Index 
Angenommene Texte
Mittwoch, 12. Juli 2023 - Straßburg
Ökodesign-Verordnung
 An die Europäische Arzneimittel-Agentur zu entrichtende Gebühren und Entgelte
 Die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM)
 Digitaler Informationsaustausch in Terrorismusfällen
 Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten: Angleichung an die Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten
 Wiederherstellung der Natur
 Beitritt zum Schengen-Raum
 Lage im Libanon
 Stand des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit EU-Kuba vor dem Hintergrund des jüngsten Besuchs der Insel durch den Hohen Vertreter
 Einrichtung eines Ethikgremiums der EU
 Erkenntnisse aus der COVID-19-Pandemie und Empfehlungen für die Zukunft
 Beziehungen zur Palästinensischen Behörde
 Bericht 2022 über Bosnien und Herzegowina
 Bericht 2022 über Albanien
 Finanztätigkeit der Europäischen Investitionsbank – Jahresbericht 2022
 Kontrolle der Finanztätigkeit der Europäischen Investitionsbank – Jahresbericht 2022

Ökodesign-Verordnung
PDF 420kWORD 135k
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (COM(2022)0142 – C9-0132/2022 – 2022/0095(COD))(1)
P9_TA(2023)0272A9-0218/2023

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
(1)  Der europäische Grüne Deal25 ist Europas Strategie für nachhaltiges Wachstum mit dem Ziel, die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, wettbewerbsfähigen und klimaneutralen Kreislaufwirtschaft umzugestalten. Im Grünen Deal wird das ehrgeizige Ziel gesteckt, die Union bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent zu machen. Er erkennt die Vorteile von Investitionen in die wettbewerbsfähige Nachhaltigkeit der Union durch den Aufbau eines gerechteren, umweltfreundlicheren und digitaleren Europas an. Bei diesem Wandel kommt Produkten eine entscheidende Rolle zu. Im Grünen Deal wird herausgestellt, dass die derzeitigen Produktionsverfahren und Verbrauchsmuster nach wie vor zu linear sind und vom Durchsatz neuer Werkstoffe, die abgebaut, gehandelt, zu Waren verarbeitet und schließlich als Abfall entsorgt oder als Emissionen ausgestoßen werden, abhängig sind, und unterstrichen, dass der Übergang zu einem Kreislaufwirtschaftsmodell dringend erforderlich ist und dass noch erhebliche Fortschritte erzielt werden müssen. Ferner wird darin Energieeffizienz als Priorität für die Dekarbonisierung des Energiesektors und die Verwirklichung der Klimaziele 2030 und 2050 genannt.
(1)  Bei dem europäischen Grünen Deal25 handelt es sich um Europas Strategie für nachhaltiges Wachstum mit dem Ziel, die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, wettbewerbsfähigen und klimaneutralen Kreislaufwirtschaft umzugestalten und eine schadstofffreie Umwelt zu schaffen. Mit dem Grünen Deal wird das hochgesteckte Ziel gesetzt, die Union bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent zu machen. Dabei werden die Vorteile von Investitionen in die wettbewerbsfähige Nachhaltigkeit der Union durch den Aufbau eines gerechteren, umweltfreundlicheren und digitaleren Europas gewürdigt. Bei diesem Wandel kommt Produkten eine entscheidende Rolle zu. Im Grünen Deal wird herausgestellt, dass die derzeitigen Produktionsverfahren und Verbrauchsmuster nach wie vor zu linear sind und vom Durchsatz neuer Werkstoffe, die abgebaut, gehandelt, zu Waren verarbeitet und schließlich als Abfall entsorgt oder als Emissionen ausgestoßen werden, abhängig sind, und unterstrichen, dass der Übergang zu einem Kreislaufwirtschaftsmodell dringend erforderlich ist und noch erhebliche Fortschritte erzielt werden müssen. Ferner wird darin Energieeffizienz als Priorität für die Dekarbonisierung des Energiesektors und die Verwirklichung der Klimaziele 2030 und 2050 genannt.
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25 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Der europäische Grüne Deal COM(2019) 640 final.
25 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Der europäische Grüne Deal COM(2019) 640 final.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
(2)  Um den Übergang zum einem Kreislaufwirtschaftsmodell zu beschleunigen, hat die Kommission in ihrem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa26 eine zukunftsorientierte Agenda aufgestellt, um den Rechtsrahmen an die Erfordernisse einer nachhaltigen Zukunft anzupassen. Im Aktionsplan wird ausgeführt, dass es gegenwärtig kein umfassendes Paket von Vorschriften gibt‚ die sicherstellen würden, dass alle in der EU in Verkehr gebrachten Produkte immer nachhaltiger werden und in der Kreislaufwirtschaft bestehen können. Insbesondere die Produktgestaltung fördert die Nachhaltigkeit nicht ausreichend über den gesamten Lebenszyklus. Deshalb werden Produkte häufig ersetzt, was zu einem erheblichen Energie- und Ressourcenverbrauch führt, denn es müssen neue Produkte hergestellt und vertrieben und alte Produkte entsorgt werden. Für Wirtschaftsbeteiligte und Bürger ist es nach wie vor zu schwierig, bei der Produktwahl nachhaltige Entscheidungen zu treffen, weil es an relevanten Informationen und erschwinglichen Optionen fehlt. Aus diesem Grund werden Nachhaltigkeits- und Werterhaltungschancen verpasst, Sekundärmaterialien nur wenig nachgefragt und die Einführung von kreislauforientierten Geschäftsmodellen behindert.
(2)  Um den Übergang zu einem Kreislaufwirtschaftsmodell zu beschleunigen, hat die Kommission in ihrem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa26 eine zukunftsorientierte Agenda aufgestellt, um den Rechtsrahmen an die Erfordernisse einer nachhaltigen Zukunft anzupassen. In dem Plan wird betont, dass die Kreislaufwirtschaft den Bürgerinnen und Bürgern hochwertige, funktionelle und sichere Produkte bieten wird, die effizient und erschwinglich, langlebiger und auf Wiederverwendung und Reparatur sowie ein hochwertiges Recycling ausgelegt sind. Im Aktionsplan wird ausgeführt, dass es gegenwärtig kein umfassendes Paket von Vorschriften gibt‚ die sicherstellen würden, dass alle in der EU in Verkehr gebrachten Produkte immer nachhaltiger werden und in der Kreislaufwirtschaft bestehen können. Insbesondere die Produktgestaltung fördert die Nachhaltigkeit nicht ausreichend über den gesamten Lebenszyklus. Deshalb werden Produkte häufig ersetzt, was zu einem erheblichen Energie- und Ressourcenverbrauch führt, denn es müssen neue Produkte hergestellt und vertrieben und alte Produkte entsorgt werden. Für Wirtschaftsbeteiligte und Bürgerinnen und Bürger ist es nach wie vor zu schwierig, bei der Produktwahl nachhaltige Entscheidungen zu treffen, weil es an relevanten Informationen und erschwinglichen Optionen fehlt. Dies führt dazu, dass Chancen hinsichtlich der Nachhaltigkeit und Werterhaltung verpasst und Sekundärrohstoffe nur wenig nachgefragt werden und die Einführung von kreislauforientierten Geschäftsmodellen behindert wird.
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26 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa COM(2020) 98 final.
26 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa COM(2020) 98 final.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 a (neu)
(3a)  Eine sichere und ausreichende Verfügbarkeit kritischer Rohstoffe ist für einen erfolgreichen grünen und digitalen Wandel in Europa und die gleichzeitige Sicherstellung einer wettbewerbsfähigen europäischen Industrie unabdingbar. Es ist wichtig, dass umfassende Informationsanforderungen in Bezug auf Materialien, einschließlich kritischer Rohstoffe, für in der Union in Verkehr gebrachte Produkte festgelegt werden, um das Konzept zu verwirklichen, das in der Mitteilung der Kommission vom 3. September 2020 mit dem Titel „Widerstandsfähigkeit der EU bei kritischen Rohstoffen: Einen Pfad hin zu größerer Sicherheit und Nachhaltigkeit abstecken“ und in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2021 zu einer europäischen Strategie für kritische Rohstoffe dargelegt wurde.
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1a Mitteilung der Kommission vom 3. September 2020 mit dem Titel „Widerstandsfähigkeit der EU bei kritischen Rohstoffen: Einen Pfad hin zu größerer Sicherheit und Nachhaltigkeit abstecken“ (COM(2020)0474).
1b P9_TA(2021)0468.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
(4)  In Ermangelung von Rechtsvorschriften auf Unionsebene sind bereits divergierende nationale Ansätze zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten entstanden, die von Informationspflichten über die Dauer der Softwarekompatibilität elektronischer Geräte bis hin zur Pflichten, über die Handhabung unverkaufter nicht verderblicher Waren Bericht zu erstatten, reichen. Dies deutet darauf hin, dass noch mehr nationale Maßnahmen zur Verfolgung der Ziele dieser Verordnung wahrscheinlich zu einer weiteren Fragmentierung des Binnenmarkts führen werden. Um das Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen, bedarf es daher eines Rechtsrahmens für die schrittweise Einführung von Ökodesign-Anforderungen für Produkte. Mit dieser Verordnung wird durch die Ausweitung des Ökodesign-Ansatzes, der ursprünglich in der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates29 festgelegt wurde, auf so viele Produkte wie möglich ein solcher Rahmen geschaffen.
(4)  In Ermangelung von Rechtsvorschriften auf Unionsebene sind bereits divergierende nationale Ansätze zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten entstanden, die von Informationspflichten über die Dauer der Softwarekompatibilität elektronischer Geräte bis hin zu Pflichten, über die Handhabung unverkaufter nicht verderblicher Waren Bericht zu erstatten, reichen. Dies deutet darauf hin, dass noch mehr nationale Maßnahmen zur Verfolgung der Ziele dieser Verordnung wahrscheinlich zu einer weiteren Fragmentierung des Binnenmarkts führen werden. Um das Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen, bedarf es daher eines ambitionierten Rechtsrahmens für die schrittweise Einführung von Ökodesign-Anforderungen für Produkte. Mit dieser Verordnung wird durch die Ausweitung des Ökodesign-Ansatzes, der ursprünglich in der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates29 festgelegt wurde, auf so viele Produkte wie möglich ein solcher Rahmen geschaffen.
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29 Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
29 Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
(5)  Diese Verordnung wird dazu beitragen, Produkte so anzupassen, dass sie den Erfordernissen einer klimaneutralen und ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft entsprechen, das Abfallaufkommen zu verringern und sicherzustellen, dass die Leistung von Nachhaltigkeitsvorreitern zur Norm wird. Sie soll neue Ökodesign-Anforderungen festlegen, um die Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Nachrüstbarkeit und Reparierbarkeit zu verbessern, die Möglichkeiten zur Überholung und Wartung verbessern, das Vorhandensein gefährlicher Chemikalien in Produkten angehen, die Energie- und Ressourceneffizienz von Produkten erhöhen, das voraussichtliche Aufkommen an Abfallmaterialien verringern und den Rezyklatanteil in Produkten steigern und gleichzeitig deren Leistung und Sicherheit erhöhen, Wiederaufarbeitung und hochwertiges Recycling ermöglichen sowie den CO2- und den Umweltfußabdruck reduzieren.
(5)  Mit dieser Verordnung werden Produktions- und Verbrauchsmuster gefördert, die mit den allgemeinen Nachhaltigkeitszielen der Union, darunter in den Bereichen Klima, Umwelt, Energie, Ressourcennutzung und biologische Vielfalt, in Einklang stehen und gleichzeitig die Grenzen des Planeten nicht übersteigen, wozu ein Rechtsrahmen geschaffen wird, mit dem dazu beigetragen wird, dass Produkte geschaffen werden, die den Erfordernissen einer klimaneutralen und ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft entsprechen, und dass das Abfallaufkommen verringert und sichergestellt wird, dass die Leistung von Vorreitern in Sachen Nachhaltigkeit zur Norm wird. Sie soll neue Ökodesign-Anforderungen festlegen, um die Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit, Nachrüstbarkeit und Reparierbarkeit zu verbessern, die Möglichkeiten zur Überholung und Wartung ausweiten, das Vorhandensein gefährlicher Chemikalien in Produkten angehen, die Energie- und Ressourceneffizienz von Produkten erhöhen, das voraussichtliche Aufkommen an Abfallmaterialien verringern und den Rezyklatanteil in Produkten steigern und gleichzeitig deren Leistung und Sicherheit erhöhen, Wiederaufarbeitung und hochwertiges Recycling ermöglichen sowie den CO2- und den Umweltfußabdruck reduzieren.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 a (neu)
(5a)  Praktiken, die dazu führen, dass Produkte vorzeitig veraltet bzw. nicht mehr funktional sind, wirken sich nachteilig auf die Verbraucher aus und schädigen aufgrund der zunehmenden Materialnutzung durch die Wirtschaft die Umwelt. Damit die Verbraucher Produkte lange nutzen können und um das Abfallaufkommen zu verringern und einen Beitrag zu einem nachhaltigen Verbrauch zu leisten, sollte in dieser Verordnung auf solche Praktiken eingegangen werden, insbesondere wenn sie das Ergebnis von Gestaltungsentscheidungen der Hersteller sind, wenn Softwareaktualisierungen oder Zubehör nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums bereitgestellt werden oder wenn die Funktionalität eines Produkts in dem Fall eingeschränkt ist, dass Verbraucher Verbrauchsmaterialien, Ersatzteile oder Zubehör verwenden, die nicht vom ursprünglichen Hersteller bereitgestellt werden. Da die Reparierbarkeit die Grundlage für eine lange Lebensdauer von Produkten ist, sollte mit der Verordnung auch sichergestellt werden, dass die Zerlegung durch Herausnahme wichtiger Bauteile nicht behindert wird und der Zugang zu Reparaturinformationen und Ersatzteilen nicht auf zugelassene Reparaturbetriebe beschränkt ist.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
(6)  Das Europäische Parlament begrüßte in seiner Entschließung vom 25. November 2020 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einem nachhaltigeren Binnenmarkt für Unternehmen und Verbraucher“30 die Förderung langlebiger Produkte, die leichter repariert, wiederverwendet und recycelt werden können. In seinem Bericht über den neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft vom 16. Februar 202131 billigte das Europäische Parlament auch die von der Kommission im Aktionsplan vorgestellte Agenda. Nach Auffassung des Europäischen Parlaments kann der Übergang zur Kreislaufwirtschaft Lösungen zur Bewältigung der aktuellen ökologischen Herausforderungen und der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Wirtschaftskrise mit sich bringen. Der Rat begrüßte in seinen Schlussfolgerungen vom 11. Dezember 2020 mit dem Titel „Den Aufbau kreislauffähig und grün gestalten“32 auch die von Kommission geplante Vorlage von Gesetzgebungsvorschlägen als Teil eines umfassenden und integrierten Rahmens für eine nachhaltige Produktpolitik, der Klimaneutralität, Energie- und Ressourceneffizienz und eine schadstofffreie Kreislaufwirtschaft fördert, die öffentliche Gesundheit und die biologische Vielfalt schützt und die Verbraucher und öffentlichen Auftraggeber stärkt und schützt.
(6)  Das Europäische Parlament forderte in seiner Entschließung vom 25. November 2020 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einem nachhaltigeren Binnenmarkt für Unternehmen und Verbraucher“30 die Schaffung eines richtigen Rahmens, um für die Herstellung langlebiger Produkte, die leichter repariert, wiederverwendet und recycelt werden können, zu sorgen und gleichzeitig die Rechte der Verbraucher zu stärken, einschließlich der Informationspflichten und längerer Mindestgewährleistungsfristen. Das Europäische Parlament betonte in seinem Bericht über den neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft vom 16. Februar 202131, dass nachhaltige, kreislauforientierte, sichere und ungiftige Produkte und Materialien auf dem Binnenmarkt die Regel und nicht die Ausnahme sein sollten und als Standardoption gelten sollten, die für alle Verbraucher attraktiv, erschwinglich und zugänglich ist. Das Europäische Parlament forderte ferner verbindliche Ziele der Union, um den Material- und Verbrauchsfußabdruck der Union erheblich zu verringern. Nach Auffassung des Europäischen Parlaments kann der Übergang zur Kreislaufwirtschaft Lösungen zur Bewältigung der aktuellen ökologischen Herausforderungen und der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Wirtschaftskrise mit sich bringen. Der Rat begrüßte in seinen Schlussfolgerungen vom 11. Dezember 2020 mit dem Titel „Den Aufbau kreislauffähig und grün gestalten“32 auch die von der Kommission geplante Vorlage von Gesetzgebungsvorschlägen als Teil eines umfassenden und integrierten Rahmens für eine nachhaltige Produktpolitik, der Klimaneutralität, Energie- und Ressourceneffizienz und eine schadstofffreie Kreislaufwirtschaft fördert, die öffentliche Gesundheit und die biologische Vielfalt schützt und die Verbraucher und öffentlichen Auftraggeber stärkt und schützt.
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30 P9_TA(2020)0318.
30 P9_TA(2020)0318.
31 P9_TA(2021)0040.
31 P9_TA(2021)0040.
32 13852/20.
32 13852/20.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
(8)  Diese Verordnung soll auch zur Verwirklichung der allgemeinen Umweltziele der Union beitragen. Das 8. Umweltaktionsprogramm38 verankert das Ziel der Union, die Belastungsgrenzen unseres Planeten nicht zu überschreiten, in einem Rechtsrahmen und nennt die Voraussetzungen für die Erreichung prioritärer Ziele, zu denen auch der Übergang zu einer schadstofffreien Kreislaufwirtschaft gehört. Im europäischen Grünen Deal wird auch aufgefordert, die Belastung von Luft, Wasser, Boden und Konsumgütern in der Union besser zu überwachen, Bericht darüber zu erstatten, ihr vorzubeugen und dagegen vorzugehen. Folglich müssen Chemikalien, Materialien und Produkte während ihres Lebenszyklus so sicher und nachhaltig wie möglich sein, sodass die Materialkreisläufen schadstofffrei werden39. Darüber hinaus wird sowohl im europäischen Grünen Deal als auch im Aktionsplan der Union für die Kreislaufwirtschaft anerkannt, dass der Binnenmarkt eine kritische Masse darstellt und dadurch Einfluss auf globale Normen für die Nachhaltigkeit und die Gestaltung von Produkten nehmen kann. Diese Verordnung soll daher bei der Erreichung mehrerer Ziele, die im Rahmen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen „Verantwortungsvolle Konsum- und Produktionsmuster“40 gesteckt wurden, sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union eine wichtige Rolle spielen.
(8)  Diese Verordnung soll auch zur Verwirklichung der allgemeinen Umweltziele der Union beitragen. Das achte Umweltaktionsprogramm38 verankert das Ziel der Union, die Belastungsgrenzen unseres Planeten nicht zu überschreiten, in einem Rechtsrahmen und nennt die Voraussetzungen für die Verwirklichung prioritärer Ziele, zu denen auch der Übergang zu einer schadstofffreien Kreislaufwirtschaft gehört. Im europäischen Grünen Deal wird auch gefordert, die Belastung von Luft, Wasser, Boden und Konsumgütern in der Union besser zu überwachen, Bericht darüber zu erstatten, ihr vorzubeugen und dagegen vorzugehen. Folglich müssen Chemikalien, Materialien und Produkte während ihres Lebenszyklus inhärent sicher und nachhaltig sein bzw. werden, sodass die Materialkreisläufe schadstofffrei werden39. Darüber hinaus wird sowohl im europäischen Grünen Deal als auch im Aktionsplan der Union für die Kreislaufwirtschaft anerkannt, dass der Binnenmarkt eine kritische Masse darstellt und dadurch Einfluss auf globale Normen für die Nachhaltigkeit und die Gestaltung von Produkten nehmen kann. Diese Verordnung soll daher bei der Verwirklichung mehrerer Ziele, die im Rahmen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen „Verantwortungsvolle Konsum- und Produktionsmuster“40 gesteckt wurden, sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union eine wichtige Rolle spielen.
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38 Beschluss (EU) 2022/…. des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 [Fundstelle nach Veröffentlichung im Amtsblatt einsetzen – Trilogvereinbarung 2. Dezember 2021].
38 Beschluss (EU) 2022/…. des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 [Fundstelle nach Veröffentlichung im Amtsblatt einsetzen – Trilogvereinbarung 2. Dezember 2021].
39 Wie im EU-Aktionsplan Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden (COM(2021)400 final) und der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit (COM(2020)667 final) dargelegt, in der die Verfolgung von Null-Schadstoff-Zielen in Produktion und Verbrauch gefordert wird.
39 Wie im EU-Aktionsplan Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden (COM(2021)400 final) und der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit (COM(2020)667 final) dargelegt, in der die Verfolgung von Null-Schadstoff-Zielen in Produktion und Verbrauch gefordert wird.
40 Darunter insbesondere die Ziele im Rahmen des Nachhaltigkeitsziels Nr. 12 („Nachhaltiger Konsum und nachhaltige Produktion“).
40 Darunter insbesondere die Ziele im Rahmen des Nachhaltigkeitsziels Nr. 12 („Nachhaltiger Konsum und nachhaltige Produktion“).
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 a (neu)
(12a)  Die Gebrauchtwarenbranche spielt eine besondere Rolle bei der Förderung nachhaltiger Produktions- und Konsummuster, auch bei der Entwicklung neuer kreislauforientierter Geschäftsmodelle. Aufgrund der Besonderheiten dieser Branche, die darauf beruht, die Lebensdauer eines Produkts zu verlängern und zu verhindern, dass es zu Abfall wird, sollten aus der Union stammende gebrauchte Produkte, insbesondere Produkte, die aufgearbeitet oder repariert werden, nicht als neue Produkte angesehen werden, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, und sie sollten daher nicht den Ökodesign-Anforderungen genügen müssen. Aus Drittländern eingeführte gebrauchte Produkte sollten den Ökodesign-Anforderungen genügen, aber es sollte möglich sein, sie auszunehmen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
(13)  Um die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten zu verbessern und den freien Warenverkehr im Binnenmarkt zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Ökodesign-Anforderungen zu ergänzen. Diese Ökodesign-Anforderungen sollten grundsätzlich für spezifische Produktgruppen wie Waschmaschinen oder Waschmaschinen und Waschtrockner gelten. Um die Wirksamkeit der Ökodesign-Anforderungen zu maximieren und die ökologische Nachhaltigkeit der Produkte effizient zu verbessern, sollte es zudem möglich sein, eine oder mehrere horizontale Ökodesign-Anforderungen für umfassendere Produktgruppen wie z. B. elektronische Geräte oder Textilien festzulegen. Horizontale Ökodesign-Anforderungen sollten dann festgelegt werden, wenn es aufgrund der technischen Ähnlichkeiten von Produktgruppen möglich ist, ihre ökologische Nachhaltigkeit durch dieselben Anforderungen zu verbessern.
(13)  Um die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten zu verbessern und den freien Warenverkehr im Binnenmarkt sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Ökodesign-Anforderungen zu ergänzen. Diese Ökodesign-Anforderungen sollten grundsätzlich für spezifische Produktgruppen wie Waschmaschinen oder Waschmaschinen und Waschtrockner gelten. Um die Wirksamkeit der Ökodesign-Anforderungen zu maximieren und die ökologische Nachhaltigkeit der Produkte effizient zu verbessern, sollte es zudem möglich sein, eine oder mehrere horizontale Ökodesign-Anforderungen für umfassendere Produktgruppen wie z. B. elektronische Geräte oder Textilien festzulegen. Horizontale Ökodesign-Anforderungen sollten dann festgelegt werden, wenn es aufgrund der technischen Ähnlichkeiten von Produktgruppen möglich ist, ihre ökologische Nachhaltigkeit durch dieselben Anforderungen zu verbessern. Es ist wichtig, dass horizontale Anforderungen insbesondere in Bezug auf Haltbarkeit und Reparierbarkeit ausgearbeitet werden. Den Wirtschaftsakteuren sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um sich auf die neuen Ökodesign-Anforderungen einzustellen. Bei diesen horizontalen Anforderungen sollte den potenziellen Umweltvorteilen Rechnung getragen werden, die sich aus der Verwendung eines einheitlichen Ladegeräts für mehrere Produkte ergeben. Daher sollten Produktgruppen mit technischen Ähnlichkeiten mit gemeinsamen Ladegeräten ausgestattet werden müssen.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
(14)  Damit die Kommission für die jeweiligen Produktgruppen angemessene Anforderungen festlegen kann, sollten die Ökodesign-Anforderungen Leistungs- und Informationsanforderungen umfassen. Diese Anforderungen sollten der Verbesserung von Produktaspekten dienen, die für die ökologische Nachhaltigkeit relevant sind, wie z. B. Energieeffizienz, Haltbarkeit, Reparierbarkeit sowie CO2- und Umweltfußabdruck. Ökodesign-Anforderungen sollten transparent, objektiv und verhältnismäßig sein und mit den internationalen Handelsregeln im Einklang stehen.
(14)  Damit die Kommission für die jeweiligen Produktgruppen angemessene Anforderungen festlegen kann, sollten die Ökodesign-Anforderungen Leistungs- und Informationsanforderungen umfassen. Diese Anforderungen sollten der Verbesserung von einschlägigen Produktaspekten dienen, die die ökologische Nachhaltigkeit betreffen, wie Energieeffizienz, Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit sowie den CO2- und Umweltfußabdruck. Ökodesign-Anforderungen sollten transparent, objektiv und verhältnismäßig sein und mit den internationalen Handelsregeln im Einklang stehen. Diese Anforderungen sollten auch auf die in Anhang I genannten Produktparameter gestützt werden, und die Kommission sollte bei ihrer Festlegung die Ziele der Union in den Bereichen Klima, Umwelt und biologische Vielfalt, Energieeffizienz und Ressourcensicherheit berücksichtigen. Derartige Anforderungen sollten dazu beitragen, den Material- und den Verbrauchsfußabdruck der Union deutlich zu verringern, damit diese so bald wie möglich mit den Belastungsgrenzen des Planeten in Einklang gebracht werden können.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
(15)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt für eine bestimmte Produktgruppe erlassen hat, sollte es den Mitgliedstaaten, im Interesse des Funktionierens des Binnenmarkts, nicht mehr gestattet sein, nationale Leistungs- oder Informationsanforderungen festzulegen, die auf Produktparametern beruhen, die durch die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten Leistungs- bzw. Informationsanforderungen abgedeckt sind. Um zu gewährleisten, dass der Binnenmarkt funktioniert, sollte die Kommission ermächtigt werden, für spezifische Produktparameter festzulegen, dass Ökodesign-Anforderungen in Form von Leistungs- und/oder Informationsanforderungen nicht erforderlich sind.
(15)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt für eine bestimmte Produktgruppe erlassen hat, sollte es den Mitgliedstaaten, im Interesse des Funktionierens des Binnenmarkts, nicht mehr gestattet sein, nationale Leistungs- oder Informationsanforderungen festzulegen, die auf Produktparametern beruhen, die durch die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten Leistungs- bzw. Informationsanforderungen abgedeckt sind. Um zu gewährleisten, dass der Binnenmarkt funktioniert, sollte die Kommission ermächtigt werden, für spezifische Produktparameter festzulegen, dass Ökodesign-Anforderungen in Form von Leistungs- und/oder Informationsanforderungen nicht erforderlich sind. Wichtig ist, dass die Kommission ihre Entscheidung ordnungsgemäß begründet, wenn sie beschließt, keine Leistungs- oder Informationsanforderungen festzulegen.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
(17)  Zur Vermeidung von Doppelarbeit und Regulierungsaufwand sollte für Kohärenz zwischen dieser Verordnung und den Anforderungen gesorgt werden, die gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union und insbesondere dem Produkt-, Chemikalien- und Abfallrecht51 gelten oder dort festgelegt sind. Jedoch schränkt die Existenz von Ermächtigungen im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union zur Festlegung von Anforderungen mit gleicher oder ähnlicher Wirkung wie die Anforderungen im Rahmen dieser Verordnung die Ermächtigungen in dieser Verordnung nicht ein, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(17)  Es sollte für Kohärenz zwischen dieser Verordnung und den Anforderungen gesorgt werden, die gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union und insbesondere dem Produkt-, Chemikalien-, Verpackungs- und Abfallrecht51 gelten oder dort festgelegt sind. Jedoch schränkt die Existenz von Ermächtigungen im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union zur Festlegung von Anforderungen mit gleicher oder ähnlicher Wirkung wie die Anforderungen im Rahmen dieser Verordnung die Ermächtigungen in dieser Verordnung nicht ein, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
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51 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Umsetzung des Pakets zur Kreislaufwirtschaft: Optionen zur Regelung der Schnittstelle zwischen Chemikalien-, Produkt- und Abfallrecht, COM(2018) 32 final.
51 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Umsetzung des Pakets zur Kreislaufwirtschaft: Optionen zur Regelung der Schnittstelle zwischen Chemikalien-, Produkt- und Abfallrecht, COM(2018) 32 final.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
(19)  Um der Vielfalt der Produkte Rechnung zu tragen, sollte die Kommission die Methoden zur Bewertung der Festlegung der Ökodesign-Anforderungen auswählen und diese gegebenenfalls auf der Grundlage der Art des Produkts, seiner relevantesten Aspekte und seiner Auswirkungen während seines Lebenszyklus weiterentwickeln. Dabei sollte die Kommission ihre Erfahrungen mit der Bewertung der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG und die fortlaufenden Bemühungen um die Entwicklung und Verbesserung wissenschaftsbasierter Bewertungsinstrumente wie etwa die aktualisierte Methodik für die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte und die in der Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission56 dargelegten Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks von Produkten sowie die Entwicklung von Normen durch internationale und europäische Normungsorganisation auch zur Materialeffizienz energieverbrauchsrelevanter Produkte berücksichtigen. Aufbauend auf diesen Instrumenten und gegebenenfalls unter Heranziehung einschlägiger Studien sollte die Kommission Kreislaufaspekte (wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit samt Reparierbarkeitswert, Ermittlung von Wiederverwendung und Recycling erschwerenden Chemikalien) bei der Bewertung von Produkten und bei der Ausarbeitung von Ökodesign-Anforderungen weiter stärken und gegebenenfalls neue Methoden oder Instrumente entwickeln. Für die Ausarbeitung verbindlicher Kriterien für die Vergabe öffentlicher Aufträge und für Verbote der Vernichtung unverkaufter Konsumgüter bedarf es unter Umständen ebenfalls neuer Ansätze.
(19)  Um der Vielfalt der Produkte Rechnung zu tragen, sollte die Kommission die Methoden zur Bewertung der Festlegung der Ökodesign-Anforderungen auswählen und diese gegebenenfalls auf der Grundlage der Art des Produkts, seiner relevantesten Aspekte und seiner Auswirkungen während seines Lebenszyklus weiterentwickeln. Dabei sollte die Kommission ihre Erfahrungen mit der Bewertung der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG und die fortlaufenden Bemühungen um die Entwicklung und Verbesserung wissenschaftsbasierter Bewertungsinstrumente wie etwa die aktualisierte Methodik für die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte und die in der Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission56 dargelegten Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks von Produkten sowie die Entwicklung von Normen durch internationale und europäische Normungsorganisation auch zur Materialeffizienz energieverbrauchsrelevanter Produkte sowie für den Bereich der Elektrotechnik berücksichtigen. Aufbauend auf diesen Instrumenten und gegebenenfalls unter Heranziehung einschlägiger Studien sollte die Kommission Kreislaufaspekte (wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit samt Reparierbarkeitswert, Recyclingfähigkeit, Wiederverwendbarkeit, Ermittlung von Wiederverwendung und Recycling erschwerenden Chemikalien) bei der Bewertung von Produkten auf der Grundlage eines Lebenszyklusansatzes sowie im Hinblick auf die Ausarbeitung von Ökodesign-Anforderungen weiter stärken und gegebenenfalls neue Methoden oder Instrumente entwickeln. Für die Ausarbeitung verbindlicher Kriterien für die Vergabe öffentlicher Aufträge und für Verbote der Vernichtung unverkaufter Konsumgüter bedarf es unter Umständen ebenfalls neuer Ansätze.
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56 Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Anwendung der Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen entlang ihres Lebenswegs.
56 Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Anwendung der Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen entlang ihres Lebenswegs.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
(20)  Leistungsanforderungen sollten sich auf einen ausgewählten, für den betreffenden Produktaspekt relevanten Produktparameter beziehen, für den festgestellt wurde, dass er Potenzial zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit aufweist. Diese Anforderungen können Mindest- oder Höchstwerte für den Produktparameter, auf die Leistungsverbesserung bei dem Produktparameter abzielende, nicht quantitative Anforderungen oder Anforderungen an die funktionale Leistung eines Produkts umfassen, um sicherzustellen, dass die ausgewählten Leistungsanforderungen sich nicht negativ auf die Fähigkeit des Produkts auswirken, die Funktion zu erfüllen, für die es entworfen und in Verkehr gebracht wurde. Im Falle der Mindest- oder Höchstwerte können sie beispielsweise die Form einer Obergrenze für den Energieverbrauch in der Nutzungsphase oder für die Mengen eines bestimmten, in dem Produkt enthaltenen Materials, eines vorgeschriebenen Mindestrezyklatanteils oder einer Obergrenze für eine bestimmte Umweltauswirkungskategorie oder eine Aggregation aller relevanten Umweltauswirkungen annehmen. Ein Beispiel für eine nicht quantitative Anforderung ist das Verbot einer spezifischen technischen Lösung, die sich nachteilig auf die Reparierbarkeit des Produkts auswirkt. Leistungsanforderungen werden eingesetzt, um sicherzustellen, dass die Produkte mit der schlechtesten Leistung vom Markt genommen werden, wenn dies erforderlich ist, um zu den ökologischen Nachhaltigkeitszielen dieser Verordnung beizutragen.
(20)  Leistungsanforderungen sollten sich auf einen ausgewählten, für den betreffenden Produktaspekt relevanten Produktparameter beziehen, für den festgestellt wurde, dass er Potenzial zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit aufweist. Diese Anforderungen können Mindest- oder Höchstwerte für den Produktparameter, auf die Leistungsverbesserung bei dem Produktparameter abzielende, nicht quantitative Anforderungen oder Anforderungen an die funktionale Leistung eines Produkts umfassen, um sicherzustellen, dass die ausgewählten Leistungsanforderungen sich nicht negativ auf die Fähigkeit des Produkts auswirken, die Funktion zu erfüllen, für die es entworfen und in Verkehr gebracht wurde. Im Falle der Mindest- oder Höchstwerte können sie beispielsweise die Form einer Obergrenze für den Energieverbrauch in der Nutzungsphase oder für die Mengen eines bestimmten, in dem Produkt enthaltenen Materials, eines vorgeschriebenen Mindestrezyklatanteils unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Rezyklaten oder einer Obergrenze für eine bestimmte Umweltauswirkungskategorie oder eine Aggregation aller relevanten Umweltauswirkungen annehmen. Ein Beispiel für eine nicht quantitative Anforderung ist das Verbot einer spezifischen technischen Lösung, die sich nachteilig auf die Reparierbarkeit des Produkts auswirkt. Leistungsanforderungen werden eingesetzt, um sicherzustellen, dass die Produkte mit der schlechtesten Leistung vom Markt genommen werden und ein allmählicher Übergang zu den leistungsstärksten Produkten erfolgt, wenn dies erforderlich ist, um zu den ökologischen Nachhaltigkeitszielen dieser Verordnung beizutragen. In dieser Verordnung sollte auch die Verwendung erneuerbarer Materialien aus nachhaltigen Quellen in Produkten berücksichtigt und die Freisetzung von Nano- und Mikroplastik thematisiert werden.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22
(22)  Stoffsicherheit ist ein anerkanntes Element der Produktnachhaltigkeit. Sie basiert auf den inhärenten Gefahren von Chemikalien für die Gesundheit oder die Umwelt bei spezifischer oder allgemeiner Exposition und ist Gegenstand des Chemikalienrechts wie z. B. der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates58, der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates59, der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates60, der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates61 und der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates62. Im Rahmen dieser Verordnung sollte es nicht möglich sein, die Verwendung von Stoffen, wie im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union, aus Gründen der Stoffsicherheit zu beschränken. Desgleichen sollte es im Rahmen dieser Verordnung auch nicht möglich sein, die Verwendung von Stoffen aus Gründen der Lebensmittelsicherheit zu beschränken. Gemäß dem Chemikalien- und das Lebensmittelrecht der Union ist es jedoch nicht möglich, durch Beschränkungen der Verwendung bestimmter Stoffe gegen nicht mit der Stoffsicherheit oder der Lebensmittelsicherheit im Zusammenhang stehende Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit vorzugehen. Um diese Lücke zu schließen, sollte es im Rahmen dieser Verordnung möglich sein, unter bestimmten Bedingungen die Verwendung von Stoffen, die sich negativ auf die Nachhaltigkeit von Produkten auswirken, in Produkten oder bei ihrer Herstellung vorwiegend aus anderen Gründen als der Stoff- oder der Lebensmittelsicherheit zu beschränken. Diese Verordnung sollte auch nicht dazu führen, dass es zu Überschneidungen mit Beschränkungen der Verwendung von Stoffen gemäß der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates63, die den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt einschließlich der umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zum Ziel hat, kommt bzw. dass diese ersetzt werden.
(22)  Stoffsicherheit ist ein anerkanntes Element der Produktnachhaltigkeit. Sie basiert auf den inhärenten Gefahren von Chemikalien für die Gesundheit oder die Umwelt bei spezifischer oder allgemeiner Exposition und ist Gegenstand des Chemikalienrechts wie z. B. der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates58, der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates59, der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates60, der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates61 und der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates62. Im Rahmen dieser Verordnung sollte es nicht möglich sein, die Verwendung von Stoffen, wie im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union, aus Gründen der Stoffsicherheit zu beschränken, es sei denn, es besteht ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit des Menschen und für die Umwelt, das sich aus der Verwendung eines in dem Produkt oder Produktbestandteil enthaltenen Stoffes beim Inverkehrbringen oder in den nachfolgenden Phasen seines Lebenszyklus ergibt. Im Rahmen dieser Verordnung sollte es auch nicht möglich sein, die Verwendung von Stoffen aus Gründen der Lebensmittelsicherheit zu beschränken. Gemäß dem Chemikalien- und dem Lebensmittelrecht der Union ist es jedoch nicht möglich, durch Beschränkungen der Verwendung bestimmter Stoffe gegen nicht mit der Stoffsicherheit oder der Lebensmittelsicherheit im Zusammenhang stehende Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit vorzugehen. Um diese Lücke zu schließen, sollte es im Rahmen dieser Verordnung möglich sein, unter bestimmten Bedingungen die Verwendung von Stoffen, die sich negativ auf die Nachhaltigkeit von Produkten auswirken, in Produkten zu beschränken. Diese Verordnung sollte wo erforderlich als Ergänzung dienen, aber nicht dazu führen, dass es zu Überschneidungen mit Beschränkungen der Verwendung von Stoffen gemäß der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, die den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt einschließlich der umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zum Ziel hat, kommt bzw. dass diese ersetzt werden.
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58 Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4).
58 Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4).
59 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
59 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
60 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59).
60 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59).
61 Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176).
61 Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176).
62 Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1).
62 Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1).
63 Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88).
63 Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88).
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
(23)  Zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten sollten Informationsanforderungen sich auf einen bestimmten, für den Produktaspekt relevanten Produktparameter beziehen wie z. B. den Umweltfußabdruck oder die Haltbarkeit. So kann von Herstellern verlangt werden, Informationen über die Produktleistung für einen ausgewählten Produktparameter bereitzustellen oder andere Informationen, die die Art und Weise beeinflussen können, in der das Produkt von anderen Parteien als dem Hersteller gehandhabt wird, um die Leistung für diesen Parameter zu verbessern. Diese Informationsanforderungen sollten gegebenenfalls zusätzlich zu oder anstelle von Leistungsanforderungen für denselben Produktparameter festgelegt werden. Sieht ein delegierter Rechtsakt Informationsanforderungen vor, sollte darin angegeben werden, wie die verlangten Informationen bereitzustellen sind, beispielsweise durch Veröffentlichung auf einer frei zugänglichen Website, einen Produktpass oder ein Produktetikett. Informationsanforderungen sind notwendig, um die zur Verwirklichung der ökologischen Nachhaltigkeitsziele dieser Verordnung erforderlichen Verhaltensänderungen herbeizuführen. Da Informationsanforderungen für Käufer und Behörden eine solide Grundlage für den Vergleich von Produkten auf der Basis ihrer ökologischen Nachhaltigkeit schaffen, dürften sie Verbraucher und Behörden dazu bewegen, sich für nachhaltigere Produkte zu entscheiden.
(23)  Zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten sollten Informationsanforderungen sich auf einen bestimmten, für den Produktaspekt relevanten Produktparameter beziehen wie z. B. den Umweltfußabdruck und den CO2-Fußabdruck und die Haltbarkeit. So sollte von Herstellern verlangt werden, Informationen über die Produktleistung für einen ausgewählten Produktparameter bereitzustellen oder andere Informationen, die die Art und Weise beeinflussen können, in der das Produkt von anderen Parteien als dem Hersteller gehandhabt wird, um die Leistung für diesen Parameter zu verbessern. Diese Informationsanforderungen sollten gegebenenfalls zusätzlich zu oder anstelle von Leistungsanforderungen für denselben Produktparameter festgelegt werden. Wichtig ist, dass die Kommission ihre Entscheidung ordnungsgemäß begründet, wenn sie beschließt, nur Informationsanforderungen anstelle von Leistungsanforderungen festzulegen. Sieht ein delegierter Rechtsakt Informationsanforderungen vor, sollte darin angegeben werden, wie die verlangten Informationen leicht zugänglich bereitzustellen sind, beispielsweise durch Veröffentlichung auf einer frei zugänglichen Website, einen Produktpass oder ein Produktetikett. Wesentliche Informationen über die Gesundheit, die Sicherheit und die Rechte der Endverbraucher sollten den Verbrauchern stets auf physische Weise zur Verfügung gestellt werden und über einen dem Produkt beigefügten Datenträger abrufbar sein. Informationsanforderungen sind notwendig, um die zur Verwirklichung der ökologischen Nachhaltigkeitsziele dieser Verordnung erforderlichen Verhaltensänderungen herbeizuführen. Die für eine fundierte Kaufentscheidung maßgeblichen Informationen sollten dem Verbraucher vor dem Kauf des Produkts zur Verfügung gestellt werden. Da Informationsanforderungen für Käufer und Behörden eine solide Grundlage für den Vergleich von Produkten auf der Basis ihrer ökologischen Nachhaltigkeit schaffen, dürften sie Verbraucher und Behörden dazu bewegen, sich für nachhaltigere Produkte zu entscheiden.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
(24)  Sehen delegierte Rechtsakte Informationsanforderungen vor, können darin zusätzlich Leistungsklassen für relevante Produktparameter festgelegt werden, um Vergleiche zwischen Produkten auf der Grundlage dieses Parameters zu erleichtern. Leistungsklassen sollten eine Differenzierung zwischen Produkten auf der Grundlage ihrer jeweiligen Nachhaltigkeit ermöglichen und könnten sowohl von Verbrauchern als auch von Behörden herangezogen werden. Sie sollen die Marktentwicklung in Richtung nachhaltigere Produkte steuern.
(24)  Sehen delegierte Rechtsakte Informationsanforderungen vor, können darin zusätzlich Leistungsklassen für relevante Produktparameter festgelegt werden, um Vergleiche zwischen Produkten auf der Grundlage dieses Parameters zu erleichtern. Leistungsklassen sollten eine Differenzierung zwischen Produkten auf der Grundlage ihrer jeweiligen Nachhaltigkeit ermöglichen und könnten sowohl von Verbrauchern als auch von Behörden herangezogen werden. Sie sollen die Marktentwicklung in Richtung nachhaltigere Produkte steuern, ohne die Funktionalität zu beeinträchtigen. Da Informationsanforderungen in Bezug auf die Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten äußerst wichtig sind, wenn es darum geht, dass Verbraucher nachhaltige Verbrauchsmuster wählen, sollte diese Verordnung die Aufstellung von Reparierbarkeitswerten ermöglichen.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26
(26)  Die gemäß dieser Verordnung festgelegten Informationsanforderungen sollten auch die Anforderung umfassen, einen Produktpass bereitzustellen. Der Produktpass ist ein wichtiges Instrument, um Informationen für Akteure entlang der gesamten Wertschöpfungskette bereitzustellen, und die Verfügbarkeit eines Produktpasses sollte die Rückverfolgbarkeit eines Produkts während seines gesamten Lebenszyklus erheblich verbessern. Der Produktpass sollte den Verbrauchern dabei helfen, fundierte Entscheidungen zu treffen, indem sie ihren Zugang zu für sie relevanten Produktinformationen verbessern, Wirtschaftsteilnehmern und anderen Akteuren der Wertschöpfungskette wie Reparaturbetrieben oder Recyclingunternehmen Zugang zu einschlägigen Informationen geben und Behörden die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erleichtern. Der Produktpass sollte nicht an die Stelle von nicht-digitalen Formen der Informationsübermittlung wie Produkthandbüchern oder Etiketten treten, sondern diese ergänzen. Zudem sollte es möglich sein, den Produktpass für Informationen über weitere Nachhaltigkeitsaspekte der jeweiligen Produktgruppe zu nutzen, die gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union bereitgestellt werden müssen.
(26)  Die gemäß dieser Verordnung festgelegten Informationsanforderungen sollten auch die Anforderung umfassen, einen Produktpass bereitzustellen. Der Produktpass ist ein wichtiges Instrument, um Informationen für Akteure entlang der gesamten Wertschöpfungskette bereitzustellen, und die Verfügbarkeit eines Produktpasses sollte die Rückverfolgbarkeit eines Produkts während seines gesamten Lebenszyklus erheblich verbessern. Der Produktpass sollte den Verbrauchern dabei helfen, fundierte Entscheidungen zu treffen, indem er ihren Zugang zu dem relevanten Produkt verbessert, Wirtschaftsteilnehmern und anderen Akteuren der Wertschöpfungskette, etwa gewerblichen Reparaturbetrieben, unabhängigen Akteuren, Generalüberholungsbetrieben oder Recyclingbetrieben Zugang zu einschlägigen Informationen gibt und Behörden die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erleichtert, ohne den Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zu gefährden. Der Produktpass sollte nicht an die Stelle von nicht-digitalen Formen der Informationsübermittlung wie Produkthandbüchern oder Etiketten treten, sondern diese ergänzen. Zudem sollte es möglich sein, den Produktpass für Informationen über weitere Nachhaltigkeitsaspekte der jeweiligen Produktgruppe zu nutzen, die gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union bereitgestellt werden müssen.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 27
(27)  Um der Art des Produkts und seines Markts Rechnung zu tragen, sollten bei der Ausarbeitung produktspezifischer Regeln von Fall zu Fall gründlich geprüft werden, welche Informationen in den Produktpass aufzunehmen sind. Um den Zugang zu den jeweiligen Informationen zu optimieren und gleichzeitig die Rechte des geistigen Eigentums zu schützen, muss der Produktpass so gestaltet und umgesetzt werden, dass je nach Art der Informationen und Typologie der Interessenträger ein differenzierter Zugang zu den im Produktpass enthaltenen Informationen möglich ist. Um zu vermeiden, dass Unternehmen und der Öffentlichkeit Kosten entstehen, die nicht im Verhältnis zum allgemeinem Nutzen stehen, sollte der Produktpass ferner für das konkrete Produkt, die Charge oder das Produktmodell spezifisch sein, je nach z. B. der Komplexität der Wertschöpfungskette, der Größe, der Art oder Auswirkungen der betreffenden Produkte.
(27)  Um der Art des Produkts und seines Markts Rechnung zu tragen, sollte bei der Ausarbeitung produktspezifischer Regeln von Fall zu Fall gründlich geprüft werden, welche Informationen in den Produktpass aufzunehmen sind, wobei Sonderfälle von Einzelstücken und der Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zu berücksichtigen sind. Um den Zugang zu den jeweiligen Informationen zu optimieren und gleichzeitig die Rechte des geistigen Eigentums zu schützen, muss der Produktpass so gestaltet und umgesetzt werden, dass je nach Art der Informationen und Typologie der Interessenträger ein differenzierter Zugang zu den im Produktpass enthaltenen Informationen möglich ist. Um zu verhindern, dass Unternehmen und der Öffentlichkeit Kosten entstehen, die nicht im Verhältnis zum allgemeinem Nutzen stehen, sollte der Produktpass ferner für das konkrete Produkt, die Charge oder das Produktmodell spezifisch sein, je nach z. B. der Komplexität der Wertschöpfungskette, der Größe, der Art oder Auswirkungen der betreffenden Produkte. Der Produktpass sollte mindestens für die erwartete Lebensdauer eines bestimmten Produkts verfügbar sein, jedoch mit einer angemessenen Toleranzmarge, damit der Produktpass auch dann zur Verfügung steht, wenn das Produkt länger als erwartet hält.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28
(28)  Im Interesse der Interoperabilität sollte angegeben werden, welche Arten von Datenträgern zulässig sind. Aus demselben Grund sollten der Datenträger und die eindeutige Produktkennung im Einklang mit international anerkannten Normen stehen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung nach Maßgabe des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts durch Ersetzung oder Hinzufügung von Normen, denen der Datenträger und die eindeutigen Kennungen entsprechen müssen, zu ändern. Dies soll gewährleisten, dass die im Produktpass enthaltenen Informationen von allen Wirtschaftsteilnehmern aufgezeichnet und übermittelt werden können, und die Kompatibilität der eindeutigen Kennung mit externen Komponenten wie Scangeräten garantieren.
(28)  Im Interesse der Interoperabilität sollte angegeben werden, welche Arten von Datenträgern zulässig sind. Aus demselben Grund sollten der Datenträger und die eindeutige Produktkennung im Einklang mit international anerkannten Normen stehen. Die Daten sollten über ein offenes interoperables Netz für den Datenaustausch ohne Anbieterbindung übertragbar sein. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung nach Maßgabe des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts durch Ersetzung oder Hinzufügung von Normen, denen der Datenträger und die eindeutigen Kennungen entsprechen müssen, zu ändern. Dies soll gewährleisten, dass die im Produktpass enthaltenen Informationen von allen Wirtschaftsteilnehmern aufgezeichnet und übermittelt werden können, und die Kompatibilität der eindeutigen Kennung mit externen Komponenten wie Scangeräten garantieren.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 29
(29)  Damit sich die Festlegung von anderen Ökodesign-Anforderungen als jenen für den Produktpass nicht über Gebühr verzögert bzw. um sicherzustellen, dass Produktpässe wirksam umgesetzt werden können, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, Produktgruppen von den Produktpassanforderungen zu befreien, wenn keine technischen Spezifikationen für die wesentlichen Anforderungen an die technische Konzeption und den Einsatz des Produktpasses verfügbar sind. Desgleichen sollte die Kommission, um unnötigen Verwaltungsaufwand für Wirtschaftsteilnehmer zu vermeiden, die Möglichkeit haben, Produktgruppen von den Produktpassanforderungen zu befreien, wenn andere Rechtsvorschriften der Union bereits ein System für die digitale Bereitstellung von Produktinformationen vorsehen, das Akteuren entlang der Wertschöpfungskette Zugang zu relevanten Produktinformationen gibt und die Prüfung der Produktkonformität durch die zuständigen nationalen Behörden erleichtert. Diese Befreiungen sollten unter Berücksichtigung inzwischen verfügbarer technischer Spezifikationen regelmäßig überprüft werden.
(29)  Damit sich die Festlegung von anderen Ökodesign-Anforderungen als jenen für den Produktpass nicht über Gebühr verzögert bzw. um sicherzustellen, dass Produktpässe wirksam umgesetzt werden können, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, Produktgruppen von den Produktpassanforderungen zu befreien, wenn keine technischen Spezifikationen für die wesentlichen Anforderungen an die technische Konzeption und den Einsatz des Produktpasses verfügbar sind. Desgleichen sollte die Kommission, um unnötigen Verwaltungsaufwand für Wirtschaftsteilnehmer zu vermeiden, die Möglichkeit haben, Produktgruppen ausnahmsweise von den Produktpassanforderungen zu befreien, wenn andere Rechtsvorschriften der Union bereits ein System für die digitale Bereitstellung von Produktinformationen vorsehen, das Akteuren entlang der Wertschöpfungskette Zugang zu relevanten Produktinformationen gibt und die Prüfung der Produktkonformität durch die zuständigen nationalen Behörden erleichtert. Diese Befreiungen sollten unter Berücksichtigung inzwischen verfügbarer technischer Spezifikationen regelmäßig überprüft und, wenn möglich, beendet werden.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 33
(33)  Um eine wirksame Einführung des Produktpasses zu gewährleisten, sollten die technische Gestaltung, die Datenanforderungen und die Funktionsweise des Produktpasses einer Reihe grundlegender technischer Anforderungen entsprechen. Diese Anforderungen sollten die Grundlage für die kohärente Einführung des Produktpasses in den verschiedenen Sektoren bilden. Es sollten technische Spezifikationen festgelegt werden, damit diese grundlegenden Anforderungen wirksam umgesetzt werden können, und zwar entweder in Form einer harmonisierten Norm, die im Amtsblatt veröffentlicht wird, oder als Ausweichlösung in Form einer von der Kommission angenommenen gemeinsamen Spezifikation. Die technische Gestaltung sollte sicherstellen, dass die Daten im Produktpass gemäß den einschlägigen Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre geschützt sind. Der digitale Produktpass wird in einem offenen Dialog mit internationalen Partnern entwickelt, damit deren Standpunkte bei der Erarbeitung der technischen Spezifikationen berücksichtigt werden und gewährleistet ist, dass sie zum Abbau von Handelshemmnissen für umweltfreundlichere Produkte und zu niedrigeren Kosten für nachhaltige Investitionen, Vermarktung und Compliance beitragen. Technische Spezifikationen und Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit entlang der Wertschöpfungskette sollten, damit sie wirksam umgesetzt werden können, so weit wie möglich einvernehmlich sowie unter Einbeziehung von und in konstruktiver Zusammenarbeit mit unterschiedlichen Akteuren, einschließlich Normungsgremien, Industrieverbänden, Verbraucherorganisationen, Sachverständigen, NRO und internationalen Partnern einschließlich Entwicklungsländern erarbeitet werden.
(33)  Um für eine wirksame Einführung des Produktpasses zu sorgen, sollten die technische Gestaltung, die Datenanforderungen und die Funktionsweise des Produktpasses einer Reihe grundlegender technischer Anforderungen entsprechen. Diese Anforderungen sollten die Grundlage für die kohärente Einführung des Produktpasses in den verschiedenen Sektoren bilden. Es sollten technische Spezifikationen festgelegt werden, damit diese grundlegenden Anforderungen wirksam umgesetzt werden können, und zwar entweder in Form einer harmonisierten Norm, die im Amtsblatt veröffentlicht wird, oder als Ausweichlösung in Form einer von der Kommission angenommenen gemeinsamen Spezifikation. Die technische Gestaltung sollte sicherstellen, dass die Daten im Produktpass gemäß den einschlägigen Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre geschützt sind. Der digitale Produktpass wird in einem offenen Dialog mit internationalen Partnern entwickelt, damit deren Standpunkte bei der Erarbeitung der technischen Spezifikationen berücksichtigt werden und sichergestellt ist, dass sie zum Abbau von Handelshemmnissen für umweltfreundlichere Produkte mit längerem Lebenszyklus und längerem Verbleib in der Kreislaufwirtschaft, zu niedrigeren Kosten für nachhaltige Investitionen, Vermarktung und Compliance und zur Förderung von Innovation beitragen. Technische Spezifikationen und Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit entlang der Wertschöpfungskette sollten, damit sie wirksam umgesetzt werden können, so weit wie möglich einvernehmlich sowie unter Einbeziehung von und in konstruktiver Zusammenarbeit mit unterschiedlichen Akteuren, einschließlich Normungsgremien, Industrieverbänden, Start-up-Unternehmen, Verbraucherorganisationen, Sachverständigen, nichtstaatlichen Organisationen und internationalen Partnern einschließlich Entwicklungsländern erarbeitet werden.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 35
(35)  Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung sollte gemäß den geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten erfolgen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates66 erfolgen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates67 erfolgen.
(35)  Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung sollte gemäß den geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten erfolgen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates66 unter besonderer Berücksichtigung der Grundsätze des Datenschutzes durch Technikgestaltung und des Datenschutzes durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen erfolgen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates67 erfolgen. Personenbezogene Daten von Endnutzern sollten nicht in dem digitalen Produktpass gespeichert werden.
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66 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
66 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
67 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
67 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 39
(39)  Um Verbraucher zu nachhaltigeren Entscheidungen zu bewegen, sollten Etiketten, sofern dies in den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehen ist, Informationen enthalten, die einen wirksamen Vergleich von Produkten ermöglichen, z. B. durch Angabe von Leistungsklassen. Insbesondere für Verbraucher können physische Etiketten im Geschäft eine zusätzliche Informationsquelle sein. Sie können Verbrauchern eine schnelle visuelle Grundlage für die Unterscheidung zwischen Produkten nach ihrer Leistung in Bezug auf einen bestimmten Produktparameter oder ein Bündel von Produktparametern bieten. Sie sollten gegebenenfalls auch den Zugang zu zusätzlichen Informationen ermöglichen, indem sie spezifische Hinweise in Form von Internetadressen, dynamischen QR-Codes, Links zu Etiketten im Internet oder jeder sonstigen geeigneten verbraucherorientierten Form enthalten. Die Kommission sollte in dem entsprechenden delegierten Rechtsakt festlegen, wie solche Etiketten – auch im Online-Fernabsatz – am wirksamsten angebracht werden, unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Kunden und die Wirtschaftsteilnehmer sowie der Merkmale der betreffenden Produkte. Die Kommission kann auch vorschreiben, dass das Etikett auf die Verpackung des Produkts aufgedruckt wird.
(39)  Um Verbraucher zu nachhaltigen Entscheidungen zu bewegen, sollten Etiketten, sofern dies in den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehen ist, klare und leicht verständliche Informationen enthalten, die einen wirksamen Vergleich von Produkten ermöglichen, z. B. durch Angabe von Leistungsklassen. Insbesondere für Verbraucher können physische Etiketten im Geschäft eine zusätzliche Informationsquelle sein. Sie können Verbrauchern eine schnelle visuelle Grundlage für die Unterscheidung zwischen Produkten nach ihrer Leistung in Bezug auf einen bestimmten Produktparameter oder ein Bündel von Produktparametern bieten. Sie sollten gegebenenfalls auch den Zugang zu zusätzlichen Informationen ermöglichen, indem sie spezifische Hinweise in Form von Internetadressen, dynamischen QR-Codes, Links zu Etiketten im Internet oder jeder sonstigen geeigneten verbraucherorientierten Form enthalten. Die Kommission sollte in dem entsprechenden delegierten Rechtsakt festlegen, wie solche Etiketten – auch im Online-Fernabsatz – am wirksamsten angebracht werden, unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Kunden und die Wirtschaftsteilnehmer sowie der Merkmale der betreffenden Produkte. Die Kommission kann auch vorschreiben, dass das Etikett auf die Verpackung des Produkts aufgedruckt wird.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 41
(41)  Verbraucher sollten vor irreführenden Informationen, die ihre Entscheidungen für nachhaltigere Produkte beeinflussen könnten, geschützt werden. Aus diesen Gründen sollte das Inverkehrbringen von Produkten mit einem Etikett, das die Etiketten gemäß dieser Verordnung nachahmt, untersagt sein.
(41)  Verbraucher sollten vor irreführenden Informationen, die ihre Entscheidungen für nachhaltigere Produkte beeinflussen könnten, geschützt werden. Aus diesen Gründen sollte das Inverkehrbringen von Produkten mit einem Etikett, das irreführende oder widersprüchliche Angaben enthält oder die in dieser Verordnung vorgesehenen Etiketten nachahmt, untersagt sein. Es sollte jedoch möglich sein, weiterhin ein EU-Umweltzeichen oder andere bestehende Umweltzeichen des Typs I gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu führen.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 42
(42)  Um die Ziele des europäischen Grünen Deals so effizient wie möglich zu verwirklichen und zuerst die Produkte mit den größten Auswirkungen anzugehen, sollte die Kommission eine Priorisierung der im Rahmen dieser Verordnung zu regulierenden Produkte und der für sie geltenden Anforderungen durchführen. Ausgehend von dem Priorisierungsprozess gemäß der Richtlinie 2009/125/EG sollte die Kommission einen Arbeitsplan festlegen, der sich über mindestens drei Jahre erstreckt und eine Liste der Produktgruppen enthält, für die sie den Erlass delegierter Rechtsakte plant, sowie der Produktaspekte, für die sie den Erlass delegierter Rechtsakte mit horizontalem Anwendungsbereich plant. Die Kommission sollte ihre Priorisierung nach Kriterien vornehmen, die insbesondere den potenziellen Beitrag der delegierten Rechtsakte zu den Klima-, Umwelt- und Energiezielen der Union sowie ihr Potenzial zur Verbesserung der jeweiligen Produktaspekte betreffen, ohne dass der Öffentlichkeit und den Wirtschaftsteilnehmern unverhältnismäßige Kosten entstehen. Angesichts ihrer Bedeutung für die Verwirklichung der Energieziele der Union sollten die Arbeitspläne eine adäquate Zahl an Maßnahmen für energieverbrauchsrelevante Produkte umfassen. Die Mitgliedstaaten und Interessenträger sollten über das Ökodesign-Forum konsultiert werden. Wegen der Komplementaritäten zwischen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2017/1369 für energieverbrauchsrelevante Produkte sollten der Zeitplan für den Arbeitsplan gemäß dieser Verordnung und der Zeitplan für den Arbeitsplan gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/1369 abgestimmt werden.
(42)  Um die Ziele des europäischen Grünen Deals so effizient wie möglich zu verwirklichen und zuerst die Produkte mit den größten Auswirkungen anzugehen, sollte die Kommission eine Priorisierung der im Rahmen dieser Verordnung zu regulierenden Produkte und der für sie geltenden Anforderungen durchführen. Ausgehend von dem Priorisierungsprozess gemäß der Richtlinie 2009/125/EG sollte die Kommission einen Arbeitsplan festlegen, der sich über mindestens drei Jahre erstreckt und eine Liste der Produktgruppen enthält, für die sie den Erlass delegierter Rechtsakte plant, sowie der Produktaspekte, für die sie den Erlass delegierter Rechtsakte mit horizontalem Anwendungsbereich plant, und die voraussichtlichen Fristen für deren Erstellung. Der Arbeitsplan und seine Aktualisierungen sollten öffentlich zugänglich sein und dem Europäischen Parlament vor ihrer Annahme vorgelegt werden. Die Kommission sollte insbesondere die in dieser Verordnung aufgeführten Produktgruppen berücksichtigen und bei ihrer Festlegung von Prioritäten Kriterien zugrunde legen, die insbesondere den Beitrag der delegierten Rechtsakte zu den Klima-, Umwelt- und Energiezielen der Union sowie ihr Potenzial zur Verbesserung der jeweiligen Produktaspekte betreffen, ohne dass der Öffentlichkeit und den Wirtschaftsteilnehmern unverhältnismäßige Kosten entstehen. Angesichts ihrer Bedeutung für die Verwirklichung der Energieziele der Union sollten die Arbeitspläne eine adäquate Zahl an Maßnahmen für energieverbrauchsrelevante Produkte umfassen. Die Mitgliedstaaten und Interessenträger sollten über das Ökodesign-Forum konsultiert werden. Wegen der Komplementaritäten zwischen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2017/1369 für energieverbrauchsrelevante Produkte sollten der Zeitplan für den Arbeitsplan gemäß dieser Verordnung und der Zeitplan für den Arbeitsplan gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/1369 abgestimmt werden.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 42 a (neu)
(42a)  Die Zementindustrie verursacht derzeit als einer der energie-, material- und CO2-intensivsten Wirtschaftszweige rund 7 % der weltweiten und 4 % der EU-weiten CO2-Emissionen1a, was sie zu einer der wichtigsten Branchen macht, wenn es darum geht, das Übereinkommen von Paris und die Klimaziele der Union so schnell wie möglich zu verwirklichen. Bauprodukte, einschließlich Zement, werden zwar der [künftigen Verordnung zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (2022/0094 COD)] unterliegen, fallen aber auch weiterhin in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung. Damit es nicht an den Produktanforderungen mangelt, die dringend erforderlich sind, um die Klima- und Umweltziele der EU zu erreichen, sollten fehlende angemessene Leistungs- und Informationsanforderungen für diese Produkte im Rahmen der [künftigen Verordnung zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (2022/0094 COD)] dazu führen, dass sie in den nächsten Arbeitsplan der vorliegenden Verordnung aufgenommen werden.
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1a Decarbonisation options for the cement industry, EUR 31378 EN, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2023, ISBN 978-92-76-61599-6, doi:10.2760/174037, JRC131246.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 43
(43)  Für Bauprodukte sollten in dieser Verordnung nur dann Anforderungen an Endprodukte festgelegt werden, wenn die mit [der überarbeiteten Bauprodukteverordnung] auferlegten Verpflichtungen und deren Umsetzung voraussichtlich nicht hinreichend zur Verwirklichung der ökologischen Nachhaltigkeitsziele dieser Verordnung beitragen werden. Außerdem sollte die Kommission bei der Ausarbeitung von Arbeitsplänen berücksichtigen, dass – in Fortsetzung der derzeitigen Praxis – [die überarbeitete Bauprodukteverordnung] den in dieser Verordnung festgelegten Nachhaltigkeitsanforderungen an energieverbrauchsrelevante Produkte, die auch Bauprodukte sind, Vorrang einräumt. Dies sollte beispielsweise für Heizgeräte, Heizkessel, Wärmepumpen, Wasser- und Raumheizungsgeräte, Ventilatoren, Kühl- und Lüftungssysteme sowie Fotovoltaikprodukte der Fall sein. Für diese Produkte kann [die überarbeitete Bauprodukteverordnung] erforderlichenfalls ergänzend angewendet werden, und zwar hauptsächlich in Bezug auf Sicherheitsaspekte, wobei auch andere Rechtsvorschriften der Union über Produkte wie Gasgeräte, Niederspannung und Maschinen berücksichtigt werden.
(43)  Die Kommission sollte bei der Ausarbeitung von Arbeitsplänen berücksichtigen, dass – in Fortsetzung der derzeitigen Praxis – [die überarbeitete Bauprodukteverordnung] den in dieser Verordnung festgelegten Nachhaltigkeitsanforderungen an energieverbrauchsrelevante Produkte, die auch Bauprodukte sind, Vorrang einräumt. Dies sollte beispielsweise für Heizgeräte, Heizkessel, Wärmepumpen, Wasser- und Raumheizungsgeräte, Ventilatoren, Kühl- und Lüftungssysteme sowie Fotovoltaikprodukte der Fall sein. Für diese Produkte kann [die überarbeitete Bauprodukteverordnung] erforderlichenfalls ergänzend angewendet werden, und zwar hauptsächlich in Bezug auf Sicherheitsaspekte, wobei auch andere Rechtsvorschriften der Union über Produkte wie Gasgeräte, Niederspannung und Maschinen berücksichtigt werden.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 44
(44)  Um die Selbstregulierung als gültige Alternative zu Regulierungsansätzen zu fördern, sollte diese Verordnung in Fortführung der Richtlinie 2009/125/EG die Möglichkeit für die Industrie vorsehen, Selbstregulierungsmaßnahmen vorzulegen. Die Kommission sollte die von der Industrie vorgeschlagenen Selbstregulierungsmaßnahmen zusammen mit den von den Unterzeichnern vorgelegten Informationen und Nachweisen bewerten, auch vor dem Hintergrund der internationalen Handelsverpflichtungen der Union und der Notwendigkeit, die Kohärenz mit dem Unionsrecht zu gewährleisten. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um einen Rechtsakt zu erlassen und zu aktualisieren, in dem die Selbstregulierungsmaßnahmen aufgeführt sind, die als gültige Alternativen zu einem delegierten Rechtsakt zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen betrachtet werden. Es ist auch angemessen, dass die Kommission beispielsweise angesichts der relevanten Markt- oder Technologieentwicklungen innerhalb der betroffenen Produktgruppe eine überarbeitete Fassung der Selbstregulierungsmaßnahme anfordern kann, wenn dies für notwendig erachtet wird. Sobald eine Selbstregulierungsmaßnahme in einem Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist, können die Wirtschaftsteilnehmer berechtigterweise davon ausgehen, dass die Kommission keinen delegierten Rechtsakt zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für diese spezifische Produktgruppe erlassen wird. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Kommission möglicherweise horizontale Ökodesign-Anforderungen erlässt, die auch für Produkte gelten, die unter eine anerkannte Selbstregulierungsmaßnahme fallen, und zwar für die Produktaspekte, die nicht Gegenstand dieser Selbstregulierungsmaßnahme sind. Ist die Kommission der Auffassung, dass eine Selbstregulierungsmaßnahme die in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht mehr erfüllt, sollte sie diese Selbstregulierung aus dem Durchführungsrechtsakt streichen, in dem die anerkannten Selbstregulierungsmaßnahmen aufgeführt sind. Danach können im Einklang mit dieser Verordnung Ökodesign-Anforderungen für die Produktgruppen festgelegt werden, die zuvor Gegenstand der Selbstregulierungsmaßnahme waren.
(44)  Um die Selbstregulierung als gültige Alternative zu Regulierungsansätzen zu fördern, sollte diese Verordnung in Fortführung der Richtlinie 2009/125/EG die Möglichkeit für die Industrie vorsehen, Selbstregulierungsmaßnahmen vorzulegen, wenn die entsprechenden Produkte und Produktgruppen nicht in den Ökodesign-Arbeitsplan aufgenommen wurden. Die Selbstregulierungsmaßnahmen sollten auf die Ziele dieser Verordnung abgestimmt werden. Die Kommission sollte die von der Industrie vorgeschlagenen Selbstregulierungsmaßnahmen zusammen mit den von den Unterzeichnern vorgelegten Informationen und Nachweisen bewerten, auch vor dem Hintergrund der internationalen Handelsverpflichtungen der Union und der Notwendigkeit, für die Kohärenz mit dem Unionsrecht zu sorgen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen und zu aktualisieren, in denen die Selbstregulierungsmaßnahmen aufgeführt sind, die als gültige Alternativen zu einem delegierten Rechtsakt zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen betrachtet werden. Es ist auch angemessen, dass die Kommission beispielsweise angesichts der relevanten Markt- oder Technologieentwicklungen innerhalb der betroffenen Produktgruppe eine überarbeitete Fassung der Selbstregulierungsmaßnahme anfordern kann, wenn dies für notwendig erachtet wird. Sobald eine Selbstregulierungsmaßnahme in einem delegierten Rechtsakt aufgeführt ist, können die Wirtschaftsteilnehmer berechtigterweise davon ausgehen, dass die Kommission keinen delegierten Rechtsakt zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für diese spezifische Produktgruppe erlassen wird. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Kommission möglicherweise horizontale Ökodesign-Anforderungen erlässt, die auch für Produkte gelten, die unter eine anerkannte Selbstregulierungsmaßnahme fallen, und zwar für die Produktaspekte, die nicht Gegenstand dieser Selbstregulierungsmaßnahme sind. Ist die Kommission der Auffassung, dass eine Selbstregulierungsmaßnahme die in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht mehr erfüllt, sollte sie diese Selbstregulierung aus dem delegierten Rechtsakt streichen, in dem die anerkannten Selbstregulierungsmaßnahmen aufgeführt sind. Danach können im Einklang mit dieser Verordnung Ökodesign-Anforderungen für die Produktgruppen festgelegt werden, die zuvor Gegenstand der Selbstregulierungsmaßnahme waren.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 45
(45)  Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) könnten stark von einer steigenden Nachfrage nach nachhaltigen Produkten profitieren, aber bei einigen Anforderungen auch mit Kosten und Schwierigkeiten konfrontiert sein. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen angemessene Informationen bereitstellen, für gezielte und spezialisierte Schulungen sorgen und KMU, die in der Herstellung von Produkten tätig sind, für die Ökodesign-Anforderungen festgelegt sind, gezielt unterstützen und fördern, auch in finanzieller Hinsicht. Diese Maßnahmen sollten beispielsweise die Berechnung des Umweltfußabdrucks des Produkts und die technische Umsetzung des Produktpasses umfassen. Die ergriffenen Maßnahmen der Mitgliedstaaten sollten mit den geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen im Einklang steht.
(45)  Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) könnten stark von einer steigenden Nachfrage nach nachhaltigen Produkten profitieren, aber bei einigen Anforderungen auch mit Kosten und Schwierigkeiten konfrontiert sein. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten zur Unterstützung der KMU in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen angemessene Informationen bereitstellen, für gezielte und spezialisierte Schulungen sorgen und Kleinstunternehmen und KMU, die in der Herstellung von Produkten tätig sind, für die Ökodesign-Anforderungen festgelegt sind, gezielt helfen und fördern, auch im Rahmen bestehender Förder- und Finanzierungsinstrumente. Diese Maßnahmen sollten mindestens spezifische Vorgehensweisen umfassen, die darauf ausgelegt sind, die Einhaltung der im Produktpass festgelegten Anforderungen und die Durchführung von Lebenszyklusbewertungen zu erleichtern. Die ergriffenen Maßnahmen der Mitgliedstaaten sollten mit den geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen im Einklang steht.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 46
(46)  Die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte wie Textilien und Schuhe durch Wirtschaftsteilnehmer wird zunehmend zu einem weitverbreiteten Umweltproblem in der gesamten Union, insbesondere aufgrund des raschen Anstiegs von Online-Verkäufen. Durch die Vernichtung gehen wertvolle wirtschaftliche Ressourcen verloren, da Waren hergestellt, befördert und anschließend vernichtet werden, ohne jemals für ihren Verwendungszweck genutzt zu werden. Daher ist es im Interesse des Umweltschutzes erforderlich, dass mit dieser Verordnung ein Rahmen geschaffen wird, um die Vernichtung unverkaufter Produkte, die in erster Linie für Verbraucher bestimmt sind, gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates69 zu verhindern, auch bei Produkten, die von einem Verbraucher im Zuge seines Widerrufsrechts gemäß der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates70 zurückgegeben wurden. Dadurch werden die Umweltauswirkungen dieser Produkte verringert, indem das Abfallaufkommen reduziert und die Überproduktion von Produkten unattraktiv gemacht wird. Mehrere Mitgliedstaaten haben nationale Rechtsvorschriften über die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte erlassen, was zu Marktverzerrungen führt; daher sind harmonisierte Vorschriften in Bezug auf die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte erforderlich, damit für Vertreiber, Einzelhändler und andere Wirtschaftsteilnehmer in allen Mitgliedstaaten dieselben Vorschriften und Anreize gelten.
(46)  Die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte wie von Textilien und Schuhen sowie Elektro- und Elektronikgeräten durch Wirtschaftsteilnehmer wird zunehmend zu einem weitverbreiteten Umweltproblem in der gesamten Union, insbesondere aufgrund des raschen Anstiegs von Online-Verkäufen. Durch die Vernichtung gehen wertvolle wirtschaftliche Ressourcen verloren, da Waren hergestellt, befördert und anschließend vernichtet werden, ohne jemals für ihren Verwendungszweck genutzt zu werden. Daher ist es im Interesse des Umweltschutzes erforderlich, dass mit dieser Verordnung ein Rahmen geschaffen wird, um die Vernichtung unverkaufter Produkte, die in erster Linie für Verbraucher bestimmt sind, gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates69 zu verhindern, auch bei Produkten, die von einem Verbraucher im Zuge seines Widerrufsrechts gemäß der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates70 zurückgegeben wurden. Dadurch werden die Umweltauswirkungen dieser Produkte verringert, indem das Abfallaufkommen reduziert und die Überproduktion von Produkten unattraktiv gemacht wird. Mehrere Mitgliedstaaten haben nationale Rechtsvorschriften über die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte erlassen, was zu Marktverzerrungen führt; daher sind harmonisierte Vorschriften in Bezug auf die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte erforderlich, damit für Vertreiber, Einzelhändler und andere Wirtschaftsteilnehmer in allen Mitgliedstaaten dieselben Vorschriften und Anreize gelten.
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69 Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 6).
69 Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 6).
70 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).
70 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 47
(47)  Um die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte unattraktiv zu machen und weitere Daten über das Auftreten dieser Praxis zu gewinnen, sollte mit dieser Verordnung eine Transparenzpflicht für Wirtschaftsteilnehmer eingeführt werden, die in der Union Verbraucherprodukte anbieten, und sie sollten dazu verpflichtet werden, Informationen über die Menge der unverkauften Verbraucherprodukte offenzulegen, die pro Jahr entsorgt werden. Der Wirtschaftsteilnehmer sollte die Produktart oder -kategorie, die Gründe für die Entsorgung des Produkts und seine nachfolgende Zuführung zu Abfallbehandlungsverfahren angeben. Den Wirtschaftsteilnehmern sollte es zwar freistehen, zu bestimmen, wie diese Informationen in einer ihrem Geschäftsumfeld angemessenen Weise offenzulegen sind, doch sollte es als bewährtes Verfahren betrachtet werden, die erforderlichen Informationen gegebenenfalls in eine öffentlich zugängliche nichtfinanzielle Erklärung gemäß Artikel 19a der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates71 aufzunehmen.
(47)  Um die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte unattraktiv zu machen und weitere Daten über das Auftreten dieser Praxis zu gewinnen, sollte mit dieser Verordnung eine Transparenzpflicht für Wirtschaftsteilnehmer eingeführt werden, die in der Union Verbraucherprodukte anbieten, mit der sie dazu verpflichtet werden, Informationen über die Menge der unverkauften Verbraucherprodukte, die pro Jahr entsorgt werden, auf einer Website der Kommission offenzulegen. Die Wirtschaftsteilnehmer sollten die Produktart oder -kategorie, die Gründe für die Entsorgung des Produkts und seine nachfolgende Zuführung zu Abfallbehandlungsverfahren angeben. Es sollte auch als bewährte Praxis angesehen werden, die erforderlichen Informationen gegebenenfalls in eine öffentlich zugängliche nichtfinanzielle Erklärung gemäß Artikel 19a der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates71 aufzunehmen.
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71 Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
71 Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 48
(48)  Um die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte zu vermeiden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch ein Verbot der Vernichtung solcher Produkte zu ergänzen. Angesichts des breiten Spektrums von Produkten, die möglicherweise vernichtet werden können, ohne jemals verkauft oder verwendet zu werden, ist es erforderlich, eine solche Ermächtigung in dieser Verordnung vorzusehen. Das in den delegierten Rechtsakten festgelegte Verbot sollte jedoch für bestimmte Produktgruppen gelten, die auf der Grundlage einer Bewertung der Kommission zum Umfang der Vernichtung solcher Produkte in der Praxis bestimmt werden, wobei gegebenenfalls die von den Wirtschaftsteilnehmern zur Verfügung gestellten Informationen zu berücksichtigen sind. Um sicherzustellen, dass diese Verpflichtung verhältnismäßig ist, sollte die Kommission spezifische Ausnahmen in Erwägung ziehen, nach denen die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte weiterhin zulässig sein kann, beispielsweise aus Gründen der Gesundheit und Sicherheit. Zur Überwachung der Wirksamkeit dieses Verbots und um seine Umgehung unattraktiv zu machen, sollten die Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet werden, die Menge der vernichteten unverkauften Verbraucherprodukte und die Gründe für ihre Vernichtung im Rahmen der geltenden Ausnahmen offenzulegen. Um einen übermäßigen Verwaltungsaufwand für KMU zu vermeiden, sollten diese von der Verpflichtung zur Offenlegung ihrer unverkauften entsorgten Produkte und von dem in delegierten Rechtsakten festgelegten Verbot der Entsorgung bestimmter Produktgruppen ausgenommen werden. Liegen jedoch stichhaltige Beweise dafür vor, dass KMU möglicherweise dazu genutzt werden, diese Verpflichtungen zu umgehen, sollte die Kommission in diesen delegierten Rechtsakten für einige Produktgruppen verlangen können, dass diese Verpflichtungen auch für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen gelten.
(48)  Um die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte zu vermeiden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch ein Verbot der Vernichtung solcher Produkte zu ergänzen. Angesichts des breiten Spektrums von Produkten, die möglicherweise vernichtet werden können, ohne jemals verkauft oder verwendet zu werden, ist es erforderlich, eine solche Ermächtigung in dieser Verordnung vorzusehen. Das in den delegierten Rechtsakten festgelegte Verbot sollte jedoch für bestimmte Produktgruppen gelten, die auf der Grundlage einer Bewertung der Kommission zum Umfang der Vernichtung solcher Produkte in der Praxis bestimmt werden, wobei gegebenenfalls die von den Wirtschaftsteilnehmern zur Verfügung gestellten Informationen zu berücksichtigen sind. Um sicherzustellen, dass diese Verpflichtung verhältnismäßig ist, sollte die Kommission spezifische Ausnahmen in Erwägung ziehen, nach denen die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte weiterhin zulässig sein kann, beispielsweise aus Gründen der Gesundheit und Sicherheit. Die Kommission sollte Wirtschaftsteilnehmern auch ausreichend Zeit einräumen, damit sie sich auf die mit einem solchen Verbot einhergehenden Anforderungen einstellen können. Zur Überwachung der Wirksamkeit dieses Verbots und um seine Umgehung unattraktiv zu machen, sollten die Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet werden, die Menge der vernichteten unverkauften Verbraucherprodukte und die Gründe für ihre Vernichtung im Rahmen der geltenden Ausnahmen offenzulegen. Um einen übermäßigen Verwaltungsaufwand für kleine und mittlere Unternehmen sowie für Kleinstunternehmen zu vermeiden, sollten diese von der Verpflichtung zur Offenlegung ihrer unverkauften entsorgten Produkte und von dem in delegierten Rechtsakten festgelegten Verbot der Entsorgung bestimmter Produktgruppen ausgenommen werden. Liegen jedoch stichhaltige Beweise dafür vor, dass kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen möglicherweise dazu genutzt werden, um diese Verpflichtungen zu umgehen, sollte die Kommission in diesen delegierten Rechtsakten für einige Produktgruppen verlangen dürfen, dass diese Verpflichtungen auch für Kleinstunternehmen sowie für kleine und mittlere Unternehmen gelten. Ein Jahr nach dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] sollte die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte durch Wirtschaftsakteure mit Blick auf Textilien und Schuhe sowie auf Elektro- und Elektronikgeräte verboten werden, sofern ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Vernichtung solcher Produkte stattfindet und umweltschädlich ist.
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 59
(59)  Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Online-Marktplätze eng mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten. Den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft wird gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates74 in Bezug auf unter die genannte Verordnung fallende Produkte, einschließlich Produkten, für die Ökodesign-Anforderungen festgelegt sind, eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden auferlegt. Um die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Inhalte im Zusammenhang mit nicht konformen Produkten weiter zu verbessern, sollte diese Verordnung in Bezug auf Online-Marktplätze konkrete Verpflichtungen zur Umsetzung dieser Zusammenarbeit in die Praxis enthalten. Beispielsweise verbessern Marktüberwachungsbehörden stetig die technologischen Instrumente, die sie für die Online-Marktüberwachung verwenden, um im Internet verkaufte nicht konforme Produkte zu ermitteln. Damit diese Instrumente funktionsfähig sind, sollten Online-Marktplätze Zugang zu ihren Schnittstellen gewähren. Darüber hinaus müssen die Marktüberwachungsbehörden möglicherweise auch Daten von den Online-Marktplätzen extrahieren.
(59)  Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Online-Marktplätze eng mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten. Den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft wird gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates74 in Bezug auf unter die genannte Verordnung fallende Produkte, einschließlich Produkten, für die Ökodesign-Anforderungen festgelegt sind, eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden auferlegt. Um mit der technologischen Entwicklung und neuen Verkaufsformen Schritt zu halten, sollten die in Artikel 31 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates74a festgelegten Verpflichtungen zur Konformität durch Technikgestaltung für Anbieter von Online-Marktplätzen für die Zwecke der nach Artikel 25 und Artikel 30 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung vorgeschriebenen Informationen und gegebenenfalls für die Anforderungen gelten, die in den gemäß Artikel 4 dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind. Die Durchsetzung dieser Verpflichtungen sollte den Bestimmungen des Kapitels IV der Verordnung (EU) 2022/2065 unterliegen. Für die Zwecke des Artikels 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 sollten Anbieter von Online-Marktplätzen zumindest das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem nutzen. Es sollte möglich sein, dass es sich bei der zentralen Kontaktstelle im Rahmen der vorliegenden Verordnung um dieselbe Kontaktstelle handelt, die in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/2065 vorgesehen ist, ohne dass dadurch das Ziel, Fragen der Produktsicherheit schnell und zielgerichtet zu bearbeiten, beeinträchtigt wird.
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74 Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1.)
74 Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1.)
74a Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1).
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 68
(68)  In Ermangelung harmonisierter Normen sollte der Rückgriff auf gemeinsame Spezifikationen als Ausweichlösung genutzt werden, um die Verpflichtung des Herstellers zur Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen zu erleichtern, beispielsweise wenn das Normungsverfahren aufgrund eines fehlenden Konsenses zwischen den Interessenträgern blockiert ist oder es zu unzumutbaren Verzögerungen bei der Ausarbeitung einer harmonisierten Norm kommt. Solche Verzögerungen könnten z. B. auftreten, wenn die erforderliche Qualität nicht erreicht wird. Darüber hinaus sollte auf diese Lösung zurückgegriffen werden können, wenn die Kommission die Verweise auf einschlägige harmonisierte Normen gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eingeschränkt oder gestrichen hat. Die Konformität mit gemeinsamen Spezifikationen sollte ebenfalls eine Konformitätsvermutung begründen.
(68)  Der derzeitige Normungsrahmen der Union, der auf den Grundsätzen des „neuen Konzepts“ und der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 beruht, bildet die Grundlage für die Ausarbeitung von Normen, bei denen von der Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung ausgegangen wird. In Ermangelung einschlägiger Verweise auf harmonisierte Normen sollte der Rückgriff auf gemeinsame Spezifikationen durch den Erlass von Durchführungsrechtsakten als Ausweichlösung genutzt werden, um die Verpflichtung des Herstellers zur Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen zu erleichtern, beispielsweise wenn das Normungsverfahren aufgrund eines fehlenden Konsenses zwischen den Interessenträgern blockiert ist oder es zu unzumutbaren Verzögerungen bei der Ausarbeitung einer harmonisierten Norm kommt und die vorgeschriebene Frist nicht eingehalten werden kann. Solche Verzögerungen könnten z. B. auftreten, wenn die erforderliche Qualität nicht erreicht wird. Darüber hinaus sollte auf diese Lösung zurückgegriffen werden können, wenn die Kommission die Verweise auf einschlägige harmonisierte Normen gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eingeschränkt oder gestrichen hat. Die Konformität mit gemeinsamen Spezifikationen sollte ebenfalls eine Konformitätsvermutung begründen. Im Interesse der Effizienz sollte die Kommission die einschlägigen Interessenträger in den Prozess der Festlegung der gemeinsamen Spezifikationen, die die Ökodesign-Anforderungen dieser Verordnung abdecken, einbeziehen.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 86
(86)  Um Anreize für nachhaltige Entscheidungen für die Verbraucher zu schaffen, insbesondere wenn nachhaltigere Produkte nicht erschwinglich genug sind, sollten Mechanismen wie Öko-Schecks und eine ökologisch ausgerichtete Besteuerung vorgesehen werden. Beschließen die Mitgliedstaaten, Anreize zu nutzen, um die leistungsstärksten Produkte unter denjenigen zu belohnen, für die durch delegierte Rechtsakte gemäß dieser Verordnung Leistungsklassen festgelegt wurden, so sollten sie diese Anreize auf die in den beiden höchsten Leistungsklassen befindlichen Produkte ausrichten, sofern in dem einschlägigen delegierten Rechtsakt nichts anderes angegeben ist. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch das Inverkehrbringen eines Produkts nicht auf der Grundlage seiner Leistungsklasse verbieten dürfen. Aus demselben Grund sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen genauer festgelegt wird, für welche Produktparameter oder welche entsprechenden Leistungsklassen die Anreize der Mitgliedstaaten gelten, wenn in dem anwendbaren delegierten Rechtsakt keine Leistungsklassen oder Leistungsklassen für mehr als einen Produktparameter festgelegt werden. Die Einführung von Anreizen durch die Mitgliedstaaten sollte die Anwendung der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen unberührt lassen.
(86)  Um Anreize für nachhaltige Entscheidungen für die Verbraucher zu schaffen, insbesondere wenn nachhaltigere Produkte nicht erschwinglich genug sind, sollten Mechanismen wie Öko-Schecks, die ausschließlich für den Kauf von umweltschonenden Produkten und Dienstleistungen eingesetzt werden können, und eine ökologisch ausgerichtete Besteuerung vorgesehen werden. Beschließen die Mitgliedstaaten, Anreize zu nutzen, um die leistungsstärksten Produkte unter denjenigen zu belohnen, für die durch delegierte Rechtsakte gemäß dieser Verordnung Leistungsklassen festgelegt wurden, so sollten sie diese Anreize auf die in den beiden höchsten Leistungsklassen befindlichen Produkte ausrichten, sofern in dem einschlägigen delegierten Rechtsakt nichts anderes angegeben ist. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch das Inverkehrbringen eines Produkts nicht auf der Grundlage seiner Leistungsklasse verbieten dürfen. Aus demselben Grund sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen genauer festgelegt wird, für welche Produktparameter oder welche entsprechenden Leistungsklassen die Anreize der Mitgliedstaaten gelten, wenn in dem anwendbaren delegierten Rechtsakt keine Leistungsklassen oder Leistungsklassen für mehr als einen Produktparameter festgelegt werden. Die Einführung von Anreizen durch die Mitgliedstaaten sollte die Anwendung der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen unberührt lassen.
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 87
(87)  Die Vergabe öffentlicher Aufträge hat ein Volumen von 14 % des BIP der Union. Als Beitrag zum Ziel der Verwirklichung der Klimaneutralität, der Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizienz und des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft, die die öffentliche Gesundheit und die biologische Vielfalt schützt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um gegebenenfalls (öffentliche) Auftraggeber im Sinne der Richtlinien 2014/24/EU78 und 2014/25/EU79 des Europäischen Parlaments und des Rates zu verpflichten, ihre Auftragsvergabe an spezifische Kriterien oder Ziele für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge anzupassen, die in den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten festzulegen sind. Die in delegierten Rechtsakten für bestimmte Produktgruppen festgelegten Kriterien oder Ziele sollten nicht nur bei der direkten Beschaffung dieser Produkte im Rahmen öffentlicher Lieferaufträge, sondern auch bei öffentlichen Bau- oder Dienstleistungsaufträgen eingehalten werden, wenn diese Produkte für Tätigkeiten verwendet werden, die Gegenstand dieser Aufträge sind. Im Vergleich zu einem freiwilligen Ansatz wird durch verbindliche Kriterien oder Ziele sichergestellt, dass die Hebelwirkung der öffentlichen Ausgaben zur Steigerung der Nachfrage nach leistungsfähigeren Produkten maximiert wird. Diese Kriterien sollten transparent, objektiv und nichtdiskriminierend sein.
(87)  Die Vergabe öffentlicher Aufträge hat ein Volumen von 14 % des BIP der Union. Als Beitrag zum Ziel der Verwirklichung der Klimaneutralität, der Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizienz und des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft, die die öffentliche Gesundheit und die biologische Vielfalt schützt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um gegebenenfalls (öffentliche) Auftraggeber im Sinne der Richtlinien 2014/24/EU78 und 2014/25/EU79 des Europäischen Parlaments und des Rates zu verpflichten, ihre Auftragsvergabe an spezifische Kriterien oder Ziele für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge anzupassen, die in den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten festzulegen sind. Die in delegierten Rechtsakten für bestimmte Produktgruppen festgelegten Kriterien oder Ziele sollten nicht nur bei der direkten Beschaffung dieser Produkte im Rahmen öffentlicher Lieferaufträge, sondern auch bei öffentlichen Bau- oder Dienstleistungsaufträgen eingehalten werden, wenn diese Produkte für Tätigkeiten verwendet werden, die Gegenstand dieser Aufträge sind. Im Vergleich zu einem freiwilligen Ansatz wird durch verbindliche Kriterien oder Ziele sichergestellt, dass die Hebelwirkung der öffentlichen Ausgaben zur Steigerung der Nachfrage nach leistungsfähigeren Produkten in allen Mitgliedstaaten maximiert wird. Diese Kriterien sollten transparent, objektiv und nichtdiskriminierend sein.
__________________
__________________
78 Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
78 Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
79 Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
79 Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 88
(88)  Die wirksame Durchsetzung der Ökodesign-Anforderungen ist von entscheidender Bedeutung, um für gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt zu sorgen und sicherzustellen, dass der erwartete Nutzen dieser Verordnung und ihr erwarteter Beitrag zur Verwirklichung der Klima-, Energie- und Kreislaufwirtschaftsziele der Union erreicht werden. Daher sollte die Verordnung (EU) 2019/1020 zur Festlegung eines horizontalen Rahmens für die Marktüberwachung und die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, für Produkte gelten, für die Ökodesign-Anforderungen gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegt werden, sofern die vorliegende Verordnung keine spezifischen Bestimmungen mit demselben Ziel, derselben Art oder Wirkung enthält. Um problematische Ausmaße der Nichtkonformität von Produkten, die unter die gemäß der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Durchführungsmaßnahmen fallen, zu verringern und die Nichtkonformität mit künftigen Ökodesign-Anforderungen besser zu verhindern, und unter Berücksichtigung des breiteren Geltungsbereichs und der ehrgeizigeren Ziele der vorliegenden Verordnung gegenüber der Richtlinie 2009/125/EG sollte die vorliegende Verordnung darüber hinaus spezifische zusätzliche Vorschriften enthalten, die den durch die Verordnung (EU) 2019/1020 geschaffenen Rahmen ergänzen. Diese spezifischen zusätzlichen Vorschriften sollten darauf abzielen, die Planung, Koordinierung und Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten weiter zu stärken, und der Kommission zusätzliche Instrumente an die Hand geben, um sicherzustellen, dass die Marktüberwachungsbehörden ausreichende Maßnahmen ergreifen, um die Nichtkonformität mit den Ökodesign-Anforderungen zu verhindern.
(88)  Die wirksame Durchsetzung der Ökodesign-Anforderungen ist von entscheidender Bedeutung, um für gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt zu sorgen und sicherzustellen, dass der erwartete Nutzen dieser Verordnung und ihr erwarteter Beitrag zur Verwirklichung der Klima-, Energie- und Kreislaufwirtschaftsziele der Union erreicht werden. Daher sollte die Verordnung (EU) 2019/1020 zur Festlegung eines horizontalen Rahmens für die Marktüberwachung und die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, für Produkte gelten, für die Ökodesign-Anforderungen gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegt werden, sofern die vorliegende Verordnung keine spezifischen Bestimmungen mit demselben Ziel, derselben Art oder Wirkung enthält. Um problematische Ausmaße der Nichtkonformität von Produkten, die unter die gemäß der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Durchführungsmaßnahmen fallen, zu verringern und die Nichtkonformität mit künftigen Ökodesign-Anforderungen besser zu verhindern, und unter Berücksichtigung des breiteren Geltungsbereichs und der ehrgeizigeren Ziele der vorliegenden Verordnung gegenüber der Richtlinie 2009/125/EG sollte die vorliegende Verordnung darüber hinaus spezifische zusätzliche Vorschriften enthalten, die den durch die Verordnung (EU) 2019/1020 geschaffenen Rahmen ergänzen. Diese spezifischen zusätzlichen Vorschriften sollten darauf abzielen, die Planung, Koordinierung und Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten weiter zu stärken, und der Kommission zusätzliche Instrumente an die Hand geben, um sicherzustellen, dass die Marktüberwachungsbehörden ausreichende Maßnahmen ergreifen, um die Nichtkonformität mit den Ökodesign-Anforderungen zu verhindern und gegebenenfalls für Regelkonformität zu sorgen.
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 90
(90)  Um sicherzustellen, dass geeignete Kontrollen in Bezug auf die Ökodesign-Anforderungen in angemessenem Umfang durchgeführt werden, sollten die Mitgliedstaaten einen speziellen Aktionsplan erstellen, in dem die Produkte oder Anforderungen, die gemäß dieser Verordnung als vorrangig für die Marktüberwachung ermittelt wurden, und die geplanten Tätigkeiten zur Verringerung der Nichtkonformität einschlägiger Produkte oder der Nichtkonformität mit einschlägigen Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden. Gegebenenfalls sollte dieser Aktionsplan Teil der gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/1020 angenommenen nationalen Marktüberwachungsstrategien der Mitgliedstaaten sein.
(90)  Um sicherzustellen, dass geeignete Kontrollen in Bezug auf die Ökodesign-Anforderungen in angemessenem Umfang durchgeführt werden, sollten die Mitgliedstaaten einen speziellen Aktionsplan erstellen, in dem die Produkte oder Anforderungen, die gemäß dieser Verordnung als vorrangig für die Marktüberwachung ermittelt wurden, und die geplanten Tätigkeiten zur Verringerung oder Beendigung der Nichtkonformität einschlägiger Produkte oder der Nichtkonformität mit einschlägigen Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden. Gegebenenfalls sollte dieser Aktionsplan Teil der gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/1020 angenommenen nationalen Marktüberwachungsstrategien der Mitgliedstaaten sein.
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 91
(91)  Die Prioritäten für die Marktüberwachung im Rahmen dieser Verordnung sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien wie dem Ausmaß der festgestellten Nichtkonformität oder den Umweltauswirkungen, die sich aus der Nichtkonformität ergeben, festgelegt werden. Die geplanten Tätigkeiten zur Umsetzung dieser Prioritäten sollten ihrerseits in einem angemessenen Verhältnis zu den Fakten stehen, die zu ihrer Priorisierung geführt haben. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Bestimmung von Produkten und Anforderungen übertragen werden, die die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Aktionspläne zur Festlegung der Prioritäten für die Marktüberwachung nach dieser Verordnung und der geplanten Maßnahmen zur Verringerung der Nichtkonformität als Prioritäten für die Marktüberwachung betrachten sollten.
(91)  Die Prioritäten für die Marktüberwachung im Rahmen dieser Verordnung sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien wie dem Ausmaß der festgestellten Nichtkonformität, den Umweltauswirkungen, die sich aus der Nichtkonformität ergeben, oder der Zahl der eingegangenen Beschwerden, festgelegt werden. Die geplanten Tätigkeiten zur Umsetzung dieser Prioritäten sollten ihrerseits in einem angemessenen Verhältnis zu den Fakten stehen, die zu ihrer Priorisierung geführt haben. Um für einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu sorgen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Bestimmung von Produkten und Anforderungen übertragen werden, die die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Aktionspläne zur Festlegung der Prioritäten für die Marktüberwachung nach dieser Verordnung und der geplanten Maßnahmen zur Verringerung der Nichtkonformität als Prioritäten für die Marktüberwachung betrachten sollten.
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 92
(92)  Werden trotz der in dieser Verordnung vorgesehenen verstärkten Planung, Koordinierung und Unterstützung problematische Ausmaße der Nichtkonformität mit den Ökodesign-Anforderungen festgestellt, sollte die Kommission eingreifen können, um sicherzustellen, dass die Marktüberwachungsbehörden Kontrollen in angemessenem Umfang durchführen. Um die wirksame Durchsetzung der Ökodesign-Anforderungen zu gewährleisten, sollte der Kommission daher die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um eine Mindestzahl von Kontrollen festzulegen, die bei bestimmten Produkten oder Anforderungen durchzuführen sind. Diese Befugnisübertragung sollte zusätzlich zu der Befugnisübertragung nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 erfolgen.
(92)  Werden trotz der in dieser Verordnung vorgesehenen verstärkten Planung, Koordinierung und Unterstützung problematische Ausmaße der Nichtkonformität mit den Ökodesign-Anforderungen festgestellt, sollte die Kommission rasch und wirksam eingreifen können, um sicherzustellen, dass die Marktüberwachungsbehörden Kontrollen in angemessenem Umfang durchführen. Um die wirksame Durchsetzung der Ökodesign-Anforderungen zu gewährleisten, sollte der Kommission daher die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um eine Mindestzahl von Kontrollen festzulegen, die bei bestimmten Produkten oder Anforderungen durchzuführen sind. Diese Befugnisübertragung sollte zusätzlich zu der Befugnisübertragung nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 erfolgen.
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 94
(94)  Um die Koordinierung der Marktüberwachungsbehörden weiter zu verstärken, sollte die gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 eingesetzte Gruppe für die Verwaltungszusammenarbeit (ADCO) zur Bestimmung von Produkten oder Anforderungen, die gemäß der vorliegenden Verordnung als vorrangig für die Marktüberwachung ermittelt wurden, und der Tätigkeiten, die zur Verringerung der Nichtkonformität geplant sind, in regelmäßigen Abständen zusammentreten und gemeinsame Prioritäten für die Marktüberwachung, die in den Aktionsplänen der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind, Prioritäten für die Bereitstellung von Unterstützung durch die Union und Ökodesign-Anforderungen ermitteln, die unterschiedlich ausgelegt werden und so zu Marktverzerrungen führen.
(94)  Um die Koordinierung der Marktüberwachungsbehörden weiter zu verstärken, sollte die gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 eingesetzte Gruppe für die Verwaltungszusammenarbeit (ADCO) zur Bestimmung von Produkten oder Anforderungen, die gemäß der vorliegenden Verordnung als vorrangig für die Marktüberwachung ermittelt wurden, und der Tätigkeiten, die zur Verringerung oder Beendigung der Nichtkonformität geplant sind, in regelmäßigen Abständen zusammentreten und gemeinsame Prioritäten für die Marktüberwachung, die in den Aktionsplänen der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind, Prioritäten für die Bereitstellung von Unterstützung durch die Union und Ökodesign-Anforderungen ermitteln, die unterschiedlich ausgelegt werden und so zu Marktverzerrungen führen.
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 95
(95)  Zur Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten, mit denen gewährleistet werden soll, dass ausreichende Maßnahmen ergriffen werden, um die Nichtkonformität mit den der Ökodesign-Anforderungen zu verhindern, sollte die Kommission gegebenenfalls von den in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehenen Unterstützungsmaßnahmen Gebrauch machen. Die Kommission sollte gemeinsame Marktüberwachungs- und Prüfprojekte in Bereichen von gemeinsamem Interesse, gemeinsame Investitionen in Marktüberwachungskapazitäten und gemeinsame Schulungen für das Personal der Marktüberwachungsbehörden, der notifizierenden Behörden und der notifizierten Stellen organisieren und gegebenenfalls finanzieren. Darüber hinaus sollte die Kommission Leitlinien für die Anwendung und Durchsetzung der Ökodesign-Anforderungen erstellen, wenn dies zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung erforderlich ist.
(95)  Zur Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten, mit denen gewährleistet werden soll, dass ausreichende Maßnahmen ergriffen werden, um die Nichtkonformität mit den Ökodesign-Anforderungen zu verhindern, sollte die Kommission gegebenenfalls von den in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehenen Unterstützungsmaßnahmen Gebrauch machen. Die Kommission sollte gemeinsame Marktüberwachungs- und Prüfprojekte in Bereichen von gemeinsamem Interesse, gemeinsame Investitionen in Marktüberwachungskapazitäten und gemeinsame Schulungen für das Personal der Marktüberwachungsbehörden, der notifizierenden Behörden und der notifizierten Stellen organisieren und gegebenenfalls finanzieren. Darüber hinaus sollte die Kommission Leitlinien für die Anwendung und Durchsetzung der Ökodesign-Anforderungen erstellen, damit für ihre einheitliche Anwendung gesorgt wird.
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 101
(101)  Um das Vertrauen in die in Verkehr gebrachten Produkte zu stärken, insbesondere im Hinblick darauf, dass sie den Ökodesign-Anforderungen entsprechen, muss sich die Öffentlichkeit sicher sein können, dass Wirtschaftsteilnehmer, die nicht konforme Produkte in Verkehr bringen, mit Sanktionen belegt werden. Die Mitgliedstaaten müssen in ihren nationalen Rechtsvorschriften wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung festlegen.
(101)  Um das Vertrauen in die in Verkehr gebrachten Produkte zu stärken, insbesondere im Hinblick darauf, dass sie den Ökodesign-Anforderungen entsprechen, muss sich die Öffentlichkeit sicher sein können, dass Wirtschaftsteilnehmer, die nicht konforme Produkte in Verkehr bringen, mit Sanktionen belegt werden. Die Mitgliedstaaten müssen in ihren nationalen Rechtsvorschriften wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung festlegen. Um eine einheitlichere Anwendung von Sanktionen zu erleichtern, sollte daher eine gemeinsame, nicht erschöpfende Reihe von Kriterien für die Bestimmung der Art und Höhe der Sanktionen festgelegt werden, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind. Zu diesen Kriterien sollten unter anderem die Art und Schwere des Verstoßes sowie der durch den Verstoß erzielte wirtschaftliche Vorteil und der durch ihn verursachte Umweltschaden gehören, sofern sich diese bestimmen lassen.
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung
(1)  Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten und zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt geschaffen, indem Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden, die Produkte erfüllen müssen, um in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen zu werden. Diese Ökodesign-Anforderungen, die in delegierten Rechtsakten der Kommission genauer geregelt werden, betreffen Folgendes:
(1)  Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten geschaffen, um nachhaltige Produkte zur Norm zu machen und ihren gesamten ökologischen Fußabdruck über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg zu verringern, außerdem wird damit ein Rahmen zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt geschaffen, indem Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden, die Produkte erfüllen müssen, um in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen zu werden. Diese Ökodesign-Anforderungen, die in delegierten Rechtsakten der Kommission genauer geregelt werden, betreffen Folgendes:
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe g
g)  Wiederaufarbeitung und Recycling von Produkten,
g)  Wiederaufarbeitung von Produkten,
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe g a (neu)
ga)  Recycling von Produkten,
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 13
13.  „Ende der Lebensdauer“ die Phase des Lebenszyklus, die beginnt, wenn ein Produkt weggeworfen wird, und endet, wenn das Produkt als Abfallprodukt in die Natur zurückkehrt oder in den Lebenszyklus eines anderen Produkts eintritt;
13.  „Ende der Lebensdauer“ die Phase des Lebenszyklus, die beginnt, wenn ein Produkt entsorgt wird, und endet, wenn die Abfallstoffe in die Natur zurückkehren oder in den Lebenszyklus eines anderen Produkts eintreten;
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 15
15.  „Leistungsklasse“ ein Spektrum von Leistungsniveaus in Bezug auf einen oder mehrere Produktparameter gemäß Anhang I, die in aufeinanderfolgenden Schritten angeordnet sind, um eine Produktdifferenzierung zu ermöglichen;
15.  „Leistungsklasse“ ein Spektrum von Leistungsniveaus in Bezug auf einen oder mehrere Produktparameter gemäß Anhang I, die sich auf eine gemeinsame Methode für das Produkt bzw. die Produktgruppe stützen und die in aufeinanderfolgenden Schritten angeordnet sind, um eine Produktdifferenzierung zu ermöglichen;
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 16
16.  „Wiederaufarbeitung“ ein industrielles Verfahren, bei dem ein Produkt aus Gegenständen hergestellt wird, bei denen es sich um Abfälle, Produkte oder Bauteile handelt, und in dessen Verlauf mindestens eine Änderung am Produkt vorgenommen wird, die sich auf die Sicherheit, die Leistung, den Zweck oder die Art des Produkts auswirkt, das üblicherweise mit einer gewerblichen Garantie in Verkehr gebracht wird;
16.  „Wiederaufarbeitung“ ein industrielles Verfahren, bei dem ein Produkt aus Gegenständen hergestellt wird, bei denen es sich um Abfälle, Produkte oder Bauteile handelt, und in dessen Verlauf mindestens eine Änderung am Produkt vorgenommen wird, die sich erheblich auf die Sicherheit oder die Leistung auswirkt oder Folgen für den Zweck oder die Art des Produkts hat, das üblicherweise mit einer gewerblichen Garantie in Verkehr gebracht wird;
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 17
17.  „Nachrüstung“ die Verbesserung der Funktionalität, Leistung, Kapazität oder Ästhetik eines Produkts;
17.  „Nachrüstung“ die Verbesserung der Funktionalität, Leistung, Kapazität, Sicherheit oder Ästhetik eines Produkts;
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 18
18.  „Überholung“ die Vorbereitung oder Veränderung eines Gegenstands, bei dem es sich um Abfall oder ein Produkt handelt, zur Wiederherstellung seiner Leistung oder Funktionalität, die im Rahmen des in der Produktentwicklungsphase ursprünglich vorgesehenen Verwendungszwecks, Leistungsbereichs sowie der vorgesehenen Wartung festgelegt wurde oder zur Einhaltung geltender technischer Normen oder rechtlicher Anforderungen, mit dem Ergebnis, dass ein voll funktionsfähiges Produkt entsteht;
18.  „Überholung“ das Testen, die Wartung oder Reparatur eines Gegenstands, bei dem es sich um ein Produkt oder Abfall handelt, zur Wiederherstellung seiner Leistung oder Funktionalität, die im Rahmen des in der Produktentwicklungsphase ursprünglich vorgesehen wurde, mit dem Ergebnis, dass ein voll funktionsfähiges Produkt entsteht;
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 20 a (neu)
20a.  „vorzeitige Obsoleszenz“ die Bereitstellung auf dem Markt eines Produkts mit einem Merkmal, das seine voraussichtliche Lebensdauer begrenzt;
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 21
21.  „Haltbarkeit“ die Fähigkeit eines Produkts, unter bestimmten Verwendungs-, Wartungs- und Reparaturbedingungen erwartungsgemäß zu funktionieren, bis ein einschränkendes Ereignis seine Funktionsfähigkeit verhindert;
21.  „Haltbarkeit“ die Fähigkeit eines Produkts, unter normalen Verwendungs-, Wartungs- und Reparaturbedingungen während eines bestimmten Zeitraums zu funktionieren und seine erforderliche Funktion und Leistung aufrechtzuerhalten, bis ein einschränkendes Ereignis das Funktionieren des Produkts verhindert;
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 22
22.  „Zuverlässigkeit“ die Wahrscheinlichkeit, dass ein Produkt unter bestimmten Bedingungen während eines bestimmten Zeitraums ohne ein einschränkendes Ereignis erwartungsgemäß funktioniert;
22.  „Zuverlässigkeit“ die hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein Produkt unter bestimmten Bedingungen während eines bestimmten Zeitraums ohne ein einschränkendes Ereignis erwartungsgemäß funktioniert;
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 23
23.  „Umweltfußabdruck“ eine Quantifizierung der Umweltauswirkungen eines Produkts, sei es in Bezug auf eine einzige Kategorie von Umweltauswirkungen oder eine aggregierte Reihe von Wirkungskategorien auf der Grundlage der Methode zur Berechnung des Umweltfußabdrucks von Produkten;
23.  „Umweltfußabdruck“ eine Quantifizierung der Umweltauswirkungen eines Produkts während seines Lebenszyklus, sei es in Bezug auf eine einzige Kategorie von Umweltauswirkungen oder eine aggregierte Reihe von Wirkungskategorien, die auf der Methode zur Berechnung des Umweltfußabdrucks von Produkten oder anderen wissenschaftlichen Methoden beruht, die von internationalen Organisationen entwickelt, in Zusammenarbeit mit verschiedenen Wirtschaftszweigen umfassend getestet und von der Kommission anerkannt wurden;
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 25 a (neu)
25a.  „Materialfußabdruck“ bezeichnet die Quantifizierung der für ein System von Produkten benötigten Materialien als Summe der verbrauchten Biomasse, fossilen Brennstoffe, Metallerze und nichtmetallischen Mineralien;
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 28 – Buchstabe a
a)  die in Artikel 57 festgelegten Kriterien erfüllt und gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ermittelt wurde oder
a)  die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Kriterien erfüllt oder
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 28 – Buchstabe b – Spiegelstrich 9 a (neu)
–  Stoffe gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates1a;
__________________
1a Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45).
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 28 – Buchstabe b – Spiegelstrich 9 b (neu)
–  spezifische, Beschränkungen unterliegende Stoffe, die in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt sind.
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 35
35.  „Vernichtung“ die vorsätzliche Beschädigung oder Entsorgung eines Produkts als Abfall, mit Ausnahme der Entsorgung zum alleinigen Zweck der Bereitstellung eines Produkts zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Wiederaufarbeitung;
35.  „Vernichtung“ die vorsätzliche Beschädigung oder Entsorgung eines Produkts als Abfall, mit Ausnahme der Entsorgung zum alleinigen Zweck der Bereitstellung eines Produkts zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, Überholung oder Wiederaufarbeitung;
Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 37
37.  „unverkauftes Verbraucherprodukt“ ein Verbraucherprodukt, das nicht verkauft wurde oder von einem Verbraucher im Rahmen seines Widerrufsrechts gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2011/83/EU zurückgegeben wurde;
37.  „unverkauftes Verbraucherprodukt“ jedes zum Verbrauch oder Verkauf geeignete Verbraucherprodukt, das nicht verkauft wurde, einschließlich Überschuss, überhöhter Lagerbestände, Lagerüberschüssen und toten Inventars, darunter auch Produkte, die von einem Verbraucher im Rahmen seines Widerrufsrechts gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2011/83/EU zurückgegeben wurden;
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 46 a (neu)
46a.  „unabhängiger Wirtschaftsteilnehmer“ eine natürliche oder juristische Person, die unabhängig vom Hersteller ist und die direkt oder indirekt an der Überholung, Reparatur, Wartung oder Umnutzung des Produkts beteiligt ist, einschließlich Abfallbewirtschaftern, Generalüberholungsbetrieben, Reparaturbetrieben, Herstellern oder Händlern von Reparaturausstattung, Werkzeugen bzw. Ersatzteilen, sowie Herausgebern von technischen Informationen, Anbietern von Inspektions- und Prüfdienstleistungen und Einrichtungen für die Aus- und Weiterbildung von Installateuren, Herstellern und Reparaturbetrieben mit Blick auf Geräte;
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 46 b (neu)
46b.  „gewerblicher Reparaturbetrieb“ eine natürliche oder juristische Person, die Reparatur- und Wartungsdienstleistungen an einem Produkt erbringt, unabhängig davon, ob sie im Vertriebsnetz des Herstellers oder unabhängig tätig ist;
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 55
55.  „Online-Marktplatz“ einen Anbieter eines Vermittlungsdienstes, der unter Einsatz einer Software, einschließlich einer Website, Teilen einer Website oder einer Anwendung, bereitgestellt wird und es Verbrauchern ermöglicht, mit Wirtschaftsteilnehmern Fernabsatzverträge über den Verkauf von Produkten zu schließen, die unter die gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte fallen;
55.  „Online-Marktplatz“ einen Anbieter eines Vermittlungsdienstes, der unter Einsatz einer Online-Benutzeroberfläche bereitgestellt wird, die es Verbrauchern ermöglicht, mit Wirtschaftsteilnehmern Fernabsatzverträge über den Verkauf von Produkten zu schließen, die unter die gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte fallen;
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 3 a (neu)
Es gilt die Begriffsbestimmung für „Elektro- und Elektronikgeräte“ in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1a.
__________________
1a Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie), ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38.
Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 4 a (neu)
Die Begriffsbestimmungen für „Lieferant eines Stoffes oder Gemischs“ und „Lieferant eines Erzeugnisses“ in Artikel 3 Nummern 32 bzw. 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 finden Anwendung.
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 66 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für oder in Bezug auf Produkte zur Verbesserung ihrer ökologischen Nachhaltigkeit zu ergänzen. Diese Anforderungen umfassen die in Anhang VI aufgeführten Elemente und werden gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 und Kapitel III festgelegt. Die Befugnis zum Erlass von Ökodesign-Anforderungen schließt die Befugnis ein, festzulegen, dass für bestimmte in Anhang I genannte Produktparameter keine Leistungsanforderungen oder keine Informationsanforderungen bzw. weder Leistungs- noch Informationsanforderungen erforderlich sind.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 66 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für oder in Bezug auf Produkte zur Verbesserung ihrer ökologischen Nachhaltigkeit zu ergänzen. Diese Anforderungen umfassen die in Anhang VI aufgeführten Elemente und werden gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 und Kapitel III festgelegt. Die Befugnis zum Erlass von Ökodesign-Anforderungen schließt die Befugnis ein, festzulegen, dass für bestimmte in Anhang I genannte Produktparameter keine Leistungsanforderungen oder dass in Ausnahmefällen keine Informationsanforderungen bzw. weder Leistungs- noch Informationsanforderungen erforderlich sind.
Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
Die Befugnis zum Erlass von Ökodesign-Anforderungen schließt die Befugnis ein, für einen begrenzten Zeitraum festzulegen, dass für eingeführte gebrauchte Produkte oder Produktgruppen keine Ökodesign-Anforderungen gelten, wenn die Kommission auf der Grundlage der nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b durchgeführten Folgenabschätzung zu dem Schluss kommt, dass
a)   die Befreiung eines bestimmten eingeführten gebrauchten Produkts oder einer entsprechenden Produktgruppe aufgrund des erheblichen Anteils, den es bzw. sie auf dem relevanten Unionsmarkt für Gebrauchtwaren ausmacht, und der realen Verbrauchernachfrage, auf die damit reagiert wird, gerechtfertigt ist;
b)   eine solche Befreiung die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung und die breitere Anwendung der Ökodesign-Anforderungen auf dem einschlägigen Produktmarkt der Union nicht beeinträchtigen würde und
c)   die Ressourceneinsparungen durch das Inverkehrbringen des eingeführten gebrauchten Produkts oder der entsprechenden Produktgruppe die Vorteile der Ökodesign-Anforderungen für neue Produkte oder Produktgruppen überwiegen.
Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2
Bei der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen in delegierten Rechtsakten gemäß Unterabsatz 1 ergänzt die Kommission diese Verordnung zudem durch Festlegung der anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren aus den Modulen in Anhang IV dieser Verordnung und Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG, wobei im Hinblick auf die betreffenden Produkt- oder Ökodesign-Anforderungen gemäß Artikel 36 die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden.
Bei der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen in delegierten Rechtsakten gemäß Unterabsatz 1 räumt die Kommission den Wirtschaftsakteuren – unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse von Kleinstunternehmen und KMU – ausreichend Zeit zur Anpassung an die neuen Anforderungen ein. Zudem ergänzt die Kommission diese Verordnung durch Festlegung der anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren aus den Modulen in Anhang IV dieser Verordnung und Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG, wobei im Hinblick auf die betreffenden Produkt- oder Ökodesign-Anforderungen gemäß Artikel 36 die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden.
Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe c a (neu)
ca)  die Festlegung der Methodik zur Bewertung der Reparierbarkeit eines Produkts, die Festlegung der Leistungsklassen, die mit dem Reparierbarkeitswert angezeigt werden müssen, und die Festlegung der Produktkategorien, für die der Reparierbarkeitswert gelten wird;
Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe g
g)  Vorhandensein besorgniserregender Stoffe,
g)  Vorhandensein besorgniserregender Stoffe in Produkten,
Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe k
k)  Möglichkeit der Wiederaufarbeitung und des Recyclings,
k)  Möglichkeit der Wiederaufarbeitung,
Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe k a (neu)
ka)  Möglichkeit des Recyclings,
Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Weisen jedoch zwei oder mehr Produktgruppen technische Ähnlichkeiten auf, die eine Verbesserung eines in Absatz 1 genannten Produktaspekts auf der Grundlage einer gemeinsamen Anforderung ermöglichen, so können für diese Produktgruppen Ökodesign-Anforderungen horizontal festgelegt werden.
Weisen zwei oder mehr Produktgruppen technische Ähnlichkeiten auf, die eine Verbesserung eines in Absatz 1 genannten Produktaspekts auf der Grundlage einer gemeinsamen Anforderung ermöglichen, so können für diese Produktgruppen Ökodesign-Anforderungen horizontal festgelegt werden. Diese horizontalen Anforderungen können durch die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für eine bestimmte Produktgruppe, die einer horizontalen Ökodesign-Anforderung unterliegt, weiter spezifiziert werden.
Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 4 – Einleitung
(4)  Bei der Ausarbeitung von Ökodesign-Anforderungen sollte die Kommission
(4)  Bei der Ausarbeitung von Ökodesign-Anforderungen sorgt die Kommission für Kohärenz und vermeidet Widersprüche mit anderen Rechtsvorschriften der Union und
Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 4 – Buchstabe a – Ziffer i
i)  Prioritäten der Union in den Bereichen Klima, Umwelt und Energieeffizienz sowie andere damit zusammenhängende Prioritäten der Union,
i)  Ziele im Hinblick auf
–  das Klima, insbesondere das in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegte Ziel, bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen;
–  die Umwelt, einschließlich der Biodiversität, Ressourceneffizienz und ‑sicherheit sowie Verringerung des ökologischen Fußabdrucks sowie des Material- und Verbrauchsfußabdrucks und des Verbleibs innerhalb der Belastungsgrenzen des Planeten, wie im achten Umweltaktionsprogramm vorgesehen;
–   Unschädlichkeit;
–   Energieeffizienz sowie
–  andere damit zusammenhängende Ziele der Union;
Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 4 – Buchstabe a – Ziffer ii
ii)  einschlägige Rechtsvorschriften der Union, einschließlich des Umfangs, in dem sie die in Absatz 1 aufgeführten relevanten Produktaspekte behandeln,
ii)  einschlägige Rechtsvorschriften der Union, einschließlich des Umfangs, in dem sie die in Absatz 1 aufgeführten relevanten Produktaspekte behandeln, sowie den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852;
Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 4 – Buchstabe a – Ziffer ii a (neu)
iia)  einschlägige internationale Übereinkünfte;
Abänderung 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 4 – Buchstabe a – Ziffer v a (neu)
va)  Prioritätensetzung bei den Maßnahmen im Einklang mit der in der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Abfallhierarchie;
Abänderung 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 4 – Buchstabe b
b)  eine Folgenabschätzung auf der Grundlage der besten verfügbaren Erkenntnisse und Analysen sowie gegebenenfalls auf der Grundlage zusätzlicher Studien und Forschungsergebnisse durchführen, die im Rahmen europäischer Förderprogramme erarbeitet wurden. Dabei stellt die Kommission sicher, dass die Analysetiefe der in Absatz 1 aufgeführten Produktaspekte ihrer Bedeutung angemessen ist. Die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für die wichtigsten in Absatz 1 aufgeführten Produktaspekte darf nicht übermäßig durch Unsicherheiten in Bezug auf die Möglichkeit verzögert werden, Ökodesign-Anforderungen zur Verbesserung anderer Aspekte dieses Produkts festzulegen;
b)  eine Folgenabschätzung auf der Grundlage der besten verfügbaren Erkenntnisse und Analysen sowie gegebenenfalls auf der Grundlage zusätzlicher Studien und Forschungsergebnisse durchführen, die im Rahmen europäischer Förderprogramme erarbeitet wurden. Die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für die in Absatz 1 aufgeführten Produktaspekte darf nicht übermäßig durch Unsicherheiten in Bezug auf die Möglichkeit verzögert werden, Ökodesign-Anforderungen zur Verbesserung anderer Aspekte dieses Produkts festzulegen. Die Kommission stellt im Rahmen von Folgenabschätzungen sicher,
i)   dass alle in Absatz 1 aufgeführten Produktaspekte analysiert werden und dass die Analysetiefe der in Absatz 1 aufgeführten Produktaspekte der Bedeutung der jeweiligen Aspekte gerecht wird,
ii)   dass Kompromisslösungen in Bezug auf die verschiedenen in Absatz 1 aufgeführten Produktaspekte ermittelt werden,
iii)   dass eine Bewertung der erwarteten Verringerung des ökologischen, CO2- und Materialfußabdrucks durch die neuen Ökodesign-Anforderungen vorgelegt wird,
iv)   dass gegebenenfalls eine Bewertung der Erfüllung der in Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Kriterien für eingeführte gebrauchte Produkte vorgenommen wird,
v)   eine Bewertung aller relevanten Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen vorgenommen wird;
vi)   dass eine Bewertung des Mindestleistungsniveaus eines Produkts oder einer Produktgruppe vorgenommen wird, das in Zukunft potenziell erreicht werden muss, damit dieses Produkt oder diese Produktgruppe den in Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i aufgeführten Zielen der Union gerecht wird.
Gegebenenfalls wird die Folgenabschätzung auch verwendet, um die Festlegung von Kriterien für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen, das Umweltzeichen sowie andere wirtschaftliche Anreize zu stützen, damit die Kohärenz zwischen den verschiedenen politischen Instrumenten verbessert wird.
Abänderung 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 4 – Buchstabe c a (neu)
ca)  die Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Geschäftsinformationen;
Abänderung 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 4 – Buchstabe c b (neu)
cb)  die Berücksichtigung aller Rückmeldungen aus öffentlichen Konsultationen;
Abänderung 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 5 – Buchstabe a
a)  Es darf aus Sicht des Nutzers keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die Funktionsweise des Produkts geben.
a)  Es darf aus Sicht des Nutzers keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die Funktionsweise oder Sicherheit des Produkts geben.
Abänderung 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 5 – Buchstabe c
c)  Es darf keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen für die Verbraucher in Bezug auf die Erschwinglichkeit maßgeblicher Produkte, auch unter Berücksichtigung des Zugangs zu gebrauchten Produkten, der Haltbarkeit und der Lebenszykluskosten von Produkten, geben.
c)  Es darf keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen für die Verbraucher in Bezug auf die Erschwinglichkeit maßgeblicher Produkte, auch unter Berücksichtigung des Zugangs zu gebrauchten Produkten, einschließlich eingeführter gebrauchter Produkte, der Haltbarkeit und der Lebenszykluskosten von Produkten, geben.
Abänderung 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 5 – Buchstabe d
d)  Es darf keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere der KMU, geben.
d)  Es darf keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere der Kleinstunternehmen und der KMU, geben.
Abänderung 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 5 – Buchstabe f
f)  Es darf nicht dazu kommen, dass Herstellern oder anderen Wirtschaftsteilnehmern unverhältnismäßige administrative Belastungen aufgebürdet werden.
f)  Es darf nicht dazu kommen, dass Herstellern oder anderen Wirtschaftsteilnehmern, insbesondere Kleinstunternehmen und KMU, unverhältnismäßige administrative Belastungen aufgebürdet werden.
Abänderung 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 5 – Buchstabe f a (neu)
fa)  Den Herstellern oder anderen Wirtschaftsakteuren muss ausreichend Zeit eingeräumt werden, sich auf die neuen Anforderungen einzustellen, wobei insbesondere die Erfordernisse von Kleinstunternehmen und KMU zu berücksichtigen sind.
Abänderung 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 8
(8)  Die Kommission veröffentlicht einschlägige Studien und Analysen, die bei der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen gemäß dieser Verordnung verwendet werden.
(8)  Die Kommission veröffentlicht einschlägige Studien und Analysen, sobald sie verfügbar sind, darunter auch die in Absatz 4 Buchstabe b genannten Folgenabschätzungen, die bei der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen gemäß dieser Verordnung verwendet werden.
Abänderung 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 a (neu)
Artikel 5a
Lebensdauer und Reparatur der Produkte
(1)   Bei der Festlegung der Ökodesign-Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 muss die Kommission sicherstellen, dass die Hersteller die Lebensdauer eines Produkts nicht einschränken und es dadurch vorzeitig veraltet, insbesondere aufgrund der Gestaltung eines bestimmten Merkmals, der Verwendung von Verbrauchsmaterialien oder Ersatzteilen oder der Nichtbereitstellung von Softwareaktualisierungen oder Zubehör innerhalb einer angemessenen Zeitspanne.
(2)   Bei der Festlegung der Ökodesign-Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 muss die Kommission sicherstellen, dass die Hersteller die Reparierbarkeit von Produkten nicht dadurch einschränken, dass sie die Demontage wichtiger Bauteile verhindern oder den Zugang zu Reparaturinformationen und Ersatzteilen ausschließlich auf zugelassene Reparaturbetriebe beschränken.
Abänderung 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2 – Einleitung
(2)  Die in Absatz 1 genannten Leistungsanforderungen beruhen auf den in Anhang I genannten Produktparametern und umfassen gegebenenfalls
(2)  Die in Absatz 1 genannten Leistungsanforderungen beruhen auf den in Anhang I genannten relevanten Produktparametern und umfassen gegebenenfalls
Abänderung 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 3
(3)  Leistungsanforderungen auf der Grundlage des in Anhang I Buchstabe f festgelegten Produktparameters dürfen das Vorhandensein von Stoffen in Produkten nicht aus Gründen beschränken, die in erster Linie mit der Stoffsicherheit zusammenhängen.
(3)  Leistungsanforderungen auf der Grundlage des in Anhang I Buchstabe f festgelegten Produktparameters dürfen das Vorhandensein von Stoffen in Produkten nicht aus Gründen beschränken, die in erster Linie mit der Stoffsicherheit zusammenhängen, es sei denn, es besteht ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit des Menschen und für die Umwelt, das sich aus der Verwendung eines in dem Produkt oder Produktbestandteil enthaltenen Stoffes beim Inverkehrbringen oder in den nachfolgenden Phasen seines Lebenszyklus ergibt.
Abänderung 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe b – Absatz 1 – Ziffer ii
ii)  Informationen für Verbraucher und andere Endnutzer über die Installation, Nutzung, Wartung und Reparatur des Produkts, um seine Auswirkungen auf die Umwelt so gering wie möglich zu halten und eine optimale Haltbarkeit zu gewährleisten, sowie über die Rückgabe oder Entsorgung des Produkts am Ende seiner Lebensdauer,
ii)  klare und leicht verständliche Informationen für Verbraucher und andere Endnutzer über die Installation, Nutzung, Wartung und Reparatur des Produkts, um seine Auswirkungen auf die Umwelt so gering wie möglich zu halten und eine optimale Haltbarkeit zu gewährleisten, sowie über die Rückgabe oder Entsorgung des Produkts am Ende seiner Lebensdauer,
Abänderung 95
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe b – Absatz 1 – Ziffer ii a (neu)
iia)  klare und leicht verständliche Informationen für Verbraucher und andere Endnutzer über die Installation von Betriebssystemen Dritter;
Abänderung 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe b – Absatz 1 – Ziffer ii b (neu)
iib)  einschlägige Informationen für Anbieter von Reparatur- und Überholungsdiensten und Unternehmen, die an der Vorbereitung zur Wiederverwendung, Wiederverwendung, Reparatur und Zerlegung beteiligt sind;
Abänderung 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
Diese Leistungsklassen entsprechen statistisch signifikanten Verbesserungen der Leistungsniveaus.
Diese Leistungsklassen müssen statistisch signifikanten Verbesserungen der Leistungsniveaus entsprechen und als Mindestniveau die gemäß Artikel 6 festgelegten Mindestleistungsanforderungen umfassen.
Abänderung 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 4 a (neu)
(4a)  Gegebenenfalls werden auf der Grundlage der Erkenntnisse, die in der in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b genannten Folgenabschätzung gewonnen wurden, Informationsanforderungen zur Leistung des Produkts in Bezug auf seine Reparierbarkeit in Form eines Reparierbarkeitswertes festgelegt, damit die Endnutzer die Leistung von Produkten umstandslos vergleichen können. Die Methode zur Bewertung der Reparierbarkeit von Produkten wird entsprechend den Besonderheiten der Produktkategorien ausgearbeitet und in dem gemäß Artikel 4 erlassenen einschlägigen delegierten Rechtsakt festgelegt. In diesem delegierten Rechtsakt werden gegebenenfalls auch Inhalt und Gestaltung des Etiketts, das den Reparierbarkeitswert angibt, gemäß Artikel 14 festgelegt, wobei eine klare und leicht verständliche Sprache und Piktogramme zu verwenden sind, um eine Überfrachtung der Verbraucher mit Informationen zu verhindern.
Sofern verfügbar, kann die Methode zur Bewertung der Reparierbarkeit von Produkten andere relevante Aspekte eines Produkts wie Haltbarkeit, Zuverlässigkeit oder Robustheit umfassen und in dem einschlägigen delegierten Rechtsakt unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Produktkategorie weiter spezifiziert werden.
Abänderung 99
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Einleitung
(5)  Die in Absatz 1 genannten Informationsanforderungen ermöglichen die Rückverfolgung aller besorgniserregenden Stoffe während des gesamten Lebenszyklus von Produkten, es sei denn, eine solche Rückverfolgung wird bereits durch einen anderen gemäß Artikel 4 in Bezug auf die betreffenden Produkte erlassenen delegierten Rechtsakt ermöglicht, und umfassen mindestens Folgendes:
(5)  Die in Absatz 1 genannten Informationsanforderungen ermöglichen die Rückverfolgung aller bedenklichen Stoffe, die in dem in Verkehr gebrachten Produkt enthalten sind, nach einem schwellenwertbasierten Verfahren während des gesamten Lebenszyklus von Produkten, es sei denn, eine solche Rückverfolgung wird bereits durch einen anderen gemäß Artikel 4 in Bezug auf die betreffenden Produkte erlassenen delegierten Rechtsakt ermöglicht, wobei die Informationsanforderungen mindestens Folgendes umfassen:
Abänderung 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
a)  die Bezeichnung der im Produkt enthaltenen besorgniserregenden Stoffe;
a)  die Bezeichnung der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC) der in dem Produkt enthaltenen bedenklichen Stoffe, einschließlich der Nummer zur Identifizierung der Chemikalien, d. h. der Nummer aus dem Europäischen Verzeichnis der im Handel erhältlichen Stoffe (EINECS) oder aus der Europäischen Liste der angemeldeten chemischen Stoffe (ELINCS) oder der CAS-Nummer (Chemical Abstract Service);
Abänderung 101
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d
d)  einschlägige Anweisungen für die sichere Verwendung des Produkts;
d)  einschlägige Anweisungen für die sichere Verwendung des Produkts und die umweltgerechte Behandlung des Produkts am Ende seiner Lebensdauer;
Abänderung 102
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e
e)  einschlägige Informationen für die Zerlegung.
e)  einschlägige Informationen für die Zerlegung und die Vorbereitung zur Wiederverwendung.
Abänderung 103
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 3
Ausnahmen gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe c können aufgrund der technischen Durchführbarkeit oder Relevanz der Rückverfolgung besorgniserregender Stoffe, der Notwendigkeit des Schutzes vertraulicher Geschäftsinformationen und in anderen hinreichend begründeten Fällen gewährt werden.
Ausnahmen gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe c können aufgrund der technischen Durchführbarkeit oder Relevanz der Rückverfolgung bedenklicher Stoffe, des Vorhandenseins von Analysemethoden zu deren Nachweis und Quantifizierung, der Notwendigkeit des Schutzes vertraulicher Geschäftsinformationen und in anderen hinreichend begründeten Fällen gewährt werden.
Abänderung 104
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 6 – Unterabsatz 2 – Buchstabe e
e)  in einer Bedienungsanleitung,
e)  in einer Bedienungsanleitung oder einer anderen Dokumentation, die dem Produkt beiliegt,
Abänderung 105
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 6 – Unterabsatz 3
Informationen, die die Rückverfolgbarkeit von Stoffen gemäß Absatz 5 gewährleisten, sind entweder auf dem Produkt anzugeben oder über einen auf dem Produkt befindlichen Datenträger zugänglich zu machen.
Informationen, die für die Gesundheit, die Sicherheit und die Rechte der Endnutzer wesentlich sind, müssen zusammen mit dem Produkt in physischer Form bereitgestellt werden und über einen auf dem Produkt angebrachten Datenträger zugänglich sein.
Abänderung 106
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 6 – Unterabsatz 3 a (neu)
Die für eine fundierte Kaufentscheidung maßgeblichen Informationen müssen den Verbrauchern vor dem Kauf eines Produkts zur Verfügung gestellt werden.
Abänderung 107
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 7 a (neu)
(7a)  Die Informationen, die gemäß den Informationsanforderungen bereitzustellen sind, müssen den Anforderungen an die Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates1a entsprechen.
__________________
1a Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).
Abänderung 108
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1
(1)  Die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Informationsanforderungen sehen vor, dass Produkte nur dann in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn ein Produktpass verfügbar ist, der im Einklang mit dem gemäß Artikel 4 sowie Artikel 9 und Artikel 10 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt steht.
(1)  Die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Informationsanforderungen sehen vor, dass Produkte nur dann in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn ein Produktpass verfügbar ist, der im Einklang mit dem gemäß Artikel 4 sowie Artikel 9 und Artikel 10 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt steht. Die Informationen im Produktpass müssen richtig, vollständig und auf dem neuesten Stand sein.
Abänderung 109
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe a
a)  die gemäß Anhang III in den Produktpass aufzunehmenden Informationen;
a)  die gemäß Anhang III in den Produktpass aufzunehmenden Informationen, wobei vertrauliche Geschäftsinformationen besonders zu berücksichtigen sind;
Abänderung 110
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe f
f)  die Akteure, einschließlich Kunden, Endnutzer, Hersteller, Importeure und Vertreiber, Händler, Reparaturbetriebe, Wiederaufbereitungsunternehmen, Recyclingunternehmen, zuständige nationale Behörden, gemeinnützige Organisationen und die Kommission, oder jede in ihrem Namen handelnde Organisation, die Zugang zu Informationen im Produktpass haben sowie die Art der ihnen jeweils zugänglichen Informationen;
f)  die Akteure, einschließlich Kunden, Endnutzer, Hersteller, Importeure und Vertreiber, Händler, gewerbliche Reparaturbetriebe, unabhängige Akteure, Generalüberholungsbetriebe, Wiederaufbereitungsunternehmen, Recyclingunternehmen, zuständige nationale Behörden, zivilgesellschaftliche Organisationen, Forscher, Gewerkschaften und die Kommission, oder jede in ihrem Namen handelnde Organisation, die Zugang zu Informationen im Produktpass haben sowie die Art der ihnen jeweils zugänglichen Informationen;
Abänderung 111
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe g
g)  die Akteure, einschließlich Hersteller, Reparaturbetriebe, Wartungsfachleute, Wiederaufbereitungsunternehmen, Recyclingunternehmen, zuständige nationale Behörden und die Kommission, oder jede in ihrem Namen handelnde Organisation, die Informationen in den Produktpass eingeben oder darin enthaltene Informationen aktualisieren sowie gegebenenfalls auch einen neuen Produktpass ausstellen können, und welche Informationen sie eingeben oder aktualisieren können;
g)  die Akteure, einschließlich Hersteller, gewerbliche Reparaturbetriebe, unabhängige Akteure, Generalüberholungsbetriebe, Wartungsfachleute, Wiederaufbereitungsunternehmen, Recyclingunternehmen, zuständige nationale Behörden und die Kommission, oder jede in ihrem Namen handelnde Organisation, die Informationen in den Produktpass eingeben oder darin enthaltene Informationen aktualisieren sowie gegebenenfalls auch einen neuen Produktpass ausstellen müssen, der mit dem Produktpass oder den Produktpässen des ursprünglichen Produkts verbunden sein muss, und welche Informationen sie eingeben oder aktualisieren, wobei Überschneidungen bei den Informationen und der Berichterstattung zu vermeiden sind;
Abänderung 112
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe h
h)  den Zeitraum, in dem der Produktpass verfügbar ist.
h)  den Zeitraum, in dem der Produktpass verfügbar ist, wobei dieser Zeitraum mindestens der voraussichtlichen Lebensdauer des betreffenden Produkts entsprechen muss.
Abänderung 113
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 3 – Buchstabe a
a)  sichergestellt, dass die Akteure entlang der Wertschöpfungskette, insbesondere Verbraucher, Wirtschaftsteilnehmer und zuständige nationale Behörden, auf für sie relevante Produktinformationen zugreifen können;
a)  sichergestellt, dass die Akteure entlang der Wertschöpfungskette auf für sie relevante Produktinformationen umstandslos zugreifen können;
Abänderung 114
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
a)  Er ist über einen Datenträger mit einer eindeutigen Produktkennung verbunden.
a)  Er ist über einen Datenträger mit einer eindeutigen Produktkennung verbunden, der das Produkt unabhängig von der Kennung eines Produktpasses und eines Internet-Domänennamens identifiziert;
Abänderung 115
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d
d)  Alle im Produktpass enthaltenen Informationen beruhen auf offenen Standards, die in einem interoperablen Format entwickelt wurden und müssen maschinenlesbar, strukturiert und durchsuchbar sein und den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 10 entsprechen.
d)  Alle im Produktpass enthaltenen Informationen beruhen auf offenen Standards, die in einem interoperablen Format entwickelt wurden, und müssen maschinenlesbar, strukturiert und durchsuchbar sein und über ein offenes interoperables Datenaustauschnetz ohne Anbieterbindung übertragen werden können und den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 10 entsprechen.
Abänderung 116
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d a (neu)
da)  personenbezogene Daten, die sich auf den Endnutzer des Produkts beziehen, dürfen nicht im Produktpass gespeichert werden;
Abänderung 117
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 3
(3)  Der Wirtschaftsteilnehmer, der das Produkt in Verkehr bringt, stellt den Händlern eine digitale Kopie des Datenträgers bereit, damit der Händler diese seinen Kunden zur Verfügung stellen kann, wenn sie keinen physischen Zugang zu dem Produkt haben. Der Wirtschaftsteilnehmer stellt diese digitale Kopie kostenlos und innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Aufforderung durch den Händler zur Verfügung.
(3)  Der Wirtschaftsteilnehmer, der das Produkt in Verkehr bringt, stellt den Händlern und Online-Marktplätzen eine digitale Kopie des Datenträgers bereit, damit sie diese ihren Kunden zur Verfügung stellen können, wenn sie keinen physischen Zugang zu dem Produkt haben. Der Wirtschaftsteilnehmer stellt diese digitale Kopie kostenlos und innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Aufforderung zur Verfügung.
Abänderung 118
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
aa)  Die Produktpässe müssen mit bestehenden Produktdatenbanken wie der SCIP-Datenbank (Datenbank für Informationen über besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen als solche oder komplexen Objekten) und der EPREL-Datenbank (Europäische Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung) interoperabel sein, wann immer dies möglich und sinnvoll ist.
Abänderung 119
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe b
b)  Verbraucher, Wirtschaftsteilnehmer und andere maßgebliche Akteure haben auf der Grundlage ihrer jeweiligen Zugangsrechte, die in dem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt festgelegt sind, freien Zugang zum Produktpass.
b)  Kunden, Endnutzer, Hersteller, Importeure und Vertreiber, Händler, gewerbliche Reparaturbetriebe, unabhängige Akteure, Generalüberholungsbetriebe, Wiederaufbereitungsunternehmen, Recyclingunternehmen, zuständige nationale Behörden, zivilgesellschaftliche Organisationen, Gewerkschaften und andere maßgebliche Akteure haben auf der Grundlage ihrer jeweiligen Zugangsrechte, die in dem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt festgelegt sind, kostenlos und umstandslos Zugang zum Produktpass.
Abänderung 120
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
ba)  Die Gestaltung und Funktionsweise der Produktpässe muss so beschaffen sein, dass ihre Benutzerfreundlichkeit gegeben ist.
Abänderung 121
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe c
c)  Die im Produktpass enthaltenen Daten werden von dem für seine Ausstellung verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmer oder von Unternehmen, die befugt sind, in seinem Namen zu handeln, gespeichert.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 122
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 a (neu)
Artikel 12a
Vergleichsplattform
(1)   Die Kommission richtet bis zum ... [Datum zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] ein öffentlich zugängliches Online-Instrument ein, das den Interessenträgern den Vergleich von Informationen ermöglicht, die die Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 10 Buchstabe c in den Produktpässen gespeichert haben. Das Instrument muss so konzipiert sein, dass die Interessenträger im Einklang mit ihren jeweiligen Zugangsrechten gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b nach den Informationen suchen können.
Abänderung 123
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe b
b)  die Gestaltung des Etiketts unter Berücksichtigung der Sichtbarkeit und Lesbarkeit;
b)  die Gestaltung des Etiketts, wobei Sichtbarkeit und Lesbarkeit sicherzustellen sind;
Abänderung 124
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe c
c)  die Art und Weise, in der das Etikett den Kunden – auch im Fall des Fernabsatzes – unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß Artikel 26 und der Auswirkungen auf die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer angezeigt wird;
c)  die Art und Weise, in der das Etikett den Kunden – auch im Fall des Fernabsatzes – unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß Artikel 26, der in der Richtlinie (EU) 2019/882 festgelegten Anforderungen und der Auswirkungen auf die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer angezeigt wird;
Abänderung 125
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 2
(2)  Beinhaltet eine Informationsanforderung die Angabe der Leistungsklasse eines Produkts gemäß Artikel 7 Absatz 4 auf einem Etikett, muss die Gestaltung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Etiketts den Kunden ermöglichen, die Leistung des Produkts in Bezug auf den jeweiligen Produktparameter leicht zu vergleichen und sich für leistungsfähigere Produkte zu entscheiden.
(2)  Beinhaltet eine Informationsanforderung die Angabe der Leistungsklasse eines Produkts gemäß Artikel 7 Absatz 4 auf einem Etikett, muss die Gestaltung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Etiketts für Kunden klar und leicht verständlich sein und es ihnen ermöglichen, die Leistung des Produkts in Bezug auf den jeweiligen Produktparameter leicht zu vergleichen und sich für leistungsfähigere Produkte zu entscheiden.
Abänderung 126
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 1
Schreiben die gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte nicht vor, dass Produkte mit einem Etikett versehen sein müssen, dürfen diese Produkte nicht in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie über Etiketten verfügen oder Etiketten aufweisen, die die Kunden in Bezug auf die Etiketten gemäß Artikel 14 irreführen oder verwirren könnten.
Produkte dürfen nicht in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie über Etiketten verfügen oder Etiketten aufweisen, die die Kunden in Bezug auf die Etiketten gemäß Artikel 14 irreführen oder verwirren könnten, auch dann, wenn in gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten nicht vorgeschrieben ist, dass die Produkte ein Etikett haben müssen.
Abänderung 127
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe c
c)  die Verteilung der Umweltauswirkungen, des Energieverbrauchs und des Abfallaufkommens entlang der Wertschöpfungskette, insbesondere wenn diese innerhalb der Union auftreten;
c)  die Verteilung der Klima- und Umweltauswirkungen, des Energieverbrauchs, des Ressourcenverbrauchs und des Abfallaufkommens entlang der Wertschöpfungskette;
Abänderung 128
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Die Kommission erlässt einen Arbeitsplan für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren, in dem eine Liste von Produktgruppen festgelegt wird, für die Ökodesign-Anforderungen im Einklang mit dieser Verordnung eingeführt werden sollen, und aktualisiert diesen Arbeitsplan regelmäßig. Diese Liste umfasst die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Produktaspekte, für die die Kommission horizontale Ökodesign-Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 zu erlassen beabsichtigt.
Die Kommission erlässt einen Arbeitsplan und macht ihn zusammen mit den einschlägigen vorbereitenden Unterlagen öffentlich zugänglich. Der Arbeitsplan enthält eine Liste der Produktgruppen, für die Ökodesign-Anforderungen im Einklang mit dieser Verordnung eingeführt werden sollen, und den voraussichtlichen Zeitplan für deren Einführung. Diese Liste umfasst die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Produktaspekte, für die die Kommission horizontale Ökodesign-Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 zu erlassen beabsichtigt. Der Arbeitsplan erstreckt sich über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren und wird regelmäßig aktualisiert.
Abänderung 129
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Beim Erlass oder der Aktualisierung des in Unterabsatz 1 genannten Arbeitsplans berücksichtigt die Kommission die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Kriterien und konsultiert das in Artikel 17 genannte Ökodesign-Forum.
Beim Erlass oder der Aktualisierung des in Unterabsatz 1 genannten Arbeitsplans berücksichtigt die Kommission die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Kriterien und konsultiert innerhalb eines angemessenen Zeitraums das in Artikel 17 genannte Ökodesign-Forum.
Abänderung 130
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu)
Die Kommission legt den Entwurf des Arbeitsplans und seine Aktualisierungen vor ihrem Erlass dem Europäischen Parlament vor.
Abänderung 131
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 b (neu)
Die Kommission zieht in Betracht, für den Zeitraum von 2024 bis 2027 die folgenden Produktgruppen im ersten Arbeitsplan, der spätestens am ... [Datum drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] erlassen wird, vorrangig zu behandeln. Die Kommission begründet ihre Entscheidung im Arbeitsplan, wenn sie eine der folgenden Produktgruppen nicht in den Arbeitsplan aufgenommen hat:
–  Eisen und Stahl
–  Aluminium
–  Textilien, insbesondere Bekleidung und Schuhe
–  Möbel, einschließlich Matratzen
–  Reifen
–  Detergenzien
–  Anstrichmittel
–  Schmierstoffe
–  Chemikalien
–  energieverbrauchsrelevante Produkte, für die die Durchführungsmaßnahmen überarbeitet oder neu festgelegt werden müssen
–  IKT-Produkte und sonstige Elektronikgeräte.
Abänderung 132
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 c (neu)
Sofern bis 2027 keine angemessenen Leistungs- und Informationsanforderungen für den Umwelt- und den CO2-Fußabdruck von Zement gemäß [der künftigen Verordnung zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (2022/0094(COD)] festgelegt wurden, wird Zement als vorrangige Produktkategorie in den nächsten Arbeitsplan gemäß dieser Verordnung aufgenommen.
Abänderung 133
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1
Die Kommission achtet bei ihren Tätigkeiten auf eine ausgewogene Beteiligung der Vertreter der Mitgliedstaaten und aller an diesem Produkt oder dieser Produktgruppe interessierten Kreise, wie Industrie einschließlich KMU und Handwerk, Gewerkschaften, Groß- und Einzelhändler, Importeure, Umweltschutzverbände und Verbraucherorganisationen. Diese Kreise tragen insbesondere dazu bei, Ökodesign-Anforderungen zu entwickeln, die Wirksamkeit der geltenden Marktüberwachungsmechanismen zu prüfen und Selbstregulierungsmaßnahmen zu bewerten.
Die Kommission achtet bei ihren Tätigkeiten auf eine ausgewogene Beteiligung der Vertreter der Mitgliedstaaten und aller an diesem Produkt oder dieser Produktgruppe interessierten Akteure, wie Industrie einschließlich KMU, Sozialunternehmen und Handwerk, Abfallbewirtschafter, Normungsorganisationen, Gewerkschaften und Verbände, Groß- und Einzelhändler, Importeure, Umweltschutzorganisationen, Verbraucherorganisationen sowie Forscher und andere Sachverständige.
Abänderung 134
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 a (neu)
Die in Absatz 1 genannten Akteure tragen insbesondere dazu bei, Ökodesign-Anforderungen auszuarbeiten, die Wirksamkeit der festgelegten Marktüberwachungsmechanismen zu prüfen und Selbstregulierungsmaßnahmen zu bewerten.
Abänderung 135
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 2 a (neu)
Die Kommission veröffentlicht die Termine der bevorstehenden Sitzungen des Ökodesign-Forums auf ihrer Website und stellt auf diese Weise sicher, dass die einschlägigen Akteure mit ausreichender Vorlaufzeit informiert werden, bevor eine Konsultation stattfindet.
Abänderung 136
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 2 b (neu)
Das Ökodesign-Forum lässt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben uneingeschränkte Transparenz walten. Die Kommission veröffentlicht die angenommenen Schlussfolgerungen und die Protokolle der Sitzungen des Ökodesign-Forums sowie alle anderen einschlägigen Dokumente auf ihrer Website.
Abänderung 137
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 2 c (neu)
Das Ökodesign-Forum kann die Kommission auffordern, Ökodesign-Anforderungen für eine bestimmte Produktgruppe auszuarbeiten. Die Kommission trägt einer solchen Aufforderung Rechnung.
Abänderung 138
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 1
(1)  Als Alternative zu einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt können zwei oder mehr Wirtschaftsteilnehmer der Kommission Selbstregulierungsmaßnahmen zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für Produkte unterbreiten. Diese Wirtschaftsteilnehmer müssen dabei nachweisen, dass die in Absatz 3 Buchstaben a bis e genannten Kriterien erfüllt sind. In Bezug auf Absatz 3 Buchstabe a muss es sich bei diesem Nachweis um eine strukturierte technische, ökologische und wirtschaftliche Analyse handeln, mit der die Ökodesign-Anforderungen und Ziele der Selbstregulierungsmaßnahme begründet und die Auswirkungen der Ökodesign-Anforderungen dieser Selbstregulierungsmaßnahme bewertet werden.
(1)  Als Alternative zu einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt können zwei oder mehr Wirtschaftsteilnehmer der Kommission Selbstregulierungsmaßnahmen zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für Produkte unterbreiten, sofern die Produkte nicht in den Arbeitsplan aufgenommen wurden. Diese Wirtschaftsteilnehmer müssen dabei nachweisen, dass die in Absatz 3 Buchstaben a bis e genannten Kriterien erfüllt sind. In Bezug auf Absatz 3 Buchstabe a muss es sich bei diesem Nachweis um eine strukturierte technische, ökologische und wirtschaftliche Analyse handeln, mit der die Ökodesign-Anforderungen und Ziele der Selbstregulierungsmaßnahme begründet und die Auswirkungen der Ökodesign-Anforderungen dieser Selbstregulierungsmaßnahme bewertet werden.
Abänderung 139
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung
(2)  Die Selbstregulierungsmaßnahme enthält die folgenden Informationen:
(2)  Die gemäß Absatz 1 unterbreitete Selbstregulierungsmaßnahme enthält die folgenden Informationen:
Abänderung 140
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
b)  die Ökodesign-Anforderungen an Produkte, die unter die Selbstregulierungsmaßnahme fallen;
b)  die Ökodesign-Anforderungen gemäß Artikel 5 an Produkte, die unter die Selbstregulierungsmaßnahme fallen;
Abänderung 141
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d
d)  Regeln zu den von den Unterzeichnern zu meldenden Informationen sowie zu Prüfungen und Kontrollen.
d)  Regeln zu den von den Unterzeichnern zu meldenden Informationen sowie Vorschriften zu Prüfungen und Kontrollen;
Abänderung 142
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d a (neu)
da)  Bestimmungen zu den Konsequenzen der Nichteinhaltung durch einen Unterzeichner;
Abänderung 143
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d b (neu)
db)  eine Erläuterung, inwiefern die gemäß Absatz 1 unterbreitete Selbstregulierungsmaßnahme die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung schneller und kostengünstiger verbessert und den freien Warenverkehr im Binnenmarkt schneller und kostengünstiger sicherstellt, als dies bei einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt der Fall wäre.
Abänderung 144
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Die in diesem Absatz genannten Informationen werden stets auf dem neuesten Stand gehalten und auf einer öffentlich zugänglichen Website bereitgestellt.
Die in diesem Absatz genannten Informationen werden stets auf dem neuesten Stand gehalten und auf einer öffentlich zugänglichen Website der Kommission bereitgestellt. Die Wirtschaftsteilnehmer benachrichtigen die Kommission unverzüglich über etwaige Änderungen der Selbstregulierungsmaßnahme und insbesondere über Änderungen bei den Unterzeichnern.
Abänderung 145
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung
(3)  Die Kommission bewertet die vorgeschlagene Selbstregulierungsmaßnahme und holt erforderlichenfalls wissenschaftliche Gutachten von dezentralen Agenturen der Union ein. Auf Grundlage dieser Bewertung stellt die Kommission fest, ob es sich um eine gültige Alternative zu einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt handelt und ob folgende Kriterien erfüllt sind:
(3)  Die Kommission bewertet die vorgeschlagene Selbstregulierungsmaßnahme und holt erforderlichenfalls wissenschaftliche Gutachten von dezentralen Agenturen der Union ein. Die Kommission konsultiert außerdem das Ökodesign-Forum zu der nach Absatz 1 unterbreiteten Selbstregulierungsmaßnahme. Auf der Grundlage dieser Bewertung stellt die Kommission fest, ob es sich um eine gültige Alternative zu einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt handelt und ob folgende Kriterien erfüllt sind:
Abänderung 146
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
a)  Die Selbstregulierungsmaßnahme trägt schnell und kostengünstiger dazu bei, die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten zu verbessern und den freien Warenverkehr im Binnenmarkt zu gewährleisten, als dies bei einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt der Fall wäre.
a)  Die Selbstregulierungsmaßnahme trägt schneller oder kostengünstiger dazu bei, die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung zu verbessern und den freien Warenverkehr im Binnenmarkt zu gewährleisten, als dies bei einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt der Fall wäre.
Abänderung 147
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt mit einer Liste von Selbstregulierungsmaßnahmen, die als gültige Alternativen zu einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt wurden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 67 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Die Kommission erlässt einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 66 mit einer Liste von Selbstregulierungsmaßnahmen, die als gültige Alternativen zu einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt wurden. Dieser delegierte Rechtsakt wird gemäß dem in Artikel 67 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Abänderung 148
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 4
(4)  Die Kommission kann die Unterzeichner einer Selbstregulierungsmaßnahme jederzeit auffordern, eine überarbeitete und aktualisierte Fassung der Maßnahme vorzulegen, wenn es bei der betreffenden Produktgruppe relevante Markt- oder Technologieentwicklungen gibt oder wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die in Absatz 3 genannten Kriterien nicht mehr erfüllt werden.
(4)  Die Kommission kann die Unterzeichner einer Selbstregulierungsmaßnahme jederzeit auffordern, eine überarbeitete und aktualisierte Fassung der Maßnahme vorzulegen, wenn es bei der betreffenden Produktgruppe relevante Markt- oder Technologieentwicklungen gibt oder wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die in Absatz 3 genannten Kriterien nicht mehr erfüllt werden. Die Unterzeichner legen binnen drei Monaten nach der Aufforderung durch die Kommission eine überarbeitete und aktualisierte Fassung dieser Maßnahme vor.
Abänderung 149
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 5
(5)  Sobald eine Selbstregulierungsmaßnahme in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 aufgeführt ist, erstatten die Unterzeichner dieser Maßnahme der Kommission in regelmäßigen, in diesem Durchführungsrechtsakt festgelegten Abständen Bericht zu den Fortschritten bei der Verwirklichung der Ziele der Selbstregulierungsmaßnahmen und weisen dabei nach, dass die in Absatz 3 Buchstaben a bis e festgelegten Kriterien weiterhin erfüllt sind. Diese Berichte werden außerdem auf einer öffentlich zugänglichen Website bereitgestellt.
(5)  Sobald eine Selbstregulierungsmaßnahme in einem delegierten Rechtsakt gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 aufgeführt ist, erstatten die Unterzeichner dieser Maßnahme der Kommission in regelmäßigen, in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten Abständen Bericht zu den Fortschritten bei der Verwirklichung der Ziele der Selbstregulierungsmaßnahme und weisen dabei nach, dass die in Absatz 3 Buchstaben a bis e festgelegten Kriterien weiterhin erfüllt sind. Erfüllt ein Unterzeichner die Anforderungen der Selbstregulierungsmaßnahme nicht, muss er Korrekturmaßnahmen ergreifen. Der unabhängige Prüfer informiert die Kommission darüber, dass ein Unterzeichner die Anforderungen nicht erfüllt. Fortschrittsberichte einschließlich der Berichte des unabhängigen Prüfers über die Einhaltung der Anforderungen sowie Mitteilungen über die Nichterfüllung der Anforderungen und entsprechende Korrekturmaßnahmen werden auf einer öffentlich zugänglichen Website der Kommission bereitgestellt.
Abänderung 150
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 6
(6)  Ist die Kommission aufgrund der gemäß den Absätzen 4 oder 5 erhaltenen Informationen der Auffassung, dass eine Selbstregulierungsmaßnahme die in Absatz 3 festgelegten Kriterien nicht mehr erfüllt, so streicht sie die Maßnahme aus der in Absatz 3 genannten Liste. In solchen Fällen kann die Kommission beschließen, Ökodesign-Anforderungen zu dem von der Selbstregulierungsmaßnahme betroffenen Produkt zu verabschieden.
(6)  Ist die Kommission aufgrund der gemäß den Absätzen 2, 4 oder 5 erhaltenen Informationen der Auffassung, dass eine Selbstregulierungsmaßnahme die in Absatz 3 festgelegten Kriterien nicht mehr erfüllt, so streicht sie die Maßnahme aus der in Absatz 3 genannten Liste. In solchen Fällen kann die Kommission beschließen, Ökodesign-Anforderungen zu dem von der Selbstregulierungsmaßnahme betroffenen Produkt zu verabschieden.
Abänderung 151
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 1
(1)  Im Rahmen der Programme zugunsten von KMU berücksichtigt die Kommission Initiativen, die den KMU helfen, Aspekte der ökologischen Nachhaltigkeit wie unter anderem die Energieeffizienz in ihre Wertschöpfungskette einzubeziehen.
(1)  Im Rahmen der Programme zugunsten von Kleinstunternehmen und KMU berücksichtigt die Kommission Initiativen, die den Kleinstunternehmen und KMU helfen, Aspekte der ökologischen Nachhaltigkeit wie unter anderem die Energieeffizienz in ihre Wertschöpfungskette einzubeziehen.
Abänderung 152
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 2
(2)  Beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 verabschiedet die Kommission in Ergänzung dieser Rechtsakte erforderlichenfalls Leitlinien, die den Besonderheiten von KMU Rechnung tragen, die im Sektor des Produkts oder der Produktgruppe tätig sind, um die Umsetzung dieser Verordnung durch KMU zu erleichtern.
(2)  Beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 verabschiedet die Kommission in Ergänzung dieser Rechtsakte erforderlichenfalls Leitlinien, die den Besonderheiten von Kleinstunternehmen und KMU Rechnung tragen, die im Sektor des Produkts oder der Produktgruppe tätig sind, um die Umsetzung dieser Verordnung durch Kleinstunternehmen und KMU zu erleichtern. Bei der Ausarbeitung der Leitlinien konsultiert die Kommission Vertretungsorganisationen von Kleinstunternehmen und KMU.
Abänderung 153
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
(3)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um KMU dabei zu unterstützen, die Ökodesign-Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte anzuwenden.
(3)  Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um Kleinstunternehmen und KMU dabei zu unterstützen, die Ökodesign-Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte anzuwenden. Bei der Konzipierung dieser Maßnahmen konsultieren die Mitgliedstaaten Vertretungsorganisationen von Kleinstunternehmen und KMU.
Abänderung 154
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Diese Maßnahmen umfassen mindestens die Sicherstellung der Verfügbarkeit von zentralen Anlaufstellen oder ähnlichen Strukturen zur Sensibilisierung und zur Schaffung von Vernetzungsmöglichkeiten für KMU, damit diese sich auf die Anforderungen einstellen können.
Diese Maßnahmen umfassen mindestens die Sicherstellung der Verfügbarkeit von zentralen Anlaufstellen oder ähnlichen Strukturen zur Sensibilisierung und zur Schaffung von Vernetzungsmöglichkeiten für Kleinstunternehmen und KMU, damit diese sich auf die Anforderungen einstellen können. Diese Maßnahmen umfassen außerdem mindestens spezifische Mechanismen, die darauf ausgelegt sind, die Einhaltung der in den Artikeln 8 bis 12a festgelegten Anforderungen und die Durchführung von Lebenszyklusbewertungen zu erleichtern.
Abänderung 155
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 – Buchstabe a
a)  finanzielle Unterstützung, unter anderem in Form von steuerlichen Vergünstigungen und Investitionen in die physische und digitale Infrastruktur,
a)  finanzielle Unterstützung, unter anderem in Form von steuerlichen Vergünstigungen, die Ermöglichung der Teilnahme am Ökodesign-Forum und Investitionen in die physische und digitale Infrastruktur,
Abänderung 156
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
a)  die Anzahl der jährlich entsorgten unverkauften Verbraucherprodukte nach Art oder Kategorie der Produkte;
a)  die Anzahl und den Anteil der jährlich entsorgten unverkauften Verbraucherprodukte nach Art oder Kategorie der Produkte;
Abänderung 157
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
c)  die Zuführung entsorgter Produkte zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zur Wiederaufarbeitung, zum Recycling, zur energetischen Verwertung und zur Beseitigung im Einklang mit der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG.
c)  die Zuführung entsorgter Produkte zur Verwendung als Spende, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zur Wiederaufarbeitung, zum Recycling, zur energetischen Verwertung und zur Beseitigung im Einklang mit der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG.
Abänderung 158
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Der Wirtschaftsteilnehmer legt diese Informationen auf einer frei zugänglichen Website offen oder macht sie anderweitig öffentlich zugänglich, solange noch kein gemäß Absatz 3 erlassener delegierter Rechtsakt für die Kategorie unverkaufter Verbraucherprodukte gilt, die von dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer entsorgt werden.
Der Wirtschaftsteilnehmer legt diese Informationen auf einer frei zugänglichen Website der Kommission offen, solange noch kein gemäß Absatz 3 erlassener delegierter Rechtsakt für die Kategorie unverkaufter Verbraucherprodukte gilt, die von dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer entsorgt werden.
Abänderung 159
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
(2)  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen das Format für die Offenlegung der in Absatz 1 genannten Informationen, einschließlich der Art oder Kategorie der Produkte, sowie die Vorgehensweise für die Überprüfung der Informationen festgelegt wird.
(2)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen das Format für die Offenlegung der in Absatz 1 genannten Informationen, einschließlich der Art oder Kategorie der Produkte, sowie die Vorgehensweise für die Überprüfung der Informationen festgelegt wird.
Abänderung 160
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
(3)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 66 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um es den Wirtschaftsteilnehmern zu verbieten, unverkaufte Verbraucherprodukte in der Union zu vernichten, wenn die Vernichtung der unverkauften Verbraucherprodukte einer bestimmten Produktgruppe erhebliche Umweltauswirkungen hat.
(3)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 66 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um es den Wirtschaftsteilnehmern zu verbieten, unverkaufte Verbraucherprodukte zu vernichten, wenn die Vernichtung der unverkauften Verbraucherprodukte einer bestimmten Produktgruppe nicht zu vernachlässigende Umweltauswirkungen hat.
Abänderung 161
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)
Auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 offengelegten Informationen veröffentlicht die Kommission spätestens am ... [Datum zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Vernichtung unverkaufter Produkte. In diesem Bericht ermittelt die Kommission die Produkte, für die sie den Erlass eines delegierten Rechtsakts für erforderlich hält, mit dem die Vernichtung unverkaufter Produkte verboten wird.
Abänderung 162
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a
a)  Gesundheits- und Sicherheitsbedenken;
a)  Gesundheits-, Hygiene- und Sicherheitsbedenken;
Abänderung 163
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b
b)  Schäden an Produkten, die bei der Handhabung entstehen oder festgestellt werden, nachdem ein Verbraucher ein Produkt zurückgegeben hat;
b)  nicht kostenwirksam zu reparierende Schäden an Produkten, die bei der Handhabung entstehen oder festgestellt werden, nachdem ein Produkt zurückgegeben wurde;
Abänderung 164
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c
c)  Eignung des Produkts für den vorgesehenen Zweck, erforderlichenfalls unter Berücksichtigung des Unionsrechts und nationaler Rechtsvorschriften sowie technischer Normen auf Unions- oder nationaler Ebene;
entfällt
Abänderung 165
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe d a (neu)
da)  gefälschte Produkte.
Abänderung 166
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
a)  die Anzahl der vernichteten unverkauften Verbraucherprodukte;
a)  die Anzahl und den Anteil der vernichteten unverkauften Verbraucherprodukte;
Abänderung 167
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 6 a (neu)
(6a)  Die Kommission räumt Wirtschaftsteilnehmern ausreichend Zeit ein, damit sie sich auf die neuen Anforderungen einstellen können.
Abänderung 168
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 a (neu)
Artikel 20a
(1)  Ein Jahr nach dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] wird die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte durch Wirtschaftsteilnehmer für die folgenden Produktkategorien verboten:
a)  Textilien und Schuhe;
b)  Elektro- und Elektronikgeräte.
(2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 66 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um bestimmte Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Verboten festzulegen, wenn dies unter Berücksichtigung folgender Aspekte angezeigt ist:
a)  Gesundheits-, Hygiene- und Sicherheitsbedenken;
b)  nicht kostenwirksam zu reparierende Schäden an Produkten, die bei der Handhabung entstehen oder festgestellt werden, nachdem ein Produkt zurückgegeben wurde;
c)  Ablehnung der Produkte für die Verwendung als Spende oder für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Wiederaufarbeitung;
d)  gefälschte Produkte.
(3)  Werden unverkaufte Produkte im Rahmen einer Ausnahme nach Absatz 2 vernichtet, so legt der verantwortliche Wirtschaftsteilnehmer folgende Informationen auf einer frei zugänglichen Website offen oder macht sie anderweitig öffentlich zugänglich:
a)  die Anzahl und den Anteil der vernichteten unverkauften Produkte;
b)  die Gründe für die Vernichtung der unverkauften Produkte unter Bezugnahme auf die anwendbare Ausnahme;
c)  die Zuführung der vernichteten Produkte zum Recycling, zur energetischen Verwertung und zur Beseitigung im Einklang mit der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG.
Die Einzelheiten und das Format für die Offenlegung der Informationen, die in dem gemäß Artikel 20 Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakt vorgesehen sind, gelten für die gemäß diesem Absatz offenzulegenden Informationen, sofern in dem gemäß Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakt nichts anderes vorgesehen ist.
(4)  Dieser Artikel gilt nicht für KMU.
Die Kommission kann jedoch in den gemäß Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakten vorsehen, dass das Verbot der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte gemäß Absatz 1 oder die Offenlegungspflicht gemäß Absatz 3 für folgende Wirtschaftsteilnehmer gilt:
a)  mittlere Unternehmen, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, dass auf sie ein beträchtlicher Anteil unverkaufter Verbraucherprodukte entfällt, die vernichtet werden;
b)  Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen oder mittlere Unternehmen, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, dass sie möglicherweise dazu genutzt werden, das Verbot der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte gemäß Absatz 1 oder die Offenlegungspflicht gemäß Absatz 3 zu umgehen.
Abänderung 169
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 3
(3)  Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung über einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen bzw. der Inbetriebnahme des Produkts auf. In gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten kann ein Zeitraum von mehr oder weniger als 10 Jahren festgelegt werden, um der Art der Produkte oder den betreffenden Anforderungen Rechnung zu tragen.
(3)  Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung über einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen bzw. der Inbetriebnahme des Produkts auf. In gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten kann ein Zeitraum von mehr oder weniger als 10 Jahren festgelegt werden, um der Art der Produkte, der Komplexität der bereitzustellenden Informationen oder den betreffenden Anforderungen Rechnung zu tragen.
Abänderung 170
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 7
(7)  Die Hersteller gewährleisten, dass Produkten, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, eine Gebrauchsanleitung für die sichere Montage, Installation, den sicheren Betrieb sowie die sichere Lagerung, Wartung, Reparatur und Entsorgung des Produkts beigefügt ist, die in einer Sprache zur Verfügung gestellt wird, die von den Verbrauchern und anderen Endnutzern leicht verstanden werden kann und die vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegt wird. Diese Gebrauchsanleitung muss klar, verständlich und lesbar sein und mindestens die Informationen enthalten, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten und in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii vorgesehen sind.
(7)  Die Hersteller tragen dafür Sorge, dass Produkten, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, eine Gebrauchsanleitung in digitalem Format für die sichere Montage, Installation, den sicheren Betrieb sowie die sichere Lagerung, Wartung, Reparatur und Entsorgung des Produkts beigefügt ist, die in einer Sprache zur Verfügung gestellt wird, die von den Verbrauchern und anderen Endnutzern leicht verstanden werden kann und die vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegt wird. Diese Gebrauchsanleitung muss klar, verständlich und lesbar sein und mindestens die Informationen enthalten, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten und in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii vorgesehen sind. In den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten wird auch der Zeitraum festgelegt, in dem diese Gebrauchsanleitung online zugänglich gemacht wird. Dieser Zeitraum darf nicht kürzer als zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des Produkts sein.
Abänderung 171
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 7 a (neu)
(7a)   Der Hersteller stellt die in Absatz 7 genannte Gebrauchsanleitung in einem Format zur Verfügung, das ihr Herunterladen und Speichern auf einem elektronischen Gerät ermöglicht, sodass der Verbraucher oder der andere Endnutzer jederzeit darauf zugreifen kann.
Abänderung 172
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 7 b (neu)
(7b)   Der Hersteller stellt die Gebrauchsanleitung auf Anfrage des Verbrauchers oder anderen Endnutzers zum Zeitpunkt des Kaufs und bis zu sechs Monate nach dem Kauf kostenlos auf Papier zur Verfügung.
Abänderung 173
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 7 c (neu)
(7c)   In den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten kann in hinreichend begründeten Fällen festgelegt werden, dass bestimmte prägnante Informationen, die Teil der Gebrauchsanleitung gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels sind, auf Papier bereitgestellt werden können.
Abänderung 174
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 8 – Unterabsatz 1
(8)  Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallendes und von ihnen in Verkehr gebrachtes oder in Betrieb genommenes Produkt nicht den Anforderungen dieses delegierten Rechtsakts entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen und es erforderlichenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
(8)  Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallendes und von ihnen in Verkehr gebrachtes oder in Betrieb genommenes Produkt nicht den Anforderungen dieses delegierten Rechtsakts entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es erforderlichenfalls sofort vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
Abänderung 175
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 8 a (neu)
(8a)   Die Hersteller richten öffentlich zugängliche Kommunikationskanäle wie eine Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse oder einen speziellen Bereich auf ihrer Website ein, wobei sie den Barrierefreiheitsanforderungen für Menschen mit Behinderungen Rechnung tragen, damit die Endnutzer die Möglichkeit haben, Beschwerden oder Bedenken in Bezug auf die mögliche Nichtkonformität von Produkten vorzubringen.
Die Hersteller ergreifen geeignete Maßnahmen, wenn sie der Ansicht sind, dass ein Fall vorliegt, in dem die Anforderungen dieser Verordnung nicht eingehalten werden, und unterrichten die Marktüberwachungsbehörden. Die Hersteller führen so lange, wie es für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist, ein Verzeichnis der eingegangenen Beschwerden und Bedenken und stellen es auf Verlangen einer Marktüberwachungsbehörde zur Verfügung.
Abänderung 176
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 9 – Unterabsatz 1
(9)  Die Hersteller händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen für den Nachweis der Konformität des Produkts, einschließlich der technischen Unterlagen, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Diese Informationen und Unterlagen werden entweder auf Papier oder in elektronischer Form übermittelt. Die einschlägigen Dokumente sind innerhalb von 10 Tagen nach Eingang einer Anforderung durch eine zuständige nationale Behörde vorzulegen.
(9)  Die Hersteller händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen für den Nachweis der Konformität des Produkts, einschließlich der technischen Unterlagen, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Diese Informationen und Unterlagen werden entweder auf Papier oder in elektronischer Form übermittelt. Die einschlägigen Dokumente sind so zeitnah wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Eingang einer Anforderung durch eine zuständige nationale Behörde vorzulegen.
Abänderung 177
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe d
d)  auf Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Bereitstellung der einschlägigen Dokumente innerhalb von 10 Tagen nach Eingang eines solchen Verlangens;
d)  auf Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Bereitstellung der einschlägigen Dokumente so zeitnah wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines solchen Verlangens;
Abänderung 178
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Absatz 4
(4)  Die Importeure gewährleisten, dass dem Produkt eine Gebrauchsanleitung für die Montage, Installation, den Betrieb sowie die Lagerung, Wartung, Reparatur und Entsorgung des Produkts beigefügt sind, die in einer Sprache zur Verfügung gestellt wird, die von den Verbrauchern und anderen Endnutzern leicht verstanden werden kann und die vom betreffenden Mitgliedstaats festgelegt wird. Diese Gebrauchsanleitung muss klar, verständlich und lesbar sein und mindestens die Informationen enthalten, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehen sind.
(4)  Die Importeure stellen sicher, dass dem Produkt eine Gebrauchsanleitung für die Montage, Installation, den Betrieb sowie die Lagerung, Wartung, Reparatur und Entsorgung des Produkts beigefügt sind, die in einer Sprache zur Verfügung gestellt wird, die von den Verbrauchern und anderen Endnutzern leicht verstanden werden kann und die vom betreffenden Mitgliedstaats festgelegt wird. Diese Gebrauchsanleitung muss klar, verständlich und lesbar sein und mindestens die Informationen enthalten, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehen sind. Die Pflichten gemäß Artikel 21 Absätze 7b und 7c gelten analog.
Abänderung 179
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Absatz 6 – Unterabsatz 1
(6)  Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallendes und von ihnen in Verkehr gebrachtes oder in Betrieb genommenes Produkt nicht den Anforderungen dieses Rechtsakts entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
(6)  Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallendes und von ihnen in Verkehr gebrachtes oder in Betrieb genommenes Produkt nicht den Anforderungen dieses Rechtsakts entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls sofort vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
Abänderung 180
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Absatz 8 – Unterabsatz 1
(8)  Die Importeure händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen für den Nachweis der Konformität eines Produkts, einschließlich der technischen Unterlagen, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Diese Informationen und Unterlagen werden entweder auf Papier oder in elektronischer Form übermittelt. Die Unterlagen sind innerhalb von 10 Tagen nach Eingang eines Verlangens der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats vorzulegen.
(8)  Die Importeure händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen für den Nachweis der Konformität eines Produkts, einschließlich der technischen Unterlagen, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Diese Informationen und Unterlagen werden entweder auf Papier oder in elektronischer Form übermittelt. Die Unterlagen sind so zeitnah wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines Verlangens der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats vorzulegen.
Abänderung 181
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 2 – Buchstabe b
b)  Dem Produkt sind die erforderlichen Unterlagen und eine Gebrauchsanleitung für die Montage, Installation, den Betrieb sowie die Lagerung, Wartung und Entsorgung des Produkts beigefügt, die in einer Sprache zur Verfügung gestellt werden, die von den Verbrauchern und anderen Endnutzern leicht verstanden werden kann und die vom betreffenden Mitgliedstaats festgelegt wird, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt werden soll, und diese Anleitung ist klar, verständlich und lesbar und enthält mindestens die Informationen, die im Einklang mit dem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii vorgesehen sind.
b)  Dem Produkt sind die erforderlichen Unterlagen und eine Gebrauchsanleitung für die Montage, Installation, den Betrieb sowie die Lagerung, Wartung und Entsorgung des Produkts beigefügt, die in einer Sprache zur Verfügung gestellt werden, die von den Verbrauchern und anderen Endnutzern leicht verstanden werden kann und die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt werden soll, und diese Anleitung ist klar, verständlich und lesbar und enthält mindestens die Informationen, die im Einklang mit dem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii vorgesehen sind. Die Pflichten gemäß Artikel 21 Absätze 7b und 7c gelten analog.
Abänderung 182
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 – Absatz 3 – Buchstabe c
c)  Der Wirtschaftsteilnehmer stellt keine anderen Etiketten, Markierungen, Symbole oder Beschriftungen bereit, die die Kunden in Bezug auf die Informationen auf dem Etikett irreführen oder verwirren könnten, oder bringt diese an.
c)  Der Wirtschaftsteilnehmer stellt weder andere Etiketten, Markierungen, Symbole oder Beschriftungen bereit, die die Verbraucher in Bezug auf die Informationen auf dem Etikett über die Ökodesign-Anforderungen irreführen oder verwirren könnten, noch bringt er diese an.
Abänderung 183
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 a (neu)
Artikel 25a
Pflichten von Lieferanten
Der Lieferant eines Stoffes oder eines Gemischs oder der Lieferant eines Erzeugnisses stellt den Wirtschaftsakteuren alle relevanten Informationen unentgeltlich zur Verfügung, um ihnen die Einhaltung der Leistungs- und Informationsanforderungen nach Maßgabe dieser Verordnung zu erleichtern.
Abänderung 184
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 4 – Buchstabe b
b)  Der Wirtschaftsteilnehmer stellt keine anderen Etiketten, Markierungen, Symbole oder Beschriftungen bereit, die die Kunden in Bezug auf die Informationen auf dem Etikett irreführen oder verwirren könnten, oder bringt diese an.
b)  Der Wirtschaftsteilnehmer stellt weder andere Etiketten, Markierungen, Symbole oder Beschriftungen bereit, die die Verbraucher in Bezug auf die Informationen auf dem Etikett irreführen oder verwirren könnten, noch bringt er diese an, ahmt keine verpflichtenden Etiketten nach und stellt keine Informationen bereit, die den verpflichtenden Etiketten wiedersprechen oder mit diesen nicht im Einklang stehen. Diese Einschränkungen gelten weder für das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 noch für andere auf nationaler oder regionaler Ebene anerkannte Umweltzeichen im Sinn der Umweltkennzeichnung nach EN ISO 14024 Typ I gemäß der genannten Verordnung.
Abänderung 185
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Überschrift
Pflichten von Online-Marktplätzen und Online-Suchmaschinen
Pflichten von Online-Marktplätzen
Abänderung 186
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 1
(1)  Die Zusammenarbeit gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 umfasst bei Online-Marktplätzen und für die Zwecke dieser Verordnung insbesondere Folgendes:
(1)  Online-Marktplätze arbeiten für die Zwecke dieser Verordnung auf Aufforderung der Marktüberwachungsbehörden und in konkreten Fällen mit den Marktüberwachungsbehörden zur Unterstützung von Maßnahmen zusammen, die ergriffen wurden, um die Risiken abzuwenden oder – falls das nicht möglich ist – zu mindern, die von einem Produkt ausgehen, das über ihre Dienste online zum Verkauf angeboten wurde oder wird.
a)   die Zusammenarbeit zur Gewährleistung wirksamer Marktüberwachungsmaßnahmen, unter anderem durch Verzicht auf die Schaffung von Hindernissen für solche Maßnahmen;
b)   die Unterrichtung der Marktüberwachungsbehörden über alle ergriffenen Maßnahmen;
c)   den regelmäßigen und strukturierten Informationsaustausch zu Angeboten, die auf der Grundlage dieses Artikels von Online-Marktplätzen entfernt wurden;
d)   den Zugriff für die von den Marktüberwachungsbehörden eingesetzten Online-Tools auf die Schnittstellen der Online-Marktplätze zur Erfassung nicht konformer Produkte;
e)   falls die Online-Marktplätze oder Online-Verkäufer technische Hindernisse für die Extraktion von Daten aus ihren Online-Schnittstellen geschaffen haben: die Möglichkeit für Marktüberwachungsbehörden, solche Daten auf deren Verlangen zu Zwecken der Produktkonformität auf der Grundlage ihrer Identifizierungsparameter zu extrahieren.
Abänderung 187
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
(2)  Zum Zwecke der Anforderungen des [Artikels 22 Absatz 7] der Verordnung (EU) …/… [Gesetz über digitale Dienste] konzipieren und organisieren Online-Marktplätze ihre Online-Schnittstelle so, dass die Händler ihren Pflichten gemäß Artikel 25 und die Wirtschaftsteilnehmer ihren Pflichten gemäß Artikel 30 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung nachkommen können.
entfällt
Abänderung 188
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Die Informationen müssen für jedes angebotene Produkt bereitgestellt werden können und den Kunden im Produktangebot angezeigt oder auf andere Weise leicht zugänglich gemacht werden.
entfällt
Abänderung 189
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 2 – Unterabsatz 3
Wenn gemäß Artikel 4 erlassene delegierte Rechtsakte vorsehen, dass visuellem Online-Werbematerial für bestimmte Produkte elektronische Informationen auf dem Anzeigemechanismus beigefügt werden müssen, so ermöglichen es Online-Marktplätze den Händlern insbesondere, diese Informationen anzuzeigen. Diese Verpflichtung gilt auch für Online-Suchmaschinen und andere Online-Plattformen, die visuelles Online-Werbematerial für die betreffenden Produkte anbieten.
entfällt
Abänderung 190
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 3
(3)  Was die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1020 übertragenen Befugnisse betrifft, so übertragen die Mitgliedstaaten ihren Marktüberwachungsbehörden die Befugnis, Online-Marktplätze in Bezug auf sämtliche Produkte, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen einschlägigen delegierten Rechtsakt fallen, anzuweisen, bestimmte illegale Inhalte, die ein nicht konformes Produkt betreffen, von ihrer Online-Schnittstelle zu entfernen, den Zugang dazu zu sperren oder den Endnutzern bei deren Zugriff darauf eine ausdrückliche Warnung anzuzeigen. Solche Anordnungen müssen im Einklang mit [Artikel 8 Absatz 1] der Verordnung (EU) …/… [Gesetz über digitale Dienste] stehen.
(3)  Was die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1020 übertragenen Befugnisse betrifft, so übertragen die Mitgliedstaaten ihren Marktüberwachungsbehörden die Befugnis, in Bezug auf bestimmte Inhalte, die ein Angebot eines nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechendes Produkts betreffen, eine Anordnung zu erlassen, mit der die Anbieter von Online-Marktplätzen verpflichtet werden, diese Inhalte aus ihrer Online-Benutzeroberfläche zu entfernen, den Zugang dazu zu sperren oder den Endnutzern bei deren Zugriff darauf eine ausdrückliche Warnung anzuzeigen. Solche Anordnungen müssen im Einklang mit [Artikel 8 Absatz 1] der Verordnung (EU) …/… [Gesetz über digitale Dienste] stehen.
Abänderung 191
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 4
(4)   Online-Marktplätze treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die in Absatz 2 genannten Anordnungen gemäß [Artikel 8] der Verordnung (EU) …/… [Gesetz über digitale Dienste] entgegenzunehmen und diesen nachzukommen.
entfällt
Abänderung 192
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 5 – Unterabsatz 1
(5)  Online-Marktplätze richten eine zentrale Kontaktstelle ein, die eine direkte Kommunikation mit den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Konformität mit dieser Verordnung und den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten ermöglicht.
(5)  Online-Marktplätze richten eine zentrale Kontaktstelle ein oder benennen eine bereits bestehende Kontaktstelle als zentrale Kontaktstelle, die eine direkte Kommunikation mit den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Konformität mit dieser Verordnung und den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten ermöglicht, und versetzen die Verbraucher in die Lage, direkt und schnell mit ihnen in Bezug auf Ökodesign-Anforderungen zu kommunizieren.
Abänderung 193
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 5 – Unterabsatz 2
Dabei kann es sich um dieselbe Kontaktstelle wie in [Artikel 20 Absatz 1] der Verordnung (EU) …/… [der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit] oder in [Artikel 10 Absatz 1] der Verordnung (EU) …/… [dem Gesetz über digitale Dienste] handeln.
Dabei kann es sich um dieselbe Kontaktstelle wie in [Artikel 20 Absatz 1] der Verordnung (EU) …/… [der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit] oder in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/2065 handeln.
Abänderung 194
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe c
c)  die Angaben zur Identifizierung des Produkts, einschließlich seiner Art und, sofern vorhanden, der Chargen- oder Seriennummer und sonstiger Produktkennungen.
c)  Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktkennungen.
Abänderung 195
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung
(3)  Wenn die Kommission Hersteller, deren Bevollmächtigte oder Importeure dazu auffordert, Teile der technischen Unterlagen zum betreffenden Produkt gemäß Artikel 4 Unterabsatz 3 Buchstabe a digital zur Verfügung zu stellen, so berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:
(3)  Wenn die Kommission auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Hersteller, deren Bevollmächtigte oder Importeure dazu auffordert, Teile der technischen Unterlagen zum betreffenden Produkt gemäß Artikel 4 Unterabsatz 3 Buchstabe a digital zur Verfügung zu stellen, so berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:
Abänderung 196
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a a (neu)
aa)  das Erfordernis, den Datenschutz zu gewährleisten;
Abänderung 197
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a
a)  Erfassung der während des Betriebs gewonnenen Daten, wenn auf diese über das Internet zugegriffen werden kann, es sei denn, der Endnutzer lehnt die Bereitstellung der Daten ausdrücklich ab;
a)  Erfassung der während des Betriebs gewonnenen Daten, wenn auf diese über das Internet zugegriffen werden kann, nach ausdrücklicher Einwilligung des Endnutzers im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 zur Bereitstellung der Daten;
Abänderung 198
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
(4)  Bei Messung mit der für die Konformitätsbewertung verwendeten Prüfmethode führen Software- oder Firmware-Aktualisierungen zu keiner Verschlechterung der Produktleistung in Bezug auf einen oder mehrere der Produktparameter, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten geregelt sind, unter die die Produkte fallen, oder der Funktionsfähigkeit aus Sicht des Nutzers, es sei denn, der Endnutzer hat vor der Aktualisierung seine ausdrückliche Zustimmung erteilt. Die Ablehnung der Aktualisierung führt nicht dazu, dass sich die Leistungsmerkmale ändern.
(4)  Bei Messung mit der für die Konformitätsbewertung verwendeten Prüfmethode führen Software- oder Firmware-Aktualisierungen zu keiner wesentlichen Verschlechterung der Produktleistung in Bezug auf einen oder mehrere der Produktparameter, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten geregelt sind, unter die die Produkte fallen, oder der Funktionsfähigkeit aus Sicht des Nutzers, es sei denn, der Endnutzer hat vor der Aktualisierung seine ausdrückliche Zustimmung erteilt. Die Ablehnung der Aktualisierung führt nicht dazu, dass sich die Leistungsmerkmale ändern.
Abänderung 199
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 67 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 67 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Wird eine harmonisierte Norm von einer europäischen Normungsorganisation angenommen und der Kommission zur Veröffentlichung ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union vorgeschlagen, so bewertet die Kommission diese harmonisierte Norm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012. Wird die Fundstelle einer harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, so hebt die Kommission die Durchführungsrechtsakte oder die Teile davon, die dieselben Ökodesign-Anforderungen enthalten, auf.
Abänderung 200
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 58 – Absatz 1
(1)  Die in Artikel 4 Unterabsatz 3 Buchstabe h genannten Anforderungen für öffentliche Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU oder Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU oder von Auftraggebern im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU vergeben werden, können gegebenenfalls in Form verbindlicher technischer Spezifikationen, Auswahlkriterien, Zuschlagskriterien, Auftragsausführungsklauseln oder Zielen festgelegt werden.
(1)  Unbeschadet der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU werden die in Artikel 4 Unterabsatz 3 Buchstabe h genannten Anforderungen für öffentliche Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU oder Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU oder von Auftraggebern im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU vergeben werden, in Form von verbindlichen technischen Spezifikationen, Auswahlkriterien, Zuschlagskriterien, Auftragsausführungsklauseln oder Zielen – wie jeweils anwendbar – festgelegt.
Abänderung 201
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 58 – Absatz 1 a (neu)
(1a)  Die Mitgliedstaaten leisten den nationalen öffentlichen Auftraggebern gemeinsam mit der Kommission Unterstützung bei der Weiterbildung und Umschulung des für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen zuständigen Personals.
Abänderung 202
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 58 – Absatz 2 – Buchstabe b
b)  die Notwendigkeit, eine ausreichende Nachfrage nach ökologisch nachhaltigeren Produkten sicherzustellen;
b)  den Nutzen für die Umwelt und die Notwendigkeit, eine ausreichende Nachfrage nach ökologisch nachhaltigeren Produkten sicherzustellen;
Abänderung 203
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
(1)  Unbeschadet des Artikels 13 der Verordnung (EU) 2019/1020 erstellt jeder Mitgliedstaat mindestens alle zwei Jahre einen Aktionsplan mit den geplanten Marktüberwachungstätigkeiten, um zu gewährleisten, dass in Bezug auf diese Verordnung und die gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen durchgeführt werden. Jeder Mitgliedstaat erstellt den ersten solchen Aktionsplan bis zum [16. Juli 2024].
(1)  Unbeschadet des Artikels 13 der Verordnung (EU) 2019/1020 erstellt jeder Mitgliedstaat mindestens alle zwei Jahre einen Aktionsplan mit den geplanten Marktüberwachungstätigkeiten, um zu gewährleisten, dass in Bezug auf diese Verordnung und die gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen, einschließlich physischer Kontrollen und Laborprüfungen auf der Grundlage geeigneter Stichproben, durchgeführt werden. Jeder Mitgliedstaat erstellt den ersten solchen Aktionsplan bis zum [16. Juli 2024].
Abänderung 204
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b
b)  die geplanten Marktüberwachungstätigkeiten zur Verringerung der Nichtkonformität dieser als Prioritäten eingestuften Produkte oder Anforderungen, einschließlich der Art und der Mindestanzahl der während des vom Aktionsplan abgedeckten Zeitraums durchzuführenden Kontrollen.
b)  die geplanten Marktüberwachungstätigkeiten zur Verringerung oder Beendigung der Nichtkonformität dieser als Prioritäten eingestuften Produkte oder Anforderungen, einschließlich der Art und der Mindestanzahl der während des vom Aktionsplan abgedeckten Zeitraums durchzuführenden Kontrollen.
Abänderung 205
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)
ba)   die Anzahl der eingegangenen Beschwerden von Endnutzern und Verbraucherorganisationen oder sonstige von Wirtschaftsteilnehmern oder den Medien erhaltene Informationen.
Abänderung 206
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 – Absatz 3
(3)  Die Art und die Anzahl der geplanten Kontrollen gemäß Absatz 1 Buchstabe b müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den objektiven Kriterien gemäß Absatz 2 stehen, anhand deren die Prioritäten ermittelt werden.
(3)  Die Art und die Anzahl der geplanten Kontrollen gemäß Absatz 1 Buchstabe b müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den objektiven Kriterien gemäß Absatz 2 stehen, anhand deren die Prioritäten ermittelt werden. Bei Produktkategorien, bei denen ein hohes Risiko der Nichtkonformität festgestellt wurde, beachten die Marktüberwachungsbehörden, dass diese Kontrollen physische Kontrollen und Laborprüfungen auf der Grundlage geeigneter Stichproben umfassen müssen.
Abänderung 207
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 – Absatz 3 a (neu)
(3a)  Zur Durchführung der Marktüberwachung im Zusammenhang mit dieser Verordnung und den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre Marktüberwachungsbehörden über die erforderlichen Ressourcen, einschließlich ausreichender Haushaltsmittel und anderer Ressourcen, wie z. B. genügend kompetentes Personal, Fachwissen, Verfahren und andere Vorkehrungen für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben, verfügen.
Abänderung 208
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 – Absatz 5 – Unterabsatz 1
(5)  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Produkte oder Anforderungen aufgeführt sind, die die Mitgliedstaaten mindestens als Prioritäten für die Marktüberwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe a betrachten müssen.
(5)  Die Kommission kann delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 66 erlassen, um diese Verordnung durch eine Liste der Produkte oder Anforderungen zu ergänzen, die die Mitgliedstaaten in die Prioritäten für die Marktüberwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe a aufnehmen müssen.
Abänderung 209
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 – Absatz 5 – Unterabsatz 2
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 67 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
entfällt
Abänderung 210
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe d
d)  gegebenenfalls die in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 59 Absatz 5 aufgeführten Prioritäten.
d)  gegebenenfalls die in den delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 59 Absatz 5 aufgeführten Prioritäten.
Abänderung 211
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 61 – Absatz 1
(1)  Die Marktüberwachungsbehörden geben in das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem Informationen über Art und Schwere etwaiger Sanktionen ein, die im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit dieser Verordnung verhängt wurden.
(1)  Die Marktüberwachungsbehörden geben in das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem Informationen über die Anzahl und Art der durchgeführten Kontrollen sowie über die Art und Schwere etwaiger Sanktionen ein, die im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit dieser Verordnung verhängt wurden.
Abänderung 212
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 61 – Absatz 3
(3)  Die Kommission veröffentlicht den in Absatz 2 genannten Bericht in dem in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Informations- und Kommunikationssystem und macht eine Zusammenfassung des Berichts öffentlich zugänglich.
(3)  Die Kommission veröffentlicht den in Absatz 2 genannten Bericht in dem in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Informations- und Kommunikationssystem und macht sowohl eine Zusammenfassung des Berichts als auch den Bericht öffentlich zugänglich.
Abänderung 213
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 62 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d a (neu)
da)   gegebenenfalls Interessenträger und Sachverständige konsultieren.
Abänderung 214
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 63 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Schluss, dass das Produkt die Anforderungen, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten festgelegt sind, nicht erfüllt, so fordern sie den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer unverzüglich auf, innerhalb einer von den Marktüberwachungsbehörden vorgeschriebenen angemessenen Frist, die der Art und gegebenenfalls dem Grad der Nichtkonformität entspricht, geeignete und verhältnismäßige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Nichtkonformität zu beenden. Die vom Wirtschaftsteilnehmer zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen können die in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgeführten Maßnahmen umfassen.
Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Schluss, dass das Produkt die Anforderungen, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten festgelegt sind, nicht erfüllt, so fordern sie den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer unverzüglich auf, innerhalb einer von den Marktüberwachungsbehörden vorgeschriebenen angemessenen Frist, die der Art und gegebenenfalls dem Grad der Nichtkonformität entspricht, geeignete und verhältnismäßige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Nichtkonformität zu beenden. Die vom Wirtschaftsteilnehmer zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen können mindestens die in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgeführten Maßnahmen umfassen.
Abänderung 215
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 66 – Absatz 2
(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4, Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 61 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem [ein Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sechs Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4, Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 61 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
Abänderung 216
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 66 – Absatz 3
(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4, Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 61 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4, Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 60 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
Abänderung 217
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 – Absatz 1
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und dem Ausmaß der Nichtkonformität sowie der Anzahl der in der Union in Verkehr gebrachten Einheiten nichtkonformer Produkte Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens zum [ein Jahr nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] mit und melden ihr etwaige spätere Änderungen unverzüglich.
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens zum [ein Jahr nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] mit und melden ihr etwaige spätere Änderungen unverzüglich.
Abänderung 218
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 – Absatz 1 a (neu)
Bei der Festlegung von Art und Höhe der bei Verstößen zu verhängenden Sanktionen tragen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den folgenden Kriterien gebührend Rechnung:
a)   der Art, der Schwere und der Dauer des Verstoßes einschließlich der Zahl der auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebrachten Einheiten nichtkonformer Produkte;
b)   gegebenenfalls dem vorsätzlichen oder fahrlässigen Charakter des Verstoßes;
c)   der Finanzkraft der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlich gemachten juristischen Person oder dem Jahreseinkommen der verantwortlich gemachten natürlichen Person ablesen lässt;
d)   dem wirtschaftlichen Nutzen, den die verantwortlich gemachte natürliche oder juristische Person aus dem Verstoß gezogen hat, sofern dieser ermittelt werden kann;
e)   der Schädigung der Gesundheit des Menschen oder der Umwelt, die durch den Verstoß entstanden ist, sofern sie sich bestimmen lässt;
f)   allen Maßnahmen, die von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person ergriffen wurden, um den verursachten Schaden zu mindern oder zu beheben;
g)   der Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, mit der zuständigen Behörde zusammenzuarbeiten;
h)   früheren Verstößen der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person;
i)   allen Maßnahmen zur Umgehung oder Behinderung von Verwaltungskontrollen und
j)   sonstigen erschwerenden oder mildernden Umständen im jeweiligen Fall.
Abänderung 219
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 – Absatz 1 b (neu)
Die Mitgliedstaaten müssen bei Verstößen gegen diese Verordnung mindestens die folgenden Sanktionen verhängen können:
a)   Geldstrafen;
b)   Einziehung der Einnahmen, die die natürliche oder juristische Person aus einer Transaktion im Zusammenhang mit dem Verstoß erzielt hat;
c)   Ausschluss von Vergabeverfahren.
Abänderung 220
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 – Überschrift
Evaluierung
Überwachung und Evaluierung
Abänderung 221
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 – Absatz -1 (neu)
(-1)  Die Kommission stellt einschlägige Daten zu Produkten und Produktgruppen, die Ökodesign-Anforderungen unterliegen, zusammen, darunter auch zu ihrem Lebenszyklus sowie zu ihrem Umwelt-, CO2- und Materialfußabdruck, um die Verbesserungen bei der ökologischen Nachhaltigkeit dieser Produkte zu evaluieren. Auf der Grundlage dieser Daten veröffentlicht die Kommission einen Jahresbericht.
Die Kommission evaluiert Ökodesign-Anforderungen nach ihrer Annahme regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, um das Erfordernis einer etwaigen Überarbeitung zu ermitteln.
Abänderung 222
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 – Absatz 1
Frühestens am [acht Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] nimmt die Kommission eine Evaluierung dieser Verordnung sowie ihres Beitrags zum Funktionieren des Binnenmarkts und zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten vor. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zur Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Informationen.
Spätestens am [sechs Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] und danach alle sechs Jahre nimmt die Kommission eine Evaluierung dieser Verordnung sowie ihres Beitrags zum Funktionieren des Binnenmarkts und zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten vor. Die Kommission evaluiert auch den Rückgriff auf Ausnahmeregelungen für eingeführte gebrauchte Produkte oder Produktgruppen gemäß den nach Maßgabe von Artikel 4 dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten.
Spätestens am [Datum vier Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung einfügen] prüft die Kommission, ob Anforderungen zu sozialer Nachhaltigkeit und zu Sorgfaltspflichten in den Geltungsbereich dieser Verordnung aufzunehmen sind.
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse und macht ihn öffentlich zugänglich. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zur Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Informationen.
Abänderung 223
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 a (neu)
Artikel 69a
Abhilfen bei Nichtkonformität
(1)  Im Falle der Nichtkonformität eines Produkts mit den Ökodesign-Anforderungen gilt das Produkt als mit Blick auf den Kaufvertrag vertragswidrig im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2019/771, und den Verbrauchern wird unabhängig vom Ablauf der in Artikel 10 dieser Richtlinie festgelegten Fristen unter den in Artikel 13 dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen das Recht auf Abhilfe eingeräumt. 
(2)  Die Vermarktung oder das Anbieten eines Produkts zum Verkauf, das nicht den Ökodesign-Anforderungen entspricht, gilt als unlautere Geschäftspraxis im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2005/29/EG und verschafft Verbrauchern daher das Recht auf einen Rechtsbehelf gemäß Artikel 11a dieser Richtlinie.
Abänderung 224
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 b (neu)
Artikel 69b
Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828
Anhang I Nummer 27 der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates1a erhält folgende Fassung:
„27. Verordnung EU …/… des Europäischen Parlaments und des Rates … zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG.“
__________________
1a Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1).
Abänderung 225
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Absatz 1 – Einleitung
Die folgenden Parameter können gegebenenfalls als Grundlage für die Verbesserung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Produktaspekte herangezogen und bei Bedarf ergänzt werden:
Die folgenden Parameter werden – wie jeweils anwendbar – einzeln oder zusammengenommen als Grundlage für die Verbesserung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Produktaspekte herangezogen und bei Bedarf ergänzt:
Abänderung 226
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe b
(b)  Indikatoren für einfache Reparatur und Wartung: Merkmale, Verfügbarkeit und Lieferzeit von Ersatzteilen, Modularität, Kompatibilität mit allgemein verfügbaren Ersatzteilen, Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen, Anzahl der verwendeten Materialien und Bauteile, Verwendung von Standardbauteilen, Verwendung von Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Materialien zu ihrer Identifizierung, Anzahl und Komplexität der erforderlichen Prozesse und Werkzeuge, einfache zerstörungsfreie Zerlegung und Wiedermontage, Bedingungen für den Zugang zu Produktdaten, Bedingungen für den Zugang zu oder die Nutzung der benötigten Hardware und Software;
(b)  Indikatoren für einfache Reparatur und Wartung unter Berücksichtigung der Produktsicherheit: Merkmale, Verfügbarkeit, Lieferzeit und Erschwinglichkeit von Ersatzteilen, Modularität, Kompatibilität mit allgemein verfügbaren Werkzeugen und Ersatzteilen, Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen, Anzahl der verwendeten Materialien und Bauteile, Verwendung von Standardbauteilen, Verwendung von Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Materialien zu ihrer Identifizierung, Anzahl und Komplexität der Prozesse und Erfordernis spezieller Werkzeuge, einfache zerstörungsfreie Zerlegung und Wiedermontage, Bedingungen für den Zugang zu Produktdaten, Bedingungen für den Zugang zu oder die Nutzung der benötigten Hardware und Software;
Abänderung 227
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe d
(d)  Indikatoren für einfaches Recycling und Recyclingqualität: Verwendung leicht recycelbarer Materialien, sicherer, einfacher und zerstörungsfreier Zugang zu recycelbaren Bauteilen und Materialien oder Bauteilen und Materialien, die gefährliche Stoffe enthalten, Materialzusammensetzung und Homogenität, Möglichkeit einer hochreinen Sortierung, Anzahl der verwendeten Materialien und Bauteile, Verwendung von Standardbauteilen, Verwendung von Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Materialien zu ihrer Identifizierung, Anzahl und Komplexität der erforderlichen Prozesse und Werkzeuge, einfache zerstörungsfreie Zerlegung und Wiedermontage, Bedingungen für den Zugang zu Produktdaten, Bedingungen für den Zugang zu oder die Nutzung der benötigten Hardware und Software;
(d)  Indikatoren für einfaches Recycling, Recyclingqualität und Wirtschaftlichkeit des Recyclings: Verwendung leicht recycelbarer Materialien, sicherer, einfacher und zerstörungsfreier Zugang zu recycelbaren Bauteilen und Materialien oder Bauteilen und Materialien, die gefährliche Stoffe enthalten, und Materialzusammensetzung und Homogenität, Möglichkeit einer hochreinen Sortierung, recyclingorientierte Gestaltung, Anzahl der verwendeten Materialien und Bauteile, Verwendung von Standardbauteilen, Verwendung von Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Materialien zu ihrer Identifizierung, Anzahl und Komplexität der erforderlichen Prozesse und Werkzeuge, einfache zerstörungsfreie Zerlegung und Wiedermontage, Bedingungen für den Zugang zu Produktdaten, Bedingungen für den Zugang zu oder die Nutzung der benötigten Hardware und Software;
Abänderung 228
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe e
(e)  Vermeidung technischer Lösungen, die der Wiederverwendung, Nachrüstung, Reparatur, Wartung, Überholung, Wiederaufarbeitung und dem Recycling von Produkten und Bauteilen abträglich sind;
(e)  Vermeidung technischer Lösungen, die der Wiederverwendung, Nachrüstung, Reparatur, Wartung, Überholung, Wiederaufarbeitung und dem Recycling von Produkten und Bauteilen abträglich sind, unter Berücksichtigung der Produktsicherheit;
Abänderung 229
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)
(ea)  Abwendung einer vorzeitigen Obsoleszenz;
Abänderung 230
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe f
(f)  Verwendung von Stoffen als solche, als Bestandteil von Stoffen oder in Gemischen bei der Herstellung von Produkten oder bei deren Vorhandensein in Produkten, auch wenn diese Produkte zu Abfall werden;
(f)  Verwendung von Stoffen und insbesondere Verwendung von bedenklichen Stoffen, als solche, als Bestandteil von Stoffen oder in Gemischen bei der Herstellung von Produkten oder bei deren Vorhandensein in Produkten, auch wenn diese Produkte zu Abfall werden;
Abänderung 231
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe h a (neu)
(ha)  Verwendung von oder Gehalt an erneuerbaren Materialien nachhaltiger Herkunft;
Abänderung 232
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe h b (neu)
(hb)  Verwendung von oder Gehalt an kritischen Rohstoffen;
Abänderung 233
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe m a (neu)
(ma)  Materialfußabdruck des Produkts;
Abänderung 234
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe n
(n)  Freisetzung von Mikroplastik;
(n)  Freisetzung von Mikroplastik und Nanoplastik;
Abänderung 235
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe p
(p)  anfallende Abfallmengen, einschließlich Kunststoff- und Verpackungsabfall, und deren einfache Wiederverwendung sowie Menge der erzeugten gefährlichen Abfälle;
(p)  anfallende Abfallmengen, einschließlich Kunststoff- und Verpackungsabfall, und deren einfache Wiederverwendung und deren einfaches Recycling sowie Menge der erzeugten gefährlichen Abfälle;
Abänderung 236
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe q
(q)  Verwendungsbedingungen.
(q)  Verwendungsbedingungen, einschließlich der Umweltauswirkungen und -vorteile bei der Nutzung;
Abänderung 237
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe q a (neu)
(qa)  Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen;
Abänderung 238
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe q b (neu)
(qb)  sichere und nachhaltige Rohstoffversorgung.
Abänderung 239
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Absatz 1 – Einleitung
Leistungsanforderungen werden wie folgt festgelegt:
Die Leistungsanforderungen tragen zur Verwirklichung der in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a genannten Ziele bei und tragen den Ergebnissen der einschlägigen Folgenabschätzungen Rechnung. Die Leistungsanforderungen werden wie folgt festgelegt:
Abänderung 240
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Absatz 1 – Nummer 1 – Unterabsatz 2
Im Rahmen der technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Analyse werden zudem in Bezug auf die betrachteten Parameter die besten auf dem Markt befindlichen Produkte und Technologien ermittelt.
Im Rahmen der technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Analyse werden zudem in Bezug auf die betrachteten Parameter die besten auf dem Markt befindlichen Produkte und Technologien sowie zu erwartende technologische Verbesserungen ermittelt. Die Analyse trägt außerdem den bestehenden sektorspezifischen Fahrplänen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 Rechnung.
Abänderung 241
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Absatz 1 – Nummer 1 – Unterabsatz 4
Auf der Grundlage dieser Analyse und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Durchführbarkeit, einschließlich der Verfügbarkeit von Schlüsselressourcen und -technologien, sowie des Verbesserungspotenzials werden Niveaus oder nicht quantitative Anforderungen festgelegt.
Auf der Grundlage dieser Analyse und unter Berücksichtigung der nachteiligen Auswirkungen des Produkts während seines gesamten Lebenszyklus auf die Gesundheit des Menschen und die Umwelt, der Belastungsgrenzen des Planeten, der wirtschaftlichen und technischen Durchführbarkeit, einschließlich der Verfügbarkeit von Schlüsselressourcen und -technologien, sowie des Verbesserungspotenzials werden Niveaus oder nicht quantitative Anforderungen festgelegt.
Abänderung 242
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VI – Absatz 1 – Nummer 8
(8)  Umsetzungstermine, alle gestaffelten oder Übergangsmaßnahmen oder -fristen unter Berücksichtigung möglicher Auswirkungen auf KMU oder bestimmte Produktgruppen, die in erster Linie von KMU hergestellt werden;
(8)  Umsetzungstermine, alle gestaffelten oder Übergangsmaßnahmen oder -fristen unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse von Kleinstunternehmen und KMU oder bestimmter Produktgruppen, die in erster Linie von Kleinstunternehmen und KMU hergestellt werden;
Abänderung 243
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VII – Absatz 1 – Einleitung
Die folgende nicht erschöpfende Liste von Orientierungskriterien kann als Alternative zu einem gemäß Artikel 4 dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten zur Bewertung von Selbstregulierungsmaßnahmen herangezogen werden:
Die folgende nicht erschöpfende Liste von Orientierungskriterien wird zur Bewertung von Selbstregulierungsmaßnahmen als Alternative zu einem gemäß Artikel 4 dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakt herangezogen:
Abänderung 244
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VII – Absatz 1 – Nummer 2
Selbstregulierungsmaßnahmen tragen den politischen Zielen dieser Verordnung Rechnung und stehen im Einklang mit der wirtschaftlichen und der sozialen Dimension der nachhaltigen Entwicklung. Selbstregulierungsmaßnahmen müssen einen integrierten Ansatz zum Schutz der Verbraucherinteressen, der Gesundheit, der Lebensqualität und der wirtschaftlichen Interessen verfolgen.
Selbstregulierungsmaßnahmen tragen den politischen Zielen dieser Verordnung Rechnung und stehen im Einklang mit der wirtschaftlichen und der sozialen Dimension der nachhaltigen Entwicklung. Selbstregulierungsmaßnahmen müssen einen integrierten Ansatz zum Schutz der Umwelt, der Verbraucherinteressen, der Gesundheit, der Lebensqualität und der wirtschaftlichen Interessen verfolgen.
Abänderung 245
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VII – Absatz 1 – Nummer 4
Die von den Unterzeichnern in ihrer Selbstregulierungsmaßnahme festgelegten Ziele sind klar und eindeutig anhand gründlich definierter Ausgangspunkte zu formulieren. Erstreckt sich die Selbstregulierungsmaßnahme über einen langen Zeitraum, sind Zwischenziele aufzuführen. Es muss möglich sein, die Erfüllung der Ziele und Zwischenziele auf erschwingliche und glaubwürdige Art und Weise und anhand klarer, zuverlässiger Indikatoren nachzuprüfen.
Die von den Unterzeichnern in ihrer Selbstregulierungsmaßnahme festgelegten Ziele sind klar, quantifizierbar und eindeutig anhand gründlich definierter Ausgangspunkte zu formulieren. Erstreckt sich die Selbstregulierungsmaßnahme über einen langen Zeitraum, sind Zwischenziele aufzuführen. Es muss möglich sein, die Erfüllung der Ziele und Zwischenziele auf erschwingliche und glaubwürdige Art und Weise und anhand klarer, zuverlässiger Indikatoren nachzuprüfen.
Abänderung 246
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VII – Absatz 1 – Nummer 5 – Unterabsatz 1
Zur Gewährleistung der Transparenz werden Selbstregulierungsmaßnahmen öffentlich bekannt gegeben, auch online und mithilfe sonstiger elektronischer Mittel der Informationsverbreitung.
Zur Gewährleistung der Transparenz werden Selbstregulierungsmaßnahmen öffentlich bekannt gegeben, auch online auf einer öffentlich zugänglichen Website der Kommission und mithilfe sonstiger elektronischer Mittel der Informationsverbreitung.
Abänderung 247
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VII – Absatz 1 – Nummer 5 – Unterabsatz 2
Die Interessenträger, einschließlich der Mitgliedstaaten, der Industrie, Umwelt-NRO und Verbraucherverbände, müssen die Möglichkeit erhalten, Anmerkungen zu einer Selbstregulierungsmaßnahme zu machen.
Die Interessenträger, einschließlich der Mitgliedstaaten, der Industrie in der Union und in Drittländern, Umwelt-NRO und Verbraucherverbänden, müssen die Möglichkeit erhalten, Anmerkungen zu einer Selbstregulierungsmaßnahme zu machen.
Abänderung 248
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VII – Absatz 1 – Nummer 6 – Unterabsatz 4
Hat ein Unterzeichner die Anforderungen der Selbstregulierungsmaßnahme nicht erfüllt, muss er Korrekturmaßnahmen ergreifen.
Erfüllt ein Unterzeichner die Anforderungen der Selbstregulierungsmaßnahme nicht, muss er Korrekturmaßnahmen ergreifen. Der unabhängige Prüfer setzt die anderen Unterzeichner, die sich an einer Selbstregulierungsmaßnahme beteiligen, von der Nichterfüllung durch einen Unterzeichner und von den Korrekturmaßnahmen, die der Unterzeichner ergreifen will, in Kenntnis. Hat der Unterzeichner binnen drei Monaten keine ausreichenden Korrekturmaßnahmen ergriffen, wird er aus der Selbstregulierungsmaßnahme ausgeschlossen.

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0218/2023).


An die Europäische Arzneimittel-Agentur zu entrichtende Gebühren und Entgelte
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Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die an die Europäische Arzneimittel-Agentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 658/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2022)0721 – C9-0426/2022 – 2022/0417(COD))(1)
P9_TA(2023)0273A9-0224/2023

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
(1)  Die Europäische Arzneimittel-Agentur (im Folgenden „Agentur“) spielt eine Schlüsselrolle, wenn es darum geht, sicherzustellen, dass nur sichere, hochwertige und wirksame Arzneimittel auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden, und trägt so zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes und zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier bei. Daher muss sichergestellt werden, dass die Agentur über ausreichende Mittel zur Finanzierung ihrer Tätigkeiten verfügt, einschließlich der Einnahmen aus Gebühren.
(1)  Die Europäische Arzneimittel-Agentur (im Folgenden „Agentur“) spielt eine Schlüsselrolle, wenn es darum geht, sicherzustellen, dass nur sichere, hochwertige und wirksame Arzneimittel auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden, und trägt so zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes und zur Gewährleistung eines hohen Niveaus an Fachwissen und an Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier bei. Daher muss sichergestellt werden, dass die Agentur über ausreichende Mittel verfügt – einschließlich der Einnahmen aus Gebühren –, um das für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fachwissen zu gewinnen und zu erhalten und ihre Tätigkeiten zu finanzieren.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
(3)  Die an die Agentur zu entrichtenden Gebühren sollten in einem angemessenen Verhältnis zu der im Zusammenhang mit der Erteilung und Weitergewährung einer Unionszulassung (Genehmigung für das Inverkehrbringen) geleisteten Arbeit stehen und auf einer Bewertung der Schätzungen und Prognosen der Agentur hinsichtlich der Arbeitsbelastung und der damit verbundenen Kosten für diese Arbeit sowie auf einer Bewertung der Kosten für die Leistungen beruhen, die der Agentur von den für die Regulierung von Arzneimitteln zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erbracht werden, die als Berichterstatter und gegebenenfalls als von den wissenschaftlichen Ausschüssen der Agentur benannte Mitberichterstatter fungieren.
(3)  Die an die Agentur zu entrichtenden Gebühren sollten in einem angemessenen Verhältnis zu der im Zusammenhang mit der Erteilung und Weitergewährung einer Unionszulassung (Genehmigung für das Inverkehrbringen) geleisteten Arbeit stehen und auf einer transparenten Bewertung der Schätzungen und Prognosen der Agentur hinsichtlich der Arbeitsbelastung und der damit verbundenen Kosten für diese Arbeit sowie auf einer Bewertung der Kosten für die Leistungen beruhen, die der Agentur von den für die Regulierung von Arzneimitteln zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erbracht werden, die als Berichterstatter und gegebenenfalls als von den wissenschaftlichen Ausschüssen der Agentur benannte Mitberichterstatter fungieren. Bei den Gebühren und der Gebührenstruktur sollten etwaige Änderungen des Rechtsrahmens der EU für Arzneimittel berücksichtigt werden. Zwecks Ausbau des Fachwissens und Sicherstellung der Tragfähigkeit dieser kritischen öffentlichen Infrastruktur sollte diese mit angemessenen Finanzmitteln ausgestattet werden.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 a (neu)
(4a)   Infolge der COVID-19-Pandemie und verstärkter Initiativen im Gesundheitsbereich auf EU-Ebene ist die Agentur mit einer stets wachsenden Arbeitsbelastung konfrontiert, die zu einem zusätzlichen Bedarf an personellen und finanziellen Ressourcen führt. Die zusätzlichen Arbeiten, die nach der Verabschiedung der Verordnung (EU) 2022/123 des Europäischen Parlaments und des Rates1a und der Schaffung des europäischen Raums für Gesundheitsdaten anfallen, sollten mit angemessenen Finanzmitteln aus dem mehrjährigen Finanzrahmen einhergehen.
_________________
1a Verordnung (EU) 2022/123 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 2022 zu einer verstärkten Rolle der Europäischen Arzneimittel-Agentur bei der Krisenvorsorge und -bewältigung in Bezug auf Arzneimittel und Medizinprodukte (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 1).
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 b (neu)
(4b)   Wenngleich der Großteil ihrer Finanzmittel aus privaten Quellen stammt, handelt es sich bei der Agentur um eine Behörde, weshalb es von größter Bedeutung ist, ihre Integrität und Unabhängigkeit zu wahren, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Rechts- und Regulierungsrahmen der EU für Arzneimittel sicherzustellen. Daher sollten der Agentur ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden, damit sie ihren Verpflichtungen und Transparenzzusagen nachkommen kann.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 c (neu)
(4c)   Bei den an die Agentur zu entrichtenden Gebühren sollte den komplexen Bewertungen Rechnung getragen werden, die zur Erlangung und Aufrechterhaltung einer EU-Zulassung erforderlich sind. Es ist angebracht, die Beiträge der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie die ihnen entstandenen Kosten anzuerkennen. Es ist besonders angebracht, die durch multinationale Bewertungsteams erzielten Synergieeffekte anzuerkennen und die gemeinsamen Bemühungen dieser multinationalen Teams zu unterstützen. Die Kommission und die Agentur sollten daher die Entwicklung der multinationalen Bewertungsteams überwachen, wenn sie die notwendigen Änderungen an der Vergütungsstruktur der Mitgliedstaaten festlegen.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
(5)  Die Gebühren und Entgelte sollten die Kosten der satzungsmäßigen Leistungen und Tätigkeiten der Agentur decken, die nicht bereits durch die Beiträge zu ihren Einnahmen aus anderen Quellen gedeckt sind. Bei der Festlegung der Gebühren und Entgelte sollten alle einschlägigen Rechtsvorschriften der Union berücksichtigt werden, die die Tätigkeiten und Gebühren der Agenturen betreffen, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates21, der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates22, der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates23, der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates24, der Verordnung (EG) Nr. 2049/2005 des Rates25, der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission26, der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates27, der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates28, der Verordnung (EU) 2018/782 der Kommission29, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1281 der Kommission30 und der Verordnung (EG) Nr. 2141/96 der Kommission31.
(5)  Die Gebühren und Entgelte sollten die Kosten der satzungsmäßigen Leistungen und Tätigkeiten der Agentur decken, die nicht bereits durch die Beiträge zu ihren Einnahmen aus anderen Quellen gedeckt sind. Bei der Festlegung der Gebühren und Entgelte sollten alle einschlägigen Rechtsvorschriften der EU berücksichtigt werden, die die Tätigkeiten und Gebühren der Agenturen betreffen, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates21, der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates22, der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates23, der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates24, der Verordnung (EG) Nr. 2049/2005 des Rates25, der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission26, der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates27, der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates28, der Verordnung (EU) 2022/123, der Verordnung (EU) 2018/782 der Kommission29, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1281 der Kommission30 und der Verordnung (EG) Nr. 2141/96 der Kommission31.
_________________
_________________
21 Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43).
21 Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43).
22 Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinie 2001/20/EG, der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1).
22 Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinie 2001/20/EG, der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1).
23 Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden (ABl. L 18 vom 22.1.2000, S. 1).
23 Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden (ABl. L 18 vom 22.1.2000, S. 1).
24 Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 121).
24 Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 121).
25 Verordnung (EG) Nr. 2049/2005 der Kommission vom 15. Dezember 2005 zur Festlegung, aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, von Regeln für die Entrichtung von Gebühren an die Europäische Arzneimittel-Agentur durch Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen sowie für deren administrative Unterstützung durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (ABl. L 329 vom 16.12.2005, S. 4).
25 Verordnung (EG) Nr. 2049/2005 der Kommission vom 15. Dezember 2005 zur Festlegung, aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, von Regeln für die Entrichtung von Gebühren an die Europäische Arzneimittel-Agentur durch Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen sowie für deren administrative Unterstützung durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (ABl. L 329 vom 16.12.2005, S. 4).
26 Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission vom 24. November 2008 über die Prüfung von Änderungen der Zulassungen von Human- und Tierarzneimitteln (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 7).
26 Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission vom 24. November 2008 über die Prüfung von Änderungen der Zulassungen von Human- und Tierarzneimitteln (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 7).
27 Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1).
27 Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1).
28 Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11).
28 Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11).
29 Verordnung (EU) 2018/782 der Kommission vom 29. Mai 2018 zur Festlegung der Grundsätze zur Methodik der Risikobewertung und der Empfehlungen für das Risikomanagement gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 (ABl. L 132 vom 30.5.2018, S. 5).
29 Verordnung (EU) 2018/782 der Kommission vom 29. Mai 2018 zur Festlegung der Grundsätze zur Methodik der Risikobewertung und der Empfehlungen für das Risikomanagement gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 (ABl. L 132 vom 30.5.2018, S. 5).
30 Durchführungsverordnung (EU) 2021/1281 der Kommission vom 2. August 2021 mit Bestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die gute Pharmakovigilanz-Praxis sowie das Format, den Inhalt und die Zusammenfassung der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation für Tierarzneimittel (ABl. L 279 vom 3.8.2021, S. 15).
30 Durchführungsverordnung (EU) 2021/1281 der Kommission vom 2. August 2021 mit Bestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die gute Pharmakovigilanz-Praxis sowie das Format, den Inhalt und die Zusammenfassung der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation für Tierarzneimittel (ABl. L 279 vom 3.8.2021, S. 15).
31 Verordnung (EG) Nr. 2141/96 der Kommission vom 7. November 1996 über die Prüfung eines Antrags auf Übertragung einer Zulassung für ein in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates fallendes Arzneimittel (ABl. L 286 vom 8.11.1996, S. 6).
31 Verordnung (EG) Nr. 2141/96 der Kommission vom 7. November 1996 über die Prüfung eines Antrags auf Übertragung einer Zulassung für ein in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates fallendes Arzneimittel (ABl. L 286 vom 8.11.1996, S. 6).
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
(7)  Im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der EU und der Europäischen Kommission zu den dezentralen Agenturen vom 19. Juli 2012 sollten die Gebühren für Einrichtungen, bei denen sich die Einnahmen neben dem Unionsbeitrag aus Gebühren und Entgelten zusammensetzen, so festgesetzt werden, dass sowohl ein Defizit als auch eine erhebliche Anhäufung von Überschüssen vermieden wird; wird dies nicht erreicht, sollten die Gebühren entsprechend überarbeitet werden. Daher sollte ein Kostenüberwachungssystem eingerichtet werden. Zweck eines solchen Überwachungssystems sollte es sein, wesentliche Änderungen der Kosten der Agentur aufzudecken, die – unter Berücksichtigung des Unionsbeitrags und anderer nicht auf Gebühren beruhender Einnahmen – eine Änderung der im Rahmen dieser Verordnung festgelegten Gebühren, Entgelte oder Vergütungen erforderlich machen könnten. Dieses Überwachungssystem sollte auch in der Lage sein, auf der Grundlage objektiver und überprüfbarer Informationen wesentliche Änderungen der Kosten für die Vergütung von Leistungen festzustellen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten – die als Berichterstatter und gegebenenfalls als Mitberichterstatter fungieren – sowie von den Experten, die von der Agentur mit der Unterstützung der Verfahren der Expertengremien für Medizinprodukte beauftragt werden, für die Agentur erbracht werden. Die Kostenangaben betreffend die von der Agentur vergüteten Leistungen sollten gemäß Artikel 257 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates32 prüfbar sein.
(7)  Im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der EU und der Europäischen Kommission zu den dezentralen Agenturen vom 19. Juli 2012 sollten die Gebühren für Einrichtungen, bei denen sich die Einnahmen neben dem Unionsbeitrag aus Gebühren und Entgelten zusammensetzen, so festgesetzt werden, dass sowohl ein Defizit als auch eine erhebliche Anhäufung von Überschüssen vermieden wird; wird dies nicht erreicht, sollten die Gebühren entsprechend überarbeitet werden. Daher sollte ein transparentes Kostenüberwachungssystem eingerichtet werden. Zweck eines solchen Überwachungssystems sollte es sein, wesentliche Änderungen der Kosten der Agentur aufzudecken, die – unter Berücksichtigung des Unionsbeitrags und anderer nicht auf Gebühren beruhender Einnahmen – eine Änderung der im Rahmen dieser Verordnung festgelegten Gebühren, Entgelte oder Vergütungen erforderlich machen könnten. Dieses Überwachungssystem sollte auch in der Lage sein, auf der Grundlage objektiver und überprüfbarer Informationen wesentliche Änderungen der Kosten für die Vergütung von Leistungen festzustellen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten – die als Berichterstatter und gegebenenfalls als Mitberichterstatter fungieren – sowie von den Experten, die von der Agentur mit der Unterstützung der Verfahren der Expertengremien für Medizinprodukte beauftragt werden, für die Agentur erbracht werden. Die Kostenangaben betreffend die von der Agentur vergüteten Leistungen sollten gemäß Artikel 257 der Verordnung (EU, EURATOM) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates32 prüfbar sein.
_________________
_________________
32 Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
32 Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
(15)  Im Einklang mit der Unionspolitik ist es angebracht, Gebührenermäßigungen festzulegen, um bestimmte Sektoren und Antragsteller oder Zulassungsinhaber zu unterstützen, z. B. Kleinstunternehmen und KMU, oder um auf besondere Umstände zu reagieren, z. B. auf Arzneimittel, die in Bezug auf anerkannte Prioritäten im Bereich der Volksgesundheit oder der Tiergesundheit von Bedeutung sind, oder auf Tierarzneimittel, die für einen begrenzten Markt bestimmt und gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6 zugelassen sind.
(15)  Im Einklang mit der EU-Politik ist es angebracht, Gebührenermäßigungen festzulegen, um bestimmte Sektoren und Antragsteller oder Zulassungsinhaber zu unterstützen, z. B. Kleinstunternehmen und KMU, Organisationen ohne Erwerbszweck und die Wissenschaft, oder um auf besondere Umstände zu reagieren, z. B. auf Arzneimittel, die in Bezug auf anerkannte Prioritäten im Bereich der Volksgesundheit oder der Tiergesundheit von Bedeutung sind, oder auf Tierarzneimittel, die für einen begrenzten Markt bestimmt und gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6 zugelassen sind.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
(17)  Dem Verwaltungsrat der Agentur sollte die Befugnis übertragen werden, aus berechtigten Gründen des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier weitere Gebührenermäßigungen zu gewähren. Vor der Gewährung weiterer Gebührenermäßigungen sollte eine befürwortende Stellungnahme der Kommission vorliegen müssen, um die Übereinstimmung mit dem Unionsrecht und der allgemeinen Politik der Union zu gewährleisten. Darüber hinaus sollte der Verwaltungsdirektor der Agentur befugt sein, aus zwingenden Gründen der Volksgesundheit oder der Tiergesundheit bestimmte Arten von Gebühren auf der Grundlage einer kritischen Prüfung der jeweiligen Umstände zu senken, sofern hinreichend begründete Ausnahmefälle vorliegen.
(17)  Dem Verwaltungsrat der Agentur sollte die Befugnis übertragen werden, aus hinreichend berechtigten Gründen des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier weitere Gebührenermäßigungen zu gewähren. Vor der Gewährung weiterer Gebührenermäßigungen sollte eine befürwortende Stellungnahme der Kommission vorliegen müssen, um die Übereinstimmung mit dem EU-Recht und der allgemeinen Politik der EU zu gewährleisten. Aus Gründen der Transparenz sollte die Agentur Informationen über die Entscheidungen über weitere Gebührenermäßigungen, einschließlich der Empfänger und der Gründe für die Entscheidung über weitere Gebührenermäßigungen, auf ihrer Website öffentlich zugänglich machen. Darüber hinaus sollte der Verwaltungsdirektor der Agentur befugt sein, aus zwingenden Gründen der Volksgesundheit oder der Tiergesundheit bestimmte Arten von Gebühren auf der Grundlage einer kritischen Prüfung der jeweiligen Umstände zu senken, sofern hinreichend begründete Ausnahmefälle vorliegen. Die Agentur sollte sicherstellen, dass derartige Entscheidungen des Verwaltungsdirektors auf ihrer Website öffentlich zugänglich gemacht werden, und die Gründe für diese Entscheidungen darlegen. 
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
(18)  Im Interesse der Flexibilität, insbesondere zur Anpassung an wissenschaftliche Entwicklungen, sollte der Verwaltungsrat der Agentur die Möglichkeit haben, auf hinreichend begründeten Vorschlag des Verwaltungsdirektors Arbeitsregelungen festzulegen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern. Insbesondere sollte der Verwaltungsrat die Möglichkeit haben, Fälligkeitstermine und Fristen für die Zahlung, Zahlungsmodalitäten, Zeitpläne, detaillierte Klassifizierungen, Listen zusätzlicher Gebührenermäßigungen und detaillierte Beträge innerhalb einer festgelegten Spanne festzulegen. Bevor der Vorschlag dem Verwaltungsrat zur Annahme vorgelegt wird, sollte eine befürwortende Stellungnahme der Kommission vorliegen müssen, um die Übereinstimmung mit dem Unionsrecht und der allgemeinen Politik der Union zu gewährleisten.
(18)  Im Interesse der Flexibilität, insbesondere zur Anpassung an wissenschaftliche Entwicklungen und zur Reaktion auf unvorhergesehene Umstände und medizinische Erfordernisse, sollte der Verwaltungsrat der Agentur die Möglichkeit haben, auf hinreichend begründeten Vorschlag des Verwaltungsdirektors Arbeitsregelungen festzulegen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern. Insbesondere sollte der Verwaltungsrat die Möglichkeit haben, Fälligkeitstermine und Fristen für die Zahlung, Zahlungsmodalitäten, Zeitpläne, detaillierte Klassifizierungen, Listen zusätzlicher Gebührenermäßigungen und detaillierte Beträge innerhalb einer festgelegten Spanne festzulegen. Bevor der Vorschlag dem Verwaltungsrat zur Annahme vorgelegt wird, sollte eine befürwortende Stellungnahme der Kommission vorliegen müssen, um die Übereinstimmung mit dem EU-Recht und der allgemeinen Politik der EU zu gewährleisten.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
(19)  Die Berichterstatter und Mitberichterstatter sowie die anderen Funktionen, die für die Zwecke dieser Verordnung in Bezug auf die wissenschaftliche Beratung und Inspektionen als gleichwertig angesehen werden, stützen sich bei ihren Bewertungen auf die wissenschaftlichen Beurteilungen und Ressourcen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, während es Aufgabe der Agentur ist, die ihr von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten vorhandenen Wissenschaftsressourcen gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zu koordinieren. Vor diesem Hintergrund und zur Sicherstellung angemessener Ressourcen für die wissenschaftlichen Bewertungen im Zusammenhang mit den auf Unionsebene durchgeführten Verfahren sollte die Agentur die wissenschaftlichen Bewertungsleistungen vergüten, die von den Berichterstattern und Mitberichterstattern erbracht werden, die von den Mitgliedstaaten als Mitglieder der wissenschaftlichen Ausschüsse der Agentur benannt werden, oder gegebenenfalls von Berichterstattern und Mitberichterstattern in der Koordinierungsgruppe gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2001/83/EG. Die Vergütungsbeträge für die von diesen Berichterstattern und Mitberichterstattern erbrachten Leistungen sollten auf Schätzungen der Arbeitsbelastung beruhen und bei der Festlegung der Höhe der von der Agentur erhobenen Gebühren berücksichtigt werden.
(19)  Die Berichterstatter und Mitberichterstatter sowie die anderen Funktionen, die für die Zwecke dieser Verordnung in Bezug auf die wissenschaftliche Beratung und Inspektionen als gleichwertig angesehen werden, stützen sich bei ihren Bewertungen auf die wissenschaftlichen Beurteilungen und Ressourcen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, während es Aufgabe der Agentur ist, die ihr von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten vorhandenen Wissenschaftsressourcen gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zu koordinieren. Vor diesem Hintergrund und zur Sicherstellung angemessener Ressourcen für die wissenschaftlichen Bewertungen im Zusammenhang mit den auf Unionsebene durchgeführten Verfahren sollte die Agentur die wissenschaftlichen Bewertungsleistungen vergüten, die von den Berichterstattern und Mitberichterstattern erbracht werden, die von den Mitgliedstaaten als Mitglieder der wissenschaftlichen Ausschüsse der Agentur benannt werden, oder gegebenenfalls von Berichterstattern und Mitberichterstattern in der Koordinierungsgruppe gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2001/83/EG. Die Vergütungsbeträge für die von diesen Berichterstattern und Mitberichterstattern erbrachten Leistungen sollten auf Schätzungen der Arbeitsbelastung beruhen und bei der Festlegung der Höhe der von der Agentur erhobenen Gebühren berücksichtigt werden. Auf der Grundlage eines spezifischen öffentlichen Interesses, das sowohl der EU als auch den Mitgliedstaaten zugutekommt, sollte die Vergütung der Berichterstatter und Mitberichterstatter in den Fällen, in denen die Agentur eine vollständige Gebührenbefreiung gewährt, um 50 % bzw. 100 % gemäß Anhang V verringert werden.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26 a (neu)
(26a)   Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass angemessene Finanzmittel zur Verfügung stehen, um den zuständigen nationalen Behörden Personal und andere Ressourcen zur Verfügung zu stellen, die für die Durchführung der einschlägigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit den gemäß dieser Verordnung erhobenen Gebühren und Entgelten erforderlich sind. Etwaige Überarbeitungen der Gebühren und Entgelte gemäß Artikel 11 sollten ebenfalls berücksichtigt werden.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26 b (neu)
(26b)   Bei der Berechnung der Höhe der Gebühren, Entgelte und Vergütungen wird die Inflationsrate berücksichtigt, die anhand des von Eurostat gemäß der Verordnung (EU) 2016/792 veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindex bis zum Zeitpunkt der Annahme des Vorschlags für diese Verordnung gemessen wird. Die Inflationsrate war hoch, als der Vorschlag für diese Verordnung vorgelegt wurde, bleibt den Berechnungen zufolge im Jahr 2023 hoch und wird der Prognose der Europäischen Zentralbank zufolge auch im Jahr 2024 hoch bleiben. Die entsprechenden Beträge sollten aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass die zu zahlenden Gebühren, Entgelte und Vergütungen vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung an eine derartige Inflation angepasst werden. Die Kommission sollte daher einen delegierten Rechtsakt zur Änderung der einschlägigen Anhänge dieser Verordnung auf der Grundlage der Inflationsrate erlassen, die vier Monate vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung veröffentlicht wird.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)
(5a)   „Hochschulen“ bzw. „akademischer Bereich“ öffentliche oder private tertiäre Bildungseinrichtungen, die akademische Grade verleihen, öffentliche oder private Forschungseinrichtungen ohne Erwerbszweck, deren Hauptaufgabe die Forschung ist, sowie internationale Organisationen von europäischem Interesse;
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 b (neu)
(5b)   „Organisation ohne Erwerbszweck“ bzw. „Rechtsträger ohne Erwerbszweck“ einen Rechtsträger, der aufgrund seiner Rechtsform keinen Erwerbszweck verfolgt bzw. der eine rechtliche oder satzungsmäßige Verpflichtung hat, keine Gewinne an seine Anteilseigner oder einzelnen Mitglieder auszuschütten;
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 c (neu)
(5c)   „internationale Organisation von europäischem Interesse“ eine internationale Organisation, in der die Mehrheit der Mitglieder Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder sind und deren Hauptzweck ein Beitrag zur Verstärkung der wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit in der EU ist;
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6
(6)  „gesundheitliche Krisensituation“ eine Krisensituation im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die von der Kommission nach Artikel 12 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates40 festgestellt wurde.
(6)  „gesundheitliche Krisensituation“ eine Krisensituation im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die von der Kommission nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates40 festgestellt wurde.
_________________
_________________
40 Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1).
40 Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26).
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2
(2)  Falls Gebührenermäßigungen anwendbar sind, ermäßigt sich die gemäß dieser Verordnung an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu zahlende Vergütung nicht, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2)  Falls weniger als die gesamten Gebührenermäßigungen anwendbar sind, ermäßigt sich die gemäß dieser Verordnung an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu zahlende Vergütung nicht, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Sofern in dieser Verordnung jedoch nichts anderes bestimmt ist, wird die Vergütung bei Gewährung von Gebührenbefreiungen gemäß Anhang V gekürzt.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 4
(4)  Der Verwaltungsrat der Agentur kann gemäß Artikel 8 auf hinreichend begründeten Vorschlag des Verwaltungsdirektors der Agentur – insbesondere zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder zur Förderung bestimmter Arten von Arzneimitteln oder von Antragstellern, die aus hinreichend gerechtfertigten Gründen ausgewählt wurden, – nach befürwortender Stellungnahme der Kommission eine teilweise Ermäßigung oder einen vollständigen Erlass des anwendbaren Betrags gewähren.
(4)  Der Verwaltungsrat der Agentur kann gemäß Artikel 8 auf hinreichend begründeten Vorschlag des Verwaltungsdirektors der Agentur – insbesondere zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder zur Förderung bestimmter Arten von Arzneimitteln oder Arten von Antragstellern, die aus hinreichend gerechtfertigten Gründen ausgewählt wurden, – nach befürwortender Stellungnahme der Kommission eine teilweise Ermäßigung oder einen vollständigen Erlass des anwendbaren Betrags gewähren. Die Agentur macht Informationen über derartige Kürzungen auf der Website der Agentur öffentlich zugänglich und gibt die Gründe für die Kürzung an.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 5
(5)  Unter außergewöhnlichen Umständen und aus zwingenden Gründen der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit kann der Verwaltungsdirektor der Agentur auf Einzelfallbasis eine teilweise Ermäßigung oder einen vollständigen Erlass der in den Anhängen I, II, III und IV festgelegten Gebühren mit Ausnahme der Gebühren gemäß Anhang I Nummern 6, 15 und 16, Anhang II Nummern 7 und 10 sowie Anhang III Nummer 3 gewähren. Jeder Beschluß in Anwendung dieses Artikels ist ausreichend zu begründen.
(5)  Unter außergewöhnlichen Umständen und aus hinreichend begründeten zwingenden Gründen der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit kann der Verwaltungsdirektor der Agentur auf Einzelfallbasis eine teilweise Ermäßigung oder einen vollständigen Erlass der in den Anhängen I, II, III und IV festgelegten Gebühren mit Ausnahme der Gebühren gemäß Anhang I Nummern 6, 15 und 16, Anhang II Nummern 7 und 10 sowie Anhang III Nummer 3 gewähren. Jeder Beschluss in Anwendung dieses Artikels ist ausreichend zu begründen. Die Agentur macht Informationen über derartige Entscheidungen des Verwaltungsdirektors, einschließlich der Gründe für die Kürzung, auf der Website der Agentur öffentlich zugänglich.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1
(1)  Die in den Anhängen festgelegten Beträge werden auf der Website der Agentur veröffentlicht.
(1)  Die in den Anhängen festgelegten Beträge werden auf der Website der Agentur veröffentlicht und bei jeder Änderung aktualisiert.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2
(2)  Die Agentur führt ein Monitoring ihrer Kosten durch, und der Verwaltungsdirektor der Agentur übermittelt – als Teil des jährlichen Tätigkeitsberichts für das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und den Rechnungshof – ausführliche und fundierte Informationen über die Kosten, die durch Gebühren und Entgelte gemäß dieser Verordnung zu decken sind. Diese Angaben umfassen die in Anhang VI dargelegten Leistungsinformationen und eine Kostenaufschlüsselung für das vorangegangene Kalenderjahr sowie eine Prognose für das folgende Kalenderjahr. Die Agentur veröffentlicht zudem eine Zusammenfassung dieser Angaben in ihrem Jahresbericht.
(2)  Die Agentur führt ein Monitoring ihrer Kosten durch, und der Verwaltungsdirektor der Agentur übermittelt – als Teil des jährlichen Tätigkeitsberichts für das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und den Rechnungshof – unverzüglich ausführliche und fundierte Informationen über die Kosten, die durch Gebühren und Entgelte gemäß dieser Verordnung zu decken sind. Diese Angaben umfassen die in Anhang VI dargelegten Leistungsinformationen und andere einschlägige Informationen, insbesondere zu den praktischen Aspekten der Durchführung der Tätigkeiten, für die die Agentur Gebühren oder Entgelte erhebt, sowie eine Kostenaufschlüsselung für das vorangegangene Kalenderjahr und eine Prognose für das folgende Kalenderjahr. Die Agentur veröffentlicht zudem unverzüglich eine Zusammenfassung dieser Angaben in ihrem Jahresbericht.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Alle eingegangenen Gebühren, einschließlich der Gebühren, bei denen Ermäßigungen oder Befreiungen gewährt wurden, und Gebühren, die fällig, aber noch nicht bei der Agentur eingegangen sind, werden auf der Website der Agentur veröffentlicht und in ihrem Jahresbericht aufgeführt.
Der Jahresbericht der Agentur enthält darüber hinaus eine detaillierte Aufschlüsselung aller vergüteten Beträge, die den nationalen Behörden für ihre Arbeit gezahlt wurden.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 5
(5)  Die Kommission führt ein Monitoring der Inflationsrate – gemessen anhand des von Eurostat gemäß der Verordnung (EU) 2016/792 veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindexes – in Bezug auf die in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Gebühren, Entgelte und Vergütungen durch. Das Monitoring findet frühestens am [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum ein Jahr nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung einfügen] und danach jährlich statt. Jede inflationsbedingte Anpassung der gemäß dieser Verordnung festgelegten Gebühren, Entgelte und Vergütungen wird frühestens am 1. Januar des Kalenderjahres anwendbar, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem das Monitoring stattgefunden hat.
(5)  Die Kommission führt ein Monitoring der Inflationsrate – gemessen anhand des von Eurostat gemäß der Verordnung (EU) 2016/792 veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindexes – in Bezug auf die in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Gebühren, Entgelte und Vergütungen durch. Das Monitoring findet frühestens am [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum ein Jahr nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung einfügen] und danach jährlich statt. Auf der Grundlage dieses Monitorings erstellt die Kommission einen Bericht und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Jede inflationsbedingte und im Anschluss an den in Artikel 10 Absatz 2 genannten jährlichen Tätigkeitsbericht erfolgende Anpassung der gemäß dieser Verordnung festgelegten Gebühren, Entgelte und Vergütungen wird frühestens am 1. Januar des Kalenderjahres anwendbar, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem das Monitoring stattgefunden hat.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 6 – Einleitung
(6)  Frühestens am [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum 3 Jahre nach dem Geltungsbeginn einfügen] und danach alle drei Jahre kann der Verwaltungsdirektor der Agentur – sofern dies im Hinblick auf Artikel 11 Absatz 2 für relevant gehalten wird – nach Konsultation des Verwaltungsrats der Agentur der Kommission einen Sonderbericht vorlegen, in dem er in objektiver, faktenbasierter und hinreichend detaillierter Weise begründete Empfehlungen zu folgenden Punkten darlegt:
(6)  Frühestens am [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum 3 Jahre nach dem Geltungsbeginn einfügen] und danach alle drei Jahre legt der Verwaltungsdirektor der Agentur – sofern dies im Hinblick auf Artikel 11 Absatz 2 für relevant gehalten wird – nach Konsultation des Verwaltungsrats der Agentur der Kommission einen Sonderbericht vor. Die Agentur veröffentlicht den Sonderbericht unverzüglich und legt in objektiver, begründeter, faktenbasierter und hinreichend detaillierter Weise die folgenden Empfehlungen dar:
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 6 – Buchstabe a a (neu)
aa)  der Anpassung jedweder Gebühren, Entgelte oder Vergütungen oder der Einführung einer neuen Gebühr, eines neuen Entgelts oder einer Vergütung, wenn sich die satzungsgemäßen Aufgaben der Agentur ändern und dies zu einer erheblichen Änderung der entsprechenden Kosten führt;
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 a (neu)
Der Sonderbericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Kenntnisnahme übermittelt.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 6 a (neu)
(6a)  Um die Agentur dabei zu unterstützen, in effizienter und wirksamer Weise zu ihren Schlussfolgerungen zu gelangen, organisiert die Agentur während der Erstellung eines Berichts Konsultationen mit den Interessenträgern, der dazu dienen soll, deren Meinungen zur Struktur und Höhe der Gebühren, Entgelte und Vergütungen einschließlich der Gründe für etwaige Änderungen einzuholen.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 6 b (neu)
(6b)  Der Sonderbericht wird unverzüglich auf der Website der Agentur öffentlich zugänglich gemacht. Der Sonderbericht enthält Informationen über die Interessenträger, die bei der Ausarbeitung dieses Berichts konsultiert wurden.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 8
(8)  Hält die Kommission es für erforderlich, kann sie etwaige Präzisierungen oder weitere Begründungen des Berichts und der darin enthaltenen Empfehlungen verlangen. Wird dies von der Kommission verlangt, übermittelt ihr die Agentur unverzüglich eine aktualisierte Fassung des Berichts, in der etwaige Anmerkungen und Fragen der Kommission behandelt werden.
(8)  Hält die Kommission, das Europäische Parlament oder der Rat es für erforderlich, so können sie etwaige Präzisierungen oder weitere Begründungen des Berichts und der darin enthaltenen Empfehlungen verlangen. Wird dies von der Kommission, dem Europäischen Parlament oder dem Rat verlangt, übermittelt ihnen die Agentur unverzüglich eine aktualisierte Fassung des Berichts, in der etwaige Anmerkungen und Fragen des jeweiligen Organs behandelt werden.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 9 – Einleitung
(9)  Der zeitliche Abstand zwischen den Berichten gemäß Absatz 6 kann in folgenden Fällen verkürzt werden:
(9)  Der zeitliche Abstand bis zum ersten Sonderbericht sowie der zeitliche Abstand zwischen den Berichten gemäß Absatz 6 kann in folgenden Fällen verkürzt werden:
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz -1 (neu)
(-1)  Bis zum ... [vier Monate vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] erlässt die Kommission unbeschadet des Artikels 10 Absatz 5 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 13 zur Änderung der Anhänge I, II, III und IV, um die darin genannten Beträge an die Inflationsrate anzupassen, die vier Monate vor dem ... [Geltungsbeginn dieser Verordnung] veröffentlicht wurde.
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe c
c)  einer Änderung der gesetzlichen Aufgaben der Agentur, die zu einer erheblichen Änderung ihrer Kosten führt;
entfällt
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe e
e)  sonstiger sachdienlicher Informationen, insbesondere zu praktischen Aspekten der Ausführung von Tätigkeiten, für die die Agentur Gebühren oder Entgelte erhebt.
entfällt
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)
Abweichend von Unterabsatz 1 kann die Kommission andere Faktoren berücksichtigen, die erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt der Agentur haben könnten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ihre Arbeitsbelastung und potenzielle Risiken im Zusammenhang mit Schwankungen ihrer Gebühreneinnahmen. Die Höhe der Gebühren wird so festgesetzt, dass sichergestellt ist, dass die Einnahmen aus ihnen in Kombination mit anderen Einnahmequellen der Agentur ausreichen, um die Kosten der erbrachten Dienstleistungen gemäß den in Anhang VI festgelegten wesentlichen Leistungsindikatoren und Transparenzgrundsätzen zu decken.
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 4
(4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts berücksichtigt die Kommission jegliche Stellungnahmen der von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen gemäß den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 2 a (neu)
Der in Artikel 11(-1) erwähnte delegierte Rechtsakt gilt ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum des ersten Tags des Monats nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten einsetzen].
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 1 – Nummer 1.1 – Absatz 1 – Einleitung
Für jedes der folgenden Ersuchen wird eine Gebühr von 55 200 EUR erhoben:
Für jedes der folgenden Ersuchen wird eine Gebühr von 94 000 EUR erhoben:
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 1 – Nummer 1.1 – Absatz 2
Die Vergütung für die beiden Koordinatoren der wissenschaftlichen Beratungstätigkeit beträgt jeweils 10 400 EUR.
Die Vergütung für die beiden Koordinatoren der wissenschaftlichen Beratungstätigkeit beträgt jeweils 23 500 EUR.
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 1 – Nummer 1.2 – Absatz 1 – Einleitung
Für jedes der folgenden Ersuchen wird eine Gebühr von 44 700 EUR erhoben:
#Für jedes der folgenden Ersuchen wird eine Gebühr von 70 600 EUR erhoben:
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 1 – Nummer 1.2 – Absatz 2
Die Vergütung für die beiden Koordinatoren der wissenschaftlichen Beratungstätigkeit beträgt jeweils 6 500 EUR.
Die Vergütung für die beiden Koordinatoren der wissenschaftlichen Beratungstätigkeit beträgt jeweils 17 650 EUR.
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 1 – Nummer 1.3 – Absatz 1 – Einleitung
Für jedes der folgenden Ersuchen wird eine Gebühr von 37 200 EUR erhoben:
Für jedes der folgenden Ersuchen wird eine Gebühr von 46 900 EUR erhoben:
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 1 – Nummer 1.3 – Absatz 2
Die Vergütung für die beiden Koordinatoren der wissenschaftlichen Beratungstätigkeit beträgt jeweils 5 300 EUR.
Die Vergütung für die beiden Koordinatoren der wissenschaftlichen Beratungstätigkeit beträgt jeweils 11 730 EUR.
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 6 – Nummer 6.1
6.1.  Für die Bewertung im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 wird eine Gebühr von 136 700 EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung beträgt 12 400 EUR für den Berichterstatter und 12 400 EUR für den Mitberichterstatter.
6.1.  Für die Bewertung im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 wird eine Gebühr von 136 700 EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung beträgt 6 200 EUR für den Berichterstatter und 6 200 EUR für den Mitberichterstatter.
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 6 – Nummer 6.2
6.2.  Für die Bewertung im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 wird eine Gebühr von 262 400 EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung beträgt 15 300 EUR für den Berichterstatter und 15 300 EUR für den Mitberichterstatter.
6.2.  Für die Bewertung im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 wird eine Gebühr von 262 400 EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung beträgt 7 650 EUR für den Berichterstatter und 7 650 EUR für den Mitberichterstatter.
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 6 – Nummer 6.3
6.3.  Für die Bewertung im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG wird eine Gebühr von 83 000 EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung beträgt 2800 EUR für den Berichterstatter und 2800 EUR für den Mitberichterstatter.
6.3.  Für die Bewertung im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG wird eine Gebühr von 83 000 EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung beträgt 1 400 EUR für den Berichterstatter und 1 400 EUR für den Mitberichterstatter.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 10 – Nummer 10.1
10.1.  Für einen Antrag auf Beurteilung und Zertifizierung von qualitätsbezogenen und nichtklinischen Daten gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates43 wird eine Gebühr in Höhe von 143 200 EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung für den Berichterstatter beträgt 47 400 EUR.
10.1.  Für einen Antrag auf Beurteilung und Zertifizierung von qualitätsbezogenen und nichtklinischen Daten gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates43 wird eine Gebühr in Höhe von 143 200 EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung für den Berichterstatter beträgt 23 700 EUR.
_________________
_________________
43 Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 121).
43 Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 121).
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 10 – Nummer 10.2
10.2.  Für einen Antrag auf Beurteilung und Zertifizierung ausschließlich von qualitätsbezogenen Daten gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 wird eine Gebühr von 95 200 EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung für den Berichterstatter beträgt 31 500 EUR.
10.2.  Für einen Antrag auf Beurteilung und Zertifizierung ausschließlich von qualitätsbezogenen Daten gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 wird eine Gebühr von 95 200 EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung für den Berichterstatter beträgt 15 750 EUR.
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 11 – Nummer 11.1
11.1.  Für einen Antrag auf Billigung eines pädiatrischen Prüfkonzepts gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 wird eine Gebühr von 31 700 EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung für den Berichterstatter beträgt 6 700 EUR.
11.1.  Für einen Antrag auf Billigung eines pädiatrischen Prüfkonzepts gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 wird eine Gebühr von 31 700 EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung für den Berichterstatter beträgt 3 350 EUR.
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 11 – Nummer 11.2
11.2.  Für einen Antrag auf Änderung eines gebilligten pädiatrischen Prüfkonzepts gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 wird eine Gebühr von 17 600 EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung für den Berichterstatter beträgt 6 400 EUR.
11.2.  Für einen Antrag auf Änderung eines gebilligten pädiatrischen Prüfkonzepts gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 wird eine Gebühr von 17 600 EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung für den Berichterstatter beträgt 3 200 EUR.
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 11 – Nummer 11.3
11.3.  Für einen Antrag auf eine arzneimittelspezifische Freistellung gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 wird eine Gebühr von 12 000 EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung für den Berichterstatter beträgt 1800 EUR.
11.3.  Für einen Antrag auf eine arzneimittelspezifische Freistellung gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 wird eine Gebühr von 12 000 EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung für den Berichterstatter beträgt 900 EUR.
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 11 – Nummer 11.4
11.4.  Für einen Antrag auf eine Übereinstimmungskontrolle in Bezug auf das pädiatrische Prüfkonzept gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 wird eine Gebühr von 8000 EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung für den Berichterstatter beträgt 1 000 EUR.
11.4.  Für einen Antrag auf eine Übereinstimmungskontrolle in Bezug auf das pädiatrische Prüfkonzept gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 wird eine Gebühr von 8000 EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung für den Berichterstatter beträgt 500 EUR.
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 12 – Absatz 2
Für einen Antrag auf Ausweisung als Arzneimittel für seltene Leiden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 wird eine Gebühr von 16 800 EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung für den Berichterstatter beträgt 1 500 EUR.
Für einen Antrag auf Ausweisung als Arzneimittel für seltene Leiden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 wird eine Gebühr von 16 800 EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung für den Berichterstatter beträgt 750 EUR.
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Nummer 7 – Nummer 7.1
7.1.  Für die Bewertung im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 54 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/6 wird eine Gebühr von 152 700 EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung beträgt 21 100 EUR für den Berichterstatter und 9 600 EUR für den Mitberichterstatter.
7.1.  Für die Bewertung im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 54 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/6 wird eine Gebühr von 152 700 EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung beträgt 10 550 EUR für den Berichterstatter und 4 800 EUR für den Mitberichterstatter.
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Nummer 7 – Nummer 7.2
7.2.  Für die Bewertung im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 70 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2019/6 wird eine Gebühr von 209 300 EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung beträgt 29 200 EUR für den Berichterstatter und 12 900 EUR für den Mitberichterstatter.
7.2.  Für die Bewertung im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 70 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2019/6 wird eine Gebühr von 209 300 EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung beträgt 14 600 EUR für den Berichterstatter und 6 450 EUR für den Mitberichterstatter.
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Nummer 7 – Nummer 7.3
7.3.  Für die Bewertung im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2019/6 wird eine Gebühr von 147 200 EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung beträgt 17 500 EUR für den Berichterstatter und 7 700 EUR für den Mitberichterstatter.
7.3.  Für die Bewertung im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2019/6 wird eine Gebühr von 147 200 EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung beträgt 8 750 EUR für den Berichterstatter und 3 850 EUR für den Mitberichterstatter.
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V – Nummer 1 a (neu)
1a.  Gebührenermäßigungen für Hochschulen und gemeinnützige Forschung
1.  Forschern und anderen Antragstellern aus dem akademischen Bereich wird eine vollständige Gebührenermäßigung für Anträge um Unterstützung bei der Erstellung von Studienprotokollen und wissenschaftlicher Beratung zu Arzneimitteln gewährt.
2.  Forschern und anderen Antragstellern aus dem akademischen Bereich, die weder von privaten Organisationen der Arzneimittelbranche (PPO) mit Gewinnerzielungsabsicht finanziert oder verwaltet werden noch Betriebsvereinbarungen mit diesen Organisationen über deren Sponsoring oder Beteiligung an dem spezifischen Forschungsvorhaben, für das eine Gebührenbefreiung beantragt wird, geschlossen haben, müssen folgende Nachweise erbringen:
a)  das Formular „Rechtsträger“ (LEF) und das „Gründungsdokument“ (oder jedes andere geeignete Dokument, das während des Antragsverfahrens vorgelegt wird);
b)  einen Nachweis des Ortes der Niederlassung, entweder in Form eines Gründungsdokuments oder eines anderen geeigneten Dokuments, aus dem hervorgeht, dass sich der Sitz der Einrichtung in der EU, Island, Liechtenstein oder Norwegen befindet;
c)  einen Nachweis, dass der Antragsteller weder unmittelbar oder mittelbar von einer PPO kontrolliert wird.
Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe c kann Kontrolle insbesondere aus Folgendem bestehen:
i)  der unmittelbare oder mittelbare Besitz von mehr als 50 % des Nennwerts des ausgegebenen Aktienkapitals des Antragstellers oder der Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre bzw. Gesellschafter dieses Antragstellers, oder
ii)  der unmittelbare oder mittelbare, tatsächliche oder rechtliche Besitz der Entscheidungsgewalt bei dem Antragsteller.
Nach Eingang eines Antrags um wissenschaftliche Beratung prüft die Agentur die Erklärung der Förderfähigkeit des Antragstellers und die Annehmbarkeit der Erklärung auf der Grundlage eines festgelegten Musters sowie der zugehörigen Nachweise.
Die Agentur behält sich das Recht vor, nachträgliche Kontrollen durchzuführen und Nachweise zu verlangen, die bestätigen, dass die Kriterien für die Gebührenbefreiung vor der Annahme des endgültigen Beratungsschreibens durchgehend erfüllt werden.
3.  Bei Ermäßigungen gemäß Nummer 1a wird den zuständigen nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten keine Vergütung gezahlt.
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V – Nummer 8 – Absatz 2 – Einleitung
Für die folgenden Arzneimittel wird die in Anhang III Abschnitt 3 festgelegte jährliche Pharmakovigilanz-Gebühr um 20 % ermäßigt:
Für die folgenden Arzneimittel wird die in Anhang III Abschnitt 3 festgelegte jährliche Pharmakovigilanz-Gebühr um 30 % ermäßigt:
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VI – Absatz 1 – Einleitung
Die folgenden Angaben gelten pro Kalenderjahr:
Die folgenden Angaben gelten pro Kalenderjahr und werden auf der Website der Agentur öffentlich zugänglich gemacht:
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VI – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu)
4a.   die Anzahl der gemäß den Durchführungsbeschlüssen gemäß Artikel 6 gewährten Gebührenermäßigungen;
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VI – Absatz 1 – Nummer 6
6.  die Zahl der Arbeitsstunden, die der Berichterstatter und die Mitberichterstatter sowie die zur Unterstützung der Expertengremien für Medizinprodukte beauftragten Experten pro Verfahren auf der Grundlage der der Agentur von den betreffenden nationalen zuständigen Behörden bereitgestellten Informationen geleistet hat bzw. haben. Die einzubeziehenden Verfahren werden vom Verwaltungsrat auf der Grundlage eines Vorschlags der Agentur festgelegt.
6.  die Zahl der Arbeitsstunden, die der Berichterstatter und die Mitberichterstatter sowie die zur Unterstützung der Expertengremien für Medizinprodukte beauftragten Experten pro Verfahren auf der Grundlage der der Agentur von den betreffenden nationalen zuständigen Behörden bereitgestellten Informationen geleistet hat bzw. haben, wobei im Falle des Berichterstatters und der Mitberichterstatter hierzu auch die von Experten und sonstigen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu deren Unterstützung beschäftigten Personen geleisteten Stunden zählen. Die einzubeziehenden Verfahren werden vom Verwaltungsrat auf der Grundlage eines Vorschlags der Agentur festgelegt.
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VI – Absatz 1 – Nummer 6 a (neu)
6a.   alle Leistungsindikatoren, die für gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung erhobene Gebühren für wissenschaftliche Leistungen oder Entgelte für administrative Leistungen relevant sind;
Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VI – Absatz 1 – Nummer 6 b (neu)
6b.   alle zusätzlichen relevanten wesentlichen Leistungsindikatoren, die sich auf die sich ergebende Arbeitsbelastung der Agentur und der zuständigen nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten im EU-Rechtsrahmen für Arzneimittel auswirken, einschließlich der Verfahren für die Genehmigung und Überwachung von Arzneimitteln.

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0224/2023).


Die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM)
PDF 132kWORD 55k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) (Neufassung) (COM(2021)0434 – C9-0345/2021 – 2021/0248(COD))
P9_TA(2023)0274A9-0136/2022

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0434),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0345/2021),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 22. September 2021(1),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten(2),

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 30. März 2022 an den Fischereiausschuss gemäß Artikel 110 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–  gestützt auf die Artikel 110 und 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A9-0136/2022),

A.  in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.  legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. Juli 2023 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2023/... des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)

P9_TC1-COD(2021)0248


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2023/2124.)

(1) ABl. C 517 vom 22.12.2021, S. 122.
(2) ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


Digitaler Informationsaustausch in Terrorismusfällen
PDF 128kWORD 45k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Beschlusses 2005/671/JI des Rates im Hinblick auf den digitalen Informationsaustausch in Terrorismusfällen (COM(2021)0757 – C9-0449/2021 – 2021/0393(COD))
P9_TA(2023)0275A9-0261/2022
BERICHTIGUNGEN

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0757),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0449/2021),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0261/2022),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. Juli 2023 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2023/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Beschlusses 2005/671/JI des Rates im Hinblick auf digitalen Informationsaustausch in Terrorismusfällen

P9_TC1-COD(2021)0393


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2023/2131.)


Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten: Angleichung an die Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten
PDF 127kWORD 44k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2023 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates im Hinblick auf seine Angleichung an die Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten (COM(2021)0767 – C9-0441/2021 – 2021/0399(COD))
P9_TA(2023)0276A9-0041/2023

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0767),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0441/2021),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 31. Mai 2023 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0041/2023),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. Juli 2023 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2023/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates im Hinblick auf seine Angleichung an die Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten

P9_TC1-COD(2021)0399


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2023/2123.)


Wiederherstellung der Natur
PDF 606kWORD 217k
Text
Konsolidierter Text
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2023(1) zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wiederherstellung der Natur (COM(2022)0304 – C9-0208/2022 – 2022/0195(COD))(2)
P9_TA(2023)0277A9-0220/2023

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

[Änderungsantrag 18, sofern nicht anders angegeben]

ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS(3)
P9_TA(2023)0277A9-0220/2023
am Vorschlag der Kommission
P9_TA(2023)0277A9-0220/2023
---------------------------------------------------------
P9_TA(2023)0277A9-0220/2023

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Wiederherstellung der Natur

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(4),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Zur Gewährleistung der Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und Widerstandsfähigkeit der Natur in der gesamten Union müssen auf Unionsebene Rechtsvorschriften für die Wiederherstellung von Ökosystemen erlassen werden. Durch die Wiederherstellung von Ökosystemen wird auch ein Beitrag zur Erreichung der Klimaschutz- und Klimaanpassungsziele der Union geleistet.

(2)  Im europäischen Grünen Deal(5) wurde ein ehrgeiziger Fahrplan festgelegt, mit dem sich die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft wandeln soll und gleichzeitig das Naturkapital der Union geschützt, bewahrt und verbessert und die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen geschützt werden sollen. Im Rahmen des europäischen Grünen Deals hat die Kommission eine EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 angenommen(6).

(3)  Als Vertragsparteien des mit dem Beschluss 93/626/EWG des Rates(7) genehmigten Übereinkommens über die biologische Vielfalt haben sich die Union und ihre Mitgliedstaaten zu der langfristigen strategischen Vision verpflichtet, die 2010 von der Konferenz der Vertragsparteien durch den Beschluss X/2 Strategieplan für die biologische Vielfalt 2011-2020(8) angenommen wurde und gemäß der die biologische Vielfalt bis 2050 wertgeschätzt, erhalten, wiederhergestellt und mit Bedacht genutzt werden soll, sodass Ökosystemdienstleistungen und ein gesunder Planet bewahrt und für alle Menschen grundlegende Leistungen erbracht werden.

(4)  Im Dezember 2022 wurde auf der COP 15 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt(9) der Globale Biodiversitätsrahmen vereinbart, der globale Handlungsziele für dringende Maßnahmen in den Jahren bis 2030 enthält, mit denen Folgendes erreicht werden soll: sicherstellen, dass in allen Gebieten partizipative, integrierte und die biologische Vielfalt einbeziehende Prozesse der Raumplanung und/oder des wirksamen Managements, welche der veränderten Land- und Meeresnutzung Rechnung tragen, vorhanden sind; den Verlust von Gebieten von hoher Bedeutung für die biologische Vielfalt, darunter Ökosysteme mit hoher ökologischer Unversehrtheit, bis 2030 auf annähernd null zurückbringen, wobei die Rechte indigener Völker und lokaler Gemeinschaften – wie in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker (UNDRIP) aufgeführt – zu achten sind; sicherstellen, dass sich bis 2030 mindestens 30 Prozent der Flächen degradierter Land-, Binnengewässer- sowie Meeres- und Küstenökosysteme in einem Prozess der wirksamen Wiederherstellung befinden, um die biologische Vielfalt, die Ökosystemfunktionen und ‑leistungen, die ökologische Unversehrtheit und die Vernetzung zu verbessern; die Beiträge der Natur für die Menschen wiederherstellen, bewahren und verbessern, einschließlich Ökosystemfunktionen und ‑leistungen wie der Regulierung von Luft, Wasser und Klima, Bodengesundheit, Bestäubung und Verringerung von Krankheitsrisiken sowie Schutz vor Naturgefahren und ‑katastrophen, indem naturbasierte Lösungen und/oder ökosystembasierte Ansätze zum Nutzen aller Menschen und der Natur angewandt werden. Der Globale Biodiversitätsrahmen wird Fortschritte hin zur Verwirklichung der ergebnisorientierten Ziele für 2050 ermöglichen.

(5)  In den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung(10) – insbesondere in den Zielen 14.2, 15.1, 15.2 und 15.3 – wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, Land- und Binnensüßwasserökosysteme und deren Ökosystemdienstleistungen, insbesondere der Wälder, Feuchtgebiete, Berge und Trockengebiete, zu erhalten, wiederherzustellen und nachhaltig zu nutzen.

(6)  In einer Resolution vom 1. März 2019(11) erklärte die Generalversammlung der Vereinten Nationen den Zeitraum 2021-2030 zur Dekade der Vereinten Nationen für die Wiederherstellung von Ökosystemen, um die Anstrengungen zur Verhinderung, Beendigung und Umkehrung der Schädigung von Ökosystemen weltweit zu unterstützen und auszuweiten und die Öffentlichkeit für die Bedeutung der erfolgreichen Wiederherstellung von Ökosystemen zu sensibilisieren.

(7)  Die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 zielt darauf ab, dass sich Europas biologische Vielfalt bis 2030 auf dem Weg der Erholung befindet, was dem Menschen, dem Planeten, dem Klima und der Wirtschaft zugutekommen soll. Sie enthält einen ehrgeizigen Plan zur Wiederherstellung der Natur mit verschiedenen Selbstverpflichtungen wie unter anderem der Verpflichtung, rechtsverbindliche Ziele für die Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme in der Union vorzuschlagen, insbesondere derjenigen mit dem größten Potenzial, CO2 abzuscheiden und zu speichern sowie Naturkatastrophen zu verhindern und ihre Folgen abzufedern.

(8)  In seiner Entschließung vom 9. Juni 2021(12) begrüßte das Europäische Parlament die Zusage der Kommission, einen Legislativvorschlag mit verbindlichen Wiederherstellungszielen zu erarbeiten, und war außerdem der Auffassung, dass der Legislativvorschlag zusätzlich zu einem Gesamtwiederherstellungsziel ökosystem-, lebensraum- und artenspezifische Ziele für Wälder, Grasland, Feuchtgebiete, Torfmoore, Bestäuber, frei fließende Flüsse, Küstengebiete und Meeresökosysteme umfassen sollte.

(9)  In seinen Schlussfolgerungen vom 23. Oktober 2020(13) stellte der Rat fest, dass es von entscheidender Bedeutung sein wird, die weitere Verschlechterung des derzeitigen Zustands der biologischen Vielfalt und der Natur zu verhindern, dass dies aber nicht ausreichen wird, um die Natur wieder in unser Leben zu integrieren. Der Rat bekräftigte, dass mehr Engagement für die Wiederherstellung der Natur notwendig ist, wie im neuen EU-Plan zur Wiederherstellung der Natur vorgeschlagen wird, der auch Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt außerhalb von Schutzgebieten umfasst. Der Rat erklärte ferner, dass er einen Vorschlag für rechtsverbindliche Ziele für die Wiederherstellung der Natur erwartet, der einer Folgenabschätzung unterzogen wird.

(10)  Die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 enthält eine Zusage, mindestens 30 % der Landfläche, einschließlich der Binnengewässer, und 30 % der Meeresgebiete der Union zu schützen; mindestens ein Drittel davon sollte streng geschützt werden, einschließlich aller verbleibenden Primär- und Altwälder. In den von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern ausgearbeiteten Kriterien und Leitlinien für die Ausweisung zusätzlicher Schutzgebiete durch die Mitgliedstaaten(14) (im Folgenden „Kriterien und Leitlinien“) wird hervorgehoben, dass die wiederhergestellten Gebiete auch zu den Zielen der Union in Bezug auf Schutzgebiete beitragen dürften, wenn sie die Kriterien für Schutzgebiete erfüllen oder voraussichtlich erfüllen werden, sobald die Wiederherstellung ihre volle Wirkung entfaltet. In den Kriterien und Leitlinien wird auch hervorgehoben, dass Schutzgebiete dadurch, dass sie die Voraussetzungen für das Gelingen der Wiederherstellungsmaßnahmen schaffen, einen wichtigen Beitrag zu den Wiederherstellungszielen der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 leisten können. Dies gilt insbesondere für Gebiete, die sich auf natürliche Weise erholen können, indem Belastungen durch menschliche Tätigkeiten verhindert oder begrenzt werden. In einigen Fällen wird es ausreichen, diese Gebiete, auch in der Meeresumwelt, unter strengen Schutz zu stellen, um ihre natürlichen Werte wiederherzustellen. Außerdem wird in den Kriterien und Leitlinien betont, dass von allen Mitgliedstaaten erwartet wird, zur Erreichung der Unionsziele für Schutzgebiete gemäß der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 beizutragen, und zwar in einem Maße, das den natürlichen Werten der Schutzgebiete und ihrem Potenzial für die Wiederherstellung der Natur gerecht wird.

(11)  In der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 wird das Ziel festgelegt, sicherzustellen, dass sich die Erhaltungstrends und der Erhaltungszustand aller geschützten Lebensräume und Arten bis 2030 nicht verschlechtern und dass mindestens 30 % der Arten und Lebensräume, die sich derzeit in einem schlechten Zustand befinden, in einen guten Zustand gebracht werden oder zumindest ein deutlich positiver Trend dahin gehend zu verzeichnen ist. In den von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern ausgearbeiteten Leitlinien(15) zur Unterstützung der Verwirklichung dieser Ziele wird hervorgehoben, dass für die meisten dieser Lebensräume und Arten Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen erforderlich sein dürften, durch die entweder ihre derzeitige negative Entwicklung bis 2030 gestoppt, die derzeitige stabile oder positive Entwicklung aufrechterhalten oder der Rückgang von Lebensräumen und Arten mit einem günstigen Erhaltungszustand verhindert wird. Darüber hinaus wird in den Leitlinien hervorgehoben, dass diese Wiederherstellungsmaßnahmen in erster Linie auf nationaler oder regionaler Ebene geplant, umgesetzt und koordiniert werden müssen und dass bei der Auswahl und Priorisierung der Arten und Lebensräume, deren Zustand bis 2030 verbessert werden soll, Synergien mit anderen Zielen auf Unions- und internationaler Ebene wie insbesondere umwelt- und klimapolitischen Zielen anzustreben sind.

(12)  Im Bericht der Kommission über den Zustand der Natur aus dem Jahr 2020(16) wurde festgestellt, dass es der Union noch nicht gelungen ist, den Rückgang geschützter Lebensraumtypen und Arten mit Erhaltungswert für die EU aufzuhalten. Dieser Rückgang ist hauptsächlich auf die Aufgabe der extensiven Landwirtschaft, die Intensivierung der Bewirtschaftung, Veränderungen im Wasserhaushalt, Verstädterung und Umweltverschmutzung sowie auf eine nicht nachhaltige Forstwirtschaft und die Nutzung von Arten zurückzuführen. Zudem stellen invasive gebietsfremde Arten und der Klimawandel eine wachsende Bedrohung für die heimische Flora und Fauna in der Union dar.

(12a)  In der handelspolitischen Überprüfung der Kommission - Eine offene, nachhaltige und entschlossene Handelspolitik(17) - heißt es, dass der „European Green Deal“ die neue Wachstumsstrategie der EU ist, die die treibende Kraft unserer Wettbewerbsfähigkeit sein und zu einem schrittweisen, aber tiefgreifenden Wandel unserer Wirtschaft führen wird, was wiederum starke Auswirkungen auf die Handelsströme haben wird, während das ausgedehnte Netz bilateraler Handelsabkommen der EU eine wichtige Plattform für die Zusammenarbeit mit unseren Partnern in den Bereichen Klimawandel und biologische Vielfalt darstellt und daher die Einführung von "Spiegelmaßnahmen" im Einklang mit den WTO-Regeln erfordert. [mündliche Abänderung]

(13)  Es empfiehlt sich, ein übergeordnetes Ziel für die Wiederherstellung von Ökosystemen zu setzen, um den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wandel, die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und ein nachhaltiges Wachstum voranzutreiben. Wenn sie sich in gutem Zustand befinden, erbringen Ökosysteme mit großer biologischer Vielfalt wie Feuchtgebiete, Süßwasser-, Wald- und landwirtschaftliche Ökosysteme, Flächen mit spärlicher Vegetation, Meeres-, Küsten- und städtische Ökosysteme verschiedene grundlegende Ökosystemdienstleistungen, und der Nutzen der Wiederherstellung eines guten Zustands geschädigter Ökosysteme in allen Land- und Meeresgebieten überwiegt bei Weitem die Kosten. Je nach den jeweiligen wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, regionalen und lokalen Besonderheiten tragen diese Ökosystemdienstleistungen zu einem breitgefächerten sozioökonomischen Nutzen bei.

(14)  Die Statistikkommission der Vereinten Nationen hat (18) auf ihrer 52. Tagung im März 2021 das System der integrierten umweltökonomischen Gesamtrechnungen – Ökosystemrechnungslegung (SEEA EA) angenommen. Das SEEA EA bildet einen integrierten und umfassenden statistischen Rahmen, anhand dessen Daten über Lebensräume und Landschaften organisiert, Ausdehnung, Zustand und Dienstleistungen von Ökosystemen gemessen, Änderungen bei den Ökosystemressourcen nachverfolgt und diese Daten mit wirtschaftlichen und anderen menschlichen Tätigkeiten in Bezug gesetzt werden können.

(15)  Die Wiederherstellung von Ökosystemen und biologischer Vielfalt und die Bekämpfung des Klimawandels gehen Hand in Hand. Natürliche und naturbasierte Lösungen, darunter natürliche Kohlenstoffspeicher und -senken, sind für die Bekämpfung der Klimakrise von entscheidender Bedeutung. Gleichzeitig ist die Klimakrise bereits Treiber von Veränderungen in Land- und Meeresökosystemen, und die Union muss sich gegen die zunehmende Intensität, Häufigkeit und Ausbreitung ihrer Auswirkungen wappnen. Im Sonderbericht des Klimarats (IPCC)(19) über die Folgen einer globalen Erwärmung um 1,5 °C wurde darauf hingewiesen, dass einige Auswirkungen von langer Dauer oder unumkehrbar sein können. Im Sechsten IPCC-Sachstandsbericht(20) heißt es, dass die Wiederherstellung von Ökosystemen bei der Bekämpfung des Klimawandels und auch bei der Verringerung von Risiken im Zusammenhang mit der Ernährungssicherheit von grundlegender Bedeutung sein wird. Die zwischenstaatliche Plattform für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen (IPBES) erachtete den Klimawandel in ihrem Globalen Sachstandsbericht 2019 zum Zustand der Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen(21) als wichtigen Faktor bei Veränderungen in der Natur und ging davon aus, dass sich seine Auswirkungen in den kommenden Jahrzehnten noch verstärken werden, sodass sie in einigen Fällen die Auswirkungen anderer Faktoren für Ökosystemveränderungen, wie die veränderte Land- und Meeresnutzung, übersteigen werden.

(16)  In der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates(22) wird ein verbindliches Ziel der Klimaneutralität in der Union bis 2050 und negativer Emissionen nach diesem Datum sowie zur Priorisierung rascher und vorhersehbarer Emissionsreduktionen und zur gleichzeitigen Verbesserung des Abbaus von Treibhausgasen durch natürliche Senken festgelegt. Die Wiederherstellung von Ökosystemen kann deutlich dazu beitragen, natürliche Senken zu erhalten, zu bewirtschaften und zu verbessern, die biologische Vielfalt zu fördern und gleichzeitig den Klimawandel zu bekämpfen. Gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 müssen die zuständigen Organe der Union und die Mitgliedstaaten auch für kontinuierliche Fortschritte bei der Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, der Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Verringerung der Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen sorgen. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten die Anpassung an den Klimawandel in alle Politikbereiche einbeziehen und naturbasierte Lösungen(23) und eine ökosystembasierte Anpassung fördern.

(17)  In ihrer Mitteilung aus dem Jahr 2021 über die Anpassung an den Klimawandel(24) hebt die Kommission die Erfordernis hervor, naturbasierte Lösungen zu fördern, und erkennt an, dass eine kosteneffiziente Anpassung an den Klimawandel durch den Schutz und die Wiederherstellung von Feuchtgebieten und Torfmooren sowie Küsten- und Meeresökosystemen, die Entwicklung städtischer Grünflächen und die Begrünung von Dächern und Außenwänden sowie die Förderung und nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und landwirtschaftlichen Flächen erzielt werden kann. Durch eine größere Zahl von Ökosystemen mit großer biologischer Vielfalt erhöht sich die Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel und es stehen effizientere Mittel für Katastrophenvorsorge und -schutz zur Verfügung.

(18)  Die Klimapolitik der Union wird derzeit überarbeitet, um dem in der Verordnung (EU) 2021/1119 vorgeschlagenen Fahrplan zur Senkung der Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu folgen. Insbesondere zielt der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/841 und (EU) 2018/1999(25) darauf ab, den Beitrag des Landnutzungssektors zum allgemeinen Klimaziel für 2030 zu stärken; außerdem werden durch den Vorschlag die Ziele in Bezug auf die Anrechnung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) an die entsprechenden Biodiversitätsinitiativen angepasst. In dem Vorschlag wird hervorgehoben, dass natürliche Kohlenstoffsenken geschützt und ausgeweitet, die Verbesserung der Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme gegenüber dem Klimawandel verbessert, die Wiederherstellung geschädigter Flächen und Ökosysteme wiederhergestellt und Torfmooren wiedervernässt werden müssen. Ferner zielt der Vorschlag darauf ab, die Überwachung und Berichterstattung im Bereich der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen für Gebiete, in denen Schutz- und Wiederherstellungsmaßnahmen durchgeführt werden, zu verbessern. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass die Ökosysteme in allen Flächenkategorien einschließlich Wäldern, Grünland, Ackerflächen und Feuchtgebieten in einem guten Zustand sind, um eine effektive Abscheidung und Speicherung von CO2 zu ermöglichen.

(19)  Durch die geopolitischen Entwicklungen ist noch deutlicher geworden, wie wichtig die Widerstandsfähigkeit der Lebensmittelsysteme ist(26). Es hat sich gezeigt, dass sich die Wiederherstellung von Agrarökosystemen langfristig positiv auf die landwirtschaftlichen Erträge auswirkt und dass die Wiederherstellung der Natur als Absicherung für die langfristige Nachhaltigkeit und Widerstandsfähigkeit der Union dient.

(20)  Im Abschlussbericht der Konferenz zur Zukunft Europas fordern die Bürgerinnen und Bürger die Union dazu auf, die biologische Vielfalt, die Landschaft und Meere zu schützen und wiederherzustellen sowie die Umweltverschmutzung zu beseitigen und Wissen, Bewusstheit, Bildung und Dialoge über Umwelt, Klimawandel, Energienutzung und Nachhaltigkeit zu fördern(27).

(21)  In Verbindung mit Bemühungen zur Verringerung des Handels und des Konsums wildlebender Tiere und Pflanzen wird die Wiederherstellung von Ökosystemen auch dazu beitragen, die Widerstandsfähigkeit gegenüber möglichen künftigen übertragbaren Krankheiten mit zoonotischem Potenzial zu stärken oder deren Ausbruch zu verhindern und somit das Risiko von Pandemien zu senken. Gleichzeitig werden dadurch die Bemühungen auf EU- und auf internationaler Ebene zur Anwendung des Konzepts „Eine Gesundheit“ unterstützt, mit dem der enge Zusammenhang zwischen menschlicher Gesundheit, tierischer Gesundheit und einer intakten widerstandsfähigen Natur anerkannt wird.

(22)  Böden sind Teil von Landökosystemen. In der Mitteilung der Kommission „EU-Bodenstrategie für 2030“(28) aus dem Jahr 2021 wird dargelegt, dass geschädigte Böden wiederhergestellt und die biologische Vielfalt der Böden verbessert werden müssen. Der Globale Mechanismus und das Sekretariat des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung (UNCCD) haben das Programm zur Festlegung von Zielvorgaben für die Landdegradationsneutralität eingerichtet, um den Ländern dabei zu helfen, bis 2030 Landdegradationsneutralität zu erreichen.

(23)  Die Richtlinie 92/43/EWG des Rates(29) und die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(30) zielen darauf ab, den langfristigen Schutz, die Erhaltung und das Überleben der wertvollsten und am stärksten bedrohten Arten und Lebensräume Europas sowie der Ökosysteme, zu denen sie gehören, sicherzustellen. Das 1992 gegründete Natura-2000-Netz ist das größte koordinierte Netz von Naturschutzgebieten weltweit und das wichtigste Instrument zur Umsetzung der Ziele dieser beiden Richtlinien. Diese Verordnung sollte ebenso wie die beiden genannten Richtlinien für das europäische Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelten, auf das die Verträge Anwendung finden, und somit auch an die Richtlinie 2008/56/EG angeglichen werden.

(24)  Es gibt bereits einen Rahmen und Leitlinien(31) zur Bestimmung des guten Zustands der gemäß der Richtlinie 92/43/EWG geschützten Lebensraumtypen und zur Festlegung, was unter ausreichender Qualität und Quantität der Lebensräume von Arten zu verstehen ist, die in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen. Die Wiederherstellungsziele für diese Lebensraumtypen und Lebensräume von Arten können auf der Grundlage dieses Rahmens und dieser Leitlinien festgelegt werden. Für die Umkehrung des Biodiversitätsverlusts und die Erholung aller Ökosysteme wird eine solche Wiederherstellung jedoch nicht ausreichen. Daher sollten zusätzliche Verpflichtungen auf der Grundlage spezifischer Indikatoren festgelegt werden, um die biologische Vielfalt der Ökosysteme im größeren Maßstab zu verbessern.

(25)  Auf der Grundlage der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG und zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinien sollten die Mitgliedstaaten Wiederherstellungsmaßnahmen ergreifen, um die Erholung geschützter Lebensräume und Arten einschließlich wildlebender Vogelarten in allen Gebieten der Union sicherzustellen, und das auch in Gebieten, die nicht Teil des Natura-2000-Netzes sind.

(26)  Ziel der Richtlinie 92/43/EWG ist es, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von Unionsinteresse zu bewahren oder wiederherzustellen. Für die Erreichung dieses Ziels wird in der genannten Richtlinie jedoch keine Frist gesetzt. Auch in der Richtlinie 2009/147/EG wird keine Frist für die Erholung der Vogelpopulationen in der Union gesetzt.

(27)  Daher sollten Fristen für die Durchführung von Wiederherstellungsmaßnahmen innerhalb und außerhalb des Natura-2000-Netzes gesetzt werden, um so den Zustand der geschützten Lebensraumtypen in der gesamten Union schrittweise zu verbessern und sie erneut zu etablieren, bis der günstige Zustand des Bezugsgebiets, der Voraussetzung für die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensraumtypen in der Union ist, hergestellt wurde. Um den Mitgliedstaaten die erforderliche Flexibilität für die Durchführung umfassender Wiederherstellungsmaßnahmen einzuräumen, sollten Lebensraumtypen nach ihrem Ökosystem gruppiert und zeitgebundene sowie quantifizierte flächenbezogene Ziele für die entsprechenden Gruppen von Lebensraumtypen festgelegt werden. Auf diese Weise können die Mitgliedstaaten entscheiden, welche Lebensräume sie innerhalb der Gruppe zuerst wiederherstellen möchten.

(28)  Ähnliche Anforderungen sollten auch festgelegt werden für die Lebensräume von Arten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/43/EWG fallen, und für die Lebensräume wildlebender Vogelarten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/147/EG fallen, wobei ein besonderes Augenmerk auf die erforderliche Vernetzung dieser beiden Lebensräume gerichtet werden sollte, damit sich die Populationen der Arten gut entwickeln können.

(29)  Die Wiederherstellungsmaßnahmen für Lebensraumtypen müssen angemessen und geeignet sein, um einen guten Zustand und die einen günstigen Zustand aufweisenden Bezugsgebiete so schnell wie möglich herzustellen und so einen günstigen Erhaltungszustand der Lebensraumtypen zu erreichen. Mit den Wiederherstellungsmaßnahmen müssen sich die zeitgebundenen und quantifizierten flächenbezogenen Ziele erreichen lassen. Außerdem müssen die Wiederherstellungsmaßnahmen für die Lebensräume von Arten angemessen und geeignet sein, damit sie so schnell wie möglich eine ausreichende Qualität und Quantität erreichen und dadurch einen günstigen Erhaltungszustand der Art herstellen. Es muss sichergestellt werden, dass die im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Wiederherstellungsmaßnahmen zu einer konkreten und messbaren Verbesserung des Zustands der Ökosysteme führen, und zwar sowohl auf der Ebene einzelner wiederherzustellender Gebiete als auch auf nationaler Ebene und auf Unionsebene.

(29a)  Wiederherstellungsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung zur Wiederherstellung oder Erhaltung bestimmter in Anhang I aufgeführter Lebensraumtypen wie etwa Grünland, Heiden oder Feuchtgebiete, können in bestimmten Fällen die Abholzung von Wäldern erfordern, um eine auf Erhaltung ausgerichtete Bewirtschaftung wiederherzustellen, die Tätigkeiten wie etwa Mähen oder Beweidung umfassen könnte. Die Wiederherstellung der Natur und die Eindämmung der Entwaldung sind beides wichtige und sich gegenseitig verstärkende Umweltziele. Die Kommission wird, wie in Erwägungsgrund 36 der Verordnung (EU) Nr. [XXXX/2023] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 erwähnt, Leitlinien ausarbeiten, um die Auslegung der Definition des Begriffs „landwirtschaftliche Nutzung“ in Artikel 2 der genannten Verordnung zu klären, insbesondere in Bezug auf die Umwandlung von Wäldern in Flächen, deren Zweck nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist.

(30)  Es muss sichergestellt werden, dass die im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Wiederherstellungsmaßnahmen zu einer konkreten und messbaren Verbesserung des Zustands der Ökosysteme führen, und zwar sowohl auf der Ebene einzelner wiederherzustellender Gebiete als auch auf nationaler Ebene und auf Unionsebene.

(31)  Um sicherzustellen, dass die Wiederherstellungsmaßnahmen effizient sind und ihre Ergebnisse im Zeitverlauf gemessen werden können, muss sich der Status der Gebiete, die Gegenstand solcher Wiederherstellungsmaßnahmen sind, kontinuierlich verbessern, bis der gute Zustand erreicht ist; dabei besteht der Zweck der Wiederherstellungsmaßnahmen darin, den Zustand der Lebensräume, die in den Anwendungsbereich von Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG fallen, zu verbessern, diese Lebensräume erneut zu etablieren und ihre Vernetzung zu verbessern.

(32)  Dies gilt auch für den Status der Gebiete, für die Wiederherstellungsmaßnahmen zur Verbesserung der Qualität und Quantität der Lebensräume von Arten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/43/EWG fallen, sowie von Lebensräumen wildlebender Vögel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/147/EG fallen, durchgeführt werden, um zu einer ausreichenden Quantität und Qualität der Lebensräume dieser Arten beizutragen.

(33)  Es ist wichtig, im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten und in der Union insgesamt eine allmähliche Zunahme der Gebiete mit in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/43/EWG fallenden Lebensraumtypen sicherzustellen, die sich in einem guten Zustand befinden, bis für jeden Lebensraumtyp der günstige Zustand des Bezugsgebiets hergestellt ist und sich auf Ebene der Mitgliedstaaten mindestens 90 % dieses Gebiets in gutem Zustand befindet, damit diese Lebensraumtypen in der Union einen günstigen Erhaltungszustand erreichen können.

(34)  Es muss gewährleistet werden, dass sich die Qualität und Quantität der Lebensräume von Arten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/43/EWG fallen, sowie der Lebensräume wildlebender Vogelarten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/147/EG fallen, in den Mitgliedstaaten landesweit und letztlich in der gesamten Union schrittweise verbessern, bis das langfristige Überleben dieser Arten sichergestellt ist.

(35)  Es ist wichtig, dass Gebiete mit Lebensraumtypen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und Gegenstand von Wiederherstellungsmaßnahmen sind, eine kontinuierliche Verbesserung aufweisen, bis sie einen guten Zustand erreichen, und dass sie sich danach nicht erheblich verschlechtern, um die langfristige Erhaltung oder Erreichung eines guten Zustands nicht zu gefährden. Ferner ist es wichtig, dass sich die Mitgliedstaaten nach Kräften bemühen, eine erhebliche Verschlechterung von Gebieten mit solchen Lebensraumtypen zu verhindern, die entweder bereits in gutem Zustand sind oder nicht in gutem Zustand und noch nicht Gegenstand von Wiederherstellungsmaßnahmen sind. Solche Maßnahmen sind wichtig, um zu verhindern, dass der künftige Wiederherstellungsbedarf zunimmt, und sollten sich auf die von den Mitgliedstaaten in ihren nationalen Wiederherstellungsplänen ermittelten Lebensraumtypen konzentrieren, die wiederhergestellt werden müssen, um die Wiederherstellungsziele zu erreichen. Es ist angezeigt, Fälle höherer Gewalt wie etwa Naturkatastrophen zu berücksichtigen, die zur Verschlechterung von Gebieten mit diesen Lebensraumtypen sowie zu unvermeidbaren Veränderungen von Lebensräumen führen können, die direkt durch den Klimawandel verursacht werden. Außerhalb von Natura-2000-Gebieten ist es angezeigt, auch das Ergebnis von Plänen oder Projekten von überwiegendem öffentlichen Interesse, für die keine weniger schädlichen Alternativlösungen zur Verfügung stehen, zu berücksichtigen. Bei Gebieten, die Gegenstand von Wiederherstellungsmaßnahmen sind, ist fallweise zu entscheiden. Bei Natura-2000-Gebieten werden Pläne und Projekte gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG genehmigt. Wird ein Gebiet – als gewünschtes Ergebnis einer Wiederherstellungsmaßnahme – von einem Lebensraumtyp in einen anderen umgewandelt, der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, so sollte dies nicht als Verschlechterung des Zustands des Gebiets gelten.

(35a)  Für die Zwecke der Ausnahmen von den Verpflichtungen zur kontinuierlichen Verbesserung und Nichtverschlechterung außerhalb von Natura-2000-Gebieten gemäß dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten davon ausgehen, dass Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ihr Anschluss an das Netz, das damit verbundene Netz selbst und Speicheranlagen von überwiegendem öffentlichen Interesse sind. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Anwendung dieser Annahme unter hinreichend begründeten und spezifischen Umständen, wie etwa aus Gründen der Landesverteidigung, einzuschränken. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten diese Projekte von der Verpflichtung zum Nachweis, dass für die Zwecke der Anwendung dieser Ausnahmen keine weniger schädlichen Alternativlösungen zur Verfügung stehen, ausnehmen, sofern die Projekte einer strategischen Umweltprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen wurden. Die Einstufung solcher Anlagen als Anlagen von überwiegendem öffentlichen Interesse und gegebenenfalls die Einschränkung der Anforderung, weniger schädliche Alternativlösungen zu prüfen, würde es solchen Projekten ermöglichen, in den Genuss einer vereinfachten Prüfung im Hinblick auf die Ausnahmen von der Prüfung des überwiegenden öffentlichen Interesses im Rahmen dieser Verordnung zu kommen.

(35b)  Tätigkeiten, die ausschließlich der Verteidigung oder der nationalen Sicherheit dienen, sollten höchste Priorität erhalten. Bei der Durchführung von Wiederherstellungsmaßnahmen können die Mitgliedstaaten daher Gebiete, die für ausschließlich der Landesverteidigung dienende Tätigkeiten genutzt werden, ausnehmen, wenn sie der Auffassung sind, dass diese Maßnahmen nicht mit der weiteren Nutzung der betreffenden Gebiete für militärische Zwecke vereinbar sind. Für die Zwecke der Anwendung der Bestimmungen über Ausnahmen von den Verpflichtungen zur kontinuierlichen Verbesserung und Nichtverschlechterung außerhalb von Natura-2000-Gebieten gemäß dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten darüber hinaus davon ausgehen dürfen, dass Pläne und Projekte, die solche Tätigkeiten betreffen, von überwiegendem öffentlichen Interesse sind. Die Mitgliedstaaten können diese Projekte auch von der Verpflichtung zum Nachweis, dass keine weniger schädlichen Alternativlösungen zur Verfügung stehen, ausnehmen, sollten in einem solchen Fall aber Maßnahmen treffen, um die Auswirkungen auf die Lebensraumtypen abzumildern, soweit dies angemessen und praktikabel ist.

(36)  In der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 wird die Notwendigkeit entschlossenerer Maßnahmen zur Wiederherstellung geschädigter Meeresökosysteme einschließlich kohlenstoffreicher Ökosysteme und wichtiger Laich- und Aufwuchsgebiete hervorgehoben. In der Strategie wird ferner angekündigt, dass die Kommission einen neuen Aktionsplan zur Erhaltung der Fischereiressourcen und zum Schutz der Meeresökosysteme vorschlagen wird.

(37)  Die Definition der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Meereslebensraumtypen ist weit gefasst und schließt viele ökologisch unterschiedliche Untertypen mit unterschiedlichem Wiederherstellungspotenzial ein, wodurch es für die Mitgliedstaaten schwierig ist, geeignete Wiederherstellungsmaßnahmen auf der Ebene dieser Lebensraumtypen zu ergreifen. Die Meereslebensraumtypen sollten daher unter Verwendung der Klassifizierung von Meereslebensräumen gemäß dem Europäischen Naturinformationssystems (EUNIS) näher bestimmt werden. Die Mitgliedstaaten sollten für jeden dieser Lebensraumtypen einen günstigen Zustand aufweisende Bezugsgebiete zur Erreichung des günstigen Erhaltungszustands festlegen, sofern diese Bezugsgebiete nicht bereits in anderen Rechtsvorschriften der Union geregelt sind. Die Gruppe der Meereslebensraumtypen mit weichen Sedimenten, die bestimmten der in der Richtlinie 2008/56/EG genannten benthischen Biotopklassen entsprechen, ist in den Meeresgewässern mehrerer Mitgliedstaaten weit verbreitet. Daher sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, die Wiederherstellungsmaßnahmen, die schrittweise eingeführt werden, auf einen kleineren Anteil der Fläche dieser Lebensraumtypen, die sich nicht in einem guten Zustand befinden, zu beschränken, sofern dies nicht die Erreichung oder Erhaltung eines guten Umweltzustands gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG verhindert, unter besonderer Berücksichtigung der gemäß Artikel 9 Absatz 3 der genannten Richtlinie festgelegten Grenzwerte für die Deskriptoren 1 und 6, für das Ausmaß des Verlusts dieser Lebensraumtypen, für negative Auswirkungen auf den Zustand dieser Lebensraumtypen und für das höchstzulässige Ausmaß dieser negativen Auswirkungen.

(38)  Wenn für den Schutz der Küsten- und Meereslebensräume eine Regulierung von Fischerei oder Aquakultur erforderlich ist, findet die Gemeinsame Fischereipolitik Anwendung. Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(32) sieht insbesondere vor, dass die Gemeinsame Fischereipolitik durch Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung sicherstellt, dass die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduziert werden. Außerdem ist in der genannten Verordnung festgelegt, dass sich die Gemeinsame Fischereipolitik bemüht, dafür zu sorgen, dass eine Verschlechterung der Meeresumwelt durch Aquakultur- und Fischereitätigkeiten vermieden wird.

(39)  Zur Verwirklichung des Ziels einer kontinuierlichen, langfristigen und nachhaltigen Erholung der biologischen Vielfalt und Widerstandsfähigkeit der Natur sollten die Mitgliedstaaten die im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik gebotenen Möglichkeiten in vollem Umfang nutzen. Im Rahmen der ausschließlichen Zuständigkeit der Union im Bereich der Erhaltung der biologischen Meeresschätze haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, innerhalb von 12 Seemeilen nicht diskriminierende Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände und zur Erhaltung oder Verbesserung des Erhaltungszustands der Meeresökosysteme zu verabschieden. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse können gemeinsame Empfehlungen für Bestandserhaltungsmaßnahmen zur Einhaltung der aus dem Umweltrecht der Union erwachsenden Verpflichtungen unterbreiten. Diese Maßnahmen werden nach den im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik vorgesehenen Regeln und Verfahren bewertet und angenommen.

(40)  Gemäß der Richtlinie 2008/56/EG müssen die Mitgliedstaaten bilateral in regionalen und subregionalen Kooperationsmechanismen sowie im Rahmen regionaler Meeresübereinkommen(33)und, was Fischereimaßnahmen anbelangt, in den im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik eingerichteten regionalen Gruppen zusammenarbeiten.

(41)  Für die Lebensräume bestimmter im Meer lebender Arten wie Haie und Rochen, die beispielsweise in den Anwendungsbereich des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten oder unter Verzeichnisse gefährdeter und bedrohter Arten im Rahmen der europäischen regionalen Meeresübereinkommen, aber nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/43/EWG fallen, müssen ebenfalls Wiederherstellungsmaßnahmen ergriffen werden, da sie eine wichtige Funktion im Ökosystem erfüllen.

(42)  Zur Wiederherstellung und zur Vermeidung der Verschlechterung von Land-, Süßwasser-, Küsten- und Meereslebensräumen können die Mitgliedstaaten zusätzliche Gebiete als „Schutzgebiete“ oder „streng geschützte Gebiete“ ausweisen, andere wirksame gebietsbezogene Erhaltungsmaßnahmen ergreifen und private Erhaltungsmaßnahmen fördern.

(43)  Städtische Ökosysteme machen rund 22 % der Landfläche der Union aus, und die Mehrheit der Unionsbürgerinnen und -bürger lebt in genau diesen Gebieten. Grünflächen in städtischen Gebieten umfassen unter anderem Stadtwälder, Parks und Gärten, Stadtbauernhöfe, Alleen, städtische Wiesen und Hecken. Wie die anderen in dieser Verordnung behandelten Ökosysteme bieten städtische Ökosysteme wichtige Lebensräume für die biologische Vielfalt, insbesondere für Pflanzen, Vögel und Insekten wie Bestäuber. Gleichzeitig erbringen sie viele andere lebenswichtige Ökosystemdienstleistungen auch in den Bereichen Katastrophenvorsorge und -kontrolle (z. B. Hochwasser, Wärmeinseleffekte), Kühlung, Freizeitgestaltung und Naherholung, Wasser- und Luftfiltration sowie Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel. Der Ausbau städtischer Grünflächen ist ein wichtiger Parameter für die Steigerung der Fähigkeit der städtischen Ökosysteme, diese bedeutenden Dienstleistungen bereitzustellen. Der Ausbau von Begrünung in städtischen Gebieten verlangsamt dort den Wasserabfluss (und verringert somit die Gefahr der Verschmutzung von Flüssen durch Regenwasserüberlauf) und hilft dabei, die Temperaturen im Sommer niedrig zu halten, was zum Aufbau von Klimaresilienz beiträgt; außerdem wird der Natur dadurch mehr Raum zum Gedeihen geboten. Der Ausbau städtischer Grünflächen wird in vielen Fällen zu einer besseren Gesundheit der städtischen Ökosysteme führen. Gesunde städtische Ökosysteme wiederum sind von entscheidender Bedeutung, um die Gesundheit anderer wichtiger europäischer Ökosysteme zu unterstützen – indem sie eine Anbindung an Naturgebiete in den umliegenden ländlichen Gebieten schaffen, die Gesundheit der Flüsse außerhalb der Städte verbessern, Zufluchts- und Brutgebiete für Vogel- und Bestäuberarten mit Anbindung an land- und forstwirtschaftliche Lebensräume bieten und wichtige Lebensräume beispielsweise für Zugvögel bieten.

(44)  Die Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass der Umfang städtischer Grünflächen, insbesondere Bäume, nicht mehr von Verringerungen bedroht ist, müssen deutlich verstärkt werden. Damit städtische Grünflächen weiterhin die erforderlichen Ökosystemdienstleistungen erbringen können, sollte ihr Verlust aufgehalten werden und sollten die Grünflächen wiederhergestellt und vergrößert werden, unter anderem, indem grüne Infrastruktur und naturbasierte Lösungen ▌wie grüne Dächer und Wände in die Gestaltung von Gebäuden integriert werden. Diese Integration kann dazu beitragen, dass nicht nur die Fläche der städtischen Grünflächen, sondern – wenn sie Bäume umfasst – auch die Fläche der städtischen Baumüberschirmung zunimmt.

(44a)   Mit der Zunahme des künstlichen Lichts ist die Lichtverschmutzung zu einem wichtigen Thema geworden. Zu ihren Quellen gehören die Außen- und Innenbeleuchtung von Gebäuden, Werbung, Gewerbeimmobilien, Büros, Fabriken, Straßenlaternen und beleuchtete Sportstätten. Lichtverschmutzung ist eine Ursache für den Rückgang der Insekten. Viele Insekten werden vom Licht angezogen, aber künstliches Licht kann eine tödliche Anziehungskraft ausüben. Der Rückgang der Insektenpopulationen wirkt sich negativ auf alle Arten aus, die für ihre Ernährung oder Bestäubung auf Insekten angewiesen sind. Einige Raubtiere nutzen diese Anziehungskraft zu ihrem Vorteil aus und beeinflussen die Nahrungsnetze auf unvorhergesehene Weise. [Abänd. 2]

(45)  In der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 werden größere Anstrengungen zur Wiederherstellung von Süßwasserökosystemen und der natürlichen Funktionen der Flüsse gefordert. Die Wiederherstellung von Süßwasserökosystemen sollte Anstrengungen zur Wiederherstellung der natürlichen ▌ Vernetzung von Flüssen und ihrer Uferbereiche und Überschwemmungsflächen umfassen, und zwar unter anderem durch die Beseitigung künstlicher Hindernisse zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands für Flüsse, Seen und Auenlebensraum sowie für Arten, die in diesen durch die Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG geschützten Lebensräumen leben, und durch die Verwirklichung einer der zentralen Zusagen der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030, nämlich der Wiederherstellung von mindestens 25 000 km frei fließenden Flüssen im Vergleich zum Jahr 2020, in dem die Strategie veröffentlicht wurde. Bei der Beseitigung von Hindernissen sollten die Mitgliedstaaten in erster Linie obsolete Hindernisse angehen, die weder zur Erzeugung erneuerbarer Energie noch für die Binnenschifffahrt, Wasserversorgung oder andere Zwecke noch länger benötigt werden.

(46)  In den vergangenen Jahrzehnten ist die Zahl der Bestäuber in der Union dramatisch zurückgegangen. So ist bei jeder dritten Bienen- oder Schmetterlingsart ein Rückgang zu verzeichnen, wobei jede zehnte dieser Arten vom Aussterben bedroht ist. Da Bestäuber Wildpflanzen und Kulturpflanzen bestäuben, sind sie von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Landökosysteme, für das Wohlergehen der Menschen und die Ernährungssicherheit. Nahezu 5 Mrd. EUR der jährlichen landwirtschaftlichen Produktion der EU sind unmittelbar auf Bestäuberinsekten zurückzuführen(34).

(47)  Am 1. Juni 2018 rief die Kommission als Reaktion auf Forderungen des Europäischen Parlaments und des Rates, dem Rückgang der Zahl an Bestäubern entgegenzuwirken, die EU-Initiative für Bestäuber(35) ins Leben. Aus dem Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Initiative(36) geht hervor, dass bei der Bekämpfung der Ursachen des Rückgangs der Bestäuber, einschließlich des Einsatzes von Pestiziden, nach wie vor erhebliche Herausforderungen zu bewältigen sind. Das Europäische Parlament(37) und der Rat(38) forderten entschlossenere Maßnahmen zur Bekämpfung des Rückgangs der Bestäuber und die Einrichtung eines unionsweiten Überwachungsrahmens für Bestäuber sowie klare Ziele und Indikatoren für die Verpflichtung, den Rückgang der Bestäuber umzukehren. Der Europäische Rechnungshof hat der Kommission empfohlen, geeignete Steuerungs- und Überwachungsmechanismen für Maßnahmen zur Abwehr von Bedrohungen für Bestäuber zu schaffen(39). Am 24. Januar 2023 stellte die Kommission eine überarbeitete EU-Initiative für Bestäuber vor(40). Darin werden die Maßnahmen dargelegt, die die EU und ihre Mitgliedstaaten ergreifen müssen, um den Rückgang der Bestäuber bis 2030 umzukehren.

(48)  Der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln [geplante Annahme am 22. Juni 2022, sobald verfügbar bitte Titel und Nummer des erlassenen Rechtsakts einfügen] zielt darauf ab, gegen eine der Ursachen für den Rückgang der Bestäuber vorzugehen, indem der Einsatz von Pestiziden in ökologisch empfindlichen Gebieten verboten wird, von denen viele unter diese Verordnung fallen, z. B. Lebensräume von Bestäuberarten, die nach der europäischen Roten Liste(41) als vom Aussterben bedroht eingestuft sind.

(49)  Nachhaltige, widerstandsfähige und durch biologische Vielfalt geprägte landwirtschaftliche Ökosysteme sind erforderlich, um sichere, nachhaltige, nahrhafte und erschwingliche Lebensmittel bereitzustellen. Landwirtschaftliche Ökosysteme mit großer biologischer Vielfalt erhöhen zudem die Widerstandsfähigkeit der Landwirtschaft gegenüber dem Klimawandel und Umweltrisiken und gewährleisten gleichzeitig die Lebensmittel- und Ernährungssicherheit und schaffen neue Arbeitsplätze in ländlichen Gebieten, insbesondere im Zusammenhang mit dem ökologischen Landbau sowie dem Tourismus und der Erholung im ländlichen Raum. Daher muss die Union die biologische Vielfalt auf ihren landwirtschaftlichen Flächen durch eine Vielzahl bestehender Verfahren verbessern, die der biologischen Vielfalt zuträglich oder mit ihr vereinbar sind, einschließlich extensiver Landwirtschaft. Die extensive Landwirtschaft ist für die Erhaltung vieler Arten und Lebensräume in Gebieten mit großer biologischer Vielfalt von entscheidender Bedeutung. Es gibt viele extensive landwirtschaftliche Verfahren wie die Präzisionslandwirtschaft, den ökologischen Landbau, die Agrarökologie, Agroforstwirtschaft und die Bewirtschaftung von Grünland mit geringer Intensität, die mit vielfältigen und erheblichen Vorteilen für den Schutz der biologischen Vielfalt, der Ökosystemleistungen und Landschaftselemente verbunden sind.

(50)  Um die biologische Vielfalt von landwirtschaftlichen Ökosystemen in der gesamten Union zu verbessern, müssen Wiederherstellungsmaßnahmen ergriffen werden, und zwar auch in Gebieten mit Lebensraumtypen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/43/EWG fallen. In Ermangelung einer gemeinsamen Methode zur Bewertung des Zustands landwirtschaftlicher Ökosysteme, die die Festlegung spezifischer Wiederherstellungsziele für landwirtschaftliche Ökosysteme ermöglichen würde, ist es angezeigt, eine allgemeine Verpflichtung zur Verbesserung der biologischen Vielfalt in landwirtschaftlichen Ökosystemen festzulegen und die Erfüllung dieser Verpflichtung auf der Grundlage bestehender Indikatoren zu messen.

(51)  Da Feldvögel als wesentliche Anzeiger für die Gesundheit landwirtschaftlicher Ökosysteme weithin bekannt und anerkannt sind, sollten Ziele für die Erholung ihrer Bestände festgelegt werden. Die Verpflichtung, diese Ziele zu erreichen, würde für die Mitgliedstaaten und nicht für einzelne Landwirte gelten. Die Mitgliedstaaten sollten diese Ziele erreichen, indem sie wirksame Wiederherstellungsmaßnahmen auf landwirtschaftlichen Flächen ergreifen und mit Landwirten und anderen Interessenträgern bei deren Gestaltung und Umsetzung vor Ort zusammenarbeiten und sie unterstützen.

(52)  Auf landwirtschaftlichen Flächen befindliche Landschaftselemente mit großer Vielfalt, einschließlich Pufferstreifen, Rotationsbrachen oder rotationsunabhängiger Brachen, Hecken, Einzelbäume oder Baumgruppen, Baumreihen, Feldraine, Kleinflächen, Gräben, Wasserläufe, kleine Feuchtgebiete, Terrassen, Steinhaufen, Steinmauern, kleine Teiche und Kulturobjekte bieten Platz für wild lebende Pflanzen und Tiere, einschließlich Bestäubern, verhindern Bodenerosion und -verarmung, filtern Luft und Wasser, unterstützen die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an den Klimawandel sowie die landwirtschaftliche Produktivität von bestäubungsabhängigen Kulturen. Produktive Bäume, die Teil von Agroforstsystemen auf Ackerflächen sind, und produktive Elemente in nichtproduktiven Hecken können ebenfalls als Landschaftselemente mit großer biologischer Vielfalt angesehen werden, wenn sie nicht mit Dünge- oder Pflanzenschutzmittel behandelt werden und wenn die Ernte nur zu Zeiten erfolgt, in denen die große biologische Vielfalt nicht gefährdet wird. Daher sollte eine Anforderung festgelegt werden, mit der sichergestellt wird, dass der Anteil der landwirtschaftlichen Flächen mit Landschaftselementen mit großer Vielfalt kontinuierlich zunimmt. Bei anderen bestehenden Indikatoren wie dem Index der Wiesenschmetterlinge und dem Bestand an organischem Kohlenstoff in mineralischen Ackerböden sollte ein Aufwärtstrend verzeichnet werden. [Abänd. 14]

(53)  Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) zielt darauf ab, den Umweltschutz, einschließlich der biologischen Vielfalt, zu unterstützen und zu stärken. Zu den spezifischen Zielen der GAP zählt es, einen Beitrag zur Eindämmung und Umkehrung des Verlusts an biologischer Vielfalt, Verbesserung von Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften zu leisten. Gemäß dem neuen GAP-Konditionalitätsstandard Nr. 8 über den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ 8)(42) müssen Begünstigte, die flächenbezogene Zahlungen erhalten, mindestens 4 % des Ackerlandes auf Ebene des Betriebs für nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente, einschließlich brachliegender Flächen, nutzen und bestehende Landschaftselemente bewahren. Der Anteil zur Erfüllung dieses GLÖZ-Standards kann von 4 % auf 3 % fallen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind(43). Diese Verpflichtung wird dazu beitragen, dass die Mitgliedstaaten eine positive Entwicklung bei Landschaftselementen mit großer Vielfalt auf landwirtschaftlichen Flächen vollziehen. Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten im Rahmen der GAP die Möglichkeit, Öko-Regelungen für landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren einzuführen, die Landwirte auf landwirtschaftlichen Flächen einsetzen, darunter möglicherweise solche zur Erhaltung und Schaffung von Landschaftselementen oder nichtproduktiven Flächen. Ebenso können die Mitgliedstaaten in ihre GAP-Strategiepläne auch Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen aufnehmen, einschließlich solcher zur verstärkten Pflege von Landschaftselementen, die über die Konditionalität GLÖZ 8 und/oder Öko-Regelungen hinausgehen. LIFE-Projekte im Bereich Natur und biologische Vielfalt werden ebenfalls dazu beitragen, die biologische Vielfalt Europas auf landwirtschaftlichen Flächen bis 2030 auf den Weg der Erholung zu bringen, indem sie die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG sowie der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 unterstützen.

(54)  Durch die Wiederherstellung und Wiedervernässung(44) landwirtschaftlich, (45)d. h. als Grün- oder Ackerland genutzter organischer Böden, bei denen es sich um entwässerte Torfmoore handelt, können wesentliche Vorteile für die biologische Vielfalt erzielt, die Treibhausgasemissionen erheblich verringert, andere Vorteile für die Umwelt erwirkt und gleichzeitig eine vielfältige Agrarlandschaft geschaffen werden. Die Mitgliedstaaten haben die Wahl zwischen verschiedensten Wiederherstellungsmaßnahmen für entwässerte, landwirtschaftlich genutzte Torfmoore, die von der Umwandlung von Ackerland in Grünland über Extensivierungsmaßnahmen in Verbindung mit einer reduzierten Entwässerung bis hin zur vollständigen Wiedervernässung mit der Möglichkeit der Nutzung für Paludikulturen oder der Etablierung von Torf bildender Vegetation reichen. Der größte Nutzen für das Klima entsteht durch die Wiederherstellung und Wiedervernässung von Ackerland, gefolgt von der Wiederherstellung intensiv bewirtschafteten Grünlands. Im Interesse einer flexiblen Umsetzung des Wiederherstellungsziels für entwässerte, landwirtschaftlich genutzte Torfmoore können die Mitgliedstaaten sowohl die Wiederherstellung und Wiedervernässung entwässerter Torfmoorflächen in Torfabbaugebieten sowie, bis zu einem gewissen Grad, die Wiederherstellung und Wiedervernässung entwässerter Torfmoorflächen, die anderen (z. B. forstwirtschaftlichen) Landnutzungen dienen, als Beitrag zu den Zielvorgaben für entwässerte, landwirtschaftlich genutzte Torfmoore anrechnen lassen. In hinreichend begründeten Fällen und wenn eine Wiedervernässung landwirtschaftlich genutzter entwässerter Torfmoorflächen aufgrund erheblicher negativer Auswirkungen auf Gebäude, Infrastruktur, Anpassung an den Klimawandel oder andere öffentliche Interessen nicht vorgenommen werden kann und es nicht durchführbar ist, Torfmoore, die anderen Landnutzungen dienen, wiederzuvernässen, kann der Umfang der wiederzuvernässenden Torfmoore von den Mitgliedstaaten niedriger angesetzt werden.

(55)  Um die Vorteile der biologischen Vielfalt in vollem Umfang nutzen zu können, sollten entwässerte Torfmoorflächen auch in anderen als den in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Feuchtgebiet-Lebensräumen, die wiederhergestellt und erneut etabliert werden sollen, wiederhergestellt und wiedervernässt werden. Daten über die Ausdehnung organischer Böden sowie über deren Treibhausgasemissionen und deren Abbau von Treibhausgasen werden im Rahmen der Berichterstattungspflichten des LULUCF-Sektors überwacht, in den nationalen Treibhausgasinventaren der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt und dem UNFCCC übermittelt. Wiederhergestellte und wiedervernässte Torfmoore können auf alternative Weise produktiv weiter genutzt werden. So kann beispielsweise die Paludikultur, die Bewirtschaftung von Feuchtmooren, den Anbau verschiedener Schilfarten, bestimmter Holzsorten, den Blaubeer- und Moosbeerenanbau, den Torfmoosanbau und die Beweidung mit Wasserbüffeln umfassen. Solche Verfahren sollten auf den Grundsätzen der nachhaltigen Bewirtschaftung beruhen und auf die Verbesserung der biologischen Vielfalt abzielen, damit sie sowohl finanziell als auch ökologisch von hohem Wert sind. Zudem kann die Paludikultur mehreren Arten zugutekommen, die in der Union gefährdet sind, und auch die Vernetzung von Feuchtgebieten und die Zusammenführung von Populationen entsprechender Arten in der Union erleichtern. Finanzielle Mittel für die Wiederherstellung und Wiedervernässung entwässerter Torfmoorflächen und zum Ausgleich etwaiger Einkommensverluste können aus einer Vielzahl verschiedener Quellen kommen, darunter Ausgaben aus dem Haushalt der Union und Finanzierungsprogramme der Union.

(56)  In der neuen EU-Waldstrategie für 2030(46) wurde darauf hingewiesen, dass die biologische Vielfalt der Wälder wiederhergestellt werden muss. Wälder und andere bewaldete Flächen bedecken mehr als 43,5 % der Landfläche der EU. Waldökosysteme mit reichhaltiger biologischer Vielfalt sind einerseits anfällig für den Klimawandel, aber andererseits auch ein natürlicher Verbündeter bei der Anpassung an den Klimawandel und bei der Bekämpfung des Klimawandels und der klimabedingten Risiken, unter anderem durch ihre Funktionen als CO2-Speicher und CO2-Senke, und bieten viele andere wichtige Ökosystemleistungen und -vorteile, wie die Bereitstellung von Holz, Nahrungsmitteln und anderen Nichtholzprodukten, die Klimaregulierung, Bodenstabilisierung und den Erosionsschutz sowie die Reinigung von Luft und Wasser.

[Abänd. 112/rev1]

(58)  Wiederherstellungsziele und -verpflichtungen für Lebensräume und Arten, die gemäß den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG geschützte Lebensräume und Arten sind, für Bestäuber und für Süßwasser-, städtische, landwirtschaftliche und Waldökosysteme sollten einander ergänzen und synergetisch wirken, damit das übergeordnete Ziel der Wiederherstellung von Ökosystemen in den Land- und Meeresgebieten der Mitgliedstaaten erreicht wird. Die zur Verwirklichung eines spezifischen Ziels erforderlichen Wiederherstellungsmaßnahmen wird in vielen Fällen auch zur Erreichung anderer Ziele bzw. Erfüllung anderer Verpflichtungen beitragen. Die Mitgliedstaaten sollten Wiederherstellungsmaßnahmen daher strategisch planen, um deren Wirksamkeit als Beitrag zur Erholung der Natur in der gesamten Union zu maximieren. Wiederherstellungsmaßnahmen sollten ferner so geplant werden, dass sie zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel und zur Verhinderung und Eindämmung der Auswirkungen von Naturkatastrophen und der Landdegradation beitragen. Sie sollten darauf abzielen, die ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Funktionen der Ökosysteme und ihr Produktivitätspotenzial zu optimieren, wobei ihr Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung der betreffenden Regionen und Gemeinschaften berücksichtigt wird. Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten detaillierte nationale Wiederherstellungspläne auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse erstellen. Dokumentierte Aufzeichnungen über Verteilung und Fläche in der Vergangenheit sowie über die erwarteten Veränderungen der Umweltbedingungen aufgrund des Klimawandels sollten in die Entscheidungen über die einen günstigen Zustand aufweisenden Bezugsgebiete der Lebensraumtypen einfließen. Darüber hinaus ist es wichtig, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und wirksam die Möglichkeit erhält, sich an der Ausarbeitung der Pläne zu beteiligen. Die Mitgliedstaaten sollten den spezifischen Gegebenheiten und Bedürfnissen in ihrem Hoheitsgebiet Rechnung tragen, damit die Pläne auf die einschlägigen Belastungen, Bedrohungen und Ursachen des Verlusts an biologischer Vielfalt eingehen können, und sollten zum Zwecke der Wiederherstellung der Natur und der grenzübergreifenden Vernetzung zusammenarbeiten.

(59)  Um Synergien zwischen den verschiedenen Maßnahmen zu gewährleisten, die zum Schutz, zur Erhaltung und zur Wiederherstellung der Natur in der Union ergriffen wurden und ergriffen werden sollen, sollten die Mitgliedstaaten bei der Erstellung ihrer nationalen Wiederherstellungspläne Folgendes berücksichtigen: die Erhaltungsmaßnahmen für Natura-2000-Gebiete und die gemäß den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG ausgearbeiteten prioritären Aktionsrahmen; die Maßnahmen zur Erreichung eines guten ökologischen und chemischen Zustands der Wasserkörper, die in den gemäß der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete enthalten sind; die gemäß der Richtlinie 2008/56/EG ausgearbeiteten Meeresstrategien zur Erreichung eines guten Umweltzustands für alle Meeresregionen der Union; die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 erstellten nationalen Luftreinhalteprogramme; die gemäß Artikel 6 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt entwickelten nationalen Biodiversitätsstrategien und Aktionspläne sowie die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angenommenen Erhaltungsmaßnahmen und die gemäß der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates(47) angenommenen Maßnahmen.

(60)  Um die Kohärenz zwischen den Zielen dieser Verordnung und der Richtlinie (EU) 2018/2001(48), der Verordnung (EU) 2018/1999(49) und der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen(50), insbesondere bei der Ausarbeitung der nationalen Wiederherstellungspläne, zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten dem Potenzial von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele für die Wiederherstellung der Natur Rechnung tragen.

(61)  Da es wichtig ist, die doppelte Herausforderung, die sich aus dem Verlust an biologischer Vielfalt und dem Klimawandel ergibt, konsequent anzugehen, sollte bei der Wiederherstellung der biologischen Vielfalt der Einsatz erneuerbarer Energien berücksichtigt werden und umgekehrt. Wiederherstellungsmaßnahmen und die Durchführung von Projekten im Bereich Energie aus erneuerbaren Quellen können, sofern möglich, kombiniert werden, auch in Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energien oder speziellen Infrastrukturgebieten. Gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Hinblick auf den Einsatz erneuerbarer Energie in ihrem Hoheitsgebiet eine koordinierte Kartierung durchzuführen, bei der sie das inländische Potenzial und die verfügbaren Landflächen, unterirdischen Flächen, Meere oder Binnengewässer ermitteln, die für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und die damit zusammenhängende Infrastruktur wie Netz- und Speicheranlagen einschließlich Wärmespeichern benötigt werden, um mindestens ihren nationalen Beitrag zum überarbeiteten Ziel für erneuerbare Energie für 2030 zu erreichen. Diese Gebiete, einschließlich der bestehenden Anlagen und Kooperationsmechanismen müssen mit den erwarteten Zielpfaden und der geplanten installierten Gesamtleistung im Einklang stehen, die nach den einzelnen Technologien für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in den nationalen Energie- und Klimaplänen festgelegt wurde. Die Mitgliedstaaten sollten eine Untergruppe dieser Gebiete als Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energien ausweisen. Dabei handelt es sich um einen bestimmten Standort an Land oder auf See, der von einem Mitgliedstaat für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen ▌als besonders geeignet eingestuft wurde, wo angesichts der Besonderheiten des ausgewählten Gebiets nicht zu erwarten ist, dass der Einsatz einer bestimmten Art erneuerbarer Energie erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Die Mitgliedstaaten sollen vorrangig künstliche und bebaute Flächen wie Dächer und Fassaden von Gebäuden, Verkehrsinfrastrukturflächen und ihre unmittelbare Umgebung, Parkplätze, landwirtschaftliche Betriebe, Abfalldeponien, Industriestandorte, Bergwerke, künstliche Binnengewässer, Seen oder Reservoirs und gegebenenfalls kommunale Abwasserbehandlungsanlagen sowie degradierte Flächen, die nicht für die Landwirtschaft genutzt werden können, berücksichtigen. Gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 können die Mitgliedstaaten auch einen Plan oder mehrere Pläne zur Ausweisung spezieller Infrastrukturgebiete für den Ausbau von Netz- und Speichervorhaben annehmen, die für die Integration von erneuerbarer Energie in das Stromnetz erforderlich sind, wenn durch diesen Ausbau keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind oder solche Auswirkungen angemessen vermindert oder, wenn dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden können. Ziel dieser Gebiete ist es, die Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie zu unterstützen und zu ergänzen. Bei der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energien und speziellen Infrastrukturgebieten sollten die Mitgliedstaaten Schutzgebiete vermeiden und ihre nationalen Pläne zur Wiederherstellung der Natur berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten die Ausarbeitung der nationalen Wiederherstellungspläne mit der Kartierung von Gebieten, die für den nationalen Beitrag zum Ziel für erneuerbare Energie für 2030 erforderlich sind, und gegebenenfalls mit der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energien und speziellen Infrastrukturgebieten koordinieren. Während der Ausarbeitung der nationalen Wiederherstellungspläne sollten die Mitgliedstaaten für Synergien mit dem Ausbau erneuerbarer Energie und der Energieinfrastruktur sowie mit den bereits ausgewiesenen Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energien und speziellen Infrastrukturgebieten und sicherstellen, dass die Funktionsweise dieser Gebiete ▌ für erneuerbare Energien, einschließlich der gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 in diesen Gebieten für erneuerbare Energien ▌geltenden Genehmigungsverfahren, unverändert bleibt.

(62)  Um Synergien mit Wiederherstellungsmaßnahmen zu gewährleisten, die in den Mitgliedstaaten bereits geplant oder ergriffen wurden, sollten diese Wiederherstellungsmaßnahmen in den nationalen Wiederherstellungsplänen anerkannt und berücksichtigt werden. Angesichts der im IPCC-Bericht von 2022 hervorgehobenen Dringlichkeit, Maßnahmen zur Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme zu ergreifen, sollten die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen parallel zur Ausarbeitung der Wiederherstellungspläne umsetzen.

(63)  Bei den nationalen Wiederherstellungsplänen und den Maßnahmen zur Wiederherstellung von Lebensräumen sowie den Maßnahmen zur Verhinderung einer Verschlechterung von Lebensräumen sollten auch die Ergebnisse von Forschungsprojekten, die für die Bewertung des Zustands von Ökosystemen, die Ermittlung und Durchführung von Wiederherstellungsmaßnahmen sowie für Überwachungszwecke relevant sind, und gegebenenfalls die unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union gemäß Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) berücksichtigt werden, wie etwa soziale, wirtschaftliche und kulturelle Erfordernisse sowie regionale und lokale Besonderheiten, einschließlich der Bevölkerungsdichte.

(64)  Es ist angezeigt, der besonderen Situation der Gebiete in äußerster Randlage der Union Rechnung zu tragen, die in Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufgeführt sind, der spezifische Maßnahmen zur Unterstützung dieser Gebiete vorsieht. Wie in der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 vorgesehen, sollte ein besonderes Augenmerk auf den Schutz und die Wiederherstellung der Ökosysteme der Gebiete in äußerster Randlage gelegt werden, die sich durch eine außergewöhnlich reiche biologische Vielfalt auszeichnen. Gleichzeitig sollten die mit dem Schutz und der Wiederherstellung dieser Ökosysteme verbundenen Kosten und Faktoren wie Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe und schwierige Relief- und Klimabedingungen der Gebiete in äußerster Randlage, insbesondere bei der Ausarbeitung der nationalen Wiederherstellungspläne, berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, auf freiwilliger Basis spezifische Wiederherstellungsmaßnahmen in denjenigen Gebieten in äußerster Randlage aufzunehmen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

(65)  Die Europäische Umweltagentur (EUA) sollte die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung der nationalen Wiederherstellungspläne sowie bei der Überwachung der Fortschritte bei der Erfüllung der Wiederherstellungsziele und -verpflichtungen unterstützen. Die Kommission sollte bewerten, ob die nationalen Wiederherstellungspläne geeignet sind, um diese Ziele und Verpflichtungen zu erreichen.

(66)  Aus dem Bericht der Kommission über den Zustand der Natur aus dem Jahr 2020 geht hervor, dass ein erheblicher Teil der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG(51) des Rates und Artikel 12 der Richtlinie 2009/147/EG gemeldeten Daten, insbesondere über den Erhaltungszustand und die Trends der von ihnen geschützten Lebensräume und Arten, aus Teilerhebungen stammt oder lediglich auf Sachverständigengutachten beruht. Der Bericht ergab ferner, dass der Zustand mehrerer gemäß der Richtlinie 92/43/EWG geschützter Lebensraumtypen und Arten noch unbekannt ist. Diese Wissenslücken müssen geschlossen und Investitionen in Überwachung und Kontrolle getätigt werden, um eine Grundlage für solide und wissenschaftlich fundierte nationale Wiederherstellungspläne zu schaffen. Um die Aktualität, Wirksamkeit und Kohärenz der verschiedenen Überwachungsmethoden zu erhöhen, sollten bei der Überwachung und Kontrolle die Ergebnisse aus EU-finanzierten Forschungs- und Innovationsprojekten und die Ergebnisse, die durch neue Technologien wie In-situ-Überwachung und Fernerkundung unter Verwendung von im Rahmen des Weltraumprogramms der Union (EGNOS/Galileo und Copernicus) bereitgestellten Weltraumdaten und -diensten gewonnen werden, bestmöglich genutzt werden. Die EU-Missionen „Wiederbelebung unserer Ozeane und Gewässer“, „Anpassung an den Klimawandel“ und „Ein Boden-Deal für Europa“ werden die Umsetzung der Wiederherstellungsziele unterstützen(52).

(66a)  Angesichts der besonderen technischen und finanziellen Herausforderungen, die mit der Kartierung und Überwachung der Meeresumwelt verbunden sind, können die Mitgliedstaaten – ergänzend zu den gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG und gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/56/EG übermittelten Informationen – Informationen über Druck und Bedrohungen oder andere einschlägige Informationen als Grundlage für die Extrapolation verwenden, wenn sie den Zustand der in Anhang II aufgeführten Meereslebensräume bewerten. Dieser Ansatz kann somit auch als Grundlage für die Planung von Wiederherstellungsmaßnahmen in Meereslebensräumen im Einklang mit der vorliegenden Verordnung verwendet werden. Die Gesamtbewertung des Zustands der in Anhang II aufgeführten Meereslebensräume sollte auf der Grundlage der besten verfügbaren Kenntnisse und des aktuellen technischen und wissenschaftlichen Stands erfolgen.

(67)  Zur Überwachung der Fortschritte in Bezug auf die Umsetzung der nationalen Wiederherstellungspläne, die ergriffenen Wiederherstellungsmaßnahmen, die Gebiete, die Wiederherstellungsmaßnahmen unterliegen, und die Daten über das Verzeichnis von Hindernissen für die Durchgängigkeit von Flüssen sollte ein System eingeführt werden, mit dem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, relevante Daten über die Ergebnisse dieser Überwachung zu erheben, auf dem neuesten Stand zu halten und zugänglich zu machen. Bei der elektronischen Datenübermittlung an die Kommission sollte das Reportnet-System der EUA genutzt und darauf abgezielt werden, den Verwaltungsaufwand für alle Stellen so gering wie möglich zu halten. Um eine angemessene Infrastruktur für den Zugang der Öffentlichkeit, die Berichterstattung und den Datenaustausch zwischen Behörden zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Datenspezifikationen auf die Spezifikationen der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(53), der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(54) und der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates(55) stützen.

(68)  Um eine wirksame Umsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte die Kommission die Mitgliedstaaten auf Anfrage über das Instrument für technische Unterstützung(56) unterstützen, das maßgeschneiderte technische Unterstützung bei der Konzipierung und Durchführung von Reformen bereitstellt. Die technische Unterstützung umfasst beispielsweise die Stärkung der Verwaltungskapazitäten, die Harmonisierung der Rechtsrahmen und den Austausch einschlägiger bewährter Verfahren.

(69)  Die Kommission sollte auf der Grundlage unionsweiter Fortschrittsberichte der EUA sowie anderer Analysen und Berichte, die von den Mitgliedstaaten in einschlägigen Politikbereichen wie Naturschutz, Meerespolitik und Wasserpolitik zur Verfügung gestellt werden, über die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung der Wiederherstellungsziele und -verpflichtungen dieser Verordnung Bericht erstatten.

(70)  Um die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele und Verpflichtungen zu gewährleisten, ist es von größter Bedeutung, dass angemessene private und öffentliche Investitionen in die Wiederherstellung getätigt werden, und die Mitgliedstaaten sollten Ausgaben zur Verwirklichung der Biodiversitätsziele, auch in Bezug auf Opportunitäts- und Übergangskosten, die sich aus der Durchführung der nationalen Wiederherstellungspläne ergeben, in ihre nationalen Haushalte aufnehmen und darlegen, wie die Unionsmittel verwendet werden. In Bezug auf die Unionsmittel tragen die Ausgaben im Rahmen des Unionshaushalts und der Finanzierungsprogramme der Union wie dem Programm für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE)(57), dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF)(58), dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)(59), dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL), dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Kohäsionsfonds(60) und dem Fonds für einen gerechten Übergang(61) sowie dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont Europa)(62) zu den Biodiversitätszielen bei, da angestrebt wird, 2024 7,5 % und in den Jahren 2026 und 2027 10 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027(63) für die Verwirklichung der Biodiversitätsziele aufzuwenden.

Die Aufbau- und Resilienzfazilität (64) ist eine weitere Finanzierungsquelle für den Schutz und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und von Ökosystemen. In Bezug auf das LIFE-Programm sollte der angemessenen Nutzung der strategischen Naturschutzprojekte besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, da es sich hierbei um ein spezifisches Instrument handelt, das die Durchführung dieser Verordnung unterstützen könnte, indem es die verfügbaren Finanzmittel wirksam und effizient einbindet.

(71)  Es gibt eine Reihe von EU-, nationalen und privaten Initiativen zur Förderung der privaten Finanzierung, wie das Programm „InvestEU“(65), das Möglichkeiten zur Mobilisierung öffentlicher und privater Finanzmittel bietet, um unter anderem die Verbesserung von Natur und biologischer Vielfalt durch grüne und blaue Infrastrukturprojekte und klimaeffiziente Landwirtschaft als grünes Geschäftsmodell zu fördern(66).

(71a)  Um die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sind angemessene private und öffentliche Investitionen in Maßnahmen zur Wiederherstellung der Natur unerlässlich. Daher sollte die Kommission spätestens zwölf Monate nach ihrem Inkrafttreten und in Absprache mit den Mitgliedstaaten einen Bericht mit einer Analyse vorlegen, in dem etwaige Lücken bei der Durchführung dieser Verordnung ermittelt werden. Diesem Bericht sollten gegebenenfalls Vorschläge für angemessene Maßnahmen, einschließlich finanzieller Maßnahmen zur Behebung der ermittelten Lücken, etwa die Bereitstellung spezifischer Mittel, beigefügt werden, ohne den Vorrechten der beiden gesetzgebenden Organe in Bezug auf die Annahme des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zeit nach 2027 vorzugreifen.

(71b)  Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es gemäß dem in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die einer Person aus dem Unionsrecht erwachsen. Außerdem verpflichtet Artikel 19 Absatz 1 EUV die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist. Die Union und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (im Folgenden „Übereinkommen von Aarhus“). Gemäß dem Übereinkommen von Aarhus sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die betroffenen Mitglieder der Öffentlichkeit nach innerstaatlichem Recht Zugang zur Justiz haben.

(72)  Die Mitgliedstaaten sollten bei der Ausarbeitung und Durchführung ihrer nationalen Wiederherstellungspläne einen gerechten und gesamtgesellschaftlichen Ansatz fördern, indem Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit vorgesehen und die Bedürfnisse der lokalen Gemeinschaften und Interessenträger berücksichtigt werden.

(73)  Gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates(67) sollen die GAP-Strategiepläne zur Erreichung der langfristigen nationalen Zielwerte beitragen, die in den in Anhang XIII der genannten Verordnung aufgeführten Gesetzgebungsakten festgelegt sind oder sich aus ihnen ergeben, und mit diesen Zielwerten vereinbar sein. Die vorliegende Verordnung über die Wiederherstellung der Natur sollte berücksichtigt werden, wenn die Kommission gemäß Artikel 159 der Verordnung (EU) 2021/2115 bis zum 31. Dezember 2025 die Liste in Anhang XIII der genannten Verordnung überprüft.

(74)  Im Einklang mit der im 8. Umweltaktionsprogramm für die Zeit bis 2030(68) eingegangenen Verpflichtung sollten die Mitgliedstaaten umweltschädlich wirkende Subventionen auf nationaler Ebene schrittweise abschaffen, indem sie marktbasierte Instrumente und Instrumente für die umweltgerechte Haushaltsplanung bestmöglich nutzen, einschließlich solcher, die für die Gewährleistung eines sozial gerechten Übergangs erforderlich sind, und Unternehmen und andere Interessenträger bei der Entwicklung standardisierter Verfahren für die Naturkapitalbilanzierung unterstützen.

(75)  Um die erforderliche Anpassung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I bis VII zu erlassen, um die Gruppen von Lebensraumtypen anzupassen, die für den Index häufiger Feldvogelarten verwendete Liste von Vogelarten anzupassen und die Liste der Biodiversitätsindikatoren für landwirtschaftliche Ökosysteme, die Liste der Biodiversitätsindikatoren für Waldökosysteme und die Listen der Meereslebensräume und -arten ▌und die Beispiele für Wiederherstellungsmaßnahmen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen, die Erfahrungen aus der Anwendung der Verordnung zu berücksichtigen oder die Übereinstimmung mit den Lebensraumtypen des EUNIS sicherzustellen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit Folgenabschätzungen und angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, ▌ und zwar in Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(69) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(76)  Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Methode zur Überwachung von Bestäubern, die Methoden zur Überwachung der in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Indikatoren für landwirtschaftliche Ökosysteme und der in Anhang VI der vorliegenden Verordnung aufgeführten Indikatoren für Waldökosysteme festzulegen, Orientierungsrahmen für die Festlegung der zufriedenstellenden Menge an städtischen Grünflächen, städtischer Baumüberschirmung in städtischen Ökosystemen und Bestäubern, , der in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Indikatoren für landwirtschaftliche Ökosysteme und der in Anhang VI der vorliegenden Verordnung aufgeführten Indikatoren für Waldökosysteme festzulegen, ein einheitliches Format für die nationalen Wiederherstellungspläne zu bestimmen und Format, Struktur und detaillierte Modalitäten für die elektronische Übermittlung der Daten und Informationen an die Kommission festzulegen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden(70).

(77)  Die Kommission sollte eine Evaluierung dieser Verordnung vornehmen. Gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung sollte diese Evaluierung auf den Kriterien der Effizienz, der Effektivität, der Relevanz, der Kohärenz und des EU-Mehrwerts beruhen und die Grundlage für die Abschätzung der Folgen möglicher weiterer Maßnahmen bilden. Darüber hinaus sollte die Kommission unter Berücksichtigung der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse prüfen, ob auf der Grundlage gemeinsamer Methoden zur Bewertung des Zustands von Ökosystemen, die nicht unter die Artikel 4 und 5 fallen, zusätzliche Wiederherstellungsziele festgelegt werden müssen.

(78)  Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)  Diese Verordnung enthält Vorschriften, die zu Folgendem beitragen sollen:

a)  biologisch vielfältige, widerstandsfähige und produktive Ökosysteme in den Land- und Meeresgebieten der Mitgliedstaaten durch die Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme; [Abänd. 113/rev1]

b)  Verwirklichung der übergeordneten Ziele der Union in Bezug auf den Klimaschutz, die Anpassung an den Klimawandel, einschließlich Ernährungssicherheit, Energiewende und öffentlich geförderte Wohnungen, und die Landdegradationsneutralität; [Abänd. 114]

c)  Erfüllung der internationalen Verpflichtungen der Union.

(2)  Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für ▌wirksame und gebietsbezogene Wiederherstellungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten geschaffen, um zusammen als Unionsziel für alle Gebiete und Ökosysteme, die in den in Artikel 2 definierten Geltungsbereich fallen, bis 2030 mindestens 20 % der Landgebiete und 20 % der Meeresgebiete ▌und bis 2050 alle Ökosysteme ▌, die der Wiederherstellung bedürfen, abzudecken.

(2a)   Durch diese Verordnung müssen Synergien geschaffen werden, und sie muss mit bestehendem Recht und laufenden Rechtsetzungsverfahren in Einklang stehen, wobei die nationalen Zuständigkeiten zu berücksichtigen sind und die Einheitlichkeit und die Kohärenz mit dem Unionsrecht unter anderem in Bezug auf Energie aus erneuerbaren Quellen, Pflanzenschutzmittel, kritische Rohstoffe sowie Land- und Forstwirtschaft sichergestellt werden müssen. [Abänd. 116]

Artikel 2

Geografischer Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für in den Artikeln 4 bis 10 genannte Ökosysteme

a)  in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten;

aa)  in den Küstengewässern der Mitgliedstaaten im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG, ihrem Meeresboden und ihrem Untergrund;

b)  in Gewässern, am Meeresgrund und im Meeresuntergrund seewärts der Basislinie, ab der die Ausdehnung der Territorialgewässer ermittelt wird, bis zur äußersten Reichweite des Gebiets, in dem ein Mitgliedstaat gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse hat oder ausübt.

Diese Verordnung gilt nur für Ökosysteme im europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, auf das die Verträge Anwendung finden.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.  „Ökosystem“ bezeichnet ein komplexes dynamisches Wirkungsgefüge von Pflanzen-, Tier-, Pilz- und Mikroorganismengemeinschaften und ihrer abiotischen Umwelt, die eine funktionelle Einheit bilden, und umfasst Lebensraumtypen, Lebensräume von Arten und Artenpopulationen;

2.  „Lebensraum einer Art“ bezeichnet einen Habitat einer Art im Sinne des Artikels 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/43/EWG;

3.  „Wiederherstellung“ bezeichnet den Prozess der aktiven oder passiven Unterstützung der Erholung eines Ökosystems zur Verbesserung seiner Struktur und Funktionen mit dem Ziel, die biologische Vielfalt und die Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme zu erhalten oder zu verbessern; die Wiederherstellung von Ökosystemen für die Zwecke dieser Verordnung erfolgt durch die Verbesserung eines Lebensraumtyps zur Erreichung eines guten Zustands, seine erneute Etablierung zu einem einen günstigen Zustand aufweisenden Bezugsgebiet und die Verbesserung des Zustands des Lebensraums einer Art zur Erreichung einer ausreichenden Qualität und Quantität im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 und Artikel 5 Absatz 1, 2 und 3 und die Erfüllung der Zielvorgaben und Verpflichtungen gemäß den Artikeln 6 bis 10 einschließlich der Erreichung zufriedenstellender Niveaus der in Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 genannten Indikatoren, um die biologische Vielfalt und die Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme zu erhalten oder zu verbessern;

4.  „guter Zustand“ eines Lebensraumtyps bezeichnet einen Zustand, in dem seine wesentlichen Merkmale ▌, insbesondere seine Struktur und Funktionen und die darin vorkommenden charakteristischen Arten oder die Zusammensetzung der dort vorkommenden charakteristischen Arten ein hohes Maß an ökologischer Integrität, Stabilität und Widerstandsfähigkeit aufweisen, das erforderlich ist, um die langfristige Erhaltung eines Ökosystems zu gewährleisten, und somit zur Erreichung oder Erhaltung des günstigen Erhaltungszustands gemäß Artikel 1 Buchstabe e der Richtlinie 92/43/EWG beitragen, wenn der betreffende Lebensraumtyp in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführt ist, und – bei Meeresökosystemen – zur Erreichung oder Erhaltung des guten Umweltzustands gemäß Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2008/56/EG beitragen;

5.  „einen günstigen Zustand aufweisendes Bezugsgebiet“ bezeichnet das gesamte Gebiet eines Lebensraumtyps in einer bestimmten biogeografischen Region oder Meeresregion auf nationaler Ebene, das als das erforderliche Mindestmaß anzusehen ist, um die langfristige Lebensfähigkeit des Lebensraumtyps und der dort vorkommenden charakteristischen Arten oder der Zusammensetzung der dort vorkommenden charakteristischen Arten zu gewährleisten, sowie alle erheblichen ökologischen Veränderungen seiner natürlichen Ausbreitung; es umfasst das natürliche Verbreitungsgebiet des Lebensraumtyps und, falls dieses nicht ausreicht, das zur erneuten Etablierung des Lebensraumtyps erforderliche Gebiet; wenn der betreffende Lebensraumtyp in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist, trägt diese erneute Etablierung zur Erreichung des günstigen Erhaltungszustands gemäß Artikel 1 Buchstabe e der genannten Richtlinie bei, und bei Meeresökosystemen trägt diese erneute Etablierung zur Erreichung oder Erhaltung des guten Umweltzustands gemäß Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2008/56/EG bei;

6.  „ausreichende Qualität des Lebensraums“ bezeichnet die Qualität des Lebensraums einer Art, die es ermöglicht, die ökologischen Erfordernisse einer Art in jedem Stadium ihres Lebenskreislaufs zu erfüllen, sodass diese Art ein lebensfähiges Element ihres Lebensraums in seinem natürlichen Verbreitungsgebiet bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und so zur Erreichung oder Erhaltung des günstigen Erhaltungszustands einer Art gemäß Artikel 1 Buchstabe i der Richtlinie 92/43/EWG bei in Anhang II, IV oder V der genannten Richtlinie aufgeführten Arten und zur Sicherung der Populationen wildlebender Vogelarten, die von der Richtlinie 2009/147/EG erfasst werden, beiträgt und zusätzlich – bei Meeresökosystemen – zur Erreichung oder Erhaltung des guten Umweltzustands gemäß Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2008/56/EG beiträgt;

7.  „ausreichende Quantität des Lebensraums“ bezeichnet die Quantität des Lebensraums einer Art, die es ermöglicht, die ökologischen Erfordernisse einer Art in jedem Stadium ihres Lebenskreislaufs zu erfüllen, sodass diese Art ein lebensfähiges Element ihres Lebensraums in seinem natürlichen Verbreitungsgebiet bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und so zur Erreichung oder Erhaltung des günstigen Erhaltungszustands einer Art gemäß Artikel 1 Buchstabe i der Richtlinie 92/43/EWG bei in Anhang II, IV oder V der genannten Richtlinie aufgeführten Arten und zur Sicherung der Populationen wildlebender Vogelarten, die von der Richtlinie 2009/147/EG erfasst werden, beiträgt und zusätzlich – bei Meeresökosystemen – zur Erreichung oder Erhaltung des guten Umweltzustands gemäß Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2008/56/EG beiträgt;

7a.   „Verschlechterung“ bezeichnet eine nachteilige Nettoauswirkung auf die Lebensraumtypen und Lebensräume von Arten nach Artikel 4 Absätze 6 und 7 und Artikel 5 Absätze 6 und 7, soweit diese Auswirkung im Hinblick auf das Gesamtziel der Artikel 4 und 5, nämlich die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensraumtypen und Lebensräume von Arten auf nationaler und, abhängig von dem Lebensraumtyp oder Lebensraum einer betroffenen Art, auf biogeografischer Ebene erheblich sein könnte; [Abänd. 117/rev1]

8.  „Bestäuber“ bezeichnet ein wild lebendes Insekt, das Pollen vom Staubbeutel einer Pflanze zur Narbe einer Pflanze transportiert und so die Befruchtung und Erzeugung von Samen ermöglicht;

9.  „Rückgang der Bestäuberpopulationen“ bezeichnet einen Rückgang der Größe und/oder Vielfalt der Populationen von Bestäubern;

9a.  „heimische Baumart“ bezeichnet eine Baumart, die in ihrem natürlichen (früheren oder derzeitigen) Verbreitungsgebiet und ihrem potenziellen Verbreitungsgebiet vorkommt (d. h. in dem Verbreitungsgebiet, das sie natürlich einnimmt oder ohne direkte oder indirekte Einführung oder Pflege durch Menschen einnehmen könnte);

10.  „lokale Verwaltungseinheit“ oder „LAU“ (Local Administrative Unit) bezeichnet eine gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(71) errichtete Verwaltungseinheit in einem Mitgliedstaat auf niedriger Ebene unterhalb der einer Provinz, einer Region oder eines Landes;

10a.  „Stadtzentren“ und „städtische Räume“ bezeichnet Gebietseinheiten in Städten sowie kleineren Städten und Vororten, die nach einer gemäß Artikel 4b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 festgelegten rasterbasierten Typologie klassifiziert sind;

11.  „Städte“ bezeichnet LAU, in denen mindestens 50 % der Bevölkerung in einem oder mehreren städtischen Zentren leben, gemessen am Verstädterungsgrad gemäß Artikel 4b Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003;

12.  „kleinere Städte und Vororte“ bezeichnet LAU, in denen weniger als 50 % der Bevölkerung in einem Stadtzentrum, aber mindestens 50 % der Bevölkerung in einem städtischen Raum leben, gemessen am Verstädterungsgrad gemäß Artikel 4b Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003;

12a.  „stadtnahe Gebiete“ bezeichnet an Stadtzentren oder städtische Räume angrenzende Gebiete, die mindestens alle Gebiete innerhalb eines Kilometers gemessen ab den äußeren Grenzen dieser Stadtzentren oder städtischen Gebiete umfassen und die sich in derselben Stadt oder derselben kleineren Stadt bzw. demselben Vorort wie diese Stadtzentren oder städtischen Räume befinden;

13.  „städtische Grünfläche“ bezeichnet die Gesamtfläche von Bäumen, Büschen, Sträuchern, dauerhafter krautiger Vegetation, Flechten und Moosen sowie Teichen und Wasserläufen in Städten oder in kleineren Städten und Vororten, berechnet auf der Grundlage der im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates(72) eingerichteten Copernicus-Landüberwachungsdiensts bereitgestellten Daten, und – sofern für den betreffenden Mitgliedstaat verfügbar – anderer geeigneter zusätzlicher Daten, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat bereitgestellt werden;

14.  „städtische Baumüberschirmung“ bezeichnet die Gesamtfläche der Baumbedeckung in Städten sowie in kleineren Städten und Vororten, berechnet auf der Grundlage der im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Copernicus-Landüberwachungsdiensts bereitgestellten Daten zur Baumbestandsdichte, und – sofern für den betreffenden Mitgliedstaat verfügbar – anderer geeigneter zusätzlicher Daten, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat bereitgestellt werden;

14a.  „frei fließender Fluss“ bezeichnet einen Fluss oder einen Flussabschnitt, dessen longitudinale, laterale und vertikale Vernetzung nicht durch künstliche Strukturen, die ein Hindernis bilden, behindert wird und dessen natürliche Funktionen weitgehend unbeeinträchtigt sind;

14b.   „Wiedervernässung von Torfmooren“ bezeichnet den Prozess der Umwandlung von entwässertem Torfboden in einen feuchten Boden;

15.  „Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energien“ bezeichnet ein Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energien im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(73).

KAPITEL II

WIEDERHERSTELLUNGSZIELE UND ‑VERPFLICHTUNGEN

Artikel 4

Wiederherstellung von Land-, Küsten- und Süßwasserökosystemen

(1)  Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, in Natura-2000-Gebieten die Wiederherstellungsmaßnahmen umzusetzen, die erforderlich sind, um die in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen, die sich nicht in einem guten Zustand befinden, auf den Weg zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands zu bringen. Solche Maßnahmen werden auf Flächen des Natura-2000-Netzes der in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen (wie im nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 12 quantifiziert) ergriffen, die sich nicht in gutem Zustand befinden. [Abänd. 21]

(2)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen auf Flächen, die nicht von diesen Lebensraumtypen eingenommen sind, erneut zu etablieren, damit das einen günstigen Zustand aufweisende Bezugsgebiet erreicht wird. Solche Maßnahmen werden auf den Flächen ergriffen, die erforderlich sind, damit die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Ziele erreicht werden können. [Abänd. 99]

(3)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen zur Wiederherstellung der Land-, Küsten- und Süßwasserlebensräume der in den Anhängen II, IV und V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten und der Land-, Küsten- und Süßwasserlebensräume der unter die Richtlinie 2009/147/EG fallenden wildlebenden Vogelarten, die – zusätzlich zu den Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 – erforderlich sind, um die Qualität und Quantität dieser Lebensräume zu verbessern, auch durch ihre erneute Etablierung, und um die Vernetzung zu verbessern, bis eine ausreichende Qualität und Quantität dieser Lebensräume erreicht ist.

(4)  Die Bestimmung der für Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 am besten geeigneten Gebiete erfolgt auf der Grundlage der besten verfügbaren Kenntnisse und der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse über den Zustand der in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen, gemessen anhand der Struktur und der Funktionen, die für ihre langfristige Erhaltung einschließlich der darin vorkommenden charakteristischen Arten gemäß Artikel 1 Buchstabe e der Richtlinie 92/43/EWG erforderlich sind, sowie anhand der Qualität und Quantität der Lebensräume der in Absatz 3 genannten Arten; dabei werden die gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 12 der Richtlinie 2009/147/EG übermittelten Informationen herangezogen und gegebenenfalls die unterschiedlichen Situationen in diversen Regionen gemäß Artikel 11 Absatz 9a berücksichtigt.

(4a)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bis spätestens 2030 der Zustand von mindestens 90 % der Fläche, die über alle in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen verteilt ist, bekannt ist. Der Zustand aller Gebiete der in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen muss bis 2040 bekannt sein.

(5)  Bei den Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 wird die Notwendigkeit einer besseren Vernetzung zwischen den in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen berücksichtigt und den ökologischen Erfordernissen der in Absatz 3 genannten Arten, die in diesen Lebensraumtypen vorkommen, Rechnung getragen.

(6)  Die Mitgliedstaaten bemühen sich, sicherzustellen, dass die nationale Gesamtfläche in gutem Zustand und die Gesamtzahl der Flächen mit einer ausreichenden Qualität der Lebensräume der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Arten im Laufe der Zeit nicht erheblich abnimmt. [Abänd. 100]

[Abänd. 25, 101 und 121]

(8)  Außerhalb von Natura-2000-Gebieten ist die Nichteinhaltung der in Absatz 6 ▌genannten Verpflichtungen gerechtfertigt, wenn sie auf Folgendes zurückzuführen ist:

a)  höhere Gewalt, einschließlich Naturkatastrophen,

b)  unumgängliche Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden, ▌

c)  einen Plan oder ein Projekt von überwiegendem öffentlichen Interesse, für den bzw. das keine weniger schädlichen Alternativlösungen zur Verfügung stehen; dies ist auf Einzelfallbasis zu bestimmen,

ca)   unter außergewöhnlichen Umständen im Zusammenhang mit der Durchführung oder Fortführung von Tätigkeiten von öffentlichem Interesse ist die Nichterfüllung der in Absatz 6 genannten Verpflichtungen zu begründen, sofern dadurch die Erreichung der Wiederherstellungsziele gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 nicht gefährdet wird. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über solche außergewöhnlichen Umstände und begründen sie hinreichend und unverzüglich, oder [Abänd. 6]

d)  Handlungen oder Unterlassungen von Drittländern, für die der betreffende Mitgliedstaat nicht verantwortlich ist.

(8a)  Außerhalb von Natura-2000-Gebieten gilt die Verpflichtung zum Ergreifen von Maßnahmen gemäß Absatz 7 nicht für Verschlechterungen, die auf Folgendes zurückzuführen sind:

a)  höhere Gewalt, einschließlich Naturkatastrophen,

b)  unumgängliche Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden,

c)  Pläne oder Projekte von überwiegendem öffentlichen Interesse, für die keine weniger schädlichen Alternativlösungen zur Verfügung stehen, oder

d)  Handlungen oder Unterlassungen von Drittländern, für die der betreffende Mitgliedstaat nicht verantwortlich ist.

(9)  Bei Natura-2000-Gebieten ist die Nichteinhaltung der in den Absätzen 6 und 7 genannten Verpflichtung gerechtfertigt, wenn sie auf Folgendes zurückzuführen ist:

a)  höhere Gewalt, einschließlich Naturkatastrophen,

b)  unumgängliche Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden, oder

c)  einen Plan oder ein Projekt, der bzw. das gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG genehmigt wurde.

(10)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

a)  die einen guten Zustand aufweisende Fläche der in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen wächst, bis mindestens 90 % davon in gutem Zustand sind und bis das einen günstigen Zustand aufweisende Bezugsgebiet für jeden Lebensraumtyp in jeder biogeografischen Region des betreffenden Mitgliedstaats erreicht ist;

b)  die Tendenz hin zu einer ausreichenden Qualität und Quantität der Land-, Küsten- und Süßwasserlebensräume der in den Anhängen II, IV und V der Richtlinie 92/43/EWG genannten Arten und der unter die Richtlinie 2009/147/EG fallenden Arten zunimmt.

(10a)   Bei den gemäß diesem Artikel zu treffenden Maßnahmen tragen die Mitgliedstaaten den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Erfordernissen sowie den regionalen und lokalen Besonderheiten im Einklang mit Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG Rechnung. [Abänd. 27]

Artikel 5

Wiederherstellung von Meeresökosystemen

(1)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die in Anhang II aufgeführten Lebensraumtypen, die sich nicht in einem guten Zustand befinden, in einen guten Zustand zu versetzen. Solche Maßnahmen werden wie folgt ergriffen:

a)  bis 2030 auf mindestens 30 % der Gesamtfläche der Gruppen 1-6 der in Anhang II aufgeführten Lebensraumtypen (wie im nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 12 quantifiziert), die sich nicht in gutem Zustand befindet,

b)  bis 2040 auf mindestens 60 % und bis 2050 auf mindestens 90 % der Fläche der Gruppen 1-6 der in Anhang II aufgeführten Lebensraumtypen (wie im nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 12 quantifiziert), die sich nicht in gutem Zustand befindet,

c)  bis 2040 auf zwei Dritteln des Prozentsatzes gemäß Buchstabe d der Fläche von Gruppe 7 der in Anhang II aufgeführten Lebensraumtypen (wie im nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 12 quantifiziert), die sich nicht in gutem Zustand befindet, und

d)  bis 2050 auf einem gemäß Artikel 11 Absatz 2a bestimmten Prozentsatz der Fläche von Gruppe 7 der in Anhang II aufgeführten Lebensraumtypen (wie im nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 12 quantifiziert), die sich nicht in gutem Zustand befindet.

Der Prozentsatz gemäß Buchstabe d des vorliegenden Absatzes wird so festgelegt, dass das Erreichen oder Erhalten eines guten Umweltzustands im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG nicht verhindert wird.

[Abänd. 29]

(3)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen zur Wiederherstellung der Meereslebensräume der in Anhang III und den Anhängen II, IV und V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten und der Meereslebensräume der unter die Richtlinie 2009/147/EG fallenden wild lebenden Vogelarten, die – zusätzlich zu den gemäß den Absätzen 1 und 2 ergriffenen Wiederherstellungsmaßnahmen – erforderlich sind, um die Qualität und Quantität dieser Lebensräume zu verbessern, auch durch ihre erneute Etablierung, und um die Vernetzung zu verbessern, bis eine ausreichende Qualität und Quantität dieser Lebensräume erreicht ist.

(4)  Die Bestimmung der für Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 am besten geeigneten Gebiete erfolgt auf der Grundlage der besten verfügbaren Kenntnisse und des jüngsten technischen und wissenschaftlichen Fortschritts bei der Bestimmung des Zustands der in Anhang II aufgeführten Lebensraumtypen ▌sowie anhand der Qualität und Quantität der Lebensräume der in Absatz 3 genannten Arten; dabei werden die gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 12 der Richtlinie 2009/147/EG und Artikel 178 der Richtlinie 2008/56/EG übermittelten Informationen herangezogen.

(4a)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bis spätestens 2030 der Zustand von mindestens 50 % der Fläche, die über alle in Anhang II aufgeführten Lebensraumtypen der Gruppen 1-6 verteilt ist, bekannt ist. Der Zustand aller Gebiete der in Anhang II aufgeführten Lebensraumtypen der Gruppen 1-6 muss bis 2040 bekannt sein. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass bis spätestens 2040 der Zustand von mindestens 50 % der Fläche, die über alle in Anhang II aufgeführten Lebensraumtypen der Gruppe 7 verteilt ist, bekannt ist. Der Zustand aller Gebiete der in Anhang II aufgeführten Lebensraumtypen der Gruppe 7 muss bis 2050 bekannt sein.

(5)  Bei den Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 wird die Notwendigkeit einer besseren ökologischen Kohärenz und Vernetzung zwischen den in Anhang II aufgeführten Lebensraumtypen berücksichtigt und den ökologischen Erfordernissen der in Absatz 3 genannten Arten, die in diesen Lebensraumtypen vorkommen, Rechnung getragen.

(6)  Die Mitgliedstaaten sind bemüht, sicherzustellen, dass die Gebiete, die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 unterliegen, eine kontinuierliche Verbesserung des Zustands der in Anhang II aufgeführten Lebensraumtypen bis zum Erreichen eines guten Zustands und eine kontinuierliche Verbesserung der Qualität der Lebensräume der in Absatz 3 genannten Arten bis zum Erreichen einer ausreichenden Qualität dieser Lebensräume aufweisen. Die Mitgliedstaaten sind bemüht, soweit möglich, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass sich der Zustand von Gebieten, in denen ein guter Zustand und eine ausreichende Qualität der Lebensräume der Arten erreicht wurde, auf nationaler Ebene nicht erheblich verschlechtert. [Abänd. 125/rev1]

[Abänd. 32, 104 und 126/rev1]

(8)  Außerhalb von Natura-2000-Gebieten ist die Nichteinhaltung der in Absatz 6 ▌genannten Verpflichtungen gerechtfertigt, wenn sie auf Folgendes zurückzuführen ist:

a)  höhere Gewalt, einschließlich Naturkatastrophen,

b)  unumgängliche Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden, ▌

ca)   unter außergewöhnlichen Umständen im Zusammenhang mit der Durchführung oder Fortführung von Tätigkeiten von öffentlichem Interesse ist die Nichterfüllung der in Absatz 6 genannten Verpflichtungen zu begründen, sofern dadurch die Erreichung der Wiederherstellungsziele gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 nicht gefährdet wird. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über solche außergewöhnlichen Umstände und begründen sie hinreichend und unverzüglich, [Abänd. 7]

d)   Handlungen oder Unterlassungen von Drittländern, für die der betreffende Mitgliedstaat nicht verantwortlich ist.

(8a)  Außerhalb von Natura-2000-Gebieten gilt die Verpflichtung zum Ergreifen von Maßnahmen gemäß Absatz 7 nicht für Verschlechterungen, die auf Folgendes zurückzuführen sind:

a)  höhere Gewalt, einschließlich Naturkatastrophen,

b)  unumgängliche Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden,

c)  Pläne oder Projekte von überwiegendem öffentlichen Interesse, für die keine weniger schädlichen Alternativlösungen zur Verfügung stehen, oder

d)  Handlungen oder Unterlassungen von Drittländern, für die der betreffende Mitgliedstaat nicht verantwortlich ist.

(9)  Bei Natura-2000-Gebieten ist die Nichteinhaltung der in den Absätzen 6 und 7 genannten Verpflichtung gerechtfertigt, wenn sie auf Folgendes zurückzuführen ist:

a)  höhere Gewalt, einschließlich Naturkatastrophen,

b)  unumgängliche Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden, oder

c)  einen Plan oder ein Projekt, der bzw. das gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG genehmigt wurde.

(10)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

a)  die einen guten Zustand aufweisende Lebensraumfläche der in den Gruppen 1-6 der in Anhang II aufgeführten Lebensraumtypen wächst, bis mindestens 90 % davon in gutem Zustand sind und bis das einen günstigen Zustand aufweisende Bezugsgebiet für jeden Lebensraumtyp in jeder biogeografischen Region des betreffenden Mitgliedstaats erreicht ist;

aa)  die einen guten Zustand aufweisende Lebensraumfläche der in Gruppe 7 der in Anhang II aufgeführten Lebensraumtypen wächst, bis mindestens der in Absatz 1 Buchstabe d genannte Prozentsatz davon in gutem Zustand ist und bis das einen günstigen Zustand aufweisende Bezugsgebiet für jeden Lebensraumtyp in jeder biogeografischen Region des betreffenden Mitgliedstaats erreicht ist;

b)  sich die Tendenz hin zu einer ausreichenden Qualität und Quantität der Meereslebensräume der in Anhang III und den Anhängen II, IV und V der Richtlinie 92/43/EWG genannten Arten und der unter die Richtlinie 2009/147/EG fallenden Arten positiv entwickelt.

Artikel 5a

Energie aus erneuerbaren Quellen

Für die Zwecke von Artikel 4 Absätze 8und 8a sowie Artikel 5 Absätze 8 und 8a wird vorausgesetzt, dass die Planung, der Bau und der Betrieb von Anlagen und Einrichtungen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie deren Netzanschluss, das betreffende Netz selbst und die Speicheranlagen im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen. Die Mitgliedstaaten können sie von der Anforderung gemäß Artikel 4 Absätze 8 und 8a sowie Artikel 5 Absätze 8 und 8a, dass keine weniger schädlichen Alternativlösungen zur Verfügung stehen dürfen, ausnehmen, wenn eine strategische Umweltprüfung gemäß den in der Richtlinie 2001/42/EG festgelegten Bedingungen durchgeführt wurde oder wenn sie einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den in der Richtlinie 2011/92/EU festgelegten Bedingungen unterzogen wurden. Die Mitgliedstaaten können in hinreichend begründeten und besonderen Umständen die Geltung dieser Bestimmungen entsprechend den Prioritäten ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 auf bestimmte Teile ihres Hoheitsgebiets sowie auf bestimmte Arten von Technologien oder auf Projekte mit bestimmten technischen Eigenschaften beschränken. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die angewandten Beschränkungen und begründen sie.

Artikel 5b

Landesverteidigung

(1)  Bei der Durchführung von Wiederherstellungsmaßnahmen für die Zwecke von Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 können die Mitgliedstaaten Gebiete, die für ausschließlich der Landesverteidigung dienende Tätigkeiten genutzt werden, ausnehmen, wenn sie der Auffassung sind, dass diese Maßnahmen nicht mit der weiteren Nutzung der betreffenden Gebiete für militärische Zwecke vereinbar sind.

(2)  Für die Zwecke von Artikel 4 Absätze 8 und 8a sowie Artikel 5 Absätze 8 und 8a können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass bei Plänen und Projekten, die ausschließlich der Landesverteidigung dienen, vorausgesetzt wird, dass sie im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen. Für die Zwecke von Artikel 4 Absätze 8 und 8a sowie Artikel 5 Absätze 8 und 8a können die Mitgliedstaaten solche Pläne und Projekte auch von der Anforderung ausnehmen, dass keine weniger schädlichen Alternativlösungen zur Verfügung stehen dürfen. Jedoch ergreift der betreffende Mitgliedstaat im Falle der Anwendung dieser Ausnahme Maßnahmen, um die Auswirkungen auf die Lebensraumtypen abzumildern, soweit dies angemessen und praktikabel ist.

Artikel 6

Wiederherstellung städtischer Ökosysteme

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bis zum 31. Dezember 2030 in städtischen Ökosystemgebieten, die gemäß Artikel 11 Absatz 2b bestimmt werden, kein Nettoverlust an der nationalen Gesamtfläche städtischer Grünflächen und städtischer Baumüberschirmung gegenüber [Jahr des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung] zu verzeichnen ist. Für die Zwecke dieser Verpflichtung können die Mitgliedstaaten die städtischen Ökosystemgebiete, in denen der Anteil städtischer Grünflächen in den Stadtzentren und städtischen Räumen mehr als 45 % beträgt und der Anteil der städtischen Baumüberschirmung mehr als 10 % beträgt, von dieser nationalen Gesamtfläche ausnehmen.

(2)  Danach müssen die Mitgliedstaaten einen steigenden Trend in Bezug auf die nationale Gesamtfläche städtischer Grünflächen in städtischen Ökosystemgebieten, die gemäß Artikel 11 Absatz 2b bestimmt werden, erreichen, unter anderem durch die Integration städtischer Grünflächen in Gebäude und Infrastrukturen; dieser Trend wird nach dem 31. Dezember 2030 alle sechs Jahre gemessen, bis zufriedenstellende Werte gemäß Artikel 11 Absatz 3 erreicht sind.

(3)  Die Mitgliedstaaten müssen in jedem städtischen Ökosystemgebiet, das gemäß Artikel 11 Absatz 2b bestimmt wird, einen steigenden Trend in Bezug auf die städtische Baumüberschirmung erreichen; dieser Trend wird nach dem 31. Dezember 2030 alle sechs Jahre gemessen, bis zufriedenstellende Werte gemäß Artikel 11 Absatz 3 erreicht sind.

Artikel 7

Wiederherstellung der natürlichen Vernetzung von Flüssen und der natürlichen Funktionen damit verbundener Überschwemmungsflächen

(1)  Die Mitgliedstaaten erstellen ein Verzeichnis der künstlichen Hindernisse für die ▌Vernetzung von Oberflächengewässern und ermitteln – unter Berücksichtigung ihrer sozioökonomischen Funktionen – die Hindernisse, die beseitigt werden müssen, um zur Erreichung der Wiederherstellungsziele gemäß Artikel 4 dieser Verordnung und des Ziels der Umwandlung von mindestens 25 000 Flusskilometern in der Union in frei fließende Flüsse bis 2030 beizutragen, unbeschadet der Richtlinie 2000/60/EG, insbesondere des Artikels 4 Absätze 3, 5 und 7, und der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, insbesondere des Artikels 15.

(2)  Die Mitgliedstaaten beseitigen die künstlichen Hindernisse für die ▌Vernetzung von Oberflächengewässern auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Verzeichnisses im Einklang mit dem Plan für ihre Beseitigung gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben e und f. Bei der Beseitigung von Hindernissen gehen die Mitgliedstaaten in erster Linie obsolete Hindernisse an, die nicht länger zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für die Binnenschifffahrt, für die Wasserversorgung, für den Hochwasserschutz oder für andere Zwecke benötigt werden.

(3)  Die Mitgliedstaaten ergänzen die Beseitigung der in Absatz 2 genannten Hindernisse durch die Maßnahmen, die zur Verbesserung der natürlichen Funktionen der betreffenden Überschwemmungsflächen erforderlich sind.

(4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß den Absätzen 2 und 3 wiederhergestellte natürliche Vernetzung der Flüsse und natürlichen Funktionen der damit verbundenen Überschwemmungsflächen erhalten werden.

Artikel 8

Wiederherstellung von Bestäuberpopulationen

(1)  Indem sie geeignete und wirksame Maßnahmen ergreifen, verbessern die Mitgliedstaaten die Vielfalt der Bestäuber und kehren den Rückgang der Bestäuberpopulationen bis spätestens 2030 um und erreichen nach dem Inkrafttreten der Verordnung einen steigenden Trend bei den Bestäuberpopulationen, der ab 2030 alle sechs Jahre gemessen wird, bis zufriedenstellende Werte gemäß Artikel 11 Absatz 3 erreicht sind. [Abänd. 88]

(2)  Die Kommission erlässt bis zum ... [neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Festlegung einer wissenschaftlich fundieren Methode zur Überwachung der Vielfalt der Bestäuber und ihrer Populationen. [Abänd. 89]

(3)  Die in Absatz 2 genannte Methode bietet Leitlinien zur Festlegung zufriedenstellender Werte gemäß Artikel 11 Absatz 3 und einen standardisierten Ansatz für die Erhebung jährlicher Daten über die Größe und Vielfalt der Bestäuberarten in den verschiedenen Ökosystemen sowie und für die Bewertung der Entwicklung der Bestäuberpopulation und der Wirksamkeit der von den Mitgliedstaaten nach Absatz 1 dieses Artikels ergriffenen Wiederherstellungsmaßnahmen. [Abänd. 90]

(3a)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass die Überwachungsdaten von einer angemessenen Anzahl von Standorten stammen, mit der die Repräsentativität im gesamten Gebiet sichergestellt wird. Die Mitgliedstaaten stellen ausreichende Ressourcen für die Überwachung bereit und fördern die Bürgerwissenschaft. [Abänd. 91]

(3b)  Die Kommission und die einschlägigen Agenturen der Union, insbesondere die EUA, die EFSA und die ECHA, befassen sich gemeinsam mit den wichtigsten Belastungen, denen Bestäuber ausgesetzt sind, und unterstützen die Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen. [Abänd. 92]

[Abänd. 34]

Artikel 10

Wiederherstellung von Waldökosystemen

(1)  Zusätzlich zu den Gebieten, die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 unterliegen, ergreifen die Mitgliedstaaten die Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die biologische Vielfalt von Waldökosystemen zu verbessern.

(2)  Die Mitgliedstaaten erreichen auf nationaler Ebene einen Aufwärtstrend bei jedem der folgenden Indikatoren für Waldökosysteme gemäß Anhang VI, gemessen im Zeitraum vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2030 und danach alle sechs Jahre, bis zufriedenstellende Werte gemäß Artikel 11 Absatz 3 erreicht sind:

[Abänd. 129/rev1]

[Abänd. 130/rev1]

c)  Index häufiger Waldvogelarten.

(2a)  Die Mitgliedstaaten erreichen einen steigenden Trend auf nationaler Ebene bei drei der folgenden Indikatoren in Waldökosystemen, die in Anhang VI näher erläutert sind und die auf der Grundlage ihrer Fähigkeit, die Verbesserung der biologischen Vielfalt von Waldökosystemen in dem betreffenden Mitgliedstaat nachzuweisen, ausgewählt werden. Der Trend wird im Zeitraum vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2030 und danach alle sechs Jahre gemessen, bis zufriedenstellende Werte gemäß Artikel 11 Absatz 3 erreicht sind:

a)  Anteil der Wälder mit uneinheitlicher Altersstruktur;

b)  Waldvernetzung;

c)  Bestände an organischem Kohlenstoff;

d)  Anteil der Wälder mit überwiegend heimischen Baumarten;

e)  Vielfalt der Baumarten.

(3)  Die Nichteinhaltung der in den Absätzen 2 und 2a genannten Verpflichtungen ist gerechtfertigt, wenn sie auf Folgendes zurückzuführen ist:

a)  große Fälle höherer Gewalt, einschließlich Naturkatastrophen, insbesondere ungeplante und unkontrollierte Waldbrände oder

b)  unumgängliche Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden.

Artikel 10a

Pflanzung von drei Milliarden zusätzlichen Bäumen

(1)  Bei der Festlegung und Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen zur Erfüllung der in den Artikeln 4, 6, 9 und 10 genannten Ziele und Verpflichtungen tragen die Mitgliedstaaten zur Verwirklichung des Ziels der Union bei, bis 2030 mindestens drei Milliarden zusätzliche Bäume zu pflanzen.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das in Absatz 1 genannte Ziel unter uneingeschränkter Achtung der ökologischen Grundsätze erreicht wird, indem sie die Artenvielfalt sicherstellen, wobei heimische Baumarten Vorrang haben, mit Ausnahme – in ganz bestimmten Fällen und unter ganz bestimmten Bedingungen – nicht heimischer Arten, die an den lokalen Boden, den klimatischen und ökologischen Kontext und die Lebensraumbedingungen angepasst sind und eine Rolle bei der Erhöhung der Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel spielen. Die Maßnahmen zur Erreichung des Ziels sind auf die Verbesserung der Konnektivität ausgerichtet und beruhen auf Proforstung, nachhaltiger Wiederaufforstung und der Begrünung städtischer Gebiete.

(3)  Bäume, die zu Erntezwecken gepflanzt werden, werden bei der Berechnung des in Absatz 1 genannten Zielwerts nicht mitgezählt. [Abänd. 80]

KAPITEL III

NATIONALE WIEDERHERSTELLUNGSPLÄNE

Artikel 11

Erstellung der nationalen Wiederherstellungspläne

(1)  Die Mitgliedstaaten erstellen nationale Wiederherstellungspläne und führen die vorbereitende Überwachung und Forschung durch, die erforderlich sind, um ▌zu den Zielen der Union beizutragen und die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 10 zu erfüllen, wobei den jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen , den Bedürfnissen der lokalen Gemeinschaften, einschließlich der städtischen Bevölkerung, den kostenwirksamsten Maßnahmen und den sozioökonomischen Auswirkungen dieser Maßnahmen Rechnung getragen wird. In jeder Phase des Verfahrens ist eine angemessene Beteiligung der Interessenträger, einschließlich der Landbesitzer und Landbewirtschafter, erforderlich. [Abänd. 35]

(2)  Die Mitgliedstaaten quantifizieren das Gebiet, das wiederhergestellt werden muss, um die Wiederherstellungsziele gemäß den Artikeln 4 und 5 zu erreichen, und berücksichtigen dabei den Zustand der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Lebensraumtypen sowie die Qualität und Quantität der Lebensräume der in Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 3 genannten Arten ▌. Die Quantifizierung erfolgt unter anderem anhand folgender Angaben:

a)  für jeden Lebensraumtyp:

i)  gesamte Lebensraumfläche und Karte ihrer derzeitigen Verbreitung,

ii)  Lebensraumfläche, die sich nicht in gutem Zustand befindet,

iii)  einen günstigen Zustand aufweisendes Bezugsgebiet unter Berücksichtigung der historischen Aufzeichnungen über die Verteilung in den letzten 70 Jahren und der voraussichtlichen Veränderungen der Umweltbedingungen aufgrund des Klimawandels,

[Abänd. 37]

b)  ausreichende Qualität und Quantität der Lebensräume der Arten, die erforderlich sind, um ihren günstigen Erhaltungszustand zu erreichen, unter Berücksichtigung der am besten für die Lebensraumtypen geeigneten Gebiete unter Berücksichtigung der Veränderungen aufgrund des Klimawandels und der Rolle, die die Flächen für die Nahrungsmittelerzeugung spielen, sowie der konkurrierenden Bedürfnisse der Lebensräume und Arten. [Abänd. 38]

ba)  Zur Quantifizierung der Fläche jedes Lebensraumtyps, die wiederhergestellt werden muss, um die Wiederherstellungsziele gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a zu erreichen, umfasst die Lebensraumfläche, die sich nicht in gutem Zustand befindet, gemäß Buchstabe a Ziffer ii nur Flächen, deren Zustand bekannt ist;

bb)  Zur Quantifizierung der Fläche jedes Lebensraumtyps, die wiederhergestellt werden muss, um die Wiederherstellungsziele gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b, c und d zu erreichen, umfasst die Lebensraumfläche, die sich nicht in gutem Zustand befindet, gemäß Buchstabe a Ziffer ii des vorliegenden Absatzes nur Flächen, deren Zustand bekannt ist oder gemäß Artikel 4 Absatz 4a und Artikel 5 Absatz 4a künftig bekannt sein muss;

bc)   Durchführbarkeit der Wiederherstellung, Kostenwirksamkeit sowie widersprüchliche sozioökonomische Interessen; [Abänd. 39]

bd)   Bevölkerungsdichte und Raumknappheit in dem Mitgliedstaat. [Abänd. 40]

(2a)  Die Finanzierung von Finanzierungslücken im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung wird sichergestellt, ohne dass Mittel aus der GAP, der GFP oder anderen Finanzierungsströmen für Landwirtschaft und Fischerei verwendet werden. [Abänd. 134]

(2b)  Für die Gruppe 7 der in Anhang II aufgeführten Lebensraumtypen legen die Mitgliedstaaten den Prozentsatz gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d fest.

(2c)  Die Mitgliedstaaten bestimmen und kartieren für all ihre Städte sowie kleineren Städte und Vororte städtische Ökosystemgebiete gemäß Artikel 6.

Das städtische Ökosystemgebiet einer Stadt oder einer kleineren Stadt und eines Vororts umfasst

a)  die gesamte Stadt oder die gesamte kleinere Stadt und den gesamten Vorort oder

b)  Teile der Stadt oder der kleineren Stadt und des Vororts, einschließlich zumindest ihrer städtischen Zentren, städtischen Cluster und, sofern vom betreffenden Mitgliedstaat als angemessen eingestuft, stadtnahen Gebiete.

Die Mitgliedstaaten können die städtischen Ökosystemgebiete von zwei oder mehr aneinander angrenzenden Städten und/oder kleineren Städten und Vororten zu einem städtischen Ökosystemgebiet zusammenführen, das diesen Städten und/oder kleineren Städten und Vororten gemeinsam ist.

(3)  Die Mitgliedstaaten legen bis spätestens 2030 für jeden der in Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 genannten Indikatoren, für jeden in Artikel 10 Absatz 2a gewählten Indikator und für städtische Grünflächen gemäß Artikel 6 Absatz 2 und für städtische Baumüberschirmung gemäß Artikel 6 Absatz 3 im Wege eines offenen und wirksamen Verfahrens sowie einer Bewertung auf der Grundlage der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse, des in Artikel 17 Absatz 9a genannten Orientierungsrahmens und, sofern verfügbar, des in Artikel 17 Absatz 9a genannten Orientierungsrahmens zufriedenstellende Werte fest.

(4)  Die Mitgliedstaaten ermitteln und kartieren die land- und forstwirtschaftlichen Gebiete, die der Wiederherstellung bedürfen, insbesondere die Gebiete, die aufgrund von Intensivierung oder anderen Bewirtschaftungsfaktoren eine bessere Vernetzung und mehr Landschaftsvielfalt benötigen.

(4a)  Die Mitgliedstaaten können innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Methodik zur Ergänzung der Methodik gemäß Anhang IV entwickeln, um Landschaftselemente mit großer Vielfalt zu überwachen, die nicht von der gemeinsamen Methode gemäß der Beschreibung der Landschaftselemente mit großer Vielfalt in dem genannten Anhang erfasst werden. Die Kommission stellt innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Leitlinien für den Rahmen für die Entwicklung dieser Methodik zur Verfügung.

(4b)  Die Mitgliedstaaten legen gegebenenfalls die Verringerung des Ausmaßes der Wiedervernässung von Torfmooren gemäß Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 5 fest.

(5)  Die Mitgliedstaaten ermitteln Synergien mit dem Klimaschutz, der Anpassung an den Klimawandel, der Landdegradationsneutralität und der Katastrophenvorsorge und geben Wiederherstellungsmaßnahmen entsprechend Vorrang. Darüber hinaus berücksichtigen die Mitgliedstaaten

a)  ihre integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1999;

b)  ihre Langfrist-Strategien gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018/1999;

c)  das verbindliche Ziel der Union für 2030 gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates.

(6)  Die Mitgliedstaaten koordinieren die Ausarbeitung der nationalen Wiederherstellungspläne mit der Kartierung von Gebieten, die erforderlich sind, um mindestens ihren nationalen Beitrag zum Ziel für erneuerbare Energie für 2030 zu erreichen, und gegebenenfalls mit der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energien und speziellen Infrastrukturgebieten. Während der Ausarbeitung der nationalen Wiederherstellungspläne sorgen die Mitgliedstaaten für Synergien mit dem Ausbau erneuerbarer Energie und der Energieinfrastruktur sowie mit den bereits ausgewiesenen Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energien und speziellen Infrastrukturgebieten und stellen sicher, dass die Funktionsweise dieser Gebiete für erneuerbare Energien, einschließlich der gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 in diesen Gebieten für erneuerbare Energien geltenden Genehmigungsverfahren, und die Funktionsweise der Netzvorhaben, die für die Integration von erneuerbarer Energie in das Stromnetz erforderlich sind, und die entsprechenden Genehmigungsverfahren unverändert bleiben.

(7)  Bei der Erstellung ihrer nationalen Wiederherstellungspläne berücksichtigen die Mitgliedstaaten insbesondere Folgendes:

a)  die gemäß der Richtlinie 92/43/EWG für Natura-2000-Gebiete festgelegten Erhaltungsmaßnahmen;

b)  prioritäre Aktionsrahmen, die im Einklang mit der Richtlinie 92/43/EWG erstellt wurden;

c)  die Maßnahmen zur Erreichung eines guten quantitativen, ökologischen und chemischen Zustands der Wasserkörper, die in den gemäß der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete und in den gemäß der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Hochwasserrisikomanagementplänen enthalten sind;

d)  gegebenenfalls die gemäß der Richtlinie 2008/56/EG ausgearbeiteten Meeresstrategien zur Erreichung eines guten Umweltzustands für alle Meeresregionen der Union;

e)  die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 erstellten nationalen Luftreinhalteprogramme;

f)  im Einklang mit Artikel 6 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt erstellte nationale Biodiversitätsstrategien und Aktionspläne;

g)  gegebenenfalls Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik;

h)  gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 erstellte GAP-Strategiepläne.

(8)  Bei der Erstellung der nationalen Wiederherstellungspläne können die Mitgliedstaaten je nach den spezifischen nationalen und lokalen Gegebenheiten und den jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen die verschiedenen Beispiele für Wiederherstellungsmaßnahmen verwenden, die in Anhang VII aufgeführt sind.

(9)  Bei der Erstellung der nationalen Wiederherstellungspläne streben die Mitgliedstaaten danach, die ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Ökosystemfunktionen und ihren Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung der betreffenden Regionen und Gemeinschaften zu optimieren.

(9a)  Die Mitgliedstaaten können bei der Erstellung der nationalen Wiederherstellungspläne den unterschiedlichen Situationen in diversen Regionen im Zusammenhang mit sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen, regionalen und lokalen Besonderheiten und der Bevölkerungsdichte Rechnung tragen. Gegebenenfalls sollte der besonderen Situation der Gebiete in äußerster Randlage der Union, wie ihrer Abgelegenheit, Insellage, geringen Größe und schwierigen Relief- und Klimabedingungen sowie ihrer reichen biologischen Vielfalt, und den mit dem Schutz und der Wiederherstellung ihrer Ökosysteme verbundenen Kosten Rechnung getragen werden.

(10)  Die Mitgliedstaaten fördern nach Möglichkeit Synergien mit den nationalen Wiederherstellungsplänen anderer Mitgliedstaaten, insbesondere für grenzübergreifende Ökosysteme oder wenn Mitgliedstaaten sich eine Meeresregion oder ‑unterregion im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG teilen.

(10a)  Die Mitgliedstaaten können – sofern praktikabel und angemessen – für die Festlegung und Umsetzung nationaler Wiederherstellungspläne in Bezug auf die Wiederherstellung und Wiedereinrichtung von Meeresökosystemen bestehende Strukturen der regionalen institutionellen Zusammenarbeit nutzen.

(10b)  Stellen die Mitgliedstaaten ein Problem fest, das voraussichtlich die Erfüllung der Verpflichtungen zur Wiederherstellung und Wiedereinrichtung von Meeresökosystemen verhindert und das Maßnahmen erforderlich macht, für die sie nicht zuständig sind, so wenden sie sich einzeln oder gemeinsam mit einer Beschreibung des festgestellten Problems und möglichen Maßnahmen im Hinblick auf deren Prüfung und mögliche Annahme an, soweit betroffen, die Mitgliedstaaten, die Kommission oder internationale Organisationen.

(11)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erstellung des Wiederherstellungsplans offen, transparent, inklusiv und wirksam ist und dass die Öffentlichkeit, insbesondere Landwirte, Landbewirtschafter, maritime Interessenträger sowie andere einschlägige Akteure, etwa Auskunfts- und Beratungsdienste, im Einklang mit dem Grundsatz der in Kenntnis der Sachlage erteilten vorherigen Zustimmung frühzeitig und wirksam die Möglichkeit erhalten, sich an der Ausarbeitung des Plans zu beteiligen. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie die entsprechenden Verwaltungsbehörden werden angemessen in die Erstellung des Plans einbezogen. Die Konsultationen erfüllen die Anforderungen gemäß ▌der Richtlinie 2001/42/EG. [Abänd. 12]

Artikel 12

Inhalt der nationalen Wiederherstellungspläne

(1)  Der nationale Wiederherstellungsplan deckt den Zeitraum bis 2050 ab und enthält Zwischenfristen zu den Zielen und Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 10.

(1a)  Abweichend von Absatz 1 kann sich der gemäß Artikel 13 und Artikel 14 Absatz 6 vorzulegende nationale Wiederherstellungsplan für den Zeitraum nach Juni 2032 bis zu einer Überprüfung gemäß Artikel 15 Absatz 1 auf einen strategischen Überblick über Folgendes beschränken:

a)  die Elemente gemäß Absatz 2 und

b)  den Inhalt gemäß den Absätzen 3 und 3a.

Der überarbeitete nationale Wiederherstellungsplan infolge der gemäß Artikel 15 Absatz 1 vor Juli 2032 durchzuführenden Überprüfung kann sich für den Zeitraum nach Juni 2042 und bis zu einer Überarbeitung gemäß Artikel 15 Absatz 1 vor Juli 2042 auf einen strategischen Überblick über diese Elemente und Inhalte beschränken.

(2)  Die Mitgliedstaaten nehmen in ihren unter Verwendung des gemäß Absatz 4 festgelegten einheitlichen Formats erstellten nationalen Wiederherstellungsplan folgende Elemente auf:

a)  die Quantifizierung der Gebiete, die wiederhergestellt werden müssen, um die Wiederherstellungsziele gemäß den Artikeln 4 bis 10 zu erreichen, auf der Grundlage der gemäß Artikel 11 durchgeführten vorbereitenden Arbeiten und der vorläufigen Karten der potenziell wiederherzustellenden Flächen;

b)  eine Beschreibung der zur Erreichung der Ziele und Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 10 geplanten oder ergriffenen Wiederherstellungsmaßnahmen und eine Angabe, welche dieser Wiederherstellungsmaßnahmen innerhalb des gemäß der Richtlinie 92/43/EWG eingerichteten Natura-2000-Netzes geplant sind oder ergriffen wurden;

ba)  einen eigenen Abschnitt mit den Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 4a und Artikel 5 Absatz 4a;

[Abänd. 41]

[Abänd. 42]

e)  das Verzeichnis der gemäß Artikel 7 Absatz 1 ermittelten zu beseitigenden Hindernisse, den Plan für ihre Beseitigung gemäß Artikel 7 Absatz 2 und die geschätzte Länge frei fließender Flüsse, die durch die Beseitigung dieser Hindernisse von 2020 bis 2030 und ▌2050 erreicht werden soll, sowie alle sonstigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der natürlichen Funktionen von Überschwemmungsflächen gemäß Artikel 7 Absatz 3;

ea)  gegebenenfalls eine Begründung, wenn Torfmoore zu einem geringeren Anteil als gemäß Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c wiedervernässt werden;

eb)  eine Übersicht über die gemäß Artikel 10 Absatz 2a gewählten Indikatoren für Waldökosysteme und ihre Eignung zum Nachweis der Verbesserung der biologischen Vielfalt in Waldökosystemen in dem betreffenden Mitgliedstaat;

f)  den Zeitplan für die Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 4 bis 10;

g)  gegebenenfalls einen eigenen Abschnitt mit speziell zugeschnittenen Wiederherstellungsmaßnahmen in ihren Gebieten in äußerster Randlage;

h)  die Überwachung der Gebiete, die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 4 und 5 unterliegen, das Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit der gemäß den Artikeln 4 bis 10 ergriffenen Wiederherstellungsmaßnahmen und zur Überarbeitung dieser Maßnahmen, wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Ziele und Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 10 eingehalten werden;

i)  eine Angabe der Bestimmungen zur Gewährleistung der kontinuierlichen, langfristigen und nachhaltigen Wirkung der Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 4 bis 10;

j)  die geschätzten positiven Nebeneffekte für den Klimaschutz und die Landdegradationsneutralität im Zusammenhang mit den Wiederherstellungsmaßnahmen im Laufe der Zeit sowie den umfassenderen sozioökonomischen Nutzen dieser Maßnahmen;

ja)   die geschätzten sozioökonomischen Auswirkungen der Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen; [Abänd. 69]

k)  einen eigenen Abschnitt, in dem dargelegt wird, wie der nationale Wiederherstellungsplan Folgendes berücksichtigt:

i)  die Relevanz von Klimaszenarien für die Planung der Art und des Ortes der Wiederherstellungsmaßnahmen,

ii)  das Potenzial von Wiederherstellungsmaßnahmen zur Minimierung der Auswirkungen des Klimawandels auf die Natur, zur Verhütung von Naturkatastrophen oder zur Abmilderung von deren Auswirkungen und zur Unterstützung der Anpassung,

iii)  Synergien mit nationalen Anpassungsstrategien oder -plänen und nationalen Berichten über die Bewertung des Katastrophenrisikos,

iv)  einen Überblick über die Wechselwirkungen zwischen den im nationalen Wiederherstellungsplan und im nationalen Energie- und Klimaplan enthaltenen Maßnahmen;

l)  den geschätzten Finanzierungsbedarf für die Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen, einschließlich einer Beschreibung der Unterstützung für Interessenträger, die von Wiederherstellungsmaßnahmen oder anderen neuen Verpflichtungen aus dieser Verordnung betroffen sind, und der vorgesehenen öffentlichen oder privaten Finanzierungsmittel, einschließlich der (Ko-)Finanzierung mit Finanzierungsinstrumenten der Union;

m)  eine Angabe der Subventionen, die sich negativ auf die Erreichung der Ziele und die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen auswirken;

n)  eine Zusammenfassung des Verfahrens zur Erstellung und Festlegung des nationalen Wiederherstellungsplans, einschließlich Informationen über die Beteiligung der Öffentlichkeit und darüber, wie die Bedürfnisse lokaler Gemeinschaften und Interessenträger berücksichtigt wurden;

o)  einen eigenen Abschnitt, in dem dargelegt wird, wie die in Artikel 14 Absatz 4 genannten Anmerkungen der Kommission zum Entwurf des nationalen Wiederherstellungsplans gemäß Artikel 14 Absatz 5 berücksichtigt wurden. Geht der betreffende Mitgliedstaat auf eine Anmerkung der Kommission oder einen wesentlichen Bestandteil davon nicht ein, so begründet er dies.

(3)  Die nationalen Wiederherstellungspläne enthalten gegebenenfalls die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die ein Mitgliedstaat im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik zu ergreifen beabsichtigt, einschließlich der Bestandserhaltungsmaßnahmen in gemeinsamen Empfehlungen, die ein Mitgliedstaat nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Verfahren zu veranlassen beabsichtigt, sowie alle einschlägigen Informationen über diese Maßnahmen.

(3a)  Die nationalen Wiederherstellungspläne enthalten einen Überblick über das Zusammenspiel zwischen den im nationalen Wiederherstellungsplan und im nationalen Strategieplan im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik enthaltenen Maßnahmen.

(3b)  Gegebenenfalls enthalten die nationalen Wiederherstellungspläne einen Überblick über die Erwägungen im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Situationen in diversen Regionen gemäß Artikel 11 Absatz 9a.

(4)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung eines einheitlichen Formats für die nationalen Wiederherstellungspläne. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren erlassen, auf das in Artikel 21 Absatz 2 verwiesen wird. Die Kommission wird bei der Ausarbeitung des einheitlichen Formats von der Europäischen Umweltagentur (EUA) unterstützt. Bis zum … [Datum = der erste Tag des Monats, der drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung folgt] legt die Kommission dem Ausschuss gemäß Artikel 21 Absatz 1 die Entwürfe der Durchführungsrechtsakte vor.

Artikel 13

Vorlage der Entwürfe der nationalen Wiederherstellungspläne

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum... [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = erster Tag des Monats 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] einen Entwurf des nationalen Wiederherstellungsplans gemäß den Artikeln 11 und 12 vor.

Artikel 14

Bewertung der nationalen Wiederherstellungspläne

(1)  Die Kommission bewertet die Entwürfe der nationalen Wiederherstellungspläne innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Eingang. Bei der Durchführung dieser Bewertung handelt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat.

(2)  Bei der Prüfung der nationalen Wiederherstellungspläne prüft die Kommission die Einhaltung von Artikel 12 sowie ihre Angemessenheit im Hinblick auf die Erfüllung der Ziele und Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 10, der übergeordneten Ziele der Union gemäß Artikel 1 und der spezifischen Ziele der Umwandlung von mindestens 20 000 Flusskilometern in der Union in frei fließende Flüsse bis 2035 gemäß Artikel 7 Absatz 1. Die Kommission prüft auch die sozioökonomischen Auswirkungen insbesondere auf die ländlichen Gebiete und die Auswirkungen der nationalen Wiederherstellungspläne, vor allem auf die land- und forstwirtschaftliche Produktion, um sicherzustellen, dass die Pläne nicht zur Verlagerung der Produktion in Drittstaaten führen. [Abänd. 43]

(3)  Bei der Bewertung der Entwürfe der nationalen Wiederherstellungspläne wird die Kommission von Experten oder der EUA unterstützt.

(4)  Die Kommission kann den Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Entwurfs des nationalen Wiederherstellungsplans Anmerkungen übermitteln.

(5)  Die Mitgliedstaaten tragen etwaigen Anmerkungen der Kommission in ihrem endgültigen nationalen Wiederherstellungsplan ▌Rechnung.

(6)  Innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Anmerkungen der Kommission stellen die Mitgliedstaaten den nationalen Wiederherstellungsplan fertig, veröffentlichen ihn und übermitteln ihn der Kommission.

Artikel 14a

Maßnahmen zur Wiederherstellung der Meeresökosysteme

(1)  Mitgliedstaaten, deren nationale Wiederherstellungspläne Bestandserhaltungsmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik enthalten, für die gemeinsame Empfehlungen vorzulegen sind, konsultieren die anderen Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse gemäß den Artikeln 11 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 haben, und übermitteln die Empfehlungen gemeinsam mit den anderen Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse

a)  spätestens zwölf Monate nach der endgültigen Vorlage ihres nationalen Wiederherstellungsplans für Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 3,

b)  bis spätestens 1. Januar 2028 für die Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die für 2030 festgelegten Ziele zu erreichen,

c)  bis spätestens 1. Januar 2036 für die Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die für 2040 festgelegten Ziele zu erreichen,

d)  bis spätestens 1. Januar 2046 für die Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die für 2050 gesetzten Ziele zu erreichen.

(2)  Die Kommission überwacht die Fortschritte in Bezug auf die Fristen für die Maßnahmen, die die Vorlage gemeinsamer Empfehlungen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik erfordern.

(3)  Legen die Mitgliedstaaten die gemeinsamen Empfehlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht rechtzeitig vor, so erlässt die Kommission die Maßnahmen spätestens zwölf Monate nach Ablauf der Frist für die Vorlage der gemeinsamen Empfehlung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels unter Verwendung der Instrumente gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, falls keine gemeinsame Empfehlung vorliegt. [Abänd. 15]

Artikel 15

Überprüfung der nationalen Wiederherstellungspläne

(1)  Vor Juli 2032 und vor Juli 2042 überprüfen und überarbeiten die Mitgliedstaaten ihren jeweiligen nationalen Wiederherstellungsplan und nehmen zusätzliche Maßnahmen auf. Danach überprüfen die Mitgliedstaaten mindestens alle zehn Jahre ihren nationalen Wiederherstellungsplan, überprüfen ihn erforderlichenfalls und nehmen zusätzliche Maßnahmen auf. Die Überprüfungen werden gemäß den Artikeln 11 und 12 durchgeführt und dabei werden die Fortschritte bei der Durchführung des Plans, die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie die verfügbaren Kenntnisse über Änderungen oder erwartete Veränderungen der Umweltbedingungen aufgrund des Klimawandels berücksichtigt. Bei den vor Juli 2032 und vor Juli 2042 durchzuführenden Überprüfungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die gemäß den Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 4a und Artikel 5 Absatz 4a gewonnenen Erkenntnisse über den Zustand der in den Anhängen I und II aufgeführten Lebensraumtypen. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen ihren überarbeiteten nationalen Wiederherstellungsplan und teilen ihn der Kommission mit.

(2)  Ergibt sich aus der Überwachung gemäß Artikel 17, dass die im nationalen Wiederherstellungsplan festgelegten Maßnahmen nicht ausreichen werden, um die Ziele und Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 10 zu erfüllen, überprüft der betreffende Mitgliedstaat den nationalen Wiederherstellungsplan, überarbeitet ihn falls erforderlich und nimmt zusätzliche Maßnahmen auf. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen den überarbeiteten nationalen Wiederherstellungsplan und teilen ihn der Kommission mit.

(3)  Auf der Grundlage der in Artikel 18 Absätze 1 und 2 genannten Informationen und der Bewertung gemäß Artikel 18 Absätze 4 und 5 kann die Kommission nach Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat den Mitgliedstaat auffordern, einen überarbeiteten Entwurf des nationalen Wiederherstellungsplans mit zusätzlichen Maßnahmen vorzulegen, wenn sie der Auffassung ist, dass die vom betreffenden Mitgliedstaat erzielten Fortschritte nicht ausreichen, um die Ziele und Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 10 zu erfüllen. Dieser überarbeitete nationale Wiederherstellungsplan mit zusätzlichen Maßnahmen wird innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Aufforderung der Kommission veröffentlicht und vorgelegt. Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats und in hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission diese Frist um weitere sechs Monate verlängern.

[Abänd. 18cp und 44]

KAPITEL IV

ÜBERWACHUNG UND BERICHTERSTATTUNG

Artikel 17

Überwachung

(1)  Die Mitgliedstaaten überwachen Folgendes:

a)  Zustand und Entwicklung des Zustands der Lebensraumtypen sowie Qualität und Qualitätstrend der Lebensräume der in den Artikeln 4 und 5 genannten Arten in den Gebieten, die Wiederherstellungsmaßnahmen unterliegen, auf der Grundlage der Überwachungsvorkehrungen gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe h;

b)  die in Artikel 6 genannte Fläche der städtischen Grünflächen und Baumüberschirmung in gemäß Artikel 11 Absatz 2b bestimmten städtischen Ökosystemgebieten;

c)  die in Anhang IV aufgeführten Indikatoren für die biologische Vielfalt in landwirtschaftlichen Ökosystemen;

d)  die Populationen der in Anhang V aufgeführten häufigen Feldvogelarten;

e)  die drei in Artikel 10 Absatz 2 aufgeführten Indikatoren für die biologische Vielfalt in Waldökosystemen;

ea)  drei der in Artikel 10 Absatz 2a aufgeführten Indikatoren für die biologische Vielfalt in Waldökosystemen, die vom Mitgliedstaat gewählt werden;

f)  die Größe und Vielfalt der Populationen von Bestäuberarten gemäß der in Artikel 8 Absatz 2 festgelegten Methode;

g)  die Fläche und den Zustand der Gebiete der in den Anhängen I und II aufgeführten Lebensraumtypen ▌;

h)  die Fläche und die Qualität des Lebensraums der in Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 3 genannten Arten ▌.

(2)  Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe a beginnt, sobald die Wiederherstellungsmaßnahmen ergriffen werden.

(3)  Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c, d, e und ea beginnt am [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen].

(4)  Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe f dieses Artikels beginnt ein Jahr nach Inkrafttreten des in Artikel 8 Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts.

(5)  Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b erfolgt mindestens alle sechs Jahre. Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe c in Bezug auf die Bestände an organischem Kohlenstoff in mineralischen Ackerflächen und den Anteil der landwirtschaftlichen Flächen mit Landschaftselementen mit großer Vielfalt und gemäß Buchstabe e in Bezug auf stehendes Totholz und liegendes Totholz und gegebenenfalls den Anteil der Wälder mit uneinheitlicher Altersstruktur, die Waldvernetzung, den Anteil der Wälder mit überwiegend heimischen Baumarten, die Vielfalt der Baumarten und die Bestände an organischem Kohlenstoff wird mindestens alle sechs Jahre oder, falls zur Bewertung des Erreichens von Aufwärtstrends bis 2030 erforderlich, in kürzeren Abständen durchgeführt. Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe c in Bezug auf den Index der Wiesenschmetterlinge, gemäß Absatz 1 Buchstaben d und e in Bezug auf den Index häufiger Waldvogelarten und gemäß Absatz 1 Buchstabe f in Bezug auf Bestäuberarten erfolgt jährlich. Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstaben g und h erfolgt mindestens alle sechs Jahre und wird mit dem Berichterstattungszyklus gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG und der Anfangsbewertung gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/56/EG koordiniert.

(6)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Indikatoren für landwirtschaftliche Ökosysteme gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und die Indikatoren für Waldökosysteme gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b und Absatz 2a Buchstabe c der vorliegenden Verordnung im Einklang mit der Überwachung gemäß den Verordnungen (EU) 2018/841 und (EU) 2018/1999 überwacht werden.

(7)  Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Daten, die bei der Überwachung nach diesem Artikel erzeugt werden, im Einklang mit der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(74) und mit den in Absatz 5 festgelegten Überwachungshäufigkeiten.

(8)  Die Überwachungssysteme der Mitgliedstaaten stützen sich auf elektronische Datenbanken und geografische Informationssysteme und maximieren den Zugang zu und die Nutzung von Daten und Diensten aus Fernerkundungstechnologien, Erdbeobachtung (Copernicus-Dienste), In-situ-Sensoren und Geräten oder Bürgerwissenschaftsdaten, wobei die Möglichkeiten der künstlichen Intelligenz, fortgeschrittenen Datenanalyse und -verarbeitung zum Einsatz kommen.

(9)  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um

a)  die Methoden für die Überwachung der in Anhang IV aufgeführten Indikatoren für landwirtschaftliche Ökosysteme festzulegen;

b)  die Methoden für die Überwachung der in Anhang VI aufgeführten Indikatoren für Waldökosysteme festzulegen;

c)  einen Orientierungsrahmen für die Festlegung der in Artikel 10 Absätze 2 und 2a genannten zufriedenstellenden Werte einzurichten.

(9a)  Bis 2028 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um einen Orientierungsrahmen für die Festsetzung der zufriedenstellenden Werte gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2 einzurichten.

(9b)   ▌Durchführungsrechtsakte gemäß den Absätzen 9 und 9a werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 18

Berichterstattung

(1)  Die Mitgliedstaaten melden der Kommission mindestens alle drei Jahre elektronisch das Gebiet, das Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 4 bis 10 unterliegt, und die in Artikel 7 genannten Hindernisse, die beseitigt wurden. Der erste Bericht wird im Juni 2028 vorgelegt.

(2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission mit Unterstützung der EUA mindestens alle sechs Jahre elektronisch folgende Daten und Informationen:

a)  die Fortschritte bei der Umsetzung des nationalen Wiederherstellungsplans, bei der Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen und bei der Erreichung der Ziele und Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 10;

b)  die Ergebnisse der gemäß Artikel 17 durchgeführten Überwachung. Die Berichterstattung über die Ergebnisse der gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben g und h durchgeführten Überwachung erfolgt und enthält georeferenzierte Karten ▌;

c)  Lage und Umfang der Gebiete, die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß Artikel 4, Artikel 5 und Artikel 9 Absatz 4 unterliegen, einschließlich einer georeferenzierten Karte dieser Gebiete;

d)  das aktualisierte Verzeichnis der Hindernisse gemäß Artikel 7 Absatz 1;

e)  Informationen über die Fortschritte bei der Deckung des Finanzierungsbedarfs gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe l, einschließlich einer Überprüfung der tatsächlichen Investitionen gegenüber den ursprünglichen Investitionsannahmen.

Die ersten Berichte, die den Zeitraum bis 2030 abdecken, werden im Juni 2031 vorgelegt.

(3)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um das Format, die Struktur und die Modalitäten für die Vorlage der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission wird bei der Ausarbeitung des Formats, der Struktur und der Modalitäten der elektronischen Berichterstattung durch die EUA unterstützt.

(4)  Die EUA legt der Kommission alle drei Jahre auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 17 Absatz 7 bereitgestellten Daten einen ▌technischen Überblick über die Fortschritte bei der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele und Verpflichtungen vor.

(5)  Die EUA legt der Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1, 2 und 3 dieses Artikels bereitgestellten Daten einen unionsweiten technischen Bericht über die Fortschritte bei der Erreichung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele und Verpflichtungen vor. Sie kann auch Informationen verwenden, die gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 15 der Richtlinie 2000/60/EG, Artikel 12 der Richtlinie 2009/147/EG und Artikel 17 der Richtlinie 2008/56/EG übermittelt werden. Der Bericht ist bis Juni 2032 und anschließend alle sechs Jahre vorzulegen.

(6)  Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat ab [vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] alle sechs Jahre Bericht über die Durchführung dieser Verordnung.

(6a)  Innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat in Absprache mit den Mitgliedstaaten einen Bericht vor, der Folgendes enthält:

a)  einen Überblick über die auf Unionsebene für die Durchführung dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Finanzmittel;

b)  eine Bewertung des Finanzierungsbedarfs für die Umsetzung der Artikel 4 bis 10 und zur Verwirklichung des Ziels gemäß Artikel 1 Absatz 2;

c)  eine Analyse zur Ermittlung etwaiger Finanzierungslücken bei der Umsetzung der in der Verordnung festgelegten Verpflichtungen, einschließlich des finanziellen Ausgleichs für potenzielle Verluste von Landbesitzern und Landbewirtschaftern, die unmittelbar auf die Durchführung dieser Verordnung zurückzuführen sind;

d)  gegebenenfalls Vorschläge für angemessene zusätzliche Maßnahmen, einschließlich finanzieller Maßnahmen zur Behebung der ermittelten Lücken, etwa die Bereitstellung eines spezifischen Instruments, ohne den Vorrechten der beiden gesetzgebenden Organe in Bezug auf die Annahme des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zeit nach 2027 vorzugreifen. [Abänd. 11]

(7)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen angemessen und aktuell sind und der Öffentlichkeit gemäß den Richtlinien 2003/4/EG, 2007/2/EG und (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates zugänglich sind.

KAPITEL V

ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN

Artikel 19

Änderung von Anhängen

(1)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I zu erlassen, um ▌anzupassen, wie die Lebensraumtypen gemäß dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt gruppiert werden, und die bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen.

(2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II zu erlassen, um

a)   die Liste der Lebensraumtypen anzupassen, um Übereinstimmung mit den Aktualisierungen der Klassifizierung von Lebensräumen gemäß dem Europäischen Naturinformationssystem (EUNIS) sicherzustellen;

b)  anzupassen, wie die Lebensraumtypen gemäß dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt gruppiert werden, und die bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen.

(3)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, um die Liste der Meeresarten gemäß Artikel 5 an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.

(4)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IV zu erlassen, um die Beschreibung, Einheit und Methodik der Indikatoren für landwirtschaftliche Ökosysteme an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.

(5)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs V zu erlassen, um die für den Index häufiger Feldvogelarten in den Mitgliedstaaten verwendete Liste von Arten an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.

(6)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VI zu erlassen, um die Beschreibung, Einheit und Methodik der Indikatoren für Waldökosysteme an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.

(7)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VII zu erlassen, um die Liste von Beispielen für Wiederherstellungsmaßnahmen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen und die bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen.

Artikel 20

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 19 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab [Amt für Veröffentlichung: bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums einen Bericht über die Ausübung der Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 19 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 19 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 21

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21a

Änderung der Verordnung (EU) 2022/869

Artikel 7 Absatz 8 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2022/869 erhält folgende Fassung:"

„Hinsichtlich der in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG, in Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG sowie in Artikel 4 Absätze 8 und 8a und Artikel 5 Absätze 8 und 8a der [Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wiederherstellung der Natur] angesprochenen Umweltauswirkungen gelten, sofern alle in diesen Richtlinien vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, Vorhaben auf der Unionsliste als Vorhaben, die in energiepolitischer Hinsicht von öffentlichem Interesse sind, und können als Vorhaben von überwiegendem öffentlichen Interesse betrachtet werden.“

"

Artikel 22

Überprüfung

(1)  Die Kommission bewertet diese Verordnung bis zum 31. Dezember 2030 und danach alle zwei Jahre, um die Auswirkungen dieser Verordnung, insbesondere auf den Agrarsektor und die Versorgung mit sicheren und unbedenklichen Lebensmitteln, sowie die sozioökonomischen Auswirkungen dieser Verordnung, vor allem in ländlichen Gebieten, zu beurteilen. [Abänd. 45]

(2)  Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse der Bewertung. Sofern die Kommission dies für angemessen hält, wird dem Bericht ein Legislativvorschlag zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung beigefügt, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, auf der Grundlage gemeinsamer Methoden zur Bewertung des Zustands von Ökosystemen, einschließlich der für 2040 und 2050 aktualisierten Ziele, die nicht unter die Artikel 4 und 5 fallen, der Bewertung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse zusätzliche Wiederherstellungsziele festzulegen. [Abänd. 17]

Artikel 22a

Zurückstellung der Ziele im Rahmen dieser Verordnung im Falle außergewöhnlicher sozioökonomischer Folgen

(1)  Bis zum... [1 Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach jedes Jahr veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung darüber, ob eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)  die Genehmigungsverfahren in einem oder mehreren Mitgliedstaaten verzögern sich aufgrund von Restriktionen, die sich aus den Naturschutzvorschriften der Union in den folgenden Bereichen ergeben:

i)  Bau und Umbau von Häusern, insbesondere im Bereich des sozialen Wohnungsbaus;

ii)  Einführung von Projekten im Bereich erneuerbare Energie im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 (Europäisches Klimagesetz);

b)  der durchschnittliche Lebensmittelpreis ist im Laufe eines Jahres um 10 % gestiegen;

c)  die Gesamtproduktion von Lebensmitteln in der Union ist über einen Zeitraum von einem Jahr um 5 % zurückgegangen.

(2)  Gelten eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Bedingungen, so werden die Zielvorgaben dieser Verordnung aufgeschoben, bis alle in jenem Absatz genannten Bedingungen nicht mehr gelten. [Abänd. 131]

Artikel 23

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Datum, an dem die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat solide und wissenschaftliche Daten über die notwendigen Bedingungen für die Sicherstellung einer langfristigen Ernährungssicherheit vorgelegt hat, wobei der Bedarf an Ackerland im Rahmen der konventionellen und ökologischen Landwirtschaft, die Auswirkungen der Wiederherstellung der Natur auf die Nahrungsmittelproduktion, die Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln und die Nahrungsmittelpreise berücksichtigt werden. Die Kommission veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, in der das Datum angegeben wird, ab dem diese Verordnung gilt. [Abänd. 135]

Sie gilt ab dem Datum, an dem die in Artikel 11 Absatz 2a genannte Bedingung erfüllt ist. Die Kommission veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, in der das Datum angegeben wird, ab dem diese Verordnung gilt. [Abänd. 136]

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident / Die Präsidentin

ANHANG I

LAND-, KÜSTEN- UND SÜẞWASSERÖKOSYSTEME – LEBENSRAUMTYPEN UND GRUPPEN VON LEBENSRAUMTYPEN GEMÄẞ ARTIKEL 4 ABSÄTZE 1 UND 2

Die nachstehende Liste enthält alle in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Land-, Küsten- und Süßwasserlebensraumtypen gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG sowie sechs Gruppen dieser Lebensraumtypen, nämlich 1) Feuchtgebiete (Küste und Binnenland), 2) Grünland und sonstige Weidelebensräume, 3) Flüsse, Seen, Auen- und Uferlebensräume, 4) Wälder, 5) Steppen, Heiden und Buschflächen und 6) felsige Lebensräume und Dünen.

1.  GRUPPE 1: Feuchtgebiete (Küste und Binnenland)

Code des Lebensraumtyps gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates

Bezeichnung des Lebensraumtyps gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates

Lebensräume in Küstenbereichen und halophytische Vegetation

1130

Ästuarien

1140

Vegetationsfreies Schlick-, Sand- und Mischwatt

1150

Lagunen des Küstenraumes (Strandseen)

1310

Pioniervegetation mit Salicornia und anderen einjährigen Arten auf Schlamm und Sand (Quellerwatt)

1320

Schlickgrasbestände (Spartinion maritimae)

1330

Atlantische Salzwiesen (Glauco-Puccinellietalia maritimae)

1340

Salzwiesen im Binnenland

1410

Mediterrane Salzwiesen (Juncetalia maritimi)

1420

Quellerwatten des Mittelmeer- und gemäßigten atlantischen Raums (Sarcocornetea fruticosae)

1530

Pannonische Salzsteppen und Salzwiesen

1650

Kleine, enge Buchten des borealen Baltikums

Feuchte Heiden und Moorwiesen

4010

Feuchte Heiden des nordatlantischen Raumes mit Erica tetralix

4020

Feuchte Heiden des gemäßigt atlantischen Raumes mit Erica ciliaris und Erica tetralix

6460

Moorwiesen des Troodos-Gebirges

Hoch- und Niedermoore

7110

Lebende Hochmoore

7120

Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore

7130

Flächenmoore

7140

Übergangs- und Schwingrasenmoore

7150

Torfmoor-Schlenken (Rhynchosporion)

7160

Mineralreiche Quellen und Niedermoorquellen Fennoskandiens

7210

Kalkreiche Niedermoore mit Cladium mariscus und Arten von Caricion davallianae

7220

Kalktuffquellen (Cratoneurion)

7230

Kalkreiche Niedermoore

7240

Alpine Pionierformationen des Caricion bicoloris-atrofuscae

7310

Aapa-Moore

7320

Palsa-Moore

Feuchtwälder

9080

Laubholz-Bruchwälder Fennoskandiens

91D0

Moorwälder

2.  GRUPPE 2: Grünland und sonstige Weidelebensräume

Code des Lebensraumtyps gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates

Bezeichnung des Lebensraumtyps gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates

Dünen an Meeresküsten und im Binnenland

1630

Küstenwiesen des borealen Baltikums

21A0

Machair

Sandheiden und Buschflächen

4030

Trockene europäische Heiden

4040

Trockene atlantische Heiden an der Küste mit Erica vagans

4090

Oromediterrane endemische Heidegebiete mit Stechginster

5130

Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen

8240

Kalk-Felspflaster

Grasland

6110

Lückige basophile oder Kalk-Pionierrasen (Alysso-Sedion albi)

6120

Trockene, kalkreiche Sandrasen

6130

Schwermetallrasen (Violetalia calaminariae)

6140

Silikat-Grasland in den Pyrenäen mit Festuca eskia

6150

Boreo-alpines Grasland auf Silikatsubstraten

6160

Oro-Iberisches Grasland auf Silikatböden mit Festuca indigesta

6170

Alpine und subalpine Kalkrasen

6180

Mesophiles makaronesisches Grasland

6190

Lückiges pannonisches Grasland (Stipo-Festucetalia pallentis)

6210

Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia)

6220

Mediterrane Trockenrasen der Thero-Brachypodietea

6230

Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden

6240

Subpannonische Steppen-Trockenrasen

6250

Pannonische Steppen-Trockenrasen auf Löss

6260

Pannonische Steppen auf Sandboden

6270

Artenreiche, mesophile, trockene Rasen der niederen Lagen Fennoskandiens

6280

Nordische Alvar-Trockenrasen und flache praekambrische Kalkfelsen

62A0

Östliche sub-mediterrane Trockenrasen (Scorzoneratalia villosae)

62B0

Serpentin-Grasland auf Zypern

62C0

Pontisch-sarmatische Steppen

62D0

Oro-moesisches bodensaures Grasland

6410

Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae)

6420

Mediterranes Feuchtgrünland mit Hochstauden des Molinio-Holoschoenion

6510

Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

6520

Berg-Mähwiesen

Dehesas und Wiesen mit Gehölzen

6310

Dehesas mit immergrünen Eichenarten

6530

Wiesen mit Gehölzen in Fennoskandien

9070

Waldweiden Fennoskandiens

3.  GRUPPE 3: Flüsse, Seen, Auen- und Uferlebensräume

Code des Lebensraumtyps gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates

Bezeichnung des Lebensraumtyps gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates

Flüsse und Seen

3110

Oligotrophe, sehr schwach mineralische Gewässer der Sandebenen (Littorelletalia uniflorae)

3120

Oligotrophe, sehr schwach mineralische Gewässer meist auf sandigen Böden des westlichen Mittelmeerraumes mit Isoëtes spp.

3130

Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoëto-Nanojuncetea

3140

Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen

3150

Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions

3160

Dystrophe Seen und Teiche

3170

Temporäre mediterrane Flachgewässer

3180

Turloughs

3190

Gipskarstseen auf gipshaltigem Untergrund

31A0

Transsilvanische heiße Quellen mit Tigerlotus-Formationen (Nymphaea lotus)

3210

Natürliche Flüsse Fennoskandiens

3220

Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation

3230

Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Myricaria germanica

3240

Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix elaeagnos

3250

Permanente mediterrane Flüsse mit Glaucium flavum

3260

Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion

3270

Flüsse mit Schlammbänken mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. und des Bidention p.p.

3280

Permanente mediterrane Flüsse: Paspalo-Agrostidion und Galeriewälder aus Salix und Populus alba

3290

Temporäre mediterrane Flüsse mit Paspalo-Agrostidion-Vegetation

32A0

Kalktuff-Kaskaden von Karstflüssen im Dinarischen Gebirge

Auenwiesen

6430

Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe

6440

Brenndolden-Auenwiesen (Cnidion dubii)

6450

Nordboreale Auenwiesen

6540

Submediterranes Grünland des Molinio-Hordeion secalini

Auen- und Galeriewälder

9160

Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald (Carpinion betuli)

91E0

Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

91F0

Hartholzauewälder mit Quercus robur, Ulmus laevis und Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris)

92A0

Galeriewald mit Salix alba und Populus alba

92B0

Galeriewald an temporären mediterranen Flüssen mit Rhododendron ponticum, Salix und sonstiger Vegetation

92C0

Wälder mit Platanus orientalis und Liquidambar orientalis (Platanion orientalis)

92D0

Mediterrane Galeriewälder und flussbegleitende Gebüsche (Nerio-Tamaricetea und Securinegion tinctoriae)

9370

Palmhaine von Phönix

4.  GRUPPE 4: Wälder

Code des Lebensraumtyps gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates

Bezeichnung des Lebensraumtyps gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates

Boreale Wälder

9010

Westliche Taiga

9020

Epiphytenreiche, alte, natürliche, hemiboreale Laubwälder (Quercus, Tilia, Acer, Fraxinus oder Ulmus)

9030

Natürliche Waldprimärsukzession der Landhebungsgebiete im Küstenbereich

9040

Subalpine/subarktische nordische Wälder von Betula pubescens ssp. czerepanovii

9050

Krautreiche Fichtenwälder Fennoskandiens

9060

Nadelwälder auf oder in Verbindung mit fluvio-glazialen Esker-Moränen

Wälder des gemäßigten Europas

9110

Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)

9120

Atlantischer, saurer Buchenwald mit Unterholz aus Stechpalme und gelegentlich Eibe (Quercion robori-petraeae oder Ilici-Fagenion)

9130

Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)

9140

Mitteleuropäischer subalpiner Buchenwald mit Ahorn und Rumex arifolius

9150

Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion)

9170

Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald Galio-Carpinetum

9180

Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion

9190

Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur

91A0

Eichenwälder auf den Britischen Inseln mit Ilex und Blechnum

91B0

Thermophile Eschenwälder mit Fraxinus angustifolia

91G0

Pannonische Wälder mit Quercus petraea und Carpinus betulus

91H0

Pannonische Flaumeichen-Wälder

91I0

Euro-Sibirische Eichen-Steppenwälder

91J0

Eibenwälder der britischen Inseln

91K0

Illyrische Rotbuchenwälder (Aremonio-Fagion)

91L0

Illyrische Eichen-Hainbuchenwälder (Erythronio-Carpinion)

91M0

Pannonisch-balkanische Zerreichen- und Traubeneichenwälder

91P0

Tannenwald des Heilig-Kreuz-Gebirges (Abietetum polonicum)

91Q0

Pinus sylvestris-Wälder der Westkarpaten auf Kalk

91R0

Waldkiefernwälder der dinarischen Dolomiten (Genisto januensis-Pinetum)

91S0

West-pontische Buchenwälder

91T0

Mitteleuropäische Flechten-Kiefernwälder

91U0

Kiefernwälder der sarmatischen Steppe

91V0

Dakische Buchenwälder (Symphyto-Fagion)

91W0

Moesische Buchenwälder

91X0

Buchenwälder der Dobrudscha

91Y0

Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald Galio-Carpinetum

91Z0

Moesische Silberlindenwälder

91AA

Östliche Flaumeichenwälder

91BA

Moesische Tannenwälder

91CA

Waldkiefernwälder der Rhodopen und des Balkan-Gebirges

Mediterrane und makaronesische Wälder

9210

Buchenwald der Apenninen mit Taxus und Ilex

9220

Buchenwald der Apenninen mit Abies alba und Buchenwald mit Abies nebrodensis

9230

Galizisch-portugiesische Eichenwälder mit Quercus robur und Quercus pyrenaica

9240

Iberische Eichenwälder mit Quercus faginea und Quercus canariensis

9250

Eichenwälder mit Quercus trojana

9260

Eichenwälder mit Castanea sativa

9270

Griechische Buchenwälder mit Abies borisii regis

9280

Wälder mit Quercus frainetto

9290

Zypressenwälder (Acero-Cupression)

9310

Ägäische Wälder mit Quercus brachyphylla

9320

Wälder mit Olea und Ceratonia

9330

Wälder mit Quercus suber

9340

Wälder mit Quercus ilex und Quercus rotundifolia

9350

Wälder mit Quercus macrolepis

9360

Makaronesische Lorbeerwälder (Laurus, Ocotea)

9380

Wälder aus Ilex aquifolium

9390

Busch- und niedrige Waldvegetation mit Quercus alnifolia

93A0

Wälder mit Quercus infectoria (Anagyro foetidae-Quercetum infectoriae)

Berg- und Nadelwälder

9410

Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea)

9420

Alpiner Lärchen- und/oder Arvenwald

9430

Montaner und subalpiner Pinus uncinata-Wald

9510

Wald des Süd-Apennins mit Abies alba

9520

Wälder mit Abies pinsapo

9530

(Sub-)mediterrane Kiefernwälder mit endemischen Schwarzkiefern

9540

Mediterrane Pinienwälder mit endemischen Kiefern

9550

Kanarischer endemischer Kiefernwald

9560

Endemische Wälder mit Juniperus spp.

9570

Wälder mit Tetraclinis articulata

9580

Mediterrane Wälder mit Taxus baccata

9590

Cedrus brevifolia-Wälder (Cedrosetum brevifoliae)

95A0

Oro-mediterrane Kiefernwälder der Hochlagen

5.  GRUPPE 5: Steppen, Heiden und Buschflächen

Code des Lebensraumtyps gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates

Bezeichnung des Lebensraumtyps gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates

Halophile und gypsophile Steppen

1430

Halo-nitrophile Gestrüppe (Pegano-Salsoletea)

1510

Mediterrane Salzwiesen (Limonietalia)

1520

Iberische Gipssteppen (Gypsophiletalia)

Gemäßigte Heide- und Buschvegetation

4050

Endemische makaronesische Heiden

4060

Alpine und boreale Heiden

4070

Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendron hirsutum (Mugo-Rhododendretum hirsuti)

4080

Subarktisches Weidengebüsch

40A0

Subkontinentale peripannonische Gebüsche

40B0

Potentilla fruticosa – Gebüsche der Rhodopen

40C0

Pontisch-sarmatische sommergrüne Gebüsche

Hartlaubgebüsche (Matorrals)

5110

Stabile xerothermophile Formationen von Buxus sempervirens an Felsabhängen (Berberidion p.p.)

5120

Formationen von Cytisus purgans in Berggebieten

5140

Formationen von Cistus palhinhae auf maritimen Heiden

5210

Baumförmige Matorrals mit Juniperus spp.

5220

Baumförmige Matorrals mit Zyziphus spp.

5230

Baumförmige Matorrals mit Laurus nobilis

5310

Lorbeer-Gebüsche

5320

Euphorbia-Formationen an Steilküsten

5330

Thermo-mediterrane Gebüschformationen und Vorwüsten (sonstige Gesellschaften)

5410

Westmediterrane Phrygane (Astragalo-Plantaginetum subulatae) auf Felsenküsten

5420

Sarcopoterium-spinosum-Phrygane

5430

Endemische Phrygane des Euphorbio-Verbascion

6.  GRUPPE 6: Felsige Lebensräume und Dünen

Code des Lebensraumtyps gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates

Bezeichnung des Lebensraumtyps gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates

Felsenküsten, Strände und kleine Inseln

1210

Einjährige Spülsäume

1220

Mehrjährige Vegetation der Kiesstrände

1230

Atlantik-Felsküsten und Ostsee-Fels- und Steilküsten mit Vegetation

1240

Mittelmeer-Felsküsten mit Vegetation mit endemischen Limonium-Arten

1250

Makaronesische Felsküsten mit endemischen Pflanzenarten

1610

Esker (Moränen)-Inseln des Baltikums mit Sand-, Fels- oder Kiesstrandvegetation und sublitoraler Vegetation

1620

Kleine und Kleinstinseln des borealen Baltikums

1640

Sandige Strände mit ausdauernder Vegetation des borealen Baltikums

Dünen an Küsten und im Binnenland

2110

Primärdünen

2120

Weißdünen mit Strandhafer Ammophila arenaria

2130

Festliegende Küstendünen mit krautiger Vegetation („Graudünen“)

2140

Entkalkte Dünen mit Empetrum nigrum

2150

Festliegende entkalkte Dünen der atlantischen Zone (Calluno-Ulicetea)

2160

Dünen mit Hippophaë rhamnoides

2170

Dünen mit Salix repens ssp. argentea (Salicion arenariae)

2180

Bewaldete Dünen der atlantischen, kontinentalen und borealen Region

2190

Feuchte Dünentäler

2210

Festliegende Dünen im Küstenbereich mit Crucianellion maritimae

2220

Dünen mit Euphorbia terracina

2230

Dünenvegetation der Malcolimietalia

2240

Dünenrasen der Brachypodietalia mit Annuellen

2250

Mediterrane Küstendünen mit Wacholder Juniperus spp.

2260

Dünen mit Hartlaubvegetation der Cisto-Lavenduletalia

2270

Dünenwälder mit Pinus pinea und/oder Pinus pinaster

2310

Trockene Sandheiden mit Calluna und Genista

2320

Trockene Sandheiden mit Calluna und Empetrum nigrum

2330

Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis

2340

Pannonische Binnendünen

91N0

Pannonisches Binnensanddünen-Gebüsch (Junipero-Populetum albae)

Felsige Lebensräume

8110

Silikatschutthalden der montanen bis nivalen Stufe (Androsacetalia alpinae und Galeopsietalia ladani)

8120

Kalk- und Kalkschieferschutthalden der montanen bis alpinen Stufe (Thlaspietea rotundifolii)

8130

Thermophile Schutthalden im westlichen Mittelmeerraum

8140

Schutthalden im östlichen Mittelmeerraum

8150

Kieselhaltige Schutthalden der Berglagen Mitteleuropas

8160

Kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas

8210

Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation

8220

Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation

8230

Silikatfelsen mit Pioniervegetation des Sedo-Scleranthion oder des Sedo albi-Veronicion dillenii

8310

Nicht touristisch erschlossene Höhlen

8320

Lavafelder und Aushöhlungen

8340

Permanente Gletscher

ANHANG II

MEERESÖKOSYSTEME – LEBENSRAUMTYPEN UND GRUPPEN VON LEBENSRAUMTYPEN GEMÄẞ ARTIKEL 5 ABSÄTZE 1 UND 2

Die nachstehende Liste enthält alle in Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Meereslebensraumtypen sowie sieben Gruppen dieser Lebensraumtypen, nämlich 1) Seegraswiesen, 2) Makroalgenwälder, 3) Muschelbänke, 4) Kalkalgenbänke, 5) Schwamm-, Korallenriffe und korallogene Lebensräume, 6) Hydrothermalquellen und kalte Quellen und 7) weiche Sedimente (oberhalb von 1000 Meter Tiefe). Die jeweilige Entsprechung mit den in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Lebensraumtypen ist ebenfalls angegeben.

Die Klassifizierung der Meereslebensräume, bei der nach biogeografischen Regionen unterschieden wird, beruht auf dem Europäischen Naturinformationssystems (EUNIS), dessen Typologie der Meereslebensräume 2022 von der Europäischen Umweltagentur (EUA) überarbeitet wurde. Die Informationen zu den entsprechenden Lebensräumen in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates beruhen auf der von der EUA im Jahr 2021 veröffentlichten Zuordnung(75).

1.  Gruppe 1: Seegraswiesen

EUNIS-Code

EUNIS-Bezeichnung des Lebensraumtyps

Code des entsprechenden Lebensraumtyps in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates

Atlantik

MA522

Seegraswiesen auf Sandboden des atlantischen Litorals

1140; 1160

MA623

Seegraswiesen auf Schlammboden des atlantischen Litorals

1140; 1160

MB522

Seegraswiesen auf Sandboden des atlantischen Infralitorals

1110; 1150; 1160

Ostsee

 

MA332

Durch Unterwasservegetation gekennzeichnetes Grobsediment des Ostsee-Hydrolitorals

1130; 1160; 1610; 1620

MA432

Durch Unterwasservegetation gekennzeichnetes Mischsediment des Ostsee-Hydrolitorals

1130; 1140; 1160; 1610

MA532

Durch bewurzelte Unterwasserpflanzen gekennzeichneter Sandboden des Ostsee-Hydrolitorals

1130; 1140; 1160; 1610

MA632

Von bewurzelten Unterwasserpflanzen dominierter Schlickboden des Ostsee-Hydrolitorals

1130; 1140; 1160; 1650

MB332

Durch bewurzelte Unterwasserpflanzen gekennzeichnetes Grobsediment des Ostsee-Infralitorals

1110; 1160

MB432

Durchbewurzelte Unterwasserpflanzen gekennzeichnetes Mischsediment des Ostsee-Infralitorals

1110; 1160; 1650

MB532

Durch bewurzelte Unterwasserpflanzen gekennzeichneter Sandboden des Ostsee-Infralitorals

1110; 1130; 1150; 1160

MB632

Durch bewurzelte Unterwasserpflanzen gekennzeichnetes Schlicksediment des Ostsee-Infralitorals

1130; 1150; 1160; 1650

Schwarzes Meer

 

MB546

Wiesen von Seegras oder Rhizome bildenden Algen auf Schlicksandboden des durch Süßwasserzufluss beeinflussten Schwarzmeer-Infralitorals

1110; 1130; 1160

MB547

Seegraswiesen auf mäßig exponiertem sauberem Sandboden des oberen Schwarzmeer-Infralitorals

1110; 1160

MB548

Seegraswiesen auf Sandboden des unteren Schwarzmeer-Infralitorals

1110; 1160

Mittelmeer

 

MB252

Biozönosen mit Posidonia oceanica

1120

MB2521

Ökomorphosen streifenförmiger Posidonia oceanica-Wiesen

1120; 1130; 1160

MB2522

Ökomorphosen von Posidonia oceanica-Wiesen in Form von Barriereriffen

1120; 1130; 1160

MB2523

Fazies toter „Matten“ von Posidonia oceanica ohne viel Epiflora

1120; 1130; 1160

MB2524

Assoziation mit Caulerpa prolifera auf Posidonia-Wiesen

1120; 1130; 1160

MB5521

Assoziation mit Cymodocea nodosa auf gut sortiertem feinem Sandboden

1110; 1130; 1160

MB5534

Assoziation mit Cymodocea nodosa auf Oberflächenschlicksandboden in geschützten Gewässern

1110; 1130; 1160

MB5535

Assoziation mit Zostera noltei auf Oberflächenschlicksandboden in geschützten Gewässern

1110; 1130; 1160

MB5541

Assoziation mit Ruppia cirrhosa und/oder Ruppia maritima auf Sandboden

1110; 1130; 1160

MB5544

Assoziation mit Zostera noltei in euryhaliner und eurythermaler Umgebung auf Sandboden

1110; 1130; 1160

MB5545

Assoziation mit Zostera marina in euryhaliner und eurythermaler Umgebung

1110; 1130; 1160

2.  Gruppe 2: Makroalgenwälder

EUNIS-Code

EUNIS-Bezeichnung des Lebensraumtyps

Entsprechende Codes in Anhang I (Habitat-Richtlinie)

Atlantik

MA123

Seegrasgemeinschaften auf Felsen des atlantischen Litorals mit voller Salinität

1160; 1170; 1130

MA125

Braunalgen auf Felsen des atlantischen Litorals mit variabler Salinität

1170; 1130

MB121

Tang- und Seegrasgemeinschaften auf Felsen des atlantischen Infralitorals

1170; 1160

MB123

Tang- und Seegrasgemeinschaften auf Sedimenten oder anderen Störungen ausgesetzten Felsen des atlantischen Infralitorals

1170; 1160

MB124

Tanggemeinschaften auf Felsen des atlantischen Infralitorals mit variabler Salinität

1170; 1130; 1160

MB321

Tang- und Seegrasgemeinschaften auf Grobsediment des atlantischen Infralitorals

1160

MB521

Tang- und Seegrasgemeinschaften auf Sandboden des atlantischen Infralitorals

1160

MB621

Vegetationsgemeinschaften auf Schlickboden des atlantischen Infralitorals

1160

Ostsee

 

MA131

Durch mehrjährige Algen gekennzeichnete Felsen und Geröll des Ostsee-Hydrolitorals

1160; 1170; 1130; 1610; 1620

MB131

Mehrjährige Algen auf Felsen und Geröll des Ostsee-Infralitorals

1170; 1160

MB232

Von Muschelkies gekennzeichneter Grund des Ostsee-Infralitorals

1160; 1110

MB333

Von mehrjährigen Algen gekennzeichnetes Grobsediment des Ostsee-Infralitorals

1110; 1160

MB433

Von mehrjährigen Algen gekennzeichnetes Mischsediment des Ostsee-Infralitorals

1110; 1130; 1160; 1170

Schwarzes Meer

 

MB144

Von Miesmuscheln dominierte exponierte Felsen des oberen Schwarzmeer-Infralitorals mit Fucales

1170; 1160

MB149

Von Miesmuscheln dominierte mäßig exponierte Felsen des oberen Schwarzmeer-Infralitorals mit Fucales

1170; 1160

MB14A

Fucales und andere Algen auf Felsen des geschützten oberen Schwarzmeer-Infralitorals mit guten Lichtverhältnissen

1170; 1160

Mittelmeer

 

MA1548

Assoziation mit Fucus virsoides

1160; 1170

MB1512

Assoziation mit Cystoseira tamariscifolia und Saccorhiza polyschides

1170; 1160

MB1513

Assoziation mit Cystoseira amentacea (var. amentacea, var. stricta, var. spicata)

1170; 1160

MB151F

Assoziation mit Cystoseira brachycarpa

1170; 1160

MB151G

Assoziation mit Cystoseira crinita

1170; 1160

MB151H

Assoziation mit Cystoseira crinitophylla

1170; 1160

MB151J

Assoziation mit Cystoseira sauvageauana

1170; 1160

MB151K

Assoziation mit Cystoseira spinosa

1170; 1160

MB151L

Assoziation mit Sargassum vulgare

1170; 1160

MB151M

Assoziation mit Dictyopteris polypodioides

1170; 1160

MB151W

Assoziation mit Cystoseira compressa

1170; 1160

MB1524

Assoziation mit Cystoseira barbata

1170; 1160

MC1511

Assoziation mit Cystoseira zosteroides

1170; 1160

MC1512

Assoziation mit Cystoseira usneoides

1170; 1160

MC1513

Assoziation mit Cystoseira dubia

1170; 1160

MC1514

Assoziation mit Cystoseira corniculata

1170; 1160

MC1515

Assoziation mit Sargassum spp.

1170; 1160

MC1518

Assoziation mit Laminaria ochroleuca

1170; 1160

MC3517

Assoziation mit Laminaria rodriguezii auf detritischen Bänken

1160

3.  Gruppe 3: Muschelbänke

EUNIS-Code

EUNIS-Bezeichnung des Lebensraumtyps

Entsprechende Codes in Anhang I (Habitat-Richtlinie)

Atlantik

MA122

Mytilus edulis- und/oder Seepockengemeinschaften auf wellenexponierten Felsen des atlantischen Litorals

1160; 1170

MA124

Miesmuschel- und/oder Seepockengemeinschaften mit Seegras auf Felsen des atlantischen Litorals

1160; 1170

MA227

Muschelriffe in der atlantischen Litoralzone

1170; 1140

MB222

Muschelriffe in der atlantischen Infralitoralzone

1170; 1130; 1160

MC223

Muschelriffe in der atlantischen Circalitoralzone

1170

Ostsee

 

MB231

Von epibenthischen Muscheln dominierter Grund des Ostsee-Infralitorals

1170; 1160

MC231

Von epibenthischen Muscheln dominierter Grund des Ostsee-Circalitorals

1170; 1160; 1110

MD231

Durch epibenthische Muscheln gekennzeichneter biogener Boden des küstenfernen Ostsee-Circalitorals

1170

MD232

Durch Muscheln gekennzeichneter Kiesboden des küstenfernen Ostsee-Circalitorals

1170

MD431

Durch makroskopische epibenthische biotische Strukturen gekennzeichneter Mischboden des küstenfernen Ostsee-Circalitorals

 

MD531

Durch makroskopische epibenthische biotische Strukturen gekennzeichneter Sandboden des küstenfernen Ostsee-Circalitorals

 

MD631

Durch epibenthische Muscheln gekennzeichneter Schlickboden des küstenfernen Ostsee-Circalitorals

 

Schwarzes Meer

 

MB141

Von Wirbellosen dominierte Felsen des unteren Schwarzmeer-Infralitorals

1170

MB143

Von Miesmuscheln dominierte exponierte Felsen des oberen Schwarzmeer-Infralitorals mit foliosen Algen (ohne Fucales)

1170; 1160

MB148

Von Miesmuscheln dominierte mäßig exponierte Felsen des oberen Schwarzmeer-Infralitorals mit foliosen Algen (andere als Fucales)

1170; 1160

MB242

Miesmuschelbänke in der Schwarzmeer-Infralitoralzone

1170; 1130; 1160

MB243

Austernbänke auf Felsen des unteren Schwarzmeer-Infralitorals

1170

MB642

Terrigene Schlickböden des Schwarzmeer-Infralitorals

1160

MC141

Von Wirbellosen dominierte Felsen des Schwarzmeer-Circalitorals

1170

MC241

Miesmuschelbänke auf terrigenen Schlickböden des Schwarzmeer-Circalitorals

1170

MC645

Schlickboden des unteren Schwarzmeer-Circalitorals

 

Mittelmeer

 

MA1544

Fazies mit Mytilus galloprovincialis in mit organischen Stoffen angereicherten Gewässern

1160; 1170

MB1514

Fazies mit Mytilus galloprovincialis

1170; 1160

 

Austernbänke des Mittelmeer-Infralitorals

 

 

Austernbänke des Mittelmeer-Circalitorals

 

4.  Gruppe 4: Kalkalgenbänke

EUNIS-Code

EUNIS-Bezeichnung des Lebensraumtyps

Entsprechende Codes in Anhang I (Habitat-Richtlinie)

Atlantik

MB322

Kalkalgenbänke auf Grobsediment des atlantischen Infralitorals

1110; 1160

MB421

Kalkalgenbänke auf Mischsediment des atlantischen Infralitorals

1110; 1160

MB622

Kalkalgenbänke auf Schlicksediment des atlantischen Infralitorals

1110; 1160

Mittelmeer

 

MB3511

Assoziation mit Rodolith in von Wellen vermischtem grobem Sand und feinem Kies

1110; 1160

MB3521

Assoziation mit Rodolith in grobem Sand und feinem Kies unter dem Einfluss von Strömungen am Meeresgrund

1110; 1160

MB3522

Assoziation mit Kalkalgen (= Assoziation mit Lithothamnion corallioides und Phymatolithon calcareum) auf grobem Sand- und Kiesboden des Mittelmeers

1110; 1160

MC3521

Assoziation mit Rodolith auf detritischem Küstengrund

1110

MC3523

Assoziation mit Kalkalgen (Lithothamnion corallioides und Phymatolithon calcareum) auf detritischem Küstengrund

1110

5.  Gruppe 5: Schwammriffe, Korallenriffe und korallogene Lebensräume

EUNIS-Code

EUNIS-Bezeichnung des Lebensraumtyps

Entsprechende Codes in Anhang I (Habitat-Richtlinie)

Atlantik

MC121

Von Faunagemeinschaften bedeckte Felsen des atlantischen Circalitorals

1170

MC124

Von Faunagemeinschaften bedeckte Felsen des atlantischen Circalitorals mit variabler Salinität

1170; 1130

MC126

Gemeinschaften in Höhlen und Überhängen des atlantischen Circalitorals

8330; 1170

MC222

Kaltwasserkorallenriffe in der atlantischen Circalitoralzone

1170

MD121

Schwammgemeinschaften auf Felsen des küstenfernen atlantischen Circalitorals

1170

MD221

Kaltwasserkorallenriffe in der küstenfernen atlantischen Circalitoralzone

1170

ME122

Schwammgemeinschaften auf Felsen des oberen atlantischen Bathyals

1170

ME123

Gemischte Kaltwasserkorallengemeinschaften auf Felsen des oberen atlantischen Bathyals

1170

ME221

Kaltwasserkorallenriffe des oberen atlantischen Bathyals

1170

ME322

Gemischte Kaltwasserkorallengemeinschaften auf Grobsediment des oberen atlantischen Bathyals

 

ME324

Ansammlungen von Schwämmen auf Grobsediment des oberen atlantischen Bathyals

 

ME422

Ansammlungen von Schwämmen auf Mischsediment des oberen atlantischen Bathyals

 

ME623

Ansammlungen von Schwämmen auf Schlickboden des oberen atlantischen Bathyals

 

ME624

Aufrechte Korallenfelder auf Schlickboden des oberen atlantischen Bathyals

 

MF121

Gemischte Kaltwasserkorallengemeinschaften auf Felsen des unteren atlantischen Bathyals

1170

MF221

Kaltwasserkorallenriffe des unteren atlantischen Bathyals

1170

MF321

Gemischte Kaltwasserkorallengemeinschaften auf Grobsediment des unteren atlantischen Bathyals

 

MF622

Ansammlungen von Schwämmen auf Schlickboden des unteren atlantischen Bathyals

 

MF623

Aufrechte Korallenfelder auf Schlickboden des unteren atlantischen Bathyals

 

Ostsee

 

MB138

Durch epibenthische Schwämme gekennzeichnete Felsen und Geröll des Ostsee-Infralitorals

1170; 1160

MB43A

Durch epibenthische Schwämme (Porifera) gekennzeichnetes Mischsediment des Ostsee-Infralitorals

1160; 1170

MC133

Durch epibenthische Cnidaria gekennzeichnete Felsen und Geröll des Ostsee-Circalitorals

1170; 1160

MC136

Durch epibenthische Schwämme gekennzeichnete Felsen und Geröll des Ostsee-Circalitorals

1170; 1160

MC433

Durch epibenthische Cnidaria gekennzeichnetes Mischsediment des Ostsee-Circalitorals

1160; 1170

MC436

Durch epibenthische Schwämme gekennzeichnetes Mischsediment des Ostsee-Circalitorals

1160

Schwarzes Meer

 

MD24

Biogene Lebensräume des küstenfernen Schwarzmeer-Circalitorals

1170

ME14

Felsen des oberen Schwarzmeer-Bathyals

1170

ME24

Biogene Lebensräume des oberen Schwarzmeer-Bathyals

1170

MF14

Felsen des unteren Schwarzmeer-Bathyals

1170

Mittelmeer

 

MB151E

Fazies mit Cladocora caespitosa

1170; 1160

MB151Q

Fazies mit Astroides calycularis

1170; 1160

MB151α

Fazies und Assoziation korallogener Biozönosen (Einschlüsse)

1170; 1160

MC1519

Fazies mit Eunicella cavolini

1170; 1160

MC151A

Fazies mit Eunicella singularis

1170; 1160

MC151B

Fazies mit Paramuricea clavata

1170; 1160

MC151E

Fazies mit Leptogorgia sarmentosa

1170; 1160

MC151F

Fazies mit Anthipatella subpinnata und vereinzelten Rotalgen

1170; 1160

MC151G

Fazies mit massiven Schwämmen und vereinzelten Rotalgen

1170; 1160

MC1522

Fazies mit Corallium rubrum

8330; 1170

MC1523

Fazies mit Leptopsammia pruvoti

8330; 1170

MC251

Korallogene Plattformen

1170

MC6514

Fazies zähen Schlicks mit Alcyonium palmatum und Parastichopus regalis auf Schlickboden des Circalitorals

1160

MD151

Biozönose auf Felsen der Mittelmeer-Schelfkante

1170

MD25

Biogene Lebensräume des küstenfernen Mittelmeer-Circalitorals

1170

MD6512

Fazies zähen Schlicks mit Alcyonium palmatum und Parastichopus regalis auf Schlickboden des unteren Circalitorals

 

ME1511

Lophelia pertusa-Riffe des oberen Mittelmeer-Bathyals

1170

ME1512

Madrepora oculata-Riffe des oberen Mittelmeer-Bathyals

1170

ME1513

Madrepora oculata- und Lophelia pertusa-Riffe des oberen Mittelmeer-Bathyals

1170

ME6514

Fazies mit Pheronema carpenteri des oberen Mittelmeer-Bathyals

 

MF1511

Lophelia pertusa-Riffe des unteren Mittelmeer-Bathyals

1170

MF1512

Madrepora oculata-Riffe des unteren Mittelmeer-Bathyals

1170

MF1513

Madrepora oculata- und Lophelia pertusa-Riffe des unteren Mittelmeer-Bathyals

1170

MF6511

Fazies sandiger Schlickböden mit Thenea muricata des unteren Mittelmeer-Bathyals

 

MF6513

Fazies kompakter Schlickböden mit Isidella elongata des unteren Mittelmeer-Bathyals

 

6.  Gruppe 6: Hydrothermalquellen und kalte Quellen

EUNIS-Code

EUNIS-Bezeichnung des Lebensraumtyps

Entsprechende Codes in Anhang I (Habitat-Richtlinie)

Atlantik

MB128

Hydrothermalquellen und kalte Quellen in Felsen des atlantischen Infralitorals

1170; 1160; 1180

MB627

Hydrothermalquellen und kalte Quellen in Schlickböden des atlantischen Infralitorals

1130; 1160

MC127

Hydrothermalquellen und kalte Quellen in Felsen des atlantischen Circalitorals

1170; 1180

MC622

Hydrothermalquellen und kalte Quellen in Schlickböden des atlantischen Circalitorals

1160

MD122

Hydrothermalquellen und kalte Quellen in Felsen des küstenfernen atlantischen Circalitorals

1170

MD622

Hydrothermalquellen und kalte Quellen in Schlickböden des küstenfernen atlantischen Circalitorals

 

7.  Gruppe 7: Weiche Sedimente (oberhalb von 1000 Meter Tiefe)

EUNIS-Code

EUNIS-Bezeichnung des Lebensraumtyps

Entsprechende Codes in Anhang I (Habitat-Richtlinie)

Atlantik

MA32

Grobsediment des atlantischen Litorals

1130; 1160

MA42

Mischsediment des atlantischen Litorals

1130; 1140; 1160

MA52

Sandboden des atlantischen Litorals

1130; 1140; 1160

MA62

Schlickboden des atlantischen Litorals

1130; 1140; 1160

MB32

Grobsediment des atlantischen Infralitorals

1110; 1130; 1160

MB42

Mischsediment des atlantischen Infralitorals

1110; 1130; 1150; 1160

MB52

Sandboden des atlantischen Infralitorals

1110; 1130; 1150; 1160

MB62

Schlickboden des atlantischen Infralitorals

1110; 1130; 1160

MC32

Grobsediment des atlantischen Circalitorals

1110; 1160

MC42

Mischsediment des atlantischen Circalitorals

1110; 1160

MC52

Sandboden des atlantischen Circalitorals

1110; 1160

MC62

Schlickboden des atlantischen Circalitorals

1160

MD32

Grobsediment des küstenfernen atlantischen Circalitorals

 

MD42

Mischsediment des küstenfernen atlantischen Circalitorals

 

MD52

Sandboden des küstenfernen atlantischen Circalitorals

 

MD62

Schlickboden des küstenfernen atlantischen Circalitorals

 

ME32

Grobsediment des oberen atlantischen Bathyals

 

ME42

Mischsediment des oberen atlantischen Bathyals

 

ME52

Sandboden des oberen atlantischen Bathyals

 

ME62

Schlickboden des oberen atlantischen Bathyals

 

MF32

Grobsediment des unteren atlantischen Bathyals

 

MF42

Mischsediment des unteren atlantischen Bathyals

 

MF52

Sandboden des unteren atlantischen Bathyals

 

MF62

Schlickboden des unteren atlantischen Bathyals

 

Ostsee

 

MA33

Grobsediment des Ostsee-Hydrolitorals

1130; 1160; 1610; 1620

MA43

Mischsediment des Ostsee-Hydrolitorals

1130; 1140; 1160; 1610

MA53

Sandboden des Ostsee-Hydrolitorals

1130; 1140; 1160; 1610

MA63

Schlickboden des Ostsee-Hydrolitorals

1130; 1140; 1160; 1650

MB33

Grobsediment des Ostsee-Infralitorals

1110; 1150; 1160

MB43

Mischsediment des Ostsee-Infralitorals

1110; 1130; 1150; 1160; 1170; 1650

MB53

Sandboden des Ostsee-Infralitorals

1110; 1130; 1150; 1160

MB63

Schlickboden des Ostsee-Infralitorals

1130; 1150; 1160; 1650

MC33

Grobsediment des Ostsee-Circalitorals

1110; 1160

MC43

Mischsediment des Ostsee-Circalitorals

1160; 1170

MC53

Sandboden des Ostsee-Circalitorals

1110; 1160

MC63

Schlickboden des Ostsee-Circalitorals

1160; 1650

MD33

Grobsediment des küstenfernen Ostsee-Circalitorals

 

MD43

Mischsediment des küstenfernen Ostsee-Circalitorals

 

MD53

Sandboden des küstenfernen Ostsee-Circalitorals

 

MD63

Schlickboden des küstenfernen Ostsee-Circalitorals

 

Schwarzes Meer

 

MA34

Grobsediment des Schwarzmeer-Litorals

1160

MA44

Mischsediment des Schwarzmeer-Litorals

1130; 1140; 1160

MA54

Sandboden des Schwarzmeer-Litorals

1130; 1140; 1160

MA64

Schlickboden des Schwarzmeer-Litorals

1130; 1140; 1160

MB34

Grobsediment des Schwarzmeer-Infralitorals

1110; 1160

MB44

Mischsediment des Schwarzmeer-Infralitorals

1110; 1170

MB54

Sandboden des Schwarzmeer-Infralitorals

1110; 1130; 1160

MB64

Schlickboden des Schwarzmeer-Infralitorals

1130; 1160

MC34

Grobsediment des Schwarzmeer-Circalitorals

1160

MC44

Mischsediment des Schwarzmeer-Circalitorals

 

MC54

Sandboden des Schwarzmeer-Circalitorals

1160

MC64

Schlickboden des Schwarzmeer-Circalitorals

1130; 1160

MD34

Grobsediment des küstenfernen Schwarzmeer-Circalitorals

 

MD44

Mischsediment des küstenfernen Schwarzmeer-Circalitorals

 

MD54

Sandboden des küstenfernen Schwarzmeer-Circalitorals

 

MD64

Schlickboden des küstenfernen Schwarzmeer-Circalitorals

 

Mittelmeer

 

MA35

Grobsediment des Mittelmeer-Litorals

1160; 1130

MA45

Mischsediment des Mittelmeer-Litorals

1140; 1160

MA55

Sandboden des Mittelmeer-Litorals

1130; 1140; 1160

MA65

Schlickboden des Mittelmeer-Litorals

1130; 1140; 1150; 1160

MB35

Grobsediment des Mittelmeer-Infralitorals

1110; 1160

MB45

Mischsediment des Mittelmeer-Infralitorals

 

MB55

Sandboden des Mittelmeer-Infralitorals

1110; 1130; 1150; 1160

MB65

Schlickboden des Mittelmeer-Infralitorals

1130; 1150

MC35

Grobsediment des Mittelmeer-Circalitorals

1110; 1160

MC45

Mischsediment des Mittelmeer-Circalitorals

 

MC55

Sandboden des Mittelmeer-Circalitorals

1110; 1160

MC65

Schlickboden des Mittelmeer-Circalitorals

1130; 1160

MD35

Grobsediment des küstenfernen Mittelmeer-Circalitorals

 

MD45

Mischsediment des küstenfernen Mittelmeer-Circalitorals

 

MD55

Sandboden des küstenfernen Mittelmeer-Circalitorals

 

MD65

Schlickboden des küstenfernen Mittelmeer-Circalitorals

 

ME35

Grobsediment des oberen Mittelmeer-Bathyals

 

ME45

Mischsediment des oberen Mittelmeer-Bathyals

 

ME55

Sandboden des oberen Mittelmeer-Bathyals

 

ME65

Schlickboden des oberen Mittelmeer-Bathyals

 

MF35

Grobsediment des unteren Mittelmeer-Bathyals

 

MF45

Mischsediment des unteren Mittelmeer-Bathyals

 

MF55

Sandboden des unteren Mittelmeer-Bathyals

 

MF65

Schlickboden des unteren Mittelmeer-Bathyals

 

ANHANG III

IN ARTIKEL 5 ABSATZ 3 GENANNTE IM MEER LEBENDE ARTEN

(2)  Zwergsägerochen (Pristis clavata);

(3)  Westlicher Sägefisch (Pristis pectinata);

(4)  Gewöhnlicher Sägefisch (Pristis pristis);

(6)  Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias);

(7)  Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus);

(8)  Riffmanta (Manta alfredi);

(9)  Großer Teufelsrochen (Mobula birostris);

(10)  Teufelsrochen (Mobula mobular);

(11)  Kleiner guineischer Teufelsrochen (Mobula rochebrunei);

(12)  Japanischer Teufelsrochen (Mobula japanica);

(13)  Glatter Teufelsrochen (Mobula thurstoni);

(14)  Zwerg-Teufelsrochen (Mobula eregoodootenkee);

(16)  Sichelflossen-Teufelsrochen (Mobula tarapacana);

(17)  Kuhls Teufelsrochen (Mobula kuhlii);

(18)  Kleiner Teufelsrochen (Mobula hypostoma);

(19)  Schwarzbäuchiger Glattrochen (Raja (Dipturus) nidarosiensis);

(20)  Bandrochen (Raja alba);

(21)  Geigenrochen (Rhinobatidae);

(22)  Engelhai (Squatina squatina);

(23)  Lachs (Salmo salar);

(24)  Meerforelle (Salmo trutta);

(25)  Schnäpel (Coregonus oxyrhynchus).

▌ [Abänd. 47]

ANHANG V

INDEX HÄUFIGER FELDVOGELARTEN AUF NATIONALER EBENE

Beschreibung

Der Feldvogelindex gibt Auskunft über die Entwicklung des Vogelbestands häufiger und verbreiteter Vogelarten auf landwirtschaftlich genutzten Flächen und soll als Näherungswert für die Bewertung des Zustands der biologischen Vielfalt landwirtschaftlicher Ökosysteme in Europa dienen. Der nationale Feldvogelindex ist ein zusammengesetzter, artenübergreifender Index, mit dem die Entwicklungsrate der relativen Häufigkeit von Feldvogelarten an ausgewählten Erhebungsorten auf nationaler Ebene gemessen wird. Der Index beruht auf gezielt ausgewählten Arten, die für die Futteraufnahme und Brut Lebensräume auf landwirtschaftlichen Flächen benötigen. Die nationalen Indizes häufiger Feldvogelarten beruhen auf Gruppen von Arten, die im jeweiligen Mitgliedstaat relevant sind. Der Index wird in Bezug auf ein Referenzjahr berechnet, für das der Indexwert üblicherweise auf 100 festgelegt wird. Die Entwicklungstendenzen stehen für die allgemeine Veränderung der Populationsentwicklung der einzelnen Feldvögel über einen Zeitraum von Jahren.

Methodik: Brlík et al. (2021): Long-term and large-scale multispecies dataset tracking population changes of common European breeding birds. Sci Data 8, 21. https://doi.org/10.1038/s41597-021-00804-2

„Mitgliedstaaten mit historisch stärker dezimierten Feldvogelpopulationen“ bezeichnet Mitgliedstaaten, in denen mindestens die Hälfte der Arten des nationalen Index häufiger Feldvogelarten einen negativen langfristigen Populationstrend aufweist. In Mitgliedstaaten, in denen für einige Arten keine Daten zu langfristigen Populationstrends verfügbar sind, werden die Daten des europäischen Erhaltungszustands der Arten verwendet.

Zu diesen Mitgliedstaaten zählen:

Tschechien

Dänemark

Estland

Finnland

Frankreich

Deutschland

Ungarn

Italien

Luxemburg

Niederlande

Spanien

„Mitgliedstaaten mit historisch weniger dezimierten Feldvogelpopulationen“ bezeichnet Mitgliedstaaten, in denen weniger als die Hälfte der Arten des nationalen Index häufiger Feldvogelarten einen negativen langfristigen Populationstrend aufweisen. In Mitgliedstaaten, in denen für einige Arten keine Daten zu langfristigen Populationstrends verfügbar sind, werden die Daten des europäischen Erhaltungszustands der Arten verwendet.

Zu diesen Mitgliedstaaten zählen:

Österreich

Belgien

Bulgarien

Kroatien

Zypern

Griechenland

Irland

Lettland

Litauen

Malta

Polen

Portugal

Rumänien

Slowakei

Slowenien

Schweden

Liste der Arten des Index häufiger Feldvogelarten in den jeweiligen Mitgliedstaaten

Österreich

Acrocephalus palustris

Alauda arvensis

Anthus spinoletta

Anthus trivialis

Carduelis cannabina

Carduelis carduelis

Emberiza citrinella

Falco tinnunculus

Jynx torquilla

Lanius collurio

Lullula arborea

Miliaria calandra

Oenanthe oenanthe

Passer montanus

Perdix perdix

Saxicola rubetra

Saxicola torquatus

Serinus citrinella

Serinus serinus

Streptopelia turtur

Sturnus vulgaris

Sylvia communis

Turdus pilaris

Vanellus vanellus

Belgien – Flandern

Belgien – Wallonien

Alauda arvensis

Alauda arvensis

Anthus pratensis

Anthus pratensis

Emberiza citrinella

Carduelis cannabina

Falco tinnunculus

Corvus frugilegus

Haematopus ostralegus

Emberiza citrinella

Hippolais icterina

Falco tinnunculus

Hirundo rustica

Hirundo rustica

Limosa limosa

Lanius collurio

Linaria cannabina

Miliaria calandra

Motacilla alba

Motacilla flava

Motacilla flava

Passer montanus

Numenius arquata

Perdix perdix

Passer montanus

Saxicola torquatus

Perdix perdix

Streptopelia turtur

Phoenicurus ochruros

Sturnus vulgaris

Saxicola torquatus

Sylvia communis

Sylvia communis

Vanellus vanellus

Vanellus vanellus

 

Bulgarien

Alauda arvensis

Carduelis carduelis

Carduelis cannabina

Coturnix coturnix

Corvus frugilegus

Emberiza hortulana

Emberiza melanocephala

Falco tinnunculus

Galerida cristata

Hirundo rustica

Lanius collurio

Miliaria calandra

Motacilla flava

Perdix perdix

Passer montanus

Sylvia communis

Streptopelia turtur

Sturnus vulgaris

Upupa epops

Kroatien

Alauda arvensis

Anthus campestris

Anthus trivialis

Carduelis cannabina

Carduelis carduelis

Coturnix coturnix

Emberiza cirlus

Emberiza citrinella

Emberiza melanocephala

Falco tinnunculus

Galerida cristata

Jynx torquilla

Lanius collurio

Lanius senator

Lullula arborea

Luscinia megarhynchos

Miliaria calandra

Motacilla flava

Oenanthe hispanica

Oriolus oriolus

Passer montanus

Pica pica

Saxicola rubetra

Saxicola torquatus

Streptopelia turtur

Sylvia communis

Upupa epops

Vanellus vanellus

Zypern

Alectoris chukar

Athene noctua

Carduelis carduelis

Cisticola juncidis

Clamator glandarius

Columba palumbus

Coracias garrulus

Corvus corone cornix

Coturnix coturnix

Emberiza calandra

Emberiza melanocephala

Falco tinnunculus

Francolinus francolinus

Galerida cristata

Hirundo rustica

Chloris chloris

Iduna pallida

Linaria cannabina

Oenanthe cypriaca

Parus major

Passer hispaniolensis

Pica pica

Streptopelia turtur

Sylvia conspicillata

Sylvia melanocephala

Tschechien

Alauda arvensis

Anthus pratensis

Carduelis cannabina

Ciconia ciconia

Corvus frugilegus

Emberiza citrinella

Falco tinnunculus

Hirundo rustica

Lanius collurio

Miliaria calandra

Motacilla flava

Passer montanus

Perdix perdix

Saxicola rubetra

Saxicola torquatus

Serinus serinus

Streptopelia turtur

Sturnus vulgaris

Sylvia communis

Vanellus vanellus

Dänemark

Alauda arvensis

Anthus pratensis

Carduelis cannabina

Carduelis carduelis

Corvus corone

Corvus frugilegus

Emberiza citrinella

Falco tinnunculus

Gallinago gallinago

Hirundo rustica

Lanius collurio

Miliaria calandra

Motacilla alba

Motacilla flava

Oenanthe oenanthe

Passer montanus

Perdix perdix

Saxicola rubetra

Sylvia communis

Sylvia curruca

Turdus pilaris

Vanellus vanellus

Estland

Alauda arvensis

Anthus pratensis

Corvus frugilegus

Emberiza citrinella

Hirundo rustica

Lanius collurio

Linaria cannabina

Motacilla flava

Passer montanus

Saxicola rubetra

Streptopelia turtur

Sturnus vulgaris

Sylvia communis

Vanellus vanellus

Finnland

Alauda arvensis

Anthus pratensis

Corvus monedula

Crex crex

Delichon urbica

Emberiza hortulana

Hirundo rustica

Numenius arquata

Passer montanus

Saxicola rubertra

Sturnus vulgaris

Sylvia communis

Turdus pilaris

Vanellus vanellus

Frankreich

Alauda arvensis

Alectoris rufa

Anthus campestris

Anthus pratensis

Buteo buteo

Carduelis cannabina

Corvus frugilegus

Coturnix coturnix

Emberiza cirlus

Emberiza citrinella

Emberiza hortulana

Falco tinnunculus

Galerida cristata

Lanius collurio

Lullula arborea

Melanocorypha calandra

Motacilla flava

Oenanthe oenanthe

Perdix perdix

Saxicola torquatus

Saxicola rubetra

Sylvia communis

Upupa epops

Vanellus vanellus

Deutschland

Alauda arvensis

Athene noctua

Emberiza citrinella

Lanius collurio

Limosa limosa

Lullula arborea

Miliaria calandra

Milvus milvus

Saxicola rubetra

Vanellus vanellus

Griechenland

Alauda arvensis

Apus apus

Athene noctua

Calandrella brachydactyla

Carduelis cannabina

Carduelis carduelis

Carduelis chloris

Ciconia ciconia

Corvus corone

Corvus monedula

Delichon urbicum

Emberiza cirlus

Emberiza hortulana

Emberiza melanocephala

Falco naumanni

Falco tinnunculus

Galerida cristata

Hirundo daurica

Hirundo rustica

Lanius collurio

Lanius minor

Lanius senator

Lullula arborea

Luscinia megarhynchos

Melanocorypha calandra

Miliaria calandra

Motacilla flava

Oenanthe hispanica

Oenanthe oenanthe

Passer domesticus

Passer hispaniolensis

Passer montanus

Pica pica

Saxicola rubetra

Saxicola torquatus

Streptopelia decaocto

Streptopelia turtur

Sturnus vulgaris

Sylvia melanocephala

Upupa epops

Ungarn

Alauda arvensis

Anthus campestris

Coturnix coturnix

Emberiza calandra

Falco tinnunculus

Galerida cristata

Lanius collurio

Lanius minor

Locustella naevia

Merops apiaster

Motacilla flava

Perdix perdix

Sturnus vulgaris

Sylvia communis

Sylvia nisoria

Vanellus vanellus

Irland

Carduelis cannabina

Carduelis carduelis

Columba oenas

Columba palumbus

Corvus cornix

Corvus frugilegus

Corvus monedula

Emberiza citrinella

Falco tinnunculus

Fringilla coelebs

Hirundo rustica

Chloris chloris

Motacilla alba

Passer domesticus

Phasianus colchicus

Pica pica

Saxicola torquatus

Sturnus vulgaris

Italien

Alauda arvensis

Anthus campestris

Calandrella brachydactyla

Carduelis carduelis

Carduelis chloris

Corvus cornix

Emberiza calandra

Emberiza hortulana

Falco tinnunculus

Galerida cristata

Hirundo rustica

Jynx torquilla

Lanius collurio

Luscinia megarhynchos

Melanocorypha calandra

Motacilla alba

Motacilla flava

Oriolus oriolus

Passer domesticus italiae

Passer hispaniolensis

Passer montanus

Pica pica

Saxicola torquatus

Serinus serinus

Streptopelia turtur

Sturnus unicolor

Sturnus vulgaris

Upupa epops

Lettland

Acrocephalus palustris

Alauda arvensis

Anthus pratensis

Carduelis carduelis

Carpodacus erythrinus

Ciconia ciconia

Crex crex

Emberiza citrinella

Lanius collurio

Locustella naevia

Motacilla flava

Passer montanus

Saxicola rubetra

Sturnus vulgaris

Sylvia communis

Vanellus vanellus

Litauen

Alauda arvensis

Anthus pratensis

Carduelis carduelis

Ciconia ciconia

Crex crex

Emberiza citrinella

Hirundo rustica

Lanius collurio

Motacilla flava

Passer montanus

Saxicola rubetra

Sturnus vulgaris

Sylvia communis

Vanellus vanellus

Luxemburg

Alauda arvensis

Carduelis cannabina

Emberiza citrinella

Lanius collurio

Passer montanus

Saxicola torquatus

Sylvia communis

Malta

Calandrella brachydactyla

Linaria cannabina

Cettia cetti

Cisticola juncidis

Coturnix coturnix

Emberiza calandra

Lanius senator

Monticola solitarius

Passer hispaniolensis

Passer montanus

Serinus serinus

Streptopelia decaocto

Streptopelia turtur

Sturnus vulgaris

Sylvia conspicillata

Sylvia melanocephala

Niederlande

Alauda arvensis

Anthus pratensis

Athene noctua

Calidris pugnax

Carduelis carduelis

Corvus frugilegus

Coturnix coturnix

Emberiza citrinella

Falco tinnunculus

Gallinago gallinago

Haematopus ostralegus

Hippolais icterina

Hirundo rustica

Limosa limosa

Miliaria calandra

Motacilla flava

Numenius arquata

Passer montanus

Perdix perdix

Saxicola torquatus

Spatula clypeata

Streptopelia turtur

Sturnus vulgaris

Sylvia communis

Tringa totanus

Turdus viscivorus

Vanellus vanellus

Polen

Alauda arvensis

Anthus pratensis

Carduelis cannabina

Ciconia ciconia

Emberiza citrinella

Emberiza hortulana

Falco tinnunculus

Galerida cristata

Hirundo rustica

Lanius collurio

Limosa limosa

Miliaria calandra

Motacilla flava

Passer montanus

Saxicola torquatus

Saxicola rubetra

Serinus serinus

Streptopelia turtur

Sturnus vulgaris

Sylvia communis

Upupa epops

Vanellus vanellus

Portugal

Athene noctua

Bubulcus ibis

Carduelis carduelis

Chloris chloris

Ciconia ciconia

Cisticola juncidis

Coturnix coturnix

Delichon urbicum

Emberiza cirlus

Falco tinnunculus

Galerida cristata

Hirundo rustica

Lanius meridionalis

Linaria cannabina

Merops apiaster

Miliaria calandra

Milvus migrans

Passer domesticus

Pica pica

Saxicola torquatus

Serinus serinus

Sturnus unicolor

Upupa epops

Rumänien

Alauda arvensis

Anthus campestris

Calandrella brachydactyla

Ciconia ciconia

Corvus frugilegus

Emberiza calandra

Emberiza citrinella

Emberiza hortulana

Emberiza melanocephala

Falco tinnunculus

Galerida cristata

Hirundo rustica

Lanius collurio

Lanius minor

Linaria cannabina

Melanocorypha calandra

Motacilla flava

Passer montanus

Perdix perdix

Saxicola rubetra

Saxicola torquatus

Streptopelia turtur

Sturnus vulgaris

Sylvia communis

Upupa epops

Vanellus vanellus

Slowakei

Alauda arvensis

Carduelis cannabina

Carduelis carduelis

Emberiza calandra

Emberiza citrinella

Falco tinnunculus

Hirundo rustica

Chloris chloris

Lanius collurio

Locustella naevia

Motacilla flava

Passer montanus

Saxicola rubetra

Saxicola torquatus

Serinus serinus

Streptopelia turtur

Sturnus vulgaris

Sylvia communis

Sylvia nisoria

Vanellus vanellus

Slowenien

Acrocephalus palustris

Alauda arvensis

Anthus trivialis

Carduelis cannabina

Carduelis carduelis

Columba oenas

Columba palumbus

Emberiza calandra

Emberiza cirlus

Emberiza citrinella

Falco tinnunculus

Galerida cristata

Hirundo rustica

Jynx torquilla

Lanius collurio

Lullula arborea

Luscinia megarhynchos

Motacilla flava

Passer montanus

Phoenicurus phoenicurus

Picus viridis

Saxicola rubetra

Saxicola torquatus

Serinus serinus

Streptopelia turtur

Sturnus vulgaris

Sylvia communis

Upupa epops

Vanellus vanellus

Spanien

Alauda arvensis

Alectoris rufa

Athene noctua

Calandrella brachydactyla

Carduelis carduelis

Cisticola juncidis

Corvus monedula

Coturnix coturnix

Emberiza calandra

Falco tinnunculus

Galerida cristata

Hirundo rustica

Linaria cannabina

Melanocorypha calandra

Merops apiaster

Oenanthe hispanica

Passer domesticus

Passer montanus

Pica pica

Pterocles orientalis

Streptopelia turtur

Sturnus unicolor

Tetrax tetrax

Upupa epops

Schweden

Alauda arvensis

Anthus pratensis

Carduelis cannabina

Corvus frugilegus

Emberiza citrinella

Emberiza hortulana

Falco tinnunculus

Hirundo rustica

Lanius collurio

Motacilla flava

Passer montanus

Saxicola rubetra

Sturnus vulgaris

Sylvia communis

Vanellus vanellus

ANHANG VI

LISTE DER BIODIVERSITÄTSINDIKATOREN FÜR WALDÖKOSYSTEME GEMÄẞ ARTIKEL 10 ABSÄTZE 2 UND 2a

Indikator

Beschreibung, Einheit und Methodik für die Festlegung und Überwachung des Indikators

Stehendes Totholz

Beschreibung: Dieser Indikator gibt die Menge an stehender Totholzbiomasse in Wäldern und anderen bewaldeten Flächen an.

Einheit: m3/ha.

Methodik: wie von FOREST EUROPE (State of Europe’s Forests 2020, FOREST EUROPE 2020) und in der Beschreibung der nationalen Waldinventare in Tomppo E. et al., National Forest Inventories, Pathways for Common Reporting, Springer, 2010, entwickelt und verwendet, und unter Berücksichtigung der Methodik gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2018/1999 im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006.

Liegendes Totholz

Beschreibung: Dieser Indikator gibt die Menge an liegender Totholzbiomasse in Wäldern und anderen bewaldeten Flächen an.

Einheit: m3/ha.

Methodik: wie von FOREST EUROPE (State of Europe’s Forests 2020, FOREST EUROPE 2020) und in der Beschreibung der nationalen Waldinventare in Tomppo E. et al., National Forest Inventories, Pathways for Common Reporting, Springer, 2010, entwickelt und verwendet, und unter Berücksichtigung der Methodik gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2018/1999 im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006.

Anteil der Wälder mit ungleicher Altersstruktur

Beschreibung: Dieser Indikator bezieht sich auf den Anteil von Wirtschaftswäldern mit einer ungleichen Altersstruktur an der Gesamtzahl von Wäldern mit einer ungleichen Altersstruktur.

Einheit: Prozentualer Anteil der Wirtschaftswälder mit ungleicher Altersstruktur

Methodik: wie von FOREST EUROPE (State of Europe’s Forests 2020, FOREST EUROPE 2020) und in der Beschreibung der nationalen Waldinventare in Tomppo E. et al., National Forest Inventories, Pathways for Common Reporting, Springer, 2010, entwickelt und verwendet.

Waldvernetzung

Beschreibung: Waldvernetzung bezeichnet die Dichte bewaldeter Gebiete. Sie wird mit einem Wert von 0 bis 100 angegeben.

Einheit: Index

Methodik: wie von der FAO entwickelt (Vogt P., et al., FAO – State of the World’s Forests: Forest Fragmentation, Technischer Bericht der JRC, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2019).

Index weitverbreiteter Waldvogelarten

Beschreibung: Der Waldvogelindikator beschreibt Entwicklungen im Laufe der Zeit bei der Abundanz weitverbreiteter Waldvogelarten in den jeweiligen europäischen Verbreitungsgebieten. Es handelt sich um einen zusammengesetzten Index, der auf Beobachtungsdaten zu Vogelarten beruht, die für Waldlebensräume in Europa charakteristisch sind. Der Index basiert auf spezifischen Artenlisten für jeden Mitgliedstaat.

Einheit: Index

Methodik: Brlík et al. Long-term and large-scale multispecies dataset tracking population changes of common European breeding birds, Sci Data 8, 21. 2021.

Bestand an organischem Kohlenstoff

Beschreibung: Dieser Indikator beschreibt den Bestand an organischem Kohlenstoff in einer Tiefe von 0 bis 30 cm in der Streuschicht und im Mineralboden von Waldökosystemen.

Einheit: Tonnen organischer Kohlenstoff/ha

Methodik: wie in Anhang V der Verordnung 2018/1999 im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 beschrieben und durch die Flächenstichprobenerhebung über die Bodennutzung/-bedeckung (LUCAS) gestützt (Jones A. et al., LUCAS Soil 2022, Technischer Bericht der JRC, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2021).

Anteil der Wälder mit überwiegend heimischen Baumarten

Beschreibung: Anteil der Wälder und anderen bewaldeten Flächen mit überwiegend (> 50 % Bedeckung) heimischen Baumarten

Einheit: %

Methodik: wie von FOREST EUROPE (State of Europe’s Forests 2020, FOREST EUROPE 2020) und in der Beschreibung der nationalen Waldinventare in Tomppo E. et al., National Forest Inventories, Pathways for Common Reporting, Springer, 2010, entwickelt und verwendet.

Vielfalt der Baumarten

Beschreibung: Dieser Indikator beschreibt die durchschnittliche Anzahl an Baumarten, die in Waldgebieten vorkommen.

Einheit: Index

Methodik: gestützt auf FOREST EUROPE (State of Europe’s Forests 2020, FOREST EUROPE 2020) und die Beschreibung der nationalen Waldinventare in Tomppo E. et al., National Forest Inventories, Pathways for Common Reporting, Springer, 2010.

ANHANG VII

LISTE VON BEISPIELEN FÜR WIEDERHERSTELLUNGSMAẞNAHMEN GEMÄẞ

ARTIKEL 11 ABSATZ 8

(1)  Wiederherstellung von Feuchtgebieten durch Wiedervernässung entwässerter Torfmoore, Entfernung von Entwässerungsstrukturen für Torfmoore oder Entdeichung und Aufgabe des Torfabbaus

(2)  Verbesserung der hydrologischen Bedingungen durch Steigerung der Quantität, Qualität und Dynamik von Oberflächengewässern sowie der Grundwasserspiegel in natürlichen und naturnahen Ökosystemen

(3)  Entfernung unerwünschter Verbuschung oder nicht heimischer Pflanzen auf Grasland, in Feuchtgebieten, Wäldern und auf Flächen mit spärlicher Vegetation

(4)  Anwendung von Paludikultur

(5)  Wiederherstellung von Flussmäandern und Wiederanbindung von künstlich abgeschnittenen Mäandern oder Altwassern

(6)  Entfernung longitudinaler und lateraler Hindernisse (wie Deiche und Dämme), Förderung der Flussdynamik und Wiederherstellung frei fließender Flussabschnitte

(7)  Renaturierung von Flussbetten, Seen und Niederungsfließgewässern, beispielsweise durch Entfernung künstlicher Flussbettbefestigungen, Optimierung der Substratzusammensetzung, Verbesserung oder Ausbau der Lebensraumfläche

(8)  Wiederherstellung natürlicher Sedimentierungsprozesse

(9)  Schaffung von Uferzonen, z. B. Auwälder, Pufferstreifen, Wiesen oder Weiden

(10)  Stärkung ökologischer Elemente in Wäldern, wie große, alte und sterbende Bäume (Habitatbäume) und Erhöhung der Menge liegenden und stehenden Totholzes

(11)  Hinarbeiten auf eine diversifizierte Waldstruktur in Bezug auf beispielsweise Zusammensetzung und Alter der Arten, Ermöglichen einer natürlichen Regenerierung und Sukzession von Baumarten

(11a)  Unterstützung der Migration von Herkunftsgebieten und Arten, wenn dies aufgrund des Klimawandels erforderlich ist

(12)  Stärkung der Vielfalt der Wälder durch die Wiederherstellung von Mosaiken anderer Lebensräume als Wäldern, wie beispielsweise offener Grasland- oder Heideflächen, Teiche oder Felsgebiete

(13)  Anwendung von „naturbasierten“ forstwirtschaftlichen oder „Dauerwald“-Ansätzen; Einführung heimischer Baumarten

(14)  Förderung der Entstehung heimischer Altwälder und reifer Bestände (z. B. durch Aufgabe der Holzernte oder durch aktive Bewirtschaftung mit Begünstigung der Entwicklung selbstregulierender Funktionen und geeigneter Widerstandsfähigkeit)

(15)  Einführung von Landschaftselementen mit großer biologischer Vielfalt auf Ackerflächen und intensiv bewirtschaftetem Grünland, wie Pufferstreifen, Feldränder mit heimischen Blühpflanzen, Hecken, Bäumen, kleine Wälder, Trockenmauern, Teiche, ökologische Korridoren, „Trittsteine“ usw.

(16)  Vergrößerung der landwirtschaftlichen Fläche mit agrarökologischen Bewirtschaftungsmethoden wie ökologischer/biologischer Landwirtschaft oder Agrarforstwirtschaft, Mischkulturen und Fruchtfolge, integriertem Pflanzenschutz und integriertem Nährstoffmanagement

(17)  Gegebenenfalls Verringerung der Weideintensität oder Mahd auf Grünland oder Wiederherstellung der extensiven Beweidung mit Nutztieren sowie extensiver Mahd, wo diese aufgegeben wurden

(18)  Aufgabe oder Verringerung des Einsatzes chemischer Pestizide sowie chemischer und tierischer Düngemittel

(19)  Aufgabe des Pflügens von Grünland und Einbringen von Samen ertragreicher Gräser

(20)  Entfernung von Bepflanzungen ehemals dynamischer Binnendünensysteme zur Wiederherstellung einer natürlichen Winddynamik zugunsten offener Lebensräume

(21)  Verbesserung der Vernetzung zwischen Lebensräumen zur Förderung der Entwicklung von Artenpopulationen sowie zur Ermöglichung eines ausreichenden individuellen und genetischen Austauschs sowie der Migration von Arten und ihrer Anpassung an den Klimawandel

(22)  Förderung der Entwicklung einer eigenen natürlichen Dynamik durch Ökosysteme, zum Beispiel durch die Aufgabe der Holzernte und die Stärkung von Naturbeschaffenheit und Wildnis

(23)  Entfernung und Bekämpfung invasiver gebietsfremder Arten sowie Verhinderung oder Minimierung der Einbringung neuer Arten

(24)  Minimierung der negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem, beispielsweise durch die Verwendung von Fanggeräten mit geringeren Auswirkungen auf den Meeresboden

(25)  Wiederherstellung wichtiger Laich- und Aufwuchsgebiete von Fischen

(26)  Bereitstellung von Strukturen oder Substraten zur Förderung der Wiederkehr von Meereslebewesen, z. B. Korallen-, Austern- und Steinriffe

(27)  Wiederherstellung von Seegraswiesen und Tangwäldern durch die aktive Stabilisierung des Meeresgrunds sowie die Verringerung und, sofern möglich, Beseitigung von Belastungen, oder durch eine aktive Vermehrung und Anpflanzung

(27a)  Wiederherstellung oder Verbesserung des Zustands von Populationen charakteristischer heimischer Arten, die von entscheidender Bedeutung für die Ökologie von Meereslebensräumen sind, durch passive oder aktive Wiederherstellungsmaßnahmen, z. B. Einführung von Jungtieren

(28)  Verminderung verschiedener Formen der Meeresverschmutzung wie Nährstoffbelastung, Lärmbelastung und Kunststoffabfälle

(29)  Vergrößerung von Grünflächen mit ökologischen Elementen in städtischen Gebieten wie Parks, Bäume und Waldflächen ▌, grüne Dächer, Wildblumenwiesen, Gärten, Gartenbau innerhalb der Stadtgrenzen, Alleen, städtischen Wiesen und Hecken, Teichen und Wasserläufen, unter Berücksichtigung unter anderem der Vielfalt der Arten, heimischer Arten, der örtlichen Gegebenheiten und der Resilienz gegenüber dem Klimawandel

(30)  Beendigung, Verminderung oder Sanierung von Umweltverschmutzungen durch Arzneimittel, gefährliche Chemikalien, städtisches und industrielles Abwasser und andere Abfälle, einschließlich Plastikmüll im Meer, sowie Lichtverschmutzung in sämtlichen Ökosystemen

(31)  Umwandlung von Brachflächen, ehemaligen Industriegebieten und Steinbrüchen in Naturlandschaften

(1)* Bezugnahmen auf „cp“ in den Überschriften angenommener Abänderungen sind als der entsprechende Teil dieser Abänderungen zu verstehen.
(2) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0220/2023).
(3)* Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
(4)ABl. C ,, S. .
(5)Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final vom 11.12.2019).
(6)Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, EU-Biodiversitätsstrategie für 2030, Mehr Raum für die Natur in unserem Leben (COM(2020) 380 final vom 20.5.2020).
(7)Beschluss 93/626/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über den Abschluss des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 1).
(8)https://www.cbd.int/decision/cop/?id=12268.
(9) Globaler Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal. Vom Präsidenten vorgelegter Beschlussentwurf, CBD/COP/DEC/15/4, 19. Dezember 2022.
(10)United Nations Sustainable Development – 17 Goals to Transform Our World.
(11)Resolution 73/284 vom 1. März 2019 zur Dekade der Vereinten Nationen für die Wiederherstellung von Ökosystemen (2021-2030).
(12)Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2021 zu dem Thema „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (2020/2273(INI)).
(13)Schlussfolgerungen des Rates zum Thema „Biologische Vielfalt – dringender Handlungsbedarf“, 12210/20.
(14)Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Criteria and guidance for protected areas designations“ (SWD(2022) 23 final).
(15)Abrufbar unter Circabc (europa.eu) [später zu ergänzen]
(16)Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, „Der Zustand der Natur in der Europäischen Union, Bericht über den Zustand und die Trends von unter die Vogelschutz- und die Habitat-Richtlinie fallenden Lebensraumtypen und Arten für den Zeitraum 2013-2018“ (COM(2020) 635 final).
(17) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Überprüfung der Handelspolitik - Eine offene, nachhaltige und entschlossene Handelspolitik“ - Brüssel, 18.2.2021 COM(2021)0066.
(18)https://seea.un.org/sites/seea.un.org/files/documents/EA/seea_ea_white_cover_final.pdf.
(19)Zwischenstaatliche Sachverständigengruppe für Klimaänderungen (IPCC): IPCC-Sonderbericht über die Folgen einer globalen Erwärmung um 1,5 °C gegenüber vorindustriellem Niveau und die damit verbundenen globalen Treibhausgasemissionspfade im Zusammenhang mit einer Stärkung der weltweiten Reaktion auf die Bedrohung durch den Klimawandel, nachhaltiger Entwicklung und Anstrengungen zur Beseitigung von Armut [V. Masson-Delmotte, P. Zhai, H.-O. Pörtner, D. Roberts, J. Skea, P.R. Shukla, A. Pirani, W. Moufouma-Okia, C. Péan, R. Pidcock, S. Connors, J.B.R. Matthews, Y. Chen, X. Zhou, M.I. Gomis, E. Lonnoy, T. Maycock, M. Tignor und T. Waterfield (Hrsg.)] https://www.de-ipcc.de/256.php
(20)Klimaänderung 2022:Folgen, Anpassung und Verwundbarkeit | Klimaänderung 2022:Folgen, Anpassung und Verwundbarkeit (ipcc.ch).
(21)Zwischenstaatliche Plattform Wissenschaft-Politik für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen (IPBES) 2019, Global assessment report on biodiversity and ecosystem services (Bericht über die weltweite Bewertung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemdienstleistungen), 2019. E. S. Brondizio, J. Settele, S. Díaz und H. T. Ngo (Hrsg.). IPBES-Sekretariat, Bonn, Deutschland. 1148 Seiten. https://doi.org/10.5281/zenodo.3831673.
(22)Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
(23)Naturbasierte Lösungen sind definiert als „von der Natur inspirierte und darauf aufbauende Lösungen, die kosteneffizient sind und gleichzeitig ökologische, soziale und wirtschaftliche Vorteile bieten sowie zum Resilienzaufbau beitragen. Durch lokal angepasste, ressourceneffiziente und systembezogene Eingriffe bringen solche Lösungen mehr und vielfältigere Natur sowie natürliche Merkmale und Prozesse in Städten, terrestrischen und marinen Landschaften mit sich.“ Naturbasierte Lösungen dienen daher der biologischen Vielfalt und unterstützen die Erbringung einer Reihe von Ökosystemleistungen.
(24) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Ein klimaresilientes Europa aufbauen – Die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel, (COM(2021)0082).
(25)Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/841 hinsichtlich des Geltungsbereichs, der Vereinfachung der Compliance-Vorschriften, der Festlegung der Zielwerte der Mitgliedstaaten für 2030 und der Verpflichtung, bis 2035 gemeinsam Klimaneutralität im Sektor Landnutzung, Forstwirtschaft und Landwirtschaft zu erreichen, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 hinsichtlich der Verbesserung der Überwachung, der Berichterstattung, der Verfolgung der Fortschritte und der Überprüfung (COM(2021) 554 final).
(26)Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Gewährleistung der Ernährungssicherheit und Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Lebensmittelsysteme (COM(2022) 133 final).
(27)Konferenz zur Zukunft Europas – Bericht über das endgültige Ergebnis, Mai 2022, Vorschlag 2 (1, 4, 5) S. 44 und Vorschlag 6 (6) S. 48.
(28) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen EU-Bodenstrategie für 2030 – Die Vorteile gesunder Böden für Menschen, Lebensmittel, Natur und Klima nutzen (COM(2021)0699).
(29)Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
(30)Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).
(31) GD Umwelt, 2017, „Reporting under Article 17 of the Habitats Directive: Explanatory notes and guidelines for the period 2013-2018“ und GD Umwelt 2013, „Interpretation Manual of European Union Habitats Eur 28“.
(32)Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(33)Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks von 1992 – OSPAR-Übereinkommen (OSPAR), Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets von 1992 – Helsinki-Übereinkommen (HELCOM), Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers von 1995 – Übereinkommen von Barcelona (UNEP-MAP) und Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres von 1992 – Übereinkommen von Bukarest.
(34)Vysna, V., Maes, J., Petersen, J. E., La Notte, A., Vallecillo, S., Aizpurua, N., Ivits, E., Teller, A.: Accounting for ecosystems and their services in the European Union (INCA). Final report from phase II of the INCA project aiming to develop a pilot for an integrated system of ecosystem accounts for the EU. Statistischer Bericht. Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2021.
(35)Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen EU-Initiative für Bestäuber (COM/2018/395 final).
(36)Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Fortschritte bei der Umsetzung der EU-Initiative für Bestäuber (COM(2021) 261 final).
(37)Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2021 zu dem Thema „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (2020/2273(INI)), verfügbar unter https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0277_DE.pdf.
(38)Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Dezember 2020 zum Sonderbericht Nr. 15/2020 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Schutz wilder Bestäuber in der EU – Initiativen der Kommission haben keine Früchte getragen“ (14168/20).
(39)Sonderbericht Nr. 15/2020, https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/SR20_15/SR_Pollinators_DE.pdf
(40)Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Überarbeitung der EU-Initiative für Bestäuber – Ein neuer Deal für Bestäuber (COM(2023) 35 final).
(41)Europäische Rote Liste – Umwelt – Europäische Kommission (europa.eu – auf Englisch)
(42)Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).
(43)Wenn sich ein Betriebsinhaber im Rahmen einer erweiterten Öko-Regelung verpflichtet, mindestens 7 % seines Ackerlands für nichtproduktive Flächen oder Landschaftselemente, einschließlich brachliegender Flächen, zu nutzen, oder wenn ein Anteil von mindestens 7 % des Ackerlands auf Ebene des Betriebs u. a. für Zwischenfrüchte oder stickstoffbindende Pflanzen genutzt wird, die ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln angebaut werden.
(44)Wiedervernässung ist der Prozess der Umwandlung eines entwässerten Bodens in einen feuchten Boden. IPCC 2014, Kapitel 1 des IPCC-Berichts „2013 Supplement to the 2006 IPCC Guidelines for National Greenhouse Gas Inventories: Wetlands, Hiraishi, T., Krug, T., Tanabe, K., Srivastava, N., Baasansuren, J., Fukuda, M. und Troxler, T.G. (Hrsg.).
(45)Der Begriff „organischer Boden“ wird in den IPCC-Leitlinien von 2006 „2006 IPCC Guidelines for National Greenhouse Gas Inventories“ definiert. Die Leitlinien wurden im Rahmen des Programms für nationale Treibhausgasinventare von Eggleston H.S., Buendia L., Miwa K., Ngara T. und Tanabe K. (Hrsg.) erstellt.
(46)Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Neue EU-Waldstrategie für 2030, COM(2021) 572 final.
(47)Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).
(48)Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
(49)Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).
(50)Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58).▌
(51)Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
(52)Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über Europäische Missionen (COM(2021) 609 final).
(53)Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).
(54)Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).
(55)Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).
(56)Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 1).
(57)Verordnung (EU) 2021/783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Programms für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 53).
(58)Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 1).
(59)Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1).
(60)Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60).
(61)Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1).
(62)Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).
(63)Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 11).
(64)Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).
(65)Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).
(66)Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Nachhaltige Kohlenstoffkreisläufe (COM(2021)0800 final).
(67)Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).
(68)[Fundstelle nach Veröffentlichung des 8. Umweltaktionsprogramms einfügen].
(69) Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
(70)Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(71)Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
(72)Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69).
(73)Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sowie der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (COM(2022)0222).
(74)ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1.
(75)EUNIS marine habitat classification 2022,Europäische Umweltagentur.


Beitritt zum Schengen-Raum
PDF 142kWORD 51k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2023 zum Beitritt zum Schengen-Raum (2023/2668(RSP))
P9_TA(2023)0278B9-0309/2023

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Petition Nr. 0004/2023 und die Petition Nr. 1033/2015 sowie die entsprechende Erörterung im Petitionsausschuss vom 22. März 2023,

–  gestützt auf das Protokoll Nr. 19 zum Vertrag über die Europäische Union (EUV) und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (11997D/PRO/02),

–  gestützt auf Artikel 67 Absätze 1 und 2 AEUV, wonach die Union einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bildet und sicherstellt, „dass Personen an den Binnengrenzen nicht kontrolliert werden“,

–  gestützt auf Artikel 2 EUV, in dem als die Werte, auf die sich die Union gründet, die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, festgelegt sind,

–  gestützt auf Artikel 20 und Artikel 21 Absatz 1 AEUV, wonach jeder Unionsbürger das Recht hat, sich im Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten,

–  gestützt auf Artikel 18 AEUV, wonach jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist,

–  gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 sowie Artikel 13 Absätze 1 und 2 EUV, die die Verpflichtung der Organe der Union betreffen, loyal zusammenzuarbeiten,

–  unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Akte vom 21. Juni 2005 über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht(1),

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) und insbesondere auf Artikel 45, wonach die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger das Recht haben, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten,

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 8. Juni 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Republik Bulgarien und Rumänien(2),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Justiz und Inneres) vom 9. und 10. Juni 2011, 22. und 23. September 2011, 25. und 26. Oktober 2012, 7. und 8. März 2013, 5. und 6. Dezember 2013 sowie 8. und 9. Dezember 2022,

–  unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2017/1908 des Rates vom 12. Oktober 2017 über das Inkraftsetzen einiger Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Visa-Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien(3),

–  unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2018/934 des Rates vom 25. Juni 2018 über das Inkraftsetzen der übrigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien(4),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Mai 2022 mit dem Titel „Schengen-Statusbericht 2022“ (COM(2022)0301) und die Mitteilung der Kommission vom 16. Mai 2023 mit dem Titel „Schengen-Statusbericht 2023“ (COM(2023)0274), in der die „Vollendung des Schengen-Raums mit einem vor Ende des Jahres 2023 zu fassenden Ratsbeschluss über die vollständige Anwendung des Schengen-Besitzstandes auf Bulgarien und Rumänien“ gefordert wird,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. November 2022 mit dem Titel „Schengen durch vollständige Einbeziehung Bulgariens, Kroatiens und Rumäniens in den Raum ohne Binnengrenzen-Kontrollen stärken“ (COM(2022)0636), einschließlich des Berichts über die Informationsreise auf freiwilliger Basis nach Rumänien und Bulgarien betreffend die Anwendung des Schengen-Besitzstands und dessen Weiterentwicklung seit 2011(5), der zusammen mit der Mitteilung veröffentlicht wurde,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2022/922 des Rates vom 9. Juni 2022 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2018 zur vollständigen Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Bulgarien und in Rumänien: Abschaffung der Binnengrenzkontrollen an den Land-, See- und Luftgrenzen(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 13. Oktober 2011 und 18. Oktober 2022 zum Beitritt von Rumänien und Bulgarien zum Schengen-Raum(8),

–  unter Hinweis auf den Bericht vom 23. November 2022 über die ergänzende Informationsreise auf freiwilliger Basis nach Rumänien und Bulgarien betreffend die Anwendung des Schengen-Besitzstands und dessen Weiterentwicklung seit 2011, der dem Europäischen Parlament im Dezember 2022 übermittelt wurde,

–  unter Hinweis auf die Erläuterung des Standpunkts Österreichs vom 9. Dezember 2022, die vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich herausgegeben wurde,

–  gestützt auf Artikel 227 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass der Schengen-Raum eine der Säulen des europäischen Projekts ist und ihm im Rahmen der Unionsbürgerschaft wesentliche Bedeutung zukommt und er das Fundament der Europäischen Union und des Binnenmarkts insgesamt bilden soll; in der Erwägung, dass der Schengen-Raum die symbolträchtigste Errungenschaft des europäischen Aufbauwerks sowie eine greifbare Ausprägung der europäischen Lebensweise ist und durch ihn die Wirtschaft angekurbelt wird und die Europäer über die Binnengrenzen hinweg vereint werden;

B.  in der Erwägung, dass Rumänien und Bulgarien seit über einem Jahrzehnt nicht in den Genuss aller Vorteile des Schengen-Raums kommen, weil sie immer noch keine Vollmitglieder sind, obwohl sie alle im Schengen-Besitzstand festgelegten Verpflichtungen erfüllen;

C.  in der Erwägung, dass jeden Tag etwa 3,5 Millionen Menschen die Binnengrenzen überschreiten, um zu arbeiten, zu studieren oder Familie und Freunde zu besuchen, und fast 1,7 Millionen Menschen in einem Schengen-Land wohnen und in einem anderen Schengen-Land arbeiten; in der Erwägung, dass die Europäer jährlich schätzungsweise 1,25 Milliarden Reisen innerhalb des Schengen-Raums unternehmen, wodurch für den Tourismus und die Kulturbranche erhebliche Vorteile entstehen(9);

D.  in der Erwägung, dass der Umstand, dass Rumänien und Bulgarien nicht dem Schengen-Raum beigetreten sind, eine große gesellschaftliche und wirtschaftliche Belastung für die Unternehmen und die Bevölkerung der beiden Länder bedeutet; in der Erwägung, dass Rumänien eine Bevölkerung von mehr als 19 Millionen und Bulgarien eine Bevölkerung von fast sieben Millionen Menschen hat, zu denen noch die jeweiligen Diasporas hinzugerechnet werden sollten, also die in anderen Mitgliedstaaten lebenden Unionsbürger, die in der Regel in derselben Weise belastet sind;

E.  in der Erwägung, dass alle Bürgerinnen und Bürger Bulgariens und Rumäniens gegenüber den Menschen aus den Schengen-Ländern diskriminiert werden, weil sie mit Verzögerungen, übermäßigem bürokratischen Aufwand und zusätzlichen Kosten konfrontiert sind, wenn sie ins Ausland reisen oder im Ausland Geschäfte tätigen; in der Erwägung, dass das Veto gegen den Beitritt Rumäniens und Bulgariens zum Schengen-Raum zu einer antieuropäischen Stimmung in diesen Ländern führen kann, was wiederum mit einem schwindenden Vertrauen in das Projekt EU und ihre Organe einhergehen könnte; in der Erwägung, dass durch die Identitätsfeststellung die Kosten für den Warenhandel an jeder Schengen-Grenze um ca. 0,4 % bis 0,9 % des Handelswerts steigen, während beim Dienstleistungshandel noch höhere Kosten anfallen; in der Erwägung, dass sich die Handelskosten für den gesamten Schengen-Raum auf 6,5 Mrd. bis 13 Mrd. EUR jährlich belaufen;

F.  in der Erwägung, dass der Rat auf seiner Tagung vom 8. Dezember 2022 den Beschluss über die vollständige Anwendung des Schengen-Besitzstands in Rumänien und Bulgarien nicht unterstützte, und zwar trotz der positiven Bewertung durch die Kommission, die hervorgehoben hatte, dass Rumänien und Bulgarien weiterhin alle Kriterien für den vollständigen Beitritt zum Schengen-Raum erfüllen;

G.  in der Erwägung, dass die in der am 9. Dezember 2022 veröffentlichten offiziellen Motivation Österreichs für das Abstimmungsverhalten(10) verwendeten Argumente nicht mit den für Rumäniens Beitritt zum Schengen-Raum festgelegten Voraussetzungen in Zusammenhang stehen, die in Artikel 4 Absatz 2 der Akte von 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union genannt werden;

H.  in der Erwägung, dass Rumänien und Bulgarien das Schengen-Evaluierungsverfahren gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Akte von 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union erfolgreich abgeschlossen haben; in der Erwägung, dass die Sachverständigen der Gruppe „Schengen-Bewertung“ (SCH-EVAL) und der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 9. und 10. Juni 2011 bestätigt haben, dass beide Länder bereit sind, alle Bestimmungen des Schengen-Besitzstands umzusetzen; in der Erwägung, dass der Rat am 8. Juli 2011 feststellte, dass die beiden Länder die für die Anwendung des Schengen-Besitzstands notwendigen Bedingungen in allen Bereichen erfüllen; in der Erwägung, dass die uneingeschränkte Beteiligung am Schengen-Raum, sobald alle vereinbarten Bedingungen überprüft und erfüllt wurden, kein Privileg, sondern vielmehr ein in den EU-Verträgen verankertes Recht ist;

I.  in der Erwägung, dass bei den Informationsreisen auf freiwilliger Basis vom Oktober und November 2022 festgestellt wurde, dass Bulgarien und Rumänien den Schengen-Besitzstand und die Schengen-Instrumente seit 2011 kontinuierlich und umfassend umsetzen und daher einen wertvollen Beitrag zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Schengen-Raums leisten;

J.  in der Erwägung, dass die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) eindeutig erklärt hat, dass Rumänien und Bulgarien ausgehend von den statistischen Daten keine Migrationsroute in den übrigen Schengen-Raum sind; in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten, die dem Schengen-Raum angehören, verpflichtet sind, den Schengen-Besitzstand, auch in Bezug auf die Grundrechte gemäß Artikel 4 des Schengener Grenzkodexes(11), einzuhalten;

K.  in der Erwägung, dass Rumänien der Kommission zufolge den Zustrom der mehr als 4,5 Millionen ukrainischen Flüchtlinge(12), die seit dem Beginn des rechtswidrigen Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine ins Land gekommen sind, im Einklang mit den Schengen-Standards effizient bewältigt hat;

L.  in der Erwägung, dass die Kommission und das Europäische Parlament den Rat aufgefordert haben, unverzüglich alle notwendigen Beschlüsse zu fassen, damit Bulgarien und Rumänien Vollmitglieder des Schengen-Raums werden;

M.  in der Erwägung, dass aufgrund der verstärkten Verschmutzung durch die Tausenden Fahrzeuge, die jeden Tag stundenlang oder sogar tagelang in der Schlange darauf warten, die Grenze zwischen Ungarn und Rumänien, Rumänien und Bulgarien sowie Bulgarien und Griechenland zu überqueren, die Umwelt wie auch die Gesundheit der Fahrer, des Zollpersonals und der in den Grenzgebieten lebenden Menschen gefährdet sind; in der Erwägung, dass evidenzbasierten Informationen(13) zufolge jährlich 46 000 Tonnen CO2 freigesetzt werden, weil die Kontrollen an den Binnengrenzen für Rumänien und Bulgarien nicht aufgehoben werden;

N.  in der Erwägung, dass die Wartezeit für Lkw beim Grenzübertritt zwischen Schengen-Ländern im Jahr 2021 zwischen zehn und 30 Minuten betrug und für viele Übertritte überhaupt keine Wartezeit gemeldet wurde, während die Wartezeiten an den Grenzübergangsstellen im Fall von Ländern, die dem Schengen-Raum nicht angehören, von Stunden bis hin zu Tagen reichen können(14); in der Erwägung, dass die Lkw-Schlangen an den Grenzen im Westen Rumäniens im Jahr 2022 mehr als 25 km lang waren(15); in der Erwägung, dass diese langen Schlangen, in denen tagelang gewartet wird, extrem negative Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen der Lkw-Fahrer und die Umwelt haben;

O.  in der Erwägung, dass Rumänien und Bulgarien in den letzten elf Jahren erhebliche finanzielle Verluste verzeichneten, obwohl sie alle notwendigen Kriterien für den Beitritt zum Schengen-Raum erfüllen, und gleichzeitig nicht in den Genuss der entsprechenden Rechte kamen;

1.  bekräftigt im Einklang mit seinem langjährigen, in seinen früheren Entschließungen über den Beitritt Rumäniens und Bulgariens zum Schengen-Raum dargelegten Standpunkt seine entschiedene Unterstützung der Erweiterung des Schengen-Raums auf Rumänien und Bulgarien, da diese Länder bereits nachgewiesen haben, dass sie die notwendigen Kriterien erfüllen, den Schengen-Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen und bereits einen positiven Beitrag zum Schengen-Raum leisten;

2.  bringt sein tiefes Bedauern über das Ergebnis der Beratungen des Rates vom 8. Dezember 2022 zum Ausdruck, das bedeutete, dass Rumänien und Bulgarien der Beitritt zum Schengen-Raum verwehrt wurde, ohne dass dafür eine rechtliche Begründung im Zusammenhang mit den Beitrittskriterien vorgelegt wurde; ist der Auffassung, dass dieses Ergebnis eher durch einzelstaatliche innenpolitische Kampagnen als durch die tatsächlichen Beitrittskriterien motiviert war;

3.  stellt mit großer Besorgnis fest, dass sich die rumänischen und bulgarischen Bürgerinnen und Bürger aufgrund dieses Ergebnisses diskriminiert fühlen, und fordert die Kommission auf, in Erwägung zu ziehen, zu prüfen, ob möglicherweise Verstöße gegen den Vertrag über die Europäische Union vorliegen; stellt ferner fest, dass Kroatiens Beitritt zum Schengen-Raum gebilligt wurde, der Beitritt von Rumänien und Bulgarien jedoch nicht; weist besorgt darauf hin, dass die Ablehnung der Erweiterung des Schengen-Raums auf Rumänien und Bulgarien verheerende Auswirkungen auf die öffentliche Unterstützung für die Union hatte;

4.  fordert den Rat nachdrücklich auf, seinen Verpflichtungen zur loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 13 EUV in seiner Beziehung zur Kommission und zum Europäischen Parlament nachzukommen, und erklärt, in Bezug auf den Beitritt Rumäniens und Bulgariens zum Schengen-Raum in gutem Glauben zu handeln; ist der Auffassung, dass die Ablehnung der Aufnahme Rumäniens und Bulgariens in den Schengen-Raum zur Folge hat, dass in Bezug auf das Recht auf Würde des Menschen (Artikel 1), auf Freiheit und Sicherheit (Artikel 6), auf Gleichheit vor dem Gesetz (Artikel 20), auf Umweltschutz (Artikel 37) sowie auf Freizügigkeit (Artikel 45) gegen die Charta verstoßen wird;

5.  fordert den Rat auf, Artikel 4 Absatz 2 der Akte von 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union zu achten und unverzüglich und spätestens Ende 2023 ausschließlich auf der Grundlage der Erfüllung der Schengen-Kriterien durch die beiden Länder für ihren Beitritt und ihre vollständige Anwendung des Schengen-Besitzstands zu stimmen;

6.  fordert den Rat auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Kollateralschäden und irreparablen Schäden, zum Beispiel infolge des Anstiegs der CO2-Emissionen, die jedes Jahr von den Millionen von Fahrzeugen, die stundenlang auf die Grenzkontrollen warten, verursacht werden, in einem krassen Gegensatz zu den Klimaneutralitätszielen der Union stehen;

7.  bedauert und weist tief besorgt darauf hin, dass der ablehnende Beschluss über die Schengen-Mitgliedschaft von Rumänien und Bulgarien in EU-feindlicher Propaganda, einschließlich russischer Propaganda, zum Nachteil der außenpolitischen Ziele der EU instrumentalisiert wird; betont, dass durch diesen Beschluss, der nicht auf rechtlich soliden und anwendbaren Kriterien beruht, die Fähigkeit der Union beeinträchtigt wird, ihre Werte und eine verantwortungsvolle Staatsführung in Drittländern, einschließlich der Beitrittsländer, zu fördern;

8.  fordert die Kommission auf, abzuschätzen, welche finanziellen Verluste, entgangenen Gewinne und Umweltschäden seit 2011 für Rumänien und Bulgarien sowie für die Union insgesamt dadurch verursacht wurden, dass Rumänien und Bulgarien keine Schengen-Mitglieder sind; ist der Auffassung, dass die Kommission mögliche Mechanismen prüfen sollte, um Bulgarien und Rumänien für die finanziellen Verluste zu entschädigen, die ihnen ab Juni 2011 durch die negative und ungerechtfertigte Ablehnung der Mitgliedschaft im Schengen-Raum entstanden sind;

9.  hebt hervor, dass der Beitritt Rumäniens und Bulgariens zum Schengen-Raum von wesentlicher Bedeutung ist, da die Union durch einen erweiterten Schengen-Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen stärker wird;

10.  fordert alle Mitgliedstaaten auf, ihrer Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit mit Rumänien und Bulgarien im Hinblick auf den Beitritt dieser beiden Mitgliedstaaten zum Schengen-Raum gemäß Artikel 4 Absatz 3 EUV nachzukommen; weist darauf hin, dass kein Mitgliedstaat die Rechte anderer Mitgliedstaaten, einschließlich des rechtmäßigen Beitritts zum Schengen-Raum bei Erfüllung der Kriterien, willkürlich verletzten sollte;

11.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, alle in Betracht kommenden Verfahren zu prüfen, um das Recht der rumänischen und bulgarischen Bürgerinnen und Bürger auf Freizügigkeit zu schützen;

12.  hebt hervor, dass die derzeitigen und potenzielle künftige Maßnahmen dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Prüfung vorgelegt werden müssen;

13.  fordert den spanischen Ratsvorsitz auf, diesem Thema hohe Priorität einzuräumen und für 2023 eine Abstimmung in dieser Angelegenheit anzusetzen; fordert den Rat auf, Maßnahmen zu treffen, um den Missbrauch des Vetorechts zu verhindern;

14.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung der Kommission, dem Rat und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 203.
(2) ABl. C 380 E vom 11.12.2012, S. 160.
(3) ABl. L 269 vom 19.10.2017, S. 39.
(4) ABl. L 165 vom 2.7.2018, S. 37.
(5) https://home-affairs.ec.europa.eu/system/files/2022-11/Bulgaria%20and%20Romania%20fact-finding%20mission%20report_en.pdf
(6) ABl. L 160 vom 15.6.2022, S. 1.
(7) ABl. C 388 vom 13.11.2020, S. 18.
(8) ABl. C 94 E vom 3.4.2013, S. 13, und ABl. C 149 vom 28.4.2023, S. 11.
(9) ABl. C 99 vom 1.3.2022, S. 158.
(10) Am 9. Dezember 2022 vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich herausgegebenes amtliches Dokument, das der Petition Nr. 0004/2023 zum Beitritt Rumäniens zum Schengen-Raum als Anlage 2 beigefügt wurde.
(11) Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).
(12) Rumänische Grenzpolizei: https://www.cotidianul.ro/cati-ucraineni-au-intrat-in-tara-noastra/ https://www.politiadefrontiera.ro/ro/main/i-traficul-la-frontiera-in-data-de-13-iunie-2023-33710.html
(13) Mitteilung der Kommission vom 16. Mai 2023 mit dem Titel „Schengen-Statusbericht 2023“ (COM(2023)0274).
(14) https://www.euronews.com/my-europe/2021/03/26/a-decade-after-talks-began-is-romania-any-closer-to-joining-schengen
(15) Pressemitteilung der nationalen Gewerkschaft der Güterkraftverkehrsunternehmer, abrufbar unter: https://www.untrr.ro/en/press-release-untrr-requests-priority-for-romania-s-entry-into-the-schengen-area-and-the-right-of-free-movement-in-the-eu-for-romanian-road-carriers-and-passengers-without-blockages-for-trucks-and-coaches-at-the-eu-borders.html


Lage im Libanon
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2023 zur Lage im Libanon (2023/2742(RSP))
P9_TA(2023)0279RC-B9-0323/2023

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zum Libanon, insbesondere seine Entschließung vom 16. September 2021 zur Lage im Libanon(1),

–  unter Hinweis auf die früheren Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, insbesondere die Resolutionen 1559 (2004), 1701 (2006) und 2539 (2020), 2591 (2021) sowie 2650 (2022),

–  unter Hinweis auf das Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits(2),

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2007/860/EG des Rates vom 10. Dezember 2007 über eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für Libanon(3),

–  unter Hinweis auf die Presseerklärung der Delegation für die Beziehungen zu den Maschrik-Ländern zu einem offiziellen Besuch im Libanon vom 19. bis 23. Juni 2023,

–  unter Hinweis auf die im Rahmen der Partnerschaftsprioritäten EU-Libanon im November 2016, der CEDRE-Konferenz (Conférence économique pour le développement, par les réformes et avec les entreprises) am 6. April 2018, des Reform-, Erholungs- und Wiederaufbaurahmens (3RF) des Libanon im Dezember 2020 und der Treffen der Internationalen Unterstützungsgruppe für den Libanon am 11. Dezember 2019, 23. September 2020 und 19. Mai 2021 vereinbarten Verpflichtungen,

–  unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Wahlbeobachtungsmission der EU über die Parlamentswahl vom 15. Mai 2022,

–  unter Hinweis auf den Beschluss des Europäischen Rates vom 26. Juli 2022, den EU-Rahmen für gezielte Sanktionen um ein Jahr zu verlängern,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) Josep Borrell vom 1. November 2022 zur politischen Lage im Libanon, und auf die Erklärung vom 8. April 2023 zur Eskalation der Gewalt,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Delegation der Europäischen Union vom 13. November 2022 zur aktuellen Lage im Libanon,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Sonderkoordinators der Vereinten Nationen vom 3. April 2023 zu den Kommunalwahlen im Libanon,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte und ihres Sprechers zur Lage im Libanon,

–  unter Hinweis auf die vier Genfer Konventionen von 1949 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und ihre Zusatzprotokolle, die vom Libanon ratifiziert wurden,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

–  gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die derzeitige Lage im Libanon aufgrund der politischen, wirtschaftlichen, sozialen, finanziellen und gesundheitlichen Krisen sowie des Zusammenbruchs der Institutionen äußerst alarmierend und zutiefst besorgniserregend ist; in der Erwägung, dass die Inflation der Strom-, Gas- und Wasserpreise im Juni 2022 mit fast 600 % ihren Höchststand erreichte; in der Erwägung, dass die Mehrheit der libanesischen Bevölkerung heute in Armut lebt und dass die Staatsorgane nicht in der Lage sind, das Recht aller Menschen auf einen angemessenen Lebensstandard, einschließlich des Rechts auf Nahrung, zu gewährleisten; in der Erwägung, dass die Verschlechterung der Wirtschaftslage und die Zunahme der Armut Schwierigkeiten beim Zugang zu grundlegenden Rechten wie Gesundheitsversorgung und Unterkunft sowie einen Anstieg der Auswanderung zur Folge hatten;

B.  in der Erwägung, dass der Libanon ein enger und wichtiger Partner der Europäischen Union ist; in der Erwägung, dass diese Partnerschaft auf gemeinsamen Interessen, langjährigen historischen und kulturellen Bindungen, einem regelmäßigen politischen und sozialen Dialog und weitreichenden persönlichen Kontakten beruht; in der Erwägung, dass der Libanon über eine dynamische Zivilgesellschaft und Parteienlandschaft mit zahlreichen Aktivisten, kommunalen Führungspersonen, Akademikern, Künstlern und Jugendgruppen verfügt, die sich engagieren und dringende Reformen fordern;

C.  in der Erwägung, dass am 15. Mai 2022 im Libanon eine Parlamentswahl abgehalten wurde, die zur Folge hatte, dass die Hisbollah und ihre Verbündeten ihre Mehrheit im Parlament verloren und Najib Mikati erneut von einer Mehrheit mit der Bildung einer neuen Regierung beauftragt wurde, was ihm jedoch aufgrund politischer Blockaden nicht gelang; in der Erwägung, dass sich die Lage fortsetzte, bis das Mandat von Präsident Michel Aoun auslief und die geschäftsführende Regierung von Mikati die Führung des Landes übernahm;

D.  in der Erwägung, dass sich die Hisbollah, die Amal-Bewegung und ihre Verbündeten verfassungswidriger Mittel behalfen, um den Abschluss der parlamentarischen Abstimmung zu verhindern, z. B. durch Verlassen der Sitzung nach dem ersten Wahlgang oder durch die Verhinderung der Beschlussfähigkeit, um die Wahl des Oppositionskandidaten zu verhindern; in der Erwägung, dass sich der Parlamentspräsident des Libanon, Nabih Berri, weigert, entgegen den Bestimmungen der libanesischen Verfassung offene Wahlgänge zur Wahl des Präsidenten durchzuführen; in der Erwägung, dass dies dazu geführt hat, dass die Präsidentschaftswahl seit zehn Monaten blockiert ist, und das in einer Zeit, in der es dringend eines Präsidenten bedarf, um die notwendigen Reformen durchzuführen, einen vollständigen Zusammenbruch zu verhindern und die staatlichen Institutionen sowie das demokratische System wiederherzustellen; in der Erwägung, dass dieser politische Stillstand eine Folge einer vielschichtigen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Krise ist, die sich auf alle Bereiche des libanesischen Staates auswirkt;

E.  in der Erwägung, dass der Beschluss des Rates (CFSP) 2021/1277 vom 30. Juli 2021 die Möglichkeit vorsieht, Sanktionen gegen Personen und Organisationen, die für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit im Libanon verantwortlich sind, zu verhängen;

F.  in der Erwägung, dass die für den 31. Mai 2023 vorgesehenen Kommunalwahlen das zweite Jahr in Folge verschoben wurden; in der Erwägung, dass der Innenminister der geschäftsführenden libanesischen Regierung, Bassam Mawlawi, dafür gesorgt hat, dass das Land bereit wäre, Kommunalwahlen abzuhalten; in der Erwägung, dass der Sonderkoordinator der Vereinten Nationen für den Libanon diese Wahlen uneingeschränkt unterstützt und sie für die Einhaltung der verfassungsmäßigen Fristen und demokratischen Verfahren des Libanon als wichtig erachtet, und zwar in einer Zeit, in der das Amt des Präsidenten nicht besetzt ist und das Land mit einer weit verbreiteten Lähmung der Institutionen konfrontiert ist; in der Erwägung, dass das libanesische Parlament mit den Stimmen der Hisbollah, der Amal-Bewegung, der freien Patriotischen Bewegung und ihrer verbündeten Fraktionen beschlossen hat, die Kommunalwahlen des Landes angesichts von Finanzierungsengpässen um höchstens ein Jahr bis zum 31. Mai 2024 zu verschieben; in der Erwägung, dass dieser Aufschub die bestehende institutionelle Lähmung und das mangelnde Vertrauen des libanesischen Volkes in die Demokratie weiter verstärken könnte;

G.  in der Erwägung, dass wirtschaftliche Not, Sparmaßnahmen und weit verbreitete Korruption in den letzten Jahren mehrere Protestwellen ausgelöst haben, von denen sich die größte um den Jahrestag der sogenannten Oktoberrevolution ereignete, die am 17. Oktober 2019 ihren Anfang nahm; in der Erwägung, dass Proteste und soziale Unruhen aus diesen Gründen nach wie vor weitverbreitet sind und weiterhin im ganzen Land stattfinden;

H.  in der Erwägung, dass durch die Explosion im Hafen von Beirut am 4. August 2020, bei der es sich immer noch um die weltweit größte nichtnukleare Explosion handelt, mehr als 220 Menschen, darunter mehr als 20 EU-Bürgerinnen und Bürger, ums Leben kamen, 7 000 Menschen verletzt, 300 000 Menschen vertrieben und 74 000 Häuser zerstört oder beschädigt wurden;

I.  in der Erwägung, dass drei Jahre nach der Explosion im Hafen von Beirut die innerstaatliche Untersuchung der Ursachen, die zu dieser Explosion geführt haben, aktiv behindert wird, was hauptsächlich auf den Machtmissbrauch politischer Akteure, einschließlich der Hisbollah, ihrer Verbündeten, des Justizministers und des Generalstaatsanwalts, zurückzuführen ist; in der Erwägung, dass die seit Langem bestehende Korruption, Misswirtschaft und Nachlässigkeit sowie die Verwaltungsstruktur des Hafens es möglich gemacht haben, dass eine hochexplosive Verbindung (Ammoniumnitrat) trotz Warnungen der örtlichen Behörden fast sechs Jahre lang achtlos im Hafen gelagert wurde; in der Erwägung, dass am 4. August 2021 ein Massenprotest auf den Straßen in Beirut stattfand, bei dem die Demonstranten Rechenschaft für die Explosion im Hafen forderten; in der Erwägung, dass sich am 14. Oktober 2021 ein weiterer massiver von der Hisbollah und der Amal-Bewegung angeführter Protest gegen den leitenden Untersuchungsrichter Bitar zu einem organisierten Angriff der Hisbollah und der Amal-Bewegung auf den Stadtteil Ain El Remmeneh und die libanesische Partei „Libanesische Kräfte“, die die Untersuchung der Explosion im Hafen von Beirut unterstützt, auswuchs;

J.  in der Erwägung, dass Richter Tarek Bitar am 2. Juli 2021 beantragte, dass das libanesische Parlament die Immunität von drei seiner Mitglieder aufhebt, damit diese wegen strafbarer Fahrlässigkeit und vermutlicher vorsätzlicher Tötung im Zusammenhang mit der Explosion im Hafen angeklagt werden können, da sie aufgrund ihrer ministeriellen Zuständigkeiten für die Lagerung des gefährlichen Materials verantwortlich waren; in der Erwägung, dass zwei der angeklagten ehemaligen Minister inzwischen wiedergewählt wurden und derzeit Mitglieder des Parlaments sind; in der Erwägung, dass die Mehrheit des libanesischen Parlaments sich mit Stand Juni 2023 nicht für eine Aufhebung ihrer Immunitäten aussprach;

K.  in der Erwägung, dass Human Rights Watch, Amnesty International, Legal Action Worldwide, die Legal Agenda und die Internationale Juristenkommission eine Reihe verfahrensrechtlicher und systemischer Mängel bei der innerstaatlichen Untersuchung, einschließlich einer eklatanten politischen Einflussnahme, der Immunität hochrangiger politischer Amtsträger und der mangelnden Achtung eines fairen Verfahrens und ordnungsgemäßer Verfahrensstandards, dokumentiert haben, woraus folgt, dass in ihrem Rahmen nicht glaubwürdig für Gerechtigkeit gesorgt werden kann; in der Erwägung, dass unter diesen Umständen die Einrichtung einer vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen genehmigten internationalen Untersuchungskommission umso dringlicher ist; in der Erwägung, dass mehr als 162 libanesische und internationale Menschenrechtsorganisationen, Überlebende und Angehörige von Opfern die Mitglieder des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen nachdrücklich aufgefordert haben, eine solche Resolution vorzulegen;

L.  in der Erwägung, dass der Hinweisgeber Oberst Joseph Skaf, ehemaliger Direktor der Drogenabteilung des Hafens, der seine Hierarchie vor der Gefahr einer Lagerung der Chemikalien im Jahr 2014 gewarnt hatte, 2017 ermordet wurde; in der Erwägung, dass im Dezember 2020 Joe Bejjany, der den gefährlichen Hangar vor und nach der Explosion fotografiert hatte, ermordet und sein Telefon gestohlen wurde; in der Erwägung, dass der Aktivist und Herausgeber Lokman Slim im Februar 2021 ermordet wurde, zehn Tage nachdem er die Hisbollah beschuldigt hatte, dem Regime von Bashar al-Assad Ammoniumnitrat zur Verfügung gestellt zu haben;

M.  in der Erwägung, dass seit dem 22. September 2021 21 Gerichtsverfahren gegen Richter Tarek Bitar, der die Untersuchung zu der Explosion leitet, und andere Richter, die sich mit dem Fall befassen, eingeleitet wurden, und dass hauptsächlich Politiker der Hisbollah und ihre Verbündeten, der Generalstaatsanwalt und der Justizminister daran beteiligt sind; in der Erwägung, dass die innerstaatliche Untersuchung der Explosion vom 23. Dezember 2021 bis Januar 2023 ausgesetzt wurde, nachdem zwei der in dem Fall angeklagten Politiker eine weitere Beschwerde gegen Richter Bitar und das höchste Gericht des Libanon, den Justizrat, der zuvor ihren früheren Antrag auf Abberufung von Richter Bitar geprüft und abgelehnt hatte, eingelegt hatten; in der Erwägung, dass die Generalversammlung des libanesischen Kassationsgerichtshofs, die nunmehr zuständig ist, nicht in der Lage ist, über diese Fragen zu entscheiden, da sie derzeit nicht beschlussfähig ist, zumal eines ihrer Mitglieder Ende 2021 in den Ruhestand getreten ist, und das Verfahren erst wieder aufgenommen werden kann, wenn neue Richter ernannt worden sind; in der Erwägung, dass sich der Finanzminister der geschäftsführenden Regierung, Youssef Khalil, geweigert hat, das Dekret über die Ernennung von Richtern zu unterzeichnen, wodurch Richter Bitar gezwungen wurde, die Untersuchung erneut einzustellen;

N.  in der Erwägung, dass die Anwesenheit von mehr als 1,5 Millionen Syrern im Libanon, zusätzlich zu etwa 15 800 Flüchtlingen äthiopischer, irakischer, sudanesischer und anderer Herkunft, die beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) registriert sind, und etwa 207 700 palästinensischen Flüchtlingen, Auswirkungen auf die libanesische Wirtschaft hat und zu der mehrdimensionalen Krise des Landes beigeträgt; in der Erwägung, dass die palästinensischen Flüchtlinge im Libanon nach wie vor mit erheblichen Schwierigkeiten und Einschränkungen zu kämpfen haben, wobei die Mehrheit von ihnen in Armut lebt und auf die Hilfe des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) als Hauptquelle für ihren Lebensunterhalt angewiesen ist;

O.  in der Erwägung, dass das Assad-Regime nach dem Arabischen Frühling und dem Volksaufstand in Syrien im Jahr 2011 eine Kampagne der brutalen Unterdrückung seiner eigenen Bevölkerung eingeleitet hat, bei der mehr als eine halbe Million Menschen getötet und fast die Hälfte seiner Gesamtbevölkerung vertrieben wurde, was zu sechs Millionen Flüchtlingen und sieben Millionen Binnenvertriebenen führte; in der Erwägung, dass die Hisbollah dem Assad-Regime im Syrien-Krieg geholfen und es unterstützt hat, unter anderem durch die Bereitstellung von Bodentruppen und die Unterstützung von Angehörigen des Korps der Islamischen Revolutionsgarde bei der Organisation und Ausbildung syrischer Milizen; in der Erwägung, dass der militärische Flügel der Hisbollah auf der EU-Liste verbotener terroristischer Organisationen steht;

P.  in der Erwägung, dass Berichten von Human Rights Watch zufolge eine Reihe von Flüchtlingen festgenommen, an die syrisch-libanesische Grenze abgeschoben und den syrischen Behörden übergeben worden ist;

Q.  in der Erwägung, dass Israel und der Libanon am 11. Oktober 2022 einen historischen Durchbruch erzielt haben und die Festlegung einer festen Seegrenze zwischen den beiden Ländern vereinbart haben, die das Potenzial birgt, zur Stabilität und zum Wohlstand der beiden Nachbarn sowie der gesamten Region beizutragen;

R.  in der Erwägung, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 31. August 2022 die Resolution 2650 (2022) verabschiedete, mit der das Mandat der Interimstruppe der Vereinten Nationen im Libanon (UNIFIL) bis zum 31. August 2023 verlängert wurde; in der Erwägung, dass er darauf hingewiesen hat, dass die libanesischen Streitkräfte im südlichen Libanon stationiert werden müssen und dass alle Parteien die Einstellung der Feindseligkeiten respektieren, Verstöße gegen die Blaue Linie verhindern und die Bewegungsfreiheit der UNIFIL sowie den Zugang zur Blauen Linie sicherstellen müssen;

S.  in der Erwägung, dass gegen Riad Salameh, seit 1993 Präsident der libanesischen Zentralbank, ein internationaler Haftbefehl vorliegt, der im Mai 2023 auf Ersuchen Frankreichs und Deutschlands wegen Geldwäsche, Betrug, Fälschung, Veruntreuung und Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung erlassen wurde; in der Erwägung, dass Eurojust am 28. März 2022 bestätigte, dass die Behörden Frankreichs, Deutschlands und Luxemburgs Vermögenswerte von Herrn Salameh im Wert von 120 Mio. EUR beschlagnahmt und eingefroren haben; in der Erwägung, dass Herr Salameh ein Fehlverhalten bestreitet und sich weigert, sein Amt niederzulegen; in der Erwägung, dass die Amtszeit von Herrn Salameh im Juli 2023 endet;

T.  in der Erwägung, dass der Generalstaatsanwalt Monacos gegen Ministerpräsident Mikati, der auch in den Pandora-Papieren erwähnt wird, Ermittlungen wegen Geldwäsche eingeleitet hat;

1.  ist der Auffassung, dass die derzeitige Lage im Libanon durch Politiker der herrschenden Klasse und durch illegal bewaffnete Gruppen, die den demokratischen Prozess und den Verfassungsprozess behindern, verursacht wurde, und fordert deren Entwaffnung; fordert die politische Elite des Libanon auf, ihren Teil der Verantwortung für die derzeitige Lage im Land zu übernehmen;

2.  fordert das libanesische Parlament nachdrücklich auf, so schnell wie möglich einen Präsidenten zu wählen, um mit der Bewältigung der politischen, wirtschaftlichen, sozialen, finanziellen und gesundheitlichen Krisen sowie des Zusammenbruchs der Institutionen zu beginnen; fordert sie alle nachdrücklich auf, die Anliegen des libanesischen Volkes endlich zu unterstützen und zu verteidigen; ist zutiefst besorgt über die Hindernisse, die der Umsetzung der notwendigen Reformen im Wege stehen, und fordert die libanesischen Staats- und Regierungschefs auf, den nationalen Interessen Vorrang einzuräumen; bedauert, dass das libanesische Parlament nach zwölf ergebnislosen Runden der Präsidentschaftswahl noch immer keinen Präsidenten gewählt hat;

3.  bedauert, dass die für Mai 2022 angesetzten Kommunalwahlen zum zweiten Mal binnen zwei Jahren verschoben wurden, was dazu geführt hat, dass der politische Stillstand anhält und die Funktionsfähigkeit der staatlichen Institutionen weiter beeinträchtigt wird; fordert das Innenministerium und die Gemeinden nachdrücklich auf, sich zu verpflichten, die Kommunalwahlen in den nächsten sechs Monaten abzuhalten, und die Vorbereitungen entsprechend fortzusetzen; fordert die libanesischen Behörden auf, die Entsendung einer Wahlbeobachtungsmission oder alternativ einer Wahlexpertenmission bereits Monate vor den Kommunalwahlen durch den HR/VP zu beantragen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, alle erdenkliche technische und finanzielle Unterstützung zu leisten, um einen Beitrag dazu zu leisten, dass die Wahlen rechtzeitig und unter den bestmöglichen Bedingungen stattfinden können, und sich um die Sicherstellung der Fairness und Transparenz des gesamten Verfahrens zu bemühen; betont, dass es in der Verantwortung der Regierung liegt, die für die Abhaltung von Kommunalwahlen erforderlichen Haushaltsmittel bereitzustellen;

4.  fordert eine internationale humanitäre Taskforce unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen, um die Durchführung der humanitären Hilfe zu unterstützen und die Verwendung der Mittel zu überwachen;

5.  fordert die EU auf, dem Libanon die Entsendung einer umfassenden beratenden Mission der EU zu Verwaltungsfragen anzubieten, um, wie es dringend erforderlich ist, dem sich beschleunigenden Zusammenbruch der öffentlichen Verwaltung und grundlegender Dienstleistungen entgegenzuwirken, indem sie einen Aktionsplan und die damit verbundene notwendige Unterstützung bereitstellt; würdigt die Rolle der systemrelevanten Beschäftigten des öffentlichen Sektors, die trotz der aufgrund der Sparmaßnahmen in den letzten Jahren um mehr als die Hälfte gekürzten Gehälter weiterhin wichtige Dienstleistungen für die Bevölkerung in Bereichen wie Gesundheit, Bildung sowie Pflege und Betreuung erbracht haben;

6.  fordert die libanesische Regierung auf, die wichtigsten Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzreformen, die für eine politische und wirtschaftliche Erholung sorgen werden, zügig umzusetzen, einschließlich einer glaubwürdigen Regulierung wichtiger Wirtschaftssektoren, wie z. B. des Stromsektors; begrüßt die Annahme von Änderungen des libanesischen Gesetzes über das Bankgeheimnis als wichtigen Schritt zur Freigabe internationaler Makrofinanzhilfen, insbesondere durch den Internationalen Währungsfonds; fordert das Land auf, die Reformen, auch im Justizwesen, fortzusetzen, um für Unabhängigkeit zu sorgen und politische Einflussnahme und institutionalisierte Straflosigkeit im Justizsystem zu verhindern; erinnert an die dringende Notwendigkeit, die exorbitanten Befugnisse des Militärgerichts zu begrenzen und seine Zuständigkeit auf Verfahren wegen vom Militär begangener Straftaten zu beschränken und es niemals bei Verfahren gegen Zivilisten einzusetzen; weist darauf hin, dass die EU, die Weltbank und die Vereinten Nationen die Schaffung einer unabhängigen und transparenten Justiz, die Verabschiedung moderner Rechtsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge und die Verabschiedung einer Strategie zur Korruptionsbekämpfung gefordert haben;

7.  fordert den Rat auf, auf der Grundlage des von ihm am 30. Juli 2021 verabschiedeten Rahmens gezielte Sanktionen gegen all diejenigen zu verhängen, die gegen demokratische Prozesse und den Wahlprozess in den libanesischen Institutionen verstoßen, die in schweres finanzielles Fehlverhalten verwickelt sind und diejenigen, die Korruptionsermittlungen oder die inländische Untersuchung der Explosion im Hafen von Beirut oder eine bevorstehende internationale Untersuchungskommission behindern, und ihre Vermögenswerte in der EU zu beschlagnahmen; stellt fest, dass der Rahmen des Rates am 30. Juli 2023 ausläuft; fordert den Rat auf, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um ihn zu verlängern und zu überarbeiten;

8.  weist darauf hin, dass die transparente, unabhängige, neutrale und wirksame Untersuchung der Explosion im Hafen von Beirut Priorität hat und sichergestellt werden muss; fordert die libanesischen Behörden nachdrücklich auf, die gerichtlichen Verfahren und die Unabhängigkeit der Justiz zu achten und alle Anstrengungen zu unterstützen, die es ermöglichen, dass gegen die Verantwortlichen für die Entscheidungen, die zu der Explosion im Hafen von Beirut geführt haben, ordnungsgemäß ermittelt wird und sie zur Rechenschaft gezogen werden; fordert eine unabhängige internationale Untersuchungskommission im Libanon, um die Explosion in Beirut im Rahmen der Vereinten Nationen zu untersuchen; besteht darauf, dass diejenigen, die direkt oder indirekt als verantwortlich befunden werden, für die Verluste an Menschenleben und den Schaden, der der libanesischen Bevölkerung zugefügt wurde, zur Rechenschaft gezogen werden müssen; beharrt darauf, dass der Hafen von Beirut eine wichtige Infrastruktur für den Libanon ist und wiederaufgebaut werden muss; fordert die staatlichen Stellen nachdrücklich auf, uneingeschränkt mit Richter Bitar, der die Untersuchung der Explosion im Hafen leitet, zusammenzuarbeiten;

9.  ermutigt die EU-Mitgliedstaaten, die Angehörigen der Opfer der Explosion im Hafen von Beirut dabei zu unterstützen, die Möglichkeiten für Klagen vor ausländischen Gerichten zu prüfen und die Möglichkeiten für die strafrechtliche Verfolgung von Politikern, denen Gräueltaten vorgeworfen werden, im Rahmen der universellen Gerichtsbarkeit zu erkunden; fordert den Menschenrechtsrat auf, eine Resolution zu verabschieden, mit der eine unabhängige und unparteiische Untersuchungskommission eingerichtet und entsandt wird, um die Fakten und Umstände der Explosion von Beirut, einschließlich der Ursachen, zu ermitteln, die Schuld des Staates und von Einzelpersonen festzustellen und Gerechtigkeit und Entschädigung für die Opfer zu fördern;

10.  verurteilt aufs Schärfste die Kultur der Straflosigkeit, die sich im Libanon entwickelt hat; ist besorgt über Versuche, unabhängige Mitglieder der Zivilgesellschaft auf verschiedene Weise einzuschüchtern; weist darauf hin, dass die Opfer und ihre Familien nicht länger darauf warten können, dass ihnen Gerechtigkeit widerfährt; fordert, dass umgehend die Kultur der Straffreiheit ein Ende nimmt, die in den libanesischen Institutionen herrscht, und fordert die staatlichen Stellen nachdrücklich auf, sämtliche Hindernisse für laufende gerichtliche Voruntersuchungen, insbesondere in Korruptionssachen, aus dem Weg zu räumen;

11.  betont, dass nachhaltige Lösungen zur Bewältigung der Ernährungsunsicherheit und der Energiekrisen gefördert werden müssen und dass im Einklang mit den Empfehlungen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen direkte humanitäre Hilfe bereitgestellt werden muss; fordert, dass die humanitäre Hilfe der EU an die Unterstützung von Landwirten und Landarbeitern und andere Formen der Unterstützung der lokalen Nahrungsmittelproduktion sowie an Investitionen in die Infrastruktur zur Erzeugung erneuerbarer Energie in dem Land gekoppelt wird;

12.  äußert seine Besorgnis über zahlreiche Fälle von Misswirtschaft und Betrug im Zusammenhang mit EU-finanzierten Projekten, die auf mangelnde Transparenz und Aufsicht, unzulängliche Auswahl- und Ausschreibungskriterien und eine unzureichende Buchführung zurückzuführen sind; fordert die Kommission und die Europäische Staatsanwaltschaft auf, den mutmaßlichen Missbrauch von EU-Mitteln für Abfallbewirtschaftungsanlagen zu prüfen; betont, dass die EU die Projekte überwachen und die Mittel nach unabhängigen Überprüfungen für jede Phase der betreffenden Projekte in Tranchen bereitstellen sollte, um das hohe Korruptionsrisiko im Libanon zu mindern; fordert die EU und ihre Partner auf, alle einschlägigen Dokumente zu veröffentlichen, um eine unabhängige Kontrolle durch die Zivilgesellschaft zu ermöglichen; unterstreicht, dass solche Standards und bewährten Verfahren von allen internationalen Gebern, die dem Libanon helfen wollen, gemeinsam genutzt werden sollten, wie beispielsweise im Fall der EU-Unterstützung für die Bewirtschaftung fester Abfälle im Libanon; fordert die Kommission erneut auf, die Rechenschaftspflicht und die Überwachung von EU-finanzierten Projekten im Libanon zu verbessern; betont, dass die EU-Gelder nicht an die Hisbollah gehen sollten;

13.  betont, dass die Bedingungen für die freiwillige und würdevolle Rückkehr von Flüchtlingen in von Konflikten bedrohte Gebiete in Syrien nicht erfüllt sind; weist erneut auf die Schutzbedürftigkeit der Flüchtlinge im Libanon hin und betont, dass den Agenturen, die mit Flüchtlingen arbeiten, angemessene, vorhersehbare und vielschichtige Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden müssen, damit die uneingeschränkte Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen für die Flüchtlingsgemeinschaften im Land sichergestellt wird; fordert die Kommission auf, an der Verbesserung der humanitären Lage in Syrien zu arbeiten, um die Ursachen der Flüchtlingskrise anzugehen; betont, dass die Rückkehr von Flüchtlingen nach internationalen Kriterien freiwillig, würdevoll und sicher erfolgen sollte; fordert, dass weiterhin humanitäre Hilfe für die libanesische Bevölkerung und Flüchtlinge bereitgestellt wird, wobei strenge Kontrollen durchzuführen sind; fordert den Libanon auf, der Flüchtlingskonvention der Vereinten Nationen von 1951 und dem dazugehörigen Protokoll von 1967 beizutreten; fordert die Einrichtung einer internationalen Task Force unter Beteiligung der EU, der Vereinten Nationen und der libanesischen Staatsorgane, die sich mit der Flüchtlingsfrage befassen soll; ist besorgt über die Eskalation der flüchtlingsfeindlichen Rhetorik libanesischer politischer Parteien und Minister; fordert den Libanon nachdrücklich auf, bei Maßnahmen im Bereich der Migration von Abschiebungen, diskriminierenden Maßnahmen und Aufstachelung zum Hass gegen syrische Flüchtlinge abzusehen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, weiterhin Finanzmittel für das UNRWA und syrische Flüchtlinge bereitzustellen;

14.  bekundet seine Unterstützung für die Arbeit der UNIFIL an der libanesisch-israelischen Grenze und verurteilt aufs Schärfste alle Angriffe auf UN-Blauhelmsoldaten; fordert nachdrücklich, dass die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden;

15.  fordert die EU auf, die Hisbollah und das Korps der Islamischen Revolutionsgarde in vollem Umfang in ihre Liste verbotener terroristischer Organisationen aufzunehmen;

16.  begrüßt die Unterzeichnung des Abkommens über die Festlegung der Seegrenze zwischen dem Libanon und Israel und fordert die beiden Länder auf, ihren konstruktiven Dialog fortzusetzen;

17.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Arabischen Liga, dem Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung Europa-Mittelmeer sowie der Regierung und dem Parlament des Libanon zu übermitteln.

(1) ABl. C 117 vom 11.3.2022, S. 143.
(2) ABl. L 143 vom 30.5.2006, S. 2.
(3) ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 111.


Stand des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit EU-Kuba vor dem Hintergrund des jüngsten Besuchs der Insel durch den Hohen Vertreter
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2023 zur Lage des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit EU-Kuba vor dem Hintergrund des jüngsten Besuchs der Insel durch den Hohen Vertreter (2023/2744(RSP))
P9_TA(2023)0280RC-B9-0311/2023

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Kuba,

–  unter Hinweis auf das Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Republik Kuba andererseits(1), das im Dezember 2016 unterzeichnet wurde und seit dem 1. November 2017 vorläufig angewandt wird,

–  unter Hinweis auf die Ergebnisse des dritten formellen Menschenrechtsdialogs, der am 26. Februar 2021 im Rahmen des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit abgehalten wurde,

–  unter Hinweis auf die Ergebnisse der Tagung des Gemeinsamen Rates EU-Kuba vom 26. Mai 2023 in Havanna und die gemeinsame Presseerklärung, die im Anschluss an die Tagung vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der stellvertretenden Ministerin Kubas für auswärtige Angelegenheiten abgegeben wurde,

–  unter Hinweis auf die Erklärung, die der Hohe Vertreter im Namen der Europäischen Union zum ersten Jahrestag der Demonstrationen abgegeben hat, die sich am 11. und 12. Juli 2021 in Kuba ereignet hatten,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 sowie andere internationale Menschenrechtsverträge und ‑instrumente,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984, zu dessen Vertragsparteien Kuba gehört,

–  unter Hinweis auf die Verfassung und das Strafgesetzbuch Kubas,

–  unter Hinweis auf den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2020-2024,

–  unter Hinweis auf die Entschließung 2506 (2023) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 22. Juni 2023 zu den politischen Folgen des Angriffskriegs der Russischen Föderation gegen die Ukraine,

–  unter Hinweis auf den Bericht Nr. 83/23 der Interamerikanischen Menschenrechtskommission (IAMRK) vom 9. Juni 2023 in der Sache 14.196 mit dem Titel „Admissibility and merits report (publication) – Oswaldo José Payá Sardiña et al. – Cuba“ (Bericht über die Zulässigkeit und Begründetheit (Veröffentlichung) – Oswaldo José Payá Sardiña et al. – Kuba),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für willkürliche Inhaftierungen vom 6. August 2021,

–  unter Hinweis auf die Definition des Begriffs „Organisation der Zivilgesellschaft“ im Amtsblatt der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf das Dokument ARES (2021) 2474104 des stellvertretenden geschäftsführenden Direktors des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) für Amerika,

–  unter Hinweis auf die Leitlinien der EU zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern,

–  unter Hinweis auf die Berichte von Menschenrechtsorganisationen wie Human Rights Watch, Human Rights Foundation und Prisoners Defenders,

–  unter Hinweis auf Kapitel IV.B des Jahresberichts 2020 der IAMRK über Kuba,

–  unter Hinweis auf die an die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte gerichtete Mitteilung der Sonderberichterstatterin über moderne Formen der Sklaverei, einschließlich ihrer Ursachen und Folgen, und der Sonderberichterstatterin über den Menschenhandel, insbesondere den Frauen- und Kinderhandel, vom 6. November 2019 zu den kubanischen Ärztebrigaden,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der jüngsten allgemeinen regelmäßigen Überprüfung zu Kuba aus dem Jahr 2018 zu den kubanischen Ärztebrigaden,

–  gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 5. Juli 2017(2) seine Zustimmung zu dem Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit erteilte und diese an eindeutige Bedingungen hinsichtlich der Verbesserung der Lage der Menschenrechte und der Demokratie in Kuba knüpfte, die in den Erwägungen H, I, J, L und T sowie den Ziffern 7, 8, 9, 10 und 12 der genannten Entschließung dargelegt sind; in der Erwägung, dass die Union während des dritten formellen Menschenrechtsdialogs mit Kuba am 26. Februar 2021 darauf hingewiesen hat, dass die völkerrechtlichen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte eingehalten werden müssen; in der Erwägung, dass das Ratifizierungsverfahren noch nicht vollständig abgeschlossen ist und das Abkommen vorläufig angewandt wird;

B.  in der Erwägung, dass jeder politische Dialog ohne Einschränkungen auch die direkte und intensive Beteiligung von Vertretern der unabhängigen Zivilgesellschaft und aller politischen Akteure der Opposition umfassen muss, wie in Artikel 36 des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit hervorgehoben wird; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament wiederholt Menschenrechtsverletzungen in Kuba verurteilt und dabei die Verstöße gegen Artikel 1 Absatz 5, Artikel 2 Buchstabe c, Artikel 5, Artikel 22 und Artikel 43 Absatz 2 des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit hervorgehoben hat, in denen sich die Regierung Kubas verpflichtet hat, die Menschenrechte zu achten;

C.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament den EAD mehrmals darauf hingewiesen hat, dass die Beteiligung von Vertretern der unabhängigen Zivilgesellschaft an den politischen Dialogen und den Kooperationsprojekten im Rahmen des Abkommens ein wesentlicher Bestandteil des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit ist und dass der seit der Unterzeichnung des Abkommens bestehende Missstand, dass Vertreter der unabhängigen Zivilgesellschaft vom Zugang zu Mitteln für die Zusammenarbeit bzw. von der Beteiligung an dem Abkommen ausgeschlossen sind und sich hingegen ausschließlich Unternehmen, an denen der Staat beteiligt ist oder die von ihm kontrolliert werden, am Abkommen beteiligen dürfen und Zugang zu Mitteln für die Zusammenarbeit erhalten, umgehend behoben werden sollte;

D.  in der Erwägung, dass das Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit eine sogenannte Menschenrechtsklausel enthält, bei der es sich um einen wesentlichen Standardbaustein von internationalen Übereinkommen der Union handelt, auf dessen Grundlage das Abkommen – wie in Ziffer 11 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2017, in der es seine Zustimmung zu dem Abkommen erteilte, niedergelegt – im Fall von Verletzungen der Bestimmungen über die Menschenrechte ausgesetzt werden kann;

E.  in der Erwägung, dass die Billigung des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit durch das Europäische Parlament an die Zusage der Kommission und des EAD geknüpft war, die Einrichtung eines regelmäßigen Austauschs mit dem Europäischen Parlament über die Anwendung des Abkommens und die Erfüllung der darin enthaltenen gegenseitigen Verpflichtungen, insbesondere in Bezug auf die Umsetzung aller Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte, sicherzustellen; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament den EAD zudem aufgefordert hat, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um die Lage der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Kuba im Zuge der Anwendung des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit genau zu beobachten;

F.  in der Erwägung, dass das Regime, das Kuba schrittweise aufgezwungen wurde, jede Aussicht auf einen demokratischen Wandel ausschließt, da in Artikel 5 der Verfassung Kubas festgelegt ist, dass die „einzigartige, martianische, fidelistische, marxistische und leninistische Kommunistische Partei Kubas“ die höchste führende politische Kraft der Gesellschaft und des Staates ist und das derzeitige politische System in den Artikeln 4 und 229 als unumkehrbar festgelegt ist;

G.  in der Erwägung, dass die Artikel 72 bis 84 des Strafgesetzbuchs Kubas Begriffe wie „Gefahrenlage“ und „Sicherheitsmaßnahmen im Vorfeld von Straftaten“ enthalten, aufgrund deren jedes Jahr Tausende von Menschen zu einem bis vier Jahren Haft verurteilt werden, ohne dass eine zurechenbare Straftat vorliegt, und aufgrund deren in der Vergangenheit mehr als 8 000 Menschen inhaftiert und mehr als 2 500 Menschen zu Zwangsarbeit ohne Internierung verurteilt worden sind;

H.  in der Erwägung, dass die Union ein sozioökonomisches und soziopolitisches Modell bietet, das darauf beruht, dass eine demokratische Gesellschaft sowie wirtschaftliche und soziale Nachhaltigkeit angestrebt werden; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament wiederholt gefordert hat, dass in Kuba Reformen durchgeführt werden, die vor dem Hintergrund der anhaltenden Wirtschafts-, Gesellschafts- und Menschenrechtskrise wichtiger denn je sind;

I.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament seinen Sacharow-Preis für geistige Freiheit bereits dreimal kubanischen Aktivisten verliehen hat, 2002 Oswaldo Payá, 2005 den Damen in Weiß und 2010 Guillermo Fariñas; in der Erwägung, dass die Träger des Sacharow-Preises sowie deren Angehörige nach wie vor immer wieder schikaniert, eingeschüchtert und an der Ausreise aus dem Land sowie an der Teilnahme an internationalen Veranstaltungen gehindert werden;

J.  in der Erwägung, dass das Fazit des Berichts Nr. 83/23 der IAMRK in der Sache 14.196 lautet, dass der kubanische Staat unmittelbar für den Tod von Oswaldo Payá und Harold Cepero verantwortlich ist; in der Erwägung, dass in dem Bericht auch darauf hingewiesen wird, dass die IAMRK festgestellt habe, dass Verstöße gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung und gegen die Vereinigungsfreiheit in der Vergangenheit als Politik des kubanischen Staates institutionalisiert wurden, um jede kritische Haltung zu unterbinden, die sich gegen das Regime oder die Verhältnisse unter anderem in den Bereichen Politik, Beschäftigung und Bildung richtet;

K.  in der Erwägung, dass die IAMRK bei der Bewertung der Menschenrechtslage in Kuba im Rahmen ihres Jahresberichts 2022 beschlossen hat, ein gesondertes Kapitel zu Kuba (Kapitel IV.B) aufzunehmen, da die Lage auf der Insel nach Ansicht der IAMRK eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Elemente und Institutionen einer repräsentativen Demokratie darstellt, die in der Interamerikanischen Demokratischen Charta vorgesehen sind; in der Erwägung, dass die IAMRK diese Elemente und Institutionen als wesentlich für die Verteidigung der Menschenrechte erachtet; in der Erwägung, dass die IAMRK feststellt, dass das kubanische Regime massive, schwerwiegende und systematische Verletzungen der Menschenrechte begangen hat, die in der Amerikanischen Erklärung der Rechte und Pflichten des Menschen, der Amerikanischen Menschenrechtskonvention und anderen geltenden Menschenrechtsinstrumenten verankert sind;

L.  in der Erwägung, dass Kuba bisher keine konkreten Fortschritte in Bezug auf die mit dem Abkommen verfolgten allgemeinen Grundsätze und Ziele der Verbesserung der Menschenrechtslage erzielt hat, sondern das kubanische Regime vielmehr die Unterdrückung verstärkt hat und häufiger gegen die Arbeitnehmer- und Menschenrechte verstößt und die Zahl der politischen Gefangenen gestiegen ist; in der Erwägung, dass das wichtigste Ziel des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit, nämlich die Verbesserung der Grundfreiheiten in Kuba, nicht erreicht wurde;

M.  in der Erwägung, dass das kubanische Regime seine Beziehungen zum Putin-Regime seit Beginn des unrechtmäßigen, ungerechtfertigten und unprovozierten Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine intensiviert hat; in der Erwägung, dass Kuba keine der Resolutionen der Vereinten Nationen zur Aggression Russlands gegen die Ukraine unterstützt hat und dass es die Annexionen mehrerer Gebiete der Ukraine durch Russland nachdrücklich gelobt hat; in der Erwägung, dass die Staatsorgane von Belarus und Kuba bekannt gegeben haben, dass sich Angehörige der Streitkräfte Kubas zu Militärübungen nach Belarus begeben werden, dem Verbündeten Russlands, der am stärksten in Russlands Einmarsch in die Ukraine verwickelt ist und mit dem Havanna derzeit seine politischen und wirtschaftlichen Beziehungen stärkt; in der Erwägung, dass der Minister der Revolutionären Streitkräfte Kubas, Álvaro López Miera, während seines Besuchs im Juni 2023 in Moskau erklärt hat, dass die Erweiterung der NATO bis an die Grenzen Russlands Russland dazu veranlasst habe, seine „militärische Spezialoperation“ in die Wege zu leiten, und dass Russland vor diesem Hintergrund eine Schlüsselrolle bei der Bekämpfung der Ausbreitung des Faschismus in Europa spiele;

N.  in der Erwägung, dass die Parlamentarische Versammlung des Europarates in ihrer Entschließung vom 22. Juni 2023 Kuba als Verbündeten des Putin-Regimes einstuft und die Parlamente der Mitgliedstaaten des Europarats auffordert, die noch ausstehende Ratifizierung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kuba nicht zu vollziehen;

O.  in der Erwägung, dass Menschenrechtsorganisationen nach wie vor verzeichnen, dass mit unverminderter Härte gegen Personen vorgegangen wird, die ihr Recht auf freie Meinungsäußerung und ihr Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ausüben wollen, und dass die Staatsorgane Kubas abweichende Stimmen unterdrücken und gezielt gegen Menschenrechtsverteidiger vorgehen; in der Erwägung, dass es mit Stand 31. Mai 2023 in Kuba insgesamt 1 037 politische Gefangene und Gefangene aus Gewissensgründen, darunter auch 35 Minderjährige, gab;

P.  in der Erwägung, dass die Menschenrechtslage in Kuba alarmierend ist, insbesondere für Dissidenten und schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen wie Frauen, Menschen afrikanischer Abstammung und die LGBTIQ+-Gemeinschaft; in der Erwägung, dass die Zahl der Femizide in Kuba gestiegen ist;

Q.  in der Erwägung, dass das kubanische Regime alle wirtschaftlichen Probleme auf der Insel dem Embargo der USA anlastet, obwohl die Armut in Kuba einzig und allein das Ergebnis des völligen Scheiterns des Wirtschafts- und Produktionssystems des Landes ist; in der Erwägung, dass das kubanische Regime die wirtschaftliche Lage als Vorwand für die von ihm begangenen Verstöße heranzieht und ausnutzt, um die Unterstützung ausländischer Regierungen zu erlangen, die andernfalls möglicherweise bereit wären, die repressiven Praktiken des Landes schärfer zu verurteilen;

R.  in der Erwägung, dass die Schikanierung und Unterdrückung durch das kubanische Regime seit langer Zeit von restriktiven Gesetzen, ständiger Überwachung, Zensur und Einschüchterungstaktiken geprägt sind, wobei sich die Maschinerie zur Einschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und auf friedliche Versammlung immer weiter auswächst, während Personen, die sich für die Menschenrechte einsetzen, unfairen Gerichtsverfahren und willkürlichen Festnahmen ausgesetzt und mit fingierten und jedweder Grundlage entbehrenden Vorwürfen konfrontiert sind; in der Erwägung, dass es in Kuba laut dem Bericht des Ausschusses der Vereinten Nationen über das Verschwindenlassen für 2021 im Jahr 2021 mehr Ersuchen um Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Verschwindenlassen von Personen gab als in jedem anderen Land der Welt und Kuba bei der Gesamtzahl von Ersuchen dieser Art seit 2012 an dritter Stelle steht;

S.  in der Erwägung, dass am 11. Juli 2021 die größten Proteste in Kuba seit dem „Maleconazo“-Protest von 1994 stattfanden; in der Erwägung, dass in Kuba seit den Protesten vom Juli 2021 zahlreiche Demonstranten inhaftiert wurden, darunter Journalisten, zahlreiche Regierungsgegner, Menschenrechtsverteidiger, Künstler und junge Menschen;

T.  in der Erwägung, dass sich die Staatsorgane Kubas geweigert haben, Diplomaten der Union und der Mitgliedstaaten, internationalen Medien und Menschenrechtsorganisationen die Beobachtung von Gerichtsverfahren gegen Personen zu gestatten, die während der Proteste vom 11. Juli 2021 festgenommen wurden; in der Erwägung, dass über 100 kubanische Zivilisten, die an den Protesten vom 11. Juli 2021 teilgenommen hatten und zu jener Zeit weder Militärdienst leisteten noch eine militärische Funktion ausübten, unter Verstoß gegen das Völkerrecht vor Militärgerichte gestellt und zu 2 bis 22 Jahren Haft verurteilt wurden;

U.  in der Erwägung, dass die willkürlich inhaftierten Personen ständig in Einzelhaft gehalten und dabei auch in Strafzellen gesperrt und grausamer Folter und unmenschlicher Behandlung unterzogen werden, ohne Zugang zu ihren Anwälten und angemessener medizinischer Behandlung zu haben, wodurch ihr Leben in Gefahr gerät; in der Erwägung, dass einige von ihnen in Gefängnissen festgehalten werden, die sich weit entfernt von ihrem Zuhause befinden, sodass ihren Familien die Möglichkeit genommen wird, sie zu besuchen; in der Erwägung, dass Berichten zufolge derzeit über 1 000 politische Gefangene – darunter Minderjährige, junge Menschen und Frauen – in Kuba gefoltert werden; in der Erwägung, dass die Organisation „Prisoners Defenders“ in einem Bericht vom 30. Mai 2023 181 Fälle systematischer Folter politischer Gefangener in Kuba dokumentiert hat;

V.  in der Erwägung, dass die Arbeitsgruppe des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen für willkürliche Inhaftierungen im Oktober 2020 zu dem Schluss kam, dass die willkürlichen Inhaftierungen der vergangenen Jahrzehnte in Kuba keine Einzelfälle sind, sondern vielmehr eine systematische, jahrzehntelang betriebene Praxis der Staatsorgane Kubas;

W.  in der Erwägung, dass in den Schreiben des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über moderne Formen der Sklaverei, einschließlich ihrer Ursachen und Folgen, und der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen über den Menschenhandel, insbesondere den Frauen- und Kinderhandel, von Human Rights Watch, der Human Rights Foundation und anderer Organisationen angeprangert wurde, dass kubanische Zivilisten, die im Ausland arbeiten, Gegenstand des Menschenhandels sind, und zwar infolge von per se bindenden Gesetzen und Vorschriften, die sehr explizit die Grundfreiheiten betreffen, etwa von Artikel 176 des Strafgesetzbuchs zum Migrationsrecht und von der Resolution 368 des Ministeriums Kubas für Außenhandel und ausländische Investitionen aus dem Jahr 2020; in der Erwägung, dass die Regierung Kubas Arbeitnehmern, die sie als „Überläufer“ und „unerwünschte Personen“ bezeichnet, gemäß dem Migrationsgesetz für acht Jahre die Rückkehr nach Kuba untersagt und sie als „Emigranten“ kategorisiert, wodurch sie ihren staatsbürgerlichen Schutz, ihre Rechte und ihr Eigentum verlieren und was bedeutet, dass sie ihre Kinder oder ihre Familienangehörigen in Kuba nicht besuchen dürfen;

X.  in der Erwägung, dass José Daniel Ferrer einzig und allein wegen seiner Überzeugungen und der friedlichen Ausübung seiner Menschenrechte inhaftiert bleibt; in der Erwägung, dass sein Gesundheitszustand prekär ist; in der Erwägung, dass er – ähnlich wie Luis Manuel Otero Alcántara und Maykel „Osorbo“ Castillo Pérez – nur eines von mehreren Beispielen für Hunderte Kubaner ist, denen vonseiten ihrer eigenen Regierung Unrecht und Unterdrückung widerfährt; in der Erwägung, dass die Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für willkürliche Inhaftierungen in ihrer 87., 88. und 89. Sitzung über neun Fälle und dabei gegen Kuba entschieden hat, darunter auch in den Fällen José Daniel Ferrer (Gruppe der 75, festgenommen wegen seiner Beteiligung an den Protesten vom 11. Juli 2021) und Aymara Nieto (Mitglied der Damen in Weiß, mehr als fünf Jahre lang grundlos inhaftiert);

Y.  in der Erwägung, dass der Sacharow-Preisträger Guillermo Fariñas am 26. Juni 2023 erneut in einen Hungerstreik getreten ist, um sich für die bedingungslose Freilassung aller politischen Gefangenen auf der Insel einzusetzen;

Z.  in der Erwägung, dass der Vizepräsident der Kommission und Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP), Josep Borrell, am 25. Mai 2023 nach Kuba reiste, um die Union auf der dritten Tagung des Gemeinsamen Rates zu vertreten; in der Erwägung, dass dieser Besuch eine Gelegenheit bot, den politischen Dialog zwischen der Union und Kuba wieder aufzunehmen und die Menschenrechtslage in Kuba in den Mittelpunkt der Erörterungen zu stellen; in der Erwägung, dass der HR/VP es bewusst unterließ, mit glaubwürdigen und unabhängigen Organisationen der Zivilgesellschaft und mit politischen Gefangenen und/oder deren Angehörigen zusammenzutreffen;

AA.  in der Erwägung, dass der HR/VP, Josep Borrell, während seines Besuchs öffentlich erklärte, die Union habe weder die Möglichkeit noch den Willen, der Insel politische Veränderungen aufzuerlegen;

AB.  in der Erwägung, dass sich die Staatsorgane Kubas – obwohl seit Jahren immer wieder betont wird, dass Besuche der Insel notwendig sind – systematisch weigern, offiziellen Ausschüssen und Delegationen und bestimmten Fraktionen des Europäischen Parlaments, internationalen Menschenrechtsorganisationen und sonstigen unabhängigen Beobachtern der Menschenrechtslage, auch den Sonderberichterstattern der Vereinten Nationen, die Einreise nach Kuba zu gestatten;

1.  weist erneut darauf hin, dass in dem Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit betont wird, dass die Achtung und Förderung der demokratischen Grundsätze, die Achtung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in den wichtigsten internationalen Menschenrechtsübereinkommen und ihren Fakultativprotokollen niedergelegt sind, die für die Vertragsparteien gelten, und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit einen wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens bilden, und dass das kubanische Regime diese Grundsätze und Rechte dennoch seit Jahrzehnten ständig missachtet und dagegen verstößt und diese Verstöße in jüngster Zeit noch zugenommen haben; ist der Ansicht, dass sich die von einem Mangel an Demokratie und Freiheiten geprägte Lage in Kuba in der langen Zeit, die seit dem Inkrafttreten des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit verstrichen ist, in keiner Weise verbessert hat; stellt vielmehr fest, dass sich die Menschenrechtslage auf der Insel weiter zugespitzt und verschlechtert hat, was einen klaren und systematischen Verstoß gegen die grundlegenden Bestimmungen des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit darstellt;

2.  betont, dass alle Parteien verpflichtet sind, die bindenden Bestimmungen des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit einzuhalten und den Grundsatz der Universalität der Menschenrechte zu wahren; bedauert, dass sich die Lage der Demokratie und der Menschenrechte in Kuba trotz der Annahme des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit verschlechtert hat; weist erneut darauf hin, dass in dem Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit eine sogenannte Menschenrechtsklausel enthalten ist, bei der es sich um einen wesentlichen Standardbaustein internationaler Übereinkommen der Union handelt und auf deren Grundlage das Abkommen im Fall von Verletzungen der Bestimmungen über die Menschenrechte ausgesetzt werden kann;

3.  verurteilt aufs Schärfste die vom kubanischen Regime begangenen systematischen Menschenrechtsverletzungen, die sich unter anderem gegen Demonstranten, politische Dissidenten, Religionsführer, Menschenrechtsverteidiger und unabhängige Künstler richten; fordert die Staatsorgane Kubas nachdrücklich auf, der Politik der Repression umgehend ein Ende zu setzen; verurteilt, dass in Kuba keine Religionsfreiheit herrscht;

4.  fordert die sofortige und bedingungslose Freilassung aller Personen, die ausschließlich wegen der Ausübung ihrer Menschenrechte, einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung und des Rechts auf friedliche Versammlung, inhaftiert wurden; fordert zudem, dass missbräuchlich erhobene strafrechtliche Vorwürfe fallengelassen werden und dass es im Exil lebenden Personen gestattet wird, in ihr Land zurückzukehren;

5.  verurteilt die Anwendung von Folter und Misshandlung durch die Staatsorgane Kubas; fordert, dass rasch und unparteiisch ermittelt wird und dass Inhaftierte sofortigen Zugang zu medizinischer Versorgung ihrer Wahl erhalten und ihnen der Kontakt zu ihren Familien ermöglicht wird;

6.  bekräftigt seine Forderung, dass das Recht auf ein faires Verfahren und die Unabhängigkeit der Justiz gewährleistet werden und dass Personen, denen ihre Freiheit entzogen wird, der Zugang zu einem unabhängigen Rechtsanwalt garantiert wird;

7.  fordert den Staat Kuba auf, die Menschenrechte zu schützen und das Recht auf friedliche Versammlung und freie Meinungsäußerung ohne Diskriminierung wegen politischer Ansichten sicherzustellen; fordert die Staatsorgane Kubas auf, ihrer umfangreichen Zensur der Medien und ihrer Kontrolle über den Zugang zum Internet umgehend ein Ende zu setzen; fordert, dass die Staatsorgane Kubas das Recht auf Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit achten; fordert die Staatsorgane Kubas auf, den Stimmen seiner Bürger Gehör zu schenken und einen alle einbeziehenden nationalen Dialog zu führen, um die Modernisierung und Demokratisierung des Landes voranzubringen;

8.  betont, dass der Zivilgesellschaft, Menschenrechtsverteidigern, Journalisten und Religionsführern in Kuba große Bedeutung zukommt, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle Opfer von Menschenrechtsverletzungen und willkürlichen Inhaftierungen in dem Land zu unterstützen;

9.  bekräftigt seine entschiedene und bedingungslose Unterstützung für das kubanische Volk und alle Menschenrechtsverteidiger in Kuba sowie für ihr verdienstvolles Engagement für Freiheiten, die ihnen das kubanische Regime seit Jahrzehnten verweigert;

10.  fordert die Staatsorgane Kubas auf, einer Delegation des Europäischen Parlaments, der Union und der Mitgliedstaaten sowie unabhängigen Menschenrechtsorganisationen Zugang zu gewähren, damit sie die Gerichtsverfahren, die gegen Aktivisten und ganz normale Kubaner geführt werden, die wegen der Ausübung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit nach wie vor zu Hunderten inhaftiert sind, beobachten und diese Menschen in den Gefängnissen besuchen können;

11.  betont, dass die krisenhafte Lage der Menschenrechte in Kuba mit einer entsprechenden Reaktion der Union und der Mitgliedstaaten einhergehen muss, mit der dem Ausmaß und der Schwere der Lage Rechnung getragen wird; fordert die Mitgliedstaaten, den EAD und seine Delegation in Kuba erneut auf, die repressive Politik des dortigen Regimes entschieden und öffentlich zu verurteilen und ihre Unterstützung für die Vertreter der echten und unabhängigen Zivilgesellschaft, einschließlich der Sacharow-Preisträger, zu verstärken;

12.  missbilligt, dass der HR/VP, während er in dem Land weilte, nicht mit unabhängigen Vertretern der Zivilgesellschaft, politischen Gefangenen oder deren Angehörigen zusammengekommen ist und damit eine Gelegenheit verpasst hat; bedauert zutiefst, dass der HR/VP die Chance verspielt hat, die Demokratie mittels der kubanischen Zivilgesellschaft und der politischen Gefangenen zu unterstützen und eine klare Botschaft auszusenden, was die Bedenken der Union in Bezug auf die Menschenrechtsverletzungen in Kuba anbelangt; bedauert. dass durch die Schönfärberei des kubanischen Regimes, zu der der HR/VP mit seinem Besuch beigetragen hat, eine kontraproduktive Wirkung erzielt wurde; weist darauf hin, dass sich der Dialog zwischen der Union und der kubanischen Zivilgesellschaft und die Finanzierungsmöglichkeiten nur auf unabhängige Organisationen der Zivilgesellschaft und nicht auf nichtstaatliche Organisationen, die vom Regime finanziert und toleriert werden, erstrecken dürfen, da die Unterstützung Letzterer letztlich der Finanzierung ebendieses Regimes gleichkommt, das die kollektiven Grundfreiheiten des kubanischen Volkes beschneidet; missbilligt nachdrücklich, dass der HR/VP, Josep Borrell, während seines Besuchs in Kuba kundtat, die Union habe weder die Möglichkeit noch den Willen, Kuba Veränderungen aufzuerlegen, und das, obwohl eines der Hauptziele des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit darin besteht, die Grundfreiheiten und den Lebensstandard der Bürger Kubas zu verbessern;

13.  bedauert, dass der EAD nach der Unterzeichnung des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit den Beschluss des kubanischen Regimes hingenommen hat, unabhängige Organisationen der Zivilgesellschaft von der Teilnahme an allen Seminaren für die Zivilgesellschaft EU-Kuba als Interessenträger bei der Entwicklung des Dialogs im Rahmen des Abkommens(3) auszuschließen, wodurch ebendiesem ein wesentlicher Teil seines Zweckes genommen wurde und was dem Willen des Europäischen Parlaments und der Mitgliedstaaten der Union, die es unterzeichnet haben, zuwiderläuft;

14.  bekräftigt seine Forderung, dass die Union Artikel 85 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit aktiviert, damit wegen Verstößen gegen das Abkommen seitens der Regierung Kubas, die einen „besonders dringenden Fall“ darstellen, umgehend eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses einberufen wird, was zur Aussetzung des Abkommens führen kann, da anhaltend, schwerwiegend und wesentlich gegen die demokratischen Grundsätze verstoßen wird, sämtliche grundlegenden Menschenrechte und Grundfreiheiten, die ein wesentliches Element des Abkommens sind, wie in Artikel 1 Absatz 5 verankert ist, nicht ausreichend geachtet werden und trotz zahlreicher Aufforderungen, diese Verstöße abzustellen, nicht gehandelt wird;

15.  fordert den Rat erneut auf, die Bestimmungen der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte (des Magnitski-Gesetzes der EU) anzuwenden und Sanktionen gegen diejenigen zu verhängen, die für die anhaltenden Menschenrechtsverletzungen in Kuba verantwortlich sind, zuvörderst gegen Miguel Díaz-Canel als ranghöchste Persönlichkeit in der Befehlskette der Sicherheitskräfte Kubas und andere hochrangige Amtsträger der Regierung Kubas;

16.  betont, dass das bevorstehende Gipfeltreffen zwischen der Union und der Gemeinschaft der Lateinamerikanischen und Karibischen Staaten eine Gelegenheit bietet, die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Menschenrechte hochzuhalten, und fordert, dass sich alle Teilnehmer an diese Grundsätze halten; weist darauf hin, dass dies ohne eine wirklich transparente, umfassende und konstruktive Einbeziehung der unabhängigen Zivilgesellschaft nicht möglich ist; ist der Ansicht, dass autokratische Regime an solchen Gipfeltreffen von Ländern, die demokratische Werte teilen und die Menschenrechte achten, nicht teilnehmen sollten; fordert die Teilnehmer des Gipfeltreffens auf, eine Erklärung herauszugeben, in der die gebührende Achtung der Menschenrechte in beiden Regionen gefordert und insbesondere auf die mangelnde Achtung der Demokratie und der Grundfreiheiten in Kuba eingegangen wird;

17.  verurteilt, dass das kubanische Regime den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine unterstützt und sich hinter Russland und Belarus stellt; weist erneut auf die Erklärungen des HR/VP hin, wonach eine mangelnde Unterstützung der Ukraine im Zusammenhang mit der Aggression Russlands Konsequenzen haben werde, und missbilligt, dass sich diese Erklärungen als leeres Gerede erwiesen und den Worten keine Taten folgten;

18.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung der Regierung und der Nationalversammlung der Volksmacht Kubas, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Kommission, dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte und den Regierungen der Mitglieder der Gemeinschaft der Lateinamerikanischen und Karibischen Staaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 337 I vom 13.12.2016, S. 3.
(2) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2017 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kuba andererseits (ABl. C 334 vom 19.9.2018, S. 99).
(3) Präambel und Artikel 19, 36, 42 Absatz 1, 47 Absatz 6 Buchstabe e und 59 Absatz 2 des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit.


Einrichtung eines Ethikgremiums der EU
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2023 zur Einrichtung eines Ethikgremiums der EU (2023/2741(RSP))
P9_TA(2023)0281RC-B9-0312/2023

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf die Artikel 9, 10 und 13, Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 17 Absatz 3, sowie auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 298,

–  unter Hinweis auf die politischen Leitlinien für die künftige Europäische Kommission 2019-2024, die am 16. Juli 2019 von Ursula von der Leyen in ihrer Eigenschaft als Kandidatin für das Amt des Präsidenten der Europäischen Kommission vorgelegt wurden,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. September 2021 zu der Verbesserung von Transparenz und Integrität in den Organen der EU durch die Einsetzung eines unabhängigen Ethikgremiums der EU(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2022 zum Korruptionsverdacht gegen Katar und zu der umfassenderen Notwendigkeit von Transparenz und Rechenschaftspflicht in den Organen der EU(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2023 zur Einrichtung eines unabhängigen Ethikgremiums der EU(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2023 zur Weiterverfolgung der vom Parlament geforderten Maßnahmen zur Stärkung der Integrität der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union(4),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. Juni 2023 mit dem Titel „Vorschlag für eine Vereinbarung über die Einrichtung eines interinstitutionellen Gremiums für ethische Normen“ (COM(2023)0311),

–  gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Unabhängigkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Organe und ihrer gewählten Vertreter, der Mitglieder der Kommission und der Beamten von größter Bedeutung für die Förderung des Vertrauens der Bürger sind, das für die rechtmäßige Funktionsweise demokratischer Organe erforderlich ist;

B.  in der Erwägung, dass die jüngsten Korruptionsenthüllungen zu Recht zu einer verstärkten öffentlichen und politischen Aufmerksamkeit für die im Europäischen Parlament und anderen Organen derzeit geltenden Normen und Verfahren geführt haben;

C.  in der Erwägung, dass der derzeitige Ethikrahmen über die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU hinweg fragmentiert ist, die unterschiedliche Vorschriften, Verfahren und Durchsetzungsebenen haben, und dadurch ein komplexes System entstanden ist, das schwer durchsetzbar ist und das Vertrauen der Bürger untergräbt;

D.  in der Erwägung, dass die Mängel des derzeitigen Ethikrahmens der EU weitgehend darauf zurückzuführen sind, dass er auf Selbstregulierung beruht und nur unzureichende Ressourcen und Befugnisse zur Überprüfung von Informationen vorhanden sind; in der Erwägung, dass die Einrichtung eines unabhängigen Ethikgremiums dazu beitragen soll, das Vertrauen in die Organe der EU und deren demokratische Legitimität zu stärken;

E.  in der Erwägung, dass der EUV und der AEUV einen europäischen Ordnungsrahmen auf der Grundlage der Gewaltenteilung vorgeben, in dem für jedes Organ eigene Rechte und Pflichten festgelegt sind;

F.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 16. September 2021 den Vorschlag der Einrichtung eines unabhängigen Ethikgremiums mit breiter Mehrheit unterstützt hat;

G.  in der Erwägung, dass für einen Verstoß gegen den Verhaltenskodex für die Mitglieder nicht ein einziges Mal finanzielle Sanktionen verhängt wurden; in der Erwägung, dass in den Jahresberichten des Beratenden Ausschusses zum Verhalten von Mitgliedern 26 derartige Verstöße dokumentiert wurden;

H.  in der Erwägung, dass am 20. Mai 2021 eine Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über ein verbindliches Transparenz-Register in Kraft getreten ist; in der Erwägung, dass die nichtstaatlichen Organisationen, die im Mittelpunkt des Katargate-Skandals stehen, nicht im Register eingetragen waren, aber ungehinderten Zugang zum Europäischen Parlament hatten; in der Erwägung, dass die nachfolgenden Enthüllungen erhebliche Defizite bei der Aufsicht und Rechenschaftspflicht von Interessenträgern ans Licht gebracht haben, die im Namen von oder mit finanzieller Unterstützung aus Drittstaaten handeln;

1.  stellt fest, dass der Vorschlag der Kommission zur Einrichtung eines interinstitutionellen Gremiums für ethische Normen nicht zufriedenstellend und nicht ambitioniert genug ist, da kein echtes, unabhängiges Ethikgremium vorgeschlagen wird, wie dies in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. September 2021 vorgesehen war und in seiner Entschließung vom 16. Februar 2023 bekräftigt wurde;

2.  bedauert, dass der Vorschlag von der Kommission trotz der Zusage, die die Präsidentin der Kommission in ihren politischen Leitlinien zum Zeitpunkt ihrer Wahl gemacht hat, mit großer Verzögerung vorgelegt wurde;

3.  begrüßt, dass die Kommission beabsichtigt, den Dialog zwischen den Organen über die Einrichtung dieses Gremiums im Einklang mit den politischen Leitlinien für die Europäische Kommission 2019-2024 zu erleichtern, um eine unabhängige Untersuchung der bestehenden Normen und Vorschriften in den Organen zu ermöglichen;

4.  bedauert, dass die Kommission vorgeschlagen hat, fünf unabhängige Sachverständige lediglich als Beobachter und nicht als vollwertige Mitglieder einzubeziehen; weist darauf hin, dass in dem Vorschlag des Europäischen Parlaments von 2021 ein neunköpfiges Gremium vorgesehen ist, das sich aus unabhängigen Ethikexperten zusammensetzt und nicht aus einem Mitglied je teilnehmendem Organ besteht; bekräftigt, dass die Mitglieder des Gremiums unabhängig sein, auf der Grundlage ihrer Kompetenz, Erfahrung und beruflichen Eignung sowie ihrer persönlichen Integrität ausgewählt werden, über einen tadellosen Werdegang in Bezug auf ihr ethisches Verhalten verfügen und eine Erklärung über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten abgeben müssen;

5.  weist erneut auf seinen Standpunkt hin, dass das Ethikgremium in der Lage sein sollte, von sich aus mutmaßliche Verstöße gegen die Ethikvorschriften durch aktuelle oder ehemalige Mitglieder und Bedienstete zu untersuchen und vor Ort, auf der Grundlage von Aufzeichnungen und gestützt auf Informationen, die es von Dritten eingeholt oder erhalten hat, Untersuchungen durchzuführen, und die Befugnis haben sollte, amtliche Dokumente anzufordern, wobei die Immunität der Mitglieder und ihre Mandatsfreiheit sowie die geltenden Verfahrensgarantien zu wahren sind; schlägt vor, dass das Ethikgremium die Befugnis erhält, sich auf Ersuchen eines teilnehmenden Organs oder auf Vorschlag eines oder mehrerer Mitglieder des Gremiums, einschließlich der unabhängigen Sachverständigen, mit Einzelfällen zu befassen;

6.  betont, dass das Gremium die Möglichkeit haben sollte, Empfehlungen für Sanktionen an die zuständigen Stellen der jeweiligen teilnehmenden Organe zu richten; empfiehlt, dass die Empfehlungen des Gremiums zusammen mit dem vom jeweiligen Organ gefassten Beschluss oder nach Ablauf einer Frist veröffentlicht werden;

7.  schlägt vor, dass sich die unabhängigen Sachverständigen gemeinsam mit dem Mitglied des Gremiums, das das betreffende Organ im Einzelfall vertritt und an den Beratungen des Gremiums teilnehmen können sollte, mit Einzelfällen befassen sollten;

8.  bekräftigt, dass das Ethikgremium in der Lage sein sollte, gegebenenfalls Interessen- und Vermögenserklärungen der teilnehmenden Organe entgegenzunehmen und zu bewerten;

9.  betont, dass dieses Gremium auch präventiv tätig werden sollte, indem es das Bewusstsein der Mitglieder in den beteiligten Organen schärft und Leitlinien dazu bereitstellt, wie Interessenkonflikte vermieden werden können; stellt fest, dass der Umfang und die Zuständigkeiten eines derartigen Gremiums klar festgelegt werden müssen, damit die institutionelle Autonomie und die Unterschiede sowie die Aufgaben seiner Mitglieder gebührend geachtet werden;

10.  bedauert, dass der Vorschlag der Kommission die Mitglieder der teilnehmenden Organe, jedoch keine Bediensteten abdeckt, für die gemäß dem Statut gemeinsame Verpflichtungen gelten; bekräftigt seine Forderung, das Personal der teilnehmenden Organe in den Tätigkeitsbereich des Gremiums einzubeziehen;

11.  betont, dass das Ethikgremium Hinweisgeber und insbesondere EU-Bedienstete schützen muss, damit diese ihre Bedenken in Bezug auf mögliche Regelverstöße ohne Angst vor Repressalien vorbringen können;

12.  fordert, dass bei der Strukturierung des Sekretariats des Ethikgremiums mehr Ehrgeiz gezeigt wird, indem ihm ausreichende Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, damit das Gremium alle seine Aufgaben erfüllen kann;

13.  betont, dass das Ethikgremium die Gewaltenteilung sicherstellen und doppelten Arbeitsaufwand vermeiden sollte, weshalb sich sein Mandat nicht mit dem des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, der Europäischen Staatsanwaltschaft, der nationalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und des Europäischen Bürgerbeauftragten überschneiden sollte;

14.  empfiehlt, dass die internen Verfahren des Europäischen Parlaments für den Umgang mit Verstößen gegen Vorschriften, insbesondere gegen den Verhaltenskodex, gestärkt werden, dass der Sanktionskatalog klarer definiert wird und dass die Struktur des Beratenden Ausschusses reformiert wird und dass regelmäßig Berichte über seine Arbeit öffentlich vorgelegt werden; betont, dass das Europäische Parlament derzeit seinen institutionellen Regelungsrahmen überprüft und konkrete Reformen umsetzt, um ihn zu vereinfachen und transparenter zu gestalten und eine wirksamere Durchsetzung zu erreichen;

15.  ist der Ansicht, dass die Verhandlungen über Transparenz und Ethik selbst mit beispielhafter Transparenz geführt werden müssen; betont, dass gemäß der gängigen Praxis alle Fraktionen in der Kontaktgruppe des Parlaments vertreten sein sollten, der das Verhandlungsteam Bericht erstattet;

16.  ist der Ansicht, dass die Komplexität der beteiligten Interessenträger kein Grund für weitere Verzögerungen bei der Einrichtung des Ethikgremiums sein sollte; zeigt sich entschlossen, die interinstitutionellen Verhandlungen bis Ende 2023 abzuschließen, damit das neue Ethikgremium spätestens zu Beginn der nächsten Wahlperiode seine Tätigkeit aufnehmen kann; verpflichtet sich ferner, die interinstitutionellen Verhandlungen auf der Grundlage des in seiner Entschließung vom 16. September 2021 zum Ausdruck gebrachten Standpunkts aufzunehmen;

17.  betont, dass im Fall Katargate nichtstaatliche Organisationen für eine ausländische Einflussnahme auf die europäische Demokratie instrumentalisiert worden sein sollen; fordert eine dringende Überprüfung der bestehenden Regelungen mit dem Ziel, die Transparenz und Rechenschaftspflicht nichtstaatlicher Organisationen bei ihrer Interaktion mit den Mitgliedern zu verstärken;

18.  fordert insbesondere die Festlegung solider Normen in Bezug auf die Transparenz und den Zugang zu den Organen für Einrichtungen, die im Transparenz-Register aufgeführt sind, einschließlich nichtstaatlicher Organisationen; bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass diese Einrichtungen einer umfassenden finanziellen Vorabkontrolle unterzogen werden müssen, bevor sie in das Transparenz-Register aufgenommen werden;

19.  weist darauf hin, dass das Phänomen des „Drehtüreffekts“ auch für nichtstaatliche Organisationen gilt, und fordert, dass derartige Interessenkonflikte dringend näher untersucht werden; betont, dass die Mitglieder des Ethikgremiums Interessenkonflikte unter allen Umständen vermeiden müssen und daher unverzüglich davon Abstand nehmen müssen, sich mit Dossiers zu befassen, die den Tätigkeitsbereich nichtstaatlicher Organisationen betreffen, von denen sie eine Vergütung erhalten haben;

20.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung den anderen in Artikel 13 des Vertrags über die Europäische Union aufgeführten Organen und beratenden Gremien zu übermitteln.

(1) ABl. C 117 vom 11.3.2022, S. 159.
(2) ABl. C 177 vom 17.5.2023, S. 109.
(3) Angenommene Texte, P9_TA(2023)0055.
(4) Angenommene Texte, P9_TA(2023)0054.


Erkenntnisse aus der COVID-19-Pandemie und Empfehlungen für die Zukunft
PDF 452kWORD 175k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2023 zu Erkenntnissen aus der COVID-19-Pandemie und Empfehlungen für die Zukunft (2022/2076(INI))
P9_TA(2023)0282A9-0217/2023

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 10. März 2022 zur Einsetzung eines Sonderausschusses zu den Erkenntnissen aus der COVID-19-Pandemie und Empfehlungen für die Zukunft sowie zur Festlegung der Zuständigkeiten, der zahlenmäßigen Stärke und der Amtszeit des genannten Ausschusses(1), der gemäß Artikel 207 seiner Geschäftsordnung eingerichtet wurde,

–  gestützt auf die Artikel 3, 4, 9, 12, 16, 26, 36, 45, 52, 67, 114, 122, 151, 153, 168, 169, 173, 179, 180, 181, 187, 191, 202, 207, 216, 217, 218 und 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 2, 11, 12, 16, 21, 31, 32 und 35,

–  unter Hinweis auf die Verfassung der Weltgesundheitsorganisation (WHO), zuletzt geändert durch die 51. Weltgesundheitsversammlung,

–  unter Hinweis auf die europäische Säule sozialer Rechte, insbesondere auf Grundsatz 16 (Gesundheitsfürsorge) und 18 (Langzeitpflege),

–  unter Hinweis auf das gemeinsame Strategiepapier der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und der WHO vom 28. September 2022 mit dem Titel „Gesundheit am Arbeitsplatz“ und den Bericht der WHO vom 14. September 2022 mit dem Titel „Gesundheits- und Pflegepersonal in Europa: Zeit zum Handeln“,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 2021 „Erste Lehren aus der COVID-19-Pandemie“ (COM(2021)0380),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 23. November 2021 zur Verbesserung der Krisenvorsorge, Reaktionsfähigkeit und Resilienz gegenüber künftigen Krisen,

–  unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2022 zu der Stärkung Europas im Kampf gegen Krebserkrankungen – auf dem Weg zu einer umfassenden und koordinierten Strategie(2) sowie auf die Arbeit des Sonderausschusses zu Krebsbekämpfung (BECA),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 7. Dezember 2021 zur Stärkung der Europäischen Gesundheitsunion(3),

–  unter Hinweis auf den Beschluss der Kommission vom 16. September 2021 zur Einrichtung der Behörde für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen (HERA)(4),

–  unter Hinweis auf den Bericht über das endgültige Ergebnis der Konferenz zur Zukunft Europas vom 9. Mai 2022,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. September 2021 mit dem Titel „HERA: die neue Europäische Behörde für Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen – der nächste Schritt zur Vollendung der europäischen Gesundheitsunion“ (COM(2021)0576),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. Juni 2022 mit dem Titel „Konferenz zur Zukunft Europas – Von der Vision zu konkreten Maßnahmen“ (COM(2022)0404),

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht 13/2022 des Europäischen Rechnungshofs (EuRH) vom 13. Juni 2022 mit dem Titel „Freizügigkeit in der EU während der COVID-19-Pandemie: Begrenzte Prüfung der Kontrollen an den Binnengrenzen und unkoordinierte Maßnahmen der Mitgliedstaaten“,

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht 18/2022 des EuRH vom 1. September 2022 mit dem Titel „Die EU-Organe und COVID-19: Schnelle Reaktion, aber es bleibt noch viel zu tun, um die krisenbedingte Innovation und Flexibilität bestmöglich zu nutzen“,

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht 19/2022 des EuRH vom 12. September 2022 mit dem Titel „Beschaffung von COVID-19-Impfstoffen durch die EU – Nach anfänglichen Herausforderungen ausreichend Dosen gesichert, Leistungsfähigkeit des Verfahrens aber nicht ausreichend bewertet“,

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht 01/2023 des EuRH vom 11. Januar 2023 mit dem Titel „Instrumente zur Reiseerleichterung in der EU während der COVID-19-Pandemie“,

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht 02/2023 des EuRH vom 2. Februar 2023 mit dem Titel „Anpassung der Vorschriften für die Kohäsionspolitik zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie: Mittel flexibler eingesetzt, doch Nutzung der Kohäsionspolitik als Instrument zur Krisenbewältigung muss überdacht werden“,

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht 21/2022 des EuRH vom 8. September 2022 mit dem Titel „Bewertung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne durch die Kommission: insgesamt angemessen, doch bleiben Durchführungsrisiken bestehen“,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. April 2022 mit dem Titel „COVID-19 – Sustaining EU Preparedness and Response: Looking ahead“ (COM(2022)0190),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. September 2022 mit dem Titel „EU response to COVID-19: preparing for autumn and winter 2023“ (COM(2022)0452),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 18. November 2022 mit dem Titel „State of Vaccine Confidence in the European Union“,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU), um die Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie zu erleichtern(5),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/2282 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Bewertung von Gesundheitstechnologien und zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU(6),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2022/123 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 2022 zu einer verstärkten Rolle der Europäischen Arzneimittel-Agentur bei der Krisenvorsorge und -bewältigung in Bezug auf Arzneimittel und Medizinprodukte(7),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2022/2372 des Rates vom 24. Oktober 2022 über einen Rahmen zur Gewährleistung der Bereitstellung von krisenrelevanten medizinischen Gegenmaßnahmen im Falle einer gesundheitlichen Notlage auf Unionsebene(8),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU(9),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2022/2370 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 851/2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten(10),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates(11),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 19. September 2022 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Notfallinstruments für den Binnenmarkt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) 2679/98 des Rates (COM(2022)0459),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reisearrangements, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates(12),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91(13),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung (EU) 2020/648 der Kommission vom 13. Mai 2020 zu Gutscheinen für Passagiere und Reisende als Alternative zur Rückerstattung von Zahlungen für annullierte Pauschalreisen und Beförderungsleistungen im Kontext der COVID-19-Pandemie(14),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2020 mit dem Titel „Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität: Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen“ (COM(2020)0789),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. November 2020 mit dem Titel „Neue Verbraucheragenda – Stärkung der Resilienz der Verbraucher/innen für eine nachhaltige Erholung“ (COM(2020)0696),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 16. September 2022 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt (Europäischer Rechtsakt über die Medienfreiheit) und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (COM(2022)0457),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung (EU) 2021/1004 des Rates vom 14. Juni 2021 zur Einführung einer Europäischen Garantie für Kinder(15),

–  unter Hinweis auf den Bericht der vom Wirtschaftskommissar Paolo Gentiloni einberufenen hochrangigen Gruppe über wirtschaftliche und soziale Herausforderungen in der Zeit nach der COVID-19-Pandemie vom 1. März 2022 mit dem Titel „A New Era for Europe – How the European Union Can Make the Most of its Pandemic Recovery, Pursue Sustainable Growth, and Promote Global Stability“,

–  unter Hinweis auf den Bericht der IAO vom 31. Oktober 2022 mit dem Titel „Monitor on the world of work“. Tenth edition – Multiple crises threaten the global labour market recovery“,

–  unter Hinweis auf den Bericht der IAO vom 11. August 2022 mit dem Titel „Global Employment Trends for Youth 2022: Investing in transforming futures for young people“,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 8. März 2022 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (COM(2022)0105),

–  unter Hinweis auf das 5. Ziel für nachhaltige Entwicklung (SDG) der Vereinten Nationen, die Geschlechtergleichstellung zu erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung zu befähigen,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. März 2021 mit dem Titel „EU-Kinderrechtsstrategie“ (COM(2021)0142),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul),

–  unter Hinweis auf das 4. Ziel für nachhaltige Entwicklung (SDG) der Vereinten Nationen, für inklusive, gleichberechtigte und hochwertige Bildung Sorge zu tragen und Möglichkeiten des lebenslangen Lernens für alle zu fördern,

–  unter Hinweis auf den Bericht von UNICEF vom Dezember 2013 mit dem Titel „Children’s Rights in Impact Assessments: A guide for integrating children’s rights into impact assessments and taking action for children“,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Expertennetzwerks Bildungsökonomik aus dem Jahr 2022 mit dem Titel „Learning deficits due to the COVID-19 analysis – A literature review (2020-2022)“,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. November 2021 zu einem Aktionsplan für geistiges Eigentum zur Förderung von Erholung und Resilienz der EU(16),

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 1. Dezember 2021 zu dem Thema „Global Gateway“ (JOIN(2021)0030),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der EU an den Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation (WTO) vom 4. Juni 2021 zu den dringlichen handelspolitischen Reaktionen auf die COVID-19-Krise,

–  unter Hinweis auf den Bericht der WHO und des Europäischen Observatoriums für Gesundheitssysteme und Gesundheitspolitik vom 10. September 2021 mit dem Titel „Drawing light from the pandemic: A new strategy for health and sustainable development – A review of the evidence“,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. November 2022 mit dem Titel „EU Global Health Strategy – Better Health for All in a Changing World“ (COM(2022)0675),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Juni 2020 zu zusätzlichen Finanzmitteln für die biomedizinische Forschung zu der Krankheit Myalgische Enzephalomyelitis (ME/CFS)(17),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2020 zu abgestimmten Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und ihrer Folgen(18),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Juni 2020 zur Lage im Schengen-Raum nach dem COVID‑19-Ausbruch(19),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Juni 2020 zum europäischen Schutz von Grenzgängern und Saisonarbeitskräften im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise(20),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Juli 2020 zur Strategie der EU im Bereich der öffentlichen Gesundheit für die Zeit nach der COVID-19-Pandemie(21),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. September 2020 mit dem Titel „COVID-19: EU-weite Koordinierung von medizinischen Beurteilungen und Risikoeinstufungen und die Folgen für den Schengen-Raum und den Binnenmarkt“(22),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. November 2020 zu den Auswirkungen der COVID-19-Maßnahmen auf die Demokratie, die Grundrechte und die Rechtsstaatlichkeit(23),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Oktober 2021 zu Transparenz in der EU in Bezug auf die Entwicklung, den Kauf und die Verteilung von COVID-19-Impfstoffen(24),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2022 zu gemeinsamen europäischen Maßnahmen im Bereich der Pflege(25),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2022 zu den Auswirkungen COVID-19-bedingter Schließungen von Bildungs-, Kultur-, Jugend- und Sporteinrichtungen auf Kinder und Jugendliche in der EU(26),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. September 2022 zur Europäischen Strategie für Pflege und Betreuung (COM(2022)0440),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Mai 2020 mit dem Titel „Tourismus und Verkehr im Jahr 2020 und darüber hinaus“ (COM(2020)0550),

–  unter Hinweis auf den Geschlechtergleichstellungsindex 2021 des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfrage vom 28. Oktober 2021,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen vom 20. Oktober 2022 mit dem Titel „Erholung von COVID-19: Die sich wandelnde Beschäftigungsstruktur in der EU“,

–  unter Hinweis auf die Studie des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. Januar 2021 mit dem Titel „The response of civil society organisations to face the COVID-19 pandemic and the consequent restrictive measures adopted in Europe“,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2021 zu den handelsbezogenen Aspekten und Auswirkungen von COVID-19(27),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu gesetzgeberischen Prioritäten der EU für 2023 und 2024(28),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 16. März 2023 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die sichere und nachhaltige Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) 168/2013, (EU) 2018/858, 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (COM(2023)0160),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 26. April 2023 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Unionsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Humanarzneimitteln und zur Festlegung von Vorschriften für die Europäische Arzneimittel-Agentur, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 und der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 und der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 (COM(2023)0193),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 18. April 2023 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Stärkung der Solidarität und der Kapazitäten in der Union für die Erkennung, Vorsorge und Bewältigung von Cybersicherheitsbedrohungen und ‑vorfällen (COM(2023)0209),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 3. Mai 2022 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Raum für Gesundheitsdaten (COM(2022)0197),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Studie mit dem Titel „European pharmaceutical research and development – Could public infrastructure overcome market failures?“, die im Dezember 2021 für seine Lenkungsgruppe zur Zukunft von Wissenschaft und Technologie (STOA) angefertigt wurde,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Studie mit dem Titel „Fostering coherence in EU health research – Strengthening EU research for better health“, die im Oktober 2022 für die STOA angefertigt wurde,

–  unter Hinweis auf die Studie seiner Generaldirektion Interne Politikbereiche der Union (GD IPOL) vom November 2022 mit dem Titel „Impact of COVID-19 measures on democracy and fundamental rights – Best practices and lessons learned in the Member States and third countries“,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. September 2020 zu Engpässen bei Arzneimitteln und den Umgang mit einem sich abzeichnenden Problem(29),

–  unter Hinweis auf die Studie der GD IPOL vom Januar 2023 mit dem Titel „The effect of communication and disinformation during the COVID-19 pandemic“,

–  unter Hinweis auf den Workshop der DG IPOL vom 8. März 2023 mit dem Titel „EU crisis preparedness and response“,

–  unter Hinweis auf den Workshop der GD IPOL vom 9. März 2023 zum Thema „Long COVID“,

–  unter Hinweis auf die beim Petitionsausschuss eingegangenen Petitionen zur COVID-19-Pandemie und die während der COVID-19-Pandemie durchgeführten Arbeiten zu damit zusammenhängenden Fragen,

–  unter Hinweis auf die Studie der GD IPOL vom März 2023 mit dem Titel „Social and Economic Consequences of COVID-19“,

–  unter Hinweis auf die Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments (EPRS) vom April 2022 mit dem Titel „Future Shocks 2022 – Addressing the risk and building capabilities for Europe in a contested word“,

–  unter Hinweis auf die Studie des EPRS vom Januar 2023 mit dem Titel „Parliamentary oversight of governments’ response to the COVID-19 pandemic: Literature Review“,

–  unter Hinweis auf die Studie des EPRS vom Februar 2023 mit dem Titel „European public health response to the COVID-19 pandemic: Lessons for future cross-border health threats“,

–  unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom September 2021 mit dem Titel „Vulnerabilities of the global supply chains of medicines – Structured Dialogue on the security of medicines supply“,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Juni 2021 zum Umgang mit der Herausforderung der weltweiten COVID-19-Pandemie: Folgen der Aussetzung des TRIPS-Übereinkommens der WTO für COVID-19-Impfstoffe, Behandlung, Ausrüstung und die Steigerung der Produktions- und Fertigungskapazitäten in Entwicklungsländern(30),

–  unter Hinweis auf die gesundheitspolitische Studie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom 17. Januar 2023 mit dem Titel „The COVID-19 Pandemic and the Future of Telemedicine“,

–  unter Hinweis auf die Entschließung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen vom 7. Juli 2022 über den Zugang zu Arzneimitteln, Impfstoffen und anderen Gesundheitsprodukten im Kontext des Rechts aller Menschen, in den Genuss des höchstmöglichen Standards körperlicher und geistiger Gesundheit zu kommen,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 3. Januar 2023 mit dem Titel „Ensuring equitable, affordable, timely and universal access for all countries to vaccines in response to the coronavirus disease (COVID-19) pandemic“,

–  unter Hinweis auf die Siracusa-Prinzipien aus dem Jahr 1984 zu den Einschränkungen und Abweichungen von Bestimmungen des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2021 zu dem Thema „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“(31),

–  unter Hinweis auf die ausführliche Studie der DG IPOL vom Dezember 2020 mit dem Titel „The link between biodiversity loss and the increasing spread of zoonotic diseases“,

–  unter Hinweis auf den Bericht der WHO vom 29. Juni 2022 mit dem Titel „A health perspective on the role of the environment in One Health“,

–  unter Hinweis auf die Bulletins der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte mit dem Titel „ „Coronavirus pandemic in the EU – Fundamental Rights Implications“, insbesondere Bericht 1 vom 8. April 2020, Bericht 2 vom 28. Mai 2020 mit Schwerpunkt auf Kontaktverfolgungs-Apps, Bericht 3 vom 30. Juni 2020 mit Schwerpunkt auf älteren Menschen, Bericht 4 vom 30. Juli 2020, Bericht 5 vom 29. September 2020 zu den Auswirkungen auf Roma und Reisende, Bericht 6 vom 30. November 2020 und Bericht 7 vom 16. Juni 2021 über die Einführung von Impfstoffen und die Gleichstellung des Zugangs in der EU,

–  unter Hinweis auf die Berichte der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte von 2021 und 2022,

–  unter Hinweis auf die Feststellungen des Europäischen Bürgerbeauftragten im Fall 1316/2021/MIG(32) und in den verbundenen Rechtssachen 85/2021/MIG und 86/2021/MIG(33),

–  unter Hinweis auf die Verlängerung der Amtszeit des Ausschusses um drei Monate, wie am 18. Januar 2023 im Plenum angekündigt,

–  unter Hinweis auf Artikel 54 und 207 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Sonderausschusses zu den Erkenntnissen aus der COVID-19-Pandemie und Empfehlungen für die Zukunft (A9-0217/2023),

Einleitung und Überblick

1.  erkennt an, dass die COVID-19-Pandemie Millionen von Menschen das Leben gekostet hat und horizontal alle Ebenen und Aspekte der Gesellschaft beeinflusst hat, was sowohl in Europa als auch weltweit immensen Schaden verursacht hat;

2.  betont, dass die EU und der Rest der Welt nicht ausreichend vorbereitet waren, um eine Krise dieser Dimension oder deren Schockwellen zu bewältigen, die die Gesellschaften und die Wirtschaft weltweit betroffen haben, einschließlich der ununterbrochenen Bereitstellung von Bildungsdiensten im Falle eines Lockdowns;

3.  betont, dass die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie die größte sozioökonomische Krise verursacht haben, die Europa seit dem Zweiten Weltkrieg zu bewältigen hatte; betont die Notwendigkeit einer koordinierten Reaktion zur Unterstützung von Unternehmen, Selbstständigen, Arbeitnehmern, Personen außerhalb des Arbeitsmarktes/der Erwerbsbevölkerung und besonders gefährdeten und bedürftigen Personen;

4.  erkennt an, dass viele Angehörige der Gesundheitsberufe, systemrelevante Mitarbeiter und Freiwillige ihr Leben und ihre Gesundheit geopfert haben, um die europäische Bevölkerung während der Pandemie zu schützen;

5.  würdigt und begrüßt die gemeinsamen Bemühungen und die Kompetenz, die Fachkräfte im Gesundheitsweisen und Forschende bewiesen haben, die entscheidend für das Überwinden der COVID-19-Pandemie gewesen sind;

6.  ist der Auffassung, dass die EU – trotz der Unzulänglichkeiten und Lücken bei Gesundheitsförderung, Prävention, Vorsorge und Reaktion – eine gemeinsame Antwort auf die Pandemie entwickelt und Maßnahmen ergriffen hat, um die rasche Entwicklung und gerechte Verteilung eines Portfolios verschiedener Impfstoffe auf dem europäischen Kontinent und weltweit sicherzustellen;

7.  stellt fest, dass die COVID-19-Pandemie deutlich gezeigt hat, dass effektive Führungsstrukturen und ein europäischer Rahmen für Vorbeugungsmaßnahmen benötigt werden, um das Risiko, dass Erreger auftreten, zu reduzieren; betont in dieser Hinsicht, dass anthropogene Umweltveränderungen die Ausbreitung tierischer Erreger in die menschliche Bevölkerung vereinfachen und beschleunigen;

8.  bedauert, dass einige Mitgliedstaaten anstelle eines europäischen Ansatzes für Maßnahmen und Gesundheitskonzepte nicht genügend Solidarität mit den ursprünglich vom Virus betroffenen Ländern gezeigt haben und dass es keinen unmittelbar koordinierten europäischen Ansatz für Maßnahmen und Gesundheitskonzepte gab;

9.  hebt das hervorragende Verhalten Bürgerinnen und Bürger der EU bei der Bekämpfung der Pandemie hervor und betont, dass die Zusammenarbeit der Bürger mit den Behörden durch ihr Engagement bei den schwierigen Maßnahmen und den durch die Pandemie bedingten Abriegelungen unerlässlich war, um die Ausbreitung von COVID-19 einzudämmen; erkennt an, dass die Folgen der Pandemie ohne diese Zusammenarbeit viel schlimmer gewesen wären;

10.  betont, dass die vier Freiheiten elementare Bausteine des europäischen Projekts sind; bedauert daher den anfänglichen Mangel an Zusammenarbeit und Koordination unter den Mitgliedstaaten in Bezug auf den freien Verkehr wichtiger Produkte, darunter persönliche Schutzausrüstung (PPE) und medizinische Ausrüstung, sowie Lieferausfälle auf dem gesamten Binnenmarkt während der ersten Monate der COVID-19-Pandemie;

11.  erkennt an, dass eine ungesunde Lebensweise und Umweltverschmutzung zwei wichtige Faktoren für das Auftreten chronischer Krankheiten sind; betont, dass Patienten und Patientinnen mit chronischen Vorerkrankungen unter schwerwiegenderen Folgen von COVID-19 litten;

12.  stellt fest, dass die COVID-19-Pandemie als Chance gesehen werden sollte, die Umstellung auf die digitale und grüne Transformation zu beschleunigen, einschließlich einer umfassenden Einführung digitaler Gesundheitstechnologien, und dass die Pandemie als deutliche Mahnung dient, der Widerstandsfähigkeit und Qualität unserer öffentlichen Gesundheitssysteme Vorrang einzuräumen, um sowohl der körperlichen als auch der geistigen Gesundheit in der gesamten EU mehr Aufmerksamkeit zu widmen; hebt hervor, dass die Digitalisierung dazu beigetragen hat, dass die Ausübung der Grundrechte während der COVID-19-Pandemie weiterhin möglich war, und die Aufrechterhaltung bestimmter Gesundheits- und Bildungsaktivitäten ermöglicht hat, einschließlich des digitalen COVID-Zertifikats, das die Freizügigkeit ermöglichte;

13.  hebt hervor, dass die Pandemie bestehende strukturelle Probleme in der Organisation des öffentlichen Gesundheitswesens und der Pflegesysteme der Mitgliedstaaten verschärft hat, insbesondere die unzureichende Finanzierung des Sektors in der gesamten EU, die Schwäche der medizinischen Grundversorgung, das Fehlen geeigneter Überwachungs- und Berichterstattungsprogramme, der Mangel an Arbeitskräften, Probleme bei der Verwaltung und die Knappheit an Arzneimitteln und medizinischer Ausrüstung, was auch zu Burn-out(34) bei den Beschäftigten im Gesundheitswesen geführt hat;

14.  unterstreicht außerdem, dass die Pandemie die weltweite Ungleichheit in der Produktion, der Versorgung mit und im Zugang zu lebensrettenden Medizinprodukten und Gesundheitstechnologien verstärkt hat;

15.  bekräftigt die Bedeutung von Überwachung, Monitoring, Prävention, Bereitschaft, Transparenz und Widerstandsfähigkeit gegenüber Krankheitsausbrüchen und gesundheitlichen Notlagen, insbesondere im Hinblick auf die Gesundheitssysteme, die Versorgung und die Dienstleistungen, bei der Erhöhung der offenen strategischen Autonomie und der globalen Diversifizierung von Entwicklung, Produktion, Vertrieb und Versorgung in Schlüsselbereichen wie kritischen und unentbehrlichen Arzneimitteln; betont, dass die Schaffung lokaler Produktionskapazitäten unterstützt und bestehende Kapazitäten ausgebaut und gestärkt werden müssen;

16.  betont die Notwendigkeit, die allgemeine Widerstandsfähigkeit in Zeiten von Gesundheitskrisen zu verbessern, indem Anreize für Investitionen und die Entwicklung von Produktionslinien in der EU für Arzneimittel, Impfstoffe und andere medizinische Ausrüstung sowie für Rohstoffe und pharmazeutische Wirkstoffe (APIs) geschaffen werden;

17.  ist besorgt über die negativen Auswirkungen der COVID-19-Krise auf den europäischen Arbeitsmarkt, über den beispiellosen Verlust von Arbeitsplätzen, insbesondere im Kultur- und Kreativsektor, und über den damit verbundenen Anstieg der Armut und der Unterschiede im Lebensstandard, von dem insbesondere junge Menschen, Frauen und Arbeitnehmer in gering qualifizierten Positionen, in der informellen Wirtschaft und in prekären Beschäftigungsverhältnissen betroffen sein werden;

18.  hebt hervor, dass die Welt im Jahr 2020 nicht darauf vorbereitet war, die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu bewältigen, und dass Europa seine schwierigste sozioökonomische Krise seit dem Zweiten Weltkrieg bewältigen musste;

19.  hebt die Auswirkungen der Pandemie auf die Gesellschaft und die Wirtschaft hervor; weist darauf hin, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie u. a. die Beförderung von Personen und Gütern und die Verfügbarkeit von Grunderzeugnissen wie Lebensmitteln und verschiedenen Rohstoffen betreffen, deren Fehlen zur Stilllegung von Dienstleistungen führt;

20.  betont, dass eine koordinierte Reaktion erforderlich ist, um Arbeitnehmer, Familien, Selbstständige, Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), arme Menschen und schutzbedürftige Gruppen zu unterstützen, wobei für jede Gruppe einschlägige Maßnahmen anzuwenden sind; weist darauf hin, dass sich die Krise auf unterschiedliche Weise auf verschiedene Teile der Gesellschaft ausgewirkt hat, wodurch die sozialen und wirtschaftlichen Ungleichheiten verstärkt wurden; weist daher darauf hin, dass die Unterstützung für sozial benachteiligte Gruppen und diejenigen, die hauptsächlich von der Krise betroffen sind, priorisiert werden sollte;

21.  betont, dass der Schwerpunkt zwar ausschließlich auf der Erhaltung der Krankenhauskapazität lag, die Pflegeheime jedoch unter einem Mangel an Schutzausrüstung, Material, Personal und Fachwissen zur Bekämpfung der Pandemie litten, was zu übermäßigen Sterblichkeitsraten bei älteren Menschen führte;

22.  erkennt an, dass die Pandemie die entscheidende Rolle der Sozialwirtschaft und der sozialwirtschaftlichen Einrichtungen bei der Unterstützung unserer Wirtschaftssysteme insgesamt sowie der Vorsorge- und Reaktionskapazitäten im Gesundheitswesen bestätigt hat, insbesondere im Hinblick auf das Erreichen und die Unterstützung von jungen Menschen, älteren Menschen und schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen;

23.  stellt mit Bedauern fest, dass die COVID-19-Pandemie das psychische Wohlbefinden von finanziell Benachteiligten unverhältnismäßig stark beeinträchtigt hat, mit besonders negativen Folgen für Frauen und Angehörige schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen, darunter ethnische Minderheiten, die LGBTQIA+-Gemeinschaft, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und junge Menschen;

24.  betont, dass die COVID-19-Pandemie und ihre Folgen Frauen und Männer unterschiedlich beeinflusst und bestehende Ungleichheit und Schwachpunkte hinsichtlich der Geschlechtergleichstellung sowie der Frauenrechte hervorgehoben haben;

25.  erkennt an, dass die COVID-19-Pandemie aufgrund weit verbreiteter Schulschließungen, Schulabbrüche und beispielloser Lernrückstände zu einer beispiellosen Störung des weltweiten Bildungswesens geführt hat, was schwerwiegende pädagogische und soziale Folgen hat, auch für die psychische Gesundheit und die Ernährung von Kindern und Jugendlichen, und das Risiko für zunehmende Gewalt und Misshandlungen erhöht; hebt hervor, dass nach Angaben der WHO die COVID-19-Pandemie weltweit zu einer Zunahme von Angstzuständen und Depressionen um 25 % geführt hat;

26.  hebt hervor, dass die Pandemie die Ungleichheiten zwischen den Ländern und innerhalb der Länder verstärkt hat, dass die Lebenserwartung in Europa nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie vorübergehend gesunken ist und dass die Gesundheits- und Sozialsysteme in der gesamten EU unter Druck geraten sind;

27.  stellt fest, dass sich die medizinische Notlage auf die Sicherheits- und Stabilitätsbedingungen sowie auf gesellschaftliche Beziehungen ausgewirkt, die Arbeits- und Bildungsmethoden verändert, unterschiedliche gesellschaftliche Gruppen getroffen und die weltweite Ungleichheit verstärkt hat;

28.  betont, dass es wichtig ist, Lehren zu ziehen und auf künftige gesundheitliche und sonstige Krisen besser vorbereitet zu sein, und betont, dass ein hoher Grad an Schutz für die menschliche Gesundheit bei der Gestaltung, Festlegung und Durchführung aller politischen, legislativen und anderer Maßnahmen der Union sichergestellt werden muss; betont, dass wir immer noch dabei sind, die Auswirkungen von COVID-19 auf die Gesundheit und die Gesundheitssysteme und -dienste zu bewerten, insbesondere im Hinblick auf Long COVID;

29.  weist darauf hin, dass weltweit 65 Millionen Menschen und nach Angaben der WHO mindestens 17 Millionen Menschen in Europa an postakuten Folgeerscheinungen von SARS-CoV-2 (PASC) leiden, während ähnliche postakute Infektionssyndrome (PAIS) auch bei anderen Krankheiten beobachtet wurden; hebt hervor, dass alle PAIS, einschließlich PASC, gemeinsame Symptomcluster aufweisen, insbesondere, dass sie zu ME/CFS führen können, während bei einigen Patienten und Patientinnen die gleichen Symptome nach der Impfung auftreten (Post Vac);

30.  stellt fest, dass Patienten und Patientinnen an systemischen multiorganischen Erkrankungen leiden, die häufig als psychosomatisch fehldiagnostiziert werden, und dass eine Zustandsverschlechterung nach Belastung ein Schlüsselsymptom von ME/CFS ist, aber auch bei einigen PASC-Patienten und -Patientinnen beobachtet wurde, weshalb „Pacing“ als therapeutisches Konzept beachtet werden muss; weist darauf hin, dass Patienten und Patientinnen dringend Diagnosen und Behandlungen benötigen, weshalb eine gezielte Forschungsförderung für translationale und klinische Forschung und daraus resultierende Schlüsselstudien erforderlich sind; weist darauf hin, dass Frauen deutlich häufiger unter PASC leiden und dass alle Altersgruppen, einschließlich Kinder und Jugendliche, betroffen sind; weist darauf hin, dass PAIS auch eine Bedrohung für die Wirtschaft darstellt, da eine längere Krankheit die Rückkehr auf den Arbeitsmarkt verhindert und das Risiko wirtschaftlicher Schwierigkeiten erhöht; weist im Hinblick auf künftige Pandemien darauf hin, dass eine PAIS-Strategie erforderlich ist, die die Gefahr chronischer Erkrankungen nach einer Infektion umfassend berücksichtigt;

31.  hebt hervor, dass Autoimmunkrankheiten im Allgemeinen nur unzureichend erforscht sind(35) und dass auch PAIS weitgehend ignoriert werden(36); stellt fest, dass das DNA-Aptamer-Arzneimittel BC 007 auf Autoimmunität abzielt und in einer kleinen Studie am Universitätsklinikum Erlangen bei der Behandlung von Long COVID erfolgreich eingesetzt wurde und dass BC 007 eine hohe Affinität zu G-Protein-gekoppelten Rezeptor-bindenden Autoantikörpern hat, wodurch diese Autoantikörper neutralisiert werden(37); erinnert daran, dass die Finanzierung für die Phase II(b) der klinischen Studie nicht gesichert ist;

32.  hebt hervor, dass wissenschaftliche Forschung und Innovation unter anderem die Entwicklung und Markteinführung des Impfstoffs COVID-19 in Rekordzeit ermöglicht und damit Millionen von Menschenleben weltweit gerettet haben;

33.  stellt fest, dass es für die Union unerlässlich ist, vorausschauend Forschung zu potenziellen aktuellen und künftigen Bedrohungen, wie zum Beispiel chemische, biologische, radiologische und nukleare Risiken, die eine umfangreiche Vorbereitung erfordern, zu betreiben;

34.  bekräftigt, dass die COVID-19-Pandemie dank der Innovation, der Wissenschaft, die die Verfügbarkeit von Impfstoffen ermöglicht haben, sowie dank der enormen kollektiven Intelligenz der Angehörigen der Gesundheitsberufe in der gesamten EU besiegt werden konnte;

35.  betont, dass eine einheitliche und koordinierte europäische Gesundheitspolitik dazu beitragen könnte, die Verbreitung falscher Gesundheitsinformationen zu bekämpfen;

36.  betont, dass, in Abwesenheit einer einheitlichen und koordinierten europäischen Gesundheitspolitik zahlreichen nicht wissenschaftlichen Akteuren, die den Medien gefährliche falsche Informationen zukommen ließen, zu viel Freiraum gelassen wurde;

37.  betont, dass Europa künftige Gesundheitsbedrohungen nur bewältigen kann, wenn die Mitgliedstaaten solidarisch und verantwortungsvoll zusammenstehen und die verfügbaren Binnenmarktinstrumente nutzen, um in Sachen Pandemievorsorge und -management eine bessere Koordination zu ermöglichen und um EU-Regierungen und ihren Bürgerinnen und Bürgern den nötigen Mehrwert zu liefern;

38.  betont in dieser Hinsicht, dass es bei Gegenmaßnahmen im Krisenfall besserer EU-Verfahren bezüglich Transparenz und demokratischer Rechenschaftspflicht bedarf, um die Unterstützung und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger zu festigen;

39.  weist darauf hin, dass künftige Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit meist länderübergreifend sein werden und dass daher eine Analyse der Aufteilung der einschlägigen Zuständigkeiten im Rahmen der geltenden Verträge sowie mögliche Reformen zum besseren Schutz der EU-Bürgerinnen und -Bürger und der EU-Gesellschaften erforderlich sind;

40.  unterstreicht die Bedeutung einer Entscheidungsfindung auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und einer kohärenten, angepassten und koordinierten Kommunikation, die den unterschiedlichen Grad der Gesundheitskompetenz berücksichtigt, den Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen aus allen beteiligten Interessengruppen erlangen, einschließlich der EU-Institutionen, der Behörden der Mitgliedstaaten, der Wissenschaft, des Privatsektors und der Organisationen der Zivilgesellschaft, wie z. B. der Vertreter von Berufs- und Patientenorganisationen; betont, dass durch die EU-Governance sichergestellt werden muss, dass alle relevanten Interessengruppen gehört werden, und unterstützt die Einrichtung von beratenden Ausschüssen auf EU- und nationaler Ebene, um den Entscheidungsfindungsprozess bei allen politischen Maßnahmen zu unterstützen; betont die Notwendigkeit unterschiedlicher Kommunikationsinstrumente, die den unterschiedlichen Grad der Gesundheitskompetenz der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen berücksichtigt;

41.  stellt besorgt fest, dass es an Voraussetzungen für öffentliche Investitionen in COVID-19-Impfstoffe und die Arzneimittelentwicklung mangelt, die eine höhere öffentliche Rendite aus öffentlichen Investitionen hätten ermöglichen können;

42.  fordert die EU auf, den Weg zur Errichtung einer europäischen Gesundheitsunion weiter zu beschreiten, die der Gesundheitssteuerung der Mitgliedstaaten einen echten Mehrwert verleihen wird, vor allem in Bereichen, die von den Mitgliedstaaten alleine nicht abgedeckt werden können, wobei die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in diesem Bereich respektiert werden, und zwar im Einklang mit den Empfehlungen zu Gesundheit, die die Bürgerinnen und Bürger im Bericht über das endgültige Ergebnis der Konferenz zur Zukunft Europas abgaben; betont, dass die künftige Europäische Gesundheitsunion die EU und die Mitgliedstaaten darauf vorbereiten muss, künftige Gesundheitskrisen besser zu verhindern und zu bekämpfen und die Widerstandsfähigkeit der europäischen Gesundheitssysteme zu verbessern; betont in diesem Zusammenhang, dass die Vorsorge der EU für grenzüberschreitende Bedrohungen kontinuierlich bewertet werden muss;

43.  betont, dass der Schutz der Gesundheit und des Lebens der Menschen bei allen politischen Entscheidungen Vorrang haben muss; erkennt an, dass der Großteil der während der Pandemie ergriffenen Maßnahmen darauf ausgelegt waren, das Recht auf Gesundheit und Leben zu schützen, dass aber einige Maßnahmen dennoch negative Auswirkungen auf andere Grundrechte hatten;

44.  hebt hervor, dass die Grundrechte jederzeit, auch in Ausnahmesituationen, verfassungsrechtlich geschützt sind; betont, dass die Regierungen, aufgrund der Beispiellosigkeit der Krise und der Todesgefahr, rasche Maßnahmen mit äußerst wenig Vorbereitung treffen mussten;

45.  fordert, dass die Zivilgesellschaft in Krisenzeiten die Behörden unterstützt, insbesondere Verbände und Netzwerke, die sich auf die Grundrechte spezialisiert haben, damit die politischen Maßnahmen besser auf die Rechte der Menschen ausgerichtet werden können;

46.  stellt fest, dass die Gesetzgebungs- und Kontrollfunktion der nationalen Parlamente in einigen Mitgliedstaaten untergraben wurde, u.a. durch die Übertragung von Gesetzgebungsbefugnissen an die Exekutive und die Anwendung von Notstands- und Schnellgesetzgebungsverfahren, und dass diese Entscheidungen angemessen überprüft werden müssen, um sicherzustellen, dass sie demokratischen Standards entsprechen;

47.  begrüßt die Bemühungen der EU, Lösungswege für den weltweiten Zugang zu Impfstoffen und Arzneimitteln während der Pandemie durch gemeinschaftliche Initiativen wie den Accelerator für den Zugang zu COVID-19-Tools und COVAX zu verbessern, erkennt jedoch an, dass die EU eine viel stärkere globale Führungsrolle übernehmen muss, um sicherzustellen, dass sie bei der Vorsorge, Prävention und Reaktion auf künftige Gesundheitsbedrohungen eine zentrale Rolle spielt;

48.  erachtet eine größere globale Diversität bei der Herstellung und Lieferung von Produkten des Gesundheitswesens und Maßnahmen der Pandemiebekämpfung als geboten, um einer Verknappung des Angebots und weltweiten Ungleichheiten beim Zugang zu diesen Produkten vorzubeugen und diese zu mildern;

49.  begrüßt das Ziel der EU, Souveränität im Gesundheitsbereich in Afrika zu fördern und die Herstellung von Impfstoffen in Afrika und Lateinamerika zu unterstützen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, diese Ziele zu verwirklichen, indem der umfassende Technologietransfer an lokale Hersteller sichergestellt sowie Mechanismen und Finanzmittel für ihre langfristige finanzielle Tragfähigkeit festgelegt werden;

50.  stellt mit Besorgnis fest, dass im Rahmen von COVAX im Jahr 2021 2 Milliarden Impfdosen beschafft und geliefert werden sollten, aber bis zum Jahresende weniger als 1 Milliarde Impfdosen geliefert wurden, wobei es sich bei mehr als 40 % um gespendete Dosen handelte;

51.  stellt mit Besorgnis fest, dass im Rahmen von ACT-Accelerator zwischen 2020 und 2022 nur 150 Millionen COVID-19-Tests bzw. 3 % der 4,8 Milliarden Tests geliefert wurden, die erforderlich gewesen wären, um das Ziel von 100 Tests pro 100 000 Personen pro Tag zu erreichen;

1.Gesundheit

a) Aufbau der Europäischen Gesundheitsunion zur Prävention, Vorsorge und Reaktion auf grenzüberschreitende Gesundheitsbedrohungen

i) EU Prävention, Vorsorge und Reaktion auf grenzüberschreitende Gesundheitsbedrohungen

52.  ist der Ansicht, dass die Gesundheitsförderung und die Prävention von, die Vorsorge für und die Reaktion auf bestehende und künftige grenzüberschreitende Gesundheitsbedrohungen das Fundament der Europäischen Gesundheitsunion bilden müssen, um die Widerstandsfähigkeit, die Qualität und den gleichberechtigten Zugang zu den Gesundheitssystemen in der EU für alle Menschen sowie für Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen außerhalb der EU und für Länder des globalen Südens zu stärken und um im Falle einer neuen Pandemie oder einer anderen großen Gesundheitskrise besser vorbereitet zu sein;

53.  weist darauf hin, dass die Bereitstellung angemessener Investitionen in die öffentlichen Gesundheitssysteme und -dienste auf nationaler und regionaler Ebene, einschließlich der tragfähigen Finanzierung nationaler Immunisierungsmaßnahmen, sowie die Sicherstellung eines gleichberechtigten Zugangs zu diesen Diensten, die Verbesserung der Integration und Koordinierung gemeinsamer Herausforderungen im Gesundheitswesen und die Einrichtung gemeinsamer Beschaffungssysteme für Impfstoffe und Behandlungen zur Sicherstellung einer gerechten Verteilung dieser Mittel eine Priorität sein müssen, um diese Ziele zu verwirklichen;

54.  stellt fest, dass eine der wichtigsten Hypothesen, die von der wissenschaftlichen Gemeinschaft über den Ursprung der COVID-19-Pandemie vertreten wird, darin besteht, dass das Virus durch einen zoonotischen Übersprung entstanden ist; nimmt zur Kenntnis, dass der wirksamste und kostengünstigste Weg zur Verhinderung von auf Zoonosen zurückzuführenden Pandemien darin besteht, sofern möglich einen Übersprung von Pathogenen auf Menschen, wildlebende Tiere und andere Tiere zu verhindern; vertritt die Ansicht, dass das Konzept „Eine Gesundheit“ mithilfe öffentlicher Maßnahmen, Gesetzgebung und Forschung sowie unter Einbeziehung verschiedener Sektoren umgesetzt werden sollte(38);

55.  missbilligt mit aller Schärfe, dass die meisten Mitgliedstaaten in den vergangenen Jahrzehnten die öffentlichen Ausgaben im Gesundheitswesen gekürzt haben; betont, dass diese finanziellen Kürzungen maßgeblich dazu beigetragen haben, dass die Gesundheitsbehörden COVID-19 nicht im Anfangsstadium erkannt haben und später der Pandemie nicht mit geeigneten Instrumenten und Mitteln begegnen konnten, als es am notwendigsten war;

56.  fordert die Mitgliedstaaten auf, mehr in die medizinische Grundversorgung und die Integration sozialer und gesundheitlicher Aspekte zu investieren, unter anderem durch die umfassende Nutzung des EU4Health-Programms, um den Herausforderungen im Zusammenhang mit diesem Fonds zu begegnen und um die Kapazität und Flexibilität der Gesundheitsdienste zu erhöhen;

57.  fordert, dass die Organisation der Gesundheitsdienste optimiert wird, um eine übermäßige Belastung der Krankenhäuser oder Notdienste, insbesondere in Krisenzeiten, zu vermeiden;

58.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, einen Plan für das Krisenmanagement im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu entwickeln, und schlägt vor, Finanzinstrumente wie die Aufbau- und Resilienzfazilität oder den Kohäsionsfonds zu nutzen und in einen präventiven Ansatz für die Gesundheit, das Gesundheitspersonal und die Bildung zu investieren;

59.  erinnert daran, dass es während der ersten Pandemiewellen schwierig war, diagnostische Tests – wie die Polymerase-Kettenreaktion (PCR) – zu erhalten, weshalb das Vorhandensein der Infektion nicht nachgewiesen werden konnte und die Menschen nach dem Kontakt mit Personen, die positiv getestet worden waren oder Symptome aufwiesen, länger isoliert werden mussten;

60.  fordert, dass Maßnahmen wie der Einsatz modernster Test- und Screening-Technologien für die Frühdiagnose in Betracht gezogen werden, da sie das einschlägige Wissen in verschiedenen Bereichen der Gesundheitssysteme erweitern würden;

61.  begrüßt die bevorstehende Schaffung eines europäischen Netzwerks von Referenzlaboratorien, um die nationalen Referenzlaboratorien zu fördern, bewährte Verfahren zu fördern und die freiwillige Angleichung der Mitgliedstaaten in den Bereichen Diagnostik, Testmethoden und Krankheitsüberwachung, -meldung und -berichterstattung zu unterstützen;

62.  fordert die Kommission und den Rat nachdrücklich auf, Empfehlungen für nationale Früherkennungssysteme und -programme vorzulegen, die für alle Patienten und Patientinnen zugänglich sind;

63.  unterstreicht die Notwendigkeit, den Fachkräften in der medizinischen Grundversorgung mehr Ressourcen zur Verfügung zu stellen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die in den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften geforderten Programme für lebenslanges Lernen umzusetzen, damit ihre Fähigkeiten relevant bleiben und sie in der Lage sind, wirksam auf Krisen im Gesundheitswesen zu reagieren; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die medizinische Grundversorgung angemessen zu finanzieren und sie für alle zugänglich zu machen;

64.  begrüßt die Tatsache, dass die Kommission frühzeitig Ressourcen für wissenschaftliche Beratung, wie die wissenschaftliche Beratungsplattform für COVID-19, mit Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten eingerichtet hat, die auf koordinierte Weise dazu beigetragen haben, politische Entscheidungen zu ermöglichen; unterstreicht die Bedeutung einer multidisziplinären wissenschaftlichen Beratung für eine fundierte politische Entscheidungsfindung;

65.  erinnert daran, dass die Verordnung (EU) 2022/2371 über schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren vorsieht, dass die Mitgliedstaaten die Kommission über den neuesten Stand der Planung und Durchführung von Präventions-, Vorsorge- und Reaktionsmaßnahmen auf nationaler Ebene informieren müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Gesundheitssysteme schnellstmöglich Stresstests zu unterziehen, um sich zu vergewissern, dass sie für ein etwaiges Wiedererstarken von COVID-19 und für etwaige künftige Gesundheitskrisen gerüstet sind;

66.  betont, dass die Mitgliedstaaten und die EU-Institutionen in Krisensituationen und anderen Situationen wissenschaftliches Fachwissen auf koordinierte und multidisziplinäre Weise über etablierte oder gesetzlich vorgesehene Kanäle und Strukturen mobilisieren sollten, je nach Art der jeweiligen Bedrohung oder der zu ergreifenden Maßnahme, und dass die entsprechende von Sachverständigen erstellte Bewertung in einem vollständig transparenten Prozess und auf der Grundlage der Grundsätze der Exzellenz, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Transparenz erarbeitet werden sollte;

67.  betont, dass die in diesem Zusammenhang konsultierten Sachverständigen keine finanziellen oder sonstigen Interessen haben dürfen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten, und dass sie eine Erklärung über ihre finanziellen und sonstigen Interessen abgeben müssen, die sie jährlich und bei Bedarf gemäß den auf Ebene der Mitgliedstaaten oder der EU vorgesehenen Verfahren aktualisieren; ist der Ansicht, dass Sachverständige alle sonstigen Tatsachen offenlegen sollten, von denen sie während ihrer Arbeit Kenntnis erlangen und bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie einen Interessenkonflikt darstellen oder zu einem solchen führen;

68.  fordert die Kommission auf, eine Pilotstudie zur Mobilisierung öffentlicher Investitionen in die Gesundheitsforschung und -entwicklung in der EU durchzuführen, um einen besseren Zugang zu erschwinglichen medizinischen Produkten sicherzustellen und ein dynamisches und gut finanziertes Forschungsökosystem zu schaffen;

ii) Die Rolle der Verordnung zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren, des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC), der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) und der EU-Behörde für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen (HERA)

69.  erkennt die Verabschiedung der Verordnung (EU) 2022/2371 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren, der Verordnung (EU) 2022/123 über das erweiterte Mandat der EMA, der Verordnung (EU) 2022/2370 über die Stärkung des Mandats des ECDC(39) und die Einrichtung der HERA als Beispiele für EU-Instrumente an, die es ermöglichen, die Union widerstandsfähiger und wirksamer zu gestalten, während der Übergang zu einem nachhaltigeren und stärker an dem Konzept „Eine Gesundheit“ ausgerichteten Ansatz zur Prävention, Vorbereitung und Bewältigung von Pandemien und anderen gesundheitlichen Notlagen vollzogen wird;

70.  fordert eine bessere Abstimmung zwischen der EMA, HERA, dem ECDC und den zuständigen nationalen Behörden in Zusammenarbeit mit der Industrie, um eine Erhöhung der Produktion bei gesundheitlichen Notlagen zu ermöglichen;

71.  spricht sich für eine Bestandsaufnahme der Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Agenturen oder Einrichtungen der Union, den Forschungsinfrastrukturen und der WHO im Einklang mit den internationalen Gesundheitsvorschriften; fordert, dass es der EU erleichtert wird, diese Angelegenheiten zu koordinieren, indem sie die in den Verträgen verliehenen Zuständigkeiten vollständig ausschöpft und mögliche Reformen im Interesse der Bürgerinnen und Bürger prüft;

72.  begrüßt die Einrichtung von HERA als ein dringend benötigtes Gremium, um die Vorsorge der EU für gesundheitliche Notfälle zu verbessern, indem die Verfügbarkeit von und der gleichberechtigte Zugang zu medizinischen Gegenmaßnahmen sichergestellt und ein Beitrag zur Prävention, Vorsorge, Erkennung und schnellen Reaktion auf gesundheitliche Notfälle geleistet wird; betont dennoch, dass HERA zur Erfüllung ihres Mandats und zur Erreichung ihrer Ziele eine eigenständige EU-Agentur werden sollte und mit ausreichenden Finanzmitteln ausgestattet werden muss; ist der Ansicht, dass die Aufwertung von HERA zu einer eigenständigen Agentur zu mehr Transparenz und demokratischer Kontrolle führen würde;

73.  ist der Ansicht, dass HERA dazu beitragen könnte, einen schnellen, gleichberechtigten und nachhaltigen Zugang zu medizinischen Produkten in und außerhalb von Krisenzeiten zu antizipieren, entsprechende Anreize zu schaffen und den Zugang mitzuentwickeln; betont, dass grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren eine internationale Reaktion erfordern, und dass die HERA zusammen mit anderen Direktionen der Kommission mit rechtlichen und finanziellen Mitteln ausgestattet werden sollte, damit ein Technologietransfer, auch an Hersteller in Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen, sichergestellt werden kann;

74.  bedauert zutiefst, dass für die Einrichtung von HERA Artikel 122 AEUV herangezogen wurde und dass das Parlament von der Schaffung dieses wichtigen Teils der Europäischen Gesundheitsunion ausgeschlossen wurde;

75.  betont, dass das Parlament Kontroll- und Überwachungsbefugnisse über HERA haben sollte, um so einen Beitrag zu Rechenschaftspflicht und Transparenz zu leisten; bekräftigt, dass das Parlament als Beobachter in den gemäß der Verordnung (EU) 2022/2372 des Rates einzurichtenden Krisenstab für das Gesundheitswesen eingeladen werden muss;

76.  weist darauf hin, dass die Kommission bis zum 31. Dezember 2024 eine Bewertung durchführen muss, um die Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/2371 über schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren durch HERA zu überprüfen, sowie eine Bewertung der Notwendigkeit, HERA als eigenständige Einrichtung zu schaffen;

77.  sieht der Erstellung einer Absichtserklärung zwischen der Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, HERA und anderen Agenturen und Einrichtungen der Union und ihrer Überprüfung oder Bewertung erwartungsvoll entgegen, sobald HERA zu einer eigenständigen Agentur wird;

78.  betont, wie wichtig es ist, zusätzliche Kapazitäten für die Herstellung von Impfstoffen und Arzneimitteln in Europa bereitzuhalten, und beglückwünscht die Kommission dazu, dass sie das Projekt „EU-Fab“ – ein Netzwerk von „ständig einsatzbereiter“ Produktionskapazitäten für die Herstellung von Impfstoffen und Medikamenten, das im Falle künftiger Krisen und wesentlicher Arzneimittelengpässe aktiviert werden kann – vorgeschlagen hat, das eine Reaktion auf die Tatsache darstellt, dass die EU ihre industriellen vor- und nachgelagerten Produktionstätigkeiten für pharmazeutische Wirkstoffe, Medikamente, Impfstoffe, medizinische Geräte und andere therapeutische Lösungen in allen Phasen des Prozesses stärken muss;

79.  betont, dass das Parlament die Kommission und die Mitgliedstaaten in der Entschließung zu Engpässen bei Arzneimitteln(40) auffordert, die Möglichkeit zu bewerten, eine oder mehrere europäische pharmazeutische Einrichtungen ohne Erwerbszweck und von allgemeinem Interesse ins Leben zu rufen, die in der Lage sind, in Ermangelung einer bestehenden industriellen Produktion Arzneimittel herzustellen, damit die Versorgungssicherheit sichergestellt und eventuellen Arzneimittelengpässen im Falle eines Notstands vorgebeugt wird;

80.  fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit dem Parlament eine zentrale Rolle bei der Abstimmung zwischen allen relevanten Akteuren, bei der Ermittlung des medizinischen Bedarfs und bei der Festlegung von Forschungsprioritäten zu spielen; ist der Ansicht, dass diese Partnerschaften entscheidend dazu beitragen, die Reaktion auf Pandemien und Gesundheitsgefahren zu beschleunigen und gleichzeitig eine sichere Kapazität zu erhalten; unterstreicht, dass Partnerschaften mit dem privaten Sektor gesteuert und auf das öffentliche Interesse ausgerichtet werden sollten und dass die Rentabilität der öffentlichen Unterstützung für Forschung und Entwicklung (FuE) sichergestellt werden sollte;

81.  stellt fest, dass die beispiellose, dringende Nachfrage nach Arzneimitteln und medizinischen Gegenmaßnahmen während der COVID-19-Pandemie die Ressourcen der EMA und der zuständigen nationalen Arzneimittelbehörden auf die Probe gestellt und den Rückgriff auf Ad-hoc-Maßnahmen erforderlich gemacht hat;

82.  erkennt die zentrale Rolle der EMA bei der Umsetzung von Maßnahmen an, die flexible und schnelle Regulierungsverfahren ermöglichen und gleichzeitig die Sicherheit und Wirksamkeit von Impfstoffen und Arzneimitteln sicherstellen, sowie ihre Arbeit im Bereich der Pharmakovigilanz, die rasche Bereitstellung wissenschaftlicher Gutachten, die fortlaufende Überprüfung und die bedingte Zulassung; hebt das Potenzial und den Mehrwert dieses Ansatzes während der Pandemie hervor, einschließlich der laufenden Überprüfung;

83.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Anwendung eines ähnlichen Ansatzes über Pandemie-Situationen hinaus zu prüfen und für eine stärkere Harmonisierung der Regulierungsverfahren zu sorgen, einschließlich schnellerer Genehmigungszeiten und geringerer Kosten bei gleichzeitiger Sicherstellung der Patientensicherheit; hebt hervor, dass die Arzneimittel gemäß den Schutzmaßnahmen für Sicherheit und Wirksamkeit letztendlich eine volle Zulassung benötigen;

84.  empfiehlt, dass die Entscheidungen der EMA über die Zulassung von Impfstoffen und medizinischen Produkten im Krisenfall direkt in den Mitgliedstaaten angewandt werden;

85.  ist der Auffassung, dass eine gute Personalausstattung aller Regulierungsagenturen eine Voraussetzung für Schnelligkeit und Flexibilität ist, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mehr in die Ressourcen der EMA und der nationalen Arzneimittelagenturen zu investieren, um deren Kapazitäten zu erhöhen;

86.  empfiehlt, dass HERA im Rahmen ihrer Tätigkeiten starke Mechanismen zur Einbindung von Interessenträgern einführen sollte, die mit den von der EMA eingeführten Verfahren vergleichbar sind, um dafür Sorge zu tragen, dass künftige Pandemie-Notfallpläne genauestens geprüft werden und unvorhergesehene Auswirkungen für andere Krankheiten im möglichen Umfang vermieden werden;

87.  fordert eine stärkere europäische Koordinierung für eine rechtzeitige epidemiologische Vorhersage und Überwachung unter der Leitung des ECDC in Zusammenarbeit mit der EMA, HERA und den Mitgliedstaaten sowie die Durchführung von Studien über die Verwendung bestehender Arzneimittel für neue Krankheiten zur Verbesserung der allgemeinen Vorsorgekapazität der EU;

88.  nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass die EMA im Rahmen ihres neuen Mandats die Tätigkeiten ihrer Taskforce zur COVID-19-Pandemie übernommen hat und zu einem ständigen Gremium der EMA geworden ist, wodurch die Interaktion mit der Kommission, den Herstellern von Arzneimitteln und Medizinprodukten und Wissenschaftlern sowie die Koordinierung mit anderen EU-Agenturen verbessert wurde;

89.  weist darauf hin, dass die Kommission auf Empfehlung der EMA und nach Konsultation der EU-Mitgliedstaaten eine bedingte Zulassung für COVID-19-Impfstoffe erteilt hat, auf der Grundlage, dass die Vorteile der Impfstoffe ihre potenziellen Risiken bei weitem überwiegen, und mit obligatorischen, strengen Sicherheitsvorkehrungen und Kontrollen nach der Zulassung; verweist darauf, dass die schnelle Verfügbarkeit von Impfstoffen auf dem Markt, ergänzt durch die Verwendung von bedingten Zulassungen, zu einem bemerkenswerten Rückgang der Todesfälle und Krankenhausaufenthalte in der EU sowie zum allgemeinen Schutz vor den schwersten Auswirkungen von COVID-19 beigetragen hat;

90.  hebt hervor, dass die bedingte Zulassung ein geeignetes Instrument ist, um die Zulassung von Impfstoffen in gesundheitlichen Notlagen wie der COVID-19-Pandemie zu beschleunigen; verweist darauf, dass die bedingte Zulassung zeitlich befristet sein sollte und die Unternehmen eine reguläre Zulassung beantragen sollten;

91.  fordert die Kommission, die EMA und die zuständigen Behörden auf, sich alle pragmatischen Anstrengungen, die während der COVID-19-Krise unternommen wurden, zunutze zu machen, insbesondere im Hinblick auf eine flexiblere Handhabung der Bestimmungen, die eine effektive Bekämpfung der Engpässe bei Arzneimitteln, auch in einer Notlage, ermöglicht; befürwortet die Anwendung dieses Verfahrens für Arzneimittel von erheblicher therapeutischer Bedeutung in Krisenzeiten und gegebenenfalls darüber hinaus;

92.  stellt fest, dass die Mitgliedstaaten und die Organe der EU die Schwere der sich abzeichnenden COVID-19-Pandemie nicht rechtzeitig erkannt haben und dass die Verzögerung bei der Kommunikation und die langsame Reaktion dazu geführt haben, dass sich die Krankheit zu einer Pandemie ausbreiten konnte;

93.  räumt ein, dass dies u. a. darauf zurückzuführen war, dass die Mitgliedstaaten nicht rechtzeitig Daten austauschten und dass es an angemessenen Mitteln und Ressourcen für die Überwachung der öffentlichen Gesundheit, Pandemievorsorge und Epidemiologie fehlte;

94.  fordert mehr Klarheit bezüglich der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem ECDC und der HERA mit Blick auf die Pandemieüberwachung, um eine Überschneidung von Zuständigkeiten zu vermeiden;

95.  unterstützt das erweiterte Mandat des ECDC, das mehr Ressourcen und zusätzliche Zuständigkeiten vorsieht, um eine bessere Überwachung von Krankheiten in der EU zu ermöglichen, die europäische Prävention, Vorsorge und Reaktion zu verbessern und die Auswirkungen übertragbarer Krankheiten auf die wichtigsten nicht übertragbaren Krankheiten zu überwachen;

iii) EU-Strategien für Impfstoffe und Therapeutika

96.  bekräftigt, dass die Impfstrategie der EU ein Erfolg war und dass das vorrangige Ziel und der Erfolg der aktuellen Generation von SARS-CoV-2-Impfstoffen darin besteht, schwere Erkrankungen, Todesfälle und Morbidität zu vermeiden; erkennt an, dass die von der EMA zugelassenen Impfstoffe in dieser Hinsicht wirksam sind, wie das COVID-19-Impfverfahren zeigt; unterstreicht, dass durch rechtzeitige Impfungen etwa 250 000 Menschenleben(41) gerettet und Long-COVID-Fälle in der EU verhindert werden konnten;

97.  weist darauf hin, dass Gesundheitskompetenz und Aufklärungskampagnen bei der Prävention und Vorbereitung auf Gesundheitsgefahren und der Reaktion darauf wichtig sind und dass sie dazu beitragen, dass die Bevölkerung die Gegenmaßnahmen und die Risikobewertung für verschiedene Bedrohungen besser versteht; betont, dass Aufklärungskampagnen im Gesundheitsbereich, die sich auf die neuesten wissenschaftlichen Daten stützen, dazu beitragen könnten, das Verhalten der Bevölkerung in dieser Hinsicht zu verbessern, und dass dabei Menschen, die von Ausgrenzung betroffen sind, sowie die Bedürfnisse von Menschen mit Lernbehinderungen berücksichtigt werden sollten; betont, dass bei allen Bemühungen zur Verbesserung der Gesundheitskompetenz, einschließlich der digitalen Kompetenz, Menschen, die von Ausgrenzung betroffen sind, und die Bedürfnisse von Menschen mit Lernbehinderungen berücksichtigt werden sollten; hebt hervor, dass Ungleichheiten bei der Kenntnis von, beim Zugang zu und bei der Nutzung von IT-Technologien sowie regionale, nationale, soziale und wirtschaftliche Unterschiede berücksichtigt werden sollten;

98.  ist der Auffassung, dass die Geschwindigkeit, mit der die Forscher einen wirksamen Impfschutz entwickelt haben, beispiellos war und dass die EU bei der weltweiten Reaktion auf die COVID-19-Pandemie eine Führungsrolle übernommen hat;

99.  hebt hervor, dass die Entwicklung und der Einsatz eines Portfolios verschiedener COVID-19-Impfstoffe, die sich aus mehreren Plattformen zusammensetzen, um unterschiedliche Virusvarianten zu bekämpfen und die Ergebnisse für die Patienten und Patientinnen zu verbessern, einen Wendepunkt in der Pandemie darstellten, wodurch für alle Patienten und Patientinnen die beste Wahl ermöglicht und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Impfung gestärkt wurden, und die wichtige Rolle der öffentlich geförderte Impfstoffforschung und -entwicklung unterstreicht wurde;

100.  hebt hervor, dass die schnelle Reaktion auf jahrzehntelange Investitionen und Erkenntnisse in der Erforschung von Infektionskrankheiten, wie HIV und Tuberkulose, sowie die Kapazitäten zum Hochfahren der Produktion zurückzuführen war; ist der Ansicht, dass künftig für öffentliche Finanzierungen bessere Bedingungen hinsichtlich Transparenzstandards bei der Verwendung öffentlicher Mittel, Wissenstransfer und Erschwinglichkeit festgelegt werden sollten;

101.  betont, dass die Überarbeitung des EU-Arzneimittelrechts darauf abzielen sollte, dass Europa ein attraktiver Standort für Investitionen in Forschung und Innovation bleibt, und dass ein Geschäftsumfeld geschaffen werden sollte, in dem die Pharmaindustrie im Interesse der Patienten und Patientinnen und Bürgerinnen und Bürger arbeitet; bekräftigt seine Überzeugung, dass diese Effizienz hätte verbessert werden können, wenn die Union bei bestimmten grundlegenden Arzneimitteln und medizinischer Ausrüstung weniger abhängig gewesen wäre;

102.  erkennt an, dass Tests bei der Eindämmung der Ausbreitung des Virus eine entscheidende Rolle spielen; weist erneut darauf hin, dass Vorräte an Material und Reagenzien für verschiedene Testmethoden angelegt werden müssen; ist der Ansicht, dass Investitionen in innovative Verfahren zum Nachweis von SARS-CoV2 und anderen Viren wichtig sind;

103.  begrüßt die EU-Strategie für COVID-19-Therapeutika; betont, dass Therapeutika die Impfstoffe ergänzen und besonders vorteilhaft für den Schutz immungeschwächter Menschen und anderer Gruppen mit geringerer Impfwirksamkeit sind;

104.  betont, dass die kontinuierliche Überwachung und Bewertung der Daten zu COVID-19-Impfstoffen durch die EMA und die Mitgliedstaaten wichtig sind, um mögliche Nebenwirkungen zu verfolgen; regt an, einfache Möglichkeiten zur Meldung von Nebenwirkungen zu schaffen und regelmäßig Informationen über die Überwachungsergebnisse zu veröffentlichen;

105.  betont, dass Europa künftige Pandemien nur bewältigen kann, wenn die europäische Familie solidarisch und verantwortungsvoll zusammensteht und ihre Fähigkeiten vollumfänglich einsetzt, um besser zu koordinieren und um EU-Regierungen und ihren Bürgerinnen und Bürgern den nötigen Mehrwert zu liefern, durch verbesserte Zusammenarbeit mit den Gebieten in äußerster Randlage sowie mit überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die bestimmten Krankheiten und Zoonosen häufig ausgesetzt sind und deren Wissen die Forschung wahrscheinlich vorantreiben wird;

106.  betont, dass ein umfassender Überblick über die Entwicklung von COVID-19 in verschiedenen Teilen der Welt, z. B. in den Regionen in äußerster Randlage, erforderlich ist, um die durch das tropische Klima bedingten Unterschiede besser erkennen und berücksichtigen zu können; erkennt an, dass Erfahrungen und Kenntnisse aus den Regionen in äußerster Randlage in Bezug auf Infektionskrankheiten und Zoonosen berücksichtigt werden müssen; unterstreicht die Notwendigkeit eines Netzwerks von Sachverständigen in den Gebieten in äußerste Randlage und in überseeischen Ländern für eine bessere Früherkennung und besseres medizinisches Wissen in allen Bereichen;

107.  betont, dass die Regionen in äußerster Randlage von den aufeinanderfolgenden Lockdowns wirtschaftlich stärker betroffen waren, insbesondere aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit und ihrer großen Abhängigkeit von der Lieferung von Gütern des Grundbedarfs; fügt hinzu, dass die Schließung von Häfen und die Beschränkung des Güterverkehrs sich besonders negativ auf alle diese Gebiete ausgewirkt und zu einem sehr starken Anstieg der Lebenshaltungskosten geführt haben; empfiehlt, dass in Zukunft eine Mindestversorgung eingeführt werden muss, um die Versorgung dieser Gebiete mit Rohstoffen und grundlegenden Verbrauchsgütern gemäß Artikel 349 AEUV sicherzustellen;

108.  betont die Notwendigkeit einer verstärkten Zusammenarbeit mit Sachverständigen aus den Regionen in äußerster Randlage und den überseeischen Ländern und Gebieten bei der Bewältigung und Behandlung von Tropenkrankheiten wie Dengue, Chikungunya und Zika, die zusätzlich zu COVID-19 Begleitschäden verursachen;

109.  stellt fest, dass die Impfstrategie, nicht nur gegen COVID-19, weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt und fordert eine stärkere Koordinierungsrolle der EU, um den Zeitplan, den Umfang und die Ergebnisse der Verabreichung von Impfstoffen in allen Mitgliedstaaten zu harmonisieren; erkennt die Impfung als eine wichtige Säule widerstandsfähiger Gesundheitssysteme, des gesellschaftlichen Wohlergehens und einer gesunden Wirtschaft an;

110.  betont, dass es wichtig ist, übertragbare Krankheiten als grenzüberschreitende Gefahr für die öffentliche Gesundheit zu bekämpfen, und dass gemeinsame Ziele und Mindeststandards für Impfkampagnen erforderlich sind, um die großen Unterschiede bei der Impfquote zwischen und innerhalb der Mitgliedstaaten zu überwinden und die Impfskepsis zu verringern;

111.  nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die finanziellen Risiken der Haftung für schwerwiegende unerwünschte Nebenwirkungen von COVID-19-Impfstoffen auf die Mitgliedstaaten übertragen werden und dass die Gefahr besteht, dass dieses Vorgehen zu einer Standardpraxis wird; betont, dass bei Pandemien und öffentlich beschafften Impfstoffen die Standardregeln für die Haftung für Arzneimittel beibehalten werden sollten; fordert die Kommission und HERA nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die Produkthaftung vollständig bei den Herstellern bleibt;

112.  fordert die Kommission auf, ggf. gemeinsame europäische Impfschemata für übertragbare Infektionen zu erwägen; empfiehlt eine nachhaltige Finanzierung der nationalen Immunisierungsmaßnahmen, damit ein gerechter Zugang zu Impfdiensten ermöglicht werden kann; erkennt die Notwendigkeit an, Maßnahmen zum Schutz immungeschwächter Bevölkerungsgruppen zu entwickeln;

113.  räumt ein, dass der Rückgang des Vertrauens in Impfstoffe in vielen europäischen Ländern ein besorgniserregender Trend ist; fordert die Kommission und die EU-Mitgliedstaaten auf, die Impfzurückhaltung anzugehen und mittels Informationen und öffentlicher Bildung im Rahmen eines klaren und transparenten Kommunikationsplans vorzugehen, indem sie die Möglichkeiten der digitalen Technologien nutzen;

114.  bedauert, dass die Union nicht flankierend zur Umsetzung der Impfkampagne eine starke Sensibilisierungskampagne für die Vorteile einer Impfung durchgeführt hat; fordert die Union auf, Fehlinformationen und Einflussnahme aus dem Ausland auf die Impfstoffstrategie der EU wirksamer zu bekämpfen;

115.  unterstreicht, dass durch COVID-19-Impfstoffe Millionen von Todesfällen(42) und schweren klinischen Erkrankungen verhindert wurden; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, Nebenwirkungen transparent zu kommunizieren; ist überzeugt, dass durch vollständige Transparenz, Fairness und Solidarität das Vertrauen in Impfungen gestärkt wird;

IV) Widerstandsfähigkeit, Zugänglichkeit und Nachhaltigkeit der nationalen Gesundheitssysteme

116.  stellt fest, dass die Gesundheitssysteme und Dienste vieler Mitgliedstaaten zu Beginn der Pandemie nicht darauf vorbereitet waren, eine Krise solchen Ausmaßes zu bewältigen; weist darauf hin, dass Haushaltskürzungen bei den öffentlichen Gesundheitssystemen, insbesondere bei der Ausrüstung, dem Personal und den Einrichtungen, zu den Hauptgründen dafür gehören, dass die Mitgliedstaaten nicht angemessen auf die COVID-19-Pandemie vorbereitet waren; betont, dass die Widerstandsfähigkeit und Nachhaltigkeit der nationalen Gesundheitssysteme durch Investitionen in die öffentliche Gesundheit gefördert werden muss;

117.  betont, dass die Auswirkungen der Pandemie in den einzelnen Mitgliedstaaten zwar unterschiedlich waren, dass sie aber auf gemeinsame Schwierigkeiten stießen, u. a. bei der nationalen Koordinierung, der Zusammenarbeit mit Sachverständigen, der Forschungsfinanzierung, dem Datenaustausch sowie der Zusammenarbeit und Solidarität innerhalb der Mitgliedstaaten; hebt außerdem hervor, dass zu den gemeinsamen Herausforderungen ein plötzlicher Anstieg der Nachfrage nach Gesundheitsdienstleistungen, ein Mangel an Betten in Intensivstationen, Personalmangel, fehlende Bereitschaftspläne, unklare Verwaltungsstrukturen, unzureichende strategische Vorräte an persönlicher Schutzausrüstung, unzureichende Pläne zur Infektionsprävention und -bekämpfung in Gesundheitseinrichtungen, allgemeine Not bei der Versorgung der Bevölkerung mit angemessenen Gesundheitsdienstleistungen und Schwierigkeiten bei der wirksamen Kommunikation mit der Öffentlichkeit gehörten; unterstreicht, dass die Aufstellung und Aktualisierung von Überwachungs-, Kontroll- und Bereitschaftsplänen sowie die Festlegung klarer Verwaltungsstrukturen für Notfallsituationen sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene eine Priorität sein sollten; unterstreicht die Notwendigkeit für widerstandsfähige Krankenhäuser und Gesundheitszentren, die schnell und effizient in Einrichtungen für epidemische Notfälle umgewandelt werden können, ohne dass es zu Unterbrechungen der regulären Gesundheitsdienste kommt; hebt die Rolle hervor, die der zunehmende Mangel an Gesundheitspersonal, einschließlich der Abwanderung von Fachkräften, in diesem Zusammenhang spielt, und unterstreicht, dass diese Tendenz die Fähigkeit einiger Mitgliedstaaten untergräbt, angemessene öffentliche Gesundheitsdienstleistungen zu erbringen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um diese Krise kurz-, mittel- und langfristig zu bewältigen;

118.  begrüßt die Solidaritätsaktionen privater Unternehmen, um den Mangel an persönlicher Schutzausrüstung, medizinischer Ausrüstung und Alkohol, die für Hygieneprodukte notwendig sind, auszugleichen und ihre Produktion zu beschleunigen; betont, dass die Erstellung einer Prioritätenliste mit den wichtigsten zu lagernden Ausrüstungen und Vorräten, die Sicherstellung einer angemessenen Patientenversorgung und die Minimierung des Infektionsrisikos für das Gesundheitspersonal von großer Bedeutung sind;

119.  hebt die wertvolle Rolle der Gemeinschaftsapotheken hervor und würdigt die außerordentliche Arbeit und den Einsatz der Apotheker in den ersten Monaten der Pandemie, als sie an vorderster Front standen, um den Bürgerinnen und Bürgern unter sehr schwierigen Bedingungen und häufig ohne Schutzausrüstung zu helfen; fordert eine stärkere Anerkennung von Apotheken in ländlichen Gebieten als wesentliche Dienstleistungen, die dazu beitragen, die Bevölkerung zu erhalten und die Verfügbarkeit von Arzneimitteln sicherzustellen; schlägt vor, dass Apotheker eine aktivere Rolle in der epidemiologischen Überwachung spielen könnten, um zur Überwachung des Auftretens übertragbarer Krankheiten und nicht übertragbarer Krankheiten beizutragen; fordert die Kommission auf, das Apothekengewerbe in die Initiativen der EU im Bereich der öffentlichen Gesundheit einzubeziehen, und die Mitgliedstaaten, ihn in ihre Gesundheits-, Pflege- und Forschungsprogramme zu berücksichtigen, da sich dieser Sektor als Schlüsselbranche bei der Bekämpfung der Pandemie erwiesen hat und den Patientinnen und Patienten Tests, Impfungen und Erstkontaktberatung anbietet;

v) Wirksame Datenerfassung und wirksamer Datenaustausch, Entwicklung der digitalen Gesundheit und Digitalisierung der Gesundheitssysteme (einschließlich Transparenz klinischer Daten), europäischer Raum für Gesundheitsdaten

120.  stellt fest, dass die Überwachungsdienste nicht zweckdienlich sind und dass spezielle Systeme für den neuen SARS-CoV-2-Erreger eingerichtet werden müssen; begrüßt das erweiterte Mandat des ECDC in dieser Hinsicht, das zu einer Verbesserung der Überwachung von Krankheiten in der EU führen dürfte;

121.  begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über den Europäischen Gesundheitsdatenraum, da der EU während der Pandemie ein wirksamer Mechanismus für die Erhebung und den Austausch von Daten sowie für die epidemiologische Berichterstattung fehlte; stellt fest, dass SARS-CoV-2 weiterhin eine erhebliche Bedrohung für die öffentliche Gesundheit darstellt, die eine kontinuierliche Überwachung, Datenerfassung und einen kontinuierlichen Datenaustausch erfordert; unter anderem durch die Einrichtung von Warnsystemen für bevorstehende Pandemien in den EU-Mitgliedstaaten;

122.  ist der Ansicht, dass Rechtsvorschriften weiter vereinfacht, klinische Studien auf EU-Ebene koordiniert und beschleunigt sowie die Gesundheitssysteme in der EU digitalisiert werden müssen, wobei die Sicherheits- und Wirksamkeitsklauseln im Einklang mit dem öffentlichen Interesse und den Erträgen zu beachten sind;

123.  betont, dass die Digitalisierung der Gesundheitssysteme in der EU beschleunigt und sichergestellt werden muss, dass alle relevanten Interessengruppen in diesen Prozess miteinbezogen werden, vor allem die Patienten und Patientinnen und das Gesundheitspersonal; erkennt an, dass der digitale Wandel in der klinischen Praxis ankommen muss und ein Modell für die Bottom-up-Umsetzung unter Einbeziehung der Angehörigen der Gesundheitsberufe in der gesamten EU umfassen muss;

124.  unterstreicht die Bedeutung statistischer Daten in der medizinischen Forschung, wobei der Schwerpunkt auf der Notwendigkeit einer Aufschlüsselung nach Geschlecht und Gender, interoperabler Informationssysteme und der Einhaltung der europäischen Datenschutzbestimmungen liegt; erkennt das Potenzial der gemeinsamen Nutzung von Daten aus klinischen Studien an, um die öffentliche Gesundheit und die Gesundheitssysteme zu verändern und gleichzeitig die Privatsphäre und die Rechte von Bürgerinnen und Bürgern sowie Angehörigen der Gesundheitsberufe zu schützen; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Bedeutung von interoperablen Informationssystemen; unterstreicht den europäischen Gesundheitsdatenraum als eine Schlüsselinitiative in diesem Bereich;

125.  fordert eine Zusammenarbeit beim Aufbau der Infrastruktur für multizentrische klinische Studien und eine bessere Koordinierung auf EU-Ebene, einschließlich der Berichterstattung über die Ergebnisse und der Bereitstellung von Daten für andere Forscher, im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften; erinnert an die Resolution 72.8 der Weltgesundheitsversammlung(43), in der eine bessere Verteilung von und ein besserer Zugang zu den Kosten aus klinischen Studien gefordert wird; hebt außerdem die wichtige Rolle vergleichender klinischer Studien zur Optimierung der Gesundheitsergebnisse durch den Vergleich zugelassener Maßnahmen hervor; fordert daher die Kommission und die EMA auf, in beiden Bereichen Maßnahmen zu ergreifen;

126.  unterstützt die Absicht der Kommission, im Rahmen der Überarbeitung der Arzneimittelgesetzgebung die elektronische Produktinformation (ePI) weiterzuentwickeln und ggf. digitalisierte und effiziente Regulierungsverfahren zu fördern, als eines der Instrumente zur Abmilderung von Arzneimittelengpässen im Falle ihres Auftretens, wobei stets für die Verfügbarkeit eines Beipackzettels in Papierform für alle Produkte Sorge getragen werden muss; fordert die Kommission nachdrücklich auf, mit der EMA und dem EU-Regulierungsnetzwerk, einschließlich der Industrie und allen einschlägigen Interessengruppen, zusammenzuarbeiten, um die Verwendung von ePI für alle Arzneimittel in der EU in allen Sprachen der Mitgliedstaaten, in denen die Arzneimittel vermarktet werden, zu entwickeln und umzusetzen;

127.  betont, wie wichtig es ist, die Gesundheitssysteme darauf vorzubereiten, das Potenzial der künstlichen Intelligenz (KI) und der Informationstechnologie in diesem Bereich bestmöglich zu nutzen; unterstützt erforderlichenfalls die Anpassung bestehender EU-Rechtsrahmen, einschließlich nicht verbindlicher Bestimmungen, damit die nationalen Gesundheitssysteme und die wissenschaftliche Gemeinschaft in den Bereichen klinische Praxis, Behandlung, biomedizinische Forschung, öffentliche Gesundheit und Gesundheitsverwaltung von der KI-Unterstützung profitieren können, während gleichzeitig für Sicherheit und angemessene Behandlung von Patienten, die KI-gestützte Gesundheitsversorgung erhalten, Sorge getragen und sichergestellt wird, dass der EU-Datenschutzrahmen, die Grundrechte der Patienten und Patientinnen und die Nichtdiskriminierungsgesetze eingehalten werden;

128.  stellt fest, dass Einrichtungen und Dienste des Gesundheitswesens inmitten der COVID-19-Pandemie verstärkt mit Bedrohungen der Cybersicherheit konfrontiert waren; fordert die Mitgliedstaaten und die EU-Organe und -Behörden auf, Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit digitaler Netze einzuführen, um Gesundheitseinrichtungen und Patienten und Patientinnen vor Cyberangriffen zu schützen und den Schutz von Gesundheitsdaten sowie die Fähigkeit der Einrichtungen sicherzustellen, jederzeit einen normalen Betrieb aufrechtzuerhalten, insbesondere bei Notfällen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wobei der EU-Datenschutzrahmen einzuhalten ist;

129.  bekräftigt die Notwendigkeit, die Sicherheit kritischer Infrastrukturen, wie Stromnetze und Finanzsysteme, zu verbessern und ihre Funktionsfähigkeit sicherzustellen und sie gleichzeitig vor Notfällen, wie etwa Cyberangriffen, zu schützen; unterstreicht die Bedeutung von Maßnahmen zur Sensibilisierung für Cybersicherheitsrisiken und zur Schulung von Einzelpersonen und Organisationen, wie sie sich selbst schützen können, da diese Cyberangriffe auch Auswirkungen auf Patienten und Patientinnen, Krankenhäuser und Gesundheitsdienste und -systeme haben können;

vi) Stärkung der Arbeitskräfte im Gesundheits- und Sozialwesen in der EU, um für die nächste Krise gerüstet zu sein

130.  ist besorgt darüber, dass Investitionen in die öffentliche Gesundheitsversorgung nicht in allen Mitgliedstaaten als vorrangig eingestuft wurden, was zu einem Personalmangel in diesem Bereich und folglich zu einer geringen Widerstandsfähigkeit der Gesundheitssysteme und -dienste gegenüber neuen möglichen Notlagen und dem demografischen Wandel führt;

131.  fordert, dass die EU eine stärkere Rolle bei der Lenkung, Koordinierung und Steuerung der Verbesserung der öffentlichen Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten übernimmt; stellt fest, dass die Nutzung neuer medizinischer Technologien durch das Gesundheitspersonal die Effizienz steigern kann; macht auf den Mangel an medizinischen Fachkräften aufmerksam und fordert Investitionen in die Gesundheitsdienste, einschließlich des Personals, um der systematischen Befristung von Verträgen ein Ende zu setzen, die Qualifikationen der medizinischen Fachkräfte zu verbessern und die Mitgliedstaaten bei der Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu unterstützen, insbesondere in ländlichen und abgelegenen Gebieten und weniger entwickelten Regionen; fordert die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck auf, den bestehenden EU-Rechtsrahmen und die vorhandenen Finanzmittel in vollem Umfang zu nutzen, um die Mobilität der Angehörigen der Gesundheitsberufe in der gesamten EU sowohl während ihrer Ausbildung als auch während ihrer beruflichen Laufbahn zu fördern, auch durch Erasmus Plus;

132.  regt zu Investitionen in Gesundheits- und Pflegepersonal an, indem der Zugang zu allgemeiner und beruflicher Bildung erleichtert wird, die Mitgliedstaaten bei der Verbesserung der Arbeitsbedingungen des Gesundheitspersonals unterstützt werden und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Geschlechtern in diesem Berufsfeld gefördert wird, um die nächste Generation von Fachkräften im Gesundheits- und Sozialwesen anzuziehen und dem Mangel an Fachkräften im Gesundheits- und Pflegebereich sowie der Abwanderung von Fachkräften innerhalb der Union zu begegnen;

133.  fordert angemessene Investitionen in die Verbesserung der Zahl der medizinischen Arbeitskräfte und ihrer Qualifikationen, der medizinischen Ausrüstung und der Zahl der Krankenhäuser sowie in innovative Gesundheitstechnologien, die zu einer solchen Verbesserung beitragen können; unterstreicht die Notwendigkeit, in die Ausbildungsprogramme für Fachkräfte obligatorische Module zum Thema Krisenmanagement auf europäischer Ebene aufzunehmen;

134.  ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Semesters über die Investitionen berichten sollten, die sie im Rahmen von EU-finanzierten Projekten im Zusammenhang mit der EU-Gesundheitspolitik in ihr Gesundheitspersonal und ihre öffentlichen Gesundheitssysteme getätigt haben; ist ferner der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten regelmäßig über die Auswirkungen ihrer Investitionen auf die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Gesundheits- und Pflegediensten für alle Menschen sowie auf die Mobilität der Arbeitskräfte im Gesundheitswesen berichten sollten, um bessere Strategien zur Bindung von Arbeitskräften im Gesundheitswesen in Europa zu entwickeln;

135.  fordert eine Studie auf EU-Ebene über die Entlohnung, die Arbeitsbedingungen und die Faktoren, die zu einem Ungleichgewicht zwischen den Geschlechtern bei den Fachkräften des Gesundheitswesens in Europa führen, um diesbezügliche Empfehlungen auszusprechen;

136.  betont, dass die Verfügbarkeit von Arbeitskräften des Gesundheitswesens in ganz Europa auf EU-Ebene überwacht und verfolgt werden muss, und empfiehlt, Möglichkeiten zur Erleichterung und besseren Organisation der grenzüberschreitenden Umverteilung von Arbeitskräften unter besonders relevanten Umständen (z. B. in Grenzgebieten) zu prüfen, z. B. durch die Nutzung von Instrumenten zur gegenseitigen beruflichen Anerkennung; hebt die entscheidende Rolle von Ärzten, Pflegekräften und anderen Fachkräften des Gesundheitswesens bei der Bereitstellung von Behandlungen hervor und fordert eine breitere Anerkennung ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse;

137.  betont, dass viele Arbeitskräfte im Gesundheits- und Pflegebereich unter COVID-19 und Long COVID gelitten haben und infolgedessen Schwierigkeiten bei der vollständigen Rückkehr an den Arbeitsplatz hatten; erkennt die Belastung und den Druck an, dem das medizinische Personal während der Pandemie ausgesetzt war, und erkennt die Notwendigkeit an, ihnen die entsprechende psychologische und fachliche Unterstützung bereitzustellen; besteht darauf, dass die Mitgliedstaaten entschiedene und koordinierte Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (sowohl physisch als auch psychisch) ergreifen, insbesondere während und nach einer Gesundheitskrise; erkennt die psychosozialen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Angehörigen der Gesundheitsberufe an;

138.  weist auf die sich verschlechternde Situation hinsichtlich der Verfügbarkeit von Angehörigen der Gesundheitsberufe in bestimmten Mitgliedstaaten hin, insbesondere in solchen mit einem niedrigeren BIP und damit geringerer wirtschaftlicher Anziehungskraft; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, konkrete Maßnahmen zur Bewältigung dieser Krise zu ergreifen;

139.  bekräftigt, dass die EU eine stärkere Rolle bei der Lenkung und Ausrichtung der Verbesserung des öffentlichen Gesundheitswesens übernehmen muss, da alle Mitgliedstaaten das öffentliche Gesundheits- und Pflegewesen als Priorität für öffentliche Investitionen betrachten sollten und nicht als Kostenfaktor, den es zu minimieren gilt; betont, dass die Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung eine strategische Investition und eine moralische Verpflichtung für unsere Gesellschaften und Volkswirtschaften darstellt, und fordert daher die EU und die Mitgliedstaaten auf, die wesentliche Rolle der öffentlichen Gesundheitsversorgung anzuerkennen;

140.  unterstreicht die Notwendigkeit, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften die Arbeitskräfte im Gesundheitswesen während ihres gesamten Berufslebens weiterzubilden und zu qualifizieren, damit sie besser auf mögliche Not- und Krisensituationen vorbereitet sind; fordert die Kommission und die zuständigen EU-Agenturen auf, in enger Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden des Gesundheitswesens und den Patientenorganisationen gezielte Schulungsmaßnahmen für Angehörige der Gesundheitsberufe zu organisieren, auch im Rahmen von interdisziplinären Schulungen des Konzepts „Eine Gesundheit“; betont die Bedeutung gemeinsamer grenzüberschreitender Schulungen, des Austauschs bewährter Verfahren und der Vertrautheit mit den Gesundheitssystemen der Nachbarländer in den Grenzregionen;

141.  fordert eine regionale Zusammenarbeit mit benachbarten Mitgliedstaaten, um den Mangel an medizinischem Personal im Falle einer größeren Krise zu beheben; empfiehlt, die Verfügbarkeit von Fachkräften im Gesundheitswesen in ganz Europa auf EU-Ebene zu überwachen;

142.  erkennt die grundlegende Rolle an, die das Personal des Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und der Ordnungskräfte in allen Phasen der Pandemie durch medizinische Unterstützung, Screening-Hilfe, logistische Hilfe, Unterstützung der Impfstrategie und Sicherheit während der Zeit des Einschlusses spielte;

143.  hebt hervor, dass die Löhne und Arbeitsbedingungen der Fachkräfte im Gesundheitswesen Faktoren sind, die derzeit zum Personalmangel in der EU beitragen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie (EU) 2022/2041(44) umzusetzen, in der die Ausarbeitung nationaler Pläne zur Verbesserung der tarifvertraglichen Deckung im Gesundheits- und Pflegebereich gefordert wird;

VII) Rolle der medizinischen Grundversorgung beim Aufbau widerstandsfähiger Gesundheitssysteme und -dienste

144.  unterstreicht, dass die medizinische Grundversorgung und die Unterstützung vor Ort wichtig sind für den Aufbau widerstandsfähiger Sozial- und Gesundheitssysteme, die die Kontinuität der Gesundheitsversorgung bei Notlagen erleichtern und dazu beitragen, eine Überlastung der Krankenhäuser und einen Zusammenbruch der Gesundheitsversorgung zu vermeiden, indem sie die Bereitstellung grundlegender wohnortnaher Dienstleistungen aufrechterhalten; unterstreicht die entscheidende Rolle der medizinischen Grundversorgung und der territorialen Versorgung bei der Überwachung und Beobachtung von übertragbaren Krankheiten und grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren, wobei sichergestellt wird, dass die Dienste für alle Menschen zur Verfügung stehen, auch in abgelegenen und ländlichen Gebieten, und dass durch eine verbesserte gemeindenahe Versorgung diejenigen erreicht werden können, die sie am meisten benötigen; betont, dass die Verbesserung der medizinischen Grundversorgung mit dem Ausbau der Früherkennungskapazitäten einhergehen sollte, was durch spezifische Investitionen erleichtert wird;

145.  begrüßt die europäische Strategie für Pflege und Betreuung, in der die Rolle des Sozialpflegesektors hervorgehoben und ein stärker integrierter Ansatz zwischen dem Sozial- und dem Gesundheitssektor gefordert wird;

146.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Rolle der medizinischen Grundversorgung zu überdenken und sich dabei auf ihr Potenzial zu konzentrieren, in enger Abstimmung mit den Gesundheitssystemen den Austausch mit Patienten und Patientinnen im Alltag zu ermöglichen, die Prävention zu verbessern und eine größere Fähigkeit der Gemeinschaft zu fördern, auf Gesundheitsbedrohungen zu reagieren;

147.  betont die Bedeutung der medizinischen Grundversorgung bei der laufenden Bereitstellung von COVID-19-Impfstoffen und bei der Verbesserung des Zugangs zu Routineimpfungen; fordert die dringende Stärkung der medizinischen Grundversorgung mit den notwendigen personellen und technischen Ressourcen, damit sie die epidemiologische und überwachende Arbeit im Zusammenhang mit COVID-19 erleichtern kann; fördert den Einsatz innovativer Methoden wie der Telemedizin in der Gesundheitsversorgung, um die medizinische Grundversorgung zu ergänzen und den Zugang zu Pflege und Behandlung zu erleichtern; unterstützt den Aufbau eines primären Gesundheitssystems, das auch mit Fachärzten zusammenarbeiten und Patienten und Patientinnen durch ihre Diagnose begleiten kann;

148.  betont, dass eine universelle Gesundheitsversorgung unerlässlich ist, um sicherzustellen, dass Menschen mit Gesundheitsbedürfnissen, einschließlich der schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen und marginalisierten Gemeinschaften, eine rechtzeitige, effektive und erschwingliche Gesundheitsversorgung erhalten; unterstreicht, dass die Pläne für den allgemeinen Zugang zur öffentlichen Gesundheit unter umfassender Beteiligung der Zivilgesellschaft, der Patienten und Patientinnen, der Beschäftigten im Gesundheitswesen, der Arbeitgeber und der Sozialpartner konzipiert und entwickelt werden sollten; unterstreicht ferner, dass die Wirksamkeit von Gesundheitssystemen vom Engagement, der Beteiligung und der wahrgenommenen Legitimität der Gemeinschaft abhängt;

149.  stellt fest, dass die öffentlichen Gesundheitssysteme frei von finanziellen und nicht-finanziellen Hindernissen und anderen Faktoren, die zu Ungleichheit und Diskriminierung führen, sein müssen; fordert, dass ein dauerhafter Zugang zu medizinischen, pflegerischen und psychologischen Diensten sichergestellt wird, entweder durch Telemedizin und Teleassistenz oder in epidemiologisch sicheren Räumen in Krankenhäusern;

150.  empfiehlt eine stärkere Koordinierung zwischen der EU-Gesundheits- und Digitalagenden, um eine bessere Kommunikation und Vernetzung zwischen der medizinischen Grundversorgung und der Sekundärversorgung zu ermöglichen; unterstreicht die Notwendigkeit einer Koordinierung und von Notfallprotokollen zwischen der medizinischen Grundversorgung, den allgemeinen Sozialdiensten und spezialisierten Diensten, wie z. B. Altenpflegeheimen; befürwortet die Entwicklung gemeindenaher Dienste der psychischen Gesundheit im Rahmen der medizinischen Grundversorgung;

151.  unterstreicht, dass für eine rechtzeitige, effektive, erschwingliche und angemessene Versorgung von Menschen mit gesundheitlichen Bedürfnissen, einschließlich der schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen und marginalisierten Gemeinschaften, eine universelle Gesundheitsversorgung unerlässlich ist; hebt hervor, dass im Falle gesundheitlicher Notlagen vorrangige Dienste und Bereitstellungsmechanismen angepasst werden müssen, insbesondere Outreach-Maßnahmen und Screenings mit Labor- und Diagnosemöglichkeiten;

152.  hebt die Disparitäten in den Gesundheitssystemen und bei den Dienstleistungen sowie beim Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Regionen der Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf abgelegene ländliche Gebiete, Gebiete in äußerster Randlage und abgelegene Inseln, überseeischen Ländern und Gebieten und sogar in einigen städtischen Gebieten, hervor; weist darauf hin, dass der Zugang zu Gesundheitsdiensten in diesen Gebieten schwierig ist, was zur Entstehung von „medizinischen Wüsten“ geführt hat; fordert die Kommission auf, Mindeststandards für Gesundheitsdienstleistungen und -rechte in ganz Europa vorzuschlagen, und regt an, diese Unterschiede mithilfe der Kohäsionspolitik auszugleichen und EU-Mittel zu ergänzen, um Diskrepanzen zu verringern;

153.  stellt fest, dass die wirtschaftliche Unterstützung, die Maßnahmen der Regierung und die Stringency Indices je nach den Einkommensbeihilfen, steuerlichen Maßnahmen und Einschränkungsmaßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich ausfallen; hebt hervor, dass unterschiedliche demografische und kulturelle Besonderheiten und die Tatsache, dass der Tourismus in den südlichen Ländern und den Gebieten in äußerster Randlage ein besonders aktiver Wirtschaftszweig ist, unterschiedliche sozioökonomische Auswirkungen der Pandemie zur Folge hatten;

154.  stellt fest, dass die Erfahrungen gezeigt haben, dass auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten unzureichende Investitionen in umfassende, integrierte Überwachungssysteme und die Verwaltung validierter, vergleichbarer und interoperabler Daten getätigt wurden, was zu einer schlechten Planung und Vorsorge geführt hat;

155.  bedauert, dass die an der Festlegung der Forschungsagenda beteiligten Behörden und privaten Einrichtungen den FuE-Investitionen in Krankheitserreger, die als gefährlich für die öffentliche Gesundheit gelten, keine Priorität eingeräumt haben; bedauert, dass trotz der Tatsache, dass Coronaviren bereits vor der COVID-19-Pandemie als Krankheitserreger mit Pandemiepotenzial bekannt waren, die Maßnahmen zur Forschung und Entwicklung aufgrund mangelnden kommerziellen Interesses teilweise eingeschränkt wurden; räumt jedoch ein, dass frühere Investitionen in Forschung und Entwicklung die Entwicklung von Impfstoffen erleichtert haben;

156.  hebt hervor, dass die Entwicklung von medizinischen Gegenmaßnahmen und Impfstoffen für COVID-19 in hohem Maße auf die öffentliche Finanzierung durch die Kommission und die Mitgliedstaaten angewiesen war und dass diese entscheidend dazu beigetragen hat, in kurzer Zeit Ergebnisse zu erzielen; weist darauf hin, dass bei der Verwendung öffentlicher Mittel die Bedingungen hinsichtlich Governance, Transparenz, Verfügbarkeit und gleichberechtigtem Zugang eingehalten werden müssen;

157.  hebt die Rolle der öffentlichen Hand bei der Entwicklung und Herstellung von COVID-19-Impfstoffen hervor und betont die Notwendigkeit von Klauseln, die die Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit der Endprodukte sicherstellen;

viii) Verhinderung von Engpässen bei kritischen Arzneimitteln und Schutzvorrichtungen: Überwachung der Produktionskapazitäten des Gesundheitssektors der Union

158.  ist der Ansicht, dass durch COVID-19 das bestehende Phänomen der Arzneimittelknappheit in der EU, auch bei einer Vielzahl von Produkten, hervorgehoben wurde, das in den letzten zehn Jahren immer häufiger aufgetreten ist; stellt fest, dass Engpässe auch durch Herstellungsprobleme, Qualitätsprobleme, unerwartete Nachfragespitzen, Parallelimporte/-exporte und anderes entstehen können; stellt fest, dass es sich bei den von diesen Engpässen betroffenen Arzneimitteln um eine Vielzahl von Produkten handelt (darunter Krebstherapien, Antibiotika, Impfstoffe, Anästhetika und Medikamente gegen Bluthochdruck, Herzerkrankungen und Störungen des Nervensystems), wobei die Gründe für diese Engpässe unterschiedlich sind;

159.  betont, dass die Union die Nähe von RescEU-Reserven sicherstellen muss, um den Zugang zu medizinischen Gegenmaßnahmen für ländliche, abgelegene und Regionen in äußerster Randlage sicherzustellen; fordert eine bessere Koordinierung, um eine rechtzeitige Bevorratung und gemeinsame Beschaffung medizinischer Gegenmaßnahmen in schweren grenzüberschreitenden Notsituationen im Einklang mit dem EU-Katastrophenschutzverfahren, der RescEU-Vorratshaltung und den Empfehlungen der WHO zu ermöglichen;

160.  fordert eine bessere Koordinierung, um eine Überbevorratung in den Mitgliedstaaten zu vermeiden und eine europäische Notfallreserve für unentbehrliche Arzneimittel mit hohem Verknappungsrisiko einzurichten; stellt fest, dass sich unkoordinierte nationale Maßnahmen negativ auf die Arzneimittelversorgung in der EU auswirken können;

161.  bedauert die anhaltende Arzneimittelknappheit und den Mangel an medizinischen Geräten und Ausrüstungen und empfiehlt der Kommission, eine EU-weite Studie über die Ursachen der Arzneimittelknappheit durchzuführen, wobei der Schwerpunkt auf den Problemen liegen sollte, die durch den Mangel an Generika verursacht werden; ist der Ansicht, dass die Engpässe in der Gesundheitsbranche während der Pandemie, abgesehen von den Ausfuhrverboten, vor allem auf Vorrats- und Verteilungsprobleme und die mangelnde Diversifizierung der Lieferanten zurückzuführen sind; unterstreicht die Bedeutung von Bedarfsprognosen und einer frühzeitigen Kommunikation mit Impfstoff- und Arzneimittelherstellern, um Engpässe zu vermeiden, sowie die Notwendigkeit einer frühzeitigen Kommunikation über die Stammauswahl;

162.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeit zu prüfen, eine oder mehrere europäische pharmazeutische Einrichtungen ohne Erwerbszweck und von allgemeinem Interesse ins Leben zu rufen, die in der Lage sind, in Ermangelung einer bestehenden industriellen Produktion Arzneimittel herzustellen, die gesundheitspolitisch und strategisch für die Gesundheitsversorgung von Bedeutung sind, damit die Versorgungssicherheit ergänzt und sichergestellt und eventuellen Arzneimittelengpässen im Falle eines Notstands vorgebeugt wird; begrüßt die Aufnahme solider Maßnahmen zur Verhinderung von Arzneimittelknappheit in das EU-Arzneimittelrecht;

163.  hebt den Vorschlag der Konferenz zur Zukunft Europas hervor, eine Liste von Medizinprodukten und -geräten von besonderem therapeutischen Interesse zu erstellen und eine strategische Reserve von medizinischen Hilfsmitteln, Arzneimitteln, Impfstoffen und Atemtherapiegeräten zu unterhalten;

164.  befürwortet neue EU-Rechtsvorschriften für medizinische Ausrüstung, Behandlungen und Arzneimittel, um angemessene Übergangsfristen vorzusehen und die notwendige Versorgung zur Deckung der Nachfrage sicherzustellen, insbesondere in Krisenzeiten;

165.  unterstreicht die Notwendigkeit, eine europäische Risikoüberwachung für Engpässe einzuführen und die Transparenz der Arzneimittelvorräte zu erhöhen, um Engpässe besser vorhersehen zu können;

166.  ist der Ansicht, dass die Vorsorge für und die Reaktion auf Pandemien und andere schwerwiegende Gesundheitsgefahren langfristige Verpflichtungen und nachhaltige Investitionen, einschließlich der kontinuierlichen Entwicklung von Reserven für medizinische Gegenmaßnahmen, erfordern, um die Bevölkerung zu schützen, und regt für die Zukunft eine verstärkte Zusammenarbeit mit europäischen Herstellern an;

ix) Offene strategische Autonomie der EU im Gesundheitsbereich: Ausbau der Investitionen in Forschung und Innovation

167.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, ihre Abhängigkeit von Handelspartnern aus Drittländern bei Wirkstoffen und wichtigen Arzneimitteln zu verringern und entschlossen zu handeln, um Arzneimittelengpässe zu verhindern, Schwachstellen in der Produktion und in der Lieferkette bei der Beschaffung von medizinischen Produkten und Wirkstoffen zu beseitigen und die gemeinsame Beschaffung intensiver zu nutzen;

168.  fördert einen intensiveren Datenaustausch über Angebots- und Nachfrageprognosen zwischen den einschlägigen Akteuren, frühere Prognosen über potenzielle Engpässe, einschließlich regelmäßiger standardisierter Berichte der Industrie, und mehr Transparenz in der Produktions- und Vertriebskette; weist darauf hin, dass die nationale Preisgestaltung auf der Grundlage der Transparenz von Faktoren wie den tatsächlichen Kosten der öffentlichen und privaten Forschung und Entwicklung sowie dem therapeutischen Mehrwert erfolgen sollte; fordert nachdrücklich die Annahme eines koordinierten industriellen Ansatzes zur Stärkung der strategischen Autonomie der EU im Gesundheitsbereich;

169.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zu beurteilen, ob es einer groß angelegten, aufgabenorientierten, öffentlichen europäischen Infrastruktur für Forschung und Entwicklung im Gesundheitsbereich bedarf, die im allgemeinen Interesse agiert, die in der Lage ist, in Ermangelung einer bestehenden industriellen Produktion Arzneimittel herzustellen, die gesundheitspolitisch und strategisch für die Gesundheitsversorgung von Bedeutung sind, damit die EU dabei unterstützt wird, Marktversagen zu überwinden, die Versorgungssicherheit zu garantieren, eventuellen Arzneimittelengpässen im Falle eines Notstands vorzubeugen, und die gleichzeitig zu einer besseren Vorsorge in Bezug auf neuartige Gesundheitsbedrohungen und -notfälle beiträgt;

170.  hebt hervor, dass öffentliche Mittel bei der Entwicklung und Herstellung von COVID-19-Impfstoffen maßgeblich beteiligt waren, denn der Großteil der FuE-Mittel stammte aus öffentlichen Quellen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass öffentliche Mittel für biomedizinische Forschung und Entwicklung eine angemessene Rendite im öffentlichen Interesse abwerfen und die Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit der Endprodukte in allen Mitgliedstaaten ermöglichen; hebt hervor, dass es wichtig ist, Notfall-Finanzierungsmechanismen für pharmazeutische KMU auszuweiten und den bürokratischen Aufwand für Erfinder medizinischer Produkte, wie z. B. medizinischer Geräte, zu verringern, um Forschung und Entwicklung sowie die Produktion lebensrettender Produkte in Europa aufrechtzuerhalten;

b) Zugang zu medizinischen Gegenmaßnahmen

i) Herstellung, Lagerung und Vertrieb von Impfstoffen, einschließlich der Widerstandsfähigkeit der Lieferkette, der offenen strategischen Autonomie der EU und der Verfügbarkeit wichtiger pharmazeutischer und medizinischer Produkte

171.  betont, dass es von entscheidender Bedeutung ist, die Erforschung und Entwicklung von Gegenmaßnahmen gegen Krankheitserreger mit epidemischem und pandemischem Potenzial und die Erhöhung der Sequenzierungskapazitäten im Vorfeld von Epidemien und Pandemien zu intensivieren; räumt ein, dass das anfängliche Wissen über SARS-CoV-2 und seine genetische Sequenz, seine Merkmale und sein epidemiologisches Verhalten, wie z. B. seine Infektions- und Übertragungsmethoden und seine Infektions-, Übertragungs- und Mutationsraten, begrenzt war und vor der Entwicklung von Impfstoffen erforscht werden musste, was sich auf die Produktionskapazität der Industrie zur Entwicklung und zum Einsatz von Impfstoffen auswirkte;

172.  betont, dass es wichtig ist, die KMU in die Lage zu versetzen, Notfallfinanzierungsregelungen zu nutzen, um innovative medizinische Produkte bereitzustellen, und dass die KMU in Maßnahmen zur Unterstützung der Ausweitung von Forschung und Produktion einbezogen werden müssen, wobei der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen ist;

173.  stellt fest, dass Länder mit hohem Einkommen zu Beginn der Pandemie den Impfstoffmarkt vorangebracht haben, da sie die meisten großen Produktionsanlagen beherbergten, und dass große Pharmakonzerne die globale Produktion und Versorgung mit lebensrettenden medizinischen Hilfsmitteln durch den Besitz von geistigem Eigentum, Technologien und Daten unterstützten;

174.  stellt fest, dass die Pandemie die globalen Versorgungsketten, insbesondere im pharmazeutischen Sektor, unter Druck gesetzt hat, was zu Unterbrechungen und Unvorhersehbarkeit bei der Versorgung mit Impfstoffen, mit medizinischen Bedarfsgütern und medizinischer Ausrüstung und anderen Gegenmaßnahmen geführt hat;

175.  betont, dass es wichtig ist, auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene politische Maßnahmen zu ergreifen, die darauf abzielen, die globalen Versorgungsketten zu stärken, um die Produktion und den freien Fluss medizinischer Gegenmaßnahmen, wie Impfstoffe, zu fördern, und die Exportbeschränkungen innerhalb des Binnenmarktes zu beseitigen;

176.  bekräftigt die Schlüsselrolle des ECDC bei der Erfassung von Überwachungsdaten auf EU-Ebene und bei der Erleichterung der Vorhersage des künftigen Bedarfs an Impfstoffen und Therapeutika gegen Infektionskrankheiten; unterstreicht die Nützlichkeit des vom ECDC entwickelten COVID-19 „Vaccine Tracker“ (Tracker zur Verfolgung der COVID-19-Impfungen) und fordert eine Ausweitung dieses Konzepts auf andere Impfkampagnen, wie die Kampagne für die HPV-Impfung;

177.  fordert eine Bewertung der Schwachstellen in der globalen Wertschöpfungskette und verlangt die Entwicklung von Plänen zur Vermeidung und Bewältigung von Engpässen in allen Mitgliedstaaten; fordert eine kontinuierliche Verbesserung der Frühwarnsysteme und des Informationsaustauschs zwischen den Ländern über Arzneimittelknappheit sowohl auf europäischer als auch auf internationaler Ebene und fordert die Kommission auf, in Krisenzeiten befristete Maßnahmen zu ergreifen, um die Knappheit abzumildern und den Arzneimittelverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern, darunter die Akzeptanz unterschiedlicher Verpackungsformate, ein Verfahren zur Wiederverwendung, das es den Inhabern von Genehmigungen für das Inverkehrbringen ermöglicht, eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat zu erhalten, die Verlängerung der Gültigkeit von Bescheinigungen über die gute Herstellungspraxis, spätere Verfallsdaten und die Verwendung von Tierarzneimitteln; weist darauf hin, dass die Kommission die Anwendung solcher Maßnahmen streng überwachen sollte, um sicherzustellen, dass die Sicherheit der Patienten nicht gefährdet wird, und um im Falle von Schwierigkeiten oder Engpässen Medikamente verfügbar zu halten;

178.  stellt fest, dass es häufig zu Engpässen bei Generika kommt, und unterstreicht die Bedeutung von Generika, Biosimilar-Arzneimitteln, Arzneimitteln mit Mehrwert und erschwinglichen Arzneimitteln für die Verhinderung von Arzneimittelengpässen, für die konsequente Verbesserung des gleichberechtigten Zugangs für Patienten und Patientinnen und für die Nachhaltigkeit der Gesundheitssysteme in der EU, wo der Zugang derzeit noch ungleichmäßig ist;

179.  hebt die Möglichkeit eines neuen Rahmens zur Unterstützung der Forschung, Entwicklung, Herstellung und Verwendung von Arzneimitteln mit neuen zugelassenen Indikationen hervor; fordert die Kommission auf, das Inverkehrbringen von knappen Arzneimitteln zu harmonisieren, indem Verpackung, Etikettierung und Beipackzettel nach Möglichkeit mehrsprachig und digital gestaltet werden, während gleichzeitig die Verfügbarkeit von Informationen in Papierform sichergestellt wird;

180.  weist erneut darauf hin, dass es für die globale Gesundheitsversorgung und für globale Versorgungsketten von entscheidender Bedeutung ist, lokale Produktions- und Vertriebskapazitäten in der EU und in Entwicklungsländern aufzubauen, auch in abgelegenen Regionen, wie den Regionen in äußerster Randlage und den überseeischen Ländern, sowie in Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen, insbesondere im Bereich der Arzneimittelforschung, -entwicklung und -produktion, und zwar im Einklang mit sozialen Standards und der Sorgfaltspflicht der Industrie;

181.  fordert die Kommission auf, die Industriestrategie, die Strategie für geistiges Eigentum und die Arzneimittelstrategie zu nutzen, um im Sinne der Einhaltung des Grundsatzes der offenen Wissenschaft die öffentliche Finanzierung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten zu fördern und um die nach wie vor bestehende Kluft zwischen Forschung und Arzneimittelproduktion durch Partnerschaften zur Produktentwicklung, Technologietransfer und durch die Einrichtung offener Forschungszentren zu überbrücken;

182.  ist sich dessen bewusst, dass die politischen und wirtschaftlichen Folgen der Reaktion auf die COVID‑19-Pandemie eingetreten sind, bevor die Gesundheitssysteme überlastet waren, insbesondere durch den Zusammenbruch globaler Versorgungsketten;

183.  stellt fest, dass die nachhaltige Entwicklung, Produktion und Lieferung von Impfstoffen weltweit auf stabile und transparente Versorgungsketten angewiesen sind; fordert die WTO auf, Maßnahmen zu ergreifen, um den reibungslosen Ablauf der Versorgungsketten und die Lieferung von Impfstoffen, Medikamenten und medizinischer Ausrüstung sicherzustellen; erkennt die entscheidende Rolle an, die therapeutische Innovationen bei der Rettung von Menschenleben spielen können, indem sie Kapazitäten auf den Intensivstationen freisetzen und Patienten und Patientinnen mit PASC unterstützen;

184.  erkennt an, dass die EU der weltweit führende Ausführer von Impfstoffen ist und dass sie mit 500 Millionen gespendeten Impfstoffdosen zu den weltweiten Solidaritätsbemühungen beigetragen hat, obwohl diese Dosen bedauerlicherweise ein baldiges Verfallsdatum hatten, was es den Empfängerländern erschwerte, sie rechtzeitig zu verwenden, und dazu führte, dass viele von ihnen entsorgt werden mussten; erkennt die Stellung der EU als Vorreiterin bei diesen Bemühungen an;

ii) Gemeinsame Beschaffungsvereinbarungen und Abnahmegarantien (Verhandlungen, Transparenz, Verpflichtungen und Durchsetzung)

185.  ist der Ansicht, dass die EU einen gemeinsamen Ansatz für die Beschaffung von Impfstoffen während der COVID-19-Pandemie benötigte; erkennt an, dass die Verhandlungen über die Abnahmegarantien in einer Zeit vorteilhaft waren, in der die Entwicklung von Impfstoffen ungewiss war und Produktionslinien vorbereitet wurden, ohne zu wissen, welcher Impfstoff tatsächlich Erfolg haben würde oder ob die Impfstoffe tatsächlich zugelassen werden würden; würdigt den Erfolg bei der Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit zwischen Herstellern und Impfstofftechnologien; hebt hervor, dass durch die Abnahmegarantien die meisten finanziellen Risiken im Zusammenhang mit der Entwicklung und Herstellung von Impfstoffen von der öffentlichen Hand übernommen wurden, wodurch die Entwicklungszeiten verkürzt werden konnten;

186.  erkennt an, dass während der COVID-19-Pandemie die Exklusivität der Verhandlungen und das frühzeitige Engagement der Mitgliedstaaten den Prozess zum Erfolg geführt haben und dass die blockweise Beschaffung eine größere Kaufkraft gesichert hat;

187.  ist der Ansicht, dass die EU in Zukunft auch von der gemeinsamen Beschaffung von Impfstoffen, Arzneimitteln, medizinischen Versorgungsgütern und medizinischer Ausrüstung profitieren wird, insbesondere bei teuren und innovativen Arzneimitteln, vor allem für die Behandlung seltener Krankheiten; ist außerdem der Ansicht, dass Abnahmegarantien im Falle außergewöhnlicher grenzüberschreitender Herausforderungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit von Vorteil sein könnten;

188.  hebt hervor, dass gemeinsame Beschaffungsmaßnahmen und Abnahmegarantien einen kontraproduktiven Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten verhindern, die Verhandlungsposition der EU stärken, der EU und ihren Mitgliedstaaten mehr Flexibilität entsprechend ihren Bedürfnissen verschaffen und die Verfügbarkeit medizinischer Produkte für alle in der EU ansässigen Personen unabhängig von ihrem Heimatmitgliedstaat sicherstellen können;

189.  betont die Notwendigkeit einer besseren Regulierung derartiger Verträge, um Ungleichgewichte bei den Gewinnen und der Marktposition zu vermeiden und die Wettbewerbsfähigkeit bei künftigen Beschaffungsvorgängen zu schützen und zu fördern;

190.  bedauert, dass einige Mitgliedstaaten Ausfuhrbeschränkungen für medizinische Geräte erlassen haben, was eine EU-weite Reaktion auf die Pandemie zunächst behindert hat;

191.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Hersteller im Einklang mit dem EU-Haftungsrecht haftbar bleiben;

192.  schlägt vor, dass gemeinsame Auftragsvergabeverfahren in Bereichen wie seltene Krankheiten und Krebs durch klar umrissene Etappenziele, Ziele und Verpflichtungen, auf die sich alle beteiligten Parteien geeinigt haben, erforscht werden könnten;

193.  betont die Notwendigkeit, bei diesen Initiativen für ein hohes Maß an Transparenz zu sorgen und die aus der gemeinsamen Beschaffung von COVID-19-Produkten gezogenen Lehren anzuwenden;

194.  betont, dass die gemeinsame Beschaffung keine negativen Auswirkungen auf die Versorgungsströme haben darf, indem sie das Risiko von Engpässen in der EU erhöht;

195.  begrüßt die Tatsache, dass in der pharmazeutischen Strategie für Europa darauf hingewiesen wird, dass Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Beschaffung den Wettbewerb fördern und den Zugang zu Arzneimitteln verbessern können; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, im Rahmen der Richtlinie 2014/24/EU(45) rasch Leitlinien für die Mitgliedstaaten vorzuschlagen, insbesondere im Hinblick darauf, wie sich die Kriterien für das wirtschaftlich günstigste Angebot am besten umsetzen lassen und dass nicht allein das Kriterium des niedrigsten Preises ausschlaggebend sein darf; stellt fest, dass Versorgungssicherheit bei der Bekämpfung von Engpässen ein wesentliches Element ist und im Zusammenhang mit Aufträgen für öffentliche Apotheken und mit Ausschreibungen für Arzneimittel als qualitatives Kriterium herangezogen werden muss; unterstreicht die Bedeutung einer diversifizierten Versorgung und nachhaltiger Vergabeverfahren für Arzneimittel; schlägt vor, dass Investitionen, die getätigt wurden, um Wirkstoffe und pharmazeutische Endprodukte in der EU herzustellen, ebenso ein wesentliches Kriterium sein sollten wie die Anzahl und der Standort der Produktionsstätten, die Zuverlässigkeit der Versorgung, die Reinvestition von Gewinnen in Forschung und Entwicklung und die Anwendung von Sozial-, Umwelt-, Ethik- und Qualitätsstandards;

196.  bedauert die mangelnde Transparenz bei den von der Kommission und den Mitgliedstaaten mit Pharmaunternehmen ausgehandelten gemeinsamen Beschaffungsvereinbarungen, die teilweise mit der Wahrung des Rechts auf Vertraulichkeit begründet wurde; betont, dass Transparenz in der Arbeit der EU-Institutionen unabdingbar ist, insbesondere unter den Bedingungen einer beispiellosen Krise wie der Pandemie; weist erneut darauf hin, dass Vereinbarungen über gemeinsame Beschaffungen auf transparente, rechtzeitige und wirksame Weise durchgeführt werden sollten, wobei klare und transparente Phasen für den Prozess, den Umfang, die Ausschreibung, die Spezifikationen, die Fristen und die Formalitäten festgelegt werden sollten, und fordert die Annahme einer transparenten Politik für Abnahmegarantien und gemeinsame Beschaffungen;

197.  nimmt die Feststellungen der Europäischen Bürgerbeauftragten zu Missständen in der Verwaltungstätigkeit der Kommission und die Empfehlungen zu Transparenz und Aufzeichnung von Sitzungen, geänderten Arbeitsverfahren, öffentlicher Auftragsvergabe, wissenschaftlicher Beratung und Lobbying-Aktivitäten der europäischen Organe während der Pandemie zur Kenntnis und bekräftigt diese;

198.  betont, dass bei gemeinsamen Beschaffungsverfahren hohe Transparenzstandards gegenüber den Organen der Union, einschließlich des Europäischen Rechnungshofs, und den Unionsbürgern im Einklang mit dem in Artikel 15 AEUV genannten Grundsatz der Transparenz eingehalten werden sollten, und betont, dass das Parlament im Sinne der Transparenz die im Rahmen des gemeinsamen Beschaffungsverfahrens abgeschlossenen Verträge überprüfen sollte; ist der Ansicht, dass die Kommission dem Parlament vollständige, rechtzeitige und genaue Informationen über die laufenden Verhandlungen zur Verfügung stellen und Zugang zu den Ausschreibungsunterlagen sowie zu den geschlossenen Verträgen gewähren sollte; ist der Auffassung, dass Transparenz in Bezug auf die Offenlegung von Informationen über den Zeitplan für die Lieferung der medizinischen Gegenmaßnahmen, die Bedingungen für die Haftung und die Entschädigungen sowie die Zahl der Produktionsstandorte gefördert werden sollte, und zwar unter Berücksichtigung des Schutzes sensibler Geschäftsinformation und des Schutzes wesentlicher nationaler Sicherheitsinteressen;

199.  empfiehlt, dass die gemeinsamen Verhandlungen über die Beschaffung von ausgewiesenen Vertretern der EU und ihrer Mitgliedstaaten geführt werden, die über angemessene Kompetenzen und ein klares Mandat verfügen;

200.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Informationen über Preise und Liefertermine für medizinische Gegenmaßnahmen auszutauschen, wenn kein gemeinsames Beschaffungsverfahren für den Kauf medizinischer Gegenmaßnahmen durchgeführt wurde, um ein höheres Maß an Transparenz zu schaffen und den Mitgliedstaaten somit einen gerechteren Zugang und Verhandlungen zu ermöglichen;

c) COVID-19, übertragbare und nicht übertragbare Krankheiten; Bewältigung von PASC als Teil einer Strategie der EU zu PAIS

201.  äußert sich besorgt über die hohe Prävalenz von postakuten gesundheitlichen Folgen und stellt fest, dass die Risikofaktoren für die Entwicklung von postakuten gesundheitlichen Folgen, die pathophysiologischen Mechanismen und die langfristigen Auswirkungen noch immer Gegenstand der Forschung sind;

202.  betont, dass die Forschung zwar noch nicht abgeschlossen ist, die vorliegenden Forschungsergebnisse aber darauf hindeuten, dass Long COVID und Post-Vac-Syndrom eine ähnliche Pathogenese haben, da das Spike-Protein des Virus eine Schlüsselrolle spielt, und dass beide zu ME/CFS führen können;

203.  weist darauf hin, dass PAIS (postakutes Infektionssyndrom) heute viel häufiger nach COVID-19-Infektionen in Form von PASC (postakuten gesundheitlichen Folgen) auftreten, aber auch durch andere bakterielle, virale und parasitäre Infektionen verursacht werden können; unterstreicht, dass eine breitere Betrachtung bei der Erforschung und Behandlung von PAIS von Vorteil ist;

204.  hebt hervor, dass die EU einen strategischen Ansatz zur Bekämpfung von PASC benötigt, der sich auf die Verbesserung von Forschung, Ausbildung und Sensibilisierung der medizinischen Grundversorgung konzentriert;

205.  erinnert an die wissenschaftlichen Erkenntnisse im Zusammenhang mit PASC und an die Notwendigkeit, dass die Behörden die Betroffenen konkret unterstützen, indem sie angemessene Mittel und Maßnahmen einsetzen;

206.  empfiehlt die Entwicklung einer sinnvollen zielgerichteten Forschung, einer EU-weiten translationalen Forschung und klinischer Versuche im Hinblick auf konkrete Diagnosen und Behandlungen (mit Ausnahme von Beobachtungsstudien) sowie den Austausch von vergleichbaren Daten, Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten; empfiehlt eine verstärkte Koordinierung der Forschung zu PASC auf europäischer Ebene;

207.  fordert die Einrichtung einer gemeinsamen Definition, von Biobanken, Referenzzentren und Registern, einschließlich eines Impfregisters mit verbesserter Pharmakovigilanz auf der Grundlage klarer, EU-weit standardisierter Meldepflichten, um die Auswirkungen von PASC und schweren unerwünschten Wirkungen von Impfungen angemessen zu behandeln;

208.  fordert die Anerkennung von PASC als Berufskrankheit für Beschäftigte des Gesundheits- und Sozialwesens;

209.  fordert angemessene Mittel für die Grundlagenforschung sowie für die translationale Forschung und klinische Studien, z. B. Zulassungsstudien zu erfolgversprechenden Wirkstoffen, mit einer sinnvollen und hochwertigen Beteiligung von PASC-Patienten und -Patientinnen, um die Forschungsprioritäten auf die Bedürfnisse der Patienten und Patientinnen abzustimmen; setzt sich dafür ein, dass ausreichende Mittel für die Konzeption und Entwicklung geeigneter Behandlungen zur Verfügung stehen;

210.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Betreuung zu erleichtern, einschließlich Telemedizin, ambulanter Pflegedienste und Hausbesuche von Ärztinnen und Ärzten für Familien oder Personen mit der Doppelbelastung von Berufstätigkeit und Betreuung eines Kindes, Jugendlichen oder Elternteils sowie für an das Haus oder Bett gebundene Personen mit hohem Pflegebedürfnissen, wie z. B. im Fall von Zustandsverschlechterung nach Belastung;

211.  erkennt die Bedeutung von zertifizierten multidisziplinären Ambulanzen und Rehabilitationszentren für PASC-Patienten und -Patientinnen in allen EU-Ländern an, die deren spezifischen Bedürfnisse berücksichtigen, u. a. die Zustandsverschlechterung nach Belastung, und die die neuesten Erkenntnisse anwenden; fördert die Entwicklung gezielter Aufklärungsprogramme im medizinischen Bereich und groß angelegter Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Existenz von PASC als schwere Krankheit, um die Stigmatisierung zu verringern; stellt fest, dass Frauen wesentlich häufiger an PASC leiden und besonders häufig als psychosomatisch fehldiagnostiziert werden, was nicht nur stigmatisierend ist, sondern auch zu einer schädigenden Behandlung führen kann;

212.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich mit dem seit langem bekannten Problem der Fehldiagnose von PASC-, Post-Vac- und ME/CFS-Patienten und -Patientinnen als psychosomatisch zu befassen;

213.  ist besorgt darüber, dass die Milde der Symptome dazu geführt hat, dass weniger diagnostische Tests durchgeführt und somit weniger Fälle von COVID-19 bei Kindern entdeckt wurden; fordert ein Register von Kindern und Jugendlichen mit Long-COVID-Symptomen sowie eine angemessene Nachverfolgung, um die Auswirkungen der Krankheit möglichst gering zu halten;

214.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, PASC-Infektionen bei Kindern ernst zu nehmen, insbesondere das Risiko der Entwicklung langfristiger Behinderungen, indem sie besonderen Bildungs- und Entwicklungsbedürfnissen Rechnung tragen und Unterstützungsstrukturen wie Homeschooling entwickeln;

215.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, bei der Entscheidung über Maßnahmen oder der Beendigung von Beschränkungen, insbesondere für die am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen, langfristige Folgen zu berücksichtigen;

216.  fordert mehr Forschung, um die zugrunde liegenden Ursachen, Häufigkeit und besten Behandlungsmöglichkeiten für Long COVID, das post-akute COVID-19-Syndrom, das Post-Vac-Syndrom und andere PAIS sowie die langfristigen Folgen wie die Entwicklung von ME/CFS zu ermitteln und Erfahrungen und Ansätze auszutauschen, um die Auswirkungen ihrer Auswirkungen zu bewältigen;

217.  fordert die Einrichtung eines EU-Sachverständigennetzes für diese Krankheiten mit koordinierten Überwachungssystemen, bei dem Daten, die nach verschiedenen Untergruppen aus den einzelnen Mitgliedstaaten, auch in den Gebieten in äußerster Randlage und den ÜLG, aufgeschlüsselt werden, sowie einheitliche Falldefinitionen und Methoden verwendet werden und das die Auswirkungen dieser Erkrankungen auf die Gesundheit, die Beschäftigung und die Wirtschaft berücksichtigt;

218.  betont die Notwendigkeit zusätzlicher Finanzmittel und der Priorisierung von Projekten, die sich auf die biomedizinische Erforschung von PASC und eine bessere Anerkennung von PASC auf Ebene der Mitgliedstaaten konzentrieren, einschließlich der Forschung zu nachteiligen Impfeffekten auf Ebene der Mitgliedstaaten;

219.  fordert die Kommission auf, die Mittel von Horizont Europa für gezielte PASC-Forschung zu verwenden und eine Zusammenarbeit mit der pharmazeutischen Industrie und der Europäischen Partnerschaft für seltene Krankheiten anzustreben, um langfristige COVID-Forschung zu finanzieren;

220.  betont, dass es wichtig ist, Menschen, die an PASC leiden, einschließlich an Post Vac, angemessene Hilfe und Unterstützung zu bieten; fordert die Mitgliedstaaten auf, diejenigen, deren Alltag oder Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wurde, angemessen zu unterstützen, damit PASC nicht zur Armutsfalle wird;

221.  erkennt an, dass die medizinische Aus- und Weiterbildung für Fachkräfte im Gesundheitswesen und in der Sozialfürsorge, die mit PASC-Patienten und -Patientinnen arbeiten, verbessert werden muss und dass ME/CFS in das Europäische Referenznetz für seltene neurologische Erkrankungen aufgenommen werden muss;

222.  fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Hersteller nachdrücklich auf, in Bezug auf die potenziellen Nebenwirkungen von Impfstoffen, einschließlich der von der EMA festgestellten bekannten Nebenwirkungen, transparent zu sein und darüber sowie über den Nutzen und die Wirksamkeit von Impfungen, die Millionen von Todesfällen und schweren klinischen Erkrankungen vorbeugen, in kohärenter, umfassender und koordinierter Weise zu kommunizieren und dabei für die Sicherheit der Patienten und -Patientinnen zu sorgen, indem sie u. a. die EMA auffordern, Leitlinien für die Verabreichung von Impfstoffen zu veröffentlichen, um Nebenwirkungen zu vermeiden;

223.  ist davon überzeugt, dass die volle Transparenz, die Anerkennung nachteiliger Auswirkungen und die Solidarität mit den Patienten und -Patientinnen der beste Weg sind, Impfskepsis, Fehlinformationen und Desinformation entgegenzuwirken;

224.  nimmt den hohen Anteil der immungeschwächten Patienten und -Patientinnen in Intensivstationen während der Pandemie zur Kenntnis und bedauert, dass den Folgen der Pandemie für sie keine ausreichende Aufmerksamkeit geschenkt wurde, da gezielte Maßnahmen nicht systematisch in die Reaktion der EU einbezogen wurden; weist darauf hin, dass immungeschwächte Patienten und Patientinnen und solche mit nicht übertragbaren Krankheiten während der Pandemie am stärksten betroffen waren, da sie ein höheres Risiko hatten, schwere Symptome von COVID-19 zu entwickeln, und dass letztlich mit einem hohen Verlust von Menschenleben ein enormer Preis gezahlt wurde;

225.  betont, dass Patienten und Patientinnen mit übertragbaren (CD) und nicht übertragbaren (NCD) Krankheiten aufgrund von Verzögerungen und Störungen bei der Diagnostik und Behandlung, insbesondere bei HIV, sexuell übertragbaren Krankheiten, Tuberkulose, Hepatitis, Krebs, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes und seltenen Krankheiten, schwere Folgen für ihre Gesundheit erlitten haben; betont die verringerten Überlebenschancen, Komplikationen und eine weitere Verschlechterung der Lebensqualität der Patienten und Patientinnen, die sich aus einem verzögerten Zugang zur Versorgung ergeben; fordert, dass eine EU-Strategie angenommen wird, um die Auswirkungen schwerwiegender Gesundheitsgefahren auf Menschen, die von übertragbaren und nicht übertragbaren Krankheiten sowie sonstigen Erkrankungen oder Beschwerden betroffen sind, vorherzusehen und zu überwachen;

226.  erkennt an, dass die Auswirkungen von gesundheitlichen Notlagen auch Einzelpersonen betreffen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unverzüglich Strategien und Maßnahmen zu entwickeln, um anfällige Patienten in Krisensituationen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu schützen;

227.  betont, dass die COVID-19-Pandemie verheerende Auswirkungen auf Krebspatienten und -patientinnen in ganz Europa hatte, da, wie die Länder berichteten, die Krebsvorsorge als die am stärksten gestörte Dienstleistung mit Verzögerungen bei Diagnose-, Behandlungs-, Pflege- und Überlebensdiensten für von Krebs betroffene Menschen war, was langfristige Folgen und Auswirkungen auf Menschen mit metastasiertem und fortgeschrittenem Krebs mit sich brachte, da verschobene Diagnosen zwangsläufig dazu führen, dass Krebs zu einem späteren Zeitpunkt diagnostiziert wird, was die Behandlung komplexer und kostspieliger macht und die Überlebenswahrscheinlichkeiten verringert;

228.  stellt fest, dass Störungen im Gesundheitswesen zu einem Rückgang der Krebsscreenings und -diagnosen während der Pandemie geführt haben, und ist besorgt darüber, dass Störungen bei Krebsscreenings und verschobene Diagnosen unweigerlich dazu führen, dass Krebs zu einem späteren Zeitpunkt diagnostiziert wird, was die Behandlung komplexer und kostspieliger macht und die Überlebenswahrscheinlichkeiten verringert(46);

229.  stellt mit Besorgnis fest, dass Dienste für übertragbare und nicht übertragbare Krankheiten aufgrund der Streichung von Wahlleistungen, der Schließung von Screening-Programmen, der Schließung von staatlichen oder öffentlichen Verkehrsmitteln, die den Zugang zu Sozial- und Gesundheitseinrichtungen behindern, sowie aufgrund von Personalmangel und fehlender medizinischer Infrastruktur unterbrochen wurden;

230.  erkennt die Bedeutung der Luftqualität für die menschliche Gesundheit an und befürwortet die Angleichung der EU-Luftqualitätsnormen an die Leitlinien der WHO;

231.  betont, dass die Auswirkungen der Störung medizinischer Dienstleistungen für CD und NCD überwacht und erforscht werden müssen und ermittelte bewährte Verfahren gesammelt werden müssen, um die Fortsetzung dieser Dienstleistungen während eines Notfalls im Bereich der öffentlichen Gesundheit sicherzustellen; fordert die Annahme einer EU-Strategie, um die Auswirkungen schwerwiegender Gesundheitsgefahren auf Menschen, die von CD, NCD und anderen Krankheiten betroffen sind, zu antizipieren und zu überwachen;

232.  weist darauf hin, dass während der COVID-19-Pandemie Frauen im erwerbsfähigen Alter ein erhöhtes Risiko hatten, an COVID-19 zu erkranken, bei schweren COVID-19-Fällen eher zu spät diagnostiziert wurden und dadurch einem höheren Sterberisiko ausgesetzt waren;

233.  nimmt den Anstieg von Übergewicht und Fettleibigkeit bei Kindern und Jugendlichen während der Pandemie und das erhöhte Risiko schwerer COVID-19-Gesundheitsergebnisse für Menschen mit Adipositas zur Kenntnis; bedauert, dass Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Fettleibigkeit und damit zusammenhängenden Begleitkrankheiten von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend priorisiert wurden;

234.  stellt fest, dass die meisten Länder, die Dienstleistungen für NCD-Patienten und -Patientinnen in nationale COVID-19-Pläne aufgenommen haben, Dienstleistungen für die vier wichtigsten NCD priorisierten: Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebs, Diabetes und chronische Atemwegserkrankungen; hebt hervor, dass einige Länder die psychische Gesundheit als einen zu priorisierenden Bereich anerkannt haben;

235.  betont, dass wissenschaftlich anerkannte, integrative Medizin, die von den Gesundheitsbehörden zugelassen wurde, den Patienten und Patientinnen Vorteile in Bezug auf die parallelen Auswirkungen mehrerer Krankheiten wie Krebs und deren Behandlung bringt; betont, dass es wichtig ist, den Zugang zu integrativer medizinischer Versorgung aufrechtzuerhalten und bei der Festlegung von Notfallplänen für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit einen patientenzentrierten Ansatz zu entwickeln, um die Kontinuität der Versorgung der Patienten und Patientinnen und eine bessere Lebensqualität sicherzustellen;

236.  erkennt an, dass Beschränkungen und Abriegelungen zu einem Anstieg der psychischen Probleme beigetragen haben, von denen Frauen, Menschen mit Behinderungen, junge Menschen, Kinder, ältere Menschen, immungeschwächte Personen, ihre Betreuer und andere sozial benachteiligte Personengruppen unverhältnismäßig stark betroffen waren, und betont, dass diese Maßnahmen nur in absolut notwendigen Fällen eingesetzt werden sollten;

237.  fordert die Kommission auf, zu bewerten, wie sich die von den einzelnen Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung des COVID-19-Ausbruchs und somit auch die Auswirkungen auf Kinder unterscheiden, sodass bewährte Verfahren entwickelt werden, um Schäden für Kinder im Hinblick auf mögliche künftige Pandemien zu verringern;

238.  begrüßt die Veröffentlichung einer umfassenden Strategie für psychische Gesundheit durch die Kommission, als Reaktion auf die Schlussfolgerungen der Konferenz zur Zukunft Europas ;

239.  hebt hervor, dass einige Länder die psychische Gesundheit als einen zu priorisierenden Bereich anerkannt haben, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen konkreten Aktionsplan und eine Strategie für psychische Gesundheit zu entwickeln, die über ihre Initiative „Healthier Together“ hinausgehen und die langfristigen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die öffentliche psychische Gesundheit angehen;

240.  unterstützt die Umsetzung einer Strategie für die psychische Gesundheit auf EU-Ebene, die als Unterstützungssystem für die Mitgliedstaaten dienen würde; fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, die psychische Gesundheit zu priorisieren;

241.  bedauert, dass Kampagnen für Routineimpfungen mit Rückschlägen konfrontiert sind und dass die Pandemie die Schwächen der Impfsysteme weltweit offenbart hat, was Bedenken hinsichtlich künftiger Ausbrüche von durch Impfungen vermeidbaren Krankheiten aufwirft;

242.  erkennt an, wie wichtig es ist, nationale Impfprogramme fortzusetzen und zu verbessern; betont, dass Routineimpfungen eine kostenwirksame Maßnahme im Bereich der öffentlichen Gesundheit sind;

243.  weist erneut darauf hin, dass die COVID-19-Pandemie zwar ein anerkanntes und anhaltendes Gesundheitsproblem darstellt, das nicht länger eine Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit von internationalem Interesse darstellt, die EU und ihre Mitgliedstaaten jedoch wachsam sein müssen, um den gleichberechtigten Zugang zu lebensrettenden Impfstoffen auf globaler Ebene sicherzustellen; stellt fest, dass Desinformation zu Rückschlägen bei den Impfungen beigetragen hat, und fordert eine koordinierte Reaktion der EU-Institutionen, der Mitgliedstaaten und der Online-Plattformen zur Bekämpfung von Fehlinformationen und Desinformation;

d) „Eine Gesundheit“

244.  hebt hervor, dass neu auftretende zoonotische Infektionskrankheiten immer häufiger auftreten und 75 % der Infektionskrankheiten beim Menschen zoonotisch sind; besteht darauf, dass COVID‑19 unmissverständlich deutlich gemacht hat, dass die Gesundheit von Menschen, Tieren, Pflanzen und Umwelt untrennbar miteinander verknüpft ist und in kohärenter und ganzheitlicher Weise angegangen werden muss, wobei der Ansatz „Eine Gesundheit“ uneingeschränkt eingehalten werden muss;

245.  fordert die EU auf, den von der WHO festgelegten Ansatz „Eine Gesundheit“ in ihre Politik im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu integrieren; betont, dass transformative Veränderungen in der gesamten Gesellschaft dringend erforderlich sind; betont die Notwendigkeit, das Wissen in diesem Bereich weiter auszubauen und die öffentliche Forschung zu fördern, um die gegenseitige Abhängigkeit der Gesundheit von Mensch, Tier, Pflanzen und Umwelt durch einen sektorübergreifenden, transdisziplinären und integrierten Ansatz besser verstehen und wiedergeben zu können; ist besorgt über die Bedrohung durch die zunehmende antimikrobielle Resistenz und betont, dass diese eine der häufigsten Todesursachen weltweit ist; weist erneut darauf hin, wie wichtig es ist, sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene zu handeln, um diese Herausforderung mit konkreten Maßnahmen, einschließlich legislativer und regulatorischer Maßnahmen und Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, anzugehen;

246.  weist darauf hin, dass zu den Ursachen der Pandemien dieselben globalen Umweltveränderungen gehören, die zum Verlust der biologischen Vielfalt und zur Klimakrise führen, und dass das Risiko von Pandemien durch die Verringerung menschlicher Aktivitäten, die den Verlust der biologischen Vielfalt, die Umweltverschmutzung und die globale Erwärmung vorantreiben, erheblich gesenkt werden kann;

247.  fordert die Kommission und das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) auf, Überwachungspläne für neu auftretende Gesundheitsbedrohungen, einschließlich koordinierter und systematischer Datenerhebung sowie Betriebs- und Verhaltensforschung einzuführen und Risikobewertungen zu den treibenden Kräften, Prozessen und Wegen des Auftretens, der Ausbreitung und des Fortbestehens von Zoonosen durchzuführen sowie intakte, widerstandsfähige und gesunde Ökosysteme und ihre Auswirkungen auf die Prävention von Krankheiten, wozu auch die Überwachung wildlebender Tiere und von Krankheitserregern gehört, zu charakterisieren und die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung zu unterstützen;

248.  fordert die Kommission auf, wirtschaftliche Analysen durchzuführen, um die Kosten und den Nutzen präventiver Maßnahmen in Bezug auf das Risiko neuer Zoonosen zu quantifizieren und die Ergebnisse zu nutzen, um sich für eine nachhaltige Finanzierung dieser Maßnahmen und eine umfassende Überprüfung der Bemühungen des ECDC und der HERA auf EU-Ebene im Hinblick auf die anhaltenden H5N1- und Mpox-Bedrohungen einzusetzen;

249.  betont, dass die durchgängige Berücksichtigung von „Eine Gesundheit“ bedeutet, besser in der Lage zu sein, globale Gesundheitsbedrohungen auf globaler, europäischer und nationaler Ebene zu verhindern, zu prognostizieren, zu erkennen, sich darauf vorzubereiten und darauf zu reagieren, und empfiehlt, dass der Ansatz „Eine Gesundheit“ zu einem Leitprinzip in allen Initiativen und Maßnahmen der öffentlichen Gesundheitspolitik und in Programmen zur Vorbereitung auf Pandemien werden soll, und betont außerdem, dass Maßnahmen zur Vorbereitung auf Pandemien, wie etwa Vektorkontrollen für neu auftretende Zoonosen, ergriffen werden müssen;

250.  betont, dass die Kosten der Untätigkeit die Kosten der Umsetzung globaler Strategien zur Prävention von Pandemien bei weitem überwiegen;

251.  fordert die Einrichtung einer europäischen behördenübergreifenden Taskforce, die dem Konzept „Eine Gesundheit“ gewidmet ist, zur Förderung transdisziplinärer Forschung und sektorübergreifender wissenschaftlicher Beratung;

252.  fordert nachdrücklich, dass die derzeitigen Wissenslücken geschlossen werden, um das Risiko von Zoonosen zu verringern, indem die Forschung auf europäischer Ebene koordiniert und die Zusammenarbeit zwischen den wissenschaftlichen Bereichen erleichtert wird;

253.  betont, wie wichtig der Schutz von Lebensräumen und die Verringerung der Schnittstellen zwischen Mensch und Tier sind, um die Ausbreitung von Zoonosen zu begrenzen; fordert die Kommission auf, Maßnahmen und Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit „Eine Gesundheit“ zur Bekämpfung endemischer zoonotischer, vernachlässigter tropischer und vektorübertragener Krankheiten im Rahmen des Pandemievertrags der WHO zu fördern;

254.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich in der Pandemievereinbarung der WHO für den Aufbau kooperativer Früherkennungssysteme für Epidemien (auf nationaler, regionaler und globaler Ebene) einzusetzen, um Hochrisikoschnittstellen und Hotspots für Spillover zu ermitteln, wobei einschlägige Umwelt- und Klimadaten und Daten über die Einrichtung von Reservoirs und Vektorarten in neuen geografischen Gebieten einbezogen werden sollten und ein harmonisiertes EU-weites System einzurichten, mit dem Parameter der öffentlichen Gesundheit und städtischer Abwässer im Hinblick auf mögliche Gesundheitsnotfälle;

255.  begrüßt den „One Health Joint Plan of Action“ der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation, des Umweltprogramms der Vereinten Nationen, der WHO und der Weltorganisation für Tiergesundheit und unterstreicht die wichtige Rolle der Kommission und der Mitgliedstaaten bei der Koordinierung und Unterstützung des „Eine Gesundheit“- Konzepts und des Ansatzes „Gesundheit in allen Politikbereichen“; ist der Auffassung, dass die Umsetzung des Konzepts „Eine Gesundheit“ mehrere wesentliche Schritte umfassen sollte, wie die Mobilisierung von Forschung und die Einführung innovativer transdisziplinärer Schulungen für medizinische Fachkräfte und Entscheidungsträger;

256.  weist erneut darauf hin, wie wichtig die Tiergesundheit insbesondere von Nutz- und Bauernhoftieren ist und dass schlechte Tiergesundheitsbedingungen und Lücken bei den gesundheitspolizeilichen Kontrollen das Risiko von Zoonosen erhöhen können; ist zutiefst besorgt über das zunehmende Auftreten und die Ausbreitung von Zoonosen, die durch den Klimawandel, die Schädigung der Umwelt, Landnutzungsänderungen, Entwaldung, die Belastung und Zerstörung der biologischen Vielfalt und natürlichen Lebensräume, den illegalen Handel mit Wildtieren und nicht nachhaltige Nahrungsmittelproduktions- und Konsummuster verschärft wird; hebt hervor, dass die Verbesserung der Tiergesundheit ein Weg zur Verbesserung der menschlichen Gesundheit ist, und fordert Überwachungs- und Warnsysteme in Viehbetrieben, um das Auftreten von Zoonosen zu verhindern;

e) Schlussfolgerungen und Empfehlungen

i) Gesundheitssysteme und -dienstleistungen

257.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, das Paket der Europäischen Gesundheitsunion umzusetzen, um eine ständige Agenda für die Gesundheit zu entwickeln und die öffentliche Gesundheitsversorgung als Investition zu betrachten; fordert die Stärkung der grundlegenden Gesundheitsversorgung, insbesondere der Grundversorgung, die allen diskriminierungsfrei zur Verfügung steht, und die Förderung von Gesundheit, Bildung und Alphabetisierung, um den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung zu verbessern; fordert die Kommission auf, im Rahmen des Pakets der Gesundheitsunion Rechts- und Regulierungsmaßnahmen vorzulegen, um Mindeststandards für die Gesundheitsversorgung und Mindeststandards für eine hochwertige Gesundheitsversorgung für alle EU-weit festzulegen;

258.  fordert ein spezielles Investitionspaket zur Förderung des Pflegesektors und der Pflegewirtschaft der EU sowie zur Sicherstellung der Koordinierung zwischen den verschiedenen Programmen und Initiativen, mit denen für die Umsetzung einer wirksamen Pflegestrategie gesorgt werden kann;

259.  betont, dass eine weitere europäische und internationale Zusammenarbeit erforderlich ist, um die epidemiologische Überwachung durchzuführen, indem obligatorische Pläne für Überwachung, Alarmbereitschaft und Vorsorge in Bezug auf Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit, neu auftretende Trends im Bereich der öffentlichen Gesundheit, übertragbare Krankheiten und zoonotische Ereignisse sowie die Interoperabilität von Gesundheitsdaten in ganz Europa, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage und der ÜLG, gemäß der Verordnung über grenzüberschreitende Gesundheitsbedrohungen umgesetzt werden;

260.  unterstreicht zu diesem Zweck die Bedeutung des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten und den EU-Behörden, der Interoperabilität der Informationssysteme, neuer Instrumente und Forschungsansätze zur Stärkung der interdisziplinären Forschung sowie der Human- und Sozialwissenschaften im Hinblick auf die Auswirkungen von Pandemien und nicht-pharmazeutischen Maßnahmen;

261.  fordert, dass Datenerhebungs- und -überwachungsmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 aufrechterhalten werden, um mögliche künftige Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit durch die Ausbreitung der Krankheit abzumildern und dass dringend eine EU-weite Plattform für die Genomüberwachung und -sequenzierung mit geeigneten Warnsystemen eingerichtet wird, die Klinikern und Forschern zur Verfügung stehen soll;

262.  fordert Investitionen in eine Analyse vorhandener Gesundheitsdaten, um Lösungen für Fragen wie das Funktionieren der natürlichen Immunität, Infektionsraten und Prädispositionsfaktoren für den Schweregrad von Krankheiten zu finden;

263.  fordert verbesserte EU-Leitlinien für Fälle, in denen Gesundheitsdienstleistungen vorübergehend ausgesetzt, verringert oder umgeleitet werden, um schneller zu erkennen, welchen Patienten oder Patientinnen höhere Priorität eingeräumt werden muss, insbesondere Patienten und Patientinnen, die eine körperliche Untersuchung benötigen und nicht von der Telemedizin profitieren können;

264.  fordert den Ausbau von Kapazitäten, um qualifiziertes Personal, Ausrüstung und Sanitärmaterial sowie medizinische Infrastrukturen sicherzustellen, um auf die spezifischen Behandlungsbedürfnisse dieser Patienten und Patientinnen zu reagieren;

265.  fordert die weitere Digitalisierung der Verwaltungsdienste im Gesundheitssektor und, so weit dies angemessen und möglich ist, die Nutzung von Online-Gesundheitsdiensten, unter der Ergreifung geeigneter Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten und zur Sicherstellung der Widerstandsfähigkeit der nationalen Gesundheitssysteme und ihrer Infrastrukturen gegen Cyberangriffe;

266.  fordert, dass Online-Gesundheitsdienste für die Gesundheitsförderung, -prävention und -behandlung genutzt werden und gleichzeitig ein angemessenes Maß an digitalen Kompetenzen für die betroffenen Arbeitnehmer, Fachkräfte und Pflegekräfte sichergestellt wird;

267.  fordert die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit den geltenden EU-Rechtsvorschriften, einschließlich Schulungen in den Bereichen Pandemieüberwachung und Krisenbewältigung, kontinuierliche Schulungen und berufliche Weiterentwicklung für Beschäftigte im Gesundheitswesen anzubieten, wobei der Schwerpunkt auf dem Wohlergehen und der Sicherheit der Beschäftigten im Gesundheitswesen liegt, und dafür zu sorgen, dass ihre Fähigkeiten anerkannt und ihre Arbeitsbedingungen verbessert werden, auch durch eine angemessene Entlohnung;

268.  erkennt an, dass der Mangel an Finanzmitteln und öffentlichen Investitionen Auswirkungen auf die Arbeit und die körperliche sowie psychische Gesundheit der Beschäftigten im Gesundheitswesen hat; betont, wie wichtig Präventions- und Schutzmaßnahmen für die körperliche und geistige Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie gegebenenfalls andere Schutzmaßnahmen, einschließlich Impfungen, sind; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, gegen die Unterbezahlung in Gesundheitsberufen wie der Pflege und das geschlechtsspezifische Lohngefälle in Gesundheitsberufen vorzugehen und in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Interessenträgern rasch Maßnahmen vorzuschlagen, wobei der Entschließung des Parlaments vom 5. Juli 2022 für gemeinsame europäische Maßnahmen im Bereich der Pflege vorgeschlagen hat(47), Rechnung zu tragen ist;

269.  fordert die Kommission auf, eine Richtlinie über psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz vorzuschlagen, um diese Risiken zu bekämpfen und die Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in Gesundheits- und Pflegeberufen zu verbessern; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, eine langfristige, mittelfristige und kurzfristige politische Agenda festzulegen, um dem Mangel an Arbeitskräften im Gesundheitswesen entgegenzuwirken;

270.  ist der Ansicht, dass die psychische Gesundheit im Paket der Europäischen Gesundheitsunion vorrangig behandelt werden muss, und dass der Zusammenhang zwischen psychischer und körperlicher Gesundheit anerkannt und in dem Paket zum Ausdruck gebracht werden sollte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die durch die COVID-19-Pandemie ausgelöste Krise für die psychische Gesundheit zu bewältigen, die insbesondere junge Menschen und Kinder betrifft, und fordert eine umfassende EU-Strategie für psychische Gesundheit, die sich auf die psychische Gesundheit junger Menschen konzentriert und Maßnahmen für alle Bevölkerungsgruppen, insbesondere für die am stärksten gefährdeten Gruppen, miteinbezieht; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Auswirkungen auf die psychische Gesundheit in ihre Arbeit in Bezug auf Gesundheitskrisen, Pandemie-Notfallreaktionen und -vorsorge einzubeziehen;

271.  betont, wie wichtig es ist, die psychische Gesundheitsversorgung in die körperliche Versorgung, Kultur und Kunst sowie andere Freizeitaktivitäten, die eine wirksame, evidenzbasierte und auf Menschenrechte ausgerichtete Versorgung ermöglichen, zu integrieren und den Umfang der verfügbaren Dienstleistungen zu erweitern, um einen besseren Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten zu gewähren; fordert nachdrücklich verstärkte Investitionen in gemeinschaftsbasierte Unterstützung und Dienstleistungen im Bereich der psychischen Gesundheit sowie einen verbesserten Zugang zu psychischer Gesundheitsversorgung innerhalb der nationalen Gesundheitssysteme; nimmt die Auswirkungen der Kunst auf die Gesundheit und das Wohlbefinden, einschließlich der psychischen Gesundheit, und die Rolle der Künste bei der Reaktion auf die Pandemie in der EU zur Kenntnis;

272.  betont, wie wichtig es ist, dass die Mitgliedstaaten ihre Gesundheitssysteme angemessen finanzieren, um ihre unmittelbare und langfristige Widerstandsfähigkeit sicherzustellen, indem sie in Arbeitskräfte im Gesundheitswesen, klinische Studien, öffentliche und kritische Gesundheitsinfrastrukturen, Instrumente, Strukturen, Prozesse und Laborkapazitäten investieren, und fordert die Bereitstellung hochwertiger, zugänglicher und erschwinglicher Pflegedienste;

273.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen Notfallplan zur Stärkung der Arzneimittelüberwachung auf Ebene der Mitgliedstaaten und auf europäischer Ebene umzusetzen, um die rasche lokale Datenerhebung und -verarbeitung, die zusätzliche Einstellung innerhalb der nationalen Teams, eine verbesserte Bearbeitung spontaner Meldungen und die Umsetzung einer aktiven Arzneimittelüberwachung zu unterstützen;

ii) Verträge und Verhandlungen

274.  betont, dass angesichts der inhärenten Unvorhersehbarkeit von Pandemien eine bessere Vorbereitung bei gemeinsamen Vergabeverfahren für Arzneimittel und Medizinprodukte bei gleichzeitiger Vermeidung von Überschüssen vonnöten ist; betont, dass auch in Krisensituationen, in denen die Zeit knapp ist, für Transparenz gesorgt werden muss, um eine demokratische Kontrolle sicherzustellen und das Vertrauen der Bürger in öffentliche Institutionen, einschließlich der EU-Institutionen, zu stärken;

275.  fordert, dass Verträge transparent abgeschlossen und Preisverhandlungen transparent geführt werden;

276.  erkennt die Bedeutung der Kontrollfunktion des Parlaments an und fordert besondere Aufmerksamkeit auf die Transparenz bei der Aushandlung gemeinsamer Aufträge; schlägt vor, aus gemeinsamen Beschaffungsinitiativen zu lernen, um Lieferverzögerungen, ungerechtfertigt hohe Preise, überschüssige Impfstoffe und medizinische Gegenmaßnahmen zu verhindern und um sicherzustellen, dass die Produkthaftung vollständig bei den Herstellern bleibt; fordert nachdrücklich, dass klare Regeln für Verhandlungen mit Unternehmen festgelegt werden, um Impfstoffüberschüsse und medizinische Gegenmaßnahmen zu vermeiden, und betont die Bedeutung künftiger Verträge über die Beschaffung von Impfstoffen zur Vermeidung von Monopolen und/oder Oligopolen, wodurch ein vielfältiges Portfolio an Impfstoffen sichergestellt wird, um den europäischen Bürgern einen besseren Schutz zu bieten;

277.  fordert nachdrücklich, dass gemeinsame Vergabeverfahren in Notsituationen verbessert und ein besser koordinierter Ansatz verfolgt werden sollen, um eine Anpassung der Verträge zu ermöglichen;

278.  besteht auf den Grundsätzen einer fairen Preisgestaltung, Transparenz und einer angemessenen Vergütung für öffentliche Investitionen bei Vorkäufen und darauf, dass Verträge an Änderungen der Bedrohungen und der Bedürfnisse der Öffentlichkeit angepasst werden sollten; fordert eine klare Liste von Kriterien für die gemeinsame Auftragsvergabe;

279.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die geltenden Vorschriften, wie sie in den EU-Rechtsvorschriften vorgesehen sind, eingehalten werden, um Qualitätsprodukte sicherzustellen, und dass die Übertragung der Haftung von den Herstellern auf die Mitgliedstaaten nicht zur Standardpraxis wird;

280.  betont, wie wichtig es ist, dass die gemeinsame Beschaffungsvereinbarung eine Ausschließlichkeitsklausel im Rahmen des Kaufs von COVID-19-Impfstoffen vorsieht, wodurch die Verhandlungsposition und die Versorgungssicherheit der EU geschützt werden, und fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass Hersteller, die regelmäßig von EU-Finanzmitteln profitieren, über die Art und Weise, wie diese Mittel ausgegeben werden, regelmäßig Bericht erstatten;

iii) Verfügbarkeit medizinischer Gegenmaßnahmen

281.  empfiehlt, dass die EU angemessene Systeme einführt, um Herstellern im Falle einer Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit eine angemessene Risikofinanzierung zur Verfügung zu stellen, um die Entwicklung und Produktion der einschlägigen medizinischen Gegenmaßnahmen zu unterstützen, um die Hersteller bei der raschen Anpassung und Ausweitung der Produktion zu unterstützen und Störungen und Engpässe bei Arzneimitteln, Medizinprodukten, Gesundheitstechnologien und -dienstleistungen zu vermeiden, beispielsweise durch Reservierungsgebühren in gemeinsamen Beschaffungsverträgen, die für KMU besonders hilfreich sein können, und dass diese Mechanismen transparent und von der Genehmigung und Überarbeitung durch die gesetzgebenden Stellen abhängig sein sollten;

282.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine klare Strategie für die Bevorratung festzulegen, um ergänzende medizinische Vorräte auf nationaler und EU-Ebene für die Vorbereitung und Reaktion auf Pandemien zu entwickeln und Abfall zu vermeiden;

283.  fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass sich die Überarbeitung der allgemeinen Arzneimittelvorschriften auf ein gutes Verständnis der Ursachen von Arzneimittelengpässen stützt; betont, dass die Pharmaindustrie der EU über eine diversifizierte Lieferkette und einen Plan zur Risikominimierung im Hinblick auf Arzneimittelengpässe verfügen muss, um etwaige Schwachstellen und Risiken für die Lieferkette zu bewältigen, die vorzugsweise innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums angesiedelt sein sollte, und Pharmaunternehmen zu verpflichten, über angemessene Sicherheitsvorräte zu verfügen und frühzeitig Arzneimittelengpässe zu melden, die durch Transparenzanforderungen in der Lieferkette und Risikopräventionsmaßnahmen unterstützt werden; bekräftigt, dass die Versorgungssicherheit durch eine frühere Meldung von Engpässen, strengere Liefer- und Transparenzverpflichtungen, eine verbesserte Transparenz der Vorräte und eine bessere EU-weite Koordinierung und Mechanismen zur Verwaltung und Verhinderung von Engpässen verbessert werden muss;

284.  unterstützt die Stärkung der bestehenden Produktionskapazitäten in den Mitgliedstaaten und fördert gleichzeitig das Reshoring der Pharmaindustrie, wenn dies erforderlich ist, um hohe Abhängigkeiten zu bewältigen; betont die Notwendigkeit eines Risikominderungsplans für als kritisch definierte Arzneimittel;

285.  ist der Ansicht, dass die Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI) im Bereich Gesundheit die Entwicklung innovativer und umweltfreundlicherer Technologien und Produktionsverfahren für die Arzneimittelherstellung, für Gen- und Zelltherapien und für Innovationen bei strategischen Behandlungen erleichtern sollte;

286.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass zusätzlich zu COVID-19-Impfstoffen wirksame COVID-19-Therapeutika für jedes Stadium des Krankheitsverlaufs zur Verfügung stehen, um eine schnellere Genesung zu ermöglichen und die Sterblichkeit zu verringern;

IV) VERSORGUNGSKETTEN

287.  schlägt vor, in künftigen Verträgen über die Lieferung von Medizinprodukten strengere Bestimmungen in Bezug auf Versorgungsstörungen zu fördern; fordert die Feststellung von Abhängigkeiten mit hohem Risiko und die Schaffung von Produktionskapazitäten für verwandte Produkte in der EU und den Aufbau von Produktionskapazitäten in Europa für Wirkstoffe, Hilfsstoffe und wesentliche Nebenprodukte;

288.  ist der Auffassung, dass die Union ihre Abhängigkeit von Handelspartnern reduzieren sollte und entschieden handeln sollte, um Engpässe bei Arzneimitteln zu verhindern; fordert die EMA auf, Schwachstellen in der Versorgungskette im Zusammenhang mit dem europäischen System der Beschaffung von Arzneimitteln und pharmazeutischen Wirkstoffen aus nicht-europäischen Ländern zu skizzieren;

289.  ist der Auffassung, dass die EU einen besseren Austausch von branchenbezogenen Daten, frühere Prognosen dazu, wo in Zukunft Engpässe auftreten könnten, und eine größere Transparenz in der Produktion und im Vertrieb von Arzneimitteln sicherstellen sollte, wenn dadurch die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Arzneimitteln von vorrangigem öffentlichen Interesse gefördert werden kann;

290.  betont, dass die Pandemie deutlich gemacht hat, wie wichtig es ist, die strategische Autonomie der EU in wesentlichen Lieferketten sowie in kritischen Infrastrukturen und Dienstleistungen zu stärken, und ist der Ansicht, dass die EU den Anteil der wichtigsten medizinischen Produktion in ihrem Hoheitsgebiet erhöhen sollte, um die europäische Lieferkettenautonomie zu stärken und gleichzeitig die Offenheit für globale Lieferketten sowohl in normalen als auch in Notsituationen zu wahren;

291.  fordert die Kommission auf, auch die Finanzierung strategischer Projekte im Gesundheitssektor über einen Europäischen Souveränitätsfonds in Erwägung zu ziehen, die zur Verwirklichung der strategischen Autonomie der EU bei Medizinprodukten beitragen könnten;

292.  ist der Ansicht, dass die Förderung und der Aufbau eines attraktiven europäischen Industrieökosystems für den pharmazeutischen Sektor eine der wichtigsten Voraussetzungen für die weitere Förderung der Verlagerung von Produktionsanlagen in die EU ist und dass solche Verlagerungen dazu beitragen können, dass die Gesundheitssysteme der EU unabhängiger von Drittländern und widerstandsfähiger gegen Störungen werden; fordert die Kommission auf, den Dialog mit den Mitgliedstaaten und allen einschlägigen Interessenvertretern zu fördern, um Arzneimittel, die „Made in Europe“ sind, durch die Stärkung der Produktions- und Versorgungssicherheit, durch die Prüfung zusätzlicher Kriterien für die nationale Preisgestaltung ohne zusätzliche Kosten für die Patienten und Patientinnen und ohne Beeinträchtigung der Nachhaltigkeit des Gesundheitssystems zu unterstützen und dafür zu sorgen, dass diese Kriterien hohe Umweltstandards, ein robustes Lieferkettenmanagement, nachweisbare Investitionen in Innovation und Forschung umfassen; betont, wie wichtig eine frühzeitige Planung ist, um Engpässe zu vermeiden und das Angebot gemäß der Nachfrage der Patienten und Patientinnen zu verteilen; betont, dass jede Form der Unterstützung durch Behörden an Bedingungen wie Regelungen der Zugänglichkeit, Erschwinglichkeit, Verfügbarkeit, Sicherheit und Transparenz geknüpft sein sollte;

293.  weist darauf hin, dass jede öffentliche Finanzierung von Transparenz und Rückverfolgbarkeit von Investitionen, von Verpflichtungen zur Belieferung des Unionsmarkts und von der Erhältlichkeit, Sicherheit und Erschwinglichkeit der hergestellten Arzneimittel abhängig gemacht werden muss;

294.  betont, wie wichtig es ist, die administrativen Verzögerungen zwischen der Einreichung eines Antrags auf Zulassung und seiner Genehmigung durch die EMA zu verringern, und dass die Vereinfachung der Regulierungsverfahren die Sicherheit, Wirksamkeit und Qualitätsstandards nicht beeinträchtigen sollte;

295.  schlägt die Entwicklung von Netzwerken vor, die mobilisiert werden können, um kurzfristig verschiedene Technologien zu produzieren (wie die FAB-Fazilität der EU) und die Herausforderungen der Versorgungskette und Handelshemmnisse anzugehen, die sich auf den Produktionsprozess auswirken, und weist erneut darauf hin, dass es erforderlich ist, die nicht gewinnorientierte Herstellung von Arzneimitteln zu erleichtern;

v) Forschung und Entwicklung

296.  fordert weitere Investitionen in Forschung und Entwicklung, die darauf ausgerichtet sind, Ziele von öffentlichem Interesse zu erreichen, indem die Mittel des EU-Rahmenprogramms für Forschung und Innovation und des EU4Health-Programms aufgestockt und die HERA als künftige EU-Agentur zur Unterstützung der Forschung zur Bereitstellung von Impfstoffen sowie von innovativen und anderen Behandlungen in Krisenzeiten und darüber hinaus eingerichtet wird; befürwortet, dass die Impfstoffforschung geschlechtsspezifische Unterschiede in Bezug auf die Impfantwort und die Wirksamkeit von Impfstoffen methodisch untersucht und berücksichtigt, indem mehr Frauen an klinischen Studien teilnehmen;

297.  betont, wie wichtig es ist, in erschwinglichere und zugänglichere Endprodukte zu investieren; bekräftigt, dass mehr Transparenz in der biomedizinischen Forschung und Entwicklung erforderlich ist, um auf unabhängige Wiese zielgerichtete finanzielle Investitionen zu tätigen und Doppelarbeit zu verringern, indem dafür gesorgt wird, dass Daten über klinische Studien und deren Ergebnisse gemeldet und zugänglich gemacht werden;

298.  fordert die Kommission auf, das postakute Infektionssyndrom (PAIS) zu priorisieren und eine europäische Strategie zu seiner Bekämpfung, ähnlich Europas Plan gegen den Krebs und der europäischen Strategie zur psychischen Gesundheit, zu entwickeln und PAIS in die globale Gesundheitsstrategie miteinzubinden; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, bei der Forschung nach Heilungsmöglichkeiten für PAIS-Patienten und -Patientinnen ebenso große Anstrengungen zu unternehmen wie bei der Entwicklung von Impfstoffen;

299.  fordert eine verstärkte Forschung zur Ermittlung der zugrundeliegenden Ursachen, der Häufigkeit sowie der geeignetsten Behandlungsmethoden hinsichtlich PASC, insbesondere des Long-COVID-Syndroms, des post-akuten COVID-19-Syndroms, des Post-Vac-Syndroms und anderer postinfektiöser Krankheiten und die Erforschung ihrer Langzeitfolgen wie die Entwicklung von ME/CFS sowie den Austausch von Erfahrungen und Ansätzen zur Bekämpfung der Auswirkungen dieser Krankheiten; fordert die Einrichtung eines EU-Sachverständigennetzes für diese Krankheiten mit einem koordinierten Programm für Überwachungssysteme, bei dem Daten, die nach verschiedenen Untergruppen aus den einzelnen Mitgliedstaaten, auch in den Gebieten in äußerster Randlage und den ÜLG, aufgeschlüsselt werden, sowie einheitliche Falldefinitionen und Methoden verwendet werden und das die Auswirkungen dieser Erkrankungen auf die Gesundheit, die Beschäftigung und die Wirtschaft berücksichtigt; betont die Notwendigkeit zusätzlicher Finanzmittel und der Priorisierung von Projekten, die sich auf die biomedizinische Erforschung von PASC und eine bessere Anerkennung von PASC auf Ebene der Mitgliedstaaten konzentrieren;

300.  fordert die Kommission auf, die Mittel von Horizont Europa für spezifische und gezielte Forschung an PASC, einschließlich der Zusammenarbeit mit Pharmaindustrie, in einem Umfang zu verwenden, der die Entwicklung einer Reihe von Diagnoseinstrumenten, die Finanzierung von Schlüsselstudien und die Entwicklung von Arzneimitteln ermöglicht, die sich mit den verschiedenen Symptomclustern und der Europäischen Partnerschaft für seltene Krankheiten befassen; betont in diesem Zusammenhang, dass selbst Viren, die nicht sehr schwerwiegend erscheinen, manchmal zu schweren Krankheiten führen können, die Jahre später ausbrechen; betont, dass Vorbeugen besser ist als Heilen und bekräftigt daher die Notwendigkeit, die Forschung zu fördern und zu finanzieren, um Impfstoffe zu entwickeln, die eine sterile Immunität bieten, wodurch nicht nur die Krankheit behandelt, sondern vor allem Infektionen verhindert und potenzielle langfristige Probleme vermieden würde;

301.  erinnert die Mitgliedstaaten daran, wie wichtig es ist, Menschen, die an PASC und insbesondere an Long COVID leiden, angemessen bei der Verlängerung der Krankengelder und der Erleichterung des Zugangs zu Sozialleistungen sowie der Entschädigung von Post-Vac-Patienten und -Patientinnen zu unterstützen, um zu verhindern, dass Long COVID zur Armutsfalle wird, wozu auch eine angemessene Unterstützung für diejenigen, die in ihrem täglichen Leben oder ihrer Arbeitsfähigkeit betroffen sind, gehört; erkennt an, dass die medizinische Aus- und Weiterbildung für Angehörige der Gesundheits- und Sozialfürsorge, die mit Long-COVID-Patienten und -Patientinnen arbeiten, verbessert werden muss und dass ME/CFS in das Europäische Referenznetz für seltene neurologische Erkrankungen (ERN) aufgenommen werden muss;

vi) Transparenz

302.  empfiehlt, dass weder die Verhaltungsführer für die Aushandlung von Verträgen mit Pharmaunternehmen noch die im Zusammenhang mit der Arzneimittelpolitik oder den Arzneimittelprogrammen der EU konsultierten oder anderweitig von den Mitgliedstaaten oder den EU-Organen mobilisierten Sachverständigen finanzielle oder sonstige Interessen haben dürfen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten, und dass sie eine Erklärung über ihre finanziellen und sonstigen Interessen abgeben müssen, die sie jährlich und bei Bedarf gemäß den auf Ebene der Mitgliedstaaten oder der EU vorgesehenen Verfahren aktualisieren; empfiehlt, dass diese Erklärungen veröffentlicht werden; ist der Ansicht, dass Sachverständige alle sonstigen Tatsachen offenlegen sollten, von denen sie während ihrer Arbeit Kenntnis erlangen und bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie einen Interessenkonflikt darstellen oder zu einem solchen führen;

303.  fordert die Kommission auf, das Anreizsystem regelmäßig zu bewerten und zu überprüfen und dabei dessen Vorhersehbarkeit sicherzustellen sowie dem Europäischen Parlament hierzu Bericht zu erstatten, die Preistransparenz unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses zu erhöhen und die Faktoren der Gesundheitstechnologien sowie die wirtschaftliche Nachhaltigkeit der öffentlichen Gesundheitssysteme hervorzuheben;

304.  weist darauf hin, dass alle Europäer das Recht auf optimale Behandlung haben, unabhängig von ihren finanziellen Mitteln, ihrem Geschlecht, ihrem Alter oder ihrer Staatsangehörigkeit, und äußert sich besorgt über die große Diskrepanz bei der Verfügbarkeit und dem Zugang zu verschiedenen Therapien, die sich hauptsächlich in deren Unerschwinglichkeit äußert;

305.  fordert die Mitgliedstaaten auf, das Gesundheitsgefälle zwischen Frauen und Männern bei ihren künftigen Pandemievorkehrungen und ihrer Pandemieresilienz zu berücksichtigen;

306.  betont insbesondere, dass es notwendig ist, den Zugang zu Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit von Frauen sicherzustellen, und erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass der gleichberechtigte Zugang zur Gesundheitsversorgung ein wesentlicher Bestandteil ihrer rechtlichen Verpflichtungen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter ist;

307.  betont, dass ein gleichberechtigter Zugang zu sicheren, wirksamen und erschwinglichen Arzneimitteln innerhalb der EU gewährleistet werden muss, und fordert die Mitgliedstaaten auf, gemeinsame Preisverhandlungen mit Pharmaunternehmen in Erwägung zu ziehen;

308.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen Vorschlag für die Überarbeitung der Richtlinie 89/105/EWG des Rates betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln(48) vorzulegen, um in allen Mitgliedstaaten für wirksame Kontrollen und vollständige Transparenz für die Verfahren zu sorgen, mit denen der Preis und der Erstattungsbetrag von Arzneimitteln, insbesondere Krebsarzneimitteln, festgelegt werden;

309.  bedauert die mangelnde Transparenz in bestimmten Verhandlungsphasen von Impfstoffverträgen durch die Kommission und betont, dass die Transparenz des Entscheidungsprozesses die Akzeptanz politischer Entscheidungen, die im Namen der Bürger getroffen werden, stärkt;

310.  befürwortet verantwortungsbewusste Wege , um unter gebührender Berücksichtigung der Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich Geschäftsgeheimnissen, die Transparenz in Bezug auf die öffentliche Finanzierung, Verträge und Beschaffung von Impfstoffen sowie medizinische Gegenmaßnahmen, die tatsächlichen Kosten von Forschung und Entwicklung und den Zugang zu Ergebnissen klinischer Prüfungen und damit zusammenhängenden Daten über das Informationssystem für klinische Prüfungen zu verbessern;

311.  fordert die Kommission auf, für ihre Transparenzpflicht zu sorgen, indem sie auch in Beschaffungsaufträgen Informationen über die Haftung der Hersteller, Liefertermine und Dosenmengen für jeden Mitgliedstaat und darüber hinaus den Preis der verkauften Dosen veröffentlicht;

312.  fordert die Kommission auf, das Europäische Parlament weiterhin über Kaufverträge auf dem Laufenden zu halten und dem Europäischen Parlament unverzüglich Zugang zu den unbearbeiteten Fassungen aller Kaufverträge zu gewähren;

313.  fordert die Kommission auf, die unbearbeitete Fassung der Kaufverträge für die breite Öffentlichkeit nach ihren jeweiligen Kündigungsterminen zu veröffentlichen, einschließlich aller Informationen von öffentlichem Interesse, sofern dies rechtlich möglich ist;

314.  fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Hersteller nachdrücklich auf, in Bezug auf mögliche Nebenwirkungen von Impfstoffen, einschließlich bekannter Nebenwirkungen, die von der EMA festgestellt wurden, transparent zu sein und in diesem Zusammenhang sowie in Bezug auf den Nutzen und die Effizienz von Impfungen in kohärenter, umfassender und koordinierter Weise zu kommunizieren, um die Sicherheit der Patienten und Patientinnen sicherzustellen, sowie um Impfskepsis, Fehlinformationen und Desinformation zu vermeiden;

315.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sich weiterhin darum zu bemühen, Daten über Nebenwirkungen zeitnah und angemessen zu sammeln und diese Daten an die Datenbank für die Arzneimittelüberwachung zu übermitteln; betont, dass die Arzneimittelüberwachung, Maßnahmen zur Vermeidung von Nebenwirkungen, die Haftung und die Sicherstellung einer raschen Entschädigung durch den Hersteller im Schadensfall wichtig sind;

vii) EU-Organe

316.  fordert, dass die HERA zu einer autonomen EU-Agentur gemacht wird, mit einem starken und genau definierten Auftrag durch den Rat und das Parlament (was eine angemessene Rolle und einen angemessenen Auftrag im Bereich der industriellen Forschung umfasst), der auch die parlamentarische Kontrolle sicherstellen und damit die Transparenz erhöhen würde, mit mehr Ressourcen und einem Haushalt zur Erfüllung ihres Auftrags, während sie gleichzeitig mit anderen EU-Gesundheitsinitiativen koordiniert wird und ihre Tätigkeiten auf die Wahrung des öffentlichen Interesses konzentriert, unter anderem durch Zugangsbedingungen und rechtliche Möglichkeiten, den Technologietransfer und den Wissensaustausch anzuordnen;

2.Ein abgestimmter Ansatz im Hinblick auf die Achtung der Demokratie und der Grundrechte

a) Aufbau von Vertrauen

i) Bessere und wirksamere EU-Gesundheitskommunikation, insbesondere in Bezug auf Epidemien oder Gesundheitskrisen

317.  betont, dass sich die COVID-19-Pandemie auf die Ausübung der Grundrechte, insbesondere auf die Rechte bestimmter Gruppen, wie ältere Menschen, Kinder, Frauen und junge Menschen, ausgewirkt hat und sich besonders negativ auf bereits marginalisierte Gruppen auswirkte, darunter Menschen mit Behinderungen, Migrantinnen und Migranten, von Rassismus Betroffene, sozial benachteiligte Menschen und Angehörige der LGTBQIA±-Gemeinschaft; betont, dass das Vertrauen in Behörden und Institutionen und in die Wissenschaft, die bei der Entscheidungsfindung öffentlicher Einrichtungen angewandt wird, für eine wirksame Reaktion auf Pandemien unabdingbar ist und ohne Transparenz und Kommunikation auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse im Einklang mit den verfügbaren Daten in transparenter und verständlicher Weise für die breite Öffentlichkeit nicht erreicht werden kann; erkennt an, dass die durch Verbreitung wissenschaftlich oder medizinisch falscher Informationen inmitten einer Gesundheitskrise der Gesundheit der EU-Bevölkerung schwerer Schaden zugefügt und sogar ihr Leben gefährdet wurde; bedauert die politisch motivierte Verwendung von Falschmeldungen und Desinformation und die Versuche, die öffentlichen Institutionen in Krisenzeiten mit solchen Mitteln zu destabilisieren; stellt fest, dass die COVID-19-Pandemie Auswirkungen auf die demokratische Kontrolle und Transparenz öffentlicher Einrichtungen hatte; betont, dass sich diese Entwicklungen nicht nur negativ auf das Vertrauen der Bürger in öffentliche Einrichtungen, sondern auch auf den sozialen Zusammenhalt auswirken; unterstreicht, dass durch Vertrauenswürdigkeit sowie die kontinuierliche Offenlegung öffentlicher Dokumente zusammen mit der Kommunikation wissenschaftlich fundierter Entscheidungen auf klare, wirksame und für die breite Öffentlichkeit verständliche Weise die Bereitschaft der Menschen erhöhen, freiwillige Gesundheitsempfehlungen zu befolgen und das Vertrauen der Öffentlichkeit im Allgemeinen stärken;

318.  betont, dass Entscheidungen über die zur Bekämpfung von Pandemien getroffenen Maßnahmen, insbesondere, wenn sie zu einer Einschränkung der Freiheiten führen, auf wissenschaftlichen Kriterien und der Beratung durch wissenschaftliche Sachverständige im betreffenden Bereich in Form formeller, transparenter Entscheidungsprozesse getroffen werden müssen;

319.  nimmt die Bemühungen der EMA zur Kenntnis, klare, transparente, genaue und zeitnahe Informationen über die Zulassung und Überwachung von COVID-19-Impfstoffen und -Therapeutika mit beispielloser Geschwindigkeit und Häufigkeit bereitzustellen, und erkennt an, dass die Agentur bereits Maßnahmen ergriffen hat, um die Transparenz ihrer Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf COVID-‑19-Impfstoffe und -Behandlungen zu erhöhen; erkennt an, dass die Agentur die Transparenz, die Kommunikation und die Verfügbarkeit von Informationen weiter verbessern muss, und fordert die Agentur daher auf, für vollständige Transparenz und Verfügbarkeit von Informationen über Impfstoffe und deren Zulassungsverfahren zu sorgen, um das Vertrauen der Öffentlichkeit zu stärken und vollständige Informationen über öffentliche Mittel und ihre Ausgaben bereitzustellen; erkennt an, dass die Kommunikation der Agentur von entscheidender Bedeutung war, um die Bürger zu beruhigen, Fehl- und Desinformation während der Pandemie zu bekämpfen, und betont, wie wichtig es ist, für ein hohes Maß an Transparenz bei der Funktionsweise der Agentur zu sorgen; erkennt an, dass das ECDC, die Kommission und die Mitgliedstaaten ihre Transparenz- und Kommunikationsstrategien in Krisenzeiten verbessern müssen;

320.  weist auf Unterschiede zwischen der Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Desinformation hin; stellt fest, dass diese Unterschiede zu den Faktoren gehören, die zu Ungleichheit in Bezug auf die Impfskepsis beitragen;

321.  erkennt an, dass die EU-Bürger und die Gesellschaft im Allgemeinen die Impfstoffe gegen COVID-19 trotz der in der Union verbreiteten Desinformation sehr begrüßt haben, und betont, dass das große Verantwortungsbewusstsein der Bürger für den reibungslosen Ablauf und den Erfolg der Impfkampagne in vielen Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung war;

322.  ist der Auffassung, dass Bildung im Gesundheitsbereich einschließlich Kommunikation und Nähe zu Anbietern von Gesundheitsleistungen und anderen einschlägigen Interessenträgern, zusammen mit der verständlichen Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Ergebnisse, der Medienkompetenz und der Transparenz öffentlicher Verfahren, gemeinschaftsbasierte Lösungen und die Öffentlichkeitsarbeit in marginalisierten Gemeinschaften zu den Schlüsselfaktoren bei der Verringerung der Impfskepsis gehören;

ii) Bekämpfung von Fehlinformationen und Desinformation und die Rolle der sozialen Medien

323.  betont, dass Desinformation eine sich entwickelnde Herausforderung ist, die demokratische Prozesse und gesellschaftliche Debatten, die alle Politikbereiche betreffen, negativ beeinflussen, das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Demokratie untergraben und die europäische Zusammenarbeit und Solidarität behindern kann;

324.  nimmt zur Kenntnis, dass der europäische Informationsraum besser geschützt werden muss; dass Fehlinformationen und Desinformationen in den sozialen Medien und den traditionellen Medien während der Pandemie stark zugenommen haben, und empfiehlt nachdrücklich, Strategien zu entwickeln, um Fehlinformationen in Krisenzeiten zu verhindern;

325.  weist darauf hin, dass der beste Weg zur Bekämpfung von Desinformation darin besteht, das Recht auf Information und freie Meinungsäußerung zu schützen und sicherzustellen, sowie den Medienpluralismus und unabhängigen Journalismus zu unterstützen; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, bei der Annahme von Maßnahmen in Krisensituationen für Transparenz zu sorgen und ihren Bürgerinnen und Bürgern umfassende, aktuelle, präzise und objektive Informationen und Daten über die Lage und die zu ihrer Kontrolle ergriffenen Maßnahmen zur Verfügung zu stellen, um Desinformation zu bekämpfen, die darauf abzielt, wissenschaftliche Erkenntnisse über Gesundheitsrisiken zu diskreditieren oder zu verfälschen;

326.  betont, dass Informationen verständlich, kohärent, wissenschaftlich begründet und zeitnah bereitgestellt werden müssen, um Fehlinformationen zu vermeiden und somit der Öffentlichkeit, den Medien und den Gesundheitsdienstleistern Orientierungshilfen zu geben und die Einhaltung der Empfehlungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit sicherzustellen;

327.  begrüßt die Überarbeitung des Verhaltenskodex für Desinformation im Jahr 2022, unterstützt nachdrücklich die neuen darin enthaltenen Verpflichtungen und empfiehlt einen frühzeitigen Bericht über seine Auswirkungen;

328.  begrüßt das vorgeschlagene europäische Medienfreiheitsgesetz, mit dem die Freiheit und Vielfalt der Medien angesichts der Instrumente gegen Fehlinformationen gewahrt werden sollen; begrüßt die Arbeit von Journalisten bei der Überprüfung von Fakten, um Fehlinformationen und Desinformationen unter gebührender Achtung der Grundrechte und des Grundsatzes der Pressefreiheit entgegenzuwirken; fordert mehr Ressourcen zur Erleichterung von Schulungen über Instrumente zur Bekämpfung von Fehlinformationen und setzt sich für eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den Medien ein, um die Verbreitung von Falschmeldungen zu verhindern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich in Krisenzeiten verstärkt darum zu bemühen, dass Journalisten sicher arbeiten können, und die Nachrichtenmedien als unverzichtbaren Dienst anzuerkennen;

329.  begrüßt die Einrichtung einer ständigen Taskforce für Fehlinformationen (StratCom-Referat des Europäischen Auswärtigen Dienstes), um das Ausmaß der Fehlinformationen in der EU zu überwachen, und begrüßt den vorgeschlagenen europäischen Aktionsplan für Demokratie zur Festlegung einer gemeinsamen europäischen Strategie zur Bekämpfung von Desinformationen sowie das bevorstehende Paket „Verteidigung der Demokratie“;

330.  betont, dass Desinformationskampagnen zusammen mit Cyberangriffen auch Teil von Strategien der „hybriden Kriegsführung“ ausländischer Mächte sein können und als Teil einer umfassenderen Sicherheitsstrategie angegangen werden sollten;

331.  begrüßt die Nutzung des bereits bestehenden Schnellwarnsystems während der COVID-19-Krise, das speziell zur Bekämpfung ausländischer Desinformationskampagnen konzipiert wurde; nimmt das geplante Instrumentarium zur Kenntnis, das gemeinsam von der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst entwickelt wird und Lösungen im Hinblick auf die Stärkung der Resilienz, die Regulierung und Nothilfemaßnahmen enthält; fordert die Mitgliedstaaten auf, mehr Gebrauch von dem Schnellwarnsystem und anderen geeigneten Mittel zu machen, um die Zusammenarbeit mit den EU-Institutionen und untereinander zu stärken, einschließlich des Austauschs von Informationen über die gesundheitsbezogenen Hinweise auf die Lage vor Ort und ihre Entwicklung; betont, dass Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation eine große Bedeutung bei der Bekämpfung der Pandemie zukam;

332.  begrüßt die Einrichtung der Europäischen Beobachtungsstelle für digitale Medien (EDMO), die eine unabhängige multidisziplinäre Gemeinschaft zur Bekämpfung von Desinformation über COVID-19 mit einer technologischen Infrastruktur mit Instrumenten und Diensten unterstützen wird; empfiehlt, dass die EDMO Behörden bei der Forschung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten unterstützt und geeignete Verbindungen zum Schnellwarnsystem herstellt;

333.  weist auf die Rolle der Medien, insbesondere der sozialen Medien, hin, die eine Plattform für die Verbreitung von Fehlinformationen und Desinformation im Zusammenhang mit COVID-19 und Gesundheitsfragen im Allgemeinen bieten; betont, dass das Geschäftsmodell vieler Unternehmen der sozialen Medien auf Clickbaiting beruht, womit Falschmeldungen und Hetze Vorschub geleistet wird;

334.  erkennt die begrenzte Zusammenarbeit von Plattformen der sozialen Medien aufgrund der Unklarheit ihrer Berichterstattung an und bedauert die Unterschiede zwischen den Impfstrategien, Empfehlungen und Kommunikationen der Mitgliedstaaten, die zuweilen zu widersprüchlichen Botschaften an bestimmte Zielgruppen führen können, was möglicherweise Impfskepsis zur Folge hat;

335.  weist darauf hin, dass das Geschäftsmodell von Online-Plattformen nach wie vor datengesteuert ist und dass die Fähigkeit von Online-Plattformen, große Mengen personenbezogener Daten zu sammeln, von der Verwendung von Algorithmen durch Plattformen der sozialen Medien abhängt; trägt der Tatsache Rechnung, dass Algorithmen eine Rolle bei der Verstärkung falscher Darstellungen spielen;

336.  betont, wie wichtig es ist, Plattformen der sozialen Medien zu beobachten, um aktuelle und sich abzeichnende Trends bei Desinformation und Falschmeldungen zu verstehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, von diesen Plattformen eine stärkere und bessere Zusammenarbeit zu verlangen, um sicherzustellen, dass der öffentliche Diskurs auf Vertrauen, Transparenz und korrekten Informationen beruht;

337.  begrüßt die Annahme des Gesetzes über digitale Dienste(49) und des Gesetzes über digitale Märkte(50) im Jahr 2022, mit denen ein sichererer digitaler Raum geschaffen werden soll, in dem die Grundrechte aller Nutzer digitaler Dienste geschützt werden; erkennt an, dass von Social-Media-Unternehmen mehr Transparenz darüber erforderlich ist, welche Inhalte sie auf ihren Plattformen teilen, welche politisch sensiblen Anzeigen veröffentlicht wurden und welche Daten sie für die zukünftige Nutzung speichern; begrüßt die Bestimmungen der Datenschutzbehörde, nach denen sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen Informationen über Algorithmen bereitstellen, Zugang zu ihnen ermöglichen, ihre Arbeitsweise erläutern, ihre Auswirkungen auf demokratische Prozesse und Wahlprozesse bewerten und Maßnahmen zur Risikominderung ergreifen müssen;

338.  empfiehlt die Unterstützung gezielter Maßnahmen zur Förderung der Inklusion bei der Erholung nach einer Pandemie, um den demokratischen Raum zu schützen und ihn für alle Stimmen in der Gesellschaft repräsentativ zu machen; betont, dass die digitale Kompetenz und Medienkompetenz sowie die verstärkte Unterstützung kritischer Denkweisen für die Nutzer sozialer Medien bei der Bekämpfung von Desinformation und Fehlinformationen von größter Bedeutung sind;

339.  bekräftigt, wie wichtig es ist, dass das Parlament einen Sonderausschuss zu Einflussnahme aus dem Ausland auf alle demokratischen Prozesse in der Europäischen Union, einschließlich Desinformation (INGE) hat, um Desinformation zu bekämpfen und die Integrität, Transparenz und Rechenschaftspflicht im Europäischen Parlament zu stärken;

iii) Bedeutung des gemeinschaftlichen Engagements, einschließlich der Befassung mit Anliegen der Öffentlichkeit

340.  empfiehlt die weitere Einbeziehung von Vertretern lokaler, regionaler und territorialer Gebietskörperschaften und Gemeinschaften, einschließlich gewählter Beamter, Vertreter von Organisationen der Zivilgesellschaft und Sozialpartner, in den interinstitutionellen, mehrstufigen Prozess der Vertrauensbildung, der Koordinierung der Übermittlung sachlich korrekter Informationen für alle Mitglieder der Gesellschaft auf klare und verständliche Weise und der aktiven Beteiligung der Bevölkerung in Krisenzeiten; empfiehlt, bei der Entwicklung von Agenden und Strategien für die gesundheitlichen Notstandsmaßnahmen einen prinzipientreuen, auf die Menschen ausgerichteten Ansatz zu verfolgen; empfiehlt, dass die Kommission die Ergebnisse der öffentlichen Konsultationen in ihren Legislativvorschlägen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Pandemie umfassend berücksichtigt; weist in diesem Zusammenhang erneut auf die wichtige Rolle hin, die der Wissenschaft, den Patientenorganisationen sowie gemeinnützigen und nichtstaatlichen Organisationen beim Aufbau und bei der Stärkung des Vertrauens der Öffentlichkeit zukommt, und gibt Anregungen für eine bessere Zusammenarbeit mit ihnen;

341.  erkennt an, dass die lokalen Gebietskörperschaften, insbesondere die Regionen und Gemeinden, während der Pandemie als Stellen an vorderster Front eine bedeutende Rolle dabei gespielt haben, die Gesundheitsversorgung bereitzustellen und für die Einhaltung der ergriffenen Maßnahmen zu sorgen;

b) COVID-19 und Grundrechte

342.  weist erneut darauf hin, wie wichtig etablierte Kontrollverfahren auf nationaler und europäischer Ebene und eine demokratische Kontrolle auf der Grundlage der Aufteilung der Befugnisse zwischen Exekutive, Gesetzgebung und Justiz sind, um sicherzustellen, dass nationale Behörden für Verstöße gegen die Versammlungsfreiheit, die Redefreiheit, das Recht auf Eigentum und gegen Patientenrechte zur Rechenschaft gezogen werden, und um Sicherheit und Vorhersehbarkeit bei Änderungen der Vorschriften für Unternehmen sicherzustellen; betont, dass jede Einschränkung der Grundrechte zeitlich begrenzt sein und in einem angemessenen Verhältnis zur vorübergehenden Notwendigkeit des Schutzes der Bevölkerung stehen muss; empfiehlt, dass Sofortmaßnahmen nur so lange in Kraft sein sollten, wie sie erforderlich sind; betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig es ist, im Einklang mit dem nationalen Recht Verfallsklauseln auf Sofortmaßnahmen anzuwenden; stellt fest, dass die nationalen Behörden während der Pandemie im Allgemeinen Sofortmaßnahmen ergriffen haben, um die öffentliche Gesundheit zu schützen; bedauert die Auswirkungen auf die Menschenrechte, insbesondere von besonders schutzbedürftigen und marginalisierten Menschen;

343.  stellt mit Besorgnis fest, dass Mitgliedstaaten, die den Ausnahmezustand oder eine entsprechende Regelung eingeführt haben, dieses Notstandsinstrument genutzt haben, um das Recht auf Versammlungsfreiheit für politische Gegner einzuschränken und dieses Notstandsinstrument als Gelegenheit zu nutzen, umstrittene Rechtsvorschriften oder Entwicklungspläne zu verabschieden;

I) COVID-19-Zertifikat, Kontaktnachverfolgungs-Apps und ihre Sicherheit

344.  begrüßt den allgemeinen Erfolg des digitalen COVID-Zertifikats der EU und weist auf seine grundlegende Bedeutung für den Schutz der öffentlichen Gesundheit hin; weist erneut darauf hin, dass das Zertifikat von grundlegender Bedeutung war, um die Freizügigkeit und die Integrität des Binnenmarktes sicherzustellen, sobald die Lage im Bereich der öffentlichen Gesundheit eine Lockerung der Beschränkungen und Einschränkungen zuließ; betont, dass dem Zertifikat als Modell für die EU zur erfolgreichen Einführung EU-weiter digitaler Gesundheitslösungen dieser Art, falls dies in Zukunft erforderlich sein sollte, große Bedeutung zukommt; weist darauf hin, dass mit dem digitalen COVID-Zertifikat der EU in Verbindung mit der erfolgreichen Einführung eines koordinierten Konzepts für die EU-Außengrenzen entscheidend zur Wiederherstellung der Freizügigkeit beigetragen wurde;

345.  erkennt die Vorteile des digitalen COVID-Zertifikats der EU an, das auf quelloffenen Technologien und Standards beruht, die Einbeziehung von Nicht-EU-Ländern ermöglichte und Reisen sowohl in der EU als auch weltweit erleichterte; stellt fest, dass ein von der WHO eingerichtetes globales System bei der Bewältigung künftiger globaler Gesundheitsgefahren hilfreich sein könnte; besteht darauf, dass das Parlament als Legislativorgan umfassend einbezogen wird, wenn ein solches künftiges System auf der Grundlage des Rahmens für das digitale COVID-Zertifikat der EU eingerichtet wird; erwartet, dass die Kommission einen geeigneten Legislativvorschlag vorlegt, falls dies aufgrund einer künftigen Pandemie erforderlich sein sollte; erinnert daran, dass die Verwendung des digitalen COVID-Zertifikats der EU durch die Aufnahme einer Verfallsklausel in der EU zeitlich klar begrenzt wurde; bedauert, dass die Kommission einseitig beschlossen hat, den Aspekt der Infrastruktur, der politisch mit der ursprünglichen Verordnung über das digitale COVID-Zertifikat der EU verknüpft ist, herauszugreifen; bekräftigt die Forderung nach künftigen EU-weiten und globalen Systemen; fordert, dass bei künftigen Systemen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Subsidiarität und der Erforderlichkeit geachtet werden;

346.  stellt fest, dass die EU über einen starken Rechtsrahmen für den Datenschutz verfügt, um natürliche Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu schützen; betont, dass dieser Rechtsrahmen bei dem digitalen COVID-Zertifikat der EU und seinen Kontaktnachverfolgungs-Apps auf der Grundlage des Protokolls Privacy-Preserving Proximity Tracing (DP-3T) (Protokoll zur Kontaktnachverfolgung unter Wahrung der Privatsphäre) gewahrt wurde, während gleichzeitig die Freizügigkeit der Bürgerinnen und Bürger der EU gemäß den während der Krise geltenden Hygienevorschriften ermöglicht wurde; hebt hervor, dass beide Systeme von europäischen Datenschutzingenieuren entwickelt wurden und in der ganzen Welt im Einsatz sind; weist darauf hin, dass durch das digitale COVID-Zertifikat der EU die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten ermöglicht wurde, indem einheitliche Regeln auf europäischer Ebene eingeführt wurden, wodurch unterschiedliche Systeme in den einzelnen Mitgliedstaaten und Desorganisation vermieden wurden;

347.  bedauert, dass die unterschiedlichen Ansätze der Mitgliedstaaten und die Annahme nationaler Maßnahmen hinsichtlich der Nutzung des digitalen COVID-Zertifikats der EU, die über das Ziel der Wiederherstellung der Freizügigkeit und der Mobilität hinausgingen, das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Werkzeug untergraben haben; räumt ein, dass mehrere Methoden und Instrumente zur Ermittlung von Kontaktpersonen, die auf nationaler Ebene eingeführt und verwendet wurden, unsicher, unwirksam oder in die Privatsphäre eingreifend waren; fordert die Mitgliedstaaten auf, aus diesen Fehlern zu lernen;

II) Auswirkungen auf die Rechte gefährdeter und marginalisierter Gruppen

348.  ist der Ansicht, dass die digitale Kluft Anlass zur Besorgnis im Hinblick auf die Vorsorge und Resilienz der EU gibt, da schutzbedürftige und marginalisierte Bevölkerungsgruppen besonders betroffen sind, weil ihnen weniger Verbindungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen; betont, dass in Krisenzeiten marginalisierte Menschen und Gemeinschaften, Minderheiten und benachteiligte Menschen viel stärker betroffen sind als die allgemeine Bevölkerung; erkennt an, dass Einschränkungen der Grundfreiheiten, die aus Gründen der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt sind, diese Bevölkerungsgruppen unverhältnismäßig stark beeinträchtigt haben und ihre Isolation und ihre Ausgrenzung aus der Gesellschaft weiter verschärft haben;

349.  stellt fest, dass das Fehlen klarer Rechtsrahmen und ausreichender Ressourcen auch während der Triage zu indirekter Diskriminierung geführt hat, was zu einer Ungleichbehandlung oder besonderen negativen Auswirkungen auf bestimmte Gruppen, insbesondere Menschen mit Behinderungen, führte; betont, dass die Reaktion des Gesundheitswesens in Notfällen auf den Grundsätzen der Gerechtigkeit und Inklusion beruhen muss, um den Bedürfnissen der ärmsten und am stärksten ausgegrenzten Menschen während einer Pandemie erfolgreich gerecht zu werden;

350.  fordert, dass Organisationen der Zivilgesellschaft, spezielle Interessengruppen und Ethikausschüsse stärker in die Konzeption, Umsetzung und Überwachung gesundheitlicher Maßnahmen einbezogen werden, um die Grundrechte schutzbedürftiger und marginalisierter Menschen in Notsituationen zu wahren;

351.  fordert die Mitgliedstaaten auf, auszuwerten, inwieweit gesundheitliche Notfallmaßnahmen Minderheiten und/oder marginalisierte Gemeinschaften unverhältnismäßig betroffen haben;

352.  stellt fest, dass frühere Untersuchungen zu Pandemien zeigen, dass die Prävalenz und Schwere geschlechtsbezogene Gewalt in Krisen verschärft wird; betont, dass während der Lockdowns infolge der Pandemie geschlechtsbezogene Gewalt gegen Frauen und Kinder erheblich zugenommen hat, da die restriktiven Maßnahmen ein besonders günstiges Umfeld für Täter förderten;

353.  stellt fest, dass die europäischen Länder der WHO einen Anstieg der Notrufe von Frauen, die von Gewalt durch ihren Partner betroffen sind, um 60 % erhöht haben, und hebt in diesem Zusammenhang die besonders schwierige Situation von Frauen hervor, die intersektioneller Diskriminierung ausgesetzt sind; stellt fest, dass der eingeschränkte Zugang zu Unterstützungsdiensten wie Frauenunterkünften und Hotlines in vielen Fällen Frauen keine Möglichkeit ließ, sich Hilfe zu suchen; stellt ferner fest, dass die Digitalisierung zu einem beobachtbaren Anstieg geschlechtsbezogener Gewalt im Internet geführt hat, da missbräuchliche Personen ihre Opfer oder die am stärksten gefährdeten Menschen mithilfe digitaler Instrumente aufspüren könnten;

354.  betont, dass die größere Anfälligkeit der älteren Bevölkerung durch ihre Schutzbedürftigkeit und ungenauere Prognosen aufgrund ihres höheren Durchschnittsalters und ihrer häufig vorkommenden Komorbidität noch verstärkt wurde, was auf einen äußerst komplexen klinischen Ansatz für die Pflege älterer Menschen hinweist;

c) Demokratische Aufsicht über die Reaktion auf die Pandemie

355.  bedauert, dass dem Parlament während der Pandemie eine sehr begrenzte Rolle zukam, da die Entscheidungen hauptsächlich der Exekutive überlassen wurden; weist darauf hin, dass das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente ihre grundlegenden verfassungsrechtlichen Funktionen der Gesetzgebung, der Aufsicht über die Exekutive und der Vertretung der Bürger unabhängig von der Dringlichkeit der Umstände wahrnehmen müssen;

i) Demokratische Aufsicht über die Reaktion auf die Pandemie

356.  stellt fest, dass erhebliche Unterschiede beim Grad der parlamentarischen Aufsicht über Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 zwischen den Mitgliedstaaten bestehen, obwohl Aufsichtsfunktionen, die von den nationalen Parlamenten wahrgenommen werden, nach wie vor eine wesentliche Anforderung der parlamentarischen Demokratie sind, insbesondere in Zeiten, in denen Notstandssituationen eingeführt werden, infolge deren sich mehr Macht in Richtung Exekutive verlagert, und dass eine effiziente parlamentarische Kontrolle einen Rechtsrahmen erfordert, der die Rechte der Oppositions- und Minderheitenabgeordneten garantiert; betont, dass der Rechtsrahmen die Aufnahme einer Verfallsklausel und einer Evaluierungsklausel in den Erlass zur Ausrufung des Notstands, die Wahrung der Haushaltskontrolle durch die Parlamente, sofern möglich, in Verbindung mit unabhängigen Prüfungen, und die Einbindung der Parlamente in die Einrichtung wissenschaftlicher Ausschüsse garantieren sollte;

357.  erkennt an, dass Notstandsmaßnahmen nur vorübergehend gelten sollten und die Regierungen vermeiden sollten, ihre Wirkung über die Dauer der Krise hinaus zu verlängern; betont, dass auch in solchen Notsituationen die Rechtsstaatlichkeit stets gewährleistet werden muss;

358.  betont, dass die parlamentarische Kontrolle während der Pandemie eingeschränkt wurde, stellt fest, dass die nationalen Behörden während der Pandemie strenge Sofortmaßnahmen ergriffen haben, um die öffentliche Gesundheit zu schützen;

359.  räumt ein, dass die Grundsätze der gegenseitigen Kontrolle und der Gewaltenteilung in den EU-Mitgliedstaaten aufgrund der Notstandsgesetze weder stets sichergestellt waren noch durchgesetzt wurden;

360.  stellt fest, dass die Mitgliedstaaten Institutionen, Behörden und Verfahren eingerichtet haben, die wissenschaftliche Beratung zur Formulierung öffentlicher Maßnahmen und zur Annahme von Maßnahmen, auch in Krisensituationen, leisten; schlägt vor, dass in künftigen Krisen wie Pandemien die Namen der Mitglieder und Fachleute dieser Expertengruppen an die nationalen Parlamente weitergeleitet werden sollten, damit diese sie prüfen und im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren zur Kenntnis nehmen können;

361.  erkennt an, dass die Gerichte eine wichtige Rolle bei der Prüfung der Notstandsgesetzgebung im Rahmen der Verfassungen der betreffenden Mitgliedstaaten gespielt haben; nimmt mit Besorgnis Kenntnis von der vollständigen Schließung der Gerichte in bestimmten Mitgliedstaaten, die den Zugang zu allen Mitteln zur Anfechtung restriktiver Maßnahmen, die zur Reaktion auf die Pandemie eingeführt wurden, oder für andere Angelegenheiten, insbesondere solche zum Schutz der Ausübung nicht abnehmbarer und absoluter Rechte gemäß Artikel 2 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und Artikel 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), wirksam verhindert haben; betont, dass die Unabhängigkeit der Justiz und der Rechtsstaatlichkeit während Pandemien gewährleistet werden muss;

362.  ist der Auffassung, dass nach der Pandemie und dem anhaltenden Krieg Russlands gegen die Ukraine der Schutz der Transparenz und der Rechenschaftspflicht als zentrale Grundsätze, die in den europäischen demokratischen Werten verankert sind, von entscheidender Bedeutung ist und eine systematische Planung anstatt Ad-hoc-Maßnahmen erfordert;

363.  bedauert, dass die Krise die bestehenden Herausforderungen in Bezug auf Demokratie, Grundrechte, gegenseitige Kontrolle und Rechtsstaatlichkeit in einigen Mitgliedstaaten verschärft hat; bedauert, dass einige der von den Mitgliedstaaten zur Verabschiedung eingesetzten Instrumente außerordentlicher Maßnahmen als verfassungswidrig eingestuft wurden; ist besorgt über die Verbreitung von Verschwörungstheorien, politischen Extremismus und Hetze während der Pandemie in den meisten Mitgliedstaaten und betrachtet das als eine Bedrohung für die europäischen Demokratien und die europäischen Werte; betont, dass diese Entwicklung von den öffentlichen Behörden ernst genommen und auf horizontaler Ebene angegangen werden muss;

ii) Demokratische Aufsicht über die Reaktion auf die Pandemie auf EU-Ebene

364.  ist besorgt darüber, dass die Exekutive während der Pandemie die Oberhand bei den Notfallentscheidungen hatte, wodurch die Vorrechte und die Fähigkeit des Parlaments zur politischen Aufsicht untergraben wurden; ist der Ansicht, dass die bestehenden Maßnahmen neu bewertet werden müssen, um die Befugnisse des Parlaments zu schützen; fordert die Kommission und den Rat auf, Artikel 122 AEUV nur beschränkt anzuwenden und die parlamentarische Kontrolle, einschließlich der legislativen Initiative des Europäischen Parlaments bei Notfallmaßnahmen, und Mitentscheidung in Bezug auf verschiedene Instrumente zu verbessern, um die Legitimation von Nothilfemaßnahmen zu stärken;

365.  stellt fest, dass das Parlament während der COVID-19-Pandemie außerordentliche Maßnahmen verabschiedet und auf innovative Strategien zurückgegriffen hat, die es ihm ermöglichten, seine Tätigkeiten fortzuführen, seine Pflichten zu erfüllen und die Ausübung seiner Befugnisse in Bezug auf Gesetzgebung, Haushalt, Kontrolle und Aufsicht gemäß den Verträgen sicherzustellen und gleichzeitig die Gesundheit seiner Mitglieder, Mitarbeiter und anderer Personen während der Pandemie zu schützen; unterstreicht die Fähigkeit des Parlaments, seine Dolmetschdienste in den 24 Amtssprachen der Union auch bei Fernsitzungen aufrechtzuerhalten;

366.  fordert eine verstärkte Koordinierung zwischen den EU-Institutionen bei der Annahme außerordentlicher Maßnahmen und betont, dass die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung angegangen werden müssen, um sicherzustellen, dass die EU-Institutionen, insbesondere das Parlament, ihre Mandate und Zuständigkeiten - persönlich ausüben können, beispielsweise bei Plenarsitzungen und bei interinstitutionellen Verhandlungen (Trilogen); würdigt jedoch den Wert digitaler und virtueller Lösungen, wenn das durch Notfälle erforderlich wird, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Gesundheit;

367.  betont, dass die Pandemie und anschließend die Änderungen in den Arbeitsabläufen der Organe zu einer Verlangsamung der Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten geführt haben; betont, dass die Organe unbedingt Mechanismen einrichten müssen, mit denen sichergestellt wird, dass auch im Krisenfall ein Höchstmaß an Transparenz und Zugang zu Dokumenten aufrechterhalten wird;

d) COVID-19 und Beschränkungen der Freizügigkeit durch die Mitgliedstaaten

368.  hebt hervor, dass mehrere Schengen-Staaten als Reaktion auf COVID-19-Infektionen Kontrollen an den Binnengrenzen wieder eingeführt oder ihre Grenzen geschlossen haben, ohne epidemiologische Kriterien, oder Beschränkungen für bestimmte Kategorien von Reisenden, einschließlich EU-Bürgerinnen und -Bürgern und ihren Familienangehörigen sowie Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürgern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet oder dem eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, eingeführt haben, wodurch der Grundsatz der Freizügigkeit und das Wesen der Schengen-Zusammenarbeit untergraben werden; ist besorgt darüber, dass diese Reisebeschränkungen und -maßnahmen die Integrität des Schengen-Raums in Frage gestellt, das Funktionieren des Binnenmarkts untergraben und sich negativ auf die Wirtschaft ausgewirkt haben;

369.  betont, dass das unkoordinierte Vorgehen der Mitgliedstaaten und die Rechtsunsicherheit in Bezug auf die von den Mitgliedstaaten verhängten Reisebeschränkungen erhebliche Folgen sowohl für die Reisenden als auch für die Tourismusbranche hatten;

370.  stellt fest, dass die Mitgliedstaaten die Kommission nicht immer über neue Grenzkontrollen unterrichteten oder die obligatorischen Ex-post-Berichte vorlegten, in denen unter anderem die Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit ihrer Kontrollen an den Binnengrenzen bewertet wurden, und dass diese Berichte, wenn sie denn vorgelegt wurden, keine ausreichenden Informationen zu diesen Aspekten enthielten; erkennt an, dass dadurch die Fähigkeit der Kommission, eine solide Analyse der Vereinbarkeit der Grenzkontrollmaßnahmen mit den Schengen-Vorschriften vorzunehmen, beeinträchtigt wurde; weist erneut darauf hin, dass alle Kontrollen an den Binnengrenzen verhältnismäßig und ein letztes Mittel und von begrenzter Dauer sein sollten, und betont, dass die Kommission eine angemessene Kontrolle vornehmen sollte, um sicherzustellen, dass die Kontrollen an den Binnengrenzen mit den Schengen-Rechtsvorschriften übereinstimmen, die Datenerhebung über Reisebeschränkungen gestrafft und umsetzbarere Leitlinien für die Durchführung von Kontrollen an den Binnengrenzen bereitgestellt werden;

371.  betont, dass die Kommission 2020 Leitlinien für Grenzmanagementmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Waren und wesentlichen Dienstleistungen und eine Mitteilung über sogenannte „Green Lanes“, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, das kontinuierliche Funktionieren der Versorgungsketten auf dem Binnenmarkt zu garantieren und mögliche Engpässe zu vermeiden, sowie Leitlinien zur Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitskräfte während des COVID-19-Ausbruchs veröffentlicht hat, damit vor allem Arbeitnehmer in kritischen Berufen Tätigkeiten im Zusammenhang mit grundlegenden Dienstleistungen ausüben können; begrüßt die Maßnahmen zur Einrichtung von „Green Lanes“, um das Funktionieren des Binnenmarkts und den freien Warenverkehr sicherzustellen, fordert jedoch, dass maßgeschneiderte Aktionspläne ausgearbeitet werden, um die Freizügigkeit von Grenzgängern und Menschen in künftigen Krisen sicherzustellen; weist darauf hin, dass es auf einigen Strecken Probleme mit der Funktionsweise der Green Lanes gab, weil ein Mindestmaß an Dienstleistungen und Versorgung fehlte was sich negativ auf die Fahrer und die Beschäftigten im Verkehrssektor auswirkte;

372.  nimmt Kenntnis von dem Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)(51), in dem unter anderem die Fähigkeit der Schengen-Mitgliedstaaten behandelt wird, auf große Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit einheitlich zu reagieren; betont, dass bei Gesundheitskrisen ein koordinierter Ansatz zwischen den Mitgliedstaaten verfolgt werden muss, um sicherzustellen, dass die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen durch die Mitgliedstaaten als letztes Mittel und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie zur Sicherstellung der Achtung des Rechts auf Asyl und des Grundsatzes der Nichtzurückweisung bei Gesundheitskrisen genutzt wird;

e) Schlussfolgerungen

373.  erkennt an, dass die europäischen und nationalen Institutionen angesichts der Krise mit Ausnahmesituationen konfrontiert waren, in denen bestimmte Angelegenheiten dringend behandelt werden mussten; betont jedoch, dass Transparenz und Rechenschaftspflicht in Krisen weiterhin Prioritäten bleiben sollten, insbesondere der Bürgerinnen und Bürger in das Funktionieren der öffentlichen Institutionen zu gewinnen und zu wahren; hebt hervor, dass Notfallpläne auf EU- und nationaler Ebene, die auf der Achtung der Grundrechte und der Rechtsstaatlichkeit beruhen müssen, wichtig sind, um Verstöße in Krisenzeiten zu vermeiden;

374.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass bei der Wahrung des öffentlichen Interesses höchste Standards eingehalten werden; fordert die Kommission nachdrücklich auf, bei der Festlegung von Schwärzungen offizieller Dokumente die spezifische Ausnahme gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001(52) für jede einzelne Schwärzung und nicht für das Dokument als Ganzes anzugeben;

375.  empfiehlt den Mitgliedstaaten, die Mitgliedstaaten, Medien- und Digitalkompetenz, staatsbürgerliche Bildung, Achtung der Grundrechte, kritisches Denken und Förderung der Beteiligung der Öffentlichkeit in die Lehrpläne von Schulen und Universitäten aufzunehmen, parallel zu den Bemühungen um eine Sensibilisierung der Erwachsenen;

376.  betont die Bedeutung und Notwendigkeit eines verbesserten Dialogs zwischen Angehörigen der Gesundheitsberufe, Verwaltungsgremien, Forschungsgruppen und der Pharmaindustrie in Zeiten von Pandemien, um eine koordinierte Kommunikation über eine Krankheit und Leitlinien für künftige Pandemien und Gesundheitskrisen sicherzustellen;

377.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine Strategie zu entwickeln, um den negativen Auswirkungen der „Infodemie“ in künftigen Krisen zu begegnen;

378.  empfiehlt, dass die europäischen Organe und die Mitgliedstaaten Leitlinien für den Umgang mit ethischen Fragen, die sich während einer gesundheitlichen oder sonstigen Krise stellen können, ausarbeiten; ist der Ansicht, dass diese Leitlinien insbesondere darauf abzielen sollten, wie die schutzbedürftigsten Gruppen geschützt werden können und wie sichergestellt werden kann, dass ihre Rechte auch in einer Krisensituation gewahrt bleiben; betont, wie wichtig es ist, einschlägige Interessenträger in die Ausarbeitung dieser Leitlinien einzubeziehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Behindertenorganisationen, LGTBQIA±-Organisationen, Frauenrechtsorganisationen, Organisationen, die von Rassismus betroffene Personen vertreten, wozu auch Organisationen, die Migranten vertreten, gehören;

379.  fordert die Mitgliedstaaten auf, diskriminierende Triage-Praktiken zu beenden, insbesondere solche, die das Alter, die bereits bestehenden medizinischen Bedingungen und die Lebensqualität als einzige Kriterien heranziehen, und den Zugang zur Gesundheitsversorgung für Menschen mit Behinderungen durch Beratung und Schulung zu verbessern; empfiehlt, dass in Situationen, in denen Fachkräfte des Gesundheitswesens nicht in der Lage sind, allen Menschen das gleiche Maß an Versorgung zukommen zu lassen, medizinische Leitlinien nichtdiskriminierend sein und dem internationalen Recht und den bestehenden ethischen Leitlinien für die Versorgung in Katastrophen- und Notsituationen entsprechen müssen; weist erneut darauf hin, dass die Behörden bei der Ausarbeitung dieser Leitlinien ihrer Verpflichtung gegenüber dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, insbesondere Artikel 11 – Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen – Rechnung tragen müssen; betont, dass es wichtig ist, insbesondere Menschen mit Behinderungen zu unterstützen, die von intersektioneller Diskriminierung betroffen sind;

380.  fordert die Mitgliedstaaten auf, bei restriktiven Maßnahmen gegen die zunehmende häusliche Gewalt vorzugehen, indem sie das Bewusstsein schärfen, Informationen in einem sicheren Umfeld bereitstellen, Schutzunterkünfte für Opfer öffnen, virtuelle oder digitale Lösungen entwickeln und weiterhin Schutzanordnungen erlassen und Gerichtsverfahren wegen häuslicher Gewalt während des Lockdowns durchführen;

381.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, Leitlinien für gesundheitliche Notsituationen in Bezug auf die Grundrechte von Kindern, Jugendlichen und Familien auszuarbeiten, wie etwa Leitlinien zur Erleichterung des Zugangs zu Außenräumen angesichts der epidemiologischen Lage;

382.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, konkrete Maßnahmen vorzuschlagen, um marginalisierte Menschen und Gemeinschaften, Minderheiten und benachteiligte Menschen in Krisensituationen zu unterstützen und zu schützen, sowohl auf sozioökonomischer Ebene als auch im Hinblick auf die soziale und kulturelle Integration;

383.  betont die Schwierigkeiten, mit denen LGTBQIA+-Personen, insbesondere Transpersonen, beim Zugang zu medizinischer Versorgung während der Pandemie konfrontiert waren, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Mechanismen zu entwickeln, mit denen diesem Problem in einer potentiellen künftigen Gesundheits- oder anderen Krise entgegengewirkt wird; weist die Kommission und die Mitgliedstaaten darauf hin, dass Regenbogenfamilien in einer Not- oder Krisensituation besonderen Schutz benötigen könnten, insbesondere in Mitgliedstaaten, in denen ihr rechtlicher Status unklar ist;

384.  weist darauf hin, dass einer verstärkten Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere in Krisenzeiten große Bedeutung zukommt; bedauert, dass lebenswichtige Güter, Medikamente, medizinische Geräte und Ausrüstungen in den heikelsten Phasen der Krise blockiert wurden; fordert die Kommission auf, in Zukunft mehr Solidarität zu fördern und geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, um die für einseitige Initiativen dieser Art verantwortlichen Mitgliedstaaten zu sanktionieren;

385.  weist die Mitgliedstaaten darauf hin, dass die Möglichkeit der vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen nur als absolut letztes Mittel in Ausnahmesituationen wie einer schwerwiegenden Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit angewandt werden darf und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss;

386.  fordert die Mitgliedstaaten auf, eine Ex-post-Kontrolle der Art und Weise in Betracht zu ziehen, wie die nationalen Rechtssysteme auf die durch die Pandemie erforderlichen Maßnahmen vorbereitet waren, um ihre Bereitschaft und ihren Rechtsrahmen für künftige Krisen zu optimieren;

387.  betont, dass die Mitgliedstaaten die demokratische Kontrolle auch in Krisen- und Notfallsituationen sicherstellen müssen; betont, dass der gegenseitigen Kontrolle große Bedeutung zukommt und es wichtig ist, für die Transparenz der öffentlichen Entscheidungsfindung zu sorgen und die Bürgerinnen und Bürger auf verständliche Art und Weise einzubeziehen und zu informieren; weist darauf hin, dass all diese Faktoren von entscheidender Bedeutung sind, um Vertrauen in die öffentlichen Institutionen und Behörden aufzubauen und dass Vertrauen einer der Eckpfeiler widerstandsfähiger demokratischer Gesellschaften ist;

388.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, geeignete legislative Lösungen wie beispielsweise einen europäischen Rahmen mit Mindestkriterien zu finden, um die Würde und die ordnungsgemäße Behandlung von Personen in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung während der Pandemie sicherzustellen;

389.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, Mechanismen einzurichten, die in Krisensituationen zur Verfügung stehen sollten, um alle Arten geschlechtsbezogener Gewalt, einschließlich Menschenhandel, Prostitution, sexueller Ausbeutung und Vergewaltigung, zu verhindern und zu bekämpfen; empfiehlt die Ausarbeitung eines EU-Protokolls zum Schutz von Opfern geschlechtsbezogener Gewalt in Krisen- und Notsituationen und zu dessen Einstufung als „wesentliche Dienstleistung“ in den Mitgliedstaaten;

3.Soziale und wirtschaftliche Auswirkungen

a) Auswirkungen der COVID-19-Maßnahmen (einschließlich Lockdowns) auf Arbeitnehmer, Unternehmen und Verbraucher

390.  stellt fest, dass der Schock der Pandemie 2020 für die Arbeitsmärkte heftig war und dass die Erholung im Allgemeinen schnell erfolgte, aber unter den Mitgliedstaaten ungleich verlief; stellt fest, dass die Erholung durch politische Interventionen und erhebliche öffentliche Unterstützung auf nationaler und EU-Ebene unterstützt wurde; stellt fest, dass die Mitgliedstaaten der schwierigen Situation der COVID-19-Pandemie mit unterschiedlichen Maßnahmen begegneten, weshalb die Auswirkungen der Pandemie auf das Funktionieren der Unternehmen und des Arbeitsmarktes unterschiedlich waren; betont, dass die Beschäftigung in der EU insgesamt zwar innerhalb von zwei Jahren das Niveau vor der Krise erreicht hat, während dies nach der weltweiten Finanzkrise acht Jahre lang dauerte, dass die Reaktion der EU und der Mitgliedstaaten jedoch im Allgemeinen noch nicht ausreicht, um auf das Niveau vor der Pandemie zurückzukehren und die anschließende Krise die Lage in der EU weiter verschlechtert hat;

391.  hebt die tiefgreifenden, allgemeinen und weitverbreiteten sozioökonomischen Auswirkungen der Pandemie auf die europäischen Gesellschaften hervor, durch die eine große Notlage und ein starker Druck auf die Arbeitnehmer verursacht wurde; betont, dass der Schock auf dem Arbeitsmarkt dramatisch war, insbesondere für gering bezahlte Arbeitsplätze, gering qualifizierte Arbeitnehmer und allgemein marginalisierte Menschen und Gemeinschaften, und bedauert, dass die bestehenden wirtschaftlichen Unterschiede innerhalb der EU durch die Pandemie verschärft wurden;

392.  stellt fest, dass sich der Arbeitsplatzverlust während der Pandemie auf niedrig bezahlte Arbeitsplätze und auf Arbeitnehmer mit atypischen Verträgen konzentrierte und dass die Statistiken zeigten, dass mehr Frauen betroffen waren als Männer(53), dass die Erholung der Beschäftigung im Jahr 2021 jedoch auf das Wachstum(54) bei den gut bezahlten Arbeitsplätze und Berufe zurückzuführen war; betont, dass die Pandemie unverhältnismäßige Auswirkungen auf bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern hatte, wie Selbstständige, Beschäftigte in traditionell weiblichen Branchen, Plattformarbeiter, Freiberufler, Vertragsbeschäftigte und Subunternehmer, Saisonarbeitnehmer und Zeitarbeitnehmer, Grenzgänger und Beschäftigte in der Kultur- und Kreativbranche sowie in der Tourismusbranche, im Gastgewerbe und im Einzelhandel; stellt fest, dass sich das Einkommensgefälle in der EU die sozioökonomischen Unterschiede infolge der Pandemie vergrößert haben;

393.  betont, dass junge Menschen stark von der Krise betroffen waren, die ihre Beschäftigungsaussichten und ihre Ausbildung beeinträchtigte;

394.  stellt fest, dass der starke Anstieg der Jugendarbeitslosigkeit darauf zurückzuführen ist, dass junge Menschen übermäßig häufig in prekären Beschäftigungsverhältnissen arbeiten, etwa in Teilzeit, befristet oder über Leiharbeitsunternehmen; betont, dass viele junge Menschen in den EU-Ländern keinen Zugang zu Mindesteinkommensregelungen hatten;

395.  betont, dass etwa 90 % der KMU in den ersten Monaten der Pandemie wirtschaftliche Auswirkungen erlitten haben, wobei der Dienstleistungssektor mit einem Rückgang des Umsatzes um 60 % bis 70 % am stärksten betroffen war; stellt fest, dass danach der Lebensmittelsektor mit einem Rückgang um 10 bis 15 % folgte; weist darauf hin, dass 30 % aller KMU angaben, dass ihr Umsatz um mindestens 80 % zurückgegangen sei, und dass das Gastgewerbe in der EU, in dem zwischen dem vierten Quartal 2019 und dem vierten Quartal 2020 über 1,6 Mio. Arbeitsplätze verloren gingen, am stärksten betroffen war;

396.  betont, dass die meisten Länder auf den Tourismus angewiesen waren(55) und dass folglich einige Länder, in denen schwerwiegendere epidemiologische Situationen und bereits bestehende sozioökonomische Bedingungen herrschten, insbesondere in Ländern, in denen der Tourismus einer der Hauptquellen der Wirtschaftstätigkeit ist, durch Lockdowns einen wesentlich größeren Schock für das BIP im Vergleich zu anderen Ländern erlitten haben; stellt fest, dass durch den Verlust von Arbeitsplätzen im Gastgewerbe und in der Tourismusbranche der bereits bestehende Mangel an qualifizierten oder geeigneten Arbeitskräften verschärft wurde, wodurch die Bindung von Talenten noch schwieriger geworden ist;

397.  begrüßt die Bemühungen der Mitgliedstaaten KMU als außergewöhnliche Maßnahmen in Krisenzeiten mit Maßnahmen wie Anleihegarantien oder Zuschüssen zu unterstützen; bedauert jedoch die Unterschiede bei den nationalen wirtschaftlichen Reaktionen auf die Pandemie in Bezug auf Umfang und Form der gewährten Beihilfen, insbesondere für KMU, und erkennt gleichzeitig die unterschiedlichen sozioökonomischen Situationen der Mitgliedstaaten an; stellt fest, dass KMU in allen europäischen Ländern Kurzarbeitsregelungen in Anspruch genommen haben, um ihre Arbeitskräfte und Betriebe zu schützen, und dass die Mitgliedstaaten außerdem Einkommenszuschüsse eingeführt haben, um den Einkommensverlust von Selbstständigen auszugleichen; begrüßt die Arbeit, die die EU-OSHA zur Förderung des Schutzes der Gesundheit am Arbeitsplatz während der Krise geleistet hat;

398.  betont, dass der Arbeitsmarkt für junge Menschen laut dem IAO-Sonderbericht über die Auswirkungen auf die Beschäftigung junger Menschen während der Pandemie dreimal so stark betroffen war wie der Arbeitsmarkt für Erwachsene;

399.  stellt fest, dass die Folgen der Pandemie nach wie vor auf dem Arbeitsmarkt zu spüren sind und dass die überwiegende Mehrheit der Arbeitnehmer von lang andauernden Schließungen und Einschränkungen betroffen war;

400.  hebt die enormen Auswirkungen hervor, die COVID-19 auf die Beschäftigten im Gesundheitswesen hatte, und zwar sowohl direkt in Bezug auf Gesundheitsrisiken, Infektionen und Todesfälle als auch auf ihre Arbeitsbedingungen, Arbeitszeiten, Druck und Stress; weist darauf hin, dass die Pandemie die Belastung der Beschäftigten im Gesundheitswesen weiter verschärft hat, da sie Überstunden leisten mussten und sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht einem beispiellosen Druck ausgesetzt waren; betont, dass Beschäftigten im Gesundheitswesen während der Krise das Recht auf Arbeit in einem sicheren und geschützten Umfeld verweigert wurde; erkennt die Auswirkungen von COVID-19 auf den Sozial- und Gesundheitssektor an, insbesondere in Bezug auf Finanzierung, Personalausstattung und andere Ressourcen;

401.  verweist auf die negativen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die psychische Gesundheit von Unternehmern und Arbeitnehmern, die mit dem Druck, Arbeitsplätze zu behalten und ihre Unternehmen aufrechtzuerhalten, zu kämpfen hatten; betont, dass ein konstruktiver sozialer Dialog und Tarifverhandlungen eine wichtige Rolle spielen, wenn es darum geht, die negativen Auswirkungen der Pandemie abzumildern und einen Konsens über gezielte Maßnahmen zum Schutz der von der Krise am stärksten betroffenen Arbeitnehmer und Unternehmen zu erzielen;

b) EU-Finanzierungsinstrumente (EU4Health Maßnahmen, Horizont Europa, Katastrophenschutzverfahren, Kohäsionsfonds, Aufbaufonds usw.)

402.  stellt fest, dass die EU rasch auf die durch die Pandemie verursachte wirtschaftliche Rezession reagiert hat, indem sie die Vorschriften für staatliche Beihilfen gelockert, die Haushaltsregeln ausgesetzt, das europäische Instrument zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) sowie NextGenerationEU eingeführt und in die gemeinsame Finanzierung von Impfstoffen investiert hat; erkennt an, dass die Mitgliedstaaten dank der Maßnahmen der Währungsbehörden und politischen Instanzen der EU problemlos Ausgaben tätigen und Kredite aufnehmen konnten; erkennt die unterschiedlichen Auswirkungen der Pandemie auf das BIP der Mitgliedstaaten an, da bestimmte Länder und Inselregionen aufgrund von Faktoren wie einer schlechteren epidemiologischen Lage, die zu strengeren Lockdowns führten, und unterschiedlichen bereits bestehenden sozioökonomischen Strukturen größere Schocks erlebten;

403.  begrüßt die Bemühungen der EU, rasch zeitweilige wirtschaftliche Maßnahmen wie das Pandemie-Notfallankaufprogramm der Europäischen Zentralbank, die Auslösung der allgemeinen Ausweichklausel des Stabilitäts- und Wachstumspakts und die Verabschiedung eines außerordentlichen Rahmens für staatliche Beihilfen durch die Kommission zur Unterstützung von Mitgliedstaaten und Unternehmen auf den Weg zu bringen; weist darauf hin, dass dank der Maßnahmen der Währungsbehörden und politischen Instanzen der EU auch die Mitgliedstaaten problemlos Ausgaben tätigen und Kredite aufnehmen konnten;

404.  begrüßt die Maßnahmen und Instrumente, die darauf folgten, wie die Entwicklung des SURE-Instruments, der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) und NextGenerationEU, für die die EU Zuschüsse und Darlehen in Höhe von 800 Mrd. EUR zugesagt hat; betont, dass die Aufbau- und Resilienzfazilität und SURE entscheidend dazu beigetragen haben, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Pandemie durch die Erhaltung von Arbeitsplätzen für die Unionsbürgerinnen und -bürger abzufedern; erkennt jedoch an, dass langfristig strukturelle finanzielle Unterstützungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, und insbesondere, wie wichtig ein Instrument für arbeitslose Arbeitnehmer wie SURE ist, das für die Dauer der derzeitigen außergewöhnlichen Situation weiterhin genutzt wird, weiterhin auf Darlehen beruht und im Falle neuer externer finanzieller oder wirtschaftlicher Schocks rasch aktiviert werden kann;

405.  fordert die Kommission und den Rat auf, dafür zu sorgen, dass das SURE-Instrument weiterhin Kurzarbeitssysteme, das Arbeitnehmereinkommen sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstützt, die aufgrund der derzeitigen Ausnahmesituation und der daraus resultierenden Folgen vorübergehend entlassen würden;

406.  bestärkt die Mitgliedstaaten darin, das Potenzial der ARF vollumfänglich zu nutzen, um den Auswirkungen der Pandemie und anstehenden Herausforderungen zu begegnen; betont, dass Verzögerungen bei der Genehmigung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne durch die Mitgliedstaaten die Fähigkeit der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die Auswirkungen der Pandemie auf ihre Gemeinschaften, Unternehmen und Bürger angemessen zu bewältigen, erheblich beeinträchtigt haben und dass dies möglicherweise zu einer langfristigen Verschlechterung der lokalen und regionalen Wirtschaftslage geführt hat; weist angesichts künftiger Krisen darauf hin, dass in den nationalen Aufbau- und Resilienzplänen vereinbarte Reformen durchgeführt werden müssen, um eine schnellere und wirksame Umsetzung der NextGenerationEU-Mittel sicherzustellen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen würde, wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, die für die Unterstützung der Erholung der Regionen und Gemeinden in der EU mit wirtschaftlicher Unsicherheit unerlässlich sind;

407.  ist der Ansicht, dass bei der Konzeption und Umsetzung der Fazilität aus dem Resilienz- und Aufbaufonds Fragen bezüglich der Transparenz bestehen, wie etwa über das Fehlen klarer Verpflichtungen zur Veröffentlichung von Daten über die Ausgaben der erhaltenen Mittel und das Fehlen gemeinsamer Standards für den Datenaustausch, was ein erhebliches Korruptionsrisiko darstellt; empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Kommission mehr Anstrengungen unternehmen sollten, um Daten über ihre nationalen Aufbaupläne auszutauschen und die nationalen Aufbau- und Resilienzmechanismen zu optimieren; begrüßt die REPowerEU-Verordnung, mit der die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Informationen über die 100 wichtigsten Begünstigten der Aufbau- und Resilienzfazilität zu veröffentlichen; fordert klare Zusagen der Mitgliedstaaten, Daten über die Endbegünstigten und Informationen über den Bestimmungsort der erhaltenen Mittel zu veröffentlichen; betont, dass gegen Korruptionsrisiken und unwirksame Ausgaben vorgegangen werden muss;

408.   betont, dass es wichtig ist, zugängliche Informationen über die Darlehen und Zuschüsse im Rahmen der mit 700 Mrd. EUR ausgestatteten Aufbau- und Resilienzfazilität bereitzustellen; insbesondere Informationen der Mitgliedstaaten über die Einhaltung der an die EU-Mittel geknüpften Bedingungen und Maßnahmen zur Sicherstellung einer öffentlichen Kontrolle der von den Mitgliedstaaten erreichten Meilensteine;

409.  stellt fest, dass die Investitionen der Aufbau- und Resilienzfazilität in den ökologischen Wandel und den digitalen Wandel dazu beitragen sollten, die offene strategische Autonomie und Unabhängigkeit der EU zu stärken, und dass die Aufbau- und Resilienzfazilität nach Ansicht der Kommission die Umsetzung der Industriestrategie der EU erheblich vorantreiben und somit zur weiteren Entwicklung der Branchen der EU beitragen sollte;

410.  erkennt den Erfolg eines befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen und Investitionen an, der viele EU-Mitgliedstaaten wieder auf das BIP vor der Pandemie brachte, die Beschäftigung erhielt und die Unternehmen am Laufen hielt;

411.  betont, dass bisher im Rahmen von SURE 100 Mrd. EUR an finanzieller Unterstützung an 19 Mitgliedstaaten vergeben wurden und im Rahmen von NextGenerationEU Darlehen an sieben Mitgliedstaaten ausgezahlt wurden und die Zuweisung an weitere Mitgliedstaaten im Gange ist;

412.  stellt fest, dass die EU-Instrumente zur wirtschaftlichen Unterstützung dabei geholfen haben, dass 31 Millionen Menschen in Europa ihren Arbeitsplatz behalten konnten und dass 2,5 Millionen Unternehmen ihren Geschäftsbetrieb aufrechterhalten konnten, und dass diese Unterstützungsinstrumente in Verbindung mit bestehenden nationalen vorübergehenden Regelungen dabei geholfen haben, die Arbeitslosigkeit in Europa um 1,5 Millionen zu verringern;

413.  erkennt die wichtige Rolle einiger lokaler und regionaler Gebietskörperschaften an, wenn es darum ging, den Schutz der öffentlichen Gesundheit zu priorisieren und gleichzeitig die Wirtschaftstätigkeit erfolgreich aufrechtzuerhalten; fordert, dass die Rolle von Familienunternehmen anerkannt wird, die häufig eine starke Verbindung zu der lokalen Gemeinschaft haben, in der sie tätig sind, die Beibehaltung von Mitarbeitern priorisierten und so die wirtschaftliche Erholung sowie die Beschäftigten im Verkehrssektor unterstützten, deren kontinuierliche Bemühungen die Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Arzneimitteln gewährleisteten;

c) Auswirkungen der COVID-19-Maßnahmen (einschließlich Lockdowns) auf Frauen und Mädchen, junge Menschen und Kinder

I) Frauen und Mädchen

414.  hebt hervor, dass sich die COVID-19-Pandemie negativ auf die Gleichstellung der Geschlechter ausgewirkt hat; stellt fest, dass Frauen nach wie vor den Großteil der unbezahlten Pflegearbeit wie Hausarbeit, Kinderbetreuung und Kinderarbeit leisten; betont die zentrale Rolle und Überrepräsentation von Frauen in als „wesentlich“ eingestuften Berufen wie dem Sozial-, Pflege-, Reinigungs-, Bildungs-, Gesundheits- und Einzelhandelssektor, die unsere Gesellschaften während der COVID-19-Krise am Laufen gehalten haben und dass die Pandemie die bestehenden Ungleichheiten und strukturellen Herausforderungen, mit denen Frauen und Mädchen in ihrer ganzen Vielfalt konfrontiert sind, insbesondere diejenigen, die von intersektioneller Diskriminierung bedroht sind, hervorgehoben und verschärft hat;

415.  stellt fest, dass bei Frauen stärkere negative wirtschaftliche Auswirkungen beobachtet wurden als bei den Männern, dass die Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt in bestimmten Sektoren stagniert oder zurückgegangen ist und dass dies starke Auswirkungen auf die Renten von Frauen haben könnte, indem das bereits große Rentengefälle noch weiter wächst, wodurch die Armutsgefährdung und die wirtschaftliche Abhängigkeit zunimmt;

416.  erkennt an, dass 2020 3,6 % der Arbeitsplätze von Frauen verloren gingen, gegenüber 2,9 % der Arbeitsplätze von Männern, wobei die größten Verluste in Nord- und Südamerika verzeichnet wurden, gefolgt vom asiatisch-pazifischen Raum, von Europa, Zentralasien und Afrika; stellt fest, dass 2021 immer noch 20 Millionen Frauen weniger und 10 Millionen Männer weniger als vor der Pandemie in einem Beschäftigungsverhältnis standen; betont, dass Frauen es während der Ausgangsbeschränkungen schwerer hatten, Arbeits- und Privatleben miteinander zu vereinbaren, und dass Frauen aufgrund der Geschlechterverteilung in der Pflegearbeit von den langfristigen Auswirkungen dieser Krise höchstwahrscheinlich stärker betroffen sein werden; stellt fest, dass Frauen in den am stärksten betroffenen Branchen wie in Beherbergungsbetrieben und der Gastronomie, der verarbeitenden Industrie und dem Gesundheitswesen überrepräsentiert waren; ist der Ansicht, dass Pflegekräfte im Zentrum der Pandemie standen; stellt fest, dass ein Großteil der Arbeitskräfte im Pflegebereich Frauen sind, die von ungleicher Entlohnung betroffen sind;

417.  nimmt die Verringerung der Betreuungsdienste und die Zunahme der unbezahlten Pflegearbeit von Frauen während der COVID-19-Pandemie zur Kenntnis, insbesondere von Frauen, die zu den wichtigsten Pflegekräften für schutzbedürftige und kranke Menschen in ihren Familien werden sowie die Verantwortung für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Homeschooling tragen, während sie gleichzeitig ihre eigenen beruflichen Aufgaben wahrnehmen müssen; betont, dass dies Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern wiederhergestellt und verstärkt hat und viele strukturelle Probleme, die im europäischen Sozialsystem verwurzelt sind, wie unzureichend ausgestattete Pflegeeinrichtungen und Gesundheitssysteme oder mangelnde Investitionen, deutlich aufgezeigt hat; stellt fest, dass diese erhebliche negative Folgen für Frauen hinsichtlich der wirtschaftlichen Abhängigkeit hatten; hebt hervor, dass dieser diskriminierende geschlechtsspezifische Aspekt bei der Gestaltung von Strategien und Maßnahmen im Bereich der Pflege und Betreuung berücksichtigt werden muss; fordert die Kommission auf, eine Pflegestrategie auszuarbeiten, um gegen unbezahlte Arbeit im Pflegesektor vorzugehen; stellt fest, dass die Gesundheitsversorgung von Frauen von der Überlastung der nationalen Gesundheitssysteme betroffen waren, was zu erheblichen Störungen bei der Krebsvorsorge sowie bei Impfungen und der post- und pränatalen Versorgung geführt hat;

418.  betont, dass insbesondere von UNICEF festgestellt wurde, dass die COVID-19-Pandemie das Risiko der Verstümmelung weiblicher Genitalien erhöht, wobei die Vereinten Nationen davon ausgehen, dass in den nächsten zehn Jahren weitere zwei Millionen Mädchen dieser Praxis ausgesetzt sein werden, und erklären, dass die COVID-19-Pandemie Mädchen und Frauen unverhältnismäßig stark getroffen hat, was zu einer sogenannten „Schattenpandemie“ geführt hat, wodurch die Beseitigung aller schädlichen Bräuche, einschließlich der Genitalverstümmelung bei Frauen, insbesondere in Afrika zunichtegemacht wurde;

ii) Junge Menschen und Kinder

419.  betont, dass die restriktiven Maßnahmen in den Mitgliedstaaten nicht nur die Bildung und Beschäftigung, sondern auch die psychische Gesundheit und das soziale Kapital junger Menschen beeinträchtigten; ist besorgt darüber, dass es klare Belege für eine Zunahme von psychischen Problemen, Angstzuständen, mit Depressionen zusammenhängenden Symptomen und suizidalem Verhalten gibt; hebt hervor, dass sich die langfristigen Folgen der Pandemie auf die psychische Gesundheit wahrscheinlich stärker auf schutzbedürftige junge Menschen und Personen aus sozioökonomisch benachteiligten Verhältnissen oder marginalisierten Gemeinschaften ausgewirkt haben und andere Probleme verschlimmert haben; stellt fest, dass Lockdowns und der daraus resultierende Mangel an körperlicher Betätigung Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der Menschen hatten und dass all diese Probleme sich besonders bei gefährdeten Risikogruppen äußerten;

420.  stellt fest, dass die Lockdowns junge Menschen, die sich in einer unsicheren Lebenslage befinden, daran gehindert haben, Dienstleistungen im Bereich der psychischen Gesundheit in Anspruch nehmen und sich leisten zu können; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, bereichsübergreifende öffentliche Investitionen zu fördern, um psychischen Störungen bei Kindern und jungen Menschen entgegenzuwirken;

421.  stellt fest, dass während der COVID-19-Pandemie weltweit bis zu 1,6 Milliarden Kinder von Schulschließungen betroffen waren(56) und schätzungsweise mindestens 24 Millionen Schülerinnen und Schüler als Folge davon die Schule möglicherweise abbrechen; ist besorgt darüber, dass die COVID-19-Pandemie die sozioökonomischen Probleme junger Menschen verschärft hat und dass die Kombination aus Arbeitsplatzverlust und unbezahlter oder gering bezahlter Arbeit das Armutsrisiko junger Menschen erhöht hat; ist besorgt darüber, dass durch die COVID-19-Pandemie eine große Zahl junger Menschen in eine gefährdete und prekäre Lage geraten ist, die sie an der Deckung von grundlegenden Bedürfnissen gehindert hat;

422.  stellt fest, dass die Schüler einen Rückgang der Bildungsqualität erlebten und sich eine Verringerung der Lernleistung in den Bereichen Lesen, Schreiben und Mathematik sowie der Entwicklung von Kompetenzen zeigte, was sich langfristig negativ auswirkte; weist darauf hin, dass dieses Lerndefizit bei Schülern aus einkommensschwachen und armen Haushalten doppelt so hoch war wie bei Schülern aus Haushalten mit höherem Einkommen, sodass sich die Kluft zwischen Kindern aus gefährdeten Haushalten und aus sozioökonomisch resilienteren Haushalten vergrößert hat;

423.  stellt fest, dass die von den Mitgliedstaaten als Reaktion auf die unterschiedlichen epidemiologischen Situationen in den einzelnen Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus wie Schulschließungen und deren Auswirkungen auf Kinder und Lehrer unterschiedlich waren;

424.  betont auch die Schlüsselrolle, die Lehrkräfte bei der Anpassung an und der Bereitstellung von Online-Unterricht spielen, sowie den wichtigen Beitrag, den sie für die psychologische Unterstützung und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen leisten; erkennt in diesem Zusammenhang an, dass die psychische Gesundheit der Lehrer und des gesamten Bildungspersonals sowie der Jugendbetreuer gefördert werden muss, um sicherzustellen, dass sie in Krisenzeiten Kinder und sich selbst unterstützen können; stellt fest, dass die COVID-19-Krise dazu geführt hat, dass sich Lehrkräfte aufgrund von Schulschließungen schneller an Online-Unterricht und Online-Instrumente zur pädagogischen Unterstützung anpassen mussten;

425.  betont, dass die Digitalisierung die Wiederaufnahme von Bildungsaktivitäten während der Lockdowns ermöglichte, das Lernen erleichterte, aber durch Mängel bei der Verfügbarkeit von Informations- und Kommunikationstechnologie, Unterstützungsmaterialien, Zugang zu digitalen Diensten und anderen Bildungsinfrastrukturen für alle Kinder sowie durch Lücken bei der Integration die Schwächen in den Schulsystemen aufgedeckt wurden; erkennt an, dass Kinder, die ethnischen Minderheiten angehören, wie Roma, Menschen mit Migrationshintergrund und Kinder mit Behinderungen, unverhältnismäßig stark betroffen waren;

426.  berichtet, dass Formen der sozialen Ungleichheit das psychische Wohlbefinden von Kindern schon immer beeinträchtigt haben, dass dies jedoch im Zuge der Pandemie zu einem schwerwiegenden sozialen Problem geworden ist; stellt fest, dass die Pandemie die häusliche Gewalt und den Missbrauch von Kindern verschärft und die Kluft im Bildungsbereich und im digitalen Bereich vergrößert hat, insbesondere für Menschen aus benachteiligten Verhältnissen; ist der Auffassung, dass Schulschließungen auch die Lage benachteiligter Kinder erschwert haben, wodurch ihre Position noch prekärer geworden ist;

427.  ist besorgt darüber, dass Kinder und Jugendliche, die unter psychischen Problemen leiden, während der Pandemie keine ausreichende geistige und psychologische Unterstützung erhielten und dass dies ein anhaltendes Problem darstellen könnte;

428.  betont, dass Kinder und junge Menschen mit Behinderungen oder Autismus für die durch die Pandemie und die Lockdowns verursachten Unannehmlichkeiten unverhältnismäßig stark zahlen mussten; weist darauf hin, dass während der Pandemie viele Unterstützungsleistungen ausgesetzt wurden, sodass Eltern und andere Betreuungspersonen keine grundlegend wichtige Hilfe erhielten;

d) Die Auswirkungen von COVID-19 auf ältere Menschen und schutzbedürftige/marginalisierte Gruppen

429.  stellt fest, dass die Pandemie und die Lockdowns, die zwar aufgrund von Bedenken rund um die öffentliche Gesundheit unvermeidbar waren, verheerende Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen hatten; betont, dass Menschen mit Behinderungen diskriminiert wurden, wenn es darum ging, angemessene Informationen über die Pandemie und den Zugang zur Gesundheitsversorgung zu erhalten, und dass diese Menschen auch Schwierigkeiten beim Zugang zu PPE hatten; stellt fest, dass Menschen mit Behinderungen (aufgrund eines ungleichen Zugangs zu digitalen Hilfsmitteln) Betreuungs-, Bildungs- und Rehabilitationsdiensten nur eingeschränkt nutzen konnten; nimmt mit Besorgnis die hohe Zahl der Todesopfer bei Menschen mit Behinderungen, die sich in Einrichtungen befanden, zur Kenntnis;

430.  betont, dass die Lockdowns viele Menschen, die bereits marginalisiert oder benachteiligt waren, stark beeinträchtigt haben, da sie deren sozialen Bedingungen verschärften, ihre Chancen bei der Arbeitssuche verringerten und ihre Teilhabe an der Gesellschaft und ihre Rechte als Bürgerinnen und Bürger beschränkten; weist darauf hin, dass die Pandemie bereits bestehende sozioökonomische Schwierigkeiten und Herausforderungen von Menschen, die von Abhängigkeiten und psychischen Problemen betroffen waren, aber auch von Familien mit einem geringen Einkommen, Frauen, älteren Menschen, Kindern, Migranten, Geflüchteten, LGBTQIA+-Personen, Obdachlosen und Menschen mit Behinderungen verschärft hat; stellt fest, dass die Bedürfnisse sozial benachteiligter Gruppen während der Lockdowns nicht immer erfüllt wurden und dass die gewonnenen Erkenntnisse angemessen berücksichtigt werden müssen; weist darauf hin, dass Pflege- und Betreuungsdienste sowie soziale Dienste, einschließlich häuslicher und außerhäuslicher Pflege und Betreuung, nicht als kritische Infrastruktur erachtet wurden und die bedeutende Funktion sozioökonomischer Faktoren für Gesundheitsrisiken nicht anerkannt wurde;

431.  stellt fest, dass durch die Folgen des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie die ärmsten, am meisten benachteiligten und marginalisierten und am wenigsten geschützten Bevölkerungsgruppen unverhältnismäßig stark betroffen waren, darunter Menschen mit körperlichen und geistigen Behinderungen, Menschen mit chronischen Erkrankungen und Menschen mit psychischen Problemen sowie ältere Menschen, die bereits einen nur eingeschränkten oder gar keinen Zugang zur Grundhygiene oder zu einer notwendigen Behandlung hatten und aufgrund der Pandemie sogar noch schutzbedürftiger geworden sind;

432.  weist darauf hin, dass COVID-19 tragische Auswirkungen auf Langzeitpflegeeinrichtungen in Europa hatte, wobei in manchen Mitgliedstaaten mehr als 50 % der Todesfälle im Zusammenhang mit COVID-19 in Pflegeheimen auftraten; stellt mit Besorgnis fest, dass Patienten und Patientinnen in Pflegeheimen während der Höhepunkte der Pandemie keine Pflege erhielten, was zu alarmierenden Sterblichkeitsraten bei älteren Menschen geführt hat; stellt fest, dass Todesfälle bei älteren Menschen einen Großteil der COVID-19-Todesfälle ausmachten, und erinnert an die dramatische Situation, die viele von ihnen in Altersheimen und Langzeitpflegeeinrichtungen erlitten haben, welche durch Verzögerungen und Hindernisse für ihre Behandlung und Pflege entstand;

433.  stellt fest, dass die Pandemie aufgrund der mit ihr einhergehenden Isolation und geringeren Möglichkeiten für soziale Interaktion sowie der Aussetzung täglicher Aktivitäten erhebliche Auswirkungen auf ältere Menschen und Menschen mit Demenz hatte; stellt fest, dass dadurch auch Zeichen von Depression und Angstzuständen unter den älteren Menschen und ihren Pflegepersonen sowie finanzielle Schwierigkeiten für pflegende Angehörige verstärkt wurden; weist darauf hin, dass dies zum Fortschreiten mit Demenz verbundener Symptome beigetragen hat und dass Erwachsene mit Demenz und COVID-19 ernsthafte Schwierigkeiten bei dem Erhalten einer angemessenen medizinischen Pflege und Unterstützung hatten;

434.  stellt fest, dass die Pandemie Schwachstellen bei der Vorsorge von Pflegeheimen und Langzeitpflegeeinrichtungen für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit offenbart hat; weist darauf hin, dass viele Pflegeheime und Langzeitpflegeeinrichtungen während der Pandemie von einem Mangel an PPE, Testmaterial und Personal betroffen waren; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Pflegeheime und ihre Bewohner Zugang zur Gesundheitsversorgung haben, einschließlich ärztlicher Überweisungen, Schutzausrüstungen und -material, Personal und Fachwissen, die für die Reaktion auf Pandemien erforderlich sind; empfiehlt, das System regelmäßiger Inspektionen in Form von externen, unabhängigen Audits auszuweiten und spezielle Inspektionssysteme in Pflegeheimen während Zeiten der Isolation einzurichten;

435.  betont, dass die Pandemie und die restriktiven Maßnahmen zuvor bestehende Formen der Ungleichheit im Hinblick auf Fettleibigkeit und Stoffwechselgesundheit verschärft haben, mit einem allgemeinen Anstieg bei übermäßigem Körpergewicht, insbesondere unter Frauen, weniger gut ausgebildeten und bezahlten Menschen, Bewohnern der Gebiete in äußerster Randlage und psychiatrischen Patienten und Patientinnen; stellt fest, dass sich die Qualität der Ernährung von Menschen häufig verschlechtert hat und die physische Aktivität während der Schließungen von Sportanlagen und Spielplätzen abgenommen hat, was zu einer Zunahme an sitzendem Verhalten geführt hat;

436.  fordert die Mitgliedstaaten auf, in Betracht zu ziehen, bei Sportinfrastrukturen Programme zur Bewältigung von Notlagen einzuführen, um betriebliche Einschränkungen aufgrund unerwarteter Ereignisse wie einer Pandemie zu verhindern, sowie Leitlinien für die Sicherheit und Gefahrenabwehr einzuführen, um die Sicherheit der Nutzer von Sportinfrastrukturen sicherzustellen;

437.  stellt fest, dass obdachlose Personen mit Herausforderungen konfrontiert waren, sich vor einer Infektion zu schützen, was ihr Sterberisiko verstärkt hat, und dass Unterkünfte aufgrund einer kleineren Anzahl an Arbeitenden und Freiwilligen sowie aufgrund fehlender grundsätzlicher Leitlinien und fehlender finanzieller Unterstützung der Dienste nicht angemessen betrieben werden konnten;

438.  betont, dass bei der Reaktion auf gesundheitliche Notlagen ein menschenrechtsbasierter Ansatz verfolgt und die Sicherheit schutzbedürftiger und marginalisierter Gruppen sichergestellt werden muss, indem ihnen im Einklang mit der Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten der Zugang zur Gesundheitsversorgung garantiert wird, ohne dass ihre Freizügigkeit eingeschränkt wird;

439.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Patienten und Patientinnen während Pandemien und Gesundheitskrisen ganzheitliche und multidisziplinäre Palliativbehandlungen anzubieten; ersucht darum, dass in der gesamten Union die häusliche Palliativversorgung und die Hospizpflege verbessert werden; legt den Mitgliedstaaten nahe, die Anzahl von Palliativstationen in jeder Region auf ein Höchstmaß zu erhöhen und für eine ausreichende tragfähige Finanzierung sowie für gut ausgebildete Personalressourcen zu sorgen;

e) COVID-19 und das Aufkommen digitaler Technologien für Unternehmen und Arbeitnehmer: Risiken und Chancen

440.  stellt fest, dass die EU sich während der Pandemie auf neue Formen der Digitalisierung und des flexiblen Arbeitens hinbewegt hat; hebt hervor, dass eine angemessene Nutzung digitaler Werkzeuge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer von Vorteil sein kann, da sie eine größere Freiheit, Unabhängigkeit und Flexibilität ermöglicht, um die Arbeitszeit und die mit der Arbeit verbundenen Aufgaben besser zu organisieren, die für den Weg zur Arbeit aufgewendete Zeit zu verringern, Emissionen zu reduzieren und die Bewältigung persönlicher und familiärer Verpflichtungen zu erleichtern und somit eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben zu ermöglichen; stellt fest, dass die Bedürfnisse der Arbeitnehmer sehr verschieden sind, und betont daher, dass es wichtig ist, einen klaren Rahmen zu entwickeln, der zugleich die persönliche Flexibilität fördert und die Arbeitnehmerrechte schützt;

441.  betont, dass die Digitalisierung der Arbeit nicht zu einer Verschlechterung der Arbeitnehmerrechte oder der Arbeitsbedingungen führen sollte; erkennt an, dass die Digitalisierung in der Arbeitswelt negative Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen haben kann, beispielsweise dann, wenn Arbeitnehmer länger arbeiten oder sich außerhalb der Arbeitszeit verfügbar halten müssen; betont daher, wie wichtig das Recht auf Nichterreichbarkeit ist; stellt fest, dass die Bedürfnisse der Arbeitnehmer sehr verschieden sind, und betont, dass es wichtig ist, einen klaren Rahmen zu entwickeln, der zugleich die persönliche Flexibilität fördert und die Arbeitnehmerrechte schützt; weist darauf hin, dass Frauen aufgrund ihrer Betreuungspflichten häufiger auf Telearbeit zurückgreifen, weshalb ein geschlechtersensibler europäischer Rahmen für Telearbeit von entscheidender Bedeutung ist; fordert die Kommission auf, Vorschläge vorzulegen, mit denen Standards für die Bedingungen der Telearbeit in der gesamten Europäischen Union festgelegt werden, um faire und angemessene Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen in der digitalen Wirtschaft sicherzustellen, hält aber gleichzeitig fest, dass die Festlegung der Arbeitsbedingungen weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt;

442.  stellt fest, dass die Digitalisierung in der Arbeitswelt auch ein Risiko für das Management und das Recht auf Privatsphäre mit sich bringt; betont, dass Änderungen der Arbeitsbedingungen stets mit Gewerkschaften und Arbeitnehmervertretungen ausgehandelt werden müssen, damit einvernehmliche Entscheidungen getroffen werden können; begrüßt in diesem Zusammenhang die Vereinbarung der Sozialpartner, Verhandlungen über rechtsverbindliche Maßnahmen zur Regulierung der Telearbeit aufzunehmen und das Recht auf Nichterreichbarkeit in ihr Arbeitsprogramm für den sozialen Dialog 2022-2024 aufzunehmen;

443.  weist darauf hin, dass Frauen aufgrund ihrer Betreuungsaufgaben mit einer größeren Wahrscheinlichkeit Telearbeit leisten; fordert, dass ein geschlechtssensibler europäischer Rahmen für Telearbeit aufgestellt wird, in dem auch die Geschlechterrollen im Lichte künftiger Krisen berücksichtigt werden und bei dem der Schwerpunkt eindeutig auf die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben gelegt wird; fordert, dass Telearbeit bei künftigen Pandemien so umgesetzt wird, dass der Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter sowie der Grundsatz der gemeinsamen Verantwortung zum Tragen kommen;

444.  betont, dass die ordnungsgemäße Nutzung digitaler Instrumente es ermöglicht hat, dass in bestimmten Berufen die Zahl derjenigen, die keine Anstellung finden können, gesunken ist;

f) Schlussfolgerungen

i) Unternehmen und Arbeitnehmer

445.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Schritte zu ergreifen, um die soziale Marktwirtschaft Europas, die resilient ist, schnell auf Krisen reagiert und eine wirklich unternehmensfreundliche Umgebung fördert, zu schützen, mit einem verbesserten Zugang zu Kapital, einer zunehmenden Vereinfachung von Verfahren und weniger Bürokratie für europäische Unternehmen, insbesondere KMU, damit sie schnell reagieren können, die Innovation im Unternehmen fortsetzen und das Unternehmertum fördern können, und zugleich die Arbeitnehmerrechte innerhalb der Grenzen der EU zu schützen und durchzusetzen;

446.  betont, dass Unternehmen im Tourismussektor von zusätzlichen Schulungen und Weiterentwicklungsmaßnahmen, Digitalisierung und einem nachhaltigeren Geschäftsmodell profitieren sollten, damit sie im Falle einer erneuten Gesundheits- oder anderen Krise widerstandsfähiger und besser vorbereitet sind; betont, dass die Rechte von Fahrgästen und Verbrauchern während der Pandemie von Reiseveranstaltern, Verkehrsunternehmen und Online-Buchungsvermittlern in großem Maße verletzt wurden;

447.  betont, dass es notwendig ist, die Sozialschutzpolitik der EU und der Mitgliedstaaten stärker zu unterstützen und dabei das Subsidiaritätsprinzip zu achten und die Europäische Säule sozialer Rechte und die beschäftigungspolitischen Leitlinien einzuhalten, damit niemand zurückgelassen wird; betont ferner, dass es notwendig ist, einen gleichberechtigten und wirksamen Zugang zu angemessenem Sozialschutz zu erreichen und so den gleichberechtigen und fairen Zugang zu hochwertiger Gesundheitsversorgung zu garantieren, die Bemühungen zum Erreichen höherer Beschäftigungszahlen in hochwertigen Arbeitsstellen zu verstärken und zugleich die Ungleichheit und das Geschlechtergefälle in Bezug auf Bezahlung und Leistungen zu verringern, wodurch der soziale Dialog weiter verstärkt, die digitale Kluft geschlossen und prekären Beschäftigungsverhältnissen und nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit in der Pflege vorgebeugt wird;

448.  fordert einen widerstandsfähigeren Arbeitsmarkt mit einem verstärkten sozialen Dialog und Sozialpartnern, die auf hoher Ebene an politischen Krisengremien teilnehmen könnten; betont die Notwendigkeit gleicher und gerechterer Arbeitsbedingungen für alle Arbeitnehmer in der gesamten EU, einschließlich der am stärksten gefährdeten Arbeitnehmer, insbesondere in Krisenzeiten;

449.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Binnenmarkt und insbesondere die Bewegungsfreiheit (von Menschen, Waren und Dienstleistungen) in zukünftigen Pandemien zu unterstützen, zu stärken und zu schützen und dabei stets Bedenken rund um die öffentliche Gesundheit sowie der epidemischen Situation Rechnung zu tragen, die Belastung der Dokumentation und Rechtsvorschriften zu minimieren und dadurch die Integrität des Binnenmarktes zu wahren; betont, dass Regeln und Leitlinien zu Reisen und der Erkennung von Krankheiten zwischen den Mitgliedstaaten harmonisiert werden müssen, wobei die Bedürfnisse von KMU zu berücksichtigen sind; weist darauf hin, dass der freie Warenverkehr für gut funktionierende Wertschöpfungsketten, insbesondere für Impfstoffe und andere medizinische Gegenmaßnahmen, von grundlegender Bedeutung ist;

450.  betont, dass das Instrument zur Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) dazu beiträgt, Arbeitsplätze zu sichern, wie es ähnliche Programme in Europa in der Form einmaliger wirtschaftlicher und sozialer Solidaritätsmaßnahmen tun, und betont zugleich, dass solche Programme auf Darlehen basieren sollten und nur im Falle schwerer externer finanzieller oder wirtschaftlicher Schocks aktiviert werden sollten;

451.  stellt fest, dass die Kommission empfohlen hat, dass die Mitgliedstaaten COVID-19 in bestimmten Branchen während einer Pandemie als Berufskrankheit anerkennen;

452.  stellt fest, dass die Zusammenarbeit der EU während der Pandemie zwar manche Startschwierigkeiten hatte, die verlorene Zeit durch mehrere Schlüsselinitiativen jedoch schnell wett gemacht wurde; stellt fest, dass der freie Warenverkehr und die Freizügigkeit von kritischem Personal in der Gesundheitsbranche durch die Einrichtung grüner Korridore ermöglicht wurde; stellt fest, dass die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) eine wichtige Rolle in der Bereitstellung von Leitlinien und Informationen über COVID-19-Präventionsmaßnahmen für Unternehmen gespielt hat, während das QR-Code-basierte COVID-19-Zertifikat gezeigt hat, dass die EU in der Lage war, ein gemeinsames digitales Zertifikat zum Nutzen der Verwaltungen, Unternehmen und der Öffentlichkeit zu erstellen;

453.  empfiehlt, dass Ausgangsbeschränkungen oder andere drastische Sicherheitsmaßnahmen in allen verschiedenen Phasen eines auftretenden Notfalls in Absprache mit Behörden auf lokaler und regionaler Ebene, Wirtschafts- und Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft sowie einschlägigen Organisationen im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ergriffen werden sollten, wobei die Pflicht und die Zuständigkeit der öffentlichen Behörden zum Ergreifen von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Menschen zu achten ist; betont, dass sich Maßnahmen auf das beschränken sollten, was erforderlich und gerechtfertigt ist;

454.  hebt hervor, dass die EU-Mitgliedstaaten die kritische Rolle, die KMU in ihren Volkswirtschaften spielten, erkannt und verschiedene Maßnahmen umgesetzt haben, um ihre Stellung während der Pandemie zu stärken; kommt zu dem Schluss, dass Maßnahmen weiterhin gefördert werden sollten, damit sie zum Erhalt von Arbeitsplätzen in KMU gegebenenfalls durch Unterstützungssysteme, zu einer angemessenen Einkommensstützung, zur Weiterbildung und Umschulung von Arbeitnehmern, zu Bildung und lebenslangem Lernen und zur verstärkten Unterstützung der am stärksten betroffenen selbstständigen Branchen beitragen können;

455.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität durch den rechtzeitigen und wirksamen Einsatz von Mitteln umfassend zu nutzen, die auf der Idee eines besseren Wiederaufbaus im Hinblick auf die Stärkung sozialer Investitionen, die Stärkung von Forschung und Innovation und die Ankurbelung der Wirtschaft durch ehrgeizige Reformen und Investitionen basiert, und dabei insbesondere einen Schwerpunkt auf den grünen und den digitalen Wandel zu legen, um die EU sozial widerstandsfähiger zu machen; ist ferner der Ansicht, dass die Stärkung unserer öffentlichen Gesundheitssysteme und die Bekämpfung von Ungleichheiten im Gesundheitsbereich unter Berücksichtigung der demografischen Veränderungen die dritte Säule dieses Wandels bilden sollten;

456.  ist der Ansicht, dass die EU danach streben sollte, die Solidarität und Koordination zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Wirtschaft sicherzustellen, um die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken, wobei sie zugleich soziale und klimapolitische Ziele verfolgen sollte, und die Fragmentierung des Binnenmarktes zu verhindern;

457.  empfiehlt, die Unterstützung der Sozialfürsorge und des Gesundheitswesens in künftige Bemühungen im Bereich der Pandemievorsorge einzubeziehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, in Absprache mit allen einschlägigen Interessenträgern Vorsorgepläne für künftige Gesundheitskrisen im Rahmen ihrer nationalen Strategien für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu auszuarbeiten; betont, dass wirksame Mechanismen eingerichtet werden müssen, um diese Pläne auf Ebene der Union zu koordinieren, wobei der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Pandemiekontext Rechnung zu tragen ist; ist der Auffassung, dass der Schutz und die Förderung der psychischen Gesundheit feste Bestandteile solcher Vorsorgepläne im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Hinblick auf künftige Gesundheitskrisen sein sollten;

458.  betont, dass spezifische Maßnahmen und Strategien auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssen, um Angehörige der Gesundheitsberufe und anderer systemrelevanter Berufe zu schützen und zu unterstützen, unter anderem durch angemessene und ausreichende Ressourcen;

ii) Frauen

459.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, geschlechtsspezifische Gewalt in allen ihren Formen und alle ihre Auftreten zu bekämpfen, sowohl innerhalb als auch außerhalb der Familie oder am Arbeitsplatz; begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, fordert jedoch, dass ihr Inhalt verbessert wird, um alle Opfer besser zu schützen, insbesondere diejenigen, die von mehreren Formen von Diskriminierung bedroht sind;

460.  fordert, dass typische Arbeitsbereiche, in denen überwiegend Frauen tätig sind, neu beurteilt und bewertet werden und dass bereichsübergreifende geschlechtsneutrale Werkzeuge zur Beschäftigungsbewertung entwickelt und angewandt werden, damit Arbeit, die überwiegend von Frauen ausgeübt wird, besser bewertet und gerechter bezahlt werden kann und eine gleiche Bezahlung für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichergestellt werden kann;

461.  empfiehlt, dass die Entwicklung digitaler Lösungen gefördert werden sollte, die auf einfachere und sicherere Weise Unterstützung bieten; fordert die Ergreifung wirtschaftlicher, sozialer und finanzieller Unterstützungsmaßnahmen für Frauen, die sich aufgrund von Gewalt von ihrem Partner trennen und keine finanzielle Unterstützung haben; empfiehlt, dass Dienste zur Unterstützung von Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt in Zukunft als wesentliche Dienste definiert werden;

462.  ist der Ansicht, dass die Zusammenarbeit zwischen Ländern verstärkt werden sollte, während die Betreuung dezentralisiert werden sollte, um isolierte Bevölkerungsgruppen besser zu erreichen; ist der Überzeugung, dass lokale Gemeinschaften, die Funktion von Frauen und die weitere Förderung der Gleichstellung der Geschlechter im Mittelpunkt der Lösungen stehen müssen; ist der Ansicht, dass die Förderung von Innovation und Digitalisierung im Gesundheitswesen, insbesondere in Gebieten, in denen die Bereitstellung von Gesundheitsdiensten mangelhaft ist oder hinterherhinkt, der Schlüssel ist, da das Gesundheitswesen auf das Fachwissen von Organisationen der Zivilgesellschaft angewiesen ist(57);

463.  fordert die Kommission auf, alle Formen der sexuellen Ausbeutung auf harmonisierte Weise zu kriminalisieren, damit ein ähnliches Schutzniveau für alle Frauen in der EU unabhängig von ihrem Wohnort bereitgestellt wird; unterstützt die Einbindung einer Definition der sexuellen Gewalt in die Richtlinie, die umfassender ist als die Definition von Vergewaltigung, und eine Definition der sexuellen Belästigung im Einklang mit den bestehenden EU-Richtlinien zur Bekämpfung von Diskriminierung und mit den Standards des Übereinkommens von Istanbul;

464.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen im Hinblick auf die Berücksichtigung der Geschlechterperspektive in der gesamten EU-Politik und den nationalen Aufbauplänen zu verstärken; hebt hervor, dass die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung in Krisensituation von entscheidender Bedeutung ist, um sicherzustellen, dass die unterschiedlichen Erfahrungen von Frauen und Männern erkannt und thematisiert werden;

465.  hebt hervor, dass Schulungen wichtig sind, um dem Personal das Wissen zur wirksamen Umsetzung der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung zu vermitteln; betont, dass die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung auch Teil einer Politik sein sollte, die darauf abzielt, das Geschlechtergleichgewicht in den Bereichen Wissenschaft, Technologie, Ingenieurwesen und Mathematik sowie Forschung und Innovation zu verbessern; ist besorgt angesichts des hohen Anteils von Pflege- und Betreuungspersonen – in den meisten Fällen Frauen –, die nur den Mindestlohn oder einen unter dem Mindestlohn liegenden Lohn erhalten, und ist davon überzeugt, dass EU-Maßnahmen die Gleichstellung der Geschlechter im Pflege- und Betreuungssektor und auch allgemein auf dem Arbeitsmarkt fördern sollten;

iii) Junge Menschen und Kinder

466.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Verwendung der Mittel der Aufbau- und Resilienzfazilität und ihre Funktion für Unterstützungsmaßnahmen für Kinder, junge Menschen und junge Familien genau zu überwachen; ist der Ansicht, dass Investitionen in Ausgleichsmaßnahmen getätigt werden sollten, wobei der Schwerpunkt auf Personen mit einem niedrigen sozioökonomischen Status und Kinder aus benachteiligten Gruppen gelegt werden sollte, in Programme zur Verhinderung und Bekämpfung von Lerndefiziten, faktengestützte Bildung, die Anpassung von Lehrplänen, einschließlich an den grünen und digitalen Wandel, sowie Investition in Technologie, Schulinfrastruktur und die berufliche Entwicklung von Lehrkräften; ist der Überzeugung, dass im Einklang mit der EU-Kinderrechtsstrategie und der Europäischen Garantie für Kinder mehr EU-Finanzmittel für Forschung, Bildung und Kultur notwendig sind; weist darauf hin, dass Letztere auch genutzt werden sollten, um die schlimmsten Auswirkungen der Kinderarmut abzumildern, die durch die COVID-19-Pandemie verursacht und durch die derzeitige Krise der Lebenshaltung noch verschärft wurden;

467.  fordert die Kommission auf, mehr Informationen über die Auswirkungen der Pandemie auf die Rechte von Kindern, etwa das Recht auf Gesundheit, die Effekte der quarantänebedingten sozialen Isolation auf die psychosoziale Entwicklung, die Förderung von Kindern im Hinblick auf ihre Rechte und die Einbindung von Notfallmaßnahmen im Hinblick auf Kinder in die Politik und die Rechtsvorschriften einzuholen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, angemessene Mittel bereitzustellen, um solche Daten zu erhalten und zu analysieren;

468.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht auf, die Finanzierung für Forschung der EU zu Kindern und jungen Menschen im Allgemeinen und ihre Datenlage zu verbessern; betont, dass es notwendig ist, sich auf die Verbesserung der psychischen Gesundheit junger Menschen und Kinder nach der Pandemie zu konzentrieren, unter anderem durch Maßnahmen, die auf EU-Ebene in Form einer EU-Strategie für psychische Gesundheit verabschiedet werden;

469.  fordert die Mitgliedstaaten auf, klare Aktionspläne für Schulen dazu auszuarbeiten, wie gegen die Auswirkungen der Pandemie auf das Lernen und Lernergebnisse vorgegangen werden kann; empfiehlt, dass Schulen und andere Bildungseinrichtungen in zukünftigen Gesundheitskrisen geöffnet bleiben sollten, wenn es die epidemische Situation erlaubt, wobei die Gesundheit und Sicherheit von Schülern und Lehrkräften und der Schutz der öffentlichen Gesundheit stets zu berücksichtigen sind; fordert, dass die Bildungspolitik, wie auch kollektive und individuelle Kinderbetreuungslösungen, Teil der Notfallstrategie sind;

470.  stellt fest, dass der Übergang zum E-Learning während der COVID-19-Pandemie eine Reihe von Herausforderungen für Studierende, Lehrkräfte und Bildungseinrichtungen mit sich brachte, hauptsächlich aufgrund des ungleichen Zugangs zu Technologien und dem Internet, insbesondere für Schüler aus einkommensschwachen Familien oder in ländlichen Gebieten, was zu Unterschieden bei den Bildungsmöglichkeiten geführt hat; betont, dass E-Learning den Präsenzunterricht ergänzen kann; betont, dass Anstrengungen unternommen werden sollten, um die digitale Kompetenz auf allen Ebenen der Gesellschaft zu verbreiten, indem die ordnungsgemäße Nutzung von digitalen Instrumenten und Infrastrukturen ermöglicht wird, und dass die Digitalisierung der Schulen unterstützt und kontinuierlich vorangetrieben werden sollte; ist der Auffassung, dass bei Schwierigkeiten, so weit möglich, flexible Lösungen angeboten werden sollten;

471.  fordert die Mitgliedstaaten auf, digitale Kompetenz in die Lehrpläne aller Bildungseinrichtungen aufzunehmen und Lehrkräften und Erziehern die erforderliche Ausbildung und Ausstattung zur Verfügung zu stellen; bekräftigt die Bestimmung in der Garantie für Kinder, mit der den Mitgliedstaaten empfohlen wird, dafür zu sorgen, dass alle schulpflichtigen Kinder Zugang zu einem digitalen Gerät sowie zu Strom und einem guten Internet in ihren Wohnungen haben; ist der Ansicht, dass angemessene Maßnahmen eingeführt werden sollten, um allen Kindern und jungen Menschen die technologischen Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die sie benötigen, um im digitalen Zeitalter erfolgreich zu sein;

472.  hebt das Potenzial von Kunst und Kultur als Schlüsselkomponente der Reaktion auf Pandemien hervor, da Kunst- und Kulturorganisationen in der Lage sind, sich mit Fragen des Wohlergehens, der psychischen Gesundheit und der sozialen Unterstützung zu befassen, auch für Gruppen, die ansonsten schwer zu erreichen wären; weist darauf hin, dass Kunst und Kultur für die Entwicklung der individuellen Identität von Kindern und Jugendlichen, für ihre Bildung, einschließlich ihres Verständnisses der Gesellschaft, und für ihr allgemeines Wohlbefinden von grundlegender Bedeutung sind; ist besorgt über die negativen Auswirkungen, die die Schließung von Kulturstätten im Zusammenhang mit COVID-19 auf den Zugang zu Kunst und Kultur hatte; hebt in diesem Zusammenhang das Potenzial von Kunst und Kultur hervor, auf die psychische Gesundheit und das soziale Wohlergehen von Gruppen und Einzelpersonen, die sonst schwer zu erreichen sein könnten, einzugehen, und fordert eine stärkere Einbeziehung des Kunst- und Kultursektors in Notfallmaßnahmen;

473.  fordert die Mitgliedstaaten auf, keinen Pauschalansatz zu verfolgen, wenn besondere Maßnahmen erforderlich sind, Fachkräfte aus den Bereichen Gesundheit und Sicherheit, Schulen, Lehrkräfte, Jugendorganisationen und Jugendämter sowie Eltern zu konsultieren, um die Bedürfnisse verschiedener Altersgruppen, vulnerabler Gruppen und junger Menschen mit besonderen Bedürfnissen sowie benachteiligter und ausgegrenzter Gruppen angemessen zu berücksichtigen;

474.  empfiehlt, dass die Leitlinien von UNICEF zur Folgenabschätzung für Kinderrechte in der Politikgestaltung, in Rechtsvorschriften und in Notfallmaßnahmen angewendet werden sollten, um negative Auswirkungen auf Kinder zu verhindern;

475.  fordert die europäischen Institutionen auf, in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der Konferenz zur Zukunft Europas für alle Legislativvorschläge der EU eine Prüfung auf Eignung für junge Menschen durchzuführen;

476.  fordert die Mitgliedstaaten auf, kurzfristig zusätzliche Lernprogramme wie Sommerschulen oder zusätzliche Förderangebote durchzuführen, um die Lernlücken zu verringern und bestehende Lerndefizite zu beheben, insbesondere für Kinder aus finanziell schwächeren Haushalten;

iv) Ältere Menschen und schutzbedürftige/marginalisierte Gruppen

477.  begrüßt das Grünbuch zum Thema Altern, den Bericht über die Auswirkungen des demografischen Wandels und die Europäische Strategie für Pflege und Betreuung als erste Schritte für eine Gesamtstrategie der EU zur Bekämpfung der Alterung der Bevölkerung in Europa; betont, dass die EU und die Mitgliedstaaten dringend Maßnahmen ergreifen müssen, um den Gesundheits- und Pflegebedarf einer alternden europäischen Bevölkerung anzugehen, einschließlich der Bekämpfung nichtübertragbarer Krankheiten durch Förderung aktiven und gesunden Alterns im Einklang mit der Dekade für gesundes Altern der WHO;

478.  weist darauf hin, dass mit dem zunehmenden Potenzial für ein langes Leben auch die Bedeutung gesundheitsbezogener Verhaltensweisen in jedem Alter (auch im mittleren und höheren Alter) zunimmt; fordert daher die Erforschung der gesunden Langlebigkeit und Maßnahmen zur besseren Vorbeugung nichtübertragbarer Krankheiten, wobei für Verbesserungen beim Umgang und der Behandlung von nichtübertragbaren Krankheiten Sorge zu tragen ist, zur Verringerung der Auswirkungen übertragbarer Krankheiten, zur Berücksichtigung von und Reaktion auf Multimorbidität und Polypharmazie und um das Altern zu einer Chance statt zu einer Hürde zu machen;

479.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, in inklusive Online-Werkzeuge zu investieren und diese zu entwickeln, sich mit digitaler Armut zu befassen sowie insbesondere ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, junge Menschen und vulnerable Gruppen digital zu fördern, Online-Gesundheits- und Sozialdienste und -einrichtungen finanziell zu unterstützen und Unterstützungsmaßnahmen für Pflegepersonal zu entwickeln; betont, dass es wichtig ist, Maßnahmen umzusetzen, um einen gleichberechtigten Zugang zum Internet und zu digitalen Technologien in allen Mitgliedstaaten und für alle Untergruppen der Bevölkerung sicherzustellen;

480.  weist darauf hin, dass es ältere Menschen gibt, die Probleme damit haben, mit technologischen Instrumenten umzugehen, und dass die Digitalisierung es ihnen unmöglich macht, mit grundlegenden Diensten und Einrichtungen in Kontakt zu treten; betont daher, dass die Online-Gesundheitsfürsorge die persönliche Betreuung ergänzen und niemals ersetzen sollte, insbesondere was diese Menschen anbelangt, bei denen die digitale Kluft am offensichtlichsten ist; empfiehlt, dass analoge Wege bestehen sollten, um ältere Menschen zu versorgen und zu verhindern, dass sie sich aus der Gesellschaft ausgegrenzt fühlen;

481.  ist der Ansicht, dass es notwendig ist, innovative Lösungen, die während der Pandemie aufgekommen sind, wie neue Arbeitsmodelle, Digitalisierung und der Zugang für alle, weiterzuentwickeln; fordert die Umschulung und Weiterbildung älterer Arbeitnehmer;

482.  empfiehlt, dass die EU und die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass das Recht auf Langzeitpflege in ihre Sozialschutzsysteme integriert wird, und dass sie in einen Gesundheits- und Pflegeplan investieren, einschließlich Pflegeeinrichtungen, um den Bedürfnissen der wachsenden älteren Bevölkerung auf sozial gerechte Weise gerecht zu werden;

483.  fordert, dass alle Altersheime und anderen Sozial- und Gesundheitseinrichtungen über einen speziell auf ihren Fall und ihre Situation zugeschnittenen Notfallplan verfügen, in dem systematisch und nach einem Zeitplan ein Team für die Bewältigung von Infektionsnotfällen und -ausbrüchen festgelegt und überprüft wird, das sowohl Angehörige der Gesundheitsberufe als auch Personal des Heims selbst umfasst, und dass es in den Bereichen Notfall- und Krisenmanagement eine angemessene Schulung erhält; betont, dass Menschen in Pflegeeinrichtungen und ältere Menschen sozial und geistig aktiv bleiben müssen, beispielsweise indem es ihnen ermöglicht wird, weiterhin mit ihrer Familie zu interagieren, damit Isolation, Depression und Tod verhindert werden;

484.  empfiehlt den Mitgliedstaaten, die Risiken und den Nutzen der Einschränkung von körperlicher Betätigung sorgfältig evaluieren, bevor sie derlei Maßnahmen erlassen; ist der Ansicht, dass Regierungen während einer Gesundheitskrise Orientierungshilfen bieten und eine bessere Ernährung und physische Aktivität für die Menschen fördern sollten, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf marginalisierten und benachteiligten Gruppen liegt, um die Widerstandsfähigkeit der Bevölkerungen in den Mitgliedstaaten im Fall einer zukünftigen Pandemie zu stärken;

485.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, in einen behindertengerechten Vorsorgeprozess und eine behindertengerechte Krisenabwehr- und -reaktion zu investieren, da damit verheerende Auswirkungen zukünftiger Krisen antizpiert werden könnten; weist darauf hin, dass alle Mitgliedstaaten das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ratifiziert haben, und betont, dass Bereitschaftspläne und Pandemiemaßnahmen im Einklang mit diesem Übereinkommen stehen müssen;

486.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen, deren Schwerpunkt auf Chancengleichheit liegt, zu fördern, indem sie die Erhebung von Gleichstellungsdaten im Zusammenhang mit einer Pandemie zu einer Norm im öffentlichen Sektor machen; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, mit der Zivilgesellschaft bei der Erhebung und Analyse von Gleichstellungsdaten zusammenzuarbeiten;

487.  unterstreicht den Beitrag älterer Menschen zur Gesellschaft und betont, dass innovative Ideen sozialer Unterstützung zu ihrem Schutz beitragen können;

488.  fordert die Mitgliedstaaten auf, einen generationenübergreifenden Solidaritätsmechanismus einzurichten, um Einsamkeit zu bekämpfen, beispielsweise in Form eines Bürgerservices, mit dem ältere Menschen in die Lage versetzt werden, mit jüngeren Menschen in Kontakt zu treten;

4.Die EU und die Welt

a) Die EU und die Bewältigung der Pandemie auf globaler Ebene

i) Beziehungen zur WTO, WHO und den Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV)

489.  stellt fest, dass es trotz des immensen Wachstums im Handel mit Medizinprodukten bedeutende Ineffizienzen im Zugang zu persönlichen Schutzausrüstungen, medizinischer Behandlung und Diagnosen gab; stellt fest, dass am Höhepunkt der Pandemie der Wettbewerb zwischen Ländern und einschränkende Maßnahmen beim Zugang zu Medizinprodukten, persönlicher Schutzausrüstung, Untersuchungen und Impfungen zu Unterbrechungen bei der Produktion und höheren Preisen geführt haben;

490.  weist darauf hin, dass die starke Anfälligkeit in Verbindung mit einer unzureichenden Diversifizierung der Wirtschaft und eine hohe Abhängigkeit von Rohstoffausfuhren deutlich machen, dass die bestehenden Versorgungsketten so weit wie möglich verkürzt werden müssen;

491.  betont, dass die Pandemie die Anfälligkeit globaler Lieferketten und die Notwendigkeit hervorgehoben hat, regionale Wertschöpfungsketten aufzubauen und die regionale Integration zu fördern;

492.  stellt fest, dass während der Pandemie der Grundsatz der Solidarität nicht immer geachtet wurde und dass es in der Verantwortung der Mitgliedstaaten liegt, den Vertrieb medizinischer Produkte zu erleichtern, und dass die Funktion der WTO in dieser Hinsicht darin besteht, den internationalen Handel zu erleichtern, indem die internationale Zusammenarbeit bei der Regulierung gefördert wird, um die Wareneinfuhr zu fördern, und Ausfuhrverbote oder -beschränkungen abzubauen, die sich nachteilig auf den Zugang zu medizinischen Produkten auswirken;

493.  bedauert, dass die EU bei der persönlichen Schutzausrüstung von externen Quellen abhängig ist;

494.  hebt die Tatsache hervor, dass mehrere Faktoren den Zugang zu Impfstoffen weltweit eingeschränkt haben, und fordert die WTO erneut auf, umfassendere Maßnahmen zu ergreifen, um den freien Verkehr von Lieferketten und Impfstofflieferungen sicherzustellen, insbesondere im Hinblick auf Ausfuhrbeschränkungen; bedauert, dass viele Länder, darunter einige EU-Partner, protektionistische Maßnahmen in Form von Ausfuhrbeschränkungen ergriffen haben;

495.  fordert die EU auf, den Schwerpunkt auf offene strategische Autonomie sowie die Unterstützung der globalen Diversifizierung und der Widerstandsfähigkeit von Lieferketten zu legen, bei Bedarf die Produktion rückzuverlagern, wenn dies aufgrund hoher Abhängigkeiten zu Drittländern erforderlich ist, wobei ein offenes, regelbasiertes multilaterales Handelssystem im Mittelpunkt steht, um die weltweite Verfügbarkeit medizinischer Produkte sicherzustellen; fordert alle Länder auf, dem WTO-Übereinkommen über den Handel mit pharmazeutischen Erzeugnissen beizutreten, und fordert nachdrücklich, dessen Geltungsbereich auf alle Arzneimittel und Medizinprodukte auszuweiten; spricht sich dafür aus, dass europäische pharmazeutische KMU unterstützt werden, die zur Entwicklung eines vielfältigen Portfolios von Impfstoffen und folglich zur strategischen Autonomie der Union im Gesundheitswesen beitragen würden, und unterstreicht, dass die weltweite Reaktion im Gesundheitsbereich vom Grundsatz der Solidarität geleitet werden muss und Gesundheit als weltweites Kollektivgut zu betrachten ist und dass die EU mit multilateralen Akteuren in Entwicklungsländern Hand in Hand arbeiten sollte, um die Belastbarkeit und die Bereitschaft der Gesundheitssysteme für die am stärksten Gefährdeten zu verbessern;

496.  stellt fest, dass das Patentschutzsystem mit Anreizen für Unternehmen verbunden ist, in Innovation zu investieren und neue medizinische Hilfsmittel herzustellen, die im Dienste der Bürgerinnen und Bürger stehen sollten, und das öffentliche Interesse fördern; stellt gleichzeitig fest, dass die Ausschlusswirkung von Patenten zu einem begrenzten Marktangebot und einem eingeschränkten Zugang zu medizinischen und pharmazeutischen Erzeugnissen führen kann; betont, dass die Behörden in Krisenzeiten und zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und des Lebens der Menschen in der Lage sein sollten, in Bezug auf dieses System zu intervenieren und die erforderlichen Mittel zu nutzen, um allen Zugang zu Diagnostik, Vorbeugung, Behandlung und Pflege zu gewähren;

497.  Nimmt die Zusammenarbeit zwischen der EU und der WHO bei der Reaktion auf die Pandemie zur Kenntnis; betont, dass diese Zusammenarbeit durch einen koordinierteren, langfristigen Ansatz und ein stärkeres, gut finanziertes und unabhängiges System der Vereinten Nationen weiter verstärkt werden muss; weist insbesondere auf die wichtige Rolle hin, die das Europa-Büro der WHO bei der Überwachung und Bewertung von europäischen Gesundheitsprogrammen spielt; fordert die Europäische Union auf, eine strategischere, entschlossenere und wirksamere Rolle im Bereich der globalen Gesundheit zu übernehmen; betont, dass die EU die Rolle eines formellen Beobachters bei der WHO übernehmen muss;

498.  betont, dass die WHO und UNICEF die Länder vom Anfang bis zum Ende ihrer Impfstoffstrategie begleitet haben, bis hin zu den letzten Schritten der Lieferung; stellt jedoch fest, dass es Verzögerungen und Unsicherheit bei der Versorgung gab und dass sich die Situation erst verbesserte, als das weltweite Angebot die weltweite Nachfrage weitgehend deckte;

499.  betont, dass es notwendig ist, Schutzvorkehrungen für Wiederausfuhren einzuführen, um in einer gesundheitlichen Notlage den illegalen Handel zu verhindern und eine Ankurbelung bestehender Märkte zu vermeiden; bedauert, dass der Verkehr von Gesundheitsgütern während Pandemien in der EU und weltweit eingeschränkt wird und dass im Falle einer humanitären Notlage ein ursprünglich nicht in Betracht kommendes Land das Zielland sein kann;

500.  ist der Auffassung, dass eine multilaterale, unabhängige und global koordinierte Reaktion auf der Grundlage wissenschaftlicher Grundlagen und des Vorsorgeprinzips und unter Berücksichtigung der Rolle der regionalen Organe für den Aufbau der globalen Widerstandsfähigkeit gegen künftige Gesundheitskrisen von entscheidender Bedeutung ist und dass multilaterale Organisationen mehr Bedeutung haben müssen; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass multilaterale Organisationen, insbesondere innerhalb des Systems der Vereinten Nationen, gestärkt werden müssen, damit sie ihr Mandat erfüllen können;

501.  hebt hervor, dass das Konzept „Eine Gesundheit“ von grundlegender Bedeutung ist und für die WHO weiterhin von zentraler Bedeutung sein sollte, wenn es um den Umgang mit den globalen Herausforderungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit geht; betont, dass dies der Leitgrundsatz und der Bezugsrahmen für die öffentliche Politik in Bezug auf die Schnittstelle zwischen Tier und Mensch und das Vorgehen gegen antimikrobielle Resistenzen sein muss; stellt fest, dass das Gremium „Eine Gesundheit“ der WHO zwar bereits Empfehlungen abgegeben hat, dass diesen aber in konkreten Strategien, Maßnahmen und Regelungen auf EU-Ebene besser Rechnung getragen werden muss und dass sie auf nationaler und regionaler Ebene besser umgesetzt werden müssen; empfiehlt die Ausweitung der WHO, um Übertragungen im Rahmen der Forschung zu verhindern, indem Forschungsprogramme zu potenziell gefährlichen Krankheitserregern überwacht werden; fordert die EU auf, die Stärkung und den Ausbau der WHO im Wege einer Aufstockung ihres Gesamthaushalts und der Verstärkung ihrer Arbeit in Bezug auf potenzielle Expositionswege und die für die Übertragung von Zoonosen am stärksten gefährdeten Umfelder zu fördern; stellt fest, dass eine weltweite Zusammenarbeit bei der Überwachung und Regulierung des Handels mit Haustieren und Wildtieren erforderlich sein wird, um natürliche Übertragungen zu verhindern, und dass die WHO in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle spielen wird; empfiehlt der EU ferner, den Ausbau der WHO zu unterstützen, um Übertragungen im Rahmen der Forschung zu verhindern, indem die Biosicherheit und das Management biologischer Risiken durch nationale und internationale Forschungsprogramme, die sich mit der Sammlung, Erprobung und genetischen Manipulation potenziell gefährlicher Krankheitserreger befassen, überwacht wird;

502.  fordert, dass die Rolle der Parlamente in internationalen Diskussionen über die globale Gesundheit berücksichtigt wird, um die internationale Zusammenarbeit der EU im Gesundheitswesen zu stärken, die Achtung demokratischer Grundsätze sicherzustellen und die Legitimität dieser Diskussionen zu erhöhen, insbesondere durch einen Informationsaustausch auf internationaler Ebene, der alle Phasen von Bereitschaft bis Reaktion, einschließlich „Eine Gesundheit“ abdecken sollte;

ii) Funktion in Initiativen wie COVAX

503.  hebt die Tatsache hervor, dass die Fazilität COVID-19 Vaccines Global Access (COVAX) mit dem Ziel der Lieferung von Impfstoffen an Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen (LMIC) eingerichtet wurde, die hohen Erwartungen jedoch nicht erfüllt wurden, weil zahlreiche Verzögerungen auftraten und der Bedarf der Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen nicht gedeckt wurde; stellt fest, dass dies zur Folge hatte, dass Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen bilaterale Verträge mit Herstellern in einem stark von Wettbewerb gekennzeichneten Markt abschlossen, was zu unfairen Preisen und ungünstigen Haftungsklauseln führte; ist besorgt darüber, dass die COVAX-Fazilität keine transparenten Standards in Bezug auf ihre Vereinbarungen und Tätigkeiten teilte, was eine mangelnde öffentliche Kontrolle dieser Prozesse und Mitwirkung von Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen zur Folge hatte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, sich für Standards für Transparenz und Mitwirkung in neuen und aktuellen internationalen Plattformen in Bezug auf den Zugang zu Gesundheitstechnologien einzusetzen;

504.  nimmt zur Kenntnis, dass es bedeutende Anstrengungen von globalem Ausmaß zur Steigerung der Produktionskapazität gibt, die durch eine umfangreiche Verwendung öffentlicher Mittel unterstützt werden; begrüßt die Tatsache, dass die EU in dieser Angelegenheit zu einem Vorbild und einem Großinvestor geworden ist, und zwar sowohl in Form von Push-Investitionen (vor der Entwicklung) als auch in Form von Pull-Investitionen (Abnahmegarantien), die es ermöglichten, genügend Impfstoffe zu beschaffen; weist darauf hin, dass öffentliche Investitionen eine öffentliche Rendite in Bezug auf Erschwinglichkeit, Verfügbarkeit und Zugänglichkeit der Endprodukte bringen müssen, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dem Mangel an Produktionskapazitäten und Technologietransfers in Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen entgegenzuwirken und einen globalen Mechanismus zur Verbesserung der Produktionskapazitäten sowohl innerhalb der EU als auch weltweit einzurichten;

505.  hebt hervor, dass die öffentlich-private Zusammenarbeit während der Pandemie entscheidend war, um die Herausforderungen zu bewältigen und Impfstoffe bereitzustellen; weist darauf hin, dass sich die öffentlich-private Zusammenarbeit während der Gesundheitskrise strukturell von der Zusammenarbeit unter „normalen“ Umständen unterscheidet; weist darauf hin, dass die öffentliche Finanzierung in großem Umfang eine entscheidende Rolle im Entwicklungszyklus des Produkts (Impfstoffs) spielte, und zwar in Verbindung mit Abnahmegarantien vor der Genehmigung durch Regulierungsbehörden; betont, dass in einer Gesundheitskrise, in der viel mehr Dringlichkeit und Unsicherheit herrscht, die öffentliche Finanzierung eine noch größere Rolle spielt; stellt fest, dass dies nur dann funktionieren kann, wenn die globalen Rahmen gut ausgearbeitet sind und eine enge Koordinierung zwischen allen beteiligten Akteuren stattfindet;

iii) EU-Strategie für globale Gesundheit

506.  stellt fest, dass die COVID-19-Taskforce unter der Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU (GD GROW) der Kommission eine wichtige Rolle bei der Stärkung der offenen strategischen Autonomie und Widerstandsfähigkeit der EU angesichts der Pandemie gespielt hat, indem sie Forschung und Innovation unterstützt, die Lieferketten gestärkt und eine stärkere Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten gefördert hat;

507.  begrüßt, dass die Kommission eine neue globale Gesundheitsstrategie der EU mit dem Ziel angenommen hat, die globale Gesundheitssicherheit zu verbessern und gleichzeitig die Führungsrolle der EU zu stärken und die Verantwortung der EU für die Bewältigung globaler Herausforderungen und Ungleichheiten im Gesundheitsbereich zu bekräftigen;

508.  ist der Ansicht, dass die Wahrung der Einheit des EU-Binnenmarkts und die Nutzung seiner wirtschaftlichen und politischen Hebelwirkung durch die Entwicklung der externen Dimension der operativen Autonomie der EU durch den EU-weiten Ausfuhrgenehmigungsmechanismus ermöglicht wurde; erkennt jedoch an, dass medizinische Gegenmaßnahmen nicht gerecht verteilt wurden, was unter anderem zu einem deutlichen Kontrast zwischen den Impfraten in Ländern mit hohem Einkommen und Ländern mit niedrigem Einkommen beigetragen hat;

509.  ist der Ansicht, dass trotz des erheblichen Umfangs an öffentlichen Mitteln für Forschung und Entwicklung für die rasche Entwicklung von Impfstoffen die Produktionskapazitäten in der EU zu langsam ausgebaut wurden, um den Bedarf zu decken; Betont daher, dass der Austausch von geistigem Eigentum und Fachwissen innerhalb des Rechtsrahmens von entscheidender Bedeutung ist, um die groß angelegte Produktion und weltweite Verfügbarkeit medizinischer Gegenmaßnahmen sicherzustellen; weist gleichzeitig darauf hin, dass die Komplexität der Impfstoffherstellung und der Beschaffung der Rohstoffe und anderer für die Produktion erforderlicher Komponenten eine globale, nachhaltige und widerstandsfähige Lieferkette erfordert; ist der Auffassung, dass kein Land in seiner Impfstoffproduktion völlig autonom sein kann, was zu einer Situation führt, in der die EU Schwierigkeiten damit hatte, ihre Produktionskapazität an die hohe Nachfrage nach Impfstoffen anzupassen;

510.  fordert die Schaffung von Instrumenten, die es der Kommission ermöglichen, gegebenenfalls auf Gegenseitigkeit beruhende handelspolitische Maßnahmen durchzuführen (z. B. um dem „Defence Production Act“ entgegenzuwirken) und so ein ausgewogenes Kräfteverhältnis und Verhandlungsmöglichkeiten zu wahren;

511.  betont, dass die EU bei der weltweiten Reaktion und Solidarität eine wichtige Rolle gespielt hat und diese Aufgabe auch weiterhin übernehmen und dazu ihre Anstrengungen vermehren muss; ist der Auffassung, dass die EU auch weiterhin bei der Impfstoffsolidarität in der ganzen Welt die Führung übernehmen muss und weist erneut darauf hin, dass die Impfstoffsolidarität Teil des Konzepts „Eine Gesundheit“ der EU ist; fordert, dass die Mitgliedstaaten außerhalb von Pandemiezeiten der Planung koordinierter Anstrengungen in Bezug auf die Verteilung von Impfstoffen größere Aufmerksamkeit widmen;

512.  betont, dass die Welt in Zukunft wahrscheinlich mit neuen Epidemien und Pandemien konfrontiert sein wird und dass das Konzept „Eine Gesundheit“ der EU die aktive Beteiligung an der globalen Vorsorge beinhaltet, insbesondere im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele und Zielvorgaben des Grünen Deals, die Einhaltung des Umweltrechts der Union, die Förderung nachhaltiger Entwicklung, die dringende und notwendige Verringerung der CO2-Emissionen und den Verlust der biologischen Vielfalt, wobei es sich bei all diesen Aspekten um treibende Kräfte von Pandemien und anderen Gefahren für die öffentliche Gesundheit handelt, etwa von chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Bedrohungen und Zoonosen; außerdem umfasst das Konzept die Annahme von Maßnahmen, die zur Entwicklung neuartiger antimikrobiell wirkender Stoffe und deren Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit beitragen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Weltgemeinschaft beim Schutz intakter Ökosysteme und der Beendigung des kommerziellen Handels mit Wildtieren für den menschlichen Verzehr zu unterstützen;

513.  betont, dass sichergestellt werden muss, dass die Handelspolitik der EU zur Widerstandsfähigkeit und offenen strategischen Autonomie der EU beiträgt, unter anderem durch den Einsatz handelspolitischer Schutzinstrumente und des Werkzeugkasten für den gesamten Handel; betont, dass Handelsbeschränkungen in Krisenzeiten unter anderem für Entwicklungsländer und Nachbarländer negative Auswirkungen haben können; ist davon überzeugt, dass die Krisenvorsorge von entscheidender Bedeutung ist, um die negativen Auswirkungen von Unterbrechungen der Lieferketten in Krisenzeiten abzumildern; begrüßt unter diesem Aspekt den Vorschlag der Kommission für ein Notfallinstrument für den Binnenmarkt, das den freien Waren-, Dienstleistungs- und Personenverkehr sowie die Verfügbarkeit wesentlicher Güter und Dienstleistungen in künftigen Notlagen zum Nutzen der Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen in der gesamten EU aufrechterhält;

514.  fordert die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst angesichts der Wahrscheinlichkeit neuer Epidemien und Pandemien in der Zukunft und angesichts der Studien über den Ursprung der COVID-19-Pandemie auf, eine Abteilung für die Untersuchung und Überwachung der Strategien im Bereich der öffentlichen Gesundheit von Nicht-EU-Ländern und insbesondere von Ländern, bei denen eine erhebliche Gefahr einer grenzüberschreitenden Ausbreitung besteht, einzurichten;

iv) Globale Partnerschaften und Stiftungen

515.  nimmt die enge Zusammenarbeit zwischen der Coalition for Epidemic Preparedness Innovations (CEPI) und der Globalen Allianz für Impfstoffe und Immunisierung (Gavi) unter der Schirmherrschaft der WHO und der UNICEF zur Kenntnis, die zur Gründung von COVAX geführt hat, womit die Entwicklung und Herstellung von COVID-19-Impfstoffen beschleunigt werden und dafür Sorge getragen werden soll, dass diese weltweit und gerecht für alle zugänglich sind; betont, dass diese Initiativen dauerhaft unter dem Dach des Systems der Vereinten Nationen etabliert sein müssen, wobei sie an demokratische Kontrolle und Überwachung geknüpft sein müssen und die uneingeschränkte Transparenz ihrer Tätigkeiten sichergestellt werden muss;

516.  stellt fest, dass die GAVI die COVAX-Fazilität – den weltweiten Mechanismus der COVAX-Initiative zur Risikoteilung und Bündelung der Beschaffung – entwarf und leitete sowie für die Fazilität über Abnahmegarantien und den COVAX-Mechanismus zur Teilung von Impfdosen Impfstoff sicherte und die weltweite Beschaffung und Lieferung für die COVAX-Fazilität leitete; stellt fest, dass die CEPI rückzahlbare Darlehen verwendet hat, um Dosen für die COVAX-Einrichtungen zu sichern; hebt die Tatsache hervor, dass die CEPI zwar über einige Notfall-Finanzierungslösungen verfügte, sich aber hauptsächlich auf die Mittelbeschaffung stützen musste; betont, dass mit diesem System zwar positive Ergebnisse erzielt wurden, dass jedoch ausreichende Mittel für Organe und Institutionen der Vereinten Nationen bereitgestellt werden müssen, um sicherzustellen, dass sie sich bei der Erfüllung ihres Mandats nicht ausschließlich auf freiwillige Spenden stützen;

517.  begrüßt die Tatsache, dass der gleichberechtigte Zugang zu Impfstoffen die oberste Priorität globaler Stiftungen, einschließlich der CEPI und der Gavi, ist und dass die CEPI den Grundsatz des Gewinnverbots für Impfstoffe, die für Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen bestimmt sind, in die Praxis umgesetzt hat; Bedauert jedoch, dass die meisten Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen deutlich niedrigere Immunisierungsquoten aufweisen als Länder mit hohem Einkommen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich für Transparenz- und Mitwirkungsstandards in internationalen Plattformen einzusetzen und ihre Zugangspolitik und -bedingungen zu aktualisieren, um die Versorgung der Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen zu optimieren;

518.  ist der Auffassung, dass Spenden von Impfdosen zwar zu begrüßen sind, aber sorgfältig geplant werden müssen, damit sie einen optimalen Beitrag zu den Bedürfnissen, Möglichkeiten und Anforderungen der Impfstrategien der Empfänger leisten; betont, dass die Union auch Maßnahmen ergreifen sollte, die darauf abzielen, die anhaltende Wirksamkeit der Impfstoffe sicherzustellen, die Fähigkeit der nationalen öffentlichen Gesundheitssysteme zur Bereitstellung von Dosen zu unterstützen, die Nutzung von Impfstoffen zu erhöhen und Fehlinformationen entgegenzuwirken, die Impfskepsis schüren;

519.  ist der Ansicht, dass die nachhaltige Entwicklung, Herstellung und Lieferung von Impfstoffen auf robuste und transparente Lieferketten angewiesen sind; betont in diesem Zusammenhang, dass einer breiteren Verteilung der Produktionskapazitäten in der Welt große Bedeutung zukommt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Steigerung der lokalen und regionalen Produktion von Impfstoffen finanziell zu unterstützen und den Transfer von Wissen und Technologien und anderen wichtigen Gesundheitsprodukten in Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen zu fördern;

520.  fordert die Schaffung einer weltweit ausgewogen verteilten Produktionskapazität, die in der Lage wäre, sich rasch an die Herstellung jedes erforderlichen Impfstoffs anzupassen; unterstützt die Bemühungen des von der WHO unterstützten Technologietransferzentrums für Messenger-Ribonukelinsäure(mRNA)-Impfstoffe und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, derartige Initiativen weiterhin zu unterstützen; erachtet die jüngsten Zusagen der EU, die Gesundheitssouveränität in Afrika zu unterstützen, und ihre 1 Mrd. EUR schweren Investitionen in Produktionskapazitäten auf diesem Kontinent als wichtige Schritte; stellt jedoch fest, dass es den Vereinbarungen an Klarheit in Bezug auf Technologie- und Wissenstransfer, einschließlich des Transfers von IP- und Testdaten, mangelt; fordert die weitere Stärkung der Zusammenarbeit zwischen der EMA und der Agentur für afrikanische Arzneimittel, die internationale Angleichung der Rechtsvorschriften durch die Internationale Koalition der Arzneimittelregulierungsbehörden und die enge Einbeziehung der WHO;

v) Überprüfung der internationalen Gesundheitsvorschriften und des Pandemievertrags

521.  betont, dass die Reaktion auf COVID-19 ganzheitlich sein muss, und dass sie sich nicht ausschließlich auf die Gesundheit konzentrieren kann, sondern auch soziale und wirtschaftliche Überlegungen auf globaler Ebene berücksichtigen muss; stellt fest, dass eine wirksame Prävention, Vorsorge und Reaktion in Zusammenhang mit Pandemien von einem transparenten und zeitnahen Austausch von Informationen, Daten und anderen Elementen auf allen Ebenen abhängt; fordert eine verstärkte Koordinierung in den Bereichen Vorbeugung, Abwehrbereitschaft und Reaktion, einschließlich bei der Verteilung von Impfstoffen;

522.  fordert die Bewertung der derzeitigen globalen Governance-Rahmen im Gesundheitswesen und begrüßt in diesem Zusammenhang die Verhandlungen über den Pandemievertrag; fordert, dass gleichzeitig die Verpflichtungen und die Durchsetzbarkeit der IGV gestärkt und die Lücken (etwa mit Blick auf Finanzierung, Gerechtigkeit und globale Leitung) durch den neuen Pandemievertrag oder ein anderes internationales Rechtsinstrument angegangen werden; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Einbeziehung der Prävention von Pandemien in den Vertrag zu garantieren und sicherzustellen, dass die wirksame Beteiligung der Zivilgesellschaft und von Wissenschaftlern an den Verhandlungen Vorrang hat;

523.  begrüßt die führende Rolle der EU bei den Diskussionen über den Pandemievertrag; stellt fest, dass der Pandemievertrag das Potenzial hat, die Art und Weise zu verändern, wie das globale Arzneimittelgeschäft in Krisenzeiten operiert; ist der Auffassung, dass die Ziele dieses rechtsverbindlichen Vertrags darin bestehen sollten, den Ansatz „Eine Gesundheit“ zu fördern und zu integrieren, die Widerstandsfähigkeit unserer Gesundheitssysteme zu stärken, künftige Pandemien zu verhindern und Vorbereitungen zu deren Abwehr zu treffen, für eine koordinierte und einheitliche Reaktion auf Krisen Sorge zu tragen, einen universellen und gerechten Zugang zu Tests, Arzneimitteln und Impfstoffen sicherzustellen, Fehlinformationen, die Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit stark untergraben, wirksam zu bekämpfen, Innovationen zur Reaktion auf globale Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit und zur Erleichterung widerstandsfähiger globaler Lieferketten zu fördern und zu entwickeln;

524.  weist darauf hin, dass Strenge, Abrechenbarkeit und Transparenz in Bezug auf internationale Gesundheitsvorschriften eine Voraussetzung für die Koordinierung auf globaler Ebene sind; hebt hervor, dass die Initiative für einen raschen Zugang zu COVID-19-Instrumenten (Access to COVID-19 Tools Accelerator, ACT-A) gezeigt hat, dass die internationale Zusammenarbeit wichtig ist, da sie eine schnelle Reaktion und ein noch nie dagewesenes Maß an Koordination zwischen den globalen Gesundheitsorganisationen zur Bekämpfung der Pandemie ermöglicht hat; betont, dass es wichtig ist, Bewertungen vorzunehmen und Lehren aus dieser Initiative zu ziehen; stellt fest, dass es zur Verbesserung der Zugänglichkeit von Arzneimitteln in Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen erforderlich ist, die Regulierungs- und Fertigungskapazitäten zu verbessern und Technologietransfers und -schulungen zu erleichtern, und würdigt Team Europe-Initiativen, die zu diesen Zielen beigetragen haben;

vi) Recht des geistigen Eigentums im Kontext der internationalen Beziehungen

525.  ist der Ansicht, dass Europa eine konstruktive Lösung für den Schutz des geistigen Eigentums finden muss, die angemessene Sicherheit und Anreize für Investitionen in Forschung und Entwicklung bietet und Lizenzvereinbarungen umfassen sollte, damit die Produktion ausgeweitet werden kann; erkennt an, dass seit langem Bedenken hinsichtlich der Rechte des geistigen Eigentums und des Zugangs zu erschwinglichen Arzneimitteln in Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen und zunehmend auch in Ländern mit hohem Einkommen bestehen; hebt die in der Erklärung von Doha bestätigten Flexibilitätsregelungen im Rahmen des WTO-Übereinkommens zu handelsbezogenen Aspekten der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) als legitime politische Maßnahmen hervor, die Regierungen nutzen können, um die öffentliche Gesundheit zu schützen und zu fördern, indem sie die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums einschränken und entsprechende Schutzmechanismen vorsehen; fordert die Entwickler medizinischer Produkte auf, ihr geistiges Eigentum, ihr Wissen und ihr Know-how in Zeiten von Pandemien, Epidemien und Endemien im Rahmen globaler Initiativen wie dem COVID-19-Technologiezugangspool (C-TAP) der WHO weiterzugeben; würdigt die Bemühungen der WHO, dieses Instrument als zentrale Anlaufstelle für die Entwicklung, Lizenzierung und Herstellung von Gesundheitstechnologien einzurichten; begrüßt, dass die Mitgliedstaaten diese Initiative unterstützen, und fordert die EU auf, die Privatwirtschaft anzuregen, einen Beitrag dazu zu leisten; betont, dass die Aufhebung der Hindernisse für geistiges Eigentum allein das Problem des Zugangs nicht lösen wird, dass Patente ohne Technologietransfer und angemessenes industrielles Know-how nutzlos sind und dass Ausfuhrbeschränkungen und der Zugang zu Rohstoffen Hindernisse für die Produktion von medizinischen Produkten darstellten; betont jedoch, dass der Austausch von geistigem Eigentum und Fachwissen innerhalb des Rechtsrahmens von entscheidender Bedeutung ist, um die groß angelegte Produktion und weltweite Verfügbarkeit medizinischer Gegenmaßnahmen während Pandemien, Epidemien und Endemien sicherzustellen;

526.  betont, dass durch die Zwangslizenzierung nicht sichergestellt wird, dass Dritthersteller in Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen Arzneimittel oder Ausrüstung herstellen können, da auch Investitionen in regionale und lokale Kapazitäten und Infrastrukturen erforderlich sind; nimmt zur Kenntnis, dass das Team Europa in dieser Hinsicht mit afrikanischen Ländern zusammenarbeitet; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass innovative Impfstoffe, Behandlungen und Diagnostika für neue, verbreitete oder vernachlässigte Infektionskrankheiten und nicht übertragbare Krankheiten vonnöten sind, und betont, dass Mittel aus dem Programm Horizont Europa und der Zusammenarbeit zwischen der EU und Afrika für globale Gesundheit im Rahmen der Partnerschaft Europas und der Entwicklungsländer im Bereich klinischer Studien (Global Health European and Developing Countries Clinical Trials Partnership, Global Health EDCTP3) das Potenzial haben, Forschung und Kapazitätsaufbau voranzutreiben und das Regelungsumfeld in Subsahara-Afrika zu stärken; stellt fest, dass diese Partnerschaften mit der Pharmaindustrie zusammenarbeiten und dass angesichts der aktuellen Herausforderungen und künftiger Pandemien günstige Rahmenbedingungen für die weitere Entwicklung und Verbesserung von Impfstoffen und Medikamenten erforderlich sind;

527.  weist darauf hin, dass die Mitglieder, die zu den Industrieländern zählen, gemäß Artikel 66 Absatz 2 des TRIPS-Übereinkommens verpflichtet sind, Anreize für Unternehmen und Einrichtungen in ihrem Hoheitsgebiet zu schaffen, um den Technologietransfer in die Mitgliedsländer, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören, zu fördern und zu unterstützen, damit diese eine solide und lebensfähige technologische Basis schaffen können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dieser Anforderung vorrangig nachzukommen; bekräftigt die Unterstützung des Europäischen Parlaments für die Aussetzung des TRIPS-Übereinkommens (IP/C/W/669), wie sie ursprünglich von der WTO vorgeschlagen wurde(58); fordert die Kommission auf, mit anderen WTO-Mitgliedern zusammenzuarbeiten, um den TRIPS-Beschluss der 12. Ministerkonferenz auf Therapeutika und Diagnostika auszuweiten;

528.  stellt fest, dass viele Länder, insbesondere Entwicklungsländer, mit Schwierigkeiten bei der Nutzung der im TRIPS-Übereinkommen, vor allem in Artikel 31a, vorgesehenen Flexibilitätsmöglichkeiten konfrontiert sind;

529.  erinnert daran, dass sich die EU zu diesem Zweck aktiv an textbasierten Verhandlungen über eine vorübergehende Aussetzung des TRIPS-Übereinkommens beteiligen sollte;

530.  fordert die EU in diesem Zusammenhang auf, die Gewährung einer vorübergehenden Aussetzung bestimmter Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens für COVID-19 zu unterstützen, um den rechtzeitigen weltweiten Zugang zu erschwinglichen COVID-19-Impfstoffen, Therapeutika und Diagnostika zu verbessern, indem globale Produktions- und Versorgungsengpässe angegangen werden;

531.  fordert die Einsetzung eines neuen ständigen Ausschusses für Handel und Gesundheit auf der 12. Ministerkonferenz, damit Regierungen dabei unterstützt werden, aktuelle Ausnahmen und Flexibilitätsmöglichkeiten im internationalen Handelsrecht umzusetzen, und die Grundlage für eine Handelssäule für die Verhandlungen über einen künftigen internationalen Vertrag über Pandemiebekämpfung geschaffen wird;

532.  betont, dass Afrika unterstützt werden muss, damit Afrika für Afrika produzieren kann und so weniger abhängig von anderen Teilen der Welt wird;

b) Die Rolle der EU beim Zugang zu Impfstoffen

i) Bereitstellung und Überwachung des gerechten Zugangs zu Impfstoffen und medizinischen Produkten für Drittländer

533.  stellt fest, dass die Länder eine globale Notsituation nicht allein bekämpfen können und die internationale Zusammenarbeit und Koordinierung, insbesondere im Rahmen von multilateralen Organisationen wie den VN, entscheidend ist; weist in diesem Zusammenhang insbesondere auf den wichtigen Beitrag hin, den die Entdeckung der Omikron-Variante zum weltweiten Kampf gegen COVID-19 geleistet hat; stellt fest, dass auf dem Höhepunkt der Pandemie der Wettbewerb und die restriktiven Maßnahmen zwischen den Ländern in Bezug auf den Zugang zu Medizinprodukten, persönlichen Schutzausrüstungen, Screenings und Impfstoffen dazu geführt haben, dass die Produktion gestört und die Preise erhöht wurden, und dass es daher unerlässlich ist, dass Länder, die diese Medizinprodukte herstellen, den politischen Willen haben, die Regierungen zu ermutigen, gemeinsam sicherzustellen, dass die Lieferketten offen bleiben;

534.  ist der Ansicht, dass die Gesundheit ein geopolitischer strategischer Wert und ein Menschenrecht ist und dass Europa das Potenzial hat, in diesem Bereich weltweit führend zu sein; fordert die EU und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, auf der Grundlage eines auf Rechten basierenden ethischen Ansatzes auf Pandemien zu reagieren und den Schutz medizinischer Einrichtungen im Konfliktfall zu respektieren (S/RES/2286) und die Bewegungsfreiheit nicht einzuschränken (Siracusa-Prinzipien); fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, sicherstellen, dass unabhängige Akteure der humanitären Hilfe Zugang zu Instrumenten wie dem humanitären Puffer haben, um denjenigen zu helfen, die ausgeschlossen sind oder die von den Regierungen nicht erreicht werden können, beispielsweise in Konfliktsituationen;

535.  fordert Europa nachdrücklich auf, die Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit eigenständig und in Abstimmung mit seinen traditionellen Verbündeten durch gegenseitige Unterstützung sicherzustellen;

536.  stellt fest, dass viele Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen in der ganzen Welt aufgrund mehrerer Faktoren, darunter mangelnde Lieferungen, Schwierigkeiten hatten, medizinisches Material wie Arzneimittel, Schutzausrüstungen oder Impfstoffdosen zu erhalten, insbesondere zu Beginn der Krise;

537.  betont, dass die EU eine wichtige Rolle bei der weltweiten Impfung spielte, da sie drei der ersten vier sicheren und wirksamen Impfstoffe herstellte und der erste Hersteller und Ausführer von mRNA-Impfstoffen war; betont, dass dies ohne die ambitionierte öffentliche Finanzierung nicht möglich gewesen wäre, und weist darauf hin, dass daraus für private Akteure eine Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit resultiert;

538.  ist der Auffassung, dass die EU im Verhältnis zum Bedarf über ein Übermaß an Impfstoffen verfügt, das ausreicht, um sie im Falle eines neuen Anstiegs der Infektionszahlen weiterhin mit Ländern zu teilen, die sie ausdrücklich anfordern;

539.  Ist der Auffassung, dass Ausfuhrbeschränkungen und der Zugang zu Rohstoffen zu den schwerwiegenderen Produktionshindernissen gehören, zusammen mit dem mangelnden Zugang zu Fachwissen in der Herstellung;

540.  fordert die Kommission auf, mit den Impfstoff produzierenden Ländern zusammenzuarbeiten, um Ausfuhrbeschränkungen rasch zu beseitigen und ihren eigenen Mechanismus für Ausfuhrgenehmigungen durch Anforderungen an die Transparenz von Ausfuhren zu ersetzen, und besteht darauf, einen zeitnahen und umfassenden Zugang zu solchen Daten zu erhalten;

541.  fordert die Kommission auf, mit den Impfstoff produzierenden Ländern zusammenzuarbeiten, um Ausfuhrbeschränkungen rasch zu beseitigen und ihren eigenen Mechanismus für Ausfuhrgenehmigungen durch Anforderungen an die Transparenz von Ausfuhren zu ersetzen, und besteht darauf, einen zeitnahen und umfassenden Zugang zu solchen Daten zu erhalten; ist der Auffassung, dass eine verstärkte globale Impfstoffherstellung, eine bessere Koordinierung der Lieferungen sowie konsolidierte, diversifizierte und resiliente Wertschöpfungsketten für Impfstoffe notwendig sind, wenn Impfstoffe weltweit verteilt werden sollen; unterstreicht, dass die weltweite Impfstoffproduktion dringend langfristig ausgeweitet werden muss, um die globale Nachfrage zu decken, und dass daher in die Produktionskapazitäten der Länder mit niedrigem und mittleren Einkommen investiert werden muss, damit diese besser ihren Eigenbedarf decken können; weist darauf hin, dass hierfür ein wirksamer Transfer von Technologien und Fachwissen erforderlich ist; erkennt an, dass freiwillige Lizenzvereinbarungen und der freiwillige Transfer von Technologien und Fachwissen in Länder, die bereits über Industriezweige zur Herstellung von Impfstoffen verfügen, die wichtigste Möglichkeit darstellen sollte, um dies zu erreichen, und fordert die Kommission und gleichgesinnte Länder auf, in diesem Sinne zu handeln;

542.  fordert, dass die internationalen Investitionen und die Koordinierung dringend verstärkt werden, damit die Produktion von für Impfungen kritischen Elementen wie Einwegartikeln und pharmazeutischen Wirkstoffen ausgeweitet wird, um Engpässe in den Wertschöpfungsketten für Impfstoffe zu beseitigen;

ii) Die Rolle der EU bei der Sicherstellung, dass Impfstoffe und medizinische Güter für Drittländer erschwinglich und verfügbar waren (durch die Verhinderung von möglichen Engpässen in Lieferketten, Handelshemmnissen, etc.)

543.  weist erneut darauf hin, dass die EU ihre Ressourcen gebündelt hat, um die Wirkung ihrer Reaktion auf die COVID-19-Pandemie zu maximieren, und dass die Organe der EU, die Mitgliedstaaten und die europäischen Finanzinstitutionen sowie das Team Europa seit dem Ausbruch der Pandemie bisher 53,7 Mrd. EUR zur Unterstützung von 140 Ländern bereitgestellt haben, die die Soforthilfe zur Deckung des humanitären Bedarfs, die Stärkung der Gesundheits-, Wasser- und Abwassersysteme und die Minderung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abdecken;

544.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, ihre Beziehungen zu Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen zu stärken, insbesondere im Bereich der Prävention und Überwachung neu auftretender Gesundheitsgefahren; fordert eine nachhaltige Unterstützung der Gesundheitssysteme, der Pandemievorsorge und der lokalen Arzneimittel- und Impfstoffherstellung in Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen; betont ferner, dass die Gefährdung von Frauen und Mädchen durch die Krise drastisch zugenommen hat, wobei bis 2030 schätzungsweise 110 Millionen Mädchen von Frühverheiratung bedroht sind, von denen weitere 10 Millionen aufgrund der durch die Pandemie verursachten finanziellen Schwierigkeiten gefährdet sind;

545.  fordert mehr Anstrengungen zur Erleichterung des einfachen und erschwinglichen Zugangs zu Impfstoffen, Arzneimitteln, Diagnostik und zur Gesundheitsversorgung in Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen durch die aktive Unterstützung eines Umfelds, das den Aufbau von Kapazitäten für die lokale Impfstoffherstellung, die Stärkung der Vorsorge, die Ausbildung lokaler Gesundheitsfachkräfte und den Ausbau der Reaktionskapazitäten ermöglicht und gleichzeitig den Ländern mit fragilen Gesundheitssystemen den Zugang zu medizinischer Ausrüstung und medizinischen Gütern ermöglicht; begrüßt in diesem Zusammenhang Global-Gateway-Leitprogramme für die Herstellung von Gesundheitsprodukten und den Zugang zu Impfstoffen, Arzneimitteln und Gesundheitstechnologieprodukten im Senegal, in Ruanda, in Ghana und in Südafrika; erkennt die wesentliche Rolle von Laboren in Afrika, insbesondere in Südafrika, bei der Sequenzierung der Omikron-Variante von COVID-19 an; fordert die EU und internationale Organisationen daher auf, die wissenschaftliche Zusammenarbeit mit Afrika weiter zu vertiefen; hebt die Einrichtung der mRNA-Impfstoffe der WHO hervor;

546.  betont, dass die offene strategische Autonomie im Gesundheitssektor auf Grundlage des Aufbaus von Forschungskapazitäten in den Mitgliedstaaten, der Unterstützung lokaler Produktionskapazitäten der EU und der Harmonisierung der Rechtsvorschriften ein potenzielles Instrument zur Verbesserung des pharmazeutischen Ökosystems der EU und zur Verbesserung des Handels mit Arzneimitteln, Impfstoffen, Medizinprodukten und anderen wesentlichen Gütern in Krisenzeiten ist;

547.  hebt hervor, dass viele Mitgliedstaaten Schwierigkeiten bei der Spende von Dosisüberschüssen an den globalen Süden hatten, was einerseits auf die Bedingungen zurückzuführen ist, die Pharmaunternehmen in den Impfstoffverträgen auferlegt hatten, und andererseits auf die mangelnde Nachfrage aus den Ländern des globalen Südens, während gleichzeitig das Interesse an Impfstoffdosen zurückging; stellt fest, dass die Empfängerländer auch aufgrund der kurzen Haltbarkeit der Impfstoffe Probleme bei der Annahme von Spenden hatten; stellt fest, dass diesbezüglich eine bessere Kommunikation zwischen der Union und den betroffenen Regierungen erforderlich ist;

548.  betont, dass AMR die nächste globale Gesundheitskrise sein könnte und dass daher die aktuellen Aktionspläne rascher umgesetzt werden müssen und spezifische globale Mechanismen zur AMR-Überwachung, -Erforschung und -Innovation und für den verantwortungsvollen Umgang mit antimikrobiellen Mitteln erforderlich sind; betont, dass die Entwicklung neuartiger antimikrobieller Wirkstoffe unterstützt und ihre Verfügbarkeit und Bezahlbarkeit sichergestellt werden müssen;

549.  ist der Auffassung, dass die EU angesichts des starken internationalen Wettbewerbs ein wichtiger Entwickler, Hersteller und Ausführer von Medizinprodukten sein sollte;

550.  betont, dass es notwendig ist, den Schwerpunkt besonders auf die Finanzierung der Entwicklung von medizinischen Gegenmaßnahmen und Behandlungsmethoden zu legen, um im internationalen Wettbewerb bestehen zu können; weist in diesem Zusammenhang auf die Rolle der öffentlich-privaten Partnerschaften hin; erkennt die erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen europäischen und US-amerikanischen Unternehmen und Laboren bei der Entwicklung von mRNA-Impfstoffen an;

c) Schlussfolgerungen

551.  begrüßt die Einrichtung des Weltbank-Finanzintermediärfonds für Pandemieprävention, -vorsorge und -reaktion oder des Pandemiefonds; fordert eine gezielte Finanzierung, um kritische Lücken in den Kapazitäten der Pandemieprävention, -vorsorge und -reaktion im Einklang mit seinem Mandat zu schließen, beginnend mit Lücken in der Überwachung und der Ausbildung von Notfallpersonal;

552.  hebt hervor, dass wenn die Begünstigten keine Mitverantwortung übernehmen, beispielsweise durch Investitionen in ihre primären Gesundheitssysteme, medizinische Gegenmaßnahmen die Bevölkerung nicht erreichen werden; bestärkt Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen darin, das in der Erklärung der Afrikanischen Union von Abuja über HIV/AIDS, Tuberkulose und andere damit zusammenhängende Infektionskrankheiten von 2001 festgelegte Ziel umzusetzen, mindestens 15 % des Jahreshaushalts für die Verbesserung der Gesundheitsbranche bereitzustellen, und dabei den erforderlichen haushaltspolitischen Spielraum zu berücksichtigen; erinnert an die Rolle der EU bei der Förderung und Unterstützung des weltweiten Zugangs zu Impfstoffen, wie z. B. bei Access to COVID-19 Tools Accelerator und COVAX;

553.  unterstreicht die Vorteile eines fairen und vorhersehbaren Schutzes des geistigen Eigentums bei der Förderung und Weiterentwicklung der medizinischen Forschung, Produktion und Entwicklung; hebt hervor, dass es für die Öffentlichkeit wichtig ist, die gemeinsame Nutzung von geistigem Eigentum und Know-how bei medizinischen Gegenmaßnahmen zu fördern, insbesondere während Pandemien, Epidemien und Endemien; betont, dass dies die Nutzung der TRIPS-Flexibilität bei Bedarf und im Rahmen des TRIPS-Übereinkommens nicht ausschließen darf; erkennt an, dass es für die EU wichtig ist, in Forschung und Entwicklung und bei klinischen Studien an der Spitze zu bleiben, und betont, wie wichtig es außerdem ist, die Tätigkeiten in Forschung und Entwicklung innerhalb der EU neu zu beleben, um Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen und die globale Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern; betont, dass der Schutz des geistigen Eigentums weltweit ein Anreiz für Innovation und Forschung sein kann; weist darauf hin, dass dieser Schutz die Grundlage für freiwillige Lizenzvereinbarungen und Wissenstransfer bilden und daher die Verfügbarkeit von Impfstoff begünstigen kann; hebt hervor, dass eine unbefristete Aussetzung des TRIPS-Übereinkommens die Forschungsfinanzierung, insbesondere für Forscher, Investoren, Entwickler und klinische Prüfungen, vor Herausforderungen stellen könnte; nimmt die Ankündigung der Kommission zur Kenntnis, dass sie offen für die Möglichkeit ist, den Gebrauch von Zwangslizenzen erforderlichenfalls zu erleichtern, damit ein schneller globaler Zugang zur Impfstoffproduktion sichergestellt wird; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Bedeutung von Transparenz und begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über Humanarzneimittel, mit der vorgeschlagen wird, dass jede direkte finanzielle Unterstützung, die von einer Behörde oder einer öffentlich finanzierten Einrichtung in Bezug auf Tätigkeiten oder die Forschung und Entwicklung zum Arzneimittel gewährt wird, erklärt werden muss; hebt hervor, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Innovationsförderung und dem Zugang zu erschwinglichen Arzneimitteln gefunden werden muss; fordert, dass Innovationsmodelle unterstützt werden müssen, die den Zugang zu erschwinglichen Arzneimitteln in allen Mitgliedstaaten ermöglichen, ohne dass ernsthafte Hindernisse für den Zugang und die Erschwinglichkeit geschaffen werden; fordert die Kommission auf, globale Initiativen zu unterstützen, mit denen die gemeinsame Nutzung von geistigem Eigentum erleichtert wird, wie etwa den Technologie- und Patentpool gegen COVID-19;

554.  betont, dass das bestehende Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums bereits einen Rahmen für die Zwangslizenzierung bietet, der es den Regierungen ermöglicht, ihren Bürgerinnen und Bürgern generische Versionen patentierter Behandlungen über inländische Produktion oder ausländische Importe zur Verfügung zu stellen; erkennt den potenziellen Wert der Zwangslizenzierung bei Pandemien, Epidemien und Endemien an und erkennt gleichzeitig ihre potenziellen negativen Auswirkungen an, wie beispielsweise die Beeinträchtigung der Gewissheit bezüglich des Schutzes des geistigen Eigentums für künftige Innovationen, und betont die positive Rolle freiwilliger Lizenzvereinbarungen bei der Steigerung der Produktion von und des Zugangs zu COVID-19-Impfstoffen, bedauert jedoch, dass dieses Instrument nur begrenzt genutzt wird; weist darauf hin, dass 138 freiwillige Lizenzvereinbarungen und Partnerschaften mit multilateralen Organisationen den Zugang zu COVID-19-Therapeutika weltweit auf andere Weise als durch Aussetzungen des TRIPS-Übereinkommens ermöglicht haben; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, der Erfüllung der Anforderung gemäß Artikel 66 Absatz 2 des TRIPS-Übereinkommens Vorrang einzuräumen, in dem die Industrieland-Mitglieder aufgefordert werden, Anreize für die Förderung des Technologietransfers an die Entwicklungsland-Mitglieder zu schaffen, damit sie eine solide und tragfähige technologische Basis schaffen können;

555.   stellt fest, dass COVID-19 ein außergewöhnlicher Umstand war, der außergewöhnliche Lösungen erforderte, wie z. B. eine vorübergehende Aufhebung des WTO-Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) sowie die Priorisierung der Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von Pandemie-bezogenen Gesundheitsprodukten; stellt fest, dass viele Länder, insbesondere Entwicklungsländer, mit Schwierigkeiten bei der Nutzung der im TRIPS-Übereinkommen, vor allem in Artikel 31a, vorgesehenen Flexibilitätsmöglichkeiten konfrontiert sind;

556.  erinnert daran, dass sich die EU zu diesem Zweck aktiv an textbasierten Verhandlungen über eine vorübergehende Aussetzung des TRIPS-Übereinkommens beteiligen sollte; fordert die EU in diesem Zusammenhang auf, die Gewährung einer vorübergehenden Aussetzung bestimmter Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens für COVID-19 zu unterstützen, um den rechtzeitigen weltweiten Zugang zu erschwinglichen COVID-19-Impfstoffen, Therapeutika und Diagnostika zu verbessern, indem globale Produktions- und Versorgungsengpässe angegangen werden;

557.  ist der Ansicht, dass ähnliche Maßnahmen im Falle möglicher künftiger Pandemien, Epidemien und Endemics von Vorteil wären; unterstreicht, dass die weltweite Impfstoffproduktion dringend langfristig ausgeweitet werden muss, um die globale Nachfrage zu decken, und dass daher in die Produktionskapazitäten der Länder mit niedrigem und mittleren Einkommen investiert werden muss, damit diese besser ihren Eigenbedarf decken können; weist darauf hin, dass hierfür ein wirksamer Transfer von Technologien und Fachwissen erforderlich ist; erkennt an, dass die Schaffung von Anreizen für freiwillige Lizenzvereinbarungen und den freiwilligen Transfer von Technologien und Fachwissen in Länder, die bereits über Industriezweige zur Herstellung von Impfstoffen verfügen, die wichtigste Möglichkeit darstellen sollte, um dies zu erreichen; ist der Ansicht, dass ein multilateraler Rechtsrahmen für Rechte des geistigen Eigentums Schutz und Anreize bieten kann, die für die Vorsorge für künftige Pandemien von entscheidender Bedeutung sind, und erkennt seine Rolle an, wenn es darum geht, die umfassende und beispiellose Zusammenarbeit zwischen Regierungen, Forschungseinrichtungen und Pharmaunternehmen zu erleichtern;

558.  fordert die Einsetzung eines neuen ständigen Ausschusses für Handel und Gesundheit auf der 12. Ministerkonferenz, damit Regierungen dabei unterstützt werden, aktuelle Ausnahmen und Flexibilitätsmöglichkeiten im internationalen Handelsrecht umzusetzen, und die Grundlage für eine Handelssäule für die Verhandlungen über einen künftigen internationalen Vertrag über Pandemiebekämpfung geschaffen wird;

Abschließende Empfehlungen

559.  empfiehlt, dass die EU einen ganzheitlichen Ansatz für die Pandemieprävention, -vorsorge und -reaktion umsetzt, damit sie in diesen Bereichen weiterhin eine globale treibende Kraft bleibt und der Erklärung von Rom der G20 und den international vereinbarten Grundsätzen für Maßnahmen zur Bekämpfung von, Vorbereitung auf, Prävention von und Reaktion auf Pandemien weiterhin entspricht;

560.  fordert die Europäische Union auf, einen Europäischen Gedenktag für die Opfer von COVID-19 auszurufen;

i) Präventionskapazität

561.  empfiehlt die Einrichtung branchenübergreifender Programme zur Gesundheitsförderung und Prävention, um Gesundheitsrisikofaktoren zu verringern und gesunde Lebensweisen zu fördern, sowie eines branchenübergreifenden europäischen Ansatzes für Gesundheitsprävention in allen Strategien, die die Bereiche Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion, Umwelt, Verkehr, den Energiesektor, die industrielle Entwicklung, Bildung und Sozialdienste einbeziehen, um einen stärkeren Wissens- und Informationsaustausch zu ermöglichen, bewährte Verfahren zu fördern, nachhaltige Skalenerträge zu erleichtern und das Innovationspotenzial freizusetzen, um besser auf jegliche Bedrohung der Gesundheit der europäischen Bürgerinnen und Bürger vorbereitet zu sein und darauf reagieren zu können; betont, dass solche Programme im Rahmen sektorübergreifender Plattformen entwickelt werden sollten, an denen Behörden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie Organisationen der Zivilgesellschaft beteiligt sind;

562.  fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, das Engagement für die Bewältigung der globalen Klimakrise weiter zu stärken und zu verstärken, ihre Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung, zum Schutz der Umwelt, zur Verringerung der Emissionen und zur Verhinderung eines weiteren Verlusts an biologischer Vielfalt weiter zu verstärken, da es sich dabei um entscheidende Strategien und Ansätze zur Verhinderung künftiger Pandemien handelt;

563.  fordert die Kommission und das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) auf, Überwachungspläne für neu auftretende Gesundheitsbedrohungen, einschließlich koordinierter und systematischer Datenerhebung, operativer und verhaltensbezogener Forschung, einzuführen und Risikobewertungen zu den Triebkräften, Prozessen und Wegen für das Auftreten, die Ausbreitung und das Fortbestehen von Zoonosen durchzuführen sowie intakte, widerstandsfähige und gesunde Ökosysteme und ihre Auswirkungen auf die Prävention von Krankheiten, einschließlich der Überwachung von Arten und Identifizierung von Krankheitserregern zu charakterisieren und die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung zu unterstützen;

564.  fordert die Kommission auf, wirtschaftliche Analysen durchzuführen, um die Kosten und den Nutzen präventiver Maßnahmen in Bezug auf das Risiko neuer Zoonosen zu quantifizieren und die Ergebnisse zu nutzen, um sich für eine nachhaltige Finanzierung dieser Maßnahmen einzusetzen;

565.  fordert die Einrichtung einer europäischen behördenübergreifenden Task Force „Eine Gesundheit“ zur Förderung transdisziplinärer Forschung und sektorübergreifender wissenschaftlicher Beratung;

566.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich im Pandemieabkommen der WHO für den Aufbau kooperativer Früherkennungssysteme für Epidemien (auf nationaler, regionaler und globaler Ebene) einzusetzen, um Hochrisikoschnittstellen und Hotspots für Spillover zu ermitteln, wobei einschlägige Umwelt- und Klimadaten und Daten über die Einrichtung von Reservoirs und Vektorarten in neuen geografischen Gebieten einbezogen werden sollten;

567.  empfiehlt, auf dem Weg zu einer richtigen Europäischen Gesundheitsunion voranzukommen, um die Widerstandsfähigkeit und Qualität der Gesundheitssysteme in den Mitgliedstaaten zu stärken, die gesundheitlichen Ungleichheiten in der EU zu bekämpfen, einen soliden Mechanismus für die gemeinsame Auftragsvergabe mit klaren Leitlinien für Transparenz und demokratische Rechenschaftspflicht zu schaffen und eine robuste Planung der Pandemievorsorge und ein stärker integriertes Überwachungssystem zu entwickeln, indem in Datenerhebung, Digitalisierung, Austausch und Analyse investiert und der europäische Raum für Gesundheitsdaten umgesetzt wird, der Interoperabilität und Harmonisierung der Gesundheitsdaten in den Mitgliedstaaten unter Wahrung des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten bietet;

568.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, künftig für gemeinsame Beschaffungsverträge Sorge zu tragen, damit die Hersteller weiterhin im Einklang mit dem EU-Haftungsrecht haftbar bleiben;

569.  empfiehlt die Einrichtung von Instrumenten und Finanzierungsprogrammen im Gesundheitswesen zur Bekämpfung von Cyberbedrohungen, hybriden Angriffen, externer staatlich geförderter Propaganda und Einflussnahme aus dem Ausland;

570.  fordert die Mitgliedstaaten auf, eine faktengestützte Geschlechter- und Diversitätsanalyse der als Reaktion auf die Pandemie ergriffenen Maßnahmen durchzuführen und die Dokumentation der geschlechts- und diversitätsspezifischen Auswirkungen der Notfallmaßnahmen auf die Menschenrechte zu überprüfen, damit dies in die Vorsorge- und Reaktionspläne für künftige Notfälle einfließen kann; empfiehlt, dass Vereinigungen, insbesondere Frauenverbände und Organisationen, die die Interessen unterrepräsentierter Personen oder Gruppen vertreten, die Möglichkeit geboten wird, sich an dem Vorschlag, der Gestaltung, Verabschiedung, Durchführung, Überwachung und Bewertung von Reaktionen auf Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu beteiligen;

571.  empfiehlt, dass in zukünftigen Krisensituationen Hotline-Dienste eingerichtet werden, um Menschen zu unterstützen, die nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen; empfiehlt, dass alle verfügbaren Maßnahmen umfassend beworben und in den Sprachen zugänglich gemacht werden, die notwendig sind, um die gesamte Bevölkerung zu erreichen;

ii) Vorsorge

572.  fordert die Kommission auf, Maßnahmen und Instrumente vorzuschlagen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, mehr in die Gesundheitsversorgung zu investieren, einschließlich über die ARF und Kohäsionsmittel, um Unterschiede in der Gesundheitsversorgung abzubauen, die nationalen Gesundheits- und Sozialsysteme zu stärken und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitswesen zu verbessern, damit schwerwiegende Bedrohungen für die Gesundheit und Sicherheit in der EU bekämpft werden können;

573.  fordert eigene Gesetzgebungsinitiativen gemäß Artikel 225 AEUV, um die Befugnisse der Union im Bereich der Gesundheit auszuweiten, deren strategische offene Autonomie zu verbessern, die Widerstandsfähigkeit und Qualität der Gesundheitssysteme und -dienste zu verbessern, eine gleichberechtigte, universelle und erschwingliche medizinische Versorgung sicherzustellen und die Transparenz bei der öffentlichen Finanzierung von Gesundheitsforschung und -verwaltung zu fördern;

574.  fordert die Kommission auf, im Einklang mit den Empfehlungen der Konferenz zur Zukunft Europas geeignete regulatorische und/oder legislative Maßnahmen für die Gesundheitssicherheit vorzulegen, mit denen Folgendes angestrebt wird:

   einen zuverlässigen, nachhaltigen und kontinuierlichen Zugang zu pharmazeutischen Wirkstoffen als kritische Rohstoffe zu verfolgen, um mögliche Störungen in der pharmazeutischen Lieferkette zu vermeiden, Engpässe bei Arzneimitteln zu verhindern und zur offenen strategischen Autonomie der EU im Gesundheitswesen beizutragen;
   die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten weiter auszubauen, um sie vor Cyberbedrohungen zu schützen;
   sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten über eine ausreichende Zahl von gut ausgestatteten und geschulten Angehörigen der Gesundheitsberufe verfügen und durch die Festlegung von Strategien zur Talentbindung die besten Forscher in Europa halten;
   die Europäische Union für globale Investitionen in Forschung und Entwicklung im Gesundheitswesen attraktiver zu machen;
   über die sehr schnellen wissenschaftlichen Fortschritte bei neuen Arzneimitteln und Behandlungen sowie bei den Gesundheitstechnologien auf dem Laufenden zu bleiben;
   die Reindustrialisierung des Gesundheitssektors in der EU im Einklang mit dem digitalen und ökologischen Wandel zu fördern;

575.  fordert die vollständige Implementierung und durchgängige Berücksichtigung des Ansatzes „Gesundheit in allen Politikbereichen“ gemäß der Erklärung von Helsinki, indem ein branchenübergreifender Ansatz für die Politik verfolgt wird, der die gesundheitlichen Auswirkungen von Entscheidungen systematisch berücksichtigt, Synergieeffekte fördert und negative gesundheitliche Auswirkungen vermeidet, um die Gesundheit der Bevölkerung und die gesundheitliche Chancengleichheit zu verbessern;

576.  empfiehlt, die digitale Kluft anzugehen, von der insbesondere marginalisierte Bevölkerungsgruppen betroffen sind, um digitale Kompetenzen zu fördern, den Zugang zum Internet und zu Hardware zu verbessern und so einen besseren Zugang zu Bildung, öffentlichen Diensten und Gesundheitsversorgung zu ermöglichen;

577.  fordert, dass die Rolle des Parlaments im Entscheidungsfindungsprozess bei der Krisenbewältigung ausgeweitet wird und dass die parlamentarische Kontrolle und Aufsicht über Instrumente verstärkt wird, die als Reaktion auf Notfallsituationen geschaffen werden, um deren Legitimität zu verbessern;

578.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mit Social-Media-Plattformen zusammenzuarbeiten, um Fehlinformationen und Desinformation wirksam entgegenzuwirken und so zu vermeiden, dass an bestimmte Zielgruppen widersprüchliche Botschaften gesendet werden, die zu einer Impfzurückhaltung führen können;

579.  fordert die Kommission auf, alle potenziellen nationalen Maßnahmen in Bezug auf Kontrollen an den Binnengrenzen während Gesundheitskrisen genau zu prüfen und sicherzustellen, dass solche Kontrollen an den Binnengrenzen mit den Schengen-Rechtsvorschriften im Einklang stehen und eine Maßnahme des letzten Mittel, verhältnismäßig und von begrenzter Dauer sind; betont, dass alle Kontrollen an den Binnengrenzen und die Freizügigkeitsbeschränkungen ausnahmsweise erfolgen müssen und dass im Falle künftiger Gesundheitskrisen mögliche Reisebeschränkungen auf den Grundsätzen der Gerechtigkeit und Inklusion beruhen müssen; spricht sich dafür aus, mögliche künftige Reisebeschränkungen auf EU-Ebene durch ein EU-Rechtsetzungsverfahren mit einem koordinierten Ansatz und nicht mit unverbindlichen Empfehlungen des Rates und der Kommission zu harmonisieren;

580.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Unterstützung für die Schulung der EU-Bevölkerung im Bereich Medienkompetenz bereitzustellen, um der Desinformation entgegenzuwirken; stellt fest, dass die Unterstützung des Medienpluralismus ebenfalls wichtig ist, und betont, dass weiter auf den bestehenden Rechtsrahmen aufgebaut werden muss; betont, dass in die Ausbildung von Journalisten und öffentlichen Wissenschaftlern mit Kenntnissen im Bereich der Krisenkommunikation investiert werden muss;

581.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein einheitliches strategisches Vorgehen im Hinblick auf Nicht-EU-Akteure zu entwickeln, die versuchen, während Gesundheits- oder anderen Krisen demokratische Prozesse in der EU zu stören;

582.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, weiterhin langfristige finanzielle und technische Unterstützung für eine verteilte, hochgradig globale anpassungsfähige Produktionskapazität zu leisten, die eine rasche und gleichmäßige Verteilung von Impfstoffdosen (und anderen Instrumenten) in möglichen zukünftigen Pandemien ermöglichen kann;

583.  fordert eine ähnliche Unterstützung bestehender Kapazitäten für Forschung und Entwicklung in verschiedenen Regionen, insbesondere Mittel aus Horizont Europa, der Initiative Innovative Arzneimittel 2, der Partnerschaft Europas und der Entwicklungsländer im Bereich klinischer Studien und der HERA;

584.  fordert die Kommission auf, Strukturen und Partnerschaften zu schaffen, die die Priorisierung der Forschung im Gesundheitssektor und den Austausch von Ergebnissen erleichtern;

585.  fordert die Kommission auf, eine Pilotstudie zur Mobilisierung öffentlicher Investitionen in die Gesundheitsforschung und -entwicklung in der EU durchzuführen, um einen besseren Zugang zu erschwinglichen Endprodukten sicherzustellen;

586.  fordert, dass die europäische Säule sozialer Rechte kanalisiert wird, um das Leben von Millionen von sozial ausgegrenzten Menschen in der EU zu verändern, insbesondere für diejenigen, die stärker von Armut bedroht sind und keinen Zugang zu einer hochwertigen Gesundheitsversorgung haben;

iii) Resilienz

587.  ist der Ansicht, dass eine Europäische Gesundheitsunion notwendig ist, dass die aktuellen Mittel aus NextGenerationEU dazu beitragen sollten und dass das Parlament eine Funktion bei der Entscheidungsfindung für diese Gesundheitsprogramme haben sollte; ist ferner der Ansicht, dass die erforderlichen Instrumente eingesetzt werden sollten, um die Klimawende und den digitalen Wandel zu ermöglichen; empfiehlt, diesen Wandel zu fördern, indem der Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft beschleunigt und gleichzeitig die Herausforderungen des Übergangs gemildert werden, indem die europäischen Arbeitskräfte umgeschult und weitergebildet werden, indem bei der anstehenden Überprüfung des Stabilitäts- und Wachstumspakts die Notwendigkeit bestimmter Investitionen bei gleichzeitiger Wahrung gesunder öffentlicher Finanzen berücksichtigt wird und indem der Zugang zur Finanzierung innovativer, grüner und digitaler Technologieunternehmen, insbesondere KMU, ausgebaut wird;

588.  empfiehlt, die institutionelle Kapazität der Kommission zu stärken;

589.  sieht der Zusammenarbeit mit der Kommission bei der Überarbeitung der allgemeinen Arzneimittelvorschriften der EU erwartungsvoll entgegen, in deren Rahmen das geistige Eigentum weiterhin angemessen geschützt werden sollte, um in der Union ein innovationsfreundliches und wettbewerbsorientiertes Umfeld zu schaffen und den gleichberechtigten Zugang zu sicheren, wirksamen und erschwinglichen Arzneimitteln zu verbessern;

590.  fordert die Kommission auf, die Industriestrategie, die Strategie für geistiges Eigentum und die Arzneimittelstrategie zu nutzen, um im Sinne der Einhaltung des Grundsatzes der offenen Wissenschaft die öffentliche Finanzierung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten zu fördern und um die nach wie vor bestehende Kluft zwischen Forschung und Arzneimittelproduktion durch Partnerschaften zur Produktentwicklung, Technologietransfer und durch die Einrichtung offener Forschungszentren zu überbrücken;

591.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Stresstests einzuführen, um ihre Widerstandsfähigkeit und Qualität ihrer Gesundheitssysteme und -dienstleistungen zu stärken, und zwar auf der Grundlage der Ergebnisse und des Schulungshandbuchs, das im Rahmen der von EU4Health finanzierten Projekte in Zusammenarbeit mit der OECD entwickelt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, in Kapazitäten für schwere Notfallsituationen sowie in die Gesundheitsvorsoge und Pflegepersonal zu investieren und deren Arbeitsbedingungen und finanzielle Entschädigung zu verbessern, um den Arbeitskräftemangel zu bekämpfen;

592.  begrüßt die Verordnung (EU) 2022/2371 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU, die einen Schritt in Richtung einer „Europäischen Gesundheitsunion“ darstellt, mit der Anpassung der Zuständigkeiten der EU im Bereich der Gesundheitssicherheit und einer verstärkten Rolle des Europäischen Parlaments im Entscheidungsfindungsprozess beim Krisenmanagement;

593.  empfiehlt, dass dem ECDC mehr Unabhängigkeit bei der Informationsbeschaffung gewährt wird und dass eine systematische Verpflichtung für die Mitgliedstaaten eingerichtet wird, ihm verständliche und vergleichbare Daten zu übermitteln, insbesondere zu Ausrüstungsbeständen, Bettenkapazitäten, Aufnahmen auf Intensivstationen, Impfquoten und Arbeitskräfteverfügbarkeit;

594.  fordert die Kommission auf, eine Bestandsaufnahme der vom Europäischen Parlament sowie von den nationalen Parlamenten umgesetzten Praktiken und Methoden vorzunehmen, um sicherzustellen, dass die parlamentarische Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Krisenzeiten nicht zurückgestellt werden; empfiehlt, dass die Kommission auf europäischer Ebene auf der Grundlage einer Bestandsaufnahme der neuen parlamentarischen Arbeitsmethoden und -mechanismen eine Liste bewährter Verfahren des Parlaments zu erstellen, die in Krisenzeiten anzuwenden sind;

595.  fordert die Organe der EU und die Mitgliedstaaten auf, die Grundsätze einer guten Politikgestaltung, die Grundrechte und die Rechtsstaatlichkeit zu wahren, unter anderem auch in Krisenzeiten; bekräftigt, dass Befugnisse nur innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen ausgeübt werden können und dass jegliche Interventionen gerechtfertigt, verhältnismäßig, nicht diskriminierend und vorhersehbar sein und der Kontrolle durch unabhängige und unparteiische Gerichte unterliegen müssen;

596.  fordert eine Überarbeitung der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung(59), um die Rolle des Parlaments im Beschlussfassungsverfahren während der Krisenbewältigung zu stärken, einschließlich der Anwendung von Artikel 122 AEUV und insbesondere der Befugnis des Europäischen Parlaments, neue Rechtsvorschriften für Sofortmaßnahmen vorzuschlagen, und das ordentliche Gesetzgebungsverfahren für die verschiedenen Instrumente für Notfallmaßnahmen zu verbessern, um die Legitimität von Sofortmaßnahmen zu stärken und damit die demokratische Legitimität und parlamentarische Kontrolle zu verbessern;

597.  fordert die Kommission auf, ihren Leitfaden für Grenzen mit Beispielen für bewährte Verfahren für die Verwaltung der Binnengrenzen zu aktualisieren, um die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten nach einer umfassenden Überprüfung der Maßnahmen für Kontrollen an den Binnengrenzen während der Pandemie und deren Auswirkungen zu verstärken;

iv) Offene strategische Autonomie

598.  betont, wie wichtig ein funktionierender Binnenmarkt ist, insbesondere in Bezug auf die Lieferung von Produkten im Falle von Gesundheitsgefahren; empfiehlt die Bekämpfung von Marktversagen im Gesundheitswesen und die Vollendung des Binnenmarktes für Gesundheitsprodukte;

599.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, ihre Abhängigkeit von Handelspartnern aus Drittländern in Bezug auf API, Rohstoffe, wichtige Arzneimittel und Medizinprodukte zu verringern, damit eine offene strategische Autonomie auf EU-Ebene sichergestellt werden kann; Bekräftigt ihre Ansicht, dass die EU die Widerstandsfähigkeit der pharmazeutischen Versorgungsketten verbessern und ihre offene strategische Autonomie im pharmazeutischen Sektor ausbauen muss, indem sie die Produktions- und Versorgungsketten diversifiziert und damit die strategische Bevorratung fördert sowie die Produktion und die Investitionen in Europa erhöht;

600.  betont, dass es wichtig ist, kritische Ausrüstungen und Arzneimittel in der EU herzustellen und in lokale Produktionskapazitäten zu investieren und diese zu unterstützen, und fordert eine Diversifizierung der Lieferanten und die Berücksichtigung des Beitrags, den KMU in dieser Hinsicht leisten können;

601.  empfiehlt, dass die EU und die Mitgliedstaaten einen besseren Datenaustausch über Angebots- und Nachfrageprognosen zwischen den relevanten Interessenträgern, frühzeitigere Projektionen zu potenziellen Engpässen, einschließlich regelmäßiger standardisierter Berichterstattung seitens der Branche, sowie mehr Transparenz in der Produktions- und Vertriebskette fördern;

602.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zur Umsetzung der WHO-Entschließung von 2019 zur Verbesserung der Transparenz der Märkte für Arzneimittel, Impfstoffe und andere Gesundheitsprodukte beizutragen(60);

603.  fordert, dass auf EU-Ebene eine Liste wesentlicher, vorrangiger und innovativer Arzneimittel und Behandlungen auf Grundlage kritischer Medizinprodukte erstellt wird, die sich auf bestehende europäische Agenturen und HERA stützt, um ihre Verfügbarkeit für die Bürgerinnen und Bürger sicherzustellen;

604.  nimmt zur Kenntnis, dass die EU während der Pandemie rasch Notfallmittel im Rahmen von Horizont 2020 und Horizont Europa mobilisiert hat, um die Erforschung eines Heilmittels für COVID-19 zu beschleunigen; stellt fest, dass auch die Mitgliedstaaten Mittel für die Erforschung von Behandlungsmöglichkeiten für COVID-19 mobilisiert haben, dass dies jedoch zu vielen kleinen, nicht belastbaren klinischen Prüfungen geführt hat, die zu keinen verwertbaren Ergebnissen geführt haben; betont, dass die EU und die Mitgliedstaaten in Forschung und Innovation investieren müssen, damit Europa seine offene strategische Autonomie sicherstellen kann, und diese Investition besser koordinieren müssen, um auf Pandemien wirksamer reagieren zu können; betont, dass die Rendite für die Öffentlichkeit maximiert werden muss, indem die Bereitstellung von Mitteln von der Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von Arzneimitteln und anderen Gesundheitstechnologien abhängig gemacht wird, wodurch der EU die Förderung ihrer strategischen Autonomie ermöglicht wird;

605.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine groß angelegte, aufgabenorientierte, öffentliche europäische Infrastruktur für Forschung und Entwicklung im Gesundheitsbereich zu schaffen, die im allgemeinem Interesse agiert, die in der Lage ist, in Ermangelung einer bestehenden industriellen Produktion Arzneimittel herzustellen, die gesundheitspolitisch und strategisch für die Gesundheitsversorgung von Bedeutung sind, damit die EU dabei unterstützt wird, Marktversagen zu überwinden, die Versorgungssicherheit zu garantieren, eventuellen Arzneimittelengpässen im Falle eines Notstands vorzubeugen, und die gleichzeitig zu einer besseren Vorsorge in Bezug auf neuartige Gesundheitsbedrohungen und -notfälle beiträgt;

606.  fordert die Organisation einer koordinierten EU-weiten strategischen Vorratshaltung, die sich auf wesentliche und vorrangige Produkte beschränkt, um die notwendigen koordinierten, langfristigen Maßnahmen auf EU-Ebene zu erreichen, und die Aufnahme von Gesundheit und Gesundheitsversorgung in die zwischen der EU und den EU-Mitgliedstaaten geteilten Zuständigkeiten durch eine Änderung von Artikel 4 AEUV;

607.  betont, dass die Ergebnisse der Konferenz zur Zukunft Europas wichtig sind, insbesondere im Hinblick auf die Empfehlungen, der EU mehr Zuständigkeiten im Bereich der öffentlichen Gesundheit und beim Aufbau einer entschlossenen Reaktion der EU auf künftige Gesundheitskrisen zu übertragen;

608.  fordert den Rat daher auf, auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Konferenz zur Zukunft Europas und der Entschließung des Europäischen Parlaments, mit der Artikel 48 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) aktiviert wurde, einen Konvent zur Änderung der Verträge ins Leben zu rufen;

609.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich dafür einzusetzen, dass in den Internationalen Vertrag zur Pandemieprävention und -vorsorge der WHO eine globale Verpflichtung aufgenommen wird, durch die eine ausreichende Finanzierung der biomedizinischen Forschung und Entwicklung sowie ein durchsetzbarer und effektiver Mechanismus für den Zugang zu genetischen Ressourcen und einen gerechten Vorteilsausgleich sichergestellt werden, die Voraussetzungen für die Lizenzierung staatlich finanzierter Forschung und Entwicklung geschaffen werden, der Technologietransfer gefördert wird, für den Austausch geistigen Eigentums, Daten und Wissen, die für die Herstellung und Lieferung von Produkten benötigt werden, gesorgt wird und Regulierungsstandards und -verfahren für die Vermarktung medizinischer Gegenmaßnahmen gestrafft werden;

610.  fordert eine Bewertung der derzeitigen globalen Governance-Rahmen im Gesundheitswesen und begrüßt in diesem Zusammenhang den Internationalen Vertrag zur Pandemieprävention und -vorsorge;

611.  fordert, dass gleichzeitig die Verpflichtungen und die Durchsetzbarkeit der IGV gestärkt und die Lücken (etwa mit Blick auf Finanzierung, Gerechtigkeit und globale Leitung) durch den neuen Pandemievertrag angegangen werden;

612.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, für die Prävention von Pandemien Sorge zu tragen und die aktive Beteiligung der Zivilgesellschaft und der Wissenschaftler zu ermöglichen, wobei diese Punkte in den Verhandlungen Vorrang haben sollten; ist der Auffassung, dass die Ziele dieses Internationalen Vertrags zur Pandemieprävention und -vorsorge darin bestehen sollten, den Ansatz „Eine Gesundheit“ zu fördern und zu integrieren, die Widerstandsfähigkeit unserer Gesundheitssysteme zu stärken, künftige Pandemien zu verhindern und Vorbereitungen zu deren Abwehr zu treffen, für eine koordinierte und einheitliche Reaktion auf Krisen Sorge zu tragen, einen universellen und gerechten Zugang zu Tests, Arzneimitteln und Impfstoffen sicherzustellen, Fehlinformationen, die Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit stark untergraben, wirksam zu bekämpfen, und Innovationen zur Reaktion auf globale Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit und zur Erleichterung widerstandsfähiger globaler Lieferketten zu fördern und zu entwickeln;

613.  fordert die Schaffung eines wirksamen Mechanismus zur Verwaltung strategischer internationaler Vorräte, mit dem der Zugang humanitärer Akteure sichergestellt wird, damit diese auf die Bedürfnisse gefährdeter Bevölkerungsgruppen in Ländern mit fragilen Gesundheitssystemen und in Konfliktsituationen reagieren können;

614.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auf der Grundlage der Erfahrungen und Herausforderungen während der COVID-19-Pandemie gemeinsame Leitlinien und bewährte Verfahren für Impfstoffspenden festzulegen;

615.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dem Mangel an Produktionskapazitäten und Technologietransfers in Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen entgegenzuwirken und einen globalen Mechanismus zur Verbesserung der Produktionskapazitäten sowohl innerhalb der EU als auch weltweit einzurichten;

616.  fordert, dass die Mitgliedstaaten außerhalb von Pandemiezeiten der Planung koordinierter Anstrengungen in Bezug auf die Verteilung von Impfstoffen größere Aufmerksamkeit widmen;

617.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Steigerung der lokalen und regionalen Produktion von Impfstoffen finanziell zu unterstützen und den Transfer von Wissen und Technologien und anderen wichtigen Gesundheitsprodukten in Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen zu fördern;

618.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, ihre Beziehungen zu Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen zu stärken, insbesondere in Bezug auf die der Prävention und Überwachung neu auftretender Gesundheitsgefahren; fordert eine nachhaltige Unterstützung der Gesundheitssysteme, der Pandemievorsorge und der lokalen Arzneimittel- und Impfstoffherstellung in Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen; fordert verstärkte Anstrengungen, um einen einfachen und erschwinglichen Zugang zu Impfstoffen, Arzneimitteln, Diagnostik und Gesundheitsversorgung in Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen zu erleichtern;

619.  betont, dass diese Zusammenarbeit zwischen der EU und der WHO angesichts der Pandemie koordinierter und mit langfristiger Perspektive sowie mit einem stärkeren, gut finanzierten und unabhängigen System der Vereinten Nationen weiter verstärkt werden muss; fordert die Europäische Union auf, eine strategischere, entschlossenere und wirksamere Rolle im Bereich der globalen Gesundheit zu übernehmen; betont, dass die EU die Rolle eines formellen Beobachters bei der WHO übernehmen muss; empfiehlt, dass ausreichende Mittel für Organe und Institutionen der Vereinten Nationen bereitgestellt werden, um sicherzustellen, dass diese sich bei der Erfüllung ihres Mandats nicht ausschließlich auf freiwillige Spenden stützen;

620.  fordert die weitere Stärkung der Zusammenarbeit zwischen der EMA und der Agentur für afrikanische Arzneimittel, die internationale Angleichung der Rechtsvorschriften durch die Internationale Koalition der Arzneimittelregulierungsbehörden und die enge Einbeziehung der WHO; betont, dass grenzüberschreitende Gesundheitsbedrohungen eine internationale Reaktion erfordern; empfiehlt, dass die HERA zusammen mit anderen Direktionen der Kommission mit rechtlichen und finanziellen Handlungsoptionen ausgestattet wird, um einen vollständigen Technologietransfer, auch an Hersteller in Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen, zu fördern;

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o   o

621.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Europäischen Ausschuss der Regionen, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Weltgesundheitsorganisation und der Welthandelsorganisation zu übermitteln.

(1) ABl. C 347 vom 9.9.2022, S. 234.
(2) ABl. C 342 vom 6.9.2022, S. 109.
(3) ABl. C 512 I vom 20.12.2021, S. 2.
(4) ABl. C 393 I vom 29.9.2021, S. 3.
(5) ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1.
(6) ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 1.
(7) ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 1.
(8) ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 64.
(9) ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26.
(10) ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 1.
(11) ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 164.
(12) ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 1.
(13) ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1.
(14) ABl. L 151 vom 14.5.2020, S. 10.
(15) ABl. L 223 vom 22.6.2021, S. 14.
(16) ABl. C 205 vom 20.5.2022, S. 26.
(17) ABl. C 362 vom 8.9.2021, S. 2.
(18) ABl. C 316 vom 6.8.2021, S. 2.
(19) ABl. C 362 vom 8.9.2021, S. 77.
(20) ABl. C 362 vom 8.9.2021, S. 82.
(21) ABl. C 371 vom 15.9.2021, S. 102.
(22) ABl. C 385 vom 22.9.2021, S. 159.
(23) ABl. C 415 vom 13.10.2021, S. 36.
(24) ABl. C 184 vom 5.5.2022, S. 99.
(25) ABl. C 47 vom 7.2.2023, S. 30.
(26) ABl. C 125 vom 5.4.2023, S. 44.
(27) ABl. C 99 vom 1.3.2022, S. 10.
(28) ABl. C 491 vom 23.12.2022, S. 1.
(29) ABl. C 385 vom 22.9.2021, S. 83.
(30) ABl. C 67 vom 8.2.2022, S. 64.
(31) ABl. C 67 vom 8.2.2022, S. 25
(32) https://www.ombudsman.europa.eu/en/decision/de/158295
(33) https://www.ombudsman.europa.eu/en/decision/de/141706
(34) Zustand der emotionalen, körperlichen und geistigen Erschöpfung, der durch übermäßigen und anhaltenden Stress verursacht wird.
(35) Bender, M. et al.: The Terrible Toll of 76 Autoimmune Diseases, Scientific American, Vol. 325, Nr. 3, 2021, S. 31-33.
(36) Choutka, J. et al.: Unexplained post-acute infection syndromes, Nature Medicine, Vol. 28, 2022, S. 911-923. Root, T.: Can long Covid research unlock other great medical mysteries of our time?, The Guardian, 2022.
(37) Hohberger, B. et al.: Case Report: Neutralization of Autoantibodies Targeting G-Protein-Coupled Receptors Improves Capillary Impairment and Fatigue Symptoms After COVID-19 Infection, Frontiers in Medicine, Vol. 8, 2021.
(38) Sachs, J. D. et al.: The Lancet Commission on lessons for the future from the COVID-19 pandemic, The Lancet, Vol. 400, 2022, S. 1224-80.
(39) Verordnung (EU) 2022/2370 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 851/2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 1).
(40) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. September 2020 mit dem Titel „Shortage of medicines – how to address an emerging problem“.
(41) OECD/EU, „Health at a Glance: Europe 2022: State of Health in the EU Cycle“, OECD Publishing, Paris, 2022, S. 14.
(42) Sachs, J. D. et al.: The Lancet Commission on lessons for the future from the COVID-19 pandemic, The Lancet, Vol. 400, 2022, S. 1224-80.
(43) Resolution 72.8 der Weltgesundheitsversammlung vom 28. Mai 2019 zur Verbesserung der Transparenz der Märkte für Arzneimittel, Impfstoffe und andere Gesundheitsprodukte.
(44) Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 33).
(45) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
(46) OECD/EU, „Health at a Glance: Europe 2022: State of Health in the EU Cycle“, OECD Publishing, Paris, 2022.
(47) ABl. C 47 vom 7.2.2023, S. 30.
(48) Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme (ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 8).
(49) Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1).
(50) Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1).
(51) ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.
(52) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
(53) Gleichstellungsindex 2021: Gesundheit.
(54) Eurofound, Erholung von COVID-19:Die sich wandelnde Beschäftigungsstruktur in der EU.
(55) Die Tourismusbranche, die 10 % des BIP der EU ausmacht, gehörte zu den Wirtschaftszweigen, die am stärksten von der Pandemie betroffen waren; weist darauf hin, dass die Zahl der Übernachtungen in touristischen Betrieben in der EU im Jahr 2020 im Vergleich zu 2019 um 51 % zurückgegangen ist und dass 2020 in der EU 71 % weniger Flugreisen durchgeführt wurden als 2019;
(56) UNICEF Executive Director Henrietta Fore’s remarks at a press conference on new updated guidance on school-related public health measures in the context of COVID-19.
(57) Auf Grundlage der Ergebnisse der vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss im Jahr 2021 veröffentlichten EU-Studie: „The response of civil society organisations to face the COVID-19 pandemic and the consequent restrictive measures adopted in Europe“, https://www.eesc.europa.eu/sites/default/files/files/qe-02-21-011-en-n.pdf.
(58) https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0283_EN.html
(59) Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
(60) Weltgesundheitsversammlung, 72. (‎2019)‎. „Improving the transparency of markets for medicines, vaccines, and other health products“. Weltgesundheitsorganisation. https://apps.who.int/iris/handle/10665/329301.


Beziehungen zur Palästinensischen Behörde
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Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2023 an den Rat, die Kommission und den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu den Beziehungen zur Palästinensischen Behörde (2021/2207(INI))
P9_TA(2023)0283A9-0226/2023

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Prinzipienerklärung über die vorübergehende Selbstverwaltung vom 13. September 1993 (das Abkommen von Oslo),

–  unter Hinweis auf das Protokoll über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Regierung des Staates Israel und der Palästinensischen Befreiungsorganisation, die das palästinensische Volk vertritt, vom 29. April 1994 (das Protokoll von Paris) und auf das israelisch-palästinensische Interimsabkommen über das Westjordanland und den Gazastreifen vom 28. September 1995 (das zweite Abkommen von Oslo),

–  unter Hinweis auf das vierte Genfer Abkommen,

–  unter Hinweis auf den im Mai 2013 angenommene Aktionsplan EU-Palästinensische Behörde,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame europäische Strategie zur Unterstützung Palästinas 2021-2024 – Auf dem Weg zu einem demokratischen, rechenschaftspflichtigen und nachhaltigen palästinensischen Staat,

–  unter Hinweis auf das Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen von 1997 über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits(1),

–  gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits(2) (das Assoziationsabkommen EU-Israel),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 14. Mai 2012, 12. Mai 2014, 22. Juli 2014, 20. Juli 2015 und 20. Juni 2016,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 22. August 2022 zu den israelischen Überfällen auf sechs palästinensische Organisationen der Zivilgesellschaft,

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 14/2013 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Direkte Finanzhilfe der Europäischen Union zugunsten der Palästinensischen Behörde“,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der EU und des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) vom 17. November 2021 zur Unterstützung des UNRWA durch die EU (2021-2024),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 9. Februar 2021 mit dem Titel „Erneuerte Partnerschaft mit der südlichen Nachbarschaft – Eine neue Agenda für den Mittelmeerraum“ (JOIN(2021)0002),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. November 2015 zu Auslegungsfragen über die Ursprungsbezeichnung von Waren aus den von Israel seit Juni 1967 besetzten Gebieten(3),

–  unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. November 2019(4) zu Erzeugnissen, die von israelischen Siedlungen in den besetzten palästinensischen Gebieten hergestellt werden,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Auswärtigen Dienstes vom 15. Mai 2023 mit dem Titel „2022 Report on Israeli settlements in the occupied West Bank, including East Jerusalem“ (Bericht 2022 über israelische Siedlungen im besetzten Westjordanland, einschließlich Ostjerusalem),

–  unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Auswärtigen Dienstes vom 28. März 2023 mit dem Titel „One Year Report on Demolitions and Seizures in the West Bank, including East Jerusalem“ (Jahresbericht über Abrisse und Beschlagnahmen im Westjordanland, einschließlich Ostjerusalem),

–  unter Hinweis auf die überarbeiteten Leitlinien der Europäischen Union zur Förderung der Einhaltung des humanitären Völkerrechts(5) und die Leitlinien der Union zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern,

–  unter Hinweis auf den neuen Koalitionsrahmenvertrag und die Regierungsleitlinien der israelischen Regierung,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 30. April 2021 zu der Verschiebung der Wahlen in Palästina,

–  unter Hinweis auf die Arabische Friedensinitiative von 2002,

–  unter Hinweis auf die nationale Gesundheitsstrategie 2017-2022 des Staates Palästina vom Oktober 2016,

–  unter Hinweis auf die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und der Generalversammlung der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Lage der Menschenrechte in den seit 1967 besetzten palästinensischen Gebieten vom 21. September 2022,

–  unter Hinweis auf den Bericht von UN Women von 2022 mit dem Titel „Women’s Role in Local Peacebuilding – Recommendations to better support the work of Palestinian women-led basisroot organisations“ (Die Rolle von Frauen bei der lokalen Friedenskonsolidierung – Empfehlungen zur besseren Unterstützung der Arbeit palästinensischer Basisorganisationen unter Führung von Frauen),

–  unter Hinweis auf den Bericht der unabhängigen Task Force der Vereinten Nationen zur Stärkung der palästinensischen öffentlichen Institutionen vom April 2004 mit dem Titel „Reforming the Palestinian Authority: An Update“ (Reform der Palästinensischen Behörde: Eine Aktualisierung),

–  unter Hinweis auf die Ergebnisse der Sitzung der Ad-hoc-Verbindungsgruppe der Vereinten Nationen vom 18. September 2011,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Generaldirektors der Weltgesundheitsorganisation vom 17. Mai 2023 mit dem Titel „Health conditions in the occupied Palestinian territory, including east Jerusalem, and in the occupied Syrian Golan“ (Gesundheitsbedingungen in den besetzten palästinensischen Gebieten, einschließlich Ostjerusalem, und im besetzten syrischen Golan),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Weltbank vom 22. Dezember 2021 mit dem Titel „Palestinian Digital Economy Assessment“ (Bewertung der digitalen Wirtschaft Palästinas),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD) vom 22. Dezember 2021 mit dem Titel „The Economic Costs of the Israeli Occupation for the Palestinian People: Arrested Development and Poverty in the West Bank“ (Die wirtschaftlichen Kosten der israelischen Besatzung für das palästinensische Volk: Entwicklungsstillstand und Armut im Westjordanland) und auf ihren Bericht vom 8. August 2022 mit dem Titel „Report on UNCTAD assistance to the Palestinian people: Developments in the Economy of the Occupied Palestinian Territory“ (Bericht über die Unterstützung der UNCTAD für die palästinensische Bevölkerung: Entwicklungen in der Wirtschaft der besetzten palästinensischen Gebiete),

–  unter Hinweis auf die laufende Untersuchung des Internationalen Strafgerichtshofs zur Lage in Palästina, die am 3. März 2021 eingeleitet wurde,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Carter Center vom 15. April 2022 zu den Kommunalwahlen vom 26. März 2022 in Westjordanland und Gazastreifen,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der schwedischen Regierung vom 30. Oktober 2014 zu ihrer Anerkennung des Staates Palästina,

–  unter Hinweis auf die Erklärung von Algier, die am 13. Oktober 2022 von 14 palästinensischen Gruppierungen in Algerien unterzeichnet wurde und in der zugesagt wird, bis Oktober 2023 Wahlen in Palästina abzuhalten,

–  unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 14. September 2022 an die Kommission und den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu der erneuerten Partnerschaft mit der südlichen Nachbarschaft – eine neue Agenda für den Mittelmeerraum(6),

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Nahost-Friedensprozess, insbesondere seine Entschließung vom 18. Mai 2017 zur Verwirklichung einer Zweistaatenlösung im Nahen Osten(7) und seine Entschließung vom 14. Dezember 2022 zu den Zukunftsaussichten der Zweistaatenlösung für Israel und Palästina(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2014 zu der Anerkennung der palästinensischen Eigenstaatlichkeit(9),

–  gestützt auf Artikel 118 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9‑0226/2023),

A.  in der Erwägung, dass die Zweistaatenlösung, bei der der Staat Israel und der Staat Palästina in Frieden, Sicherheit und gegenseitiger Anerkennung in den Grenzen von 1967 Seite an Seite leben, wobei Jerusalem die Hauptstadt beider Staaten ist und das Völkerrecht uneingeschränkt geachtet wird, im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom Juli 2014 die einzig gangbare Lösung des Konflikts ist;

B.  in der Erwägung, dass dem palästinensischen Volk das Recht auf Selbstbestimmung zusteht, wie es in der Charta der Vereinten Nationen verankert und von Gremien der Vereinten Nationen, einschließlich der Generalversammlung, des Sicherheitsrates und der Menschenrechtskommission / des Menschenrechtsrats, wiederholt bestätigt wurde;

C.  in der Erwägung, dass die palästinensische Führung den Staat Israel anerkennt und gleichzeitig die Gründung eines palästinensischen Staates innerhalb der Grenzen von vor 1967 gefordert hat, worauf aufeinanderfolgende israelische Regierungen nicht eingegangen sind; in der Erwägung, dass die palästinensische Führung wiederholt neue Friedensgespräche gefordert hat, die zu einer Zweistaatenlösung führen;

D.  in der Erwägung, dass es der Palästinensischen Behörde aufgrund der Besetzung an wesentlichen Befugnissen fehlt, die den Kern der Eigenstaatlichkeit ausmachen, einschließlich der Grenzkontrolle und der Fähigkeit, eine vollständige Steuererhebung durchzuführen;

E.  in der Erwägung, dass substanzielle Verhandlungen nur stattfinden können, wenn beide Seiten gleichberechtigt sind; in der Erwägung, dass unter anderem ein Mangel an politischem Willen und internationaler Anerkennung, gepaart mit der jahrzehntelangen Besetzung Palästinas, ernsthafte Hindernisse für faire Verhandlungen in diesem Fall darstellen; in der Erwägung, dass es weiterhin notwendig ist, in sinnvolle Verhandlungen zwischen Israel und der Palästinensischen Behörde zu investieren;

F.  in der Erwägung, dass arabische Staaten wie Ägypten oder Jordanien, die seit Jahren diplomatische Beziehungen zu Israel unterhalten, eine wichtige Rolle bei der Förderung des Dialogs über den Nahost-Friedensprozess, einschließlich über Sicherheit und Stabilität, gespielt haben;

G.  in der Erwägung, dass die israelische Besetzung palästinensischer Gebiete seit 56 Jahren andauert; in der Erwägung, dass die EU an ihrem Standpunkt festhält, dass dauerhafte Besetzungen, Siedlungen, Abrisse und Zwangsräumungen völkerrechtswidrig sind; in der Erwägung, dass die Zahl der Siedler und der Bau der dazugehörigen Infrastruktur im Westjordanland und in Ostjerusalem seit der Unterzeichnung des ersten und des zweiten Abkommens von Oslo dramatisch zugenommen haben und einen eklatanten Verstoß gegen das Völkerrecht und ein großes Hindernis für die Verwirklichung der Zweistaatenlösung und eines gerechten, dauerhaften und umfassenden Friedens darstellen; in der Erwägung, dass dies die soziale und demografische Struktur im Westjordanland grundlegend verändert und zur Zersplitterung der palästinensischen Gebiete geführt hat;

H.  in der Erwägung, dass die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Lage der Menschenrechte in den seit 1967 besetzten palästinensischen Gebieten(10) sowie verschiedene israelische, palästinensische und internationale Menschenrechtsorganisationen in jüngster Zeit Berichte veröffentlicht haben, in denen sie zu dem Schluss kommen, dass die israelische Regierung die Palästinenser in zahlreichen Bereichen wie Strafverfolgung, Baugenehmigungen, Freizügigkeit und Wirtschaftstätigkeit systematisch unterdrückt und institutionell diskriminiert; in der Erwägung, dass Palästinenser und israelische Siedler für dieselbe Straftaten vor verschiedenen Gerichten und nach unterschiedlichen Gesetzen angeklagt werden; in der Erwägung, dass die von Israel im Westjordanland errichtete Sperrmauer illegal ist;

I.  in der Erwägung, dass Israel keine Aktivitäten der Palästinischen Behörde im annektierten Ostjerusalem zulässt; in der Erwägung, dass die Palästinensische Behörde nur ein gewisses Maß an Kontrolle über die nicht zusammenhängenden Gebiete A und B im Westjordanland hat, die von Gebiet C umgeben sind, das vollständig unter israelischer Kontrolle steht und 60 % des Westjordanlandes ausmacht; in der Erwägung, dass es daher nicht möglich ist, die Beziehungen der EU zur Palästinensischen Behörde zu thematisieren, ohne sich mit der israelischen Politik auseinanderzusetzen;

J.  in der Erwägung, dass die neue israelische Regierung in ihrem Koalitionsrahmenvertrag und ihren Regierungsleitlinien Pläne zur Förderung und zum Ausbau der Siedlungen im Westjordanland angekündigt hat; in der Erwägung, dass der erste Satz des Koalitionsrahmenabkommens besagt, dass das jüdische Volk ein alleiniges und unveräußerliches Recht auf alle Teile des Landes Israel, also auf Galiläa, den Negev, den Golan sowie Judäa und Samaria hat;

K.  in der Erwägung, dass die Rivalität zwischen den palästinensischen politischen Gruppierungen und das Fehlen einer einheitlichen nationalen Vision oder Strategie, die für eine politische Verhandlungslösung unerlässlich ist, nach wie vor zu den größten Herausforderungen in der palästinensischen Politik gehören; in der Erwägung, dass die Zersplitterung der Fatah, die Konsolidierung der Macht im Amt des Präsidenten der Palästinensischen Behörde, die Einschränkung der palästinensischen Zivilgesellschaft und die Unterdrückung von politischem Dissens und Demonstrationen zur Unterstützung demokratischer Reformen einige der Herausforderungen zeigen, denen sich die Palästinensische Behörde stellen muss; in der Erwägung, dass die EU die palästinensische Hamas als terroristische Organisation eingestuft hat;

L.  in der Erwägung, dass das Jahr 2022 laut dem Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten seit 2006 das blutigste Jahr für die im besetzten Westjordanland lebenden Palästinenser war; in der Erwägung, dass sich der Kreislauf der Gewalt, der die Zivilbevölkerung in den besetzten palästinensischen Gebieten und auch in Israel stark beeinträchtigt und zu wachsenden Spannungen und der Instrumentalisierung des Konflikts durch extremistische und terroristische Gruppen führt, seit Anfang 2023 verschärft hat;

M.  in der Erwägung, dass die europäischen Partner im Bereich der Entwicklung (die EU, ihre Mitgliedstaaten, Norwegen, die Schweiz und das Vereinigte Königreich) bei Weitem die größten Geber sind und jährlich 1,2 Mrd. EUR an öffentlicher Entwicklungshilfe für das palästinensische Volk auszahlen; in der Erwägung, dass die internationale Hilfe für die Stabilität des Westjordanlands und des Gazastreifens von entscheidender Bedeutung ist und daher auch Israel zugutekommt; in der Erwägung, dass Israel nach dem humanitären Völkerrecht verpflichtet ist, die Grundversorgung und das Wohlergehen der Zivilbevölkerung unter seiner Besatzung sicherzustellen;

N.  in der Erwägung, dass die israelischen Behörden von der EU finanzierte Einrichtungen, Vermögenswerte und Strukturen in Palästina beschlagnahmen und/oder abreißen; in der Erwägung, dass im Jahr 2022 insgesamt 101 von der EU oder den EU-Mitgliedstaaten finanzierte Strukturen (im Wert von 337 019 EUR) abgerissen oder beschlagnahmt wurden; in der Erwägung, dass die EU Israel wiederholt aufgefordert hat, für den Verlust von EU-Steuergeldern aufzukommen;

O.  in der Erwägung, dass die EU-Hilfe im Rahmen des PEGASE-Programms für den Haushalt der Palästinensischen Autonomiebehörde von entscheidender Bedeutung ist; in der Erwägung, dass die EU-Hilfe für Palästina seit Beginn des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens nur im Wege jährlicher Aktionspläne geleistet wurde; in der Erwägung, dass die gemeinsame Strategie 2021-2024 eine Grundlage bietet, auf der jährliche Aktionsprogramme angenommen werden können, dass jedoch nach wie vor keine mehrjährige Perspektive für eine konkrete Finanzierung besteht; in der Erwägung, dass es notwendig ist, weiterhin ein wirksames Verfahren für die Zuweisung, Überprüfung und Kontrolle von EU-Mitteln einzuführen;

P.  in der Erwägung, dass die Palästinensische Behörde und die PLO den Familien von Palästinensern, die bei Gewalttaten gegen Israelis oder bei israelischen Militäraktionen getötet wurden, weiterhin „Märtyrer-Zahlungen“ leisten; in der Erwägung, dass sie Palästinensern in israelischen Gefängnissen weiterhin gesonderte Stipendien gewähren, auch denjenigen, die wegen terroristischer Handlungen gegen jüdische Ziele verurteilt wurden;

Q.  in der Erwägung, dass sieben der 21 Organisationen, die auf der EU-Liste terroristischer Organisationen stehen, palästinensische Organisationen sind; in der Erwägung, dass die Hamas und andere palästinensische Terrororganisationen, die auf der EU-Liste terroristischer Organisationen stehen, Taktiken des hybriden Terrors einsetzen, darunter Messerangriffe und Bombenanschläge auf israelische Zivilisten sowie den gezielten Beschuss ziviler Gebiete in Israel mit Raketen aus dem Gazastreifen;

R.  in der Erwägung, dass das UNRWA, das für Millionen von Palästina-Flüchtlingen nach wie vor eine wesentliche Stütze darstellt, weiterhin mit ernsten Herausforderungen und chronischen Finanzierungsengpässen konfrontiert ist, die seine Bemühungen um die Erfüllung seines wichtigen Mandats untergraben; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in Anbetracht der entscheidenden Rolle, die das Hilfswerk bei der Förderung von Stabilität und Entwicklung in der Region und der Aufrechterhaltung der Aussichten auf einen dauerhaften Frieden spielt, seine wesentliche humanitäre und entwicklungspolitische Arbeit kontinuierlich unterstützt und sich dafür einsetzt, dass es fortgesetzt wird, wobei der Schwerpunkt auf der Förderung von Bildung liegt, die auf Friedenskonsolidierung, Versöhnung, Toleranz, Koexistenz und Gewaltlosigkeit beruht; in der Erwägung, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen im Dezember 2022 dafür gestimmt hat, das Mandat des UNRWA bis zum 30. Juni 2026 zu verlängern; in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten die größten Geber des Hilfswerks sind und die EU-Finanzierung einen mehrjährigen Beitrag umfasst, der eine vorhersehbare Unterstützung im Einklang mit der gemeinsamen Erklärung von EU und UNRWA vom 17. November 2021 sicherstellt;

S.  in der Erwägung, dass die Ad-hoc-Verbindungsgruppe der Vereinten Nationen 2011 zu dem Schluss kam, dass die palästinensischen Institutionen bereit für die Eigenstaatlichkeit sind; in der Erwägung, dass sich der demokratische Status der Palästinensischen Behörde seither aufgrund der externen Besatzung und interner Probleme, wie dem Rückgang der Rechtsstaatlichkeit und der zunehmenden Korruption, verschlechtert hat; in der Erwägung, dass die Besetzung eines Territoriums in Kriegszeiten nach dem humanitären Völkerrecht ein vorübergehender Zustand ist, der die besetzte Macht weder ihrer Eigenstaatlichkeit noch ihrer Souveränität beraubt;

T.  in der Erwägung, dass die Palästinensische Behörde mit einem Legitimitätsverlust konfrontiert ist; in der Erwägung, dass die letzte palästinensische Parlamentswahl im Januar 2006 stattfand; in der Erwägung, dass die letzte palästinensische Präsidentschaftswahl im Jahr 2005 stattfand; in der Erwägung, dass die Parlaments- und Präsidentschaftswahlen für Mai 2021 angesetzt waren, aber von Präsident Abbas durch ein Präsidialdekret abgesagt wurden; in der Erwägung, dass die EU auf Ersuchen der Palästinensischen Behörde im Februar 2021 bei den israelischen Behörden um die Erlaubnis für eine Sondierungsmission zur Beobachtung der Wahlen ersuchte, jedoch keinen Zugang erhielt;

U.  in der Erwägung, dass die Palästinensische Behörde zunehmend repressive Praktiken anwendet, darunter die gewaltsame Niederschlagung friedlicher Proteste, die willkürliche Verhaftung von Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft und Anwälten sowie die Folterung von Gefangenen; in der Erwägung, dass die palästinensischen Behörden laut Human Rights Watch inhaftierte Palästinenser, einschließlich Kritikern und Gegnern, systematisch misshandeln und foltern; in der Erwägung, dass der Ausschuss der Vereinten Nationen gegen die Folter Gerechtigkeit gefordert und sein Bedauern darüber zum Ausdruck gebracht hat, dass es die Palästinensische Behörde bislang versäumt hat, sicherzustellen, dass über den Tod des palästinensischen Aktivisten Nizar Banat Rechenschaft abgelegt wird;

V.  in der Erwägung, dass Präsident Abbas im Oktober 2022 ein Dekret zur Bildung des Obersten Rates der Justizorgane und ‑behörden erlassen hat, mit dem er alle palästinensischen Behörden seiner Kontrolle unterstellt und die letzte Säule der richterlichen Unabhängigkeit in Palästina abgebaut hat;

W.  in der Erwägung, dass Frauen in den palästinensischen Gebieten diskriminiert werden und immer noch weniger Rechte haben als Männer, beispielsweise in Bezug auf Scheidung, Sorgerecht für Kinder und Erbschaft; in der Erwägung, dass Personen, die der LGBTQI+-Gemeinschaft angehören, immer noch Schikanen und Diskriminierung ausgesetzt sind, obwohl gleichgeschlechtliche Handlungen im Westjordanland entkriminalisiert wurden;

X.  in der Erwägung, dass 84 % der Teilnehmer an einer Umfrage des Palästinensischen Zentrums für Politikforschung und Erhebungen vom März 2022 glaubten, dass es in den Institutionen der Palästinensischen Behörde Korruption gibt;

Y.  in der Erwägung, dass die EU-Mission zur Unterstützung der palästinensischen Polizei und der Rechtsstaatlichkeit im Januar 2006 eingerichtet wurde, um die Palästinensische Behörde beim Aufbau des palästinensischen Staates zu unterstützen;

Z.  in der Erwägung, dass die Palästinensische Behörde die Sicherheitskoordinierung mit Israel konsequent aufrechterhalten hat und damit zur Sicherheit sowohl Israels als auch Palästinas beigetragen hat; in der Erwägung, dass die Palästinensische Behörde im Januar 2023 als Reaktion auf die jüngsten Entwicklungen die Zusammenarbeit mit Israel in einer Reihe von Bereichen, einschließlich der Sicherheit, eingestellt hat;

AA.  in der Erwägung, dass sich die sozioökonomischen Bedingungen und die Beschäftigungsbedingungen in Palästina aufgrund des anhaltenden Konflikts erheblich verschlechtert haben; in der Erwägung, dass die israelische Besatzung der palästinensischen Wirtschaft erhebliche Beschränkungen auferlegt, darunter die fehlende Kontrolle über Land, Wasser, physische Grenzen, Einnahmen und Mobilität; in der Erwägung, dass diese Beschränkungen den palästinensischen Handel behindern, die Haushaltseinnahmen der Palästinensischen Behörde schwächen und zu ihrer Abhängigkeit von internationalen Gebern beitragen; in der Erwägung, dass die Wirtschaftsreformen der palästinensischen Behörden zwar notwendig sind, aber allein nicht ausreichen, um ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum und die Entwicklung der Privatwirtschaft in den palästinensischen Gebieten sicherzustellen; in der Erwägung, dass dies die palästinensischen Exporte in die EU im Rahmen des Interimsassoziationsabkommens zwischen der EU und der PLO behindert und die Wirksamkeit der EU-Hilfe untergräbt;

AB.  in der Erwägung, dass die Blockade und der zeitweilige Konflikt die Wirtschaft im Gazastreifen lahmgelegt haben und 63 % der Bewohner des Gebiets auf irgendeine Form von humanitärer Hilfe angewiesen sind;

AC.  in der Erwägung, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen im Dezember 2022 eine Resolution verabschiedet hat, in der der Internationale Gerichtshof aufgefordert wird, ein Gutachten zu den rechtlichen Folgen der andauernden Besetzung der palästinensischen Gebiete durch Israel abzugeben; in der Erwägung, dass Israel als Reaktion auf die Resolution der Vereinten Nationen 39 Mio. USD an Steuereinnahmen beschlagnahmte, die im Namen der Palästinensischen Behörde erhoben worden waren; in der Erwägung, dass mehr als 90 Länder ihre tiefe Besorgnis über die israelischen Strafmaßnahmen zum Ausdruck brachten;

AD.  in der Erwägung, dass Palästinenser von der Verwendung israelischer Spionagesoftware, einschließlich Pegasus, in den besetzten palästinensischen Gebieten betroffen sind, wodurch sie ihres Rechts auf Privatsphäre, Meinungsfreiheit und ein offenes, sicheres und freies Internet beraubt werden;

AE.  in der Erwägung, dass Drittstaatsangehörige, einschließlich EU-Bürger, aufgrund des neuen Verfahrens für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Gebiet Judäa und Samaria, das von der israelischen Koordinierung der Regierungsaktivitäten in den Gebieten (Coordination of Government Activities in the Territories – COGAT) eingeführt wurde, seit dem 20. Oktober 2022 eine Genehmigung für die Einreise in das Westjordanland beantragen müssen; in der Erwägung, dass die neuen COGAT-Regeln die Möglichkeit ausländischer Ehepartner von Palästinensern einschränken, in das Westjordanland zu reisen, und ähnliche Beschränkungen für Freiwillige, Akademiker und Geschäftsleute, die im Westjordanland arbeiten, gelten, wodurch die Beziehungen zwischen der EU und Palästina untergraben werden;

AF.  in der Erwägung, dass in Artikel 2 des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und Israel ausdrücklich erklärt wird, dass die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien genau wie die Bestimmungen des Abkommens selbst auf der Achtung der Menschenrechte und der Grundsätze der Demokratie beruhen, von denen die Vertragsparteien sich bei ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen und die wesentlicher Bestandteil des Abkommens sind;

1.  empfiehlt dem Rat, der Kommission und dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, bei der Pflege der Beziehungen der EU zur Palästinensischen Behörde

   a) die unerschütterliche Unterstützung der EU für die Zweistaatenlösung auf der Grundlage der Parameter in den Schlussfolgerungen des Rates vom Juli 2014 als einzig tragfähige Lösung des Konflikts zu bekräftigen, bei der der Staat Israel und der Staat Palästina demokratisch Seite an Seite in Frieden leben, wobei Sicherheit garantiert wird, sich die Staaten in den Grenzen von 1967 gegenseitig anerkennen, ein einvernehmlich vereinbarter gleichwertiger Landtausch stattfindet und Jerusalem die Hauptstadt beider Staaten ist; dabei grundsätzlich eine Anerkennung der palästinensischen Eigenstaatlichkeit im Einklang mit diesen Parametern zu unterstützen; weiterhin für die uneingeschränkte Achtung des Völkerrechts einzutreten; das Bekenntnis der EU zur Gleichberechtigung aller Israelis und Palästinenser zu bekräftigen;
   b) ihre Besorgnis über die zunehmende Gewalt, die den israelisch-palästinensischen Konflikt seit 2022 kennzeichnet, und die Gefahr einer weiteren Eskalation zum Ausdruck zu bringen; ein sofortiges Ende aller Gewaltakte zwischen Israelis und Palästinensern zu fordern, um diese Spirale der Gewalt umzukehren; sinnvolle Bemühungen zur Wiederaufnahme von Friedensverhandlungen zu unternehmen; zu betonen, dass Gewalt, Terrorismus und Aufwiegelung grundsätzlich unvereinbar mit einer friedlichen Lösung des israelisch-palästinensischen Konflikts sind;
   c) ein sofortiges Ende des palästinensischen Terrorismus zu fordern, einschließlich der Raketenangriffe, die von palästinensischen Terrororganisationen verübt werden, die auf der EU-Liste terroristischer Organisationen stehen, einschließlich der Hamas, des Palästinensischen Islamischen Dschihad und der Volksfront zur Befreiung Palästinas;
   d) mit Israel, der Palästinensischen Behörde, den Vereinigten Staaten und arabischen Partnern in der Region zusammenzuarbeiten, um zu verhindern, dass sich die terroristischen Vereinigungen im Gazastreifen und im Westjordanland wieder bewaffnen, Waffenschmuggel betreiben, Raketen herstellen und Tunnel bauen; zu betonen, dass alle terroristischen Gruppen im Gazastreifen dringend entwaffnet werden müssen; die inakzeptablen Aktivitäten der Hamas im Gazastreifen zu verurteilen und vor diesem Hintergrund zu bekräftigen, dass die Palästinensische Behörde die Kontrolle über den Gazastreifen übernehmen muss;
   e) die Palästinensische Behörde aufzufordern, das Vorgehen der extremistischen Organisationen und terroristischen Vereinigungen, die in der Region aktiv sind, zu verurteilen und alle Verbindungen zu ihnen abzubrechen;
   f) die Bedeutung direkter und echter Verhandlungen zwischen israelischen und palästinensischen Vertretern auf der Grundlage international vereinbarter Parameter zu betonen und beide Seiten darauf hinzuweisen, wie wichtig die Beteiligung von Frauen sowie religiösen und anderen Minderheiten auf allen Ebenen der Verhandlungen ist; eine gemeinsame, von Europa und den Vereinigten Staaten geführte Friedensinitiative ins Leben zu rufen, um eine politische Perspektive für einen fairen, umfassenden und dauerhaften Frieden zwischen Israel und Palästina zu schaffen; das Bedauern der EU über die einseitigen Entscheidungen einiger Staaten zum Ausdruck zu bringen, Jerusalem als ungeteilte Hauptstadt Israels anzuerkennen und ihre Botschaften zu verlegen;
   g) sicherzustellen, dass die zuständigen EU-Behörden verhindern, dass EU-Mittel direkt oder indirekt an terroristische Organisationen umgeleitet werden; erneut darauf hinzuweisen, dass im Einklang mit der Strategie der Union zur Bekämpfung des Antisemitismus sichergestellt werden muss, dass EU-Mittel für Maßnahmen im Außenbereich nicht für Aktivitäten missbräuchlich genutzt werden dürfen, die Hass und Gewalt schüren, etwa gegen Jüdinnen und Juden;
   h) zu betonen, dass es wichtig ist, alle Formen von Hetze und gewalttätigem Verhalten sowohl auf israelischer als auch auf palästinensischer Seite und unabhängig vom Kontext zu verurteilen und zu beseitigen; zu betonen, wie wichtig Bildung für die Schaffung von Perspektiven im Sinne einer Zweistaatenlösung ist; die Position der EU zu bekräftigen, dass alle Schulbücher und Schulmaterialien auf beiden Seiten die UNESCO-Standards für Frieden, Toleranz, Koexistenz und Gewaltlosigkeit einhalten müssen;
   i) die problematischen und hasserfüllten Inhalte in palästinensischen Schulbüchern und Unterrichtsmaterialien zu beklagen, die noch nicht entfernt worden sind; zu unterstreichen, dass Bildung und der Zugang von Schülern zu friedensorientierten und unvoreingenommenen Schulbüchern von wesentlicher Bedeutung sind, insbesondere vor dem Hintergrund der zunehmenden Beteiligung von Jugendlichen an terroristischen Anschlägen; zu betonen, dass die finanzielle Unterstützung der Palästinensischen Behörde durch die EU im Bildungsbereich nur unter der Bedingung gewährt werden sollte, dass die Inhalte von Schulbüchern den UNESCO-Standards entsprechen, wie von den Bildungsministern der EU in Paris am 17. März 2015 beschlossen wurde, und dass alle antisemitischen Bezüge gestrichen und die Beispiele, mit denen zu Hass und Gewalt aufgestachelt wird, entfernt werden, wie dies in den Entschließungen zu den Entlastungsbeschlüssen für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für die Haushaltsjahre 2016, 2018, 2019 und 2020 wiederholt gefordert wurde; die Kommission daher aufzufordern, genau zu prüfen, ob die Palästinensische Behörde den gesamten Lehrplan zügig ändert;
   j) anzuerkennen, dass das Abraham-Abkommen ein Faktor bei der Neuordnung der zwischenstaatlichen Beziehungen in der Region ist; mit den arabischen Ländern, die das Abraham-Abkommen unterzeichnet haben, gemeinsam mit der EU und den Vereinigten Staaten einen Dialog aufzunehmen, um auszuloten, wie ihre Normalisierungsabkommen mit Israel der Zweistaatenlösung, der wirtschaftlichen Entwicklung der Palästinenser und der allgemeinen Entwicklung der Region förderlich sein könnten;
   k) zu fordern, dass Israel als Besatzungsmacht die Zerstörung lebenswichtiger ziviler Infrastrukturen und die illegale Ausbeutung von Wasser- und Landressourcen in den besetzten palästinensischen Gebieten, einschließlich Ostjerusalem, einstellt; zu betonen, dass Wiederaufbau- und Entwicklungsprojekte in diesem Zusammenhang dringend vorangetrieben werden müssen, auch im Gazastreifen, und zur Unterstützung der notwendigen Anstrengungen im Einklang mit den Verpflichtungen aufzurufen, die auf der internationalen Palästina-Konferenz in Kairo 2014 eingegangen wurden;
   l) sich der palästinensischen Forderung nach einer neuen und umfassenden politischen Vertretung anzuschließen; die palästinensische politische Führung nachdrücklich aufzufordern, die notwendigen Voraussetzungen für die unverzügliche Abhaltung freier, glaubhafter, umfassender, transparenter und fairer Parlaments- und Präsidentschaftswahlen zu schaffen, um ihre Legitimität zu stärken; die Beteiligung von Jugendlichen, Frauen und Minderheiten an diesem Prozess zu fördern und die Bedeutung einer unabhängigen Justiz und der Achtung des Rechts auf freie Meinungsäußerung zu betonen; zu betonen, dass es inakzeptabel ist, dass die Palästinensische Behörde seit mehr als 16 Jahren keine Wahlen mehr abgehalten hat; zu fordern, dass Israel seinen Verpflichtungen nachkommt und diese Wahlen in Ostjerusalem stattfinden lässt;
   m) sicherzustellen, dass die israelischen Behörden den Mitgliedern des Europäischen Parlaments den Zugang zu den besetzten palästinensischen Gebieten, einschließlich des Gazastreifens, ermöglichen;
   n) die Arbeit der zentralen Wahlkommission weiterhin zu unterstützen und mit den relevanten Akteuren zusammenzuarbeiten, um den Wahlprozess voranzutreiben; alle notwendige politische Unterstützung und technische Hilfe zu leisten, um die Durchführung von Wahlen im gesamten palästinensischen Gebiet, einschließlich Ostjerusalem, zu erleichtern; anzubieten, eine EU-Wahlbeobachtungsmission in die besetzten palästinensischen Gebiete zu entsenden, sobald eine Parlamentswahl angekündigt wird;
   o) die Bedeutung freier, fairer und demokratischer Wahlen zu betonen, die von allen beteiligten Parteien respektiert werden müssen, sowie die Erwartung, dass alle Kandidaten, die zu den Wahlen antreten, auf Gewalt als Mittel zur Erreichung ihrer politischen Ziele verzichten werden;
   p) nachdrücklich zu fordern, dass Ostjerusalem, das Westjordanland und der Gazastreifen unter eine legitime und demokratische Führung der Palästinensischen Behörde gestellt werden; den nationalen Dialog, die Versöhnung, die Sicherheit, den Frieden und die Konsensbildung zwischen allen politischen und gesellschaftlichen Akteuren in Palästina zu fördern; die internationalen Vermittlungsbemühungen um eine Einigung zwischen den verschiedenen palästinensischen politischen Gruppierungen zu würdigen;
   q) die palästinensische Präsenz und Entwicklung in Gebiet C und die Übernahme der vollen Kontrolle über Gebiet C durch die Palästinensische Behörde, die in dem ersten und dem zweiten Abkommen von Oslo vorgesehen sind, weiterhin zu unterstützen;
   r) die Palästinensische Behörde aufzufordern, die Achtung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit sicherzustellen und die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz zu bekräftigen, indem sie das Dekret vom Oktober 2022 zur Einrichtung des Obersten Rates der Justizorgane und ‑behörden aufhebt, was auch dazu beitragen würde, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Institutionen wiederherzustellen; konkrete Schritte in Richtung Verwaltungsreformen des Legislativrats und des Justizsystems, insbesondere des Hohen Verfassungsgerichts, zu unterstützen; die Behörden in Palästina aufzufordern, die Blockade von anhängigen Gesetzen, insbesondere in den Bereichen Familie, Soziales, Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung, zu beenden;
   s) Maßnahmen zur Einbeziehung von Jugendlichen und Frauen in alle Ebenen der gesellschaftlichen Entscheidungsfindung zu fördern; konkrete Maßnahmen zur Bekämpfung der Belästigung und Diskriminierung von Mädchen und Frauen, wie z. B. „Ehrenmorde“, sowie von Menschenrechtsverteidigern, Aktivisten, Journalisten, Künstlern und Personen, die der LGBTQI+-Gemeinschaft, religiösen und anderen Minderheiten und anderen marginalisierten Gruppen angehören, zu fordern;
   t) ihre Besorgnis über die Einschränkung der Zivilgesellschaft zum Ausdruck zu bringen und sich dafür einzusetzen, dass die EU dieses Thema ganz oben auf die Tagesordnung ihres politischen Dialogs mit der Palästinensischen Behörde setzt; die Palästinensische Behörde aufzufordern, die repressiven Beschränkungen für die Finanzierung und Registrierung von nichtstaatlichen Organisationen aufzuheben und Menschen, die ihre Grundrechte wahrnehmen, nicht willkürlich zu inhaftieren; die Palästinensische Behörde weiterhin aufzufordern, die Vereinigungsfreiheit sowie das Recht auf friedliche Versammlung, auf freie Meinungsäußerung und auf öffentliche Beteiligung, einschließlich des Rechts der Arbeitnehmer, sich über freie und unabhängige Gewerkschaften zu organisieren, sowohl offline als auch online und in Übereinstimmung mit internationalem Recht und internationalen Standards zu respektieren;
   u) die israelischen Militärbehörden aufzufordern, die Einstufung von sechs palästinensischen Sozial- und Menschenrechtsorganisationen als terroristische Organisationen zurückzunehmen, um die palästinensische Zivilgesellschaft nicht noch weiter einzuschränken;
   v) die Palästinensische Behörde aufzufordern, im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter, dem sie 2017 beigetreten ist, unabhängige und verlässliche Mechanismen einzurichten, um Vorfälle von Folter oder Misshandlung und andere Menschenrechtsverletzungen auf ihrem Gebiet zu untersuchen; eine unabhängige Untersuchung des Tods von Nizar Banat zu unterstützen und zu fordern, dass die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden; die Palästinensische Behörde aufzufordern, die Sicherheitskräfte für Fälle von willkürlicher Verhaftung, Misshandlung und Folter zur Rechenschaft zu ziehen, alle politischen Gefangenen unverzüglich freizulassen und alle Anklagen fallen zu lassen; die fortgesetzte Anwendung von Folter durch die palästinensischen Behörden zu verurteilen;
   w) die Palästinensische Behörde aufzufordern, die nationalen Rechtsvorschriften zu ändern und sie an die internationalen Rechtsnormen zur Bekämpfung von Diskriminierung – unter anderem durch die Anerkennung der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität als zivilrechtlich geschützte Merkmale – anzupassen, um sicherzustellen, dass Hassverbrechen gesetzlich verboten sind, und diskriminierende Beweggründe sorgfältig zu untersuchen;
   x) die Palästinensische Behörde aufzufordern, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften in Einklang mit der Frauenrechtskonvention zu bringen, indem insbesondere alle Teile des Strafgesetzbuchs, die die Strafe für Tötungen aus Gründen der sogenannten „Ehre“ mildern, aufgehoben werden, Vergewaltigung in der Ehe in die Definition von Vergewaltigung aufgenommen wird und sichergestellt wird, dass Strafen für Straftaten, die geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen und Mädchen umfassen, der Schwere der Straftaten angemessen sind;
   y) weiterhin zu betonen, dass die israelischen Siedlungen in den besetzten palästinensischen Gebieten völkerrechtswidrig sind; ein sofortiges Ende der Siedlungspolitik, der Ausbaupläne, der Vertreibung palästinensischer Familien und der Zerstörung ihrer Häuser zu fordern, die ein großes Hindernis für die Durchführbarkeit der Zweistaatenlösung und für die Erreichung eines nachhaltigen Friedens und der Sicherheit vor Ort darstellen und einen Verstoß gegen das vierte Genfer Abkommen bedeuten;
   z) dazu aufzurufen, den Kreislauf der Gewalt zu durchbrechen, und gezielte EU-Maßnahmen zu erwägen, die sich speziell gegen die Ausweitung der Siedlungen im Westjordanland richten;
   aa) der Verpflichtung nachzukommen, die bestehenden EU-Rechtsvorschriften und die bilateralen Vereinbarungen, die für Erzeugnisse aus den Siedlungen gelten, vollständig und wirksam umzusetzen, und dazu sicherzustellen, dass diese Erzeugnisse von der Präferenzzollregelung ausgenommen sind, und die Wirksamkeit dieser Rechtsvorschriften und bilateralen Vereinbarungen zu verbessern; sicherzustellen, dass der Grundsatz der rechtlichen Unterscheidung zwischen dem Hoheitsgebiet des Staates Israel und den seit 1967 besetzten Gebieten konsequent auf den gesamten Bereich der bilateralen Beziehungen der EU zu Israel angewandt und im Einklang mit der bestehenden EU-Politik, der Rechtsprechung des Gerichtshofs der EU und der Resolution 2334 (2016) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 23. Dezember 2016 angemessen überwacht wird; einen unabhängigen Bericht über zusätzliche EU-Maßnahmen in Bezug auf Erzeugnisse aus den Siedlungen in Auftrag zu geben;
   ab) mit der Palästinensischen Behörde zusammenzuarbeiten, um gemeinsam einen regelmäßigeren politischen Dialog auf Ministerebene einzurichten, wobei der Schwerpunkt auf den Menschenrechten, der Rechtsstaatlichkeit und dem Kampf gegen den Terrorismus liegen sollte; die Bedeutung des Interimsassoziationsabkommens zwischen der EU und der PLO zu betonen; die Verpflichtung der EU zur Bekämpfung aller Formen von Diskriminierung, einschließlich Antisemitismus, zu bekräftigen und diese Verpflichtung in ihren Beziehungen zur Palästinensischen Behörde zu betonen; die Bedeutung der politischen Arbeit des Büros des EU-Vertreters (Westjordanland und Gazastreifen, UNRWA) zu betonen und seine Verstärkung zu fordern;
   ac) auf die Wiedereröffnung palästinensischer Einrichtungen im annektierten Ostjerusalem hinzuwirken; regelmäßige Treffen mit palästinensischen Beamten in Ostjerusalem zu veranstalten und ihr Engagement für die politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung Ostjerusalems zu unterstützen; Bemühungen entgegenzutreten, palästinensischen Schulen israelische Lehrpläne aufzuzwingen; das Recht der Palästinenser zu respektieren, ihr eigenes Lehrmaterial auszuwählen;
   ad) auf ein sofortiges Ende der Blockade des Gazastreifens hinzuwirken und dafür zu sorgen, dass Israelis und Palästinenser ihr gegenseitiges Recht auf Frieden und Sicherheit respektieren, einschließlich der Möglichkeit für Palästinenser, zum Arbeiten, zum Studieren oder aus medizinischen Gründen ins Ausland zu reisen oder Verwandte im Westjordanland und andernorts zu besuchen, sowie den Warenverkehr ermöglichen; die Bemühungen zur Linderung der humanitären Krise im Gazastreifen weiterhin zu unterstützen und aktiv auf eine politische Lösung der seit 16 Jahren andauernden Blockade hinzuarbeiten, einschließlich Sicherheitsgarantien auf beiden Seiten, die von allen Parteien respektiert werden;
   ae) die Finanzmittel aufzustocken, einschließlich der humanitären Hilfe und der Entwicklungshilfe für den ökologischen Wandel, die Teilhabe der Jugend, die Demokratisierung, die verantwortungsvolle Staatsführung und die Korruptionsbekämpfung, etwa durch die Reform der öffentlichen Finanzverwaltung; die Hilfe für die palästinensische Zivilgesellschaft auszuweiten, auch für Menschenrechtsverteidiger, die angegriffen werden; sicherzustellen, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung angewandt werden, und zu betonen, dass die Finanzierung von Organisationen der Zivilgesellschaft oder der Palästinensischen Behörde nicht willkürlich oder ohne Beweise für eine missbräuchliche Verwendung der Finanzmittel ausgesetzt werden darf; die kontinuierliche Finanzierung grundlegender Dienstleistungen sicherzustellen, auch in den Bereichen Bildung und medizinische Versorgung;
   af) die EU-Finanzierung und ‑Programme in gefährdeten Gebieten um Ostjerusalem und in ländlichen Gebieten des Westjordanlands fortzusetzen und auszuweiten sowie die Rechte der in Gebiet C lebenden Palästinenser aktiv zu verteidigen;
   ag) Israel aufzufordern, die physischen und administrativen Beschränkungen für die palästinensischen wirtschaftlichen Aktivitäten und den Handel zu verringern und die Bevorzugung israelischer Siedlerunternehmen gegenüber Palästinensern bei Baugenehmigungen, Betriebslizenzen und dem Zugang zu natürlichen Ressourcen in Gebiet C zu beenden; darauf zu bestehen, dass Israel gemäß seinen Verpflichtungen aus dem humanitären Völkerrecht einen finanziellen Beitrag zur Grundversorgung und zum Wohlergehen der Palästinenser unter seiner Besatzung leistet, anstatt die Last internationalen Gebern aufzubürden;
   ah) die Leitlinien der EU zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern umzusetzen und konkrete Maßnahmen zu ergreifen, wenn Menschenrechtsverteidiger und Organisationen der Zivilgesellschaft angegriffen werden; die palästinensischen Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger konsequent zu konsultieren und auf dieser Grundlage die Politik und die Positionierung der EU zur Lage in Israel und Palästina zu gestalten;
   ai) die eklatanten Unterschiede in der Gesundheitsversorgung von Israelis und Palästinensern zu beklagen, die zu einer höheren Sterblichkeitsrate bei den Palästinensern führen; die israelischen Behörden aufzufordern sicherzustellen, dass palästinensische Patienten ungehinderten Zugang zu medizinischer Versorgung haben;
   aj) die Umsetzung der gemeinsamen Strategie für Palästina für den Zeitraum 2021-2024 zu überwachen und das Parlament im Vorfeld der Ausarbeitung und Annahme der nächsten gemeinsamen Strategie zur Unterstützung Palästinas für den Zeitraum 2024-2027 politisch zu konsultieren; die Verwendung von EU-Mitteln durch die Palästinensische Behörde und alle Begünstigten wirksamer zu überwachen;
   ak) den palästinensischen Partnern langfristige Planungssicherheit und Vorhersehbarkeit zu bieten, indem die gemeinsame Strategie 2024-2027 mit einem mehrjährigen Aktionsplan einhergeht;
   al) ihre Besorgnis darüber zum Ausdruck zu bringen, wie die Politik der EU und die Wirksamkeit der Finanzhilfe in den besetzten palästinensischen Gebieten durch illegale Siedlungen, die israelische Besetzung und damit verbundene Einschränkungen der palästinensischen Wirtschaft untergraben werden; die Notwendigkeit der Rechenschaftspflicht zu betonen und alle Parteien aufzufordern, die EU-Politik zu respektieren; eine Entschädigung für den Abriss der von der EU finanzierten Infrastruktur in den besetzten palästinensischen Gebieten zu fordern; die Politik gegenüber Israel mit dem Ziel der EU in Einklang zu bringen, einen unabhängigen, demokratischen und lebensfähigen palästinensischen Staat als Teil der Zweistaatenlösung zu erreichen, und sich einer Politik zu widersetzen, die einen lebensfähigen palästinensischen Staat behindert;
   am) das Mandat der EU-Mission zur Unterstützung der palästinensischen Polizei und der Rechtsstaatlichkeit zu überprüfen und dadurch ihren Beitrag zur Durchführbarkeit der Zweistaatenlösung vor Ort zu verbessern;
   an) ein Rechtsgutachten darüber in Auftrag zu geben, was die Übertragung der israelischen Zivilverwaltung und der COGAT in den Gebieten aus der Zuständigkeit des Militärkommandanten auf die eines zivilen Ministers innerhalb des Verteidigungsministeriums für die Zusammenarbeit der EU mit diesen offiziellen Stellen bedeuten würde;
   ao) ihre Besorgnis über die negativen Auswirkungen der neuen Vorschriften zur Beschränkung der Einreise und des Aufenthalts ausländischer Bürger im Westjordanland sowohl auf die palästinensische Gesellschaft als auch auf EU-Bürger, die im Westjordanland arbeiten, studieren oder leben möchten, zum Ausdruck zu bringen; hervorzuheben, dass diese Beschränkungen ernsthafte störende Auswirkungen auf die Umsetzung des Programms Erasmus+ haben; von den israelischen Behörden die Abschaffung aller Maßnahmen mit solchen Folgen zu fordern; die Einreise palästinensischer Bürger in die EU zu erleichtern, auch über den Flughafen Ben Gurion;
   ap) die nachdrückliche Unterstützung der EU für die Arbeit des Internationalen Strafgerichtshofs und dessen Unparteilichkeit und Neutralität zu bekräftigen; ihr Bedauern über die begrenzten Fortschritte bei den Ermittlungen des Internationalen Strafgerichtshofs zu Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die in den besetzten palästinensischen Gebieten begangen wurden, zum Ausdruck zu bringen und sich zu verpflichten, den Internationalen Strafgerichtshofs und seinen Ankläger dabei zu unterstützen, die Ermittlungen und die Strafverfolgung voranzutreiben;
   aq) die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Initiative der Palästinensischen Behörde zur Kenntnis zu nehmen, den Internationalen Gerichtshof um ein Gutachten zu den rechtlichen Folgen der israelischen Besetzung der palästinensischen Gebiete zu ersuchen; ihre Besorgnis über die Entscheidung der israelischen Regierung zum Ausdruck zu bringen, als Reaktion auf das Ersuchen der Generalversammlung um ein Gutachten des Internationalen Gerichtshofs Strafmaßnahmen gegen das palästinensische Volk, die palästinensische Führung und die palästinensische Zivilgesellschaft zu verhängen, wie z. B. die Einbehaltung von Geldern und die Umsetzung eines Moratoriums für Baupläne im Gebiet; die Bemühungen zu unterstützen, die Straffreiheit für Verbrechen in den besetzten palästinensischen Gebieten zu beenden;
   ar) für eine Überarbeitung des Protokolls von Paris einzutreten, um der Palästinensischen Behörde mehr Autonomie in der Wirtschafts- und Steuerpolitik zu gewähren, indem sie beispielsweise ihre eigene Steuerpolitik (z. B. Mehrwertsteuersätze) festlegen und die Steuererhebung übernehmen kann; die israelischen Behörden aufzufordern, die den palästinensischen Behörden zustehenden Steuereinnahmen nicht zu politischen Zwecken einzubehalten;
   as) den anreizbasierten Ansatz und den politischen Dialog im Rahmen des PEGASE-Programms weiterhin anzuwenden, unter anderem durch häufigere und systematischere Treffen und die Umsetzung konkreter Indikatoren, um die Palästinensische Behörde dabei zu unterstützen, effektive und rechenschaftspflichtige Institutionen zu schaffen, die auf die Eigenstaatlichkeit vorbereitet sind, und eine integrative soziale Entwicklung zu ermöglichen; den politischen Dialog zu intensivieren sowie das Innenministerium der Palästinensischen Behörde und die ihrer Aufsicht unterstehenden Behörden nachdrücklich aufzufordern, willkürlichen Festnahmen und Folter ein Ende zu setzen und die für Missbrauch Verantwortlichen zu ermitteln und strafrechtlich zu verfolgen; falls keine Fortschritte erzielt werden, die vorübergehende Aussetzung der EU-Finanzhilfe für das Ministerium im Rahmen des PEGASE-Programms und die Umleitung dieser Mittel an palästinensische zivilgesellschaftliche Organisationen und Menschenrechtsbeobachter in Erwägung zu ziehen, bis das Ministerium bestimmte Benchmarks erfüllt, wobei das Gesamtniveau der finanziellen Unterstützung für die Palästinensische Behörde beibehalten werden sollte;
   at) weiterhin mit der Palästinensischen Behörde und dem UNRWA zusammenzuarbeiten, um eine kontinuierliche und zusätzliche finanzielle Unterstützung sicherzustellen, damit die Palästina-Flüchtlinge in den besetzten palästinensischen Gebieten und den benachbarten Aufnahmeländern weiterhin die Hilfe und den Schutz erhalten, den das Hilfswerk zu bieten hat; ein kontinuierliches Engagement bei regionalen und internationalen Gebern zu fördern, um sicherzustellen, dass die politische Unterstützung für das UNRWA mit angemessenen finanziellen Mitteln einhergeht, und an die internationale Gemeinschaft zu appellieren, das Hilfswerk mit einem nachhaltigen Finanzierungsmodell auszustatten; darauf hinzuweisen, dass die beiden Teile der Haushaltsbehörde in der Vereinbarung für den Unionshaushalt 2023 gemeinsam eine Aufstockung der Haushaltslinie „Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Südliche Nachbarschaft“ beschlossen haben und dass die Mittel zum Teil für das UNRWA verwendet werden sollen; die zusätzlichen Mittel für das Budget des UNRWA für sein Kernprogramm vorzusehen, mit dem die Erbringung grundlegender Dienstleistungen unterstützt wird, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Bildung und der Gesundheitsversorgung liegt;

2.  beauftragt seine Präsidentin, diese Empfehlung dem Rat, der Kommission und dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie dem für Nachbarschaft und Erweiterung zuständigen Mitglied der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Palästinensischen Behörde und dem Palästinensischen Legislativrat.

(1) ABl. L 187 vom 16.7.1997, S. 3.
(2) ABl. L 147 vom 21.6.2000, S. 3.
(3) ABl. C 375 vom 12.11.2015, S. 4.
(4) Urteil des Gerichtshofs vom 12. November 2019, Organisation juive européenne and Vignoble Psagot Ltd / Ministre de l’Économie et des Finances, C-363/18, ECLI:EU:C:2019:954.
(5) ABl. C 303 vom 15.12.2009, S. 12.
(6) ABl. C 125 vom 5.4.2023, S. 154.
(7) ABl. C 307 vom 30.8.2018, S. 113.
(8) ABl. C 177 vom 17.5.2023, S. 73.
(9) ABl. C 294 vom 12.8.2016, S. 9.
(10) https://www.ohchr.org/en/documents/country-reports/a77356-situation-human-rights-palestinian-territories-occupied-1967


Bericht 2022 über Bosnien und Herzegowina
PDF 206kWORD 70k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2023 zu dem Bericht 2022 der Kommission über Bosnien und Herzegowina (2022/2200(INI))
P9_TA(2023)0284A9-0229/2023

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits(1),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1529 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. September 2021 zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III)(2),

–  unter Hinweis auf die Ergebnisse der ersten und zweiten Sitzung des Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschusses EU-Bosnien und Herzegowina vom 5. und 6. November 2015 bzw. 17. Juni 2021,

–  unter Hinweis auf den am 15. Februar 2016 eingereichten Antrag Bosnien und Herzegowinas auf Mitgliedschaft in der EU,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen der Gipfeltreffen EU-Westbalkanstaaten vom 17. Mai 2018 in Sofia, vom 6. Mai 2020 in Zagreb, vom 6. Oktober 2021 in Brdo pri Kranju und vom 6. Dezember 2022 in Tirana,

–  unter Hinweis auf das Gipfeltreffen von Sofia vom 10. November 2020, einschließlich der Erklärung zum gemeinsamen regionalen Markt und der Erklärung zur grünen Agenda für den westlichen Balkan,

–  unter Hinweis auf die Ergebnisse des neunten Gipfeltreffens im Rahmen des Berlin-Prozesses vom 3. November 2022,

–  unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2021/1923 des Rates vom 4. November 2021 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung des Kapazitätsaufbaus der Streitkräfte von Bosnien und Herzegowina(3),

–  unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2022/2353 des Rates vom 1. Dezember 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Stärkung der Kapazitäten der Streitkräfte Bosnien und Herzegowinas(4),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24. und 25. März 2022,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. und 24. Juni 2022 zur Ukraine, zum Westbalkan, zu den Beitrittsgesuchen der Ukraine, der Republik Moldau und Georgiens sowie zu den Außenbeziehungen,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 15. Dezember 2022, mit denen Bosnien und Herzegowina der Status eines EU-Bewerberlandes zuerkannt wurde,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 29. Mai 2019 mit dem Titel „Stellungnahme der Kommission zum Antrag Bosnien und Herzegowinas auf Beitritt zur Europäischen Union“ (COM(2019)0261) und den zugehörigen Analysebericht (SWD(2019)0222),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. Februar 2020 mit dem Titel „Stärkung des Beitrittsprozesses – Eine glaubwürdige EU-Perspektive für den westlichen Balkan“ (COM(2020)0057),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 29. April 2020 mit dem Titel „Unterstützung des westlichen Balkans bei der Bekämpfung von COVID-19 und beim Wiederaufbau nach der Pandemie – Beitrag der Kommission im Vorfeld der Tagung der Staats- und Regierungschefs der EU und des westlichen Balkans am 6. Mai 2020“ (COM(2020)0315),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2020 mit dem Titel „Ein Wirtschafts- und Investitionsplan für den Westbalkan“ (COM(2020)0641),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. Oktober 2022 mit dem Titel „Mitteilung 2022 zur Erweiterungspolitik der EU“ (COM(2022)0528),

–  unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 12. Oktober 2022 mit dem Titel „Bosnia and Herzegovina 2022 Report“ (Bericht 2022 über Bosnien und Herzegowina) (SWD(2022)0336),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. April 2021 mit dem Titel „EU-Strategie zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität 2021-2025“ (COM(2021)0170),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. Oktober 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategischer Rahmen der EU zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma“ (COM(2020)0620),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes,

–  unter Hinweis auf das am 25. Februar 1991 angenommene Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen,

–  unter Hinweis auf das UNESCO-Übereinkommen vom 20. Oktober 2005 zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen,

–  unter Hinweis auf das UNESCO-Übereinkommen vom 17. Oktober 2003 zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes,

–  unter Hinweis auf den Strategischen Kompass für Sicherheit und Verteidigung, der am 21. März 2022 vom Rat gebilligt wurde,

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht 01/2022 des Europäischen Rechnungshofs (EuRH) vom 10. Januar 2022 mit dem Titel „EU-Unterstützung für die Rechtsstaatlichkeit in den Staaten des westlichen Balkans: trotz der Bemühungen bestehen weiterhin grundlegende Probleme“ und den Sonderbericht 09/2021 des EuRH vom 3. Juni 2021 mit dem Titel „Desinformation und ihre Auswirkungen auf die EU: Problem erkannt, aber nicht gebannt“,

–  unter Hinweis auf den Expertenbericht vom 5. Dezember 2019 zu Fragen der Rechtsstaatlichkeit in Bosnien und Herzegowina,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Venedig-Kommission vom 11. März 2005 zur verfassungsrechtlichen Lage in Bosnien und Herzegowina und zu den Befugnissen des Hohen Beauftragten und ihre anschließenden Empfehlungen zu verfassungsrechtlichen Fragen in Bosnien und Herzegowina,

–  unter Hinweis auf die Zusammenstellung der Stellungnahmen und Berichte der Venedig-Kommission vom 14. Dezember 2020 in Bezug auf die Stabilität des Wahlrechts,

–  unter Hinweis auf die einschlägigen Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zugunsten der Kläger, darunter Azra Zornić(5) und Dervo Sejdić und Jakob Finci(6),

–  unter Hinweis auf das am 17. Juni 2020 unterzeichnete Mostar-Abkommen über die Abhaltung von Wahlen in Mostar,

–  unter Hinweis auf die politische Einigung vom 12. Juni 2022 über die Grundsätze zur Gewährleistung eines funktionierenden Bosnien und Herzegowinas, das auf dem europäischen Weg vorankommt,

–  unter Hinweis auf den Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International 2022, wonach Bosnien und Herzegowina auf Platz 110 von 180 Ländern steht,

–  unter Hinweis auf den 62. Bericht des Hohen Beauftragten für die Umsetzung des Friedensabkommens für Bosnien und Herzegowina vom 2. November 2022 an den Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie auf frühere Berichte,

–  unter Hinweis auf die Resolution 2658 (2022) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 2. November 2022, mit der das Mandat der EU-geführten Einsatzkräfte für Bosnien und Herzegowina (EUFOR) bis zum 2. November 2023 verlängert worden ist,

–  unter Hinweis auf das Treffen des Nordatlantikrates vom 29. Juni 2022 in Madrid und die Erklärung des NATO-Gipfels von Madrid,

–  unter Hinweis auf das Treffen der Verteidigungsminister der NATO vom 14. und 15. Februar 2023,

–  unter Hinweis auf das Friedensabkommen von Dayton, mit dem das Mandat der Mission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Bosnien und Herzegowina festgelegt wird,

–  unter Hinweis auf die Verfassung von Bosnien und Herzegowina, die vorsieht, dass es drei Amtssprachen im Land gibt, sowie auf die Verfassungen der Entität Föderation Bosnien und Herzegowina und der Entität Republika Srpska,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 2015 zum Gedenken an Srebrenica(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2015 zum 20. Jahrestag des Friedensabkommens von Dayton(8),

–  unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 19. Juni 2020 an den Rat, die Kommission und den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zum westlichen Balkan im Anschluss an das Gipfeltreffen 2020(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2021 zu der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität im Westlichen Balkan(10),

–  unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 8. Juni 2022 an den Rat und den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU nach dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine(11),

–  unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 23. November 2022 an den Rat, die Kommission und den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur neuen EU-Erweiterungsstrategie(12),

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Bosnien und Herzegowina,

–  gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9-0229/2023),

A.  in der Erwägung, dass die Erweiterung das wirksamste außenpolitische Instrument der EU sowie eine der erfolgreichsten politischen Strategien der Union ist und eine geostrategische Investition in dauerhaften Frieden, Demokratie, Wohlstand und Stabilität und Sicherheit des gesamten Kontinents darstellt; in der Erwägung, dass die Erweiterungspolitik Anreize für die Förderung der Grundwerte der EU schafft und unterstützt;

B.  in der Erwägung, dass die EU ihren Versprechen gerecht werden muss und dass die politische Führung in den Beitrittsländern einen echten politischen Willen in Bezug auf Reformprozesse zeigen muss; in der Erwägung, dass wiederholte Verschiebungen im Beitrittsprozess und der Mangel an echtem politischen Willen der politischen Führer in den Beitrittsländern seine Wirksamkeit und die Unterstützung der Bürger für den EU-Beitritt erheblich verringert haben;

C.  in der Erwägung, dass der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine die Sicherheit und Stabilität auf dem europäischen Kontinent untergraben hat, die strategische Notwendigkeit der EU-Integration unter Beweis gestellt und die Bedeutung der Angleichung an die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) in den Beitrittsländern hervorgehoben hat; in der Erwägung, dass dadurch eine neue Dynamik bei der Erweiterung ausgelöst wurde, was die EU dazu veranlasst hat, längst überfällige Lieferungen an die westlichen Balkanländer zu beschleunigen;

D.  in der Erwägung, dass jedes Erweiterungsland nach seinen eigenen Leistungen beurteilt werden sollte, wobei der Schwerpunkt auf wichtigen Reformen auf der Grundlage der Kopenhagener Kriterien der Rechtsstaatlichkeit, der Grundrechte, der demokratischen Standards, einer unabhängigen Justiz, der Minderheitenrechte und der Medienfreiheiten liegen sollte;

E.  in der Erwägung, dass die Zukunft der Länder des Westbalkans in der Europäischen Union liegt; in der Erwägung, dass eine deutliche Mehrheit der Bevölkerung von Bosnien und Herzegowina eine euro-atlantische Integration anstrebt, um nachhaltigen Frieden, nachhaltige Stabilität und Demokratie und nachhaltigen Wohlstand zu erreichen;

F.  in der Erwägung, dass Bosnien und Herzegowina der Status eines EU-Bewerberlandes gewährt wurde; in der Erwägung, dass die weiteren Fortschritte auf dem Weg zum EU-Beitritt von der Erfüllung der 14 Schlüsselprioritäten abhängen, die in der Stellungnahme der Kommission zu dem Antrag des Landes auf EU-Mitgliedschaft genannt wurden; in der Erwägung, dass der Rat die Führung Bosnien und Herzegowinas aufgefordert hat, Verfassungs- und Wahlreformen dringend abzuschließen;

G.  in der Erwägung, dass es einer echten Aussöhnung auf der Grundlage des vielfältigen, multikulturellen Charakters des Landes und seiner Entitäten und der Wahrung seiner Einheit, Souveränität und territorialen Integrität und der Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung aller seiner Bürger im Einklang mit den Normen und Werten der EU bedarf, damit Fortschritte in Richtung eines EU-Beitritts für Bosnien und Herzegowina möglich sind;

H.  in der Erwägung, dass das Land mehr als 25 Jahre nach Kriegsende immer noch mit einer tiefen Spaltung, die von politischen Eliten gefördert wird, mit sezessionistischen Versuchen der Führung der Republika Srpska und Herausforderungen in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit, Regierungsführung, Rechenschaftspflicht, Meinungsfreiheit und Medien sowie Korruption konfrontiert ist, die jedes Jahr zu der Auswanderung Tausender von Bürgern beitragen; in der Erwägung, dass Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts und der sexuellen Ausrichtung sowie der Schutz der Rechte von Minderheiten in Bosnien und Herzegowina nach wie vor eine Herausforderung darstellen;

I.  in der Erwägung, dass der Rat am 18. März 2022 den Beschluss (GASP) 2022/450(13) angenommen hat, mit dem die Gültigkeitsdauer des bestehenden Sanktionsrahmens verlängert wird, der sich gegen Personen richtet, deren Handlungen die Souveränität, territoriale Unversehrtheit und verfassungsmäßige Ordnung von Bosnien und Herzegowina untergraben bzw. das Friedensabkommen von Dayton in Frage stellen;

J.  in der Erwägung, dass die Nationalversammlung der Republika Srpska am 23. März 2023 Änderungen des Strafgesetzbuchs der Republika Srpska angenommen hat, wodurch strafrechtliche Sanktionen wegen Verleumdung wieder eingeführt wurden, und der Präsident der Entität Republika Srpska, Milorad Dodik, angekündigt hat, ein Gesetz gegen „ausländische Agenten“ einzuführen;

K.  in der Erwägung, dass die Volksversammlung der Republika Srpska am 21. Juni 2023 ein Gesetz über Änderungen des Gesetzes über die Veröffentlichung von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften der Republika Srpska und am 27. Juni 2023 ein Gesetz über die Nichtanwendung der Entscheidungen des Verfassungsgerichts von Bosnien und Herzegowina angenommen hat, wodurch die Integrität des Verfassungsgerichts und die Verfassung von Bosnien und Herzegowina untergraben werden;

L.  in der Erwägung, dass die EU der wichtigste politische, Handels- und Investitionspartner Bosnien und Herzegowinas und ihr größter Geber von finanzieller Unterstützung ist, insbesondere durch das Instrument für Heranführungshilfe (IPA III) sowie die Wirtschaftsinvestitionsoffensive für den westlichen Balkan und die Makrofinanzhilfe;

M.  in der Erwägung, dass Akteure, die für bösartige direkte und indirekte Einmischungen und Desinformation aus dem Ausland verantwortlich sind, darauf abzielen, Zwietracht, Gewalt und interethnische Spannungen zu säen und Bosnien und Herzegowina und die gesamte Region des westlichen Balkans zu destabilisieren, insbesondere im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine; in der Erwägung, dass diese Maßnahmen darauf abzielen, die EU als für den westlichen Balkan unzuverlässigen, unbeteiligten Partner darzustellen;

Engagement für den EU-Beitritt

1.  begrüßt den Beschluss des Europäischen Rates, Bosnien und Herzegowina im Zusammenhang mit einer veränderten geopolitischen Realität den Kandidatenstatus zu gewähren, wobei davon ausgegangen wird, dass eine Reihe von Schritten unternommen werden, um die Bereitschaft des Landes für Beitrittsverhandlungen zu stärken; bekräftigt seine klare Unterstützung für die Integration Bosnien und Herzegowinas in die EU auf der Grundlage von Einheit, Souveränität und territorialer Integrität;

2.  erkennt die Bedeutung des Westbalkans für die Erweiterungspolitik der EU an und fordert die EU nachdrücklich auf, den Beitrittsprozess Bosnien und Herzegowinas auf der Grundlage seiner eigenen Leistungen zu beschleunigen;

3.  lobt die rasche Umsetzung der Ergebnisse der Parlamentswahlen im Oktober 2022, die Ernennung einer neuen Regierung auf gesamtstaatlicher Ebene, die Unterzeichnung eines Koalitionsprogramms und die Wiederaufnahme der politischen Entscheidungsfindung; begrüßt die Ernennung des Präsidenten und zweier Vizepräsidenten der Föderation Bosnien und Herzegowina und die Bildung von Regierungen auf der Ebene der Föderation Bosnien und Herzegowinas und ihrer Kantone; bedauert die politischen Blockaden, die ihre Vollendung behindert haben, was von den inländischen Akteuren hätte überwunden werden müssen; nimmt das Eingreifen des Hohen Beauftragten, um dem politischen Stillstand ein Ende zu setzen, zur Kenntnis; betont, wie wichtig es ist, dass es auf allen Ebenen Behörden gibt, die die Reformprozesse erfolgreich fortsetzen, die für Fortschritte auf dem Weg der EU erforderlich sind;

4.  fordert alle politischen Behörden auf, die Dynamik zu nutzen, um die Umsetzung der 14 Schlüsselprioritäten im Einklang mit den Bestrebungen aller Bürger sinnvoll voranzubringen und dabei die Rechenschaftspflicht der Institutionen sowie die Qualität und die Transparenz des Prozesses zu achten; bedauert das langsame Tempo der Umsetzung seit 2019; fordert alle politischen Akteure nachdrücklich auf, institutionelle Blockaden, die eine wichtige Entscheidungsfindung verzögern, zu beenden, zu unterlassen und zu überwinden, um ein Zurückfallen in hemmende politische Strategien und nationalistische Rhetorik zu vermeiden, sich für die notwendigen EU-bezogenen Reformen einzusetzen, diese zu priorisieren und dahingehend Fortschritte zu erzielen, indem sie die Schritte vorantreiben, die in der Empfehlung der Kommission und der politischen Einigung in Brüssel vom 12. Juni 2022 über Grundsätze für die Gewährleistung eines funktionalen Bosnien und Herzegowinas dargelegt sind;

5.  betont, dass der Weg Bosnien und Herzegowinas zum EU-Beitritt in funktionierenden demokratischen Institutionen, der Rechtsstaatlichkeit, einer verantwortungsvollen Staatsführung, der Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität, der Achtung der Grundrechte sowie der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung für alle Bürger verankert sein muss;

6.  fordert eine kohärente landesweite Koordinierung, Harmonisierung und Angleichung an EU-Standards, die Integration von EU-Standards in allen Politikbereichen sowie eine bessere Planung und Überwachung von Reformen durch politische und technische Koordinierung, unter anderem durch die Annahme eines nationalen Programms zur unverzüglichen Übernahme des EU-Besitzstands durch die zuständigen Behörden Bosnien und Herzegowinas;

7.  fordert die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, weiterhin finanzielle und technische Unterstützung für die Integration Bosniens in die EU auf der Grundlage von Leistungen und strengen Auflagen zu leisten, die Rechenschaftspflicht, Transparenz und Inklusivität von Reformprozessen zu fördern und zu fordern, detaillierte Erläuterungen und Bewertungskriterien für die 14 wichtigsten Prioritäten zu veröffentlichen, um die Bürger für die Vorteile der Integration der EU zu sensibilisieren, und die Überwachungskapazitäten in Bosnien und Herzegowina zu stärken; fordert eine koordinierte Zusammenarbeit mit den Behörden Bosnien und Herzegowinas sowie mit den einschlägigen Partnern, um die Bedingungen zu fördern, die den Fortschritten bei der EU-Integration förderlich sind; begrüßt in diesem Zusammenhang die erste Sitzung des hochrangigen politischen Forums in Bosnien und Herzegowina, die am 17. Mai 2023 in Sarajevo stattfand;

8.  weist erneut auf seine Besorgnis über die Vorwürfe hin, die die Rolle des Kommissars für Nachbarschaft und Erweiterung betreffen; weist erneut auf die Verpflichtungen der Kommissionsmitglieder in Bezug auf Integrität, Diskretion und Unabhängigkeit im Einklang mit dem Verhaltenskodex für die Mitglieder der Kommission hin; fordert die Kommission erneut nachdrücklich auf, eine unabhängige und unparteiische Untersuchung einzuleiten, um zu überprüfen, ob das Verhalten und die Politik des Kommissars für Nachbarschaft und Erweiterung einen Verstoß gegen den Verhaltenskodex für die Mitglieder der Kommission und gegen die Verpflichtungen des Kommissionsmitglieds aus den Verträgen darstellen;

9.  bekräftigt seine Unterstützung für die Mandate des Büros des Hohen Beauftragten (OHR) in Bezug auf die zivilen Aspekte, insbesondere in Bezug auf die Stärkung der Stabilität und der demokratischen Prozesse in Bosnien und Herzegowina, und der Operation EUFOR ALTHEA in Bezug auf die militärischen Aspekte bei der Überwachung der Umsetzung des Friedensabkommens von Dayton, bis das Land die „5+2-Agenda“ erfüllt hat und die internationale Überwachung endet;

10.  fordert die Kommission und den EAD auf, konstruktiv mit dem Büro des Hohen Beauftragten und der Operation EUFOR ALTHEA zusammenzuarbeiten und auf sie zu vertrauen, um die Stabilität in Bosnien und Herzegowina zu erhalten und damit die EU-Beitrittsbemühungen zu erleichtern; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, dieses Engagement zu unterstützen und dringend auf die Herausforderungen für die europäische Sicherheit durch Russland, die zunehmenden Spannungen in Bosnien und Herzegowina und die Drohungen und Sezessionsversuche, die das Friedensabkommen von Dayton untergraben, zu reagieren;

11.  begrüßt die Verlängerung des Mandats der Operation EUFOR ALTHEA bis November 2023; weist darauf hin, dass diese Operation nach wie vor eine grundlegende Rolle für die Sicherheit und Stabilität Bosnien und Herzegowinas spielt, auch bei der Unterstützung der Räumung von Gebieten mit Landminen; begrüßt in diesem Zusammenhang ihre Überwachung und Kontrolle der Zerstörung überschüssiger Munition und Waffen; fordert die EU und ihre internationalen Partner auf, dafür zu sorgen, dass die EUFOR ALTHEA weiterhin präsent ist, ihr Mandat künftig verlängert wird und die Kapazitäten gestärkt werden, damit sie den operativen Bedürfnissen besser gerecht wird, auch dann, wenn plötzliche Bedrohungen aufkommen und kurzfristig reagiert werden muss, insbesondere in Anbetracht der jüngsten Eskalation durch sezessionistische Äußerungen und Maßnahmen der Führung der Republika Srpska; fordert in diesem Zusammenhang, dass die Sicherheitslage und der Fähigkeiten vor Ort gründlich bewertet werden und dass die Entsendung von Personal und zusätzliche Kapazitäten für die EUFOR ALTHEA in Bezug auf den Distrikt Brčko in Erwägung gezogen werden;

12.  begrüßt die Aktivitäten der OSZE in Bosnien und Herzegowina, unter anderem ihr Engagement bei der Rüstungskontrolle, der Reform des Sicherheitssektors, der Untersuchung von Kriegsverbrechen und der Bekämpfung des Menschenhandels; hebt ihre Aktivitäten zur Gleichstellung der Geschlechter und ihre Unterstützung für verantwortungsvolle Staatsführung und Medienreform, die Zivilgesellschaft, Menschenrechtsinitiativen und Konfliktverhütung hervor; erkennt den Dialog Bosnien und Herzegowinas mit der OSZE zur Förderung von Stabilität und Aussöhnung an;

13.  lobt die verstärkte Angleichung von Bosnien und Herzegowina an die GASP der EU; fordert nachdrücklich eine kontinuierliche Verbesserung und vollständige Angleichung in dieser Hinsicht und die Vermeidung von Unstimmigkeiten in außenpolitischen Positionen; fordert alle Akteure nachdrücklich auf, Russlands umfassenden Einmarsch in die Ukraine unmissverständlich zu verurteilen und die wirksame Umsetzung der sich aus der Angleichung an die GASP ergebenden Sanktionen, insbesondere gegen Russland und Belarus, sicherzustellen;

14.  begrüßt, dass Bosnien und Herzegowina für die einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen und die Aussetzung der Mitgliedschaft Russlands im Menschenrechtsrat gestimmt hat; bedauert jedoch die pro-russische Haltung der Führung der Republika Srpska und die Verleihung einer Auszeichnung an Wladimir Putin; verurteilt aufs Schärfste den Besuch von Milorad Dodik und Nenad Stevandić, Sprecher der Nationalversammlung der Republika Srpska, am 23. und 24. Mai 2023 in Moskau sowie ihre Treffen mit Wladimir Putin und anderen hochrangigen russischen politischen Akteuren; lehnt die im Rahmen dieses Besuchs geäußerten Erklärungen und Rhetorik entschieden ab und ist nach wie vor ernsthaft besorgt über die Auswirkungen der Beziehungen zu hochrangigen russischen Beamten auf die Sicherheit; verurteilt die Treffen mit hochrangigen iranischen politischen Akteuren und die Enthaltungen bei Abstimmungen der Vereinten Nationen zum Iran angesichts schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen im Land und der Lieferung von Drohnen an Russland in dessen Krieg gegen die Ukraine; fordert Bosnien und Herzegowina auf, sich auf glaubwürdige Weise von antidemokratischen Regimen zu distanzieren;

15.  unterstützt uneingeschränkt die anhaltenden Bemühungen Bosnien und Herzegowinas um eine euro-atlantische Integration und die Mitgliedschaft in der NATO und fordert alle politischen Akteure auf, diese durch konkrete politische Maßnahmen in die Tat umzusetzen; begrüßt die Teilnahme des Verteidigungsministers von Bosnien und Herzegowina am NATO-Gipfel in Madrid 2022, die Zusage der NATO, Bosnien und Herzegowina maßgeschneiderte Unterstützung zukommen zu lassen, um Integrität und Resilienz aufzubauen, Fähigkeiten zu entwickeln und die politische Unabhängigkeit zu wahren, und ihr Hilfspaket für Bosnien und Herzegowina; begrüßt ferner, dass der Rat eine Hilfsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität in Höhe von 10 Mio. EUR zugunsten der Streitkräfte von Bosnien und Herzegowina angenommen und einen Kooperations- und Ausbildungsvertrag für das Jahr 2023 zwischen AFBiH und EUFOR unterzeichnet hat; fordert Bosnien und Herzegowina auf, auf die Bildung multiethnischer Einheiten des AFBiH hinzuarbeiten;

16.  verurteilt aufs Schärfste die wiederkehrende aufrührerische Rhetorik und sezessionistischen Gesetze und politischen Entscheidungen der politischen Führung der Republika Srpska, einschließlich der Feier des verfassungswidrigen „Nationalfeiertags“ und anderer Ereignisse, die Spannungen verursachen, sowie die Weigerung, die Urteile des Verfassungsgerichts von Bosnien und Herzegowina umzusetzen; verurteilt die Anwesenheit hochrangiger serbischer Regierungsbeamter anlässlich des verfassungswidrigen „Nationalfeiertags“; betont, dass solche Handlungen Bosnien und Herzegowina destabilisieren, das Friedensabkommen von Dayton untergraben, der EU-Perspektive Bosnien und Herzegowinas widersprechen und den Zugang zu EU-Mitteln gefährden; bedauert in diesem Zusammenhang die Entscheidung der Regierung der Republika Srpska, die diplomatischen Kontakte zu offiziellen Vertretern des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten einzustellen;

17.  fordert die einschlägigen internationalen und EU-Organe nachdrücklich auf, die Entwicklung der Polizeikräfte in der Entität Republika Srpska genau zu überwachen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der möglichen Entwicklung paramilitärischer oder militärischer Funktionen liegt, die zusätzliche Spannungen schaffen, die Sicherheit und Stabilität in Bosnien und Herzegowina gefährden und mit dem Friedensabkommen von Dayton unvereinbar sein könnten;

18.  verurteilt aufs Schärfste die gemeinsame Erklärung der herrschenden Mehrheit in der Republika Srpska zum Schutz des Staatseigentums und zum Verfassungsstatus der Republika Srpska, in der eine Sondereinheit zur Überwachung der Grenze zwischen den Entitäten gefordert wurde; verurteilt zudem, dass die Volksversammlung der Republik Srpska am 27. Juni 2023 das Gesetz über die Nichtanwendung der Entscheidungen des Verfassungsgerichts von Bosnien und Herzegowina und am 21. Juni 2023 das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Veröffentlichung von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften der Republika Srpska angenommen hat; betont, dass durch diese Gesetze die Integrität des Verfassungsgerichts von Bosnien und Herzegowina und die Verfassung von Bosnien und Herzegowina unmittelbar untergraben werden; begrüßt daher die Beschlüsse des Hohen Beauftragten, mit denen er die beiden Gesetze aufhebt und damit das Friedensabkommen von Dayton, die Verfassung von Bosnien und Herzegowina und die Rechtsstaatlichkeit in Bosnien und Herzegowina wahrt;

19.  bekräftigt seine Forderung nach gezielten Sanktionen gegen destabilisierende Akteure in Bosnien und Herzegowina, etwa gegen diejenigen, die eine Gefahr für die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit und die verfassungsmäßige Ordnung des Landes sind und diese untergraben, insbesondere gegen Milorad Dodik und andere hochrangige Amtsträger der Republika Srpska sowie gegen Amtsträger aus Drittländern, die politische und materielle Unterstützung für sezessionistische Maßnahmen leisten; weist erneut darauf hin, dass restriktive Maßnahmen auch gegen diejenigen verhängt werden können, die die Sicherheitslage des Landes ernsthaft gefährden oder das Friedensabkommen von Dayton und seine Anhänge in Frage stellen; fordert alle Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass solche Sanktionen vom Rat beschlossen werden können, und sie bilateral oder im Einvernehmen mit anderen Mitgliedstaaten zu verhängen, wenn ihre Annahme im Rat nicht möglich ist; weist darauf hin, dass der Rahmen der EU für restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Bosnien und Herzegowina bis zum 31. März 2024 gilt;

20.  bekräftigt, dass die Urteile des Verfassungsgerichts von Bosnien und Herzegowina beachtet werden müssen, um die Stabilität und die verfassungsmäßige Ordnung im Land vollständig sicherzustellen; fordert die staatlichen Stellen auf, alle Urteile des Verfassungsgerichts rasch umzusetzen;

21.  verurteilt alle Arten der bösartigen Einmischung, Desinformationskampagnen und Destabilisierungsbemühungen internationaler und regionaler Akteure in Bosnien und Herzegowina, insbesondere die anhaltende Destabilisierung des westlichen Balkans durch Russland; ist nach wie vor besorgt über prominente Verbindungen, Besuche und Treffen zwischen der Führung der Republika Srpska und hochrangigen politischen Persönlichkeiten sowie hochrangigen Beamten in Russland, die mögliche Präsenz und Aktivitäten der Wagner-Gruppe im Land sowie über russische Propagandanarrative, die von ausländischen und inländischen Akteuren vorangetrieben werden und unter anderem die EU als unzuverlässigen, uninteressierten Partner darstellen;

22.  fordert alle Länder der Region auf, sich zur Stabilität und territorialen Integrität Bosnien und Herzegowinas zu verpflichten, den Einsatz von aufrührerischer Rhetorik zu verurteilen und konstruktiv zu den Fortschritten Bosnien und Herzegowinas auf dem Weg zum EU-Beitritt beizutragen;

23.  fordert die Kommission, den EAD, die EU-Delegation in Bosnien und Herzegowina und die Behörden Bosnien und Herzegowinas auf, die Bemühungen zur Förderung der Vorteile einer engeren Integration zu intensivieren und in Kommunikationskampagnen zur Bekämpfung ausländischer Einflüsse und bösartiger Narrative zu investieren, auch durch evidenzbasierte Reaktionen auf solche Bedrohungen, und indem die StratCom-Überwachung ausgeweitet wird, um sich auf grenzüberschreitende Bedrohungen durch Desinformation zu konzentrieren; empfiehlt die Aufnahme von Dialogen zwischen der Zivilgesellschaft des westlichen Balkans und dem Privatsektor, um die Bemühungen zur Bekämpfung von Desinformation regional und mit lokalem Fachwissen zu koordinieren; begrüßt den Start einer Kampagne der EU-Vertretung in Bosnien und Herzegowina zur Förderung von Fortschritten bei der EU-Integration mit dem Titel „Fortschritt ist in Reichweite“;

24.  fordert die EU auf, ihre Zusammenarbeit mit den Partnern im Westbalkan zu intensivieren, um die demokratische Widerstandsfähigkeit zu stärken und hybride Bedrohungen abzuwehren, was auch die Cybersicherheit, den Schutz kritischer Infrastruktur und die Ernährungs- und Energiesicherheit einschließt; weist erneut darauf hin, dass der Rat im Strategischen Kompass eingeräumt hat, dass Sicherheit und Stabilität im gesamten Westbalkanraum noch immer nicht gegeben sind und dass die Gefahr besteht, dass die derzeitige Verschlechterung der europäischen Sicherheitslage auf andere Regionen übergreift;

25.  betont, dass Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung, Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität, Pluralismus, Unterstützung freier und unabhängiger Medien, Grundrechte und Angleichung an die GASP in die IPA-III-Finanzierung der EU einbezogen werden müssen, die auf strengen Auflagen beruht und im Falle erheblicher Rückschritte oder anhaltender Fortschritte in diesen Bereichen, wie in der IPA-III-Verordnung verankert, moduliert oder sogar ausgesetzt werden muss, und durch eine umfassende und gründliche Kontrolle durch die Kommission gewährleistet werden müssen; fordert die Kommission erneut auf, Leitlinien für die Anwendung der Konditionalität auszuarbeiten und die Empfehlungen des Sonderberichts 01/2022 des Europäischen Rechnungshofes umzusetzen;

26.  weist darauf hin, dass die EU-Finanzierung für Projekte in der Entität Republika Srpska so lange eingefroren bleiben muss, bis die Entität Republika Srpska ihre demokratischen Rückschritte rückgängig gemacht und sich vollständig an die GASP angeglichen hat, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung restriktiver Maßnahmen; fordert die Kommission auf, eine Stellungnahme der Mitgliedstaaten und des Europäischen Parlaments einzuholen, bevor die Bereitstellung von Mitteln für die Entität Republika Srpska wieder aufgenommen wird;

27.  fordert, dass die Mittel landesweit verbessert werden, auch durch die lokalen und regionalen Verwaltungen; fordert Bosnien und Herzegowina nachdrücklich auf, effiziente landesweite Finanzmanagement-, Kontroll- und Auditsysteme für EU-Mittel einzurichten; fordert in diesem Zusammenhang die erforderliche technische und finanzielle Hilfe für Bosnien und Herzegowina; betont, dass es in den Sicherheitsinteressen der EU und in ihrer Verantwortung liegt, dafür zu sorgen, dass EU-Mittel nicht zur Stärkung klientelistischer Netzwerke oder zur Korruption beitragen;

28.  fordert die EU und die Länder des westlichen Balkans auf, einen Rahmen für eine wirksame Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und den Beitrittsländern zu schaffen, um sicherzustellen, dass die EUStA ihre Zuständigkeiten für die Verwendung von EU-Mitteln in Bosnien und Herzegowina wirksam ausüben kann; fordert die Länder des westlichen Balkans auf, rasch bilaterale Arbeitsvereinbarungen mit der EUStA abzuschließen;

29.  begrüßt die Einrichtung der Arbeitsgremien des Hauses der Völker der Parlamentarischen Versammlung Bosnien und Herzegowinas; fordert, dass Bosnien und Herzegowina sich erneut für den politischen Dialog der EU einsetzt, indem es im Rahmen des Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschusses (SAPC) eine regelmäßige interparlamentarische Zusammenarbeit aufnimmt, die zur Erreichung der 14 Schlüsselprioritäten beitragen würde; begrüßt, dass die Geschäftsordnung für den Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschusses zwischen der EU und Bosnien und Herzegowina ausgearbeitet wurde;

30.  begrüßt die Teilnahme von Bosnien und Herzegowina am ersten und zweiten Gipfeltreffen der Europäischen Politischen Gemeinschaft, betont jedoch, dass diese positive Initiative keine Alternative zur Integration der EU sein sollte;

Demokratie und Rechtsstaatlichkeit

31.  bekräftigt die zentrale Rolle der Rechtsstaatlichkeit und der institutionellen Integrität; weist erneut darauf hin, dass es harmonisierter, leistungsorientierter Standards für den öffentlichen Dienst auf allen Verwaltungsebenen von Bosnien und Herzegowina bedarf, um eine professionelle, schlanke, entpolitisierte und rechenschaftspflichtige öffentliche Verwaltung zu schaffen, die den Bürgern von Bosnien und Herzegowina Dienstleistungen anbieten kann; fordert die politischen Akteure in Bosnien und Herzegowina auf, eine funktionierende Koordinierungsstruktur zur Steuerung der Reform der öffentlichen Verwaltung zu unterstützen und aufzubauen; begrüßt die Fortschritte bei der Ernennung von Leitern wichtiger staatlicher Behörden;

32.  begrüßt, dass die Wahlen im Oktober 2022 im Allgemeinen gut organisiert und durch Wettbewerb gekennzeichnet waren und dass bei der Kampagne die grundlegenden Vereinigungs-, Versammlungs- und Meinungsfreiheiten respektiert wurden; bedauert jedoch, dass sie vor dem Hintergrund stagnierender Reformen, spaltender Rhetorik, berichteter politischer und finanzieller Hindernisse, Anschuldigungen hinsichtlich des Austauschs von Positionen in der Kommission für Wahllokale zwischen politischen Parteien und anderen Unregelmäßigkeiten stattgefunden haben, die Beobachtern gemeldet wurden, darunter auch Fälle von Sozialhilfe-, Entwicklungs- und öffentlichen Infrastrukturprojekten, die von den amtierenden Präsidenten oder Regierungen in der Wahlperiode initiiert wurden; fordert die Behörden nachdrücklich auf, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Probleme mit öffentlichen Mitteln und deren Missbrauch in Zukunft zu verhindern und die unzureichende Transparenz und Rechenschaftspflicht der Wahlkampffinanzierung anzugehen; äußert sich besorgt über die Höhe der öffentlichen Ausgaben, mit denen versucht wird, die Wählerschaft zu beeinflussen;

33.  nimmt die vom Hohen Beauftragten vorgenommenen Änderungen des Wahlgesetzes und der Verfassung der Föderation Bosnien und Herzegowina zur Kenntnis, mit denen eine Reihe von Fragen im Zusammenhang mit der Funktionsfähigkeit angegangen werden sollen; äußert jedoch Bedenken hinsichtlich der Transparenz, des Zeitplans und des Mangels an Konsultationen in diesen Prozessen; fordert das Büro des Hohen Beauftragten auf, im Einklang mit seinem Mandat zu handeln und die Stärkung politischer oder ethnischer Spaltungen und Spannungen im Land und in der gesamten Region zu verhindern, und erinnert daran, dass die Bonner Befugnisse als letztes Mittel genutzt werden sollten;

34.  bedauert, dass die politischen Akteure es versäumt haben, die Verfassung und die Rahmenbedingungen für Wahlen mit der Europäischen Menschenrechtskonvention in Einklang zu bringen, da sie die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Rechtssachen Sejdić-Finci, Zornić, Pilav und Šlaku) nicht umgesetzt haben; bedauert auch, dass die Urteile des Verfassungsgerichts von Bosnien und Herzegowina immer noch nicht umgesetzt wurden, was die Bürger daran hindert, gleiche politische Rechte zu genießen; fordert alle Entscheidungsträger auf, im Einklang mit den Urteilen internationaler und nationaler Gerichte sowie der politischen Einigung in Brüssel vom 12. Juni 2022 zu einer Einigung zu gelangen; unterstützt transparente und inklusive Reformen auf der Grundlage umfassender Konsultationen und eines öffentlichen Dialogs unter Einbeziehung der Zivilgesellschaft, die eine nachhaltige Umgestaltung des Friedensabkommens von Dayton im Einklang mit europäischen Standards und Grundsätzen ermöglichen, Spaltungen überwinden und die Gleichheit und Nichtdiskriminierung aller Bürger sowie eine angemessen vielfältige politische Vertretung auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen im Einklang mit den Werten und Grundsätzen der EU sowie Fortschritte auf dem Weg in die EU gewährleisten würden;

35.  bekräftigt seine Achtung des Erbes des Friedensabkommens von Dayton und erinnert an seinen Zweck, den Krieg zu beenden und den Frieden zu wahren; nimmt das Konzept der konstituierenden Völker zur Kenntnis, betont jedoch, dass dieses Konzept in keiner Weise zur Diskriminierung anderer Bürger führen oder zusätzliche Rechte für Personen, die sich mit einer dieser Gruppen identifizieren, im Vergleich zu anderen Bürgern Bosnien und Herzegowinas mit sich bringen sollte; verurteilt Erklärungen und Vorschläge, die darauf abzielen, die Staatlichkeit und die verfassungsmäßigen Werte Bosnien und Herzegowinas zu untergraben, und weist darauf hin, dass Bosnien und Herzegowina Defizite in seinem verfassungsrechtlichen Rahmen beheben und diesen mit den Standards und Grundsätzen der EU in Einklang bringen muss;

36.  fordert Bosnien und Herzegowina auf, in Übereinstimmung mit internationalen Standards und den Empfehlungen einschlägiger internationaler Institutionen die Regeln für die Registrierung von Parteien zu harmonisieren und für Transparenz bei der Parteienfinanzierung zu sorgen; erkennt die von der zentralen Wahlkommission unternommenen Schritte an und fordert, dass ihre Kapazitäten im Einklang mit ihren rechtlichen Verfahren gestärkt werden; verurteilt nachdrücklich alle Formen der Einschüchterung und Drohungen einiger politischer Akteure in Bosnien und Herzegowina gegen die Mitglieder der zentralen Wahlkommission und fordert die Behörden von Bosnien und Herzegowina und die EU-Delegation auf, die Mitglieder der zentralen Wahlkommission im Falle von Bedrohungen zu unterstützen; begrüßt die Intervention des Büros des Hohen Beauftragten vom 7. Juni 2022, um die Integrität des Wahlprozesses zu verbessern und die Rolle der zentralen Wahlkommission zu stärken, nachdem die behördenübergreifende Arbeitsgruppe zur Wahlreform und das Parlament Bosnien und Herzegowinas dies nicht getan haben;

37.  fordert nachdrücklich Initiativen zur Verbesserung des demokratischen Prozesses, der demokratischen Institutionen und der Rechtsstaatlichkeit im Land, wie etwa das EU-Pilotprojekt zur Einführung eines elektronischen Systems zur Identifizierung von Wählern und zur schnelleren Übermittlung der Wahlergebnisse;

38.  fordert dringende Maßnahmen zur Stärkung der Integrität und Unabhängigkeit der Justiz auf der Grundlage der 14 Schlüsselprioritäten und der Empfehlungen des Priebe-Berichts, u. a. durch zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen und die konsequente Anwendung objektiver Regeln und Kriterien für die Zuweisung von Fällen, die Ernennung, die disziplinarische Verantwortung, den beruflichen Aufstieg, Interessenkonflikte und die Überprüfung des Vermögens von Richtern und Staatsanwälten, um das öffentliche Vertrauen wieder aufzubauen; fordert die Beseitigung der selektiven Justiz, des Verfahrensrückstaus, der Korruption, des Mangels an Transparenz und der unzureichenden Aufsicht, die die volle Wahrnehmung der Bürgerrechte untergraben; bringt seine Besorgnis über Berichte über politischen Druck und Unregelmäßigkeiten bei der Auswahl hochrangiger Richter und Staatsanwälte zum Ausdruck;

39.  bekräftigt seine Forderung an Bosnien und Herzegowina, Änderungen im Sinne der Integrität, ein neues Gesetz über den Hohen Rat für Justiz und Staatsanwaltschaft und ein neues Gesetz über die Gerichte zu verabschieden, die den europäischen Standards entsprechen; begrüßt daher, dass der Ministerrat dem Gesetzesentwurf über Änderungen des Gesetzes über den Hohen Rat für Justiz und Staatsanwaltschaft zugestimmt hat, und fordert die Parlamentarische Versammlung Bosnien und Herzegowinas auf, ihm zuzustimmen; fordert die Behörden auf, Journalisten Zugang zu Gerichtsverfahren zu gewähren, und fordert die Gerichte auf, ihre Entscheidungen online zu veröffentlichen und Anträge auf Informationsfreiheit rechtzeitig zu beantworten;

40.  wendet sich entschieden gegen jeden Versuch, parallele Institutionen auf Entitätsebene einzurichten, was die verfassungsmäßige und rechtliche Ordnung untergräbt; verurteilt in diesem Zusammenhang die erneute Annahme des Gesetzes über unbewegliches Vermögen zur Verwendung für das Funktionieren der öffentlichen Behörden durch die Entität Republika Srpska, das zuvor vom Verfassungsgericht für nichtig erklärt und vom Hohen Beauftragten zweimal ausgesetzt wurde; nimmt die Entscheidung des Büros des Hohen Beauftragten positiv zur Kenntnis und wiederholt die Forderung, die Rechtsvorschriften der Entität an die Entscheidungen des Verfassungsgerichts anzugleichen; fordert die Republika Srpska auf, die Gesetze, durch die Staatseigentum beansprucht wird, sofort zurückzunehmen und zu widerrufen und die Neuregistrierung staatlicher Vermögenswerte als Eigentum der Republika Srpska unverzüglich einzustellen; verurteilt aufs Schärfste die Abstimmung der Nationalversammlung der Entität Republika Srpska mit dem Ziel, einen separaten Hohen Rat für Justiz einzurichten, sowie seine Schlussfolgerungen, in denen die Arbeit des Verfassungsgerichts von Bosnien und Herzegowina in Frage gestellt wird, und fordert, dass seine endgültigen und verbindlichen Entscheidungen missachtet und seine Arbeit blockiert werden, und fordert einen Richter des Verfassungsgerichts auf, zurückzutreten;

41.  bringt seine tiefe Besorgnis über den Mangel an Fortschritten bei der Verhinderung weitverbreiteter Korruption und die zunehmenden Anzeichen für eine Vereinnahmung des Staates sowie politische Einflussnahme und Blockade, Druck und Einschüchterung zum Ausdruck; fordert einen transparenten Einsatz von Finanzierungshilfen der EU; hebt hervor, dass Verbindungen der Politik und Verwaltung zur organisierten Kriminalität untersucht werden müssen; bedauert, dass es zu keinen rechtskräftigen Verurteilungen in Korruptionsfällen auf hoher Ebene gekommen ist, was eine Kultur der Straflosigkeit fördern könnte; fordert die Behörden nachdrücklich auf, Strafverfahren zügig durchzuführen und die Anstrengungen zu verstärken, um Korruptionsfälle auf höchster Ebene effektiv zu verfolgen und abzuschließen;

42.  fordert Bosnien und Herzegowina nachdrücklich auf, Gesetze gegen Interessenkonflikte und eine Strategie zur Korruptionsbekämpfung zu verabschieden und Vorschriften für Interessenkonflikte und Lobbytätigkeit auf allen Verwaltungsebenen durchzusetzen sowie den Schutz von Hinweisgebern im Einklang mit den EU-Standards zu stärken und für die Umsetzung der bestehenden Gesetze durch unabhängige Institutionen Sorge zu tragen;

43.  fordert mehr Ressourcen und Kompetenzen für Korruptionsbekämpfungsstrukturen, einschließlich ihrer aktiven Beteiligung an den Empfehlungen der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) sowie die Annahme von Integritätsplänen für diese Strukturen; weist auf den Mehrwert einer wirksamen landesweiten und europäischen Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden beim Kampf gegen die Korruption und das organisierte Verbrechen hin;

44.  begrüßt die Ernennung eines nationalen Koordinators für die Europäische Multidisziplinäre Plattform gegen kriminelle Tätigkeiten (EMPACT) und erwartet, dass die Zusammenarbeit zwischen Bosnien und Herzegowina und Europol und Eurojust voll funktionsfähig ist; begrüßt in diesem Zusammenhang die Unterzeichnung des Regelwerks für die Arbeit der nationalen/gemeinsamen Kontaktstelle für die Zusammenarbeit mit Europol; fordert Schutzmaßnahmen gegen politische Einmischung in die Polizeiarbeit;

45.  fordert Bosnien und Herzegowina auf, seine Rechtsvorschriften anzugleichen und Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ergreifen;

46.  nimmt die Schritte zur Kenntnis, die unternommen wurden, um die Rechtsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen stärker an den Besitzstand der EU anzugleichen, sowie die Annahme eines Plans für Integrität und Korruptionsbekämpfung durch die öffentliche Beschaffungsstelle; bekräftigt die Notwendigkeit von Transparenz, Wettbewerb und Gleichbehandlung im öffentlichen Beschaffungswesen sowie der Verringerung des Missbrauchs öffentlicher Mittel; ist nach wie vor besorgt über die Anfälligkeiten des Sektors für Korruption und Unregelmäßigkeiten und fordert ein Gesetz über das öffentliche Auftragswesen, das diese hinreichend und angemessen anspricht; fordert daher Verbesserungen, unter anderem durch erhöhte Kapazitäten für Überwachung, Verwaltung und Unterstützung; fordert robustere und effizientere Rechtsvorschriften über die Nutzung natürlicher Ressourcen und mehr Transparenz und Integrität, insbesondere im Bereich der Konzessionen, insbesondere im Hinblick auf mehrere Großprojekte mit chinesischen und ungarischen Unternehmen;

Aussöhnung, regionale Zusammenarbeit und gutnachbarliche Beziehungen

47.  bekräftigt die Bedeutung einer echten Aussöhnung, Zusammenarbeit und friedlichen Koexistenz in Bosnien und Herzegowina und fordert alle staatlichen Stellen auf, den Zugang zu Wahrheit, Gerechtigkeit und nicht selektiver Wiedergutmachung aktiv zu fördern und sicherzustellen; begrüßt die Initiativen auf lokaler Ebene zum Gedenken an die zivilen Kriegsopfer, die Fertigstellung des Denkmals im Bezirk Brčko und die Entscheidung des Amts des Hohen Beauftragten, das Gesetz über das Zentrum für die Gedenkstätte und den Friedhof für die Opfer des Völkermords von Srebrenica-Potočari von 1995 zu ändern, um die Arbeit des Gedenkzentrums zu erleichtern;

48.  ruft die politischen und religiösen Führungspersönlichkeiten in Bosnien und Herzegowina dazu auf, auf die Förderung von Einheit, Inklusion, Versöhnung und Frieden hinzuarbeiten; verurteilt jede aufrührerische Rhetorik und Kriegstreiberei, die Spannungen und Spaltungen in der Gesellschaft Bosnien und Herzegowinas anheizen;

49.  bekundet seine Solidarität mit allen Überlebenden von Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord, ethnischen Säuberungen, Völkermord, Vertreibung, Verschwindenlassen, Tötung, Folter und sexueller Gewalt sowie mit ihren Familien; verurteilt aufs Schärfste jeglichen Geschichtsrevisionismus, einschließlich der Leugnung von Völkermord, der Verherrlichung von Kriegsverbrechen und Kriegsverbrechern sowie der Anfechtung feststehender Tatsachen und etablierter Gerichte, insbesondere durch politische Führungspersonen, sowie Vandalismus an Gedenkstätten; betont, dass solche Handlungen und Rhetorik inakzeptabel sind und den Werten der EU widersprechen; fordert die wirkungsvolle Verfolgung solcher Fälle; bedauert, dass nach den Änderungen, die der ehemalige Hohe Beauftragte Valentin Inzko im Jahr 2021 am Strafgesetzbuch vorgenommen hat, wodurch diese Handlungen unter Strafe gestellt wurden, kein Strafverfahren eingeleitet und kein Täter vor Gericht gestellt wurde;

50.  verurteilt insbesondere das Verbot eines Marsches zum Gedenken an die Opfer des Massakers in Prijedor durch die Sicherheitskräfte der Republika Srpska; verurteilt die gewalttätigen Übergriffe vom 25. März 2023 gegen zwei Rückkehrer nach Višegrad aufs Schärfste und fordert die Behörden der Republika Srpska auf, diese Fälle zu untersuchen und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen;

51.  ist entsetzt über die Äußerungen des verurteilten Kriegsverbrechers Dario Kordić, der in Bezug auf die Verbrechen, derentwegen er verurteilt wurde, einschließlich der ethnischen Säuberung im Lašva-Tal, keinerlei Zeichen der Reue erkennen lässt und erklärte, dass er alles genau so wieder tun würde; fordert alle politischen Kräfte, insbesondere die Mitglieder der Regierung von Bosnien und Herzegowina, auf, diese Erklärung zu verurteilen und sich eindeutig davon zu distanzieren; fordert die Justizorgane von Bosnien und Herzegowina auf, geeignete rechtliche Schritte einzuleiten;

52.  nimmt positiv zur Kenntnis, dass der Verfahrensrückstau bei Kriegsverbrechen kontinuierlich abgebaut wird, bedauert jedoch, dass das Tempo nach wie vor langsam ist und das strategische Ziel, alle Fälle aufzuklären, behindert wird; fordert daher die Beschleunigung der Strafverfahren in Fällen von Kriegsverbrechen; stellt fest, dass die regionale justizielle Zusammenarbeit in dieser Hinsicht nach wie vor begrenzt ist; ist auch besorgt darüber, dass einige Kriegsverbrecher, die vor Gerichten von Bosnien und Herzegowina verurteilt wurden, aufgrund doppelter Staatsbürgerschaft und des Aufenthalts in anderen Staaten der Justiz entgehen;

53.  fordert die Behörden auf, die Umsetzung der überarbeiteten Nationalen Strategie zur Bearbeitung von Kriegsverbrechen sicherzustellen, insbesondere durch eine angemessene Aufteilung der Fälle zwischen den Staatsanwaltschaften, wobei die komplexesten Fälle auf die nationaler Ebene priorisiert werden; fordert die Behörden auf, eine neue Strategie für den Zeitraum nach 2023 zu verabschieden;

54.  fordert eine Harmonisierung der Gesetzgebung, um den zivilen Opfern des Krieges eine breite Palette von Rechten einzuräumen; nimmt die Annahme von Rechtsvorschriften zum Schutz ziviler Kriegsopfer im Bezirk Brčko und in der Föderation Bosnien und Herzegowina, wodurch Rechte für Kinder sowohl anerkannt als auch gewährt werden, positiv zur Kenntnis; fordert die Entität Republika Srpska nachdrücklich auf, diesbezüglich Rechtsvorschriften zu erlassen;

55.  fordert die staatlichen Behörden auf, ein Gesetz für die Opfer von Folter während des Krieges zu verabschieden; ruft dazu auf, den Austausch von Erfahrungen und Praktiken bei der Unterstützung von Überlebenden sexueller Gewalt während des Krieges in Bosnien und Herzegowina mit Akteuren, die jetzt mit den Überlebenden sexueller Gewalt im Zusammenhang mit dem illegalen, unprovozierten und ungerechtfertigten Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine arbeiten, zu unterstützen;

56.  fordert weitere Anstrengungen in Bezug auf vermisste Personen und die Einrichtung eines Fonds zur Unterstützung ihrer Familien; ruft die Behörden in der gesamten Region auf, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zu verstärken;

57.  betont, dass bei der Umsetzung von Anhang VII des Friedensabkommens von Dayton über Flüchtlinge, Binnenvertriebene und Rückkehrer nur unzureichende Fortschritte erzielt worden sind; bekräftigt seine Forderung nach zusätzlichen Maßnahmen und konkreten Programmen in den Bereichen dauerhafte Rückkehr, Zugang zu Gesundheitsversorgung und Beschäftigung, Sozialschutz und Bildung sowie uneingeschränkte Achtung ihrer Rechte;

58.  begrüßt die fortgesetzte aktive Beteiligung Bosnien und Herzegowinas an der regionalen Zusammenarbeit; betont die Bedeutung der regionalen Zusammenarbeit bei der Förderung von Stabilität, Wohlstand und Integration; betont die Bedeutung integrativer regionaler Initiativen wie des Gemeinsame Regionalen Markts sowie bereits bestehender Initiativen wie der Adriatisch-Ionischen Initiative, der Mitteleuropäischen Initiative (CEI), der EUSAIR und des Berlin-Prozesses, und fordert Synergieeffekte zwischen ihnen;

59.  begrüßt die jüngsten Vereinbarungen im Rahmen des Berlin-Prozesses über die Freizügigkeit mit Personalausweisen, die Anerkennung von Hochschulqualifikationen und die Anerkennung von Berufsqualifikationen von Ärzten, Zahnärzten und Architekten und fordert ihre rasche Ratifizierung; fordert Bosnien und Herzegowina nachdrücklich auf, seine Zusammenarbeit mit den Nachbarländern zu verstärken und rasch visumfreies Reisen zwischen Bosnien und Herzegowina und dem Kosovo zu ermöglichen;

60.  begrüßt die Gemeinsame Erklärung der EU und des Westbalkans zu Roaming-Kosten; fordert in diesem Zusammenhang die Behörden, privaten Akteure und alle Interessenträger auf, die Realisierung der vereinbarten Ziele zu erleichtern, um eine erhebliche Senkung der Roamingentgelte für Daten ab dem 1. Oktober 2023 und weitere Preissenkungen, die bis 2027 zur Annäherung der Preise an die Inlandspreise führen, zu erreichen;

61.  begrüßt die Vorbereitungen des Ministerrates für den Westbalkan-Digital-Gipfel, der am 2. Oktober 2023 in Sarajevo stattfinden wird;

Grundfreiheiten und Menschenrechte

62.  hebt die entscheidende Rolle unabhängiger Medien bei der Verbreitung genauer, rechtzeitiger und transparenter Informationen hervor; verurteilt aufs Schärfste Angriffe und Drohungen, Verleumdungskampagnen, Beleidigungen, Einschüchterungen und strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung (SLAPP) gegen Journalisten und Medienschaffende, unter anderem durch Politiker und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, wie etwa die jüngsten Angriffe auf die Journalisten Aleksandar Trifunović und Nikola Morača, sowie durch private Unternehmen; besteht auf einer angemessenen, systematischen und wirksamen gerichtlichen Weiterverfolgung und dem Schutz von Journalisten, unter anderem durch besonderen Schutz durch das Strafgesetzbuch und gesteigerte Kapazitäten von Staatsanwälten und Richtern; betont, wie wichtig die Transparenz des Medieneigentums und die finanzielle Nachhaltigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunksystems sind; fordert die EU auf, ihre finanzielle und technische Unterstützung für hochwertige Medien- und Journalismusausbildung, insbesondere für investigative und unabhängige Medien, zu erhöhen;

63.  ist zutiefst besorgt über die Vorlage und parlamentarische Prüfung von Änderungen am Strafgesetzbuch der Republika Srpska, mit denen strafrechtliche Sanktionen wegen Verleumdung wieder eingeführt werden; fordert die Republika Srpska nachdrücklich auf, die Änderungen zurückzuziehen und den vollen Schutz der Meinungs- und Medienfreiheit sicherzustellen;

64.  betont, wie wichtig es ist, eine angemessene Vertretung von Minderheiten und schutzbedürftigen Gruppen in den öffentlichen Medien sowie den Medienpluralismus, die Vertretung aller Gemeinschaften und Kulturen sowie die Verfügbarkeit von Inhalten in allen Amtssprachen sicherzustellen;

65.  begrüßt, dass der Film „Quo Vadis, Aida?“ den LUX-Publikumspreis 2022 des Europäischen Parlaments und der Europäischen Filmakademie erhalten hat; ist jedoch besorgt darüber, dass der öffentliche Rundfunk der Republika Srpska die Ausstrahlung dieses Films über den Völkermord in Srebrenica verweigert hat; verurteilt die öffentliche Finanzierung einiger Gemeinden der Republika Srpska für den Propaganda-Revisionsfilm „Republika Srpska: The Struggle for Freedom“;

66.  verurteilt alle Formen von Diskriminierung, Kulturtrennung, Gewalt und Hassreden gegen Frauen, Minderheiten, einschließlich ethnischer Minderheiten, LGBTIQ+-Personen, Menschen mit Behinderungen, Flüchtlinge, Vertriebene und Menschen auf der Flucht, und fordert Bosnien und Herzegowina auf, ihren Schutz und ihre Grundfreiheiten sicherzustellen; fordert nachdrücklich, dass der wirksame Zugang zu Rechtsmitteln und die unverzügliche Verfolgung solcher Fälle umgesetzt werden; fordert Bosnien und Herzegowina auf, die landesweiten Rechte aller Minderheiten zu schützen und zu fördern, auch ihres Rechts, an demokratischen Wahlen teilzunehmen; erinnert an die Notwendigkeit, die Unabhängigkeit und Effektivität des Ombudsmanns für Menschenrechte zu stärken; fordert die wirksame Anwendung von Antidiskriminierungs- und Menschenrechtsmaßnahmen; fordert die Behörden Bosnien und Herzegowinas auf, statistische Daten über Hassverbrechen zu sammeln, die nach Motiven kategorisiert werden;

67.  stellt fest, dass Frauen in der Politik, im öffentlichen Leben und in hohen Rängen der Sicherheitsdienste unterrepräsentiert sind und dass die gesetzlich vorgeschriebenen Bewertungen der geschlechtsspezifischen Auswirkungen nicht durchgeführt werden; fordert Bosnien und Herzegowina auf, die Gleichstellung der Geschlechter in allen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens sicherzustellen; fordert die Harmonisierung der Rechtsvorschriften zur Gleichstellung der Geschlechter mit dem Übereinkommen von Istanbul und die Einführung einschlägiger Strategien; verurteilt die Zwischenfälle in Banja Luka während des Internationalen Frauentages; verurteilt aufs Schärfste die steigenden Femizidraten und fordert Bosnien und Herzegowina nachdrücklich auf, die Bemühungen zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen sowie die institutionelle Reaktion auf sexuelle und geschlechtsbezogene Gewalt zu verbessern, Daten über Femizide zu sammeln, den Zugang zu Opferunterstützung, Rechtshilfe und sicherer Unterbringung zu verbessern und Krisenzentren für Opfer sexueller Gewalt einzurichten; weist erneut darauf hin, dass Bosnien und Herzegowina die strafrechtliche Verfolgung von Verbrechen der sexuellen Gewalt beschleunigen, Frauen, die Opfer von Kriegsverbrechen geworden sind, rehabilitieren und den Zeugenschutz sicherstellen muss;

68.  begrüßt den Erfolg der dritten Pride-Parade in Bosnien-Herzegowina im Jahr 2022, bedauert jedoch, dass diese Veranstaltung nach wie vor mit administrativen Hindernissen und Diskriminierung konfrontiert ist; begrüßt die Verabschiedung des LGBTI-Aktionsplans für Bosnien und Herzegowina 2021-2024 und die Einrichtung einer Anlaufstelle, die für die Überwachung von Hassverbrechen gegen LGBTIQ+-Personen in den kantonalen Staatsanwaltschaften zuständig ist; fordert Bosnien und Herzegowina auf, praktische Schritte zu unternehmen, um die Einbeziehung der LGBTIQ+-Gemeinschaft zu fördern und Gewalt gegen sie zu verhindern, unter anderem durch die Aufnahme der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität in die Bestimmungen über Hassverbrechen in das Strafgesetzbuch;

69.  äußert seine Besorgnis über die politische Behinderung der Versammlungsfreiheit von LGBTIQ+-Aktivisten und die Aufwiegelung bestimmter Politiker zur Gewalt; verurteilt das Verbot einer öffentlichen Versammlung in Banja Luka in Solidarität mit Aktivisten, Journalisten und LGBTIQ+-Personen; verurteilt aufs Schärfste die anschließenden gewalttätigen Angriffe und den Druck auf Journalisten und Aktivisten in Banja Luka sowie die unzureichenden polizeilichen Maßnahmen, um dies zu verhindern; verurteilt ferner die Pläne der Führung der Republika Srpska, ein neues Gesetz einzuführen, das LGBTIQ+-Personen den Zugang zu Bildungseinrichtungen verbietet;

70.  fordert, dass der Schutz der Rechte der Roma-Minderheit, einschließlich ihres Zugangs zu öffentlichen Dienstleistungen, Bildung und Gesundheitsversorgung, gestärkt wird; verurteilt die anhaltende Segregation und Diskriminierung von Roma-Kindern im Bildungswesen; betont die unverhältnismäßig hohe Armut der Roma; begrüßt in diesem Zusammenhang die Annahme eines Aktionsplans zur Integration der Roma;

71.  stellt fest, dass Menschen mit Behinderungen, insbesondere Kinder, eine der am stärksten marginalisierten Gruppen in Bosnien und Herzegowina sind; fordert Bosnien und Herzegowina erneut auf, im Einklang mit dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das Bosnien und Herzegowina unterzeichnet hat, für ihren Schutz sowie für die Entwicklung und die Annahme einer Strategie für die Deinstitutionalisierung zu sorgen und Menschen mit Behinderungen ein würdiges Leben zu gewähren; betont, dass ein nicht diskriminierender Zugang zur Unterstützung erforderlich ist; bedauert, dass viele Kinder mit Behinderungen weiterhin in Einrichtungen untergebracht werden;

72.  fordert die Föderation Bosnien und Herzegowina, die Entität Republika Srpska und den Bezirk Brčko auf, ein Gesetz zur rechtlichen Anerkennung des Geschlechts auf der Grundlage der Selbstbestimmung im Einklang mit der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der Überarbeitung der ICD-11 durch die Weltgesundheitsorganisation auszuarbeiten, die im Januar 2022 in Kraft trat und Transidentitäten in allen Lebensbereichen entpathologisiert;

73.  begrüßt die Fortschritte bei der Ausarbeitung eines Gesetzes auf Ebene der Föderation, das gleichgeschlechtlichen Paaren Zugang zu Partnerschaftsrechten verschafft; ermutigt die Regierung, dieses Gesetz unverzüglich auszuarbeiten; fordert die Entität Republika Srpska und den Bezirk Brčko auf, auch Verfahren für die Ausarbeitung von legislativen Lösungen für die Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften einzuleiten, um landesweit für die Gleichbehandlung gleichgeschlechtlicher Paare zu sorgen;

74.  unterstreicht die Bedeutung einer diskriminierungsfreien, inklusiven und qualitativ hochwertigen Bildung, unter anderem durch integrativere Lehrpläne, Berücksichtigung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt, die Beseitigung von kontrafaktischen Inhalten, die die Spaltung fördern, sowie durch die Förderung des kritischen Denkens; bekräftigt seine Forderung, der laufenden diskriminierenden Praxis „zwei Schulen unter einem Dach“ im Einklang mit den Gerichtsurteilen dringend ein Ende zu setzen; empfiehlt dringend, die Aussöhnung in den Bildungsprozess einzubinden; fordert Bosnien und Herzegowina auf, die administrativen Hindernisse für Studierende abzubauen, die ihre Ausbildung in einem anderen Kanton oder einer anderen Einrichtung fortsetzen möchten;

75.  erkennt die Schlüsselrolle der Zivilgesellschaft bei der Verbesserung der Widerstandsfähigkeit demokratischer Gesellschaften und Reformprozesse an; unterstützt die intensivere Beteiligung der Bürger an politischen Foren wie der landesweiten Bürgerversammlung in Bosnien und Herzegowina und nimmt ihre politischen Empfehlungen zur Kenntnis; fordert die staatlichen Stellen auf, ein konstruktives Umfeld für die Arbeit von Menschenrechtsverteidigern und Aktivisten der Zivilgesellschaft zu schaffen und alle Bedrohungen, Belästigungen, Angriffe und Einschüchterungen, auch durch Politiker und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, sowie SLAPP-Klagen (strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung) gegen Menschenrechtsverteidiger und Aktivisten der Zivilgesellschaft systematisch zu verurteilen und strafrechtlich zu verfolgen; fordert einen aktiven und offenen Dialog mit der Zivilgesellschaft und ihre Beteiligung am EU-Integrationsprozess;

76.  fordert, dass der Schutz und die Förderung der Versammlungs-, Vereinigungs- und Meinungsfreiheit gestärkt werden, unter anderem durch die Angleichung der Gesetze an europäische und internationale Normen; verurteilt die Entscheidung der Regierung der Entität Republika Srpska, einen Gesetzesentwurf über nichtstaatliche Organisationen anzunehmen, der darauf abzielt, den Handlungsspielraum und die Möglichkeiten der Zivilgesellschaft zu verringern, und der die Gefahr birgt, die Arbeit vieler ihrer Organisationen zu kriminalisieren und diejenigen, die internationale Finanzmittel erhalten, als ausländische Agenten zu bezeichnen; fordert die Nationalversammlung der Entität Republika Srpska nachdrücklich auf, dieses Gesetz nicht anzunehmen;

77.  bekräftigt die Notwendigkeit eines solidarischen Migrations- und Asylmanagements, das die Menschenrechte und das Völkerrecht, auch in Haftanstalten, wahrt, und einer angemessenen, würdigen und gerechten Verteilung der Aufnahmekapazitäten auf das ganze Land unter wirksamer Einbeziehung der Akteure der Zivilgesellschaft in die Aufnahmereaktion, um die Überwachung sicherzustellen; stellt fest, dass es notwendig ist, mit den benachbarten EU-Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten und sich mit ihnen abzustimmen; betont den Grundsatz der Nichtzurückweisung und das Verbot unmenschlicher Behandlung bei Rückkehr; erkennt die anhaltenden Bemühungen an, die Koordinierung auf lokaler und internationaler Ebene zu verbessern; begrüßt die Aufnahme von Verhandlungen über die erweiterte Statusvereinbarung zwischen Bosnien und Herzegowina und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) und fordert, dass sie rechtzeitig abgeschlossen werden, um einen besseren Schutz und ein besseres Management ihrer Grenzen im Einklang mit den Grundrechten und internationalen Standards zu ermöglichen; bedauert, dass trotz erheblicher finanzieller Unterstützung Bosnien und Herzegowinas durch die EU weiterhin Mängel bei Migration und Grenzmanagement bestehen, und fordert eine verstärkte Krisenreaktionsfähigkeit; bringt ernste Besorgnis über Berichte über gewaltsame Pushbacks in Bosnien und Herzegowina zum Ausdruck; betont, dass die Zuweisung und Verwendung von EU-Mitteln in diesem Bereich, insbesondere die von der Internationalen Organisation für Migration eingesetzten Mittel, transparenter und demokratischer kontrolliert werden müssen; ist besorgt über die Berichte über unzureichende Aufnahmebedingungen im von der EU finanzierten Zentrum in Lipa;

78.  begrüßt die Verabschiedung der Migrations- und Asylstrategie für den Zeitraum 2021-2025 und fordert Bosnien und Herzegowina auf, den entsprechenden Aktionsplan zügig zu verabschieden; fordert Bosnien und Herzegowina auf, die Geschwindigkeit, Dauer und Qualität der Asylverfahren sowie die Lebensbedingungen und die Sicherheit in vorübergehenden Aufnahmezentren zu verbessern;

79.  fordert Bosnien und Herzegowina nachdrücklich auf, die Bemühungen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität, insbesondere des Menschen- und des illegalen Waffenhandels, zu verstärken; betont, dass die Ausbildung und die Kapazitäten der Grenzpolizei verbessert werden müssen, und stellt fest, dass die Kommission im Jahr 2022 IPA-III-Mittel in Höhe von 5 Mio. EUR zugewiesen hat;

80.  fordert Bosnien und Herzegowina auf, sich vollständig an die Visumpolitik der EU anzupassen, um ein gut gesteuertes Migrations- und Sicherheitsumfeld sicherzustellen;

Sozioökonomische Reformen

81.  begrüßt die Annahme einer Strategie für die Reform der öffentlichen Finanzverwaltung auf allen Regierungsebenen, das Programm für Wirtschaftsreformen für 2023-2025, den Entwurf des Staatshaushalts und das Haushaltsrahmendokument für den Zeitraum 2023-2025 und fordert deren sorgfältige Umsetzung; fordert die Behörden nachdrücklich auf, wirksame interne Kontrollsysteme, Haushaltstransparenz und nachhaltige Haushaltsmaßnahmen für staatliche Institutionen einzurichten; erkennt die positive Wiederaufnahme der Entscheidungsfindung auf staatlicher Ebene an und begrüßt die Verbesserung der Bonitätsaussichten für Bosnien und Herzegowina nach der rechtzeitigen Bildung einer neuen Landesregierung und der Gewährung des Status als Beitrittsland;

82.  fordert Bosnien und Herzegowina nachdrücklich auf, Maßnahmen zur Bekämpfung von Armut und Ungleichheit und für den Sozialschutz, die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und des Unternehmensumfelds sowie zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, zur Förderung der wirtschaftlichen Diversifizierung und zur Angleichung der Rechtsvorschriften im Bereich der Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern an die der EU zu priorisieren; fordert Bosnien und Herzegowina zur Förderung des digitalen und des grünen Wandels, zur Bekämpfung der informellen Wirtschaft und zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und Armut auf, insbesondere bei jungen Menschen, Frauen und Menschen in prekären Situationen, wie Einwohner ländlicher Gebiete, Roma, Kinder und ältere Menschen; fordert, dass ein angemessener institutioneller und regulatorischer Rahmen, einschließlich Aufsichtsinstitutionen, geschaffen und eine bessere und entpolitisierte Governance im öffentlichen Sektor geschaffen wird;

83.  fordert dringend Maßnahmen, um der anhaltend hohen Abwanderung von Fachkräften entgegenzuwirken; fordert Bosnien und Herzegowina auf, das Problem der Jugendarbeitslosigkeit anzugehen, unter anderem durch die Umsetzung von Strategien und Programmen zur Förderung von Beschäftigung und Unternehmertum; betont, wie wichtig die Ausgestaltung der Jugendgarantie in den westlichen Balkanstaaten ist, sowie die Bedeutung der Bildung für die Förderung der sozialen Inklusion und der wirtschaftlichen Entwicklung, und fordert Bosnien und Herzegowina nachdrücklich auf, in allgemeine und berufliche Bildung zu investieren;

84.  begrüßt die Assoziierung von Bosnien und Herzegowina mit Horizont Europa und die Annahme des Programms Kreatives Europa 2021-2027; begrüßt die EU-Unterstützung für die Reform des Gesundheitssektors in Bosnien und Herzegowina in Höhe von 10 Mio. EUR und die Unterstützung der EU für die Stärkung des Gesundheitssektors in Bosnien und Herzegowina durch das Projekt „EU4Health“; begrüßt die Vollmitgliedschaft Bosnien und Herzegowinas im Katastrophenschutzverfahren der EU und lobt die Behörden und Bürger von Bosnien und Herzegowina für ihre prompte Unterstützung der Bevölkerung in der Türkei und Syrien nach dem Erdbeben vom 6. Februar 2023;

Energie, Umwelt, nachhaltige Entwicklung und Konnektivität

85.  begrüßt das Energiehilfepaket der Kommission in Höhe von 1 Mrd. EUR für die westlichen Balkanstaaten, um sie bei der Überwindung der Energiekrise zu unterstützen, einschließlich sofortiger Haushaltszuschüsse in Höhe von 70 Mio. EUR für Bosnien und Herzegowina zur Unterstützung für die am stärksten gefährdeten Haushalte bei der Abfederung der Auswirkungen steigender Preise und zur Förderung der Energieeffizienz im Wohn- und Unternehmenssektor; hebt hervor, dass die Soforthilfemittel zur Unterstützung Bosnien und Herzegowinas für ein energieeffizientes und auf erneuerbarer Energie basierendes System im Einklang mit REpowerEU eingesetzt werden müssen; empfiehlt, Bosnien und Herzegowina stärker in den europäischen Energiemarkt zu integrieren, vor allem angesichts der Notwendigkeit, die Energieabhängigkeit von Russland nach der umfassenden Invasion und dem Angriffskrieg gegen die Ukraine zu verringern; begrüßt die Initiative von Global Gateway für einen Transbalkanischen Korridor zur Stromübertragung und ruft zu ihrer raschen Umsetzung auf;

86.  fordert Bosnien und Herzegowina nachdrücklich auf, einen ehrgeizigen, glaubwürdigen und kohärenten Energie- und Klimaplan für 2021-2030 fertigzustellen und zu verabschieden; betont erneut die Notwendigkeit, die erforderlichen Rechtsvorschriften über Gas, Strom, erneuerbare Energie und Energieeffizienz im Einklang mit dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft, der Grünen Agenda für den Westbalkan, dem Paket „Saubere Energie“ und anderen Standards und politischen Zielen der EU in den Bereichen Klimaschutz und Energie zu erlassen und die vollständige Harmonisierung der Rechtsvorschriften für einen funktionierenden Energiemarkt sicherzustellen;

87.  betont, wie wichtig es ist, die Diversifizierung der Energiequellen im Einklang mit den Verpflichtungen des Landes zur Dekarbonisierung rasch voranzutreiben; fordert Bosnien und Herzegowina nachdrücklich auf, Projekte in strategischen Sektoren, einschließlich der Energieinfrastruktur, zu vermeiden und einzustellen, die die Abhängigkeit des Landes von Russland und China steigern; begrüßt die Ankündigung der Regierung von Bosnien und Herzegowina, einen Vorschlag für einen alternativen chinesischen Subunternehmer für das geplante Kohlekraftwerk Tuzla 7 abzulehnen;

88.  begrüßt die Entscheidung Sarajewos, an der EU-Mission für 100 klimaneutrale und intelligente Städte bis 2030 teilzunehmen, die für den Zeitraum 2022-2023 mit 360 Mio. EUR aus dem Programm Horizont Europa gefördert wird;

89.  fordert die Behörden in Bosnien und Herzegowina auf, die Umsetzung von Projekten im Rahmen des Wirtschafts- und Investitionsplans für den westlichen Balkan zu beschleunigen, die es dem Land ermöglichen würden, seine Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern und so den Weg zur Dekarbonisierung zu fördern und das Erreichen der Grünen Agenda zu unterstützen; unterstreicht, dass der grüne und digitale Wandel und die nachhaltige Konnektivität ein treibender Faktor für die regionale wirtschaftliche Integration und die Integration in die EU sind;

90.  ermutigt die Regierungen der Entitäten Bosnien und Herzegowinas, bei der Planung von Projekten die Transparenz durch die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Konsultation von lokalen Gemeinschaften, wissenschaftlichen Experten und der Zivilgesellschaft zu erhöhen; unterstreicht die Notwendigkeit, umfassende strategische Ex-ante-Umweltverträglichkeitsprüfungen zu verbessern und an die Bestimmungen von Umweltverträglichkeitsprüfungen anzugleichen; betont die Bedeutung einer transparenten und effizienten Nutzung von Investitionen;

91.  nimmt die positiven Entwicklungen beim Umweltschutz zur Kenntnis und würdigt die Arbeit lokaler Umweltorganisationen und Aktivisten der Zivilgesellschaft; fordert Bosnien und Herzegowina auf, die Einbeziehung von Umweltbelangen in die verschiedenen Politikbereiche zu verstärken und die Verfolgung von Umweltverbrechen zu fördern; fordert Bosnien und Herzegowina auf, die Rechtsvorschriften und Maßnahmen zum Umweltschutz streng anzuwenden, um die Auswirkungen der Bergbauforschung und des Minenbetriebs auf die Umwelt zu verhindern und zu verringern; fordert Bosnien und Herzegowina auf, die Zahl und Größe der geschützten Naturgebiete zu erhöhen und die Integrität der bestehenden Nationalparks und anderer Schutzgebiete zu erhalten;

92.  ist zutiefst beunruhigt über die Verschmutzung in Flüssen; fordert die Behörden Bosnien und Herzegowinas nachdrücklich auf, die Verschmutzung von Böden und Wasser zu bekämpfen, seine Flüsse zu schützen, auch vor den schädlichen Auswirkungen von kleinen Wasserkraftwerken, sich weiter an den EU-Besitzstand in den Bereichen Wasserqualität und Naturschutz anzugleichen und die Abfallbewirtschaftung erheblich zu verbessern, unter anderem durch die Annahme einer landesweiten Strategie mit besonderem Augenmerk auf Ressourceneffizienz und Maßnahmen für die Kreislaufwirtschaft;

93.  fordert Bosnien und Herzegowina nachdrücklich auf, wirksame Programme zum Schutz und zur Verbesserung der Luftqualität in den stark verschmutzten Städten Bosnien und Herzegowinas, insbesondere in Sarajevo, einzurichten; begrüßt in diesem Zusammenhang die Verabschiedung einer Initiative durch den Ministerrat, die darauf abzielt, den Ausstoß von Luftschadstoffen und Treibhausgasen bei der Beheizung von Wohngebäuden und im Verkehr zu verringern; fordert Bosnien und Herzegowina auf, auch die grenzüberschreitende Luftverschmutzung zu verringern;

94.  stellt fest, dass Bosnien und Herzegowina zusätzliche Anstrengungen unternehmen muss, um den EU-Besitzstand in allen Bereichen des Verkehrs weiter anzugleichen und wirksam umzusetzen; betont, dass es notwendig ist, die interne und regionale Harmonisierung und Konnektivität zu verbessern; erinnert an die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Reform der Konnektivität und der Angleichung an das transeuropäische Verkehrsnetz und die transeuropäischen Energienetze; begrüßt die europäischen Investitionen in die Straßen- und Schieneninfrastruktur in Bosnien und Herzegowina, insbesondere die Entwicklung des Korridors 5c, der den wirtschaftlichen Austausch und die Konnektivität in der Westbalkanregion verbessern wird;

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o   o

95.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Staatspräsidium von Bosnien und Herzegowina, dem Ministerrat und der Parlamentarischen Versammlung von Bosnien und Herzegowina sowie den Regierungen und Parlamenten der Föderation Bosnien und Herzegowina, der Republika Srpska und des Bezirks Brčko, den Regierungen der zehn Kantone der Föderation Bosnien und Herzegowina sowie dem Amt des Hohen Beauftragten zu übermitteln.

(1) ABl. L 164 vom 30.6.2015, S. 2.
(2) ABl. L 330 vom 20.9.2021, S. 1.
(3) ABl. L 391 vom 5.11.2021, S. 45.
(4) ABl. L 311 vom 2.12.2022, S. 149.
(5) Urteil vom 15. Juli 2014.
(6) Urteil vom 22. Dezember 2009.
(7) ABl. C 265 vom 11.8.2017, S. 142.
(8) ABl. C 399 vom 24.11.2017, S. 176.
(9) ABl. C 362 vom 8.9.2021, S. 129.
(10) ABl. C 251 vom 30.6.2022, S. 87.
(11) ABl. C 493 vom 27.12.2022, S. 136.
(12) ABl. C 167 vom 11.5.2023, S. 105.
(13) Beschluss (GASP) 2022/450 des Rates vom 18. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2011/173/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Bosnien und Herzegowina (ABl. L 91 vom 18.3.2022, S. 22).


Bericht 2022 über Albanien
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2023 zu dem Bericht 2022 der Kommission über Albanien (2022/2199(INI))
P9_TA(2023)0285A9-0204/2023

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits(1),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19. und 20. Juni 2003 und die Agenda von Thessaloniki für die Westbalkanstaaten,

–  unter Hinweis auf den Antrag Albaniens vom 28. April 2009 auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 9. November 2010 mit dem Titel „Stellungnahme der Kommission zum Antrag Albaniens auf Beitritt zur Europäischen Union“ (COM(2010)0680),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 26. und 27. Juni 2014, einschließlich des Beschlusses, Albanien den Status eines Bewerberlandes im Hinblick auf die EU-Mitgliedschaft zu verleihen,

–  unter Hinweis auf den Beschluss des Rates vom 25. März 2020 zur Aufnahme von EU-Beitrittsverhandlungen mit Albanien,

–  unter Hinweis auf die Ergebnisse der ersten Regierungskonferenz mit Albanien vom 19. Juli 2022, insbesondere auf die Aufnahme der Beitrittsverhandlungen mit Albanien,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28. Juni 2018 und vom 17. und 18. Oktober 2019,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 18. Juni 2019, 25. März 2020, 14. Dezember 2021 und 13. Dezember 2022 zur Erweiterung sowie zum Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess,

–  unter Hinweis auf die Ergebnisse des Berlin-Prozesses, der am 28. August 2014 auf den Weg gebracht wurde,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. Februar 2020 mit dem Titel „Stärkung des Beitrittsprozesses – Eine glaubwürdige EU-Perspektive für den westlichen Balkan“ (COM(2020)0057),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2020 mit dem Titel „Ein Wirtschafts- und Investitionsplan für den Westbalkan“ (COM(2020)0641),

–  unter Hinweis auf die Erklärung zum gemeinsamen regionalen Markt vom 9. November 2020 und die Erklärung des Gipfeltreffens von Sofia vom 10. November 2020 zur Grünen Agenda für den Westbalkan,

–  unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 6. Oktober 2020 mit dem Titel „Guidelines for the Implementation of the Green Agenda for the Western Balkans“ (Leitlinien für die Umsetzung der Grünen Agenda für den Westbalkan) (SWD(2020)0223),

–  unter Hinweis auf die Erklärungen der Gipfeltreffen EU-Westbalkanstaaten vom 17. Mai 2018 in Sofia, vom 6. Mai 2020 in Zagreb, vom 6. Oktober 2021 in Brdo pri Kranju und vom 6. Dezember 2022 in Tirana,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1529 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. September 2021 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA III)(2),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. Oktober 2022 mit dem Titel „Mitteilung 2022 zur Erweiterungspolitik der EU“ (COM(2022)0528),

–  unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 12. Oktober 2022 mit dem Titel „Albania 2022 Report“ (Bericht 2022 über Albanien) (SWD(2022)0332),

–  unter Hinweis auf die Studie des Europarats vom November 2021 mit dem Titel „Beyond Definitions: a call for action against hate speech in Albania – a comprehensive study“ („Mehr als Definitionen: ein Aufruf zu Maßnahmen gegen Hetze in Albanien – eine umfassende Studie“),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Venedig-Kommission vom 14. Dezember 2021 zur Verlängerung der Amtszeit der Übergangsgremien, die für die Neubewertung von Richtern und Staatsanwälten zuständig sind,

–  unter Hinweis auf den Abschlussbericht des Büros der OSZE für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) vom 26. Juli 2021 mit dem Titel „Republik Albanien – Parlamentswahl, 25. April 2021 – Abschlussbericht des BDIMR über die begrenzte Wahlbeobachtungsmission“,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Stellungnahme der Venedig-Kommission und des BDIMR der OSZE vom 11. Dezember 2020 zu den Änderungen der albanischen Verfassung vom 30. Juli 2020 und des Wahlgesetzes vom 5. Oktober 2020,

–  unter Hinweis auf alle anderen Stellungnahmen der Venedig-Kommission zu Albanien,

–  unter Hinweis auf die Erklärung zur Energieversorgungssicherheit und zum grünen Wandel im Westbalkan sowie auf die Vereinbarungen über die Freizügigkeit und die Anerkennung von Berufs- und Hochschulabschlüssen, die auf dem neunten Gipfeltreffen im Rahmen des Berlin-Prozesses für den Westbalkan vom 3. November 2022 angenommen wurden,

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht 01/2022 des Europäischen Rechnungshofs vom 10. Januar 2022 mit dem Titel „EU-Unterstützung für die Rechtsstaatlichkeit in den Staaten des westlichen Balkans: trotz Bemühungen bestehen weiterhin grundlegende Probleme“,

–  unter Hinweis auf die Arbeitsvereinbarung vom 4. Juli 2022 über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und der Generalstaatsanwaltschaft Albaniens,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. April 2021 über eine EU-Strategie zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität 2021-2025 (COM(2021)0170),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Juli 2020 mit dem Titel „EU-Aktionsplan gegen den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen (2020-2025)“ (COM(2020)0608),

–   unter Hinweis auf den Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International 2022, wonach Albanien auf Platz 101 von 180 Ländern steht,

–   unter Hinweis auf die Weltrangliste der Pressefreiheit 2022 der Organisation Reporter ohne Grenzen, in der Albanien unter 180 Ländern Rang 103 einnimmt,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Oktober 2019 zur Eröffnung der Beitrittsverhandlungen mit Nordmazedonien und Albanien(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2021 zu der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität im Westlichen Balkan(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2022 zu Einflussnahme aus dem Ausland auf alle demokratischen Prozesse in der Europäischen Union, einschließlich Desinformation(5),

–  unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 23. November 2022 an den Rat, die Kommission und den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur neuen EU-Erweiterungsstrategie(6),

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Albanien,

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des zweiten Gipfeltreffens der Präsidenten des Europäischen Parlaments und der Parlamente der Westbalkanstaaten vom 28. Juni 2021,

–  gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9–0204/2023),

A.  in der Erwägung, dass die regel- und wertebasierte Erweiterung geschichtlich gesehen das wirksamste außenpolitische Instrument der EU und eine geostrategische Investition in langfristigen Frieden sowie langfristige Demokratie, Stabilität und Sicherheit auf dem gesamten Kontinent ist;

B.  in der Erwägung, dass die europäische Integration zur Förderung der Grundwerte – der Achtung der Demokratie, der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit und der Meinungsfreiheit – beiträgt; in der Erwägung, dass durch sie grundlegende Reformen gefördert und Wirtschaftswachstum und regionale Zusammenarbeit angekurbelt werden;

C.  in der Erwägung, dass wiederholte Verzögerungen beim Beitrittsprozess die Gefahr bergen, dass die Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger für den EU-Beitritt untergraben wird;

D.  in der Erwägung, dass jedes Land nach seinen eigenen Leistungen bewertet werden sollte und dass der an Bedingungen geknüpfte Beitrittsprozess nicht zur Beilegung bilateraler Streitigkeiten missbraucht werden darf;

E.  in der Erwägung, dass die EU eine Gemeinschaft der kulturellen und sprachlichen Vielfalt ist, die auf Solidarität und gegenseitigem Respekt zwischen ihren Völkern beruht;

F.  in der Erwägung, dass durch böswillige direkte und indirekte Einmischung aus dem Ausland und Desinformation das Ziel verfolgt wird, Zwietracht zu säen, Spannungen und Gewalt zu provozieren und die gesamte Region zu destabilisieren;

G.  in der Erwägung, dass die Zukunft Albaniens und seiner Bürger in der Europäischen Union liegt;

H.  in der Erwägung, dass die Aussicht, dass Albanien aufgrund seiner Verdienste der EU beitritt, im ureigenen politischen, sicherheitspolitischen und wirtschaftlichen Interesse der EU liegt;

I.  in der Erwägung, dass sich die EU weiterhin uneingeschränkt dafür einsetzt, Albaniens strategische Entscheidung für eine EU-Mitgliedschaft zu unterstützen, was den Bestrebungen der albanischen Bürger nach Demokratie und Wohlstand entspricht;

J.  in der Erwägung, dass Albanien ein verlässlicher außenpolitischer Partner ist, auch was das aktive Auftreten des Landes im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen und in der NATO betrifft; in der Erwägung, dass das Land dank seiner Anstrengungen, die regionale Zusammenarbeit und gutnachbarschaftliche Beziehungen voranzubringen, ein wichtiger geopolitischer Verbündeter und ein vertrauenswürdiger Partner bleibt;

K.  in der Erwägung, dass der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verdeutlicht, dass die Erweiterung der EU im Hinblick auf Sicherheit und Stabilität überaus wichtig ist; in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit aufgezeigt wird, die Widerstandsfähigkeit gegenüber hybrider Kriegsführung und böswilliger ausländischer Einflussnahme auf demokratische Prozesse zu erhöhen und zugleich die Cybersicherheit und die Cyberabwehrfähigkeiten zu stärken und gegen Spionage und Desinformation vorzugehen;

L.  in der Erwägung, dass das sich wandelnde geopolitische Umfeld der Erweiterung neue Impulse verliehen hat;

M.  in der Erwägung, dass Albanien sich weiterhin auf die Reformagenda der EU konzentrieren sollte;

N.  in der Erwägung, dass der demokratische Wandel, die Rechtsstaatlichkeit, die Grundrechte und die Einhaltung der Vorschriften, Werte und Standards der EU im EU-Beitrittsprozess eine zentrale Rolle spielen und ein wichtiger Maßstab für die Bewertung der Fortschritte auf dem Weg zum EU-Beitritt sind; in der Erwägung, dass jedes Beitrittsland belastbare und unumkehrbare Ergebnisse in Bezug auf seine demokratische Resilienz und den sozioökonomischen Wandel nachweisen sollte;

O.  in der Erwägung, dass der Schutz und die Inklusion von Menschen, die Minderheiten und schutzbedürftigen Gruppen angehören, für die angehenden EU-Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung sind;

P.  in der Erwägung, dass Albanien seine Rahmenbedingungen für Wahlen noch nicht vollständig an die Empfehlungen des BDIMR der OSZE und der Venedig-Kommission angeglichen hat;

Q.  in der Erwägung, dass gutnachbarschaftliche Beziehungen und eine inklusive regionale Zusammenarbeit für eine erfolgreiche Integration in die EU unerlässlich sind;

R.  in der Erwägung, dass die Bekämpfung von Korruption auf hoher Ebene, böswilliger Einflussnahme aus dem Ausland, Geldwäsche und organisierter Kriminalität eine Frage der europäischen Sicherheit ist; in der Erwägung, dass die Behandlung dieser Themen von entscheidender Bedeutung für die Fortschritte Albaniens und anderer Erweiterungsländer auf dem Weg zum EU-Beitritt ist, da dadurch der Zusammenhang zwischen innerer und äußerer Sicherheit hervorgehoben wird;

S.  in der Erwägung, dass die EU nach wie vor der bei Weitem größte Partner Albaniens und des gesamten westlichen Balkans in den Bereichen Politik, Handel und Investitionen ist; in der Erwägung, dass die EU der größte Geber von Finanzhilfe in der Region bleibt; in der Erwägung, dass sie im Zuge der Pandemie und der brutalen Aggression Russlands gegen die Ukraine eine noch nie dagewesene, bereichsübergreifende zusätzliche Unterstützung mobilisiert hat;

T.  in der Erwägung, dass Albanien stark von russischer Desinformation und anderen hybriden Angriffen betroffen ist; in der Erwägung, dass das Land den Schutz seiner kritischen Infrastruktur und Cybersicherheit sowie seine Maßnahmen zum Vorgehen gegen Desinformation und die Energiewende stärken sollte;

U.  in der Erwägung, dass von Dritten organisierte Fehl- und Desinformationskampagnen darauf abzielen, die EU schlechtzumachen und als unzuverlässigen Partner darzustellen;

V.  in der Erwägung, dass die Bürgerinnen und Bürger Albaniens seit Dezember 2010 visumfrei in den Schengen-Raum einreisen und seit 2015 im Rahmen des Programms Erasmus+ am Studenten-, Hochschul- und Jugendaustausch teilnehmen können;

W.  in der Erwägung, dass der Beginn der Beitrittsverhandlungen eine klare Anerkennung der Fortschritte Albaniens darstellt; in der Erwägung, dass die Beitrittsverhandlungen eine neue Phase in den Beziehungen zwischen der EU und Albanien einläuten und gemeinschaftliche Anstrengungen erfordern, um das Land auf die EU-Mitgliedschaft vorzubereiten;

Engagement für den EU-Beitritt

1.  begrüßt das unerschütterliche und unbeirrbare strategische Engagement Albaniens für die Integration in die EU, das den Konsens zwischen den politischen Parteien und die überwältigende Unterstützung in den Reihen der Bürger zum Ausdruck bringt;

2.  würdigt die Solidarität des Landes und seinen Einsatz für gutnachbarschaftliche Beziehungen und die regionale Zusammenarbeit sowie die konsequente und vollständige Angleichung des Landes an die Außen- und Sicherheitspolitik der EU und die Förderung der auf Regeln basierenden internationalen Ordnung, einschließlich der klaren Reaktion des Landes auf den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine durch die Annahme der restriktiven Maßnahmen der EU gegen Russland und Belarus; würdigt das Engagement Albaniens für Multilateralismus in seiner Rolle als nichtständiges Mitglied des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen;

3.  begrüßt die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit Albanien; bekräftigt, dass jedes Erweiterungsland nach seinen eigenen Leistungen bewertet und dass das Tempo des Beitritts von den Fortschritten bei der ordnungsgemäßen Arbeitsweise demokratischer Institutionen abhängen und auf Rechtsstaatlichkeit, verantwortlichem Regierungshandeln und der Achtung der Grundrechte beruhen sollte;

4.  begrüßt, dass sich die albanische Regierung weiterhin auf EU-bezogene Reformen konzentriert und ihre Koordinierungsstruktur für die europäische Integration und die Rolle ihres Parlaments im EU-Integrationsprozess durch Änderung der einschlägigen Rechtsvorschriften gestärkt hat; betont, dass die Regierung die Reformagenda der EU in Zusammenarbeit mit der Opposition und allen Teilen der Gesellschaft weiter voranbringen muss, unter anderem durch den Nationalen Rat für europäische Integration und den Nationalen Rat für die Zivilgesellschaft;

5.   betont, dass die albanische Regierung und die EU die Transparenz, die Rechenschaftspflicht und die Inklusivität des Beitrittsprozesses, einschließlich seiner parlamentarischen Dimension, stärken müssen, indem die umfassende Beteiligung und das Vertrauen der Bürger sichergestellt und die Zivilgesellschaft und die Medien in die demokratische Staatsführung und den politischen Dialog einbezogen werden; betont, dass deren wirksame Beteiligung am EU-Integrationsprozess und an anderen Konsultationsmechanismen als legitime Partner im Prozess wichtig ist;

6.  fordert die albanische Regierung nachdrücklich auf, ihre Bemühungen zur Verbesserung der Funktionsweise der Rechtsstaatlichkeit und der Justiz, zur Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität, zur Sicherung der Medienfreiheit, zur Stärkung der Zivilgesellschaft, zur Gewährleistung der Grundrechte und der Rechte von Minderheiten, einschließlich der LGBTIQ+-Gemeinschaft, und zur Stärkung ihrer Zusammenarbeit mit den EU-Organen zu intensivieren;

7.  legt den politischen Entscheidungsträgern des Landes nahe, die Reformen zu beschleunigen, durch die die erste längst überfällige Regierungskonferenz und ein erfolgreicher Beginn des Screening-Prozesses ermöglicht wurden, stetige und sichtbare Fortschritte bei der Gewährleistung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechten unter Beweis zu stellen und gleichzeitig eine kohärente Ausrichtung auf die Politik der EU sicherzustellen;

8.  fordert die Entscheidungsträger nachdrücklich auf, gemeinsam darauf hinzuarbeiten, dass die Kriterien für die Mitgliedschaft bis spätestens 2030 erfüllt werden; weist darauf hin, dass die Kandidatenländer während der Beitrittsverhandlungen einen tiefgreifenden Wandel durchlaufen müssen, um die Kriterien für die Mitgliedschaft zu erfüllen;

9.  bringt seine Besorgnis über die ungerechtfertigten Verzögerungen im Beitrittsprozess zum Ausdruck, durch die die Glaubwürdigkeit der EU, das Engagement der Länder des westlichen Balkans und die öffentliche Unterstützung für die EU-Mitgliedschaft untergraben werden;

10.  fordert die Kommission auf, ihre bereichsübergreifende Unterstützung zu beschleunigen, durch die die Erweiterungsländer auf die Linie der Politik der EU im Bereich Wirtschaft und Binnenmarkt, Energie und Verkehr, Sozialpolitik, Bildung, Digitalisierung, Forschung und Innovation, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Justiz und Inneres, Zivilschutz, auswärtige Angelegenheiten sowie Sicherheit und Verteidigung, einschließlich Cybersicherheit, gebracht werden sollen;

Demokratie und Rechtsstaatlichkeit

11.  weist darauf hin, dass Rechtsstaatlichkeit und institutionelle Integrität das Rückgrat von demokratischem Wandel, gesellschaftlicher Resilienz und sozioökonomischem Zusammenhalt sind;

12.  würdigt die Fortschritte und die Zusage Albaniens, die Umsetzung seiner umfassenden Justizreform abzuschließen, wodurch die Unabhängigkeit, Transparenz, Effizienz, Rechenschaftspflicht und das öffentliche Vertrauen in das albanische Justizsystem gestärkt wird;

13.  fordert das Land auf, Schritte zu intensivieren, die darauf abzielen, das Verfahren zur Neubewertung (Prüfung) von Richtern und Staatsanwälten abzuschließen und seine Begleiterscheinungen abzumildern, indem konkret freie Stellen besetzt werden, der Rückstau von Gerichtsverfahren reduziert und die Effizienz der Gerichte des Landes im Rahmen eines neuen Fahrplans für das Justizwesen verbessert wird, wobei zugleich durch bereichsübergreifende Maßnahmen und die Berücksichtigung der sozioökonomischen Rahmenbedingungen für schutzbedürftige Gruppen ein universeller Zugang zur Justiz sichergestellt wird;

14.  fordert die albanische Regierung auf, die Handlungskapazitäten der Justiz, einschließlich des Obersten Gerichtshofs, der Hohen Justizinspektors und der Fachhochschule für Justizbeamte, zu verstärken, um den Bedarf an qualifizierten Richtern zu decken, damit der erhebliche Rückstau an Fällen abgebaut werden kann; weist erneut darauf hin, dass es effektiver Mechanismen bedarf, damit rechenschaftspflichtige, unabhängige und voll funktionsfähige Justiz- und Verwaltungseinrichtungen Korruption und strafbares Verhalten jeglicher Art verhindern und strafrechtlich verfolgen können;

15.  bedauert die anhaltende politische Konfrontation, die Störaktionen und die hetzerische Rhetorik von hochrangigen Politikern und Beamten sowie Verstöße gegen die parlamentarische Geschäftsordnung; bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass der Spielraum für die parlamentarische Aufsichtsfunktion der Opposition verringert wird, auch im Zusammenhang mit der Ablehnung parlamentarischer Untersuchungsausschüsse; hebt hervor, dass eine gemeinsame politische und soziale Verantwortung für Reformen besteht; fordert die politischen Akteure nachdrücklich auf, ihren Einsatz für den Dialog zu intensivieren und die demokratischen Institutionen und Verfahren durch konstruktives inner- und zwischenparteiliches Engagement, gegenseitigen Respekt, inklusive Konsultationen mit der Zivilgesellschaft und eine transparente Entscheidungsfindung zu stärken; betont, dass es wichtig ist, eine konstruktive parlamentarische Kultur aufzubauen, indem der Konsens zwischen allen politischen Akteuren gefördert wird und die Rechte und Verantwortlichkeiten der Opposition gewahrt werden;

16.  weist erneut darauf hin, dass die Kapazitäten für die parlamentarische Kontrolle gestärkt und die Governance und der Pluralismus verbessert werden müssen, unter anderem durch eine verstärkte Digitalisierung und Transparenz;

17.  bedauert, dass es den wichtigsten politischen Parteien nicht gelungen ist, eine Einigung über die Wahlreform zu erzielen; fordert die staatlichen Stellen Albaniens auf, die noch ausstehenden Änderungen des Rahmens für die Wahl- und Parteienfinanzierung dringend und noch rechtzeitig vor der Parlamentswahl 2025 im Einklang mit den Empfehlungen des BDIMR der OSZE und der Venedig-Kommission umzusetzen; fordert die staatlichen Stellen auf, die Vereinigungsfreiheit, auch im Rahmen von politischen Parteien, und die Freiheit, ohne staatliche oder sonstige ungebührliche Einmischung bei Wahlen kandidieren zu können, auch für alle Minderheiten und alle Teile der Opposition, sicherzustellen, indem die Zugänglichkeit und Integrität von Wahlen weiter verbessert und der Stimmenkauf und der Missbrauch von Verwaltungsmitteln verhindert werden, auch durch Digitalisierung, Datenschutz und gleichberechtigten Zugang zu Medien, um einen fairen, offenen und transparenten Wahlprozess sicherzustellen;

18.  besteht auf einer angemessenen Finanzierung und dem wirksamen und unparteiischen Funktionieren unabhängiger Einrichtungen und Agenturen sowie auf der konsequenten Umsetzung ihrer Beschlüsse und Empfehlungen;

19.  nimmt die laufenden Fortschritte zur Kenntnis und hofft auf systematische Verbesserungen und konkrete Ergebnisse bei der Prävention, proaktiven Ermittlung und Strafverfolgung sowie bei nicht selektiven rechtskräftigen Verurteilungen in Fällen von Korruption und organisierter Kriminalität, einschließlich Umwelt- und Cyberkriminalität sowie Menschenhandel;

20.  begrüßt die konkreten Ergebnisse der gestärkten Besonderen Struktur zur Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität (SPAK); fordert die staatlichen Stellen Albaniens mit Nachdruck auf, die Zusammenarbeit mit dem Nationalen Ermittlungsbüro und den Agenturen der EU und der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Beseitigung der Straflosigkeit zu verbessern;

21.  weist darauf hin, dass strukturiertere und kohärentere Anstrengungen, einschließlich angemessener Ressourcen, Instrumente und Kompetenzen, erforderlich sind, um Korruption, auch auf hoher Ebene, zu bekämpfen; betont, dass gegen die Kultur der Straflosigkeit vorgegangen werden muss;

22.  fordert weitere Fortschritte beim Aufbau einer umfassenden, effizienten, gut koordinierten und rechenschaftspflichtigen öffentlichen Verwaltung; fordert eine bessere Überwachung des Vermögens der Beamten, um zur Beseitigung der Korruption in allen Bereichen des öffentlichen Lebens beizutragen;

23.  betont, dass es notwendig ist, eine solide Erfolgsbilanz in Korruptionsfällen aufzuweisen und die Beschlagnahme, Einziehung und Wiedererlangung von Erträgen aus Straftaten im Zusammenhang mit Korruption und organisierter Kriminalität fortzusetzen, unter anderem durch eine Gesetzgebung, die gegen ungerechtfertigte Bereicherung vorgeht, die Digitalisierung von Transaktionen sowie erweiterte Sicherstellungsbefugnisse und die Einziehung von illegal erlangtem Vermögen;

24.  spricht sich für eine weitere Reform der Polizei aus, um ihre Integrität, Professionalität und die uneingeschränkte Einhaltung der internationalen Menschenrechtsstandards sicherzustellen;

25.  würdigt den Beitrag der Zivilgesellschaft und der Medien bei der Bekämpfung von Korruption; betont, dass deren wirksame Beteiligung an Konsultationsmechanismen wichtig ist, da sie als legitime Partner in dem Prozess fungieren;

26.  unterstützt die Streichung von Bestimmungen des Gesetzentwurfs für eine Steuer- und Strafamnestie und der vorgeschlagenen Staatsbürgerschaftsregelung für Investoren („goldener Pass“), die mit den Normen und der Visumpolitik der EU unvereinbar sind und Risiken in Bezug auf Sicherheit, Geldwäsche, Steuerhinterziehung, Korruption und organisierte Kriminalität darstellen können; nimmt in diesem Zusammenhang die angekündigte Aussetzung der Staatsbürgerschaftsregelung für Investoren und die Absicht der albanischen Regierung zur Kenntnis, bei der Überarbeitung des Gesetzentwurfs für eine Steuer- und Strafamnestie Fachwissen der EU einzuholen;

27.  fordert die staatlichen Stellen Albaniens auf, sich auf die Modernisierung des Steuersystems und der Steuerverwaltung zu konzentrieren, einschließlich der Erklärung von Vermögenswerten und der Einhaltung der Vorschriften, die Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäsche zu verstärken und eine Vermögensabschöpfungsstelle einzurichten; fordert die staatlichen Stellen auf, mögliche Fälle von Straftaten zulasten des EU-Haushalts im Rahmen der Arbeitsvereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft Albaniens zu verfolgen; fordert die Westbalkanländer auf, die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit der EU im Rahmen der Arbeitsvereinbarungen mit der Europäischen Staatsanwaltschaft zu verstärken, um die wirksame Ermittlung und Verfolgung der missbräuchlichen Verwendung von EU-Mitteln zu erleichtern, auch durch die Entsendung nationaler Verbindungsbeamter zur Europäischen Staatsanwaltschaft;

28.  betont, dass die staatlichen Stellen verpflichtet sind, bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, bei Regierungsaufträgen, Privatisierungen, staatlichen Beihilfen und Konzessionsvergabeverfahren für Transparenz und Wettbewerb zu sorgen; betont, dass die Garantien, die Transparenz und die Konditionalität im Rahmen eines strategischen Überprüfungsverfahrens für ausländische Investitionen gestärkt und Fälle von Korruption, Betrug, Amtsmissbrauch und Geldwäsche strafrechtlich verfolgt werden müssen, während zugleich gegen Steuerhinterziehung, illegale Bauvorhaben und die Umgehung von Sanktionen vorzugehen ist; weist erneut darauf hin, dass die Vergabeverfahren für Infrastrukturprojekte, auch im Hafen von Durrës und in seiner Umgebung, im Einklang mit den EU-Standards für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens stehen müssen;

29.  fordert zur internationalen Zusammenarbeit auf, würdigt die bisherige internationale Zusammenarbeit und fordert weitere Maßnahmen zur Zerschlagung länderübergreifender krimineller Netze im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit mit den EU-Agenturen im Bereich Justiz und Inneres wie Europol, Eurojust und Frontex, wozu auch die verstärkten Maßnahmen gegen die Herstellung von Drogen und illegalen Waffen bzw. den organisierten Handel mit Drogen, illegalen Waffen und Menschen zählen; fordert die staatlichen Stellen Albaniens nachdrücklich auf, die inländischen operativen Kapazitäten und die Kapazitäten zur Einziehung von Vermögenswerten zu stärken; betont, dass in den Bereichen Bekämpfung der Cyberkriminalität, des Menschenhandels und der Geldwäsche weiterhin bessere Ergebnisse erforderlich sind;

30.  unterstreicht den bedeutenden Beitrag Albaniens zum Schutz der Außengrenzen der EU und zur Verhinderung grenzüberschreitender Kriminalität; begrüßt die wirksamen internationalen Ermittlungen und die europäischen Polizeieinsätze zur Bekämpfung des Menschenhandels, des Drogenhandels, des Handels mit Feuerwaffen, des Online-Betrugs und terroristischer Bedrohungen;

31.  betont, dass der illegale Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen bekämpft werden muss, da Albanien nach wie vor sowohl Ziel- als auch Transitland ist;

32.  fordert Albanien auf, seine Anstrengungen zu verstärken, um die Zahl der unbegründeten Asylanträge seiner Staatsangehörigen zu verringern und seine Visapolitik weiter an die EU-Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen, anzugleichen;

33.  verurteilt böswillige Einflussnahme aus dem Ausland und hybride Angriffe, einschließlich Manipulations- und Desinformationskampagnen, Spionage, Aufstachelung zu allen möglichen Formen von Radikalisierung und Cyberangriffe auf albanische Bürgerinnen und Bürger und kritische Infrastrukturen, die darauf abzielen, das Land zu destabilisieren und die EU zu diskreditieren; fordert die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, die Koordinierung zu verbessern und die staatlichen Stellen Albaniens weiter dabei zu unterstützen, die Widerstandsfähigkeit des Landes gegen solche Bedrohungen erheblich zu stärken, indem die digitale Sicherheit, der Datenschutz und die Cyberabwehrfähigkeiten in enger Zusammenarbeit mit der NATO verbessert werden; betont, dass die nationale Cybersicherheitsstrategie wirksam umgesetzt und durchgesetzt werden muss;

34.  verurteilt die unbefugte Nutzung privater Daten der Bürgerinnen und Bürger, auch durch politische Parteien, und fordert die staatlichen Stellen auf, dringend Maßnahmen zu ergreifen, um Datenlecks zu verhindern und die Angleichung an den Besitzstand der EU im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten zu beschleunigen;

Grundfreiheiten und Menschenrechte

35.  nimmt die rechtlichen Schritte zur Kenntnis, die ergriffen wurden, um die Diskriminierung von Minderheiten zu beseitigen, und fordert praktische Schritte, um die Inklusion von LGBTIQ+-Personen, Roma, Ägyptern und anderen ethnischen und kulturellen Minderheiten sicherzustellen; fordert die staatlichen Stellen nachdrücklich auf, die intersektionale Diskriminierung, der diese Gruppen ausgesetzt sind, durch einen systemischen institutionellen Ansatz in allen Bereichen des sozialen, wirtschaftlichen und politischen Lebens zu bekämpfen und für eine unverzügliche Untersuchung von Verstößen gegen die Rechte dieser Gruppen zu sorgen;

36.  zeigt sich besorgt über die Festnahme des neuen Bürgermeisters von Himara, Freddy Beleris, am Vorabend der Kommunalwahlen im Mai, durch die sowohl gegen die Unschuldsvermutung verstoßen als auch verhindert wurde, dass der gewählte Bürgermeister sein Amt antritt, da er bis zum heutigen Tag weiter in Haft sitzt; betont, dass diese Angelegenheit in einem Zusammenhang mit der allgemeinen Achtung der Grundrechte, der ungelösten Frage des Eigentums von Angehörigen der griechischen Minderheit auf dem Gebiet der Gemeinde und den Vorwürfen von Übergriffen durch den Staat steht;

37.  fordert die staatlichen Stellen auf, weiterhin mit Organisationen zusammenzuarbeiten, die die Gemeinschaft der Roma und die ägyptische Gemeinschaft vertreten, um ihr Wohlergehen und ihre Integration in die Gesellschaft sicherzustellen;

38.  fordert die staatlichen Stellen auf, in einen Dialog mit Organisationen der Zivilgesellschaft einzutreten, die sich für den Schutz der Rechte der LGBTIQ+-Gemeinschaft einsetzen, und sicherzustellen, dass der Rechtsrahmen und die Umsetzung der Rechtsvorschriften für die Einbeziehung und den Schutz der Mitglieder dieser Gemeinschaft sorgen;

39.  fordert die staatlichen Stellen nachdrücklich auf, ihre Arbeit zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt zu intensivieren, den Schutz von Kindern zu verstärken, Rechtsvorschriften über die Rechte von Minderheiten zu verabschieden und umzusetzen, insbesondere die noch ausstehenden Verordnungen zur Selbstidentifizierung nationaler Minderheiten und zur Verwendung von Minderheitensprachen, und eine Volkszählung unter vollständiger Einhaltung der EU-Normen durchzuführen; betont, dass die Eigentums- und Grundbuchrechte konsolidiert und die Rückgabe und Entschädigung für entsprechende Enteignungen abgeschlossen werden müssen;

40.  fordert die staatlichen Stellen nachdrücklich auf, für inklusive Bildung zu sorgen, indem sie im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Sofortmaßnahmen ergreifen, um der Segregation von Roma und ägyptischen Schulkindern ein Ende zu setzen und sie zu verhindern; fordert die staatlichen Stellen auf, den Kampf gegen die sexuelle Ausbeutung von Kindern im Internet zu verstärken;

41.  fordert die staatlichen Stellen Albaniens nachdrücklich auf, ihre Bemühungen um die Gleichstellung der Geschlechter und die Rechte der Frau weiter zu verstärken, unter anderem durch die vorrangige Berücksichtigung des Gender-Mainstreamings, die Intensivierung der Zusammenarbeit mit Frauenorganisationen und die Verbesserung des Verhältnisses von Frauen und Männern in der Erwerbsbevölkerung;

42.  fordert die albanische Legislative auf, Maßnahmen zu ergreifen, um eine angemessene Vertretung von Frauen in allen Entscheidungspositionen sicherzustellen; begrüßt vor diesem Hintergrund, dass das Kabinett der derzeitigen Regierung erstmals mehrheitlich aus Frauen besteht; fordert die staatlichen Stellen auf, sich weiter mit der mangelnden Umsetzung der Rechte von Arbeitnehmerinnen sowie mit geschlechtlicher Stereotypisierung, dem Ungleichgewicht zwischen den Geschlechtern und dem Lohngefälle zwischen Frauen und Männern in der Erwerbsbevölkerung zu befassen; weist auf erhebliche geschlechtsspezifische Unterschiede hin, wie etwa die geringere Erwerbsbeteiligung von Frauen; betont, dass die Diskriminierung in den Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem Mutterschaftsurlaub beendet und die Kinderbetreuungs- und Vorschulkapazitäten ausgebaut werden müssen;

43.  nimmt die Fortschritte zur Kenntnis, die bei der Umsetzung des Übereinkommens von Istanbul erzielt wurden; begrüßt den ersten Bericht Albaniens zu diesem Thema und fordert die staatlichen Stellen auf, die Prävention und die Reaktion in Bezug auf sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt und Femizid zu verstärken und die Unterstützung für Überlebende zu verbessern; weist darauf hin, dass es dringend notwendig ist, die Mittel für die Umsetzung der Bestimmungen des Übereinkommens von Istanbul aufzustocken, das Bewusstsein der Frauen für ihre Rechte zu schärfen, die Prävention zu verstärken und den Überlebenden von häuslicher Gewalt und Online-Missbrauch Dienstleistungen bereitzustellen;

44.  begrüßt den Aktionsplan 2021-2027 für LGBTI-Personen in Albanien und fordert dessen Umsetzung; begrüßt den Erfolg der elften Tirana Pride, die 2022 stattfand; fordert die staatlichen Stellen auf, Rechtsvorschriften über die Anerkennung von Geschlechtsidentität und gleichgeschlechtlichen Partnerschaften bzw. Ehen zu erlassen; ist zutiefst besorgt über die Diskriminierung von LGBTIQ+-Personen beim Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, Justiz, Beschäftigung und Wohnraum; bedauert Fälle von körperlicher Aggression und Hetze gegen die LGBTIQ+-Gemeinschaft;

45.  missbilligt die mangelnden Fortschritte bei den Rechten von Menschen mit Behinderungen; fordert die vollständige rechtliche Angleichung an das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Ratifizierung des dazugehörigen Fakultativprotokolls; fordert eine angemessene Finanzierung des nationalen Aktionsplans 2021-2025 für Menschen mit Behinderungen;

46.  betont, dass es wichtig ist, gegen Diskriminierung und Gewalt vorzugehen, Hindernisse, die einer sozioökonomischen Inklusion entgegenstehen, zu beseitigen, die Beschäftigung zu fördern sowie sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen barrierefrei wählen können;

47.  weist erneut darauf hin, dass das Recht auf friedliche Versammlung wirksam und ohne Ausnahmen sichergestellt werden muss; weist darauf hin, dass es wichtig ist, Vorwürfen von polizeilichem Fehlverhalten und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung nachzugehen, um die Täter vor Gericht zu stellen;

48.  stellt fest, dass weitere Fortschritte erforderlich sind, um die Haftbedingungen im Einklang mit der Empfehlung des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu verbessern;

49.  bedauert die mangelnden Fortschritte bei der Verwirklichung institutioneller Transparenz und die sich verschlechternde Lage der Meinungs- und Medienfreiheit; hebt den Stellenwert der Regierung Albaniens und politischer Entscheidungsträger bei der Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Ausübung dieser Freiheiten hervor;

50.  verurteilt Versuche, Reporter zu diskreditieren und für die Öffentlichkeit bestimmte Informationen willkürlich zurückzuhalten, wie beispielsweise die Entscheidung, Journalisten die Teilnahme an Pressekonferenzen der Regierung zu verbieten, sowie das Versäumnis, die Sicherheit von Journalisten und Medien zu gewährleisten; verurteilt jegliche Gewalt gegen sie;

51.  fordert die albanische Regierung auf, über formelle Kanäle wie Pressekonferenzen und Interviews den Zugang zur Berichterstattung über ihre Arbeit und die Kontrolle ihrer Arbeit zu verbessern und sicherzustellen, dass Journalisten gleichberechtigten, direkten und transparenten Zugang zu offiziellen Quellen haben;

52.  fordert die staatlichen Stellen nachdrücklich auf, unverzüglich Maßnahmen gegen die politische und wirtschaftliche Einmischung in die Medien zu ergreifen und verbale Angriffe, Verleumdungskampagnen und Einschüchterungen gegen Journalisten zu unterbinden, insbesondere gegen solche, die über Fragen der Rechtsstaatlichkeit berichten, da dies die Qualität des Journalismus, die Unabhängigkeit der Medien und die Fähigkeit der Journalisten, über Themen von öffentlichem Interesse zu berichten, schwächt;

53.  fordert die staatlichen Stellen auf, einen Rechtsrahmen zu verabschieden, der Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und andere Interessenträger vor strategischen Klagen gegen öffentliche Beteiligung (SLAPP-Klagen) schützt;

54.  ist besorgt über die anhaltende hetzerische Rhetorik, unter anderem durch hochrangige Politiker, Beamte und andere Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens; fordert, dass alle Angriffe auf kritische Medien untersucht werden und dass die staatlichen Stellen die Urheber von Angriffen auf Journalisten vor Gericht stellen;

55.  verurteilt alle Regulierungsbestrebungen, die darauf abzielen, die politische Kontrolle über Medieneinrichtungen zu verstärken; begrüßt in diesem Zusammenhang die im Einklang mit den Empfehlungen der Venedig-Kommission erfolgte Rücknahme des Entwurfs von Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Verleumdung;

56.  fordert die Regierung Albaniens mit Nachdruck auf, die Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und der Medienaufsicht sowie die Transparenz in Bezug auf Eigentumsverhältnisse, Finanzierung und öffentliche Werbung in den Medien sicherzustellen; missbilligt die Tatsache, dass es den meisten albanischen Medien an nachhaltigen Geschäftsmodellen und transparenter Finanzierung mangelt;

57.  fordert die staatlichen Stellen und die Zivilgesellschaft nachdrücklich auf, zusammenzuarbeiten, um Desinformation und manipulativen Narrativen entgegenzuwirken, indem die Medienkompetenz gefördert und ein günstiges Umfeld für unabhängige Medien geschaffen wird und die Arbeits- und Sozialrechte von Journalisten verbessert werden;

58.  fordert die EU auf, die Koordinierung regionaler Bemühungen zur Bekämpfung von Desinformation zu unterstützen, indem sie einschlägige Interessenträger mobilisiert, und den Dialog, die Forschung und die Analyse zu verbessern, um faktengestützte Reaktionen auf Bedrohungen durch Desinformation zu erarbeiten; fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, proaktiv die Glaubwürdigkeit der Union in der Region zu stärken und die StratCom-Überwachung auszuweiten, um die grenzüberschreitenden Desinformationsbedrohungen in den Fokus zu nehmen, die von Ländern des Westbalkans und ihren Nachbarn ausgehen;

59.  begrüßt die Arbeit der Allianz für ethische Medien Albaniens zur strikten Umsetzung des Ethikkodex für Journalisten; fordert die Mitglieder des albanischen Journalistenverbands auf, die höchsten Branchenstandards zu befolgen, insbesondere durch die Beteiligung an der von der Organisation Reporter ohne Grenzen ins Leben gerufenen „Journalism Trust Initiative“;

60.  betont, dass ein inklusiver Rahmen für eine sinnvolle Beteiligung der Zivilgesellschaft an Entscheidungsprozessen und am EU-Integrationsprozess auf nationaler und lokaler Ebene wichtig ist, unter anderem durch den Nationalen Rat für die Zivilgesellschaft und die Partnerschaft für eine offene Regierung, und fordert die albanische Regierung auf, die Wirksamkeit dieser Plattformen zu verbessern; fordert alle politischen Akteure und staatlichen Stellen nachdrücklich auf, von Hetze, Verleumdungskampagnen und Schikanen gegen unabhängige Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger künftig abzusehen und solche Praktiken zu verurteilen und sicherzustellen, dass die Täter vor Gericht gestellt werden;

61.  fordert die Überarbeitung der Bestimmungen des Gesetzes über die Registrierung gemeinnütziger Organisationen, mit dem die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit untergraben wird; ist besonders besorgt über die äußerst unverhältnismäßigen Geldbußen, die gegen gemeinnützige Organisationen für Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften verhängt werden; begrüßt den Selbstregulierungskodex für gemeinnützige Organisationen und regt an, die elektronische Registrierung zivilgesellschaftlicher Organisationen zu vereinfachen;

Regionale Zusammenarbeit und gutnachbarschaftliche Beziehungen

62.  begrüßt den fortgesetzten Dialog Albaniens mit dem Ziel, für gutnachbarschaftliche Beziehungen und regionale Zusammenarbeit zu sorgen, die wesentliche Elemente des Erweiterungsprozesses sowie des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses sind; würdigt, dass sich Albanien in inklusiven regionalen und grenzüberschreitenden Initiativen der Zusammenarbeit konstruktiv einbringt; begrüßt die im Rahmen des Berlin-Prozesses erzielten konkreten Vereinbarungen über die Freizügigkeit und die gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen und fordert deren rasche Umsetzung; würdigt die Fortschritte, die im Rahmen des Gipfeltreffens EU-Westbalkan in Tirana, dem ersten Gipfeltreffen dieser Art in der Region, erzielt wurden;

63.  betont, dass es wichtig ist, die bestehenden regionalen und zwischenstaatlichen Initiativen, insbesondere die Adriatisch-Ionische Initiative, die Mitteleuropäische Initiative, die EU-Strategie für den adriatisch-ionischen Raum und den Berlin-Prozess, in vollem Umfang zu nutzen und Synergieeffekte zwischen ihnen zu schaffen;

64.  lobt Albanien dafür, dass es eine Schlüsselrolle bei der Förderung von Stabilität und Zusammenarbeit auf dem gesamten Westbalkan spielt, einschließlich seiner Beteiligung an Missionen und Operationen unter Führung der EU und der NATO;

65.  begrüßt die Unterstützungsmaßnahme für die Balkan Medical Task Force in Höhe von 6 Mio. EUR im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität, mit der erforderliche Ausrüstungen und Versorgungsgüter für die medizinischen Einrichtungen der Streitkräfte von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien beschafft werden;

66.  weist darauf hin, dass der Prozess der Freigabe von Akten aus der Zeit des Kommunismus abgeschlossen werden muss und dass diese Akten Forschern und der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen, um Gerechtigkeit und Aussöhnung voranzutreiben, den Opfern Gerechtigkeit widerfahren zu lassen und die Überlebenden und ihre Familien zu entschädigen;

Sozioökonomische Reformen

67.  fordert die staatlichen Stellen nachdrücklich auf, die Strukturreformen in Einklang mit dem Wirtschaftsreformprogramm 2023-2025 fortzusetzen, in deren Rahmen der Weg für eine nachhaltige Erholung und inklusives Wachstum geebnet wird, und zwar durch eine verbesserte Verwaltung der öffentlichen Finanzen, eine verbesserte Regierungsführung, Rechtsstaatlichkeit, Digitalisierung und Zugänglichkeit, eine Verringerung der sozialen Ausgrenzung, eine Formalisierung der Wirtschaft, eine verbesserte Bildung und ein verbessertes Gesundheitssystem; fordert weitere Anstrengungen in Bezug auf Weiterbildung, bessere Arbeitsbedingungen und sozialen Dialog durch einen konstruktiven Dialog und Tarifverhandlungen;

68.  betont, dass es wichtig ist, die jungen Menschen zu stärken und Chancen für die jüngeren albanischen Generationen zu fördern; nimmt die Ausarbeitung eines Aktionsplans für die Umsetzung der Jugendgarantie im Westbalkan zur Kenntnis; fordert verstärkte Investitionen in Forschung und Innovation, die dazu beitragen, die Abwanderung von Forschern und jungen Menschen umzukehren;

69.  fordert die staatlichen Stellen auf, das Risiko der sozialen Ausgrenzung und der Armut zu verringern, indem sie den Zugang zu Sozial-, Bildungs- und Gesundheitsdiensten verbessern, insbesondere für Angehörige der Gemeinschaften der Roma, der Ägypter und der LGBTIQ+-Personen sowie für andere Minderheiten und schutzbedürftige Gruppen;

70.  hebt hervor, dass die umfangreiche Hilfe der EU im Rahmen des IPA III und des Investitionsrahmens für den westlichen Balkan der Transformation dienen soll; stellt die Bedeutung des Wirtschafts- und Investitionsplans für den Westbalkan und seiner Vorzeigeprojekte fest; weist darauf hin, dass die Finanzierung im Einklang mit der IPA-III-Konditionalität gekürzt oder ausgesetzt werden muss, wenn es zu Rückschritten oder ungerechtfertigten Verzögerungen beim Reformprozess – insbesondere in den Bereichen Demokratie, Grundrechte und Rechtsstaatlichkeit; – kommt;

Energie, Umwelt, nachhaltige Entwicklung und Konnektivität

71.  begrüßt die Schritte Albaniens zur Beschleunigung der Energiewende und der Diversifizierung der Energieversorgung hin zu Wind- und Solarenergie und fordert die staatlichen Stellen auf, die nachhaltige Nutzung der Wasserkraft sicherzustellen; begrüßt in diesem Zusammenhang die rasche Bereitstellung des Energiehilfepakets der Union für den Westbalkanraum in Höhe von 1 Mrd. EUR, das eine sofortige Haushaltsunterstützung in Höhe von 80 Mio. EUR für Albanien enthält; fordert die staatlichen Stellen auf, diese Hilfe bestmöglich zu nutzen, um einen resilienten und umweltfreundlichen Energiemarkt im Einklang mit der Grünen Agenda für den Westbalkan aufzubauen;

72.  weist erneut darauf hin, dass es wichtig ist, dass die EU in Projekte wie das Solarkraftwerk Vau i Dejës, die Modernisierung des Wasserkraftwerks Fierza, die Renovierung des Campus der Universität von Tirana und die neue Eisenbahnlinie Tirana-Durrës investiert; fordert die staatlichen Stellen nachdrücklich auf, ihre Bemühungen zur durchgängigen Berücksichtigung von Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft, Energie, Verkehr und Industrie zu verstärken;

73.  bekundet seine Unterstützung für den amtierenden albanischen Ratsvorsitz in der Energiegemeinschaft zur Förderung der Integration der Region in den Energiemarkt der EU; begrüßt dessen Plan, im Rahmen von REPowerEU Energie einzusparen, saubere Energie zu erzeugen und seine Energieversorgung zu diversifizieren, und begrüßt seine gemeinsame Energiebeschaffung im Rahmen der EU-Energieplattform;

74.  fordert weitere Fortschritte bei der Reform des Elektrizitätssektors und bei der Sicherstellung nachhaltiger Finanzierungsmechanismen für Energieeffizienz;

75.  fordert sorgfältig geplante Maßnahmen in den Bereichen biologische Vielfalt, Wasser, Luft, Klima, regionale Abfallbewirtschaftung, Recycling und industriebedingte Umweltverschmutzung;

76.  betont, dass Albanien seine Infrastruktur für die Abfallbewirtschaftung verbessern und seine Anstrengungen verstärken muss, um die Widerstandsfähigkeit des Landes gegen die Auswirkungen des Klimawandels zu erhöhen, unter anderem durch die Aktualisierung der nationalen Strategie zum Klimawandel und die Einbeziehung des Klimawandels in branchenspezifische Strategien und Pläne;

77.  ist besorgt über die Verschmutzung der Meere durch Abfälle aus Albanien, von der auch Nachbarländer betroffen sind, und fordert dringende Maßnahmen, um dieses Problem anzugehen;

78.  fordert die Regierung Albaniens nachdrücklich auf, ihre Anstrengungen zur Verbesserung der Luftqualität und zur Verringerung der Luftverschmutzung, insbesondere in städtischen Gebieten, zu verstärken;

79.  begrüßt nachdrücklich die Einrichtung des Vjosa-Wildfluss-Nationalparks, des ersten Wildfluss-Nationalparks in Europa, und würdigt die Anstrengungen der Zivilgesellschaft im Vorfeld der Einrichtung des Nationalparks; fordert die staatlichen Stellen auf, den Bedenken der Zivilgesellschaft in Bezug auf die Abgrenzung der Schutzgebiete des Netzes Rechnung zu tragen;

80.  fordert die albanische Regierung nachdrücklich auf, sich rasch an den EU-Besitzstand im Bereich Wasser anzugleichen, die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete von Flüssen zu vervollständigen und anzunehmen, die Verschmutzung durch Abwässer zu verringern und Maßnahmen zum Schutz des Ohrid-Sees zu ergreifen, indem die Einleitung von Bergbaurückständen in den See beendet wird; fordert die albanische Regierung auf, ihre Anstrengungen zum Schutz der Meeresumwelt und der biologischen Vielfalt zu verstärken, unter anderem durch die Ausweisung und wirksame Verwaltung geschützter Meeresgebiete;

81.  betont, dass eine moderne, umwelt- und klimafreundliche kleine und mittlere Landwirtschaft entwickelt werden muss, die den Lebensunterhalt der Landwirte und den Schutz der natürlichen Ressourcen und der biologischen Vielfalt Albaniens sicherstellt;

82.  fordert eine verbesserte Transparenz, Durchführung, Durchsetzung und Überwachung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und strategischen Umweltverträglichkeitsprüfungen, insbesondere bei Projekten mit erheblichen ökologischen und sozioökonomischen Auswirkungen, wie beim Projekt des Wasserkraftwerks Skavica; ist besorgt über die wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen nicht wettbewerbsorientierter, aus dem Ausland finanzierter Entwicklungsprojekte;

83.  fordert die staatlichen Stellen auf, dringend Maßnahmen zur Bekämpfung der Umweltkriminalität zu ergreifen und die Politik und die Strafverfolgung zum Schutz der Natur und der biologischen Vielfalt zu verbessern und zu beschleunigen, insbesondere in Bezug auf Schutzgebiete und stark gefährdete Arten wie den Balkanluchs; fordert die albanische Regierung auf, an Rechtsvorschriften für eine nachhaltige Bewirtschaftung wildlebender Tier- und Pflanzenarten zu arbeiten und das Moratorium für den Holzeinschlag durchzusetzen;

84.  fordert die albanische Regierung nachdrücklich auf, Projekte einzustellen, bei denen die Gefahr besteht, dass nationale und internationale Normen zum Schutz der biologischen Vielfalt verletzt werden – wie z. B. beim Internationalen Flughafen Vlorë – und den Bau von Wasserkraftwerken in Schutzgebieten einzustellen;

85.  begrüßt, dass Albanien dem Katastrophenschutzverfahren der Union in vollem Umfang Rechnung trägt und infolgedessen die Unterstützung der EU für die zivile Notfallvorsorge und eine koordinierte Krisenreaktion nach Erdbeben, Überschwemmungen und Waldbränden erheblich verstärkt wurde; bestärkt das Land darin, seine Krisenmanagementkapazitäten weiter zu modernisieren;

86.  fordert die rasche Annahme der nationalen Verkehrsstrategie, einschließlich des dazugehörigen Aktionsplans 2021-2025; bekräftigt, dass erhebliche Anstrengungen für eine strukturelle Transformation in den Bereichen der digitalen Konnektivität, der Vernetzung im Energiesektor und der Verkehrsverbindungen erforderlich sind;

87.  bekräftigt, dass die Lücken bei der Verkehrsanbindung geschlossen und die öffentliche Infrastruktur im Westbalkan mit Unterstützung der EU-Mitgliedstaaten und des Wirtschafts- und Investitionsplans für den Westbalkan und im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris und den Dekarbonisierungszielen der EU modernisiert werden muss; fordert die staatlichen Stellen in allen europäischen Ländern in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, zentrale Infrastrukturprojekte, einschließlich der gesamteuropäischen Korridore VIII und X, abzuschließen;

88.  begrüßt die Abschaffung der Roamingkosten in den Ländern des westlichen Balkans und bekundet seine Unterstützung für die schrittweise Abschaffung der Roaminggebühren zwischen der EU und dem westlichen Balkan, nachdem diese ab dem 1. Oktober 2023 gesenkt werden;

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89.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Rates, dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Republik Albanien zu übermitteln.

(1) ABl. L 107 vom 28.4.2009, S. 166.
(2) ABl. L 330 vom 20.9.2021, S. 1.
(3) ABl. C 202 vom 28.5.2021, S. 86.
(4) ABl. C 251 vom 30.6.2022, S. 87.
(5) ABl. C 347 vom 9.9.2022, S. 61.
(6) ABl. C 167 vom 11.5.2023, S. 105.


Finanztätigkeit der Europäischen Investitionsbank – Jahresbericht 2022
PDF 174kWORD 57k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2023 zu der Finanztätigkeit der Europäischen Investitionsbank – Jahresbericht 2022 (2022/2062(INI))
P9_TA(2023)0286A9-0210/2023

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf die Artikel 15, 126, 174, 175, 177, 208, 209, 271, 308 und 309 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie auf das Protokoll Nr. 5 zu den Verträgen über die Satzung der Europäischen Investitionsbank (EIB),

–  gestützt auf die Artikel 41 bis 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–  gestützt auf die Artikel 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

–  unter Hinweis auf die am 7. Oktober 2016 von der EIB ausgesprochene Billigung der Ratifizierung des Übereinkommens von Paris durch die EU,

–  unter Hinweis auf das am 13. November 2018 veröffentlichte Beschwerdeverfahren der EIB,

–  unter Hinweis auf die am 14. November 2019 veröffentlichte Finanzierungspolitik der EIB im Energiebereich,

–  unter Hinweis auf die Kriterien der EIB für die Vergabe von Darlehen im Energiebereich vom 25. Juli 2013,

–  unter Hinweis auf den Klimabank-Fahrplan 2021-2025, der am 11. November 2020 durch den Verwaltungsrat der EIB genehmigt wurde, und die neue Klimastrategie der EIB vom 15. November 2020,

–  unter Hinweis auf den am 2. Februar 2023 veröffentlichten operativen Plan der EIB-Gruppe für den Zeitraum 2023-2025,

–  unter Hinweis auf den am 2. Februar 2023 veröffentlichten Tätigkeitsbericht 2022 der Europäischen Investitionsbank mit dem Titel „Secure Europe“,

–  unter Hinweis auf den am 2. Februar 2023 veröffentlichten Überblick der EIB über Klimaschutz und ökologische Nachhaltigkeit 2023,

–  unter Hinweis auf das am 2. Februar 2023 veröffentlichte Dokument mit dem Titel „EIB Global“,

–  unter Hinweis auf die am 22. April 2022 veröffentlichte Evaluierung der EIB-Gruppe mit dem Titel „Rapid assessment of the EIB Group’s operational response to the COVID-19 crisis“ (Rasche Bewertung der operativen Reaktion der EIB-Gruppe auf die COVID-19-Krise),

–  unter Hinweis auf den am 31. Mai 2022 veröffentlichten Kurzbericht der EIB mit dem Titel „Evaluation of EIB support for urban public transport in the European Union (2007-2019)“ (Bewertung der Unterstützung der EIB für den öffentlichen Nahverkehr in der Europäischen Union (2007-2019)),

–  unter Hinweis auf die am 21. Juli 2022 veröffentlichten Jahresberichte des Prüfungsausschusses der EIB über das Geschäftsjahr 2021,

–  unter Hinweis auf den am 9. August 2022 veröffentlichten Bericht 2021 über die Offenlegung des Risikomanagements der EIB-Gruppe,

–  unter Hinweis auf den am 30. Mai 2022 veröffentlichten Kurzbericht der EIB mit dem Titel „EIB evaluation of the EIB’s special activities“ (EIB-Bewertung der Sonderaktivitäten der EIB),

–  unter Hinweis auf den Fortschrittsbericht der EIB zu dem Thema Vielfalt und Inklusion mit dem Titel „Diversity and Inclusion – 2021 Progress report“ vom 9. Dezember 2022,

–  unter Hinweis auf den am 27. Juli 2022 veröffentlichten Bericht der EIB mit dem Titel „Die Tätigkeit der EIB-Gruppe in EU-Kohäsionsregionen im Jahr 2021“,

–  unter Hinweis auf die am 13. Oktober 2021 veröffentlichte kohäsionspolitische Orientierung der EIB für den Zeitraum 2021-2027,

–  unter Hinweis auf den am 26. Oktober 2021 veröffentlichten Klimaanpassungsplan der EIB,

–  unter Hinweis auf die Drei-Parteien-Vereinbarung zwischen der Europäischen Kommission, dem Europäischen Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank, die im November 2021 in Kraft getreten ist,

–  unter Hinweis auf den am 7. November 2022 veröffentlichten Bericht der EIB über die Umsetzung der Transparenzpolitik der EIB-Gruppe im Jahr 2021,

–  unter Hinweis auf die am 8. November 2022 veröffentlichte EIB-Investitionsumfrage 2022 – Überblick EU,

–  unter Hinweis auf den am 26. Juli 2022 veröffentlichten Bericht 2021 über Unternehmensführung und -kontrolle („Governance“) in der EIB-Gruppe,

–  unter Hinweis auf den am 1. Februar 2023 veröffentlichten PATH-Rahmen der EIB-Gruppe – Version 1.1 vom Oktober 2022 – Unterstützung für Geschäftspartner bei der Paris-Ausrichtung,

–  unter Hinweis auf den am 5. Juli 2022 veröffentlichten Bericht 2020 der Europäischen Plattform für Investitionsberatung der EIB,

–  unter Hinweis auf den am 20. Januar 2021 veröffentlichten Tätigkeitsbericht 2020 der EIB mit dem Titel „Crisis Solutions“ (Auswege aus der Krise) und ihren am 27. Januar 2022 veröffentlichten Tätigkeitsbericht 2021 mit dem Titel „The Innovation Response“ (Innovation als Antwort),

–  unter Hinweis auf das Urteil des Gerichts vom 30. März 2022 in der Rechtssache T-299/20(1),

–  unter Hinweis auf die Bemerkungen des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom August 2021 zum Entwurf des Rahmens für ökologische und soziale Nachhaltigkeit der EIB-Gruppe,

–  unter Hinweis auf die die EIB betreffenden Fälle 1065/2020/PB, 1251/2020/PB und 1252/2020/PB, die von der Europäischen Bürgerbeauftragten am 21. April 2022 entschieden wurden,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung der Europäischen Bürgerbeauftragten im Fall 2168/2019/KR über die Entscheidung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, ihrem ehemaligen Exekutivdirektor den Antritt einer Position als CEO einer Finanzlobby-Vereinigung zu gestatten, und auf ihre Entscheidung im Fall OI/3/2021/KR, wie die Europäische Verteidigungsagentur den Antrag ihres ehemaligen Hauptgeschäftsführers auf Übernahme leitender Positionen bei Airbus bearbeitet hat,

–  unter Hinweis auf den am 27. Januar 2022 veröffentlichten operativen Plan der EIB-Gruppe für den Zeitraum 2022-2024,

–  unter Hinweis auf den am 2. Februar 2022 angenommenen Rahmen der EIB-Gruppe für ökologische und soziale Nachhaltigkeit,

–  unter Hinweis auf das Solidaritätsprogramm der EIB für die Ukraine, das am 4. März 2022 angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 18. Mai 2022 mit dem Title „Analyse der Defizite bei den Verteidigungsinvestitionen und die nächsten Schritte“ (JOIN(2022)0024),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640) und die Entschließung des Parlaments vom 15. Januar 2020 zu diesem Thema(2),

–  unter Hinweis auf die Mitteilungen der Kommission vom 20. Mai 2020 mit den Titeln „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (COM(2020)0380) und „‚Vom Hof auf den Tisch‘ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“ (COM(2020)0381),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. Mai 2021 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle – EU-Aktionsplan: „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ (COM(2021)0400),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. März 2022 mit dem Titel „REPowerEU: gemeinsames europäisches Vorgehen für erschwinglichere, sichere und nachhaltige Energie“ (COM(2022)0108),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 1. Februar 2023 mit dem Titel „Ein Industrieplan zum Grünen Deal für das klimaneutrale Zeitalter“ (COM(2023)0062),

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 1. Dezember 2021 mit dem Titel „Global Gateway“ (JOIN(2021)0030),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“(3),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang(4) und die Verordnung (EU) 2021/1229 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor im Rahmen des Mechanismus für einen gerechten Übergang(5),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt(6),

–  unter Hinweis auf die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung,

–  unter Hinweis, auf den Bericht 2019 der Organisation „Counter Balance“ mit dem Titel „Is the EIB up to the task in tackling fraud and corruption? Challenges for the EU Bank’s governance framework“ (Ist die EIB ihrer Aufgabe der Bekämpfung von Betrug und Korruption gewachsen? Herausforderungen für den Governance-Rahmen der EU-Bank),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2020 zu dem Thema „Organe und Einrichtungen der Wirtschafts- und Währungsunion: Interessenkonflikte nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst verhindern“(7),

–  unter Hinweis auf das Schreiben der Bürgerbeauftragen vom 22. Juli 2016 an den Präsidenten der EIB zu Interessenkonflikten und auf die Antwort des Präsidenten der EIB vom 31. Januar 2017,

–  unter Hinweis auf den Inspektionsbericht der Europäischen Bürgerbeauftragten vom 18. Mai 2022 im Fall OI/1/2021/KR zum Umgang der Kommission mit Drehtür-Praktiken ihrer (ehemaligen) Bediensteten,

–  unter Hinweis auf den am 28. Februar 2023 veröffentlichten Investitionsbericht 2022-2023 der EIB mit dem Titel „Resilience and Renewal in Europe“,

–  gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Haushaltsausschusses,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9‑0210/2023),

A.  in der Erwägung, dass die EIB gemäß Artikel 309 AEUV die Aufgabe hat, zur Verwirklichung der Ziele der EU beizutragen, unter anderem durch verschiedene Investitionsinstrumente wie Darlehen, Beteiligungen, Bürgschaften, Fazilitäten mit Risikoteilung und Beratungsdienste;

B.  in der Erwägung, dass die EIB die seit langer Zeit bestehende Finanzierungseinrichtung der Europäischen Union und der weltweit größte multilaterale Geldgeber ist und eine wichtige Aufgabe als Finanzinstitut zur Unterstützung des digitalen und des grünen Wandels übernimmt;

C.  in der Erwägung, dass die EIB, deren Anteilseigner die 27 Mitgliedstaaten der Union sind, stets bestrebt sein muss, die Ziele der Union zu unterstützen und in erster Linie das Potenzial der Union in Bezug auf die Schaffung von Arbeitsplätzen, das Wirtschaftswachstum und die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern; in der Erwägung, dass ihr Mandat die Förderung der Politik der Union in Drittländern umfasst;

D.  in der Erwägung, dass die EIB 2022 einen neuen Geschäftsbereich, die EIB Global, ins Leben gerufen hat, um Investitionen außerhalb der Union zu tätigen; in der Erwägung, dass angesichts der zahlreichen geopolitischen Herausforderungen im Jahr 2022 die Rolle der EIB Global im Hinblick auf Investitionen und die Stellung der Union in der Welt sehr wichtig war; in der Erwägung, dass dieses auswärtige Handeln mit den politischen Zielen der Union, insbesondere im Hinblick auf Global Gateway, in Einklang gebracht werden muss;

E.  in der Erwägung, dass sich die EIB angesichts der zusätzlichen Investitionen, die für die Verwirklichung des ökologischen Wandels erforderlich sind, selbst den Namen Klimabank der Union gegeben hat;

F.  in der Erwägung, dass zur Verwirklichung der Klimaziele der Union Investitionen in Höhe von 1 Bio. EUR pro Jahr in der Union getätigt werden müssen, d. h. 356 Mrd. EUR mehr als im Zeitraum 2010-2020; in der Erwägung, dass eine leistungsfähige Investitionsbank wie die EIB dazu beitragen kann, diese Lücke zu schließen, indem sie privates Kapital mobilisiert;

G.  in der Erwägung, dass die EIB über den Europäischen Investitionsfonds eine wichtige Rolle bei der Unterstützung kleiner und mittlerer europäischer Unternehmen (KMU) und der Verbesserung ihrer Fähigkeit zum Zugang zu den Finanzmärkten – vom Risikokapital bis zur Mikrofinanzierung – spielt und somit eine starke und wettbewerbsfähige Kapitalmarktunion garantiert;

H.  in der Erwägung, dass die EIB den REPowerEU-Plan in den nächsten fünf Jahren mit zusätzlichen 45 Mrd. EUR in Form von Darlehen und Beteiligungsfinanzierungen zu unterstützen gedenkt;

I.  in der Erwägung, dass es eine stärker integrierte Kapitalmarktunion der EIB erleichtern würde, Investitionen zu mobilisieren, Investitionen in die Realwirtschaft, insbesondere in KMU, anzukurbeln und zu diversifizieren sowie weitere grenzüberschreitende Kapitalbeteiligungen und den grenzüberschreitenden Handel anzustoßen;

J.  in der Erwägung, dass in der Förderfähigkeitsliste der EIB derzeit Ausrüstung und Infrastruktur für militärische Zwecke ausgeschlossen sind; in der Erwägung, dass Investitionen in Technologien mit doppeltem Verwendungszweck nicht ausgeschlossen sind;

Allgemeine Bemerkungen

1.  hebt die wichtige Rolle hervor, die die EIB als Finanzierungseinrichtung der Europäischen Union und als einziges multilaterales Finanzinstitut spielt, das sich vollständig im Besitz der Mitgliedstaaten befindet und das von der Politik der Union geleitet ist und den Unionsrechtsvorschriften unterliegt, wenn es darum geht, die Ziele der Union zu unterstützen; nimmt den Tätigkeitsbericht 2022 der EIB und den operativen Plan der EIB-Gruppe für den Zeitraum 2023-2025 zur Kenntnis;

2.  schätzt die stete Bereitschaft der EIB, sich an die sich ändernden Anforderungen der Politik der Union anzupassen und sich entsprechend neu zu erfinden, ohne dabei ihre langfristigen Ziele aus den Augen zu verlieren;

3.  nimmt die anhaltende Investitionslücke in der Union und den gestiegenen Bedarf an antizyklischen Investitionen zur Kenntnis, da die Union infolge der COVID-19-Pandemie und des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine in ihr viertes Krisenjahr geht; begrüßt in diesem Zusammenhang die entscheidende Rolle der EIB als wichtigster Akteur im Rahmen der Investitionspolitik der Union, indem sie dort tätig wird, wo private Finanzierungen fehlen; fordert die EIB auf, für ein Höchstmaß an Zusätzlichkeit von Investitionen in der Realwirtschaft zu sorgen;

4.  begrüßt, dass die EIB 2022 Investitionen in Höhe von 72,4 Mrd. EUR getätigt und ihren Schwerpunkt auf die langfristigen Herausforderungen der Union in den Bereichen Wettbewerbsfähigkeit, Produktivität, sozialer Zusammenhalt, Klimawandel, Nachhaltigkeit und digitaler Wandel gelegt hat;

5.  betont, dass die EIB gut beraten wäre, dem hohen Finanzierungsbedarf in der blauen Wirtschaft, bei der es sich um einen Bereich mit hohem Wirtschaftswachstum und wichtigen wissenschaftlichen Entdeckungen handelt, Rechnung zu tragen;

6.  stellt fest, dass es notwendig ist, sich auf die Zukunft vorzubereiten und den längerfristigen Wiederaufbau der Ukraine zu planen; ist der Ansicht, dass die Ausrichtung auf die politischen Prioritäten der Union zum wichtigsten Motor für die künftige Investitionsstrategie der EIB in der Ukraine werden sollte;

7.  begrüßt die neue kohäsionspolitische Orientierung und stellt fest, dass die EIB den Großteil ihrer Mittel für die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Konvergenz verwenden sollte und dass der Zusammenhalt die übergeordnete Priorität ihrer Investitionsstrategie sein sollte; unterstreicht die Bedeutung der Beratungsdienste der EIB bei der Vorbereitung und Durchführung von Projekten für Kunden mit geringer Verwaltungskapazität und in diesem Zusammenhang bei der Unterstützung von Unternehmen bei der Anpassung an die sich wandelnden politischen Ziele der Union, insbesondere in den Bereichen Klima und Digitalisierung;

8.  nimmt die Aussage der EIB zur Kenntnis, dass die Herausforderungen, mit denen Midcap-Unternehmen in Kohäsionsregionen beim Zugang zu Finanzmitteln konfrontiert sind, „eher struktureller Art“ sind; fordert die EIB auf, diese strukturellen Hindernisse in Angriff zu nehmen, indem sie ihren Ansatz so anpasst, dass auch KMU und Midcap-Unternehmen in Kohäsionsregionen in vollem Umfang EIB-Finanzierungen in Anspruch nehmen können;

9.  ist der Ansicht, dass die EIB mehr unternehmen könnte, um sich an die regionale Vielfalt der Union anzupassen und so die Attraktivität ihrer Fonds zu erhöhen; erwartet, dass die EIB mehr unternimmt, um insbesondere systemische Mängel zu beheben und so die Zugänglichkeit zu verbessern, damit alle Regionen der Union finanzielle Unterstützung der EIB erhalten können;

10.  begrüßt, dass der Europäische Garantiefonds rechtzeitig zum Einsatz kommen kann, um dazu beizutragen, die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Wirtschaft abzufedern; begrüßt, dass eine Evaluierung des Fonds in das Programm der Evaluierungsabteilung der EIB für 2024 aufgenommen wurde;

11.  begrüßt die von der EIB und der Kommission am 7. März 2022 unterzeichneten InvestEU-Vereinbarungen, auf deren Grundlage der EIB bis zu 75 % der Haushaltsmittel der EU-Haushaltsgarantie und der InvestEU-Beratungsplattform zugewiesen wurden; begrüßt die erhebliche Marktnachfrage nach dem Programm „InvestEU“ und seine starke Inanspruchnahme;

12.  begrüßt die Beteiligung der EIB am EU-Mechanismus für einen gerechten Übergang, um die sozioökonomischen Auswirkungen des Übergangs zu einer CO2-armen Wirtschaft in Angriff zu nehmen und neue Möglichkeiten für eine nachhaltige Entwicklung in den betroffenen Regionen, darunter Kohle- und Bergbauregionen, zu schaffen und somit einen gerechten Übergang, bei dem niemand außer Acht gelassen wird, sicherzustellen; fordert die EIB auf, eine Kommunikations- und Beratungsstrategie zu entwickeln, um das Wissen über diese Finanzinstrumente bei den potenziellen Begünstigten und ihre Attraktivität für diese zu erhöhen;

13.  stellt fest, dass die EIB eine fremdfinanzierte Institution ist; betont, dass das AAA-Rating der EIB ein wichtiges Gut ist, das es der EIB ermöglicht, bei der Finanzierung von Projekten von öffentlichem Interesse größere Risiken als private Geschäftsbanken einzugehen;

14.  fordert die EIB auf, insbesondere in diesem schwierigen wirtschaftlichen und finanziellen Umfeld die potenziellen Risiken im Rahmen ihrer Darlehenstätigkeit weiterhin sorgfältig zu bewerten und gleichzeitig sicherzustellen, dass ihre Finanzierungen dazu beitragen, Marktversagen zu beheben und Verdrängungseffekte zu verhindern;

15.  betont, dass die Einhaltung der im EUV verankerten Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union sehr wichtig ist; fordert die EIB auf, ihre Tätigkeiten mit dem an die Rechtsstaatlichkeit geknüpften Konditionalitätsmechanismus in Einklang zu bringen;

16.  fordert die Anteilseigner der EIB auf, Überlegungen zur optimalen Kapitalstruktur anzustellen; fordert die Anteilseigner der EIB auf, eine Kapitalerhöhung in Erwägung zu ziehen, um die Handlungsfähigkeit der EIB aufrechtzuerhalten und zu verbessern und dabei ihre Bonitätseinstufung zu wahren und sicherzustellen, dass durch ihre Tätigkeiten private Kreditgeber nicht verdrängt werden;

17.  stellt fest, dass einige der erfolgreichsten Programme der EIB auf Partnerschaften mit der Privatwirtschaft beruhen, indem sie private Investitionen mobilisieren, beispielsweise durch die Aufnahme risikoreicherer Darlehenstranchen;

18.  stellt fest, dass die Inflation nach wie vor hoch ist, und fordert die EIB in diesem Zusammenhang auf, den möglicherweise erhöhten Finanzbedarf je nach Projekt zu bewerten;

Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine auf die Tätigkeiten der EIB im Jahr 2022

19.  lobt das Engagement der EIB in der Ukraine, das sich 2022 auf 1,7 Mrd. EUR an ausgezahlten Mitteln belief; erachtet es als sehr wichtig, die Ukraine weiterhin zu unterstützen, und unterstreicht, dass die EIB in der Zukunft eine wichtige Rolle beim Wiederaufbau der Wirtschaft und Infrastruktur der Ukraine spielen sollte; begrüßt in diesem Zusammenhang nachdrücklich die EIB-Initiative „EU für die Ukraine“ zur Finanzierung der wirtschaftlichen Erholung und des Wiederaufbaus der Ukraine;

20.  begrüßt, dass die EIB die Verteidigungsindustrie der Union und die gemeinsame Auftragsvergabe auf der Grundlage des Grundsatzes der Doppelnutzung unterstützt und im Einklang mit dem operativen Plan für 2023-2025 weiterhin unterstützen wird; begrüßt die neue strategische Europäische Sicherheitsinitiative (SESI) der EIB zur Stärkung der europäischen Sicherheit und Verteidigung durch die Mobilisierung von bis zu 6 Mrd. EUR bis 2027 für Investitionen in Forschung, Entwicklung und Innovation, zivile Sicherheitsinfrastruktur und Spitzentechnologieprojekte;

21.  fordert die EIB auf, das SESI-Programm auszuweiten und ihre Investitionen in die europäische Sicherheit und Verteidigung weiter zu erhöhen; stellt fest, dass die Finanzierung der Verteidigungsindustrie durch Banken in den vergangenen Jahren behindert worden ist; fordert die EIB auf, unter Berücksichtigung einschlägiger völkerrechtlicher Erwägungen zu prüfen, wo sie zur Schließung der Investitionslücke beitragen und eine Rolle bei der Wahrung der Sicherheit der Union spielen kann;

22.  begrüßt die zunehmenden Anstrengungen der EIB zur Förderung der Ernährungssicherheit, der Energieversorgungssicherheit und der Konnektivität im Zusammenhang mit dem anhaltenden Krieg; unterstreicht, dass der Krieg zu einer schweren humanitären Krise sowie zu zunehmender Ernährungsunsicherheit geführt und die wirtschaftliche und sicherheitspolitische Lage in der Union und ihrer Nachbarschaft maßgeblich beeinflusst hat; betont, dass die durch den Krieg verursachten Veränderungen in den Lieferketten sowie in den Handels- und Wirtschaftsbeziehungen bei der künftigen Investitionsplanung berücksichtigt werden sollten;

23.  bringt seine Unterstützung für die EIB Global zum Ausdruck und hebt ihre entscheidende Bedeutung für die Unterstützung der Ukraine hervor, um den Weg für einen raschen Wiederaufbau zu ebnen;

24.  unterstreicht die wichtige Rolle der EIB bei der Unterstützung der Mitgliedstaaten und von Drittländern, insbesondere Bewerberändern, beim Zugang zu Risikokapitalmärkten, wodurch die Investitionsmöglichkeiten ausgeweitet werden;

Unterstützung für Innovation, kleine und mittlere Unternehmen, Industrie und Digitalisierung

25.  weist erneut darauf hin, dass KMU das Rückgrat der Wirtschaft der Union bilden; weist darauf hin, dass die 23 Millionen KMU in der Union 99 % aller Unternehmen ausmachen und etwa drei Viertel aller Arbeitsplätze stellen; weist darauf hin, dass die Energiekrise und die Folgen des von Russland geführten Krieges in der Ukraine weitere Herausforderungen für sie darstellen;

26.  begrüßt, dass die EIB im Jahr 2022 Mittel in Höhe von insgesamt 16,35 Mrd. EUR für KMU und Midcap-Unternehmen bereitgestellt hat; stellt fest, dass sich die Finanzierungen der EIB-Gruppe zur Unterstützung von KMU nach Einschätzung der EIB zwischen 2010 und 2020 netto auf insgesamt fast 20 Mrd. EUR beliefen; fordert die EIB auf, Überlegungen darüber anzustellen, wie ihre Unterstützung für KMU, insbesondere für kleinere Finanzierungsprojekte, weiter erleichtert werden kann;

27.  betont, dass die Unterstützung für KMU und Midcap-Unternehmen gegenüber dem derzeitigen Niveau weiter erhöht werden muss, insbesondere vor dem Hintergrund hoher Energiepreise sowie steigender Rohstoff- und Zinskosten; betont, dass KMU häufig nur über begrenzte administrative Ressourcen verfügen und für Bankkredite mit schlechteren Konditionen mehr bezahlen müssen als größere Unternehmen und ihnen daher leicht zugängliche Finanzierungskanäle zugutekämen; fordert die EIB daher auf, ihre Programme so zu gestalten, dass kein unnötiger Verwaltungs- und Regelungsaufwand entsteht und sie damit für KMU so zugänglich wie möglich sind;

28.  weist darauf hin, dass eine stabile Energieversorgung die Grundlage für eine erfolgreiche Industriepolitik ist, insbesondere für KMU;

29.  fordert die EIB erneut auf, die Bemühungen um den Aufbau datengesteuerter Lösungen mit besonderem Schwerpunkt auf der Wettbewerbsfähigkeit von KMU zu ergänzen und ihre Investitionen in diesem Bereich auf die Überwindung der digitalen Kluft sowohl in der Union als auch zwischen der Union und anderen technologisch fortschrittlicheren Regionen der Welt auszurichten;

30.  stellt fest, dass der Kurs der EIB gegenüber kleinen Unternehmen überdacht werden muss, da die Bank üblicherweise zurückhaltend ist, wenn es darum geht, Projekte mit einer erheblichen Risikokomponente zu finanzieren oder Mechanismen einzusetzen, mit denen dieses Problem ausgeglichen würde; fordert die EIB auf, eine langfristige Strategie zur Unterstützung von KMU in der Union auszuarbeiten;

31.  betont, dass die EIB den Schwerpunkt verstärkt auf Start-up-Unternehmen und Projekte legen muss, die auf die Bekämpfung des wachsenden Problems der Jugendarbeitslosigkeit mit Blick auf die Schaffung sicherer und hochwertiger Arbeitsplätze ausgerichtet sind;

32.  fordert die EIB nachdrücklich auf, die Unterstützung für die Expansion europäischer Start-up-Unternehmen zu erhöhen, unter anderem durch die Inkaufnahme größerer Risiken bei der Auszahlung von Risikokapital, damit europäische Start-ups in der Union expandieren können und nicht in Drittländer ausweichen;

33.  weist darauf hin, dass Digitalisierung und Dezentralisierung bedeutende Trends auf den Finanzmärkten und im Bankensektor sind, und fordert die EIB daher auf, sich auf Investitionen in nachhaltige, innovative und zukunftsorientierte Projekte zu konzentrieren;

Klimabank der Union

34.  stellt fest, dass im Klimabank-Fahrplan der EIB-Gruppe für den Zeitraum 2021-2025 die Ziele der EIB für die Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen dargelegt werden, mit denen der europäische Grüne Deal unterstützt und dazu beitragen wird, die Union bis 2050 CO2-neutral zu machen;

35.  nimmt den Vorschlag der Kommission zur Kenntnis, mit der EIB und nationalen Förderbanken zusammenzuarbeiten, um nach Möglichkeiten zu suchen, die Unterstützung für Investitionen in die Lieferkette der klimaneutralen Industrie zu erhöhen, unter anderem durch die Einführung von Mischfinanzierungsmaßnahmen;

36.  fordert die EIB auf, durch ihre Transaktionen die Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals sowie der Energieunabhängigkeit der Union zu unterstützen und zu beschleunigen und dabei den neuesten Kenntnisstand über den Klimawandel, seine weitreichenden Auswirkungen und Risiken sowie seine Eindämmung und die Anpassung an seine Folgen sowie die zunehmende Dringlichkeit für die Union, ihre Abhängigkeit von importierten fossilen Brennstoffen zu beenden, und die weltweit geringere Erschwinglichkeit und Sicherheit der Versorgung mit Lebensmitteln im Zusammenhang mit dem anhaltenden Krieg in der Ukraine zu berücksichtigen;

37.  begrüßt, dass die EIB der weltweit größte Emittent grüner Anleihen in mehreren Währungen ist; weist darauf hin, dass durch eine Erhöhung des Anteils von auf Euro lautenden Anleihen der internationale Stellenwert des Euro weiter gestärkt würde;

38.  begrüßt, dass 58,3 % der Finanzierungen im Jahr 2022 klima- und umweltbezogen waren, gegenüber 50,8 % im Jahr 2021;

39.  erachtet Investitionen in CO2-arme Energiequellen als sehr wichtig; begrüßt in diesem Zusammenhang den Beitrag der EIB zum REPowerEU-Plan in Form zusätzlicher Investitionen in Höhe von 30 Mrd. EUR; begrüßt die Tätigkeiten der EIB in diesem Bereich und legt der Bank nahe, ihre Bemühungen zu verstärken;

40.  begrüßt den ersten spezifischen Klimaanpassungsplan der EIB, mit dem Investitionen und technische Unterstützung verstärkt werden sollen, um Projekte vor den Auswirkungen extremer Wetterbedingungen zu schützen und die Klimaresilienz von Infrastrukturen zu erhöhen; nimmt die Einführung des Klimarisikobewertungssystems zur Bewertung physischer Klimarisiken bei Direktfinanzierungen auf Projektebene zur Kenntnis;

41.  weist auf die Rolle hin, die die EIB bei Investitionen in erneuerbare Offshore-Energie spielen kann, insbesondere bei der Entwicklung von Instrumenten, die dazu beitragen könnten, solche Projekte näher an den Markt heranzuführen;

42.  stellt fest, dass die jüngsten Änderungen am Rahmen der EIB für die Unterstützung der Vertragspartner auf ihrem Weg zur Angleichung an das Übereinkommen von Paris (PATH) dessen Wirksamkeit bei der Förderung der Dekarbonisierung verringern könnten; weist darauf hin, dass alle Empfänger von EIB-Finanzierungen bereits vertraglich verpflichtet sind, eine glaubwürdige Strategie für die Anpassung an das Übereinkommen von Paris zu entwickeln und zu veröffentlichen;

43.  begrüßt die Einführung der neuen Leitlinien der EIB für Verkehrsfinanzierungen im Juli 2022 und fordert ihre rasche Umsetzung; fordert die EIB auf, Möglichkeiten zu prüfen, wie diese Politik an die Herausforderungen beim Übergang im Verkehrssektor angepasst werden kann; weist erneut darauf hin, dass mehr Investitionen in die Dekarbonisierung des See- und Luftverkehrs getätigt werden müssen;

44.  fordert die EIB auf, realisierbare Projekte zu finanzieren, die mit der Taxonomie der Union im Einklang stehen, sowie Projekte, die darauf abzielen, den CO2-Fußabdruck des Seeverkehrs zu verringern, wie etwa Projekte für grüne Korridore;

45.  fordert die EIB auf, die Unterstützung für erschwinglichen und energieeffizienten Wohnraum sowie für die Renovierung von Gebäuden im Einklang mit dem erheblichen Investitionsbedarf zu verstärken; betont, dass die Beratungsdienste im Wohnungswesen gestärkt und lokale, regionale, soziale und öffentliche Wohnungsanbieter einbezogen werden müssen, damit deren Fachwissen bei der Entwicklung von Projekten, die von der EIB finanziert werden, genutzt wird;

46.  fordert die EIB auf, Finanzierungsbeschlüssen, die für Randgebiete, Berggebiete, dünn besiedelte Gebiete oder Inselgebiete relevant sind, besondere Aufmerksamkeit zu widmen, da diese Gebiete Schwierigkeiten haben, die Anforderungen des europäischen Grünen Deals zu erfüllen und gleichzeitig ihre Anbindung aufrechtzuerhalten und zu verbessern;

Investitionen der EIB in die soziale Infrastruktur und die Sozialfürsorge

47.  erwartet eine Zunahme der von der EIB finanzierten Maßnahmen im Bereich des sozialen Wohnungsbaus in Einklang mit den in der Europäischen Säule sozialer Rechte festgelegten Grundsätzen und angesichts der derzeitigen Wohnraumkrise in der Union; fordert die EIB ferner auf, bei der Planung neuer Finanzierungen den Schwerpunkt weiterhin auf die Stärkung der wirtschaftlichen Stellung von Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter zu legen;

48.  ist besorgt über den besorgniserregenden Zustand der Gesundheitssysteme in vielen Mitgliedstaaten und den anhaltenden Arzneimittelmangel in der Union, der auch Arzneimittel wie Paracetamol und Antibiotika betrifft; fordert die EIB in diesem Zusammenhang auf, die Möglichkeiten für weitere Investitionen im Gesundheitswesen zu prüfen, um den strukturellen Mangel der Union in diesem Wirtschaftszweig zu beheben;

EIB Global

49.  begrüßt, dass die EIB Global im Jahr 2022 weltweite Investitionen in Höhe von 9,1 Mrd. EUR außerhalb der Union unterstützt hat; erwartet, dass die Investitionen der EIB in Ländern außerhalb der Union vollständig mit der Politik der Union und ihrem auswärtigen Handeln in Einklang stehen; begrüßt die Beteiligung der EIB an der Global-Gateway-Initiative, in deren Rahmen in erster Linie Investitionen in die Infrastruktur und in KMU unterstützt werden, womit ein Beitrag zum Ziel der Union, ihre strategische Autonomie zu stärken, geleistet wird;

50.  betont, dass die EIB Global bei der Global-Gateway-Strategie und der europäischen Finanzarchitektur zur Förderung der Entwicklung eine zentrale Rolle spielt; fordert eine regelmäßige Bewertung der Umsetzung der Global Gateway-Strategie und der damit verbundenen Tätigkeiten der EIB Global;

51.  fordert die EIB auf, ihre Verfahren und Methoden in Bezug auf Verstöße gegen die Menschenrechte und die verantwortungsvolle Unternehmensführung, die von den von ihr direkt oder über Intermediäre finanzierten Projekten ausgehen, weiter zu verbessern; fordert die EIB auf, klarzustellen, wie sie das finanzielle Risiko und das Reputationsrisiko bewertet, wenn sie darüber entscheidet, ob sie eine Untersuchung von Betrugs- oder Korruptionsvorwürfen im Zusammenhang mit Investitionsprojekten einleitet;

52.  weist erneut darauf hin, dass die Union die übergeordnete Verpflichtung hat, ihre Werte und die Rechtsstaatlichkeit bei ihren Tätigkeiten außerhalb der Union zu verteidigen und zu fördern; unterstreicht, dass bei Tätigkeiten in einem Umfeld, das von Herausforderungen für die Rechtsstaatlichkeit und begrenzten Rechtsmitteln bei Menschenrechtsverletzungen geprägt ist, in die Fähigkeit zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht investiert werden muss; stellt fest, dass dies zusätzliche personelle Ressourcen und eine spezifische Kontrolle entsprechend dem für Entwicklungsbanken geltenden Standard erfordert;

53.  weist darauf hin, dass die Tätigkeiten der EIB außerhalb Europas auf den allgemeinen Grundsätzen beruhen, die dem auswärtigen Handeln der Union gemäß Artikel 21 EUV zugrunde liegen, wie etwa die Förderung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten; betont, dass diese Grundsätze als Richtschnur für die Tätigkeit der EIB als öffentliche Bank mit einem Entwicklungsauftrag dienen sollten;

54.  betont, dass die Stärkung der Präsenz vor Ort und die Intensivierung der Zusammenarbeit mit den EU-Delegationen eine wichtige Triebkraft für die Einrichtung der EIB Global waren; bekräftigt seine Forderung nach zusätzlichem Personal vor Ort, insbesondere mit Blick auf die Einstellung von mehr Beschäftigten aus den Ländern, in denen die Finanzierung erfolgt; unterstützt den Ansatz der EIB, Regionalbüros in Afrika zu eröffnen und in diesen Büros lokale Bewerberinnen und Bewerber zu beschäftigen, damit sie ihre Anforderungen an die lokalen Bedürfnisse anpassen kann;

55.  fordert die EIB auf, ihre Wirksamkeit bei der Finanzierung von KMU und Midcap-Unternehmen in Afrika zu verbessern, da die relativ geringe Größe von Projekten häufig ein Hindernis für den Zugang zu Finanzmitteln zu sein scheint; fordert eine Bewertung einer möglichen Gestaltung von Instrumenten, die Investitionen von KMU aus der Union in Drittländern erleichtern und ihren Zugang zu Finanzmitteln, auch im Hinblick auf kleinere Projekte, verbessern; weist auf die wichtige Rolle der EIB bei der Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für KMU mit Sitz in Mitgliedstaaten hin, deren nationale Entwicklungsbanken nicht über die Kapazitäten zur Förderung von Investitionen in Drittländern verfügen;

56.  betont, dass Investitionen in Entwicklung, bei denen Frauen einbezogen und ihre Bedürfnisse berücksichtigt werden, wirksamer und nachhaltiger sind; fordert die EIB auf, dafür zu sorgen, dass alle ihre Operationen im Einklang mit ihrem gleichstellungsorientierten Finanzierungskonzept Frauen und insbesondere Wirtschaftssektoren, in denen eine stärke Beteiligung von Frauen gefördert wird, zugutekommen;

57.  betont, dass Kohärenz und Effizienz bei der Entwicklungsfinanzierung wichtig sind, fordert die EIB nachdrücklich auf, mehr Gewicht auf die Mobilisierung inländischer Ressourcen zu legen, und fordert eine generelle Verstärkung des Engagements der EIB in weniger entwickelten Ländern, die die Grundsätze und Werte der Europäischen Union teilen;

Transparenz und Governance

58.  begrüßt die Einführung des Transparenzindex für Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen im Jahr 2023 und den Umstand, dass die EIB in dem zugehörigen Bericht in einer Reihe von Bereichen, darunter Finanzmittler, Umwelt, Soziales, Governance und Rechenschaftspflicht gegenüber Gemeinschaften, auf einem ähnlichen Niveau eingestuft wird wie vergleichbare Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen; fordert, dass klare und umfassende Informationen an die Unionsorgane, insbesondere das Parlament, weitergegeben werden;

59.  fordert, dass die Führungspositionen der EIB mit Personen besetzt werden, die auf der Grundlage ihrer Verdienste, Fähigkeiten und Erfahrungen ausgewählt wurden, und dass ihre Kerntätigkeitsbereiche ebenfalls mit solchen Personen besetzt werden;

60.  bedauert, dass Frauen in Führungspositionen und in den Kernbereichen der EIB nach wie vor unterrepräsentiert sind; bekräftigt seinen Standpunkt, dass in diesem Zusammenhang mehr getan werden muss, um sowohl das Geschlechtergleichgewicht als auch die geografische Ausgewogenheit in der EIB zu verbessern;

61.  bekräftigt seine Forderung nach einer interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der EIB;

62.  bezweifelt, dass die EIB angesichts der ständigen Ausweitung ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten über die von ihr benötigten personellen Ressourcen verfügt;

63.  bringt erneut seine erhebliche Besorgnis über Vorwürfe in Bezug auf Belästigung, das Arbeitsumfeld und die Arbeitsbedingungen bei der EIB zum Ausdruck; nimmt das Urteil des Gerichts vom 30. März 2022 in einer Rechtssache betreffend Belästigung bei der EIB (Rechtssache T-299/20) zur Kenntnis, in der die Entscheidung des EIB-Präsidenten, wonach keine Belästigung stattgefunden habe, aufgehoben wurde; räumt ein, dass die EIB Anstrengungen unternommen hat, um diese und andere einschlägige Personalfragen anzugehen; fordert die EIB nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass eine Nulltoleranzpolitik gegenüber allen Arten von Belästigung wirksam umgesetzt wird, einschließlich Präventions- und Schutzmaßnahmen sowie angemessener und zuverlässiger Beschwerde- und Opferhilfemechanismen; fordert die Verwaltung der EIB nachdrücklich auf, in einen echten Dialog mit der Personalvertretung zu treten, um deren Bedenken auszuräumen; bedauert, dass bei der EIB keine Gewerkschaft anerkannt wird und dass die Personalvertretung bei Verhandlungen keine Handlungsbefugnis hat; fordert die Leitung der EIB auf, zumindest die grundlegenden Prinzipien der Internationalen Arbeitsorganisation wie die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Tarifverhandlungen zu achten;

64.  nimmt die neue Betrugsbekämpfungsstrategie der EIB zur Kenntnis und hebt die Bedeutung einer umfassenden Zusammenarbeit bei der Entwicklung wichtiger Instrumente zur Betrugsbekämpfung hervor; begrüßt, dass die EIB die Strategie der EIB-Gruppe in Bezug auf schwach regulierte, intransparente und nicht kooperative Länder und Gebiete sowie auf verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich, mit der die Politik der EIB-Gruppe zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ergänzt wird, verabschiedet und veröffentlicht hat;

65.  bringt erneut seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die Vizepräsidenten der EIB zusätzlich zu bereichs- und länderspezifischen Zuständigkeiten die Aufsicht über die Projektvorschläge aus ihren Heimatländern innehaben; fordert die EIB auf, alle Empfehlungen der Europäischen Bürgerbeauftragten in Bezug auf Aktivitäten ehemaliger Mitglieder seines Direktoriums gemäß der Entscheidung der Bürgerbeauftragten vom 27. Juli 2022 im Fall 1016/2021/KR vollständig umzusetzen;

o
o   o

66.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln.

(1) Urteil des Gerichts vom 30. März 2022, KF/EIB, T-299/20, ECLI:EU:T:2022:171.
(2) ABl. C 270 vom 7.7.2021, S. 2.
(3) ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30.
(4) ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1.
(5) ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 1.
(6) ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1.
(7) ABl. C 270 vom 7.7.2021, S. 113.


Kontrolle der Finanztätigkeit der Europäischen Investitionsbank – Jahresbericht 2022
PDF 210kWORD 72k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2023 zur Kontrolle der Finanztätigkeit der Europäischen Investitionsbank – Jahresbericht 2022 (2023/2046(INI))
P9_TA(2023)0287A9-0212/2023

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Tätigkeitsbericht 2022 der Europäischen Investitionsbank (EIB) vom 2. Februar 2023 mit dem Titel „Ein sicheres Europa“,

–  unter Hinweis auf das Dokument vom 27. Januar 2022 mit dem Titel „Operativer Plan 2022-2024 der EIB-Gruppe“ und das Dokument vom 2. Februar 2023 mit dem Titel „Operativer Plan 2023-2025 der EIB-Gruppe“,

–  unter Hinweis auf den am 28. Februar 2023 veröffentlichten Investitionsbericht 2022/2023 der EIB mit dem Titel „Resilienz und Neustart in Europa“,

–  unter Hinweis auf den am 14. November 2022 angenommenen Umweltrahmen der EIB,

–  unter Hinweis auf den Bericht vom 2. Februar 2023 mit dem Titel „Klimaschutz und ökologische Nachhaltigkeit – Überblick 2023“,

–  unter Hinweis auf das am 2. Februar 2022 veröffentlichte Dokument mit dem Titel „Umwelt- und Sozialstandards der Europäischen Investitionsbank“,

–  unter Hinweis auf den Bericht vom 12. Juli 2022 mit dem Titel „Regional Cohesion in Europe 2021-2022 – Evidence from the EIB Investment Survey“ (Regionaler Zusammenhalt in Europa – Erkenntnisse aus der Investitionsumfrage der EIB),

–  unter Hinweis auf den Klimabank-Fahrplan 2021-2025, der am 11. November 2020 vom Verwaltungsrat der EIB verabschiedet wurde,

–  unter Hinweis auf die EIB-Klimaumfrage 2022-2023,

–  unter Hinweis auf das Dokument vom 1. Februar 2023 mit dem Titel „PATH-Rahmen der EIB-Gruppe, Fassung 1.1 Oktober 2022 – Unterstützung für Geschäftspartner bei der Paris-Ausrichtung“,

–  unter Hinweis auf den am 17. März 2023 veröffentlichten „Annual Report of the Procurement Complaints Activity and the Procurement Complaints Committee of the European Investment Bank 2022“ (Jahresbericht über die Tätigkeit im Bereich Auftragsvergabebeschwerden und des Ausschusses für Auftragsvergabebeschwerden der Europäischen Investitionsbank 2022),

–  unter Hinweis auf das am 10. Februar 2023 veröffentlichte Dokument mit dem Titel „EIB Global – Partnerschaften, Menschen, Wirkung“,

–  unter Hinweis auf den Evaluierungsbericht der EIB-Gruppe vom 22. April 2022 mit dem Titel „Rapid assessment of the EIB Group’s operational response to the COVID-19 crisis“ (Rasche Bewertung der operativen Reaktion der EIB-Gruppe auf die COVID-19-Krise),

–  unter Hinweis auf den am 31. Mai 2022 veröffentlichten Kurzbericht der EIB mit dem Titel „Evaluation of EIB support for urban public transport in the European Union (2007-2019)“ (Bewertung der Unterstützung der EIB für den öffentlichen Nahverkehr in der Europäischen Union (2007-2019)),

–  unter Hinweis auf den am 6. Juli 2022 veröffentlichten „EIB Group Sustainability Report 2021“ (Nachhaltigkeitsbericht 2021 der EIB-Gruppe) und den am 2. Februar 2022 angenommenen Rahmen der EIB-Gruppe für ökologische und soziale Nachhaltigkeit,

–  unter Hinweis auf den am 21. Juli 2022 veröffentlichten Jahresbericht 2021 des EIB-Prüfungsausschusses,

–  unter Hinweis auf den am 30. Mai 2022 veröffentlichten Kurzbericht der EIB mit dem Titel „EIB evaluation of the EIB’s special activities“ (EIB-Bewertung der Sonderaktivitäten der EIB),

–  unter Hinweis auf den Bericht der EIB vom 27. Juli 2022 mit dem Titel „EIB Group activities in EU cohesion regions in 2021“ (Aktivitäten der EIB-Gruppe in EU-Kohäsionsregionen im Jahr 2021),

–  unter Hinweis auf den Bericht vom 8. November 2022 mit dem Titel „Investitionsumfrage der EIB 2022: Überblick für die Europäische Union“,

–  unter Hinweis auf den Bericht der EIB vom 9. Dezember 2022 mit dem Titel „Diversity and Inclusion – 2021 Progress Report“ [Vielfalt und Inklusion – Fortschrittsbericht 2021],

–  unter Hinweis auf das Dokument der EIB vom 2. Februar 2023 mit dem Titel „Gesundheit Überblick 2023“,

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 18. Mai 2022 mit dem Titel „Analyse der Defizite bei den Verteidigungsinvestitionen und die nächsten Schritte“ (JOIN(2022)0024),

–  unter Hinweis auf den Tätigkeitsbericht Compliance 2021 der EIB vom 25. August 2022,

–  unter Hinweis auf die Leitlinien der EIB-Gruppe zur Betrugsbekämpfung vom 5. August 2021,

–  unter Hinweis auf den am 8. April 2022 veröffentlichen Jahresbericht 2020 des Ethik- und Compliance-Ausschusses der EIB und die im Januar 2016 verabschiedeten Regeln für die Tätigkeit des Ethik- und Compliance-Ausschusses,

–  unter Hinweis auf die am 3. Februar 2023 veröffentlichten Verhaltenskodizes für das Personal der EIB-Gruppe, für die Mitglieder des Prüfungsausschusses und für das Direktorium,

–  unter Hinweis auf den am 9. August 2022 veröffentlichten Bericht 2021 über die Offenlegung des Risikomanagements der EIB-Gruppe,

–  unter Hinweis auf die Geschäftsordnung der EIB,

–  unter Hinweis auf die dreiseitige Vereinbarung zwischen der Kommission, dem Europäischen Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank (im Folgenden „dreiseitige Vereinbarung“), die im November 2021 in Kraft getreten ist,

–  unter Hinweis auf den am 7. November 2022 veröffentlichten Bericht der EIB über die Umsetzung der Transparenzpolitik der EIB-Gruppe im Jahr 2021,

–  unter Hinweis auf die am 24. November 2021 veröffentlichten Whistleblowing-Leitlinien der EIB-Gruppe,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. März 2022 mit dem Titel „REPowerEU: gemeinsames europäisches Vorgehen für erschwinglichere, sichere und nachhaltige Energie“ (COM(2022)0108).

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 15. Dezember 2022,

–  unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache T‑299/20(1)

–  unter Hinweis auf die Bemerkungen des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom August 2021 zum Entwurf des Rahmens für ökologische und soziale Nachhaltigkeit der EIB-Gruppe,

–  unter Hinweis auf die die EIB betreffenden Fälle 1065/2020/PB, 1251/2020/PB und 1252/2020/PB, die am 21. April 2022 von der Europäischen Bürgerbeauftragten entschieden wurden, und den Fall 1016/2021/KR, der am 27. Juli 2022 von der Europäischen Bürgerbeauftragten entschieden wurde;

–  unter Hinweis auf den Inspektionsbericht der Europäischen Bürgerbeauftragten vom 6. Dezember 2022 im Fall OI/1/2021/KR zum Umgang der Kommission mit dem Problem der Drehtür-Praktiken ihrer (ehemaligen) Bediensteten,

–  gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Entwicklungsausschusses,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0212/2023),

A.  in der Erwägung, dass die EIB-Gruppe aus der Europäischen Investitionsbank und dem Europäischen Investitionsfonds (EIF) besteht und die weltweit größte multilaterale Finanzierungsinstitution darstellt, zu deren wichtigsten Aufgaben es gehört, das Potenzial der EU im Hinblick auf Beschäftigung und Wachstum zu steigern; in der Erwägung, dass die EIB gleichzeitig einer der wichtigsten Geldgeber für den Klimaschutz ist und dass sie an den internationalen Kapitalmärkten tätig ist und ihren Kunden konkurrenzfähige Angebote und günstige Bedingungen zur Unterstützung von Maßnahmen und Projekten der EU bietet;

B.  in der Erwägung, dass die EIB an die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gebunden ist und dass die Menschenrechtsgrundsätze in ihre Verfahren und Standards zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht integriert werden müssen, darunter auch öffentlich zugängliche prognosegestützte Bewertungen; in der Erwägung, dass mithilfe von EIB-Investitionen der Sozialbereich, darunter das Gesundheits-, Wohnungs- und Bildungswesen, unterstützt und zugleich gegen Arbeitslosigkeit, Armut und soziale Ausgrenzung vorgegangen werden kann;

C.  in der Erwägung, dass die Kernprioritäten der EIB darin bestehen, Finanzmittel für Projekte, die im Dienste der europäischen Integration stehen, bereitzustellen und EU-Maßnahmen, sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union, zu fördern und zu unterstützen, etwa durch nachhaltige Investitionen in Klima- und Umweltschutz, Entwicklung, Innovation und Kompetenzen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Infrastruktur und Kohäsion;

D.  in der Erwägung, dass die EIB in Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) eng mit den anderen EU-Organen, mit nationalen Förderbanken und Entwicklungsbanken zusammenarbeitet, um ihre Ziele zu erreichen und die Politik der EU in mehr als 140 Ländern weltweit durch spezifische Investitionsinstrumente wie Kredite, Beteiligungskapital, Garantien und Fazilitäten für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis sowie durch Beratungsleistungen zu unterstützen;

E.  in der Erwägung, dass die EIB aufgrund der Verträge dazu verpflichtet ist, einen Beitrag zur Integration, zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt sowie zur regionalen Entwicklung und zu einer ausgewogenen und reibungslosen Entwicklung des Binnenmarktes zu leisten und gegen Ungleichheiten vorzugehen, indem sie für bessere Bedingungen beim Zugang zu Arbeitsplätzen und Bildungsmöglichkeiten, öffentlichen Infrastrukturen und Dienstleistungen sowie für eine intakte und nachhaltige Umwelt sorgt;

F.  in der Erwägung, dass die EIB eine zentrale Rolle bei der Bekämpfung des Klimawandels und der Umweltzerstörung spielt und sich verpflichtet hat, alle ihre Tätigkeiten an dem Übereinkommen von Paris auszurichten und ihre jährlichen Finanzierungen für Klimaschutz und ökologische Nachhaltigkeit bis 2025 auf über 50 % ihres gesamten Kreditvergabevolumens zu erhöhen;

G.  in der Erwägung, dass der Mechanismus für einen gerechten Übergang Teil des Klimabank-Fahrplans der EIB ist;

H.  in der Erwägung, dass die EIB zur Umsetzung der politischen und wirtschaftlichen Ziele der Europäischen Union beiträgt, indem sie die Prioritäten des auswärtigen Handelns der Union in allen Regionen der Welt unterstützt, auch in politisch heiklen Ländern in der östlichen Nachbarschaft und im Mittelmeerraum, im Westbalkanraum, im Nahen Osten und in Nordafrika;

I.  in der Erwägung, dass die EIB der größte multilaterale Kreditgeber in den Nachbarregionen der EU ist und ihre Operationen außerhalb der EU über ihre Sparte EIB Global durchführt, wobei sie über ein Netz von fast dreißig Außenbüros in Afrika, Lateinamerika und Asien verfügt;

J.  in der Erwägung, dass die EIB erhebliche Anstrengungen unternommen hat, um nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie zusätzliche Unterstützung anzubieten, indem sie den Paneuropäischen Garantiefonds eingerichtet hat, um Kapital für KMU bereitzustellen;

K.  in der Erwägung, dass seit der weltweiten Finanzkrise bei produktiven Investitionen dauerhaft eine Lücke zwischen der EU und den Vereinigten Staaten in Höhe von 1,5 bis 2 Prozentpunkte des BIP besteht, was vor allem auf die höheren Investitionen in den Vereinigten Staaten in Maschinen, Ausrüstungen und Innovationen, insbesondere in Ausrüstungen der Informations- und Kommunikationstechnologie (in der Dienstleistungsbranche) und in geistiges Eigentum (im öffentlichen Sektor und im Verteidigungssektor) zurückzuführen ist, und dass von der EIB erwartet wird, zur Verringerung dieser Lücke beizutragen;

L.  in der Erwägung, dass angesichts der Energiekrise in Verbindung mit den Folgen der Pandemie und weiteren Aspekten im Zusammenhang mit der internationalen Lage rechtzeitig ein Bündel gezielter Maßnahmen in Angriff genommen werden muss, um die Investitionen zu erhöhen und die Volkswirtschaften vor den potenziell negativen Auswirkungen der geldpolitischen Straffung zu schützen;

M.  in der Erwägung, dass der Ausarbeitung bewährter Verfahren im Zusammenhang mit der Performance-Strategie und dem Management der EIB sowie einer verantwortungsvollen und transparenten Unternehmensführung kontinuierlich Aufmerksamkeit zu widmen ist;

N.  in der Erwägung, dass die EU es sich nicht leisten kann, die Maßnahmen hinauszuzögern, die zur Bewältigung der langfristigen strukturellen Herausforderungen wie dem sinkenden Anteil der Menschen im erwerbsfähigen Alter, dem Klimawandel, der Digitalisierung und der Innovation erforderlich sind;

O.  in der Erwägung, dass das Geschäftsmodell der EIB höchste Standards in Bezug auf Integrität, Transparenz, Rechenschaftspflicht und verantwortungsvolle Unternehmensführung erfordert und angemessene Maßnahmen ergriffen und kontinuierlich aktualisiert werden müssen, um allen Formen von Betrug, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und organisierter Kriminalität sowie schädlichen Steuerpraktiken wirksam und effizient entgegenzuwirken sowie gegen die verbotenen Verhaltensweisen vorzugehen, die in den kürzlich überarbeiteten Betrugsbekämpfungsleitlinien der EIB genannt werden; in der Erwägung, dass das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) Ermittlungen in Angelegenheiten im Zusammenhang mit Betrug, Korruption und sonstigen Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union innerhalb der EIB durchführen können;

Finanzgeschäfte und Performance der EIB

1.  stellt fest, dass sich die Bilanzsumme der EIB-Gruppe zum 31. Dezember 2022 auf insgesamt 547,3 Mrd. EUR belief, was einem Rückgang um 20,7 Mrd. EUR bzw. 3,6 % gegenüber dem Stand vom 31. Dezember 2021 (568,0 Mrd. EUR) entspricht;

2.  würdigt die Bedeutung der wichtigsten Ergebnisse, die die EIB-Gruppe im Jahr 2022 erzielt hat, wobei sich die Finanzierungen auf insgesamt 72,5 Mrd. EUR (einschließlich Eigen- und Drittmitteln, gegenüber 93,6 Mrd. EUR im Jahr 2021 und 74,7 Mrd. EUR im Jahr 2020) beliefen, die dazu beitragen sollen, rund 260 Mrd. EUR an Investitionen in die Realwirtschaft zu aktivieren; nimmt die steigenden Zielvorgaben für 2023 und 2024 (80,4 Mrd. EUR bzw. 82,2 Mrd. EUR) zur Kenntnis; stellt fest, dass sich das Finanzierungsvolumen im Jahr 2022 wie folgt auf die Hauptprioritäten verteilte: 17,93 Mrd. EUR für Innovation, Digitalisierung und Humankapital, 20,86 Mrd. EUR für nachhaltige Energie und natürliche Ressourcen, 17,31 Mrd. EUR für nachhaltige Städte und Regionen sowie 16,35 Mrd. EUR für KMU und Midcap-Unternehmen;

3.  stellt fest, dass die Gesamtleistung der EIB im Jahr 2022 auf einem hohen Niveau blieb und das Darlehensportfolio weiterhin gute Ergebnisse erzielte, wobei der Anteil der wertgeminderten Darlehen Ende 2022 bei nur 0,4 % lag (gegenüber 0,3 % Ende 2021 und 0,4 % Ende 2020) und sich der Nettogewinn zum 31. Dezember 2022 auf 1,1 Mrd. EUR belief (im Vergleich zu 2,5 Mrd. EUR im Jahr 2021, 1,7 Mrd. EUR im Jahr 2020 und 2,4 Mrd. EUR im Jahr 2019); weist darauf hin, dass die EIB aufgrund der Einbehaltung von Gewinnen zur Unterstützung ihrer Geschäftstätigkeit eine konsistente Profitabilität erzielt, was im Laufe der Jahre zu erheblichen Rücklagen geführt hat, wodurch sich die Eigenmittel der EIB von 76,1 Mrd. EUR Ende 2021 auf 77,2 Mrd. EUR Ende 2022 erhöht haben;

4.  nimmt zur Kenntnis, dass gemäß einem von der EIB-Abteilung für volkswirtschaftliche Analysen und der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission entwickelten ökonomischen Modell die Unterstützung durch die EIB-Gruppe bis 2026 zur Schaffung von rund 950 000 neuen Arbeitsplätzen in der EU-27 führen und eine Wirkung auf die Wirtschaft der EU haben soll, die einem Anstieg des BIP um 1,07 Prozentpunkte entspricht;

5.  begrüßt die beratende Rolle der Bank, insbesondere in Regionen, in denen eine CO2-intensive Produktion mit sozioökonomischer Anfälligkeit einhergeht, und die Unterstützung von Anpassungsmaßnahmen, die ausdrücklich auf die Bedürfnisse der Bevölkerungsgruppen ausgerichtet sind, die den Auswirkungen des Klimawandels am stärksten ausgesetzt sind;

6.  stellt fest, dass sich die neue Kreditvergabe der Bank im Jahr 2022 auf 65,15 Mrd. EUR belief und damit in etwa die Ergebnisse der Vorjahre (65,4 Mrd. EUR im Jahr 2021, 66,1 Mrd. EUR im Jahr 2020 und 63,3 Mrd. EUR im Jahr 2019) erreichte;

7.  weist darauf hin, dass im Jahr 2022 der größte Teil der Finanzierungen auf Italien, Frankreich und Spanien entfiel;

8.  stellt fest, dass die EIB im Jahr 2022 Klimaschutzanleihen (Climate Awareness Bonds, CAB) und Nachhaltigkeitsanleihen (Sustainability Awareness Bonds, SAB) im Wert von 19,9 Mrd. EUR begeben hat, wodurch sie ihre führende Rolle auf den globalen Märkten für grüne Anleihen und Nachhaltigkeitsanleihen behauptete, nachdem sie 2021 und 2020 11,5 Mrd. EUR und 10,5 Mrd. EUR an nachhaltigkeitsorientierten Schuldinstrumenten emittiert hatte; stellt fest, dass die EIB den Anteil der Nachhaltigkeitsfinanzierungen (aus den Erlösen von CAB und SAB) an ihren Gesamtfinanzierungen im Jahr 2022 auf 45 % gesteigert hat (gegenüber 21 % im Jahr 2021 und 15 % im Jahr 2020);

9.  geht davon aus, dass die mit 26,2 Mrd. EUR ausgestattete und aus dem MFR und dem Aufbauinstrument „NextGenerationEU“ dotierte InvestEU-Garantie im Zeitraum 2021-2027 voraussichtlich über 372 Mrd. EUR an zusätzlichen privaten und öffentlichen Investitionen in Europa mobilisiert, vor allem in den Bereichen nachhaltige Infrastruktur, Forschung, Innovation und Digitalisierung, KMU-Förderung sowie soziale Investitionen und Kompetenzen;

10.  begrüßt, dass am 7. März 2022 die InvestEU-Vereinbarung mit der Kommission unterzeichnet wurde und somit die EIB und der EIF die ersten Durchführungspartner waren, mit denen eine Garantievereinbarung geschlossen wurde; weist darauf hin, dass das Programm „InvestEU“ der Nachfolger des Europäischen Fonds für strategische Investitionen ist und im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021-2027 der EU eingesetzt wird, wobei die EIB als wichtigster Durchführungspartner für die Verwaltung von 75 % der Gesamtmittelausstattung des Mandats verantwortlich ist;

11.  begrüßt, dass der Verwaltungsrat den am 2. Februar 2023 veröffentlichten „Operativen Plan 2023–2025 der EIB-Gruppe“ genehmigt hat, in dem die EIB ihre Ausrichtung auf die politischen Prioritäten der EU und ihre Zusage bekräftigt, sich verstärkt für den digitalen und den ökologischen Wandel einzusetzen;

12.  begrüßt, dass nach der Annahme des Operativen Plans 2022-2024 der EIB-Gruppe und dem Start des Rahmens für die Messung von Zusätzlichkeit und Wirkung (AIM-Rahmen) im Jahr 2021 Leistungsindikatoren für den Zusatznutzen bei neuen Genehmigungen eingeführt wurden; ist sich bewusst, dass die Operationen des EIF nicht unter den AIM-Rahmen fallen, stellt jedoch fest, dass das Erfordernis der Zusätzlichkeit auf vom EIF verwaltete Mandate, darunter auch InvestEU und EIF-Garantieprodukte, Anwendung findet;

13.  würdigt die im Rahmen der Evaluierungsfunktion der EIB-Gruppe durchgeführten Arbeiten, mit denen die Rechenschaftspflicht durch nachweisgestützte Bewertungen der Leistung und Ergebnisse der Gruppe gefördert und zum Austausch von Wissen, zur Information über Entscheidungen der Gruppe in Bezug auf Politik, Strategien, Produkte, Projekte und organisatorische Fragen sowie zur Verbesserung der Performance beigetragen wird; nimmt die Bewertungen der Förderung durch Beteiligungskapital- und Quasi-Beteiligungskapital sowie durch Kreditfinanzierung zur Kenntnis und weist darauf hin, dass mit der Bereitstellung solcher Finanzierungen relevante Marktlücken geschlossen und ein wesentlicher Beitrag in Bezug auf Volumen, Marktentwicklung und bewährte Verfahren geleistet wird; hebt hervor, dass sich die Bereitstellung stabiler und vorhersehbarer Finanzierungen im gesamten Wirtschaftskreislauf stabilisierend auf den Markt auswirkt, auch in Krisenzeiten;

14.  ist sich darüber im Klaren, dass im Jahr 2022 über 1 Mrd. EUR an EIB-Unterstützung für Luft- und Raumfahrt und Cybersicherheit bereitgestellt wurden, wodurch das Ziel übertroffen wurde; vertritt die Auffassung, dass der EIB eine strategische Aufgabe bei der Unterstützung der Finanzierung der Verteidigung Europas in Wirtschaftszweigen zukommt, in denen Güter mit doppeltem Verwendungszweck hergestellt werden; nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen der neuen Strategischen Europäischen Sicherheitsinitiative der EIB bis 2027 bis zu 6 Mrd. EUR für Finanzierungen zur Verfügung gestellt werden; begrüßt, dass die EIB entschlossen ist, die institutionellen Partnerschaften mit der Kommission (insbesondere mit der Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum), der EU-Agentur für das Weltraumprogramm, der Europäischen Verteidigungsagentur und der NATO weiter zu stärken;

15.  stellt fest, dass sich vor dem Hintergrund der Herausforderungen, die sich aus der Erholung von der COVID-19-Pandemie und Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine ergeben, die Kluft zwischen den Mitgliedstaaten, was ihre Wirtschaftslage und ihre Kapazitäten betrifft, vergrößert hat; hält es für sehr wichtig, dafür zu sorgen, dass sich die am stärksten betroffenen Regionen und Länder an die neuen Gegebenheiten anpassen, damit niemand außer Acht gelassen wird;

16.  fordert die EIB auf, weiterhin eine wichtige Rolle einzunehmen, wenn es darum geht, Investitionslücken zu schließen, wie etwa in den Bereichen sozialer Wohnungsbau, kleine Versorgungsunternehmen, öffentlicher Personenverkehr, nachhaltiger Verkehr, Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen und Bildung, sowie gleichzeitig die Zusätzlichkeit und Komplementarität mit anderen öffentlichen Mitteln und mit gewerblichen Kreditgebern sicherzustellen;

17.  weist darauf hin, dass Investitionen in KMU, Bildung, Forschung und Entwicklung, effiziente Verwaltung und die lokale Infrastruktur zu den wirksamsten Mitteln zur Förderung des Wachstums gehören;

18.  fordert die EIB auf, die Finanzierungen aufzustocken, um den technologischen Wandel voranzutreiben, für KMU Mittel für langfristige Forschung und Innovation zur Verfügung zu stellen, die Entwicklung von Kompetenzen zu unterstützen, die auf die tatsächlichen Bedürfnisse des Arbeitsmarkts zugeschnitten sind, und Investitionen in die digitalen Kompetenzen von Arbeitnehmern und Unternehmern, die digitale Infrastruktur und den Kapazitätsaufbau mit Blick auf die Digitalisierung zu fördern;

19.  begrüßt, dass die EIB von den drei großen Ratingagenturen (Fitch, Moody’s und S&P) ein AAA-Rating mit „stabilem“ Ausblick erhalten hat; bekräftigt, dass das AAA-Rating der EIB notwendig ist, damit angemessene Finanzierungsquellen am Markt zu günstigen Zinssätzen zur Verfügung stehen, und daher beibehalten werden muss;

EIB-Unterstützung in wichtigen Politikbereichen – Kohäsion, Infrastruktur, Digitalisierung, KMU, Innovation und Kompetenzen

20.  stellt fest, dass der Beitrag der EIB-Gruppe zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt im Rahmen der neuen Kohäsionspolitik der EU für den Zeitraum 2021-2027 weiterhin Ländern und Regionen in der gesamten EU zugutekommt, die Aufholbedarf haben; weist darauf hin, dass sich durch die wirtschaftlichen Folgen der Krise, die die Mitgliedstaaten der EU durchleben, die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen Regionen innerhalb der Mitgliedstaaten verschärft haben, weswegen es noch wichtiger wird, dafür zu sorgen, dass sich die am stärksten betroffenen Regionen und Länder an die neue Lage anpassen können, damit niemand außer Acht gelassen wird; begrüßt die Entscheidung der EIB, ab 2023 den wichtigsten Leistungsindikator für die Vergabe von Krediten an weniger entwickelte Regionen zu verfolgen, wobei für 2023 ein Ziel von 21 % und für 2025 ein Anteil von 23 % an den gesamten EU-Finanzierungen angestrebt wird; bekräftigt seine Forderung nach einer gerechten und transparenten geografischen Verteilung der Projekte und Investitionen mit einem Schwerpunkt auf weniger entwickelten Regionen, insbesondere im Gesundheitswesen sowie in den Bereichen Innovation, Digitalisierung und Infrastruktur, um inklusives Wachstum sowie die wirtschaftliche, soziale und territoriale Konvergenz und Kohäsion zu fördern; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass im Orientierungspapier der EIB zur Kohäsion 2021-2027 die kohäsionsbezogenen Finanzierungen der EIB-Gruppe auf etwa 40 % der unionsinternen Finanzierungen für 2022 erhöht werden (Anstieg auf 45 % bis 2025), von denen 20 % weniger entwickelten Regionen zugewiesen werden sollten; ist sich bewusst, dass die EIB-Gruppe durch die Förderung von sozialer Teilhabe und Entwicklung, Chancengleichheit und fairen Arbeitsbedingungen die einschlägige Sozialpolitik der EU und die Europäische Säule sozialer Rechte unterstützt; stellt fest, dass annähernd die Hälfte der EIB-Kredite in der EU (46 Prozent) für Projekte in Kohäsionsregionen gewährt wurde, worin sich das Eintreten der Bank für ein gerechtes Wachstum und eine unionsweite Konvergenz zeigt; fordert die EIB auf, mit mehr Tatkraft gegen wiederkehrende Unzulänglichkeiten vorzugehen, aufgrund deren bestimmte Regionen und Länder die Finanzierungstätigkeiten der EIB nicht in vollem Umfang in Anspruch nehmen können;

21.  ist der Ansicht, dass Innovation ein Motor für Wettbewerbsfähigkeit, Klimaschutz und wirtschaftliche und soziale Entwicklung ist und dass in der EU weiterhin eine erhebliche strukturelle Lücke bei den Investitionen in Innovation und Digitalisierung besteht; fordert die EIB auf, den digitalen Wandel zu unterstützen, die strategische Autonomie im digitalen Bereich aufrechtzuerhalten und digitale Infrastrukturprojekte zu fördern und in Standards und Protokolle zu integrieren, durch die die Netzsicherheit und -resilienz, die Interoperabilität und ein offenes, pluralistisches und sicheres Internet unterstützt werden; fordert die EIB auf, die Autonomie der EU im Bereich der Schlüsseltechnologien zu fördern sowie den technologischen Wandel von Unternehmen aus der EU zu unterstützen, was sich überaus vorteilhaft auf die Beschäftigung auswirkt und zugleich die Digitalisierung beschleunigt; fordert die EIB ferner auf, die Stärkung der Kapazitäten im Bereich der Cybersicherheit in der EU zu unterstützen, um die EU widerstandsfähiger und reaktionsfähiger gegenüber Cyberbedrohungen werden zu lassen, und gleichzeitig die bestehenden Kooperationsmechanismen auszubauen sowie wichtige Einrichtungen und grundlegende Dienste wie Krankenhäuser und öffentliche Versorgungsunternehmen zu schützen;

22.  ist sich bewusst, dass bei den Maßnahmen der EIB die Aspekte Klima, Innovation und Entwicklung miteinander verbunden werden, und stellt fest, dass Innovationen und Technologie zentrale Faktoren für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft sind; ist der Ansicht, dass die EIB, um die hochgesteckten Klimaschutz- und Digitalisierungsziele zu erreichen, an ihrer Strategie festhalten sollte, wissensorientierte und risikoreichere Aktivitäten zu unterstützen, die eine größere Zusätzlichkeit schaffen, und dass die Bank durch eine höhere Risikoübernahme über „Sonderaktivitäten“ ferner in die Lage versetzt wird, neue Kunden und Branchen zu erreichen und Produkte zu entwickeln, mit denen auf eine veränderte Marktdynamik und neue Marktbedürfnisse eingegangen wird;

23.  weist darauf hin, dass der Mechanismus für einen gerechten Übergang ein zentraler Bestandteil des europäischen Grünen Deals ist und sich mit den sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen des Übergangs zur Klimaneutralität befasst; stellt fest, dass der Beitrag der EIB-Gruppe zum EU-Mechanismus für einen gerechten Übergang eine wichtige Brücke zwischen den beiden maßgeblichen politischen Querschnittszielen der EIB-Gruppe – Klimaschutz und Kohäsion – darstellt; hebt hervor, dass die EIB bei der Unterstützung der Wirtschaft der EU im Rahmen des Mechanismus für einen gerechten Übergang eine wichtige Rolle spielen soll; unterstreicht, dass die EIB alle drei Säulen des Mechanismus für einen gerechten Übergang unterstützt; ist sich bewusst, dass die Tätigkeit der EIB bei allen drei Säulen nachfragebasiert ist; begrüßt die im September 2022 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Kommission und der EIB über die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor, die dritte Säule des Mechanismus für einen gerechten Übergang, über die öffentliche Investitionen in Höhe von 10 Mrd. EUR in Form von EIB-Darlehen in den Regionen finanziert werden, die am stärksten vom Übergang der EU zu einer grünen Wirtschaft betroffen sind; fordert die EIB auf, potenziellen Begünstigten aus den am stärksten betroffenen Gebieten beratende Unterstützung bei der Ausarbeitung und Durchführung von Projekten zu gewähren;

24.  betont die Bedeutung der KMU für die Wirtschaft der EU und weist darauf hin, dass auf die 23 Millionen KMU in der EU 99 % aller Unternehmen, über die Hälfte des BIP und in etwa zwei Drittel der Arbeitsplätze der EU entfallen und dass sie in allen Wirtschaftszweigen eine entscheidende Rolle bei der Schaffung von Mehrwert spielen; vertritt die Auffassung, dass KMU beim inklusiven Übergang zur Klimaneutralität und bei der Digitalisierung der Industrie der EU sowie im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der EU eine wichtige Rolle zu spielen haben; weist darauf hin, dass keine übermäßigen neuen Anforderungen, die zu mehr Bürokratie für KMU führen würden, gestellt werden sollten;

25.  begrüßt, dass die EIB im Jahr 2022 Finanzierungen in Höhe von insgesamt 16,35 Mrd. EUR für KMU und Midcap-Unternehmen bereitgestellt hat; weist darauf hin, dass die finanzielle Unterstützung durch die EIB-Gruppe im Jahr 2022 etwa 430 000 KMU und Midcap-Unternehmen zugutegekommen ist, auf die 5,3 Millionen Arbeitsplätze entfielen;

26.  unterstreicht die Rolle des Europäischen Garantiefonds (EGF) bei der Unterstützung von Unternehmen, vor allem KMU in der EU, und stellt fest, dass die Leitungsgremien der EIB bis zum 31. Dezember 2022 Projekte im Wert von insgesamt 23,54 Mrd. EUR (gegenüber 23,2 Mrd. EUR im Jahr 2021) genehmigt hatten, wovon 11,07 Mrd. EUR auf EIB-Finanzierungen und 12,47 Mrd. EUR auf EIF-Finanzierungen entfielen, und dass die daraus resultierenden unterzeichneten Finanzierungen Ende 2022 ein Volumen von 20,9 Mrd. EUR erreichten (wovon 10,3 Mrd. EUR auf die EIB und 10,6 Mrd. EUR auf den EIF entfielen); weist darauf hin, dass durch diese Intervention voraussichtlich Gesamtinvestitionen in Höhe von 187,3 Mrd. EUR mobilisiert werden (gegenüber insgesamt 174,4 Mrd. EUR zum 31. Dezember 2021); ist sich bewusst, dass dieses Instrument zeitlich befristet ist und dass der Zeitraum für die Zuweisung von EGF-Erzeugnissen im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Unterstützung der Erholung der EU nach der COVID-19-Pandemie nur bis zum 31. Dezember 2022 verlängert wurde, und begrüßt, dass der EGF rechtzeitig bereit stand, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie auf die Unternehmen abzumildern; nimmt zur Kenntnis, dass Bedenken hinsichtlich der mangelnden Transparenz bei der Inanspruchnahme des EGF (insbesondere hinsichtlich des Entscheidungsprozesses, der rechtzeitigen Bekanntgabe der finanzierten Projekte und der Identität der Endempfänger) geäußert wurden; begrüßt, dass eine Evaluierung des EGF in das Arbeitsprogramm der Abteilung Evaluierung der EIB für 2024 aufgenommen wurde, und erwartet, dass diese eine umfassende Analyse des effektiven Mehrwerts und der Auswirkungen der Inanspruchnahme des EGF umfasst;

27.  ist davon überzeugt, dass die Beseitigung der großen strukturellen Investitionslücken in der EU nicht nur die Überwindung finanzieller, sondern auch nichtfinanzieller Investitionshemmnisse und eine umfangreiche Mobilisierung und Koordinierung von Ressourcen und Kapazitäten erfordert, und zwar in Verbindung mit dem Aufbau technischer und administrativer Kapazitäten und dem Abbau regulatorischer Hürden; fordert, dass vor der Genehmigung von Projekten die technische Hilfe für und die Finanzexpertise von lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, insbesondere in Regionen mit geringer Investitionskapazität, ausgebaut werden, um den Zugang zu EIB-Finanzierungen zu verbessern;

28.  räumt ein, dass die Planung und Durchführung von transformativen Investitionen mithilfe von Mitteln aus der Aufbau- und Resilienzfazilität eine Verbesserung der technischen und administrativen Kapazitäten erfordert; stellt fest, dass bei der von der EIB durchgeführten Analyse der operativen Faktoren eine Marktfragmentierung entlang von Landesgrenzen, eine fragmentierte Regulierung, eine begrenzte Kapazität öffentlicher Projektträger und knappe nationale Haushaltsmittel als bedeutende Hindernisse für Investitionsprojekte ermittelt wurden; fordert die EIB-Gruppe auf, die Verbesserung der Verwaltungskapazitäten zu unterstützen und hierfür von ihrer operativen Erfahrung Gebrauch zu machen;

29.  fordert die EIB-Gruppe auf, dazu beizutragen, Klarheit zu schaffen und Anreize beizubehalten, um den Wandel in der EU voranzutreiben, die Katalysatorwirkung öffentlicher Investitionen zu verstärken, um Investitionen der Privatwirtschaft anzuziehen, den Zugang zu risikoabsorbierenden Finanzierungsinstrumenten zu erleichtern, um dazu zu verhelfen, strategische Investitionen der Privatwirtschaft abzuschirmen, unnötige administrative Hürden abzubauen und gegen den Mangel an fachlichen Kompetenzen vorzugehen, insbesondere in Unternehmen und kleineren Gemeinden in Kohäsionsregionen und vor allem im Hinblick auf komplexere grüne und digitale Ziele;

30.  unterstreicht, dass die Landwirte in der EU mit immer größeren Herausforderungen konfrontiert sind, etwa mit der Vorgabe, sich an die Ziele des europäischen Grünen Deals anzupassen, sowie mit Störungen infolge der Auswirkungen der Energiekrise, der steigenden Inflation und dem Krieg in der Ukraine; betont, dass die Betriebe in Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei wichtige Akteure für Wachstum und Entwicklung im ländlichen Raum sind; fordert die EIB auf, für diese bedeutenden Wirtschaftszweige verstärkt Unterstützung bereitzustellen und sie zu fördern;

31.  bekräftigt seine Forderung, dass die EIB in der Vorbereitungsphase aller Projekte ihrer Sorgfaltspflicht nachkommt und die Menschenrechte und die Rechte indigener Gemeinschaften sorgfältig beachtet und wahrt und dass sie eine klare Menschenrechtsstrategie ausarbeitet, die Risikobewertungen und Folgenabschätzungen mit Blick auf die Menschenrechte umfasst;

Aktivitäten der EIB in den Bereichen Klima und Umwelt

32.  bekräftigt, dass alle Finanzströme der EIB vollständig mit dem Ziel der Klimaneutralität bis spätestens 2050 und mit dem hochgesteckten Klimaziel der EU für 2030 in Einklang stehen sollten; weist erneut darauf hin, dass die Klimawende inklusiv und fair sein muss, dass grüne Investitionen tragfähig sein müssen und dass von der EIB erwartet wird, dass sie mit ihren Krediten und Finanzierungsinstrumenten, ihrer technischen Hilfe und ihren Beratungsdiensten Einzelpersonen und Unternehmen unterstützt, die die sozioökonomischen Herausforderungen des Übergangs zu einer CO2-neutralen Wirtschaft bewältigen müssen;

33.  ist besorgt darüber, dass die Investitionen zur Eindämmung des Klimawandels zwar zunehmen, aber immer noch weit unter dem liegen, was erforderlich ist, um das Unionsziel der Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen; stellt fest, dass den Analysen der EIB zufolge die Investitionen der EU in den Klimaschutz nach dem Einbruch während der Pandemie zwar wieder angestiegen sind, das Investitionsniveau jedoch deutlich aufgestockt werden muss, wenn die Union ihre Ziele erreichen will, und dass gegenüber dem Zeitraum 2010-2020 356 Mrd. EUR mehr pro Jahr erforderlich sind, um das Investitionsziel in Höhe von 1 Bio. EUR zu erreichen und die Treibhausgasemissionen bis 2030 um 55 % zu senken;

34.  stellt fest, dass die von der EIB gewährten grünen Finanzierungen im Jahr 2022 auf 36,5 Mrd. EUR (58 % des Gesamtvolumens) gestiegen sind und somit weit vor 2025 das Ziel übertroffen wurde, mindestens 50 % des gesamten Finanzierungsvolumens für den Klimaschutz und die ökologische Nachhaltigkeit zur Verfügung zu stellen; stellt fest, dass solche Investitionen bereits in den vergangenen zwei Jahren von der EIB in Höhe von 222 Mrd. EUR unterstützt wurden, und legt der EIB-Gruppe nahe, sich weiter für ihr Ziel einzusetzen, in diesem Jahrzehnt eine Billion EUR für grüne Finanzierungen bereitzustellen;

35.  bedauert, dass die Stärke der EU auf dem Gebiet der grünen Technologie, in dem sie bisher eine Führungsrolle innehatte, zurückgegangen ist; vertritt die Auffassung, dass die EU ihre Investitionen in innovative Spitzentechnologien, z. B. Wasserstofftechnologien, breiter streuen und erhöhen und ihre Anstrengungen in den Bereichen nachhaltige Mobilität, intelligente Netze, Wind- und Solarenergie sowie Energiespeicherung verstärken sollte;

36.  stellt fest, dass die EIB-Gruppe im Jahr 2022 neue Finanzierungen für Energie aus erneuerbaren Quellen, Effizienz, Speicherung und Netze in Rekordhöhe unterzeichnete und sich der Gesamtbetrag der EIB-Finanzierungen für nachhaltige Energieprojekte in der EU auf beispiellose 17,06 Mrd. EUR belief;

37.  begrüßt, dass die EIB auf der Klimakonferenz der Vereinten Nationen (COP27), die vom 6. bis 18. November 2022 in Scharm-el-Scheich (Ägypten) stattfand, angekündigt hat, dass die EIB-Gruppe den REPowerEU-Plan der Kommission bis 2027 mit zusätzlichen Krediten und Beteiligungsfinanzierungen im Umfang von 30 Mrd. EUR unterstützen wird, die hauptsächlich für die Bereiche Energie aus erneuerbaren Quellen, Energieeffizienz, Stromnetze und -speicher, Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge und bahnbrechende Technologien wie CO2‑armer Wasserstoff bestimmt sind;

38.  begrüßt das vom Verwaltungsrat der EIB am 26. Oktober 2022 genehmigte Paket gezielter Finanzierungen, das bis zum Jahr 2027 neue Investitionen im Umfang von bis zu 115 Mrd. EUR mobilisieren und damit einen wesentlichen Beitrag zum Ziel von REPowerEU leisten soll, die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Russland zu beenden, und zwar in Verbindung mit der laufenden Unterstützung der EIB für die Energiewirtschaft der EU, die sich in den vergangenen zehn Jahren auf durchschnittlich rund 10 Mrd. EUR pro Jahr belief;

39.  betont, dass mit den Umwelt- und Sozialleitlinien der EIB-Gruppe das Engagement für die Förderung und Umsetzung der Ziele des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt und des Rahmens für die biologische Vielfalt für die Zeit nach 2020 gestärkt wird und dass mit den Umwelt- und Sozialstandards der EIB sichergestellt wird, dass die finanzierten Projekte die biologische Vielfalt und die Ökosysteme nicht wesentlich beeinträchtigen; begrüßt, dass in Übereinstimmung mit den Strategien der EU in Bezug auf die biologische Vielfalt ein Übergang von „Nettoverlust vermeiden“ zu „Verlust vermeiden“ erfolgt;

Aktivitäten der EIB im Bereich Energiesicherheit

40.  betont, dass durch den unrechtmäßigen, ungerechtfertigten und unprovozierten Einmarsch Russlands in die Ukraine sowie durch die Energiekrise die bestehenden Versorgungsengpässe verschärft wurden und dass die Auswirkungen höherer Energiepreise über die unmittelbaren Auswirkungen auf Haushalte und Unternehmen hinausgehen, indem die Inflation angeheizt und die Nachfrage gedämpft wird, wobei die Kosten von den Haushalten, Unternehmen und Regierungen in der EU getragen werden;

41.  bringt seine Dankbarkeit darüber zum Ausdruck, dass die EIB den Einmarsch der Streitkräfte Russlands in die Ukraine verurteilt hat; stellt fest, dass die EIB seit dem Beginn des Einmarschs mit Unterstützung der Kommission 1,7 Mrd. EUR an Soforthilfe für die Ukraine mobilisiert und ausgezahlt hat;

42.  ist sich bewusst, dass die Fähigkeit der Volkswirtschaften der EU, neue Schocks aufzufangen, durch die fiskalischen Spätfolgen der Pandemie erschwert wird; stellt fest, dass durch die konsequenten fiskalpolitischen Maßnahmen, die als Reaktion auf die Pandemie in den Jahren 2020 und 2021 beschlossen wurden, Haushalte und Unternehmen vor erheblichen Einkommensverlusten bewahrt wurden und dass durch diese Maßnahmen die Produktionskapazitäten der Wirtschaft so geschützt wurden, dass sie sich nach Aufhebung der COVID-19-Beschränkungen rasch erholen konnten; weist darauf hin, dass durch die vorstehend genannten fiskalpolitischen Unterstützungsmaßnahmen ein großer Teil des Nettovermögens vom öffentlichen Sektor auf die Privatwirtschaft umgeschichtet wurde, wodurch die Staatsverschuldung und die privaten Ersparnisse stiegen, und dass die Regierungen infolge dieser Maßnahmen über weniger fiskalpolitischen Handlungsspielraum verfügen, um die Auswirkungen der hohen Energiepreise auf die Haushalte und Unternehmen abzufedern;

43.  weist erneut darauf hin, dass die EIB einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung der industriellen Kapazitäten der EU leisten kann, indem sie die richtigen Investitionsbedingungen schafft, um die Versorgungssicherheit über die gesamte Wertschöpfungskette hinweg zu wahren, und indem sie einen Beitrag zur künftigen Führungsrolle der Industrie der EU leistet und der EU dadurch mehr geopolitisches Gewicht verleiht;

44.  weist darauf hin, dass die EIB-Gruppe in den vergangenen zehn Jahren mehr als 100 Mrd. EUR in die Energiewirtschaft der EU investiert hat, und zwar in die Bereiche Energieeffizienz, Energie aus erneuerbaren Quellen, Netze und Speicherung; stellt fest, dass die Mitgliedstaaten gegenwärtig Unterstützung erhalten, um die Krise zu bewältigen, die durch die abrupte Einstellung der Gaslieferungen aus Russland ausgelöst wurde;

45.  nimmt die Entscheidung des Verwaltungsrats der EIB vom Oktober 2022 zur Kenntnis, das Finanzierungsvolumen der EIB-Gruppe für saubere Energie zu erhöhen, um das Ziel von REPowerEU zu unterstützen, die Abhängigkeit der EU von Einfuhren fossiler Brennstoffe aus Russland zu beenden, demzufolge bis 2027 weitere 30 Mrd. EUR investiert werden sollen; ist der Ansicht, dass diese Entscheidung nicht zu einer dauerhaften Lockerung der Klimakriterien führen sollte, die Unternehmen erfüllen müssen, um für eine Unterstützung infrage zu kommen; weist darauf hin, dass mit dem PATH-Rahmen sichergestellt werden soll, dass die finanzierten Projekte mit dem Übereinkommen von Paris im Einklang stehen und die Betreiber in Übereinstimmung mit dem Klimabank-Fahrplan der EIB ihre Geschäftstätigkeit insgesamt dekarbonisieren und die Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel stärken; beharrt darauf, dass Investitionen mit Mehrwert für die EU gefördert werden müssen, indem transnationale Kooperationsprojekte in den Bereichen Energieerzeugung und Infrastrukturen unterstützt werden;

46.  betont, dass alle Investitionen zur Bewältigung der Energiekrise sowie Investitionen in den grünen und den digitalen Wandel auf effiziente und transparente Weise durchgeführt werden sollten;

Tätigkeiten des EIF

47.  weist darauf hin, dass der EIF Teil der EIB-Gruppe ist und seine Hauptaufgabe darin besteht, die Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KKMU) in der EU zu unterstützen, indem sie beim Zugang zu Finanzierungen unterstützt werden; ist sich bewusst, dass der EIF Risiko- und Wachstumskapital, Garantien und Mikrofinanzierungsinstrumente konzipiert und entwickelt, die speziell auf dieses Marktsegment ausgerichtet sind, und dass der EIF damit zur Verfolgung wichtiger politischer Ziele der EU wie Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum, Innovation und Digitalisierung, soziale Wirkung, Kompetenzen und Humankapital sowie Klimaschutz und ökologische Nachhaltigkeit beiträgt;

48.  weist darauf hin, dass das jüngste Finanzierungsprogramm des EIF eine Aufstockung der Mittel von 9,2 Mrd. EUR im Jahr 2022 auf 13,0 Mrd. EUR im Jahr 2023 und 13,5 Mrd. EUR im Jahr 2024 vorsieht; stellt fest, dass der EIF plant, die volle Kapazität des vorgezogenen InvestEU-Mandats in den Jahren 2022 und 2023 auszuschöpfen, indem bis Ende 2023 60 % der im Rahmen von NextGenerationEU unterstützten InvestEU-Mittel genehmigt und die Unterzeichnung der daraus resultierenden Finanzierungen bis Ende 2024 abgeschlossen wird;

49.  stellt fest, dass im Laufe des Jahres 2022 30 % der finanziellen Unterstützung des EIF auf Nachhaltigkeit und den ökologischen Wandeln ausgerichtet waren und 21 % – rund 2 Mrd. EUR – in Einklang mit dem ambitionierten Fahrplan der EIB-Gruppe für die Klimabank für die Verfolgung der Querschnittsziele Klimaschutz und ökologische Nachhaltigkeit eingesetzt wurden; betont, dass der EIF sowohl innovative Unternehmen in den Bereichen Agrartechnologie, blaue Wirtschaft, Kreislaufwirtschaft und nachhaltige Mobilität als auch traditionelle Unternehmen und Einzelpersonen bei der Finanzierung ihrer Klimaschutzinvestitionen unterstützt;

50.  weist darauf hin, dass der EIF im Jahr 2022 für kleine Unternehmen und ökologische Projekte Finanzierungen in Höhe von über 9 Mrd. EUR bereitgestellt hat, wobei das Ziel darin bestand, rund 97 Mrd. EUR für Investitionen zur Förderung der Klimaneutralität, der digitalen Transformation der Wirtschaft der EU und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der EU zu mobilisieren;

51.  weist darauf hin, dass sich der EIF auch weiterhin auf das horizontale Kohäsionsziel konzentrierte, vor allem durch gemeinsame Investitionsprogramme in Verbindung mit der Eigenkapitalplattform des EIF und der nationalen Förderbanken und indem 39 % der Finanzierungen für Unternehmen in den Kohäsionsregionen der EU bereitgestellt wurden;

Wirkung außerhalb der EU

52.  ist sich bewusst, dass die EIB-Gruppe bei ihren Aktivitäten außerhalb der EU die Ziele und Prioritäten des auswärtigen Handelns der EU unterstützt und ihr Fachwissen und ihre Erfahrung außerhalb der EU in Schwerpunktbereichen wie Klimaschutz, Gesundheit und Digitalisierung, Werte der EU und Grundsätze der verantwortungsvollen Staatsführung einsetzt;

53.  fordert die EU auf, das Potenzial der EIB als Instrument zur Nutzung der strategischen Autonomie der EU, insbesondere in Bezug auf Energie und Rohstoffe, weiter zu maximieren und ihre außenpolitischen Prioritäten in ihren Beziehungen zu Ländern außerhalb der EU unter vollständiger Einhaltung des Verfahrens der sorgfältigen Prüfung von ökologischen und sozialen Aspekten zu fördern, wobei eine starke Koordinierung zwischen der Kommission, dem EAD und den EU-Delegationen sichergestellt werden muss, um die Diskussionen und die Zusammenarbeit mit den einschlägigen Akteuren vor Ort zu erleichtern, damit Projekte ermittelt werden können, die den Zielen der Entwicklungseffizienz am besten entsprechen;

54.  würdigt die verstärkten Bemühungen seit der Einrichtung der EIB Global, fordert die EIB jedoch auf, vorausschauender zu handeln, um die Kommunikation und Außenwirkung der EU insgesamt zu fördern, insbesondere im Hinblick auf ihre Arbeit im Globalen Süden; gibt jedoch zu bedenken, dass bei den Bemühungen um Außenwirkung Basisprojekte nicht von größeren Projekten verdrängt werden dürfen, und betont, dass die lokalen Akteure ausreichend einbezogen werden müssen;

55.  begrüßt den Beginn der operativen Tätigkeit der EIB Global am 1. Januar 2022, die nach dem Beschluss des Verwaltungsrats der EIB im September 2021 eingerichtet und mit allen Aktivitäten der EIB in der Erweiterungsregion, in den Ländern der östlichen und südlichen Nachbarschaft der EU, in Subsahara-Afrika, in Asien, in Lateinamerika, in der Karibik und im Pazifikraum betraut wurde; ist sich darüber im Klaren, dass EIB Global der wichtigste Finanzierungsarm von Team Europa sein soll, der über die EU hinaus tätig ist und die Schlagkraft der EIB, der EU-Mitgliedstaaten und anderer mit der EU zusammenarbeitender Investmentfirmen bündelt; begrüßt in diesem Zusammenhang die Eröffnung der EIB-Büros in Pretoria, Kyjiw (Kiew) und Belgrad, die die EIB Global bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen sollen; ist der Auffassung, dass die EIB Global einen entscheidenden Beitrag zu den Zielen der Stärkung der strategischen Autonomie der EU und der Verbesserung der multilateralen Zusammenarbeit leisten wird;

56.  fordert erneut, dass sich die EIB Global auf eine gerechte und nachhaltige Agenda in den Empfängerländern konzentriert und gleichzeitig eine klare Entwicklung nachweist;

57.  begrüßt nachdrücklich die Bemühungen und das Engagement der EIB in den Westbalkanländern, die im Jahr 2022 über die EIB Global 835,2 Mio. EUR investiert und damit einen Beitrag zum Wirtschafts- und Investitionsplan der EU für die Region geleistet hat; weist darauf hin, dass mehr als 80 % der unterzeichneten Investitionen im Jahr 2022 in ökologisch nachhaltige Projekte flossen; begrüßt, dass sich die Investitionen der EIB zur Unterstützung des nachhaltigen grünen und digitalen Wandels der lokalen Wirtschaft in der Region seit 2020 auf insgesamt 2,5 Mrd. EUR summieren; fordert die EIB Global auf, Unternehmen in den Westbalkanländern, die in die Beschleunigung der digitalen Transformation, den Aufbau der digitalen Infrastruktur, den Ausbau der 5G-Telekommunikationsnetze, die nachhaltige Stadtentwicklung, die Beschleunigung der Energiewende und die Sicherstellung der Energieeffizienz, darunter auch Projekte in den Bereichen Energie aus erneuerbaren Quellen und klimaneutrale Lösungen, investieren, weiterhin Zugang zu Finanzmitteln zu günstigen Bedingungen zu gewähren; begrüßt, dass im Rahmen der Fazilität für Unternehmensentwicklung und Innovation im westlichen Balkan eine Garantie für die Widerstandsfähigkeit von KMU ins Leben gerufen wurde, wodurch rund 4 000 kleine Unternehmen in der Region Zugang zu günstigen Finanzmitteln erhalten sollen; hebt die Bedeutung des Haushaltskontrollverfahrens hervor, da nach Angaben des Europäischen Rechnungshofs die zwischen 2014 und 2020 geleistete finanzielle Unterstützung der EU in Höhe von rund 700 Mio. EUR zur Förderung der Rechtsstaatlichkeit in den Westbalkanländern nur wenig Auswirkungen auf grundlegende Reformen hatte;

58.  nimmt die Bemühungen der EIB im Zusammenhang mit der sorgfältigen Überwachung der Sozial- und Umweltstandards bei ihren Tätigkeiten zur Kenntnis; fordert die EIB auf, die substanzielle Konsultation der lokalen Bevölkerung während der Durchführung der Projekte weiter zu stärken, solide Mechanismen zur Erfüllung der Rechenschaftspflicht gegenüber den betroffenen Gemeinschaften vorzusehen sowie die Unzulänglichkeiten ihrer Beteiligung und die Rolle ihrer Intermediäre bei Projekten, die sich negativ auf die lokale Bevölkerung in Entwicklungsländern ausgewirkt haben, genau zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten;

59.  erwartet, dass die EIB Global und ihre Mechanismen zur Koordinierung mit anderen Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen vollkommen transparent sind; begrüßt in diesem Zusammenhang den regelmäßigen Austausch mit dem Europäischen Parlament in Brüssel und zuletzt in Luxemburg sowie den laufenden offenen Dialog der EIB mit allen Interessenträgern, insbesondere mit Organisationen der Zivilgesellschaft und lokalen Akteuren;

60.  bestärkt die EIB darin, sich weiterhin aktiv an der Entwicklung von Methoden und Verfahren zur Planung, Überwachung und Evaluierung auf Länderebene zu beteiligen, und zwar in Zusammenarbeit mit den EU-Delegationen und den nationalen und lokalen Akteuren sowie durch Kofinanzierung mit Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen;

61.  begrüßt das rasche Handeln der EIB zur Unterstützung der Ukraine unmittelbar nach Ausbruch des Angriffskriegs Russlands durch die Auszahlung von Mitteln in Höhe von 1,7 Mrd. EUR unter sehr schwierigen Umständen im Jahr 2022; stellt fest, dass mit dem Fortschreiten konkreter Projekte vor Ort noch 540 Mio. EUR ausgezahlt werden müssen; fordert die EIB auf, ihren Beitrag im Rahmen der Initiative „EU für die Ukraine“ sicherzustellen, um die Wirtschaft der Ukraine am Leben zu erhalten und die Wiederaufbaubemühungen des Landes im Einklang mit dem am 15. Dezember 2022 vom Europäischen Rat erteilten Mandat zu unterstützen;

62.  fordert die EIB nachdrücklich auf, im Hinblick auf die finanzielle Unterstützung für die Ukraine für eine strenge Konditionalität zu sorgen, einschließlich einer klaren und umfassenden Aufsicht über die Verwendung der für den Wiederaufbau und die humanitäre Hilfe bestimmten EU-Mittel; weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass die EU einen systematischen Ansatz verfolgen muss, um die Auszahlung der Mittel besser zu koordinierten und die Verwendung der Mittel strenger zu überwachen;

63.  ist sich bewusst, dass gemäß dem Dekret des Präsidenten der Ukraine Nr. 64/2022 ab dem 24. Februar 2022 die jeweilige Militärverwaltung dafür verantwortlich ist, die Befugnisse der zuständigen lokalen staatlichen Verwaltung auszuüben sowie in den zurückeroberten Gebieten Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Aufstellung, Genehmigung, Änderung und Ausführung des kommunalen Haushaltsplans, der Verwaltung des kommunalen Eigentums der jeweiligen Gebietskörperschaften und – für kurze Zeit – der Beschlussfassung über die Flächenentwicklung und die Nutzung natürlicher Ressourcen von lokaler Bedeutung zu klären; ist der Ansicht, dass die Verwaltungs- und Prüfbehörden der Ukraine in der derzeitigen Lage nur über begrenzte Ressourcen und Befugnisse verfügen, um das übliche Maß an Transparenz und eine angemessene Kontrolle über die eingesetzten Finanzmittel sicherzustellen; fordert die EIB nachdrücklich auf, die Beteiligung der lokalen Bevölkerung und der demokratisch gewählten Vertreter der kommunalen Selbstverwaltung sicherzustellen sowie ihre Aufsicht über die Durchführung der Tätigkeiten zu verstärken und eine starke Überwachungsfunktion in Bezug auf die zugewiesenen Ressourcen auszuüben, um zu verhindern, dass sie zweckentfremdet oder missbräuchlich verwendet werden; fordert die EIB auf, eigene Überwachungs- und Prüfungsteams in der Ukraine einzurichten, die die Richtigkeit der Prüfungsdaten für alle von der EU finanzierten Projekte sicherstellen sollen;

64.  fordert die EIB auf, die Mittel aus der Initiative „EU für die Ukraine“ sowohl mit der Kommission, der Weltbank und anderen Gebern im Rahmen der G7-Koordinierungsplattform für die Ukraine als auch mit den regionalen und kommunalen Gebietskörperschaften der Ukraine zu koordinieren, damit tatsächlich ein gemeinsamer Ansatz zur Deckung des dringenden Bedarfs der Ukraine verfolgt wird;

65.  weist darauf hin, dass die EIB Global zusätzlich zur Unterstützung der Ukraine im Jahr 2022 neue Finanzierungen in Höhe von 9,1 Mrd. EUR gewährt hat, wodurch sich das Gesamtvolumen der Tätigkeit dieses Geschäftsbereichs der EIB, der im Januar 2022 ins Leben gerufen wurde, um die Aktivitäten außerhalb der EU zu verstärken, auf 10,8 Mrd. EUR erhöht;

66.  begrüßt die finanzielle und technische Unterstützung der EIB für die Republik Moldau in Anbetracht der Energieabhängigkeit und Anfälligkeit des Landes im derzeitigen geopolitischen Kontext; fordert die EIB auf, die Republik Moldau weiterhin dabei zu unterstützen, dass sie schneller der EU beitreten kann und Fortschritte im Hinblick auf ihre langfristige Energieautonomie und -diversifizierung erzielt;

67.  fordert die EIB Global auf, eine stärkere Präsenz vor Ort anzustreben, Produkte und Geschäftsmodelle an die jeweiligen Bedürfnisse vor Ort anzupassen und enger mit Partnerinstitutionen zusammenzuarbeiten, um die Entwicklungswirkung der EU im Team Europa im Rahmen des Instruments „Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt“ zu verstärken;

68.  begrüßt, dass die erste Finanzierungsvereinbarung zwischen der EIB und dem Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) der Vereinten Nationen unterzeichnet wurde, durch die dem IFAD 500 Mio. EUR zur Unterstützung seines Programms zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und zur Verringerung der Armut in ländlichen Gebieten sowie zur Unterstützung von Kleinbauern bei der Anpassung an den Klimawandel bereitgestellt werden;

69.  weist darauf hin, dass sich die Mitgliedstaaten nicht einig sind, wie die erforderliche Finanzierung und Deckung aus dem Unionshaushalt sichergestellt werden kann, damit sich die Bank weiterhin in der Ukraine engagieren kann, was zu einem Stillstand führen könnte, wenn keine Lösung gefunden wird; begrüßt die von der EIB ins Leben gerufene Initiative „EU für die Ukraine“, mit der der Wiederaufbau der Infrastruktur, der vorrangigen Investitionsbedarf und die Tätigkeit von Unternehmen unterstützt werden soll; fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass das Land im Einklang mit seinen Bedürfnissen weiterhin solide Unterstützung erhält; fordert eine kontinuierliche gründliche Analyse des Finanzbedarfs für den Wiederaufbau und die nachhaltige Entwicklung der Ukraine, wobei den lokalen Bedürfnissen, einschließlich einer Bewertung der Auswirkungen des Krieges auf die Umwelt, Vorrang einzuräumen ist;

70.  fordert die EIB (EIB Global) auf, aufbauend auf der Einrichtung ihres ersten regionalen Drehkreuzes in Kenia ihre Präsenz vor Ort in Ländern außerhalb der EU weiter zu stärken und dabei, soweit möglich, Ressourcen zu kombinieren und die Zusammenarbeit mit anderen europäischen und nichteuropäischen Akteuren, insbesondere mit Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen, zu intensivieren; fordert ein konkretes und starkes entwicklungspolitisches Mandat für die EIB Global, das auf die Verringerung der Ungleichheit, die Beseitigung der Armut und die Unterstützung der Ziele für nachhaltige Entwicklung ausgerichtet ist; fordert eine Erhöhung der Garantien, die der EIB aus dem Unionshaushalt gewährt werden, damit sie ihre Aktivitäten im Globalen Süden ausweiten kann;

71.  befürwortet die weitere Zusammenarbeit und die Anpassung der Arbeitsmethoden und -instrumente der EIB und insbesondere der EBWE, im Hinblick auf den Investitionsbedarf in Afrika, um Großinvestitionen in der Zukunft zu erleichtern und gleichzeitig die Unterstützung der EU für kleinere lokale Projekte aufrechtzuerhalten, was letztlich zur Verwirklichung der Ziele der 2030-Agenda für nachhaltige Entwicklung beiträgt;

72.  fordert die EIB auf, enger mit der Afrikanischen Entwicklungsbank zusammenzuarbeiten und die die potenziellen Vorteile der Gründung einer gemeinsamen Tochtergesellschaft zu prüfen; betont, dass langfristige Investitionen finanziert werden müssen, durch die eine nachhaltige Entwicklung gefördert wird; plädiert für die Einrichtung gemeinsamer Projekt- und Beratungszentren, um effiziente Anlaufstellen für lokale Akteure bereitzustellen und die lokale Eigenverantwortung für gemeinsame Entwicklungsprojekte zur Maximierung der Entwicklungswirkung und -effizienz zu erhöhen; fordert in diesem Zusammenhang die Unterstützung der Entwicklung der lokalen Privatwirtschaft in Afrika, insbesondere durch die Finanzierung afrikanischer Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen; spricht sich ebenfalls für eine engere Zusammenarbeit mit anderen regionalen Entwicklungsbanken aus;

Maßnahmen der EIB im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

73.  stellt fest, dass die EIB ihre Bemühungen zur Unterstützung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie im Jahr 2022 fortgesetzt hat; betont, dass die EIB im Jahr 2022 5,1 Mrd. EUR für Projekte in den Bereichen Gesundheit und Biowissenschaften bereitgestellt hat, die rund 980 Millionen Menschen weltweit zugutegekommen sind; begrüßt, dass die EIB die globale Impfstoffinitiative COVAX, die internationale Fazilität zur Sicherstellung eines fairen und allgemeinen Zugangs zu COVID-19-Impfstoffen unterstützt, wobei die EIB bis März 2022 insgesamt 900 Mio. EUR bereitgestellt und im April 2022 eine weitere Mrd. EUR zur Unterstützung von COVAX zugesagt hat;

74.  stellt fest, dass die Qualität des Darlehensportfolios der EIB dank ihrer Kreditrisikomanagementstrategie keine wesentliche Beeinträchtigung durch die COVID-19-Pandemie erfahren hat und dass die EIB trotz der allgemeinen Unsicherheit auf den globalen Finanzmärkten nach wie vor eine robuste Liquiditätsposition aufweist;

75.  weist darauf hin, dass die EIB-Gruppe im Zusammenhang mit der Pandemie ihre Flexibilität bei der Bereitstellung von finanziellen Lösungen in Krisensituationen unter Beweis gestellt hat, sowie ihre Fähigkeit, die großangelegte, längerfristige Reaktion der EU, das Programm NextGenerationEU, und die nationale Unterstützung für öffentliche Investitionen durch ergänzende Maßnahmen zu flankieren;

Compliance, Transparenz und Rechenschaftspflicht der EIB

76.  stellt fest, dass es sich beim Ausschuss der EIB für Auftragsvergabebeschwerden in Übereinstimmung mit den bewährten Verfahren bei anderen internationalen Finanzierungsinstitutionen um einen spezialisierten, unabhängigen Ausschuss handelt, der für die Bearbeitung von Auftragsvergabebeschwerden zuständig ist, mit denen die Entscheidungen der Bank über Projektvergabeverfahren im Rahmen eines von der EIB finanzierten Projekts außerhalb der EU angefochten werden können; stellt fest, dass beim Ausschuss für Auftragsvergabebeschwerden (PCC) im Jahr 2022 18 Beschwerden eingegangen sind (gegenüber 23 im Jahr 2021 und 31 im Jahr 2020), und dass von diesen 18 Beschwerden 13 Auftragsvergabebeschwerden waren, die vor der Entscheidung bzw. dem Einspruchsverzicht der Bank eingereicht wurden (gegenüber 18 solcher Beschwerden im Jahr 2021) und die das Sekretariat des Ausschusses zur Weiterverfolgung an die für die entsprechenden Projekte zuständigen Dienststellen der Bank weitergeleitet hat, während es sich bei den übrigen fünf Auftragsvergabebeschwerden um Beschwerden handelte, die beim Auftragsvergabeausschuss eingereicht wurden, nachdem die Bank auf Einwände gegen die Auftragsvergabe verzichtet hatte (dieselbe Anzahl wie im Jahr 2021), und die geprüft und beschieden wurden; stellt fest, dass der PCC dafür gestimmt hat, den Einspruchsverzicht der Bank im Falle von zwei der Beschwerden aufrechtzuerhalten und den Einspruchsverzicht der Bank in den verbleibenden drei Fällen zurückzuziehen;

77.  würdigt, dass der Ausschuss für Auftragsvergabebeschwerden, die Abteilung Untersuchungen und die Abteilung Beschwerdemechanismus komplementäre Rollen innerhalb der Generalinspektion innehaben, was die Zusammenarbeit und Kommunikation erleichtert, um allen möglichen Verdachtsmeldungen in Bezug auf rechtswidrige Verhaltensweisen nachzugehen und vergabebezogene Beschwerden und sonstige Beschwerden zu erfassen; stellt fest, dass im Jahr 2022 im Rahmen des Beschwerdemechanismus der EIB 54 neue Fälle (gegenüber 64 Fällen im Jahr 2021 und 77 Fällen im Jahr 2020) registriert, 97 Fälle bearbeitet (gegenüber 107 Fällen im Jahr 2021 und 137 Fällen im Jahr 2020) und 53 Fälle (gegenüber 64 Fällen im Jahr 2021 und 94 Fällen im Jahr 2020) abgeschlossen wurden; stellt fest, dass 68 % der im Jahr 2022 registrierten Beschwerden ökologische und soziale Auswirkungen betrafen, während sich 20 % auf Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Governance und Verwaltung der EIB bezogen;

78.  fordert die EIB auf, dafür zu sorgen, dass das Beschwerdeverfahren zugänglich, wirksam und unabhängig ist, damit etwaige Menschenrechtsverletzungen bei EIB-bezogenen Projekten aufgedeckt und behoben werden können; nimmt zur Kenntnis, dass bei der für Untersuchungen zuständigen Abteilung der EIB im Jahr 2022 180 Verdachtsmeldungen eingingen (gegenüber 174 im Jahr 2021 und 183 im Jahr 2020) und dass 147 solcher Fälle abgeschlossen (gegenüber 204 im Jahr 2021 und 195 im Jahr 2020) und 36 Empfehlungen und Stellungnahmen abgegeben wurden (45 im Jahr 2021 und 52 im Jahr 2020); hebt hervor, dass dem OLAF 42 Fälle gemeldet wurden, von denen elf auch an die EUStA verwiesen wurden; stellt fest, dass die Zahl der Fälle, in denen sich die Anschuldigungen nach der Untersuchung als begründet erwiesen, weiterhin zurückgeht (17 begründete Fälle bei 70 im Jahr 2022 eingeleiteten Untersuchungen gegenüber 17 begründeten Fällen bei 67 im Jahr 2021 eingeleiteten Untersuchungen und 37 begründeten Fällen bei 91 im Jahr 2020 eingeleiteten Untersuchungen);

79.  teilt die Auffassung des Prüfungsausschusses der EIB, dass eine verstärkte Überwachung, Steuerung und Beaufsichtigung der operationellen und technologischen Risiken einschließlich der Cyberrisiken und anderer nichtfinanzieller Risiken notwendig ist;

80.  stellt fest, dass die dreiseitige Vereinbarung am 11. November 2021 von der EIB, der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof verlängert wurde; bedauert, dass die überarbeitete Vereinbarung nicht die vom Parlament geforderte umfassende Lösung bietet; begrüßt jedoch, dass die neue Vereinbarung einen besseren Zugang zu geprüften EIB-Dokumenten und eine bessere Straffung dieser Dokumente ermöglicht und in der Vereinbarung der Zeitplan für den Erhalt der erforderlichen Prüfungsunterlagen, deren Format und die Vorschriften über Vertraulichkeit, Datenschutz, Methoden der Beweiserhebung und den Zugang zu Informationen präzisiert werden; bekräftigt, dass der Rechnungshof uneingeschränkten Zugang zu allen Informationen im Zusammenhang mit EIB-Operationen haben sollte, die ausschließlich der Umsetzung von Maßnahmen und Strategien der EU dienen;

81.  betont, dass ein regelmäßiger strukturierter Dialog zwischen dem Europäischen Parlament und der EIB erforderlich ist, der durch eine interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Parlament und der EIB gestärkt werden könnte, um den Zugang zu Dokumenten und Daten der EIB unter Bedingungen zu verbessern, mit denen die Vertraulichkeit gewahrt und erforderlichenfalls die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen sichergestellt wird; nimmt die Entscheidungen der Bürgerbeauftragten über die Praxis der EIB zur Offenlegung von Umweltinformationen (im Zusammenhang mit Projekten, die sie entweder direkt, wie im Fall 1065/2020/PB, oder über Intermediäre, wie im Fall 1251/2020/PB) finanziert, zur Kenntnis, und weist darauf hin, dass dabei die Transparenzpflichten des Übereinkommens von Aarhus in Bezug auf die systematische und aktive Veröffentlichung und Offenlegung auf Anfrage eingehalten werden sollten; stellt fest, dass die Bürgerbeauftragte Änderungen in Bezug auf die Vollständigkeit des Inhalts, die Aktualität der Veröffentlichung, die Erkennbarkeit der Informationen und die Vertraulichkeitsanforderungen vorgeschlagen hat; nimmt zur Kenntnis, dass die EIB nur einigen der Vorschläge der Bürgerbeauftragten zugestimmt hat; teilt die Auffassung der Bürgerbeauftragten, dass eine vollständige Umsetzung der vorgeschlagenen Änderungen durch die EIB im öffentlichen Interesse liegen würde;

82.  fordert den Rechnungshof auf, die durch Garantien aus dem Unionshaushalt unterstützten Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen der EIB, umfassend zu prüfen und regelmäßig darüber Bericht zu erstatten und dabei alle Mängel in seinen Arbeitsmethoden zu beheben, durch die dies derzeit behindert wird;

83.  begrüßt die Strategie und die Verfahren der EIB sowie ihre Transparenz und fordert weitere Verbesserungen, insbesondere durch die Umsetzung der von der Europäischen Bürgerbeauftragten formulierten Empfehlungen, „mehrere Transparenzmaßnahmen zu ergreifen, damit die Öffentlichkeit die potenziellen Umweltauswirkungen der von ihr finanzierten Projekte leichter erkennen kann“;

84.  begrüßt die bereits 2021 angekündigte Einrichtung eines neuen Systems zur Nachverfolgung von und Berichterstattung über Empfehlungen und Stellungnahmen, die von der Untersuchungsabteilung der EIB abgegeben werden; fordert erneut, dass die finanziellen Auswirkungen der von der Untersuchungsabteilung untersuchten Fälle in ihren künftigen Jahresberichten angegeben werden, und dass die Untersuchungsabteilung über die bloße Beschreibung der Fallstudien hinausgeht, um wertvolle Erkenntnisse zu liefern, anhand deren beurteilt werden kann, inwieweit finanzielle Interessen gewahrt sind; bekräftigt, dass es wichtig ist, dass die EIB eine klare Bewertung der finanziellen, operativen und Reputationsrisiken vornimmt, wenn sie entscheidet, ob eine Untersuchung zu diesem Zweck angemessen ist;

85.  bringt erneut sein Bedauern darüber zum Ausdruck, dass die EIB bei ihren Kunden nach wie vor die detaillierten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer nicht vollständig offenlegt; bekräftigt seine Forderungen nach mehr Transparenz in Bezug auf die Tätigkeiten der EIB über Finanzintermediäre wie Geschäftsbanken und Investmentfonds innerhalb des gesetzlichen Rahmens, einschließlich der Datenschutz-Grundverordnung, sowie nach der Festlegung von Standards für die Berichterstattung, damit ein angemessenes Maß an Daten und Informationen geliefert werden kann; fordert die EIB auf, Vertragsklauseln über die obligatorische Offenlegung der Darlehenstätigkeit durch die Finanzintermediäre aufzunehmen;

86.  fordert die EIB auf, auf das Früherkennungs- und Ausschlusssystem zurückzugreifen und Ausschlussentscheidungen in Bezug auf Personen oder Einrichtungen, die Unionsmittel beantragen, dafür ausgewählt werden oder sie erhalten, zu berücksichtigen, wenn sie Investitionen genehmigt, für die Mittel aus dem Unionshaushalt bereitgestellt werden;

87.  stellt fest, dass die Verhaltenskodizes für das Direktorium und den Verwaltungsrat der EIB im August 2021 aktualisiert wurden; begrüßt die Einführung einer längeren Karenzzeit für die Mitglieder des Direktoriums (24 statt zwölf Monate) und für die Mitglieder des Verwaltungsrats (zwölf statt sechs Monate); bedauert jedoch, dass es keine Bestimmung gibt, wonach die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten von der Überwachung von Operationen in ihren Herkunftsländern und der Beschlussfassung über derartige Operationen ausgeschlossen würden, und betont, dass dieses Thema bei der nächsten Überprüfung behandelt werden muss; nimmt die Schlussfolgerungen und die Entscheidung der Bürgerbeauftragten in der Sache 1016/2021/KR zur Kenntnis, in der es darum ging, wie die EIB mit dem Antrag eines ehemaligen Vizepräsidenten umging, innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Amt eine Stelle bei einem Energie- und Versorgungsunternehmen zu übernehmen, das EIB-Darlehen erhalten hatte; ist besorgt über das Risiko von Interessenkonflikten und über die Unzulänglichkeit der von der EIB ergriffenen Maßnahmen zur Minderung des Risikos in dem genannten Fall; begrüßt, dass die EIB den Verhaltenskodex für die Mitglieder ihres Direktoriums überarbeitet hat und dabei einige der Bedenken hinsichtlich der Gefahr von Interessenkonflikten bei der künftigen Beschäftigung von Mitgliedern oder ehemaligen Mitgliedern aus jüngerer Zeit ausgeräumt wurden; bekräftigt seine Forderung, bei der nächsten Überarbeitung des Verhaltenskodex des Direktoriums die verbleibenden Mängel in Bezug auf die Vermeidung von Interessenkonflikten zu beheben; fordert die Europäische Bürgerbeauftragte auf, die Umsetzung des neuen Verhaltenskodex des Verwaltungsausschusses zu überwachen;

88.  nimmt zur Kenntnis, dass die EIB die Empfehlungen weiterverfolgt, die vom OLAF nach Abschluss mehrerer Untersuchungen ausgesprochen wurden, in deren Mittelpunkt Erziehungszulagen standen, die EIB-Bediensteten zu Unrecht gewährt worden waren; erwartet, dass die zu Unrecht gezahlten Beträge vollständig eingezogen werden, und wiederholt seine Forderung, dass die EIB dem Europäischen Parlament über das Ergebnis ihrer Abhilfemaßnahmen Bericht erstattet;

89.  nimmt die Schritte zur Kenntnis, die die EIB in den vergangenen Jahren unternommen hat, um das Geschlechterverhältnis bei ihren Bediensteten, insbesondere auf der Führungsebene und auf der Ebene der höheren Bediensteten, zu verbessern; fordert die Bank auf, ihre Bemühungen um ein deutlicheres Gleichgewicht zwischen Männern und Frauen innerhalb ihrer Organisation fortzusetzen; stellt fest, dass in der EIB Ende 2022 Frauen 44,5 % der Führungskräfte (D/6, E/5, F/4) ausmachten, von denen 35,6 % eine höhere Führungsposition (D/6), 44,3 % eine mittlere Führungsposition (E/5) und 64,4 % eine untere Führungsposition (F/4) innehatten; stellt fest, dass Ende 2022 Frauen 33 % der Führungskräfte (30,6 % auf Ebene der EIB-Gruppe) ausmachten und damit das in der Strategie für Vielfalt und Inklusion 2018-2021 festgelegte Ziel erreicht wurde;

90.  fordert die Bank erneut auf, die Gehaltslücke zwischen Verwaltungsbediensteten und Fachkräften zu schließen; weist darauf hin, dass durch die derzeitige Situation und die steigenden Lebenshaltungskosten in Luxemburg ein erheblicher Druck auf das Verwaltungspersonal entsteht, was sich langfristig negativ auf das Wohlergehen des Personals und die Wettbewerbsfähigkeit der EIB bei der Gewinnung des am besten qualifizierten Personals auswirken könnte;

91.  äußert sich besorgt über Berichte über intransparente interne Ernennungsverfahren bei Führungskräften am Hauptsitz und in den Außenbüros; fordert die Bank auf, dafür zu sorgen, dass alle Einstellungs- und internen Mobilitätsverfahren unter Einhaltung der höchsten Transparenz- und Ethikvorschriften durchgeführt werden;

92.  nimmt zur Kenntnis, dass die EIB bei der internen Diskussion über den „Neuen Ansatz für Vielfalt, Chancengleichheit, Inklusion und Zugehörigkeit“ vorankommt, der die für den Zeitraum 2018-2021 geltende Strategie ersetzen soll, und fordert die Bank auf, ihn unverzüglich zu verfolgen; bekräftigt seine Forderung an die EIB, für eine angemessene geografische Vertretung, auch in der mittleren und höheren Führungsebene, zu sorgen, und fordert die EIB auf, jährlich eine Aufschlüsselung nach Geschlecht und Nationalität der Personen in mittleren und höheren Führungspositionen zu veröffentlichen;

93.  bekräftigt, dass mehr Transparenz erforderlich ist, wenn Projekte über Finanzintermediäre durchgeführt werden; weist erneut darauf hin, dass Transparenz auch in Bezug auf die Verfahren der internen Beschlussfassung und die Auswirkungen von Projekten auf die Umwelt und die Menschenrechte während ihrer gesamten Umsetzung äußerst wichtig ist;

94.  nimmt die von der Europäischen Bürgerbeauftragten im März 2023 eingeleitete Untersuchung über die Transparenz, die rechtzeitige Veröffentlichung von Informationen und die Beteiligung der Öffentlichkeit an den umwelt- und sozialpolitischen Entscheidungen der EIB zur Kenntnis; weist darauf hin, dass die Bürgerbeauftragte im April 2022 klare Empfehlungen an die EIB gerichtet hat, eine ambitioniertere Offenlegungspolitik zu verfolgen, auf die noch immer nicht reagiert wurde;

95.  begrüßt die Strategie der EIB-Gruppe zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau sowie ihren Aktionsplan für die Gleichstellung; stellt fest, dass die Gleichstellung der Geschlechter und insbesondere die Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau Teil des Geschäftsmodells der EIB ist; fordert die EIB auf, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung bei allen Maßnahmen weiter umzusetzen, um die Gleichstellung der Geschlechter und eine inklusionsorientierte Entwicklung zu fördern;

Weiterverfolgung der Empfehlungen des Europäischen Parlaments

96.  fordert die EIB auf, auch künftig über den Sachstand und den Status früherer Empfehlungen zu berichten, die es in seinen jährlichen Entschließungen unterbreitet hat, und zwar insbesondere mit Blick auf

   a) die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen ihrer Investitionsstrategie und die Ergebnisse, die im Rahmen des Beitrags zu einer ausgewogenen und reibungslosen Entwicklung des Binnenmarkts im Interesse der EU erzielt wurden,
   b) die Maßnahmen, die zur besseren Bekämpfung von Fehlverhalten, Interessenkonflikten, Steuervermeidung, Betrug und Korruption ergriffen wurden,
   c) neue Maßnahmen zur Stärkung der Transparenz und der Sorgfaltspflichten im Bereich der Menschenrechte;
   d) die Maßnahmen zur Stärkung der Unterstützung von KMU und förderfähigen Wirtschaftsteilnehmern im Rahmen der Umsetzung der Maßnahmen und Strategien der EU;
   e) die Folgemaßnahmen zu den Aufforderungen und Forderungen, die mit der vorliegenden Entschließung angenommen werden;

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97.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln, und ersucht den Rat und den Verwaltungsrat der EIB, miteinander eine Aussprache über die hier dargelegten Standpunkte des Europäischen Parlaments zu führen.

(1) Urteil vom 30. März 2022, KF gegen Europäische Investitionsbank, T-299/20, ECLI:EU:T:2022:171.

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