Index 
Angenommene Texte
Donnerstag, 11. Mai 2023 - Straßburg
Medien- und Meinungsfreiheit in Algerien – der Fall des Journalisten Ihsane El Kadi
 Belarus: die unmenschliche Behandlung und Krankenhauseinweisung des prominenten Oppositionsführers Wiktar Babaryka
 Myanmar, insbesondere die Auflösung demokratischer politischer Parteien
 Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel
 Genetisch veränderte Baumwolle der Sorte 281-24-236 × 3006-210-23
 Fahrplan für ein soziales Europa: zwei Jahre nach dem Gipfel von Porto
 Angemessenheit des vom Datenschutzrahmen EU-USA gebotenen Schutzes
 Für einen starken und nachhaltigen Algensektor in der EU

Medien- und Meinungsfreiheit in Algerien – der Fall des Journalisten Ihsane El Kadi
PDF 122kWORD 43k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2023 zur Medien- und Meinungsfreiheit in Algerien und dem Fall des Journalisten Ihsane El Kadi (2023/2661(RSP))
P9_TA(2023)0198RC-B9-0242/2023

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Ihsane El Kadi, ein prominenter algerischer Journalist und Direktor von Interface Médias, einem der letzten unabhängigen Medienunternehmen in Algerien, das den Internetradiosender Radio M und die Online-Zeitung Maghreb Émergent betreibt, in der Nacht vom 23. auf den 24. Dezember 2022 ohne Haftbefehl festgenommen wurde;

B.  in der Erwägung, dass ein algerisches Gericht Ihsane El Kadi am 2. April 2023 zu einer fünfjährigen Haftstrafe, wobei zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurden, und zur Zahlung von 700 Millionen algerischen Dinar verurteilt sowie die Auflösung seines Medienunternehmens und die Beschlagnahme seines Vermögens angeordnet hat, nachdem es sich in seinem Urteil auf gegenstandslose Anklagepunkte im Zusammenhang mit der „Entgegennahme von Geldern für politische Propaganda“ und der „Gefährdung der Sicherheit des Staates“ gemäß den Artikeln 95 und 95a des Strafgesetzbuchs Algeriens gestützt hatte; in der Erwägung, dass die Anhörung zu seiner Beschwerde in der zweiten Hälfte des Monats Mai 2023 stattfinden soll;

C.  in der Erwägung, dass die Staatsorgane Algeriens seit den Hirak-Protesten im Jahr 2019 die Medien- und die Meinungsfreiheit erheblich einschränken; in der Erwägung, dass Algerien 2023 in der Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen den 136. von 180 Plätzen belegt, während es 2020 den 146. Platz einnahm; in der Erwägung, dass seit 2019 mindestens elf weitere Journalisten und Medienschaffende strafrechtlich verfolgt und festgenommen wurden, darunter Mustapha Bendjama; in der Erwägung, dass die Staatsorgane Algeriens die Sperrung des Zugangs zu regierungskritischen Nachrichten-Websites und Veröffentlichungen ausgeweitet haben;

1.  fordert die Staatsorgane Algeriens auf, Ihsane El Kadi und alle Personen, die willkürlich festgenommen und angeklagt wurden, weil sie ihr Recht auf freie Meinungsäußerung wahrgenommen haben, sofort und bedingungslos freizulassen;

2.  fordert die Staatsorgane Algeriens auf, die Grundfreiheiten, insbesondere die in Artikel 54 der Verfassung Algeriens verankerte Medienfreiheit, zu achten und zu schützen, geschlossene Medienunternehmen wieder zu öffnen und keine politisch engagierten Bürger, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und Gewerkschafter mehr festzunehmen und zu inhaftieren; bekundet den Bürgern Algeriens, die seit 2019 friedlich aufbegehren, seine Solidarität;

3.  fordert die Staatsorgane Algeriens auf, die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs, die sich auf Sicherheit beziehen und herangezogen werden, um die Wahrnehmung der Meinungsfreiheit zu kriminalisieren, einschließlich der Artikel 95a und 196a, abzuändern und Gesetze, die die Meinungsfreiheit einschränken, mit internationalen Menschenrechtsnormen und insbesondere mit dem von Algerien ratifizierten Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte in Einklang zu bringen;

4.  weist – wie gemeinsam in den Prioritäten für die Partnerschaft EU-Algerien vereinbart – auf die große Bedeutung einer pluralistischen Medienlandschaft hin, wenn es gilt, Rechtsstaatlichkeit und Grundfreiheiten wie etwa Medien- und Meinungsfreiheit zu festigen;

5.  fordert die Organe der Union und die Mitgliedstaaten auf, den Fall von Ihsane El Kadi bei den Staatsorganen Algeriens vorzubringen und das harte Vorgehen gegen die Medienfreiheit öffentlich zu verurteilen; fordert die Organe der Union und die Mitgliedstaaten auf, die Staatsorgane Algeriens eindringlich aufzufordern, dafür zu sorgen, dass ausländische Journalisten unverzüglich Visa und Akkreditierungen erhalten und ungehindert ihrer Arbeit nachgehen können;

6.  fordert die EU-Delegation und die Botschaften der Mitgliedstaaten in Algerien auf, Zugang zu inhaftierten Journalisten zu beantragen und deren Gerichtsverfahren zu beobachten;

7.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament Algeriens zu übermitteln, und ersucht darum, dass sie ins Arabische übersetzt wird.


Belarus: die unmenschliche Behandlung und Krankenhauseinweisung des prominenten Oppositionsführers Wiktar Babaryka
PDF 124kWORD 44k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2023 zu Belarus sowie der unmenschlichen Behandlung und der Krankenhauseinweisung des prominenten Oppositionsführers Wiktar Babaryka (2023/2693(RSP))
P9_TA(2023)0199RC-B9-0251/2023

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Belarus,

–  gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass der ehemalige Präsidentschaftskandidat Wiktar Babaryka im Juli 2021 auf der Grundlage politisch motivierter Anklagepunkte zu 14 Jahren Haft verurteilt wurde;

B.  in der Erwägung, dass Wiktar Babaryka mit Spuren von Schlägen ins Krankenhaus eingewiesen wurde und dort operiert werden musste; in der Erwägung, dass Auskunftsersuchen seiner Anwälte und seinen Familienangehörigen abgelehnt werden und ihnen die Kontaktaufnahme mit ihm verweigert wird;

C.  in der Erwägung, dass prominente belarussische politische Gefangene, darunter die führenden Oppositionsmitglieder Maryja Kalesnikawa, Maksim Snak, Sjarhej Zichanouski, Pawel Sewjarynez und Mikalaj Statkewitsch, in Isolationshaft untergebracht sind und keinerlei Informationen über sie nach außen dringen; in der Erwägung, dass die Inhaftierung von Andrzej Poczobut, einem führenden Mitglied der polnischen Minderheit in Belarus, ein Beispiel für die Verfolgung nationaler Minderheiten in Belarus ist;

D.  in der Erwägung, dass der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte in seinem Bericht vom 3. Februar 2023 erklärt hat, dass die Haftbedingungen in Belarus eine grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung sowie Folter darstellen; in der Erwägung, dass die Gefangenen nicht rechtzeitig medizinische Hilfe und keinen Rechtsbeistand erhalten; in der Erwägung, dass es in Belarus 1 500 politische Gefangenegibt und Aljaksandr Wichor, Dsjanis Kusnjazou, Witold Aschurak und Mikalaj Klimowitsch in Haft starben;

1.  fordert die Staatsorgane von Belarus nachdrücklich auf, die Misshandlung von Wiktar Babaryka und anderen politischen Gefangenen mit sofortiger Wirkung einzustellen, eine angemessene medizinische Versorgung sicherzustellen und Rechtsanwälten, Familienangehörigen, Diplomaten und internationalen Organisationen Zugang zu ihm zu gewähren, damit sie seinen Gesundheitszustand beurteilen und ihm Hilfe leisten können;

2.  fordert die sofortige und bedingungslose Freilassung von Wiktar Babaryka und seines Sohnes Eduard sowie von Maryja Kalesnikawa, Maksim Snak, Sjarhej Zichanouski, Pawel Sewjarynez, Mikalaj Statkewitsch, Raman Pratassewitsch, Andrzej Poczobut, Ales Bjaljazki und allen anderen politischen Gefangenen in Belarus;

3.  verurteilt aufs Schärfste die unmenschliche Behandlung politischer Gefangener und ihrer Familienangehörigen sowie die anhaltende Unterdrückung der politischen Opposition, der Zivilgesellschaft, der Gewerkschaften, von Rechtsanwälten, der unabhängigen Medien und der nationalen Minderheiten in Belarus;

4.  bekräftigt seine Solidarität mit der Bevölkerung von Belarus in ihrem Kampf für ein freies, souveränes und demokratisches Belarus; verurteilt, dass Belarus in den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verwickelt ist;

5.  fordert die Union und die Mitgliedstaaten auf, ein gezieltes Hilfsprogramm der Union auszuarbeiten, mit dem sie den Opfern politischer Repression Hilfe zuteilwerden lassen, etwa indem sie die Asylverfahren verbessern und politisch Verfolgten, die Zuflucht suchen, vorübergehend in der Union Zuflucht gewähren;

6.  fordert die Union und die Mitgliedstaaten erneut auf, die Sanktionen der Union gegen Personen und Organisationen, die für die Unterdrückung in Belarus verantwortlich sind, etwa gegen Richter und Staatsanwälte, gegen Strafverfolgungsbehörden, Haftanstalten und Strafkolonien und deren Amtsträger und Bedienstete und gegen die Helfershelfer des Regimes, auszuweiten und die ordnungsgemäße Durchsetzung dieser Sanktionen sicherzustellen; fordert Sanktionen gegen diejenigen, die für die illegale Deportation ukrainischer Kinder nach Belarus verantwortlich sind;

7.  bekräftigt seine Forderung, all jene zur Rechenschaft zu ziehen, die unter dem Lukaschenka-Regime systematische Menschenrechtsverletzungen begangen haben;

8.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und den Mitgliedstaaten sowie der Vertretung der demokratischen Kräfte von Belarus und den De-facto-Staatsorganen von Belarus zu übermitteln.


Myanmar, insbesondere die Auflösung demokratischer politischer Parteien
PDF 124kWORD 45k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2023 zu Myanmar, insbesondere der Auflösung demokratischer politischer Parteien (2023/2694(RSP))
P9_TA(2023)0200RC-B9-0240/2023

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zur Lage in Myanmar,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 29. März 2023 zu Myanmar,

–  gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass am 28. März 2023 in Myanmar 40 politische Parteien – darunter die Nationale Liga für Demokratie (NLD) – aufgelöst wurden, weil sie sich nicht gemäß dem vom Regime erlassenen Gesetz zur Registrierung politischer Parteien registrieren ließen;

B.  in der Erwägung, dass die Junta seit Januar 2022 Hunderte von Mitgliedern der NLD inhaftiert hat, von denen einige in Haft gestorben sind;

C.  in der Erwägung, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 21. Dezember 2022 eine Resolution angenommen hat, in der ein Ende der Gewalt und die sofortige Freilassung aller willkürlich inhaftierten Personen gefordert wird;

D.  in der Erwägung, dass Myanmar laut dem Komitee zum Schutz von Journalisten nach Iran und China auf Platz drei der Länder vorgerückt ist, die am meisten Journalisten inhaftieren; in der Erwägung, dass in Myanmar laut der Datenbank getöteter Journalisten des Internationalen Presse-Instituts seit Februar 2021 vier Journalisten getötet wurden, wofür wahrscheinlich ausnahmslos die Junta verantwortlich ist; in der Erwägung, dass – selbst nach der jüngsten Massenbegnadigung von Gefangenen durch die Militärjunta – immer noch Dutzende von Journalisten in Gefängnissen in ganz Myanmar eingesperrt sind;

1.  verurteilt aufs Schärfste die gewaltsame und unrechtmäßige Herrschaft der Junta, die Myanmar in eine Menschenrechtskrise und eine humanitäre Krise gestürzt hat; lehnt jeden Versuch der militärischen Befehlshaber ab, ihre undemokratische Macht durch Scheinwahlen zu legitimieren;

2.  verurteilt aufs Schärfste die Entscheidung der vom Militär eingesetzten Unionswahlkommission Myanmars, 40 politische Parteien aufzulösen, sowie die anschließenden Festnahmen von Politikern; fordert die sofortige Wiederzulassung dieser Parteien;

3.  fordert die Junta nachdrücklich auf, alle politischen Gefangenen unverzüglich und bedingungslos freizulassen; fordert die sofortige Beendigung des rechtswidrigen Ausnahmezustands und der wahllosen Gewaltanwendung, die Wiedereinsetzung der Zivilregierung, die Rückkehr auf einen Weg zur Demokratie und die rasche Öffnung des Parlaments unter Beteiligung aller gewählten Vertreter;

4.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die humanitäre Hilfe für die Bevölkerung und die Flüchtlinge in Myanmar, einschließlich der Rohingya, erheblich aufzustocken;

5.  verurteilt aufs Schärfste den Einsatz von Vergewaltigungen als Waffe und die regelmäßigen Luftangriffe des Militärs auf zivile Ziele;

6.  fordert die internationale Gemeinschaft nachdrücklich auf, alle verfügbaren politischen Instrumente zu koordinieren und zu nutzen, um mit dem Verband südostasiatischer Staaten (ASEAN) und anderen regionalen Akteuren zusammenzuarbeiten, um die Krise zu überwinden, wozu auch gehört, die Unterstützung für die Regierung der Nationalen Einheit und die demokratischen Oppositionsgruppen deutlich zu verstärken, auf die Einführung eines weltweiten Waffenembargos gegen Myanmar hinzuwirken und den Internationalen Strafgerichtshof wegen der Lage im Land anzurufen;

7.  fordert die EU auf, zusätzliche gezielte Sanktionen gegen das Militär und seine Geschäftsinteressen – einschließlich Sanktionen auf Flugkraftstoff sowie gegen das Bergbauunternehmen No. 2 Mining Enterprise und gegen die Außenhandelsbank Myanmars – zu verhängen und ihre Umsetzung rasch voranzutreiben;

8.  fordert die Kommission auf, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Regelung „Alles außer Waffen“ nicht der Junta zugutekommt, oder andernfalls diese Regelung bis auf Weiteres auszusetzen;

9.  fordert die EU auf, nachzuweisen, dass jede Zusammenarbeit mit Myanmar – auch vonseiten privater Unternehmen und in der EU ansässiger Unternehmen wie MADE – verstärkten Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Menschenrechte unterliegt, damit die Rechte der Arbeitnehmer geschützt und sichergestellt werden;

10.  verurteilt, dass Russland und China der Junta Myanmars politische, wirtschaftliche und militärische Unterstützung leisten;

11.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung der Regierung der Nationalen Einheit Myanmars, dem Ausschuss, der die beiden Kammern des Parlaments Myanmars repräsentiert, den Tatmadaw, dem ASEAN, den Vereinten Nationen, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel
PDF 245kWORD 73k
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2023 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen (COM(2022)0143 – C9-0128/2022 – 2022/0092(COD))(1)
P9_TA(2023)0201A9-0099/2023

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1
(1)  Zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken, die verhindern, dass die Verbraucher nachhaltige Konsumentscheidungen treffen, beispielsweise Praktiken in Verbindung mit der frühzeitigen Obsoleszenz von Produkten und irreführenden Umweltaussagen („Grünfärberei“) sowie nicht transparente und nicht glaubwürdige Nachhaltigkeitssiegel oder -informationsinstrumente, sollten spezifische Vorschriften in das EU-Verbraucherrecht aufgenommen werden. Dadurch könnten die zuständigen nationalen Stellen diese Praktiken wirksam angehen. Wird sichergestellt, dass die Umweltaussagen korrekt sind, werden die Verbraucher in der Lage sein, Produkte zu wählen, die tatsächlich besser für die Umwelt sind als konkurrierende Produkte. Dadurch wird der Wettbewerb hin zu ökologisch nachhaltigeren Produkten gefördert, und die negativen Auswirkungen auf die Umwelt werden verringert.
(1)  Zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken, die die Verbraucher täuschen und sie davon abhalten, nachhaltige Konsumentscheidungen zu treffen, beispielsweise Praktiken in Verbindung mit der frühzeitigen Obsoleszenz von Produkten und irreführenden oder unzutreffenden Umweltaussagen („Grünfärberei“) sowie nicht transparente, nicht zertifizierte und nicht glaubwürdige Nachhaltigkeitssiegel oder -informationsinstrumente, sollten spezifische Vorschriften in das EU-Verbraucherrecht aufgenommen werden. Dadurch könnten die zuständigen nationalen Stellen diese Praktiken wirksam angehen. Wird sichergestellt, dass die Umweltaussagen verlässlich, klar, verständlich und korrekt sind, werden die Verbraucher in der Lage sein, Produkte zu wählen, die tatsächlich besser für die Umwelt sind als konkurrierende Produkte. Dadurch wird der Wettbewerb hin zu ökologisch nachhaltigeren Produkten gefördert, und die negativen Auswirkungen auf die Umwelt werden verringert. Auch die Unternehmen müssen eine Rolle bei der Förderung eines grünen Wandels und einer größeren Nachhaltigkeit der von ihnen hergestellten und auf dem Binnenmarkt verkauften Produkte spielen.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3
(3)  Um Gewerbetreibende davon abzuhalten, Verbraucher hinsichtlich ökologischer und sozialer Auswirkungen, Haltbarkeit oder Reparierbarkeit ihrer Produkte, einschließlich durch die allgemeine Präsentation von Produkten, zu täuschen, sollte Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2005/29/EG geändert werden, indem die ökologischen und sozialen Auswirkungen, die Haltbarkeit und Reparierbarkeit des Produkts in die Liste der wesentlichen Merkmale des Produkts aufgenommen werden, in Bezug auf die die Praktiken des Gewerbetreibenden auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung als irreführend angesehen werden könnten. Auch die von Gewerbetreibenden bereitgestellten Informationen über die soziale Nachhaltigkeit von Produkten, beispielsweise über Arbeitsbedingungen, Wohltätigkeitsbeiträge oder Tierschutz, sollten die Verbraucher nicht irreführen.
(3)  Um Gewerbetreibende davon abzuhalten, Verbraucher hinsichtlich ökologischer und sozialer Auswirkungen, Haltbarkeit oder Reparierbarkeit ihrer Produkte, einschließlich durch die allgemeine Präsentation von Produkten, zu täuschen, sollte Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2005/29/EG geändert werden, indem die ökologischen und sozialen Auswirkungen, die Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Reparierbarkeit des Produkts in die Liste der wesentlichen Merkmale des Produkts aufgenommen werden, in Bezug auf die die Praktiken des Gewerbetreibenden auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung als irreführend angesehen werden könnten. Auch die von Gewerbetreibenden bereitgestellten Informationen über die soziale Nachhaltigkeit von Produkten, beispielsweise über Arbeitsbedingungen, Wohltätigkeitsbeiträge oder Tierschutz, sollten die Verbraucher nicht irreführen.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
(4)  Umweltaussagen, insbesondere klimabezogene Aussagen, beziehen sich zunehmend auf die künftige Leistung in der Form eines Übergangs zu CO2- oder Klimaneutralität oder eines ähnlichen Ziels bis zu einem bestimmten Datum. Durch diese Aussagen schaffen die Gewerbetreibenden den Eindruck, dass die Verbraucher durch den Kauf ihrer Produkte zu einer CO2-armen Wirtschaft beitragen. Um die Lauterkeit und Glaubwürdigkeit dieser Aussagen zu gewährleisten, sollte Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2005/29/EG geändert werden, um solche Aussagen nach einer Einzelfallbewertung zu verbieten, wenn sie nicht durch vom Gewerbetreibenden vorgegebene, klare, objektive und überprüfbare Verpflichtungen und Ziele gestützt werden. Diese Aussagen sollten auch durch ein unabhängiges Überwachungssystem gestützt werden, um den Fortschritt des Gewerbetreibenden hinsichtlich der Verpflichtungen und Ziele zu überwachen.
(4)  Umweltaussagen, insbesondere klimabezogene Aussagen, beziehen sich zunehmend auf die künftige Leistung in der Form eines Übergangs zu CO2- oder Klimaneutralität oder eines ähnlichen Ziels bis zu einem bestimmten Datum. Durch diese Aussagen schaffen die Gewerbetreibenden den Eindruck, dass die Verbraucher durch den Kauf ihrer Produkte zu einer CO2-armen Wirtschaft beitragen. Um die Lauterkeit und Glaubwürdigkeit dieser Aussagen zu gewährleisten, sollte Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2005/29/EG geändert werden, um solche Aussagen nach einer Einzelfallbewertung zu verbieten, wenn sie ausschließlich auf Emissionsausgleichssystemen basieren oder nicht durch vom Gewerbetreibenden vorgegebene, klare, objektive, quantifizierte, wissenschaftlich fundierte und überprüfbare Verpflichtungen und Ziele gestützt werden, einschließlich eines ausführlichen und realistischen Durchführungsplans zur Erreichung dieser künftigen Umweltleistung. Dieser Plan sollte konkrete Ziele enthalten, die mit der Erfüllung der langfristigen Verpflichtungen des Händlers vereinbar sind, und durch ein ausreichendes Budget und die Zuweisung ausreichender Ressourcen untermauert werden. Aussagen sollten auch durch ein unabhängiges Überwachungssystem gestützt werden, um den Fortschritt des Durchführungsplans hinsichtlich der Verpflichtungen und Ziele des Gewerbetreibenden zu überwachen.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6
(6)  Der Vergleich von Produkten auf der Grundlage ihrer ökologischen oder sozialen Aspekte, auch durch die Verwendung von Nachhaltigkeitsinformationsinstrumenten, ist eine zunehmend verbreitete Vermarktungstechnik. Um sicherzustellen, dass Verbraucher durch diese Vergleiche nicht in die Irre geführt werden, sollte Artikel 7 der Richtlinie 2005/29/EG auch dahingehend geändert werden, dass dem Verbraucher Informationen über die Vergleichsmethode, die Produkte, die Gegenstand des Vergleichs sind, und die Lieferanten dieser Produkte sowie die Maßnahmen, um die Informationen auf dem neuesten Stand zu halten, bereitgestellt werden müssen. Damit sollte sichergestellt werden, dass die Verbraucher eine sachkundigere geschäftliche Entscheidung treffen können, wenn sie diese Leistungen in Anspruch nehmen. Der Vergleich sollte objektiv sein, insbesondere durch den Vergleich von Produkten, die die gleiche Funktion erfüllen, unter Anwendung einer einheitlichen Methode und einheitlicher Annahmen, sowie durch den Vergleich des Materials und überprüfbarer Merkmale der Produkte, die verglichen werden.
(6)  Der Vergleich von Produkten auf der Grundlage ihrer ökologischen oder sozialen Aspekte, auch durch die Verwendung von Nachhaltigkeitsinformationsinstrumenten, ist eine zunehmend verbreitete Vermarktungstechnik, die für Verbraucher, die die Verlässlichkeit dieser Informationen nicht immer bewerten können, irreführend sein kann. Um sicherzustellen, dass Verbraucher durch diese Vergleiche nicht in die Irre geführt werden, sollte Artikel 7 der Richtlinie 2005/29/EG auch dahingehend geändert werden, dass dem Verbraucher Informationen über die Vergleichsmethode, die Produkte, die Gegenstand des Vergleichs sind, und die Lieferanten dieser Produkte sowie die Maßnahmen, um die Informationen auf dem neuesten Stand zu halten, bereitgestellt werden müssen. Damit sollte sichergestellt werden, dass die Verbraucher eine sachkundigere geschäftliche Entscheidung treffen können, wenn sie diese Leistungen in Anspruch nehmen. Der Vergleich sollte objektiv sein, insbesondere durch den Vergleich von Produkten, die die gleiche Funktion erfüllen, unter Anwendung einer einheitlichen Methode und einheitlicher Annahmen, sowie durch den Vergleich des Materials und überprüfbarer Merkmale der Produkte, die verglichen werden.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7
(7)  Das Anbringen von Nachhaltigkeitssiegeln, die nicht auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurden, sollte verboten werden, indem diese Praktiken in die Liste in Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG aufgenommen werden. Das Zertifizierungssystem sollte Mindestanforderungen hinsichtlich Transparenz und Glaubwürdigkeit erfüllen. Das Anbringen von Nachhaltigkeitssiegeln bleibt ohne Zertifizierungssystem möglich, wenn diese von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurden, oder im Falle zusätzlicher Formen der Angabe und Aufmachung von Lebensmitteln nach Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Diese Vorschrift ergänzt Anhang I Nummer 4 der Richtlinie 2005/29/EG, wonach es verboten ist, zu behaupten, dass ein Gewerbetreibender (einschließlich seiner Geschäftspraktiken) oder ein Produkt von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden sei, obwohl dies nicht der Fall ist, oder eine solche Behauptung aufzustellen, ohne dass den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung entsprochen wird.
(7)  Das Anbringen von Nachhaltigkeitssiegeln, die nicht auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurden, sollte verboten werden, indem diese Praktiken in die Liste in Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG aufgenommen werden. Das Zertifizierungssystem sollte Mindestanforderungen hinsichtlich Transparenz und Glaubwürdigkeit erfüllen. Die Überwachung der Einhaltung des Zertifizierungssystems sollte durch Methoden unterstützt werden, die für die Art der Produkte, Prozesse und Unternehmen, die dem System unterliegen, geeignet und relevant sind. Sie sollte von einer dritten Partei durchgeführt werden, deren Kompetenz und Unabhängigkeit sowohl vom Systemeigentümer als auch vom Händler von den Mitgliedstaaten überprüft worden ist. Darüber hinaus sollten Zertifizierungsregelungen ein Beschwerdesystem umfassen, das Verbrauchern und anderen externen Interessengruppen zur Verfügung steht, sich auf Verstöße konzentriert und den Entzug des Nachhaltigkeitssiegels im Falle von Verstößen sicherstellt. Das Anbringen von Nachhaltigkeitssiegeln bleibt ohne Zertifizierungssystem möglich, wenn diese von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurden, oder im Falle zusätzlicher Formen der Angabe und Aufmachung von Lebensmitteln nach Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Diese Vorschrift ergänzt Anhang I Nummer 4 der Richtlinie 2005/29/EG, wonach es verboten ist, zu behaupten, dass ein Gewerbetreibender (einschließlich seiner Geschäftspraktiken) oder ein Produkt von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden sei, obwohl dies nicht der Fall ist, oder eine solche Behauptung aufzustellen, ohne dass den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung entsprochen wird. Von öffentlichen Stellen festgesetzte Nachhaltigkeitssiegel sollten zu einem angemessenen Preis für alle Unternehmen unabhängig von ihrer Größe und finanziellen Leistungsfähigkeit zugänglich sein. Zertifizierungssysteme und Nachhaltigkeitssiegel, die die schrittweise Einführung nachhaltiger Verfahrensweisen durch kleine und mittlere Unternehmen fördern, sollten unterstützt werden.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9
(9)  Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG sollte dahingehend geändert werden, dass allgemeine Umweltaussagen ohne eine anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, verboten werden. Beispiele solcher allgemeiner Umweltaussagen sind: „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „öko“, „grün“, „naturfreundlich“, „ökologisch“, „umweltgerecht“, „klimafreundlich“, „umweltverträglich“, „CO2-freundlich“, „CO2-neutral“, „CO2-positiv“, „klimaneutral“, „energieeffizient“ „biologisch abbaubar“, „biobasiert“ oder ähnliche Aussagen sowie weiter gefasste Aussagen wie „bewusst“ oder „verantwortungsbewusst“, mit denen eine hervorragende Umweltleistung suggeriert wird oder die diesen Eindruck entstehen lassen. Diese allgemeinen Umweltaussagen sollten verboten werden, wenn keine hervorragende Umweltleistung nachgewiesen wird oder wenn die Spezifizierung der Aussage nicht auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise angegeben ist, beispielsweise im selben Fernseh- oder Radiowerbespot, auf der Produktverpackung oder der Online-Verkaufsoberfläche. Zum Beispiel wäre die auf ein Produkt bezogene Aussage „biologisch abbaubar“ eine allgemeine Aussage, während die Aussage „die Verpackung ist im Falle der Eigenkompostierung innerhalb eines Monats biologisch abbaubar“ eine spezifische Aussage ist, die nicht unter dieses Verbot fällt.
(9)  Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG sollte dahingehend geändert werden, dass allgemeine Umweltaussagen ohne Erbringung eines Nachweises für die hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, verboten werden. Beispiele solcher allgemeiner Umweltaussagen sind: „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „öko“, „grün“, „naturfreundlich“, „natürlich“, „tiergerecht“, „ohne Tierquälerei“, „nachhaltig“, „ökologisch“, „umweltgerecht“, „klimafreundlich“, „umweltverträglich“, „entwaldungsfrei“, „CO2-freundlich“, „CO2-neutral“, „CO2-positiv“, „CO2-frei zertifiziert“, „CO2-neutral zertifiziert“, „klimaneutral“, „energieeffizient“, „biologisch abbaubar“, „kunststoffneutral“, „kunststofffrei“, „biobasiert“ oder ähnliche Aussagen sowie weiter gefasste Aussagen wie „bewusst“, „mit Ausgleich“ oder „verantwortungsbewusst“, mit denen eine hervorragende Umweltleistung suggeriert wird oder die diesen Eindruck entstehen lassen. Diese allgemeinen Umweltaussagen sollten verboten werden, wenn sie auf dem Ausgleich von Umweltauswirkungen beruhen, wie z. B. dem Erwerb von Emissionsgutschriften, oder wenn keine hervorragende Umweltleistung nachgewiesen wird oder wissenschaftlich belegt ist oder wenn die Spezifizierung der Aussage nicht auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise angegeben ist, beispielsweise im selben Fernseh- oder Radiowerbespot, auf der Produktverpackung oder der Online-Verkaufsoberfläche. Zum Beispiel wäre die auf ein Produkt bezogene Aussage „biologisch abbaubar“ eine allgemeine Aussage, während die Aussage „die Verpackung ist im Falle der Eigenkompostierung innerhalb eines Monats biologisch abbaubar“ eine spezifische Aussage ist, die nicht unter dieses Verbot fällt. In Fällen, in denen dies nicht durch wissenschaftliche Nachweise untermauert werden kann, ist es besonders wichtig, Behauptungen zu verbieten, die auf der Grundlage des CO2-Ausgleichs suggerieren, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung eine neutrale, reduzierte, kompensierte oder positive Auswirkung der CO2-Emissionen auf die Umwelt hat, da dies die Verbraucher in die Irre führen kann, indem sie glauben, dass das Produkt, das sie kaufen, oder das Unternehmen des Händlers keine Auswirkungen auf die Umwelt hat. Dies sollte Unternehmen nicht daran hindern, für ihre Investitionen in Umweltinitiativen zu werben, solange in dieser Werbung nicht behauptet wird, dass diese Investitionen oder Initiativen die Auswirkungen des Produkts oder der Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden auf die Umwelt kompensieren, neutralisieren oder positiv gestalten.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14
(14)  Um das Verbraucherwohl zu verbessern, sollten die Änderungen des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG auch mehrere Praktiken hinsichtlich frühzeitiger Obsoleszenz betreffen, einschließlich geplanter Obsoleszenz – eine Geschäftspraxis, bei der ein Produkt vorsätzlich mit einer begrenzten Nutzungsdauer geplant oder konzipiert wird, damit es nach einem bestimmten Zeitraum veraltet ist oder nicht mehr funktioniert. Durch den Kauf von Produkten, bei denen erwartet wird, dass sie länger halten als dies tatsächlich der Fall ist, können den Verbrauchern Nachteile entstehen. Zudem wirkt sich die frühzeitige Obsoleszenz durch erhöhte Abfallmengen insgesamt nachteilig auf die Umwelt aus. Daher dürfte die Bekämpfung dieser Praktiken ebenfalls die Abfallmengen verringern und so zu einem nachhaltigeren Konsum beitragen.
(14)  Um das Verbraucherwohl zu verbessern, sollten die Änderungen des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG auch mehrere Praktiken hinsichtlich frühzeitiger Obsoleszenz betreffen, einschließlich geplanter Obsoleszenz – eine Geschäftspraxis, bei der ein Produkt vorsätzlich mit einer begrenzten Nutzungsdauer geplant oder konzipiert wird, damit es nach einem bestimmten Zeitraum veraltet ist oder nicht mehr funktioniert. Durch Praktiken, die zu einer Verkürzung der Lebensdauer eines Produkts führen, oder durch den Kauf von Produkten, bei denen erwartet wird, dass sie länger halten als dies tatsächlich der Fall ist, können den Verbrauchern Nachteile entstehen. Zudem wirkt sich die frühzeitige Obsoleszenz durch erhöhte Abfallmengen insgesamt nachteilig auf die Umwelt aus. Daher dürfte die Bekämpfung dieser Praktiken ebenfalls die Abfallmengen verringern und so zu einem nachhaltigeren Konsum beitragen.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16
(16)  Ferner sollte die Unterlassung der Information des Verbrauchers, dass ein Merkmal einer Ware vorliegt, das eingeführt wurde, um ihre Haltbarkeit zu beschränken, verboten werden. Bei einem solchen Merkmal könnte es sich zum Beispiel um eine Software handeln, die die Funktionalität der Ware nach einem bestimmten Zeitraum stoppt oder herabstuft, oder um eine Hardware, die so konzipiert ist, dass sie nach einem bestimmten Zeitraum ausfällt. Das Verbot der Unterlassung der Information des Verbrauchers über diese Merkmale der Waren ergänzt die den Verbrauchern zur Verfügung stehenden Abhilfen und lässt diese unberührt, wenn sie eine Vertragswidrigkeit nach der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates26 darstellen. Damit eine derartige Geschäftspraktik als unlauter gilt, sollte der Nachweis, dass der Zweck des Merkmals darin besteht, den Ersatz der betreffenden Ware zu fördern, notwendig sein. Die Verwendung von Merkmalen, durch die die Haltbarkeit der Waren begrenzt wird, sollte von Herstellungspraktiken, bei denen Stoffe oder Verfahren von allgemein schlechter Qualität verwendet werden, die zu der begrenzten Haltbarkeit der Waren führen, unterschieden werden. Für die Vertragswidrigkeit einer Ware infolge der Verwendung von minderwertigen Stoffen oder Verfahren sollten weiterhin die in der Richtlinie (EU) 2019/771 festgelegten Vorschriften über die Vertragsmäßigkeit der Waren gelten.
(16)  Ferner sollte verboten werden, ein Merkmal einer Ware einzuführen, mit dem ihre Haltbarkeit beschränkt wird. Bei einem solchen Merkmal könnte es sich zum Beispiel um eine Software handeln, die die Funktionalität der Ware nach einem bestimmten Zeitraum stoppt oder herabstuft, oder um eine Hardware, die so konzipiert ist, dass sie nach einem bestimmten Zeitraum ausfällt. Das Verbot der Einführung dieser Merkmale der Waren lässt die den Verbrauchern zur Verfügung stehenden Abhilfen unberührt, wenn sie eine Vertragswidrigkeit nach der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates26 darstellen. Damit eine derartige Geschäftspraktik als unlauter gilt, sollte der Nachweis, dass der Zweck des Merkmals darin besteht, den Ersatz der betreffenden Ware zu fördern, notwendig sein. Die Verwendung von Merkmalen, durch die die Haltbarkeit der Waren begrenzt wird, sollte von Herstellungspraktiken, bei denen Stoffe oder Verfahren von allgemein schlechter Qualität verwendet werden, die zu der begrenzten Haltbarkeit der Waren führen, unterschieden werden. Für die Vertragswidrigkeit einer Ware infolge der Verwendung von minderwertigen Stoffen oder Verfahren sollten weiterhin die in der Richtlinie (EU) 2019/771 festgelegten Vorschriften über die Vertragsmäßigkeit der Waren gelten.
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26 Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28).
26 Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28).
Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 17
(17)  Eine weitere Praxis, die nach Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG verboten werden sollte, ist die Behauptung, dass eine Ware eine bestimmte Haltbarkeit aufweist, wenn dies nicht der Fall ist. Das wäre der Fall, wenn zum Beispiel ein Gewerbetreibender die Verbraucher drüber informiert, dass eine Waschmaschine voraussichtlich für eine bestimmte Anzahl von Waschgängen halten wird, obwohl dies bei der tatsächlichen Verwendung der Waschmaschine nicht der Fall ist.
(17)  Eine weitere Praxis, die nach Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG verboten werden sollte, ist die Behauptung, dass eine Ware eine bestimmte Haltbarkeit aufweist, wenn dies nicht der Fall ist. Das wäre der Fall, wenn zum Beispiel ein Gewerbetreibender die Verbraucher darüber informiert, dass eine Waschmaschine bei normalem Gebrauch gemäß der Gebrauchsanweisung voraussichtlich für eine bestimmte Anzahl von Waschgängen halten wird, obwohl dies bei der tatsächlichen Verwendung der Waschmaschine nicht der Fall ist.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 18
(18)  Ebenso sollte Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG dahingehend geändert werden, dass die Präsentation von Produkten als reparierbar, wenn eine solche Reparatur nicht möglich ist, oder die Unterlassung der Information des Verbrauchers, dass Waren nicht im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen repariert werden können, verboten ist.
(18)  Ebenso sollte Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG dahingehend geändert werden, dass das Inverkehrbringen einer Ware, die nicht im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen repariert werden kann, oder die Unterlassung der Unterrichtung des Verbrauchers über die Unreparierbarkeit einer Ware verboten ist. Darüber hinaus sollte auch Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG geändert werden, um sicherzustellen, dass der Verbraucher stets über Reparaturbeschränkungen informiert wird, z. B. über die Nichtverfügbarkeit von Reparaturdiensten, die Nichtverfügbarkeit von Ersatzteilen oder die Verweigerung der Reparatur, wenn das Produkt von einem unabhängigen Fachmann, einem Nichtfachmann oder einem Benutzer repariert worden ist.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 20
(20)  Eine weitere Praktik hinsichtlich frühzeitiger Obsoleszenz, die in Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG verboten und in die Liste in diesem Anhang aufgenommen werden sollte, ist das Veranlassen des Verbrauchers, die Betriebsstoffe eines Produkts früher zu ersetzen, als dies aus technischen Gründen notwendig wäre. Diese Praktiken verleiten den Verbraucher zu der irrigen Annahme, dass die Ware nur weiter funktionieren werden, wenn ihre Betriebsstoffe ersetzt werden, und verleiten sie somit dazu, mehr Betriebsstoffe als notwendig zu kaufen. Zum Beispiel wäre die Praktik, den Verbraucher über die Einstellungen des Druckers aufzufordern, die Druckerpatronen zu ersetzen, bevor sie tatsächlich leer sind, um den Kauf zusätzlicher Druckerpatronen anzuregen, verboten.
(20)  Eine weitere Praktik hinsichtlich frühzeitiger Obsoleszenz, die in Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG verboten und in die Liste in diesem Anhang aufgenommen werden sollte, ist die Vermarktung von Waren, bei denen die Betriebsstoffe früher ersetzt werden müssen, als dies aus technischen Gründen notwendig wäre. Diese Praktiken verleiten den Verbraucher zu der irrigen Annahme, dass die Waren nur weiter funktionieren werden, wenn ihre Betriebsstoffe ersetzt werden, und verleiten sie somit dazu, mehr Betriebsstoffe als notwendig zu kaufen. Zum Beispiel wäre die Vermarktung eines Druckers, bei dem der Verbraucher aufgefordert wird, die Druckerpatronen zu ersetzen, bevor sie tatsächlich leer sind, um den Kauf zusätzlicher Druckerpatronen anzuregen, verboten.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 21
(21)  Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG sollte auch dahingehend geändert werden, dass die Unterlassung der Information des Verbrauchers, dass eine Ware so konzipiert wurde, dass ihre Funktionalität durch die Verwendung von Betriebsstoffen, Ersatzteilen oder Zubehör, die nicht vom ursprünglichen Hersteller bereitgestellt wurden, beschränkt wird, verboten wird. Beispielsweise wäre die Vermarktung von Druckern, die so konzipiert sind, dass ihre Funktionalität beschränkt ist, wenn Druckerpatronen verwendet werden, die nicht vom ursprünglichen Hersteller des Druckers stammen, verboten, sofern diese Information dem Verbraucher nicht übermittelt wird. Diese Praktik könnte die Verbraucher dahingehend in die Irre führen, dass sie alternative Druckerpatronen kaufen, die für diesen Drucker nicht verwendet werden können, was also zu unnötigen Reparaturkosten, Abfallströmen oder zusätzlichen Kosten aufgrund des Umstands führen könnte, dass die Betriebsstoffe des ursprünglichen Herstellers verwendet werden müssen und der Verbraucher dies zum Zeitpunkt des Kaufs nicht vorhersehen konnte. Ebenso wäre die Vermarktung intelligenter Geräte, die so konzipiert sind, dass ihre Funktionalität beschränkt ist, wenn Ladegeräte oder Ersatzteile verwendet werden, die nicht vom ursprünglichen Hersteller stammen, ebenfalls verboten, sofern diese Information dem Verbraucher nicht übermittelt wird.
(21)  Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG sollte auch dahingehend geändert werden, dass die Vermarktung einer Ware, die so konzipiert wurde, dass ihre Funktionalität durch die Verwendung von Betriebsstoffen, Ersatzteilen oder Zubehör, die nicht vom ursprünglichen Hersteller bereitgestellt wurden, beschränkt wird, verboten wird. Beispielsweise wäre die Vermarktung von Druckern, die so konzipiert sind, dass ihre Funktionalität beschränkt ist, wenn Druckerpatronen verwendet werden, die nicht vom ursprünglichen Hersteller des Druckers stammen, verboten. Diese Praktik könnte die Verbraucher dahingehend in die Irre führen, dass sie alternative Druckerpatronen kaufen, die für diesen Drucker nicht verwendet werden können, was also zu unnötigen Reparaturkosten, Abfallströmen oder zusätzlichen Kosten aufgrund des Umstands führen könnte, dass die Betriebsstoffe des ursprünglichen Herstellers verwendet werden müssen und der Verbraucher dies zum Zeitpunkt des Kaufs nicht vorhersehen konnte. Ebenso wäre die Vermarktung intelligenter Geräte, die so konzipiert sind, dass ihre Funktionalität beschränkt ist, wenn Ladegeräte oder Ersatzteile verwendet werden, die nicht vom ursprünglichen Hersteller stammen, ebenfalls verboten.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 22
(22)  Um Verbraucher in die Lage zu versetzen, sachkundigere Entscheidungen zu treffen, und die Nachfrage nach und das Angebot von haltbareren Waren anzuregen, sollten vor Vertragsschluss genauere Informationen über die Haltbarkeit und Reparierbarkeit eines Produkts für alle Warenarten bereitgestellt werden. Zudem sollten Verbraucher bei Waren mit digitalen Elementen, Inhalten und Diensten über den Zeitraum informiert werden, in dem kostenlose Software-Aktualisierungen verfügbar sind. Daher sollte die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates27 dahingehend geändert werden, dass Verbrauchern vorvertragliche Informationen über die Haltbarkeit, Reparierbarkeit und die Verfügbarkeit von Aktualisierungen bereitgestellt werden. Die Informationen sollten den Verbrauchern in klarer und verständlicher Weise und im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/88228 bereitgestellt werden. Die Verpflichtung, diese Informationen Verbrauchern gegenüber bereitzustellen, ergänzt die Rechte der Verbraucher nach den Richtlinien (EU) 2019/77029, (EU) 2019/77130 des Europäischen Parlaments und des Rates und lässt diese unberührt.
(22)  Um Verbraucher in die Lage zu versetzen, sachkundigere Entscheidungen zu treffen, und die Nachfrage nach und das Angebot von haltbareren Waren anzuregen, sollten vor Vertragsschluss genauere Informationen über die Haltbarkeit und Reparierbarkeit eines Produkts für alle Warenarten bereitgestellt werden. Zudem sollten Verbraucher bei Waren mit digitalen Elementen, Inhalten und Diensten über den Zeitraum informiert werden, in dem kostenlose Software-Aktualisierungen gemäß den Anforderungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts verfügbar sind, welcher mindestens den im Unionsrecht festgelegten Zeitraum und dessen freiwillige Verlängerung umfasst, sofern der Hersteller diese Informationen zur Verfügung stellt. Daher sollte die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates27 dahingehend geändert werden, dass Verbrauchern vorvertragliche Informationen über die Haltbarkeit, Reparierbarkeit und die Verfügbarkeit von Aktualisierungen bereitgestellt werden. Die Informationen sollten den Verbrauchern, auch in einer Amtssprache oder in den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Ware angeboten wird, in klarer und verständlicher Weise und im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/88228 bereitgestellt werden. Die Verpflichtung, diese Informationen Verbrauchern gegenüber bereitzustellen, ergänzt die Rechte der Verbraucher nach den Richtlinien (EU) 2019/77029, (EU) 2019/77130 und (EU) 2011/83 des Europäischen Parlaments und des Rates und lässt diese unberührt.
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27 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).
27 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).
28 Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).
28 Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).
29 Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 1).
29 Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 1).
30 Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28).
30 Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28).
Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 23
(23)  Ein guter Indikator für die Haltbarkeit einer Ware ist die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers im Sinne des Artikels 17 der Richtlinie (EU) 2019/771. Daher sollte die Richtlinie 2011/83/EU dahingehend geändert werden, dass Unternehmer, die Waren verkaufen, die Verbraucher über das Bestehen der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers für alle Warenarten, für die der Hersteller diese Informationen bereitstellt, ausdrücklich informieren müssen.
(23)  Ein guter Indikator für die Haltbarkeit einer Ware ist die Dauer der gesetzlichen Konformitätsgarantie sowie ihre freiwillige Verlängerung in Form einer gleichwertigen gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers im Sinne des Artikels 17 der Richtlinie (EU) 2019/771, die für die gesamte Ware gilt und ohne zusätzliche Kosten gewährt wird. Daher sollte die Richtlinie 2011/83/EU dahingehend geändert werden, dass die Gewerbetreibenden ausdrücklich verpflichtet werden, vor Vertragsabschluss ein Etikett bereitzustellen, das zumindest an die gesetzliche Konformitätsgarantie und gegebenenfalls an ihre freiwillige Erweiterung in Form einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie erinnert.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 23 a (neu)
(23a)  Wenn die Waren den Verbrauchern und anderen Endnutzern zur Verfügung gestellt werden, sollte das Etikett gut sichtbar und deutlich lesbar angebracht werden.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 24
(24)  Das Problem der beschränkten Haltbarkeit entgegen der Erwartungen der Verbraucher ist bei energiebetriebenen Waren, also Waren, die mit einer externen Energiequelle funktionieren, am relevantesten. Die Verbraucher sind insbesondere interessiert an Informationen über die erwartete Haltbarkeit dieser Warenkategorie. Aus diesen Gründen sollten die Verbraucher nur für diese Warenkategorie darauf hingewiesen werden, dass die Informationen über das Bestehen einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers von mehr als zwei Jahren vom Hersteller nicht bereitgestellt wurden.
entfällt
Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 25
(25)  Waren, die energiebetriebene Bestandteile enthalten, sollten nicht als energiebetriebene Waren eingestuft werden, wenn diese Bestandteile lediglich Zubehör darstellen und nicht zur Hauptfunktion dieser Waren beitragen, beispielsweise dekorative Beleuchtung für Bekleidung oder Schuhwerk oder elektrisches Licht für ein Fahrrad.
entfällt
Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 26
(26)  Angesichts des in der Richtlinie (EU) 2019/771 festgelegten Mindestzeitraums von zwei Jahren der Haftung des Verkäufers für die Vertragsmäßigkeit und der Tatsache, dass viele Produktausfälle nach zwei Jahren eintreten, sollte die Pflicht des Unternehmers, die Verbraucher über das Bestehen und die Laufzeit einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers zu informieren, bei Garantien mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren gelten.
entfällt
Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 27
(27)  Um es den Verbrauchern zu erleichtern, beim Vergleich von Waren vor Vertragsschluss eine sachkundige geschäftliche Entscheidung zu treffen, sollten die Unternehmer die Verbraucher über das Bestehen und die Laufzeit der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers für die gesamte Ware und nicht für bestimmte Bestandteile der Ware informieren.
entfällt
Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 28
(28)  Dem Hersteller und dem Verkäufer sollte es weiterhin freistehen, andere Arten gewerblicher Garantie und Kundendienst jeglicher Laufzeit anzubieten. Die dem Verbraucher bereitgestellten Informationen über diese anderen gewerblichen Garantien oder Dienste sollten den Verbraucher hinsichtlich des Bestehens und der Laufzeit der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers, die für die gesamte Ware gilt und eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren hat, jedoch nicht verwirren.
(28)  Dem Hersteller und dem Verkäufer sollte es weiterhin freistehen, andere Arten gewerblicher Garantie und Kundendienst jeglicher Laufzeit anzubieten. Die dem Verbraucher bereitgestellten Informationen über diese anderen gewerblichen Garantien oder Dienste sollten den Verbraucher jedoch nicht verwirren.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 29
(29)  Um den Wettbewerb zwischen den Herstellern hinsichtlich der Haltbarkeit von Waren mit digitalen Elementen zu fördern, sollten die Unternehmer, die solche Waren verkaufen, die Verbraucher über den Mindestzeitraum informieren, über den der Hersteller sich verpflichtet, für diese Waren Software-Aktualisierungen zur Verfügung zu stellen. Um jedoch zu vermeiden, dass die Verbraucher mit Informationen überlastet werden, sollten diese Informationen nur bereitgestellt werden, wenn der Zeitraum länger als die Laufzeit der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers ist, da diese Garantie die Bereitstellung von Aktualisierungen, einschließlich Sicherheitsaktualisierungen, beinhaltet, die notwendig sind, um die erforderlichen Funktionen und die erforderliche Leistung von Waren mit digitalen Elementen aufrechtzuerhalten. Zudem sind Informationen über die Verpflichtung des Herstellers, Software-Aktualisierungen bereitzustellen, nur relevant, wenn im Kaufvertrag über Waren mit digitalen Elementen eine einmalige Bereitstellung von digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleitungen vorgesehen ist, für die Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/771 gilt. Im Gegensatz dazu sollte es keine neue Verpflichtung zur Bereitstellung dieser Informationen geben, wenn im Kaufvertrag die fortlaufende Bereitstellung des digitalen Inhalts oder der digitalen Dienstleistung über einen Zeitraum vorgesehen ist, da für diese Verträge in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/771 unter Bezugnahme auf Artikel 10 Absatz 2 oder 5 der Zeitraum, in dem der Verkäufer sicherstellen muss, dass der Verbraucher über die Aktualisierungen informiert wird und solche auch erhält, festgelegt ist.
(29)  Um den Wettbewerb zwischen den Herstellern hinsichtlich der Haltbarkeit von Waren mit digitalen Elementen zu fördern, sollten die Unternehmer, die solche Waren verkaufen, die Verbraucher über den Mindestzeitraum informieren, über den der Hersteller für diese Waren Software-Aktualisierungen zur Verfügung stellt, einschließlich mindestens des im Unionsrecht vorgesehenen Zeitraums und dessen freiwilliger Verlängerung, wenn der Hersteller solche Informationen zur Verfügung stellt; Informationen sollten nur bereitgestellt werden, wenn der Zeitraum länger als die Laufzeit der gewerblichen Garantie des Herstellers ist.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 30
(30)  Ebenso sollten Unternehmer, die digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen anbieten, die Verbraucher über den Mindestzeitraum informieren, in dem der Anbieter der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen, wenn er nicht der Unternehmer ist, sich verpflichtet, Software-Aktualisierungen, einschließlich Sicherheitsaktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit dieser digitalen Inhalte und digitalen Dienstleistungen erforderlich sind, bereitzustellen. Informationen über die Verpflichtung des Herstellers, Software-Aktualisierungen bereitzustellen, sind nur relevant, wenn im Kaufvertrag eine einmalige Bereitstellung oder eine Reihe einzelner Bereitstellungen vorgesehen ist, für die Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/770 gilt. Im Gegensatz dazu sollte keine neue Verpflichtung bestehen, diese Informationen bereitzustellen, wenn im Vertrag die fortlaufende Bereitstellung über einen Zeitraum vorgesehen ist, da für diese Verträge in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/770 der Zeitraum, in dem der Unternehmer sicherstellen muss, dass der Verbraucher über die Aktualisierungen informiert wird und solche erhält, festgelegt ist.
(30)  Ebenso sollten Unternehmer, die digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen anbieten, die Verbraucher über den Mindestzeitraum nach dem Datum des Inverkehrbringens informieren, in dem der Anbieter der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen, wenn er nicht der Unternehmer ist, Software-Aktualisierungen, einschließlich Sicherheitsaktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit dieser digitalen Inhalte und digitalen Dienstleistungen erforderlich sind, bereitstellt. Diese Informationen sollten zumindest den Zeitraum umfassen, für den die Aktualisierungen nach dem Unionsrecht vorgesehen werden müssen. Der Anbieter stellt dem Unternehmer diese Informationen in jedem Fall zur Verfügung.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 31
(31)  Um die Verbraucher in die Lage zu versetzen, eine sachkundige geschäftliche Entscheidung zu treffen und Waren zu wählen, die einfacher zu reparieren sind, sollten Unternehmer vor Vertragsschluss für alle Warenarten gegebenenfalls die Reparaturkennzahl der Ware, die der Hersteller nach dem Unionsrecht bereitstellt, zur Verfügung stellen.
(31)  Um die Verbraucher in die Lage zu versetzen, eine sachkundige geschäftliche Entscheidung zu treffen und Waren zu wählen, die einfacher zu reparieren sind, sollten Unternehmer vor Vertragsschluss für alle Warenarten gegebenenfalls die Reparaturkennzahl der Ware, die der Hersteller nach dem EU-Recht oder den nationalen Rechtsvorschriften bereitstellt, zur Verfügung stellen.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 32
(32)  Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie 2011/83/EU sind Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher, bevor der Vertrag für ihn verbindlich wird, Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen, einschließlich Reparaturdienstleistungen, bereitzustellen, wenn diese Dienstleistungen angeboten werden. Um sicherzustellen, dass die Verbraucher zudem in den Fällen, in denen eine Reparaturkennzahl nicht im Einklang mit Unionsrecht festgelegt ist, über die Reparierbarkeit der von ihnen gekauften Waren gut informiert sind, sollten Unternehmer für alle Warenarten andere relevante Reparaturinformationen bereitstellen, die vom Hersteller zur Verfügung gestellt wurden, wie Informationen über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen sowie Benutzerhandbücher und Reparaturanleitungen.
(32)  Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie 2011/83/EU sind Gewerbetreibende verpflichtet, dem Verbraucher, bevor der Vertrag für ihn verbindlich wird, Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen, einschließlich Reparaturdienstleistungen, bereitzustellen. Um sicherzustellen, dass die Verbraucher zudem in den Fällen, in denen eine Reparaturkennzahl nicht festgelegt ist, über die Reparierbarkeit der von ihnen gekauften Waren gut informiert sind, sollten Unternehmer für alle Warenarten andere relevante Reparaturinformationen bereitstellen, wie Informationen über die Verfügbarkeit und den zu erwartenden Höchstpreis der für die Reparatur einer Ware erforderlichen Ersatzteile, einschließlich des Mindestzeitraums nach dem Kauf der Ware, in dem Ersatzteile und Zubehör verfügbar sind, das Verfahren für deren Bestellung, die Verfügbarkeit eines Benutzerhandbuchs und von Reparaturanleitungen sowie die Verfügbarkeit von Diagnose- und Reparaturwerkzeugen und -dienstleistungen. Diese Informationen sollten den jeweiligen Gewerbetreibenden von den Herstellern der Waren zur Verfügung gestellt werden.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 33
(33)  Unternehmer sollten den Verbrauchern Informationen über das Bestehen und die Laufzeit einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers, den Mindestzeitraum für Aktualisierungen und andere Reparaturinformationen als die Reparaturkennzahl bereitstellen, wenn der Hersteller oder der Anbieter von digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen, wenn es sich hierbei nicht um den Unternehmer handelt, die relevanten Informationen zur Verfügung stellt. Insbesondere bei Waren sollte der Unternehmer den Verbrauchern die Informationen übermitteln, die der Hersteller dem Unternehmer bereitgestellt hat oder die er beabsichtigt hat, dem Verbraucher vor Vertragsschluss auf andere Weise zugänglich zu machen, indem sie auf dem Produkt selbst, der Verpackung oder auf Anhängern und Etiketten angegeben werden, die der Verbraucher vor Vertragsschluss üblicherweise einsehen würde. Der Unternehmer sollte nicht verpflichtet sein, aktiv nach diesen Informationen vom Hersteller zu suchen, z. B. auf produktspezifischen Websites.
(33)  Unternehmer sollten den Verbrauchern Informationen über das Bestehen des Etiketts, den Mindestzeitraum für Aktualisierungen und andere Reparaturinformationen als die Reparaturkennzahl bereitstellen. Insbesondere bei Waren sollte der Unternehmer den Verbrauchern die Informationen übermitteln, die der Hersteller dem Unternehmer bereitgestellt hat oder die er beabsichtigt hat, dem Verbraucher vor Vertragsschluss auf andere Weise zugänglich zu machen, indem sie auf dem Produkt selbst, der Verpackung oder auf Anhängern und Etiketten angegeben werden, die der Verbraucher vor Vertragsschluss üblicherweise einsehen würde. Der Unternehmer sollte nicht verpflichtet sein, aktiv nach diesen Informationen vom Hersteller zu suchen, z. B. auf produktspezifischen Websites. Wenn Unternehmer keine Hersteller von Waren sind, kann ihr Einfluss auf die Gestaltung der Produkte und ihr Beitrag zu den produktbegleitenden Informationen begrenzt sein. In diesem Fall sollten die Hersteller den Unternehmern, die mit den Verbrauchern zusammenarbeiten, die entsprechenden Informationen zur Verfügung stellen. Außerdem sollten die Unternehmer dafür verantwortlich sein, die Informationen an die Verbraucher weiterzugeben.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 36 a (neu)
(36a)  Die Kommission sollte leicht verständliche Leitlinien für Unternehmen zu den Anforderungen dieser Richtlinie vorlegen. Bei der Ausarbeitung solcher Leitlinien sollte die Kommission die Bedürfnisse der KMU berücksichtigen, um den Verwaltungs- und Finanzaufwand so gering wie möglich zu halten und ihnen gleichzeitig die Einhaltung dieser Richtlinie zu erleichtern. Die Kommission sollte die einschlägigen Interessenträger konsultieren, die Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Vermarktung besitzen.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Einleitung
1.  Dem Artikel 2 werden die folgenden Buchstaben o bis y angefügt:
1.  Dem Artikel 2 werden die folgenden Buchstaben o bis ya angefügt:
Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Richtlinie 2005/29/EG
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe o
o)  „Umweltaussage“ eine Aussage oder Darstellung, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht nicht verpflichtend ist, einschließlich Darstellungen durch Text, Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form, einschließlich Etiketten, Markennamen, Firmennamen oder Produktbezeichnungen, im Kontext einer kommerziellen Kommunikation, in der ausdrücklich oder stillschweigend angegeben wird, dass ein Produkt oder Gewerbetreibender eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat oder weniger schädlich für die Umwelt ist als andere Produkte bzw. Gewerbetreibende oder dass deren Auswirkung im Laufe der Zeit verbessert wurde;
o)  „Umweltaussage“ eine Aussage oder Darstellung, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht nicht verpflichtend ist, einschließlich Darstellungen durch Text, Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form, einschließlich Etiketten, Markennamen, Firmennamen oder Produktbezeichnungen, im Kontext einer kommerziellen Kommunikation, und in der ausdrücklich oder stillschweigend angegeben wird, dass ein Produkt, eine Produktkategorie, eine Marke oder ein Gewerbetreibender eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat oder weniger schädlich für die Umwelt ist als andere Produkte, Marken bzw. Gewerbetreibende oder dass deren Auswirkung im Laufe der Zeit verbessert wurde;
Abänderung 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Richtlinie 2005/29/EG
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe p
p)  „ausdrückliche Umweltaussage“ eine Umweltaussage, die in Textform oder auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist;
entfällt
Abänderung 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Richtlinie 2005/29/EG
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe q
q)  „allgemeine Umweltaussage“ eine ausdrückliche Umweltaussage, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist und bei der die Spezifizierung der Aussage nicht auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise angegeben ist;
q)  „allgemeine Umweltaussage“ eine Umweltaussage, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist und bei der die Spezifizierung der Aussage nicht auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise angegeben ist;
Abänderung 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Richtlinie 2005/29/EG
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe s
s)  „Zertifizierungssystem“ ein System der Überprüfung durch Dritte, das allen Gewerbetreibenden, die bereit und in der Lage sind, die Anforderungen des Systems zu erfüllen, unter transparenten, lauteren und diskriminierungsfreien Bedingungen offensteht und durch das zertifiziert wird, dass ein Produkt bestimmte Anforderungen erfüllt, und bei dem die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen objektiv ist, auf internationalen, Unions- oder nationalen Normen oder Verfahren basiert und von einer Partei durchgeführt wird, die vom Eigentümer des Systems und dem Gewerbetreibenden unabhängig ist;
s)  „Zertifizierungssystem“ ein System der Überprüfung durch Dritte,
i)   das Gewerbetreibenden und Einrichtungen, die bereit und in der Lage sind, die Anforderungen des Systems zu erfüllen, unter öffentlich zugänglichen, transparenten, lauteren und diskriminierungsfreien Bedingungen und zu angemessenen Kosten offensteht;
ii)   durch das zertifiziert wird, dass ein Produkt, ein Verfahren oder ein Unternehmen bestimmte öffentlich zugängliche und unabhängig ausgearbeitete Anforderungen erfüllt;
iii)   bei dem die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen und die Erteilung der Zertifizierung objektiv sind, auf internationalen, unionsweiten oder nationalen Normen und Verfahren basieren und der Art der betreffenden Produkte, Verfahren oder Unternehmen Rechnung tragen;
iv)  das sicherstellt, dass die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen gemäß Ziffer iii) von einer dritten Partei durchgeführt wird, deren Kompetenz und Unabhängigkeit vom Eigentümer des Systems und vom Gewerbetreibenden von den Mitgliedstaaten überprüft worden ist; und
v)  das ein Beschwerdesystem umfasst, das Verbrauchern und anderen externen Interessengruppen zur Verfügung steht, sich auf Verstöße konzentriert und den Entzug des Nachhaltigkeitssiegels bei Verstößen sicherstellt;
Abänderung 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Richtlinie 2005/29/EG
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe t
t)  „Nachhaltigkeitsinformationsinstrument“ eine Software, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, die vom Gewerbetreibenden oder in seinem Auftrag betrieben wird und über die Verbrauchern Informationen über die ökologischen oder sozialen Aspekte von Produkten bereitgestellt oder auf der Produkte anhand dieser Aspekte verglichen werden;
t)  „Nachhaltigkeitsinformations- und -vergleichsinstrument“ eine Software, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, die vom Gewerbetreibenden oder in seinem Auftrag betrieben wird und über die Verbrauchern Informationen über die ökologischen oder sozialen Aspekte von Produkten bereitgestellt oder auf der Produkte anhand dieser Aspekte verglichen werden;
Abänderung 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Richtlinie 2005/29/EG
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe w
w)  „Software-Aktualisierung“ eine kostenfreie Aktualisierung, einschließlich einer Sicherheitsaktualisierung, die erforderlich ist, um die Vertragsmäßigkeit der Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen nach den Richtlinien (EU) 2019/770 und (EU) 2019/771 aufrechtzuerhalten,
w)  „Software-Aktualisierung“ eine kostenfreie Aktualisierung, einschließlich entweder einer Sicherheitsaktualisierung oder einer anderen Aktualisierung von Funktionen oder Merkmalen, die erforderlich ist, um die Vertragsmäßigkeit der Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen nach den Richtlinien (EU) 2019/770 und (EU) 2019/771 aufrechtzuerhalten, oder durch die ihre Haltbarkeit verbessert oder verringert wird,
Abänderung 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Richtlinie 2005/29/EG
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe w a (neu)
wa)  „Sicherheitsaktualisierung“ eine Aktualisierung des Betriebssystems, gegebenenfalls einschließlich Sicherheits-Patches, für ein bestimmtes Gerät, deren Hauptzweck darin besteht, die Sicherheit des Geräts zu erhöhen;
Abänderung 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Richtlinie 2005/29/EG
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe w b (neu)
wb)  „Funktionsaktualisierung“ eine Aktualisierung des Betriebssystems, deren Hauptzweck darin besteht, neue Funktionen zu implementieren;
Abänderung 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Richtlinie 2005/29/EG
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe x
x)  „Betriebsstoff“ jeden Bestandteil einer Ware, der wiederholt verbraucht wird und ersetzt werden muss, damit die Ware bestimmungsgemäß funktioniert;
x)  „Betriebsstoff“ jeden Bestandteil einer Ware, der wiederholt verbraucht wird und ersetzt oder wiederaufgefüllt werden muss, damit die Ware bestimmungsgemäß funktioniert;
Abänderung 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Richtlinie 2005/29/EG
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe y a (neu)
ya)  „CO2-Ausgleich“ den Erwerb von CO2-Gutschriften oder die finanzielle Unterstützung von Umweltprojekten, die darauf abzielen, die eigenen Umweltauswirkungen des Käufers oder die seiner Waren oder Dienstleistungen zu neutralisieren, zu verringern, zu kompensieren oder auszugleichen.
Abänderung 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a
Richtlinie 2005/29/EG
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b
b)  die wesentlichen Merkmale des Produkts wie Verfügbarkeit, Vorteile, Risiken, Ausführung, Zusammensetzung, ökologische und soziale Auswirkungen, Zubehör, Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, Lieferung, Zwecktauglichkeit, Verwendung, Menge, Beschaffenheit, geografische oder kommerzielle Herkunft oder die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesentlichen Merkmale von Tests oder Untersuchungen, denen das Produkt unterzogen wurde.
b)  die wesentlichen Merkmale des Produkts wie Verfügbarkeit, Vorteile, Risiken, Ausführung, Zusammensetzung, ökologische und soziale Auswirkungen, Zubehör, Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, Lieferung, Zwecktauglichkeit, Verwendung, Menge, Beschaffenheit, geografische oder kommerzielle Herkunft oder die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesentlichen Merkmale von Tests oder Untersuchungen, denen das Produkt unterzogen wurde.
Abänderung 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a a (neu)
Richtlinie 2005/29/EG
Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe c
aa)  Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
c)  jegliche Art der Vermarktung einer Ware in einem Mitgliedstaat als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten vermarkteten Ware, obgleich sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist;
c) jegliche Art der Vermarktung einer Ware in einem Mitgliedstaat mit scheinbar identischer Aufmachung einer anderen Ware, die in anderen Mitgliedstaaten unter derselben Marke, demselben Warenzeichen oder derselben Bezeichnung vermarktet wird, obgleich diese Waren Unterschiede in ihrer Zusammensetzung oder ihren Merkmalen, einschließlich ihres sensorischen Profils, aufweisen;“
Abänderung 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b – Einleitung
b)  In Absatz 2 werden folgende Buchstaben d und e angefügt:
b)  In Absatz 2 werden folgende Buchstaben d bis ea angefügt:
Abänderung 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b
Richtlinie 2005/29/EG
Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe d
d)  Treffen einer Umweltaussage über die künftige Umweltleistung ohne klare, objektive und überprüfbare Verpflichtungen und Ziele sowie ohne ein unabhängiges Überwachungssystem;
d)  Treffen einer Umweltaussage über die künftige Umweltleistung allein auf der Grundlage von Emissionsausgleichssystemen oder ohne klare, objektive und überprüfbare Verpflichtungen, ohne einen ausführlichen und realistischen Durchführungsplan in Bezug auf budgetäre und technologische Verpflichtungen, ohne realisierbare Ziele sowie ohne ein unabhängiges Überwachungssystem, das sich auf einschlägige Daten stützt;
Abänderung 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b
Richtlinie 2005/29/EG
Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)
ea)  Praktiken, die bewirken oder bewirken können, dass die Autonomie, die Entscheidungsfreiheit oder die Wahlmöglichkeiten der Empfänger des Dienstes durch die Struktur, das Design oder die Funktionalitäten einer Online-Schnittstelle oder eines Teils davon absichtlich oder faktisch verzerrt oder beeinträchtigt werden.
Abänderung 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a
Richtlinie 2011/83/EU
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3a
a)  Folgende Nummer 3a wird eingefügt:
entfällt
„3a. „energiebetriebene Ware“ jede Ware, die auf Energiezufuhr (Elektrizität, fossile Treibstoffe oder erneuerbare Energiequellen) angewiesen ist, um bestimmungsgemäß zu funktionieren;
Abänderung 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b
Richtlinie 2011/83/EU
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 14 d
14d.  „Reparaturkennzahl“ eine Kennzahl, die die Reparierbarkeit einer Ware auf der Grundlage einer nach Unionsrecht festgelegten Methode ausdrückt;
14d.  „Reparaturkennzahl“ eine Kennzahl, die die Reparierbarkeit einer Ware auf der Grundlage einer auf Unionsebene festgelegten harmonisierten Methode ausdrückt;
Abänderung 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a
Richtlinie 2011/83/EU
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe -a (neu)
-a)  Buchstabe e wird gestrichen.
Abänderung 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a – Einleitung
a)  Folgende Buchstaben ea bis ed werden eingefügt:
a)  Folgende Buchstaben ea bis ec werden eingefügt:
Abänderung 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a
Richtlinie 2011/83/EU
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe ea
ea)  für alle Waren die Information, dass für die Waren eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie gilt, sowie deren Laufzeit in Zeiteinheiten, wenn diese Garantie für die gesamte Ware gilt und eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren hat, sofern der Hersteller diese bereitstellt;
ea)  für alle Waren eine Kennzeichnung gemäß Anhang Z mit Angabe der Dauer der gesetzlichen Konformitätsgarantie und gegebenenfalls ihrer freiwilligen Verlängerung in Form einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie;
Abänderung 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a
Richtlinie 2011/83/EU
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe eb
eb)  für energiebetriebene Waren die Information, dass der Hersteller keine Informationen über das Bestehen einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren bereitgestellt hat, wenn der Hersteller die in Buchstabe ea genannten Informationen nicht bereitstellt. Diese Informationen sind mindestens ebenso hervorzuheben wie andere Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen nach dem Verkauf und gewerblichen Garantien nach Buchstabe e;
entfällt
Abänderung 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a
Richtlinie 2011/83/EU
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe ec
ec)  für Waren mit digitalen Elementen den Mindestzeitraum in Zeiteinheiten, in dem der Hersteller Software-Aktualisierungen bereitstellt, sofern im Vertrag nicht die fortlaufende Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen über einen Zeitraum vorgesehen ist, sofern der Hersteller diese Informationen bereitstellt. Werden Informationen über das Bestehen einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie nach Buchstabe ea bereitgestellt, werden die Informationen über die Aktualisierungen bereitgestellt, wenn diese Aktualisierungen über einen Zeitraum zur Verfügung gestellt werden, der länger ist als die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie;
ec)  für Waren mit digitalen Elementen den Mindestzeitraum in Zeiteinheiten nach dem Inverkehrbringen, in dem der Hersteller Software-Aktualisierungen bereitstellt, welcher mindestens den im Unionsrecht vorgesehenen Zeitraum und dessen freiwillige Verlängerung umfasst, wenn der Hersteller die Informationen zur Verfügung stellt, für die die Aktualisierungen bereitgestellt werden sollen;
Abänderung 50
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a
Richtlinie 2011/83/EU
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe ed
ed)  für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen den Mindestzeitraum in Zeiteinheiten, in dem der Anbieter Software-Aktualisierungen bereitstellt, sofern im Vertrag nicht die fortlaufende Bereitstellung der digitalen Inhalte und digitalen Dienstleistungen über einen Zeitraum vorgesehen ist, sofern der Anbieter nicht der Unternehmer ist und diese Informationen bereitstellt;
ed)  für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen den Mindestzeitraum in Zeiteinheiten nach dem Datum des Inverkehrbringens, in dem der Anbieter Software-Aktualisierungen bereitstellt, sofern der Anbieter nicht der Unternehmer ist, der mindestens den Zeitraum abdeckt, in dem Aktualisierungen gemäß dem geltenden Unionsrecht bereitgestellt werden müssen;
Abänderung 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b
Richtlinie 2011/83/EU
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe j
j)  wenn Buchstabe i nicht anwendbar ist, vom Hersteller bereitgestellte Informationen über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen, einschließlich des Bestellverfahrens, und über die Verfügbarkeit von Benutzerhandbüchern und Reparaturanleitungen.
j)  wenn Buchstabe i nicht anwendbar ist, vom Hersteller bereitgestellte Informationen über die Verfügbarkeit und den Höchstpreis der für die Reparatur von Waren erforderlichen Ersatzteile, einschließlich des Mindestzeitraums nach dem Erwerb der Ware, in dem Ersatzteile und Zubehör verfügbar sind, und des Bestellverfahrens, und die Verfügbarkeit von Benutzerhandbüchern und Reparaturanleitungen sowie von Diagnose- und Reparaturwerkzeugen und -dienstleistungen.“
Abänderung 52
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a
Richtlinie 2011/83/EU
Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
Ungeachtet des Buchstabens ea können sich Gewerbetreibende, die Produkte in mehr als einem Mitgliedstaat anbieten, dafür entscheiden, auf dem Etikett gemäß Anhang Z auf die Mindestdauer der gesetzlichen Konformitätsgarantie der Union von zwei Jahren hinzuweisen. Im Rahmen dieser Option stellen die Unternehmer sicher, dass das Etikett mit einem Hinweis versehen wird, der lautet: „Der Verbraucher profitiert von einer gesetzlichen Mindestgarantie von zwei Jahren, es sei denn, das geltende nationale Recht sieht eine Garantie von mehr als zwei Jahren vor“.
Abänderung 53
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b a (neu)
Richtlinie 2011/83/EU
Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)
ba)  Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
„(1a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel XXX zu erlassen, um Anhang Z zu ändern, indem sie Einzelheiten in Bezug auf die in diesem Artikel genannten Informationen oder Textelemente einfügt, ändert, hinzufügt oder streicht.“
Abänderung 54
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b b (neu)
Richtlinie 2011/83/EU
Artikel 5 – Absatz 1 b (neu)
bb)  Folgender Absatz 1b wird eingefügt:
„(1b) Der Hersteller stellt dem Unternehmer alle einschlägigen Informationen, einschließlich der in den Buchstaben ea, eb, ec, i und j aufgeführten Informationen, zur Verfügung, um sicherzustellen, dass der Unternehmer in der Lage ist, die in Absatz 1 genannten einschlägigen Informationspflichten zu erfüllen.“
Abänderung 55
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe -a (neu)
Richtlinie 2011/83/EU
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe g
-a)   Buchstabe g erhält folgende Fassung:
„g) die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsmodalitäten, die Fristen, zu denen sich der Unternehmer verpflichtet, die Waren zu liefern oder die Dienstleistungen zu erbringen, und gegebenenfalls das Vorhandensein von Lieferoptionen, bei denen weniger CO2 ausgestoßen wird, sowie gegebenenfalls die Vorgehensweise des Unternehmers bei Beschwerden;"
Abänderung 56
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe -aa (neu)
-aa)   Die Buchstaben l und m werden gestrichen.
Abänderung 57
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a
Richtlinie 2011/83/EU
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe ma
ma)  für alle Warenarten die Information, dass für die Waren eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie gilt, sowie deren Laufzeit in Zeiteinheiten, wenn diese Garantie für die gesamte Ware gilt und eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren hat, sofern der Hersteller diese bereitstellt;
ma)  für alle Waren eine Kennzeichnung gemäß Anhang Z mit Angabe der Dauer der gesetzlichen Konformitätsgarantie und gegebenenfalls ihrer freiwilligen Verlängerung in Form einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie;
Abänderung 58
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a
Richtlinie 2011/83/EU
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe mb
mb)  für energiebetriebene Waren die Information, dass der Hersteller keine Informationen über das Bestehen einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren bereitgestellt hat, wenn der Hersteller die in Buchstabe ma genannten Informationen nicht bereitstellt. Diese Informationen sind mindestens ebenso hervorzuheben wie andere Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen nach dem Verkauf und gewerblichen Garantien nach Buchstabe m;
entfällt
Abänderung 59
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a
Richtlinie 2011/83/EU
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe mc
mc)  für Waren mit digitalen Elementen den Mindestzeitraum in Zeiteinheiten, in dem der Hersteller Software-Aktualisierungen bereitstellt, sofern im Vertrag nicht die fortlaufende Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen über einen Zeitraum vorgesehen ist, sofern der Hersteller diese Informationen bereitstellt. Werden Informationen über das Bestehen einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie nach Buchstabe ma bereitgestellt, werden die Informationen über die Aktualisierungen bereitgestellt, wenn diese Aktualisierungen über einen Zeitraum zur Verfügung gestellt werden, der länger ist als die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie;
mc)  bei Waren mit digitalen Elementen den Mindestzeitraum in Zeiteinheiten nach dem Inverkehrbringen, in dem der Hersteller Software-Aktualisierungen bereitstellt, welcher mindestens den im Unionsrecht vorgesehenen Zeitraum und dessen freiwillige Verlängerung umfasst, wenn der Hersteller die Informationen zur Verfügung stellt, für die die Aktualisierungen bereitgestellt werden sollen;
Abänderung 60
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a
Richtlinie 2011/83/EU
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe md
md)  für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen den Mindestzeitraum in Zeiteinheiten, in dem der Anbieter Software-Aktualisierungen bereitstellt, sofern im Vertrag nicht die fortlaufende Bereitstellung der digitalen Inhalte und digitalen Dienstleistungen über einen Zeitraum vorgesehen ist, sofern der Anbieter nicht der Unternehmer ist und diese Informationen bereitstellt;
md)  für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen den Mindestzeitraum in Zeiteinheiten nach dem Datum des Inverkehrbringens, in dem der Anbieter Software-Aktualisierungen bereitstellt, sofern der Anbieter nicht der Unternehmer ist, der mindestens den Zeitraum abdeckt, während dessen Aktualisierungen im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht bereitgestellt werden müssen;“
Abänderung 61
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b
Richtlinie 2011/83/EU
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe v
v)  wenn Buchstabe u nicht anwendbar ist, vom Hersteller bereitgestellte Informationen über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen, einschließlich des Bestellverfahrens, und über die Verfügbarkeit von Benutzerhandbüchern und Reparaturanleitungen.“.
v)  wenn Buchstabe u nicht anwendbar ist, vom Hersteller bereitgestellte Informationen über die Verfügbarkeit und den Höchstpreis der für die Reparatur von Waren erforderlichen Ersatzteile, einschließlich der Dauer des Zeitraums, in dem Ersatzteile und Zubehör verfügbar sind, und des Bestellverfahrens, und über die Verfügbarkeit von Benutzerhandbüchern und Reparaturanleitungen sowie von Diagnose- und Reparaturwerkzeugen und -dienstleistungen.“.
Abänderung 62
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b
Richtlinie 2011/83/EU
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe va (neu)
va)  die Anschrift der verfügbaren Reparaturzentren, an die der Verbraucher die Waren zum Zwecke der Reparatur zurücksenden muss.
Abänderung 63
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b b (neu)
Richtlinie 2011/83/EU
Artikel 6 – Absatz 1 a (neu)
bb)  Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
„(1a) Der Hersteller stellt dem Unternehmer alle einschlägigen Informationen, einschließlich der in Absatz 1 Buchstaben ea, eb, ec, i und j aufgeführten Informationen, zur Verfügung, um sicherzustellen, dass der Unternehmer in der Lage ist, die in Absatz 1 genannten einschlägigen Informationspflichten zu erfüllen.“
Abänderung 64
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat [fünf Jahre nach Erlass der Richtlinie] einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat [fünf Jahre nach Erlass der Richtlinie] einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und den Stand der erzielten Fortschritte vor.
Abänderung 65
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)
Dieser Bericht enthält eine Bewertung, ob die Richtlinie dazu beigetragen hat, den Schutz der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken und irreführender Werbung für als nachhaltig beworbene Produkte zu verbessern, sowie eine Zusammenfassung der positiven und negativen Auswirkungen auf die Unternehmen, insbesondere auf kleine und mittlere Unternehmen.
Abänderung 66
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang Z
Anhang Z
Inhalt und Format des Etiketts
(1)  Das Etikett hat folgendes Format:
XX Jahre + YY Jahre
(2)  Die Buchstaben XX sind durch die Zahl zu ersetzen, die der Dauer der gesetzlichen Konformitätsgarantie entspricht. Die Buchstaben YY sind durch die Zahl zu ersetzen, die der freiwilligen Verlängerung der gesetzlichen Konformitätsgarantie in Form einer gleichwertigen gewerblichen Haltbarkeitsgarantie entspricht.
(3)  Das Etikett ist an gut sichtbarer Stelle und in einer für den Verbraucher deutlich lesbaren Weise anzubringen.
Abänderung 67
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Absatz 1 – Nummer 2 – Einleitung
(2)  Die folgenden Nummern 4a und 4b werden eingefügt:
(2)  Die folgenden Nummern 4a bis 4bb werden eingefügt:
Abänderung 68
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Absatz 1 – Nummer 2
Richtlinie 2005/29/EG
Anhang I – Nummer 4a
4a.  Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, bei der der Gewerbetreibende für die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, keine Nachweise erbringen kann.
4a.  Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, bei der der Gewerbetreibende für die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, keine Nachweise erbringt.
Abänderung 69
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Absatz 1 – Nummer 2
Richtlinie 2005/29/EG
Anhang I – Nummer 4b
4b.  Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt, wenn sie sich tatsächlich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts bezieht.
4b.  Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt oder zum gesamten Betrieb des Gewerbetreibenden, wenn sie sich tatsächlich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder des Betriebs des Gewerbetreibenden bezieht.
Abänderung 70
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Absatz 1 – Nummer 2
Richtlinie 2005/29/EG
Anhang I – Buchstabe 4ba (neu)
4ba.  Die Behauptung, dass ein Produkt eine neutrale, reduzierte, kompensierte oder positive Auswirkung auf die Umwelt hat, basierend auf dem CO2-Ausgleich.
Abänderung 71
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Absatz 1 – Nummer 2
Richtlinie 2005/29/EG
Anhang I – Buchstabe 4bb (neu)
4bb.  Treffen einer Umweltaussage, die nicht gemäß den gesetzlichen Anforderungen begründet werden kann.
Abänderung 72
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)
Richtlinie 2005/29/EG
Anhang I – Nummer 7 a (neu)
2a.  Folgende Nummer 7a wird eingefügt:
„7a. i) Stärkere Hervorhebung bestimmter Wahlmöglichkeiten, wenn der Empfänger eines Online-Dienstes um eine Entscheidung gebeten wird.
ii)  Deutliche aufwändigere Gestaltung des Verfahrens zur Beendigung eines Dienstes als die Anmeldung zu diesem Dienst.“
Abänderung 73
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu)
Richtlinie 2005/29/EG
Anhang I – Nummer 13 a (neu)
3a.  Folgende Nummer 13a wird eingefügt:
„13a. Jede Vermarktung einer Ware als identisch oder scheinbar identisch mit einer anderen Ware, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten vermarktet wird, obwohl diese Waren eine andere Zusammensetzung oder andere Merkmale aufweisen, die nicht deutlich und für den Verbraucher sichtbar auf der Verpackung angegeben sind.“
Abänderung 74
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Absatz 1 – Nummer 4 – Einleitung
Richtlinie 2005/29/EG
Anhang I – Nummer 4
(4)  Es werden folgende Nummern 23d bis 23i eingefügt:
(4)  Es werden folgende Nummern 23d bis 23ib eingefügt:
Abänderung 75
Vorschlag für eine Richtlinie
Anlage I – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie 2005/29/EEG
Anhang I – Nummer 23d a (neu)
23da.  Unterlassung einer klaren und verständlichen Information des Verbrauchers darüber, dass die Aktualisierung nicht erforderlich ist, um die Konformität des Produkts zu erhalten.
Abänderung 76
Vorschlag für eine Richtlinie
Anlage I – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie 2005/29/EG
Anhang I – Nummer 23e
23e.  Unterlassung der Information des Verbrauchers, dass ein Merkmal einer Ware vorliegt, das eingeführt wurde, um ihre Haltbarkeit zu beschränken.
23e.  Einführung eines Merkmals zur Beschränkung der Haltbarkeit einer Ware.
Abänderung 77
Vorschlag für eine Richtlinie
Anlage I – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie 2005/29/EG
Anhang I – Nummer 23e a (neu)
23ea.  Vermarktung einer Ware, ohne innerhalb einer angemessenen Frist einen Konstruktionsfehler zu beheben, der zu einem frühzeitigen Ausfall dieser Ware führt.
Abänderung 78
Vorschlag für eine Richtlinie
Anlage I – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie 2005/29/EG
Anhang I – Buchstabe 23g
23g.  Präsentation von Waren als reparierbar, wenn sie es nicht sind, oder Unterlassung der Information des Verbrauchers, dass die Ware nicht im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen repariert werden kann.
23g.  Inverkehrbringen einer Ware, die nicht im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen repariert werden kann, oder Unterlassen der Unterrichtung des Verbrauchers darüber, dass eine Ware nicht repariert werden kann.
Abänderung 79
Vorschlag für eine Richtlinie
Anlage I – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie 2005/29/EG
Anhang I – Nummer 23 g a (neu)
23ga.  Unterlassung der Unterrichtung des Verbrauchers über die Nichtverfügbarkeit von Ersatzteilen und andere Reparatureinschränkungen.
Abänderung 80
Vorschlag für eine Richtlinie
Anlage I – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie 2005/29/EG
Anhang I – Nummer 23 g b (neu)
23gb.  Unterlassung der Unterrichtung des Verbrauchers darüber, dass der Gewerbetreibende die Reparatur eines Produkts ablehnt, das zuvor von einem unabhängigen Gewerbetreibenden, einem Nicht-Gewerbetreibenden oder einem Nutzer repariert wurde.
Abänderung 81
Vorschlag für eine Richtlinie
Anlage I – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie 2005/29/EG
Anhang I – Nummer 23 h
23h.  Veranlassen des Verbrauchers, Betriebsstoffe einer Ware früher zu ersetzen, als dies aus technischen Gründen notwendig ist.
23h.  Vermarktung einer Ware, bei der die Betriebsstoffe früher ersetzt werden müssen als dies aus technischen Gründen notwendig ist.
Abänderung 82
Vorschlag für eine Richtlinie
Anlage I – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie 2005/29/EG
Anhang I – Nummer 23 i
23i.  Unterlassung der Information, dass eine Ware so konzipiert wurde, dass ihre Funktionalität durch die Verwendung von Betriebsstoffen, Ersatzteilen oder Zubehör, die nicht vom ursprünglichen Hersteller bereitgestellt wurden, beschränkt wird.
23i.  Vermarktung eines Produkts, das so konzipiert wurde, dass seine Funktionalität durch die Verwendung von Betriebsstoffen, Ersatzteilen oder Zubehör, die nicht vom ursprünglichen Hersteller bereitgestellt wurden, beschränkt wird.
Abänderung 83
Vorschlag für eine Richtlinie
Anlage I – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie 2005/29/EG
Anhang I – Nummer 23 i a (neu)
23ia.  Ein und derselbe Hersteller oder Händler bietet dasselbe Produkt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu ungünstigen Bedingungen oder mit einer kürzeren Garantiezeit an, was zu einer Benachteiligung der Verbraucher führt.
Abänderung 84
Vorschlag für eine Richtlinie
Anlage I – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie 2005/29/EG
Anhang I – Buchstabe 23 i b (neu)
23ib.  Inverkehrbringen einer Ware, die nicht den Anforderungen des Produktrechts der Union entspricht.

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0099/2023).


Genetisch veränderte Baumwolle der Sorte 281-24-236 × 3006-210-23
PDF 197kWORD 59k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2023 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte 281-24-236 × 3006-210-23 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D087929/02 – 2023/2605(RSP))
P9_TA(2023)0202B9-0232/2023

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte 281-24-236 × 3006-210-23 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D087929/02),

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3,

–  unter Hinweis auf die Abstimmung vom 21. Februar 2023 in dem in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, aus der keine Stellungnahme hervorging, und die Abstimmung im Berufungsausschuss vom 23. März 2023, aus der ebenfalls keine Stellungnahme hervorging,

–  gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(2),

–  unter Hinweis auf das Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), das am 26. Mai 2010 angenommen und am 15. Juni 2010 veröffentlicht wurde(3),

–  unter Hinweis auf das Gutachten der EFSA, das am 28. September 2022 angenommen und am 10. November 2022 veröffentlicht wurde(4),

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen (GVO)(5),

–  gestützt auf Artikel 112 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

A.  in der Erwägung, dass das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte 281-24-236 × 3006-210-23 (im Folgenden als „GV-Baumwolle“ bezeichnet) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, mit dem Beschluss 2011/891/EU der Kommission(6) zugelassen wurde; in der Erwägung, dass sich die Genehmigung auch auf das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die GV-Baumwolle enthalten oder aus ihr bestehen und bei denen es sich nicht um Lebens- oder Futtermittel handelt, für die gleichen Verwendungszwecke wie bei jeder anderen Baumwollsorte – mit Ausnahme des Anbaus – bezog;

B.  in der Erwägung, dass Dow AgroSciences Distribution S.A.S. mit Sitz in Frankreich am 16. November 2020 im Namen von Dow AgroSciences LLC mit Sitz in den Vereinigten Staaten bei der Kommission einen Antrag auf Erneuerung dieser Zulassung gemäß Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gestellt hat;

C.  in der Erwägung, dass die EFSA am 28. September 2022 eine befürwortende Stellungnahme abgab, die am 10. November 2022 veröffentlicht wurde; in der Erwägung, dass die EFSA zuvor am 26. Mai 2010 eine befürwortende Stellungnahme bezüglich der Erstzulassung für GV-Baumwolle abgegeben hat, die am 15. Juni 2010 veröffentlicht wurde;

D.  in der Erwägung, dass GV-Baumwolle Toleranz gegenüber Herbiziden auf Glufosinatbasis verleiht und insektizide Proteine („Bt-Toxine“) erzeugt;

Fehlende Bewertung der Komplementärherbizide

E.  in der Erwägung, dass der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2013 der Kommission(7) zufolge bewertet werden muss, ob die zu erwartenden landwirtschaftlichen Methoden das Ergebnis der untersuchten Endpunkte beeinflussen; in der Erwägung, dass dies der genannten Durchführungsverordnung zufolge besonders für herbizidtolerante Pflanzen von Bedeutung ist;

F.  in der Erwägung, dass die meisten GV-Pflanzen genetisch verändert wurden, damit sie gegenüber einem oder mehreren „Komplementärherbiziden“ tolerant sind, die beim Anbau der GV-Pflanzen eingesetzt werden können, ohne dass die Pflanzen absterben, was bei nicht herbizidtoleranten Pflanzen der Fall wäre; in der Erwägung, dass aus zahlreichen Studien hervorgeht, dass bei herbizidtoleranten genetisch veränderten Kulturen vermehrt „komplementäre“ Herbizide zum Einsatz kommen, was zum großen Teil dem Auftreten herbizidtoleranter Unkräuter geschuldet ist(8); in der Erwägung, dass daher zu erwarten ist, dass GV-Baumwolle sowohl höheren als auch wiederholten Dosen von Glufosinat ausgesetzt wird, was sich in höheren Rückstandsmengen und Abbauprodukten (Metaboliten) im Ernteerzeugnis niederschlagen kann;

G.  in der Erwägung, dass Glufosinat als reproduktionstoxisch (1B) eingestuft wird und demnach unter die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) festgelegten Ausschlusskriterien fällt; in der Erwägung, dass die Genehmigung für die Verwendung von Glufosinat in der Europäischen Union am 31. Juli 2018 ausgelaufen ist(10);

H.  in der Erwägung, dass die Bewertung von Herbizidrückständen und ihren Metaboliten in genetisch veränderten Pflanzen als nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen (GVO-Gremium der EFSA) fallend betrachtet wird und deshalb im Zulassungsverfahren für GVO nicht vorgenommen wird;

Herausragende Fragestellungen zu Bt-Toxinen

I.  in der Erwägung, dass in mehreren Studien Nebenwirkungen auf das Immunsystem nach der Exposition gegenüber Bt-Toxinen beobachtet wurden und dass einige Bt-Toxine adjuvante Eigenschaften aufweisen könnten(11), was bedeutet, dass sie unter Umständen eine erhöhte Allergenität anderer Proteine bewirken, mit denen sie in Berührung kommen;

J.  in der Erwägung, dass in einer wissenschaftlichen Studie festgestellt wurde, dass die Toxizität von Bt-Toxinen auch durch Wechselwirkungen mit Spritzrückständen von Herbiziden erhöht werden kann und dass weitere Studien über die kombinatorischen Wirkungen von kombinierten Transformationsereignissen (genetisch veränderte Kulturen, die so verändert wurden, dass sie herbizidtolerant sind und Insektizide in Form von Bt-Toxinen produzieren) erforderlich sind(12); in der Erwägung, dass die Bewertung der möglichen Interaktionen von Herbizidrückständen und ihrer Metaboliten mit Bt-Toxinen jedoch als nicht in den Zuständigkeitsbereich des GVO-Gremiums der EFSA fallend betrachtet wird und deshalb im Rahmen der Risikobewertung nicht vorgenommen wird;

Bt-Pflanzen: Wirkungen auf Nichtzielorganismen

K.  in der Erwägung, dass im Gegensatz zur Verwendung von Insektiziden, bei denen die Exposition zum Zeitpunkt des Sprühens und für eine begrenzte Zeit danach erfolgt, die Verwendung von Bt-GV-Pflanzen zu einer kontinuierlichen Exposition der Ziel- und Nichtzielorganismen gegenüber Bt-Toxinen führt;

L.  in der Erwägung, dass die Annahme, dass Bt-Toxine eine Wirkungsweise aufweisen, die auf ein spezifisches Ziel ausgerichtet ist, nicht mehr als richtig angesehen werden kann und Auswirkungen auf Nichtzielorganismen nicht ausgeschlossen werden können(13); in der Erwägung, dass Berichten zufolge eine zunehmende Zahl von Nichtzielorganismen auf vielfältige Weise betroffen ist; in der Erwägung, dass 39 einer Peer-Review unterzogenen Veröffentlichungen, in denen über erhebliche schädliche Auswirkungen von Bt-Toxinen auf viele „außer Reichweite“ befindliche Arten berichtet wird, in einer kürzlich erschienenen Übersicht erwähnt werden(14);

Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union

M.  in der Erwägung, dass in einem 2017 veröffentlichten Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen (VN) über das Recht auf Nahrung festgestellt wird, dass insbesondere in Entwicklungsländern gefährliche Pestizide katastrophale Auswirkungen auf die Gesundheit haben(15); in der Erwägung, dass gemäß dem Ziel 3.9 der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen die Zahl der Todesfälle und Erkrankungen aufgrund gefährlicher Chemikalien und der Verschmutzung und Verunreinigung von Luft, Wasser und Boden bis zum Jahr 2030 erheblich verringert werden soll(16); in der Erwägung, dass die Zulassung der Einfuhr von GV-Baumwolle die Nachfrage nach dieser Kultur, die mit Herbiziden auf Glufosinatbasis behandelt wird, erhöhen würde und dass dies zu einer höheren Exposition von Arbeitnehmern und der Umwelt in Drittländern führen würde; in der Erwägung, dass das Risiko einer erhöhten Arbeitnehmer- und Umweltexposition bei herbizidtoleranten genetisch veränderten Kulturen angesichts der größeren Herbizidmengen, die dort eingesetzt werden, besonders besorgniserregend ist;

N.  in der Erwägung, dass die Verwendung von Glufosinat in der Union zwar seit Ende Juli 2018 nicht mehr zulässig ist, es jedoch Belege dafür gibt, dass Glufosinat seit 2020 aus der Union nach Brasilien, Mexiko und Australien exportiert wird(17), wo der Anbau von GV-Baumwolle zugelassen ist(18);

O.  in der Erwägung, dass die Union als Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt (CBD) in der Verantwortung steht, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten kein Schaden zugefügt wird(19);

P.  in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegt ist, dass genetisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss; in der Erwägung, dass diese legitimen Faktoren die Verpflichtungen der Union im Rahmen der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, des Übereinkommens von Paris und des CBD umfassen sollten;

Undemokratische Beschlussfassung

Q.  in der Erwägung, dass die Abstimmung in dem in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 21. Februar 2023 keine Stellungnahme abgegeben hat, was bedeutet, dass die Zulassung nicht von einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt wurde; in der Erwägung, dass 10 Mitgliedstaaten, die 29,79 % der Bevölkerung der Union repräsentieren, für eine Zulassung stimmten, 13 Mitgliedstaaten, die 20,54 % der Bevölkerung der Union repräsentieren, dagegen stimmten und 4 Mitgliedstaaten, die 49,67 % der Bevölkerung der Union repräsentieren, sich der Stimme enthielten und dass aus der Abstimmung des Berufungsausschusses vom 23. März 2023 erneut keine Stellungnahme hervorging;

R.  in der Erwägung, dass die Kommission einräumt, dass es problematisch ist, wenn sie Beschlüsse über die Zulassung von genetisch veränderten Organismen noch immer ohne eine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten fasst – was bei Produktzulassungen zwar generell eine seltene Ausnahme ist, bei der Beschlussfassung über Zulassungen genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel mittlerweile aber zur Regel geworden ist;

S.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner achten Wahlperiode insgesamt 36 Entschließungen angenommen hat, in denen es Einwände gegen das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Organismen für Lebens- und Futtermittel (33 Entschließungen) und gegen den Anbau von genetisch veränderten Organismen in der Union (drei Entschließungen) erhoben hat; in der Erwägung, dass das Parlament in seiner neunten Wahlperiode bereits 31 Einwände gegen das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Organismen erhoben hat; in der Erwägung, dass es bei keinem dieser genetisch veränderten Organismen eine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten für die Zulassung gab; in der Erwägung, dass die Gründe dafür, dass die Mitgliedstaaten Zulassungen nicht unterstützen, unter anderem in der Nichteinhaltung des Vorsorgeprinzips im Zulassungsverfahren sowie in wissenschaftlichen Bedenken im Zusammenhang mit der Risikobewertung liegen;

T.  in der Erwägung, dass die Kommission trotz der von ihr selbst eingeräumten demokratischen Defizite, der fehlenden Unterstützung durch die Mitgliedstaaten und der Einwände des Parlaments nach wie vor genetisch veränderte Organismen zulässt;

U.  in der Erwägung, dass es keiner Änderung der Rechtsvorschriften bedarf, um die Kommission in die Lage zu versetzen, genetisch veränderte Organismen nicht zuzulassen, wenn es im Berufungsausschuss keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten gibt(20);

1.  vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.  vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission dem Unionsrecht insofern zuwiderläuft, als er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(21) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;

3.  fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;

4.  fordert die Kommission auf, die Einfuhr herbizidtoleranter genetisch veränderter Kulturen aufgrund des damit verbundenen verstärkten Einsatzes von Komplementärherbiziden und damit der erhöhten Risiken für die biologische Vielfalt, die Lebensmittelsicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht zu genehmigen;

5.  weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Zulassung der Einfuhr von GV-Pflanzen, die gegenüber in der Union verbotenen Herbiziden wie Glufosinat tolerant gemacht wurden, zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel mit den internationalen Verpflichtungen der Union, unter anderem im Rahmen der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und des Übereinkommens über die biologische Vielfalt der Vereinten Nationen (CBD), einschließlich des kürzlich verabschiedeten globalen Biodiversitätsrahmens von Kunming und Montreal(22), unvereinbar ist;

6.  erwartet, dass die Kommission ihrer Zusage, einen Vorschlag vorzulegen, mit dem sichergestellt wird, dass in der Union verbotene gefährliche Chemikalien nicht für die Ausfuhr hergestellt werden, so schnell wie möglich und rechtzeitig für einen Abschluss innerhalb der laufenden Wahlperiode nachkommt(23);

7.  begrüßt, dass die Kommission in einem Schreiben vom 11. September 2020 an die Mitglieder schließlich eingeräumt hat, dass sie bei Beschlüssen über die Zulassung von genetisch veränderten Organismen Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigen muss(24); bringt jedoch seine tiefe Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass die Kommission seitdem weitere genetisch veränderte Organismen zur Einfuhr in die Union zugelassen hat, obwohl das Parlament laufend Einwände dagegen erhebt und eine Mehrheit der Mitgliedstaaten dagegen stimmt;

8.  fordert die Kommission erneut nachdrücklich auf, den Verpflichtungen der Union gemäß internationalen Übereinkommen wie dem Übereinkommen von Paris, dem CBD und den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen gerecht zu werden; fordert erneut, dass Entwürfe von Durchführungsrechtsakten durch eine Begründung ergänzt werden, in der erläutert wird, wie sie den Grundsatz der Schadensvermeidung wahren(25);

9.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.
(2) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(3) Wissenschaftliches Gutachten des EFSA-Gremiums für genetisch veränderte Organismen zu einem Antrag von Dow AgroSciences (EFSA-GMO-NL-2005-16) auf das Inverkehrbringen der insektenresistenten, genetisch veränderten Baumwollsorte (Gossypium hirsutum L.) 281-24-236 × 3006-210-23 zur Verwendung als Lebens- bzw. Futtermittel, auf Einfuhr und Verarbeitung dieser Sorte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, EFSA Journal 2010; 8(6):1644, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/abs/10.2903/j.efsa.2010.1644.
(4) Wissenschaftliches Gutachten des EFSA-Gremiums für genetisch veränderte Organismen zur Bewertung von genetisch veränderter Baumwolle der Sorte 281-24-236 x 3006-210-23 für die Erneuerung der Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (Antrag EFSA-GMO-RX-019), EFSA Journal 2022, 20(11):7587, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.2903/j.efsa.2022.7587.
(5)––––––––––––––––––––––––––––––– Das Europäische Parlament hat in seiner achten Wahlperiode 36 Entschließungen angenommen, in denen Einwände gegen die Zulassung von GVO erhoben wurden.Zudem hat das Parlament in seiner neunten Wahlperiode die folgenden Entschließungen angenommen:Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MZHG0JG (SYN-ØØØJG-2) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 202 vom 28.5.2021, S. 11).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte A2704-12 (ACS-GMØØ5-3) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 202 vom 28.5.2021, S. 15).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zum Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 × DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse MON 89034, 1507, MON 88017, 59122 und DAS-40278-9 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 202 vom 28.5.2021, S. 20).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte LLCotton25 (ACS-GHØØ1-3) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 208 vom 1.6.2021, S. 2).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 89788 (MON-89788-1) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 208 vom 1.6.2021, S. 7).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte MON 89034 × 1507 × NK603 × DAS-40278-9 und den Unterkombinationen MON 89034 × NK603 × DAS-40278-9, 1507 × NK603 × DAS-40278-9 und NK603 × DAS-40278-9 bestehen, diese enthalten oder daraus gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 208 vom 1.6.2021, S. 12).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × 1507 × 5307 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei, vier oder fünf der Transformationsereignisse Bt11, MIR162, MIR604, 1507, 5307 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 208 vom 1.6.2021, S. 18).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 × A5547-127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 323 vom 11.8.2021, S. 7).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Sorten MON 87427, MON 89034, MIR162 und NK603 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1111 der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 415 vom 13.10.2021, S. 2).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte SYHT0H2 (SYN-ØØØH2-5) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 415 vom 13.10.2021, S. 8).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 zum Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 87460 × MON 89034 × MIR162 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse MON 87427, MON 87460, MON 89034, MIR162 und NK603 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 415 vom 13.10.2021, S. 15).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87751 × MON 87701 × MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 445 vom 29.10.2021, S. 36).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × MON 87411 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Transformationsereignisse MON 87427, MON 89034, MIR162 und MON 87411 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 445 vom 29.10.2021, S. 43).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MIR604 (SYN-IR6Ø4-5) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 445 vom 29.10.2021, S. 49).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 88017 (MON-88Ø17-3) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 445 vom 29.10.2021, S. 56).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 (MON-89Ø34-3) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 445 vom 29.10.2021, S. 63).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 × T304-40 × GHB119 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 474 vom 24.11.2021, S. 66).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MZIR098 (SYN-ØØØ98-3) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 474 vom 24.11.2021, S. 74).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-81419-2 enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 99 vom 1.3.2022, S. 45).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-81419-2 × DAS-44406-6 enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 99 vom 1.3.2022, S. 52).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte 1507 × MIR162 × MON810 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, und von genetisch verändertem Mais, bei dem zwei oder drei der Einzelereignisse 1507, MIR162, MON810 und NK603 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 99 vom 1.3.2022, S. 59).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 (SYN-BTØ11-1) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 99 vom 1.3.2022, S. 66).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2022 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte GMB151 (BCS-GM151-6) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 342 vom 6.9.2022, S. 22).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2022 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 (BCS-GHØØ2-5) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 342 vom 6.9.2022, S. 29).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. März 2022 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB811 (BCS-GH811-4) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 347 vom 9.9.2022, S. 48).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. März 2022 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Raps der Sorte 73496 (DP-Ø73496-4) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 347 vom 9.9.2022, S. 55).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. April 2022 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87769 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 434 vom 15.11.2022, S. 42).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2022 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte DP4114 × MON 810 × MIR604 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Transformationsereignisse DP4114, MON 810, MIR604 und NK603 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 32 vom 27.1.2023, S. 6).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2022 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/797 der Kommission vom 19. Mai 2022 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte NK603 × T25 × DAS-40278-9 und der Unterkombination T25 × DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 32 vom 27.1.2023, S. 14).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2022 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte A5547-127 (ACS-GMØØ6-4) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2022)0433).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2023 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Raps der Sorte MON 94100 (MON-941ØØ-2) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2023)0063).
(6) Beschluss 2011/891/EU der Kommission vom 22. Dezember 2011 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte 281-24-236x3006-210-23 (DAS-24236-5x-DAS-21Ø23-5) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 344 vom 28.12.2011, S. 51).
(7) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2013 der Kommission vom 3. April 2013 über Anträge auf Zulassung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 641/2004 und (EG) Nr. 1981/2006 der Kommission (ABl. L 157 vom 8.6.2013, S. 1).
(8) Siehe z. B. S. Bonny, „Genetically Modified Herbicide-Tolerant Crops, Weeds, and Herbicides: Overview and Impact“, Environmental Management, Januar 2016, 57(1), S. 31–48, https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/26296738, und C. M. Benbrook, „Impacts of genetically engineered crops on pesticide use in the U.S. – the first sixteen years“ (Auswirkungen von gentechnisch veränderten Nutzpflanzen auf den Pestizideinsatz in den USA – die ersten sechzehn Jahre), Environmental Sciences Europe, 28. September 2012, Bd. 24(1), https://enveurope.springeropen.com/articles/10.1186/2190-4715-24-24.
(9) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
(10) https://ec.europa.eu/food/plant/pesticides/eu-pesticides-database/start/screen/active-substances
(11) Für eine Überprüfung siehe N. Rubio-Infante, L. Moreno-Fierros, „An overview of the safety and biological effects of Bacillus thuringiensis Cry toxins in mammals“, Journal of Applied Toxicology, Mai 2016, 36(5), S. 630–648, https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1002/jat.3252.
(12) https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S0278691516300722?via%3Dihub
(13) Siehe z. B. A. Hilbeck, M. Otto, „Specificity and combinatorial effects of Bacillus thuringiensis Cry toxins in the context of GMO environmental risk assessment“, Frontiers in Environmental Science 2015, 3:71, https://doi.org/10.3389/fenvs.2015.00071.
(14) Hilbeck, N. Defarge, T. Lebrecht, T. Bøhn, „Insecticidal Bt crops. EFSA’s risk assessment approach for GM Bt plants fails by design“, RAGES 2020, S. 4, https://www.testbiotech.org/sites/default/files/RAGES_report-Insecticidal%20Bt%20plants.pdf
(15) https://www.ohchr.org/en/documents/thematic-reports/ahrc3448-report-special-rapporteur-right-food
(16) https://indicators.report/targets/3-9/
(17) Ergebnis der Suche nach dem Stichwort „glufosinate“ unter: https://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals/pic/export-notifications?p_p_id=exportnotifications_WAR_echapicportlet&p_p_lifecycle=0&p_p_state=normal&p_p_mode=view&_exportnotifications_WAR_echapicportlet_summaryDetails=summaryTab&_exportnotifications_WAR_echapicportlet_viewTab=searchTab
(18) https://www.isaaa.org/gmapprovaldatabase/event/default.asp?EventID=51
(19) Übereinkommen über die biologische Vielfalt, Artikel 3: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:21993A1213(01)
(20) Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 „kann“ – nicht „muss“ – die Kommission die Zulassung erteilen, wenn es im Berufungsausschuss keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten gibt.
(21) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
(22) Im Dezember 2022 wurde auf der COP15 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt ein globaler Rahmen für die biologische Vielfalt vereinbart, der ein weltweites Ziel der Verringerung des Risikos durch Pestizide um mindestens 50 % bis 2030 umfasst (vgl.: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_22_7834)
(23) Wie im Anhang der Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit – für eine schadstofffreie Umwelt“ (COM(2020)0667) dargelegt: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=COM%3A2020%3A667%3AFIN#document2.
(24) https://tillymetz.lu/wp-content/uploads/2020/09/Co-signed-letter-MEP-Metz.pdf.
(25) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“ (ABl. C 270 vom 7.7.2021, S. 2), Ziffer 102.


Fahrplan für ein soziales Europa: zwei Jahre nach dem Gipfel von Porto
PDF 157kWORD 52k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2023 zum Fahrplan für ein soziales Europa: zwei Jahre nach dem Sozialgipfel von Porto (2023/2586(RSP))
P9_TA(2023)0203B9-0235/2023

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Europäische Säule sozialer Rechte, die am 17. November 2017 vom Parlament, vom Rat und von der Kommission feierlich proklamiert wurde,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 4. März 2021 mit dem Titel „Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte“ (COM(2021)0102),

–  unter Hinweis auf die Erklärung von Porto des Europäischen Rates vom 8. Mai 2021,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. September 2022 zur Europäischen Strategie für Pflege und Betreuung (COM(2022)0440),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 8. Dezember 2022 über den Zugang zu einer erschwinglichen und hochwertigen Langzeitpflege(1),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 30. Januar 2023 für eine angemessene Mindestsicherung zur Sicherstellung einer aktiven Inklusion(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. März 2023 zum Thema „Angemessenes Mindesteinkommen zur Sicherstellung der aktiven Einbeziehung“(3),

–  gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

A.  in der Erwägung, dass die nachhaltige Entwicklung ein grundlegendes Ziel der EU ist; in der Erwägung, dass sich die nachhaltige Entwicklung auf drei miteinander verknüpfte Säulen stützt, die ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Art sind; in der Erwägung, dass die nachhaltige Entwicklung unter anderem auf Vollbeschäftigung, sozialem Fortschritt und Fairness beruht; in der Erwägung, dass ein grundlegendes Ziel der EU gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union darin besteht, eine höchst wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft zu schaffen, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt; in der Erwägung, dass der Schwerpunkt derzeit auf wirtschaftlicher und ökologischer Nachhaltigkeit liegt;

B.  in der Erwägung, dass die Europäische Säule sozialer Rechte, in deren Rahmen 20 Grundsätze festgelegt wurden und mit der ein soziales Regelwerk für ein starkes soziales Europa geschaffen wurde, das im 21. Jahrhundert fair, inklusiv und chancenreich ist, 2017 in Göteborg proklamiert wurde; in der Erwägung, dass sich der Rat auf dem Sozialgipfel von Porto im Mai 2021 zu drei Kernzielen für 2030 in den Bereichen Beschäftigung, Aus- und Weiterbildung sowie Armut verpflichtet hat; in der Erwägung, dass bis 2030 mindestens 78 % der Bevölkerung zwischen 20 und 64 Jahren einer Beschäftigung nachgehen sollten; in der Erwägung, dass die Arbeitsqualität und die Arbeitsbedingungen nicht in den Anwendungsbereich dieses Ziels fallen; in der Erwägung, dass mindestens 60 % aller Erwachsenen jedes Jahr an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen sollten; in der Erwägung, dass die Zahl der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen bis 2030 um mindestens 15 Millionen, darunter fünf Millionen Kinder, verringert werden sollte; in der Erwägung, dass nach Angaben der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung das Risiko der Abwärtsmobilität bei Haushalten mit niedrigem mittleren Einkommen in den letzten zwei Jahrzehnten gestiegen ist und voraussichtlich weiter steigen wird(4); in der Erwägung, dass die drei Kernziele die vollständige Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte nicht abdecken;

C.  in der Erwägung, dass die von der Kommission festgelegten Kernziele von den Mitgliedstaaten im letzten Jahr umgesetzt wurden; in der Erwägung, dass durch die hinzukommenden Krisen seit der Festlegung der Ziele zusätzlicher Druck ausgeübt wurde, diese Ziele zu verwirklichen; in der Erwägung, dass fünf Mitgliedstaaten ihre nationalen Zielvorgaben im Bereich Beschäftigung erreicht haben und die Hälfte der Mitgliedstaaten das Beschäftigungsziel von 78 % übertroffen hat; in der Erwägung, dass Prognosen zufolge jedoch nicht alle Mitgliedstaaten das Beschäftigungsziel bis 2030 erreichen werden(5);

D.  in der Erwägung, dass die Sozialwirtschaft eine wichtige Triebkraft für die Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte ist und aktiv dazu beitragen kann, die Kernziele bis 2030 zu erreichen;

E.  in der Erwägung, dass durch die Inflation auf EU-Ebene die Lebenshaltungskosten von Medianhaushalten um etwa 10 %, die Inzidenz materieller und sozialer Deprivation um rund 2 % und die Quote der Energiearmut und der absoluten Einkommensarmut um rund 5 % erhöht wurden; in der Erwägung, dass die entsprechenden Auswirkungen auf das Wohlergehen in ausgewählten Mitgliedstaaten und bei schutzbedürftigen Gruppen um ein Vielfaches höher sein dürften; in der Erwägung, dass dies die bestehenden Unterschiede in Bezug auf Armut und soziale Ausgrenzung in der gesamten EU wahrscheinlich vergrößern wird(6); in der Erwägung, dass Europa eine neue Vision benötigt, um bis 2050 zu einem innovativen Industriestandort zu werden, insbesondere vor dem Hintergrund des US-Gesetzes zur Verringerung der Inflationsrate und anderer ähnlicher Investitionspläne aus anderen Drittländern;

F.  in der Erwägung, dass Angaben von Eurofound zufolge die Zielvorgabe von 60 % an (von Arbeitgebern bezahlten) Aus- und Weiterbildungskursen 2021 in keinem Mitgliedstaat erreicht wurde; in der Erwägung, dass aus den Daten auch hervorgeht, dass Personen mit dem größten Aus- und Weiterbildungsbedarf (junge Menschen, Menschen mit niedrigerem Bildungsniveau und Menschen in Berufen mit geringen Qualifikationsanforderungen) am wenigsten davon Nutzen gezogen haben;

G.  in der Erwägung, dass die Kommission im September 2022 eine Europäische Strategie für Pflege und Betreuung vorgelegt hat und der Rat im Dezember 2022 eine Empfehlung des Rates zur Langzeitpflege angenommen hat, um den Grundsatz 18 der Europäischen Säule sozialer Rechte umzusetzen; in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie die unhaltbaren Arbeitsbedingungen professioneller Pflegekräfte, die hohe Belastung informeller Pflegekräfte in Ermangelung formeller Pflegedienste und die hohe Gefährdung pflegebedürftiger Personen durch Infektionen, schwere Krankheiten und Todesfälle offenbart und verdeutlicht hat; in der Erwägung, dass die gemeindenahe Betreuung und die häusliche Pflege nachweislich das Infektionsrisiko für pflegebedürftige Personen verringern; in der Erwägung, dass der Ausschuss für Sozialschutz in seinem Bericht 2021 über Langzeitpflege festgestellt hat, dass Langzeitpflegebedarf das Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung erhöht; in der Erwägung, dass angesichts der demografischen Entwicklung die Langzeitpflege leichter zugänglich gemacht, Unabhängigkeit und Qualität der Pflege sichergestellt, nachhaltige Arbeitsbedingungen geschaffen und informelle Pflegekräfte unterstützt werden sollten;

1.  bekräftigt, wie wichtig die Umsetzung der im Rahmen des Sozialgipfels von Porto gezogenen Schlussfolgerungen aus dem Jahr 2021 sind, in denen hervorgehoben wird, dass wir nach wie vor in einer beispiellosen Zeit leben; stellt fest, dass die COVID-19-Pandemie und der anhaltende russische Angriffskrieg gegen die Ukraine in nächster Nähe zu Lebenshaltungskosten- und Energiekrisen geführt haben, die die schutzbedürftigsten Gruppen in unserer Gesellschaft am härtesten treffen, was zu zunehmenden Ungleichheiten geführt hat; bekräftigt den Stellenwert der Europäischen Säule sozialer Rechte als Wegweiser für ein sozialeres Europa und begrüßt den diesbezüglichen Aktionsplan; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, soziale Innovation als treibende Kraft für die Bewältigung sozioökonomischer Herausforderungen zu nutzen, und fordert sie nachdrücklich auf, die Empfehlung des Parlaments in seiner Entschließung zu dem EU-Aktionsplan für die Sozialwirtschaft zu berücksichtigen(7); betont jedoch, dass die daraus resultierenden von der Kommission festgelegten und vom Rat gebilligten Kernziele in den Bereichen Beschäftigung, Kompetenzen und Armutsbekämpfung für 2030 nicht ausreichen, um ihre vollständige Umsetzung sicherzustellen; betont, dass die Europäische Säule sozialer Rechte ein wirkungsvolles Instrument ist, um dafür zu sorgen, dass das europäische Projekt als mächtiger Schutzschild zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der Lebensbedingungen seiner Bevölkerung dienen kann; betont, dass der soziale Dialog, die Demokratie am Arbeitsplatz und das Recht auf Kollektivverhandlungen von zentraler Bedeutung für die Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte und die Erreichung einer stärkeren Konvergenz der Lebens- und Arbeitsbedingungen in Europa sind;

2.  fordert die Kommission und den Rat auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen der Krisen auf die Menschen und die Arbeitsmärkte der Mitgliedstaaten abzumildern, damit die Beschäftigungsquoten und die Sozialbeiträge durch die Schaffung qualifizierter Arbeitsplätze hoch bleiben; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Funktionsweise der Arbeitsmärkte zu verbessern und die Eingliederung von Frauen, jungen Menschen und schutzbedürftigen Gruppen in den Arbeitsmarkt zu fördern; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner der EU daher auf, darauf hinzuarbeiten, bis 2030 eine höhere tarifvertragliche Abdeckung von mindestens 80 % zu erreichen, um die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der EU zu verbessern, was zum Wohlbefinden am Arbeitsplatz und zur sozialen Aufwärtskonvergenz beitragen und Erwerbstätigenarmut, soziale Ausgrenzung und Lohnungleichheiten verringern wird; stellt fest, dass Erwerbstätigenarmut bekämpft werden muss, indem angemessene Löhne sichergestellt werden; betont, dass die Einführung von Weiterbildungs- und Umschulungsprogrammen gefördert werden muss, um die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken;

3.  begrüßt die Annahme der Richtlinie über angemessene Mindestlöhne in der EU(8) und der Richtlinie über Lohntransparenz(9); fordert den Rat auf, sich auf eine allgemeine Ausrichtung in Bezug auf die Richtlinie über Plattformarbeit(10) zu einigen, um die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Plattformwirtschaft zu verbessern und einen fairen Wettbewerb zu schaffen; begrüßt das Engagement der Kommission für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz; betont, dass weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen, um auf das Ziel von null Todesfällen am Arbeitsplatz hinzuarbeiten; begrüßt die Zusage der Kommission, nach der Annahme der Entschließung des Parlaments vom 2. Februar 2023 einen Legislativvorschlag vorzulegen(11); begrüßt die Einleitung einer zweistufigen Konsultation der Sozialpartner in der EU;

4.  stellt fest, dass selbst mit dem Europäischen Instrument zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) als Teil der europäischen Arbeitslosenrückversicherungsregelung die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Krise länger als erwartet gedauert haben; betont jedoch, dass dank dieses Instruments Tausende von Arbeitsplätzen gerettet wurden und dass der Schock auf dem Arbeitsmarkt weniger schwerwiegend war als erwartet; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass dieses Instrument für die Dauer der derzeitigen Ausnahmesituation weiter genutzt werden sollte und weiterhin auf Darlehen beruhen und im Falle neuer externer finanzieller oder wirtschaftlicher Schocks rasch aktiviert werden sollte;

5.  ist zutiefst besorgt über die allgemeine Erosion von Gruppen mit mittlerem Einkommen in der EU, die das Rückgrat unserer Volkswirtschaften bilden, einen wichtigen Beitrag zu unseren nationalen Sozialschutzsystemen leisten und für die Stabilität unserer Demokratien von wesentlicher Bedeutung sind, und daher über die wirtschaftliche Polarisierung, insbesondere über die steigende Anzahl von Gruppen mit niedrigem Einkommen aufgrund des wirtschaftlichen Abschwungs, der ungünstigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt und der in den letzten Jahren verabschiedeten Steuerreformen; fordert in diesem Zusammenhang einen EU-Aktionsplan zur Vergrößerung und Konsolidierung von Gruppen mit mittlerem Einkommen;

6.  begrüßt die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Die Wettbewerbsfähigkeit der EU nach 2030: ein Ausblick zum 30-jährigen Bestehen des Binnenmarkts“, die darauf abzielt, die Berichterstattungsanforderungen für jeden der ökologischen, digitalen und wirtschaftlichen Themenbereiche um 25 % zu rationalisieren und zu vereinfachen, sowie die Vorlage eines Vorschlags der Kommission, wie dies bis Herbst 2023 erreicht werden soll; fordert die Kommission auf, dieses Engagement rasch unter Beweis zu stellen und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit aller Unternehmen in der EU, einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), und die grundlegenden Voraussetzungen für soziale Gerechtigkeit und Wohlstand zu verbessern; weist darauf hin, dass KMU das Rückgrat unseres sozialen Zusammenhalts bilden;

7.  betont, wie wichtig es ist, Einkommensungleichheit abzubauen und Armut zu bekämpfen, da 2021 21,7 % der EU-Bevölkerung (95,4 Mio. Menschen) von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht waren, und fordert in diesem Zusammenhang eine Verpflichtung zur Verwirklichung des EU-Ziels der Armutsbekämpfung; weist auf Grundsatz 14 der Europäischen Säule sozialer Rechte hin, wonach jede Person, die nicht über ausreichende Mittel verfügt, in jedem Lebensabschnitt das Recht auf angemessene Grundsicherungsleistungen hat, die ein würdevolles Leben ermöglichen; bekräftigt die in seiner Entschließung vom 15. März 2023 zum Thema „Angemessenes Mindesteinkommen zur Sicherstellung der aktiven Einbeziehung“ hervorgehobenen Punkte;

8.  betont, dass im Einklang mit Grundsatz 15 der Europäischen Säule sozialer Rechte jeder Mensch im Alter das Recht auf Mittel hat, die ein würdevolles Leben sicherstellen, und dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Selbstständige im Ruhestand das Recht auf ein Ruhegehalt haben, das ihren Beiträgen entspricht und ein angemessenes Einkommen sicherstellt; ist gleichzeitig der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten für langfristige Einkommenssicherheit sorgen sollten, dass die Mindestruhegehälter hoch genug sein sollten, um Altersarmut zu verhindern, und dass Frauen und Männer die gleichen Chancen haben sollten, Ruhegehaltsansprüche zu erwerben und das geschlechtsspezifische Rentengefälle zu schließen; fordert die Mitgliedstaaten auf, gezielte Anreize zu fördern, um einen schrittweisen Übergang in den Ruhestand zu erleichtern, indem sie u.a. flexible Arbeitszeitregelungen unterstützen und geeignete Anpassungen am Arbeitsplatz vornehmen; bekräftigt die Forderung des Sozialgipfels von Porto an die Kommission und die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Stärkung der nationalen Sozialschutzsysteme zu ergreifen, um ein würdevolles Leben für alle sicherzustellen und gleichzeitig die Nachhaltigkeit dieser Systeme zu wahren; betont, dass die Kommission zur Schaffung eines Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte älterer Menschen beitragen könnte;

9.  fordert die Kommission auf, den anstehenden Bericht mit einer Gesetzgebungsinitiative des Parlaments über hochwertige Praktika in der EU zügig weiterzuverfolgen; begrüßt das Europäische Jahr der Kompetenzen und betont, dass der Zugang zu Aus- und Weiterbildung und Umschulung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer insbesondere aus den Branchen und Bereichen von Bedeutung ist, die grundlegende Veränderungen durchlaufen müssen, um den ökologischen und digitalen Wandel zu verwirklichen, wobei sicherzustellen ist, dass niemand außer Acht gelassen wird; betont die Rolle der Sozialpartner bei der Ausarbeitung von Qualifizierungsstrategien für die ökologische Wirtschaft auf allen Ebenen, um sicherzustellen, dass diese Schulungen ohne Lohnkürzungen stattfinden und als Arbeitszeit angerechnet werden, und um ausführliche Informationen über die für den ökologischen und den digitalen Wandel erforderlichen Qualifikationen zu liefern; fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag für einen Europäischen Sozialversicherungspass vorzulegen, um den nationalen Behörden, wie etwa den Arbeits- und Sozialversicherungsaufsichtsbehörden, und den Sozialpartnern, die an Arbeits- und Sozialversicherungskontrollen beteiligt sind, ein Instrument in Echtzeit an die Hand zu geben, um das nationale Recht und das Unionsrecht wirksam durchzusetzen;

10.  begrüßt die Zusage der Kommission, bis Ende 2023 einen Vorschlag zur Schaffung eines EU-Behindertenausweises vorzulegen, der in allen Mitgliedstaaten anerkannt werden soll; begrüßt die laufenden Verhandlungen der Sozialpartner über Telearbeit und das Recht auf Nichterreichbarkeit mit dem Ziel, eine rechtsverbindliche Vereinbarung vorzulegen, die im Wege einer Richtlinie umgesetzt wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auf eine rasche Umsetzung der Europäischen Strategie für Pflege und Betreuung und der Unterstützung für pflegende Angehörige hinzuwirken; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlung des Rates über den Zugang zu einer erschwinglichen und hochwertigen Langzeitpflege umzusetzen; begrüßt die Initiative der Kommission, ein umfassendes Konzept für die psychische Gesundheit auf den Weg zu bringen, und bekräftigt seine Forderung nach einer Richtlinie über psychische Risiken und Wohlbefinden am Arbeitsplatz;

11.  weist darauf hin, dass zwar viele legislative und nichtlegislative Initiativen von der Kommission eingeleitet wurden, die EU jedoch bislang nicht in der Lage war, die Europäische Säule sozialer Rechte vollständig umzusetzen; betont, dass der Aktionsplan regelmäßig überprüft werden muss; betont, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten weitere legislative Maßnahmen ergreifen müssen, um für die vollständige Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte zu sorgen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Umsetzung der Grundsätze 11 (Betreuung von Kindern), 12 (Sozialschutz), 19 (Wohnraum) und 20 (wesentliche Dienstleistungen) liegen sollte; betont, dass der nächste Aktionsplan der Europäischen Säule sozialer Rechte durch eine integrierte EU-Strategie zur Bekämpfung der Armut unterstützt werden sollte, um das multidimensionale Problem der sozialen Ausgrenzung anzugehen;

12.  fordert spezifische Maßnahmen, um die Achtung des Rechts auf allgemeine und berufliche Bildung für alle sicherzustellen, indem allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine hochwertige Ausbildung und ein bezahlter Bildungsurlaub garantiert wird;

13.  wiederholt seine Forderung an den Rat, die horizontale Nichtdiskriminierungsrichtlinie(12) zu verabschieden, die seit 2008 anhängig ist, um den Grundsatz 3 der Europäischen Säule sozialer Rechte (Chancengleichheit) und die Versprechen der Gründungsverträge der EU in Bezug auf die Gleichbehandlung vollständig umzusetzen;

14.  stellt fest, dass Grundsatz 11 zur Betreuung und Unterstützung von Kindern weitere Maßnahmen erfordert, um den Kreislauf der Armut zwischen den Generationen zu durchbrechen und die soziale Mobilität zu fördern; ist der Ansicht, dass alle Kinder Zugang zu erschwinglichen und qualitativ hochwertigen Bildungs- und Betreuungsangeboten, insbesondere zu frühkindlicher Bildung, haben sollten; weist die Kommission und die Mitgliedstaaten auf die wiederholte Forderung des Parlaments hin, mehr Mittel für die Europäische Garantie für Kinder bereitzustellen und sie mit mindestens 20 Mrd. EUR auszustatten; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre nationalen Aktionspläne vorzustellen und dafür zu sorgen, dass sie wirksam umgesetzt werden und den wichtigsten Grundsätzen der Empfehlung (EU) 2021/1004 des Rates zur Einführung einer Europäischen Garantie für Kinder entsprechen(13); betont, dass die Mitgliedstaaten die uneingeschränkte Einführung der gestärkten Jugendgarantie fortsetzen sollten;

15.  ist der Ansicht, dass Zeiten der Pflege, in denen die pflegende Person zu einer Teilzeitbeschäftigung übergeht oder eine bezahlte Beschäftigung aufgibt, auf die Beiträge für das Ruhegehalt angerechnet werden sollten(14);

16.  weist warnend darauf hin, dass ein angemessener Sozialschutz zur korrekten Umsetzung von Grundsatz 12 aktuelle Tendenzen wie den Klimawandel, die Digitalisierung der Wirtschaft und die demografische Alterung berücksichtigen muss und ausgeweitet werden muss, um die Risiken im Zusammenhang mit den ungleichen Auswirkungen des Klimawandels und der Umweltzerstörung auf verschiedene Einkommensgruppen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in verschiedenen Branchen sowie die sozialen Folgen des Übergangs unserer Gesellschaften zur Klimaneutralität abzudecken; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen europäischen Aktionsplan für den Sozialschutz vorzuschlagen, der den Risiken der sozialen Ausgrenzung infolge des Klimawandels und der Umweltzerstörung Rechnung trägt; fordert die Mitgliedstaaten auf, auf dem Klima-Sozialfonds aufzubauen und die Grundlagen für die Entwicklung umweltfreundlicher Sozialschutzsysteme auf nationaler Ebene mit Unterstützung der EU zu schaffen;

17.  begrüßt die Einrichtung der EU-Plattform zur Bekämpfung von Obdachlosigkeit und betont, dass die Unterstützung der EU sichergestellt werden muss, damit ihre Bestrebungen und Ziele im Rahmen der Erklärung von Lissabon erreicht werden können; betont, dass gemäß Grundsatz 19 Hilfsbedürftigen Zugang zu hochwertigen Sozialwohnungen oder hochwertiger Unterstützung bei der Wohnraumbeschaffung gewährt werden sollte; fordert die Kommission nachdrücklich auf, im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität einen ehrgeizigen Aktionsplan auszuarbeiten, um barrierefreien, umweltfreundlichen und erschwinglichen sozialen Wohnraum zu schaffen, damit der Wohnraumbedarf aller Unionsbürgerinnen und Unionsbürger gedeckt und die Obdachlosigkeit bis 2030 beseitigt wird; betont vor dem aktuellen Hintergrund die Notwendigkeit, der Energiearmut ein Ende zu setzen, und hält es für äußerst wichtig, in kritischen Zeiten die Trennung vom Netz für schutzbedürftige Haushalte und von Energiearmut betroffene Verbraucher zu verbieten; bekräftigt seine Forderung, den Grundsatz „Wohnen an erster Stelle“ anzunehmen, um den Zugang zu Wohnraum zu fördern, und stellt fest, dass dieser Wohnraum auf den Grundsätzen des „barrierefreien Designs“ beruhen sollte, um Barrierefreiheit sicherzustellen;

18.  bringt seine Besorgnis über den mangelnden Zugang zu wesentlichen Dienstleistungen von guter Qualität wie Wasser-, Sanitär- und Energieversorgung, Verkehr, Finanzdienste und digitale Kommunikation für Hilfsbedürftige (Grundsatz 20) zum Ausdruck, da diese Dienstleistungen unter zusätzlichen Druck geraten sind; hebt hervor, dass weniger entwickelte Regionen, ländliche und dünn besiedelte Gebiete unverhältnismäßig stark betroffen sind, was die zunehmenden wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Ungleichheiten zwischen den EU-Regionen noch verschärft; fordert die Kommission nachdrücklich auf, zu ermitteln, welche strengere soziale Absicherung in der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse(15) erforderlich sind, und auf der Grundlage dieser Bewertung eine Überarbeitung vorzulegen, um den Zugang zu Wasser-, Sanitär- und Energieversorgung, Verkehr, Finanzdienste und digitaler Kommunikation sowie Wohnraum zu verbessern;

19.  bekräftigt seine Forderung, dass angesichts des Rahmens des Industrieplans für den Grünen Deal EU-Mittel, einschließlich staatlicher Beihilfen, von politischen Zielen, insbesondere sozialen Anforderungen, abhängig gemacht werden sollten, um hochwertige Arbeitsplätze zu bieten, Tarifverhandlungen zu fördern, die Arbeitnehmerrechte und -standards der EU zu achten und bessere Arbeitsbedingungen sicherzustellen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Sozialklausel in der bestehenden Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe(16) durchzusetzen und eine Überarbeitung der Richtlinie in Erwägung zu ziehen, die sich auf eine Folgenabschätzung stützt, um die Sozialklauseln in öffentlichen Aufträgen weiter zu stärken, damit Wirtschaftsteilnehmer und Unterauftragnehmer verpflichtet werden, das Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschließlich des Rechts auf Tarifverhandlungen, uneingeschränkt zu achten, und der kürzlich angenommenen Richtlinie über angemessene Mindestlöhne in der EU Rechnung zu tragen;

20.  betont, dass die soziale Dimension des Europäischen Semesters und die Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte, insbesondere vor dem Hintergrund der Überprüfung der wirtschaftspolitischen Steuerung, gestärkt werden müssen; fordert die Kommission auf, die Vorlage eines Instruments für einen soziale Aufwärtskonvergenzrahmen in Erwägung zu ziehen, um Risiken im Bereich soziale Konvergenz vorzubeugen, potenzielle Rückschläge bei der ordnungsgemäßen Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte aufzudecken und soziale Ziele festzulegen; ist der Ansicht, dass Risiken sozialer Ungleichheiten in die länderspezifischen Empfehlungen aufgenommen und bei der Festlegung von haushaltspolitischen Anpassungspfaden berücksichtigt werden sollten;

21.  ist der Ansicht, dass es zur Verwirklichung eines fairen und sozialen Europas und zur Sicherstellung eines Höchstmaßes an sozialem Schutz im Rahmen des ökologischen und digitalen Wandels notwendig ist, für ein nachhaltiges, faires und inklusives Europa zu sorgen, in dem die sozialen Rechte in vollem Umfang geschützt und mindestens auf demselben Niveau wie die wirtschaftlichen und ökologischen Standards gewahrt werden; betont, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Rolle der Europäischen Säule sozialer Rechte zu stärken, damit die sozialen Aspekte gleichberechtigt mit den wirtschaftlichen, ökologischen Aspekten behandelt werden, und dafür zu sorgen, dass soziale Rechte in Europa in den Mittelpunkt der künftigen Politik der EU gestellt werden und die soziale Konvergenz eine der wichtigsten politischen Prioritäten der EU ist; stellt fest, dass folglich soziale Investitionen für die Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte bei künftigen Finanzierungsinitiativen und der Überarbeitung des mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich sein werden;

22.  fordert die Kommission erneut auf, gemäß der Zusage der Kommission in der Erklärung von Porto die Richtlinie über Leiharbeit(17) zu überarbeiten, um einen Rechtsrahmen zu schaffen, mit dem menschenwürdige Arbeitsbedingungen und die Gleichbehandlung von Saisonarbeitskräften und mobilen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sichergestellt werden, die auf der Grundlage von befristeten Arbeitsverträgen mit Leiharbeitsunternehmen oder anderweitigen Arbeitsvermittlern, einschließlich Personalvermittlungen, in der EU tätig sind;

23.  fordert die Kommission auf, einen Rechtsrahmen vorzulegen, mit dem Veränderungen im Zusammenhang mit dem ökologischen und digitalen Wandel in der Arbeitswelt antizipiert und bewältigt werden können, wobei der Schwerpunkt erstens auf der Bedeutung des Erhalts von hochwertigen Arbeitsplätzen, indem die Arbeitnehmer bei der Umgestaltung des Arbeitsmarktes begleitet werden und Zugang zu angemessener Aus- und Weiterbildung erhalten, und zweitens auf der Einbeziehung der Sozialpartner in die Beschlussfassungsverfahren auch durch die Förderung von Tarifverhandlungen über die Antizipation und Bewältigung des Wandels liegen sollte;

24.  weist erneut darauf hin, wie wichtig eine gut funktionierende und effiziente Europäische Arbeitsbehörde (ELA) ist, und fordert die Kommission auf, die durch die für den 1. August 2024 vorgesehene Bewertung gebotene Gelegenheit zu nutzen, einen Legislativvorschlag vorzulegen, um den Anwendungsbereich der Gründungsverordnung der ELA(18) zu überprüfen und ihr volles Potenzial, insbesondere in Bezug auf die Untersuchungsbefugnisse der ELA, auszuschöpfen;

25.  bekräftigt das Recht auf den Zugang zu menschlichem Eingreifen sowie das Recht, nicht einer Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich durch eine automatisierte Verarbeitung getroffen wurde, wie in der Datenschutz-Grundverordnung festgelegt(19); betont, dass die EU Maßnahmen ergreifen muss, um den Grundsatz „Mensch in Kontrolle“ in der Arbeitswelt zu verankern und um Management, dass sich umfassend auf Algorithmen stützt, zu regulieren; fordert die Kommission auf, in Erwägung zu ziehen, einen Legislativvorschlag zu künstlicher Intelligenz am Arbeitsplatz vorzulegen;

26.  fordert die stärkere Integration des Aktionsplans der Europäischen Säule sozialer Rechte mit verwandten Strategien, einschließlich des neuen Strategischen Rahmens der EU für die Roma, der Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter, der Strategie zur Bekämpfung von Obdachlosigkeit und der Strategie zur Bekämpfung von Rassismus;

27.  fordert im Einklang mit den Schlussfolgerungen der Konferenz zur Zukunft Europas und der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2022 zu der Forderung nach einem Konvent zur Überarbeitung der Verträge(20) die Aufnahme eines Protokolls über den sozialen Fortschritt in die Verträge, um sicherzustellen, dass die Arbeitnehmerrechte, die Gewerkschaftsrechte und die sozialen Rechte in vollem Umfang geschützt und gewahrt werden;

28.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 476 vom 15.12.2022, S. 1.
(2) ABl. C 41 vom 3.2.2023, S. 1.
(3) Angenommene Texte, P9_TA(2023)0076.
(4) OECD, „A Broken Social Elevator? How to Promote Social Mobility“ (Ein defekter sozialer Fahrstuhl? Förderung der sozialen Mobilität), OECD Publishing, Paris, 15. Juni 2018.
(5) Kommission, „Kommission begrüßt Ziele der Mitgliedstaaten für ein sozialeres Europa bis 2030“, 16. Juni 2022.
(6) Menyhert, B., „The effect of rising energy and consumer prices on household finances, poverty and social exclusion in the EU“ (Die Auswirkungen steigender Energie- und Verbraucherpreise auf die Haushaltsfinanzen, Armut und soziale Ausgrenzung in der EU), Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2022.
(7) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2022 zu dem EU-Aktionsplan für die Sozialwirtschaft (ABl. C 47 vom 7.2.2023, S. 171).
(8) Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 33).
(9) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. März 2021 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Lohntransparenz und Durchsetzungsmaßnahmen (COM(2021)0093).
(10) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2021 zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit (COM(2021)0762).
(11) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2023 mit Empfehlungen an die Kommission zur Überarbeitung der Richtlinie über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats (Angenommene Texte, P9_TA(2023)0028).
(12) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 2. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (ABl. C 137 E vom 27.5.2010, S. 68).
(13) Empfehlung (EU) 2021/1004 des Rates vom 14. Juni 2021 zur Einführung einer Europäischen Garantie für Kinder (ABl. L 223 vom 22.6.2021, S. 14).
(14) Kommission, „Abschlussbericht der Hochrangigen Gruppe für die Zukunft des Sozialschutzes und des Wohlfahrtsstaates in der EU“, Amt für Veröffentlichungen der EU, Luxemburg, Januar 2023.
(15) Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8).
(16) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
(17) Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 9).
(18) Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21).
(19) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(20) ABl. C 493 vom 27.12.2022, S. 130.


Angemessenheit des vom Datenschutzrahmen EU-USA gebotenen Schutzes
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2023 zur Angemessenheit des vom Datenschutzrahmen zwischen der EU und den USA gebotenen Schutzes (2023/2501(RSP))
P9_TA(2023)0204B9-0234/2023

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), insbesondere auf die Artikel 7, 8, 16, 47 und 52,

–  unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 6. Oktober 2015 in der Rechtssache C-362/14, Maximilian Schrems gegen Data Protection Commissioner („Schrems I“)(1),

–  unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 16. Juli 2020 in der Rechtssache C-311/18, Data Protection Commissioner gegen Facebook Ireland Limited und Maximilian Schrems („Schrems II“)(2),

–  unter Hinweis auf seine Untersuchung zu den Enthüllungen von Edward Snowden über die elektronische Massenüberwachung von EU-Bürgern, einschließlich der Feststellungen in seiner Entschließung vom 12. März 2014 zu dem Überwachungsprogramm der Nationalen Sicherheitsagentur der Vereinigten Staaten, den Überwachungsbehörden in mehreren Mitgliedstaaten und den entsprechenden Auswirkungen auf die Grundrechte der EU-Bürger und die transatlantische Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Mai 2016 zur transatlantischen Datenübermittlung(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. April 2017 zur Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild gebotenen Schutzes(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2018 zur Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild gebotenen Schutzes(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2021 zum Urteil des EuGH vom 16. Juli 2020 – Data Protection Commissioner gegen Facebook Ireland Limited und Maximillian Schrems („Schrems II“), Rechtssache C-311/18(7),

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates über das angemessene Schutzniveau für personenbezogene Daten im Rahmen des Datenschutzrahmens zwischen der EU und den USA,

–  unter Hinweis auf die Executive Order 14086 des Präsidenten der Vereinigten Staaten vom 7. Oktober 2022 zur Verbesserung der Sicherheitsvorkehrungen für nachrichtendienstliche Tätigkeiten der Vereinigten Staaten im Bereich Fernmelde- und elektronische Aufklärung (Enhancing Safeguards For United States Signals Intelligence Activities),

–  unter Hinweis auf die Executive Order 12333 des Präsidenten der Vereinigten Staaten vom 4. Dezember 1981 über nachrichtendienstliche Tätigkeiten der Vereinigten Staaten,

–  unter Hinweis auf die vom US-Generalstaatsanwalt erlassene Verordnung über ein Datenschutz-Überprüfungsgericht („Data Protection Review Court“) (im Folgenden „Verordnung des US-Generalstaatsanwalts“),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)(8), insbesondere auf Kapitel V,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation(9),

–  unter Hinweis auf die Referenzgrundlage für Angemessenheit der Artikel-29-Datenschutzgruppe (WP 254/rev.01), die vom Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) bestätigt wurde, sowie auf die Empfehlung 01/2020 des EDSA zu Maßnahmen, die die Übermittlungsinstrumente ergänzen, um die Einhaltung des Datenschutzniveaus der EU zu gewährleisten, und die Empfehlung 02/2020 des EDSA zu den wesentlichen europäischen Garantien für Überwachungsmaßnahmen,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme 5/2023 des Europäischen Datenschutzausschusses vom 28. Februar 2023 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten im Rahmen des EU-US-Datenschutzrahmens,

–  gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass der EuGH mit dem Urteil „Schrems I“ die auf die Richtlinie 95/46/EG gestützte Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 über die Angemessenheit des durch die Safe-Harbour-Grundsätze gewährleisteten Schutzes und der dazu vom Handelsministerium der USA veröffentlichten „Häufig gestellten Fragen“ (FAQ) (10) für ungültig erklärte und darauf hinwies, dass der wahllose Zugriff von Nachrichtendiensten auf den Inhalt von elektronischer Kommunikation den Wesensgehalt des in Artikel 7 der Charta verankerten Grundrechts auf Vertraulichkeit der Kommunikation verletzt; in der Erwägung, dass der Gerichtshof darauf hinwies, dass ein Drittland für die Zwecke eines Angemessenheitsbeschlusses nicht ein identisches, sondern ein dem in der Rechtsordnung der Union garantierten Niveau „der Sache nach gleichwertiges“ Schutzniveau gewährleisten muss, was auf unterschiedliche Weise sichergestellt werden kann;

B.  in der Erwägung, dass der EuGH im Urteil „Schrems II“ den auf die Richtlinie 95/46/EG gestützten Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1250 der Kommission vom 12. Juli 2016 über die Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild gebotenen Schutzes(11) für ungültig erklärte und feststellte, dass dieser mit Blick auf eine Massenüberwachung keine hinreichenden Rechtsbehelfe für Personen vorsieht, die keine amerikanischen Staatsbürger sind, und dass dadurch der Wesensgehalt des in Artikel 47 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletzt wird;

C.  in der Erwägung, dass der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika am 7. Oktober 2022 die Executive Order 14086 zur Verbesserung der Sicherheitsvorkehrungen für nachrichtendienstliche Tätigkeiten der Vereinigten Staaten im Bereich Fernmelde- und elektronische Aufklärung (Enhancing Safeguards For United States Signals Intelligence Activities) unterzeichnete (EO 14086);

D.  in der Erwägung, dass die Kommission am 13. Dezember 2022 das Verfahren zur Annahme eines Angemessenheitsbeschlusses für den Datenschutzrahmen zwischen der EU und den USA eingeleitet hat;

E.  in der Erwägung, dass die Kommission bei der Prüfung des von einem Drittland gewährten Schutzniveaus verpflichtet ist, den Inhalt der in diesem Land geltenden Vorschriften, die sich aus seinem innerstaatlichen Recht oder seinen internationalen Verpflichtungen ergeben, sowie die praktische Umsetzung zu bewerten, mit der die Einhaltung dieser Vorschriften sichergestellt werden soll; in der Erwägung, dass die Kommission für den Fall, dass eine solche Bewertung in Bezug auf die Angemessenheit und Gleichwertigkeit nicht zufriedenstellend ausfällt, davon absehen sollte, einen Angemessenheitsbeschluss zu fassen, da dies von der Umsetzung einschlägiger Garantien abhängig ist; in der Erwägung, dass die Kommission verpflichtet ist, die Anerkennung der Angemessenheit auszusetzen, wenn keine Gleichwertigkeit mehr besteht; in der Erwägung, dass die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorschreibt, dass die einschlägige Bewertung ein kontinuierlicher Prozess sein sollte, bei dem Änderungen der geltenden Vorschriften und Verfahren berücksichtigt werden;

F.  in der Erwägung, dass die Möglichkeit, personenbezogene Daten über Grenzen hinweg zu übertragen, eine Triebfeder für Innovation, Produktivität und wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit sein kann, solange angemessene Garantien vorgesehen sind; in der Erwägung, dass bei solchen Datenübertragungen das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und das Recht auf Privatsphäre uneingeschränkt gewahrt werden sollten; in der Erwägung, dass der in der Charta verankerte Schutz der Grundrechte eines der Ziele der EU darstellt;

G.  in der Erwägung, dass die DSGVO auf alle Unternehmen anwendbar ist, die personenbezogene Daten von betroffenen Personen in der EU verarbeiten, wenn diese Verarbeitungstätigkeiten im Zusammenhang damit stehen, dass diesen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen angeboten werden oder ihr Verhalten, sofern es in der Union erfolgt, beobachtet wird;

H.  in der Erwägung, dass eine Massenüberwachung, d. h. die willkürliche Erhebung von Daten ohne jegliche Garantie zur Begrenzung des Eingriffs in die Privatsphäre des Einzelnen, durch staatliche Akteure das Vertrauen der europäischen Bürger und Unternehmen in digitale Dienste und damit in die digitale Wirtschaft untergräbt; in der Erwägung, dass es US-Behörden zwar untersagt ist, Massendaten von US-Bürgern, die in den Vereinigten Staaten leben, zu erheben, dieses Verbot jedoch nicht für EU-Bürger gilt; in der Erwägung, dass eine Massenüberwachung durch staatliche Akteure illegal ist und dem Vertrauen der EU-Bürger und der Unternehmen in digitale Dienste und somit in die digitale Wirtschaft zuwiderläuft;

I.  in der Erwägung, dass es stets Aufgabe der für die Verarbeitung Verantwortlichen sein sollte, dafür Sorge zu tragen, dass die Datenschutzvorschriften eingehalten werden, und dies bei jeder Verarbeitung von Daten nachzuweisen, gleich um welche Art der Verarbeitung es sich handelt, in welchem Umfang und Rahmen sie erfolgt, welchem Zweck sie dient und welche Risiken sie für die betroffenen Personen birgt;

J.  in der Erwägung, dass es in den Vereinigten Staaten auf Bundesebene keine Rechtsvorschriften zum Schutz der Privatsphäre und zum Datenschutz gibt; in der Erwägung, dass in der Executive Order 14086 wichtige Datenschutzkonzepte wie die Grundsätze der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit definiert werden, was im Vergleich zu früheren Übertragungsmechanismen einen bedeutenden Fortschritt darstellt; in der Erwägung, dass genau überwacht werden muss, wie diese Grundsätze ausgelegt werden; in der Erwägung, dass es aufgrund der mangelnden Transparenz der Verfahren vor dem Datenschutz-Überprüfungsgericht möglicherweise nicht möglich ist, umfassend zu bewerten, wie diese Grundsätze in die Rechtsordnung der Vereinigten Staaten umgesetzt werden;

1.  weist erneut darauf hin, dass die Achtung des Privat- und Familienlebens und der Schutz personenbezogener Daten rechtlich durchsetzbare Grundrechte sind, die in den Verträgen, der Charta und der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie in Gesetzen und in der Rechtsprechung verankert sind; betont, dass Angemessenheitsbeschlüsse im Rahmen der DSGVO keine politischen, sondern rechtliche Entscheidungen sind, und dass das Recht auf Privatsphäre und das Recht auf Datenschutz nicht gegen kommerzielle oder politische Interessen aufgewogen werden dürfen sondern nur gegen andere Grundrechte;

2.  nimmt zur Kenntnis, dass mit der Executive Order 14086 Anstrengungen unternommen wurden, um den nachrichtendienstlichen Tätigkeiten der USA im Bereich Fernmelde- und elektronische Aufklärung Grenzen zu setzen, indem dafür gesorgt wurde, dass die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Erforderlichkeit auf den US-Rechtsrahmen für Fernmelde- und elektronische Aufklärung Anwendung finden und eine Liste legitimer Ziele für solche Tätigkeiten bereitgestellt wird; stellt fest, dass diese Grundsätze für alle US-Nachrichtendienste verbindlich sein dürften und von Betroffenen im Rahmen des in der Executive Order 14086 vorgesehenen Verfahrens geltend gemacht werden können; betont, dass die Executive Order 14086 erhebliche Verbesserungen enthält, mit denen sichergestellt werden soll, dass diese Grundsätze dem EU-Recht im Wesentlichen gleichwertig sind; weist jedoch darauf hin, dass es sich bei diesen Grundsätzen um seit Langem bestehende zentrale Elemente des EU-Datenschutzrechts handelt und dass ihre inhaltliche Definition in der Executive Order 14086 nicht mit ihrer Definition im EU-Recht und ihrer Auslegung durch den EuGH übereinstimmt; weist außerdem darauf hin, dass diese Grundsätze für die Zwecke des Datenschutzrahmens zwischen der EU und den USA ausschließlich im Lichte des Rechts und der Rechtstraditionen der USA und nicht denen der EU ausgelegt würden; stellt fest, dass die Executive Order 12 legitime Ziele auflistet, die mit der Sammlung von Daten durch die Fernmelde- und elektronische Aufklärung verfolgt werden dürfen, und fünf Ziele, bei denen die Sammlung von Daten durch die Fernmelde- und elektronische Aufklärung untersagt ist; stellt fest, dass die Liste der legitimen nationalen Sicherheitsziele durch den Präsidenten der USA erweitert und geändert werden kann, wobei es keinerlei Verpflichtung gibt, die entsprechenden Aktualisierungen zu veröffentlichen oder die EU davon in Kenntnis zu setzen; weist darauf hin, dass gemäß der Executive Order 14086 die Fernmelde- und elektronische Aufklärung auf eine Weise erfolgen muss, die mit Blick auf die „validierte nachrichtendienstliche Priorität“ erforderlich und verhältnismäßig ist, was auf eine breite Auslegung dieser Begriffe hinzudeuten scheint; betont, dass für eine umfassende Bewertung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Erforderlichkeit im Zusammenhang mit der Executive Order 14086 diese Grundsätze zur Anwendung gebracht und in den Strategien und Verfahren der US-Geheimdienste umgesetzt werden müssten; bringt jedoch seine Sorge darüber zum Ausdruck, dass die Analysten nicht für jede Überwachungsentscheidung eine Bewertung der Verhältnismäßigkeit vornehmen müssen;

3.  stellt fest, dass die Executive Order 14086 die massenhafte Erhebung von Daten, einschließlich des Inhalts von Mitteilungen, durch Fernmelde- und elektronische Aufklärung gestattet; weist zugleich darauf hin, dass gemäß der Executive Order 14086 die gezielte Erhebung von Daten der Massenerhebung vorgezogen werden soll; stellt fest, dass die Executive Order 14086 zwar mehrere Schutzklauseln für den Fall der Massenerhebung enthält, aber keine unabhängige vorherige Einwilligung in die Massenerhebung vorsieht, und dass eine solche Einwilligung auch in der Executive Order 12333 nicht vorgesehen ist; erinnert daran, dass der EuGH in der Rechtssache „Schrems II“ festgestellt hat, dass die Überwachung durch die USA nicht dem EU-Recht entsprach, weil kein „objektives Kriterium“ verlangt wurde, das den Eingriff der Regierung in die Privatsphäre „rechtfertigen“ könnte; weist darauf hin, dass dadurch der Zweck der Ziele als Schutzmaßnahme zur Begrenzung der Aktivitäten der US-Geheimdienste untergraben wird; erinnert daran, dass das „Privacy and Civil Liberties Oversight Board“ nach der Presidential Policy Directive 28 (PPD 28), die die Grundlage für den Beschluss zur Angemessenheit des Datenschutzschilds bildete, einen Überprüfungsbericht(12) herausgegeben hat und zu dem Schluss gekommen ist, dass mit der PPD-28 im Wesentlichen die bereits bestehenden Praktiken der Nachrichtendienste festgeschrieben wurden; ist überzeugt, dass mit der PPD-28 die elektronische Massenüberwachung von EU-Bürgern durch US-Behörden nicht aufhören wird;

4.  teilt die Bedenken des EDSA in Bezug auf die Executive Order 14086, wonach diese keine hinreichenden Garantien für den Fall der Massenerhebung von Daten biete, und zwar insbesondere in Bezug auf das Fehlen einer unabhängigen vorherigen Einwilligung, klarer und strenger Vorschriften für die Datenspeicherung und die vorübergehende Massenerhebung sowie das Fehlen strengerer Garantien für die Weitergabe von durch Massenerhebung gewonnenen Daten; weist insbesondere auf die besondere Besorgnis hin, dass Strafverfolgungsbehörden – sollte die Weitergabe an US-Behörden keinen weiteren Beschränkungen unterliegen – Zugang zu Daten erhalten würden, auf die ihnen andernfalls der Zugriff untersagt wäre; weist darauf hin, dass durch die Weitergabe die Risiken für den Datenschutz effektiv vervielfacht werden; stellt fest, dass der EDSA die Aufnahme einer rechtsverbindlichen Verpflichtung gefordert hat, zu analysieren und festzustellen, ob ein Drittland ein akzeptables Mindestmaß an Garantien bietet;

5.  weist darauf hin, dass die Executive Order 14086 nicht auf Daten anwendbar ist, auf die die Behörden auf anderem Wege zugreifen, beispielsweise im Rahmen des Cloud Act oder des Patriot Act der Vereinigten Staaten, im Wege kommerzieller Datenkäufe oder über freiwillige Vereinbarungen zur gemeinsamen Nutzung von Daten;

6.  weist darauf hin, dass das eigentliche Problem die Überwachung von Nicht-US-Personen nach US-Recht ist und dass europäische Bürger diesbezüglich keinen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf einlegen können; fordert, dass EU-Bürgern die gleichen Rechte und Privilegien wie US-Bürgern eingeräumt werden sollten, wenn es um die Aktivitäten der US-Geheimdienste und den Zugang zu US-Gerichten geht;

7.  stellt fest, dass der Begriff „signals intelligence“ (Fernmelde- und elektronische Aufklärung) gemäß der US-amerikanischen Auslegung alle im Foreign Intelligence Surveillance Act (FISA) vorgesehenen Arten des Datenzugriffs umfasst, einschließlich des Zugriffs von Anbietern von Fernverarbeitungsdiensten, die mit dem FISA Amendment Act S1881a im Jahr 2008 hinzugefügt wurden; fordert die Kommission auf, bei künftigen Verhandlungen die Definition und den Umfang des Begriffs „signals intelligence“ in der Executive Order 14086 zu klären; erinnert daran, dass die US-Regierung gemäß Abschnitt 702 des FISA nach wie vor die Befugnis für sich in Anspruch nimmt, jede nichtamerikanische Person im Ausland ins Visier zu nehmen, um ausländische nachrichtendienstliche Erkenntnisse im weitesten Sinne zu erlangen;

8.  weist darauf hin, dass ein neuer Rechtsbehelfsmechanismus geschaffen wurde, der es betroffenen Personen in der EU ermöglicht, eine Beschwerde einzureichen; betont gleichzeitig, dass die Entscheidungen des Datenschutz-Überprüfungsgerichts als Verschlusssache eingestuft und weder veröffentlicht noch dem Beschwerdeführer zugänglich gemacht werden, der lediglich darüber informiert wird, dass bei der Überprüfung keine erfassten Verstöße festgestellt wurden oder das Datenschutz-Überprüfungsgericht geeignete Maßnahmen angeordnet hat, wodurch das Recht der betroffenen Personen auf Zugang zu ihren Daten oder auf Berichtigung ihrer Daten unterlaufen wird; stellt mit Sorge fest, dass dies bedeutet, dass eine Person, die ein Verfahren anstrengt, keine Chance hätte, über den inhaltlichen Ausgang des Verfahrens informiert zu werden, und dass die Entscheidung endgültig wäre; stellt fest, dass das vorgeschlagene Rechtsbehelfsverfahren kein Rechtsmittel vor einem Bundesgericht vorsieht und daher unter anderem dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit bietet, Schadenersatz zu fordern; fordert die Kommission auf, die Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten fortzusetzen, um die notwendigen Änderungen zu erreichen und diesen Bedenken Rechnung zu tragen;

9.  ist der Auffassung, dass die Executive Order 14086 mehrere Garantien zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Richter des Gerichts zur Datenschutzüberprüfung vorsieht, was auch vom EDSA in seiner Stellungnahme anerkannt wird; weist darauf hin, dass das Datenschutz-Überprüfungsgericht Teil der Exekutive und nicht der Judikative ist und dass seine Richter für eine feste Amtszeit von vier Jahren ernannt werden; hebt ferner hervor, dass der amerikanische Präsident die Entscheidungen des Datenschutz-Überprüfungsgerichts außer Kraft setzen kann, sogar im Geheimen; weist darauf hin, dass es gemäß dem neuen Rechtsbehelfsmechanismus dem US-Generalstaatsanwalt zwar nicht gestattet ist, die Richter des Datenschutz-Überprüfungsgerichts zu entlassen oder zu beaufsichtigen, die entsprechenden Befugnisse des amerikanischen Präsidenten davon aber unberührt bleiben; betont, dass die Unabhängigkeit dieser Richter nicht gewährleistet ist, solange der amerikanische Präsident Richter des Datenschutz-Überprüfungsgerichts während ihrer Amtszeit abberufen kann; weist darauf hin, dass die Kommission im Falle der Annahme des Beschlusses die Anwendung der Garantien genau überwachen müsste, um die Unabhängigkeit in der Praxis sicherzustellen; weist darauf hin, dass ein Beschwerdeführer von einem vom Datenschutz-Überprüfungsgericht benannten „Sonderanwalt“ vertreten würde, für den keine Anforderungen im Hinblick auf Unabhängigkeit gelten; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass für den Fall, dass ein Angemessenheitsbeschluss angenommen wird, das Erfordernis der Unabhängigkeit darin aufgenommen wird; kommt nach derzeitiger Lage zu dem Schluss, dass das Datenschutz-Überprüfungsgericht die in Artikel 47 der Charta festgelegten Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht erfüllt; stellt fest, dass der Privacy and Civil Liberties Oversight Board zwar die Funktionsweise des neuen Rechtsbehelfsverfahrens unabhängig überprüfen würde, der Umfang einer solchen Überprüfung jedoch begrenzt wäre;

10.  stellt fest, dass die Vereinigten Staaten zwar einen neuen Rechtsbehelfsmechanismus für Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Zugang von Behörden zu Daten vorgesehen haben, dass aber noch Fragen zur Wirksamkeit der im Zusammenhang mit gewerblichen Angelegenheiten verfügbaren Rechtsbehelfe offen sind, für die sich im Angemessenheitsbeschluss nichts geändert hat; stellt fest, dass die Mechansimen, die auf die Beilegung solcher Angelegenheiten abzielen, weitgehend dem Ermessen der Unternehmen überlassen bleiben, die alternative Abhilfemaßnahmen wie Streitbeilegungsmechanismen oder die Heranziehung unternehmensinterner Datenschutzprogramme wählen können; fordert die Kommission auf, im Falle der Annahme eines Angemessenheitsbeschlusses die Wirksamkeit dieser Rechtsbehelfsmachanismen genau zu überwachen;

11.  stellt fest, dass die europäischen Unternehmen Rechtssicherheit brauchen und verdienen; betont, dass die aufeinanderfolgenden Datenübertragungsmechanismen, die im Nachhinein vom EuGH wieder aufgehoben wurden, den europäischen Unternehmen zusätzliche Kosten verursacht haben; erkennt daher die Notwendigkeit an, für Rechtssicherheit zu sorgen und Situationen zu vermeiden, in denen sich Unternehmen ständig auf neue rechtliche Rahmenbedingungen einstellen müssen, was für Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen eine besondere Belastung darstellen könnte; ist besorgt, dass der Angemessenheitsbeschluss, sollte er angenommen werden, (wie seine Vorgänger) vom EuGH für ungültig erklärt werden könnte, was zu einer anhaltenden Rechtsunsicherheit, weiteren Kosten und Störungen für die europäischen Bürger und Unternehmen führen würde;

12.  weist darauf hin, dass die Vereinigten Staaten im Gegensatz zu allen anderen Drittländern, für die im Rahmen der DSGVO ein Angemessenheitsbeschluss angenommen wurde, über kein Datenschutzgesetz auf Bundesebene verfügen; weist darauf hin, dass die Executive Order 14086 in ihrer Anwendung nicht klar, präzise und vorhersehbar ist, da sie vom amerikanischen Präsidenten, der zudem befugt ist, geheime Executive Orders zu erlassen, jederzeit geändert oder aufgehoben werden kann; nimmt zur Kenntnis, dass die Überprüfung der Feststellung der Angemessenheit ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Mitteilung des Angemessenheitsbeschlusses an die Mitgliedstaaten und anschließend mindestens alle vier Jahre durchgeführt würde; fordert die Kommission für den Fall, dass ein künftiger Angemessenheitsbeschluss angenommen wird, auf, gemäß der Stellungnahme des EDSA mindestens alle drei Jahre nachträgliche Überprüfungen durchzuführen; ist besorgt darüber, dass keine Verfallsklausel vorgesehen ist, derzufolge der Beschluss vier Jahre nach Inkrafttreten automatisch seine Gültigkeit verlieren würde und die Kommission anschließend eine neue Beurteilung vornehmen müsste; ist besorgt darüber, dass im Fehlen einer Verfallsklausel in diesem Angemessenheitsbeschluss eine nachsichtigere Haltung gegenüber den Vereinigten Staaten zum Ausdruck kommt, und das obwohl der US-Datenschutzrahmen auf einer Executive Order beruht, die geheime Änderungen zulässt und ohne Zustimmung des Kongresses und ohne Unterrichtung der EU-Partner geändert werden kann; fordert die Kommission daher auf, eine solche Klausel in den Beschluss aufzunehmen;

13.  teilt die Bedenken des EDSA in Bezug auf die Rechte betroffener Personen, das Fehlen wichtiger Definitionen und spezieller Vorschriften für automatisierte Entscheidungsprozesse und Profiling, die mangelnde Klarheit über die Anwendung der Grundsätze des Datenschutzrahmens auf Auftragsverarbeiter und die Notwendigkeit, Weiterübertragungen von Daten, durch die das Schutzniveau untergraben wird, zu verhindern;

14.  betont, dass Angemessenheitsbeschlüsse klare und strenge Überwachungs- und Überprüfungsmechanismen enthalten müssen, damit sichergestellt ist, dass die Beschlüsse zukunftssicher sind oder je nach Bedarf aufgehoben oder geändert werden können und das Grundrecht der EU-Bürger auf Datenschutz jederzeit gewährleistet ist; betont, dass jeder künftige Angemessenheitsbeschluss einer kontinuierlichen Überprüfung unterzogen werden sollte, bei der den rechtlichen und praktischen Entwicklungen in den Vereinigten Staaten Rechnung zu tragen ist;

Schlussfolgerungen

15.  erinnert daran, dass das Parlament die Kommission in seiner Entschließung vom 20. Mai 2021 aufgefordert hat, keinen neuen Angemessenheitsbeschluss in Bezug auf die Vereinigten Staaten zu erlassen, sofern keine bedeutsamen Reformen, insbesondere für Zwecke der nationalen Sicherheit und der Nachrichtendienste, in die Wege geleitet werden; betrachtet die Executive Order14086 nicht als hinreichend bedeutsam; weist erneut darauf hin, dass die Kommission die Aufgabe des Schutzes der Grundrechte der EU-Bürger nicht dem nicht dem Gerichtshof der Europäischen Union überlassen sollte, der sich mit Klagen einzelner Bürger befasst;

16.  weist darauf hin, dass die Kommission die Angemessenheit in Bezug auf ein Drittland auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften und Praktiken im Lichte der Rechtssachen Schrems I und Schrems II und der Datenschutz-Grundverordnung (Erwägungsgrund 104) nicht nur inhaltlich, sondern auch im Hinblick auf ihre prakitsche Umsetzung bewerten muss;

17.  stellt fest, dass die Änderungen an den vom US-Handelsministerium herausgegebenen Grundsätzen für den Datenschutzrahmen im Vergleich zu den Grundsätzen des Datenschutzschilds nicht ausreichen, um ein im Wesentlichen der DSGVO gleichwertiges Schutzniveau zu bieten;

18.  stellt fest, dass die Vereinigten Staaten zwar bedeutende Zusagen machen, um den Zugang zu Rechtsbehelfen und die Vorschriften über die Datenverarbeitung durch Behörden zu verbessern, dass die US-Geheimdienste jedoch bis Oktober 2023 Zeit haben, ihre Methoden und Praktiken im Einklang mit den Verpflichtungen der Executive Order 14086 zu ändern und dass der US-Generalstaatsanwalt die EU und ihre Mitgliedstaaten noch nicht als Länder benannt hat, die befugt sind, vor dem Datenschutz-Überprüfungsgericht einen Rechtsbehelf einzulegen; betont, dass das bedeutet, dass die Kommission nicht in der Lage war, die Wirksamkeit der vorgeschlagenen Rechtsbehelfe und sonstigen Maßnahmen in Bezug auf den Zugang zu Daten „in der Praxis“ zu bewerten; kommt daher zu dem Schluss, dass die Kommission erst dann mit dem nächsten Schritt eines Angemessenheitsbeschlusses fortfahren kann, wenn diese Fristen und Zielvorgaben von den Vereinigten Staaten erfüllt worden sind, damit sichergestellt ist, dass die Zusagen in der Praxis eingehalten wurden;

19.  kommt zu dem Schluss, dass mit dem Datenschutzrahmen zwischen der EU und den USA keine wesentliche Gleichwertigkeit im Hinblick auf das Schutzniveau geschaffen wird; fordert die Kommission auf, die Verhandlungen mit ihren US-amerikanischen Partnern fortzusetzen, um einen Mechanismus zu schaffen, der eine solche Gleichwertigkeit gewährleistet und das nach dem Datenschutzrecht der Union und der Charta in der Auslegung durch den EuGH erforderliche angemessene Schutzniveau bietet; fordert die Kommission auf, den Angemessenheitsbeschluss erst anzunehmen, wenn alle in dieser Entschließung und in der Stellungnahme des EDSA enthaltenen Empfehlungen vollständig umgesetzt sind;

20.  fordert die Kommission auf, im Interesse der Unternehmen und Bürger in der EU zu handeln und sicherzustellen, dass der vorgeschlagene Rahmen eine solide, ausreichende und zukunftsorientierte Rechtsgrundlage für Datenübermittlungen zwischen der EU und den USA bietet; erwartet, dass jeder Angemessenheitsbeschluss, sollte er angenommen werden, erneut vor dem EuGH angefochten wird; hebt hervor, dass die Kommission – sollte der Angemessenheitsbeschluss vom EuGH erneut für ungültig erklärt werden – die Verantwortung dafür trägt, dass die Rechte der EU-Bürger nicht geschützt werden;

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21.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Präsidenten und dem Kongress der Vereinigten Staaten von Amerika zu übermitteln.

(1) Urteil vom 6. Oktober 2015, Maximilian Schrems gegen Data Protection Commissioner, C‑362/14, ECLI:EU:C:2015:650.
(2) Urteil vom 16. Juli 2020 in der Rechtssache C-311/18, Data Protection Commissioner gegen Facebook Ireland Limited und Maximilian Schrems, ECLI:EU:C:2020:559.
(3) ABl. C 378 vom 9.11.2017, S. 104.
(4) ABl. C 76 vom 28.2.2018, S. 82.
(5) ABl. C 298 vom 23.8.2018, S. 73.
(6) ABl. C 118 vom 8.4.2020, S. 133.
(7) ABl. C 15 vom 12.1.2022, S. 176.
(8) ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
(9) ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.
(10) ABl. L 215 vom 25.8.2000, S. 7.
(11) ABl. L 207 vom 1.8.2016, S. 1.
(12) PCLOB, Report to the President on the Implementation of Presidential Directive 28: Signals Intelligence Activities.


Für einen starken und nachhaltigen Algensektor in der EU
PDF 127kWORD 45k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2023 zu dem Thema „Für einen starken und nachhaltigen Algensektor in der EU“ (2023/2547(RSP))
P9_TA(2023)0205B9-0233/2023

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Mitteilungen der Kommission zum „Europäischen Grünen Deal“ (COM(2019)0640), zu einer Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ (COM(2020)0381) und zur „nachhaltigen blauen Wirtschaft“ (COM(2021)0240),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen zu den drei genannten Mitteilungen der Kommission(1)(2)(3),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission zu dem Thema „Strategische Leitlinien für eine nachhaltigere und wettbewerbsfähigere Aquakultur in der EU für den Zeitraum 2021-2030“ (COM(2021)0236),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Oktober 2022 zu dem weiteren Vorgehen in den Bemühungen um eine nachhaltige und wettbewerbsfähige Aquakultur in der EU(4),

–  unter Hinweis auf Anfrage an die Kommission zu dem Thema „Für einen starken und nachhaltigen Algensektor in der EU“ (O-000015/2023 – B9‑0018/2023),

–  gestützt auf Artikel 136 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Fischereiausschusses,

1.  begrüßt die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Für einen starken und nachhaltigen Algensektor in der EU“ (COM(2022)0592) und stimmt zu, dass dieser Sektor über unerschlossenes Potenzial verfügt; weist darauf hin, dass davon auszugehen ist, dass die Gesamtnachfrage nach Algen in den kommenden Jahren steigen wird, und dass in der EU 85 000 zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden könnten, wenn der prognostizierte Anstieg der Algenproduktion erreicht wird;

2.  begrüßt die Zielvorgabe, Märkte für den Einsatz von Algen im Lebensmittel- und Nichtlebensmittelbereich aufzubauen und sie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen; hebt hervor, dass Algen unter anderem auch für Tier- und Fischfutter, Arzneimittel, Verpackungen, Kosmetika und Biokraftstoffe verwendet werden könnten;

3.  weist darauf hin, dass sich der Sektor dergestalt weiterentwickeln muss, dass das Gleichgewicht der Meeresökosysteme nicht beeinträchtigt wird, und dass vermieden werden sollte, in Bezug auf die Umwelt die gleichen Fehler zu begehen, die in der Vergangenheit an Land gemacht wurden;

4.  betont, dass ein wachsender Algensektor in der EU dazu beitragen könnte, die Zielvorgaben der EU hinsichtlich des Aufbaus einer blauen Wirtschaft zu erreichen, wodurch uns nicht nur neue CO2-arme Lebensmittel und Materialien zur Verfügung stehen würden, sondern auch ein Beitrag zu Ökosystemleistungen wie der Bindung von Kohlendioxid und der Nährstoffaufnahme sowie zur Verringerung der Umweltverschmutzung geleistet würde, was wiederum für die Regeneration unserer Küstenökosysteme hilfreich wäre; ist der Auffassung, dass in diesem Zusammenhang mehr EU-Mittel für Forschungszwecke mobilisiert werden müssen;

5.  weist darauf hin, dass Algen und Mikroalgen – wie in der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ hervorgehoben – eine wichtige ergänzende Proteinquelle für eine nachhaltige Lebensmittelerzeugung und die globale Ernährungssicherheit darstellen können, und fordert die Kommission auf, dieses unerschlossene Potenzial bei der Überprüfung der Proteinstrategie der EU zu berücksichtigen;

6.  stellt fest, dass in der Mitteilung große Gebiete in der EU ermittelt wurden, die für die Kultivierung von Makroalgen geeignet sind; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten die Algenkultivierung im Rahmen der Richtlinie für die maritime Raumplanung(5) in ihre nationalen oder regionalen Pläne aufnehmen müssen;

7.  ist der Auffassung, dass mehr unternommen werden muss, um weitere Informationen über Methoden zur Algenproduktion und über Marktbedingungen zur Verfügung zu stellen, und dass ein kohärenteres Rahmenwerk erforderlich ist, um die Hindernisse zu reduzieren, die dem Wachstum des Algensektors im Wege stehen; hebt hervor, dass weitere Forschung erforderlich ist, damit das Potenzial des Sektors für einen positiven Umweltbeitrag maximiert werden kann, sowohl im Hinblick auf den Klimaschutz als auch im Hinblick auf blaue Kohlenstoffsenken;

8.  fordert einen kohärenteren regulatorischen Rahmen für den Sektor, wobei den Mitgliedstaaten nahelegt wird, einen einzigen Ansprechpartner für Akteure festzulegen, die daran interessiert sind, den Algenaufzuchtbetrieb aufzunehmen oder zu erweitern;

9.  begrüßt die von der Kommission vorgesehen Maßnahmen zur Ausarbeitung von Standards für verschiedene Arten algenbasierter Produkte und ihre Zusage, ein neues Instrumentarium für Algenzüchter zu entwickeln; begrüßt ebenso die Absicht, spezifische Leitlinien auszuarbeiten, mit denen die Ergänzung von Futtermitteln auf Fischbasis durch Futtermittel auf Algenbasis gefördert wird; begrüßt den Vorschlag, Pilotprojekte für Fischer zu finanzieren, die Makroalgen züchten möchten;

10.  ist der Ansicht, dass die Einkommensdiversifizierung und die Schaffung neuer Chancen für Küstenstädte und ‑gemeinden bei der Weiterentwicklung der Marikultur als positive Ergänzung zu nachhaltigen Fischereipraktiken erachtet werden sollten;

11.  begrüßt die Absicht, Sensibilisierungsmaßnahmen durchzuführen, um die Kenntnisse der Verbraucher über Produkte auf Algenbasis zu verbessern; weist darauf hin, dass die Plattform EU4Ocean gemeinsam mit den Mitgliedstaaten an Schulen und Universitäten über das Potenzial der blauen Wirtschaft informieren könnte;

12.  fordert die Kommission auf, angemessene Mittel für den Algensektor der EU zur Verfügung zu stellen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Förderung der Algenaufzucht weiter zu unterstützen und die Nutzung sowie Weiterentwicklung von Algen als Lebensmittel und Futtermittel zu erleichtern, vor allem durch die Einführung schnellerer Genehmigungsverfahren, ohne andere in der Aquakultur gehaltene Arten zu vernachlässigen;

13.  begrüßt die Absicht der Kommission, eine konkrete Initiative zur Unterstützung des Algenkonsums in der EU vorzulegen;

14.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung der Kommission zu übermitteln.

(1) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“ (ABl. C 270 vom 7.7.2021, S. 2).
(2) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2021 zu einer Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem (ABl. C 184 vom 5.5.2022, S. 2).
(3) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Mai 2022 zu der Rolle der Fischerei und der Aquakultur beim Übergang zu einer nachhaltigen blauen Wirtschaft in der EU (ABl. C 465 vom 6.12.2022, S. 2).
(4) ABl. C 132 vom 14.4.2023, S. 2.
(5) Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135).

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