angepasst ist, sollte ihre Weiterentwicklung so geplant werden, dass den Bedürfnissen von „Business-to-Business“ (B2B) Rechnung getragen wird.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7
(7)  Damit die Mehrwertsteuermeldung effizient umgesetzt werden kann, müssen die Informationen unverzüglich bei der Steuerverwaltung eingehen. Daher sollte die Frist für die Ausstellung einer Rechnung für grenzüberschreitende Umsätze auf zwei Arbeitstage nach Eintreten des Steuertatbestands festgesetzt werden.
(7)  Damit die Mehrwertsteuermeldung effizient umgesetzt werden kann, müssen die Informationen unverzüglich bei der Steuerverwaltung eingehen. Daher sollte die Frist für die Ausstellung einer Rechnung für grenzüberschreitende Umsätze auf acht Arbeitstage nach Eintreten des Steuertatbestands festgesetzt werden. Die Verjährungsfristen für die Verfolgung von Mehrwertsteuerbetrug sollten entsprechend angepasst werden.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9
(9)  Die Einführung der elektronischen Rechnungsstellung als Standardmethode für die Dokumentation von Umsätzen für Mehrwertsteuerzwecke wäre nicht möglich, wenn die Verwendung elektronischer Rechnungen von der Zustimmung durch den Empfänger abhängig bleibt. Daher sollte eine solche Zustimmung für die Ausstellung elektronischer Rechnungen nicht mehr erforderlich sein.
(9)  Die Einführung der elektronischen Rechnungsstellung als Standardmethode für die Dokumentation von Umsätzen für Mehrwertsteuerzwecke wäre nicht möglich, wenn die Verwendung elektronischer Rechnungen von der Zustimmung durch den Empfänger abhängig bleibt. Daher sollte diese Zustimmung durch den Empfänger ab dem 1. Januar 2028 nicht mehr erforderlich sein.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10 a (neu)
(10a)   Mit zusammenfassenden Rechnungen lassen sich Zeit und Kosten sparen und der mit der Rechnungsstellung verbundene Verwaltungsaufwand verringern. Darüber hinaus wird durch sie die Möglichkeit von Fehlern verringert und dank einer vereinfachten Buchführung die Arbeit für Lieferer und Kunden vereinfacht. Sie könnten jedoch auch zu Betrugszwecken missbraucht werden. Daher sollten zusammenfassende Rechnungen nur für Umsätze zwischen Unternehmen beibehalten werden und nur einen begrenzten Zeitraum umfassen.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12
(12)  Um den Steuerpflichtigen die Übermittlung der Rechnungsdaten zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten ihnen die für diese Übermittlung erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen, sodass die Daten direkt vom Steuerpflichtigen oder von einem Dritten für Rechnung dieses Steuerpflichtigen übermittelt werden können.
(12)  Der zunehmende Fluss an Informationen, die täglich ausgetauscht werden, erfordert eine leistungsfähige Computersoftware, die in der Lage ist, die Informationen lückenlos und sicher an die nationalen Verwaltungen zu übermitteln. Um den Steuerpflichtigen die Übermittlung der Rechnungsdaten zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten ihnen und insbesondere Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU sowie gemeinnützigen Einrichtungen die für diese Übermittlung erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen, sodass die Daten direkt vom Steuerpflichtigen oder von einem Dritten für Rechnung dieses Steuerpflichtigen übermittelt werden können.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13
(13)  Während die im Rahmen der digitalen Meldepflichten für innergemeinschaftliche Umsätze zu übermittelnden Informationen denen entsprechen sollten, die in den zusammenfassenden Meldungen übermittelt wurden, ist es notwendig, von den Steuerpflichtigen die Vorlage zusätzlicher Daten, einschließlich Bankverbindungen und Zahlungsbeträgen, zu verlangen, damit die Steuerverwaltungen nicht nur die Waren-, sondern auch die Finanzströme verfolgen können.
(13)  Während die im Rahmen der digitalen Meldepflichten für innergemeinschaftliche Umsätze zu übermittelnden Informationen denen entsprechen sollten, die in den zusammenfassenden Meldungen übermittelt wurden, ist es notwendig, von den Steuerpflichtigen die Vorlage zusätzlicher Daten, einschließlich Bankverbindungen und Zahlungsbeträgen, zu verlangen, damit die Steuerverwaltungen nicht nur die Waren-, sondern auch die Finanzströme verfolgen und entsprechende Informationen über diese Ströme erhalten können.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14
(14)  Es sollte vermieden werden, unnötigen Verwaltungsaufwand für in mehreren Mitgliedstaaten tätige Steuerpflichtige zu verursachen. Daher sollte es solchen Steuerpflichtigen möglich sein, ihren Steuerverwaltungen die erforderlichen Informationen unter Verwendung der im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1870 der Kommission65 festgelegten europäischen Norm zur Verfügung zu stellen, mit der der Auftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2014/55/EU erfüllt wird, eine europäische Norm für das semantische Datenmodell für die Kernelemente einer elektronischen Rechnung zu schaffen. Die Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Methoden für die Meldung der Daten vorsehen können, die von bestimmten Steuerpflichtigen einfacher zu befolgen sein könnten.
(14)  Es sollte vermieden werden, unnötigen Verwaltungsaufwand für in mehreren Mitgliedstaaten tätige Steuerpflichtige zu verursachen. Daher sollte es solchen Steuerpflichtigen möglich sein, ihren Steuerverwaltungen die erforderlichen Informationen unter Verwendung der im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1870 der Kommission65 festgelegten europäischen Norm zur Verfügung zu stellen, mit der der Auftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2014/55/EU erfüllt wird, eine europäische Norm für das semantische Datenmodell für die Kernelemente einer elektronischen Rechnung zu schaffen. Die Mitgliedstaaten sollten andere Methoden für die Meldung der Daten vorsehen können, die von bestimmten Steuerpflichtigen einfacher zu befolgen sein und bewirken könnten, dass unnötiger Aufwand verringert wird.
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65 Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1870 der Kommission vom 16. Oktober 2017 über die Veröffentlichung der Fundstelle der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und die Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 266 vom 17.10.2017, S. 19).
65 Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1870 der Kommission vom 16. Oktober 2017 über die Veröffentlichung der Fundstelle der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und die Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 266 vom 17.10.2017, S. 19).
Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15
(15)  Um die erforderliche Harmonisierung bei der Meldung von Daten über innergemeinschaftliche Umsätze zu erreichen, sollten in allen Mitgliedstaaten die gleichen Informationen gemeldet werden müssen, ohne dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, zusätzliche Daten anzufordern.
(15)  Um die erforderliche Harmonisierung bei der Meldung von Daten über innergemeinschaftliche Umsätze zu erreichen, sollten in allen Mitgliedstaaten die gleichen Informationen gemeldet werden müssen, ohne dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, zusätzliche Daten anzufordern. Durch die Erhebung dieser Daten sollte es möglich sein, über bessere Statistiken über das Ausmaß des Mehrwertsteuerbetrugs zu verfügen, und vermutlich auch, diesen Betrug einzudämmen.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16 a (neu)
(16a)  Durch die Digitalisierung werden Unternehmen zunehmend anfällig für Cyberkriminalität und Hackerangriffe. Soweit dies möglich ist, sollten die Kommission und die einzelnen Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Daten bei ihrer Übermittlung auf Umsatzbasis und bei ihrer Speicherung durch die Steuerbehörden vor Cyberangriffen und Angriffen durch Hacker oder Zapper geschützt sind.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16 b (neu)
(16b)  Die Vorschriften über die elektronische Rechnungsstellung und die digitalen Meldepflichten gelten nicht für Beschaffungen im Verteidigungsbereich, die gemäß den Artikeln 143 und 151 der Richtlinie 2006/112/EG ausgenommen sind.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16 c (neu)
(16c)  Um für die Sicherheit der übermittelten Daten zu sorgen, sollte parallel zu einem Verfahren für die Verarbeitung der Daten eine erschöpfende Liste der Behörden aufgestellt werden, die befugt sind, die Daten zu prüfen. Die EUStA, OLAF und Europol sollten in dieser Liste aufgeführt werden.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 17
(17)  Einige Mitgliedstaaten haben unterschiedliche Meldepflichten für Umsätze in ihrem Hoheitsgebiet eingeführt, was zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand für Steuerpflichtige führt, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, da sie ihre Buchführungssysteme anpassen müssen, um diese Anforderungen zu erfüllen. Um die sich aus solchen Abweichungen ergebenden Kosten zu vermeiden, sollten die in den Mitgliedstaaten eingeführten Systeme zur Meldung von Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen gegen Entgelt zwischen Steuerpflichtigen in ihrem Gebiet dieselben Merkmale wie das System für innergemeinschaftliche Umsätze aufweisen. Die Mitgliedstaaten sollten die für die Übermittlung der Informationen erforderlichen elektronischen Mittel vorsehen, und wie bei innergemeinschaftlichen Umsätzen sollte es dem Steuerpflichtigen möglich sein, die Daten im Einklang mit der im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1870 festgelegten europäischen Norm zu übermitteln, wobei der betreffende Mitgliedstaat auch zusätzliche Mittel für die Übermittlung der Daten vorsehen kann. Die Daten sollten entweder direkt vom Steuerpflichtigen oder von einem Dritten für Rechnung des Steuerpflichtigen übermittelt werden können.
(17)  Im Einklang mit Artikel 273 der Richtlinie 2006/112/EG haben einige Mitgliedstaaten unterschiedliche Meldepflichten für Umsätze in ihrem Hoheitsgebiet eingeführt. Diese abweichenden Meldepflichten beeinträchtigen das Funktionieren des Binnenmarktes. Um die sich aus der Fragmentierung des Rechtsrahmens ergebenden Kosten zu vermeiden, könnten die in den Mitgliedstaaten eingeführten Systeme zur Meldung der Lieferung von Waren bzw. der Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt zwischen Steuerpflichtigen in ihrem Gebiet dieselben Merkmale wie das System für innergemeinschaftliche Umsätze aufweisen. Die Mitgliedstaaten sollten die für die Übermittlung der Informationen erforderlichen elektronischen Mittel vorsehen, und wie bei innergemeinschaftlichen Umsätzen sollte es dem Steuerpflichtigen möglich sein, die Daten im Einklang mit der im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1870 festgelegten europäischen Norm zu übermitteln, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat sieht andere, ebenso wirksame Mittel für die Übermittlung der Daten vor. Die Daten sollten entweder direkt vom Steuerpflichtigen oder von einem Dritten für Rechnung des Steuerpflichtigen übermittelt werden können.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 18
(18)  Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, eine digitale Meldepflicht für gegen Entgelt bewirkte Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen zwischen Steuerpflichtigen in ihrem Gebiet einzuführen. Sollten sie jedoch eine solche Pflicht in der Zukunft einführen, so sollten sie sie an die digitalen Meldepflichten für innergemeinschaftliche Umsätze anpassen. Mitgliedstaaten, die bereits über ein Meldesystem für solche Umsätze verfügen, sollten diese Systeme anpassen, um sicherzustellen, dass die Daten im Einklang mit den digitalen Meldepflichten für innergemeinschaftliche Umsätze gemeldet werden.
(18)  Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, eine digitale Meldepflicht für gegen Entgelt bewirkte Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen zwischen Steuerpflichtigen in ihrem Gebiet einzuführen. Auch nach Ablauf des Übergangszeitraums werden die Mitgliedstaaten nach wie vor die Möglichkeit haben, andere Normen einzuführen, selbst wenn sie elektronische Rechnungen auf der Grundlage der europäischen Norm akzeptieren müssen.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 18 a (neu)
(18a)  Bei der Erhebung personenbezogener Daten von Einzelpersonen sollte unter keinen Umständen ihr Recht auf Privatsphäre verletzt werden.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 19
(19)  Zur Bewertung der Wirksamkeit der digitalen Meldepflichten sollte die Kommission einen entsprechenden Bericht erstellen, in dem die Auswirkungen der digitalen Meldepflichten auf die Verringerung der Mehrwertsteuerlücke sowie auf die Umsetzungs- und Befolgungskosten für Steuerpflichtige und Steuerverwaltungen analysiert werden, um zu überprüfen, ob die Ziele des Systems erreicht wurden oder ob weitere Anpassungen erforderlich sind.
(19)  Zur Bewertung der Wirksamkeit der innergemeinschaftlichen digitalen Meldepflichten sollte die Kommission einen entsprechenden Bericht erstellen, in dem die Auswirkungen der innergemeinschaftlichen digitalen Meldepflichten auf die Verringerung der Mehrwertsteuerlücke sowie auf die Umsetzungs- und Befolgungskosten für Steuerpflichtige und Steuerverwaltungen analysiert werden, um zu überprüfen, ob die Ziele des Systems erreicht wurden oder ob weitere Anpassungen oder eine Ausweitung auf Inlandsumsätze erforderlich sind. Darüber hinaus sollte die Kommission eine unabhängige Studie in Auftrag geben, die eine umfassende Analyse des Missing-Trader-Betrugs, einer besonderen Kategorie des Mehrwertsteuerbetrugs, und insbesondere der Wirksamkeit der digitalen Meldepflichten bei der Bekämpfung dieses Betrugs enthält. Die Kommission sollte auch eine unabhängige Studie in Auftrag geben, um die Vor- und Nachteile einer verbindlichen Einführung der einzigen Anlaufstelle für die Einfuhr (IOSS) gründlich zu bewerten.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 20
(20)  Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin andere Maßnahmen ergreifen können, um eine korrekte Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen und Steuerhinterziehung zu verhindern. Es sollte ihnen jedoch nicht möglich sein, zusätzliche Meldepflichten für Umsätze einzuführen, die unter die digitalen Meldepflichten fallen.
(20)  Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin andere Maßnahmen ergreifen können, um eine korrekte Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen und Steuerhinterziehung zu verhindern.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 20 a (neu)
(20a)  Um das rechtliche Risiko zu verringern, dem Unternehmen, insbesondere KMU und Kleinstunternehmen, aufgrund der Komplexität der Mehrwertsteuersätze in der Union ausgesetzt sind, könnten die Datenbanken der Kommission zu einem dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Instrument ausgebaut werden, das für Unternehmen leicht zugänglich ist und Informationen nahezu in Echtzeit über die Mehrwertsteuersätze in der Union und Antworten auf Steueranfragen liefert.
Abänderung 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 22
(22)  Die Plattformwirtschaft hat auch zu einer ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen, die über Online-Plattformen bewirkt werden und nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, und durch die traditionelle Wirtschaft bewirkte Lieferungen und Dienstleistungen, die mehrwertsteuerpflichtig sind, geführt. Besonders ausgeprägt ist die Verzerrung in den beiden größten Sektoren der Plattformwirtschaft (hinter dem elektronischen Handel), d. h. in den Bereichen Kurzzeitvermietung von Unterkünften und Personenbeförderung.
(22)   Es besteht die Gefahr der Wettbewerbsverzerrung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen, die über Online-Plattformen bewirkt werden und nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, und durch die traditionelle Wirtschaft bewirkte Lieferungen und Dienstleistungen, die mehrwertsteuerpflichtig sind.
Abänderung 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 23
(23)  Daher müssen Vorschriften festgelegt werden, um die Wettbewerbsverzerrungen in den Bereichen Kurzzeitvermietung von Unterkünften und Personenbeförderung zu beseitigen, indem die Rolle geändert wird, die Plattformen bei der Erhebung der Mehrwertsteuer zukommt (d. h. sie werden zum „fiktiven Dienstleistungserbringer“). Im Rahmen dieses Modells sollten Plattformen verpflichtet sein, Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen, wenn diese geschuldet wird, der zugrunde liegende Dienstleistungserbringer sie aber nicht ausweist, weil es sich beispielsweise um eine natürliche Person oder um einen Steuerpflichtigen handelt, der die Sonderregelung für Kleinunternehmen in Anspruch nimmt.
(23)  Daher müssen klare, ausgewogene und verhältnismäßige Vorschriften festgelegt werden, um potenzielle Wettbewerbsverzerrungen in den Bereichen Kurzzeitvermietung von Unterkünften und Personenbeförderung zu beseitigen, indem das Modell des fiktiven Dienstleistungserbringers eingeführt wird. Im Rahmen dieses Modells sind Plattformen verpflichtet, Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen und in Fällen, in denen der Lieferer/Dienstleistungserbringer keine Mehrwertsteuer erhebt, sie auf die zugrunde liegende Lieferung/Dienstleistung abzuführen; außerdem können für sie Meldepflichten gelten. Der Grundsatz der Mehrwertsteuerneutralität ist zwar zentraler Bestandteil des Mehrwertsteuersystems und sollte so weit wie möglich angewandt werden, doch erfordern die Merkmale der Bereiche Kurzzeitvermietung von Unterkünften und Personenbeförderung einen gezielten Ansatz über das Modell des fiktiven Dienstleistungserbringers.
Abänderung 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 23 a (neu)
(23a)  Da die Einführung eines Modells des fiktiven Dienstleistungserbringers für kleine Plattformen mit zusätzlichen Kosten verbunden ist, sollten Anreize geschaffen werden, um sie dazu anzuhalten, den Anforderungen so schnell wie möglich nachzukommen, damit sichergestellt ist, dass auf diesen Märkten gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen und die Bedingungen einen fairen Wettbewerb ermöglichen.
Abänderung 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 23 b (neu)
(23b)  Die Regelung des fiktiven Dienstleistungserbringers sollte nicht für Plattformen gelten, bei denen es sich um kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU handelt, d. h. für kleine Anbieter von Kurzzeitunterkünften (Gastgeber oder mehrwertsteuerbefreite Unternehmen), die zu einem nachhaltigen Tourismus in der Union beitragen und Reisen an weniger frequentierte Orte fördern. Darüber hinaus sollten mit der Regelung des fiktiven Dienstleistungserbringers gleiche Wettbewerbsbedingungen sichergestellt und kein Wettbewerbsvorteil für große Plattformen geboten werden, die besser in der Lage sind, zusätzliche Kosten zu tragen.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 24
(24)  Die Mitgliedstaaten legen den Ort der Erbringung der Unterstützungsdienstleistung, die von den Plattformen an Nichtsteuerpflichtige erbracht wird, unterschiedlich aus. Daher ist es notwendig, diese Vorschrift zu präzisieren.
(24)  Die Mitgliedstaaten legen den Ort der Erbringung der Unterstützungsdienstleistung, die von den Plattformen an Nichtsteuerpflichtige erbracht wird, unterschiedlich aus. Es ist notwendig, diese Vorschrift zu präzisieren, damit durch die Nutzung einer Unterstützungsplattform in keiner Weise ein Wettbewerbsvorteil für einen Anbieter geschaffen wird. Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit ist es darüber hinaus notwendig, eine einheitliche Definition des Begriffs „Plattformvermittler“ festzulegen.
Abänderung 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 31 a (neu)
(31a)  Die Umsetzung der verschiedenen Regelungen für eine einzige Anlaufstelle in der Union (UOSS) in den Mitgliedstaaten erfordert, dass den Unternehmen ausreichende technische Spezifikationen zur Verfügung gestellt werden, um sicherzustellen, dass sich die Erklärungen der einzigen Anlaufstelle (OSS) nicht von Land zu Land unterscheiden, und dass die Unternehmen auch die Möglichkeit haben, eine Datei herunterzuladen, um eine OSS-Erklärung abzugeben.
Abänderung 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 31 b (neu)
(31b)  Um die Abwicklung des Tagesgeschäfts zu vereinfachen, könnte die Kommission in Erwägung ziehen, die derzeit drei Registrierungen (einzige Anlaufstelle für die Einfuhr (IOSS), einzige Anlaufstelle in der Union (UOSS) und einzige Nicht-EU-Anlaufstelle (non-UOSS)) zu konsolidieren, sodass alle Lieferungen/Dienstleistungen (d. h. eingeführte Waren, Dienstleistungen und Inlandsverkäufe) über ein einziges Portal angemeldet werden können.
Abänderung 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 32
(32)  Unter anderem wurde mit der Richtlinie (EU) 2017/2455 der Anwendungsbereich der Miniregelung für eine einzige Anlaufstelle ausgeweitet, um eine umfassendere einzige Anlaufstelle zu schaffen, die alle an Nichtsteuerpflichtige in der Union erbrachten grenzüberschreitenden Dienstleistungen und alle innergemeinschaftlichen Fernverkäufe von Gegenständen abdeckt. In Ausnahmefällen können elektronische Schnittstellen wie Marktplätze und Plattformen, die als fiktive Lieferer für bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union gelten, auch bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen im Rahmen der EU-Regelung des OSS anmelden. Um das Ziel einer einzigen Mehrwertsteuerregistrierung in der Union zu unterstützen, sollte der Anwendungsbereich der EU-Regelung des OSS auf andere Lieferungen von Gegenständen, einschließlich inländischer B2C-Lieferungen von Gegenständen in der Union durch Steuerpflichtige, die im Mitgliedstaat des Verbrauchs nicht für Mehrwertsteuerzwecke erfasst sind, ausgeweitet werden, um sicherzustellen, dass Unternehmen sich nicht in jedem Mitgliedstaat, in dem solche Lieferungen von Gegenständen an Verbraucher stattfinden, für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen müssen. Darüber hinaus sollte der Anwendungsbereich der EU-Regelung des OSS auf alle inländischen Lieferungen von Gegenständen, die der Differenzbesteuerung unterliegen, ausgeweitet werden, wenn diese Gegenstände von einem Steuerpflichtigen (steuerpflichtiger Wiederverkäufer) geliefert werden, der nicht in dem Mitgliedstaat erfasst ist, in dem solche Lieferungen von Gegenständen erfolgen. Durch diese Änderung könnten steuerpflichtige Wiederverkäufer die OSS-Vereinfachungen in Anspruch nehmen, und gleichzeitig könnte die für diese Lieferungen geschuldete Mehrwertsteuer in einem Mitgliedstaat der Identifizierung im Rahmen der erweiterten EU-Regelung gemeldet und entrichtet werden.
(32)  Unter anderem wurde mit der Richtlinie (EU) 2017/2455 der Anwendungsbereich der Miniregelung für eine einzige Anlaufstelle ausgeweitet, um eine umfassendere einzige Anlaufstelle zu schaffen, die alle an Nichtsteuerpflichtige in der Union erbrachten grenzüberschreitenden Dienstleistungen und alle innergemeinschaftlichen Fernverkäufe von Gegenständen abdeckt. In Ausnahmefällen können elektronische Schnittstellen wie Marktplätze und Plattformen, die als fiktive Lieferer für bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union gelten, auch bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen im Rahmen der EU-Regelung des OSS anmelden. Um das Ziel einer einzigen Mehrwertsteuerregistrierung in der Union zu unterstützen, sollte der Anwendungsbereich der EU-Regelung des OSS auf andere Lieferungen von Gegenständen, einschließlich inländischer B2C-Lieferungen von Gegenständen in der Union durch Steuerpflichtige, die im Mitgliedstaat des Verbrauchs nicht für Mehrwertsteuerzwecke erfasst sind, ausgeweitet werden, um sicherzustellen, dass Unternehmen sich nicht in jedem Mitgliedstaat, in dem solche Lieferungen von Gegenständen an Verbraucher stattfinden, für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen müssen. Darüber hinaus sollte der Anwendungsbereich der EU-Regelung des OSS auf alle inländischen Lieferungen von Gegenständen, die der Differenzbesteuerung unterliegen, ausgeweitet werden, wenn diese Gegenstände von einem Steuerpflichtigen (steuerpflichtiger Wiederverkäufer) geliefert werden, der nicht in dem Mitgliedstaat erfasst ist, in dem solche Lieferungen von Gegenständen erfolgen. Durch diese Änderung könnten steuerpflichtige Wiederverkäufer die OSS-Vereinfachungen in Anspruch nehmen, und gleichzeitig könnte die für diese Lieferungen geschuldete Mehrwertsteuer in einem Mitgliedstaat der Identifizierung im Rahmen der erweiterten EU-Regelung gemeldet und entrichtet werden. Jegliche Ausweitung der EU-Regelung des OSS auf Lieferungen von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen von einer steuerpflichtigen Person an eine andere steuerpflichtige Person sollte jedoch vermieden werden. Die Freiheit für Steuerpflichtige mit festen Niederlassungen in verschiedenen Mitgliedstaaten, den Mitgliedstaat der Identifizierung für Zwecke des OSS zu wählen, trägt zu einem wachstumsfreundlichen Binnenmarkt bei.
Abänderung 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 33
(33)  Die Mehrwertsteuer wird in der Regel vom Lieferer der Gegenstände oder vom Dienstleistungserbringer in Rechnung gestellt und abgerechnet. Unter bestimmten Umständen können die Mitgliedstaaten jedoch vorsehen, dass im Rahmen der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft der Empfänger und nicht der Lieferer die geschuldete Mehrwertsteuer entrichten muss. Um das Ziel einer einzigen Mehrwertsteuerregistrierung in der Union weiter zu unterstützen, sollten Vorschriften für die verbindliche Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft durch die Mitgliedstaaten in Fällen festgelegt werden, in denen ein Lieferer/Dienstleistungserbringer nicht für Mehrwertsteuerzwecke in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird. Ein Lieferer/Dienstleistungserbringer, der Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen an eine Person bewirkt bzw. erbringt, die in dem Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist, in dem die Lieferung/Erbringung steuerpflichtig ist, sollte berechtigt sein, die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anzuwenden. Zu Kontrollzwecken sollten solche Lieferungen/Dienstleistungen in der zusammenfassenden Meldung angegeben werden.
(33)  Die Mehrwertsteuer wird in der Regel vom Lieferer der Gegenstände oder vom Dienstleistungserbringer in Rechnung gestellt und abgerechnet. Unter bestimmten Umständen können die Mitgliedstaaten jedoch vorsehen, dass im Rahmen der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft der Empfänger und nicht der Lieferer die geschuldete Mehrwertsteuer entrichten muss. Um das Ziel einer einzigen Mehrwertsteuerregistrierung in der Union weiter zu unterstützen, sollten Vorschriften für die verbindliche Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft durch die Mitgliedstaaten in Fällen festgelegt werden, in denen ein Lieferer/Dienstleistungserbringer nicht für Mehrwertsteuerzwecke in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird. Zu Kontrollzwecken sollten solche Lieferungen/Dienstleistungen in der zusammenfassenden Meldung angegeben werden.
Abänderung 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 35 a (neu)
(35a)  Der Betrieb von IOSS sollte transparent und sicher erfolgen. Ein einheitliches Konzept zwischen den IOSS einerseits und der Zollgesetzgebung und -praxis andererseits würde dabei helfen, Widersprüchen, Fehlern und Doppelbesteuerung ein Ende zu setzen.
Abänderung 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 36
(36)  Um für einheitliche Bedingungen der Umsetzung der Richtlinie 2006/112/EG zu sorgen, sollten der Kommission entsprechende Befugnisse übertragen werden, damit die ordnungsgemäße Verwendung und Überprüfung der IOSS-Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern für die Zwecke der in der genannten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiung besser gewährleistet werden kann. Diese Befugnis sollte es der Kommission ermöglichen, einen Durchführungsrechtsakt zur Einführung von Sondermaßnahmen zur Verhinderung bestimmter Formen der Steuerhinterziehung oder -umgehung zu erlassen. Zu diesen Sondermaßnahmen gehört unter anderem die Verknüpfung der eindeutigen Sendungsnummer mit der IOSS-Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates71 ausgeübt werden, und der zuständige Ausschuss sollte der mit Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates72 eingesetzte Ausschuss sein.
(36)  Um für einheitliche Bedingungen der Umsetzung der Richtlinie 2006/112/EG zu sorgen, sollten der Kommission entsprechende Befugnisse übertragen werden, damit die ordnungsgemäße Verwendung und Überprüfung der IOSS-Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern für die Zwecke der in der genannten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiung besser gewährleistet werden kann. Diese Befugnis sollte es der Kommission ermöglichen, einen Durchführungsrechtsakt zur Einführung von Sondermaßnahmen zur Verhinderung bestimmter Formen der Steuerhinterziehung oder -umgehung zu erlassen. Zu diesen Sondermaßnahmen gehört unter anderem die Verknüpfung der eindeutigen Sendungsnummer mit der IOSS-Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates71 ausgeübt werden, und der zuständige Ausschuss sollte der mit Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates72 eingesetzte Ausschuss sein. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse sollte die Kommission dem Recht des Steuerpflichtigen auf Vertraulichkeit Rechnung tragen. Jeder Entwurf eines Durchführungsrechtsakts ist dem Europäischen Parlament zur Kenntnisnahme zu übermitteln, damit es seine Rechte ausüben kann.
__________________
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71 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
71 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
72 Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1).
72 Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1).
Abänderung 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 38
(38)  Die Richtlinie 2006/112/EG sieht eine vereinfachte mehrwertsteuerliche Behandlung von Gegenständen vor, die im Rahmen von Konsignationslagerregelungen verbracht werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Da die OSS-Vereinfachungsregelung für unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen umfassend ist und grenzüberschreitende Beförderungen von Waren einschließt, für die derzeit Konsignationslagerregelungen gemäß Artikel 17a der genannten Richtlinie gelten, ist es erforderlich, diese Regelungen schrittweise abzuschaffen, indem in der Richtlinie 2006/112/EG ein Enddatum vor der vollständigen Aufhebung der Bestimmungen über Konsignationslager vorgesehen wird. Daher sollte der 31. Dezember 2024 als Enddatum festgelegt werden, nach dem keine neuen Konsignationslagerregelungen mehr angewandt werden können. Für Konsignationslagerregelungen, die am oder vor dem 31. Dezember 2024 beginnen, sollten die einschlägigen Bedingungen, einschließlich der 12-Monats-Frist für die Übertragung des Eigentums an diesen Gegenständen auf den vorgesehenen Käufer, weiterhin gelten. Parallel zur Aufnahme dieses neuen Enddatums sollte ein neuer Absatz in die Bestimmungen über Konsignationslagerregelungen eingefügt werden, um sicherzustellen, dass diese Regelungen am 31. Dezember 2025 außer Kraft treten, da sie nach diesem Datum nicht mehr erforderlich sind.
(38)  Die Richtlinie 2006/112/EG sieht eine vereinfachte mehrwertsteuerliche Behandlung von Gegenständen vor, die im Rahmen von Konsignationslagerregelungen verbracht werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Da die OSS-Vereinfachungsregelung für unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen umfassend ist und grenzüberschreitende Beförderungen von Waren einschließt, für die derzeit Konsignationslagerregelungen gemäß Artikel 17a der genannten Richtlinie gelten, ist es erforderlich, diese Regelungen schrittweise abzuschaffen, indem in der Richtlinie 2006/112/EG ein Enddatum vor der vollständigen Aufhebung der Bestimmungen über Konsignationslager vorgesehen wird. Daher sollte der 31. Dezember 2025 als Enddatum festgelegt werden, nach dem keine neuen Konsignationslagerregelungen mehr angewandt werden können. Für Konsignationslagerregelungen, die am oder vor dem 31. Dezember 2025 beginnen, sollten die einschlägigen Bedingungen, einschließlich der 12-Monats-Frist für die Übertragung des Eigentums an diesen Gegenständen auf den vorgesehenen Käufer, weiterhin gelten. Parallel zur Aufnahme dieses neuen Enddatums sollte ein neuer Absatz in die Bestimmungen über Konsignationslagerregelungen eingefügt werden, um sicherzustellen, dass diese Regelungen am 31. Dezember 2026 außer Kraft treten, da sie nach diesem Datum nicht mehr erforderlich sind.
Abänderung 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 39
(39)  Die Differenzbesteuerung ermöglicht es steuerpflichtigen Wiederverkäufern, Mehrwertsteuer auf die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Einkaufspreis von Gegenständen zu entrichten, die unter die Regelung fallen, nämlich Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten. Um sicherzustellen, dass die Besteuerung dieser spezifischen Lieferungen in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem der Erwerber ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, sollte die Richtlinie 2006/112/EG geändert werden, um eine neue Vorschrift über den Ort der Lieferung einzuführen. Darüber hinaus sollte die Richtlinie 2006/112/EG dahin gehend geändert werden, dass Lieferungen von der Differenzbesteuerung unterliegenden Gegenständen ausdrücklich von der obligatorischen Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft ausgenommen werden. Um jedoch das Ziel einer einzigen Mehrwertsteuerregistrierung in der Union zu unterstützen und den Befolgungsaufwand so gering wie möglich zu halten, können sich steuerpflichtige Wiederverkäufer, die im Rahmen der Differenzbesteuerung tätig sind, dafür entscheiden, sich für die EU-Regelung des OSS registrieren zu lassen, um die Mehrwertsteuer, die für bestimmte Lieferungen von der Differenzbesteuerung unterliegenden Gegenständen geschuldet wird, über dieses System zu melden und zu entrichten, ohne sich in mehreren Mitgliedstaaten registrieren zu müssen.
(39)  Die Differenzbesteuerung ermöglicht es steuerpflichtigen Wiederverkäufern, Mehrwertsteuer auf die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Einkaufspreis von Gegenständen zu entrichten, die unter die Regelung fallen, nämlich Gebrauchtgegenstände, einschließlich Investitionsgütern wie Gebäude, Maschinen, Werkzeuge und Geräte, sowie Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten. Um sicherzustellen, dass die Besteuerung dieser spezifischen Lieferungen in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem der Erwerber ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, sollte die Richtlinie 2006/112/EG geändert werden, um eine neue Vorschrift über den Ort der Lieferung einzuführen. Darüber hinaus sollte die Richtlinie 2006/112/EG dahin gehend geändert werden, dass Lieferungen von der Differenzbesteuerung unterliegenden Gegenständen ausdrücklich von der obligatorischen Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft ausgenommen werden. Um jedoch das Ziel einer einzigen Mehrwertsteuerregistrierung in der Union zu unterstützen und den Befolgungsaufwand so gering wie möglich zu halten, können sich steuerpflichtige Wiederverkäufer, die im Rahmen der Differenzbesteuerung tätig sind, dafür entscheiden, sich für die EU-Regelung des OSS registrieren zu lassen, um die Mehrwertsteuer, die für bestimmte Lieferungen von der Differenzbesteuerung unterliegenden Gegenständen geschuldet wird, über dieses System zu melden und zu entrichten, ohne sich in mehreren Mitgliedstaaten registrieren zu müssen.
Abänderung 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 39 a (neu)
(39a)  In Anbetracht der Bedeutung nachhaltiger Verfahren muss sichergestellt werden, dass die Methode zur Berechnung der Mehrwertsteuer auf die Gewinnspanne beim Verkauf von Gebraucht- und Sammlergegenständen einfach und klar ist. Die Union sollte prüfen, ob andere Berechnungsmethoden (z. B. eine durchschnittliche Mehrwertsteuerspanne, die vom Verkäufer angegeben wird oder sich nach der Kategorie der Gegenstände richtet) erforderlich sind, um die Anwendung und die Funktionsweise der Regelung für die Mehrwertsteuerspanne bei Gebrauchtgegenständen zu verbessern.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 39 b (neu)
(39b)   Einige Mitgliedstaaten sehen keine allgemeine Mehrwertsteuerbefreiung für Sachspenden vor, obwohl eine solche Befreiung nach der geltenden Mehrwertsteuerrichtlinie möglich ist, was dazu führt, dass Unternehmen Konsumgüter, insbesondere Rücksendungen, vernichten, anstatt sie für wohltätige Zwecke zu spenden. Die Kommission sollte Leitlinien für die Mitgliedstaaten herausgeben, in denen klargestellt wird, dass Mehrwertsteuerbefreiungen für Sachspenden mit dem geltenden Mehrwertsteuerrecht der Union vereinbar sind.
Abänderung 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 41 a (neu)
(41a)  Die gleichzeitige Umsetzung der digitalen Meldepflichten auf den Märkten aller Mitgliedstaaten im Jahr 2028 wird eine große Herausforderung darstellen. Durch eine schrittweise Umsetzung der digitalen Meldepflichten würde sichergestellt, dass für die Anpassung der gesamten Software der Unternehmen qualifiziertes Personal in ausreichender Zahl zur Verfügung steht. Die Kommission sollte den Unternehmen vor der Umsetzung dieser Richtlinie praktische Lösungen zur Verringerung der Umsetzungskosten vorschlagen.
Abänderung 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 41 b (neu)
(41b)  Das Paket „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ sollte ab dem 1. Januar 2025 schrittweise eingeführt werden.
Abänderung 50
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 41 c (neu)
(41c)  Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/17251a angehört und hat am 3. März 2023 eine Stellungnahme1b abgegeben.
________________
1a Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
1b ABl. C 113 vom 28.3.2023, S. 26.
Abänderung 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 41 d (neu)
(41d)  Die Ausweitung der Cloud-Computing-Dienste als Folge der digitalen Meldepflichten könnte zu einem Anstieg der Treibhausgasemissionen führen. Die Kommission sollte Maßnahmen ergreifen und Anreize schaffen, um die „Ökologisierung“ des digitalen Sektors sicherzustellen, z. B. durch die Zentralisierung von Datenzentren zur Optimierung ihrer Funktionsweise, durch die Unterstützung von Unternehmen bei der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen anstelle fossiler Brennstoffe zur Energieversorgung ihrer Datenzentren und durch den Einsatz künstlicher Intelligenz zur Verringerung ihrer Umweltbelastung.
Abänderung 52
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 41 e (neu)
(41e)   Diese Richtlinie umfasst mehrere Änderungen dazu, wie Mehrwertsteuereinnahmen angemeldet werden müssen. Sie könnte erhebliche Auswirkungen auf die Art der Arbeit der Mitarbeiter der Steuerverwaltungen haben. Daher sollten die Steuerbehörden dafür Sorge tragen, dass ihre Mitarbeiter vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie Zugang zu den erforderlichen Schulungen haben.
Abänderung 53
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Überschrift
Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1. Januar 2024
Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1. Januar 2025
Abänderung 54
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 217
Artikel 217
Artikel 217
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck ‚elektronische Rechnung‘ eine Rechnung, die die nach dieser Richtlinie erforderlichen Angaben enthält und in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht.
Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck ‚elektronische Rechnung‘ eine Rechnung, die die nach dieser Richtlinie erforderlichen Angaben enthält und in einem elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird.
Für die Zwecke von Titel XI Kapitel 6, Abschnitte 1 und 2 bezeichnet der Ausdruck ‚elektronische Rechnung‘ eine Rechnung, die die nach dieser Richtlinie erforderlichen Angaben enthält und in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht.
Abänderung 55
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 218 – Absatz 1
(1)  Für die Zwecke dieser Richtlinie erkennen die Mitgliedstaaten als Rechnung alle auf Papier oder elektronisch vorliegenden Dokumente oder Mitteilungen an, die den Anforderungen dieses Kapitels genügen.
(1)  Für die Zwecke dieser Richtlinie erkennen die Mitgliedstaaten als Rechnung alle auf Papier, in digitaler Form oder elektronisch vorliegenden Dokumente oder Mitteilungen an, die den Anforderungen dieses Kapitels genügen.
Abänderung 56
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 218 – Absatz 2
(2)  Die Mitgliedstaaten können die Ausstellung elektronischer Rechnungen vorschreiben. Mitgliedstaaten, die die Ausstellung elektronischer Rechnungen vorschreiben, lassen die Ausstellung elektronischer Rechnungen zu, die der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates* entsprechen. Die Ausstellung elektronischer Rechnungen durch Steuerpflichtige und ihre Übermittlung unterliegen – unbeschadet der gemäß Artikel 395 genehmigten Sondermaßnahmen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Richtlinie umgesetzt wurden – keiner vorherigen Genehmigung oder Überprüfung durch die Steuerbehörden.
(2)  Die Mitgliedstaaten können die Ausstellung elektronischer Rechnungen vorschreiben. Mitgliedstaaten, die die Ausstellung elektronischer Rechnungen vorschreiben, lassen die Ausstellung elektronischer Rechnungen zu, die der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates* entsprechen. Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit Artikel 217 dieser Richtlinie auch die Ausstellung elektronischer Rechnungen in einem anderen Format gestatten, sofern sie auch die Verwendung der europäischen Norm gestatten. Für Inlandsumsätze können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass in ihrem Gebiet ansässige Steuerpflichtige für die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet elektronische Rechnungen ausstellen müssen.
__________________
__________________
* Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 1).
* Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 1).
Abänderung 57
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 218 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Die in Absatz 2 dieses Artikels genannte europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung wird auf der Website der Kommission veröffentlicht.
Abänderung 58
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 218 – Absatz 2 b (neu)
(2b)  Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU und gemeinnützige Einrichtungen können auch andere Normen, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat anerkannt sind und Geltung haben, als die in der Richtlinie 2014/55/EU vorgesehene Norm verwenden, sofern diese Normen mit Artikel 217 dieser Richtlinie vereinbar sind.
Abänderung 59
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 232
9.  Artikel 232 wird gestrichen.
9.  Artikel 232 erhält folgende Fassung:
Abänderung 60
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 232
Artikel 232
Artikel 232
Der Rechnungsempfänger muss der Verwendung der elektronischen Rechnung zustimmen.
(1)  Bis zum 31. Dezember 2027 setzt die Verwendung einer elektronischen Rechnung die Zustimmung des Rechnungsempfängers beim Erwerb von Waren gemäß Artikel 20 und bei der Erbringung einer Dienstleistung voraus, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Lieferer oder Dienstleistungserbringer ansässig ist, steuerpflichtig ist.
Ab dem 1. Januar 2028 setzt die Verwendung einer elektronischen Rechnung nicht mehr die Zustimmung des Rechnungsempfängers beim Erwerb von Waren gemäß Artikel 20 und bei der Erbringung einer Dienstleistung voraus, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Lieferer oder Dienstleistungserbringer ansässig ist, steuerpflichtig ist.
(2)  Was den Erwerb und die Lieferung sonstiger Waren und die Erbringung sonstiger Dienstleistungen, auf die in Absatz 1 nicht Bezug genommen wird, anbelangt, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass bei der elektronischen Rechnungsstellung durch in ihrem Gebiet ansässige Steuerpflichtige nicht die Zustimmung des in ihrem Gebiet ansässigen Rechnungsempfängers erforderlich ist.
Abänderung 61
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Überschrift
Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1. Januar 2024
Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1. Januar 2026
Abänderung 62
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 14a – Absatz 2
(2)  Steuerpflichtige, die die Lieferung von Gegenständen innerhalb der Gemeinschaft durch einen Steuerpflichtigen durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder dergleichen, unterstützen, werden behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten.
(2)  Steuerpflichtige, die die Lieferung von Waren innerhalb der Gemeinschaft durch einen Steuerpflichtigen durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder dergleichen, unterstützen, werden behandelt, als ob sie diese Waren selbst erhalten und geliefert hätten. Der fiktive Lieferer kann sich auf Treu und Glauben berufen und nicht haftbar gemacht werden, wenn der zugrunde liegende Lieferer vorsätzlich nicht erklärt, dass er kein Steuerpflichtiger ist.
Abänderung 63
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 14a – Absatz 3
(3)  Steuerpflichtige, die die Verbringung gemäß Artikel 17 Absatz 1 von Gegenständen, die keine Investitionsgüter im Sinne der von dem Mitgliedstaat, in den die Gegenstände versandt oder befördert werden, gemäß Artikel 189 Buchstabe a festgelegten Definition sind, oder von Gegenständen, die in dem Mitgliedstaat nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigen, in einen anderen Mitgliedstaat durch einen Steuerpflichtigen durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder dergleichen, unterstützen, werden behandelt, als hätten sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert.
(3)  Steuerpflichtige, die die Verbringung von Waren in einen anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 17 Absatz 1 durch einen Steuerpflichtigen durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder dergleichen, unterstützen, werden behandelt, als hätten sie diese Waren selbst erhalten und geliefert. Der fiktive Lieferer kann sich auf Treu und Glauben berufen und nicht haftbar gemacht werden, wenn der zugrunde liegende Lieferer vorsätzlich nicht erklärt, dass er kein Steuerpflichtiger ist.
Abänderung 64
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 14a – Absatz 4 a (neu)
(4a)  Die Mitgliedstaaten erstellen spezielle Leitlinien für die in Artikel 28a dieser Richtlinie aufgeführten Personen, die sich dafür entscheiden, sich als Steuerpflichtige registrieren zu lassen, nachdem die Regelung des fiktiven Leistungserbringers in den Bereichen Beherbergung und Personenbeförderung in der Plattformwirtschaft eingeführt wurde, und stellen diese Leitlinien zur Verfügung.
Abänderung 65
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 14a – Absatz 4 b (neu)
(4b)  Die Kommission gibt nach dem 31. Dezember 2027 eine unabhängige Studie in Auftrag, um zu bewerten, ob die Vorschriften in Bezug auf „fiktive Lieferer/Dienstleistungserbringer“ wirksam waren, und um gegebenenfalls neue Sektoren zu ermitteln, in denen einer ähnlichen Situation herrscht, sowie die Vor- und Nachteile einer verbindlichen Einführung der IOSS-Regelung zu bewerten. Sie übermittelt diese Studie dem Europäischen Parlament und dem Rat.
Abänderung 66
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 28a – Absatz 1 – Einleitung
Unbeschadet von Artikel 28 werden Steuerpflichtige, die die Kurzzeitvermietung von Unterkünften nach Artikel 135 Absatz 3 oder die Erbringung von Dienstleistungen der Personenbeförderung durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise einer Plattform, eines Portals oder dergleichen, unterstützen, so behandelt, als hätten sie diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht, wenn es sich bei dem Erbringer dieser Dienstleistungen um eine der folgenden Personen handelt:
Unbeschadet von Artikel 28 werden Steuerpflichtige, die die Kurzzeitvermietung von Unterkünften nach Artikel 135 Absatz 3 oder die Erbringung von Dienstleistungen der Personenbeförderung auf der Straße innerhalb der Union durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise einer Plattform, eines Portals oder dergleichen, unterstützen, so behandelt, als hätten sie diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht, wenn es sich bei dem Erbringer dieser Dienstleistungen um eine der folgenden Personen handelt:
Abänderung 67
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 28a – Absatz 1 – Buchstabe f
f)  eine steuerpflichtige Person, die die Sonderregelung für Kleinunternehmen in Anspruch nimmt.
entfällt
Abänderung 68
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 28a – Absatz 1 a (neu)
Die Regelung für fiktive Dienstleistungserbringer gemäß Absatz 1 gilt nicht für Plattformen, bei denen es sich um kleine Unternehmen im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU1a handelt.
Darüber hinaus gilt Absatz 1 nicht für Dienstleistungen der Personenbeförderung oder für die Kurzzeitvermietung von Unterkünften durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, wenn von einer in Absatz 1 beschriebenen Person nicht durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle erbrachte Dienstleistungen der Personenbeförderung oder Kurzzeitvermietung von Unterkünften nicht der Mehrwertsteuer unterliegen würden.
______________________________
1aRichtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
Abänderung 69
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 35
4.  Artikel 35 wird gestrichen.
4.  Artikel 35 erhält folgende Fassung:
Abänderung 70
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 35
Artikel 35
Artikel 35
Artikel 33 gilt nicht für die Lieferung von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten im Sinne des Artikels 311 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 sowie für die Lieferung von Gebrauchtfahrzeugen im Sinne des Artikels 327 Absatz 3, die der Mehrwertsteuer gemäß den Sonderregelungen für diese Bereiche unterliegen.
Artikel 33 gilt nicht für die Lieferung von Gebrauchtgegenständen im Sinne des Artikels 311 Absatz 1 Nummer 1 sowie für die Lieferung von Gebrauchtfahrzeugen im Sinne des Artikels 327 Absatz 3, die der Mehrwertsteuer gemäß den Sonderregelungen für diese Bereiche unterliegen.
Abänderung 71
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 46a
6.   Folgender Artikel 46a wird eingefügt:
entfällt
„Artikel 46a
Als Ort der Erbringung einer an eine nichtsteuerpflichtige Person über eine Plattform, ein Portal oder Ähnliches erbrachte Unterstützungsdienstleistung gilt der Ort, an dem der zugrundeliegende Umsatz im Einklang mit dieser Richtlinie bewirkt wird.“
Abänderung 72
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 135 – Absatz 3
(3)  Die ununterbrochene Vermietung von Unterkünften für höchstens 45 Tage mit oder ohne Erbringung anderer Nebendienstleistungen gilt als Tätigkeit mit ähnlicher Zielsetzung wie das Hotelgewerbe.
(3)  Folgende Tätigkeiten gelten als Tätigkeiten mit ähnlicher Zielsetzung wie das Hotelgewerbe:
a)  Die ununterbrochene Vermietung von Unterkünften für höchstens 31 Nächte mit oder ohne Erbringung anderer Nebendienstleistungen;
b)  die Erbringung von drei oder mehr Nebendienstleistungen während der Vermietung einer Unterkunft.
Abänderung 73
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 10
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 143 – Absatz 1a – Unterabsatz 1
Für die Zwecke der Steuerbefreiung nach Absatz 1 Buchstabe ca erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Einführung von Sondermaßnahmen, um bestimmte Formen der Steuerhinterziehung oder -vermeidung zu verhindern, indem unter anderem die eindeutige Sendungsnummer mit der entsprechenden in Artikel 369q genannten Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verknüpft wird.
Für die Zwecke der Steuerbefreiung nach Absatz 1 Buchstabe ca erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Einführung von Sondermaßnahmen, um bestimmte Formen der Steuerhinterziehung oder -vermeidung zu verhindern, indem unter anderem die eindeutige Sendungsnummer mit der entsprechenden in Artikel 369q genannten Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verknüpft wird. Sie unterrichtet das Europäische Parlament, die EUStA, das OLAF und Europol darüber.
Abänderung 74
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 12
Richtlinie 2006/112/EC
Artikel 194 – Absatz 1
(1)  Wird die steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen bzw. die steuerpflichtige Erbringung von Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen bewirkt, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, so gestatten es die Mitgliedstaaten unbeschadet der Artikel 195 und 196, dass die steuerpflichtige Person, für die die Lieferung bzw. die Dienstleistung bestimmt ist, die Steuer schuldet, wenn diese Person bereits in dem Mitgliedstaat eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer hat.
(1)  Wird die steuerpflichtige Lieferung von Waren bzw. die steuerpflichtige Erbringung von Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen bewirkt, der nicht für Mehrwertsteuerzwecke in dem Mitgliedstaat erfasst ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, so schuldet unbeschadet der Artikel 195 und 196 die steuerpflichtige Person, für die die Lieferung bzw. die Dienstleistung bestimmt ist, die Steuer, wenn diese Person in dem Mitgliedstaat bereits für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist.
Abänderung 75
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 12
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 194 – Absatz 1 a (neu)
(1a)  Unbeschadet von Absatz 1 haben nicht ansässige Unternehmen die Möglichkeit, sich registrieren zu lassen und die lokale Mehrwertsteuer abzurechnen, wenn sie sich hierfür entscheiden.
Abänderung 76
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 12
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 194 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Die Kommission führt bis zum 31. Dezember 2028 eine Bewertung der Wirksamkeit dieses Artikels und seines Mehrwerts für die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs, insbesondere des Missing-Trader-Betrugs, durch und informiert das Parlament und den Rat ordnungsgemäß über die Ergebnisse dieser Bewertung.
Abänderung 77
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 14 – Buchstabe a
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 242a – Absatz 1a
(1a)  Unterstützt ein Steuerpflichtiger die Kurzzeitvermietung von Unterkünften oder die Erbringung von Dienstleistungen der Personenbeförderung durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise einer Plattform, eines Portals oder dergleichen, und wird dieser Steuerpflichtige nicht entsprechend Artikel 28a behandelt, als hätte er diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht, so ist der Steuerpflichtige, der die Erbringung der Dienstleistung unterstützt, verpflichtet, Aufzeichnungen über diese Dienstleistungen zu führen.
(1a)  Unterstützt ein Steuerpflichtiger die Kurzzeitvermietung von Unterkünften oder die Erbringung von Dienstleistungen der Personenbeförderung auf der Straße innerhalb der Union durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise einer Plattform, eines Portals oder dergleichen, und wird dieser Steuerpflichtige nicht entsprechend Artikel 28a behandelt, als hätte er diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht, so ist der Steuerpflichtige, der die Erbringung der Dienstleistung unterstützt, verpflichtet, Aufzeichnungen über diese Dienstleistungen zu führen.
Abänderung 78
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 14 – Buchstabe b
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 242a – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Diese Aufzeichnungen sind vom Ende des Jahres an, in dem der Umsatz bewirkt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren.
Diese Aufzeichnungen sind vom Ende des Jahres an, in dem der Umsatz bewirkt wurde, vom jeweiligen Steuerpflichtigen sieben Jahre lang aufzubewahren.
Abänderung 79
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 27
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 369xa – Absatz 1 – Nummer 1
1.  „unternehmensinterne Verbringung von Gegenständen“ ist die Verbringung von Gegenständen in einen anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 17 Absatz 1, einschließlich die Verbringung gemäß Artikel 14a Absatz 3, und umfasst nicht die Verbringung von Investitionsgütern im Sinne der von dem Mitgliedstaat, in den die Gegenstände versandt oder befördert werden, gemäß Artikel 189 Buchstabe a festgelegten Definition oder von Gegenständen, die in dem Mitgliedstaat nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigen;
1.  „unternehmensinterne Verbringung von Gegenständen“ ist die Verbringung von Gegenständen in einen anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 17 Absatz 1, einschließlich die Verbringung gemäß Artikel 14a Absatz 3;
Abänderung 80
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 27
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 369xe – Absatz 1 – Buchstabe b
b)  wenn aus anderen Gründen davon ausgegangen werden kann, dass die dieser Sonderregelung unterliegenden steuerbaren Tätigkeiten des Steuerpflichtigen beendet sind;
entfällt
Abänderung 81
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 27
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 369xh – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Die Beträge in der Mehrwertsteuererklärung sind in Euro anzugeben.
Die Beträge in der Mehrwertsteuererklärung sind in Euro oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, in ihrer Landeswährung anzugeben.
Abänderung 82
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Überschrift
Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1. Januar 2026
Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1. Januar 2027
Abänderung 83
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 2
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 138 – Absatz 1a
2.  Artikel 138 Absatz 1a erhält folgende Fassung:
entfällt
(1a)  Die Befreiung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn der Lieferer der Verpflichtung zur Übermittlung der Daten über innergemeinschaftliche Umsätze nach den Artikeln 262 und 263 nicht nachgekommen ist oder die übermittelten Daten nicht die gemäß Artikel 264 erforderlichen korrekten Angaben zur Lieferung enthalten, es sei denn, der Lieferer kann sein Versäumnis zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründen.
Abänderung 84
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 3
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 218
Artikel 218
Artikel 218
Für die Zwecke dieser Richtlinie werden Rechnungen in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt. Die Mitgliedstaaten können jedoch für Umsätze, die nicht den Meldepflichten nach Titel XI Kapitel 6 unterliegen, Dokumente auf Papier oder in anderer Form als Rechnung anerkennen. Die Mitgliedstaaten lassen die Ausstellung elektronischer Rechnungen zu, die der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechen. Die Ausstellung elektronischer Rechnungen durch die Steuerpflichtigen und ihre Übermittlung unterliegen keiner vorherigen Genehmigung oder Überprüfung durch die Steuerbehörden.
Für die Zwecke dieser Richtlinie werden Rechnungen in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt. Bei Umsätzen, die nicht den Meldepflichten nach Titel XI Kapitel 6 unterliegen, können die Mitgliedstaaten die Ausstellung von Rechnungen in Form von Dokumenten auf Papier oder in anderen Formaten ab dem 1. Januar 2028 untersagen. Die Mitgliedstaaten lassen die Ausstellung elektronischer Rechnungen zu, die der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechen. Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit Artikel 217 dieser Richtlinie auch die Ausstellung elektronischer Rechnungen in einem anderen Format zulassen.
Abänderung 85
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 222 – Absatz 1
Für Gegenstände, die unter den Voraussetzungen des Artikels 138 geliefert werden, oder für Gegenstände oder Dienstleistungen, für die nach Artikel 194 und Artikel 196 der Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger die Steuer schuldet, wird spätestens zwei Tage nach Eintreten des Steuertatbestands eine Rechnung ausgestellt.
Für Waren, die unter den Voraussetzungen des Artikels 138 geliefert werden, oder für Waren oder Dienstleistungen, für die nach Artikel 194 und Artikel 196 der Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger die Steuer schuldet, wird spätestens acht Tage nach Eintreten des Steuertatbestands eine Rechnung ausgestellt.
Abänderung 86
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 222 – Absatz 1 a (neu)
Praktische Lösungen zur Verringerung der Durchführungskosten werden den Unternehmen von der Kommission bis zum ... [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] vorgeschlagen.
Abänderung 87
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 222 – Absatz 1 b (neu)
Diese Artikel gilt nicht für Beschaffungen zu Verteidigungszwecken, die nach den Artikeln 143 und 151 von der Steuer befreit sind.
Abänderung 88
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 5
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 223
5.  Artikel 223 wird gestrichen.
entfällt
Abänderung 89
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 6
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 226 – Absatz 1 – Nummer 16
16.  im Falle einer Rechnungsberichtigung: die unter Nummer 2 genannte fortlaufende Nummer der berichtigten Rechnung;
16.  im Falle einer Rechnungsberichtigung: die unter Nummer 2 genannte fortlaufende Nummer der berichtigten Rechnung oder gemäß Nummer 2 die Seriennummer der berichtigten Rechnung oder die Nummer oder eine ähnliche Kennung der Vereinbarung, aus der sich die Berichtigung ergibt;
Abänderung 90
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 6
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 226 – Absatz 1 – Nummer 17
17.   die IBAN-Nummer des Bankkontos des Lieferers bzw. Dienstleistungserbringers, auf das die Zahlung zur Begleichung der Rechnung gutgeschrieben wird. Ist die IBAN-Nummer nicht verfügbar: jede sonstige Kennung, mit der das Bankkonto, auf das die Zahlung zur Begleichung der Rechnung gutgeschrieben wird, eindeutig identifiziert wird;
entfällt
Abänderung 91
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 6
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 226 – Absatz 1 – Nummer 18
18.  Datum, an dem die Zahlung für die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen fällig ist, oder, wenn Teilzahlungen vereinbart wurden, Datum und Höhe jeder Zahlung.
entfällt
Abänderung 92
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 6
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 226 – Absatz 1 – Nummer 18 a (neu)
18a.  die Kernelemente einer elektronischen Rechnung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2014/55/EU, mit Ausnahme der Buchstaben a, b, i und k, die im Hinblick auf die Mehrwertsteuerlogik nicht erforderlich sind.
Abänderung 93
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe a
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 262 – Absatz 1 – Einleitung
Jeder Steuerpflichtige mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer übermittelt dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig oder für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist, die folgenden Daten über jede Lieferung und Verbringung von Gegenständen gemäß Artikel 138, jeden innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen gemäß Artikel 20 und jede erbrachte Dienstleistung, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Ansässigkeit des Lieferers bzw. des Dienstleistungserbringers steuerpflichtig ist:
Jeder Steuerpflichtige mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer übermittelt dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig oder für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist, unverzüglich die folgenden Daten über jede Lieferung und Verbringung von Waren gemäß Artikel 138, jeden innergemeinschaftlichen Erwerb von Waren gemäß Artikel 20 und jede erbrachte Dienstleistung, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Ansässigkeit des Lieferers bzw. des Dienstleistungserbringers steuerpflichtig ist:
Abänderung 94
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 10
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 263 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Die in Artikel 262 Absatz 1 genannten Daten werden für jeden einzelnen vom Steuerpflichtigen bewirkten Umsatz spätestens zwei Werktage nach Ausstellung der Rechnung oder, wenn der Steuerpflichtige seiner Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung nicht nachkommt, zwei Tage nach dem Datum, an dem die Rechnung auszustellen war, übermittelt. Die Daten werden vom Steuerpflichtigen oder von einem Dritten für Rechnung des Steuerpflichtigen übermittelt. Die Mitgliedstaten stellen die elektronischen Mittel für die Übermittlung dieser Daten bereit.
Die in Artikel 262 Absatz 1 genannten Daten werden für jeden einzelnen vom Steuerpflichtigen bewirkten Umsatz spätestens drei Werktage nach dem Datum der Buchung in der Buchführung des Steuerpflichtigen oder, wenn der Steuerpflichtige seiner Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung nicht nachkommt, zwei Tage nach dem Datum, an dem die Rechnung auszustellen war, übermittelt. Die Daten werden vom Steuerpflichtigen oder von einem Dritten für Rechnung des Steuerpflichtigen übermittelt. Die Mitgliedstaten stellen die elektronischen Mittel für die Übermittlung dieser Daten bereit.
Abänderung 95
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 10
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 263 – Absatz 1 – Unterabsatz 3
Die Mitgliedstaaten können die Übermittlung von Daten elektronischer Rechnungen unter Verwendung anderer Datenformate zulassen, welche die Interoperabilität mit der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung gewährleisten.
Die Mitgliedstaaten können die unentgeltliche Übermittlung von Daten elektronischer Rechnungen unter Verwendung anderer Datenformate zulassen, mit denen die Interoperabilität mit der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung sichergestellt wird.
Abänderung 96
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 10
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 263 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beschaffungen zu Verteidigungszwecken, die nach den Artikeln 143 und 151 von der Steuer befreit sind.
Abänderung 97
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 17
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 271a – Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass Steuerpflichtige mit einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer in ihrem Gebiet ihren Steuerbehörden auf elektronischem Weg Daten über Lieferungen von Gegenständen bzw. Dienstleistungen, die sie für andere Steuerpflichtige in ihrem Gebiet bewirkt bzw. erbracht haben, übermitteln.
(1)  Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass Steuerpflichtige mit einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer in ihrem Gebiet ihren Steuerbehörden auf elektronischem Weg Daten über Lieferungen von Waren bzw. Dienstleistungen, die sie für andere Steuerpflichtige in ihrem Gebiet gegen Entgelt bewirkt bzw. erbracht haben, sowie Daten über Lieferungen von Waren bzw. Dienstleistungen, die andere Steuerpflichtige für sie gegen Entgelt bewirkt bzw. erbracht haben, übermitteln.
Abänderung 98
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 17
Richtlinie 2006/112/EC
Artikel 271a – Absatz 2
(2)  Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass Steuerpflichtige mit einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer in ihrem Gebiet ihren Steuerbehörden auf elektronischem Weg Daten über andere steuerpflichtige Umsätze als die in Absatz 1 dieses Artikels und in Artikel 262 genannten Umsätze übermitteln.
entfällt
Abänderung 99
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 17
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 271b – Absatz 1
Schreibt ein Mitgliedstaat die Übermittlung von Daten gemäß Artikel 271a vor, so übermittelt der Steuerpflichtige oder ein Dritter für Rechnung des Steuerpflichtigen die Daten auf Umsatzbasis spätestens zwei Arbeitstage nach Ausstellung der Rechnung, oder, wenn der Steuerpflichtige seiner Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung nicht nachkommt, spätestens zwei Arbeitstage nach dem Zeitpunkt, an dem die Rechnung auszustellen war. Die Mitgliedstaaten lassen die Übermittlung von Daten elektronischer Rechnungen zu, die der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU entsprechen.
Schreibt ein Mitgliedstaat die Übermittlung von Daten gemäß Artikel 271a vor, so übermittelt der Steuerpflichtige oder ein Dritter für Rechnung des Steuerpflichtigen die Daten auf Umsatzbasis spätestens fünf Arbeitstage nach dem Datum der Buchung in der Buchführung des Steuerpflichtigen, oder, wenn der Steuerpflichtige seiner Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung nicht nachkommt, spätestens zwei Arbeitstage nach dem Zeitpunkt, an dem die Rechnung auszustellen war. Die Mitgliedstaaten lassen die Übermittlung von Daten elektronischer Rechnungen zu, die der in der Richtlinie 2014/55/EU genannten europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung entsprechen, die semantische und syntaktische Standards, aber keine Übertragungsmodi umfasst.
Abänderung 100
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 17
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 271b – Absatz 2 a (neu)
Im Falle von Geschäften zwischen Unternehmen und Verbrauchern und Geschäften mit Wirtschaftsakteuren außerhalb der EU können Mitgliedstaaten die Übermittlung von Daten zulassen, die nicht unbedingt aus elektronischen Rechnungen stammen müssen, für die andere Datenformate verwendet wurden.
Abänderung 101
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 17
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 271c – Absatz 1
Bis spätestens 31. März 2033 legt die Kommission dem Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen einen Bericht über das Funktionieren der innerstaatlichen Meldepflichten nach diesem Abschnitt vor. Die Kommission bewertet in diesem Bericht die Notwendigkeit weiterer Harmonisierungsmaßnahmen und unterbreitet, falls erforderlich, entsprechende Vorschläge.
Bis spätestens 31. März 2034 legt die Kommission dem Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen einen Bericht über das Funktionieren der innerstaatlichen Meldepflichten nach diesem Abschnitt vor.
Abänderung 102
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 18
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 273 – Absatz 1
Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der Gleichbehandlung der von Steuerpflichtigen bewirkten Inlandsumsätze und innergemeinschaftlichen Umsätze weitere Pflichten vorsehen, die sie für erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden, sofern diese Pflichten im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu Formalitäten beim Grenzübertritt führen.
Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung der von Steuerpflichtigen bewirkten Inlandsumsätze und innergemeinschaftlichen Umsätze weitere Pflichten vorsehen, die sie für erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden, sofern diese Pflichten im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu Formalitäten beim Grenzübertritt führen.
Abänderung 103
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2023 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2024 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Abänderung 104
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2024 an.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2025 auf Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und ab dem 1. Januar 2026 auf alle anderen Unternehmen an.
Abänderung 105
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2024 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 2 dieser Richtlinie nachzukommen.
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2025 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 2 dieser Richtlinie nachzukommen.
Abänderung 106
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2025 an.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2026 an.
Abänderung 107
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2025 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 3 dieser Richtlinie nachzukommen.
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 3 dieser Richtlinie nachzukommen.
Abänderung 108
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2026 an.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2027 an.
Abänderung 109
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 a (neu)
Artikel 5a
Überprüfung
(1)  Bis zum 31. Dezember 2024 wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die einzige Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer vorlegen. Der Bericht umfasst insbesondere
a)  eine Analyse der Wirksamkeit der einzigen Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer und eine Benennung der vorhandenen Mängel;
b)  eine Prüfung, ob es sinnvoll wäre, die Zuständigkeit der einzigen Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer auf die restlichen Bereiche von Geschäften zwischen Unternehmen und Verbrauchern auszuweiten, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht von der einzigen Anlaufstelle abgedeckt werden;
c)  eine Prüfung, ob es sinnvoll wäre, die einzige Anlaufstelle auch auf Geschäfte zwischen Unternehmen auszuweiten;
d)  eine Prüfung, in welchen Bereichen die Verfahren für kleine und mittlere Unternehmen weiter vereinfacht werden könnten, was zur Förderung der Binnenmarktintegration beitragen würde.
Falls zweckmäßig, ist dem Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag beizufügen.
Letzte Aktualisierung: 15. Februar 2024Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen