Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: finanzielle Unterstützung der Union für den Sektor Obst und Gemüse aufgrund widriger Wetterereignisse
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Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung der Kommission vom 10. August 2023 zur Abweichung von der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Jahr 2023 in Bezug auf den Wert der vermarkteten Erzeugung, die nationale Strategie und die Wiedereinziehung der finanziellen Unterstützung der Union für mehrjährige Verpflichtungen im Sektor Obst und Gemüse aufgrund widriger Wetterereignisse zu erheben (C(2023)05369 – 2023/2818(DEA))
– unter Hinweis auf die delegierte Verordnung C(2023)05369 der Kommission,
– unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 8. August 2023, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die delegierte Verordnung erheben wird,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung vom 30. August 2023 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,
– gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 37 und 173 sowie Artikel 227 Absatz 5,
– gestützt auf Artikel 111 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung für einen Beschluss,
– unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 111 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 12. September 2023 auslief, keine Einwände erhoben wurden,
A. in der Erwägung, dass die Erzeugung von Obst und Gemüse aufgrund von schwerwiegenden widrigen Wetterereignissen, zu denen es im Frühjahr 2023 in mehreren Regionen in den Mitgliedstaaten gekommen ist, darunter Dürren und Überschwemmungen, drastisch beeinträchtigt wurde, was sich sowohl auf die erzeugte Menge als auch auf die Qualität der Erzeugnisse auswirkte;
B. in der Erwägung, dass viele anerkannte Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen bei der Durchführung ihrer genehmigten operationellen Programme mit Schwierigkeiten konfrontiert sind;
C. in der Erwägung, dass einige der genehmigten Aktionen und Maßnahmen 2023 nicht durchgeführt werden, sodass ein Teil der Mittel aus dem Betriebsfonds nicht ausgegeben wird; in der Erwägung, dass andere anerkannte Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen derzeit ihre operationellen Programme ändern, damit Aktionen und Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der schwerwiegenden widrigen Wetterereignisse im Obst- und Gemüsesektor, wie etwa Krisenmanagementmaßnahmen, durchgeführt werden können;
D. in Erwägung des Vorschlags der Kommission, dass zur Bewältigung der Folgen der beispiellosen schwerwiegenden widrigen Wetterereignisse des Frühjahrs 2023 diese Schwierigkeiten durch eine Abweichung von bestimmten im Obst- und Gemüsesektor geltenden Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891(2) abgefedert werden müssen; in der Erwägung, dass Erzeugerorganisationen deshalb im Jahr 2023 von den Bestimmungen ausgenommen werden sollten, wonach der wirtschaftliche Wert der verkauften Erzeugnisse von Erzeugern, die nicht Mitglied der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen sind, geringer sein muss als der Wert der vermarkteten Erzeugung der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten außerdem von ihrer Verpflichtung befreit werden sollten, in der nationalen Strategie die Höchstsätze für die Finanzierung von einzelnen Maßnahmen und/oder Aktionstypen aus dem Betriebsfonds festzulegen;
E. in der Erwägung, dass zwecks Sicherstellung der finanziellen Stabilität der Erzeugerorganisationen die finanzielle Unterstützung der Union für mehrjährige Verpflichtungen im Obst- und Gemüsesektor, wie Umweltaktionen, nicht wie in Artikel 36 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 vorgesehen wieder eingezogen und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) erstattet werden sollte, wenn ihre langfristigen Ziele wegen ihrer Unterbrechung im Jahr 2023 aus Gründen im Zusammenhang mit den Folgen der widrigen Wetterereignisse des Frühjahrs 2023 nicht erreicht werden konnten;
1. erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben;
2. beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 4).
Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: befristete Sofortmaßnahmen für den Obst- und Gemüsesektor infolge widriger Wetterereignisse
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Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung der Kommission vom 10. August 2023 über befristete Sofortmaßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Jahr 2023 zur Lösung spezifischer Probleme im Obst- und Gemüsesektor infolge widriger Wetterereignisse und damit zusammenhängende Maßnahmen zu erheben (C(2023)05365 – 2023/2819(DEA))
– unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2023)05365),
– unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 8. August 2023, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung erheben wird,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung vom 30. August 2023 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,
– gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013(1), insbesondere auf Artikel 45 Buchstabe c und Artikel 152 Absatz 6,
– gestützt auf Artikel 111 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung für einen Beschluss,
– unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 111 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 12. September 2023 auslief, keine Einwände erhoben wurden,
A. in der Erwägung, dass die Erzeugung von Obst und Gemüse aufgrund von schwerwiegenden widrigen Wetterereignissen, die sich im Frühjahr 2023 in Regionen mehrerer Mitgliedstaaten abgespielt haben, drastisch beeinträchtigt wurde, was sich sowohl auf die erzeugte Menge als auch auf deren Qualität auswirkte;
B. in der Erwägung, dass Verluste beim Wert der vermarkteten Erzeugung im Obst- und Gemüsesektor in der Regel erhebliche Auswirkungen auf den Betrag der Unionsbeihilfe haben, die die Erzeugerorganisationen im Folgejahr erhalten;
C. in der Erwägung, dass auch anerkannte Erzeugerorganisationen durch schwerwiegende widrige Wetterereignisse beeinträchtigt werden, da diese sich auf ihre finanzielle Stabilität und ihre operationellen Programme über das Jahr 2023 hinaus auswirken, zumal sich der Wert der vermarkteten Erzeugung für das Jahr 2023 in der Berechnung der finanziellen Beihilfe der Union aufgrund der Tatsache niederschlägt, dass der Betrag der Unionsbeihilfe als Prozentsatz des Wertes der vermarkteten Erzeugung der einzelnen Erzeugerorganisationen berechnet wird;
D. in der Erwägung, dass für den Fall, dass es im Jahr 2023 zu einem erheblichen Verlust beim Wert der vermarkteten Erzeugung kommt, Erzeugerorganisationen Gefahr liefen, ihre amtliche Anerkennung zu verlieren, da ein Kriterium für eine solche Anerkennung darin besteht, dass ein bestimmter auf nationaler Ebene festgelegter Mindestwert der vermarkteten Erzeugung erreicht wird;
E. in der Erwägung, dass dieser Umstand die langfristige Stabilität von Erzeugerorganisationen als Schlüsselelemente der gemeinsamen Marktorganisation im Obst- und Gemüsesektor der Union gefährden würde;
F. in der Erwägung, dass es zur Abmilderung dieser Schwierigkeiten erforderlich ist, von den für den Obst- und Gemüsesektor geltenden Bestimmungen für die Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission(2) abzuweichen;
G. in der Erwägung, dass gemäß der Delegierten Verordnung für den Fall, dass sich der Wert eines Erzeugnisses aufgrund der widrigen Wetterereignisse des Frühjahrs 2023 um mindestens 35 % verringert hat und diese Verringerung außerhalb der Verantwortung der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen liegt und sich ihrer Kontrolle entzieht, davon auszugehen ist, dass der Wert der vermarkteten Erzeugung dieses Erzeugnisses im Jahr 2023 100 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung für den Durchschnitt der fünf vorangegangenen zwölfmonatigen Referenzzeiträume unter Ausschluss des niedrigsten und des höchsten Wertes ausmacht;
1. erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben;
2. beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52).
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2023 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Rates über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments (00013/2023 – C9-0319/2023 – 2023/0900(NLE))
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Rates (00013/2023),
– in Kenntnis des vom Europäischen Rat gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C9‑0319/2023),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Juni 2023 zur Zusammensetzung des Europäischen Parlaments und auf seinen dieser Entschließung als Anlage beigefügten Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Rates(1),
– unter Hinweis auf seine dieser Entschließung beigefügten Erklärung;
– gestützt auf Artikel 90 und Artikel 105 Absätze 1 und 4 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A9‑0265/2023),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Rates;
2. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Europäischen Rat und – zur Information – der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Erklärung des Europäischen Parlaments
Der Entwurf eines Beschlusses über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments lässt die Vorrechte des Europäischen Parlaments und des Rates im jährlichen Haushaltsverfahren unberührt, und Erwägungsgrund 5 dieses Beschlussentwurfs betrifft Fragen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Europäischen Rates nach Artikel 15 Absatz 1 EUV und der Rechtsgrundlage von Artikel 14 Absatz 2 EUV fallen. Es ist allein Sache des Europäischen Parlaments und des Rates, nach dem Verfahren des Artikels 314 AEUV über den Inhalt des Haushaltsplans der Union zu entscheiden.
Vorgeschlagene Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs – Katarína Kaszasová
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Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. September 2023 über die vorgeschlagene Ernennung von Katarína Kaszasová zum Mitglied des Rechnungshofs (C9-0220/2023 – 2023/0804(NLE))
– gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9‑0220/2023),
– gestützt auf Artikel 129 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0259/2023),
A. in der Erwägung, dass der Rat das Europäische Parlament mit Schreiben vom 29. Juni 2023 zur Ernennung von Katarína Kaszasová zum Mitglied des Rechnungshofs angehört hat;
B. in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss die Qualifikationen der vorgeschlagenen Kandidatin bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; in der Erwägung, dass der Ausschuss im Laufe dieser Bewertung einen Lebenslauf der Kandidatin und deren Antworten auf den schriftlichen Fragenkatalog, der ihr übermittelt worden war, erhalten hat;
C. in der Erwägung, dass der Ausschuss im Anschluss daran am 4. September 2023 eine Anhörung der Kandidatin durchgeführt hat, bei der diese zunächst eine Erklärung abgab und anschließend die Fragen der Ausschussmitglieder beantwortete;
1. gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Katarína Kaszasová zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen;
2. beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Rat und – zur Information – dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Verlängerung des Abkommens EU/USA über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2023 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (08892/2023 – C9-0186/2023 – 2023/0088(NLE))
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (08892/2023),
– unter Hinweis auf den Beschluss 98/591/EG des Rates vom 13. Oktober 1998 über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika(1),
– unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 186 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9-0186/2023),
– gestützt auf Artikel 105 Absätze 1 und 4 und Artikel 114 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A9-0242/2023),
1. gibt seine Zustimmung zu der Verlängerung des Abkommens;
2. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu übermitteln.
Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2023 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (COM(2023)0599 – C9-0200/2023 – 2023/0173(NLE))
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2023)0599),
– gestützt auf Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9‑0200/2023),
– gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A9‑0241/2023),
1. billigt den Vorschlag der Kommission;
2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
3. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Besteuerung: Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2023 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (COM(2022)0707 – C9-0017/2023 – 2022/0413(CNS))
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2022)0707),
– gestützt auf die Artikel 113 und 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C9‑0017/2023),
– gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9‑0236/2023),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1
(1) Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung stellen für die Union und auf globaler Ebene eine große Herausforderung dar. Der Informationsaustausch ist bei der Bekämpfung solcher Praktiken von entscheidender Bedeutung.
(1) Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung stellen für die Union und auf globaler Ebene eine große Herausforderung dar. Schätzungen zufolge entgehen den EU-Mitgliedstaaten durch Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung jährlich bis zu 170 Mrd. EUR1a, was ihre Fähigkeit, hochwertige öffentliche Dienstleistungen zu erbringen, erheblich beeinträchtigt. Der Informationsaustausch ist einentscheidender Bestandteil der Entwicklung eines gut funktionierenden und effektiven Unionsrahmens zur Bekämpfung solcher schädlichen Praktiken.
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1aPolish Economic Institute, „Tax unfairness in the European Union“: https://pie.net.pl/wp-content/uploads/2018/07/PIE_Report_Tax_Havens_EU.pdf
Abänderung 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 a (neu)
(2a) Um die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich relevante Informationen über die festgestellten Hindernisse übermitteln. Außerdem sollte der Austausch über bewährte nationale Verfahren zwischen den Steuerbehörden gefördert werden.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 b (neu)
(2b) Das Parlament hat insbesondere im Rahmen seiner verschiedenen Stellungnahmen zur Überarbeitung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und eines Durchführungsberichts einen ehrgeizigeren Ansatz für das System und die Infrastruktur des Informationsaustauschs im Steuerbereich gefordert.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 c (neu)
(2c) In Zeiten des freien Kapitalverkehrs stellen nationale Alleingänge keine effiziente Antwort auf Steuermissbrauch dar. Die Umsetzung von politischen Maßnahmen auf Ebene der Union sowie, wenn möglich, von internationalen Vereinbarungen stellt daher nach wie vor einen entscheidenden Faktor bei den Bemühungen dar, die Fairness der Steuersysteme zu verbessern.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5
(5) Der Markt für Kryptowerte hat an Bedeutung gewonnen und seine Kapitalisierung in den letzten zehn Jahren erheblich und rasch erhöht. Kryptowerte sind eine digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechts, die unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden können.
(5) Der Markt für Kryptowerte hat an Bedeutung gewonnen und seine Kapitalisierung in den letzten zehn Jahren erheblich und rasch erhöht. Kryptowerte sind eine digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechts, die unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden können. Aufgrund ihrer mangelnden Transparenz und ihrer Volatilität könnten Kryptowerte für illegale Zwecke verwendet werden. Die Nachverfolgung der Transfers von Kryptowerten ist von großer Bedeutung.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6
(6) Die Mitgliedstaaten verfügen über Vorschriften und Leitlinien für die Besteuerung von Einkünften aus Geschäften mit Kryptowerten, auch wenn diese sich zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten unterscheiden. Der dezentrale Charakter von Kryptowerten erschwert es den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten jedoch, die Einhaltung der Steuervorschriften sicherzustellen.
(6) Die Mitgliedstaaten verfügen über Vorschriften und Leitlinien für die Besteuerung von Einkünften aus Geschäften mit Kryptowerten, auch wenn diese sich zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten unterscheiden. Einige Mitgliedstaaten haben jedoch Steuervergünstigungen eingeführt, die speziell auf Kryptowerte ausgerichtet sind und zu schädlichen Steuerpraktiken und Steuerausfällen führen können.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7
(7) Mit der Verordnung XXX des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Kryptowerte26 (im Folgenden „Verordnung XXX“) wurde der Regulierungsbereich der Union auf Fragen im Zusammenhang mit Kryptowerten ausgeweitet, die bisher nicht durch Rechtsakte der Union über Finanzdienstleistungen geregelt waren, sowie auf Anbieter von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Kryptowerten (im Folgenden „Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“). Die Verordnung XXX enthält die für die Zwecke dieser Richtlinie geltenden Begriffsbestimmungen. Diese Richtlinie trägt auch der Zulassungsbedingung für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nach Verordnung XXX Rechnung, um den Verwaltungsaufwand für die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen so gering wie möglich zu halten. Der inhärent grenzüberschreitende Charakter von Kryptowerten erfordert eine starke internationale Verwaltungszusammenarbeit, um eine wirksame Regulierung sicherzustellen.
(7) Mit der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates1a wurde der Regulierungsbereich der Union auf Fragen im Zusammenhang mit Kryptowerten ausgeweitet, die bisher nicht durch Rechtsakte der Union über Finanzdienstleistungen geregelt waren, sowie auf Anbieter von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Kryptowerten (im Folgenden „Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen“). Diese Verordnung enthält die für die Zwecke dieser Richtlinie geltenden Begriffsbestimmungen. Diese Richtlinie trägt auch der Zulassungsbedingung für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach dieser Verordnung Rechnung, um den Verwaltungsaufwand für die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen so gering wie möglich zu halten. Der inhärent grenzüberschreitende Charakter von Kryptowerten erfordert eine starke internationale Verwaltungszusammenarbeit, um eine wirksame Regulierung sicherzustellen. Es ist wichtig, die systematische Kohärenz der Unionsrechtsakte zur Regulierung von Kryptowerten sicherzustellen. Zu diesem Zweck wird die Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates1b in dieser Überarbeitung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden ebenfalls berücksichtigt. In dieser Richtlinie wird jedoch auch anerkannt, dass für einen wirksamen Informationsaustausch ein breiterer Geltungsbereich erforderlich ist.
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1a Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40).
1b Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1).
Abänderung 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8
(8) Mit dem Rahmen der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird der Kreis der Verpflichteten, die den Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen, auf die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ausgeweitet, die unter die Verordnung XXX fallen. Darüber hinaus wird durch die Verordnung XXX27 die Verpflichtung der Zahlungsdienstleister, Geldtransfers mit Angaben zum Auftraggeber und zum Zahlungsempfänger zu versehen, auf Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ausgeweitet, um die Rückverfolgbarkeit der Übertragung von Kryptowerten zum Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sicherzustellen.
(8) Mit dem Rahmen der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird der Kreis der Verpflichteten, die den Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen, auf die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ausgeweitet, die unter die Verordnung (EU) 2023/1114 fallen. Darüber hinaus wird durch die Verordnung (EU)2023/1113 die Verpflichtung der Zahlungsdienstleister, Geldtransfers mit Angaben zum Auftraggeber und zum Zahlungsempfänger zu versehen, auf Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ausgeweitet, um die Rückverfolgbarkeit der Übertragung von Kryptowerten zum Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sicherzustellen.
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Abänderung 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9
(9) Auf internationaler Ebene zielt der Melderahmen für Kryptowerte28 der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) darauf ab, für mehr Steuertransparenz bei Kryptowerten und deren Meldung zu sorgen. Die Unionsvorschriften sollten dem von der OECD entwickelten Rahmen Rechnung tragen, um die Wirksamkeit des Informationsaustauschs zu erhöhen und den Verwaltungsaufwand zu verringern.
(9) Auf internationaler Ebene zielt der Melderahmen für Kryptowerte28 der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) darauf ab, für mehr Steuertransparenz bei Kryptowerten und deren Meldung zu sorgen. Die Unionsvorschriften sollten dem von der OECD entwickelten Rahmen Rechnung tragen, um die Wirksamkeit des Informationsaustauschs zu erhöhen und den Verwaltungsaufwand zu verringern. Um eine einheitliche Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die von der OECD ausgearbeiteten Kommentare zum Muster für eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden und zum Melderahmen für Kryptowerte verwenden.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14
(14) Die Richtlinie gilt für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die der Regulierung durch die Verordnung XXX unterliegen und nach dieser Verordnung zugelassen sind, aber auch für Kryptowert-Betreiber, die der Verordnung nicht unterliegen. Beide werden als meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bezeichnet, da sie gemäß dieser Richtlinie meldepflichtig sind. Das allgemeine Verständnis dessen, was unter Kryptowerten zu verstehen ist, ist sehr weit gefasst und umfasst auch dezentral ausgegebene Kryptowerte sowie Stablecoins und bestimmte nicht austauschbare Token (Non-Fungible Token, im Folgenden „NFT“). Kryptowerte, die für Zahlungs- oder Anlagezwecke verwendet werden, sind nach dieser Richtlinie meldepflichtig. Daher sollten die meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen von Fall zu Fall prüfen, ob Kryptowerte für Zahlungs- und Anlagezwecke verwendet werden können, wobei die in der Verordnung XXX vorgesehenen Freistellungen zu berücksichtigen sind, insbesondere in Bezug auf begrenzte Netze und bestimmte Utility-Token.
(14) Die Richtlinie gilt für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die der Regulierung durch die Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen und nach dieser Verordnung zugelassen sind, aber auch für Kryptowert-Betreiber, die der Verordnung nicht unterliegen. Beide werden als meldende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bezeichnet, da sie gemäß dieser Richtlinie meldepflichtig sind. Das allgemeine Verständnis dessen, was unter Kryptowerten zu verstehen ist, ist sehr weit gefasst und umfasst auch dezentral ausgegebene Kryptowerte sowie Stablecoins, einschließlich E-Geld-Token gemäß der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EU) 2023/1114, und bestimmte nicht austauschbare Token (Non-Fungible Token, im Folgenden „NFT“). Kryptowerte, die für Zahlungs- oder Anlagezwecke verwendet werden, sind nach dieser Richtlinie meldepflichtig.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17
(17) Entsprechend dem Grundsatz der einmaligen Zulassung können Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die unter die Verordnung XXX fallen, ihre Tätigkeit in der gesamten Union ausüben, sobald sie ihre Zulassung in einem der Mitgliedstaaten erhalten haben. Zu diesem Zweck führt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA“) ein Register mit den zugelassenen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen. Darüber hinaus führt die ESMA eine schwarze Liste der Betreiber, die Krypto-Dienstleistungen erbringen, für die eine Zulassung nach Verordnung XXX erforderlich ist.
(17) Entsprechend dem Grundsatz der einmaligen Zulassung können Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die unter die Verordnung (EU) 2023/1114 fallen, ihre Tätigkeit in der gesamten Union ausüben, sobald sie ihre Zulassung in einem der Mitgliedstaaten erhalten haben. Zu diesem Zweck führt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA“) ein Register mit den zugelassenen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen. Darüber hinaus führt die ESMA eine schwarze Liste der Betreiber, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen, für die eine Zulassung nach der genannten Verordnung erforderlich ist.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19
(19) Um in diesem Bereich die Verwaltungszusammenarbeit mit Ländern außerhalb der Union zu fördern, sollte es Kryptowert-Betreibern, die außerhalb der Union ansässig sind und Dienstleistungen für Kryptowert-Nutzer in der EU erbringen, etwa NFT-Dienstleistern oder Betreibern, die Dienstleistungen auf der Basis der sogenannten Reverse Solicitation erbringen, nur gestattet sein, den Steuerbehörden eines Drittlands Informationen über in der Union ansässige Kryptowert-Nutzer zu melden, sofern die gemeldeten Informationen den in dieser Richtlinie genannten Informationen entsprechen und ein wirksamer Informationsaustausch zwischen dem Drittland und einem Mitgliedstaat erfolgt. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die gemäß der Verordnung XXX zugelassen sind, könnten von der Meldung solcher Informationen in den Mitgliedstaaten, in denen sie über die Zulassung verfügen, befreit werden, wenn die entsprechende Meldung in einem Drittland erfolgt und sofern eine wirksame qualifizierende Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden getroffen wurde. Das qualifizierte Drittland würde diese Informationen wiederum an die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten weiterleiten, in denen die Kryptowert-Nutzer ansässig sind. Sofern zweckmäßig sollte dieser Mechanismus genutzt werden, um die Mehrfachmeldung und -übermittlung gleichwertiger Informationen zu verhindern.
(19) Um in diesem Bereich die Verwaltungszusammenarbeit mit Ländern außerhalb der Union zu fördern, sollte es Kryptowert-Betreibern, die außerhalb der Union ansässig sind und Dienstleistungen für Kryptowert-Nutzer in der EU erbringen, etwa NFT-Dienstleistern oder Betreibern, die Dienstleistungen auf der Basis der sogenannten Reverse Solicitation erbringen, nur gestattet sein, den Steuerbehörden eines Drittlands Informationen über in der Union ansässige Kryptowert-Nutzer zu melden, sofern die gemeldeten Informationen den in dieser Richtlinie genannten Informationen entsprechen und ein wirksamer Informationsaustausch zwischen dem Drittland und einem Mitgliedstaat erfolgt. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassen sind, könnten von der Meldung solcher Informationen in den Mitgliedstaaten, in denen sie über die Zulassung verfügen, befreit werden, wenn die entsprechende Meldung in einem Drittland erfolgt und sofern eine wirksame qualifizierende Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden getroffen wurde. Das qualifizierte Drittland würde diese Informationen wiederum an die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten weiterleiten, in denen die Kryptowert-Nutzer ansässig sind. Sofern zweckmäßig sollte dieser Mechanismus genutzt werden, um die Mehrfachmeldung und -übermittlung gleichwertiger Informationen zu verhindern.
Abänderung 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 23
(23) Diese Richtlinie tritt nicht an die Stelle allgemeinerer Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung XXX ergeben.
(23) Diese Richtlinie tritt nicht an die Stelle allgemeinerer Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EU) 2023/1114 oder aus der Verordnung (EU) 2023/1113 ergeben.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 24
(24) Zur Förderung eines einheitlichen Vorgehens und der einheitlichen Aufsicht in Bezug auf die Verordnung XXX sollten die zuständigen nationalen Behörden mit anderen zuständigen nationalen Behörden oder Stellen zusammenarbeiten und einschlägige Informationen austauschen.
(24) Zur Förderung eines einheitlichen Vorgehens und der einheitlichen Aufsicht in Bezug auf die Verordnung (EU) 2023/1114 sollten die zuständigen nationalen Behörden mit anderen zuständigen nationalen Behörden oder Stellen zusammenarbeiten und einschlägige Informationen auf effektive und loyale Weise austauschen.
Abänderung 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 26
(26) Es ist von entscheidender Bedeutung, die Bestimmungen der Richtlinie 2011/16/EU über die zu meldenden oder auszutauschenden Informationen zu verstärken, um sich an neue Entwicklungen auf verschiedenen Märkten anzupassen und somit festgestellte Verhaltensweisen in Bezug auf Steuerbetrug, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung wirksam zu bekämpfen. Diese Bestimmungen sollten den Entwicklungen im Binnenmarkt und auf internationaler Ebene Rechnung tragen und zu wirksamen Meldungen und einem wirksamen Informationsaustausch führen. Folglich enthält die Richtlinie unter anderem die jüngsten Ergänzungen zum Gemeinsamen Meldestandard der OECD, die Einbeziehung von Bestimmungen über E-Geld und digitale Zentralbankwährung, einen klaren und harmonisierten Rahmen für Vollzugsmaßnahmen und die Ausweitung des Anwendungsbereichs grenzüberschreitender Steuervorbescheide auf vermögende Einzelpersonen.
(26) Es ist von entscheidender Bedeutung, die Bestimmungen der Richtlinie 2011/16/EU über die zu meldenden oder auszutauschenden Informationen zu verstärken, um sich an neue Entwicklungen auf verschiedenen Märkten anzupassen und somit festgestellte Verhaltensweisen in Bezug auf Steuerbetrug, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung wirksam zu bekämpfen. Diese Bestimmungen sollten den Entwicklungen im Binnenmarkt und auf internationaler Ebene Rechnung tragen und zu wirksamen Meldungen und einem wirksamen Informationsaustausch führen. Folglich enthält die Richtlinie unter anderem die jüngsten Ergänzungen zum Gemeinsamen Meldestandard der OECD, die Einbeziehung von Bestimmungen über E-Geld und digitale Zentralbankwährung, einen klaren und harmonisierten Rahmen für Vollzugsmaßnahmen und die Ausweitung des Anwendungsbereichs grenzüberschreitender Steuervorbescheide auf vermögende Einzelpersonen. Um eine einheitliche Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die von der OECD ausgearbeiteten Kommentare zum Muster für eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden und den gemeinsamen Meldestandard verwenden.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 26 a (neu)
(26a) Während mehrere Länder, darunter auch viele Mitgliedstaaten, anonymisierte und aggregierte Informationen pro Land veröffentlichen – die aus den nach der Richtlinie (EU) 2016/881 des Rates oder Aktion 13 des BEPS-Aktionsplans geforderten länderbezogenen Berichten stammen –, ist es bedauerlich, dass einige Mitgliedstaaten diese Informationen nicht in internationalen Datenbanken veröffentlichen. Eine Bewertung der Praxis der Veröffentlichung von anonymisierten und aggregierten Informationen pro Land sowie eine Bewertung der Zweckmäßigkeit eines harmonisierten Ansatzes sollte Gegenstand der nächsten Überarbeitung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden sein.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 27
(27) E-Geld-Produkte im Sinne der Richtlinie 2009/110/EU des Europäischen Parlaments und des Rates31 werden in der Union häufig verwendet, und das Transaktionsvolumen steigt stetig. E-Geld-Produkte fallen jedoch nicht ausdrücklich unter die Richtlinie 2011/16/EU. Die Mitgliedstaaten verfolgen unterschiedliche Ansätze für E-Geld. Folglich werden verwandte Produkte nicht immer durch die bestehenden Einkunfts- und Kapitalkategorien der Richtlinie 2011/16/EU erfasst. Daher sollten Vorschriften eingeführt werden, mit denen sichergestellt wird, dass für E-Geld und E-Geld-Token die Meldepflichten nach der Verordnung XXX gelten.
(27) E-Geld-Produkte im Sinne der Richtlinie 2009/110/EU des Europäischen Parlaments und des Rates31 werden in der Union häufig verwendet, und das Transaktionsvolumen steigt stetig. E-Geld-Produkte fallen jedoch nicht ausdrücklich unter die Richtlinie 2011/16/EU. Die Mitgliedstaaten verfolgen unterschiedliche Ansätze für E-Geld. Folglich werden verwandte Produkte nicht immer durch die bestehenden Einkunfts- und Kapitalkategorien der Richtlinie 2011/16/EU erfasst. Daher sollten Vorschriften eingeführt werden, mit denen sichergestellt wird, dass für E-Geld und E-Geld-Token die Meldepflichten nach der Verordnung (EU) 2023/1114 gelten.
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31 Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).
31 Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).
Abänderung 18 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 28
(28) Um Schlupflöcher zu schließen, die Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und Steuerbetrug ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Informationen über Dividendeneinkünfte von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden, auszutauschen. Dividendeneinkünfte von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden, sollten daher in die Arten von Einkünften einbezogen werden, die Gegenstand des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs sind.
(28) Um Schlupflöcher zu schließen, die Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und Steuerbetrug ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Informationen über Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden, und über Kapitalgewinne aus unbeweglichem Vermögen auszutauschen. Der verpflichtende automatische Informationsaustausch gilt als erfüllt, wenn die zuständigen Behörden diese Informationen über nationale oder vernetzte Register abfragen können.
Abänderung 19 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 28 a (neu)
(28a) Einige Arten von Einkünften und Vermögenswerten sind nach wie vor vom Anwendungsbereich des automatischen Informationsaustauschs ausgenommen, was die Gefahr birgt, dass steuerliche Verpflichtungen umgangen werden. Die Kommission sollte prüfen, ob die folgenden Informationen über Eigentumsverhältnisse, Einkommen und (nicht)finanzielle Vermögenswerte in den automatischen Informationsaustausch aufgenommen werden müssen und wie das am besten geschehen kann, und sie sollte konkrete Vorschläge dazu vorlegen: die wirtschaftlichen Eigentümer von Immobilien und Gesellschaften; finanzielle Vermögenswerte; nichtfinanzielle Vermögenswerte wie Bargeld, Kunstwerke, Gold oder andere Wertsachen, die sich in Freihäfen, Zolllagern oder Tresorfächern befinden; Eigentum an Jachten und Privatjets; und Konten bei größeren Peer-to-Peer-Kreditplattformen, Crowdfunding- und ähnlichen Plattformen.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 29
(29) Die Steueridentifikationsnummer ist für die Mitgliedstaaten von wesentlicher Bedeutung, um die erhaltenen Informationen mit den Daten in ihren nationalen Datenbanken abzugleichen. Sie verbessert die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, die betreffenden Steuerpflichtigen zu ermitteln und die entsprechenden Steuern korrekt zu veranlagen. Daher ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Steueridentifikationsnummer im Zusammenhang mit Transaktionen im Rahmen von Finanzkonten, grenzüberschreitenden Steuervorbescheiden und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, länderbezogenen Berichten, der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung und Informationen über Verkäufer auf digitalen Plattformen angegeben wird.
(29) Die Steueridentifikationsnummer ist für die Mitgliedstaaten von wesentlicher Bedeutung, um die erhaltenen Informationen mit den Daten in ihren nationalen Datenbanken abzugleichen. Sie verbessert die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, die betreffenden Steuerpflichtigen zu ermitteln und die entsprechenden Steuern korrekt zu veranlagen. Daher ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Steueridentifikationsnummer im Zusammenhang mit Transaktionen im Rahmen von Finanzkonten, grenzüberschreitenden Steuervorbescheiden und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, länderbezogenen Berichten, der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung und Informationen über Verkäufer auf digitalen Plattformen und Kryptowerten angegeben wird. Wenn die Steueridentifikationsnummer jedoch nicht verfügbar ist, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dieser Verpflichtung nicht nachkommen.
Abänderung 21 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 29 a (neu)
(29a) Eine europäische Steueridentifikationsnummer würde es Behörden ermöglichen, bei grenzübergreifenden Beziehungen die Steueridentifikationsnummer rasch, einfach und korrekt zu ermitteln und zu erfassen, und würde als eine Grundlage für einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten dienen. Daher sollte die Kommission erneut die Schaffung einer europäischen Steueridentifikationsnummer, einschließlich ihres Mehrwerts und ihrer potenziellen Wirkung, prüfen.
Abänderung 22 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 33
(33) Es ist wichtig, dass die gemäß der Richtlinie 2011/16/EU übermittelten Informationen grundsätzlich für die Veranlagung, Verwaltung und Durchsetzung von Steuern verwendet werden, die in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Dies war bislang zwar nicht ausgeschlossen, jedoch ergaben sich aufgrund des unklaren Rahmens Unsicherheiten hinsichtlich der Verwendung der Informationen. Angesichts des Zusammenhangs zwischen Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung und der Bekämpfung von Geldwäsche sowie der Synergien bei der Durchsetzung sollte klargestellt werden, dass die zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauschten Informationen auch für die Veranlagung, Verwaltung und Durchsetzung von Zöllen sowie für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verwendet werden können.
(33) Es ist wichtig, dass die gemäß der Richtlinie 2011/16/EU übermittelten Informationen grundsätzlich für die Veranlagung, Verwaltung und Durchsetzung von Steuern verwendet werden, die in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Dies war bislang zwar nicht ausgeschlossen, jedoch ergaben sich aufgrund des unklaren Rahmens Unsicherheiten hinsichtlich der Verwendung der Informationen. Angesichts des Zusammenhangs zwischen Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung und der Bekämpfung von Geldwäsche sowie der Synergien bei der Durchsetzung sollte klargestellt werden, dass die zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauschten Informationen auch für die Veranlagung, Verwaltung und Durchsetzung von Zöllen sowie für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verwendet werden können. Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten sich jedoch weder sachlich mit den Bestimmungen des Rahmens der Union zur Bekämpfung der Geldwäsche überschneiden noch mit diesen identisch sein.
Abänderung 23 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 34
(34) Die Richtlinie 2011/16/EU sieht die Möglichkeit vor, die ausgetauschten Informationen für andere Zwecke als für direkte und indirekte Steuerzwecke zu verwenden, sofern der übermittelnde Mitgliedstaat den für die Verwendung dieser Informationen zulässigen Zweck in einer Liste angegeben hat. Das Verfahren für eine solche Verwendung ist jedoch umständlich, da der übermittelnde Mitgliedstaat konsultiert werden muss, bevor der empfangende Mitgliedstaat die Informationen für andere Zwecke verwenden kann. Die Abschaffung der Anforderung einer solchen Konsultation dürfte den Verwaltungsaufwand verringern und den Steuerbehörden bei Bedarf rasche Maßnahmen ermöglichen. Sie sollten daher nicht verpflichtet sein, den übermittelnden Mitgliedstaat zu konsultieren, wenn die beabsichtigte Verwendung der Informationen in einer zuvor vom übermittelnden Mitgliedstaat erstellten Liste enthalten ist.
(34) Die Richtlinie 2011/16/EU sieht die Möglichkeit vor, die ausgetauschten Informationen für andere Zwecke als für direkte und indirekte Steuerzwecke zu verwenden, sofern der übermittelnde Mitgliedstaat den für die Verwendung dieser Informationen zulässigen Zweck in einer Liste angegeben hat. Das Verfahren für eine solche Verwendung ist jedoch umständlich, da der übermittelnde Mitgliedstaat konsultiert werden muss, bevor der empfangende Mitgliedstaat die Informationen für andere Zwecke verwenden kann. Die Abschaffung der Anforderung einer solchen Konsultation dürfte den Verwaltungsaufwand verringern und den Steuerbehörden bei Bedarf rasche Maßnahmen ermöglichen. Sie sollten daher nicht verpflichtet sein, den übermittelnden Mitgliedstaat zu konsultieren, wenn die beabsichtigte Verwendung der Informationen in einer zuvor vom übermittelnden Mitgliedstaat erstellten Liste enthalten ist. Eine solche Liste kann die Nutzung von Informationen über nicht steuerbezogene Daten durch lokale Behörden im Rahmen von Schwellenwerten und Beschränkungen für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen, wie z. B. Dienstleistungen, die über eine Online-Plattform erbracht werden, umfassen.
Abänderung 24 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 35 a (neu)
(35a) Die Informationen, die durch die Meldung oder den Austausch von Informationen gemäß der Richtlinie 2011/16/EU gewonnen werden, sollten von jedem Mitgliedstaat effektiv genutzt werden. Daher sollte in jedem Mitgliedstaat ein Mechanismus eingeführt werden, mit dem die effektive Nutzung der Daten, einschließlich einer Risikoanalyse, sichergestellt wird.
Abänderung 25 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 36
(36) Um eine effizientere Nutzung der Ressourcen sicherzustellen, den Informationsaustausch zu erleichtern und um zu vermeiden, dass alle Mitgliedstaaten ähnliche Änderungen an ihren Systemen zur Speicherung von Informationen vornehmen müssen, sollte ein Zentralverzeichnis eingerichtet werden, zu dem alle Mitgliedstaaten und – ausschließlich zu statistischen Zwecken – auch die Kommission Zugang haben und in das die Mitgliedstaaten die ihnen gemeldeten Informationen hochladen und sie dort abspeichern, anstatt sie über ein gesichertes E-Mail-System untereinander auszutauschen. Die für die Einrichtung eines solchen Zentralverzeichnisses erforderlichen praktischen Modalitäten sollten von der Kommission festgelegt werden.
(36) Um eine effizientere Nutzung der Ressourcen sicherzustellen, den Informationsaustausch zu erleichtern und um zu vermeiden, dass alle Mitgliedstaaten ähnliche Änderungen an ihren Systemen zur Speicherung von Informationen vornehmen müssen, sollte ein Zentralverzeichnis eingerichtet werden, zu dem alle Mitgliedstaaten und – ausschließlich zu statistischen Zwecken – auch die Kommission Zugang haben und in das die Mitgliedstaaten die ihnen gemeldeten Informationen hochladen und sie dort abspeichern, anstatt sie über ein gesichertes E-Mail-System untereinander auszutauschen. Diese Bemühungen sollten auch den Austausch über bewährte Verfahren dazu fördern, wie digitale Werkzeuge in den Steuerverwaltungen eingesetzt werden können, um die Befolgungskosten und den bürokratischen Aufwand zu verringern und die Effektivität und Effizienz zu verbessern, wobei auch die Tatsache berücksichtigt werden sollte, dass die Bediensteten entsprechend ausgebildet werden müssen. Die für die Einrichtung eines solchen Zentralverzeichnisses erforderlichen praktischen Modalitäten sollten von der Kommission festgelegt werden.
Abänderung 26 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 36 a (neu)
(36a) Die Kommission ist berechtigt, Berichte und Dokumente zu erstellen, indem sie die ausgetauschten Informationen in anonymisierter Form verwendet, um dem Recht der Steuerpflichtigen auf Vertraulichkeit Rechnung zu tragen und der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gerecht zu werden. Die jährliche Veröffentlichung von anonymisierten und aggregierten Statistiken auf der Grundlage der länderbezogenen Berichte, einschließlich der effektiven Steuersätze, für alle Mitgliedstaaten trägt dazu bei, die Qualität der öffentlichen Debatten über die Besteuerung zu verbessern.
Abänderung 27 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 39
(39) Um die Einhaltung der Richtlinie 2011/16/EU sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften für Sanktionen und andere Vollzugsmaßnahmen festlegen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein sollten. Jeder Mitgliedstaat sollte diese Vorschriften im Einklang mit seinen nationalen Rechtsvorschriften und den Bestimmungen dieser Richtlinie anwenden.
(39) Um eine ordnungsgemäße Durchsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften für Sanktionen für Verstöße gegen die nationalen Vorschriften über den obligatorischen Austausch von Informationen, die von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen gemeldet werden, festlegen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein sollten. Dabei sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass sie die jeweils für den Verstoß verantwortliche Partei korrekt ermitteln. Die Mitgliedstaaten sollten vorübergehend für mindestens drei Jahre eine Regelung zur Abmilderung von Sanktionen für KMU hinsichtlich Artikel 8ad einführen.
Abänderung 28 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 40
(40) Um ein in allen Mitgliedstaaten angemessenes Maß an Wirksamkeit sicherzustellen, sollten Mindeststrafen für zwei als schwer eingestufte Verhaltensweisen festgelegt werden: bei unterlassener Meldung nach zwei amtlichen Mahnungen und bei unvollständiger, unrichtiger oder falscher Übermittlung von Informationen, durch die die Integrität und Zuverlässigkeit der gemeldeten Informationen erheblich beeinträchtigt wird. Unvollständige, unrichtige oder falsche Daten beeinträchtigen die Integrität und Zuverlässigkeit der gemeldeten Informationen erheblich, wenn sie mehr als 25 % der Gesamtdaten ausmachen, die der Steuerpflichtige oder die meldende Stelle im Einklang mit den in Anhang VI Abschnitt II Buchstabe B vorgeschriebenen Angaben korrekt hätte melden müssen. Diese Mindeststrafen sollten die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, für die beiden genannten Arten von Verstößen strengere Sanktionen zu verhängen. Die Mitgliedstaaten müssen wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Strafen auch für andere Arten von Verstößen verhängen.
(40) Um bei der Umsetzung der Richtlinie 2014/107/EU des Rates und insbesondere der Richtlinie (EU) 2016/881 des Rates ein in allen Mitgliedstaaten angemessenes Maß an Wirksamkeit sicherzustellen, sollten Mindeststrafen für zwei als schwer eingestufte Verhaltensweisen festgelegt werden: bei unterlassener Meldung nach zwei amtlichen Mahnungen und bei Übermittlung von unvollständigen, unrichtigen oder falschen Daten, durch die die Integrität und Zuverlässigkeit der gemeldeten Informationen erheblich beeinträchtigt wird. Unvollständige, unrichtige oder falsche Daten beeinträchtigen die Integrität und Zuverlässigkeit der gemeldeten Informationen erheblich, wenn sie mehr als 25 % der Gesamtdaten ausmachen, die der Steuerpflichtige oder die meldende Stelle im Einklang mit den in den Anhängen vorgeschriebenen Angaben korrekt hätte melden müssen. Diese Mindeststrafen sollten die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, für die beiden genannten Arten von Verstößen strengere Sanktionen zu verhängen. Die Mitgliedstaaten müssen wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Strafen auch für andere Arten von Verstößen verhängen.
Abänderung 29 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 42 a (neu)
(42a) Infolge des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-694/20 sollte die Richtlinie 2011/16/EU so geändert werden, dass ihre Bestimmungen nicht dazu führen, dass Rechtsanwälte, die als Intermediäre tätig sind und aufgrund ihrer Verschwiegenheitspflicht von der Meldepflicht befreit sind, die anderen Intermediäre, bei denen es sich nicht um ihre Mandanten handelt, über die Meldepflichten dieser Intermediäre unterrichten müssen, während die Verpflichtung der Intermediäre, ihre Mandanten unverzüglich über ihre Meldepflichten zu unterrichten, erhalten bleibt.
Abänderung 30 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 44 a (neu)
(44a) Der internationale Datenaustausch für Steuerzwecke ist ein notwendiges Instrument zur Bekämpfung von Steuerbetrug in einer globalisierten Welt. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck des Austauschs steuerlich relevanter Informationen mit Drittländern auf der Grundlage eines internationalen Übereinkommens sollte daher als von öffentlichem Interesse gelten.
Abänderung 31 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 44 b (neu)
(44b) Die sukzessiven Überarbeitungen des Rechtsrahmens der Union zum Informationsaustausch sollten sich in den Abkommen mit Drittstaaten niederschlagen. Wenn ein unterzeichnetes Abkommen vorliegt, sollten deshalb Überprüfungen vorgesehen werden.
Abänderung 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a – Ziffer i Richtlinie 2011/16/EU Artikel 3 – Nummer 9 – Buchstabe a
a) für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 und der Artikel 8a bis 8ad die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen. Für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 sind verfügbare Informationen solche, die in den Steuerakten des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats enthalten sind und die im Einklang mit den Verfahren für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen des betreffenden Mitgliedstaats abgerufen werden können;
a) für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 und der Artikel 8a bis 8ad die systematische Übermittlung zuvor festgelegter und neuer Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen. Für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 sind verfügbare Informationen solche, die in den Steuerakten des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats enthalten sind und die im Einklang mit den Verfahren für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen des betreffenden Mitgliedstaats abgerufen werden können;
Abänderung 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a a (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 3 – Nummer 14
aa) Nummer 14 wird wie folgt geändert:
14. „grenzüberschreitender Vorbescheid“ eine Vereinbarung, eine Mitteilung oder ein anderes Instrument oder eine andere Maßnahme mit ähnlicher Wirkung, auch wenn sie bzw. es im Zuge einer Steuerprüfung erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wird, sofern sie bzw. es die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
„14. „Vorbescheid“ eine Vereinbarung, eine Mitteilung oder ein anderes Instrument oder eine andere Maßnahme mit ähnlicher Wirkung, auch wenn sie bzw. es im Zuge einer Steuerprüfung erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wird, sofern sie bzw. es unabhängig von ihrem/seinem formellen oder informellen, rechtlich verbindlichen oder nicht verbindlichen Charakter die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a) Sie bzw. es wird von bzw. im Namen der Regierung oder der Steuerbehörde eines Mitgliedstaats oder einer gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheit eines Mitgliedstaats, einschließlich der lokalen Behörden, erteilt, geändert oder erneuert, unabhängig davon, ob sie bzw. es tatsächlich verwendet wird,
a) Sie bzw. es wird von bzw. im Namen der Regierung oder der Steuerbehörde eines Mitgliedstaats oder einer gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheit eines Mitgliedstaats, einschließlich der lokalen Behörden, erteilt, geändert oder erneuert, unabhängig davon, ob sie bzw. es tatsächlich verwendet wird,
b) sie bzw. es wird für eine bestimmte Person oder eine Gruppe von Personen erteilt, geändert oder erneuert, und diese Person oder Gruppe von Personen kann sich darauf berufen,
b) sie bzw. es wird für eine bestimmte Person oder eine Gruppe von Personen erteilt, geändert oder erneuert, und diese Person oder Gruppe von Personen kann sich darauf berufen,
c) sie bzw. es betrifft die Auslegung oder Anwendung einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift zur Handhabung oder Durchsetzung der Steuergesetze eines Mitgliedstaats oder seiner gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten, einschließlich der lokalen Behörden,
c) sie bzw. es betrifft die Auslegung oder Anwendung einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift zur Handhabung oder Durchsetzung der Steuergesetze eines Mitgliedstaats oder seiner gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten, einschließlich der lokalen Behörden,
d) sie bzw. es bezieht sich auf eine grenzüberschreitende Transaktion oder auf die Frage, ob durch die Tätigkeiten, denen eine Person in einem anderen Rechtsraum nachgeht, eine Betriebsstätte gegründet wird oder nicht, und
e) sie bzw. es wird vor den Transaktionen oder den Tätigkeiten in dem anderen Rechtsraum, die möglicherweise als Gründung einer Betriebsstätte zu betrachten sind, oder vor Abgabe der Steuererklärung für den Zeitraum, in dem die Transaktion bzw. die Transaktionen oder Tätigkeiten erfolgten, erteilt. Die grenzüberschreitende Transaktion kann unter anderem Investitionen, die Bereitstellung von Waren, Dienstleistungen oder Kapital oder den Einsatz materieller oder immaterieller Güter umfassen, wobei der Empfänger des grenzüberschreitenden Vorbescheids nicht unmittelbar beteiligt sein muss;
e) sie bzw. es wird vor den Transaktionen oder den Tätigkeiten in dem anderen Rechtsraum, die möglicherweise als Gründung einer Betriebsstätte zu betrachten sind, oder vor Abgabe der Steuererklärung für den Zeitraum, in dem die Transaktion bzw. die Transaktionen oder Tätigkeiten erfolgten, erteilt. Die Transaktion kann unter anderem Investitionen, die Bereitstellung von Waren, Dienstleistungen oder Kapital oder den Einsatz materieller oder immaterieller Güter umfassen, wobei der Empfänger des Vorbescheids nicht unmittelbar beteiligt sein muss;
(Diese Änderung gilt für den gesamten Text. Wird sie angenommen, werden entsprechende Änderungen im gesamten Text erforderlich.)
Abänderung 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a b (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 3 – Nummer 16
ab) Nummer 16 wird gestrichen.
Abänderung 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b Richtlinie 2011/16/EU Artikel 3 – Nummer 33
33. ‚Herkunftsmitgliedstaat‘ den Herkunftsmitgliedstaat im Sinne der Verordnung XXX;
33. ‚Herkunftsmitgliedstaat‘ den Herkunftsmitgliedstaat im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 33 der Verordnung (EU) 2023/1114;
Abänderung 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b Richtlinie 2011/16/EU Artikel 3 – Nummer 34
34. ‚Distributed-Ledger-Adresse‘ eine Distributed-Ledger-Adresse im Sinne der Verordnung XXX.
34. ‚Distributed-Ledger-Adresse‘ eine Distributed-Ledger-Adresse im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2023/1113.
Abänderung 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b Richtlinie 2011/16/EU Artikel 3 – Nummer 34 a (neu)
34a. „wirtschaftlicher Eigentümer“ den wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 22 des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung;
Abänderung 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b Richtlinie 2011/16/EU Artikel 3 – Absatz 34 b (neu)
(34b) ‚Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen‘ einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114;
Abänderung 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b Richtlinie 2011/16/EU Artikel 3 – Nummer 34 c (neu)
34c. ‚Kryptowert-Betreiber‘ einen Kryptowerte-Dienstleistungsanbieter, bei dem es sich nicht um einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen handelt.
Abänderung 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 7 – Absatz 4 a (neu)
(1a) In Artikel 7wird folgender Absatz eingefügt:
„(4a) Übermittelt die ersuchende Behörde nach Eingang der erbetenen Informationen ein Folgeersuchen, so stellt die ersuchte Behörde diese weiteren angeforderten Informationen so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Eingang des Folgeersuchens, zur Verfügung.“
Abänderung 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a – Ziffer i Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e
e) Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus,
e) Eigentum an unbeweglichem Vermögen, Einkünfte und Kapitalgewinne daraus;
Abänderung 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b a (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8 – Absatz 2 a (neu)
ba) In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Der automatische Informationsaustausch gilt im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e als erfüllt, wenn die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats entweder über die nationalen Register, Datenabrufsysteme oder vernetzten Register gemäß dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 auf diese Informationen zugreifen können.“
Abänderung 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b b (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8 – Absatz 3
bb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats mitteilen, dass sie keine Informationen über eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Arten von Einkünften und Vermögen zu erhalten wünscht. Sie setzt auch die Kommission hiervon in Kenntnis.
„(3) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats mitteilen, dass sie keine Informationen über eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Arten von Einkünften und Vermögen zu erhalten wünscht. Sie begründet ihre Entscheidung und setzt die Kommission hiervon in Kenntnis.
Abänderung 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b c (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8 – Absatz 3a – Unterabsatz 2 – Buchstabe a
bc) Absatz 3a Unterabsatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
a) Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) sowie Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON, die Inhaber des Kontos ist, sowie bei einem RECHTSTRÄGER, der KONTOINHABER ist und für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anlagen eine oder mehrere BEHERRSCHENDE PERSONEN ermittelt wurden, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, Name, Anschrift und STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) des RECHTSTRÄGERS sowie Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N), Geburtsdatum und -ort jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON,
„(a) Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer(n) sowie Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder meldepflichtigen Person, die Inhaber des Kontos ist, sowie bei einem Rechtsträger, der der tatsächliche wirtschaftlicheKontoinhaber ist und für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anlagen eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummer(n) des Rechtsträgers sowie Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer(n), Geburtsdatum und -ort jeder meldepflichtigen Person,“
Abänderung 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe -a (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8a – Überschrift
-a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
Umfang und Voraussetzungen des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung
„Umfang und Voraussetzungen des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs über Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung“
(Diese Änderung gilt für den gesamten Text. Wird sie angenommen, werden entsprechende Änderungen im gesamten Text erforderlich.)
Abänderung 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8a – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem nach dem 31. Dezember 2023 ein grenzüberschreitender Vorbescheid für eine vermögende Einzelperson erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurde, übermittelt im Wege des automatischen Austauschs den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten Informationen darüber, mit der Einschränkung, die für die Fälle nach Absatz 8 dieses Artikels gemäß den geltenden nach Artikel 21 angenommenen praktischen Regelungen gilt.
Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem nach dem 31. Dezember 2023 ein Vorbescheid für eine vermögende Einzelperson erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurde, übermittelt im Wege des automatischen Austauschs den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten Informationen darüber, mit der Einschränkung, die für die Fälle nach Absatz 8 dieses Artikels gemäß den geltenden nach Artikel 21 angenommenen praktischen Regelungen gilt.
Abänderung 47 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b – Ziffer i Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8 a – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Ferner übermittelt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten sowie der Kommission, unter Berücksichtigung der Einschränkung nach Absatz 8 dieses Artikels, gemäß den geltenden nach Artikel 21 angenommenen praktischen Regelungen Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren vor dem 1. Januar 2017 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, sowie über grenzüberschreitende Vorbescheide für vermögende Einzelpersonen, die innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren vor dem 1. Januar 2026 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden.
Ferner übermittelt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten sowie der Kommission, unter Berücksichtigung der Einschränkung nach Absatz 8 dieses Artikels, gemäß den geltenden nach Artikel 21 angenommenen praktischen Regelungen Informationen über Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren vor dem 1. Januar 2017 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, sowie über Vorbescheide für vermögende Einzelpersonen, die innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren vor dem 1. Januar 2024 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden.
Abänderung 48 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b – Ziffer ii Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8a – Absatz 2 – Unterabsatz 3 a (neu)
Falls diese grenzüberschreitenden Vorbescheide für vermögende Einzelpersonen in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2025 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, erfolgt diese Informationsübermittlung unter der Voraussetzung, dass sie am 1. Januar 2026 noch gültig waren.
Falls diese Vorbescheide für vermögende Einzelpersonen in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2023 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, erfolgt diese Informationsübermittlung unter der Voraussetzung, dass sie am 1. Januar 2026 noch gültig waren.
Abänderung 49 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b – Ziffer ii a (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8 a – Absatz 2 – Unterabsatz 4
iia) Unterabsatz 4 wird gestrichen.
Abänderung 50 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b a (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8a – Absatz 3 – Unterabsatz 2 a (neu)
ba) In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die zuständige Behörde verhandelt und vereinbart keine neuen grenzüberschreitenden bilateralen oder multilateralen Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung mit Drittländern, wenn diese nicht ihre Offenlegung gegenüber den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2026 erlauben.“
Abänderung 51 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe d – Ziffer i a (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8a – Absatz 6 – Buchstabe b
ia) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
b) eine Zusammenfassung des Inhalts des grenzüberschreitenden Vorbescheids oder der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, einschließlich einer Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten oder Transaktionen oder Reihen von Transaktionen und aller anderen Informationen, die der zuständigen Behörde bei der Bewertung eines potenziellen Steuerrisikos behilflich sein könnten, ohne zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder zur Preisgabe von Informationen zu führen, die die öffentliche Ordnung verletzen würde;
„b) eine Zusammenfassung des Inhalts des Vorbescheids bzw. der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, einschließlich einer Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten oder Transaktionen oder Reihen von Transaktionen, aller relevanten direkten und indirekten steuerlichen Auswirkungen, etwa die effektiven Steuersätze, und aller anderen Informationen, die der zuständigen Behörde bei der Bewertung eines potenziellen Steuerrisikos behilflich sein könnten, wobei aber solche Informationen nicht erteilt werden, die zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder zur Preisgabe von Informationen führen könnten, die die öffentliche Ordnung verletzen würde;“
Abänderung 52 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8 a a – Absatz 2
3a. Artikel 8aa Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, bei der der länderbezogene Bericht gemäß Absatz 1 eingegangen ist, übermittelt diesen länderbezogenen Bericht mittels automatischem Austausch und innerhalb der in Absatz 4 festgelegten Frist an jeden Mitgliedstaat, in dem gemäß den im Bericht enthaltenen Informationen eine oder mehrere GESCHÄFTSEINHEITEN der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE des BERICHTENDEN RECHTSTRÄGERS entweder steuerlich ansässig oder in Bezug auf die Geschäftstätigkeiten, denen sie über eine Betriebsstätte nachgehen, steuerpflichtig sind.
„(2) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, bei der der länderbezogene Bericht gemäß Absatz 1 eingegangen ist, übermittelt diesen länderbezogenen Bericht mittels automatischem Austausch und innerhalb der in Absatz 4 festgelegten Frist an jeden Mitgliedstaat, in dem gemäß den im Bericht enthaltenen Informationen eine oder mehrere Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe des berichtenden Rechtsträgers entweder steuerlich ansässig oder in Bezug auf die Geschäftstätigkeiten, denen sie über eine Betriebsstätte nachgehen, steuerpflichtig sind. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, bei der der länderbezogene Bericht gemäß Absatz 1 eingegangen ist, übermittelt diesen Bericht auch den zuständigen Dienststellen der Kommission, die für das zentrale Register der länderbezogenen Berichte zuständig ist. Die Kommission veröffentlicht jährlich für alle Mitgliedstaaten anonymisierte und aggregierte Statistiken zu den länderbezogenen Berichten.“
Abänderung 53 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 b (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8 a b – Absatz 5 – Unterabsatz 1
(5) Jeder Mitgliedstaat kann die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Intermediären das Recht auf Befreiung von der Pflicht zu gewähren, Informationen über eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung vorzulegen, wenn mit der Meldepflicht nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats gegen eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht verstoßen würde. In solchen Fällen ergreift jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um die Intermediäre zu verpflichten, andere Intermediäre oder, falls es keine solchen gibt, den relevanten Steuerpflichtigen unverzüglich über ihre Meldepflichten gemäß Absatz 6 zu unterrichten.
„(5) Jeder Mitgliedstaat kann die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Intermediären das Recht auf Befreiung von der Pflicht zu gewähren, Informationen über eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung vorzulegen, wenn mit der Meldepflicht nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats gegen eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht verstoßen würde. In solchen Fällen ergreift jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um jeden Intermediär, dem eine Befreiung gewährt wurde, zu verpflichten, seine Kunden, falls es sich bei diesen um Intermediäre handelt, oder, falls es keine solchen gibt bzw. falls es sich bei diesen Kunden um den relevanten Steuerpflichtigen handelt, diesen unverzüglich über ihre Meldepflichten gemäß Absatz 6 zu unterrichten. “
Abänderung 54 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8 a b – Absatz 14 – Buchstabe c
c) eine Zusammenfassung des Inhalts der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung, soweit vorhanden einschließlich eines Verweises auf die Bezeichnung, unter der sie allgemein bekannt ist, und eine Beschreibung der relevanten Gestaltungen sowie alle sonstigen Informationen, die den zuständigen Behörden bei der Beurteilung eines Steuerrisikos zu helfen könnten, und die nicht zur Offenlegung eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder von Informationen führen, deren Preisgabe die öffentliche Ordnung verletzen würde;
c) eine Zusammenfassung des Inhalts der meldepflichtigen Gestaltung, soweit vorhanden einschließlich eines Verweises auf die Bezeichnung, unter der sie allgemein bekannt ist, und eine Beschreibung der relevanten Gestaltungen, der erwarteten Auswirkungen auf den effektiven Steuersatz des Steuerpflichtigen im ersuchten Mitgliedstaat sowie alle sonstigen Informationen, die den zuständigen Behörden bei der Beurteilung eines Steuerrisikos helfen könnten, wobei aber solche Informationen nicht erteilt werden, die zur Offenlegung eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder von Informationen führen könnten, deren Preisgabe die öffentliche Ordnung verletzen würde;
Abänderung 55 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8 a b – Absatz 14 – Buchstabe h a (neu)
4a. In Artikel 8ab Absatz 14 wird folgender Buchstabe angefügt:
„ha) die Liste der Begünstigten, die jährlich aktualisiert wird.“
Abänderung 56 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8 a d – Absatz 1
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten einhalten und die in Anhang VI Abschnitte II und III festgelegten Meldepflichten erfüllen. Jeder Mitgliedstaat sorgt nach Anhang VI Abschnitt V auch für die wirksame Durchführung und Einhaltung dieser Maßnahmen.
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die meldenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten einhalten und die in Anhang VI Abschnitte II und III festgelegten Meldepflichten erfüllen. Jeder Mitgliedstaat sorgt nach Anhang VI Abschnitt V auch für die wirksame Durchführung und Einhaltung dieser Maßnahmen.
Abänderung 57 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8ad – Absatz 3 – Buchstabe c – Ziffer i
i) den aggregierten beizulegenden Zeitwert sowie den Wert der Zahl der Einheiten von ÜBERTRAGUNGEN, die der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN an Distributed-Ledger-Adressen im Sinne der Verordnung XXX vorgenommen hat, von denen nicht bekannt ist, dass sie mit einem Anbieter von Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte oder einem Finanzinstitut verbunden sind.
i) den aggregierten beizulegenden Zeitwert sowie den Wert der Zahl der Einheiten von Übertragungen, die der meldende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen an Distributed-Ledger-Adressen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2023/1113 vorgenommen hat.
Abänderung 58 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8 a d – Absatz 3 – Unterabsatz 3
Für die Zwecke der Buchstaben d bis h dieser Nummer ist der beizulegende Zeitwert in einer einzigen NOMINALGELDWÄHRUNG festzulegen und zu melden, die zum Zeitpunkt einer jeden MELDEPFLICHTIGEN TRANSAKTION in einer vom MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN konsistent angewandten Weise umgerechnet wurde.
Für die Zwecke der Buchstaben d bis h dieser Nummer ist der beizulegende Zeitwert in einer einzigen Nominalgeldwährung festzulegen und zu melden, die zum Zeitpunkt einer jeden meldepflichtigen Transaktion in einer vom meldenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen konsistent angewandten Weise umgerechnet wurde. Die Kommission gibt in Absprache mit der Sachverständigengruppe für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der direkten Besteuerung Leitlinien für eine Bewertung des beizulegenden Zeitwerts heraus.
Abänderung 59 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8 a d – Absatz 4 a (neu)
(4a) Die Kommission hat keinen Zugang zu Informationen im Sinne des Absatzes 3 Buchstaben a und b.
Abänderung 60 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8 a d – Absatz 5
(5) Die Übermittlung der Informationen nach Absatz 3 dieses Artikels erfolgt unter Verwendung des elektronischen Standardformats nach Artikel 20 Absatz 5 innerhalb von 2 Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres, auf den sich die Meldepflichten des MELDENDEN ANBIETERS VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN beziehen. Die ersten Informationen werden ab dem 1. Januar 2027 für das betreffende Kalenderjahr oder einen anderen geeigneten Berichtszeitraum gemeldet.
(5) Die Übermittlung der Informationen nach Absatz 3 erfolgt unter Verwendung des elektronischen Standardformats nach Artikel 20 Absatz 5 innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres, auf das sich die Meldepflichten des meldenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen beziehen. Die ersten Informationen werden ab dem 1. Januar 2027 für das betreffende Kalenderjahr oder einen anderen geeigneten Berichtszeitraum gemeldet.
Abänderung 61 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8 a d – Absatz 6
(6) Ungeachtet des Absatzes 3 ist es nicht erforderlich, die Informationen in Bezug auf einen KRYPTOWERT-NUTZER zu melden, wenn der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN ausreichende Gewähr dafür erlangt hat, dass ein anderer MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN alle Meldepflichten dieses Artikels in Bezug auf diesen KRYPTOWERT-NUTZER erfüllt.
entfällt
Abänderung 62 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8 a d – Absatz 7 – Unterabsatz 1
Zur Erfüllung der Meldepflichten nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels legt jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Vorschriften fest, um einen KRYPTOWERT-BETREIBER zu verpflichten, sich in der Union registrieren zu lassen. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Registrierung erteilt diesem KRYPTOWERT-BETREIBER eine individuelle Identifikationsnummer.
Zur Erfüllung der Meldepflichten nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels legt jeder Mitgliedstaat die angemessenen Vorschriften fest, um einen Kryptowert-Betreiber zu verpflichten, sich in der Union registrieren zu lassen. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Registrierung erteilt diesem Kryptowert-Betreiber eine individuelle Identifikationsnummer.
Abänderung 63 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8 a d – Absatz 11 – Unterabsatz 1
Die Kommission legt auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, ob die Informationen, die gemäß einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats und einem Drittland automatisch ausgetauscht werden müssen, den in Anhang VI Abschnitt II Unterabschnitt B genannten Informationen im Sinne von Anhang VI Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 5 entsprechen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
Die Kommission legt auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, ob die Informationen, die gemäß einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats und einem Drittland automatisch ausgetauscht werden müssen, den in Anhang VI Abschnitt II Unterabschnitt B genannten Informationen im Sinne von Anhang VI Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 5 entsprechen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren unverzüglich erlassen.
Abänderung 64 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8 a d – Absatz 11 a (neu)
(11a) Absatz 11 kommt nicht zur Anwendung, wenn das Drittland derzeit in Anhang I oder Anhang II der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt ist oder in der Liste der Drittländer, die strategische Mängel in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen, aufgeführt ist oder in den vorangegangenen zwölf Monaten auf einer dieser Listen aufgeführt war.
Darüber hinaus wird durch jede künftige Aufnahme in Anhang I oder Anhang II der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete zu Steuerzwecken oder eine Identifizierung als Drittland, das strategische Mängel in seinem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweist, die Gültigkeit aller bestehenden Durchführungsrechtsakte in Bezug auf das jeweilige Land oder Gebiet aufgehoben.
Abänderung 65 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 a (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8 b – Absatz 1
6a. Artikel 8b Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission jährlich Statistiken zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 3a, Artikel 8aa und Artikel 8ac und Angaben zu den administrativen und anderen einschlägigen Kosten und Nutzen des erfolgten Austauschs und zu allen möglichen Änderungen, sowohl für die Steuerverwaltungen als auch für Dritte.
„(1) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission jährlich alle zweckdienlichen Informationen, einschließlich Statistiken zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs, sowie eine Bewertung der Verwendbarkeit der Daten, die gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 3a, Artikel 8aa, Artikel 8ac und Artikel 8adausgetauscht werden, und Angaben zu den administrativen und anderen einschlägigen Kosten und Nutzen des erfolgten Austauschs und zu allen möglichen Änderungen, sowohl für die Steuerverwaltungen als auch für Dritte.“
Abänderung 66 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 b (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)
6b. In Artikel 11 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt:
„Kommt es zu einer begründeten Ablehnung, so kann sich die ersuchende Behörde erneut mit zusätzlichen Angaben an die zuständige Behörde wenden, um eine Genehmigung für ihren Beamten zur Wahrnehmung der in Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten Aufgaben zu erhalten. Die zuständige Behörde muss dieses zweite Ersuchen innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eingang beantworten.“
Abänderung 67 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 c – Buchstabe a (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 12a – Absatz 1
6c. Artikel 12a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die zuständige Behörde eines oder mehrerer Mitgliedstaaten kann die zuständige Behörde eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten ersuchen, eine gemeinsame Prüfung durchzuführen. Die ersuchten zuständigen Behörden beantworten das Ersuchen um eine gemeinsame Prüfung innerhalb von 60 Tagen nach dessen Erhalt. Die ersuchten zuständigen Behörden können das Ersuchen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats um eine gemeinsame Prüfung in begründeten Fällen ablehnen.
„1. Die zuständige Behörde eines oder mehrerer Mitgliedstaaten kann die zuständige Behörde eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten ersuchen, eine gemeinsame Prüfung durchzuführen. Die ersuchten zuständigen Behörden beantworten das Ersuchen um eine gemeinsame Prüfung innerhalb von 60 Tagen nach dessen Erhalt.“
Abänderung 68 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 c – Buchstabe b (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 12 a – Absatz 1 a (neu)
b) Folgender Absatz wird eingefügt:
„(1a) Das Ersuchen einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats um eine gemeinsame Prüfung kann aus einem der folgenden Gründe abgelehnt werden:
a) Im Zuge der beantragten gemeinsamen Prüfung würden Ermittlungen durchgeführt oder Informationen übermittelt, wobei gegen die Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats verstoßen würde;
b) die ersuchende Behörde ist aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage, vergleichbare Informationen wie die zu übermitteln, die der ersuchte Mitgliedstaat während der gemeinsamen Prüfung übermitteln müsste.
Lehnt eine ersuchte Behörde das Ersuchen ab, so informiert sie die ersuchende Behörde darüber, auf welchem der beiden in Unterabsatz 1 genannten Gründe diese Ablehnung beruht.“
Abänderung 69 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe a Richtlinie 2011/16/EU Artikel 16 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Die Informationen, die nach Maßgabe dieser Richtlinie in irgendeiner Form zwischen Mitgliedstaaten übermittelt werden, unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das nationale Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für vergleichbare Informationen gewährt. Diese Informationen können zur Bewertung, Anwendung und Durchsetzung des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Artikel 2 genannten Steuern sowie der Mehrwertsteuer und anderer indirekter Steuern, Zöllen und der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verwendet werden.
Die Informationen, die nach Maßgabe dieser Richtlinie in irgendeiner Form zwischen Mitgliedstaaten übermittelt werden, unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das nationale Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für vergleichbare Informationen gewährt. Diese Informationen können zur Bewertung, Anwendung und Durchsetzung des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Artikel 2 genannten Steuern sowie der Mehrwertsteuer und anderer indirekter Steuern, Zöllen, der Bekämpfung der Geldwäsche und der damit verbundenen Vortaten, der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und gezielter finanzieller Sanktionen verwendet werden.
Abänderung 70 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe b Richtlinie 2011/16/EU Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, die im Rahmen dieser Richtlinie Informationen übermittelt, und nur insoweit, als dies im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde, die die Informationen erhält, steht, können die im Rahmen dieser Richtlinie erhaltenen Informationen und Schriftstücke für andere als in Absatz 1 genannte Zwecke verwendet werden.
Die im Rahmen dieser Richtlinie erhaltenen Informationen und Schriftstücke können insoweit, als dies im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde, die die Informationen erhält, steht, für andere als in Absatz 1 genannte Zwecke verwendet werden. Diese Zustimmung wird direkt erteilt, wenn die Informationen in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt, für ähnliche Zwecke verwendet werden können.
Abänderung 71 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe c Richtlinie 2011/16/EU Artikel 16 – Absatz 7
(7) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats richtet einen wirksamen Mechanismus ein, um die Bewertung der im Rahmen der Meldung oder des Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8 bis 8ad innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie gewonnenen Daten sicherzustellen.;
(7) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats richtet einen wirksamen Mechanismus ein, um die Verwendung und Bewertung der Qualität und Vollständigkeit der im Rahmen der Meldung oder des Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8 bis 8ad innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie gewonnenen und weitergegebenen Daten sicherzustellen, und setzt Verfahren für die systematische Risikoanalyse dieser Informationen und für die systematische Analyse nicht übereinstimmender Informationen, die gemäß den Artikeln 5 und 8 ausgetauscht wurden, ein.
Abänderung 72 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 a (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 17 – Absatz 4 a (neu)
7a. In Artikel 17 wird folgender Absatz eingefügt:
„(4a) Die in Absatz 4 genannte Möglichkeit, die Übermittlung von Informationen abzulehnen, besteht nicht, wenn die ersuchende Behörde nachweisen kann, dass die Informationen nicht der Öffentlichkeit preisgegeben und nur zur Prüfung, Verwaltung und Kontrolle der fraglichen Steuerangelegenheiten der Person oder Gruppe von Personen verwendet werden, auf die sich das Ersuchen um Informationen bezieht.“
Abänderung 73 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 a (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 23 – Absatz 2
9a. Artikel 23 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Informationen, die für die Bewertung der Wirksamkeit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Einklang mit dieser Richtlinie bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung notwendig sind.
„(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Informationen, die für die Bewertung der Wirksamkeit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Einklang mit dieser Richtlinie bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung notwendig sind, und prüfen und bewerten die Befolgungskosten, die sich aus möglicherweise ausufernden Meldungen ergeben können. Die Mitgliedstaaten teilen dem Europäischen Parlament und der Kommission jährlich die Ergebnisse ihrer Bewertung mit. Eine Zusammenfassung dieser Ergebnisse ist unter Berücksichtigung der Rechte der Steuerpflichtigen und des Gebots der Vertraulichkeit zu veröffentlichen. Die Informationen dürfen nicht so stark aufgeschlüsselt werden, dass sie einem einzelnen Steuerpflichtigen zugeordnet werden können.“
Abänderung 74 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 23 – Absatz 3
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8, 8a, 8aa und 8ab sowie einen Überblick über die erreichten praktischen Ergebnisse. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Form und die Bedingungen für die Übermittlung dieser jährlichen Bewertung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des Informationsaustauschs auf Ersuchen gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 und des automatischen Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8 bis 8ad, das Niveau der Zusammenarbeit mit Drittländern sowie einen Überblick über die erreichten praktischen Ergebnisse, einschließlich der mit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden verbundenen inkrementellen Steuereinnahmen und der hierdurch ermittelten illegalen Praktiken. Die übermittelten Daten werden von der Kommission zumindest nach Ländern aufgeschlüsselt. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Form und die Bedingungen für die Übermittlung dieser jährlichen Bewertung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
Abänderung 75 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 a – Buchstabe a (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 23a – Absatz 1
11a. Artikel 23a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die der Kommission gemäß dieser Richtlinie übermittelten Informationen sind von der Kommission im Einklang mit den für die Behörden der Union geltenden Bestimmungen vertraulich zu behandeln und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden als für die Prüfung, ob und inwieweit die Mitgliedstaaten dieser Richtlinie nachkommen.
„(1) Die der Kommission gemäß dieser Richtlinie übermittelten Informationen sind vertraulich zu behandeln, sofern ihre Nichtweitergabe nicht dem öffentlichen Interesse schadet, die Informationen einem einzelnen Steuerpflichtigen zugeordnet werden können und ihre Weitergabe die Rechte der Steuerpflichtigen verletzen würde.“
Abänderung 76 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 a – Buchstabe b (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 23a – Absatz 2
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die der Kommission gemäß Artikel 23 von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen sowie etwaige Berichte oder Dokumente, die die Kommission unter Verwendung solcher Informationen erstellt hat, können an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden. Die weitergegebenen Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das nationale Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für vergleichbare Informationen gewährt.
„(2) Die der Kommission gemäß Artikel 23 von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen sowie etwaige Berichte oder Dokumente, die die Kommission unter Verwendung solcher zuordnungsfähiger Informationen erstellt hat, können an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden. Die weitergegebenen Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das nationale Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für vergleichbare Informationen gewährt.
Die von der Kommission erstellten, in Unterabsatz 1 genannten Berichte und Dokumente dürfen von den Mitgliedstaaten nur zu analytischen Zwecken genutzt und ohne ausdrückliche Zustimmung der Kommission weder veröffentlicht noch Dritten oder anderen Stellen zugänglich gemacht werden.
Die von der Kommission erstellten, in Unterabsatz 1 genannten Berichte und Dokumente dürfen von den Mitgliedstaaten nur zu analytischen Zwecken genutzt werden.
Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 kann die Kommission jährlich anonymisierte Zusammenfassungen der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 4 übermittelten statistischen Daten veröffentlichen.
Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 veröffentlicht die Kommission jährlich anonymisierte Zusammenfassungen der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 4 übermittelten statistischen Daten.
Abänderung 77 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 25a – Absatz 1
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die nach dieser Richtlinie im Hinblick auf die Artikel 8 Absatz 3a sowie Artikel 8aa und 8ad erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung und Durchsetzung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen und Vollzugsmaßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die nach dieser Richtlinie im Hinblick auf die Artikel 8 Absatz 3a sowie Artikel 8aa bis 8ad erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung und Durchsetzung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen und Vollzugsmaßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Sanktionen gegen die tatsächlich verantwortlichen Parteien verhängt werden.
Abänderung 78 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 25 a – Absatz 1 a (neu)
(1a) Wenn ein Mitgliedstaat Sanktionen in Höhe von mehr als 150 000 EUR festlegt, führt er befristet für die Dauer von drei Jahren eine Regelung zur Abmilderung von Sanktionen für KMU hinsichtlich Artikel 8ad ein.
Abänderung 79 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 25 a – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c
c) Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
entfällt
Abänderung 80 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 25 a – Absatz 3 – Unterabsatz 1
Werden nach zwei amtlichen Mahnungen keine Meldungen übermittelt oder enthalten die übermittelten Informationen unvollständige, unrichtige oder falsche Daten, die mehr als 25 % der Informationen ausmachen, die nach Anhang VI Abschnitt II Unterabschnitt B hätten gemeldet werden müssen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Sanktionen, die verhängt werden können, mindestens die folgenden Mindestgeldbußen umfassen:
Werden nach zwei amtlichen Mahnungen keine Meldungen übermittelt oder enthalten die übermittelten Informationen unvollständige, unrichtige oder falsche Daten, die mehr als 25 % der Informationen ausmachen, die nach den Anhängen hätten gemeldet werden müssen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Sanktionen, die verhängt werden können, mindestens die folgenden Mindestgeldbußen umfassen:
Abänderung 81 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 25 a – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
c) bei Nichteinhaltung der nationalen Vorschriften, die zur Einhaltung von Artikel 8ab erlassen wurden, beträgt die Mindestgeldbuße 50 000 EUR, wenn der Jahresumsatz des Intermediärs oder des betreffenden Steuerpflichtigen weniger als 6 Mio. EUR beträgt, und 150 000 EUR, wenn der Umsatz 6 Mio. EUR oder mehr beträgt; die Mindestgeldbuße beträgt 20 000 EUR, wenn es sich bei dem Intermediär oder dem betreffenden Steuerpflichtigen um eine natürliche Person handelt;
entfällt
Abänderung 82 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 25 a – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d
d) bei Nichteinhaltung der nationalen Vorschriften, die zur Einhaltung von Artikel 8ac erlassen wurden, beträgt die Mindestgeldbuße 50 000 EUR, wenn der Jahresumsatz des MELDENDEN PLATTFORMBETREIBERS weniger als 6 Mio. EUR beträgt, und 150 000 EUR, wenn der Umsatz 6 Mio. EUR oder mehr beträgt; die Mindestgeldbuße beträgt mindestens 20 000 EUR, wenn der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER eine natürliche Person ist;
entfällt
Abänderung 83 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 25 a – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e
e) bei Nichteinhaltung der nationalen Vorschriften, die zur Einhaltung von Artikel 8ad erlassen wurden, beträgt die Mindestgeldbuße 50 000 EUR, wenn der Jahresumsatz des MELDENDEN ANBIETERS VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN weniger als 6 Mio. EUR beträgt, und 150 000 EUR, wenn der Umsatz 6 Mio. EUR oder mehr beträgt; die Mindestgeldbuße beträgt 20 000 EUR, wenn der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN eine natürliche Person ist.
entfällt
Abänderung 84 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 Richtlinie 2011/16/EU des Rates Artikel 25 a – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)
Die in diesem Absatz festgelegten Sanktionen dürfen 1 % des Gesamtumsatzes der zur Meldung verpflichteten Person nicht überschreiten.
Abänderung 85 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 25 a – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Die Kommission bewertet in dem in Artikel 27 Absatz 1 genannten Bericht die Angemessenheit der in diesem Absatz Buchstabe d genannten Beträge.
Die Kommission bewertet bis zum … [ein Jahr nach dem Datum des Geltungsbeginns dieser Richtlinie] die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der in diesem Absatz genannten Beträge.
Abänderung 86 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 a (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 27 – Absatz 1
13a. Artikel 27 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Alle fünf Jahre nach dem 1. Januar 2013 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.
„(1) Alle fünf Jahre nach dem 1. Januar 2013 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. Dem Bericht werden gegebenenfalls spezifische Vorschläge, einschließlich Gesetzgebungsvorschlägen, zur Verbesserung dieser Richtlinie beigefügt.“
Abänderung 87 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 27 – Absatz 2
(2) Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten in ihrem Hoheitsgebiet die Wirksamkeit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Einklang mit dieser Richtlinie bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung und teilen der Kommission Ergebnisse ihrer Bewertung einmal im Jahr mit.
(2) Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten in ihrem Hoheitsgebiet die Wirksamkeit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Einklang mit dieser Richtlinie bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung und teilen dem Europäischen Parlament und der Kommission die Ergebnisse ihrer Bewertung einmal im Jahr mit.
Abänderung 88 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 27 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)
Die Kommission berücksichtigt die Ergebnisse der Bewertung der Mitgliedstaaten, um weitere Überprüfungen der Gesetzgebung voranzutreiben, damit bestehende Schlupflöcher und Schwachstellen dieser Richtlinie beseitigt werden können.
Abänderung 89 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 a (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 27 – Absatz 2 a (neu)
14a. In Artikel 27 wird folgender Absatz eingefügt:
„(2a) Für die Zwecke von Absatz 2 dieses Artikels legt die Kommission nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren einen gemeinsamen Rahmen für die Erfassung der Auswirkungen sowie der Kosten und des Nutzens dieser Richtlinie fest.“
Abänderung 90 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 27 c – Absatz 1
Für Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die vom Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilte STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER der gemeldeten natürlichen oder juristischen Personen in die Übermittlung der in Artikel 8 Absätze 1 und 3a, Artikel 8a Absatz 6, Artikel 8aa Absatz 3, Artikel 8ab Absatz 14, Artikel 8ac Absatz 2 und Artikel 8ad Absatz 3 genannten Informationen einbezogen wird. Die STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER ist auch dann bereitzustellen, wenn dies in diesen Artikeln nicht ausdrücklich verlangt wird.
Für Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die vom Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilte Steueridentifikationsnummer der gemeldeten natürlichen oder juristischen Personen, sofern verfügbar, in die Übermittlung der in Artikel 8 Absätze 1 und 3a, Artikel 8a Absatz 6, Artikel 8aa Absatz 3, Artikel 8ab Absatz 14, Artikel 8ac Absatz 2 und Artikel 8ad Absatz 3 genannten Informationen einbezogen wird. Die Steueridentifikationsnummer ist auch dann bereitzustellen, wenn dies in diesen Artikeln nicht ausdrücklich verlangt wird.
Abänderung 91 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 27c – Absatz 2 a (neu)
Bis Januar 2026 bewertet die Kommission, ob die Einführung einer europäischen Steueridentifikationsnummer empfehlenswert ist. Die Kommission kann dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Legislativvorschlag vorlegen.
Abänderung 92 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 a (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 27d (neu)
15a. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 27 d
Überprüfung
Bis Januar 2026 bewertet die Kommission, ob die Effizienz und das Funktionieren des automatischen Austauschs von Informationen weiter zu verbessern und die entsprechenden Standards zu erhöhen sind, um dafür zu sorgen, dass
a) die Arten von Einkünften nach Artikel 8 Absatz 1 um finanzielle Vermögenswerte, einschließlich Devisenhandel, und nichtfinanzielle Vermögenswerte, wie Immobilien, Kunstwerke oder Schmuck, und um neue Formen der Vermögensverwahrung, wie Freihäfen und Schließfächer, erweitert werden, einschließlich Daten über die letztendliche wirtschaftliche Eigentümerschaft und Kapitalgewinne;
b) die Listen von Vermögensgegenständen nach Artikel 8 Absatz 3a um die Daten über die letztendliche wirtschaftliche Eigentümerschaft erweitert werden und die Umgehung durch zweite oder mehrfache Steueransässigkeit bekämpft wird.“
Abänderung 93 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2025 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Abänderung 94 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2026 an.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2027 an.
Abänderung 95 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a – Ziffer i Richtlinie 2011/16/EU ANHANG I – Abschnitt I – Buchstabe A – Absatz 1 – Buchstabe c
c) ob es sich bei dem Konto um ein gemeinschaftliches Konto handelt, einschließlich der Anzahl der gemeinsamen KONTOINHABER;
c) die Information, ob es sich bei dem Konto um ein gemeinschaftliches Konto handelt, einschließlich der Anzahl der gemeinsamen Kontoinhaber und des Anteils der einzelnen Kontoinhaber;
Abänderung 96 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a – Ziffer ii a (neu) Richtlinie 2011/16/EU ANHANG I – Abschnitt I – Buchstabe A – Unterabsatz 7 a (neu)
iia) Folgender Unterabsatz wird angefügt:
„7a. eine Nullmeldung, einschließlich einer Erläuterung, warum das Finanzinstitut keine Informationen übermittelt, falls das meldende Finanzinstitut über kein gemäß dieser Richtlinie zu meldendes Konto verfügt.“
Abänderung 97 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe c a (neu) Richtlinie 2011/16/EU ANHANG I – Abschnitt I – Buchstabe F a (neu)
ca) Folgender Absatz wird angefügt:
„Fa. Jedes nicht meldende Finanzinstitut übermittelt der zuständigen Behörde seines Mitgliedstaats eine Nullmeldung, einschließlich einer Erläuterung, warum das Finanzinstitut keine Informationen übermittelt, bzw. Informationen darüber, welches andere Finanzinstitut die Meldung in seinem Namen vornimmt.“
Abänderung 98 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Absatz 1 – Nummer 1 a – Buchstabe a (neu) Richtlinie 2011/16/EU Anhang I – Abschnitt V – Unterabschnitt A
(1a) Abschnitt V wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe A wird gestrichen;
Abänderung 99 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Absatz 1 – Nummer 1 a – Buchstabe b (neu) Richtlinie 2011/16/EU ANHANG I – Abschnitt V – Unterabschnitt B
b) Buchstabe B erhält folgende Fassung:
B. Überprüfungspflichtige Konten von RECHTSTRÄGERN: Ein BESTEHENDES KONTO VON RECHTSTRÄGERN mit einem Gesamtkontosaldo oder -wert eines auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats lautenden Betrags im Gegenwert von mehr als 250 000 USD zum 31. Dezember 2015 und ein BESTEHENDES KONTO VON RECHTSTRÄGERN, dessen Gesamtkontosaldo oder -wert zum 31. Dezember 2015 diesen Betrag nicht übersteigt, zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs jedoch diesen Betrag übersteigt,muss nach den in Unterabschnitt D festgelegten Verfahren überprüft werden.
„B. Überprüfungspflichtige Konten von Rechtsträgern: Ein bestehendes Konto von Rechtsträgern wird nach den in Unterabschnitt D festgelegten Verfahren überprüft.“
Abänderung 100 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a Richtlinie 2011/16/EU Anhang 1 – Abschnitt VIII – Unterabschnitt A – Unterabsatz 6 – Buchstabe b
b) dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von FINANZVERMÖGEN oder MELDEPFLICHTIGEN KRYPTOWERTEN oder dem Handel damit zuzurechnen sind, wenn der RECHTSTRÄGER von einem anderen RECHTSTRÄGER verwaltet wird, bei dem es sich um ein EINLAGENINSTITUT, ein VERWAHRINSTITUT, eine SPEZIFIZIERTE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT oder ein in Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe a beschriebenes INVESTMENTUNTERNEHMEN handelt.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 101 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe b Richtlinie 2011/16/EU Anhang I – Abschnitt VIII – Unterabschnitt A – Unterabsatz 10
10. Der Ausdruck ‚ELEKTRONISCHER GELD-TOKEN‘ oder ‚E-GELD-TOKEN‘ bedeutet elektronischer Geld-Token oder E-Geld-Token im Sinne der Verordnung XXX.
10. Der Ausdruck ‚elektronischer Geld-Token‘ oder ‚E-Geld-Token‘ bedeutet elektronischer Geld-Token oder E-Geld-Token im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/1114.
Abänderung 102 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe b Richtlinie 2011/16/EU Anhang I – Abschnitt VIII – Unterabschnitt A – Unterabsatz 13
13. Der Ausdruck ‚KRYPTOWERT‘ bedeutet KRYPTOWERT im Sinne der Verordnung XXX.
13. Der Ausdruck ‚Kryptowert‘ bedeutet Kryptowert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114.
Abänderung 103 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang III Richtlinie 2011/16/EU Anhang VI – Abschnitt I – Unterabschnitt A – Unterabsatz 1
1. einen nach der Verordnung XX zugelassenen RECHTSTRÄGER,
1. einen nach der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassenen Rechtsträger,
Abänderung 104 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang III Richtlinie 2011/16/EU Anhang VI – Abschnitt II – Unterabschnitt B a (neu)
Ba. Abweichend von Unterabschnitt A Unterabsatz 1 muss der Geburtsort nicht gemeldet werden, es sei denn, der meldende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ist anderweitig verpflichtet, ihn nach nationalem Recht einzuholen und zu melden.
Abänderung 105 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang III Richtlinie 2011/16/EU Anhang VI – Abschnitt II – Unterabschnitt C
C. Die in Nummer 3 genannten Informationen werden bis zum 31. Januar des Kalenderjahres gemeldet, das auf das Jahr folgt, auf das sich die Informationen beziehen. Die ersten Informationen werden für das betreffende Kalenderjahr oder einen anderen geeigneten Berichtszeitraum ab dem 1. Januar 2026 gemeldet.
C. Die in Nummer 3 genannten Informationen werden bis zum 31. Juli des Kalenderjahres gemeldet, das auf das Jahr folgt, auf das sich die Informationen beziehen. Die ersten Informationen werden für das betreffende Kalenderjahr oder einen anderen geeigneten Berichtszeitraum ab dem 1. Januar 2026 gemeldet.
Abänderung 106 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang III Richtlinie 2011/16/EU Anhang VI – Abschnitt IV – Unterabschnitt A – Unterabsatz 1
1. ‚KRYPTOWERT‘ bedeutet einen Kryptowert im Sinne der Verordnung XXX.
1. ‚Kryptowert‘ bedeutet einen Kryptowert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114.
Abänderung 107 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang III Richtlinie 2011/16/EU Anhang VI – Abschnitt IV – Unterabschnitt A – Unterabsatz 5
5. ‚ELEKTRONISCHES GELD‘ oder ‚E-GELD‘ bedeutet ELEKTRONISCHES GELD oder E-GELD im Sinne der Richtlinie 2009/110/EG.Für die Zwecke dieser Richtlinie umfassen die Begriffe ‚ELEKTRONISCHES GELD‘ oder ‚E-GELD‘ kein Produkt, das ausschließlich zum Zweck der Erleichterung des Transfers von Geldmitteln von einem Kunden an eine andere Person gemäß den Anweisungen des Kunden geschaffen wurde. Ein Produkt wird nicht ausschließlich zum Zweck der Erleichterung der Übertragung von Geldmitteln geschaffen, wenn die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit des übertragenden RECHTSTRÄGERS entweder länger als 60 Tage nach Erhalt von Anweisungen zur Erleichterung der Übertragung gehalten werden oder die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel bei fehlenden Anweisungen länger als 60 Tage nach Erhalt dieser Geldmittel gehalten werden.
5. Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet ‚elektronisches Geld‘ oder ‚E-Geld‘ jeden Kryptowert, der a) eine digitale Darstellung einer einzigen Nominalgeldwährung ist, b) bei Erhalt eines Geldbetrags ausgegeben wird, um Zahlungstransaktionen zu tätigen; c) durch einen Anspruch gegenüber dem Emittenten dargestellt wird, der auf dieselbe Nominalgeldwährung lautet; d) als Zahlung von einer natürlichen oder rechtlichen Person, bei der es sich nicht um den Emittenten handelt, angenommen wird; und e) aufgrund regulatorischer Anforderungen, denen der Emittent unterliegt, auf Antrag des Inhabers des Produkts jederzeit und zum Nennwert für dieselbe Nominalgeldwährung rückerstattbar ist. Die Begriffe ‚elektronisches Geld‘ oder ‚E-Geld‘ umfassen kein Produkt, das ausschließlich zum Zweck der Erleichterung des Transfers von Geldmitteln von einem Kunden an eine andere Person gemäß den Anweisungen des Kunden geschaffen wurde. Ein Produkt wird nicht ausschließlich zum Zweck der Erleichterung der Übertragung von Geldmitteln geschaffen, wenn die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit des übertragenden Rechtsträgers entweder länger als 60 Tage nach Erhalt von Anweisungen zur Erleichterung der Übertragung gehalten werden oder die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel bei fehlenden Anweisungen länger als 60 Tage nach Erhalt dieser Geldmittel gehalten werden.
Abänderung 108 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang III Richtlinie 2011/16/EU Anhang VI – Abschnitt IV – Unterabschnitt A – Unterabsatz 6
6. ‚ELEKTRONISCHER GELD-TOKEN‘ oder ‚E-GELD-TOKEN‘ bedeutet ELEKTRONISCHER GELD-TOKEN oder E-GELD-TOKEN im Sinne der Verordnung XXX.
6. ‚Elektronischer Geld-Token‘ oder ‚E-Geld-Token‘ bedeutet elektronischer Geld-Token oder E-Geld-Token im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/1114.
Abänderung 109 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang III Richtlinie 2011/16/EU Anhang VI – Abschnitt IV – Unterabschnitt A – Unterabsatz 7
7. ‚DISTRIBUTED-LEDGER-TECHNOLOGIE (DLT)‘ bedeutet die DISTRIBUTED-LEDGER-TECHNOLOGIE oder DLT im Sinne der Verordnung XXX.
7. ‚Distributed-Ledger-Technologie (DLT)‘ bedeutet die Distributed-Ledger-Technologie oder DLT im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/1114.
Abänderung 110 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang III Richtlinie 2011/16/EU Anhang VI – Abschnitt IV – Unterabschnitt B – Unterabsatz 1
1. ‚ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN‘ bedeutet einen ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN im Sinne der Verordnung XXX.
1. ‚Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen‘ einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114;
Abänderung 111 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang III Richtlinie 2011/16/EU Anhang VI – Abschnitt IV – Unterabschnitt B – Unterabsatz 4
4. ‚KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN‘ bedeutet KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN im Sinne der Verordnung XXX einschließlich Staking und Lending.
4. ‚Krypto-Dienstleistungen‘ bedeutet Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114;
Abänderung 112 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang III Richtlinie 2011/16/EU Anhang VI – Abschnitt IV – Unterabschnitt C – Unterabsatz 4
4. ‚MELDEPFLICHTIGE MASSENZAHLUNGSTRANSAKTION‘ bedeutet eine ÜBERTRAGUNG von MELDEPFLICHTIGEN KRYPTOWERTEN gegen Waren oder Dienstleistungen im Wert von mehr als 50 000 EUR.
4. ‚Meldepflichtige Massenzahlungstransaktion‘ bedeutet eine Übertragung von meldepflichtigen Kryptowerten gegen Waren oder Dienstleistungen im Wert von mehr als 50 000 USD (oder dem entsprechenden Betrag in einer anderen Währung).
Abänderung 113 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang III Richtlinie 2011/16/EU Anhang VI – Abschnitt V – Unterabschnitt A – Unterabsatz 2
2. Stellt ein KRYPTOWERT-NUTZER die nach Abschnitt III erforderlichen Informationen nach zwei Mahnungen nach der ursprünglichen Anfrage des ANBIETERS VON KRYPTOWERT-DIENSTLEISTUNGEN, jedoch nicht vor Ablauf von 60 Tagen, nicht zur Verfügung, hindern die ANBIETER VON KRYPTOWERT-DIENSTLEISTUNGEN den KRYPTOWERT-NUTZER daran, WECHSELGESCHÄFTE durchzuführen.
2. Stellt ein Kryptowert-Nutzer die nach Abschnitt III erforderlichen Informationen nach zwei Mahnungen nach der ursprünglichen Anfrage des meldenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, jedoch nicht vor Ablauf von 60 Tagen, nicht zur Verfügung, hindern die meldenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen den Kryptowert-Nutzer daran, Wechselgeschäfte durchzuführen; eine solche Einschränkung wird unmittelbar zurückgenommen, wenn der Kryptowert-Nutzer die erforderlichen Informationen vorgelegt hat.
Abänderung 114 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang III Richtlinie 2011/16/EU Anhang VI – Abschnitt V – Unterabschnitt E
Der Herkunftsmitgliedstaat, der ANBIETERN VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN eine Zulassung nach der Verordnung XXX erteilt, übermittelt der zuständigen Behörde regelmäßig und spätestens vor dem 31. Dezember eine Liste aller zugelassenen ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN.
Der Herkunftsmitgliedstaat, der Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen eine Zulassung nach der Verordnung (EU) 2023/1114 erteilt, übermittelt der zuständigen Behörde regelmäßig und spätestens vor dem 31. Dezember eine Liste aller zugelassenen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen.
Änderungen der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments zur Stärkung von Integrität, Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht
212k
74k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. September 2023 über Änderungen der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments zur Stärkung von Integrität, Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht (2023/2095(REG))(1)
– unter Hinweis auf das Schreiben seiner Präsidentin vom 9. März 2023,
– gestützt auf die Artikel 236 und 237 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A9-0262/2023),
1. beschließt, an seiner Geschäftsordnung die nachstehenden Änderungen vorzunehmen;
2. beschließt, dass die Änderungen am 1. November 2023 in Kraft treten; beschließt, dass die Änderungen, mit denen das Präsidium und die Quästoren ermächtigt werden, Durchführungsmaßnahmen anzunehmen, hingegen ab dem Datum der Annahme dieses Beschlusses gelten;
3. beschließt, dass die Interessenerklärungen, die auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses geltenden Bestimmungen der Geschäftsordnung abgegeben wurden, bis zum 31. Dezember 2023 gültig bleiben;
4. beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.
Derzeitiger Wortlaut
Geänderter Text
Abänderung 1 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 11
Artikel 11
Artikel 11
Finanzielle Interessen der Mitglieder und Transparenz-Register
Verhaltensregeln in Bezug auf Integrität und Transparenz
1. Das Parlament beschließt Regeln über die Transparenz der finanziellen Interessen seiner Mitglieder in Form eines Verhaltenskodex, der mit der Mehrheit der ihm angehörenden Mitglieder angenommen und dieser Geschäftsordnung als Anlage5 beigefügt wird.
1. Das Parlament beschließt Verhaltensregeln in Bezug auf Integrität und Transparenz in Form eines Verhaltenskodex, der mit der Mehrheit der ihm angehörenden Mitglieder angenommen und dieser Geschäftsordnung als Anlage5 beigefügt wird.
Diese Regeln dürfen die Ausübung des Mandats und damit zusammenhängender politischer oder anderer Tätigkeiten nicht anderweitig beeinträchtigen oder einschränken.
Diese Regeln dürfen die Ausübung des Mandats und damit zusammenhängender politischer oder anderer Tätigkeiten nicht anderweitig beeinträchtigen oder einschränken.
2. Die Mitglieder sollten sich systematisch nur mit Interessenvertretern treffen, die im durch die Interinstitutionelle Vereinbarung über ein verbindliches Transparenz-Register6 eingerichteten Transparenz-Register registriert sind.
3. Die Mitglieder sollten alle geplanten Treffen mit Interessenvertretern, die in den Geltungsbereich der Interinstitutionellen Vereinbarung fallen, im Internet veröffentlichen. Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 6 der Anlage I müssen Berichterstatter, Schattenberichterstatter und Ausschussvorsitze für jeden Bericht alle geplanten Treffen mit Interessenvertretern, die in den Geltungsbereich der Interinstitutionellen Vereinbarung fallen, im Internet veröffentlichen. Das Präsidium stellt auf der Website des Parlaments die erforderliche Infrastruktur zur Verfügung.
4. Das Präsidium stellt auf der Seite der Mitglieder auf der Website des Parlaments die erforderliche Infrastruktur für die Mitglieder zur Verfügung, die eine freiwillige Prüfung oder Bestätigung gemäß den geltenden Bestimmungen des Abgeordnetenstatuts und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen veröffentlichen möchten, dass ihre Nutzung der allgemeinen Kostenvergütung den geltenden Bestimmungen des Abgeordnetenstatuts und den entsprechenden Durchführungsmaßnahmen entspricht.
4. Das Präsidium stellt auf der Seite der Mitglieder auf der Website des Parlaments die erforderliche Infrastruktur für die Mitglieder zur Verfügung, die eine freiwillige Prüfung oder Bestätigung gemäß den geltenden Bestimmungen des Abgeordnetenstatuts und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen veröffentlichen möchten, dass ihre Nutzung der allgemeinen Kostenvergütung den geltenden Bestimmungen des Abgeordnetenstatuts und den entsprechenden Durchführungsmaßnahmen entspricht.
5. Diese Regeln dürfen die Ausübung des Mandats und damit zusammenhängender politischer oder anderer Tätigkeiten nicht in sonstiger Weise beeinträchtigen oder einschränken.
6. Das Präsidium legt durch Beschluss die Verhaltensregeln, Vorrechte und Befreiungen für die ehemaligen Mitglieder fest. Bei der Behandlung der ehemaligen Mitglieder werden keine Unterschiede gemacht.
6. Das Präsidium legt durch Beschluss die Verhaltensregeln in Bezug auf Integrität und Transparenz für die ehemaligen Mitglieder fest.
__________
__________
5 Siehe Anlage I.
5 Siehe Anlage I.
6 Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Mai 2021 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über ein verbindliches Transparenz-Register (ABl. L 207 vom 11.6.2021, S. 1).
Abänderung 2 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 35
Artikel 35
Artikel 35
Interfraktionelle Arbeitsgruppen
Interfraktionelle Arbeitsgruppen
1. Einzelne Mitglieder können interfraktionelle Arbeitsgruppen oder andere inoffizielle Mitgliedergruppierungen bilden, um einen informellen fraktionsübergreifenden Meinungsaustausch über spezifische Themen unter Einbeziehung von Mitgliedern verschiedener Ausschüsse zu führen, und um den Kontakt zwischen den Mitgliedern und der Zivilgesellschaft zu fördern.
1. Einzelne Mitglieder können interfraktionelle Arbeitsgruppen bilden, um einen informellen fraktionsübergreifenden Meinungsaustausch über spezifische Themen unter Einbeziehung von Mitgliedern verschiedener Ausschüsse zu führen, und um den Kontakt zwischen den Mitgliedern und der Zivilgesellschaft zu fördern.
2. Interfraktionelle Arbeitsgruppen und andere inoffizielle Gruppierungen müssen sich in ihren Handlungen uneingeschränkt transparent verhalten und dürfen keinen Tätigkeiten nachgehen, die zu Verwechslungen mit den offiziellen Tätigkeiten des Parlaments oder seiner Organe führen könnten. Sie dürfen keine Veranstaltungen in Drittstaaten organisieren, die mit einer Mission eines offiziellen Organs des Parlaments zusammenfallen, wozu auch offizielle Wahlbeobachtungsmissionen zählen.
2. Interfraktionelle Arbeitsgruppen müssen sich in ihren Handlungen uneingeschränkt transparent verhalten.Sie dürfen keinen Tätigkeiten nachgehen, die zu Verwechslungen mit den offiziellen Tätigkeiten des Parlaments oder seiner Organe führen könnten.Insbesondere dürfen sie nicht den Namen oder das Logo des Parlaments verwenden. Sie dürfen keine Veranstaltungen in Drittstaaten organisieren, die mit einer Mission eines offiziellen Organs des Parlaments zusammenfallen, wozu auch offizielle Wahlbeobachtungsmissionen zählen.
3. Sofern die in den internen Vorschriften des Parlaments für die Bildung dieser Gruppierungen erlassene Regelung eingehalten wird, kann eine Fraktion ihre Tätigkeiten erleichtern, indem sie ihnen logistische Unterstützung leistet.
3. Sofern die in den internen Vorschriften des Parlaments für die Bildung interfraktioneller Arbeitsgruppen erlassene Regelung eingehalten wird, kann eine Fraktion ihre Tätigkeiten erleichtern, indem sie ihnen logistische Unterstützung leistet.
4. Interfraktionelle Arbeitsgruppen sind gehalten, eine jährliche Erklärung über jedwede Unterstützung in Form von Geld- oder Sachleistungen (z. B. Unterstützung im Sekretariatsbereich) abzugeben, die, falls sie einzelnen Mitgliedern angeboten würde, gemäß Anlage I angegeben werden müsste.
4. Interfraktionelle Arbeitsgruppen sind gehalten, eine jährliche Erklärung über jedwede Unterstützung, einschließlich in Form von Geld- oder Sachleistungen, abzugeben, die, falls sie einzelnen Mitgliedern angeboten würde, gemäß AnlageI angegeben werden müsste.
Andere inoffizielle Gruppierungen sind ebenfalls gehalten, bis zum Ende des darauffolgenden Monats eine Erklärung über jedwede Unterstützung in Form von Geld- oder Sachleistungen abzugeben, die die Mitglieder nicht gemäß ihren Verpflichtungen aus Anlage I einzeln angegeben haben.
5. Nur Interessenvertreter, die im Transparenz-Register eingetragen sind, dürfen an den Tätigkeiten interfraktioneller Arbeitsgruppen und anderer inoffizieller Gruppierungen teilnehmen, die in den Gebäuden des Parlaments organisiert werden, indem sie beispielsweise an Sitzungen oder Veranstaltungen der interfraktionellen Arbeitsgruppen bzw. anderen inoffiziellen Gruppierungen teilnehmen, ihre Unterstützung anbieten oder zusammen mit anderen ihre Veranstaltungen organisieren.
5. Interessenvertreter dürfen an den Tätigkeiten interfraktioneller Arbeitsgruppen, die in den Gebäuden des Parlaments organisiert werden, nur dann teilnehmen, indem sie beispielsweise an Sitzungen oder Veranstaltungen der interfraktionellen Arbeitsgruppen teilnehmen, ihre Unterstützung anbieten oder zusammen mit anderen deren Veranstaltungen organisieren, wenn sie im durch die Interinstitutionelle Vereinbarung über ein verbindliches Transparenz-Register14a eingerichtete Transparenz-Register aufgenommen sind.
6. Die Quästoren führen ein Register der Erklärungen gemäß Absatz 4. Die Quästoren legen die detaillierten Regelungen für diese Erklärungen und ihre Veröffentlichung auf der Website des Parlaments fest.
6. Die Quästoren führen ein öffentliches Register der interfraktionellen Arbeitsgruppen und der Erklärungen gemäß Absatz4. Das Präsidium legt die detaillierten Regelungen für dieses Register und für diese Erklärungen und ihre Veröffentlichung auf der Website des Parlaments fest.
7. Die Quästoren sorgen für die wirksame Durchsetzung dieses Artikels.
7. Die Quästoren sorgen für die wirksame Durchsetzung dieses Artikels.
7a. Im Fall eines Verstoßes gegen diesen Artikel können die Quästoren ein Verbot der Nutzung der Einrichtungen des Parlaments gegen die interfraktionelle Arbeitsgruppe für einen Zeitraum verhängen, der die restliche Dauer der Wahlperiode nicht überschreiten darf.
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14a Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Mai 2021 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über ein verbindliches Transparenz-Register (ABl. L 207 vom 11.6.2021, S. 1).
Abänderung 3 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 35 a (neu)
Artikel 35a
Inoffizielle Gruppierungen
1. Einzelne Mitglieder können inoffizielle Gruppierungen bilden, um einen informellen fraktionsübergreifenden Meinungsaustausch über spezifische Themen unter Einbeziehung von Mitgliedern verschiedener Ausschüsse zu führen, und um den Kontakt zwischen den Mitgliedern und der Zivilgesellschaft zu fördern.
2. Inoffizielle Gruppierungen müssen sich in ihren Handlungen uneingeschränkt transparent verhalten. Sie dürfen keinen Tätigkeiten nachgehen, die zu Verwechslungen mit den offiziellen Tätigkeiten des Parlaments oder seiner Organe führen könnten. Insbesondere dürfen sie nicht den Namen oder das Logo des Parlaments verwenden. Sie dürfen keine Veranstaltungen in Drittstaaten organisieren, die mit einer Mission eines offiziellen Organs des Parlaments zusammenfallen, wozu auch offizielle Wahlbeobachtungsmissionen zählen. Mitglieder, die sich an inoffiziellen Gruppierungen beteiligen, müssen externen Gesprächspartnern gegenüber proaktiv offenlegen, dass sie in ihrer Eigenschaft als einzelne Mitglieder handeln.
3. Eine Fraktion kann die Tätigkeiten inoffizieller Gruppierungen erleichtern, indem sie ihnen logistische Unterstützung leistet, es sei denn, es handelt sich um inoffizielle Gruppierungen mit Bezug zu Drittländern, für die eine ständige interparlamentarische Delegation gemäß Artikel 223 besteht.
Inoffizielle Gruppierungen mit Bezug zu Drittländern, für die eine ständige interparlamentarische Delegation gemäß Artikel 223 besteht, dürfen für ihre Tätigkeiten nicht die Einrichtungen des Parlaments in Anspruch nehmen.
Der Bezug zu dem Drittland kann sich aus dem Namen oder den Tätigkeiten der inoffiziellen Gruppierung ergeben.
4. Inoffizielle Gruppierungen sind gehalten, bis zum Ende des darauffolgenden Monats eine Erklärung über jedwede Unterstützung, einschließlich in Form von Geld- oder Sachleistungen, abzugeben. Erfolgt keine solche Erklärung, so muss der Vorsitz der Gruppierung oder, falls die Gruppierung über keinen Vorsitz verfügt, ein an ihr beteiligtes Mitglied die Unterstützung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der genannten Frist melden.
5. Interessenvertreter dürfen an den Tätigkeiten inoffizieller Gruppierungen, die in den Gebäuden des Parlaments organisiert werden, nur dann teilnehmen, indem sie beispielsweise an Sitzungen oder Veranstaltungen der inoffiziellen Gruppierungen teilnehmen, ihre Unterstützung anbieten oder zusammen mit anderen deren Veranstaltungen organisieren, wenn sie in das Transparenz-Register aufgenommen sind.
6. Die Quästoren führen ein öffentliches Register der Erklärungen gemäß Absatz 4 sowie der inoffiziellen Gruppierungen, von denen diese Erklärungen vorgelegt wurden. Das Präsidium legt die detaillierten Regelungen für dieses Register und für diese Erklärungen und ihre Veröffentlichung auf der Website des Parlaments fest.
7. Die Quästoren sorgen für die wirksame Durchsetzung dieses Artikels.
8. Im Fall eines Verstoßes gegen diesen Artikel können die Quästoren ein Verbot der Nutzung der Einrichtungen des Parlaments gegen die inoffizielle Gruppierung für einen Zeitraum verhängen, der die restliche Dauer der Wahlperiode nicht überschreiten darf.
Abänderung 4 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 123
Artikel 123
Artikel 123
Zugang zum Parlament
Zugang zum Parlament
1. Zugangsausweise für Mitglieder, Assistenten der Mitglieder und Dritte werden auf der Grundlage der vom Präsidium festgelegten Bestimmungen ausgestellt. In den Bestimmungen werden auch die Verwendung und der Entzug der Zugangsausweise geregelt.
1. Zugangsausweise für Mitglieder, ehemalige Mitglieder, Assistenten der Mitglieder und Dritte werden auf der Grundlage der vom Präsidium festgelegten Bestimmungen ausgestellt. In den Bestimmungen werden auch die Verwendung und der Entzug der Zugangsausweise geregelt.
2. Personen aus dem Umfeld eines Mitglieds, auf die die Interinstitutionelle Vereinbarung über ein verbindliches Transparenz-Register Anwendung findet, wird kein Zugangsausweis ausgestellt.
2. Personen aus dem Umfeld eines Mitglieds, auf die die Interinstitutionelle Vereinbarung über ein verbindliches Transparenz-Register Anwendung findet, wird kein Zugangsausweis ausgestellt.
3. In das Transparenz-Register aufgenommene Einrichtungen und ihre Vertreter mit Dauerausweisen für den Zugang zum Europäischen Parlament müssen folgende Bestimmungen einhalten:
3. In das Transparenz-Register aufgenommene Einrichtungen und ihre Vertreter mit Dauerausweisen für den Zugang zum Europäischen Parlament müssen folgende Bestimmungen einhalten:
– den der Interinstitutionellen Vereinbarung als Anhang beigefügten Verhaltenskodex für sich registrierende Organisationen und Einzelpersonen,
– den der Interinstitutionellen Vereinbarung als Anhang beigefügten Verhaltenskodex für sich registrierende Organisationen und Einzelpersonen,
– die in der Interinstitutionellen Vereinbarung festgelegten Verfahren und sonstigen Verpflichtungen und
– die in der Interinstitutionellen Vereinbarung festgelegten Verfahren und sonstigen Verpflichtungen und
– die Bestimmungen zur Durchführung dieses Artikels.
– die Bestimmungen zur Durchführung dieses Artikels.
Unbeschadet der Anwendbarkeit der allgemeinen Regelung über den Entzug oder die vorübergehende Deaktivierung von Dauerzugangsausweisen und sofern keine wesentlichen Argumente dagegen vorliegen, entzieht oder deaktiviert der Generalsekretär mit Genehmigung der Quästoren Dauerzugangsausweise, sofern der Inhaber aufgrund einer Verletzung des Verhaltenskodex für sich registrierende Organisationen und Einzelpersonen aus dem Transparenz-Register ausgeschlossen wurde, sich einer schweren Verletzung der in diesem Absatz vorgesehenen Pflichten schuldig gemacht hat oder sich, ohne eine ausreichende Begründung beizubringen, geweigert hat, einer förmlichen Ladung zu einer Anhörung oder Ausschusssitzung Folge zu leisten oder mit einem Untersuchungsausschuss zusammenzuarbeiten.
Unbeschadet der Anwendbarkeit der allgemeinen Regelung über den Entzug oder die vorübergehende Deaktivierung von Dauerzugangsausweisen und sofern keine wesentlichen Argumente dagegen vorliegen, entzieht oder deaktiviert der Generalsekretär mit Genehmigung der Quästoren Dauerzugangsausweise, sofern der Inhaber aufgrund einer Verletzung des Verhaltenskodex für sich registrierende Organisationen und Einzelpersonen aus dem Transparenz-Register ausgeschlossen wurde, sich einer schweren Verletzung der in diesem Absatz vorgesehenen Pflichten schuldig gemacht hat oder sich, ohne eine ausreichende Begründung beizubringen, geweigert hat, einer förmlichen Ladung zu einer Anhörung oder Ausschusssitzung Folge zu leisten oder mit einem Untersuchungsausschuss zusammenzuarbeiten.
4. Die Quästoren können festlegen, in welchem Umfang der in Absatz 3 genannte Verhaltenskodex für Personen gilt, die zwar einen Dauerzugangsausweis besitzen, jedoch nicht in den Anwendungsbereich der Interinstitutionellen Vereinbarung fallen.
4. Die Quästoren können festlegen, in welchem Umfang der in Absatz3 genannte Verhaltenskodex für Personen gilt, die zwar einen Dauerzugangsausweis besitzen, jedoch nicht in den Anwendungsbereich der Interinstitutionellen Vereinbarung fallen.
5. Das Präsidium erlässt auf Vorschlag des Generalsekretärs Maßnahmen, die erforderlich sind, damit das Transparenz-Register gemäß den Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung eingeführt werden kann.
5. Das Präsidium erlässt auf Vorschlag des Generalsekretärs Maßnahmen, die erforderlich sind, damit das Transparenz-Register gemäß den Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung eingeführt werden kann.
Abänderung 5 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 176
Artikel 176
Artikel 176
Sanktionen
Sanktionen
1. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen Artikel 10 Absätze 2 bis 9 fasst der Präsident einen mit Gründen versehenen Beschluss über die angemessene Sanktion gegen das Mitglied gemäß diesem Artikel.
1. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen Artikel10 Absätze2 bis 9, Artikel 35 oder Artikel 35a fasst der Präsident einen mit Gründen versehenen Beschluss über die angemessene Sanktion gegen das Mitglied gemäß diesem Artikel.
Im Zusammenhang mit Artikel 10 Absatz 3 oder 4 kann der Präsident einen mit Gründen versehenen Beschluss im Sinne dieses Artikels fassen, und zwar unabhängig davon, ob zuvor gegen das betroffene Mitglied eine Sofortmaßnahme im Sinne von Artikel 175 verhängt wurde.
Im Zusammenhang mit Artikel10 Absatz3 oder 4 kann der Präsident einen mit Gründen versehenen Beschluss im Sinne dieses Artikels fassen, und zwar unabhängig davon, ob zuvor gegen das betroffene Mitglied eine Sofortmaßnahme im Sinne von Artikel175 verhängt wurde.
Im Zusammenhang mit Artikel 10 Absatz 6 darf der Präsident erst dann einen mit Gründen versehenen Beschluss im Sinne dieses Artikels fassen, nachdem gemäß dem geltenden internen Verwaltungsverfahren für Mobbing und Mobbing-Prävention festgestellt wurde, dass ein Fall von Mobbing vorliegt.
Im Zusammenhang mit Artikel10 Absatz6 darf der Präsident erst dann einen mit Gründen versehenen Beschluss im Sinne dieses Artikels fassen, nachdem gemäß dem geltenden internen Verwaltungsverfahren für Mobbing und Mobbing-Prävention festgestellt wurde, dass ein Fall von Mobbing vorliegt.
In den Fällen, für die in dieser Geschäftsordnung oder einem vom Präsidium nach Artikel 25 angenommenen Beschluss die Anwendung dieses Artikels vorgesehen ist, kann der Präsident eine Sanktion gegen ein Mitglied verhängen.
1a. In den Fällen, für die in dieser Geschäftsordnung, einschließlich des Verhaltenskodex für die Mitglieder des Europäischen Parlaments32a, oder einem vom Präsidium nach Artikel25 angenommenen Beschluss die Anwendung dieses Artikels vorgesehen ist, kann der Präsident ebenfalls eine Sanktion gegen ein Mitglied verhängen.
2. Das betroffene Mitglied wird vom Präsidenten aufgefordert, schriftlich Stellung zu nehmen, bevor der Beschluss gefasst wird. Der Präsident kann beschließen, stattdessen eine mündliche Anhörung zu vereinbaren, wenn dies angemessener ist.
2. Das betroffene Mitglied wird vom Präsidenten aufgefordert, schriftlich Stellung zu nehmen, bevor der Beschluss gefasst wird. Der Präsident kann beschließen, stattdessen eine mündliche Anhörung zu vereinbaren, wenn dies angemessener ist.
Der Beschluss über die Verhängung der Sanktion wird dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenem Brief oder in dringenden Fällen über die Saaldiener bekanntgegeben.
Der Beschluss über die Verhängung der Sanktion wird dem betroffenen Mitglied bekanntgegeben.
Jede gegen ein Mitglied verhängte Sanktion wird, nachdem sie dem betroffenen Mitglied bekanntgegeben wurde, vom Präsidenten im Plenum bekanntgegeben. Die Vorsitze der Organe, Ausschüsse und Delegationen, denen es angehört, werden über sie unterrichtet.
Sobald die Sanktion unanfechtbar wird, wird sie vom Präsidenten im Plenum bekanntgegeben. Die Vorsitze der Organe, Ausschüsse und Delegationen, denen es angehört, werden über sie unterrichtet.
Sobald die Sanktion unanfechtbar wird, wird sie auf der Website des Europäischen Parlaments an sichtbarer Stelle veröffentlicht und verbleibt dort für die restliche Dauer der Wahlperiode.
Die verhängte Sanktion wird auf der Website des Europäischen Parlaments und auf der Seite des Mitglieds auf der Website des Europäischen Parlaments an sichtbarer Stelle veröffentlicht.
3. Bei der Bewertung der beobachteten Verhaltensweisen sind ihr punktueller, wiederkehrender oder fortgesetzter Charakter und ihr Schweregrad zu berücksichtigen. Außerdem wird, sofern zutreffend, der damit verbundene mögliche Schaden für die Würde und den Ruf des Parlaments berücksichtigt.
3. Bei der Bewertung der beobachteten Verhaltensweisen sind ihr punktueller, wiederkehrender oder fortgesetzter Charakter und ihr Schweregrad zu berücksichtigen. Außerdem wird, sofern zutreffend, der damit verbundene mögliche Schaden für die Würde und den Ruf des Parlaments berücksichtigt.
4. Die verhängte Sanktion kann in einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen bestehen:
4. Die verhängte Sanktion muss wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die verhängte Sanktion kann in einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen bestehen:
(a) Rüge;
(a) Rüge;
(aa) Verbot für das Mitglied, für eine Dauer von bis zu einem Jahr das Parlament in einer interparlamentarischen Delegation, bei einer interparlamentarischen Konferenz oder in einem interinstitutionellen Forum zu vertreten;
(ab) bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht eine Beschränkung der Rechte auf Zugang zu vertraulichen Informationen oder Verschlusssachen für eine Dauer von bis zu einem Jahr.
(b) Verlust des Anspruchs auf Tagegeld für die Dauer von zwei bis dreißig Tagen;
(b) Verlust des Anspruchs auf Tagegeld für die Dauer von zwei bis sechzig Tagen;
(c) unbeschadet der Ausübung des Stimmrechts im Plenum und in diesem Fall vorbehaltlich der strengen Einhaltung der Verhaltensregeln vorübergehende Suspendierung von der Teilnahme an allen oder einem Teil der Tätigkeiten des Parlaments für die Dauer von zwei bis dreißig Tagen, an denen das Parlament oder eines seiner Organe, Ausschüsse oder Delegationen Sitzungen abhält;
(c) unbeschadet der Ausübung des Stimmrechts im Plenum und in diesem Fall vorbehaltlich der strengen Einhaltung der Verhaltensregeln vorübergehende Suspendierung von der Teilnahme an allen oder einem Teil der Tätigkeiten des Parlaments für die Dauer von zwei bis sechzig Tagen, an denen das Parlament oder eines seiner Organe, Ausschüsse oder Delegationen Sitzungen abhält;
(d) Verbot für das Mitglied, für eine Dauer von bis zu einem Jahr das Parlament in einer interparlamentarischen Delegation, bei einer interparlamentarischen Konferenz oder in einem interinstitutionellen Forum zu vertreten;
(e) bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht eine Beschränkung der Rechte auf Zugang zu vertraulichen Informationen oder Verschlusssachen für eine Dauer von bis zu einem Jahr.
5. Die in Absatz 4 Buchstaben b bis e festgelegten Maßnahmen können bei wiederholten Verstößen oder bei Weigerung des Mitglieds, eine gemäß Artikel 175 Absatz 3 ergriffene Maßnahme zu befolgen, verdoppelt werden.
5. Die in Absatz 4 Buchstaben aa bis c festgelegten Maßnahmen können bei wiederholten Verstößen oder bei Weigerung des Mitglieds, eine gemäß Artikel 175 Absatz 3 ergriffene Maßnahme zu befolgen, verdoppelt werden.
6. Der Präsident kann zusätzlich die Konferenz der Präsidenten mit einem Vorschlag über die Aussetzung oder Beendigung eines oder mehrerer durch das Mitglied ausgeübter Ämter innerhalb des Parlaments in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 21 befassen.
6. Der Präsident kann zusätzlich die Konferenz der Präsidenten mit einem Vorschlag über die Aussetzung oder Beendigung eines oder mehrerer durch das Mitglied ausgeübter Ämter innerhalb des Parlaments in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel21 befassen.
6a. Der Präsident entscheidet über die Dauer der Veröffentlichung der Sanktionen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Mindestdauer der Veröffentlichung unabhängig von der Beendigung des Mandats des betreffenden Mitglieds wie folgt festgelegt ist:
– zwei Jahre bei den in Absatz 4 Buchstaben a, aa und ab genannten Sanktionen;
– drei Jahre bei den in Absatz 4 Buchstaben b und c genannten Sanktionen.
In Fällen von geringfügigen Verstößen kann der Präsident jedoch einen kürzeren Zeitraum für die Veröffentlichung festlegen.
______________
32a Siehe Anlage I.
Abänderung 6 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Anlage I – Titel
ANLAGE I
ANLAGE I
VERHALTENSKODEX FÜR DIE MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS IM BEREICH FINANZIELLE INTERESSEN UND INTERESSENKONFLIKTE
VERHALTENSKODEX FÜR DIE MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS IN BEZUG AUF INTEGRITÄT UND TRANSPARENZ
Abänderung 7 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Anlage I – Artikel 1
Artikel 1
Artikel 1
Leitprinzipien
Leitprinzipien
Im Rahmen der Ausübung ihres Mandats als Mitglieder des Europäischen Parlaments
Im Rahmen der Ausübung ihres Mandats als Mitglieder des Europäischen Parlaments
(a) richten sich die Mitglieder nach folgenden allgemeinen Verhaltensgrundsätzen und handeln nach deren Maßgabe: Uneigennützigkeit, Integrität, Offenheit, Sorgfalt, Ehrlichkeit, Verantwortlichkeit und Wahrung des guten Rufs des Parlaments;
(a) richten sich die Mitglieder nach folgenden allgemeinen Verhaltensgrundsätzen und handeln nach deren Maßgabe: Uneigennützigkeit, Integrität, Offenheit, Sorgfalt, Ehrlichkeit, Verantwortlichkeit und Wahrung der Würde und des guten Rufs des Parlaments;
(b) handeln die Mitglieder nur im öffentlichen Interesse und erlangen oder erstreben keinerlei unmittelbaren oder mittelbaren finanziellen Nutzen oder eine sonstige Zuwendung.
(b) handeln die Mitglieder nur im öffentlichen Interesse und erlangen oder erstreben keinerlei unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen oder eine sonstige Zuwendung.
Abänderung 8 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Anlage I – Artikel 2
Artikel 2
Artikel 2
Wichtigste Pflichten der Mitglieder
Wichtigste Pflichten der Mitglieder
Im Rahmen ihres Mandats als Mitglieder des Europäischen Parlaments
Im Rahmen ihres Mandats als Mitglieder des Europäischen Parlaments
(a) gehen die Mitglieder keinerlei Vereinbarungen ein, im Interesse einer anderen juristischen oder natürlichen Person zu handeln oder abzustimmen, die ihre in Artikel 6 des Akts vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments und in Artikel 2 des Abgeordnetenstatuts verankerte Abstimmungsfreiheit beeinträchtigt;
(a) gehen die Mitglieder keinerlei Vereinbarungen ein, im Interesse einer anderen juristischen oder natürlichen Person zu handeln oder abzustimmen, die ihre in Artikel6 des Akts vom 20.September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments und in Artikel2 des Abgeordnetenstatuts verankerte Abstimmungsfreiheit beeinträchtigt;
(b) verlangen, nehmen an oder empfangen die Mitglieder keinen unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen oder eine sonstige Vergünstigung in Form von Geld- oder Sachleistungen als Gegenleistung für ein bestimmtes Verhalten im Rahmen der parlamentarischen Arbeit des Mitglieds und vermeiden strikt jede Situation, die Bestechung, Korruption oder ungebührlicher Einflussnahme gleichkommen könnte;
(b) verlangen, nehmen an oder empfangen die Mitglieder keinen unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen oder eine sonstige Vergünstigung, einschließlich in Form von Geld- oder Sachleistungen, als Gegenleistung für ein bestimmtes Verhalten im Rahmen der parlamentarischen Arbeit des Mitglieds und vermeiden strikt jede Situation, die Bestechung, Korruption oder ungebührlicher Einflussnahme gleichkommen könnte;
(c) gehen die Mitglieder keiner bezahlten gewerblichen Lobbytätigkeit nach, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beschlussfassungsprozess der Union steht.
(c) gehen die Mitglieder keinen bezahlten Lobbytätigkeiten nach, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beschlussfassungsprozess der Union stehen.
Abänderung 9 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Anlage I – Artikel 3
Artikel 3
Artikel 3
Interessenkonflikte
Interessenkonflikte
1. Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn ein Mitglied des Europäischen Parlaments ein persönliches Interesse hat, das die Ausübung seines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments ungebührlich beeinflussen könnte. Ein Interessenkonflikt liegt nicht vor, wenn das Mitglied lediglich als Teil der allgemeinen Öffentlichkeit oder einer breiten Bevölkerungsschicht profitiert.
1. Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Ausübung des Mandats eines Mitglieds des Europäischen Parlaments im öffentlichen Interesse aus Gründen der familiären oder privaten Verbundenheit oder des wirtschaftlichen Interesses oder aufgrund eines sonstigen direkten oder indirekten privaten Interesses ungebührlich beeinflusst werden könnte.
Ein Interessenkonflikt liegt nicht vor, wenn das Mitglied lediglich als Teil der allgemeinen Öffentlichkeit oder einer breiten Bevölkerungsschicht profitiert.
2. Jedes Mitglied, das feststellt, dass es sich in einem Interessenkonflikt befindet, trifft sofort die notwendigen Maßnahmen, um ihm im Einklang mit den Grundsätzen und Vorschriften dieses Verhaltenskodex abzuhelfen. Ist das Mitglied nicht in der Lage, den Interessenkonflikt zu lösen, teilt es dies dem Präsidenten schriftlich mit.In Zweifelsfällen kann sich das Mitglied von dem gemäß Artikel 7 eingerichteten Beratenden Ausschuss zum Verhalten von Mitgliedern vertraulich beraten lassen.
2. Die Mitglieder müssen jegliche angemessenen Anstrengungen unternehmen, um Interessenkonflikte aufzudecken.
Ein Mitglied, das feststellt, dass es sich in einem Interessenkonflikt befindet, bemüht sich unverzüglich um dessen Lösung. Ist es nicht in der Lage, diesen zu lösen, sorgt das Mitglied dafür, dass das betreffende private Interesse gemäß Artikel 4 erklärt wird.
3. Unbeschadet des Absatzes 2 legen die Mitglieder, bevor sie im Plenum oder in einem der Organe des Parlaments das Wort ergreifen oder abstimmen oder wenn sie als Berichterstatter vorgeschlagen werden, jeden bestehenden oder potenziellen Interessenkonflikt in Bezug auf die zu behandelnde Angelegenheit offen, wenn er nicht bereits aus den gemäß Artikel 4 erklärten Angaben hervorgeht. Eine solche Offenlegung erfolgt schriftlich oder mündlich an den Präsidenten beziehungsweise den Vorsitz während der entsprechenden parlamentarischen Beratungen.
3. Unbeschadet des Absatzes2 legen die Mitglieder, bevor sie im Plenum oder in einem der Organe des Parlaments das Wort ergreifen oder abstimmen, jeden Interessenkonflikt in Bezug auf die zu behandelnde Angelegenheit offen, wenn er nicht bereits aus den gemäß Artikel4 erklärten Angaben hervorgeht. Eine solche Offenlegung erfolgt mündlich durch Wortmeldung in der betreffenden Sitzung.
3a. Vor Antritt des Amtes eines Vizepräsidenten, eines Quästors oder eines Vorsitzes oder stellvertretenden Vorsitzes eines Ausschusses oder einer Delegation gibt das Mitglied eine Erklärung ab, in der es angibt, ob seiner Kenntnis nach bei ihm im Zusammenhang mit den Aufgaben dieses Amtes ein Interessenkonflikt besteht oder nicht.
Falls das Mitglied Kenntnis von einem solchen Interessenkonflikt hat, muss es diesen in der Erklärung beschreiben. In diesem Fall darf es das Amt nur dann antreten, wenn das jeweilige Gremium beschließt, dass das Mitglied durch den Interessenkonflikt nicht daran gehindert wird, sein Mandat im öffentlichen Interesse auszuüben.
Tritt ein solcher Interessenkonflikt während der Ausübung des betreffenden Amtes auf, legt das Mitglied eine Erklärung vor, in der es diesen Konflikt beschreibt, und verzichtet auf die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Konfliktsituation, es sei denn, das betreffende Gremium beschließt, dass das Mitglied durch den Interessenkonflikt nicht daran gehindert wird, sein Mandat im öffentlichen Interesse auszuüben.
3b. Wird ein Mitglied als Berichterstatter oder Schattenberichterstatter bzw. als Verfasser oder Schattenverfasser einer Stellungnahme oder als Teilnehmer an einer offiziellen Delegation oder an interinstitutionellen Verhandlungen vorgeschlagen, so legt es eine Erklärung vor, in der es angibt, ob seiner Kenntnis nach bei ihm im Zusammenhang mit dem Bericht bzw. der Stellungnahme oder der Delegation oder den Verhandlungen ein Interessenkonflikt besteht oder nicht. Falls das Mitglied Kenntnis von einem solchen Interessenkonflikt hat, muss es diesen in der Erklärung beschreiben.
Erklärt das als Berichterstatter bzw. Verfasser einer Stellungnahme vorgeschlagene Mitglied, dass es sich in einem Interessenkonflikt befindet, kann der betreffende Ausschuss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen, dass das Mitglied dennoch als Berichterstatter bzw. Verfasser einer Stellungnahme benannt werden kann, da das Mitglied durch den Konflikt nicht daran gehindert wird, sein Mandat im öffentlichen Interesse auszuüben.
Erklärt das Mitglied, das als Schattenberichterstatter bzw. Schattenverfasser einer Stellungnahme oder als Teilnehmer an einer offiziellen Delegation oder an interinstitutionellen Verhandlungen vorgeschlagen wurde, dass es sich in einem Interessenkonflikt befindet, kann die jeweilige Fraktion beschließen, dass das Mitglied dennoch als Schattenberichterstatter bzw. Schattenverfasser einer Stellungnahme oder als Teilnehmer an einer offiziellen Delegation oder an interinstitutionellen Verhandlungen benannt werden kann, da das Mitglied durch den Konflikt nicht daran gehindert wird, sein Mandat im öffentlichen Interesse auszuüben. Das betreffende Gremium kann sich jedoch mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gegen diese Benennung aussprechen.
3c. Das Präsidium erstellt das Formular für die in den Absätzen 3a und 3b dieses Artikels genannten Erklärungen in Anwendung von Artikel 9. Diese Erklärungen werden auf der Seite der Mitglieder auf der Website des Europäischen Parlaments veröffentlicht.
Abänderung 10 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Anlage I – Artikel 4
Artikel 4
Artikel 4
Von den Mitgliedern abzugebende Erklärung
Erklärung über private Interessen
1. Aus Gründen der Transparenz geben die Mitglieder des Europäischen Parlaments in eigener Verantwortung bis zum Ende der ersten Tagung nach der Wahl zum Europäischen Parlament (oder innerhalb von dreißig Tagen nach dem Antritt eines Mandats im Parlament während der laufenden Wahlperiode) beim Präsidenten eine Erklärung über die finanziellen Interessen in einem vom Präsidium gemäß Artikel 9 festgelegten Formular ab. Sie unterrichten den Präsidenten von etwaigen Änderungen, die sich auf ihre Erklärung auswirken, jeweils vor Ende des Monats, der auf das Eintreten der Änderung folgt.
1. Aus Gründen der Transparenz und der Verantwortlichkeit geben die Mitglieder des Europäischen Parlaments bis zum Ende der ersten Tagung nach der Wahl zum Europäischen Parlament (oder innerhalb von dreißig Kalendertagen nach dem Antritt eines Mandats im Parlament während der laufenden Wahlperiode) beim Präsidenten eine Erklärung über die privaten Interessen in einem vom Präsidium gemäß Artikel9 erstellten Formular ab. Sie unterrichten den Präsidenten von etwaigen Änderungen, die sich auf ihre Erklärung auswirken, jeweils vor Ende des Monats, der auf das Eintreten der Änderung folgt.
2. Die Erklärung über die finanziellen Interessen enthält folgende Angaben, die auf präzise Weise vorgelegt werden:
2. Die Erklärung über die privaten Interessen enthält folgende Angaben, die auf detaillierte und präzise Weise vorgelegt werden:
(a) die Berufstätigkeit(en) des Mitglieds während des Dreijahreszeitraums vor Antritt seines Mandats im Parlament und seine Mitgliedschaft(en) in Leitungsorganen oder Ausschüssen von Unternehmen, nichtstaatlichen Organisationen, Verbänden oder sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit während dieses Zeitraums,
(a) die Berufstätigkeit(en) des Mitglieds während des Dreijahreszeitraums vor Mandatsantritt im Parlament und Mitgliedschaft(en) in Leitungsorganen oder Ausschüssen von Unternehmen, nichtstaatlichen Organisationen, Verbänden oder sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit während dieses Zeitraums,
(b) jegliche Entschädigung für die Wahrnehmung eines Mandats in einem anderen Parlament,
(c) jegliche regelmäßige vergütete Tätigkeit, die das Mitglied neben der Wahrnehmung seines Mandats als Angestellter oder Selbstständiger ausübt,
(c) jegliche vergütete Tätigkeit, die neben der Wahrnehmung des Mandats des Mitglieds ausgeübt wird, einschließlich des Namens der Organisation sowie des Bereichs und der Art der Tätigkeit, wenn die Gesamtvergütung sämtlicher auswärtiger Tätigkeiten des Mitglieds 5 000 EUR brutto in einem Kalenderjahr übersteigt,
(d) Mitgliedschaft(en) in jeglichen Leitungsorganen oder Ausschüssen von Unternehmen, nichtstaatlichen Organisationen, Verbänden oder sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit oder jegliche sonstige auswärtige Tätigkeit, die das Mitglied ausübt, sei die betreffende Mitgliedschaft oder Tätigkeit vergütet oder unvergütet,
(d) Mitgliedschaft(en) in jeglichen Leitungsorganen oder Ausschüssen von Unternehmen, nichtstaatlichen Organisationen, Verbänden oder sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit oder jegliche sonstige auswärtige Tätigkeit, die das Mitglied ausübt,
(e) jegliche gelegentliche vergütete auswärtige Tätigkeit (einschließlich Verfassen von Texten, Vorträgen oder sachverständiger Beratung), wenn die gesamte Vergütung sämtlicher gelegentlichen auswärtigen Tätigkeiten des Mitglieds 5 000 EUR in einem Kalenderjahr übersteigt,
(f) jegliche Beteiligung an einem Unternehmen oder einer Personengesellschaft, die potenzielle Auswirkungen auf die öffentliche Politik in sich birgt oder die dem Mitglied einen erheblichen Einfluss auf die Angelegenheiten des betreffenden Unternehmens oder der betreffenden Personengesellschaft verschafft,
(f) jegliche Beteiligung an einem Unternehmen oder einer Personengesellschaft, die potenzielle Auswirkungen auf die öffentliche Politik in sich birgt oder die dem Mitglied einen erheblichen Einfluss auf die Angelegenheiten des betreffenden Unternehmens oder der betreffenden Personengesellschaft verschafft,
(g) jegliche finanzielle, personelle oder materielle Unterstützung, die dem Mitglied zusätzlich zu den vom Parlament bereitgestellten Mitteln im Rahmen ihrer politischen Tätigkeit von Dritten gewährt wird, wobei die Identität dieser Dritten anzugeben ist.
(g) jegliche finanzielle, personelle oder materielle Unterstützung, die dem Mitglied zusätzlich zu den vom Parlament bereitgestellten Mitteln im Rahmen seiner politischen Tätigkeit von Dritten gewährt wird, wobei die Identität dieser Dritten anzugeben ist.
(h) jegliche sonstigen finanziellen Interessen, die die Wahrnehmung der Aufgaben des Mitglieds beeinflussen könnten.
(h) jegliche direkten oder indirekten privaten Interessen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1, die die Wahrnehmung der Aufgaben des Mitglieds beeinflussen könnten und die nicht unter den Buchstaben a bis g aufgeführt sind.
Bei jedem gemäß Unterabsatz 1 zu meldenden Punkt gibt das Mitglied gegebenenfalls an, ob die Tätigkeit vergütet wird oder nicht;bei den Punkten a, c, d, e und f geben die Mitglieder zusätzlich eine der folgenden Einkommenskategorien an:
2a. Bei jedem gemäß Absatz 2 zu meldenden Punkt gibt das Mitglied gegebenenfalls an, ob durch die Tätigkeit Einkünfte oder sonstige Vorteile entstehen oder nicht.
Wenn Einkünfte entstehen, gibt das Mitglied für jeden einzelnen Punkt den jeweiligen Betrag dieser Einkünfte und gegebenenfalls ihre Regelmäßigkeit an.Sonstige Vorteile sind ihrer Art nach zu beschreiben.
– nicht vergütet;
– 1 EUR bis 499 EUR monatlich;
– 500 EUR bis 1 000 EUR monatlich;
– 1 001 EUR bis 5 000 EUR monatlich;
– 5 001 EUR bis 10 000 EUR monatlich;
– über 10 000 EUR monatlich unter Angabe der nächstliegenden 10 000-EUR-Schwelle.
Jedes Einkommen, das das Mitglied im Zusammenhang mit einem gemäß Unterabsatz 1 angegebenen Punkt nicht regelmäßig erhält, wird auf Jahresbasis angerechnet, durch 12 geteilt und in eine der in Unterabsatz 2 festgelegten Kategorien eingeordnet.
3. Die dem Präsidenten gemäß diesem Artikel gemeldeten Angaben werden auf leicht zugängliche Weise auf der Website des Parlaments veröffentlicht.
3. Die dem Präsidenten gemäß den Absätzen 1, 2 und 2a gemeldeten Angaben werden auf leicht zugängliche Weise auf der Website des Parlaments veröffentlicht.
4. Mitglieder, die die Erklärung über ihre finanziellen Interessen nicht abgegeben haben, können nicht zu Amtsträgern des Parlaments oder eines seiner Organe gewählt oder als Berichterstatter benannt werden oder in einer offiziellen Delegation oder bei interinstitutionellen Verhandlungen mitwirken.
4. Mitglieder, die die Erklärung über ihre privaten Interessen nicht abgegeben haben, können nicht zu Amtsträgern des Parlaments oder eines seiner Organe gewählt oder als Berichterstatter oder Schattenberichterstatter bzw. Verfasser oder Schattenverfasser einer Stellungnahme benannt werden oder in einer offiziellen Delegation oder bei interinstitutionellen Verhandlungen mitwirken.
5. Gehen dem Präsidenten Informationen zu, die ihm Anlass zu der Annahme geben, dass die Erklärung über die finanziellen Interessen eines Mitglieds sachlich unzutreffend oder veraltet ist, kann er den in Artikel 7 vorgesehenen Beratenden Ausschuss konsultieren.Gegebenenfalls fordert der Präsident das Mitglied auf, die Erklärung innerhalb von zehn Tagen zu korrigieren. Das Präsidium kann einen Beschluss zur Anwendung des Absatzes 4 auf Mitglieder annehmen, die der Aufforderung des Präsidenten zu einer Korrektur nicht nachkommen.
5. Gehen dem Präsidenten Informationen zu, die ihm Anlass zu der Annahme geben, dass die Erklärung über die privaten Interessen eines Mitglieds sachlich unzutreffend oder veraltet ist, verlangt der Präsident eine Klärung von dem Mitglied. Kommt es zu keiner zufriedenstellenden Klärung, so konsultiert der Präsident den gemäß Artikel 7 eingerichteten Beratenden Ausschuss zum Verhalten von Mitgliedern.Kommt der Beratende Ausschuss zu dem Schluss, dass die Erklärung nicht den Bestimmungen dieses Verhaltenskodex entspricht, empfiehlt er dem Präsidenten, das Mitglied aufzufordern, seine Erklärung zu korrigieren.Kommt der Präsident unter Berücksichtigung dieser Empfehlung zu dem Schluss, dass das Mitglied gegen diesen Verhaltenskodex verstoßen hat, fordert er das Mitglied auf, die Erklärung innerhalb von 15 Kalendertagen zu korrigieren. Kommt das Mitglied dieser Aufforderung zu einer Korrektur nicht nach, erlässt der Präsident einen begründeten Beschluss gemäß Artikel 8 Absatz 3. Die internen Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 177 der Geschäftsordnung stehen dem betroffenen Mitglied offen.
6. Die Berichterstatter können in der Begründung ihres Berichts freiwillig die externen Interessenvertreter aufführen, die zu Themen, die Gegenstand des jeweiligen Berichts sind, konsultiert wurden56.
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56 Siehe Beschluss des Präsidiums vom 12. September 2016 über die Umsetzung der Interinstitutionellen Vereinbarung über das Transparenz-Register.
Abänderung 11 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Anlage I – Artikel 4 a (neu)
Artikel 4a
Vermögenserklärung
Die Mitglieder geben zu Beginn und am Ende jedes Mandats eine Erklärung über ihre Vermögenswerte und Verbindlichkeiten ab. Das Präsidium stellt das Verzeichnis der zu erklärenden Kategorien von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten auf und erstellt das Formular für die Erklärung. Diese Erklärungen werden dem Präsidenten vorgelegt und sind unbeschadet des nationalen Rechts nur den zuständigen Behörden zugänglich.
Abänderung 12 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Anlage I – Artikel 5
Artikel 5
Artikel 5
Geschenke oder ähnliche Zuwendungen
Geschenke oder ähnliche Zuwendungen
1. Die Mitglieder des Europäischen Parlaments versagen sich bei der Ausübung ihres Mandats die Annahme jeglicher Geschenke oder ähnlicher Zuwendungen außer solchen mit einem ungefähren Wert von unter 150 EUR, die nach den Gepflogenheiten der Höflichkeit überreicht werden, oder solchen, die ihnen nach den Gepflogenheiten der Höflichkeit überreicht werden, während sie das Parlament in amtlicher Funktion repräsentieren.
1. Die Mitglieder des Europäischen Parlaments versagen sich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder die Annahme jeglicher Geschenke oder ähnlicher Zuwendungen außer solchen mit einem ungefähren Wert von unter 150EUR, die nach den Gepflogenheiten der Höflichkeit überreicht werden, oder solchen, die ihnen nach den Gepflogenheiten der Höflichkeit überreicht werden, während sie das Parlament in amtlicher Funktion repräsentieren.
2. Alle Geschenke, die den Mitgliedern gemäß Absatz 1 überreicht werden, während sie das Parlament in amtlicher Funktion repräsentieren, werden dem Präsidenten übergeben und entsprechend den gemäß Artikel 9 vom Präsidium festgelegten Durchführungsmaßnahmen behandelt.
2. Alle Geschenke mit einem ungefähren Wert von über 150 EUR, die einem Mitglied gemäß Absatz1 überreicht werden, während es das Parlament in amtlicher Funktion repräsentiert, werden dem Präsidenten übergeben und entsprechend den gemäß Artikel9 vom Präsidium festgelegten Durchführungsmaßnahmen behandelt.
3. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Erstattung von Reise-, Unterkunfts- und Aufenthaltskosten von Mitgliedern oder auf die direkte Begleichung solcher Kosten durch Dritte, wenn die Mitglieder aufgrund einer Einladung und im Rahmen der Ausübung ihres Mandats an von Dritten organisierten Veranstaltungen teilnehmen.
3. Die Bestimmungen der Absätze1 und 2 finden keine Anwendung auf die Erstattung von Reise-, Unterkunfts- und Aufenthaltskosten von Mitgliedern oder auf die vollständige oder teilweise direkte Begleichung solcher Kosten durch Dritte, wenn die Mitglieder aufgrund einer Einladung und im Rahmen der Ausübung ihres Mandats an von Dritten organisierten Veranstaltungen teilnehmen. Die Mitglieder teilen dem Präsidenten ihre Teilnahme an solchen Veranstaltungen sowie die erforderlichen Informationen entsprechend den gemäß Artikel 9 vom Präsidium festgelegten Durchführungsmaßnahmen mit.
Der Anwendungsbereich dieses Absatzes, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen zur Gewährleistung der Transparenz, wird in den gemäß Artikel 9 vom Präsidium festgelegten Durchführungsmaßnahmen näher bestimmt.
Abänderung 13 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Anlage I – Artikel 5 a (neu)
Artikel 5a
Veröffentlichung von Treffen
1. Die Mitglieder sollten nur Interessenvertreter treffen, die im durch die Interinstitutionelle Vereinbarung über ein verbindliches Transparenz-Register56a eingerichteten Transparenz-Register eingetragen sind.
2. Die Mitglieder veröffentlichen online alle geplanten Treffen, die sich auf die parlamentarische Arbeit beziehen,
(a) mit Interessenvertretern, die in den Anwendungsbereich der Interinstitutionellen Vereinbarung über ein verbindliches Transparenz-Register fallen, oder
(b) mit Vertretern von Behörden von Drittländern, einschließlich ihrer diplomatischen Vertretungen und Botschaften.
3. Die in Absatz 2 festgelegte Verpflichtung gilt für Treffen, an denen das Mitglied oder die parlamentarischen Assistenten des Mitglieds in seinem Namen teilnehmen.
4. Abweichend von Absatz 2 dürfen die Mitglieder ein Treffen nicht veröffentlichen, wenn durch dessen Offenlegung das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit einer Person gefährdet würde, bzw. können die Mitglieder beschließen, ein Treffen nicht zu veröffentlichen, wenn sonstige zwingende Gründe für die Wahrung der Vertraulichkeit vorliegen. Solche Treffen sind stattdessen gegenüber dem Präsidenten zu erklären, der diese Erklärung vertraulich behandelt oder eine anonymisierte oder verzögerte Veröffentlichung beschließt. Das Präsidium legt die Bedingungen fest, unter denen der Präsident eine solche Erklärung offenlegen kann.
5. Das Präsidium stellt auf der Website des Parlaments die erforderliche Infrastruktur zur Verfügung.
6. Artikel 4 Absatz 5 gilt sinngemäß.
______________
56a Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Mai 2021 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über ein verbindliches Transparenz-Register (ABl. L 207 vom 11.6.2021, S. 1).
Abänderung 14 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Anlage I – Artikel 5 b (neu)
Artikel 5b
Erklärung zu Beiträgen
Unbeschadet der Verpflichtung zur Veröffentlichung von Treffen gemäß Artikel 5a führen die Berichterstatter bzw. Verfasser von Stellungnahmen in einer Anlage zu ihrem Bericht bzw. ihrer Stellungnahme die Einrichtungen oder Personen auf, von denen sie Beiträge zu Angelegenheiten erhalten haben, die den Gegenstand des Dossiers betreffen. Artikel 5a Absatz 4 gilt sinngemäß.
Abänderung 15 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Anlage I – Artikel 6
Artikel 6
Artikel 6
Tätigkeiten ehemaliger Mitglieder
Tätigkeiten ehemaliger Mitglieder
Ehemalige Mitglieder des Europäischen Parlaments, die einer gewerblichen Lobbytätigkeit nachgehen oder repräsentative Tätigkeiten ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beschlussfassungsprozess der Union stehen, sollten das Parlament darüber unterrichten und dürfen während der gesamten Dauer einer solchen Tätigkeit nicht die den ehemaligen Mitgliedern gemäß den vom Präsidium erlassenen Vorschriften57 zur Verfügung gestellten Einrichtungen in Anspruch nehmen.
Ehemalige Mitglieder des Europäischen Parlaments, die einer gewerblichen Lobbytätigkeit nachgehen oder repräsentative Tätigkeiten ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beschlussfassungsprozess der Union stehen, sollten das Parlament darüber unterrichten und dürfen während der gesamten Dauer einer solchen Tätigkeit nicht die den ehemaligen Mitgliedern gemäß den vom Präsidium erlassenen Vorschriften57 zur Verfügung gestellten Einrichtungen in Anspruch nehmen.
Mitglieder dürfen mit ehemaligen Mitgliedern, deren Mandat weniger als sechs Monate zuvor endete und in die in Artikel 5a Absatz 2 genannten Kategorien von Personen fallen, keinerlei Tätigkeiten nachgehen, durch die es den ehemaligen Mitgliedern möglich werden könnte, die Formulierung oder Umsetzung von politischen Maßnahmen oder Rechtsvorschriften oder die Entscheidungsprozesse des Parlaments zu beeinflussen.
__________
__________
57 Beschluss des Präsidiums vom 12. April 1999 über die ehemaligen Mitgliedern des Europäischen Parlaments zur Verfügung gestellten Einrichtungen.
57 Beschluss des Präsidiums vom 17.April 2023 über die ehemaligen Mitglieder des Europäischen Parlaments.
Abänderungen 16, 21cp7, 25cp2-5 und 25cp9 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Anlage I – Artikel 7
Artikel 7
Artikel 7
Beratender Ausschuss zum Verhalten von Mitgliedern
Beratender Ausschuss zum Verhalten von Mitgliedern
1. Es wird ein Beratender Ausschuss zum Verhalten von Mitgliedern (im Folgenden „der Beratende Ausschuss“) gebildet.
1. Es wird ein Beratender Ausschuss zum Verhalten von Mitgliedern (im Folgenden „der Beratende Ausschuss“) gebildet.
2. Der Beratende Ausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Präsidenten zu Beginn seiner Amtszeit aus den Mitgliedern des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und des Rechtsausschusses ernannt werden, wobei der Erfahrung der Mitglieder und der politischen Ausgewogenheit gebührend Rechnung getragen wird.
2. Der Beratende Ausschuss besteht aus achtderzeitige Mitglieder des Europäischen Parlaments, die vom Präsidenten zu Beginn seiner Amtszeit ernannt werden, wobei der Erfahrung der Mitglieder sowie der politischen und geschlechtsspezifischen Ausgewogenheit gebührend Rechnung getragen wird.
Jedes Mitglied des Beratenden Ausschusses führt nach einem Rotationsverfahren sechs Monate lang den Vorsitz.
Der Vorsitz wechselt alle sechs Monate unter den Mitgliedern des Beratenden Ausschusses.
3. Der Präsident ernennt ferner zu Beginn seiner Amtszeit Reservemitglieder für den Beratenden Ausschuss, je eines für jede nicht im Beratenden Ausschuss vertretene Fraktion.
3. Der Präsident ernennt ferner zu Beginn seiner Amtszeit Reservemitglieder für den Beratenden Ausschuss, je eines für jede nicht im Beratenden Ausschuss vertretene Fraktion.
Im Falle eines behaupteten Verstoßes gegen diesen Verhaltenskodex durch ein Mitglied einer nicht im Beratenden Ausschuss vertretenen Fraktion wird das betreffende Reservemitglied für die Untersuchung des behaupteten Verstoßes vollwertiges sechstes Mitglied des Beratenden Ausschusses.
Im Falle eines behaupteten Verstoßes gegen diesen Verhaltenskodex durch ein Mitglied einer nicht im Beratenden Ausschuss vertretenen Fraktion oder im Falle eines Ersuchens gemäß Absatz 4 in Bezug auf dieses Mitglied wird das betreffende Reservemitglied vollwertiges neuntes Mitglied des Beratenden Ausschusses.
3a. Bei einem behaupteten Verstoß gegen diesen Verhaltenskodex durch ein ständiges Mitglied oder ein Reservemitglied des Beratenden Ausschusses nimmt das betroffene ständige Mitglied oder Reservemitglied nicht an den Arbeiten des Beratenden Ausschusses zu dem behaupteten Verstoß teil.
4. Auf Ersuchen eines Mitglieds gibt der Beratende Ausschuss diesem Mitglied – vertraulich und innerhalb von 30 Kalendertagen – Orientierungshilfe bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Verhaltenskodex. Das betreffende Mitglied kann sich auf diese Orientierungshilfe berufen.
4. Auf Ersuchen eines Mitglieds gibt der Beratende Ausschuss diesem Mitglied– vertraulich und innerhalb von 30Kalendertagen– Orientierungshilfe bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Verhaltenskodex, insbesondere im Hinblick auf Interessenkonflikte. Das betreffende Mitglied kann sich auf diese Orientierungshilfe berufen.
Auf Ersuchen des Präsidenten bewertet der Beratende Ausschuss auch die behaupteten Fälle von Verstößen gegen den Verhaltenskodex und berät ihn zu möglichen Maßnahmen.
Auf Ersuchen des Präsidenten bewertet der Beratende Ausschuss auch die behaupteten Fälle von Verstößen gegen den Verhaltenskodex und berät ihn zu möglichen Maßnahmen.
Der Beratende Ausschuss überwacht proaktiv die Einhaltung dieses Verhaltenskodex und der entsprechenden Durchführungsbestimmungen durch die Mitglieder. Er meldet dem Präsidenten jegliche eventuelle Verstöße gegen diese Bestimmungen.
Behauptete Verstöße gegen diesen Verhaltenskodex können direkt dem Beratenden Ausschuss gemeldet werden, der sie bewerten und den Präsidenten über mögliche Maßnahmen beraten kann. Das Präsidium kann Vorschriften über das Verfahren für die Meldung behaupteter Verstöße erlassen.
5. Der Beratende Ausschuss kann nach Rücksprache mit dem Präsidenten Beratung von externen Sachverständigen einholen.
5. Der Beratende Ausschuss kann unter vollständiger Wahrung der Vertraulichkeit Beratung von externen Sachverständigen einholen.
6. Der Beratende Ausschuss veröffentlicht einen jährlichen Bericht über seine Tätigkeit.
6. Der Beratende Ausschuss veröffentlicht einen jährlichen Bericht über seine Tätigkeit und sensibilisiert die Mitglieder regelmäßig für diesen Verhaltenskodex und die entsprechenden Durchführungsmaßnahmen.
Abänderung 17 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Anlage I – Artikel 8
Artikel 8
Artikel 8
Verfahren bei etwaigen Verstößen gegen den Verhaltenskodex
Verfahren bei behaupteten Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex
1. Besteht Anlass zu der Vermutung, dass ein Mitglied des Europäischen Parlaments gegen diesen Verhaltenskodex verstoßen haben könnte, verweist der Präsident die Angelegenheit, wenn es sich nicht um einen offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Fall handelt, an den Beratenden Ausschuss.
1. Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Mitglied des Europäischen Parlaments gegen diesen Verhaltenskodex verstoßen haben könnte, verweist der Präsident die Angelegenheit an den Beratenden Ausschuss.
2. Der Beratende Ausschuss prüft die Umstände des behaupteten Verstoßes und kann das betroffene Mitglied anhören. Auf der Grundlage seiner Schlussfolgerungen gibt er dem Präsidenten eine Empfehlung für einen möglichen Beschluss ab.
2. Der Beratende Ausschuss prüft die Umstände des behaupteten Verstoßes und kann das betroffene Mitglied anhören. Auf der Grundlage seiner Schlussfolgerungen gibt er dem Präsidenten eine Empfehlung ab, die gegebenenfalls eine Sanktion umfasst, die aus einer oder mehreren der in Artikel 176 Absätze 4, 5 und 6 der Geschäftsordnung aufgeführten Maßnahmen bestehen kann.
Bei einem behaupteten Verstoß gegen den Verhaltenskodex durch ein ständiges Mitglied oder ein Reservemitglied des Beratenden Ausschusses nimmt das betroffene Mitglied oder Reservemitglied nicht an den Arbeiten des Beratenden Ausschusses zu dem behaupteten Verstoß teil.
3. Gelangt der Präsident unter Berücksichtigung dieser Empfehlung – und nachdem er das betroffene Mitglied gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat, fasst er einen begründeten Beschluss über eine Sanktion. Der Präsident teilt dem Mitglied den begründeten Beschluss mit.
3. Gelangt der Präsident unter Berücksichtigung dieser Empfehlung– und nachdem er das betroffene Mitglied aufgefordert hat, schriftlich Stellung zu nehmen – zu dem Schluss, dass das betreffende Mitglied gegen diesen Verhaltenskodex verstoßen hat, fasst er einen begründeten Beschluss über die Verhängung einer Sanktion. Der Präsident teilt dem Mitglied den begründeten Beschluss mit.
Die verhängte Sanktion kann in einer oder mehreren der in Artikel 176 Absätze 4 bis 6 der Geschäftsordnung aufgeführten Maßnahmen bestehen.
Die verhängte Sanktion kann in einer oder mehreren der in Artikel176 Absätze 4, 5 und 6 der Geschäftsordnung aufgeführten Maßnahmen bestehen.
4. Die internen Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 177 der Geschäftsordnung stehen dem betroffenen Mitglied offen.
4. Die internen Beschwerdeverfahren gemäß Artikel177 der Geschäftsordnung stehen dem betroffenen Mitglied offen.
4a. Der Präsident verweist an den Beratenden Ausschuss ferner systematische, schwere oder wiederholte Verstößen gegen die in diesem Verhaltenskodex festgelegten Offenlegungspflichten.
Abänderung 18 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Anlage I – Artikel 9
Artikel 9
Artikel 9
Umsetzung
Umsetzung
Das Präsidium legt zu diesem Verhaltenskodex Durchführungsmaßnahmen fest, die unter anderem ein Kontrollverfahren beinhalten, und aktualisiert erforderlichenfalls die in den Artikeln 4 und 5 genannten Beträge.
Das Präsidium legt zu diesem Verhaltenskodex Durchführungsmaßnahmen fest, die unter anderem ein Verfahren für die Kontrolle der Einhaltung und Schulungen für die Mitglieder beinhalten.
Das Präsidium kann Vorschläge zur Überarbeitung des vorliegenden Verhaltenskodex formulieren.
Das Präsidium kann Vorschläge für die Überarbeitung des vorliegenden Verhaltenskodex formulieren.
* Bezugnahmen auf „cp“ in den Überschriften angenommener Abänderungen sind als der entsprechende Teil dieser Abänderungen zu verstehen.
Notfallinstrument für den Binnenmarkt
437k
133k
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. September 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Notfallinstruments für den Binnenmarkt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (COM(2022)0459 – C9-0315/2022 – 2022/0278(COD))(1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung Titel
Vorschlag für eine
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Schaffung eines Notfallinstruments für den Binnenmarkt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates
zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts (Gesetz über Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Abänderung 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1
(1) Frühere Krisen, insbesondere die ersten Tage der COVID-19-Pandemie, haben gezeigt, dass der innereuropäische Markt (auch als Binnenmarkt bezeichnet) und seine Lieferketten durch solche Krisen schwer beeinträchtigt werden können und dass geeignete Krisenmanagementinstrumente und Koordinierungsmechanismen entweder fehlen, nicht alle Aspekte des Binnenmarkts abdecken oder keine rechtzeitige Reaktion auf solche Auswirkungen ermöglichen.
(1) Frühere Krisen, insbesondere die ersten Tage der COVID-19-Pandemie, haben gezeigt, dass der Binnenmarkt und seine Lieferketten schwer beeinträchtigt werden können und dass geeignete Krisenmanagementinstrumente und Koordinierungsmechanismen entweder fehlen, nicht alle Aspekte des Binnenmarkts abdecken oder keine rechtzeitige und wirksame Reaktion auf solche Krisen ermöglichen.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2
(2) Die Union war – insbesondere in der Anfangsphase der COVID-19-Pandemie – nicht hinreichend vorbereitet, um eine effiziente Herstellung, Beschaffung und Verteilung von krisenrelevanten nichtmedizinischen Waren wie persönlicher Schutzausrüstung zu gewährleisten, und die Ad-hoc-Maßnahmen der Kommission zur Wiederherstellung des Funktionierens des Binnenmarkts und zur Gewährleistung der Verfügbarkeit krisenrelevanter nicht medizinischer Waren während der COVID-19-Pandemie waren zwangsläufig reaktiv. Die Pandemie hat auch offenbart, dass es keinen zufriedenstellenden Überblick über die Produktionskapazitäten sowie die Schwachstellen bei den globalen Lieferketten gibt.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 a (neu)
(2a) Während der COVID-19-Pandemie hatten unkoordinierte Maßnahmen zur Einschränkung der Freizügigkeit besondere Auswirkungen auf kritische Sektoren, vor allem auf solche, die auf Wanderarbeitnehmer angewiesen sind, einschließlich Grenzgängern und grenzüberschreitend erwerbstätiger Personen, denen in dieser Zeit eine wesentliche Rolle für die Aufrechterhaltung der Volkswirtschaft der Union zukam.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3
(3) Die Maßnahmen der Kommission verzögerten sich um mehrere Wochen, da es keine unionsweiten Notfallplanungsmaßnahmen gab und nicht klar war, mit welchem Teil der nationalen Verwaltung Kontakt aufzunehmen war, um rasche Lösungen für die krisenbedingten Auswirkungen auf den Binnenmarkt zu finden. Darüber hinaus wurde deutlich, dass unkoordinierte restriktive Maßnahmen der Mitgliedstaaten die Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt weiter verschärfen würden. Es stellte sich heraus, dass es Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten und den Behörden der Union in Bezug auf Notfallplanung, Koordinierung auf technischer Ebene sowie Zusammenarbeit und Informationsaustausch bedarf.
(3) Die Maßnahmen der Kommission verzögerten sich um mehrere Wochen, da es keine unionsweiten Notfallplanungsmaßnahmen gab und nicht klar war, mit welcher nationalen Stelle Kontakt aufzunehmen war, um rasche Lösungen für die krisenbedingten Auswirkungen auf den Binnenmarkt zu finden. Darüber hinaus wurde deutlich, dass unkoordinierte restriktive Maßnahmen der Mitgliedstaaten die Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt weiter verschärfen würden. Es stellte sich heraus, dass es Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten und den Behörden der Union in Bezug auf Notfallplanung, Koordinierung auf technischer Ebene sowie Zusammenarbeit und Informationsaustausch bedarf. Außerdem wurde deutlich, dass durch das Fehlen einer wirksamen Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten die Engpässe bei Waren verschärft und weitere Hindernisse für den freien Dienstleistungs- und Personenverkehr geschaffen wurden.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4
(4) Repräsentative Verbände der Wirtschaftsteilnehmer haben darauf hingewiesen, dass die Wirtschaftsteilnehmer während der Pandemie nicht über ausreichende Informationen über die Krisenreaktionsmaßnahmen der Mitgliedstaaten verfügten, was einerseits darauf zurückzuführen ist, dass sie nicht wussten, wo diese Informationen einzuholen waren, und andererseits durch sprachliche Beschränkungen und den Verwaltungsaufwand bedingt war, der mit wiederholten Anfragen in allen Mitgliedstaaten verbunden war, insbesondere in einem sich ständig ändernden Regelungsumfeld.Dadurch wurden sie daran gehindert, bei Geschäftsentscheidungen fundiert abzuwägen, inwieweit sie sich auf ihre Rechte auf freien Verkehr berufen oder ihre grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeiten während der Krise fortsetzen können. Es ist notwendig, die Verfügbarkeit von Informationen über Krisenreaktionsmaßnahmen auf nationaler und Unionsebene zu verbessern.
(4) Trotz des anfänglichen Mangels an Koordinierung spielten die Binnenmarktvorschriften eine wichtige Rolle bei der Abmilderung der negativen Auswirkungen der Krise und bei der Sicherstellung einer zügigen Erholung der Volkswirtschaft der Union, indem ungerechtfertigte und unverhältnismäßige nationale Beschränkungen, die in den einseitigen Reaktionen der Mitgliedstaaten enthalten waren, ausgeschlossen wurden und ein starker Anreiz für die Suche nach gemeinsamen Lösungen geboten und so die Solidarität gefördert wurde.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5
(5) Diese jüngsten Ereignisse haben auch deutlich gemacht, dass die Union besser auf mögliche künftige Krisen vorbereitet sein muss, was insbesondere angesichts der anhaltenden Auswirkungen des Klimawandels und der dadurch hervorgerufenen Naturkatastrophen sowie der weltweiten wirtschaftlichen und geopolitischen Instabilität gilt. Da nicht bekannt ist, welche Art von Krisen als nächste auftreten und schwerwiegende Auswirkungen auf den Binnenmarkt und seine Lieferketten haben könnte, muss ein Instrument vorgesehen werden, das im Hinblick auf die Auswirkungen einer Vielzahl von Krisen auf den Binnenmarkt Anwendung findet.
(5) Diese jüngsten Ereignisse haben auch deutlich gemacht, dass die Union besser auf mögliche künftige Krisen vorbereitet sein muss, vor allem in Anbetracht der anhaltenden Auswirkungen des Klimawandels und der dadurch hervorgerufenen Naturkatastrophen sowie der weltweiten wirtschaftlichen und geopolitischen Instabilität gilt. Da nicht bekannt ist, welche Art von Krisen sich in Zukunft ereignen und schwerwiegende Auswirkungen auf den Binnenmarkt und seine Lieferketten haben könnte, muss ein Instrument vorgesehen werden, das im Falle des Auftretens einer Vielzahl von Krisen mit Auswirkungen auf den Binnenmarkt und mit grenzüberschreitenden Folgen Anwendung findet.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6
(6) Eine Krise kann sich in zweierlei Hinsicht auf den Binnenmarkt auswirken: Zum einen kann eine Krise zu Hindernissen für den freien Verkehr innerhalb des Binnenmarkts führen, wodurch dessen normales Funktionieren gestört wird. Zum anderen können sich in einer Krise Engpässe bei krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen auf dem Binnenmarkt verstärken. Die Verordnung sollte sich mit beiden Arten von Auswirkungen auf den Binnenmarkt befassen.
(6) Die Auswirkungen einer Krise auf den Binnenmarkt können zu Hindernissen für den freien Verkehr innerhalb des Binnenmarkts führen, wodurch dessen normales Funktionieren gestört wird. Durch eine Krise können Engpässe bei krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen auf dem Binnenmarkt verstärkt werden. Diese Verordnung sollte sich mit den nachteiligen Auswirkungen auf den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr oder die Freizügigkeit im Binnenmarkt befassen.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7
(7) Da die spezifischen Aspekte künftiger Krisen, die sich auf den Binnenmarkt und seine Lieferketten auswirken würden, schwer vorherzusagen sind, sollte mit dieser Verordnung ein allgemeiner Rahmen für die Antizipation der negativen Auswirkungen einer Krise auf den Binnenmarkt und seine Lieferketten sowie die Vorbereitung darauf und deren Abmilderung und Minimierung geschaffen werden. .
(7) Da die spezifischen Aspekte künftiger Krisen, die sich auf den Binnenmarkt und seine Lieferketten auswirken würden, schwer vorherzusagen sind, sollte mit dieser Verordnung ein allgemeiner Rahmen für die Antizipation der negativen Auswirkungen einer Krise auf den Binnenmarkt und seine Lieferketten sowie die Vorbereitung darauf und deren Abmilderung und Minimierung sowie zur Stärkung ihrer Resilienz geschaffen werden.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8
(8) Der mit dieser Verordnung festgelegte Maßnahmenrahmen sollte in kohärenter, transparenter, effizienter, verhältnismäßiger und zeitnaher Weise angewandt werden, wobei der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung essenzieller gesellschaftlicher Funktionen, d. h. einschließlich der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit, gebührend Rechnung zu tragen ist und die Verantwortung der Mitgliedstaaten für den Schutz der nationalen Sicherheit und ihre Befugnis zur Wahrung anderer wesentlicher staatlicher Funktionen, einschließlich der Wahrung der territorialen Unversehrtheit des Staates und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zu beachten sind.
(8) Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sollten in kohärenter, transparenter, effizienter, verhältnismäßiger und zeitnaher Weise angewandt werden, wobei der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung essenzieller gesellschaftlicher Funktionen, einschließlich der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit, gebührend Rechnung zu tragen ist und die Verantwortung der Mitgliedstaaten für den Schutz der nationalen Sicherheit und ihre Befugnis zur Wahrung anderer wesentlicher staatlicher Funktionen, einschließlich der Wahrung der territorialen Unversehrtheit des Staates und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zu beachten sind. Diese Verordnung sollte daher Angelegenheiten im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit und Verteidigung unberührt lassen.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9
(9) Zu diesem Zweck ist in der Verordnung Folgendes vorgesehen:
(9) Zu diesem Zweck werden im Rahmen der Verordnung die notwendigen Mittel bereitgestellt, um das anhaltende Funktionieren des Binnenmarkts, den freien Waren‑ und Dienstleistungsverkehr und die Freizügigkeit, einschließlich der Arbeitnehmer, sowie die Verfügbarkeit von krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Behörden in Krisenzeiten sicherzustellen.
– die notwendigen Mittel, um das anhaltende Funktionieren des Binnenmarkts, der auf dem Binnenmarkt tätigen Unternehmen und seiner strategischen Lieferketten zu gewährleisten, einschließlich des freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und der Freizügigkeit sowie der Verfügbarkeit von krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Behörden in Krisenzeiten,
– ein Forum für angemessene Koordinierung, Zusammenarbeit und Informationsaustausch und
– die Mittel für die rechtzeitige Zugänglichkeit und Verfügbarkeit der Informationen, die für eine gezielte Reaktion und ein angemessenes Marktverhalten der Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger während einer Krise erforderlich sind.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10
(10) Nach Möglichkeit sollte diese Verordnung die Antizipation von Ereignissen und Krisen auf der Grundlage laufender Analysen strategisch wichtiger Bereiche der Wirtschaft des Binnenmarkts und der andauernden zukunftsorientierten Arbeiten der Union ermöglichen.
entfällt
Abänderung 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11
(11) Diese Verordnung sollte sich nicht mit den bestehenden Regelungen für Arzneimittel, Medizinprodukte oder andere medizinische Gegenmaßnahmen des EU-Rahmens für Gesundheitssicherheit überschneiden, einschließlich der Verordnung (EU) …/… zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren [serious cross-border health threats, SCBTH-Verordnung (COM/2020/727)], der Verordnung (EU) …/… des Rates über einen Rahmen zur Gewährleistung der Bereitstellung von krisenrelevanten medizinischen Gegenmaßnahmen [Notfallrahmenverordnung (COM/2021/577)], der Verordnung (EU) …/… über das erweiterte Mandat des ECDC [ECDC-Verordnung (COM/2020/726)] und der Verordnung (EU) 2022/123 über das erweiterte Mandat der Europäischen Arzneimittel-Agentur [EMA-Verordnung]. Daher sind Arzneimittel, Medizinprodukte oder andere medizinische Gegenmaßnahmen, die in die Liste gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Notfallrahmenverordnung aufgenommen wurden, vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen, mit Ausnahme der Bestimmungen über den freien Verkehr während eines Binnenmarkt-Notfalls, insbesondere der Bestimmungen zur Wiederherstellung und Erleichterung des freien Verkehrs sowie der Bestimmungen über den Meldemechanismus.
(11) Diese Verordnung sollte sich nicht mit den bestehenden Regelungen für Arzneimittel, Medizinprodukte oder andere medizinische Gegenmaßnahmen des EU-Rahmens für Gesundheitssicherheit überschneiden, einschließlich der Verordnung (EU) 2022/123 und der Verordnung (EU) 2022/2371. Daher sind Arzneimittel, Medizinprodukte oder andere medizinische Gegenmaßnahmen, die in deren Anwendungsbereich fallen, vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen, mit Ausnahme der Bestimmungen über den freien Verkehr während eines Binnenmarkt-Notfalls, insbesondere der Bestimmungen zur Wiederherstellung und Erleichterung des freien Verkehrs sowie der Bestimmungen über den Meldemechanismus.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12
(12) Diese Verordnung sollte die Integrierte Regelung für die politische Reaktion auf Krisen ergänzen, die vom Rat gemäß seinem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1993 im Hinblick auf seine Arbeit zu den Auswirkungen sektorübergreifender Krisen, die eine politische Entscheidungsfindung erfordern, auf den Binnenmarkt betrieben wird.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16
(16) Um dem außergewöhnlichen Charakter und den potenziell weitreichenden Folgen eines Binnenmarkt-Notfalls für das grundlegende Funktionieren des Binnenmarkts Rechnung zu tragen, sollten dem Rat gemäß Artikel 281 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausnahmsweise Durchführungsbefugnisse für die Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt übertragen werden.
(16) Diese Verordnung sollte das Arbeitsrecht oder die Arbeitsbedingungen, einschließlich der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, sowie das Recht auf Kollektivverhandlungen und die Autonomie der Sozialpartner unberührt lassen.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17
(17) In Artikel 21 AEUV ist das Recht der EU-Bürgerinnen und -Bürger festgelegt, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Die genauen Bedingungen und Beschränkungen sind in der Richtlinie 2004/38/EG festgelegt. In dieser Richtlinie sind die allgemeinen Grundsätze für diese Beschränkungen und die Gründe festgelegt, die zur Rechtfertigung solcher Maßnahmen herangezogen werden können. Zu den Gründen zählen Belange der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit. In diesem Zusammenhang können Beschränkungen des freien Verkehrs gerechtfertigt sein, wenn sie verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind.Mit der vorliegenden Verordnung sollen keine zusätzlichen Gründe für die Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit vorgesehen werden, die über die in KapitelVI der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehenen hinausgehen.
(17) Umfassen die gemäß dieser Verordnung durchzuführenden Tätigkeiten die Verarbeitung personenbezogener Daten, so sollte diese Verarbeitung im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zum Schutz personenbezogener Daten – d. h. im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates1a sowie der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates1b– erfolgen.
__________________
1a Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
1b Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
Abänderung 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18
(18) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur Wiederherstellung und Erleichterung der Freizügigkeit und alle anderen Maßnahmen, die sich auf die Freizügigkeit auswirken, beruhen auf Artikel 21 AEUV und ergänzen die Richtlinie 2004/38/EG, ohne deren Anwendung bei einem Binnenmarkt-Notfall zu beeinträchtigen. Diese Maßnahmen sollten nicht dazu führen, dass Beschränkungen des freien Verkehrs, die den Verträgen oder anderen Bestimmungen des Unionsrechts zuwiderlaufen, genehmigt oder gerechtfertigt werden.
(18) In dieser Verordnung sind die Rechte und Pflichten der Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere der natürlichen oder juristischen Personen, einschließlich aller vorübergehenden Unternehmensvereinigungen, festgelegt, die auf dem Markt Produkte oder Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung anbieten. Darüber hinaus werden kritische Bereiche definiert, die für das Funktionieren des Binnenmarkts von systemischer und entscheidender Bedeutung sind, insbesondere Bereiche, die mit dem grenzüberschreitenden freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen oder Personen zu tun haben, z. B. in den Bereichen Lebensmittel, Verkehr, Instandhaltung, Gesundheit oder Informationstechnologien.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19
(19) In Artikel 45 AEUV ist das Recht der Arbeitnehmer auf Freizügigkeit vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen festgelegt. Die vorliegende Verordnung enthält Bestimmungen, die die bestehenden Maßnahmen ergänzen, damit bei einem Binnenmarkt-Notfall die Freizügigkeit gestärkt, die Transparenz erhöht und Amtshilfe geleistet werden können. Zu diesen Maßnahmen gehört die Einrichtung und Bereitstellung zentraler Anlaufstellen für Arbeitnehmer und ihre Vertreter in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene im Überwachungs- und im Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß dieser Verordnung.
(19) Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen, sollte mit dieser Verordnung ein Notfall- und Resilienzausschuss für den Binnenmarkt (im Folgenden „Ausschuss“) eingesetzt werden, der die Kommission in Bezug auf geeignete Maßnahmen zur Antizipation und Vorbeugung der Auswirkungen einer Krise auf den Binnenmarkt sowie deren Bewältigung berät. Das Europäische Parlament sollte die Möglichkeit haben, einen Sachverständigen als Mitglied des Ausschusses zu benennen. Die Kommission sollte Vertreter anderer krisenrelevanter Stellen auf Unionsebene als Beobachter zu den einschlägigen Sitzungen des Ausschusses einladen, gegebenenfalls auch Vertreter des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses. Die Kommission sollte dafür Sorge tragen, dass das Europäische Parlament alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Vertreter der Mitgliedstaaten erhält. Das Europäische Parlament sollte auch systematisch Zugang zu den Sitzungen des Ausschusses haben, zu denen die Sachverständigen der Mitgliedstaaten eingeladen werden. Die Teilnahme von Vertretern der EFTA-Staaten als Beobachter sollte im Einklang mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie mit den bilateralen Abkommen zwischen der Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sichergestellt werden. Der Ausschuss sollte die Kommission insbesondere bei Maßnahmen unterstützen und beraten, die sich auf den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und die Freizügigkeit, auch auf die Arbeitnehmer, auswirken, wobei der Schwerpunkt auf Wanderarbeitnehmern, einschließlich Grenzgängern und grenzüberschreitend erwerbstätiger Personen, liegt.
Abänderung 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20
(20) Wenn die Mitgliedstaaten in Vorbereitung auf und während eines Binnenmarkt-Notfalls Maßnahmen ergreifen, die sich auf den freien Warenverkehr oder die Freizügigkeit, Waren oder den freien Dienstleistungsverkehr auswirken, sollten sie diese Maßnahmen auf das Notwendige beschränken und sie wieder aufheben, sobald die Situation dies zulässt. Diese Maßnahmen sollten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung entsprechen und der besonderen Situation der Grenzregionen Rechnung tragen.
(20) Im Einklang mit den Werten, auf die sich die Union gründet, muss insbesondere in Krisenzeiten für mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht gesorgt werden. Dem Europäischen Parlament kommt eine Schlüsselrolle bei der Sicherstellung der demokratischen Rechenschaftspflicht zu. In dieser Verordnung sollten daher Vorschriften zur Stärkung des Dialogs zwischen der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat über Notfälle und Resilienz festgelegt werden.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21
(21) Die Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt sollte die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten zur Meldung krisenrelevanter Beschränkungen des freien Verkehrs nach sich ziehen.
(21) Um bei Notfällen für eine wirksame Koordinierung und einen wirksamen Informationsaustausch zu sorgen, werden die Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnungdazu verpflichtet, zentrale Verbindungsbüros zu benennen, die für den Kontakt mit dem von der Kommission benannten zentralen Verbindungsbüro auf Unionsebene und mit den zentralen Verbindungsbüros der anderen Mitgliedstaaten zuständig sind.
Abänderung 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22
(22) Bei der Prüfung, ob die mitgeteilten Maßnahmenentwürfe bzw. angenommenen Maßnahmen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sind, sollte die Kommission der sich entwickelnden Krisensituation sowie den oft begrenzten Informationen, die den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Bemühungen zur Verringerung der mit einer Krise einhergehenden Risiken zur Verfügung stehen, gebührende Berücksichtigung zukommen lassen. Soweit unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt und erforderlich, kann die Kommission auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen, einschließlich fachlicher oder wissenschaftlicher Informationen, prüfen, ob die Argumente der Mitgliedstaaten, bei denen sich auf das Vorsorgeprinzip berufen wird, als Begründung für den Erlass von Beschränkungen der Freizügigkeit taugen. Es ist Aufgabe der Kommission, dafür zu sorgen, dass solche Maßnahmen mit dem Unionsrecht vereinbar sind und dass durch sie keine ungerechtfertigten Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts geschaffen werden. Die Kommission sollte so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen, auf die Mitteilungen der Mitgliedstaaten reagieren, wobei die Umstände der jeweiligen Krise zu berücksichtigen sind.
(22) Resilienz ist der Schlüssel, um sicherzustellen, dass der Binnenmarkt eines seiner obersten Ziele, die Volkswirtschaft der Union zu unterstützen, erreicht.Diese Verordnung sollte die Antizipation von Ereignissen und Krisen auf der Grundlage laufender Analysen in Bezug auf kritische Bereiche der Wirtschaft des Binnenmarkts und der andauernden zukunftsorientierten Arbeiten der Union ermöglichen.Um für die Krisenvorsorge aller Akteure zu sorgen, müssen Vorschriften über mindestens alle zwei Jahre durchzuführende Stresstests sowie über Schulungen und Krisenprotokolle festgelegt werden, an denen nicht nur die einschlägigen nationalen Behörden, sondern auch Interessenträger wie Unternehmen, Sozialpartner und Sachverständige beteiligt sind. Darüber hinaus ist es von wesentlicher Bedeutung, Vorschriften über strategische Reserven von Waren von entscheidender Bedeutung festzulegen, um einen angemessenen Informationsaustausch sicherzustellen und die Mitgliedstaaten bei der Koordinierung und Straffung ihrer Bemühungen zu unterstützen.
Abänderung 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23
(23) Um sicherzustellen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen spezifischen Notfallmaßnahmen für den Binnenmarkt nur dann angewandt werden, wenn dies für die Reaktion auf einen bestimmten Binnenmarkt-Notfall unerlässlich ist, sollten diese Maßnahmen einzeln aktiviert werden müssen, und zwar im Wege von Durchführungsrechtsakten der Kommission, in denen die Gründe für die Aktivierung und die krisenrelevanten Waren oder Dienstleistungen angegeben sind, für die diese Maßnahmen gelten.
(23) Zur Bestimmung der kritischen Sektoren sollte eine Methodik festgelegt werden, die spezifische Kriterien berücksichtigt, nämlich Handelsströme, Nachfrage und Angebot, Konzentration des Angebots, Erzeugung und Erzeugungskapazitäten der Union und weltweit auf verschiedenen Stufen der Wertschöpfungskette und die gegenseitigen Abhängigkeiten zwischen den Wirtschaftsteilnehmern.
Abänderung 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24
(24) Um die Verhältnismäßigkeit der Durchführungsrechtsakte und die gebührende Berücksichtigung der Rolle der Wirtschaftsteilnehmer im Krisenmanagement zu gewährleisten, sollte die Kommission nur dann auf die Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt zurückgreifen, wenn die Wirtschaftsteilnehmer nicht in der Lage sind, innerhalb einer angemessenen Frist eine Lösung auf freiwilliger Basis zu finden.Warum dies der Fall ist, sollte in jedem solchen Rechtsakt und in Bezug auf alle besonderen Aspekte einer Krise angegeben werden.
(24) Es ist wichtig, während des Überwachungsmodus und bevor ein Binnenmarkt-Notfall eintritt die Lieferketten für Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung sowie die Freizügigkeit der Kategorien von Arbeitnehmern von entscheidender Bedeutung zu ermitteln und zu überwachen.Um der Aktivierung des Überwachungsmodus und den dadurch hervorgerufenen potenziellen Folgen für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts Rechnung zu tragen, sollten der Kommission gemäß Artikel 291 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Durchführungsbefugnisse für die Aktivierung dieses Modus übertragen werden. Der Überwachungsmodus sollte unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses für eine Dauer von höchstens sechs Monaten aktiviert werden, mit der Möglichkeit einer Verlängerung um denselben Zeitraum. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse der während des Überwachungsmodus erfolgten Überwachung der Lieferketten für Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung, der Freizügigkeit der Kategorien von Arbeitnehmern von entscheidender Bedeutung und des Verzeichnisses der wichtigsten Wirtschaftsakteure vorlegen.
Abänderung 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25
(25) Auskunftsersuchen an die Wirtschaftsteilnehmer sollten von der Kommission nur dann gestellt werden, wenn die für eine angemessene Reaktion auf den Binnenmarkt-Notfall erforderlichen Informationen, z. B. solche, die für die Beschaffung durch die Kommission im Namen der Mitgliedstaaten oder für die Schätzung der Produktionskapazitäten von Herstellern krisenrelevanter Waren, bei denen die Lieferketten gestört worden sind, benötigt werden, nicht aus öffentlich zugänglichen Quellen oder aufgrund von freiwillig gemachten Angaben eingeholt werden können.
(25) Die Kommission sollte die Schwere der Störungen der Funktionsweise des Binnenmarkts und die Auswirkungen einer Krise auf der Grundlage konkreter und verlässlicher Nachweise und unter gebührender Berücksichtigung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien sorgfältig prüfen.
Abänderung 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26
(26) Die Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt sollte erforderlichenfalls auch die Anwendung bestimmter Krisenreaktionsverfahren auslösen, die Anpassungen der Vorschriften für die Konzeption, die Herstellung, die Konformitätsbewertung und das Inverkehrbringen von Waren vorsehen, die harmonisierten Unionsvorschriften unterliegen. Diese Krisenreaktionsverfahren sollten es ermöglichen, dass als krisenrelevant eingestufte Produkte in Notfällen rasch in Verkehr gebracht werden können. Die für die Konformitätsbewertung zuständigen Stellen sollten der Konformitätsbewertung von krisenrelevanten Waren Vorrang vor allen anderen laufenden Anträgen für andere Produkte einräumen. Zum anderen sollten die zuständigen nationalen Behörden in Fällen, in denen es bei den Konformitätsbewertungsverfahren zu unangemessenen Verzögerungen kommt, die Möglichkeit haben, das Inverkehrbringen von Produkten, die die geltenden Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchlaufen haben, auf dem jeweiligen Markt zu genehmigen, sofern sie die geltenden Sicherheitsanforderungen erfüllen. Diese Genehmigungen gelten nur im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats und sind auf die Dauer des Binnenmarkt-Notfalls begrenzt. Um die Erhöhung des Angebots an krisenrelevanten Produkten zu erleichtern, sollten zudem bestimmte Flexibilitäten in Bezug auf den Mechanismus der Konformitätsvermutung eingeführt werden.Bei einem Binnenmarkt-Notfall sollten sich die Hersteller von krisenrelevanten Waren auch auf nationale und internationale Standards stützen können, die ein gleichwertiges Schutzniveau wie die harmonisierten europäischen Standards bieten.In Fällen, in denen es keine harmonisierten europäischen Standards gibt oder ihre Einhaltung durch die Störungen des Binnenmarkts übermäßig erschwert wird, sollte die Kommission gemeinsame technische Spezifikationen erlassen können, die freiwillig oder verbindlich anzuwenden sind, um den Herstellern gebrauchsfertige technische Lösungen an die Hand zu geben.
(26) Um dem außergewöhnlichen Charakter und den möglichen weitreichenden Folgen der Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt, die sich negativ auf den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personen auswirken könnten, Rechnung zu tragen und eine angemessene öffentliche Kontrolle sicherzustellen, sollte der Notfallmodus für den Binnenmarkt nur durch einen Rechtsakt in Form eines Beschlusses über einen Vorschlag der Kommission aktiviert werden können, der vom Europäischen Parlament und vom Rat umgehend gemeinsam angenommen wird. Um der Notwendigkeit einer raschen Entscheidungsfindung in Krisenzeiten Rechnung zu tragen, könnten Entscheidungen zur Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt unter Anwendung von Dringlichkeitsverfahren getroffen werden, da diese Verfahren in der Vergangenheit bereits erfolgreich angewandt wurden.
Abänderung 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27
(27) Die Einführung dieser krisenrelevanten Anpassungen an die einschlägigen sektorspezifischen harmonisierten Unionsvorschriften erfordert gezielte Anpassungen an die folgenden 19 sektorspezifischen Rahmenregelungen: Richtlinie 2000/14/EG, Richtlinie 2006/42/EU, Richtlinie 2010/35/EU, Richtlinie 2013/29/EU, Richtlinie 2014/28/EU, Richtlinie 2014/29/EU, Richtlinie 2014/30/EU, Richtlinie 2014/31/EU, Richtlinie 2014/32/EU, Richtlinie 2014/33/EU, Richtlinie 2014/34/EU, Richtlinie 2014/35/EU, Richtlinie 2014/53/EU, Richtlinie 2014/68/EU, Verordnung (EU) 2016/424, Verordnung (EU) 2016/425, Verordnung (EU) 2016/426, Verordnung (EU) 2019/1009 und Verordnung (EU) 305/2011. Die Aktivierung der Notfallverfahren sollte von der Ausrufung des Binnenmarkt-Notfalls abhängig gemacht und auf die als krisenrelevante Waren eingestuften Produkte beschränkt sein.
(27) Die Aktivierung der Notfallverfahren sollte von der Ausrufung des Notfallmodus für den Binnenmarkt abhängig gemacht und auf die als krisenrelevante Waren eingestuften Produkte beschränkt sein. Daher sollte die Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt erforderlichenfalls auch die Anwendung bestimmter Krisenreaktionsverfahren nach sich ziehen, die für die Gestaltung, Herstellung, Konformitätsbewertung und das Inverkehrbringen von Waren, die harmonisierten Unionsvorschriften oder den allgemeinen Rahmenvorschriften im Bereich der Sicherheit unterliegen, gelten und auf Produkte beschränkt sind, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.
Abänderung 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 28
(28) In Fällen, in denen erhebliche Risiken für das Funktionieren des Binnenmarkts bestehen, oder bei schwerwiegenden Engpässen bei oder einer außergewöhnlich hohen Nachfrage nach Waren von strategischer Bedeutung können sich Maßnahmen auf Unionsebene zur Sicherstellung der Verfügbarkeit krisenrelevanter Produkte, z. B. vorrangige Aufträge, als unerlässlich für die Wiederherstellung des normalen Funktionierens des Binnenmarkts erweisen.
(28) Von den Mitgliedstaaten eingeführte Beschränkungen des freien Waren-, Dienstleistungs- und Personenverkehrs sollten verboten sein, es sei denn, sie sind nichtdiskriminierend, gerechtfertigt und verhältnismäßig. Es sollte nicht möglich sein, die vertraglich verankerten Grundfreiheiten in Krisenzeiten auszusetzen, und die Mitgliedstaaten sollten den Notfall nicht als Vorwand für Beschränkungen nutzen, die über die Bestimmungen des Vertrags hinausgehen. Bei jeder Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall sollten diese Bestimmungen sowie die Bestimmungen gemäß der vorliegenden Verordnung strikt eingehalten werden. Wenn die Mitgliedstaaten in Vorbereitung auf einen Binnenmarkt-Notfall und während eines Binnenmarkt-Notfalls Maßnahmen ergreifen, die sich auf den freien Waren-, Personen- oder Dienstleistungsverkehr auswirken, sollten sie diese Maßnahmen auf das Notwendige beschränken und sie wieder aufheben, sobald der Notfallmodus aufgehoben wird, bzw. früher, wenn sie nicht mehr erforderlich sind. Diese Maßnahmen sollten den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung entsprechen und der besonderen Situation von Grenzregionen Rechnung tragen.
Abänderung 28 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 29
(29) Um die Kaufkraft und die Verhandlungsposition der Kommission im Überwachungsmodus für den Binnenmarkt und im Notfallmodus für den Binnenmarkt zu stärken, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Kommission zu ersuchen, die Beschaffung in ihrem Namen vorzunehmen.
(29) Repräsentative Verbände von Wirtschaftsteilnehmern haben darauf hingewiesen, dass die Wirtschaftsteilnehmer während der Pandemie nicht über ausreichende Informationen zu den Krisenreaktionsmaßnahmen der Mitgliedstaaten verfügten, was einerseits darauf zurückzuführen ist, dass sie nicht wussten, wo diese Informationen einzuholen waren, und andererseits durch Sprachbarrieren und den Verwaltungsaufwand bedingt war, der mit wiederholten Anfragen in allen Mitgliedstaaten, insbesondere in einem sich ständig ändernden Regelungsumfeld, einherging. Dadurch wurden sie daran gehindert, bei Geschäftsentscheidungen fundiert abzuwägen, inwieweit sie sich auf ihre Freizügigkeitsrechte berufen und ihre grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeiten während der Krise fortsetzen können.Die Verfügbarkeit von Informationen über Krisenreaktionsmaßnahmen auf nationaler Ebene und Unionsebene muss verbessert werden.
Abänderung 29 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30
(30) Wenn bei einem Binnenmarkt-Notfall ein schwerwiegender Engpass bei krisenrelevanten Waren oder Dienstleistungen auf dem Binnenmarkt besteht und klar ist, dass die auf dem Binnenmarkt tätigen Wirtschaftsteilnehmer keine derartigen Waren herstellen, grundsätzlich aber in der Lage wären, ihre Produktionslinien umzuwidmen, oder nicht über ausreichende Kapazitäten verfügen, um die benötigten Waren oder Dienstleistungen her- bzw. bereitzustellen, sollte die Kommission den Mitgliedstaaten als letztes Mittel empfehlen können, Maßnahmen zu ergreifen, um den Ausbau oder die Umwidmung von Produktionskapazitäten der Hersteller bzw. Kapazitäten der Dienstleister zur Erbringung krisenrelevanter Dienstleistungen zu erleichtern oder zu verlangen. Dabei würde die Kommission die Mitgliedstaaten über die Schwere des Engpasses und die Art der benötigten krisenrelevanten Waren oder Dienstleistungen unterrichten und sie im Hinblick auf die Flexibilitäten im EU-Besitzstand für solche Zwecke unterstützen und beraten.
(30) In Artikel 21 AEUV ist das Recht der Unionsbürgerinnen und -bürger festgelegt, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Die genauen Bedingungen und Beschränkungen sind in der Richtlinie 2004/38/EG festgelegt. In der genannten Richtlinie sind die allgemeinen Grundsätze, die für diese Beschränkungen gelten, und die Gründe festgelegt, die zur Rechtfertigung solcher Maßnahmen herangezogen werden können. Zu den Gründen zählen Belange der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit. In diesen Zusammenhängen können Beschränkungen des freien Verkehrs gerechtfertigt sein, wenn sie verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind. Mit der vorliegenden Verordnung sollen keine zusätzlichen Gründe für die Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit eingeführt werden, die über die in Kapitel VI der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehenen hinausgehen würden.
Abänderung 30 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 31
(31) Die Maßnahmen zur Gewährleistung der regulatorischen Flexibilität würden es der Kommission ermöglichen, den Mitgliedstaaten zu empfehlen, die Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen zu beschleunigen, die für den Ausbau der Kapazitäten zur Herstellung krisenrelevanter Waren bzw. Erbringung krisenrelevanter Dienstleistungen erforderlich sind.
(31) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur Erleichterungdes freien Personenverkehrs und sonstige Maßnahmen, die sich auf den freien Personenverkehr auswirken, beruhen auf Artikel 21 AEUV und ergänzen die Richtlinie 2004/38/EG, ohne deren Anwendung im Falle eines Binnenmarkt-Notfalls zu beeinträchtigen. Diese Maßnahmen sollten nicht zur Genehmigung oder Rechtfertigung von Beschränkungen des freien Verkehrs führen, die den Verträgen oder anderen Bestimmungen des Unionsrechts zuwiderlaufen.
Abänderung 31 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 32
(32) Um die Verfügbarkeit krisenrelevanter Waren bei einem Binnenmarkt-Notfall zu gewährleisten, kann die Kommission außerdem die Wirtschaftsteilnehmer, die in krisenrelevanten Lieferketten tätig sind, auffordern, Aufträge für Produktionsmittel, die für die Herstellung krisenrelevanter Endprodukte erforderlich sind, bzw. Aufträge für krisenrelevante Endprodukte vorrangig zu behandeln. Sollte sich ein Wirtschaftsteilnehmer weigern, solche Aufträge anzunehmen und vorrangig zu behandeln, kann die Kommission, nachdem objektive Beweise dafür vorliegen, dass die Verfügbarkeit krisenrelevanter Waren unerlässlich ist, beschließen, die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer aufzufordern, bestimmte Aufträge anzunehmen und vorrangig zu behandeln, wobei die Erfüllung dieser Aufträge jeder anderen Erfüllungsverpflichtung nach privatem oder öffentlichem Recht vorgeht. Im Falle einer Weigerung des Wirtschaftsteilnehmers hat dieser eine hinreichend begründete Erklärung abzugeben. Die Kommission kann diese Erklärung ganz oder teilweise unter gebührender Wahrung von Geschäftsgeheimnissen veröffentlichen.
(32) In Artikel 45 AEUV ist das Recht der Arbeitnehmer auf Freizügigkeit vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen festgelegt. Die vorliegende Verordnung enthält Bestimmungen, die die bestehenden Maßnahmen ergänzen, damit im Falle eines Binnenmarkt-Notfalls der freie Personenverkehr erleichtert, die Transparenz erhöht und Amtshilfe geleistet werden kann. Zu diesen Maßnahmen gehört die Einrichtung und Bereitstellung zentraler Anlaufstellen für Arbeitnehmer und ihre Vertreter in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene während des Überwachungs- und Notfallmodus für den Binnenmarkt im Rahmen dieser Verordnung. Die Mitgliedstaaten und die Kommission werden dazu angehalten, für die Einrichtung und den Betrieb dieser Anlaufstellen bestehende Instrumente zu nutzen. Diese Anlaufstellen sollten auch außerhalb des Notfallmodus in Betrieb sein und die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und dem Ausschuss unterstützen.
Abänderung 32 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 33
(33) Um die Verfügbarkeit von krisenrelevanten Waren bei einem Binnenmarkt-Notfall zu gewährleisten, kann die Kommission den Mitgliedstaaten empfehlen, strategische Reserven unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze der Solidarität, der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit zu verteilen.
(33) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Möglichkeit übertragen werden, unterstützende Maßnahmen zur Erleichterung des freien Personenverkehrs zu erlassen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.
Abänderung 33 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 34
(34) Umfassen die gemäß dieser Verordnung durchzuführenden Tätigkeiten die Verarbeitung personenbezogener Daten, so sollte diese Verarbeitung im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zum Schutz personenbezogener Daten – d. h. im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates41 sowie der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates42 – erfolgen.
(34) Die Aktivierung des Überwachungs- oder Notfallmodus für den Binnenmarkt sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach sich ziehen, der Kommission den Erlass von Maßnahmen zu krisenrelevanten Beschränkungen des freien Verkehrs von Waren, Dienstleistungen und Personen, einschließlich Arbeitnehmern, mitzuteilen, wobei eine Erklärung abzugeben ist, in der die Einführung solcher Maßnahmen begründet wird. In der Erklärung zur Verhältnismäßigkeit solcher Maßnahmen sollten die Auswirkungen der Maßnahmen, ihr Anwendungsbereich und ihre voraussichtliche Dauer berücksichtigt werden.
__________________
41 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
42 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
Abänderung 34 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 35
(35) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Möglichkeit, unterstützende Maßnahmen zur Erleichterung der Freizügigkeit zu erlassen und eine Liste mit individuellen Zielvorgaben (Mengen und Fristen) für die von den Mitgliedstaaten vorzuhaltenden strategischen Reserven aufzustellen, übertragen werden, damit die Ziele der Initiative verwirklicht werden können. Darüber hinaus sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Aktivierung des Überwachungsmodus und der Überwachungsmaßnahmen übertragen werden, um die strategischen Lieferketten sorgfältig zu überwachen und die Bildung strategischer Reserven für Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung zu koordinieren.Auch sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Aktivierung spezifischer Notfallmaßnahmen bei einem Binnenmarkt-Notfall übertragen werden, um eine rasche und koordinierte Reaktion zu ermöglichen. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.
(35) Bei der Prüfung, ob die mitgeteilten Maßnahmenentwürfe bzw. angenommenen Maßnahmen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sind, sollte die Kommission die Entwicklung der Krisensituation sowie die Tatsache gebührend berücksichtigen, dass den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Bemühungen zur Verringerung der mit der Krise einhergehenden Risiken oft nur begrenzte Informationen zur Verfügung stehen. Soweit unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt und erforderlich, kann die Kommission auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen, einschließlich fachlicher oder wissenschaftlicher Informationen, prüfen, ob die Argumente der Mitgliedstaaten stichhaltig sind. Es ist Aufgabe der Kommission, sicherzustellen, dass solche Maßnahmen mit dem Unionsrecht vereinbar sind und dass durch sie keine ungerechtfertigten Hindernisse für die Funktionsweise des Binnenmarkts geschaffen werden.Die Kommission sollte so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen, auf die Mitteilungen der Mitgliedstaaten reagieren, wobei die Umstände der jeweiligen Krise zu berücksichtigen sind.
Abänderung 35 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 36
(36) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden. Sie wahrt insbesondere das in Artikel 7 der Charta verankerte Recht auf Privatsphäre der Wirtschaftsteilnehmer, das Recht auf Datenschutz gemäß Artikel 8 der Charta, die unternehmerische Freiheit und die Vertragsfreiheit, die durch Artikel 16 der Charta geschützt sind, sowie das Eigentumsrecht, das durch Artikel 17 der Charta geschützt ist, das Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen, das durch Artikel 26 der Charta geschützt ist, und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gemäß Artikel 47 der Charta. Da das Ziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. Die Verordnung sollte die im AEUV verankerte Autonomie der Sozialpartner nicht berühren.
(36) Stellt die Kommission fest, dass die mitgeteilten Maßnahmen nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sind, kann sie einen Beschluss erlassen, mit dem sie den betreffenden Mitgliedstaat auffordert, den mitgeteilten Maßnahmenentwurf zu ändern oder von dessen Annahme abzusehen. Die Annahme von Beschlüssen berührt nicht die Vorrechte der Kommission als Hüterin der Verträge, die für die Wahrung des freien Waren-, Dienstleistungs- und Personenverkehrs verantwortlich ist. Um die wirksame Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen, sollte die Kommission wirksam auf Verstöße gegen das Unionsrecht reagieren, indem sie Vertragsverletzungsverfahren einleitet.
Abänderung 36 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 37
(37) Die Union bekennt sich weiterhin uneingeschränkt zur internationalen Solidarität und unterstützt nachdrücklich den Grundsatz, dass alle für notwendig erachteten Maßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung getroffen werden, einschließlich der Maßnahmen, die erforderlich sind, um kritische Engpässe zu verhindern oder zu beseitigen, zielgerichtet, transparent, angemessen und befristet sind und im Einklang mit den Verpflichtungen im Rahmen der Welthandelsorganisation (World Trade Organisation, WTO) stehen.
(37) Damit sichergestellt ist, dass Bürger, Verbraucher, Wirtschaftsakteure und Arbeitnehmer sowie ihre Vertreter in Notfällen unterstützt werden, müssen zentrale Anlaufstellen auf nationaler Ebene und eine zentrale Anlaufstelle auf Unionsebene eingerichtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass alle, die von nationalen Krisenreaktionsmaßnahmen betroffen sind, bei den zuständigen Behörden einschlägige Informationen in klarer und verständlicher Sprache einholen können, wobei sicherzustellen ist, dass sie auch für Menschen mit Behinderungen leicht zugänglich sind.
Abänderung 37 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 38
(38) Der Unionsrahmen enthält interregionale Elemente zur Festlegung kohärenter, sektorübergreifender und grenzüberschreitender Überwachungs- und Notfallmaßnahmen für den Binnenmarkt unter Berücksichtigung insbesondere der Ressourcen, Kapazitäten und Anfälligkeiten der benachbarten Regionen, speziell Grenzregionen.
(38) Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen spezifischen Notfallmaßnahmen für den Binnenmarkt nur dann angewandt werden, wenn dies für die Reaktion auf einen bestimmten Binnenmarkt-Notfall unerlässlich ist, sollten diese Maßnahmen nur einzeln im Wege von Durchführungsrechtsakten der Kommission aktiviert werden können, in denen die Gründe für ihre Aktivierung und die krisenrelevanten Waren oder Dienstleistungen anzugeben sind, für die diese Maßnahmen gelten.
Abänderung 38 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 39
(39) Die Kommission nimmt gegebenenfalls auch Konsultationen oder eine Zusammenarbeit im Namen der Union mit betreffenden Drittländern – mit einem besonderen Augenmerk auf Entwicklungsländer – auf, um im Einklang mit internationalen Verpflichtungen kooperative Lösungen zur Bewältigung von Störungen der Lieferkette zu finden. Dies umfasst gegebenenfalls eine Koordinierung in einschlägigen internationalen Gremien.
(39) Um außerdem die Verhältnismäßigkeit der Durchführungsrechtsakte und die gebührende Berücksichtigung der Rolle der Wirtschaftsteilnehmer im Zusammenhang mit dem Krisenmanagement sicherzustellen, sollte die Kommission auf die Aktivierung der Notfallmaßnahmen für den Binnenmarkt nur dann zurückgreifen, wenn die Wirtschaftsteilnehmer nicht in der Lage sind, innerhalb einer angemessenen Frist eine Lösung auf freiwilliger Basis zu finden. In jedem derartigen Rechtsakt sollten die Gründe für ihre Aktivierung angegeben und allen besonderen Aspekten einer Krise Rechnung getragen werden.
Abänderung 39 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 40
(40) Um einen Rahmen für Krisenprotokolle zu schaffen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um den in dieser Verordnung festgelegten Regelungsrahmen zu ergänzen, indem die Modalitäten für die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und der Unionsbehörden im Überwachungs- und im Notfallmodus für den Binnenmarkt sowie für den sicheren Informationsaustausch und die Risiko- und Krisenkommunikation genauer festgelegt werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(40) Die Kommission sollte Wirtschaftsteilnehmer nur als letztes Mittel und nur in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss und den Mitgliedstaaten um Auskunft ersuchen, wenn die für eine angemessene Reaktion auf den Binnenmarkt-Notfall erforderlichen Informationen, z. B. solche, die für die Auftragsvergabe durch die Kommission im Namen der Mitgliedstaaten oder für die Schätzung der Produktionskapazitäten von Herstellern krisenrelevanter Waren, deren Lieferketten gestört wurden, benötigt werden, nicht öffentlich zugänglichen Quellen oder Angaben, die auf jegliche sonstige Weise freiwillig erfolgt sind, entnommen werden können.
Abänderung 40 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 41
(41) Die Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates, die einen Mechanismus für bilaterale Gespräche über Behinderungen für das Funktionieren des Binnenmarkts vorsieht, kam nur selten zur Anwendung und ist überholt. Ihre Bewertung hat gezeigt, dass die in der Verordnung vorgesehenen Lösungen den Gegebenheiten komplexer Krisen, die sich nicht auf Ereignisse an den Grenzen zweier benachbarter Mitgliedstaaten beschränken, nicht gerecht werden können.Sie ist daher aufzuheben —
(41) Wenn erhebliche Risiken für das Funktionieren des Binnenmarkts oder schwerwiegende Engpässe bei Waren von entscheidender Bedeutung bestehen oder eine außergewöhnlich hohen Nachfrage nach denselben gegeben ist, können sich Maßnahmen auf Unionsebene zur Sicherstellung der Verfügbarkeit krisenrelevanter Waren, z. B. vorrangige Aufträge, als unerlässlich für die Wiederherstellung einer reibungslosen Funktionsweise des Binnenmarkts erweisen.
Abänderung 41 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 41 a (neu)
(41a) Wenn bei einem Binnenmarkt-Notfall ein schwerwiegender Engpass bei krisenrelevanten Waren oder Dienstleistungen auf dem Binnenmarkt besteht und klar ist, dass die auf dem Binnenmarkt tätigen Wirtschaftsteilnehmer keine derartigen Waren herstellen, grundsätzlich aber in der Lage wären, ihre Produktionslinien umzuwidmen, oder über ausreichende Kapazitäten verfügen, um die benötigten Waren oder Dienstleistungen her- bzw. bereitzustellen, sollte die Kommission den Mitgliedstaaten als letztes Mittel empfehlen können, Maßnahmen zu ergreifen, um den Ausbau oder die Umwidmung von Produktionskapazitäten der Hersteller bzw. Kapazitäten der Dienstleister zur Erbringung krisenrelevanter Dienstleistungen zu erleichtern oder zu verlangen. Dabei sollte die Kommission die Mitgliedstaaten über die Schwere des Engpasses und die Art der benötigten krisenrelevanten Waren oder Dienstleistungen unterrichten und sie hinsichtlich der im EU-Besitzstand für solche Zwecke vorgesehenen Flexibilitätsregelungen unterstützen und beraten.
Abänderung 42 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 41 b (neu)
(41b) Kraft der Maßnahmen zur Sicherstellung regulatorischer Flexibilität könnte die Kommission den Mitgliedstaaten empfehlen, die Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen zu beschleunigen, die für den Ausbau der Kapazitäten zur Herstellung krisenrelevanter Waren bzw. zur Erbringung krisenrelevanter Dienstleistungen erforderlich sind.
Abänderung 43 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 41 c (neu)
(41c) Um die Verfügbarkeit krisenrelevanter Waren bei einem Binnenmarkt-Notfall zu gewährleisten, kann die Kommission außerdem die Wirtschaftsteilnehmer, die in krisenrelevanten Lieferketten tätig sind, auffordern, Aufträge für krisenrelevante Waren oder Aufträge für Produktionsmittel, die für die Herstellung krisenrelevanter Waren erforderlich sind, vorrangig zu behandeln. Sollte ein Wirtschaftsteilnehmer die Aufforderung, solche Aufträge vorrangig zu behandeln, ignorieren, obwohl objektive Beweise dafür vorliegen, dass die Verfügbarkeit krisenrelevanter Waren unerlässlich ist, kann die Kommission die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer auffordern, bestimmte Aufträge anzunehmen und vorrangig zu behandeln, wobei die Erfüllung dieser Aufträge jeder anderen Erfüllungsverpflichtung nach privatem oder öffentlichem Recht vorgeht. Im Falle einer Weigerung des Wirtschaftsteilnehmers hat dieser eine hinreichend begründete Erklärung abzugeben.
Abänderung 44 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 41 d (neu)
(41d) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Aktivierung spezifischer Notfallmaßnahmen, nämlich vorrangige Aufträge, bei einem Binnenmarkt-Notfall übertragen werden, um eine rasche und koordinierte Reaktion zu ermöglichen. Der vorrangige Auftrag sollte zu einem fairen und angemessenen Preis vergeben werden, der gegebenenfalls einen angemessenen Ausgleich aller zusätzlichen Kosten beinhaltet, die dem Wirtschaftsteilnehmer entstehen, einschließlich Kosten, die sich beispielsweise aus Verträgen außerhalb der Union oder aus dem Wechsel von Produktionslinien ergeben. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.
Abänderung 45 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 41 e (neu)
(41e) Im Fall ernster Engpässe bei krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen, die einen Mitgliedstaat betreffen, kann der betreffende Mitgliedstaat dies der Kommission mitteilen und die erforderlichen Mengen angeben. Die Kommission sollte die Informationen an alle zuständigen Behörden übermitteln und für eine straffe Koordinierung der Antworten der Mitgliedstaaten sorgen. Um die Verfügbarkeit von krisenrelevanten Waren bei einem Binnenmarkt-Notfall zu gewährleisten, kann die Kommission den Mitgliedstaaten außerdem empfehlen, strategische Reserven unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze der Solidarität, der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit zu verteilen.
Abänderung 46 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 41 f (neu)
(41f) Um die Kaufkraft und die Verhandlungsposition der Kommission im Überwachungs- und im Notfallmodus für den Binnenmarkt zu stärken, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Kommission zu ersuchen, die Beschaffung in ihrem Namen vorzunehmen. Außerdem sollte unbedingt sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten ihre Maßnahmen mit Unterstützung der Kommission und des Ausschusses koordinieren, bevor Verfahren für die Beschaffung krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen eingeleitet werden. Transparenz ist ein Grundprinzip für eine wirksame Vergabe öffentlicher Aufträge, das den Wettbewerb verbessert, die Effizienz erhöht und gleiche Wettbewerbsbedingungen schafft. Das Europäische Parlament sollte über Verfahren für gemeinsame Beschaffungen im Rahmen dieser Verordnung unterrichtet werden und auf Antrag Zugang zu den im Rahmen dieser Verfahren geschlossenen Verträgen erhalten, sofern sensible Geschäftsinformationen, einschließlich Geschäftsgeheimnissen, angemessen geschützt werden.
Abänderung 47 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 41 g (neu)
(41g) Es ist notwendig, Vorschriften für digitale Instrumente festzulegen, um darauf vorbereitet zu sein, zeitnah und effizient auf mögliche künftige Notfälle zu reagieren sowie das anhaltende Funktionieren des Binnenmarkts, den freien Waren-, Dienstleistungs- und Personenverkehr in Krisenzeiten und die Verfügbarkeit krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen für Bürger, Unternehmen und Behörden sicherzustellen. Bei der Einrichtung solcher Instrumente sollte die Kommission die Interoperabilität mit bereits bestehenden digitalen Instrumenten wie dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) sicherstellen, um eine Verdoppelung der Anforderungen und zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Außerdem sollten im Rahmen dieser Verordnung Regeln für eine angemessene Koordinierung, Zusammenarbeit und einen angemessenen Informationsaustausch festgelegt und digitale Instrumente eingeführt werden, um das Funktionieren der Schnellabfertigung für kritische Waren und Dienstleistungen sicherzustellen, mit dem Ziel, Genehmigungs‑, Registrierungs‑ oder Erklärungsverfahren zu beschleunigen. Um die Einbeziehung aller Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere der Unternehmen und der Zivilgesellschaft, auszuweiten, sollte die Kommission außerdem eine Stakeholder-Plattform einrichten, damit freiwilliges Handeln bei Binnenmarkt-Notfällen erleichtert und gefördert wird.
Abänderung 48 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 41 h (neu)
(41h) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden. Sie wahrt insbesondere das in Artikel 7 der Charta verankerte Recht auf Privatsphäre der Wirtschaftsteilnehmer, das Recht auf Datenschutz gemäß Artikel 8 der Charta, die unternehmerische Freiheit und die Vertragsfreiheit, die durch Artikel 16 der Charta geschützt sind, sowie das Eigentumsrecht, das durch Artikel 17 der Charta geschützt ist, das Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen, das durch Artikel 28 der Charta geschützt ist, und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gemäß Artikel 47 der Charta.
Abänderung 49 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 41 i
(41i) Da das Ziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Abänderung 50 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 41 j (neu)
(41j) Die Kommission sollte die Wirksamkeit dieser Verordnung bewerten und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, der auch eine Bewertung der Arbeit des Gremiums, Stresstests, Schulungs- und Krisenprotokolle, die Kriterien für die Aktivierung des Notfallmodus sowie den Einsatz digitaler Instrumente umfasst. Darüber hinaus sollten Berichte nach der Deaktivierung des Notfallmodus vorgelegt werden. Diese Berichte sollten eine Bewertung über das Funktionieren des Reaktionssystems für Notfälle und die Auswirkungen der Notfallmaßnahmen auf die Grundrechte wie unternehmerische Freiheit, die Freiheit, Arbeit zu suchen und zu arbeiten, und auf das Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen, einschließlich des Streikrechts, beinhalten. Diese Verordnung sollte nicht so ausgelegt werden, dass sie das Recht auf Kollektivverhandlungen und das Recht auf Durchführung kollektiver Maßnahmen im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) berührt, einschließlich des Rechts von Arbeitnehmern und Beschäftigten, kollektive Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Interessen, einschließlich des Streikrechts, zu ergreifen. Darüber hinaus sollte die Verordnung die im AEUV verankerte Autonomie der Sozialpartner nicht berühren.
Abänderung 51 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 41 k (neu)
(41k) Alle Maßnahmen gemäß dieser Verordnung sollten mit den einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union in Einklang stehen. Die Union bekennt sich weiterhin uneingeschränkt zur internationalen Solidarität und unterstützt nachdrücklich den Grundsatz, dass alle für notwendig erachteten Maßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung getroffen werden, einschließlich der Maßnahmen, die erforderlich sind, um kritische Engpässe zu verhindern oder zu beseitigen, zielgerichtet, transparent, angemessen und befristet sind und im Einklang mit den Verpflichtungen im Rahmen der Welthandelsorganisation (World Trade Organisation, WTO) stehen.
Abänderung 52 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 41 l (neu)
(41l) Der Unionsrahmen sollte interregionale Elemente zur Festlegung kohärenter, sektorübergreifender und grenzüberschreitender Überwachungs- und Notfallmaßnahmen für den Binnenmarkt unter Berücksichtigung insbesondere der Ressourcen, Kapazitäten und Anfälligkeiten der benachbarten Regionen, speziell Grenzregionen, enthalten.
Abänderung 53 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 41 m (neu)
(41m) Um einen Rahmen für Krisenprotokolle zu schaffen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem die Modalitäten für die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und der Unionsbehörden im Überwachungs- und im Notfallmodus für den Binnenmarkt sowie die Modalitäten für den sicheren Informationsaustausch und die Risiko- und Krisenkommunikation genauer festgelegt werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Abänderung 54 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 41 n (neu)
(41n) Die Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates sieht einen Mechanismus für bilaterale Gespräche und Meldungen über Behinderungen für das Funktionieren des Binnenmarkts vor. Um doppelte Meldepflichten in Krisensituationen zu vermeiden, sollte die genannte Verordnung daher entsprechend geändert werden. Die Verordnung (EG) Nr. 2679/98 sollte in keiner Weise die Wahrnehmung der auf Unionsebene anerkannten Grundrechte einschließlich des Rechts oder der Freiheit zum Streik oder zur Durchführung anderer Maßnahmen, die im Rahmen der jeweiligen Arbeitsbeziehungen in den Mitgliedstaaten nach ihren nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, berühren. Sie sollte auch das Recht, im Einklang mit nationalem Recht Tarifverträge auszuhandeln, abzuschließen und durchzusetzen sowie kollektive Maßnahmen zu ergreifen, unberührt lassen.
Abänderung 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1
(1) Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen von Maßnahmen zur Antizipation der Auswirkungen von Krisen auf den Binnenmarkt sowie zur Vorbereitung und Reaktion darauf geschaffen, mit dem Ziel, den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personen zu gewährleisten und die Verfügbarkeit von Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung sowie von krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen im Binnenmarkt sicherzustellen.
(1) Ziel dieser Verordnung ist es, zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen, indem ein Rahmen mit harmonisierten Vorschriften festgelegt wird, um seine Resilienz zu stärken, Krisen wirksam zu antizipieren und zu verhindern, eine wirksame Reaktion auf Krisen sicherzustellen und den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personen zu erleichtern.
Abänderung 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen umfassen Folgendes:
entfällt
a) eine Beratungsgruppe, die die Kommission in Bezug auf geeignete Maßnahmen zur Antizipation und Vorbeugung der Auswirkungen einer Krise auf den Binnenmarkt sowie deren Bewältigung berät,
b) Maßnahmen zum Einholten, Teilen und Austausch der einschlägigen Informationen,
c) Notfallmaßnahmen zur Antizipation und Planung,
d) Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen bedeutender Ereignisse auf den Binnenmarkt, die noch nicht zu einem Binnenmarkt-Notfall geführt haben (Überwachung des Binnenmarkts), einschließlich einer Reihe von Überwachungsmaßnahmen, und
e) Maßnahmen zur Bewältigung von Binnenmarkt-Notfällen, einschließlich einer Reihe von Notfallmaßnahmen.
Abänderung 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 3
(3) Die Mitgliedstaaten tauschen untereinander und mit der Kommission regelmäßig Informationen über sämtliche Angelegenheiten aus, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.
entfällt
Abänderung 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 4
(4) Die Kommission kann alle einschlägigen fachlichen und/oder wissenschaftlichen Erkenntnisse einholen, die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlich sind.
entfällt
Abänderung 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Überschrift
Anwendungsbereich
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1
(1) Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen gelten im Zusammenhang mit erheblichen Auswirkungen einer Krise auf das Funktionieren des Binnenmarkts und seiner Lieferketten.
(1) Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen gelten im Zusammenhang mit erheblichen Auswirkungen einer Krise auf das Funktionieren des Binnenmarkts, wobei die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte, einschließlich der unternehmerischen Freiheit, unberührt bleiben.
Abänderung 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe a
a) Arzneimittel im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie2001/83/EG;
a) Arzneimittel im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;
Abänderung 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe c
c) sonstige medizinische Gegenmaßnahmen im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) …/… zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren [SCBTH-Verordnung]44, die in der Liste nach Artikel6 Absatz 1 des Vorschlags für eine Verordnung (EU) …/… des Rates über einen Rahmen zur Gewährleistung der Bereitstellung von krisenrelevanten medizinischen Gegenmaßnahmen45 aufgeführt sind;
c) sonstige medizinische Gegenmaßnahmen im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates45;
__________________
__________________
44 [Verweis auf angenommenen Rechtsakt einfügen, sobald verfügbar].
45[Verweis auf angenommenen Rechtsakt einfügen, sobald verfügbar].
45Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26).
Abänderung 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe f
f) Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung und Rückversicherung, betrieblichen oder individuellen Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Fonds, Zahlungen und Anlageberatung, einschließlich der in Anhang I der Richtlinie 2013/36 aufgeführten Dienstleistungen, sowie Abrechnungs- und Clearingtätigkeiten sowie Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen.
f) Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung und Rückversicherung, betrieblichen oder individuellen Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Fonds, Zahlungen und Anlageberatung, einschließlich der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Dienstleistungen, sowie Abrechnungs- und Clearingtätigkeiten sowie Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen.
Abänderung 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 3
(3) Abweichend von Absatz 2 Buchstaben a, b und c gelten die Artikel 16 bis 20 und Artikel 41 der vorliegenden Verordnung für die unter diesen Buchstaben genannten Erzeugnisse.
(3) Abweichend von Absatz 2 Buchstaben a, b und c gelten die Artikel 16 bis 20 und Artikel 41 bis 41c für die unter diesen Buchstaben genannten Erzeugnisse.
Abänderung 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 3 a (neu)
(3a) Diese Verordnung lässt die Integrierte Regelung für die politische Reaktion auf Krisen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1993 des Rates unberührt.
Abänderung 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 5
(5) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Wettbewerbsvorschriften der Union (Artikel 101 bis 109 AEUV und Durchführungsverordnungen), einschließlich der Kartell-, Fusions- und Beihilfevorschriften.
(5) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Wettbewerbsvorschriften der Union, einschließlich der Kartell‑, Fusions‑ und Beihilfevorschriften.
Abänderung 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 6 – Einleitung
(6) Diese Verordnung berührt nicht die Möglichkeit der Kommission,
(6) Diese Verordnung berührt nicht das Unionsrecht zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere die Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 sowie die Richtlinie 2002/58/EG.
Abänderung 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 6 – Buchstabe a
a) Konsultationen oder eine Zusammenarbeit im Namen der Union mit betreffenden Drittländern – mit einem besonderen Augenmerk auf Entwicklungsländer – aufzunehmen, um im Einklang mit internationalen Verpflichtungen kooperative Lösungen zur Vermeidung von Störungen der Lieferkette zu finden. Dies kann gegebenenfalls auch eine Koordinierung in einschlägigen internationalen Gremien umfassen;
entfällt
Abänderung 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 6 – Buchstabe b
b) eine Bewertung der Frage vorzunehmen, ob es angebracht ist, im Einklang mit den internationalen Rechten und Pflichten der Union gemäß der Verordnung (EU) 2015/479 des Europäischen Parlaments und des Rates48 Beschränkungen für die Ausfuhr von Waren einzuführen.
entfällt
__________________
48 ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 34.
Abänderung 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 6 a (neu)
(6a) Diese Verordnung berührt in keiner Weise die Ausübung der in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene anerkannten Grundrechte, einschließlich des Rechts zum Streik oder des Rechts zur Durchführung anderer Maßnahmen, die im Rahmen der spezifischen Systeme der Mitgliedstaaten im Bereich der Arbeitsbeziehungen nach ihren nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind. Sie berührt auch nicht das Recht, im Einklang mit nationalem Recht und nationalen Gepflogenheiten Tarifverträge auszuhandeln, abzuschließen und durchzusetzen sowie kollektive Maßnahmen zu ergreifen.
Abänderung 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 7
(7) Alle Maßnahmen gemäß dieser Verordnung stehen mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union im Einklang.
entfällt
Abänderung 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 8
(8) Diese Verordnung berührt nicht die Verantwortung der Mitgliedstaaten für den Schutz der nationalen Sicherheit oder ihre Befugnis zur Wahrung wesentlicher staatlicher Funktionen, einschließlich der Wahrung der territorialen Unversehrtheit des Staates und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.
entfällt
Abänderung 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 1
1. „Krise“ ein außergewöhnliches, unerwartetes und plötzliches natürliches oder vom Menschen verursachtes Ereignis außergewöhnlicher Art und außergewöhnlichen Ausmaßes, das sich innerhalb oder außerhalb der Union ereignet;
1. „Krise“ ein außergewöhnliches, natürliches oder vom Menschen verursachtes Ereignis außergewöhnlicher Art und außergewöhnlichen Ausmaßes, das sich innerhalb oder außerhalb der Union ereignet und den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen oder Personen auf dem Binnenmarkt schwerwiegend beeinträchtigt;
Abänderung 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 2
2. „Überwachungsmodus für den Binnenmarkt“ einen Rahmen zur Bewältigung einer drohenden erheblichen Störung der Versorgung mit Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung, die über das Potenzial verfügt, sich innerhalb der nächsten sechs Monate zu einem Binnenmarkt-Notfall zu verschärfen;
2. „Überwachungsmodus für den Binnenmarkt“ einen Rahmen zur Bewältigung der Gefahr einer Krise, die zu einer erheblichen Störung der Versorgung mit Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung führt und über das Potenzial verfügt, sich innerhalb der nächsten sechs Monate zu einem Binnenmarkt-Notfall zu verschärfen;
Abänderung 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 3
3. „Binnenmarkt-Notfall“ weitreichende Auswirkungen einer Krise auf den Binnenmarkt, die den freien Verkehr auf dem Binnenmarkt oder das Funktionieren der für die Aufrechterhaltung essenzieller gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Tätigkeiten auf dem Binnenmarkt unerlässlichen Lieferketten ernsthaft stören;
3. „Notfallmodus für den Binnenmarkt“ einen Rahmen zur Bewältigung schwerwiegender, weitreichender Auswirkungen einer Krise auf den Binnenmarkt, die den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen oder Personen oder das Funktionieren der für die Aufrechterhaltung essenzieller gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Tätigkeiten auf dem Binnenmarkt unerlässlichen Lieferketten ernsthaft stören;
Abänderung 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 4
4. „strategisch wichtige Bereiche“ die Bereiche, die für die Union und ihre Mitgliedstaaten insofern von entscheidender Bedeutung sind, als sie für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit von grundlegender Bedeutung sind und deren Störung, Ausfall, Verlust oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts hätte;
4. „Bereiche von entscheidender Bedeutung“ die Bereiche, die für die Union und ihre Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung sind und die für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit oder die Umwelt von grundlegender Bedeutung sind und deren Störung, Ausfall, Verlust oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts, insbesondere den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen oder Personen, hätte;
Abänderung 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 5
5. „Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung“ Waren und Dienstleistungen, die für das Funktionieren des Binnenmarkts in strategisch wichtigen Bereichen unerlässlich sind und weder substituiert noch diversifiziert werden können;
5. „Waren, Dienstleistungen und Arbeitnehmer von entscheidender Bedeutung“ Waren, Dienstleistungen und Arbeitnehmerkategorien, die für das Funktionieren des Binnenmarkts in Bereichen von entscheidender Bedeutung unerlässlich sind und weder substituiert noch gegebenenfalls diversifiziert werden können;
Abänderung 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 6
6. „krisenrelevante Waren und Dienstleistungen“ Waren und Dienstleistungen, die bei einem Binnenmarkt-Notfall für die Reaktion auf die Krise oder für die Bewältigung der Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt unerlässlich sind;
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 7
7. „strategische Reserven“ Bestände an Waren von strategischer Bedeutung, für die eine Reserve gebildet werden muss, um für einen Binnenmarkt-Notfall gerüstet zu sein, und die unter der Kontrolle des jeweiligen Mitgliedstaats stehen.
7. „strategische Reserven“ Bestände an Waren von entscheidender Bedeutung unter der Kontrolle eines Mitgliedstaats, für die eine Reserve gebildet werden muss, um für einen Binnenmarkt-Notfall gerüstet zu sein.
Abänderung 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Überschrift
Beratungsgruppe
Notfall- und Resilienzausschuss für den Binnenmarkt
Abänderung 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1
(1) Es wird eine Beratungsgruppe eingerichtet.
(1) Es wird ein Notfall- und Resilienzausschuss für den Binnenmarkt (im Folgenden „Ausschuss“) eingerichtet.
Abänderung 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2
(2) Die Beratungsgruppe setzt sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat zusammen. Jeder Mitgliedstaat benennt einen Vertreter und einen Stellvertreter.
(2) Der Ausschuss setzt sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat und einem vom Europäischen Parlament benannten Sachverständigen zusammen. Jeder Mitgliedstaat benennt einen Vertreter und einen Stellvertreter.
Abänderung 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3
(3) Die Kommission führt den Vorsitz in der Beratungsgruppe und stellt das Sekretariat. Die Kommission kann einen Vertreter des Europäischen Parlaments, Vertreter der Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (European Free Trade Association, EFTA), die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum49 sind, sowie Vertreter von Wirtschaftsteilnehmern, Interessenverbänden, Sozialpartnern und Sachverständigen als Beobachter zu den Sitzungen der Beratungsgruppe einladen.Sie lädt die Vertreter anderer krisenrelevanter Stellen auf Unionsebene als Beobachter zu den einschlägigen Sitzungen der Beratungsgruppe ein.
(3) Die Kommission führt den Vorsitz im Ausschuss und stellt das Sekretariat. Gegebenenfalls kann die Kommission ständige oder nichtständige Untergruppen des Ausschusses zur Prüfung bestimmter Fragen einsetzen.
__________________
49 ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
Abänderung 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3 a (neu)
(3a) Die Kommission lädt Vertreter anderer krisenrelevanter Stellen auf Unionsebene als Beobachter zu den einschlägigen Sitzungen des Ausschusses sowie gemäß bilateraler oder internationaler Übereinkommen Vertreter von Drittstaaten oder internationalen Organisationen ein. Die Kommission lädt gegebenenfalls auch Organisationen, die interessierte Parteien vertreten, insbesondere Vertreter von Wirtschaftsteilnehmern, Interessenverbänden und Sozialpartnern, als Beobachter zu den Sitzungen des Ausschusses ein. Die Kommission kann auch Sachverständige mit besonderer Kompetenz in einem krisenrelevanten Thema einladen, ad hoc an der Arbeit des Ausschusses teilzunehmen.
Abänderung 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3 b (neu)
(3b) Unbeschadet personenbezogener Daten oder Geschäftsgeheimnisse kann der Ausschuss Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte annehmen, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Die Kommission trägt den Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichten des Ausschusses in transparenter Weise weitestgehend Rechnung.
Abänderung 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 4 – Einleitung
(4) Für die Zwecke der Notfallplanung gemäß den Artikeln 6 bis 8 unterstützt und berät die Beratungsgruppe die Kommission bei folgenden Aufgaben:
(4) Zur Stärkung der Resilienz des Binnenmarkts und für die Zwecke der Notfallplanung gemäß den Artikeln 6 bis 8 unterstützt und berät der Ausschuss die Kommission bei folgenden Aufgaben:
Abänderung 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe a
a) Unterbreitung von Vorschlägen für Vereinbarungen über die Verwaltungszusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Überwachungs- und im Notfallmodus für den Binnenmarkt, die in den Krisenprotokollen enthalten wären;
a) Unterbreitung von Vorschlägen für Vereinbarungen über die Verwaltungszusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Überwachungs- und im Notfallmodus für den Binnenmarkt, die in den in Artikel 6 genannten Krisenprotokollen enthalten wären;
Abänderung 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe b
b) Bewertung bedeutender Ereignisse, auf die die Kommission von den Mitgliedstaaten aufmerksam gemacht wurde.
b) Bewertung von Ereignissen, auf die die Kommission gemäß Artikel 8 und im Hinblick auf deren Auswirkungen auf den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personen, einschließlich Arbeitnehmern, von den Mitgliedstaaten oder anderen einschlägigen Interessenträgern aufmerksam gemacht wurde.
Abänderung 89 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe b a (neu)
ba) Empfehlung an die Mitgliedstaaten, eine Reserve kritischer Waren anzulegen, um sich auf einen Binnenmarkt-Notfall vorzubereiten, wobei die Wahrscheinlichkeit und die Auswirkungen von Engpässen berücksichtigt werden;
Abänderung 90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe b b (neu)
bb) Sammeln von Informationen über die Möglichkeit des Auftretens einer Krise, die Durchführung von Datenanalysen und die Bereitstellung von Marktinformationen;
Abänderung 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe b c (neu)
bc) Konsultation der Vertreter der Wirtschaftsteilnehmer – einschließlich KMU – und der vertretenden Organisationen sowie gegebenenfalls der Sozialpartner zur Einholung von Marktinformationen;
Abänderung 92 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe b d (neu)
bd) Analyse aggregierter Daten, die bei anderen krisenrelevanten Stellen auf Unionsebene und internationaler Ebene eingeholt wurden;
Abänderung 93 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe b e (neu)
be) Pflege eines Verzeichnisses nationaler und unionsweiter Krisenmaßnahmen, die in früheren Krisen mit Auswirkungen auf den Binnenmarkt und seine Lieferketten zur Anwendung gekommen sind;
Abänderung 94 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe b f (neu)
bf) Maßnahmen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Binnenmarkts im Einklang mit dieser Verordnung, unter anderem Organisation von Schulungen und Simulationen, und Ermittlung einschlägiger Wirtschaftsteilnehmer und Lieferketten im Rahmen von Stresstests.
Abänderung 95 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 5 – Einleitung
(5) Für die Zwecke des in Artikel 9 genannten Überwachungsmodus für den Binnenmarkt unterstützt die Beratungsgruppe die Kommission bei folgenden Aufgaben:
(5) Für die Zwecke des in Artikel 9 genannten Überwachungsmodus für den Binnenmarkt unterstützt der Ausschuss die Kommission bei folgenden Aufgaben:
Abänderung 96 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 5 – Buchstabe a
a) Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine Gefahr im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 besteht;
a) Feststellung, ob die Kriterien für die Aktivierung oder Deaktivierung des Überwachungsmodus erfüllt sind und insbesondere ob und in welchem Ausmaß eine Gefahr im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 besteht;
Abänderung 97 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 5 – Buchstabe b
b) Sammlung von Prognosen, Datenanalyse und Einholung von Marktinformationen;
entfällt
Abänderung 98 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 5 – Buchstabe c
c) Konsultation der Vertreter der Wirtschaftsteilnehmer – einschließlich KMU – und der Industrie zur Einholung von Marktinformationen;
entfällt
Abänderung 99 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 5 – Buchstabe d
d) Analyse aggregierter Daten, die bei anderen krisenrelevanten Stellen auf Unionsebene und internationaler Ebene eingeholt wurden;
entfällt
Abänderung 100 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 5 – Buchstabe e
e) Erleichterung des Austauschs und der gemeinsamen Nutzung von Informationen, auch mit anderen einschlägigen bzw. krisenrelevanten Stellen auf Unionsebene sowie gegebenenfalls mit Drittländern, mit einem besonderen Augenmerk auf Entwicklungsländer und internationale Organisationen;
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 101 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 5 – Buchstabe f
f) Pflege eines Verzeichnisses nationaler und unionsweiter Krisenmaßnahmen, die in früheren Krisen mit Auswirkungen auf den Binnenmarkt und seine Lieferketten zur Anwendung gekommen sind.
entfällt
Abänderung 102 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 6 – Einleitung
(6) Für die Zwecke des in Artikel 14 genannten Notfallmodus für den Binnenmarkt unterstützt die Beratungsgruppe die Kommission bei folgenden Aufgaben:
(6) Für die Zwecke des in Artikel 14 genannten Notfallmodus für den Binnenmarkt unterstützt der Ausschuss die Kommission bei folgenden Aufgaben:
Abänderung 103 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 6 – Buchstabe b
b) Feststellung, ob die Kriterien für die Aktivierung oder Deaktivierung des Notfallmodus erfüllt sind;
b) Feststellung auf der Grundlage ausreichender und zuverlässiger Nachweise, ob die Kriterien für die Aktivierung oder Deaktivierung des Notfallmodus erfüllt sind;
Abänderung 104 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 6 – Buchstabe c
c) Beratung bei der Umsetzung der Maßnahmen, die zur Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall auf Unionsebene beschlossen wurden;
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 105 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 6 – Buchstabe e
e) Erleichterung des Austauschs und der gemeinsamen Nutzung von Informationen, auch mit anderen krisenrelevanten Stellen auf Unionsebene sowie gegebenenfalls mit Drittländern, mit einem besonderen Augenmerk auf Entwicklungsländer und internationale Organisationen.
e) Erleichterung des Austauschs und der gemeinsamen Nutzung von Informationen, auch mit anderen krisenrelevanten Stellen auf Unionsebene sowie gegebenenfalls mit Drittländern, mit einem besonderen Augenmerk auf EFTA-Mitglieder, Bewerber- und Entwicklungsländer und internationale Organisationen.
Abänderung 106 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 7
(7) Die Kommission stellt die Beteiligung aller für die jeweilige Krise relevanten Stellen auf Unionsebene sicher. Die Beratungsgruppe arbeitet gegebenenfalls eng mit anderen einschlägigen krisenrelevanten Stellen auf Unionsebene zusammen und stimmt sich eng mit ihnen ab. Die Kommission sorgt für die Koordinierung mit den Maßnahmen, die durch andere Mechanismen der Union, z. B. das Katastrophenschutzverfahren der Union (UCPM) oder den EU-Rahmen für Gesundheitssicherheit, durchgeführt werden. Die Beratungsgruppe stellt den Informationsaustausch mit dem Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen im Rahmen des UCPM sicher.
(7) Die Kommission stellt die Beteiligung des Europäischen Parlaments und aller für die jeweilige Krise relevanten Stellen auf Unionsebene sicher. Die Kommission sorgt insbesondere für den gleichberechtigten Zugang zu allen Informationen, sodass das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente gleichzeitig erhalten. Der Ausschuss arbeitet gegebenenfalls eng mit anderen einschlägigen krisenrelevanten Stellen auf Unionsebene zusammen und stimmt sich eng mit ihnen ab. Die Kommission sorgt für die Koordinierung mit den Maßnahmen, die durch andere Mechanismen der Union, z. B. das Katastrophenschutzverfahren der Union (UCPM), den EU-Rahmen für Gesundheitssicherheit oder den Mechanismus im Rahmen des Chip-Gesetzes, durchgeführt werden. Der Ausschuss stellt den Informationsaustausch mit dem Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen im Rahmen des UCPM sicher.
Abänderung 107 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 8
(8) Die Beratungsgruppe tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen. In ihrer ersten Sitzung gibt sich die Beratungsgruppe auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der Kommission eine Geschäftsordnung.
(8) Der Ausschuss tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen. In seiner ersten Sitzung gibt sich der Ausschuss eine Geschäftsordnung.
Abänderung 108 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 8 a (neu)
(8a) Der Ausschuss nimmt in Zusammenarbeit mit der Kommission seinen jährlichen Tätigkeitsbericht an und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.
Abänderung 109 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 9
(9) Die Beratungsgruppe kann im Rahmen ihrer in den Absätzen 4 bis 6 genannten Aufgaben Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte annehmen.
entfällt
Abänderung 110 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 a (neu)
Artikel 4a
Notfall- und Resilienzdialog
(1) Um den Dialog zwischen den Organen der Union, insbesondere zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, zu fördern und für ein höheres Maß an Transparenz und Rechenschaftspflicht zu sorgen, kann das Europäische Parlament seine benannten Sachverständigen und die Kommission ersuchen, gemeinsam die folgenden Themen zu erörtern:
a) vom Ausschuss angenommene Stellungnahmen, Empfehlungen und Berichte;
b) die Ergebnisse der Stresstests;
c) die Aktivierung des Überwachungsmodus, dessen Ausweitung und Deaktivierung sowie alle gemäß Teil III erlassenen Maßnahmen;
d) die Aktivierung des Notfallmodus, dessen Ausweitung und Deaktivierung sowie alle gemäß Teil IV erlassenen Maßnahmen;
e) alle Maßnahmen, die den freien Waren-, Dienstleistungs- und Personenverkehr einschränken.
(2) Das Europäische Parlament kann Vertreter der Mitgliedstaaten zur Teilnahme an dem in Absatz 1 genannten Dialog einladen.
Abänderung 111 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1
(1) Die Mitgliedstaaten benennen zentrale Verbindungsbüros, die für die Kontakte, die Koordinierung und den Informationsaustausch mit den zentralen Verbindungsbüros anderer Mitgliedstaaten und dem zentralen Verbindungsbüro auf Unionsebene gemäß dieser Verordnung zuständig sind. Diese Verbindungsbüros koordinieren und sammeln die Beiträge der zuständigen nationalen Behörden.
(1) Die Mitgliedstaaten benennen zentrale Verbindungsbüros, die für die Kontakte, die Koordinierung und den Informationsaustausch mit den zentralen Verbindungsbüros anderer Mitgliedstaaten und dem zentralen Verbindungsbüro auf Unionsebene gemäß dieser Verordnung zuständig sind. Diese Verbindungsbüros koordinieren und sammeln die Beiträge der zuständigen nationalen Behörden, gegebenenfalls auch auf regionaler und lokaler Ebene.Diese Verbindungsbüros übermitteln auch den in Artikel 21 genannten nationalen zentralen Kontaktstellen alle krisenrelevanten Informationen, und zwar möglichst in Echtzeit.
Abänderung 112 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2
(2) Die Kommission benennt ein zentrales Verbindungsbüro auf Unionsebene, das für die Kontakte mit den zentralen Verbindungsbüros der Mitgliedstaaten während des Überwachungs- und des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß dieser Verordnung zuständig ist. Das zentrale Verbindungsbüro auf Unionsebene gewährleistet die Koordinierung und den Informationsaustausch mit den zentralen Verbindungsbüros der Mitgliedstaaten für die Verwaltung des Überwachungs- und des Notfallmodus für den Binnenmarkt.
(2) Die Kommission benennt ein zentrales Verbindungsbüro auf Unionsebene, das für die Kontakte mit den zentralen Verbindungsbüros der Mitgliedstaaten während des Überwachungs- und des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß dieser Verordnung und gegebenenfalls mit anderen für die jeweilige Krise einschlägigen Stellen auf Unionsebene zuständig ist. Das zentrale Verbindungsbüro auf Unionsebene gewährleistet die Koordinierung und den Informationsaustausch mit den zentralen Verbindungsbüros der Mitgliedstaaten für die Verwaltung des Überwachungs- und des Notfallmodus für den Binnenmarkt; krisenrelevante Informationen werden gemäß Artikel 41 öffentlich zugänglich gemacht.
Abänderung 113 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Einleitung
(1) Die Kommission wird ermächtigt, unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beratungsgruppe und der Beiträge der auf Unionsebene tätigen einschlägigen Stellen nach Konsultation der Mitgliedstaaten einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung durch einen Rahmen zu erlassen, in dem im Hinblick auf die Zusammenarbeit in Krisensituationen, den Informationsaustausch und die Krisenkommunikation für den Überwachungs- und den Notfallmodus für den Binnenmarkt, Krisenprotokolle festgelegt sind, die insbesondere folgende Aspekte betreffen:
(1) Die Kommission wird ermächtigt, unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses und der Beiträge der auf Unionsebene tätigen einschlägigen Stellen nach Konsultation der Mitgliedstaaten einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung durch einen allgemeinen Rahmen zu erlassen, in dem im Hinblick auf die Zusammenarbeit bei der Krisenvorsorge, den Informationsaustausch und die Krisenkommunikation für den Überwachungs- und den Notfallmodus für den Binnenmarkt Krisenprotokolle festgelegt sind und der insbesondere folgende Aspekte betrifft:
Abänderung 114 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) Zusammenarbeit zwischen den für die Verwaltung des Überwachungs- und des Notfallmodus für den Binnenmarkt zuständigen Behörden auf nationaler Ebene und Unionsebene im Überwachungs- und im Notfallmodus für den Binnenmarkt über alle Sektoren des Binnenmarkts hinweg;
a) Zusammenarbeit zwischen den für die Verwaltung des Überwachungs- und des Notfallmodus für den Binnenmarkt zuständigen Behörden auf nationaler Ebene, auch auf lokaler und regionaler Ebene, und den zuständigen Behörden auf Unionsebene;
Abänderung 115 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c
c) koordiniertes Konzept für die Risiko- und Krisenkommunikation auch gegenüber der Öffentlichkeit mit einer koordinierenden Rolle der Kommission;
c) koordiniertes Konzept für die Krisenkommunikation auch gegenüber der Öffentlichkeit und den einschlägigen Interessenträgern, einschließlich Wirtschaftsteilnehmern, mit einer koordinierenden Rolle der Kommission;
Abänderung 116 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d
d) Verwaltung des Rahmens.
entfällt
Abänderung 117 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe a
a) Verzeichnis der zuständigen nationalen Behörden, der gemäß Artikel 5 benannten zentralen Verbindungsbüros und der in Artikel 21 genannten zentralen Anlaufstellen, ihrer Kontaktdaten sowie der ihnen zugewiesenen Aufgaben und Zuständigkeiten während des Überwachungs- und des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß dieser Verordnung nach nationalem Recht;
a) Verzeichnis der nationalen Behörden, der gemäß Artikel 5 benannten zentralen Verbindungsbüros und der in Artikel 21 genannten zentralen Anlaufstellen, ihrer Kontaktdaten sowie der ihnen zugewiesenen Aufgaben und Zuständigkeiten während des Überwachungs- und des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß dieser Verordnung nach nationalem Recht;
Abänderung 118 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe b
b) Konsultation der Vertreter der Wirtschaftsteilnehmer und der Sozialpartner, einschließlich KMU, zu ihren Initiativen und Maßnahmen zur Abmilderung und Bewältigung möglicher Störungen der Lieferkette und zur Überwindung möglicher Engpässe bei Waren und Dienstleistungen im Binnenmarkt;
b) Konsultation der Vertreter der Wirtschaftsteilnehmer, einschließlich KMU, zu ihren Initiativen und Maßnahmen zur Abmilderung und Bewältigung möglicher Binnenmarkt-Notfälle;
Abänderung 119 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)
ba) Konsultation der Sozialpartner zu den Auswirkungen auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in den Bereichen von entscheidender Bedeutung;
Abänderung 120 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe c
c) Zusammenarbeit auf technischer Ebene im Überwachungs- und im Notfallmodus für den Binnenmarkt über alle Sektoren des Binnenmarkts hinweg;
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 121 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe d
d) Risiko- und Notfallkommunikation mit einer koordinierenden Rolle der Kommission unter angemessener Berücksichtigung bereits bestehender Strukturen;
d) Risiko- und Notfallkommunikation mit einer koordinierenden Rolle der Kommission unter Berücksichtigung bereits bestehender Strukturen;
Abänderung 122 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Die Kommission kann unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses die Ausarbeitung freiwilliger Krisenprotokolle durch Wirtschaftsteilnehmer veranlassen, fördern und vereinfachen, um Binnenmarkt-Notfälle anzugehen, wobei dies strikt auf außergewöhnliche Umstände beschränkt ist. Die Kommission kann gegebenenfalls auch Organisationen der Zivilgesellschaft oder andere einschlägige Organisationen in die Ausarbeitung der freiwilligen Krisenprotokolle einbeziehen. Die freiwilligen Krisenprotokolle enthalten Folgendes:
a) die spezifischen Parameter der Störung, der mit dem freiwilligen Krisenprotokoll begegnet werden soll, und die damit verfolgten Ziele;
b) die Rolle der einzelnen Beteiligten und die vorbereitenden Maßnahmen, die sie zu ergreifen haben, und ihre Rolle nach Aktivierung des Krisenprotokolls;
c) das Verfahren zur Festlegung der Funktionsweise des Krisenprotokolls;
d) Maßnahmen zur Abmilderung von möglichen Binnenmarkt-Notfällen und zur Reaktion darauf, die strikt auf das für ihre Bewältigung erforderliche Maß beschränkt sind;
e) Sicherheitsmaßnahmen zum Bekämpfen etwaiger negativer Folgen für den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen und die Freizügigkeit von Arbeitskräften.
Abänderung 123 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3
(3) Um das Funktionieren des in Absatz 1 genannten Rahmens zu gewährleisten, kann die Kommission Stresstests, Simulationen sowie Überprüfungen während und nach der Durchführung von Maßnahmen mit den Mitgliedstaaten durchführen und den auf Unionsebene tätigen zuständigen Stellen und den Mitgliedstaaten gegebenenfalls vorschlagen, den Rahmen zu aktualisieren.
entfällt
Abänderung 124 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1
Die Kommission organisiert für das Personal der benannten zentralen Verbindungsbüros die in Artikel 6 genannten Schulungen zu Krisenkoordinierung, Zusammenarbeit und Informationsaustausch. Sie organisiert Simulationen, an denen das Personal der zentralen Verbindungsbüros aller Mitgliedstaaten beteiligt ist und die auf möglichen Notfallszenarien im Binnenmarkt basieren.
(1) Die Kommission entwickelt und organisiert für das Personal der benannten zentralen Verbindungsbüros und die Wirtschaftsteilnehmer regelmäßig die in Artikel 6 genannten Schulungen zu Vorbereitung, Koordinierung, Zusammenarbeit, Kommunikation und Informationsaustausch bei Krisen. Sie organisiert Simulationen, an denen das Personal der zentralen Verbindungsbüros sowie andere einschlägige, an der Prävention von, der Vorbereitung für und der Reaktion auf Binnenmarkt-Notfälle beteiligte Akteure, einschließlich Wirtschaftsteilnehmer, oder Stellen beteiligt sind.
Abänderung 125 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 a (neu)
(1a) Die Kommission entwickelt und verwaltet insbesondere ein Schulungsprogramm, das sich aus Erfahrungen aus früheren Krisen ableitet, einschließlich Aspekten aus dem gesamten Notfallmanagementzyklus, um eine zügige Reaktion auf Krisen bieten zu können. Das Programm umfasst Folgendes:
a) Überwachung, Analyse und Bewertung aller einschlägigen Maßnahmen zur Erleichterung des freien Waren-, Dienstleistungs- und Personenverkehrs;
b) Förderung der Umsetzung bewährter Verfahren auf nationaler Ebene und auf Unionsebene und gegebenenfalls der von Drittländern und internationalen Organisationen entwickelten bewährten Verfahren;
c) Entwicklung von Leitlinien zur Verbreitung von Wissen und zur Umsetzung verschiedener Aufgaben auf nationaler und gegebenenfalls regionaler und lokaler Ebene;
d) Förderung der Einführung und Verwendung relevanter neuer Technologien und digitaler Werkzeuge zum Zweck der Reaktion auf Binnenmarkt-Notfälle.
Abänderung 126 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 b (neu)
(1b) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, der von einer Störung betroffen ist, kann die Kommission ein Sachverständigenteam entsenden, um vor Ort Beratung über Vorsorge- und Reaktionsmaßnahmen unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse und Interessen dieses Mitgliedstaats zu leisten.
Abänderung 127 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 a (neu)
Artikel 7a
Stresstests
(1) Um den freien Verkehr und die Verfügbarkeit von Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung sicherzustellen und um Störungen des Binnenmarkts zu antizipieren und sich darauf vorzubereiten, führt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses Stresstests durch, einschließlich Simulationen und Peer Reviews, insbesondere für von der Kommission als kritisch eingestufte Sektoren.
Die Kommission lädt insbesondere Personal aus den zentralen Verbindungsbüros aller Mitgliedstaaten zur Teilnahme an Simulationen ein und
a) entwickelt Szenarien und Parameter, die spezifische, mit Binnenmarkt-Notfällen verbundene Risiken erfassen, um Schwachstellen in Bereichen von entscheidender Bedeutung zu ermitteln, sowie um die möglichen Auswirkungen auf den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und die Freizügigkeit zu bewerten;
b) ermittelt einschlägige Wirtschaftsteilnehmer und repräsentative Organisationen sowie andere relevante Akteure oder Stellen, die an der Prävention von, Vorsorge für und Reaktion auf Notfälle beteiligt sind, und lädt diese Akteure zur Teilnahme auf freiwilliger Basis ein;
c) erleichtert Peer Reviews und fördert die Entwicklung von Strategien zur Krisenvorsorge;
d) ermittelt Risikominderungsmaßnahmen nach Abschluss der Stresstests in Zusammenarbeit mit allen beteiligten Akteuren.
(2) Die Kommission führt regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre Stresstests durch, wobei dies umfassende unionsweite Stresstests oder Stresstests für spezifische geographische Gebiete oder Grenzregionen umfasst.
(3) Die Kommission teilt dem Ausschuss die Ergebnisse der Stresstests mit und veröffentlicht einen Bericht.
Abänderung 128 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 b (neu)
Artikel 7b
Ermittlung kritischer Sektoren
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses und der Beiträge der auf Unionsebene tätigen einschlägigen Stellen und nach Konsultation der Mitgliedstaaten einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in dem die Verfahrensweise für eine Bestandsaufnahme zur Ermittlung kritischer Sektoren festgelegt ist.
(2) Zum Zweck der in Absatz 1 genannten Verfahrensweise achtet die Kommission besonders auf
a) Handelsströme,
b) Angebot und Nachfrage,
c) Bündelung des Angebots,
d) Erzeugung und Erzeugungskapazitäten der Union und weltweit auf verschiedenen Stufen der Wertschöpfungskette,
e) gegenseitige Abhängigkeit der Wirtschaftsteilnehmer, die sowohl innerhalb als auch außerhalb des Binnenmarkts tätig sind.
(3) Die Kommission führt unter Rückgriff auf die in Absatz 1 genannte Verfahrensweise und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses regelmäßig eine Bestandsaufnahme durch, um kritische Sektoren zu ermitteln. Diese Bestandsaufnahmen stützen sich ausschließlich auf öffentlich oder kommerziell verfügbare Daten und einschlägige nichtvertrauliche Informationen von Unternehmen.
(4) Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse dieser Bestandsaufnahme.
Abänderung 129 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1
(1) Das zentrale Verbindungsbüro eines Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission und die zentralen Verbindungsbüros der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle Ereignisse, die das Funktionieren des Binnenmarkts und seiner Lieferketten erheblich stören oder erheblich stören könnten (bedeutende Ereignisse).
(1) Das zentrale Verbindungsbüro eines Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission und die zentralen Verbindungsbüros der anderen Mitgliedstaaten unmittelbar über alle Ereignisse, die zu einem Binnenmarkt-Notfall führen könnten.
Abänderung 130 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2
(2) Die zentralen Verbindungsbüros und alle zuständigen nationalen Behörden behandeln die in Absatz 1 genannten Informationen gemäß dem Unionsrecht und den mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechtsvorschriften so, dass die Vertraulichkeit gewahrt bleibt und die Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten sowie die Sicherheit und die geschäftlichen Interessen der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer geschützt sind.
(2) Die zentralen Verbindungsbüros und alle zuständigen nationalen Behörden erlassen alle erforderlichen Maßnahmen, um die in Absatz 1 genannten Informationen gemäß dem Unionsrecht und den mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechtsvorschriften so behandeln zu können, dass die Vertraulichkeit gewahrt bleibt und die Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Union oder ihrer Mitgliedstaaten sowie die Sicherheit und die geschäftlichen Interessen der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer geschützt sind.
Abänderung 131 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3 – Einleitung
(3) Bei der Feststellung, ob die Störung oder potenzielle Störung des Funktionierens des Binnenmarkts und seiner Lieferketten für Waren und Dienstleistungen erheblich ist und einer Warnmeldung bedarf, berücksichtigt das zentrale Verbindungsbüro eines Mitgliedstaats Folgendes:
(3) Bei der Feststellung, ob die in Absatz 1 genannten Ereignisse einer Warnmeldung bedürfen, berücksichtigt das zentrale Verbindungsbüro eines Mitgliedstaats Folgendes:
Abänderung 132 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3 – Buchstabe a
a) die Zahl der von der Störung oder potenziellen Störung betroffenen Wirtschaftsteilnehmer;
a) die Zahl der unionsweit betroffenen Wirtschaftsteilnehmer;
Abänderung 133 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3 – Buchstabe b
b) die Dauer oder voraussichtliche Dauer der Störung oder potenziellen Störung;
b) die Dauer oder voraussichtliche Dauer der Ereignisse;
Abänderung 134 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3 – Buchstabe c
c) das geografische Gebiet; den Anteil des Binnenmarkts, der von der Störung oder potenziellen Störung betroffen ist; die Auswirkungen auf bestimmte geografische Gebiete, die besonders anfällig und Störungen der Lieferkette ausgesetzt sind, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage der EU;
c) das geografische Gebiet; den betroffenen Anteil des Binnenmarkts und die grenzübergreifenden Auswirkungen; die Auswirkungen auf besonders anfällige oder gefährdete geografische Gebiete wie die Gebiete in äußerster Randlage;
Abänderung 135 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3 – Buchstabe d
d) die Auswirkungen der Störung oder potenziellen Störung auf nicht diversifizierbare und nicht substituierbare Produktionsmittel.
d) die Auswirkungen dieser Ereignisse auf nicht diversifizierbare und nicht substituierbare Produktionsmittel.
Abänderung 136 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 a (neu)
Artikel 8a
Strategische Reserven
(1) Die Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, strategische Reserven von Waren von entscheidender Bedeutung zu bilden. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Koordinierung und Straffung ihrer Bemühungen. Die Kommission sorgt insbesondere für die Koordinierung und den Informationsaustausch und fördert die Solidarität zwischen den zuständigen nationalen Behörden im Zusammenhang mit Engpässen bei krisenrelevanten Waren oder Dienstleistungen oder dem Aufbau strategischer Reserven für Waren von entscheidender Bedeutung. Kapazitäten, die gemäß Artikel 12 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU Teil der rescEU-Reserve sind, sind von der Anwendung dieses Artikels ausgenommen.
(2) Der Informationsaustausch und die bewährten Verfahren nach Absatz 1 umfassen insbesondere:
a) die Wahrscheinlichkeit und die potenziellen Auswirkungen von Engpässen gemäß Absatz 1;
b) die Höhe der vorhandenen Bestände der Wirtschaftsteilnehmer und der strategischen Reserven in der gesamten Union sowie jegliche Informationen über die laufenden Tätigkeiten der Wirtschaftsteilnehmer zur Erhöhung ihrer Bestände;
c) die Kosten für die Bildung und Vorhaltung solcher strategischen Reserven;
d) die Optionen und das Potenzial für eine alternative Versorgung;
e) weitere Informationen, die zur Sicherstellung der Verfügbarkeit solcher Waren und Dienstleistungen beitragen könnten.
Diese Informationen und bewährten Verfahren werden über einen sicheren Kommunikationskanal ausgetauscht.
Abänderung 137 Vorschlag für eine Verordnung Teil III – Titel
Überwachung des Binnenmarkts
Überwachungsmodus für den Binnenmarkt
Abänderung 138 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Einleitung
(1) Gelangt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beratungsgruppe zu der Auffassung, dass eine Gefahr nach Artikel 3 Absatz 2 vorliegt, so aktiviert sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts den Überwachungsmodus für eine Dauer von höchstens sechs Monaten. Der entsprechende Durchführungsrechtsakt enthält Folgendes:
(1) Gelangt die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses sowie der in Artikel 8 Absatz 3 festgelegten Kriterien zu der Auffassung, dass die in Artikel 3 Absatz 2 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, so aktiviert sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts den Überwachungsmodus für eine Dauer von höchstens sechs Monaten. Wenn die Auffassung der Kommission von der Stellungnahme des Ausschusses abweicht, muss die Kommission eine stichhaltige Begründung vorlegen. Der entsprechende Durchführungsrechtsakt enthält Folgendes:
Abänderung 139 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) eine Bewertung der potenziellen Auswirkungen der Krise,
a) eine Bewertung der potenziellen Auswirkungen der erwarteten Krise, auch in Bezug auf die besondere Situation der Grenzregionen und der Gebiete in äußerster Randlage,
Abänderung 140 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe b
b) eine Liste der betroffenen Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung und
b) eine Liste der betroffenen Waren, Dienstleistungen und Kategorien von Arbeitnehmern von entscheidender Bedeutung und
Abänderung 141 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe c
c) die zu treffenden Überwachungsmaßnahmen.
c) die zu treffenden Überwachungsmaßnahmen, einschließlich einer Begründung ihrer Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit.
Abänderung 142 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1
(1) Ist die Kommission der Auffassung, dass die Gründe für die Aktivierung des Überwachungsmodus gemäß Artikel 9 Absatz 1 nach wie vor gegeben sind, kann sie unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beratungsgruppe den Überwachungsmodus im Wege eines Durchführungsrechtsakts um höchstens sechs Monate verlängern.
(1) Ist die Kommission der Auffassung, dass die Gründe für die Aktivierung des Überwachungsmodus gemäß Artikel 9 Absatz 1 nach wie vor gegeben sind, kann sie unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses den Überwachungsmodus im Wege eines Durchführungsrechtsakts um höchstens sechs Monate verlängern. Liegen dem Ausschuss konkrete und zuverlässige Nachweise dafür vor, dass der Überwachungsmodus deaktiviert werden sollte, kann er eine entsprechende Stellungnahme annehmen und der Kommission übermitteln.
Abänderung 143 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2
(2) Stellt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beratungsgruppe fest, dass die Gefahr nach Artikel 3 Absatz 2 in Bezug auf einige oder alle Überwachungsmaßnahmen oder für einige oder alle Waren und Dienstleistungen nicht mehr besteht, so nimmt sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts die vollständige oder teilweise Deaktivierung des Überwachungsmodus vor.
(2) Stellt die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses fest, dass die in Artikel 3 Absatz 2 aufgeführten Bedingungen in Bezug auf einige oder alle Überwachungsmaßnahmen oder für einige oder alle Waren, Dienstleistungen und Kategorien von Arbeitnehmern nicht mehr erfüllt sind, so nimmt sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts die vollständige oder teilweise Deaktivierung des Überwachungsmodus vor.
Abänderung 144 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1
(1) Wurde der Überwachungsmodus gemäß Artikel 9 aktiviert, so überwachen die zuständigen nationalen Behörden die im Durchführungsrechtsakt zur Aktivierung des Überwachungsmodus ermittelten Lieferketten für Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung.
(1) Wurde der Überwachungsmodus gemäß Artikel 9 aktiviert, so überwachen die zuständigen nationalen Behörden die Lieferketten für im Durchführungsrechtsakt zur Aktivierung des Überwachungsmodus ermittelte Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung sowie die Freizügigkeit der dort ermittelten Kategorien von Arbeitnehmern von entscheidender Bedeutung.
Abänderung 145 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2
(2) Die Kommission sorgt für standardisierte und sichere Mittel für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen für die Zwecke des Absatzes 1 auf elektronischem Wege. Unbeschadet der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, nach denen erhobene Informationen, einschließlich Geschäftsgeheimnisse, vertraulich zu behandeln sind, wird die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen und von Informationen, die die Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Union oder ihrer Mitgliedstaaten betreffen, gewährleistet.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 146 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 3
(3) Die Mitgliedstaaten erstellen und führen ein Verzeichnis der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ansässigen wichtigsten Wirtschaftsteilnehmer, die entlang der Lieferketten für jene Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung tätig sind, die im Durchführungsrechtsakt zur Aktivierung des Überwachungsmodus ermittelt wurden.
(3) Die Mitgliedstaaten erstellen, aktualisieren und führen soweit möglich ein Verzeichnis der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ansässigen wichtigsten Wirtschaftsteilnehmer, die entlang der Lieferketten für die im Durchführungsrechtsakt zur Aktivierung des Überwachungsmodus ermittelten Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung tätig sind, sowie der dort ermittelten Kategorien von Arbeitnehmern von entscheidender Bedeutung.Der Inhalt des Verzeichnisses muss immer vertraulich sein.
Abänderung 147 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 4
(4) Auf der Grundlage des gemäß Artikel6 erstellten Verzeichnisses richten die zuständigen nationalen Behörden freiwillige Auskunftsersuchen an die wichtigsten Akteure entlang der Lieferketten für Waren und Dienstleistungen, die in dem gemäß Artikel 9 erlassenen Durchführungsrechtsakt ermittelt wurden, sowie an andere in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ansässige relevante Interessenträger. Diese Ersuchen enthalten insbesondere die Angabe, welche Informationen über Faktoren, die sich auf die Verfügbarkeit der ermittelten Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung auswirken, angefordert werden. Jeder Wirtschaftsteilnehmer/Interessenträger, der freiwillig Informationen bereitstellt, tut dies auf individueller Basis im Einklang mit den Wettbewerbsvorschriften der Union zum Informationsaustausch. Die zuständigen nationalen Behörden übermitteln die entsprechenden Feststellungen über das jeweilige zentrale Verbindungsbüro unverzüglich an die Kommission und die Beratungsgruppe.
(4) Auf der Grundlage des gemäß Absatz3 erstellten Verzeichnisses richten die zuständigen nationalen Behörden erforderlichenfalls freiwillige Auskunftsersuchen an die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ansässigen wichtigsten Wirtschaftsteilnehmer entlang der Lieferketten für die in dem gemäß Artikel 9 erlassenen Durchführungsrechtsakt ermittelten Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung. Diese Ersuchen enthalten insbesondere die Angabe, welche Informationen über Faktoren, die sich auf die Verfügbarkeit der ermittelten Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung auswirken, angefordert werden. Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der freiwillig Informationen bereitstellt, tut dies auf individueller Basis im Einklang mit den Wettbewerbsvorschriften der Union zum Informationsaustausch. Die zuständigen nationalen Behörden übermitteln die entsprechenden Feststellungen über das jeweilige zentrale Verbindungsbüro unverzüglich an die Kommission und den Ausschuss.
Abänderung 148 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 5
(5) Die zuständigen nationalen Behörden tragen dem Verwaltungsaufwand, der den Wirtschaftsteilnehmern und insbesondere den KMU durch Auskunftsersuchen entstehen kann, gebührend Rechnung und sorgen dafür, dass er so gering wie möglich gehalten wird.
(5) Die zuständigen nationalen Behörden tragen dem Verwaltungsaufwand, der den Wirtschaftsteilnehmern und insbesondere den KMU durch Auskunftsersuchen entstehen kann, gebührend Rechnung und sorgen dafür, dass dieser Verwaltungsaufwand so gering wie möglich gehalten und die Vertraulichkeit der Informationen gewahrt wird.
Abänderung 149 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 6
(6) Die Kommission kann die Beratungsgruppe auffordern, die Ergebnisse und Entwicklungsaussichten auf der Grundlage der Überwachung der Lieferketten für Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung zu erörtern.
(6) Die Kommission kann den Ausschuss auffordern, die Ergebnisse und Entwicklungsaussichten auf der Grundlage der Überwachung der Lieferketten für Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung zu erörtern.
Abänderung 150 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 7
(7) Auf der Grundlage der Informationen, die im Rahmen der gemäß Absatz 1 durchgeführten Tätigkeiten erhoben wurden, kann die Kommission einen Bericht mit den aggregierten Ergebnissen vorlegen.
(7) Auf der Grundlage der Informationen, die im Rahmen der gemäß Absatz 1 durchgeführten Tätigkeiten erhoben wurden, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den aggregierten Ergebnissen vor.
Abänderung 151 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 7 a (neu)
(7a) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten verlangen, dass die Mitgliedstaaten die folgenden Informationen über die in einem gemäß Artikel 9 Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführten Waren von entscheidender Bedeutung bereitstellen:
a) die Höhe der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet vorgehaltenen strategischen Reserven;
b) jegliches Potenzial für eine weitere Beschaffung.
Abänderung 152 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 7 b (neu)
(7b) Vor dem Erlass des Durchführungsrechtsakts geht die Kommission wie folgt vor:
a) Sie weist nach, dass sie keinen anderweitigen Zugang zu diesen Informationen hat, und begründet die Notwendigkeit eines Durchführungsrechtsakts;
b) sie ersucht den Ausschuss um eine Stellungnahme.
Wenn die Auffassung der Kommission von der Stellungnahme des Ausschusses abweicht, legt die Kommission zudem eine stichhaltige Begründung vor.
Abänderung 153 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 7 c (neu)
(7c) In dem Durchführungsrechtsakt wird festgelegt, zu welchen Waren Informationen zu übermitteln sind.
Abänderung 154 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 7 d (neu)
(7d) Der Zeitraum der Bereitstellung der Informationen darf sechs Monate nicht überschreiten und kann nicht verlängert werden.
Abänderung 155 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12
[...]
entfällt
Abänderung 156 Vorschlag für eine Verordnung Teil IV – Titel
Binnenmarkt-Notfall
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 157 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 – Einleitung
(1) Bei der Bewertung der Schwere einer Störung zwecks Feststellung, ob die Auswirkungen einer Krise auf den Binnenmarkt als Binnenmarkt-Notfall einzustufen sind, berücksichtigt die Kommission auf der Grundlage konkreter und zuverlässiger Nachweise zumindest die folgenden Indikatoren:
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 158 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) die Krise hat zur Aktivierung aller einschlägigen Krisenreaktionsmechanismen des Rates, des Katastrophenschutzverfahrens der Union oder der unter dem EU-Rahmen für Gesundheitssicherheit eingerichteten Mechanismen geführt, einschließlich der [des Vorschlags für die] Verordnung (EU) …/… zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und der [des Vorschlags für die] Verordnung (EU) …/… des Rates über einen Rahmen zur Gewährleistung der Bereitstellung von krisenrelevanten medizinischen Gegenmaßnahmen,
a) die Krise hat zur Aktivierung eines einschlägigen Krisenreaktionsmechanismus des Rates, einschließlich der Integrierten Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (IPCR), des Katastrophenschutzverfahrens der Union oder eines der unter dem EU-Rahmen für Gesundheitssicherheit eingerichteten Mechanismen geführt, einschließlich des in der Verordnung (EU) 2022/2372 vorgesehenen Notfallrahmens,
Abänderung 159 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe b
b) eine Schätzung der Zahl der wirtschaftlichen Tätigkeiten oder Anwender, die für die Bereitstellung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen auf den gestörten Sektor bzw. die gestörten Sektoren des Binnenmarkts angewiesen sind;
b) eine Schätzung der Zahl oder des Marktanteils der wirtschaftlichen Tätigkeiten und der Marktnachfrage nach diesen oder der Zahl der Anwender, die für die Bereitstellung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen auf den gestörten Sektor bzw. die gestörten Sektoren des Binnenmarkts angewiesen sind;
Abänderung 160 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe c
c) die Bedeutung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen für andere Sektoren;
c) die entscheidende Bedeutung der betreffenden Waren, Dienstleistungen oder Arbeitnehmer für andere Sektoren;
Abänderung 161 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
ca) voraussichtliche Engpässe bei Waren und Dienstleistungen im Binnenmarkt;
Abänderung 162 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe d
d) die Auswirkungen in Bezug auf Ausmaß und Dauer auf wirtschaftliche und gesellschaftliche Tätigkeiten, die Umwelt und die öffentliche Sicherheit;
d) die tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen der Krise in Bezug auf Ausmaß und Dauer auf wirtschaftliche und grundlegende gesellschaftliche Tätigkeiten, die Umwelt und die öffentliche Sicherheit;
Abänderung 163 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe e
e) die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer waren nicht in der Lage, auf freiwilliger Basis innerhalb einer angemessenen Frist eine Lösung für die besonderen Aspekte der Krise zu finden;
e) die Tatsache, dass die von der Störung betroffenen Wirtschaftsteilnehmer nicht in der Lage waren, auf freiwilliger Basis innerhalb einer angemessenen Frist eine Lösung für die besonderen Aspekte der Krise zu finden;
Abänderung 164 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe g
g) das geografische Gebiet, das betroffen ist bzw. betroffen sein könnte, einschließlich etwaiger grenzüberschreitender Auswirkungen auf das Funktionieren von Lieferketten, die für die Aufrechterhaltung essenzieller gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Tätigkeiten im Binnenmarkt unerlässlich sind;
g) das geografische Gebiet, einschließlich Grenzregionen und Gebieten in äußerster Randlage, das von der Störung betroffen ist bzw. betroffen sein könnte, einschließlich etwaiger grenzüberschreitender Auswirkungen auf das Funktionieren von Lieferketten, die für die Aufrechterhaltung essenzieller gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Tätigkeiten im Binnenmarkt unerlässlich sind;
Abänderung 165 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe i
i) das Fehlen von ersatzweise zu verwendenden Waren, Produktionsmitteln oder Dienstleistungen.
i) das Fehlen von oder Engpässe bei Substituten von krisenrelevanten Waren, Produktionsmitteln oder Dienstleistungen;
Abänderung 166 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe i a (neu)
ia) die Einführung von Reisebeschränkungen oder Grenzkontrollen.
Abänderung 167 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1
(1) Der Notfallmodus für den Binnenmarkt kann aktiviert werden, ohne dass zuvor der Überwachungsmodus für den Binnenmarkt für dieselben Waren oder Dienstleistungen aktiviert wurde. Wurde der Überwachungsmodus zuvor aktiviert, kann der Notfallmodus diesen teilweise oder vollständig ersetzen.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 168 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 2
(2) Gelangt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beratungsgruppe zu der Auffassung, dass ein Binnenmarkt-Notfall vorliegt, so unterbreitet sie dem Rat einen Vorschlag zur Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt.
(2) Gelangt die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses zu der Auffassung, dass ein Binnenmarkt-Notfall vorliegt, so nimmt sie einen Legislativvorschlag zur Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt an.
Abänderung 169 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 3
(3) Der Rat kann den Notfallmodus für den Binnenmarkt im Wege eines Durchführungsrechtsakts des Rates aktivieren. Die Dauer der Aktivierung wird im Durchführungsrechtsakt festgelegt und beträgt höchstens sechs Monate.
(3) Der Notfallmodus für den Binnenmarkt kann im Wege eines auf der Grundlage des Legislativvorschlags gemäß Absatz 2 erlassenen Rechtsakts aktiviert werden. Die Dauer der Aktivierung wird in diesem Rechtsakt festgelegt und ist auf höchstens sechs Monate beschränkt.
Abänderung 170 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 4
(4) Die Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf bestimmte Waren und Dienstleistungen steht der Aktivierung oder weiteren Anwendung des Überwachungsmodus und der Anwendung der in den Artikeln11 und 12 festgelegten Maßnahmen in Bezug auf dieselben Waren und Dienstleistungen nicht entgegen.
(4) Die Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf bestimmte Waren und Dienstleistungen steht der Aktivierung oder weiteren Anwendung des Überwachungsmodus und der Anwendung der in Artikel8a festgelegten Maßnahmen in Bezug auf dieselben Waren und Dienstleistungen nicht entgegen.
Abänderung 171 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 5
(5) Sobald der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert ist, nimmt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts unverzüglich eine Liste krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen an. Die Liste kann im Wege von Durchführungsrechtsakten geändert werden.
(5) Wenn die Kommission die Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt vorschlägt, legt sie eine Liste krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen vor. Sobald der Notfallmodus für den Binnenmarkt im Wege eines Rechtsakts gemäß Absatz 3 aktiviert wird, nimmt die Kommission eine solche Liste unverzüglich im Wege eines Durchführungsrechtsakts an.Diese Liste kann im Wege von Durchführungsrechtsakten geändert werden.
Abänderung 172 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 6
(6) Der in Absatz 5 genannte Durchführungsrechtsakt der Kommission wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 42 Absatz 3 unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte.
(6) Der in Absatz 5 genannte Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 42 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
Abänderung 173 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1
(1) Gelangt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beratungsgruppe zu der Auffassung, dass es einer Verlängerung des Notfallmodus für den Binnenmarkt bedarf, so unterbreitet sie dem Rat einen Vorschlag zur Verlängerung des Notfallmodus für den Binnenmarkt. Vorbehaltlich dringender und außergewöhnlicher Änderungen der Umstände bemüht sich die Kommission, einen solchen Vorschlag spätestens 30 Tage vor Ablauf des Zeitraums zu unterbreiten, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert wurde. Der Rat kann den Notfallmodus für den Binnenmarkt im Wege eines Durchführungsrechtsakts um höchstens sechs Monate verlängern.
(1) Gelangt die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses und auf der Grundlage der Erwägungen nach Artikel 14 Absatz 2 zu der Auffassung, dass es einer Verlängerung des Notfallmodus für den Binnenmarkt bedarf, so unterbreitet sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Verlängerung des Notfallmodus für den Binnenmarkt. Vorbehaltlich dringender und außergewöhnlicher Änderungen der Umstände bemüht sich die Kommission, einen solchen Vorschlag spätestens 30 Tage vor Ablauf des Zeitraums zu unterbreiten, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert wurde.
Der Notfallmodus für den Binnenmarkt kann im Wege eines auf der Grundlage des Legislativvorschlags gemäß Unterabsatz 1 erlassenen Rechtsakts verlängert werden.Die Dauer der Verlängerung wird in diesem Rechtsakt festgelegt und ist auf höchstens sechs Monate beschränkt.
Abänderung 174 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 2
(2) Liegen der Beratungsgruppe konkrete und zuverlässige Nachweise dafür vor, dass der Binnenmarkt-Notfall deaktiviert werden sollte, kann sie eine entsprechende Stellungnahme abgeben und der Kommission übermitteln. Gelangt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beratungsgruppe zu der Auffassung, dass kein Binnenmarkt-Notfall mehr vorliegt, so unterbreitet sie dem Rat unverzüglich einen Vorschlag zur Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt.
(2) Liegen dem Ausschuss konkrete und zuverlässige Nachweise dafür vor, dass der Notfallmodus für den Binnenmarkt deaktiviert werden sollte, kann sie eine entsprechende Stellungnahme abgeben und der Kommission übermitteln. Gelangt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses zu der Auffassung, dass der Binnenmarkt-Notfall nicht mehr vorliegt, so unterbreitet sie dem Europäischen Parlament und dem Rat unverzüglich einen Vorschlag zur Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt.
Abänderung 175 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 3
(3) Die Maßnahmen, die gemäß den Artikeln 24 bis 33 und gemäß den Notfallverfahren ergriffen wurden, die in den jeweiligen Rechtsrahmen der Union durch die Änderungen der sektorspezifischen Produktvorschriften gemäß der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/424, der Verordnung (EU) 2016/425, der Verordnung (EU) 2016/426, der Verordnung (EU) 2019/1009 und der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sowie zur Einführung von Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung im Rahmen eines Binnenmarkt-Notfalls sowie der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, 2013/29/EU, 2014/28/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/31/EU, 2014/32/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU sowie zur Einführung von Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung im Zusammenhang mit einem Binnenmarkt-Notfall eingeführt wurden, treten mit Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt außer Kraft. Die Kommission legt dem Rat spätestens drei Monate nach Auslaufen der Maßnahmen eine Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Behebung des Binnenmarkt-Notfalls auf der Grundlage der im Rahmen des in Artikel 11 vorgesehenen Überwachungsmechanismus erhobenen Informationen vor.
(3) Die gemäß den Artikeln 24 bis 33 ergriffenen Maßnahmen treten mit Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt außer Kraft. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens drei Monate nach Auslaufen der Maßnahmen eine Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Behebung des Binnenmarkt-Notfalls auf der Grundlage der Informationen vor, die im Rahmen des in Artikel 11 dargelegten Überwachungsmechanismus erhoben wurden.
Abänderung 176 Vorschlag für eine Verordnung Teil IV – Titel II – Überschrift
Freier Verkehr bei einem Binnenmarkt-Notfall
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 177 Vorschlag für eine Verordnung Teil IV – Titel II – Kapitel I – Überschrift
Maßnahmen zur Wiederherstellung und Erleichterung des freien Verkehrs
Maßnahmen zur Erleichterung des freien Verkehrs
Abänderung 178 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Überschrift
Allgemeine Anforderungen in Bezug auf Maßnahmen zur Beschränkung des freien Verkehrs in Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall
Unzulässige Beschränkungen des freien Verkehrs während eines Binnenmarkt-Notfalls
Abänderung 179 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 1
(1) Bei der Annahme und Anwendung nationaler Maßnahmen in Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall und die zugrunde liegende Krise stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre Maßnahmen in vollem Umfang mit dem Vertrag und dem Unionsrecht und insbesondere mit den in diesem Artikel festgelegten Anforderungen im Einklang stehen.
(1) Beschränkungen des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs und der Freizügigkeit, die von Mitgliedstaaten als Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall verhängt werden, sind verboten, es sei denn, sie sind aus Gründen legitimer Ziele des öffentlichen Interesses gerechtfertigt, wie aufgrund der öffentlichen Ordnung, öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit, und stehen im Einklang mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit.
Abänderung 180 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2
(2) Jede Beschränkung wird zeitlich begrenzt und aufgehoben, sobald die Situation dies zulässt. Darüber hinaus sollte bei jeder Beschränkung die Situation in den Grenzregionen berücksichtigt werden.
(2) Jede derartige Beschränkung wird zeitlich begrenzt und entweder bei der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt oder – sofern sie nicht mehr gerechtfertigt oder verhältnismäßig ist – auch früher unverzüglich aufgehoben.
Abänderung 181 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Bei jeder Beschränkung sollte die Situation in den Grenzregionen und Gebieten in äußerster Randlage berücksichtigt werden, insbesondere in Bezug auf grenzüberschreitend erwerbstätige Personen.
Abänderung 182 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 3
(3) Etwaige Anforderungen, die den Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen auferlegt werden, verursachen keinen unangemessenen oder unnötigen Verwaltungsaufwand.
(3) Etwaige Anforderungen, die den Bürgerinnen und Bürgern und Wirtschaftsteilnehmern auferlegt werden, verursachen keinen unangemessenen oder unnötigen Verwaltungsaufwand. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle verfügbaren Maßnahmen, um jeglichen Verwaltungsaufwand zu beschränken und zu verringern.
Abänderung 183 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 3 a (neu)
(3a) Die Mitgliedstaaten erlassen keine
a) Beschränkungen der Ausfuhr von Waren oder der Erbringung bzw. des Empfangs von Dienstleistungen innerhalb der Union oder Maßnahmen gleicher Wirkung;
b) Maßnahmen, die zu Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten oder den Bürgerinnen und Bürgern, auch in ihrer Eigenschaft als Dienstleister oder Arbeitnehmer, die unmittelbar oder mittelbar auf der Staatsangehörigkeit oder im Falle von Unternehmen auf dem Ort des eingetragenen Geschäftssitzes, der Hauptverwaltung oder der Hauptniederlassung beruht, führen;
c) Beschränkungen des freien Verkehrs von Personen oder Reisebeschränkungen für Personen, die an der Herstellung, der Instandhaltung oder dem Transport von in einem gemäß Artikel 14 Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführten krisenrelevanten Waren und deren Teilen beteiligt sind, oder Beschränkungen für Personen, die an der Erbringung von in einem gemäß Artikel 14 Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführten krisenrelevanten Dienstleistungen beteiligt sind, oder andere Maßnahmen gleicher Wirkung, die
i) Engpässe bei den benötigten Arbeitskräften auf dem Binnenmarkt zur Folge haben und damit zu einer Störung der Lieferketten für krisenrelevante Waren und Dienstleistungen oder zur Entstehung bzw. Verstärkung von Engpässen bei diesen Waren und Dienstleistungen auf dem Binnenmarkt führen oder
ii) eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes der Person darstellen.
Abänderung 184 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17
[...]
entfällt
Abänderung 185 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1
(1) Während des Notfallmodus für den Binnenmarkt kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten unterstützende Maßnahmen zur Stärkung der Freizügigkeit gemäß Artikel 17 Absätze 6 und 7 vorsehen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 422 Absatz 2 erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 42 Absatz 3 unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte.
(1) Während des Notfallmodus für den Binnenmarkt kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten unterstützende Maßnahmen zur Erleichterung der Freizügigkeit vorsehen.
Abänderung 186 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 2
(2) Stellt die Kommission während des Notfallmodus für den Binnenmarkt fest, dass die Mitgliedstaaten Vorlagen für die Bescheinigung eingeführt haben, dass es sich bei der Person oder dem Wirtschaftsteilnehmer um einen Dienstleister, der krisenrelevante Dienstleistungen erbringt, um einen Unternehmensvertreter oder Arbeitnehmer, der an der Herstellung krisenrelevanter Waren oder der Erbringung krisenrelevanter Dienstleistungen beteiligt ist, oder um eine Katastrophenschutzkraft handelt, und ist sie der Auffassung, dass die Verwendung unterschiedlicher Vorlagen durch die einzelnen Mitgliedstaaten ein Hindernis für den freien Verkehr während eines Binnenmarkt-Notfalls darstellt, so kann sie, wenn sie dies zur Unterstützung des freien Verkehrs dieser Personengruppen und ihrer Ausrüstung während des laufenden Binnenmarkt-Notfalls für erforderlich hält, im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorlagen für die Bescheinigung vorgeben, dass sie die einschlägigen Kriterien für die Anwendung von Artikel 17 Absatz 6 in allen Mitgliedstaaten erfüllen.
(2) Stellt die Kommission während des Notfallmodus für den Binnenmarkt fest, dass die Mitgliedstaaten Vorlagen für die Bescheinigung eingeführt haben, dass es sich bei der Person oder dem Wirtschaftsteilnehmer um einen Dienstleister, der krisenrelevante Dienstleistungen erbringt, um einen Unternehmensvertreter oder Arbeitnehmer, der an der Herstellung krisenrelevanter Waren oder der Erbringung krisenrelevanter Dienstleistungen beteiligt ist, oder um eine Katastrophenschutzkraft handelt, und ist sie der Auffassung, dass die Verwendung unterschiedlicher Vorlagen durch die einzelnen Mitgliedstaaten ein Hindernis für den freien Verkehr während eines Binnenmarkt-Notfalls darstellt, so kann sie, wenn sie dies zur Unterstützung des freien Verkehrs dieser Personengruppen und ihrer Ausrüstung während des laufenden Binnenmarkt-Notfalls für erforderlich hält, im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorlagen für die Bescheinigung vorgeben, dass sie die einschlägigen Kriterien für die Anwendung von Artikel 16 in allen Mitgliedstaaten erfüllen.
Abänderung 187 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 3
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 42 Absatz 3 unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 42 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
Abänderung 188 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Überschrift
Mitteilungen
Mitteilungen und Informationen
Abänderung 189 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Bei einem Binnenmarkt-Notfall teilen die Mitgliedstaaten der Kommission alle Entwürfe krisenrelevanter Maßnahmen zur Beschränkung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs sowie krisenrelevanter Beschränkungen des freien Verkehrs von Personen, einschließlich Arbeitnehmer, unter Angabe der Gründe für diese Maßnahmen mit.
Während des Überwachungsmodus für den Binnenmarkt oder des Notfallmodus für den Binnenmarkt teilen die Mitgliedstaaten der Kommission alle Entwürfe krisenbezogener Maßnahmen zur Beschränkung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs sowie ergriffene Maßnahmen zur Beschränkung des freien Verkehrs von Personen, einschließlich Arbeitnehmern, unter Angabe der Gründe für diese Maßnahmen mit.
Abänderung 190 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 2
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Begründung, aus der hervorgeht, dass der Erlass einer solchen Maßnahme gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sofern eine solche Begründung nicht bereits in der mitgeteilten Maßnahme enthalten war. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den vollständigen Wortlaut der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Maßnahme enthalten oder durch sie geändert werden.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass der Erlass solcher Maßnahmen nichtdiskriminierend, gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, und fügen dafür nach Möglichkeit konkrete Nachweise bei. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den vollständigen Wortlaut der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine solche Maßnahme vorsehen oder durch sie geändert werden.
Abänderung 191 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 4
(4) Die Kommission übermittelt die mitgeteilten Maßnahmen unverzüglich an die anderen Mitgliedstaaten und gibt sie gleichzeitig an die Beratungsgruppe weiter.
(4) Die Kommission übermittelt die mitgeteilten Maßnahmen unverzüglich an die anderen Mitgliedstaaten und gibt sie gleichzeitig an den Ausschuss weiter.
Abänderung 192 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 5
(5) Beschließt die Beratungsgruppe, eine Stellungnahme zu einer mitgeteilten Maßnahme abzugeben, so tut sie dies innerhalb von vier Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über diese Maßnahme bei der Kommission.
(5) Beschließt der Ausschuss, eine Stellungnahme zu einer mitgeteilten Maßnahme abzugeben, so tut er dies innerhalb von vier Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung.
Abänderung 193 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 6
(6) Die Kommission stellt sicher, dass die Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen über die mitgeteilten Maßnahmen sowie über die gemäß diesem Artikel erlassenen Beschlüsse und die Stellungnahmen der Mitgliedstaaten informiert werden, es sei denn, die Mitgliedstaaten beantragen, dass die Maßnahmen vertraulich behandelt werden, oder die Kommission ist der Auffassung, dass die Offenlegung dieser Maßnahmen die Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten beeinträchtigen würde.
(6) Die Kommission stellt sicher, dass die Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen über die mitgeteilten Maßnahmen sowie über die gemäß diesem Artikel erlassenen Beschlüsse und die Stellungnahmen der Mitgliedstaaten informiert werden, es sei denn, die Mitgliedstaaten beantragen gemäß Absatz 15, dass die Maßnahmen vertraulich behandelt werden, oder die Kommission ist der Auffassung, dass die Offenlegung dieser Maßnahmen die Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Union oder ihrer Mitgliedstaaten beeinträchtigen würde.
Abänderung 194 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 8
(8) Innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Mitteilung prüft die Kommission die Vereinbarkeit des Maßnahmenentwurfs bzw. der erlassenen Maßnahme mit dem Unionsrecht, einschließlich der Artikel 16 und 17 dieser Verordnung sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung, und kann zu der mitgeteilten Maßnahme Stellung nehmen, wenn unmittelbar offensichtliche und schwerwiegende Gründe für die Annahme bestehen, dass mit der Maßnahme gegen Unionsrecht verstoßen wird. Diese Stellungnahme wird von dem mitteilenden Mitgliedstaat berücksichtigt. Unter außergewöhnlichen Umständen, insbesondere um wissenschaftliche Gutachten, Nachweise oder technisches Fachwissen im Zusammenhang mit einer sich entwickelnden Situation einzuholen, kann die Kommission die zehntägige Frist verlängern. Die Kommission legt die Gründe für eine solche Verlängerung dar, setzt eine neue Frist fest und unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich über die neue Frist und die Gründe für die Verlängerung.
(8) Innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Mitteilung prüft die Kommission die Vereinbarkeit des Maßnahmenentwurfs bzw. der erlassenen Maßnahme mit dem Unionsrecht, einschließlich Artikel 16 dieser Verordnung sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung, und kann zu der mitgeteilten Maßnahme Stellung nehmen, wenn unmittelbar offensichtliche und schwerwiegende Gründe für die Annahme bestehen, dass mit der Maßnahme gegen Unionsrecht verstoßen wird. Diese Stellungnahme wird von dem mitteilenden Mitgliedstaat berücksichtigt. Unter außergewöhnlichen Umständen, insbesondere um wissenschaftliche Gutachten, Nachweise oder technisches Fachwissen im Zusammenhang mit einer sich entwickelnden Situation einzuholen, kann die Kommission die zehntägige Frist verlängern. Die Kommission legt die Gründe für eine solche Verlängerung dar und setzt eine neue Frist von höchstens 30 Tagen fest. Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich über die neue Frist und die Gründe für die Verlängerung.
Abänderung 195 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 9
(9) Auch die Mitgliedstaaten können dem mitteilenden Mitgliedstaat Stellungnahmen übermitteln, die von diesem berücksichtigt werden.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 196 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 10
(10) Der mitteilende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Stellungnahme gemäß Absatz 8 die Maßnahmen mit, die er zu ergreifen gedenkt, um dieser Stellungnahme nachzukommen.
(10) Der mitteilende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Stellungnahme gemäß Absatz 8 die Maßnahmen, die er zu ergreifen gedenkt, einschließlich einer Erklärung, wie er dieser Stellungnahme nachkommt.
Abänderung 197 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 11
(11) Stellt die Kommission fest, dass die von dem mitteilenden Mitgliedstaat übermittelten Maßnahmen immer noch nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sind, kann sie innerhalb von 30 Tagen nach der Übermittlung einen Beschluss erlassen, in dem sie den betreffenden Mitgliedstaat auffordert, von der Annahme des mitgeteilten Maßnahmenentwurfs abzusehen. Der mitteilende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission unverzüglich den angenommenen Wortlaut eines mitgeteilten Maßnahmenentwurfs.
(11) Stellt die Kommission fest, dass die von dem mitteilenden Mitgliedstaat übermittelten Maßnahmen immer noch nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sind, kann sie innerhalb von 15 Tagen nach der Übermittlung einen Beschluss erlassen, in dem sie den betreffenden Mitgliedstaat auffordert, den mitgeteilten Maßnahmenentwurf zu ändern oder von dessen Annahme abzusehen. Der mitteilende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission unverzüglich den angenommenen Wortlaut eines mitgeteilten Maßnahmenentwurfs.
Abänderung 198 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 12
(12) Stellt die Kommission fest, dass eine bereits angenommene Maßnahme, die ihr mitgeteilt wurde, nicht mit dem Unionsrecht im Einklang steht, kann sie innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung einen Beschluss erlassen, in dem sie den Mitgliedstaat auffordert, die Maßnahme aufzuheben. Der mitteilende Mitgliedstaat übermittelt unverzüglich den Wortlaut einer überarbeiteten Maßnahme, sofern die mitgeteilte angenommene Maßnahme dadurch geändert wird.
(12) Stellt die Kommission fest, dass eine bereits angenommene Maßnahme, die ihr mitgeteilt wurde, nicht mit dem Unionsrecht im Einklang steht, kann sie innerhalb von 15 Tagen nach der Mitteilung einen Beschluss erlassen, in dem sie den Mitgliedstaat auffordert, die Maßnahme aufzuheben. Der mitteilende Mitgliedstaat übermittelt unverzüglich den Wortlaut einer überarbeiteten Maßnahme, sofern die mitgeteilte angenommene Maßnahme dadurch geändert wird.
Abänderung 199 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 13
(13) Die in den Absätzen 11 und 12 genannte Frist von 30 Tagen kann von der Kommission ausnahmsweise verlängert werden, um einer Änderung der Umstände Rechnung zu tragen, insbesondere um wissenschaftliche Gutachten, Nachweise oder technisches Fachwissen im Zusammenhang mit einer sich entwickelnden Situation einzuholen. Die Kommission legt die Gründe für eine solche Verlängerung dar und setzt eine neue Frist fest und unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich über die neue Frist und die Gründe für die Verlängerung.
(13) Die in den Absätzen 11 und 12 genannte Frist von 15 Tagen kann von der Kommission ausnahmsweise verlängert werden, um einer Änderung der Umstände Rechnung zu tragen, insbesondere um wissenschaftliche Gutachten, Nachweise oder technisches Fachwissen im Zusammenhang mit einer sich entwickelnden Situation einzuholen. Die Kommission legt die Gründe für eine solche Verlängerung dar und setzt eine neue Frist fest und unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich über die neue Frist und die Gründe für die Verlängerung.
Abänderung 200 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 14
(14) Die in den Absätzen 11 und 12 genannten Beschlüsse der Kommission beruhen auf verfügbaren Informationen und können erlassen werden, wenn unmittelbar offensichtliche und schwerwiegende Gründe für die Annahme bestehen, dass mit den mitgeteilten Maßnahmen gegen Unionsrecht verstoßen wird, einschließlich Artikel 16 oder 17 dieser Verordnung und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung. Der Erlass dieser Beschlüsse lässt die Möglichkeit der Kommission unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens auf der Grundlage von Artikel 258 AEUV.
(14) Die in den Absätzen 11 und 12 genannten Beschlüsse der Kommission beruhen auf verfügbaren Informationen und können erlassen werden, wenn unmittelbar offensichtliche und schwerwiegende Gründe für die Annahme bestehen, dass mit den mitgeteilten Maßnahmen gegen Unionsrecht verstoßen wird, einschließlich Artikel 16 dieser Verordnung und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung. Der Erlass dieser Beschlüsse lässt die Möglichkeit der Kommission unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens auf der Grundlage von Artikel 258 AEUV.
Abänderung 201 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 15
(15) Die aufgrund dieses Artikels übermittelten Informationen gelten nicht als vertraulich, es sei denn, dies wird von dem mitteilenden Mitgliedstaat ausdrücklich beantragt. Ein solcher Antrag bezieht sich auf Maßnahmenentwürfe und umfasst eine Begründung.
(15) Die aufgrund dieses Artikels von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen werden veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten können beantragen, dass Informationen in Bezug auf Maßnahmenentwürfe vertraulich behandelt werden. Ein solcher Antrag ist zu begründen.
Abänderung 202 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 16
(16) Die Kommission veröffentlicht den Wortlaut der von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Binnenmarkt-Notfalls angenommenen Maßnahmen zur Beschränkung des freien Verkehrs von Waren, Dienstleistungen und Personen, einschließlich Arbeitnehmer, die ihr im Wege der in diesem Artikel genannten Mitteilungen sowie über andere Quellen übermittelt wurden. Der Wortlaut der Maßnahmen wird innerhalb eines Arbeitstages nach seinem Eingang über eine von der Kommission verwaltete elektronische Plattform veröffentlicht.
(16) Die Kommission veröffentlicht die aufgrund dieses Artikels übermittelten Informationen, mit Ausnahme der Informationen, die gemäß Absatz 15 als vertraulich erachtet werden.
Abänderung 203 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 16 a (neu)
(16a) Die Kommission veröffentlicht die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Binnenmarkt-Notfalls angenommenen Maßnahmen zur Beschränkung des freien Verkehrs von Waren, Dienstleistungen und Personen, einschließlich Arbeitnehmern, die ihr übermittelt wurden. Diese Maßnahmen werden innerhalb eines Arbeitstages nach ihrem Eingang über eine von der Kommission verwaltete elektronische Plattform veröffentlicht.
Abänderung 204 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 16 b (neu)
(16b) Die Mitgliedstaaten informieren die Bürgerinnen und Bürger, Verbraucher, Unternehmen, Arbeitnehmer und ihre Vertreter sowie die betroffenen Interessenträger insbesondere über ihre genannte zentrale Anlaufstelle gemäß Artikel 21 klar und unmissverständlich über Maßnahmen, die den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personen, einschließlich Arbeitnehmern und Dienstleistern, betreffen, und zwar vor dem Inkrafttreten dieser Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen ständigen Dialog mit allen einschlägigen Interessenträgern, einschließlich der Sozialpartner und internationalen Partner.
Abänderung 205 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) der Anforderung und Einholung von Informationen über nationale Beschränkungen des freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und der Freizügigkeit von Personen und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit einem ausgerufenen Binnenmarkt-Notfall;
a) der Anforderung und Einholung von Informationen über nationale Beschränkungen des freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und der Freizügigkeit von Personen und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit einem aktivierten Notfallmodus für den Binnenmarkt;
Abänderung 206 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe b
b) der Durchführung von krisenbezogenen Verfahren und Formalitäten auf nationaler Ebene, die aufgrund des ausgerufenen Binnenmarkt-Notfalls eingeführt wurden.
b) der Durchführung von krisenbezogenen Verfahren und Formalitäten auf nationaler Ebene, die aufgrund des aktivierten Notfallmodus für den Binnenmarkt eingeführt wurden.
Abänderung 207 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
ba) der Verbreitung von Informationen an Bürgerinnen und Bürger, Verbraucher, Wirtschaftsteilnehmer und Arbeitnehmer sowie deren Vertreter.
Abänderung 208 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 2
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bürgerinnen und Bürger, Verbraucher, Wirtschaftsteilnehmer und Arbeitnehmer sowie deren Vertreter auf Anfrage über die jeweiligen zentralen Anlaufstellen von den zuständigen Behörden Informationen darüber erhalten können, wie die jeweiligen nationalen Krisenreaktionsmaßnahmen im Allgemeinen ausgelegt und angewandt werden. Diese Informationen umfassen gegebenenfalls einen Schritt-für-Schritt-Leitfaden. Die erteilten Informationen sind klar und verständlich formuliert. Sie sind aus der Ferne und auf elektronischem Wege leicht zugänglich und werden auf dem neuesten Stand gehalten.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bürgerinnen und Bürger, Verbraucher, Wirtschaftsteilnehmer und Arbeitnehmer sowie deren Vertreter auf Anfrage über die jeweiligen zentralen Anlaufstellen von den zuständigen Behörden Informationen darüber erhalten können, wie die jeweiligen nationalen Krisenreaktionsmaßnahmen im Allgemeinen ausgelegt und angewandt werden. Diese Informationen umfassen gegebenenfalls einen Schritt-für-Schritt-Leitfaden. Die erteilten Informationen sind klar und verständlich formuliert. Sie sind aus der Ferne und auf elektronischem Wege leicht zugänglich und werden auf dem neuesten Stand gehalten. Die Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, diese Informationen in allen Amtssprachen der Union zur Verfügung zu stellen, wobei sie der Lage und den Bedürfnissen der Grenzregionen besondere Aufmerksamkeit widmen.
Abänderung 209 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 – Einleitung
(2) Die zentrale Anlaufstelle auf Unionsebene ist den Bürgerinnen und Bürgern, Verbrauchern, Wirtschaftsteilnehmern und Arbeitnehmern sowie ihren Vertretern behilflich bei
(2) Die zentrale Anlaufstelle auf Unionsebene ist den Bürgerinnen und Bürgern, Verbrauchern, lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, Wirtschaftsteilnehmern und Arbeitnehmern sowie ihren Vertretern behilflich bei
Abänderung 210 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe a
a) der Anforderung und Einholung von Informationen über Krisenreaktionsmaßnahmen auf Unionsebene, die für den ausgerufenen Binnenmarkt-Notfall relevant sind oder Auswirkungen auf die Ausübung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs und der Freizügigkeit von Personen und Arbeitnehmern haben;
a) der Anforderung und Einholung von Informationen über Krisenreaktionsmaßnahmen auf Unionsebene, die für den aktivierten Notfallmodus für den Binnenmarkt relevant sind oder Auswirkungen auf die Ausübung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs und der Freizügigkeit von Personen, einschließlich Arbeitnehmern, haben;
Abänderung 211 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe b
b) der Durchführung von krisenbezogenen Verfahren und Formalitäten, die aufgrund des ausgerufenen Binnenmarkt-Notfalls auf Unionsebene eingeführt wurden;
b) der Durchführung von krisenbezogenen Verfahren und Formalitäten, die aufgrund des aktivierten Notfallmodus für den Binnenmarkt auf Unionsebene eingeführt wurden;
Abänderung 212 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe c
c) der Aufstellung einer Liste mit allen nationalen Krisenmaßnahmen und nationalen Anlaufstellen.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 213 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Der zentralen Anlaufstelle auf Unionsebene werden ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen zugewiesen.
Abänderung 214 Vorschlag für eine Verordnung Title III – Überschrift
Maßnahmen zur Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 215 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 1
(1) Verbindliche Maßnahmen im Sinne dieses Kapitels können von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 24 Absatz 2, Artikel 26 Unterabsatz 1 und Artikel 27 Absatz 2 erst erlassen werden, nachdem ein Binnenmarkt-Notfall im Wege eines Durchführungsrechtsakts des Rates gemäß Artikel 14 ausgerufen wurde.
(1) Verbindliche Maßnahmen im Sinne dieses Kapitels können von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten erst dann erlassen werden, wenn gemäß Artikel 14 ein Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert wurde.
Abänderung 216 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2
(2) In einem Durchführungsrechtsakt zur Einführung einer in diesem Kapitel aufgeführten Maßnahme werden die krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen, für die diese Maßnahme gilt, klar und deutlich aufgeführt. Diese Maßnahme gilt nur für die Dauer des Notfallmodus.
(2) In einem Durchführungsrechtsakt zur Einführung einer in diesem Kapitel aufgeführten Maßnahme werden die krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen, die im gemäß Artikel 14 Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakt genannt sind und für die diese Maßnahme gilt, klar und deutlich aufgeführt. Diese Maßnahme gilt nur für die Dauer des Notfallmodus.
Abänderung 217 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 42 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
Abänderung 218 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 1
(1) Bei gravierenden krisenbedingten Engpässen oder der unmittelbaren Gefahr solcher Engpässe kann die Kommission repräsentative Verbände oder Wirtschaftsteilnehmer in krisenrelevanten Lieferketten auffordern, ihr auf freiwilliger Basis innerhalb einer bestimmten Frist spezifische Informationen über die Produktionskapazitäten und etwaige Bestände an krisenrelevanten Waren und deren Bestandteilen in Produktionsanlagen in der Union und in Anlagen in Drittländern, die sie betreiben, unter Vertrag haben oder von denen sie Lieferungen beziehen, sowie Informationen über etwaige relevante Störungen der Lieferkette zu übermitteln.
(1) Bei einem gravierenden krisenbedingten Engpass oder der unmittelbaren Gefahr eines solchen Engpasses kann die Kommission Wirtschaftsteilnehmer in krisenrelevanten Lieferketten auffordern, auf freiwilliger Basis innerhalb einer angemessenen Frist gemäß Absatz 3 spezifische Informationen von Relevanz für den Binnenmarkt-Notfall zu übermitteln.
Abänderung 219 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 2
(2) Übermitteln die Adressaten die gemäß Absatz 1 angeforderten Informationen nicht innerhalb der Frist und legen keine stichhaltige Begründung für dieses Versäumnis vor, kann die Kommission sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts zur Übermittlung der Informationen verpflichten. Der Durchführungsrechtsakt enthält dabei die Angabe, warum dies verhältnismäßig und notwendig ist, eine Spezifikation der von dem Auskunftsersuchen betroffenen krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen sowie der Adressaten und der angeforderten Informationen und gegebenenfalls eine Vorlage mit den Fragen, die an die Wirtschaftsteilnehmer gerichtet werden können.
(2) Übermitteln die Adressaten die gemäß Absatz 1 angeforderten Informationen nicht innerhalb der Frist und legen keine stichhaltige Begründung für dieses Versäumnis vor, kann die Kommission sie im Wege einer Empfehlung um Übermittlung der angeforderten Informationen ersuchen. Dabei gibt sie an, warum dies verhältnismäßig und notwendig ist, welche krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen und welche Adressaten von dem Auskunftsersuchen betroffen sind und welche Informationen angefordert werden, und stellt erforderlichenfalls eine Vorlage mit den Fragen bereit, die an die Wirtschaftsteilnehmer gerichtet werden können.
Abänderung 220 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 3 – Einleitung
(3) Folgende Informationen können Gegenstand der in Absatz 1 genannten Auskunftsersuchen sein:
(3) Gegenstand der in Absatz 1 genannten Auskunftsersuchen können sein:
Abänderung 221 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 3 – Buchstabe a
a) gezielte Informationen an die Kommission über die Produktionskapazitäten und etwaige Bestände an krisenrelevanten Waren und deren Bestandteilen in Produktionsanlagen in der Union und in Drittländern, die der in Absatz 1 genannte Verband bzw. Wirtschaftsteilnehmer betreibt, unter Vertrag hat oder von denen er Lieferungen bezieht, unter uneingeschränkter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und mit der Aufforderung, der Kommission einen Zeitplan in Bezug auf die voraussichtliche Produktionsleistung der Produktionsanlagen in der Union in den nächsten drei Monaten sowie etwaige relevante Störungen der Lieferkette zu übermitteln;
a) gezielte Informationen an die Kommission über die Produktionskapazitäten und etwaige Bestände an krisenrelevanten Waren und deren Bestandteilen in Produktionsanlagen in der Union und in Drittländern, die der in Absatz 1 genannte Verband bzw. Wirtschaftsteilnehmer betreibt oder unter Vertrag hat;
Abänderung 222 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 3 – Buchstabe b
b) sonstige Informationen, die für die Bewertung der Art oder des Ausmaßes einer bestimmten Störung der Lieferkette oder eines Engpasses erforderlich sind.
b) ein Zeitplan in Bezug auf die voraussichtliche Produktionsleistung für krisenrelevante Waren der Produktionsanlagen in der Union oder in Drittländern, die der Wirtschaftsteilnehmer betreibt oder unter Vertrag hat, in den drei Monaten nach dem Auskunftsersuchen.
Abänderung 223 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 4
(4) Nachdem die verbindlichen Auskunftsersuchen an die Wirtschaftsteilnehmer im Wege eines Durchführungsrechtsakts auf den Weg gebracht sind, richtet die Kommission einen förmlichen Beschluss an jeden der im Durchführungsrechtsakt ermittelten repräsentativen Verbände oder Wirtschaftsteilnehmer in krisenrelevanten Lieferketten und fordert sie darin auf, die im Durchführungsrechtsakt genannten Informationen bereitzustellen.Die Kommission stützt sich nach Möglichkeit auf die von den Mitgliedstaaten erstellten einschlägigen und verfügbaren Kontaktlisten der in den ausgewählten Lieferketten für krisenrelevante Waren und Dienstleistungen tätigen Wirtschaftsteilnehmer. Die Kommission kann die erforderlichen Informationen zu den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern von den Mitgliedstaaten einholen.
(4) Bei der Aufforderung oder dem Ersuchen an die Wirtschaftsteilnehmer, für die Zwecke dieses Artikels Informationen bereitzustellen, stützt sich die Kommission nach Möglichkeit auf die von den Mitgliedstaaten erstellten einschlägigen und verfügbaren Kontaktlisten der in den ausgewählten Lieferketten für krisenrelevante Waren und Dienstleistungen tätigen Wirtschaftsteilnehmer. Die Kommission kann die erforderlichen Informationen zu den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern von den Mitgliedstaaten einholen.
Abänderung 224 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 5
(5) Die Beschlüsse der Kommission, die individuelle Auskunftsersuchen umfassen, enthalten einen Verweis auf den ihnen zugrunde liegenden Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 2 sowie auf die Situationen gravierender krisenbedingter Engpässe oder einer unmittelbaren Gefahr solcher Engpässe, die Anlass zu diesen Ersuchen gegeben haben. Jedes Auskunftsersuchen ist in Bezug auf den Umfang, die Art und die Granularität der Daten sowie die Häufigkeit des Zugriffs auf die angeforderten Daten hinreichend begründet und verhältnismäßig und für die Bewältigung des Notfalls oder für die Erstellung einschlägiger amtlicher Statistiken erforderlich. In dem Ersuchen ist die Frist angegeben, innerhalb derer die Informationen vorzulegen sind. Dabei wird der Aufwand berücksichtigt, den der Wirtschaftsteilnehmer oder der repräsentative Verband für die Erhebung und Bereitstellung der Daten betreiben muss. Darüber hinaus enthält der förmliche Beschluss Garantien für den Datenschutz gemäß Artikel 39 dieser Verordnung, Garantien für die Geheimhaltung von in der Antwort bereitgestellten sensiblen Geschäftsinformationen gemäß Artikel 25 sowie Informationen über die Möglichkeit, den Beschluss im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anzufechten, und über die in Artikel 28 für den Fall der Nichteinhaltung vorgesehenen Geldbußen und die Antwortfristen.
(5) Die Empfehlung der Kommission, die individuelle Auskunftsersuchen umfasst, enthält einen Verweis auf die Situationen gravierender krisenbedingter Engpässe oder einer unmittelbaren Gefahr solcher Engpässe, die Anlass zu diesen Ersuchen gegeben haben. Jedes Auskunftsersuchen ist in Bezug auf den Umfang, die Art und die Granularität der Daten sowie die Häufigkeit des Zugriffs auf die angeforderten Daten hinreichend begründet und verhältnismäßig und für die Bewältigung des Notfalls erforderlich. In dem Ersuchen ist eine Frist von höchstens 14 Tagen angegeben, innerhalb derer die Informationen vorzulegen sind. Der Wirtschaftsteilnehmer kann bis zwei Tage vor Ablauf der Frist eine einmalige Fristverlängerung beantragen, falls der Ernst der Lage dies erforderlich macht. Die Kommission antwortet innerhalb eines Arbeitstages auf einen solchen Antrag auf Fristverlängerung. Dabei wird der Aufwand berücksichtigt, den der Wirtschaftsteilnehmer für die Erhebung und Bereitstellung der Daten betreiben muss. Darüber hinaus enthält die Empfehlung Garantien für den Datenschutz gemäß Artikel 39 dieser Verordnung, Garantien für die Geheimhaltung von sensiblen Geschäftsinformationen und von Geschäftsgeheimnissen und geistigem Eigentum in der Antwort gemäß Artikel 25.
Abänderung 225 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 6
(6) Die Inhaber der Wirtschaftsteilnehmer oder deren Vertreter oder – im Fall von juristischen Personen, Gesellschaften und Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit – die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen können die verlangten Informationen im Namen des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers oder repräsentativen Verbands von Wirtschaftsteilnehmern erteilen. Jeder Wirtschaftsteilnehmer oder repräsentative Verband von Wirtschaftsteilnehmern stellt die verlangten Informationen auf individueller Basis im Einklang mit den Wettbewerbsvorschriften der Union zum Informationsaustausch bereit. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Informationen im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die erteilten Informationen vollständig, sachlich richtig und nicht irreführend sind.
(6) Die Inhaber der Wirtschaftsteilnehmer oder die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen können die verlangten Informationen im Namen des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers erteilen. Jeder Wirtschaftsteilnehmer stellt die verlangten Informationen auf individueller Basis im Einklang mit den Wettbewerbsvorschriften der Union zum Informationsaustausch bereit. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Informationen im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die erteilten Informationen vollständig, sachlich richtig und nicht irreführend sind.
Abänderung 226 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 7
(7) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung von Entscheidungen der Kommission, mit denen die Kommission einem Wirtschaftsteilnehmer ein verbindliches Auskunftsersuchen auferlegt hat.
entfällt
Abänderung 227 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 8
(8) Die in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Ausschussverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 42 Absatz 3 unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte.
entfällt
Abänderung 228 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 1
(1) Die bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden.
(1) Die bei der Anwendung dieser Verordnung von den Verbindungsbüros der Mitgliedstaaten, dem Ausschuss, den Wirtschaftsteilnehmern oder von anderen Quellen erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden.
Abänderung 229 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 2
(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten nach Maßgabe des Unionsrechts und des jeweiligen nationalen Rechts den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und anderer in Anwendung dieser Verordnung gewonnenen und generierten sensiblen und vertraulichen Informationen, einschließlich Empfehlungen und zu ergreifender Maßnahmen.
(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten nach Maßgabe des Unionsrechts und des jeweiligen nationalen Rechts den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, geistigem Eigentum und anderen in Anwendung dieser Verordnung gewonnenen und generierten sensiblen und vertraulichen Informationen, einschließlich Empfehlungen und zu ergreifender Maßnahmen.
Abänderung 230 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 4
(4) Die Kommission kann der in Artikel 4 genannten Beratungsgruppe aggregierte Informationen auf der Grundlage der gemäß Artikel 24 erhobenen Informationen vorlegen.
(4) Die Kommission kann dem Ausschuss aggregierte Informationen auf der Grundlage der gemäß Artikel 24 erhobenen Informationen vorlegen.
Abänderung 231 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 5 a (neu)
(5a) Die durch die Auskunftsersuchen erlangten Informationen werden unmittelbar nach Ablauf des Notfallmodus für den Binnenmarkt oder, sofern alle einschlägigen Berichte im Zusammenhang mit dem Notfallmodus für den Binnenmarkt eingereicht wurden, früher gelöscht. Die Kommission und die Mitgliedstaaten übermitteln den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern unmittelbar nach der Löschung dieser Informationen eine diesbezügliche Bestätigung.
Abänderung 232 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26
Artikel 26
entfällt
Gezielte Änderungen der harmonisierten Produktvorschriften
Wurde der Notfallmodus für den Binnenmarkt im Wege eines gemäß Artikel 14 erlassenen Durchführungsrechtsakts des Rates aktiviert und besteht ein Engpass bei krisenrelevanten Waren, kann die Kommission die Notfallverfahren aktivieren, die in den [durch die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/424, der Verordnung (EU) 2016/425, der Verordnung (EU) 2016/426, der Verordnung (EU) 2019/1009 und der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sowie zur Einführung von Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung im Rahmen eines Binnenmarkt-Notfalls sowie der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, 2013/29/EU, 2014/28/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/31/EU, 2014/32/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU sowie zur Einführung von Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung im Zusammenhang mit einem Binnenmarkt-Notfall] geänderten Rechtsrahmen der Union in Bezug auf krisenrelevante Waren vorgesehen sind. Dabei sind die krisenrelevanten Waren und Notfallverfahren, die Gegenstand der Aktivierung sind, sowie die Gründe für eine solche Aktivierung, ihre Verhältnismäßigkeit und ihre Dauer anzugeben.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 42 Absatz 3 unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte.
Abänderung 233 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 1
(1) Die Kommission kann einen oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer in krisenrelevanten Lieferketten in der Union auffordern, bestimmte Aufträge für die Herstellung oder Lieferung krisenrelevanter Waren anzunehmen und vorrangig zu behandeln („vorrangige Aufträge“).
(1) Die Kommission kann einen oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer in krisenrelevanten Lieferketten in der Union auffordern, auf freiwilliger Basis bestimmte Aufträge für die Herstellung oder Lieferung krisenrelevanter Waren anzunehmen und vorrangig zu behandeln („vorrangige Aufträge“). Die Kommission macht alle relevanten Angaben, einschließlich der Menge der krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen, der Lieferfrist und des Preises, und unterrichtet das Europäische Parlament darüber.
Abänderung 234 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 2
(2) Weigert sich ein Wirtschaftsteilnehmer, Aufträge anzunehmen und vorrangig zu behandeln, so kann die Kommission in diesen Fällen von sich aus oder auf Ersuchen von 14 Mitgliedstaaten die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des Rückgriffs auf vorrangige Aufträge prüfen. Dabei gibt sie dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer sowie allen Parteien, die nachweislich von dem potenziellen vorrangigen Auftrag betroffen sind, die Möglichkeit, innerhalb einer angemessenen Frist, die von der Kommission unter Berücksichtigung der im jeweiligen Fall vorliegenden Umstände festgelegt wird, Stellung zu nehmen. Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission im Anschluss an eine solche Prüfung einen Durchführungsrechtsakt an den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer richten und ihn auffordern, die im Durchführungsrechtsakt festgelegten Aufträge anzunehmen und vorrangig zu behandeln bzw. zu erläutern, warum dies für den Wirtschaftsteilnehmer nicht möglich oder angemessen ist. Der Beschluss der Kommission beruht auf objektiven Daten, aus denen hervorgeht, dass eine solche vorrangige Behandlung für die Aufrechterhaltung essenzieller gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Tätigkeiten im Binnenmarkt unerlässlich ist.
(2) Weigert sich ein Wirtschaftsteilnehmer, Aufträge anzunehmen oder vorrangig zu behandeln, so kann die Kommission von sich aus oder auf Ersuchen von 14 Mitgliedstaaten die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des Rückgriffs auf vorrangige Aufträge prüfen. In diesen Fällen gibt sie dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer sowie allen Parteien, die nachweislich von dem potenziellen vorrangigen Auftrag betroffen sind, die Möglichkeit, innerhalb einer angemessenen Frist, die von der Kommission unter Berücksichtigung der im jeweiligen Fall vorliegenden Umstände festgelegt wird, Stellung zu nehmen. Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission im Anschluss an eine solche Prüfung und unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses einen Durchführungsrechtsakt an den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer richten und ihn auffordern, die im Durchführungsrechtsakt festgelegten vorrangigen Aufträge anzunehmen und vorrangig zu behandeln bzw. schriftlich zu erläutern, warum dies für den Wirtschaftsteilnehmer nicht möglich oder angemessen ist. Wenn die Auffassung der Kommission von der Stellungnahme des Ausschusses abweicht, muss die Kommission eine stichhaltige Begründung vorlegen. Der Beschluss der Kommission beruht auf objektiven faktenbezogenen, messbaren und fundierten Daten, aus denen hervorgeht, dass eine solche vorrangige Behandlung für die Aufrechterhaltung essenzieller gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Tätigkeiten im Binnenmarkt unerlässlich ist.
Abänderung 235 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
Lehnt der Wirtschaftsteilnehmer, an den der in Absatz 2 genannte Beschluss gerichtet ist, die Verpflichtung zur Annahme und vorrangigen Behandlung der im Beschluss genannten Aufträge an, so legt er der Kommission innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntgabe des Beschlusses eine hinreichend begründete Erklärung vor, in der er darlegt, warum es in Anbetracht der Ziele dieser Bestimmung nicht möglich oder angemessen ist, der Verpflichtung nachzukommen. Zu diesen Gründen zählen die Unfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers aufgrund unzureichender Produktionskapazitäten, den vorrangigen Auftrag auszuführen, das Bestehen eines ernsthaften Risikos, dass die Annahme des Auftrags für den Wirtschaftsteilnehmer eine besondere Härte oder wirtschaftliche Belastung bedeutet, oder andere Erwägungen von vergleichbarer Tragweite.
Lehnt der Wirtschaftsteilnehmer, an den der in Absatz 2 genannte Beschluss gerichtet ist, die Verpflichtung zur Annahme und vorrangigen Behandlung der im Beschluss genannten Aufträge ab, so legt er der Kommission innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntgabe des Beschlusses eine hinreichend begründete Erklärung vor, in der er darlegt, warum es nicht möglich oder angemessen ist, der Verpflichtung nachzukommen. Zu diesen Gründen zählen die Unfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers aufgrund unzureichender Produktionskapazitäten, den vorrangigen Auftrag auszuführen, das Bestehen eines ernsthaften Risikos, dass die Annahme des Auftrags für den Wirtschaftsteilnehmer eine besondere Härte oder wirtschaftliche Belastung bedeutet, insbesondere unter Berücksichtigung der von der Kommission festgelegten Preise und Mengen, oder andere Erwägungen von vergleichbarer Tragweite. Diese Gründe können die rechtmäßigen Ziele des betreffenden Unternehmens sowie die Kosten, den Aufwand, die technische Durchführbarkeit und die langfristigen geschäftlichen Folgen jeder Änderung des Produktionsablaufs umfassen.
Abänderung 236 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
Die Kommission kann diese Erklärung ganz oder teilweise unter gebührender Wahrung von Geschäftsgeheimnissen veröffentlichen.
entfällt
Abänderung 237 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 6
(6) Die Kommission trifft den in Absatz 2 genannten Beschluss im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht, einschließlich der Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit, und den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union. Der Beschluss trägt insbesondere den berechtigten Interessen des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers und allen verfügbaren Informationen über die Kosten und den Aufwand für eine Änderung des Produktionsablaufs Rechnung. Er enthält die Rechtsgrundlage für seine Annahme, die Fristen, innerhalb derer der vorrangige Auftrag auszuführen ist, und gegebenenfalls eine Angabe des Produkts und der Menge. Zudem werden in dem Beschluss die in Artikel 28 vorgesehenen Geldbußen für den Fall der Nichtbefolgung des Beschlusses angegeben. Der vorrangige Auftrag wird zu einem fairen und angemessenen Preis vergeben.
(6) Die Kommission trifft den in Absatz 2 genannten Beschluss im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht, einschließlich der Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit, und den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union. Der Beschluss trägt insbesondere den berechtigten Interessen des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers und allen verfügbaren Informationen über die Kosten und den Aufwand für eine Änderung des Produktionsablaufs Rechnung. Er enthält die Rechtsgrundlage für seine Annahme, die Fristen, innerhalb derer der vorrangige Auftrag auszuführen ist, und gegebenenfalls eine Angabe des Produkts, des Preises und der Menge. Zudem werden in dem Beschluss die in Artikel 28 vorgesehenen Geldbußen für den Fall der Nichtbefolgung des Beschlusses angegeben. Der vorrangige Auftrag wird zu einem fairen und angemessenen Preis vergeben, der gegebenenfalls einen angemessenen Ausgleich aller zusätzlichen Kosten einschließt, die dem Wirtschaftsteilnehmer entstehen.
Abänderung 238 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Überschrift
Geldbußen für Wirtschaftsteilnehmer, die der Verpflichtung zur Beantwortung verbindlicher Auskunftsersuchen oder zur Erfüllung vorrangiger Aufträge nicht nachgekommen sind
Geldbußen für Wirtschaftsteilnehmer, die vorrangige Aufträge nicht erfüllen
Abänderung 239 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) wenn ein repräsentativer Verband von Wirtschaftsteilnehmern oder ein Wirtschaftsteilnehmer auf ein Ersuchen gemäß Artikel 24 vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige, unvollständige oder irreführende Auskünfte erteilt oder diese Auskünfte nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt;
entfällt
Abänderung 240 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 2
(2) Die in Fällen gemäß Absatz 1 Buchstabena und b verhängten Geldbußen betragen nicht mehr als 200 000 EUR.
(2) Die in Fällen gemäß Absatz 1 Buchstabe b verhängten Geldbußen betragen nicht mehr als 200 000 EUR. Die Geldbußen, die gegen Wirtschaftsteilnehmer verhängt werden, bei denen es sich um KMU im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG handelt, betragen nicht mehr als 25 000 EUR.
Abänderung 241 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 3
(3) Die in Fällen gemäß Absatz 1 Buchstabe c verhängten Geldbußen betragen nicht mehr als 1 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr für jeden Arbeitstag, an dem der Verstoß gegen die gemäß Artikel 27 auferlegte Verpflichtung (vorrangige Aufträge) anhält, gerechnet ab dem Tag des Beschlusses, und übersteigen insgesamt nicht 1 % des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes.
(3) Die in Fällen gemäß Absatz 1 Buchstabe c verhängten Geldbußen betragen nicht mehr als 1 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr für jeden Arbeitstag, an dem der Verstoß gegen die gemäß Artikel 27 auferlegte Verpflichtung (vorrangige Aufträge) anhält, gerechnet ab dem in dem Beschluss festgelegten Tag, und übersteigen insgesamt nicht 1 % des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes. Geldbußen, die gegen Wirtschaftsteilnehmer verhängt werden, bei denen es sich um KMU im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG handelt, übersteigen insgesamt nicht 0,25 % des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes.
Abänderung 242 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 4
(4) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße wird der Größe und den wirtschaftlichen Ressourcen des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers sowie der Art, der Schwere und der Dauer des Verstoßes und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit Rechnung getragen.
(4) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt die Kommission die Größe und die wirtschaftlichen Ressourcen des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers sowie die Art, die Schwere und die Dauer des Verstoßes und trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit gebührend Rechnung.Die Auswirkungen der Krise auf den Wirtschaftsteilnehmer und seine Geschäftstätigkeiten werden ebenfalls berücksichtigt.
Abänderung 243 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) zwei Jahre bei Verstößen gegen Bestimmungen über Auskunftsersuchen gemäß Artikel 24;
entfällt
Abänderung 244 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 1 – Buchstabe b
b) drei Jahre bei Verstößen gegen Bestimmungen über die Verpflichtung zur vorrangigen Herstellung krisenrelevanter Waren gemäß Artikel 26 Absatz 2.
b) drei Jahre bei Verstößen gegen Bestimmungen über die Verpflichtung zur vorrangigen Herstellung krisenrelevanter Waren gemäß Artikel 27.
Abänderung 245 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 1 – Einleitung
(1) Bevor die Kommission einen Beschluss nach Artikel 28 erlässt, gibt sie dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer oder den betreffenden repräsentativen Verbänden von Wirtschaftsteilnehmern Gelegenheit, sich zu Folgendem zu äußern:
(1) Bevor die Kommission einen Beschluss nach Artikel 28 erlässt, gibt sie dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer Gelegenheit, sich zu Folgendem zu äußern:
Abänderung 246 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 2
(2) Die betreffenden Unternehmen und die betreffenden repräsentativen Verbände von Wirtschaftsteilnehmern können sich innerhalb einer von der Kommission in der vorläufigen Beurteilung gesetzten Frist, die mindestens 21 Tage betragen muss, zu der vorläufigen Beurteilung der Kommission äußern.
(2) Die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer können sich innerhalb einer von der Kommission in der vorläufigen Beurteilung gesetzten Frist, die mindestens 21 Tage betragen muss, zu der vorläufigen Beurteilung der Kommission äußern.
Abänderung 247 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 3
(3) Die Kommission stützt ihre Beschlüsse nur auf Beschwerdepunkte, zu denen sich die Wirtschaftsteilnehmer und repräsentativen Verbände von Wirtschaftsteilnehmern äußern konnten.
(3) Die Kommission stützt ihre Beschlüsse nur auf Beschwerdepunkte, zu denen sich die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer äußern konnten.
Abänderung 248 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 4
(4) Die Verteidigungsrechte des Wirtschaftsteilnehmers oder der repräsentativen Verbände von Wirtschaftsteilnehmern werden während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt. Der Wirtschaftsteilnehmer oder die repräsentativen Verbände von Wirtschaftsteilnehmern haben vorbehaltlich des berechtigten Interesses von Wirtschaftsteilnehmern an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse das Recht auf Einsicht in die Akte der Kommission im Rahmen einer einvernehmlichen Einsichtnahme. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne Schriftstücke der Kommission und der Behörden der Mitgliedstaaten. Insbesondere die Korrespondenz zwischen der Kommission und den Behörden der Mitgliedstaaten ist von der Akteneinsicht ausgenommen. Dieser Absatz steht der Offenlegung und Verwendung der für den Nachweis eines Verstoßes erforderlichen Informationen durch die Kommission in keiner Weise entgegen.
(4) Die Verteidigungsrechte des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers werden während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt. Der betreffende Wirtschaftsteilnehmer hat vorbehaltlich des berechtigten Interesses von Wirtschaftsteilnehmern an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse das Recht auf Einsicht in die Akte der Kommission im Rahmen einer einvernehmlichen Einsichtnahme. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne Schriftstücke der Kommission und der Behörden der Mitgliedstaaten. Insbesondere die Korrespondenz zwischen der Kommission und den Behörden der Mitgliedstaaten ist von der Akteneinsicht ausgenommen. Dieser Absatz steht der Offenlegung und Verwendung der für den Nachweis eines Verstoßes erforderlichen Informationen durch die Kommission in keiner Weise entgegen.
Abänderung 249 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Überschrift
Koordinierte Verteilung strategischer Reserven
Solidarität und koordinierte Verteilung strategischer Reserven
Abänderung 250 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz -1 (neu)
(-1) Im Fall eines Engpasses bei krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen, der einen oder mehrere Mitgliedstaaten betrifft, können die betreffenden Mitgliedstaaten dies der Kommission mitteilen und die erforderlichen Mengen angeben und weitere einschlägige Informationen bereitstellen. Die Kommission übermittelt die Informationen an alle zuständigen Behörden und sorgt für eine straffe Koordinierung der Antworten der Mitgliedstaaten.
Abänderung 251 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 1
Erweisen sich die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 gebildeten strategischen Reserven als unzureichend, um den Bedarf im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt-Notfall zu decken, kann die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beratungsgruppe den Mitgliedstaaten empfehlen, die strategischen Reserven nach Möglichkeit gezielt zu verteilen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Störungen im Binnenmarkt nicht weiter verschärft werden dürfen, einschließlich in geografischen Gebieten, die von solchen Störungen besonders betroffen sind, und im Einklang mit dem Grundsatz der Notwendigkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Solidarität sowie der effizientesten Nutzung der Reserven im Hinblick auf die Beendigung des Binnenmarkt-Notfalls.
Erweisen sich die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8a gebildeten strategischen Reserven als unzureichend, um den Bedarf im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt-Notfall zu decken, kann die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses den Mitgliedstaaten empfehlen, die strategischen Reserven nach Möglichkeit gezielt zu verteilen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Störungen im Binnenmarkt nicht weiter verschärft werden dürfen, einschließlich in geografischen Gebieten, die von solchen Störungen besonders betroffen sind, und im Einklang mit dem Grundsatz der Notwendigkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Solidarität sowie der effizientesten Nutzung der Reserven im Hinblick auf die Beendigung des Binnenmarkt-Notfalls.
Abänderung 252 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Überschrift
Maßnahmen zur Gewährleistung der Verfügbarkeit und Bereitstellung von krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen
Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit und Bereitstellung von krisenrelevanten Waren oder Dienstleistungen
Abänderung 253 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 1
(1) Ist die Kommission der Auffassung, dass die Gefahr eines Engpasses bei krisenrelevanten Waren besteht, kann sie den Mitgliedstaaten empfehlen, spezifische Maßnahmen zu ergreifen, um eine effiziente Umstrukturierung der Lieferketten und Produktionslinien zu gewährleisten und die vorhandenen Bestände zu nutzen, um die Verfügbarkeit von und die Versorgung mit krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen so schnell wie möglichzu verbessern.
(1) Ist die Kommission der Auffassung, dass die Gefahr eines Engpasses bei krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen besteht, kann sie unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses empfehlen, dass die Mitgliedstaaten spezifische Maßnahmen ergreifen, unter anderem um für effiziente Lieferkettenund Produktionslinien zu sorgen.
Abänderung 254 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 2 – Buchstabe a
a) Erleichterung des Ausbaus oder der Umwidmung bestehender Produktionskapazitäten bzw. der Einrichtung neuer Produktionskapazitäten für krisenrelevante Waren;
a) Erleichterung des Ausbaus oder der Umwidmung bestehender Produktionskapazitäten bzw. der Einrichtung neuer Produktionskapazitäten für krisenrelevante Waren oder Dienstleistungen;
Abänderung 255 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)
ca) Erleichterung des freien Verkehrs krisenrelevanter Dienstleistungen.
Abänderung 256 Vorschlag für eine Verordnung Teil V – Überschrift
Beschaffung
Vergabe öffentlicher Aufträge
Abänderung 257 Vorschlag für eine Verordnung Teil V – Kapitel I – Überschrift
Beschaffung von Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung und von krisenrelevanten Waren durch die Kommission im Namen der Mitgliedstaaten im Überwachungs- und im Notfallmodus
Vergabe öffentlicher Aufträge für Waren und Dienstleistungen von kritischer Bedeutung und für krisenrelevante Waren und Dienstleistungen durch die Kommission im Namen der Mitgliedstaaten im Überwachungs- und im Notfallmodus
Abänderung 258 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 – Absatz 1
(1) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können die Kommission ersuchen, im Namen der Mitgliedstaaten, die sich durch die Kommission vertreten lassen möchten („beteiligte Mitgliedstaaten“), eine Auftragsvergabe für in einem gemäß Artikel 9 Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführte Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung oder in einem gemäß Artikel 14 Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführte krisenrelevante Waren und Dienstleistungen durchzuführen.
(1) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können die Kommission ersuchen, im Namen der Mitgliedstaaten, die sich durch die Kommission vertreten lassen möchten („beteiligte Mitgliedstaaten“), eine Auftragsvergabe für in einem gemäß Artikel 9 Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführte Waren und Dienstleistungen von kritischer Bedeutung oder in einem gemäß Artikel 14 Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführte krisenrelevante Waren und Dienstleistungen durchzuführen.
Abänderung 259 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 – Absatz 2
(2) Die Kommission prüft den Nutzen, die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit des Ersuchens. Beabsichtigt die Kommission, dem Ersuchen nicht nachzukommen, so teilt sie dies den betroffenen Mitgliedstaaten und der in Artikel 4 genannten Beratungsgruppe mit und nennt die Gründe für ihre Ablehnung.
(2) Die Kommission prüft in Absprache mit dem Ausschuss unverzüglich den Nutzen und die Verhältnismäßigkeit des Ersuchens gemäß Absatz 1. Beabsichtigt die Kommission, diesem Ersuchen nicht nachzukommen, so teilt sie dies den betroffenen Mitgliedstaaten und dem Ausschuss mit und nennt die Gründe für ihre Ablehnung.
Abänderung 260 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 – Absatz 3
(3) Stimmt die Kommission einer Beschaffung im Namen der Mitgliedstaaten zu, so arbeitet sie einen Vorschlag für eine Rahmenvereinbarung aus, die mit den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu schließen ist und die es der Kommission ermöglicht, die Beschaffung in ihrem Namen zu tätigen. Diese Rahmenvereinbarung enthält die genauen Bedingungen für die in Absatz 1 genannte gemeinsame Beschaffung.
(3) Stimmt die Kommission einer Auftragsvergabe im Namen der Mitgliedstaaten zu,
a) teilt sie ihre Absicht, das Vergabeverfahren durchzuführen, allen Mitgliedstaaten und dem Ausschuss mit und lädt die interessierten Mitgliedstaaten ein, sich daran zu beteiligen,
b) arbeitet sie einen Vorschlag für eine Rahmenvereinbarung aus, die mit den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu schließen ist und die es der Kommission ermöglicht, die Auftragsvergabe in ihrem Namen zu tätigen. Diese Rahmenvereinbarung enthält die genauen Bedingungen für die Auftragsvergabe im Namen der beteiligten Mitgliedstaaten, einschließlich praktischer Vereinbarungen, Vorschriften über die Beschlussfassung und der vorgeschlagenen Mengen.
Abänderung 261 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 – Absatz 3 a (neu)
(3a) Ist die Kommission nicht in der Lage, den Auftrag an einen geeigneten Wirtschaftsteilnehmer zu vergeben, so setzt sie die Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis, damit diese unverzüglich ihre eigenen Vergabeverfahren einleiten können.
Abänderung 262 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 35 – Absatz 1
(1) In der Vereinbarung gemäß Artikel 34 Absatz 3 wird ein Verhandlungsmandat für die Kommission festgelegt, durch das sie die Rolle einer zentralen Beschaffungsstelle für relevante Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung oder krisenrelevante Waren und Dienstleistungen im Namen der beteiligten Mitgliedstaaten durch den Abschluss neuer Verträge übernehmen kann.
(1) In der Rahmenvereinbarung gemäß Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe b wird ein Verhandlungsmandat für die Kommission festgelegt, das Aspekte wie Vergabekriterien und Vorgaben für die Bewertung von Angeboten umfasst und durch das sie die Rolle einer zentralen Beschaffungsstelle für relevante Waren und Dienstleistungen von kritischer Bedeutung oder krisenrelevante Waren und Dienstleistungen im Namen der beteiligten Mitgliedstaaten durch den Abschluss neuer Verträge übernehmen kann.
Abänderung 263 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 35 – Absatz 2
(2) Gemäß der Vereinbarung kann die Kommission berechtigt sein, im Namen der beteiligten Mitgliedstaaten mit Wirtschaftsteilnehmern, einschließlich einzelner Hersteller von Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung oder von krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen, Verträge über den Erwerb solcher Waren oder Dienstleistungen zu schließen.
(2) Gemäß dieser Rahmenvereinbarung kann die Kommission berechtigt sein, im Namen der beteiligten Mitgliedstaaten mit Wirtschaftsteilnehmern, einschließlich einzelner Hersteller von Waren und Dienstleistungen von kritischer Bedeutung oder von krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen, Verträge über den Erwerb solcher Waren oder Dienstleistungen zu schließen.
Abänderung 264 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 35 – Absatz 3
(3) Vertreter der Kommission oder von der Kommission benannte Sachverständige können Vor-Ort-Besuche an den Standorten von Produktionsanlagen für relevante Waren von strategischer Bedeutung oder krisenrelevante Waren durchführen.
entfällt
Abänderung 265 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 35 – Absatz 3 a (neu)
(3a) Die Kommission ersucht die beteiligten Mitgliedstaaten, Vertreter zu ernennen, die an der Vorbereitung der Beschaffungsverfahren teilnehmen.
Abänderung 266 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 36 – Absatz 2
(2) Die Verträge können eine Klausel enthalten, die besagt, dass ein Mitgliedstaat, der nicht am Beschaffungsverfahren teilgenommen hat, nach der Unterzeichnung des Vertrags Vertragspartei werden kann, und in der das entsprechende Verfahren und die entsprechenden Auswirkungen im Einzelnen dargelegt werden.
(2) Die Verträge enthalten eine Klausel, die besagt, dass ein Mitgliedstaat, der nicht am Beschaffungsverfahren teilgenommen hat, nach der Unterzeichnung des Vertrags Vertragspartei werden kann, sofern die Mehrheit der teilnehmenden Mitgliedstaaten dem zustimmt, und in der das entsprechende Verfahren und die entsprechenden Auswirkungen im Einzelnen dargelegt werden.
Abänderung 267 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 37 – Absatz 1
Istes erforderlich, eine gemeinsame Beschaffung zwischen der Kommission und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern aus den Mitgliedstaaten nach den Vorschriften des Artikels 165 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates durchzuführen, können die Mitgliedstaaten die gemeinsam beschafften Kapazitäten vollständig erwerben, mieten oder leasen.
(1) Die Kommission und ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber aus den Mitgliedstaaten können sich als Parteien an einem gemeinsamen Beschaffungsverfahren gemäß Artikel 165 Absatz 2 der Verordnung (EU, EURATOM) 2018/1046 für die Beschaffung von krisenrelevanten Waren oder Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung innerhalb einer angemessenen Frist beteiligen.
Abänderung 268 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 37 – Absatz 1 a (neu)
(1a) Die Teilnahme am gemeinsamen Vergabeverfahren steht allen Mitgliedstaaten sowie abweichend von Artikel 165 Absatz 2 der Verordnung (EU, EURATOM) 2018/1046 den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation und den Bewerberländern im Hinblick auf eine EU-Mitgliedschaft sowie dem Fürstentum Andorra, dem Fürstentum Monaco, der Republik San Marino und dem Staat der Vatikanstadt offen, insbesondere wenn dies in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist.
Abänderung 269 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 37 – Absatz 1 b (neu)
(1b) Dem gemeinsamen Vergabeverfahren geht eine Vereinbarung über die gemeinsame Beschaffung zwischen den Parteien voraus, in der die praktischen Modalitäten für dieses Verfahren und der Entscheidungsprozess in Bezug auf die Wahl des Verfahrens, die Art und Weise der Bewertung der Angebote und die Kriterien für die Auftragsvergabe gemäß dem einschlägigen EU-Recht festgelegt werden.
Abänderung 270 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 37 – Absatz 1 c (neu)
(1c) Für das gemeinsame Beschaffungsverfahren gelten folgende Bedingungen:
a) es wirkt sich nicht negativ auf das Funktionieren des Binnenmarkts aus, stellt keine Diskriminierung oder Handelsbeschränkung dar und verursacht keine Wettbewerbsverzerrung;
b) es hat keine direkten finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der in Absatz 1a genannten Länder, die nicht am gemeinsamen Beschaffungsverfahren beteiligt sind.
Abänderung 271 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 37 – Absatz 1 d (neu)
(1d) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament über die gemäß diesem Artikel durchgeführten gemeinsamen Vergabeverfahren und gewährt auf Antrag Zugang zu den Verträgen, die im Rahmen dieser Verfahren geschlossen werden, vorbehaltlich des angemessenen Schutzes sensibler Geschäftsinformationen, einschließlich Geschäftsgeheimnissen, Geschäftsbeziehungen und der Interessen der EU. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament gemäß Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 hinsichtlich sensibler Dokumente.
Abänderung 272 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 38 – Absatz 1
Wurde der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 14 aktiviert, so konsultieren die Mitgliedstaaten einander und die Kommission und koordinieren ihre Maßnahmen mit der Kommission und den Vertretern der anderen Mitgliedstaaten in der Beratungsgruppe, bevor sie die Beschaffung von in einem gemäß Artikel 14 Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführten krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen im Einklang mit der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates55 einleiten.
Wurde der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 14 aktiviert, so konsultieren die Mitgliedstaaten einander und die Kommission und koordinieren ihre Maßnahmen mit der Kommission und den Vertretern der anderen Mitgliedstaaten in dem Ausschuss, bevor sie die Beschaffung von in einem gemäß Artikel 14 Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführten krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen im Einklang mit der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates einleiten. Der Ausschuss kann Empfehlungen zur Koordinierung dieser Maßnahmen abgeben.
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55 Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
55 Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
Abänderung 273 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 39 – Absatz 1
Wurde der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 16 aktiviert und eine Beschaffung durch die Kommission im Namen der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 34 bis 36 eingeleitet, so beschaffen die öffentlichen Auftraggeber der beteiligten Mitgliedstaaten die Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand dieser Beschaffung sind, nicht auf anderem Wege.
Wurde der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 14 aktiviert und eine Beschaffung durch die Kommission im Namen der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 34 bis 36 eingeleitet, so beschaffen die öffentlichen Auftraggeber der beteiligten Mitgliedstaaten die Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand dieser Beschaffung sind, nicht auf anderem Wege, mit Ausnahme der in Artikel 34 Absatz 3a genannten Fälle.Beschaffungsverträge, die durch Verletzung dieses Artikels zustande gekommen sind, gelten als unwirksam.
Abänderung 274 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 40
Artikel 40
entfällt
Schutz personenbezogener Daten
(1) Diese Verordnung berührt weder die aus der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) erwachsenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten noch die aus der Verordnung (EU) 2018/1725 erwachsenden Verpflichtungen der Kommission und gegebenenfalls anderer Organe und Einrichtungen der Union hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
(2) Personenbezogene Daten werden nicht verarbeitet oder weitergegeben, außer in Fällen, in denen dies für die Zwecke dieser Verordnung unbedingt erforderlich ist. In diesen Fällen gelten die Bedingungen der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. der Verordnung (EU) 2018/1725.
(3) Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Mechanismen nicht unbedingt erforderlich, werden die personenbezogenen Daten in einer Weise anonymisiert, dass die betroffene Person nicht identifiziert werden kann.
Abänderung 275 Vorschlag für eine Verordnung Teil V a (neu)
Teil Va
Digitale Instrumente
Abänderung 276 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 41 – Überschrift
Digitale Instrumente
Allgemeine Bestimmungen für digitale Instrumente
Abänderung 277 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 41 – Absatz 1
Die Kommission und die Mitgliedstaaten können interoperable digitale Instrumente oder IT-Infrastrukturen zur Unterstützung der Ziele dieser Verordnung einrichten. Diese Instrumente oder Infrastrukturen können auch außerhalb eines Binnenmarkt-Notfalls entwickelt werden.
(1) Bis zum ... [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] richten die Kommission und die Mitgliedstaaten interoperable digitale Instrumente oder IT-Infrastrukturen zur Unterstützung der Ziele dieser Verordnung ein, unterhalten diese und aktualisieren sie regelmäßig. Diese Instrumente oder Infrastrukturen werden außerhalb eines Binnenmarkt-Notfalls entwickelt, um zeitnah und effizient auf mögliche künftige Notfälle reagieren zu können.Sie umfassen unter anderem standardisierte, sichere und wirksame digitale Instrumente für die sichere Erhebung und den sicheren Austausch von Informationen für die Zwecke des Artikels 7a, Informationen in Echtzeit über nationale Beschränkungen gemäß Artikel 41a, Schnellspuren gemäß Artikel 41b und die Plattform der Interessenträger gemäß Artikel 41c.
Abänderung 278 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 41 – Absatz 2
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Aspekte dieser Instrumente oder Infrastrukturen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen.
(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Aspekte dieser Instrumente oder Infrastrukturen fest, wobei sie nach Möglichkeit bereits bestehende IT-Instrumente oder -Portale wie „Your Europe“ nutzt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen.
Abänderung 279 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 41 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Die Mitgliedstaaten tauschen über einen sicheren Kommunikationskanal untereinander und mit der Kommission regelmäßig Informationen über sämtliche Angelegenheiten aus, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.
Abänderung 280 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 41 a (neu)
Artikel 41a
Echtzeitinformationen zu nationalen Beschränkungen
Die Kommission richtet eine eigene öffentliche Website für die Zusammenführung der Informationen aus den Mitgliedstaaten über die gemäß Artikel 19 gemeldeten nationalen Beschränkungen ein, wie sie in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehen sind, darunter auch Angaben über deren Umfang und Dauer. Die betreffende öffentliche Website muss eine interaktive Karte mit relevanten Echtzeitinformationen zu diesen nationalen Beschränkungen enthalten.
Abänderung 281 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 41 b (neu)
Artikel 41b
Schnellabfertigung
(1) Die Kommission richtet Schnellabfertigungsverfahren zur Erleichterung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs und der Freizügigkeit, insbesondere von krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen, ein. Die Kommission stellt insbesondere entsprechende Vorlagen oder gemeinsame digitale Formulare für die Anmeldung, Registrierung und Genehmigung grenzüberschreitender Tätigkeiten, insbesondere von freiberuflichen Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheitsversorgung, Aufbau, Wartung und Reparatur, Bauwesen, Ernährung und Landwirtschaft, um die Anmeldungs-, Registrierungs- oder Genehmigungsverfahren, einschließlich Anerkennung beruflicher Qualifikationen oder Entsendung von Arbeitskräften, zu beschleunigen. Diese Vorlagen oder digitalen Formulare müssen in allen EU-Amtssprachen kostenlos zur Verfügung stehen und in allen Mitgliedstaaten gelten.
(2) Haben die Mitgliedstaaten in hinreichend begründeten Fällen und im Einklang mit dem einschlägigen EU-Recht Beschränkungen an den Grenzen eingeführt, so weist die Kommission zur Erleichterung des freien Waren-, Dienstleistungs- und Personenverkehrs bestehende Schnellabfertigungsspuren an Grenzübergängen aus, einschließlich – soweit möglich – Informationen in Echtzeit.
Abänderung 282 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 41 c (neu)
Artikel 41c
Plattform der Interessenträger für Notfälle und Resilienz
(1) Die Kommission richtet eine Plattform der Interessenträger ein, um einen branchenspezifischen Dialog und Partnerschaften zu begünstigen und hierzu die wichtigsten Interessenträger, nämlich Wirtschaftsakteure, Sozialpartner, Forscher und die Zivilgesellschaft zusammenzubringen. Mit dieser Plattform sollen die Wirtschaftsakteure dabei unterstützt werden, freiwillige Fahrpläne für Binnenmarkt-Notfälle zu erstellen. Insbesondere bietet die Plattform interessierten Kreisen Funktionen für Folgendes:
a) Meldung freiwilliger Tätigkeiten, die für die erfolgreiche Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall erforderlich sind,
b) Bereitstellung von wissenschaftlicher Beratung, Stellungnahmen und Berichten zu krisenrelevanten Fragen,
c) Beitrag zum Austausch von Informationen und bewährten Verfahren.
(2) Die Kommission und der Ausschuss berücksichtigen bei der Durchführung dieser Verordnung die Ergebnisse des branchenspezifischen Dialogs und der entsprechenden Partnerschaften sowie alle relevanten Beiträge der Interessenträger gemäß Absatz 1.
Abänderung 283 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 1
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss für das Notfallinstrument für den Binnenmarkt unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(1) Die Kommission wird vom Ausschuss für Binnenmarkt-Notfälle und Resilienz unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Abänderung 284 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 3 a (neu)
(3a) Vor dem Erlass von Durchführungsrechtsakten gemäß dieser Verordnung und unter Berücksichtigung seiner Dringlichkeit veröffentlicht die Kommission einen entsprechenden Entwurf und fordert alle Interessenträger auf, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.
Abänderung 285 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43 – Absatz 2
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie oder einem anderen von den beiden gesetzgebenden Organen festgelegten Datum übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums einen Bericht über die Ausübung der Befugnisübertragung.Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
Abänderung 286 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43 – Absatz 5 a (neu)
(5a) Ein delegierter Rechtsakt, der nach Artikel 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhebt oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitteilen, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.
Abänderung 287 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Überschrift
Bericht und Überprüfung
Bericht, Überprüfung und Bewertung
Abänderung 288 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 1
(1) Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Funktionieren des Notfallplanungs-, Überwachungs- und Reaktionssystems für Binnenmarkt-Notfälle vor, in dem sie erforderlichenfalls Verbesserungen vorschlägt und dem sie gegebenenfalls entsprechende Legislativvorschläge beifügt.
(1) Bis zum ... [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen= fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach alle drei Jahre nimmt die Kommission eine Bewertung der Wirksamkeit dieser Verordnung vor und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Dieser Bericht enthält insbesondere eine Bewertung der folgenden Punkte:
a) die Tätigkeit des Ausschusses, auch im Zusammenhang mit der Tätigkeit anderer einschlägiger Krisenmanagementgremien auf EU-Ebene,
b) die in dieser Verordnung genannten Belastungstests, Schulungs- und Krisenprotokolle,
c) die Kriterien für die Aktivierung des Notfallmodus gemäß Artikel 13,
d) die gemäß Teil Va eingerichteten digitalen Instrumente.
Diesem Bericht werden gegebenenfalls entsprechende Legislativvorschläge beigefügt.
Abänderung 289 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 1 a (neu)
(1a) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss nach jeder Deaktivierung des Notfallmodus einen Bericht über die Funktionsweise des Reaktionssystems für Notfälle vor, der erforderlichenfalls Verbesserungsvorschläge enthält. In diesem Bericht werden insbesondere die Auswirkungen der Notfallmaßnahmen auf die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte, insbesondere auf die unternehmerische Freiheit, die Freiheit, Arbeit zu suchen und zu arbeiten, und auf das Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen, einschließlich des Streikrechts, bewertet.
Abänderung 290 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Für die Zwecke von Absatz 1 übermitteln der Ausschuss und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission auf deren Anfrage sämtliche verfügbaren Informationen.
Abänderung 291 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 45 – Überschrift
Aufhebung
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2679/98
Abänderung 292 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 45 – Absatz 1
Die Verordnung des Rates (EG) Nr. 2679/98 wird mit Wirkung vom [Datum] aufgehoben.
Die Verordnung (EG)Nr. 2679/98 des Rates wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:
„Diese Verordnung berührt in keiner Weise die Ausübung der in den Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene anerkannten Grundrechte, einschließlich des Rechts oder der Freiheit zum Streik oder zur Durchführung anderer Maßnahmen, die im Rahmen der spezifischen Systeme der Mitgliedstaaten im Bereich der Arbeitsbeziehungen nach deren nationalem Recht und/oder deren nationalen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Sie berührt auch nicht das Recht, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und/oder nationalen Gepflogenheiten Tarifverträge auszuhandeln, abzuschließen und durchzusetzen oder kollektive Maßnahmen zu ergreifen.“
2. Der folgende Artikel wird hinzugefügt:
„Artikel 5a
(1) Wurde der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 14 der Verordnung xxx/2023 [IMERA-Verordnung] aktiviert, verlieren Artikel 3, 4 und 5 dieser Verordnung für die Dauer dieses Modus ihre Gültigkeit.
(2) Absatz 1 gilt unbeschadet etwaiger Verpflichtungen, die sich aus dieser Verordnung ergeben, bevor der Notfallmodus gemäß der [IMERA-Verordnung] aktiviert wird.“
Abänderung 293 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Überschrift
Inkrafttreten
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Abänderung 294 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 1 a (neu)
Diese Verordnung gilt ab dem ... [sechs Monate nach dem Inkrafttreten].
Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0246/2023).
Luftqualität und saubere Luft für Europa
479k
213k
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. September 2023 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Luftqualität und saubere Luft für Europa (Neufassung) (COM(2022)0542 – C9-0364/2022 – 2022/0347(COD))(1)
Abänderung 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2
(2) Im Dezember 2019 legte die Europäische Kommission mit ihrer Mitteilung „Der europäische Grüne Deal“40 einen ehrgeizigen Fahrplan vor, mit dem die EU den Übergang zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft vollziehen soll und der darauf abzielt, das Naturkapital der EU zu schützen, zu bewahren und zu verbessern und gleichzeitig die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen zu schützen. In Bezug auf saubere Luft wurde im europäischen Grünen Deal insbesondere zugesagt, die Luftqualität weiter zu verbessern und die EU-Luftqualitätsnormen stärker an die Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) anzupassen. Ferner wurde eine Verschärfung der Bestimmungen über Überwachung, Modellierung und Luftqualitätspläne angekündigt.
(2) Im Dezember 2019 legte die Europäische Kommission mit ihrer Mitteilung „Der europäische Grüne Deal“40 einen ehrgeizigen Fahrplan vor, mit dem die EU den Übergang zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft vollziehen soll und der darauf abzielt, das Naturkapital der EU zu schützen, zu bewahren und zu verbessern und gleichzeitig die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen zu schützen. In Bezug auf saubere Luft hat sich die Kommission insbesondere verpflichtet, die Luftqualität weiter zu verbessern und die EU-Luftqualitätsnormen stärker an die Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) anzupassen. Ferner wurde eine Verschärfung der Bestimmungen über Überwachung, Modellierung und Luftqualitätspläne angekündigt.
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40 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final).
40 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final).
Abänderung 293 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4
(4) Der Null-Schadstoff-Aktionsplan enthält auch eine Vision für 2050, nach der die Luftverschmutzung auf ein Niveau gesenkt werden soll, das als nicht mehr schädlich für die Gesundheit und die natürlichen Ökosysteme gilt. Zu diesem Zweck sollte ein schrittweiser Ansatz im Hinblick auf aktuelle und künftige EU-Luftqualitätsnormen verfolgt werden, indem intermediäre Luftqualitätsnormen für das Jahr 2030 und darüber hinaus festgelegt werden und eine Perspektive für die Angleichung an die Luftqualitätsleitlinien der WHO bis spätestens 2050 entwickelt wird, die auf einem Mechanismus zur regelmäßigen Überprüfung beruht, um den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen. Angesichts des Zusammenhangs zwischen der Verringerung der Umweltverschmutzung und der Dekarbonisierung sollte das langfristige Null-Schadstoff-Ziel parallel zur Verringerung der Treibhausgasemissionen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates42 verfolgt werden.
(4) Der Null-Schadstoff-Aktionsplan enthält auch eine Vision für 2050, nach der die Luftverschmutzung auf ein Niveau gesenkt werden soll, das als nicht mehr schädlich für die Gesundheit und die natürlichen Ökosysteme gilt. Zu diesem Zweck sollte ein ambitionierter Ansatz im Hinblick auf aktuelle und künftige EU-Luftqualitätsnormen verfolgt werden, indem Luftqualitätsnormen für das Jahr 2035 einschließlich intermediärer Luftqualitätsnormen für das Jahr 2030 und darüber hinaus in regelmäßigen Abständen festgelegt werden und eine Perspektive für die kontinuierliche vollständige Angleichung an die aktuellsten Luftqualitätsleitlinien der WHO zur Erreichung des Null-Schadstoff-Ziels bis spätestens 2050 entwickelt wird, die auf einem Mechanismus zur regelmäßigen Überprüfung beruht, um den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen. Angesichts des Zusammenhangs zwischen der Verringerung der Umweltverschmutzung und der Dekarbonisierung sollte das langfristige Null-Schadstoff-Ziel parallel zur Verringerung der Treibhausgasemissionen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates42 verfolgt werden.
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42 Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
42 Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
Abänderung 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 a (neu)
(4a) Im September 2021 veröffentlichte die WHO neue Leitlinien für die Luftqualität, die auf einer umfassenden Synthese der wissenschaftlichen Erkenntnisse über die gesundheitlichen Auswirkungen der Luftverschmutzung beruhen. In den Schlussfolgerungen dieser Luftqualitätsleitlinien wird insbesondere hervorgehoben, wie wichtig eine Senkung der Schadstoffkonzentrationen auf allen Ebenen ist, und es werden die Vorteile dieser Maßnahmen für die öffentliche Gesundheit und die Umwelt klar aufgezeigt. Die vorliegende Richtlinie trägt den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und der Notwendigkeit Rechnung, die Luftqualitätsnormen der Union vollständig an die jüngsten Luftqualitätsleitlinien der WHO anzugleichen, um die Gesamtziele des Null-Schadstoff-Aktionsplans zu erreichen.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 b (neu)
(4b) Der gesellschaftliche Nutzen einer kontinuierlichen und verbesserten Verringerung der Luftverschmutzung überwiegt die damit verbundenen Kosten bei Weitem. Nach Schätzungen der Kommission belaufen sich die jährlichen direkten Kosten für die Umsetzung der verschiedenen politischen Szenarien, die in der Folgenabschätzung zu dieser Richtlinie analysiert wurden, auf zwischen 3,3 Mrd. EUR und 7 Mrd. EUR, und der Gegenwert des Gesundheits- und Umweltnutzens wird auf zwischen 36 Mrd. EUR und 130 Mrd. EUR im Jahr 2030 beziffert, wodurch belegt wird, dass die Vorteile der Luftqualitätspolitik die Umsetzungskosten bei Weitem überwiegen.Seit dem Jahr 2000 sind die Luftschadstoffemissionen in der Union dank der Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten kontinuierlich zurückgegangen.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5
(5) Beim Ergreifen der einschlägigen Maßnahmen zur Verwirklichung des Null-Schadstoff-Ziels in Bezug auf die Luftverschmutzung auf Unionsebene und auf nationaler Ebene sollten sich die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vom Vorsorgeprinzip und vom Verursacherprinzip leiten lassen, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankert sind, sowie vom Grundsatz der Schadensvermeidung des europäischen Grünen Deals. Dabei sollten sie unter anderem Folgendem Rechnung tragen: dem Beitrag, den eine bessere Luftqualität zur öffentlichen Gesundheit, zur Qualität der Umwelt, zum Wohlergehen der Bürger, zum Wohlstand der Gesellschaft, zur Beschäftigung und zur Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft leistet; der Energiewende, der Stärkung der Energiesicherheit und der Bekämpfung der Energiearmut; der sicheren Lebensmittelversorgung zu erschwinglichen Preisen; der Entwicklung nachhaltiger und intelligenter Mobilitäts- und Verkehrslösungen; den Auswirkungen von Verhaltensänderungen; der Fairness und Solidarität zwischen und in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, ihre nationalen Gegebenheiten, etwa der Besonderheiten von Inseln, und der Notwendigkeit, im Laufe der Zeit Konvergenz zu erreichen; der Notwendigkeit einer fairen und sozial gerechten Gestaltung des Übergangs durch geeignete Bildungs- und Ausbildungsprogramme; den besten verfügbaren und neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen, insbesondere vom WHO veröffentlichten Erkenntnissen; der Notwendigkeit, Risiken im Zusammenhang mit der Luftverschmutzung bei Investitions- und Planungsentscheidungen zu berücksichtigen; der Kosteneffizienz und der Technologieneutralität im Hinblick auf die Verringerung von Luftschadstoffemissionen; der Verbesserung der Umweltintegrität und der Anhebung des Ambitionsniveaus im Laufe der Zeit.
(5) Beim Ergreifen der einschlägigen Maßnahmen zur Verwirklichung des Null-Schadstoff-Ziels in Bezug auf die Luftverschmutzung auf Unionsebene und auf nationaler Ebene sollten sich die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vom Vorsorgeprinzip, vom Verursacherprinzip und vom Grundsatz der Vorbeugung und Beseitigung von Umweltbeeinträchtigungen an ihrem Ursprung leiten lassen, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankert sind, sowie vom Grundsatz der Schadensvermeidung des europäischen Grünen Deals und der Achtung des Menschenrechts auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt. Dabei sollten sie unter anderem Folgendem Rechnung tragen: dem Beitrag, den eine bessere Luftqualität zur öffentlichen Gesundheit, zur Qualität der Umwelt und zur Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme, zum Wohlergehen der Bürger, zur Gleichstellung und zum Schutz empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, zu den Gesundheitskosten, zum Erreichen der Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG), zur Rolle der Zivilgesellschaft, zum Wohlstand der Gesellschaft, zur Beschäftigung und zur Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft leistet; der Energiewende, der Stärkung der Energiesicherheit und der Bekämpfung der Energiearmut; der sicheren Lebensmittelversorgung zu erschwinglichen Preisen; der Entwicklung nachhaltiger und intelligenter Mobilitäts- und Verkehrslösungen und ihrer Infrastruktur; den Auswirkungen von Verhaltensänderungen; den Auswirkungen der Fiskalpolitik; der Fairness und Solidarität zwischen und in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, ihre nationalen Gegebenheiten, etwa der Besonderheiten von Inseln, und der Notwendigkeit, im Laufe der Zeit Konvergenz zu erreichen; der Notwendigkeit einer fairen und sozial gerechten Gestaltung des Übergangs durch geeignete Bildungs- und Ausbildungsprogramme, auch für Angehörige der Gesundheitsberufe; den besten verfügbaren und neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen, insbesondere vom WHO veröffentlichten Erkenntnissen; der Notwendigkeit, Risiken im Zusammenhang mit der Luftverschmutzung bei Investitions- und Planungsentscheidungen zu berücksichtigen; der Kosteneffizienz, den besten verfügbaren Technologien und der Technologieneutralität im Hinblick auf die Verringerung von Luftschadstoffemissionen; der Verbesserung der Umweltintegrität und Anhebung des Ambitionsniveaus im Laufe der Zeit gemäß dem Grundsatz des Regressionsverbots, der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 a (neu)
(5a) Diese Richtlinie leistet einen Beitrag zum Erreichen der Nachhaltigkeitsziele, insbesondere zu den Nachhaltigkeitszielen 3, 7, 10, 11 und 13.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6
(6) In dem mit dem Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 202243 angenommenen achten allgemeinen Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 wird das Ziel festgelegt, eine schadstofffreie Umwelt zu erreichen sowie die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen, Tiere und Ökosysteme vor umweltbedingten Risiken und negativen Auswirkungen zu schützen, und zu diesem Zweck ist darin vorgesehen, dass die Überwachungsmethoden, die Information der Öffentlichkeit und der Zugang zu Gerichten verbessert werden müssen. Dies dient als Richtschnur für die in dieser Richtlinie festgelegten Ziele.
(6) In dem mit dem Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 202243 angenommenen achten allgemeinen Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 wird als eines der vorrangigen Ziele festgelegt, eine schadstofffreie Umwelt zu erreichen sowie die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen, Tiere und Ökosysteme vor umweltbedingten Risiken und negativen Auswirkungen zu schützen, und zu diesem Zweck ist darin unter anderem vorgesehen, dass die Überwachungsmethoden, die grenzüberschreitende Koordinierung, die Information der Öffentlichkeit und der Zugang zu Gerichten verbessert werden müssen. Dies dient als Richtschnur für die in dieser Richtlinie festgelegten Ziele.
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43 Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 22).
43 Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 22).
Abänderung 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7
(7) Die Kommission sollte die wissenschaftlichen Erkenntnisse in Bezug auf Schadstoffe, ihre Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie die technologische Entwicklung regelmäßig überprüfen. Auf der Grundlage der Überprüfung sollte die Kommission bewerten, ob die geltenden Luftqualitätsnormen noch angemessen sind, um die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen. Die erste Überprüfung sollte bis zum 31. Dezember 2028 durchgeführt werden, um zu bewerten, ob die Luftqualitätsnormen auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Informationen aktualisiert werden müssen.
(7) Die Kommission sollte die wissenschaftlichen Erkenntnisse in Bezug auf Schadstoffe, ihre Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die gesundheitliche Ungleichheit, luftverschmutzungsbedingte direkte und indirekte Gesundheitskosten, Kosten für Umweltschutzmaßnahmen und verhaltensbezogene, steuerliche sowie technologische Entwicklungen regelmäßig überprüfen. Auf der Grundlage der Überprüfung sollte die Kommission bewerten, ob die geltenden Luftqualitätsnormen noch angemessen sind, um die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen. Die erste Überprüfung sollte bis zum 31. Dezember 2028 durchgeführt werden, um zu bewerten, ob die Luftqualitätsnormen auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Informationen aktualisiert werden müssen. Die Kommission sollte den Beitrag der Rechtsvorschriften der Union, in denen Emissionsnormen für Quellen der Luftverschmutzung festgelegt werden, zum Erreichen der durch diese Richtlinie festgelegten Luftqualitätsnormen regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls Vorschläge für zusätzliche Maßnahmen der Union vorlegen.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10
(10) Modellierungsanwendungen sollten angewandt werden, damit Punktdaten im Hinblick auf die räumliche Verteilung der Konzentration interpretiert werden können, um die Aufdeckung von Verstößen gegen Luftqualitätsnormen zu unterstützen; diese Daten fließen auch in die Luftqualitätspläne und die Festlegung von Probenahmestellen ein. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, zusätzlich zu den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Überwachung der Luftqualität für Überwachungszwecke Informationsprodukte und ergänzende Instrumente (z. B. regelmäßige Evaluierungs- und Qualitätsbewertungsberichte, Online-Politikanwendungen) zu nutzen, die im Rahmen der Erdbeobachtungskomponente des EU-Weltraumprogramms, insbesondere des Copernicus-Dienstes zur Überwachung der Atmosphäre (Copernicus Atmosphere Monitoring Service, CAMS), bereitgestellt werden.
(10) Gegebenenfalls sollten Modellierungsanwendungen angewandt werden, damit Punktdaten im Hinblick auf die räumliche Verteilung der Konzentration von Schadstoffen interpretiert werden können, um die Aufdeckung von Verstößen gegen Luftqualitätsnormen zu unterstützen; diese Daten fließen auch in die Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne und die Festlegung von Probenahmestellen ein. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, zusätzlich zu den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Überwachung der Luftqualität für Überwachungszwecke Informationsprodukte und ergänzende Instrumente (z. B. regelmäßige Evaluierungs- und Qualitätsbewertungsberichte, Online-Politikanwendungen) zu nutzen, die im Rahmen der Erdbeobachtungskomponente des EU-Weltraumprogramms, insbesondere des Copernicus-Dienstes zur Überwachung der Atmosphäre (Copernicus Atmosphere Monitoring Service, CAMS), bereitgestellt werden.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11
(11) Es ist wichtig, dass Schadstoffe, die zunehmend Anlass zur Besorgnis geben, wie ultrafeine Partikel, Ruß und elementarer Kohlenstoff sowie Ammoniak und das oxidative Potenzial von Partikeln, wie von der WHO empfohlen überwacht werden, um das wissenschaftliche Verständnis ihrer Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt zu fördern.
(11) Es ist wichtig, dass Schadstoffe, die zunehmend Anlass zur Besorgnis geben, wie ultrafeine Partikel, Ruß und elementarer Kohlenstoff sowie Ammoniak und das oxidative Potenzial von Partikeln, wie von der WHO empfohlen überwacht werden, um das wissenschaftliche Verständnis ihrer Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt zu fördern und um Grenzwerte für sie im Rahmen der ersten Überprüfung dieser Richtlinie im Jahr 2028 festzulegen. Die Kommission sollte weiterhin die wissenschaftlichen Entwicklungen bezüglich anderer Schadstoffe, die nicht unter diese Richtlinie fallen, überwachen und bewerten, ob es notwendig ist, ihre Bestimmungen auf diese Schadstoffe auszuweiten.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12
(12) Es sollten ausführliche Messungen von Partikeln im ländlichen Hintergrund vorgenommen werden, um genauere Kenntnisse über die Auswirkungen dieses Schadstoffs zu erhalten und geeignete Strategien zu entwickeln. Diese Messungen sollten im Einklang mit denen des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa („EMEP“) erfolgen, das gemäß dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE), angenommen durch Beschluss 81/462/EWG des Rates vom 11. Juni 198144, sowie gemäß den dazugehörigen Protokollen, einschließlich des 2012 überarbeiteten Protokolls zur Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon von 1999, erstellt wurde.
(12) Es sollten ausführliche Messungen von Partikeln, Ruß, Quecksilber und Ammoniak im ländlichen Hintergrund vorgenommen werden, um genauere Kenntnisse über die grenzüberschreitenden Einträge und die Auswirkungen dieser Schadstoffe zu erhalten und geeignete Strategien zu entwickeln, einschließlich der möglichen Einführung von Grenzwerten, Zielwerten oder kritischen Werten. Diese Messungen sollten im Einklang mit denen des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa („EMEP“) erfolgen, das gemäß dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE), angenommen durch Beschluss 81/462/EWG des Rates vom 11. Juni 198144, sowie gemäß den dazugehörigen Protokollen, einschließlich des 2012 überarbeiteten Protokolls zur Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon von 1999, erstellt wurde.
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44 Beschluss 81/462/EWG des Rates vom 11. Juni 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (ABl. L 171 vom 27.6.1981, S. 11).
44 Beschluss 81/462/EWG des Rates vom 11. Juni 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (ABl. L 171 vom 27.6.1981, S. 11).
Abänderung 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15
(15) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt insgesamt ist es von besonderer Bedeutung, den Ausstoß von Schadstoffen an der Quelle zu bekämpfen und die effizientesten Maßnahmen zur Emissionsminderung zu ermitteln und auf lokaler, nationaler und unionsweiter Ebene anzuwenden, insbesondere im Hinblick auf Emissionen aus der Landwirtschaft, der Industrie, dem Verkehr und der Energieerzeugung. Deshalb sind Emissionen von Luftschadstoffen zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern und angemessene Luftqualitätsnormen festzulegen, wobei die einschlägigen Normen, Leitlinien undProgramme der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu berücksichtigen sind.
(15) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt insgesamt ist es von besonderer Bedeutung, den Ausstoß von Schadstoffen an der Quelle zu bekämpfen und die effizientesten Maßnahmen zur Emissionsminderung zu ermitteln und auf lokaler, nationaler und unionsweiter Ebene anzuwenden, insbesondere im Hinblick auf Emissionen aus der Landwirtschaft, der Industrie, dem Verkehr, Heiz- und Kühlanlagen und der Energieerzeugung. Die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, etwa die europäischen Normen für Emissionen von Fahrzeugen oder Industrieemissionen, sind von entscheidender Bedeutung, um die Luftverschmutzung weiter zu verringern. Deshalb sind Emissionen von Luftschadstoffen zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern und angemessene Luftqualitätsnormen auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse, wie sie in den aktuellsten Leitlinien der WHO über die Luftqualität veröffentlicht sind, und im Einklang mit dem Null-Schadstoff-Aktionsplan für 2050 festzulegen.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 b (neu)
(15b) Die Kommission sollte die Vereinbarkeit eines jeden einschlägigen Entwurfs einer Maßnahme bzw. eines jeden Legislativvorschlags, einschließlich Haushaltsvorschlägen, mit den in dieser Richtlinie festgelegten Luftqualitätsnormen vor der Annahme der Maßnahme oder des Vorschlags bewerten, und sie sollte diese Bewertung in die Folgenabschätzungen zu diesen Maßnahmen oder Vorschlägen aufnehmen und das Bewertungsergebnis zum Zeitpunkt der Annahme öffentlich zugänglich machen. Die Kommission sollte anstreben, ihre Entwürfe von Maßnahmen und Legislativvorschläge an die Ziele der vorliegenden Richtlinie anzupassen. Wenn sie nicht mit den Zielen der vorliegenden Richtlinie im Einklang stehen, sollte die Kommission im Rahmen der Bewertung der Kohärenz ihre Gründe hierfür darlegen.
Abänderung 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 c (neu)
(15c) Luftschadstoffemissionen aus dem Verkehr stellen ein besonderes Risiko für die Gesundheit der Menschen, die in städtischen Gebieten und in der Nähe von Verkehrsknotenpunkten leben, dar. Die Mitgliedstaaten und die zuständigen regionalen und lokalen Behörden sollten daher die Umsetzung von Plänen für nachhaltige städtische Mobilität in Betracht ziehen und in emissionsfreie Technologien und Maßnahmen, die einen Übergang zu aktiven, öffentlichen und nachhaltigen Verkehrssystemen ermöglichen, sowie in die Schaffung von Grünflächen und Fußgängerbereichen in Städten investieren, um die Luftverschmutzung und die Verkehrsüberlastung, insbesondere in städtischen Gebieten, im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2020 mit dem Titel „Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität: Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen“ zu verringern. Die Mitgliedstaaten sollten überdies alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Aufbau einer Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, insbesondere einer elektrischen Ladeinfrastruktur für leichte und schwere Nutzfahrzeuge, zu beschleunigen, und regelmäßig Prüfungen der Qualität der Verkehrsinfrastruktur durchführen, um die Bereiche zu ermitteln, in denen für Entlastung und eine Optimierung der Infrastruktur gesorgt werden muss, sowie gegebenenfalls unter Rückgriff auf Unionsmittel geeignete Maßnahmen ergreifen.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 d (neu)
(15d) Allein die Luftverschmutzung aus dem Seeverkehr führt jährlich zu mehr als 50 000 vorzeitigen Todesfällen in der Union1a. Während der schädlichste Teil der Abgase aus dem Seeverkehr die Schwefeldioxidbelastung ist, sollte NOx nicht außer Acht gelassen werden. Die Auswirkungen des Seeverkehrs auf die Umwelt und die Küstengemeinden, sowohl in Bezug auf die Schädigung des Ökosystems als auch in Bezug auf die öffentliche Gesundheit, könnten durch eine umfassende Elektrifizierung des Kurzstreckenseeverkehrs und des städtischen Seeverkehrs, zusätzlich zu Nullemissionsanforderungen und Infrastruktur am Liegeplatz, abgemildert werden. Darüber hinaus würde eine vollständige Aufnahme des Seeverkehrsraums der Union in das SOx-Emissions-Überwachungsgebiet (SECA) und das NOx-Emissions-Überwachungsgebiet (NECA) erheblich zu einer Verringerung der Luftverschmutzung in Häfen und Hafenstäden sowie Unionsgewässern beitragen.
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1aBrandt, J., Silver, J. D. und Frohn, L. M.: Assessment of Health-Cost Externalities of Air Pollution at the National Level using the EVA Model System, CEEH Scientific Report No 3, 2011.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16
(16) Es wurde wissenschaftlich nachgewiesen, dass Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel, Blei, Benzol, Kohlenmonoxid, Arsen, Kadmium, Nickel, einige polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe und Ozon erhebliche negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben. Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt entstehen aufgrund der Immissionskonzentrationen.
(16) Es wurde wissenschaftlich nachgewiesen, dass Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel, Blei, Benzol, Kohlenmonoxid, Arsen, Kadmium, Nickel, einige polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe und Ozon eine Reihe von erheblichen schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben, die zu einem vorzeitigen Tod führen können, und dass es keinen erkennbaren Schwellenwert gibt, unterhalb dessen diese Stoffe keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen. Diese Stoffe schädigen die meisten Organsysteme und werden mit vielen schwächenden Krankheiten in Verbindung gebracht, z. B. Asthma bei Kindern und Erwachsenen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronisch obstruktive Lungenerkrankungen, Lungenentzündung, Schlaganfall, Diabetes, Lungenkrebs, Beeinträchtigung der kognitiven Entwicklung und Demenz. Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt entstehen aufgrund der Immissionskonzentrationen in der Luft und aufgrund von Ablagerungen.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 a (neu)
(16a) Luftverschmutzung wirkt sich sowohl kurz- als auch langfristig auf den menschlichen Körper aus, und zwar in einer Weise, die der Gesundheit abträglich ist. Auch wenn die Luftverschmutzung ein universelles Gesundheitsproblem ist, das alle Menschen betrifft, sind die Risiken nicht gleichmäßig über die Bevölkerung verteilt, sondern einige Personengruppen sind stärker gefährdet als andere. Empfindliche und gefährdete Bevölkerungsgruppen, wie Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen (z. B. Atemwegs- oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen), Schwangere, Neugeborene, Kinder, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen oder Menschen mit unzureichendem Zugang zur medizinischen Versorgung, und Arbeitnehmer, die in ihrem Beruf einem besonders hohen Maß an Luftverschmutzung ausgesetzt sind, sind offenbar am stärksten gefährdet, wie Studien zeigen, die einen Zusammenhang zwischen Luftverschmutzung und verminderter kognitiver Leistungsfähigkeit bei älteren Menschen herstellen und darauf hinweisen, dass schlechte Luftqualität besonders gefährlich für Kinder ist. Diese Gruppen sollten informiert und geschützt werden. Diese Richtlinie trägt den erhöhten Risiken und besonderen Bedürfnissen empfindlicher Bevölkerungsgruppen und gefährdeter Gruppen in Bezug auf Luftverschmutzung Rechnung und zielt darauf ab, die durch verschmutzte Luft verursachten gesundheitlichen Ungleichheiten zu bekämpfen.
Abänderung 19 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 b (neu)
(16b) Auch wenn Luftverschmutzung ein großes umweltbedingtes Gesundheitsrisiko ist, von dem alle Bürgerinnen und Bürger und alle EU-Mitgliedstaaten betroffen sind, gibt es zahlreiche Hinweise darauf, dass ein Zusammenhang zwischen sozialökonomischem Status und Luftverschmutzung besteht, was sich insbesondere darin zeigt, dass die Gesundheit von Menschen mit niedrigerem sozioökonomischem Status in der Regel stärker von Luftverschmutzung beeinträchtigt ist als die Gesundheit der Allgemeinbevölkerung, was sowohl auf ihre höhere Exposition als auch ihre größere Vulnerabilität zurückzuführen ist1a. Die Mitgliedstaaten sollten solche Faktoren bei der Ausarbeitung, Umsetzung oder Aktualisierung ihrer Luftqualitätspläne oder Luftqualitätsfahrpläne berücksichtigen, um dem sozialen Aspekt von Luftverschmutzung wirksam Rechnung zu tragen und die sozioökonomischen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen auf ein Mindestmaß zu beschränken.
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1aUnequal exposure and unequal impacts: social vulnerability to air pollution, noise and extreme temperatures in Europe, Europäische Umweltagentur, 2018.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18
(18) Die durchschnittliche Exposition der Bevölkerung gegenüber Schadstoffen, die sich nachweislich am stärksten auf die menschliche Gesundheit auswirken – Partikel (PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) – sollte gemäß den Empfehlungen der WHO reduziert werden. Zu diesem Zweck sollte zusätzlich zu den Grenzwerten eine Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition gegenüber diesen Schadstoffen eingeführt werden.
(18) Die durchschnittliche Exposition der Bevölkerung gegenüber Schadstoffen, die sich nachweislich am stärksten auf die menschliche Gesundheit auswirken – Partikel (PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) – sollte gemäß den aktuellsten Empfehlungen der WHO reduziert werden. Zu diesem Zweck sollte zusätzlich zu den Grenzwerten eine Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition gegenüber diesen Schadstoffen eingeführt werden. Die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition sollte diese Grenzwerte, die sich bislang als die am wirksamsten durchsetzbaren Normen erwiesen haben, ergänzen und nicht ersetzen.
Abänderung 21 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19
(19) Die Eignungsprüfung der Luftqualitätsrichtlinien (Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG)45 hat gezeigt, dass Grenzwerte bei der Senkung von Schadstoffkonzentrationen wirksamer sind als Zielwerte. Zur Verringerung der schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit — unter besonderer Rücksichtnahme auf gefährdete und empfindliche Bevölkerungsgruppen — und auf die Umwelt sollten Grenzwerte für die Konzentration von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikeln, Blei, Benzol, Kohlenmonoxid, Arsen, Kadmium, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in der Luft festgelegt werden. Als Marker für das Krebserzeugungsrisiko polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in der Luft sollte Benzo[a]pyren dienen.
(19) Die Eignungsprüfung der Luftqualitätsrichtlinien (Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG)45 hat gezeigt, dass Grenzwerte bei der Senkung von Schadstoffkonzentrationen wirksamer sind als andere Arten von Luftqualitätsnormen, wie etwa Zielwerte. Zur Verringerung der schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit — unter besonderer Rücksichtnahme auf gefährdete und empfindliche Bevölkerungsgruppen — und auf die Umwelt sollten Grenzwerte für die Konzentration von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikeln, Blei, Benzol, Kohlenmonoxid, Arsen, Kadmium, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in der Luft festgelegt werden. Um einen wirksamen Schutz vor schädlichen Auswirkungen auf die Ökosysteme sicherzustellen, sollten diese Grenzwerte regelmäßig im Lichte der jüngsten Empfehlungen der WHO aktualisiert werden. Als Marker für das Krebserzeugungsrisiko polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in der Luft sollte Benzo[a]pyren dienen.
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45 Eignungsprüfung der Luftqualitätsrichtlinien vom 28. November 2019 (SWD(2019)0427 final).
45 Eignungsprüfung der Luftqualitätsrichtlinien vom 28. November 2019 (SWD(2019)0427).
Abänderung 22 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21
(21) Ozon ist ein grenzüberschreitender Schadstoff, der sich in der Atmosphäre durch Emissionen von Primärschadstoffen bildet, die Gegenstand der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates46 sind. Fortschritte im Hinblick auf die in dieser Richtlinie vorgesehenen Zielvorgaben für die Luftqualität und langfristigen Ziele für Ozon sollten anhand der Ziele und Emissionsreduktionsverpflichtungen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 und durch die Umsetzung von kosteneffizienten Maßnahmen und der Luftqualitätspläne bestimmt werden.
(21) Ozon ist ein grenzüberschreitender Schadstoff, der sich in der Atmosphäre durch Emissionen von Primärschadstoffen bildet, die teilweise Gegenstand der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates46 sind. Bodennahes Ozon beeinträchtigt nicht nur die menschliche Gesundheit, sondern auch die Vegetation und die Ökosysteme, was zu einem Rückgang der Ernteerträge und des Waldwachstums sowie zu einem Verlust der Artenvielfalt führt. Fortschritte im Hinblick auf die in dieser Richtlinie vorgesehenen Zielvorgaben für die Luftqualität und langfristigen Ziele für Ozon sollten anhand der Ziele und Emissionsreduktionsverpflichtungen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 und durch die Umsetzung von kosteneffizienten Maßnahmen, Luftqualitätsfahrplänen und Luftqualitätsplänen bestimmt werden.
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46 Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).
46 Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).
Abänderung 23 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 22
(22) Die Zielwerte für Ozon und langfristigen Ziele der Gewährleistung eines wirksamen Schutzes vor schädlichen Auswirkungen der Ozonexposition auf die menschliche Gesundheit sowie auf die Vegetation und die Ökosysteme sollten im Lichte der jüngsten Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation aktualisiert werden.
(22) Die Zielwerte für Ozon und langfristigen Ziele der Gewährleistung eines wirksamen Schutzes vor schädlichen Auswirkungen der Ozonexposition auf die menschliche Gesundheit sowie auf die Vegetation und die Ökosysteme sollten im Lichte der jüngsten Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation regelmäßig aktualisiert werden.
Abänderung 24 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 23
(23) Zum Schutz der gesamten Bevölkerung bzw. gefährdeter und besonders empfindlicher Bevölkerungsgruppen vor kurzen Expositionen gegenüber erhöhten Ozonkonzentrationen sollten eine Alarmschwelle für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel (PM10 und PM2,5) und Ozon bzw. eine Informationsschwelle für Ozonkonzentrationen in der Luft festgelegt werden. Bei Überschreitung dieser Schwellenwerte sollte die Öffentlichkeit über die Gefahren der Exposition informiert und bei Überschreitung der Alarmschwelle sollten gegebenenfalls kurzfristige Maßnahmen zur Senkung der Schadstoffwerte ergriffen werden.
(23) Zum Schutz der gesamten Bevölkerung und insbesondere gefährdeter Gruppen und besonders empfindlicher Bevölkerungsgruppen vor kurzen Expositionen gegenüber erhöhten Schadstoffkonzentrationen sollten eine Alarmschwelle und eine Informationsschwelle für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel (PM10 und PM2,5) und Ozon in der Luft festgelegt werden. Bei Überschreitung dieser Schwellenwerte sollte die Öffentlichkeit über die mit der Exposition verbundenen Gefahren für die Gesundheit informiert und bei Überschreitung der Alarmschwelle sollten kurzfristige Maßnahmen zur Senkung der Schadstoffwerte ergriffen werden. Für andere regulierte Schadstoffe werden keine Alarm- und Informationsschwellen festgelegt, da bei den Nachweisen für die gesundheitlichen Auswirkungen dieser Schadstoffe häufig nur die Auswirkungen einer längeren Exposition betrachtet werden.Sofern wissenschaftliche Erkenntnisse über die Auswirkungen einer kürzeren Exposition vorliegen, sollte die Kommission prüfen, ob es notwendig ist, Alarm- und Informationsschwellen für diese Schadstoffe einzuführen.
Abänderung 25 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 25
(25) Wo bereits eine gute Luftqualität gegeben ist, sollte sie aufrechterhalten oder verbessert werden. Wenn die in dieser Richtlinie festgelegten Normen für Luftqualität nicht eingehalten werden oder das Risiko besteht, dass sie nicht eingehalten werden, sollten die Mitgliedstaaten unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um die Grenzwerte, Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition und kritischen Werte einzuhalten und, soweit möglich, die Zielwerte für Ozon und langfristigen Ziele zu erreichen.
(25) Wo bereits eine gute Luftqualität gegeben ist, sollte sie aufrechterhalten oder verbessert werden. Wenn die in dieser Richtlinie festgelegten Normen für Luftqualität nicht eingehalten werden oder das Risiko besteht, dass sie nicht eingehalten werden, sollten die Mitgliedstaaten unverzüglich fortlaufende Maßnahmen ergreifen, um die Grenzwerte, Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition und kritischen Werte einzuhalten und die Zielwerte für Ozon und langfristigen Ziele zu erreichen.
Abänderung 26 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 29
(29) Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen können zwar beurteilt, aber nicht beeinflusst werden. Können natürliche Emissionsbeiträge zu Luftschadstoffen mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden und sind Überschreitungen ganz oder teilweise auf diese natürlichen Emissionsbeiträge zurückzuführen, können diese daher unter den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen bei der Beurteilung der Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte und der Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition unberücksichtigt bleiben. Überschreitungen des Partikel-Grenzwertes aufgrund der Ausbringung von Streusand oder Streusalz auf Straßen können ebenfalls bei der Beurteilung der Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte unberücksichtigt bleiben, sofern sinnvolle Maßnahmen zur Senkung der Konzentrationen getroffen wurden.
(29) Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen können zwar beurteilt, aber in manchen Fällen schwer beeinflusst werden. Können natürliche Emissionsbeiträge zu Luftschadstoffen mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden und sind Überschreitungen ganz oder teilweise auf diese natürlichen Emissionsbeiträge zurückzuführen, die sich der Kontrolle der Mitgliedstaaten entziehen und weder vorhersehbar waren noch gemindert oder abgewendet werden konnten, können diese daher unter den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen bei der Beurteilung der Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte und Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition unberücksichtigt bleiben. Überschreitungen des Partikel-Grenzwertes aufgrund der Ausbringung von Streusand oder Streusalz auf Straßen können ebenfalls bei der Beurteilung der Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte unberücksichtigt bleiben, sofern nachgewiesen wird, dassalle sinnvollen Maßnahmen zur Senkung der Konzentrationen getroffen wurden. Durch die Nichtberücksichtigung dieser Beiträge bei der Beurteilung der Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte und der Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition sollten die Mitgliedstaaten nicht davon abgehalten werden, Maßnahmen zu ergreifen, um ihre gesundheitlichen Auswirkungen zu verringern.
Abänderung 27 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 29 a (neu)
(29a) Es ist wichtig, dass die Luftqualität in der Nähe von Luftverschmutzungsschwerpunkten systematisch überwacht wird, an denen der Verschmutzungsgrad in hohem Maß von den Emissionen starker Verschmutzungsquellen beeinflusst wird, durch die Einzelpersonen und Bevölkerungsgruppen einem erhöhten Risiko gesundheitsschädlicher Auswirkungen ausgesetzt sein können. Dazu sollten die Mitgliedstaaten Probenahmestellen an den Luftverschmutzungsschwerpunkten wie Häfen oder Flughäfen einrichten, um die Auswirkungen dieser Quellen auf die Luftverschmutzung besser zu verstehen, und geeignete Maßnahmen ergreifen, um ihre Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
Abänderung 28 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 30
(30) Im Fall von Gebieten mit besonders schwierigen Bedingungen sollte es möglich sein, die Frist, innerhalb deren die Luftqualitätsgrenzwerte erreicht werden müssen, zu verlängern, wenn in bestimmten Gebieten und Ballungsräumen trotz der Anwendung geeigneter Maßnahmen zur Verringerung der Verschmutzung akute Probleme hinsichtlich der Einhaltung bestehen. Werden für bestimmte Gebiete und Ballungsräume Verlängerungen gewährt, ist jeweils ein umfassender, von der Kommission zu beurteilender Plan zu erstellen, um die Einhaltung innerhalb der Verlängerungsfrist zu gewährleisten.
(30) Im Fall von Gebieten mit besonders schwierigen Bedingungen sollte es möglich sein, die Frist, innerhalb deren die Luftqualitätsgrenzwerte erreicht werden müssen, zu verlängern, wenn in bestimmten Gebieten trotz der Anwendung geeigneter Maßnahmen zur Verringerung der Verschmutzung akute Probleme hinsichtlich der Einhaltung bestehen. Werden für bestimmte Gebiete Verlängerungen gewährt, ist jeweils ein umfassender, von der Kommission zu beurteilender Plan zu erstellen, um die Einhaltung innerhalb der Verlängerungsfrist zu gewährleisten.
Abänderung 29 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 31
(31) Für Gebiete, in denen die Schadstoffkonzentrationen in der Luft die einschlägigen Luftqualitätsgrenzwerte, Zielwerte für Ozon oder Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition überschreiten, sollten Luftqualitätspläne erstellt und aktualisiert werden. Luftschadstoffe werden durch viele verschiedene Quellen und Tätigkeiten verursacht. Damit die Kohärenz zwischen verschiedenen Strategien gewährleistet ist, sollten solche Luftqualitätspläne soweit möglich aufeinander und auf die Pläne und Programme gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates48, der Richtlinie 2001/80/EG, der Richtlinie (EU) 2016/2284 und der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates49 abgestimmt werden.
(31) Für Gebiete, in denen die Schadstoffkonzentrationen in der Luft die einschlägigen Luftqualitätsgrenzwerte, Zielwerte für Ozon oder Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition überschreiten, sollten Luftqualitätspläne erstelltund aktualisiert werden. Luftschadstoffe werden durch viele verschiedene Quellen und Tätigkeiten verursacht. Damit die Kohärenz zwischen verschiedenen Strategien gewährleistet ist, sollten solche Luftqualitätspläne soweit möglich auf die Pläne und Programme gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates48, der Richtlinie (EU) 2016/2284 und der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates49 abgestimmt werden.
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48 Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
48 Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
49 Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12).
49 Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12).
Abänderung 30 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 31 a (neu)
(31a) Wie in der Rechtsprechung des Gerichtshofes1a geklärt, lassen es die Vorschriften zu Luftqualitätsplänen nicht zu, dass die Frist für die Erfüllung der Luftqualitätsnormen verlängert wird.Dass ein Luftqualitätsplan erstellt wird, bedeutet jedoch nicht per se, dass ein Mitgliedstaat seinen Pflichten dennoch nachgekommen ist, um sicherzustellen, dass das Luftverschmutzungsniveau die durch diese Richtlinie festgelegten Luftqualitätsnormen nicht überschreitet.
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1aUrteil des Gerichtshofs vom 10. November 2020, Europäische Kommission/Italienische Republik, C-644/18, ECLI:EU:C:2020:895, Rn. 154, und Urteil des Gerichtshofs vom 19. November 2014, ClientEarth/The Secretary of State for the Environment, Food and Rural Affairs, C-404/13, ECLI:EU:C:2014:2382, Rn. 49.
Abänderung 31 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 32
(32) Luftqualitätspläne sollten bereits vor 2030 erstellt werden, wenn die Gefahr besteht, dass die Mitgliedstaaten die Grenzwerte oder den Zielwert für Ozon bis zu diesem Zeitpunkt nicht erreichen werden, damit die Schadstoffwerte entsprechend gesenkt werden.
(32) Zur Angleichung der Vorschriften der Union an die aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnisse und die jüngsten Luftqualitätsleitlinien der WHO werden in dieser Richtlinie die bis 2030 zu erreichenden neuen Luftqualitätsnormen festgelegt. Die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden sollten angesichts der Frist von 2030 für die neuen Grenzwerte, die in Anhang I Tabelle 1 Abschnitt 1 festgelegt sind, eine andere Art von Luftqualitätsplan, einen sogenannten Luftqualitätsfahrplan, für Gebiete ausarbeiten, in denen die Schadstoffkonzentrationenin der Luft die einschlägigen Luftqualitätsgrenzwerte für 2030 überschreiten. Im Luftqualitätsfahrplan sollten kurz- und langfristige Strategien und Maßnahmen festgelegt werden, um diese Grenzwerte bis spätestens 2030 zu erfüllen. Im Interesse der Rechtsklarheit und unbeschadet der verwendeten spezifischen Begriffe sollte ein Luftqualitätsfahrplan als Luftqualitätsplan im Sinne des Artikels 4 Nummer 36 betrachtet werden.
Abänderung 32 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 34
(34) Überschreitet die Konzentration eines Schadstoffs einen Grenzwert, einen Zielwert für Ozon, eine Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition bzw. die Alarmschwelle infolge einer signifikanten Verunreinigung in einem anderen Mitgliedstaat oder besteht die Gefahr einer derartigen Überschreitung, sollten die Mitgliedstaaten miteinander kooperieren. Wegen des grenzüberschreitenden Charakters bestimmter Schadstoffe wie Ozon und Partikel könnte bei der Ausarbeitung und Durchführung von Luftqualitätsplänen und Plänen für kurzfristige Maßnahmen sowie bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit eine Koordinierung zwischen benachbarten Mitgliedstaaten notwendig sein. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten weiterhin mit Drittländern zusammenarbeiten, wobei besonderer Wert auf eine frühzeitige Einbeziehung der Beitrittsländer zu legen ist. Die Kommission sollte rechtzeitig über jede Form der Kooperation informiert und aufgefordert werden, sich daran zu beteiligen.
(34) Überschreitet die Konzentration eines Schadstoffs einen Grenzwert, einen Zielwert für Ozon, eine Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition bzw. die Alarmschwelle infolge einer signifikanten Verunreinigung in einem anderen Mitgliedstaat oder besteht die Gefahr einer derartigen Überschreitung, sollten die Mitgliedstaaten miteinander kooperieren. Wegen des grenzüberschreitenden Charakters bestimmter Schadstoffe wie Ozon und Partikel dürfte bei der Ausarbeitung und Durchführung von Luftqualitätsplänen und Plänen für kurzfristige Maßnahmen sowie bei der schnellstmöglichen Unterrichtung der Öffentlichkeit eine zügige Koordinierung zwischen benachbarten Mitgliedstaaten notwendig sein. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten weiterhin mit Drittländern zusammenarbeiten, wobei besonderer Wert auf eine frühzeitige Einbeziehung der Beitrittsländer zu legen ist. Die Kommission sollte rechtzeitig über jede Form der Kooperation informiert und aufgefordert werden, sich daran zu beteiligen.
Abänderung 33 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 35
(35) Die Mitgliedstaaten und die Kommission müssen Informationen über die Luftqualität sammeln, austauschen und verbreiten, damit die Kenntnisse über die Auswirkungen der Luftverschmutzung erweitert und geeignete Strategien entwickelt werden können. Zu den aktuellen Informationen über die Konzentrationen aller regulierten Schadstoffe in der Luft sowie zu Luftqualitätsplänen und Plänen für kurzfristige Maßnahmen sollte auch die Öffentlichkeit problemlos Zugang haben.
(35) Die Mitgliedstaaten und die Kommission müssen Informationen über die Luftqualität sammeln, austauschen und verbreiten, damit die Kenntnisse über die Auswirkungen der Luftverschmutzung erweitert und geeignete Strategien entwickelt werden können. Zu den aktuellen Informationen über die Konzentrationen aller regulierten Schadstoffe in der Luft sowie zu Luftqualitätsplänen, Luftqualitätsfahrplänen und Plänen für kurzfristige Maßnahmen sollte auch die Öffentlichkeit problemlos in kohärenter und leicht verständlicher Form Zugang haben.
Abänderung 34 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 35 a (neu)
(35a) Nach dem Index für digitale Wirtschaft und Gesellschaft (DESI) mangelt es mehr als 40 % der Erwachsenen in der Union an digitalen Grundkompetenzen1a. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass die gemäß dieser Richtlinie zu veröffentlichenden Informationen gegebenenfalls auch über nicht-digitale Kommunikationskanäle mitgeteilt werden.
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1aIndex für digitale Wirtschaft und Gesellschaft (DESI) 2022 (https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/policies/desi).
Abänderung 35 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 40
(40) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Ist die menschliche Gesundheit infolge eines Verstoßes gegen die Artikel 19, 20 und 21 dieser Richtlinie geschädigt worden, so sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die von solchen Verstößen betroffenen Personen bei der jeweils zuständigen Behörde Ersatz für diesen Schaden verlangen und erwirken können. Mit den in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften über Schadenersatz, Zugang zu Gerichten und Sanktionen wird das Ziel verfolgt, im Einklang mit Artikel 191 Absatz 1 AEUV schädliche Auswirkungen der Luftverschmutzung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden, zu verhüten und zu verringern. Sie zielen somit darauf ab, im Einklang mit Artikel 37 der Charta ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität in die Politik der Union einzubeziehen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sicherzustellen, und setzen damit die in den Artikeln 2 und 3 der Charta verankerte Verpflichtung zum Schutz des Rechts auf Leben und des Rechts auf Unversehrtheit konkret um. Im Zusammenhang mit dem Schutz der menschlichen Gesundheit trägt diese Richtlinie ferner zum Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor Gericht gemäß Artikel 47 der Charta bei.
(40) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Ist die menschliche Gesundheit und das Wohlbefinden infolge eines Verstoßes gegen die Artikel 13, 19, 20 oder 21 dieser Richtlinie geschädigt worden, so sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die von solchen Verstößen betroffenen Personen bei der jeweils zuständigen Behörde Ersatz für diesen Schaden verlangen und erwirken können. Mit dieser Richtlinie wird das Ziel verfolgt, im Einklang mit Artikel 191 Absatz 1 AEUV schädliche Auswirkungen der Luftverschmutzung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden, zu verhüten und zu verringern. Sie zielt somit darauf ab, im Einklang mit Artikel 37 der Charta ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität in die Politik der Union einzubeziehen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sicherzustellen, und setzt damit die in den Artikeln 2, 3, 7 und 35 der Charta verankerte Verpflichtung zum Schutz des Rechts auf Leben und des Rechts auf Unversehrtheit, des Rechts auf Privatleben und des Rechts auf gesundheitliche Versorgung konkret um. Im Zusammenhang mit dem Schutz der menschlichen Gesundheit trägt diese Richtlinie ferner zum Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor Gericht gemäß Artikel 47 der Charta bei. Darüber hinaus erkennt sie das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 76/300 vom 28. Juli 2022 anerkannte Menschenrecht auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt an und schützt es.
Abänderung 36 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 40 a (neu)
(40a) Widerlegbare Vermutungen sind ein gemeinsamer Mechanismus zur Linderung der Beweisschwierigkeiten eines Klägers unter Wahrung der Rechte des Beklagten. Widerlegbare Vermutungen gelten nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Um eine gerechte Risikoverteilung aufrechtzuerhalten und eine Umkehr der Beweislast zu vermeiden, sollte von einem Kläger verlangt werden, hinreichend relevante Beweise, einschließlich wissenschaftlicher Daten, vorzubringen, die die Vermutung nahelegen, dass der Verstoß den Schaden verursacht oder zu seinem Auftreten beigetragen hat. Angesichts der Schwierigkeiten bei der Beweisführung, mit denen Geschädigte konfrontiert sind, insbesondere in komplexen Fällen, würde der Mechanismus der widerlegbaren Vermutung einen gerechten Ausgleich zwischen den Rechten der Personen, die unter Gesundheitsschäden leiden, und den zuständigen Behörden schaffen. Es sollte auch möglich sein, einschlägige wissenschaftliche Daten als Nachweise im Einklang mit dem nationalen Recht zu verwenden. Sind solche einschlägigen wissenschaftlichen Daten nicht verfügbar, sollte es möglich sein, andere Nachweise zur Untermauerung des Anspruchs im Einklang mit dem nationalen Recht zu verwenden. Da die Luftqualitätsnormen auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse über die schädlichen Auswirkungen der Luftverschmutzung auf die menschliche Gesundheit festgelegt werden, ist Luftverschmutzung bei einem Überschreiten der Grenzwerte möglicherweise schädlich für die menschliche Gesundheit und das Wohlbefinden der ihr ausgesetzten Personen1a.
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1aEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil in der Rechtssache Fadeyeva/ Russland, 55723/00, (EGMR, 9. Juni 2005), Rn. 87.
Abänderung 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1
(1) Mit dieser Richtlinie wird ein Null-Schadstoff-Ziel für die Luftqualität festgelegt, damit die Luftqualität in der Union schrittweise auf ein Niveau gehoben wird, das nach wissenschaftlichen Erkenntnissen als nicht mehr schädlich für die menschliche Gesundheit und die natürlichen Ökosysteme gilt, wodurch ein Beitrag zur Verwirklichung einer schadstofffreien Umwelt bis spätestens 2050 geleistet wird.
(1) Mit dieser Richtlinie wird ein Null-Schadstoff-Ziel für die Luftqualität festgelegt, damit die Luftqualität in der Union schrittweise auf ein Niveau gehoben wird, das nach den besten verfügbaren und aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen als nicht mehr schädlich für die menschliche Gesundheit, die natürlichen Ökosysteme und die biologische Vielfalt gilt, wodurch ein Beitrag zur Verwirklichung einer schadstofffreien Umwelt bis spätestens 2050 geleistet wird.
Abänderung 295 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2
(2) In dieser Richtlinie werden intermediäre Grenzwerte, Zielwerte, Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition, Konzentrationsziele für die durchschnittliche Exposition, kritische Werte, Informationsschwellen, Alarmschwellen und langfristige Ziele („Luftqualitätsnormen“) festgelegt, die bis 2030 erreicht und anschließend gemäß Artikel 3 regelmäßig überprüft werden müssen.
(2) In dieser Richtlinie werden intermediäre Grenzwerte, Zielwerte, Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition, Konzentrationsziele für die durchschnittliche Exposition und kritische Werte festgelegt, die so bald wie möglich, spätestens jedoch bis 2030 erreicht werden müssen, und es werden Grenzwerte festgelegt, die bis 2035 erreicht und gemäß Artikel3 regelmäßig überprüft werden müssen. Zudem werden die langfristigen Ziele, Informationsschwellenwerte und Alarmschwellenwerte im Rahmen der Luftqualitätsnormen festgelegt.
Abänderung 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 3
(3) Darüber hinaus trägt diese Richtlinie dazu bei, die Ziele der Union in den Bereichen Verringerung der Umweltverschmutzung, biologische Vielfalt und Ökosysteme im Einklang mit dem achten Umweltaktionsprogramm gemäß dem Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates55 umzusetzen.
(3) Darüber hinaus trägt diese Richtlinie dazu bei, die Ziele der Union in den Bereichen Verringerung der Umweltverschmutzung, biologische Vielfalt und Ökosysteme im Einklang mit dem achten Umweltaktionsprogramm gemäß dem Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates55 umzusetzen und größere Synergieeffekte zwischen der Luftqualitätspolitik der Union und anderen einschlägigen Unionspolitiken, insbesondere der Klima-, der Verkehrs- und der Energiepolitik, zu erreichen.
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55 Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 22).
55 Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 22).
Abänderung 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3
3. Maßnahmen zur Überwachung der Luftqualität, der langfristigen Tendenzen und der Auswirkungen von Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten auf die Luftqualität;
3. Maßnahmen zur Überwachung der Luftqualität, der langfristigen Tendenzen und der Auswirkungen von Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten sowie von Maßnahmen, die in Zusammenarbeit mit Drittländern festgelegt werden, auf die Luftqualität;
Abänderung 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4
4. Maßnahmen zur Gewährleistung des Zugangs der Öffentlichkeit zu den Informationen über die Luftqualität;
4. Maßnahmen zur Gewährleistung der unionsweiten Harmonisierung der Informationen über die Luftqualität und des Zugangs der Öffentlichkeit zu diesen Informationen;
Abänderung 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6
6. Maßnahmen zur Förderung der verstärkten Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten bei der Verringerung der Luftverschmutzung.
6. Maßnahmen zur Förderung der verstärkten Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten, regionalen und lokalen Behörden innerhalb und zwischen den Mitgliedstaaten sowie mit Drittländern, die eine gemeinsame Grenze mit der Union haben, bei der Verringerung der Luftverschmutzung.
Abänderung 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1
(1) Bis zum 31. Dezember 2028 und danach alle fünf Jahre und öfter, wenn wesentliche neue wissenschaftliche Erkenntnisse dies erfordern, überprüft die Kommission die wissenschaftlichen Erkenntnisse in Bezug auf Luftschadstoffe und ihre Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die für die Erreichung des in Artikel 1 festgelegten Ziels relevant sind, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor.
(1) Bis zum 31. Dezember 2028 und danach alle fünf Jahre und öfter, wenn wesentliche neue wissenschaftliche Erkenntnisse dies erfordern, überprüft die Kommission die wissenschaftlichen Erkenntnisse in Bezug auf Luftschadstoffe und ihre Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die für die Erreichung des in Artikel 1 festgelegten Ziels relevant sind, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. Die Überprüfung wird unverzüglich nach der Veröffentlichung der aktuellsten Luftqualitätsleitlinien der WHO durchgeführt.
Abänderung 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Um die in Artikel 1 festgelegten Ziele zu erreichen, wird bei der Überprüfung bewertet, ob diese Richtlinie überarbeitet werden muss, um eine Angleichung an die Luftqualitätsleitlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und die neuesten wissenschaftlichen Informationen zu gewährleisten.
Um die in Artikel 1 festgelegten Ziele zu erreichen, wird bei der Überprüfung bewertet, ob diese Richtlinie überarbeitet werden muss, um eine vollständige und laufende Angleichung an die aktuellsten Luftqualitätsleitlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO), die jüngste Überprüfung durch das WHO-Regionalbüro für Europa und die neuesten wissenschaftlichen Informationen zu gewährleisten.
Abänderung 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 – Buchstabe a
a) neueste wissenschaftliche Informationen der WHO und anderer einschlägiger Organisationen,
a) neueste wissenschaftliche Informationen der einschlägigen Einrichtungen der Union, der WHO und anderer einschlägiger wissenschaftlicher Organisationen,
Abänderung 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 – Buchstabe b
b) technologische Entwicklungen, die sich auf die Luftqualität auswirken, und ihre Beurteilung,
b) Verhaltensänderungen, haushaltspolitische und technologische Entwicklungen, die sich auf die Luftqualität auswirken, und ihre Beurteilung,
Abänderung 47 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 – Buchstabe c
c) tatsächliche Luftqualität und damit verbundene Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt in den Mitgliedstaaten,
c) Luftqualität und damit verbundene Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt in den Mitgliedstaaten,
Abänderung 48 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 – Buchstabe c a (neu)
ca) luftverschmutzungsbedingte direkte und indirekte Gesundheits- und Umweltkosten sowie eine Kosten-Nutzen-Analyse,
Abänderung 49 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 – Buchstabe d a (neu)
da) bei der Umsetzung anderer einschlägiger Unionsvorschriften erzielte Fortschritte, insbesondere im Bereich Klima, Verkehr und Energie,
Abänderung 50 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 – Buchstabe d b (neu)
Abänderung 51 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 a (neu)
Die Kommission unterstützt das WHO-Regionalbüro für Europa und arbeitet bei der Überwachung und Bewertung der wissenschaftlichen Erkenntnisse über gesundheitliche Auswirkungen der Luftverschmutzung eng mit ihm zusammen.
Abänderung 52 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 a (neu)
2a. Bei der ersten regelmäßigen Überprüfung bis zum 31. Dezember 2028 schlägt die Kommission gegebenenfalls Grenzwerte, Zielwerte oder kritische Werte für die Luftschadstoffe vor, die von den in Artikel 10 genannten Großmessstationen gemessen wurden, derzeit aber nicht in Anhang I enthalten sind. Diese Werte entsprechen den aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen dazu, was für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erforderlich ist. Im Rahmen der ersten regelmäßigen Überprüfung veröffentlicht die Kommission eine Bewertung der Möglichkeit, den Zielwert für Ozon in einen Grenzwert umzuwandeln, und fügt gegebenenfalls einen Legislativvorschlag an.
Abänderung 53 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 4
(4) Wenn die Kommission dies als Ergebnis der Überprüfung für angemessen hält, legt sie einen Vorschlag zur Überarbeitung der Luftqualitätsnormen oder zur Erfassung anderer Luftschadstoffe vor.
(4) Wenn die Kommission dies als Ergebnis der Überprüfung für angemessen hält, legt sie einen Vorschlag zur Überarbeitung der Luftqualitätsnormen oder zur Erfassung anderer Luftschadstoffe vor. Bei der Ausarbeitung eines solchen Vorschlags ist der Grundsatz des Rückschrittsverbots zu beachten.
Abänderung 54 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)
1a. „Luftqualitätsnormen“ sind Grenzwerte, Zielwerte, Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition, Ziele für die durchschnittliche Expositionskonzentration, kritische Werte, Informationsschwellen und Alarmschwellen;
Abänderung 55 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 21
21. „objektive Schätzung“ ist eine Beurteilungsmethode zur Gewinnung quantitativer oder qualitativer Informationen über die Konzentration oder Ablagerung eines Schadstoffs durch Expertenurteil und kann den Einsatz statistischer Instrumente, von Fernerkundung und In-situ-Sensoren umfassen;
entfällt
Abänderung 56 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 23
23. „Messstationen für den städtischen Hintergrund“ sind Standorte in städtischen Gebieten, an denen die Werte repräsentativ für die Exposition der allgemeinen städtischen Bevölkerung sind;
23. „Messstationen für den städtischen Hintergrund“ sind Standorte in städtischen Gebieten, an denen die Werte repräsentativ für die Exposition der allgemeinen städtischen Bevölkerung, einschließlich empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen in städtischen Gebieten, sind;
Abänderung 57 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 24
24. „Messstationen für den ländlichen Hintergrund“ sind Standorte in ländlichen Gebieten mit niedriger Bevölkerungsdichte, an denen die Werte repräsentativ für die Exposition der allgemeinen ländlichen Bevölkerung sind;
24. „Messstationen für den ländlichen Hintergrund“ sind Standorte in ländlichen Gebieten mit niedriger Bevölkerungsdichte, an denen die Werte repräsentativ für die Exposition der allgemeinen ländlichen Bevölkerung, einschließlich empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen in ländlichen Gebieten, sind;
Abänderung 58 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 24 a (neu)
24a. Ein „Luftverschmutzungsschwerpunkt“ ist ein Ort, an dem der Verschmutzungsgrad in hohem Maße von den Emissionen starker Verschmutzungsquellen beeinflusst wird, wobei hier etwa nahegelegene überlastete und stark befahrene Straßen, Autobahnen oder sonstige Straßen, eine einzige industrielle Quelle oder ein Industriegebiet mit vielen Quellen, Häfen, Flughäfen, die intensive Beheizung von Wohngebäuden oder eine Kombination daraus zu nennen sind;
Abänderung 59 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 26
26. „Grenzwert“ ist ein Wert, der nicht überschritten werden darf und der aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse mit dem Ziel festgelegt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu vermeiden, zu verhüten oder zu verringern;
26. „Grenzwert“ ist ein Wert, der aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse mit dem Ziel festgelegt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu vermeiden, zu verhüten oder zu verringern, und der innerhalb eines bestimmten Zeitraums erreicht werden muss und nach Erreichen nicht überschritten werden darf;
Abänderung 60 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 28
28. „Indikator für die durchschnittliche Exposition“ ist ein anhand von Messungen an Messstationen für den städtischen Hintergrund in der Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 oder, sofern sich in der Gebietseinheit keine städtischen Gebiete befinden, an Messstationen für den ländlichen Hintergrund ermittelter Durchschnittswert für die Exposition der Bevölkerung, der dazu dient zu prüfen, ob die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition und das Ziel für die durchschnittliche Expositionskonzentration für diese Gebietseinheit eingehalten bzw. erreicht wurden;
28. „Indikator für die durchschnittliche Exposition“ ist ein anhand von Messungen an Messstationen für den städtischen Hintergrund in der Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 oder, sofern sich in der Gebietseinheit keine städtischen Gebiete befinden, an Messstationen für den ländlichen Hintergrund ermittelter Durchschnittswert für die Exposition der Bevölkerung, der dazu dient zu prüfen, ob die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition und das Ziel für die durchschnittliche Expositionskonzentration für diese Gebietseinheit eingehalten bzw. erreicht wurden;
Abänderung 61 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 29
29. „Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition“ ist eine prozentuale Reduzierung der durchschnittlichen Exposition der Bevölkerung einer Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates57, ausgedrückt als Indikator für die durchschnittliche Exposition, die für das Bezugsjahr mit dem Ziel festgesetzt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu verringern, und die in einem bestimmten Zeitraum erreicht werden muss;
29. „Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition“ ist eine prozentuale Reduzierung der durchschnittlichen Exposition der Bevölkerung einer Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates57, ausgedrückt als Indikator für die durchschnittliche Exposition, die für das Bezugsjahr mit dem Ziel festgesetzt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu verringern, und die in einem bestimmten Zeitraum erreicht werden muss und nach Erreichen des Ziels nicht überschritten werden darf;
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57 Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
57 Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
Abänderung 62 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 30
30. „Ziel für die durchschnittliche Expositionskonzentration“ ist ein Niveau des Indikators für die durchschnittliche Exposition, das mit dem Ziel, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu verringern, erreicht werden muss;
30. „Ziel für die durchschnittliche Expositionskonzentration“ ist ein Niveau des Indikators für die durchschnittliche Exposition, das mit dem Ziel, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu verringern, festgelegt wird,innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erreichen ist und nach Erreichen nicht überschritten werden darf;
Abänderung 63 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 35
35. „Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen“ sind Schadstoffemissionen, die nicht unmittelbar oder mittelbar durch menschliche Tätigkeit verursacht werden, einschließlich Naturereignissen wie Vulkanausbrüchen, Erdbeben, geothermischen Aktivitäten, Freilandbränden, Stürmen, Meeresgischt oder der atmosphärischen Aufwirbelung oder des atmosphärischen Transports natürlicher Partikel aus Trockengebieten;
35. „Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen“ sind Schadstoffemissionen, die nicht unmittelbar oder mittelbar durch menschliche Tätigkeit verursacht werden, einschließlich Naturereignissen wie Vulkanausbrüchen, Erdbeben, geothermischen Aktivitäten, Freilandbränden, Stürmen, Meeresgischt oder der atmosphärischen Aufwirbelung oder des atmosphärischen Transports natürlicher Partikel aus Trockengebieten, die der betreffende Mitgliedstaat durch politische Maßnahmen nicht hätte verhindern oder mindern können;
Abänderung 296 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 35 a (neu)
35a. Ein „Luftqualitätsfahrplan“ ist ein Luftqualitätsplan, der vor Ablauf der Frist für die Erreichung neuer Grenzwerte gemäß Anhang I Abschnitt 1 Tabelle 1 und für die Erreichung der intermediären Grenzwerte gemäß Anhang I Abschnitt 1 Tabelle 1a angenommen wird und in dem kurz- und langfristige Strategien und Maßnahmen zur Einhaltung dieser Grenzwerte festgelegt werden;
Abänderung 65 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 36
36. „Luftqualitätspläne“ sind Pläne, in denen Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte, der Zielwerte für Ozon oder der Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition festgelegt sind;
36. „Luftqualitätspläne“ sind Pläne, in denen Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte, der Zielwerte für Ozon oder der Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition festgelegt sind, nachdem diese überschritten wurden;
Abänderung 66 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 38
38. „betroffene Öffentlichkeit“ ist die von der Überschreitung der Luftqualitätsnormen betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse an den Entscheidungsverfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie, einschließlich Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt einsetzen und alle Anforderungen des nationalen Rechts erfüllen;
38. „betroffene Öffentlichkeit“ ist die von der Überschreitung der Luftqualitätsnormen betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse an den Entscheidungsverfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie, einschließlich Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt einsetzen;
Abänderung 67 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 39
39. „empfindliche und gefährdete Bevölkerungsgruppen“ sind Bevölkerungsgruppen, die auf die Exposition gegenüber Luftverschmutzung sensibler reagieren als die durchschnittliche Bevölkerung, weil sie eine höhere Empfindlichkeit oder eine niedrigere Schwelle für gesundheitliche Auswirkungen aufweisen oder sich schlechter selbst schützen können.
39. „empfindliche und gefährdete Bevölkerungsgruppen“ sind Bevölkerungsgruppen, die dauerhaft oder vorübergehend empfindlicher oder sensibler auf die Auswirkungen der Luftverschmutzung reagieren als die durchschnittliche Bevölkerung, und zwar aufgrund spezifischer Merkmale, die die gesundheitlichen Folgen der Exposition verstärken, oder weil sie eine höhere Empfindlichkeit oder eine niedrigere Schwelle für gesundheitliche Auswirkungen aufweisen oder sich schlechter selbst schützen können.
Abänderung 68 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b
b) Zulassung von Messsystemen (Methoden, Ausrüstung, Netze, Laboratorien);
b) Zulassung von Messsystemen (Orte, Methoden, Ausrüstung, Netze, Laboratorien) und Sicherstellung des ordnungsgemäßen Funktionierens und einer angemessenen Wartung des Messstellennetzes;
Abänderung 69 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c
c) Sicherstellung der Genauigkeit der Messungen;
c) Sicherstellung der Genauigkeit der Messungen sowie der Übertragung und des Austausches von Messdaten, einschließlich der Einhaltung der Datenqualitätsziele gemäß Anhang V;
Abänderung 70 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe d
d) Sicherstellung der Genauigkeit der Modellierungsanwendungen;
d) Sicherstellung der Genauigkeit der Modellierungsanwendungen zur Luftqualität;
Abänderung 71 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe g
g) Zusammenarbeit mit den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission;
g) Zusammenarbeit mit den übrigen Mitgliedstaaten, Drittländern und der Kommission;
Abänderung 72 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe h
h) Erstellung von Luftqualitätsplänen;
h) Erstellung von Luftqualitätsplänen und Luftqualitätsfahrplänen;
Abänderung 73 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe i a (neu)
ia) Bereitstellung und Führung eines stündlich aktualisierten Luftqualitätsindex und anderer einschlägiger Informationen für die Öffentlichkeit.
Abänderung 74 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 4
(4) In allen Gebieten, in denen der Wert der Schadstoffe die für diese Schadstoffe festgelegte Beurteilungsschwelle unterschreitet, genügen zur Beurteilung der Luftqualität Modellierungsanwendungen, orientierende Messungen, Techniken der objektiven Schätzung oder eine Kombination davon.
(4) In allen Gebieten, in denen der Wert der Schadstoffe die für diese Schadstoffe festgelegte Beurteilungsschwelle unterschreitet, genügt zur Beurteilung der Luftqualität eine Kombination aus Modellierungsanwendungen und orientierenden Messungen.
Abänderung 75 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 5
(5) Ergibt die Modellierung eine Überschreitung eines Grenzwerts oder eines Zielwerts für Ozon in einem Teil des Gebiets, der nicht von ortsfesten Messungen erfasst wird, so sind während mindestens eines Kalenderjahrs nach der Feststellung der Überschreitung zusätzliche ortsfeste oder orientierende Messungen zur Beurteilung der Konzentration des betreffenden Schadstoffs durchzuführen.
(5) Ergeben die Modellierung oder orientierende Messungen eine Überschreitung eines Grenzwerts oder eines Zielwerts für Ozon in einem Teil des Gebiets, der nicht von ortsfesten Messungen erfasst wird, so sind innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung der Überschreitung zusätzliche ortsfeste Messstationen zur Beurteilung der Konzentration des betreffenden Schadstoffs einzurichten und während mindestens eines Kalenderjahrs nach der Feststellung der Überschreitung Messungen durchzuführen.
Abänderung 76 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 7
(7) Zusätzlich zur Überwachung gemäß Artikel 10 überwachen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Werte von ultrafeinen Partikeln gemäß Anhang III Buchstabe D und Anhang VII Abschnitt 3.
(7) Zusätzlich zur Überwachung gemäß Artikel 10 überwachen die Mitgliedstaaten die Werte von ultrafeinen Partikeln, Ruß, Ammoniak und Quecksilber gemäß Anhang III Buchstabe D und Anhang VII Abschnitte 3, 3a, 3b und 3c.
Abänderung 77 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 1 - Unterabsatz 1 a (neu)
Der Standort der Probenahmestellen ist repräsentativ für die Exposition gefährdeter Gemeinschaften und die Exposition einer oder mehrerer empfindlicher oder gefährdeter Bevölkerungsgruppen.
Abänderung 78 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 2
(2) In Gebieten, in denen der Wert der Schadstoffe die Beurteilungsschwelle gemäß Anhang II überschreitet, darf die Anzahl der Probenahmestellen für jeden Schadstoff nicht unter der in Anhang III Buchstabe A und Buchstabe C Tabellen 3 und 4 festgelegten Mindestanzahl von Probenahmestellen liegen.
(2) In Gebieten, in denen der Wert der Schadstoffe die Beurteilungsschwelle gemäß Anhang II überschreitet, darf die Anzahl der Probenahmestellen für jeden Schadstoff nicht unter der in Anhang III Buchstabe A und Buchstabe C festgelegten Mindestanzahl von Probenahmestellen liegen.
Abänderung 79 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 3 – Buchstabe c
c) die Zahl der orientierenden Messungen der Zahl der ortsfesten Messungen entspricht, die ersetzt werden, und die orientierenden Messungen mindestens zwei Monate pro Kalenderjahr dauern;
c) die Zahl der orientierenden Messungen der Zahl der ortsfesten Messungen entspricht, die ersetzt werden, und die orientierenden Messungen mindestens zwei Monate pro Kalenderjahr dauern, wobei dieser Zeitraum gleichmäßig über das Kalenderjahr verteilt ist;
Abänderung 80 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 5
(5) Jeder Mitgliedstaat sorgt gemäß Anhang IV dafür, dass sich durch die Verteilung, die für die Berechnung der Indikatoren für die durchschnittliche Exposition gegenüber PM2,5 und und NO2 verwendet wird, ein angemessenes Bild der Exposition der allgemeinen Bevölkerung ergibt. Die Anzahl der Probenahmestellen darf nicht unter der gemäß Anhang III Buchstabe B vorgesehenen Anzahl liegen.
(5) Jeder Mitgliedstaat sorgt gemäß Anhang IV dafür, dass sich durch die Verteilung, die für die Berechnung der Indikatoren für die durchschnittliche Exposition gegenüber PM2,5 und Stickstoffdioxid (NO2) verwendet wird, ein angemessenes Bild der Exposition der allgemeinen Bevölkerung ergibt. Die Anzahl der Probenahmestellen darf nicht unter der gemäß Anhang III Buchstabe B vorgesehenen Anzahl liegen.
Abänderung 81 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 7
(7) Die Probenahmestellen, an denen in den vorangegangenen drei Jahren Überschreitungen etwaiger Grenzwerte gemäß Anhang I Abschnitt 1 gemessen wurden, werden nicht verlagert, sofern nicht aufgrund besonderer Umstände, einschließlich der Raumentwicklung, eine Verlagerung erforderlich ist. Eine Verlagerung von Probenahmenstellen erfolgt innerhalb des Gebiets ihrer räumlichen Repräsentativität und stützt sich auf Modellierungsergebnisse.
(7) Die Probenahmestellen, an denen in den vorangegangenen drei Jahren Überschreitungen etwaiger Grenzwerte gemäß Anhang I Abschnitt 1 gemessen wurden, werden nicht verlagert, sofern nicht eine Verlagerung absolut erforderlich ist. Eine Verlagerung von Probenahmenstellen erfolgt innerhalb des Gebiets ihrer räumlichen Repräsentativität, stellt die Kontinuität der Messungen sicher und stützt sich auf Modellierungsergebnisse.
Abänderung 82 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Jeder Mitgliedstaat richtet mindestens eine Großmessstation pro 10 Millionen Einwohner an einer Messstation für den städtischen Hintergrund ein. Mitgliedstaaten mit weniger als 10 Millionen Einwohnern richten mindestens eine Großmessstation an einer Messstation für den städtischen Hintergrund ein.
Jeder Mitgliedstaat richtet mindestens eine Großmessstation pro 2 Millionen Einwohner an einer Messstation für den städtischen Hintergrund ein. Mitgliedstaaten mit weniger als 2 Millionen Einwohnern richten mindestens eine Großmessstation an einer Messstation für den städtischen Hintergrund ein.
Abänderung 83 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 5
(5) Die Messungen an allen Großmessstationen für den städtischen Hintergrund umfassen ortsfeste oder orientierende Messungen der Größenverteilung ultrafeiner Partikel und des oxidativen Potenzials von Partikeln.
(5) Die Messungen an allen Großmessstationen für den städtischen Hintergrund umfassen ortsfeste Messungen der Größenverteilung ultrafeiner Partikel und des oxidativen Potenzials von Partikeln.
Abänderung 84 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 6 – Buchstabe a
a) ortsfeste Messungen von Partikeln (PM10 und PM2,5), Stickstoffdioxid (NO2), Ozon (O3), Ruß (BC), Ammoniak (NH3) und ultrafeinen Partikeln (UFP).
a) ortsfeste Messungen von Partikeln (PM10 und PM2,5), Stickstoffdioxid (NO2), Schwefeldioxid (SO2), Kohlenmonoxid (CO), Ozon (O3), Ruß (BC), Ammoniak (NH3) und ultrafeinen Partikeln (UFP).
Abänderung 85 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 6 – Buchstabe b
b) ortsfeste oder orientierende Messungen von Partikeln (PM2,5), um mindestens Informationen über ihre Gesamtmassenkonzentration und ihre Konzentration von Staubinhaltsstoffen im Jahresdurchschnitt im Einklang mit Anhang VII Abschnitt 1 zu erhalten;
b) ortsfeste Messungen von Partikeln (PM2,5), um mindestens Informationen über ihre Gesamtmassenkonzentration und ihre Konzentration von Staubinhaltsstoffen im Jahresdurchschnitt im Einklang mit Anhang VII Abschnitt 1 zu erhalten;
Abänderung 86 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 6 – Buchstabe c
c) ortsfeste oder orientierende Messungen von Arsen, Kadmium, Nickel, des gesamten gasförmigen Quecksilbers, von Benzo[a]pyren und der übrigen in Artikel 8 Absatz 6 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe sowie der Gesamtablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel, Benzo[a]pyren und der übrigen in Artikel 8 Absatz 6 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe dienen.
c) ortsfeste Messungen von Arsen, Kadmium, Nickel, des gesamten gasförmigen Quecksilbers, von Benzo[a]pyren und der übrigen in Artikel 8 Absatz 6 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe sowie der Gesamtablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel, Blei, Benzol, Benzo[a]pyren und der übrigen in Artikel 8 Absatz 6 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe dienen.
Abänderung 87 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 7
(7) Messungen von partikel- und gasförmigem zweiwertigem Quecksilber können ebenfalls an Großmessstationen für den städtischen Hintergrund und für den ländlichen Hintergrund durchgeführt werden.
(7) Messungen von partikel- und gasförmigem zweiwertigem Quecksilber werden ebenfalls an Großmessstationen für den städtischen Hintergrund und für den ländlichen Hintergrund durchgeführt.
Abänderung 88 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Überschrift
Anforderungen für Gebiete, in denen die Werte unterhalb der Grenzwerte, der Zielwerte für Ozon und der Konzentrationsziele für die durchschnittliche Exposition, aber oberhalb der Beurteilungsschwellen liegen
Anforderungen für Gebiete, in denen die Werte unterhalb der Grenzwerte der Zielwerte für Ozon und der Konzentrationsziele für die durchschnittliche Exposition liegen
Abänderung 89 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 2
(2) In Gebieten, in denen die Ozonkonzentrationen unterhalb des Zielwerts für Ozon liegen, ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um diese Werte unter den Zielwerten für Ozon zu halten und bemühen sich darum, die langfristigen Ziele gemäß Anhang I Abschnitt 2 zu erreichen – soweit Faktoren wie der grenzüberschreitende Charakter der Ozonbelastung und die meteorologischen Gegebenheiten dies zulassen und sofern etwaige erforderliche Maßnahmen keine unverhältnismäßigen Kosten mit sich bringen.
(2) In Gebieten, in denen die Ozonkonzentrationen unterhalb des Zielwerts für Ozon liegen, ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um diese Werte unter den Zielwerten für Ozon zu halten und die langfristigen Ziele gemäß Anhang I Abschnitt 2 zu erreichen – soweit Faktoren wie der grenzüberschreitende Charakter der Ozonbelastung und die meteorologischen Gegebenheiten dies zulassen. Nach dem Erreichen der langfristigen Ziele halten die Mitgliedstaaten die Ozonkonzentrationen unter den langfristigen Zielen.
Abänderung 90 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 3
3. In Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003, in denen die Indikatoren für die durchschnittliche Exposition gegenüber 2,5 und NO2 unter dem jeweiligen Wert der in Anhang I Abschnitt 5 festgelegten Konzentrationsziele für die durchschnittliche Exposition gegenüber diesen Schadstoffe liegen, halten die Mitgliedstaaten die Werte dieser Schadstoffe unter dem Konzentrationsziel für die durchschnittliche Exposition.
3. In Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003, in denen die Indikatoren für die durchschnittliche Exposition gegenüber 2,5 und NO2 unter dem jeweiligen Wert der in Anhang I Abschnitt 5 festgelegten Konzentrationsziele für die durchschnittliche Exposition gegenüber diesen Schadstoffe liegen, halten die Mitgliedstaaten die Werte dieser Schadstoffe unter dem Konzentrationsziel für die durchschnittliche Exposition.
Abänderung 91 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 4
(4) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die bestmögliche Luftqualität und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit im Einklang mit den von der WHO veröffentlichten Leitlinien für die Luftqualität und unterhalb der Beurteilungsschwellen gemäß Anhang II zu erreichen und zu erhalten.
(4) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die bestmögliche Luftqualität und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit im Einklang mit den jüngsten von der WHO veröffentlichten Leitlinien und den Überprüfungen des WHO-Regionalbüros für Europa für die Luftqualität und unterhalb der Beurteilungsschwellen gemäß Anhang II zu erreichen und zu erhalten, wobei sie dem Schutz empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen besondere Aufmerksamkeit widmen.
Abänderung 92 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 – Absatz 3
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition gegenüber PM2,5 und NO2 gemäß Anhang I Abschnitt 5 Buchstabe B in ihrer gesamten Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 1, in der die Konzentrationsziele für die durchschnittliche Exposition gemäß Anhang I Abschnitt 5 Buchstabe C überschritten werden, eingehalten werden.
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition gegenüber PM2,5 und NO2 gemäß Anhang I Abschnitt 5 Buchstabe B in ihrer gesamten Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 2, in der die Konzentrationsziele für die durchschnittliche Exposition gemäß Anhang I Abschnitt 5 Buchstabe C überschritten werden, eingehalten werden.
Abänderung 297 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 – Absatz 6
(6) Die in Anhang I Abschnitt 1 Tabelle 1 festgelegteFrist für die Einhaltung der Grenzwertekann gemäß Artikel 18 verlängert werden.
(6) Die Frist für die Einhaltung der in Anhang I Abschnitt 1 Tabelle 1 festgelegten Grenzwerte und der in Anhang I Abschnitt1 Tabelle 1a festgelegten intermediären Grenzwerte kann gemäß Artikel 18 für die in Artikel18 Absatz 1 genannten Schadstoffe verlängert werden.
Abänderung 94 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 1
(1) Die Alarmschwellen für die Konzentrationen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Partikeln (PM10 und PM2,5) in der Luft sind in Anhang I Abschnitt 4 Buchstabe A festgelegt.
(1) Die Alarmschwellen für die Konzentrationen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikeln (PM10 und PM2,5) und Ozon in der Luft sind in Anhang I Abschnitt 4 Buchstabe A festgelegt.
Abänderung 95 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 2
(2) Die Alarm- und Informationsschwellen für Ozon sind in Anhang I Abschnitt 4 Buchstabe B festgelegt.
(2) Die Informationsschwellen für die Konzentrationen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikeln (PM10und PM2,5) und Ozon sind in Anhang I Abschnitt 4 Buchstabe B festgelegt.
Abänderung 96 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Wird eine der in Anhang I Abschnitt 4 Buchstabe A festgelegten Alarmschwellen überschritten, so führen die Mitgliedstaaten unverzüglich die Sofortmaßnahmen durch, die in den gemäß Artikel 20 erstellten Plänen für kurzfristige Maßnahmen vorgesehen sind.
Abänderung 97 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 3
(3) Bei Überschreitung einer in Anhang I Abschnitt 4 festgelegten Alarmschwelle oder Informationsschwelle ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die Öffentlichkeit spätestens innerhalb weniger Stunden unter Verwendung unterschiedlicher Medien- und Kommunikationskanäle und unter Gewährleistung eines breiten Zugangs der Öffentlichkeit zu informieren.
(3) Bei Überschreitung einer in Anhang I Abschnitt 4 festgelegten Alarmschwelle ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die Öffentlichkeit spätestens innerhalb weniger Stunden auf kohärente und leicht verständliche Weise mit ausführlichen Einzelheiten über die Schwere der Überschreitung und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Gesundheit und mit Vorschlägen für den Schutz der Bevölkerung mit besonderem Schwerpunkt auf empfindlichen und gefährdeten Bevölkerungsgruppen zu informieren. Die Mitgliedstaaten nutzen unterschiedliche Medien- und Kommunikationskanäle und gewährleisten einen breiten Zugang der Öffentlichkeit.
Abänderung 98 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 3 a (neu)
(3a) Bei Überschreitung einer in Anhang I Abschnitt 4 festgelegten Informationsschwelle ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die Öffentlichkeit und insbesondere empfindliche und schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen spätestens innerhalb weniger Stunden auf kohärente, barrierefreie und leicht verständliche Weise zu informieren.
Abänderung 99 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 4
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit gemäß Anhang IX Nummern 2 und 3 so bald wie möglich über festgestellte oder vorhergesagte Überschreitungen einer Alarmschwelle oder Informationsschwelle informiert wird.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit gemäß Anhang IX Nummern 2 und 3 so bald wie möglich auf kohärente und leicht verständliche Weise über festgestellte oder vorhergesagte Überschreitungen einer Alarmschwelle oder Informationsschwelle informiert wird.
Abänderung 100 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe b
b) Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 1, in denen Überschreitungen der Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition auf natürliche Quellen zurückzuführen sind.
b) Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 2, in denen Überschreitungen der Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition auf natürliche Quellen zurückzuführen sind.
Abänderung 101 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 2
(2) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission Listen dieser Gebiete und Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 1 gemäß Absatz 1 zusammen mit Angaben zu den Konzentrationen und Quellen sowie Nachweisen dafür vor, dass die Überschreitungen auf natürliche Quellen zurückzuführen sind.
(2) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission Listen dieser Gebiete und Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 2 gemäß Absatz 1 zusammen mit:
a) Angaben zu den Konzentrationen und Quellen;
b) Nachweisen dafür vor, dass die Überschreitungen auf natürliche Quellen zurückzuführen sind und von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorhergesehen, verhindert oder gemindert werden konnten, gegebenenfalls einschließlich der Nachweise für die Auswirkungen der durch den Klimawandel verursachten Störungen des Ökosystems, die zu solchen Überschreitungen führen;
c) Informationen über die Durchführung der einschlägigen Maßnahmen im Rahmen der gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1119 angenommenen nationalen Strategie zur Anpassung an den Klimawandel.
Abänderung 102 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 3
(3) Wurde die Kommission gemäß Absatz 2 über eine natürlichen Quellen zuzurechnende Überschreitung unterrichtet, so gilt diese Überschreitung nicht als Überschreitung im Sinne dieser Richtlinie.
(3) Wurde die Kommission gemäß Absatz 2 über eine natürlichen Quellen zuzurechnende Überschreitung unterrichtet, so prüft sie die Nachweise und teilt dem Mitgliedstaat mit, ob diese Überschreitung möglicherweise nicht als Überschreitung im Sinne dieser Richtlinie gilt.
Abänderung 103 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 1
(1) Die Mitgliedstaaten können für das jeweilige Jahr Gebiete bestimmen, in denen die Grenzwerte für PM10 in der Luft aufgrund der Aufwirbelung von Partikeln nach der Ausbringung von Streusand oder Streusalz auf Straßen im Winterdienst überschritten werden.
(1) Die Mitgliedstaaten können für den jeweiligen Monat Gebiete bestimmen, in denen die Grenzwerte für PM10 in der Luft aufgrund der Aufwirbelung von Partikeln nach der Ausbringung von Streusand oder Streusalz auf Straßen im Winterdienst überschritten werden.
Abänderung 298 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 18 – Absatz 1 – Einleitung
(1) Könnenaufgrund standortspezifischer Ausbreitungsbedingungen, orografischer Grenzen, ungünstiger klimatischer Bedingungen oder grenzüberschreitender Einträge in einem bestimmten Gebiet die Grenzwerte fürPartikel (PM10 und PM2.5) oder Stickstoffdioxid nicht innerhalb der in Anhang I Abschnitt 1 Tabelle 1 festgelegtenFrist eingehalten werden, so kann ein Mitgliedstaat dieseFrist einmalig für dieses bestimmte Gebiet um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn folgendeVoraussetzungen erfüllt sind:
(1) Können aufgrund außergewöhnlicher und unvermeidbarer standortspezifischer Ausbreitungsbedingungen, orografischer Grenzen oder grenzüberschreitender Einträge in einem bestimmten Gebiet die Grenzwerte für Partikel (PM10 und PM2.5) oder Stickstoffdioxid nicht innerhalb der in Anhang I Abschnitt 1 Tabelle 1 und Tabelle1a festgelegten Fristen eingehalten werden, so kann ein Mitgliedstaat diese Frist einmalig für dieses bestimmte Gebiet um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Abänderung 105 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe -a (neu)
-a) die Schadstoffwerte in der Luft in dem betreffenden Gebiet unter den in Anhang I Abschnitt 1 Tabelle 2 festgelegten Grenzwerten liegen;
Abänderung 106 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) für das Gebiet, für das die Verlängerung gelten soll, wird ein Luftqualitätsplan gemäß Artikel 19 Absatz 4 erstellt, der die in Artikel 19 Absätze 5 bis 7 aufgeführten Anforderungen erfüllt;
a) für das Gebiet, für das die Verlängerung gelten soll, wird ein Luftqualitätsfahrplan gemäß Artikel 19 Absatz -1 erstellt, der die in Artikel 19 Absätze 5 bis 7 aufgeführten Anforderungen erfüllt;
Abänderung 107 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe b
b) Der Luftqualitätsplan gemäß Buchstabe a, der durch die in Anhang VIII Buchstabe B aufgeführten Informationen in Bezug auf die betreffenden Schadstoffe ergänzt wird, zeigt auf, wie die Zeiträume, in denen die Grenzwerte überschritten werden, so kurz wie möglich gehalten werden sollen;
b) Der Luftqualitätsfahrplan gemäß Buchstabe a, der durch die in Anhang VIII Buchstabe B aufgeführten Informationen in Bezug auf die betreffenden Schadstoffe ergänzt wird, und die jährlichen Prognosen zur Entwicklung der Emissionen und Konzentrationen in dem betreffenden Gebiet bis zum Erreichungstermin zeigen auf, wie die Grenzwerte bis zum Ablauf der aufgeschobenen Frist erreicht werden sollen und wie die Zeiträume, in denen die Grenzwerte überschritten werden, so kurz wie möglich gehalten werden sollen;
Abänderung 108 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe c
c) in dem Luftqualitätsplan gemäß Buchstabe a wird dargelegt, wie die Öffentlichkeit und insbesondere empfindliche und gefährdete Bevölkerungsgruppen über die Folgen der Verlängerung für die menschliche Gesundheit und die Umwelt informiert werden;
c) in dem Luftqualitätsfahrplan gemäß Buchstabe a wird dargelegt, wie die Öffentlichkeit und insbesondere empfindliche und gefährdete Bevölkerungsgruppen auf kohärente und leicht verständliche Weise über die Folgen der Verlängerung für die menschliche Gesundheit und die Umwelt informiert werden;
Abänderung 109 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe d
d) in dem Luftqualitätsplan gemäß Buchstabe a wird dargelegt, wie zusätzliche Mittel, auch über die einschlägigen Finanzierungsprogramme der Mitgliedstaaten und der Union, mobilisiert werden sollen, um die Verbesserung der Luftqualität in dem Gebiet, für das die Verlängerung gelten soll, zu beschleunigen.
d) in dem Luftqualitätsfahrplan gemäß Buchstabe a wird dargelegt, wie zusätzliche Mittel, auch über die einschlägigen Finanzierungsprogramme der Mitgliedstaaten und der Union, soweit eine solche Finanzierung vorgesehen ist, mobilisiert werden sollen, um die Verbesserung der Luftqualität in dem Gebiet, für das die Verlängerung gelten soll, zu beschleunigen.
Abänderung 110 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 18 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Ein Mitgliedstaat, der der Ansicht ist, dass Absatz 1 anwendbar ist, teilt dies der Kommission mit und übermittelt ihr den Luftqualitätsplan gemäß Absatz 1 und alle relevanten Informationen, die die Kommission benötigt, um festzustellen, ob der für die Verlängerung geltend gemachte Grund und die in diesem Absatz festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei berücksichtigt die Kommission die voraussichtlichen Auswirkungen der von Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen auf die gegenwärtige und die zukünftige Luftqualität in den Mitgliedstaaten sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Unionsmaßnahmen.
Ein Mitgliedstaat, der der Ansicht ist, dass Absatz 1 anwendbar ist, teilt dies der Kommission mit und übermittelt ihr den Luftqualitätsfahrplan gemäß Absatz 1 und alle relevanten Informationen, die die Kommission benötigt, um festzustellen, ob der für die Verlängerung geltend gemachte Grund und die in diesem Absatz festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei berücksichtigt die Kommission die voraussichtlichen Auswirkungen der von Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen auf die gegenwärtige und die zukünftige Luftqualität in den Mitgliedstaaten sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Unionsmaßnahmen. Sofern die gemäß Absatz 1 Buchstabe b bereitgestellten jährlichen Prognosen aufzeigen, dass die im Luftqualitätsfahrplan festgelegten Maßnahmen unzureichend sind, um den Grenzwert des von der Verschiebung des Erreichungstermins betroffenen Schadstoffs zu erreichen, aktualisieren die Mitgliedstaaten den Luftqualitätsfahrplan und überarbeiten die darin vorgesehenen Maßnahmen, um das Erreichen bis zu dieser Frist sicherzustellen.
Abänderung 111 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Überschrift
Luftqualitätspläne
Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne
Abänderung 299 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz -1 (neu)
(-1) Liegen die im vorhergehenden Kalenderjahr gemessenen Schadstoffwerte in einem Gebiet oder einer Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 2 ab dem [drei Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] über einem Grenzwert, der gemäß Anhang I Abschnitt 1 Tabelle 1 bis zum 1. Januar 2035 erreicht werden muss, oder über einem Zielwert, der gemäß Anhang I Abschnitt 2 Buchstabe B bis zum 1. Januar 2030 erreicht werden muss, so erstellt der betreffende Mitgliedstaat so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem die Überschreitung des Schadstoffs gemessen wurde, einen Luftqualitätsfahrplan für den betreffenden Schadstoff, um die jeweiligen Grenzwerte, intermediären Grenzwerte oder den Zielwert für Ozon bis zum Ablauf der Fristen für die Erreichung der Werte zu erreichen.
Ist ein Mitgliedstaat verpflichtet, für den Schadstoff gemäß Unterabsatz 1 einen Luftqualitätsfahrplan gemäß Unterabsatz 1 sowie einen Luftqualitätsplan gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu erstellen, so kann er einen kombinierten Luftqualitätsfahrplan gemäß den Absätzen 5, 6 und 7 dieses Artikels erstellen und für jeden von den Plänen erfassten Grenzwert Informationen über die erwarteten Auswirkungen der Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß Anhang VIII Buchstabe A Nummern 5 und 6 vorlegen. Ein solcher kombinierter Luftqualitätsfahrplan muss geeignete Maßnahmen umfassen, damit alle damit verbundenen Grenzwerte erreicht werden und der Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich gehalten wird.
Abänderung 113 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Überschreiten in bestimmten Gebieten die Schadstoffwerte in der Luft einen Grenzwert gemäß Anhang I Abschnitt 1, erstellen die Mitgliedstaaten für diese Gebiete so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem die Überschreitung eines Grenzwerts festgestellt wurde, Luftqualitätspläne. In diesen Luftqualitätsplänen werden geeignete Maßnahmen festgelegt, um die betreffenden Grenzwerte einzuhalten und den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten, in jedem Fall unterhalb von drei Jahren nach dem Ende des Kalenderjahrs, in dem die erste Überschreitung gemeldet wurde.
Überschreiten in bestimmten Gebieten die Schadstoffwerte in der Luft einen Grenzwert gemäß Anhang I Abschnitt 1, erstellen die Mitgliedstaaten für diese Gebiete so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem die Überschreitung eines Grenzwerts festgestellt wurde, Luftqualitätspläne. In diesen Luftqualitätsplänen werden alle geeigneten und ausreichenden Maßnahmen festgelegt, um die betreffenden Grenzwerte einzuhalten und den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten, in jedem Fall unterhalb von drei Jahren nach dem Ende des Kalenderjahrs, in dem die erste Überschreitung festgestellt wurde.
Abänderung 114 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Wenn im dritten Kalenderjahr nach Erstellung des Luftqualitätsplans weiterhin Grenzwerte überschritten werden, aktualisieren die Mitgliedstaaten den Luftqualitätsplan und die darin enthaltenen Maßnahmen und ergreifen im folgenden Kalenderjahr zusätzliche wirksamere Maßnahmen, um den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten.
Wenn im dritten Kalenderjahr nach Ende des Kalenderjahres, in dem die erste Überschreitung festgestellt wurde, weiterhin Grenzwerte überschritten werden, aktualisieren die Mitgliedstaaten den Luftqualitätsplan und die darin enthaltenen Maßnahmen, einschließlich ausführlicher aktueller Informationen über den Stand der Umsetzung der in Anhang VIII Buchstabe B Nummer 1 genannten Richtlinien, und ergreifen im folgenden Kalenderjahr zusätzliche wirksamere Maßnahmen, um den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten, in jedem Fall aber nicht länger als ein Kalenderjahr nach der Aktualisierung des Luftqualitätsplans.
Abänderung 115 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Überschreiten die Schadstoffwerte in der Luft in einer bestimmten Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 1 den Zielwert für Ozon gemäß Anhang I Abschnitt 2, so erstellen die Mitgliedstaaten so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem die Überschreitung des Zielwerts festgestellt wurde, Luftqualitätspläne für diese Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 1. In diesen Luftqualitätsplänen werden geeignete Maßnahmen festgelegt, um den Zielwert für Ozon zu erreichen und den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten.
Überschreiten die Schadstoffwerte in der Luft in einer bestimmten Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 2 den Zielwert für Ozon gemäß Anhang I Abschnitt 2, so erstellen die Mitgliedstaaten so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem die Überschreitung des Zielwerts festgestellt wurde, Luftqualitätspläne für diese Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 2. In diesen Luftqualitätsplänen werden geeignete und ausreichende Maßnahmen festgelegt, um die Zielwerte für Ozon einzuhalten und den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten, auf jeden Fall aber nicht länger als drei Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die erste Überschreitung festgestellt wurde.
Abänderung 116 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Wenn im fünften Kalenderjahr nach Erstellung des Luftqualitätsplans in der entsprechenden Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 1 der Zielwert für Ozon weiterhin überschritten wird, aktualisieren die Mitgliedstaaten den Luftqualitätsplan und die darin enthaltenen Maßnahmen und ergreifen im folgenden Kalenderjahr zusätzliche wirksamere Maßnahmen, um den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten.
Wenn im dritten Kalenderjahr nach Ende desKalenderjahres, in dem die erste Überschreitung festgestellt wurde, in der entsprechenden Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 2 der Zielwert für Ozon weiterhin überschritten wird, aktualisieren die Mitgliedstaaten den Luftqualitätsplan und die darin enthaltenen Maßnahmen und ergreifen im folgenden Kalenderjahr zusätzliche wirksamere Maßnahmen, um den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich und in jedem Fall unter zwei Kalenderjahren nach der Aktualisierung des Luftqualitätsplans zu halten.
Abänderung 117 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 2 – Unterabsatz 3
Für Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 1, in denen der Zielwert für Ozon überschritten wird, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2284 erstellte einschlägige nationale Luftreinhalteprogramm Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Überschreitungen enthält.
Für Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 2, in denen der Zielwert für Ozon überschritten wird, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2284 erstellte einschlägige nationale Luftreinhalteprogramm Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Überschreitungen enthält.
Abänderung 118 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
Wird die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition gemäß Anhang I Abschnitt 5 in einer bestimmten Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 1 überschritten, so erstellen die Mitgliedstaaten so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem die Überschreitung der Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition festgestellt wurde, Luftqualitätspläne für diese Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 1. In diesen Luftqualitätsplänen werden geeignete Maßnahmen festgelegt, um die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition einzuhalten und den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten.
Wird die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition gemäß Anhang I Abschnitt 5 in einer bestimmten Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 2 überschritten, so erstellen die Mitgliedstaaten so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem die Überschreitung der Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition festgestellt wurde, Luftqualitätspläne für diese Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 2. In diesen Luftqualitätsplänen werden geeignete und ausreichende Maßnahmen festgelegt, um die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition einzuhalten und den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten, in jedem Fall aber nicht länger als drei Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die erste Überschreitung festgestellt wurde.
Abänderung 119 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Wenn im fünften Kalenderjahr nach Erstellung des Luftqualitätsplans die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition weiterhin überschritten wird, aktualisieren die Mitgliedstaaten den Luftqualitätsplan und die darin enthaltenen Maßnahmen und ergreifen im folgenden Kalenderjahr zusätzliche wirksamere Maßnahmen, um den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten.
Wenn im dritten Kalenderjahr nach Ende des Kalenderjahres, in dem die erste Überschreitung festgestellt wurde, die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition weiterhin überschritten wird, aktualisieren die Mitgliedstaaten den Luftqualitätsplan und die darin enthaltenen Maßnahmen, einschließlich ausführlicher aktueller Informationen über den Stand der Umsetzung der in Anhang VIII Buchstabe B Nummer 1 genannten Richtlinien, und ergreifen im folgenden Kalenderjahr zusätzliche wirksamere Maßnahmen, um den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten, in jedem Fall aber nicht länger als ein Kalenderjahr nach der Aktualisierung des Luftqualitätsplans.
Abänderung 120 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 4
(4) Liegen die Schadstoffwerte in einem Gebiet oder einer Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 1 ab dem [Jahr zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einfügen] bis zum 31. Dezember 2029 über den Grenzwerten, die bis zum 1. Januar 2030 gemäß Anhang I Abschnitt 1 Tabelle 1 erreicht werden müssen, so erstellen die Mitgliedstaaten so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem die Überschreitung festgestellt wurde, einen Luftqualitätsplan für den betreffenden Schadstoff, um die jeweiligen Grenzwerte oder Zielwerte für Ozon bis zum Ablauf der Frist für die Erreichung der Werte zu erreichen.
entfällt
Sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, einen Luftqualitätsplan gemäß diesem Absatz sowie einen Luftqualitätsplan gemäß Artikel 19 Absatz 1 für denselben Schadstoff zu erstellen, so können sie einen kombinierten Luftqualitätsplan gemäß Artikel 19 Absätze 5, 6 und 7 erstellen und für jeden von ihnen erfassten Grenzwert Informationen über die erwarteten Auswirkungen der Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß Anhang VIII Nummern 5 und 6 vorlegen. Ein solcher kombinierter Luftqualitätsplan muss geeignete Maßnahmen enthalten, um alle damit verbundenen Grenzwerte zu erreichen und den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten.
Abänderung 121 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Einleitung
Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne müssen mindestens folgende Angaben umfassen:
Abänderung 122 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b a (neu)
ba) die in Anhang VIII Buchstabe B Nummer 1 genannten Informationen und insbesondere im nationalen Luftreinhalteprogramm aufgeführte Maßnahmen;
Abänderung 123 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
c) gegebenenfalls Informationen über die in Anhang VIII Abschnitt B Nummer 2 aufgeführten Maßnahmen zur Verringerung der Verschmutzung.
c) Informationen über die in Anhang VIII Abschnitt B Nummer 2 aufgeführten Maßnahmen zur Verringerung der Verschmutzung.
Abänderung 124 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 5 – Unterabsatz 2
Die Mitgliedstaaten erwägen die Einbeziehung von Maßnahmen gemäß Artikel 20 Absatz 2 und von gezielten Maßnahmen zum Schutz empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, einschließlich Maßnahmen zum Schutz von Kindern, in ihre Luftqualitätspläne.
Die Mitgliedstaaten beziehen Maßnahmen gemäß Artikel 20 Absatz 2 und gezielte Maßnahmen zum Schutz empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, einschließlich Maßnahmen zum Schutz von Kindern, in ihre Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne ein.
Abänderung 125 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 5 – Unterabsatz 3
In Bezug auf die betreffenden Schadstoffe beurteilen die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung von Luftqualitätsplänen das Risiko einer Überschreitung der jeweiligen Alarmschwellen. Diese Analyse dient gegebenenfalls zur Erstellung von Plänen für kurzfristige Maßnahmen.
In Bezug auf die betreffenden Schadstoffe beurteilen die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung von Luftqualitätsplänen oder Luftqualitätsfahrplänen das Risiko einer Überschreitung der jeweiligen Alarmschwellen. Diese Analyse dient gegebenenfalls zur Erstellung von Plänen für kurzfristige Maßnahmen.
Abänderung 126 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 5 – Unterabsatz 4
Werden für mehrere Schadstoffe oder Luftqualitätsnormen Luftqualitätspläne erstellt, so erstellen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls für alle betreffenden Schadstoffe und Luftqualitätsnormen integrierte Luftqualitätspläne.
Werden für mehrere Schadstoffe oder Luftqualitätsnormen Luftqualitätspläne oder Luftqualitätsfahrpläne erstellt, so erstellen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls für alle betreffenden Schadstoffe und Luftqualitätsnormen integrierte Luftqualitätspläne oder Luftqualitätsfahrpläne.
Abänderung 127 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 5 – Unterabsatz 5
Die Mitgliedstaaten stellen, soweit machbar, die Übereinstimmung ihrer Luftqualitätspläne mit anderen Plänen sicher, die sich erheblich auf die Luftqualität auswirken, einschließlich derjenigen, die aufgrund der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates58, der Richtlinie (EU) 2016/2284 und der Richtlinie 2002/49/EG sowie im Rahmen der Rechtsvorschriften in den Bereichen Klima, Energie, Verkehr und Landwirtschaft zu erstellen sind.
Die Mitgliedstaaten stellen, soweit machbar, die Übereinstimmung ihrer Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne mit anderen Plänen sicher, die sich erheblich auf die Luftqualität auswirken, einschließlich derjenigen, die aufgrund der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates58, der Richtlinie (EU) 2016/2284 und der Richtlinie 2002/49/EG sowie im Rahmen der Rechtsvorschriften in den Bereichen Klima, Schutz der biologischen Vielfalt, Energie, Verkehr und Landwirtschaft zu erstellen sind.
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58 Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
58 Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
Abänderung 128 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 5 a (neu)
(5a) Die Kommission kann auf Ersuchen eines Mitgliedstaats Unterstützung und technisches Fachwissen im Rahmen des Instruments für technische Unterstützung bereitstellen, um die Strategien und Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität in dem betreffenden Mitgliedstaat zu unterstützen.
Abänderung 129 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 6 – Unterabsatz -1 (neu)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vor Beginn der Frist für die Entgegennahme von Stellungnahmen der Öffentlichkeit der Entwurf des Luftqualitätsplans oder der Entwurf des Luftqualitätsfahrplans, der die in Anhang VIII Abschnitte A und B geforderten Mindestinformationen enthält, der Öffentlichkeit im Internet kostenlos und ohne Beschränkung des Zugangs auf registrierte Nutzer sowie gegebenenfalls über andere, nicht-digitale Kommunikationskanäle zur Verfügung gestellt wird. Die Mitgliedstaaten können zudem Folgendes der Öffentlichkeit im Internet kostenlos und ohne Beschränkung des Zugangs auf registrierte Nutzer sowie gegebenenfalls über andere, nicht-digitale Kommunikationskanäle zur Verfügung stellen:
a) Informationen über die verwendeten Methoden zur Beurteilung der geschätzten Auswirkungen des Luftqualitätsplans oder Luftqualitätsfahrplans gemäß Anhang VIII Buchstabe Ba sowie die Hintergrunddokumente und -informationen, die bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Luftqualitätsplans oder des Luftqualitätsfahrplans verwendet wurden;
b) eine nichttechnische Zusammenfassung der unter diesem Unterabsatz genannten Informationen.
Abänderung 130 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 6 – Unterabsatz 1
Die Mitgliedstaaten konsultieren die Öffentlichkeit und die zuständigen Behörden, für die aufgrund ihrer Zuständigkeiten im Bereich der Luftverschmutzung und der Luftqualität die Durchführung der Luftqualitätspläne, die Entwürfe von Luftqualitätsplänen und wesentliche Aktualisierungen der Luftqualitätspläne vor deren Fertigstellung von Belang sein dürften, gemäß der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates59.
Die Mitgliedstaaten konsultieren die Öffentlichkeit und die zuständigen Behörden, für die aufgrund ihrer Zuständigkeiten im Bereich der Luftverschmutzung und der Luftqualität die Durchführung der Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne, die Entwürfe von Luftqualitätsplänen und von Luftqualitätsfahrplänen sowie wesentliche Aktualisierungen der Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne vor deren Fertigstellung von Belang sein dürften, gemäß der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates59.
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59 Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17).
59 Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17).
Abänderung 131 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 6 – Unterabsatz 2
Bei der Ausarbeitung von Luftqualitätsplänen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Interessenträger, deren Tätigkeiten zur Überschreitung beitragen, ermutigt werden, Maßnahmen vorzuschlagen, die sie ergreifen können, um einen Beitrag zur Beendigung der Überschreitungen zu leisten, und dass Nichtregierungsorganisationen wie Umweltorganisationen, Verbraucherverbände, Interessenvertretungen empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, andere mit dem Gesundheitsschutz befasste relevante Stellen und betreffende Wirtschaftsverbände an diesen Konsultationen teilnehmen können.
Die Mitgliedstaaten fördern die aktive Beteiligung aller interessierten Kreise an der Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere an der Ausarbeitung, Überprüfung und Aktualisierung der Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne. Bei der Ausarbeitung von Luftqualitätsplänen und Luftqualitätsfahrplänen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Interessenträger, deren Tätigkeiten zur Überschreitung beitragen, ermutigt werden, Maßnahmen vorzuschlagen, die sie ergreifen können, um einen Beitrag zur Beendigung der Überschreitungen zu leisten, und dass Nichtregierungsorganisationen wie Umwelt- und Gesundheitsorganisationen, Verbraucherverbände, Interessenvertretungen empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, andere mit dem Gesundheitsschutz befasste relevante Stellen, einschließlich Angehöriger der Gesundheitsberufe, und betreffende Wirtschaftsverbände ermutigt werden, an diesen Konsultationen teilzunehmen. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die einschlägigen Interessenträger und Bürgerinnen und Bürger ordnungsgemäß über die spezifischen Quellen und Luftschadstoffe, die die Luftqualität beeinträchtigen, sowie über die einschlägigen Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung, die auf dem Markt vorhanden und verfügbar sind, informiert werden.
Abänderung 132 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 7
(7) Die Luftqualitätspläne sind der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Annahme zu übermitteln.
(7) Die Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne sind der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Annahme zu übermitteln.
Abänderung 133 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 7 a (neu)
(7a) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten ein Muster mit dem Format und dem Aufbau der Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Abänderung 134 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 7 b (neu)
(7b) Die Kommission kann Leitlinien für die Ausarbeitung, Durchführung und Überarbeitung von Luftqualitätsplänen und gegebenenfalls Luftqualitätsfahrplänen erstellen.
Abänderung 135 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 7 c (neu)
(7c) Die Kommission erleichtert die Ausarbeitung und Durchführung der Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne gegebenenfalls durch einen Austausch bewährter Verfahren.
Abänderung 136 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 20 – Absatz 1– Unterabsatz 2
Besteht die Gefahr einer Überschreitung der Alarmschwelle für Ozon, können die Mitgliedstaaten davon absehen, solche Pläne für kurzfristige Maßnahmen zu erstellen, wenn unter Berücksichtigung der in ihrem Land gegebenen geografischen, meteorologischen und wirtschaftlichen Bedingungen kein nennenswertes Potenzial zur Minderung der Gefahr, der Dauer oder des Ausmaßes einer solchen Überschreitung besteht.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 137 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 20 – Absatz 1 - Unterabsatz 2 a (neu)
Um die Bürgerinnen und Bürger über schlechte Luftqualität und deren Auswirkungen zu informieren, schreiben die zuständigen Behörden vor, dass in der Nähe von Gemeinschaften empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen ständig leicht verständliche Informationen über die Symptome im Zusammenhang mit Luftverschmutzungsspitzenwerten und über Verhaltensweisen zur Verringerung der Luftverschmutzungsexposition angebracht werden.
Abänderung 138 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 20 – Absatz 2
(2) Bei der Erstellung dieser Pläne für kurzfristige Maßnahmen gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten im Einzelfall wirkungsvolle Maßnahmen zur Kontrolle und, soweit erforderlich, zur vorübergehenden Aussetzung der Tätigkeiten vorsehen, die zur Gefahr einer Überschreitung der entsprechenden Grenzwerte, Zielwerte oder Alarmschwellen beitragen. Abhängig vom Anteil der wichtigsten Schadstoffquellen an den anzugehenden Überschreitungen wird in Erwägung gezogen, dass in diese Pläne Maßnahmen in Bezug auf Verkehr, Bautätigkeiten, Industrieanlagen sowie in Bezug auf die Verwendung von Erzeugnissen und den Bereich Haushaltsheizungen einbezogen werden. Außerdem werden in diesen Plänen gezielte Maßnahmen zum Schutz empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, einschließlich Maßnahmen zum Schutz von Kindern, in Betracht gezogen.
(2) Bei der Erstellung dieser Pläne für kurzfristige Maßnahmen gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten im Einzelfall wirkungsvolle Maßnahmen zur Kontrolle und, soweit erforderlich, zur vorübergehenden Aussetzung der Tätigkeiten vorsehen, die zur Gefahr einer Überschreitung der entsprechenden Grenzwerte, Zielwerte oder Alarmschwellen beitragen. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei ihren Plänen für kurzfristige Maßnahmen auch die Liste der Maßnahmen in Anhang VIIIa und erwägen abhängig vom Anteil der wichtigsten Schadstoffquellen an den anzugehenden Überschreitungen, dass mindestens Maßnahmen in Bezug auf Verkehr, Bautätigkeiten, Industrieanlagen sowie in Bezug auf die Verwendung von Erzeugnissen und den Bereich Haushaltsheizungen einbezogen werden. Außerdem werden in diesen Plänen gezielte Maßnahmen zum Schutz empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, einschließlich Maßnahmen zum Schutz von Kindern, in Betracht gezogen.
Abänderung 139 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 20 – Absatz 3 a (neu)
(3a) Die Mitgliedstaaten können die Kommission ersuchen, technische Unterstützung und Hilfe bei der Ausarbeitung der Pläne für kurzfristige Maßnahmen zu bieten.
Abänderung 140 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 20 – Absatz 4
(4) Falls die Mitgliedstaaten einen Plan für kurzfristige Maßnahmen erstellt haben, machen sie der Öffentlichkeit sowie relevanten Organisationen wie Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbänden, Interessenvertretungen empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, anderen mit dem Gesundheitsschutz befassten relevanten Stellen und den betreffenden Wirtschaftsverbänden sowohl die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zu Durchführbarkeit und Inhalt spezifischer Pläne für kurzfristige Maßnahmen als auch Informationen über die Durchführung dieser Pläne zugänglich.
(4) Falls die Mitgliedstaaten einen Plan für kurzfristige Maßnahmen erstellt haben, machen sie der Öffentlichkeit sowie relevanten Organisationen wie Umweltschutz- und Gesundheitsorganisationen, Verbraucherverbänden, Interessenvertretungen empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, Angehörigen der Gesundheitsberufe, anderen mit dem Gesundheitsschutz befassten relevanten Stellen und den betreffenden Wirtschaftsverbänden sowohl die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zu Durchführbarkeit und Inhalt spezifischer Pläne für kurzfristige Maßnahmen als auch Informationen über die Durchführung dieser Pläne zugänglich.
Abänderung 141 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 20 – Absatz 4 a (neu)
(4a) Die Mitgliedstaaten verwenden Modelle und Prognosen, um das Risiko, dass die Schadstoffwerte eine oder mehrere Alarmschwellen überschreiten, zu ermitteln, und sie sorgen dafür, dass, kurz nachdem das Risiko einer Überschreitung prognostiziert wird, Sofortmaßnahmen in Kraft treten, damit die Überschreitung nicht eintritt.
Abänderung 142 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 20 – Absatz 5 a (neu)
(5a) Die Kommission kann Leitlinien herausgeben, in denen bewährte Verfahren zur Erstellung von Plänen für kurzfristige Maßnahmen festgelegt werden, einschließlich Beispiele für bewährte Verfahren zum Schutz empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, einschließlich Kindern. Diese Beispiele werden in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Die Kommission fördert im Rahmen des Europäischen Forums für saubere Luft den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten.
Abänderung 143 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 21 – Absatz 1– Unterabsatz 2
Die betroffenen Mitgliedstaaten arbeiten bei der Bestimmung der Quellen der Luftverschmutzung und der zur Beseitigung dieser Quellen zu ergreifenden Maßnahmen zusammen und sehen gemeinsame Maßnahmen vor, beispielsweise gemeinsame oder koordinierte Luftqualitätspläne gemäß Artikel 19, um solche Überschreitungen zu beheben.
Die betroffenen Mitgliedstaaten arbeiten bei der Bestimmung der Quellen der Luftverschmutzung und der Anteile der Verschmutzung aus jedem Land sowie bei den Maßnahmen, die einzeln oder gemeinsam zur Beseitigung dieser Quellen zu ergreifen sind, auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, auch durch die Einrichtung gemeinsamer Expertenteams, zusammen und sehen gemeinsame Maßnahmen vor, beispielsweise gemeinsame oder koordinierte Luftqualitätspläne gemäß Artikel 19, um solche Überschreitungen zu beheben.
Abänderung 144 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 21 – Absatz 1 - Unterabsatz 2 a (neu)
Die betreffenden Mitgliedstaaten informieren die Kommission unverzüglich über die Situation und die ergriffenen Maßnahmen.
Abänderung 145 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 21 – Absatz 1– Unterabsatz 3
Die Mitgliedstaaten antworten einander zeitnah, spätestens jedoch drei Monate nach der Mitteilung durch einen anderen Mitgliedstaat gemäß Unterabsatz 1.
Die Mitgliedstaaten antworten einander zeitnah, spätestens jedoch zwei Monate nach der Mitteilung durch einen anderen Mitgliedstaat gemäß Unterabsatz 1.
Abänderung 146 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 21 – Absatz 2
(2) Die Kommission wird über jede Form der Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 dieses Artikels informiert und aufgefordert, sich daran zu beteiligen. Gegebenenfalls erwägt die Kommission unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2016/2284 erstellten Berichte, ob weitere Maßnahmen auf Unionsebene ergriffen werden sollten, um die Emissionen von Vorläuferstoffen, auf die die grenzüberschreitende Luftverschmutzung zurückzuführen ist, zu senken.
(2) Die Kommission wird über jede Form der Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 dieses Artikels informiert und aufgefordert, sich daran zu beteiligen und diese zu überwachen. Die Kommission kann zudem in Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten Arbeitspläne für die Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen ausarbeiten. Gegebenenfalls erwägt die Kommission unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2016/2284 erstellten Berichte, ob weitere Maßnahmen auf Unionsebene ergriffen werden sollten, um die Emissionen von Vorläuferstoffen, auf die die grenzüberschreitende Luftverschmutzung zurückzuführen ist, zu senken.
Abänderung 147 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 21 – Absatz 3 a (neu)
(3a) Wenn ein Mitgliedstaat nach Artikel 29 rechtliche Schritte wegen Verstößen gegen im Einklang mit dieser Richtlinie erlassene nationale Vorschriften einleitet, die in einem anderen Mitgliedstaat eine Luftverschmutzung verursacht haben, arbeiten die Mitgliedstaaten effizient zusammen.
Abänderung 148 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 1 – Einleitung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit sowie relevante Organisationen wie Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbände, Interessenvertretungen empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, andere mit dem Gesundheitsschutz befasste relevante Stellen und die betreffenden Wirtschaftsverbände angemessen und rechtzeitig über Folgendes unterrichtet werden:
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit sowie relevante Organisationen wie Umweltschutz- und Gesundheitsorganisationen, Verbraucherverbände, Interessenvertretungen empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, Angehörige der Gesundheitsberufe und andere mit dem Gesundheitsschutz befasste relevante Stellen und die betreffenden Wirtschaftsverbände angemessen und rechtzeitig über Folgendes unterrichtet werden:
Abänderung 149 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) Luftqualität gemäß Anhang IX Nummern 1 und 3,
a) Luftqualität gemäß Anhang IX,
Abänderung 150 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
aa) ein beobachteter Mangel an Daten von Probenahmestellen, insbesondere im Zusammenhang mit den Daten gemäß Anhang IX Nummer 1 Buchstaben a und b.
Abänderung 151 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe c
c) Luftqualitätspläne gemäß Artikel 19,
c) Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne gemäß Artikel 19,
Abänderung 152 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe d
d) Pläne für kurzfristige Maßnahmen gemäß Artikel 20,
d) Pläne für kurzfristige Maßnahmen, die gemäß Artikel 20 ausgearbeitet wurden,
Abänderung 153 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
da) Übersicht über die Luftverschmutzungsquellen und Luftschadstoffe, die die Luftqualität in einem betroffenen Mitgliedstaat beeinflussen,
Abänderung 154 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe d b (neu)
db) die Dokumentation, die der Kommission im Zusammenhang mit den in Artikel 16 Absatz 2 genannten, durch natürliche Quellen verursachten Überschreitungen zugeleitet wird,
Abänderung 155 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe d c (neu)
dc) die in Anhang IV Buchstabe D genannte Dokumentation zur Standortwahl,
Abänderung 156 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe e
e) Auswirkungen von Überschreitungen von Grenzwerten, Zielwerten für Ozon, Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition, Informationsschwellen und Alarmschwellen in einer zusammenfassenden Bewertung. Die zusammenfassende Bewertung umfasst gegebenenfalls weitere Informationen und Bewertungen in Bezug auf den Schutz der Wälder sowie Informationen zu Schadstoffen, die unter Artikel 10 und Anhang VII fallen.
e) Auswirkungen von Überschreitungen von Grenzwerten, Zielwerten für Ozon, Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition und Konzentrationszielen für die durchschnittliche Exposition, Informationsschwellen und Alarmschwellen in einer zusammenfassenden Bewertung. Die zusammenfassende Bewertung umfasst gegebenenfalls weitere Informationen und Bewertungen in Bezug auf den Schutz der Wälder sowie Informationen zu Schadstoffen, die unter Artikel 10 und Anhang VII fallen.
Abänderung 157 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 2
(2) Die Mitgliedstaaten legen einen Luftqualitätsindex für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel (PM10 und PM2,5) und Ozon fest und stellen ihn über eine öffentliche Quelle mit einer stündlichen Aktualisierung zur Verfügung. Der Luftqualitätsindex berücksichtigt die Empfehlungen der WHO und baut auf den von der Europäischen Umweltagentur bereitgestellten Luftqualitätsindizes auf europäischer Ebene auf.
(2) Die Mitgliedstaaten legen einen Luftqualitätsindex für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel (PM10 und PM2,5) und Ozon fest und stellen ihn auf kohärente und leicht verständliche Weise über eine öffentliche Quelle mit einer stündlichen Aktualisierung zur Verfügung, wobei sichergestellt wird, dass in allen Stationen ausreichende Echtzeitdaten verfügbar sind. Der Luftqualitätsindex ist in allen Mitgliedstaaten vergleichbar und orientiert sich an den aktuellsten Empfehlungen der WHO und baut auf den von der Europäischen Umweltagentur bereitgestellten Luftqualitätsindizes auf europäischer Ebene auf. Der Luftqualitätsindex geht mit Informationen über die mit jedem Schadstoff verbundenen Gesundheitsrisiken einher, einschließlich Informationen, die auf empfindliche und gefährdete Bevölkerungsgruppen zugeschnitten sind.
Abänderung 158 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Bis ... [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] nimmt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 25 an, um diese Richtlinie im Hinblick darauf zu ergänzen, wie der Luftqualitätsindex berechnet und dargestellt wird und in welchem Format und in welcher Struktur die Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.
Abänderung 159 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 2 b (neu)
(2b) Die Mitgliedstaaten setzen sich dafür ein, dass in Gebäuden, die von empfindlichen und gefährdeten Bevölkerungsgruppen frequentiert werden, wie Einrichtungen des Gesundheitswesens, Informationen über die Symptome im Zusammenhang mit Luftverschmutzungsspitzenwerten und über Verhaltensweisen zum Schutz vor Luftverschmutzung angezeigt werden.
Abänderung 160 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 3
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Öffentlichkeit darüber, welche zuständige Behörde oder Stelle für die in Artikel 5 genannten Aufgaben benannt wurde.
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Öffentlichkeit darüber, welche zuständige Behörde oder Stelle für die in Artikel 5 genannten Aufgaben und als zuständige Behörde oder Stelle, die die gemäß Artikel 9 und Anhang IV eingerichteten Probenahmestellen betreibt, benannt wurde.
Abänderung 161 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 4
(4) Die in diesem Artikel genannten Informationen sind der Öffentlichkeit kostenlos über leicht zugängliche Medien- und Kommunikationskanäle im Einklang mit der Richtlinie 2007/2/EG60 und der Richtlinie (EU) 2019/102461 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verfügung zu stellen.
(4) Die in diesem Artikel genannten Informationen sind der Öffentlichkeit kostenlos, auf kohärente und leicht verständliche Weise über leicht zugängliche Medien- und Kommunikationskanäle im Einklang mit der Richtlinie 2007/2/EG60 und der Richtlinie (EU) 2019/102461 des Europäischen Parlaments und des Rates unter Gewährleistung eines breiten Zugangs der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
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60 Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).
60 Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).
61 Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).
61 Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).
Abänderung 162 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 23 – Absatz 2 – Einleitung
(2) Die Informationen gemäß Absatz 1 müssen speziell zur Beurteilung der Einhaltung der Grenzwerte, der Zielwerte für Ozon, der Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition und der kritischen Werte – spätestens vier Monate nach Ablauf jedes Kalender