Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (COM(2022)0142 – C9-0132/2022 – 2022/0095(COD))(1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1
(1) Der europäische Grüne Deal25ist Europas Strategie für nachhaltiges Wachstum mit dem Ziel, die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, wettbewerbsfähigen und klimaneutralen Kreislaufwirtschaft umzugestalten. Im Grünen Deal wird das ehrgeizige Ziel gesteckt, die Union bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent zu machen. Er erkennt die Vorteile von Investitionen in die wettbewerbsfähige Nachhaltigkeit der Union durch den Aufbau eines gerechteren, umweltfreundlicheren und digitaleren Europas an. Bei diesem Wandel kommt Produkten eine entscheidende Rolle zu. Im Grünen Deal wird herausgestellt, dass die derzeitigen Produktionsverfahren und Verbrauchsmuster nach wie vor zu linear sind und vom Durchsatz neuer Werkstoffe, die abgebaut, gehandelt, zu Waren verarbeitet und schließlich als Abfall entsorgt oder als Emissionen ausgestoßen werden, abhängig sind, und unterstrichen, dass der Übergang zu einem Kreislaufwirtschaftsmodell dringend erforderlich ist und dass noch erhebliche Fortschritte erzielt werden müssen. Ferner wird darin Energieeffizienz als Priorität für die Dekarbonisierung des Energiesektors und die Verwirklichung der Klimaziele 2030 und 2050 genannt.
(1) Bei dem europäischen Grünen Deal25handelt es sich um Europas Strategie für nachhaltiges Wachstum mit dem Ziel, die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, wettbewerbsfähigen und klimaneutralen Kreislaufwirtschaft umzugestalten und eine schadstofffreie Umwelt zu schaffen. Mit dem Grünen Deal wird das hochgesteckte Ziel gesetzt, die Union bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent zu machen. Dabei werden die Vorteile von Investitionen in die wettbewerbsfähige Nachhaltigkeit der Union durch den Aufbau eines gerechteren, umweltfreundlicheren und digitaleren Europas gewürdigt. Bei diesem Wandel kommt Produkten eine entscheidende Rolle zu. Im Grünen Deal wird herausgestellt, dass die derzeitigen Produktionsverfahren und Verbrauchsmuster nach wie vor zu linear sind und vom Durchsatz neuer Werkstoffe, die abgebaut, gehandelt, zu Waren verarbeitet und schließlich als Abfall entsorgt oder als Emissionen ausgestoßen werden, abhängig sind, und unterstrichen, dass der Übergang zu einem Kreislaufwirtschaftsmodell dringend erforderlich ist und noch erhebliche Fortschritte erzielt werden müssen. Ferner wird darin Energieeffizienz als Priorität für die Dekarbonisierung des Energiesektors und die Verwirklichung der Klimaziele 2030 und 2050 genannt.
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25 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Der europäische Grüne Deal COM(2019) 640 final.
25 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Der europäische Grüne Deal COM(2019) 640 final.
Abänderung 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2
(2) Um den Übergang zum einem Kreislaufwirtschaftsmodell zu beschleunigen, hat die Kommission in ihrem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa26 eine zukunftsorientierte Agenda aufgestellt, um den Rechtsrahmen an die Erfordernisse einer nachhaltigen Zukunft anzupassen. Im Aktionsplan wird ausgeführt, dass es gegenwärtig kein umfassendes Paket von Vorschriften gibt‚ die sicherstellen würden, dass alle in der EU in Verkehr gebrachten Produkte immer nachhaltiger werden und in der Kreislaufwirtschaft bestehen können. Insbesondere die Produktgestaltung fördert die Nachhaltigkeit nicht ausreichend über den gesamten Lebenszyklus. Deshalb werden Produkte häufig ersetzt, was zu einem erheblichen Energie- und Ressourcenverbrauch führt, denn es müssen neue Produkte hergestellt und vertrieben und alte Produkte entsorgt werden. Für Wirtschaftsbeteiligte und Bürger ist es nach wie vor zu schwierig, bei der Produktwahl nachhaltige Entscheidungen zu treffen, weil es an relevanten Informationen und erschwinglichen Optionen fehlt. Aus diesem Grund werden Nachhaltigkeits- und Werterhaltungschancen verpasst, Sekundärmaterialien nur wenig nachgefragt und die Einführung von kreislauforientierten Geschäftsmodellen behindert.
(2) Um den Übergang zu einem Kreislaufwirtschaftsmodell zu beschleunigen, hat die Kommission in ihrem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa26 eine zukunftsorientierte Agenda aufgestellt, um den Rechtsrahmen an die Erfordernisse einer nachhaltigen Zukunft anzupassen. In dem Plan wird betont, dass die Kreislaufwirtschaft den Bürgerinnen und Bürgern hochwertige, funktionelle und sichere Produkte bieten wird, die effizient und erschwinglich, langlebiger und auf Wiederverwendung und Reparatur sowie ein hochwertiges Recycling ausgelegt sind. Im Aktionsplan wird ausgeführt, dass es gegenwärtig kein umfassendes Paket von Vorschriften gibt‚ die sicherstellen würden, dass alle in der EU in Verkehr gebrachten Produkte immer nachhaltiger werden und in der Kreislaufwirtschaft bestehen können. Insbesondere die Produktgestaltung fördert die Nachhaltigkeit nicht ausreichend über den gesamten Lebenszyklus. Deshalb werden Produkte häufig ersetzt, was zu einem erheblichen Energie- und Ressourcenverbrauch führt, denn es müssen neue Produkte hergestellt und vertrieben und alte Produkte entsorgt werden. Für Wirtschaftsbeteiligte und Bürgerinnen und Bürger ist es nach wie vor zu schwierig, bei der Produktwahl nachhaltige Entscheidungen zu treffen, weil es an relevanten Informationen und erschwinglichen Optionen fehlt. Dies führt dazu, dass Chancen hinsichtlich der Nachhaltigkeit und Werterhaltung verpasst und Sekundärrohstoffe nur wenig nachgefragt werden und die Einführung von kreislauforientierten Geschäftsmodellen behindert wird.
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26 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa COM(2020) 98 final.
26 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa COM(2020) 98 final.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 a (neu)
(3a) Eine sichere und ausreichende Verfügbarkeit kritischer Rohstoffe ist für einen erfolgreichen grünen und digitalen Wandel in Europa und die gleichzeitige Sicherstellung einer wettbewerbsfähigen europäischen Industrie unabdingbar. Es ist wichtig, dass umfassende Informationsanforderungen in Bezug auf Materialien, einschließlich kritischer Rohstoffe, für in der Union in Verkehr gebrachte Produkte festgelegt werden, um das Konzept zu verwirklichen, das in der Mitteilung der Kommission vom 3. September 2020 mit dem Titel „Widerstandsfähigkeit der EU bei kritischen Rohstoffen: Einen Pfad hin zu größerer Sicherheit und Nachhaltigkeit abstecken“ und in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2021 zu einer europäischen Strategie für kritische Rohstoffe dargelegt wurde.
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1a Mitteilung der Kommission vom 3. September 2020 mit dem Titel „Widerstandsfähigkeit der EU bei kritischen Rohstoffen: Einen Pfad hin zu größerer Sicherheit und Nachhaltigkeit abstecken“ (COM(2020)0474).
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4
(4) In Ermangelung von Rechtsvorschriften auf Unionsebene sind bereits divergierende nationale Ansätze zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten entstanden, die von Informationspflichten über die Dauer der Softwarekompatibilität elektronischer Geräte bis hin zur Pflichten, über die Handhabung unverkaufter nicht verderblicher Waren Bericht zu erstatten, reichen. Dies deutet darauf hin, dass noch mehr nationale Maßnahmen zur Verfolgung der Ziele dieser Verordnung wahrscheinlich zu einer weiteren Fragmentierung des Binnenmarkts führen werden. Um das Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen, bedarf es daher eines Rechtsrahmens für die schrittweise Einführung von Ökodesign-Anforderungen für Produkte. Mit dieser Verordnung wird durch die Ausweitung des Ökodesign-Ansatzes, der ursprünglich in der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates29 festgelegt wurde, auf so viele Produkte wie möglich ein solcher Rahmen geschaffen.
(4) In Ermangelung von Rechtsvorschriften auf Unionsebene sind bereits divergierende nationale Ansätze zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten entstanden, die von Informationspflichten über die Dauer der Softwarekompatibilität elektronischer Geräte bis hin zu Pflichten, über die Handhabung unverkaufter nicht verderblicher Waren Bericht zu erstatten, reichen. Dies deutet darauf hin, dass noch mehr nationale Maßnahmen zur Verfolgung der Ziele dieser Verordnung wahrscheinlich zu einer weiteren Fragmentierung des Binnenmarkts führen werden. Um das Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen, bedarf es daher eines ambitionierten Rechtsrahmens für die schrittweise Einführung von Ökodesign-Anforderungen für Produkte. Mit dieser Verordnung wird durch die Ausweitung des Ökodesign-Ansatzes, der ursprünglich in der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates29 festgelegt wurde, auf so viele Produkte wie möglich ein solcher Rahmen geschaffen.
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29 Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
29 Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5
(5) Diese Verordnung wird dazu beitragen, Produkte so anzupassen, dass sie den Erfordernissen einer klimaneutralen und ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft entsprechen, das Abfallaufkommen zu verringern und sicherzustellen, dass die Leistung von Nachhaltigkeitsvorreitern zur Norm wird. Sie soll neue Ökodesign-Anforderungen festlegen, um die Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Nachrüstbarkeit und Reparierbarkeit zu verbessern, die Möglichkeiten zur Überholung und Wartung verbessern, das Vorhandensein gefährlicher Chemikalien in Produkten angehen, die Energie- und Ressourceneffizienz von Produkten erhöhen, das voraussichtliche Aufkommen an Abfallmaterialien verringern und den Rezyklatanteil in Produkten steigern und gleichzeitig deren Leistung und Sicherheit erhöhen, Wiederaufarbeitung und hochwertiges Recycling ermöglichen sowie den CO2- und den Umweltfußabdruck reduzieren.
(5) Mit dieser Verordnung werden Produktions- und Verbrauchsmuster gefördert, die mit den allgemeinen Nachhaltigkeitszielen der Union, darunter in den Bereichen Klima, Umwelt, Energie, Ressourcennutzung und biologische Vielfalt, in Einklang stehen und gleichzeitig die Grenzen des Planeten nicht übersteigen, wozu ein Rechtsrahmen geschaffen wird, mit dem dazu beigetragen wird, dass Produkte geschaffen werden, die den Erfordernissen einer klimaneutralen und ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft entsprechen, und dass das Abfallaufkommen verringert und sichergestellt wird, dass die Leistung von Vorreitern in Sachen Nachhaltigkeit zur Norm wird. Sie soll neue Ökodesign-Anforderungen festlegen, um die Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit, Nachrüstbarkeit und Reparierbarkeit zu verbessern, die Möglichkeiten zur Überholung und Wartung ausweiten, das Vorhandensein gefährlicher Chemikalien in Produkten angehen, die Energie- und Ressourceneffizienz von Produkten erhöhen, das voraussichtliche Aufkommen an Abfallmaterialien verringern und den Rezyklatanteil in Produkten steigern und gleichzeitig deren Leistung und Sicherheit erhöhen, Wiederaufarbeitung und hochwertiges Recycling ermöglichen sowie den CO2- und den Umweltfußabdruck reduzieren.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 a (neu)
(5a) Praktiken, die dazu führen, dass Produkte vorzeitig veraltet bzw. nicht mehr funktional sind, wirken sich nachteilig auf die Verbraucher aus und schädigen aufgrund der zunehmenden Materialnutzung durch die Wirtschaft die Umwelt. Damit die Verbraucher Produkte lange nutzen können und um das Abfallaufkommen zu verringern und einen Beitrag zu einem nachhaltigen Verbrauch zu leisten, sollte in dieser Verordnung auf solche Praktiken eingegangen werden, insbesondere wenn sie das Ergebnis von Gestaltungsentscheidungen der Hersteller sind, wenn Softwareaktualisierungen oder Zubehör nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums bereitgestellt werden oder wenn die Funktionalität eines Produkts in dem Fall eingeschränkt ist, dass Verbraucher Verbrauchsmaterialien, Ersatzteile oder Zubehör verwenden, die nicht vom ursprünglichen Hersteller bereitgestellt werden. Da die Reparierbarkeit die Grundlage für eine lange Lebensdauer von Produkten ist, sollte mit der Verordnung auch sichergestellt werden, dass die Zerlegung durch Herausnahme wichtiger Bauteile nicht behindert wird und der Zugang zu Reparaturinformationen und Ersatzteilen nicht auf zugelassene Reparaturbetriebe beschränkt ist.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6
(6) Das Europäische Parlament begrüßte in seiner Entschließung vom 25. November 2020 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einem nachhaltigeren Binnenmarkt für Unternehmen und Verbraucher“30 die Förderung langlebiger Produkte, die leichter repariert, wiederverwendet und recycelt werden können. In seinem Bericht über den neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft vom 16. Februar 202131 billigte das Europäische Parlament auch die von der Kommission im Aktionsplan vorgestellte Agenda. Nach Auffassung des Europäischen Parlaments kann der Übergang zur Kreislaufwirtschaft Lösungen zur Bewältigung der aktuellen ökologischen Herausforderungen und der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Wirtschaftskrise mit sich bringen. Der Rat begrüßte in seinen Schlussfolgerungen vom 11. Dezember 2020 mit dem Titel „Den Aufbau kreislauffähig und grün gestalten“32 auch die von Kommission geplante Vorlage von Gesetzgebungsvorschlägen als Teil eines umfassenden und integrierten Rahmens für eine nachhaltige Produktpolitik, der Klimaneutralität, Energie- und Ressourceneffizienz und eine schadstofffreie Kreislaufwirtschaft fördert, die öffentliche Gesundheit und die biologische Vielfalt schützt und die Verbraucher und öffentlichen Auftraggeber stärkt und schützt.
(6) Das Europäische Parlament forderte in seiner Entschließung vom 25. November 2020 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einem nachhaltigeren Binnenmarkt für Unternehmen und Verbraucher“30 die Schaffung eines richtigen Rahmens, um für die Herstellung langlebiger Produkte, die leichter repariert, wiederverwendet und recycelt werden können, zu sorgen und gleichzeitig die Rechte der Verbraucher zu stärken, einschließlich der Informationspflichten und längerer Mindestgewährleistungsfristen. Das Europäische Parlament betonte in seinem Bericht über den neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft vom 16. Februar 202131, dass nachhaltige, kreislauforientierte, sichere und ungiftige Produkte und Materialien auf dem Binnenmarkt die Regel und nicht die Ausnahme sein sollten und als Standardoption gelten sollten, die für alle Verbraucher attraktiv, erschwinglich und zugänglich ist. Das Europäische Parlament forderte ferner verbindliche Ziele der Union, um den Material- und Verbrauchsfußabdruck der Union erheblich zu verringern. Nach Auffassung des Europäischen Parlaments kann der Übergang zur Kreislaufwirtschaft Lösungen zur Bewältigung der aktuellen ökologischen Herausforderungen und der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Wirtschaftskrise mit sich bringen. Der Rat begrüßte in seinen Schlussfolgerungen vom 11. Dezember 2020 mit dem Titel „Den Aufbau kreislauffähig und grün gestalten“32 auch die von der Kommission geplante Vorlage von Gesetzgebungsvorschlägen als Teil eines umfassenden und integrierten Rahmens für eine nachhaltige Produktpolitik, der Klimaneutralität, Energie- und Ressourceneffizienz und eine schadstofffreie Kreislaufwirtschaft fördert, die öffentliche Gesundheit und die biologische Vielfalt schützt und die Verbraucher und öffentlichen Auftraggeber stärkt und schützt.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8
(8) Diese Verordnung soll auch zur Verwirklichung der allgemeinen Umweltziele der Union beitragen. Das 8. Umweltaktionsprogramm38 verankert das Ziel der Union, die Belastungsgrenzen unseres Planeten nicht zu überschreiten, in einem Rechtsrahmen und nennt die Voraussetzungen für die Erreichung prioritärer Ziele, zu denen auch der Übergang zu einer schadstofffreien Kreislaufwirtschaft gehört. Im europäischen Grünen Deal wird auch aufgefordert, die Belastung von Luft, Wasser, Boden und Konsumgütern in der Union besser zu überwachen, Bericht darüber zu erstatten, ihr vorzubeugen und dagegen vorzugehen. Folglich müssen Chemikalien, Materialien und Produkte während ihres Lebenszyklus so sicher und nachhaltig wie möglich sein, sodass die Materialkreisläufen schadstofffrei werden39. Darüber hinaus wird sowohl im europäischen Grünen Deal als auch im Aktionsplan der Union für die Kreislaufwirtschaft anerkannt, dass der Binnenmarkt eine kritische Masse darstellt und dadurch Einfluss auf globale Normen für die Nachhaltigkeit und die Gestaltung von Produkten nehmen kann. Diese Verordnung soll daher bei der Erreichung mehrerer Ziele, die im Rahmen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen „Verantwortungsvolle Konsum- und Produktionsmuster“40 gesteckt wurden, sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union eine wichtige Rolle spielen.
(8) Diese Verordnung soll auch zur Verwirklichung der allgemeinen Umweltziele der Union beitragen. Das achte Umweltaktionsprogramm38 verankert das Ziel der Union, die Belastungsgrenzen unseres Planeten nicht zu überschreiten, in einem Rechtsrahmen und nennt die Voraussetzungen für die Verwirklichung prioritärer Ziele, zu denen auch der Übergang zu einer schadstofffreien Kreislaufwirtschaft gehört. Im europäischen Grünen Deal wird auch gefordert, die Belastung von Luft, Wasser, Boden und Konsumgütern in der Union besser zu überwachen, Bericht darüber zu erstatten, ihr vorzubeugen und dagegen vorzugehen. Folglich müssen Chemikalien, Materialien und Produkte während ihres Lebenszyklus inhärent sicher und nachhaltig sein bzw. werden, sodass die Materialkreisläufe schadstofffrei werden39. Darüber hinaus wird sowohl im europäischen Grünen Deal als auch im Aktionsplan der Union für die Kreislaufwirtschaft anerkannt, dass der Binnenmarkt eine kritische Masse darstellt und dadurch Einfluss auf globale Normen für die Nachhaltigkeit und die Gestaltung von Produkten nehmen kann. Diese Verordnung soll daher bei der Verwirklichung mehrerer Ziele, die im Rahmen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen „Verantwortungsvolle Konsum- und Produktionsmuster“40 gesteckt wurden, sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union eine wichtige Rolle spielen.
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38 Beschluss (EU) 2022/…. des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 [Fundstelle nach Veröffentlichung im Amtsblatt einsetzen – Trilogvereinbarung 2. Dezember 2021].
38 Beschluss (EU) 2022/…. des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 [Fundstelle nach Veröffentlichung im Amtsblatt einsetzen – Trilogvereinbarung 2. Dezember 2021].
39 Wie im EU-Aktionsplan Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden (COM(2021)400 final) und der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit (COM(2020)667 final) dargelegt, in der die Verfolgung von Null-Schadstoff-Zielen in Produktion und Verbrauch gefordert wird.
39 Wie im EU-Aktionsplan Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden (COM(2021)400 final) und der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit (COM(2020)667 final) dargelegt, in der die Verfolgung von Null-Schadstoff-Zielen in Produktion und Verbrauch gefordert wird.
40 Darunter insbesondere die Ziele im Rahmen des Nachhaltigkeitsziels Nr. 12 („Nachhaltiger Konsum und nachhaltige Produktion“).
40 Darunter insbesondere die Ziele im Rahmen des Nachhaltigkeitsziels Nr. 12 („Nachhaltiger Konsum und nachhaltige Produktion“).
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 a (neu)
(12a) Die Gebrauchtwarenbranche spielt eine besondere Rolle bei der Förderung nachhaltiger Produktions- und Konsummuster, auch bei der Entwicklung neuer kreislauforientierter Geschäftsmodelle. Aufgrund der Besonderheiten dieser Branche, die darauf beruht, die Lebensdauer eines Produkts zu verlängern und zu verhindern, dass es zu Abfall wird, sollten aus der Union stammende gebrauchte Produkte, insbesondere Produkte, die aufgearbeitet oder repariert werden, nicht als neue Produkte angesehen werden, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, und sie sollten daher nicht den Ökodesign-Anforderungen genügen müssen. Aus Drittländern eingeführte gebrauchte Produkte sollten den Ökodesign-Anforderungen genügen, aber es sollte möglich sein, sie auszunehmen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13
(13) Um die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten zu verbessern und den freien Warenverkehr im Binnenmarkt zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Ökodesign-Anforderungen zu ergänzen. Diese Ökodesign-Anforderungen sollten grundsätzlich für spezifische Produktgruppen wie Waschmaschinen oder Waschmaschinen und Waschtrockner gelten. Um die Wirksamkeit der Ökodesign-Anforderungen zu maximieren und die ökologische Nachhaltigkeit der Produkte effizient zu verbessern, sollte es zudem möglich sein, eine oder mehrere horizontale Ökodesign-Anforderungen für umfassendere Produktgruppen wie z. B. elektronische Geräte oder Textilien festzulegen. Horizontale Ökodesign-Anforderungen sollten dann festgelegt werden, wenn es aufgrund der technischen Ähnlichkeiten von Produktgruppen möglich ist, ihre ökologische Nachhaltigkeit durch dieselben Anforderungen zu verbessern.
(13) Um die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten zu verbessern und den freien Warenverkehr im Binnenmarkt sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Ökodesign-Anforderungen zu ergänzen. Diese Ökodesign-Anforderungen sollten grundsätzlich für spezifische Produktgruppen wie Waschmaschinen oder Waschmaschinen und Waschtrockner gelten. Um die Wirksamkeit der Ökodesign-Anforderungen zu maximieren und die ökologische Nachhaltigkeit der Produkte effizient zu verbessern, sollte es zudem möglich sein, eine oder mehrere horizontale Ökodesign-Anforderungen für umfassendere Produktgruppen wie z. B. elektronische Geräte oder Textilien festzulegen. Horizontale Ökodesign-Anforderungen sollten dann festgelegt werden, wenn es aufgrund der technischen Ähnlichkeiten von Produktgruppen möglich ist, ihre ökologische Nachhaltigkeit durch dieselben Anforderungen zu verbessern. Es ist wichtig, dass horizontale Anforderungen insbesondere in Bezug auf Haltbarkeit und Reparierbarkeit ausgearbeitet werden. Den Wirtschaftsakteuren sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um sich auf die neuen Ökodesign-Anforderungen einzustellen. Bei diesen horizontalen Anforderungen sollte den potenziellen Umweltvorteilen Rechnung getragen werden, die sich aus der Verwendung eines einheitlichen Ladegeräts für mehrere Produkte ergeben. Daher sollten Produktgruppen mit technischen Ähnlichkeiten mit gemeinsamen Ladegeräten ausgestattet werden müssen.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14
(14) Damit die Kommission für die jeweiligen Produktgruppen angemessene Anforderungen festlegen kann, sollten die Ökodesign-Anforderungen Leistungs- und Informationsanforderungen umfassen. Diese Anforderungen sollten der Verbesserung von Produktaspekten dienen, die für die ökologische Nachhaltigkeit relevant sind, wie z. B. Energieeffizienz, Haltbarkeit, Reparierbarkeit sowie CO2- und Umweltfußabdruck. Ökodesign-Anforderungen sollten transparent, objektiv und verhältnismäßig sein und mit den internationalen Handelsregeln im Einklang stehen.
(14) Damit die Kommission für die jeweiligen Produktgruppen angemessene Anforderungen festlegen kann, sollten die Ökodesign-Anforderungen Leistungs- und Informationsanforderungen umfassen. Diese Anforderungen sollten der Verbesserung von einschlägigen Produktaspekten dienen, die die ökologische Nachhaltigkeit betreffen, wie Energieeffizienz, Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit sowie den CO2- und Umweltfußabdruck. Ökodesign-Anforderungen sollten transparent, objektiv und verhältnismäßig sein und mit den internationalen Handelsregeln im Einklang stehen. Diese Anforderungen sollten auch auf die in Anhang I genannten Produktparameter gestützt werden, und die Kommission sollte bei ihrer Festlegung die Ziele der Union in den Bereichen Klima, Umwelt und biologische Vielfalt, Energieeffizienz und Ressourcensicherheit berücksichtigen. Derartige Anforderungen sollten dazu beitragen, den Material- und den Verbrauchsfußabdruck der Union deutlich zu verringern, damit diese so bald wie möglich mit den Belastungsgrenzen des Planeten in Einklang gebracht werden können.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15
(15) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt für eine bestimmte Produktgruppe erlassen hat, sollte es den Mitgliedstaaten, im Interesse des Funktionierens des Binnenmarkts, nicht mehr gestattet sein, nationale Leistungs- oder Informationsanforderungen festzulegen, die auf Produktparametern beruhen, die durch die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten Leistungs- bzw. Informationsanforderungen abgedeckt sind. Um zu gewährleisten, dass der Binnenmarkt funktioniert, sollte die Kommission ermächtigt werden, für spezifische Produktparameter festzulegen, dass Ökodesign-Anforderungen in Form von Leistungs- und/oder Informationsanforderungen nicht erforderlich sind.
(15) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt für eine bestimmte Produktgruppe erlassen hat, sollte es den Mitgliedstaaten, im Interesse des Funktionierens des Binnenmarkts, nicht mehr gestattet sein, nationale Leistungs- oder Informationsanforderungen festzulegen, die auf Produktparametern beruhen, die durch die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten Leistungs- bzw. Informationsanforderungen abgedeckt sind. Um zu gewährleisten, dass der Binnenmarkt funktioniert, sollte die Kommission ermächtigt werden, für spezifische Produktparameter festzulegen, dass Ökodesign-Anforderungen in Form von Leistungs- und/oder Informationsanforderungen nicht erforderlich sind. Wichtig ist, dass die Kommission ihre Entscheidung ordnungsgemäß begründet, wenn sie beschließt, keine Leistungs- oder Informationsanforderungen festzulegen.
Abänderung 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17
(17) Zur Vermeidung von Doppelarbeit und Regulierungsaufwand sollte für Kohärenz zwischen dieser Verordnung und den Anforderungen gesorgt werden, die gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union und insbesondere dem Produkt-, Chemikalien- und Abfallrecht51 gelten oder dort festgelegt sind. Jedoch schränkt die Existenz von Ermächtigungen im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union zur Festlegung von Anforderungen mit gleicher oder ähnlicher Wirkung wie die Anforderungen im Rahmen dieser Verordnung die Ermächtigungen in dieser Verordnung nicht ein, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(17) Es sollte für Kohärenz zwischen dieser Verordnung und den Anforderungen gesorgt werden, die gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union und insbesondere dem Produkt-, Chemikalien-, Verpackungs- und Abfallrecht51 gelten oder dort festgelegt sind. Jedoch schränkt die Existenz von Ermächtigungen im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union zur Festlegung von Anforderungen mit gleicher oder ähnlicher Wirkung wie die Anforderungen im Rahmen dieser Verordnung die Ermächtigungen in dieser Verordnung nicht ein, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
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51 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Umsetzung des Pakets zur Kreislaufwirtschaft: Optionen zur Regelung der Schnittstelle zwischen Chemikalien-, Produkt- und Abfallrecht, COM(2018) 32 final.
51 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Umsetzung des Pakets zur Kreislaufwirtschaft: Optionen zur Regelung der Schnittstelle zwischen Chemikalien-, Produkt- und Abfallrecht, COM(2018) 32 final.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19
(19) Um der Vielfalt der Produkte Rechnung zu tragen, sollte die Kommission die Methoden zur Bewertung der Festlegung der Ökodesign-Anforderungen auswählen und diese gegebenenfalls auf der Grundlage der Art des Produkts, seiner relevantesten Aspekte und seiner Auswirkungen während seines Lebenszyklus weiterentwickeln. Dabei sollte die Kommission ihre Erfahrungen mit der Bewertung der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG und die fortlaufenden Bemühungen um die Entwicklung und Verbesserung wissenschaftsbasierter Bewertungsinstrumente wie etwa die aktualisierte Methodik für die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte und die in der Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission56 dargelegten Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks von Produkten sowie die Entwicklung von Normen durch internationale und europäische Normungsorganisation auch zur Materialeffizienz energieverbrauchsrelevanter Produkte berücksichtigen. Aufbauend auf diesen Instrumenten und gegebenenfalls unter Heranziehung einschlägiger Studien sollte die Kommission Kreislaufaspekte (wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit samt Reparierbarkeitswert, Ermittlung von Wiederverwendung und Recycling erschwerenden Chemikalien) bei der Bewertung von Produkten und bei der Ausarbeitung von Ökodesign-Anforderungen weiter stärken und gegebenenfalls neue Methoden oder Instrumente entwickeln. Für die Ausarbeitung verbindlicher Kriterien für die Vergabe öffentlicher Aufträge und für Verbote der Vernichtung unverkaufter Konsumgüter bedarf es unter Umständen ebenfalls neuer Ansätze.
(19) Um der Vielfalt der Produkte Rechnung zu tragen, sollte die Kommission die Methoden zur Bewertung der Festlegung der Ökodesign-Anforderungen auswählen und diese gegebenenfalls auf der Grundlage der Art des Produkts, seiner relevantesten Aspekte und seiner Auswirkungen während seines Lebenszyklus weiterentwickeln. Dabei sollte die Kommission ihre Erfahrungen mit der Bewertung der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG und die fortlaufenden Bemühungen um die Entwicklung und Verbesserung wissenschaftsbasierter Bewertungsinstrumente wie etwa die aktualisierte Methodik für die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte und die in der Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission56 dargelegten Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks von Produkten sowie die Entwicklung von Normen durch internationale und europäische Normungsorganisation auch zur Materialeffizienz energieverbrauchsrelevanter Produkte sowie für den Bereich der Elektrotechnik berücksichtigen. Aufbauend auf diesen Instrumenten und gegebenenfalls unter Heranziehung einschlägiger Studien sollte die Kommission Kreislaufaspekte (wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit samt Reparierbarkeitswert, Recyclingfähigkeit, Wiederverwendbarkeit, Ermittlung von Wiederverwendung und Recycling erschwerenden Chemikalien) bei der Bewertung von Produkten auf der Grundlage eines Lebenszyklusansatzes sowie im Hinblick auf die Ausarbeitung von Ökodesign-Anforderungen weiter stärken und gegebenenfalls neue Methoden oder Instrumente entwickeln. Für die Ausarbeitung verbindlicher Kriterien für die Vergabe öffentlicher Aufträge und für Verbote der Vernichtung unverkaufter Konsumgüter bedarf es unter Umständen ebenfalls neuer Ansätze.
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56 Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Anwendung der Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen entlang ihres Lebenswegs.
56 Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Anwendung der Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen entlang ihres Lebenswegs.
Abänderung 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20
(20) Leistungsanforderungen sollten sich auf einen ausgewählten, für den betreffenden Produktaspekt relevanten Produktparameter beziehen, für den festgestellt wurde, dass er Potenzial zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit aufweist. Diese Anforderungen können Mindest- oder Höchstwerte für den Produktparameter, auf die Leistungsverbesserung bei dem Produktparameter abzielende, nicht quantitative Anforderungen oder Anforderungen an die funktionale Leistung eines Produkts umfassen, um sicherzustellen, dass die ausgewählten Leistungsanforderungen sich nicht negativ auf die Fähigkeit des Produkts auswirken, die Funktion zu erfüllen, für die es entworfen und in Verkehr gebracht wurde. Im Falle der Mindest- oder Höchstwerte können sie beispielsweise die Form einer Obergrenze für den Energieverbrauch in der Nutzungsphase oder für die Mengen eines bestimmten, in dem Produkt enthaltenen Materials, eines vorgeschriebenen Mindestrezyklatanteils oder einer Obergrenze für eine bestimmte Umweltauswirkungskategorie oder eine Aggregation aller relevanten Umweltauswirkungen annehmen. Ein Beispiel für eine nicht quantitative Anforderung ist das Verbot einer spezifischen technischen Lösung, die sich nachteilig auf die Reparierbarkeit des Produkts auswirkt. Leistungsanforderungen werden eingesetzt, um sicherzustellen, dass die Produkte mit der schlechtesten Leistung vom Markt genommen werden, wenn dies erforderlich ist, um zu den ökologischen Nachhaltigkeitszielen dieser Verordnung beizutragen.
(20) Leistungsanforderungen sollten sich auf einen ausgewählten, für den betreffenden Produktaspekt relevanten Produktparameter beziehen, für den festgestellt wurde, dass er Potenzial zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit aufweist. Diese Anforderungen können Mindest- oder Höchstwerte für den Produktparameter, auf die Leistungsverbesserung bei dem Produktparameter abzielende, nicht quantitative Anforderungen oder Anforderungen an die funktionale Leistung eines Produkts umfassen, um sicherzustellen, dass die ausgewählten Leistungsanforderungen sich nicht negativ auf die Fähigkeit des Produkts auswirken, die Funktion zu erfüllen, für die es entworfen und in Verkehr gebracht wurde. Im Falle der Mindest- oder Höchstwerte können sie beispielsweise die Form einer Obergrenze für den Energieverbrauch in der Nutzungsphase oder für die Mengen eines bestimmten, in dem Produkt enthaltenen Materials, eines vorgeschriebenen Mindestrezyklatanteils unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Rezyklaten oder einer Obergrenze für eine bestimmte Umweltauswirkungskategorie oder eine Aggregation aller relevanten Umweltauswirkungen annehmen. Ein Beispiel für eine nicht quantitative Anforderung ist das Verbot einer spezifischen technischen Lösung, die sich nachteilig auf die Reparierbarkeit des Produkts auswirkt. Leistungsanforderungen werden eingesetzt, um sicherzustellen, dass die Produkte mit der schlechtesten Leistung vom Markt genommen werden und ein allmählicher Übergang zu den leistungsstärksten Produkten erfolgt, wenn dies erforderlich ist, um zu den ökologischen Nachhaltigkeitszielen dieser Verordnung beizutragen. In dieser Verordnung sollte auch die Verwendung erneuerbarer Materialien aus nachhaltigen Quellen in Produkten berücksichtigt und die Freisetzung von Nano- und Mikroplastik thematisiert werden.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22
(22) Stoffsicherheit ist ein anerkanntes Element der Produktnachhaltigkeit. Sie basiert auf den inhärenten Gefahren von Chemikalien für die Gesundheit oder die Umwelt bei spezifischer oder allgemeiner Exposition und ist Gegenstand des Chemikalienrechts wie z. B. der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates58, der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates59, der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates60, der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates61 und der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates62. Im Rahmen dieser Verordnung sollte es nicht möglich sein, die Verwendung von Stoffen, wie im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union, aus Gründen der Stoffsicherheit zu beschränken. Desgleichen sollte es im Rahmen dieser Verordnung auch nicht möglich sein, die Verwendung von Stoffen aus Gründen der Lebensmittelsicherheit zu beschränken. Gemäß dem Chemikalien- und das Lebensmittelrecht der Union ist es jedoch nicht möglich, durch Beschränkungen der Verwendung bestimmter Stoffe gegen nicht mit der Stoffsicherheit oder der Lebensmittelsicherheit im Zusammenhang stehende Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit vorzugehen. Um diese Lücke zu schließen, sollte es im Rahmen dieser Verordnung möglich sein, unter bestimmten Bedingungen die Verwendung von Stoffen, die sich negativ auf die Nachhaltigkeit von Produkten auswirken, in Produkten oder bei ihrer Herstellung vorwiegend aus anderen Gründen als der Stoff- oder der Lebensmittelsicherheit zu beschränken.Diese Verordnung sollte auch nicht dazu führen, dass es zu Überschneidungen mit Beschränkungen der Verwendung von Stoffen gemäß der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates63, die den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt einschließlich der umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zum Ziel hat, kommt bzw. dass diese ersetzt werden.
(22) Stoffsicherheit ist ein anerkanntes Element der Produktnachhaltigkeit. Sie basiert auf den inhärenten Gefahren von Chemikalien für die Gesundheit oder die Umwelt bei spezifischer oder allgemeiner Exposition und ist Gegenstand des Chemikalienrechts wie z. B. der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates58, der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates59, der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates60, der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates61 und der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates62. Im Rahmen dieser Verordnung sollte es nicht möglich sein, die Verwendung von Stoffen, wie im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union, aus Gründen der Stoffsicherheit zu beschränken, es sei denn, es besteht ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit des Menschen und für die Umwelt, das sich aus der Verwendung eines in dem Produkt oder Produktbestandteil enthaltenen Stoffes beim Inverkehrbringen oder in den nachfolgenden Phasen seines Lebenszyklus ergibt. Im Rahmen dieser Verordnung sollte es auch nicht möglich sein, die Verwendung von Stoffen aus Gründen der Lebensmittelsicherheit zu beschränken. Gemäß dem Chemikalien- und dem Lebensmittelrecht der Union ist es jedoch nicht möglich, durch Beschränkungen der Verwendung bestimmter Stoffe gegen nicht mit der Stoffsicherheit oder der Lebensmittelsicherheit im Zusammenhang stehende Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit vorzugehen. Um diese Lücke zu schließen, sollte es im Rahmen dieser Verordnung möglich sein, unter bestimmten Bedingungen die Verwendung von Stoffen, die sich negativ auf die Nachhaltigkeit von Produkten auswirken, in Produkten zu beschränken.Diese Verordnung sollte wo erforderlich als Ergänzung dienen, aber nicht dazu führen, dass es zu Überschneidungen mit Beschränkungen der Verwendung von Stoffen gemäß der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, die den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt einschließlich der umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zum Ziel hat, kommt bzw. dass diese ersetzt werden.
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58 Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4).
58 Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4).
59 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
59 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
60 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59).
60 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59).
61 Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176).
61 Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176).
62 Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1).
62 Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1).
63 Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88).
63 Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88).
Abänderung 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23
(23) Zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten sollten Informationsanforderungen sich auf einen bestimmten, für den Produktaspekt relevanten Produktparameter beziehen wie z. B. den Umweltfußabdruck oder die Haltbarkeit. So kann von Herstellern verlangt werden, Informationen über die Produktleistung für einen ausgewählten Produktparameter bereitzustellen oder andere Informationen, die die Art und Weise beeinflussen können, in der das Produkt von anderen Parteien als dem Hersteller gehandhabt wird, um die Leistung für diesen Parameter zu verbessern. Diese Informationsanforderungen sollten gegebenenfalls zusätzlich zu oder anstelle von Leistungsanforderungen für denselben Produktparameter festgelegt werden. Sieht ein delegierter Rechtsakt Informationsanforderungen vor, sollte darin angegeben werden, wie die verlangten Informationen bereitzustellen sind, beispielsweise durch Veröffentlichung auf einer frei zugänglichen Website, einen Produktpass oder ein Produktetikett. Informationsanforderungen sind notwendig, um die zur Verwirklichung der ökologischen Nachhaltigkeitsziele dieser Verordnung erforderlichen Verhaltensänderungen herbeizuführen. Da Informationsanforderungen für Käufer und Behörden eine solide Grundlage für den Vergleich von Produkten auf der Basis ihrer ökologischen Nachhaltigkeit schaffen, dürften sie Verbraucher und Behörden dazu bewegen, sich für nachhaltigere Produkte zu entscheiden.
(23) Zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten sollten Informationsanforderungen sich auf einen bestimmten, für den Produktaspekt relevanten Produktparameter beziehen wie z. B. den Umweltfußabdruck und den CO2-Fußabdruck und die Haltbarkeit. So sollte von Herstellern verlangt werden, Informationen über die Produktleistung für einen ausgewählten Produktparameter bereitzustellen oder andere Informationen, die die Art und Weise beeinflussen können, in der das Produkt von anderen Parteien als dem Hersteller gehandhabt wird, um die Leistung für diesen Parameter zu verbessern. Diese Informationsanforderungen sollten gegebenenfalls zusätzlich zu oder anstelle von Leistungsanforderungen für denselben Produktparameter festgelegt werden. Wichtig ist, dass die Kommission ihre Entscheidung ordnungsgemäß begründet, wenn sie beschließt, nur Informationsanforderungen anstelle von Leistungsanforderungen festzulegen. Sieht ein delegierter Rechtsakt Informationsanforderungen vor, sollte darin angegeben werden, wie die verlangten Informationen leicht zugänglich bereitzustellen sind, beispielsweise durch Veröffentlichung auf einer frei zugänglichen Website, einen Produktpass oder ein Produktetikett. Wesentliche Informationen über die Gesundheit, die Sicherheit und die Rechte der Endverbraucher sollten den Verbrauchern stets auf physische Weise zur Verfügung gestellt werden und über einen dem Produkt beigefügten Datenträger abrufbar sein. Informationsanforderungen sind notwendig, um die zur Verwirklichung der ökologischen Nachhaltigkeitsziele dieser Verordnung erforderlichen Verhaltensänderungen herbeizuführen. Die für eine fundierte Kaufentscheidung maßgeblichen Informationen sollten dem Verbraucher vor dem Kauf des Produkts zur Verfügung gestellt werden. Da Informationsanforderungen für Käufer und Behörden eine solide Grundlage für den Vergleich von Produkten auf der Basis ihrer ökologischen Nachhaltigkeit schaffen, dürften sie Verbraucher und Behörden dazu bewegen, sich für nachhaltigere Produkte zu entscheiden.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24
(24) Sehen delegierte Rechtsakte Informationsanforderungen vor, können darin zusätzlich Leistungsklassen für relevante Produktparameter festgelegt werden, um Vergleiche zwischen Produkten auf der Grundlage dieses Parameters zu erleichtern. Leistungsklassen sollten eine Differenzierung zwischen Produkten auf der Grundlage ihrer jeweiligen Nachhaltigkeit ermöglichen und könnten sowohl von Verbrauchern als auch von Behörden herangezogen werden. Sie sollen die Marktentwicklung in Richtung nachhaltigere Produkte steuern.
(24) Sehen delegierte Rechtsakte Informationsanforderungen vor, können darin zusätzlich Leistungsklassen für relevante Produktparameter festgelegt werden, um Vergleiche zwischen Produkten auf der Grundlage dieses Parameters zu erleichtern. Leistungsklassen sollten eine Differenzierung zwischen Produkten auf der Grundlage ihrer jeweiligen Nachhaltigkeit ermöglichen und könnten sowohl von Verbrauchern als auch von Behörden herangezogen werden. Sie sollen die Marktentwicklung in Richtung nachhaltigere Produkte steuern, ohne die Funktionalität zu beeinträchtigen.Da Informationsanforderungen in Bezug auf die Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten äußerst wichtig sind, wenn es darum geht, dass Verbraucher nachhaltige Verbrauchsmuster wählen, sollte diese Verordnung die Aufstellung von Reparierbarkeitswerten ermöglichen.
Abänderung 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26
(26) Die gemäß dieser Verordnung festgelegten Informationsanforderungen sollten auch die Anforderung umfassen, einen Produktpass bereitzustellen. Der Produktpass ist ein wichtiges Instrument, um Informationen für Akteure entlang der gesamten Wertschöpfungskette bereitzustellen, und die Verfügbarkeit eines Produktpasses sollte die Rückverfolgbarkeit eines Produkts während seines gesamten Lebenszyklus erheblich verbessern. Der Produktpass sollte den Verbrauchern dabei helfen, fundierte Entscheidungen zu treffen, indem sie ihren Zugang zu für sie relevanten Produktinformationen verbessern, Wirtschaftsteilnehmern und anderen Akteuren der Wertschöpfungskette wie Reparaturbetrieben oder Recyclingunternehmen Zugang zu einschlägigen Informationen geben und Behörden die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erleichtern. Der Produktpass sollte nicht an die Stelle von nicht-digitalen Formen der Informationsübermittlung wie Produkthandbüchern oder Etiketten treten, sondern diese ergänzen. Zudem sollte es möglich sein, den Produktpass für Informationen über weitere Nachhaltigkeitsaspekte der jeweiligen Produktgruppe zu nutzen, die gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union bereitgestellt werden müssen.
(26) Die gemäß dieser Verordnung festgelegten Informationsanforderungen sollten auch die Anforderung umfassen, einen Produktpass bereitzustellen. Der Produktpass ist ein wichtiges Instrument, um Informationen für Akteure entlang der gesamten Wertschöpfungskette bereitzustellen, und die Verfügbarkeit eines Produktpasses sollte die Rückverfolgbarkeit eines Produkts während seines gesamten Lebenszyklus erheblich verbessern. Der Produktpass sollte den Verbrauchern dabei helfen, fundierte Entscheidungen zu treffen, indem er ihren Zugang zu dem relevanten Produkt verbessert, Wirtschaftsteilnehmern und anderen Akteuren der Wertschöpfungskette, etwa gewerblichen Reparaturbetrieben, unabhängigen Akteuren, Generalüberholungsbetrieben oder Recyclingbetrieben Zugang zu einschlägigen Informationen gibt und Behörden die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erleichtert, ohne den Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zu gefährden. Der Produktpass sollte nicht an die Stelle von nicht-digitalen Formen der Informationsübermittlung wie Produkthandbüchern oder Etiketten treten, sondern diese ergänzen. Zudem sollte es möglich sein, den Produktpass für Informationen über weitere Nachhaltigkeitsaspekte der jeweiligen Produktgruppe zu nutzen, die gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union bereitgestellt werden müssen.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27
(27) Um der Art des Produkts und seines Markts Rechnung zu tragen, sollten bei der Ausarbeitung produktspezifischer Regeln von Fall zu Fall gründlich geprüft werden, welche Informationen in den Produktpass aufzunehmen sind. Um den Zugang zu den jeweiligen Informationen zu optimieren und gleichzeitig die Rechte des geistigen Eigentums zu schützen, muss der Produktpass so gestaltet und umgesetzt werden, dass je nach Art der Informationen und Typologie der Interessenträger ein differenzierter Zugang zu den im Produktpass enthaltenen Informationen möglich ist. Um zu vermeiden, dass Unternehmen und der Öffentlichkeit Kosten entstehen, die nicht im Verhältnis zum allgemeinem Nutzen stehen, sollte der Produktpass ferner für das konkrete Produkt, die Charge oder das Produktmodell spezifisch sein, je nach z. B. der Komplexität der Wertschöpfungskette, der Größe, der Art oder Auswirkungen der betreffenden Produkte.
(27) Um der Art des Produkts und seines Markts Rechnung zu tragen, sollte bei der Ausarbeitung produktspezifischer Regeln von Fall zu Fall gründlich geprüft werden, welche Informationen in den Produktpass aufzunehmen sind, wobei Sonderfälle von Einzelstücken und der Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zu berücksichtigen sind. Um den Zugang zu den jeweiligen Informationen zu optimieren und gleichzeitig die Rechte des geistigen Eigentums zu schützen, muss der Produktpass so gestaltet und umgesetzt werden, dass je nach Art der Informationen und Typologie der Interessenträger ein differenzierter Zugang zu den im Produktpass enthaltenen Informationen möglich ist. Um zu verhindern, dass Unternehmen und der Öffentlichkeit Kosten entstehen, die nicht im Verhältnis zum allgemeinem Nutzen stehen, sollte der Produktpass ferner für das konkrete Produkt, die Charge oder das Produktmodell spezifisch sein, je nach z. B. der Komplexität der Wertschöpfungskette, der Größe, der Art oder Auswirkungen der betreffenden Produkte. Der Produktpass sollte mindestens für die erwartete Lebensdauer eines bestimmten Produkts verfügbar sein, jedoch mit einer angemessenen Toleranzmarge, damit der Produktpass auch dann zur Verfügung steht, wenn das Produkt länger als erwartet hält.
Abänderung 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 28
(28) Im Interesse der Interoperabilität sollte angegeben werden, welche Arten von Datenträgern zulässig sind. Aus demselben Grund sollten der Datenträger und die eindeutige Produktkennung im Einklang mit international anerkannten Normen stehen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung nach Maßgabe des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts durch Ersetzung oder Hinzufügung von Normen, denen der Datenträger und die eindeutigen Kennungen entsprechen müssen, zu ändern. Dies soll gewährleisten, dass die im Produktpass enthaltenen Informationen von allen Wirtschaftsteilnehmern aufgezeichnet und übermittelt werden können, und die Kompatibilität der eindeutigen Kennung mit externen Komponenten wie Scangeräten garantieren.
(28) Im Interesse der Interoperabilität sollte angegeben werden, welche Arten von Datenträgern zulässig sind. Aus demselben Grund sollten der Datenträger und die eindeutige Produktkennung im Einklang mit international anerkannten Normen stehen. Die Daten sollten über ein offenes interoperables Netz für den Datenaustausch ohne Anbieterbindung übertragbar sein. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung nach Maßgabe des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts durch Ersetzung oder Hinzufügung von Normen, denen der Datenträger und die eindeutigen Kennungen entsprechen müssen, zu ändern. Dies soll gewährleisten, dass die im Produktpass enthaltenen Informationen von allen Wirtschaftsteilnehmern aufgezeichnet und übermittelt werden können, und die Kompatibilität der eindeutigen Kennung mit externen Komponenten wie Scangeräten garantieren.
Abänderung 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 29
(29) Damit sich die Festlegung von anderen Ökodesign-Anforderungen als jenen für den Produktpass nicht über Gebühr verzögert bzw. um sicherzustellen, dass Produktpässe wirksam umgesetzt werden können, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, Produktgruppen von den Produktpassanforderungen zu befreien, wenn keine technischen Spezifikationen für die wesentlichen Anforderungen an die technische Konzeption und den Einsatz des Produktpasses verfügbar sind. Desgleichen sollte die Kommission, um unnötigen Verwaltungsaufwand für Wirtschaftsteilnehmer zu vermeiden, die Möglichkeit haben, Produktgruppen von den Produktpassanforderungen zu befreien, wenn andere Rechtsvorschriften der Union bereits ein System für die digitale Bereitstellung von Produktinformationen vorsehen, das Akteuren entlang der Wertschöpfungskette Zugang zu relevanten Produktinformationen gibt und die Prüfung der Produktkonformität durch die zuständigen nationalen Behörden erleichtert. Diese Befreiungen sollten unter Berücksichtigung inzwischen verfügbarer technischer Spezifikationen regelmäßig überprüft werden.
(29) Damit sich die Festlegung von anderen Ökodesign-Anforderungen als jenen für den Produktpass nicht über Gebühr verzögert bzw. um sicherzustellen, dass Produktpässe wirksam umgesetzt werden können, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, Produktgruppen von den Produktpassanforderungen zu befreien, wenn keine technischen Spezifikationen für die wesentlichen Anforderungen an die technische Konzeption und den Einsatz des Produktpasses verfügbar sind. Desgleichen sollte die Kommission, um unnötigen Verwaltungsaufwand für Wirtschaftsteilnehmer zu vermeiden, die Möglichkeit haben, Produktgruppen ausnahmsweise von den Produktpassanforderungen zu befreien, wenn andere Rechtsvorschriften der Union bereits ein System für die digitale Bereitstellung von Produktinformationen vorsehen, das Akteuren entlang der Wertschöpfungskette Zugang zu relevanten Produktinformationen gibt und die Prüfung der Produktkonformität durch die zuständigen nationalen Behörden erleichtert. Diese Befreiungen sollten unter Berücksichtigung inzwischen verfügbarer technischer Spezifikationen regelmäßig überprüft und, wenn möglich, beendet werden.
Abänderung 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 33
(33) Um eine wirksame Einführung des Produktpasses zu gewährleisten, sollten die technische Gestaltung, die Datenanforderungen und die Funktionsweise des Produktpasses einer Reihe grundlegender technischer Anforderungen entsprechen. Diese Anforderungen sollten die Grundlage für die kohärente Einführung des Produktpasses in den verschiedenen Sektoren bilden. Es sollten technische Spezifikationen festgelegt werden, damit diese grundlegenden Anforderungen wirksam umgesetzt werden können, und zwar entweder in Form einer harmonisierten Norm, die im Amtsblatt veröffentlicht wird, oder als Ausweichlösung in Form einer von der Kommission angenommenen gemeinsamen Spezifikation. Die technische Gestaltung sollte sicherstellen, dass die Daten im Produktpass gemäß den einschlägigen Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre geschützt sind. Der digitale Produktpass wird in einem offenen Dialog mit internationalen Partnern entwickelt, damit deren Standpunkte bei der Erarbeitung der technischen Spezifikationen berücksichtigt werden und gewährleistet ist, dass sie zum Abbau von Handelshemmnissen für umweltfreundlichere Produkte und zu niedrigeren Kosten für nachhaltige Investitionen, Vermarktung und Compliance beitragen. Technische Spezifikationen und Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit entlang der Wertschöpfungskette sollten, damit sie wirksam umgesetzt werden können, so weit wie möglich einvernehmlich sowie unter Einbeziehung von und in konstruktiver Zusammenarbeit mit unterschiedlichen Akteuren, einschließlich Normungsgremien, Industrieverbänden, Verbraucherorganisationen, Sachverständigen, NRO und internationalen Partnern einschließlich Entwicklungsländern erarbeitet werden.
(33) Um für eine wirksame Einführung des Produktpasses zu sorgen, sollten die technische Gestaltung, die Datenanforderungen und die Funktionsweise des Produktpasses einer Reihe grundlegender technischer Anforderungen entsprechen. Diese Anforderungen sollten die Grundlage für die kohärente Einführung des Produktpasses in den verschiedenen Sektoren bilden. Es sollten technische Spezifikationen festgelegt werden, damit diese grundlegenden Anforderungen wirksam umgesetzt werden können, und zwar entweder in Form einer harmonisierten Norm, die im Amtsblatt veröffentlicht wird, oder als Ausweichlösung in Form einer von der Kommission angenommenen gemeinsamen Spezifikation. Die technische Gestaltung sollte sicherstellen, dass die Daten im Produktpass gemäß den einschlägigen Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre geschützt sind. Der digitale Produktpass wird in einem offenen Dialog mit internationalen Partnern entwickelt, damit deren Standpunkte bei der Erarbeitung der technischen Spezifikationen berücksichtigt werden und sichergestellt ist, dass sie zum Abbau von Handelshemmnissen für umweltfreundlichere Produkte mit längerem Lebenszyklus und längerem Verbleib in der Kreislaufwirtschaft, zu niedrigeren Kosten für nachhaltige Investitionen, Vermarktung und Compliance und zur Förderung von Innovation beitragen. Technische Spezifikationen und Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit entlang der Wertschöpfungskette sollten, damit sie wirksam umgesetzt werden können, so weit wie möglich einvernehmlich sowie unter Einbeziehung von und in konstruktiver Zusammenarbeit mit unterschiedlichen Akteuren, einschließlich Normungsgremien, Industrieverbänden, Start-up-Unternehmen, Verbraucherorganisationen, Sachverständigen, nichtstaatlichen Organisationen und internationalen Partnern einschließlich Entwicklungsländern erarbeitet werden.
Abänderung 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 35
(35) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung sollte gemäß den geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten erfolgen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten sollte im Einklang mit der Verordnung (EU)2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates66 erfolgen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates67 erfolgen.
(35) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung sollte gemäß den geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten erfolgen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates66unter besonderer Berücksichtigung der Grundsätze des Datenschutzes durch Technikgestaltung und des Datenschutzes durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen erfolgen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates67 erfolgen. Personenbezogene Daten von Endnutzern sollten nicht in dem digitalen Produktpass gespeichert werden.
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66 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
66 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
67 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
67 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
Abänderung 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 39
(39) Um Verbraucher zu nachhaltigeren Entscheidungen zu bewegen, sollten Etiketten, sofern dies in den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehen ist, Informationen enthalten, die einen wirksamen Vergleich von Produkten ermöglichen, z. B. durch Angabe von Leistungsklassen. Insbesondere für Verbraucher können physische Etiketten im Geschäft eine zusätzliche Informationsquelle sein. Sie können Verbrauchern eine schnelle visuelle Grundlage für die Unterscheidung zwischen Produkten nach ihrer Leistung in Bezug auf einen bestimmten Produktparameter oder ein Bündel von Produktparametern bieten. Sie sollten gegebenenfalls auch den Zugang zu zusätzlichen Informationen ermöglichen, indem sie spezifische Hinweise in Form von Internetadressen, dynamischen QR-Codes, Links zu Etiketten im Internet oder jeder sonstigen geeigneten verbraucherorientierten Form enthalten. Die Kommission sollte in dem entsprechenden delegierten Rechtsakt festlegen, wie solche Etiketten – auch im Online-Fernabsatz – am wirksamsten angebracht werden, unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Kunden und die Wirtschaftsteilnehmer sowie der Merkmale der betreffenden Produkte. Die Kommission kann auch vorschreiben, dass das Etikett auf die Verpackung des Produkts aufgedruckt wird.
(39) Um Verbraucher zu nachhaltigen Entscheidungen zu bewegen, sollten Etiketten, sofern dies in den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehen ist, klare und leicht verständliche Informationen enthalten, die einen wirksamen Vergleich von Produkten ermöglichen, z. B. durch Angabe von Leistungsklassen. Insbesondere für Verbraucher können physische Etiketten im Geschäft eine zusätzliche Informationsquelle sein. Sie können Verbrauchern eine schnelle visuelle Grundlage für die Unterscheidung zwischen Produkten nach ihrer Leistung in Bezug auf einen bestimmten Produktparameter oder ein Bündel von Produktparametern bieten. Sie sollten gegebenenfalls auch den Zugang zu zusätzlichen Informationen ermöglichen, indem sie spezifische Hinweise in Form von Internetadressen, dynamischen QR-Codes, Links zu Etiketten im Internet oder jeder sonstigen geeigneten verbraucherorientierten Form enthalten. Die Kommission sollte in dem entsprechenden delegierten Rechtsakt festlegen, wie solche Etiketten – auch im Online-Fernabsatz – am wirksamsten angebracht werden, unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Kunden und die Wirtschaftsteilnehmer sowie der Merkmale der betreffenden Produkte. Die Kommission kann auch vorschreiben, dass das Etikett auf die Verpackung des Produkts aufgedruckt wird.
Abänderung 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 41
(41) Verbraucher sollten vor irreführenden Informationen, die ihre Entscheidungen für nachhaltigere Produkte beeinflussen könnten, geschützt werden. Aus diesen Gründen sollte das Inverkehrbringen von Produkten mit einem Etikett, das die Etiketten gemäß dieser Verordnung nachahmt, untersagt sein.
(41) Verbraucher sollten vor irreführenden Informationen, die ihre Entscheidungen für nachhaltigere Produkte beeinflussen könnten, geschützt werden. Aus diesen Gründen sollte das Inverkehrbringen von Produkten mit einem Etikett, das irreführende oder widersprüchliche Angaben enthält oder die in dieser Verordnung vorgesehenen Etiketten nachahmt, untersagt sein. Es sollte jedoch möglich sein, weiterhin ein EU-Umweltzeichen oder andere bestehende Umweltzeichen des Typs I gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu führen.
Abänderung 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 42
(42) Um die Ziele des europäischen Grünen Deals so effizient wie möglich zu verwirklichen und zuerst die Produkte mit den größten Auswirkungen anzugehen, sollte die Kommission eine Priorisierung der im Rahmen dieser Verordnung zu regulierenden Produkte und der für sie geltenden Anforderungen durchführen. Ausgehend von dem Priorisierungsprozess gemäß der Richtlinie 2009/125/EG sollte die Kommission einen Arbeitsplan festlegen, der sich über mindestens drei Jahre erstreckt und eine Liste der Produktgruppen enthält, für die sie den Erlass delegierter Rechtsakte plant, sowie der Produktaspekte, für die sie den Erlass delegierter Rechtsakte mit horizontalem Anwendungsbereich plant. Die Kommission sollte ihre Priorisierung nach Kriterien vornehmen, die insbesondere den potenziellen Beitrag der delegierten Rechtsakte zu den Klima-, Umwelt- und Energiezielen der Union sowie ihr Potenzial zur Verbesserung der jeweiligen Produktaspekte betreffen, ohne dass der Öffentlichkeit und den Wirtschaftsteilnehmern unverhältnismäßige Kosten entstehen. Angesichts ihrer Bedeutung für die Verwirklichung der Energieziele der Union sollten die Arbeitspläne eine adäquate Zahl an Maßnahmen für energieverbrauchsrelevante Produkte umfassen. Die Mitgliedstaaten und Interessenträger sollten über das Ökodesign-Forum konsultiert werden. Wegen der Komplementaritäten zwischen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2017/1369 für energieverbrauchsrelevante Produkte sollten der Zeitplan für den Arbeitsplan gemäß dieser Verordnung und der Zeitplan für den Arbeitsplan gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/1369 abgestimmt werden.
(42) Um die Ziele des europäischen Grünen Deals so effizient wie möglich zu verwirklichen und zuerst die Produkte mit den größten Auswirkungen anzugehen, sollte die Kommission eine Priorisierung der im Rahmen dieser Verordnung zu regulierenden Produkte und der für sie geltenden Anforderungen durchführen. Ausgehend von dem Priorisierungsprozess gemäß der Richtlinie 2009/125/EG sollte die Kommission einen Arbeitsplan festlegen, der sich über mindestens drei Jahre erstreckt und eine Liste der Produktgruppen enthält, für die sie den Erlass delegierter Rechtsakte plant, sowie der Produktaspekte, für die sie den Erlass delegierter Rechtsakte mit horizontalem Anwendungsbereich plant, und die voraussichtlichen Fristen für deren Erstellung. Der Arbeitsplan und seine Aktualisierungen sollten öffentlich zugänglich sein und dem Europäischen Parlament vor ihrer Annahme vorgelegt werden. Die Kommission sollte insbesondere die in dieser Verordnung aufgeführten Produktgruppen berücksichtigen und bei ihrer Festlegung von Prioritäten Kriterien zugrunde legen, die insbesondere den Beitrag der delegierten Rechtsakte zu den Klima-, Umwelt- und Energiezielen der Union sowie ihr Potenzial zur Verbesserung der jeweiligen Produktaspekte betreffen, ohne dass der Öffentlichkeit und den Wirtschaftsteilnehmern unverhältnismäßige Kosten entstehen. Angesichts ihrer Bedeutung für die Verwirklichung der Energieziele der Union sollten die Arbeitspläne eine adäquate Zahl an Maßnahmen für energieverbrauchsrelevante Produkte umfassen. Die Mitgliedstaaten und Interessenträger sollten über das Ökodesign-Forum konsultiert werden. Wegen der Komplementaritäten zwischen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2017/1369 für energieverbrauchsrelevante Produkte sollten der Zeitplan für den Arbeitsplan gemäß dieser Verordnung und der Zeitplan für den Arbeitsplan gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/1369 abgestimmt werden.
Abänderung 28 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 42 a (neu)
(42a) Die Zementindustrie verursacht derzeit als einer der energie-, material- und CO2-intensivsten Wirtschaftszweige rund 7 % der weltweiten und 4 % der EU-weiten CO2-Emissionen1a, was sie zu einer der wichtigsten Branchen macht, wenn es darum geht, das Übereinkommen von Paris und die Klimaziele der Union so schnell wie möglich zu verwirklichen. Bauprodukte, einschließlich Zement, werden zwar der [künftigen Verordnung zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (2022/0094 COD)] unterliegen, fallen aber auch weiterhin in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung. Damit es nicht an den Produktanforderungen mangelt, die dringend erforderlich sind, um die Klima- und Umweltziele der EU zu erreichen, sollten fehlende angemessene Leistungs- und Informationsanforderungen für diese Produkte im Rahmen der [künftigen Verordnung zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (2022/0094 COD)] dazu führen, dass sie in den nächsten Arbeitsplan der vorliegenden Verordnung aufgenommen werden.
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1aDecarbonisation options for the cement industry, EUR 31378 EN, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2023, ISBN 978-92-76-61599-6, doi:10.2760/174037, JRC131246.
Abänderung 29 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 43
(43) Für Bauprodukte sollten in dieser Verordnung nur dann Anforderungen an Endprodukte festgelegt werden, wenn die mit [der überarbeiteten Bauprodukteverordnung] auferlegten Verpflichtungen und deren Umsetzung voraussichtlich nicht hinreichend zur Verwirklichung der ökologischen Nachhaltigkeitsziele dieser Verordnung beitragen werden. Außerdem sollte die Kommission bei der Ausarbeitung von Arbeitsplänen berücksichtigen, dass – in Fortsetzung der derzeitigen Praxis – [die überarbeitete Bauprodukteverordnung] den in dieser Verordnung festgelegten Nachhaltigkeitsanforderungen an energieverbrauchsrelevante Produkte, die auch Bauprodukte sind, Vorrang einräumt. Dies sollte beispielsweise für Heizgeräte, Heizkessel, Wärmepumpen, Wasser- und Raumheizungsgeräte, Ventilatoren, Kühl- und Lüftungssysteme sowie Fotovoltaikprodukte der Fall sein. Für diese Produkte kann [die überarbeitete Bauprodukteverordnung] erforderlichenfalls ergänzend angewendet werden, und zwar hauptsächlich in Bezug auf Sicherheitsaspekte, wobei auch andere Rechtsvorschriften der Union über Produkte wie Gasgeräte, Niederspannung und Maschinen berücksichtigt werden.
(43) Die Kommission sollte bei der Ausarbeitung von Arbeitsplänen berücksichtigen, dass – in Fortsetzung der derzeitigen Praxis – [die überarbeitete Bauprodukteverordnung] den in dieser Verordnung festgelegten Nachhaltigkeitsanforderungen an energieverbrauchsrelevante Produkte, die auch Bauprodukte sind, Vorrang einräumt. Dies sollte beispielsweise für Heizgeräte, Heizkessel, Wärmepumpen, Wasser- und Raumheizungsgeräte, Ventilatoren, Kühl- und Lüftungssysteme sowie Fotovoltaikprodukte der Fall sein. Für diese Produkte kann [die überarbeitete Bauprodukteverordnung] erforderlichenfalls ergänzend angewendet werden, und zwar hauptsächlich in Bezug auf Sicherheitsaspekte, wobei auch andere Rechtsvorschriften der Union über Produkte wie Gasgeräte, Niederspannung und Maschinen berücksichtigt werden.
Abänderung 30 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 44
(44) Um die Selbstregulierung als gültige Alternative zu Regulierungsansätzen zu fördern, sollte diese Verordnung in Fortführung der Richtlinie 2009/125/EG die Möglichkeit für die Industrie vorsehen, Selbstregulierungsmaßnahmen vorzulegen. Die Kommission sollte die von der Industrie vorgeschlagenen Selbstregulierungsmaßnahmen zusammen mit den von den Unterzeichnern vorgelegten Informationen und Nachweisen bewerten, auch vor dem Hintergrund der internationalen Handelsverpflichtungen der Union und der Notwendigkeit, die Kohärenz mit dem Unionsrecht zu gewährleisten. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um einen Rechtsakt zu erlassen und zu aktualisieren, in dem die Selbstregulierungsmaßnahmen aufgeführt sind, die als gültige Alternativen zu einem delegierten Rechtsakt zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen betrachtet werden. Es ist auch angemessen, dass die Kommission beispielsweise angesichts der relevanten Markt- oder Technologieentwicklungen innerhalb der betroffenen Produktgruppe eine überarbeitete Fassung der Selbstregulierungsmaßnahme anfordern kann, wenn dies für notwendig erachtet wird. Sobald eine Selbstregulierungsmaßnahme in einem Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist, können die Wirtschaftsteilnehmer berechtigterweise davon ausgehen, dass die Kommission keinen delegierten Rechtsakt zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für diese spezifische Produktgruppe erlassen wird. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Kommission möglicherweise horizontale Ökodesign-Anforderungen erlässt, die auch für Produkte gelten, die unter eine anerkannte Selbstregulierungsmaßnahme fallen, und zwar für die Produktaspekte, die nicht Gegenstand dieser Selbstregulierungsmaßnahme sind. Ist die Kommission der Auffassung, dass eine Selbstregulierungsmaßnahme die in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht mehr erfüllt, sollte sie diese Selbstregulierung aus dem Durchführungsrechtsakt streichen, in dem die anerkannten Selbstregulierungsmaßnahmen aufgeführt sind. Danach können im Einklang mit dieser Verordnung Ökodesign-Anforderungen für die Produktgruppen festgelegt werden, die zuvor Gegenstand der Selbstregulierungsmaßnahme waren.
(44) Um die Selbstregulierung als gültige Alternative zu Regulierungsansätzen zu fördern, sollte diese Verordnung in Fortführung der Richtlinie 2009/125/EG die Möglichkeit für die Industrie vorsehen, Selbstregulierungsmaßnahmen vorzulegen, wenn die entsprechenden Produkte und Produktgruppen nicht in den Ökodesign-Arbeitsplan aufgenommen wurden. Die Selbstregulierungsmaßnahmen sollten auf die Ziele dieser Verordnung abgestimmt werden. Die Kommission sollte die von der Industrie vorgeschlagenen Selbstregulierungsmaßnahmen zusammen mit den von den Unterzeichnern vorgelegten Informationen und Nachweisen bewerten, auch vor dem Hintergrund der internationalen Handelsverpflichtungen der Union und der Notwendigkeit, für die Kohärenz mit dem Unionsrecht zu sorgen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen und zu aktualisieren, in denen die Selbstregulierungsmaßnahmen aufgeführt sind, die als gültige Alternativen zu einem delegierten Rechtsakt zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen betrachtet werden. Es ist auch angemessen, dass die Kommission beispielsweise angesichts der relevanten Markt- oder Technologieentwicklungen innerhalb der betroffenen Produktgruppe eine überarbeitete Fassung der Selbstregulierungsmaßnahme anfordern kann, wenn dies für notwendig erachtet wird. Sobald eine Selbstregulierungsmaßnahme in einem delegierten Rechtsakt aufgeführt ist, können die Wirtschaftsteilnehmer berechtigterweise davon ausgehen, dass die Kommission keinen delegierten Rechtsakt zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für diese spezifische Produktgruppe erlassen wird. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Kommission möglicherweise horizontale Ökodesign-Anforderungen erlässt, die auch für Produkte gelten, die unter eine anerkannte Selbstregulierungsmaßnahme fallen, und zwar für die Produktaspekte, die nicht Gegenstand dieser Selbstregulierungsmaßnahme sind. Ist die Kommission der Auffassung, dass eine Selbstregulierungsmaßnahme die in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht mehr erfüllt, sollte sie diese Selbstregulierung aus dem delegierten Rechtsakt streichen, in dem die anerkannten Selbstregulierungsmaßnahmen aufgeführt sind. Danach können im Einklang mit dieser Verordnung Ökodesign-Anforderungen für die Produktgruppen festgelegt werden, die zuvor Gegenstand der Selbstregulierungsmaßnahme waren.
Abänderung 31 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 45
(45) Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) könnten stark von einer steigenden Nachfrage nach nachhaltigen Produkten profitieren, aber bei einigen Anforderungen auch mit Kosten und Schwierigkeiten konfrontiert sein. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen angemessene Informationen bereitstellen, für gezielte und spezialisierte Schulungen sorgen und KMU, die in der Herstellung von Produkten tätig sind, für die Ökodesign-Anforderungen festgelegt sind, gezielt unterstützen und fördern, auch in finanzieller Hinsicht. Diese Maßnahmen sollten beispielsweise die Berechnung des Umweltfußabdrucks des Produkts und die technische Umsetzung des Produktpasses umfassen. Die ergriffenen Maßnahmen der Mitgliedstaaten sollten mit den geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen im Einklang steht.
(45) Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) könnten stark von einer steigenden Nachfrage nach nachhaltigen Produkten profitieren, aber bei einigen Anforderungen auch mit Kosten und Schwierigkeiten konfrontiert sein. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten zur Unterstützung der KMU in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen angemessene Informationen bereitstellen, für gezielte und spezialisierte Schulungen sorgen und Kleinstunternehmen und KMU, die in der Herstellung von Produkten tätig sind, für die Ökodesign-Anforderungen festgelegt sind, gezielt helfen und fördern, auch im Rahmen bestehender Förder- und Finanzierungsinstrumente. Diese Maßnahmen sollten mindestens spezifische Vorgehensweisen umfassen, die darauf ausgelegt sind, die Einhaltung der im Produktpass festgelegten Anforderungen und die Durchführung von Lebenszyklusbewertungen zu erleichtern. Die ergriffenen Maßnahmen der Mitgliedstaaten sollten mit den geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen im Einklang steht.
Abänderung 32 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 46
(46) Die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte wie Textilien und Schuhe durch Wirtschaftsteilnehmer wird zunehmend zu einem weitverbreiteten Umweltproblem in der gesamten Union, insbesondere aufgrund des raschen Anstiegs von Online-Verkäufen. Durch die Vernichtung gehen wertvolle wirtschaftliche Ressourcen verloren, da Waren hergestellt, befördert und anschließend vernichtet werden, ohne jemals für ihren Verwendungszweck genutzt zu werden. Daher ist es im Interesse des Umweltschutzes erforderlich, dass mit dieser Verordnung ein Rahmen geschaffen wird, um die Vernichtung unverkaufter Produkte, die in erster Linie für Verbraucher bestimmt sind, gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates69 zu verhindern, auch bei Produkten, die von einem Verbraucher im Zuge seines Widerrufsrechts gemäß der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates70 zurückgegeben wurden. Dadurch werden die Umweltauswirkungen dieser Produkte verringert, indem das Abfallaufkommen reduziert und die Überproduktion von Produkten unattraktiv gemacht wird. Mehrere Mitgliedstaaten haben nationale Rechtsvorschriften über die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte erlassen, was zu Marktverzerrungen führt; daher sind harmonisierte Vorschriften in Bezug auf die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte erforderlich, damit für Vertreiber, Einzelhändler und andere Wirtschaftsteilnehmer in allen Mitgliedstaaten dieselben Vorschriften und Anreize gelten.
(46) Die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte wie von Textilien und Schuhen sowie Elektro- und Elektronikgeräten durch Wirtschaftsteilnehmer wird zunehmend zu einem weitverbreiteten Umweltproblem in der gesamten Union, insbesondere aufgrund des raschen Anstiegs von Online-Verkäufen. Durch die Vernichtung gehen wertvolle wirtschaftliche Ressourcen verloren, da Waren hergestellt, befördert und anschließend vernichtet werden, ohne jemals für ihren Verwendungszweck genutzt zu werden. Daher ist es im Interesse des Umweltschutzes erforderlich, dass mit dieser Verordnung ein Rahmen geschaffen wird, um die Vernichtung unverkaufter Produkte, die in erster Linie für Verbraucher bestimmt sind, gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates69 zu verhindern, auch bei Produkten, die von einem Verbraucher im Zuge seines Widerrufsrechts gemäß der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates70 zurückgegeben wurden. Dadurch werden die Umweltauswirkungen dieser Produkte verringert, indem das Abfallaufkommen reduziert und die Überproduktion von Produkten unattraktiv gemacht wird. Mehrere Mitgliedstaaten haben nationale Rechtsvorschriften über die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte erlassen, was zu Marktverzerrungen führt; daher sind harmonisierte Vorschriften in Bezug auf die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte erforderlich, damit für Vertreiber, Einzelhändler und andere Wirtschaftsteilnehmer in allen Mitgliedstaaten dieselben Vorschriften und Anreize gelten.
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69 Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 6).
69 Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 6).
70 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).
70 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).
Abänderung 33 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 47
(47) Um die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte unattraktiv zu machen und weitere Daten über das Auftreten dieser Praxis zu gewinnen, sollte mit dieser Verordnung eine Transparenzpflicht für Wirtschaftsteilnehmer eingeführt werden, die in der Union Verbraucherprodukte anbieten, und sie sollten dazu verpflichtet werden, Informationen über die Menge der unverkauften Verbraucherprodukte offenzulegen, die pro Jahr entsorgt werden. Der Wirtschaftsteilnehmer sollte die Produktart oder -kategorie, die Gründe für die Entsorgung des Produkts und seine nachfolgende Zuführung zu Abfallbehandlungsverfahren angeben. Den Wirtschaftsteilnehmern sollte es zwar freistehen, zu bestimmen, wie diese Informationen in einer ihrem Geschäftsumfeld angemessenen Weise offenzulegen sind, doch sollte es als bewährtes Verfahren betrachtet werden, die erforderlichen Informationen gegebenenfalls in eine öffentlich zugängliche nichtfinanzielle Erklärung gemäß Artikel 19a der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates71 aufzunehmen.
(47) Um die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte unattraktiv zu machen und weitere Daten über das Auftreten dieser Praxis zu gewinnen, sollte mit dieser Verordnung eine Transparenzpflicht für Wirtschaftsteilnehmer eingeführt werden, die in der Union Verbraucherprodukte anbieten, mit der sie dazu verpflichtet werden, Informationen über die Menge der unverkauften Verbraucherprodukte, die pro Jahr entsorgt werden, auf einer Website der Kommission offenzulegen.Die Wirtschaftsteilnehmer sollten die Produktart oder -kategorie, die Gründe für die Entsorgung des Produkts und seine nachfolgende Zuführung zu Abfallbehandlungsverfahren angeben. Es sollte auch als bewährte Praxis angesehen werden, die erforderlichen Informationen gegebenenfalls in eine öffentlich zugängliche nichtfinanzielle Erklärung gemäß Artikel 19a der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates71 aufzunehmen.
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71 Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
71 Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
Abänderung 34 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 48
(48) Um die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte zu vermeiden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch ein Verbot der Vernichtung solcher Produkte zu ergänzen. Angesichts des breiten Spektrums von Produkten, die möglicherweise vernichtet werden können, ohne jemals verkauft oder verwendet zu werden, ist es erforderlich, eine solche Ermächtigung in dieser Verordnung vorzusehen. Das in den delegierten Rechtsakten festgelegte Verbot sollte jedoch für bestimmte Produktgruppen gelten, die auf der Grundlage einer Bewertung der Kommission zum Umfang der Vernichtung solcher Produkte in der Praxis bestimmt werden, wobei gegebenenfalls die von den Wirtschaftsteilnehmern zur Verfügung gestellten Informationen zu berücksichtigen sind. Um sicherzustellen, dass diese Verpflichtung verhältnismäßig ist, sollte die Kommission spezifische Ausnahmen in Erwägung ziehen, nach denen die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte weiterhin zulässig sein kann, beispielsweise aus Gründen der Gesundheit und Sicherheit. Zur Überwachung der Wirksamkeit dieses Verbots und um seine Umgehung unattraktiv zu machen, sollten die Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet werden, die Menge der vernichteten unverkauften Verbraucherprodukte und die Gründe für ihre Vernichtung im Rahmen der geltenden Ausnahmen offenzulegen. Um einen übermäßigen Verwaltungsaufwand für KMU zu vermeiden, sollten diese von der Verpflichtung zur Offenlegung ihrer unverkauften entsorgten Produkte und von dem in delegierten Rechtsakten festgelegten Verbot der Entsorgung bestimmter Produktgruppen ausgenommen werden. Liegen jedoch stichhaltige Beweise dafür vor, dass KMU möglicherweise dazu genutzt werden, diese Verpflichtungen zu umgehen, sollte die Kommission in diesen delegierten Rechtsakten für einige Produktgruppen verlangen können, dass diese Verpflichtungen auch für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen gelten.
(48) Um die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte zu vermeiden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch ein Verbot der Vernichtung solcher Produkte zu ergänzen. Angesichts des breiten Spektrums von Produkten, die möglicherweise vernichtet werden können, ohne jemals verkauft oder verwendet zu werden, ist es erforderlich, eine solche Ermächtigung in dieser Verordnung vorzusehen. Das in den delegierten Rechtsakten festgelegte Verbot sollte jedoch für bestimmte Produktgruppen gelten, die auf der Grundlage einer Bewertung der Kommission zum Umfang der Vernichtung solcher Produkte in der Praxis bestimmt werden, wobei gegebenenfalls die von den Wirtschaftsteilnehmern zur Verfügung gestellten Informationen zu berücksichtigen sind. Um sicherzustellen, dass diese Verpflichtung verhältnismäßig ist, sollte die Kommission spezifische Ausnahmen in Erwägung ziehen, nach denen die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte weiterhin zulässig sein kann, beispielsweise aus Gründen der Gesundheit und Sicherheit. Die Kommission sollte Wirtschaftsteilnehmern auch ausreichend Zeit einräumen, damit sie sich auf die mit einem solchen Verbot einhergehenden Anforderungen einstellen können. Zur Überwachung der Wirksamkeit dieses Verbots und um seine Umgehung unattraktiv zu machen, sollten die Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet werden, die Menge der vernichteten unverkauften Verbraucherprodukte und die Gründe für ihre Vernichtung im Rahmen der geltenden Ausnahmen offenzulegen. Um einen übermäßigen Verwaltungsaufwand für kleine und mittlere Unternehmen sowie für Kleinstunternehmen zu vermeiden, sollten diese von der Verpflichtung zur Offenlegung ihrer unverkauften entsorgten Produkte und von dem in delegierten Rechtsakten festgelegten Verbot der Entsorgung bestimmter Produktgruppen ausgenommen werden. Liegen jedoch stichhaltige Beweise dafür vor, dass kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen möglicherweise dazu genutzt werden, um diese Verpflichtungen zu umgehen, sollte die Kommission in diesen delegierten Rechtsakten für einige Produktgruppen verlangen dürfen, dass diese Verpflichtungen auch für Kleinstunternehmen sowie für kleine und mittlere Unternehmen gelten. Ein Jahr nach dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] sollte die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte durch Wirtschaftsakteure mit Blick auf Textilien und Schuhe sowie auf Elektro- und Elektronikgeräte verboten werden, sofern ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Vernichtung solcher Produkte stattfindet und umweltschädlich ist.
Abänderung 35 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 59
(59) Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Online-Marktplätze eng mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten. Den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft wird gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates74 in Bezug auf unter die genannte Verordnung fallende Produkte, einschließlich Produkten, für die Ökodesign-Anforderungen festgelegt sind, eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden auferlegt. Um die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Inhalte im Zusammenhang mit nicht konformen Produkten weiter zu verbessern, sollte diese Verordnung in Bezug auf Online-Marktplätze konkrete Verpflichtungen zur Umsetzung dieser Zusammenarbeit in die Praxis enthalten. Beispielsweise verbessern Marktüberwachungsbehörden stetig die technologischen Instrumente, die sie für die Online-Marktüberwachung verwenden, um im Internet verkaufte nicht konforme Produkte zu ermitteln. Damit diese Instrumente funktionsfähig sind, sollten Online-Marktplätze Zugang zu ihren Schnittstellen gewähren. Darüber hinaus müssen die Marktüberwachungsbehörden möglicherweise auch Daten von den Online-Marktplätzen extrahieren.
(59) Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Online-Marktplätze eng mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten. Den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft wird gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates74 in Bezug auf unter die genannte Verordnung fallende Produkte, einschließlich Produkten, für die Ökodesign-Anforderungen festgelegt sind, eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden auferlegt. Um mit der technologischen Entwicklung und neuen Verkaufsformen Schritt zu halten, sollten die in Artikel 31 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates74a festgelegten Verpflichtungen zur Konformität durch Technikgestaltung für Anbieter von Online-Marktplätzen für die Zwecke der nach Artikel 25 und Artikel 30 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung vorgeschriebenen Informationen und gegebenenfalls für die Anforderungen gelten, die in den gemäß Artikel 4 dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind. Die Durchsetzung dieser Verpflichtungen sollte den Bestimmungen des Kapitels IV der Verordnung (EU) 2022/2065 unterliegen. Für die Zwecke des Artikels 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 sollten Anbieter von Online-Marktplätzen zumindest das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem nutzen. Es sollte möglich sein, dass es sich bei der zentralen Kontaktstelle im Rahmen der vorliegenden Verordnung um dieselbe Kontaktstelle handelt, die in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/2065 vorgesehen ist, ohne dass dadurch das Ziel, Fragen der Produktsicherheit schnell und zielgerichtet zu bearbeiten, beeinträchtigt wird.
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74 Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1.)
74 Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1.)
74a Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1).
Abänderung 36 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 68
(68) In Ermangelung harmonisierter Normen sollte der Rückgriff auf gemeinsame Spezifikationen als Ausweichlösung genutzt werden, um die Verpflichtung des Herstellers zur Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen zu erleichtern, beispielsweise wenn das Normungsverfahren aufgrund eines fehlenden Konsenses zwischen den Interessenträgern blockiert ist oder es zu unzumutbaren Verzögerungen bei der Ausarbeitung einer harmonisierten Norm kommt. Solche Verzögerungen könnten z. B. auftreten, wenn die erforderliche Qualität nicht erreicht wird. Darüber hinaus sollte auf diese Lösung zurückgegriffen werden können, wenn die Kommission die Verweise auf einschlägige harmonisierte Normen gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eingeschränkt oder gestrichen hat. Die Konformität mit gemeinsamen Spezifikationen sollte ebenfalls eine Konformitätsvermutung begründen.
(68) Der derzeitige Normungsrahmen der Union, der auf den Grundsätzen des „neuen Konzepts“ und der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 beruht, bildet die Grundlage für die Ausarbeitung von Normen, bei denen von der Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung ausgegangen wird. In Ermangelung einschlägiger Verweise auf harmonisierte Normen sollte der Rückgriff auf gemeinsame Spezifikationen durch den Erlass von Durchführungsrechtsakten als Ausweichlösung genutzt werden, um die Verpflichtung des Herstellers zur Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen zu erleichtern, beispielsweise wenn das Normungsverfahren aufgrund eines fehlenden Konsenses zwischen den Interessenträgern blockiert ist oder es zu unzumutbaren Verzögerungen bei der Ausarbeitung einer harmonisierten Norm kommt und die vorgeschriebene Frist nicht eingehalten werden kann. Solche Verzögerungen könnten z. B. auftreten, wenn die erforderliche Qualität nicht erreicht wird. Darüber hinaus sollte auf diese Lösung zurückgegriffen werden können, wenn die Kommission die Verweise auf einschlägige harmonisierte Normen gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eingeschränkt oder gestrichen hat. Die Konformität mit gemeinsamen Spezifikationen sollte ebenfalls eine Konformitätsvermutung begründen. Im Interesse der Effizienz sollte die Kommission die einschlägigen Interessenträger in den Prozess der Festlegung der gemeinsamen Spezifikationen, die die Ökodesign-Anforderungen dieser Verordnung abdecken, einbeziehen.
Abänderung 37 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 86
(86) Um Anreize für nachhaltige Entscheidungen für die Verbraucher zu schaffen, insbesondere wenn nachhaltigere Produkte nicht erschwinglich genug sind, sollten Mechanismen wie Öko-Schecks und eine ökologisch ausgerichtete Besteuerung vorgesehen werden. Beschließen die Mitgliedstaaten, Anreize zu nutzen, um die leistungsstärksten Produkte unter denjenigen zu belohnen, für die durch delegierte Rechtsakte gemäß dieser Verordnung Leistungsklassen festgelegt wurden, so sollten sie diese Anreize auf die in den beiden höchsten Leistungsklassen befindlichen Produkte ausrichten, sofern in dem einschlägigen delegierten Rechtsakt nichts anderes angegeben ist. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch das Inverkehrbringen eines Produkts nicht auf der Grundlage seiner Leistungsklasse verbieten dürfen. Aus demselben Grund sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen genauer festgelegt wird, für welche Produktparameter oder welche entsprechenden Leistungsklassen die Anreize der Mitgliedstaaten gelten, wenn in dem anwendbaren delegierten Rechtsakt keine Leistungsklassen oder Leistungsklassen für mehr als einen Produktparameter festgelegt werden. Die Einführung von Anreizen durch die Mitgliedstaaten sollte die Anwendung der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen unberührt lassen.
(86) Um Anreize für nachhaltige Entscheidungen für die Verbraucher zu schaffen, insbesondere wenn nachhaltigere Produkte nicht erschwinglich genug sind, sollten Mechanismen wie Öko-Schecks, die ausschließlich für den Kauf von umweltschonenden Produkten und Dienstleistungen eingesetzt werden können, und eine ökologisch ausgerichtete Besteuerung vorgesehen werden. Beschließen die Mitgliedstaaten, Anreize zu nutzen, um die leistungsstärksten Produkte unter denjenigen zu belohnen, für die durch delegierte Rechtsakte gemäß dieser Verordnung Leistungsklassen festgelegt wurden, so sollten sie diese Anreize auf die in den beiden höchsten Leistungsklassen befindlichen Produkte ausrichten, sofern in dem einschlägigen delegierten Rechtsakt nichts anderes angegeben ist. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch das Inverkehrbringen eines Produkts nicht auf der Grundlage seiner Leistungsklasse verbieten dürfen. Aus demselben Grund sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen genauer festgelegt wird, für welche Produktparameter oder welche entsprechenden Leistungsklassen die Anreize der Mitgliedstaaten gelten, wenn in dem anwendbaren delegierten Rechtsakt keine Leistungsklassen oder Leistungsklassen für mehr als einen Produktparameter festgelegt werden. Die Einführung von Anreizen durch die Mitgliedstaaten sollte die Anwendung der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen unberührt lassen.
Abänderung 38 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 87
(87) Die Vergabe öffentlicher Aufträge hat ein Volumen von 14 % des BIP der Union. Als Beitrag zum Ziel der Verwirklichung der Klimaneutralität, der Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizienz und des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft, die die öffentliche Gesundheit und die biologische Vielfalt schützt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um gegebenenfalls (öffentliche) Auftraggeber im Sinne der Richtlinien 2014/24/EU78 und 2014/25/EU79 des Europäischen Parlaments und des Rates zu verpflichten, ihre Auftragsvergabe an spezifische Kriterien oder Ziele für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge anzupassen, die in den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten festzulegen sind. Die in delegierten Rechtsakten für bestimmte Produktgruppen festgelegten Kriterien oder Ziele sollten nicht nur bei der direkten Beschaffung dieser Produkte im Rahmen öffentlicher Lieferaufträge, sondern auch bei öffentlichen Bau- oder Dienstleistungsaufträgen eingehalten werden, wenn diese Produkte für Tätigkeiten verwendet werden, die Gegenstand dieser Aufträge sind. Im Vergleich zu einem freiwilligen Ansatz wird durch verbindliche Kriterien oder Ziele sichergestellt, dass die Hebelwirkung der öffentlichen Ausgaben zur Steigerung der Nachfrage nach leistungsfähigeren Produkten maximiert wird. Diese Kriterien sollten transparent, objektiv und nichtdiskriminierend sein.
(87) Die Vergabe öffentlicher Aufträge hat ein Volumen von 14 % des BIP der Union. Als Beitrag zum Ziel der Verwirklichung der Klimaneutralität, der Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizienz und des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft, die die öffentliche Gesundheit und die biologische Vielfalt schützt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um gegebenenfalls (öffentliche) Auftraggeber im Sinne der Richtlinien 2014/24/EU78 und 2014/25/EU79 des Europäischen Parlaments und des Rates zu verpflichten, ihre Auftragsvergabe an spezifische Kriterien oder Ziele für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge anzupassen, die in den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten festzulegen sind. Die in delegierten Rechtsakten für bestimmte Produktgruppen festgelegten Kriterien oder Ziele sollten nicht nur bei der direkten Beschaffung dieser Produkte im Rahmen öffentlicher Lieferaufträge, sondern auch bei öffentlichen Bau- oder Dienstleistungsaufträgen eingehalten werden, wenn diese Produkte für Tätigkeiten verwendet werden, die Gegenstand dieser Aufträge sind. Im Vergleich zu einem freiwilligen Ansatz wird durch verbindliche Kriterien oder Ziele sichergestellt, dass die Hebelwirkung der öffentlichen Ausgaben zur Steigerung der Nachfrage nach leistungsfähigeren Produkten in allen Mitgliedstaaten maximiert wird. Diese Kriterien sollten transparent, objektiv und nichtdiskriminierend sein.
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78 Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
78 Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
79 Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
79 Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
Abänderung 39 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 88
(88) Die wirksame Durchsetzung der Ökodesign-Anforderungen ist von entscheidender Bedeutung, um für gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt zu sorgen und sicherzustellen, dass der erwartete Nutzen dieser Verordnung und ihr erwarteter Beitrag zur Verwirklichung der Klima-, Energie- und Kreislaufwirtschaftsziele der Union erreicht werden. Daher sollte die Verordnung (EU) 2019/1020 zur Festlegung eines horizontalen Rahmens für die Marktüberwachung und die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, für Produkte gelten, für die Ökodesign-Anforderungen gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegt werden, sofern die vorliegende Verordnung keine spezifischen Bestimmungen mit demselben Ziel, derselben Art oder Wirkung enthält. Um problematische Ausmaße der Nichtkonformität von Produkten, die unter die gemäß der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Durchführungsmaßnahmen fallen, zu verringern und die Nichtkonformität mit künftigen Ökodesign-Anforderungen besser zu verhindern, und unter Berücksichtigung des breiteren Geltungsbereichs und der ehrgeizigeren Ziele der vorliegenden Verordnung gegenüber der Richtlinie 2009/125/EG sollte die vorliegende Verordnung darüber hinaus spezifische zusätzliche Vorschriften enthalten, die den durch die Verordnung (EU) 2019/1020 geschaffenen Rahmen ergänzen. Diese spezifischen zusätzlichen Vorschriften sollten darauf abzielen, die Planung, Koordinierung und Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten weiter zu stärken, und der Kommission zusätzliche Instrumente an die Hand geben, um sicherzustellen, dass die Marktüberwachungsbehörden ausreichende Maßnahmen ergreifen, um die Nichtkonformität mit den Ökodesign-Anforderungen zu verhindern.
(88) Die wirksame Durchsetzung der Ökodesign-Anforderungen ist von entscheidender Bedeutung, um für gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt zu sorgen und sicherzustellen, dass der erwartete Nutzen dieser Verordnung und ihr erwarteter Beitrag zur Verwirklichung der Klima-, Energie- und Kreislaufwirtschaftsziele der Union erreicht werden. Daher sollte die Verordnung (EU) 2019/1020 zur Festlegung eines horizontalen Rahmens für die Marktüberwachung und die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, für Produkte gelten, für die Ökodesign-Anforderungen gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegt werden, sofern die vorliegende Verordnung keine spezifischen Bestimmungen mit demselben Ziel, derselben Art oder Wirkung enthält. Um problematische Ausmaße der Nichtkonformität von Produkten, die unter die gemäß der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Durchführungsmaßnahmen fallen, zu verringern und die Nichtkonformität mit künftigen Ökodesign-Anforderungen besser zu verhindern, und unter Berücksichtigung des breiteren Geltungsbereichs und der ehrgeizigeren Ziele der vorliegenden Verordnung gegenüber der Richtlinie 2009/125/EG sollte die vorliegende Verordnung darüber hinaus spezifische zusätzliche Vorschriften enthalten, die den durch die Verordnung (EU) 2019/1020 geschaffenen Rahmen ergänzen. Diese spezifischen zusätzlichen Vorschriften sollten darauf abzielen, die Planung, Koordinierung und Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten weiter zu stärken, und der Kommission zusätzliche Instrumente an die Hand geben, um sicherzustellen, dass die Marktüberwachungsbehörden ausreichende Maßnahmen ergreifen, um die Nichtkonformität mit den Ökodesign-Anforderungen zu verhindern und gegebenenfalls für Regelkonformität zu sorgen.
Abänderung 40 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 90
(90) Um sicherzustellen, dass geeignete Kontrollen in Bezug auf die Ökodesign-Anforderungen in angemessenem Umfang durchgeführt werden, sollten die Mitgliedstaaten einen speziellen Aktionsplan erstellen, in dem die Produkte oder Anforderungen, die gemäß dieser Verordnung als vorrangig für die Marktüberwachung ermittelt wurden, und die geplanten Tätigkeiten zur Verringerung der Nichtkonformität einschlägiger Produkte oder der Nichtkonformität mit einschlägigen Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden. Gegebenenfalls sollte dieser Aktionsplan Teil der gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/1020 angenommenen nationalen Marktüberwachungsstrategien der Mitgliedstaaten sein.
(90) Um sicherzustellen, dass geeignete Kontrollen in Bezug auf die Ökodesign-Anforderungen in angemessenem Umfang durchgeführt werden, sollten die Mitgliedstaaten einen speziellen Aktionsplan erstellen, in dem die Produkte oder Anforderungen, die gemäß dieser Verordnung als vorrangig für die Marktüberwachung ermittelt wurden, und die geplanten Tätigkeiten zur Verringerung oder Beendigung der Nichtkonformität einschlägiger Produkte oder der Nichtkonformität mit einschlägigen Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden. Gegebenenfalls sollte dieser Aktionsplan Teil der gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/1020 angenommenen nationalen Marktüberwachungsstrategien der Mitgliedstaaten sein.
Abänderung 41 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 91
(91) Die Prioritäten für die Marktüberwachung im Rahmen dieser Verordnung sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien wie dem Ausmaß der festgestellten Nichtkonformität oder den Umweltauswirkungen, die sich aus der Nichtkonformität ergeben, festgelegt werden. Die geplanten Tätigkeiten zur Umsetzung dieser Prioritäten sollten ihrerseits in einem angemessenen Verhältnis zu den Fakten stehen, die zu ihrer Priorisierung geführt haben. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Bestimmung von Produkten und Anforderungen übertragen werden, die die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Aktionspläne zur Festlegung der Prioritäten für die Marktüberwachung nach dieser Verordnung und der geplanten Maßnahmen zur Verringerung der Nichtkonformität als Prioritäten für die Marktüberwachung betrachten sollten.
(91) Die Prioritäten für die Marktüberwachung im Rahmen dieser Verordnung sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien wie dem Ausmaß der festgestellten Nichtkonformität, den Umweltauswirkungen, die sich aus der Nichtkonformität ergeben, oder der Zahl der eingegangenen Beschwerden, festgelegt werden. Die geplanten Tätigkeiten zur Umsetzung dieser Prioritäten sollten ihrerseits in einem angemessenen Verhältnis zu den Fakten stehen, die zu ihrer Priorisierung geführt haben. Um für einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu sorgen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Bestimmung von Produkten und Anforderungen übertragen werden, die die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Aktionspläne zur Festlegung der Prioritäten für die Marktüberwachung nach dieser Verordnung und der geplanten Maßnahmen zur Verringerung der Nichtkonformität als Prioritäten für die Marktüberwachung betrachten sollten.
Abänderung 42 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 92
(92) Werden trotz der in dieser Verordnung vorgesehenen verstärkten Planung, Koordinierung und Unterstützung problematische Ausmaße der Nichtkonformität mit den Ökodesign-Anforderungen festgestellt, sollte die Kommission eingreifen können, um sicherzustellen, dass die Marktüberwachungsbehörden Kontrollen in angemessenem Umfang durchführen. Um die wirksame Durchsetzung der Ökodesign-Anforderungen zu gewährleisten, sollte der Kommission daher die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um eine Mindestzahl von Kontrollen festzulegen, die bei bestimmten Produkten oder Anforderungen durchzuführen sind. Diese Befugnisübertragung sollte zusätzlich zu der Befugnisübertragung nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 erfolgen.
(92) Werden trotz der in dieser Verordnung vorgesehenen verstärkten Planung, Koordinierung und Unterstützung problematische Ausmaße der Nichtkonformität mit den Ökodesign-Anforderungen festgestellt, sollte die Kommission rasch und wirksam eingreifen können, um sicherzustellen, dass die Marktüberwachungsbehörden Kontrollen in angemessenem Umfang durchführen. Um die wirksame Durchsetzung der Ökodesign-Anforderungen zu gewährleisten, sollte der Kommission daher die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um eine Mindestzahl von Kontrollen festzulegen, die bei bestimmten Produkten oder Anforderungen durchzuführen sind. Diese Befugnisübertragung sollte zusätzlich zu der Befugnisübertragung nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 erfolgen.
Abänderung 43 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 94
(94) Um die Koordinierung der Marktüberwachungsbehörden weiter zu verstärken, sollte die gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 eingesetzte Gruppe für die Verwaltungszusammenarbeit (ADCO) zur Bestimmung von Produkten oder Anforderungen, die gemäß der vorliegenden Verordnung als vorrangig für die Marktüberwachung ermittelt wurden, und der Tätigkeiten, die zur Verringerung der Nichtkonformität geplant sind, in regelmäßigen Abständen zusammentreten und gemeinsame Prioritäten für die Marktüberwachung, die in den Aktionsplänen der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind, Prioritäten für die Bereitstellung von Unterstützung durch die Union und Ökodesign-Anforderungen ermitteln, die unterschiedlich ausgelegt werden und so zu Marktverzerrungen führen.
(94) Um die Koordinierung der Marktüberwachungsbehörden weiter zu verstärken, sollte die gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 eingesetzte Gruppe für die Verwaltungszusammenarbeit (ADCO) zur Bestimmung von Produkten oder Anforderungen, die gemäß der vorliegenden Verordnung als vorrangig für die Marktüberwachung ermittelt wurden, und der Tätigkeiten, die zur Verringerung oder Beendigung der Nichtkonformität geplant sind, in regelmäßigen Abständen zusammentreten und gemeinsame Prioritäten für die Marktüberwachung, die in den Aktionsplänen der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind, Prioritäten für die Bereitstellung von Unterstützung durch die Union und Ökodesign-Anforderungen ermitteln, die unterschiedlich ausgelegt werden und so zu Marktverzerrungen führen.
Abänderung 44 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 95
(95) Zur Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten, mit denen gewährleistet werden soll, dass ausreichende Maßnahmen ergriffen werden, um die Nichtkonformität mit den der Ökodesign-Anforderungen zu verhindern, sollte die Kommission gegebenenfalls von den in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehenen Unterstützungsmaßnahmen Gebrauch machen. Die Kommission sollte gemeinsame Marktüberwachungs- und Prüfprojekte in Bereichen von gemeinsamem Interesse, gemeinsame Investitionen in Marktüberwachungskapazitäten und gemeinsame Schulungen für das Personal der Marktüberwachungsbehörden, der notifizierenden Behörden und der notifizierten Stellen organisieren und gegebenenfalls finanzieren. Darüber hinaus sollte die Kommission Leitlinien für die Anwendung und Durchsetzung der Ökodesign-Anforderungen erstellen, wenn dies zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung erforderlich ist.
(95) Zur Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten, mit denen gewährleistet werden soll, dass ausreichende Maßnahmen ergriffen werden, um die Nichtkonformität mit den Ökodesign-Anforderungen zu verhindern, sollte die Kommission gegebenenfalls von den in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehenen Unterstützungsmaßnahmen Gebrauch machen. Die Kommission sollte gemeinsame Marktüberwachungs- und Prüfprojekte in Bereichen von gemeinsamem Interesse, gemeinsame Investitionen in Marktüberwachungskapazitäten und gemeinsame Schulungen für das Personal der Marktüberwachungsbehörden, der notifizierenden Behörden und der notifizierten Stellen organisieren und gegebenenfalls finanzieren. Darüber hinaus sollte die Kommission Leitlinien für die Anwendung und Durchsetzung der Ökodesign-Anforderungen erstellen, damit für ihre einheitliche Anwendung gesorgt wird.
Abänderung 45 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 101
(101) Um das Vertrauen in die in Verkehr gebrachten Produkte zu stärken, insbesondere im Hinblick darauf, dass sie den Ökodesign-Anforderungen entsprechen, muss sich die Öffentlichkeit sicher sein können, dass Wirtschaftsteilnehmer, die nicht konforme Produkte in Verkehr bringen, mit Sanktionen belegt werden. Die Mitgliedstaaten müssen in ihren nationalen Rechtsvorschriften wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung festlegen.
(101) Um das Vertrauen in die in Verkehr gebrachten Produkte zu stärken, insbesondere im Hinblick darauf, dass sie den Ökodesign-Anforderungen entsprechen, muss sich die Öffentlichkeit sicher sein können, dass Wirtschaftsteilnehmer, die nicht konforme Produkte in Verkehr bringen, mit Sanktionen belegt werden. Die Mitgliedstaaten müssen in ihren nationalen Rechtsvorschriften wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung festlegen. Um eine einheitlichere Anwendung von Sanktionen zu erleichtern, sollte daher eine gemeinsame, nicht erschöpfende Reihe von Kriterien für die Bestimmung der Art und Höhe der Sanktionen festgelegt werden, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind. Zu diesen Kriterien sollten unter anderem die Art und Schwere des Verstoßes sowie der durch den Verstoß erzielte wirtschaftliche Vorteil und der durch ihn verursachte Umweltschaden gehören, sofern sich diese bestimmen lassen.
Abänderung 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung
(1) Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten und zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt geschaffen, indem Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden, die Produkte erfüllen müssen, um in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen zu werden. Diese Ökodesign-Anforderungen, die in delegierten Rechtsakten der Kommission genauer geregelt werden, betreffen Folgendes:
(1) Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten geschaffen, um nachhaltige Produkte zur Norm zu machen und ihren gesamten ökologischen Fußabdruck über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg zu verringern, außerdem wird damit ein Rahmen zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt geschaffen, indem Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden, die Produkte erfüllen müssen, um in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen zu werden. Diese Ökodesign-Anforderungen, die in delegierten Rechtsakten der Kommission genauer geregelt werden, betreffen Folgendes:
Abänderung 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe g
g) Wiederaufarbeitung und Recycling von Produkten,
g) Wiederaufarbeitung von Produkten,
Abänderung 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe g a (neu)
ga) Recycling von Produkten,
Abänderung 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 13
13. „Ende der Lebensdauer“ die Phase des Lebenszyklus, die beginnt, wenn ein Produkt weggeworfen wird, und endet, wenn das Produkt als Abfallprodukt in die Natur zurückkehrt oder in den Lebenszyklus eines anderen Produkts eintritt;
13. „Ende der Lebensdauer“ die Phase des Lebenszyklus, die beginnt, wenn ein Produkt entsorgt wird, und endet, wenn die Abfallstoffe in die Natur zurückkehren oder in den Lebenszyklus eines anderen Produkts eintreten;
Abänderung 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 15
15. „Leistungsklasse“ ein Spektrum von Leistungsniveaus in Bezug auf einen oder mehrere Produktparameter gemäß Anhang I, die in aufeinanderfolgenden Schritten angeordnet sind, um eine Produktdifferenzierung zu ermöglichen;
15. „Leistungsklasse“ ein Spektrum von Leistungsniveaus in Bezug auf einen oder mehrere Produktparameter gemäß Anhang I, die sich auf eine gemeinsame Methode für das Produkt bzw. die Produktgruppe stützen und die in aufeinanderfolgenden Schritten angeordnet sind, um eine Produktdifferenzierung zu ermöglichen;
Abänderung 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 16
16. „Wiederaufarbeitung“ ein industrielles Verfahren, bei dem ein Produkt aus Gegenständen hergestellt wird, bei denen es sich um Abfälle, Produkte oder Bauteile handelt, und in dessen Verlauf mindestens eine Änderung am Produkt vorgenommen wird, die sich auf die Sicherheit, die Leistung, den Zweck oder die Art des Produkts auswirkt, das üblicherweise mit einer gewerblichen Garantie in Verkehr gebracht wird;
16. „Wiederaufarbeitung“ ein industrielles Verfahren, bei dem ein Produkt aus Gegenständen hergestellt wird, bei denen es sich um Abfälle, Produkte oder Bauteile handelt, und in dessen Verlauf mindestens eine Änderung am Produkt vorgenommen wird, die sich erheblich auf die Sicherheit oder die Leistung auswirkt oder Folgen für den Zweck oder die Art des Produkts hat, das üblicherweise mit einer gewerblichen Garantie in Verkehr gebracht wird;
Abänderung 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 17
17. „Nachrüstung“ die Verbesserung der Funktionalität, Leistung, Kapazität oder Ästhetik eines Produkts;
17. „Nachrüstung“ die Verbesserung der Funktionalität, Leistung, Kapazität, Sicherheit oder Ästhetik eines Produkts;
Abänderung 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 18
18. „Überholung“ die Vorbereitung oder Veränderung eines Gegenstands, bei dem es sich um Abfall oder ein Produkt handelt, zur Wiederherstellung seiner Leistung oder Funktionalität, die im Rahmen des in der Produktentwicklungsphase ursprünglich vorgesehenen Verwendungszwecks, Leistungsbereichs sowie der vorgesehenen Wartung festgelegt wurde oder zur Einhaltung geltender technischer Normen oder rechtlicher Anforderungen, mit dem Ergebnis, dass ein voll funktionsfähiges Produkt entsteht;
18. „Überholung“ das Testen, die Wartung oder Reparatur eines Gegenstands, bei dem es sich um ein Produkt oder Abfall handelt, zur Wiederherstellung seiner Leistung oder Funktionalität, die im Rahmen des in der Produktentwicklungsphase ursprünglich vorgesehen wurde, mit dem Ergebnis, dass ein voll funktionsfähiges Produkt entsteht;
Abänderung 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 20 a (neu)
20a. „vorzeitige Obsoleszenz“ die Bereitstellung auf dem Markt eines Produkts mit einem Merkmal, das seine voraussichtliche Lebensdauer begrenzt;
Abänderung 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 21
21. „Haltbarkeit“ die Fähigkeit eines Produkts, unter bestimmten Verwendungs-, Wartungs- und Reparaturbedingungen erwartungsgemäß zu funktionieren, bis ein einschränkendes Ereignis seine Funktionsfähigkeit verhindert;
21. „Haltbarkeit“ die Fähigkeit eines Produkts, unter normalen Verwendungs-, Wartungs- und Reparaturbedingungen während eines bestimmten Zeitraums zu funktionieren und seine erforderliche Funktion und Leistung aufrechtzuerhalten, bis ein einschränkendes Ereignis das Funktionieren des Produkts verhindert;
Abänderung 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 22
22. „Zuverlässigkeit“ die Wahrscheinlichkeit, dass ein Produkt unter bestimmten Bedingungen während eines bestimmten Zeitraums ohne ein einschränkendes Ereignis erwartungsgemäß funktioniert;
22. „Zuverlässigkeit“ die hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein Produkt unter bestimmten Bedingungen während eines bestimmten Zeitraums ohne ein einschränkendes Ereignis erwartungsgemäß funktioniert;
Abänderung 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 23
23. „Umweltfußabdruck“ eine Quantifizierung der Umweltauswirkungen eines Produkts, sei es in Bezug auf eine einzige Kategorie von Umweltauswirkungen oder eine aggregierte Reihe von Wirkungskategorien auf der Grundlage der Methode zur Berechnung des Umweltfußabdrucks von Produkten;
23. „Umweltfußabdruck“ eine Quantifizierung der Umweltauswirkungen eines Produkts während seines Lebenszyklus, sei es in Bezug auf eine einzige Kategorie von Umweltauswirkungen oder eine aggregierte Reihe von Wirkungskategorien, die auf der Methode zur Berechnung des Umweltfußabdrucks von Produkten oder anderen wissenschaftlichen Methoden beruht, die von internationalen Organisationen entwickelt, in Zusammenarbeit mit verschiedenen Wirtschaftszweigen umfassend getestet und von der Kommission anerkannt wurden;
Abänderung 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 25 a (neu)
25a. „Materialfußabdruck“ bezeichnet die Quantifizierung der für ein System von Produkten benötigten Materialien als Summe der verbrauchten Biomasse, fossilen Brennstoffe, Metallerze und nichtmetallischen Mineralien;
Abänderung 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 28 – Buchstabe a
a) die in Artikel 57 festgelegten Kriterien erfüllt und gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ermittelt wurde oder
a) die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Kriterien erfüllt oder
Abänderung 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 28 – Buchstabe b – Spiegelstrich 9 a (neu)
– Stoffe gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates1a;
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1a Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45).
Abänderung 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 28 – Buchstabe b – Spiegelstrich 9 b (neu)
– spezifische, Beschränkungen unterliegende Stoffe, die in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt sind.
Abänderung 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 35
35. „Vernichtung“ die vorsätzliche Beschädigung oder Entsorgung eines Produkts als Abfall, mit Ausnahme der Entsorgung zum alleinigen Zweck der Bereitstellung eines Produkts zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Wiederaufarbeitung;
35. „Vernichtung“ die vorsätzliche Beschädigung oder Entsorgung eines Produkts als Abfall, mit Ausnahme der Entsorgung zum alleinigen Zweck der Bereitstellung eines Produkts zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, Überholung oder Wiederaufarbeitung;
Abänderung 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 37
37. „unverkauftes Verbraucherprodukt“ ein Verbraucherprodukt, das nicht verkauft wurde oder von einem Verbraucher im Rahmen seines Widerrufsrechts gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2011/83/EU zurückgegeben wurde;
37. „unverkauftes Verbraucherprodukt“ jedes zum Verbrauch oder Verkauf geeignete Verbraucherprodukt, das nicht verkauft wurde, einschließlich Überschuss, überhöhter Lagerbestände, Lagerüberschüssen und toten Inventars, darunter auch Produkte, die von einem Verbraucher im Rahmen seines Widerrufsrechts gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2011/83/EU zurückgegeben wurden;
Abänderung 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 46 a (neu)
46a. „unabhängiger Wirtschaftsteilnehmer“ eine natürliche oder juristische Person, die unabhängig vom Hersteller ist und die direkt oder indirekt an der Überholung, Reparatur, Wartung oder Umnutzung des Produkts beteiligt ist, einschließlich Abfallbewirtschaftern, Generalüberholungsbetrieben, Reparaturbetrieben, Herstellern oder Händlern von Reparaturausstattung, Werkzeugen bzw. Ersatzteilen, sowie Herausgebern von technischen Informationen, Anbietern von Inspektions- und Prüfdienstleistungen und Einrichtungen für die Aus- und Weiterbildung von Installateuren, Herstellern und Reparaturbetrieben mit Blick auf Geräte;
Abänderung 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 46 b (neu)
46b. „gewerblicher Reparaturbetrieb“ eine natürliche oder juristische Person, die Reparatur- und Wartungsdienstleistungen an einem Produkt erbringt, unabhängig davon, ob sie im Vertriebsnetz des Herstellers oder unabhängig tätig ist;
Abänderung 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 55
55. „Online-Marktplatz“ einen Anbieter eines Vermittlungsdienstes, der unter Einsatz einer Software, einschließlich einer Website, Teilen einer Website oder einer Anwendung, bereitgestellt wird und es Verbrauchern ermöglicht, mit Wirtschaftsteilnehmern Fernabsatzverträge über den Verkauf von Produkten zu schließen, die unter die gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte fallen;
55. „Online-Marktplatz“ einen Anbieter eines Vermittlungsdienstes, der unter Einsatz einer Online-Benutzeroberfläche bereitgestellt wird, die es Verbrauchern ermöglicht, mit Wirtschaftsteilnehmern Fernabsatzverträge über den Verkauf von Produkten zu schließen, die unter die gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte fallen;
Abänderung 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 3 a (neu)
Es gilt die Begriffsbestimmung für „Elektro- und Elektronikgeräte“ in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1a.
__________________
1a Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie), ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38.
Abänderung 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 4 a (neu)
Die Begriffsbestimmungen für „Lieferant eines Stoffes oder Gemischs“ und „Lieferant eines Erzeugnisses“ in Artikel 3 Nummern 32 bzw. 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 finden Anwendung.
Abänderung 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 66 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für oder in Bezug auf Produkte zur Verbesserung ihrer ökologischen Nachhaltigkeit zu ergänzen. Diese Anforderungen umfassen die in Anhang VI aufgeführten Elemente und werden gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 und Kapitel III festgelegt. Die Befugnis zum Erlass von Ökodesign-Anforderungen schließt die Befugnis ein, festzulegen, dass für bestimmte in Anhang I genannte Produktparameter keine Leistungsanforderungen oder keine Informationsanforderungen bzw. weder Leistungs- noch Informationsanforderungen erforderlich sind.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 66 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für oder in Bezug auf Produkte zur Verbesserung ihrer ökologischen Nachhaltigkeit zu ergänzen. Diese Anforderungen umfassen die in Anhang VI aufgeführten Elemente und werden gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 und Kapitel III festgelegt. Die Befugnis zum Erlass von Ökodesign-Anforderungen schließt die Befugnis ein, festzulegen, dass für bestimmte in Anhang I genannte Produktparameter keine Leistungsanforderungen oder dass in Ausnahmefällen keine Informationsanforderungen bzw. weder Leistungs- noch Informationsanforderungen erforderlich sind.
Abänderung 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
Die Befugnis zum Erlass von Ökodesign-Anforderungen schließt die Befugnis ein, für einen begrenzten Zeitraum festzulegen, dass für eingeführte gebrauchte Produkte oder Produktgruppen keine Ökodesign-Anforderungen gelten, wenn die Kommission auf der Grundlage der nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b durchgeführten Folgenabschätzung zu dem Schluss kommt, dass
a) die Befreiung eines bestimmten eingeführten gebrauchten Produkts oder einer entsprechenden Produktgruppe aufgrund des erheblichen Anteils, den es bzw. sie auf dem relevanten Unionsmarkt für Gebrauchtwaren ausmacht, und der realen Verbrauchernachfrage, auf die damit reagiert wird, gerechtfertigt ist;
b) eine solche Befreiung die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung und die breitere Anwendung der Ökodesign-Anforderungen auf dem einschlägigen Produktmarkt der Union nicht beeinträchtigen würde und
c) die Ressourceneinsparungen durch das Inverkehrbringen des eingeführten gebrauchten Produkts oder der entsprechenden Produktgruppe die Vorteile der Ökodesign-Anforderungen für neue Produkte oder Produktgruppen überwiegen.
Abänderung 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2
Bei der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen in delegierten Rechtsakten gemäß Unterabsatz1 ergänzt die Kommission diese Verordnung zudem durch Festlegung der anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren aus den Modulen in Anhang IV dieser Verordnung und Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG, wobei im Hinblick auf die betreffenden Produkt- oder Ökodesign-Anforderungen gemäß Artikel 36 die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden.
Bei der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen in delegierten Rechtsakten gemäß Unterabsatz 1 räumt die Kommission den Wirtschaftsakteuren – unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse von Kleinstunternehmen und KMU – ausreichend Zeit zur Anpassung an die neuen Anforderungen ein.Zudem ergänzt die Kommission diese Verordnung durch Festlegung der anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren aus den Modulen in Anhang IV dieser Verordnung und Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG, wobei im Hinblick auf die betreffenden Produkt- oder Ökodesign-Anforderungen gemäß Artikel 36 die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden.
Abänderung 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe c a (neu)
ca) die Festlegung der Methodik zur Bewertung der Reparierbarkeit eines Produkts, die Festlegung der Leistungsklassen, die mit dem Reparierbarkeitswert angezeigt werden müssen, und die Festlegung der Produktkategorien, für die der Reparierbarkeitswert gelten wird;
Abänderung 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe g
g) Vorhandensein besorgniserregender Stoffe,
g) Vorhandensein besorgniserregender Stoffe in Produkten,
Abänderung 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe k
k) Möglichkeit der Wiederaufarbeitung und des Recyclings,
k) Möglichkeit der Wiederaufarbeitung,
Abänderung 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe k a (neu)
ka) Möglichkeit des Recyclings,
Abänderung 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Weisen jedoch zwei oder mehr Produktgruppen technische Ähnlichkeiten auf, die eine Verbesserung eines in Absatz 1 genannten Produktaspekts auf der Grundlage einer gemeinsamen Anforderung ermöglichen, so können für diese Produktgruppen Ökodesign-Anforderungen horizontal festgelegt werden.
Weisen zwei oder mehr Produktgruppen technische Ähnlichkeiten auf, die eine Verbesserung eines in Absatz 1 genannten Produktaspekts auf der Grundlage einer gemeinsamen Anforderung ermöglichen, so können für diese Produktgruppen Ökodesign-Anforderungen horizontal festgelegt werden. Diese horizontalen Anforderungen können durch die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für eine bestimmte Produktgruppe, die einer horizontalen Ökodesign-Anforderung unterliegt, weiter spezifiziert werden.
Abänderung 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 4 – Einleitung
(4) Bei der Ausarbeitung von Ökodesign-Anforderungen sollte die Kommission
(4) Bei der Ausarbeitung von Ökodesign-Anforderungen sorgt die Kommission für Kohärenz und vermeidet Widersprüche mit anderen Rechtsvorschriften der Union und
Abänderung 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 4 – Buchstabe a – Ziffer i
i) Prioritäten der Union in den Bereichen Klima, Umwelt und Energieeffizienz sowie andere damit zusammenhängende Prioritäten der Union,
i) Ziele im Hinblick auf
– das Klima, insbesondere das in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegte Ziel, bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen;
– die Umwelt, einschließlich der Biodiversität, Ressourceneffizienz und ‑sicherheit sowie Verringerung des ökologischen Fußabdrucks sowie des Material- und Verbrauchsfußabdrucks und des Verbleibs innerhalb der Belastungsgrenzen des Planeten, wie im achten Umweltaktionsprogramm vorgesehen;
– Unschädlichkeit;
– Energieeffizienz sowie
– andere damit zusammenhängende Ziele der Union;
Abänderung 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 4 – Buchstabe a – Ziffer ii
ii) einschlägige Rechtsvorschriften der Union, einschließlich des Umfangs, in dem sie die in Absatz 1 aufgeführten relevanten Produktaspekte behandeln,
ii) einschlägige Rechtsvorschriften der Union, einschließlich des Umfangs, in dem sie die in Absatz 1 aufgeführten relevanten Produktaspekte behandeln, sowie den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852;
Abänderung 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 4 – Buchstabe a – Ziffer ii a (neu)
iia) einschlägige internationale Übereinkünfte;
Abänderung 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 4 – Buchstabe a – Ziffer v a (neu)
va) Prioritätensetzung bei den Maßnahmen im Einklang mit der in der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Abfallhierarchie;
Abänderung 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 4 – Buchstabe b
b) eine Folgenabschätzung auf der Grundlage der besten verfügbaren Erkenntnisse und Analysen sowie gegebenenfalls auf der Grundlage zusätzlicher Studien und Forschungsergebnisse durchführen, die im Rahmen europäischer Förderprogramme erarbeitet wurden. Dabei stellt die Kommission sicher, dass die Analysetiefe der in Absatz 1 aufgeführten Produktaspekte ihrer Bedeutung angemessen ist. Die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für die wichtigsten in Absatz 1 aufgeführten Produktaspekte darf nicht übermäßig durch Unsicherheiten in Bezug auf die Möglichkeit verzögert werden, Ökodesign-Anforderungen zur Verbesserung anderer Aspekte dieses Produkts festzulegen;
b) eine Folgenabschätzung auf der Grundlage der besten verfügbaren Erkenntnisse und Analysen sowie gegebenenfalls auf der Grundlage zusätzlicher Studien und Forschungsergebnisse durchführen, die im Rahmen europäischer Förderprogramme erarbeitet wurden. Die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für die in Absatz 1 aufgeführten Produktaspekte darf nicht übermäßig durch Unsicherheiten in Bezug auf die Möglichkeit verzögert werden, Ökodesign-Anforderungen zur Verbesserung anderer Aspekte dieses Produkts festzulegen. Die Kommission stellt im Rahmen von Folgenabschätzungen sicher,
i) dass alle in Absatz 1 aufgeführten Produktaspekte analysiert werden und dass die Analysetiefe der in Absatz 1 aufgeführten Produktaspekte der Bedeutung der jeweiligen Aspekte gerecht wird,
ii) dass Kompromisslösungen in Bezug auf die verschiedenen in Absatz 1 aufgeführten Produktaspekte ermittelt werden,
iii) dass eine Bewertung der erwarteten Verringerung des ökologischen, CO2- und Materialfußabdrucks durch die neuen Ökodesign-Anforderungen vorgelegt wird,
iv) dass gegebenenfalls eine Bewertung der Erfüllung der in Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Kriterien für eingeführte gebrauchte Produkte vorgenommen wird,
v) eine Bewertung aller relevanten Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen vorgenommen wird;
vi) dass eine Bewertung des Mindestleistungsniveaus eines Produkts oder einer Produktgruppe vorgenommen wird, das in Zukunft potenziell erreicht werden muss, damit dieses Produkt oder diese Produktgruppe den in Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i aufgeführten Zielen der Union gerecht wird.
Gegebenenfalls wird die Folgenabschätzung auch verwendet, um die Festlegung von Kriterien für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen, das Umweltzeichen sowie andere wirtschaftliche Anreize zu stützen, damit die Kohärenz zwischen den verschiedenen politischen Instrumenten verbessert wird.
Abänderung 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 4 – Buchstabe c a (neu)
ca) die Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Geschäftsinformationen;
Abänderung 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 4 – Buchstabe c b (neu)
cb) die Berücksichtigung aller Rückmeldungen aus öffentlichen Konsultationen;
Abänderung 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 5 – Buchstabe a
a) Es darf aus Sicht des Nutzers keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die Funktionsweise des Produkts geben.
a) Es darf aus Sicht des Nutzers keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die Funktionsweise oder Sicherheit des Produkts geben.
Abänderung 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 5 – Buchstabe c
c) Es darf keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen für die Verbraucher in Bezug auf die Erschwinglichkeit maßgeblicher Produkte, auch unter Berücksichtigung des Zugangs zu gebrauchten Produkten, der Haltbarkeit und der Lebenszykluskosten von Produkten, geben.
c) Es darf keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen für die Verbraucher in Bezug auf die Erschwinglichkeit maßgeblicher Produkte, auch unter Berücksichtigung des Zugangs zu gebrauchten Produkten, einschließlich eingeführter gebrauchter Produkte, der Haltbarkeit und der Lebenszykluskosten von Produkten, geben.
Abänderung 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 5 – Buchstabe d
d) Es darf keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere der KMU, geben.
d) Es darf keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere der Kleinstunternehmen und der KMU, geben.
Abänderung 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 5 – Buchstabe f
f) Es darf nicht dazu kommen, dass Herstellern oder anderen Wirtschaftsteilnehmern unverhältnismäßige administrative Belastungen aufgebürdet werden.
f) Es darf nicht dazu kommen, dass Herstellern oder anderen Wirtschaftsteilnehmern, insbesondere Kleinstunternehmen und KMU, unverhältnismäßige administrative Belastungen aufgebürdet werden.
Abänderung 89 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 5 – Buchstabe f a (neu)
fa) Den Herstellern oder anderen Wirtschaftsakteuren muss ausreichend Zeit eingeräumt werden, sich auf die neuen Anforderungen einzustellen, wobei insbesondere die Erfordernisse von Kleinstunternehmen und KMU zu berücksichtigen sind.
Abänderung 90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 8
(8) Die Kommission veröffentlicht einschlägige Studien und Analysen, die bei der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen gemäß dieser Verordnung verwendet werden.
(8) Die Kommission veröffentlicht einschlägige Studien und Analysen, sobald sie verfügbar sind, darunter auch die in Absatz 4 Buchstabe b genannten Folgenabschätzungen, die bei der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen gemäß dieser Verordnung verwendet werden.
Abänderung 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 a (neu)
Artikel 5a
Lebensdauer und Reparatur der Produkte
(1) Bei der Festlegung der Ökodesign-Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 muss die Kommission sicherstellen, dass die Hersteller die Lebensdauer eines Produkts nicht einschränken und es dadurch vorzeitig veraltet, insbesondere aufgrund der Gestaltung eines bestimmten Merkmals, der Verwendung von Verbrauchsmaterialien oder Ersatzteilen oder der Nichtbereitstellung von Softwareaktualisierungen oder Zubehör innerhalb einer angemessenen Zeitspanne.
(2) Bei der Festlegung der Ökodesign-Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 muss die Kommission sicherstellen, dass die Hersteller die Reparierbarkeit von Produkten nicht dadurch einschränken, dass sie die Demontage wichtiger Bauteile verhindern oder den Zugang zu Reparaturinformationen und Ersatzteilen ausschließlich auf zugelassene Reparaturbetriebe beschränken.
Abänderung 92 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Einleitung
(2) Die in Absatz 1 genannten Leistungsanforderungen beruhen auf den in Anhang I genannten Produktparametern und umfassen gegebenenfalls
(2) Die in Absatz 1 genannten Leistungsanforderungen beruhen auf den in Anhang I genannten relevanten Produktparametern und umfassen gegebenenfalls
Abänderung 93 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3
(3) Leistungsanforderungen auf der Grundlage des in Anhang I Buchstabe f festgelegten Produktparameters dürfen das Vorhandensein von Stoffen in Produkten nicht aus Gründen beschränken, die in erster Linie mit der Stoffsicherheit zusammenhängen.
(3) Leistungsanforderungen auf der Grundlage des in Anhang I Buchstabe f festgelegten Produktparameters dürfen das Vorhandensein von Stoffen in Produkten nicht aus Gründen beschränken, die in erster Linie mit der Stoffsicherheit zusammenhängen, es sei denn, es besteht ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit des Menschen und für die Umwelt, das sich aus der Verwendung eines in dem Produkt oder Produktbestandteil enthaltenen Stoffes beim Inverkehrbringen oder in den nachfolgenden Phasen seines Lebenszyklus ergibt.
Abänderung 94 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe b – Absatz 1 – Ziffer ii
ii) Informationen für Verbraucher und andere Endnutzer über die Installation, Nutzung, Wartung und Reparatur des Produkts, um seine Auswirkungen auf die Umwelt so gering wie möglich zu halten und eine optimale Haltbarkeit zu gewährleisten, sowie über die Rückgabe oder Entsorgung des Produkts am Ende seiner Lebensdauer,
ii) klare und leicht verständliche Informationen für Verbraucher und andere Endnutzer über die Installation, Nutzung, Wartung und Reparatur des Produkts, um seine Auswirkungen auf die Umwelt so gering wie möglich zu halten und eine optimale Haltbarkeit zu gewährleisten, sowie über die Rückgabe oder Entsorgung des Produkts am Ende seiner Lebensdauer,
Abänderung 95 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe b – Absatz 1 – Ziffer ii a (neu)
iia) klare und leicht verständliche Informationen für Verbraucher und andere Endnutzer über die Installation von Betriebssystemen Dritter;
Abänderung 96 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe b – Absatz 1 – Ziffer ii b (neu)
iib) einschlägige Informationen für Anbieter von Reparatur- und Überholungsdiensten und Unternehmen, die an der Vorbereitung zur Wiederverwendung, Wiederverwendung, Reparatur und Zerlegung beteiligt sind;
Abänderung 97 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
Diese Leistungsklassen entsprechen statistisch signifikanten Verbesserungen der Leistungsniveaus.
Diese Leistungsklassen müssen statistisch signifikanten Verbesserungen der Leistungsniveaus entsprechen und als Mindestniveau die gemäß Artikel 6 festgelegten Mindestleistungsanforderungen umfassen.
Abänderung 98 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 4 a (neu)
(4a) Gegebenenfalls werden auf der Grundlage der Erkenntnisse, die in der in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b genannten Folgenabschätzung gewonnen wurden, Informationsanforderungen zur Leistung des Produkts in Bezug auf seine Reparierbarkeit in Form eines Reparierbarkeitswertes festgelegt, damit die Endnutzer die Leistung von Produkten umstandslos vergleichen können. Die Methode zur Bewertung der Reparierbarkeit von Produkten wird entsprechend den Besonderheiten der Produktkategorien ausgearbeitet und in dem gemäß Artikel 4 erlassenen einschlägigen delegierten Rechtsakt festgelegt. In diesem delegierten Rechtsakt werden gegebenenfalls auch Inhalt und Gestaltung des Etiketts, das den Reparierbarkeitswert angibt, gemäß Artikel 14 festgelegt, wobei eine klare und leicht verständliche Sprache und Piktogramme zu verwenden sind, um eine Überfrachtung der Verbraucher mit Informationen zu verhindern.
Sofern verfügbar, kann die Methode zur Bewertung der Reparierbarkeit von Produkten andere relevante Aspekte eines Produkts wie Haltbarkeit, Zuverlässigkeit oder Robustheit umfassen und in dem einschlägigen delegierten Rechtsakt unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Produktkategorie weiter spezifiziert werden.
Abänderung 99 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Einleitung
(5) Die in Absatz 1 genannten Informationsanforderungen ermöglichen die Rückverfolgung aller besorgniserregenden Stoffe während des gesamten Lebenszyklus von Produkten, es sei denn, eine solche Rückverfolgung wird bereits durch einen anderen gemäß Artikel 4 in Bezug auf die betreffenden Produkte erlassenen delegierten Rechtsakt ermöglicht, und umfassen mindestens Folgendes:
(5) Die in Absatz 1 genannten Informationsanforderungen ermöglichen die Rückverfolgung aller bedenklichen Stoffe, die in dem in Verkehr gebrachten Produkt enthalten sind, nach einem schwellenwertbasierten Verfahren während des gesamten Lebenszyklus von Produkten, es sei denn, eine solche Rückverfolgung wird bereits durch einen anderen gemäß Artikel 4 in Bezug auf die betreffenden Produkte erlassenen delegierten Rechtsakt ermöglicht, wobei die Informationsanforderungen mindestens Folgendes umfassen:
Abänderung 100 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
a) die Bezeichnung der im Produkt enthaltenen besorgniserregenden Stoffe;
a) die Bezeichnung der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC) der in dem Produkt enthaltenen bedenklichen Stoffe, einschließlich der Nummer zur Identifizierung der Chemikalien, d. h. der Nummer aus dem Europäischen Verzeichnis der im Handel erhältlichen Stoffe (EINECS) oder aus der Europäischen Liste der angemeldeten chemischen Stoffe (ELINCS) oder der CAS-Nummer (Chemical Abstract Service);
Abänderung 101 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d
d) einschlägige Anweisungen für die sichere Verwendung des Produkts;
d) einschlägige Anweisungen für die sichere Verwendung des Produkts und die umweltgerechte Behandlung des Produkts am Ende seiner Lebensdauer;
Abänderung 102 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e
e) einschlägige Informationen für die Zerlegung.
e) einschlägige Informationen für die Zerlegung und die Vorbereitung zur Wiederverwendung.
Abänderung 103 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 3
Ausnahmen gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe c können aufgrund der technischen Durchführbarkeit oder Relevanz der Rückverfolgung besorgniserregender Stoffe, der Notwendigkeit des Schutzes vertraulicher Geschäftsinformationen und in anderen hinreichend begründeten Fällen gewährt werden.
Ausnahmen gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe c können aufgrund der technischen Durchführbarkeit oder Relevanz der Rückverfolgung bedenklicher Stoffe, des Vorhandenseins von Analysemethoden zu deren Nachweis und Quantifizierung, der Notwendigkeit des Schutzes vertraulicher Geschäftsinformationen und in anderen hinreichend begründeten Fällen gewährt werden.
Abänderung 104 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 6 – Unterabsatz 2 – Buchstabe e
e) in einer Bedienungsanleitung,
e) in einer Bedienungsanleitung oder einer anderen Dokumentation, die dem Produkt beiliegt,
Abänderung 105 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 6 – Unterabsatz 3
Informationen, die die Rückverfolgbarkeit von Stoffen gemäß Absatz 5 gewährleisten, sind entweder auf dem Produkt anzugeben oder über einen auf dem Produkt befindlichen Datenträger zugänglich zu machen.
Informationen, die für die Gesundheit, die Sicherheit und die Rechte der Endnutzer wesentlich sind, müssen zusammen mit dem Produkt in physischer Form bereitgestellt werden und über einen auf dem Produkt angebrachten Datenträger zugänglich sein.
Abänderung 106 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 6 – Unterabsatz 3 a (neu)
Die für eine fundierte Kaufentscheidung maßgeblichen Informationen müssen den Verbrauchern vor dem Kauf eines Produkts zur Verfügung gestellt werden.
Abänderung 107 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 7 a (neu)
(7a) Die Informationen, die gemäß den Informationsanforderungen bereitzustellen sind, müssen den Anforderungen an die Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates1a entsprechen.
__________________
1a Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).
Abänderung 108 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1
(1) Die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Informationsanforderungen sehen vor, dass Produkte nur dann in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn ein Produktpass verfügbar ist, der im Einklang mit dem gemäß Artikel 4 sowie Artikel 9 und Artikel 10 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt steht.
(1) Die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Informationsanforderungen sehen vor, dass Produkte nur dann in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn ein Produktpass verfügbar ist, der im Einklang mit dem gemäß Artikel 4 sowie Artikel 9 und Artikel 10 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt steht. Die Informationen im Produktpass müssen richtig, vollständig und auf dem neuesten Stand sein.
Abänderung 109 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe a
a) die gemäß Anhang III in den Produktpass aufzunehmenden Informationen;
a) die gemäß Anhang III in den Produktpass aufzunehmenden Informationen, wobei vertrauliche Geschäftsinformationen besonders zu berücksichtigen sind;
Abänderung 110 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe f
f) die Akteure, einschließlich Kunden, Endnutzer, Hersteller, Importeure und Vertreiber, Händler, Reparaturbetriebe, Wiederaufbereitungsunternehmen, Recyclingunternehmen, zuständige nationale Behörden, gemeinnützige Organisationen und die Kommission, oder jede in ihrem Namen handelnde Organisation, die Zugang zu Informationen im Produktpass haben sowie die Art der ihnen jeweils zugänglichen Informationen;
f) die Akteure, einschließlich Kunden, Endnutzer, Hersteller, Importeure und Vertreiber, Händler, gewerbliche Reparaturbetriebe, unabhängige Akteure, Generalüberholungsbetriebe, Wiederaufbereitungsunternehmen, Recyclingunternehmen, zuständige nationale Behörden, zivilgesellschaftliche Organisationen, Forscher, Gewerkschaften und die Kommission, oder jede in ihrem Namen handelnde Organisation, die Zugang zu Informationen im Produktpass haben sowie die Art der ihnen jeweils zugänglichen Informationen;
Abänderung 111 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe g
g) die Akteure, einschließlich Hersteller, Reparaturbetriebe, Wartungsfachleute, Wiederaufbereitungsunternehmen, Recyclingunternehmen, zuständige nationale Behörden und die Kommission, oder jede in ihrem Namen handelnde Organisation, die Informationen in den Produktpass eingeben oder darin enthaltene Informationen aktualisieren sowie gegebenenfalls auch einen neuen Produktpass ausstellen können, und welche Informationen sie eingeben oder aktualisieren können;
g) die Akteure, einschließlich Hersteller, gewerbliche Reparaturbetriebe, unabhängige Akteure, Generalüberholungsbetriebe, Wartungsfachleute, Wiederaufbereitungsunternehmen, Recyclingunternehmen, zuständige nationale Behörden und die Kommission, oder jede in ihrem Namen handelnde Organisation, die Informationen in den Produktpass eingeben oder darin enthaltene Informationen aktualisieren sowie gegebenenfalls auch einen neuen Produktpass ausstellen müssen, der mit dem Produktpass oder den Produktpässen des ursprünglichen Produkts verbunden sein muss, und welche Informationen sie eingeben oder aktualisieren, wobei Überschneidungen bei den Informationen und der Berichterstattung zu vermeiden sind;
Abänderung 112 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe h
h) den Zeitraum, in dem der Produktpass verfügbar ist.
h) den Zeitraum, in dem der Produktpass verfügbar ist, wobei dieser Zeitraum mindestens der voraussichtlichen Lebensdauer des betreffenden Produkts entsprechen muss.
Abänderung 113 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3 – Buchstabe a
a) sichergestellt, dass die Akteure entlang der Wertschöpfungskette, insbesondere Verbraucher, Wirtschaftsteilnehmer und zuständige nationale Behörden, auf für sie relevante Produktinformationen zugreifen können;
a) sichergestellt, dass die Akteure entlang der Wertschöpfungskette auf für sie relevante Produktinformationen umstandslos zugreifen können;
Abänderung 114 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
a) Er ist über einen Datenträger mit einer eindeutigen Produktkennung verbunden.
a) Er ist über einen Datenträger mit einer eindeutigen Produktkennung verbunden, der das Produkt unabhängig von der Kennung eines Produktpasses und eines Internet-Domänennamens identifiziert;
Abänderung 115 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d
d) Alle im Produktpass enthaltenen Informationen beruhen auf offenen Standards, die in einem interoperablen Format entwickelt wurden und müssen maschinenlesbar, strukturiert und durchsuchbar sein und den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 10 entsprechen.
d) Alle im Produktpass enthaltenen Informationen beruhen auf offenen Standards, die in einem interoperablen Format entwickelt wurden, und müssen maschinenlesbar, strukturiert und durchsuchbar sein und über ein offenes interoperables Datenaustauschnetz ohne Anbieterbindung übertragen werden können und den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 10 entsprechen.
Abänderung 116 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d a (neu)
da) personenbezogene Daten, die sich auf den Endnutzer des Produkts beziehen, dürfen nicht im Produktpass gespeichert werden;
Abänderung 117 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 3
(3) Der Wirtschaftsteilnehmer, der das Produkt in Verkehr bringt, stellt den Händlern eine digitale Kopie des Datenträgers bereit, damit der Händler diese seinen Kunden zur Verfügung stellen kann, wenn sie keinen physischen Zugang zu dem Produkt haben. Der Wirtschaftsteilnehmer stellt diese digitale Kopie kostenlos und innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Aufforderung durch den Händler zur Verfügung.
(3) Der Wirtschaftsteilnehmer, der das Produkt in Verkehr bringt, stellt den Händlern und Online-Marktplätzen eine digitale Kopie des Datenträgers bereit, damit sie diese ihren Kunden zur Verfügung stellen können, wenn sie keinen physischen Zugang zu dem Produkt haben. Der Wirtschaftsteilnehmer stellt diese digitale Kopie kostenlos und innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Aufforderung zur Verfügung.
Abänderung 118 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
aa) Die Produktpässe müssen mit bestehenden Produktdatenbanken wie der SCIP-Datenbank (Datenbank für Informationen über besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen als solche oder komplexen Objekten) und der EPREL-Datenbank (Europäische Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung) interoperabel sein, wann immer dies möglich und sinnvoll ist.
Abänderung 119 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe b
b) Verbraucher, Wirtschaftsteilnehmer und andere maßgebliche Akteure haben auf der Grundlage ihrer jeweiligen Zugangsrechte, die in dem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt festgelegt sind, freien Zugang zum Produktpass.
b) Kunden, Endnutzer, Hersteller, Importeure und Vertreiber, Händler, gewerbliche Reparaturbetriebe, unabhängige Akteure, Generalüberholungsbetriebe, Wiederaufbereitungsunternehmen, Recyclingunternehmen, zuständige nationale Behörden, zivilgesellschaftliche Organisationen, Gewerkschaften und andere maßgebliche Akteure haben auf der Grundlage ihrer jeweiligen Zugangsrechte, die in dem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt festgelegt sind, kostenlos und umstandslos Zugang zum Produktpass.
Abänderung 120 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
ba) Die Gestaltung und Funktionsweise der Produktpässe muss so beschaffen sein, dass ihre Benutzerfreundlichkeit gegeben ist.
Abänderung 121 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe c
c) Die im Produktpass enthaltenen Daten werden von dem für seine Ausstellung verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmer oder von Unternehmen, die befugt sind, in seinem Namen zu handeln, gespeichert.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 122 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 a (neu)
Artikel 12a
Vergleichsplattform
(1) Die Kommission richtet bis zum ... [Datum zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] ein öffentlich zugängliches Online-Instrument ein, das den Interessenträgern den Vergleich von Informationen ermöglicht, die die Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 10 Buchstabe c in den Produktpässen gespeichert haben. Das Instrument muss so konzipiert sein, dass die Interessenträger im Einklang mit ihren jeweiligen Zugangsrechten gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b nach den Informationen suchen können.
Abänderung 123 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe b
b) die Gestaltung des Etiketts unter Berücksichtigung der Sichtbarkeit und Lesbarkeit;
b) die Gestaltung des Etiketts, wobei Sichtbarkeit und Lesbarkeit sicherzustellen sind;
Abänderung 124 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe c
c) die Art und Weise, in der das Etikett den Kunden – auch im Fall des Fernabsatzes – unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß Artikel 26 und der Auswirkungen auf die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer angezeigt wird;
c) die Art und Weise, in der das Etikett den Kunden – auch im Fall des Fernabsatzes – unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß Artikel 26, der in der Richtlinie (EU) 2019/882 festgelegten Anforderungen und der Auswirkungen auf die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer angezeigt wird;
Abänderung 125 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 2
(2) Beinhaltet eine Informationsanforderung die Angabe der Leistungsklasse eines Produkts gemäß Artikel 7 Absatz 4 auf einem Etikett, muss die Gestaltung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Etiketts den Kunden ermöglichen, die Leistung des Produkts in Bezug auf den jeweiligen Produktparameter leicht zu vergleichen und sich für leistungsfähigere Produkte zu entscheiden.
(2) Beinhaltet eine Informationsanforderung die Angabe der Leistungsklasse eines Produkts gemäß Artikel 7 Absatz 4 auf einem Etikett, muss die Gestaltung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Etiketts für Kunden klar und leicht verständlich sein und es ihnen ermöglichen, die Leistung des Produkts in Bezug auf den jeweiligen Produktparameter leicht zu vergleichen und sich für leistungsfähigere Produkte zu entscheiden.
Abänderung 126 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1
Schreiben die gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte nicht vor, dass Produkte mit einem Etikett versehen sein müssen, dürfen diese Produkte nicht in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie über Etiketten verfügen oder Etiketten aufweisen, die die Kunden in Bezug auf die Etiketten gemäß Artikel 14 irreführen oder verwirren könnten.
Produkte dürfen nicht in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie über Etiketten verfügen oder Etiketten aufweisen, die die Kunden in Bezug auf die Etiketten gemäß Artikel 14 irreführen oder verwirren könnten, auch dann, wenn in gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten nicht vorgeschrieben ist, dass die Produkte ein Etikett haben müssen.
Abänderung 127 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe c
c) die Verteilung der Umweltauswirkungen, des Energieverbrauchs und des Abfallaufkommens entlang der Wertschöpfungskette, insbesondere wenn diese innerhalb der Union auftreten;
c) die Verteilung der Klima- und Umweltauswirkungen, des Energieverbrauchs, des Ressourcenverbrauchs und des Abfallaufkommens entlang der Wertschöpfungskette;
Abänderung 128 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Die Kommission erlässt einen Arbeitsplan für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren, in dem eine Liste von Produktgruppen festgelegt wird, für die Ökodesign-Anforderungen im Einklang mit dieser Verordnung eingeführt werden sollen, und aktualisiert diesen Arbeitsplan regelmäßig. Diese Liste umfasst die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Produktaspekte, für die die Kommission horizontale Ökodesign-Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 zu erlassen beabsichtigt.
Die Kommission erlässt einen Arbeitsplan und macht ihn zusammen mit den einschlägigen vorbereitenden Unterlagen öffentlich zugänglich. Der Arbeitsplan enthält eine Liste der Produktgruppen, für die Ökodesign-Anforderungen im Einklang mit dieser Verordnung eingeführt werden sollen, und den voraussichtlichen Zeitplan für deren Einführung. Diese Liste umfasst die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Produktaspekte, für die die Kommission horizontale Ökodesign-Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 zu erlassen beabsichtigt. Der Arbeitsplan erstreckt sich über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren und wird regelmäßig aktualisiert.
Abänderung 129 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Beim Erlass oder der Aktualisierung des in Unterabsatz 1 genannten Arbeitsplans berücksichtigt die Kommission die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Kriterien und konsultiert das in Artikel 17 genannte Ökodesign-Forum.
Beim Erlass oder der Aktualisierung des in Unterabsatz 1 genannten Arbeitsplans berücksichtigt die Kommission die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Kriterien und konsultiert innerhalb eines angemessenen Zeitraums das in Artikel 17 genannte Ökodesign-Forum.
Abänderung 130 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu)
Die Kommission legt den Entwurf des Arbeitsplans und seine Aktualisierungen vor ihrem Erlass dem Europäischen Parlament vor.
Abänderung 131 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 b (neu)
Die Kommission zieht in Betracht, für den Zeitraum von 2024 bis 2027 die folgenden Produktgruppen im ersten Arbeitsplan, der spätestens am ... [Datum drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] erlassen wird, vorrangig zu behandeln. Die Kommission begründet ihre Entscheidung im Arbeitsplan, wenn sie eine der folgenden Produktgruppen nicht in den Arbeitsplan aufgenommen hat:
– Eisen und Stahl
– Aluminium
– Textilien, insbesondere Bekleidung und Schuhe
– Möbel, einschließlich Matratzen
– Reifen
– Detergenzien
– Anstrichmittel
– Schmierstoffe
– Chemikalien
– energieverbrauchsrelevante Produkte, für die die Durchführungsmaßnahmen überarbeitet oder neu festgelegt werden müssen
– IKT-Produkte und sonstige Elektronikgeräte.
Abänderung 132 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 c (neu)
Sofern bis 2027 keine angemessenen Leistungs- und Informationsanforderungen für den Umwelt- und den CO2-Fußabdruck von Zement gemäß [der künftigen Verordnung zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (2022/0094(COD)] festgelegt wurden, wird Zement als vorrangige Produktkategorie in den nächsten Arbeitsplan gemäß dieser Verordnung aufgenommen.
Abänderung 133 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1
Die Kommission achtet bei ihren Tätigkeiten auf eine ausgewogene Beteiligung der Vertreter der Mitgliedstaaten und aller an diesem Produkt oder dieser Produktgruppe interessierten Kreise, wie Industrie einschließlich KMU und Handwerk, Gewerkschaften, Groß- und Einzelhändler, Importeure, Umweltschutzverbände und Verbraucherorganisationen. Diese Kreise tragen insbesondere dazu bei, Ökodesign-Anforderungen zu entwickeln, die Wirksamkeit der geltenden Marktüberwachungsmechanismen zu prüfen und Selbstregulierungsmaßnahmen zu bewerten.
Die Kommission achtet bei ihren Tätigkeiten auf eine ausgewogene Beteiligung der Vertreter der Mitgliedstaaten und aller an diesem Produkt oder dieser Produktgruppe interessierten Akteure, wie Industrie einschließlich KMU, Sozialunternehmen und Handwerk, Abfallbewirtschafter, Normungsorganisationen, Gewerkschaften und Verbände, Groß- und Einzelhändler, Importeure, Umweltschutzorganisationen, Verbraucherorganisationen sowie Forscher und andere Sachverständige.
Abänderung 134 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1 a (neu)
Die in Absatz 1 genannten Akteure tragen insbesondere dazu bei, Ökodesign-Anforderungen auszuarbeiten, die Wirksamkeit der festgelegten Marktüberwachungsmechanismen zu prüfen und Selbstregulierungsmaßnahmen zu bewerten.
Abänderung 135 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 2 a (neu)
Die Kommission veröffentlicht die Termine der bevorstehenden Sitzungen des Ökodesign-Forums auf ihrer Website und stellt auf diese Weise sicher, dass die einschlägigen Akteure mit ausreichender Vorlaufzeit informiert werden, bevor eine Konsultation stattfindet.
Abänderung 136 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 2 b (neu)
Das Ökodesign-Forum lässt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben uneingeschränkte Transparenz walten. Die Kommission veröffentlicht die angenommenen Schlussfolgerungen und die Protokolle der Sitzungen des Ökodesign-Forums sowie alle anderen einschlägigen Dokumente auf ihrer Website.
Abänderung 137 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 2 c (neu)
Das Ökodesign-Forum kann die Kommission auffordern, Ökodesign-Anforderungen für eine bestimmte Produktgruppe auszuarbeiten. Die Kommission trägt einer solchen Aufforderung Rechnung.
Abänderung 138 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1
(1) Als Alternative zu einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt können zwei oder mehr Wirtschaftsteilnehmer der Kommission Selbstregulierungsmaßnahmen zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für Produkte unterbreiten. Diese Wirtschaftsteilnehmer müssen dabei nachweisen, dass die in Absatz 3 Buchstaben a bis e genannten Kriterien erfüllt sind. In Bezug auf Absatz 3 Buchstabe a muss es sich bei diesem Nachweis um eine strukturierte technische, ökologische und wirtschaftliche Analyse handeln, mit der die Ökodesign-Anforderungen und Ziele der Selbstregulierungsmaßnahme begründet und die Auswirkungen der Ökodesign-Anforderungen dieser Selbstregulierungsmaßnahme bewertet werden.
(1) Als Alternative zu einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt können zwei oder mehr Wirtschaftsteilnehmer der Kommission Selbstregulierungsmaßnahmen zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für Produkte unterbreiten, sofern die Produkte nicht in den Arbeitsplan aufgenommen wurden. Diese Wirtschaftsteilnehmer müssen dabei nachweisen, dass die in Absatz 3 Buchstaben a bis e genannten Kriterien erfüllt sind. In Bezug auf Absatz 3 Buchstabe a muss es sich bei diesem Nachweis um eine strukturierte technische, ökologische und wirtschaftliche Analyse handeln, mit der die Ökodesign-Anforderungen und Ziele der Selbstregulierungsmaßnahme begründet und die Auswirkungen der Ökodesign-Anforderungen dieser Selbstregulierungsmaßnahme bewertet werden.
Abänderung 139 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung
(2) Die Selbstregulierungsmaßnahme enthält die folgenden Informationen:
(2) Die gemäß Absatz 1 unterbreitete Selbstregulierungsmaßnahme enthält die folgenden Informationen:
Abänderung 140 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
b) die Ökodesign-Anforderungen an Produkte, die unter die Selbstregulierungsmaßnahme fallen;
b) die Ökodesign-Anforderungen gemäß Artikel 5 an Produkte, die unter die Selbstregulierungsmaßnahme fallen;
Abänderung 141 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d
d) Regeln zu den von den Unterzeichnern zu meldenden Informationen sowie zu Prüfungen und Kontrollen.
d) Regeln zu den von den Unterzeichnern zu meldenden Informationen sowie Vorschriften zu Prüfungen und Kontrollen;
Abänderung 142 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d a (neu)
da) Bestimmungen zu den Konsequenzen der Nichteinhaltung durch einen Unterzeichner;
Abänderung 143 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d b (neu)
db) eine Erläuterung, inwiefern die gemäß Absatz 1 unterbreitete Selbstregulierungsmaßnahme die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung schneller und kostengünstiger verbessert und den freien Warenverkehr im Binnenmarkt schneller und kostengünstiger sicherstellt, als dies bei einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt der Fall wäre.
Abänderung 144 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Die in diesem Absatz genannten Informationen werden stets auf dem neuesten Stand gehalten und auf einer öffentlich zugänglichen Website bereitgestellt.
Die in diesem Absatz genannten Informationen werden stets auf dem neuesten Stand gehalten und auf einer öffentlich zugänglichen Website der Kommission bereitgestellt. Die Wirtschaftsteilnehmer benachrichtigen die Kommission unverzüglich über etwaige Änderungen der Selbstregulierungsmaßnahme und insbesondere über Änderungen bei den Unterzeichnern.
Abänderung 145 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung
(3) Die Kommission bewertet die vorgeschlagene Selbstregulierungsmaßnahme und holt erforderlichenfalls wissenschaftliche Gutachten von dezentralen Agenturen der Union ein. Auf Grundlage dieser Bewertung stellt die Kommission fest, ob es sich um eine gültige Alternative zu einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt handelt und ob folgende Kriterien erfüllt sind:
(3) Die Kommission bewertet die vorgeschlagene Selbstregulierungsmaßnahme und holt erforderlichenfalls wissenschaftliche Gutachten von dezentralen Agenturen der Union ein. Die Kommission konsultiert außerdem das Ökodesign-Forum zu der nach Absatz 1 unterbreiteten Selbstregulierungsmaßnahme. Auf der Grundlage dieser Bewertung stellt die Kommission fest, ob es sich um eine gültige Alternative zu einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt handelt und ob folgende Kriterien erfüllt sind:
Abänderung 146 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
a) Die Selbstregulierungsmaßnahme trägt schnell und kostengünstiger dazu bei, die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten zu verbessern und den freien Warenverkehr im Binnenmarkt zu gewährleisten, als dies bei einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt der Fall wäre.
a) Die Selbstregulierungsmaßnahme trägt schneller oder kostengünstiger dazu bei, die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung zu verbessern und den freien Warenverkehr im Binnenmarkt zu gewährleisten, als dies bei einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt der Fall wäre.
Abänderung 147 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt mit einer Liste von Selbstregulierungsmaßnahmen, die als gültige Alternativen zu einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt wurden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 67 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Die Kommission erlässt einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 66 mit einer Liste von Selbstregulierungsmaßnahmen, die als gültige Alternativen zu einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt wurden. Dieser delegierte Rechtsakt wird gemäß dem in Artikel 67 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Abänderung 148 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 4
(4) Die Kommission kann die Unterzeichner einer Selbstregulierungsmaßnahme jederzeit auffordern, eine überarbeitete und aktualisierte Fassung der Maßnahme vorzulegen, wenn es bei der betreffenden Produktgruppe relevante Markt- oder Technologieentwicklungen gibt oder wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die in Absatz 3 genannten Kriterien nicht mehr erfüllt werden.
(4) Die Kommission kann die Unterzeichner einer Selbstregulierungsmaßnahme jederzeit auffordern, eine überarbeitete und aktualisierte Fassung der Maßnahme vorzulegen, wenn es bei der betreffenden Produktgruppe relevante Markt- oder Technologieentwicklungen gibt oder wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die in Absatz 3 genannten Kriterien nicht mehr erfüllt werden. Die Unterzeichner legen binnen drei Monaten nach der Aufforderung durch die Kommission eine überarbeitete und aktualisierte Fassung dieser Maßnahme vor.
Abänderung 149 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 5
(5) Sobald eine Selbstregulierungsmaßnahme in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 aufgeführt ist, erstatten die Unterzeichner dieser Maßnahme der Kommission in regelmäßigen, in diesem Durchführungsrechtsakt festgelegten Abständen Bericht zu den Fortschritten bei der Verwirklichung der Ziele der Selbstregulierungsmaßnahmen und weisen dabei nach, dass die in Absatz 3 Buchstaben a bis e festgelegten Kriterien weiterhin erfüllt sind. Diese Berichte werden außerdem auf einer öffentlich zugänglichen Website bereitgestellt.
(5) Sobald eine Selbstregulierungsmaßnahme in einem delegierten Rechtsakt gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 aufgeführt ist, erstatten die Unterzeichner dieser Maßnahme der Kommission in regelmäßigen, in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten Abständen Bericht zu den Fortschritten bei der Verwirklichung der Ziele der Selbstregulierungsmaßnahme und weisen dabei nach, dass die in Absatz 3 Buchstaben a bis e festgelegten Kriterien weiterhin erfüllt sind. Erfüllt ein Unterzeichner die Anforderungen der Selbstregulierungsmaßnahme nicht, muss er Korrekturmaßnahmen ergreifen. Der unabhängige Prüfer informiert die Kommission darüber, dass ein Unterzeichner die Anforderungen nicht erfüllt. Fortschrittsberichte einschließlich der Berichte des unabhängigen Prüfers über die Einhaltung der Anforderungen sowie Mitteilungen über die Nichterfüllung der Anforderungen und entsprechende Korrekturmaßnahmen werden auf einer öffentlich zugänglichen Website der Kommission bereitgestellt.
Abänderung 150 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 6
(6) Ist die Kommission aufgrund der gemäß den Absätzen 4 oder 5 erhaltenen Informationen der Auffassung, dass eine Selbstregulierungsmaßnahme die in Absatz 3 festgelegten Kriterien nicht mehr erfüllt, so streicht sie die Maßnahme aus der in Absatz 3 genannten Liste. In solchen Fällen kann die Kommission beschließen, Ökodesign-Anforderungen zu dem von der Selbstregulierungsmaßnahme betroffenen Produkt zu verabschieden.
(6) Ist die Kommission aufgrund der gemäß den Absätzen 2, 4 oder 5 erhaltenen Informationen der Auffassung, dass eine Selbstregulierungsmaßnahme die in Absatz 3 festgelegten Kriterien nicht mehr erfüllt, so streicht sie die Maßnahme aus der in Absatz 3 genannten Liste. In solchen Fällen kann die Kommission beschließen, Ökodesign-Anforderungen zu dem von der Selbstregulierungsmaßnahme betroffenen Produkt zu verabschieden.
Abänderung 151 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 1
(1) Im Rahmen der Programme zugunsten von KMU berücksichtigt die Kommission Initiativen, die den KMU helfen, Aspekte der ökologischen Nachhaltigkeit wie unter anderem die Energieeffizienz in ihre Wertschöpfungskette einzubeziehen.
(1) Im Rahmen der Programme zugunsten von Kleinstunternehmen und KMU berücksichtigt die Kommission Initiativen, die den Kleinstunternehmen und KMU helfen, Aspekte der ökologischen Nachhaltigkeit wie unter anderem die Energieeffizienz in ihre Wertschöpfungskette einzubeziehen.
Abänderung 152 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 2
(2) Beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 verabschiedet die Kommission in Ergänzung dieser Rechtsakte erforderlichenfalls Leitlinien, die den Besonderheiten von KMU Rechnung tragen, die im Sektor des Produkts oder der Produktgruppe tätig sind, um die Umsetzung dieser Verordnung durch KMU zu erleichtern.
(2) Beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 verabschiedet die Kommission in Ergänzung dieser Rechtsakte erforderlichenfalls Leitlinien, die den Besonderheiten von Kleinstunternehmen und KMU Rechnung tragen, die im Sektor des Produkts oder der Produktgruppe tätig sind, um die Umsetzung dieser Verordnung durch Kleinstunternehmen und KMU zu erleichtern. Bei der Ausarbeitung der Leitlinien konsultiert die Kommission Vertretungsorganisationen von Kleinstunternehmen und KMU.
Abänderung 153 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um KMU dabei zu unterstützen, die Ökodesign-Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte anzuwenden.
(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um Kleinstunternehmen und KMU dabei zu unterstützen, die Ökodesign-Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte anzuwenden. Bei der Konzipierung dieser Maßnahmen konsultieren die Mitgliedstaaten Vertretungsorganisationen von Kleinstunternehmen und KMU.
Abänderung 154 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Diese Maßnahmen umfassen mindestens die Sicherstellung der Verfügbarkeit von zentralen Anlaufstellen oder ähnlichen Strukturen zur Sensibilisierung und zur Schaffung von Vernetzungsmöglichkeiten für KMU, damit diese sich auf die Anforderungen einstellen können.
Diese Maßnahmen umfassen mindestens die Sicherstellung der Verfügbarkeit von zentralen Anlaufstellen oder ähnlichen Strukturen zur Sensibilisierung und zur Schaffung von Vernetzungsmöglichkeiten für Kleinstunternehmen und KMU, damit diese sich auf die Anforderungen einstellen können. Diese Maßnahmen umfassen außerdem mindestens spezifische Mechanismen, die darauf ausgelegt sind, die Einhaltung der in den Artikeln 8 bis 12a festgelegten Anforderungen und die Durchführung von Lebenszyklusbewertungen zu erleichtern.
Abänderung 155 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 – Buchstabe a
a) finanzielle Unterstützung, unter anderem in Form von steuerlichen Vergünstigungen und Investitionen in die physische und digitale Infrastruktur,
a) finanzielle Unterstützung, unter anderem in Form von steuerlichen Vergünstigungen, die Ermöglichung der Teilnahme am Ökodesign-Forum und Investitionen in die physische und digitale Infrastruktur,
Abänderung 156 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
a) die Anzahl der jährlich entsorgten unverkauften Verbraucherprodukte nach Art oder Kategorie der Produkte;
a) die Anzahl und den Anteil der jährlich entsorgten unverkauften Verbraucherprodukte nach Art oder Kategorie der Produkte;
Abänderung 157 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
c) die Zuführung entsorgter Produkte zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zur Wiederaufarbeitung, zum Recycling, zur energetischen Verwertung und zur Beseitigung im Einklang mit der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG.
c) die Zuführung entsorgter Produkte zur Verwendung als Spende, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zur Wiederaufarbeitung, zum Recycling, zur energetischen Verwertung und zur Beseitigung im Einklang mit der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG.
Abänderung 158 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Der Wirtschaftsteilnehmer legt diese Informationen auf einer frei zugänglichen Website offen oder macht sie anderweitig öffentlich zugänglich, solange noch kein gemäß Absatz 3 erlassener delegierter Rechtsakt für die Kategorie unverkaufter Verbraucherprodukte gilt, die von dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer entsorgt werden.
Der Wirtschaftsteilnehmer legt diese Informationen auf einer frei zugänglichen Website der Kommission offen, solange noch kein gemäß Absatz 3 erlassener delegierter Rechtsakt für die Kategorie unverkaufter Verbraucherprodukte gilt, die von dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer entsorgt werden.
Abänderung 159 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen das Format für die Offenlegung der in Absatz 1 genannten Informationen, einschließlich der Art oder Kategorie der Produkte, sowie die Vorgehensweise für die Überprüfung der Informationen festgelegt wird.
(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen das Format für die Offenlegung der in Absatz 1 genannten Informationen, einschließlich der Art oder Kategorie der Produkte, sowie die Vorgehensweise für die Überprüfung der Informationen festgelegt wird.
Abänderung 160 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 66 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um es den Wirtschaftsteilnehmern zu verbieten, unverkaufte Verbraucherprodukte in der Union zu vernichten, wenn die Vernichtung der unverkauften Verbraucherprodukte einer bestimmten Produktgruppe erhebliche Umweltauswirkungen hat.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 66 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um es den Wirtschaftsteilnehmern zu verbieten, unverkaufte Verbraucherprodukte zu vernichten, wenn die Vernichtung der unverkauften Verbraucherprodukte einer bestimmten Produktgruppe nicht zu vernachlässigende Umweltauswirkungen hat.
Abänderung 161 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)
Auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 offengelegten Informationen veröffentlicht die Kommission spätestens am ... [Datum zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Vernichtung unverkaufter Produkte. In diesem Bericht ermittelt die Kommission die Produkte, für die sie den Erlass eines delegierten Rechtsakts für erforderlich hält, mit dem die Vernichtung unverkaufter Produkte verboten wird.
Abänderung 162 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a
a) Gesundheits- und Sicherheitsbedenken;
a) Gesundheits-, Hygiene- und Sicherheitsbedenken;
Abänderung 163 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b
b) Schäden an Produkten, die bei der Handhabung entstehen oder festgestellt werden, nachdem ein Verbraucher ein Produkt zurückgegeben hat;
b) nicht kostenwirksam zu reparierende Schäden an Produkten, die bei der Handhabung entstehen oder festgestellt werden, nachdem ein Produkt zurückgegeben wurde;
Abänderung 164 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c
c) Eignung des Produkts für den vorgesehenen Zweck, erforderlichenfalls unter Berücksichtigung des Unionsrechts und nationaler Rechtsvorschriften sowie technischer Normen auf Unions- oder nationaler Ebene;
entfällt
Abänderung 165 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe d a (neu)
da) gefälschte Produkte.
Abänderung 166 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
a) die Anzahl der vernichteten unverkauften Verbraucherprodukte;
a) die Anzahl und den Anteil der vernichteten unverkauften Verbraucherprodukte;
Abänderung 167 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 6 a (neu)
(6a) Die Kommission räumt Wirtschaftsteilnehmern ausreichend Zeit ein, damit sie sich auf die neuen Anforderungen einstellen können.
Abänderung 168 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 a (neu)
Artikel 20a
(1) Ein Jahr nach dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] wird die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte durch Wirtschaftsteilnehmer für die folgenden Produktkategorien verboten:
a) Textilien und Schuhe;
b) Elektro- und Elektronikgeräte.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 66 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um bestimmte Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Verboten festzulegen, wenn dies unter Berücksichtigung folgender Aspekte angezeigt ist:
a) Gesundheits-, Hygiene- und Sicherheitsbedenken;
b) nicht kostenwirksam zu reparierende Schäden an Produkten, die bei der Handhabung entstehen oder festgestellt werden, nachdem ein Produkt zurückgegeben wurde;
c) Ablehnung der Produkte für die Verwendung als Spende oder für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Wiederaufarbeitung;
d) gefälschte Produkte.
(3) Werden unverkaufte Produkte im Rahmen einer Ausnahme nach Absatz 2 vernichtet, so legt der verantwortliche Wirtschaftsteilnehmer folgende Informationen auf einer frei zugänglichen Website offen oder macht sie anderweitig öffentlich zugänglich:
a) die Anzahl und den Anteil der vernichteten unverkauften Produkte;
b) die Gründe für die Vernichtung der unverkauften Produkte unter Bezugnahme auf die anwendbare Ausnahme;
c) die Zuführung der vernichteten Produkte zum Recycling, zur energetischen Verwertung und zur Beseitigung im Einklang mit der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG.
Die Einzelheiten und das Format für die Offenlegung der Informationen, die in dem gemäß Artikel 20 Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakt vorgesehen sind, gelten für die gemäß diesem Absatz offenzulegenden Informationen, sofern in dem gemäß Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakt nichts anderes vorgesehen ist.
(4) Dieser Artikel gilt nicht für KMU.
Die Kommission kann jedoch in den gemäß Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakten vorsehen, dass das Verbot der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte gemäß Absatz 1 oder die Offenlegungspflicht gemäß Absatz 3 für folgende Wirtschaftsteilnehmer gilt:
a) mittlere Unternehmen, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, dass auf sie ein beträchtlicher Anteil unverkaufter Verbraucherprodukte entfällt, die vernichtet werden;
b) Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen oder mittlere Unternehmen, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, dass sie möglicherweise dazu genutzt werden, das Verbot der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte gemäß Absatz 1 oder die Offenlegungspflicht gemäß Absatz 3 zu umgehen.
Abänderung 169 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 3
(3) Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung über einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen bzw. der Inbetriebnahme des Produkts auf. In gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten kann ein Zeitraum von mehr oder weniger als 10 Jahren festgelegt werden, um der Art der Produkte oder den betreffenden Anforderungen Rechnung zu tragen.
(3) Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung über einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen bzw. der Inbetriebnahme des Produkts auf. In gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten kann ein Zeitraum von mehr oder weniger als 10 Jahren festgelegt werden, um der Art der Produkte, der Komplexität der bereitzustellenden Informationen oder den betreffenden Anforderungen Rechnung zu tragen.
Abänderung 170 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 7
(7) Die Hersteller gewährleisten, dass Produkten, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, eine Gebrauchsanleitung für die sichere Montage, Installation, den sicheren Betrieb sowie die sichere Lagerung, Wartung, Reparatur und Entsorgung des Produkts beigefügt ist, die in einer Sprache zur Verfügung gestellt wird, die von den Verbrauchern und anderen Endnutzern leicht verstanden werden kann und die vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegt wird. Diese Gebrauchsanleitung muss klar, verständlich und lesbar sein und mindestens die Informationen enthalten, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten und in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii vorgesehen sind.
(7) Die Hersteller tragen dafür Sorge, dass Produkten, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, eine Gebrauchsanleitung in digitalem Format für die sichere Montage, Installation, den sicheren Betrieb sowie die sichere Lagerung, Wartung, Reparatur und Entsorgung des Produkts beigefügt ist, die in einer Sprache zur Verfügung gestellt wird, die von den Verbrauchern und anderen Endnutzern leicht verstanden werden kann und die vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegt wird. Diese Gebrauchsanleitung muss klar, verständlich und lesbar sein und mindestens die Informationen enthalten, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten und in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii vorgesehen sind. In den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten wird auch der Zeitraum festgelegt, in dem diese Gebrauchsanleitung online zugänglich gemacht wird. Dieser Zeitraum darf nicht kürzer als zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des Produkts sein.
Abänderung 171 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 7 a (neu)
(7a) Der Hersteller stellt die in Absatz 7 genannte Gebrauchsanleitung in einem Format zur Verfügung, das ihr Herunterladen und Speichern auf einem elektronischen Gerät ermöglicht, sodass der Verbraucher oder der andere Endnutzer jederzeit darauf zugreifen kann.
Abänderung 172 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 7 b (neu)
(7b) Der Hersteller stellt die Gebrauchsanleitung auf Anfrage des Verbrauchers oder anderen Endnutzers zum Zeitpunkt des Kaufs und bis zu sechs Monate nach dem Kauf kostenlos auf Papier zur Verfügung.
Abänderung 173 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 7 c (neu)
(7c) In den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten kann in hinreichend begründeten Fällen festgelegt werden, dass bestimmte prägnante Informationen, die Teil der Gebrauchsanleitung gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels sind, auf Papier bereitgestellt werden können.
Abänderung 174 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 8 – Unterabsatz 1
(8) Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallendes und von ihnen in Verkehr gebrachtes oder in Betrieb genommenes Produkt nicht den Anforderungen dieses delegierten Rechtsakts entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen und es erforderlichenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
(8) Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallendes und von ihnen in Verkehr gebrachtes oder in Betrieb genommenes Produkt nicht den Anforderungen dieses delegierten Rechtsakts entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es erforderlichenfalls sofort vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
Abänderung 175 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 8 a (neu)
(8a) Die Hersteller richten öffentlich zugängliche Kommunikationskanäle wie eine Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse oder einen speziellen Bereich auf ihrer Website ein, wobei sie den Barrierefreiheitsanforderungen für Menschen mit Behinderungen Rechnung tragen, damit die Endnutzer die Möglichkeit haben, Beschwerden oder Bedenken in Bezug auf die mögliche Nichtkonformität von Produkten vorzubringen.
Die Hersteller ergreifen geeignete Maßnahmen, wenn sie der Ansicht sind, dass ein Fall vorliegt, in dem die Anforderungen dieser Verordnung nicht eingehalten werden, und unterrichten die Marktüberwachungsbehörden. Die Hersteller führen so lange, wie es für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist, ein Verzeichnis der eingegangenen Beschwerden und Bedenken und stellen es auf Verlangen einer Marktüberwachungsbehörde zur Verfügung.
Abänderung 176 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 9 – Unterabsatz 1
(9) Die Hersteller händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen für den Nachweis der Konformität des Produkts, einschließlich der technischen Unterlagen, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Diese Informationen und Unterlagen werden entweder auf Papier oder in elektronischer Form übermittelt. Die einschlägigen Dokumente sind innerhalb von 10 Tagen nach Eingang einer Anforderung durch eine zuständige nationale Behörde vorzulegen.
(9) Die Hersteller händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen für den Nachweis der Konformität des Produkts, einschließlich der technischen Unterlagen, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Diese Informationen und Unterlagen werden entweder auf Papier oder in elektronischer Form übermittelt. Die einschlägigen Dokumente sind so zeitnah wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Eingang einer Anforderung durch eine zuständige nationale Behörde vorzulegen.
Abänderung 177 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe d
d) auf Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Bereitstellung der einschlägigen Dokumente innerhalb von 10 Tagen nach Eingang eines solchen Verlangens;
d) auf Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Bereitstellung der einschlägigen Dokumente so zeitnah wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines solchen Verlangens;
Abänderung 178 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 4
(4) Die Importeure gewährleisten, dass dem Produkt eine Gebrauchsanleitung für die Montage, Installation, den Betrieb sowie die Lagerung, Wartung, Reparatur und Entsorgung des Produkts beigefügt sind, die in einer Sprache zur Verfügung gestellt wird, die von den Verbrauchern und anderen Endnutzern leicht verstanden werden kann und die vom betreffenden Mitgliedstaats festgelegt wird. Diese Gebrauchsanleitung muss klar, verständlich und lesbar sein und mindestens die Informationen enthalten, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehen sind.
(4) Die Importeure stellen sicher, dass dem Produkt eine Gebrauchsanleitung für die Montage, Installation, den Betrieb sowie die Lagerung, Wartung, Reparatur und Entsorgung des Produkts beigefügt sind, die in einer Sprache zur Verfügung gestellt wird, die von den Verbrauchern und anderen Endnutzern leicht verstanden werden kann und die vom betreffenden Mitgliedstaats festgelegt wird. Diese Gebrauchsanleitung muss klar, verständlich und lesbar sein und mindestens die Informationen enthalten, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehen sind. Die Pflichten gemäß Artikel 21 Absätze 7b und 7c gelten analog.
Abänderung 179 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 6 – Unterabsatz 1
(6) Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallendes und von ihnen in Verkehr gebrachtes oder in Betrieb genommenes Produkt nicht den Anforderungen dieses Rechtsakts entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
(6) Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallendes und von ihnen in Verkehr gebrachtes oder in Betrieb genommenes Produkt nicht den Anforderungen dieses Rechtsakts entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls sofort vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
Abänderung 180 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 8 – Unterabsatz 1
(8) Die Importeure händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen für den Nachweis der Konformität eines Produkts, einschließlich der technischen Unterlagen, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Diese Informationen und Unterlagen werden entweder auf Papier oder in elektronischer Form übermittelt. Die Unterlagen sind innerhalb von 10 Tagen nach Eingang eines Verlangens der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats vorzulegen.
(8) Die Importeure händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen für den Nachweis der Konformität eines Produkts, einschließlich der technischen Unterlagen, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Diese Informationen und Unterlagen werden entweder auf Papier oder in elektronischer Form übermittelt. Die Unterlagen sind so zeitnah wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines Verlangens der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats vorzulegen.
Abänderung 181 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 2 – Buchstabe b
b) Dem Produkt sind die erforderlichen Unterlagen und eine Gebrauchsanleitung für die Montage, Installation, den Betrieb sowie die Lagerung, Wartung und Entsorgung des Produkts beigefügt, die in einer Sprache zur Verfügung gestellt werden, die von den Verbrauchern und anderen Endnutzern leicht verstanden werden kann und die vom betreffenden Mitgliedstaats festgelegt wird, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt werden soll, und diese Anleitung ist klar, verständlich und lesbar und enthält mindestens die Informationen, die im Einklang mit dem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii vorgesehen sind.
b) Dem Produkt sind die erforderlichen Unterlagen und eine Gebrauchsanleitung für die Montage, Installation, den Betrieb sowie die Lagerung, Wartung und Entsorgung des Produkts beigefügt, die in einer Sprache zur Verfügung gestellt werden, die von den Verbrauchern und anderen Endnutzern leicht verstanden werden kann und die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt werden soll, und diese Anleitung ist klar, verständlich und lesbar und enthält mindestens die Informationen, die im Einklang mit dem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii vorgesehen sind. Die Pflichten gemäß Artikel 21 Absätze 7b und 7c gelten analog.
Abänderung 182 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 3 – Buchstabe c
c) Der Wirtschaftsteilnehmer stellt keine anderen Etiketten, Markierungen, Symbole oder Beschriftungen bereit, die die Kunden in Bezug auf die Informationen auf dem Etikett irreführen oder verwirren könnten, oder bringt diese an.
c) Der Wirtschaftsteilnehmer stellt weder andere Etiketten, Markierungen, Symbole oder Beschriftungen bereit, die die Verbraucher in Bezug auf die Informationen auf dem Etikett über die Ökodesign-Anforderungen irreführen oder verwirren könnten, noch bringt er diese an.
Abänderung 183 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 a (neu)
Artikel 25a
Pflichten von Lieferanten
Der Lieferant eines Stoffes oder eines Gemischs oder der Lieferant eines Erzeugnisses stellt den Wirtschaftsakteuren alle relevanten Informationen unentgeltlich zur Verfügung, um ihnen die Einhaltung der Leistungs- und Informationsanforderungen nach Maßgabe dieser Verordnung zu erleichtern.
Abänderung 184 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 4 – Buchstabe b
b) Der Wirtschaftsteilnehmer stellt keine anderen Etiketten, Markierungen, Symbole oder Beschriftungen bereit, die die Kunden in Bezug auf die Informationen auf dem Etikett irreführen oder verwirren könnten, oder bringt diese an.
b) Der Wirtschaftsteilnehmer stellt weder andere Etiketten, Markierungen, Symbole oder Beschriftungen bereit, die die Verbraucher in Bezug auf die Informationen auf dem Etikett irreführen oder verwirren könnten, noch bringt er diese an, ahmt keine verpflichtenden Etiketten nach und stellt keine Informationen bereit, die den verpflichtenden Etiketten wiedersprechen oder mit diesen nicht im Einklang stehen.Diese Einschränkungen gelten weder für das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 noch für andere auf nationaler oder regionaler Ebene anerkannte Umweltzeichen im Sinn der Umweltkennzeichnung nach EN ISO 14024 Typ I gemäß der genannten Verordnung.
Abänderung 185 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Überschrift
Pflichten von Online-Marktplätzen und Online-Suchmaschinen
Pflichten von Online-Marktplätzen
Abänderung 186 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 1
(1) Die Zusammenarbeit gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU)2019/1020 umfasst bei Online-Marktplätzen und für die Zwecke dieser Verordnung insbesondere Folgendes:
(1) Online-Marktplätze arbeiten für die Zwecke dieser Verordnung auf Aufforderung der Marktüberwachungsbehörden und in konkreten Fällen mit den Marktüberwachungsbehörden zur Unterstützung von Maßnahmen zusammen, die ergriffen wurden, um die Risiken abzuwenden oder– falls das nicht möglich ist – zu mindern, die von einem Produkt ausgehen, das über ihre Dienste online zum Verkauf angeboten wurde oder wird.
a) die Zusammenarbeit zur Gewährleistung wirksamer Marktüberwachungsmaßnahmen, unter anderem durch Verzicht auf die Schaffung von Hindernissen für solche Maßnahmen;
b) die Unterrichtung der Marktüberwachungsbehörden über alle ergriffenen Maßnahmen;
c) den regelmäßigen und strukturierten Informationsaustausch zu Angeboten, die auf der Grundlage dieses Artikels von Online-Marktplätzen entfernt wurden;
d) den Zugriff für die von den Marktüberwachungsbehörden eingesetzten Online-Tools auf die Schnittstellen der Online-Marktplätze zur Erfassung nicht konformer Produkte;
e) falls die Online-Marktplätze oder Online-Verkäufer technische Hindernisse für die Extraktion von Daten aus ihren Online-Schnittstellen geschaffen haben: die Möglichkeit für Marktüberwachungsbehörden, solche Daten auf deren Verlangen zu Zwecken der Produktkonformität auf der Grundlage ihrer Identifizierungsparameter zu extrahieren.
Abänderung 187 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
(2) Zum Zwecke der Anforderungen des [Artikels 22 Absatz 7] der Verordnung (EU) …/… [Gesetz über digitale Dienste] konzipieren und organisieren Online-Marktplätze ihre Online-Schnittstelle so, dass die Händler ihren Pflichten gemäß Artikel 25 und die Wirtschaftsteilnehmer ihren Pflichten gemäß Artikel 30 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung nachkommen können.
entfällt
Abänderung 188 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Die Informationen müssen für jedes angebotene Produkt bereitgestellt werden können und den Kunden im Produktangebot angezeigt oder auf andere Weise leicht zugänglich gemacht werden.
entfällt
Abänderung 189 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 2 – Unterabsatz 3
Wenn gemäß Artikel 4 erlassene delegierte Rechtsakte vorsehen, dass visuellem Online-Werbematerial für bestimmte Produkte elektronische Informationen auf dem Anzeigemechanismus beigefügt werden müssen, so ermöglichen es Online-Marktplätze den Händlern insbesondere, diese Informationen anzuzeigen. Diese Verpflichtung gilt auch für Online-Suchmaschinen und andere Online-Plattformen, die visuelles Online-Werbematerial für die betreffenden Produkte anbieten.
entfällt
Abänderung 190 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 3
(3) Was die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1020 übertragenen Befugnisse betrifft, so übertragen die Mitgliedstaaten ihren Marktüberwachungsbehörden die Befugnis, Online-Marktplätze in Bezug auf sämtliche Produkte, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen einschlägigen delegierten Rechtsakt fallen, anzuweisen, bestimmte illegale Inhalte, die ein nicht konformes Produkt betreffen, von ihrer Online-Schnittstelle zu entfernen, den Zugang dazu zu sperren oder den Endnutzern bei deren Zugriff darauf eine ausdrückliche Warnung anzuzeigen. Solche Anordnungen müssen im Einklang mit [Artikel 8 Absatz 1] der Verordnung (EU) …/… [Gesetz über digitale Dienste] stehen.
(3) Was die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1020 übertragenen Befugnisse betrifft, so übertragen die Mitgliedstaaten ihren Marktüberwachungsbehörden die Befugnis, in Bezug auf bestimmte Inhalte, die ein Angebot eines nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechendes Produkts betreffen, eine Anordnung zu erlassen, mit der die Anbieter von Online-Marktplätzen verpflichtet werden, diese Inhalte aus ihrer Online-Benutzeroberfläche zu entfernen, den Zugang dazu zu sperren oder den Endnutzern bei deren Zugriff darauf eine ausdrückliche Warnung anzuzeigen. Solche Anordnungen müssen im Einklang mit [Artikel 8 Absatz 1] der Verordnung (EU) …/… [Gesetz über digitale Dienste] stehen.
Abänderung 191 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 4
(4) Online-Marktplätze treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die in Absatz 2 genannten Anordnungen gemäß [Artikel 8] der Verordnung (EU) …/… [Gesetz über digitale Dienste] entgegenzunehmen und diesen nachzukommen.
entfällt
Abänderung 192 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 5 – Unterabsatz 1
(5) Online-Marktplätze richten eine zentrale Kontaktstelle ein, die eine direkte Kommunikation mit den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Konformität mit dieser Verordnung und den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten ermöglicht.
(5) Online-Marktplätze richten eine zentrale Kontaktstelle ein oder benennen eine bereits bestehende Kontaktstelle als zentrale Kontaktstelle, die eine direkte Kommunikation mit den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Konformität mit dieser Verordnung und den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten ermöglicht, und versetzen die Verbraucher in die Lage, direkt und schnell mit ihnen in Bezug auf Ökodesign-Anforderungen zu kommunizieren.
Abänderung 193 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 5 – Unterabsatz 2
Dabei kann es sich um dieselbe Kontaktstelle wie in [Artikel 20 Absatz 1] der Verordnung (EU) …/… [der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit] oder in [Artikel 10 Absatz 1] der Verordnung (EU) …/… [dem Gesetz über digitale Dienste] handeln.
Dabei kann es sich um dieselbe Kontaktstelle wie in [Artikel 20 Absatz 1] der Verordnung (EU) …/… [der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit] oder in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/2065 handeln.
Abänderung 194 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe c
c) die Angaben zur Identifizierung des Produkts, einschließlich seiner Art und, sofern vorhanden, der Chargen- oder Seriennummer und sonstiger Produktkennungen.
c) Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktkennungen.
Abänderung 195 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung
(3) Wenn die Kommission Hersteller, deren Bevollmächtigte oder Importeure dazu auffordert, Teile der technischen Unterlagen zum betreffenden Produkt gemäß Artikel 4 Unterabsatz 3 Buchstabe a digital zur Verfügung zu stellen, so berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:
(3) Wenn die Kommission auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Hersteller, deren Bevollmächtigte oder Importeure dazu auffordert, Teile der technischen Unterlagen zum betreffenden Produkt gemäß Artikel 4 Unterabsatz 3 Buchstabe a digital zur Verfügung zu stellen, so berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:
Abänderung 196 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a a (neu)
aa) das Erfordernis, den Datenschutz zu gewährleisten;
Abänderung 197 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a
a) Erfassung der während des Betriebs gewonnenen Daten, wenn auf diese über das Internet zugegriffen werden kann, es sei denn, der Endnutzer lehnt die Bereitstellung der Daten ausdrücklich ab;
a) Erfassung der während des Betriebs gewonnenen Daten, wenn auf diese über das Internet zugegriffen werden kann, nach ausdrücklicher Einwilligung des Endnutzers im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 zur Bereitstellung der Daten;
Abänderung 198 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
(4) Bei Messung mit der für die Konformitätsbewertung verwendeten Prüfmethode führen Software- oder Firmware-Aktualisierungen zu keiner Verschlechterung der Produktleistung in Bezug auf einen oder mehrere der Produktparameter, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten geregelt sind, unter die die Produkte fallen, oder der Funktionsfähigkeit aus Sicht des Nutzers, es sei denn, der Endnutzer hat vor der Aktualisierung seine ausdrückliche Zustimmung erteilt. Die Ablehnung der Aktualisierung führt nicht dazu, dass sich die Leistungsmerkmale ändern.
(4) Bei Messung mit der für die Konformitätsbewertung verwendeten Prüfmethode führen Software- oder Firmware-Aktualisierungen zu keiner wesentlichen Verschlechterung der Produktleistung in Bezug auf einen oder mehrere der Produktparameter, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten geregelt sind, unter die die Produkte fallen, oder der Funktionsfähigkeit aus Sicht des Nutzers, es sei denn, der Endnutzer hat vor der Aktualisierung seine ausdrückliche Zustimmung erteilt. Die Ablehnung der Aktualisierung führt nicht dazu, dass sich die Leistungsmerkmale ändern.
Abänderung 199 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 35 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 67 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 67 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Wird eine harmonisierte Norm von einer europäischen Normungsorganisation angenommen und der Kommission zur Veröffentlichung ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union vorgeschlagen, so bewertet die Kommission diese harmonisierte Norm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012. Wird die Fundstelle einer harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, so hebt die Kommission die Durchführungsrechtsakte oder die Teile davon, die dieselben Ökodesign-Anforderungen enthalten, auf.
Abänderung 200 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 58 – Absatz 1
(1) Die in Artikel 4 Unterabsatz 3 Buchstabe h genannten Anforderungen für öffentliche Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU oder Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU oder von Auftraggebern im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU vergeben werden, können gegebenenfalls in Form verbindlicher technischer Spezifikationen, Auswahlkriterien, Zuschlagskriterien, Auftragsausführungsklauseln oder Zielen festgelegt werden.
(1) Unbeschadet der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU werden die in Artikel 4 Unterabsatz 3 Buchstabe h genannten Anforderungen für öffentliche Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie2014/24/EU oder Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie2014/25/EU oder von Auftraggebern im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie2014/25/EU vergeben werden, in Form von verbindlichen technischen Spezifikationen, Auswahlkriterien, Zuschlagskriterien, Auftragsausführungsklauseln oder Zielen – wie jeweils anwendbar – festgelegt.
Abänderung 201 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 58 – Absatz 1 a (neu)
(1a) Die Mitgliedstaaten leisten den nationalen öffentlichen Auftraggebern gemeinsam mit der Kommission Unterstützung bei der Weiterbildung und Umschulung des für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen zuständigen Personals.
Abänderung 202 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 58 – Absatz 2 – Buchstabe b
b) die Notwendigkeit, eine ausreichende Nachfrage nach ökologisch nachhaltigeren Produkten sicherzustellen;
b) den Nutzen für die Umwelt und die Notwendigkeit, eine ausreichende Nachfrage nach ökologisch nachhaltigeren Produkten sicherzustellen;
Abänderung 203 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 59 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
(1) Unbeschadet des Artikels 13 der Verordnung (EU) 2019/1020 erstellt jeder Mitgliedstaat mindestens alle zwei Jahre einen Aktionsplan mit den geplanten Marktüberwachungstätigkeiten, um zu gewährleisten, dass in Bezug auf diese Verordnung und die gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen durchgeführt werden. Jeder Mitgliedstaat erstellt den ersten solchen Aktionsplan bis zum [16. Juli 2024].
(1) Unbeschadet des Artikels 13 der Verordnung (EU) 2019/1020 erstellt jeder Mitgliedstaat mindestens alle zwei Jahre einen Aktionsplan mit den geplanten Marktüberwachungstätigkeiten, um zu gewährleisten, dass in Bezug auf diese Verordnung und die gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen, einschließlich physischer Kontrollen und Laborprüfungen auf der Grundlage geeigneter Stichproben, durchgeführt werden. Jeder Mitgliedstaat erstellt den ersten solchen Aktionsplan bis zum [16. Juli 2024].
Abänderung 204 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 59 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b
b) die geplanten Marktüberwachungstätigkeiten zur Verringerung der Nichtkonformität dieser als Prioritäten eingestuften Produkte oder Anforderungen, einschließlich der Art und der Mindestanzahl der während des vom Aktionsplan abgedeckten Zeitraums durchzuführenden Kontrollen.
b) die geplanten Marktüberwachungstätigkeiten zur Verringerung oder Beendigung der Nichtkonformität dieser als Prioritäten eingestuften Produkte oder Anforderungen, einschließlich der Art und der Mindestanzahl der während des vom Aktionsplan abgedeckten Zeitraums durchzuführenden Kontrollen.
Abänderung 205 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 59 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)
ba) die Anzahl der eingegangenen Beschwerden von Endnutzern und Verbraucherorganisationen oder sonstige von Wirtschaftsteilnehmern oder den Medien erhaltene Informationen.
Abänderung 206 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 59 – Absatz 3
(3) Die Art und die Anzahl der geplanten Kontrollen gemäß Absatz 1 Buchstabe b müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den objektiven Kriterien gemäß Absatz 2 stehen, anhand deren die Prioritäten ermittelt werden.
(3) Die Art und die Anzahl der geplanten Kontrollen gemäß Absatz 1 Buchstabe b müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den objektiven Kriterien gemäß Absatz 2 stehen, anhand deren die Prioritäten ermittelt werden. Bei Produktkategorien, bei denen ein hohes Risiko der Nichtkonformität festgestellt wurde, beachten die Marktüberwachungsbehörden, dass diese Kontrollen physische Kontrollen und Laborprüfungen auf der Grundlage geeigneter Stichproben umfassen müssen.
Abänderung 207 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 59 – Absatz 3 a (neu)
(3a) Zur Durchführung der Marktüberwachung im Zusammenhang mit dieser Verordnung und den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre Marktüberwachungsbehörden über die erforderlichen Ressourcen, einschließlich ausreichender Haushaltsmittel und anderer Ressourcen, wie z. B. genügend kompetentes Personal, Fachwissen, Verfahren und andere Vorkehrungen für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben, verfügen.
Abänderung 208 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 59 – Absatz 5 – Unterabsatz 1
(5) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Produkte oder Anforderungen aufgeführt sind, die die Mitgliedstaaten mindestens als Prioritäten für die Marktüberwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe a betrachten müssen.
(5) Die Kommission kann delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 66 erlassen, um diese Verordnung durch eine Liste der Produkte oder Anforderungen zu ergänzen, die die Mitgliedstaaten in die Prioritäten für die Marktüberwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe a aufnehmen müssen.
Abänderung 209 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 59 – Absatz 5 – Unterabsatz 2
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 67 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
entfällt
Abänderung 210 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 60 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe d
d) gegebenenfalls die in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 59 Absatz 5 aufgeführten Prioritäten.
d) gegebenenfalls die in den delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 59 Absatz 5 aufgeführten Prioritäten.
Abänderung 211 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 61 – Absatz 1
(1) Die Marktüberwachungsbehörden geben in das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem Informationen über Art und Schwere etwaiger Sanktionen ein, die im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit dieser Verordnung verhängt wurden.
(1) Die Marktüberwachungsbehörden geben in das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem Informationen über die Anzahl und Art der durchgeführten Kontrollen sowie über die Art und Schwere etwaiger Sanktionen ein, die im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit dieser Verordnung verhängt wurden.
Abänderung 212 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 61 – Absatz 3
(3) Die Kommission veröffentlicht den in Absatz 2 genannten Bericht in dem in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Informations- und Kommunikationssystem und macht eine Zusammenfassung des Berichts öffentlich zugänglich.
(3) Die Kommission veröffentlicht den in Absatz 2 genannten Bericht in dem in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Informations- und Kommunikationssystem und macht sowohl eine Zusammenfassung des Berichts als auch den Bericht öffentlich zugänglich.
Abänderung 213 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 62 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d a (neu)
da) gegebenenfalls Interessenträger und Sachverständige konsultieren.
Abänderung 214 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 63 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Schluss, dass das Produkt die Anforderungen, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten festgelegt sind, nicht erfüllt, so fordern sie den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer unverzüglich auf, innerhalb einer von den Marktüberwachungsbehörden vorgeschriebenen angemessenen Frist, die der Art und gegebenenfalls dem Grad der Nichtkonformität entspricht, geeignete und verhältnismäßige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Nichtkonformität zu beenden. Die vom Wirtschaftsteilnehmer zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen können die in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU)2019/1020 aufgeführten Maßnahmen umfassen.
Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Schluss, dass das Produkt die Anforderungen, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten festgelegt sind, nicht erfüllt, so fordern sie den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer unverzüglich auf, innerhalb einer von den Marktüberwachungsbehörden vorgeschriebenen angemessenen Frist, die der Art und gegebenenfalls dem Grad der Nichtkonformität entspricht, geeignete und verhältnismäßige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Nichtkonformität zu beenden. Die vom Wirtschaftsteilnehmer zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen können mindestens die in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgeführten Maßnahmen umfassen.
Abänderung 215 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 66 – Absatz 2
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4, Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 61 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem [ein Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sechs Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4, Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 61 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
Abänderung 216 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 66 – Absatz 3
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4, Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 61 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4, Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 60 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
Abänderung 217 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 68 – Absatz 1
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und dem Ausmaß der Nichtkonformität sowie der Anzahl der in der Union in Verkehr gebrachten Einheiten nichtkonformer Produkte Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens zum [ein Jahr nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] mit und melden ihr etwaige spätere Änderungen unverzüglich.
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens zum [ein Jahr nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] mit und melden ihr etwaige spätere Änderungen unverzüglich.
Abänderung 218 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 68 – Absatz 1 a (neu)
Bei der Festlegung von Art und Höhe der bei Verstößen zu verhängenden Sanktionen tragen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den folgenden Kriterien gebührend Rechnung:
a) der Art, der Schwere und der Dauer des Verstoßes einschließlich der Zahl der auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebrachten Einheiten nichtkonformer Produkte;
b) gegebenenfalls dem vorsätzlichen oder fahrlässigen Charakter des Verstoßes;
c) der Finanzkraft der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlich gemachten juristischen Person oder dem Jahreseinkommen der verantwortlich gemachten natürlichen Person ablesen lässt;
d) dem wirtschaftlichen Nutzen, den die verantwortlich gemachte natürliche oder juristische Person aus dem Verstoß gezogen hat, sofern dieser ermittelt werden kann;
e) der Schädigung der Gesundheit des Menschen oder der Umwelt, die durch den Verstoß entstanden ist, sofern sie sich bestimmen lässt;
f) allen Maßnahmen, die von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person ergriffen wurden, um den verursachten Schaden zu mindern oder zu beheben;
g) der Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, mit der zuständigen Behörde zusammenzuarbeiten;
h) früheren Verstößen der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person;
i) allen Maßnahmen zur Umgehung oder Behinderung von Verwaltungskontrollen und
j) sonstigen erschwerenden oder mildernden Umständen im jeweiligen Fall.
Abänderung 219 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 68 – Absatz 1 b (neu)
Die Mitgliedstaaten müssen bei Verstößen gegen diese Verordnung mindestens die folgenden Sanktionen verhängen können:
a) Geldstrafen;
b) Einziehung der Einnahmen, die die natürliche oder juristische Person aus einer Transaktion im Zusammenhang mit dem Verstoß erzielt hat;
c) Ausschluss von Vergabeverfahren.
Abänderung 220 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 69 – Überschrift
Evaluierung
Überwachung und Evaluierung
Abänderung 221 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 69 – Absatz -1 (neu)
(-1) Die Kommission stellt einschlägige Daten zu Produkten und Produktgruppen, die Ökodesign-Anforderungen unterliegen, zusammen, darunter auch zu ihrem Lebenszyklus sowie zu ihrem Umwelt-, CO2- und Materialfußabdruck, um die Verbesserungen bei der ökologischen Nachhaltigkeit dieser Produkte zu evaluieren. Auf der Grundlage dieser Daten veröffentlicht die Kommission einen Jahresbericht.
Die Kommission evaluiert Ökodesign-Anforderungen nach ihrer Annahme regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, um das Erfordernis einer etwaigen Überarbeitung zu ermitteln.
Abänderung 222 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 69 – Absatz 1
Frühestens am [acht Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] nimmt die Kommission eine Evaluierung dieser Verordnung sowie ihres Beitrags zum Funktionieren des Binnenmarkts und zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten vor. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zur Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Informationen.
Spätestens am [sechs Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] und danach alle sechs Jahre nimmt die Kommission eine Evaluierung dieser Verordnung sowie ihres Beitrags zum Funktionieren des Binnenmarkts und zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten vor. Die Kommission evaluiert auch den Rückgriff auf Ausnahmeregelungen für eingeführte gebrauchte Produkte oder Produktgruppen gemäß den nach Maßgabe von Artikel 4 dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten.
Spätestens am [Datum vier Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung einfügen] prüft die Kommission, ob Anforderungen zu sozialer Nachhaltigkeit und zu Sorgfaltspflichten in den Geltungsbereich dieser Verordnung aufzunehmen sind.
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse und macht ihn öffentlich zugänglich. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zur Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Informationen.
Abänderung 223 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 69 a (neu)
Artikel 69a
Abhilfen bei Nichtkonformität
(1) Im Falle der Nichtkonformität eines Produkts mit den Ökodesign-Anforderungen gilt das Produkt als mit Blick auf den Kaufvertrag vertragswidrig im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2019/771, und den Verbrauchern wird unabhängig vom Ablauf der in Artikel 10 dieser Richtlinie festgelegten Fristen unter den in Artikel 13 dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen das Recht auf Abhilfe eingeräumt.
(2) Die Vermarktung oder das Anbieten eines Produkts zum Verkauf, das nicht den Ökodesign-Anforderungen entspricht, gilt als unlautere Geschäftspraxis im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2005/29/EG und verschafft Verbrauchern daher das Recht auf einen Rechtsbehelf gemäß Artikel 11a dieser Richtlinie.
Abänderung 224 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 69 b (neu)
Artikel 69b
Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828
Anhang I Nummer 27 der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates1aerhält folgende Fassung:
„27. Verordnung EU …/… des Europäischen Parlaments und des Rates … zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG.“
__________________
1a Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1).
Abänderung 225 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Absatz 1 – Einleitung
Die folgenden Parameter können gegebenenfalls als Grundlage für die Verbesserung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Produktaspekte herangezogen und bei Bedarf ergänzt werden:
Die folgenden Parameter werden – wie jeweils anwendbar – einzeln oder zusammengenommen als Grundlage für die Verbesserung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Produktaspekte herangezogen und bei Bedarf ergänzt:
Abänderung 226 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) Indikatoren für einfache Reparatur und Wartung: Merkmale, Verfügbarkeit und Lieferzeit von Ersatzteilen, Modularität, Kompatibilität mit allgemein verfügbaren Ersatzteilen, Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen, Anzahl der verwendeten Materialien und Bauteile, Verwendung von Standardbauteilen, Verwendung von Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Materialien zu ihrer Identifizierung, Anzahl und Komplexität der erforderlichen Prozesse und Werkzeuge, einfache zerstörungsfreie Zerlegung und Wiedermontage, Bedingungen für den Zugang zu Produktdaten, Bedingungen für den Zugang zu oder die Nutzung der benötigten Hardware und Software;
(b) Indikatoren für einfache Reparatur und Wartung unter Berücksichtigung der Produktsicherheit: Merkmale, Verfügbarkeit, Lieferzeit und Erschwinglichkeit von Ersatzteilen, Modularität, Kompatibilität mit allgemein verfügbaren Werkzeugen und Ersatzteilen, Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen, Anzahl der verwendeten Materialien und Bauteile, Verwendung von Standardbauteilen, Verwendung von Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Materialien zu ihrer Identifizierung, Anzahl und Komplexität der Prozesse und Erfordernis spezieller Werkzeuge, einfache zerstörungsfreie Zerlegung und Wiedermontage, Bedingungen für den Zugang zu Produktdaten, Bedingungen für den Zugang zu oder die Nutzung der benötigten Hardware und Software;
Abänderung 227 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe d
(d) Indikatoren für einfaches Recycling und Recyclingqualität: Verwendung leicht recycelbarer Materialien, sicherer, einfacher und zerstörungsfreier Zugang zu recycelbaren Bauteilen und Materialien oder Bauteilen und Materialien, die gefährliche Stoffe enthalten, Materialzusammensetzung und Homogenität, Möglichkeit einer hochreinen Sortierung, Anzahl der verwendeten Materialien und Bauteile, Verwendung von Standardbauteilen, Verwendung von Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Materialien zu ihrer Identifizierung, Anzahl und Komplexität der erforderlichen Prozesse und Werkzeuge, einfache zerstörungsfreie Zerlegung und Wiedermontage, Bedingungen für den Zugang zu Produktdaten, Bedingungen für den Zugang zu oder die Nutzung der benötigten Hardware und Software;
(d) Indikatoren für einfaches Recycling, Recyclingqualität und Wirtschaftlichkeit des Recyclings: Verwendung leicht recycelbarer Materialien, sicherer, einfacher und zerstörungsfreier Zugang zu recycelbaren Bauteilen und Materialien oder Bauteilen und Materialien, die gefährliche Stoffe enthalten, und Materialzusammensetzung und Homogenität, Möglichkeit einer hochreinen Sortierung, recyclingorientierte Gestaltung, Anzahl der verwendeten Materialien und Bauteile, Verwendung von Standardbauteilen, Verwendung von Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Materialien zu ihrer Identifizierung, Anzahl und Komplexität der erforderlichen Prozesse und Werkzeuge, einfache zerstörungsfreie Zerlegung und Wiedermontage, Bedingungen für den Zugang zu Produktdaten, Bedingungen für den Zugang zu oder die Nutzung der benötigten Hardware und Software;
Abänderung 228 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe e
(e) Vermeidung technischer Lösungen, die der Wiederverwendung, Nachrüstung, Reparatur, Wartung, Überholung, Wiederaufarbeitung und dem Recycling von Produkten und Bauteilen abträglich sind;
(e) Vermeidung technischer Lösungen, die der Wiederverwendung, Nachrüstung, Reparatur, Wartung, Überholung, Wiederaufarbeitung und dem Recycling von Produkten und Bauteilen abträglich sind, unter Berücksichtigung der Produktsicherheit;
Abänderung 229 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)
(ea) Abwendung einer vorzeitigen Obsoleszenz;
Abänderung 230 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe f
(f) Verwendung von Stoffen als solche, als Bestandteil von Stoffen oder in Gemischen bei der Herstellung von Produkten oder bei deren Vorhandensein in Produkten, auch wenn diese Produkte zu Abfall werden;
(f) Verwendung von Stoffen und insbesondere Verwendung von bedenklichen Stoffen, als solche, als Bestandteil von Stoffen oder in Gemischen bei der Herstellung von Produkten oder bei deren Vorhandensein in Produkten, auch wenn diese Produkte zu Abfall werden;
Abänderung 231 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe h a (neu)
(ha) Verwendung von oder Gehalt an erneuerbaren Materialien nachhaltiger Herkunft;
Abänderung 232 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe h b (neu)
(hb) Verwendung von oder Gehalt an kritischen Rohstoffen;
Abänderung 233 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe m a (neu)
(ma) Materialfußabdruck des Produkts;
Abänderung 234 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe n
(n) Freisetzung von Mikroplastik;
(n) Freisetzung von Mikroplastik und Nanoplastik;
Abänderung 235 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe p
(p) anfallende Abfallmengen, einschließlich Kunststoff- und Verpackungsabfall, und deren einfache Wiederverwendung sowie Menge der erzeugten gefährlichen Abfälle;
(p) anfallende Abfallmengen, einschließlich Kunststoff- und Verpackungsabfall, und deren einfache Wiederverwendung und deren einfaches Recycling sowie Menge der erzeugten gefährlichen Abfälle;
Abänderung 236 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe q
(q) Verwendungsbedingungen.
(q) Verwendungsbedingungen, einschließlich der Umweltauswirkungen und -vorteile bei der Nutzung;
Abänderung 237 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe q a (neu)
(qa) Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen;
Abänderung 238 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe q b (neu)
(qb) sichere und nachhaltige Rohstoffversorgung.
Abänderung 239 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Absatz 1 – Einleitung
Leistungsanforderungen werden wie folgt festgelegt:
Die Leistungsanforderungen tragen zur Verwirklichung der in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a genannten Ziele bei und tragen den Ergebnissen der einschlägigen Folgenabschätzungen Rechnung. Die Leistungsanforderungen werden wie folgt festgelegt:
Abänderung 240 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Absatz 1 – Nummer 1 – Unterabsatz 2
Im Rahmen der technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Analyse werden zudem in Bezug auf die betrachteten Parameter die besten auf dem Markt befindlichen Produkte und Technologien ermittelt.
Im Rahmen der technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Analyse werden zudem in Bezug auf die betrachteten Parameter die besten auf dem Markt befindlichen Produkte und Technologien sowie zu erwartende technologische Verbesserungen ermittelt. Die Analyse trägt außerdem den bestehenden sektorspezifischen Fahrplänen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 Rechnung.
Abänderung 241 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Absatz 1 – Nummer 1 – Unterabsatz 4
Auf der Grundlage dieser Analyse und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Durchführbarkeit, einschließlich der Verfügbarkeit von Schlüsselressourcen und -technologien, sowie des Verbesserungspotenzials werden Niveaus oder nicht quantitative Anforderungen festgelegt.
Auf der Grundlage dieser Analyse und unter Berücksichtigung der nachteiligen Auswirkungen des Produkts während seines gesamten Lebenszyklus auf die Gesundheit des Menschen und die Umwelt, der Belastungsgrenzen des Planeten, der wirtschaftlichen und technischen Durchführbarkeit, einschließlich der Verfügbarkeit von Schlüsselressourcen und -technologien, sowie des Verbesserungspotenzials werden Niveaus oder nicht quantitative Anforderungen festgelegt.
Abänderung 242 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VI – Absatz 1 – Nummer 8
(8) Umsetzungstermine, alle gestaffelten oder Übergangsmaßnahmen oder -fristen unter Berücksichtigung möglicher Auswirkungen auf KMU oder bestimmte Produktgruppen, die in erster Linie von KMU hergestellt werden;
(8) Umsetzungstermine, alle gestaffelten oder Übergangsmaßnahmen oder -fristen unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse von Kleinstunternehmen und KMU oder bestimmter Produktgruppen, die in erster Linie von Kleinstunternehmen und KMU hergestellt werden;
Abänderung 243 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VII – Absatz 1 – Einleitung
Die folgende nicht erschöpfende Liste von Orientierungskriterien kann als Alternative zu einem gemäß Artikel 4 dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten zur Bewertung von Selbstregulierungsmaßnahmen herangezogen werden:
Die folgende nicht erschöpfende Liste von Orientierungskriterien wird zur Bewertung von Selbstregulierungsmaßnahmen als Alternative zu einem gemäß Artikel 4 dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakt herangezogen:
Abänderung 244 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VII – Absatz 1 – Nummer 2
Selbstregulierungsmaßnahmen tragen den politischen Zielen dieser Verordnung Rechnung und stehen im Einklang mit der wirtschaftlichen und der sozialen Dimension der nachhaltigen Entwicklung. Selbstregulierungsmaßnahmen müssen einen integrierten Ansatz zum Schutz der Verbraucherinteressen, der Gesundheit, der Lebensqualität und der wirtschaftlichen Interessen verfolgen.
Selbstregulierungsmaßnahmen tragen den politischen Zielen dieser Verordnung Rechnung und stehen im Einklang mit der wirtschaftlichen und der sozialen Dimension der nachhaltigen Entwicklung. Selbstregulierungsmaßnahmen müssen einen integrierten Ansatz zum Schutz der Umwelt, der Verbraucherinteressen, der Gesundheit, der Lebensqualität und der wirtschaftlichen Interessen verfolgen.
Abänderung 245 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VII – Absatz 1 – Nummer 4
Die von den Unterzeichnern in ihrer Selbstregulierungsmaßnahme festgelegten Ziele sind klar und eindeutig anhand gründlich definierter Ausgangspunkte zu formulieren. Erstreckt sich die Selbstregulierungsmaßnahme über einen langen Zeitraum, sind Zwischenziele aufzuführen. Es muss möglich sein, die Erfüllung der Ziele und Zwischenziele auf erschwingliche und glaubwürdige Art und Weise und anhand klarer, zuverlässiger Indikatoren nachzuprüfen.
Die von den Unterzeichnern in ihrer Selbstregulierungsmaßnahme festgelegten Ziele sind klar, quantifizierbar und eindeutig anhand gründlich definierter Ausgangspunkte zu formulieren. Erstreckt sich die Selbstregulierungsmaßnahme über einen langen Zeitraum, sind Zwischenziele aufzuführen. Es muss möglich sein, die Erfüllung der Ziele und Zwischenziele auf erschwingliche und glaubwürdige Art und Weise und anhand klarer, zuverlässiger Indikatoren nachzuprüfen.
Abänderung 246 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VII – Absatz 1 – Nummer 5 – Unterabsatz 1
Zur Gewährleistung der Transparenz werden Selbstregulierungsmaßnahmen öffentlich bekannt gegeben, auch online und mithilfe sonstiger elektronischer Mittel der Informationsverbreitung.
Zur Gewährleistung der Transparenz werden Selbstregulierungsmaßnahmen öffentlich bekannt gegeben, auch online auf einer öffentlich zugänglichen Website der Kommission und mithilfe sonstiger elektronischer Mittel der Informationsverbreitung.
Abänderung 247 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VII – Absatz 1 – Nummer 5 – Unterabsatz 2
Die Interessenträger, einschließlich der Mitgliedstaaten, der Industrie, Umwelt-NRO und Verbraucherverbände, müssen die Möglichkeit erhalten, Anmerkungen zu einer Selbstregulierungsmaßnahme zu machen.
Die Interessenträger, einschließlich der Mitgliedstaaten, der Industrie in der Union und in Drittländern, Umwelt-NRO und Verbraucherverbänden, müssen die Möglichkeit erhalten, Anmerkungen zu einer Selbstregulierungsmaßnahme zu machen.
Abänderung 248 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VII – Absatz 1 – Nummer 6 – Unterabsatz 4
Hat ein Unterzeichner die Anforderungen der Selbstregulierungsmaßnahme nicht erfüllt, muss er Korrekturmaßnahmen ergreifen.
Erfüllt ein Unterzeichner die Anforderungen der Selbstregulierungsmaßnahme nicht, muss er Korrekturmaßnahmen ergreifen. Der unabhängige Prüfer setzt die anderen Unterzeichner, die sich an einer Selbstregulierungsmaßnahme beteiligen, von der Nichterfüllung durch einen Unterzeichner und von den Korrekturmaßnahmen, die der Unterzeichner ergreifen will, in Kenntnis. Hat der Unterzeichner binnen drei Monaten keine ausreichenden Korrekturmaßnahmen ergriffen, wird er aus der Selbstregulierungsmaßnahme ausgeschlossen.
Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0218/2023).
An die Europäische Arzneimittel-Agentur zu entrichtende Gebühren und Entgelte
214k
66k
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die an die Europäische Arzneimittel-Agentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 658/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2022)0721 – C9-0426/2022 – 2022/0417(COD))(1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1
(1) Die Europäische Arzneimittel-Agentur (im Folgenden „Agentur“) spielt eine Schlüsselrolle, wenn es darum geht, sicherzustellen, dass nur sichere, hochwertige und wirksame Arzneimittel auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden, und trägt so zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes und zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier bei. Daher muss sichergestellt werden, dass die Agentur über ausreichende Mittel zur Finanzierung ihrer Tätigkeiten verfügt, einschließlich der Einnahmen aus Gebühren.
(1) Die Europäische Arzneimittel-Agentur (im Folgenden „Agentur“) spielt eine Schlüsselrolle, wenn es darum geht, sicherzustellen, dass nur sichere, hochwertige und wirksame Arzneimittel auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden, und trägt so zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes und zur Gewährleistung eines hohen Niveaus an Fachwissen und an Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier bei. Daher muss sichergestellt werden, dass die Agentur über ausreichende Mittel verfügt – einschließlich der Einnahmen aus Gebühren –, um das für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fachwissen zu gewinnen und zu erhalten und ihre Tätigkeiten zu finanzieren.
Abänderung 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3
(3) Die an die Agentur zu entrichtenden Gebühren sollten in einem angemessenen Verhältnis zu der im Zusammenhang mit der Erteilung und Weitergewährung einer Unionszulassung (Genehmigung für das Inverkehrbringen) geleisteten Arbeit stehen und auf einer Bewertung der Schätzungen und Prognosen der Agentur hinsichtlich der Arbeitsbelastung und der damit verbundenen Kosten für diese Arbeit sowie auf einer Bewertung der Kosten für die Leistungen beruhen, die der Agentur von den für die Regulierung von Arzneimitteln zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erbracht werden, die als Berichterstatter und gegebenenfalls als von den wissenschaftlichen Ausschüssen der Agentur benannte Mitberichterstatter fungieren.
(3) Die an die Agentur zu entrichtenden Gebühren sollten in einem angemessenen Verhältnis zu der im Zusammenhang mit der Erteilung und Weitergewährung einer Unionszulassung (Genehmigung für das Inverkehrbringen) geleisteten Arbeit stehen und auf einer transparenten Bewertung der Schätzungen und Prognosen der Agentur hinsichtlich der Arbeitsbelastung und der damit verbundenen Kosten für diese Arbeit sowie auf einer Bewertung der Kosten für die Leistungen beruhen, die der Agentur von den für die Regulierung von Arzneimitteln zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erbracht werden, die als Berichterstatter und gegebenenfalls als von den wissenschaftlichen Ausschüssen der Agentur benannte Mitberichterstatter fungieren. Bei den Gebühren und der Gebührenstruktur sollten etwaige Änderungen des Rechtsrahmens der EU für Arzneimittel berücksichtigt werden. Zwecks Ausbau des Fachwissens und Sicherstellung der Tragfähigkeit dieser kritischen öffentlichen Infrastruktur sollte diese mit angemessenen Finanzmitteln ausgestattet werden.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 a (neu)
(4a) Infolge der COVID-19-Pandemie und verstärkter Initiativen im Gesundheitsbereich auf EU-Ebene ist die Agentur mit einer stets wachsenden Arbeitsbelastung konfrontiert, die zu einem zusätzlichen Bedarf an personellen und finanziellen Ressourcen führt. Die zusätzlichen Arbeiten, die nach der Verabschiedung der Verordnung (EU) 2022/123 des Europäischen Parlaments und des Rates1a und der Schaffung des europäischen Raums für Gesundheitsdaten anfallen, sollten mit angemessenen Finanzmitteln aus dem mehrjährigen Finanzrahmen einhergehen.
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1a Verordnung (EU) 2022/123 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 2022 zu einer verstärkten Rolle der Europäischen Arzneimittel-Agentur bei der Krisenvorsorge und -bewältigung in Bezug auf Arzneimittel und Medizinprodukte (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 1).
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 b (neu)
(4b) Wenngleich der Großteil ihrer Finanzmittel aus privaten Quellen stammt, handelt es sich bei der Agentur um eine Behörde, weshalb es von größter Bedeutung ist, ihre Integrität und Unabhängigkeit zu wahren, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Rechts- und Regulierungsrahmen der EU für Arzneimittel sicherzustellen. Daher sollten der Agentur ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden, damit sie ihren Verpflichtungen und Transparenzzusagen nachkommen kann.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 c (neu)
(4c) Bei den an die Agentur zu entrichtenden Gebühren sollte den komplexen Bewertungen Rechnung getragen werden, die zur Erlangung und Aufrechterhaltung einer EU-Zulassung erforderlich sind. Es ist angebracht, die Beiträge der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie die ihnen entstandenen Kosten anzuerkennen. Es ist besonders angebracht, die durch multinationale Bewertungsteams erzielten Synergieeffekte anzuerkennen und die gemeinsamen Bemühungen dieser multinationalen Teams zu unterstützen. Die Kommission und die Agentur sollten daher die Entwicklung der multinationalen Bewertungsteams überwachen, wenn sie die notwendigen Änderungen an der Vergütungsstruktur der Mitgliedstaaten festlegen.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5
(5) Die Gebühren und Entgelte sollten die Kosten der satzungsmäßigen Leistungen und Tätigkeiten der Agentur decken, die nicht bereits durch die Beiträge zu ihren Einnahmen aus anderen Quellen gedeckt sind. Bei der Festlegung der Gebühren und Entgelte sollten alle einschlägigen Rechtsvorschriften der Union berücksichtigt werden, die die Tätigkeiten und Gebühren der Agenturen betreffen, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates21, der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates22, der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates23, der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates24, der Verordnung (EG) Nr. 2049/2005 des Rates25, der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission26, der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates27, der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates28, der Verordnung (EU) 2018/782 der Kommission29, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1281 der Kommission30 und der Verordnung (EG) Nr. 2141/96 der Kommission31.
(5) Die Gebühren und Entgelte sollten die Kosten der satzungsmäßigen Leistungen und Tätigkeiten der Agentur decken, die nicht bereits durch die Beiträge zu ihren Einnahmen aus anderen Quellen gedeckt sind. Bei der Festlegung der Gebühren und Entgelte sollten alle einschlägigen Rechtsvorschriften der EU berücksichtigt werden, die die Tätigkeiten und Gebühren der Agenturen betreffen, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates21, der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates22, der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates23, der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates24, der Verordnung (EG) Nr. 2049/2005 des Rates25, der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission26, der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates27, der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates28, der Verordnung (EU) 2022/123, der Verordnung (EU) 2018/782 der Kommission29, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1281 der Kommission30 und der Verordnung (EG) Nr. 2141/96 der Kommission31.
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21 Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43).
21 Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43).
22 Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinie 2001/20/EG, der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1).
22 Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinie 2001/20/EG, der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1).
23 Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden (ABl. L 18 vom 22.1.2000, S. 1).
23 Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden (ABl. L 18 vom 22.1.2000, S. 1).
24 Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 121).
24 Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 121).
25 Verordnung (EG) Nr. 2049/2005 der Kommission vom 15. Dezember 2005 zur Festlegung, aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, von Regeln für die Entrichtung von Gebühren an die Europäische Arzneimittel-Agentur durch Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen sowie für deren administrative Unterstützung durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (ABl. L 329 vom 16.12.2005, S. 4).
25 Verordnung (EG) Nr. 2049/2005 der Kommission vom 15. Dezember 2005 zur Festlegung, aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, von Regeln für die Entrichtung von Gebühren an die Europäische Arzneimittel-Agentur durch Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen sowie für deren administrative Unterstützung durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (ABl. L 329 vom 16.12.2005, S. 4).
26 Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission vom 24. November 2008 über die Prüfung von Änderungen der Zulassungen von Human- und Tierarzneimitteln (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 7).
26 Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission vom 24. November 2008 über die Prüfung von Änderungen der Zulassungen von Human- und Tierarzneimitteln (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 7).
27 Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1).
27 Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1).
28 Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11).
28 Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11).
29 Verordnung (EU) 2018/782 der Kommission vom 29. Mai 2018 zur Festlegung der Grundsätze zur Methodik der Risikobewertung und der Empfehlungen für das Risikomanagement gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 (ABl. L 132 vom 30.5.2018, S. 5).
29 Verordnung (EU) 2018/782 der Kommission vom 29. Mai 2018 zur Festlegung der Grundsätze zur Methodik der Risikobewertung und der Empfehlungen für das Risikomanagement gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 (ABl. L 132 vom 30.5.2018, S. 5).
30 Durchführungsverordnung (EU) 2021/1281 der Kommission vom 2. August 2021 mit Bestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die gute Pharmakovigilanz-Praxis sowie das Format, den Inhalt und die Zusammenfassung der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation für Tierarzneimittel (ABl. L 279 vom 3.8.2021, S. 15).
30 Durchführungsverordnung (EU) 2021/1281 der Kommission vom 2. August 2021 mit Bestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die gute Pharmakovigilanz-Praxis sowie das Format, den Inhalt und die Zusammenfassung der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation für Tierarzneimittel (ABl. L 279 vom 3.8.2021, S. 15).
31 Verordnung (EG) Nr. 2141/96 der Kommission vom 7. November 1996 über die Prüfung eines Antrags auf Übertragung einer Zulassung für ein in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates fallendes Arzneimittel (ABl. L 286 vom 8.11.1996, S. 6).
31 Verordnung (EG) Nr. 2141/96 der Kommission vom 7. November 1996 über die Prüfung eines Antrags auf Übertragung einer Zulassung für ein in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates fallendes Arzneimittel (ABl. L 286 vom 8.11.1996, S. 6).
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7
(7) Im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der EU und der Europäischen Kommission zu den dezentralen Agenturen vom 19. Juli 2012 sollten die Gebühren für Einrichtungen, bei denen sich die Einnahmen neben dem Unionsbeitrag aus Gebühren und Entgelten zusammensetzen, so festgesetzt werden, dass sowohl ein Defizit als auch eine erhebliche Anhäufung von Überschüssen vermieden wird; wird dies nicht erreicht, sollten die Gebühren entsprechend überarbeitet werden. Daher sollte ein Kostenüberwachungssystem eingerichtet werden. Zweck eines solchen Überwachungssystems sollte es sein, wesentliche Änderungen der Kosten der Agentur aufzudecken, die – unter Berücksichtigung des Unionsbeitrags und anderer nicht auf Gebühren beruhender Einnahmen – eine Änderung der im Rahmen dieser Verordnung festgelegten Gebühren, Entgelte oder Vergütungen erforderlich machen könnten. Dieses Überwachungssystem sollte auch in der Lage sein, auf der Grundlage objektiver und überprüfbarer Informationen wesentliche Änderungen der Kosten für die Vergütung von Leistungen festzustellen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten – die als Berichterstatter und gegebenenfalls als Mitberichterstatter fungieren – sowie von den Experten, die von der Agentur mit der Unterstützung der Verfahren der Expertengremien für Medizinprodukte beauftragt werden, für die Agentur erbracht werden. Die Kostenangaben betreffend die von der Agentur vergüteten Leistungen sollten gemäß Artikel 257 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates32 prüfbar sein.
(7) Im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der EU und der Europäischen Kommission zu den dezentralen Agenturen vom 19. Juli 2012 sollten die Gebühren für Einrichtungen, bei denen sich die Einnahmen neben dem Unionsbeitrag aus Gebühren und Entgelten zusammensetzen, so festgesetzt werden, dass sowohl ein Defizit als auch eine erhebliche Anhäufung von Überschüssen vermieden wird; wird dies nicht erreicht, sollten die Gebühren entsprechend überarbeitet werden. Daher sollte ein transparentes Kostenüberwachungssystem eingerichtet werden. Zweck eines solchen Überwachungssystems sollte es sein, wesentliche Änderungen der Kosten der Agentur aufzudecken, die – unter Berücksichtigung des Unionsbeitrags und anderer nicht auf Gebühren beruhender Einnahmen – eine Änderung der im Rahmen dieser Verordnung festgelegten Gebühren, Entgelte oder Vergütungen erforderlich machen könnten. Dieses Überwachungssystem sollte auch in der Lage sein, auf der Grundlage objektiver und überprüfbarer Informationen wesentliche Änderungen der Kosten für die Vergütung von Leistungen festzustellen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten – die als Berichterstatter und gegebenenfalls als Mitberichterstatter fungieren – sowie von den Experten, die von der Agentur mit der Unterstützung der Verfahren der Expertengremien für Medizinprodukte beauftragt werden, für die Agentur erbracht werden. Die Kostenangaben betreffend die von der Agentur vergüteten Leistungen sollten gemäß Artikel 257 der Verordnung (EU, EURATOM) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates32 prüfbar sein.
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32 Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
32 Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15
(15) Im Einklang mit der Unionspolitik ist es angebracht, Gebührenermäßigungen festzulegen, um bestimmte Sektoren und Antragsteller oder Zulassungsinhaber zu unterstützen, z. B. Kleinstunternehmen und KMU, oder um auf besondere Umstände zu reagieren, z. B. auf Arzneimittel, die in Bezug auf anerkannte Prioritäten im Bereich der Volksgesundheit oder der Tiergesundheit von Bedeutung sind, oder auf Tierarzneimittel, die für einen begrenzten Markt bestimmt und gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6 zugelassen sind.
(15) Im Einklang mit der EU-Politik ist es angebracht, Gebührenermäßigungen festzulegen, um bestimmte Sektoren und Antragsteller oder Zulassungsinhaber zu unterstützen, z. B. Kleinstunternehmen und KMU, Organisationen ohne Erwerbszweck und die Wissenschaft, oder um auf besondere Umstände zu reagieren, z. B. auf Arzneimittel, die in Bezug auf anerkannte Prioritäten im Bereich der Volksgesundheit oder der Tiergesundheit von Bedeutung sind, oder auf Tierarzneimittel, die für einen begrenzten Markt bestimmt und gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6 zugelassen sind.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17
(17) Dem Verwaltungsrat der Agentur sollte die Befugnis übertragen werden, aus berechtigten Gründen des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier weitere Gebührenermäßigungen zu gewähren. Vor der Gewährung weiterer Gebührenermäßigungen sollte eine befürwortende Stellungnahme der Kommission vorliegen müssen, um die Übereinstimmung mit dem Unionsrecht und der allgemeinen Politik der Union zu gewährleisten. Darüber hinaus sollte der Verwaltungsdirektor der Agentur befugt sein, aus zwingenden Gründen der Volksgesundheit oder der Tiergesundheit bestimmte Arten von Gebühren auf der Grundlage einer kritischen Prüfung der jeweiligen Umstände zu senken, sofern hinreichend begründete Ausnahmefälle vorliegen.
(17) Dem Verwaltungsrat der Agentur sollte die Befugnis übertragen werden, aus hinreichend berechtigten Gründen des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier weitere Gebührenermäßigungen zu gewähren. Vor der Gewährung weiterer Gebührenermäßigungen sollte eine befürwortende Stellungnahme der Kommission vorliegen müssen, um die Übereinstimmung mit dem EU-Recht und der allgemeinen Politik der EU zu gewährleisten. Aus Gründen der Transparenz sollte die Agentur Informationen über die Entscheidungen über weitere Gebührenermäßigungen, einschließlich der Empfänger und der Gründe für die Entscheidung über weitere Gebührenermäßigungen, auf ihrer Website öffentlich zugänglich machen. Darüber hinaus sollte der Verwaltungsdirektor der Agentur befugt sein, aus zwingenden Gründen der Volksgesundheit oder der Tiergesundheit bestimmte Arten von Gebühren auf der Grundlage einer kritischen Prüfung der jeweiligen Umstände zu senken, sofern hinreichend begründete Ausnahmefälle vorliegen. Die Agentur sollte sicherstellen, dass derartige Entscheidungen des Verwaltungsdirektors auf ihrer Website öffentlich zugänglich gemacht werden, und die Gründe für diese Entscheidungen darlegen.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18
(18) Im Interesse der Flexibilität, insbesondere zur Anpassung an wissenschaftliche Entwicklungen, sollte der Verwaltungsrat der Agentur die Möglichkeit haben, auf hinreichend begründeten Vorschlag des Verwaltungsdirektors Arbeitsregelungen festzulegen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern. Insbesondere sollte der Verwaltungsrat die Möglichkeit haben, Fälligkeitstermine und Fristen für die Zahlung, Zahlungsmodalitäten, Zeitpläne, detaillierte Klassifizierungen, Listen zusätzlicher Gebührenermäßigungen und detaillierte Beträge innerhalb einer festgelegten Spanne festzulegen. Bevor der Vorschlag dem Verwaltungsrat zur Annahme vorgelegt wird, sollte eine befürwortende Stellungnahme der Kommission vorliegen müssen, um die Übereinstimmung mit dem Unionsrecht und der allgemeinen Politik der Union zu gewährleisten.
(18) Im Interesse der Flexibilität, insbesondere zur Anpassung an wissenschaftliche Entwicklungen und zur Reaktion auf unvorhergesehene Umstände und medizinische Erfordernisse, sollte der Verwaltungsrat der Agentur die Möglichkeit haben, auf hinreichend begründeten Vorschlag des Verwaltungsdirektors Arbeitsregelungen festzulegen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern. Insbesondere sollte der Verwaltungsrat die Möglichkeit haben, Fälligkeitstermine und Fristen für die Zahlung, Zahlungsmodalitäten, Zeitpläne, detaillierte Klassifizierungen, Listen zusätzlicher Gebührenermäßigungen und detaillierte Beträge innerhalb einer festgelegten Spanne festzulegen. Bevor der Vorschlag dem Verwaltungsrat zur Annahme vorgelegt wird, sollte eine befürwortende Stellungnahme der Kommission vorliegen müssen, um die Übereinstimmung mit dem EU-Recht und der allgemeinen Politik der EU zu gewährleisten.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19
(19) Die Berichterstatter und Mitberichterstatter sowie die anderen Funktionen, die für die Zwecke dieser Verordnung in Bezug auf die wissenschaftliche Beratung und Inspektionen als gleichwertig angesehen werden, stützen sich bei ihren Bewertungen auf die wissenschaftlichen Beurteilungen und Ressourcen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, während es Aufgabe der Agentur ist, die ihr von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten vorhandenen Wissenschaftsressourcen gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zu koordinieren. Vor diesem Hintergrund und zur Sicherstellung angemessener Ressourcen für die wissenschaftlichen Bewertungen im Zusammenhang mit den auf Unionsebene durchgeführten Verfahren sollte die Agentur die wissenschaftlichen Bewertungsleistungen vergüten, die von den Berichterstattern und Mitberichterstattern erbracht werden, die von den Mitgliedstaaten als Mitglieder der wissenschaftlichen Ausschüsse der Agentur benannt werden, oder gegebenenfalls von Berichterstattern und Mitberichterstattern in der Koordinierungsgruppe gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2001/83/EG. Die Vergütungsbeträge für die von diesen Berichterstattern und Mitberichterstattern erbrachten Leistungen sollten auf Schätzungen der Arbeitsbelastung beruhen und bei der Festlegung der Höhe der von der Agentur erhobenen Gebühren berücksichtigt werden.
(19) Die Berichterstatter und Mitberichterstatter sowie die anderen Funktionen, die für die Zwecke dieser Verordnung in Bezug auf die wissenschaftliche Beratung und Inspektionen als gleichwertig angesehen werden, stützen sich bei ihren Bewertungen auf die wissenschaftlichen Beurteilungen und Ressourcen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, während es Aufgabe der Agentur ist, die ihr von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten vorhandenen Wissenschaftsressourcen gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zu koordinieren. Vor diesem Hintergrund und zur Sicherstellung angemessener Ressourcen für die wissenschaftlichen Bewertungen im Zusammenhang mit den auf Unionsebene durchgeführten Verfahren sollte die Agentur die wissenschaftlichen Bewertungsleistungen vergüten, die von den Berichterstattern und Mitberichterstattern erbracht werden, die von den Mitgliedstaaten als Mitglieder der wissenschaftlichen Ausschüsse der Agentur benannt werden, oder gegebenenfalls von Berichterstattern und Mitberichterstattern in der Koordinierungsgruppe gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2001/83/EG. Die Vergütungsbeträge für die von diesen Berichterstattern und Mitberichterstattern erbrachten Leistungen sollten auf Schätzungen der Arbeitsbelastung beruhen und bei der Festlegung der Höhe der von der Agentur erhobenen Gebühren berücksichtigt werden. Auf der Grundlage eines spezifischen öffentlichen Interesses, das sowohl der EU als auch den Mitgliedstaaten zugutekommt, sollte die Vergütung der Berichterstatter und Mitberichterstatter in den Fällen, in denen die Agentur eine vollständige Gebührenbefreiung gewährt, um 50 % bzw. 100 % gemäß Anhang V verringert werden.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26 a (neu)
(26a) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass angemessene Finanzmittel zur Verfügung stehen, um den zuständigen nationalen Behörden Personal und andere Ressourcen zur Verfügung zu stellen, die für die Durchführung der einschlägigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit den gemäß dieser Verordnung erhobenen Gebühren und Entgelten erforderlich sind. Etwaige Überarbeitungen der Gebühren und Entgelte gemäß Artikel 11 sollten ebenfalls berücksichtigt werden.
Abänderung 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26 b (neu)
(26b) Bei der Berechnung der Höhe der Gebühren, Entgelte und Vergütungen wird die Inflationsrate berücksichtigt, die anhand des von Eurostat gemäß der Verordnung (EU) 2016/792 veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindex bis zum Zeitpunkt der Annahme des Vorschlags für diese Verordnung gemessen wird. Die Inflationsrate war hoch, als der Vorschlag für diese Verordnung vorgelegt wurde, bleibt den Berechnungen zufolge im Jahr 2023 hoch und wird der Prognose der Europäischen Zentralbank zufolge auch im Jahr 2024 hoch bleiben. Die entsprechenden Beträge sollten aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass die zu zahlenden Gebühren, Entgelte und Vergütungen vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung an eine derartige Inflation angepasst werden. Die Kommission sollte daher einen delegierten Rechtsakt zur Änderung der einschlägigen Anhänge dieser Verordnung auf der Grundlage der Inflationsrate erlassen, die vier Monate vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung veröffentlicht wird.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)
(5a) „Hochschulen“ bzw. „akademischer Bereich“ öffentliche oder private tertiäre Bildungseinrichtungen, die akademische Grade verleihen, öffentliche oder private Forschungseinrichtungen ohne Erwerbszweck, deren Hauptaufgabe die Forschung ist, sowie internationale Organisationen von europäischem Interesse;
Abänderung 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 b (neu)
(5b) „Organisation ohne Erwerbszweck“ bzw. „Rechtsträger ohne Erwerbszweck“ einen Rechtsträger, der aufgrund seiner Rechtsform keinen Erwerbszweck verfolgt bzw. der eine rechtliche oder satzungsmäßige Verpflichtung hat, keine Gewinne an seine Anteilseigner oder einzelnen Mitglieder auszuschütten;
Abänderung 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 c (neu)
(5c) „internationale Organisation von europäischem Interesse“ eine internationale Organisation, in der die Mehrheit der Mitglieder Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder sind und deren Hauptzweck ein Beitrag zur Verstärkung der wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit in der EU ist;
Abänderung 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6
(6) „gesundheitliche Krisensituation“ eine Krisensituation im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die von der Kommission nach Artikel 12 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates40 festgestellt wurde.
(6) „gesundheitliche Krisensituation“ eine Krisensituation im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die von der Kommission nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates40 festgestellt wurde.
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_________________
40Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1).
40Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26).
Abänderung 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2
(2) Falls Gebührenermäßigungen anwendbar sind, ermäßigt sich die gemäß dieser Verordnung an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu zahlende Vergütung nicht, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Falls weniger als die gesamten Gebührenermäßigungen anwendbar sind, ermäßigt sich die gemäß dieser Verordnung an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu zahlende Vergütung nicht, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Sofern in dieser Verordnung jedoch nichts anderes bestimmt ist, wird die Vergütung bei Gewährung von Gebührenbefreiungen gemäß Anhang V gekürzt.
Abänderung 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 4
(4) Der Verwaltungsrat der Agentur kann gemäß Artikel 8 auf hinreichend begründeten Vorschlag des Verwaltungsdirektors der Agentur – insbesondere zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder zur Förderung bestimmter Arten von Arzneimitteln oder von Antragstellern, die aus hinreichend gerechtfertigten Gründen ausgewählt wurden, – nach befürwortender Stellungnahme der Kommission eine teilweise Ermäßigung oder einen vollständigen Erlass des anwendbaren Betrags gewähren.
(4) Der Verwaltungsrat der Agentur kann gemäß Artikel 8 auf hinreichend begründeten Vorschlag des Verwaltungsdirektors der Agentur – insbesondere zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder zur Förderung bestimmter Arten von Arzneimitteln oder Arten von Antragstellern, die aus hinreichend gerechtfertigten Gründen ausgewählt wurden, – nach befürwortender Stellungnahme der Kommission eine teilweise Ermäßigung oder einen vollständigen Erlass des anwendbaren Betrags gewähren. Die Agentur macht Informationen über derartige Kürzungen auf der Website der Agentur öffentlich zugänglich und gibt die Gründe für die Kürzung an.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 5
(5) Unter außergewöhnlichen Umständen und aus zwingenden Gründen der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit kann der Verwaltungsdirektor der Agentur auf Einzelfallbasis eine teilweise Ermäßigung oder einen vollständigen Erlass der in den Anhängen I, II, III und IV festgelegten Gebühren mit Ausnahme der Gebühren gemäß Anhang I Nummern 6, 15 und 16, Anhang II Nummern 7 und 10 sowie Anhang III Nummer 3 gewähren. Jeder Beschluß in Anwendung dieses Artikels ist ausreichend zu begründen.
(5) Unter außergewöhnlichen Umständen und aus hinreichend begründeten zwingenden Gründen der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit kann der Verwaltungsdirektor der Agentur auf Einzelfallbasis eine teilweise Ermäßigung oder einen vollständigen Erlass der in den Anhängen I, II, III und IV festgelegten Gebühren mit Ausnahme der Gebühren gemäß Anhang I Nummern 6, 15 und 16, Anhang II Nummern 7 und 10 sowie Anhang III Nummer 3 gewähren. Jeder Beschluss in Anwendung dieses Artikels ist ausreichend zu begründen. Die Agentur macht Informationen über derartige Entscheidungen des Verwaltungsdirektors, einschließlich der Gründe für die Kürzung, auf der Website der Agentur öffentlich zugänglich.
Abänderung 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1
(1) Die in den Anhängen festgelegten Beträge werden auf der Website der Agentur veröffentlicht.
(1) Die in den Anhängen festgelegten Beträge werden auf der Website der Agentur veröffentlicht und bei jeder Änderung aktualisiert.
Abänderung 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2
(2) Die Agentur führt ein Monitoring ihrer Kosten durch, und der Verwaltungsdirektor der Agentur übermittelt – als Teil des jährlichen Tätigkeitsberichts für das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und den Rechnungshof – ausführliche und fundierte Informationen über die Kosten, die durch Gebühren und Entgelte gemäß dieser Verordnung zu decken sind. Diese Angaben umfassen die in Anhang VI dargelegten Leistungsinformationen und eine Kostenaufschlüsselung für das vorangegangene Kalenderjahr sowie eine Prognose für das folgende Kalenderjahr. Die Agentur veröffentlicht zudem eine Zusammenfassung dieser Angaben in ihrem Jahresbericht.
(2) Die Agentur führt ein Monitoring ihrer Kosten durch, und der Verwaltungsdirektor der Agentur übermittelt – als Teil des jährlichen Tätigkeitsberichts für das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und den Rechnungshof – unverzüglich ausführliche und fundierte Informationen über die Kosten, die durch Gebühren und Entgelte gemäß dieser Verordnung zu decken sind. Diese Angaben umfassen die in Anhang VI dargelegten Leistungsinformationen und andere einschlägige Informationen, insbesondere zu den praktischen Aspekten der Durchführung der Tätigkeiten, für die die Agentur Gebühren oder Entgelte erhebt, sowie eine Kostenaufschlüsselung für das vorangegangene Kalenderjahr und eine Prognose für das folgende Kalenderjahr. Die Agentur veröffentlicht zudem unverzüglich eine Zusammenfassung dieser Angaben in ihrem Jahresbericht.
Abänderung 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Alle eingegangenen Gebühren, einschließlich der Gebühren, bei denen Ermäßigungen oder Befreiungen gewährt wurden, und Gebühren, die fällig, aber noch nicht bei der Agentur eingegangen sind, werden auf der Website der Agentur veröffentlicht und in ihrem Jahresbericht aufgeführt.
Der Jahresbericht der Agentur enthält darüber hinaus eine detaillierte Aufschlüsselung aller vergüteten Beträge, die den nationalen Behörden für ihre Arbeit gezahlt wurden.
Abänderung 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 5
(5) Die Kommission führt ein Monitoring der Inflationsrate – gemessen anhand des von Eurostat gemäß der Verordnung (EU) 2016/792 veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindexes – in Bezug auf die in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Gebühren, Entgelte und Vergütungen durch. Das Monitoring findet frühestens am [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum ein Jahr nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung einfügen] und danach jährlich statt. Jede inflationsbedingte Anpassung der gemäß dieser Verordnung festgelegten Gebühren, Entgelte und Vergütungen wird frühestens am 1. Januar des Kalenderjahres anwendbar, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem das Monitoring stattgefunden hat.
(5) Die Kommission führt ein Monitoring der Inflationsrate – gemessen anhand des von Eurostat gemäß der Verordnung (EU) 2016/792 veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindexes – in Bezug auf die in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Gebühren, Entgelte und Vergütungen durch. Das Monitoring findet frühestens am [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum ein Jahr nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung einfügen] und danach jährlich statt. Auf der Grundlage dieses Monitorings erstellt die Kommission einen Bericht und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Jede inflationsbedingte und im Anschluss an den in Artikel 10 Absatz 2 genannten jährlichen Tätigkeitsbericht erfolgende Anpassung der gemäß dieser Verordnung festgelegten Gebühren, Entgelte und Vergütungen wird frühestens am 1. Januar des Kalenderjahres anwendbar, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem das Monitoring stattgefunden hat.
Abänderung 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 6 – Einleitung
(6) Frühestens am [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum 3 Jahre nach dem Geltungsbeginn einfügen] und danach alle drei Jahre kann der Verwaltungsdirektor der Agentur – sofern dies im Hinblick auf Artikel 11 Absatz 2 für relevant gehalten wird – nach Konsultation des Verwaltungsrats der Agentur der Kommission einen Sonderbericht vorlegen, in dem er in objektiver, faktenbasierter und hinreichend detaillierter Weise begründete Empfehlungen zu folgenden Punkten darlegt:
(6) Frühestens am [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum 3 Jahre nach dem Geltungsbeginn einfügen] und danach alle drei Jahre legt der Verwaltungsdirektor der Agentur – sofern dies im Hinblick auf Artikel 11 Absatz 2 für relevant gehalten wird – nach Konsultation des Verwaltungsrats der Agentur der Kommission einen Sonderbericht vor. Die Agentur veröffentlicht den Sonderbericht unverzüglich und legt in objektiver, begründeter, faktenbasierter und hinreichend detaillierter Weise die folgenden Empfehlungen dar:
Abänderung 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 6 – Buchstabe a a (neu)
aa) der Anpassung jedweder Gebühren, Entgelte oder Vergütungen oder der Einführung einer neuen Gebühr, eines neuen Entgelts oder einer Vergütung, wenn sich die satzungsgemäßen Aufgaben der Agentur ändern und dies zu einer erheblichen Änderung der entsprechenden Kosten führt;
Abänderung 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 a (neu)
Der Sonderbericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Kenntnisnahme übermittelt.
Abänderung 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 6 a (neu)
(6a) Um die Agentur dabei zu unterstützen, in effizienter und wirksamer Weise zu ihren Schlussfolgerungen zu gelangen, organisiert die Agentur während der Erstellung eines Berichts Konsultationen mit den Interessenträgern, der dazu dienen soll, deren Meinungen zur Struktur und Höhe der Gebühren, Entgelte und Vergütungen einschließlich der Gründe für etwaige Änderungen einzuholen.
Abänderung 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 6 b (neu)
(6b) Der Sonderbericht wird unverzüglich auf der Website der Agentur öffentlich zugänglich gemacht. Der Sonderbericht enthält Informationen über die Interessenträger, die bei der Ausarbeitung dieses Berichts konsultiert wurden.
Abänderung 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 8
(8) Hält die Kommission es für erforderlich, kann sie etwaige Präzisierungen oder weitere Begründungen des Berichts und der darin enthaltenen Empfehlungen verlangen. Wird dies von der Kommission verlangt, übermittelt ihr die Agentur unverzüglich eine aktualisierte Fassung des Berichts, in der etwaige Anmerkungen und Fragen der Kommission behandelt werden.
(8) Hält die Kommission, das Europäische Parlament oder der Rat es für erforderlich, so können sie etwaige Präzisierungen oder weitere Begründungen des Berichts und der darin enthaltenen Empfehlungen verlangen. Wird dies von der Kommission, dem Europäischen Parlament oder dem Rat verlangt, übermittelt ihnen die Agentur unverzüglich eine aktualisierte Fassung des Berichts, in der etwaige Anmerkungen und Fragen des jeweiligen Organs behandelt werden.
Abänderung 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 9 – Einleitung
(9) Der zeitliche Abstand zwischen den Berichten gemäß Absatz 6 kann in folgenden Fällen verkürzt werden:
(9) Der zeitliche Abstand bis zum ersten Sonderbericht sowie der zeitliche Abstand zwischen den Berichten gemäß Absatz 6 kann in folgenden Fällen verkürzt werden:
Abänderung 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz -1 (neu)
(-1) Bis zum ... [vier Monate vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] erlässt die Kommission unbeschadet des Artikels 10 Absatz 5 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 13 zur Änderung der Anhänge I, II, III und IV, um die darin genannten Beträge an die Inflationsrate anzupassen, die vier Monate vor dem ... [Geltungsbeginn dieser Verordnung] veröffentlicht wurde.
Abänderung 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe c
c) einer Änderung der gesetzlichen Aufgaben der Agentur, die zu einer erheblichen Änderung ihrer Kosten führt;
entfällt
Abänderung 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe e
e) sonstiger sachdienlicher Informationen, insbesondere zu praktischen Aspekten der Ausführung von Tätigkeiten, für die die Agentur Gebühren oder Entgelte erhebt.
entfällt
Abänderung 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)
Abweichend von Unterabsatz 1 kann die Kommission andere Faktoren berücksichtigen, die erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt der Agentur haben könnten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ihre Arbeitsbelastung und potenzielle Risiken im Zusammenhang mit Schwankungen ihrer Gebühreneinnahmen. Die Höhe der Gebühren wird so festgesetzt, dass sichergestellt ist, dass die Einnahmen aus ihnen in Kombination mit anderen Einnahmequellen der Agentur ausreichen, um die Kosten der erbrachten Dienstleistungen gemäß den in Anhang VI festgelegten wesentlichen Leistungsindikatoren und Transparenzgrundsätzen zu decken.
Abänderung 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 4
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts berücksichtigt die Kommission jegliche Stellungnahmen der von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen gemäß den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
Abänderung 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 2 a (neu)
Der in Artikel 11(-1) erwähnte delegierte Rechtsakt gilt ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum des ersten Tags des Monats nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten einsetzen].
Abänderung 38 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 1 – Nummer 1.1 – Absatz 1 – Einleitung
Für jedes der folgenden Ersuchen wird eine Gebühr von 55200 EUR erhoben:
Für jedes der folgenden Ersuchen wird eine Gebühr von 94000 EUR erhoben:
Abänderung 39 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 1 – Nummer 1.1 – Absatz 2
Die Vergütung für die beiden Koordinatoren der wissenschaftlichen Beratungstätigkeit beträgt jeweils 10400 EUR.
Die Vergütung für die beiden Koordinatoren der wissenschaftlichen Beratungstätigkeit beträgt jeweils 23500 EUR.
Abänderung 40 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 1 – Nummer 1.2 – Absatz 1 – Einleitung
Für jedes der folgenden Ersuchen wird eine Gebühr von 44700 EUR erhoben:
#Für jedes der folgenden Ersuchen wird eine Gebühr von 70600 EUR erhoben:
Abänderung 41 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 1 – Nummer 1.2 – Absatz 2
Die Vergütung für die beiden Koordinatoren der wissenschaftlichen Beratungstätigkeit beträgt jeweils 6500 EUR.
Die Vergütung für die beiden Koordinatoren der wissenschaftlichen Beratungstätigkeit beträgt jeweils 17650 EUR.
Abänderung 42 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 1 – Nummer 1.3 – Absatz 1 – Einleitung
Für jedes der folgenden Ersuchen wird eine Gebühr von 37200 EUR erhoben:
Für jedes der folgenden Ersuchen wird eine Gebühr von 46900 EUR erhoben:
Abänderung 43 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 1 – Nummer 1.3 – Absatz 2
Die Vergütung für die beiden Koordinatoren der wissenschaftlichen Beratungstätigkeit beträgt jeweils 5300 EUR.
Die Vergütung für die beiden Koordinatoren der wissenschaftlichen Beratungstätigkeit beträgt jeweils 11730 EUR.
Abänderung 44 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 6 – Nummer 6.1
6.1. Für die Bewertung im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 wird eine Gebühr von 136 700 EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung beträgt 12400 EUR für den Berichterstatter und 12400 EUR für den Mitberichterstatter.
6.1. Für die Bewertung im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 wird eine Gebühr von 136 700 EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung beträgt 6200 EUR für den Berichterstatter und 6200 EUR für den Mitberichterstatter.
Abänderung 45 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 6 – Nummer 6.2
6.2. Für die Bewertung im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 wird eine Gebühr von 262 400 EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung beträgt 15300 EUR für den Berichterstatter und 15300 EUR für den Mitberichterstatter.
6.2. Für die Bewertung im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 wird eine Gebühr von 262 400 EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung beträgt 7650 EUR für den Berichterstatter und 7650 EUR für den Mitberichterstatter.
Abänderung 46 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 6 – Nummer 6.3
6.3. Für die Bewertung im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG wird eine Gebühr von 83 000 EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung beträgt 2800 EUR für den Berichterstatter und 2800 EUR für den Mitberichterstatter.
6.3. Für die Bewertung im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG wird eine Gebühr von 83 000 EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung beträgt 1 400 EUR für den Berichterstatter und 1 400 EUR für den Mitberichterstatter.
Abänderung 47 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 10 – Nummer 10.1
10.1. Für einen Antrag auf Beurteilung und Zertifizierung von qualitätsbezogenen und nichtklinischen Daten gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates43 wird eine Gebühr in Höhe von 143 200 EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung für den Berichterstatter beträgt 47400 EUR.
10.1. Für einen Antrag auf Beurteilung und Zertifizierung von qualitätsbezogenen und nichtklinischen Daten gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates43 wird eine Gebühr in Höhe von 143 200 EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung für den Berichterstatter beträgt 23700 EUR.
_________________
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43 Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 121).
43 Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 121).
Abänderung 48 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 10 – Nummer 10.2
10.2. Für einen Antrag auf Beurteilung und Zertifizierung ausschließlich von qualitätsbezogenen Daten gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 wird eine Gebühr von 95 200 EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung für den Berichterstatter beträgt 31500 EUR.
10.2. Für einen Antrag auf Beurteilung und Zertifizierung ausschließlich von qualitätsbezogenen Daten gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 wird eine Gebühr von 95 200 EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung für den Berichterstatter beträgt 15750 EUR.
Abänderung 49 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 11 – Nummer 11.1
11.1. Für einen Antrag auf Billigung eines pädiatrischen Prüfkonzepts gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 wird eine Gebühr von 31 700 EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung für den Berichterstatter beträgt 6700 EUR.
11.1. Für einen Antrag auf Billigung eines pädiatrischen Prüfkonzepts gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 wird eine Gebühr von 31 700 EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung für den Berichterstatter beträgt 3350 EUR.
Abänderung 50 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 11 – Nummer 11.2
11.2. Für einen Antrag auf Änderung eines gebilligten pädiatrischen Prüfkonzepts gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 wird eine Gebühr von 17 600 EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung für den Berichterstatter beträgt 6400 EUR.
11.2. Für einen Antrag auf Änderung eines gebilligten pädiatrischen Prüfkonzepts gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 wird eine Gebühr von 17 600 EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung für den Berichterstatter beträgt 3200 EUR.
Abänderung 51 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 11 – Nummer 11.3
11.3. Für einen Antrag auf eine arzneimittelspezifische Freistellung gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 wird eine Gebühr von 12 000 EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung für den Berichterstatter beträgt 1800 EUR.
11.3. Für einen Antrag auf eine arzneimittelspezifische Freistellung gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 wird eine Gebühr von 12 000 EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung für den Berichterstatter beträgt 900 EUR.
Abänderung 52 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 11 – Nummer 11.4
11.4. Für einen Antrag auf eine Übereinstimmungskontrolle in Bezug auf das pädiatrische Prüfkonzept gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 wird eine Gebühr von 8000 EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung für den Berichterstatter beträgt 1 000 EUR.
11.4. Für einen Antrag auf eine Übereinstimmungskontrolle in Bezug auf das pädiatrische Prüfkonzept gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 wird eine Gebühr von 8000 EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung für den Berichterstatter beträgt 500 EUR.
Abänderung 53 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 12 – Absatz 2
Für einen Antrag auf Ausweisung als Arzneimittel für seltene Leiden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 wird eine Gebühr von 16 800 EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung für den Berichterstatter beträgt 1 500 EUR.
Für einen Antrag auf Ausweisung als Arzneimittel für seltene Leiden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 wird eine Gebühr von 16 800 EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung für den Berichterstatter beträgt 750 EUR.
Abänderung 54 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Nummer 7 – Nummer 7.1
7.1. Für die Bewertung im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 54 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/6 wird eine Gebühr von 152 700 EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung beträgt 21100 EUR für den Berichterstatter und 9600 EUR für den Mitberichterstatter.
7.1. Für die Bewertung im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 54 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/6 wird eine Gebühr von 152 700 EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung beträgt 10550 EUR für den Berichterstatter und 4800 EUR für den Mitberichterstatter.
Abänderung 55 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Nummer 7 – Nummer 7.2
7.2. Für die Bewertung im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 70 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2019/6 wird eine Gebühr von 209 300 EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung beträgt 29200 EUR für den Berichterstatter und 12900 EUR für den Mitberichterstatter.
7.2. Für die Bewertung im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 70 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2019/6 wird eine Gebühr von 209 300 EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung beträgt 14600 EUR für den Berichterstatter und 6450 EUR für den Mitberichterstatter.
Abänderung 56 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Nummer 7 – Nummer 7.3
7.3. Für die Bewertung im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2019/6 wird eine Gebühr von 147 200 EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung beträgt 17500 EUR für den Berichterstatter und 7700 EUR für den Mitberichterstatter.
7.3. Für die Bewertung im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2019/6 wird eine Gebühr von 147 200 EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung beträgt 8750 EUR für den Berichterstatter und 3850 EUR für den Mitberichterstatter.
Abänderung 57 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Nummer 1 a (neu)
1a. Gebührenermäßigungen für Hochschulen und gemeinnützige Forschung
1. Forschern und anderen Antragstellern aus dem akademischen Bereich wird eine vollständige Gebührenermäßigung für Anträge um Unterstützung bei der Erstellung von Studienprotokollen und wissenschaftlicher Beratung zu Arzneimitteln gewährt.
2. Forschern und anderen Antragstellern aus dem akademischen Bereich, die weder von privaten Organisationen der Arzneimittelbranche (PPO) mit Gewinnerzielungsabsicht finanziert oder verwaltet werden noch Betriebsvereinbarungen mit diesen Organisationen über deren Sponsoring oder Beteiligung an dem spezifischen Forschungsvorhaben, für das eine Gebührenbefreiung beantragt wird, geschlossen haben, müssen folgende Nachweise erbringen:
a) das Formular „Rechtsträger“ (LEF) und das „Gründungsdokument“ (oder jedes andere geeignete Dokument, das während des Antragsverfahrens vorgelegt wird);
b) einen Nachweis des Ortes der Niederlassung, entweder in Form eines Gründungsdokuments oder eines anderen geeigneten Dokuments, aus dem hervorgeht, dass sich der Sitz der Einrichtung in der EU, Island, Liechtenstein oder Norwegen befindet;
c) einen Nachweis, dass der Antragsteller weder unmittelbar oder mittelbar von einer PPO kontrolliert wird.
Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe c kann Kontrolle insbesondere aus Folgendem bestehen:
i) der unmittelbare oder mittelbare Besitz von mehr als 50 % des Nennwerts des ausgegebenen Aktienkapitals des Antragstellers oder der Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre bzw. Gesellschafter dieses Antragstellers, oder
ii) der unmittelbare oder mittelbare, tatsächliche oder rechtliche Besitz der Entscheidungsgewalt bei dem Antragsteller.
Nach Eingang eines Antrags um wissenschaftliche Beratung prüft die Agentur die Erklärung der Förderfähigkeit des Antragstellers und die Annehmbarkeit der Erklärung auf der Grundlage eines festgelegten Musters sowie der zugehörigen Nachweise.
Die Agentur behält sich das Recht vor, nachträgliche Kontrollen durchzuführen und Nachweise zu verlangen, die bestätigen, dass die Kriterien für die Gebührenbefreiung vor der Annahme des endgültigen Beratungsschreibens durchgehend erfüllt werden.
3. Bei Ermäßigungen gemäß Nummer 1a wird den zuständigen nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten keine Vergütung gezahlt.
Abänderung 58 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Nummer 8 – Absatz 2 – Einleitung
Für die folgenden Arzneimittel wird die in Anhang III Abschnitt 3 festgelegte jährliche Pharmakovigilanz-Gebühr um 20 % ermäßigt:
Für die folgenden Arzneimittel wird die in Anhang III Abschnitt 3 festgelegte jährliche Pharmakovigilanz-Gebühr um 30 % ermäßigt:
Abänderung 59 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VI – Absatz 1 – Einleitung
Die folgenden Angaben gelten pro Kalenderjahr:
Die folgenden Angaben gelten pro Kalenderjahr und werden auf der Website der Agentur öffentlich zugänglich gemacht:
Abänderung 60 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VI – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu)
4a. die Anzahl der gemäß den Durchführungsbeschlüssen gemäß Artikel 6 gewährten Gebührenermäßigungen;
Abänderung 61 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VI – Absatz 1 – Nummer 6
6. die Zahl der Arbeitsstunden, die der Berichterstatter und die Mitberichterstatter sowie die zur Unterstützung der Expertengremien für Medizinprodukte beauftragten Experten pro Verfahren auf der Grundlage der der Agentur von den betreffenden nationalen zuständigen Behörden bereitgestellten Informationen geleistet hat bzw. haben. Die einzubeziehenden Verfahren werden vom Verwaltungsrat auf der Grundlage eines Vorschlags der Agentur festgelegt.
6. die Zahl der Arbeitsstunden, die der Berichterstatter und die Mitberichterstatter sowie die zur Unterstützung der Expertengremien für Medizinprodukte beauftragten Experten pro Verfahren auf der Grundlage der der Agentur von den betreffenden nationalen zuständigen Behörden bereitgestellten Informationen geleistet hat bzw. haben, wobei im Falle des Berichterstatters und der Mitberichterstatter hierzu auch die von Experten und sonstigen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu deren Unterstützung beschäftigten Personen geleisteten Stunden zählen. Die einzubeziehenden Verfahren werden vom Verwaltungsrat auf der Grundlage eines Vorschlags der Agentur festgelegt.
Abänderung 62 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VI – Absatz 1 – Nummer 6 a (neu)
6a. alle Leistungsindikatoren, die für gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung erhobene Gebühren für wissenschaftliche Leistungen oder Entgelte für administrative Leistungen relevant sind;
Abänderung 63 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VI – Absatz 1 – Nummer 6 b (neu)
6b. alle zusätzlichen relevanten wesentlichen Leistungsindikatoren, die sich auf die sich ergebende Arbeitsbelastung der Agentur und der zuständigen nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten im EU-Rechtsrahmen für Arzneimittel auswirken, einschließlich der Verfahren für die Genehmigung und Überwachung von Arzneimitteln.
Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0224/2023).
Die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) (Neufassung) (COM(2021)0434 – C9-0345/2021 – 2021/0248(COD))
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0434),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0345/2021),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 22. September 2021(1),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten(2),
– unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 30. März 2022 an den Fischereiausschuss gemäß Artikel 110 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf die Artikel 110 und 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses,
– unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A9-0136/2022),
A. in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;
1. legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. Juli 2023 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2023/... des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Beschlusses 2005/671/JI des Rates im Hinblick auf den digitalen Informationsaustausch in Terrorismusfällen (COM(2021)0757 – C9-0449/2021 – 2021/0393(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0757),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0449/2021),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0261/2022),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. Juli 2023 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2023/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Beschlusses 2005/671/JI des Rates im Hinblick auf digitalen Informationsaustausch in Terrorismusfällen
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2023/2131.)
Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten: Angleichung an die Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2023 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates im Hinblick auf seine Angleichung an die Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten (COM(2021)0767 – C9-0441/2021 – 2021/0399(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0767),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0441/2021),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 31. Mai 2023 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0041/2023),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. Juli 2023 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2023/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates im Hinblick auf seine Angleichung an die Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2023(1) zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wiederherstellung der Natur (COM(2022)0304 – C9-0208/2022 – 2022/0195(COD))(2)
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Wiederherstellung der Natur
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(4),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Zur Gewährleistung der Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und Widerstandsfähigkeit der Natur in der gesamten Union müssen auf Unionsebene Rechtsvorschriften für die Wiederherstellung von Ökosystemen erlassen werden. Durch die Wiederherstellung von Ökosystemen wird auch ein Beitrag zur Erreichung der Klimaschutz- und Klimaanpassungsziele der Union geleistet.
(2) Im europäischen Grünen Deal(5) wurde ein ehrgeiziger Fahrplan festgelegt, mit dem sich die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft wandeln soll und gleichzeitig das Naturkapital der Union geschützt, bewahrt und verbessert und die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen geschützt werden sollen. Im Rahmen des europäischen Grünen Deals hat die Kommission eine EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 angenommen(6).
(3) Als Vertragsparteien des mit dem Beschluss 93/626/EWG des Rates(7) genehmigten Übereinkommens über die biologische Vielfalt haben sich die Union und ihre Mitgliedstaaten zu der langfristigen strategischen Vision verpflichtet, die 2010 von der Konferenz der Vertragsparteien durch den Beschluss X/2 Strategieplan für die biologische Vielfalt 2011-2020(8) angenommen wurde und gemäß der die biologische Vielfalt bis 2050 wertgeschätzt, erhalten, wiederhergestellt und mit Bedacht genutzt werden soll, sodass Ökosystemdienstleistungen und ein gesunder Planet bewahrt und für alle Menschen grundlegende Leistungen erbracht werden.
(4) Im Dezember 2022 wurde auf der COP 15 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt(9) der Globale Biodiversitätsrahmen vereinbart, der globale Handlungsziele für dringende Maßnahmen in den Jahren bis 2030 enthält, mit denen Folgendes erreicht werden soll: sicherstellen, dass in allen Gebieten partizipative, integrierte und die biologische Vielfalt einbeziehende Prozesse der Raumplanung und/oder des wirksamen Managements, welche der veränderten Land- und Meeresnutzung Rechnung tragen, vorhanden sind; den Verlust von Gebieten von hoher Bedeutung für die biologische Vielfalt, darunter Ökosysteme mit hoher ökologischer Unversehrtheit, bis 2030 auf annähernd null zurückbringen, wobei die Rechte indigener Völker und lokaler Gemeinschaften – wie in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker (UNDRIP) aufgeführt – zu achten sind; sicherstellen, dass sich bis 2030 mindestens 30 Prozent der Flächen degradierter Land-, Binnengewässer- sowie Meeres- und Küstenökosysteme in einem Prozess der wirksamen Wiederherstellung befinden, um die biologische Vielfalt, die Ökosystemfunktionen und ‑leistungen, die ökologische Unversehrtheit und die Vernetzung zu verbessern; die Beiträge der Natur für die Menschen wiederherstellen, bewahren und verbessern, einschließlich Ökosystemfunktionen und ‑leistungen wie der Regulierung von Luft, Wasser und Klima, Bodengesundheit, Bestäubung und Verringerung von Krankheitsrisiken sowie Schutz vor Naturgefahren und ‑katastrophen, indem naturbasierte Lösungen und/oder ökosystembasierte Ansätze zum Nutzen aller Menschen und der Natur angewandt werden. Der Globale Biodiversitätsrahmen wird Fortschritte hin zur Verwirklichung der ergebnisorientierten Ziele für 2050 ermöglichen.
(5) In den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung(10) – insbesondere in den Zielen 14.2, 15.1, 15.2 und 15.3 – wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, Land- und Binnensüßwasserökosysteme und deren Ökosystemdienstleistungen, insbesondere der Wälder, Feuchtgebiete, Berge und Trockengebiete, zu erhalten, wiederherzustellen und nachhaltig zu nutzen.
(6) In einer Resolution vom 1. März 2019(11) erklärte die Generalversammlung der Vereinten Nationen den Zeitraum 2021-2030 zur Dekade der Vereinten Nationen für die Wiederherstellung von Ökosystemen, um die Anstrengungen zur Verhinderung, Beendigung und Umkehrung der Schädigung von Ökosystemen weltweit zu unterstützen und auszuweiten und die Öffentlichkeit für die Bedeutung der erfolgreichen Wiederherstellung von Ökosystemen zu sensibilisieren.
(7) Die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 zielt darauf ab, dass sich Europas biologische Vielfalt bis 2030 auf dem Weg der Erholung befindet, was dem Menschen, dem Planeten, dem Klima und der Wirtschaft zugutekommen soll. Sie enthält einen ehrgeizigen Plan zur Wiederherstellung der Natur mit verschiedenen Selbstverpflichtungen wie unter anderem der Verpflichtung, rechtsverbindliche Ziele für die Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme in der Union vorzuschlagen, insbesondere derjenigen mit dem größten Potenzial, CO2 abzuscheiden und zu speichern sowie Naturkatastrophen zu verhindern und ihre Folgen abzufedern.
(8) In seiner Entschließung vom 9. Juni 2021(12) begrüßte das Europäische Parlament die Zusage der Kommission, einen Legislativvorschlag mit verbindlichen Wiederherstellungszielen zu erarbeiten, und war außerdem der Auffassung, dass der Legislativvorschlag zusätzlich zu einem Gesamtwiederherstellungsziel ökosystem-, lebensraum- und artenspezifische Ziele für Wälder, Grasland, Feuchtgebiete, Torfmoore, Bestäuber, frei fließende Flüsse, Küstengebiete und Meeresökosysteme umfassen sollte.
(9) In seinen Schlussfolgerungen vom 23. Oktober 2020(13) stellte der Rat fest, dass es von entscheidender Bedeutung sein wird, die weitere Verschlechterung des derzeitigen Zustands der biologischen Vielfalt und der Natur zu verhindern, dass dies aber nicht ausreichen wird, um die Natur wieder in unser Leben zu integrieren. Der Rat bekräftigte, dass mehr Engagement für die Wiederherstellung der Natur notwendig ist, wie im neuen EU-Plan zur Wiederherstellung der Natur vorgeschlagen wird, der auch Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt außerhalb von Schutzgebieten umfasst. Der Rat erklärte ferner, dass er einen Vorschlag für rechtsverbindliche Ziele für die Wiederherstellung der Natur erwartet, der einer Folgenabschätzung unterzogen wird.
(10) Die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 enthält eine Zusage, mindestens 30 % der Landfläche, einschließlich der Binnengewässer, und 30 % der Meeresgebiete der Union zu schützen; mindestens ein Drittel davon sollte streng geschützt werden, einschließlich aller verbleibenden Primär- und Altwälder. In den von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern ausgearbeiteten Kriterien und Leitlinien für die Ausweisung zusätzlicher Schutzgebiete durch die Mitgliedstaaten(14) (im Folgenden „Kriterien und Leitlinien“) wird hervorgehoben, dass die wiederhergestellten Gebiete auch zu den Zielen der Union in Bezug auf Schutzgebiete beitragen dürften, wenn sie die Kriterien für Schutzgebiete erfüllen oder voraussichtlich erfüllen werden, sobald die Wiederherstellung ihre volle Wirkung entfaltet. In den Kriterien und Leitlinien wird auch hervorgehoben, dass Schutzgebiete dadurch, dass sie die Voraussetzungen für das Gelingen der Wiederherstellungsmaßnahmen schaffen, einen wichtigen Beitrag zu den Wiederherstellungszielen der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 leisten können. Dies gilt insbesondere für Gebiete, die sich auf natürliche Weise erholen können, indem Belastungen durch menschliche Tätigkeiten verhindert oder begrenzt werden. In einigen Fällen wird es ausreichen, diese Gebiete, auch in der Meeresumwelt, unter strengen Schutz zu stellen, um ihre natürlichen Werte wiederherzustellen. Außerdem wird in den Kriterien und Leitlinien betont, dass von allen Mitgliedstaaten erwartet wird, zur Erreichung der Unionsziele für Schutzgebiete gemäß der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 beizutragen, und zwar in einem Maße, das den natürlichen Werten der Schutzgebiete und ihrem Potenzial für die Wiederherstellung der Natur gerecht wird.
(11) In der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 wird das Ziel festgelegt, sicherzustellen, dass sich die Erhaltungstrends und der Erhaltungszustand aller geschützten Lebensräume und Arten bis 2030 nicht verschlechtern und dass mindestens 30 % der Arten und Lebensräume, die sich derzeit in einem schlechten Zustand befinden, in einen guten Zustand gebracht werden oder zumindest ein deutlich positiver Trend dahin gehend zu verzeichnen ist. In den von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern ausgearbeiteten Leitlinien(15) zur Unterstützung der Verwirklichung dieser Ziele wird hervorgehoben, dass für die meisten dieser Lebensräume und Arten Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen erforderlich sein dürften, durch die entweder ihre derzeitige negative Entwicklung bis 2030 gestoppt, die derzeitige stabile oder positive Entwicklung aufrechterhalten oder der Rückgang von Lebensräumen und Arten mit einem günstigen Erhaltungszustand verhindert wird. Darüber hinaus wird in den Leitlinien hervorgehoben, dass diese Wiederherstellungsmaßnahmen in erster Linie auf nationaler oder regionaler Ebene geplant, umgesetzt und koordiniert werden müssen und dass bei der Auswahl und Priorisierung der Arten und Lebensräume, deren Zustand bis 2030 verbessert werden soll, Synergien mit anderen Zielen auf Unions- und internationaler Ebene wie insbesondere umwelt- und klimapolitischen Zielen anzustreben sind.
(12) Im Bericht der Kommission über den Zustand der Natur aus dem Jahr 2020(16) wurde festgestellt, dass es der Union noch nicht gelungen ist, den Rückgang geschützter Lebensraumtypen und Arten mit Erhaltungswert für die EU aufzuhalten. Dieser Rückgang ist hauptsächlich auf die Aufgabe der extensiven Landwirtschaft, die Intensivierung der Bewirtschaftung, Veränderungen im Wasserhaushalt, Verstädterung und Umweltverschmutzung sowie auf eine nicht nachhaltige Forstwirtschaft und die Nutzung von Arten zurückzuführen. Zudem stellen invasive gebietsfremde Arten und der Klimawandel eine wachsende Bedrohung für die heimische Flora und Fauna in der Union dar.
(12a) In der handelspolitischen Überprüfung der Kommission - Eine offene, nachhaltige und entschlossene Handelspolitik(17) - heißt es, dass der „European Green Deal“ die neue Wachstumsstrategie der EU ist, die die treibende Kraft unserer Wettbewerbsfähigkeit sein und zu einem schrittweisen, aber tiefgreifenden Wandel unserer Wirtschaft führen wird, was wiederum starke Auswirkungen auf die Handelsströme haben wird, während das ausgedehnte Netz bilateraler Handelsabkommen der EU eine wichtige Plattform für die Zusammenarbeit mit unseren Partnern in den Bereichen Klimawandel und biologische Vielfalt darstellt und daher die Einführung von "Spiegelmaßnahmen" im Einklang mit den WTO-Regeln erfordert. [mündliche Abänderung]
(13) Es empfiehlt sich, ein übergeordnetes Ziel für die Wiederherstellung von Ökosystemen zu setzen, um den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wandel, die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und ein nachhaltiges Wachstum voranzutreiben. Wenn sie sich in gutem Zustand befinden, erbringen Ökosysteme mit großer biologischer Vielfalt wie Feuchtgebiete, Süßwasser-, Wald- und landwirtschaftliche Ökosysteme, Flächen mit spärlicher Vegetation, Meeres-, Küsten- und städtische Ökosysteme verschiedene grundlegende Ökosystemdienstleistungen, und der Nutzen der Wiederherstellung eines guten Zustands geschädigter Ökosysteme in allen Land- und Meeresgebieten überwiegt bei Weitem die Kosten. Je nach den jeweiligen wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, regionalen und lokalen Besonderheiten tragen diese Ökosystemdienstleistungen zu einem breitgefächerten sozioökonomischen Nutzen bei.
(14) Die Statistikkommission der Vereinten Nationen hat (18) auf ihrer 52. Tagung im März 2021 das System der integrierten umweltökonomischen Gesamtrechnungen – Ökosystemrechnungslegung (SEEA EA) angenommen. Das SEEA EA bildet einen integrierten und umfassenden statistischen Rahmen, anhand dessen Daten über Lebensräume und Landschaften organisiert, Ausdehnung, Zustand und Dienstleistungen von Ökosystemen gemessen, Änderungen bei den Ökosystemressourcen nachverfolgt und diese Daten mit wirtschaftlichen und anderen menschlichen Tätigkeiten in Bezug gesetzt werden können.
(15) Die Wiederherstellung von Ökosystemen und biologischer Vielfalt und die Bekämpfung des Klimawandels gehen Hand in Hand. Natürliche und naturbasierte Lösungen, darunter natürliche Kohlenstoffspeicher und -senken, sind für die Bekämpfung der Klimakrise von entscheidender Bedeutung. Gleichzeitig ist die Klimakrise bereits Treiber von Veränderungen in Land- und Meeresökosystemen, und die Union muss sich gegen die zunehmende Intensität, Häufigkeit und Ausbreitung ihrer Auswirkungen wappnen. Im Sonderbericht des Klimarats (IPCC)(19) über die Folgen einer globalen Erwärmung um 1,5 °C wurde darauf hingewiesen, dass einige Auswirkungen von langer Dauer oder unumkehrbar sein können. Im Sechsten IPCC-Sachstandsbericht(20) heißt es, dass die Wiederherstellung von Ökosystemen bei der Bekämpfung des Klimawandels und auch bei der Verringerung von Risiken im Zusammenhang mit der Ernährungssicherheit von grundlegender Bedeutung sein wird. Die zwischenstaatliche Plattform für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen (IPBES) erachtete den Klimawandel in ihrem Globalen Sachstandsbericht 2019 zum Zustand der Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen(21) als wichtigen Faktor bei Veränderungen in der Natur und ging davon aus, dass sich seine Auswirkungen in den kommenden Jahrzehnten noch verstärken werden, sodass sie in einigen Fällen die Auswirkungen anderer Faktoren für Ökosystemveränderungen, wie die veränderte Land- und Meeresnutzung, übersteigen werden.
(16) In der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates(22) wird ein verbindliches Ziel der Klimaneutralität in der Union bis 2050 und negativer Emissionen nach diesem Datum sowie zur Priorisierung rascher und vorhersehbarer Emissionsreduktionen und zur gleichzeitigen Verbesserung des Abbaus von Treibhausgasen durch natürliche Senken festgelegt. Die Wiederherstellung von Ökosystemen kann deutlich dazu beitragen, natürliche Senken zu erhalten, zu bewirtschaften und zu verbessern, die biologische Vielfalt zu fördern und gleichzeitig den Klimawandel zu bekämpfen. Gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 müssen die zuständigen Organe der Union und die Mitgliedstaaten auch für kontinuierliche Fortschritte bei der Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, der Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Verringerung der Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen sorgen. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten die Anpassung an den Klimawandel in alle Politikbereiche einbeziehen und naturbasierte Lösungen(23) und eine ökosystembasierte Anpassung fördern.
(17) In ihrer Mitteilung aus dem Jahr 2021 über die Anpassung an den Klimawandel(24) hebt die Kommission die Erfordernis hervor, naturbasierte Lösungen zu fördern, und erkennt an, dass eine kosteneffiziente Anpassung an den Klimawandel durch den Schutz und die Wiederherstellung von Feuchtgebieten und Torfmooren sowie Küsten- und Meeresökosystemen, die Entwicklung städtischer Grünflächen und die Begrünung von Dächern und Außenwänden sowie die Förderung und nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und landwirtschaftlichen Flächen erzielt werden kann. Durch eine größere Zahl von Ökosystemen mit großer biologischer Vielfalt erhöht sich die Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel und es stehen effizientere Mittel für Katastrophenvorsorge und -schutz zur Verfügung.
(18) Die Klimapolitik der Union wird derzeit überarbeitet, um dem in der Verordnung (EU) 2021/1119 vorgeschlagenen Fahrplan zur Senkung der Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu folgen. Insbesondere zielt der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/841 und (EU) 2018/1999(25) darauf ab, den Beitrag des Landnutzungssektors zum allgemeinen Klimaziel für 2030 zu stärken; außerdem werden durch den Vorschlag die Ziele in Bezug auf die Anrechnung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) an die entsprechenden Biodiversitätsinitiativen angepasst. In dem Vorschlag wird hervorgehoben, dass natürliche Kohlenstoffsenken geschützt und ausgeweitet, die Verbesserung der Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme gegenüber dem Klimawandel verbessert, die Wiederherstellung geschädigter Flächen und Ökosysteme wiederhergestellt und Torfmooren wiedervernässt werden müssen. Ferner zielt der Vorschlag darauf ab, die Überwachung und Berichterstattung im Bereich der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen für Gebiete, in denen Schutz- und Wiederherstellungsmaßnahmen durchgeführt werden, zu verbessern. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass die Ökosysteme in allen Flächenkategorien einschließlich Wäldern, Grünland, Ackerflächen und Feuchtgebieten in einem guten Zustand sind, um eine effektive Abscheidung und Speicherung von CO2 zu ermöglichen.
(19) Durch die geopolitischen Entwicklungen ist noch deutlicher geworden, wie wichtig die Widerstandsfähigkeit der Lebensmittelsysteme ist(26). Es hat sich gezeigt, dass sich die Wiederherstellung von Agrarökosystemen langfristig positiv auf die landwirtschaftlichen Erträge auswirkt und dass die Wiederherstellung der Natur als Absicherung für die langfristige Nachhaltigkeit und Widerstandsfähigkeit der Union dient.
(20) Im Abschlussbericht der Konferenz zur Zukunft Europas fordern die Bürgerinnen und Bürger die Union dazu auf, die biologische Vielfalt, die Landschaft und Meere zu schützen und wiederherzustellen sowie die Umweltverschmutzung zu beseitigen und Wissen, Bewusstheit, Bildung und Dialoge über Umwelt, Klimawandel, Energienutzung und Nachhaltigkeit zu fördern(27).
(21) In Verbindung mit Bemühungen zur Verringerung des Handels und des Konsums wildlebender Tiere und Pflanzen wird die Wiederherstellung von Ökosystemen auch dazu beitragen, die Widerstandsfähigkeit gegenüber möglichen künftigen übertragbaren Krankheiten mit zoonotischem Potenzial zu stärken oder deren Ausbruch zu verhindern und somit das Risiko von Pandemien zu senken. Gleichzeitig werden dadurch die Bemühungen auf EU- und auf internationaler Ebene zur Anwendung des Konzepts „Eine Gesundheit“ unterstützt, mit dem der enge Zusammenhang zwischen menschlicher Gesundheit, tierischer Gesundheit und einer intakten widerstandsfähigen Natur anerkannt wird.
(22) Böden sind Teil von Landökosystemen. In der Mitteilung der Kommission „EU-Bodenstrategie für 2030“(28) aus dem Jahr 2021 wird dargelegt, dass geschädigte Böden wiederhergestellt und die biologische Vielfalt der Böden verbessert werden müssen. Der Globale Mechanismus und das Sekretariat des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung (UNCCD) haben das Programm zur Festlegung von Zielvorgaben für die Landdegradationsneutralität eingerichtet, um den Ländern dabei zu helfen, bis 2030 Landdegradationsneutralität zu erreichen.
(23) Die Richtlinie 92/43/EWG des Rates(29) und die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(30) zielen darauf ab, den langfristigen Schutz, die Erhaltung und das Überleben der wertvollsten und am stärksten bedrohten Arten und Lebensräume Europas sowie der Ökosysteme, zu denen sie gehören, sicherzustellen. Das 1992 gegründete Natura-2000-Netz ist das größte koordinierte Netz von Naturschutzgebieten weltweit und das wichtigste Instrument zur Umsetzung der Ziele dieser beiden Richtlinien. Diese Verordnung sollte ebenso wie die beiden genannten Richtlinien für das europäische Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelten, auf das die Verträge Anwendung finden, und somit auch an die Richtlinie 2008/56/EG angeglichen werden.
(24) Es gibt bereits einen Rahmen und Leitlinien(31) zur Bestimmung des guten Zustands der gemäß der Richtlinie 92/43/EWG geschützten Lebensraumtypen und zur Festlegung, was unter ausreichender Qualität und Quantität der Lebensräume von Arten zu verstehen ist, die in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen. Die Wiederherstellungsziele für diese Lebensraumtypen und Lebensräume von Arten können auf der Grundlage dieses Rahmens und dieser Leitlinien festgelegt werden. Für die Umkehrung des Biodiversitätsverlusts und die Erholung aller Ökosysteme wird eine solche Wiederherstellung jedoch nicht ausreichen. Daher sollten zusätzliche Verpflichtungen auf der Grundlage spezifischer Indikatoren festgelegt werden, um die biologische Vielfalt der Ökosysteme im größeren Maßstab zu verbessern.
(25) Auf der Grundlage der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG und zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinien sollten die Mitgliedstaaten Wiederherstellungsmaßnahmen ergreifen, um die Erholung geschützter Lebensräume und Arten einschließlich wildlebender Vogelarten in allen Gebieten der Union sicherzustellen, und das auch in Gebieten, die nicht Teil des Natura-2000-Netzes sind.
(26) Ziel der Richtlinie 92/43/EWG ist es, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von Unionsinteresse zu bewahren oder wiederherzustellen. Für die Erreichung dieses Ziels wird in der genannten Richtlinie jedoch keine Frist gesetzt. Auch in der Richtlinie 2009/147/EG wird keine Frist für die Erholung der Vogelpopulationen in der Union gesetzt.
(27) Daher sollten Fristen für die Durchführung von Wiederherstellungsmaßnahmen innerhalb und außerhalb des Natura-2000-Netzes gesetzt werden, um so den Zustand der geschützten Lebensraumtypen in der gesamten Union schrittweise zu verbessern und sie erneut zu etablieren, bis der günstige Zustand des Bezugsgebiets, der Voraussetzung für die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensraumtypen in der Union ist, hergestellt wurde. Um den Mitgliedstaaten die erforderliche Flexibilität für die Durchführung umfassender Wiederherstellungsmaßnahmen einzuräumen, sollten Lebensraumtypen nach ihrem Ökosystem gruppiert und zeitgebundene sowie quantifizierte flächenbezogene Ziele für die entsprechenden Gruppen von Lebensraumtypen festgelegt werden. Auf diese Weise können die Mitgliedstaaten entscheiden, welche Lebensräume sie innerhalb der Gruppe zuerst wiederherstellen möchten.
(28) Ähnliche Anforderungen sollten auch festgelegt werden für die Lebensräume von Arten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/43/EWG fallen, und für die Lebensräume wildlebender Vogelarten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/147/EG fallen, wobei ein besonderes Augenmerk auf die erforderliche Vernetzung dieser beiden Lebensräume gerichtet werden sollte, damit sich die Populationen der Arten gut entwickeln können.
(29) Die Wiederherstellungsmaßnahmen für Lebensraumtypen müssen angemessen und geeignet sein, um einen guten Zustand und die einen günstigen Zustand aufweisenden Bezugsgebiete so schnell wie möglich herzustellen und so einen günstigen Erhaltungszustand der Lebensraumtypen zu erreichen. Mit den Wiederherstellungsmaßnahmen müssen sich die zeitgebundenen und quantifizierten flächenbezogenen Ziele erreichen lassen. Außerdem müssen die Wiederherstellungsmaßnahmen für die Lebensräume von Arten angemessen und geeignet sein, damit sie so schnell wie möglich eine ausreichende Qualität und Quantität erreichen und dadurch einen günstigen Erhaltungszustand der Art herstellen. Es muss sichergestellt werden, dass die im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Wiederherstellungsmaßnahmen zu einer konkreten und messbaren Verbesserung des Zustands der Ökosysteme führen, und zwar sowohl auf der Ebene einzelner wiederherzustellender Gebiete als auch auf nationaler Ebene und auf Unionsebene.
(29a) Wiederherstellungsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung zur Wiederherstellung oder Erhaltung bestimmter in Anhang I aufgeführter Lebensraumtypen wie etwa Grünland, Heiden oder Feuchtgebiete, können in bestimmten Fällen die Abholzung von Wäldern erfordern, um eine auf Erhaltung ausgerichtete Bewirtschaftung wiederherzustellen, die Tätigkeiten wie etwa Mähen oder Beweidung umfassen könnte. Die Wiederherstellung der Natur und die Eindämmung der Entwaldung sind beides wichtige und sich gegenseitig verstärkende Umweltziele. Die Kommission wird, wie in Erwägungsgrund 36 der Verordnung (EU) Nr. [XXXX/2023] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 erwähnt, Leitlinien ausarbeiten, um die Auslegung der Definition des Begriffs „landwirtschaftliche Nutzung“ in Artikel 2 der genannten Verordnung zu klären, insbesondere in Bezug auf die Umwandlung von Wäldern in Flächen, deren Zweck nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist.
(30) Es muss sichergestellt werden, dass die im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Wiederherstellungsmaßnahmen zu einer konkreten und messbaren Verbesserung des Zustands der Ökosysteme führen, und zwar sowohl auf der Ebene einzelner wiederherzustellender Gebiete als auch auf nationaler Ebene und auf Unionsebene.
(31) Um sicherzustellen, dass die Wiederherstellungsmaßnahmen effizient sind und ihre Ergebnisse im Zeitverlauf gemessen werden können, muss sich der Status der Gebiete, die Gegenstand solcher Wiederherstellungsmaßnahmen sind, kontinuierlich verbessern, bis der gute Zustand erreicht ist; dabei besteht der Zweck der Wiederherstellungsmaßnahmen darin, den Zustand der Lebensräume, die in den Anwendungsbereich von Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG fallen, zu verbessern, diese Lebensräume erneut zu etablieren und ihre Vernetzung zu verbessern.
(32) Dies gilt auch für den Status der Gebiete, für die Wiederherstellungsmaßnahmen zur Verbesserung der Qualität und Quantität der Lebensräume von Arten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/43/EWG fallen, sowie von Lebensräumen wildlebender Vögel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/147/EG fallen, durchgeführt werden, um zu einer ausreichenden Quantität und Qualität der Lebensräume dieser Arten beizutragen.
(33) Es ist wichtig, im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten und in der Union insgesamt eine allmähliche Zunahme der Gebiete mit in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/43/EWG fallenden Lebensraumtypen sicherzustellen, die sich in einem guten Zustand befinden, bis für jeden Lebensraumtyp der günstige Zustand des Bezugsgebiets hergestellt ist und sich auf Ebene der Mitgliedstaaten mindestens 90 % dieses Gebiets in gutem Zustand befindet, damit diese Lebensraumtypen in der Union einen günstigen Erhaltungszustand erreichen können.
(34) Es muss gewährleistet werden, dass sich die Qualität und Quantität der Lebensräume von Arten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/43/EWG fallen, sowie der Lebensräume wildlebender Vogelarten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/147/EG fallen, in den Mitgliedstaaten landesweit und letztlich in der gesamten Union schrittweise verbessern, bis das langfristige Überleben dieser Arten sichergestellt ist.
(35) Es ist wichtig, dass Gebiete mit Lebensraumtypen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und Gegenstand von Wiederherstellungsmaßnahmen sind, eine kontinuierliche Verbesserung aufweisen, bis sie einen guten Zustand erreichen, und dass sie sich danach nicht erheblich verschlechtern, um die langfristige Erhaltung oder Erreichung eines guten Zustands nicht zu gefährden. Ferner ist es wichtig, dass sich die Mitgliedstaaten nach Kräften bemühen, eine erhebliche Verschlechterung von Gebieten mit solchen Lebensraumtypen zu verhindern, die entweder bereits in gutem Zustand sind oder nicht in gutem Zustand und noch nicht Gegenstand von Wiederherstellungsmaßnahmen sind. Solche Maßnahmen sind wichtig, um zu verhindern, dass der künftige Wiederherstellungsbedarf zunimmt, und sollten sich auf die von den Mitgliedstaaten in ihren nationalen Wiederherstellungsplänen ermittelten Lebensraumtypen konzentrieren, die wiederhergestellt werden müssen, um die Wiederherstellungsziele zu erreichen. Es ist angezeigt, Fälle höherer Gewalt wie etwa Naturkatastrophen zu berücksichtigen, die zur Verschlechterung von Gebieten mit diesen Lebensraumtypen sowie zu unvermeidbaren Veränderungen von Lebensräumen führen können, die direkt durch den Klimawandel verursacht werden. Außerhalb von Natura-2000-Gebieten ist es angezeigt, auch das Ergebnis von Plänen oder Projekten von überwiegendem öffentlichen Interesse, für die keine weniger schädlichen Alternativlösungen zur Verfügung stehen, zu berücksichtigen.Bei Gebieten, die Gegenstand von Wiederherstellungsmaßnahmen sind, ist fallweise zu entscheiden. Bei Natura-2000-Gebieten werden Pläne und Projekte gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG genehmigt. Wird ein Gebiet – als gewünschtes Ergebnis einer Wiederherstellungsmaßnahme – von einem Lebensraumtyp in einen anderen umgewandelt, der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, so sollte dies nicht als Verschlechterung des Zustands des Gebiets gelten.
(35a) Für die Zwecke der Ausnahmen von den Verpflichtungen zur kontinuierlichen Verbesserung und Nichtverschlechterung außerhalb von Natura-2000-Gebieten gemäß dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten davon ausgehen, dass Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ihr Anschluss an das Netz, das damit verbundene Netz selbst und Speicheranlagen von überwiegendem öffentlichen Interesse sind. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Anwendung dieser Annahme unter hinreichend begründeten und spezifischen Umständen, wie etwa aus Gründen der Landesverteidigung, einzuschränken. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten diese Projekte von der Verpflichtung zum Nachweis, dass für die Zwecke der Anwendung dieser Ausnahmen keine weniger schädlichen Alternativlösungen zur Verfügung stehen, ausnehmen, sofern die Projekte einer strategischen Umweltprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen wurden. Die Einstufung solcher Anlagen als Anlagen von überwiegendem öffentlichen Interesse und gegebenenfalls die Einschränkung der Anforderung, weniger schädliche Alternativlösungen zu prüfen, würde es solchen Projekten ermöglichen, in den Genuss einer vereinfachten Prüfung im Hinblick auf die Ausnahmen von der Prüfung des überwiegenden öffentlichen Interesses im Rahmen dieser Verordnung zu kommen.
(35b) Tätigkeiten, die ausschließlich der Verteidigung oder der nationalen Sicherheit dienen, sollten höchste Priorität erhalten. Bei der Durchführung von Wiederherstellungsmaßnahmen können die Mitgliedstaaten daher Gebiete, die für ausschließlich der Landesverteidigung dienende Tätigkeiten genutzt werden, ausnehmen, wenn sie der Auffassung sind, dass diese Maßnahmen nicht mit der weiteren Nutzung der betreffenden Gebiete für militärische Zwecke vereinbar sind. Für die Zwecke der Anwendung der Bestimmungen über Ausnahmen von den Verpflichtungen zur kontinuierlichen Verbesserung und Nichtverschlechterung außerhalb von Natura-2000-Gebieten gemäß dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten darüber hinaus davon ausgehen dürfen, dass Pläne und Projekte, die solche Tätigkeitenbetreffen, von überwiegendem öffentlichen Interesse sind. Die Mitgliedstaaten können diese Projekte auch von der Verpflichtung zum Nachweis, dass keine weniger schädlichen Alternativlösungen zur Verfügung stehen, ausnehmen, sollten in einem solchen Fall aber Maßnahmen treffen, um die Auswirkungen auf die Lebensraumtypen abzumildern, soweit dies angemessen und praktikabel ist.
(36) In der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 wird die Notwendigkeit entschlossenerer Maßnahmen zur Wiederherstellung geschädigter Meeresökosysteme einschließlich kohlenstoffreicher Ökosysteme und wichtiger Laich- und Aufwuchsgebiete hervorgehoben. In der Strategie wird ferner angekündigt, dass die Kommission einen neuen Aktionsplan zur Erhaltung der Fischereiressourcen und zum Schutz der Meeresökosysteme vorschlagen wird.
(37) Die Definition der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Meereslebensraumtypen ist weit gefasst und schließt viele ökologisch unterschiedliche Untertypen mit unterschiedlichem Wiederherstellungspotenzial ein, wodurch es für die Mitgliedstaaten schwierig ist, geeignete Wiederherstellungsmaßnahmen auf der Ebene dieser Lebensraumtypen zu ergreifen. Die Meereslebensraumtypen sollten daher unter Verwendung der Klassifizierung von Meereslebensräumen gemäß dem Europäischen Naturinformationssystems (EUNIS) näher bestimmt werden. Die Mitgliedstaaten sollten für jeden dieser Lebensraumtypen einen günstigen Zustand aufweisende Bezugsgebiete zur Erreichung des günstigen Erhaltungszustands festlegen, sofern diese Bezugsgebiete nicht bereits in anderen Rechtsvorschriften der Union geregelt sind. Die Gruppe der Meereslebensraumtypen mit weichen Sedimenten, die bestimmten der in der Richtlinie 2008/56/EG genannten benthischen Biotopklassen entsprechen, ist in den Meeresgewässern mehrerer Mitgliedstaaten weit verbreitet. Daher sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, die Wiederherstellungsmaßnahmen, die schrittweise eingeführt werden, auf einen kleineren Anteil der Fläche dieser Lebensraumtypen, die sich nicht in einem guten Zustand befinden, zu beschränken, sofern dies nicht die Erreichung oder Erhaltung eines guten Umweltzustands gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG verhindert, unter besonderer Berücksichtigung der gemäß Artikel 9 Absatz 3 der genannten Richtlinie festgelegten Grenzwerte für die Deskriptoren 1 und 6, für das Ausmaß des Verlusts dieser Lebensraumtypen, für negative Auswirkungen auf den Zustand dieser Lebensraumtypen und für das höchstzulässige Ausmaß dieser negativen Auswirkungen.
(38) Wenn für den Schutz der Küsten- und Meereslebensräume eine Regulierung von Fischerei oder Aquakultur erforderlich ist, findet die Gemeinsame Fischereipolitik Anwendung. Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(32) sieht insbesondere vor, dass die Gemeinsame Fischereipolitik durch Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung sicherstellt, dass die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduziert werden. Außerdem ist in der genannten Verordnung festgelegt, dass sich die Gemeinsame Fischereipolitik bemüht, dafür zu sorgen, dass eine Verschlechterung der Meeresumwelt durch Aquakultur- und Fischereitätigkeiten vermieden wird.
(39) Zur Verwirklichung des Ziels einer kontinuierlichen, langfristigen und nachhaltigen Erholung der biologischen Vielfalt und Widerstandsfähigkeit der Natur sollten die Mitgliedstaaten die im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik gebotenen Möglichkeiten in vollem Umfang nutzen. Im Rahmen der ausschließlichen Zuständigkeit der Union im Bereich der Erhaltung der biologischen Meeresschätze haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, innerhalb von 12 Seemeilen nicht diskriminierende Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände und zur Erhaltung oder Verbesserung des Erhaltungszustands der Meeresökosysteme zu verabschieden. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse können gemeinsame Empfehlungen für Bestandserhaltungsmaßnahmen zur Einhaltung der aus dem Umweltrecht der Union erwachsenden Verpflichtungen unterbreiten. Diese Maßnahmen werden nach den im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik vorgesehenen Regeln und Verfahren bewertet und angenommen.
(40) Gemäß der Richtlinie 2008/56/EG müssen die Mitgliedstaaten bilateral in regionalen und subregionalen Kooperationsmechanismen sowie im Rahmen regionaler Meeresübereinkommen(33)und, was Fischereimaßnahmen anbelangt, in den im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik eingerichteten regionalen Gruppen zusammenarbeiten.
(41) Für die Lebensräume bestimmter im Meer lebender Arten wie Haie und Rochen, die beispielsweise in den Anwendungsbereich des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten oder unter Verzeichnisse gefährdeter und bedrohter Arten im Rahmen der europäischen regionalen Meeresübereinkommen, aber nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/43/EWG fallen, müssen ebenfalls Wiederherstellungsmaßnahmen ergriffen werden, da sie eine wichtige Funktion im Ökosystem erfüllen.
(42) Zur Wiederherstellung und zur Vermeidung der Verschlechterung von Land-, Süßwasser-, Küsten- und Meereslebensräumen können die Mitgliedstaaten zusätzliche Gebiete als „Schutzgebiete“ oder „streng geschützte Gebiete“ ausweisen, andere wirksame gebietsbezogene Erhaltungsmaßnahmen ergreifen und private Erhaltungsmaßnahmen fördern.
(43) Städtische Ökosysteme machen rund 22 % der Landfläche der Union aus, und die Mehrheit der Unionsbürgerinnen und -bürger lebt in genau diesen Gebieten. Grünflächen in städtischen Gebieten umfassen unter anderem Stadtwälder, Parks und Gärten, Stadtbauernhöfe, Alleen, städtische Wiesen und Hecken. Wie die anderen in dieser Verordnung behandelten Ökosysteme bieten städtische Ökosysteme wichtige Lebensräume für die biologische Vielfalt, insbesondere für Pflanzen, Vögel und Insekten wie Bestäuber. Gleichzeitig erbringen sie viele andere lebenswichtige Ökosystemdienstleistungen auch in den Bereichen Katastrophenvorsorge und -kontrolle (z. B. Hochwasser, Wärmeinseleffekte), Kühlung, Freizeitgestaltung und Naherholung, Wasser- und Luftfiltration sowie Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel. Der Ausbau städtischer Grünflächen ist ein wichtiger Parameter für die Steigerung der Fähigkeit der städtischen Ökosysteme, diese bedeutenden Dienstleistungen bereitzustellen. Der Ausbau von Begrünung in städtischen Gebieten verlangsamt dort den Wasserabfluss (und verringert somit die Gefahr der Verschmutzung von Flüssen durch Regenwasserüberlauf) und hilft dabei, die Temperaturen im Sommer niedrig zu halten, was zum Aufbau von Klimaresilienz beiträgt; außerdem wird der Natur dadurch mehr Raum zum Gedeihen geboten. Der Ausbau städtischer Grünflächen wird in vielen Fällen zu einer besseren Gesundheit der städtischen Ökosysteme führen. Gesunde städtische Ökosysteme wiederum sind von entscheidender Bedeutung, um die Gesundheit anderer wichtiger europäischer Ökosysteme zu unterstützen – indem sie eine Anbindung an Naturgebiete in den umliegenden ländlichen Gebieten schaffen, die Gesundheit der Flüsse außerhalb der Städte verbessern, Zufluchts- und Brutgebiete für Vogel- und Bestäuberarten mit Anbindung an land- und forstwirtschaftliche Lebensräume bieten und wichtige Lebensräume beispielsweise für Zugvögel bieten.
(44) Die Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass der Umfang städtischer Grünflächen, insbesondere Bäume, nicht mehr von Verringerungen bedroht ist, müssen deutlich verstärkt werden. Damit städtische Grünflächen weiterhin die erforderlichen Ökosystemdienstleistungen erbringen können, sollte ihr Verlust aufgehalten werden und sollten die Grünflächen wiederhergestellt und vergrößert werden, unter anderem, indem grüne Infrastruktur und naturbasierte Lösungen ▌wie grüne Dächer und Wände in die Gestaltung von Gebäuden integriert werden. Diese Integration kann dazu beitragen, dass nicht nur die Fläche der städtischen Grünflächen, sondern – wenn sie Bäume umfasst – auch die Fläche der städtischen Baumüberschirmung zunimmt.
(44a) Mit der Zunahme des künstlichen Lichts ist die Lichtverschmutzung zu einem wichtigen Thema geworden. Zu ihren Quellen gehören die Außen- und Innenbeleuchtung von Gebäuden, Werbung, Gewerbeimmobilien, Büros, Fabriken, Straßenlaternen und beleuchtete Sportstätten. Lichtverschmutzung ist eine Ursache für den Rückgang der Insekten. Viele Insekten werden vom Licht angezogen, aber künstliches Licht kann eine tödliche Anziehungskraft ausüben. Der Rückgang der Insektenpopulationen wirkt sich negativ auf alle Arten aus, die für ihre Ernährung oder Bestäubung auf Insekten angewiesen sind. Einige Raubtiere nutzen diese Anziehungskraft zu ihrem Vorteil aus und beeinflussen die Nahrungsnetze auf unvorhergesehene Weise. [Abänd. 2]
(45) In der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 werden größere Anstrengungen zur Wiederherstellung von Süßwasserökosystemen und der natürlichen Funktionen der Flüsse gefordert. Die Wiederherstellung von Süßwasserökosystemen sollte Anstrengungen zur Wiederherstellung der natürlichen ▌ Vernetzung von Flüssen und ihrer Uferbereiche und Überschwemmungsflächen umfassen, und zwar unter anderem durch die Beseitigung künstlicher Hindernisse zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands für Flüsse, Seen und Auenlebensraum sowie für Arten, die in diesen durch die Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG geschützten Lebensräumen leben, und durch die Verwirklichung einer der zentralen Zusagen der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030, nämlich der Wiederherstellung von mindestens 25 000 km frei fließenden Flüssen im Vergleich zum Jahr 2020, in dem die Strategie veröffentlicht wurde. Bei der Beseitigung von Hindernissen sollten die Mitgliedstaaten in erster Linie obsolete Hindernisse angehen, die weder zur Erzeugung erneuerbarer Energie noch für die Binnenschifffahrt, Wasserversorgung oder andere Zwecke noch länger benötigt werden.
(46) In den vergangenen Jahrzehnten ist die Zahl der Bestäuber in der Union dramatisch zurückgegangen. So ist bei jeder dritten Bienen- oder Schmetterlingsart ein Rückgang zu verzeichnen, wobei jede zehnte dieser Arten vom Aussterben bedroht ist. Da Bestäuber Wildpflanzen und Kulturpflanzen bestäuben, sind sie von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Landökosysteme, für das Wohlergehen der Menschen und die Ernährungssicherheit. Nahezu 5 Mrd. EUR der jährlichen landwirtschaftlichen Produktion der EU sind unmittelbar auf Bestäuberinsekten zurückzuführen(34).
(47) Am 1. Juni 2018 rief die Kommission als Reaktion auf Forderungen des Europäischen Parlaments und des Rates, dem Rückgang der Zahl an Bestäubern entgegenzuwirken, die EU-Initiative für Bestäuber(35) ins Leben. Aus dem Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Initiative(36) geht hervor, dass bei der Bekämpfung der Ursachen des Rückgangs der Bestäuber, einschließlich des Einsatzes von Pestiziden, nach wie vor erhebliche Herausforderungen zu bewältigen sind. Das Europäische Parlament(37) und der Rat(38) forderten entschlossenere Maßnahmen zur Bekämpfung des Rückgangs der Bestäuber und die Einrichtung eines unionsweiten Überwachungsrahmens für Bestäuber sowie klare Ziele und Indikatoren für die Verpflichtung, den Rückgang der Bestäuber umzukehren. Der Europäische Rechnungshof hat der Kommission empfohlen, geeignete Steuerungs- und Überwachungsmechanismen für Maßnahmen zur Abwehr von Bedrohungen für Bestäuber zu schaffen(39). Am 24. Januar 2023 stellte die Kommission eine überarbeitete EU-Initiative für Bestäuber vor(40). Darin werden die Maßnahmen dargelegt, die die EU und ihre Mitgliedstaaten ergreifen müssen, um den Rückgang der Bestäuber bis 2030 umzukehren.
(48) Der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln [geplante Annahme am 22. Juni 2022, sobald verfügbar bitte Titel und Nummer des erlassenen Rechtsakts einfügen] zielt darauf ab, gegen eine der Ursachen für den Rückgang der Bestäuber vorzugehen, indem der Einsatz von Pestiziden in ökologisch empfindlichen Gebieten verboten wird, von denen viele unter diese Verordnung fallen, z. B. Lebensräume von Bestäuberarten, die nach der europäischen Roten Liste(41) als vom Aussterben bedroht eingestuft sind.
(49) Nachhaltige, widerstandsfähige und durch biologische Vielfalt geprägte landwirtschaftliche Ökosysteme sind erforderlich, um sichere, nachhaltige, nahrhafte und erschwingliche Lebensmittel bereitzustellen. Landwirtschaftliche Ökosysteme mit großer biologischer Vielfalt erhöhen zudem die Widerstandsfähigkeit der Landwirtschaft gegenüber dem Klimawandel und Umweltrisiken und gewährleisten gleichzeitig die Lebensmittel- und Ernährungssicherheit und schaffen neue Arbeitsplätze in ländlichen Gebieten, insbesondere im Zusammenhang mit dem ökologischen Landbau sowie dem Tourismus und der Erholung im ländlichen Raum. Daher muss die Union die biologische Vielfalt auf ihren landwirtschaftlichen Flächen durch eine Vielzahl bestehender Verfahren verbessern, die der biologischen Vielfalt zuträglich oder mit ihr vereinbar sind, einschließlich extensiver Landwirtschaft. Die extensive Landwirtschaft ist für die Erhaltung vieler Arten und Lebensräume in Gebieten mit großer biologischer Vielfalt von entscheidender Bedeutung. Es gibt viele extensive landwirtschaftliche Verfahren wie die Präzisionslandwirtschaft, den ökologischen Landbau, die Agrarökologie, Agroforstwirtschaft und die Bewirtschaftung von Grünland mit geringer Intensität, die mit vielfältigen und erheblichen Vorteilen für den Schutz der biologischen Vielfalt, der Ökosystemleistungen und Landschaftselemente verbunden sind.
(50) Um die biologische Vielfalt von landwirtschaftlichen Ökosystemen in der gesamten Union zu verbessern, müssen Wiederherstellungsmaßnahmen ergriffen werden, und zwar auch in Gebieten mit Lebensraumtypen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/43/EWG fallen. In Ermangelung einer gemeinsamen Methode zur Bewertung des Zustands landwirtschaftlicher Ökosysteme, die die Festlegung spezifischer Wiederherstellungsziele für landwirtschaftliche Ökosysteme ermöglichen würde, ist es angezeigt, eine allgemeine Verpflichtung zur Verbesserung der biologischen Vielfalt in landwirtschaftlichen Ökosystemen festzulegen und die Erfüllung dieser Verpflichtung auf der Grundlage bestehender Indikatoren zu messen.
(51) Da Feldvögel als wesentliche Anzeiger für die Gesundheit landwirtschaftlicher Ökosysteme weithin bekannt und anerkannt sind, sollten Ziele für die Erholung ihrer Bestände festgelegt werden. Die Verpflichtung, diese Ziele zu erreichen, würde für die Mitgliedstaaten und nicht für einzelne Landwirte gelten. Die Mitgliedstaaten sollten diese Ziele erreichen, indem sie wirksame Wiederherstellungsmaßnahmen auf landwirtschaftlichen Flächen ergreifen und mit Landwirten und anderen Interessenträgern bei deren Gestaltung und Umsetzung vor Ort zusammenarbeiten und sie unterstützen.
(52) Auf landwirtschaftlichen Flächen befindliche Landschaftselemente mit großer Vielfalt, einschließlich Pufferstreifen, Rotationsbrachen oder rotationsunabhängiger Brachen, Hecken, Einzelbäume oder Baumgruppen, Baumreihen, Feldraine, Kleinflächen, Gräben, Wasserläufe, kleine Feuchtgebiete, Terrassen, Steinhaufen, Steinmauern, kleine Teiche und Kulturobjekte bieten Platz für wild lebende Pflanzen und Tiere, einschließlich Bestäubern, verhindern Bodenerosion und -verarmung, filtern Luft und Wasser, unterstützen die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an den Klimawandel sowie die landwirtschaftliche Produktivität von bestäubungsabhängigen Kulturen. Produktive Bäume, die Teil von Agroforstsystemen auf Ackerflächen sind, und produktive Elemente in nichtproduktiven Hecken können ebenfalls als Landschaftselemente mit großer biologischer Vielfalt angesehen werden, wenn sie nicht mit Dünge- oder Pflanzenschutzmittel behandelt werden und wenn die Ernte nur zu Zeiten erfolgt, in denen die große biologische Vielfalt nicht gefährdet wird. Daher sollte eine Anforderung festgelegt werden, mit der sichergestellt wird, dass der Anteil der landwirtschaftlichen Flächen mit Landschaftselementen mit großer Vielfalt kontinuierlich zunimmt. Bei anderen bestehenden Indikatoren wie dem Index der Wiesenschmetterlinge und dem Bestand an organischem Kohlenstoff in mineralischen Ackerböden sollte ein Aufwärtstrend verzeichnet werden. [Abänd. 14]
(53) Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) zielt darauf ab, den Umweltschutz, einschließlich der biologischen Vielfalt, zu unterstützen und zu stärken. Zu den spezifischen Zielen der GAP zählt es, einen Beitrag zur Eindämmung und Umkehrung des Verlusts an biologischer Vielfalt, Verbesserung von Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften zu leisten. Gemäß dem neuen GAP-Konditionalitätsstandard Nr. 8 über den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ 8)(42) müssen Begünstigte, die flächenbezogene Zahlungen erhalten, mindestens 4 % des Ackerlandes auf Ebene des Betriebs für nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente, einschließlich brachliegender Flächen, nutzen und bestehende Landschaftselemente bewahren. Der Anteil zur Erfüllung dieses GLÖZ-Standards kann von 4 % auf 3 % fallen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind(43). Diese Verpflichtung wird dazu beitragen, dass die Mitgliedstaaten eine positive Entwicklung bei Landschaftselementen mit großer Vielfalt auf landwirtschaftlichen Flächen vollziehen. Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten im Rahmen der GAP die Möglichkeit, Öko-Regelungen für landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren einzuführen, die Landwirte auf landwirtschaftlichen Flächen einsetzen, darunter möglicherweise solche zur Erhaltung und Schaffung von Landschaftselementen oder nichtproduktiven Flächen. Ebenso können die Mitgliedstaaten in ihre GAP-Strategiepläne auch Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen aufnehmen, einschließlich solcher zur verstärkten Pflege von Landschaftselementen, die über die Konditionalität GLÖZ 8 und/oder Öko-Regelungen hinausgehen. LIFE-Projekte im Bereich Natur und biologische Vielfalt werden ebenfalls dazu beitragen, die biologische Vielfalt Europas auf landwirtschaftlichen Flächen bis 2030 auf den Weg der Erholung zu bringen, indem sie die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG sowie der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 unterstützen.
(54) Durch die Wiederherstellung und Wiedervernässung(44) landwirtschaftlich, (45)d. h. als Grün- oder Ackerland genutzter organischer Böden, bei denen es sich um entwässerte Torfmoore handelt, können wesentliche Vorteile für die biologische Vielfalt erzielt, die Treibhausgasemissionen erheblich verringert, andere Vorteile für die Umwelt erwirkt und gleichzeitig eine vielfältige Agrarlandschaft geschaffen werden. Die Mitgliedstaaten haben die Wahl zwischen verschiedensten Wiederherstellungsmaßnahmen für entwässerte, landwirtschaftlich genutzte Torfmoore, die von der Umwandlung von Ackerland in Grünland über Extensivierungsmaßnahmen in Verbindung mit einer reduzierten Entwässerung bis hin zur vollständigen Wiedervernässung mit der Möglichkeit der Nutzung für Paludikulturen oder der Etablierung von Torf bildender Vegetation reichen. Der größte Nutzen für das Klima entsteht durch die Wiederherstellung und Wiedervernässung von Ackerland, gefolgt von der Wiederherstellung intensiv bewirtschafteten Grünlands. Im Interesse einer flexiblen Umsetzung des Wiederherstellungsziels für entwässerte, landwirtschaftlich genutzte Torfmoore können die Mitgliedstaaten sowohl die Wiederherstellung und Wiedervernässung entwässerter Torfmoorflächen in Torfabbaugebieten sowie, bis zu einem gewissen Grad, die Wiederherstellung und Wiedervernässung entwässerter Torfmoorflächen, die anderen (z. B. forstwirtschaftlichen) Landnutzungen dienen, als Beitrag zu den Zielvorgaben für entwässerte, landwirtschaftlich genutzte Torfmoore anrechnen lassen. In hinreichend begründeten Fällen und wenn eine Wiedervernässung landwirtschaftlich genutzter entwässerter Torfmoorflächen aufgrund erheblicher negativer Auswirkungen auf Gebäude, Infrastruktur, Anpassung an den Klimawandel oder andere öffentliche Interessen nicht vorgenommen werden kann und es nicht durchführbar ist, Torfmoore, die anderen Landnutzungen dienen, wiederzuvernässen, kann der Umfang der wiederzuvernässenden Torfmoore von den Mitgliedstaaten niedriger angesetzt werden.
(55) Um die Vorteile der biologischen Vielfalt in vollem Umfang nutzen zu können, sollten entwässerte Torfmoorflächen auch in anderen als den in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Feuchtgebiet-Lebensräumen, die wiederhergestellt und erneut etabliert werden sollen, wiederhergestellt und wiedervernässt werden. Daten über die Ausdehnung organischer Böden sowie über deren Treibhausgasemissionen und deren Abbau von Treibhausgasen werden im Rahmen der Berichterstattungspflichten des LULUCF-Sektors überwacht, in den nationalen Treibhausgasinventaren der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt und dem UNFCCC übermittelt. Wiederhergestellte und wiedervernässte Torfmoore können auf alternative Weise produktiv weiter genutzt werden. So kann beispielsweise die Paludikultur, die Bewirtschaftung von Feuchtmooren, den Anbau verschiedener Schilfarten, bestimmter Holzsorten, den Blaubeer- und Moosbeerenanbau, den Torfmoosanbau und die Beweidung mit Wasserbüffeln umfassen. Solche Verfahren sollten auf den Grundsätzen der nachhaltigen Bewirtschaftung beruhen und auf die Verbesserung der biologischen Vielfalt abzielen, damit sie sowohl finanziell als auch ökologisch von hohem Wert sind. Zudem kann die Paludikultur mehreren Arten zugutekommen, die in der Union gefährdet sind, und auch die Vernetzung von Feuchtgebieten und die Zusammenführung von Populationen entsprechender Arten in der Union erleichtern. Finanzielle Mittel für die Wiederherstellung und Wiedervernässung entwässerter Torfmoorflächen und zum Ausgleich etwaiger Einkommensverluste können aus einer Vielzahl verschiedener Quellen kommen, darunter Ausgaben aus dem Haushalt der Union und Finanzierungsprogramme der Union.
(56) In der neuen EU-Waldstrategie für 2030(46) wurde darauf hingewiesen, dass die biologische Vielfalt der Wälder wiederhergestellt werden muss. Wälder und andere bewaldete Flächen bedecken mehr als 43,5 % der Landfläche der EU. Waldökosysteme mit reichhaltiger biologischer Vielfalt sind einerseits anfällig für den Klimawandel, aber andererseits auch ein natürlicher Verbündeter bei der Anpassung an den Klimawandel und bei der Bekämpfung des Klimawandels und der klimabedingten Risiken, unter anderem durch ihre Funktionen als CO2-Speicher und CO2-Senke, und bieten viele andere wichtige Ökosystemleistungen und -vorteile, wie die Bereitstellung von Holz, Nahrungsmitteln und anderen Nichtholzprodukten, die Klimaregulierung, Bodenstabilisierung und den Erosionsschutz sowie die Reinigung von Luft und Wasser.
▌ [Abänd. 112/rev1]
(58) Wiederherstellungsziele und -verpflichtungen für Lebensräume und Arten, die gemäß den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG geschützte Lebensräume und Arten sind, für Bestäuber und für Süßwasser-, städtische, landwirtschaftliche und Waldökosysteme sollten einander ergänzen und synergetisch wirken, damit das übergeordnete Ziel der Wiederherstellung von Ökosystemen in den Land- und Meeresgebieten der Mitgliedstaaten erreicht wird. Die zur Verwirklichung eines spezifischen Ziels erforderlichen Wiederherstellungsmaßnahmen wird in vielen Fällen auch zur Erreichung anderer Ziele bzw. Erfüllung anderer Verpflichtungen beitragen. Die Mitgliedstaaten sollten Wiederherstellungsmaßnahmen daher strategisch planen, um deren Wirksamkeit als Beitrag zur Erholung der Natur in der gesamten Union zu maximieren. Wiederherstellungsmaßnahmen sollten ferner so geplant werden, dass sie zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel und zur Verhinderung und Eindämmung der Auswirkungen von Naturkatastrophen und der Landdegradation beitragen. Sie sollten darauf abzielen, die ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Funktionen der Ökosysteme und ihr Produktivitätspotenzial zu optimieren, wobei ihr Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung der betreffenden Regionen und Gemeinschaften berücksichtigt wird. Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten detaillierte nationale Wiederherstellungspläne auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse erstellen.Dokumentierte Aufzeichnungen über Verteilung und Fläche in der Vergangenheit sowie über die erwarteten Veränderungen der Umweltbedingungen aufgrund des Klimawandels sollten in die Entscheidungen über die einen günstigen Zustand aufweisenden Bezugsgebiete der Lebensraumtypen einfließen. Darüber hinaus ist es wichtig, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und wirksam die Möglichkeit erhält, sich an der Ausarbeitung der Pläne zu beteiligen. Die Mitgliedstaaten sollten den spezifischen Gegebenheiten und Bedürfnissen in ihrem Hoheitsgebiet Rechnung tragen, damit die Pläne auf die einschlägigen Belastungen, Bedrohungen und Ursachen des Verlusts an biologischer Vielfalt eingehen können, und sollten zum Zwecke der Wiederherstellung der Natur und der grenzübergreifenden Vernetzung zusammenarbeiten.
(59) Um Synergien zwischen den verschiedenen Maßnahmen zu gewährleisten, die zum Schutz, zur Erhaltung und zur Wiederherstellung der Natur in der Union ergriffen wurden und ergriffen werden sollen, sollten die Mitgliedstaaten bei der Erstellung ihrer nationalen Wiederherstellungspläne Folgendes berücksichtigen: die Erhaltungsmaßnahmen für Natura-2000-Gebiete und die gemäß den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG ausgearbeiteten prioritären Aktionsrahmen; die Maßnahmen zur Erreichung eines guten ökologischen und chemischen Zustands der Wasserkörper, die in den gemäß der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete enthalten sind; die gemäß der Richtlinie 2008/56/EG ausgearbeiteten Meeresstrategien zur Erreichung eines guten Umweltzustands für alle Meeresregionen der Union; die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 erstellten nationalen Luftreinhalteprogramme; die gemäß Artikel 6 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt entwickelten nationalen Biodiversitätsstrategien und Aktionspläne sowie die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angenommenen Erhaltungsmaßnahmen und die gemäß der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates(47) angenommenen Maßnahmen.
(60) Um die Kohärenz zwischen den Zielen dieser Verordnung und der Richtlinie (EU) 2018/2001(48), der Verordnung (EU) 2018/1999(49) und der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen(50), insbesondere bei der Ausarbeitung der nationalen Wiederherstellungspläne, zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten dem Potenzial von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele für die Wiederherstellung der Natur Rechnung tragen.
(61) Da es wichtig ist, die doppelte Herausforderung, die sich aus dem Verlust an biologischer Vielfalt und dem Klimawandel ergibt, konsequent anzugehen, sollte bei der Wiederherstellung der biologischen Vielfalt der Einsatz erneuerbarer Energien berücksichtigt werden und umgekehrt. Wiederherstellungsmaßnahmen und die Durchführung von Projekten im Bereich Energie aus erneuerbaren Quellen können, sofern möglich, kombiniert werden, auch in Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energien oder speziellen Infrastrukturgebieten.Gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Hinblick auf den Einsatz erneuerbarer Energie in ihrem Hoheitsgebiet eine koordinierte Kartierung durchzuführen, bei der sie das inländische Potenzial und die verfügbaren Landflächen, unterirdischen Flächen, Meere oder Binnengewässer ermitteln, die für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und die damit zusammenhängende Infrastruktur wie Netz- und Speicheranlagen einschließlich Wärmespeichern benötigt werden, um mindestens ihren nationalen Beitrag zum überarbeiteten Ziel für erneuerbare Energie für 2030 zu erreichen. Diese Gebiete, einschließlich der bestehenden Anlagen und Kooperationsmechanismen müssen mit den erwarteten Zielpfaden und der geplanten installierten Gesamtleistung im Einklang stehen, die nach den einzelnen Technologien für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in den nationalen Energie- und Klimaplänen festgelegt wurde.Die Mitgliedstaaten sollten eine Untergruppe dieser Gebiete als Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energien ausweisen. Dabei handelt es sich um einen bestimmten Standort an Land oder auf See, der von einem Mitgliedstaat für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen ▌als besonders geeignet eingestuft wurde, wo angesichts der Besonderheiten des ausgewählten Gebiets nicht zu erwarten ist, dass der Einsatz einer bestimmten Art erneuerbarer Energie erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Die Mitgliedstaaten sollen vorrangig künstliche und bebaute Flächen wie Dächer und Fassaden von Gebäuden, Verkehrsinfrastrukturflächen und ihre unmittelbare Umgebung, Parkplätze, landwirtschaftliche Betriebe, Abfalldeponien, Industriestandorte, Bergwerke, künstliche Binnengewässer, Seen oder Reservoirs und gegebenenfalls kommunale Abwasserbehandlungsanlagen sowie degradierte Flächen, die nicht für die Landwirtschaft genutzt werden können, berücksichtigen. Gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 können die Mitgliedstaaten auch einen Plan oder mehrere Pläne zur Ausweisung spezieller Infrastrukturgebiete für den Ausbau von Netz- und Speichervorhaben annehmen, die für die Integration von erneuerbarer Energie in das Stromnetz erforderlich sind, wenn durch diesen Ausbau keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind oder solche Auswirkungen angemessen vermindert oder, wenn dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden können. Ziel dieser Gebiete ist es, die Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie zu unterstützen und zu ergänzen. Bei der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energien und speziellen Infrastrukturgebieten sollten die Mitgliedstaaten Schutzgebiete vermeiden und ihre nationalen Pläne zur Wiederherstellung der Natur berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten die Ausarbeitung der nationalen Wiederherstellungspläne mit der Kartierung von Gebieten, die für den nationalen Beitrag zum Ziel für erneuerbare Energie für 2030 erforderlich sind, und gegebenenfallsmit der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energien und speziellen Infrastrukturgebieten koordinieren. Während der Ausarbeitung der nationalen Wiederherstellungspläne sollten die Mitgliedstaaten für Synergien mit dem Ausbau erneuerbarer Energie und der Energieinfrastruktur sowie mit den bereits ausgewiesenen Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energien und speziellen Infrastrukturgebieten und sicherstellen, dass die Funktionsweise dieser Gebiete ▌ für erneuerbare Energien, einschließlich der gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 in diesen Gebieten für erneuerbare Energien ▌geltenden Genehmigungsverfahren, unverändert bleibt.
(62) Um Synergien mit Wiederherstellungsmaßnahmen zu gewährleisten, die in den Mitgliedstaaten bereits geplant oder ergriffen wurden, sollten diese Wiederherstellungsmaßnahmen in den nationalen Wiederherstellungsplänen anerkannt und berücksichtigt werden. Angesichts der im IPCC-Bericht von 2022 hervorgehobenen Dringlichkeit, Maßnahmen zur Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme zu ergreifen, sollten die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen parallel zur Ausarbeitung der Wiederherstellungspläne umsetzen.
(63) Bei den nationalen Wiederherstellungsplänen und den Maßnahmen zur Wiederherstellung von Lebensräumen sowie den Maßnahmen zur Verhinderung einer Verschlechterung von Lebensräumen sollten auch die Ergebnisse von Forschungsprojekten, die für die Bewertung des Zustands von Ökosystemen, die Ermittlung und Durchführung von Wiederherstellungsmaßnahmen sowie für Überwachungszwecke relevant sind, und gegebenenfalls die unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union gemäß Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) berücksichtigt werden, wie etwa soziale, wirtschaftliche und kulturelle Erfordernisse sowie regionale und lokale Besonderheiten, einschließlich der Bevölkerungsdichte.
(64) Es ist angezeigt, der besonderen Situation der Gebiete in äußerster Randlage der Union Rechnung zu tragen, die in Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufgeführt sind, der spezifische Maßnahmen zur Unterstützung dieser Gebiete vorsieht. Wie in der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 vorgesehen, sollte ein besonderes Augenmerk auf den Schutz und die Wiederherstellung der Ökosysteme der Gebiete in äußerster Randlage gelegt werden, die sich durch eine außergewöhnlich reiche biologische Vielfalt auszeichnen. Gleichzeitig sollten die mit dem Schutz und der Wiederherstellung dieser Ökosysteme verbundenen Kosten und Faktoren wie Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe und schwierige Relief- und Klimabedingungen der Gebiete in äußerster Randlage, insbesondere bei der Ausarbeitung der nationalen Wiederherstellungspläne, berücksichtigt werden.Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, auf freiwilliger Basis spezifische Wiederherstellungsmaßnahmen in denjenigen Gebieten in äußerster Randlage aufzunehmen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.
(65) Die Europäische Umweltagentur (EUA) sollte die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung der nationalen Wiederherstellungspläne sowie bei der Überwachung der Fortschritte bei der Erfüllung der Wiederherstellungsziele und -verpflichtungen unterstützen. Die Kommission sollte bewerten, ob die nationalen Wiederherstellungspläne geeignet sind, um diese Ziele und Verpflichtungen zu erreichen.
(66) Aus dem Bericht der Kommission über den Zustand der Natur aus dem Jahr 2020 geht hervor, dass ein erheblicher Teil der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG(51) des Rates und Artikel 12 der Richtlinie 2009/147/EG gemeldeten Daten, insbesondere über den Erhaltungszustand und die Trends der von ihnen geschützten Lebensräume und Arten, aus Teilerhebungen stammt oder lediglich auf Sachverständigengutachten beruht. Der Bericht ergab ferner, dass der Zustand mehrerer gemäß der Richtlinie 92/43/EWG geschützter Lebensraumtypen und Arten noch unbekannt ist. Diese Wissenslücken müssen geschlossen und Investitionen in Überwachung und Kontrolle getätigt werden, um eine Grundlage für solide und wissenschaftlich fundierte nationale Wiederherstellungspläne zu schaffen. Um die Aktualität, Wirksamkeit und Kohärenz der verschiedenen Überwachungsmethoden zu erhöhen, sollten bei der Überwachung und Kontrolle die Ergebnisse aus EU-finanzierten Forschungs- und Innovationsprojekten und die Ergebnisse, die durch neue Technologien wie In-situ-Überwachung und Fernerkundung unter Verwendung von im Rahmen des Weltraumprogramms der Union (EGNOS/Galileo und Copernicus) bereitgestellten Weltraumdaten und -diensten gewonnen werden, bestmöglich genutzt werden. Die EU-Missionen „Wiederbelebung unserer Ozeane und Gewässer“, „Anpassung an den Klimawandel“ und „Ein Boden-Deal für Europa“ werden die Umsetzung der Wiederherstellungsziele unterstützen(52).
(66a) Angesichts der besonderen technischen und finanziellen Herausforderungen, die mit der Kartierung und Überwachung der Meeresumwelt verbunden sind, können die Mitgliedstaaten – ergänzend zu den gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG und gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/56/EG übermittelten Informationen – Informationen über Druck und Bedrohungen oder andere einschlägige Informationen als Grundlage für die Extrapolation verwenden, wenn sie den Zustand der in Anhang II aufgeführten Meereslebensräume bewerten. Dieser Ansatz kann somit auch als Grundlage für die Planung von Wiederherstellungsmaßnahmen in Meereslebensräumen im Einklang mit der vorliegenden Verordnung verwendet werden. Die Gesamtbewertung des Zustands der in Anhang II aufgeführten Meereslebensräume sollte auf der Grundlage der besten verfügbaren Kenntnisse und des aktuellen technischen und wissenschaftlichen Stands erfolgen.
(67) Zur Überwachung der Fortschritte in Bezug auf die Umsetzung der nationalen Wiederherstellungspläne, die ergriffenen Wiederherstellungsmaßnahmen, die Gebiete, die Wiederherstellungsmaßnahmen unterliegen, und die Daten über das Verzeichnis von Hindernissen für die Durchgängigkeit von Flüssen sollte ein System eingeführt werden, mit dem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, relevante Daten über die Ergebnisse dieser Überwachung zu erheben, auf dem neuesten Stand zu halten und zugänglich zu machen. Bei der elektronischen Datenübermittlung an die Kommission sollte das Reportnet-System der EUA genutzt und darauf abgezielt werden, den Verwaltungsaufwand für alle Stellen so gering wie möglich zu halten. Um eine angemessene Infrastruktur für den Zugang der Öffentlichkeit, die Berichterstattung und den Datenaustausch zwischen Behörden zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Datenspezifikationen auf die Spezifikationen der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(53), der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(54) und der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates(55) stützen.
(68) Um eine wirksame Umsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte die Kommission die Mitgliedstaaten auf Anfrage über das Instrument für technische Unterstützung(56) unterstützen, das maßgeschneiderte technische Unterstützung bei der Konzipierung und Durchführung von Reformen bereitstellt. Die technische Unterstützung umfasst beispielsweise die Stärkung der Verwaltungskapazitäten, die Harmonisierung der Rechtsrahmen und den Austausch einschlägiger bewährter Verfahren.
(69) Die Kommission sollte auf der Grundlage unionsweiter Fortschrittsberichte der EUA sowie anderer Analysen und Berichte, die von den Mitgliedstaaten in einschlägigen Politikbereichen wie Naturschutz, Meerespolitik und Wasserpolitik zur Verfügung gestellt werden, über die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung der Wiederherstellungsziele und -verpflichtungen dieser Verordnung Bericht erstatten.
(70) Um die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele und Verpflichtungen zu gewährleisten, ist es von größter Bedeutung, dass angemessene private und öffentliche Investitionen in die Wiederherstellung getätigt werden, und die Mitgliedstaaten sollten Ausgaben zur Verwirklichung der Biodiversitätsziele, auch in Bezug auf Opportunitäts- und Übergangskosten, die sich aus der Durchführung der nationalen Wiederherstellungspläne ergeben, in ihre nationalen Haushalte aufnehmen und darlegen, wie die Unionsmittel verwendet werden. In Bezug auf die Unionsmittel tragen die Ausgaben im Rahmen des Unionshaushalts und der Finanzierungsprogramme der Union wie dem Programm für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE)(57), dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF)(58), dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)(59), dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL), dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Kohäsionsfonds(60) und dem Fonds für einen gerechten Übergang(61) sowie dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont Europa)(62) zu den Biodiversitätszielen bei, da angestrebt wird, 2024 7,5 % und in den Jahren 2026 und 2027 10 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027(63) für die Verwirklichung der Biodiversitätsziele aufzuwenden.
Die Aufbau- und Resilienzfazilität (64) ist eine weitere Finanzierungsquelle für den Schutz und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und von Ökosystemen. In Bezug auf das LIFE-Programm sollte der angemessenen Nutzung der strategischen Naturschutzprojekte besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, da es sich hierbei um ein spezifisches Instrument handelt, das die Durchführung dieser Verordnung unterstützen könnte, indem es die verfügbaren Finanzmittel wirksam und effizient einbindet.
(71) Es gibt eine Reihe von EU-, nationalen und privaten Initiativen zur Förderung der privaten Finanzierung, wie das Programm „InvestEU“(65), das Möglichkeiten zur Mobilisierung öffentlicher und privater Finanzmittel bietet, um unter anderem die Verbesserung von Natur und biologischer Vielfalt durch grüne und blaue Infrastrukturprojekte und klimaeffiziente Landwirtschaft als grünes Geschäftsmodell zu fördern(66).
(71a) Um die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sind angemessene private und öffentliche Investitionen in Maßnahmen zur Wiederherstellung der Natur unerlässlich. Daher sollte die Kommission spätestens zwölf Monate nach ihrem Inkrafttreten und in Absprache mit den Mitgliedstaaten einen Bericht mit einer Analyse vorlegen, in dem etwaige Lücken bei der Durchführung dieser Verordnung ermittelt werden. Diesem Bericht sollten gegebenenfalls Vorschläge für angemessene Maßnahmen, einschließlich finanzieller Maßnahmen zur Behebung der ermittelten Lücken, etwa die Bereitstellung spezifischer Mittel, beigefügt werden, ohne den Vorrechten der beiden gesetzgebenden Organe in Bezug auf die Annahme des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zeit nach 2027 vorzugreifen.
(71b) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es gemäß dem in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die einer Person aus dem Unionsrecht erwachsen. Außerdem verpflichtet Artikel 19 Absatz 1 EUV die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist. Die Union und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (im Folgenden „Übereinkommen von Aarhus“). Gemäß dem Übereinkommen von Aarhus sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die betroffenen Mitglieder der Öffentlichkeit nach innerstaatlichem Recht Zugang zur Justiz haben.
(72) Die Mitgliedstaaten sollten bei der Ausarbeitung und Durchführung ihrer nationalen Wiederherstellungspläne einen gerechten und gesamtgesellschaftlichen Ansatz fördern, indem Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit vorgesehen und die Bedürfnisse der lokalen Gemeinschaften und Interessenträger berücksichtigt werden.
(73) Gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates(67) sollen die GAP-Strategiepläne zur Erreichung der langfristigen nationalen Zielwerte beitragen, die in den in Anhang XIII der genannten Verordnung aufgeführten Gesetzgebungsakten festgelegt sind oder sich aus ihnen ergeben, und mit diesen Zielwerten vereinbar sein. Die vorliegende Verordnung über die Wiederherstellung der Natur sollte berücksichtigt werden, wenn die Kommission gemäß Artikel 159 der Verordnung (EU) 2021/2115 bis zum 31. Dezember 2025 die Liste in Anhang XIII der genannten Verordnung überprüft.
(74) Im Einklang mit der im 8. Umweltaktionsprogramm für die Zeit bis 2030(68) eingegangenen Verpflichtung sollten die Mitgliedstaaten umweltschädlich wirkende Subventionen auf nationaler Ebene schrittweise abschaffen, indem sie marktbasierte Instrumente und Instrumente für die umweltgerechte Haushaltsplanung bestmöglich nutzen, einschließlich solcher, die für die Gewährleistung eines sozial gerechten Übergangs erforderlich sind, und Unternehmen und andere Interessenträger bei der Entwicklung standardisierter Verfahren für die Naturkapitalbilanzierung unterstützen.
(75) Um die erforderliche Anpassung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I bis VII zu erlassen, um die Gruppen von Lebensraumtypen anzupassen, die für den Index häufiger Feldvogelarten verwendete Liste von Vogelarten anzupassen und die Liste der Biodiversitätsindikatoren für landwirtschaftliche Ökosysteme, die Liste der Biodiversitätsindikatoren für Waldökosysteme und die Listen der Meereslebensräume und -arten ▌und die Beispiele für Wiederherstellungsmaßnahmen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen, die Erfahrungen aus der Anwendung der Verordnung zu berücksichtigen oder die Übereinstimmung mit den Lebensraumtypen des EUNIS sicherzustellen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit Folgenabschätzungen und angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, ▌ und zwar in Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(69) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(76) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Methode zur Überwachung von Bestäubern, die Methoden zur Überwachung der in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Indikatoren für landwirtschaftliche Ökosysteme und der in Anhang VI der vorliegenden Verordnung aufgeführten Indikatoren für Waldökosysteme festzulegen, Orientierungsrahmen für die Festlegung der zufriedenstellenden Menge an städtischen Grünflächen, städtischer Baumüberschirmung in städtischen Ökosystemen und Bestäubern, , der in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Indikatoren für landwirtschaftliche Ökosysteme und der in Anhang VI der vorliegenden Verordnung aufgeführten Indikatoren für Waldökosysteme festzulegen, ein einheitliches Format für die nationalen Wiederherstellungspläne zu bestimmen und Format, Struktur und detaillierte Modalitäten für die elektronische Übermittlung der Daten und Informationen an die Kommission festzulegen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden(70).
(77) Die Kommission sollte eine Evaluierung dieser Verordnung vornehmen. Gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung sollte diese Evaluierung auf den Kriterien der Effizienz, der Effektivität, der Relevanz, der Kohärenz und des EU-Mehrwerts beruhen und die Grundlage für die Abschätzung der Folgen möglicher weiterer Maßnahmen bilden. Darüber hinaus sollte die Kommission unter Berücksichtigung der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse prüfen, ob auf der Grundlage gemeinsamer Methoden zur Bewertung des Zustands von Ökosystemen, die nicht unter die Artikel 4 und 5 fallen, zusätzliche Wiederherstellungsziele festgelegt werden müssen.
(78) Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften, die zu Folgendem beitragen sollen:
a) biologisch vielfältige, widerstandsfähige und produktive Ökosysteme in den Land- und Meeresgebieten der Mitgliedstaaten durch die Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme; [Abänd. 113/rev1]
b) Verwirklichung der übergeordneten Ziele der Union in Bezug auf den Klimaschutz, die Anpassung an den Klimawandel, einschließlich Ernährungssicherheit, Energiewende und öffentlich geförderte Wohnungen,und die Landdegradationsneutralität; [Abänd. 114]
c) Erfüllung der internationalen Verpflichtungen der Union.
(2) Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für ▌wirksame und gebietsbezogene Wiederherstellungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten geschaffen, um zusammen als Unionsziel für alle Gebiete und Ökosysteme, die in den in Artikel 2 definierten Geltungsbereich fallen, bis 2030 mindestens 20 % der Landgebiete und 20 % der Meeresgebiete ▌und bis 2050 alle Ökosysteme ▌, die der Wiederherstellung bedürfen, abzudecken.
(2a) Durch diese Verordnung müssen Synergien geschaffen werden, und sie muss mit bestehendem Recht und laufenden Rechtsetzungsverfahren in Einklang stehen, wobei die nationalen Zuständigkeiten zu berücksichtigen sind und die Einheitlichkeit und die Kohärenz mit dem Unionsrecht unter anderem in Bezug auf Energie aus erneuerbaren Quellen, Pflanzenschutzmittel, kritische Rohstoffe sowie Land- und Forstwirtschaft sichergestellt werden müssen. [Abänd. 116]
Artikel 2
Geografischer Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für in den Artikeln 4 bis 10 genannte Ökosysteme
a) in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten;
aa) in den Küstengewässern der Mitgliedstaaten im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG, ihrem Meeresboden und ihrem Untergrund;
b) in Gewässern, am Meeresgrund und im Meeresuntergrund seewärts der Basislinie, ab der die Ausdehnung der Territorialgewässer ermittelt wird, bis zur äußersten Reichweite des Gebiets, in dem ein Mitgliedstaat gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse hat oder ausübt.
Diese Verordnunggilt nur für Ökosysteme im europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, auf das die Verträge Anwendung finden.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Ökosystem“ bezeichnet ein komplexes dynamisches Wirkungsgefüge von Pflanzen-, Tier-, Pilz- und Mikroorganismengemeinschaften und ihrer abiotischen Umwelt, die eine funktionelle Einheit bilden, und umfasst Lebensraumtypen, Lebensräume von Arten und Artenpopulationen;
2. „Lebensraum einer Art“ bezeichnet einen Habitat einer Art im Sinne des Artikels 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/43/EWG;
3. „Wiederherstellung“ bezeichnet den Prozess der aktiven oder passiven Unterstützung der Erholung eines Ökosystems zur Verbesserung seiner Struktur und Funktionen mit dem Ziel, die biologische Vielfalt und die Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme zu erhalten oder zu verbessern; die Wiederherstellung von Ökosystemen für die Zwecke dieser Verordnung erfolgt durch die Verbesserung eines Lebensraumtyps zur Erreichung eines guten Zustands, seine erneute Etablierung zu einem einen günstigen Zustand aufweisenden Bezugsgebiet und die Verbesserung des Zustands des Lebensraums einer Art zur Erreichung einer ausreichenden Qualität und Quantität im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 und Artikel 5 Absatz 1, 2 und 3 und die Erfüllung der Zielvorgaben und Verpflichtungen gemäß den Artikeln 6 bis 10 einschließlich der Erreichung zufriedenstellender Niveaus der in Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 genannten Indikatoren, um die biologische Vielfalt und die Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme zu erhalten oder zu verbessern;
4. „guter Zustand“ eines Lebensraumtyps bezeichnet einen Zustand, in dem seine wesentlichen Merkmale ▌, insbesondere seine Struktur und Funktionen und die darin vorkommenden charakteristischen Arten oder die Zusammensetzung der dort vorkommenden charakteristischen Arten ein hohes Maß an ökologischer Integrität, Stabilität und Widerstandsfähigkeit aufweisen, das erforderlich ist, um die langfristige Erhaltung eines Ökosystems zu gewährleisten, und somit zur Erreichung oder Erhaltung des günstigen Erhaltungszustands gemäß Artikel 1 Buchstabe e der Richtlinie 92/43/EWG beitragen, wenn der betreffende Lebensraumtyp in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführt ist, und – bei Meeresökosystemen – zur Erreichung oder Erhaltung des guten Umweltzustands gemäß Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2008/56/EG beitragen;
5. „einen günstigen Zustand aufweisendes Bezugsgebiet“ bezeichnet das gesamte Gebiet eines Lebensraumtyps in einer bestimmten biogeografischen Region oder Meeresregion auf nationaler Ebene, das als das erforderliche Mindestmaß anzusehen ist, um die langfristige Lebensfähigkeit des Lebensraumtyps und der dort vorkommenden charakteristischen Arten oder der Zusammensetzung der dort vorkommenden charakteristischen Arten zu gewährleisten, sowie alle erheblichen ökologischen Veränderungen seiner natürlichen Ausbreitung; es umfasst das natürliche Verbreitungsgebiet des Lebensraumtyps und, falls dieses nicht ausreicht, das zur erneuten Etablierung des Lebensraumtyps erforderliche Gebiet; wenn der betreffende Lebensraumtyp in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist, trägt diese erneute Etablierung zur Erreichung des günstigen Erhaltungszustands gemäß Artikel 1 Buchstabe e der genannten Richtlinie bei, und bei Meeresökosystemen trägt diese erneute Etablierung zur Erreichung oder Erhaltung des guten Umweltzustands gemäß Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2008/56/EG bei;
6. „ausreichende Qualität des Lebensraums“ bezeichnet die Qualität des Lebensraums einer Art, die es ermöglicht, die ökologischen Erfordernisse einer Art in jedem Stadium ihres Lebenskreislaufs zu erfüllen, sodass diese Art ein lebensfähiges Element ihres Lebensraums in seinem natürlichen Verbreitungsgebiet bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und so zur Erreichung oder Erhaltung des günstigen Erhaltungszustands einer Art gemäß Artikel 1 Buchstabe i der Richtlinie 92/43/EWG bei in Anhang II, IV oder V der genannten Richtlinie aufgeführten Arten und zur Sicherung der Populationen wildlebender Vogelarten, die von der Richtlinie 2009/147/EG erfasst werden, beiträgt und zusätzlich – bei Meeresökosystemen – zur Erreichung oder Erhaltung des guten Umweltzustands gemäß Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2008/56/EG beiträgt;
7. „ausreichende Quantität des Lebensraums“ bezeichnet die Quantität des Lebensraums einer Art, die es ermöglicht, die ökologischen Erfordernisse einer Art in jedem Stadium ihres Lebenskreislaufs zu erfüllen, sodass diese Art ein lebensfähiges Element ihres Lebensraums in seinem natürlichen Verbreitungsgebiet bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und so zur Erreichung oder Erhaltung des günstigen Erhaltungszustands einer Art gemäß Artikel 1 Buchstabe i der Richtlinie 92/43/EWG bei in Anhang II, IV oder V der genannten Richtlinie aufgeführten Arten und zur Sicherung der Populationen wildlebender Vogelarten, die von der Richtlinie 2009/147/EG erfasst werden, beiträgt und zusätzlich – bei Meeresökosystemen – zur Erreichung oder Erhaltung des guten Umweltzustands gemäß Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2008/56/EG beiträgt;
7a. „Verschlechterung“ bezeichnet eine nachteilige Nettoauswirkung auf die Lebensraumtypen und Lebensräume von Arten nach Artikel 4 Absätze 6 und 7 und Artikel 5 Absätze 6 und 7, soweit diese Auswirkung im Hinblick auf das Gesamtziel der Artikel 4 und 5, nämlich die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensraumtypen und Lebensräume von Arten auf nationaler und, abhängig von dem Lebensraumtyp oder Lebensraum einer betroffenen Art, auf biogeografischer Ebene erheblich sein könnte; [Abänd. 117/rev1]
8. „Bestäuber“ bezeichnet ein wild lebendes Insekt, das Pollen vom Staubbeutel einer Pflanze zur Narbe einer Pflanze transportiert und so die Befruchtung und Erzeugung von Samen ermöglicht;
9. „Rückgang der Bestäuberpopulationen“ bezeichnet einen Rückgang der Größe und/oder Vielfalt der Populationen von Bestäubern;
9a. „heimische Baumart“bezeichnet eine Baumart, die in ihrem natürlichen (früheren oder derzeitigen) Verbreitungsgebiet und ihrem potenziellen Verbreitungsgebiet vorkommt (d. h. in dem Verbreitungsgebiet, das sie natürlich einnimmt oder ohne direkte oder indirekte Einführung oder Pflege durch Menschen einnehmen könnte);
10. „lokale Verwaltungseinheit“ oder „LAU“ (Local Administrative Unit) bezeichnet eine gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(71) errichtete Verwaltungseinheit in einem Mitgliedstaat auf niedriger Ebene unterhalb der einer Provinz, einer Region oder eines Landes;
10a. „Stadtzentren“ und „städtische Räume“ bezeichnet Gebietseinheiten in Städten sowie kleineren Städten und Vororten, die nach einer gemäß Artikel 4b Absatz 2 derVerordnung (EG) Nr. 1059/2003 festgelegten rasterbasierten Typologie klassifiziert sind;
11. „Städte“ bezeichnet LAU, in denen mindestens 50 % der Bevölkerung in einem oder mehreren städtischen Zentren leben, gemessen am Verstädterungsgrad gemäß Artikel 4b Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003;
12. „kleinere Städte und Vororte“ bezeichnet LAU, in denen weniger als 50 % der Bevölkerung in einem Stadtzentrum, aber mindestens 50 % der Bevölkerung in einem städtischen Raum leben, gemessen am Verstädterungsgrad gemäß Artikel 4b Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003;
12a. „stadtnahe Gebiete“ bezeichnet an Stadtzentren oder städtische Räume angrenzende Gebiete, die mindestens alle Gebiete innerhalb eines Kilometers gemessen ab den äußeren Grenzen dieser Stadtzentren oder städtischen Gebiete umfassen und die sich in derselben Stadt oder derselben kleineren Stadt bzw. demselben Vorort wie diese Stadtzentren oder städtischen Räume befinden;
13. „städtische Grünfläche“ bezeichnet die Gesamtfläche von Bäumen, Büschen, Sträuchern, dauerhafter krautiger Vegetation, Flechten und Moosen sowie Teichen und Wasserläufen in Städten oder in kleineren Städten und Vororten, berechnet auf der Grundlage der im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates(72) eingerichteten Copernicus-Landüberwachungsdiensts bereitgestellten Daten, und – sofern für den betreffenden Mitgliedstaat verfügbar – anderer geeigneter zusätzlicher Daten, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat bereitgestellt werden;
14. „städtische Baumüberschirmung“ bezeichnet die Gesamtfläche der Baumbedeckung in Städten sowie in kleineren Städten und Vororten, berechnet auf der Grundlage der im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Copernicus-Landüberwachungsdiensts bereitgestellten Daten zur Baumbestandsdichte, und – sofern für den betreffenden Mitgliedstaat verfügbar – anderer geeigneter zusätzlicher Daten, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat bereitgestellt werden;
14a. „frei fließender Fluss“ bezeichnet einen Fluss oder einen Flussabschnitt, dessen longitudinale, laterale und vertikale Vernetzung nicht durch künstliche Strukturen, die ein Hindernis bilden, behindert wird und dessen natürliche Funktionen weitgehend unbeeinträchtigt sind;
14b. „Wiedervernässung von Torfmooren“ bezeichnet den Prozess der Umwandlung von entwässertem Torfboden in einen feuchten Boden;
15. „Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energien“ bezeichnet ein Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energien im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(73).
KAPITEL II
WIEDERHERSTELLUNGSZIELE UND ‑VERPFLICHTUNGEN
Artikel 4
Wiederherstellung von Land-, Küsten- und Süßwasserökosystemen
(1) Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, in Natura-2000-Gebieten die Wiederherstellungsmaßnahmen umzusetzen, die erforderlich sind, um die in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen, die sich nicht in einem guten Zustand befinden, auf den Weg zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands zu bringen. Solche Maßnahmen werden auf Flächen des Natura-2000-Netzes der in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen (wie im nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 12 quantifiziert) ergriffen, die sich nicht in gutem Zustand befinden. [Abänd. 21]
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen auf Flächen, die nicht von diesen Lebensraumtypen eingenommen sind, erneut zu etablieren, damit das einen günstigen Zustand aufweisende Bezugsgebiet erreicht wird. Solche Maßnahmen werden auf den Flächen ergriffen, die erforderlich sind, damit die in Absatz1 dieses Artikels festgelegten Ziele erreicht werden können. [Abänd. 99]
(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen zur Wiederherstellung der Land-, Küsten- und Süßwasserlebensräume der in den Anhängen II, IV und V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten und der Land-, Küsten- und Süßwasserlebensräume der unter die Richtlinie 2009/147/EG fallenden wildlebenden Vogelarten, die – zusätzlich zu den Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 – erforderlich sind, um die Qualität und Quantität dieser Lebensräume zu verbessern, auch durch ihre erneute Etablierung, und um die Vernetzung zu verbessern, bis eine ausreichende Qualität und Quantität dieser Lebensräume erreicht ist.
(4) Die Bestimmung der für Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 am besten geeigneten Gebiete erfolgt auf der Grundlage der besten verfügbaren Kenntnisse und der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse über den Zustand der in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen, gemessen anhand der Struktur und der Funktionen, die für ihre langfristige Erhaltung einschließlich der darin vorkommenden charakteristischen Arten gemäß Artikel 1 Buchstabe e der Richtlinie 92/43/EWG erforderlich sind, sowie anhand der Qualität und Quantität der Lebensräume der in Absatz 3 genannten Arten; dabei werden die gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 12 der Richtlinie 2009/147/EG übermittelten Informationen herangezogen und gegebenenfalls die unterschiedlichen Situationen in diversen Regionen gemäß Artikel 11 Absatz 9a berücksichtigt.
(4a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bis spätestens 2030 der Zustand von mindestens 90 % der Fläche, die über alle in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen verteilt ist, bekannt ist. Der Zustand aller Gebiete der in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen muss bis 2040 bekannt sein.
(5) Bei den Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 wird die Notwendigkeit einer besseren Vernetzung zwischen den in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen berücksichtigt und den ökologischen Erfordernissen der in Absatz 3 genannten Arten, die in diesen Lebensraumtypen vorkommen, Rechnung getragen.
(6) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, sicherzustellen, dass die nationale Gesamtfläche in gutem Zustand und die Gesamtzahl der Flächen mit einer ausreichenden Qualität der Lebensräume der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Arten im Laufe der Zeit nicht erheblich abnimmt. [Abänd. 100]
▌ [Abänd. 25, 101 und 121]
(8) Außerhalb von Natura-2000-Gebieten ist die Nichteinhaltung der in Absatz 6 ▌genannten Verpflichtungen gerechtfertigt, wenn sie auf Folgendes zurückzuführen ist:
a) höhere Gewalt, einschließlich Naturkatastrophen,
b) unumgängliche Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden, ▌
c) einen Plan oder ein Projekt von überwiegendem öffentlichen Interesse, für den bzw. das keine weniger schädlichen Alternativlösungen zur Verfügung stehen; dies ist auf Einzelfallbasis zu bestimmen,
ca) unter außergewöhnlichen Umständen im Zusammenhang mit der Durchführung oder Fortführung von Tätigkeiten von öffentlichem Interesse ist die Nichterfüllung der in Absatz 6 genannten Verpflichtungen zu begründen, sofern dadurch die Erreichung der Wiederherstellungsziele gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 nicht gefährdet wird. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über solche außergewöhnlichen Umstände und begründen sie hinreichend und unverzüglich, oder [Abänd. 6]
d) Handlungen oder Unterlassungen von Drittländern, für die der betreffende Mitgliedstaat nicht verantwortlich ist.
(8a) Außerhalb von Natura-2000-Gebieten gilt die Verpflichtung zum Ergreifen von Maßnahmen gemäß Absatz 7 nicht für Verschlechterungen, die auf Folgendes zurückzuführen sind:
a) höhere Gewalt, einschließlich Naturkatastrophen,
b) unumgängliche Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden,
c) Pläne oder Projekte von überwiegendem öffentlichen Interesse, für die keine weniger schädlichen Alternativlösungen zur Verfügung stehen, oder
d) Handlungen oder Unterlassungen von Drittländern, für die der betreffende Mitgliedstaat nicht verantwortlich ist.
(9) Bei Natura-2000-Gebieten ist die Nichteinhaltung der in den Absätzen 6 und 7 genannten Verpflichtung gerechtfertigt, wenn sie auf Folgendes zurückzuführen ist:
a) höhere Gewalt, einschließlich Naturkatastrophen,
b) unumgängliche Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden, oder
c) einen Plan oder ein Projekt, der bzw. das gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG genehmigt wurde.
(10) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass
a) die einen guten Zustand aufweisende Fläche der in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen wächst, bis mindestens 90 % davon in gutem Zustand sind und bis das einen günstigen Zustand aufweisende Bezugsgebiet für jeden Lebensraumtyp in jeder biogeografischen Region des betreffenden Mitgliedstaats erreicht ist;
b) die Tendenz hin zu einer ausreichenden Qualität und Quantität der Land-, Küsten- und Süßwasserlebensräume der in den Anhängen II, IV und V der Richtlinie 92/43/EWG genannten Arten und der unter die Richtlinie 2009/147/EG fallenden Arten zunimmt.
(10a) Bei den gemäß diesem Artikel zu treffenden Maßnahmen tragen die Mitgliedstaaten den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Erfordernissen sowie den regionalen und lokalen Besonderheiten im Einklang mit Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG Rechnung. [Abänd. 27]
Artikel 5
Wiederherstellung von Meeresökosystemen
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die in Anhang II aufgeführten Lebensraumtypen, die sich nicht in einem guten Zustand befinden, in einen guten Zustand zu versetzen. Solche Maßnahmen werden wie folgt ergriffen:
a) bis 2030 auf mindestens 30 % der Gesamtfläche der Gruppen 1-6 der in Anhang II aufgeführten Lebensraumtypen (wie im nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 12 quantifiziert), die sich nicht in gutem Zustand befindet,
b) bis 2040 auf mindestens 60 % und bis 2050 auf mindestens 90 % der Fläche der Gruppen 1-6 der in Anhang II aufgeführten Lebensraumtypen (wie im nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 12 quantifiziert), die sich nicht in gutem Zustand befindet,
c) bis 2040 auf zwei Dritteln des Prozentsatzes gemäß Buchstabe d der Fläche von Gruppe 7 der in Anhang II aufgeführten Lebensraumtypen (wie im nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 12 quantifiziert), die sich nicht in gutem Zustand befindet, und
d) bis 2050 auf einem gemäß Artikel 11 Absatz 2a bestimmten Prozentsatz der Fläche von Gruppe 7 der in Anhang II aufgeführten Lebensraumtypen (wie im nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 12 quantifiziert), die sich nicht in gutem Zustand befindet.
Der Prozentsatz gemäß Buchstabe d des vorliegenden Absatzes wird so festgelegt, dass das Erreichen oder Erhalten eines guten Umweltzustands im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG nicht verhindert wird.
▌ [Abänd. 29]
(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen zur Wiederherstellung der Meereslebensräume der in Anhang III und den Anhängen II, IV und V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten und der Meereslebensräume der unter die Richtlinie 2009/147/EG fallenden wild lebenden Vogelarten, die – zusätzlich zu den gemäß den Absätzen 1 und 2 ergriffenen Wiederherstellungsmaßnahmen – erforderlich sind, um die Qualität und Quantität dieser Lebensräume zu verbessern, auch durch ihre erneute Etablierung, und um die Vernetzung zu verbessern, bis eine ausreichende Qualität und Quantität dieser Lebensräume erreicht ist.
(4) Die Bestimmung der für Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 am besten geeigneten Gebiete erfolgt auf der Grundlage der besten verfügbaren Kenntnisse und des jüngsten technischen und wissenschaftlichen Fortschritts bei der Bestimmung des Zustands der in Anhang II aufgeführten Lebensraumtypen ▌sowie anhand der Qualität und Quantität der Lebensräume der in Absatz 3 genannten Arten; dabei werden die gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 12 der Richtlinie 2009/147/EG und Artikel 178 der Richtlinie 2008/56/EG übermittelten Informationen herangezogen.
(4a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bis spätestens 2030 der Zustand von mindestens 50 % der Fläche, die über alle in Anhang II aufgeführten Lebensraumtypen der Gruppen 1-6 verteilt ist, bekannt ist. Der Zustand aller Gebiete der in Anhang II aufgeführten Lebensraumtypen der Gruppen 1-6 muss bis 2040 bekannt sein. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass bis spätestens 2040 der Zustand von mindestens 50 % der Fläche, die über alle in Anhang II aufgeführten Lebensraumtypen der Gruppe 7 verteilt ist, bekannt ist. Der Zustand aller Gebiete der in Anhang II aufgeführten Lebensraumtypen der Gruppe 7 muss bis 2050 bekannt sein.
(5) Bei den Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 wird die Notwendigkeit einer besseren ökologischen Kohärenz und Vernetzung zwischen den in Anhang II aufgeführten Lebensraumtypen berücksichtigt und den ökologischen Erfordernissen der in Absatz 3 genannten Arten, die in diesen Lebensraumtypen vorkommen, Rechnung getragen.
(6) Die Mitgliedstaaten sind bemüht, sicherzustellen, dass die Gebiete, die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 unterliegen, eine kontinuierliche Verbesserung des Zustands der in Anhang II aufgeführten Lebensraumtypen bis zum Erreichen eines guten Zustands und eine kontinuierliche Verbesserung der Qualität der Lebensräume der in Absatz 3 genannten Arten bis zum Erreichen einer ausreichenden Qualität dieser Lebensräume aufweisen. Die Mitgliedstaaten sind bemüht, soweit möglich, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass sich der Zustand von Gebieten, in denen ein guter Zustand und eine ausreichende Qualität der Lebensräume der Arten erreicht wurde, auf nationaler Ebene nicht erheblich verschlechtert. [Abänd. 125/rev1]
▌ [Abänd. 32, 104 und 126/rev1]
(8) Außerhalb von Natura-2000-Gebieten ist die Nichteinhaltung der in Absatz 6 ▌genannten Verpflichtungen gerechtfertigt, wenn sie auf Folgendes zurückzuführen ist:
a) höhere Gewalt, einschließlich Naturkatastrophen,
b) unumgängliche Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden, ▌
▌
ca) unter außergewöhnlichen Umständen im Zusammenhang mit der Durchführung oder Fortführung von Tätigkeiten von öffentlichem Interesse ist die Nichterfüllung der in Absatz 6 genannten Verpflichtungen zu begründen, sofern dadurch die Erreichung der Wiederherstellungsziele gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 nicht gefährdet wird. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über solche außergewöhnlichen Umstände und begründen sie hinreichend und unverzüglich, [Abänd. 7]
d) Handlungen oder Unterlassungen von Drittländern, für die der betreffende Mitgliedstaat nicht verantwortlich ist.
(8a) Außerhalb von Natura-2000-Gebieten gilt die Verpflichtung zum Ergreifen von Maßnahmen gemäß Absatz 7 nicht für Verschlechterungen, die auf Folgendes zurückzuführen sind:
a) höhere Gewalt, einschließlich Naturkatastrophen,
b) unumgängliche Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden,
c) Pläne oder Projekte von überwiegendem öffentlichen Interesse, für die keine weniger schädlichen Alternativlösungen zur Verfügung stehen, oder
d) Handlungen oder Unterlassungen von Drittländern, für die der betreffende Mitgliedstaat nicht verantwortlich ist.
(9) Bei Natura-2000-Gebieten ist die Nichteinhaltung der in den Absätzen 6 und 7 genannten Verpflichtung gerechtfertigt, wenn sie auf Folgendes zurückzuführen ist:
a) höhere Gewalt, einschließlich Naturkatastrophen,
b) unumgängliche Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden, oder
c) einen Plan oder ein Projekt, der bzw. das gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG genehmigt wurde.
(10) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass
a) die einen guten Zustand aufweisende Lebensraumfläche der in den Gruppen 1-6 der in Anhang II aufgeführten Lebensraumtypen wächst, bis mindestens 90 % davon in gutem Zustand sind und bis das einen günstigen Zustand aufweisende Bezugsgebiet für jeden Lebensraumtyp in jeder biogeografischen Region desbetreffenden Mitgliedstaats erreicht ist;
aa) die einen guten Zustand aufweisende Lebensraumfläche der in Gruppe 7 der in Anhang II aufgeführten Lebensraumtypen wächst, bis mindestens der in Absatz 1 Buchstabe d genannte Prozentsatz davon in gutem Zustand ist und bis das einen günstigen Zustand aufweisende Bezugsgebiet für jeden Lebensraumtyp in jeder biogeografischen Region des betreffenden Mitgliedstaats erreicht ist;
b) sich die Tendenz hin zu einer ausreichenden Qualität und Quantität der Meereslebensräume der in Anhang III und den Anhängen II, IV und V der Richtlinie 92/43/EWG genannten Arten und der unter die Richtlinie 2009/147/EG fallenden Arten positiv entwickelt.
Artikel 5a
Energie aus erneuerbaren Quellen
Für die Zwecke von Artikel 4 Absätze 8und 8a sowie Artikel 5 Absätze 8 und 8a wird vorausgesetzt, dass die Planung, der Bau und der Betrieb von Anlagen und Einrichtungen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie deren Netzanschluss, das betreffende Netz selbst und die Speicheranlagen im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen. Die Mitgliedstaaten können sie von der Anforderung gemäß Artikel 4 Absätze 8 und 8a sowie Artikel 5 Absätze 8 und 8a, dass keine weniger schädlichen Alternativlösungen zur Verfügung stehen dürfen, ausnehmen, wenn eine strategische Umweltprüfung gemäß den in der Richtlinie 2001/42/EG festgelegten Bedingungen durchgeführt wurde oder wenn sie einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den in der Richtlinie 2011/92/EU festgelegten Bedingungen unterzogen wurden. Die Mitgliedstaaten können in hinreichend begründeten und besonderen Umständen die Geltung dieser Bestimmungen entsprechend den Prioritäten ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 auf bestimmte Teile ihres Hoheitsgebiets sowie auf bestimmte Arten von Technologien oder auf Projekte mit bestimmten technischen Eigenschaften beschränken. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die angewandten Beschränkungen und begründen sie.
Artikel 5b
Landesverteidigung
(1) Bei der Durchführung von Wiederherstellungsmaßnahmen für die Zwecke von Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 können die Mitgliedstaaten Gebiete, die für ausschließlich der Landesverteidigung dienende Tätigkeiten genutzt werden, ausnehmen, wenn sie der Auffassung sind, dass diese Maßnahmen nicht mit der weiteren Nutzung der betreffenden Gebiete für militärische Zwecke vereinbar sind.
(2) Für die Zwecke von Artikel 4 Absätze 8 und 8a sowie Artikel 5 Absätze 8 und 8a können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass bei Plänen und Projekten, die ausschließlich der Landesverteidigung dienen, vorausgesetzt wird, dass sie im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen. Für die Zwecke von Artikel 4 Absätze 8 und 8a sowie Artikel 5 Absätze 8 und 8a können die Mitgliedstaaten solche Pläne und Projekte auch von der Anforderung ausnehmen, dass keine weniger schädlichen Alternativlösungen zur Verfügung stehen dürfen. Jedoch ergreift der betreffende Mitgliedstaat im Falle der Anwendung dieser Ausnahme Maßnahmen, um die Auswirkungen auf die Lebensraumtypen abzumildern, soweit dies angemessen und praktikabel ist.
Artikel 6
Wiederherstellung städtischer Ökosysteme
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bis zum 31. Dezember 2030 in städtischen Ökosystemgebieten, die gemäß Artikel 11 Absatz 2b bestimmt werden, kein Nettoverlust an der nationalen Gesamtfläche städtischer Grünflächen und städtischer Baumüberschirmung gegenüber [Jahr des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung] zu verzeichnen ist. Für die Zwecke dieser Verpflichtung können die Mitgliedstaaten die städtischen Ökosystemgebiete, in denen der Anteil städtischer Grünflächen in den Stadtzentren und städtischen Räumen mehr als 45 % beträgt und der Anteil der städtischen Baumüberschirmung mehr als 10 % beträgt, von dieser nationalen Gesamtfläche ausnehmen.
(2) Danach müssen die Mitgliedstaaten einen steigenden Trend in Bezug auf die nationale Gesamtfläche städtischer Grünflächen in städtischen Ökosystemgebieten, die gemäß Artikel 11 Absatz 2b bestimmt werden, erreichen, unter anderem durch die Integration städtischer Grünflächen in Gebäude und Infrastrukturen; dieser Trend wird nach dem 31. Dezember 2030 alle sechs Jahre gemessen, bis zufriedenstellende Werte gemäß Artikel 11 Absatz 3 erreicht sind.
(3) Die Mitgliedstaaten müssen in jedem städtischen Ökosystemgebiet, das gemäß Artikel 11 Absatz 2b bestimmt wird, einen steigenden Trend in Bezug auf die städtische Baumüberschirmung erreichen; dieser Trend wird nach dem 31. Dezember 2030 alle sechs Jahre gemessen, bis zufriedenstellende Werte gemäß Artikel 11 Absatz 3 erreicht sind.
Artikel 7
Wiederherstellung der natürlichen Vernetzung von Flüssen und der natürlichen Funktionen damit verbundener Überschwemmungsflächen
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen ein Verzeichnis der künstlichen Hindernisse für die ▌Vernetzung von Oberflächengewässern und ermitteln – unter Berücksichtigung ihrer sozioökonomischen Funktionen – die Hindernisse, die beseitigt werden müssen, um zur Erreichung der Wiederherstellungsziele gemäß Artikel 4 dieser Verordnung und des Ziels der Umwandlung von mindestens 25 000 Flusskilometern in der Union in frei fließende Flüsse bis 2030 beizutragen, unbeschadet der Richtlinie 2000/60/EG, insbesondere des Artikels 4 Absätze 3, 5 und 7, und der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, insbesondere des Artikels 15.
(2) Die Mitgliedstaaten beseitigen die künstlichen Hindernisse für die ▌Vernetzung von Oberflächengewässern auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Verzeichnisses im Einklang mit dem Plan für ihre Beseitigung gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben e und f. Bei der Beseitigung von Hindernissen gehen die Mitgliedstaaten in erster Linie obsolete Hindernisse an, die nicht länger zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für die Binnenschifffahrt, für die Wasserversorgung, für den Hochwasserschutz oder für andere Zwecke benötigt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten ergänzen die Beseitigung der in Absatz 2 genannten Hindernisse durch die Maßnahmen, die zur Verbesserung der natürlichen Funktionen der betreffenden Überschwemmungsflächen erforderlich sind.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß den Absätzen 2 und 3 wiederhergestellte natürliche Vernetzung der Flüsse und natürlichen Funktionen der damit verbundenen Überschwemmungsflächen erhalten werden.
Artikel 8
Wiederherstellung von Bestäuberpopulationen
(1) Indem sie geeignete und wirksame Maßnahmen ergreifen, verbessern die Mitgliedstaaten die Vielfalt der Bestäuber und kehren den Rückgang der Bestäuberpopulationen bis spätestens 2030 um und erreichen nach dem Inkrafttreten der Verordnung einen steigenden Trend bei den Bestäuberpopulationen, der ab 2030 alle sechs Jahre gemessen wird, bis zufriedenstellende Werte gemäß Artikel 11 Absatz 3 erreicht sind. [Abänd. 88]
(2) Die Kommission erlässt bis zum ... [neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Festlegung einer wissenschaftlich fundieren Methode zur Überwachung der Vielfalt der Bestäuber und ihrer Populationen. [Abänd. 89]
(3) Die in Absatz 2 genannte Methode bietet Leitlinien zur Festlegung zufriedenstellender Werte gemäß Artikel 11 Absatz 3 und einen standardisierten Ansatz für die Erhebung jährlicher Daten über die Größe und Vielfalt der Bestäuberarten in den verschiedenen Ökosystemen sowie und für die Bewertung der Entwicklung der Bestäuberpopulation und der Wirksamkeit der von den Mitgliedstaaten nach Absatz 1 dieses Artikels ergriffenen Wiederherstellungsmaßnahmen. [Abänd. 90]
(3a) Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass die Überwachungsdaten von einer angemessenen Anzahl von Standorten stammen, mit der die Repräsentativität im gesamten Gebiet sichergestellt wird. Die Mitgliedstaaten stellen ausreichende Ressourcen für die Überwachung bereit und fördern die Bürgerwissenschaft. [Abänd. 91]
(3b) Die Kommission und die einschlägigen Agenturen der Union, insbesondere die EUA, die EFSA und die ECHA, befassen sich gemeinsam mit den wichtigsten Belastungen, denen Bestäuber ausgesetzt sind, und unterstützen die Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen. [Abänd. 92]
▌ [Abänd. 34]
Artikel 10
Wiederherstellung von Waldökosystemen
(1) Zusätzlich zu den Gebieten, die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 unterliegen, ergreifen die Mitgliedstaaten die Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die biologische Vielfalt von Waldökosystemen zu verbessern.
(2) Die Mitgliedstaaten erreichen auf nationaler Ebene einen Aufwärtstrend bei jedem der folgenden Indikatoren für Waldökosysteme gemäß Anhang VI, gemessen im Zeitraum vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2030 und danach alle sechs Jahre, bis zufriedenstellende Werte gemäß Artikel 11 Absatz 3 erreicht sind:
▌ [Abänd. 129/rev1]
▌ [Abänd. 130/rev1]
▌
▌
c) Index häufiger Waldvogelarten.
▌
(2a) Die Mitgliedstaaten erreichen einen steigenden Trend auf nationaler Ebene bei drei der folgenden Indikatoren in Waldökosystemen, die in Anhang VI näher erläutert sind und die auf der Grundlage ihrer Fähigkeit, die Verbesserung der biologischen Vielfalt von Waldökosystemen in dem betreffenden Mitgliedstaat nachzuweisen, ausgewählt werden. Der Trend wird im Zeitraum vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2030 und danach alle sechs Jahre gemessen, bis zufriedenstellende Werte gemäß Artikel 11 Absatz 3 erreicht sind:
a) Anteil der Wälder mit uneinheitlicher Altersstruktur;
b) Waldvernetzung;
c) Bestände an organischem Kohlenstoff;
d) Anteil der Wälder mit überwiegend heimischen Baumarten;
e) Vielfalt der Baumarten.
(3) Die Nichteinhaltung der in den Absätzen 2 und 2a genannten Verpflichtungen ist gerechtfertigt, wenn sie auf Folgendes zurückzuführen ist:
a) große Fälle höherer Gewalt, einschließlich Naturkatastrophen, insbesondere ungeplante und unkontrollierte Waldbrände oder
b) unumgängliche Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden.
Artikel 10a
Pflanzung von drei Milliarden zusätzlichen Bäumen
(1) Bei der Festlegung und Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen zur Erfüllung der in den Artikeln 4, 6, 9 und 10 genannten Ziele und Verpflichtungen tragen die Mitgliedstaaten zur Verwirklichung des Ziels der Union bei, bis 2030 mindestens drei Milliarden zusätzliche Bäume zu pflanzen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das in Absatz 1 genannte Ziel unter uneingeschränkter Achtung der ökologischen Grundsätze erreicht wird, indem sie die Artenvielfalt sicherstellen, wobei heimische Baumarten Vorrang haben, mit Ausnahme – in ganz bestimmten Fällen und unter ganz bestimmten Bedingungen – nicht heimischer Arten, die an den lokalen Boden, den klimatischen und ökologischen Kontext und die Lebensraumbedingungen angepasst sind und eine Rolle bei der Erhöhung der Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel spielen. Die Maßnahmen zur Erreichung des Ziels sind auf die Verbesserung der Konnektivität ausgerichtet und beruhen auf Proforstung, nachhaltiger Wiederaufforstung und der Begrünung städtischer Gebiete.
(3) Bäume, die zu Erntezwecken gepflanzt werden, werden bei der Berechnung des in Absatz 1 genannten Zielwerts nicht mitgezählt. [Abänd. 80]
KAPITEL III
NATIONALE WIEDERHERSTELLUNGSPLÄNE
Artikel 11
Erstellung der nationalen Wiederherstellungspläne
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen nationale Wiederherstellungspläne und führen die vorbereitende Überwachung und Forschung durch, die erforderlich sind, um ▌zu den Zielen der Union beizutragen und die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 10 zu erfüllen, wobei den jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen , den Bedürfnissen der lokalen Gemeinschaften, einschließlich der städtischen Bevölkerung, den kostenwirksamsten Maßnahmen und den sozioökonomischen Auswirkungen dieser Maßnahmen Rechnung getragen wird. In jeder Phase des Verfahrens ist eine angemessene Beteiligung der Interessenträger, einschließlich der Landbesitzer und Landbewirtschafter, erforderlich. [Abänd. 35]
(2) Die Mitgliedstaaten quantifizieren das Gebiet, das wiederhergestellt werden muss, um die Wiederherstellungsziele gemäß den Artikeln 4 und 5 zu erreichen, und berücksichtigen dabei den Zustand der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Lebensraumtypen sowie die Qualität und Quantität der Lebensräume der in Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 3 genannten Arten ▌. Die Quantifizierung erfolgt unter anderem anhand folgender Angaben:
a) für jeden Lebensraumtyp:
i) gesamte Lebensraumfläche und Karte ihrer derzeitigen Verbreitung,
ii) Lebensraumfläche, die sich nicht in gutem Zustand befindet,
iii) einen günstigen Zustand aufweisendes Bezugsgebiet unter Berücksichtigung der historischen Aufzeichnungen über die Verteilung in den letzten 70 Jahren und der voraussichtlichen Veränderungen der Umweltbedingungen aufgrund des Klimawandels,
▌ [Abänd. 37]
b) ausreichende Qualität und Quantität der Lebensräume der Arten, die erforderlich sind, um ihren günstigen Erhaltungszustand zu erreichen, unter Berücksichtigung der am besten für die Lebensraumtypen geeigneten Gebiete unter Berücksichtigung der Veränderungen aufgrund des Klimawandels und der Rolle, die die Flächen für die Nahrungsmittelerzeugung spielen, sowie der konkurrierenden Bedürfnisse der Lebensräume und Arten. [Abänd. 38]
ba) Zur Quantifizierung der Fläche jedes Lebensraumtyps, die wiederhergestellt werden muss, um die Wiederherstellungsziele gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a zu erreichen, umfasst die Lebensraumfläche, die sich nicht in gutem Zustand befindet, gemäß Buchstabe a Ziffer ii nur Flächen, deren Zustand bekannt ist;
bb) Zur Quantifizierung der Fläche jedes Lebensraumtyps, die wiederhergestellt werden muss, um die Wiederherstellungsziele gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b, c und d zu erreichen, umfasst die Lebensraumfläche, die sich nicht in gutem Zustand befindet, gemäß Buchstabe a Ziffer ii des vorliegenden Absatzes nur Flächen, deren Zustand bekannt ist oder gemäß Artikel 4 Absatz 4a und Artikel 5 Absatz 4a künftig bekannt sein muss;
bc) Durchführbarkeit der Wiederherstellung, Kostenwirksamkeit sowie widersprüchliche sozioökonomische Interessen; [Abänd. 39]
bd) Bevölkerungsdichte und Raumknappheit in dem Mitgliedstaat. [Abänd. 40]
(2a) Die Finanzierung von Finanzierungslücken im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung wird sichergestellt, ohne dass Mittel aus der GAP, der GFP oder anderen Finanzierungsströmen für Landwirtschaft und Fischerei verwendet werden. [Abänd. 134]
(2b) Für die Gruppe 7 der in Anhang II aufgeführten Lebensraumtypen legen die Mitgliedstaaten den Prozentsatz gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d fest.
(2c) Die Mitgliedstaaten bestimmen und kartieren für all ihre Städte sowie kleineren Städte und Vororte städtische Ökosystemgebiete gemäß Artikel 6.
Das städtische Ökosystemgebiet einer Stadt oder einer kleineren Stadt und eines Vororts umfasst
a) die gesamte Stadt oder die gesamte kleinere Stadt und den gesamten Vorort oder
b) Teile der Stadt oder der kleineren Stadt und des Vororts, einschließlich zumindest ihrer städtischen Zentren, städtischen Cluster und, sofern vom betreffenden Mitgliedstaat als angemessen eingestuft, stadtnahen Gebiete.
Die Mitgliedstaaten können die städtischen Ökosystemgebiete von zwei oder mehr aneinander angrenzenden Städten und/oder kleineren Städten und Vororten zu einem städtischen Ökosystemgebiet zusammenführen, das diesen Städten und/oder kleineren Städten und Vororten gemeinsam ist.
(3) Die Mitgliedstaaten legen bis spätestens 2030 für jeden der in Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 genannten Indikatoren, für jeden in Artikel 10 Absatz 2a gewählten Indikator und für städtische Grünflächen gemäß Artikel 6 Absatz 2 und für städtische Baumüberschirmung gemäß Artikel 6 Absatz 3 im Wege eines offenen und wirksamen Verfahrens sowie einer Bewertung auf der Grundlage der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse, des in Artikel 17 Absatz 9a genannten Orientierungsrahmens und, sofern verfügbar, des in Artikel 17 Absatz 9a genannten Orientierungsrahmens zufriedenstellende Werte fest.
(4) Die Mitgliedstaaten ermitteln und kartieren die land- und forstwirtschaftlichen Gebiete, die der Wiederherstellung bedürfen, insbesondere die Gebiete, die aufgrund von Intensivierung oder anderen Bewirtschaftungsfaktoren eine bessere Vernetzung und mehr Landschaftsvielfalt benötigen.
(4a) Die Mitgliedstaaten können innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Methodik zur Ergänzung der Methodik gemäß Anhang IV entwickeln, um Landschaftselemente mit großer Vielfalt zu überwachen, die nicht von der gemeinsamen Methode gemäß der Beschreibung der Landschaftselemente mit großer Vielfalt in dem genannten Anhang erfasst werden. Die Kommission stellt innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Leitlinien für den Rahmen für die Entwicklung dieser Methodik zur Verfügung.
(4b) Die Mitgliedstaaten legen gegebenenfalls die Verringerung des Ausmaßes der Wiedervernässung von Torfmooren gemäß Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 5 fest.
(5) Die Mitgliedstaaten ermitteln Synergien mit dem Klimaschutz, der Anpassung an den Klimawandel, der Landdegradationsneutralität und der Katastrophenvorsorge und geben Wiederherstellungsmaßnahmen entsprechend Vorrang. Darüber hinaus berücksichtigen die Mitgliedstaaten
a) ihre integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1999;
b) ihre Langfrist-Strategien gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018/1999;
c) das verbindliche Ziel der Union für 2030 gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(6) Die Mitgliedstaaten koordinieren die Ausarbeitung der nationalen Wiederherstellungspläne mit der Kartierung von Gebieten, die erforderlich sind, um mindestens ihren nationalen Beitrag zum Ziel für erneuerbare Energie für 2030 zu erreichen, und gegebenenfalls mit der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energien und speziellen Infrastrukturgebieten. Während der Ausarbeitung der nationalen Wiederherstellungspläne sorgen die Mitgliedstaaten für Synergien mit dem Ausbau erneuerbarer Energie und der Energieinfrastruktur sowie mit den bereits ausgewiesenen Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energien und speziellen Infrastrukturgebieten und stellen sicher, dass die Funktionsweise dieser Gebiete für erneuerbare Energien, einschließlich der gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 in diesen Gebieten für erneuerbare Energien geltenden Genehmigungsverfahren, und die Funktionsweise der Netzvorhaben, die für die Integration von erneuerbarer Energie in das Stromnetz erforderlich sind, und die entsprechenden Genehmigungsverfahren unverändert bleiben.
(7) Bei der Erstellung ihrer nationalen Wiederherstellungspläne berücksichtigen die Mitgliedstaaten insbesondere Folgendes:
a) die gemäß der Richtlinie 92/43/EWG für Natura-2000-Gebiete festgelegten Erhaltungsmaßnahmen;
b) prioritäre Aktionsrahmen, die im Einklang mit der Richtlinie 92/43/EWG erstellt wurden;
c) die Maßnahmen zur Erreichung eines guten quantitativen, ökologischen und chemischen Zustands der Wasserkörper, die in den gemäß der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete und in den gemäß der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Hochwasserrisikomanagementplänen enthalten sind;
d) gegebenenfalls die gemäß der Richtlinie 2008/56/EG ausgearbeiteten Meeresstrategien zur Erreichung eines guten Umweltzustands für alle Meeresregionen der Union;
e) die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 erstellten nationalen Luftreinhalteprogramme;
f) im Einklang mit Artikel 6 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt erstellte nationale Biodiversitätsstrategien und Aktionspläne;
g) gegebenenfalls Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik;
h) gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 erstellte GAP-Strategiepläne.
(8) Bei der Erstellung der nationalen Wiederherstellungspläne können die Mitgliedstaaten je nach den spezifischen nationalen und lokalen Gegebenheiten und den jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen die verschiedenen Beispiele für Wiederherstellungsmaßnahmen verwenden, die in Anhang VII aufgeführt sind.
(9) Bei der Erstellung der nationalen Wiederherstellungspläne streben die Mitgliedstaaten danach, die ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Ökosystemfunktionen und ihren Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung der betreffenden Regionen und Gemeinschaften zu optimieren.
(9a) Die Mitgliedstaaten können bei der Erstellung der nationalen Wiederherstellungspläne den unterschiedlichen Situationen in diversen Regionen im Zusammenhang mit sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen, regionalen und lokalen Besonderheiten und der Bevölkerungsdichte Rechnung tragen.Gegebenenfalls sollte der besonderen Situation der Gebiete in äußerster Randlage der Union, wie ihrer Abgelegenheit, Insellage, geringen Größe und schwierigen Relief- und Klimabedingungen sowie ihrer reichen biologischen Vielfalt, und den mit dem Schutz und der Wiederherstellung ihrer Ökosysteme verbundenen Kosten Rechnung getragen werden.
(10) Die Mitgliedstaaten fördern nach Möglichkeit Synergien mit den nationalen Wiederherstellungsplänen anderer Mitgliedstaaten, insbesondere für grenzübergreifende Ökosysteme oder wenn Mitgliedstaaten sich eine Meeresregion oder ‑unterregion im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG teilen.
(10a) Die Mitgliedstaaten können – sofern praktikabel und angemessen – für die Festlegung und Umsetzung nationaler Wiederherstellungspläne in Bezug auf die Wiederherstellung und Wiedereinrichtung von Meeresökosystemen bestehende Strukturen der regionalen institutionellen Zusammenarbeit nutzen.
(10b) Stellen die Mitgliedstaaten ein Problem fest, das voraussichtlich die Erfüllung der Verpflichtungen zur Wiederherstellung und Wiedereinrichtung von Meeresökosystemen verhindert und das Maßnahmen erforderlich macht, für die sie nicht zuständig sind, so wenden sie sich einzeln oder gemeinsam mit einer Beschreibung des festgestellten Problems und möglichen Maßnahmen im Hinblick auf deren Prüfung und mögliche Annahme an, soweit betroffen, die Mitgliedstaaten, die Kommission oder internationale Organisationen.
(11) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erstellung des Wiederherstellungsplans offen, transparent, inklusiv und wirksam ist und dass die Öffentlichkeit, insbesondere Landwirte, Landbewirtschafter, maritime Interessenträger sowie andere einschlägige Akteure, etwa Auskunfts- und Beratungsdienste, im Einklang mit dem Grundsatz der in Kenntnis der Sachlage erteilten vorherigen Zustimmung frühzeitig und wirksam die Möglichkeit erhalten, sich an der Ausarbeitung des Plans zu beteiligen. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie die entsprechenden Verwaltungsbehörden werden angemessen in die Erstellung des Plans einbezogen. Die Konsultationen erfüllen die Anforderungen gemäß ▌der Richtlinie 2001/42/EG. [Abänd. 12]
Artikel 12
Inhalt der nationalen Wiederherstellungspläne
(1) Der nationale Wiederherstellungsplan deckt den Zeitraum bis 2050 ab und enthält Zwischenfristen zu den Zielen und Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 10.
(1a) Abweichend von Absatz 1 kann sich der gemäß Artikel 13 und Artikel 14 Absatz 6 vorzulegende nationale Wiederherstellungsplan für den Zeitraum nach Juni 2032 bis zu einer Überprüfung gemäß Artikel 15 Absatz 1 auf einen strategischen Überblick über Folgendes beschränken:
a) die Elemente gemäß Absatz 2 und
b) den Inhalt gemäß den Absätzen 3 und 3a.
Der überarbeitete nationale Wiederherstellungsplan infolge der gemäß Artikel 15 Absatz 1 vor Juli 2032 durchzuführenden Überprüfung kann sich für den Zeitraum nach Juni 2042 und bis zu einer Überarbeitung gemäß Artikel 15 Absatz 1 vor Juli 2042 auf einen strategischen Überblick über diese Elemente und Inhalte beschränken.
(2) Die Mitgliedstaaten nehmen in ihren unter Verwendung des gemäß Absatz 4 festgelegten einheitlichen Formats erstellten nationalen Wiederherstellungsplan folgende Elemente auf:
a) die Quantifizierung der Gebiete, die wiederhergestellt werden müssen, um die Wiederherstellungsziele gemäß den Artikeln 4 bis 10 zu erreichen, auf der Grundlage der gemäß Artikel 11 durchgeführten vorbereitenden Arbeiten und der vorläufigen Karten der potenziell wiederherzustellenden Flächen;
b) eine Beschreibung der zur Erreichung der Ziele und Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 10 geplanten oder ergriffenen Wiederherstellungsmaßnahmen und eine Angabe, welche dieser Wiederherstellungsmaßnahmen innerhalb des gemäß der Richtlinie 92/43/EWG eingerichteten Natura-2000-Netzes geplant sind oder ergriffen wurden;
ba) einen eigenen Abschnitt mit den Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 4a und Artikel 5 Absatz 4a;
▌ [Abänd. 41]
▌ [Abänd. 42]
e) das Verzeichnis der gemäß Artikel 7 Absatz 1 ermittelten zu beseitigenden Hindernisse, den Plan für ihre Beseitigung gemäß Artikel 7 Absatz 2 und die geschätzte Länge frei fließender Flüsse, die durch die Beseitigung dieser Hindernisse von 2020 bis 2030 und ▌2050 erreicht werden soll, sowie alle sonstigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der natürlichen Funktionen von Überschwemmungsflächen gemäß Artikel 7 Absatz 3;
ea) gegebenenfalls eine Begründung, wenn Torfmoore zu einem geringeren Anteil als gemäß Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c wiedervernässt werden;
eb) eine Übersicht über die gemäß Artikel 10 Absatz 2a gewählten Indikatoren für Waldökosysteme und ihre Eignung zum Nachweis der Verbesserung der biologischen Vielfalt in Waldökosystemen in dem betreffenden Mitgliedstaat;
f) den Zeitplan für die Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 4 bis 10;
g) gegebenenfalls einen eigenen Abschnitt mit speziell zugeschnittenen Wiederherstellungsmaßnahmen in ihren Gebieten in äußerster Randlage;
h) die Überwachung der Gebiete, die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 4 und 5 unterliegen, das Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit der gemäß den Artikeln 4 bis 10 ergriffenen Wiederherstellungsmaßnahmen und zur Überarbeitung dieser Maßnahmen, wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Ziele und Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 10 eingehalten werden;
i) eine Angabe der Bestimmungen zur Gewährleistung der kontinuierlichen, langfristigen und nachhaltigen Wirkung der Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 4 bis 10;
j) die geschätzten positiven Nebeneffekte für den Klimaschutz und die Landdegradationsneutralität im Zusammenhang mit den Wiederherstellungsmaßnahmen im Laufe der Zeit sowie den umfassenderen sozioökonomischen Nutzen dieser Maßnahmen;
ja) die geschätzten sozioökonomischen Auswirkungen der Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen; [Abänd. 69]
k) einen eigenen Abschnitt, in dem dargelegt wird, wie der nationale Wiederherstellungsplan Folgendes berücksichtigt:
i) die Relevanz von Klimaszenarien für die Planung der Art und des Ortes der Wiederherstellungsmaßnahmen,
ii) das Potenzial von Wiederherstellungsmaßnahmen zur Minimierung der Auswirkungen des Klimawandels auf die Natur, zur Verhütung von Naturkatastrophen oder zur Abmilderung von deren Auswirkungen und zur Unterstützung der Anpassung,
iii) Synergien mit nationalen Anpassungsstrategien oder -plänen und nationalen Berichten über die Bewertung des Katastrophenrisikos,
iv) einen Überblick über die Wechselwirkungen zwischen den im nationalen Wiederherstellungsplan und im nationalen Energie- und Klimaplan enthaltenen Maßnahmen;
l) den geschätzten Finanzierungsbedarf für die Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen, einschließlich einer Beschreibung der Unterstützung für Interessenträger, die von Wiederherstellungsmaßnahmen oder anderen neuen Verpflichtungen aus dieser Verordnung betroffen sind, und der vorgesehenen öffentlichen oder privaten Finanzierungsmittel, einschließlich der (Ko-)Finanzierung mit Finanzierungsinstrumenten der Union;
m) eine Angabe der Subventionen, die sich negativ auf die Erreichung der Ziele und die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen auswirken;
n) eine Zusammenfassung des Verfahrens zur Erstellung und Festlegung des nationalen Wiederherstellungsplans, einschließlich Informationen über die Beteiligung der Öffentlichkeit und darüber, wie die Bedürfnisse lokaler Gemeinschaften und Interessenträger berücksichtigt wurden;
o) einen eigenen Abschnitt, in dem dargelegt wird, wie die in Artikel 14 Absatz 4 genannten Anmerkungen der Kommission zum Entwurf des nationalen Wiederherstellungsplans gemäß Artikel 14 Absatz 5 berücksichtigt wurden. Geht der betreffende Mitgliedstaat auf eine Anmerkung der Kommission oder einen wesentlichen Bestandteil davon nicht ein, so begründet er dies.
(3) Die nationalen Wiederherstellungspläne enthalten gegebenenfalls die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die ein Mitgliedstaat im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik zu ergreifen beabsichtigt, einschließlich der Bestandserhaltungsmaßnahmen in gemeinsamen Empfehlungen, die ein Mitgliedstaat nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Verfahren zu veranlassen beabsichtigt, sowie alle einschlägigen Informationen über diese Maßnahmen.
(3a) Die nationalen Wiederherstellungspläne enthalten einen Überblick über das Zusammenspiel zwischen den im nationalen Wiederherstellungsplan und im nationalen Strategieplan im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik enthaltenen Maßnahmen.
(3b) Gegebenenfalls enthalten die nationalen Wiederherstellungspläne einen Überblick über die Erwägungen im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Situationen in diversen Regionen gemäß Artikel 11 Absatz 9a.
(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung eines einheitlichen Formats für die nationalen Wiederherstellungspläne. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren erlassen, auf das in Artikel 21 Absatz 2 verwiesen wird. Die Kommission wird bei der Ausarbeitung des einheitlichen Formats von der Europäischen Umweltagentur (EUA) unterstützt. Bis zum … [Datum = der erste Tag des Monats, der drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung folgt] legt die Kommission dem Ausschuss gemäß Artikel 21 Absatz 1 die Entwürfe der Durchführungsrechtsakte vor.
Artikel 13
Vorlage der Entwürfe der nationalen Wiederherstellungspläne
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum... [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = erster Tag des Monats 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] einen Entwurf des nationalen Wiederherstellungsplans gemäß den Artikeln 11 und 12 vor.
Artikel 14
Bewertung der nationalen Wiederherstellungspläne
(1) Die Kommission bewertet die Entwürfe der nationalen Wiederherstellungspläne innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Eingang. Bei der Durchführung dieser Bewertung handelt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat.
(2) Bei der Prüfung der nationalen Wiederherstellungspläne prüft die Kommission die Einhaltung von Artikel 12 sowie ihre Angemessenheit im Hinblick auf die Erfüllung der Ziele und Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 10, der übergeordneten Ziele der Union gemäß Artikel 1 und der spezifischen Ziele der Umwandlung von mindestens 20 000 Flusskilometern in der Union in frei fließende Flüsse bis 2035 gemäß Artikel 7 Absatz 1. Die Kommission prüft auch die sozioökonomischen Auswirkungen insbesondere auf die ländlichen Gebiete und die Auswirkungen der nationalen Wiederherstellungspläne, vor allem auf die land- und forstwirtschaftliche Produktion, um sicherzustellen, dass die Pläne nicht zur Verlagerung der Produktion in Drittstaaten führen. [Abänd. 43]
(3) Bei der Bewertung der Entwürfe der nationalen Wiederherstellungspläne wird die Kommission von Experten oder der EUA unterstützt.
(4) Die Kommission kann den Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Entwurfs des nationalen Wiederherstellungsplans Anmerkungen übermitteln.
(5) Die Mitgliedstaaten tragen etwaigen Anmerkungen der Kommission in ihrem endgültigen nationalen Wiederherstellungsplan ▌Rechnung.
(6) Innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Anmerkungen der Kommission stellen die Mitgliedstaaten den nationalen Wiederherstellungsplan fertig, veröffentlichen ihn und übermitteln ihn der Kommission.
Artikel 14a
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Meeresökosysteme
(1) Mitgliedstaaten, deren nationale Wiederherstellungspläne Bestandserhaltungsmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik enthalten, für die gemeinsame Empfehlungen vorzulegen sind, konsultieren die anderen Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse gemäß den Artikeln 11 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 haben, und übermitteln die Empfehlungen gemeinsam mit den anderen Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse
a) spätestens zwölf Monate nach der endgültigen Vorlage ihres nationalen Wiederherstellungsplans für Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 3,
b) bis spätestens 1. Januar 2028 für die Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die für 2030 festgelegten Ziele zu erreichen,
c) bis spätestens 1. Januar 2036 für die Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die für 2040 festgelegten Ziele zu erreichen,
d) bis spätestens 1. Januar 2046 für die Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die für 2050 gesetzten Ziele zu erreichen.
(2) Die Kommission überwacht die Fortschritte in Bezug auf die Fristen für die Maßnahmen, die die Vorlage gemeinsamer Empfehlungen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik erfordern.
(3) Legen die Mitgliedstaaten die gemeinsamen Empfehlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht rechtzeitig vor, so erlässt die Kommission die Maßnahmen spätestens zwölf Monate nach Ablauf der Frist für die Vorlage der gemeinsamen Empfehlung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels unter Verwendung der Instrumente gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, falls keine gemeinsame Empfehlung vorliegt. [Abänd. 15]
Artikel 15
Überprüfung der nationalen Wiederherstellungspläne
(1) Vor Juli 2032 und vor Juli 2042 überprüfen und überarbeiten die Mitgliedstaaten ihren jeweiligen nationalen Wiederherstellungsplan und nehmen zusätzliche Maßnahmen auf. Danach überprüfen die Mitgliedstaaten mindestens alle zehn Jahre ihren nationalen Wiederherstellungsplan, überprüfen ihn erforderlichenfalls und nehmen zusätzliche Maßnahmen auf.Die Überprüfungen werden gemäß den Artikeln 11 und 12 durchgeführt und dabei werden die Fortschritte bei der Durchführung des Plans, die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie die verfügbaren Kenntnisse über Änderungen oder erwartete Veränderungen der Umweltbedingungen aufgrund des Klimawandels berücksichtigt. Bei den vor Juli 2032 und vor Juli 2042 durchzuführenden Überprüfungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die gemäß den Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 4a und Artikel 5 Absatz 4a gewonnenen Erkenntnisse über den Zustand der in den Anhängen I und II aufgeführten Lebensraumtypen. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen ihren überarbeiteten nationalen Wiederherstellungsplanund teilen ihn der Kommission mit.
(2) Ergibt sich aus der Überwachung gemäß Artikel 17, dass die im nationalen Wiederherstellungsplan festgelegten Maßnahmen nicht ausreichen werden, um die Ziele und Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 10 zu erfüllen, überprüft der betreffende Mitgliedstaat den nationalen Wiederherstellungsplan, überarbeitet ihn falls erforderlich und nimmt zusätzliche Maßnahmen auf. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen den überarbeiteten nationalen Wiederherstellungsplan und teilen ihn der Kommission mit.
(3) Auf der Grundlage der in Artikel 18 Absätze 1 und 2 genannten Informationen und der Bewertung gemäß Artikel 18 Absätze 4 und 5 kann die Kommission nach Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat den Mitgliedstaat auffordern, einen überarbeiteten Entwurf des nationalen Wiederherstellungsplans mit zusätzlichen Maßnahmen vorzulegen, wenn sie der Auffassung ist, dass die vom betreffenden Mitgliedstaat erzielten Fortschritte nicht ausreichen, um die Ziele und Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 10 zu erfüllen. Dieser überarbeitete nationale Wiederherstellungsplan mit zusätzlichen Maßnahmen wird innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Aufforderung der Kommission veröffentlicht und vorgelegt. Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats und in hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission diese Frist um weitere sechs Monate verlängern.
▌ [Abänd. 18cp und 44]
KAPITEL IV
ÜBERWACHUNG UND BERICHTERSTATTUNG
Artikel 17
Überwachung
(1) Die Mitgliedstaaten überwachen Folgendes:
a) Zustand und Entwicklung des Zustands der Lebensraumtypen sowie Qualität und Qualitätstrend der Lebensräume der in den Artikeln 4 und 5 genannten Arten in den Gebieten, die Wiederherstellungsmaßnahmen unterliegen, auf der Grundlage der Überwachungsvorkehrungen gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe h;
b) die in Artikel 6 genannte Fläche der städtischen Grünflächen und Baumüberschirmung in gemäß Artikel 11 Absatz 2b bestimmten städtischen Ökosystemgebieten;
c) die in Anhang IV aufgeführten Indikatoren für die biologische Vielfalt in landwirtschaftlichen Ökosystemen;
d) die Populationen der in Anhang V aufgeführten häufigen Feldvogelarten;
e) die drei in Artikel 10 Absatz 2 aufgeführten Indikatoren für die biologische Vielfalt in Waldökosystemen;
ea) drei der in Artikel 10 Absatz 2a aufgeführten Indikatoren für die biologische Vielfalt in Waldökosystemen, die vom Mitgliedstaat gewählt werden;
f) die Größe und Vielfalt der Populationen von Bestäuberarten gemäß der in Artikel 8 Absatz 2 festgelegten Methode;
g) die Fläche und den Zustand der Gebiete der in den Anhängen I und II aufgeführten Lebensraumtypen ▌;
h) die Fläche und die Qualität des Lebensraums der in Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 3 genannten Arten ▌.
(2) Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe a beginnt, sobald die Wiederherstellungsmaßnahmen ergriffen werden.
(3) Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c, d, e und ea beginnt am [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen].
(4) Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe f dieses Artikels beginnt ein Jahr nach Inkrafttreten des in Artikel 8 Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts.
(5) Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b erfolgt mindestens alle sechs Jahre. Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe c in Bezug auf die Bestände an organischem Kohlenstoff in mineralischen Ackerflächen und den Anteil der landwirtschaftlichen Flächen mit Landschaftselementen mit großer Vielfalt und gemäß Buchstabe e in Bezug auf stehendes Totholz und liegendes Totholz und gegebenenfalls den Anteil der Wälder mit uneinheitlicher Altersstruktur, die Waldvernetzung, den Anteil der Wälder mit überwiegend heimischen Baumarten, die Vielfalt der Baumarten und die Bestände an organischem Kohlenstoff wird mindestens alle sechs Jahre oder, falls zur Bewertung des Erreichens von Aufwärtstrends bis 2030 erforderlich, in kürzeren Abständen durchgeführt. Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe c in Bezug auf den Index der Wiesenschmetterlinge, gemäß Absatz 1 Buchstaben d und e in Bezug auf den Index häufiger Waldvogelarten und gemäß Absatz 1 Buchstabe f in Bezug auf Bestäuberarten erfolgt jährlich. Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstaben g und h erfolgt mindestens alle sechs Jahre und wird mit dem Berichterstattungszyklus gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG und der Anfangsbewertung gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/56/EG koordiniert.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Indikatoren für landwirtschaftliche Ökosysteme gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und die Indikatoren für Waldökosysteme gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b und Absatz 2a Buchstabe c der vorliegenden Verordnung im Einklang mit der Überwachung gemäß den Verordnungen (EU) 2018/841 und (EU) 2018/1999 überwacht werden.
(7) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Daten, die bei der Überwachung nach diesem Artikel erzeugt werden, im Einklang mit der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(74) und mit den in Absatz 5 festgelegten Überwachungshäufigkeiten.
(8) Die Überwachungssysteme der Mitgliedstaaten stützen sich auf elektronische Datenbanken und geografische Informationssysteme und maximieren den Zugang zu und die Nutzung von Daten und Diensten aus Fernerkundungstechnologien, Erdbeobachtung (Copernicus-Dienste), In-situ-Sensoren und Geräten oder Bürgerwissenschaftsdaten, wobei die Möglichkeiten der künstlichen Intelligenz, fortgeschrittenen Datenanalyse und -verarbeitung zum Einsatz kommen.
(9) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um
a) die Methoden für die Überwachung der in Anhang IV aufgeführten Indikatoren für landwirtschaftliche Ökosysteme festzulegen;
b) die Methoden für die Überwachung der in Anhang VI aufgeführten Indikatoren für Waldökosysteme festzulegen;
c) einen Orientierungsrahmen für die Festlegung der in Artikel 10 Absätze 2 und 2a genannten zufriedenstellenden Werte einzurichten.
(9a) Bis 2028 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um einen Orientierungsrahmen für die Festsetzung der zufriedenstellenden Werte gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2 einzurichten.
(9b) ▌Durchführungsrechtsakte gemäß den Absätzen 9 und 9a werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 18
Berichterstattung
(1) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission mindestens alle drei Jahre elektronisch das Gebiet, das Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 4 bis 10 unterliegt, und die in Artikel 7 genannten Hindernisse, die beseitigt wurden. Der erste Bericht wird im Juni 2028 vorgelegt.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission mit Unterstützung der EUA mindestens alle sechs Jahre elektronisch folgende Daten und Informationen:
a) die Fortschritte bei der Umsetzung des nationalen Wiederherstellungsplans, bei der Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen und bei der Erreichung der Ziele und Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 10;
b) die Ergebnisse der gemäß Artikel 17 durchgeführten Überwachung. Die Berichterstattung über die Ergebnisse der gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben g und h durchgeführten Überwachung erfolgt und enthält georeferenzierte Karten ▌;
c) Lage und Umfang der Gebiete, die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß Artikel 4, Artikel 5 und Artikel 9 Absatz 4 unterliegen, einschließlich einer georeferenzierten Karte dieser Gebiete;
d) das aktualisierte Verzeichnis der Hindernisse gemäß Artikel 7 Absatz 1;
e) Informationen über die Fortschritte bei der Deckung des Finanzierungsbedarfs gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe l, einschließlich einer Überprüfung der tatsächlichen Investitionen gegenüber den ursprünglichen Investitionsannahmen.
Die ersten Berichte, die den Zeitraum bis 2030 abdecken, werden im Juni 2031 vorgelegt.
(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um das Format, die Struktur und die Modalitäten für die Vorlage der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission wird bei der Ausarbeitung des Formats, der Struktur und der Modalitäten der elektronischen Berichterstattung durch die EUA unterstützt.
(4) Die EUA legt der Kommission alle drei Jahre auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 17 Absatz 7 bereitgestellten Daten einen ▌technischen Überblick über die Fortschritte bei der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele und Verpflichtungen vor.
(5) Die EUA legt der Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1, 2 und 3 dieses Artikels bereitgestellten Daten einen unionsweiten technischen Bericht über die Fortschritte bei der Erreichung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele und Verpflichtungen vor. Sie kann auch Informationen verwenden, die gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 15 der Richtlinie 2000/60/EG, Artikel 12 der Richtlinie 2009/147/EG und Artikel 17 der Richtlinie 2008/56/EG übermittelt werden. Der Bericht ist bis Juni 2032 und anschließend alle sechs Jahre vorzulegen.
(6) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat ab [vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] alle sechs Jahre Bericht über die Durchführung dieser Verordnung.
(6a) Innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat in Absprache mit den Mitgliedstaaten einen Bericht vor, der Folgendes enthält:
a) einen Überblick über die auf Unionsebene für die Durchführung dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Finanzmittel;
b) eine Bewertung des Finanzierungsbedarfs für die Umsetzung der Artikel 4 bis 10 und zur Verwirklichung des Ziels gemäß Artikel 1 Absatz 2;
c) eine Analyse zur Ermittlung etwaiger Finanzierungslücken bei der Umsetzung der in der Verordnung festgelegten Verpflichtungen, einschließlich des finanziellen Ausgleichs für potenzielle Verluste von Landbesitzern und Landbewirtschaftern, die unmittelbar auf die Durchführung dieser Verordnung zurückzuführen sind;
d) gegebenenfalls Vorschläge für angemessene zusätzliche Maßnahmen, einschließlich finanzieller Maßnahmen zur Behebung der ermittelten Lücken, etwa die Bereitstellung eines spezifischen Instruments, ohne den Vorrechten der beiden gesetzgebenden Organe in Bezug auf die Annahme des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zeit nach 2027 vorzugreifen. [Abänd. 11]
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen angemessen und aktuell sind und der Öffentlichkeit gemäß den Richtlinien 2003/4/EG, 2007/2/EG und (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates zugänglich sind.
KAPITEL V
ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN
Artikel 19
Änderung von Anhängen
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I zu erlassen, um ▌anzupassen, wie die Lebensraumtypen gemäß dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt gruppiert werden, und die bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II zu erlassen, um
a) die Liste der Lebensraumtypen anzupassen, um Übereinstimmung mit den Aktualisierungen der Klassifizierung von Lebensräumen gemäß dem Europäischen Naturinformationssystem (EUNIS) sicherzustellen;
b) anzupassen, wie die Lebensraumtypen gemäß dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt gruppiert werden, und die bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, um die Liste der Meeresarten gemäß Artikel 5 an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IV zu erlassen, um die Beschreibung, Einheit und Methodik der Indikatoren für landwirtschaftliche Ökosysteme an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs V zu erlassen, um die für den Index häufiger Feldvogelarten in den Mitgliedstaaten verwendete Liste von Arten an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VI zu erlassen, um die Beschreibung, Einheit und Methodik der Indikatoren für Waldökosysteme an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.
(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VII zu erlassen, um die Liste von Beispielen für Wiederherstellungsmaßnahmen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen und die bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen.
Artikel 20
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 19 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab [Amt für Veröffentlichung: bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums einen Bericht über die Ausübung der Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 19 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 19 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 21
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
„Hinsichtlich der in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG, in Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG sowie in Artikel 4 Absätze 8 und 8a und Artikel 5 Absätze 8 und 8a der [Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wiederherstellung der Natur] angesprochenen Umweltauswirkungen gelten, sofern alle in diesen Richtlinien vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, Vorhaben auf der Unionsliste als Vorhaben, die in energiepolitischer Hinsicht von öffentlichem Interesse sind, und können als Vorhaben von überwiegendem öffentlichen Interesse betrachtet werden.“
"
Artikel 22
Überprüfung
(1) Die Kommission bewertet diese Verordnung bis zum 31. Dezember 2030 und danach alle zwei Jahre, um die Auswirkungen dieser Verordnung, insbesondere auf den Agrarsektor und die Versorgung mit sicheren und unbedenklichen Lebensmitteln, sowie die sozioökonomischen Auswirkungen dieser Verordnung, vor allem in ländlichen Gebieten, zu beurteilen. [Abänd. 45]
(2) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse der Bewertung. Sofern die Kommission dies für angemessen hält, wird dem Bericht ein Legislativvorschlag zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung beigefügt, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, auf der Grundlage gemeinsamer Methoden zur Bewertung des Zustands von Ökosystemen, einschließlich der für 2040 und 2050 aktualisierten Ziele, die nicht unter die Artikel 4 und 5 fallen, der Bewertung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse zusätzliche Wiederherstellungsziele festzulegen. [Abänd. 17]
Artikel 22a
Zurückstellung der Ziele im Rahmen dieser Verordnung im Falle außergewöhnlicher sozioökonomischer Folgen
(1) Bis zum... [1 Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach jedes Jahr veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung darüber, ob eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) die Genehmigungsverfahren in einem oder mehreren Mitgliedstaaten verzögern sich aufgrund von Restriktionen, die sich aus den Naturschutzvorschriften der Union in den folgenden Bereichen ergeben:
i) Bau und Umbau von Häusern, insbesondere im Bereich des sozialen Wohnungsbaus;
ii) Einführung von Projekten im Bereich erneuerbare Energie im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 (Europäisches Klimagesetz);
b) der durchschnittliche Lebensmittelpreis ist im Laufe eines Jahres um 10 % gestiegen;
c) die Gesamtproduktion von Lebensmitteln in der Union ist über einen Zeitraum von einem Jahr um 5 % zurückgegangen.
(2) Gelten eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Bedingungen, so werden die Zielvorgaben dieser Verordnung aufgeschoben, bis alle in jenem Absatz genannten Bedingungen nicht mehr gelten. [Abänd. 131]
Artikel 23
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Datum, an dem die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat solide und wissenschaftliche Daten über die notwendigen Bedingungen für die Sicherstellung einer langfristigen Ernährungssicherheit vorgelegt hat, wobei der Bedarf an Ackerland im Rahmen der konventionellen und ökologischen Landwirtschaft, die Auswirkungen der Wiederherstellung der Natur auf die Nahrungsmittelproduktion, die Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln und die Nahrungsmittelpreise berücksichtigt werden. Die Kommission veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, in der das Datum angegeben wird, ab dem diese Verordnung gilt. [Abänd. 135]
Sie gilt ab dem Datum, an dem die in Artikel 11 Absatz 2a genannte Bedingung erfüllt ist. Die Kommission veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, in der das Datum angegeben wird, ab dem diese Verordnung gilt. [Abänd. 136]
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident / Die Präsidentin
ANHANG I
LAND-, KÜSTEN- UND SÜẞWASSERÖKOSYSTEME – LEBENSRAUMTYPEN UND GRUPPEN VON LEBENSRAUMTYPEN GEMÄẞ ARTIKEL 4 ABSÄTZE 1 UND 2
Die nachstehende Liste enthält alle in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Land-, Küsten- und Süßwasserlebensraumtypen gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG sowie sechs Gruppen dieser Lebensraumtypen, nämlich 1) Feuchtgebiete (Küste und Binnenland), 2) Grünland und sonstige Weidelebensräume, 3) Flüsse, Seen, Auen- und Uferlebensräume, 4) Wälder, 5) Steppen, Heiden und Buschflächen und 6) felsige Lebensräume und Dünen.
1. GRUPPE 1: Feuchtgebiete (Küste und Binnenland)
Code des Lebensraumtyps gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates
Bezeichnung des Lebensraumtyps gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates
Lebensräume in Küstenbereichen und halophytische Vegetation
1130
Ästuarien
1140
Vegetationsfreies Schlick-, Sand- und Mischwatt
1150
Lagunen des Küstenraumes (Strandseen)
1310
Pioniervegetation mit Salicornia und anderen einjährigen Arten auf Schlamm und Sand (Quellerwatt)
Silikatschutthalden der montanen bis nivalen Stufe (Androsacetalia alpinae und Galeopsietalia ladani)
8120
Kalk- und Kalkschieferschutthalden der montanen bis alpinen Stufe (Thlaspietea rotundifolii)
8130
Thermophile Schutthalden im westlichen Mittelmeerraum
8140
Schutthalden im östlichen Mittelmeerraum
8150
Kieselhaltige Schutthalden der Berglagen Mitteleuropas
8160
Kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas
8210
Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation
8220
Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation
8230
Silikatfelsen mit Pioniervegetation des Sedo-Scleranthion oder des Sedo albi-Veronicion dillenii
8310
Nicht touristisch erschlossene Höhlen
8320
Lavafelder und Aushöhlungen
8340
Permanente Gletscher
ANHANG II
MEERESÖKOSYSTEME – LEBENSRAUMTYPEN UND GRUPPEN VON LEBENSRAUMTYPEN GEMÄẞ ARTIKEL 5 ABSÄTZE 1 UND 2
Die nachstehende Liste enthält alle in Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Meereslebensraumtypen sowie sieben Gruppen dieser Lebensraumtypen, nämlich 1) Seegraswiesen, 2) Makroalgenwälder, 3) Muschelbänke, 4) Kalkalgenbänke, 5) Schwamm-, Korallenriffe und korallogene Lebensräume, 6) Hydrothermalquellen und kalte Quellen und 7) weiche Sedimente (oberhalb von 1000 Meter Tiefe). Die jeweilige Entsprechung mit den in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Lebensraumtypen ist ebenfalls angegeben.
Die Klassifizierung der Meereslebensräume, bei der nach biogeografischen Regionen unterschieden wird, beruht auf dem Europäischen Naturinformationssystems (EUNIS), dessen Typologie der Meereslebensräume 2022 von der Europäischen Umweltagentur (EUA) überarbeitet wurde. Die Informationen zu den entsprechenden Lebensräumen in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates beruhen auf der von der EUA im Jahr 2021 veröffentlichten Zuordnung(75).
1. Gruppe 1: Seegraswiesen
EUNIS-Code
EUNIS-Bezeichnung des Lebensraumtyps
Code des entsprechenden Lebensraumtyps in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates
Atlantik
MA522
Seegraswiesen auf Sandboden des atlantischen Litorals
1140; 1160
MA623
Seegraswiesen auf Schlammboden des atlantischen Litorals
1140; 1160
MB522
Seegraswiesen auf Sandboden des atlantischen Infralitorals
1110; 1150; 1160
Ostsee
MA332
Durch Unterwasservegetation gekennzeichnetes Grobsediment des Ostsee-Hydrolitorals
1130; 1160; 1610; 1620
MA432
Durch Unterwasservegetation gekennzeichnetes Mischsediment des Ostsee-Hydrolitorals
1130; 1140; 1160; 1610
MA532
Durch bewurzelte Unterwasserpflanzen gekennzeichneter Sandboden des Ostsee-Hydrolitorals
1130; 1140; 1160; 1610
MA632
Von bewurzelten Unterwasserpflanzen dominierter Schlickboden des Ostsee-Hydrolitorals
1130; 1140; 1160; 1650
MB332
Durch bewurzelte Unterwasserpflanzen gekennzeichnetes Grobsediment des Ostsee-Infralitorals
1110; 1160
MB432
Durchbewurzelte Unterwasserpflanzen gekennzeichnetes Mischsediment des Ostsee-Infralitorals
1110; 1160; 1650
MB532
Durch bewurzelte Unterwasserpflanzen gekennzeichneter Sandboden des Ostsee-Infralitorals
1110; 1130; 1150; 1160
MB632
Durch bewurzelte Unterwasserpflanzen gekennzeichnetes Schlicksediment des Ostsee-Infralitorals
1130; 1150; 1160; 1650
Schwarzes Meer
MB546
Wiesen von Seegras oder Rhizome bildenden Algen auf Schlicksandboden des durch Süßwasserzufluss beeinflussten Schwarzmeer-Infralitorals
1110; 1130; 1160
MB547
Seegraswiesen auf mäßig exponiertem sauberem Sandboden des oberen Schwarzmeer-Infralitorals
1110; 1160
MB548
Seegraswiesen auf Sandboden des unteren Schwarzmeer-Infralitorals
INDEX HÄUFIGER FELDVOGELARTEN AUF NATIONALER EBENE
Beschreibung
Der Feldvogelindex gibt Auskunft über die Entwicklung des Vogelbestands häufiger und verbreiteter Vogelarten auf landwirtschaftlich genutzten Flächen und soll als Näherungswert für die Bewertung des Zustands der biologischen Vielfalt landwirtschaftlicher Ökosysteme in Europa dienen. Der nationale Feldvogelindex ist ein zusammengesetzter, artenübergreifender Index, mit dem die Entwicklungsrate der relativen Häufigkeit von Feldvogelarten an ausgewählten Erhebungsorten auf nationaler Ebene gemessen wird. Der Index beruht auf gezielt ausgewählten Arten, die für die Futteraufnahme und Brut Lebensräume auf landwirtschaftlichen Flächen benötigen. Die nationalen Indizes häufiger Feldvogelarten beruhen auf Gruppen von Arten, die im jeweiligen Mitgliedstaat relevant sind. Der Index wird in Bezug auf ein Referenzjahr berechnet, für das der Indexwert üblicherweise auf 100 festgelegt wird. Die Entwicklungstendenzen stehen für die allgemeine Veränderung der Populationsentwicklung der einzelnen Feldvögel über einen Zeitraum von Jahren.
Methodik: Brlík et al. (2021): Long-term and large-scale multispecies dataset tracking population changes of common European breeding birds. Sci Data 8, 21. https://doi.org/10.1038/s41597-021-00804-2
„Mitgliedstaaten mit historisch stärker dezimierten Feldvogelpopulationen“ bezeichnet Mitgliedstaaten, in denen mindestens die Hälfte der Arten des nationalen Index häufiger Feldvogelarten einen negativen langfristigen Populationstrend aufweist. In Mitgliedstaaten, in denen für einige Arten keine Daten zu langfristigen Populationstrends verfügbar sind, werden die Daten des europäischen Erhaltungszustands der Arten verwendet.
Zu diesen Mitgliedstaaten zählen:
Tschechien
Dänemark
Estland
Finnland
Frankreich
Deutschland
Ungarn
Italien
Luxemburg
Niederlande
Spanien
„Mitgliedstaaten mit historisch weniger dezimierten Feldvogelpopulationen“ bezeichnet Mitgliedstaaten, in denen weniger als die Hälfte der Arten des nationalen Index häufiger Feldvogelarten einen negativen langfristigen Populationstrend aufweisen. In Mitgliedstaaten, in denen für einige Arten keine Daten zu langfristigen Populationstrends verfügbar sind, werden die Daten des europäischen Erhaltungszustands der Arten verwendet.
Zu diesen Mitgliedstaaten zählen:
Österreich
Belgien
Bulgarien
Kroatien
Zypern
Griechenland
Irland
Lettland
Litauen
Malta
Polen
Portugal
Rumänien
Slowakei
Slowenien
Schweden
Liste der Arten des Index häufiger Feldvogelarten in den jeweiligen Mitgliedstaaten