Index 
Angenommene Texte
Mittwoch, 13. September 2023 - Straßburg
Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: finanzielle Unterstützung der Union für den Sektor Obst und Gemüse aufgrund widriger Wetterereignisse
 Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: befristete Sofortmaßnahmen für den Obst- und Gemüsesektor infolge widriger Wetterereignisse
 Zusammensetzung des Europäischen Parlaments
 Vorgeschlagene Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs – Katarína Kaszasová
 Verlängerung des Abkommens EU/USA über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
 Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten
 Besteuerung: Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden
 Änderungen der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments zur Stärkung von Integrität, Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht
 Notfallinstrument für den Binnenmarkt
 Luftqualität und saubere Luft für Europa
 Nachhaltiger Flugkraftstoff (Initiative „ReFuelEU Aviation“)
 Bericht 2022 über die Türkei
 Beziehungen zu Belarus

Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: finanzielle Unterstützung der Union für den Sektor Obst und Gemüse aufgrund widriger Wetterereignisse
PDF 128kWORD 44k
Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung der Kommission vom 10. August 2023 zur Abweichung von der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Jahr 2023 in Bezug auf den Wert der vermarkteten Erzeugung, die nationale Strategie und die Wiedereinziehung der finanziellen Unterstützung der Union für mehrjährige Verpflichtungen im Sektor Obst und Gemüse aufgrund widriger Wetterereignisse zu erheben (C(2023)05369 – 2023/2818(DEA))
P9_TA(2023)0309B9-0364/2023

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die delegierte Verordnung C(2023)05369 der Kommission,

–  unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 8. August 2023, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die delegierte Verordnung erheben wird,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung vom 30. August 2023 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,

–  gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 37 und 173 sowie Artikel 227 Absatz 5,

–  gestützt auf Artikel 111 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung für einen Beschluss,

–  unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 111 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 12. September 2023 auslief, keine Einwände erhoben wurden,

A.  in der Erwägung, dass die Erzeugung von Obst und Gemüse aufgrund von schwerwiegenden widrigen Wetterereignissen, zu denen es im Frühjahr 2023 in mehreren Regionen in den Mitgliedstaaten gekommen ist, darunter Dürren und Überschwemmungen, drastisch beeinträchtigt wurde, was sich sowohl auf die erzeugte Menge als auch auf die Qualität der Erzeugnisse auswirkte;

B.  in der Erwägung, dass viele anerkannte Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen bei der Durchführung ihrer genehmigten operationellen Programme mit Schwierigkeiten konfrontiert sind;

C.  in der Erwägung, dass einige der genehmigten Aktionen und Maßnahmen 2023 nicht durchgeführt werden, sodass ein Teil der Mittel aus dem Betriebsfonds nicht ausgegeben wird; in der Erwägung, dass andere anerkannte Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen derzeit ihre operationellen Programme ändern, damit Aktionen und Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der schwerwiegenden widrigen Wetterereignisse im Obst- und Gemüsesektor, wie etwa Krisenmanagementmaßnahmen, durchgeführt werden können;

D.  in Erwägung des Vorschlags der Kommission, dass zur Bewältigung der Folgen der beispiellosen schwerwiegenden widrigen Wetterereignisse des Frühjahrs 2023 diese Schwierigkeiten durch eine Abweichung von bestimmten im Obst- und Gemüsesektor geltenden Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891(2) abgefedert werden müssen; in der Erwägung, dass Erzeugerorganisationen deshalb im Jahr 2023 von den Bestimmungen ausgenommen werden sollten, wonach der wirtschaftliche Wert der verkauften Erzeugnisse von Erzeugern, die nicht Mitglied der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen sind, geringer sein muss als der Wert der vermarkteten Erzeugung der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten außerdem von ihrer Verpflichtung befreit werden sollten, in der nationalen Strategie die Höchstsätze für die Finanzierung von einzelnen Maßnahmen und/oder Aktionstypen aus dem Betriebsfonds festzulegen;

E.  in der Erwägung, dass zwecks Sicherstellung der finanziellen Stabilität der Erzeugerorganisationen die finanzielle Unterstützung der Union für mehrjährige Verpflichtungen im Obst- und Gemüsesektor, wie Umweltaktionen, nicht wie in Artikel 36 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 vorgesehen wieder eingezogen und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) erstattet werden sollte, wenn ihre langfristigen Ziele wegen ihrer Unterbrechung im Jahr 2023 aus Gründen im Zusammenhang mit den Folgen der widrigen Wetterereignisse des Frühjahrs 2023 nicht erreicht werden konnten;

1.  erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben;

2.  beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 4).


Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: befristete Sofortmaßnahmen für den Obst- und Gemüsesektor infolge widriger Wetterereignisse
PDF 129kWORD 44k
Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung der Kommission vom 10. August 2023 über befristete Sofortmaßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Jahr 2023 zur Lösung spezifischer Probleme im Obst- und Gemüsesektor infolge widriger Wetterereignisse und damit zusammenhängende Maßnahmen zu erheben (C(2023)05365 – 2023/2819(DEA))
P9_TA(2023)0310B9-0365/2023

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2023)05365),

–  unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 8. August 2023, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung erheben wird,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung vom 30. August 2023 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,

–  gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013(1), insbesondere auf Artikel 45 Buchstabe c und Artikel 152 Absatz 6,

–  gestützt auf Artikel 111 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung für einen Beschluss,

–  unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 111 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 12. September 2023 auslief, keine Einwände erhoben wurden,

A.  in der Erwägung, dass die Erzeugung von Obst und Gemüse aufgrund von schwerwiegenden widrigen Wetterereignissen, die sich im Frühjahr 2023 in Regionen mehrerer Mitgliedstaaten abgespielt haben, drastisch beeinträchtigt wurde, was sich sowohl auf die erzeugte Menge als auch auf deren Qualität auswirkte;

B.  in der Erwägung, dass Verluste beim Wert der vermarkteten Erzeugung im Obst- und Gemüsesektor in der Regel erhebliche Auswirkungen auf den Betrag der Unionsbeihilfe haben, die die Erzeugerorganisationen im Folgejahr erhalten;

C.  in der Erwägung, dass auch anerkannte Erzeugerorganisationen durch schwerwiegende widrige Wetterereignisse beeinträchtigt werden, da diese sich auf ihre finanzielle Stabilität und ihre operationellen Programme über das Jahr 2023 hinaus auswirken, zumal sich der Wert der vermarkteten Erzeugung für das Jahr 2023 in der Berechnung der finanziellen Beihilfe der Union aufgrund der Tatsache niederschlägt, dass der Betrag der Unionsbeihilfe als Prozentsatz des Wertes der vermarkteten Erzeugung der einzelnen Erzeugerorganisationen berechnet wird;

D.  in der Erwägung, dass für den Fall, dass es im Jahr 2023 zu einem erheblichen Verlust beim Wert der vermarkteten Erzeugung kommt, Erzeugerorganisationen Gefahr liefen, ihre amtliche Anerkennung zu verlieren, da ein Kriterium für eine solche Anerkennung darin besteht, dass ein bestimmter auf nationaler Ebene festgelegter Mindestwert der vermarkteten Erzeugung erreicht wird;

E.  in der Erwägung, dass dieser Umstand die langfristige Stabilität von Erzeugerorganisationen als Schlüsselelemente der gemeinsamen Marktorganisation im Obst- und Gemüsesektor der Union gefährden würde;

F.  in der Erwägung, dass es zur Abmilderung dieser Schwierigkeiten erforderlich ist, von den für den Obst- und Gemüsesektor geltenden Bestimmungen für die Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission(2) abzuweichen;

G.  in der Erwägung, dass gemäß der Delegierten Verordnung für den Fall, dass sich der Wert eines Erzeugnisses aufgrund der widrigen Wetterereignisse des Frühjahrs 2023 um mindestens 35 % verringert hat und diese Verringerung außerhalb der Verantwortung der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen liegt und sich ihrer Kontrolle entzieht, davon auszugehen ist, dass der Wert der vermarkteten Erzeugung dieses Erzeugnisses im Jahr 2023 100 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung für den Durchschnitt der fünf vorangegangenen zwölfmonatigen Referenzzeiträume unter Ausschluss des niedrigsten und des höchsten Wertes ausmacht;

1.  erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben;

2.  beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52).


Zusammensetzung des Europäischen Parlaments
PDF 120kWORD 43k
Entschließung
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2023 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Rates über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments (00013/2023 – C9-0319/2023 – 2023/0900(NLE))
P9_TA(2023)0311A9-0265/2023

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Rates (00013/2023),

–  in Kenntnis des vom Europäischen Rat gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C9‑0319/2023),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Juni 2023 zur Zusammensetzung des Europäischen Parlaments und auf seinen dieser Entschließung als Anlage beigefügten Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Rates(1),

–  unter Hinweis auf seine dieser Entschließung beigefügten Erklärung;

–  gestützt auf Artikel 90 und Artikel 105 Absätze 1 und 4 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A9‑0265/2023),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Rates;

2.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Europäischen Rat und – zur Information – der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung des Europäischen Parlaments

Der Entwurf eines Beschlusses über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments lässt die Vorrechte des Europäischen Parlaments und des Rates im jährlichen Haushaltsverfahren unberührt, und Erwägungsgrund 5 dieses Beschlussentwurfs betrifft Fragen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Europäischen Rates nach Artikel 15 Absatz 1 EUV und der Rechtsgrundlage von Artikel 14 Absatz 2 EUV fallen. Es ist allein Sache des Europäischen Parlaments und des Rates, nach dem Verfahren des Artikels 314 AEUV über den Inhalt des Haushaltsplans der Union zu entscheiden.

(1) Angenommene Texte, P9_TA(2023)0243.


Vorgeschlagene Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs – Katarína Kaszasová
PDF 119kWORD 42k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. September 2023 über die vorgeschlagene Ernennung von Katarína Kaszasová zum Mitglied des Rechnungshofs (C9-0220/2023 – 2023/0804(NLE))
P9_TA(2023)0312A9-0259/2023

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9‑0220/2023),

–  gestützt auf Artikel 129 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0259/2023),

A.  in der Erwägung, dass der Rat das Europäische Parlament mit Schreiben vom 29. Juni 2023 zur Ernennung von Katarína Kaszasová zum Mitglied des Rechnungshofs angehört hat;

B.  in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss die Qualifikationen der vorgeschlagenen Kandidatin bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; in der Erwägung, dass der Ausschuss im Laufe dieser Bewertung einen Lebenslauf der Kandidatin und deren Antworten auf den schriftlichen Fragenkatalog, der ihr übermittelt worden war, erhalten hat;

C.  in der Erwägung, dass der Ausschuss im Anschluss daran am 4. September 2023 eine Anhörung der Kandidatin durchgeführt hat, bei der diese zunächst eine Erklärung abgab und anschließend die Fragen der Ausschussmitglieder beantwortete;

1.  gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Katarína Kaszasová zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen;

2.  beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Rat und – zur Information – dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


Verlängerung des Abkommens EU/USA über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
PDF 120kWORD 42k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2023 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (08892/2023 – C9-0186/2023 – 2023/0088(NLE))
P9_TA(2023)0313A9-0242/2023

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (08892/2023),

–  unter Hinweis auf den Beschluss 98/591/EG des Rates vom 13. Oktober 1998 über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika(1),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 186 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9-0186/2023),

–  gestützt auf Artikel 105 Absätze 1 und 4 und Artikel 114 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A9-0242/2023),

1.  gibt seine Zustimmung zu der Verlängerung des Abkommens;

2.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu übermitteln.

(1) ABl. L 284 vom 22.10.1998, S. 35.


Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten
PDF 118kWORD 42k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2023 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (COM(2023)0599 – C9-0200/2023 – 2023/0173(NLE))
P9_TA(2023)0314A9-0241/2023

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2023)0599),

–  gestützt auf Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9‑0200/2023),

–  gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A9‑0241/2023),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission;

2.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Besteuerung: Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden
PDF 278kWORD 81k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2023 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (COM(2022)0707 – C9-0017/2023 – 2022/0413(CNS))
P9_TA(2023)0315A9-0236/2023

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2022)0707),

–  gestützt auf die Artikel 113 und 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C9‑0017/2023),

–  gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9‑0236/2023),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1
(1)  Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung stellen für die Union und auf globaler Ebene eine große Herausforderung dar. Der Informationsaustausch ist bei der Bekämpfung solcher Praktiken von entscheidender Bedeutung.
(1)  Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung stellen für die Union und auf globaler Ebene eine große Herausforderung dar. Schätzungen zufolge entgehen den EU-Mitgliedstaaten durch Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung jährlich bis zu 170 Mrd. EUR1a, was ihre Fähigkeit, hochwertige öffentliche Dienstleistungen zu erbringen, erheblich beeinträchtigt. Der Informationsaustausch ist ein entscheidender Bestandteil der Entwicklung eines gut funktionierenden und effektiven Unionsrahmens zur Bekämpfung solcher schädlichen Praktiken.
__________________
1a Polish Economic Institute, „Tax unfairness in the European Union“: https://pie.net.pl/wp-content/uploads/2018/07/PIE_Report_Tax_Havens_EU.pdf
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2 a (neu)
(2a)  Um die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich relevante Informationen über die festgestellten Hindernisse übermitteln. Außerdem sollte der Austausch über bewährte nationale Verfahren zwischen den Steuerbehörden gefördert werden.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2 b (neu)
(2b)  Das Parlament hat insbesondere im Rahmen seiner verschiedenen Stellungnahmen zur Überarbeitung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und eines Durchführungsberichts einen ehrgeizigeren Ansatz für das System und die Infrastruktur des Informationsaustauschs im Steuerbereich gefordert.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2 c (neu)
(2c)  In Zeiten des freien Kapitalverkehrs stellen nationale Alleingänge keine effiziente Antwort auf Steuermissbrauch dar. Die Umsetzung von politischen Maßnahmen auf Ebene der Union sowie, wenn möglich, von internationalen Vereinbarungen stellt daher nach wie vor einen entscheidenden Faktor bei den Bemühungen dar, die Fairness der Steuersysteme zu verbessern.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5
(5)  Der Markt für Kryptowerte hat an Bedeutung gewonnen und seine Kapitalisierung in den letzten zehn Jahren erheblich und rasch erhöht. Kryptowerte sind eine digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechts, die unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden können.
(5)  Der Markt für Kryptowerte hat an Bedeutung gewonnen und seine Kapitalisierung in den letzten zehn Jahren erheblich und rasch erhöht. Kryptowerte sind eine digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechts, die unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden können. Aufgrund ihrer mangelnden Transparenz und ihrer Volatilität könnten Kryptowerte für illegale Zwecke verwendet werden. Die Nachverfolgung der Transfers von Kryptowerten ist von großer Bedeutung.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6
(6)  Die Mitgliedstaaten verfügen über Vorschriften und Leitlinien für die Besteuerung von Einkünften aus Geschäften mit Kryptowerten, auch wenn diese sich zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten unterscheiden. Der dezentrale Charakter von Kryptowerten erschwert es den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten jedoch, die Einhaltung der Steuervorschriften sicherzustellen.
(6)  Die Mitgliedstaaten verfügen über Vorschriften und Leitlinien für die Besteuerung von Einkünften aus Geschäften mit Kryptowerten, auch wenn diese sich zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten unterscheiden. Einige Mitgliedstaaten haben jedoch Steuervergünstigungen eingeführt, die speziell auf Kryptowerte ausgerichtet sind und zu schädlichen Steuerpraktiken und Steuerausfällen führen können.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7
(7)  Mit der Verordnung XXX des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Kryptowerte26 (im Folgenden „Verordnung XXX“) wurde der Regulierungsbereich der Union auf Fragen im Zusammenhang mit Kryptowerten ausgeweitet, die bisher nicht durch Rechtsakte der Union über Finanzdienstleistungen geregelt waren, sowie auf Anbieter von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Kryptowerten (im Folgenden „Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“). Die Verordnung XXX enthält die für die Zwecke dieser Richtlinie geltenden Begriffsbestimmungen. Diese Richtlinie trägt auch der Zulassungsbedingung für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nach Verordnung XXX Rechnung, um den Verwaltungsaufwand für die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen so gering wie möglich zu halten. Der inhärent grenzüberschreitende Charakter von Kryptowerten erfordert eine starke internationale Verwaltungszusammenarbeit, um eine wirksame Regulierung sicherzustellen.
(7)  Mit der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates1a wurde der Regulierungsbereich der Union auf Fragen im Zusammenhang mit Kryptowerten ausgeweitet, die bisher nicht durch Rechtsakte der Union über Finanzdienstleistungen geregelt waren, sowie auf Anbieter von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Kryptowerten (im Folgenden „Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen“). Diese Verordnung enthält die für die Zwecke dieser Richtlinie geltenden Begriffsbestimmungen. Diese Richtlinie trägt auch der Zulassungsbedingung für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach dieser Verordnung Rechnung, um den Verwaltungsaufwand für die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen so gering wie möglich zu halten. Der inhärent grenzüberschreitende Charakter von Kryptowerten erfordert eine starke internationale Verwaltungszusammenarbeit, um eine wirksame Regulierung sicherzustellen. Es ist wichtig, die systematische Kohärenz der Unionsrechtsakte zur Regulierung von Kryptowerten sicherzustellen. Zu diesem Zweck wird die Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates1b in dieser Überarbeitung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden ebenfalls berücksichtigt. In dieser Richtlinie wird jedoch auch anerkannt, dass für einen wirksamen Informationsaustausch ein breiterer Geltungsbereich erforderlich ist.
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__________________
26
1a Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40).
1b Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1).
Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8
(8)  Mit dem Rahmen der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird der Kreis der Verpflichteten, die den Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen, auf die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ausgeweitet, die unter die Verordnung XXX fallen. Darüber hinaus wird durch die Verordnung XXX27 die Verpflichtung der Zahlungsdienstleister, Geldtransfers mit Angaben zum Auftraggeber und zum Zahlungsempfänger zu versehen, auf Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ausgeweitet, um die Rückverfolgbarkeit der Übertragung von Kryptowerten zum Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sicherzustellen.
(8)  Mit dem Rahmen der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird der Kreis der Verpflichteten, die den Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen, auf die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ausgeweitet, die unter die Verordnung (EU) 2023/1114 fallen. Darüber hinaus wird durch die Verordnung (EU) 2023/1113 die Verpflichtung der Zahlungsdienstleister, Geldtransfers mit Angaben zum Auftraggeber und zum Zahlungsempfänger zu versehen, auf Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ausgeweitet, um die Rückverfolgbarkeit der Übertragung von Kryptowerten zum Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sicherzustellen.
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27
Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9
(9)  Auf internationaler Ebene zielt der Melderahmen für Kryptowerte28 der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) darauf ab, für mehr Steuertransparenz bei Kryptowerten und deren Meldung zu sorgen. Die Unionsvorschriften sollten dem von der OECD entwickelten Rahmen Rechnung tragen, um die Wirksamkeit des Informationsaustauschs zu erhöhen und den Verwaltungsaufwand zu verringern.
(9)  Auf internationaler Ebene zielt der Melderahmen für Kryptowerte28 der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) darauf ab, für mehr Steuertransparenz bei Kryptowerten und deren Meldung zu sorgen. Die Unionsvorschriften sollten dem von der OECD entwickelten Rahmen Rechnung tragen, um die Wirksamkeit des Informationsaustauschs zu erhöhen und den Verwaltungsaufwand zu verringern. Um eine einheitliche Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die von der OECD ausgearbeiteten Kommentare zum Muster für eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden und zum Melderahmen für Kryptowerte verwenden.
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28 https://www.oecd.org/tax/exchange-of-tax-information/crypto-asset-reporting-framework-and-amendments-to-the-common-reporting-standard.pdf
28 https://www.oecd.org/tax/exchange-of-tax-information/crypto-asset-reporting-framework-and-amendments-to-the-common-reporting-standard.pdf
Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14
(14)  Die Richtlinie gilt für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die der Regulierung durch die Verordnung XXX unterliegen und nach dieser Verordnung zugelassen sind, aber auch für Kryptowert-Betreiber, die der Verordnung nicht unterliegen. Beide werden als meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bezeichnet, da sie gemäß dieser Richtlinie meldepflichtig sind. Das allgemeine Verständnis dessen, was unter Kryptowerten zu verstehen ist, ist sehr weit gefasst und umfasst auch dezentral ausgegebene Kryptowerte sowie Stablecoins und bestimmte nicht austauschbare Token (Non-Fungible Token, im Folgenden „NFT“). Kryptowerte, die für Zahlungs- oder Anlagezwecke verwendet werden, sind nach dieser Richtlinie meldepflichtig. Daher sollten die meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen von Fall zu Fall prüfen, ob Kryptowerte für Zahlungs- und Anlagezwecke verwendet werden können, wobei die in der Verordnung XXX vorgesehenen Freistellungen zu berücksichtigen sind, insbesondere in Bezug auf begrenzte Netze und bestimmte Utility-Token.
(14)  Die Richtlinie gilt für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die der Regulierung durch die Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen und nach dieser Verordnung zugelassen sind, aber auch für Kryptowert-Betreiber, die der Verordnung nicht unterliegen. Beide werden als meldende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bezeichnet, da sie gemäß dieser Richtlinie meldepflichtig sind. Das allgemeine Verständnis dessen, was unter Kryptowerten zu verstehen ist, ist sehr weit gefasst und umfasst auch dezentral ausgegebene Kryptowerte sowie Stablecoins, einschließlich E-Geld-Token gemäß der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EU) 2023/1114, und bestimmte nicht austauschbare Token (Non-Fungible Token, im Folgenden „NFT“). Kryptowerte, die für Zahlungs- oder Anlagezwecke verwendet werden, sind nach dieser Richtlinie meldepflichtig.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 17
(17)  Entsprechend dem Grundsatz der einmaligen Zulassung können Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die unter die Verordnung XXX fallen, ihre Tätigkeit in der gesamten Union ausüben, sobald sie ihre Zulassung in einem der Mitgliedstaaten erhalten haben. Zu diesem Zweck führt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA“) ein Register mit den zugelassenen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen. Darüber hinaus führt die ESMA eine schwarze Liste der Betreiber, die Krypto-Dienstleistungen erbringen, für die eine Zulassung nach Verordnung XXX erforderlich ist.
(17)  Entsprechend dem Grundsatz der einmaligen Zulassung können Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die unter die Verordnung (EU) 2023/1114 fallen, ihre Tätigkeit in der gesamten Union ausüben, sobald sie ihre Zulassung in einem der Mitgliedstaaten erhalten haben. Zu diesem Zweck führt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA“) ein Register mit den zugelassenen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen. Darüber hinaus führt die ESMA eine schwarze Liste der Betreiber, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen, für die eine Zulassung nach der genannten Verordnung erforderlich ist.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 19
(19)  Um in diesem Bereich die Verwaltungszusammenarbeit mit Ländern außerhalb der Union zu fördern, sollte es Kryptowert-Betreibern, die außerhalb der Union ansässig sind und Dienstleistungen für Kryptowert-Nutzer in der EU erbringen, etwa NFT-Dienstleistern oder Betreibern, die Dienstleistungen auf der Basis der sogenannten Reverse Solicitation erbringen, nur gestattet sein, den Steuerbehörden eines Drittlands Informationen über in der Union ansässige Kryptowert-Nutzer zu melden, sofern die gemeldeten Informationen den in dieser Richtlinie genannten Informationen entsprechen und ein wirksamer Informationsaustausch zwischen dem Drittland und einem Mitgliedstaat erfolgt. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die gemäß der Verordnung XXX zugelassen sind, könnten von der Meldung solcher Informationen in den Mitgliedstaaten, in denen sie über die Zulassung verfügen, befreit werden, wenn die entsprechende Meldung in einem Drittland erfolgt und sofern eine wirksame qualifizierende Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden getroffen wurde. Das qualifizierte Drittland würde diese Informationen wiederum an die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten weiterleiten, in denen die Kryptowert-Nutzer ansässig sind. Sofern zweckmäßig sollte dieser Mechanismus genutzt werden, um die Mehrfachmeldung und -übermittlung gleichwertiger Informationen zu verhindern.
(19)  Um in diesem Bereich die Verwaltungszusammenarbeit mit Ländern außerhalb der Union zu fördern, sollte es Kryptowert-Betreibern, die außerhalb der Union ansässig sind und Dienstleistungen für Kryptowert-Nutzer in der EU erbringen, etwa NFT-Dienstleistern oder Betreibern, die Dienstleistungen auf der Basis der sogenannten Reverse Solicitation erbringen, nur gestattet sein, den Steuerbehörden eines Drittlands Informationen über in der Union ansässige Kryptowert-Nutzer zu melden, sofern die gemeldeten Informationen den in dieser Richtlinie genannten Informationen entsprechen und ein wirksamer Informationsaustausch zwischen dem Drittland und einem Mitgliedstaat erfolgt. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassen sind, könnten von der Meldung solcher Informationen in den Mitgliedstaaten, in denen sie über die Zulassung verfügen, befreit werden, wenn die entsprechende Meldung in einem Drittland erfolgt und sofern eine wirksame qualifizierende Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden getroffen wurde. Das qualifizierte Drittland würde diese Informationen wiederum an die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten weiterleiten, in denen die Kryptowert-Nutzer ansässig sind. Sofern zweckmäßig sollte dieser Mechanismus genutzt werden, um die Mehrfachmeldung und -übermittlung gleichwertiger Informationen zu verhindern.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 23
(23)  Diese Richtlinie tritt nicht an die Stelle allgemeinerer Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung XXX ergeben.
(23)  Diese Richtlinie tritt nicht an die Stelle allgemeinerer Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EU) 2023/1114 oder aus der Verordnung (EU) 2023/1113 ergeben.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 24
(24)  Zur Förderung eines einheitlichen Vorgehens und der einheitlichen Aufsicht in Bezug auf die Verordnung XXX sollten die zuständigen nationalen Behörden mit anderen zuständigen nationalen Behörden oder Stellen zusammenarbeiten und einschlägige Informationen austauschen.
(24)  Zur Förderung eines einheitlichen Vorgehens und der einheitlichen Aufsicht in Bezug auf die Verordnung (EU) 2023/1114 sollten die zuständigen nationalen Behörden mit anderen zuständigen nationalen Behörden oder Stellen zusammenarbeiten und einschlägige Informationen auf effektive und loyale Weise austauschen.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 26
(26)  Es ist von entscheidender Bedeutung, die Bestimmungen der Richtlinie 2011/16/EU über die zu meldenden oder auszutauschenden Informationen zu verstärken, um sich an neue Entwicklungen auf verschiedenen Märkten anzupassen und somit festgestellte Verhaltensweisen in Bezug auf Steuerbetrug, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung wirksam zu bekämpfen. Diese Bestimmungen sollten den Entwicklungen im Binnenmarkt und auf internationaler Ebene Rechnung tragen und zu wirksamen Meldungen und einem wirksamen Informationsaustausch führen. Folglich enthält die Richtlinie unter anderem die jüngsten Ergänzungen zum Gemeinsamen Meldestandard der OECD, die Einbeziehung von Bestimmungen über E-Geld und digitale Zentralbankwährung, einen klaren und harmonisierten Rahmen für Vollzugsmaßnahmen und die Ausweitung des Anwendungsbereichs grenzüberschreitender Steuervorbescheide auf vermögende Einzelpersonen.
(26)  Es ist von entscheidender Bedeutung, die Bestimmungen der Richtlinie 2011/16/EU über die zu meldenden oder auszutauschenden Informationen zu verstärken, um sich an neue Entwicklungen auf verschiedenen Märkten anzupassen und somit festgestellte Verhaltensweisen in Bezug auf Steuerbetrug, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung wirksam zu bekämpfen. Diese Bestimmungen sollten den Entwicklungen im Binnenmarkt und auf internationaler Ebene Rechnung tragen und zu wirksamen Meldungen und einem wirksamen Informationsaustausch führen. Folglich enthält die Richtlinie unter anderem die jüngsten Ergänzungen zum Gemeinsamen Meldestandard der OECD, die Einbeziehung von Bestimmungen über E-Geld und digitale Zentralbankwährung, einen klaren und harmonisierten Rahmen für Vollzugsmaßnahmen und die Ausweitung des Anwendungsbereichs grenzüberschreitender Steuervorbescheide auf vermögende Einzelpersonen. Um eine einheitliche Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die von der OECD ausgearbeiteten Kommentare zum Muster für eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden und den gemeinsamen Meldestandard verwenden.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 26 a (neu)
(26a)  Während mehrere Länder, darunter auch viele Mitgliedstaaten, anonymisierte und aggregierte Informationen pro Land veröffentlichen – die aus den nach der Richtlinie (EU) 2016/881 des Rates oder Aktion 13 des BEPS-Aktionsplans geforderten länderbezogenen Berichten stammen –, ist es bedauerlich, dass einige Mitgliedstaaten diese Informationen nicht in internationalen Datenbanken veröffentlichen. Eine Bewertung der Praxis der Veröffentlichung von anonymisierten und aggregierten Informationen pro Land sowie eine Bewertung der Zweckmäßigkeit eines harmonisierten Ansatzes sollte Gegenstand der nächsten Überarbeitung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden sein.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 27
(27)  E-Geld-Produkte im Sinne der Richtlinie 2009/110/EU des Europäischen Parlaments und des Rates31 werden in der Union häufig verwendet, und das Transaktionsvolumen steigt stetig. E-Geld-Produkte fallen jedoch nicht ausdrücklich unter die Richtlinie 2011/16/EU. Die Mitgliedstaaten verfolgen unterschiedliche Ansätze für E-Geld. Folglich werden verwandte Produkte nicht immer durch die bestehenden Einkunfts- und Kapitalkategorien der Richtlinie 2011/16/EU erfasst. Daher sollten Vorschriften eingeführt werden, mit denen sichergestellt wird, dass für E-Geld und E-Geld-Token die Meldepflichten nach der Verordnung XXX gelten.
(27)  E-Geld-Produkte im Sinne der Richtlinie 2009/110/EU des Europäischen Parlaments und des Rates31 werden in der Union häufig verwendet, und das Transaktionsvolumen steigt stetig. E-Geld-Produkte fallen jedoch nicht ausdrücklich unter die Richtlinie 2011/16/EU. Die Mitgliedstaaten verfolgen unterschiedliche Ansätze für E-Geld. Folglich werden verwandte Produkte nicht immer durch die bestehenden Einkunfts- und Kapitalkategorien der Richtlinie 2011/16/EU erfasst. Daher sollten Vorschriften eingeführt werden, mit denen sichergestellt wird, dass für E-Geld und E-Geld-Token die Meldepflichten nach der Verordnung (EU) 2023/1114 gelten.
__________________
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31 Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).
31 Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).
Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 28
(28)  Um Schlupflöcher zu schließen, die Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und Steuerbetrug ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Informationen über Dividendeneinkünfte von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden, auszutauschen. Dividendeneinkünfte von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden, sollten daher in die Arten von Einkünften einbezogen werden, die Gegenstand des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs sind.
(28)  Um Schlupflöcher zu schließen, die Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und Steuerbetrug ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Informationen über Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden, und über Kapitalgewinne aus unbeweglichem Vermögen auszutauschen. Der verpflichtende automatische Informationsaustausch gilt als erfüllt, wenn die zuständigen Behörden diese Informationen über nationale oder vernetzte Register abfragen können.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 28 a (neu)
(28a)  Einige Arten von Einkünften und Vermögenswerten sind nach wie vor vom Anwendungsbereich des automatischen Informationsaustauschs ausgenommen, was die Gefahr birgt, dass steuerliche Verpflichtungen umgangen werden. Die Kommission sollte prüfen, ob die folgenden Informationen über Eigentumsverhältnisse, Einkommen und (nicht)finanzielle Vermögenswerte in den automatischen Informationsaustausch aufgenommen werden müssen und wie das am besten geschehen kann, und sie sollte konkrete Vorschläge dazu vorlegen: die wirtschaftlichen Eigentümer von Immobilien und Gesellschaften; finanzielle Vermögenswerte; nichtfinanzielle Vermögenswerte wie Bargeld, Kunstwerke, Gold oder andere Wertsachen, die sich in Freihäfen, Zolllagern oder Tresorfächern befinden; Eigentum an Jachten und Privatjets; und Konten bei größeren Peer-to-Peer-Kreditplattformen, Crowdfunding- und ähnlichen Plattformen.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 29
(29)  Die Steueridentifikationsnummer ist für die Mitgliedstaaten von wesentlicher Bedeutung, um die erhaltenen Informationen mit den Daten in ihren nationalen Datenbanken abzugleichen. Sie verbessert die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, die betreffenden Steuerpflichtigen zu ermitteln und die entsprechenden Steuern korrekt zu veranlagen. Daher ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Steueridentifikationsnummer im Zusammenhang mit Transaktionen im Rahmen von Finanzkonten, grenzüberschreitenden Steuervorbescheiden und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, länderbezogenen Berichten, der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung und Informationen über Verkäufer auf digitalen Plattformen angegeben wird.
(29)  Die Steueridentifikationsnummer ist für die Mitgliedstaaten von wesentlicher Bedeutung, um die erhaltenen Informationen mit den Daten in ihren nationalen Datenbanken abzugleichen. Sie verbessert die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, die betreffenden Steuerpflichtigen zu ermitteln und die entsprechenden Steuern korrekt zu veranlagen. Daher ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Steueridentifikationsnummer im Zusammenhang mit Transaktionen im Rahmen von Finanzkonten, grenzüberschreitenden Steuervorbescheiden und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, länderbezogenen Berichten, der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung und Informationen über Verkäufer auf digitalen Plattformen und Kryptowerten angegeben wird. Wenn die Steueridentifikationsnummer jedoch nicht verfügbar ist, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dieser Verpflichtung nicht nachkommen.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 29 a (neu)
(29a)  Eine europäische Steueridentifikationsnummer würde es Behörden ermöglichen, bei grenzübergreifenden Beziehungen die Steueridentifikationsnummer rasch, einfach und korrekt zu ermitteln und zu erfassen, und würde als eine Grundlage für einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten dienen. Daher sollte die Kommission erneut die Schaffung einer europäischen Steueridentifikationsnummer, einschließlich ihres Mehrwerts und ihrer potenziellen Wirkung, prüfen.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 33
(33)  Es ist wichtig, dass die gemäß der Richtlinie 2011/16/EU übermittelten Informationen grundsätzlich für die Veranlagung, Verwaltung und Durchsetzung von Steuern verwendet werden, die in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Dies war bislang zwar nicht ausgeschlossen, jedoch ergaben sich aufgrund des unklaren Rahmens Unsicherheiten hinsichtlich der Verwendung der Informationen. Angesichts des Zusammenhangs zwischen Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung und der Bekämpfung von Geldwäsche sowie der Synergien bei der Durchsetzung sollte klargestellt werden, dass die zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauschten Informationen auch für die Veranlagung, Verwaltung und Durchsetzung von Zöllen sowie für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verwendet werden können.
(33)  Es ist wichtig, dass die gemäß der Richtlinie 2011/16/EU übermittelten Informationen grundsätzlich für die Veranlagung, Verwaltung und Durchsetzung von Steuern verwendet werden, die in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Dies war bislang zwar nicht ausgeschlossen, jedoch ergaben sich aufgrund des unklaren Rahmens Unsicherheiten hinsichtlich der Verwendung der Informationen. Angesichts des Zusammenhangs zwischen Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung und der Bekämpfung von Geldwäsche sowie der Synergien bei der Durchsetzung sollte klargestellt werden, dass die zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauschten Informationen auch für die Veranlagung, Verwaltung und Durchsetzung von Zöllen sowie für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verwendet werden können. Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten sich jedoch weder sachlich mit den Bestimmungen des Rahmens der Union zur Bekämpfung der Geldwäsche überschneiden noch mit diesen identisch sein.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 34
(34)  Die Richtlinie 2011/16/EU sieht die Möglichkeit vor, die ausgetauschten Informationen für andere Zwecke als für direkte und indirekte Steuerzwecke zu verwenden, sofern der übermittelnde Mitgliedstaat den für die Verwendung dieser Informationen zulässigen Zweck in einer Liste angegeben hat. Das Verfahren für eine solche Verwendung ist jedoch umständlich, da der übermittelnde Mitgliedstaat konsultiert werden muss, bevor der empfangende Mitgliedstaat die Informationen für andere Zwecke verwenden kann. Die Abschaffung der Anforderung einer solchen Konsultation dürfte den Verwaltungsaufwand verringern und den Steuerbehörden bei Bedarf rasche Maßnahmen ermöglichen. Sie sollten daher nicht verpflichtet sein, den übermittelnden Mitgliedstaat zu konsultieren, wenn die beabsichtigte Verwendung der Informationen in einer zuvor vom übermittelnden Mitgliedstaat erstellten Liste enthalten ist.
(34)  Die Richtlinie 2011/16/EU sieht die Möglichkeit vor, die ausgetauschten Informationen für andere Zwecke als für direkte und indirekte Steuerzwecke zu verwenden, sofern der übermittelnde Mitgliedstaat den für die Verwendung dieser Informationen zulässigen Zweck in einer Liste angegeben hat. Das Verfahren für eine solche Verwendung ist jedoch umständlich, da der übermittelnde Mitgliedstaat konsultiert werden muss, bevor der empfangende Mitgliedstaat die Informationen für andere Zwecke verwenden kann. Die Abschaffung der Anforderung einer solchen Konsultation dürfte den Verwaltungsaufwand verringern und den Steuerbehörden bei Bedarf rasche Maßnahmen ermöglichen. Sie sollten daher nicht verpflichtet sein, den übermittelnden Mitgliedstaat zu konsultieren, wenn die beabsichtigte Verwendung der Informationen in einer zuvor vom übermittelnden Mitgliedstaat erstellten Liste enthalten ist. Eine solche Liste kann die Nutzung von Informationen über nicht steuerbezogene Daten durch lokale Behörden im Rahmen von Schwellenwerten und Beschränkungen für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen, wie z. B. Dienstleistungen, die über eine Online-Plattform erbracht werden, umfassen.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 35 a (neu)
(35a)  Die Informationen, die durch die Meldung oder den Austausch von Informationen gemäß der Richtlinie 2011/16/EU gewonnen werden, sollten von jedem Mitgliedstaat effektiv genutzt werden. Daher sollte in jedem Mitgliedstaat ein Mechanismus eingeführt werden, mit dem die effektive Nutzung der Daten, einschließlich einer Risikoanalyse, sichergestellt wird.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 36
(36)  Um eine effizientere Nutzung der Ressourcen sicherzustellen, den Informationsaustausch zu erleichtern und um zu vermeiden, dass alle Mitgliedstaaten ähnliche Änderungen an ihren Systemen zur Speicherung von Informationen vornehmen müssen, sollte ein Zentralverzeichnis eingerichtet werden, zu dem alle Mitgliedstaaten und – ausschließlich zu statistischen Zwecken – auch die Kommission Zugang haben und in das die Mitgliedstaaten die ihnen gemeldeten Informationen hochladen und sie dort abspeichern, anstatt sie über ein gesichertes E-Mail-System untereinander auszutauschen. Die für die Einrichtung eines solchen Zentralverzeichnisses erforderlichen praktischen Modalitäten sollten von der Kommission festgelegt werden.
(36)  Um eine effizientere Nutzung der Ressourcen sicherzustellen, den Informationsaustausch zu erleichtern und um zu vermeiden, dass alle Mitgliedstaaten ähnliche Änderungen an ihren Systemen zur Speicherung von Informationen vornehmen müssen, sollte ein Zentralverzeichnis eingerichtet werden, zu dem alle Mitgliedstaaten und – ausschließlich zu statistischen Zwecken – auch die Kommission Zugang haben und in das die Mitgliedstaaten die ihnen gemeldeten Informationen hochladen und sie dort abspeichern, anstatt sie über ein gesichertes E-Mail-System untereinander auszutauschen. Diese Bemühungen sollten auch den Austausch über bewährte Verfahren dazu fördern, wie digitale Werkzeuge in den Steuerverwaltungen eingesetzt werden können, um die Befolgungskosten und den bürokratischen Aufwand zu verringern und die Effektivität und Effizienz zu verbessern, wobei auch die Tatsache berücksichtigt werden sollte, dass die Bediensteten entsprechend ausgebildet werden müssen. Die für die Einrichtung eines solchen Zentralverzeichnisses erforderlichen praktischen Modalitäten sollten von der Kommission festgelegt werden.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 36 a (neu)
(36a)  Die Kommission ist berechtigt, Berichte und Dokumente zu erstellen, indem sie die ausgetauschten Informationen in anonymisierter Form verwendet, um dem Recht der Steuerpflichtigen auf Vertraulichkeit Rechnung zu tragen und der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gerecht zu werden. Die jährliche Veröffentlichung von anonymisierten und aggregierten Statistiken auf der Grundlage der länderbezogenen Berichte, einschließlich der effektiven Steuersätze, für alle Mitgliedstaaten trägt dazu bei, die Qualität der öffentlichen Debatten über die Besteuerung zu verbessern.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 39
(39)  Um die Einhaltung der Richtlinie 2011/16/EU sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften für Sanktionen und andere Vollzugsmaßnahmen festlegen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein sollten. Jeder Mitgliedstaat sollte diese Vorschriften im Einklang mit seinen nationalen Rechtsvorschriften und den Bestimmungen dieser Richtlinie anwenden.
(39)  Um eine ordnungsgemäße Durchsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften für Sanktionen für Verstöße gegen die nationalen Vorschriften über den obligatorischen Austausch von Informationen, die von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen gemeldet werden, festlegen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein sollten. Dabei sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass sie die jeweils für den Verstoß verantwortliche Partei korrekt ermitteln. Die Mitgliedstaaten sollten vorübergehend für mindestens drei Jahre eine Regelung zur Abmilderung von Sanktionen für KMU hinsichtlich Artikel 8ad einführen.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 40
(40)  Um ein in allen Mitgliedstaaten angemessenes Maß an Wirksamkeit sicherzustellen, sollten Mindeststrafen für zwei als schwer eingestufte Verhaltensweisen festgelegt werden: bei unterlassener Meldung nach zwei amtlichen Mahnungen und bei unvollständiger, unrichtiger oder falscher Übermittlung von Informationen, durch die die Integrität und Zuverlässigkeit der gemeldeten Informationen erheblich beeinträchtigt wird. Unvollständige, unrichtige oder falsche Daten beeinträchtigen die Integrität und Zuverlässigkeit der gemeldeten Informationen erheblich, wenn sie mehr als 25 % der Gesamtdaten ausmachen, die der Steuerpflichtige oder die meldende Stelle im Einklang mit den in Anhang VI Abschnitt II Buchstabe B vorgeschriebenen Angaben korrekt hätte melden müssen. Diese Mindeststrafen sollten die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, für die beiden genannten Arten von Verstößen strengere Sanktionen zu verhängen. Die Mitgliedstaaten müssen wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Strafen auch für andere Arten von Verstößen verhängen.
(40)  Um bei der Umsetzung der Richtlinie 2014/107/EU des Rates und insbesondere der Richtlinie (EU) 2016/881 des Rates ein in allen Mitgliedstaaten angemessenes Maß an Wirksamkeit sicherzustellen, sollten Mindeststrafen für zwei als schwer eingestufte Verhaltensweisen festgelegt werden: bei unterlassener Meldung nach zwei amtlichen Mahnungen und bei Übermittlung von unvollständigen, unrichtigen oder falschen Daten, durch die die Integrität und Zuverlässigkeit der gemeldeten Informationen erheblich beeinträchtigt wird. Unvollständige, unrichtige oder falsche Daten beeinträchtigen die Integrität und Zuverlässigkeit der gemeldeten Informationen erheblich, wenn sie mehr als 25 % der Gesamtdaten ausmachen, die der Steuerpflichtige oder die meldende Stelle im Einklang mit den in den Anhängen vorgeschriebenen Angaben korrekt hätte melden müssen. Diese Mindeststrafen sollten die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, für die beiden genannten Arten von Verstößen strengere Sanktionen zu verhängen. Die Mitgliedstaaten müssen wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Strafen auch für andere Arten von Verstößen verhängen.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 42 a (neu)
(42a)  Infolge des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-694/20 sollte die Richtlinie 2011/16/EU so geändert werden, dass ihre Bestimmungen nicht dazu führen, dass Rechtsanwälte, die als Intermediäre tätig sind und aufgrund ihrer Verschwiegenheitspflicht von der Meldepflicht befreit sind, die anderen Intermediäre, bei denen es sich nicht um ihre Mandanten handelt, über die Meldepflichten dieser Intermediäre unterrichten müssen, während die Verpflichtung der Intermediäre, ihre Mandanten unverzüglich über ihre Meldepflichten zu unterrichten, erhalten bleibt.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 44 a (neu)
(44a)  Der internationale Datenaustausch für Steuerzwecke ist ein notwendiges Instrument zur Bekämpfung von Steuerbetrug in einer globalisierten Welt. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck des Austauschs steuerlich relevanter Informationen mit Drittländern auf der Grundlage eines internationalen Übereinkommens sollte daher als von öffentlichem Interesse gelten.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 44 b (neu)
(44b)  Die sukzessiven Überarbeitungen des Rechtsrahmens der Union zum Informationsaustausch sollten sich in den Abkommen mit Drittstaaten niederschlagen. Wenn ein unterzeichnetes Abkommen vorliegt, sollten deshalb Überprüfungen vorgesehen werden.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a – Ziffer i
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 3 – Nummer 9 – Buchstabe a
a)  für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 und der Artikel 8a bis 8ad die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen. Für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 sind verfügbare Informationen solche, die in den Steuerakten des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats enthalten sind und die im Einklang mit den Verfahren für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen des betreffenden Mitgliedstaats abgerufen werden können;
a)  für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 und der Artikel 8a bis 8ad die systematische Übermittlung zuvor festgelegter und neuer Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen. Für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 sind verfügbare Informationen solche, die in den Steuerakten des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats enthalten sind und die im Einklang mit den Verfahren für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen des betreffenden Mitgliedstaats abgerufen werden können;
Abänderung 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 3 – Nummer 14
aa)   Nummer 14 wird wie folgt geändert:
14.  „grenzüberschreitender Vorbescheid“ eine Vereinbarung, eine Mitteilung oder ein anderes Instrument oder eine andere Maßnahme mit ähnlicher Wirkung, auch wenn sie bzw. es im Zuge einer Steuerprüfung erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wird, sofern sie bzw. es die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
„14. „Vorbescheid“ eine Vereinbarung, eine Mitteilung oder ein anderes Instrument oder eine andere Maßnahme mit ähnlicher Wirkung, auch wenn sie bzw. es im Zuge einer Steuerprüfung erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wird, sofern sie bzw. es unabhängig von ihrem/seinem formellen oder informellen, rechtlich verbindlichen oder nicht verbindlichen Charakter die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a)  Sie bzw. es wird von bzw. im Namen der Regierung oder der Steuerbehörde eines Mitgliedstaats oder einer gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheit eines Mitgliedstaats, einschließlich der lokalen Behörden, erteilt, geändert oder erneuert, unabhängig davon, ob sie bzw. es tatsächlich verwendet wird,
a)  Sie bzw. es wird von bzw. im Namen der Regierung oder der Steuerbehörde eines Mitgliedstaats oder einer gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheit eines Mitgliedstaats, einschließlich der lokalen Behörden, erteilt, geändert oder erneuert, unabhängig davon, ob sie bzw. es tatsächlich verwendet wird,
b)  sie bzw. es wird für eine bestimmte Person oder eine Gruppe von Personen erteilt, geändert oder erneuert, und diese Person oder Gruppe von Personen kann sich darauf berufen,
b)  sie bzw. es wird für eine bestimmte Person oder eine Gruppe von Personen erteilt, geändert oder erneuert, und diese Person oder Gruppe von Personen kann sich darauf berufen,
c)  sie bzw. es betrifft die Auslegung oder Anwendung einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift zur Handhabung oder Durchsetzung der Steuergesetze eines Mitgliedstaats oder seiner gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten, einschließlich der lokalen Behörden,
c)  sie bzw. es betrifft die Auslegung oder Anwendung einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift zur Handhabung oder Durchsetzung der Steuergesetze eines Mitgliedstaats oder seiner gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten, einschließlich der lokalen Behörden,
d)  sie bzw. es bezieht sich auf eine grenzüberschreitende Transaktion oder auf die Frage, ob durch die Tätigkeiten, denen eine Person in einem anderen Rechtsraum nachgeht, eine Betriebsstätte gegründet wird oder nicht, und
e)  sie bzw. es wird vor den Transaktionen oder den Tätigkeiten in dem anderen Rechtsraum, die möglicherweise als Gründung einer Betriebsstätte zu betrachten sind, oder vor Abgabe der Steuererklärung für den Zeitraum, in dem die Transaktion bzw. die Transaktionen oder Tätigkeiten erfolgten, erteilt. Die grenzüberschreitende Transaktion kann unter anderem Investitionen, die Bereitstellung von Waren, Dienstleistungen oder Kapital oder den Einsatz materieller oder immaterieller Güter umfassen, wobei der Empfänger des grenzüberschreitenden Vorbescheids nicht unmittelbar beteiligt sein muss;
e)  sie bzw. es wird vor den Transaktionen oder den Tätigkeiten in dem anderen Rechtsraum, die möglicherweise als Gründung einer Betriebsstätte zu betrachten sind, oder vor Abgabe der Steuererklärung für den Zeitraum, in dem die Transaktion bzw. die Transaktionen oder Tätigkeiten erfolgten, erteilt. Die Transaktion kann unter anderem Investitionen, die Bereitstellung von Waren, Dienstleistungen oder Kapital oder den Einsatz materieller oder immaterieller Güter umfassen, wobei der Empfänger des Vorbescheids nicht unmittelbar beteiligt sein muss;
(Diese Änderung gilt für den gesamten Text. Wird sie angenommen, werden entsprechende Änderungen im gesamten Text erforderlich.)
Abänderung 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a b (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 3 – Nummer 16
ab)   Nummer 16 wird gestrichen.
Abänderung 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 3 – Nummer 33
33.  ‚Herkunftsmitgliedstaat‘ den Herkunftsmitgliedstaat im Sinne der Verordnung XXX;
33.  ‚Herkunftsmitgliedstaat‘ den Herkunftsmitgliedstaat im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 33 der Verordnung (EU) 2023/1114;
Abänderung 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 3 – Nummer 34
34.  ‚Distributed-Ledger-Adresse‘ eine Distributed-Ledger-Adresse im Sinne der Verordnung XXX.
34.  ‚Distributed-Ledger-Adresse‘ eine Distributed-Ledger-Adresse im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2023/1113.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 3 – Nummer 34 a (neu)
34a.   „wirtschaftlicher Eigentümer“ den wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 22 des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung;
Abänderung 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 3 – Absatz 34 b (neu)
(34b)  ‚Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen‘ einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114;
Abänderung 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 3 – Nummer 34 c (neu)
34c.  ‚Kryptowert-Betreiber‘ einen Kryptowerte-Dienstleistungsanbieter, bei dem es sich nicht um einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen handelt.
Abänderung 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 7 – Absatz 4 a (neu)
(1a)   In Artikel 7 wird folgender Absatz eingefügt:
„(4a) Übermittelt die ersuchende Behörde nach Eingang der erbetenen Informationen ein Folgeersuchen, so stellt die ersuchte Behörde diese weiteren angeforderten Informationen so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Eingang des Folgeersuchens, zur Verfügung.“
Abänderung 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a – Ziffer i
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e
e)  Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus,
e)  Eigentum an unbeweglichem Vermögen, Einkünfte und Kapitalgewinne daraus;
Abänderung 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 – Absatz 2 a (neu)
ba)  In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Der automatische Informationsaustausch gilt im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e als erfüllt, wenn die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats entweder über die nationalen Register, Datenabrufsysteme oder vernetzten Register gemäß dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 auf diese Informationen zugreifen können.“
Abänderung 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b b (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 – Absatz 3
bb)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3)  Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats mitteilen, dass sie keine Informationen über eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Arten von Einkünften und Vermögen zu erhalten wünscht. Sie setzt auch die Kommission hiervon in Kenntnis.
„(3) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats mitteilen, dass sie keine Informationen über eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Arten von Einkünften und Vermögen zu erhalten wünscht. Sie begründet ihre Entscheidung und setzt die Kommission hiervon in Kenntnis.
Abänderung 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b c (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 – Absatz 3a – Unterabsatz 2 – Buchstabe a
bc)  Absatz 3a Unterabsatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
a)  Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) sowie Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON, die Inhaber des Kontos ist, sowie bei einem RECHTSTRÄGER, der KONTOINHABER ist und für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anlagen eine oder mehrere BEHERRSCHENDE PERSONEN ermittelt wurden, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, Name, Anschrift und STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) des RECHTSTRÄGERS sowie Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N), Geburtsdatum und -ort jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON,
„(a) Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer(n) sowie Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder meldepflichtigen Person, die Inhaber des Kontos ist, sowie bei einem Rechtsträger, der der tatsächliche wirtschaftlicheKontoinhaber ist und für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anlagen eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummer(n) des Rechtsträgers sowie Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer(n), Geburtsdatum und -ort jeder meldepflichtigen Person,“
Abänderung 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe -a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8a – Überschrift
-a)  Die Überschrift erhält folgende Fassung:
Umfang und Voraussetzungen des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung
„Umfang und Voraussetzungen des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs über Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung“
(Diese Änderung gilt für den gesamten Text. Wird sie angenommen, werden entsprechende Änderungen im gesamten Text erforderlich.)
Abänderung 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8a – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem nach dem 31. Dezember 2023 ein grenzüberschreitender Vorbescheid für eine vermögende Einzelperson erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurde, übermittelt im Wege des automatischen Austauschs den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten Informationen darüber, mit der Einschränkung, die für die Fälle nach Absatz 8 dieses Artikels gemäß den geltenden nach Artikel 21 angenommenen praktischen Regelungen gilt.
Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem nach dem 31. Dezember 2023 ein Vorbescheid für eine vermögende Einzelperson erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurde, übermittelt im Wege des automatischen Austauschs den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten Informationen darüber, mit der Einschränkung, die für die Fälle nach Absatz 8 dieses Artikels gemäß den geltenden nach Artikel 21 angenommenen praktischen Regelungen gilt.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b – Ziffer i
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 a – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Ferner übermittelt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten sowie der Kommission, unter Berücksichtigung der Einschränkung nach Absatz 8 dieses Artikels, gemäß den geltenden nach Artikel 21 angenommenen praktischen Regelungen Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren vor dem 1. Januar 2017 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, sowie über grenzüberschreitende Vorbescheide für vermögende Einzelpersonen, die innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren vor dem 1. Januar 2026 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden.
Ferner übermittelt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten sowie der Kommission, unter Berücksichtigung der Einschränkung nach Absatz 8 dieses Artikels, gemäß den geltenden nach Artikel 21 angenommenen praktischen Regelungen Informationen über Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren vor dem 1. Januar 2017 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, sowie über Vorbescheide für vermögende Einzelpersonen, die innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren vor dem 1. Januar 2024 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden.
Abänderung 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b – Ziffer ii
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8a – Absatz 2 – Unterabsatz 3 a (neu)
Falls diese grenzüberschreitenden Vorbescheide für vermögende Einzelpersonen in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2025 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, erfolgt diese Informationsübermittlung unter der Voraussetzung, dass sie am 1. Januar 2026 noch gültig waren.
Falls diese Vorbescheide für vermögende Einzelpersonen in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2023 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, erfolgt diese Informationsübermittlung unter der Voraussetzung, dass sie am 1. Januar 2026 noch gültig waren.
Abänderung 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b – Ziffer ii a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 a – Absatz 2 – Unterabsatz 4
iia)   Unterabsatz 4 wird gestrichen.
Abänderung 50
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8a – Absatz 3 – Unterabsatz 2 a (neu)
ba)  In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die zuständige Behörde verhandelt und vereinbart keine neuen grenzüberschreitenden bilateralen oder multilateralen Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung mit Drittländern, wenn diese nicht ihre Offenlegung gegenüber den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2026 erlauben.“
Abänderung 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe d – Ziffer i a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8a – Absatz 6 – Buchstabe b
ia)  Buchstabe b erhält folgende Fassung:
b)  eine Zusammenfassung des Inhalts des grenzüberschreitenden Vorbescheids oder der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, einschließlich einer Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten oder Transaktionen oder Reihen von Transaktionen und aller anderen Informationen, die der zuständigen Behörde bei der Bewertung eines potenziellen Steuerrisikos behilflich sein könnten, ohne zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder zur Preisgabe von Informationen zu führen, die die öffentliche Ordnung verletzen würde;
„b) eine Zusammenfassung des Inhalts des Vorbescheids bzw. der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, einschließlich einer Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten oder Transaktionen oder Reihen von Transaktionen, aller relevanten direkten und indirekten steuerlichen Auswirkungen, etwa die effektiven Steuersätze, und aller anderen Informationen, die der zuständigen Behörde bei der Bewertung eines potenziellen Steuerrisikos behilflich sein könnten, wobei aber solche Informationen nicht erteilt werden, die zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder zur Preisgabe von Informationen führen könnten, die die öffentliche Ordnung verletzen würde;“
Abänderung 52
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 a a – Absatz 2
3a.  Artikel 8aa Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2)  Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, bei der der länderbezogene Bericht gemäß Absatz 1 eingegangen ist, übermittelt diesen länderbezogenen Bericht mittels automatischem Austausch und innerhalb der in Absatz 4 festgelegten Frist an jeden Mitgliedstaat, in dem gemäß den im Bericht enthaltenen Informationen eine oder mehrere GESCHÄFTSEINHEITEN der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE des BERICHTENDEN RECHTSTRÄGERS entweder steuerlich ansässig oder in Bezug auf die Geschäftstätigkeiten, denen sie über eine Betriebsstätte nachgehen, steuerpflichtig sind.
„(2) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, bei der der länderbezogene Bericht gemäß Absatz 1 eingegangen ist, übermittelt diesen länderbezogenen Bericht mittels automatischem Austausch und innerhalb der in Absatz 4 festgelegten Frist an jeden Mitgliedstaat, in dem gemäß den im Bericht enthaltenen Informationen eine oder mehrere Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe des berichtenden Rechtsträgers entweder steuerlich ansässig oder in Bezug auf die Geschäftstätigkeiten, denen sie über eine Betriebsstätte nachgehen, steuerpflichtig sind. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, bei der der länderbezogene Bericht gemäß Absatz 1 eingegangen ist, übermittelt diesen Bericht auch den zuständigen Dienststellen der Kommission, die für das zentrale Register der länderbezogenen Berichte zuständig ist. Die Kommission veröffentlicht jährlich für alle Mitgliedstaaten anonymisierte und aggregierte Statistiken zu den länderbezogenen Berichten.“
Abänderung 53
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 b (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 a b – Absatz 5 – Unterabsatz 1
(3b)  Artikel 8ab Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
(5)  Jeder Mitgliedstaat kann die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Intermediären das Recht auf Befreiung von der Pflicht zu gewähren, Informationen über eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung vorzulegen, wenn mit der Meldepflicht nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats gegen eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht verstoßen würde. In solchen Fällen ergreift jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um die Intermediäre zu verpflichten, andere Intermediäre oder, falls es keine solchen gibt, den relevanten Steuerpflichtigen unverzüglich über ihre Meldepflichten gemäß Absatz 6 zu unterrichten.
„(5) Jeder Mitgliedstaat kann die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Intermediären das Recht auf Befreiung von der Pflicht zu gewähren, Informationen über eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung vorzulegen, wenn mit der Meldepflicht nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats gegen eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht verstoßen würde. In solchen Fällen ergreift jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um jeden Intermediär, dem eine Befreiung gewährt wurde, zu verpflichten, seine Kunden, falls es sich bei diesen um Intermediäre handelt, oder, falls es keine solchen gibt bzw. falls es sich bei diesen Kunden um den relevanten Steuerpflichtigen handelt, diesen unverzüglich über ihre Meldepflichten gemäß Absatz 6 zu unterrichten. “
Abänderung 54
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 a b – Absatz 14 – Buchstabe c
c)  eine Zusammenfassung des Inhalts der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung, soweit vorhanden einschließlich eines Verweises auf die Bezeichnung, unter der sie allgemein bekannt ist, und eine Beschreibung der relevanten Gestaltungen sowie alle sonstigen Informationen, die den zuständigen Behörden bei der Beurteilung eines Steuerrisikos zu helfen könnten, und die nicht zur Offenlegung eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder von Informationen führen, deren Preisgabe die öffentliche Ordnung verletzen würde;
c)  eine Zusammenfassung des Inhalts der meldepflichtigen Gestaltung, soweit vorhanden einschließlich eines Verweises auf die Bezeichnung, unter der sie allgemein bekannt ist, und eine Beschreibung der relevanten Gestaltungen, der erwarteten Auswirkungen auf den effektiven Steuersatz des Steuerpflichtigen im ersuchten Mitgliedstaat sowie alle sonstigen Informationen, die den zuständigen Behörden bei der Beurteilung eines Steuerrisikos helfen könnten, wobei aber solche Informationen nicht erteilt werden, die zur Offenlegung eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder von Informationen führen könnten, deren Preisgabe die öffentliche Ordnung verletzen würde;
Abänderung 55
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 a b – Absatz 14 – Buchstabe h a (neu)
4a.  In Artikel 8ab Absatz 14 wird folgender Buchstabe angefügt:
„ha) die Liste der Begünstigten, die jährlich aktualisiert wird.“
Abänderung 56
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 a d – Absatz 1
(1)  Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten einhalten und die in Anhang VI Abschnitte II und III festgelegten Meldepflichten erfüllen. Jeder Mitgliedstaat sorgt nach Anhang VI Abschnitt V auch für die wirksame Durchführung und Einhaltung dieser Maßnahmen.
(1)  Jeder Mitgliedstaat trifft die angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die meldenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten einhalten und die in Anhang VI Abschnitte II und III festgelegten Meldepflichten erfüllen. Jeder Mitgliedstaat sorgt nach Anhang VI Abschnitt V auch für die wirksame Durchführung und Einhaltung dieser Maßnahmen.
Abänderung 57
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8ad – Absatz 3 – Buchstabe c – Ziffer i
i)  den aggregierten beizulegenden Zeitwert sowie den Wert der Zahl der Einheiten von ÜBERTRAGUNGEN, die der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN an Distributed-Ledger-Adressen im Sinne der Verordnung XXX vorgenommen hat, von denen nicht bekannt ist, dass sie mit einem Anbieter von Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte oder einem Finanzinstitut verbunden sind.
i)  den aggregierten beizulegenden Zeitwert sowie den Wert der Zahl der Einheiten von Übertragungen, die der meldende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen an Distributed-Ledger-Adressen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2023/1113 vorgenommen hat.
Abänderung 58
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 a d – Absatz 3 – Unterabsatz 3
Für die Zwecke der Buchstaben d bis h dieser Nummer ist der beizulegende Zeitwert in einer einzigen NOMINALGELDWÄHRUNG festzulegen und zu melden, die zum Zeitpunkt einer jeden MELDEPFLICHTIGEN TRANSAKTION in einer vom MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN konsistent angewandten Weise umgerechnet wurde.
Für die Zwecke der Buchstaben d bis h dieser Nummer ist der beizulegende Zeitwert in einer einzigen Nominalgeldwährung festzulegen und zu melden, die zum Zeitpunkt einer jeden meldepflichtigen Transaktion in einer vom meldenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen konsistent angewandten Weise umgerechnet wurde. Die Kommission gibt in Absprache mit der Sachverständigengruppe für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der direkten Besteuerung Leitlinien für eine Bewertung des beizulegenden Zeitwerts heraus.
Abänderung 59
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 a d – Absatz 4 a (neu)
(4a)  Die Kommission hat keinen Zugang zu Informationen im Sinne des Absatzes 3 Buchstaben a und b.
Abänderung 60
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 a d – Absatz 5
(5)  Die Übermittlung der Informationen nach Absatz 3 dieses Artikels erfolgt unter Verwendung des elektronischen Standardformats nach Artikel 20 Absatz 5 innerhalb von 2 Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres, auf den sich die Meldepflichten des MELDENDEN ANBIETERS VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN beziehen. Die ersten Informationen werden ab dem 1. Januar 2027 für das betreffende Kalenderjahr oder einen anderen geeigneten Berichtszeitraum gemeldet.
(5)  Die Übermittlung der Informationen nach Absatz 3 erfolgt unter Verwendung des elektronischen Standardformats nach Artikel 20 Absatz 5 innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres, auf das sich die Meldepflichten des meldenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen beziehen. Die ersten Informationen werden ab dem 1. Januar 2027 für das betreffende Kalenderjahr oder einen anderen geeigneten Berichtszeitraum gemeldet.
Abänderung 61
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 a d – Absatz 6
(6)  Ungeachtet des Absatzes 3 ist es nicht erforderlich, die Informationen in Bezug auf einen KRYPTOWERT-NUTZER zu melden, wenn der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN ausreichende Gewähr dafür erlangt hat, dass ein anderer MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN alle Meldepflichten dieses Artikels in Bezug auf diesen KRYPTOWERT-NUTZER erfüllt.
entfällt
Abänderung 62
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 a d – Absatz 7 – Unterabsatz 1
Zur Erfüllung der Meldepflichten nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels legt jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Vorschriften fest, um einen KRYPTOWERT-BETREIBER zu verpflichten, sich in der Union registrieren zu lassen. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Registrierung erteilt diesem KRYPTOWERT-BETREIBER eine individuelle Identifikationsnummer.
Zur Erfüllung der Meldepflichten nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels legt jeder Mitgliedstaat die angemessenen Vorschriften fest, um einen Kryptowert-Betreiber zu verpflichten, sich in der Union registrieren zu lassen. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Registrierung erteilt diesem Kryptowert-Betreiber eine individuelle Identifikationsnummer.
Abänderung 63
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 a d – Absatz 11 – Unterabsatz 1
Die Kommission legt auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, ob die Informationen, die gemäß einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats und einem Drittland automatisch ausgetauscht werden müssen, den in Anhang VI Abschnitt II Unterabschnitt B genannten Informationen im Sinne von Anhang VI Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 5 entsprechen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
Die Kommission legt auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, ob die Informationen, die gemäß einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats und einem Drittland automatisch ausgetauscht werden müssen, den in Anhang VI Abschnitt II Unterabschnitt B genannten Informationen im Sinne von Anhang VI Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 5 entsprechen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren unverzüglich erlassen.
Abänderung 64
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 a d – Absatz 11 a (neu)
(11a)  Absatz 11 kommt nicht zur Anwendung, wenn das Drittland derzeit in Anhang I oder Anhang II der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt ist oder in der Liste der Drittländer, die strategische Mängel in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen, aufgeführt ist oder in den vorangegangenen zwölf Monaten auf einer dieser Listen aufgeführt war.
Darüber hinaus wird durch jede künftige Aufnahme in Anhang I oder Anhang II der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete zu Steuerzwecken oder eine Identifizierung als Drittland, das strategische Mängel in seinem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweist, die Gültigkeit aller bestehenden Durchführungsrechtsakte in Bezug auf das jeweilige Land oder Gebiet aufgehoben.
Abänderung 65
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 b – Absatz 1
6a.  Artikel 8b Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1)  Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission jährlich Statistiken zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 3a, Artikel 8aa und Artikel 8ac und Angaben zu den administrativen und anderen einschlägigen Kosten und Nutzen des erfolgten Austauschs und zu allen möglichen Änderungen, sowohl für die Steuerverwaltungen als auch für Dritte.
„(1) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission jährlich alle zweckdienlichen Informationen, einschließlich Statistiken zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs, sowie eine Bewertung der Verwendbarkeit der Daten, die gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 3a, Artikel 8aa, Artikel 8ac und Artikel 8ad ausgetauscht werden, und Angaben zu den administrativen und anderen einschlägigen Kosten und Nutzen des erfolgten Austauschs und zu allen möglichen Änderungen, sowohl für die Steuerverwaltungen als auch für Dritte.“
Abänderung 66
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 b (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)
6b.  In Artikel 11 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt:
„Kommt es zu einer begründeten Ablehnung, so kann sich die ersuchende Behörde erneut mit zusätzlichen Angaben an die zuständige Behörde wenden, um eine Genehmigung für ihren Beamten zur Wahrnehmung der in Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten Aufgaben zu erhalten. Die zuständige Behörde muss dieses zweite Ersuchen innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eingang beantworten.“
Abänderung 67
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 c – Buchstabe a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 12a – Absatz 1
6c.  Artikel 12a wird wie folgt geändert:
a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1)  Die zuständige Behörde eines oder mehrerer Mitgliedstaaten kann die zuständige Behörde eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten ersuchen, eine gemeinsame Prüfung durchzuführen. Die ersuchten zuständigen Behörden beantworten das Ersuchen um eine gemeinsame Prüfung innerhalb von 60 Tagen nach dessen Erhalt. Die ersuchten zuständigen Behörden können das Ersuchen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats um eine gemeinsame Prüfung in begründeten Fällen ablehnen.
„1. Die zuständige Behörde eines oder mehrerer Mitgliedstaaten kann die zuständige Behörde eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten ersuchen, eine gemeinsame Prüfung durchzuführen. Die ersuchten zuständigen Behörden beantworten das Ersuchen um eine gemeinsame Prüfung innerhalb von 60 Tagen nach dessen Erhalt.“
Abänderung 68
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 c – Buchstabe b (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 12 a – Absatz 1 a (neu)
b)  Folgender Absatz wird eingefügt:
„(1a) Das Ersuchen einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats um eine gemeinsame Prüfung kann aus einem der folgenden Gründe abgelehnt werden:
a)  Im Zuge der beantragten gemeinsamen Prüfung würden Ermittlungen durchgeführt oder Informationen übermittelt, wobei gegen die Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats verstoßen würde;
b)  die ersuchende Behörde ist aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage, vergleichbare Informationen wie die zu übermitteln, die der ersuchte Mitgliedstaat während der gemeinsamen Prüfung übermitteln müsste.
Lehnt eine ersuchte Behörde das Ersuchen ab, so informiert sie die ersuchende Behörde darüber, auf welchem der beiden in Unterabsatz 1 genannten Gründe diese Ablehnung beruht.“
Abänderung 69
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe a
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 16 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Die Informationen, die nach Maßgabe dieser Richtlinie in irgendeiner Form zwischen Mitgliedstaaten übermittelt werden, unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das nationale Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für vergleichbare Informationen gewährt. Diese Informationen können zur Bewertung, Anwendung und Durchsetzung des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Artikel 2 genannten Steuern sowie der Mehrwertsteuer und anderer indirekter Steuern, Zöllen und der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verwendet werden.
Die Informationen, die nach Maßgabe dieser Richtlinie in irgendeiner Form zwischen Mitgliedstaaten übermittelt werden, unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das nationale Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für vergleichbare Informationen gewährt. Diese Informationen können zur Bewertung, Anwendung und Durchsetzung des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Artikel 2 genannten Steuern sowie der Mehrwertsteuer und anderer indirekter Steuern, Zöllen, der Bekämpfung der Geldwäsche und der damit verbundenen Vortaten, der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und gezielter finanzieller Sanktionen verwendet werden.
Abänderung 70
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe b
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, die im Rahmen dieser Richtlinie Informationen übermittelt, und nur insoweit, als dies im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde, die die Informationen erhält, steht, können die im Rahmen dieser Richtlinie erhaltenen Informationen und Schriftstücke für andere als in Absatz 1 genannte Zwecke verwendet werden.
Die im Rahmen dieser Richtlinie erhaltenen Informationen und Schriftstücke können insoweit, als dies im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde, die die Informationen erhält, steht, für andere als in Absatz 1 genannte Zwecke verwendet werden. Diese Zustimmung wird direkt erteilt, wenn die Informationen in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt, für ähnliche Zwecke verwendet werden können.
Abänderung 71
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe c
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 16 – Absatz 7
(7)  Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats richtet einen wirksamen Mechanismus ein, um die Bewertung der im Rahmen der Meldung oder des Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8 bis 8ad innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie gewonnenen Daten sicherzustellen.;
(7)  Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats richtet einen wirksamen Mechanismus ein, um die Verwendung und Bewertung der Qualität und Vollständigkeit der im Rahmen der Meldung oder des Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8 bis 8ad innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie gewonnenen und weitergegebenen Daten sicherzustellen, und setzt Verfahren für die systematische Risikoanalyse dieser Informationen und für die systematische Analyse nicht übereinstimmender Informationen, die gemäß den Artikeln 5 und 8 ausgetauscht wurden, ein.
Abänderung 72
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 17 – Absatz 4 a (neu)
7a.  In Artikel 17 wird folgender Absatz eingefügt:
„(4a) Die in Absatz 4 genannte Möglichkeit, die Übermittlung von Informationen abzulehnen, besteht nicht, wenn die ersuchende Behörde nachweisen kann, dass die Informationen nicht der Öffentlichkeit preisgegeben und nur zur Prüfung, Verwaltung und Kontrolle der fraglichen Steuerangelegenheiten der Person oder Gruppe von Personen verwendet werden, auf die sich das Ersuchen um Informationen bezieht.“
Abänderung 73
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 23 – Absatz 2
9a.  Artikel 23 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Informationen, die für die Bewertung der Wirksamkeit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Einklang mit dieser Richtlinie bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung notwendig sind.
„(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Informationen, die für die Bewertung der Wirksamkeit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Einklang mit dieser Richtlinie bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung notwendig sind, und prüfen und bewerten die Befolgungskosten, die sich aus möglicherweise ausufernden Meldungen ergeben können. Die Mitgliedstaaten teilen dem Europäischen Parlament und der Kommission jährlich die Ergebnisse ihrer Bewertung mit. Eine Zusammenfassung dieser Ergebnisse ist unter Berücksichtigung der Rechte der Steuerpflichtigen und des Gebots der Vertraulichkeit zu veröffentlichen. Die Informationen dürfen nicht so stark aufgeschlüsselt werden, dass sie einem einzelnen Steuerpflichtigen zugeordnet werden können.
Abänderung 74
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 23 – Absatz 3
(3)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8, 8a, 8aa und 8ab sowie einen Überblick über die erreichten praktischen Ergebnisse. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Form und die Bedingungen für die Übermittlung dieser jährlichen Bewertung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
(3)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des Informationsaustauschs auf Ersuchen gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 und des automatischen Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8 bis 8ad, das Niveau der Zusammenarbeit mit Drittländern sowie einen Überblick über die erreichten praktischen Ergebnisse, einschließlich der mit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden verbundenen inkrementellen Steuereinnahmen und der hierdurch ermittelten illegalen Praktiken. Die übermittelten Daten werden von der Kommission zumindest nach Ländern aufgeschlüsselt. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Form und die Bedingungen für die Übermittlung dieser jährlichen Bewertung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
Abänderung 75
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 a – Buchstabe a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 23a – Absatz 1
11a.  Artikel 23a wird wie folgt geändert:
a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1)  Die der Kommission gemäß dieser Richtlinie übermittelten Informationen sind von der Kommission im Einklang mit den für die Behörden der Union geltenden Bestimmungen vertraulich zu behandeln und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden als für die Prüfung, ob und inwieweit die Mitgliedstaaten dieser Richtlinie nachkommen.
„(1) Die der Kommission gemäß dieser Richtlinie übermittelten Informationen sind vertraulich zu behandeln, sofern ihre Nichtweitergabe nicht dem öffentlichen Interesse schadet, die Informationen einem einzelnen Steuerpflichtigen zugeordnet werden können und ihre Weitergabe die Rechte der Steuerpflichtigen verletzen würde.“
Abänderung 76
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 a – Buchstabe b (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 23a – Absatz 2
b)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2)  Die der Kommission gemäß Artikel 23 von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen sowie etwaige Berichte oder Dokumente, die die Kommission unter Verwendung solcher Informationen erstellt hat, können an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden. Die weitergegebenen Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das nationale Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für vergleichbare Informationen gewährt.
„(2) Die der Kommission gemäß Artikel 23 von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen sowie etwaige Berichte oder Dokumente, die die Kommission unter Verwendung solcher zuordnungsfähiger Informationen erstellt hat, können an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden. Die weitergegebenen Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das nationale Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für vergleichbare Informationen gewährt.
Die von der Kommission erstellten, in Unterabsatz 1 genannten Berichte und Dokumente dürfen von den Mitgliedstaaten nur zu analytischen Zwecken genutzt und ohne ausdrückliche Zustimmung der Kommission weder veröffentlicht noch Dritten oder anderen Stellen zugänglich gemacht werden.
Die von der Kommission erstellten, in Unterabsatz 1 genannten Berichte und Dokumente dürfen von den Mitgliedstaaten nur zu analytischen Zwecken genutzt werden.
Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 kann die Kommission jährlich anonymisierte Zusammenfassungen der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 4 übermittelten statistischen Daten veröffentlichen.
Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 veröffentlicht die Kommission jährlich anonymisierte Zusammenfassungen der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 4 übermittelten statistischen Daten.
Abänderung 77
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 25a – Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die nach dieser Richtlinie im Hinblick auf die Artikel 8 Absatz 3a sowie Artikel 8aa und 8ad erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung und Durchsetzung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen und Vollzugsmaßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die nach dieser Richtlinie im Hinblick auf die Artikel 8 Absatz 3a sowie Artikel 8aa bis 8ad erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung und Durchsetzung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen und Vollzugsmaßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Sanktionen gegen die tatsächlich verantwortlichen Parteien verhängt werden.
Abänderung 78
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 25 a – Absatz 1 a (neu)
(1a)  Wenn ein Mitgliedstaat Sanktionen in Höhe von mehr als 150 000 EUR festlegt, führt er befristet für die Dauer von drei Jahren eine Regelung zur Abmilderung von Sanktionen für KMU hinsichtlich Artikel 8ad ein.
Abänderung 79
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 25 a – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c
c)  Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
entfällt
Abänderung 80
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 25 a – Absatz 3 – Unterabsatz 1
Werden nach zwei amtlichen Mahnungen keine Meldungen übermittelt oder enthalten die übermittelten Informationen unvollständige, unrichtige oder falsche Daten, die mehr als 25 % der Informationen ausmachen, die nach Anhang VI Abschnitt II Unterabschnitt B hätten gemeldet werden müssen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Sanktionen, die verhängt werden können, mindestens die folgenden Mindestgeldbußen umfassen:
Werden nach zwei amtlichen Mahnungen keine Meldungen übermittelt oder enthalten die übermittelten Informationen unvollständige, unrichtige oder falsche Daten, die mehr als 25 % der Informationen ausmachen, die nach den Anhängen hätten gemeldet werden müssen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Sanktionen, die verhängt werden können, mindestens die folgenden Mindestgeldbußen umfassen:
Abänderung 81
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 25 a – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
c)  bei Nichteinhaltung der nationalen Vorschriften, die zur Einhaltung von Artikel 8ab erlassen wurden, beträgt die Mindestgeldbuße 50 000 EUR, wenn der Jahresumsatz des Intermediärs oder des betreffenden Steuerpflichtigen weniger als 6 Mio. EUR beträgt, und 150 000 EUR, wenn der Umsatz 6 Mio. EUR oder mehr beträgt; die Mindestgeldbuße beträgt 20 000 EUR, wenn es sich bei dem Intermediär oder dem betreffenden Steuerpflichtigen um eine natürliche Person handelt;
entfällt
Abänderung 82
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 25 a – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d
d)  bei Nichteinhaltung der nationalen Vorschriften, die zur Einhaltung von Artikel 8ac erlassen wurden, beträgt die Mindestgeldbuße 50 000 EUR, wenn der Jahresumsatz des MELDENDEN PLATTFORMBETREIBERS weniger als 6 Mio. EUR beträgt, und 150 000 EUR, wenn der Umsatz 6 Mio. EUR oder mehr beträgt; die Mindestgeldbuße beträgt mindestens 20 000 EUR, wenn der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER eine natürliche Person ist;
entfällt
Abänderung 83
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 25 a – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e
e)  bei Nichteinhaltung der nationalen Vorschriften, die zur Einhaltung von Artikel 8ad erlassen wurden, beträgt die Mindestgeldbuße 50 000 EUR, wenn der Jahresumsatz des MELDENDEN ANBIETERS VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN weniger als 6 Mio. EUR beträgt, und 150 000 EUR, wenn der Umsatz 6 Mio. EUR oder mehr beträgt; die Mindestgeldbuße beträgt 20 000 EUR, wenn der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN eine natürliche Person ist.
entfällt
Abänderung 84
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13
Richtlinie 2011/16/EU des Rates
Artikel 25 a – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)
Die in diesem Absatz festgelegten Sanktionen dürfen 1 % des Gesamtumsatzes der zur Meldung verpflichteten Person nicht überschreiten.
Abänderung 85
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 25 a – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Die Kommission bewertet in dem in Artikel 27 Absatz 1 genannten Bericht die Angemessenheit der in diesem Absatz Buchstabe d genannten Beträge.
Die Kommission bewertet bis zum … [ein Jahr nach dem Datum des Geltungsbeginns dieser Richtlinie] die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der in diesem Absatz genannten Beträge.
Abänderung 86
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 27 – Absatz 1
13a.  Artikel 27 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1)  Alle fünf Jahre nach dem 1. Januar 2013 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.
„(1) Alle fünf Jahre nach dem 1. Januar 2013 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. Dem Bericht werden gegebenenfalls spezifische Vorschläge, einschließlich Gesetzgebungsvorschlägen, zur Verbesserung dieser Richtlinie beigefügt.“
Abänderung 87
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 27 – Absatz 2
(2)  Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten in ihrem Hoheitsgebiet die Wirksamkeit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Einklang mit dieser Richtlinie bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung und teilen der Kommission Ergebnisse ihrer Bewertung einmal im Jahr mit.
(2)  Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten in ihrem Hoheitsgebiet die Wirksamkeit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Einklang mit dieser Richtlinie bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung und teilen dem Europäischen Parlament und der Kommission die Ergebnisse ihrer Bewertung einmal im Jahr mit.
Abänderung 88
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 27 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)
Die Kommission berücksichtigt die Ergebnisse der Bewertung der Mitgliedstaaten, um weitere Überprüfungen der Gesetzgebung voranzutreiben, damit bestehende Schlupflöcher und Schwachstellen dieser Richtlinie beseitigt werden können.
Abänderung 89
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 27 – Absatz 2 a (neu)
14a.  In Artikel 27 wird folgender Absatz eingefügt:
„(2a) Für die Zwecke von Absatz 2 dieses Artikels legt die Kommission nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren einen gemeinsamen Rahmen für die Erfassung der Auswirkungen sowie der Kosten und des Nutzens dieser Richtlinie fest.“
Abänderung 90
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 27 c – Absatz 1
Für Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die vom Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilte STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER der gemeldeten natürlichen oder juristischen Personen in die Übermittlung der in Artikel 8 Absätze 1 und 3a, Artikel 8a Absatz 6, Artikel 8aa Absatz 3, Artikel 8ab Absatz 14, Artikel 8ac Absatz 2 und Artikel 8ad Absatz 3 genannten Informationen einbezogen wird. Die STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER ist auch dann bereitzustellen, wenn dies in diesen Artikeln nicht ausdrücklich verlangt wird.
Für Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die vom Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilte Steueridentifikationsnummer der gemeldeten natürlichen oder juristischen Personen, sofern verfügbar, in die Übermittlung der in Artikel 8 Absätze 1 und 3a, Artikel 8a Absatz 6, Artikel 8aa Absatz 3, Artikel 8ab Absatz 14, Artikel 8ac Absatz 2 und Artikel 8ad Absatz 3 genannten Informationen einbezogen wird. Die Steueridentifikationsnummer ist auch dann bereitzustellen, wenn dies in diesen Artikeln nicht ausdrücklich verlangt wird.
Abänderung 91
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 27c – Absatz 2 a (neu)
Bis Januar 2026 bewertet die Kommission, ob die Einführung einer europäischen Steueridentifikationsnummer empfehlenswert ist. Die Kommission kann dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Legislativvorschlag vorlegen.
Abänderung 92
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 27d (neu)
15a.  Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 27 d
Überprüfung
Bis Januar 2026 bewertet die Kommission, ob die Effizienz und das Funktionieren des automatischen Austauschs von Informationen weiter zu verbessern und die entsprechenden Standards zu erhöhen sind, um dafür zu sorgen, dass
a)  die Arten von Einkünften nach Artikel 8 Absatz 1 um finanzielle Vermögenswerte, einschließlich Devisenhandel, und nichtfinanzielle Vermögenswerte, wie Immobilien, Kunstwerke oder Schmuck, und um neue Formen der Vermögensverwahrung, wie Freihäfen und Schließfächer, erweitert werden, einschließlich Daten über die letztendliche wirtschaftliche Eigentümerschaft und Kapitalgewinne;
b)  die Listen von Vermögensgegenständen nach Artikel 8 Absatz 3a um die Daten über die letztendliche wirtschaftliche Eigentümerschaft erweitert werden und die Umgehung durch zweite oder mehrfache Steueransässigkeit bekämpft wird.“
Abänderung 93
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2025 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Abänderung 94
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2026 an.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2027 an.
Abänderung 95
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a – Ziffer i
Richtlinie 2011/16/EU
ANHANG I – Abschnitt I – Buchstabe A – Absatz 1 – Buchstabe c
c)  ob es sich bei dem Konto um ein gemeinschaftliches Konto handelt, einschließlich der Anzahl der gemeinsamen KONTOINHABER;
c)  die Information, ob es sich bei dem Konto um ein gemeinschaftliches Konto handelt, einschließlich der Anzahl der gemeinsamen Kontoinhaber und des Anteils der einzelnen Kontoinhaber;
Abänderung 96
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a – Ziffer ii a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
ANHANG I – Abschnitt I – Buchstabe A – Unterabsatz 7 a (neu)
iia)  Folgender Unterabsatz wird angefügt:
„7a. eine Nullmeldung, einschließlich einer Erläuterung, warum das Finanzinstitut keine Informationen übermittelt, falls das meldende Finanzinstitut über kein gemäß dieser Richtlinie zu meldendes Konto verfügt.“
Abänderung 97
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe c a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
ANHANG I – Abschnitt I – Buchstabe F a (neu)
ca)  Folgender Absatz wird angefügt:
„Fa. Jedes nicht meldende Finanzinstitut übermittelt der zuständigen Behörde seines Mitgliedstaats eine Nullmeldung, einschließlich einer Erläuterung, warum das Finanzinstitut keine Informationen übermittelt, bzw. Informationen darüber, welches andere Finanzinstitut die Meldung in seinem Namen vornimmt.“
Abänderung 98
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Absatz 1 – Nummer 1 a – Buchstabe a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Anhang I – Abschnitt V – Unterabschnitt A
(1a)  Abschnitt V wird wie folgt geändert:
a)  Buchstabe A wird gestrichen;
Abänderung 99
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Absatz 1 – Nummer 1 a – Buchstabe b (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
ANHANG I – Abschnitt V – Unterabschnitt B
b)  Buchstabe B erhält folgende Fassung:
B.  Überprüfungspflichtige Konten von RECHTSTRÄGERN: Ein BESTEHENDES KONTO VON RECHTSTRÄGERN mit einem Gesamtkontosaldo oder -wert eines auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats lautenden Betrags im Gegenwert von mehr als 250 000 USD zum 31. Dezember 2015 und ein BESTEHENDES KONTO VON RECHTSTRÄGERN, dessen Gesamtkontosaldo oder -wert zum 31. Dezember 2015 diesen Betrag nicht übersteigt, zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs jedoch diesen Betrag übersteigt, muss nach den in Unterabschnitt D festgelegten Verfahren überprüft werden.
„B. Überprüfungspflichtige Konten von Rechtsträgern: Ein bestehendes Konto von Rechtsträgern wird nach den in Unterabschnitt D festgelegten Verfahren überprüft.“
Abänderung 100
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a
Richtlinie 2011/16/EU
Anhang 1 – Abschnitt VIII – Unterabschnitt A – Unterabsatz 6 – Buchstabe b
b)  dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von FINANZVERMÖGEN oder MELDEPFLICHTIGEN KRYPTOWERTEN oder dem Handel damit zuzurechnen sind, wenn der RECHTSTRÄGER von einem anderen RECHTSTRÄGER verwaltet wird, bei dem es sich um ein EINLAGENINSTITUT, ein VERWAHRINSTITUT, eine SPEZIFIZIERTE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT oder ein in Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe a beschriebenes INVESTMENTUNTERNEHMEN handelt.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 101
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe b
Richtlinie 2011/16/EU
Anhang I – Abschnitt VIII – Unterabschnitt A – Unterabsatz 10
10.  Der Ausdruck ‚ELEKTRONISCHER GELD-TOKEN‘ oder ‚E-GELD-TOKEN‘ bedeutet elektronischer Geld-Token oder E-Geld-Token im Sinne der Verordnung XXX.
10.  Der Ausdruck ‚elektronischer Geld-Token‘ oder ‚E-Geld-Token‘ bedeutet elektronischer Geld-Token oder E-Geld-Token im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/1114.
Abänderung 102
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe b
Richtlinie 2011/16/EU
Anhang I – Abschnitt VIII – Unterabschnitt A – Unterabsatz 13
13.  Der Ausdruck ‚KRYPTOWERT‘ bedeutet KRYPTOWERT im Sinne der Verordnung XXX.
13.  Der Ausdruck ‚Kryptowert‘ bedeutet Kryptowert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114.
Abänderung 103
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III
Richtlinie 2011/16/EU
Anhang VI – Abschnitt I – Unterabschnitt A – Unterabsatz 1
1.  einen nach der Verordnung XX zugelassenen RECHTSTRÄGER,
1.  einen nach der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassenen Rechtsträger,
Abänderung 104
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III
Richtlinie 2011/16/EU
Anhang VI – Abschnitt II – Unterabschnitt B a (neu)
Ba.  Abweichend von Unterabschnitt A Unterabsatz 1 muss der Geburtsort nicht gemeldet werden, es sei denn, der meldende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ist anderweitig verpflichtet, ihn nach nationalem Recht einzuholen und zu melden.
Abänderung 105
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III
Richtlinie 2011/16/EU
Anhang VI – Abschnitt II – Unterabschnitt C
C.  Die in Nummer 3 genannten Informationen werden bis zum 31. Januar des Kalenderjahres gemeldet, das auf das Jahr folgt, auf das sich die Informationen beziehen. Die ersten Informationen werden für das betreffende Kalenderjahr oder einen anderen geeigneten Berichtszeitraum ab dem 1. Januar 2026 gemeldet.
C.  Die in Nummer 3 genannten Informationen werden bis zum 31. Juli des Kalenderjahres gemeldet, das auf das Jahr folgt, auf das sich die Informationen beziehen. Die ersten Informationen werden für das betreffende Kalenderjahr oder einen anderen geeigneten Berichtszeitraum ab dem 1. Januar 2026 gemeldet.
Abänderung 106
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III
Richtlinie 2011/16/EU
Anhang VI – Abschnitt IV – Unterabschnitt A – Unterabsatz 1
1.  ‚KRYPTOWERT‘ bedeutet einen Kryptowert im Sinne der Verordnung XXX.
1.  ‚Kryptowert‘ bedeutet einen Kryptowert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114.
Abänderung 107
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III
Richtlinie 2011/16/EU
Anhang VI – Abschnitt IV – Unterabschnitt A – Unterabsatz 5
5.  ‚ELEKTRONISCHES GELD‘ oder ‚E-GELD‘ bedeutet ELEKTRONISCHES GELD oder E-GELD im Sinne der Richtlinie 2009/110/EG. Für die Zwecke dieser Richtlinie umfassen die Begriffe ‚ELEKTRONISCHES GELD‘ oder ‚E-GELD‘ kein Produkt, das ausschließlich zum Zweck der Erleichterung des Transfers von Geldmitteln von einem Kunden an eine andere Person gemäß den Anweisungen des Kunden geschaffen wurde. Ein Produkt wird nicht ausschließlich zum Zweck der Erleichterung der Übertragung von Geldmitteln geschaffen, wenn die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit des übertragenden RECHTSTRÄGERS entweder länger als 60 Tage nach Erhalt von Anweisungen zur Erleichterung der Übertragung gehalten werden oder die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel bei fehlenden Anweisungen länger als 60 Tage nach Erhalt dieser Geldmittel gehalten werden.
5.  Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet ‚elektronisches Geld‘ oder ‚E-Geld‘ jeden Kryptowert, der a) eine digitale Darstellung einer einzigen Nominalgeldwährung ist, b) bei Erhalt eines Geldbetrags ausgegeben wird, um Zahlungstransaktionen zu tätigen; c) durch einen Anspruch gegenüber dem Emittenten dargestellt wird, der auf dieselbe Nominalgeldwährung lautet; d) als Zahlung von einer natürlichen oder rechtlichen Person, bei der es sich nicht um den Emittenten handelt, angenommen wird; und e) aufgrund regulatorischer Anforderungen, denen der Emittent unterliegt, auf Antrag des Inhabers des Produkts jederzeit und zum Nennwert für dieselbe Nominalgeldwährung rückerstattbar ist. Die Begriffe ‚elektronisches Geld‘ oder ‚E-Geld‘ umfassen kein Produkt, das ausschließlich zum Zweck der Erleichterung des Transfers von Geldmitteln von einem Kunden an eine andere Person gemäß den Anweisungen des Kunden geschaffen wurde. Ein Produkt wird nicht ausschließlich zum Zweck der Erleichterung der Übertragung von Geldmitteln geschaffen, wenn die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit des übertragenden Rechtsträgers entweder länger als 60 Tage nach Erhalt von Anweisungen zur Erleichterung der Übertragung gehalten werden oder die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel bei fehlenden Anweisungen länger als 60 Tage nach Erhalt dieser Geldmittel gehalten werden.
Abänderung 108
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III
Richtlinie 2011/16/EU
Anhang VI – Abschnitt IV – Unterabschnitt A – Unterabsatz 6
6.  ‚ELEKTRONISCHER GELD-TOKEN‘ oder ‚E-GELD-TOKEN‘ bedeutet ELEKTRONISCHER GELD-TOKEN oder E-GELD-TOKEN im Sinne der Verordnung XXX.
6.  ‚Elektronischer Geld-Token‘ oder ‚E-Geld-Token‘ bedeutet elektronischer Geld-Token oder E-Geld-Token im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/1114.
Abänderung 109
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III
Richtlinie 2011/16/EU
Anhang VI – Abschnitt IV – Unterabschnitt A – Unterabsatz 7
7.  ‚DISTRIBUTED-LEDGER-TECHNOLOGIE (DLT)‘ bedeutet die DISTRIBUTED-LEDGER-TECHNOLOGIE oder DLT im Sinne der Verordnung XXX.
7.  ‚Distributed-Ledger-Technologie (DLT)‘ bedeutet die Distributed-Ledger-Technologie oder DLT im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/1114.
Abänderung 110
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III
Richtlinie 2011/16/EU
Anhang VI – Abschnitt IV – Unterabschnitt B – Unterabsatz 1
1.  ‚ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN‘ bedeutet einen ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN im Sinne der Verordnung XXX.
1.  ‚Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen‘ einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114;
Abänderung 111
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III
Richtlinie 2011/16/EU
Anhang VI – Abschnitt IV – Unterabschnitt B – Unterabsatz 4
4.  ‚KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN‘ bedeutet KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN im Sinne der Verordnung XXX einschließlich Staking und Lending.
4.  ‚Krypto-Dienstleistungen‘ bedeutet Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114;
Abänderung 112
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III
Richtlinie 2011/16/EU
Anhang VI – Abschnitt IV – Unterabschnitt C – Unterabsatz 4
4.  ‚MELDEPFLICHTIGE MASSENZAHLUNGSTRANSAKTION‘ bedeutet eine ÜBERTRAGUNG von MELDEPFLICHTIGEN KRYPTOWERTEN gegen Waren oder Dienstleistungen im Wert von mehr als 50 000 EUR.
4.  ‚Meldepflichtige Massenzahlungstransaktion‘ bedeutet eine Übertragung von meldepflichtigen Kryptowerten gegen Waren oder Dienstleistungen im Wert von mehr als 50 000 USD (oder dem entsprechenden Betrag in einer anderen Währung).
Abänderung 113
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III
Richtlinie 2011/16/EU
Anhang VI – Abschnitt V – Unterabschnitt A – Unterabsatz 2
2.  Stellt ein KRYPTOWERT-NUTZER die nach Abschnitt III erforderlichen Informationen nach zwei Mahnungen nach der ursprünglichen Anfrage des ANBIETERS VON KRYPTOWERT-DIENSTLEISTUNGEN, jedoch nicht vor Ablauf von 60 Tagen, nicht zur Verfügung, hindern die ANBIETER VON KRYPTOWERT-DIENSTLEISTUNGEN den KRYPTOWERT-NUTZER daran, WECHSELGESCHÄFTE durchzuführen.
2.  Stellt ein Kryptowert-Nutzer die nach Abschnitt III erforderlichen Informationen nach zwei Mahnungen nach der ursprünglichen Anfrage des meldenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, jedoch nicht vor Ablauf von 60 Tagen, nicht zur Verfügung, hindern die meldenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen den Kryptowert-Nutzer daran, Wechselgeschäfte durchzuführen; eine solche Einschränkung wird unmittelbar zurückgenommen, wenn der Kryptowert-Nutzer die erforderlichen Informationen vorgelegt hat.
Abänderung 114
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III
Richtlinie 2011/16/EU
Anhang VI – Abschnitt V – Unterabschnitt E
Der Herkunftsmitgliedstaat, der ANBIETERN VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN eine Zulassung nach der Verordnung XXX erteilt, übermittelt der zuständigen Behörde regelmäßig und spätestens vor dem 31. Dezember eine Liste aller zugelassenen ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN.
Der Herkunftsmitgliedstaat, der Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen eine Zulassung nach der Verordnung (EU) 2023/1114 erteilt, übermittelt der zuständigen Behörde regelmäßig und spätestens vor dem 31. Dezember eine Liste aller zugelassenen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen.

Änderungen der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments zur Stärkung von Integrität, Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht
PDF 212kWORD 74k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. September 2023 über Änderungen der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments zur Stärkung von Integrität, Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht (2023/2095(REG))(1)
P9_TA(2023)0316A9-0262/2023

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf das Schreiben seiner Präsidentin vom 9. März 2023,

–  gestützt auf die Artikel 236 und 237 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A9-0262/2023),

1.  beschließt, an seiner Geschäftsordnung die nachstehenden Änderungen vorzunehmen;

2.  beschließt, dass die Änderungen am 1. November 2023 in Kraft treten; beschließt, dass die Änderungen, mit denen das Präsidium und die Quästoren ermächtigt werden, Durchführungsmaßnahmen anzunehmen, hingegen ab dem Datum der Annahme dieses Beschlusses gelten;

3.  beschließt, dass die Interessenerklärungen, die auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses geltenden Bestimmungen der Geschäftsordnung abgegeben wurden, bis zum 31. Dezember 2023 gültig bleiben;

4.  beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.

Derzeitiger Wortlaut   Geänderter Text
Abänderung 1
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 11
Artikel 11
Artikel 11
Finanzielle Interessen der Mitglieder und Transparenz-Register
Verhaltensregeln in Bezug auf Integrität und Transparenz
1.  Das Parlament beschließt Regeln über die Transparenz der finanziellen Interessen seiner Mitglieder in Form eines Verhaltenskodex, der mit der Mehrheit der ihm angehörenden Mitglieder angenommen und dieser Geschäftsordnung als Anlage5 beigefügt wird.
1.  Das Parlament beschließt Verhaltensregeln in Bezug auf Integrität und Transparenz in Form eines Verhaltenskodex, der mit der Mehrheit der ihm angehörenden Mitglieder angenommen und dieser Geschäftsordnung als Anlage5 beigefügt wird.
Diese Regeln dürfen die Ausübung des Mandats und damit zusammenhängender politischer oder anderer Tätigkeiten nicht anderweitig beeinträchtigen oder einschränken.
Diese Regeln dürfen die Ausübung des Mandats und damit zusammenhängender politischer oder anderer Tätigkeiten nicht anderweitig beeinträchtigen oder einschränken.
2.  Die Mitglieder sollten sich systematisch nur mit Interessenvertretern treffen, die im durch die Interinstitutionelle Vereinbarung über ein verbindliches Transparenz-Register6 eingerichteten Transparenz-Register registriert sind.
3.  Die Mitglieder sollten alle geplanten Treffen mit Interessenvertretern, die in den Geltungsbereich der Interinstitutionellen Vereinbarung fallen, im Internet veröffentlichen. Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 6 der Anlage I müssen Berichterstatter, Schattenberichterstatter und Ausschussvorsitze für jeden Bericht alle geplanten Treffen mit Interessenvertretern, die in den Geltungsbereich der Interinstitutionellen Vereinbarung fallen, im Internet veröffentlichen. Das Präsidium stellt auf der Website des Parlaments die erforderliche Infrastruktur zur Verfügung.
4.  Das Präsidium stellt auf der Seite der Mitglieder auf der Website des Parlaments die erforderliche Infrastruktur für die Mitglieder zur Verfügung, die eine freiwillige Prüfung oder Bestätigung gemäß den geltenden Bestimmungen des Abgeordnetenstatuts und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen veröffentlichen möchten, dass ihre Nutzung der allgemeinen Kostenvergütung den geltenden Bestimmungen des Abgeordnetenstatuts und den entsprechenden Durchführungsmaßnahmen entspricht.
4.  Das Präsidium stellt auf der Seite der Mitglieder auf der Website des Parlaments die erforderliche Infrastruktur für die Mitglieder zur Verfügung, die eine freiwillige Prüfung oder Bestätigung gemäß den geltenden Bestimmungen des Abgeordnetenstatuts und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen veröffentlichen möchten, dass ihre Nutzung der allgemeinen Kostenvergütung den geltenden Bestimmungen des Abgeordnetenstatuts und den entsprechenden Durchführungsmaßnahmen entspricht.
5.  Diese Regeln dürfen die Ausübung des Mandats und damit zusammenhängender politischer oder anderer Tätigkeiten nicht in sonstiger Weise beeinträchtigen oder einschränken.
6.  Das Präsidium legt durch Beschluss die Verhaltensregeln, Vorrechte und Befreiungen für die ehemaligen Mitglieder fest. Bei der Behandlung der ehemaligen Mitglieder werden keine Unterschiede gemacht.
6.  Das Präsidium legt durch Beschluss die Verhaltensregeln in Bezug auf Integrität und Transparenz für die ehemaligen Mitglieder fest.
__________
__________
5 Siehe Anlage I.
5 Siehe Anlage I.
6 Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Mai 2021 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über ein verbindliches Transparenz-Register (ABl. L 207 vom 11.6.2021, S. 1).
Abänderung 2
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 35
Artikel 35
Artikel 35
Interfraktionelle Arbeitsgruppen
Interfraktionelle Arbeitsgruppen
1.  Einzelne Mitglieder können interfraktionelle Arbeitsgruppen oder andere inoffizielle Mitgliedergruppierungen bilden, um einen informellen fraktionsübergreifenden Meinungsaustausch über spezifische Themen unter Einbeziehung von Mitgliedern verschiedener Ausschüsse zu führen, und um den Kontakt zwischen den Mitgliedern und der Zivilgesellschaft zu fördern.
1.  Einzelne Mitglieder können interfraktionelle Arbeitsgruppen bilden, um einen informellen fraktionsübergreifenden Meinungsaustausch über spezifische Themen unter Einbeziehung von Mitgliedern verschiedener Ausschüsse zu führen, und um den Kontakt zwischen den Mitgliedern und der Zivilgesellschaft zu fördern.
2.  Interfraktionelle Arbeitsgruppen und andere inoffizielle Gruppierungen müssen sich in ihren Handlungen uneingeschränkt transparent verhalten und dürfen keinen Tätigkeiten nachgehen, die zu Verwechslungen mit den offiziellen Tätigkeiten des Parlaments oder seiner Organe führen könnten. Sie dürfen keine Veranstaltungen in Drittstaaten organisieren, die mit einer Mission eines offiziellen Organs des Parlaments zusammenfallen, wozu auch offizielle Wahlbeobachtungsmissionen zählen.
2.  Interfraktionelle Arbeitsgruppen müssen sich in ihren Handlungen uneingeschränkt transparent verhalten. Sie dürfen keinen Tätigkeiten nachgehen, die zu Verwechslungen mit den offiziellen Tätigkeiten des Parlaments oder seiner Organe führen könnten. Insbesondere dürfen sie nicht den Namen oder das Logo des Parlaments verwenden. Sie dürfen keine Veranstaltungen in Drittstaaten organisieren, die mit einer Mission eines offiziellen Organs des Parlaments zusammenfallen, wozu auch offizielle Wahlbeobachtungsmissionen zählen.
3.  Sofern die in den internen Vorschriften des Parlaments für die Bildung dieser Gruppierungen erlassene Regelung eingehalten wird, kann eine Fraktion ihre Tätigkeiten erleichtern, indem sie ihnen logistische Unterstützung leistet.
3.  Sofern die in den internen Vorschriften des Parlaments für die Bildung interfraktioneller Arbeitsgruppen erlassene Regelung eingehalten wird, kann eine Fraktion ihre Tätigkeiten erleichtern, indem sie ihnen logistische Unterstützung leistet.
4.  Interfraktionelle Arbeitsgruppen sind gehalten, eine jährliche Erklärung über jedwede Unterstützung in Form von Geld- oder Sachleistungen (z. B. Unterstützung im Sekretariatsbereich) abzugeben, die, falls sie einzelnen Mitgliedern angeboten würde, gemäß Anlage I angegeben werden müsste.
4.  Interfraktionelle Arbeitsgruppen sind gehalten, eine jährliche Erklärung über jedwede Unterstützung, einschließlich in Form von Geld- oder Sachleistungen, abzugeben, die, falls sie einzelnen Mitgliedern angeboten würde, gemäß Anlage I angegeben werden müsste.
Andere inoffizielle Gruppierungen sind ebenfalls gehalten, bis zum Ende des darauffolgenden Monats eine Erklärung über jedwede Unterstützung in Form von Geld- oder Sachleistungen abzugeben, die die Mitglieder nicht gemäß ihren Verpflichtungen aus Anlage I einzeln angegeben haben.
5.  Nur Interessenvertreter, die im Transparenz-Register eingetragen sind, dürfen an den Tätigkeiten interfraktioneller Arbeitsgruppen und anderer inoffizieller Gruppierungen teilnehmen, die in den Gebäuden des Parlaments organisiert werden, indem sie beispielsweise an Sitzungen oder Veranstaltungen der interfraktionellen Arbeitsgruppen bzw. anderen inoffiziellen Gruppierungen teilnehmen, ihre Unterstützung anbieten oder zusammen mit anderen ihre Veranstaltungen organisieren.
5.  Interessenvertreter dürfen an den Tätigkeiten interfraktioneller Arbeitsgruppen, die in den Gebäuden des Parlaments organisiert werden, nur dann teilnehmen, indem sie beispielsweise an Sitzungen oder Veranstaltungen der interfraktionellen Arbeitsgruppen teilnehmen, ihre Unterstützung anbieten oder zusammen mit anderen deren Veranstaltungen organisieren, wenn sie im durch die Interinstitutionelle Vereinbarung über ein verbindliches Transparenz-Register14a eingerichtete Transparenz-Register aufgenommen sind.
6.  Die Quästoren führen ein Register der Erklärungen gemäß Absatz 4. Die Quästoren legen die detaillierten Regelungen für diese Erklärungen und ihre Veröffentlichung auf der Website des Parlaments fest.
6.  Die Quästoren führen ein öffentliches Register der interfraktionellen Arbeitsgruppen und der Erklärungen gemäß Absatz 4. Das Präsidium legt die detaillierten Regelungen für dieses Register und für diese Erklärungen und ihre Veröffentlichung auf der Website des Parlaments fest.
7.  Die Quästoren sorgen für die wirksame Durchsetzung dieses Artikels.
7.  Die Quästoren sorgen für die wirksame Durchsetzung dieses Artikels.
7a.  Im Fall eines Verstoßes gegen diesen Artikel können die Quästoren ein Verbot der Nutzung der Einrichtungen des Parlaments gegen die interfraktionelle Arbeitsgruppe für einen Zeitraum verhängen, der die restliche Dauer der Wahlperiode nicht überschreiten darf.
_______________
14a Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Mai 2021 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über ein verbindliches Transparenz-Register (ABl. L 207 vom 11.6.2021, S. 1).
Abänderung 3
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 35 a (neu)
Artikel 35a
Inoffizielle Gruppierungen
1.   Einzelne Mitglieder können inoffizielle Gruppierungen bilden, um einen informellen fraktionsübergreifenden Meinungsaustausch über spezifische Themen unter Einbeziehung von Mitgliedern verschiedener Ausschüsse zu führen, und um den Kontakt zwischen den Mitgliedern und der Zivilgesellschaft zu fördern.
2.   Inoffizielle Gruppierungen müssen sich in ihren Handlungen uneingeschränkt transparent verhalten. Sie dürfen keinen Tätigkeiten nachgehen, die zu Verwechslungen mit den offiziellen Tätigkeiten des Parlaments oder seiner Organe führen könnten. Insbesondere dürfen sie nicht den Namen oder das Logo des Parlaments verwenden. Sie dürfen keine Veranstaltungen in Drittstaaten organisieren, die mit einer Mission eines offiziellen Organs des Parlaments zusammenfallen, wozu auch offizielle Wahlbeobachtungsmissionen zählen. Mitglieder, die sich an inoffiziellen Gruppierungen beteiligen, müssen externen Gesprächspartnern gegenüber proaktiv offenlegen, dass sie in ihrer Eigenschaft als einzelne Mitglieder handeln.
3.   Eine Fraktion kann die Tätigkeiten inoffizieller Gruppierungen erleichtern, indem sie ihnen logistische Unterstützung leistet, es sei denn, es handelt sich um inoffizielle Gruppierungen mit Bezug zu Drittländern, für die eine ständige interparlamentarische Delegation gemäß Artikel 223 besteht.
Inoffizielle Gruppierungen mit Bezug zu Drittländern, für die eine ständige interparlamentarische Delegation gemäß Artikel 223 besteht, dürfen für ihre Tätigkeiten nicht die Einrichtungen des Parlaments in Anspruch nehmen.
Der Bezug zu dem Drittland kann sich aus dem Namen oder den Tätigkeiten der inoffiziellen Gruppierung ergeben.
4.   Inoffizielle Gruppierungen sind gehalten, bis zum Ende des darauffolgenden Monats eine Erklärung über jedwede Unterstützung, einschließlich in Form von Geld- oder Sachleistungen, abzugeben. Erfolgt keine solche Erklärung, so muss der Vorsitz der Gruppierung oder, falls die Gruppierung über keinen Vorsitz verfügt, ein an ihr beteiligtes Mitglied die Unterstützung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der genannten Frist melden.
5.   Interessenvertreter dürfen an den Tätigkeiten inoffizieller Gruppierungen, die in den Gebäuden des Parlaments organisiert werden, nur dann teilnehmen, indem sie beispielsweise an Sitzungen oder Veranstaltungen der inoffiziellen Gruppierungen teilnehmen, ihre Unterstützung anbieten oder zusammen mit anderen deren Veranstaltungen organisieren, wenn sie in das Transparenz-Register aufgenommen sind.
6.   Die Quästoren führen ein öffentliches Register der Erklärungen gemäß Absatz 4 sowie der inoffiziellen Gruppierungen, von denen diese Erklärungen vorgelegt wurden. Das Präsidium legt die detaillierten Regelungen für dieses Register und für diese Erklärungen und ihre Veröffentlichung auf der Website des Parlaments fest.
7.   Die Quästoren sorgen für die wirksame Durchsetzung dieses Artikels.
8.   Im Fall eines Verstoßes gegen diesen Artikel können die Quästoren ein Verbot der Nutzung der Einrichtungen des Parlaments gegen die inoffizielle Gruppierung für einen Zeitraum verhängen, der die restliche Dauer der Wahlperiode nicht überschreiten darf.
Abänderung 4
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 123
Artikel 123
Artikel 123
Zugang zum Parlament
Zugang zum Parlament
1.  Zugangsausweise für Mitglieder, Assistenten der Mitglieder und Dritte werden auf der Grundlage der vom Präsidium festgelegten Bestimmungen ausgestellt. In den Bestimmungen werden auch die Verwendung und der Entzug der Zugangsausweise geregelt.
1.  Zugangsausweise für Mitglieder, ehemalige Mitglieder, Assistenten der Mitglieder und Dritte werden auf der Grundlage der vom Präsidium festgelegten Bestimmungen ausgestellt. In den Bestimmungen werden auch die Verwendung und der Entzug der Zugangsausweise geregelt.
2.  Personen aus dem Umfeld eines Mitglieds, auf die die Interinstitutionelle Vereinbarung über ein verbindliches Transparenz-Register Anwendung findet, wird kein Zugangsausweis ausgestellt.
2.  Personen aus dem Umfeld eines Mitglieds, auf die die Interinstitutionelle Vereinbarung über ein verbindliches Transparenz-Register Anwendung findet, wird kein Zugangsausweis ausgestellt.
3.  In das Transparenz-Register aufgenommene Einrichtungen und ihre Vertreter mit Dauerausweisen für den Zugang zum Europäischen Parlament müssen folgende Bestimmungen einhalten:
3.  In das Transparenz-Register aufgenommene Einrichtungen und ihre Vertreter mit Dauerausweisen für den Zugang zum Europäischen Parlament müssen folgende Bestimmungen einhalten:
–  den der Interinstitutionellen Vereinbarung als Anhang beigefügten Verhaltenskodex für sich registrierende Organisationen und Einzelpersonen,
–  den der Interinstitutionellen Vereinbarung als Anhang beigefügten Verhaltenskodex für sich registrierende Organisationen und Einzelpersonen,
–  die in der Interinstitutionellen Vereinbarung festgelegten Verfahren und sonstigen Verpflichtungen und
–  die in der Interinstitutionellen Vereinbarung festgelegten Verfahren und sonstigen Verpflichtungen und
–  die Bestimmungen zur Durchführung dieses Artikels.
–  die Bestimmungen zur Durchführung dieses Artikels.
Unbeschadet der Anwendbarkeit der allgemeinen Regelung über den Entzug oder die vorübergehende Deaktivierung von Dauerzugangsausweisen und sofern keine wesentlichen Argumente dagegen vorliegen, entzieht oder deaktiviert der Generalsekretär mit Genehmigung der Quästoren Dauerzugangsausweise, sofern der Inhaber aufgrund einer Verletzung des Verhaltenskodex für sich registrierende Organisationen und Einzelpersonen aus dem Transparenz-Register ausgeschlossen wurde, sich einer schweren Verletzung der in diesem Absatz vorgesehenen Pflichten schuldig gemacht hat oder sich, ohne eine ausreichende Begründung beizubringen, geweigert hat, einer förmlichen Ladung zu einer Anhörung oder Ausschusssitzung Folge zu leisten oder mit einem Untersuchungsausschuss zusammenzuarbeiten.
Unbeschadet der Anwendbarkeit der allgemeinen Regelung über den Entzug oder die vorübergehende Deaktivierung von Dauerzugangsausweisen und sofern keine wesentlichen Argumente dagegen vorliegen, entzieht oder deaktiviert der Generalsekretär mit Genehmigung der Quästoren Dauerzugangsausweise, sofern der Inhaber aufgrund einer Verletzung des Verhaltenskodex für sich registrierende Organisationen und Einzelpersonen aus dem Transparenz-Register ausgeschlossen wurde, sich einer schweren Verletzung der in diesem Absatz vorgesehenen Pflichten schuldig gemacht hat oder sich, ohne eine ausreichende Begründung beizubringen, geweigert hat, einer förmlichen Ladung zu einer Anhörung oder Ausschusssitzung Folge zu leisten oder mit einem Untersuchungsausschuss zusammenzuarbeiten.
4.  Die Quästoren können festlegen, in welchem Umfang der in Absatz 3 genannte Verhaltenskodex für Personen gilt, die zwar einen Dauerzugangsausweis besitzen, jedoch nicht in den Anwendungsbereich der Interinstitutionellen Vereinbarung fallen.
4.  Die Quästoren können festlegen, in welchem Umfang der in Absatz 3 genannte Verhaltenskodex für Personen gilt, die zwar einen Dauerzugangsausweis besitzen, jedoch nicht in den Anwendungsbereich der Interinstitutionellen Vereinbarung fallen.
5.  Das Präsidium erlässt auf Vorschlag des Generalsekretärs Maßnahmen, die erforderlich sind, damit das Transparenz-Register gemäß den Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung eingeführt werden kann.
5.  Das Präsidium erlässt auf Vorschlag des Generalsekretärs Maßnahmen, die erforderlich sind, damit das Transparenz-Register gemäß den Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung eingeführt werden kann.
Abänderung 5
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 176
Artikel 176
Artikel 176
Sanktionen
Sanktionen
1.  Bei schwerwiegenden Verstößen gegen Artikel 10 Absätze 2 bis 9 fasst der Präsident einen mit Gründen versehenen Beschluss über die angemessene Sanktion gegen das Mitglied gemäß diesem Artikel.
1.  Bei schwerwiegenden Verstößen gegen Artikel 10 Absätze 2 bis 9, Artikel 35 oder Artikel 35a fasst der Präsident einen mit Gründen versehenen Beschluss über die angemessene Sanktion gegen das Mitglied gemäß diesem Artikel.
Im Zusammenhang mit Artikel 10 Absatz 3 oder 4 kann der Präsident einen mit Gründen versehenen Beschluss im Sinne dieses Artikels fassen, und zwar unabhängig davon, ob zuvor gegen das betroffene Mitglied eine Sofortmaßnahme im Sinne von Artikel 175 verhängt wurde.
Im Zusammenhang mit Artikel 10 Absatz 3 oder 4 kann der Präsident einen mit Gründen versehenen Beschluss im Sinne dieses Artikels fassen, und zwar unabhängig davon, ob zuvor gegen das betroffene Mitglied eine Sofortmaßnahme im Sinne von Artikel 175 verhängt wurde.
Im Zusammenhang mit Artikel 10 Absatz 6 darf der Präsident erst dann einen mit Gründen versehenen Beschluss im Sinne dieses Artikels fassen, nachdem gemäß dem geltenden internen Verwaltungsverfahren für Mobbing und Mobbing-Prävention festgestellt wurde, dass ein Fall von Mobbing vorliegt.
Im Zusammenhang mit Artikel 10 Absatz 6 darf der Präsident erst dann einen mit Gründen versehenen Beschluss im Sinne dieses Artikels fassen, nachdem gemäß dem geltenden internen Verwaltungsverfahren für Mobbing und Mobbing-Prävention festgestellt wurde, dass ein Fall von Mobbing vorliegt.
In den Fällen, für die in dieser Geschäftsordnung oder einem vom Präsidium nach Artikel 25 angenommenen Beschluss die Anwendung dieses Artikels vorgesehen ist, kann der Präsident eine Sanktion gegen ein Mitglied verhängen.
1a.  In den Fällen, für die in dieser Geschäftsordnung, einschließlich des Verhaltenskodex für die Mitglieder des Europäischen Parlaments32a, oder einem vom Präsidium nach Artikel 25 angenommenen Beschluss die Anwendung dieses Artikels vorgesehen ist, kann der Präsident ebenfalls eine Sanktion gegen ein Mitglied verhängen.
2.  Das betroffene Mitglied wird vom Präsidenten aufgefordert, schriftlich Stellung zu nehmen, bevor der Beschluss gefasst wird. Der Präsident kann beschließen, stattdessen eine mündliche Anhörung zu vereinbaren, wenn dies angemessener ist.
2.  Das betroffene Mitglied wird vom Präsidenten aufgefordert, schriftlich Stellung zu nehmen, bevor der Beschluss gefasst wird. Der Präsident kann beschließen, stattdessen eine mündliche Anhörung zu vereinbaren, wenn dies angemessener ist.
Der Beschluss über die Verhängung der Sanktion wird dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenem Brief oder in dringenden Fällen über die Saaldiener bekanntgegeben.
Der Beschluss über die Verhängung der Sanktion wird dem betroffenen Mitglied bekanntgegeben.
Jede gegen ein Mitglied verhängte Sanktion wird, nachdem sie dem betroffenen Mitglied bekanntgegeben wurde, vom Präsidenten im Plenum bekanntgegeben. Die Vorsitze der Organe, Ausschüsse und Delegationen, denen es angehört, werden über sie unterrichtet.
Sobald die Sanktion unanfechtbar wird, wird sie vom Präsidenten im Plenum bekanntgegeben. Die Vorsitze der Organe, Ausschüsse und Delegationen, denen es angehört, werden über sie unterrichtet.
Sobald die Sanktion unanfechtbar wird, wird sie auf der Website des Europäischen Parlaments an sichtbarer Stelle veröffentlicht und verbleibt dort für die restliche Dauer der Wahlperiode.
Die verhängte Sanktion wird auf der Website des Europäischen Parlaments und auf der Seite des Mitglieds auf der Website des Europäischen Parlaments an sichtbarer Stelle veröffentlicht.
3.  Bei der Bewertung der beobachteten Verhaltensweisen sind ihr punktueller, wiederkehrender oder fortgesetzter Charakter und ihr Schweregrad zu berücksichtigen. Außerdem wird, sofern zutreffend, der damit verbundene mögliche Schaden für die Würde und den Ruf des Parlaments berücksichtigt.
3.  Bei der Bewertung der beobachteten Verhaltensweisen sind ihr punktueller, wiederkehrender oder fortgesetzter Charakter und ihr Schweregrad zu berücksichtigen. Außerdem wird, sofern zutreffend, der damit verbundene mögliche Schaden für die Würde und den Ruf des Parlaments berücksichtigt.
4.  Die verhängte Sanktion kann in einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen bestehen:
4.  Die verhängte Sanktion muss wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die verhängte Sanktion kann in einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen bestehen:
(a)  Rüge;
(a)  Rüge;
(aa)  Verbot für das Mitglied, für eine Dauer von bis zu einem Jahr das Parlament in einer interparlamentarischen Delegation, bei einer interparlamentarischen Konferenz oder in einem interinstitutionellen Forum zu vertreten;
(ab)   bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht eine Beschränkung der Rechte auf Zugang zu vertraulichen Informationen oder Verschlusssachen für eine Dauer von bis zu einem Jahr.
(b)  Verlust des Anspruchs auf Tagegeld für die Dauer von zwei bis dreißig Tagen;
(b)  Verlust des Anspruchs auf Tagegeld für die Dauer von zwei bis sechzig Tagen;
(c)  unbeschadet der Ausübung des Stimmrechts im Plenum und in diesem Fall vorbehaltlich der strengen Einhaltung der Verhaltensregeln vorübergehende Suspendierung von der Teilnahme an allen oder einem Teil der Tätigkeiten des Parlaments für die Dauer von zwei bis dreißig Tagen, an denen das Parlament oder eines seiner Organe, Ausschüsse oder Delegationen Sitzungen abhält;
(c)  unbeschadet der Ausübung des Stimmrechts im Plenum und in diesem Fall vorbehaltlich der strengen Einhaltung der Verhaltensregeln vorübergehende Suspendierung von der Teilnahme an allen oder einem Teil der Tätigkeiten des Parlaments für die Dauer von zwei bis sechzig Tagen, an denen das Parlament oder eines seiner Organe, Ausschüsse oder Delegationen Sitzungen abhält;
(d)   Verbot für das Mitglied, für eine Dauer von bis zu einem Jahr das Parlament in einer interparlamentarischen Delegation, bei einer interparlamentarischen Konferenz oder in einem interinstitutionellen Forum zu vertreten;
(e)   bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht eine Beschränkung der Rechte auf Zugang zu vertraulichen Informationen oder Verschlusssachen für eine Dauer von bis zu einem Jahr.
5.  Die in Absatz 4 Buchstaben b bis e festgelegten Maßnahmen können bei wiederholten Verstößen oder bei Weigerung des Mitglieds, eine gemäß Artikel 175 Absatz 3 ergriffene Maßnahme zu befolgen, verdoppelt werden.
5.  Die in Absatz 4 Buchstaben aa bis c festgelegten Maßnahmen können bei wiederholten Verstößen oder bei Weigerung des Mitglieds, eine gemäß Artikel 175 Absatz 3 ergriffene Maßnahme zu befolgen, verdoppelt werden.
6.  Der Präsident kann zusätzlich die Konferenz der Präsidenten mit einem Vorschlag über die Aussetzung oder Beendigung eines oder mehrerer durch das Mitglied ausgeübter Ämter innerhalb des Parlaments in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 21 befassen.
6.  Der Präsident kann zusätzlich die Konferenz der Präsidenten mit einem Vorschlag über die Aussetzung oder Beendigung eines oder mehrerer durch das Mitglied ausgeübter Ämter innerhalb des Parlaments in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 21 befassen.
6a.  Der Präsident entscheidet über die Dauer der Veröffentlichung der Sanktionen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Mindestdauer der Veröffentlichung unabhängig von der Beendigung des Mandats des betreffenden Mitglieds wie folgt festgelegt ist:
–   zwei Jahre bei den in Absatz 4 Buchstaben a, aa und ab genannten Sanktionen;
–   drei Jahre bei den in Absatz 4 Buchstaben b und c genannten Sanktionen.
In Fällen von geringfügigen Verstößen kann der Präsident jedoch einen kürzeren Zeitraum für die Veröffentlichung festlegen.
______________
32a Siehe Anlage I.
Abänderung 6
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage I – Titel
ANLAGE I
ANLAGE I
VERHALTENSKODEX FÜR DIE MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS IM BEREICH FINANZIELLE INTERESSEN UND INTERESSENKONFLIKTE
VERHALTENSKODEX FÜR DIE MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS IN BEZUG AUF INTEGRITÄT UND TRANSPARENZ
Abänderung 7
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage I – Artikel 1
Artikel 1
Artikel 1
Leitprinzipien
Leitprinzipien
Im Rahmen der Ausübung ihres Mandats als Mitglieder des Europäischen Parlaments
Im Rahmen der Ausübung ihres Mandats als Mitglieder des Europäischen Parlaments
(a)  richten sich die Mitglieder nach folgenden allgemeinen Verhaltensgrundsätzen und handeln nach deren Maßgabe: Uneigennützigkeit, Integrität, Offenheit, Sorgfalt, Ehrlichkeit, Verantwortlichkeit und Wahrung des guten Rufs des Parlaments;
(a)  richten sich die Mitglieder nach folgenden allgemeinen Verhaltensgrundsätzen und handeln nach deren Maßgabe: Uneigennützigkeit, Integrität, Offenheit, Sorgfalt, Ehrlichkeit, Verantwortlichkeit und Wahrung der Würde und des guten Rufs des Parlaments;
(b)  handeln die Mitglieder nur im öffentlichen Interesse und erlangen oder erstreben keinerlei unmittelbaren oder mittelbaren finanziellen Nutzen oder eine sonstige Zuwendung.
(b)  handeln die Mitglieder nur im öffentlichen Interesse und erlangen oder erstreben keinerlei unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen oder eine sonstige Zuwendung.
Abänderung 8
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage I – Artikel 2
Artikel 2
Artikel 2
Wichtigste Pflichten der Mitglieder
Wichtigste Pflichten der Mitglieder
Im Rahmen ihres Mandats als Mitglieder des Europäischen Parlaments
Im Rahmen ihres Mandats als Mitglieder des Europäischen Parlaments
(a)  gehen die Mitglieder keinerlei Vereinbarungen ein, im Interesse einer anderen juristischen oder natürlichen Person zu handeln oder abzustimmen, die ihre in Artikel 6 des Akts vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments und in Artikel 2 des Abgeordnetenstatuts verankerte Abstimmungsfreiheit beeinträchtigt;
(a)  gehen die Mitglieder keinerlei Vereinbarungen ein, im Interesse einer anderen juristischen oder natürlichen Person zu handeln oder abzustimmen, die ihre in Artikel 6 des Akts vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments und in Artikel 2 des Abgeordnetenstatuts verankerte Abstimmungsfreiheit beeinträchtigt;
(b)  verlangen, nehmen an oder empfangen die Mitglieder keinen unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen oder eine sonstige Vergünstigung in Form von Geld- oder Sachleistungen als Gegenleistung für ein bestimmtes Verhalten im Rahmen der parlamentarischen Arbeit des Mitglieds und vermeiden strikt jede Situation, die Bestechung, Korruption oder ungebührlicher Einflussnahme gleichkommen könnte;
(b)  verlangen, nehmen an oder empfangen die Mitglieder keinen unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen oder eine sonstige Vergünstigung, einschließlich in Form von Geld- oder Sachleistungen, als Gegenleistung für ein bestimmtes Verhalten im Rahmen der parlamentarischen Arbeit des Mitglieds und vermeiden strikt jede Situation, die Bestechung, Korruption oder ungebührlicher Einflussnahme gleichkommen könnte;
(c)  gehen die Mitglieder keiner bezahlten gewerblichen Lobbytätigkeit nach, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beschlussfassungsprozess der Union steht.
(c)  gehen die Mitglieder keinen bezahlten Lobbytätigkeiten nach, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beschlussfassungsprozess der Union stehen.
Abänderung 9
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage I – Artikel 3
Artikel 3
Artikel 3
Interessenkonflikte
Interessenkonflikte
1.   Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn ein Mitglied des Europäischen Parlaments ein persönliches Interesse hat, das die Ausübung seines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments ungebührlich beeinflussen könnte. Ein Interessenkonflikt liegt nicht vor, wenn das Mitglied lediglich als Teil der allgemeinen Öffentlichkeit oder einer breiten Bevölkerungsschicht profitiert.
1.   Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Ausübung des Mandats eines Mitglieds des Europäischen Parlaments im öffentlichen Interesse aus Gründen der familiären oder privaten Verbundenheit oder des wirtschaftlichen Interesses oder aufgrund eines sonstigen direkten oder indirekten privaten Interesses ungebührlich beeinflusst werden könnte.
Ein Interessenkonflikt liegt nicht vor, wenn das Mitglied lediglich als Teil der allgemeinen Öffentlichkeit oder einer breiten Bevölkerungsschicht profitiert.
2.   Jedes Mitglied, das feststellt, dass es sich in einem Interessenkonflikt befindet, trifft sofort die notwendigen Maßnahmen, um ihm im Einklang mit den Grundsätzen und Vorschriften dieses Verhaltenskodex abzuhelfen. Ist das Mitglied nicht in der Lage, den Interessenkonflikt zu lösen, teilt es dies dem Präsidenten schriftlich mit. In Zweifelsfällen kann sich das Mitglied von dem gemäß Artikel 7 eingerichteten Beratenden Ausschuss zum Verhalten von Mitgliedern vertraulich beraten lassen.
2.  Die Mitglieder müssen jegliche angemessenen Anstrengungen unternehmen, um Interessenkonflikte aufzudecken.
Ein Mitglied, das feststellt, dass es sich in einem Interessenkonflikt befindet, bemüht sich unverzüglich um dessen Lösung. Ist es nicht in der Lage, diesen zu lösen, sorgt das Mitglied dafür, dass das betreffende private Interesse gemäß Artikel 4 erklärt wird.
3.   Unbeschadet des Absatzes 2 legen die Mitglieder, bevor sie im Plenum oder in einem der Organe des Parlaments das Wort ergreifen oder abstimmen oder wenn sie als Berichterstatter vorgeschlagen werden, jeden bestehenden oder potenziellen Interessenkonflikt in Bezug auf die zu behandelnde Angelegenheit offen, wenn er nicht bereits aus den gemäß Artikel 4 erklärten Angaben hervorgeht. Eine solche Offenlegung erfolgt schriftlich oder mündlich an den Präsidenten beziehungsweise den Vorsitz während der entsprechenden parlamentarischen Beratungen.
3.  Unbeschadet des Absatzes 2 legen die Mitglieder, bevor sie im Plenum oder in einem der Organe des Parlaments das Wort ergreifen oder abstimmen, jeden Interessenkonflikt in Bezug auf die zu behandelnde Angelegenheit offen, wenn er nicht bereits aus den gemäß Artikel 4 erklärten Angaben hervorgeht. Eine solche Offenlegung erfolgt mündlich durch Wortmeldung in der betreffenden Sitzung.
3a.   Vor Antritt des Amtes eines Vizepräsidenten, eines Quästors oder eines Vorsitzes oder stellvertretenden Vorsitzes eines Ausschusses oder einer Delegation gibt das Mitglied eine Erklärung ab, in der es angibt, ob seiner Kenntnis nach bei ihm im Zusammenhang mit den Aufgaben dieses Amtes ein Interessenkonflikt besteht oder nicht.
Falls das Mitglied Kenntnis von einem solchen Interessenkonflikt hat, muss es diesen in der Erklärung beschreiben. In diesem Fall darf es das Amt nur dann antreten, wenn das jeweilige Gremium beschließt, dass das Mitglied durch den Interessenkonflikt nicht daran gehindert wird, sein Mandat im öffentlichen Interesse auszuüben.
Tritt ein solcher Interessenkonflikt während der Ausübung des betreffenden Amtes auf, legt das Mitglied eine Erklärung vor, in der es diesen Konflikt beschreibt, und verzichtet auf die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Konfliktsituation, es sei denn, das betreffende Gremium beschließt, dass das Mitglied durch den Interessenkonflikt nicht daran gehindert wird, sein Mandat im öffentlichen Interesse auszuüben.
3b.   Wird ein Mitglied als Berichterstatter oder Schattenberichterstatter bzw. als Verfasser oder Schattenverfasser einer Stellungnahme oder als Teilnehmer an einer offiziellen Delegation oder an interinstitutionellen Verhandlungen vorgeschlagen, so legt es eine Erklärung vor, in der es angibt, ob seiner Kenntnis nach bei ihm im Zusammenhang mit dem Bericht bzw. der Stellungnahme oder der Delegation oder den Verhandlungen ein Interessenkonflikt besteht oder nicht. Falls das Mitglied Kenntnis von einem solchen Interessenkonflikt hat, muss es diesen in der Erklärung beschreiben.
Erklärt das als Berichterstatter bzw. Verfasser einer Stellungnahme vorgeschlagene Mitglied, dass es sich in einem Interessenkonflikt befindet, kann der betreffende Ausschuss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen, dass das Mitglied dennoch als Berichterstatter bzw. Verfasser einer Stellungnahme benannt werden kann, da das Mitglied durch den Konflikt nicht daran gehindert wird, sein Mandat im öffentlichen Interesse auszuüben.
Erklärt das Mitglied, das als Schattenberichterstatter bzw. Schattenverfasser einer Stellungnahme oder als Teilnehmer an einer offiziellen Delegation oder an interinstitutionellen Verhandlungen vorgeschlagen wurde, dass es sich in einem Interessenkonflikt befindet, kann die jeweilige Fraktion beschließen, dass das Mitglied dennoch als Schattenberichterstatter bzw. Schattenverfasser einer Stellungnahme oder als Teilnehmer an einer offiziellen Delegation oder an interinstitutionellen Verhandlungen benannt werden kann, da das Mitglied durch den Konflikt nicht daran gehindert wird, sein Mandat im öffentlichen Interesse auszuüben. Das betreffende Gremium kann sich jedoch mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gegen diese Benennung aussprechen.
3c.   Das Präsidium erstellt das Formular für die in den Absätzen 3a und 3b dieses Artikels genannten Erklärungen in Anwendung von Artikel 9. Diese Erklärungen werden auf der Seite der Mitglieder auf der Website des Europäischen Parlaments veröffentlicht.
Abänderung 10
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage I – Artikel 4
Artikel 4
Artikel 4
Von den Mitgliedern abzugebende Erklärung
Erklärung über private Interessen
1.   Aus Gründen der Transparenz geben die Mitglieder des Europäischen Parlaments in eigener Verantwortung bis zum Ende der ersten Tagung nach der Wahl zum Europäischen Parlament (oder innerhalb von dreißig Tagen nach dem Antritt eines Mandats im Parlament während der laufenden Wahlperiode) beim Präsidenten eine Erklärung über die finanziellen Interessen in einem vom Präsidium gemäß Artikel 9 festgelegten Formular ab. Sie unterrichten den Präsidenten von etwaigen Änderungen, die sich auf ihre Erklärung auswirken, jeweils vor Ende des Monats, der auf das Eintreten der Änderung folgt.
1.   Aus Gründen der Transparenz und der Verantwortlichkeit geben die Mitglieder des Europäischen Parlaments bis zum Ende der ersten Tagung nach der Wahl zum Europäischen Parlament (oder innerhalb von dreißig Kalendertagen nach dem Antritt eines Mandats im Parlament während der laufenden Wahlperiode) beim Präsidenten eine Erklärung über die privaten Interessen in einem vom Präsidium gemäß Artikel 9 erstellten Formular ab. Sie unterrichten den Präsidenten von etwaigen Änderungen, die sich auf ihre Erklärung auswirken, jeweils vor Ende des Monats, der auf das Eintreten der Änderung folgt.
2.   Die Erklärung über die finanziellen Interessen enthält folgende Angaben, die auf präzise Weise vorgelegt werden:
2.   Die Erklärung über die privaten Interessen enthält folgende Angaben, die auf detaillierte und präzise Weise vorgelegt werden:
(a)  die Berufstätigkeit(en) des Mitglieds während des Dreijahreszeitraums vor Antritt seines Mandats im Parlament und seine Mitgliedschaft(en) in Leitungsorganen oder Ausschüssen von Unternehmen, nichtstaatlichen Organisationen, Verbänden oder sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit während dieses Zeitraums,
(a)  die Berufstätigkeit(en) des Mitglieds während des Dreijahreszeitraums vor Mandatsantritt im Parlament und Mitgliedschaft(en) in Leitungsorganen oder Ausschüssen von Unternehmen, nichtstaatlichen Organisationen, Verbänden oder sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit während dieses Zeitraums,
(b)   jegliche Entschädigung für die Wahrnehmung eines Mandats in einem anderen Parlament,
(c)  jegliche regelmäßige vergütete Tätigkeit, die das Mitglied neben der Wahrnehmung seines Mandats als Angestellter oder Selbstständiger ausübt,
(c)  jegliche vergütete Tätigkeit, die neben der Wahrnehmung des Mandats des Mitglieds ausgeübt wird, einschließlich des Namens der Organisation sowie des Bereichs und der Art der Tätigkeit, wenn die Gesamtvergütung sämtlicher auswärtiger Tätigkeiten des Mitglieds 5 000 EUR brutto in einem Kalenderjahr übersteigt,
(d)  Mitgliedschaft(en) in jeglichen Leitungsorganen oder Ausschüssen von Unternehmen, nichtstaatlichen Organisationen, Verbänden oder sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit oder jegliche sonstige auswärtige Tätigkeit, die das Mitglied ausübt, sei die betreffende Mitgliedschaft oder Tätigkeit vergütet oder unvergütet,
(d)  Mitgliedschaft(en) in jeglichen Leitungsorganen oder Ausschüssen von Unternehmen, nichtstaatlichen Organisationen, Verbänden oder sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit oder jegliche sonstige auswärtige Tätigkeit, die das Mitglied ausübt,
(e)   jegliche gelegentliche vergütete auswärtige Tätigkeit (einschließlich Verfassen von Texten, Vorträgen oder sachverständiger Beratung), wenn die gesamte Vergütung sämtlicher gelegentlichen auswärtigen Tätigkeiten des Mitglieds 5 000 EUR in einem Kalenderjahr übersteigt,
(f)  jegliche Beteiligung an einem Unternehmen oder einer Personengesellschaft, die potenzielle Auswirkungen auf die öffentliche Politik in sich birgt oder die dem Mitglied einen erheblichen Einfluss auf die Angelegenheiten des betreffenden Unternehmens oder der betreffenden Personengesellschaft verschafft,
(f)  jegliche Beteiligung an einem Unternehmen oder einer Personengesellschaft, die potenzielle Auswirkungen auf die öffentliche Politik in sich birgt oder die dem Mitglied einen erheblichen Einfluss auf die Angelegenheiten des betreffenden Unternehmens oder der betreffenden Personengesellschaft verschafft,
(g)  jegliche finanzielle, personelle oder materielle Unterstützung, die dem Mitglied zusätzlich zu den vom Parlament bereitgestellten Mitteln im Rahmen ihrer politischen Tätigkeit von Dritten gewährt wird, wobei die Identität dieser Dritten anzugeben ist.
(g)  jegliche finanzielle, personelle oder materielle Unterstützung, die dem Mitglied zusätzlich zu den vom Parlament bereitgestellten Mitteln im Rahmen seiner politischen Tätigkeit von Dritten gewährt wird, wobei die Identität dieser Dritten anzugeben ist.
(h)  jegliche sonstigen finanziellen Interessen, die die Wahrnehmung der Aufgaben des Mitglieds beeinflussen könnten.
(h)  jegliche direkten oder indirekten privaten Interessen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1, die die Wahrnehmung der Aufgaben des Mitglieds beeinflussen könnten und die nicht unter den Buchstaben a bis g aufgeführt sind.
Bei jedem gemäß Unterabsatz 1 zu meldenden Punkt gibt das Mitglied gegebenenfalls an, ob die Tätigkeit vergütet wird oder nicht; bei den Punkten a, c, d, e und f geben die Mitglieder zusätzlich eine der folgenden Einkommenskategorien an:
2a.   Bei jedem gemäß Absatz 2 zu meldenden Punkt gibt das Mitglied gegebenenfalls an, ob durch die Tätigkeit Einkünfte oder sonstige Vorteile entstehen oder nicht.
Wenn Einkünfte entstehen, gibt das Mitglied für jeden einzelnen Punkt den jeweiligen Betrag dieser Einkünfte und gegebenenfalls ihre Regelmäßigkeit an. Sonstige Vorteile sind ihrer Art nach zu beschreiben.
–   nicht vergütet;
–   1 EUR bis 499 EUR monatlich;
–   500 EUR bis 1 000 EUR monatlich;
–   1 001 EUR bis 5 000 EUR monatlich;
–   5 001 EUR bis 10 000 EUR monatlich;
–   über 10 000 EUR monatlich unter Angabe der nächstliegenden 10 000-EUR-Schwelle.
Jedes Einkommen, das das Mitglied im Zusammenhang mit einem gemäß Unterabsatz 1 angegebenen Punkt nicht regelmäßig erhält, wird auf Jahresbasis angerechnet, durch 12 geteilt und in eine der in Unterabsatz 2 festgelegten Kategorien eingeordnet.
3.   Die dem Präsidenten gemäß diesem Artikel gemeldeten Angaben werden auf leicht zugängliche Weise auf der Website des Parlaments veröffentlicht.
3.   Die dem Präsidenten gemäß den Absätzen 1, 2 und 2a gemeldeten Angaben werden auf leicht zugängliche Weise auf der Website des Parlaments veröffentlicht.
4.   Mitglieder, die die Erklärung über ihre finanziellen Interessen nicht abgegeben haben, können nicht zu Amtsträgern des Parlaments oder eines seiner Organe gewählt oder als Berichterstatter benannt werden oder in einer offiziellen Delegation oder bei interinstitutionellen Verhandlungen mitwirken.
4.   Mitglieder, die die Erklärung über ihre privaten Interessen nicht abgegeben haben, können nicht zu Amtsträgern des Parlaments oder eines seiner Organe gewählt oder als Berichterstatter oder Schattenberichterstatter bzw. Verfasser oder Schattenverfasser einer Stellungnahme benannt werden oder in einer offiziellen Delegation oder bei interinstitutionellen Verhandlungen mitwirken.
5.   Gehen dem Präsidenten Informationen zu, die ihm Anlass zu der Annahme geben, dass die Erklärung über die finanziellen Interessen eines Mitglieds sachlich unzutreffend oder veraltet ist, kann er den in Artikel 7 vorgesehenen Beratenden Ausschuss konsultieren. Gegebenenfalls fordert der Präsident das Mitglied auf, die Erklärung innerhalb von zehn Tagen zu korrigieren. Das Präsidium kann einen Beschluss zur Anwendung des Absatzes 4 auf Mitglieder annehmen, die der Aufforderung des Präsidenten zu einer Korrektur nicht nachkommen.
5.   Gehen dem Präsidenten Informationen zu, die ihm Anlass zu der Annahme geben, dass die Erklärung über die privaten Interessen eines Mitglieds sachlich unzutreffend oder veraltet ist, verlangt der Präsident eine Klärung von dem Mitglied. Kommt es zu keiner zufriedenstellenden Klärung, so konsultiert der Präsident den gemäß Artikel 7 eingerichteten Beratenden Ausschuss zum Verhalten von Mitgliedern. Kommt der Beratende Ausschuss zu dem Schluss, dass die Erklärung nicht den Bestimmungen dieses Verhaltenskodex entspricht, empfiehlt er dem Präsidenten, das Mitglied aufzufordern, seine Erklärung zu korrigieren. Kommt der Präsident unter Berücksichtigung dieser Empfehlung zu dem Schluss, dass das Mitglied gegen diesen Verhaltenskodex verstoßen hat, fordert er das Mitglied auf, die Erklärung innerhalb von 15 Kalendertagen zu korrigieren. Kommt das Mitglied dieser Aufforderung zu einer Korrektur nicht nach, erlässt der Präsident einen begründeten Beschluss gemäß Artikel 8 Absatz 3. Die internen Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 177 der Geschäftsordnung stehen dem betroffenen Mitglied offen.
6.   Die Berichterstatter können in der Begründung ihres Berichts freiwillig die externen Interessenvertreter aufführen, die zu Themen, die Gegenstand des jeweiligen Berichts sind, konsultiert wurden56.
__________
56 Siehe Beschluss des Präsidiums vom 12. September 2016 über die Umsetzung der Interinstitutionellen Vereinbarung über das Transparenz-Register.
Abänderung 11
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage I – Artikel 4 a (neu)
Artikel 4a
Vermögenserklärung
Die Mitglieder geben zu Beginn und am Ende jedes Mandats eine Erklärung über ihre Vermögenswerte und Verbindlichkeiten ab. Das Präsidium stellt das Verzeichnis der zu erklärenden Kategorien von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten auf und erstellt das Formular für die Erklärung. Diese Erklärungen werden dem Präsidenten vorgelegt und sind unbeschadet des nationalen Rechts nur den zuständigen Behörden zugänglich.
Abänderung 12
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage I – Artikel 5
Artikel 5
Artikel 5
Geschenke oder ähnliche Zuwendungen
Geschenke oder ähnliche Zuwendungen
1.   Die Mitglieder des Europäischen Parlaments versagen sich bei der Ausübung ihres Mandats die Annahme jeglicher Geschenke oder ähnlicher Zuwendungen außer solchen mit einem ungefähren Wert von unter 150 EUR, die nach den Gepflogenheiten der Höflichkeit überreicht werden, oder solchen, die ihnen nach den Gepflogenheiten der Höflichkeit überreicht werden, während sie das Parlament in amtlicher Funktion repräsentieren.
1.   Die Mitglieder des Europäischen Parlaments versagen sich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder die Annahme jeglicher Geschenke oder ähnlicher Zuwendungen außer solchen mit einem ungefähren Wert von unter 150 EUR, die nach den Gepflogenheiten der Höflichkeit überreicht werden, oder solchen, die ihnen nach den Gepflogenheiten der Höflichkeit überreicht werden, während sie das Parlament in amtlicher Funktion repräsentieren.
2.   Alle Geschenke, die den Mitgliedern gemäß Absatz 1 überreicht werden, während sie das Parlament in amtlicher Funktion repräsentieren, werden dem Präsidenten übergeben und entsprechend den gemäß Artikel 9 vom Präsidium festgelegten Durchführungsmaßnahmen behandelt.
2.   Alle Geschenke mit einem ungefähren Wert von über 150 EUR, die einem Mitglied gemäß Absatz 1 überreicht werden, während es das Parlament in amtlicher Funktion repräsentiert, werden dem Präsidenten übergeben und entsprechend den gemäß Artikel 9 vom Präsidium festgelegten Durchführungsmaßnahmen behandelt.
3.   Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Erstattung von Reise-, Unterkunfts- und Aufenthaltskosten von Mitgliedern oder auf die direkte Begleichung solcher Kosten durch Dritte, wenn die Mitglieder aufgrund einer Einladung und im Rahmen der Ausübung ihres Mandats an von Dritten organisierten Veranstaltungen teilnehmen.
3.   Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Erstattung von Reise-, Unterkunfts- und Aufenthaltskosten von Mitgliedern oder auf die vollständige oder teilweise direkte Begleichung solcher Kosten durch Dritte, wenn die Mitglieder aufgrund einer Einladung und im Rahmen der Ausübung ihres Mandats an von Dritten organisierten Veranstaltungen teilnehmen. Die Mitglieder teilen dem Präsidenten ihre Teilnahme an solchen Veranstaltungen sowie die erforderlichen Informationen entsprechend den gemäß Artikel 9 vom Präsidium festgelegten Durchführungsmaßnahmen mit.
Der Anwendungsbereich dieses Absatzes, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen zur Gewährleistung der Transparenz, wird in den gemäß Artikel 9 vom Präsidium festgelegten Durchführungsmaßnahmen näher bestimmt.
Abänderung 13
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage I – Artikel 5 a (neu)
Artikel 5a
Veröffentlichung von Treffen
1.   Die Mitglieder sollten nur Interessenvertreter treffen, die im durch die Interinstitutionelle Vereinbarung über ein verbindliches Transparenz-Register56a eingerichteten Transparenz-Register eingetragen sind.
2.   Die Mitglieder veröffentlichen online alle geplanten Treffen, die sich auf die parlamentarische Arbeit beziehen,
(a)   mit Interessenvertretern, die in den Anwendungsbereich der Interinstitutionellen Vereinbarung über ein verbindliches Transparenz-Register fallen, oder
(b)   mit Vertretern von Behörden von Drittländern, einschließlich ihrer diplomatischen Vertretungen und Botschaften.
3.   Die in Absatz 2 festgelegte Verpflichtung gilt für Treffen, an denen das Mitglied oder die parlamentarischen Assistenten des Mitglieds in seinem Namen teilnehmen.
4.   Abweichend von Absatz 2 dürfen die Mitglieder ein Treffen nicht veröffentlichen, wenn durch dessen Offenlegung das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit einer Person gefährdet würde, bzw. können die Mitglieder beschließen, ein Treffen nicht zu veröffentlichen, wenn sonstige zwingende Gründe für die Wahrung der Vertraulichkeit vorliegen. Solche Treffen sind stattdessen gegenüber dem Präsidenten zu erklären, der diese Erklärung vertraulich behandelt oder eine anonymisierte oder verzögerte Veröffentlichung beschließt. Das Präsidium legt die Bedingungen fest, unter denen der Präsident eine solche Erklärung offenlegen kann.
5.   Das Präsidium stellt auf der Website des Parlaments die erforderliche Infrastruktur zur Verfügung.
6.   Artikel 4 Absatz 5 gilt sinngemäß.
______________
56a Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Mai 2021 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über ein verbindliches Transparenz-Register (ABl. L 207 vom 11.6.2021, S. 1).
Abänderung 14
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage I – Artikel 5 b (neu)
Artikel 5b
Erklärung zu Beiträgen
Unbeschadet der Verpflichtung zur Veröffentlichung von Treffen gemäß Artikel 5a führen die Berichterstatter bzw. Verfasser von Stellungnahmen in einer Anlage zu ihrem Bericht bzw. ihrer Stellungnahme die Einrichtungen oder Personen auf, von denen sie Beiträge zu Angelegenheiten erhalten haben, die den Gegenstand des Dossiers betreffen. Artikel 5a Absatz 4 gilt sinngemäß.
Abänderung 15
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage I – Artikel 6
Artikel 6
Artikel 6
Tätigkeiten ehemaliger Mitglieder
Tätigkeiten ehemaliger Mitglieder
Ehemalige Mitglieder des Europäischen Parlaments, die einer gewerblichen Lobbytätigkeit nachgehen oder repräsentative Tätigkeiten ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beschlussfassungsprozess der Union stehen, sollten das Parlament darüber unterrichten und dürfen während der gesamten Dauer einer solchen Tätigkeit nicht die den ehemaligen Mitgliedern gemäß den vom Präsidium erlassenen Vorschriften57 zur Verfügung gestellten Einrichtungen in Anspruch nehmen.
Ehemalige Mitglieder des Europäischen Parlaments, die einer gewerblichen Lobbytätigkeit nachgehen oder repräsentative Tätigkeiten ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beschlussfassungsprozess der Union stehen, sollten das Parlament darüber unterrichten und dürfen während der gesamten Dauer einer solchen Tätigkeit nicht die den ehemaligen Mitgliedern gemäß den vom Präsidium erlassenen Vorschriften57 zur Verfügung gestellten Einrichtungen in Anspruch nehmen.
Mitglieder dürfen mit ehemaligen Mitgliedern, deren Mandat weniger als sechs Monate zuvor endete und in die in Artikel 5a Absatz 2 genannten Kategorien von Personen fallen, keinerlei Tätigkeiten nachgehen, durch die es den ehemaligen Mitgliedern möglich werden könnte, die Formulierung oder Umsetzung von politischen Maßnahmen oder Rechtsvorschriften oder die Entscheidungsprozesse des Parlaments zu beeinflussen.
__________
__________
57 Beschluss des Präsidiums vom 12. April 1999 über die ehemaligen Mitgliedern des Europäischen Parlaments zur Verfügung gestellten Einrichtungen.
57 Beschluss des Präsidiums vom 17. April 2023 über die ehemaligen Mitglieder des Europäischen Parlaments.
Abänderungen 16, 21cp7, 25cp2-5 und 25cp9
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage I – Artikel 7
Artikel 7
Artikel 7
Beratender Ausschuss zum Verhalten von Mitgliedern
Beratender Ausschuss zum Verhalten von Mitgliedern
1.   Es wird ein Beratender Ausschuss zum Verhalten von Mitgliedern (im Folgenden „der Beratende Ausschuss“) gebildet.
1.   Es wird ein Beratender Ausschuss zum Verhalten von Mitgliedern (im Folgenden „der Beratende Ausschuss“) gebildet.
2.   Der Beratende Ausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Präsidenten zu Beginn seiner Amtszeit aus den Mitgliedern des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und des Rechtsausschusses ernannt werden, wobei der Erfahrung der Mitglieder und der politischen Ausgewogenheit gebührend Rechnung getragen wird.
2.   Der Beratende Ausschuss besteht aus acht derzeitige Mitglieder des Europäischen Parlaments, die vom Präsidenten zu Beginn seiner Amtszeit ernannt werden, wobei der Erfahrung der Mitglieder sowie der politischen und geschlechtsspezifischen Ausgewogenheit gebührend Rechnung getragen wird.
Jedes Mitglied des Beratenden Ausschusses führt nach einem Rotationsverfahren sechs Monate lang den Vorsitz.
Der Vorsitz wechselt alle sechs Monate unter den Mitgliedern des Beratenden Ausschusses.
3.   Der Präsident ernennt ferner zu Beginn seiner Amtszeit Reservemitglieder für den Beratenden Ausschuss, je eines für jede nicht im Beratenden Ausschuss vertretene Fraktion.
3.   Der Präsident ernennt ferner zu Beginn seiner Amtszeit Reservemitglieder für den Beratenden Ausschuss, je eines für jede nicht im Beratenden Ausschuss vertretene Fraktion.
Im Falle eines behaupteten Verstoßes gegen diesen Verhaltenskodex durch ein Mitglied einer nicht im Beratenden Ausschuss vertretenen Fraktion wird das betreffende Reservemitglied für die Untersuchung des behaupteten Verstoßes vollwertiges sechstes Mitglied des Beratenden Ausschusses.
Im Falle eines behaupteten Verstoßes gegen diesen Verhaltenskodex durch ein Mitglied einer nicht im Beratenden Ausschuss vertretenen Fraktion oder im Falle eines Ersuchens gemäß Absatz 4 in Bezug auf dieses Mitglied wird das betreffende Reservemitglied vollwertiges neuntes Mitglied des Beratenden Ausschusses.
3a.   Bei einem behaupteten Verstoß gegen diesen Verhaltenskodex durch ein ständiges Mitglied oder ein Reservemitglied des Beratenden Ausschusses nimmt das betroffene ständige Mitglied oder Reservemitglied nicht an den Arbeiten des Beratenden Ausschusses zu dem behaupteten Verstoß teil.
4.   Auf Ersuchen eines Mitglieds gibt der Beratende Ausschuss diesem Mitglied – vertraulich und innerhalb von 30 Kalendertagen – Orientierungshilfe bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Verhaltenskodex. Das betreffende Mitglied kann sich auf diese Orientierungshilfe berufen.
4.   Auf Ersuchen eines Mitglieds gibt der Beratende Ausschuss diesem Mitglied – vertraulich und innerhalb von 30 Kalendertagen – Orientierungshilfe bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Verhaltenskodex, insbesondere im Hinblick auf Interessenkonflikte. Das betreffende Mitglied kann sich auf diese Orientierungshilfe berufen.
Auf Ersuchen des Präsidenten bewertet der Beratende Ausschuss auch die behaupteten Fälle von Verstößen gegen den Verhaltenskodex und berät ihn zu möglichen Maßnahmen.
Auf Ersuchen des Präsidenten bewertet der Beratende Ausschuss auch die behaupteten Fälle von Verstößen gegen den Verhaltenskodex und berät ihn zu möglichen Maßnahmen.
Der Beratende Ausschuss überwacht proaktiv die Einhaltung dieses Verhaltenskodex und der entsprechenden Durchführungsbestimmungen durch die Mitglieder. Er meldet dem Präsidenten jegliche eventuelle Verstöße gegen diese Bestimmungen.
Behauptete Verstöße gegen diesen Verhaltenskodex können direkt dem Beratenden Ausschuss gemeldet werden, der sie bewerten und den Präsidenten über mögliche Maßnahmen beraten kann. Das Präsidium kann Vorschriften über das Verfahren für die Meldung behaupteter Verstöße erlassen.
5.   Der Beratende Ausschuss kann nach Rücksprache mit dem Präsidenten Beratung von externen Sachverständigen einholen.
5.   Der Beratende Ausschuss kann unter vollständiger Wahrung der Vertraulichkeit Beratung von externen Sachverständigen einholen.
6.   Der Beratende Ausschuss veröffentlicht einen jährlichen Bericht über seine Tätigkeit.
6.   Der Beratende Ausschuss veröffentlicht einen jährlichen Bericht über seine Tätigkeit und sensibilisiert die Mitglieder regelmäßig für diesen Verhaltenskodex und die entsprechenden Durchführungsmaßnahmen.
Abänderung 17
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage I – Artikel 8
Artikel 8
Artikel 8
Verfahren bei etwaigen Verstößen gegen den Verhaltenskodex
Verfahren bei behaupteten Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex
1.   Besteht Anlass zu der Vermutung, dass ein Mitglied des Europäischen Parlaments gegen diesen Verhaltenskodex verstoßen haben könnte, verweist der Präsident die Angelegenheit, wenn es sich nicht um einen offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Fall handelt, an den Beratenden Ausschuss.
1.   Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Mitglied des Europäischen Parlaments gegen diesen Verhaltenskodex verstoßen haben könnte, verweist der Präsident die Angelegenheit an den Beratenden Ausschuss.
2.   Der Beratende Ausschuss prüft die Umstände des behaupteten Verstoßes und kann das betroffene Mitglied anhören. Auf der Grundlage seiner Schlussfolgerungen gibt er dem Präsidenten eine Empfehlung für einen möglichen Beschluss ab.
2.   Der Beratende Ausschuss prüft die Umstände des behaupteten Verstoßes und kann das betroffene Mitglied anhören. Auf der Grundlage seiner Schlussfolgerungen gibt er dem Präsidenten eine Empfehlung ab, die gegebenenfalls eine Sanktion umfasst, die aus einer oder mehreren der in Artikel 176 Absätze 4, 5 und 6 der Geschäftsordnung aufgeführten Maßnahmen bestehen kann.
Bei einem behaupteten Verstoß gegen den Verhaltenskodex durch ein ständiges Mitglied oder ein Reservemitglied des Beratenden Ausschusses nimmt das betroffene Mitglied oder Reservemitglied nicht an den Arbeiten des Beratenden Ausschusses zu dem behaupteten Verstoß teil.
3.   Gelangt der Präsident unter Berücksichtigung dieser Empfehlung – und nachdem er das betroffene Mitglied gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat, fasst er einen begründeten Beschluss über eine Sanktion. Der Präsident teilt dem Mitglied den begründeten Beschluss mit.
3.   Gelangt der Präsident unter Berücksichtigung dieser Empfehlung – und nachdem er das betroffene Mitglied aufgefordert hat, schriftlich Stellung zu nehmen – zu dem Schluss, dass das betreffende Mitglied gegen diesen Verhaltenskodex verstoßen hat, fasst er einen begründeten Beschluss über die Verhängung einer Sanktion. Der Präsident teilt dem Mitglied den begründeten Beschluss mit.
Die verhängte Sanktion kann in einer oder mehreren der in Artikel 176 Absätze 4 bis 6 der Geschäftsordnung aufgeführten Maßnahmen bestehen.
Die verhängte Sanktion kann in einer oder mehreren der in Artikel 176 Absätze 4, 5 und 6 der Geschäftsordnung aufgeführten Maßnahmen bestehen.
4.   Die internen Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 177 der Geschäftsordnung stehen dem betroffenen Mitglied offen.
4.   Die internen Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 177 der Geschäftsordnung stehen dem betroffenen Mitglied offen.
4a.   Der Präsident verweist an den Beratenden Ausschuss ferner systematische, schwere oder wiederholte Verstößen gegen die in diesem Verhaltenskodex festgelegten Offenlegungspflichten.
Abänderung 18
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Anlage I – Artikel 9
Artikel 9
Artikel 9
Umsetzung
Umsetzung
Das Präsidium legt zu diesem Verhaltenskodex Durchführungsmaßnahmen fest, die unter anderem ein Kontrollverfahren beinhalten, und aktualisiert erforderlichenfalls die in den Artikeln 4 und 5 genannten Beträge.
Das Präsidium legt zu diesem Verhaltenskodex Durchführungsmaßnahmen fest, die unter anderem ein Verfahren für die Kontrolle der Einhaltung und Schulungen für die Mitglieder beinhalten.
Das Präsidium kann Vorschläge zur Überarbeitung des vorliegenden Verhaltenskodex formulieren.
Das Präsidium kann Vorschläge für die Überarbeitung des vorliegenden Verhaltenskodex formulieren.

(1)* Bezugnahmen auf „cp“ in den Überschriften angenommener Abänderungen sind als der entsprechende Teil dieser Abänderungen zu verstehen.


Notfallinstrument für den Binnenmarkt
PDF 437kWORD 133k
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. September 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Notfallinstruments für den Binnenmarkt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (COM(2022)0459 – C9-0315/2022 – 2022/0278(COD))(1)
P9_TA(2023)0317A9-0246/2023

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Titel
Vorschlag für eine
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Schaffung eines Notfallinstruments für den Binnenmarkt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates
zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts (Gesetz über Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
(1)  Frühere Krisen, insbesondere die ersten Tage der COVID-19-Pandemie, haben gezeigt, dass der innereuropäische Markt (auch als Binnenmarkt bezeichnet) und seine Lieferketten durch solche Krisen schwer beeinträchtigt werden können und dass geeignete Krisenmanagementinstrumente und Koordinierungsmechanismen entweder fehlen, nicht alle Aspekte des Binnenmarkts abdecken oder keine rechtzeitige Reaktion auf solche Auswirkungen ermöglichen.
(1)  Frühere Krisen, insbesondere die ersten Tage der COVID-19-Pandemie, haben gezeigt, dass der Binnenmarkt und seine Lieferketten schwer beeinträchtigt werden können und dass geeignete Krisenmanagementinstrumente und Koordinierungsmechanismen entweder fehlen, nicht alle Aspekte des Binnenmarkts abdecken oder keine rechtzeitige und wirksame Reaktion auf solche Krisen ermöglichen.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
(2)  Die Union war – insbesondere in der Anfangsphase der COVID-19-Pandemie – nicht hinreichend vorbereitet, um eine effiziente Herstellung, Beschaffung und Verteilung von krisenrelevanten nichtmedizinischen Waren wie persönlicher Schutzausrüstung zu gewährleisten, und die Ad-hoc-Maßnahmen der Kommission zur Wiederherstellung des Funktionierens des Binnenmarkts und zur Gewährleistung der Verfügbarkeit krisenrelevanter nicht medizinischer Waren während der COVID-19-Pandemie waren zwangsläufig reaktiv. Die Pandemie hat auch offenbart, dass es keinen zufriedenstellenden Überblick über die Produktionskapazitäten sowie die Schwachstellen bei den globalen Lieferketten gibt.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 a (neu)
(2a)  Während der COVID-19-Pandemie hatten unkoordinierte Maßnahmen zur Einschränkung der Freizügigkeit besondere Auswirkungen auf kritische Sektoren, vor allem auf solche, die auf Wanderarbeitnehmer angewiesen sind, einschließlich Grenzgängern und grenzüberschreitend erwerbstätiger Personen, denen in dieser Zeit eine wesentliche Rolle für die Aufrechterhaltung der Volkswirtschaft der Union zukam.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
(3)  Die Maßnahmen der Kommission verzögerten sich um mehrere Wochen, da es keine unionsweiten Notfallplanungsmaßnahmen gab und nicht klar war, mit welchem Teil der nationalen Verwaltung Kontakt aufzunehmen war, um rasche Lösungen für die krisenbedingten Auswirkungen auf den Binnenmarkt zu finden. Darüber hinaus wurde deutlich, dass unkoordinierte restriktive Maßnahmen der Mitgliedstaaten die Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt weiter verschärfen würden. Es stellte sich heraus, dass es Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten und den Behörden der Union in Bezug auf Notfallplanung, Koordinierung auf technischer Ebene sowie Zusammenarbeit und Informationsaustausch bedarf.
(3)  Die Maßnahmen der Kommission verzögerten sich um mehrere Wochen, da es keine unionsweiten Notfallplanungsmaßnahmen gab und nicht klar war, mit welcher nationalen Stelle Kontakt aufzunehmen war, um rasche Lösungen für die krisenbedingten Auswirkungen auf den Binnenmarkt zu finden. Darüber hinaus wurde deutlich, dass unkoordinierte restriktive Maßnahmen der Mitgliedstaaten die Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt weiter verschärfen würden. Es stellte sich heraus, dass es Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten und den Behörden der Union in Bezug auf Notfallplanung, Koordinierung auf technischer Ebene sowie Zusammenarbeit und Informationsaustausch bedarf. Außerdem wurde deutlich, dass durch das Fehlen einer wirksamen Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten die Engpässe bei Waren verschärft und weitere Hindernisse für den freien Dienstleistungs- und Personenverkehr geschaffen wurden.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
(4)  Repräsentative Verbände der Wirtschaftsteilnehmer haben darauf hingewiesen, dass die Wirtschaftsteilnehmer während der Pandemie nicht über ausreichende Informationen über die Krisenreaktionsmaßnahmen der Mitgliedstaaten verfügten, was einerseits darauf zurückzuführen ist, dass sie nicht wussten, wo diese Informationen einzuholen waren, und andererseits durch sprachliche Beschränkungen und den Verwaltungsaufwand bedingt war, der mit wiederholten Anfragen in allen Mitgliedstaaten verbunden war, insbesondere in einem sich ständig ändernden Regelungsumfeld. Dadurch wurden sie daran gehindert, bei Geschäftsentscheidungen fundiert abzuwägen, inwieweit sie sich auf ihre Rechte auf freien Verkehr berufen oder ihre grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeiten während der Krise fortsetzen können. Es ist notwendig, die Verfügbarkeit von Informationen über Krisenreaktionsmaßnahmen auf nationaler und Unionsebene zu verbessern.
(4)  Trotz des anfänglichen Mangels an Koordinierung spielten die Binnenmarktvorschriften eine wichtige Rolle bei der Abmilderung der negativen Auswirkungen der Krise und bei der Sicherstellung einer zügigen Erholung der Volkswirtschaft der Union, indem ungerechtfertigte und unverhältnismäßige nationale Beschränkungen, die in den einseitigen Reaktionen der Mitgliedstaaten enthalten waren, ausgeschlossen wurden und ein starker Anreiz für die Suche nach gemeinsamen Lösungen geboten und so die Solidarität gefördert wurde.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
(5)  Diese jüngsten Ereignisse haben auch deutlich gemacht, dass die Union besser auf mögliche künftige Krisen vorbereitet sein muss, was insbesondere angesichts der anhaltenden Auswirkungen des Klimawandels und der dadurch hervorgerufenen Naturkatastrophen sowie der weltweiten wirtschaftlichen und geopolitischen Instabilität gilt. Da nicht bekannt ist, welche Art von Krisen als nächste auftreten und schwerwiegende Auswirkungen auf den Binnenmarkt und seine Lieferketten haben könnte, muss ein Instrument vorgesehen werden, das im Hinblick auf die Auswirkungen einer Vielzahl von Krisen auf den Binnenmarkt Anwendung findet.
(5)  Diese jüngsten Ereignisse haben auch deutlich gemacht, dass die Union besser auf mögliche künftige Krisen vorbereitet sein muss, vor allem in Anbetracht der anhaltenden Auswirkungen des Klimawandels und der dadurch hervorgerufenen Naturkatastrophen sowie der weltweiten wirtschaftlichen und geopolitischen Instabilität gilt. Da nicht bekannt ist, welche Art von Krisen sich in Zukunft ereignen und schwerwiegende Auswirkungen auf den Binnenmarkt und seine Lieferketten haben könnte, muss ein Instrument vorgesehen werden, das im Falle des Auftretens einer Vielzahl von Krisen mit Auswirkungen auf den Binnenmarkt und mit grenzüberschreitenden Folgen Anwendung findet.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
(6)  Eine Krise kann sich in zweierlei Hinsicht auf den Binnenmarkt auswirken: Zum einen kann eine Krise zu Hindernissen für den freien Verkehr innerhalb des Binnenmarkts führen, wodurch dessen normales Funktionieren gestört wird. Zum anderen können sich in einer Krise Engpässe bei krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen auf dem Binnenmarkt verstärken. Die Verordnung sollte sich mit beiden Arten von Auswirkungen auf den Binnenmarkt befassen.
(6)  Die Auswirkungen einer Krise auf den Binnenmarkt können zu Hindernissen für den freien Verkehr innerhalb des Binnenmarkts führen, wodurch dessen normales Funktionieren gestört wird. Durch eine Krise können Engpässe bei krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen auf dem Binnenmarkt verstärkt werden. Diese Verordnung sollte sich mit den nachteiligen Auswirkungen auf den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr oder die Freizügigkeit im Binnenmarkt befassen.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
(7)  Da die spezifischen Aspekte künftiger Krisen, die sich auf den Binnenmarkt und seine Lieferketten auswirken würden, schwer vorherzusagen sind, sollte mit dieser Verordnung ein allgemeiner Rahmen für die Antizipation der negativen Auswirkungen einer Krise auf den Binnenmarkt und seine Lieferketten sowie die Vorbereitung darauf und deren Abmilderung und Minimierung geschaffen werden. .
(7)  Da die spezifischen Aspekte künftiger Krisen, die sich auf den Binnenmarkt und seine Lieferketten auswirken würden, schwer vorherzusagen sind, sollte mit dieser Verordnung ein allgemeiner Rahmen für die Antizipation der negativen Auswirkungen einer Krise auf den Binnenmarkt und seine Lieferketten sowie die Vorbereitung darauf und deren Abmilderung und Minimierung sowie zur Stärkung ihrer Resilienz geschaffen werden.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
(8)  Der mit dieser Verordnung festgelegte Maßnahmenrahmen sollte in kohärenter, transparenter, effizienter, verhältnismäßiger und zeitnaher Weise angewandt werden, wobei der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung essenzieller gesellschaftlicher Funktionen, d. h. einschließlich der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit, gebührend Rechnung zu tragen ist und die Verantwortung der Mitgliedstaaten für den Schutz der nationalen Sicherheit und ihre Befugnis zur Wahrung anderer wesentlicher staatlicher Funktionen, einschließlich der Wahrung der territorialen Unversehrtheit des Staates und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zu beachten sind.
(8)  Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sollten in kohärenter, transparenter, effizienter, verhältnismäßiger und zeitnaher Weise angewandt werden, wobei der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung essenzieller gesellschaftlicher Funktionen, einschließlich der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit, gebührend Rechnung zu tragen ist und die Verantwortung der Mitgliedstaaten für den Schutz der nationalen Sicherheit und ihre Befugnis zur Wahrung anderer wesentlicher staatlicher Funktionen, einschließlich der Wahrung der territorialen Unversehrtheit des Staates und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zu beachten sind. Diese Verordnung sollte daher Angelegenheiten im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit und Verteidigung unberührt lassen.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
(9)  Zu diesem Zweck ist in der Verordnung Folgendes vorgesehen:
(9)  Zu diesem Zweck werden im Rahmen der Verordnung die notwendigen Mittel bereitgestellt, um das anhaltende Funktionieren des Binnenmarkts, den freien Waren‑ und Dienstleistungsverkehr und die Freizügigkeit, einschließlich der Arbeitnehmer, sowie die Verfügbarkeit von krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Behörden in Krisenzeiten sicherzustellen.
–  die notwendigen Mittel, um das anhaltende Funktionieren des Binnenmarkts, der auf dem Binnenmarkt tätigen Unternehmen und seiner strategischen Lieferketten zu gewährleisten, einschließlich des freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und der Freizügigkeit sowie der Verfügbarkeit von krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Behörden in Krisenzeiten,
–  ein Forum für angemessene Koordinierung, Zusammenarbeit und Informationsaustausch und
–  die Mittel für die rechtzeitige Zugänglichkeit und Verfügbarkeit der Informationen, die für eine gezielte Reaktion und ein angemessenes Marktverhalten der Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger während einer Krise erforderlich sind.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
(10)  Nach Möglichkeit sollte diese Verordnung die Antizipation von Ereignissen und Krisen auf der Grundlage laufender Analysen strategisch wichtiger Bereiche der Wirtschaft des Binnenmarkts und der andauernden zukunftsorientierten Arbeiten der Union ermöglichen.
entfällt
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
(11)  Diese Verordnung sollte sich nicht mit den bestehenden Regelungen für Arzneimittel, Medizinprodukte oder andere medizinische Gegenmaßnahmen des EU-Rahmens für Gesundheitssicherheit überschneiden, einschließlich der Verordnung (EU) …/… zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren [serious cross-border health threats, SCBTH-Verordnung (COM/2020/727)], der Verordnung (EU) …/… des Rates über einen Rahmen zur Gewährleistung der Bereitstellung von krisenrelevanten medizinischen Gegenmaßnahmen [Notfallrahmenverordnung (COM/2021/577)], der Verordnung (EU) …/… über das erweiterte Mandat des ECDC [ECDC-Verordnung (COM/2020/726)] und der Verordnung (EU) 2022/123 über das erweiterte Mandat der Europäischen Arzneimittel-Agentur [EMA-Verordnung]. Daher sind Arzneimittel, Medizinprodukte oder andere medizinische Gegenmaßnahmen, die in die Liste gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Notfallrahmenverordnung aufgenommen wurden, vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen, mit Ausnahme der Bestimmungen über den freien Verkehr während eines Binnenmarkt-Notfalls, insbesondere der Bestimmungen zur Wiederherstellung und Erleichterung des freien Verkehrs sowie der Bestimmungen über den Meldemechanismus.
(11)  Diese Verordnung sollte sich nicht mit den bestehenden Regelungen für Arzneimittel, Medizinprodukte oder andere medizinische Gegenmaßnahmen des EU-Rahmens für Gesundheitssicherheit überschneiden, einschließlich der Verordnung (EU) 2022/123 und der Verordnung (EU) 2022/2371. Daher sind Arzneimittel, Medizinprodukte oder andere medizinische Gegenmaßnahmen, die in deren Anwendungsbereich fallen, vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen, mit Ausnahme der Bestimmungen über den freien Verkehr während eines Binnenmarkt-Notfalls, insbesondere der Bestimmungen zur Wiederherstellung und Erleichterung des freien Verkehrs sowie der Bestimmungen über den Meldemechanismus.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
(12)  Diese Verordnung sollte die Integrierte Regelung für die politische Reaktion auf Krisen ergänzen, die vom Rat gemäß seinem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1993 im Hinblick auf seine Arbeit zu den Auswirkungen sektorübergreifender Krisen, die eine politische Entscheidungsfindung erfordern, auf den Binnenmarkt betrieben wird.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
(16)  Um dem außergewöhnlichen Charakter und den potenziell weitreichenden Folgen eines Binnenmarkt-Notfalls für das grundlegende Funktionieren des Binnenmarkts Rechnung zu tragen, sollten dem Rat gemäß Artikel 281 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausnahmsweise Durchführungsbefugnisse für die Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt übertragen werden.
(16)  Diese Verordnung sollte das Arbeitsrecht oder die Arbeitsbedingungen, einschließlich der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, sowie das Recht auf Kollektivverhandlungen und die Autonomie der Sozialpartner unberührt lassen.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
(17)  In Artikel 21 AEUV ist das Recht der EU-Bürgerinnen und -Bürger festgelegt, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Die genauen Bedingungen und Beschränkungen sind in der Richtlinie 2004/38/EG festgelegt. In dieser Richtlinie sind die allgemeinen Grundsätze für diese Beschränkungen und die Gründe festgelegt, die zur Rechtfertigung solcher Maßnahmen herangezogen werden können. Zu den Gründen zählen Belange der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit. In diesem Zusammenhang können Beschränkungen des freien Verkehrs gerechtfertigt sein, wenn sie verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind. Mit der vorliegenden Verordnung sollen keine zusätzlichen Gründe für die Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit vorgesehen werden, die über die in Kapitel VI der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehenen hinausgehen.
(17)   Umfassen die gemäß dieser Verordnung durchzuführenden Tätigkeiten die Verarbeitung personenbezogener Daten, so sollte diese Verarbeitung im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zum Schutz personenbezogener Daten – dh. im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates1a sowie der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates1b – erfolgen.
__________________
1a Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
1b Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
(18)  Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur Wiederherstellung und Erleichterung der Freizügigkeit und alle anderen Maßnahmen, die sich auf die Freizügigkeit auswirken, beruhen auf Artikel 21 AEUV und ergänzen die Richtlinie 2004/38/EG, ohne deren Anwendung bei einem Binnenmarkt-Notfall zu beeinträchtigen. Diese Maßnahmen sollten nicht dazu führen, dass Beschränkungen des freien Verkehrs, die den Verträgen oder anderen Bestimmungen des Unionsrechts zuwiderlaufen, genehmigt oder gerechtfertigt werden.
(18)  In dieser Verordnung sind die Rechte und Pflichten der Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere der natürlichen oder juristischen Personen, einschließlich aller vorübergehenden Unternehmensvereinigungen, festgelegt, die auf dem Markt Produkte oder Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung anbieten. Darüber hinaus werden kritische Bereiche definiert, die für das Funktionieren des Binnenmarkts von systemischer und entscheidender Bedeutung sind, insbesondere Bereiche, die mit dem grenzüberschreitenden freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen oder Personen zu tun haben, z. B. in den Bereichen Lebensmittel, Verkehr, Instandhaltung, Gesundheit oder Informationstechnologien.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
(19)  In Artikel 45 AEUV ist das Recht der Arbeitnehmer auf Freizügigkeit vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen festgelegt. Die vorliegende Verordnung enthält Bestimmungen, die die bestehenden Maßnahmen ergänzen, damit bei einem Binnenmarkt-Notfall die Freizügigkeit gestärkt, die Transparenz erhöht und Amtshilfe geleistet werden können. Zu diesen Maßnahmen gehört die Einrichtung und Bereitstellung zentraler Anlaufstellen für Arbeitnehmer und ihre Vertreter in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene im Überwachungs- und im Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß dieser Verordnung.
(19)  Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen, sollte mit dieser Verordnung ein Notfall- und Resilienzausschuss für den Binnenmarkt (im Folgenden „Ausschuss“) eingesetzt werden, der die Kommission in Bezug auf geeignete Maßnahmen zur Antizipation und Vorbeugung der Auswirkungen einer Krise auf den Binnenmarkt sowie deren Bewältigung berät. Das Europäische Parlament sollte die Möglichkeit haben, einen Sachverständigen als Mitglied des Ausschusses zu benennen. Die Kommission sollte Vertreter anderer krisenrelevanter Stellen auf Unionsebene als Beobachter zu den einschlägigen Sitzungen des Ausschusses einladen, gegebenenfalls auch Vertreter des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses. Die Kommission sollte dafür Sorge tragen, dass das Europäische Parlament alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Vertreter der Mitgliedstaaten erhält. Das Europäische Parlament sollte auch systematisch Zugang zu den Sitzungen des Ausschusses haben, zu denen die Sachverständigen der Mitgliedstaaten eingeladen werden. Die Teilnahme von Vertretern der EFTA-Staaten als Beobachter sollte im Einklang mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie mit den bilateralen Abkommen zwischen der Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sichergestellt werden. Der Ausschuss sollte die Kommission insbesondere bei Maßnahmen unterstützen und beraten, die sich auf den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und die Freizügigkeit, auch auf die Arbeitnehmer, auswirken, wobei der Schwerpunkt auf Wanderarbeitnehmern, einschließlich Grenzgängern und grenzüberschreitend erwerbstätiger Personen, liegt.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
(20)  Wenn die Mitgliedstaaten in Vorbereitung auf und während eines Binnenmarkt-Notfalls Maßnahmen ergreifen, die sich auf den freien Warenverkehr oder die Freizügigkeit, Waren oder den freien Dienstleistungsverkehr auswirken, sollten sie diese Maßnahmen auf das Notwendige beschränken und sie wieder aufheben, sobald die Situation dies zulässt. Diese Maßnahmen sollten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung entsprechen und der besonderen Situation der Grenzregionen Rechnung tragen.
(20)   Im Einklang mit den Werten, auf die sich die Union gründet, muss insbesondere in Krisenzeiten für mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht gesorgt werden. Dem Europäischen Parlament kommt eine Schlüsselrolle bei der Sicherstellung der demokratischen Rechenschaftspflicht zu. In dieser Verordnung sollten daher Vorschriften zur Stärkung des Dialogs zwischen der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat über Notfälle und Resilienz festgelegt werden.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21
(21)   Die Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt sollte die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten zur Meldung krisenrelevanter Beschränkungen des freien Verkehrs nach sich ziehen.
(21)   Um bei Notfällen für eine wirksame Koordinierung und einen wirksamen Informationsaustausch zu sorgen, werden die Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung dazu verpflichtet, zentrale Verbindungsbüros zu benennen, die für den Kontakt mit dem von der Kommission benannten zentralen Verbindungsbüro auf Unionsebene und mit den zentralen Verbindungsbüros der anderen Mitgliedstaaten zuständig sind.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22
(22)  Bei der Prüfung, ob die mitgeteilten Maßnahmenentwürfe bzw. angenommenen Maßnahmen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sind, sollte die Kommission der sich entwickelnden Krisensituation sowie den oft begrenzten Informationen, die den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Bemühungen zur Verringerung der mit einer Krise einhergehenden Risiken zur Verfügung stehen, gebührende Berücksichtigung zukommen lassen. Soweit unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt und erforderlich, kann die Kommission auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen, einschließlich fachlicher oder wissenschaftlicher Informationen, prüfen, ob die Argumente der Mitgliedstaaten, bei denen sich auf das Vorsorgeprinzip berufen wird, als Begründung für den Erlass von Beschränkungen der Freizügigkeit taugen. Es ist Aufgabe der Kommission, dafür zu sorgen, dass solche Maßnahmen mit dem Unionsrecht vereinbar sind und dass durch sie keine ungerechtfertigten Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts geschaffen werden. Die Kommission sollte so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen, auf die Mitteilungen der Mitgliedstaaten reagieren, wobei die Umstände der jeweiligen Krise zu berücksichtigen sind.
(22)   Resilienz ist der Schlüssel, um sicherzustellen, dass der Binnenmarkt eines seiner obersten Ziele, die Volkswirtschaft der Union zu unterstützen, erreicht. Diese Verordnung sollte die Antizipation von Ereignissen und Krisen auf der Grundlage laufender Analysen in Bezug auf kritische Bereiche der Wirtschaft des Binnenmarkts und der andauernden zukunftsorientierten Arbeiten der Union ermöglichen. Um für die Krisenvorsorge aller Akteure zu sorgen, müssen Vorschriften über mindestens alle zwei Jahre durchzuführende Stresstests sowie über Schulungen und Krisenprotokolle festgelegt werden, an denen nicht nur die einschlägigen nationalen Behörden, sondern auch Interessenträger wie Unternehmen, Sozialpartner und Sachverständige beteiligt sind. Darüber hinaus ist es von wesentlicher Bedeutung, Vorschriften über strategische Reserven von Waren von entscheidender Bedeutung festzulegen, um einen angemessenen Informationsaustausch sicherzustellen und die Mitgliedstaaten bei der Koordinierung und Straffung ihrer Bemühungen zu unterstützen.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
(23)  Um sicherzustellen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen spezifischen Notfallmaßnahmen für den Binnenmarkt nur dann angewandt werden, wenn dies für die Reaktion auf einen bestimmten Binnenmarkt-Notfall unerlässlich ist, sollten diese Maßnahmen einzeln aktiviert werden müssen, und zwar im Wege von Durchführungsrechtsakten der Kommission, in denen die Gründe für die Aktivierung und die krisenrelevanten Waren oder Dienstleistungen angegeben sind, für die diese Maßnahmen gelten.
(23)   Zur Bestimmung der kritischen Sektoren sollte eine Methodik festgelegt werden, die spezifische Kriterien berücksichtigt, nämlich Handelsströme, Nachfrage und Angebot, Konzentration des Angebots, Erzeugung und Erzeugungskapazitäten der Union und weltweit auf verschiedenen Stufen der Wertschöpfungskette und die gegenseitigen Abhängigkeiten zwischen den Wirtschaftsteilnehmern.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
(24)  Um die Verhältnismäßigkeit der Durchführungsrechtsakte und die gebührende Berücksichtigung der Rolle der Wirtschaftsteilnehmer im Krisenmanagement zu gewährleisten, sollte die Kommission nur dann auf die Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt zurückgreifen, wenn die Wirtschaftsteilnehmer nicht in der Lage sind, innerhalb einer angemessenen Frist eine Lösung auf freiwilliger Basis zu finden. Warum dies der Fall ist, sollte in jedem solchen Rechtsakt und in Bezug auf alle besonderen Aspekte einer Krise angegeben werden.
(24)   Es ist wichtig, während des Überwachungsmodus und bevor ein Binnenmarkt-Notfall eintritt die Lieferketten für Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung sowie die Freizügigkeit der Kategorien von Arbeitnehmern von entscheidender Bedeutung zu ermitteln und zu überwachen. Um der Aktivierung des Überwachungsmodus und den dadurch hervorgerufenen potenziellen Folgen für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts Rechnung zu tragen, sollten der Kommission gemäß Artikel 291 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Durchführungsbefugnisse für die Aktivierung dieses Modus übertragen werden. Der Überwachungsmodus sollte unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses für eine Dauer von höchstens sechs Monaten aktiviert werden, mit der Möglichkeit einer Verlängerung um denselben Zeitraum. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse der während des Überwachungsmodus erfolgten Überwachung der Lieferketten für Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung, der Freizügigkeit der Kategorien von Arbeitnehmern von entscheidender Bedeutung und des Verzeichnisses der wichtigsten Wirtschaftsakteure vorlegen.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25
(25)  Auskunftsersuchen an die Wirtschaftsteilnehmer sollten von der Kommission nur dann gestellt werden, wenn die für eine angemessene Reaktion auf den Binnenmarkt-Notfall erforderlichen Informationen, z. B. solche, die für die Beschaffung durch die Kommission im Namen der Mitgliedstaaten oder für die Schätzung der Produktionskapazitäten von Herstellern krisenrelevanter Waren, bei denen die Lieferketten gestört worden sind, benötigt werden, nicht aus öffentlich zugänglichen Quellen oder aufgrund von freiwillig gemachten Angaben eingeholt werden können.
(25)   Die Kommission sollte die Schwere der Störungen der Funktionsweise des Binnenmarkts und die Auswirkungen einer Krise auf der Grundlage konkreter und verlässlicher Nachweise und unter gebührender Berücksichtigung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien sorgfältig prüfen.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26
(26)   Die Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt sollte erforderlichenfalls auch die Anwendung bestimmter Krisenreaktionsverfahren auslösen, die Anpassungen der Vorschriften für die Konzeption, die Herstellung, die Konformitätsbewertung und das Inverkehrbringen von Waren vorsehen, die harmonisierten Unionsvorschriften unterliegen. Diese Krisenreaktionsverfahren sollten es ermöglichen, dass als krisenrelevant eingestufte Produkte in Notfällen rasch in Verkehr gebracht werden können. Die für die Konformitätsbewertung zuständigen Stellen sollten der Konformitätsbewertung von krisenrelevanten Waren Vorrang vor allen anderen laufenden Anträgen für andere Produkte einräumen. Zum anderen sollten die zuständigen nationalen Behörden in Fällen, in denen es bei den Konformitätsbewertungsverfahren zu unangemessenen Verzögerungen kommt, die Möglichkeit haben, das Inverkehrbringen von Produkten, die die geltenden Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchlaufen haben, auf dem jeweiligen Markt zu genehmigen, sofern sie die geltenden Sicherheitsanforderungen erfüllen. Diese Genehmigungen gelten nur im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats und sind auf die Dauer des Binnenmarkt-Notfalls begrenzt. Um die Erhöhung des Angebots an krisenrelevanten Produkten zu erleichtern, sollten zudem bestimmte Flexibilitäten in Bezug auf den Mechanismus der Konformitätsvermutung eingeführt werden. Bei einem Binnenmarkt-Notfall sollten sich die Hersteller von krisenrelevanten Waren auch auf nationale und internationale Standards stützen können, die ein gleichwertiges Schutzniveau wie die harmonisierten europäischen Standards bieten. In Fällen, in denen es keine harmonisierten europäischen Standards gibt oder ihre Einhaltung durch die Störungen des Binnenmarkts übermäßig erschwert wird, sollte die Kommission gemeinsame technische Spezifikationen erlassen können, die freiwillig oder verbindlich anzuwenden sind, um den Herstellern gebrauchsfertige technische Lösungen an die Hand zu geben.
(26)   Um dem außergewöhnlichen Charakter und den möglichen weitreichenden Folgen der Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt, die sich negativ auf den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personen auswirken könnten, Rechnung zu tragen und eine angemessene öffentliche Kontrolle sicherzustellen, sollte der Notfallmodus für den Binnenmarkt nur durch einen Rechtsakt in Form eines Beschlusses über einen Vorschlag der Kommission aktiviert werden können, der vom Europäischen Parlament und vom Rat umgehend gemeinsam angenommen wird. Um der Notwendigkeit einer raschen Entscheidungsfindung in Krisenzeiten Rechnung zu tragen, könnten Entscheidungen zur Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt unter Anwendung von Dringlichkeitsverfahren getroffen werden, da diese Verfahren in der Vergangenheit bereits erfolgreich angewandt wurden.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 27
(27)  Die Einführung dieser krisenrelevanten Anpassungen an die einschlägigen sektorspezifischen harmonisierten Unionsvorschriften erfordert gezielte Anpassungen an die folgenden 19 sektorspezifischen Rahmenregelungen: Richtlinie 2000/14/EG, Richtlinie 2006/42/EU, Richtlinie 2010/35/EU, Richtlinie 2013/29/EU, Richtlinie 2014/28/EU, Richtlinie 2014/29/EU, Richtlinie 2014/30/EU, Richtlinie 2014/31/EU, Richtlinie 2014/32/EU, Richtlinie 2014/33/EU, Richtlinie 2014/34/EU, Richtlinie 2014/35/EU, Richtlinie 2014/53/EU, Richtlinie 2014/68/EU, Verordnung (EU) 2016/424, Verordnung (EU) 2016/425, Verordnung (EU) 2016/426, Verordnung (EU) 2019/1009 und Verordnung (EU) 305/2011. Die Aktivierung der Notfallverfahren sollte von der Ausrufung des Binnenmarkt-Notfalls abhängig gemacht und auf die als krisenrelevante Waren eingestuften Produkte beschränkt sein.
(27)   Die Aktivierung der Notfallverfahren sollte von der Ausrufung des Notfallmodus für den Binnenmarkt abhängig gemacht und auf die als krisenrelevante Waren eingestuften Produkte beschränkt sein. Daher sollte die Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt erforderlichenfalls auch die Anwendung bestimmter Krisenreaktionsverfahren nach sich ziehen, die für die Gestaltung, Herstellung, Konformitätsbewertung und das Inverkehrbringen von Waren, die harmonisierten Unionsvorschriften oder den allgemeinen Rahmenvorschriften im Bereich der Sicherheit unterliegen, gelten und auf Produkte beschränkt sind, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28
(28)  In Fällen, in denen erhebliche Risiken für das Funktionieren des Binnenmarkts bestehen, oder bei schwerwiegenden Engpässen bei oder einer außergewöhnlich hohen Nachfrage nach Waren von strategischer Bedeutung können sich Maßnahmen auf Unionsebene zur Sicherstellung der Verfügbarkeit krisenrelevanter Produkte, z. B. vorrangige Aufträge, als unerlässlich für die Wiederherstellung des normalen Funktionierens des Binnenmarkts erweisen.
(28)   Von den Mitgliedstaaten eingeführte Beschränkungen des freien Waren-, Dienstleistungs- und Personenverkehrs sollten verboten sein, es sei denn, sie sind nichtdiskriminierend, gerechtfertigt und verhältnismäßig. Es sollte nicht möglich sein, die vertraglich verankerten Grundfreiheiten in Krisenzeiten auszusetzen, und die Mitgliedstaaten sollten den Notfall nicht als Vorwand für Beschränkungen nutzen, die über die Bestimmungen des Vertrags hinausgehen. Bei jeder Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall sollten diese Bestimmungen sowie die Bestimmungen gemäß der vorliegenden Verordnung strikt eingehalten werden. Wenn die Mitgliedstaaten in Vorbereitung auf einen Binnenmarkt-Notfall und während eines Binnenmarkt-Notfalls Maßnahmen ergreifen, die sich auf den freien Waren-, Personen- oder Dienstleistungsverkehr auswirken, sollten sie diese Maßnahmen auf das Notwendige beschränken und sie wieder aufheben, sobald der Notfallmodus aufgehoben wird, bzw. früher, wenn sie nicht mehr erforderlich sind. Diese Maßnahmen sollten den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung entsprechen und der besonderen Situation von Grenzregionen Rechnung tragen.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 29
(29)  Um die Kaufkraft und die Verhandlungsposition der Kommission im Überwachungsmodus für den Binnenmarkt und im Notfallmodus für den Binnenmarkt zu stärken, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Kommission zu ersuchen, die Beschaffung in ihrem Namen vorzunehmen.
(29)  Repräsentative Verbände von Wirtschaftsteilnehmern haben darauf hingewiesen, dass die Wirtschaftsteilnehmer während der Pandemie nicht über ausreichende Informationen zu den Krisenreaktionsmaßnahmen der Mitgliedstaaten verfügten, was einerseits darauf zurückzuführen ist, dass sie nicht wussten, wo diese Informationen einzuholen waren, und andererseits durch Sprachbarrieren und den Verwaltungsaufwand bedingt war, der mit wiederholten Anfragen in allen Mitgliedstaaten, insbesondere in einem sich ständig ändernden Regelungsumfeld, einherging. Dadurch wurden sie daran gehindert, bei Geschäftsentscheidungen fundiert abzuwägen, inwieweit sie sich auf ihre Freizügigkeitsrechte berufen und ihre grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeiten während der Krise fortsetzen können. Die Verfügbarkeit von Informationen über Krisenreaktionsmaßnahmen auf nationaler Ebene und Unionsebene muss verbessert werden.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30
(30)  Wenn bei einem Binnenmarkt-Notfall ein schwerwiegender Engpass bei krisenrelevanten Waren oder Dienstleistungen auf dem Binnenmarkt besteht und klar ist, dass die auf dem Binnenmarkt tätigen Wirtschaftsteilnehmer keine derartigen Waren herstellen, grundsätzlich aber in der Lage wären, ihre Produktionslinien umzuwidmen, oder nicht über ausreichende Kapazitäten verfügen, um die benötigten Waren oder Dienstleistungen her- bzw. bereitzustellen, sollte die Kommission den Mitgliedstaaten als letztes Mittel empfehlen können, Maßnahmen zu ergreifen, um den Ausbau oder die Umwidmung von Produktionskapazitäten der Hersteller bzw. Kapazitäten der Dienstleister zur Erbringung krisenrelevanter Dienstleistungen zu erleichtern oder zu verlangen. Dabei würde die Kommission die Mitgliedstaaten über die Schwere des Engpasses und die Art der benötigten krisenrelevanten Waren oder Dienstleistungen unterrichten und sie im Hinblick auf die Flexibilitäten im EU-Besitzstand für solche Zwecke unterstützen und beraten.
(30)  In Artikel 21 AEUV ist das Recht der Unionsbürgerinnen und -bürger festgelegt, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Die genauen Bedingungen und Beschränkungen sind in der Richtlinie 2004/38/EG festgelegt. In der genannten Richtlinie sind die allgemeinen Grundsätze, die für diese Beschränkungen gelten, und die Gründe festgelegt, die zur Rechtfertigung solcher Maßnahmen herangezogen werden können. Zu den Gründen zählen Belange der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit. In diesen Zusammenhängen können Beschränkungen des freien Verkehrs gerechtfertigt sein, wenn sie verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind. Mit der vorliegenden Verordnung sollen keine zusätzlichen Gründe für die Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit eingeführt werden, die über die in Kapitel VI der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehenen hinausgehen würden.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31
(31)  Die Maßnahmen zur Gewährleistung der regulatorischen Flexibilität würden es der Kommission ermöglichen, den Mitgliedstaaten zu empfehlen, die Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen zu beschleunigen, die für den Ausbau der Kapazitäten zur Herstellung krisenrelevanter Waren bzw. Erbringung krisenrelevanter Dienstleistungen erforderlich sind.
(31)  Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur Erleichterung des freien Personenverkehrs und sonstige Maßnahmen, die sich auf den freien Personenverkehr auswirken, beruhen auf Artikel 21 AEUV und ergänzen die Richtlinie 2004/38/EG, ohne deren Anwendung im Falle eines Binnenmarkt-Notfalls zu beeinträchtigen. Diese Maßnahmen sollten nicht zur Genehmigung oder Rechtfertigung von Beschränkungen des freien Verkehrs führen, die den Verträgen oder anderen Bestimmungen des Unionsrechts zuwiderlaufen.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 32
(32)  Um die Verfügbarkeit krisenrelevanter Waren bei einem Binnenmarkt-Notfall zu gewährleisten, kann die Kommission außerdem die Wirtschaftsteilnehmer, die in krisenrelevanten Lieferketten tätig sind, auffordern, Aufträge für Produktionsmittel, die für die Herstellung krisenrelevanter Endprodukte erforderlich sind, bzw. Aufträge für krisenrelevante Endprodukte vorrangig zu behandeln. Sollte sich ein Wirtschaftsteilnehmer weigern, solche Aufträge anzunehmen und vorrangig zu behandeln, kann die Kommission, nachdem objektive Beweise dafür vorliegen, dass die Verfügbarkeit krisenrelevanter Waren unerlässlich ist, beschließen, die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer aufzufordern, bestimmte Aufträge anzunehmen und vorrangig zu behandeln, wobei die Erfüllung dieser Aufträge jeder anderen Erfüllungsverpflichtung nach privatem oder öffentlichem Recht vorgeht. Im Falle einer Weigerung des Wirtschaftsteilnehmers hat dieser eine hinreichend begründete Erklärung abzugeben. Die Kommission kann diese Erklärung ganz oder teilweise unter gebührender Wahrung von Geschäftsgeheimnissen veröffentlichen.
(32)   In Artikel 45 AEUV ist das Recht der Arbeitnehmer auf Freizügigkeit vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen festgelegt. Die vorliegende Verordnung enthält Bestimmungen, die die bestehenden Maßnahmen ergänzen, damit im Falle eines Binnenmarkt-Notfalls der freie Personenverkehr erleichtert, die Transparenz erhöht und Amtshilfe geleistet werden kann. Zu diesen Maßnahmen gehört die Einrichtung und Bereitstellung zentraler Anlaufstellen für Arbeitnehmer und ihre Vertreter in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene während des Überwachungs- und Notfallmodus für den Binnenmarkt im Rahmen dieser Verordnung. Die Mitgliedstaaten und die Kommission werden dazu angehalten, für die Einrichtung und den Betrieb dieser Anlaufstellen bestehende Instrumente zu nutzen. Diese Anlaufstellen sollten auch außerhalb des Notfallmodus in Betrieb sein und die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und dem Ausschuss unterstützen.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 33
(33)   Um die Verfügbarkeit von krisenrelevanten Waren bei einem Binnenmarkt-Notfall zu gewährleisten, kann die Kommission den Mitgliedstaaten empfehlen, strategische Reserven unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze der Solidarität, der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit zu verteilen.
(33)   Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Möglichkeit übertragen werden, unterstützende Maßnahmen zur Erleichterung des freien Personenverkehrs zu erlassen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 34
(34)  Umfassen die gemäß dieser Verordnung durchzuführenden Tätigkeiten die Verarbeitung personenbezogener Daten, so sollte diese Verarbeitung im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zum Schutz personenbezogener Daten – d. h. im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates41 sowie der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates42 – erfolgen.
(34)  Die Aktivierung des Überwachungs- oder Notfallmodus für den Binnenmarkt sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach sich ziehen, der Kommission den Erlass von Maßnahmen zu krisenrelevanten Beschränkungen des freien Verkehrs von Waren, Dienstleistungen und Personen, einschließlich Arbeitnehmern, mitzuteilen, wobei eine Erklärung abzugeben ist, in der die Einführung solcher Maßnahmen begründet wird. In der Erklärung zur Verhältnismäßigkeit solcher Maßnahmen sollten die Auswirkungen der Maßnahmen, ihr Anwendungsbereich und ihre voraussichtliche Dauer berücksichtigt werden.
__________________
41 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
42 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 35
(35)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Möglichkeit, unterstützende Maßnahmen zur Erleichterung der Freizügigkeit zu erlassen und eine Liste mit individuellen Zielvorgaben (Mengen und Fristen) für die von den Mitgliedstaaten vorzuhaltenden strategischen Reserven aufzustellen, übertragen werden, damit die Ziele der Initiative verwirklicht werden können. Darüber hinaus sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Aktivierung des Überwachungsmodus und der Überwachungsmaßnahmen übertragen werden, um die strategischen Lieferketten sorgfältig zu überwachen und die Bildung strategischer Reserven für Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung zu koordinieren. Auch sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Aktivierung spezifischer Notfallmaßnahmen bei einem Binnenmarkt-Notfall übertragen werden, um eine rasche und koordinierte Reaktion zu ermöglichen. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.
(35)   Bei der Prüfung, ob die mitgeteilten Maßnahmenentwürfe bzw. angenommenen Maßnahmen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sind, sollte die Kommission die Entwicklung der Krisensituation sowie die Tatsache gebührend berücksichtigen, dass den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Bemühungen zur Verringerung der mit der Krise einhergehenden Risiken oft nur begrenzte Informationen zur Verfügung stehen. Soweit unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt und erforderlich, kann die Kommission auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen, einschließlich fachlicher oder wissenschaftlicher Informationen, prüfen, ob die Argumente der Mitgliedstaaten stichhaltig sind. Es ist Aufgabe der Kommission, sicherzustellen, dass solche Maßnahmen mit dem Unionsrecht vereinbar sind und dass durch sie keine ungerechtfertigten Hindernisse für die Funktionsweise des Binnenmarkts geschaffen werden. Die Kommission sollte so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen, auf die Mitteilungen der Mitgliedstaaten reagieren, wobei die Umstände der jeweiligen Krise zu berücksichtigen sind.
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 36
(36)  Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden. Sie wahrt insbesondere das in Artikel 7 der Charta verankerte Recht auf Privatsphäre der Wirtschaftsteilnehmer, das Recht auf Datenschutz gemäß Artikel 8 der Charta, die unternehmerische Freiheit und die Vertragsfreiheit, die durch Artikel 16 der Charta geschützt sind, sowie das Eigentumsrecht, das durch Artikel 17 der Charta geschützt ist, das Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen, das durch Artikel 26 der Charta geschützt ist, und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gemäß Artikel 47 der Charta. Da das Ziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. Die Verordnung sollte die im AEUV verankerte Autonomie der Sozialpartner nicht berühren.
(36)  Stellt die Kommission fest, dass die mitgeteilten Maßnahmen nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sind, kann sie einen Beschluss erlassen, mit dem sie den betreffenden Mitgliedstaat auffordert, den mitgeteilten Maßnahmenentwurf zu ändern oder von dessen Annahme abzusehen. Die Annahme von Beschlüssen berührt nicht die Vorrechte der Kommission als Hüterin der Verträge, die für die Wahrung des freien Waren-, Dienstleistungs- und Personenverkehrs verantwortlich ist. Um die wirksame Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen, sollte die Kommission wirksam auf Verstöße gegen das Unionsrecht reagieren, indem sie Vertragsverletzungsverfahren einleitet.
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37
(37)  Die Union bekennt sich weiterhin uneingeschränkt zur internationalen Solidarität und unterstützt nachdrücklich den Grundsatz, dass alle für notwendig erachteten Maßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung getroffen werden, einschließlich der Maßnahmen, die erforderlich sind, um kritische Engpässe zu verhindern oder zu beseitigen, zielgerichtet, transparent, angemessen und befristet sind und im Einklang mit den Verpflichtungen im Rahmen der Welthandelsorganisation (World Trade Organisation, WTO) stehen.
(37)   Damit sichergestellt ist, dass Bürger, Verbraucher, Wirtschaftsakteure und Arbeitnehmer sowie ihre Vertreter in Notfällen unterstützt werden, müssen zentrale Anlaufstellen auf nationaler Ebene und eine zentrale Anlaufstelle auf Unionsebene eingerichtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass alle, die von nationalen Krisenreaktionsmaßnahmen betroffen sind, bei den zuständigen Behörden einschlägige Informationen in klarer und verständlicher Sprache einholen können, wobei sicherzustellen ist, dass sie auch für Menschen mit Behinderungen leicht zugänglich sind.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 38
(38)  Der Unionsrahmen enthält interregionale Elemente zur Festlegung kohärenter, sektorübergreifender und grenzüberschreitender Überwachungs- und Notfallmaßnahmen für den Binnenmarkt unter Berücksichtigung insbesondere der Ressourcen, Kapazitäten und Anfälligkeiten der benachbarten Regionen, speziell Grenzregionen.
(38)   Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen spezifischen Notfallmaßnahmen für den Binnenmarkt nur dann angewandt werden, wenn dies für die Reaktion auf einen bestimmten Binnenmarkt-Notfall unerlässlich ist, sollten diese Maßnahmen nur einzeln im Wege von Durchführungsrechtsakten der Kommission aktiviert werden können, in denen die Gründe für ihre Aktivierung und die krisenrelevanten Waren oder Dienstleistungen anzugeben sind, für die diese Maßnahmen gelten.
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 39
(39)  Die Kommission nimmt gegebenenfalls auch Konsultationen oder eine Zusammenarbeit im Namen der Union mit betreffenden Drittländern – mit einem besonderen Augenmerk auf Entwicklungsländer – auf, um im Einklang mit internationalen Verpflichtungen kooperative Lösungen zur Bewältigung von Störungen der Lieferkette zu finden. Dies umfasst gegebenenfalls eine Koordinierung in einschlägigen internationalen Gremien.
(39)   Um außerdem die Verhältnismäßigkeit der Durchführungsrechtsakte und die gebührende Berücksichtigung der Rolle der Wirtschaftsteilnehmer im Zusammenhang mit dem Krisenmanagement sicherzustellen, sollte die Kommission auf die Aktivierung der Notfallmaßnahmen für den Binnenmarkt nur dann zurückgreifen, wenn die Wirtschaftsteilnehmer nicht in der Lage sind, innerhalb einer angemessenen Frist eine Lösung auf freiwilliger Basis zu finden. In jedem derartigen Rechtsakt sollten die Gründe für ihre Aktivierung angegeben und allen besonderen Aspekten einer Krise Rechnung getragen werden.
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 40
(40)  Um einen Rahmen für Krisenprotokolle zu schaffen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um den in dieser Verordnung festgelegten Regelungsrahmen zu ergänzen, indem die Modalitäten für die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und der Unionsbehörden im Überwachungs- und im Notfallmodus für den Binnenmarkt sowie für den sicheren Informationsaustausch und die Risiko- und Krisenkommunikation genauer festgelegt werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(40)  Die Kommission sollte Wirtschaftsteilnehmer nur als letztes Mittel und nur in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss und den Mitgliedstaaten um Auskunft ersuchen, wenn die für eine angemessene Reaktion auf den Binnenmarkt-Notfall erforderlichen Informationen, zB. solche, die für die Auftragsvergabe durch die Kommission im Namen der Mitgliedstaaten oder für die Schätzung der Produktionskapazitäten von Herstellern krisenrelevanter Waren, deren Lieferketten gestört wurden, benötigt werden, nicht öffentlich zugänglichen Quellen oder Angaben, die auf jegliche sonstige Weise freiwillig erfolgt sind, entnommen werden können.
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 41
(41)  Die Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates, die einen Mechanismus für bilaterale Gespräche über Behinderungen für das Funktionieren des Binnenmarkts vorsieht, kam nur selten zur Anwendung und ist überholt. Ihre Bewertung hat gezeigt, dass die in der Verordnung vorgesehenen Lösungen den Gegebenheiten komplexer Krisen, die sich nicht auf Ereignisse an den Grenzen zweier benachbarter Mitgliedstaaten beschränken, nicht gerecht werden können. Sie ist daher aufzuheben —
(41)   Wenn erhebliche Risiken für das Funktionieren des Binnenmarkts oder schwerwiegende Engpässe bei Waren von entscheidender Bedeutung bestehen oder eine außergewöhnlich hohen Nachfrage nach denselben gegeben ist, können sich Maßnahmen auf Unionsebene zur Sicherstellung der Verfügbarkeit krisenrelevanter Waren, z. B. vorrangige Aufträge, als unerlässlich für die Wiederherstellung einer reibungslosen Funktionsweise des Binnenmarkts erweisen.
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 41 a (neu)
(41a)  Wenn bei einem Binnenmarkt-Notfall ein schwerwiegender Engpass bei krisenrelevanten Waren oder Dienstleistungen auf dem Binnenmarkt besteht und klar ist, dass die auf dem Binnenmarkt tätigen Wirtschaftsteilnehmer keine derartigen Waren herstellen, grundsätzlich aber in der Lage wären, ihre Produktionslinien umzuwidmen, oder über ausreichende Kapazitäten verfügen, um die benötigten Waren oder Dienstleistungen her- bzw. bereitzustellen, sollte die Kommission den Mitgliedstaaten als letztes Mittel empfehlen können, Maßnahmen zu ergreifen, um den Ausbau oder die Umwidmung von Produktionskapazitäten der Hersteller bzw. Kapazitäten der Dienstleister zur Erbringung krisenrelevanter Dienstleistungen zu erleichtern oder zu verlangen. Dabei sollte die Kommission die Mitgliedstaaten über die Schwere des Engpasses und die Art der benötigten krisenrelevanten Waren oder Dienstleistungen unterrichten und sie hinsichtlich der im EU-Besitzstand für solche Zwecke vorgesehenen Flexibilitätsregelungen unterstützen und beraten.
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 41 b (neu)
(41b)  Kraft der Maßnahmen zur Sicherstellung regulatorischer Flexibilität könnte die Kommission den Mitgliedstaaten empfehlen, die Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen zu beschleunigen, die für den Ausbau der Kapazitäten zur Herstellung krisenrelevanter Waren bzw. zur Erbringung krisenrelevanter Dienstleistungen erforderlich sind.
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 41 c (neu)
(41c)   Um die Verfügbarkeit krisenrelevanter Waren bei einem Binnenmarkt-Notfall zu gewährleisten, kann die Kommission außerdem die Wirtschaftsteilnehmer, die in krisenrelevanten Lieferketten tätig sind, auffordern, Aufträge für krisenrelevante Waren oder Aufträge für Produktionsmittel, die für die Herstellung krisenrelevanter Waren erforderlich sind, vorrangig zu behandeln. Sollte ein Wirtschaftsteilnehmer die Aufforderung, solche Aufträge vorrangig zu behandeln, ignorieren, obwohl objektive Beweise dafür vorliegen, dass die Verfügbarkeit krisenrelevanter Waren unerlässlich ist, kann die Kommission die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer auffordern, bestimmte Aufträge anzunehmen und vorrangig zu behandeln, wobei die Erfüllung dieser Aufträge jeder anderen Erfüllungsverpflichtung nach privatem oder öffentlichem Recht vorgeht. Im Falle einer Weigerung des Wirtschaftsteilnehmers hat dieser eine hinreichend begründete Erklärung abzugeben.
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 41 d (neu)
(41d)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Aktivierung spezifischer Notfallmaßnahmen, nämlich vorrangige Aufträge, bei einem Binnenmarkt-Notfall übertragen werden, um eine rasche und koordinierte Reaktion zu ermöglichen. Der vorrangige Auftrag sollte zu einem fairen und angemessenen Preis vergeben werden, der gegebenenfalls einen angemessenen Ausgleich aller zusätzlichen Kosten beinhaltet, die dem Wirtschaftsteilnehmer entstehen, einschließlich Kosten, die sich beispielsweise aus Verträgen außerhalb der Union oder aus dem Wechsel von Produktionslinien ergeben. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 41 e (neu)
(41e)  Im Fall ernster Engpässe bei krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen, die einen Mitgliedstaat betreffen, kann der betreffende Mitgliedstaat dies der Kommission mitteilen und die erforderlichen Mengen angeben. Die Kommission sollte die Informationen an alle zuständigen Behörden übermitteln und für eine straffe Koordinierung der Antworten der Mitgliedstaaten sorgen. Um die Verfügbarkeit von krisenrelevanten Waren bei einem Binnenmarkt-Notfall zu gewährleisten, kann die Kommission den Mitgliedstaaten außerdem empfehlen, strategische Reserven unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze der Solidarität, der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit zu verteilen.
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 41 f (neu)
(41f)  Um die Kaufkraft und die Verhandlungsposition der Kommission im Überwachungs- und im Notfallmodus für den Binnenmarkt zu stärken, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Kommission zu ersuchen, die Beschaffung in ihrem Namen vorzunehmen. Außerdem sollte unbedingt sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten ihre Maßnahmen mit Unterstützung der Kommission und des Ausschusses koordinieren, bevor Verfahren für die Beschaffung krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen eingeleitet werden. Transparenz ist ein Grundprinzip für eine wirksame Vergabe öffentlicher Aufträge, das den Wettbewerb verbessert, die Effizienz erhöht und gleiche Wettbewerbsbedingungen schafft. Das Europäische Parlament sollte über Verfahren für gemeinsame Beschaffungen im Rahmen dieser Verordnung unterrichtet werden und auf Antrag Zugang zu den im Rahmen dieser Verfahren geschlossenen Verträgen erhalten, sofern sensible Geschäftsinformationen, einschließlich Geschäftsgeheimnissen, angemessen geschützt werden.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 41 g (neu)
(41g)  Es ist notwendig, Vorschriften für digitale Instrumente festzulegen, um darauf vorbereitet zu sein, zeitnah und effizient auf mögliche künftige Notfälle zu reagieren sowie das anhaltende Funktionieren des Binnenmarkts, den freien Waren-, Dienstleistungs- und Personenverkehr in Krisenzeiten und die Verfügbarkeit krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen für Bürger, Unternehmen und Behörden sicherzustellen. Bei der Einrichtung solcher Instrumente sollte die Kommission die Interoperabilität mit bereits bestehenden digitalen Instrumenten wie dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) sicherstellen, um eine Verdoppelung der Anforderungen und zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Außerdem sollten im Rahmen dieser Verordnung Regeln für eine angemessene Koordinierung, Zusammenarbeit und einen angemessenen Informationsaustausch festgelegt und digitale Instrumente eingeführt werden, um das Funktionieren der Schnellabfertigung für kritische Waren und Dienstleistungen sicherzustellen, mit dem Ziel, Genehmigungs‑, Registrierungs‑ oder Erklärungsverfahren zu beschleunigen. Um die Einbeziehung aller Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere der Unternehmen und der Zivilgesellschaft, auszuweiten, sollte die Kommission außerdem eine Stakeholder-Plattform einrichten, damit freiwilliges Handeln bei Binnenmarkt-Notfällen erleichtert und gefördert wird.
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 41 h (neu)
(41h)  Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden. Sie wahrt insbesondere das in Artikel 7 der Charta verankerte Recht auf Privatsphäre der Wirtschaftsteilnehmer, das Recht auf Datenschutz gemäß Artikel 8 der Charta, die unternehmerische Freiheit und die Vertragsfreiheit, die durch Artikel 16 der Charta geschützt sind, sowie das Eigentumsrecht, das durch Artikel 17 der Charta geschützt ist, das Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen, das durch Artikel 28 der Charta geschützt ist, und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gemäß Artikel 47 der Charta.
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 41 i
(41i)  Da das Ziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 41 j (neu)
(41j)   Die Kommission sollte die Wirksamkeit dieser Verordnung bewerten und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, der auch eine Bewertung der Arbeit des Gremiums, Stresstests, Schulungs- und Krisenprotokolle, die Kriterien für die Aktivierung des Notfallmodus sowie den Einsatz digitaler Instrumente umfasst. Darüber hinaus sollten Berichte nach der Deaktivierung des Notfallmodus vorgelegt werden. Diese Berichte sollten eine Bewertung über das Funktionieren des Reaktionssystems für Notfälle und die Auswirkungen der Notfallmaßnahmen auf die Grundrechte wie unternehmerische Freiheit, die Freiheit, Arbeit zu suchen und zu arbeiten, und auf das Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen, einschließlich des Streikrechts, beinhalten. Diese Verordnung sollte nicht so ausgelegt werden, dass sie das Recht auf Kollektivverhandlungen und das Recht auf Durchführung kollektiver Maßnahmen im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) berührt, einschließlich des Rechts von Arbeitnehmern und Beschäftigten, kollektive Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Interessen, einschließlich des Streikrechts, zu ergreifen. Darüber hinaus sollte die Verordnung die im AEUV verankerte Autonomie der Sozialpartner nicht berühren.
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 41 k (neu)
(41k)   Alle Maßnahmen gemäß dieser Verordnung sollten mit den einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union in Einklang stehen. Die Union bekennt sich weiterhin uneingeschränkt zur internationalen Solidarität und unterstützt nachdrücklich den Grundsatz, dass alle für notwendig erachteten Maßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung getroffen werden, einschließlich der Maßnahmen, die erforderlich sind, um kritische Engpässe zu verhindern oder zu beseitigen, zielgerichtet, transparent, angemessen und befristet sind und im Einklang mit den Verpflichtungen im Rahmen der Welthandelsorganisation (World Trade Organisation, WTO) stehen.
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 41 l (neu)
(41l)   Der Unionsrahmen sollte interregionale Elemente zur Festlegung kohärenter, sektorübergreifender und grenzüberschreitender Überwachungs- und Notfallmaßnahmen für den Binnenmarkt unter Berücksichtigung insbesondere der Ressourcen, Kapazitäten und Anfälligkeiten der benachbarten Regionen, speziell Grenzregionen, enthalten.
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 41 m (neu)
(41m)   Um einen Rahmen für Krisenprotokolle zu schaffen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem die Modalitäten für die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und der Unionsbehörden im Überwachungs- und im Notfallmodus für den Binnenmarkt sowie die Modalitäten für den sicheren Informationsaustausch und die Risiko- und Krisenkommunikation genauer festgelegt werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 41 n (neu)
(41n)   Die Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates sieht einen Mechanismus für bilaterale Gespräche und Meldungen über Behinderungen für das Funktionieren des Binnenmarkts vor. Um doppelte Meldepflichten in Krisensituationen zu vermeiden, sollte die genannte Verordnung daher entsprechend geändert werden. Die Verordnung (EG) Nr. 2679/98 sollte in keiner Weise die Wahrnehmung der auf Unionsebene anerkannten Grundrechte einschließlich des Rechts oder der Freiheit zum Streik oder zur Durchführung anderer Maßnahmen, die im Rahmen der jeweiligen Arbeitsbeziehungen in den Mitgliedstaaten nach ihren nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, berühren. Sie sollte auch das Recht, im Einklang mit nationalem Recht Tarifverträge auszuhandeln, abzuschließen und durchzusetzen sowie kollektive Maßnahmen zu ergreifen, unberührt lassen.
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1
(1)  Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen von Maßnahmen zur Antizipation der Auswirkungen von Krisen auf den Binnenmarkt sowie zur Vorbereitung und Reaktion darauf geschaffen, mit dem Ziel, den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personen zu gewährleisten und die Verfügbarkeit von Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung sowie von krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen im Binnenmarkt sicherzustellen.
(1)  Ziel dieser Verordnung ist es, zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen, indem ein Rahmen mit harmonisierten Vorschriften festgelegt wird, um seine Resilienz zu stärken, Krisen wirksam zu antizipieren und zu verhindern, eine wirksame Reaktion auf Krisen sicherzustellen und den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personen zu erleichtern.
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 2
(2)  Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen umfassen Folgendes:
entfällt
a)  eine Beratungsgruppe, die die Kommission in Bezug auf geeignete Maßnahmen zur Antizipation und Vorbeugung der Auswirkungen einer Krise auf den Binnenmarkt sowie deren Bewältigung berät,
b)  Maßnahmen zum Einholten, Teilen und Austausch der einschlägigen Informationen,
c)  Notfallmaßnahmen zur Antizipation und Planung,
d)  Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen bedeutender Ereignisse auf den Binnenmarkt, die noch nicht zu einem Binnenmarkt-Notfall geführt haben (Überwachung des Binnenmarkts), einschließlich einer Reihe von Überwachungsmaßnahmen, und
e)  Maßnahmen zur Bewältigung von Binnenmarkt-Notfällen, einschließlich einer Reihe von Notfallmaßnahmen.
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 3
(3)  Die Mitgliedstaaten tauschen untereinander und mit der Kommission regelmäßig Informationen über sämtliche Angelegenheiten aus, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.
entfällt
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 4
(4)  Die Kommission kann alle einschlägigen fachlichen und/oder wissenschaftlichen Erkenntnisse einholen, die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlich sind.
entfällt
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Überschrift
Anwendungsbereich
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1
(1)  Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen gelten im Zusammenhang mit erheblichen Auswirkungen einer Krise auf das Funktionieren des Binnenmarkts und seiner Lieferketten.
(1)  Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen gelten im Zusammenhang mit erheblichen Auswirkungen einer Krise auf das Funktionieren des Binnenmarkts, wobei die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte, einschließlich der unternehmerischen Freiheit, unberührt bleiben.
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe a
a)  Arzneimittel im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2001/83/EG;
a)  Arzneimittel im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe c
c)  sonstige medizinische Gegenmaßnahmen im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) …/… zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren [SCBTH-Verordnung]44, die in der Liste nach Artikel 6 Absatz 1 des Vorschlags für eine Verordnung (EU) …/… des Rates über einen Rahmen zur Gewährleistung der Bereitstellung von krisenrelevanten medizinischen Gegenmaßnahmen45 aufgeführt sind;
c)  sonstige medizinische Gegenmaßnahmen im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates45;
__________________
__________________
44 [Verweis auf angenommenen Rechtsakt einfügen, sobald verfügbar].
45 [Verweis auf angenommenen Rechtsakt einfügen, sobald verfügbar].
45 Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26).
Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe f
f)  Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung und Rückversicherung, betrieblichen oder individuellen Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Fonds, Zahlungen und Anlageberatung, einschließlich der in Anhang I der Richtlinie 2013/36 aufgeführten Dienstleistungen, sowie Abrechnungs- und Clearingtätigkeiten sowie Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen.
f)  Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung und Rückversicherung, betrieblichen oder individuellen Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Fonds, Zahlungen und Anlageberatung, einschließlich der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Dienstleistungen, sowie Abrechnungs- und Clearingtätigkeiten sowie Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen.
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 3
(3)  Abweichend von Absatz 2 Buchstaben a, b und c gelten die Artikel 16 bis 20 und Artikel 41 der vorliegenden Verordnung für die unter diesen Buchstaben genannten Erzeugnisse.
(3)  Abweichend von Absatz 2 Buchstaben a, b und c gelten die Artikel 16 bis 20 und Artikel 41 bis 41c für die unter diesen Buchstaben genannten Erzeugnisse.
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 3 a (neu)
(3a)  Diese Verordnung lässt die Integrierte Regelung für die politische Reaktion auf Krisen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1993 des Rates unberührt.
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 5
(5)  Diese Verordnung gilt unbeschadet der Wettbewerbsvorschriften der Union (Artikel 101 bis 109 AEUV und Durchführungsverordnungen), einschließlich der Kartell-, Fusions- und Beihilfevorschriften.
(5)  Diese Verordnung gilt unbeschadet der Wettbewerbsvorschriften der Union, einschließlich der Kartell‑, Fusions‑ und Beihilfevorschriften.
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 6 – Einleitung
(6)  Diese Verordnung berührt nicht die Möglichkeit der Kommission,
(6)  Diese Verordnung berührt nicht das Unionsrecht zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere die Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 sowie die Richtlinie 2002/58/EG.
Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 6 – Buchstabe a
a)  Konsultationen oder eine Zusammenarbeit im Namen der Union mit betreffenden Drittländern – mit einem besonderen Augenmerk auf Entwicklungsländer – aufzunehmen, um im Einklang mit internationalen Verpflichtungen kooperative Lösungen zur Vermeidung von Störungen der Lieferkette zu finden. Dies kann gegebenenfalls auch eine Koordinierung in einschlägigen internationalen Gremien umfassen;
entfällt
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 6 – Buchstabe b
b)  eine Bewertung der Frage vorzunehmen, ob es angebracht ist, im Einklang mit den internationalen Rechten und Pflichten der Union gemäß der Verordnung (EU) 2015/479 des Europäischen Parlaments und des Rates48 Beschränkungen für die Ausfuhr von Waren einzuführen.
entfällt
__________________
48 ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 34.
Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 6 a (neu)
(6a)  Diese Verordnung berührt in keiner Weise die Ausübung der in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene anerkannten Grundrechte, einschließlich des Rechts zum Streik oder des Rechts zur Durchführung anderer Maßnahmen, die im Rahmen der spezifischen Systeme der Mitgliedstaaten im Bereich der Arbeitsbeziehungen nach ihren nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind. Sie berührt auch nicht das Recht, im Einklang mit nationalem Recht und nationalen Gepflogenheiten Tarifverträge auszuhandeln, abzuschließen und durchzusetzen sowie kollektive Maßnahmen zu ergreifen.
Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 7
(7)  Alle Maßnahmen gemäß dieser Verordnung stehen mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union im Einklang.
entfällt
Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 8
(8)  Diese Verordnung berührt nicht die Verantwortung der Mitgliedstaaten für den Schutz der nationalen Sicherheit oder ihre Befugnis zur Wahrung wesentlicher staatlicher Funktionen, einschließlich der Wahrung der territorialen Unversehrtheit des Staates und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.
entfällt
Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 1
1.  „Krise“ ein außergewöhnliches, unerwartetes und plötzliches natürliches oder vom Menschen verursachtes Ereignis außergewöhnlicher Art und außergewöhnlichen Ausmaßes, das sich innerhalb oder außerhalb der Union ereignet;
1.  „Krise“ ein außergewöhnliches, natürliches oder vom Menschen verursachtes Ereignis außergewöhnlicher Art und außergewöhnlichen Ausmaßes, das sich innerhalb oder außerhalb der Union ereignet und den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen oder Personen auf dem Binnenmarkt schwerwiegend beeinträchtigt;
Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 2
2.  „Überwachungsmodus für den Binnenmarkt“ einen Rahmen zur Bewältigung einer drohenden erheblichen Störung der Versorgung mit Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung, die über das Potenzial verfügt, sich innerhalb der nächsten sechs Monate zu einem Binnenmarkt-Notfall zu verschärfen;
2.  „Überwachungsmodus für den Binnenmarkt“ einen Rahmen zur Bewältigung der Gefahr einer Krise, die zu einer erheblichen Störung der Versorgung mit Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung führt und über das Potenzial verfügt, sich innerhalb der nächsten sechs Monate zu einem Binnenmarkt-Notfall zu verschärfen;
Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 3
3.  „Binnenmarkt-Notfall“ weitreichende Auswirkungen einer Krise auf den Binnenmarkt, die den freien Verkehr auf dem Binnenmarkt oder das Funktionieren der für die Aufrechterhaltung essenzieller gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Tätigkeiten auf dem Binnenmarkt unerlässlichen Lieferketten ernsthaft stören;
3.  „Notfallmodus für den Binnenmarkt“ einen Rahmen zur Bewältigung schwerwiegender, weitreichender Auswirkungen einer Krise auf den Binnenmarkt, die den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen oder Personen oder das Funktionieren der für die Aufrechterhaltung essenzieller gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Tätigkeiten auf dem Binnenmarkt unerlässlichen Lieferketten ernsthaft stören;
Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 4
4.  „strategisch wichtige Bereiche“ die Bereiche, die für die Union und ihre Mitgliedstaaten insofern von entscheidender Bedeutung sind, als sie für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit von grundlegender Bedeutung sind und deren Störung, Ausfall, Verlust oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts hätte;
4.  „Bereiche von entscheidender Bedeutung“ die Bereiche, die für die Union und ihre Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung sind und die für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit oder die Umwelt von grundlegender Bedeutung sind und deren Störung, Ausfall, Verlust oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts, insbesondere den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen oder Personen, hätte;
Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 5
5.  „Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung“ Waren und Dienstleistungen, die für das Funktionieren des Binnenmarkts in strategisch wichtigen Bereichen unerlässlich sind und weder substituiert noch diversifiziert werden können;
5.  „Waren, Dienstleistungen und Arbeitnehmer von entscheidender Bedeutung“ Waren, Dienstleistungen und Arbeitnehmerkategorien, die für das Funktionieren des Binnenmarkts in Bereichen von entscheidender Bedeutung unerlässlich sind und weder substituiert noch gegebenenfalls diversifiziert werden können;
Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 6
6.  „krisenrelevante Waren und Dienstleistungen“ Waren und Dienstleistungen, die bei einem Binnenmarkt-Notfall für die Reaktion auf die Krise oder für die Bewältigung der Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt unerlässlich sind;
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 7
7.  „strategische Reserven“ Bestände an Waren von strategischer Bedeutung, für die eine Reserve gebildet werden muss, um für einen Binnenmarkt-Notfall gerüstet zu sein, und die unter der Kontrolle des jeweiligen Mitgliedstaats stehen.
7.  „strategische Reserven“ Bestände an Waren von entscheidender Bedeutung unter der Kontrolle eines Mitgliedstaats, für die eine Reserve gebildet werden muss, um für einen Binnenmarkt-Notfall gerüstet zu sein.
Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Überschrift
Beratungsgruppe
Notfall- und Resilienzausschuss für den Binnenmarkt
Abänderung 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1
(1)  Es wird eine Beratungsgruppe eingerichtet.
(1)  Es wird ein Notfall- und Resilienzausschuss für den Binnenmarkt (im Folgenden „Ausschuss“) eingerichtet.
Abänderung 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2
(2)  Die Beratungsgruppe setzt sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat zusammen. Jeder Mitgliedstaat benennt einen Vertreter und einen Stellvertreter.
(2)  Der Ausschuss setzt sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat und einem vom Europäischen Parlament benannten Sachverständigen zusammen. Jeder Mitgliedstaat benennt einen Vertreter und einen Stellvertreter.
Abänderung 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 3
(3)  Die Kommission führt den Vorsitz in der Beratungsgruppe und stellt das Sekretariat. Die Kommission kann einen Vertreter des Europäischen Parlaments, Vertreter der Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (European Free Trade Association, EFTA), die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum49 sind, sowie Vertreter von Wirtschaftsteilnehmern, Interessenverbänden, Sozialpartnern und Sachverständigen als Beobachter zu den Sitzungen der Beratungsgruppe einladen. Sie lädt die Vertreter anderer krisenrelevanter Stellen auf Unionsebene als Beobachter zu den einschlägigen Sitzungen der Beratungsgruppe ein.
(3)  Die Kommission führt den Vorsitz im Ausschuss und stellt das Sekretariat. Gegebenenfalls kann die Kommission ständige oder nichtständige Untergruppen des Ausschusses zur Prüfung bestimmter Fragen einsetzen.
__________________
49 ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
Abänderung 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 3 a (neu)
(3a)  Die Kommission lädt Vertreter anderer krisenrelevanter Stellen auf Unionsebene als Beobachter zu den einschlägigen Sitzungen des Ausschusses sowie gemäß bilateraler oder internationaler Übereinkommen Vertreter von Drittstaaten oder internationalen Organisationen ein. Die Kommission lädt gegebenenfalls auch Organisationen, die interessierte Parteien vertreten, insbesondere Vertreter von Wirtschaftsteilnehmern, Interessenverbänden und Sozialpartnern, als Beobachter zu den Sitzungen des Ausschusses ein. Die Kommission kann auch Sachverständige mit besonderer Kompetenz in einem krisenrelevanten Thema einladen, ad hoc an der Arbeit des Ausschusses teilzunehmen.
Abänderung 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 3 b (neu)
(3b)  Unbeschadet personenbezogener Daten oder Geschäftsgeheimnisse kann der Ausschuss Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte annehmen, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Die Kommission trägt den Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichten des Ausschusses in transparenter Weise weitestgehend Rechnung.
Abänderung 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 4 – Einleitung
(4)  Für die Zwecke der Notfallplanung gemäß den Artikeln 6 bis 8 unterstützt und berät die Beratungsgruppe die Kommission bei folgenden Aufgaben:
(4)  Zur Stärkung der Resilienz des Binnenmarkts und für die Zwecke der Notfallplanung gemäß den Artikeln 6 bis 8 unterstützt und berät der Ausschuss die Kommission bei folgenden Aufgaben:
Abänderung 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe a
a)  Unterbreitung von Vorschlägen für Vereinbarungen über die Verwaltungszusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Überwachungs- und im Notfallmodus für den Binnenmarkt, die in den Krisenprotokollen enthalten wären;
a)  Unterbreitung von Vorschlägen für Vereinbarungen über die Verwaltungszusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Überwachungs- und im Notfallmodus für den Binnenmarkt, die in den in Artikel 6 genannten Krisenprotokollen enthalten wären;
Abänderung 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe b
b)  Bewertung bedeutender Ereignisse, auf die die Kommission von den Mitgliedstaaten aufmerksam gemacht wurde.
b)  Bewertung von Ereignissen, auf die die Kommission gemäß Artikel 8 und im Hinblick auf deren Auswirkungen auf den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personen, einschließlich Arbeitnehmern, von den Mitgliedstaaten oder anderen einschlägigen Interessenträgern aufmerksam gemacht wurde.
Abänderung 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe b a (neu)
ba)  Empfehlung an die Mitgliedstaaten, eine Reserve kritischer Waren anzulegen, um sich auf einen Binnenmarkt-Notfall vorzubereiten, wobei die Wahrscheinlichkeit und die Auswirkungen von Engpässen berücksichtigt werden;
Abänderung 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe b b (neu)
bb)  Sammeln von Informationen über die Möglichkeit des Auftretens einer Krise, die Durchführung von Datenanalysen und die Bereitstellung von Marktinformationen;
Abänderung 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe b c (neu)
bc)  Konsultation der Vertreter der Wirtschaftsteilnehmer – einschließlich KMU – und der vertretenden Organisationen sowie gegebenenfalls der Sozialpartner zur Einholung von Marktinformationen;
Abänderung 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe b d (neu)
bd)  Analyse aggregierter Daten, die bei anderen krisenrelevanten Stellen auf Unionsebene und internationaler Ebene eingeholt wurden;
Abänderung 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe b e (neu)
be)  Pflege eines Verzeichnisses nationaler und unionsweiter Krisenmaßnahmen, die in früheren Krisen mit Auswirkungen auf den Binnenmarkt und seine Lieferketten zur Anwendung gekommen sind;
Abänderung 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe b f (neu)
bf)  Maßnahmen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Binnenmarkts im Einklang mit dieser Verordnung, unter anderem Organisation von Schulungen und Simulationen, und Ermittlung einschlägiger Wirtschaftsteilnehmer und Lieferketten im Rahmen von Stresstests.
Abänderung 95
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 5 – Einleitung
(5)  Für die Zwecke des in Artikel 9 genannten Überwachungsmodus für den Binnenmarkt unterstützt die Beratungsgruppe die Kommission bei folgenden Aufgaben:
(5)  Für die Zwecke des in Artikel 9 genannten Überwachungsmodus für den Binnenmarkt unterstützt der Ausschuss die Kommission bei folgenden Aufgaben:
Abänderung 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 5 – Buchstabe a
a)  Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine Gefahr im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 besteht;
a)  Feststellung, ob die Kriterien für die Aktivierung oder Deaktivierung des Überwachungsmodus erfüllt sind und insbesondere ob und in welchem Ausmaß eine Gefahr im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 besteht;
Abänderung 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 5 – Buchstabe b
b)  Sammlung von Prognosen, Datenanalyse und Einholung von Marktinformationen;
entfällt
Abänderung 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 5 – Buchstabe c
c)  Konsultation der Vertreter der Wirtschaftsteilnehmer – einschließlich KMU – und der Industrie zur Einholung von Marktinformationen;
entfällt
Abänderung 99
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 5 – Buchstabe d
d)  Analyse aggregierter Daten, die bei anderen krisenrelevanten Stellen auf Unionsebene und internationaler Ebene eingeholt wurden;
entfällt
Abänderung 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 5 – Buchstabe e
e)  Erleichterung des Austauschs und der gemeinsamen Nutzung von Informationen, auch mit anderen einschlägigen bzw. krisenrelevanten Stellen auf Unionsebene sowie gegebenenfalls mit Drittländern, mit einem besonderen Augenmerk auf Entwicklungsländer und internationale Organisationen;
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 101
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 5 – Buchstabe f
f)  Pflege eines Verzeichnisses nationaler und unionsweiter Krisenmaßnahmen, die in früheren Krisen mit Auswirkungen auf den Binnenmarkt und seine Lieferketten zur Anwendung gekommen sind.
entfällt
Abänderung 102
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 6 – Einleitung
(6)  Für die Zwecke des in Artikel 14 genannten Notfallmodus für den Binnenmarkt unterstützt die Beratungsgruppe die Kommission bei folgenden Aufgaben:
(6)  Für die Zwecke des in Artikel 14 genannten Notfallmodus für den Binnenmarkt unterstützt der Ausschuss die Kommission bei folgenden Aufgaben:
Abänderung 103
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 6 – Buchstabe b
b)  Feststellung, ob die Kriterien für die Aktivierung oder Deaktivierung des Notfallmodus erfüllt sind;
b)  Feststellung auf der Grundlage ausreichender und zuverlässiger Nachweise, ob die Kriterien für die Aktivierung oder Deaktivierung des Notfallmodus erfüllt sind;
Abänderung 104
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 6 – Buchstabe c
c)  Beratung bei der Umsetzung der Maßnahmen, die zur Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall auf Unionsebene beschlossen wurden;
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 105
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 6 – Buchstabe e
e)  Erleichterung des Austauschs und der gemeinsamen Nutzung von Informationen, auch mit anderen krisenrelevanten Stellen auf Unionsebene sowie gegebenenfalls mit Drittländern, mit einem besonderen Augenmerk auf Entwicklungsländer und internationale Organisationen.
e)  Erleichterung des Austauschs und der gemeinsamen Nutzung von Informationen, auch mit anderen krisenrelevanten Stellen auf Unionsebene sowie gegebenenfalls mit Drittländern, mit einem besonderen Augenmerk auf EFTA-Mitglieder, Bewerber- und Entwicklungsländer und internationale Organisationen.
Abänderung 106
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 7
(7)  Die Kommission stellt die Beteiligung aller für die jeweilige Krise relevanten Stellen auf Unionsebene sicher. Die Beratungsgruppe arbeitet gegebenenfalls eng mit anderen einschlägigen krisenrelevanten Stellen auf Unionsebene zusammen und stimmt sich eng mit ihnen ab. Die Kommission sorgt für die Koordinierung mit den Maßnahmen, die durch andere Mechanismen der Union, z. B. das Katastrophenschutzverfahren der Union (UCPM) oder den EU-Rahmen für Gesundheitssicherheit, durchgeführt werden. Die Beratungsgruppe stellt den Informationsaustausch mit dem Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen im Rahmen des UCPM sicher.
(7)  Die Kommission stellt die Beteiligung des Europäischen Parlaments und aller für die jeweilige Krise relevanten Stellen auf Unionsebene sicher. Die Kommission sorgt insbesondere für den gleichberechtigten Zugang zu allen Informationen, sodass das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente gleichzeitig erhalten. Der Ausschuss arbeitet gegebenenfalls eng mit anderen einschlägigen krisenrelevanten Stellen auf Unionsebene zusammen und stimmt sich eng mit ihnen ab. Die Kommission sorgt für die Koordinierung mit den Maßnahmen, die durch andere Mechanismen der Union, z. B. das Katastrophenschutzverfahren der Union (UCPM), den EU-Rahmen für Gesundheitssicherheit oder den Mechanismus im Rahmen des Chip-Gesetzes, durchgeführt werden. Der Ausschuss stellt den Informationsaustausch mit dem Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen im Rahmen des UCPM sicher.
Abänderung 107
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 8
(8)  Die Beratungsgruppe tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen. In ihrer ersten Sitzung gibt sich die Beratungsgruppe auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der Kommission eine Geschäftsordnung.
(8)  Der Ausschuss tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen. In seiner ersten Sitzung gibt sich der Ausschuss eine Geschäftsordnung.
Abänderung 108
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 8 a (neu)
(8a)  Der Ausschuss nimmt in Zusammenarbeit mit der Kommission seinen jährlichen Tätigkeitsbericht an und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.
Abänderung 109
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 9
(9)  Die Beratungsgruppe kann im Rahmen ihrer in den Absätzen 4 bis 6 genannten Aufgaben Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte annehmen.
entfällt
Abänderung 110
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 a (neu)
Artikel 4a
Notfall- und Resilienzdialog
(1)   Um den Dialog zwischen den Organen der Union, insbesondere zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, zu fördern und für ein höheres Maß an Transparenz und Rechenschaftspflicht zu sorgen, kann das Europäische Parlament seine benannten Sachverständigen und die Kommission ersuchen, gemeinsam die folgenden Themen zu erörtern:
a)   vom Ausschuss angenommene Stellungnahmen, Empfehlungen und Berichte;
b)   die Ergebnisse der Stresstests;
c)   die Aktivierung des Überwachungsmodus, dessen Ausweitung und Deaktivierung sowie alle gemäß Teil III erlassenen Maßnahmen;
d)   die Aktivierung des Notfallmodus, dessen Ausweitung und Deaktivierung sowie alle gemäß Teil IV erlassenen Maßnahmen;
e)   alle Maßnahmen, die den freien Waren-, Dienstleistungs- und Personenverkehr einschränken.
(2)   Das Europäische Parlament kann Vertreter der Mitgliedstaaten zur Teilnahme an dem in Absatz 1 genannten Dialog einladen.
Abänderung 111
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten benennen zentrale Verbindungsbüros, die für die Kontakte, die Koordinierung und den Informationsaustausch mit den zentralen Verbindungsbüros anderer Mitgliedstaaten und dem zentralen Verbindungsbüro auf Unionsebene gemäß dieser Verordnung zuständig sind. Diese Verbindungsbüros koordinieren und sammeln die Beiträge der zuständigen nationalen Behörden.
(1)  Die Mitgliedstaaten benennen zentrale Verbindungsbüros, die für die Kontakte, die Koordinierung und den Informationsaustausch mit den zentralen Verbindungsbüros anderer Mitgliedstaaten und dem zentralen Verbindungsbüro auf Unionsebene gemäß dieser Verordnung zuständig sind. Diese Verbindungsbüros koordinieren und sammeln die Beiträge der zuständigen nationalen Behörden, gegebenenfalls auch auf regionaler und lokaler Ebene. Diese Verbindungsbüros übermitteln auch den in Artikel 21 genannten nationalen zentralen Kontaktstellen alle krisenrelevanten Informationen, und zwar möglichst in Echtzeit.
Abänderung 112
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2
(2)  Die Kommission benennt ein zentrales Verbindungsbüro auf Unionsebene, das für die Kontakte mit den zentralen Verbindungsbüros der Mitgliedstaaten während des Überwachungs- und des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß dieser Verordnung zuständig ist. Das zentrale Verbindungsbüro auf Unionsebene gewährleistet die Koordinierung und den Informationsaustausch mit den zentralen Verbindungsbüros der Mitgliedstaaten für die Verwaltung des Überwachungs- und des Notfallmodus für den Binnenmarkt.
(2)  Die Kommission benennt ein zentrales Verbindungsbüro auf Unionsebene, das für die Kontakte mit den zentralen Verbindungsbüros der Mitgliedstaaten während des Überwachungs- und des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß dieser Verordnung und gegebenenfalls mit anderen für die jeweilige Krise einschlägigen Stellen auf Unionsebene zuständig ist. Das zentrale Verbindungsbüro auf Unionsebene gewährleistet die Koordinierung und den Informationsaustausch mit den zentralen Verbindungsbüros der Mitgliedstaaten für die Verwaltung des Überwachungs- und des Notfallmodus für den Binnenmarkt; krisenrelevante Informationen werden gemäß Artikel 41 öffentlich zugänglich gemacht.
Abänderung 113
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Einleitung
(1)  Die Kommission wird ermächtigt, unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beratungsgruppe und der Beiträge der auf Unionsebene tätigen einschlägigen Stellen nach Konsultation der Mitgliedstaaten einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung durch einen Rahmen zu erlassen, in dem im Hinblick auf die Zusammenarbeit in Krisensituationen, den Informationsaustausch und die Krisenkommunikation für den Überwachungs- und den Notfallmodus für den Binnenmarkt, Krisenprotokolle festgelegt sind, die insbesondere folgende Aspekte betreffen:
(1)  Die Kommission wird ermächtigt, unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses und der Beiträge der auf Unionsebene tätigen einschlägigen Stellen nach Konsultation der Mitgliedstaaten einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung durch einen allgemeinen Rahmen zu erlassen, in dem im Hinblick auf die Zusammenarbeit bei der Krisenvorsorge, den Informationsaustausch und die Krisenkommunikation für den Überwachungs- und den Notfallmodus für den Binnenmarkt Krisenprotokolle festgelegt sind und der insbesondere folgende Aspekte betrifft:
Abänderung 114
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a
a)  Zusammenarbeit zwischen den für die Verwaltung des Überwachungs- und des Notfallmodus für den Binnenmarkt zuständigen Behörden auf nationaler Ebene und Unionsebene im Überwachungs- und im Notfallmodus für den Binnenmarkt über alle Sektoren des Binnenmarkts hinweg;
a)  Zusammenarbeit zwischen den für die Verwaltung des Überwachungs- und des Notfallmodus für den Binnenmarkt zuständigen Behörden auf nationaler Ebene, auch auf lokaler und regionaler Ebene, und den zuständigen Behörden auf Unionsebene;
Abänderung 115
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c
c)  koordiniertes Konzept für die Risiko- und Krisenkommunikation auch gegenüber der Öffentlichkeit mit einer koordinierenden Rolle der Kommission;
c)  koordiniertes Konzept für die Krisenkommunikation auch gegenüber der Öffentlichkeit und den einschlägigen Interessenträgern, einschließlich Wirtschaftsteilnehmern, mit einer koordinierenden Rolle der Kommission;
Abänderung 116
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d
d)  Verwaltung des Rahmens.
entfällt
Abänderung 117
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe a
a)  Verzeichnis der zuständigen nationalen Behörden, der gemäß Artikel 5 benannten zentralen Verbindungsbüros und der in Artikel 21 genannten zentralen Anlaufstellen, ihrer Kontaktdaten sowie der ihnen zugewiesenen Aufgaben und Zuständigkeiten während des Überwachungs- und des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß dieser Verordnung nach nationalem Recht;
a)  Verzeichnis der nationalen Behörden, der gemäß Artikel 5 benannten zentralen Verbindungsbüros und der in Artikel 21 genannten zentralen Anlaufstellen, ihrer Kontaktdaten sowie der ihnen zugewiesenen Aufgaben und Zuständigkeiten während des Überwachungs- und des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß dieser Verordnung nach nationalem Recht;
Abänderung 118
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe b
b)  Konsultation der Vertreter der Wirtschaftsteilnehmer und der Sozialpartner, einschließlich KMU, zu ihren Initiativen und Maßnahmen zur Abmilderung und Bewältigung möglicher Störungen der Lieferkette und zur Überwindung möglicher Engpässe bei Waren und Dienstleistungen im Binnenmarkt;
b)  Konsultation der Vertreter der Wirtschaftsteilnehmer, einschließlich KMU, zu ihren Initiativen und Maßnahmen zur Abmilderung und Bewältigung möglicher Binnenmarkt-Notfälle;
Abänderung 119
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)
ba)  Konsultation der Sozialpartner zu den Auswirkungen auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in den Bereichen von entscheidender Bedeutung;
Abänderung 120
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe c
c)  Zusammenarbeit auf technischer Ebene im Überwachungs- und im Notfallmodus für den Binnenmarkt über alle Sektoren des Binnenmarkts hinweg;
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 121
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe d
d)  Risiko- und Notfallkommunikation mit einer koordinierenden Rolle der Kommission unter angemessener Berücksichtigung bereits bestehender Strukturen;
d)  Risiko- und Notfallkommunikation mit einer koordinierenden Rolle der Kommission unter Berücksichtigung bereits bestehender Strukturen;
Abänderung 122
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Die Kommission kann unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses die Ausarbeitung freiwilliger Krisenprotokolle durch Wirtschaftsteilnehmer veranlassen, fördern und vereinfachen, um Binnenmarkt-Notfälle anzugehen, wobei dies strikt auf außergewöhnliche Umstände beschränkt ist. Die Kommission kann gegebenenfalls auch Organisationen der Zivilgesellschaft oder andere einschlägige Organisationen in die Ausarbeitung der freiwilligen Krisenprotokolle einbeziehen. Die freiwilligen Krisenprotokolle enthalten Folgendes:
a)  die spezifischen Parameter der Störung, der mit dem freiwilligen Krisenprotokoll begegnet werden soll, und die damit verfolgten Ziele;
b)  die Rolle der einzelnen Beteiligten und die vorbereitenden Maßnahmen, die sie zu ergreifen haben, und ihre Rolle nach Aktivierung des Krisenprotokolls;
c)  das Verfahren zur Festlegung der Funktionsweise des Krisenprotokolls;
d)  Maßnahmen zur Abmilderung von möglichen Binnenmarkt-Notfällen und zur Reaktion darauf, die strikt auf das für ihre Bewältigung erforderliche Maß beschränkt sind;
e)  Sicherheitsmaßnahmen zum Bekämpfen etwaiger negativer Folgen für den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen und die Freizügigkeit von Arbeitskräften.
Abänderung 123
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 3
(3)  Um das Funktionieren des in Absatz 1 genannten Rahmens zu gewährleisten, kann die Kommission Stresstests, Simulationen sowie Überprüfungen während und nach der Durchführung von Maßnahmen mit den Mitgliedstaaten durchführen und den auf Unionsebene tätigen zuständigen Stellen und den Mitgliedstaaten gegebenenfalls vorschlagen, den Rahmen zu aktualisieren.
entfällt
Abänderung 124
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1
Die Kommission organisiert für das Personal der benannten zentralen Verbindungsbüros die in Artikel 6 genannten Schulungen zu Krisenkoordinierung, Zusammenarbeit und Informationsaustausch. Sie organisiert Simulationen, an denen das Personal der zentralen Verbindungsbüros aller Mitgliedstaaten beteiligt ist und die auf möglichen Notfallszenarien im Binnenmarkt basieren.
(1)   Die Kommission entwickelt und organisiert für das Personal der benannten zentralen Verbindungsbüros und die Wirtschaftsteilnehmer regelmäßig die in Artikel 6 genannten Schulungen zu Vorbereitung, Koordinierung, Zusammenarbeit, Kommunikation und Informationsaustausch bei Krisen. Sie organisiert Simulationen, an denen das Personal der zentralen Verbindungsbüros sowie andere einschlägige, an der Prävention von, der Vorbereitung für und der Reaktion auf Binnenmarkt-Notfälle beteiligte Akteure, einschließlich Wirtschaftsteilnehmer, oder Stellen beteiligt sind.
Abänderung 125
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 a (neu)
(1a)  Die Kommission entwickelt und verwaltet insbesondere ein Schulungsprogramm, das sich aus Erfahrungen aus früheren Krisen ableitet, einschließlich Aspekten aus dem gesamten Notfallmanagementzyklus, um eine zügige Reaktion auf Krisen bieten zu können. Das Programm umfasst Folgendes:
a)  Überwachung, Analyse und Bewertung aller einschlägigen Maßnahmen zur Erleichterung des freien Waren-, Dienstleistungs- und Personenverkehrs;
b)  Förderung der Umsetzung bewährter Verfahren auf nationaler Ebene und auf Unionsebene und gegebenenfalls der von Drittländern und internationalen Organisationen entwickelten bewährten Verfahren;
c)  Entwicklung von Leitlinien zur Verbreitung von Wissen und zur Umsetzung verschiedener Aufgaben auf nationaler und gegebenenfalls regionaler und lokaler Ebene;
d)  Förderung der Einführung und Verwendung relevanter neuer Technologien und digitaler Werkzeuge zum Zweck der Reaktion auf Binnenmarkt-Notfälle.
Abänderung 126
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 b (neu)
(1b)  Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, der von einer Störung betroffen ist, kann die Kommission ein Sachverständigenteam entsenden, um vor Ort Beratung über Vorsorge- und Reaktionsmaßnahmen unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse und Interessen dieses Mitgliedstaats zu leisten.
Abänderung 127
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 a (neu)
Artikel 7a
Stresstests
(1)  Um den freien Verkehr und die Verfügbarkeit von Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung sicherzustellen und um Störungen des Binnenmarkts zu antizipieren und sich darauf vorzubereiten, führt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses Stresstests durch, einschließlich Simulationen und Peer Reviews, insbesondere für von der Kommission als kritisch eingestufte Sektoren.
Die Kommission lädt insbesondere Personal aus den zentralen Verbindungsbüros aller Mitgliedstaaten zur Teilnahme an Simulationen ein und
a)  entwickelt Szenarien und Parameter, die spezifische, mit Binnenmarkt-Notfällen verbundene Risiken erfassen, um Schwachstellen in Bereichen von entscheidender Bedeutung zu ermitteln, sowie um die möglichen Auswirkungen auf den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und die Freizügigkeit zu bewerten;
b)  ermittelt einschlägige Wirtschaftsteilnehmer und repräsentative Organisationen sowie andere relevante Akteure oder Stellen, die an der Prävention von, Vorsorge für und Reaktion auf Notfälle beteiligt sind, und lädt diese Akteure zur Teilnahme auf freiwilliger Basis ein;
c)  erleichtert Peer Reviews und fördert die Entwicklung von Strategien zur Krisenvorsorge;
d)  ermittelt Risikominderungsmaßnahmen nach Abschluss der Stresstests in Zusammenarbeit mit allen beteiligten Akteuren.
(2)  Die Kommission führt regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre Stresstests durch, wobei dies umfassende unionsweite Stresstests oder Stresstests für spezifische geographische Gebiete oder Grenzregionen umfasst.
(3)  Die Kommission teilt dem Ausschuss die Ergebnisse der Stresstests mit und veröffentlicht einen Bericht.
Abänderung 128
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 b (neu)
Artikel 7b
Ermittlung kritischer Sektoren
(1)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses und der Beiträge der auf Unionsebene tätigen einschlägigen Stellen und nach Konsultation der Mitgliedstaaten einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in dem die Verfahrensweise für eine Bestandsaufnahme zur Ermittlung kritischer Sektoren festgelegt ist.
(2)  Zum Zweck der in Absatz 1 genannten Verfahrensweise achtet die Kommission besonders auf
a)  Handelsströme,
b)  Angebot und Nachfrage,
c)  Bündelung des Angebots,
d)  Erzeugung und Erzeugungskapazitäten der Union und weltweit auf verschiedenen Stufen der Wertschöpfungskette,
e)  gegenseitige Abhängigkeit der Wirtschaftsteilnehmer, die sowohl innerhalb als auch außerhalb des Binnenmarkts tätig sind.
(3)  Die Kommission führt unter Rückgriff auf die in Absatz 1 genannte Verfahrensweise und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses regelmäßig eine Bestandsaufnahme durch, um kritische Sektoren zu ermitteln. Diese Bestandsaufnahmen stützen sich ausschließlich auf öffentlich oder kommerziell verfügbare Daten und einschlägige nichtvertrauliche Informationen von Unternehmen.
(4)  Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse dieser Bestandsaufnahme.
Abänderung 129
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1
(1)  Das zentrale Verbindungsbüro eines Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission und die zentralen Verbindungsbüros der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle Ereignisse, die das Funktionieren des Binnenmarkts und seiner Lieferketten erheblich stören oder erheblich stören könnten (bedeutende Ereignisse).
(1)  Das zentrale Verbindungsbüro eines Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission und die zentralen Verbindungsbüros der anderen Mitgliedstaaten unmittelbar über alle Ereignisse, die zu einem Binnenmarkt-Notfall führen könnten.
Abänderung 130
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2
(2)  Die zentralen Verbindungsbüros und alle zuständigen nationalen Behörden behandeln die in Absatz 1 genannten Informationen gemäß dem Unionsrecht und den mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechtsvorschriften so, dass die Vertraulichkeit gewahrt bleibt und die Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten sowie die Sicherheit und die geschäftlichen Interessen der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer geschützt sind.
(2)  Die zentralen Verbindungsbüros und alle zuständigen nationalen Behörden erlassen alle erforderlichen Maßnahmen, um die in Absatz 1 genannten Informationen gemäß dem Unionsrecht und den mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechtsvorschriften so behandeln zu können, dass die Vertraulichkeit gewahrt bleibt und die Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Union oder ihrer Mitgliedstaaten sowie die Sicherheit und die geschäftlichen Interessen der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer geschützt sind.
Abänderung 131
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 3 – Einleitung
(3)  Bei der Feststellung, ob die Störung oder potenzielle Störung des Funktionierens des Binnenmarkts und seiner Lieferketten für Waren und Dienstleistungen erheblich ist und einer Warnmeldung bedarf, berücksichtigt das zentrale Verbindungsbüro eines Mitgliedstaats Folgendes:
(3)  Bei der Feststellung, ob die in Absatz 1 genannten Ereignisse einer Warnmeldung bedürfen, berücksichtigt das zentrale Verbindungsbüro eines Mitgliedstaats Folgendes:
Abänderung 132
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 3 – Buchstabe a
a)  die Zahl der von der Störung oder potenziellen Störung betroffenen Wirtschaftsteilnehmer;
a)  die Zahl der unionsweit betroffenen Wirtschaftsteilnehmer;
Abänderung 133
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 3 – Buchstabe b
b)  die Dauer oder voraussichtliche Dauer der Störung oder potenziellen Störung;
b)  die Dauer oder voraussichtliche Dauer der Ereignisse;
Abänderung 134
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 3 – Buchstabe c
c)  das geografische Gebiet; den Anteil des Binnenmarkts, der von der Störung oder potenziellen Störung betroffen ist; die Auswirkungen auf bestimmte geografische Gebiete, die besonders anfällig und Störungen der Lieferkette ausgesetzt sind, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage der EU;
c)  das geografische Gebiet; den betroffenen Anteil des Binnenmarkts und die grenzübergreifenden Auswirkungen; die Auswirkungen auf besonders anfällige oder gefährdete geografische Gebiete wie die Gebiete in äußerster Randlage;
Abänderung 135
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 3 – Buchstabe d
d)  die Auswirkungen der Störung oder potenziellen Störung auf nicht diversifizierbare und nicht substituierbare Produktionsmittel.
d)  die Auswirkungen dieser Ereignisse auf nicht diversifizierbare und nicht substituierbare Produktionsmittel.
Abänderung 136
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 a (neu)
Artikel 8a
Strategische Reserven
(1)  Die Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, strategische Reserven von Waren von entscheidender Bedeutung zu bilden. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Koordinierung und Straffung ihrer Bemühungen. Die Kommission sorgt insbesondere für die Koordinierung und den Informationsaustausch und fördert die Solidarität zwischen den zuständigen nationalen Behörden im Zusammenhang mit Engpässen bei krisenrelevanten Waren oder Dienstleistungen oder dem Aufbau strategischer Reserven für Waren von entscheidender Bedeutung. Kapazitäten, die gemäß Artikel 12 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU Teil der rescEU-Reserve sind, sind von der Anwendung dieses Artikels ausgenommen.
(2)  Der Informationsaustausch und die bewährten Verfahren nach Absatz 1 umfassen insbesondere:
a)  die Wahrscheinlichkeit und die potenziellen Auswirkungen von Engpässen gemäß Absatz 1;
b)  die Höhe der vorhandenen Bestände der Wirtschaftsteilnehmer und der strategischen Reserven in der gesamten Union sowie jegliche Informationen über die laufenden Tätigkeiten der Wirtschaftsteilnehmer zur Erhöhung ihrer Bestände;
c)  die Kosten für die Bildung und Vorhaltung solcher strategischen Reserven;
d)  die Optionen und das Potenzial für eine alternative Versorgung;
e)  weitere Informationen, die zur Sicherstellung der Verfügbarkeit solcher Waren und Dienstleistungen beitragen könnten.
Diese Informationen und bewährten Verfahren werden über einen sicheren Kommunikationskanal ausgetauscht.
Abänderung 137
Vorschlag für eine Verordnung
Teil III – Titel
Überwachung des Binnenmarkts
Überwachungsmodus für den Binnenmarkt
Abänderung 138
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1 – Einleitung
(1)  Gelangt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beratungsgruppe zu der Auffassung, dass eine Gefahr nach Artikel 3 Absatz 2 vorliegt, so aktiviert sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts den Überwachungsmodus für eine Dauer von höchstens sechs Monaten. Der entsprechende Durchführungsrechtsakt enthält Folgendes:
(1)  Gelangt die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses sowie der in Artikel 8 Absatz 3 festgelegten Kriterien zu der Auffassung, dass die in Artikel 3 Absatz 2 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, so aktiviert sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts den Überwachungsmodus für eine Dauer von höchstens sechs Monaten. Wenn die Auffassung der Kommission von der Stellungnahme des Ausschusses abweicht, muss die Kommission eine stichhaltige Begründung vorlegen. Der entsprechende Durchführungsrechtsakt enthält Folgendes:
Abänderung 139
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe a
a)  eine Bewertung der potenziellen Auswirkungen der Krise,
a)  eine Bewertung der potenziellen Auswirkungen der erwarteten Krise, auch in Bezug auf die besondere Situation der Grenzregionen und der Gebiete in äußerster Randlage,
Abänderung 140
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe b
b)  eine Liste der betroffenen Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung und
b)  eine Liste der betroffenen Waren, Dienstleistungen und Kategorien von Arbeitnehmern von entscheidender Bedeutung und
Abänderung 141
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe c
c)  die zu treffenden Überwachungsmaßnahmen.
c)  die zu treffenden Überwachungsmaßnahmen, einschließlich einer Begründung ihrer Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit.
Abänderung 142
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1
(1)  Ist die Kommission der Auffassung, dass die Gründe für die Aktivierung des Überwachungsmodus gemäß Artikel 9 Absatz 1 nach wie vor gegeben sind, kann sie unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beratungsgruppe den Überwachungsmodus im Wege eines Durchführungsrechtsakts um höchstens sechs Monate verlängern.
(1)  Ist die Kommission der Auffassung, dass die Gründe für die Aktivierung des Überwachungsmodus gemäß Artikel 9 Absatz 1 nach wie vor gegeben sind, kann sie unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses den Überwachungsmodus im Wege eines Durchführungsrechtsakts um höchstens sechs Monate verlängern. Liegen dem Ausschuss konkrete und zuverlässige Nachweise dafür vor, dass der Überwachungsmodus deaktiviert werden sollte, kann er eine entsprechende Stellungnahme annehmen und der Kommission übermitteln.
Abänderung 143
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2
(2)  Stellt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beratungsgruppe fest, dass die Gefahr nach Artikel 3 Absatz 2 in Bezug auf einige oder alle Überwachungsmaßnahmen oder für einige oder alle Waren und Dienstleistungen nicht mehr besteht, so nimmt sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts die vollständige oder teilweise Deaktivierung des Überwachungsmodus vor.
(2)  Stellt die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses fest, dass die in Artikel 3 Absatz 2 aufgeführten Bedingungen in Bezug auf einige oder alle Überwachungsmaßnahmen oder für einige oder alle Waren, Dienstleistungen und Kategorien von Arbeitnehmern nicht mehr erfüllt sind, so nimmt sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts die vollständige oder teilweise Deaktivierung des Überwachungsmodus vor.
Abänderung 144
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 1
(1)  Wurde der Überwachungsmodus gemäß Artikel 9 aktiviert, so überwachen die zuständigen nationalen Behörden die im Durchführungsrechtsakt zur Aktivierung des Überwachungsmodus ermittelten Lieferketten für Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung.
(1)  Wurde der Überwachungsmodus gemäß Artikel 9 aktiviert, so überwachen die zuständigen nationalen Behörden die Lieferketten für im Durchführungsrechtsakt zur Aktivierung des Überwachungsmodus ermittelte Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung sowie die Freizügigkeit der dort ermittelten Kategorien von Arbeitnehmern von entscheidender Bedeutung.
Abänderung 145
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 2
(2)  Die Kommission sorgt für standardisierte und sichere Mittel für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen für die Zwecke des Absatzes 1 auf elektronischem Wege. Unbeschadet der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, nach denen erhobene Informationen, einschließlich Geschäftsgeheimnisse, vertraulich zu behandeln sind, wird die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen und von Informationen, die die Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Union oder ihrer Mitgliedstaaten betreffen, gewährleistet.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 146
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 3
(3)  Die Mitgliedstaaten erstellen und führen ein Verzeichnis der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ansässigen wichtigsten Wirtschaftsteilnehmer, die entlang der Lieferketten für jene Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung tätig sind, die im Durchführungsrechtsakt zur Aktivierung des Überwachungsmodus ermittelt wurden.
(3)  Die Mitgliedstaaten erstellen, aktualisieren und führen soweit möglich ein Verzeichnis der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ansässigen wichtigsten Wirtschaftsteilnehmer, die entlang der Lieferketten für die im Durchführungsrechtsakt zur Aktivierung des Überwachungsmodus ermittelten Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung tätig sind, sowie der dort ermittelten Kategorien von Arbeitnehmern von entscheidender Bedeutung. Der Inhalt des Verzeichnisses muss immer vertraulich sein.
Abänderung 147
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 4
(4)  Auf der Grundlage des gemäß Artikel 6 erstellten Verzeichnisses richten die zuständigen nationalen Behörden freiwillige Auskunftsersuchen an die wichtigsten Akteure entlang der Lieferketten für Waren und Dienstleistungen, die in dem gemäß Artikel 9 erlassenen Durchführungsrechtsakt ermittelt wurden, sowie an andere in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ansässige relevante Interessenträger. Diese Ersuchen enthalten insbesondere die Angabe, welche Informationen über Faktoren, die sich auf die Verfügbarkeit der ermittelten Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung auswirken, angefordert werden. Jeder Wirtschaftsteilnehmer/Interessenträger, der freiwillig Informationen bereitstellt, tut dies auf individueller Basis im Einklang mit den Wettbewerbsvorschriften der Union zum Informationsaustausch. Die zuständigen nationalen Behörden übermitteln die entsprechenden Feststellungen über das jeweilige zentrale Verbindungsbüro unverzüglich an die Kommission und die Beratungsgruppe.
(4)  Auf der Grundlage des gemäß Absatz 3 erstellten Verzeichnisses richten die zuständigen nationalen Behörden erforderlichenfalls freiwillige Auskunftsersuchen an die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ansässigen wichtigsten Wirtschaftsteilnehmer entlang der Lieferketten für die in dem gemäß Artikel 9 erlassenen Durchführungsrechtsakt ermittelten Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung. Diese Ersuchen enthalten insbesondere die Angabe, welche Informationen über Faktoren, die sich auf die Verfügbarkeit der ermittelten Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung auswirken, angefordert werden. Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der freiwillig Informationen bereitstellt, tut dies auf individueller Basis im Einklang mit den Wettbewerbsvorschriften der Union zum Informationsaustausch. Die zuständigen nationalen Behörden übermitteln die entsprechenden Feststellungen über das jeweilige zentrale Verbindungsbüro unverzüglich an die Kommission und den Ausschuss.
Abänderung 148
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 5
(5)  Die zuständigen nationalen Behörden tragen dem Verwaltungsaufwand, der den Wirtschaftsteilnehmern und insbesondere den KMU durch Auskunftsersuchen entstehen kann, gebührend Rechnung und sorgen dafür, dass er so gering wie möglich gehalten wird.
(5)  Die zuständigen nationalen Behörden tragen dem Verwaltungsaufwand, der den Wirtschaftsteilnehmern und insbesondere den KMU durch Auskunftsersuchen entstehen kann, gebührend Rechnung und sorgen dafür, dass dieser Verwaltungsaufwand so gering wie möglich gehalten und die Vertraulichkeit der Informationen gewahrt wird.
Abänderung 149
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 6
(6)  Die Kommission kann die Beratungsgruppe auffordern, die Ergebnisse und Entwicklungsaussichten auf der Grundlage der Überwachung der Lieferketten für Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung zu erörtern.
(6)  Die Kommission kann den Ausschuss auffordern, die Ergebnisse und Entwicklungsaussichten auf der Grundlage der Überwachung der Lieferketten für Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung zu erörtern.
Abänderung 150
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 7
(7)  Auf der Grundlage der Informationen, die im Rahmen der gemäß Absatz 1 durchgeführten Tätigkeiten erhoben wurden, kann die Kommission einen Bericht mit den aggregierten Ergebnissen vorlegen.
(7)  Auf der Grundlage der Informationen, die im Rahmen der gemäß Absatz 1 durchgeführten Tätigkeiten erhoben wurden, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den aggregierten Ergebnissen vor.
Abänderung 151
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 7 a (neu)
(7a)  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten verlangen, dass die Mitgliedstaaten die folgenden Informationen über die in einem gemäß Artikel 9 Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführten Waren von entscheidender Bedeutung bereitstellen:
a)  die Höhe der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet vorgehaltenen strategischen Reserven;
b)  jegliches Potenzial für eine weitere Beschaffung.
Abänderung 152
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 7 b (neu)
(7b)  Vor dem Erlass des Durchführungsrechtsakts geht die Kommission wie folgt vor:
a)  Sie weist nach, dass sie keinen anderweitigen Zugang zu diesen Informationen hat, und begründet die Notwendigkeit eines Durchführungsrechtsakts;
b)  sie ersucht den Ausschuss um eine Stellungnahme.
Wenn die Auffassung der Kommission von der Stellungnahme des Ausschusses abweicht, legt die Kommission zudem eine stichhaltige Begründung vor.
Abänderung 153
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 7 c (neu)
(7c)  In dem Durchführungsrechtsakt wird festgelegt, zu welchen Waren Informationen zu übermitteln sind.
Abänderung 154
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 7 d (neu)
(7d)  Der Zeitraum der Bereitstellung der Informationen darf sechs Monate nicht überschreiten und kann nicht verlängert werden.
Abänderung 155
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12
[...]
entfällt
Abänderung 156
Vorschlag für eine Verordnung
Teil IV – Titel
Binnenmarkt-Notfall
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 157
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1 – Einleitung
(1)  Bei der Bewertung der Schwere einer Störung zwecks Feststellung, ob die Auswirkungen einer Krise auf den Binnenmarkt als Binnenmarkt-Notfall einzustufen sind, berücksichtigt die Kommission auf der Grundlage konkreter und zuverlässiger Nachweise zumindest die folgenden Indikatoren:
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 158
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe a
a)  die Krise hat zur Aktivierung aller einschlägigen Krisenreaktionsmechanismen des Rates, des Katastrophenschutzverfahrens der Union oder der unter dem EU-Rahmen für Gesundheitssicherheit eingerichteten Mechanismen geführt, einschließlich der [des Vorschlags für die] Verordnung (EU) …/… zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und der [des Vorschlags für die] Verordnung (EU)/… des Rates über einen Rahmen zur Gewährleistung der Bereitstellung von krisenrelevanten medizinischen Gegenmaßnahmen,
a)  die Krise hat zur Aktivierung eines einschlägigen Krisenreaktionsmechanismus des Rates, einschließlich der Integrierten Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (IPCR), des Katastrophenschutzverfahrens der Union oder eines der unter dem EU-Rahmen für Gesundheitssicherheit eingerichteten Mechanismen geführt, einschließlich des in der Verordnung (EU) 2022/2372 vorgesehenen Notfallrahmens,
Abänderung 159
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe b
b)  eine Schätzung der Zahl der wirtschaftlichen Tätigkeiten oder Anwender, die für die Bereitstellung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen auf den gestörten Sektor bzw. die gestörten Sektoren des Binnenmarkts angewiesen sind;
b)  eine Schätzung der Zahl oder des Marktanteils der wirtschaftlichen Tätigkeiten und der Marktnachfrage nach diesen oder der Zahl der Anwender, die für die Bereitstellung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen auf den gestörten Sektor bzw. die gestörten Sektoren des Binnenmarkts angewiesen sind;
Abänderung 160
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe c
c)  die Bedeutung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen für andere Sektoren;
c)  die entscheidende Bedeutung der betreffenden Waren, Dienstleistungen oder Arbeitnehmer für andere Sektoren;
Abänderung 161
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
ca)  voraussichtliche Engpässe bei Waren und Dienstleistungen im Binnenmarkt;
Abänderung 162
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe d
d)  die Auswirkungen in Bezug auf Ausmaß und Dauer auf wirtschaftliche und gesellschaftliche Tätigkeiten, die Umwelt und die öffentliche Sicherheit;
d)  die tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen der Krise in Bezug auf Ausmaß und Dauer auf wirtschaftliche und grundlegende gesellschaftliche Tätigkeiten, die Umwelt und die öffentliche Sicherheit;
Abänderung 163
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe e
e)  die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer waren nicht in der Lage, auf freiwilliger Basis innerhalb einer angemessenen Frist eine Lösung für die besonderen Aspekte der Krise zu finden;
e)  die Tatsache, dass die von der Störung betroffenen Wirtschaftsteilnehmer nicht in der Lage waren, auf freiwilliger Basis innerhalb einer angemessenen Frist eine Lösung für die besonderen Aspekte der Krise zu finden;
Abänderung 164
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe g
g)  das geografische Gebiet, das betroffen ist bzw. betroffen sein könnte, einschließlich etwaiger grenzüberschreitender Auswirkungen auf das Funktionieren von Lieferketten, die für die Aufrechterhaltung essenzieller gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Tätigkeiten im Binnenmarkt unerlässlich sind;
g)  das geografische Gebiet, einschließlich Grenzregionen und Gebieten in äußerster Randlage, das von der Störung betroffen ist bzw. betroffen sein könnte, einschließlich etwaiger grenzüberschreitender Auswirkungen auf das Funktionieren von Lieferketten, die für die Aufrechterhaltung essenzieller gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Tätigkeiten im Binnenmarkt unerlässlich sind;
Abänderung 165
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe i
i)  das Fehlen von ersatzweise zu verwendenden Waren, Produktionsmitteln oder Dienstleistungen.
i)  das Fehlen von oder Engpässe bei Substituten von krisenrelevanten Waren, Produktionsmitteln oder Dienstleistungen;
Abänderung 166
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe i a (neu)
ia)  die Einführung von Reisebeschränkungen oder Grenzkontrollen.
Abänderung 167
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 1
(1)  Der Notfallmodus für den Binnenmarkt kann aktiviert werden, ohne dass zuvor der Überwachungsmodus für den Binnenmarkt für dieselben Waren oder Dienstleistungen aktiviert wurde. Wurde der Überwachungsmodus zuvor aktiviert, kann der Notfallmodus diesen teilweise oder vollständig ersetzen.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 168
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 2
(2)  Gelangt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beratungsgruppe zu der Auffassung, dass ein Binnenmarkt-Notfall vorliegt, so unterbreitet sie dem Rat einen Vorschlag zur Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt.
(2)  Gelangt die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses zu der Auffassung, dass ein Binnenmarkt-Notfall vorliegt, so nimmt sie einen Legislativvorschlag zur Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt an.
Abänderung 169
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 3
(3)  Der Rat kann den Notfallmodus für den Binnenmarkt im Wege eines Durchführungsrechtsakts des Rates aktivieren. Die Dauer der Aktivierung wird im Durchführungsrechtsakt festgelegt und beträgt höchstens sechs Monate.
(3)  Der Notfallmodus für den Binnenmarkt kann im Wege eines auf der Grundlage des Legislativvorschlags gemäß Absatz 2 erlassenen Rechtsakts aktiviert werden. Die Dauer der Aktivierung wird in diesem Rechtsakt festgelegt und ist auf höchstens sechs Monate beschränkt.
Abänderung 170
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 4
(4)  Die Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf bestimmte Waren und Dienstleistungen steht der Aktivierung oder weiteren Anwendung des Überwachungsmodus und der Anwendung der in den Artikeln 11 und 12 festgelegten Maßnahmen in Bezug auf dieselben Waren und Dienstleistungen nicht entgegen.
(4)  Die Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf bestimmte Waren und Dienstleistungen steht der Aktivierung oder weiteren Anwendung des Überwachungsmodus und der Anwendung der in Artikel 8a festgelegten Maßnahmen in Bezug auf dieselben Waren und Dienstleistungen nicht entgegen.
Abänderung 171
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 5
(5)  Sobald der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert ist, nimmt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts unverzüglich eine Liste krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen an. Die Liste kann im Wege von Durchführungsrechtsakten geändert werden.
(5)  Wenn die Kommission die Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt vorschlägt, legt sie eine Liste krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen vor. Sobald der Notfallmodus für den Binnenmarkt im Wege eines Rechtsakts gemäß Absatz 3 aktiviert wird, nimmt die Kommission eine solche Liste unverzüglich im Wege eines Durchführungsrechtsakts an. Diese Liste kann im Wege von Durchführungsrechtsakten geändert werden.
Abänderung 172
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 6
(6)  Der in Absatz 5 genannte Durchführungsrechtsakt der Kommission wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 42 Absatz 3 unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte.
(6)  Der in Absatz 5 genannte Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 42 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
Abänderung 173
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 1
(1)  Gelangt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beratungsgruppe zu der Auffassung, dass es einer Verlängerung des Notfallmodus für den Binnenmarkt bedarf, so unterbreitet sie dem Rat einen Vorschlag zur Verlängerung des Notfallmodus für den Binnenmarkt. Vorbehaltlich dringender und außergewöhnlicher Änderungen der Umstände bemüht sich die Kommission, einen solchen Vorschlag spätestens 30 Tage vor Ablauf des Zeitraums zu unterbreiten, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert wurde. Der Rat kann den Notfallmodus für den Binnenmarkt im Wege eines Durchführungsrechtsakts um höchstens sechs Monate verlängern.
(1)  Gelangt die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses und auf der Grundlage der Erwägungen nach Artikel 14 Absatz 2 zu der Auffassung, dass es einer Verlängerung des Notfallmodus für den Binnenmarkt bedarf, so unterbreitet sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Verlängerung des Notfallmodus für den Binnenmarkt. Vorbehaltlich dringender und außergewöhnlicher Änderungen der Umstände bemüht sich die Kommission, einen solchen Vorschlag spätestens 30 Tage vor Ablauf des Zeitraums zu unterbreiten, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert wurde.
Der Notfallmodus für den Binnenmarkt kann im Wege eines auf der Grundlage des Legislativvorschlags gemäß Unterabsatz 1 erlassenen Rechtsakts verlängert werden. Die Dauer der Verlängerung wird in diesem Rechtsakt festgelegt und ist auf höchstens sechs Monate beschränkt.
Abänderung 174
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 2
(2)  Liegen der Beratungsgruppe konkrete und zuverlässige Nachweise dafür vor, dass der Binnenmarkt-Notfall deaktiviert werden sollte, kann sie eine entsprechende Stellungnahme abgeben und der Kommission übermitteln. Gelangt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beratungsgruppe zu der Auffassung, dass kein Binnenmarkt-Notfall mehr vorliegt, so unterbreitet sie dem Rat unverzüglich einen Vorschlag zur Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt.
(2)  Liegen dem Ausschuss konkrete und zuverlässige Nachweise dafür vor, dass der Notfallmodus für den Binnenmarkt deaktiviert werden sollte, kann sie eine entsprechende Stellungnahme abgeben und der Kommission übermitteln. Gelangt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses zu der Auffassung, dass der Binnenmarkt-Notfall nicht mehr vorliegt, so unterbreitet sie dem Europäischen Parlament und dem Rat unverzüglich einen Vorschlag zur Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt.
Abänderung 175
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 3
(3)  Die Maßnahmen, die gemäß den Artikeln 24 bis 33 und gemäß den Notfallverfahren ergriffen wurden, die in den jeweiligen Rechtsrahmen der Union durch die Änderungen der sektorspezifischen Produktvorschriften gemäß der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/424, der Verordnung (EU) 2016/425, der Verordnung (EU) 2016/426, der Verordnung (EU) 2019/1009 und der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sowie zur Einführung von Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung im Rahmen eines Binnenmarkt-Notfalls sowie der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, 2013/29/EU, 2014/28/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/31/EU, 2014/32/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU sowie zur Einführung von Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung im Zusammenhang mit einem Binnenmarkt-Notfall eingeführt wurden, treten mit Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt außer Kraft. Die Kommission legt dem Rat spätestens drei Monate nach Auslaufen der Maßnahmen eine Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Behebung des Binnenmarkt-Notfalls auf der Grundlage der im Rahmen des in Artikel 11 vorgesehenen Überwachungsmechanismus erhobenen Informationen vor.
(3)  Die gemäß den Artikeln 24 bis 33 ergriffenen Maßnahmen treten mit Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt außer Kraft. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens drei Monate nach Auslaufen der Maßnahmen eine Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Behebung des Binnenmarkt-Notfalls auf der Grundlage der Informationen vor, die im Rahmen des in Artikel 11 dargelegten Überwachungsmechanismus erhoben wurden.
Abänderung 176
Vorschlag für eine Verordnung
Teil IV – Titel II – Überschrift
Freier Verkehr bei einem Binnenmarkt-Notfall
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 177
Vorschlag für eine Verordnung
Teil IV – Titel II – Kapitel I – Überschrift
Maßnahmen zur Wiederherstellung und Erleichterung des freien Verkehrs
Maßnahmen zur Erleichterung des freien Verkehrs
Abänderung 178
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Überschrift
Allgemeine Anforderungen in Bezug auf Maßnahmen zur Beschränkung des freien Verkehrs in Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall
Unzulässige Beschränkungen des freien Verkehrs während eines Binnenmarkt-Notfalls
Abänderung 179
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1
(1)  Bei der Annahme und Anwendung nationaler Maßnahmen in Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall und die zugrunde liegende Krise stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre Maßnahmen in vollem Umfang mit dem Vertrag und dem Unionsrecht und insbesondere mit den in diesem Artikel festgelegten Anforderungen im Einklang stehen.
(1)  Beschränkungen des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs und der Freizügigkeit, die von Mitgliedstaaten als Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall verhängt werden, sind verboten, es sei denn, sie sind aus Gründen legitimer Ziele des öffentlichen Interesses gerechtfertigt, wie aufgrund der öffentlichen Ordnung, öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit, und stehen im Einklang mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit.
Abänderung 180
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 2
(2)  Jede Beschränkung wird zeitlich begrenzt und aufgehoben, sobald die Situation dies zulässt. Darüber hinaus sollte bei jeder Beschränkung die Situation in den Grenzregionen berücksichtigt werden.
(2)  Jede derartige Beschränkung wird zeitlich begrenzt und entweder bei der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt oder – sofern sie nicht mehr gerechtfertigt oder verhältnismäßig ist – auch früher unverzüglich aufgehoben.
Abänderung 181
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Bei jeder Beschränkung sollte die Situation in den Grenzregionen und Gebieten in äußerster Randlage berücksichtigt werden, insbesondere in Bezug auf grenzüberschreitend erwerbstätige Personen.
Abänderung 182
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 3
(3)  Etwaige Anforderungen, die den Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen auferlegt werden, verursachen keinen unangemessenen oder unnötigen Verwaltungsaufwand.
(3)  Etwaige Anforderungen, die den Bürgerinnen und Bürgern und Wirtschaftsteilnehmern auferlegt werden, verursachen keinen unangemessenen oder unnötigen Verwaltungsaufwand. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle verfügbaren Maßnahmen, um jeglichen Verwaltungsaufwand zu beschränken und zu verringern.
Abänderung 183
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 3 a (neu)
(3a)  Die Mitgliedstaaten erlassen keine
a)  Beschränkungen der Ausfuhr von Waren oder der Erbringung bzw. des Empfangs von Dienstleistungen innerhalb der Union oder Maßnahmen gleicher Wirkung;
b)  Maßnahmen, die zu Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten oder den Bürgerinnen und Bürgern, auch in ihrer Eigenschaft als Dienstleister oder Arbeitnehmer, die unmittelbar oder mittelbar auf der Staatsangehörigkeit oder im Falle von Unternehmen auf dem Ort des eingetragenen Geschäftssitzes, der Hauptverwaltung oder der Hauptniederlassung beruht, führen;
c)  Beschränkungen des freien Verkehrs von Personen oder Reisebeschränkungen für Personen, die an der Herstellung, der Instandhaltung oder dem Transport von in einem gemäß Artikel 14 Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführten krisenrelevanten Waren und deren Teilen beteiligt sind, oder Beschränkungen für Personen, die an der Erbringung von in einem gemäß Artikel 14 Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführten krisenrelevanten Dienstleistungen beteiligt sind, oder andere Maßnahmen gleicher Wirkung, die
i)  Engpässe bei den benötigten Arbeitskräften auf dem Binnenmarkt zur Folge haben und damit zu einer Störung der Lieferketten für krisenrelevante Waren und Dienstleistungen oder zur Entstehung bzw. Verstärkung von Engpässen bei diesen Waren und Dienstleistungen auf dem Binnenmarkt führen oder
ii)  eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes der Person darstellen.
Abänderung 184
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17
[...]
entfällt
Abänderung 185
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 1
(1)  Während des Notfallmodus für den Binnenmarkt kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten unterstützende Maßnahmen zur Stärkung der Freizügigkeit gemäß Artikel 17 Absätze 6 und 7 vorsehen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 422 Absatz 2 erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 42 Absatz 3 unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte.
(1)  Während des Notfallmodus für den Binnenmarkt kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten unterstützende Maßnahmen zur Erleichterung der Freizügigkeit vorsehen.
Abänderung 186
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2
(2)  Stellt die Kommission während des Notfallmodus für den Binnenmarkt fest, dass die Mitgliedstaaten Vorlagen für die Bescheinigung eingeführt haben, dass es sich bei der Person oder dem Wirtschaftsteilnehmer um einen Dienstleister, der krisenrelevante Dienstleistungen erbringt, um einen Unternehmensvertreter oder Arbeitnehmer, der an der Herstellung krisenrelevanter Waren oder der Erbringung krisenrelevanter Dienstleistungen beteiligt ist, oder um eine Katastrophenschutzkraft handelt, und ist sie der Auffassung, dass die Verwendung unterschiedlicher Vorlagen durch die einzelnen Mitgliedstaaten ein Hindernis für den freien Verkehr während eines Binnenmarkt-Notfalls darstellt, so kann sie, wenn sie dies zur Unterstützung des freien Verkehrs dieser Personengruppen und ihrer Ausrüstung während des laufenden Binnenmarkt-Notfalls für erforderlich hält, im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorlagen für die Bescheinigung vorgeben, dass sie die einschlägigen Kriterien für die Anwendung von Artikel 17 Absatz 6 in allen Mitgliedstaaten erfüllen.
(2)  Stellt die Kommission während des Notfallmodus für den Binnenmarkt fest, dass die Mitgliedstaaten Vorlagen für die Bescheinigung eingeführt haben, dass es sich bei der Person oder dem Wirtschaftsteilnehmer um einen Dienstleister, der krisenrelevante Dienstleistungen erbringt, um einen Unternehmensvertreter oder Arbeitnehmer, der an der Herstellung krisenrelevanter Waren oder der Erbringung krisenrelevanter Dienstleistungen beteiligt ist, oder um eine Katastrophenschutzkraft handelt, und ist sie der Auffassung, dass die Verwendung unterschiedlicher Vorlagen durch die einzelnen Mitgliedstaaten ein Hindernis für den freien Verkehr während eines Binnenmarkt-Notfalls darstellt, so kann sie, wenn sie dies zur Unterstützung des freien Verkehrs dieser Personengruppen und ihrer Ausrüstung während des laufenden Binnenmarkt-Notfalls für erforderlich hält, im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorlagen für die Bescheinigung vorgeben, dass sie die einschlägigen Kriterien für die Anwendung von Artikel 16 in allen Mitgliedstaaten erfüllen.
Abänderung 187
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 3
(3)  Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 42 Absatz 3 unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte.
(3)  Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 42 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
Abänderung 188
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Überschrift
Mitteilungen
Mitteilungen und Informationen
Abänderung 189
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Bei einem Binnenmarkt-Notfall teilen die Mitgliedstaaten der Kommission alle Entwürfe krisenrelevanter Maßnahmen zur Beschränkung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs sowie krisenrelevanter Beschränkungen des freien Verkehrs von Personen, einschließlich Arbeitnehmer, unter Angabe der Gründe für diese Maßnahmen mit.
Während des Überwachungsmodus für den Binnenmarkt oder des Notfallmodus für den Binnenmarkt teilen die Mitgliedstaaten der Kommission alle Entwürfe krisenbezogener Maßnahmen zur Beschränkung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs sowie ergriffene Maßnahmen zur Beschränkung des freien Verkehrs von Personen, einschließlich Arbeitnehmern, unter Angabe der Gründe für diese Maßnahmen mit.
Abänderung 190
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 2
(2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Begründung, aus der hervorgeht, dass der Erlass einer solchen Maßnahme gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sofern eine solche Begründung nicht bereits in der mitgeteilten Maßnahme enthalten war. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den vollständigen Wortlaut der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Maßnahme enthalten oder durch sie geändert werden.
(2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass der Erlass solcher Maßnahmen nichtdiskriminierend, gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, und fügen dafür nach Möglichkeit konkrete Nachweise bei. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den vollständigen Wortlaut der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine solche Maßnahme vorsehen oder durch sie geändert werden.
Abänderung 191
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 4
(4)  Die Kommission übermittelt die mitgeteilten Maßnahmen unverzüglich an die anderen Mitgliedstaaten und gibt sie gleichzeitig an die Beratungsgruppe weiter.
(4)  Die Kommission übermittelt die mitgeteilten Maßnahmen unverzüglich an die anderen Mitgliedstaaten und gibt sie gleichzeitig an den Ausschuss weiter.
Abänderung 192
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 5
(5)  Beschließt die Beratungsgruppe, eine Stellungnahme zu einer mitgeteilten Maßnahme abzugeben, so tut sie dies innerhalb von vier Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über diese Maßnahme bei der Kommission.
(5)  Beschließt der Ausschuss, eine Stellungnahme zu einer mitgeteilten Maßnahme abzugeben, so tut er dies innerhalb von vier Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung.
Abänderung 193
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 6
(6)  Die Kommission stellt sicher, dass die Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen über die mitgeteilten Maßnahmen sowie über die gemäß diesem Artikel erlassenen Beschlüsse und die Stellungnahmen der Mitgliedstaaten informiert werden, es sei denn, die Mitgliedstaaten beantragen, dass die Maßnahmen vertraulich behandelt werden, oder die Kommission ist der Auffassung, dass die Offenlegung dieser Maßnahmen die Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten beeinträchtigen würde.
(6)  Die Kommission stellt sicher, dass die Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen über die mitgeteilten Maßnahmen sowie über die gemäß diesem Artikel erlassenen Beschlüsse und die Stellungnahmen der Mitgliedstaaten informiert werden, es sei denn, die Mitgliedstaaten beantragen gemäß Absatz 15, dass die Maßnahmen vertraulich behandelt werden, oder die Kommission ist der Auffassung, dass die Offenlegung dieser Maßnahmen die Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Union oder ihrer Mitgliedstaaten beeinträchtigen würde.
Abänderung 194
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 8
(8)  Innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Mitteilung prüft die Kommission die Vereinbarkeit des Maßnahmenentwurfs bzw. der erlassenen Maßnahme mit dem Unionsrecht, einschließlich der Artikel 16 und 17 dieser Verordnung sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung, und kann zu der mitgeteilten Maßnahme Stellung nehmen, wenn unmittelbar offensichtliche und schwerwiegende Gründe für die Annahme bestehen, dass mit der Maßnahme gegen Unionsrecht verstoßen wird. Diese Stellungnahme wird von dem mitteilenden Mitgliedstaat berücksichtigt. Unter außergewöhnlichen Umständen, insbesondere um wissenschaftliche Gutachten, Nachweise oder technisches Fachwissen im Zusammenhang mit einer sich entwickelnden Situation einzuholen, kann die Kommission die zehntägige Frist verlängern. Die Kommission legt die Gründe für eine solche Verlängerung dar, setzt eine neue Frist fest und unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich über die neue Frist und die Gründe für die Verlängerung.
(8)  Innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Mitteilung prüft die Kommission die Vereinbarkeit des Maßnahmenentwurfs bzw. der erlassenen Maßnahme mit dem Unionsrecht, einschließlich Artikel 16 dieser Verordnung sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung, und kann zu der mitgeteilten Maßnahme Stellung nehmen, wenn unmittelbar offensichtliche und schwerwiegende Gründe für die Annahme bestehen, dass mit der Maßnahme gegen Unionsrecht verstoßen wird. Diese Stellungnahme wird von dem mitteilenden Mitgliedstaat berücksichtigt. Unter außergewöhnlichen Umständen, insbesondere um wissenschaftliche Gutachten, Nachweise oder technisches Fachwissen im Zusammenhang mit einer sich entwickelnden Situation einzuholen, kann die Kommission die zehntägige Frist verlängern. Die Kommission legt die Gründe für eine solche Verlängerung dar und setzt eine neue Frist von höchstens 30 Tagen fest. Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich über die neue Frist und die Gründe für die Verlängerung.
Abänderung 195
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 9
(9)  Auch die Mitgliedstaaten können dem mitteilenden Mitgliedstaat Stellungnahmen übermitteln, die von diesem berücksichtigt werden.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 196
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 10
(10)  Der mitteilende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Stellungnahme gemäß Absatz 8 die Maßnahmen mit, die er zu ergreifen gedenkt, um dieser Stellungnahme nachzukommen.
(10)  Der mitteilende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Stellungnahme gemäß Absatz 8 die Maßnahmen, die er zu ergreifen gedenkt, einschließlich einer Erklärung, wie er dieser Stellungnahme nachkommt.
Abänderung 197
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 11
(11)  Stellt die Kommission fest, dass die von dem mitteilenden Mitgliedstaat übermittelten Maßnahmen immer noch nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sind, kann sie innerhalb von 30 Tagen nach der Übermittlung einen Beschluss erlassen, in dem sie den betreffenden Mitgliedstaat auffordert, von der Annahme des mitgeteilten Maßnahmenentwurfs abzusehen. Der mitteilende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission unverzüglich den angenommenen Wortlaut eines mitgeteilten Maßnahmenentwurfs.
(11)  Stellt die Kommission fest, dass die von dem mitteilenden Mitgliedstaat übermittelten Maßnahmen immer noch nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sind, kann sie innerhalb von 15 Tagen nach der Übermittlung einen Beschluss erlassen, in dem sie den betreffenden Mitgliedstaat auffordert, den mitgeteilten Maßnahmenentwurf zu ändern oder von dessen Annahme abzusehen. Der mitteilende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission unverzüglich den angenommenen Wortlaut eines mitgeteilten Maßnahmenentwurfs.
Abänderung 198
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 12
(12)  Stellt die Kommission fest, dass eine bereits angenommene Maßnahme, die ihr mitgeteilt wurde, nicht mit dem Unionsrecht im Einklang steht, kann sie innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung einen Beschluss erlassen, in dem sie den Mitgliedstaat auffordert, die Maßnahme aufzuheben. Der mitteilende Mitgliedstaat übermittelt unverzüglich den Wortlaut einer überarbeiteten Maßnahme, sofern die mitgeteilte angenommene Maßnahme dadurch geändert wird.
(12)  Stellt die Kommission fest, dass eine bereits angenommene Maßnahme, die ihr mitgeteilt wurde, nicht mit dem Unionsrecht im Einklang steht, kann sie innerhalb von 15 Tagen nach der Mitteilung einen Beschluss erlassen, in dem sie den Mitgliedstaat auffordert, die Maßnahme aufzuheben. Der mitteilende Mitgliedstaat übermittelt unverzüglich den Wortlaut einer überarbeiteten Maßnahme, sofern die mitgeteilte angenommene Maßnahme dadurch geändert wird.
Abänderung 199
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 13
(13)  Die in den Absätzen 11 und 12 genannte Frist von 30 Tagen kann von der Kommission ausnahmsweise verlängert werden, um einer Änderung der Umstände Rechnung zu tragen, insbesondere um wissenschaftliche Gutachten, Nachweise oder technisches Fachwissen im Zusammenhang mit einer sich entwickelnden Situation einzuholen. Die Kommission legt die Gründe für eine solche Verlängerung dar und setzt eine neue Frist fest und unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich über die neue Frist und die Gründe für die Verlängerung.
(13)  Die in den Absätzen 11 und 12 genannte Frist von 15 Tagen kann von der Kommission ausnahmsweise verlängert werden, um einer Änderung der Umstände Rechnung zu tragen, insbesondere um wissenschaftliche Gutachten, Nachweise oder technisches Fachwissen im Zusammenhang mit einer sich entwickelnden Situation einzuholen. Die Kommission legt die Gründe für eine solche Verlängerung dar und setzt eine neue Frist fest und unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich über die neue Frist und die Gründe für die Verlängerung.
Abänderung 200
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 14
(14)  Die in den Absätzen 11 und 12 genannten Beschlüsse der Kommission beruhen auf verfügbaren Informationen und können erlassen werden, wenn unmittelbar offensichtliche und schwerwiegende Gründe für die Annahme bestehen, dass mit den mitgeteilten Maßnahmen gegen Unionsrecht verstoßen wird, einschließlich Artikel 16 oder 17 dieser Verordnung und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung. Der Erlass dieser Beschlüsse lässt die Möglichkeit der Kommission unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens auf der Grundlage von Artikel 258 AEUV.
(14)  Die in den Absätzen 11 und 12 genannten Beschlüsse der Kommission beruhen auf verfügbaren Informationen und können erlassen werden, wenn unmittelbar offensichtliche und schwerwiegende Gründe für die Annahme bestehen, dass mit den mitgeteilten Maßnahmen gegen Unionsrecht verstoßen wird, einschließlich Artikel 16 dieser Verordnung und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung. Der Erlass dieser Beschlüsse lässt die Möglichkeit der Kommission unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens auf der Grundlage von Artikel 258 AEUV.
Abänderung 201
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 15
(15)  Die aufgrund dieses Artikels übermittelten Informationen gelten nicht als vertraulich, es sei denn, dies wird von dem mitteilenden Mitgliedstaat ausdrücklich beantragt. Ein solcher Antrag bezieht sich auf Maßnahmenentwürfe und umfasst eine Begründung.
(15)  Die aufgrund dieses Artikels von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen werden veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten können beantragen, dass Informationen in Bezug auf Maßnahmenentwürfe vertraulich behandelt werden. Ein solcher Antrag ist zu begründen.
Abänderung 202
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 16
(16)  Die Kommission veröffentlicht den Wortlaut der von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Binnenmarkt-Notfalls angenommenen Maßnahmen zur Beschränkung des freien Verkehrs von Waren, Dienstleistungen und Personen, einschließlich Arbeitnehmer, die ihr im Wege der in diesem Artikel genannten Mitteilungen sowie über andere Quellen übermittelt wurden. Der Wortlaut der Maßnahmen wird innerhalb eines Arbeitstages nach seinem Eingang über eine von der Kommission verwaltete elektronische Plattform veröffentlicht.
(16)  Die Kommission veröffentlicht die aufgrund dieses Artikels übermittelten Informationen, mit Ausnahme der Informationen, die gemäß Absatz 15 als vertraulich erachtet werden.
Abänderung 203
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 16 a (neu)
(16a)  Die Kommission veröffentlicht die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Binnenmarkt-Notfalls angenommenen Maßnahmen zur Beschränkung des freien Verkehrs von Waren, Dienstleistungen und Personen, einschließlich Arbeitnehmern, die ihr übermittelt wurden. Diese Maßnahmen werden innerhalb eines Arbeitstages nach ihrem Eingang über eine von der Kommission verwaltete elektronische Plattform veröffentlicht.
Abänderung 204
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 16 b (neu)
(16b)  Die Mitgliedstaaten informieren die Bürgerinnen und Bürger, Verbraucher, Unternehmen, Arbeitnehmer und ihre Vertreter sowie die betroffenen Interessenträger insbesondere über ihre genannte zentrale Anlaufstelle gemäß Artikel 21 klar und unmissverständlich über Maßnahmen, die den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personen, einschließlich Arbeitnehmern und Dienstleistern, betreffen, und zwar vor dem Inkrafttreten dieser Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen ständigen Dialog mit allen einschlägigen Interessenträgern, einschließlich der Sozialpartner und internationalen Partner.
Abänderung 205
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe a
a)  der Anforderung und Einholung von Informationen über nationale Beschränkungen des freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und der Freizügigkeit von Personen und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit einem ausgerufenen Binnenmarkt-Notfall;
a)  der Anforderung und Einholung von Informationen über nationale Beschränkungen des freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und der Freizügigkeit von Personen und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit einem aktivierten Notfallmodus für den Binnenmarkt;
Abänderung 206
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe b
b)  der Durchführung von krisenbezogenen Verfahren und Formalitäten auf nationaler Ebene, die aufgrund des ausgerufenen Binnenmarkt-Notfalls eingeführt wurden.
b)  der Durchführung von krisenbezogenen Verfahren und Formalitäten auf nationaler Ebene, die aufgrund des aktivierten Notfallmodus für den Binnenmarkt eingeführt wurden.
Abänderung 207
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
ba)  der Verbreitung von Informationen an Bürgerinnen und Bürger, Verbraucher, Wirtschaftsteilnehmer und Arbeitnehmer sowie deren Vertreter.
Abänderung 208
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 2
(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bürgerinnen und Bürger, Verbraucher, Wirtschaftsteilnehmer und Arbeitnehmer sowie deren Vertreter auf Anfrage über die jeweiligen zentralen Anlaufstellen von den zuständigen Behörden Informationen darüber erhalten können, wie die jeweiligen nationalen Krisenreaktionsmaßnahmen im Allgemeinen ausgelegt und angewandt werden. Diese Informationen umfassen gegebenenfalls einen Schritt-für-Schritt-Leitfaden. Die erteilten Informationen sind klar und verständlich formuliert. Sie sind aus der Ferne und auf elektronischem Wege leicht zugänglich und werden auf dem neuesten Stand gehalten.
(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bürgerinnen und Bürger, Verbraucher, Wirtschaftsteilnehmer und Arbeitnehmer sowie deren Vertreter auf Anfrage über die jeweiligen zentralen Anlaufstellen von den zuständigen Behörden Informationen darüber erhalten können, wie die jeweiligen nationalen Krisenreaktionsmaßnahmen im Allgemeinen ausgelegt und angewandt werden. Diese Informationen umfassen gegebenenfalls einen Schritt-für-Schritt-Leitfaden. Die erteilten Informationen sind klar und verständlich formuliert. Sie sind aus der Ferne und auf elektronischem Wege leicht zugänglich und werden auf dem neuesten Stand gehalten. Die Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, diese Informationen in allen Amtssprachen der Union zur Verfügung zu stellen, wobei sie der Lage und den Bedürfnissen der Grenzregionen besondere Aufmerksamkeit widmen.
Abänderung 209
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 2 – Einleitung
(2)  Die zentrale Anlaufstelle auf Unionsebene ist den Bürgerinnen und Bürgern, Verbrauchern, Wirtschaftsteilnehmern und Arbeitnehmern sowie ihren Vertretern behilflich bei
(2)  Die zentrale Anlaufstelle auf Unionsebene ist den Bürgerinnen und Bürgern, Verbrauchern, lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, Wirtschaftsteilnehmern und Arbeitnehmern sowie ihren Vertretern behilflich bei
Abänderung 210
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe a
a)  der Anforderung und Einholung von Informationen über Krisenreaktionsmaßnahmen auf Unionsebene, die für den ausgerufenen Binnenmarkt-Notfall relevant sind oder Auswirkungen auf die Ausübung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs und der Freizügigkeit von Personen und Arbeitnehmern haben;
a)  der Anforderung und Einholung von Informationen über Krisenreaktionsmaßnahmen auf Unionsebene, die für den aktivierten Notfallmodus für den Binnenmarkt relevant sind oder Auswirkungen auf die Ausübung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs und der Freizügigkeit von Personen, einschließlich Arbeitnehmern, haben;
Abänderung 211
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe b
b)  der Durchführung von krisenbezogenen Verfahren und Formalitäten, die aufgrund des ausgerufenen Binnenmarkt-Notfalls auf Unionsebene eingeführt wurden;
b)  der Durchführung von krisenbezogenen Verfahren und Formalitäten, die aufgrund des aktivierten Notfallmodus für den Binnenmarkt auf Unionsebene eingeführt wurden;
Abänderung 212
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe c
c)  der Aufstellung einer Liste mit allen nationalen Krisenmaßnahmen und nationalen Anlaufstellen.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 213
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Der zentralen Anlaufstelle auf Unionsebene werden ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen zugewiesen.
Abänderung 214
Vorschlag für eine Verordnung
Title III – Überschrift
Maßnahmen zur Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 215
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Absatz 1
(1)  Verbindliche Maßnahmen im Sinne dieses Kapitels können von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 24 Absatz 2, Artikel 26 Unterabsatz 1 und Artikel 27 Absatz 2 erst erlassen werden, nachdem ein Binnenmarkt-Notfall im Wege eines Durchführungsrechtsakts des Rates gemäß Artikel 14 ausgerufen wurde.
(1)  Verbindliche Maßnahmen im Sinne dieses Kapitels können von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten erst dann erlassen werden, wenn gemäß Artikel 14 ein Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert wurde.
Abänderung 216
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Absatz 2
(2)  In einem Durchführungsrechtsakt zur Einführung einer in diesem Kapitel aufgeführten Maßnahme werden die krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen, für die diese Maßnahme gilt, klar und deutlich aufgeführt. Diese Maßnahme gilt nur für die Dauer des Notfallmodus.
(2)  In einem Durchführungsrechtsakt zur Einführung einer in diesem Kapitel aufgeführten Maßnahme werden die krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen, die im gemäß Artikel 14 Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakt genannt sind und für die diese Maßnahme gilt, klar und deutlich aufgeführt. Diese Maßnahme gilt nur für die Dauer des Notfallmodus.
Abänderung 217
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 42 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
Abänderung 218
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 1
(1)  Bei gravierenden krisenbedingten Engpässen oder der unmittelbaren Gefahr solcher Engpässe kann die Kommission repräsentative Verbände oder Wirtschaftsteilnehmer in krisenrelevanten Lieferketten auffordern, ihr auf freiwilliger Basis innerhalb einer bestimmten Frist spezifische Informationen über die Produktionskapazitäten und etwaige Bestände an krisenrelevanten Waren und deren Bestandteilen in Produktionsanlagen in der Union und in Anlagen in Drittländern, die sie betreiben, unter Vertrag haben oder von denen sie Lieferungen beziehen, sowie Informationen über etwaige relevante Störungen der Lieferkette zu übermitteln.
(1)  Bei einem gravierenden krisenbedingten Engpass oder der unmittelbaren Gefahr eines solchen Engpasses kann die Kommission Wirtschaftsteilnehmer in krisenrelevanten Lieferketten auffordern, auf freiwilliger Basis innerhalb einer angemessenen Frist gemäß Absatz 3 spezifische Informationen von Relevanz für den Binnenmarkt-Notfall zu übermitteln.
Abänderung 219
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 2
(2)  Übermitteln die Adressaten die gemäß Absatz 1 angeforderten Informationen nicht innerhalb der Frist und legen keine stichhaltige Begründung für dieses Versäumnis vor, kann die Kommission sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts zur Übermittlung der Informationen verpflichten. Der Durchführungsrechtsakt enthält dabei die Angabe, warum dies verhältnismäßig und notwendig ist, eine Spezifikation der von dem Auskunftsersuchen betroffenen krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen sowie der Adressaten und der angeforderten Informationen und gegebenenfalls eine Vorlage mit den Fragen, die an die Wirtschaftsteilnehmer gerichtet werden können.
(2)  Übermitteln die Adressaten die gemäß Absatz 1 angeforderten Informationen nicht innerhalb der Frist und legen keine stichhaltige Begründung für dieses Versäumnis vor, kann die Kommission sie im Wege einer Empfehlung um Übermittlung der angeforderten Informationen ersuchen. Dabei gibt sie an, warum dies verhältnismäßig und notwendig ist, welche krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen und welche Adressaten von dem Auskunftsersuchen betroffen sind und welche Informationen angefordert werden, und stellt erforderlichenfalls eine Vorlage mit den Fragen bereit, die an die Wirtschaftsteilnehmer gerichtet werden können.
Abänderung 220
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 3 – Einleitung
(3)  Folgende Informationen können Gegenstand der in Absatz 1 genannten Auskunftsersuchen sein:
(3)  Gegenstand der in Absatz 1 genannten Auskunftsersuchen können sein:
Abänderung 221
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 3 – Buchstabe a
a)  gezielte Informationen an die Kommission über die Produktionskapazitäten und etwaige Bestände an krisenrelevanten Waren und deren Bestandteilen in Produktionsanlagen in der Union und in Drittländern, die der in Absatz 1 genannte Verband bzw. Wirtschaftsteilnehmer betreibt, unter Vertrag hat oder von denen er Lieferungen bezieht, unter uneingeschränkter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und mit der Aufforderung, der Kommission einen Zeitplan in Bezug auf die voraussichtliche Produktionsleistung der Produktionsanlagen in der Union in den nächsten drei Monaten sowie etwaige relevante Störungen der Lieferkette zu übermitteln;
a)  gezielte Informationen an die Kommission über die Produktionskapazitäten und etwaige Bestände an krisenrelevanten Waren und deren Bestandteilen in Produktionsanlagen in der Union und in Drittländern, die der in Absatz 1 genannte Verband bzw. Wirtschaftsteilnehmer betreibt oder unter Vertrag hat;
Abänderung 222
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 3 – Buchstabe b
b)  sonstige Informationen, die für die Bewertung der Art oder des Ausmaßes einer bestimmten Störung der Lieferkette oder eines Engpasses erforderlich sind.
b)  ein Zeitplan in Bezug auf die voraussichtliche Produktionsleistung für krisenrelevante Waren der Produktionsanlagen in der Union oder in Drittländern, die der Wirtschaftsteilnehmer betreibt oder unter Vertrag hat, in den drei Monaten nach dem Auskunftsersuchen.
Abänderung 223
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 4
(4)  Nachdem die verbindlichen Auskunftsersuchen an die Wirtschaftsteilnehmer im Wege eines Durchführungsrechtsakts auf den Weg gebracht sind, richtet die Kommission einen förmlichen Beschluss an jeden der im Durchführungsrechtsakt ermittelten repräsentativen Verbände oder Wirtschaftsteilnehmer in krisenrelevanten Lieferketten und fordert sie darin auf, die im Durchführungsrechtsakt genannten Informationen bereitzustellen. Die Kommission stützt sich nach Möglichkeit auf die von den Mitgliedstaaten erstellten einschlägigen und verfügbaren Kontaktlisten der in den ausgewählten Lieferketten für krisenrelevante Waren und Dienstleistungen tätigen Wirtschaftsteilnehmer. Die Kommission kann die erforderlichen Informationen zu den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern von den Mitgliedstaaten einholen.
(4)  Bei der Aufforderung oder dem Ersuchen an die Wirtschaftsteilnehmer, für die Zwecke dieses Artikels Informationen bereitzustellen, stützt sich die Kommission nach Möglichkeit auf die von den Mitgliedstaaten erstellten einschlägigen und verfügbaren Kontaktlisten der in den ausgewählten Lieferketten für krisenrelevante Waren und Dienstleistungen tätigen Wirtschaftsteilnehmer. Die Kommission kann die erforderlichen Informationen zu den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern von den Mitgliedstaaten einholen.
Abänderung 224
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 5
(5)  Die Beschlüsse der Kommission, die individuelle Auskunftsersuchen umfassen, enthalten einen Verweis auf den ihnen zugrunde liegenden Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 2 sowie auf die Situationen gravierender krisenbedingter Engpässe oder einer unmittelbaren Gefahr solcher Engpässe, die Anlass zu diesen Ersuchen gegeben haben. Jedes Auskunftsersuchen ist in Bezug auf den Umfang, die Art und die Granularität der Daten sowie die Häufigkeit des Zugriffs auf die angeforderten Daten hinreichend begründet und verhältnismäßig und für die Bewältigung des Notfalls oder für die Erstellung einschlägiger amtlicher Statistiken erforderlich. In dem Ersuchen ist die Frist angegeben, innerhalb derer die Informationen vorzulegen sind. Dabei wird der Aufwand berücksichtigt, den der Wirtschaftsteilnehmer oder der repräsentative Verband für die Erhebung und Bereitstellung der Daten betreiben muss. Darüber hinaus enthält der förmliche Beschluss Garantien für den Datenschutz gemäß Artikel 39 dieser Verordnung, Garantien für die Geheimhaltung von in der Antwort bereitgestellten sensiblen Geschäftsinformationen gemäß Artikel 25 sowie Informationen über die Möglichkeit, den Beschluss im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anzufechten, und über die in Artikel 28 für den Fall der Nichteinhaltung vorgesehenen Geldbußen und die Antwortfristen.
(5)  Die Empfehlung der Kommission, die individuelle Auskunftsersuchen umfasst, enthält einen Verweis auf die Situationen gravierender krisenbedingter Engpässe oder einer unmittelbaren Gefahr solcher Engpässe, die Anlass zu diesen Ersuchen gegeben haben. Jedes Auskunftsersuchen ist in Bezug auf den Umfang, die Art und die Granularität der Daten sowie die Häufigkeit des Zugriffs auf die angeforderten Daten hinreichend begründet und verhältnismäßig und für die Bewältigung des Notfalls erforderlich. In dem Ersuchen ist eine Frist von höchstens 14 Tagen angegeben, innerhalb derer die Informationen vorzulegen sind. Der Wirtschaftsteilnehmer kann bis zwei Tage vor Ablauf der Frist eine einmalige Fristverlängerung beantragen, falls der Ernst der Lage dies erforderlich macht. Die Kommission antwortet innerhalb eines Arbeitstages auf einen solchen Antrag auf Fristverlängerung. Dabei wird der Aufwand berücksichtigt, den der Wirtschaftsteilnehmer für die Erhebung und Bereitstellung der Daten betreiben muss. Darüber hinaus enthält die Empfehlung Garantien für den Datenschutz gemäß Artikel 39 dieser Verordnung, Garantien für die Geheimhaltung von sensiblen Geschäftsinformationen und von Geschäftsgeheimnissen und geistigem Eigentum in der Antwort gemäß Artikel 25.
Abänderung 225
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 6
(6)  Die Inhaber der Wirtschaftsteilnehmer oder deren Vertreter oder – im Fall von juristischen Personen, Gesellschaften und Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit – die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen können die verlangten Informationen im Namen des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers oder repräsentativen Verbands von Wirtschaftsteilnehmern erteilen. Jeder Wirtschaftsteilnehmer oder repräsentative Verband von Wirtschaftsteilnehmern stellt die verlangten Informationen auf individueller Basis im Einklang mit den Wettbewerbsvorschriften der Union zum Informationsaustausch bereit. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Informationen im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die erteilten Informationen vollständig, sachlich richtig und nicht irreführend sind.
(6)  Die Inhaber der Wirtschaftsteilnehmer oder die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen können die verlangten Informationen im Namen des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers erteilen. Jeder Wirtschaftsteilnehmer stellt die verlangten Informationen auf individueller Basis im Einklang mit den Wettbewerbsvorschriften der Union zum Informationsaustausch bereit. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Informationen im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die erteilten Informationen vollständig, sachlich richtig und nicht irreführend sind.
Abänderung 226
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 7
(7)  Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung von Entscheidungen der Kommission, mit denen die Kommission einem Wirtschaftsteilnehmer ein verbindliches Auskunftsersuchen auferlegt hat.
entfällt
Abänderung 227
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 8
(8)  Die in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Ausschussverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 42 Absatz 3 unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte.
entfällt
Abänderung 228
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 – Absatz 1
(1)  Die bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden.
(1)  Die bei der Anwendung dieser Verordnung von den Verbindungsbüros der Mitgliedstaaten, dem Ausschuss, den Wirtschaftsteilnehmern oder von anderen Quellen erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden.
Abänderung 229
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 – Absatz 2
(2)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten nach Maßgabe des Unionsrechts und des jeweiligen nationalen Rechts den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und anderer in Anwendung dieser Verordnung gewonnenen und generierten sensiblen und vertraulichen Informationen, einschließlich Empfehlungen und zu ergreifender Maßnahmen.
(2)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten nach Maßgabe des Unionsrechts und des jeweiligen nationalen Rechts den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, geistigem Eigentum und anderen in Anwendung dieser Verordnung gewonnenen und generierten sensiblen und vertraulichen Informationen, einschließlich Empfehlungen und zu ergreifender Maßnahmen.
Abänderung 230
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 – Absatz 4
(4)  Die Kommission kann der in Artikel 4 genannten Beratungsgruppe aggregierte Informationen auf der Grundlage der gemäß Artikel 24 erhobenen Informationen vorlegen.
(4)  Die Kommission kann dem Ausschuss aggregierte Informationen auf der Grundlage der gemäß Artikel 24 erhobenen Informationen vorlegen.
Abänderung 231
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 – Absatz 5 a (neu)
(5a)  Die durch die Auskunftsersuchen erlangten Informationen werden unmittelbar nach Ablauf des Notfallmodus für den Binnenmarkt oder, sofern alle einschlägigen Berichte im Zusammenhang mit dem Notfallmodus für den Binnenmarkt eingereicht wurden, früher gelöscht. Die Kommission und die Mitgliedstaaten übermitteln den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern unmittelbar nach der Löschung dieser Informationen eine diesbezügliche Bestätigung.
Abänderung 232
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26
Artikel 26
entfällt
Gezielte Änderungen der harmonisierten Produktvorschriften
Wurde der Notfallmodus für den Binnenmarkt im Wege eines gemäß Artikel 14 erlassenen Durchführungsrechtsakts des Rates aktiviert und besteht ein Engpass bei krisenrelevanten Waren, kann die Kommission die Notfallverfahren aktivieren, die in den [durch die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/424, der Verordnung (EU) 2016/425, der Verordnung (EU) 2016/426, der Verordnung (EU) 2019/1009 und der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sowie zur Einführung von Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung im Rahmen eines Binnenmarkt-Notfalls sowie der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, 2013/29/EU, 2014/28/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/31/EU, 2014/32/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU sowie zur Einführung von Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung im Zusammenhang mit einem Binnenmarkt-Notfall] geänderten Rechtsrahmen der Union in Bezug auf krisenrelevante Waren vorgesehen sind. Dabei sind die krisenrelevanten Waren und Notfallverfahren, die Gegenstand der Aktivierung sind, sowie die Gründe für eine solche Aktivierung, ihre Verhältnismäßigkeit und ihre Dauer anzugeben.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 42 Absatz 3 unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte.
Abänderung 233
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 1
(1)  Die Kommission kann einen oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer in krisenrelevanten Lieferketten in der Union auffordern, bestimmte Aufträge für die Herstellung oder Lieferung krisenrelevanter Waren anzunehmen und vorrangig zu behandeln („vorrangige Aufträge“).
(1)  Die Kommission kann einen oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer in krisenrelevanten Lieferketten in der Union auffordern, auf freiwilliger Basis bestimmte Aufträge für die Herstellung oder Lieferung krisenrelevanter Waren anzunehmen und vorrangig zu behandeln („vorrangige Aufträge“). Die Kommission macht alle relevanten Angaben, einschließlich der Menge der krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen, der Lieferfrist und des Preises, und unterrichtet das Europäische Parlament darüber.
Abänderung 234
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 2
(2)  Weigert sich ein Wirtschaftsteilnehmer, Aufträge anzunehmen und vorrangig zu behandeln, so kann die Kommission in diesen Fällen von sich aus oder auf Ersuchen von 14 Mitgliedstaaten die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des Rückgriffs auf vorrangige Aufträge prüfen. Dabei gibt sie dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer sowie allen Parteien, die nachweislich von dem potenziellen vorrangigen Auftrag betroffen sind, die Möglichkeit, innerhalb einer angemessenen Frist, die von der Kommission unter Berücksichtigung der im jeweiligen Fall vorliegenden Umstände festgelegt wird, Stellung zu nehmen. Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission im Anschluss an eine solche Prüfung einen Durchführungsrechtsakt an den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer richten und ihn auffordern, die im Durchführungsrechtsakt festgelegten Aufträge anzunehmen und vorrangig zu behandeln bzw. zu erläutern, warum dies für den Wirtschaftsteilnehmer nicht möglich oder angemessen ist. Der Beschluss der Kommission beruht auf objektiven Daten, aus denen hervorgeht, dass eine solche vorrangige Behandlung für die Aufrechterhaltung essenzieller gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Tätigkeiten im Binnenmarkt unerlässlich ist.
(2)  Weigert sich ein Wirtschaftsteilnehmer, Aufträge anzunehmen oder vorrangig zu behandeln, so kann die Kommission von sich aus oder auf Ersuchen von 14 Mitgliedstaaten die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des Rückgriffs auf vorrangige Aufträge prüfen. In diesen Fällen gibt sie dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer sowie allen Parteien, die nachweislich von dem potenziellen vorrangigen Auftrag betroffen sind, die Möglichkeit, innerhalb einer angemessenen Frist, die von der Kommission unter Berücksichtigung der im jeweiligen Fall vorliegenden Umstände festgelegt wird, Stellung zu nehmen. Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission im Anschluss an eine solche Prüfung und unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses einen Durchführungsrechtsakt an den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer richten und ihn auffordern, die im Durchführungsrechtsakt festgelegten vorrangigen Aufträge anzunehmen und vorrangig zu behandeln bzw. schriftlich zu erläutern, warum dies für den Wirtschaftsteilnehmer nicht möglich oder angemessen ist. Wenn die Auffassung der Kommission von der Stellungnahme des Ausschusses abweicht, muss die Kommission eine stichhaltige Begründung vorlegen. Der Beschluss der Kommission beruht auf objektiven faktenbezogenen, messbaren und fundierten Daten, aus denen hervorgeht, dass eine solche vorrangige Behandlung für die Aufrechterhaltung essenzieller gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Tätigkeiten im Binnenmarkt unerlässlich ist.
Abänderung 235
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
Lehnt der Wirtschaftsteilnehmer, an den der in Absatz 2 genannte Beschluss gerichtet ist, die Verpflichtung zur Annahme und vorrangigen Behandlung der im Beschluss genannten Aufträge an, so legt er der Kommission innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntgabe des Beschlusses eine hinreichend begründete Erklärung vor, in der er darlegt, warum es in Anbetracht der Ziele dieser Bestimmung nicht möglich oder angemessen ist, der Verpflichtung nachzukommen. Zu diesen Gründen zählen die Unfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers aufgrund unzureichender Produktionskapazitäten, den vorrangigen Auftrag auszuführen, das Bestehen eines ernsthaften Risikos, dass die Annahme des Auftrags für den Wirtschaftsteilnehmer eine besondere Härte oder wirtschaftliche Belastung bedeutet, oder andere Erwägungen von vergleichbarer Tragweite.
Lehnt der Wirtschaftsteilnehmer, an den der in Absatz 2 genannte Beschluss gerichtet ist, die Verpflichtung zur Annahme und vorrangigen Behandlung der im Beschluss genannten Aufträge ab, so legt er der Kommission innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntgabe des Beschlusses eine hinreichend begründete Erklärung vor, in der er darlegt, warum es nicht möglich oder angemessen ist, der Verpflichtung nachzukommen. Zu diesen Gründen zählen die Unfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers aufgrund unzureichender Produktionskapazitäten, den vorrangigen Auftrag auszuführen, das Bestehen eines ernsthaften Risikos, dass die Annahme des Auftrags für den Wirtschaftsteilnehmer eine besondere Härte oder wirtschaftliche Belastung bedeutet, insbesondere unter Berücksichtigung der von der Kommission festgelegten Preise und Mengen, oder andere Erwägungen von vergleichbarer Tragweite. Diese Gründe können die rechtmäßigen Ziele des betreffenden Unternehmens sowie die Kosten, den Aufwand, die technische Durchführbarkeit und die langfristigen geschäftlichen Folgen jeder Änderung des Produktionsablaufs umfassen.
Abänderung 236
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
Die Kommission kann diese Erklärung ganz oder teilweise unter gebührender Wahrung von Geschäftsgeheimnissen veröffentlichen.
entfällt
Abänderung 237
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 6
(6)  Die Kommission trifft den in Absatz 2 genannten Beschluss im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht, einschließlich der Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit, und den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union. Der Beschluss trägt insbesondere den berechtigten Interessen des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers und allen verfügbaren Informationen über die Kosten und den Aufwand für eine Änderung des Produktionsablaufs Rechnung. Er enthält die Rechtsgrundlage für seine Annahme, die Fristen, innerhalb derer der vorrangige Auftrag auszuführen ist, und gegebenenfalls eine Angabe des Produkts und der Menge. Zudem werden in dem Beschluss die in Artikel 28 vorgesehenen Geldbußen für den Fall der Nichtbefolgung des Beschlusses angegeben. Der vorrangige Auftrag wird zu einem fairen und angemessenen Preis vergeben.
(6)  Die Kommission trifft den in Absatz 2 genannten Beschluss im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht, einschließlich der Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit, und den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union. Der Beschluss trägt insbesondere den berechtigten Interessen des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers und allen verfügbaren Informationen über die Kosten und den Aufwand für eine Änderung des Produktionsablaufs Rechnung. Er enthält die Rechtsgrundlage für seine Annahme, die Fristen, innerhalb derer der vorrangige Auftrag auszuführen ist, und gegebenenfalls eine Angabe des Produkts, des Preises und der Menge. Zudem werden in dem Beschluss die in Artikel 28 vorgesehenen Geldbußen für den Fall der Nichtbefolgung des Beschlusses angegeben. Der vorrangige Auftrag wird zu einem fairen und angemessenen Preis vergeben, der gegebenenfalls einen angemessenen Ausgleich aller zusätzlichen Kosten einschließt, die dem Wirtschaftsteilnehmer entstehen.
Abänderung 238
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Überschrift
Geldbußen für Wirtschaftsteilnehmer, die der Verpflichtung zur Beantwortung verbindlicher Auskunftsersuchen oder zur Erfüllung vorrangiger Aufträge nicht nachgekommen sind
Geldbußen für Wirtschaftsteilnehmer, die vorrangige Aufträge nicht erfüllen
Abänderung 239
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 1 – Buchstabe a
a)  wenn ein repräsentativer Verband von Wirtschaftsteilnehmern oder ein Wirtschaftsteilnehmer auf ein Ersuchen gemäß Artikel 24 vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige, unvollständige oder irreführende Auskünfte erteilt oder diese Auskünfte nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt;
entfällt
Abänderung 240
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 2
(2)  Die in Fällen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b verhängten Geldbußen betragen nicht mehr als 200 000 EUR.
(2)  Die in Fällen gemäß Absatz 1 Buchstabe b verhängten Geldbußen betragen nicht mehr als 200 000 EUR. Die Geldbußen, die gegen Wirtschaftsteilnehmer verhängt werden, bei denen es sich um KMU im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG handelt, betragen nicht mehr als 25 000 EUR.
Abänderung 241
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 3
(3)  Die in Fällen gemäß Absatz 1 Buchstabe c verhängten Geldbußen betragen nicht mehr als 1 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr für jeden Arbeitstag, an dem der Verstoß gegen die gemäß Artikel 27 auferlegte Verpflichtung (vorrangige Aufträge) anhält, gerechnet ab dem Tag des Beschlusses, und übersteigen insgesamt nicht 1 % des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes.
(3)  Die in Fällen gemäß Absatz 1 Buchstabe c verhängten Geldbußen betragen nicht mehr als 1 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr für jeden Arbeitstag, an dem der Verstoß gegen die gemäß Artikel 27 auferlegte Verpflichtung (vorrangige Aufträge) anhält, gerechnet ab dem in dem Beschluss festgelegten Tag, und übersteigen insgesamt nicht 1 % des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes. Geldbußen, die gegen Wirtschaftsteilnehmer verhängt werden, bei denen es sich um KMU im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG handelt, übersteigen insgesamt nicht 0,25 % des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes.
Abänderung 242
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 4
(4)  Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße wird der Größe und den wirtschaftlichen Ressourcen des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers sowie der Art, der Schwere und der Dauer des Verstoßes und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit Rechnung getragen.
(4)  Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt die Kommission die Größe und die wirtschaftlichen Ressourcen des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers sowie die Art, die Schwere und die Dauer des Verstoßes und trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit gebührend Rechnung. Die Auswirkungen der Krise auf den Wirtschaftsteilnehmer und seine Geschäftstätigkeiten werden ebenfalls berücksichtigt.
Abänderung 243
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 1 – Buchstabe a
a)  zwei Jahre bei Verstößen gegen Bestimmungen über Auskunftsersuchen gemäß Artikel 24;
entfällt
Abänderung 244
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 1 – Buchstabe b
b)  drei Jahre bei Verstößen gegen Bestimmungen über die Verpflichtung zur vorrangigen Herstellung krisenrelevanter Waren gemäß Artikel 26 Absatz 2.
b)  drei Jahre bei Verstößen gegen Bestimmungen über die Verpflichtung zur vorrangigen Herstellung krisenrelevanter Waren gemäß Artikel 27.
Abänderung 245
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 1 – Einleitung
(1)  Bevor die Kommission einen Beschluss nach Artikel 28 erlässt, gibt sie dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer oder den betreffenden repräsentativen Verbänden von Wirtschaftsteilnehmern Gelegenheit, sich zu Folgendem zu äußern:
(1)  Bevor die Kommission einen Beschluss nach Artikel 28 erlässt, gibt sie dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer Gelegenheit, sich zu Folgendem zu äußern:
Abänderung 246
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 2
(2)  Die betreffenden Unternehmen und die betreffenden repräsentativen Verbände von Wirtschaftsteilnehmern können sich innerhalb einer von der Kommission in der vorläufigen Beurteilung gesetzten Frist, die mindestens 21 Tage betragen muss, zu der vorläufigen Beurteilung der Kommission äußern.
(2)  Die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer können sich innerhalb einer von der Kommission in der vorläufigen Beurteilung gesetzten Frist, die mindestens 21 Tage betragen muss, zu der vorläufigen Beurteilung der Kommission äußern.
Abänderung 247
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 3
(3)  Die Kommission stützt ihre Beschlüsse nur auf Beschwerdepunkte, zu denen sich die Wirtschaftsteilnehmer und repräsentativen Verbände von Wirtschaftsteilnehmern äußern konnten.
(3)  Die Kommission stützt ihre Beschlüsse nur auf Beschwerdepunkte, zu denen sich die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer äußern konnten.
Abänderung 248
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 4
(4)  Die Verteidigungsrechte des Wirtschaftsteilnehmers oder der repräsentativen Verbände von Wirtschaftsteilnehmern werden während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt. Der Wirtschaftsteilnehmer oder die repräsentativen Verbände von Wirtschaftsteilnehmern haben vorbehaltlich des berechtigten Interesses von Wirtschaftsteilnehmern an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse das Recht auf Einsicht in die Akte der Kommission im Rahmen einer einvernehmlichen Einsichtnahme. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne Schriftstücke der Kommission und der Behörden der Mitgliedstaaten. Insbesondere die Korrespondenz zwischen der Kommission und den Behörden der Mitgliedstaaten ist von der Akteneinsicht ausgenommen. Dieser Absatz steht der Offenlegung und Verwendung der für den Nachweis eines Verstoßes erforderlichen Informationen durch die Kommission in keiner Weise entgegen.
(4)  Die Verteidigungsrechte des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers werden während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt. Der betreffende Wirtschaftsteilnehmer hat vorbehaltlich des berechtigten Interesses von Wirtschaftsteilnehmern an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse das Recht auf Einsicht in die Akte der Kommission im Rahmen einer einvernehmlichen Einsichtnahme. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne Schriftstücke der Kommission und der Behörden der Mitgliedstaaten. Insbesondere die Korrespondenz zwischen der Kommission und den Behörden der Mitgliedstaaten ist von der Akteneinsicht ausgenommen. Dieser Absatz steht der Offenlegung und Verwendung der für den Nachweis eines Verstoßes erforderlichen Informationen durch die Kommission in keiner Weise entgegen.
Abänderung 249
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 – Überschrift
Koordinierte Verteilung strategischer Reserven
Solidarität und koordinierte Verteilung strategischer Reserven
Abänderung 250
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 – Absatz -1 (neu)
(-1)   Im Fall eines Engpasses bei krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen, der einen oder mehrere Mitgliedstaaten betrifft, können die betreffenden Mitgliedstaaten dies der Kommission mitteilen und die erforderlichen Mengen angeben und weitere einschlägige Informationen bereitstellen. Die Kommission übermittelt die Informationen an alle zuständigen Behörden und sorgt für eine straffe Koordinierung der Antworten der Mitgliedstaaten.
Abänderung 251
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 – Absatz 1
Erweisen sich die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 gebildeten strategischen Reserven als unzureichend, um den Bedarf im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt-Notfall zu decken, kann die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beratungsgruppe den Mitgliedstaaten empfehlen, die strategischen Reserven nach Möglichkeit gezielt zu verteilen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Störungen im Binnenmarkt nicht weiter verschärft werden dürfen, einschließlich in geografischen Gebieten, die von solchen Störungen besonders betroffen sind, und im Einklang mit dem Grundsatz der Notwendigkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Solidarität sowie der effizientesten Nutzung der Reserven im Hinblick auf die Beendigung des Binnenmarkt-Notfalls.
Erweisen sich die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8a gebildeten strategischen Reserven als unzureichend, um den Bedarf im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt-Notfall zu decken, kann die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses den Mitgliedstaaten empfehlen, die strategischen Reserven nach Möglichkeit gezielt zu verteilen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Störungen im Binnenmarkt nicht weiter verschärft werden dürfen, einschließlich in geografischen Gebieten, die von solchen Störungen besonders betroffen sind, und im Einklang mit dem Grundsatz der Notwendigkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Solidarität sowie der effizientesten Nutzung der Reserven im Hinblick auf die Beendigung des Binnenmarkt-Notfalls.
Abänderung 252
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 – Überschrift
Maßnahmen zur Gewährleistung der Verfügbarkeit und Bereitstellung von krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen
Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit und Bereitstellung von krisenrelevanten Waren oder Dienstleistungen
Abänderung 253
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 – Absatz 1
(1)  Ist die Kommission der Auffassung, dass die Gefahr eines Engpasses bei krisenrelevanten Waren besteht, kann sie den Mitgliedstaaten empfehlen, spezifische Maßnahmen zu ergreifen, um eine effiziente Umstrukturierung der Lieferketten und Produktionslinien zu gewährleisten und die vorhandenen Bestände zu nutzen, um die Verfügbarkeit von und die Versorgung mit krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen so schnell wie möglich zu verbessern.
(1)  Ist die Kommission der Auffassung, dass die Gefahr eines Engpasses bei krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen besteht, kann sie unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses empfehlen, dass die Mitgliedstaaten spezifische Maßnahmen ergreifen, unter anderem um für effiziente Lieferketten und Produktionslinien zu sorgen.
Abänderung 254
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 – Absatz 2 – Buchstabe a
a)  Erleichterung des Ausbaus oder der Umwidmung bestehender Produktionskapazitäten bzw. der Einrichtung neuer Produktionskapazitäten für krisenrelevante Waren;
a)  Erleichterung des Ausbaus oder der Umwidmung bestehender Produktionskapazitäten bzw. der Einrichtung neuer Produktionskapazitäten für krisenrelevante Waren oder Dienstleistungen;
Abänderung 255
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)
ca)  Erleichterung des freien Verkehrs krisenrelevanter Dienstleistungen.
Abänderung 256
Vorschlag für eine Verordnung
Teil V – Überschrift
Beschaffung
Vergabe öffentlicher Aufträge
Abänderung 257
Vorschlag für eine Verordnung
Teil V – Kapitel I – Überschrift
Beschaffung von Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung und von krisenrelevanten Waren durch die Kommission im Namen der Mitgliedstaaten im Überwachungs- und im Notfallmodus
Vergabe öffentlicher Aufträge für Waren und Dienstleistungen von kritischer Bedeutung und für krisenrelevante Waren und Dienstleistungen durch die Kommission im Namen der Mitgliedstaaten im Überwachungs- und im Notfallmodus
Abänderung 258
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 1
(1)  Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können die Kommission ersuchen, im Namen der Mitgliedstaaten, die sich durch die Kommission vertreten lassen möchten („beteiligte Mitgliedstaaten“), eine Auftragsvergabe für in einem gemäß Artikel 9 Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführte Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung oder in einem gemäß Artikel 14 Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführte krisenrelevante Waren und Dienstleistungen durchzuführen.
(1)  Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können die Kommission ersuchen, im Namen der Mitgliedstaaten, die sich durch die Kommission vertreten lassen möchten („beteiligte Mitgliedstaaten“), eine Auftragsvergabe für in einem gemäß Artikel 9 Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführte Waren und Dienstleistungen von kritischer Bedeutung oder in einem gemäß Artikel 14 Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführte krisenrelevante Waren und Dienstleistungen durchzuführen.
Abänderung 259
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 2
(2)  Die Kommission prüft den Nutzen, die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit des Ersuchens. Beabsichtigt die Kommission, dem Ersuchen nicht nachzukommen, so teilt sie dies den betroffenen Mitgliedstaaten und der in Artikel 4 genannten Beratungsgruppe mit und nennt die Gründe für ihre Ablehnung.
(2)  Die Kommission prüft in Absprache mit dem Ausschuss unverzüglich den Nutzen und die Verhältnismäßigkeit des Ersuchens gemäß Absatz 1. Beabsichtigt die Kommission, diesem Ersuchen nicht nachzukommen, so teilt sie dies den betroffenen Mitgliedstaaten und dem Ausschuss mit und nennt die Gründe für ihre Ablehnung.
Abänderung 260
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 3
(3)  Stimmt die Kommission einer Beschaffung im Namen der Mitgliedstaaten zu, so arbeitet sie einen Vorschlag für eine Rahmenvereinbarung aus, die mit den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu schließen ist und die es der Kommission ermöglicht, die Beschaffung in ihrem Namen zu tätigen. Diese Rahmenvereinbarung enthält die genauen Bedingungen für die in Absatz 1 genannte gemeinsame Beschaffung.
(3)  Stimmt die Kommission einer Auftragsvergabe im Namen der Mitgliedstaaten zu,
a)   teilt sie ihre Absicht, das Vergabeverfahren durchzuführen, allen Mitgliedstaaten und dem Ausschuss mit und lädt die interessierten Mitgliedstaaten ein, sich daran zu beteiligen,
b)   arbeitet sie einen Vorschlag für eine Rahmenvereinbarung aus, die mit den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu schließen ist und die es der Kommission ermöglicht, die Auftragsvergabe in ihrem Namen zu tätigen. Diese Rahmenvereinbarung enthält die genauen Bedingungen für die Auftragsvergabe im Namen der beteiligten Mitgliedstaaten, einschließlich praktischer Vereinbarungen, Vorschriften über die Beschlussfassung und der vorgeschlagenen Mengen.
Abänderung 261
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 3 a (neu)
(3a)  Ist die Kommission nicht in der Lage, den Auftrag an einen geeigneten Wirtschaftsteilnehmer zu vergeben, so setzt sie die Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis, damit diese unverzüglich ihre eigenen Vergabeverfahren einleiten können.
Abänderung 262
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 – Absatz 1
(1)  In der Vereinbarung gemäß Artikel 34 Absatz 3 wird ein Verhandlungsmandat für die Kommission festgelegt, durch das sie die Rolle einer zentralen Beschaffungsstelle für relevante Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung oder krisenrelevante Waren und Dienstleistungen im Namen der beteiligten Mitgliedstaaten durch den Abschluss neuer Verträge übernehmen kann.
(1)  In der Rahmenvereinbarung gemäß Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe b wird ein Verhandlungsmandat für die Kommission festgelegt, das Aspekte wie Vergabekriterien und Vorgaben für die Bewertung von Angeboten umfasst und durch das sie die Rolle einer zentralen Beschaffungsstelle für relevante Waren und Dienstleistungen von kritischer Bedeutung oder krisenrelevante Waren und Dienstleistungen im Namen der beteiligten Mitgliedstaaten durch den Abschluss neuer Verträge übernehmen kann.
Abänderung 263
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 – Absatz 2
(2)  Gemäß der Vereinbarung kann die Kommission berechtigt sein, im Namen der beteiligten Mitgliedstaaten mit Wirtschaftsteilnehmern, einschließlich einzelner Hersteller von Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung oder von krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen, Verträge über den Erwerb solcher Waren oder Dienstleistungen zu schließen.
(2)  Gemäß dieser Rahmenvereinbarung kann die Kommission berechtigt sein, im Namen der beteiligten Mitgliedstaaten mit Wirtschaftsteilnehmern, einschließlich einzelner Hersteller von Waren und Dienstleistungen von kritischer Bedeutung oder von krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen, Verträge über den Erwerb solcher Waren oder Dienstleistungen zu schließen.
Abänderung 264
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 – Absatz 3
(3)  Vertreter der Kommission oder von der Kommission benannte Sachverständige können Vor-Ort-Besuche an den Standorten von Produktionsanlagen für relevante Waren von strategischer Bedeutung oder krisenrelevante Waren durchführen.
entfällt
Abänderung 265
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 – Absatz 3 a (neu)
(3a)   Die Kommission ersucht die beteiligten Mitgliedstaaten, Vertreter zu ernennen, die an der Vorbereitung der Beschaffungsverfahren teilnehmen.
Abänderung 266
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 – Absatz 2
(2)  Die Verträge können eine Klausel enthalten, die besagt, dass ein Mitgliedstaat, der nicht am Beschaffungsverfahren teilgenommen hat, nach der Unterzeichnung des Vertrags Vertragspartei werden kann, und in der das entsprechende Verfahren und die entsprechenden Auswirkungen im Einzelnen dargelegt werden.
(2)  Die Verträge enthalten eine Klausel, die besagt, dass ein Mitgliedstaat, der nicht am Beschaffungsverfahren teilgenommen hat, nach der Unterzeichnung des Vertrags Vertragspartei werden kann, sofern die Mehrheit der teilnehmenden Mitgliedstaaten dem zustimmt, und in der das entsprechende Verfahren und die entsprechenden Auswirkungen im Einzelnen dargelegt werden.
Abänderung 267
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Absatz 1
Ist es erforderlich, eine gemeinsame Beschaffung zwischen der Kommission und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern aus den Mitgliedstaaten nach den Vorschriften des Artikels 165 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates durchzuführen, können die Mitgliedstaaten die gemeinsam beschafften Kapazitäten vollständig erwerben, mieten oder leasen.
(1)   Die Kommission und ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber aus den Mitgliedstaaten können sich als Parteien an einem gemeinsamen Beschaffungsverfahren gemäß Artikel 165 Absatz 2 der Verordnung (EU, EURATOM) 2018/1046 für die Beschaffung von krisenrelevanten Waren oder Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung innerhalb einer angemessenen Frist beteiligen.
Abänderung 268
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Absatz 1 a (neu)
(1a)   Die Teilnahme am gemeinsamen Vergabeverfahren steht allen Mitgliedstaaten sowie abweichend von Artikel 165 Absatz 2 der Verordnung (EU, EURATOM) 2018/1046 den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation und den Bewerberländern im Hinblick auf eine EU-Mitgliedschaft sowie dem Fürstentum Andorra, dem Fürstentum Monaco, der Republik San Marino und dem Staat der Vatikanstadt offen, insbesondere wenn dies in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist.
Abänderung 269
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Absatz 1 b (neu)
(1b)   Dem gemeinsamen Vergabeverfahren geht eine Vereinbarung über die gemeinsame Beschaffung zwischen den Parteien voraus, in der die praktischen Modalitäten für dieses Verfahren und der Entscheidungsprozess in Bezug auf die Wahl des Verfahrens, die Art und Weise der Bewertung der Angebote und die Kriterien für die Auftragsvergabe gemäß dem einschlägigen EU-Recht festgelegt werden.
Abänderung 270
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Absatz 1 c (neu)
(1c)   Für das gemeinsame Beschaffungsverfahren gelten folgende Bedingungen:
a)   es wirkt sich nicht negativ auf das Funktionieren des Binnenmarkts aus, stellt keine Diskriminierung oder Handelsbeschränkung dar und verursacht keine Wettbewerbsverzerrung;
b)   es hat keine direkten finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der in Absatz 1a genannten Länder, die nicht am gemeinsamen Beschaffungsverfahren beteiligt sind.
Abänderung 271
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Absatz 1 d (neu)
(1d)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament über die gemäß diesem Artikel durchgeführten gemeinsamen Vergabeverfahren und gewährt auf Antrag Zugang zu den Verträgen, die im Rahmen dieser Verfahren geschlossen werden, vorbehaltlich des angemessenen Schutzes sensibler Geschäftsinformationen, einschließlich Geschäftsgeheimnissen, Geschäftsbeziehungen und der Interessen der EU. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament gemäß Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 hinsichtlich sensibler Dokumente.
Abänderung 272
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 – Absatz 1
Wurde der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 14 aktiviert, so konsultieren die Mitgliedstaaten einander und die Kommission und koordinieren ihre Maßnahmen mit der Kommission und den Vertretern der anderen Mitgliedstaaten in der Beratungsgruppe, bevor sie die Beschaffung von in einem gemäß Artikel 14 Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführten krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen im Einklang mit der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates55 einleiten.
Wurde der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 14 aktiviert, so konsultieren die Mitgliedstaaten einander und die Kommission und koordinieren ihre Maßnahmen mit der Kommission und den Vertretern der anderen Mitgliedstaaten in dem Ausschuss, bevor sie die Beschaffung von in einem gemäß Artikel 14 Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführten krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen im Einklang mit der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates einleiten. Der Ausschuss kann Empfehlungen zur Koordinierung dieser Maßnahmen abgeben.
__________________
__________________
55 Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
55 Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
Abänderung 273
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 1
Wurde der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 16 aktiviert und eine Beschaffung durch die Kommission im Namen der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 34 bis 36 eingeleitet, so beschaffen die öffentlichen Auftraggeber der beteiligten Mitgliedstaaten die Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand dieser Beschaffung sind, nicht auf anderem Wege.
Wurde der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 14 aktiviert und eine Beschaffung durch die Kommission im Namen der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 34 bis 36 eingeleitet, so beschaffen die öffentlichen Auftraggeber der beteiligten Mitgliedstaaten die Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand dieser Beschaffung sind, nicht auf anderem Wege, mit Ausnahme der in Artikel 34 Absatz 3a genannten Fälle. Beschaffungsverträge, die durch Verletzung dieses Artikels zustande gekommen sind, gelten als unwirksam.
Abänderung 274
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40
Artikel 40
entfällt
Schutz personenbezogener Daten
(1)  Diese Verordnung berührt weder die aus der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) erwachsenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten noch die aus der Verordnung (EU) 2018/1725 erwachsenden Verpflichtungen der Kommission und gegebenenfalls anderer Organe und Einrichtungen der Union hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
(2)  Personenbezogene Daten werden nicht verarbeitet oder weitergegeben, außer in Fällen, in denen dies für die Zwecke dieser Verordnung unbedingt erforderlich ist. In diesen Fällen gelten die Bedingungen der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. der Verordnung (EU) 2018/1725.
(3)  Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Mechanismen nicht unbedingt erforderlich, werden die personenbezogenen Daten in einer Weise anonymisiert, dass die betroffene Person nicht identifiziert werden kann.
Abänderung 275
Vorschlag für eine Verordnung
Teil V a (neu)
Teil Va
Digitale Instrumente
Abänderung 276
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Überschrift
Digitale Instrumente
Allgemeine Bestimmungen für digitale Instrumente
Abänderung 277
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 1
Die Kommission und die Mitgliedstaaten können interoperable digitale Instrumente oder IT-Infrastrukturen zur Unterstützung der Ziele dieser Verordnung einrichten. Diese Instrumente oder Infrastrukturen können auch außerhalb eines Binnenmarkt-Notfalls entwickelt werden.
(1)  Bis zum ... [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] richten die Kommission und die Mitgliedstaaten interoperable digitale Instrumente oder IT-Infrastrukturen zur Unterstützung der Ziele dieser Verordnung ein, unterhalten diese und aktualisieren sie regelmäßig. Diese Instrumente oder Infrastrukturen werden außerhalb eines Binnenmarkt-Notfalls entwickelt, um zeitnah und effizient auf mögliche künftige Notfälle reagieren zu können. Sie umfassen unter anderem standardisierte, sichere und wirksame digitale Instrumente für die sichere Erhebung und den sicheren Austausch von Informationen für die Zwecke des Artikels 7a, Informationen in Echtzeit über nationale Beschränkungen gemäß Artikel 41a, Schnellspuren gemäß Artikel 41b und die Plattform der Interessenträger gemäß Artikel 41c.
Abänderung 278
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 2
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Aspekte dieser Instrumente oder Infrastrukturen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen.
(2)  Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Aspekte dieser Instrumente oder Infrastrukturen fest, wobei sie nach Möglichkeit bereits bestehende IT-Instrumente oder -Portale wie „Your Europe“ nutzt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen.
Abänderung 279
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Die Mitgliedstaaten tauschen über einen sicheren Kommunikationskanal untereinander und mit der Kommission regelmäßig Informationen über sämtliche Angelegenheiten aus, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.
Abänderung 280
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 a (neu)
Artikel 41a
Echtzeitinformationen zu nationalen Beschränkungen
Die Kommission richtet eine eigene öffentliche Website für die Zusammenführung der Informationen aus den Mitgliedstaaten über die gemäß Artikel 19 gemeldeten nationalen Beschränkungen ein, wie sie in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehen sind, darunter auch Angaben über deren Umfang und Dauer. Die betreffende öffentliche Website muss eine interaktive Karte mit relevanten Echtzeitinformationen zu diesen nationalen Beschränkungen enthalten.
Abänderung 281
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 b (neu)
Artikel 41b
Schnellabfertigung
(1)  Die Kommission richtet Schnellabfertigungsverfahren zur Erleichterung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs und der Freizügigkeit, insbesondere von krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen, ein. Die Kommission stellt insbesondere entsprechende Vorlagen oder gemeinsame digitale Formulare für die Anmeldung, Registrierung und Genehmigung grenzüberschreitender Tätigkeiten, insbesondere von freiberuflichen Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheitsversorgung, Aufbau, Wartung und Reparatur, Bauwesen, Ernährung und Landwirtschaft, um die Anmeldungs-, Registrierungs- oder Genehmigungsverfahren, einschließlich Anerkennung beruflicher Qualifikationen oder Entsendung von Arbeitskräften, zu beschleunigen. Diese Vorlagen oder digitalen Formulare müssen in allen EU-Amtssprachen kostenlos zur Verfügung stehen und in allen Mitgliedstaaten gelten.
(2)  Haben die Mitgliedstaaten in hinreichend begründeten Fällen und im Einklang mit dem einschlägigen EU-Recht Beschränkungen an den Grenzen eingeführt, so weist die Kommission zur Erleichterung des freien Waren-, Dienstleistungs- und Personenverkehrs bestehende Schnellabfertigungsspuren an Grenzübergängen aus, einschließlich – soweit möglich – Informationen in Echtzeit.
Abänderung 282
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 c (neu)
Artikel 41c
Plattform der Interessenträger für Notfälle und Resilienz
(1)  Die Kommission richtet eine Plattform der Interessenträger ein, um einen branchenspezifischen Dialog und Partnerschaften zu begünstigen und hierzu die wichtigsten Interessenträger, nämlich Wirtschaftsakteure, Sozialpartner, Forscher und die Zivilgesellschaft zusammenzubringen. Mit dieser Plattform sollen die Wirtschaftsakteure dabei unterstützt werden, freiwillige Fahrpläne für Binnenmarkt-Notfälle zu erstellen. Insbesondere bietet die Plattform interessierten Kreisen Funktionen für Folgendes:
a)  Meldung freiwilliger Tätigkeiten, die für die erfolgreiche Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall erforderlich sind,
b)  Bereitstellung von wissenschaftlicher Beratung, Stellungnahmen und Berichten zu krisenrelevanten Fragen,
c)  Beitrag zum Austausch von Informationen und bewährten Verfahren.
(2)  Die Kommission und der Ausschuss berücksichtigen bei der Durchführung dieser Verordnung die Ergebnisse des branchenspezifischen Dialogs und der entsprechenden Partnerschaften sowie alle relevanten Beiträge der Interessenträger gemäß Absatz 1.
Abänderung 283
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 1
(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss für das Notfallinstrument für den Binnenmarkt unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(1)  Die Kommission wird vom Ausschuss für Binnenmarkt-Notfälle und Resilienz unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Abänderung 284
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 3 a (neu)
(3a)  Vor dem Erlass von Durchführungsrechtsakten gemäß dieser Verordnung und unter Berücksichtigung seiner Dringlichkeit veröffentlicht die Kommission einen entsprechenden Entwurf und fordert alle Interessenträger auf, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.
Abänderung 285
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 2
(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie oder einem anderen von den beiden gesetzgebenden Organen festgelegten Datum übertragen.
(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums einen Bericht über die Ausübung der Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
Abänderung 286
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 5 a (neu)
(5a)  Ein delegierter Rechtsakt, der nach Artikel 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhebt oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitteilen, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.
Abänderung 287
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 – Überschrift
Bericht und Überprüfung
Bericht, Überprüfung und Bewertung
Abänderung 288
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 – Absatz 1
(1)  Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Funktionieren des Notfallplanungs-, Überwachungs- und Reaktionssystems für Binnenmarkt-Notfälle vor, in dem sie erforderlichenfalls Verbesserungen vorschlägt und dem sie gegebenenfalls entsprechende Legislativvorschläge beifügt.
(1)  Bis zum ... [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach alle drei Jahre nimmt die Kommission eine Bewertung der Wirksamkeit dieser Verordnung vor und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Dieser Bericht enthält insbesondere eine Bewertung der folgenden Punkte:
a)  die Tätigkeit des Ausschusses, auch im Zusammenhang mit der Tätigkeit anderer einschlägiger Krisenmanagementgremien auf EU-Ebene,
b)  die in dieser Verordnung genannten Belastungstests, Schulungs- und Krisenprotokolle,
c)  die Kriterien für die Aktivierung des Notfallmodus gemäß Artikel 13,
d)  die gemäß Teil Va eingerichteten digitalen Instrumente.
Diesem Bericht werden gegebenenfalls entsprechende Legislativvorschläge beigefügt.
Abänderung 289
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 – Absatz 1 a (neu)
(1a)  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss nach jeder Deaktivierung des Notfallmodus einen Bericht über die Funktionsweise des Reaktionssystems für Notfälle vor, der erforderlichenfalls Verbesserungsvorschläge enthält. In diesem Bericht werden insbesondere die Auswirkungen der Notfallmaßnahmen auf die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte, insbesondere auf die unternehmerische Freiheit, die Freiheit, Arbeit zu suchen und zu arbeiten, und auf das Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen, einschließlich des Streikrechts, bewertet.
Abänderung 290
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Für die Zwecke von Absatz 1 übermitteln der Ausschuss und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission auf deren Anfrage sämtliche verfügbaren Informationen.
Abänderung 291
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 – Überschrift
Aufhebung
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2679/98
Abänderung 292
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 – Absatz 1
Die Verordnung des Rates (EG) Nr. 2679/98 wird mit Wirkung vom [Datum] aufgehoben.
Die Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates wird wie folgt geändert:
1.  Artikel 2 erhält folgende Fassung:
„Diese Verordnung berührt in keiner Weise die Ausübung der in den Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene anerkannten Grundrechte, einschließlich des Rechts oder der Freiheit zum Streik oder zur Durchführung anderer Maßnahmen, die im Rahmen der spezifischen Systeme der Mitgliedstaaten im Bereich der Arbeitsbeziehungen nach deren nationalem Recht und/oder deren nationalen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Sie berührt auch nicht das Recht, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und/oder nationalen Gepflogenheiten Tarifverträge auszuhandeln, abzuschließen und durchzusetzen oder kollektive Maßnahmen zu ergreifen.“
2.  Der folgende Artikel wird hinzugefügt:
„Artikel 5a
(1)  Wurde der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 14 der Verordnung xxx/2023 [IMERA-Verordnung] aktiviert, verlieren Artikel 3, 4 und 5 dieser Verordnung für die Dauer dieses Modus ihre Gültigkeit.
(2)  Absatz 1 gilt unbeschadet etwaiger Verpflichtungen, die sich aus dieser Verordnung ergeben, bevor der Notfallmodus gemäß der [IMERA-Verordnung] aktiviert wird.“
Abänderung 293
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 – Überschrift
Inkrafttreten
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Abänderung 294
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 – Absatz 1 a (neu)
Diese Verordnung gilt ab dem ... [sechs Monate nach dem Inkrafttreten].

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0246/2023).


Luftqualität und saubere Luft für Europa
PDF 479kWORD 213k
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. September 2023 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Luftqualität und saubere Luft für Europa (Neufassung) (COM(2022)0542 – C9-0364/2022 – 2022/0347(COD))(1)
P9_TA(2023)0318A9-0233/2023

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2
(2)  Im Dezember 2019 legte die Europäische Kommission mit ihrer Mitteilung „Der europäische Grüne Deal“40 einen ehrgeizigen Fahrplan vor, mit dem die EU den Übergang zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft vollziehen soll und der darauf abzielt, das Naturkapital der EU zu schützen, zu bewahren und zu verbessern und gleichzeitig die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen zu schützen. In Bezug auf saubere Luft wurde im europäischen Grünen Deal insbesondere zugesagt, die Luftqualität weiter zu verbessern und die EU-Luftqualitätsnormen stärker an die Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) anzupassen. Ferner wurde eine Verschärfung der Bestimmungen über Überwachung, Modellierung und Luftqualitätspläne angekündigt.
(2)  Im Dezember 2019 legte die Europäische Kommission mit ihrer Mitteilung „Der europäische Grüne Deal“40 einen ehrgeizigen Fahrplan vor, mit dem die EU den Übergang zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft vollziehen soll und der darauf abzielt, das Naturkapital der EU zu schützen, zu bewahren und zu verbessern und gleichzeitig die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen zu schützen. In Bezug auf saubere Luft hat sich die Kommission insbesondere verpflichtet, die Luftqualität weiter zu verbessern und die EU-Luftqualitätsnormen stärker an die Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) anzupassen. Ferner wurde eine Verschärfung der Bestimmungen über Überwachung, Modellierung und Luftqualitätspläne angekündigt.
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40 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final).
40 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final).
Abänderung 293
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
(4)  Der Null-Schadstoff-Aktionsplan enthält auch eine Vision für 2050, nach der die Luftverschmutzung auf ein Niveau gesenkt werden soll, das als nicht mehr schädlich für die Gesundheit und die natürlichen Ökosysteme gilt. Zu diesem Zweck sollte ein schrittweiser Ansatz im Hinblick auf aktuelle und künftige EU-Luftqualitätsnormen verfolgt werden, indem intermediäre Luftqualitätsnormen für das Jahr 2030 und darüber hinaus festgelegt werden und eine Perspektive für die Angleichung an die Luftqualitätsleitlinien der WHO bis spätestens 2050 entwickelt wird, die auf einem Mechanismus zur regelmäßigen Überprüfung beruht, um den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen. Angesichts des Zusammenhangs zwischen der Verringerung der Umweltverschmutzung und der Dekarbonisierung sollte das langfristige Null-Schadstoff-Ziel parallel zur Verringerung der Treibhausgasemissionen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates42 verfolgt werden.
(4)  Der Null-Schadstoff-Aktionsplan enthält auch eine Vision für 2050, nach der die Luftverschmutzung auf ein Niveau gesenkt werden soll, das als nicht mehr schädlich für die Gesundheit und die natürlichen Ökosysteme gilt. Zu diesem Zweck sollte ein ambitionierter Ansatz im Hinblick auf aktuelle und künftige EU-Luftqualitätsnormen verfolgt werden, indem Luftqualitätsnormen für das Jahr 2035 einschließlich intermediärer Luftqualitätsnormen für das Jahr 2030 und darüber hinaus in regelmäßigen Abständen festgelegt werden und eine Perspektive für die kontinuierliche vollständige Angleichung an die aktuellsten Luftqualitätsleitlinien der WHO zur Erreichung des Null-Schadstoff-Ziels bis spätestens 2050 entwickelt wird, die auf einem Mechanismus zur regelmäßigen Überprüfung beruht, um den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen. Angesichts des Zusammenhangs zwischen der Verringerung der Umweltverschmutzung und der Dekarbonisierung sollte das langfristige Null-Schadstoff-Ziel parallel zur Verringerung der Treibhausgasemissionen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates42 verfolgt werden.
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42 Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
42 Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 a (neu)
(4a)  Im September 2021 veröffentlichte die WHO neue Leitlinien für die Luftqualität, die auf einer umfassenden Synthese der wissenschaftlichen Erkenntnisse über die gesundheitlichen Auswirkungen der Luftverschmutzung beruhen. In den Schlussfolgerungen dieser Luftqualitätsleitlinien wird insbesondere hervorgehoben, wie wichtig eine Senkung der Schadstoffkonzentrationen auf allen Ebenen ist, und es werden die Vorteile dieser Maßnahmen für die öffentliche Gesundheit und die Umwelt klar aufgezeigt. Die vorliegende Richtlinie trägt den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und der Notwendigkeit Rechnung, die Luftqualitätsnormen der Union vollständig an die jüngsten Luftqualitätsleitlinien der WHO anzugleichen, um die Gesamtziele des Null-Schadstoff-Aktionsplans zu erreichen.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 b (neu)
(4b)  Der gesellschaftliche Nutzen einer kontinuierlichen und verbesserten Verringerung der Luftverschmutzung überwiegt die damit verbundenen Kosten bei Weitem. Nach Schätzungen der Kommission belaufen sich die jährlichen direkten Kosten für die Umsetzung der verschiedenen politischen Szenarien, die in der Folgenabschätzung zu dieser Richtlinie analysiert wurden, auf zwischen 3,3 Mrd. EUR und 7 Mrd. EUR, und der Gegenwert des Gesundheits- und Umweltnutzens wird auf zwischen 36 Mrd. EUR und 130 Mrd. EUR im Jahr 2030 beziffert, wodurch belegt wird, dass die Vorteile der Luftqualitätspolitik die Umsetzungskosten bei Weitem überwiegen. Seit dem Jahr 2000 sind die Luftschadstoffemissionen in der Union dank der Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten kontinuierlich zurückgegangen.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5
(5)  Beim Ergreifen der einschlägigen Maßnahmen zur Verwirklichung des Null-Schadstoff-Ziels in Bezug auf die Luftverschmutzung auf Unionsebene und auf nationaler Ebene sollten sich die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vom Vorsorgeprinzip und vom Verursacherprinzip leiten lassen, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankert sind, sowie vom Grundsatz der Schadensvermeidung des europäischen Grünen Deals. Dabei sollten sie unter anderem Folgendem Rechnung tragen: dem Beitrag, den eine bessere Luftqualität zur öffentlichen Gesundheit, zur Qualität der Umwelt, zum Wohlergehen der Bürger, zum Wohlstand der Gesellschaft, zur Beschäftigung und zur Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft leistet; der Energiewende, der Stärkung der Energiesicherheit und der Bekämpfung der Energiearmut; der sicheren Lebensmittelversorgung zu erschwinglichen Preisen; der Entwicklung nachhaltiger und intelligenter Mobilitäts- und Verkehrslösungen; den Auswirkungen von Verhaltensänderungen; der Fairness und Solidarität zwischen und in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, ihre nationalen Gegebenheiten, etwa der Besonderheiten von Inseln, und der Notwendigkeit, im Laufe der Zeit Konvergenz zu erreichen; der Notwendigkeit einer fairen und sozial gerechten Gestaltung des Übergangs durch geeignete Bildungs- und Ausbildungsprogramme; den besten verfügbaren und neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen, insbesondere vom WHO veröffentlichten Erkenntnissen; der Notwendigkeit, Risiken im Zusammenhang mit der Luftverschmutzung bei Investitions- und Planungsentscheidungen zu berücksichtigen; der Kosteneffizienz und der Technologieneutralität im Hinblick auf die Verringerung von Luftschadstoffemissionen; der Verbesserung der Umweltintegrität und der Anhebung des Ambitionsniveaus im Laufe der Zeit.
(5)  Beim Ergreifen der einschlägigen Maßnahmen zur Verwirklichung des Null-Schadstoff-Ziels in Bezug auf die Luftverschmutzung auf Unionsebene und auf nationaler Ebene sollten sich die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vom Vorsorgeprinzip, vom Verursacherprinzip und vom Grundsatz der Vorbeugung und Beseitigung von Umweltbeeinträchtigungen an ihrem Ursprung leiten lassen, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankert sind, sowie vom Grundsatz der Schadensvermeidung des europäischen Grünen Deals und der Achtung des Menschenrechts auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt. Dabei sollten sie unter anderem Folgendem Rechnung tragen: dem Beitrag, den eine bessere Luftqualität zur öffentlichen Gesundheit, zur Qualität der Umwelt und zur Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme, zum Wohlergehen der Bürger, zur Gleichstellung und zum Schutz empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, zu den Gesundheitskosten, zum Erreichen der Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG), zur Rolle der Zivilgesellschaft, zum Wohlstand der Gesellschaft, zur Beschäftigung und zur Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft leistet; der Energiewende, der Stärkung der Energiesicherheit und der Bekämpfung der Energiearmut; der sicheren Lebensmittelversorgung zu erschwinglichen Preisen; der Entwicklung nachhaltiger und intelligenter Mobilitäts- und Verkehrslösungen und ihrer Infrastruktur; den Auswirkungen von Verhaltensänderungen; den Auswirkungen der Fiskalpolitik; der Fairness und Solidarität zwischen und in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, ihre nationalen Gegebenheiten, etwa der Besonderheiten von Inseln, und der Notwendigkeit, im Laufe der Zeit Konvergenz zu erreichen; der Notwendigkeit einer fairen und sozial gerechten Gestaltung des Übergangs durch geeignete Bildungs- und Ausbildungsprogramme, auch für Angehörige der Gesundheitsberufe; den besten verfügbaren und neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen, insbesondere vom WHO veröffentlichten Erkenntnissen; der Notwendigkeit, Risiken im Zusammenhang mit der Luftverschmutzung bei Investitions- und Planungsentscheidungen zu berücksichtigen; der Kosteneffizienz, den besten verfügbaren Technologien und der Technologieneutralität im Hinblick auf die Verringerung von Luftschadstoffemissionen; der Verbesserung der Umweltintegrität und Anhebung des Ambitionsniveaus im Laufe der Zeit gemäß dem Grundsatz des Regressionsverbots, der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5 a (neu)
(5a)  Diese Richtlinie leistet einen Beitrag zum Erreichen der Nachhaltigkeitsziele, insbesondere zu den Nachhaltigkeitszielen 3, 7, 10, 11 und 13.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6
(6)  In dem mit dem Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 202243 angenommenen achten allgemeinen Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 wird das Ziel festgelegt, eine schadstofffreie Umwelt zu erreichen sowie die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen, Tiere und Ökosysteme vor umweltbedingten Risiken und negativen Auswirkungen zu schützen, und zu diesem Zweck ist darin vorgesehen, dass die Überwachungsmethoden, die Information der Öffentlichkeit und der Zugang zu Gerichten verbessert werden müssen. Dies dient als Richtschnur für die in dieser Richtlinie festgelegten Ziele.
(6)  In dem mit dem Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 202243 angenommenen achten allgemeinen Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 wird als eines der vorrangigen Ziele festgelegt, eine schadstofffreie Umwelt zu erreichen sowie die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen, Tiere und Ökosysteme vor umweltbedingten Risiken und negativen Auswirkungen zu schützen, und zu diesem Zweck ist darin unter anderem vorgesehen, dass die Überwachungsmethoden, die grenzüberschreitende Koordinierung, die Information der Öffentlichkeit und der Zugang zu Gerichten verbessert werden müssen. Dies dient als Richtschnur für die in dieser Richtlinie festgelegten Ziele.
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43 Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 22).
43 Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 22).
Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7
(7)  Die Kommission sollte die wissenschaftlichen Erkenntnisse in Bezug auf Schadstoffe, ihre Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie die technologische Entwicklung regelmäßig überprüfen. Auf der Grundlage der Überprüfung sollte die Kommission bewerten, ob die geltenden Luftqualitätsnormen noch angemessen sind, um die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen. Die erste Überprüfung sollte bis zum 31. Dezember 2028 durchgeführt werden, um zu bewerten, ob die Luftqualitätsnormen auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Informationen aktualisiert werden müssen.
(7)  Die Kommission sollte die wissenschaftlichen Erkenntnisse in Bezug auf Schadstoffe, ihre Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die gesundheitliche Ungleichheit, luftverschmutzungsbedingte direkte und indirekte Gesundheitskosten, Kosten für Umweltschutzmaßnahmen und verhaltensbezogene, steuerliche sowie technologische Entwicklungen regelmäßig überprüfen. Auf der Grundlage der Überprüfung sollte die Kommission bewerten, ob die geltenden Luftqualitätsnormen noch angemessen sind, um die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen. Die erste Überprüfung sollte bis zum 31. Dezember 2028 durchgeführt werden, um zu bewerten, ob die Luftqualitätsnormen auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Informationen aktualisiert werden müssen. Die Kommission sollte den Beitrag der Rechtsvorschriften der Union, in denen Emissionsnormen für Quellen der Luftverschmutzung festgelegt werden, zum Erreichen der durch diese Richtlinie festgelegten Luftqualitätsnormen regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls Vorschläge für zusätzliche Maßnahmen der Union vorlegen.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10
(10)  Modellierungsanwendungen sollten angewandt werden, damit Punktdaten im Hinblick auf die räumliche Verteilung der Konzentration interpretiert werden können, um die Aufdeckung von Verstößen gegen Luftqualitätsnormen zu unterstützen; diese Daten fließen auch in die Luftqualitätspläne und die Festlegung von Probenahmestellen ein. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, zusätzlich zu den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Überwachung der Luftqualität für Überwachungszwecke Informationsprodukte und ergänzende Instrumente (z. B. regelmäßige Evaluierungs- und Qualitätsbewertungsberichte, Online-Politikanwendungen) zu nutzen, die im Rahmen der Erdbeobachtungskomponente des EU-Weltraumprogramms, insbesondere des Copernicus-Dienstes zur Überwachung der Atmosphäre (Copernicus Atmosphere Monitoring Service, CAMS), bereitgestellt werden.
(10)  Gegebenenfalls sollten Modellierungsanwendungen angewandt werden, damit Punktdaten im Hinblick auf die räumliche Verteilung der Konzentration von Schadstoffen interpretiert werden können, um die Aufdeckung von Verstößen gegen Luftqualitätsnormen zu unterstützen; diese Daten fließen auch in die Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne und die Festlegung von Probenahmestellen ein. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, zusätzlich zu den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Überwachung der Luftqualität für Überwachungszwecke Informationsprodukte und ergänzende Instrumente (z. B. regelmäßige Evaluierungs- und Qualitätsbewertungsberichte, Online-Politikanwendungen) zu nutzen, die im Rahmen der Erdbeobachtungskomponente des EU-Weltraumprogramms, insbesondere des Copernicus-Dienstes zur Überwachung der Atmosphäre (Copernicus Atmosphere Monitoring Service, CAMS), bereitgestellt werden.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11
(11)  Es ist wichtig, dass Schadstoffe, die zunehmend Anlass zur Besorgnis geben, wie ultrafeine Partikel, Ruß und elementarer Kohlenstoff sowie Ammoniak und das oxidative Potenzial von Partikeln, wie von der WHO empfohlen überwacht werden, um das wissenschaftliche Verständnis ihrer Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt zu fördern.
(11)  Es ist wichtig, dass Schadstoffe, die zunehmend Anlass zur Besorgnis geben, wie ultrafeine Partikel, Ruß und elementarer Kohlenstoff sowie Ammoniak und das oxidative Potenzial von Partikeln, wie von der WHO empfohlen überwacht werden, um das wissenschaftliche Verständnis ihrer Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt zu fördern und um Grenzwerte für sie im Rahmen der ersten Überprüfung dieser Richtlinie im Jahr 2028 festzulegen. Die Kommission sollte weiterhin die wissenschaftlichen Entwicklungen bezüglich anderer Schadstoffe, die nicht unter diese Richtlinie fallen, überwachen und bewerten, ob es notwendig ist, ihre Bestimmungen auf diese Schadstoffe auszuweiten.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12
(12)  Es sollten ausführliche Messungen von Partikeln im ländlichen Hintergrund vorgenommen werden, um genauere Kenntnisse über die Auswirkungen dieses Schadstoffs zu erhalten und geeignete Strategien zu entwickeln. Diese Messungen sollten im Einklang mit denen des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa („EMEP“) erfolgen, das gemäß dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE), angenommen durch Beschluss 81/462/EWG des Rates vom 11. Juni 198144, sowie gemäß den dazugehörigen Protokollen, einschließlich des 2012 überarbeiteten Protokolls zur Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon von 1999, erstellt wurde.
(12)  Es sollten ausführliche Messungen von Partikeln, Ruß, Quecksilber und Ammoniak im ländlichen Hintergrund vorgenommen werden, um genauere Kenntnisse über die grenzüberschreitenden Einträge und die Auswirkungen dieser Schadstoffe zu erhalten und geeignete Strategien zu entwickeln, einschließlich der möglichen Einführung von Grenzwerten, Zielwerten oder kritischen Werten. Diese Messungen sollten im Einklang mit denen des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa („EMEP“) erfolgen, das gemäß dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE), angenommen durch Beschluss 81/462/EWG des Rates vom 11. Juni 198144, sowie gemäß den dazugehörigen Protokollen, einschließlich des 2012 überarbeiteten Protokolls zur Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon von 1999, erstellt wurde.
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44 Beschluss 81/462/EWG des Rates vom 11. Juni 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (ABl. L 171 vom 27.6.1981, S. 11).
44 Beschluss 81/462/EWG des Rates vom 11. Juni 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (ABl. L 171 vom 27.6.1981, S. 11).
Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15
(15)  Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt insgesamt ist es von besonderer Bedeutung, den Ausstoß von Schadstoffen an der Quelle zu bekämpfen und die effizientesten Maßnahmen zur Emissionsminderung zu ermitteln und auf lokaler, nationaler und unionsweiter Ebene anzuwenden, insbesondere im Hinblick auf Emissionen aus der Landwirtschaft, der Industrie, dem Verkehr und der Energieerzeugung. Deshalb sind Emissionen von Luftschadstoffen zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern und angemessene Luftqualitätsnormen festzulegen, wobei die einschlägigen Normen, Leitlinien und Programme der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu berücksichtigen sind.
(15)  Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt insgesamt ist es von besonderer Bedeutung, den Ausstoß von Schadstoffen an der Quelle zu bekämpfen und die effizientesten Maßnahmen zur Emissionsminderung zu ermitteln und auf lokaler, nationaler und unionsweiter Ebene anzuwenden, insbesondere im Hinblick auf Emissionen aus der Landwirtschaft, der Industrie, dem Verkehr, Heiz- und Kühlanlagen und der Energieerzeugung. Die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, etwa die europäischen Normen für Emissionen von Fahrzeugen oder Industrieemissionen, sind von entscheidender Bedeutung, um die Luftverschmutzung weiter zu verringern. Deshalb sind Emissionen von Luftschadstoffen zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern und angemessene Luftqualitätsnormen auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse, wie sie in den aktuellsten Leitlinien der WHO über die Luftqualität veröffentlicht sind, und im Einklang mit dem Null-Schadstoff-Aktionsplan für 2050 festzulegen.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15 b (neu)
(15b)  Die Kommission sollte die Vereinbarkeit eines jeden einschlägigen Entwurfs einer Maßnahme bzw. eines jeden Legislativvorschlags, einschließlich Haushaltsvorschlägen, mit den in dieser Richtlinie festgelegten Luftqualitätsnormen vor der Annahme der Maßnahme oder des Vorschlags bewerten, und sie sollte diese Bewertung in die Folgenabschätzungen zu diesen Maßnahmen oder Vorschlägen aufnehmen und das Bewertungsergebnis zum Zeitpunkt der Annahme öffentlich zugänglich machen. Die Kommission sollte anstreben, ihre Entwürfe von Maßnahmen und Legislativvorschläge an die Ziele der vorliegenden Richtlinie anzupassen. Wenn sie nicht mit den Zielen der vorliegenden Richtlinie im Einklang stehen, sollte die Kommission im Rahmen der Bewertung der Kohärenz ihre Gründe hierfür darlegen.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15 c (neu)
(15c)  Luftschadstoffemissionen aus dem Verkehr stellen ein besonderes Risiko für die Gesundheit der Menschen, die in städtischen Gebieten und in der Nähe von Verkehrsknotenpunkten leben, dar. Die Mitgliedstaaten und die zuständigen regionalen und lokalen Behörden sollten daher die Umsetzung von Plänen für nachhaltige städtische Mobilität in Betracht ziehen und in emissionsfreie Technologien und Maßnahmen, die einen Übergang zu aktiven, öffentlichen und nachhaltigen Verkehrssystemen ermöglichen, sowie in die Schaffung von Grünflächen und Fußgängerbereichen in Städten investieren, um die Luftverschmutzung und die Verkehrsüberlastung, insbesondere in städtischen Gebieten, im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2020 mit dem Titel „Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität: Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen“ zu verringern. Die Mitgliedstaaten sollten überdies alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Aufbau einer Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, insbesondere einer elektrischen Ladeinfrastruktur für leichte und schwere Nutzfahrzeuge, zu beschleunigen, und regelmäßig Prüfungen der Qualität der Verkehrsinfrastruktur durchführen, um die Bereiche zu ermitteln, in denen für Entlastung und eine Optimierung der Infrastruktur gesorgt werden muss, sowie gegebenenfalls unter Rückgriff auf Unionsmittel geeignete Maßnahmen ergreifen.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15 d (neu)
(15d)  Allein die Luftverschmutzung aus dem Seeverkehr führt jährlich zu mehr als 50 000 vorzeitigen Todesfällen in der Union1a. Während der schädlichste Teil der Abgase aus dem Seeverkehr die Schwefeldioxidbelastung ist, sollte NOx nicht außer Acht gelassen werden. Die Auswirkungen des Seeverkehrs auf die Umwelt und die Küstengemeinden, sowohl in Bezug auf die Schädigung des Ökosystems als auch in Bezug auf die öffentliche Gesundheit, könnten durch eine umfassende Elektrifizierung des Kurzstreckenseeverkehrs und des städtischen Seeverkehrs, zusätzlich zu Nullemissionsanforderungen und Infrastruktur am Liegeplatz, abgemildert werden. Darüber hinaus würde eine vollständige Aufnahme des Seeverkehrsraums der Union in das SOx-Emissions-Überwachungsgebiet (SECA) und das NOx-Emissions-Überwachungsgebiet (NECA) erheblich zu einer Verringerung der Luftverschmutzung in Häfen und Hafenstäden sowie Unionsgewässern beitragen.
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1a Brandt, J., Silver, J. D. und Frohn, L. M.: Assessment of Health-Cost Externalities of Air Pollution at the National Level using the EVA Model System, CEEH Scientific Report No 3, 2011.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16
(16)  Es wurde wissenschaftlich nachgewiesen, dass Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel, Blei, Benzol, Kohlenmonoxid, Arsen, Kadmium, Nickel, einige polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe und Ozon erhebliche negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben. Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt entstehen aufgrund der Immissionskonzentrationen.
(16)  Es wurde wissenschaftlich nachgewiesen, dass Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel, Blei, Benzol, Kohlenmonoxid, Arsen, Kadmium, Nickel, einige polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe und Ozon eine Reihe von erheblichen schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben, die zu einem vorzeitigen Tod führen können, und dass es keinen erkennbaren Schwellenwert gibt, unterhalb dessen diese Stoffe keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen. Diese Stoffe schädigen die meisten Organsysteme und werden mit vielen schwächenden Krankheiten in Verbindung gebracht, z. B. Asthma bei Kindern und Erwachsenen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronisch obstruktive Lungenerkrankungen, Lungenentzündung, Schlaganfall, Diabetes, Lungenkrebs, Beeinträchtigung der kognitiven Entwicklung und Demenz. Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt entstehen aufgrund der Immissionskonzentrationen in der Luft und aufgrund von Ablagerungen.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16 a (neu)
(16a)  Luftverschmutzung wirkt sich sowohl kurz- als auch langfristig auf den menschlichen Körper aus, und zwar in einer Weise, die der Gesundheit abträglich ist. Auch wenn die Luftverschmutzung ein universelles Gesundheitsproblem ist, das alle Menschen betrifft, sind die Risiken nicht gleichmäßig über die Bevölkerung verteilt, sondern einige Personengruppen sind stärker gefährdet als andere. Empfindliche und gefährdete Bevölkerungsgruppen, wie Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen (z. B. Atemwegs- oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen), Schwangere, Neugeborene, Kinder, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen oder Menschen mit unzureichendem Zugang zur medizinischen Versorgung, und Arbeitnehmer, die in ihrem Beruf einem besonders hohen Maß an Luftverschmutzung ausgesetzt sind, sind offenbar am stärksten gefährdet, wie Studien zeigen, die einen Zusammenhang zwischen Luftverschmutzung und verminderter kognitiver Leistungsfähigkeit bei älteren Menschen herstellen und darauf hinweisen, dass schlechte Luftqualität besonders gefährlich für Kinder ist. Diese Gruppen sollten informiert und geschützt werden. Diese Richtlinie trägt den erhöhten Risiken und besonderen Bedürfnissen empfindlicher Bevölkerungsgruppen und gefährdeter Gruppen in Bezug auf Luftverschmutzung Rechnung und zielt darauf ab, die durch verschmutzte Luft verursachten gesundheitlichen Ungleichheiten zu bekämpfen.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16 b (neu)
(16b)  Auch wenn Luftverschmutzung ein großes umweltbedingtes Gesundheitsrisiko ist, von dem alle Bürgerinnen und Bürger und alle EU-Mitgliedstaaten betroffen sind, gibt es zahlreiche Hinweise darauf, dass ein Zusammenhang zwischen sozialökonomischem Status und Luftverschmutzung besteht, was sich insbesondere darin zeigt, dass die Gesundheit von Menschen mit niedrigerem sozioökonomischem Status in der Regel stärker von Luftverschmutzung beeinträchtigt ist als die Gesundheit der Allgemeinbevölkerung, was sowohl auf ihre höhere Exposition als auch ihre größere Vulnerabilität zurückzuführen ist1a. Die Mitgliedstaaten sollten solche Faktoren bei der Ausarbeitung, Umsetzung oder Aktualisierung ihrer Luftqualitätspläne oder Luftqualitätsfahrpläne berücksichtigen, um dem sozialen Aspekt von Luftverschmutzung wirksam Rechnung zu tragen und die sozioökonomischen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen auf ein Mindestmaß zu beschränken.
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1a Unequal exposure and unequal impacts: social vulnerability to air pollution, noise and extreme temperatures in Europe, Europäische Umweltagentur, 2018.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 18
(18)  Die durchschnittliche Exposition der Bevölkerung gegenüber Schadstoffen, die sich nachweislich am stärksten auf die menschliche Gesundheit auswirken – Partikel (PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) – sollte gemäß den Empfehlungen der WHO reduziert werden. Zu diesem Zweck sollte zusätzlich zu den Grenzwerten eine Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition gegenüber diesen Schadstoffen eingeführt werden.
(18)  Die durchschnittliche Exposition der Bevölkerung gegenüber Schadstoffen, die sich nachweislich am stärksten auf die menschliche Gesundheit auswirken – Partikel (PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) – sollte gemäß den aktuellsten Empfehlungen der WHO reduziert werden. Zu diesem Zweck sollte zusätzlich zu den Grenzwerten eine Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition gegenüber diesen Schadstoffen eingeführt werden. Die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition sollte diese Grenzwerte, die sich bislang als die am wirksamsten durchsetzbaren Normen erwiesen haben, ergänzen und nicht ersetzen.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 19
(19)  Die Eignungsprüfung der Luftqualitätsrichtlinien (Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG)45 hat gezeigt, dass Grenzwerte bei der Senkung von Schadstoffkonzentrationen wirksamer sind als Zielwerte. Zur Verringerung der schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit — unter besonderer Rücksichtnahme auf gefährdete und empfindliche Bevölkerungsgruppen — und auf die Umwelt sollten Grenzwerte für die Konzentration von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikeln, Blei, Benzol, Kohlenmonoxid, Arsen, Kadmium, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in der Luft festgelegt werden. Als Marker für das Krebserzeugungsrisiko polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in der Luft sollte Benzo[a]pyren dienen.
(19)  Die Eignungsprüfung der Luftqualitätsrichtlinien (Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG)45 hat gezeigt, dass Grenzwerte bei der Senkung von Schadstoffkonzentrationen wirksamer sind als andere Arten von Luftqualitätsnormen, wie etwa Zielwerte. Zur Verringerung der schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit — unter besonderer Rücksichtnahme auf gefährdete und empfindliche Bevölkerungsgruppen — und auf die Umwelt sollten Grenzwerte für die Konzentration von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikeln, Blei, Benzol, Kohlenmonoxid, Arsen, Kadmium, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in der Luft festgelegt werden. Um einen wirksamen Schutz vor schädlichen Auswirkungen auf die Ökosysteme sicherzustellen, sollten diese Grenzwerte regelmäßig im Lichte der jüngsten Empfehlungen der WHO aktualisiert werden. Als Marker für das Krebserzeugungsrisiko polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in der Luft sollte Benzo[a]pyren dienen.
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45 Eignungsprüfung der Luftqualitätsrichtlinien vom 28. November 2019 (SWD(2019)0427 final).
45 Eignungsprüfung der Luftqualitätsrichtlinien vom 28. November 2019 (SWD(2019)0427).
Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 21
(21)  Ozon ist ein grenzüberschreitender Schadstoff, der sich in der Atmosphäre durch Emissionen von Primärschadstoffen bildet, die Gegenstand der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates46 sind. Fortschritte im Hinblick auf die in dieser Richtlinie vorgesehenen Zielvorgaben für die Luftqualität und langfristigen Ziele für Ozon sollten anhand der Ziele und Emissionsreduktionsverpflichtungen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 und durch die Umsetzung von kosteneffizienten Maßnahmen und der Luftqualitätspläne bestimmt werden.
(21)  Ozon ist ein grenzüberschreitender Schadstoff, der sich in der Atmosphäre durch Emissionen von Primärschadstoffen bildet, die teilweise Gegenstand der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates46 sind. Bodennahes Ozon beeinträchtigt nicht nur die menschliche Gesundheit, sondern auch die Vegetation und die Ökosysteme, was zu einem Rückgang der Ernteerträge und des Waldwachstums sowie zu einem Verlust der Artenvielfalt führt. Fortschritte im Hinblick auf die in dieser Richtlinie vorgesehenen Zielvorgaben für die Luftqualität und langfristigen Ziele für Ozon sollten anhand der Ziele und Emissionsreduktionsverpflichtungen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 und durch die Umsetzung von kosteneffizienten Maßnahmen, Luftqualitätsfahrplänen und Luftqualitätsplänen bestimmt werden.
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46 Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).
46 Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).
Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 22
(22)  Die Zielwerte für Ozon und langfristigen Ziele der Gewährleistung eines wirksamen Schutzes vor schädlichen Auswirkungen der Ozonexposition auf die menschliche Gesundheit sowie auf die Vegetation und die Ökosysteme sollten im Lichte der jüngsten Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation aktualisiert werden.
(22)  Die Zielwerte für Ozon und langfristigen Ziele der Gewährleistung eines wirksamen Schutzes vor schädlichen Auswirkungen der Ozonexposition auf die menschliche Gesundheit sowie auf die Vegetation und die Ökosysteme sollten im Lichte der jüngsten Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation regelmäßig aktualisiert werden.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 23
(23)  Zum Schutz der gesamten Bevölkerung bzw. gefährdeter und besonders empfindlicher Bevölkerungsgruppen vor kurzen Expositionen gegenüber erhöhten Ozonkonzentrationen sollten eine Alarmschwelle für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel (PM10 und PM2,5) und Ozon bzw. eine Informationsschwelle für Ozonkonzentrationen in der Luft festgelegt werden. Bei Überschreitung dieser Schwellenwerte sollte die Öffentlichkeit über die Gefahren der Exposition informiert und bei Überschreitung der Alarmschwelle sollten gegebenenfalls kurzfristige Maßnahmen zur Senkung der Schadstoffwerte ergriffen werden.
(23)  Zum Schutz der gesamten Bevölkerung und insbesondere gefährdeter Gruppen und besonders empfindlicher Bevölkerungsgruppen vor kurzen Expositionen gegenüber erhöhten Schadstoffkonzentrationen sollten eine Alarmschwelle und eine Informationsschwelle für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel (PM10 und PM2,5) und Ozon in der Luft festgelegt werden. Bei Überschreitung dieser Schwellenwerte sollte die Öffentlichkeit über die mit der Exposition verbundenen Gefahren für die Gesundheit informiert und bei Überschreitung der Alarmschwelle sollten kurzfristige Maßnahmen zur Senkung der Schadstoffwerte ergriffen werden. Für andere regulierte Schadstoffe werden keine Alarm- und Informationsschwellen festgelegt, da bei den Nachweisen für die gesundheitlichen Auswirkungen dieser Schadstoffe häufig nur die Auswirkungen einer längeren Exposition betrachtet werden. Sofern wissenschaftliche Erkenntnisse über die Auswirkungen einer kürzeren Exposition vorliegen, sollte die Kommission prüfen, ob es notwendig ist, Alarm- und Informationsschwellen für diese Schadstoffe einzuführen.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 25
(25)  Wo bereits eine gute Luftqualität gegeben ist, sollte sie aufrechterhalten oder verbessert werden. Wenn die in dieser Richtlinie festgelegten Normen für Luftqualität nicht eingehalten werden oder das Risiko besteht, dass sie nicht eingehalten werden, sollten die Mitgliedstaaten unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um die Grenzwerte, Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition und kritischen Werte einzuhalten und, soweit möglich, die Zielwerte für Ozon und langfristigen Ziele zu erreichen.
(25)  Wo bereits eine gute Luftqualität gegeben ist, sollte sie aufrechterhalten oder verbessert werden. Wenn die in dieser Richtlinie festgelegten Normen für Luftqualität nicht eingehalten werden oder das Risiko besteht, dass sie nicht eingehalten werden, sollten die Mitgliedstaaten unverzüglich fortlaufende Maßnahmen ergreifen, um die Grenzwerte, Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition und kritischen Werte einzuhalten und die Zielwerte für Ozon und langfristigen Ziele zu erreichen.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 29
(29)  Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen können zwar beurteilt, aber nicht beeinflusst werden. Können natürliche Emissionsbeiträge zu Luftschadstoffen mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden und sind Überschreitungen ganz oder teilweise auf diese natürlichen Emissionsbeiträge zurückzuführen, können diese daher unter den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen bei der Beurteilung der Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte und der Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition unberücksichtigt bleiben. Überschreitungen des Partikel-Grenzwertes aufgrund der Ausbringung von Streusand oder Streusalz auf Straßen können ebenfalls bei der Beurteilung der Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte unberücksichtigt bleiben, sofern sinnvolle Maßnahmen zur Senkung der Konzentrationen getroffen wurden.
(29)  Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen können zwar beurteilt, aber in manchen Fällen schwer beeinflusst werden. Können natürliche Emissionsbeiträge zu Luftschadstoffen mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden und sind Überschreitungen ganz oder teilweise auf diese natürlichen Emissionsbeiträge zurückzuführen, die sich der Kontrolle der Mitgliedstaaten entziehen und weder vorhersehbar waren noch gemindert oder abgewendet werden konnten, können diese daher unter den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen bei der Beurteilung der Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte und Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition unberücksichtigt bleiben. Überschreitungen des Partikel-Grenzwertes aufgrund der Ausbringung von Streusand oder Streusalz auf Straßen können ebenfalls bei der Beurteilung der Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte unberücksichtigt bleiben, sofern nachgewiesen wird, dass alle sinnvollen Maßnahmen zur Senkung der Konzentrationen getroffen wurden. Durch die Nichtberücksichtigung dieser Beiträge bei der Beurteilung der Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte und der Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition sollten die Mitgliedstaaten nicht davon abgehalten werden, Maßnahmen zu ergreifen, um ihre gesundheitlichen Auswirkungen zu verringern.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 29 a (neu)
(29a)  Es ist wichtig, dass die Luftqualität in der Nähe von Luftverschmutzungsschwerpunkten systematisch überwacht wird, an denen der Verschmutzungsgrad in hohem Maß von den Emissionen starker Verschmutzungsquellen beeinflusst wird, durch die Einzelpersonen und Bevölkerungsgruppen einem erhöhten Risiko gesundheitsschädlicher Auswirkungen ausgesetzt sein können. Dazu sollten die Mitgliedstaaten Probenahmestellen an den Luftverschmutzungsschwerpunkten wie Häfen oder Flughäfen einrichten, um die Auswirkungen dieser Quellen auf die Luftverschmutzung besser zu verstehen, und geeignete Maßnahmen ergreifen, um ihre Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 30
(30)  Im Fall von Gebieten mit besonders schwierigen Bedingungen sollte es möglich sein, die Frist, innerhalb deren die Luftqualitätsgrenzwerte erreicht werden müssen, zu verlängern, wenn in bestimmten Gebieten und Ballungsräumen trotz der Anwendung geeigneter Maßnahmen zur Verringerung der Verschmutzung akute Probleme hinsichtlich der Einhaltung bestehen. Werden für bestimmte Gebiete und Ballungsräume Verlängerungen gewährt, ist jeweils ein umfassender, von der Kommission zu beurteilender Plan zu erstellen, um die Einhaltung innerhalb der Verlängerungsfrist zu gewährleisten.
(30)  Im Fall von Gebieten mit besonders schwierigen Bedingungen sollte es möglich sein, die Frist, innerhalb deren die Luftqualitätsgrenzwerte erreicht werden müssen, zu verlängern, wenn in bestimmten Gebieten trotz der Anwendung geeigneter Maßnahmen zur Verringerung der Verschmutzung akute Probleme hinsichtlich der Einhaltung bestehen. Werden für bestimmte Gebiete Verlängerungen gewährt, ist jeweils ein umfassender, von der Kommission zu beurteilender Plan zu erstellen, um die Einhaltung innerhalb der Verlängerungsfrist zu gewährleisten.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 31
(31)  Für Gebiete, in denen die Schadstoffkonzentrationen in der Luft die einschlägigen Luftqualitätsgrenzwerte, Zielwerte für Ozon oder Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition überschreiten, sollten Luftqualitätspläne erstellt und aktualisiert werden. Luftschadstoffe werden durch viele verschiedene Quellen und Tätigkeiten verursacht. Damit die Kohärenz zwischen verschiedenen Strategien gewährleistet ist, sollten solche Luftqualitätspläne soweit möglich aufeinander und auf die Pläne und Programme gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates48, der Richtlinie 2001/80/EG, der Richtlinie (EU) 2016/2284 und der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates49 abgestimmt werden.
(31)  Für Gebiete, in denen die Schadstoffkonzentrationen in der Luft die einschlägigen Luftqualitätsgrenzwerte, Zielwerte für Ozon oder Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition überschreiten, sollten Luftqualitätspläne erstellt und aktualisiert werden. Luftschadstoffe werden durch viele verschiedene Quellen und Tätigkeiten verursacht. Damit die Kohärenz zwischen verschiedenen Strategien gewährleistet ist, sollten solche Luftqualitätspläne soweit möglich auf die Pläne und Programme gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates48, der Richtlinie (EU) 2016/2284 und der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates49 abgestimmt werden.
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48 Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
48 Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
49 Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12).
49 Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12).
Abänderung 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 31 a (neu)
(31a)   Wie in der Rechtsprechung des Gerichtshofes1a geklärt, lassen es die Vorschriften zu Luftqualitätsplänen nicht zu, dass die Frist für die Erfüllung der Luftqualitätsnormen verlängert wird. Dass ein Luftqualitätsplan erstellt wird, bedeutet jedoch nicht per se, dass ein Mitgliedstaat seinen Pflichten dennoch nachgekommen ist, um sicherzustellen, dass das Luftverschmutzungsniveau die durch diese Richtlinie festgelegten Luftqualitätsnormen nicht überschreitet.
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1a Urteil des Gerichtshofs vom 10. November 2020, Europäische Kommission/Italienische Republik, C-644/18, ECLI:EU:C:2020:895, Rn. 154, und Urteil des Gerichtshofs vom 19. November 2014, ClientEarth/The Secretary of State for the Environment, Food and Rural Affairs, C-404/13, ECLI:EU:C:2014:2382, Rn. 49.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 32
(32)  Luftqualitätspläne sollten bereits vor 2030 erstellt werden, wenn die Gefahr besteht, dass die Mitgliedstaaten die Grenzwerte oder den Zielwert für Ozon bis zu diesem Zeitpunkt nicht erreichen werden, damit die Schadstoffwerte entsprechend gesenkt werden.
(32)  Zur Angleichung der Vorschriften der Union an die aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnisse und die jüngsten Luftqualitätsleitlinien der WHO werden in dieser Richtlinie die bis 2030 zu erreichenden neuen Luftqualitätsnormen festgelegt. Die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden sollten angesichts der Frist von 2030 für die neuen Grenzwerte, die in Anhang I Tabelle 1 Abschnitt 1 festgelegt sind, eine andere Art von Luftqualitätsplan, einen sogenannten Luftqualitätsfahrplan, für Gebiete ausarbeiten, in denen die Schadstoffkonzentrationen in der Luft die einschlägigen Luftqualitätsgrenzwerte für 2030 überschreiten. Im Luftqualitätsfahrplan sollten kurz- und langfristige Strategien und Maßnahmen festgelegt werden, um diese Grenzwerte bis spätestens 2030 zu erfüllen. Im Interesse der Rechtsklarheit und unbeschadet der verwendeten spezifischen Begriffe sollte ein Luftqualitätsfahrplan als Luftqualitätsplan im Sinne des Artikels 4 Nummer 36 betrachtet werden.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 34
(34)  Überschreitet die Konzentration eines Schadstoffs einen Grenzwert, einen Zielwert für Ozon, eine Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition bzw. die Alarmschwelle infolge einer signifikanten Verunreinigung in einem anderen Mitgliedstaat oder besteht die Gefahr einer derartigen Überschreitung, sollten die Mitgliedstaaten miteinander kooperieren. Wegen des grenzüberschreitenden Charakters bestimmter Schadstoffe wie Ozon und Partikel könnte bei der Ausarbeitung und Durchführung von Luftqualitätsplänen und Plänen für kurzfristige Maßnahmen sowie bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit eine Koordinierung zwischen benachbarten Mitgliedstaaten notwendig sein. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten weiterhin mit Drittländern zusammenarbeiten, wobei besonderer Wert auf eine frühzeitige Einbeziehung der Beitrittsländer zu legen ist. Die Kommission sollte rechtzeitig über jede Form der Kooperation informiert und aufgefordert werden, sich daran zu beteiligen.
(34)  Überschreitet die Konzentration eines Schadstoffs einen Grenzwert, einen Zielwert für Ozon, eine Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition bzw. die Alarmschwelle infolge einer signifikanten Verunreinigung in einem anderen Mitgliedstaat oder besteht die Gefahr einer derartigen Überschreitung, sollten die Mitgliedstaaten miteinander kooperieren. Wegen des grenzüberschreitenden Charakters bestimmter Schadstoffe wie Ozon und Partikel dürfte bei der Ausarbeitung und Durchführung von Luftqualitätsplänen und Plänen für kurzfristige Maßnahmen sowie bei der schnellstmöglichen Unterrichtung der Öffentlichkeit eine zügige Koordinierung zwischen benachbarten Mitgliedstaaten notwendig sein. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten weiterhin mit Drittländern zusammenarbeiten, wobei besonderer Wert auf eine frühzeitige Einbeziehung der Beitrittsländer zu legen ist. Die Kommission sollte rechtzeitig über jede Form der Kooperation informiert und aufgefordert werden, sich daran zu beteiligen.
Abänderung 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 35
(35)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission müssen Informationen über die Luftqualität sammeln, austauschen und verbreiten, damit die Kenntnisse über die Auswirkungen der Luftverschmutzung erweitert und geeignete Strategien entwickelt werden können. Zu den aktuellen Informationen über die Konzentrationen aller regulierten Schadstoffe in der Luft sowie zu Luftqualitätsplänen und Plänen für kurzfristige Maßnahmen sollte auch die Öffentlichkeit problemlos Zugang haben.
(35)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission müssen Informationen über die Luftqualität sammeln, austauschen und verbreiten, damit die Kenntnisse über die Auswirkungen der Luftverschmutzung erweitert und geeignete Strategien entwickelt werden können. Zu den aktuellen Informationen über die Konzentrationen aller regulierten Schadstoffe in der Luft sowie zu Luftqualitätsplänen, Luftqualitätsfahrplänen und Plänen für kurzfristige Maßnahmen sollte auch die Öffentlichkeit problemlos in kohärenter und leicht verständlicher Form Zugang haben.
Abänderung 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 35 a (neu)
(35a)  Nach dem Index für digitale Wirtschaft und Gesellschaft (DESI) mangelt es mehr als 40 % der Erwachsenen in der Union an digitalen Grundkompetenzen1a. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass die gemäß dieser Richtlinie zu veröffentlichenden Informationen gegebenenfalls auch über nicht-digitale Kommunikationskanäle mitgeteilt werden.
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1a Index für digitale Wirtschaft und Gesellschaft (DESI) 2022 (https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/policies/desi).
Abänderung 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 40
(40)  Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Ist die menschliche Gesundheit infolge eines Verstoßes gegen die Artikel 19, 20 und 21 dieser Richtlinie geschädigt worden, so sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die von solchen Verstößen betroffenen Personen bei der jeweils zuständigen Behörde Ersatz für diesen Schaden verlangen und erwirken können. Mit den in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften über Schadenersatz, Zugang zu Gerichten und Sanktionen wird das Ziel verfolgt, im Einklang mit Artikel 191 Absatz 1 AEUV schädliche Auswirkungen der Luftverschmutzung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden, zu verhüten und zu verringern. Sie zielen somit darauf ab, im Einklang mit Artikel 37 der Charta ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität in die Politik der Union einzubeziehen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sicherzustellen, und setzen damit die in den Artikeln 2 und 3 der Charta verankerte Verpflichtung zum Schutz des Rechts auf Leben und des Rechts auf Unversehrtheit konkret um. Im Zusammenhang mit dem Schutz der menschlichen Gesundheit trägt diese Richtlinie ferner zum Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor Gericht gemäß Artikel 47 der Charta bei.
(40)  Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Ist die menschliche Gesundheit und das Wohlbefinden infolge eines Verstoßes gegen die Artikel 13, 19, 20 oder 21 dieser Richtlinie geschädigt worden, so sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die von solchen Verstößen betroffenen Personen bei der jeweils zuständigen Behörde Ersatz für diesen Schaden verlangen und erwirken können. Mit dieser Richtlinie wird das Ziel verfolgt, im Einklang mit Artikel 191 Absatz 1 AEUV schädliche Auswirkungen der Luftverschmutzung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden, zu verhüten und zu verringern. Sie zielt somit darauf ab, im Einklang mit Artikel 37 der Charta ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität in die Politik der Union einzubeziehen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sicherzustellen, und setzt damit die in den Artikeln 2, 3, 7 und 35 der Charta verankerte Verpflichtung zum Schutz des Rechts auf Leben und des Rechts auf Unversehrtheit, des Rechts auf Privatleben und des Rechts auf gesundheitliche Versorgung konkret um. Im Zusammenhang mit dem Schutz der menschlichen Gesundheit trägt diese Richtlinie ferner zum Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor Gericht gemäß Artikel 47 der Charta bei. Darüber hinaus erkennt sie das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 76/300 vom 28. Juli 2022 anerkannte Menschenrecht auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt an und schützt es.
Abänderung 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 40 a (neu)
(40a)  Widerlegbare Vermutungen sind ein gemeinsamer Mechanismus zur Linderung der Beweisschwierigkeiten eines Klägers unter Wahrung der Rechte des Beklagten. Widerlegbare Vermutungen gelten nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Um eine gerechte Risikoverteilung aufrechtzuerhalten und eine Umkehr der Beweislast zu vermeiden, sollte von einem Kläger verlangt werden, hinreichend relevante Beweise, einschließlich wissenschaftlicher Daten, vorzubringen, die die Vermutung nahelegen, dass der Verstoß den Schaden verursacht oder zu seinem Auftreten beigetragen hat. Angesichts der Schwierigkeiten bei der Beweisführung, mit denen Geschädigte konfrontiert sind, insbesondere in komplexen Fällen, würde der Mechanismus der widerlegbaren Vermutung einen gerechten Ausgleich zwischen den Rechten der Personen, die unter Gesundheitsschäden leiden, und den zuständigen Behörden schaffen. Es sollte auch möglich sein, einschlägige wissenschaftliche Daten als Nachweise im Einklang mit dem nationalen Recht zu verwenden. Sind solche einschlägigen wissenschaftlichen Daten nicht verfügbar, sollte es möglich sein, andere Nachweise zur Untermauerung des Anspruchs im Einklang mit dem nationalen Recht zu verwenden. Da die Luftqualitätsnormen auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse über die schädlichen Auswirkungen der Luftverschmutzung auf die menschliche Gesundheit festgelegt werden, ist Luftverschmutzung bei einem Überschreiten der Grenzwerte möglicherweise schädlich für die menschliche Gesundheit und das Wohlbefinden der ihr ausgesetzten Personen1a.
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1a Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil in der Rechtssache Fadeyeva/ Russland, 55723/00, (EGMR, 9. Juni 2005), Rn. 87.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1
(1)  Mit dieser Richtlinie wird ein Null-Schadstoff-Ziel für die Luftqualität festgelegt, damit die Luftqualität in der Union schrittweise auf ein Niveau gehoben wird, das nach wissenschaftlichen Erkenntnissen als nicht mehr schädlich für die menschliche Gesundheit und die natürlichen Ökosysteme gilt, wodurch ein Beitrag zur Verwirklichung einer schadstofffreien Umwelt bis spätestens 2050 geleistet wird.
(1)  Mit dieser Richtlinie wird ein Null-Schadstoff-Ziel für die Luftqualität festgelegt, damit die Luftqualität in der Union schrittweise auf ein Niveau gehoben wird, das nach den besten verfügbaren und aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen als nicht mehr schädlich für die menschliche Gesundheit, die natürlichen Ökosysteme und die biologische Vielfalt gilt, wodurch ein Beitrag zur Verwirklichung einer schadstofffreien Umwelt bis spätestens 2050 geleistet wird.
Abänderung 295
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 2
(2)  In dieser Richtlinie werden intermediäre Grenzwerte, Zielwerte, Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition, Konzentrationsziele für die durchschnittliche Exposition, kritische Werte, Informationsschwellen, Alarmschwellen und langfristige Ziele („Luftqualitätsnormen“) festgelegt, die bis 2030 erreicht und anschließend gemäß Artikel 3 regelmäßig überprüft werden müssen.
(2)  In dieser Richtlinie werden intermediäre Grenzwerte, Zielwerte, Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition, Konzentrationsziele für die durchschnittliche Exposition und kritische Werte festgelegt, die so bald wie möglich, spätestens jedoch bis 2030 erreicht werden müssen, und es werden Grenzwerte festgelegt, die bis 2035 erreicht und gemäß Artikel 3 regelmäßig überprüft werden müssen. Zudem werden die langfristigen Ziele, Informationsschwellenwerte und Alarmschwellenwerte im Rahmen der Luftqualitätsnormen festgelegt.
Abänderung 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 3
(3)  Darüber hinaus trägt diese Richtlinie dazu bei, die Ziele der Union in den Bereichen Verringerung der Umweltverschmutzung, biologische Vielfalt und Ökosysteme im Einklang mit dem achten Umweltaktionsprogramm gemäß dem Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates55 umzusetzen.
(3)  Darüber hinaus trägt diese Richtlinie dazu bei, die Ziele der Union in den Bereichen Verringerung der Umweltverschmutzung, biologische Vielfalt und Ökosysteme im Einklang mit dem achten Umweltaktionsprogramm gemäß dem Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates55 umzusetzen und größere Synergieeffekte zwischen der Luftqualitätspolitik der Union und anderen einschlägigen Unionspolitiken, insbesondere der Klima-, der Verkehrs- und der Energiepolitik, zu erreichen.
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55 Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 22).
55 Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 22).
Abänderung 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3
3.  Maßnahmen zur Überwachung der Luftqualität, der langfristigen Tendenzen und der Auswirkungen von Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten auf die Luftqualität;
3.  Maßnahmen zur Überwachung der Luftqualität, der langfristigen Tendenzen und der Auswirkungen von Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten sowie von Maßnahmen, die in Zusammenarbeit mit Drittländern festgelegt werden, auf die Luftqualität;
Abänderung 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4
4.  Maßnahmen zur Gewährleistung des Zugangs der Öffentlichkeit zu den Informationen über die Luftqualität;
4.  Maßnahmen zur Gewährleistung der unionsweiten Harmonisierung der Informationen über die Luftqualität und des Zugangs der Öffentlichkeit zu diesen Informationen;
Abänderung 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6
6.  Maßnahmen zur Förderung der verstärkten Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten bei der Verringerung der Luftverschmutzung.
6.  Maßnahmen zur Förderung der verstärkten Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten, regionalen und lokalen Behörden innerhalb und zwischen den Mitgliedstaaten sowie mit Drittländern, die eine gemeinsame Grenze mit der Union haben, bei der Verringerung der Luftverschmutzung.
Abänderung 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1
(1)  Bis zum 31. Dezember 2028 und danach alle fünf Jahre und öfter, wenn wesentliche neue wissenschaftliche Erkenntnisse dies erfordern, überprüft die Kommission die wissenschaftlichen Erkenntnisse in Bezug auf Luftschadstoffe und ihre Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die für die Erreichung des in Artikel 1 festgelegten Ziels relevant sind, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor.
(1)  Bis zum 31. Dezember 2028 und danach alle fünf Jahre und öfter, wenn wesentliche neue wissenschaftliche Erkenntnisse dies erfordern, überprüft die Kommission die wissenschaftlichen Erkenntnisse in Bezug auf Luftschadstoffe und ihre Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die für die Erreichung des in Artikel 1 festgelegten Ziels relevant sind, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. Die Überprüfung wird unverzüglich nach der Veröffentlichung der aktuellsten Luftqualitätsleitlinien der WHO durchgeführt.
Abänderung 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Um die in Artikel 1 festgelegten Ziele zu erreichen, wird bei der Überprüfung bewertet, ob diese Richtlinie überarbeitet werden muss, um eine Angleichung an die Luftqualitätsleitlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und die neuesten wissenschaftlichen Informationen zu gewährleisten.
Um die in Artikel 1 festgelegten Ziele zu erreichen, wird bei der Überprüfung bewertet, ob diese Richtlinie überarbeitet werden muss, um eine vollständige und laufende Angleichung an die aktuellsten Luftqualitätsleitlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO), die jüngste Überprüfung durch das WHO-Regionalbüro für Europa und die neuesten wissenschaftlichen Informationen zu gewährleisten.
Abänderung 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 – Buchstabe a
a)  neueste wissenschaftliche Informationen der WHO und anderer einschlägiger Organisationen,
a)  neueste wissenschaftliche Informationen der einschlägigen Einrichtungen der Union, der WHO und anderer einschlägiger wissenschaftlicher Organisationen,
Abänderung 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 – Buchstabe b
b)  technologische Entwicklungen, die sich auf die Luftqualität auswirken, und ihre Beurteilung,
b)  Verhaltensänderungen, haushaltspolitische und technologische Entwicklungen, die sich auf die Luftqualität auswirken, und ihre Beurteilung,
Abänderung 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 – Buchstabe c
c)  tatsächliche Luftqualität und damit verbundene Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt in den Mitgliedstaaten,
c)  Luftqualität und damit verbundene Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt in den Mitgliedstaaten,
Abänderung 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 – Buchstabe c a (neu)
ca)  luftverschmutzungsbedingte direkte und indirekte Gesundheits- und Umweltkosten sowie eine Kosten-Nutzen-Analyse,
Abänderung 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 – Buchstabe d a (neu)
da)  bei der Umsetzung anderer einschlägiger Unionsvorschriften erzielte Fortschritte, insbesondere im Bereich Klima, Verkehr und Energie,
Abänderung 50
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 – Buchstabe d b (neu)
db)  Einführung strengerer Luftqualitätsnormen durch einzelne Mitgliedstaaten gemäß Artikel 193 AEUV.
Abänderung 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 a (neu)
Die Kommission unterstützt das WHO-Regionalbüro für Europa und arbeitet bei der Überwachung und Bewertung der wissenschaftlichen Erkenntnisse über gesundheitliche Auswirkungen der Luftverschmutzung eng mit ihm zusammen.
Abänderung 52
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Bei der ersten regelmäßigen Überprüfung bis zum 31. Dezember 2028 schlägt die Kommission gegebenenfalls Grenzwerte, Zielwerte oder kritische Werte für die Luftschadstoffe vor, die von den in Artikel 10 genannten Großmessstationen gemessen wurden, derzeit aber nicht in Anhang I enthalten sind. Diese Werte entsprechen den aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen dazu, was für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erforderlich ist. Im Rahmen der ersten regelmäßigen Überprüfung veröffentlicht die Kommission eine Bewertung der Möglichkeit, den Zielwert für Ozon in einen Grenzwert umzuwandeln, und fügt gegebenenfalls einen Legislativvorschlag an.
Abänderung 53
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 4
(4)  Wenn die Kommission dies als Ergebnis der Überprüfung für angemessen hält, legt sie einen Vorschlag zur Überarbeitung der Luftqualitätsnormen oder zur Erfassung anderer Luftschadstoffe vor.
(4)  Wenn die Kommission dies als Ergebnis der Überprüfung für angemessen hält, legt sie einen Vorschlag zur Überarbeitung der Luftqualitätsnormen oder zur Erfassung anderer Luftschadstoffe vor. Bei der Ausarbeitung eines solchen Vorschlags ist der Grundsatz des Rückschrittsverbots zu beachten.
Abänderung 54
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)
1a.  „Luftqualitätsnormen“ sind Grenzwerte, Zielwerte, Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition, Ziele für die durchschnittliche Expositionskonzentration, kritische Werte, Informationsschwellen und Alarmschwellen;
Abänderung 55
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 21
21.  „objektive Schätzung“ ist eine Beurteilungsmethode zur Gewinnung quantitativer oder qualitativer Informationen über die Konzentration oder Ablagerung eines Schadstoffs durch Expertenurteil und kann den Einsatz statistischer Instrumente, von Fernerkundung und In-situ-Sensoren umfassen;
entfällt
Abänderung 56
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 23
23.  „Messstationen für den städtischen Hintergrund“ sind Standorte in städtischen Gebieten, an denen die Werte repräsentativ für die Exposition der allgemeinen städtischen Bevölkerung sind;
23.  „Messstationen für den städtischen Hintergrund“ sind Standorte in städtischen Gebieten, an denen die Werte repräsentativ für die Exposition der allgemeinen städtischen Bevölkerung, einschließlich empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen in städtischen Gebieten, sind;
Abänderung 57
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 24
24.  „Messstationen für den ländlichen Hintergrund“ sind Standorte in ländlichen Gebieten mit niedriger Bevölkerungsdichte, an denen die Werte repräsentativ für die Exposition der allgemeinen ländlichen Bevölkerung sind;
24.  „Messstationen für den ländlichen Hintergrund“ sind Standorte in ländlichen Gebieten mit niedriger Bevölkerungsdichte, an denen die Werte repräsentativ für die Exposition der allgemeinen ländlichen Bevölkerung, einschließlich empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen in ländlichen Gebieten, sind;
Abänderung 58
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 24 a (neu)
24a.  Ein „Luftverschmutzungsschwerpunkt“ ist ein Ort, an dem der Verschmutzungsgrad in hohem Maße von den Emissionen starker Verschmutzungsquellen beeinflusst wird, wobei hier etwa nahegelegene überlastete und stark befahrene Straßen, Autobahnen oder sonstige Straßen, eine einzige industrielle Quelle oder ein Industriegebiet mit vielen Quellen, Häfen, Flughäfen, die intensive Beheizung von Wohngebäuden oder eine Kombination daraus zu nennen sind;
Abänderung 59
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 26
26.  „Grenzwert“ ist ein Wert, der nicht überschritten werden darf und der aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse mit dem Ziel festgelegt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu vermeiden, zu verhüten oder zu verringern;
26.  „Grenzwert“ ist ein Wert, der aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse mit dem Ziel festgelegt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu vermeiden, zu verhüten oder zu verringern, und der innerhalb eines bestimmten Zeitraums erreicht werden muss und nach Erreichen nicht überschritten werden darf;
Abänderung 60
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 28
28.  „Indikator für die durchschnittliche Exposition“ ist ein anhand von Messungen an Messstationen für den städtischen Hintergrund in der Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 oder, sofern sich in der Gebietseinheit keine städtischen Gebiete befinden, an Messstationen für den ländlichen Hintergrund ermittelter Durchschnittswert für die Exposition der Bevölkerung, der dazu dient zu prüfen, ob die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition und das Ziel für die durchschnittliche Expositionskonzentration für diese Gebietseinheit eingehalten bzw. erreicht wurden;
28.  „Indikator für die durchschnittliche Exposition“ ist ein anhand von Messungen an Messstationen für den städtischen Hintergrund in der Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 oder, sofern sich in der Gebietseinheit keine städtischen Gebiete befinden, an Messstationen für den ländlichen Hintergrund ermittelter Durchschnittswert für die Exposition der Bevölkerung, der dazu dient zu prüfen, ob die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition und das Ziel für die durchschnittliche Expositionskonzentration für diese Gebietseinheit eingehalten bzw. erreicht wurden;
Abänderung 61
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 29
29.  „Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition“ ist eine prozentuale Reduzierung der durchschnittlichen Exposition der Bevölkerung einer Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates57, ausgedrückt als Indikator für die durchschnittliche Exposition, die für das Bezugsjahr mit dem Ziel festgesetzt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu verringern, und die in einem bestimmten Zeitraum erreicht werden muss;
29.  „Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition“ ist eine prozentuale Reduzierung der durchschnittlichen Exposition der Bevölkerung einer Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates57, ausgedrückt als Indikator für die durchschnittliche Exposition, die für das Bezugsjahr mit dem Ziel festgesetzt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu verringern, und die in einem bestimmten Zeitraum erreicht werden muss und nach Erreichen des Ziels nicht überschritten werden darf;
__________________
__________________
57 Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
57 Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
Abänderung 62
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 30
30.  „Ziel für die durchschnittliche Expositionskonzentration“ ist ein Niveau des Indikators für die durchschnittliche Exposition, das mit dem Ziel, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu verringern, erreicht werden muss;
30.  „Ziel für die durchschnittliche Expositionskonzentration“ ist ein Niveau des Indikators für die durchschnittliche Exposition, das mit dem Ziel, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu verringern, festgelegt wird, innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erreichen ist und nach Erreichen nicht überschritten werden darf;
Abänderung 63
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 35
35.  „Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen“ sind Schadstoffemissionen, die nicht unmittelbar oder mittelbar durch menschliche Tätigkeit verursacht werden, einschließlich Naturereignissen wie Vulkanausbrüchen, Erdbeben, geothermischen Aktivitäten, Freilandbränden, Stürmen, Meeresgischt oder der atmosphärischen Aufwirbelung oder des atmosphärischen Transports natürlicher Partikel aus Trockengebieten;
35.  „Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen“ sind Schadstoffemissionen, die nicht unmittelbar oder mittelbar durch menschliche Tätigkeit verursacht werden, einschließlich Naturereignissen wie Vulkanausbrüchen, Erdbeben, geothermischen Aktivitäten, Freilandbränden, Stürmen, Meeresgischt oder der atmosphärischen Aufwirbelung oder des atmosphärischen Transports natürlicher Partikel aus Trockengebieten, die der betreffende Mitgliedstaat durch politische Maßnahmen nicht hätte verhindern oder mindern können;
Abänderung 296
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 35 a (neu)
35a.  Ein „Luftqualitätsfahrplan“ ist ein Luftqualitätsplan, der vor Ablauf der Frist für die Erreichung neuer Grenzwerte gemäß Anhang I Abschnitt 1 Tabelle 1 und für die Erreichung der intermediären Grenzwerte gemäß Anhang I Abschnitt 1 Tabelle 1a angenommen wird und in dem kurz- und langfristige Strategien und Maßnahmen zur Einhaltung dieser Grenzwerte festgelegt werden;
Abänderung 65
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 36
36.  „Luftqualitätspläne“ sind Pläne, in denen Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte, der Zielwerte für Ozon oder der Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition festgelegt sind;
36.  „Luftqualitätspläne“ sind Pläne, in denen Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte, der Zielwerte für Ozon oder der Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition festgelegt sind, nachdem diese überschritten wurden;
Abänderung 66
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 38
38.  „betroffene Öffentlichkeit“ ist die von der Überschreitung der Luftqualitätsnormen betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse an den Entscheidungsverfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie, einschließlich Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt einsetzen und alle Anforderungen des nationalen Rechts erfüllen;
38.  „betroffene Öffentlichkeit“ ist die von der Überschreitung der Luftqualitätsnormen betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse an den Entscheidungsverfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie, einschließlich Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt einsetzen;
Abänderung 67
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 39
39.  „empfindliche und gefährdete Bevölkerungsgruppen“ sind Bevölkerungsgruppen, die auf die Exposition gegenüber Luftverschmutzung sensibler reagieren als die durchschnittliche Bevölkerung, weil sie eine höhere Empfindlichkeit oder eine niedrigere Schwelle für gesundheitliche Auswirkungen aufweisen oder sich schlechter selbst schützen können.
39.  „empfindliche und gefährdete Bevölkerungsgruppen“ sind Bevölkerungsgruppen, die dauerhaft oder vorübergehend empfindlicher oder sensibler auf die Auswirkungen der Luftverschmutzung reagieren als die durchschnittliche Bevölkerung, und zwar aufgrund spezifischer Merkmale, die die gesundheitlichen Folgen der Exposition verstärken, oder weil sie eine höhere Empfindlichkeit oder eine niedrigere Schwelle für gesundheitliche Auswirkungen aufweisen oder sich schlechter selbst schützen können.
Abänderung 68
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b
b)  Zulassung von Messsystemen (Methoden, Ausrüstung, Netze, Laboratorien);
b)  Zulassung von Messsystemen (Orte, Methoden, Ausrüstung, Netze, Laboratorien) und Sicherstellung des ordnungsgemäßen Funktionierens und einer angemessenen Wartung des Messstellennetzes;
Abänderung 69
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c
c)  Sicherstellung der Genauigkeit der Messungen;
c)  Sicherstellung der Genauigkeit der Messungen sowie der Übertragung und des Austausches von Messdaten, einschließlich der Einhaltung der Datenqualitätsziele gemäß Anhang V;
Abänderung 70
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe d
d)  Sicherstellung der Genauigkeit der Modellierungsanwendungen;
d)  Sicherstellung der Genauigkeit der Modellierungsanwendungen zur Luftqualität;
Abänderung 71
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe g
g)  Zusammenarbeit mit den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission;
g)  Zusammenarbeit mit den übrigen Mitgliedstaaten, Drittländern und der Kommission;
Abänderung 72
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe h
h)  Erstellung von Luftqualitätsplänen;
h)  Erstellung von Luftqualitätsplänen und Luftqualitätsfahrplänen;
Abänderung 73
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe i a (neu)
ia)  Bereitstellung und Führung eines stündlich aktualisierten Luftqualitätsindex und anderer einschlägiger Informationen für die Öffentlichkeit.
Abänderung 74
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 4
(4)  In allen Gebieten, in denen der Wert der Schadstoffe die für diese Schadstoffe festgelegte Beurteilungsschwelle unterschreitet, genügen zur Beurteilung der Luftqualität Modellierungsanwendungen, orientierende Messungen, Techniken der objektiven Schätzung oder eine Kombination davon.
(4)  In allen Gebieten, in denen der Wert der Schadstoffe die für diese Schadstoffe festgelegte Beurteilungsschwelle unterschreitet, genügt zur Beurteilung der Luftqualität eine Kombination aus Modellierungsanwendungen und orientierenden Messungen.
Abänderung 75
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 5
(5)  Ergibt die Modellierung eine Überschreitung eines Grenzwerts oder eines Zielwerts für Ozon in einem Teil des Gebiets, der nicht von ortsfesten Messungen erfasst wird, so sind während mindestens eines Kalenderjahrs nach der Feststellung der Überschreitung zusätzliche ortsfeste oder orientierende Messungen zur Beurteilung der Konzentration des betreffenden Schadstoffs durchzuführen.
(5)  Ergeben die Modellierung oder orientierende Messungen eine Überschreitung eines Grenzwerts oder eines Zielwerts für Ozon in einem Teil des Gebiets, der nicht von ortsfesten Messungen erfasst wird, so sind innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung der Überschreitung zusätzliche ortsfeste Messstationen zur Beurteilung der Konzentration des betreffenden Schadstoffs einzurichten und während mindestens eines Kalenderjahrs nach der Feststellung der Überschreitung Messungen durchzuführen.
Abänderung 76
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 7
(7)  Zusätzlich zur Überwachung gemäß Artikel 10 überwachen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Werte von ultrafeinen Partikeln gemäß Anhang III Buchstabe D und Anhang VII Abschnitt 3.
(7)  Zusätzlich zur Überwachung gemäß Artikel 10 überwachen die Mitgliedstaaten die Werte von ultrafeinen Partikeln, Ruß, Ammoniak und Quecksilber gemäß Anhang III Buchstabe D und Anhang VII Abschnitte 3, 3a, 3b und 3c.
Abänderung 77
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 1 - Unterabsatz 1 a (neu)
Der Standort der Probenahmestellen ist repräsentativ für die Exposition gefährdeter Gemeinschaften und die Exposition einer oder mehrerer empfindlicher oder gefährdeter Bevölkerungsgruppen.
Abänderung 78
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 2
(2)  In Gebieten, in denen der Wert der Schadstoffe die Beurteilungsschwelle gemäß Anhang II überschreitet, darf die Anzahl der Probenahmestellen für jeden Schadstoff nicht unter der in Anhang III Buchstabe A und Buchstabe C Tabellen 3 und 4 festgelegten Mindestanzahl von Probenahmestellen liegen.
(2)  In Gebieten, in denen der Wert der Schadstoffe die Beurteilungsschwelle gemäß Anhang II überschreitet, darf die Anzahl der Probenahmestellen für jeden Schadstoff nicht unter der in Anhang III Buchstabe A und Buchstabe C festgelegten Mindestanzahl von Probenahmestellen liegen.
Abänderung 79
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 3 – Buchstabe c
c)  die Zahl der orientierenden Messungen der Zahl der ortsfesten Messungen entspricht, die ersetzt werden, und die orientierenden Messungen mindestens zwei Monate pro Kalenderjahr dauern;
c)  die Zahl der orientierenden Messungen der Zahl der ortsfesten Messungen entspricht, die ersetzt werden, und die orientierenden Messungen mindestens zwei Monate pro Kalenderjahr dauern, wobei dieser Zeitraum gleichmäßig über das Kalenderjahr verteilt ist;
Abänderung 80
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 5
(5)  Jeder Mitgliedstaat sorgt gemäß Anhang IV dafür, dass sich durch die Verteilung, die für die Berechnung der Indikatoren für die durchschnittliche Exposition gegenüber PM2,5 und und NO2 verwendet wird, ein angemessenes Bild der Exposition der allgemeinen Bevölkerung ergibt. Die Anzahl der Probenahmestellen darf nicht unter der gemäß Anhang III Buchstabe B vorgesehenen Anzahl liegen.
(5)  Jeder Mitgliedstaat sorgt gemäß Anhang IV dafür, dass sich durch die Verteilung, die für die Berechnung der Indikatoren für die durchschnittliche Exposition gegenüber PM2,5 und Stickstoffdioxid (NO2) verwendet wird, ein angemessenes Bild der Exposition der allgemeinen Bevölkerung ergibt. Die Anzahl der Probenahmestellen darf nicht unter der gemäß Anhang III Buchstabe B vorgesehenen Anzahl liegen.
Abänderung 81
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 7
(7)  Die Probenahmestellen, an denen in den vorangegangenen drei Jahren Überschreitungen etwaiger Grenzwerte gemäß Anhang I Abschnitt 1 gemessen wurden, werden nicht verlagert, sofern nicht aufgrund besonderer Umstände, einschließlich der Raumentwicklung, eine Verlagerung erforderlich ist. Eine Verlagerung von Probenahmenstellen erfolgt innerhalb des Gebiets ihrer räumlichen Repräsentativität und stützt sich auf Modellierungsergebnisse.
(7)  Die Probenahmestellen, an denen in den vorangegangenen drei Jahren Überschreitungen etwaiger Grenzwerte gemäß Anhang I Abschnitt 1 gemessen wurden, werden nicht verlagert, sofern nicht eine Verlagerung absolut erforderlich ist. Eine Verlagerung von Probenahmenstellen erfolgt innerhalb des Gebiets ihrer räumlichen Repräsentativität, stellt die Kontinuität der Messungen sicher und stützt sich auf Modellierungsergebnisse.
Abänderung 82
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Jeder Mitgliedstaat richtet mindestens eine Großmessstation pro 10 Millionen Einwohner an einer Messstation für den städtischen Hintergrund ein. Mitgliedstaaten mit weniger als 10 Millionen Einwohnern richten mindestens eine Großmessstation an einer Messstation für den städtischen Hintergrund ein.
Jeder Mitgliedstaat richtet mindestens eine Großmessstation pro 2 Millionen Einwohner an einer Messstation für den städtischen Hintergrund ein. Mitgliedstaaten mit weniger als 2 Millionen Einwohnern richten mindestens eine Großmessstation an einer Messstation für den städtischen Hintergrund ein.
Abänderung 83
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 5
(5)  Die Messungen an allen Großmessstationen für den städtischen Hintergrund umfassen ortsfeste oder orientierende Messungen der Größenverteilung ultrafeiner Partikel und des oxidativen Potenzials von Partikeln.
(5)  Die Messungen an allen Großmessstationen für den städtischen Hintergrund umfassen ortsfeste Messungen der Größenverteilung ultrafeiner Partikel und des oxidativen Potenzials von Partikeln.
Abänderung 84
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 6 – Buchstabe a
a)  ortsfeste Messungen von Partikeln (PM10 und PM2,5), Stickstoffdioxid (NO2), Ozon (O3), Ruß (BC), Ammoniak (NH3) und ultrafeinen Partikeln (UFP).
a)  ortsfeste Messungen von Partikeln (PM10 und PM2,5), Stickstoffdioxid (NO2), Schwefeldioxid (SO2), Kohlenmonoxid (CO), Ozon (O3), Ruß (BC), Ammoniak (NH3) und ultrafeinen Partikeln (UFP).
Abänderung 85
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 6 – Buchstabe b
b)  ortsfeste oder orientierende Messungen von Partikeln (PM2,5), um mindestens Informationen über ihre Gesamtmassenkonzentration und ihre Konzentration von Staubinhaltsstoffen im Jahresdurchschnitt im Einklang mit Anhang VII Abschnitt 1 zu erhalten;
b)  ortsfeste Messungen von Partikeln (PM2,5), um mindestens Informationen über ihre Gesamtmassenkonzentration und ihre Konzentration von Staubinhaltsstoffen im Jahresdurchschnitt im Einklang mit Anhang VII Abschnitt 1 zu erhalten;
Abänderung 86
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 6 – Buchstabe c
c)  ortsfeste oder orientierende Messungen von Arsen, Kadmium, Nickel, des gesamten gasförmigen Quecksilbers, von Benzo[a]pyren und der übrigen in Artikel 8 Absatz 6 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe sowie der Gesamtablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel, Benzo[a]pyren und der übrigen in Artikel 8 Absatz 6 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe dienen.
c)  ortsfeste Messungen von Arsen, Kadmium, Nickel, des gesamten gasförmigen Quecksilbers, von Benzo[a]pyren und der übrigen in Artikel 8 Absatz 6 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe sowie der Gesamtablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel, Blei, Benzol, Benzo[a]pyren und der übrigen in Artikel 8 Absatz 6 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe dienen.
Abänderung 87
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 7
(7)  Messungen von partikel- und gasförmigem zweiwertigem Quecksilber können ebenfalls an Großmessstationen für den städtischen Hintergrund und für den ländlichen Hintergrund durchgeführt werden.
(7)  Messungen von partikel- und gasförmigem zweiwertigem Quecksilber werden ebenfalls an Großmessstationen für den städtischen Hintergrund und für den ländlichen Hintergrund durchgeführt.
Abänderung 88
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Überschrift
Anforderungen für Gebiete, in denen die Werte unterhalb der Grenzwerte, der Zielwerte für Ozon und der Konzentrationsziele für die durchschnittliche Exposition, aber oberhalb der Beurteilungsschwellen liegen
Anforderungen für Gebiete, in denen die Werte unterhalb der Grenzwerte der Zielwerte für Ozon und der Konzentrationsziele für die durchschnittliche Exposition liegen
Abänderung 89
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 2
(2)  In Gebieten, in denen die Ozonkonzentrationen unterhalb des Zielwerts für Ozon liegen, ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um diese Werte unter den Zielwerten für Ozon zu halten und bemühen sich darum, die langfristigen Ziele gemäß Anhang I Abschnitt 2 zu erreichen – soweit Faktoren wie der grenzüberschreitende Charakter der Ozonbelastung und die meteorologischen Gegebenheiten dies zulassen und sofern etwaige erforderliche Maßnahmen keine unverhältnismäßigen Kosten mit sich bringen.
(2)  In Gebieten, in denen die Ozonkonzentrationen unterhalb des Zielwerts für Ozon liegen, ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um diese Werte unter den Zielwerten für Ozon zu halten und die langfristigen Ziele gemäß Anhang I Abschnitt 2 zu erreichen – soweit Faktoren wie der grenzüberschreitende Charakter der Ozonbelastung und die meteorologischen Gegebenheiten dies zulassen. Nach dem Erreichen der langfristigen Ziele halten die Mitgliedstaaten die Ozonkonzentrationen unter den langfristigen Zielen.
Abänderung 90
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 3
3.  In Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003, in denen die Indikatoren für die durchschnittliche Exposition gegenüber 2,5 und NO2 unter dem jeweiligen Wert der in Anhang I Abschnitt 5 festgelegten Konzentrationsziele für die durchschnittliche Exposition gegenüber diesen Schadstoffe liegen, halten die Mitgliedstaaten die Werte dieser Schadstoffe unter dem Konzentrationsziel für die durchschnittliche Exposition.
3.  In Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003, in denen die Indikatoren für die durchschnittliche Exposition gegenüber 2,5 und NO2 unter dem jeweiligen Wert der in Anhang I Abschnitt 5 festgelegten Konzentrationsziele für die durchschnittliche Exposition gegenüber diesen Schadstoffe liegen, halten die Mitgliedstaaten die Werte dieser Schadstoffe unter dem Konzentrationsziel für die durchschnittliche Exposition.
Abänderung 91
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 4
(4)  Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die bestmögliche Luftqualität und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit im Einklang mit den von der WHO veröffentlichten Leitlinien für die Luftqualität und unterhalb der Beurteilungsschwellen gemäß Anhang II zu erreichen und zu erhalten.
(4)  Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die bestmögliche Luftqualität und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit im Einklang mit den jüngsten von der WHO veröffentlichten Leitlinien und den Überprüfungen des WHO-Regionalbüros für Europa für die Luftqualität und unterhalb der Beurteilungsschwellen gemäß Anhang II zu erreichen und zu erhalten, wobei sie dem Schutz empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen besondere Aufmerksamkeit widmen.
Abänderung 92
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 – Absatz 3
3.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition gegenüber PM2,5 und NO2 gemäß Anhang I Abschnitt 5 Buchstabe B in ihrer gesamten Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 1, in der die Konzentrationsziele für die durchschnittliche Exposition gemäß Anhang I Abschnitt 5 Buchstabe C überschritten werden, eingehalten werden.
3.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition gegenüber PM2,5 und NO2 gemäß Anhang I Abschnitt 5 Buchstabe B in ihrer gesamten Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 2, in der die Konzentrationsziele für die durchschnittliche Exposition gemäß Anhang I Abschnitt 5 Buchstabe C überschritten werden, eingehalten werden.
Abänderung 297
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 – Absatz 6
(6)  Die in Anhang I Abschnitt 1 Tabelle 1 festgelegte Frist für die Einhaltung der Grenzwerte kann gemäß Artikel 18 verlängert werden.
(6)  Die Frist für die Einhaltung der in Anhang I Abschnitt 1 Tabelle 1 festgelegten Grenzwerte und der in Anhang I Abschnitt 1 Tabelle 1a festgelegten intermediären Grenzwerte kann gemäß Artikel 18 für die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Schadstoffe verlängert werden.
Abänderung 94
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 1
(1)  Die Alarmschwellen für die Konzentrationen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Partikeln (PM10 und PM2,5) in der Luft sind in Anhang I Abschnitt 4 Buchstabe A festgelegt.
(1)  Die Alarmschwellen für die Konzentrationen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikeln (PM10 und PM2,5) und Ozon in der Luft sind in Anhang I Abschnitt 4 Buchstabe A festgelegt.
Abänderung 95
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 2
(2)  Die Alarm- und Informationsschwellen für Ozon sind in Anhang I Abschnitt 4 Buchstabe B festgelegt.
(2)  Die Informationsschwellen für die Konzentrationen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikeln (PM10 und PM2,5) und Ozon sind in Anhang I Abschnitt 4 Buchstabe B festgelegt.
Abänderung 96
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Wird eine der in Anhang I Abschnitt 4 Buchstabe A festgelegten Alarmschwellen überschritten, so führen die Mitgliedstaaten unverzüglich die Sofortmaßnahmen durch, die in den gemäß Artikel 20 erstellten Plänen für kurzfristige Maßnahmen vorgesehen sind.
Abänderung 97
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 3
(3)  Bei Überschreitung einer in Anhang I Abschnitt 4 festgelegten Alarmschwelle oder Informationsschwelle ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die Öffentlichkeit spätestens innerhalb weniger Stunden unter Verwendung unterschiedlicher Medien- und Kommunikationskanäle und unter Gewährleistung eines breiten Zugangs der Öffentlichkeit zu informieren.
(3)  Bei Überschreitung einer in Anhang I Abschnitt 4 festgelegten Alarmschwelle ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die Öffentlichkeit spätestens innerhalb weniger Stunden auf kohärente und leicht verständliche Weise mit ausführlichen Einzelheiten über die Schwere der Überschreitung und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Gesundheit und mit Vorschlägen für den Schutz der Bevölkerung mit besonderem Schwerpunkt auf empfindlichen und gefährdeten Bevölkerungsgruppen zu informieren. Die Mitgliedstaaten nutzen unterschiedliche Medien- und Kommunikationskanäle und gewährleisten einen breiten Zugang der Öffentlichkeit.
Abänderung 98
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 3 a (neu)
(3a)  Bei Überschreitung einer in Anhang I Abschnitt 4 festgelegten Informationsschwelle ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die Öffentlichkeit und insbesondere empfindliche und schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen spätestens innerhalb weniger Stunden auf kohärente, barrierefreie und leicht verständliche Weise zu informieren.
Abänderung 99
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 4
(4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit gemäß Anhang IX Nummern 2 und 3 so bald wie möglich über festgestellte oder vorhergesagte Überschreitungen einer Alarmschwelle oder Informationsschwelle informiert wird.
(4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit gemäß Anhang IX Nummern 2 und 3 so bald wie möglich auf kohärente und leicht verständliche Weise über festgestellte oder vorhergesagte Überschreitungen einer Alarmschwelle oder Informationsschwelle informiert wird.
Abänderung 100
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe b
b)  Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 1, in denen Überschreitungen der Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition auf natürliche Quellen zurückzuführen sind.
b)  Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 2, in denen Überschreitungen der Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition auf natürliche Quellen zurückzuführen sind.
Abänderung 101
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 2
(2)  Die Mitgliedstaaten legen der Kommission Listen dieser Gebiete und Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 1 gemäß Absatz 1 zusammen mit Angaben zu den Konzentrationen und Quellen sowie Nachweisen dafür vor, dass die Überschreitungen auf natürliche Quellen zurückzuführen sind.
(2)  Die Mitgliedstaaten legen der Kommission Listen dieser Gebiete und Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 2 gemäß Absatz 1 zusammen mit:
a)   Angaben zu den Konzentrationen und Quellen;
b)   Nachweisen dafür vor, dass die Überschreitungen auf natürliche Quellen zurückzuführen sind und von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorhergesehen, verhindert oder gemindert werden konnten, gegebenenfalls einschließlich der Nachweise für die Auswirkungen der durch den Klimawandel verursachten Störungen des Ökosystems, die zu solchen Überschreitungen führen;
c)   Informationen über die Durchführung der einschlägigen Maßnahmen im Rahmen der gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1119 angenommenen nationalen Strategie zur Anpassung an den Klimawandel.
Abänderung 102
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 3
(3)  Wurde die Kommission gemäß Absatz 2 über eine natürlichen Quellen zuzurechnende Überschreitung unterrichtet, so gilt diese Überschreitung nicht als Überschreitung im Sinne dieser Richtlinie.
(3)  Wurde die Kommission gemäß Absatz 2 über eine natürlichen Quellen zuzurechnende Überschreitung unterrichtet, so prüft sie die Nachweise und teilt dem Mitgliedstaat mit, ob diese Überschreitung möglicherweise nicht als Überschreitung im Sinne dieser Richtlinie gilt.
Abänderung 103
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten können für das jeweilige Jahr Gebiete bestimmen, in denen die Grenzwerte für PM10 in der Luft aufgrund der Aufwirbelung von Partikeln nach der Ausbringung von Streusand oder Streusalz auf Straßen im Winterdienst überschritten werden.
(1)  Die Mitgliedstaaten können für den jeweiligen Monat Gebiete bestimmen, in denen die Grenzwerte für PM10 in der Luft aufgrund der Aufwirbelung von Partikeln nach der Ausbringung von Streusand oder Streusalz auf Straßen im Winterdienst überschritten werden.
Abänderung 298
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 – Absatz 1 – Einleitung
(1)  Können aufgrund standortspezifischer Ausbreitungsbedingungen, orografischer Grenzen, ungünstiger klimatischer Bedingungen oder grenzüberschreitender Einträge in einem bestimmten Gebiet die Grenzwerte für Partikel (PM10 und PM2.5) oder Stickstoffdioxid nicht innerhalb der in Anhang I Abschnitt 1 Tabelle 1 festgelegten Frist eingehalten werden, so kann ein Mitgliedstaat diese Frist einmalig für dieses bestimmte Gebiet um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(1)  Können aufgrund außergewöhnlicher und unvermeidbarer standortspezifischer Ausbreitungsbedingungen, orografischer Grenzen oder grenzüberschreitender Einträge in einem bestimmten Gebiet die Grenzwerte für Partikel (PM10 und PM2.5) oder Stickstoffdioxid nicht innerhalb der in Anhang I Abschnitt 1 Tabelle 1 und Tabelle 1a festgelegten Fristen eingehalten werden, so kann ein Mitgliedstaat diese Frist einmalig für dieses bestimmte Gebiet um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Abänderung 105
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe -a (neu)
-a)   die Schadstoffwerte in der Luft in dem betreffenden Gebiet unter den in Anhang I Abschnitt 1 Tabelle 2 festgelegten Grenzwerten liegen;
Abänderung 106
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe a
a)  für das Gebiet, für das die Verlängerung gelten soll, wird ein Luftqualitätsplan gemäß Artikel 19 Absatz 4 erstellt, der die in Artikel 19 Absätze 5 bis 7 aufgeführten Anforderungen erfüllt;
a)  für das Gebiet, für das die Verlängerung gelten soll, wird ein Luftqualitätsfahrplan gemäß Artikel 19 Absatz -1 erstellt, der die in Artikel 19 Absätze 5 bis 7 aufgeführten Anforderungen erfüllt;
Abänderung 107
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe b
b)  Der Luftqualitätsplan gemäß Buchstabe a, der durch die in Anhang VIII Buchstabe B aufgeführten Informationen in Bezug auf die betreffenden Schadstoffe ergänzt wird, zeigt auf, wie die Zeiträume, in denen die Grenzwerte überschritten werden, so kurz wie möglich gehalten werden sollen;
b)  Der Luftqualitätsfahrplan gemäß Buchstabe a, der durch die in Anhang VIII Buchstabe B aufgeführten Informationen in Bezug auf die betreffenden Schadstoffe ergänzt wird, und die jährlichen Prognosen zur Entwicklung der Emissionen und Konzentrationen in dem betreffenden Gebiet bis zum Erreichungstermin zeigen auf, wie die Grenzwerte bis zum Ablauf der aufgeschobenen Frist erreicht werden sollen und wie die Zeiträume, in denen die Grenzwerte überschritten werden, so kurz wie möglich gehalten werden sollen;
Abänderung 108
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe c
c)  in dem Luftqualitätsplan gemäß Buchstabe a wird dargelegt, wie die Öffentlichkeit und insbesondere empfindliche und gefährdete Bevölkerungsgruppen über die Folgen der Verlängerung für die menschliche Gesundheit und die Umwelt informiert werden;
c)  in dem Luftqualitätsfahrplan gemäß Buchstabe a wird dargelegt, wie die Öffentlichkeit und insbesondere empfindliche und gefährdete Bevölkerungsgruppen auf kohärente und leicht verständliche Weise über die Folgen der Verlängerung für die menschliche Gesundheit und die Umwelt informiert werden;
Abänderung 109
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe d
d)  in dem Luftqualitätsplan gemäß Buchstabe a wird dargelegt, wie zusätzliche Mittel, auch über die einschlägigen Finanzierungsprogramme der Mitgliedstaaten und der Union, mobilisiert werden sollen, um die Verbesserung der Luftqualität in dem Gebiet, für das die Verlängerung gelten soll, zu beschleunigen.
d)  in dem Luftqualitätsfahrplan gemäß Buchstabe a wird dargelegt, wie zusätzliche Mittel, auch über die einschlägigen Finanzierungsprogramme der Mitgliedstaaten und der Union, soweit eine solche Finanzierung vorgesehen ist, mobilisiert werden sollen, um die Verbesserung der Luftqualität in dem Gebiet, für das die Verlängerung gelten soll, zu beschleunigen.
Abänderung 110
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Ein Mitgliedstaat, der der Ansicht ist, dass Absatz 1 anwendbar ist, teilt dies der Kommission mit und übermittelt ihr den Luftqualitätsplan gemäß Absatz 1 und alle relevanten Informationen, die die Kommission benötigt, um festzustellen, ob der für die Verlängerung geltend gemachte Grund und die in diesem Absatz festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei berücksichtigt die Kommission die voraussichtlichen Auswirkungen der von Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen auf die gegenwärtige und die zukünftige Luftqualität in den Mitgliedstaaten sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Unionsmaßnahmen.
Ein Mitgliedstaat, der der Ansicht ist, dass Absatz 1 anwendbar ist, teilt dies der Kommission mit und übermittelt ihr den Luftqualitätsfahrplan gemäß Absatz 1 und alle relevanten Informationen, die die Kommission benötigt, um festzustellen, ob der für die Verlängerung geltend gemachte Grund und die in diesem Absatz festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei berücksichtigt die Kommission die voraussichtlichen Auswirkungen der von Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen auf die gegenwärtige und die zukünftige Luftqualität in den Mitgliedstaaten sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Unionsmaßnahmen. Sofern die gemäß Absatz 1 Buchstabe b bereitgestellten jährlichen Prognosen aufzeigen, dass die im Luftqualitätsfahrplan festgelegten Maßnahmen unzureichend sind, um den Grenzwert des von der Verschiebung des Erreichungstermins betroffenen Schadstoffs zu erreichen, aktualisieren die Mitgliedstaaten den Luftqualitätsfahrplan und überarbeiten die darin vorgesehenen Maßnahmen, um das Erreichen bis zu dieser Frist sicherzustellen.
Abänderung 111
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Überschrift
Luftqualitätspläne
Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne
Abänderung 299
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz -1 (neu)
(-1)  Liegen die im vorhergehenden Kalenderjahr gemessenen Schadstoffwerte in einem Gebiet oder einer Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 2 ab dem [drei Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] über einem Grenzwert, der gemäß Anhang I Abschnitt 1 Tabelle 1 bis zum 1. Januar 2035 erreicht werden muss, oder über einem Zielwert, der gemäß Anhang I Abschnitt 2 Buchstabe B bis zum 1. Januar 2030 erreicht werden muss, so erstellt der betreffende Mitgliedstaat so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem die Überschreitung des Schadstoffs gemessen wurde, einen Luftqualitätsfahrplan für den betreffenden Schadstoff, um die jeweiligen Grenzwerte, intermediären Grenzwerte oder den Zielwert für Ozon bis zum Ablauf der Fristen für die Erreichung der Werte zu erreichen.
Ist ein Mitgliedstaat verpflichtet, für den Schadstoff gemäß Unterabsatz 1 einen Luftqualitätsfahrplan gemäß Unterabsatz 1 sowie einen Luftqualitätsplan gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu erstellen, so kann er einen kombinierten Luftqualitätsfahrplan gemäß den Absätzen 5, 6 und 7 dieses Artikels erstellen und für jeden von den Plänen erfassten Grenzwert Informationen über die erwarteten Auswirkungen der Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß Anhang VIII Buchstabe A Nummern 5 und 6 vorlegen. Ein solcher kombinierter Luftqualitätsfahrplan muss geeignete Maßnahmen umfassen, damit alle damit verbundenen Grenzwerte erreicht werden und der Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich gehalten wird.
Abänderung 113
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Überschreiten in bestimmten Gebieten die Schadstoffwerte in der Luft einen Grenzwert gemäß Anhang I Abschnitt 1, erstellen die Mitgliedstaaten für diese Gebiete so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem die Überschreitung eines Grenzwerts festgestellt wurde, Luftqualitätspläne. In diesen Luftqualitätsplänen werden geeignete Maßnahmen festgelegt, um die betreffenden Grenzwerte einzuhalten und den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten, in jedem Fall unterhalb von drei Jahren nach dem Ende des Kalenderjahrs, in dem die erste Überschreitung gemeldet wurde.
Überschreiten in bestimmten Gebieten die Schadstoffwerte in der Luft einen Grenzwert gemäß Anhang I Abschnitt 1, erstellen die Mitgliedstaaten für diese Gebiete so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem die Überschreitung eines Grenzwerts festgestellt wurde, Luftqualitätspläne. In diesen Luftqualitätsplänen werden alle geeigneten und ausreichenden Maßnahmen festgelegt, um die betreffenden Grenzwerte einzuhalten und den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten, in jedem Fall unterhalb von drei Jahren nach dem Ende des Kalenderjahrs, in dem die erste Überschreitung festgestellt wurde.
Abänderung 114
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Wenn im dritten Kalenderjahr nach Erstellung des Luftqualitätsplans weiterhin Grenzwerte überschritten werden, aktualisieren die Mitgliedstaaten den Luftqualitätsplan und die darin enthaltenen Maßnahmen und ergreifen im folgenden Kalenderjahr zusätzliche wirksamere Maßnahmen, um den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten.
Wenn im dritten Kalenderjahr nach Ende des Kalenderjahres, in dem die erste Überschreitung festgestellt wurde, weiterhin Grenzwerte überschritten werden, aktualisieren die Mitgliedstaaten den Luftqualitätsplan und die darin enthaltenen Maßnahmen, einschließlich ausführlicher aktueller Informationen über den Stand der Umsetzung der in Anhang VIII Buchstabe B Nummer 1 genannten Richtlinien, und ergreifen im folgenden Kalenderjahr zusätzliche wirksamere Maßnahmen, um den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten, in jedem Fall aber nicht länger als ein Kalenderjahr nach der Aktualisierung des Luftqualitätsplans.
Abänderung 115
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Überschreiten die Schadstoffwerte in der Luft in einer bestimmten Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 1 den Zielwert für Ozon gemäß Anhang I Abschnitt 2, so erstellen die Mitgliedstaaten so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem die Überschreitung des Zielwerts festgestellt wurde, Luftqualitätspläne für diese Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 1. In diesen Luftqualitätsplänen werden geeignete Maßnahmen festgelegt, um den Zielwert für Ozon zu erreichen und den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten.
Überschreiten die Schadstoffwerte in der Luft in einer bestimmten Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 2 den Zielwert für Ozon gemäß Anhang I Abschnitt 2, so erstellen die Mitgliedstaaten so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem die Überschreitung des Zielwerts festgestellt wurde, Luftqualitätspläne für diese Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 2. In diesen Luftqualitätsplänen werden geeignete und ausreichende Maßnahmen festgelegt, um die Zielwerte für Ozon einzuhalten und den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten, auf jeden Fall aber nicht länger als drei Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die erste Überschreitung festgestellt wurde.
Abänderung 116
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Wenn im fünften Kalenderjahr nach Erstellung des Luftqualitätsplans in der entsprechenden Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 1 der Zielwert für Ozon weiterhin überschritten wird, aktualisieren die Mitgliedstaaten den Luftqualitätsplan und die darin enthaltenen Maßnahmen und ergreifen im folgenden Kalenderjahr zusätzliche wirksamere Maßnahmen, um den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten.
Wenn im dritten Kalenderjahr nach Ende des Kalenderjahres, in dem die erste Überschreitung festgestellt wurde, in der entsprechenden Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 2 der Zielwert für Ozon weiterhin überschritten wird, aktualisieren die Mitgliedstaaten den Luftqualitätsplan und die darin enthaltenen Maßnahmen und ergreifen im folgenden Kalenderjahr zusätzliche wirksamere Maßnahmen, um den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich und in jedem Fall unter zwei Kalenderjahren nach der Aktualisierung des Luftqualitätsplans zu halten.
Abänderung 117
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 2 – Unterabsatz 3
Für Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 1, in denen der Zielwert für Ozon überschritten wird, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2284 erstellte einschlägige nationale Luftreinhalteprogramm Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Überschreitungen enthält.
Für Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 2, in denen der Zielwert für Ozon überschritten wird, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2284 erstellte einschlägige nationale Luftreinhalteprogramm Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Überschreitungen enthält.
Abänderung 118
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
Wird die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition gemäß Anhang I Abschnitt 5 in einer bestimmten Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 1 überschritten, so erstellen die Mitgliedstaaten so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem die Überschreitung der Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition festgestellt wurde, Luftqualitätspläne für diese Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 1. In diesen Luftqualitätsplänen werden geeignete Maßnahmen festgelegt, um die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition einzuhalten und den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten.
Wird die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition gemäß Anhang I Abschnitt 5 in einer bestimmten Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 2 überschritten, so erstellen die Mitgliedstaaten so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem die Überschreitung der Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition festgestellt wurde, Luftqualitätspläne für diese Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 2. In diesen Luftqualitätsplänen werden geeignete und ausreichende Maßnahmen festgelegt, um die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition einzuhalten und den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten, in jedem Fall aber nicht länger als drei Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die erste Überschreitung festgestellt wurde.
Abänderung 119
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Wenn im fünften Kalenderjahr nach Erstellung des Luftqualitätsplans die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition weiterhin überschritten wird, aktualisieren die Mitgliedstaaten den Luftqualitätsplan und die darin enthaltenen Maßnahmen und ergreifen im folgenden Kalenderjahr zusätzliche wirksamere Maßnahmen, um den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten.
Wenn im dritten Kalenderjahr nach Ende des Kalenderjahres, in dem die erste Überschreitung festgestellt wurde, die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition weiterhin überschritten wird, aktualisieren die Mitgliedstaaten den Luftqualitätsplan und die darin enthaltenen Maßnahmen, einschließlich ausführlicher aktueller Informationen über den Stand der Umsetzung der in Anhang VIII Buchstabe B Nummer 1 genannten Richtlinien, und ergreifen im folgenden Kalenderjahr zusätzliche wirksamere Maßnahmen, um den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten, in jedem Fall aber nicht länger als ein Kalenderjahr nach der Aktualisierung des Luftqualitätsplans.
Abänderung 120
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 4
(4)  Liegen die Schadstoffwerte in einem Gebiet oder einer Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 1 ab dem [Jahr zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einfügen] bis zum 31. Dezember 2029 über den Grenzwerten, die bis zum 1. Januar 2030 gemäß Anhang I Abschnitt 1 Tabelle 1 erreicht werden müssen, so erstellen die Mitgliedstaaten so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem die Überschreitung festgestellt wurde, einen Luftqualitätsplan für den betreffenden Schadstoff, um die jeweiligen Grenzwerte oder Zielwerte für Ozon bis zum Ablauf der Frist für die Erreichung der Werte zu erreichen.
entfällt
Sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, einen Luftqualitätsplan gemäß diesem Absatz sowie einen Luftqualitätsplan gemäß Artikel 19 Absatz 1 für denselben Schadstoff zu erstellen, so können sie einen kombinierten Luftqualitätsplan gemäß Artikel 19 Absätze 5, 6 und 7 erstellen und für jeden von ihnen erfassten Grenzwert Informationen über die erwarteten Auswirkungen der Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß Anhang VIII Nummern 5 und 6 vorlegen. Ein solcher kombinierter Luftqualitätsplan muss geeignete Maßnahmen enthalten, um alle damit verbundenen Grenzwerte zu erreichen und den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten.
Abänderung 121
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Einleitung
Luftqualitätspläne müssen mindestens folgende Angaben umfassen:
Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne müssen mindestens folgende Angaben umfassen:
Abänderung 122
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b a (neu)
ba)  die in Anhang VIII Buchstabe B Nummer 1 genannten Informationen und insbesondere im nationalen Luftreinhalteprogramm aufgeführte Maßnahmen;
Abänderung 123
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
c)  gegebenenfalls Informationen über die in Anhang VIII Abschnitt B Nummer 2 aufgeführten Maßnahmen zur Verringerung der Verschmutzung.
c)  Informationen über die in Anhang VIII Abschnitt B Nummer 2 aufgeführten Maßnahmen zur Verringerung der Verschmutzung.
Abänderung 124
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 5 – Unterabsatz 2
Die Mitgliedstaaten erwägen die Einbeziehung von Maßnahmen gemäß Artikel 20 Absatz 2 und von gezielten Maßnahmen zum Schutz empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, einschließlich Maßnahmen zum Schutz von Kindern, in ihre Luftqualitätspläne.
Die Mitgliedstaaten beziehen Maßnahmen gemäß Artikel 20 Absatz 2 und gezielte Maßnahmen zum Schutz empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, einschließlich Maßnahmen zum Schutz von Kindern, in ihre Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne ein.
Abänderung 125
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 5 – Unterabsatz 3
In Bezug auf die betreffenden Schadstoffe beurteilen die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung von Luftqualitätsplänen das Risiko einer Überschreitung der jeweiligen Alarmschwellen. Diese Analyse dient gegebenenfalls zur Erstellung von Plänen für kurzfristige Maßnahmen.
In Bezug auf die betreffenden Schadstoffe beurteilen die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung von Luftqualitätsplänen oder Luftqualitätsfahrplänen das Risiko einer Überschreitung der jeweiligen Alarmschwellen. Diese Analyse dient gegebenenfalls zur Erstellung von Plänen für kurzfristige Maßnahmen.
Abänderung 126
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 5 – Unterabsatz 4
Werden für mehrere Schadstoffe oder Luftqualitätsnormen Luftqualitätspläne erstellt, so erstellen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls für alle betreffenden Schadstoffe und Luftqualitätsnormen integrierte Luftqualitätspläne.
Werden für mehrere Schadstoffe oder Luftqualitätsnormen Luftqualitätspläne oder Luftqualitätsfahrpläne erstellt, so erstellen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls für alle betreffenden Schadstoffe und Luftqualitätsnormen integrierte Luftqualitätspläne oder Luftqualitätsfahrpläne.
Abänderung 127
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 5 – Unterabsatz 5
Die Mitgliedstaaten stellen, soweit machbar, die Übereinstimmung ihrer Luftqualitätspläne mit anderen Plänen sicher, die sich erheblich auf die Luftqualität auswirken, einschließlich derjenigen, die aufgrund der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates58, der Richtlinie (EU) 2016/2284 und der Richtlinie 2002/49/EG sowie im Rahmen der Rechtsvorschriften in den Bereichen Klima, Energie, Verkehr und Landwirtschaft zu erstellen sind.
Die Mitgliedstaaten stellen, soweit machbar, die Übereinstimmung ihrer Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne mit anderen Plänen sicher, die sich erheblich auf die Luftqualität auswirken, einschließlich derjenigen, die aufgrund der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates58, der Richtlinie (EU) 2016/2284 und der Richtlinie 2002/49/EG sowie im Rahmen der Rechtsvorschriften in den Bereichen Klima, Schutz der biologischen Vielfalt, Energie, Verkehr und Landwirtschaft zu erstellen sind.
__________________
__________________
58 Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
58 Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
Abänderung 128
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 5 a (neu)
(5a)   Die Kommission kann auf Ersuchen eines Mitgliedstaats Unterstützung und technisches Fachwissen im Rahmen des Instruments für technische Unterstützung bereitstellen, um die Strategien und Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität in dem betreffenden Mitgliedstaat zu unterstützen.
Abänderung 129
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 6 – Unterabsatz -1 (neu)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vor Beginn der Frist für die Entgegennahme von Stellungnahmen der Öffentlichkeit der Entwurf des Luftqualitätsplans oder der Entwurf des Luftqualitätsfahrplans, der die in Anhang VIII Abschnitte A und B geforderten Mindestinformationen enthält, der Öffentlichkeit im Internet kostenlos und ohne Beschränkung des Zugangs auf registrierte Nutzer sowie gegebenenfalls über andere, nicht-digitale Kommunikationskanäle zur Verfügung gestellt wird. Die Mitgliedstaaten können zudem Folgendes der Öffentlichkeit im Internet kostenlos und ohne Beschränkung des Zugangs auf registrierte Nutzer sowie gegebenenfalls über andere, nicht-digitale Kommunikationskanäle zur Verfügung stellen:
a)   Informationen über die verwendeten Methoden zur Beurteilung der geschätzten Auswirkungen des Luftqualitätsplans oder Luftqualitätsfahrplans gemäß Anhang VIII Buchstabe Ba sowie die Hintergrunddokumente und -informationen, die bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Luftqualitätsplans oder des Luftqualitätsfahrplans verwendet wurden;
b)   eine nichttechnische Zusammenfassung der unter diesem Unterabsatz genannten Informationen.
Abänderung 130
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 6 – Unterabsatz 1
Die Mitgliedstaaten konsultieren die Öffentlichkeit und die zuständigen Behörden, für die aufgrund ihrer Zuständigkeiten im Bereich der Luftverschmutzung und der Luftqualität die Durchführung der Luftqualitätspläne, die Entwürfe von Luftqualitätsplänen und wesentliche Aktualisierungen der Luftqualitätspläne vor deren Fertigstellung von Belang sein dürften, gemäß der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates59.
Die Mitgliedstaaten konsultieren die Öffentlichkeit und die zuständigen Behörden, für die aufgrund ihrer Zuständigkeiten im Bereich der Luftverschmutzung und der Luftqualität die Durchführung der Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne, die Entwürfe von Luftqualitätsplänen und von Luftqualitätsfahrplänen sowie wesentliche Aktualisierungen der Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne vor deren Fertigstellung von Belang sein dürften, gemäß der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates59.
__________________
__________________
59 Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17).
59 Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17).
Abänderung 131
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 6 – Unterabsatz 2
Bei der Ausarbeitung von Luftqualitätsplänen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Interessenträger, deren Tätigkeiten zur Überschreitung beitragen, ermutigt werden, Maßnahmen vorzuschlagen, die sie ergreifen können, um einen Beitrag zur Beendigung der Überschreitungen zu leisten, und dass Nichtregierungsorganisationen wie Umweltorganisationen, Verbraucherverbände, Interessenvertretungen empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, andere mit dem Gesundheitsschutz befasste relevante Stellen und betreffende Wirtschaftsverbände an diesen Konsultationen teilnehmen können.
Die Mitgliedstaaten fördern die aktive Beteiligung aller interessierten Kreise an der Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere an der Ausarbeitung, Überprüfung und Aktualisierung der Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne. Bei der Ausarbeitung von Luftqualitätsplänen und Luftqualitätsfahrplänen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Interessenträger, deren Tätigkeiten zur Überschreitung beitragen, ermutigt werden, Maßnahmen vorzuschlagen, die sie ergreifen können, um einen Beitrag zur Beendigung der Überschreitungen zu leisten, und dass Nichtregierungsorganisationen wie Umwelt- und Gesundheitsorganisationen, Verbraucherverbände, Interessenvertretungen empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, andere mit dem Gesundheitsschutz befasste relevante Stellen, einschließlich Angehöriger der Gesundheitsberufe, und betreffende Wirtschaftsverbände ermutigt werden, an diesen Konsultationen teilzunehmen. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die einschlägigen Interessenträger und Bürgerinnen und Bürger ordnungsgemäß über die spezifischen Quellen und Luftschadstoffe, die die Luftqualität beeinträchtigen, sowie über die einschlägigen Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung, die auf dem Markt vorhanden und verfügbar sind, informiert werden.
Abänderung 132
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 7
(7)  Die Luftqualitätspläne sind der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Annahme zu übermitteln.
(7)  Die Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne sind der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Annahme zu übermitteln.
Abänderung 133
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 7 a (neu)
(7a)  Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten ein Muster mit dem Format und dem Aufbau der Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Abänderung 134
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 7 b (neu)
(7b)  Die Kommission kann Leitlinien für die Ausarbeitung, Durchführung und Überarbeitung von Luftqualitätsplänen und gegebenenfalls Luftqualitätsfahrplänen erstellen.
Abänderung 135
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 7 c (neu)
(7c)  Die Kommission erleichtert die Ausarbeitung und Durchführung der Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne gegebenenfalls durch einen Austausch bewährter Verfahren.
Abänderung 136
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 1– Unterabsatz 2
Besteht die Gefahr einer Überschreitung der Alarmschwelle für Ozon, können die Mitgliedstaaten davon absehen, solche Pläne für kurzfristige Maßnahmen zu erstellen, wenn unter Berücksichtigung der in ihrem Land gegebenen geografischen, meteorologischen und wirtschaftlichen Bedingungen kein nennenswertes Potenzial zur Minderung der Gefahr, der Dauer oder des Ausmaßes einer solchen Überschreitung besteht.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 137
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 1 - Unterabsatz 2 a (neu)
Um die Bürgerinnen und Bürger über schlechte Luftqualität und deren Auswirkungen zu informieren, schreiben die zuständigen Behörden vor, dass in der Nähe von Gemeinschaften empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen ständig leicht verständliche Informationen über die Symptome im Zusammenhang mit Luftverschmutzungsspitzenwerten und über Verhaltensweisen zur Verringerung der Luftverschmutzungsexposition angebracht werden.
Abänderung 138
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 2
(2)  Bei der Erstellung dieser Pläne für kurzfristige Maßnahmen gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten im Einzelfall wirkungsvolle Maßnahmen zur Kontrolle und, soweit erforderlich, zur vorübergehenden Aussetzung der Tätigkeiten vorsehen, die zur Gefahr einer Überschreitung der entsprechenden Grenzwerte, Zielwerte oder Alarmschwellen beitragen. Abhängig vom Anteil der wichtigsten Schadstoffquellen an den anzugehenden Überschreitungen wird in Erwägung gezogen, dass in diese Pläne Maßnahmen in Bezug auf Verkehr, Bautätigkeiten, Industrieanlagen sowie in Bezug auf die Verwendung von Erzeugnissen und den Bereich Haushaltsheizungen einbezogen werden. Außerdem werden in diesen Plänen gezielte Maßnahmen zum Schutz empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, einschließlich Maßnahmen zum Schutz von Kindern, in Betracht gezogen.
(2)  Bei der Erstellung dieser Pläne für kurzfristige Maßnahmen gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten im Einzelfall wirkungsvolle Maßnahmen zur Kontrolle und, soweit erforderlich, zur vorübergehenden Aussetzung der Tätigkeiten vorsehen, die zur Gefahr einer Überschreitung der entsprechenden Grenzwerte, Zielwerte oder Alarmschwellen beitragen. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei ihren Plänen für kurzfristige Maßnahmen auch die Liste der Maßnahmen in Anhang VIIIa und erwägen abhängig vom Anteil der wichtigsten Schadstoffquellen an den anzugehenden Überschreitungen, dass mindestens Maßnahmen in Bezug auf Verkehr, Bautätigkeiten, Industrieanlagen sowie in Bezug auf die Verwendung von Erzeugnissen und den Bereich Haushaltsheizungen einbezogen werden. Außerdem werden in diesen Plänen gezielte Maßnahmen zum Schutz empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, einschließlich Maßnahmen zum Schutz von Kindern, in Betracht gezogen.
Abänderung 139
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 3 a (neu)
(3a)  Die Mitgliedstaaten können die Kommission ersuchen, technische Unterstützung und Hilfe bei der Ausarbeitung der Pläne für kurzfristige Maßnahmen zu bieten.
Abänderung 140
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 4
(4)  Falls die Mitgliedstaaten einen Plan für kurzfristige Maßnahmen erstellt haben, machen sie der Öffentlichkeit sowie relevanten Organisationen wie Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbänden, Interessenvertretungen empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, anderen mit dem Gesundheitsschutz befassten relevanten Stellen und den betreffenden Wirtschaftsverbänden sowohl die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zu Durchführbarkeit und Inhalt spezifischer Pläne für kurzfristige Maßnahmen als auch Informationen über die Durchführung dieser Pläne zugänglich.
(4)  Falls die Mitgliedstaaten einen Plan für kurzfristige Maßnahmen erstellt haben, machen sie der Öffentlichkeit sowie relevanten Organisationen wie Umweltschutz- und Gesundheitsorganisationen, Verbraucherverbänden, Interessenvertretungen empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, Angehörigen der Gesundheitsberufe, anderen mit dem Gesundheitsschutz befassten relevanten Stellen und den betreffenden Wirtschaftsverbänden sowohl die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zu Durchführbarkeit und Inhalt spezifischer Pläne für kurzfristige Maßnahmen als auch Informationen über die Durchführung dieser Pläne zugänglich.
Abänderung 141
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 4 a (neu)
(4a)  Die Mitgliedstaaten verwenden Modelle und Prognosen, um das Risiko, dass die Schadstoffwerte eine oder mehrere Alarmschwellen überschreiten, zu ermitteln, und sie sorgen dafür, dass, kurz nachdem das Risiko einer Überschreitung prognostiziert wird, Sofortmaßnahmen in Kraft treten, damit die Überschreitung nicht eintritt.
Abänderung 142
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 5 a (neu)
(5a)  Die Kommission kann Leitlinien herausgeben, in denen bewährte Verfahren zur Erstellung von Plänen für kurzfristige Maßnahmen festgelegt werden, einschließlich Beispiele für bewährte Verfahren zum Schutz empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, einschließlich Kindern. Diese Beispiele werden in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Die Kommission fördert im Rahmen des Europäischen Forums für saubere Luft den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten.
Abänderung 143
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 1– Unterabsatz 2
Die betroffenen Mitgliedstaaten arbeiten bei der Bestimmung der Quellen der Luftverschmutzung und der zur Beseitigung dieser Quellen zu ergreifenden Maßnahmen zusammen und sehen gemeinsame Maßnahmen vor, beispielsweise gemeinsame oder koordinierte Luftqualitätspläne gemäß Artikel 19, um solche Überschreitungen zu beheben.
Die betroffenen Mitgliedstaaten arbeiten bei der Bestimmung der Quellen der Luftverschmutzung und der Anteile der Verschmutzung aus jedem Land sowie bei den Maßnahmen, die einzeln oder gemeinsam zur Beseitigung dieser Quellen zu ergreifen sind, auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, auch durch die Einrichtung gemeinsamer Expertenteams, zusammen und sehen gemeinsame Maßnahmen vor, beispielsweise gemeinsame oder koordinierte Luftqualitätspläne gemäß Artikel 19, um solche Überschreitungen zu beheben.
Abänderung 144
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 1 - Unterabsatz 2 a (neu)
Die betreffenden Mitgliedstaaten informieren die Kommission unverzüglich über die Situation und die ergriffenen Maßnahmen.
Abänderung 145
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 1– Unterabsatz 3
Die Mitgliedstaaten antworten einander zeitnah, spätestens jedoch drei Monate nach der Mitteilung durch einen anderen Mitgliedstaat gemäß Unterabsatz 1.
Die Mitgliedstaaten antworten einander zeitnah, spätestens jedoch zwei Monate nach der Mitteilung durch einen anderen Mitgliedstaat gemäß Unterabsatz 1.
Abänderung 146
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 2
(2)  Die Kommission wird über jede Form der Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 dieses Artikels informiert und aufgefordert, sich daran zu beteiligen. Gegebenenfalls erwägt die Kommission unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2016/2284 erstellten Berichte, ob weitere Maßnahmen auf Unionsebene ergriffen werden sollten, um die Emissionen von Vorläuferstoffen, auf die die grenzüberschreitende Luftverschmutzung zurückzuführen ist, zu senken.
(2)  Die Kommission wird über jede Form der Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 dieses Artikels informiert und aufgefordert, sich daran zu beteiligen und diese zu überwachen. Die Kommission kann zudem in Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten Arbeitspläne für die Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen ausarbeiten. Gegebenenfalls erwägt die Kommission unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2016/2284 erstellten Berichte, ob weitere Maßnahmen auf Unionsebene ergriffen werden sollten, um die Emissionen von Vorläuferstoffen, auf die die grenzüberschreitende Luftverschmutzung zurückzuführen ist, zu senken.
Abänderung 147
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 3 a (neu)
(3a)  Wenn ein Mitgliedstaat nach Artikel 29 rechtliche Schritte wegen Verstößen gegen im Einklang mit dieser Richtlinie erlassene nationale Vorschriften einleitet, die in einem anderen Mitgliedstaat eine Luftverschmutzung verursacht haben, arbeiten die Mitgliedstaaten effizient zusammen.
Abänderung 148
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 1 – Einleitung
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit sowie relevante Organisationen wie Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbände, Interessenvertretungen empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, andere mit dem Gesundheitsschutz befasste relevante Stellen und die betreffenden Wirtschaftsverbände angemessen und rechtzeitig über Folgendes unterrichtet werden:
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit sowie relevante Organisationen wie Umweltschutz- und Gesundheitsorganisationen, Verbraucherverbände, Interessenvertretungen empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, Angehörige der Gesundheitsberufe und andere mit dem Gesundheitsschutz befasste relevante Stellen und die betreffenden Wirtschaftsverbände angemessen und rechtzeitig über Folgendes unterrichtet werden:
Abänderung 149
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe a
a)  Luftqualität gemäß Anhang IX Nummern 1 und 3,
a)  Luftqualität gemäß Anhang IX,
Abänderung 150
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
aa)  ein beobachteter Mangel an Daten von Probenahmestellen, insbesondere im Zusammenhang mit den Daten gemäß Anhang IX Nummer 1 Buchstaben a und b.
Abänderung 151
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe c
c)  Luftqualitätspläne gemäß Artikel 19,
c)  Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne gemäß Artikel 19,
Abänderung 152
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe d
d)  Pläne für kurzfristige Maßnahmen gemäß Artikel 20,
d)  Pläne für kurzfristige Maßnahmen, die gemäß Artikel 20 ausgearbeitet wurden,
Abänderung 153
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
da)  Übersicht über die Luftverschmutzungsquellen und Luftschadstoffe, die die Luftqualität in einem betroffenen Mitgliedstaat beeinflussen,
Abänderung 154
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe d b (neu)
db)  die Dokumentation, die der Kommission im Zusammenhang mit den in Artikel 16 Absatz 2 genannten, durch natürliche Quellen verursachten Überschreitungen zugeleitet wird,
Abänderung 155
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe d c (neu)
dc)  die in Anhang IV Buchstabe D genannte Dokumentation zur Standortwahl,
Abänderung 156
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe e
e)  Auswirkungen von Überschreitungen von Grenzwerten, Zielwerten für Ozon, Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition, Informationsschwellen und Alarmschwellen in einer zusammenfassenden Bewertung. Die zusammenfassende Bewertung umfasst gegebenenfalls weitere Informationen und Bewertungen in Bezug auf den Schutz der Wälder sowie Informationen zu Schadstoffen, die unter Artikel 10 und Anhang VII fallen.
e)  Auswirkungen von Überschreitungen von Grenzwerten, Zielwerten für Ozon, Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition und Konzentrationszielen für die durchschnittliche Exposition, Informationsschwellen und Alarmschwellen in einer zusammenfassenden Bewertung. Die zusammenfassende Bewertung umfasst gegebenenfalls weitere Informationen und Bewertungen in Bezug auf den Schutz der Wälder sowie Informationen zu Schadstoffen, die unter Artikel 10 und Anhang VII fallen.
Abänderung 157
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 2
(2)  Die Mitgliedstaaten legen einen Luftqualitätsindex für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel (PM10 und PM2,5) und Ozon fest und stellen ihn über eine öffentliche Quelle mit einer stündlichen Aktualisierung zur Verfügung. Der Luftqualitätsindex berücksichtigt die Empfehlungen der WHO und baut auf den von der Europäischen Umweltagentur bereitgestellten Luftqualitätsindizes auf europäischer Ebene auf.
(2)  Die Mitgliedstaaten legen einen Luftqualitätsindex für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel (PM10 und PM2,5) und Ozon fest und stellen ihn auf kohärente und leicht verständliche Weise über eine öffentliche Quelle mit einer stündlichen Aktualisierung zur Verfügung, wobei sichergestellt wird, dass in allen Stationen ausreichende Echtzeitdaten verfügbar sind. Der Luftqualitätsindex ist in allen Mitgliedstaaten vergleichbar und orientiert sich an den aktuellsten Empfehlungen der WHO und baut auf den von der Europäischen Umweltagentur bereitgestellten Luftqualitätsindizes auf europäischer Ebene auf. Der Luftqualitätsindex geht mit Informationen über die mit jedem Schadstoff verbundenen Gesundheitsrisiken einher, einschließlich Informationen, die auf empfindliche und gefährdete Bevölkerungsgruppen zugeschnitten sind.
Abänderung 158
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Bis ... [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] nimmt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 25 an, um diese Richtlinie im Hinblick darauf zu ergänzen, wie der Luftqualitätsindex berechnet und dargestellt wird und in welchem Format und in welcher Struktur die Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.
Abänderung 159
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 2 b (neu)
(2b)  Die Mitgliedstaaten setzen sich dafür ein, dass in Gebäuden, die von empfindlichen und gefährdeten Bevölkerungsgruppen frequentiert werden, wie Einrichtungen des Gesundheitswesens, Informationen über die Symptome im Zusammenhang mit Luftverschmutzungsspitzenwerten und über Verhaltensweisen zum Schutz vor Luftverschmutzung angezeigt werden.
Abänderung 160
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 3
(3)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Öffentlichkeit darüber, welche zuständige Behörde oder Stelle für die in Artikel 5 genannten Aufgaben benannt wurde.
(3)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Öffentlichkeit darüber, welche zuständige Behörde oder Stelle für die in Artikel 5 genannten Aufgaben und als zuständige Behörde oder Stelle, die die gemäß Artikel 9 und Anhang IV eingerichteten Probenahmestellen betreibt, benannt wurde.
Abänderung 161
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 4
(4)  Die in diesem Artikel genannten Informationen sind der Öffentlichkeit kostenlos über leicht zugängliche Medien- und Kommunikationskanäle im Einklang mit der Richtlinie 2007/2/EG60 und der Richtlinie (EU) 2019/102461 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verfügung zu stellen.
(4)  Die in diesem Artikel genannten Informationen sind der Öffentlichkeit kostenlos, auf kohärente und leicht verständliche Weise über leicht zugängliche Medien- und Kommunikationskanäle im Einklang mit der Richtlinie 2007/2/EG60 und der Richtlinie (EU) 2019/102461 des Europäischen Parlaments und des Rates unter Gewährleistung eines breiten Zugangs der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
__________________
__________________
60 Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).
60 Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).
61 Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).
61 Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).
Abänderung 162
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 – Absatz 2 – Einleitung
(2)  Die Informationen gemäß Absatz 1 müssen speziell zur Beurteilung der Einhaltung der Grenzwerte, der Zielwerte für Ozon, der Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition und der kritischen Werte – spätestens vier Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres – der Kommission übermittelt werden und folgende Angaben enthalten:
(2)  Die Informationen gemäß Absatz 1 müssen speziell zur Beurteilung der Einhaltung der Grenzwerte, der Zielwerte für Ozon, der Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition, den Konzentrationszielen für die durchschnittliche Exposition und der kritischen Werte – spätestens vier Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres – der Kommission übermittelt werden und folgende Angaben enthalten:
Abänderung 163
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 – Absatz 2 – Buchstabe a
a)  im betreffenden Jahr vorgenommene Änderungen der Liste der Gebiete nach Artikel 6 oder etwaiger NUTS-1-Gebietseinheiten und der entsprechenden Abgrenzungen;
a)  im betreffenden Jahr vorgenommene Änderungen der Liste der Gebiete nach Artikel 6 oder etwaiger NUTS-2-Gebietseinheiten und der entsprechenden Abgrenzungen;
Abänderung 164
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 – Absatz 2 – Buchstabe b – Einleitung
b)  Liste der Gebiete und Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 1sowie Werte der beurteilten Schadstoffe. Für Gebiete, in denen die Werte eines oder mehrerer Schadstoffe die Grenzwerte oder die kritischen Werte überschreiten, sowie für Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 1, in denen die Werte eines oder mehrerer Schadstoffe die Zielwerte oder die Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition überschreiten, ist Folgendes anzugeben:
b)  Liste der Gebiete und Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 2 sowie Werte der beurteilten Schadstoffe. Für Gebiete, in denen die Werte eines oder mehrerer Schadstoffe die Grenzwerte oder die kritischen Werte überschreiten, sowie für Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 2, in denen die Werte eines oder mehrerer Schadstoffe die Zielwerte, die Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition oder Konzentrationsziele für die durchschnittliche Exposition überschreiten, ist Folgendes anzugeben:
Abänderung 165
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 – Absatz 2
(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 24 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] übertragen.
(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 22 Absatz 2a, Artikel 24 und Artikel 29 Absatz 3a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums einen Bericht über die Ausübung der Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
Abänderung 166
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 – Absatz 3
(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 24 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 22 Absatz 2a, Artikel 24 und Artikel 29 Absatz 3a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
Abänderung 167
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 – Absatz 5– Unterabsatz 2
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 24 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 22 Absatz 2a Artikel 24 und Artikel 29 Absatz 3a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Abänderung 168
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 27 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit aller Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen des Mitgliedstaats in Bezug auf Luftqualitätspläne gemäß Artikel 19 und Pläne für kurzfristige Maßnahmen gemäß Artikel 20 anzufechten, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit aller Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen der Mitgliedstaaten, einschließlich derjenigen in Bezug auf die Klassifikation der Gebiete gemäß Artikel 7, die Netzplanung, den Standort und die Verlegung der Probenahmestellen gemäß Artikel 9, Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne gemäß Artikel 19 und Pläne für kurzfristige Maßnahmen gemäß Artikel 20 anzufechten, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Abänderung 169
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 27 – Absatz 1– Unterabsatz 3
Das Interesse einer Nichtregierungsorganisation, die Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit ist, gilt als ausreichendes Interesse im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die – im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b – verletzt werden können.
Das Interesse einer natürlichen Person, die von Überschreitungen der Luftqualitätsnormen betroffen ist oder betroffen sein könnte oder die ein Interesse an den Entscheidungsverfahren im Zusammenhang mit der Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie hat, sowie einer Nichtregierungsorganisation, die beide Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit sind, gilt als ausreichendes Interesse im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a. Derartige natürliche Personen und Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die – im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b – verletzt werden können.
Abänderung 170
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 27 – Absatz 2
(2)  Die Befugnis zur Teilnahme am Überprüfungsverfahren wird nicht von der Rolle abhängig gemacht, die das betroffene Mitglied der Öffentlichkeit in der Phase der Beteiligung an den Entscheidungsverfahren im Zusammenhang mit Artikel 19 oder 20 gespielt hat.
(2)  Die Befugnis zur Teilnahme am Überprüfungsverfahren wird nicht von der Rolle abhängig gemacht, die das betroffene Mitglied der Öffentlichkeit in der Phase der Beteiligung an den Entscheidungsverfahren gemäß dieser Richtlinie gespielt hat.
Abänderung 171
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 28 – Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass natürliche Personen, deren Gesundheit durch einen Verstoß der zuständigen Behörden gegen Artikel 19 Absätze 1 bis 4, Artikel 20 Absätze 1 und 2, Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 21 Absatz 3 dieser Richtlinie geschädigt wird, Anspruch auf Schadenersatz gemäß diesem Artikel haben.
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass natürliche Personen, deren Gesundheit durch einen Verstoß gegen diese Richtlinie, insbesondere gegen Artikel 13, Artikel 19 Absätze 1 bis 4, Artikel 20 Absätze 1 und 2, Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 21 Absatz 3 dieser Richtlinie aufgrund einer Unterlassung, Entscheidung, Handlung oder deren Verzögerung durch die zuständige Behörden geschädigt wird, Anspruch auf Schadenersatz gemäß diesem Artikel haben.
Abänderung 172
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 28 – Absatz 2
(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt einsetzen und alle Anforderungen des nationalen Rechts erfüllen, die in Absatz 1 genannten natürlichen Personen vertreten und Sammelklagen auf Schadenersatz einreichen dürfen. Die Anforderungen des Artikels 10 und des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/1828 gelten sinngemäß für solche Sammelklagen.
(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt einsetzen, die in Absatz 1 genannten natürlichen Personen vertreten und Sammelklagen auf Schadenersatz einreichen dürfen. Die Anforderungen des Artikels 10 und des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/1828 gelten sinngemäß für solche Sammelklagen.
Abänderung 173
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 28 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
Wird ein Anspruch auf Schadenersatz durch Nachweise gestützt, aus denen hervorgeht, dass der Verstoß nach Absatz 1 die plausibelste Erklärung für das Eintreten der Schädigung bei dieser Person ist, so wird der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Verstoß und dem Eintritt der Schädigung vermutet.
Wird ein Anspruch auf Schadenersatz durch Nachweise gestützt, einschließlich einschlägiger wissenschaftlicher Daten, die die Vermutung zulassen, dass der Verstoß nach Absatz 1 das Eintreten der Schädigung bei dieser Person verursacht oder dazu beigetragen hat, so wird der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Verstoß und dem Eintritt der Schädigung vermutet.
Abänderung 174
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 28 – Absatz 4 - Unterabsatz 2 a (neu)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn die den Anspruch auf Schadensersatz erhebende Person alle unter zumutbarem Aufwand zugänglichen Beweismittel vorgelegt hat, um den Schadensersatzanspruch gemäß Absatz 1 geltend zu machen, und in angemessener Weise belegt hat, dass zusätzliche Beweismittel der Verfügung der belangten Behörde oder eines Dritten unterliegen, das Gericht oder die Verwaltungsbehörde auf Antrag des Antragstellers und nach Maßgabe der nationalen Verfahrensvorschriften anordnen kann, dass diese Beweismittel vorbehaltlich der geltenden unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften über Vertraulichkeit und Verhältnismäßigkeit von der belangten Behörde oder dem Dritten offengelegt werden.
Abänderung 175
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 28 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 b (neu)
Es wird vermutet, dass die belangte Behörde gegen diese Richtlinie verstoßen hat, wenn diese die Verpflichtung nicht erfüllt hat, ihr zur Verfügung stehende relevante Beweismittel auf Antrag gemäß diesem Absatz offenzulegen.
Abänderung 176
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 28 – Absatz 4 a (neu)
(4a)  Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „einschlägige wissenschaftliche Daten“ statistische, epidemiologische und sonstige Daten, durch die ein statistisch solider Kausalzusammenhang zwischen bestimmten Arten von Umweltverschmutzung und bestimmten gesundheitlichen Problemen belegt wird.
Abänderung 177
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 28 – Absatz 6
(6)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verjährungsfrist für Schadenersatzklagen nach Absatz 1 nicht kürzer als fünf Jahre ist. Diese Frist läuft nicht an, bis der Verstoß eingestellt wurde und die den Anspruch auf Schadenersatz erhebende Person weiß oder nach vernünftigem Ermessen wissen müsste, dass sie durch einen Verstoß gemäß Absatz 1 Schaden genommen hat.
(6)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verjährungsfrist für Schadenersatzklagen nach Absatz 1 nicht kürzer als zehn Jahre ist. Diese Frist läuft nicht an, bis der Verstoß eingestellt wurde und die den Anspruch auf Schadenersatz erhebende Person weiß oder nach vernünftigem Ermessen wissen müsste, dass sie durch einen Verstoß gemäß Absatz 1 Schaden genommen hat.
Abänderung 178
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 29 – Absatz 3 – Buchstabe a (neu)
aa)  der aus dem Verstoß gezogene tatsächliche oder geschätzte wirtschaftliche Nutzen;
Abänderung 179
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 29 – Absatz 3 – Buchstabe c
c)  die Bevölkerung, einschließlich empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, oder die von dem Verstoß betroffene Umwelt unter Berücksichtigung des Ziels, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu erreichen;
c)  die Bevölkerung, einschließlich empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, oder die von dem Verstoß betroffene Umwelt und die verursachte Schädigung unter Berücksichtigung des Ziels, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu erreichen;
Abänderung 180
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 29 – Absatz 3 – Buchstabe d
d)  wiederholter oder einmaliger Charakter des Verstoßes.
d)  wiederholter oder einmaliger Charakter des Verstoßes, einschließlich einer zuvor verhängten Verwarnung, einer verwaltungsrechtlichen oder strafrechtlichen Sanktion.
Abänderung 181
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 29 – Absatz 3 a (neu)
(3a)  Bis ... [6 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 25, um diese Richtlinie durch die Festlegung gemeinsamer Kriterien für die Bestimmung des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Sanktionsbetrags zu ergänzen.
Abänderung 182
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 29 – Absatz 3 b (neu)
(3b)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einnahmen aus den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Sanktionen vorrangig zur Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität verwendet werden. Die Mitgliedstaaten machen der Öffentlichkeit Informationen über die Verwendung dieser Einnahmen zugänglich. Unbeschadet des Artikels 28 dürfen aus Sanktionen erzielte Einnahmen nicht für die Zwecke dieses Artikels verwendet werden.
Abänderung 183
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 31 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 1, 2 und 3, Artikel 4 Nummern 2, 13, 14, 16, 18, 19, 21, 22, 24 bis 30, 36, 37, 38 und 39, den Artikeln 5 bis 12, Artikel 13 Absätze 1, 2, 3, 6 und 7, Artikel 15, Artikel 16 Absätze 1 und 2, den Artikeln 17 bis 21, Artikel 22 Absätze 1, 2 und 4, den Artikeln 23 bis 29 und den Anhängen I bis IX spätestens bis zum [Datum einfügen: zwei Jahre nach dem Inkrafttreten] nachzukommen.
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 1, 2 und 3, Artikel 4 Nummern 2, 13, 14, 16, 18, 19, 21, 22, 24 bis 30, 36, 37, 38 und 39, den Artikeln 5 bis 12, Artikel 13 Absätze 1, 2, 3, 6 und 7, Artikel 15, Artikel 16 Absätze 1 und 2, den Artikeln 17, 18, 20 und 21, Artikel 22 Absätze 1, 2 und 4, den Artikeln 23 bis 29 und den Anhängen I bis IX spätestens bis zum [Datum einfügen: 18 Monate nach dem Inkrafttreten] nachzukommen.
Abänderung 184
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 31 – Absatz 1 - Unterabsatz 1 a (neu)
Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um Artikel 19 spätestens bis zum ... [drei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] nachzukommen.
Abänderungen 300 und 330
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Abschnitt 1 – Absatz 1
Tabelle 1 – Bis zum 1. Januar 2030 zu erreichende Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit
Tabelle 1 – Bis zum 1. Januar 2035 zu erreichende Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit
Abänderung 185
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Abschnitt 1 – Tabelle 1

Vorschlag der Kommission

Mittelungszeitraum

Grenzwert

PM2,5

1 Tag

25 μg/m3

darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden

Kalenderjahr

10 μg/m³

PM10

1 Tag

45 μg/m3

darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden

Kalenderjahr

20 μg/m3

Stickstoffdioxid (NO2)

1 Stunde

200 μg/m3

darf nicht öfter als einmal im Kalenderjahr überschritten werden

1 Tag

50 μg/m3

darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden

Kalenderjahr

20 μg/m3

Schwefeldioxid (SO2)

1 Stunde

350 μg/m3

darf nicht öfter als einmal im Kalenderjahr überschritten werden

1 Tag

50 μg/m3

darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden

Kalenderjahr

20 μg/m3

Benzol

Kalenderjahr

3,4 μg/m3

Kohlenmonoxid (CO)

Höchster 8-Stunden-Mittelwert pro Tag (1)

10 mg/m3

1 Tag

4 mg/m3

darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden

Blei (Pb)

Kalenderjahr

0,5 μg/m3

Arsen (As)

Kalenderjahr

6,0 ng/m³

Kadmium (Cd)

Kalenderjahr

5,0 ng/m³

Nickel (Ni)

Kalenderjahr

20 ng/m³

Benzo(a)pyren

Kalenderjahr

1,0 ng/m³

(1)  Der höchste 8-Stunden-Mittelwert der Konzentration eines Tages wird ermittelt, indem die gleitenden 8-Stunden-Mittelwerte geprüft werden, die aus 1-Stunden-Mittelwerten berechnet und stündlich aktualisiert werden. Jeder auf diese Weise errechnete 8-Stunden-Mittelwert gilt für den Tag, an dem dieser Zeitraum endet, d. h., der erste Berechnungszeitraum für jeden einzelnen Tag umfasst die Zeitspanne von 17.00 Uhr des vorangegangenen Tages bis 1.00 Uhr des betreffenden Tages, während für den letzten Berechnungszeitraum jeweils die Stunden von 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr des betreffenden Tages zugrunde gelegt werden.

Geänderter Text

Mittelungszeitraum

Grenzwert

PM2,5

1 Tag

15 μg/m3

darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden

Kalenderjahr

5 μg/m³

PM10

1 Tag

45 μg/m3

darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden

Kalenderjahr

15 μg/m3

Stickstoffdioxid (NO2)

1 Stunde

200 μg/m3

darf nicht öfter als einmal im Kalenderjahr überschritten werden

1 Tag

25 μg/m3

darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden

Kalenderjahr

10 μg/m3

Schwefeldioxid (SO2)

1 Stunde

200 μg/m3

darf nicht öfter als einmal im Kalenderjahr überschritten werden

1 Tag

40 μg/m3

darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden

Kalenderjahr

20 μg/m3

Benzol

Kalenderjahr

0,17 μg/m3

Kohlenmonoxid (CO)

Höchster 8-Stunden-Mittelwert pro Tag (1)

10 mg/m3

1 Tag

4 mg/m3

darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden

Blei (Pb)

Kalenderjahr

0,15 μg/m3

Arsen (As)

Kalenderjahr

6,0 ng/m³

Kadmium (Cd)

Kalenderjahr

5,0 ng/m³

Nickel (Ni)

Kalenderjahr

20 ng/m³

Benzo(a)pyren

Kalenderjahr

1,0 ng/m³

(1)  Der höchste 8-Stunden-Mittelwert der Konzentration eines Tages wird ermittelt, indem die gleitenden 8-Stunden-Mittelwerte geprüft werden, die aus 1-Stunden-Mittelwerten berechnet und stündlich aktualisiert werden. Jeder auf diese Weise errechnete 8-Stunden-Mittelwert gilt für den Tag, an dem dieser Zeitraum endet, d. h., der erste Berechnungszeitraum für jeden einzelnen Tag umfasst die Zeitspanne von 17.00 Uhr des vorangegangenen Tages bis 1.00 Uhr des betreffenden Tages, während für den letzten Berechnungszeitraum jeweils die Stunden von 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr des betreffenden Tages zugrunde gelegt werden.

Abänderung 301
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Abschnitt 1 – Tabelle 1 a (neu) – Überschrift
Tabelle 1a – Bis zum 1. Januar 2030 zu erreichende intermediäre Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit
Abänderung 302
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Abschnitt 1 – Tabelle 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mittelungszeitraum

Grenzwert

PM2,5

1 Tag

25 μg/m3

darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden

Kalenderjahr

10 μg/m3

PM10

1 Tag

45 μg/m3

darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden

Kalenderjahr

20 μg/m3

Stickstoffdioxid (NO2)

1 Stunde

200 μg/m3

darf nicht öfter als einmal im Kalenderjahr überschritten werden

1 Tag

50 μg/m3

darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden

Kalenderjahr

20 μg/m3

Schwefeldioxid (SO2)

1 Stunde

350 μg/m3

darf nicht öfter als einmal im Kalenderjahr überschritten werden

1 Tag

50 μg/m3

darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden

Kalenderjahr

20 μg/m3

Benzol

Kalenderjahr

3,4 μg/m3

Kohlenmonoxid (CO)

Höchster 8-Stunden- Mittelwert pro Tag(1)

10 mg/m3

1 Tag

4 mg/m3

darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden

Blei (Pb)

Kalenderjahr

0,5 μg/m3

Arsen (As)

Kalenderjahr

6,0 ng/m³

Cadmium (Cd)

Kalenderjahr

5,0 ng/m³

Nickel (Ni)

 

 

Kalenderjahr

20 ng/m³

Benzo(a)pyren

Kalenderjahr

1,0 ng/m³

(1)  Der höchste 8-Stunden-Mittelwert der Konzentration eines Tages wird ermittelt, indem die gleitenden 8-Stunden-Mittelwerte geprüft werden, die aus 1-Stunden-Mittelwerten berechnet und stündlich aktualisiert werden. Jeder auf diese Weise errechnete 8-Stunden-Mittelwert gilt für den Tag, an dem dieser Zeitraum endet, d. h., der erste Berechnungszeitraum für jeden einzelnen Tag umfasst die Zeitspanne von 17.00 Uhr des vorangegangenen Tages bis 1.00 Uhr des betreffenden Tages, während für den letzten Berechnungszeitraum jeweils die Stunden von 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr des betreffenden Tages zugrunde gelegt werden.

Abänderung 186
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Abschnitt 2 – Buchstabe B – Tabelle

Vorschlag der Kommission

B.  Zielwerte für Ozon

Ziel

Mittelungszeitraum

Zielwert

Schutz der menschlichen Gesundheit

Höchster 8-Stunden- Mittelwert pro Tag (1)

120 μg/m3

darf an höchstens 18 Tagen im Kalenderjahr überschritten werden, gemittelt über 3 Jahre (2)

Umweltschutz

Mai bis Juli

AOT40 (berechnet anhand von 1-Stunden-Mittelwerten)

18 000 μg/m3 × h gemittelt über 5 Jahre (2)

(1)  Der höchste 8-Stunden-Mittelwert der Konzentration eines Tages wird ermittelt, indem die gleitenden 8-Stunden-Mittelwerte geprüft werden, die aus 1-Stunden-Mittelwerten berechnet und stündlich aktualisiert werden. Jeder auf diese Weise errechnete 8-Stunden-Mittelwert gilt für den Tag, an dem dieser Zeitraum endet, d. h., der erste Berechnungszeitraum für jeden einzelnen Tag umfasst die Zeitspanne von 17.00 Uhr des vorangegangenen Tages bis 1.00 Uhr des betreffenden Tages, während für den letzten Berechnungszeitraum jeweils die Stunden von 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr des betreffenden Tages zugrunde gelegt werden.

(2)  Können die drei- bzw. fünfjährigen Durchschnittswerte nicht anhand vollständiger und aufeinanderfolgender Jahresdaten ermittelt werden, sind mindestens die folgenden jährlichen Daten zur Überprüfung der Einhaltung der Zielwerte vorgeschrieben:

–  Zielwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit: gültige Daten für ein Jahr,

–  Zielwert für den Schutz der Vegetation: gültige Daten für drei Jahre.

Geänderter Text

B.  Zielwerte für Ozon

Ziel

Mittelungszeitraum

Zielwert

Schutz der menschlichen Gesundheit

Höchster 8-Stunden- Mittelwert pro Tag (1)

110 μg/m3

darf an höchstens 18 Tagen im Kalenderjahr überschritten werden, gemittelt über 3 Jahre (2)

Umweltschutz

Mai bis Juli

AOT40 (berechnet anhand von 1-Stunden-Mittelwerten)

18 000 μg/m3 × h gemittelt über 5 Jahre (2)

(1)  Der höchste 8-Stunden-Mittelwert der Konzentration eines Tages wird ermittelt, indem die gleitenden 8-Stunden-Mittelwerte geprüft werden, die aus 1-Stunden-Mittelwerten berechnet und stündlich aktualisiert werden. Jeder auf diese Weise errechnete 8-Stunden-Mittelwert gilt für den Tag, an dem dieser Zeitraum endet, d. h., der erste Berechnungszeitraum für jeden einzelnen Tag umfasst die Zeitspanne von 17.00 Uhr des vorangegangenen Tages bis 1.00 Uhr des betreffenden Tages, während für den letzten Berechnungszeitraum jeweils die Stunden von 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr des betreffenden Tages zugrunde gelegt werden.

(2)  Können die drei- bzw. fünfjährigen Durchschnittswerte nicht anhand vollständiger und aufeinanderfolgender Jahresdaten ermittelt werden, sind mindestens die folgenden jährlichen Daten zur Überprüfung der Einhaltung der Zielwerte vorgeschrieben:

–  Zielwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit: gültige Daten für ein Jahr,

–  Zielwert für den Schutz der Vegetation: gültige Daten für drei Jahre.

Abänderung 187
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Abschnitt 2 – Buchstabe C – Tabelle

Vorschlag der Kommission

C.  Langfristige Ziele für Ozon (O3)

Ziel

Mittelungszeitraum

Langfristiges Ziel

Schutz der menschlichen Gesundheit

Höchster 8-Stunden-Mittelwert pro Tag innerhalb eines Kalenderjahres

100 μg/m3 (1)

Schutz der Vegetation

Mai bis Juli

AOT40 (berechnet anhand von 1-Stunden-Mittelwerten)

6 000 μg/m3 × h

(1)  99. Perzentil (d. h. 3 Überschreitungstage pro Jahr).

Geänderter Text

Ziel

Mittelungszeitraum

Langfristiges Ziel

Schutz der menschlichen Gesundheit

Höchster 8-Stunden-Mittelwert pro Tag innerhalb eines Kalenderjahres

Spitzenzeiten

100 μg/m3 (1)

60 μg/m3 (2)

Schutz der Vegetation

Mai bis Juli

AOT40 (berechnet anhand von 1-Stunden-Mittelwerten)

6 000 μg/m3 × h

(1)  99. Perzentil (d. h. 3 Überschreitungstage pro Jahr).

(2)  Durchschnitt der maximalen 8-Stunden-Mittelwerte der O3 -Konzentration in den sechs aufeinanderfolgenden Monaten mit der höchsten O3-Konzentration im Sechsmonatsdurchschnitt.

Abänderung 188
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Abschnitt 4 – Buchstabe A – Überschrift
A.  Alarmschwellen für andere Schadstoffe als Ozon
A.  Alarmschwellen
Abänderung 189
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Abschnitt 4 – Buchstabe A – Absatz 1
Die Werte für Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid sind über drei aufeinanderfolgende Stunden und die Werte für PM10 und PM2,5 an drei aufeinanderfolgenden Tagen an Standorten zu messen, die für die Luftqualität in einem Bereich von mindestens 100 2 oder im gesamten Gebiet repräsentativ sind, je nachdem, welche Fläche kleiner ist.
Die Alarmschwellen werden ausgelöst, wenn die in der folgenden Tabelle aufgeführten Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Ozon über drei aufeinanderfolgende Stunden und für PM10 und PM2,5 an drei aufeinanderfolgenden Tagen an Standorten, die für die Luftqualität in einem Bereich von mindestens 100 2 oder im gesamten Gebiet repräsentativ sind, je nachdem, welche Fläche kleiner ist, überschritten werden.
Abänderung 190
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Abschnitt 4 – Buchstabe A – Tabelle

Vorschlag der Kommission

Schadstoff

Alarmschwelle

Schwefeldioxid (SO2)

500 μg/m3

Stickstoffdioxid (NO2)

400 μg/m3

PM2,5

50 μg/m3

PM10

90 μg/m3

Geänderter Text

Schadstoff

Alarmschwelle

Schwefeldioxid (SO2)

200 μg/m3

Stickstoffdioxid (NO2)

100 μg/m3

PM2,5

50 μg/m3

PM10

90 μg/m3

Ozon (O3)

240 μg/m3

Abänderung 191
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Abschnitt 4 – Buchstabe B – Überschrift
B.  Informations- und Alarmschwelle für Ozon
B.  Informationsschwelle
Abänderung 192
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Abschnitt 4 – Buchstabe B – Absatz -1 (neu)
Die Informationsschwellen werden ausgelöst, wenn die in der folgenden Tabelle aufgeführten Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, PM10 und PM2,5 während eines Zeitraums von 24 Stunden und für Ozon während drei aufeinanderfolgender Stunden überschritten werden.
Abänderung 193
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Abschnitt 4 – Buchstabe B – Tabelle

Vorschlag der Kommission

Zweck

Mittelungszeitraum

Schwellenwert

Information

1 Stunde

180 μg/m3

Alarm

1 Stunde (1)

240 μg/m3

(1)  Im Zusammenhang mit der Durchführung von Artikel 20 muss die Überschreitung des Schwellenwerts drei aufeinanderfolgende Stunden lang gemessen bzw. vorhergesagt werden.

Geänderter Text

Schadstoff

Informationsschwelle

Schwefeldioxid (SO2)

40 μg/m3

Stickstoffdioxid (NO2)

25 μg/m3

PM2,5

15 μg/m3

PM10

45 μg/m3

Ozon (O3)

180 μg/m3

Abänderung 194
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Abschnitt 5 – Buchstabe A – Absatz 1
Der Indikator für die durchschnittliche Exposition (AEI – Average Exposure Indicator) wird in µg/m3 ausgedrückt und anhand von Messungen an Messstationen für den städtischen Hintergrund in Gebietseinheiten auf NUTS-1-Ebene im gesamten Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ermittelt. Er wird als gleitender Jahresmittelwert der Konzentration für drei Kalenderjahre berechnet, indem der Durchschnittswert aller gemäß Anhang III Buchstabe B in jeder Gebietseinheit auf NUTS-1-Ebene eingerichteten Probenahmestellen für den relevanten Schadstoff ermittelt wird. Der AEI eines bestimmten Jahres ist der Mittelwert des entsprechenden Jahres und der beiden Vorjahre.
Der Indikator für die durchschnittliche Exposition (AEI – Average Exposure Indicator) wird in µg/m3 ausgedrückt und anhand von Messungen an allen Probenahmestellen für den städtischen Hintergrund in Gebietseinheiten auf NUTS-2-Ebene im gesamten Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ermittelt. Er wird als gleitender Jahresmittelwert der Konzentration für drei Kalenderjahre berechnet, indem der Durchschnittswert aller in jeder Gebietseinheit auf NUTS-2-Ebene eingerichteten Probenahmestellen für den relevanten Schadstoff ermittelt wird. Der AEI eines bestimmten Jahres ist der Mittelwert des entsprechenden Jahres und der beiden Vorjahre.
Abänderung 195
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Abschnitt 5 – Buchstabe A – Absatz 2
Stellen Mitgliedstaaten Überschreitungen fest, die natürlichen Quellen zuzurechnen sind, so werden die Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen vor Berechnung des AEI abgezogen.
Stellen Mitgliedstaaten Überschreitungen fest, die natürlichen Quellen zuzurechnen sind, die der Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten nicht hätte eindämmen können, so werden die Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen vor Berechnung des AEI abgezogen.
Abänderung 196
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Abschnitt 5 – Buchstabe B – Absatz 1– Spiegelstrich 1
–  PM2,5: einen Wert, der 25 % niedriger ist als der 10 Jahre zuvor errechnete AEI, es sei denn, der Wert entspricht bereits maximal dem Konzentrationsziel für die durchschnittliche Exposition gegenüber PM2,5 gemäß Buchstabe C;
–  PM2,5: einen Wert, der 25 % niedriger ist als der 7 Jahre zuvor errechnete AEI, es sei denn, der Wert entspricht bereits maximal dem Konzentrationsziel für die durchschnittliche Exposition gegenüber PM2,5 gemäß Buchstabe C;
Abänderung 197
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Abschnitt 5 – Buchstabe B – Absatz 1 – Spiegelstrich 2
–  NO2: einen Wert, der 25 % niedriger ist als der 10 Jahre zuvor errechnete AEI, es sei denn, der Wert entspricht bereits maximal dem Konzentrationsziel für die durchschnittliche Exposition gegenüber NO2 gemäß Buchstabe C.
–  NO2: einen Wert, der 25 % niedriger ist als der 7 Jahre zuvor errechnete AEI, es sei denn, der Wert entspricht bereits maximal dem Konzentrationsziel für die durchschnittliche Exposition gegenüber NO2 gemäß Buchstabe C.
Abänderung 303
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Abschnitt 1 – Überschrift
ABSCHNITT 1 – BEURTEILUNGSSCHWELLEN FÜR DEN SCHUTZ DER MENSCHLICHEN GESUNDHEIT
ABSCHNITT 1 – BEURTEILUNGSSCHWELLEN FÜR DIE BIS ZUM 1. JANUAR 2035 ZU ERREICHENDEN GRENZWERTE ZUM SCHUTZ DER MENSCHLICHEN GESUNDHEIT
Abänderung 198
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Abschnitt 1 – Tabelle

Vorschlag der Kommission

Schadstoff

Beurteilungsschwelle (Jahresmittelwert, sofern nicht anders angegeben)

PM2,5

μg/m3

PM10

15 μg/m3

Stickstoffdioxid (NO2)

10 μg/m3

Schwefeldioxid (SO2)

40 μg/m3 (24-Stunden-Mittelwert)(1)

Benzol

1,7 μg/m3

Kohlenmonoxid (CO)

4 mg/m³ (24-Stunden-Mittelwert)(1)

Blei (Pb)

0,25 μg/m3

Arsen (As)

3,0 ng/m3

Kadmium (Cd)

2,5 ng/m3

Nickel (Ni)

10 ng/m3

Benzo(a)pyren

0,12 ng/m3

Ozon (O3)

100 μg/m3 (höchster 8-Stunden-Mittelwert)(1)

(1)  99. Perzentil (d. h. 3 Überschreitungstage pro Jahr).

Geänderter Text

Schadstoff

Beurteilungsschwelle (Jahresmittelwert, sofern nicht anders angegeben)

PM2,5

3,5 μg/m3

PM10

10,5 μg/m3

Stickstoffdioxid (NO2)

8 μg/m3

Schwefeldioxid (SO2)

24 μg/m³ (24-Stunden-Mittelwert)(1)

Benzol

0,12 μg/m3

Kohlenmonoxid (CO)

4 mg/m³ (24-Stunden-Mittelwert)(1)

Blei (Pb)

0,1 μg/m3

Arsen (As)

0,46 ng/m3

Kadmium (Cd)

2,5 ng/m3

Nickel (Ni)

1,75 ng/m3

Benzo(a)pyren

0,12 ng/m3

Ozon (O3)

77 μg/m3 (höchster 8-Stunden-Mittelwert)(1)

(1)  99. Perzentil (d. h. 3 Überschreitungstage pro Jahr).

Abänderung 304
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Abschnitt 1 a (neu) – Überschrift
ABSCHNITT 1a – BEURTEILUNGSSCHWELLEN FÜR DIE BIS ZUM 1. JANUAR 2030 ZU ERREICHENDEN GRENZWERTE ZUM SCHUTZ DER MENSCHLICHEN GESUNDHEIT
Abänderung 305
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II – Abschnitt 1 a (neu) – Tabelle

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Schadstoff

Beurteilungsschwelle (Jahresmittelwert, sofern nicht anders angegeben)

PM2,5

5 μg/m3

PM10

15 μg/m3

Stickstoffdioxid (NO2)

10 μg/m3

Schwefeldioxid (SO2)

40 μg/m3 (24-Stunden-Mittelwert)(1)

Benzol

1,7 μg/m3

Kohlenmonoxid (CO)

4 mg/m³ (24-Stunden Mittelwert)(1)

Blei (Pb)

0,25 μg/m3

Arsen (As)

3,0 ng/m3

Cadmium (Cd)

2,5 ng/m3

Nickel (Ni)

10 ng/m3

Benzo(a)pyren

0,12 ng/m3

Ozon (O3)

100 μg/m3 (höchster 8-Stunden-Mittelwert)(1)

(1)  99. Perzentil (d. h. 3 Überschreitungstage pro Jahr).

Abänderung 199
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III – Abschnitt A – Nummer 1 – Absatz 1
Tabelle 1- Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Grenzwerten für den Schutz der menschlichen Gesundheit und von Alarmschwellen in Gebieten, in denen ortsfeste Messungen die einzige Informationsquelle darstellen (für alle Schadstoffe außer Ozon)
Tabelle 1- Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Grenzwerten für den Schutz der menschlichen Gesundheit, von Informationen und von Alarmschwellen in Gebieten, in denen ortsfeste Messungen die einzige Informationsquelle darstellen (für alle Schadstoffe außer Ozon)
Abänderung 200
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III – Abschnitt A – Nummer 1 – Tabelle 1

Vorschlag der Kommission

Bevölkerung im Gebiet (in Tausend)

Mindestzahl der Probenahmestellen, wenn die Konzentrationen über der Beurteilungsschwelle liegen

NO2, SO2, CO, Benzol

Summe

PM

(1)

Mindestzahl PM10

Mindestzahl PM2,5

Pb, Cd, As, Ni in PM10

Benzo(a)pyren in PM10

0–249

2

4

2

2

1

1

250–499

2

4

2

2

1

1

500–749

2

4

2

2

1

1

750–999

3

4

2

2

2

2

1000–1499

4

6

2

2

2

2

1500–1999

5

7

3

3

2

2

2000–2749

6

8

3

3

2

3

2750–3749

7

10

4

4

2

3

3750–4749

8

11

4

4

3

4

4750–5999

9

13

5

5

4

5

6000+

10

15

5

5

5

5

(1)  Die Anzahl der PM2,5 und NO2 -Probenahmestellen in Messstationen für den städtischen Hintergrund entspricht den Anforderungen gemäß Buchstabe B.

Geänderter Text

Bevölkerung im Gebiet (in Tausend)

Mindestzahl der Probenahmestellen, wenn die Konzentrationen über der Beurteilungsschwelle liegen

NO2, SO2, CO, Benzol

Summe

PM

Mindestzahl PM10

Mindestzahl PM2,5

Pb, Cd, As, Ni in PM10

Benzo(a)pyren in PM10

0–249

2

4

2

2

1

1

250–499

2

4

2

2

1

1

500–749

2

4

2

2

1

1

750–999

3

4

2

2

2

2

1000–1499

4

6

2

2

2

2

1500–1999

5

7

3

3

2

2

2000–2749

6

8

3

3

2

3

2750–3749

7

10

4

4

2

3

3750–4749

8

11

4

4

3

4

4750–5999

9

13

5

5

4

5

6000+

10

15

5

5

5

5

Abänderung 201
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III – Abschnitt A – Nummer 1 – Tabelle 2

Vorschlag der Kommission

Bevölkerung (in Tausend)

Mindestzahl der Probenahmestellen, wenn die Anzahl der Probenahmestellen um bis zu 50 % reduziert wird (1)

< 250

1

< 500

2

< 1000

2

< 1500

3

< 2000

4

< 2750

5

< 3750

6

≥ 3750

1 zusätzliche Probenahmestelle je 2 Mio. Einwohner

(1)  Mindestens eine Probenahmestelle in Gebieten, in denen die Bevölkerung voraussichtlich der höchsten Ozonkonzentration ausgesetzt ist. In Ballungsräumen müssen mindestens 50 % der Probenahmestellen in Vorstadtgebieten liegen.

Geänderter Text

Bevölkerung (in Tausend)

Mindestzahl der Probenahmestellen, wenn die Konzentrationen über der Beurteilungsschwelle liegen (1)

< 250

1

< 500

2

< 1000

2

< 1500

3

< 2000

4

< 2750

5

< 3750

6

≥ 3750

1 zusätzliche Probenahmestelle je 2 Mio. Einwohner

(1)  Mindestens eine Probenahmestelle in Gebieten, in denen die Bevölkerung voraussichtlich der höchsten Ozonkonzentration ausgesetzt ist. In Ballungsräumen müssen mindestens 50 % der Probenahmestellen in Vorstadtgebieten liegen.

Abänderung 202
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III – Abschnitt A – Nummer 1 – Absatz 3
Tabelle 3 – Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Grenzwerten für den Schutz der menschlichen Gesundheit und von Alarmschwellen in Gebieten, in denen für diese Messungen eine Reduzierung von 50 % gilt (für alle Schadstoffe außer Ozon)
Tabelle 3 – Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Grenzwerten für den Schutz der menschlichen Gesundheit, von Informations- und von Alarmschwellen in Gebieten, in denen für diese Messungen eine Reduzierung von 50 % gilt (für alle Schadstoffe außer Ozon)
Abänderung 203
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III – Abschnitt A – Nummer 1 – Tabelle 3

Vorschlag der Kommission

Bevölkerung im Gebiet (in Tausend)

Mindestzahl der Probenahmestellen, wenn die Anzahl der Probenahmestellen um bis zu 50 % reduziert wird

NO2, SO2, CO, Benzol

Summe PM (1)

Mindestzahl PM10

Mindestzahl PM2,5

Pb, Cd, As, Ni in PM10

Benzo(a)pyren in PM10

0–249

1

2

1

1

1

1

250–499

1

2

1

1

1

1

500–749

1

2

1

1

1

1

750–999

2

2

1

1

1

1

1000–1499

2

3

1

1

1

1

1500–1999

3

4

2

2

1

1

2000–2749

3

4

2

2

1

2

2750–3749

4

5

2

2

1

2

3750–4749

4

6

2

2

2

2

4750–5999

5

7

3

3

2

3

6000+

5

8

3

3

3

3

(1)  Die Anzahl der PM2,5 und NO2 -Probenahmestellen in Messstationen für den städtischen Hintergrund entspricht den Anforderungen gemäß Buchstabe B.

Geänderter Text

Bevölkerung im Gebiet (in Tausend)

Mindestzahl der Probenahmestellen, wenn die Anzahl der Probenahmestellen um bis zu 50 % reduziert wird

NO2, SO2, CO, Benzol

Summe PM

Mindestzahl PM10

Mindestzahl PM2,5

Pb, Cd, As, Ni in PM10

Benzo(a)pyren in PM10

0–249

1

2

1

1

1

1

250–499

1

2

1

1

1

1

500–749

1

2

1

1

1

1

750–999

2

2

1

1

1

1

1000–1499

2

3

1

1

1

1

1500–1999

3

4

2

2

1

1

2000–2749

3

4

2

2

1

2

2750–3749

4

5

2

2

1

2

3750–4749

4

6

2

2

2

2

4750–5999

5

7

3

3

2

3

6000+

5

8

3

3

3

3

Abänderung 204
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III – Abschnitt A – Nummer 1 – Absatz 5
Die Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen aus den Tabellen gemäß diesem Buchstaben umfasst gemäß Anhang IV Buchstabe B in jedem Gebiet mindestens eine Probenahmestelle für Hintergrundwerte und eine Probenahmestelle in dem Bereich, in dem die höchsten Konzentrationen auftreten, sofern sich die Anzahl der Probenahmestellen dadurch nicht erhöht. Für Stickstoffdioxid, Partikel, Benzol und Kohlenmonoxid umfasst dies mindestens eine Probenahmestelle zur Messung des Beitrags verkehrsbedingter Emissionen. In Fällen, in denen nur eine Probenahmestelle erforderlich ist, muss diese jedoch in dem Bereich liegen, in dem die höchsten Konzentrationen auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt ausgesetzt ist.
Die Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen aus den Tabellen gemäß diesem Buchstaben umfasst gemäß Anhang IV Buchstabe B in jedem Gebiet mindestens eine Probenahmestelle für Hintergrundwerte und eine Probenahmestelle an einem Luftverschmutzungsschwerpunkt. Für Stickstoffdioxid, Partikel, Benzol, Schwefeldioxid und Kohlenmonoxid umfasst dies mindestens eine Probenahmestelle zur Messung des Beitrags verkehrsbedingter Emissionen. In Fällen, in denen nur eine Probenahmestelle erforderlich ist, muss diese jedoch in dem Bereich liegen, in dem die höchsten Konzentrationen auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt ausgesetzt ist.
Abänderung 205
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III – Abschnitt A – Nummer 1 – Absatz 6
Für Stickstoffdioxid, Partikel, Benzol und Kohlenmonoxid darf die Gesamtzahl der Messstationen für den städtischen Hintergrund und die Gesamtzahl der Probenahmestellen in Gebieten, in denen die höchsten Konzentrationen auftreten, in jedem Gebiet nicht um mehr als den Faktor 2 abweichen. Die Anzahl der PM2,5- und Stickstoffdioxid-Probenahmestellen in Messstationen für den städtischen Hintergrund entspricht den Anforderungen gemäß Buchstabe B.
Für Stickstoffdioxid, Partikel, Benzol und Kohlenmonoxid darf die Gesamtzahl der Messstationen für den städtischen Hintergrund und die Gesamtzahl der Probenahmestellen an Luftverschmutzungsschwerpunkten in jedem Gebiet nicht um mehr als den Faktor 2 abweichen. Die Anzahl der PM2,5 und Stickstoffdioxid-Probenahmestellen in Messstationen für den städtischen Hintergrund und an Luftverschmutzungsschwerpunkten entspricht den Anforderungen gemäß Buchstabe B.
Abänderung 206
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III – Abschnitt B
B.  Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung der Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition gegenüber PM25 und NO2 zum Schutz der menschlichen Gesundheit
entfällt
Für PM2,5 und NO2 ist für diesen Zweck jeweils eine Probenahmestelle je NUTS-1-Region gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 sowie mindestens eine Probenahmestelle pro Million Einwohner für städtische Gebiete mit mehr als 100 000 Einwohnern vorzusehen. Diese Probenahmestellen können mit den Probenahmestellen nach Buchstabe A identisch sein.
Abänderung 207
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III – Abschnitt D – Überschrift
D.  Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen von ultrafeinen Partikeln bei hohen Konzentrationen
D.  Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen von ultrafeinen Partikeln, Ruß, Quecksilber und Ammoniak, bei denen hohe Konzentrationen zu erwarten sind
Abänderung 208
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III – Abschnitt D – Absatz 1
An ausgewählten Standorten werden neben anderen Luftschadstoffen auch ultrafeine Partikel überwacht. Die Probenahmestellen zur Überwachung von ultrafeinen Partikeln müssen gegebenenfalls mit den Probenahmestellen für Partikel oder Stickstoffdioxid gemäß Buchstabe A identisch und an Standorten gemäß Anhang VII Abschnitt 3 gelegen sein. Für diesen Zweck wird mindestens eine Probenahmestelle je 5 Millionen Einwohner an einem Standort eingerichtet, an dem wahrscheinlich hohe Konzentrationen ultrafeiner Partikel auftreten. Mitgliedstaaten mit weniger als 5 Millionen Einwohnern richten mindestens eine ortsfeste Probenahmestelle an einem Standort ein, an dem wahrscheinlich hohe Konzentrationen ultrafeiner Partikel auftreten.
An ausgewählten Standorten werden neben anderen Luftschadstoffen auch ultrafeine Partikelkonzentrationen und Ruß (BC) an denselben Stellen überwacht, an denen die Probenahmestellen für Partikel oder Stickstoffdioxid gemäß Buchstabe A dieses Anhangs gelegen sind, sowie an Standorten gemäß Anhang VII Abschnitt 3. Die Probenahmestellen für die Überwachung von Ammoniak stimmen gegebenenfalls mit den unter Punkt A dieses Anhangs genannten Probenahmestellen für Partikel überein und sind gemäß Anhang VII Abschnitt 3 einzurichten. Die Probenahmestellen für die Überwachung von Quecksilber sind gemäß Anhang VII Abschnitt 3 einzurichten. Für diesen Zweck wird mindestens eine Probenahmestelle je 1 Mio. Einwohner an einem Standort eingerichtet, an dem wahrscheinlich hohe Konzentrationen ultrafeiner Partikel auftreten, mindestens eine Probenahmestelle pro 1 Mio. Einwohner an einem Standort, an dem wahrscheinlich hohe Konzentrationen von Ruß auftreten, mindestens eine Probenahmestelle pro 1 Million Einwohner an einem Standort, an dem wahrscheinlich hohe Quecksilberkonzentrationen auftreten, und mindestens eine Probenahmestelle pro 1 Mio. Einwohner an einem Standort, an dem wahrscheinlich hohe Ammoniakkonzentrationen auftreten. Mitgliedstaaten mit weniger als 1 Mio. Einwohnern richten mindestens eine feste Probenahmestelle an einem Standort ein, an dem wahrscheinlich hohe Konzentrationen ultrafeiner Partikel auftreten, eine Probenahmestelle an einem Standort, an dem wahrscheinlich hohe Konzentrationen von Ruß auftreten, eine Probenahmestelle an einem Standort, an dem wahrscheinlich hohe Ammoniakkonzentrationen auftreten, und eine Probenahmestelle an einem Standort, an dem wahrscheinlich hohe Quecksilberkonzentrationen auftreten.
Abänderung 209
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III – Abschnitt D – Absatz 2
Großmessstationen für den städtischen oder für den ländlichen Hintergrund, die gemäß Artikel 10 eingerichtet wurden, werden bei der Erfüllung der Anforderungen im Hinblick auf die hier festgelegte Mindestzahl der Probenahmestellen für ultrafeine Partikel nicht berücksichtigt.
Großmessstationen für den städtischen oder für den ländlichen Hintergrund, die gemäß Artikel 10 eingerichtet wurden, werden bei der Erfüllung der Anforderungen im Hinblick auf die hier festgelegte Mindestzahl der Probenahmestellen für ultrafeine Partikel, Ruß und Ammoniak nicht berücksichtigt.
Abänderung 210
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV – Abschnitt A – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe c
c)  auf den Fahrbahnen der Straßen und – sofern Fußgänger für gewöhnlich dorthin keinen Zugang haben – auf dem Mittelstreifen der Straßen.
c)  auf den Fahrbahnen der Straßen und – sofern Fußgänger für gewöhnlich dorthin keinen Zugang haben und dort keine Radwege vorhanden sind – auf dem Mittelstreifen der Straßen.
Abänderung 211
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV – Abschnitt B – Nummer 2 – Buchstabe a – Einleitung
a)  Der Standort von Probenahmestellen, an denen Messungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit vorgenommen werden, ist so zu wählen, dass sämtliche folgenden Daten gewonnen werden:
a)  Der Standort von Probenahmestellen, an denen Messungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit vorgenommen werden, ist so zu wählen, dass sämtliche folgenden, zuverlässigen Daten gewonnen werden:
Abänderung 212
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV – Abschnitt B – Nummer 2 – Buchstabe a – Ziffer i
i)  Konzentrationswerte für Bereiche innerhalb von Gebieten, in denen die höchsten Konzentrationen auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt über einen Zeitraum ausgesetzt ist, der im Vergleich zum Mittelungszeitraum der betreffenden Grenzwerte signifikant ist,
i)  Konzentrationswerte für Bereiche innerhalb von Gebieten, in denen die höchsten Konzentrationen auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt über einen Zeitraum ausgesetzt ist, der im Vergleich zum Mittelungszeitraum der betreffenden Grenzwerte signifikant ist, auch in der Umgebung aller Luftverschmutzungsschwerpunkte,
Abänderung 213
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV – Abschnitt B – Nummer 2 – Buchstabe a – Ziffer ii
ii)  Konzentrationswerte für andere Bereiche innerhalb von Gebieten, die für die Exposition der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind, und
ii)  Konzentrationswerte für andere Bereiche innerhalb von Gebieten, die für die Exposition der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind, sowohl in städtischen als auch in ländlichen Gebieten, und
Abänderung 214
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV – Abschnitt B – Nummer 2 – Buchstabe b a (neu)
ba)  Standorte, die für den städtischen Verkehr repräsentativ sein sollen, sind so zu wählen, dass sie Daten über die Straßen liefern, auf denen die höchsten Konzentrationen auftreten, wobei das Verkehrsaufkommen (mindestens 10 000 Fahrzeuge pro Tag oder die größte Verkehrsdichte in der Zone), die örtlichen Ausbreitungsbedingungen und die räumliche Flächennutzung (z. B. in Straßenschluchten) berücksichtigt werden;
Abänderung 215
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV – Abschnitt B – Nummer 2 – Buchstabe c
c)  Messstationen für den städtischen Hintergrund müssen so gelegen sein, dass die gemessene Verschmutzung den integrierten Beitrag sämtlicher Quellen im Luv der Probenahmestellen erfasst. Für die gemessene Verschmutzung darf nicht eine einzige Quelle vorherrschend sein, es sei denn, dies ist für ein größeres städtisches Gebiet typisch. Die Probenahmestellen müssen grundsätzlich für ein Gebiet von mehreren Quadratkilometern repräsentativ sein.
c)  Messstationen für den städtischen Hintergrund müssen so gelegen sein, dass die gemessene Verschmutzung den integrierten Beitrag sämtlicher Quellen im Luv der Probenahmestellen bezogen auf die Hauptwindrichtung erfasst. Für die gemessene Verschmutzung darf nicht eine einzige Quelle vorherrschend sein, es sei denn, dies ist für ein größeres städtisches Gebiet typisch. Die Probenahmestellen müssen grundsätzlich für ein Gebiet von mehreren Quadratkilometern repräsentativ sein.
Abänderung 216
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV – Abschnitt B – Nummer 2 – Buchstabe c a (neu)
ca)  Luftverschmutzungsschwerpunkte müssen durch eine ausreichende Zahl an in der Hauptwindrichtung der Quelle eingerichteten Probenahmestellen abgedeckt sein, wenn es sich um ein nahe gelegenes Wohngebiet oder ein Gebiet handelt, in dem die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt über einen Zeitraum exponiert ist, der im Verhältnis zum Mittelungszeitraum des Grenzwerts oder des Zielwerts bzw. der Grenzwerte oder der Zielwerte signifikant ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Schulen, Krankenhäuser, Einrichtungen für betreutes Wohnen und Bürobereiche;
Abänderung 217
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV – Abschnitt B – Nummer 2 – Buchstabe c a (neu)
cb)  wenn die Konzentrationswerte in Gebieten gemessen werden sollen, die in Buchstabe a Ziffern i und ii genannt werden, befinden sich die Probenahmestellen in der Nähe von Orten, die von empfindlichen und gefährdeten Bevölkerungsgruppen und gefährdeten Gemeinschaften frequentiert werden, wie Schulen, Spielplätze, Krankenhäuser und Altenheime;
Abänderung 218
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV – Abschnitt B – Nummer 2 – Buchstabe d
d)  Soll der Beitrag von Haushaltsheizungen gemessen werden, ist mindestens eine Probenahmestelle im Luv der Hauptwindrichtung dieser Quellen aufzustellen.
d)  Soll der Beitrag von Heizungen gemessen werden, ist mindestens eine Probenahmestelle im Luv der Hauptwindrichtung dieser Quellen aufzustellen. Der Standort der Probenahmestellen ist so zu wählen, dass die entnommene Luft repräsentativ für die Luftqualität in einem Gebiet von mindestens 250 m × 250 m ist;
Abänderung 219
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV – Abschnitt B – Nummer 2 – Buchstabe e
e)  Soll die Verschmutzung in ländlichen Gebieten beurteilt werden, dürfen die Messungen der Probenahmestelle nicht durch nahe (d. h. näher als fünf Kilometer) liegende städtische Gebiete oder Industriegebiete beeinflusst sein.
e)  Probenahmestellen in ländlichen Gebieten müssen so gelegen sein, dass sie nicht durch städtische Gebiete beeinflusst werden, sodass die gemessene Verschmutzung vom integrierten Beitrag sämtlicher relevanter Quellen beeinflusst wird;
Abänderung 220
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV – Abschnitt B – Nummer 2 – Buchstabe f
f)  Soll der Beitrag von industriellen Quellen, Häfen oder Flughäfen beurteilt werden, ist mindestens eine Probenahmestelle im Lee der Hauptwindrichtung von der Quelle im nächstgelegenen Wohngebiet aufzustellen. Ist die Hintergrundkonzentration nicht bekannt, so wird eine weitere Probenahmestelle im Luv der Hauptwindrichtung aufgestellt. Die Probenahmestellen werden so aufgestellt, dass die Anwendung der besten verfügbaren Techniken überwacht werden kann.
f)  Soll der Beitrag von industriellen Quellen, Häfen und Flughäfen beurteilt werden, ist mindestens eine Probenahmestelle im Lee bezogen auf die Hauptwindrichtung der Quelle im nächstgelegenen Wohngebiet aufzustellen. Ist die Hintergrundkonzentration nicht bekannt, so wird eine weitere Probenahmestelle im Luv der Hauptwindrichtung aufgestellt. Die Probenahmestellen werden so aufgestellt, dass die Anwendung der besten verfügbaren Techniken überwacht werden kann.
Abänderung 221
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV – Abschnitt B – Nummer 2 – Buchstabe i
i)  Die Probenahmestellen für Arsen, Cadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe werden nach Möglichkeit mit Probenahmestellen für PM10 zusammengelegt.
i)  Die Probenahmestellen für Arsen, Cadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe werden mit Probenahmestellen für PM10 zusammengelegt.
Abänderung 222
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV – Abschnitt B – Nummer 4 – Tabelle

Vorschlag der Kommission

Art der Probenahmestelle

Ziele der Messungen

Repräsentativität (1)

Kriterien für die großräumige Standortbestimmung

Ozon-Messstationen für den städtischen Hintergrund

Schutz der menschlichen Gesundheit:

Beurteilung der Ozonexposition der städtischen Bevölkerung (bei relativ hoher Bevölkerungsdichte und Ozonkonzentration und repräsentativ für die Exposition der Bevölkerung allgemein)

1 bis 10 km2

Außerhalb des Einflussbereichs örtlicher Emissionsquellen wie Verkehr, Tankstellen usw.;

Standorte mit guter Durchmischung der Umgebungsluft;

Standorte wie Wohn- und Geschäftsviertel in Städten, Grünanlagen (nicht in unmittelbarer Nähe von Bäumen), breite Straßen oder Plätze mit wenig oder keinem Verkehr, für Schulen, Sportanlagen oder Freizeiteinrichtungen charakteristische offene Flächen.

Ozon-Messstationen für den vorstädtischen Hintergrund

Schutz der menschlichen Gesundheit und der Vegetation:

Beurteilung der Exposition der Bevölkerung und Vegetation in vorstädtischen Gebieten mit den höchsten Ozonwerten, denen Bevölkerung und Vegetation unmittelbar oder mittelbar ausgesetzt sein dürften

10 bis 100 km2

In gewissem Abstand von den Gebieten mit den höchsten Emissionen und auf deren Leeseite, bezogen auf die Hauptwindrichtungen, die bei für die Ozonbildung günstigen Bedingungen vorherrschen;

Orte in der Randzone eines städtischen Gebiets, an denen die Bevölkerung, empfindliche Nutzpflanzen oder natürliche Ökosysteme hohen Ozonkonzentrationen ausgesetzt sind;

gegebenenfalls auch einige Probenahmestellen in vorstädtischen Gebieten im Luv des Bereichs mit den höchsten Emissionen, um die regionalen Hintergrundwerte für Ozon zu ermitteln.

Ozon-Messstationen in ländlichen Gebieten

Schutz der menschlichen Gesundheit und der Vegetation:

Beurteilung der Exposition der Bevölkerung, der Nutzpflanzen und der natürlichen Ökosysteme gegenüber Ozonkonzentrationen von subregionaler Ausdehnung

Subregionale Ebene

100 bis 1 000 km2)

Die Probenahmestellen können sich in kleinen Siedlungen und/oder Gebieten mit natürlichen Ökosystemen, Wäldern oder Nutzpflanzenkulturen befinden;

repräsentative Gebiete für Ozon außerhalb des Einflussbereichs örtlicher Emittenten wie Industriegebieten und Straßen;

in offenem Gelände, jedoch nicht auf Berggipfeln.

Ozon-Messstationen für den ländlichen Hintergrund

Schutz der menschlichen Gesundheit und der Vegetation:

Beurteilung der Exposition von Nutzpflanzen und natürlichen Ökosystemen gegenüber Ozonkonzentrationen von regionaler Ausdehnung sowie der Exposition der Bevölkerung

Regionale/nationale/kontinentale Ebene

(1000 bis 10 000 km2)

Probenahmestellen in Gebieten mit niedrigerer Bevölkerungsdichte, z. B. mit natürlichen Ökosystemen (wie Wäldern), mindestens 20 km entfernt von Stadt- und Industriegebieten und entfernt von örtlichen Emissionsquellen;

zu vermeiden sind Standorte mit örtlich verstärkter Bildung bodennaher Temperaturinversionen sowie Gipfel höherer Berge;

Küstengebiete mit ausgeprägten täglichen Windzyklen örtlichen Charakters werden ebenfalls nicht empfohlen.

(1)  Probenahmestellen sind möglichst für ähnliche Orte repräsentativ, die nicht in der unmittelbaren Nähe der Probenahmestelle gelegen sind.

Geänderter Text

Art der Probenahmestelle

Ziele der Messungen

Repräsentativität (1)

Kriterien für die großräumige Standortbestimmung

Ozon-Messstationen für den städtischen Hintergrund

Schutz der menschlichen Gesundheit:

Beurteilung der Ozonexposition der städtischen Bevölkerung (bei relativ hoher Bevölkerungsdichte und Ozonkonzentration und repräsentativ für die Exposition der Bevölkerung allgemein)

1 bis 10 km2

Außerhalb des Einflussbereichs örtlicher Emissionsquellen wie Verkehr, Tankstellen usw.;

Standorte mit guter Durchmischung der Umgebungsluft;

Orte, die von sensiblen und gefährdeten Bevölkerungsgruppen frequentiert werden, wie Schulen, Spielplätze, Krankenhäuser und Altenheime;

Standorte wie Wohn- und Geschäftsviertel in Städten, Grünanlagen (nicht in unmittelbarer Nähe von Bäumen), breite Straßen oder Plätze mit wenig oder keinem Verkehr, für Schulen, Sportanlagen oder Freizeiteinrichtungen charakteristische offene Flächen.

Ozon-Messstationen für den vorstädtischen Hintergrund

Schutz der menschlichen Gesundheit und der Vegetation:

Beurteilung der Exposition der Bevölkerung und Vegetation in vorstädtischen Gebieten mit den höchsten Ozonwerten, denen Bevölkerung und Vegetation unmittelbar oder mittelbar ausgesetzt sein dürften

10 bis 100 km2

In gewissem Abstand von den Gebieten mit den höchsten Emissionen und auf deren Leeseite, bezogen auf die Hauptwindrichtungen, die bei für die Ozonbildung günstigen Bedingungen vorherrschen;

Orte, die von sensiblen und gefährdeten Bevölkerungsgruppen frequentiert werden, wie Schulen, Spielplätze, Krankenhäuser und Altenheime;

Orte in der Randzone eines städtischen Gebiets, an denen die Bevölkerung, empfindliche Nutzpflanzen oder natürliche Ökosysteme hohen Ozonkonzentrationen ausgesetzt sind;

gegebenenfalls auch einige Probenahmestellen in vorstädtischen Gebieten im Luv des Bereichs mit den höchsten Emissionen, um die regionalen Hintergrundwerte für Ozon zu ermitteln.

Ozon-Messstationen in ländlichen Gebieten

Schutz der menschlichen Gesundheit und der Vegetation:

Beurteilung der Exposition der Bevölkerung, der Nutzpflanzen und der natürlichen Ökosysteme gegenüber Ozonkonzentrationen von subregionaler Ausdehnung

Subregionale Ebene

100 bis 1 000 km2)

Die Probenahmestellen können sich in kleinen Siedlungen und/oder Gebieten mit natürlichen Ökosystemen, Wäldern oder Nutzpflanzenkulturen befinden;

Orte, die von sensiblen und gefährdeten Bevölkerungsgruppen frequentiert werden, wie Schulen, Spielplätze, Krankenhäuser und Altenheime;

repräsentative Gebiete für Ozon außerhalb des Einflussbereichs örtlicher Emittenten wie Industriegebieten und Straßen;

in offenem Gelände, jedoch nicht auf Berggipfeln.

Ozon-Messstationen für den ländlichen Hintergrund

Schutz der menschlichen Gesundheit und der Vegetation:

Beurteilung der Exposition von Nutzpflanzen und natürlichen Ökosystemen gegenüber Ozonkonzentrationen von regionaler Ausdehnung sowie der Exposition der Bevölkerung

Regionale/nationale/kontinentale Ebene

(1000 bis 10 000 km2)

Probenahmestellen in Gebieten mit niedrigerer Bevölkerungsdichte, z. B. mit natürlichen Ökosystemen (wie Wäldern), mindestens 20 km entfernt von Stadt- und Industriegebieten und entfernt von örtlichen Emissionsquellen;

zu vermeiden sind Standorte mit örtlich verstärkter Bildung bodennaher Temperaturinversionen sowie Gipfel höherer Berge;

Küstengebiete mit ausgeprägten täglichen Windzyklen örtlichen Charakters werden ebenfalls nicht empfohlen.

(1)  Probenahmestellen sind möglichst für ähnliche Orte repräsentativ, die nicht in der unmittelbaren Nähe der Probenahmestelle gelegen sind.

Abänderung 223
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV – Abschnitt C – Absatz 1 – Einleitung
Soweit möglich ist Folgendes zu berücksichtigen:
Folgendes ist zu berücksichtigen:
Abänderung 224
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV – Abschnitt C – Absatz 1 – Buchstabe b
b)  Der Messeinlass muss sich grundsätzlich in einer Höhe zwischen 0,5 m (Atemzone) und 4 m über dem Boden befinden. Ein höher situierter Einlass (bis zu 8 m) über dem Boden) kann ebenfalls sinnvoll sein, wenn die Probenahmestelle für ein großes Gebiet repräsentativ ist (Probenahmestellen für Hintergrundwerte) oder andere spezifische Umstände gegeben sind; Abweichungen sind umfassend zu dokumentieren.
b)  Der Messeinlass muss sich grundsätzlich in einer Höhe zwischen 0,5 m (Atemzone) und 3 m über dem Boden befinden. Ein höher situierter Einlass (bis zu 6 m) über dem Boden) kann ebenfalls sinnvoll sein, wenn die Probenahmestelle für ein großes Gebiet repräsentativ ist (Probenahmestellen für Hintergrundwerte). Die Entscheidung für einen solchen höher situierten Einlass ist umfassend zu dokumentieren.
Abänderung 225
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV – Abschnitt C – Absatz 1 – Buchstabe e
e)  Bei allen Schadstoffen müssen die Probenahmestellen mindestens 25 m vom Rand verkehrsreicher Kreuzungen und höchstens 10 m vom Fahrbahnrand entfernt sein. Für die Zwecke dieses Buchstabens bezeichnet der Begriff „Fahrbahnrand“ den Streifen, der den motorisierten Verkehr von anderen Bereichen abtrennt; „verkehrsreiche Kreuzung“ bezeichnet eine Kreuzung, die den Verkehrsstrom unterbricht und Emissionsschwankungen (Stop & Go) gegenüber dem Rest der Straße verursacht.
e)  Bei allen Schadstoffen müssen die Probenahmestellen höchstens 5 m vom Fahrbahnrand entfernt eingerichtet sein. Es ist zu prüfen, ob eine Probenahmestelle, die weniger als 25 m vom Rand verkehrsreicher Kreuzungen entfernt ist, zu einer Über- oder Unterschätzung der Konzentrationen und zur Messung einer sehr kleinen Mikroumgebung führen würde, die für die Werte entlang dieses Straßenabschnitts nicht repräsentativ ist. Für die Zwecke dieses Buchstabens bezeichnet der Begriff „Fahrbahnrand“ den Streifen, der den motorisierten Verkehr von anderen Bereichen abtrennt; „verkehrsreiche Kreuzung“ bezeichnet eine Kreuzung, die den Verkehrsstrom unterbricht und Emissionsschwankungen (Stop & Go) gegenüber dem Rest der Straße verursacht.
Abänderung 226
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV – Abschnitt C – Absatz 1 – Buchstabe f
f)  Für Ablagerungsmessungen an Messstationen für den ländlichen Hintergrund gelten soweit möglich die EMEP-Leitlinien und -Kriterien.
f)  Für Ablagerungsmessungen an Messstationen für den ländlichen Hintergrund gelten die EMEP-Leitlinien und -Kriterien.
Abänderung 227
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV – Abschnitt D – Nummer 1
1.  Die für die Beurteilung der Luftqualität zuständigen Behörden dokumentieren für alle Gebiete umfassend die Verfahren zur Standortbestimmung sowie Grundlageninformationen für die Netzplanung und die Wahl der Messstellenstandorte. Die Netzplanung stützt sich mindestens auf Modellierungen oder orientierende Messungen.
1.  Die für die Beurteilung der Luftqualität zuständigen Behörden legen eine datengestützte Beurteilung für alle Gebiete vor, dokumentieren für alle Gebiete umfassend die Verfahren zur Standortbestimmung, dokumentieren Grundlageninformationen für die Netzplanung und die Wahl der Messstellenstandorte und liefern Begründungen. Die Netzplanung stützt sich mindestens auf Modellierungen mit einem ausreichend geringen Unsicherheitsgrad oder orientierende Messungen.
Abänderung 228
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV – Abschnitt D – Nummer 2
2.  Die Dokumentation umfasst die Standorte der Probenahmestellen in Form von Raumkoordinaten und detaillierten Karten sowie Informationen zur räumlichen Repräsentativität aller Probenahmestellen.
2.  Die Dokumentation umfasst die Standorte der Probenahmestellen in Form von Raumkoordinaten und detaillierten Karten und Fotos sowie Informationen zur räumlichen Repräsentativität aller Probenahmestellen.
Abänderung 229
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV – Abschnitt D – Nummer 3
3.  In der Dokumentation werden jegliche Abweichungen von den Kriterien für die kleinräumige Standortbestimmung, die jeweiligen Gründe sowie die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Messwerte dokumentiert.
3.  In der Dokumentation werden Nachweise dokumentiert, aus denen die Gründe für die Netzgestaltung hervorgehen, sowie die Einhaltung der Anforderungen gemäß den Buchstaben B und C aufgezeigt, und zwar insbesondere:
a)  die Gründe für die Auswahl von Standorten, die für die höchsten Verschmutzungsgrade in dem Gebiet oder Ballungsraum für jeden Schadstoff repräsentativ sind;
b)  die Gründe für die Auswahl von Orten, die für die allgemeine Exposition der Bevölkerung repräsentativ sind, und
c)   jegliche Abweichungen von den Kriterien für die kleinräumige Standortbestimmung, die jeweiligen Gründe sowie die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Messwerte.
Abänderung 230
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV – Abschnitt D – Nummer 4
4.  Werden in einem Gebiet orientierende Messungen, Modellierungen, objektive Schätzungen oder eine Kombination dieser Methoden angewendet, so umfasst die Dokumentation auch die Einzelheiten dieser Methoden sowie Angaben über die Art und Weise der Erfüllung der Kriterien gemäß Artikel 9 Absatz 3.
4.  Werden in einem Gebiet orientierende Messungen oder Modellierungen oder eine Kombination dieser Methoden angewendet, so umfasst die Dokumentation auch die Einzelheiten dieser Methoden sowie Angaben über die Art und Weise der Erfüllung der Kriterien gemäß Artikel 9 Absatz 3.
Abänderung 231
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV – Abschnitt D – Nummer 5
5.  Werden orientierende Messungen, Modellierungen oder objektive Schätzungen angewendet, so nutzen die zuständigen Behörden dafür die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 gemeldeten Rasterdaten und die gemäß der Richtlinie 2010/75/EU gemeldeten Emissionsdaten.
5.  Werden orientierende Messungen oder Modellierungen angewendet, so nutzen die zuständigen Behörden dafür die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 gemeldeten Rasterdaten und die gemäß der Richtlinie 2010/75/EU gemeldeten Emissionsdaten.
Abänderung 232
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV – Abschnitt D – Nummer 9
9.  Die von den zuständigen Behörden im Einklang mit den Anforderungen des vorliegenden Anhangs festgelegten Auswahlkriterien und Überwachungsstellenstandorte sowie die entsprechende Netzplanung werden mindestens alle 5 Jahre überprüft, um sicherzustellen, dass sie nach wie vor aktuell und dauerhaft optimal sind. Die Überprüfung stützt sich mindestens auf Modellierungen oder orientierende Messungen.
9.  Die von den zuständigen Behörden im Einklang mit den Anforderungen des vorliegenden Anhangs festgelegten Auswahlkriterien und Überwachungsstellenstandorte sowie die entsprechende Netzplanung werden mindestens alle 5 Jahre überprüft, um sicherzustellen, dass sie nach wie vor aktuell und dauerhaft optimal sind. Die Überprüfung stützt sich mindestens auf Modellierungen oder orientierende Messungen und zeigt Maßnahmen auf, die innerhalb eines Zeitrahmens nach Maßgabe der Leitlinien zu ergreifen sind, um sicherzustellen, dass die Netzauslegung weiterhin valide und optimal ist. Stellt sich bei einer solchen Überprüfung heraus, dass die Netzauslegung und die Standorte der Überwachungsstellen nicht mehr gültig sind (z. B. gibt es keine feste Überwachungsstation im Bereich der modellierten Höchstwerte), so korrigiert und aktualisiert die zuständige Behörde die Netzauslegung binnen eines Jahres.
Abänderung 233
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV – Abschnitt D – Nummer 10 a (neu)
10a.  Die für die Beurteilung der Luftqualität zuständigen Behörden führen regelmäßige Kontrollen und Wartungsarbeiten an den Luftqualitätsmessstationen durch und dokumentieren diese, um sicherzustellen, dass sie weiterhin funktionieren und die Genauigkeit der Messungen und die Zuverlässigkeit der Instrumente gewährleistet sind.
Abänderung 306
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang V – Abschnitt A – Überschrift
A.  Mess- und Modellierungsunsicherheit bei der Beurteilung der Luftqualität
A.  Mess- und Modellierungsunsicherheit bei der Beurteilung der Luftqualität (für spätestens am 1. Januar 2035 einzuhaltende Luftqualitätsnormen)
Abänderung 234
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang V – Abschnitt A – Nummer 1 – Tabelle

Vorschlag der Kommission

Luftschadstoff

Maximale Unsicherheit bei ortsfesten Messungen

Maximale Unsicherheit bei orientierenden Messungen (1)

Maximales Verhältnis zwischen der Unsicherheit von Modellierung und objektiver Schätzung einerseits und der Unsicherheit ortsfester Messungen andererseits

 

Absoluter Wert

Relativer Wert

Absoluter Wert

Relativer Wert

Maximales Verhältnis

PM2,5

3,0 μg/m3

30 %

4,0 μg/m3

40 %

1,7

PM10

4,0 μg/m3

20 %

6,0 μg/m3

30 %

1,3

NO2/NOx

6,0 μg/m3

30 %

8,0 μg/m3

40 %

1,4

Benzol

0,75 μg/m3

25 %

1,2 μg/m3

35 %

1,7

Blei

0,125 μg/m3

25 %

0,175 μg/m3

35 %

1,7

Arsen

2,4 ng/ m3

40 %

3,0 ng/m3

50 %

1,1

Cadmium

2,0 ng/m3

40 %

2,5 ng/m3

50 %

1,1

Nickel

8,0 ng/m3

40 %

10,0 ng/m3

50 %

1,1

Benzo(a)pyren

0,5 ng m3

50 %

0,6 ng/m3

60 %

1,1

(1)  Falls orientierende Messungen zu anderen Zwecken als der Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen (wie unter anderem zur Planung oder Überprüfung des Überwachungsnetzes, Modellkalibrierung und -validierung) verwendet werden, kann die Unsicherheit der für Modellierungsanwendungen festgelegten Unsicherheit entsprechen.

Geänderter Text

Luftschadstoff

Maximale Unsicherheit bei ortsfesten Messungen

Maximale Unsicherheit bei orientierenden Messungen (1)

Maximales Verhältnis zwischen der Unsicherheit von Modellierung einerseits und der Unsicherheit ortsfester Messungen andererseits

 

Absoluter Wert

Relativer Wert

Absoluter Wert

Relativer Wert

Maximales Verhältnis

PM2,5

1,25 μg/m3

25 %

2,0 μg/m3

40 %

1,7

PM10

3,0 μg/ m3

20 %

4,5 μg/m3

30 %

1,3

NO2/NOx

1,5 μg/m3

15 %

2,5 μg/m3

25 %

1,4

Benzol

0,0425 μg/m3

25 %

0,05 μg/m3

30 %

1,7

Blei

0,0375 μg/m3

25 %

0,045 μg/ m3

30 %

1,7

Arsen

0,26 ng/m3

40 %

0,33 ng/m3

50 %

1,1

Cadmium

2,0 ng/m3

40 %

2,5 ng/m3

50 %

1,1

Nickel

1,0 ng/ m3

40 %

1,25 ng/ m3

50 %

1,1

Benzo(a)pyren

0,125 ng/m3

50 %

0,15 ng/m3

60 %

1,1

(1)  Falls orientierende Messungen zu anderen Zwecken als der Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen (wie unter anderem zur Planung oder Überprüfung des Überwachungsnetzes, Modellkalibrierung und -validierung) verwendet werden, kann die Unsicherheit der für Modellierungsanwendungen festgelegten Unsicherheit entsprechen.

Abänderung 235
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang V – Abschnitt A – Nummer 2 – Tabelle

Vorschlag der Kommission

Luftschadstoff

Maximale Unsicherheit bei ortsfesten Messungen

Maximale Unsicherheit bei orientierenden Messungen (1)

Maximales Verhältnis zwischen der Unsicherheit von Modellierung und objektiver Schätzung einerseits und der Unsicherheit ortsfester Messungen andererseits

 

Absoluter Wert

Relativer Wert

Absoluter Wert

Relativer Wert

Maximales Verhältnis

PM2,5 (24-Stunden-Werte)

6,3 μg/m3

25 %

8,8 μg/m3

35 %

2,5

PM10 (24-Stunden-Werte)

11,3 μg/m3

25 %

22,5 μg/m3

50 %

2,2

NO2 (Tageswerte)

7,5 μg/m3

15 %

12,5 μg/m3

25 %

3,2

NO2 (Stundenwerte)

30 μg/m3

15 %

50 μg/m3

25 %

3,2

SO2 (Tageswerte)

7,5 μg/m3

15 %

12,5 μg/m3

25 %

3,2

SO2 (Stundenwerte)

52,5 μg/m3

15 %

87,5 μg/m3

25 %

3,2

CO (24-Stunden-Werte)

0,6 mg/m3

15 %

1,0 mg/m3

25 %

3,2

CO (8-Stunden-Werte)

1,0 mg/m3

10 %

2,0 mg/m3

20 %

4,9

Ozon (Spitzenzeiten): Unsicherheit der 8-Stunden-Werte

10,5 μg/m3

15 %

17,5 μg/m3

25 %

1,7

Ozon (8-Stunden-Mittelwerte)

18 μg/m3

15 %

30 μg/m3

25 %

2,2

(1)  Falls orientierende Messungen zu anderen Zwecken als der Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen (wie unter anderem zur Planung oder Überprüfung des Überwachungsnetzes, Modellkalibrierung und -validierung) verwendet werden, kann die Unsicherheit der für Modellierungsanwendungen festgelegten Unsicherheit entsprechen.

Geänderter Text

Luftschadstoff

Maximale Unsicherheit bei ortsfesten Messungen

Maximale Unsicherheit bei orientierenden Messungen (1)

Maximale Unsicherheit von Modellierung einerseits und der Unsicherheit ortsfester Messungen andererseits

 

Absoluter Wert

Relativer Wert

Absoluter Wert

Relativer Wert

Maximales Verhältnis

PM2,5 (24-Stunden-Werte)

3,75 μg/m3

25 %

5,25 μg/m3

35 %

2,5

PM10 (24-Stunden-Werte)

11,25 μg/m3

25 %

22,5 μg/m3

50 %

2,2

NO2 (Tageswerte)

3,75 μg/m3

15 %

6,25 μg/m3

25 %

3,2

NO2 (Stundenwerte)

30 μg/m3

15 %

50 μg/m3

25 %

3,2

SO2 (Tageswerte)

6,0 μg/m3

15 %

10,0 μg/m3

25 %

3,2

SO2 (Stundenwerte)

30,0 μg/m3

15 %

50,0 μg/m3

25 %

3,2

CO (24-Stunden-Werte)

0,6 mg/m3

15 %

1,0 mg/m3

25 %

3,2

CO (8-Stunden-Werte)

1,0 mg/m3

10 %

2,0 mg/m3

20 %

4,9

Ozon (Spitzenzeiten): Unsicherheit der 8-Stunden-Werte

9,0 μg/m3

15 %

15,0 μg/m3

25 %

1,7

Ozon (8-Stunden-Mittelwerte)

16,5 μg/m3

15 %

27,5 μg/m3

25 %

2,2

(1)  Falls orientierende Messungen zu anderen Zwecken als der Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen (wie unter anderem zur Planung oder Überprüfung des Überwachungsnetzes, Modellkalibrierung und -validierung) verwendet werden, kann die Unsicherheit der für Modellierungsanwendungen festgelegten Unsicherheit entsprechen.

Abänderung 236
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang V– Abschnitt A – Nummer 2 – Absatz 3
Die in den Tabellen dieses Abschnitts angegebenen Prozentsätze für die Unsicherheit gelten für alle Grenzwerte (und den Zielwert für Ozon), die berechnet werden, indem das arithmetische Mittel von Einzelmessungen wie dem stündlichen, täglichen oder jährlichen Mittelwert bestimmt wird, ohne zusätzliche Unsicherheitsfaktoren bei der Berechnung der Anzahl der Überschreitungen zu berücksichtigen. Die Unsicherheit gilt für den Bereich der jeweiligen Grenzwerte (oder des Zielwertes für Ozon). Für AOT40 und Werte, die sich auf mehr als ein Jahr, mehr als eine Probenahmestelle (z. B. AEI) oder mehr als eine Komponente beziehen, findet die Berechnung der Unsicherheit keine Anwendung. Sie wird auch nicht für Informationsschwellen, Alarmschwellen und kritische Werte für den Schutz der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme angewandt.
Die in den Tabellen dieses Abschnitts angegebenen Prozentsätze für die Unsicherheit gelten für alle Grenzwerte (und den Zielwert für Ozon), die berechnet werden, indem das arithmetische Mittel von Einzelmessungen wie dem stündlichen, täglichen oder jährlichen Mittelwert bestimmt wird, ohne zusätzliche Unsicherheitsfaktoren bei der Berechnung der Anzahl der Überschreitungen zu berücksichtigen. Bei Werten unter 5 für PM2,5 und 10 für NO2 sind Unsicherheitsprozentsätze von 30 % zulässig. Die Unsicherheit gilt für den Bereich der jeweiligen Grenzwerte (oder des Zielwertes für Ozon). Für AOT40 und Werte, die sich auf mehr als ein Jahr, mehr als eine Probenahmestelle (z. B. AEI) oder mehr als eine Komponente beziehen, findet die Berechnung der Unsicherheit keine Anwendung. Sie wird auch nicht für Informationsschwellen, Alarmschwellen und kritische Werte für den Schutz der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme angewandt.
Abänderung 237
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang V– Abschnitt A – Nummer 2 – Absatz 9
Werden Modelle zur Beurteilung der Luftqualität verwendet, sind Hinweise auf Beschreibungen des Modells und Informationen über die Berechnung des Qualitätsziels für die Modellierung zusammenzustellen.
Werden Modelle zur Beurteilung der Luftqualität verwendet, sind Hinweise auf Beschreibungen des Modells, einschließlich der räumlichen Auflösung des Modells selbst und der quellenspezifischen Eingabedaten, und Informationen über die Berechnung des Qualitätsziels für die Modellierung zusammenzustellen.
Abänderung 238
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang V– Abschnitt A – Nummer 2 – Absatz 10
Die Unsicherheit der objektiven Schätzung darf die Unsicherheit orientierender Messungen nicht um mehr als das geltende maximale Verhältnis überschreiten und nicht höher als 85 % sein. Die Unsicherheit von objektiven Schätzungen ist definiert als die maximale Abweichung der gemessenen und berechneten Konzentrationswerte im jeweiligen Zeitraum in Bezug auf den Grenzwert (oder Zielwert für Ozon) ohne Berücksichtigung des Zeitpunkts der Abweichungen.
entfällt
Abänderung 307
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang V – Abschnitt AA (neu) – Überschrift
AA.   Mess- und Modellierungsunsicherheit bei der Beurteilung der Luftqualität (für spätestens am 1. Januar 2030 einzuhaltende Luftqualitätsnormen)
Abänderung 308
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang V – Abschnitt A a (neu) – Nummer 1 – Tabelle

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Luftschadstoff

Maximale Unsicherheit bei ortsfesten Messungen

Maximale Unsicherheit bei orientierenden Messungen (1)

Maximales Verhältnis zwischen der Unsicherheit von Modellierung einerseits und der Unsicherheit ortsfester Messungen andererseits

 

Absoluter Wert

Relativer Wert

Absoluter Wert

Relativer Wert

Maximales Verhältnis

PM2,5

3,0 μg/m3

30 %

4,0 μg/m3

40 %

1,7

PM10

4,0 μg/m3

20 %

6,0 μg/m3

30 %

1,3

NO2 / NOx

6,0 μg/m3

30 %

8,0 μg/m3

40 %

1,4

Benzol

0,75 μg/m3

25 %

1,2 μg/m3

35 %

1,7

Blei

0,125 μg/m3

25 %

0,175 μg/m3

35 %

1,7

Arsen

2,4 ng/m3

40 %

3,0 ng/m3

50 %

1,1

Cadmium

2,0 ng/m3

40 %

2,5 ng/m3

50 %

1,1

Nickel

8,0 ng/m3

40 %

10,0 ng/m3

50 %

1,1

Benzo(a)pyren

0,5 ng/m3

50 %

0,6 ng/m3

60 %

1,1

(1)  Falls orientierende Messungen zu anderen Zwecken als der Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen (wie unter anderem zur Planung oder Überprüfung des Überwachungsnetzes, Modellkalibrierung und -validierung) verwendet werden, kann die Unsicherheit der für Modellierungsanwendungen festgelegten Unsicherheit entsprechen.

Abänderung 309
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang V – Abschnitt A a (neu) – Nummer 2 – Tabelle

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Luftschadstoff

Maximale Unsicherheit bei ortsfesten Messungen

Maximale Unsicherheit bei orientierenden Messungen (1)

Maximales Verhältnis zwischen der Unsicherheit von Modellierung einerseits und der Unsicherheit ortsfester Messungen andererseits

 

Absoluter Wert

Relativer Wert

Absoluter Wert

Relativer Wert

Maximales Verhältnis

PM2,5 (24-Stunden-Werte)

6,3 μg/m3

25 %

8,8 μg/m3

35 %

2,5

PM10 (24-Stunden-Werte)

11,3 μg/m3

25 %

22,5 μg/m3

50 %

2,2

NO2 (Tageswerte)

7,5 μg/m3

15 %

12,5 μg/m3

25 %

3,2

NO2 (Stundenwerte)

30 μg/m3

15 %

50 μg/m3

25 %

3,2

SO2 (Tageswerte)

7,5 μg/m3

15 %

12,5 μg/m3

25 %

3,2

SO2 (Stundenwerte)

52,5 μg/m3

15 %

87,5 μg/m3

25 %

3,2

CO (24-Stunden-Werte)

0,6 mg/m3

15 %

1,0 mg/m3

25 %

3,2

CO (8-Stunden-Werte)

1,0 mg/m3

10 %

2,0 mg/m3

20 %

4,9

Ozon (Spitzenzeiten): Unsicherheit der 8-Stunden-Werte

10,5 μg/m3

15 %

17,5 μg/m3

25 %

1,7

Ozon (8-Stunden-Mittelwerte)

18 μg/m3

15 %

30 μg/m3

25 %

2,2

(1)  Falls orientierende Messungen zu anderen Zwecken als der Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen (wie unter anderem zur Planung oder Überprüfung des Überwachungsnetzes, Modellkalibrierung und -validierung) verwendet werden, kann die Unsicherheit der für Modellierungsanwendungen festgelegten Unsicherheit entsprechen.

Abänderung 239
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang V – Abschnitt B – Absatz 3
In den übrigen Fällen sind die Messungen gleichmäßig über das Kalenderjahr (oder, im Falle der orientierenden O3-Messungen, über den Zeitraum April bis September) zu verteilen. Um diese Anforderungen zu erfüllen und sicherzustellen, dass die Ergebnisse nicht durch einen möglichen Datenverlust verzerrt werden, sind die Anforderungen in Bezug auf die Mindestdatenabdeckung je nach Schadstoff und Messmethode/Messfrequenz für bestimmte Zeiträume (Quartal, Monat, Wochentag) zu erfüllen.
In den übrigen Fällen sind die Messungen gleichmäßig über das Kalenderjahr (oder, im Falle der orientierenden O3-Messungen, über den Zeitraum April bis September) zu verteilen. Um diese Anforderungen zu erfüllen und sicherzustellen, dass die Ergebnisse nicht durch einen möglichen Datenverlust verzerrt werden, sind die Anforderungen in Bezug auf die Mindestdatenabdeckung und -verteilung je nach Schadstoff und Messmethode/Messfrequenz für bestimmte Zeiträume (Quartal, Monat, Wochentag) zu erfüllen.
Abänderung 240
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang V – Abschnitt D – Absatz 1 – Einleitung
Für Gebiete, in denen Luftqualitätsmodellierungen oder objektive Schätzungen angewendet werden, werden folgende Informationen zusammengestellt:
Für Gebiete, in denen Luftqualitätsmodellierungen angewendet werden, werden folgende Informationen zusammengestellt:
Abänderung 241
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang V – Abschnitt D – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
ca)  ein beobachteter Mangel an Daten oder Informationen von bestimmten Probenahmestellen,
Abänderung 242
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang V – Abschnitt D – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)
ea)  bezüglich Messungen von grenzüberschreitenden Standorten, Schätzung der grenzüberschreitenden Verschmutzung in Bezug auf einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland;
Abänderung 243
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang V – Abschnitt F – Nummer 1 a (neu)
1a.  Die Kommission legt klare Leitlinien und Anforderungen für die Verwendung von Luftqualitätsmodellen fest, um auf eine Harmonisierung hinzuarbeiten.
Abänderung 244
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VI – Abschnitt B – Nummer 2
2.  Die Kommission kann von den Mitgliedstaaten die Erstellung und Übermittlung eines Berichts über den Nachweis der Gleichwertigkeit gemäß Nummer 1 verlangen.
2.  Die Kommission verlangt von den Mitgliedstaaten die Erstellung und Übermittlung eines Berichts über den Nachweis der Gleichwertigkeit gemäß Nummer 1.
Abänderung 245
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VII – Abschnitt 1 – Buchstabe A – Absatz 1
Mit diesen Messungen soll vor allem gewährleistet werden, dass ausreichende Informationen über Werte an Messstationen für den städtischen und ländlichen Hintergrund zur Verfügung stehen. Diese Informationen sind unerlässlich, um die höheren Werte in stärker schadstoffbelasteten Gebieten (Stadtgebiete, Industriegebiete, Verkehrszonen) sowie den möglichen Anteil des Langstreckentransports an Schadstoffen beurteilen zu können, um die Analyse für die Quellenzuordnung zu unterstützen und um ein besseres Verständnis der einzelnen Schadstoffe wie z. B. Partikel zu schaffen. Außerdem sind die Informationen aufgrund des verstärkten Einsatzes von Modellen – auch für städtische Gebiete – von großer Bedeutung.
Mit diesen Messungen soll vor allem gewährleistet werden, dass ausreichende Informationen über Werte an Messstationen für den städtischen und ländlichen Hintergrund zur Verfügung stehen. Diese Informationen sind unerlässlich, um die höheren Werte in stärker schadstoffbelasteten Gebieten (Messstationen für den städtischen Hintergrund, Luftverschmutzungsschwerpunkte, Industriegebiete, Verkehrszonen) sowie den möglichen Anteil des Langstreckentransports an Schadstoffen beurteilen zu können, um die Analyse für die Quellenzuordnung zu unterstützen und um ein besseres Verständnis der einzelnen Schadstoffe wie z. B. Partikel zu schaffen. Außerdem sind die Informationen aufgrund des verstärkten Einsatzes von Modellen – auch für städtische Gebiete – von großer Bedeutung.
Abänderung 246
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VII – Abschnitt 1 – Nummer C. – Absatz 1
Die Messungen müssen an Messstationen für den städtischen und Messstationen für den ländlichen Hintergrund gemäß Anhang IV durchgeführt werden.
Die Messungen müssen an Messstationen für den städtischen Hintergrund, Luftverschmutzungsschwerpunkten und Messstationen für den ländlichen Hintergrund gemäß Anhang IV durchgeführt werden.
Abänderung 247
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VII – Abschnitt 2 – Buchstabe B – Absatz 1
Die Messung von Ozonvorläuferstoffen muss mindestens Stickstoffoxide (NO und NO2) sowie geeignete flüchtige organische Verbindungen (VOC) umfassen. Die Auswahl der jeweils zu messenden Verbindungen sowie zusätzlicher Verbindungen, die von Interesse sind, hängt vom angestrebten Ziel ab.
Die Messung von Ozonvorläuferstoffen muss mindestens Stickstoffoxide (NO und NO2), Methan (CH4) sowie andere geeignete flüchtige organische Verbindungen (CH) umfassen. Die Auswahl der jeweils zu messenden Verbindungen sowie zusätzlicher Verbindungen, die von Interesse sind, hängt vom angestrebten Ziel ab.
Abänderung 248
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VII– Abschnitt 3 a (neu)
ABSCHNITT 3A – MESSUNG VON RUSS
A.  Ziele
Ziel solcher Messungen ist es, sicherzustellen, dass an Orten, an denen hohe Rußkonzentrationen auftreten, die hauptsächlich durch Quellen aus der Luft, dem Wasser oder dem Straßenverkehr (z. B. Flughäfen, Häfen oder Straßen), Industrieanlagen oder Heizungen beeinflusst werden, angemessene Informationen zur Verfügung stehen. Anhand dieser Informationen können die höheren Werte der Rußkonzentrationen aus diesen Quellen angemessen beurteilt werden.
B.  Stoffe
Ruß
C.  Standortkriterien
Die Probenahmestellen werden im Einklang mit den Anhängen IV und V im Luv der Hauptwindrichtung an einem Standort aufgestellt, an dem wahrscheinlich hohe Rußkonzentrationen auftreten.
Abänderung 249
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VII – Abschnitt 3 b (neu)
ABSCHNITT 3B – MESSUNG VON AMMONIAK (NH3)
A.  Ziele
Ziel solcher Messungen ist es, sicherzustellen, dass an Orten, an denen hohe Ammoniakkonzentrationen auftreten, die hauptsächlich durch Quellen aus der Landwirtschaft und der Tierhaltung beeinflusst werden (Felder und Grünland, die gedüngt werden, Ställe und Lager für Gülle), angemessene Informationen zur Verfügung stehen. Anhand dieser Informationen können die höheren Werte der Ammoniakkonzentrationen aus diesen Quellen angemessen beurteilt werden.
B.  Stoffe
NH3
C.  Standortkriterien
Die Probenahmestellen werden im Einklang mit den Anhängen IV und V im Luv der Hauptwindrichtung an einem Standort aufgestellt, an dem wahrscheinlich hohe Ammoniakkonzentrationen auftreten.
Abänderung 250
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VII – Abschnitt 3 c (neu)
ABSCHNITT 3C – MESSUNG VON QUECKSILBER
A.  Ziele
Ziel solcher Messungen ist es, sicherzustellen, dass an Orten, an denen hohe Quecksilberkonzentrationen auftreten, die hauptsächlich durch Quellen aus der Energieerzeugung und der Industrie beeinflusst werden, angemessene Informationen zur Verfügung stehen. Die Informationen müssen geeignet sein, um über erhöhte Quecksilberkonzentrationen aus diesen Quellen zu urteilen.
B.  STOFFE
Quecksilber
C.  Standortkriterien
Die Probenahmestellen werden im Einklang mit den Anhängen IV und V im Luv der Hauptwindrichtung an einem Standort aufgestellt, an dem wahrscheinlich hohe Quecksilberkonzentrationen auftreten.
Abänderung 251
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII – Überschrift
In den Luftqualitätsplänen zu berücksichtigende Informationen
In den Luftqualitätsplänen und Luftqualitätsfahrplänen zu berücksichtigende Informationen
Abänderung 252
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII – Abschnitt A – Nummer 2 – Buchstabe a
a)  Art des Gebiets (städtisches Gebiet, Industriegebiet oder ländliches Gebiet) oder Eigenschaften der Gebietseinheit auf NUTS-1-Ebene (einschließlich städtisches Gebiet, Industriegebiet oder ländliches Gebiet);
a)  Art des Gebiets (städtisches Gebiet, Luftverschmutzungsschwerpunkt oder ländliches Gebiet) oder Eigenschaften der Gebietseinheit auf NUTS-2-Ebene (einschließlich städtisches Gebiet, Industriegebiet , Luftverschmutzungsschwerpunkt oder ländliches Gebiet);
Abänderung 253
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII – Abschnitt A – Nummer 2 – Buchstabe c
c)  Konzentrationen oder Indikator für die durchschnittliche Exposition des jeweiligen Schadstoffs, die mindestens fünf Jahre vor der Überschreitung gemessen wurden.
c)  Konzentrationen oder Indikator für die durchschnittliche Exposition des jeweiligen Schadstoffs, die mindestens fünf Jahre vor der Überschreitung gemessen wurden und Vergleich mit den Grenzwerten oder der Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition und dem Konzentrationsziel für die durchschnittliche Exposition;
Abänderung 254
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII – Abschnitt A – Nummer 3 – Absatz 1
Name und Anschrift der für die Ausarbeitung und Durchführung der Luftqualitätspläne zuständigen Behörden
Name und Anschrift der für die Ausarbeitung und Durchführung der Luftqualitätspläne oder Luftqualitätsfahrpläne zuständigen Behörden
Abänderung 255
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII – Abschnitt A – Nummer 3 a (neu)
3a.  Beurteilung der Umweltauswirkungen und gesundheitlichen Auswirkungen
a)  in den Vorjahren vor dem Beginn der Durchführung des Luftqualitätsplans, des aktualisierten Luftqualitätsplans oder des Luftqualitätsfahrplans festgestellte Konzentrationen und Überschreitungen;
b)  im Falle eines aktualisierten Luftqualitätsplans die Konzentrationen und Überschreitungen, die seit Beginn der Durchführung der in dem aktualisierten Luftqualitätsplan vorgesehenen Maßnahmen festgestellt wurden;
c)  Bewertung der Umweltauswirkungen und gesundheitlichen Auswirkungen der Exposition der Bevölkerung gegenüber den gemessenen Konzentrationen, einschließlich der Bewertung der Mortalität und Morbidität aufgrund akuter und chronischer gesundheitlicher Auswirkungen sowohl auf die allgemeine Bevölkerung als auch auf empfindliche und gefährdete Bevölkerungsgruppen;
d)  die für die Beurteilung der Umweltauswirkungen, der Exposition und der gesundheitlichen Auswirkungen verwendeten Methoden.
Die Mitgliedstaaten orientieren sich bei ihrer Beurteilung an den von der WHO definierten Konzentrations-Wirkungsfunktionen, durch die eine Verbindung zwischen Schadstoffkonzentrationen in der Luft und Mortalitätsrisiken oder anderen gesundheitsschädlichen Auswirkungen (Health Risks of Air Pollution In Europe – HRAPIE) hergestellt wird, sowie den kontrafaktischen Konzentrationen, oberhalb derer gesundheitliche Auswirkungen angenommen werden („Schwellenwerte“).
Abänderung 256
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII – Abschnitt A – Nummer 4 – Buchstabe a
a)  Liste der wichtigsten Emissionsquellen, die für die Verschmutzung verantwortlich sind;
a)  Liste der wichtigsten Emissionsquellen und, soweit möglich, der spezifischen Einrichtungen, die für die Verschmutzung verantwortlich sind;
Abänderung 257
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII – Teil A – Nummer 4 – Buchstabe b
b)  Gesamtmenge der Emissionen aus diesen Quellen (in Tonnen/Jahr);
b)  Gesamtmenge der Emissionen aus diesen Quellen und, soweit möglich, den bestimmten Einrichtungen (in Tonnen/Jahr);
Abänderung 258
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII – Abschnitt A – Nummer 4 – Buchstabe b
d)  Quellenzuordnung nach einschlägigen Sektoren, die zur Überschreitung beitragen, wie im nationalen Luftreinhalteprogramm aufgeführt.
d)  Quellenzuordnung nach einschlägigen Sektoren und, soweit möglich, Zuordnung zu bestimmten Einrichtungen, die zur Überschreitung beitragen, wie im nationalen Luftreinhalteprogramm aufgeführt.
Abänderung 259
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII – Abschnitt A – Nummer 4 a (neu)
4a.  Ermittlung wirksamer Maßnahmen zur Verringerung der Umweltverschmutzung
a)  Informationen über alle möglichen Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung, die auf geeigneter lokaler, regionaler oder nationaler Ebene ergriffen werden könnten, um zur Erreichung der Luftqualitätsziele beizutragen, und ihre voraussichtliche Wirkung auf die Verringerung der Luftverschmutzung durch die einzelnen Schadstoffe, einschließlich mindestens der unter Buchstabe B aufgeführten Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung;
b)  Bewertung des Emissionsverringerungspotenzials und der voraussichtlichen Auswirkungen auf die Verringerung der Konzentrationen, die sich aus der Durchführung jeder der ermittelten möglichen Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung ergeben, und zwar sowohl in Bezug auf die einzelnen Maßnahmen als auch in Bezug auf die kombinierten Auswirkungen, einschließlich der Analysemethode und der damit verbundenen Unsicherheit im Einklang mit der unter Buchstabe Ba genannten Methodik.
Abänderung 260
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII – Abschnitt A – Nummer 4 b (neu)
4b.  Basisszenario
a)  eine Beschreibung der bestehenden Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung auf lokaler, regionaler, nationaler und internationaler Ebene, einschließlich aktueller Informationen über den Stand und den Zeitplan der Umsetzung;
b)  Informationen über den Stand der Umsetzung der in Buchstabe B Nummer 1 genannten Richtlinien und insbesondere der im nationalen Luftreinhalteprogramm aufgeführten Maßnahmen;
c)  die beobachteten Auswirkungen der unter den Buchstaben a und b genannten Maßnahmen auf die für die Überschreitung verantwortlichen Faktoren (erzielte Emissionsminderungen und damit verbundene Konzentrationsminderungen);
d)  die voraussichtliche weitere Entwicklung der Luftqualität, sowohl der Emissionen als auch der Konzentrationen, unter der Annahme, dass die bereits verabschiedeten Maßnahmen unverändert bleiben („Basisszenario“), und zwar für alle Jahre bis zum Zeitpunkt der Erreichung der Ziele;
e)  eine Abschätzung der gesundheitlichen Auswirkungen der Exposition der Bevölkerung gegenüber der Luftverschmutzung im Basisszenario;
f)  eine Beschreibung der Analysemethode für die Projektionen und die damit verbundene Unsicherheit im Einklang mit der unter Buchstabe Ba genannten Methodik.
Abänderung 261
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII – Abschnitt A – Nummer 5 – Einleitung
5.  Erwartete Auswirkungen der Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte innerhalb von drei Jahren nach Annahme des Luftqualitätsplans
5.  Erwartete Auswirkungen der Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die erste Überschreitung festgestellt wurde.
Abänderung 262
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII – Abschnitt A – Nummer 5 – Buchstabe b
b)  Jahr, ab dem die Grenzwerte der einzelnen im Luftqualitätsplan erfassten Luftschadstoffe voraussichtlich eingehalten werden, unter Berücksichtigung der unter Nummer 6 genannten Maßnahmen.
b)  indikativer Zielpfad für die Einhaltung und Jahr, ab dem die Grenzwerte der einzelnen im Luftqualitätsfahrplan oder Luftqualitätsplan erfassten Luftschadstoffe voraussichtlich eingehalten werden, unter Berücksichtigung der unter Nummer 6 genannten Maßnahmen
Abänderung 263
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII – Abschnitt A – Nummer 5 – Buchstabe b a (neu)
ba)  Bei Luftqualitätsfahrplänen gemäß Artikel 19 Absatz -1 und Luftqualitätsplänen gemäß Artikel 19 Absatz 1 zur Sicherstellung, dass der Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich gehalten wird, eine ausführliche Begründung, aus der hervorgeht, inwiefern der Plan alle geeigneten Maßnahmen nach Nummer 4a dieses Buchstabens vorsieht, einschließlich folgender Punkte:
i)  wenn der Beginn der Durchführung einer Maßnahme später als sechs Monate nach dem Datum der Annahme des Luftqualitätsplans oder eines Luftqualitätsfahrplans liegt, eine Erläuterung der Gründe, warum ein früherer Beginn nicht möglich ist;
ii)  wenn bei der Analyse gemäß Nummer 4a Maßnahmen ermittelt wurden, die größere Auswirkungen auf die Verbesserung der Luftqualität haben würden, aber nicht zur Annahme ausgewählt wurden, eine Erläuterung der Gründe, warum die Annahme solcher Maßnahmen nicht für möglich erachtet wird.
Abänderung 264
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII – Abschnitt A – Nummer 6 – Buchstabe -a (neu)
-a)  Überprüfung der in Nummer 4a dieses Buchstabens genannten Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung und ihrer geschätzten Wirkung bei der Verringerung der Luftverschmutzung für jeden Luftschadstoff, einschließlich mindestens der unter Punkt B aufgeführten Maßnahmen;
Abänderung 265
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII – Abschnitt A – Nummer 6 – Buchstabe a
a)  Auflistung und Beschreibung aller im Luftqualitätsplan genannten Maßnahmen, einschließlich Angabe der für die Durchführung zuständigen Behörde;
a)  Auflistung und Beschreibung aller im Luftqualitätsplan oder Luftqualitätsfahrplan genannten Maßnahmen und Begründung dieser Maßnahmen im Hinblick auf die Quelle und die Kategorie der Überschreitung, ihre Wirksamkeit, ihre Effizienz und ihre rechtzeitige Verfügbarkeit, einschließlich Angabe der für die Durchführung zuständigen Behörde;
Abänderung 266
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII – Abschnitt A – Nummer 6 – Buchstabe b
b)  Quantifizierung der Emissionsminderung (in Tonnen/Jahr) durch die einzelnen Maßnahmen aus Buchstabe a;
b)  Quantifizierung der Emissionsminderung (in Tonnen/Jahr) jeder einzelnen und kombinierten Maßnahme aus Buchstabe a nach Quelle und, soweit möglich, nach spezifischen Einrichtungen;
Abänderung 267
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII – Abschnitt A – Nummer 6 – Buchstabe c
c)  Zeitplan für die Durchführung der einzelnen Maßnahmen und zuständige Akteure;
c)  Zeitplan für die Durchführung der einzelnen Maßnahmen und, soweit möglich, Angabe der spezifischen Einrichtungen, die Verpflichtungen aus den im Luftqualitätsplan oder Luftqualitätsfahrplan festgelegten Maßnahmen haben, sowie eine Beschreibung dieser Verpflichtungen und ihrer wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen;
Abänderung 268
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII – Abschnitt A – Nummer 6 – Buchstabe d
d)  Schätzung der Konzentrationsminderung infolge der einzelnen Luftqualitätsmaßnahmen in Bezug auf die jeweilige Überschreitung;
d)  Schätzung der Konzentrationsminderung in Bezug auf die betreffende Überschreitung infolge jeder einzelnen und kombinierten Luftqualitätsmaßnahme unter Buchstabe a);
Abänderung 269
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII – Abschnitt A – Nummer 7 – Buchstabe d
d)  Auflistung und Beschreibung aller zusätzlichen Maßnahmen, die ihre vollen Auswirkungen auf die Luftschadstoffkonzentrationen in frühestens drei Jahren entfalten.
d)  Auflistung, Beschreibung, Begründung und sozioökonomische Auswirkungen aller zusätzlichen Maßnahmen, die ihre vollen Auswirkungen auf die Luftschadstoffkonzentrationen in frühestens drei Jahren entfalten.
Abänderung 270
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII – Abschnitt A – Nummer 7 a (neu)
7a.  Anhang 2a: Eine Zusammenfassung der gemäß Artikel 19 Absatz 6 durchgeführten Maßnahmen zur Unterrichtung und Anhörung der Öffentlichkeit, deren Ergebnisse und eine Erläuterung, wie diese Ergebnisse im endgültigen Luftqualitätsplan oder Luftqualitätsfahrplan berücksichtigt wurden.
Abänderung 271
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII – Abschnitt B – Nummer 2 – Einleitung
2.  Informationen über alle Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung, die auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene im Hinblick auf die Erreichung der Luftqualitätsziele berücksichtigt wurden, u. a.:
2.  Bei der Ausarbeitung von Luftqualitätsplänen oder Luftqualitätsfahrplänen ziehen die Mitgliedstaaten zumindest die folgenden Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene im Hinblick auf die Erreichung der Luftqualitätsziele in Betracht, u. a.:
Abänderung 272
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII – Abschnitt B – Nummer 2 – Buchstabe c
c)  öffentliches Beschaffungswesen im Einklang mit dem Handbuch für eine umweltgerechte öffentliche Beschaffung (bei emissionsfreien Straßenfahrzeugen, Kraft- und Brennstoffen und Verbrennungsanlagen) mit dem Ziel der Emissionsverringerung;
c)  öffentliches Beschaffungswesen im Einklang mit dem Handbuch für eine umweltgerechte öffentliche Beschaffung (bei Kraft- und Brennstoffen und Verbrennungsanlagen) mit dem Ziel der Emissionsverringerung sowie emissionsfreie Fahrzeuge im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates1a;
___________
1a Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13).
Abänderung 273
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII – Abschnitt B – Nummer 2 – Buchstabe c a (neu)
ca)  Reduzierung der Emissionen durch den Einsatz von emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen des kollektiven und öffentlichen Verkehrs und/oder von Fahrzeugen, die mit modernen digitalen Lösungen zur Emissionsreduzierung ausgestattet sind;
Abänderung 274
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII – Abschnitt B – Nummer 2 – Buchstabe c a (neu)
cb)  Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität, Effizienz, Erschwinglichkeit und Konnektivität des kollektiven und öffentlichen Verkehrs;
Abänderung 275
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII – Abschnitt B – Nummer 2 – Buchstabe c (neu)
cc)  Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einführung und Umsetzung der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe;
Abänderung 276
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII – Abschnitt B – Nummer 2 – Buchstabe d
d)  Maßnahmen zur Begrenzung der verkehrsbedingten Emissionen durch Verkehrsplanung und -management (einschließlich Verkehrsüberlastungsgebühren, gestaffelter Parkgebühren und sonstiger finanzieller Anreize; Einführung von Zufahrtsbeschränkungen für Fahrzeuge zu städtischen Gebieten einschließlich Umweltzonen);Einführung von Zufahrtsbeschränkungen für Fahrzeuge zu städtischen Gebieten einschließlich Umweltzonen und Null-Emissions-Zonen);
d)  Maßnahmen zur Begrenzung der verkehrsbedingten Emissionen durch Stadtplanung und Verkehrsmanagement, einschließlich mindestens:
i)   Verkehrsüberlastungsgebühren, wie Straßenbenutzungsgebühren und kilometerabhängige Nutzungsgebühren;
ii)  der Wahl des Straßenmaterials;
iii)   Parkgebühren auf öffentlichen Flächen und sonstige finanzielle Anreize und gestaffelte Gebühren für umweltschädliche und emissionsfreie Fahrzeuge;
iv)   Einführung von Zufahrtsbeschränkungen für Fahrzeuge zu städtischen Gebieten, einschließlich Umweltzonen gemäß der jüngsten Euro-Norm, und emissionsfreie Zonen;
v)  Einrichtung von verkehrsarmen Vierteln, Superblocks und autofreien Vierteln;
vi)  Einrichtung autofreier Straßen;
vii)  Einführung von Geschwindigkeitsbegrenzungen;
viii)  Vorkehrungen für die „letzte Meile“ mit Null-(Abgas-)Emissionen;
ix)  Förderung von Fahrgemeinschaften und Carsharing;
x)  Einführung von intelligenten Verkehrssystemen und digitalen Lösungen zur Emissionsreduzierung;
xi)  Schaffung von multimodalen Knotenpunkten, die verschiedene nachhaltige Verkehrslösungen und Parkmöglichkeiten miteinander verbinden;
Abänderung 277
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII – Abschnitt B – Nummer 2 – Buchstabe e
e)  Maßnahmen zur Förderung einer Umstellung auf umweltfreundlichere Verkehrsmittel;
e)  Maßnahmen zur Förderung einer Verkehrsverlagerung auf aktive Mobilität und umweltfreundlichere Verkehrsmittel (z. B. zu Fuß gehen, Radfahren, öffentliche Verkehrsmittel oder Eisenbahn), u. a.:
i)  Elektrifizierung des öffentlichen Verkehrs, Stärkung des öffentlichen Nahverkehrsnetzes, Verringerung der Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Bürgerinnen und Bürger sowie Vereinfachung des Zugangs und der Nutzung, z. B. durch digitale und vernetzte Buchungssysteme und Echtzeit-Fahrgastinformationen für Transitnutzer;
ii)  Sicherstellung einer reibungslosen Intermodalität beim Pendelverkehr zwischen Stadt und Land, z. B. zwischen Bahn und Fahrrad sowie zwischen Personenkraftwagen und öffentlichem Verkehr (Park-and-Ride-Systeme);
iii)  Schaffung von Anreizen für Radfahren und Zu-Fuß-Gehen, z. B. durch die Schaffung von mehr Platz für Radfahrer und Fußgänger, Vorrang für Fußgänger und Radfahrer bei der Planung von Infrastrukturen, Erweiterung des Radwegenetzes und Neuausrichtung fiskalischer und wirtschaftlicher Anreize auf eine gemeinsame und aktive Mobilität, einschließlich Anreize für das Pendeln zum Arbeitsplatz mit dem Fahrrad oder zu Fuß;
iv)  Planung kompakter Städte;
v)  Abwrackprämien für die umweltschädlichsten Fahrzeuge;
Abänderung 278
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII – Abschnitt B – Nummer 2 – Buchstabe g
g)  Maßnahmen zur Sicherstellung der vorrangigen Verwendung von schadstoffarmen Kraft- und Brennstoffen in kleinen, mittleren und großen ortsfesten und mobilen Quellen;
g)  Verwendung der besten verfügbaren Technologien vorzuschreiben, um Emissionen aus kleinen, mittleren und großen ortsfesten Quellen sowie aus mobilen Quellen zu beseitigen oder, wo dies nicht möglich ist, so weit wie möglich zu reduzieren;
Abänderung 279
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII – Abschnitt B – Nummer 2 – Buchstabe h a (neu)
ha)  Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung an Luftverschmutzungsschwerpunkten, auch in Häfen und Flughäfen, und Festlegung spezifischer Anforderungen für Schiffe und Boote, die im Hafen liegen, und den Hafenverkehr sowie die Beschleunigung der landseitigen Stromversorgung und der Elektrifizierung von Schiffen und Hafenarbeitsmaschinen;
Abänderung 280
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII – Abschnitt B – Nummer 2 – Buchstabe h b (neu)
hb)  Verringerung der Emissionen aus dem Straßen-, See- und Luftverkehr durch die Nutzung alternativer Kraftstoffe und den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe sowie durch die Anwendung wirtschaftlicher Anreize zur Beschleunigung ihrer Einführung;
Abänderung 281
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII – Abschnitt B – Nummer 2 – Buchstabe h c (neu)
hc)  Maßnahmen zur Reduzierung der Emissionen aus der Land- und Forstwirtschaft;
Abänderung 282
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII – Abschnitt B – Nummer 2 – Buchstabe i
i)  Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Kindern bzw. anderen empfindlichen Bevölkerungsgruppen.
i)  Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Kindern bzw. anderen empfindlichen Bevölkerungsgruppen und gefährdeten Gruppen;
Abänderung 283
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII – Abschnitt B – Nummer 2 – Buchstabe i a (neu)
ia)  Maßnahmen der Gesundheitsbehörden zur Förderung von Verhaltensänderungen.
Abänderung 284
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII – Abschnitt B a (neu)
Ba.  Leitlinien und Mindestanforderungen für die Analyse der voraussichtlichen Auswirkungen von Luftqualitätsplänen oder Luftqualitätsfahrplänen und Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung
1.  Die Mitgliedstaaten stützen sich auf objektive und wissenschaftliche Methoden zur Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen von Luftqualitätsplänen, Luftqualitätsfahrplänen und Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung. Stützt man sich bei der Einhaltung der Luftqualitätsziele auf die prognostizierten Auswirkungen von Verschmutzungsbekämpfungsmaßnahmen, so müssen diese Prognosen einen geringen Unsicherheitsgrad umfassen.
2.  Die Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne müssen ausreichend detaillierte Informationen enthalten, um die Folgenabschätzung zu rechtfertigen, einschließlich:
a)  einer Beschreibung der für die Vorhersage der Entwicklung der Luftqualität verwendeten Methode;
b)  einer Erläuterung, ob die Prognosen auf objektiven Daten oder auf Annahmen beruhen; wenn sie auf Annahmen beruhen, einer Sensitivitätsanalyse zur Erläuterung des besten, des wahrscheinlichsten und des schlimmsten Falles;
c)  Hintergrunddokumente und -informationen, die für die Bewertung verwendet wurden;
d)  einer Bewertung der jeweiligen Auswirkungen der einzelnen Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung auf die Emissionsminderung und die damit verbundenen Konzentrationsminderungen sowie die entsprechenden Annahmen;
e)  einer Beurteilung der kombinierten Auswirkungen der in dem Luftqualitätsplan oder Luftqualitätsfahrplan enthaltenen Maßnahmen zur Luftreinhaltung auf die Verringerung der Emissionen und der damit zusammenhängenden Konzentrationen sowie der entsprechenden Annahmen.
3.  In die Folgenabschätzung sind die Unsicherheitsspanne der Projektionen und die Vertrauensmarge in Bezug auf Faktoren wie die tatsächlichen Emissionen von Fahrzeugen oder Öfen oder die Unsicherheit hinsichtlich der Auswirkungen freiwilliger Maßnahmen zur Förderung von Verhaltensänderungen aufzunehmen.
4.  Im Einklang mit der Verpflichtung, die Einhaltung der Vorschriften so schnell wie möglich zu erreichen, sind bei der Modellierung von Zukunftsszenarien, wenn die Projektionen über drei Jahre hinausgehen, die Ergebnisse für jedes Jahr des Projektionszeitraums anzugeben.
5.  Es sind Sensitivitätsszenarien mit Angabe der oberen und unteren Konfidenzintervalle im Hinblick auf mögliche Variationen der verschiedenen Annahmen sowie eine Beschreibung des besten, des wahrscheinlichsten und des schlechtesten Falles beizufügen.
Abänderung 285
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII a (neu)
ANHANG VIIIa
NOTMASSNAHMEN, DIE FÜR DIE AUFNAHME IN DIE KURZFRISTIGEN AKTIONSPLÄNE NACH ARTIKEL 20 IN BETRACHT KOMMEN
1.  Kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen zur Bekämpfung der Ursachen, die zum Risiko einer Überschreitung der einschlägigen Grenzwerte, Zielwerte oder Alarmschwellen beitragen:
a)  Beschränkung des Verkehrs von Fahrzeugen;
b)  kostengünstige oder kostenlose öffentliche Verkehrsmittel;
c)  Einführung strengerer Emissionswerte;
d)  Aussetzung des Betriebs von Bauwerken;
e)  Straßenreinigung;
f)  eine flexible Arbeitsorganisation;
g)  Einführung von Fahrverboten in der Umgebung von Standorten, die von empfindlichen Bevölkerungsgruppen und gefährdeten Gruppen frequentiert werden
3.  zu Ergreifende proaktive Maßnahmen zur Bereitstellung spezifischer Informationen über Luftverschmutzung, Gesundheit und Gesundheitsschutz sowohl für die breite Öffentlichkeit als auch für empfindliche Bevölkerungsgruppen und gefährdete Gruppen über leicht zugängliche Online- oder Offline-Kommunikationskanäle, sobald Überschreitungen von Informations- und Alarmschwellen sowie von Grenz- und Zielwerten absehbar sind:
Abänderung 286
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IX – Nummer 1 – Buchstabe b
b)  die gemessenen Konzentrationswerte aller Schadstoffe für den jeweiligen Mittelungszeitraum gemäß Anhang I;
b)  die gemessenen Konzentrationswerte aller Schadstoffe und deren Vergleich mit den neuesten von der WHO empfohlenen Höchstkonzentrationen für den jeweiligen Mittelungszeitraum gemäß Anhang I;
Abänderung 287
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IX – Nummer 1 – Buchstabe c – Einleitung
c)  Daten zu festgestellten Überschreitungen von Grenzwerten, des Zielwerts für Ozon sowie Verstößen gegen die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition, wobei die Daten zumindest Folgendes umfassen:
c)  Daten zu festgestellten Überschreitungen von Grenzwerten, des Zielwerts für Ozon, der Informationsschwelle, der Alarmschwelle sowie Verstößen gegen die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition, wobei die Daten zumindest Folgendes umfassen:
Abänderung 288
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IX – Nummer 1 – Buchstabe d – Ziffer i
i)  gesundheitliche Auswirkungen der Luftverschmutzung für die breite Bevölkerung,
i)  gesundheitliche Auswirkungen der Luftverschmutzung und insbesondere der einzelnen im Rahmen dieser Richtlinie gemessenen Schadstoffe für die breite Bevölkerung,
Abänderung 289
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IX – Nummer 1 – Buchstabe d – Ziffer ii
ii)  gesundheitliche Auswirkungen der Luftverschmutzung für gefährdete Bevölkerungsgruppen,
ii)  gesundheitliche Auswirkungen der Luftverschmutzung und insbesondere der einzelnen im Rahmen dieser Richtlinie gemessenen Schadstoffe für gefährdete Bevölkerungsgruppen,
Abänderung 290
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IX – Nummer 1 – Buchstabe d – Ziffer i v
iv)  empfohlene Vorsichtsmaßnahmen,
iv)  empfohlene Vorsichtsmaßnahmen, unterteilt in Vorsichtsmaßnahmen für die Allgemeinbevölkerung, empfindliche Bevölkerungsgruppen und gefährdete Gruppen, sowie Maßnahmen, um die Symptome zu lindern, wenn die Exposition stattgefunden hat,
Abänderung 291
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IX – Nummer 2 – Buchstabe d
d)  Informationen über vorbeugende Maßnahmen zur Verminderung der Luftverschmutzung und/oder der Exposition: Angabe der wichtigsten Verursachersektoren; Empfehlungen für Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen;
d)  Informationen über kurzfristige Maßnahmen und vorbeugende Aktionen zur Verminderung der Luftverschmutzung und/oder der Exposition: Angabe der wichtigsten Verursachersektoren; Empfehlungen für Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen und zur Beschränkung der Exposition;

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0233/2023).


Nachhaltiger Flugkraftstoff (Initiative „ReFuelEU Aviation“)
PDF 130kWORD 58k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr (COM(2021)0561 – C9-0332/2021 – 2021/0205(COD))
P9_TA(2023)0319A9-0199/2022

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0561),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0332/2021),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 20. Oktober 2021(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 16. Juni 2023 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A9-0199/2022),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. September 2023 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2023/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr (Initiative „ReFuelEU Aviation“)

P9_TC1-COD(2021)0205


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2023/2405.)

(1) ABl. C 105 vom 4.3.2022, S. 134.


Bericht 2022 über die Türkei
PDF 191kWORD 60k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2023 zu dem Bericht 2022 der Kommission über die Türkei (2022/2205(INI))
P9_TA(2023)0320A9-0247/2023

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. Juni 2022, vom 24. Juni 2021 und vom 1. Oktober 2020 sowie auf alle früheren einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates und des Europäischen Rates,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Mitglieder des Europäischen Rates zur Türkei vom 25. März 2021,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen EU-Türkei vom 18. März 2016 und vom 29. November 2015,

–  unter Hinweis auf den Verhandlungsrahmen für die Türkei vom 3. Oktober 2005 sowie auf das darin enthaltene Mandat, dass der Beitritt der Türkei zur EU wie bei allen Bewerberländern von der vollständigen Einhaltung der Kopenhagener Kriterien und der Normalisierung ihrer Beziehungen zu allen Mitgliedstaaten der Union, einschließlich der Republik Zypern, abhängig ist,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten vom 21. September 2005, die im Anschluss an die Erklärung, die die Türkei bei der Unterzeichnung des Zusatzprotokolls zum Abkommen von Ankara am 29. Juli 2005 abgegeben hat, veröffentlicht wurde und in der unter anderem festgelegt ist, dass die Anerkennung aller Mitgliedstaaten ebenso ein unerlässlicher Bestandteil der Verhandlungen ist wie die vollständige Umsetzung des Zusatzprotokolls zum Abkommen von Ankara im Hinblick auf alle Mitgliedstaaten, indem alle Hindernisse für den freien Warenverkehr, einschließlich der Beschränkungen im Bereich der Transportmittel, uneingeschränkt und ohne Diskriminierung beseitigt werden,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. Oktober 2022 über die Erweiterungspolitik der EU (COM(2022)0528) und den dazugehörigen Bericht 2022 über die Türkei (SWD(2022)0333),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Mai 2022 mit dem Titel „Sechster Jahresbericht über die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei“ (COM(2022)0243),

–  unter Hinweis auf den von der EU am 11. November 2019 aufgrund der rechtswidrigen Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer festgelegten Rahmen für restriktive Maßnahmen, der zuletzt durch den Beschluss (GASP) 2022/2186 des Rates vom 8. November 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/1894 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer(1) verlängert wurde,

–  unter Hinweis auf die Ergebnisse der Präsidentschafts- und Parlamentswahlen in der Türkei vom 14. Mai 2023 und des zweiten Wahlgangs der Präsidentschaftswahl vom 28. Mai 2023,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen zu den vorläufigen Ergebnissen und Schlussfolgerungen der internationalen Wahlbeobachtungsmission in der Republik Türkei des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) vom 14. Mai 2023 und 28. Mai 2023,

–  unter Hinweis auf die Entschließung 2459 (2022) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 12. Oktober 2022 mit dem Titel „The honouring of obligations and commitments by Türkiye“ (Einhaltung der von der Türkei eingegangenen Pflichten und Verpflichtungen) und den entsprechenden Bericht ihres Begleitausschusses vom 14. September 2022,

–  unter Hinweis auf Artikel 46 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), nach dem die Vertragsparteien verpflichtet sind, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu befolgen, woraus sich die Verpflichtung der Türkei ergibt, alle Urteile des EGMR umzusetzen,

–  unter Hinweis auf die einschlägigen Entschließungen des Ministerrats des Europarats, einschließlich der Interims-Entschließungen vom 2. Februar 2022 und 2. Dezember 2021 zur Vollstreckung des Urteils des EGMR in der Rechtssache Kavala/Türkei, der Interims-Entschließungen vom 9. März 2023 und 2. Dezember 2021 zur Vollstreckung des Urteils des EGMR in der Rechtssache Selahattin Demirtaș/Türkei (Nr. 2) sowie der Forderung des Europarats vom 8. Juni 2023 nach sofortiger Freilassung von Osman Kavala, Figen Yüksekdağ und Selahattin Demirtaș,

–  unter Hinweis auf die Initiative für den sicheren Transport von Getreide und Lebensmitteln aus ukrainischen Häfen (Schwarzmeer-Getreide-Initiative) vom 22. Juli 2022,

–  unter Hinweis auf den Wirtschaftsbericht der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung über die Türkei vom 27. Februar 2023,

–  unter Hinweis auf die von Reporter ohne Grenzen herausgegebene Rangliste der Pressefreiheit 2023, in der die Türkei auf Platz 165 von 180 Staaten liegt,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der UNESCO vom 10. Juli 2020 zur Hagia Sophia in Istanbul und auf den Beschluss des UNESCO-Welterbekomitees vom 31. Juli 2021,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Türkei, insbesondere die Entschließungen vom 7. Juni 2022 zu dem Bericht 2021 der Kommission über die Türkei(2) und vom 19. Mai 2021 zu den Berichten 2019-2020 der Kommission über die Türkei(3) sowie vom 26. November 2020 zur Eskalation der Spannungen in Varosia nach dem rechtswidrigen Vorgehen der Türkei und zur dringend notwendigen Wiederaufnahme der Gespräche(4),

–  unter Hinweis auf die Pressemitteilung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 21. August 2023 in Zypern,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Mai 2022 zu dem Fall von Osman Kavala in der Türkei(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2021 zu dem Umsetzungsbericht über die EU-Treuhandfonds und die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei(6),

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen, insbesondere die vom 15. April 2015 zu dem 100. Jahrestag des Völkermords an den Armeniern(7),

–  gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9-0247/2023),

A.  in der Erwägung, dass in der Türkei im Mai 2023 Präsidentschafts- und Parlamentswahlen stattfanden;

B.  in der Erwägung, dass die Parlamentarische Versammlung des Europarats (PACE – Parliamentary Assembly of the Council of Europe) und die Parlamentarische Versammlung der OSZE eingeladen wurden, die am 14. Mai 2023 in der Türkei abgehaltenen Wahlen zu beobachten; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament nicht eingeladen wurde, was mit einer angeblichen unfairen Behandlung der Türkei begründet wurde;

C.  in der Erwägung, dass die gemeinsame Beobachtungsmission des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte der OSZE (BDIMR), der OSZE und der PACE festgestellt hat, dass durch den rechtlichen Rahmen für die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen keine umfassende Grundlage für die Abhaltung von demokratischen Wahlen geboten wurde und dass eine Reihe von Oppositionspolitikern und -parteien sowie die Zivilgesellschaft und unabhängige Medien durch anhaltende Einschränkungen der Versammlungs-, Vereinigungs- und Meinungsfreiheit an der Teilnahme gehindert wurden;

D.  in der Erwägung, dass am 6. Februar 2023 verheerende Erdbeben im Südosten der Türkei viele Todesopfer und erhebliche Schäden an der Infrastruktur zur Folge hatten und 1,7 Millionen Menschen in der Türkei und Nordsyrien dringend auf humanitäre Hilfe angewiesen sind; in der Erwägung, dass 21 EU-Mitgliedstaaten unverzüglich Such- und Rettungsteams in die Türkei entsandten; in der Erwägung, dass die EU und ihre internationalen Partner bei der internationalen Geberkonferenz zur Unterstützung der Türkei nach dem Erdbeben 6,05 Mrd. EUR zugesagt haben;

E.  in der Erwägung, dass die Türkei nach wie vor ein Bewerber für den Beitritt zur EU, ein NATO-Verbündeter und ein wichtiger Partner in den Bereichen Sicherheit, Handels- und Wirtschaftsbeziehungen sowie Migration ist; in der Erwägung, dass von der Türkei erwartet wird, dass sie die Werte der Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Menschenrechte achtet und das Unionsrecht einhält;

F.  in der Erwägung, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten Partner der Türkei und des türkischen Volkes sind und dass enge wirtschaftliche, kulturelle und historische Bande zu Europa bestehen; in der Erwägung, dass die Türkei der sechstgrößte Handelspartner der EU und die EU der größte Handelspartner der Türkei ist;

G.  in der Erwägung, dass sich die Türkei seit mehreren Jahren schrittweise, aber stetig immer weiter von den Werten und dem normativen Rahmen der EU entfernt, worin ein höchst beunruhigender und immer stärkerer Trend erkennbar wird, für den die steigende Zahl von Gesetzen und Maßnahmen zur Einschränkung der Rechtsstaatlichkeit, der Grundfreiheiten, der Menschenrechte und der bürgerlichen Freiheitsrechte sowie das im Widerspruch zum Völkerrecht und zu den gutnachbarlichen Beziehungen stehende Handeln der Türkei exemplarisch sind;

H.  in der Erwägung, dass die Abwärtsspirale im Bereich Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit anhält, was dadurch belegt wird, dass die Türkei in der Rangliste der Pressefreiheit für das Jahr 2023 auf Platz 165 von 180 Ländern liegt und damit 16 Plätze weiter unten als im Jahr 2022; in der Erwägung, dass die Türkei im Hinblick auf die Menschenrechte von LGBT-Personen nach der von der ILGA-Europe – der europäischen Sektion des Internationalen Lesben- und Schwulenverbands (International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association) – veröffentlichten „Rainbow Europe Map“ für das Jahr 2022 auf Platz 48 von 49 Ländern liegt;

I.  in der Erwägung, dass die 2021 von der EU vorgelegte „Positive Agenda“ praktisch zum Stillstand gekommen ist; in der Erwägung, dass die EU-Beitrittsverhandlungen seit 2018 aufgrund der Verschlechterung der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie in der Türkei praktisch zum Stillstand gekommen sind; in der Erwägung, dass die Türkei ihr Engagement für engere Beziehungen zur Union und für eine Angleichung an die EU glaubwürdig unter Beweis stellen muss;

J.  in der Erwägung, dass die Türkei Mitglied des Europarats ist und die Urteile des EGMR daher für das Land verbindlich sind;

K.  in der Erwägung, dass laut dem Bericht der Plattform „Wir werden Femizid stoppen“ (KCDP) im Jahr 2022 in der Türkei 334 Frauen von Männern getötet und 245 Frauen unter verdächtigen Umständen tot aufgefunden wurden; in der Erwägung, dass die Plattform in ihrem Bericht für das Jahr 2021 feststellte, dass 280 Frauen getötet und 217 Frauen unter verdächtigen Umständen tot aufgefunden wurden;

L.  in der Erwägung, dass der Angriffskrieg Russlands beispiellose geopolitische Verwerfungen in Europa zur Folge hat; in der Erwägung, dass der Türkei aufgrund ihrer geografischen Lage eine entscheidende strategische Rolle zukommen kann; in der Erwägung, dass die Türkei der einzige sowohl von der Ukraine als auch von Russland akzeptierte Vermittler ist und ihr bei der lebenswichtigen Schwarzmeer-Getreide-Initiative eine entscheidende Rolle zukam; in der Erwägung, dass sich die Türkei jedoch entschieden hat, sich den EU-Sanktionen gegen Russland nicht anzuschließen; in der Erwägung, dass die Angleichungsquote der Türkei an die Gemeinsame Sicherheits- und Außenpolitik (GASP) der Union hauptsächlich infolge dieser fehlenden Übernahme der Sanktionen von 2021 bis 2022 von 14 % auf nur noch 7 % gesunken ist, was die bei weitem niedrigste Quote unter allen Erweiterungsländern ist; in der Erwägung, dass sich der Handel zwischen der Türkei und Russland seit der Verhängung der EU-Sanktionen gegen Russland fast verdoppelt hat;

M.  in der Erwägung, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt – mehr als je zuvor in den Beziehungen zwischen der EU und der Türkei – abgestimmte Anstrengungen unternommen werden müssen, um überall dort, wo die Russische Föderation Angriffskriege führt oder das Völkerrecht oder international anerkannte Grenzen verletzt, den vorigen rechtlich anerkannten Status quo zu unterstützen;

N.  in der Erwägung, dass die Türkei nach wie vor ein wesentlicher Partner für die Stabilität im östlichen Mittelmeerraum und darüber hinaus ist, und in der Erwägung, dass bei den Spannungen zwischen der EU und der Türkei im Zusammenhang mit der Situation im östlichen Mittelmeerraum zwar eine Deeskalation, aber noch kein Ende zu verzeichnen ist;

O.  in der Erwägung, dass die Türkei wiederholt aufgefordert wurde, von allen Maßnahmen abzusehen, mit denen unter Verletzung des Völkerrechts und des Unionsrechts gegen die Souveränität und die souveränen Rechte der EU-Mitgliedstaaten verstoßen wird;

P.  in der Erwägung, dass die Große Nationalversammlung der Türkischen Republik im März 2023 nach langer Verzögerung die NATO-Mitgliedschaft Finnlands ratifiziert hat, sodass das Land der NATO beitreten kann; in der Erwägung, dass die türkische Regierung Schweden vorsätzlich unter Druck gesetzt und den Beitritt des Landes zur NATO verzögert hat, während Russland eine beispiellose Aggressivität an den Tag legt;

Q.  in der Erwägung, dass die finanziellen und wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Türkei und Russland im Laufe des Jahres 2022 in zahlreichen Bereichen und auf zahlreichen Märkten – wie beispielsweise Banken, Immobilien, Tourismus und Energie – deutlich enger geworden sind;

R.  in der Erwägung, dass das Wirtschaftswachstum in der Türkei zwar stabil geblieben ist, die Inflation aber auf dem höchsten Stand seit 20 Jahren verharrt und die außenwirtschaftlichen Ungleichgewichte sich verschärfen;

S.  in der Erwägung, dass die Türkei mit fast vier Millionen registrierten Flüchtlingen, vor allem aus Syrien, dem Irak und Afghanistan, weltweit am meisten Flüchtlinge aufgenommen hat; in der Erwägung, dass glaubwürdige Berichte über Abschiebungen von Flüchtlingen, die sich in der Türkei aufhalten, sowie über pauschale Zurückweisungen von Flüchtlingen an den Grenzen der Türkei ohne oder fast ohne Prüfung ihres Anspruchs auf internationalen Schutz vorliegen;

Allgemeine Einschätzung und jüngste Entwicklungen

1.  nimmt die Ergebnisse der jüngsten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen in der Türkei zur Kenntnis und betrachtet sie als Zeichen für politische Kontinuität im Land; begrüßt die hohe Wahlbeteiligung und stellt fest, dass die Wahlen trotz vereinzelter Fälle von Gewalt, vor allem gegen Unterstützer der Opposition, weitgehend friedlich verlaufen sind;

2.  bedauert jedoch, dass der OSZE/BDIMR-Wahlbeobachtungsmission zufolge der Amtsinhaber aufgrund von ungleichen Bedingungen, unter anderem aufgrund einer übermäßig verzerrenden und parteiischen Medienberichterstattung, einen ungerechtfertigten Vorteil hatte; bedauert zudem, dass das Verfahren durch harsche Rhetorik, eine hetzerische und diskriminierende Wortwahl, unter anderem gegen Minderheiten, sowie die anhaltende Einschüchterung und Drangsalierung von Unterstützern einiger Oppositionsparteien und falsche Anschuldigungen der Regierungsparteien, mit denen die Opposition mit Terrorismus in Verbindung gebracht wurde, beeinträchtigt wurde; hebt hervor, dass die türkische Regierung über einen längeren Zeitraum vor den Wahlen ihre Einflussmöglichkeiten in den staatlichen Einrichtungen und den Regulierungsbehörden genutzt hat, um die Narrative und Diskussionen sowohl in den traditionellen Medien als auch in den sozialen Medien zu kontrollieren, Journalisten und Politiker zu inhaftieren sowie gewählte Amtsträger in den Gebieten mit kurdischer Mehrheit aus dem Amt zu entfernen, sodass die Opposition benachteiligt ist;

3.  bekräftigt seine tiefe Trauer über die tödlichen und verheerenden Erdbeben, durch die der Südosten der Türkei sowie Syrien am 6. Februar 2023 erschüttert wurden, und seine aufrichtige Anteilnahme gegenüber den Familien der Opfer; begrüßt die internationalen Hilfs- und Wiederaufbaubemühungen, insbesondere seitens der EU und ihrer Mitgliedstaaten, sowie die zügige Aktivierung des Katastrophenschutzverfahrens der Union, um Hilfe in den betroffenen Gebieten zu leisten, wodurch eine starke europäische Solidarität mit dem türkischen Volk unter Beweis gestellt wurde; vertritt die Auffassung, dass die EU das türkische Volk im Hinblick auf den Bedarf an humanitärer Hilfe und auf die Wiederaufbaubemühungen weiterhin unterstützen sollte; begrüßt insbesondere die umfassenden Zusagen, die bei der von der Kommission und dem schwedischen Ratsvorsitz ausgerichteten Geberkonferenz abgegeben wurden, und fordert die EU und die Mitgliedstaaten sowie alle anderen internationalen Geber auf, ihren Zusagen nachzukommen und dafür Sorge zu tragen, dass der Wiederaufbau hinsichtlich der Konzeption, Durchführung und Kontrolle transparent, nachhaltig und sicher erfolgt; hebt hervor, dass durch die europäische Solidarität eine greifbare Verbesserung der Beziehungen zwischen der EU und der Türkei erzielt werden könnte; erklärt sich besorgt darüber, dass durch das Erdbeben Unzulänglichkeiten wie die mangelnde Vorbereitung der Regierung, die bröckelnde Infrastruktur und die weit verbreitete Korruption sichtbar gemacht wurden; bedauert, dass während der kritischen Stunden nach dem Erdbeben der Zugang zum Internet und zu den sozialen Medien erheblich eingeschränkt war, wodurch die Rettungsanstrengungen behindert wurden, und dass gezielt gegen Journalisten vorgegangen wurde, wodurch der freie Informationsfluss beeinträchtigt wurde;

4.  ist der Ansicht, dass die Beziehungen zwischen der EU und der Türkei durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine beeinflusst und um einen neuen Aspekt erweitert wurden, da die Türkei versucht, zugleich Beziehungen zum Westen und zu Russland aufrechtzuerhalten; begrüßt, dass die Türkei in der Generalversammlung der Vereinten Nationen für die Verurteilung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine gestimmt hat und dass sie sich für die Souveränität und die territoriale Unversehrtheit der Ukraine einsetzt; bedauert zugleich, dass die Türkei keine Sanktionen außerhalb des Rahmens der Vereinten Nationen unterstützt; hebt hervor, dass die GASP-Angleichungsquote der Türkei auf einen historischen Tiefstand von 7 % abgerutscht ist, gegenüber 11 % im Jahr 2021; fordert die Türkei auf, so schnell wie möglich deutliche Schritte zur Angleichung an die GASP der EU zu unternehmen, auch im Hinblick auf Sanktionen und die Verhinderung der Umgehung von Sanktionen;

5.  begrüßt die Bemühungen der Türkei um die Vermittlung von Gesprächen zwischen der Ukraine und Russland und bekräftigt seine Wertschätzung für die Schlüsselrolle, die die Türkei gemeinsam mit den Vereinten Nationen bei der Vermittlung und Aufrechterhaltung der Schwarzmeer-Getreide-Initiative eingenommen hat, mit der entscheidend dazu beigetragen wurde, einer weltweiten Knappheit an wichtigen Grundnahrungsmitteln, insbesondere Getreide, entgegenzutreten; stellt im Hinblick auf hybride Bedrohungen im Zusammenhang mit internationalen Konflikten und Krisen fest, dass auch im türkischen Informationsumfeld beobachtet wurde, dass in den sozialen und in den klassischen Medien falsche Informationen und Propaganda kursieren; verurteilt, dass die Türkei die Tätigkeit russischer Medienorgane im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine nicht eingeschränkt hat;

6.  stellt fest, dass sich das Handelsvolumen zwischen der Türkei und Russland seit dem Beginn des Krieges in der Ukraine annähernd verdoppelt hat und dass ein erhöhtes Risiko besteht, dass Waren und Technologien, die Sanktionen unterliegen, wie beispielsweise Halbleiter, über türkisches Hoheitsgebiet nach Russland gelangen; hebt hervor, dass ein besonderes Risiko im Zusammenhang mit der Umgehung von Sanktionen im Hinblick auf Technologie mit doppeltem Verwendungszweck und ihrer Weitergabe an Russland besteht, da diese Technologie letztlich von der russischen Armee in der Ukraine eingesetzt werden könnte; nimmt die partiellen Maßnahmen zur Kenntnis, die die staatlichen Stellen der Türkei in den letzten Monaten ergriffen haben, um zu verhindern, dass von EU-Sanktionen erfasste Waren nach Russland wiederausgeführt oder direkt nach Russland weitergeliefert werden; fordert die Türkei jedoch nachdrücklich auf, weitere Schritte zu unternehmen, um dafür Sorge zu tragen, dass sie von Einrichtungen und Personen, die Sanktionen umgehen möchten, nicht mehr als Plattform genutzt wird, durch rechtliche und regulatorische Mittel umfassend sicherzustellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet unter keinen Umständen Sanktionen umgangen werden, und alle dafür erforderlichen Schritte zu unternehmen, auch indem sie Einrichtungen und Personen bestraft; bedauert, dass durch die Umgehung der EU-Sanktionen durch die Türkei die gemeinsamen Anstrengungen beeinträchtigt werden, und fordert die Kommission auf, die Ausweitung des Handelsvolumens zwischen Russland und der Türkei zu untersuchen und die betreffenden Handelsströme zu bewerten, die ein Anzeichen für eine Umgehung von Sanktionen sein könnten; erklärt sich besorgt darüber, dass sich immer mehr russische Staatsangehörige, darunter Oligarchen, in türkischen Großstädten und an der türkischen Küste niederlassen – wodurch zu starken Steigerungen bei Mieten und Immobilienpreisen beigetragen wird – und dass diese Personen dort ihre Geschäfts- und Handelstätigkeit fortsetzen, wodurch große Mengen russischen Kapitals in das türkische System gelangen; hebt hervor, dass es von der Türkei erwartet, zu verhindern, dass sie zu einem Zufluchtsort für russisches Kapital und russische Investitionen wird; erklärt sich besorgt über die enge Zusammenarbeit der Türkei mit Russland bei der Entwicklung großer Kernkraftwerke, unter anderem beim Kernkraftwerk Akkuyu, das vom staatlichen russischen Kernenergieunternehmen Rosatom, dem es auch gehört, errichtet wird und betrieben werden soll;

7.  bedauert im Zusammenhang mit dem Einmarsch Russlands in die Ukraine und der sich wandelnden Sicherheitsarchitektur auf dem europäischen Kontinent zutiefst, dass es nach der Verzögerung des NATO-Beitritts Finnlands auch eine Verzögerung bei der Ratifizierung des NATO-Beitritts Schwedens gibt, die nur Russland nützt und durch die die Beziehungen zwischen der Türkei und ihren NATO-Verbündeten untergraben wird; verurteilt in diesem Zusammenhang außerdem die Versuche, durch die Instrumentalisierung der Erteilung der Zustimmung zum NATO-Beitritt Schwedens die demokratischen Freiheiten in den EU-Mitgliedstaaten zu untergraben; nimmt zur Kenntnis, dass der Präsident der Türkei am 10. Juli 2023 im Anschluss an weitere Konsultationen schließlich zugesagt hat, das NATO-Beitrittsprotokoll Schwedens schnellstmöglich an die Große Nationalversammlung der Türkei weiterzuleiten und eng mit der Versammlung zusammenzuarbeiten, um für die Ratifizierung zu sorgen; bedauert jedoch, dass dieser Prozess noch aussteht und es keinen klaren Zeitplan gibt; fordert die Türkei nachdrücklich auf, die NATO-Mitgliedschaft Schwedens ohne weitere Verzögerung zu ratifizieren; fordert die staatlichen Stellen der Türkei nachdrücklich auf, ihrem Versprechen einer konstruktiveren Partnerschaft in der NATO – auch im östlichen Mittelmeerraum – nachzukommen; betont, dass das NATO-Beitrittsverfahren eines Landes in keiner Weise an den EU-Beitrittsprozess eines anderen Landes geknüpft werden kann, da der EU-Beitrittsprozess allein von den Leistungen des fraglichen Landes abhängig ist;

8.  ist der Ansicht, dass die in seiner Entschließung vom 7. Juni 2022 zu dem Bericht 2021 der Kommission über die Türkei dargestellte desolate Lage in Bezug auf Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit nach wie vor unverändert ist, und bekräftigt den Inhalt dieser Entschließung; unterstützt uneingeschränkt die Entschließung der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 12. Oktober 2022 und den zugehörigen Bericht ihres Begleitausschusses über die Einhaltung der von der Türkei eingegangenen Verpflichtungen und Zusagen sowie die Entschließungen des Ministerkomitees des Europarats zur ausstehenden Umsetzung der Urteile des EGMR, in denen detailliert die breite Palette der schwerwiegenden Mängel im Bereich Menschenrechte dargelegt wird, wie von renommierten lokalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen laufend berichtet;

9.  ist enttäuscht darüber, dass der negative Trend bei weitem nicht gestoppt oder umgekehrt wurde und dass es in der Türkei im letzten Jahr zu weiteren Rückschritten im Bereich der Demokratie gekommen ist, indem zahlreiche Gesetze, mit denen die Online-Zensur verschärft und der Zugang zu Informationen beschränkt wird, unter dem Vorwand der Bekämpfung von Desinformation geändert wurden; ist ebenfalls enttäuscht darüber, dass gegen alle Kritiker hart vorgegangen wurde, insbesondere vor und während der jüngsten Wahlen; bedauert, dass die türkische Regierung mit einem Arsenal von Gesetzen, darunter das Gesetz über die sozialen Medien von 2020, das Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäsche von 2021 und das Gesetz zur Bekämpfung von Desinformation von 2022, ein komplexes Geflecht von Rechtsvorschriften geschaffen hat, das als Instrument genutzt wird, um Journalisten, Medienschaffende, Organisationen der Zivilgesellschaft, politische Aktivisten, Forschende, Wissenschaftler und Künstler systematisch zu kontrollieren und mundtot zu machen; bekräftigt mit Bedauern, dass die Türkei inzwischen zu einem weltweiten Beispiel für autoritäre Maßnahmen geworden ist; ist zwar besorgt über die Zunahme von Falschmeldungen in den türkischen sozialen Netzwerken, erklärt sich aber tief besorgt über das im Oktober 2022 verabschiedete drakonische Gesetz zur Bekämpfung von Desinformation, mit dem die Kontrolle der Regierung über Plattformen der sozialen Medien und Online-Nachrichten-Sites verschärft wird und in dem unter anderem Haftstrafen für die Veröffentlichung von „Desinformation“ und „Falschmeldungen“ vorgesehen sind; vertritt die Auffassung, dass aufgrund der in dem Gesetz enthaltenen ungenauen Begriffsbestimmungen für „Desinformation“ und „Absicht“ Millionen türkischer Internet-Nutzer einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen dem Risiko ausgesetzt sind, dass wegen der Veröffentlichung von Informationen, mit denen die Regierung nicht einverstanden ist, strafrechtlich gegen sie vorgegangen wird; ist der Ansicht, dass die türkische Regierung auf diese Weise durch Einschüchterung zur Selbstzensur anhält; ist besorgt über die Verbreitung staatlicher Propaganda, insbesondere durch die staatliche Nachrichtenagentur Anadolu;

10.  verurteilt die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz und die politische Instrumentalisierung des Justizsystems und betont, dass die EU diesen Bereich mit größter Sorge betrachtet, da die Unabhängigkeit der Justiz der Grundstein für ein funktionierendes demokratisches System im Dienste und zum Wohle der Bevölkerung ist; ist nach wie vor besorgt über die schwerwiegenden Einschränkungen der Grundfreiheiten – insbesondere der Meinungs- und Vereinigungsfreiheit, für die das Gezi-Verfahren symbolhaft ist – und die anhaltenden Angriffe auf die Grundrechte von Mitgliedern der Opposition, Menschenrechtsverteidigern, Rechtsanwälten, Gewerkschaftern, Angehörigen von Minderheiten, Journalisten, Wissenschaftlern und Aktivisten der Zivilgesellschaft, unter anderem durch juristische und administrative Schikanen, willkürliche Anwendung von Antiterrorgesetzen, Stigmatisierung und Auflösung von Vereinigungen; erwartet, dass alle Bereiche der organisierten türkischen Gesellschaft ihrer Arbeit und ihren Tätigkeiten frei nachgehen können, da dadurch die türkische Demokratie gestärkt werden kann; ist besorgt angesichts von Berichten über übermäßige Gewalt gegen Gefangene; betont nachdrücklich, dass eine humane Behandlung aller Gefangenen im Einklang mit den grundlegenden Menschenrechten sichergestellt werden muss;

11.  fordert die Türkei auf, alle Urteile des EGMR im Einklang mit Artikel 46 der EMRK in vollem Umfang umzusetzen, was eine unbedingte Verpflichtung ist, die sich aus der Mitgliedschaft der Türkei im Europarat ergibt; ist entsetzt darüber, dass staatliche Stellen der Türkei, insbesondere die Gerichte, grundlegende Urteile des EGMR anhaltend missachten und es versäumen, sie anzuwenden, wie im Fall Selahattin Demirtaş und im Fall Osman Kavala, aufgrund dessen die Türkei im Europarat mit einem historischen Vertragsverletzungsverfahren konfrontiert ist;

12.  verurteilt die anhaltende Verfolgung, Zensur und Drangsalierung von Journalisten und unabhängigen Medien in der Türkei; ist außerdem besorgt darüber, dass gezielt gegen türkischstämmige Journalisten sowie politische Gegner in der EU vorgegangen wird; fordert die staatlichen Stellen der Türkei auf, Organisationen der Zivilgesellschaft, Rechtsanwälten und sonstigen rechtlichen Vertretern sowie der Presse zu gestatten, gemäß ihren Pflichten und im Rahmen ihres Aufgaben- und Tätigkeitsbereichs zu wirken und ihren Beruf frei auszuüben, da dies im Sinne einer insgesamt funktionsfähigeren Demokratie und Gesellschaft ist;

13.  missbilligt das gezielte Vorgehen gegen politische Parteien und Mitglieder der Opposition, die zunehmend unter Druck geraten; erklärt sich besorgt darüber, dass die Unterdrückung und die Verfolgung der politischen Opposition nach den jüngsten Wahlen aufgrund der schlechter werdenden wirtschaftlichen Lage des Landes zunehmen werden; ist besonders besorgt über das anhaltende harte Vorgehen gegen kurdische Politiker, Journalisten, Rechtsanwälte und Künstler, einschließlich Massenverhaftungen vor den Wahlen, sowie über das laufende Verbotsverfahren gegen die Demokratische Partei der Völker; ist besorgt darüber, dass das Justizwesen dazu eingesetzt wird, politische Entscheidungen von Oppositionsparteien zu beeinflussen, wie im Fall gegen den Bürgermeister der Metropole Istanbul;

14.  erklärt sich äußerst besorgt über die Verschlechterung der Rechte von Frauen, geschlechtsbezogene Gewalt und die zunehmende Zahl von Femiziden, woran ersichtlich wird, dass in der Türkei gravierende Mängel hinsichtlich des Schutzes von Frauen bestehen; ist vor allem besorgt über die sogenannten Ehrenmorde; bedauert, dass zuverlässige offizielle Daten zu Femiziden fehlen, obwohl Frauenrechtsorganisationen durchgehend Bericht erstatten; fordert die staatlichen Stellen der Türkei auf, die Überlebenden von Gewalt gegen Frauen zu unterstützen und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen; ist besorgt angesichts der Zusammenstöße zwischen Demonstrationsteilnehmerinnen und der Polizei am 8. März 2023, als Hunderte Frauen und LGBT+-Aktivistinnen am 20. jährlichen Frauenmarsch in Istanbul teilnahmen; verurteilt erneut aufs Schärfste den Austritt der Türkei aus dem Übereinkommen von Istanbul per Präsidialdekret als enormen Rückschlag für die Bemühungen um die Förderung der Frauenrechte im Land und bekräftigt seine Forderung an die Regierung der Türkei, diese inakzeptable Entscheidung rückgängig zu machen und die internationalen Verträge, Vereinbarungen und Verpflichtungen, die sie unterzeichnet hat, einzuhalten und sich daran zu halten; fordert die Türkei auf, rasch einen wirksamen nationalen Aktionsplan zur Bekämpfung von Kinderheiraten und Zwangsehen anzunehmen;

15.  erklärt sich besorgt über die weitverbreitete Hetze und Diskriminierung, denen die LGBTI+-Gemeinschaft ausgesetzt ist; bedauert, dass LGBTI+-Personen immer wieder ins Visier genommen und schikaniert werden und dass sich insbesondere Politiker und hochrangige Beamte, einschließlich des Präsidenten der Republik, LGBTI+-feindlich äußern; bedauert, dass die Staatsorgane seit 2014 Pride-Paraden in den Großstädten, auch in Istanbul, verboten haben; weist darauf hin, dass die Türkei aufgrund ihrer Verpflichtungen im Rahmen der EMRK gegen die Diskriminierung von und die Gewalt gegen LGBTI+-Personen vorgehen muss, und fordert die staatlichen Stellen der Türkei nachdrücklich auf, ihren Verpflichtungen nachzukommen und die sexuelle Ausrichtung, die Geschlechtsidentität und die Geschlechtsmerkmale als Schutzgründe in die Antidiskriminierungsvorschriften aufzunehmen;

16.  ist nach wie vor äußerst besorgt über die sogenannte Kurdenfrage und bekräftigt, dass die Wiederaufnahme eines verlässlichen politischen Prozesses, bei dem alle relevanten Parteien und demokratischen Kräfte an einen Tisch gebracht werden, dringend erforderlich ist, um sie friedlich beizulegen; fordert die neue türkische Regierung auf, sich durch die Förderung von Dialog und Aussöhnung in diese Richtung zu bewegen; ist beunruhigt über die schwere und zunehmende Unterdrückung der kurdischen Gemeinschaft, insbesondere im Südosten des Landes, unter anderem durch die weitere Einschränkung der kulturellen Rechte und rechtliche Einschränkungen im Hinblick auf den Gebrauch der kurdischen Sprache als Unterrichtssprache im Bildungswesen;

17.  stellt fest, dass nach der letzten Wahl rechtsextreme islamistische Parteien als Teil der Regierungskoalition ins Parlament eingezogen sind; ist besorgt über das zunehmende Gewicht der islamistischen Agenda bei der Gesetzgebung und in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, unter anderem durch den wachsenden Einfluss des Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet) im Bildungssystem; ist insbesondere besorgt über den zunehmenden Druck der Regierungsstellen sowie islamistischer und ultranationalistischer Gruppen auf den türkischen Kultursektor und die Künstler in der Türkei, der sich in letzter Zeit darin zeigt, dass immer mehr Konzerte, Festivals und andere kulturelle Veranstaltungen abgesagt werden, weil sie als kritisch oder „unmoralisch“ eingestuft wurden, um eine ultrakonservative Agenda durchzusetzen, die mit den Werten der EU unvereinbar ist;

18.  begrüßt das neue Bewusstsein der Kommission, das zur Einstellung von Erasmus+-Mitteln und zur Einziehung der Mittel geführt hat, die an die türkische Vereinigung Yavuz Sultan Selim gezahlt wurden, deren Handlungen gegen die Werte der EU verstießen; fordert die Kommission auf, sich weiter darum zu bemühen, dass mit EU-Mitteln keine Vereinigungen finanziert werden, die die Werte der EU nicht achten;

19.  stellt fest, dass beim Schutz der Rechte ethnischer und religiöser Minderheiten, einschließlich der Rechte der griechisch-orthodoxen Bevölkerung auf den Inseln Gökçeada (Imbros) und Bozcaada (Tenedos), keine nennenswerten Fortschritte zu verzeichnen sind; fordert die staatlichen Stellen der Türkei auf, den historischen und kulturellen Wert kultureller und religiöser Denkmäler und Symbole, insbesondere von UNESCO-Welterbestätten, uneingeschränkt zu achten; nimmt mit Besorgnis die jüngsten Entwicklungen in Bezug auf das Bauwerk Hagia Sophia und das Chora-Museum zur Kenntnis; betont, dass die Beschränkungen bei der Ausbildung, Ernennung und Nachfolge von Geistlichen aufgehoben werden müssen und dass die Wiedereröffnung des Seminars von Chalki, das seit 1971 geschlossen ist, gestattet werden muss und alle Hindernisse für einen reibungslosen Seminarbetrieb beseitigt werden müssen; fordert die Türkei erneut auf, die Rolle des Ökumenischen Patriarchats für orthodoxe Christen auf der ganzen Welt, dessen Rechtspersönlichkeit sowie die öffentliche Verwendung des geistlichen Titels des Ökumenischen Patriarchen anzuerkennen; fordert die Türkei auf, alle einschlägigen Urteile des EGMR und Empfehlungen des Europarats zum Schutz der Eigentumsrechte von Minderheiten in vollem Umfang umzusetzen und Rechtsvorschriften einzuführen, durch die es allen Religionsgemeinschaften und ethnischen Minderheiten ermöglicht wird, Rechtspersönlichkeit zu erlangen, indem die entsprechenden Empfehlungen der Venedig-Kommission umgesetzt werden; fordert die staatlichen Stellen der Türkei auf, Fälle von Hetze gegen Minderheiten oder Vandalismus gegen religiöse Stätten wirksam zu untersuchen und die Verantwortlichen strafrechtlich zu verfolgen;

20.  erklärt sich tief besorgt über die fortwährende übermäßige Machtkonzentration beim türkischen Präsidenten ohne wirksames System von Kontrollen und Gegenkontrollen, durch die die demokratischen Institutionen des Landes erheblich geschwächt wurden; betont, dass die fehlende Eigenständigkeit auf mehreren Verwaltungsebenen aufgrund der extremen Abhängigkeit vom Präsidenten bei allen Arten von Entscheidungen und der Alleinherrschaft eines einzigen Mannes ein dysfunktionales System zur Folge haben kann, was durch die langsame Reaktion auf die verheerenden Folgen der Erdbeben im Februar offenbar wurde;

21.  kommt zu dem Schluss, dass die türkische Regierung kein Interesse daran hat, die anhaltende und wachsende Kluft zwischen der Türkei und der EU in Bezug auf Werte und Standards zu schließen, da die Türkei in den letzten Jahren klar gezeigt hat, dass ihr der politische Wille fehlt, um die notwendigen Reformen durchzuführen, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit, die Grundrechte und den Schutz und die Inklusion aller ethnischen, religiösen und sexuellen Minderheiten; kommt ferner zu dem Schluss, dass die türkische Regierung kein Interesse daran bekundet hat, die Kopenhagener Kriterien zu achten und einzuhalten und sich an der Politik und den Zielen der EU zu orientieren;

22.  erklärt sich besorgt über das mangelhafte Funktionieren der Marktwirtschaft der Türkei, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung der Währungs- und Haushaltspolitik sowie das institutionelle und Regelungsumfeld, sowie über das unmittelbare Eingreifen des türkischen Präsidenten in die Währungspolitik; ist der Ansicht, dass die Regierung nun die wirtschaftlichen Schwachstellen und die hohe Inflation angehen muss; fordert die Regierung auf, die Vertrauenswürdigkeit wichtiger Institutionen wie der türkischen Zentralbank und des türkischen Statistikinstituts wiederherzustellen; vertritt die Auffassung, dass eine stärkere und ehrlichere Beziehung zur EU hilfreich wäre, um einige der Probleme abzuschwächen, und dadurch dazu beigetragen würde, den Lebensstandard der türkischen Bevölkerung zu erhöhen;

23.  fordert die Türkei auf, Fortschritte bei der Angleichung an die EU-Richtlinien und den Besitzstand im Bereich Umwelt- und Klimaschutz zu erzielen; lobt die Arbeit der türkischen Umweltschützer; begrüßt den Beschluss der türkischen Regierung, das Übereinkommen von Paris zu ratifizieren, und ihre Zusage, bis 2053 CO2-neutral zu werden; bedauert, dass auf diese Zusage keine spezifischen Maßnahmen folgen; bedauert ferner, dass die Türkei zwar ambitionierte Ziele in Bereichen wie der Bekämpfung der Verschmutzung, der Abfallbewirtschaftung und der Bekämpfung des Klimawandels festgelegt hat, die Durchsetzung jedoch nach wie vor unzureichend ist und die Bewältigung der aktuellen Wirtschaftskrise Vorrang vor den Bemühungen um eine nachhaltige Wirtschaft hat; fordert die Türkei auf, ihren Beitrag zum Schutz des Klimas und der biologischen Vielfalt zu verstärken und der Annahme ihres Klimagesetzes Vorrang einzuräumen; fordert die Regierung der Türkei erneut auf, ihre Pläne für das Kernkraftwerk Akkuyu aufzugeben, da dessen Standort in einem stark erdbebengefährdeten Gebiet liegt und somit nicht allein für die Türkei, sondern auch für den gesamten Mittelmeerraum eine große Gefahr darstellt; fordert die Türkei in diesem Zusammenhang auf, den Übereinkommen von Espoo und Aarhus der VN-Wirtschaftskommission für Europa beizutreten, und fordert die Regierung der Türkei auf, die Regierungen ihrer Nachbarländer in alle weiteren Entwicklungen, die das Vorhaben Akkuyu betreffen, einzubeziehen;

24.  begrüßt die jüngsten Schritte seitens der Türkei zur Normalisierung der Beziehungen zu mehreren Ländern wie Armenien, Ägypten, Israel und den Golfstaaten nach einer Phase der Konfrontation; fordert die Türkei auf, diese positiven Entwicklungen zu Ende zu führen und im Zusammenhang mit allen Nachbarn konkrete Maßnahmen zu treffen; begrüßt die Teilnahme der Türkei an den Gipfeltreffen der europäischen politischen Gemeinschaft; ist jedoch noch immer besorgt darüber, dass die Außenpolitik der Türkei in vielen Bereichen noch immer im Widerspruch zu EU-Interessen steht und dass es im vergangenen Jahr statt zu einer Annäherung an die EU zu einer weiteren Entfernung gekommen ist und die Angleichung im Hinblick auf Entscheidungen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik – laut dem aktuellen Bericht der Kommission über die Türkei – auf einem Rekordtief von nur 7 % liegt;

25.  verurteilt den Militäreinsatz der Türkei in Syrien und ihre rechtswidrige Besetzung von Gebieten in Nordsyrien und prangert an, dass die Türkei und lokale syrische Gruppierungen in den von der Türkei besetzten Gebieten ungestraft die Rechte der Zivilbevölkerung missachten und deren Freiheiten einschränken; bedauert, dass bei der Besetzung ein Großteil der dortigen Bevölkerung geflohen ist und dass deren Rückkehr aufgrund der Besetzung durch die Türkei und aufgrund der mit der Türkei verbündeten örtlichen islamistischen Milizen bis zum heutigen Tag unmöglich ist; bekräftigt, dass ein weiterer Einmarsch nach Syrien schwerwiegende Auswirkungen auf die internationale Sicherheit hätte;

26.  erklärt sich besorgt über die Luftangriffe der Türkei in Nordsyrien und im Irak, insbesondere in der Region Sindschar, der Heimat der jesidischen Bevölkerung, an der der IS im Jahr 2014 einen Völkermord verübte, und über die andauernde militärische Präsenz auf irakischem Hoheitsgebiet; bekräftigt, dass die Zivilbevölkerung zu keinem Zeitpunkt Opfer militärischer Selbstverteidigung werden sollte; fordert die staatlichen Stellen der Türkei auf, unter uneingeschränkter Achtung internationaler Normen Zurückhaltung zu üben;

27.  bedauert, dass die Positionen und die Politik der Türkei gegenüber Libyen weitgehend unverändert geblieben sind; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die Türkei im Oktober 2022 mit der libyschen Regierung der nationalen Einheit eine neue Absichtserklärung über Kohlenwasserstoffe unterzeichnet hat, die schwerwiegende Folgen für die regionale Stabilität haben könnte, da sie damit einhergehen würde, dass die beiden unrechtmäßigen Absichtserklärungen von 2019 über militärische Zusammenarbeit und maritime Abgrenzung direkt oder indirekt umgesetzt werden; verurteilt erneut die Unterzeichnung der Vereinbarungen zwischen der Türkei und Libyen über eine umfassende sicherheitspolitische und militärische Zusammenarbeit und über die Abgrenzung der Meereszonen, die miteinander verknüpft sind und eindeutig gegen das Völkerrecht, gegen die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und die souveränen Rechte der EU-Mitgliedstaaten verstoßen; fordert die Türkei auf, mit der Operation IRINI bei der Durchsetzung des Waffenembargos gegen Libyen und bei der Bekämpfung von Schleuserkriminalität und Menschenhandel zusammenzuarbeiten;

28.  betont die wachsende Bedeutung des westlichen Balkans in der Außenpolitik der Türkei sowie ihre besonderen Beziehungen zu Ländern wie Bosnien und Herzegowina sowie zu Serbien, das der wichtigste Gesprächspartner der Türkei in Balkanfragen ist;

29.  ist besorgt über die Einflussnahme der Türkei in den EU-Mitgliedstaaten, mit der auf türkischstämmige Unionsbürgerinnen und Unionsbürger abgezielt wird; fordert die Kommission auf, die im Paket zur Verteidigung der Demokratie des Sonderausschusses zu Einflussnahme aus dem Ausland (ING2-Ausschuss) niedergelegten Empfehlungen umzusetzen, um der Einflussnahme von ausländischen staatlichen Stellen entgegenzuwirken; fordert die StratCom-Abteilungen des Europäischen Auswärtigen Dienstes auf, Verdachtsfälle von gegen die EU gerichteten Desinformationsmaßnahmen der Türkei zu dokumentieren und dem Europäischen Parlament über die Ergebnisse Bericht zu erstatten;

30.  weist darauf hin, dass der Türkei als NATO-Mitglied eine geostrategische Aufgabe bei der Wahrung der regionalen und europäischen Sicherheit zukommt und dass von ihr erwartet wird, im Einklang mit ihren Verpflichtungen im Rahmen der NATO zu handeln;

31.  spricht sich im Interesse der Aussöhnung, der regionalen Stabilität und Sicherheit sowie der sozioökonomischen Entwicklung für die Normalisierung der Beziehungen zwischen Armenien und der Türkei aus und begrüßt die bisher erzielten Fortschritte; nimmt anerkennend die Anwesenheit des Premierministers von Armenien bei der Amtseinführung des neugewählten Präsidenten der Türkei zur Kenntnis; fordert die rasche Umsetzung der von den Sonderbeauftragten der Türkei und Armeniens erzielten Vereinbarungen, zum Beispiel im Hinblick auf die Öffnung des Luftraums und der Grenze zwischen den beiden Ländern; fordert beide Seiten auf, sich nach Treu und Glauben und ohne Vorbedingungen an dem Prozess zu beteiligen; bringt seine Hoffnung zum Ausdruck, dass dadurch unter Umständen ein Anstoß zur Normalisierung der Beziehungen im Südkaukasus gegeben wird; fordert die Türkei erneut auf, den Völkermord an den Armeniern anzuerkennen, um den Weg für eine echte Aussöhnung zwischen dem türkischen und dem armenischen Volk zu ebnen, und ihren Verpflichtungen zum Schutz des armenischen Kulturerbes in vollem Umfang nachzukommen;

32.  lobt die anhaltenden Anstrengungen der Türkei, die mit fast vier Millionen Menschen mehr Flüchtlinge als jedes andere Land der Welt aufgenommen hat; begrüßt vor diesem Hintergrund die fortlaufende Bereitstellung von EU-Mitteln für die Flüchtlinge und Aufnahmegemeinschaften in der Türkei und erklärt sich entschlossen, diese Unterstützung auch in Zukunft zu gewähren; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für die Fortsetzung der Finanzierung für syrische Flüchtlinge und Aufnahmegemeinschaften in der Türkei nach 2024 vorzulegen; fordert die Kommission auf, für umfassende Transparenz und Präzision bei der Zuweisung von Mitteln im Rahmen des Nachfolgeinstruments der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei zu sorgen und sicherzustellen, dass die Mittel in erster Linie direkt an Flüchtlinge und Aufnahmegemeinschaften vergeben und von Organisationen verwaltet werden, die für Rechenschaftspflicht und Transparenz Sorge tragen; spricht sich für eine objektive Bewertung der Zusammenarbeit zwischen der EU und der Türkei in Flüchtlings- und Migrationsfragen aus und hebt hervor, dass beide Seiten ihren jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen der Gemeinsamen Erklärung EU-Türkei von 2016 und des EU-Türkei-Rückübernahmeabkommens gegenüber allen Mitgliedstaaten nachkommen müssen, zu denen auch die Wiederaufnahme der Rückübernahme von Rückkehrern aus Griechenland und die Aktivierung der Regelung betreffend die Türkei über die freiwillige Aufnahme aus humanitären Gründen gehören; bekräftigt, dass die staatlichen Stellen der Türkei Rückführungen nur auf freiwilliger Basis und auf sichere Weise durchführen sollten; spricht sich entschieden dagegen aus, dass die türkische Regierung Migranten auf irgendeine Weise instrumentalisiert; betont, dass der Schutz sämtlicher Rechte und Freiheiten aller Flüchtlinge und Migranten sichergestellt werden muss; weist darauf hin, dass aufgrund der bedauerlichen Instrumentalisierung von Flüchtlingen durch die Türkei in den letzten Jahren in Zypern ein anhaltender Anstieg der Asylanträge zu verzeichnen ist; weist darauf hin, dass die Türkei verpflichtet ist, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass neue See- oder Landwege für die illegale Migration aus der Türkei in die EU entstehen; ist zutiefst besorgt angesichts der glaubwürdigen Berichte über willkürliche Abschiebungen und pauschale Zurückweisungen von Personen, die beim Versuch, die Grenze zu überqueren, aufgegriffen werden; verurteilt fremdenfeindliche Angriffe auf Flüchtlinge in der Türkei und das Schüren einer flüchtlings- und einwanderungsfeindlichen Stimmung durch türkische Politiker; bedauert, dass internationale und nationale Organisationen keinen Zugang zu den über 30 Abschiebezentren in der Türkei haben, um sie zu überwachen und zu unterstützen; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die von der EU finanzierten Projekte zugänglich sind und ordnungsgemäß überwacht werden;

33.  begrüßt, dass in jüngster Zeit im östlichen Mittelmeerraum eine Deeskalation der Spannungen zu beobachten ist und sich offenbar eine positive Dynamik entwickelt, insbesondere nach den Erdbeben im Februar 2023, und hofft, dass eine mögliche neue Ära in der Außenpolitik der Türkei mit positiven Ergebnissen in den bilateralen Beziehungen zwischen der Türkei und allen EU-Mitgliedstaaten einhergehen könnte; ist sich nach wie vor uneingeschränkt bewusst, dass eine positive Dynamik jederzeit leicht umgekehrt werden kann, solange die zugrunde liegenden Probleme ungelöst bleiben; erklärt sich besorgt über die Aussagen gewisser türkischer Amtsträger, die die Souveränität der griechischen Inseln infrage stellen; fordert die Türkei auf, im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Völkerrecht die Souveränität aller Mitgliedstaaten der EU über ihr Küstenmeer und ihren Luftraum sowie ihre souveränen Rechte – einschließlich des Rechts, natürliche Ressourcen zu erschließen und abzubauen – zu achten; bekundet Griechenland und der Republik Zypern seine uneingeschränkte Solidarität; bekräftigt seine Forderung an die Türkei, nach Treu und Glauben und im Einklang mit dem Völkerrecht und dem Grundsatz gutnachbarlicher Beziehungen ein echtes kollektives Engagement zur Regelung der Abgrenzung der ausschließlichen Wirtschaftszonen und des Festlandsockels sowohl in der Ägäis als auch im östlichen Mittelmeer zu zeigen und von einseitigen rechtswidrigen Handlungen oder Drohungen Abstand zu nehmen; erklärt sich zutiefst besorgt darüber, dass die Türkei weiterhin eine förmliche Kriegsdrohung gegen Griechenland (Casus belli) aufrechterhält, falls Griechenland sein legitimes Recht ausübt, seine Hoheitsgewässer gemäß Artikel 3 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen auf bis zu zwölf Seemeilen in der Ägäis auszuweiten; fordert alle beteiligten Akteure nachdrücklich auf, sich nach Treu und Glauben an einer friedlichen Streitbeilegung zu beteiligen;

34.  bedauert, dass die Zypernfrage nach wie vor ungelöst ist; bekräftigt mit Nachdruck seine Auffassung, dass die einzige nachhaltige Lösung der Zypernfrage eine faire, umfassende und tragfähige Regelung – auch der externen Aspekte – im Rahmen der Vereinten Nationen ist, und zwar auf der Grundlage einer Föderation von zwei Gemeinschaften und zwei Gebieten mit einer einzigen internationalen Rechtspersönlichkeit, alleiniger Souveränität, einer gemeinsamen Staatsbürgerschaft und politischer Gleichberechtigung, wie in den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen dargelegt, im Einklang mit dem Völkerrecht und auf der Grundlage der Achtung der Grundsätze, auf denen die Union aufgebaut ist; bedauert, dass die Regierung der Türkei die vereinbarte Grundlage einer Lösung und den Rahmen der Vereinten Nationen verworfen hat und im Alleingang für eine Zweistaatenlösung in Zypern eintritt; fordert die Türkei auf, diesen nicht hinnehmbaren Vorschlag für eine Zweistaatenlösung aufzugeben; verurteilt aufs Schärfste alle Maßnahmen, mit denen die internationale Anerkennung des unrechtmäßigen sezessionistischen Gebiets in Zypern herbeigeführt oder unterstützt werden soll, und betont, dass die Bemühungen um die Schaffung eines Umfelds, das der Wiederaufnahme der Gespräche über eine Lösung unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen förderlich ist, durch Maßnahmen dieser Art erheblich beeinträchtigt werden; unterstützt alle konstruktiven Vorschläge, mit denen der Stillstand im Streitbeilegungsprozess überwunden werden soll, und fordert, dass sich die EU in dieser Hinsicht mit mehr Tatkraft einbringt; verurteilt, dass die Türkei dadurch, dass sie die Öffnung der Stadt Varosia für die Öffentlichkeit unterstützt, nach wie vor gegen die Resolutionen 550 (1984) und 789 (1992) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verstößt, in denen sie aufgefordert wird, das Gebiet von Varosia den rechtmäßigen Bewohnern unter der vorübergehenden Verwaltung der Vereinten Nationen zu übergeben; ist der Ansicht, dass durch diesen Verstoß das gegenseitige Vertrauen geschwächt wird und somit die Aussichten auf eine Wiederaufnahme der direkten Gespräche über eine umfassende Lösung der Zypernfrage beeinträchtigt werden; fordert die Türkei erneut nachdrücklich auf, ihre rechtswidrigen und einseitigen Maßnahmen in Varosia wieder rückgängig zu machen; fordert die Türkei außerdem auf, ihre Streitkräfte aus Zypern abzuziehen, von einseitigen Maßnahmen abzusehen, durch die eine dauerhafte Teilung der Insel bewirkt würde, und von Maßnahmen Abstand zu nehmen, die sich auf das demografische Gleichgewicht auswirken; fordert nachdrücklich, dass die Verhandlungen über die Wiedervereinigung Zyperns unter der Schirmherrschaft des Generalsekretärs der Vereinten Nationen so bald wie möglich wieder aufgenommen werden, nachdem sie 2017 in Crans-Montana abgebrochen wurden; fordert die Türkei erneut auf, ihrer Verpflichtung zur umfassenden und diskriminierungsfreien Umsetzung des Zusatzprotokolls zum Abkommen von Ankara gegenüber allen Mitgliedstaaten – auch gegenüber der Republik Zypern – nachzukommen; ist nach wie vor besorgt über die Einschränkungen, mit denen die in Enklaven lebenden griechischen Zyprer im Hinblick auf die Bildung konfrontiert sind; bedauert, dass die Türkei noch immer keine Fortschritte in Bezug auf die Normalisierung ihrer Beziehungen zur Republik Zypern erzielt hat; betont, dass die Zusammenarbeit in Bereichen wie Justiz und Inneres sowie Luftfahrtrecht und Luftverkehrskommunikation mit allen EU-Mitgliedstaaten, auch der Republik Zypern, nach wie vor unerlässlich ist; bedauert, dass sich die Türkei nach wie vor weigert, das Luftfahrtrecht einzuhalten, und es ablehnt, Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats die Durchfahrt durch die Meerengen am Bosporus und an den Dardanellen zu gestatten; ist der Ansicht, dass dies ein Bereich ist, in dem die Türkei ihr Engagement für vertrauensbildende Maßnahmen unter Beweis stellen könnte;

35.  verurteilt die Einleitung illegaler Bauarbeiten durch die türkische Besatzung in der Pufferzone nahe des von beiden Volksgruppen bewohnten Dorfs Pyla/Pile auf Zypern sowie die Übergriffe auf Friedenssicherungstruppen der Vereinten Nationen und die Beschädigung von Fahrzeugen der Vereinten Nationen am 18. August 2023; fordert, dass der Status der Pufferzone und das Mandat der Friedenssicherungstruppen der Vereinten Nationen in Zypern geachtet werden; weist darauf hin, dass Bedrohungen der Sicherheit von Friedenssicherungstruppen der Vereinten Nationen und die Beschädigung von Eigentum der Vereinten Nationen eine Straftat nach dem Völkerrecht darstellen; fordert die Türkei und die türkisch-zyprische Führung nachdrücklich auf, alle derartigen einseitigen Aktivitäten einzustellen und rückgängig zu machen und weitere Maßnahmen und Provokationen zu vermeiden, die die Wiederaufnahme der von den Vereinten Nationen geleiteten Verhandlungen beeinträchtigen;

36.  fordert die Türkei erneut auf, der türkisch-zyprischen Gemeinschaft den notwendigen Raum zu geben, damit sie ihrer Rolle als legitime Gemeinschaft der Insel gerecht werden kann – ein Recht, das in der Verfassung der Republik Zypern garantiert ist; fordert die Kommission erneut auf, ihre Bemühungen um die Zusammenarbeit mit der türkisch-zyprischen Gemeinschaft zu verstärken, und betont, dass diese Gemeinschaft zur Europäischen Union gehört; fordert alle beteiligten Parteien auf, bei der Annäherung der Gemeinschaften mehr Mut zu zeigen; betont, dass nach der umfassenden Regelung der Zypernfrage der Besitzstand der EU auf der gesamten Insel umgesetzt werden muss; hebt unterdessen hervor, dass die Republik Zypern dafür verantwortlich ist, sich verstärkt dafür einzusetzen, dass die Einbeziehung der türkischen Zyprer in die EU erleichtert wird; lobt die wichtige Arbeit des aus Angehörigen beider Volksgruppen zusammengesetzten Ausschusses für die Vermissten und fordert die Türkei auf, ihre Anstrengungen zu verstärken, um wichtige Informationen aus ihren Militärarchiven bereitzustellen und den Zugang zu Zeugen in abgeriegelten Gebieten zu ermöglichen; fordert die Türkei auf, bei der Verhinderung und Bekämpfung des illegalen Handels und der vorsätzlichen Zerstörung von Kulturerbe mit den maßgeblichen internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten, insbesondere mit dem Europarat; verurteilt die wiederholten Versuche der Türkei, türkisch-zyprische Journalisten und progressive Bürger der türkisch-zyprischen Gemeinschaft einzuschüchtern und mundtot zu machen, womit sie ihr Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung verletzt;

Zur Zukunft der Beziehungen zwischen der EU und der Türkei

37.  bekräftigt seine tiefe Überzeugung, dass die Türkei in politischer, wirtschaftlicher, energiepolitischer und außenpolitischer Hinsicht ein Land von strategischer Bedeutung, ein wichtiger Partner für die Stabilität der gesamten Region und ein wichtiger Verbündeter – unter anderem in der NATO – ist; bekräftigt, dass die EU entschlossen ist, auf der Basis von Dialog, Respekt und gegenseitigem Vertrauen sowie im Einklang mit dem Völkerrecht und dem Grundsatz guter nachbarschaftlicher Beziehungen bestmögliche Beziehungen zur Türkei zu unterhalten; fordert, dass die Beziehungen zwischen der EU und der Türkei auf einer langfristigen Perspektive sowie auf Zusammenarbeit anstatt auf Konfrontation beruhen;

38.  ist vor diesem Hintergrund der Auffassung, dass der EU-Beitrittsprozess der Türkei in Ermangelung einer drastischen Kursänderung durch die türkische Regierung unter den derzeitigen Umständen nicht wieder aufgenommen werden kann; fordert die türkische Regierung sowie die Unionsorgane und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den derzeitigen Stillstand zu überwinden und zu einer engeren, dynamischeren und strategischen Partnerschaft überzugehen; empfiehlt, sich dieser Angelegenheit mit dem höchsten Maß an Verantwortungsbewusstsein und Engagement anzunehmen und einen Reflexionsprozess einzuleiten, um für die Beziehungen zwischen der EU und der Türkei einen parallelen und realistischen Rahmen zu finden, mit dem die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt werden; fordert die Kommission daher auf, im Wege eines umfassenden und inklusiven Prozesses mögliche Formate für einen Rahmen, der für beide Seiten erstrebenswert ist, etwa eine Aktualisierung des Assoziierungsabkommens, zu prüfen;

39.  besteht darauf, dass Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte sowie die gegenseitige Achtung der Souveränität, territorialen Integrität und Minderheitenrechte weiterhin im Mittelpunkt gutnachbarlicher Beziehungen zwischen der EU und der Türkei stehen sollten und dass die Grundsätze des Völkerrechts und des Multilateralismus ein fester Bestandteil jedes Rahmens für diese Beziehungen sein sollten;

40.  würdigt und lobt die demokratischen und proeuropäischen Bestrebungen der Mehrheit der türkischen Gesellschaft (insbesondere der türkischen Jugend), die von der EU nicht im Stich gelassen werden wird; bekundet seine äußerste Entschlossenheit, die Unterstützung für die unabhängige Zivilgesellschaft in der Türkei, einschließlich direkter finanzieller Unterstützung, unter allen Umständen und innerhalb jedes Rahmens für die Beziehungen, der in Zukunft gelten mag, aufrechtzuerhalten und zu verstärken, unter anderem durch die regelmäßige Überwachung der Lage des Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit in der Türkei und durch den Schutz von Menschenrechtsverteidigern und des schrumpfenden zivilgesellschaftlichen Raums; fordert erneut, das Wissen übereinander und das gegenseitige Verständnis zwischen den Gesellschaften der Türkei und der EU-Mitgliedstaaten zu stärken und zu vertiefen, das kulturelle Wachstum und den soziokulturellen Austausch zu fördern und sämtliche Ausprägungen einer gesellschaftlichen, religiösen, ethnischen oder kulturellen Voreingenommenheit zu bekämpfen; fordert die Türkei und die EU auf, die gemeinsamen Werte zu fördern, indem sie junge Menschen unterstützen, die Teilhabe junger Menschen fördern und auf früheren Erfahrungen bei der Zusammenarbeit in Forschung und Bildung aufbauen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Vereinbarungen über die Assoziierung der Türkei mit Horizont Europa, Erasmus+ und dem Europäischen Solidaritätskorps für den Zeitraum 2021-2027 und fordert die Aufstockung der EU-Unterstützung für diese Programme;

41.  bekräftigt seine Unterstützung für eine verbesserte Zollunion mit einem größeren, für beide Seiten vorteilhaften Umfang, die ein breites Spektrum von Bereichen von gemeinsamem Interesse umfassen könnte, einschließlich der Digitalisierung und der Abstimmung mit dem Grünen Deal; beharrt darauf, dass eine solche Modernisierung an strenge Bedingungen im Zusammenhang mit den Menschenrechten und Grundfreiheiten sowie die Einhaltung des Völkerrechts und die Pflege gutnachbarlicher Beziehungen geknüpft werden muss und nur dann in Betracht gezogen werden kann, wenn die Türkei das Zusatzprotokoll vollständig umsetzt und das Abkommen von Ankara vorbehaltlos und diskriminierungsfrei auf alle Mitgliedstaaten ausweitet; betont, dass sich beide Parteien dieser demokratischen Konditionalität von Beginn der Verhandlungen an voll und ganz bewusst sein müssen, da das Parlament seine Zustimmung zu der endgültigen Vereinbarung nicht erteilen wird, wenn in diesen Bereichen keine Fortschritte erzielt werden; bedauert, dass die Zollunion in ihrer jetzigen Form ihr volles Potenzial erst dann entfalten kann, wenn die Türkei das Zusatzprotokoll gegenüber allen Mitgliedstaaten in nichtdiskriminierender Weise vollständig und wirksam umsetzt; ist weiterhin bereit, Visaliberalisierungen voranzubringen, sobald die staatlichen Stellen der Türkei die sechs verbleibenden Kriterien wirksam und in nicht diskriminierender Weise gegenüber allen Mitgliedstaaten erfüllen; bedauert zutiefst, dass die staatlichen Stellen der Türkei immer wieder versuchen, die EU dafür verantwortlich zu machen, dass keine Fortschritte bei diesem Dossier erzielt werden, während sie keine erforderlichen Schritte unternehmen, um die sechs Kriterien zu erfüllen; legt den Mitgliedstaaten nahe, Maßnahmen zur Einführung eines beschleunigten Visumverfahrens für türkische Erasmus-Studenten zu treffen;

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42.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Rates sowie dem Rat und der Kommission zu übermitteln zu übermitteln; fordert, dass diese Entschließung ins Türkische übersetzt und an den Präsidenten, die Regierung und das Parlament der Republik Türkei weitergeleitet wird.

(1) ABl. L 288 vom 9.11.2022, S. 81.
(2) ABl. C 493 vom 27.12.2022, S. 2.
(3) ABl. C 15 vom 12.1.2022, S. 81.
(4) ABl. C 425 vom 20.10.2021, S. 143.
(5) ABl. C 465 vom 6.12.2022, S. 112.
(6) ABl. C 132 vom 24.3.2022, S. 88.
(7) ABl. C 328 vom 6.9.2016, S. 2.


Beziehungen zu Belarus
PDF 196kWORD 68k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2023 über die Beziehungen zu Belarus (2023/2041(INI))
P9_TA(2023)0321A9-0258/2023

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Belarus,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 12. Oktober 2020 und 21. und 22. Oktober 2021 zu Belarus,

–  unter Hinweis auf die am 15. Dezember 2021 in Brüssel auf dem Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft abgegebene Gemeinsame Erklärung,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Außenminister der G7 vom 4. November 2022 zu Belarus,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Josep Borrell, vom 3. März 2023 zur Verurteilung von Ales Bjaljazki und anderen Menschenrechtsverteidigern, sowie auf die Erklärung des Hohen Vertreters vom 17. Januar 2023 zu den Verfahren gegen Oppositionsführer und Journalisten in Belarus,

–  unter Hinweis auf die Berichte der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Menschenrechtssituation in Belarus, Anaïs Marin, vom 4. Mai 2022 und vom 20. Juli 2022 an den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, auf die Forderung von Sachverständigen der Vereinten Nationen vom 10. Oktober 2022 nach der sofortigen Freilassung des inhaftierten Friedensnobelpreisträgers Ales Bjaljazki und anderer Menschenrechtsverteidiger in Belarus und auf die Stellungnahme der Sprecherin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Ravina Shamdasani, vom 3. März 2023 zur Verurteilung von Menschenrechtsverteidigern in Belarus,

–  unter Hinweis darauf, dass sich Belarus am 25. August 1991 von der Sowjetunion unabhängig erklärt hat,

–  unter Hinweis darauf, dass die Belarussische Sozialistische Sowjetrepublik am 27. Juli 1990 ihre staatliche Souveränität erklärt hat,

–  unter Hinweis auf die am 10. Dezember 1991 vom Obersten Rat von Belarus ratifizierten Belawescher Vereinbarungen, in denen das Erlöschen der staatlichen Existenz der Sowjetunion proklamiert wurde,

–  unter Hinweis auf die am 15. März 1994 verabschiedete Verfassung der Republik Belarus,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die Charta der Vereinten Nationen, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und alle anderen Menschenrechtsübereinkommen, denen Belarus beigetreten ist,

–  unter Hinweis auf die am 25. Juni 1993 angenommene Erklärung und das Aktionsprogramm von Wien,

–  unter Hinweis auf den Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen,

–  unter Hinweis auf das Budapester Memorandum über Sicherheitsgarantien,

–  unter Hinweis auf den Weltbericht 2022 von Human Rights Watch zu Belarus,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität,

–  unter Hinweis auf den am 28. Juni 2022 angenommenen zweiten Evaluierungsbericht der Expertengruppe des Europarats für die Bekämpfung des Menschenhandels über die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels durch Belarus,

–  unter Hinweis auf die Berichte der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 4. März 2022 und vom 3. Februar 2023 über die Lage der Menschenrechte in Belarus vor und nach der Präsidentschaftswahl von 2020,

–  unter Hinweis auf den am 11. Mai 2023 im Rahmen des Moskauer Mechanismus der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) vorgelegten Bericht über die erhebliche Bedrohung der menschlichen Dimension der OSZE in Belarus seit dem 5. November 2020,

–  unter Hinweis auf den Untersuchungsbericht über die Erkundungsmission der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation vom Juli 2022 mit dem Titel „Event involving Ryanair flight FR4978 in Belarus airspace on 23 May 2021“ (Über das Geschehen im Zusammenhang mit Ryanair-Flug FR4978 im Luftraum von Belarus am 23. Mai 2021),

–  unter Hinweis auf die Entschließung 2495 (2023) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 27. April 2023 mit dem Titel „Deportations and forcible transfers of Ukrainian children and other civilians to the Russian Federation or to temporarily occupied Ukrainian territories: create conditions for their safe return, stop these crimes and punish the perpetrators“ (Vertreibung und zwangsweise Überführung von ukrainischen Kindern und anderen Zivilpersonen in die Russische Föderation oder in vorübergehend besetzte Gebiete der Ukraine – Schaffung von Bedingungen für ihre sichere Rückkehr, Einstellung dieser Verbrechen und Bestrafung der Täter),

–  unter Hinweis auf den Beschluss GB.347/INS/14(Rev.1) der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vom 20. März 2023 und ihre Resolution vom 12. Juni 2023 über die vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 33 der Verfassung der IAO empfohlenen Maßnahmen,

–  gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9‑0258/2023),

A.  in der Erwägung, dass drei Jahre nach der von Betrug geprägten Präsidentschaftswahl vom 9. August 2020 das illegitime Regime von Aljaksandr Lukaschenka seine Repressionen verschärft, die sich gegen die Bevölkerung von Belarus richten und sämtliche Teile der Gesellschaft, darunter auch schutzbedürftige und marginalisierte Personen, betreffen; in der Erwägung, dass die Gerichte des Landes über 3 000 Personen wegen politisch motivierter Anklagepunkte zu unterschiedlichen Strafen verurteilt haben und nach wie vor über 1 500 Personen aus politischen Gründen inhaftiert sind, während Tausende von anderen unter Folter gezwungen wurden, nicht anzugeben, dass sie einen solchen Status haben und unter dem ständigen Druck von Einschüchterung, Drohungen, möglicher Verhaftung und erfundener Anklagepunkte leben; in der Erwägung, dass das Lukaschenka-Regime Hunderte politisch motivierte Urteile wegen Straften vollstrecken ließ, wobei es auch fast 100 belarussischen Rechtsanwälten die Zulassung entziehen, Hunderte Medien schließen und über 1 000 nichtstaatliche Organisationen aus dem Vereinsregister löschen ließ; in der Erwägung, dass sich zahlreiche Medienunternehmer und Journalisten gezwungen sahen, Belarus zu verlassen und ihre Tätigkeit aus dem Exil, vor allem in Litauen und Polen, fortzuführen; in der Erwägung, dass mehr als 30 Journalisten und Medienschaffende nach wie vor wegen fadenscheiniger Anklagepunkte inhaftiert sind; in der Erwägung, dass vier große unabhängige Gewerkschaften und der Belarussische Kongress der demokratischen Gewerkschaften verboten wurden und mindestens 14 ihrer Anführer und Mitglieder verhaftet wurden; in der Erwägung, dass aus der Haft entlassene politische Gefangene massiv diskriminiert werden, da das Regime es ihnen untersagt, sich frei zu bewegen, und ihren Zugang zum Arbeitsmarkt, zu ihren Bankkonten und zu anderen finanziellen Vermögenswerten unterbindet; in der Erwägung, dass die Maßnahmen des Regimes und die Verweigerung von medizinischer Betreuung und rechtlicher Unterstützung zum Tod von politischen Gefangenen, darunter Witold Aschurak, Dsmitry Dudojz, Aljaksandr Wichor, Mikalaj Klimowitsch, Dsmitry Sarokin und Ales Puschkin, geführt haben; in der Erwägung, dass allein in den vergangenen Jahren rund 300 000 Belarussen aus dem Land geflohen sind, weil sie fürchten, dass sie ein ähnliches Schicksal ereilen könnte,

B.  in der Erwägung, dass in den Berichten des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte über die Lage in Belarus die Unterdrückung durch das Lukaschenka-Regime mit Verbrechen gegen die Menschlichkeit verglichen wird;

C.  in der Erwägung, dass im Mai bzw. Juni 2023 drei Jahre vergangen sind, seit der belarussische oppositionelle Blogger Sjarhej Zichanouski und Wiktar Babaryka wegen politisch motivierter Anschuldigungen festgenommen wurden, die erhoben wurden, als sie bei der belarussischen Präsidentschaftswahl kandidieren wollten; in der Erwägung, dass Palina Scharenda-Panassjuk, politische Gefangene und engagiertes Mitglied der Bürgerbewegung für ein europäisches Belarus, sich entschlossen hat, ihre belarussische Staatsangehörigkeit aufzugeben, um gegen ihre grausamen Haftbedingungen zu protestieren, nach der Einreichung eines formellen Antrags abgeführt wurde, um sie einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen, und ihr Verbleib seitdem unbekannt ist;

D.  in der Erwägung, dass in Belarus mindestens 1 300 Kinder mit Behinderungen in Heimen untergebracht sind, in denen Probleme in Bezug auf eine angemessene Diagnose, Bildung und die Wiedereingliederung in die Gesellschaft bestehen und es an Rechenschaftspflicht gegenüber der Öffentlichkeit und an Transparenz mangelt;

E.  in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft, so auch die Union und ihre Mitgliedstaaten, die Ergebnisse der von Betrug geprägten Präsidentschaftswahl nicht anerkannt haben und Aljaksandr Lukaschenka nicht als Präsidenten von Belarus anerkennen; in der Erwägung, dass die belarussischen Staatsorgane nach der von Betrug geprägten Präsidentschaftswahl nichts unternommen haben, um auf die zahlreichen Vorwürfe von Folter und sonstigen Misshandlungen friedlicher Demonstranten durch Strafverfolgungsbeamte im August 2020 konkrete Ermittlungen folgen zu lassen;

F.  in der Erwägung, dass das Regime beseitigt, was in dem Land noch an politischem Pluralismus geblieben ist, unter anderem durch die anstehende „erneute Registrierung“ politischer Parteien, die die Abschaffung sämtlicher Parteien außer derjenigen, die das Regime unterstützen, zur Folge haben dürfte; in der Erwägung, dass mit der neuen Verfassung vom Februar 2022 neue undemokratische Institutionen geschaffen werden, die dem alleinigen Zweck dienen, dem Regime die Herrschaft zu sichern, und dem Parlament endgültig jedes Mitspracherecht im politischen Prozess entziehen;

G.  in der Erwägung, dass im Januar 2022 Änderungen des Strafgesetzbuchs von Belarus in Kraft getreten sind, mit denen der Straftatbestand der Beteiligung an Tätigkeiten nicht registrierter Organisationen wieder eingeführt wurde; in der Erwägung, dass in dem Land derzeit keine Menschenrechtsorganisationen rechtmäßig tätig sind; in der Erwägung, dass im Mai 2022 weitere Änderungen des Strafgesetzbuchs in Kraft getreten sind, aufgrund deren die Staatsorgane die Verhängung der Todesstrafe auf versuchte terroristische Handlungen ausgeweitet haben, ein Anklagepunkt, der zuvor in Gerichtsverfahren gegen politisch engagierte Bürger erhoben wurde; in der Erwägung, dass Aljaksandr Lukaschenka im Juli 2022 Rechtsvorschriften unterzeichnete, die Ermittlungen und Gerichtsverfahren in Abwesenheit gemäß 48 Artikeln des Strafgesetzbuchs ermöglichen; in der Erwägung, dass das Lukaschenka-Regime im Januar 2023 ein Gesetz erlassen hat, mit dem Personen im Exil, denen es Straftaten mit Bezug zu sogenanntem Extremismus zur Last legt, die Staatsangehörigkeit entzogen wird, und dass die entsprechende Liste inzwischen über 2 000 Personen umfasst;

H.  in der Erwägung, dass das Lukaschenka-Regime die Souveränität von Belarus gefährlich aushöhlt, indem es das Land zu einem Satellitenstaat Russlands macht und hinnimmt, dass es von Russland in den sogenannten Unionsstaat eingegliedert wird, wodurch die Gefahr einer unmittelbaren Besetzung außerordentlich hoch ist; in der Erwägung, dass Lukaschenka einen Unionsstaatspakt zwischen Belarus, Russland und Kasachstan über die gemeinsame Nutzung von Kernwaffen vorgeschlagen hat;

I.  in der Erwägung, dass das Lukaschenka-Regime sein gegen Ausprägungen der nationalen Identität des belarussischen Volkes, darunter dessen Sprache und Kultur, gerichtetes Zerstörungswerk fortsetzt; in der Erwägung, dass es eine aggressive Russifizierungspolitik betreibt, etwa durch willkürliche Inhaftierungen und durch eine besonders brutale Behandlung von im Bereich Kultur tätigen Persönlichkeiten, darunter Schriftsteller, Künstler und Musiker, sowie durch das Verbot nationaler und historischer Symbole von Belarus, etwa der weiß-rot-weißen Flagge und des Pahonja-Wappens, und durch die Schließung von Verlagen, Privatschulen und die Einstellung von Belarussisch-Sprachkursen;

J.  in der Erwägung, dass das Lukaschenka-Regime ethnische, religiöse und sexuelle Minderheiten, insbesondere die litauische und die polnische ethnische Gemeinschaft, durch die Verfolgung ihrer führenden Mitglieder wie Andrzej Poczobut, die Schließung litauischer und polnischer Bildungseinrichtungen, die Abschaffung der Bildung in den Sprachen dieser Volksgruppen und die Zerstörung polnischer Gedenkfriedhöfe weiter marginalisiert; in der Erwägung, dass es die Unterdrückung von Religionsgemeinschaften und Gläubigen unter Verstoß gegen die Religions- und Weltanschauungsfreiheit fortsetzt; in der Erwägung, dass zahlreiche römisch-katholische, protestantische, orthodoxe und griechisch-katholische Priester und Pastoren verschiedenen Formen der strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt sind, die von Geldstrafen bis hin zu langen Haftstrafen reichen; in der Erwägung, dass die Belarussische Orthodoxe Kirche in vielen Fällen den Interessen des Regimes dient, auch durch die Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine; in der Erwägung, dass der verstorbene Erzbischof von Hrodna, Arzemij Kischtschanka, der als einziger Hierarch der Moskau unterstehenden Belarussischen Orthodoxen Kirche – d. h. des Belarussischen Exarchats – die vom Lukaschenka-Regime im Jahr 2020 gegen friedliche Demonstranten verübte Gewalt anprangerte, in den Ruhestand versetzt wurde und im Ruhestand Schikanen ausgesetzt war, die seiner Gesundheit abträglich waren und zu seinem vorzeitigen Ableben führten;

K.  in der Erwägung, dass LGBTI-Personen in Belarus nach wie vor systematischer Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass Belarus möglicherweise ähnliche Rechtsvorschriften über „LGBTI-Propaganda“ wie Russland einführen wird; in der Erwägung, dass Belarussen, die in Russland leben, arbeiten oder dort Zuflucht suchen, zu denjenigen gehören, die der transnationalen Repression durch die belarussischen Staatsorgane am stärksten ausgesetzt sind;

L.  in der Erwägung, dass die belarussischen Staatsorgane häufig auf Überwachung, Online-Zensur und Desinformation zurückgreifen und dabei Technologien zur Kontrolle der Bevölkerung einsetzen; in der Erwägung, dass eine dermaßen repressive Praxis einen weiteren Schritt hin zu digitalem Autoritarismus und zur Unterdrückung der Ausübung der digitalen Rechte von Personen in Belarus darstellt, was dazu führt, dass die Bürger immer stärker eingeschüchtert werden und der Raum für die Zivilgesellschaft immer kleiner wird;

M.  in der Erwägung, dass Belarus im Oktober 2022 mit Wirkung vom 8. Februar 2023 von dem Ersten Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zurückgetreten ist, wodurch das Mandat des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen für die Entgegennahme und Prüfung von Menschenrechtsbeschwerden von Einzelpersonen in Belarus außer Kraft gesetzt wurde; in der Erwägung, dass dadurch den Belarussen kein internationaler Schutz mehr zur Verfügung steht, da weder der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der Lage sind, die Beschwerden von Belarussen zu prüfen;

N.  in der Erwägung, dass das illegitime Lukaschenka-Regime den ungerechtfertigten Angriffskrieg und die Kriegsverbrechen Russlands gegen die Ukraine tatkräftig unterstützt und sich uneingeschränkt mitschuldig gemacht hat; in der Erwägung, dass das Regime die militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine unmittelbar ermöglicht und unterstützt, wie die Umleitung des Ryanair-Fluges FR4978 im Mai 2021 und die Ankündigung, die von Russland unterstützte terroristische Organisation, die Gruppe Wagner, aufzunehmen, gezeigt haben; in der Erwägung, dass sich die Mehrheit der Belarussen gegen die Beteiligung ihres Landes an diesem Krieg ausspricht und diese Haltung dadurch unter Beweis gestellt hat, dass friedliche Proteste organisiert wurden, die zu Festnahmen und zu Fehlverhalten der Polizei führten, dass der Transport von Ausrüstung der Streitkräfte Russlands sabotiert wird und dass sich Belarussen belarussischen Kampfverbänden, die an der Seite der Streitkräfte der Ukraine kämpfen, anschließen oder diese Verbände unterstützen; in der Erwägung, dass Belarus das einzige Land in Europa und Zentralasien ist, in dem die Todesstrafe vollstreckt wird, und diese Tatsache abschreckende Wirkung entfaltet, was jeglichen Widerstand gegen die Mitwirkung von Belarus am Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine anbelangt; in der Erwägung, dass die Mittäterschaft des Lukaschenka-Regimes in dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine von der Union und der NATO entschieden verurteilt wurde und zu einer gemeinsamen Herangehensweise beider Organisationen geführt hat, die auf ähnlichen oder sogar gemeinsam erstellten Bewertungen beruht, und dass die Zusammenarbeit zwischen der Union der NATO entsprechend gestärkt werden muss;

O.  in der Erwägung, dass die Parlamentarische Versammlung des Europarates am 27. April 2023 die Deportation, Umerziehung und Russifizierung ukrainischer Kinder, von denen einige in das Lager Dubrawa verbracht wurden, das sich im Eigentum von Belaruskali befindet, einstimmig angeprangert hat; in der Erwägung, dass diese Verbrechen, an denen das Lukaschenka-Regime beteiligt ist, Völkermord gleichkommen können;

P.  in der Erwägung, dass das Lukaschenka-Regime eine unmittelbare Bedrohung für die Union und die Sicherheit ihrer Bürger darstellt; in der Erwägung, dass diese Bedrohung daran deutlich wird, dass das Regime die Stationierung taktischer Kernwaffen Russlands in seinem Hoheitsgebiet zulässt, sich weigert, die Anforderungen an die nukleare Sicherheit im belarussischen Kernkraftwerk (KKW) in Astrawez umzusetzen, in einer koordinierten Aktion ein Zivilflugzeug (Ryanair-Flug FR4978) entführt hat, Migration und Menschenhandel ununterbrochen instrumentalisiert, seit August 2020 aggressive kriegerische Äußerungen tätigt und durch ständige gemeinsame Manöver die zunehmende Präsenz der Streitkräfte Russlands in Belarus fördert;

Q.  in der Erwägung, dass das Lukaschenka-Regime nach wie vor Migranten aus Staaten außerhalb der Union über die Grenze des Landes nach Lettland, Litauen und Polen zwingt; in der Erwägung, dass Migranten in Belarus von Grenzschutz- und weiteren Beamten gefoltert und auf andere Weise misshandelt werden, auf Hindernisse bei der Beantragung von Asyl stoßen und an der Grenze zurückgewiesen werden;

R.  in der Erwägung, dass die demokratischen Kräfte von Belarus unter der Führung von Swjatlana Zichanouskaja über eine gut etablierte Struktur verfügen, die international mehr und mehr Anerkennung findet, darunter auch das unlängst gebildete Vereinigte Übergangskabinett, der erneuerte Koordinierungsrat und die Mission des Demokratischen Belarus in Brüssel; in der Erwägung, dass dem Vereinigten Übergangskabinett, Angehörigen der Diaspora verschiedener demokratischer Oppositionsparteien und anderen Belarussen große Bedeutung bei der kontinuierlichen tatkräftigen Unterstützung politischer Gefangener, ihrer Familien und noch in Belarus lebender engagierter Bürger zukommt;

S.  in der Erwägung, dass Swjatlana Zichanouskaja und die Anführer demokratischer politischer Parteien die europäischen Bestrebungen der Belarussen öffentlich kundgetan haben;

T.  in der Erwägung, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten als Reaktion auf die anhaltende Repression eine Reihe restriktiver Maßnahmen gegen das Lukaschenka-Regime, darunter Sanktionen gegen 195 Einzelpersonen und 34 Organisationen, die unmittelbar an Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind und das Regime unterstützen, ergriffen haben; in der Erwägung, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten über 100 Mio. EUR zur Unterstützung der Bevölkerung von Belarus und seiner demokratischen Bestrebungen bereitgestellt haben;

U.  in der Erwägung, dass das Lukaschenka-Regime die Auswirkungen der Sanktionen der Staaten des Westens auf Belarus eindämmt, indem es die Hilfe Russlands in Anspruch nimmt – etwa durch die Nutzung der Transport- und Hafeninfrastruktur des Landes für die Ausfuhr belarussischer Waren, einen bevorzugten Zugang zum Markt Russlands und den Aufschub von Schuldenzahlungen an Russland – und die Sanktionen umgeht;

V.  in der Erwägung, dass sich das BIP von Belarus infolge der Sanktionen der Staaten des Westens im Jahr 2022 um 4,7 % verringerte – ein Rückgang, der nur halb so stark ausfiel wie erwartet; in der Erwägung, dass die Einfuhren der Union aus Belarus im Jahr 2022 im Vergleich zu den Vorjahren um mehr als die Hälfte zurückgegangen sind, wobei ihr Wert von 6,54 Mrd. EUR im Jahr 2021 auf 3,19 Mrd. EUR gesunken ist; in der Erwägung, dass die Ausfuhren von Belarus nach Russland um mehr als 40 % von 16,3 Mrd. USD im Jahr 2021 auf 23 Mrd. USD im Jahr 2022 gestiegen sind; in der Erwägung, dass sich die Ausfuhren von Belarus nach China im Jahr 2022 fast verdoppelt haben;

W.  in der Erwägung, dass das Lukaschenka-Regime das Modell der Planwirtschaft aus der Sowjetzeit wieder einführt, insbesondere indem es die Einzelhandelspreise reguliert, die industrielle Produktion staatlicher Unternehmen auf einem hohen Niveau hält, auch wenn es keine Nachfrage gibt, und scharf gegen Privatunternehmen vorgeht, unter anderem indem es ausländischen Investoren die Veräußerung ihrer Anteile an Unternehmen in Belarus untersagt und Vorschriften erlässt, die die Einziehung von Privateigentum ermöglichen; in der Erwägung, dass Belarus die wichtigsten Erkenntnisse einer Untersuchungskommission der IAO aus dem Jahr 2004 nicht befolgt und dass das Lukaschenka-Regime nach wie vor Gewerkschafter verfolgt;

X.  in der Erwägung, dass dank der Unterstützung der Union Hunderte von Belarussen derzeit Stipendien erhalten und viele weitere an Online-Schulungen teilnehmen, um ihre beruflichen Fähigkeiten zu stärken, und dass sie an Maßnahmen zum beruflichen Austausch teilnehmen sollen;

Anhaltende Repressionen durch das Lukaschenka-Regime und Unterstützung der Union für von Repressionen betroffene Personen

1.  verurteilt auf das Schärfste die fortwährende unverminderte Unterdrückung und die anhaltenden systematischen und weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen durch das Lukaschenka-Regime, darunter auch die zahlreichen Fälle von Misshandlung und Folter sowie die Anwendung der Isolationshaft und die unangemessene medizinische Versorgung politischer Gefangener und anderer Personen, die aus politischen Gründen verfolgt werden, beispielsweise Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, unabhängige Gewerkschafter und andere; verurteilt gleichermaßen, dass diese Personen durch die gezielte Verhaftung und Verurteilung von Angehörigen und den Entzug der Zulassung von Rechtsanwälten unter Druck gesetzt werden; bekräftigt seine Solidaritätsbekundung an die mutige Bevölkerung von Belarus und die Mitglieder von Organisationen der Zivilgesellschaft, die sich für ein souveränes, freies und demokratisches Belarus einsetzen, in dem Recht und Frieden herrschen und die Menschenrechte geachtet werden, und die dabei ihre Freiheit und ihr Leben aufs Spiel setzen;

2.  fordert, dass das Lukaschenka-Regime die Spirale der Gewalt, Folter, Unterdrückung und Propaganda gegen abweichende Stimmen und vermeintliche Kritiker beendet, sämtliche politischen Gefangenen und deren Familienmitglieder und sämtliche willkürlich inhaftierten Personen sofort und bedingungslos freilässt, eine umfassende Amnestie für alle Personen erlässt, die seit 2020 aus politischen Gründen verhaftet wurden, und nach der Organisation einer freien und fairen Wahl eine friedliche Machtübergabe ermöglicht;

3.  fordert die Staatsorgane von Belarus auf, den grausamen, unmenschlichen und erniedrigenden Bedingungen in der Haft und Untersuchungshaft für politische Gefangene, einschließlich der Verweigerung medizinischer Behandlung und grundlegender Hygieneprodukte und des Zugangs zu Rechtsanwälten und Familienangehörigen, umgehend ein Ende zu setzen; verurteilt die Praxis von „Kettenverhaftungen“ bzw. der ungerechtfertigten Verlängerung der Untersuchungshaft wegen geringfügiger Vergehen oder erfundener Anschuldigungen wegen „Extremismus“; ist zutiefst besorgt darüber, dass die inhaftierten Führungspersönlichkeiten der demokratischen Opposition Wiktar Babaryka und Maryja Kalesnikawa ohne Angaben zu ihrem Gesundheitszustand heimlich ins Krankenhaus gebracht wurden; ist gleichermaßen besorgt darüber, dass seit langer Zeit Informationen über das Schicksal der Oppositionspolitiker Sjarhej Zichanouski, Mikalaj Statkewitsch und Maksim Snak, der Journalisten Ihar Lossik, Kazjaryna Bachwalawa (Deckname Andrejewa) und Andrzej Poczobut, der auch einer der Anführer der polnischen Minderheit in Belarus ist, und der in der zivilgesellschaftlichen Bewegung „Europäisches Belarus“ engagierten Bürgerin Palina Scharenda-Panassjuk fehlen;

4.  fordert das Lukaschenka-Regime auf, den politischen Gefangenen mit schweren Krankheiten und Gesundheitsproblemen umgehend die notwendige medizinische Behandlung zukommen zu lassen und eine angemessene ärztliche Kontrolle dieser Personen zu garantieren, darunter Maryja Kalesnikawa, Wiktar Babaryka, Ales Bjaljazki, Ryhor Kastussjou, Iryna Melcher, Halina Dzierbysz, Henads Fjadynitsch, Marfa Rabkowa, Wassil Berasnjou, Wjatschaslau Areschka, Uladsimir Hundar, Uladsimir Mazkewitsch, Mikalaj Statkewitsch, Alena Hnauk, Andrej Wojnitsch, Aljaksandr Fjaduta, Mikita Salatarou, Dsmitry Salomski, Aljaksej Hubitsch, Wadsim Hurman, Antanina Kanawalawa, Andrej Skurko, Darja Afanassjewa, Arsenij Majsejtschyk, Ihar Minz, Pawel Hantscharyk, Sjarhej Batura, Wjatschaslau Daschkewitsch, Daniil Kaszjukewitsch, Michail Chamizewitsch, Palina Scharenda-Panassjuk, Andrzej Poczobut, Xenija Luzkina, Maryna Markewitsch, Jauhen Ljulkowitsch, Wolha Zybulskaja, Wolha Salatar, Arzjom Bajarski, Pawel Kutschynski, Uladsimir Malachouski, Ruslan Sluzki, Alena Mauschuk, Laryssa Kusmenka, Kiryl Paltscheuski, Juryj Pracharenka, Sjarhej Weraschtschahin, Wjatschaslau Raharaschtschuk, Aljaksandr Kapschul, Raman Karanewitsch, Wital Melnik, Aksana Sarezkaja und Wiktoryja Kulscha;

5.  fordert die Staatsorgane von Belarus auf, Diplomaten und internationalen Organisationen, einschließlich unabhängiger medizinischer Stiftungen, insbesondere dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), die Möglichkeit zu geben, politische Gefangene zu besuchen, um ihren Zustand beurteilen und Hilfe leisten zu können; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten der Union und internationale Einrichtungen wie das IKRK und das UNICEF auf, auch künftig systematische und umfassende Unterstützung für belarussische politische Gefangene und ihre Familienmitglieder, die sich in einer prekären finanziellen Lage befinden, sowie für politische Gefangene, die ihre Strafe verbüßt haben, bereitzustellen, auch durch finanzielle Mittel und Unterstützung bei der medizinischen und psychologischen Rehabilitation;

6.  fordert, dass der Tod politischer Gefangener in Gewahrsam des Regimes und der Tod des engagierten Bürgers Raman Bandarenka im November 2020 infolge einer mutmaßlich von Polizisten in Zivilkleidung oder deren Handlangern begangenen brutalen Prügelattacke unabhängig untersucht werden und ein Sachverständigenbericht darüber erstellt wird;

7.  fordert das Lukaschenka-Regime auf, jede Art von Belästigung, auch von ehemaligen politischen Gefangenen, die inzwischen freigelassen wurden, zu unterlassen; fordert das Regime nachdrücklich auf, es diesen ehemaligen Gefangenen zu ermöglichen, ein freies Leben zu führen, und ihnen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, zum gesellschaftlichen Leben sowie zu ihren Bankkonten und zu ihrem Vermögen zu gewähren; ist zutiefst besorgt darüber, dass insbesondere Zulieferer großer Unternehmen mit Sitz in der Union Häftlinge in belarussischen Strafkolonien Zwangsarbeit verrichten lassen; fordert alle Unternehmen mit Sitz in der Union auf, ihre Beziehungen zu belarussischen Lieferanten, die in ihren Lieferketten Zwangsarbeit einsetzen, zu beenden, auch zu jenen, die noch nicht restriktiven Maßnahmen unterliegen, und fordert den Rat auf, Sanktionen gegen belarussische Unternehmen zu verhängen, die in ihren Lieferketten Zwangsarbeit einsetzen; begrüßt, dass die IAO kürzlich eine Resolution zu den vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 33 der Verfassung der IAO empfohlenen Maßnahmen in Bezug auf die systematische Verletzung der Vereinigungsfreiheit, die Unterdrückung der demokratischen Gewerkschaftsbewegung und die anhaltende Verfolgung der Anführer und aktiven Mitglieder unabhängiger Gewerkschaften durch Belarus angenommen hat, und fordert die IAO-Mitgliedsländer auf, entsprechend zu handeln;

8.  bekräftigt, dass der am 28. Januar 2021 vom Lukaschenka-Regime angekündigte einseitige Rückzug aus der Politik für die Östliche Partnerschaft keine Legitimität hat, da darin nicht der wahre Wille der Bevölkerung von Belarus und deren Streben nach einem freien und demokratischen Staat zum Ausdruck kommen;

9.  verurteilt erneut den Beschluss des Lukaschenka-Regimes, mit dem Belarus von dem Übereinkommen von Aarhus zurückgetreten ist, einem internationalen Übereinkommen zur Einführung des Menschenrechts auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt;

10.  fordert die Organe der Union und ihre Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeit zu prüfen, Vertretern der belarussischen demokratischen Kräfte – insbesondere Swjatlana Zichanouskaja als der legitimen Vertreterin des belarussischen Volkes – und der Zivilgesellschaft zu gestatten, in bilateralen und multilateralen Foren, insbesondere im Rahmen der Politik für die Östliche Partnerschaft, die zuvor von Vertretern der belarussischen Staatsorgane besetzten leeren Plätze einzunehmen; fordert die Kommission auf, unabhängige, nicht mit dem Regime verbundene belarussische Sachverständige als nationale Vertreter für Belarus in Kooperationsprogramme wie EU4Climate, EU4Environment und andere Initiativen einzubeziehen; fordert den Rat (Auswärtige Angelegenheiten) auf, eine ständige Einladung an Swjatlana Zichanouskaja als Vorsitzende des belarussischen Vereinigten Übergangskabinetts zur Teilnahme an allen seinen Sitzungen, die Belarus betreffen, auszusprechen; fordert die Staats- und Regierungsoberhäupter der Mitgliedstaaten und die politischen Entscheidungsträger der anderen Staaten, die an der Europäischen Politischen Gemeinschaft beteiligt sind, auf, die belarussischen demokratischen Kräfte in die Europäische Politische Gemeinschaft aufzunehmen, etwa durch Zuerkennung des Beobachterstatus;

11.  prangert die politisch motivierten Schauprozesse und erfundenen Anklagepunkte an, in bzw. mit denen Vertreter und Unterstützer der demokratischen Kräfte, die Zivilgesellschaft, unabhängige Medien, freie Gewerkschaften, Menschenrechtsverteidiger sowie nationale, religiöse und sexuelle Minderheiten eingeschüchtert werden sollen; verurteilt die Entscheidung der belarussischen Staatsorgane vom 23. August 2023, das bekannte Menschenrechtszentrum Wjasna und all seine Zweigstellen zu einer „extremistischen Organisation“ zu erklären, und fordert, dass der Vorsitzende und Gründer, Friedensnobelpreisträger und Sacharow-Preisträger Ales Bjaljazki sowie seine Kollegen Waljanzin Stefanowitsch, Uladsimir Labkowitsch, Marfa Rabkowa und Andrej Tschapjuk umgehend freigelassen werden; brandmarkt zudem, dass auf der Grundlage fadenscheiniger Anklagepunkte wie „Verschwörung zur Machtergreifung“ oder „Bildung extremistischer Organisationen“ Henads Fjadynitsch, Wassil Berasnjou, Wjatschaslau Areschka, Maryna Solatawa und Ljudmila Tschekinazu zu langen Haftstrafen sowie führende Persönlichkeiten der demokratischen Kräfte wie Swjatlana Zichanouskaja, Pawel Latuschka, Maryja Maros, Wolha Kawalkowa, Sjarhej Dyleuski, Waleryj Zapkala, Szjapan Puzila und Jan Rudsik in Abwesenheit verurteilt wurden; verurteilt, dass die Anführer der demokratischen Opposition Pawel Sewjarynez und Mikalaj Statkewitsch immer noch inhaftiert sind; verurteilt, dass das Lukaschenka-Regime Handlungen der grenzüberschreitenden Repression gegen Belarussen im Ausland ausführt und dass Russland derlei Handlungen ermöglicht und tatkräftig daran mitwirkt; fordert das Regime nachdrücklich auf, mit sofortiger Wirkung davon abzusehen, als Strafmaßnahme für die Beteiligung an Protesten oder politische Betätigung Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder zu entziehen oder ihnen diese Maßnahme anzudrohen; fordert den Rat und die Kommission auf, neue Wege zu ermitteln, um auf die Freilassung aller politischen Gefangenen in Belarus hinzuwirken;

12.  fordert die Staatsorgane von Belarus nachdrücklich auf, als ersten Schritt zur vollständigen und endgültigen Abschaffung der Todesstrafe alle Todesurteile sofort in andere Strafen umzuwandeln und ein sofortiges Moratorium für die Vollstreckung der Todesstrafe zu erlassen;

13.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, es Menschenrechtsverteidigern, Rechtsanwälten und Organisationen der Zivilgesellschaft auch künftig zu ermöglichen, Dienste für politische Gefangene und ihre Familien zu erbringen, insbesondere in den Bereichen der sozialen Hilfe, der Gesundheitsversorgung und der Verteidigung in Gerichtsverfahren; fordert die Diplomaten der Union und ihrer Mitgliedstaaten auf, trotz der bestehenden Schwierigkeiten mit Vertretern der Zivilgesellschaft und mit Menschenrechtsverteidigern, unabhängigen Medien, prodemokratischen Gruppen und den Familien politischer Gefangener in Belarus zusammenzuarbeiten und sie zu unterstützen;

14.  fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, mit internationalen Partnern wie dem Moskauer Mechanismus der OSZE und dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen sowie Menschenrechtsverteidigern und den Vertretern der Zivilgesellschaft vor Ort bei der Beobachtung und Dokumentation der in Belarus stattfindenden schweren Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit und der Berichterstattung darüber zusammenzuarbeiten, damit die Täter anschließend zur Rechenschaft gezogen werden können und den Opfern Gerechtigkeit widerfährt; hebt die wertvolle Arbeit nichtstaatlicher Organisationen innerhalb und außerhalb von Belarus hervor, die Fälle von Folter dokumentieren und somit eine wichtige Grundlage für die künftige strafrechtliche Verfolgung der vom Lukaschenka-Regime begangenen Verbrechen schaffen; bekräftigt seine Unterstützung für die Internationale Plattform für Rechenschaftspflicht in Belarus;

15.  bekräftigt seine Forderung an die Mitgliedstaaten der Union, nach den anerkannten Grundsätzen der extraterritorialen und universellen Gerichtsbarkeit die Voraussetzungen für die strafrechtliche Verfolgung derjenigen belarussischen Amtsträger zu schaffen, die für Wahlbetrug, schwere Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verantwortlich sind oder Beihilfe dazu geleistet haben; schließt sich der Forderung des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte an alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen an, in Erwägung zu ziehen, auf diese Weise darauf hinzuarbeiten, dass die Täter zur Rechenschaft gezogen werden können; spricht sich dafür aus, die Gespräche über die mögliche Einrichtung eines internationalen Gerichtshofs in Den Haag zur Ahndung von Menschenrechtsverletzungen in Belarus fortzusetzen;

Verstrickung des Lukaschenka-Regimes in den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine

16.  verurteilt auf das Allerschärfste, dass das Lukaschenka-Regime in den ungerechtfertigten, unrechtmäßigen und unprovozierten Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verstrickt ist und Hetze, Desinformation und Propaganda, wobei kriegstreiberische Äußerungen aus Moskau wortgleich wiedergegeben werden, Vorschub leistet; verurteilt in diesem Zusammenhang, dass das Regime in großem Umfang Munition und militärisches Gerät für den Aggressor Russland bereitstellt, insbesondere durch die Herstellung entsprechender Komponenten für die Streitkräfte Russlands, dass Streitkräfte Russlands in Belarus stationiert sind und von belarussischen Ausbildern angeleitet werden, dass es die illegale und von Russland staatlich unterstützte terroristische Organisation „Gruppe Wagner“ bewillkommnet, dass es damit droht, sich der Aggression anzuschließen, dass es seine Streitkräfte an der Grenze zur Ukraine stationiert, wodurch dort Streitkräfte der Ukraine gebunden werden, und dass es Russland vor dem Einmarsch in die Ukraine das Hoheitsgebiet, den Luftraum und die Infrastruktur von Belarus zur Verfügung gestellt hat und weiter für Raketenangriffe auf militärische und zivile Ziele in der Ukraine zur Verfügung stellt; stellt fest, dass die überwiegende Mehrheit der Belarussen diese vielschichtige Verstrickung ihres Landes in den Angriffskrieg Russlands ablehnt; bekundet den engagierten Belarussen, die in ihrem Land den Aggressoren Widerstand leisten, indem sie die von den Streitkräften Russlands genutzten Schienenverkehrs- und sonstigen Versorgungswege sabotieren, den belarussischen Cyber-Partisanen und den belarussischen Kriegsfreiwilligen, insbesondere dem Regiment Kastus Kalinouski und dem früheren Regiment Pahonja, die mutig Seite an Seite mit den Streitkräften der Ukraine kämpfen, um die Aggressoren zurückzuschlagen, seine uneingeschränkte Unterstützung; unterstützt uneingeschränkt die Bereitstellung von Hilfe für diese Widerstandleistenden;

17.  verurteilt die illegale Verschleppung von mehr als 2 150 Kindern, einschließlich Waisen, aus den von Russland besetzten Gebieten der Ukraine in angebliche Freizeitlager in Belarus, in denen sie einer Russifizierung und Indoktrination unterzogen werden; verurteilt aufs Schärfste die Mitwirkung des Roten Kreuzes von Belarus an der unrechtmäßigen Deportation von Kindern aus der Ukraine; unterstützt die Ermittlungen der ukrainischen Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Rolle von Belarus bei den Deportationen und ist der Ansicht, dass die Handlungen Lukaschenkas selbst und seines Regimes auch dem Verbrechen gegen die Menschlichkeit der „Vertreibung oder zwangsweisen Überführung der Bevölkerung“ gemäß dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) gleichkommen können; erachtet Lukaschenka als für diese Kriegsverbrechen ebenso verantwortlich wie Wladimir Putin und Marija Lwowa-Belowa und fordert den IStGH daher auf, in Erwägung zu ziehen, einen vergleichbaren internationalen Haftbefehl gegen Lukaschenka zu erlassen; fordert den Rat auf, die Liste der von den Sanktionen der Union betroffenen Personen auf jene Personen auszuweiten, die an Deportationen ukrainischer Kinder nach Belarus beteiligt sind;

18.  fordert mehr Synergieeffekte und Kohärenz zwischen dem Strategischen Kompass der EU und dem Strategischen Konzept der NATO, insbesondere im Hinblick auf deren Umsetzung, um der Aggression Russlands gegen die Ukraine sowie der Mittäterschaft des Lukaschenka-Regimes in diesem Konflikt entgegenzuwirken; hält es für sehr wichtig, die Zusammenarbeit zwischen der Union und der NATO beim Umgang mit sämtlichen relevanten Aspekten der Verstrickung von Belarus in Russlands Krieg gegen die Ukraine zu intensivieren; erachtet es als notwendig, unter Beteiligung der Union und internationaler Einrichtungen wie der OSZE, dem Europarat und den G7 eine gemeinsame Strategie für die Wahrung der Unabhängigkeit von Belarus zu entwickeln, wozu auch einschlägige internationale Unterstützung und für den Übergang von Belarus zur Demokratie gehört;

19.  ist der Ansicht, dass das Lukaschenka-Regime im Zusammenhang mit den von Russland begangenen Verbrechen zu einem Helfershelfer geworden ist, da es dem ungerechtfertigten Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine Vorschub leistet, was bedeutet, dass das Land für die Zerstörung und Schäden, die der Ukraine zugefügt wurden, Verantwortung trägt; ist zudem der Ansicht, dass die gerichtliche Zuständigkeit des Internationalen Sondergerichtshofs für das Verbrechen der Aggression, das von Russland gegen die Ukraine verübt wurde, sich nicht auf die Ermittlungen gegen Putin und die politische und militärische Führung Russlands beschränken darf, sondern auch Ermittlungen gegen die Führung von Belarus umfassen muss; fordert deshalb die Organe der Union und die Mitgliedstaaten auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die strafrechtliche Verfolgung derjenigen belarussischen Amtsträger zu ermöglichen, die am Verbrechen der Aggression, an Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und dem Verbrechen des Völkermords, die in der Ukraine begangen werden, mitschuldig sind; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass Schritte unternommen wurden, um in der Ukraine ein Landesbüro des Internationalen Strafgerichtshofs einzurichten; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, legale Wege zu ermitteln, um Vermögenswerte der belarussischen Führung und belarussischer Einrichtungen, die an den Kriegsanstrengungen Russlands beteiligt sind, zu beschlagnahmen und, falls möglich, für die Unterstützung des Wiederaufbaus der Ukraine einzusetzen;

20.  fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, den Anwendungsbereich ihrer Sanktionen (d. h. der restriktiven Maßnahmen) gegen natürliche und juristische Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen in Belarus verantwortlich oder daran beteiligt sind, im Rahmen der Sanktionsregelungen gegen Russland und Belarus und der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte (Magnitski-Rechtsakt der EU) auszuweiten und zu stärken, etwa durch die Verhängung von Sanktionen gegen Richter und Staatsanwälte, gegen Amtsträger und Bedienstete von Strafverfolgungsbehörden, Haftanstalten und Strafkolonien, gegen Propagandisten und gegen Agenten des berüchtigten KDB/KGB und die Hauptdirektion für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption (HUBASiK/GUBOPiK), und ein neues Sanktionspaket gegen Belarus, Russland und diese natürlichen und juristischen Personen anzunehmen;

21.  fordert, die bestehenden Sanktionen gegen Russland in gleicher Weise gegen Belarus anzuwenden; beharrt darauf, dass belarussisches Kali, das die Haupteinnahmequelle des Regimes ist, auf der Sanktionsliste verbleibt und nicht über das Gebiet der Union transportiert wird, zumal der wichtigste Kalihersteller von Belarus, Belaruskali, unmittelbar an der illegalen Verbringung, Russifizierung und Indoktrination ukrainischer Kinder beteiligt ist; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Kapazitäten für die Bewertung der tatsächlichen Auswirkungen von Sanktionen und der möglichen Kollateralschäden dringend auszubauen, damit alle restriktiven Maßnahmen gegen Belarus und belarussische Personen wirklich uneingeschränkt Anwendung finden und Praktiken zu deren Umgehung unterbunden werden, und die Tätigkeit des Sondergesandten der Union für die Umsetzung von Sanktionen der Union angemessen zu unterstützen, um alle Schlupflöcher zu schließen und die wirksame Umsetzung aller Sanktionen zu verbessern;

22.  fordert, dass Russland und Belarus im Hinblick auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf die Unionsliste der Drittstaaten mit hohem Risiko gesetzt werden; fordert, dass eine Liste der direkten Verwandten von Personen erstellt wird, die mit dem kriminellen Lukaschenka-Regime in Verbindung stehen und die Gastfreundschaft von Mitgliedstaaten der Union genießen; fordert, dass ihr Einreisevisum und ihr Aufenthaltsstatus umgehend überprüft werden; fordert das Internationale Olympische Komitee und andere internationale Sportverbände nachdrücklich auf, Sportlern aus Belarus und Russland, von denen viele den ungerechtfertigten Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine unterstützen oder sogar daran mitgewirkt haben, die Teilnahme an den Olympischen Spielen 2024 in Paris und anderen internationalen Sportveranstaltungen nicht zu gestatten;

23.  bedauert, dass einige Mitgliedstaaten Lobbyarbeit für die Aufhebung der Sanktionen gegen belarussische Kalihersteller, einschließlich Belaruskali, betreiben und fordert die Mitgliedstaaten auf, eine gemeinsame Vorgehensweise zur Bewältigung der Herausforderungen, die durch die Sanktionen entstehen, zu entwickeln; verurteilt das Vorgehen jener Drittstaaten, die Russland und Belarus Hilfestellung bei der Umgehung der bestehenden Sanktionen leisten, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sekundäre Sanktionen gegen diese Drittstaaten in Erwägung zu ziehen; missbilligt den offiziellen Besuch des ungarischen Ministers für auswärtige Angelegenheiten und Außenhandel in Minsk im Februar 2023, der im Widerspruch zur Politik der Union gegenüber Belarus und Russland und gegenüber dem Angriffskrieg gegen die Ukraine steht; fordert den Rat und den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, in enger Abstimmung mit den Partnern der Union über die Sanktionen hinaus weitere Maßnahmen zu prüfen und eine schlüssige und umfassende langfristige Vorgehensweise gegenüber Belarus zu entwickeln;

Souveränität von Belarus und Schutz seiner Sprache und seiner nationalen Kultur

24.  nimmt mit großer Besorgnis zur Kenntnis, dass sich Belarus in Politik, Wirtschaft, Verteidigung und Kultur Russland uneingeschränkt unterordnet; bedauert, dass Belarus zu einem Satellitenstaat Russlands geworden ist und verurteilt die Handlungen der beiden Regimes, die letztendlich dazu führen könnten, dass Russland Belarus in sein Staatsgefüge eingliedert und annektiert; brandmarkt den Geschichtsrevisionismus des Lukaschenka-Regimes und seine Versuche, seine Verbrechen zu rechtfertigen, insbesondere die Unterdrückung der Bevölkerung von Belarus und den Angriffskrieg gegen die Ukraine; verurteilt die Stationierung taktischer Kernwaffen Russlands in belarussischem Hoheitsgebiet unter der Befehlsgewalt Russlands, was eine eklatante Verletzung des Status von Belarus als kernwaffenfreier Staat darstellt, der nach dem manipulierten Verfassungsreferendum vom 27. Februar 2022 aufgehoben wurde; bekräftigt, dass es diese Stationierung verurteilt, die eine Verletzung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen darstellt und zu weiteren Verlegungen von Kernwaffen in die Region führen kann; fordert die Union, ihre Mitgliedstaaten und die NATO auf, alle erdenklichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Stationierung zu begegnen; missbilligt Lukaschenkas verbale Drohgebärden bezüglich des möglichen Einsatzes von Kernwaffen; fordert die Union auf, in Zusammenarbeit mit der Internationalen Atomenergie-Organisation und der Gruppe der europäischen Aufsichtsbehörden für nukleare Sicherheit für die nukleare Sicherheit des belarussischen Kernkraftwerks in Astrawez zu sorgen und bedauert, dass der zweite Reaktor des belarussischen Kernkraftwerks in Betrieb genommen wurde, ohne dass die Bedenken der internationalen Gemeinschaft angemessen berücksichtigt worden wären; fordert die Organe der Union und die Mitgliedstaaten auf, keine Abkommen anzuerkennen, die vom Lukaschenka-Regime mit Russland unterzeichnet wurden und mit denen die Souveränität von Belarus gegen den Willen des Volkes abgetreten wird;

25.  fordert die Union und die Mitgliedstaaten auf, bei der Bewältigung der vielschichtigen Bedrohungen, die das Regime von Aljaksandr Lukaschenka für die Union verkörpert – insbesondere mit Blick auf die anhaltende und sich verschärfende, vom belarussischen Staat orchestrierte Instrumentalisierung der Migration, wodurch gezielt menschliches Leid an der Grenze von Belarus zu Lettland, Litauen und Polen sowie in anderen Ländern verursacht wird – weiter Geschlossenheit zu zeigen; verurteilt aufs Schärfste, dass die belarussischen Staatsorgane Migration für politische Zwecke missbrauchen und erachtet dieses Vorgehen als gezielt inszenierte Vergeltungsmaßnahme gegen die Mitgliedstaaten der Union für ihre Unterstützung der demokratischen Kräfte in Belarus mit dem Ziel, diese Mitgliedstaaten zu destabilisieren; ist besorgt über die humanitäre Lage entlang der Grenze von Belarus zu Mitgliedstaaten der Union; fordert die betreffenden Mitgliedstaaten der Union auf, sich an das Unionsrecht zu halten, da die Achtung der grundlegenden Normen der Union, des Völkerrechts und die Achtung der Menschenwürde in allen Fällen, insbesondere angesichts der Herausforderungen, im Mittelpunkt des demokratischen europäischen Aufbauwerks stehen, an dem nach Wunsch der Union auch Belarus teilhaben sollte; betont, dass das Recht auf Asyl garantiert werden muss und gleichzeitig Migranten und Asylsuchenden, die an der Grenze festsitzen, humane und menschenwürdige Aufnahmebedingungen gewährt werden müssen;

26.  ist der Ansicht, dass durch die Ankunft des privaten russländischen Militärunternehmens „Gruppe Wagner“ in Belarus potenzielle Sicherheitsrisiken für die Ukraine, die an Belarus grenzenden Mitgliedstaaten der Union und die Union als Ganzes entstehen; fordert den Rat erneut auf, die Gruppe Wagner auf die EU-Terroristenliste zu setzen, und fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, die Aktivitäten der Gruppe Wagner weiter zu beobachten und den Schutz der Grenzen der Union zu verstärken, um sämtliche Provokationen der Gruppe Wagner zu unterbinden, Versuche von Söldnern der Gruppe Wagner, in die Union zu gelangen, zu unterbinden und den zunehmenden Schmuggel von Waren aus Belarus weiter zu bekämpfen;

27.  nimmt zur Kenntnis, dass Belarus in zunehmendem Maße wirtschaftlich abhängig von Russland und anderen undemokratischen Ländern wie China ist; bedauert, dass Belarus zu dem Wirtschaftsmodell der Planwirtschaft aus der Sowjetzeit zurückkehrt, durch das das Land noch weiter vom Weltmarkt isoliert wird und das zu einer Verzögerung bei Innovationen und der Modernisierung sowie zu einer kontinuierlichen Abwanderung hochqualifizierter Kräfte führen dürfte – Entwicklungen, die allesamt den Interessen des belarussischen Volkes zuwiderlaufen, das in den vergangenen Jahren zunehmend unternehmerische Initiative an den Tag gelegt hat;

28.  fordert alle in Belarus tätigen Unternehmen aus der Union erneut auf, im Einklang mit den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte besondere Sorgfalt walten zu lassen und ihrer Verantwortung für die Achtung der Menschenrechte nachzukommen; fordert solche Unternehmen auf, von neuen Investitionen in dem Land abzusehen und bei den belarussischen Staatsorganen öffentlich gegen die anhaltende Unterdrückung von Arbeitnehmern und der Bürger im Allgemeinen zu protestieren;

29.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten der Union auf, kleine und mittlere Unternehmen in Belarus weiter zu unterstützen, da sie während und seit der Präsidentschaftswahl im Jahr 2020 eine wichtige Rolle bei der Unterstützung der Demokratiebewegung in Belarus gespielt haben;

30.  bekundet seine Solidarität mit den Belarussen, die bestrebt sind, ihre nationale Identität zu schützen und zu pflegen, insbesondere durch Bemühungen, den Gebrauch der belarussischen Sprache auszuweiten; missbilligt, dass der Kunstmanager Pawel Belawus unlängst wegen seiner Bemühungen zur Förderung der belarussischen Sprache und Kultur zu 13 Jahren Haft verurteilt wurde; verpflichtet sich, vermehrt auf Belarussisch zu kommunizieren, insbesondere durch die Übersetzung seiner Berichte und Entschließungen zu Belarus und der Politik der Östlichen Partnerschaft in diese Sprache, und fordert die anderen Organe der Union auf, diesem Beispiel zu folgen;

31.  fordert das belarussische Regime nachdrücklich auf, seiner Diskriminierung und Gewalt gegen sämtliche, insbesondere jedoch ethnische, religiöse und sexuelle Minderheiten ein Ende zu setzen; verurteilt die Handlungen der Staatsorgane von Belarus, mit denen sie gegen die ethnische litauische und polnische Gemeinschaft des Landes vorgehen, insbesondere mittels der jüngsten Entscheidungen, mit denen die Bildung in litauischer und polnischer Sprache abgeschafft werden soll; fordert die Staatsorgane von Belarus auf, die Rechte der polnischen und der litauischen Minderheit, einschließlich des Rechts auf Unterricht in polnischer und litauischer Sprache, zu achten; verurteilt, dass Andżelika Borys, Andrzej Poczobut und andere Mitglieder der polnischen Gemeinschaft festgenommen wurden; ist der Ansicht, dass die gegen Andżelika Borys vorgebrachten Anschuldigungen der „Aufstachelung zu Hass“ und der „Rehabilitation des Nationalsozialismus“ politischer Natur sind, jeglicher Grundlage entbehren und keinerlei rechtliche Relevanz aufweisen und nimmt zur Kenntnis, dass diese Anklagepunkte fallengelassen wurden;

32.  verurteilt auf das Schärfste die Verfolgung von Religionsgemeinschaften in Belarus, einschließlich der Verfolgung von Geistlichen und Laien, die sich weigern, im Rahmen ihrer religiösen Tätigkeit die Standpunkte des Lukaschenka-Regimes zu unterstützen, und ihre Ablehnung seiner Politik zum Ausdruck bringen; prangert in dieser Hinsicht an, dass der orthodoxe Priester Sjarhej Resanowitsch, seine Ehefrau und sein Sohn zu 16 Jahren Haft verurteilt wurden, Druck auf den verstorbenen orthodoxen Erzbischof Arzemij Kischtschanka ausgeübt wurde und Geistliche regelmäßig inhaftiert werden, etwa im Mai 2023 die katholischen Priester Wjatschaslau Adamowitsch, Andrej Kulik und Aljaksandr Schauzou und der Katechet Uladsislau Beladsed; verurteilt außerdem die Konfiszierung katholischer Kirchen in Minsk und das Verbot jeglicher politischen Betätigung im Rahmen der protestantischen Evangelisierung;

33.  fordert das Lukaschenka-Regime nachdrücklich auf, seiner Verfolgung und Diskriminierung von sowie seiner Gewalt gegen LGBTI-Personen umgehend ein Ende zu setzen und für deren umfassenden Schutz und Inklusion in die Gesellschaft zu sorgen; unterstützt die Bemühungen von LGBTI-Organisationen in Belarus, sich für Rechtsreformen einzusetzen, mit denen gleiche Rechte und gleicher Schutz für alle Menschen gewährleistet werden;

34.  missbilligt, dass es keine Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen in Belarus gibt und dass die führende Organisation für die Rechte von Menschen mit Behinderungen in dem Land – das Büro für die Rechte von Menschen mit Behinderungen – 2021 zwangsweise geschlossen wurde; missbilligt, dass in Belarus Kinder mit Behinderungen mit Problemen in Bezug auf eine angemessene Diagnose, Bildung und Wiedereingliederung in die Gesellschaft konfrontiert sind und dass es mit Blick auf die Heime, in denen diese Kinder untergebracht sind, an Rechenschaftspflicht gegenüber der Öffentlichkeit und an Transparenz mangelt; betont, dass es einer Deinstitutionalisierung sowie der Aufhebung des Gesetzes Nr. 183-Z der Republik Belarus vom 30. Juni 2022 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und ihre Eingliederung in die Gesellschaft bedarf, mit dem Kinder und Menschen mit Behinderungen diskriminiert werden, indem ihnen der Zugang zu Primar-, Sekundar- und Hochschulbildung abhängig vom Grad ihrer Behinderung teilweise verwehrt wird; ist entsetzt darüber, dass die belarussischen Staatsorgane Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen weiterhin in denselben Einrichtungen unterbringen, und für keine Gruppe eine spezialisierte Betreuung vorsehen, dass mehr als 10 000 Menschen mit Behinderungen, die in „psycho-neurologischen“ Einrichtungen leben, ihre gesetzlichen Rechte vorenthalten werden und dass Gerichte die Leiter solcher Einrichtungen als gesetzliche Vormünder der Betroffenen benannt haben; betont, dass Bestimmungen, die einen unfreiwilligen Freiheitsentzug ermöglichen, aufgehoben werden müssen;

Unterstützung der Demokratie und der europäischen Bestrebungen

35.  betont, dass Belarus historische Verbindungen zum übrigen Europa hat, am Erbe der europäischen Kultur und Identität teilhat und auf der Grundlage auf den Bestrebungen des belarussischen Volkes Teil des Politik-, Kultur- und Wirtschaftsraums Europas bleiben sollte; würdigt und unterstützt nachdrücklich die Erklärungen von Swjatlana Zichanouskaja und der Vorsitzenden demokratischer politischer Parteien von Belarus zu den europäischen Bestrebungen der belarussischen Bevölkerung; fordert die Organe der Union und ihre Mitgliedstaaten auf, eine ambitioniertere und breiter angelegte Strategie in Verbindung mit einem umfassenden Wirtschaftsplan zu entwickeln, die den belarussischen demokratischen Kräften, einschließlich Oppositionsparteien, engagierte Mitglieder der Zivilgesellschaft, Menschenrechtsverteidiger, unabhängige Künstler, unabhängige Gewerkschaften und freie Medien sowohl innerhalb als auch außerhalb von Belarus, Unterstützung bieten würden, um den Übergang des Landes zur Demokratie zu fördern und die Unabhängigkeit und Souveränität von Belarus zu wahren; fordert umfassende Programme zum Aufbau von Kapazitäten, Schulungen zum juristischen Fachwissen für den Entwurf von Gesetzen sowie zur digitalen und persönlichen Sicherheit, Mentoratsinitiativen, Praktika und andere Bildungsmöglichkeiten, um diese Akteure zu befähigen und ihr Potenzial zu fördern;

36.  fordert eine bessere Kommunikation der Union mit der Bevölkerung in Belarus, um sie mit Informationen zu versorgen und Desinformation und Propaganda seitens der staatlich kontrollierten Medien entgegenzuwirken; fordert die Mitgliedstaaten der Union nachdrücklich auf, Kontakte zwischen ihrer eigenen Bevölkerung und der Bevölkerung von Belarus zu fördern und ihre Maßnahmen untereinander abzustimmen, um die Probleme, mit denen die demokratischen Kräfte und Oppositionsparteien, engagierte Mitglieder der Zivilgesellschaft und andere belarussische Bürger im Exil konfrontiert sind, beispielsweise bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln oder der Eröffnung von Bankkonten, bei Verfahren zur Beantragung von Visa in Belarus und in Drittstaaten, unter anderem infolge der nicht ordnungsgemäßen Anwendung der Sanktionsregelung, zu lindern; betont, dass die Bevölkerung von Belarus nicht mit dem Lukaschenka-Regime gleichgesetzt werden sollte und dass Belarussen, die im Exil leben, nicht wegen der Verstrickung des Regimes in den Krieg gegen die Ukraine diskriminiert werden sollten; missbilligt, dass das Lukaschenka-Regime Diplomaten aus der Union, ihren Mitgliedstaaten und weiteren Ländern gezielt ausweist bzw. ihre Akkreditierung nicht verlängert, um deren Unterstützung für verfolgte Belarussen und deren Möglichkeiten, Visa auszustellen, einzuschränken; würdigt die Arbeit, die von Organisationen der Zivilgesellschaft aus der Union geleistet wird, um die Zivilgesellschaft in Belarus zu unterstützen und belarussischen Bürgern während des Umzugs zu helfen, und fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, deren Arbeit weiter zu ermöglichen;

37.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verfahren zur Erlangung von Visa und Aufenthaltstiteln für jene Menschen weiter zu vereinfachen, die aus politischen Gründen aus Belarus fliehen oder aufgrund von Gewalt gegen sie medizinischer Versorgung bedürfen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Regeln und Verfahren für den Umgang mit Fällen auszuarbeiten, in denen Menschenrechtsverteidigern und anderen politisch engagierten Angehörigen der Zivilgesellschaft ihre belarussische Staatsbürgerschaft entzogen wird, und in der Union wohnhafte belarussische Staatsangehörige zu unterstützen, bei denen die Gültigkeit ihrer Ausweispapiere bald abläuft und die – da sie nicht nach Belarus zurückkehren können – keine Möglichkeit haben, sie verlängern zu lassen;

38.  fordert den Rat auf, seine Schlussfolgerungen zu Belarus zu überprüfen und zu aktualisieren, indem er den Schwerpunkt auf die Prävention und Eindämmung der vom Lukaschenka-Regime ausgehenden Sicherheitsrisiken, eine wirksame öffentliche Strategie der Union und die Zusammenarbeit mit der Bevölkerung von Belarus, einschließlich der im Exil lebenden Bürger des Landes, eine strukturierte Zusammenarbeit mit den demokratischen Kräften und der Zivilgesellschaft von Belarus sowie die Unterstützung der Opfer des Lukaschenka-Regimes legt;

39.  begrüßt die Eröffnung der offiziellen Mission des Demokratischen Belarus am 1. März 2023 in Brüssel; begrüßt außerdem die Einrichtung des Vereinigten Übergangskabinetts als zentrales Exekutivorgan der demokratischen Bewegung, das zusammen mit dem Koordinierungsrat, einem einheitlichen repräsentativen Gremium der belarussischen demokratischen Gesellschaft, von der internationalen Gemeinschaft als die demokratischen Vertreter des belarussischen Volkes betrachtet werden sollte; fordert, dass ein Abkommen unterzeichnet wird, um die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und den demokratischen Kräften und der Zivilgesellschaft von Belarus, einschließlich des Vereinigten Übergangskabinetts und des Koordinierungsrates, zu formalisieren und zu systematisieren; betont, dass der Rat und die Kommission die internationale Aufmerksamkeit und Unterstützung für die prodemokratische Bewegung in Belarus, die sich infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine verlagert haben, aufrechterhalten müssen; fordert den Rat und die Kommission auf, auf verschiedene Szenarien, wie die (erzwungene) Absetzung von Lukaschenka oder die De-facto-Annexion oder -Besetzung von Belarus durch Russland, vorbereitet zu sein und sich darüber mit dem Vereinigten Übergangskabinett zu beraten;

40.  begrüßt, dass das Förderprogramm „EU4Belarus: Förderung der gesellschaftlichen Resilienz und der Entwicklung des Humankapitals“, mit dem demokratische Bestrebungen in Belarus unterstützt werden sollen, von der Kommission genehmigt wurde; ist der Ansicht, dass eine solche Unterstützung von wesentlicher Bedeutung ist, um die Veränderungen in der belarussischen Gesellschaft aufrechtzuerhalten, die sich aus der friedlichen Demokratiebewegung während der Präsidentschaftswahl 2020 ergeben haben; besteht darauf, dass die Mittel aus dem Programm „EU4Belarus“ strategisch in Maßnahmen zur Unterstützung der europäischen Bestrebungen der Bevölkerung von Belarus investiert werden;

41.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Unterstützung für die kulturellen und bildungsbezogenen Tätigkeiten der belarussischen Zivilgesellschaft und akademischer Einrichtungen, auch solcher, die auf die Förderung der belarussischen Sprache und unabhängiger Medien ausgerichtet sind, fortzusetzen und auszuweiten; erachtet es als sehr wichtig, die Digitalisierung und die Schaffung von Räumen für die prodemokratische bürgerschaftliche und politische Teilhabe belarussischer Bürger zu unterstützen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die unabhängigen Medien in Belarus, die nach der Präsidentschaftswahl 2020 stark geschwächt wurden und ihre Tätigkeit ins Ausland verlagern und dort neu aufbauen mussten, weiter zu unterstützen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht auf, die Kapazitäten belarussischsprachiger Medien wie Charter 97, Radio Racyja, Euroradio, Belsat TV, Nascha Niwa und Nowy Tschas und ähnlicher Kanäle zu stärken und neuen Medien wie NEXTA, Malanka und Serkalo (vormals TUT.BY) besondere Aufmerksamkeit zu widmen; begrüßt, dass Radio Free Europe/Radio Liberty nach Litauen übersiedelt ist und dort ein Büro eröffnet hat, das glaubwürdige Medienberichterstattung für das Publikum in Belarus bereitstellt;

42.  hält es für sehr wichtig, die Verbindungen und die Zusammenarbeit zwischen Belarus auf der einen Seite und der Jugend und der Hochschulgemeinschaft in der Union auf der anderen Seite kontinuierlich zu stärken; begrüßt, dass die Union Finanzmittel bereitstellt, um belarussischen Studierenden und Fachkräften Bildungsmöglichkeiten zu bieten, insbesondere durch das Projekt EU4Belarus MOST+ (Mobilitätsprogramm für zielgerichtete zwischenmenschliche Kontakte); erwartet, dass diese Unterstützung fortgesetzt wird und belarussische Bürger in erheblichem Umfang in Programme der Union wie Erasmus+ und Horizont Europa einbezogen werden; fordert darüber hinaus, die unabhängigen akademischen Einrichtungen von Belarus, einschließlich der Europäischen Geisteswissenschaftlichen Universität in Vilnius, weiterhin zu unterstützen;

43.  besteht darauf, dass ein erheblicher Teil der finanziellen Unterstützung der Union auch künftig über flexible und unparteiische Mechanismen der Union wie den Europäischen Fonds für Demokratie (EFD) bereitgestellt werden sollte, wodurch sichergestellt würde, dass die Mittel gezielt Organisationen der Zivilgesellschaft, unabhängigen Medien und prodemokratischen Gruppen zugutekommen und die Rechenschaftspflicht erfüllt wird; fordert mehr niedrigschwellige finanzielle Unterstützung für nichtstaatliche Organisationen innerhalb und außerhalb von Belarus; schlägt vor, dass der EFD seinen Schwerpunkt stärker auf Belarus legt, wobei die Mitgliedstaaten mehr Mittel für den EFD zur Unterstützung der demokratischen Kräfte des Landes zur Verfügung stellen sollten;

44.  unterstützt die Vorbereitungen für eine von der Union geleitete internationale Geberkonferenz zur Unterstützung der demokratischen Kräfte von Belarus; fordert die Union auf, auf operativer Ebene mit den Vertretern der demokratischen Kräfte von Belarus zusammenzuarbeiten, um die Arbeit an der Annahme eines Fahrplans abzuschließen, mit dem das von der Kommission bereits geplante Wirtschafts- und Investitionspaket in Höhe von 3 Mrd. EUR umgesetzt werden soll, um die demokratischen Bestrebungen der Bevölkerung von Belarus aufzugreifen; fordert einen politischen Dialog zwischen der Union und den demokratischen Kräften von Belarus, um eine gemeinsame Vorstellung von dem vorstehend genannten Unterstützungsplan herbeizuführen; betont, dass eine substanzielle Diskussion in der Öffentlichkeit erforderlich ist, um die Unterstützung der Öffentlichkeit für ein maßgebliches Engagement der Union zu gewinnen;

45.  bringt seine Besorgnis zum Ausdruck, was die Transparenz, Freiheit und Fairness der Parlaments- und Kommunalwahl 2024 in Belarus anbelangt, insbesondere zumal politischen Parteien neue rechtliche Beschränkungen auferlegt wurden und die Zentrale Wahlkommission Erklärungen veröffentlicht hat, in denen die Bedeutung der internationalen Wahlbeobachtung und die Rolle des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte der OSZE infrage gestellt werden; verurteilt, dass den Parteien der demokratischen Opposition in Belarus unerträgliche Bedingungen und Einschränkungen auferlegt wurden; verurteilt insbesondere das neue Gesetz über politische Parteien, das im Februar 2023 angenommen wurde und eindeutig darauf abzielt, die demokratischen Kräfte dabei zu behindern und davon abzuhalten, sich politisch zu betätigen, indem ihnen zusätzliche Beschränkungen und die Verpflichtung zur Registrierung beim Justizministerium auferlegt wurden; ist der Ansicht, dass mit diesem Gesetz vorsätzlich versucht wird, demokratische Parteien förmlich aufzulösen und ihre Teilnahme an der Parlamentswahl 2024 zu unterbinden, und dass das Gesetz letztlich dazu führt, dass in Opposition zum Regime stehende politische Parteien verboten werden; fordert die nationalen politischen Parteien der Mitgliedstaaten und die europäischen politischen Parteien und Stiftungen auf, ihre Zusammenarbeit mit demokratischen politischen Parteien in Belarus und ihre Unterstützung für diese weiter auszubauen;

46.  fordert die Führung der belarussischen demokratischen Kräfte auf, ihre Einheit zu bewahren und auch künftig mit innovativen Methoden die Bevölkerung von Belarus, insbesondere innerhalb des Landes, zu informieren und einzubeziehen und so ihr Vertrauen in den demokratischen Wandel sowie ihren Glauben daran aufrechtzuerhalten und sie für die bevorstehenden Wahlen zu mobilisieren;

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47.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Internationalen Arbeitsorganisation, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, den Vertretern der belarussischen demokratischen Kräfte, dem Internationalen Roten Kreuz, dem Internationalen Olympischen Komitee, der Union der europäischen Fußballverbände, dem Fußball-Weltverband, dem Internationalen Eishockeyverband, dem Internationalen Tennisverband, der Vereinigung professioneller Tennisspieler, der Vereinigung professioneller Tennisspielerinnen und den De-facto-Staatsorganen der Republik Belarus zu übermitteln.

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