Zuständigkeit, anzuwendendes Recht, Anerkennung von Entscheidungen und Annahme öffentlicher Urkunden in Elternschaftssachen sowie Einführung eines europäischen Elternschaftszertifikats
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung von Entscheidungen und die Annahme öffentlicher Urkunden in Elternschaftssachen sowie zur Einführung eines europäischen Elternschaftszertifikats COM(2022)0695 – C9-0002/2023 – 2022/0402(CNS))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2022)0695),
— gestützt auf Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9-0002/2023),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. Februar 2017 mit Empfehlungen an die Kommission zur grenzübergreifenden Anerkennung von Adoptionen(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. April 2022 zu dem Schutz der Rechte des Kindes in zivil-, verwaltungs- und familienrechtlichen Verfahren(2),
– unter Hinweis auf die Entscheidungen des Petitionsausschusses in Bezug auf eine Reihe von Petitionen, die von Unionsbürgern eingereicht wurden und in denen dargelegt wird, dass es eines Rechtsrahmens für die grenzübergreifende Anerkennung der Elternschaft zwischen den Mitgliedstaaten bedarf,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme 2/2023 des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates in Elternschaftssachen,
– unter Hinweis auf die begründeten Stellungnahmen, die der französische Senat und der italienische Senat gemäß dem Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegt haben und in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,
– gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,
— unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9‑0368/2023),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1
(1) Die Union hat sich die Schaffung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte zum Ziel gesetzt, in dem der freie Personenverkehr und der Zugang zur Justiz gewährleistet sind. Zum sukzessiven Aufbau eines solchen Raums erlässt die Union Maßnahmen, die die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen zwischen den Mitgliedstaaten und die Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen und Rechtsvorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen sicherstellen sollen.
(1) Die Union hat sich im Einklang mit den Verträgen und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) die Schaffung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte zum Ziel gesetzt, in dem der freie Personenverkehr und der Zugang zur Justiz gewährleistet sind. Zum sukzessiven Aufbau eines solchen Raums erlässt die Union Maßnahmen, die die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen zwischen den Mitgliedstaaten und die Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen und Rechtsvorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen sicherstellen sollen.
Abänderung 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2
(2) Diese Verordnung betrifft die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat begründeten Elternschaft. Sie zielt darauf ab, die Grundrechte und sonstigen Rechte von Kindern in Angelegenheiten, die ihre Elternschaft betreffen, in grenzüberschreitenden Situationen zu schützen, einschließlich ihres Rechts auf Identität31, Nichtdiskriminierung32 und auf Privat- und Familienleben33, wobei das Wohl des Kindes vorrangige Berücksichtigung findet34. Die Verordnung zielt auch darauf ab, Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit zu schaffen und die Prozesskosten und den Aufwand für Familien, einzelstaatliche Gerichte und andere zuständige Dienststellen im Zusammenhang mit Verfahren zur Anerkennung der Elternschaft in einem anderen Mitgliedstaat zu reduzieren. Um diese Ziele zu erreichen, werden die Mitgliedstaaten in dieser Verordnung verpflichtet, die in einem anderen Mitgliedstaat begründete Elternschaft eines Kindes für alle Zwecke anzuerkennen.
(2) Diese Verordnung betrifft die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat begründeten Elternschaft. Alle Mitgliedstaaten müssen im besten Interesse des Kindes handeln, unter anderem durch den Schutz des Grundrechts jedes Kindes auf Familienleben und durch ein Verbot der Diskriminierung eines Kindes aufgrund des Familienstands oder der sexuellen Ausrichtung seiner Eltern oder aufgrund der Art und Weise, wie das Kind empfangen wurde. Diese Verordnung zielt daher darauf ab, die Grundrechte und sonstigen Rechte von Kindern in Angelegenheiten, die ihre Elternschaft betreffen, in grenzüberschreitenden Situationen zu schützen, einschließlich ihres Rechts auf Identität31, Nichtdiskriminierung32 und auf Privat- und Familienleben33, wobei der Grundsatz, dass das Wohl des Kindes vorrangige Berücksichtigung findet34, uneingeschränkt zu achten ist. Die Verordnung zielt auch darauf ab, Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit zu schaffen und die Prozesskosten und den Aufwand für Familien, einzelstaatliche Gerichte und andere zuständige Dienststellen im Zusammenhang mit Verfahren zur Anerkennung der Elternschaft in einem anderen Mitgliedstaat zu reduzieren, sodass ein Kind die Rechte, die sich aus der in einem Mitgliedstaat begründeten Elternschaft ergeben, in einer grenzüberschreitenden Situation nicht verliert. Um diese Ziele zu erreichen, werden die Mitgliedstaaten in dieser Verordnung verpflichtet, die in einem anderen Mitgliedstaat begründete Elternschaft eines Kindes für alle Zwecke anzuerkennen.
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31 Artikel 8 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes.
31 Artikel 8 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes.
32 Artikel 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
32 Artikel 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
33 Artikel 9 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, Artikel 7 und 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
33 Artikel 9 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, Artikel 7 und 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
34 Artikel 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
34 Artikel 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5
(5) Nach den Verträgen liegt die Zuständigkeit für den Erlass materieller Vorschriften zum Familienrecht, wie etwa Vorschriften über die Definition der Familie und Vorschriften über die Begründung der Elternschaft eines Kindes, bei den Mitgliedstaaten. Nach Artikel 81 Absatz 3 AEUV kann die Union jedoch Maßnahmen zum Familienrecht mit grenzüberschreitenden Bezügen erlassen, insbesondere Vorschriften über die internationale Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung der Elternschaft.
(5) Gemäß Artikel 67 Absatz 1 AEUV bildet die Union einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem die Grundrechte und die verschiedenen Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten geachtet werden. Nach den Verträgen liegt die ausschließliche Zuständigkeit für den Erlass materieller Vorschriften zum Familienrecht, wie etwa Vorschriften über die Definition der Familie und Vorschriften über die Begründung der Elternschaft eines Kindes, bei den Mitgliedstaaten. Nach Artikel 81 Absatz 3 AEUV kann die Union jedoch Maßnahmen zum Familienrecht mit grenzüberschreitenden Bezügen erlassen, insbesondere Vorschriften über die internationale Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung der Elternschaft.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8
(8) Die Union ist zwar dafür zuständig, Maßnahmen im Bereich des Familienrechts mit grenzüberschreitenden Bezügen, wie Vorschriften über die internationale Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung der Elternschaft zwischen den Mitgliedstaaten, zu erlassen, doch hat die Union in diesen Bereichen bislang noch keine Rechtsvorschriften über die Elternschaft erlassen. Die derzeit in diesen Bereichen geltenden Bestimmungen der Mitgliedstaaten unterscheiden sich.
(8) Die Union ist zwar dafür zuständig, Maßnahmen im Bereich des Familienrechts mit grenzüberschreitenden Bezügen, wie Vorschriften über die internationale Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung der Elternschaft zwischen den Mitgliedstaaten, zu erlassen, doch hat die Union in diesen Bereichen bislang noch keine Rechtsvorschriften über die Elternschaft erlassen. Die derzeit in diesen Bereichen geltenden Bestimmungen der Mitgliedstaaten unterscheiden sich, wodurch rechtliche Lücken und Rechtsunsicherheit für Kinder im Hinblick auf die Ausübung ihrer Rechte in grenzüberschreitenden Situationen entstehen, was wiederum zu Diskriminierung und einer Missachtung der Grundrechte führen kann.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10
(10) Da es keine Unionsbestimmungen über die internationale Zuständigkeit und das anzuwendende Recht für die Begründung der Elternschaft in grenzüberschreitenden Fällen und über die Anerkennung der Elternschaft zwischen den Mitgliedstaaten gibt, können Familien Schwierigkeiten haben, die Elternschaft ihrer Kinder für alle Zwecke innerhalb der Union anerkennen zu lassen, auch wenn sie in einen anderen Mitgliedstaat ziehen oder in ihren Herkunftsmitgliedstaat zurückkehren.
(10) Da es keine Unionsbestimmungen über die internationale Zuständigkeit und das anzuwendende Recht für die Begründung der Elternschaft in grenzüberschreitenden Fällen und über die Anerkennung der Elternschaft zwischen den Mitgliedstaaten gibt, haben Familien Schwierigkeiten, die Elternschaft ihrer Kinder für alle Zwecke innerhalb der Union anerkennen zu lassen, auch wenn sie in einen anderen Mitgliedstaat ziehen oder in ihren Herkunftsmitgliedstaat zurückkehren.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 a (neu)
(11a) Die Versagung der Anerkennung der in einem Mitgliedstaat begründeten Elternschaft durch einen anderen Mitgliedstaat betrifft insbesondere Regenbogenfamilien (LGBTIQ+-Familien) sowie andere Arten von Familien, die nicht dem Modell der Kernfamilie entsprechen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn keine biologische Verbindung zwischen den Eltern und dem Kind besteht. Mit dieser Verordnung wird sichergestellt, dass Kinder in grenzüberschreitenden Situationen unabhängig von ihrer familiären Situation und ohne Diskriminierung ihre Rechte wahrnehmen und ihren Rechtsstatus behalten können.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13
(13) Diese Verordnung sollte die Rechte, die ein Kind aus dem Unionsrecht erlangt, nicht berühren, insbesondere die Rechte, die einem Kind nach dem Unionsrecht über die Freizügigkeit, einschließlich der Richtlinie 2004/38/EG, zustehen. So müssen die Mitgliedstaaten beispielsweise bereits heute ein Eltern-Kind-Verhältnis anerkennen, um es Kindern zu ermöglichen, mit jedem ihrer beiden Elternteile ungehindert das Recht auszuüben, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten und alle Rechte auszuüben, die das Kind aus dem Unionsrecht erlangt. Mit dieser Verordnung werden keine zusätzlichen Bedingungen an die Ausübung dieser Rechte festgelegt.
(13) Diese Verordnung sollte die Rechte, die ein Kind aus dem Unionsrecht erlangt, nicht berühren, insbesondere die Rechte, die einem Kind nach dem Unionsrecht über die Freizügigkeit, einschließlich der Richtlinie 2004/38/EG, zustehen. So müssen die Mitgliedstaaten beispielsweise bereits heute ein Eltern-Kind-Verhältnis anerkennen, um es Kindern zu ermöglichen, mit ihren Eltern ungehindert das Recht auszuüben, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten und alle Rechte auszuüben, die das Kind aus dem Unionsrecht erlangt. Mit dieser Verordnung werden keine zusätzlichen Bedingungen an die Ausübung dieser Rechte festgelegt.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14
(14) Nach Artikel 21 AEUV und des damit zusammenhängenden Sekundärrechts in der Auslegung durch den Gerichtshof können die Achtung der nationalen Identität eines Mitgliedstaats nach Artikel 4 Absatz 2 EUV und die öffentliche Ordnung eines Mitgliedstaats nicht als Rechtfertigung dafür dienen, die Anerkennung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen Kindern und ihren gleichgeschlechtlichen Eltern für die Zwecke der Ausübung der Rechte, die ein Kind aus dem Unionsrecht erlangt, zu versagen. Darüber hinaus kann der Nachweis der Elternschaft für die Zwecke der Ausübung dieser Rechte auf jede Art und Weise erbracht werden.52 Daher ist ein Mitgliedstaat nicht befugt, von einer Person zu verlangen, entweder die in dieser Verordnung vorgesehenen Bescheinigungen, die einer gerichtlichen Entscheidung oder einer öffentlichen Urkunde über die Elternschaft beigefügt sind, oder das durch diese Verordnung eingeführte europäische Elternschaftszertifikat vorzulegen, wenn sich die Person im Zusammenhang mit der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit auf die Rechte beruft, die ein Kind aus dem Unionsrecht erlangt. Dies sollte eine Person jedoch nicht daran hindern, in solchen Fällen auch die einschlägige Bescheinigung oder das in dieser Verordnung vorgesehene europäische Elternschaftszertifikat vorzulegen. Um sicherzustellen, dass Unionsbürger und ihre Familienangehörigen darüber informiert werden, dass diese Verordnung keinerlei Auswirkung auf die Rechte hat, die ein Kind aus dem Unionsrecht erlangt, sollten die dieser Verordnung beigefügten Formblätter der Bescheinigungen und des europäischen Elternschaftszertifikats eine Erklärung enthalten, aus der hervorgeht, dass die betreffende Bescheinigung oder das europäische Elternschaftszertifikat keine Auswirkung auf die Rechte hat, die ein Kind aus dem Unionsrecht erlangt – insbesondere die Rechte, die einem Kind nach dem Unionsrecht über die Freizügigkeit zustehen – und dass für die Ausübung dieser Rechte der Nachweis des Eltern-Kind-Verhältnisses auf jede Art und Weise erbracht werden kann.
(14) Nach Artikel 21 AEUV und dem damit zusammenhängenden Sekundärrecht in der Auslegung durch den Gerichtshof können die Achtung der nationalen Identität eines Mitgliedstaats nach Artikel 4 Absatz 2 EUV und die öffentliche Ordnung eines Mitgliedstaats nicht als Rechtfertigung dafür dienen, die Anerkennung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen Kindern und ihren gleichgeschlechtlichen Eltern für die Zwecke der Ausübung der Rechte, die ein Kind aus dem Unionsrecht erlangt, zu versagen. Daher müssen die Mitgliedstaaten unbedingt sicherstellen, dass diese Verordnung ordnungsgemäß umgesetzt wird, dass die öffentliche Ordnung nicht herangezogen wird, um die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen zu umgehen, und dass diese Verordnung im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgelegt wird. Darüber hinaus kann der Nachweis der Elternschaft für die Zwecke der Ausübung dieser Rechte auf jede Art und Weise erbracht werden.52 Daher ist ein Mitgliedstaat nicht befugt, von einer Person zu verlangen, entweder die in dieser Verordnung vorgesehenen Bescheinigungen, die einer gerichtlichen Entscheidung oder einer öffentlichen Urkunde über die Elternschaft beigefügt sind, oder das durch diese Verordnung eingeführte europäische Elternschaftszertifikat vorzulegen, wenn sich die Person im Zusammenhang mit der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit auf die Rechte beruft, die ein Kind aus dem Unionsrecht erlangt. Dies sollte eine Person jedoch nicht daran hindern, in solchen Fällen auch die einschlägige Bescheinigung oder das in dieser Verordnung vorgesehene europäische Elternschaftszertifikat vorzulegen. Um sicherzustellen, dass Unionsbürger und ihre Familienangehörigen darüber informiert werden, dass diese Verordnung keinerlei Auswirkung auf die Rechte hat, die ein Kind aus dem Unionsrecht erlangt, sollten die dieser Verordnung beigefügten Formblätter der Bescheinigungen und des europäischen Elternschaftszertifikats eine Erklärung enthalten, aus der hervorgeht, dass die betreffende Bescheinigung oder das europäische Elternschaftszertifikat keine Auswirkung auf die Rechte hat, die ein Kind aus dem Unionsrecht erlangt – insbesondere die Rechte, die einem Kind nach dem Unionsrecht über die Freizügigkeit zustehen – und dass für die Ausübung dieser Rechte der Nachweis des Eltern-Kind-Verhältnisses auf jede Art und Weise erbracht werden kann.
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52 Urteil des Gerichtshofs vom 25. Juli 2002, MRAX/Belgischer Staat, C-459/99, ECLI:EU:C:2002:461, Rn. 61 und 62 und das Urteil des Gerichtshofs vom 17. Februar 2005, Oulane/Minister voor Vreemdelingenzaken en Integratie, C-215/03, ECLI:EU:C:2005:95, Rn. 23 bis 26.
52 Urteil des Gerichtshofs vom 25. Juli 2002, MRAX/Belgischer Staat, C-459/99, ECLI:EU:C:2002:461, Rn. 61 und 62 und das Urteil des Gerichtshofs vom 17. Februar 2005, Oulane/Minister voor Vreemdelingenzaken en Integratie, C-215/03, ECLI:EU:C:2005:95, Rn. 23 bis 26.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 a (neu)
(14a) Die Mitgliedstaaten sollten mit Unterstützung der Kommission und des Europäischen Netzes für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten Schulungen für Richter, Angehörige der Rechtsberufe und zuständige staatliche Behörden organisieren, um die ordnungsgemäße Umsetzung und Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16
(16) Artikel 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 verpflichtet die Vertragsstaaten, die Rechte des Kindes ohne jegliche Diskriminierung zu achten und sicherzustellen sowie alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Kind vor jeder Form der Diskriminierung oder Bestrafung aufgrund des Status seiner Eltern geschützt wird. Nach Artikel 3 des Übereinkommens muss bei allen Maßnahmen, die unter anderem von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergriffen werden, das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigt werden.
(16) Artikel 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 verpflichtet die Vertragsstaaten, die Rechte des Kindes ohne jegliche Diskriminierung zu achten und sicherzustellen sowie alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Kind vor jeder Form der Diskriminierung oder Bestrafung aufgrund des Status seiner Eltern geschützt wird. Nach Artikel 3 des Übereinkommens muss bei allen Maßnahmen, die unter anderem von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergriffen werden, das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigt werden, und dessen Rechte müssen in allen Situationen und unter allen Umständen geachtet werden.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 a (neu)
(17a) Das Kindeswohl sollte Vorrang haben. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat ausdrücklich festgestellt, dass das Kindeswohl den Ermessensspielraum der Vertragsstaaten bei der Anerkennung der Kind-Eltern-Beziehung einschränkt1a und dass das Kindeswohl auch die rechtliche Bestimmung der Personen, die für die Erziehung des Kindes, die Erfüllung seiner Bedürfnisse und die Sicherstellung seines Wohlergehens verantwortlich sind, einschließt, sowie die Möglichkeit für das Kind, in einem stabilen Umfeld zu leben und sich zu entwickeln, umfasst1b. Gemäß der Charta und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden „Europäische Menschenrechtskonvention“) haben Kinder das Recht auf ein Privat- und Familienleben.
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1a Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 22.11.2022 [Abschnitt III], D. B. und andere/Schweiz – 58252/15 und 58817/15.
1b Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 10.4.2019 [GC], Gutachten auf Ersuchen des französischen Kassationsgerichtshofs.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18
(18) In Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (im Folgenden „Europäische Menschenrechtskonvention“) ist das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verankert, während in Artikel 1 des Protokolls Nr. 12 zu dieser Konvention vorgesehen ist, dass die Ausübung eines gesetzlich verankerten Rechts ohne jedwede Diskriminierung sichergestellt sein muss, einschließlich der Diskriminierung aus Gründen der Geburt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Artikel 8 der Konvention dahin gehend ausgelegt, dass alle Staaten in seinem Zuständigkeitsbereich verpflichtet sind, das im Ausland begründete rechtliche Eltern-Kind-Verhältnis zwischen einem aus Leihmutterschaft geborenen Kind und dem biologischen Wunschelternteil anzuerkennen und einen Mechanismus für die rechtliche Anerkennung des Eltern-Kind-Verhältnisses zu dem nicht biologischen Wunschelternteil (z. B. durch Adoption des Kindes) vorzusehen.24
(18) In Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention ist das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verankert, während in Artikel 1 des Protokolls Nr. 12 zu dieser Konvention vorgesehen ist, dass die Ausübung eines gesetzlich verankerten Rechts ohne jedwede Diskriminierung sichergestellt sein muss, einschließlich der Diskriminierung aus Gründen der Geburt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Artikel 8 der Konvention dahin gehend ausgelegt, dass alle Staaten in seinem Zuständigkeitsbereich verpflichtet sind, das im Ausland begründete rechtliche Eltern-Kind-Verhältnis zwischen einem aus Leihmutterschaft geborenen Kind und dem biologischen Wunschelternteil anzuerkennen und einen Mechanismus für die rechtliche Anerkennung des Eltern-Kind-Verhältnisses zu dem nicht biologischen Wunschelternteil (z. B. durch Adoption des Kindes) vorzusehen.24Mit der vorliegenden Verordnung, die auf dieser Rechtsprechung aufbaut, wird sichergestellt, dass das in einem Mitgliedstaat begründete Kind-Eltern-Verhältnis in allen Mitgliedstaaten anerkannt werden sollte, die Verordnung darf jedoch nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass sie einen Mitgliedstaat verpflichtet, sein materielles Familienrecht zu ändern, um die Praxis der Leihmutterschaft zu akzeptieren. Die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten müssen in dieser Hinsicht gewahrt werden.
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24 Z. B. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26. Juni 2014, Mennesson/Frankreich, Beschwerde Nr. 65192/11 und Gutachten P16-2018-001 vom 10. April 2019, Antrag Nr. P16-2018-001.
24 Z. B. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26. Juni 2014, Mennesson/Frankreich, Beschwerde Nr. 65192/11 und Gutachten P16-2018-001 vom 10. April 2019, Antrag Nr. P16-2018-001.
Abänderung 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21
(21) Im Einklang mit den Bestimmungen internationaler Übereinkommen und des Unionsrechts sollte diese Verordnung sicherstellen, dass Kinder ihre Rechte genießen und ihren Rechtsstatus in grenzüberschreitenden Situationen ohne Diskriminierung behalten. Zu diesem Zweck und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs, einschließlich des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten, und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sollte diese Verordnung die Anerkennung der in einem Mitgliedstaat begründeten Elternschaft in einem anderen Mitgliedstaat abdecken, unabhängig davon, wie das Kind empfangen oder geboren wurde, und unabhängig von der Art der Familie des Kindes, einschließlich einer innerstaatlichen Adoption. Vorbehaltlich der Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften über das anzuwendende Recht sollte die Verordnung daher die Anerkennung der in einem Mitgliedstaat begründeten Elternschaft eines Kindes mit gleichgeschlechtlichen Eltern in einem anderen Mitgliedstaat erfassen. Diese Verordnung sollte sich auch auf die Anerkennung der Elternschaft eines innerstaatlich in einem anderen Mitgliedstaat adoptierten Kindes in einem Mitgliedstaat nach den Vorschriften für die innerstaatliche Adoption in diesem Mitgliedstaat erstrecken.
(21) Im Einklang mit den Bestimmungen internationaler Übereinkommen und des Unionsrechts sollte diese Verordnung sicherstellen, dass Kinder ihre Rechte genießen und ihren Rechtsstatus in grenzüberschreitenden Situationen ohne Diskriminierung behalten. Zu diesem Zweck und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs, einschließlich des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten, und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sollte diese Verordnung die Anerkennung der in einem Mitgliedstaat begründeten Elternschaft in einem anderen Mitgliedstaat abdecken, unabhängig davon, wie das Kind empfangen oder geboren wurde, und unabhängig von der Art der Familie des Kindes, einschließlich einer innerstaatlichen Adoption. Vorbehaltlich der Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften über das anzuwendende Recht sollte die Verordnung daher die Anerkennung der in einem Mitgliedstaat begründeten Elternschaft eines Kindes mit gleichgeschlechtlichen Eltern oder eines Kindes in einer anderen Art von Familie, die nicht dem Modell der Kernfamilie entspricht, in einem anderen Mitgliedstaat erfassen. Diese Verordnung sollte sich auch auf die Anerkennung der Elternschaft eines innerstaatlich in einem anderen Mitgliedstaat adoptierten Kindes in einem Mitgliedstaat nach den Vorschriften für die innerstaatliche Adoption in diesem Mitgliedstaat erstrecken.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30
(30) Diese Verordnung sollte nicht für Vorfragen wie das Bestehen, die Gültigkeit oder die Anerkennung einer Ehe oder eines Verhältnisses gelten, die nach dem auf sie anzuwendenden Recht vergleichbare Wirkungen haben und die weiterhin dem einzelstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer Rechtsvorschriften zum internationalen Privatrecht, und gegebenenfalls der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Freizügigkeit unterliegen sollten.
(30) Diese Verordnung sollte nicht für Vorfragen wie das Bestehen, die Gültigkeit oder die Anerkennung einer Ehe oder einer Beziehung, die nach dem auf sie anzuwendenden innerstaatlichen Recht vergleichbare Wirkungen hat, wie etwa eine eingetragene Partnerschaft, gelten, die weiterhin dem einzelstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer Rechtsvorschriften zum internationalen Privatrecht, und gegebenenfalls der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Freizügigkeit unterliegen sollten.
Abänderung 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 36
(36) Um die Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden über die Elternschaft zu erleichtern, sollten in dieser Verordnung einheitliche Zuständigkeitsregeln für die Begründung der Elternschaft mit grenzüberschreitendem Bezug festgelegt werden. In dieser Verordnung sollte auch das Recht von Kindern unter 18 Jahren präzisiert werden, in Verfahren, die sie betreffen, Gelegenheit zur Meinungsäußerung zu erhalten.
(36) Um die Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden über die Elternschaft zu erleichtern, sollten in dieser Verordnung einheitliche Zuständigkeitsregeln für die Begründung der Elternschaft mit grenzüberschreitendem Bezug festgelegt werden. In dieser Verordnung sollte auch das in Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerte Recht von Kindern unter 18 Jahren präzisiert werden, in Verfahren, die sie betreffen, entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife Gelegenheit zur Meinungsäußerung zu erhalten.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 42
(42) Kann die Zuständigkeit nicht auf der Grundlage der allgemeinen alternativen Zuständigkeitskriterien festgestellt werden, so sollten die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sein, in dem sich das Kind aufhält. Diese Regel aufgrund der Anwesenheit sollte es den Gerichten eines Mitgliedstaats insbesondere ermöglichen, ihre Zuständigkeit in Bezug auf Kinder aus Drittstaaten auszuüben, einschließlich Personen, die internationalen Schutz beantragen oder genießen, so etwa Kinder, die Flüchtlinge oder aufgrund von Unruhen im Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts ihres Landes Vertriebene sind.
(42) Kann die Zuständigkeit nicht auf der Grundlage der allgemeinen alternativen Zuständigkeitskriterien festgestellt werden, so sollten die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sein, in dem sich das Kind aufhält. Diese Regel aufgrund der Anwesenheit sollte es den Gerichten eines Mitgliedstaats insbesondere ermöglichen, ihre Zuständigkeit in Bezug auf Kinder aus Drittstaaten auszuüben, einschließlich Kinder, die internationalen Schutz beantragen oder genießen, so etwa Kinder, die aufgrund von Unruhen im Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts Flüchtlinge, ihres Landes Vertriebene oder Opfer von Menschenhandel sind.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 44 a (neu)
(44a) Um die Begründung der Elternschaft in Bezug auf ein Kind und einen oder mehrere Elternteile in grenzüberschreitenden Fällen sowie die Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden, die die Abstammung betreffen, zu erleichtern und um zur Durchführung dieser Verordnung beizutragen, sollten die Mitgliedstaaten unter umfassender Berücksichtigung ihrer innerstaatlichen Gerichtssysteme in Erwägung ziehen, die Zuständigkeit für solche Verfahren bei einer möglichst begrenzten Anzahl von Gerichten zu bündeln.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 49
(49) In Verfahren zur Begründung der Elternschaft nach dieser Verordnung sollte Kindern unter 18 Jahren, die Gegenstand eines solchen Verfahrens und in der Lage sind, sich eine eigene Meinung zu bilden, im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich eine echte und wirksame Gelegenheit zur Meinungsäußerung gegeben werden und diese Meinung sollte bei der Bewertung des Kindeswohls gebührend berücksichtigt werden. Nach der Verordnung sollte es allerdings weiterhin Sache der Mitgliedstaaten sein, in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren festzulegen, wer das Kind anhört und wie das Kind angehört wird. Außerdem hat das Kind zwar nach wie vor das Recht, angehört zu werden, doch stellt seine Anhörung keine absolute Verpflichtung dar, sondern muss unter Berücksichtigung des Kindeswohls beurteilt werden.
(49) Gemäß Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und Artikel 24 Absatz 1 der Charta haben alle Kinder das Recht, in allen sie betreffenden Angelegenheiten ihre Meinung zu äußern, und Anspruch darauf, dass ihre Meinung berücksichtigt und ernst genommen wird. In einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, das sich auf ein Kind auswirkt, sollte diesem Kind die Gelegenheit gegeben werden, gehört zu werden. In Verfahren nach dieser Verordnung sollte daher gegebenenfalls einem Kind, das Gegenstand des jeweiligen Verfahrens und in der Lage ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, grundsätzlich eine echte und wirksame Gelegenheit zur Äußerung seiner Meinung gegeben werden, die auch seine Gefühle und Wünsche umfassen und bei der Bewertung des Kindeswohls gebührend berücksichtigt werden sollte. Nach der Verordnung sollte es allerdings weiterhin Sache der Mitgliedstaaten sein, in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren festzulegen, wer das Kind anhört und wie das Kind angehört wird. Außerdem sollte das Kind zwar nach wie vor das Recht haben, angehört zu werden, doch sollte seine Anhörung keine absolute Verpflichtung darstellen – insbesondere wenn sie als dem Kindeswohl abträglich erachtet wird –, sondern unter Berücksichtigung des Kindeswohls beurteilt werden.
Abänderung 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 56
(56) Aus Gründen des öffentlichen Interesses sollte den Gerichten und anderen mit der Begründung der Elternschaft befassten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen die Möglichkeit gegeben werden, Bestimmungen eines ausländischen Rechts nicht zu berücksichtigen, wenn deren Anwendung in dem bestimmten Fall mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des betreffenden Mitgliedstaats offensichtlich unvereinbar wäre. Die Gerichte oder anderen zuständigen Behörden sollten Ausnahmen aufgrund der Unvereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung aber nicht anwenden können, um das Recht eines anderen Staates unangewendet zu lassen, wenn dies gegen die Charta und insbesondere gegen das Diskriminierungsverbot in Artikel 21 verstoßen würde.
(56) Aus Gründen des öffentlichen Interesses sollte den Gerichten und anderen mit der Begründung der Elternschaft befassten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen die Möglichkeit gegeben werden, Bestimmungen eines ausländischen Rechts nicht zu berücksichtigen, wenn deren Anwendung in dem bestimmten Fall mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des betreffenden Mitgliedstaats offensichtlich unvereinbar wäre. Die Gerichte oder anderen zuständigen Behörden sollten Ausnahmen aufgrund der Unvereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung aber nicht anwenden können, um das Recht eines anderen Staates unangewendet zu lassen, wenn dies gegen die Charta und insbesondere gegen das Diskriminierungsverbot in Artikel 21 verstoßen würde. Wurde die Ausnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung von den Gerichten oder anderen zuständigen Behörden des Mitgliedstaats geltend gemacht, so sollte die Entscheidung des Gerichts, mit der die Elternschaft begründet wird, so lange wirksam bleiben, bis die Rechtsbehelfe auf nationaler Ebene und Unionsebene ausgeschöpft sind und ein endgültiges Urteil über die Ausnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung ergangen ist.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 66
(66) Obwohl die in dieser Verordnung vorgesehene Verpflichtung, Kindern unter 18 Jahren Gelegenheit zur Meinungsäußerung zu geben, nicht für öffentliche Urkunden mit verbindlicher Rechtswirkung gelten sollte, sollte das Recht des Kindes auf Meinungsäußerung nach Artikel 24 der Charta und nach Artikel 12 des in nationale Rechtsvorschriften und Verfahren umgesetzten Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes weiter Anwendung finden. Die Tatsache, dass Kindern nicht die Möglichkeit gegeben wurde, ihre Meinung zu äußern, sollte nicht automatisch ein Grund für die Versagung der Anerkennung von öffentlichen Urkunden mit verbindlicher Rechtswirkung sein.
(66) Das Recht des Kindes auf Meinungsäußerung sollte nach Artikel 24 der Charta und nach Artikel 12 des in nationale Rechtsvorschriften und Verfahren umgesetzten Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes auch in Bezug auf öffentliche Urkunden mit verbindlicher Rechtswirkung Anwendung finden. Die Tatsache, dass einem Kind unter 18 Jahren nicht die Möglichkeit gegeben wurde, seine Meinung zu äußern, sollte jedoch nicht automatisch ein Grund für die Versagung der Anerkennung von öffentlichen Urkunden mit verbindlicher Rechtswirkung sein.
Abänderung 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 75
(75) Erwägungen des öffentlichen Interesses sollten es den Gerichten der Mitgliedstaaten oder anderen zuständigen Behörden ermöglichen, unter außergewöhnlichen Umständen die Anerkennung oder gegebenenfalls Annahme einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung oder einer öffentlichen Urkunde über die in einem anderen Mitgliedstaat begründete Elternschaft zu versagen, wenn eine solche Anerkennung oder Annahme in einem bestimmten Fall mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des betreffenden Mitgliedstaats offensichtlich unvereinbar wäre. Die Gerichte oder anderen zuständigen Behörden sollten die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung oder einer in einem anderen Mitgliedstaat errichteten öffentlichen Urkunde jedoch nicht verweigern können, wenn dies gegen die Charta, insbesondere gegen das Diskriminierungsverbot in Artikel 21, verstoßen würde.
(75) Erwägungen des öffentlichen Interesses sollten es den Gerichten der Mitgliedstaaten oder anderen zuständigen Behörden ermöglichen, unter außergewöhnlichen Umständen die Anerkennung oder gegebenenfalls Annahme einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung oder einer öffentlichen Urkunde über die in einem anderen Mitgliedstaat begründete Elternschaft zu versagen, wenn eine solche Anerkennung oder Annahme in einem bestimmten Fall mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des betreffenden Mitgliedstaats offensichtlich unvereinbar wäre. Die Gerichte oder anderen zuständigen Behörden sollten die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung oder einer in einem anderen Mitgliedstaat errichteten öffentlichen Urkunde jedoch nicht verweigern können, wenn dies gegen die Charta, insbesondere gegen das Diskriminierungsverbot in Artikel 21, verstoßen würde. Wurde die Ausnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung von den Gerichten oder den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats geltend gemacht, so sollte die Entscheidung des Gerichts, mit der die Elternschaft begründet wird, so lange wirksam bleiben, bis die Rechtsbehelfe auf nationaler Ebene und Unionsebene ausgeschöpft sind und ein endgültiges Urteil über die Ausnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung ergangen ist.
Abänderung 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 76
(76) Damit die Anerkennung der in einem Mitgliedstaat begründeten Elternschaft rasch, reibungslos und effizient erfolgen kann, sollten Kinder oder ihre Eltern in der Lage sein, den Status des Kindes in einem anderen Mitgliedstaat leicht nachzuweisen. Zu diesem Zweck sollte diese Verordnung die Einführung eines einheitlichen Zertifikats, des europäischen Elternschaftszertifikats, vorsehen, das zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Um das Subsidiaritätsprinzip zu wahren, sollte das europäische Elternschaftszertifikat nicht die innerstaatlichen Schriftstücke ersetzen, die gegebenenfalls in den Mitgliedstaaten für ähnliche Zwecke verwendet werden.
(76) Damit die Anerkennung der in einem Mitgliedstaat begründeten Elternschaft rasch, reibungslos und effizient erfolgen kann, sollten Kinder oder ihre Eltern in der Lage sein, den Status des Kindes in einem anderen Mitgliedstaat leicht nachzuweisen. Dies ist ein wichtiger Schritt, um Bürokratie abzubauen und die Nutzung des Rechts auf Freizügigkeit in der Union zu verbessern und so die Gleichstellung zu fördern. Zu diesem Zweck sollte diese Verordnung die Einführung eines einheitlichen Zertifikats – des europäischen Elternschaftszertifikats – vorsehen, das zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Um das Subsidiaritätsprinzip zu wahren, sollte das europäische Elternschaftszertifikat nicht die innerstaatlichen Schriftstücke ersetzen, die gegebenenfalls in den Mitgliedstaaten für ähnliche Zwecke verwendet werden.
Abänderung 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 81
(81) Das Gericht oder die sonstigen zuständigen Behörden sollten das europäische Elternschaftszertifikat auf Antrag ausstellen. Das Original des europäischen Elternschaftszertifikats sollte bei der ausstellenden Behörde verbleiben, die dem Antragsteller oder einem gesetzlichen Vertreter eine oder mehrere beglaubigte Abschriften des europäischen Elternschaftszertifikats ausstellt. Angesichts der in den überwiegenden Fällen geltenden Unumkehrbarkeit des Elternschaftsstatus ist die Gültigkeitsdauer der Abschriften des europäischen Elternschaftszertifikats nicht begrenzt, unbeschadet der Möglichkeit, das europäische Elternschaftszertifikat erforderlichenfalls zu berichtigen, zu ändern, auszusetzen oder zu widerrufen. Diese Verordnung sollte Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der ausstellenden Behörde vorsehen, einschließlich der Entscheidung, die Ausstellung eines europäischen Elternschaftszertifikats zu versagen. Wird das europäische Elternschaftszertifikat berichtigt, geändert, ausgesetzt oder entzogen, so sollte die ausstellende Behörde die Personen, denen beglaubigte Abschriften ausgestellt wurden, davon in Kenntnis setzen, um eine widerrechtliche Verwendung solcher Abschriften zu vermeiden.
(81) Das Gericht oder die sonstigen zuständigen Behörden sollten das europäische Elternschaftszertifikat auf Antrag des Kindes (im Folgenden „Antragsteller“) oder gegebenenfalls eines gesetzlichen Vertreters ausstellen. Das Original des europäischen Elternschaftszertifikats sollte bei der ausstellenden Behörde verbleiben, die dem Antragsteller oder einem gesetzlichen Vertreter eine oder mehrere beglaubigte Abschriften des europäischen Elternschaftszertifikats ausstellt. Angesichts der in den überwiegenden Fällen geltenden Unumkehrbarkeit des Elternschaftsstatus ist die Gültigkeitsdauer der Abschriften des europäischen Elternschaftszertifikats nicht begrenzt, unbeschadet der Möglichkeit, das europäische Elternschaftszertifikat erforderlichenfalls zu berichtigen, zu ändern, auszusetzen oder zu widerrufen. Diese Verordnung sollte Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der ausstellenden Behörde vorsehen, einschließlich der Entscheidung, die Ausstellung eines europäischen Elternschaftszertifikats zu versagen. Wird das europäische Elternschaftszertifikat berichtigt, geändert, ausgesetzt oder entzogen, so sollte die ausstellende Behörde die Personen, denen beglaubigte Abschriften ausgestellt wurden, davon in Kenntnis setzen, um eine widerrechtliche Verwendung solcher Abschriften zu vermeiden.
Abänderung 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 83
(83) Der europäische elektronische Zugangspunkt sollte es natürlichen Personen oder ihren gesetzlichen Vertretern ermöglichen, einen Antrag auf Ausstellung eines europäischen Elternschaftszertifikats zu stellen und dieses auf elektronischem Wege zu empfangen und zu versenden. Über ihn sollte es auch möglich sein, auf elektronischem Wege mit Gerichten oder anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Verfahren zu kommunizieren, in denen festgestellt werden soll, dass keine Gründe für die Versagung der Anerkennung einer gerichtlichen Entscheidung oder einer öffentlichen Urkunde über die Elternschaft vorliegen, oder in Verfahren, in denen beantragt wird, die Anerkennung einer gerichtlichen Entscheidung oder einer öffentlichen Urkunde über die Elternschaft zu versagen. Die Gerichte der Mitgliedstaaten oder andere zuständige Behörden sollten mit den Bürgern über den europäischen elektronischen Zugangspunkt kommunizieren, wenn der Bürger der Nutzung dieses Kommunikationsmittels zuvor ausdrücklich zugestimmt hat.
(83) Der europäische elektronische Zugangspunkt sollte es Antragstellern oder ihren gesetzlichen Vertretern ermöglichen, einen Antrag auf Ausstellung eines europäischen Elternschaftszertifikats zu stellen und dieses auf elektronischem Wege zu empfangen und zu versenden. Über ihn sollte es auch möglich sein, auf elektronischem Wege mit Gerichten oder anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Verfahren zu kommunizieren, die unter diese Verordnung fallen. Die Gerichte der Mitgliedstaaten oder andere zuständige Behörden sollten mit den Bürgern über den europäischen elektronischen Zugangspunkt kommunizieren, wenn der Bürger der Nutzung dieses Kommunikationsmittels zuvor ausdrücklich zugestimmt hat.
Abänderung 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 89 a (neu)
(89a) Bei Zweifeln im Hinblick auf die Auslegung einer Bestimmung dieser Verordnung ist es wichtig, dass die einzelstaatlichen Richter von dem in den Verträgen vorgesehenen Vorabentscheidungsmechanismus Gebrauch machen, um vom Gerichtshof der Europäischen Union eine einheitlich geltende Auslegung zu erhalten.
Abänderung 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1
Diese Verordnung enthält gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit und das anzuwendende Recht für die Begründung der Elternschaft in einem Mitgliedstaat in grenzüberschreitenden Fällen, gemeinsame Regeln für die Anerkennung oder gegebenenfalls die Annahme gerichtlicher Entscheidungen über die Elternschaft in einem Mitgliedstaat sowie öffentlicher Urkunden über die Elternschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat errichtet oder eingetragen wurden, und führt ein europäisches Elternschaftszertifikat ein.
Diese Verordnung enthält gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit und das anzuwendende Recht für die Begründung der Elternschaft in einem Mitgliedstaat in grenzüberschreitenden Fällen, gemeinsame Regeln für die gegenseitige Anerkennung oder gegebenenfalls die Annahme gerichtlicher Entscheidungen über die Elternschaft in einem Mitgliedstaat sowie öffentlicher Urkunden über die Elternschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat errichtet oder eingetragen wurden, und führt ein europäisches Elternschaftszertifikat ein.
Abänderung 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 1
(1) „Elternschaft“ das gesetzlich begründete Eltern-Kind-Verhältnis. Dazu gehört auch die Rechtsstellung des Kindes eines oder mehrerer Elternteile;
(1) „Elternschaft“ das gesetzlich begründete Kind-Eltern-Verhältnis. Dazu gehört auch die Rechtsstellung des Kindes eines oder mehrerer Elternteile;
(Diese Änderung von „Eltern-Kind“ zu „Kind-Eltern“ betrifft den gesamten Text. Ihre Annahme würde entsprechende Änderungen im gesamten Text erforderlich machen.)
Abänderung 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 4
(4) „Gericht“ eine Behörde in einem Mitgliedstaat, die gerichtliche Funktionen in Sachen ausübt, die die Elternschaft betreffen;
(4) „Gericht“ jedes Gericht und alle sonstigen Behörden in einem Mitgliedstaat mit Zuständigkeit in Elternschaftssachen, die gerichtliche Funktionen ausüben oder in Ausübung einer Befugnisübertragung durch ein Gericht oder unter der Aufsicht eines Gerichts handeln, sofern diese anderen Behörden ihre Unparteilichkeit und das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleisten und ihre Entscheidungen nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sie tätig sind,
Abänderung 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a (neu)
a) vor einem Gericht angefochten oder von einem Gericht nachgeprüft werden können und
Abänderung 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe b (neu)
b) vergleichbare Rechtskraft und Rechtswirkung haben wie eine Entscheidung eines Gerichts in der gleichen Sache;
Abänderung 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 9 a (neu)
(9a) „Videokonferenzen” den Einsatz von technischen Instrumenten für die audiovisuelle Übertragung, die die Fernteilnahme von Personen an einem grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren ermöglichen.
Abänderung 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1
Diese Verordnung berührt nicht die innerstaatlichen Zuständigkeiten der Behörden der Mitgliedstaaten in Fragen, die die Elternschaft betreffen.
Diese Verordnung berührt nicht die innerstaatlichen Zuständigkeiten der Behörden der Mitgliedstaaten in Elternschaftssachen, die keinen grenzüberschreitenden Bezug haben.
Abänderung 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Überschrift
Recht von Kindern auf Meinungsäußerung
Recht des Kindes auf Meinungsäußerung und auf rechtliches Gehör
Abänderung 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1
(1) Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit im Rahmen dieser Verordnung gewähren die Gerichte der Mitgliedstaaten im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren Kindern, die jünger als 18 Jahre alt sind und deren Eltern-Kind-Verhältnis begründet werden soll und die fähig sind, sich eine eigene Meinung zu bilden, eine echte und wirksame Gelegenheit, diese Meinung direkt oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle zu äußern.
(1) Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit im Rahmen dieser Verordnung unterstützen die Gerichte der Mitgliedstaaten im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren in unter diese Verordnung fallenden Verfahren Kinder, die jünger als 18 Jahre alt sind und deren Eltern-Kind-Verhältnis begründet werden soll und die fähig sind, sich eine eigene Meinung zu bilden, und gewähren ihnen eine echte und wirksame Gelegenheit, diese Meinung direkt oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle zu äußern.
Abänderung 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 2
(2) Gibt das Gericht im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren Kindern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Gelegenheit zur Meinungsäußerung nach diesem Artikel, so misst es der Meinung der Kinder entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife gebührendes Gewicht bei.
(2) Gibt das Gericht im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren einem Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Gelegenheit zur Meinungsäußerung nach diesem Artikel, so misst es der Meinung des Kindes entsprechend seinem Alter und seiner Reife gebührendes Gewicht bei.
Abänderung 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) die Verfahren zur Begründung oder Anfechtung der Elternschaft,
a) die Verfahren und die Voraussetzungen für die Begründung oder Anfechtung der Elternschaft,
Abänderung 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 1
(1) Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bestimmten Rechts eines Staates darf nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist.
(1) Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bestimmten Rechts eines Staates darf nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist, wobei das Kindeswohl zu berücksichtigen ist.
Abänderung 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2
(2) Absatz 1 ist von den Gerichten und anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter Beachtung der in der Charta festgelegten Grundrechte und Grundsätze anzuwenden, insbesondere des Rechts auf Nichtdiskriminierung in Artikel 21 der Charta.
(2) Absatz 1 ist von den Gerichten und anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit den in der Charta festgelegten Grundrechten und Grundsätzen anzuwenden, insbesondere dem Recht auf Nichtdiskriminierung in Artikel 21 der Charta.
Abänderung 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Legt ein Antragsteller, der die Anerkennung einer bereits in einem anderen Mitgliedstaat begründeten Elternschaft beantragt, einen Rechtsbehelf gegen die Anwendung von Absatz 1 ein, so bleibt die Entscheidung des Gerichts, mit der die Elternschaft begründet wird, so lange wirksam, bis die Rechtsbehelfe auf nationaler Ebene und Unionsebene ausgeschöpft sind und ein endgültiges Urteil über die Ausnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung ergangen ist.
Abänderung 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 2
(2) Die Bescheinigung wird in der Sprache ausgefüllt und ausgestellt, in der die gerichtliche Entscheidung abgefasst ist. Die Bescheinigung kann auch in einer anderen, von einer Partei gewünschten Amtssprache der Organe der Europäischen Union ausgestellt werden. Dies verpflichtet das die Bescheinigung ausstellende Gericht nicht dazu, eine Übersetzung oder Transliteration der übersetzbaren Inhalte der Freitextfelder bereitzustellen.
(2) Die Bescheinigung wird in der Sprache ausgefüllt und ausgestellt, in der die gerichtliche Entscheidung abgefasst ist. Die Bescheinigung wird auch in einer anderen, von einer Partei gewünschten Amtssprache der Organe der Europäischen Union ausgestellt. Die Mitgliedstaaten entscheiden, ob eine solche Übersetzung oder Transliteration von dem Gericht und/oder einer Einrichtung der öffentlichen Verwaltung bereitzustellen ist.
Abänderung 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Mitgliedstaates, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widerspricht, wobei das Kindeswohl zu berücksichtigen ist,
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 1 – Buchstabe c
c) wenn eine Person dies mit der Begründung beantragt, dass die gerichtliche Entscheidung in ihre Vaterschaft oder ihre Mutterschaft über das Kind eingreift, falls die Entscheidung ergangen ist, ohne dass diese Person die Möglichkeit hatte, gehört zu werden,
c) wenn eine Person, die gemäß dem Verfahrensrecht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eingeleitet wird, ein berechtigtes Interesse hat, dies mit der Begründung beantragt und Beweise dafür vorlegt, dass die gerichtliche Entscheidung in ihre Elternschaft über das Kind eingreift, falls die Entscheidung ergangen ist, ohne dass diese Person die Möglichkeit hatte, gehört zu werden und Beweise vorzulegen,
Abänderung 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 2
(2) Absatz 1 Buchstabe a ist von den Gerichten und anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter Beachtung der in der Charta festgelegten Grundrechte und Grundsätze anzuwenden, insbesondere des Rechts auf Nichtdiskriminierung in Artikel 21 der Charta.
(2) Absatz 1 Buchstabe a ist von den Gerichten und anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit den in der Charta festgelegten Grundrechten und Grundsätzen anzuwenden, insbesondere dem Recht auf Nichtdiskriminierung in Artikel 21 der Charta.
Abänderung 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Legt ein Antragsteller, der die Anerkennung einer bereits in einem anderen Mitgliedstaat begründeten Elternschaft beantragt, einen Rechtsbehelf gegen die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a ein, so bleibt die Entscheidung des Gerichts, mit der die Elternschaft begründet wird, so lange wirksam, bis die Rechtsbehelfe auf nationaler Ebene und Unionsebene ausgeschöpft sind und ein endgültiges Urteil über die Ausnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung ergangen ist.
Abänderung 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 1
(1) Jede Partei kann eine gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Anerkennung anfechten beziehungsweise einen Rechtsbehelf dagegen einlegen.
(1) Jede Partei, die ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, kann eine gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Anerkennung anfechten beziehungsweise einen Rechtsbehelf dagegen einlegen.
Abänderung 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 37 – Absatz 3
(3) Die Bescheinigung wird in der Sprache ausgefüllt, in der die öffentliche Urkunde abgefasst ist. Sie kann auch in einer anderen, von der Partei gewünschten Amtssprache der Organe der Europäischen Union ausgestellt werden. Dies verpflichtet die die Bescheinigung ausstellende zuständige Behörde nicht dazu, eine Übersetzung oder Transliteration der übersetzbaren Inhalte der Freitextfelder bereitzustellen.
(3) Die Bescheinigung wird in der Sprache ausgefüllt, in der die öffentliche Urkunde abgefasst ist. Sie wird auch in einer anderen, von der Partei gewünschten Amtssprache der Organe der Europäischen Union ausgestellt. Die Mitgliedstaaten entscheiden, ob eine solche Übersetzung oder Transliteration von dem Gericht und/oder einer Einrichtung der öffentlichen Verwaltung bereitzustellen ist.
Abänderung 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Mitgliedstaates, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widerspricht, wobei das Kindeswohl zu berücksichtigen ist,
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe b
b) wenn eine Person dies mit der Begründung beantragt, dass die öffentliche Urkunde in ihre Vaterschaft oder Mutterschaft über das Kind eingreift, falls die öffentliche Urkunde förmlich errichtet oder eingetragen wurde, ohne dass diese Person beteiligt gewesen ist,
b) wenn eine Person dies mit der Begründung beantragt, dass die öffentliche Urkunde in ihre Elternschaft über das Kind eingreift, falls die öffentliche Urkunde förmlich errichtet oder eingetragen wurde, ohne dass diese Person beteiligt gewesen ist,
Abänderung 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 39 – Absatz 2
(2) Absatz 1 Buchstabe a ist von den Gerichten und anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter Beachtung der in der Charta festgelegten Grundrechte und Grundsätze anzuwenden, insbesondere des Rechts auf Nichtdiskriminierung in Artikel 21 der Charta.
(2) Absatz 1 Buchstabe a ist von den Gerichten und anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit den in der Charta festgelegten Grundrechten und Grundsätzen anzuwenden, insbesondere dem Recht auf Nichtdiskriminierung in Artikel 21 der Charta.
Abänderung 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 39 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Legt ein Antragsteller, der die Anerkennung einer bereits in einem anderen Mitgliedstaat begründeten Elternschaft beantragt, einen Rechtsbehelf gegen die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a ein, so behält die Anerkennung der öffentlichen Urkunde so lange ihre Gültigkeit und finden alle sich aus ihr ableitenden Rechte so lange Anwendung, bis die Rechtsbehelfe auf nationaler Ebene und Unionsebene ausgeschöpft sind und ein endgültiges Urteil ergangen ist.
Abänderung 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 39 – Absatz 3
(3) Die Anerkennung einer öffentlichen Urkunde mit der die Elternschaft begründet wird und die verbindliche Rechtswirkung besitzt, kann versagt werden, wenn sie förmlich errichtet wurde, ohne dass den Kindern Gelegenheit zur Meinungsäußerung gegeben wurde. Waren die Kinder jünger als 18 Jahre, so gilt diese Bestimmung, wenn die Kinder in der Lage waren, sich eine eigene Meinung zu bilden.
(3) Die Anerkennung einer öffentlichen Urkunde, mit der die Elternschaft begründet wird und die verbindliche Rechtswirkung besitzt, kann in Ausnahmefällen versagt werden, wenn sie förmlich errichtet oder eingetragen wurde, ohne dass dem Kind gemäß Artikel 15 Gelegenheit zur Meinungsäußerung gegeben wurde.
Abänderung 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43 – Absatz 2
(2) Hat ein Antragsteller im Ursprungsmitgliedstaat ein unentgeltliches Verfahren vor einer der Kommission nach Artikel 71 mitgeteilten Verwaltungsbehörde in Anspruch genommen, so hat er in allen in Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 32 vorgesehenen Verfahren Anspruch auf Prozesskostenhilfe nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels. Zu diesem Zweck muss diese Partei ein von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats erstelltes Schriftstück vorlegen, mit dem bescheinigt wird, dass sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt, um ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe oder Kosten- und Gebührenbefreiung in Anspruch nehmen zu können.
(2) Hat ein Antragsteller im Ursprungsmitgliedstaat ein unentgeltliches Verfahren vor einer der Kommission nach Artikel 71 mitgeteilten Verwaltungsbehörde in Anspruch genommen, so hat er in allen in Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 32 vorgesehenen Verfahren Anspruch auf Prozesskostenhilfe nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels. Zu diesem Zweck muss diese Partei ein von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats erstelltes Schriftstück vorlegen, mit dem bescheinigt wird, dass sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt, um ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe oder Kosten- und Gebührenbefreiung in Anspruch nehmen zu können. Die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats stellt ein solches Schriftstück kostenfrei innerhalb von zwei Wochen nach Eingang eines entsprechenden Ersuchens der Partei aus.
Abänderung 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 45 – Absatz 2
(2) Die in Absatz 1 genannte öffentliche Ordnung (ordre public) wird von den Gerichten und anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter Beachtung der in der Charta verankerten Grundrechte und Grundsätze, insbesondere des Artikels 21 über das Recht auf Nichtdiskriminierung, angewandt.
(2) Die in Absatz 1 genannte öffentliche Ordnung (ordre public) wird von den Gerichten und anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit den in der Charta verankerten Grundrechten und Grundsätzen, insbesondere mit Artikel 21 über das Recht auf Nichtdiskriminierung, angewandt.
Abänderung 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 45 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Legt ein Antragsteller, der die Anerkennung einer bereits in einem anderen Mitgliedstaat begründeten Elternschaft beantragt, einen Rechtsbehelf gegen die Anwendung von Absatz 1 ein, so behält die Beweiskraft der öffentlichen Urkunde so lange ihre Gültigkeit und finden alle sich aus ihr ableitenden Rechte so lange Anwendung, bis die Rechtsbehelfe auf nationaler Ebene und Unionsebene ausgeschöpft sind und ein endgültiges Urteil ergangen ist.
Abänderung 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 2
(2) Für die Einreichung eines Antrags kann der Antragsteller das Formblatt in Anhang IV verwenden.
(2) Für die Einreichung eines Antrags muss der Antragsteller das Formblatt in Anhang IV verwenden.
Abänderung 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 3 a (neu)
(3a) Bietet ein Mitgliedstaat digitalen Zugang zu den in Absatz 3 genannten Angaben, so erhält der Antragsteller Zugang zu einer digitalen Version des Formblatts in Anhang IV, das von den zuständigen Behörden in Abhängigkeit von den verfügbaren Informationen automatisch ganz oder teilweise ausgefüllt wird. Der Antragsteller oder ggf. sein gesetzlicher Vertreter hat die Möglichkeit, vor Einreichung des Antrags alle fehlenden Angaben in das Formblatt einzufügen.
Abänderung 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 50 – Absatz 1
(1) Nach Eingang des Antrags überprüft die Ausstellungsbehörde die vom Antragsteller übermittelten Angaben, Erklärungen, Schriftstücke und sonstigen Nachweise. Sie führt von Amts wegen die für diese Überprüfung erforderlichen Nachforschungen durch, soweit ihr nationales Recht dies vorsieht oder zulässt, oder fordert den Antragsteller auf, weitere Nachweise vorzulegen, die sie für erforderlich erachtet.
(1) Nach Eingang des Antrags überprüft die Ausstellungsbehörde die vom Antragsteller übermittelten Angaben, Erklärungen, Schriftstücke und sonstigen Nachweise. Sie führt von Amts wegen die für diese Überprüfung erforderlichen Nachforschungen durch, soweit ihr nationales Recht dies vorsieht oder zulässt, oder fordert den Antragsteller auf, alle Informationen vorzulegen, die ihrer Ansicht nach für die Ausstellung eines Zertifikats noch fehlen.
Abänderung 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 51 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Die Ausstellungsbehörde stellt das Zertifikat unverzüglich nach dem in diesem Kapitel festgelegten Verfahren aus, wenn der zu bescheinigende Sachverhalt nach dem auf die Begründung der Elternschaft anzuwendenden Recht festgestellt worden ist. Hierzu verwendet sie das Formblatt in Anhang V.
Die Ausstellungsbehörde stellt das Zertifikat unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Eingang eines Antrags nach dem in diesem Kapitel festgelegten Verfahren aus, wenn der zu bescheinigende Sachverhalt nach dem auf die Begründung der Elternschaft anzuwendenden Recht festgestellt worden ist. Hierzu verwendet sie das Formblatt in Anhang V.
Abänderung 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 51 – Absatz 2
(2) Die für die Ausstellung eines Zertifikats erhobene Gebühr darf nicht höher sein als die Gebühr, die nach nationalem Recht für die Ausstellung einer Bescheinigung zum Nachweis der Elternschaft des Antragstellers erhoben wird.
(2) Die für die Ausstellung eines Zertifikats erhobene Gebühr darf nicht höher sein als die Gebühr, die nach nationalem Recht für die Ausstellung einer Geburtsurkunde oder einer Bescheinigung zum Nachweis der Elternschaft des Antragstellers erhoben wird.
Abänderung 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 51 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Das Zertifikat steht sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form zur Verfügung.
Abänderung 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 54 – Absatz 1
(1) Die Ausstellungsbehörde bewahrt die Urschrift des Zertifikats auf und stellt dem Antragsteller oder ihrem gesetzlichen Vertreter eine oder mehrere beglaubigte Abschriften aus.
(1) Die Ausstellungsbehörde bewahrt die Urschrift des Zertifikats auf und stellt dem Antragsteller oder seinem gesetzlichen Vertreter unter der alleinigen Voraussetzung, dass der Antragsteller oder ggf. sein gesetzlicher Vertreter ein Dokument zum Nachweis seiner Identität gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der das Zertifikat ausstellt, vorlegt, eine oder mehrere beglaubigte Abschriften aus.
Abänderung 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 54 – Absatz 1 a (neu)
(1a) Elektronische Kopien des Zertifikats werden über den gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) …/… [Digitalisierungsverordnung] eingerichteten europäischen elektronischen Zugangspunkt auf dem Europäischen Justizportal sowie über einschlägige bestehende nationale IT-Portale zur Verfügung gestellt.
Abänderung 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 55 – Absatz 1
(1) Die Ausstellungsbehörde berichtigt das Zertifikat im Falle eines Schreibfehlers auf Verlangen jedweder Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist, oder von Amts wegen.
(1) Die Ausstellungsbehörde berichtigt das Zertifikat im Falle eines Schreibfehlers auf Verlangen jedweder Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist, oder von Amts wegen unverzüglich.
Abänderung 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 55 – Absatz 2
(2) Die Ausstellungsbehörde ändert oder widerruft das Zertifikat auf Verlangen jedweder Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist, oder, soweit dies nach innerstaatlichem Recht möglich ist, von Amts wegen, wenn feststeht, dass das Zertifikat oder einzelne Teile davon inhaltlich unrichtig sind.
(2) Die Ausstellungsbehörde ändert oder widerruft das Zertifikat unverzüglich auf Verlangen jedweder Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist, oder, soweit dies nach innerstaatlichem Recht möglich ist, von Amts wegen, wenn feststeht, dass das Zertifikat oder einzelne Teile davon inhaltlich unrichtig sind.
Abänderung 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 55 – Absatz 3
(3) Die Ausstellungsbehörde unterrichtet unverzüglich alle Personen, denen nach Artikel 54 Absatz 1 beglaubigte Abschriften des Zertifikats ausgestellt wurden, über eine Berichtigung, eine Änderung oder einen Widerruf des Zertifikats.
(3) Die Ausstellungsbehörde unterrichtet unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Entscheidung alle Personen, denen nach Artikel 54 Absatz 1 beglaubigte Abschriften des Zertifikats ausgestellt wurden, über eine Berichtigung, eine Änderung oder einen Widerruf des Zertifikats.
Abänderung 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 55 – Absatz 3 a (neu)
(3a) Wenn das Zertifikat berichtigt, geändert oder widerrufen wird, verlieren das Originalzertifikat und alle zuvor beglaubigten Abschriften ihre Wirkungen.
Abänderung 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 56 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Führt eine Anfechtungsklage nach Absatz 1 zu der Feststellung, dass das ausgestellte Zertifikat nicht den Tatsachen entspricht, so ändert das zuständige Gericht das Zertifikat oder widerruft es oder sorgt dafür, dass die Ausstellungsbehörde das Zertifikat berichtigt, ändert oder widerruft.
Führt eine Anfechtungsklage nach Absatz 1 zu der Feststellung, dass das ausgestellte Zertifikat nicht den Tatsachen entspricht, so ändert das zuständige Gericht das Zertifikat oder widerruft es oder sorgt dafür, dass die Ausstellungsbehörde das Zertifikat unverzüglich berichtigt, ändert oder widerruft.
Abänderung 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 56 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Führt eine Anfechtungsklage nach Absatz 1 zu der Feststellung, dass die Versagung der Ausstellung nicht gerechtfertigt war, so stellt das zuständige Gericht das Zertifikat aus oder stellt sicher, dass die Ausstellungsbehörde den Fall erneut prüft und eine neue Entscheidung trifft.
Führt eine Anfechtungsklage nach Absatz 1 zu der Feststellung, dass die Versagung der Ausstellung nicht gerechtfertigt war, so stellt das zuständige Gericht das Zertifikat aus oder stellt sicher, dass die Ausstellungsbehörde den Fall erneut prüft und innerhalb von höchstens zwei Wochen nach der Entscheidung eine neue Entscheidung trifft.
Abänderung 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 57 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Während der Aussetzung der Wirkungen des Zertifikats dürfen keine weiteren beglaubigten Abschriften des Zertifikats ausgestellt werden.
Während der Aussetzung der Wirkungen des Zertifikats dürfen keine weiteren beglaubigten Abschriften des Zertifikats ausgestellt werden. Die bereits ausgestellten beglaubigten Abschriften des Zertifikats haben während der Aussetzung der Wirkung des Zertifikats keine Wirkungen.
Abänderung 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 58 – Absatz 1 – Einleitung
(1) Der nach Artikel 4 der [Digitalisierungsverordnung] auf dem Europäischen Justizportal eingerichtete europäische elektronische Zugangspunkt kann für die elektronische Kommunikation zwischen natürlichen Personen oder ihren gesetzlichen Vertretern und Gerichten oder anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für Folgendes genutzt werden:
(1) Der nach Artikel 4 der [Digitalisierungsverordnung] auf dem Europäischen Justizportal eingerichtete europäische elektronische Zugangspunkt kann für die elektronische Kommunikation zwischen Antragstellern oder ihren Vertretern und Gerichten oder anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den unter diese Verordnung fallenden Verfahren genutzt werden.
Abänderung 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 58 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) Verfahren zur Feststellung, dass keine Gründe für die Versagung der Anerkennung einer gerichtlichen Entscheidung oder einer öffentlichen Urkunde über die Elternschaft vorliegen, oder Verfahren zur Versagung der Anerkennung einer gerichtlichen Entscheidung oder einer öffentlichen Urkunde über die Elternschaft,
entfällt
Abänderung 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 58 – Absatz 1 – Buchstabe b
b) Beantragung, Ausstellung, Berichtigung, Änderung, Widerruf, Aussetzung des Zertifikats oder damit zusammenhängende Rechtsbehelfsverfahren.
entfällt
Abänderung 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 58 – Absatz 1 a (neu)
(1a) Der nach Artikel 4 der [Digitalisierungsverordnung] auf dem Europäischen Justizportal eingerichtete europäische elektronische Zugangspunkt wird für die elektronische Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden für Folgendes genutzt:
a) alle in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Verfahren und Anträge;
b) Rechtshängigkeit.
Abänderung 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 58 – Absatz 2
(2) Für die elektronische Kommunikation nach Absatz 1 gelten Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absätze 2 und 3, Artikel 6, Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 3 sowie Artikel 10 der [Digitalisierungsverordnung].
(2) Für die elektronische Kommunikation nach den Absätzen 1 und 1a des vorliegenden Artikels gelten Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absätze 2 und 3, Artikel 6, Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 3 sowie Artikel 10 der [Digitalisierungsverordnung].
Abänderung 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 58 a (neu)
Artikel 58a
Nutzung von Videokonferenzen oder anderen Fernkommunikationstechnologien
(1) Für Anhörungen im Zusammenhang mit unter diese Verordnung fallenden Verfahren können Videokonferenzen oder andere Fernkommunikationstechnologien gemäß der Verordnung (EU) …/… [Digitalisierungsverordnung] genutzt werden.
(2) Gemäß Artikel 15 können die Gerichte eines Mitgliedstaats auf Einzelfallbasis die Anhörung von Kindern, die fähig sind, sich eine eigene Meinung zu bilden, mittels Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie zulassen. Bei der Entscheidung, ob ein Kind mittels Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie gehört werden soll, orientiert sich die zuständige Behörde vor allem am Wohl des Kindes.
Abänderung 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 63 – Absatz 1
Die Kommission wird ermächtigt, nach Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I bis V anzunehmen, um diese Anhänge zu aktualisieren oder technische Änderungen an ihnen vorzunehmen.
Die Kommission wird ermächtigt, nach Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I bis V anzunehmen, um diese Anhänge zu aktualisieren oder technische Änderungen an ihnen vorzunehmen. Der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte gehen Konsultationen der Interessenträger, einschließlich einschlägiger Organisationen der Zivilgesellschaft und wissenschaftlicher Sachverständiger, voraus, und ihnen muss Rechnung getragen werden.
Abänderung 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 67 a (neu)
Artikel 67a
Unterstützende Maßnahmen
(1) Die Kommission erstellt Leitlinien für die Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung, die spätestens zum … [sechs Monate vor dem in Artikel 72 genannten Geltungsbeginn] zur Verfügung stehen müssen.
(2) Die Mitgliedstaaten ergänzen die Leitlinien der Kommission gegebenenfalls durch Leitlinien für alle einschlägigen Fachleute sowie für betroffene Kinder und Eltern, wobei die Besonderheiten der nationalen Verwaltungs- und Rechtssysteme zu berücksichtigen sind. Diese Leitlinien stehen spätestens zum … [dem in Artikel 72 genannten Geltungsbeginn] zur Verfügung.
(3) Die Kommission und die Mitgliedstaaten überprüfen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leitlinien regelmäßig und aktualisieren sie gegebenenfalls.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen leicht zugängliche und benutzerfreundliche Informationen zu den unter diese Verordnung fallenden Verfahren zur Verfügung, unter anderem über eine öffentliche Website.
(5) Die Mitgliedstaaten organisieren mit Unterstützung der Kommission und des Europäischen Netzes für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten Schulungen für alle einschlägigen Berufsgruppen, insbesondere für Richter, Rechtsanwälte und Beamte der öffentlichen Verwaltung, zur Anwendung dieser Verordnung.
Abänderung 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 70 – Absatz 1
(1) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum [fünf Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung], gestützt auf die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen, einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung, der auch eine Bewertung der aufgetretenen praktischen Probleme enthält. Dem Bericht wird, falls notwendig, ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.
(1) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum … [drei Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] und danach alle fünf Jahre, gestützt auf die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen, einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung, der auch eine Bewertung der Übereinstimmungen und Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten und der aufgetretenen praktischen Probleme enthält. Dem Bericht wird, falls notwendig, ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.
Abänderung 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 70 – Absatz 2 – Einleitung
(2) Die Mitgliedstaaten stellen Informationen, die für die Evaluierung des Funktionierens und der Anwendung dieser Verordnung sachdienlich sind, soweit verfügbar auf Anfrage der Kommission zur Verfügung, dabei handelt es sich um
(2) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission Informationen zur Verfügung, die für die Evaluierung des Funktionierens und der Anwendung dieser Verordnung sachdienlich sind; dabei handelt es sich mindestens um
Abänderung 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 70 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)
aa) die Zahl der gemäß dieser Verordnung gestellten Anträge auf Anerkennung der Elternschaft und die Zahl der abgelehnten Anträge zusammen mit einer Übersicht über die Gründe für die Ablehnung,
Abänderung 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 70 – Absatz 2 – Buchstabe a b (neu)
ab) für die Fälle, in denen die Anwendung von Bestimmungen dieser Verordnung wegen ihrer Unvereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung eines Mitgliedstaats versagt wird, eine Erläuterung der Gründe für jeden einzelnen Fall sowie Informationen über etwaige Rechtsbehelfe, die gegen ihre Anwendung eingelegt wurden,
Abänderung 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 70 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)
ca) die Zahl der Anträge auf Anerkennung einer gerichtlichen Entscheidung oder einer öffentlichen Urkunde, mit der die Elternschaft mit verbindlicher Rechtswirkung im Ursprungsmitgliedstaat nach Artikel 32 begründet wird, und die Zahl der Fälle, in denen der Anerkennung stattgegeben wurde,
Abänderung 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 70 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Die Kommission richtet einen Dialog mit den einschlägigen Interessenträgern ein, um zur Erstellung des Bewertungsberichts gemäß Absatz 1 beizutragen.