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Angenommene Texte
Mittwoch, 4. Oktober 2023 - Straßburg
Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen
 Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Leistung von Hilfe für Rumänien, Italien und die Türkei
 Segregation und Diskriminierung von Roma-Kindern im Bildungswesen
 Harmonisierung der Rechte von Menschen mit Autismus
 Standardmaße für Handgepäck
 Beziehungen EU-Schweiz
 Usbekistan

Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen
PDF 279kWORD 99k
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (COM(2022)0748 – C9-0433/2022 – 2022/0432(COD))(1)
P9_TA(2023)0340A9-0271/2023

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
(1)  Um mit der Globalisierung, der technologischen Entwicklung und neuen Verkaufsformen wie dem Online-Verkauf Schritt zu halten, muss die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates angepasst werden. Während im Rahmen dieser Verordnung davon ausgegangen wird, dass alle verantwortungsvollen Akteure in der Lieferkette in der Union niedergelassen sind, hat die praktische Erfahrung gezeigt, dass außerhalb der Union niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer Chemikalien online direkt an die breite Öffentlichkeit in der Union verkaufen. Daher sind die Durchsetzungsbehörden nicht in der Lage, die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gegenüber Wirtschaftsteilnehmern durchzusetzen, die nicht in der Union niedergelassen sind. Deshalb sollte vorgeschrieben werden, dass es einen in der Union niedergelassenen Lieferanten gibt, der sicherstellt, dass der betreffende Stoff oder das betreffende Gemisch die in der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt, wenn er oder es, auch im Fernabsatz, in Verkehr gebracht wird. Diese Bestimmung würde die Einhaltung und Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 verbessern und somit ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt gewährleisten. Um zu verhindern, dass der Verbraucher de jure und de facto zum Importeur wird, wenn er den Stoff oder das Gemisch im Fernabsatz von außerhalb der Union ansässigen Wirtschaftsteilnehmern kauft, muss festgelegt werden, dass der Lieferant, der sicherstellt, dass der betreffende Stoff oder das Gemisch die Anforderungen der genannten Verordnung erfüllt, im Rahmen einer industriellen oder beruflichen Tätigkeit handelt.
(1)  Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates muss angepasst werden, um mit der Globalisierung, der technologischen Entwicklung und neuen Verkaufsformen wie dem Online-Verkauf Schritt zu halten. Während im Rahmen dieser Verordnung davon ausgegangen wird, dass alle verantwortlichen Akteure in der Lieferkette in der Union niedergelassen sind, hat die praktische Erfahrung gezeigt, dass außerhalb der Union niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer der Öffentlichkeit in der Union Chemikalien online direkt verkaufen. Daher sind die Durchsetzungsbehörden nicht in der Lage, die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gegenüber Wirtschaftsteilnehmern durchzusetzen, die nicht in der Union niedergelassen sind. Deshalb muss vorgeschrieben werden, dass es einen in der Union niedergelassenen Lieferanten gibt, der sicherstellt, dass der betreffende Stoff oder das betreffende Gemisch die in der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt, wenn er oder es, auch im Fernabsatz, in Verkehr gebracht wird. Mit dieser Bestimmung sollte zusammen mit den Anforderungen der Verordnung (EU) xxx/xxx [Verweis auf den erlassenen Rechtsakt einfügen] über die allgemeine Produktsicherheit, der Verordnung (EU) 2022/2065 und der Verordnung (EU) 2019/1020 die Einhaltung und Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 verbessert und somit für ein hohes Niveau beim Schutz der menschlichen Gesundheit und beim Umweltschutz gesorgt werden. Damit der Verbraucher nicht de jure und de facto zum Importeur wird, wenn er den Stoff oder das Gemisch im Fernabsatz von außerhalb der Union ansässigen Wirtschaftsteilnehmern kauft, muss festgelegt werden, dass der Lieferant, der sicherstellt, dass der betreffende Stoff oder das Gemisch die Anforderungen der genannten Verordnung erfüllt, im Rahmen einer industriellen oder beruflichen Tätigkeit handelt.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
(2)  Aus toxikologischer Sicht unterscheiden sich Stoffe mit mehr als einem Bestandteil („mehrkomponentige Stoffe“) nicht von Gemischen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen. Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates39 zur Begrenzung von Tierversuchen müssen Daten über mehrkomponentige Stoffe unter denselben Bedingungen erzeugt werden wie Daten über jeden anderen Stoff, während Daten über einzelne Bestandteile eines Stoffes normalerweise nicht generiert werden müssen, es sei denn, einzelne Bestandteile sind auch als solche registrierte Stoffe. Liegen Daten zu einzelnen Bestandteilen vor, so sollten mehrkomponentige Stoffe nach denselben Einstufungsregeln wie Gemische bewertet und eingestuft werden, es sei denn, Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthält eine besondere Bestimmung für diese mehrkomponentigen Stoffe.
(2)  Stoffe, die mehr als einen Bestandteil enthalten, sind keine bewusst hergestellten Gemische. Aus toxikologischer Sicht unterscheiden sich Stoffe, die mehr als einen Bestandteil enthalten, nicht von Gemischen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen. Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates39 zur Begrenzung von Tierversuchen müssen Daten über Stoffe, die mehr als einen Bestandteil enthalten, unter denselben Bedingungen erzeugt werden wie Daten über jeden anderen Stoff, während Daten über einzelne Bestandteile eines Stoffes normalerweise nicht generiert werden müssen, es sei denn, einzelne Bestandteile sind auch als solche registrierte Stoffe. Liegen Daten zu einzelnen Bestandteilen vor, so sollten Stoffe, die mehr als einen Bestandteil enthalten, nach denselben Einstufungsregeln wie Gemische bewertet und eingestuft werden.
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39 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
39 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 a (neu)
(2a)  Wissenschaftliche Erkenntnisse über Stoffe, die mehr als einen Bestandteil erneuerbarer botanischer Herkunft enthalten, zeigen, dass bestimmte Bestandteile für sich genommen Gefahreneigenschaften aufweisen können, die in dem Stoff als Ganzes möglicherweise nicht zum Tragen kommen. Stoffe erneuerbaren botanischen Ursprungs sind Stoffe, die aus lebenden Pflanzenalgen und Pilzorganismen gewonnen werden und im Zeithorizont des Menschen erneuerbar sind (nichtfossile Quellen). Die Kommission sollte die Ermittlung und Analyse von Stoffen, die mehr als einen Bestandteil erneuerbaren botanischen Ursprungs enthalten und nicht chemisch oder genetisch verändert sind und nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 1107/2009 oder die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 fallen, überprüfen. Im Rahmen einer solchen Überprüfung sollte die Kommission auch die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen auf Kleinst- und Kleinunternehmen bewerten.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
(3)  Es ist in der Regel nicht möglich, die endokrinschädlichen Eigenschaften für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie die persistenten, bioakkumulierbaren und mobilen Eigenschaften eines Gemisches oder eines mehrkomponentigen Stoffes auf der Grundlage der Daten zu diesem Gemisch oder Stoff hinreichend zu bewerten. Die Daten für die einzelnen Stoffe des Gemisches oder für die einzelnen Bestandteile des mehrkomponentigen Stoffes sollten daher in der Regel als Grundlage für die Ermittlung der Gefahreneigenschaften dieser mehrkomponentigen Stoffe oder Gemische herangezogen werden. In bestimmten Fällen können jedoch auch Daten über diese mehrkomponentigen Stoffe selbst relevant sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn diese Daten endokrinschädliche Eigenschaften für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie persistente, bioakkumulierbare und mobile Eigenschaften belegen oder wenn sie Daten zu den einzelnen Bestandteilen stützen. Daher sollten in diesen Fällen Daten über mehrkomponentige Stoffe verwendet werden.
(3)  Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Wissenschaft ist es schwierig, die endokrinschädlichen Eigenschaften für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie die persistenten, bioakkumulierbaren und mobilen Eigenschaften eines Gemisches oder eines Stoffes, der mehr als einen Bestandteil enthält, auf der Grundlage der Daten zu diesem Gemisch oder Stoff hinreichend zu bewerten. Die Daten für die einzelnen Stoffe des Gemisches oder für die einzelnen Bestandteile des Stoffes, der mehr als einen Bestandteil enthält, sollten daher in der Regel als Grundlage für die Ermittlung der Gefahreneigenschaften dieser Stoffe, die mehr als einen Bestandteil enthalten, bzw. dieser Gemische herangezogen werden. In bestimmten Fällen können jedoch auch Daten über diese Stoffe, die mehr als einen Bestandteil enthalten, an sich relevant sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn diese Daten endokrinschädliche Eigenschaften für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie persistente, bioakkumulierbare und mobile Eigenschaften belegen oder wenn sie Daten zu den einzelnen Bestandteilen stützen. Daher sollten in diesen Fällen Daten über Stoffe, die mehr als einen Bestandteil enthalten, verwendet werden.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
(4)  Um die Rechtssicherheit und die Umsetzung in Bezug auf die Bewertung von Gefahreneigenschaften für Gemische zu verbessern, wenn für das Gemisch selbst keine oder unzureichende Prüfdaten vorliegen, sollte die Wechselwirkung zwischen der Anwendung der Übertragungsgrundsätze und dem Verfahren zur Ermittlung der Beweiskraft unter Verwendung des Urteils von Sachverständigen präzisiert werden. Durch eine solche Präzisierung sollte sichergestellt werden, dass die Ermittlung der Beweiskraft die Anwendung der Übertragungsgrundsätze ergänzt, aber nicht ersetzt. Es sollte auch präzisiert werden, dass Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender, wenn bei der Bewertung eines Gemisches keine Übertragungsgrundsätze angewandt werden können, die in Anhang I Teile 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 beschriebene Berechnungsmethode oder andere Methoden anwenden sollten. Ferner sollte präzisiert werden, welche Kriterien, wenn sie nicht erfüllt sind, bestimmen, wann eine Ermittlung der Beweiskraft unter Verwendung des Urteils von Sachverständigen durchzuführen ist.
(4)  Um die Rechtssicherheit und die Umsetzung in Bezug auf die Bewertung von Gefahreneigenschaften für Gemische zu verbessern, wenn für das Gemisch selbst keine oder unzureichende Prüfdaten vorliegen, sollte die Wechselwirkung zwischen der Anwendung der Übertragungsgrundsätze und dem Verfahren zur Ermittlung der Beweiskraft unter Verwendung des Urteils von Sachverständigen präzisiert werden. Durch eine solche Präzisierung sollte sichergestellt werden, dass die Ermittlung der Beweiskraft die Anwendung der Übertragungsgrundsätze ergänzt, aber nicht ersetzt. Es sollte auch präzisiert werden, dass Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender, wenn bei der Bewertung eines Gemisches keine Übertragungsgrundsätze angewandt werden können, die in Anhang I Teile 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 beschriebene Berechnungsmethode oder andere Methoden anwenden sollten. Ferner sollte präzisiert werden, welche Kriterien, wenn sie nicht erfüllt sind, bestimmen, wann eine Ermittlung der Beweiskraft unter Verwendung des Urteils von Sachverständigen durchzuführen ist. Da die Anwendung der Kriterien für die verschiedenen Gefahrenklassen nicht immer eindeutig ist und eine bestimmte Gefahrenklasse durch mehrere Kriterien definiert werden kann, sollten Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender die Beweiskraft der Daten zugrunde legen.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
(11)  Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sieht die Verwendung von Faltetiketten nur dann vor, wenn die allgemeinen Vorschriften für die Anbringung von Etiketten aufgrund der Gestalt oder Form der Verpackung oder ihrer geringen Größe nicht eingehalten werden können, während sie keine Mindestschriftgröße von Etiketten vorsieht, die die Lesbarkeit gewährleisten würde. Aufgrund der Fortschritte bei den Kennzeichnungstechnologien sollte den Lieferanten mehr Flexibilität eingeräumt werden, indem eine breitere Verwendung von Faltetiketten vorgesehen wird, während die Lesbarkeit der Etiketten durch die Festlegung von Mindestschriftgröße und Formatierung sichergestellt werden sollte.
(11)  Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sieht die Verwendung von Faltetiketten nur dann vor, wenn die allgemeinen Vorschriften für die Anbringung von Etiketten aufgrund der Gestalt oder Form der Verpackung oder ihrer geringen Größe nicht eingehalten werden können, während sie keine Mindestschriftgröße von Etiketten vorsieht, mit der die Lesbarkeit sichergestellt würde. Aufgrund der Fortschritte bei den Kennzeichnungstechnologien sollte den Lieferanten mehr Flexibilität eingeräumt werden, indem eine breitere Verwendung von Faltetiketten vorgesehen wird, während die Dauerhaftigkeit und gute Lesbarkeit aller Etiketten – auch durch die Festlegung von Mindestschriftgröße und Formatierung – sichergestellt werden sollte.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
(12)  Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 muss an die technologischen und gesellschaftlichen Veränderungen im Bereich der Digitalisierung angepasst und auf künftige Entwicklungen vorbereitet werden. Die digitale Kennzeichnung könnte die Effizienz der Gefahrenkommunikation verbessern, insbesondere für schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen und Personen, die die Landessprache eines Mitgliedstaats nicht beherrschen. Daher ist es notwendig, eine freiwillige digitale Kennzeichnung vorzusehen und technische Anforderungen für eine solche Kennzeichnung festzulegen. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte festgelegt werden, welche Kennzeichnungselemente nur in digitaler Form bereitgestellt werden dürfen. Diese Möglichkeit sollte nur für Informationen bestehen, die für die Sicherheit des Anwenders oder den Schutz der Umwelt nicht von entscheidender Bedeutung sind.
(12)  Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 muss an die technologischen und gesellschaftlichen Veränderungen im Bereich der Digitalisierung angepasst und auf künftige Entwicklungen vorbereitet werden. Die digitale Kennzeichnung könnte die Effizienz der Gefahrenkommunikation verbessern, insbesondere für schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen und Personen, die die Landessprache eines Mitgliedstaats nicht beherrschen. Daher ist es notwendig, eine freiwillige digitale Kennzeichnung vorzusehen und technische Anforderungen für eine solche Kennzeichnung festzulegen. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte festgelegt werden, welche Kennzeichnungselemente nur in digitaler Form bereitgestellt werden dürfen. Diese Möglichkeit sollte nur für Informationen bestehen, die für die Sicherheit des Anwenders oder den Schutz der Umwelt nicht von entscheidender Bedeutung sind, und dabei sollte berücksichtigt werden, dass ein hohes Niveau beim Schutz der menschlichen Gesundheit und beim Umweltschutz notwendig ist. Die Entscheidung darüber, welche Informationen für die Sicherheit des Anwenders oder den Schutz der Umwelt nicht relevant sind, ist auf transparente Weise zu dokumentieren. Der eindeutige Rezepturidentifikator, der Gefahrenhinweis, der Sicherheitshinweis, das Signalwort und das Gefahrenpiktogramm sollten stets auf dem Etikett auf der Verpackung verbleiben, damit die Verbraucher diese Elemente zur Kenntnis nehmen können.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
(13)  Um die Kennzeichnungselemente, die nur in digitaler Form bereitgestellt werden dürfen, an den technischen Fortschritt oder den Grad der digitalen Bereitschaft aller Bevölkerungsgruppen in der Union anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Kennzeichnungselemente, die nur in digitaler Form bereitgestellt werden dürfen, unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Bedürfnisse und eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu ändern.
(13)  Um die Kennzeichnungselemente, die nur in digitaler Form bereitgestellt werden dürfen, an den technischen Fortschritt oder den Grad der digitalen Bereitschaft aller Bevölkerungsgruppen in der Union anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Kennzeichnungselemente, die nur in digitaler Form bereitgestellt werden dürfen, unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Bedürfnisse zu ändern, wobei ein hohes Niveau beim Schutz der menschlichen Gesundheit und beim Umweltschutz sicherzustellen ist und hinreichende Informationen über die Chemikalien, denen die Bürger ausgesetzt sind, bereitzustellen sind.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
(18)  Vorschläge für die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung müssen nicht unbedingt auf einzelne Stoffe beschränkt sein und könnten eine Gruppe ähnlicher Stoffe abdecken, wenn diese Ähnlichkeit eine ähnliche Einstufung aller Stoffe in der Gruppe ermöglicht. Zweck einer solchen Gruppierung ist es, die Belastung der Hersteller, Importeure oder nachgeschalteten Anwender, der Agentur und der Kommission im Rahmen des Verfahrens zur Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen zu verringern. Außerdem wird die Prüfung von Stoffen vermieden, wenn ähnliche Stoffe als Gruppe eingestuft werden können.
(18)  Vorschläge für die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung müssen nicht unbedingt auf einzelne Stoffe beschränkt sein und könnten eine Gruppe ähnlicher Stoffe abdecken, wenn diese Ähnlichkeit auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Begründung eine ähnliche Einstufung aller Stoffe in der Gruppe ermöglicht. Das Verfahren für die Einstufung in eine Gruppe sollte wissenschaftlich fundiert, kohärent und für alle Interessenträger transparent sein. Zweck einer solchen Gruppierung ist es, die Belastung der Hersteller, Importeure oder nachgeschalteten Anwender, der Agentur und der Kommission im Rahmen des Verfahrens zur Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen zu verringern. Außerdem müssen so Stoffe nicht geprüft werden, wenn ähnliche Stoffe als Gruppe eingestuft werden können. Sofern es wissenschaftlich begründet und möglich ist, sollten bei Vorschlägen für eine Einstufung Gruppen von Stoffen Vorrang vor einzelnen Stoffen erhalten. Im Fall eines Vorschlags für eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung einer Gruppe von Stoffen sollten diese Stoffe auf der Grundlage klarer wissenschaftlicher Kriterien zusammengefasst werden, darunter strukturelle Ähnlichkeit und ähnliche nachweisgestützte Gefahrenprofile.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
(19)  Um die Transparenz und Vorhersehbarkeit der der Agentur vorgelegten Vorschläge zu erhöhen, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Hersteller, Importeure oder nachgeschaltete Anwender verpflichtet werden, der Agentur ihre Absicht mitzuteilen, einen Vorschlag für eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung vorzulegen, während die Kommission verpflichtet sein sollte, die Agentur oder die Behörde über ihr Ersuchen zu unterrichten, einen solchen Vorschlag auszuarbeiten. Darüber hinaus sollte die Agentur verpflichtet werden, in jeder Phase des Verfahrens für die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen Informationen über eine solche Absicht oder Aufforderung zu veröffentlichen und die Informationen über den vorgelegten Vorschlag zu aktualisieren. Aus demselben Grund sollte eine zuständige Behörde, die von einem Hersteller, Importeur oder nachgeschalteten Anwender einen Vorschlag für die Überarbeitung einer harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung erhält, verpflichtet sein, ihre Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Vorschlags der Agentur mitzuteilen, die diese Informationen an die anderen zuständigen Behörden weiterleitet.
(19)  Um die Transparenz und Vorhersehbarkeit der der Agentur vorgelegten Vorschläge zu erhöhen, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Hersteller, Importeure oder nachgeschaltete Anwender verpflichtet werden, der Agentur ihre Absicht mitzuteilen, einen Vorschlag für eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung vorzulegen, während die Kommission verpflichtet sein sollte, die Agentur oder die Behörde über ihr Ersuchen zu unterrichten, einen solchen Vorschlag auszuarbeiten. Darüber hinaus sollte die Agentur verpflichtet werden, in jeder Phase des Verfahrens für die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen Informationen über eine solche Absicht oder Aufforderung zu veröffentlichen und die Informationen über den vorgelegten Vorschlag zu aktualisieren. Die Interessenträger sollten bei Bedarf Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Aus demselben Grund sollte eine zuständige Behörde, die von einem Hersteller, Importeur oder nachgeschalteten Anwender einen Vorschlag für die Überarbeitung einer harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung erhält, verpflichtet sein, ihre Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Vorschlags der Agentur mitzuteilen, die diese Informationen an die anderen zuständigen Behörden weiterleitet. Zur Erhöhung der Effizienz des Verfahrens für die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung sollte die Kommission spätestens 12 Monate nach der Veröffentlichung der Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung einen delegierten Rechtsakt erlassen.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
(24)  Hersteller und Importeure melden häufig unterschiedliche Informationen für denselben Stoff, der in das Verzeichnis der Agentur für die Einstufung und Kennzeichnung aufgenommen werden soll. In einigen Fällen sind solche Abweichungen auf unterschiedliche Verunreinigungen, physikalische Zustände oder andere Differenzierungen zurückzuführen und können gerechtfertigt sein. In anderen Fällen sind die Abweichungen auf Unterschiede bei den für die Einstufung verwendeten Daten oder auf Meinungsverschiedenheiten zwischen den Anmeldern oder Registranten im Falle der gemeinsamen Vorlage von Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder auf veraltete Einstufungseinträge zurückzuführen. Infolgedessen enthält das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis unterschiedliche Einstufungen, was die Wirksamkeit des Verzeichnisses als Instrument der Gefahrensammlung und -kommunikation schmälert und zu falschen Einstufungen führt, was letztlich die Fähigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen, beeinträchtigt. Daher sollten die Anmelder verpflichtet werden, der Agentur Gründe für Abweichungen von der strengsten Einstufung oder für die Einführung einer strengeren Einstufung je Gefahrenklasse für denselben Stoff vorzulegen. Um Abweichungen zwischen neueren und veralteten Einstufungen zu beseitigen, sollten die Anmelder verpflichtet werden, ihre Meldungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über eine Änderung der Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes gemäß einer Überprüfung laut Artikel 15 Absatz 1 der genannten Verordnung zu aktualisieren.
(24)  Hersteller und Importeure melden häufig unterschiedliche Informationen für denselben Stoff, der in das Verzeichnis der Agentur für die Einstufung und Kennzeichnung aufgenommen werden soll. In einigen Fällen sind solche Abweichungen auf unterschiedliche Verunreinigungen, physikalische Zustände oder andere Differenzierungen zurückzuführen und können gerechtfertigt sein. In anderen Fällen sind die Abweichungen auf Unterschiede bei den für die Einstufung verwendeten Daten oder auf Meinungsverschiedenheiten zwischen den Anmeldern oder Registranten im Fall der gemeinsamen Vorlage von Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder auf veraltete Einstufungseinträge zurückzuführen. Infolgedessen enthält das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis unterschiedliche Einstufungen, was die Wirksamkeit des Verzeichnisses als Instrument der Gefahrensammlung und -kommunikation schmälert und zu falschen Einstufungen führt, was letztlich die Fähigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen, beeinträchtigt. Daher sollten die Anmelder verpflichtet werden, der Agentur Gründe für Abweichungen von der strengsten Einstufung oder für die Einführung einer strengeren Einstufung je Gefahrenklasse für denselben Stoff vorzulegen, ohne dass neue Daten gewonnen oder neue Studien durchgeführt werden müssen. Um Abweichungen zwischen neueren und veralteten Einstufungen zu beseitigen, sollten die Anmelder verpflichtet werden, ihre Meldungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über eine Änderung der Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes gemäß einer Überprüfung laut Artikel 15 Absatz 1 der genannten Verordnung zu aktualisieren. Darüber hinaus sollte die Agentur unvollständige, unrichtige oder veraltete Meldungen nach Unterrichtung des Anmelders aus dem Verzeichnis entfernen können.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25
(25)  Um die Transparenz der Meldungen zu erhöhen und den Anmeldern die Erfüllung der Verpflichtung zu erleichtern, für denselben Stoff zu einem vereinbarten Meldungseintrag zu gelangen, sollten bestimmte Informationen, die dem Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der Agentur übermittelt wurden, kostenlos öffentlich zugänglich gemacht werden. Unbeschadet des Schutzes der geschäftlichen Interessen sollten diese Informationen auch die Identität der Anmelder umfassen, da die Kenntnis des Ansprechpartners die Einigung auf einen Eintrag in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis erleichtern würde. Bei Meldungen einer Gruppe von Herstellern oder Importeuren sollte es ausreichen, die Identität des Anmelders, der die Informationen im Namen der anderen Mitglieder der Gruppe übermittelt hat, öffentlich zugänglich zu machen.
(25)  Um die Transparenz der Meldungen zu erhöhen und den Anmeldern die Erfüllung der Verpflichtung zu erleichtern, für denselben Stoff zu einem vereinbarten Meldungseintrag zu gelangen, sollten alle Informationen, die dem Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der Agentur übermittelt wurden, kostenlos öffentlich zugänglich gemacht werden. Unbeschadet des Schutzes der geschäftlichen Interessen sollten diese Informationen auch die Identität der Anmelder umfassen, da die Kenntnis des Ansprechpartners die Einigung auf einen Eintrag in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis erleichtern würde. Bei Meldungen einer Gruppe von Herstellern oder Importeuren sollte es ausreichen, die Identität des Anmelders, der die Informationen im Namen der anderen Mitglieder der Gruppe übermittelt hat, öffentlich zugänglich zu machen.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 29
(29)  Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 regelt die Werbung für gefährliche Stoffe und Gemische allgemein und sieht vor, dass in der Werbung für einen als gefährlich eingestuften Stoff die betreffenden Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien angegeben werden, und in der Werbung für ein als gefährlich eingestuftes Gemisch oder ein Gemisch, das einen eingestuften Stoff enthält, die auf dem Kennzeichnungsetikett angegebenen Gefahrenarten angegeben werden, wenn diese Werbung den Abschluss eines Kaufvertrags ohne vorherigen Blick auf das Kennzeichnungsetikett erlaubt. Diese Verpflichtung sollte geändert werden, um sicherzustellen, dass die Werbung für gefährliche Stoffe und Gemische all diejenigen Informationen enthält, die für die Sicherheit und den Schutz der Umwelt am wichtigsten sind. Daher sollte die Werbung das Gefahrenpiktogramm, das Signalwort, die Gefahrenklasse und die Gefahrenhinweise enthalten. Die Gefahrenkategorie sollte nicht angegeben werden, da sie durch den Gefahrenhinweis wiedergegeben wird.
(29)  Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 regelt die Werbung für gefährliche Stoffe und Gemische allgemein und sieht vor, dass in der Werbung für einen als gefährlich eingestuften Stoff die betreffenden Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien angegeben werden und in der Werbung für ein als gefährlich eingestuftes Gemisch oder ein Gemisch, das einen eingestuften Stoff enthält, die auf dem Kennzeichnungsetikett angegebenen Gefahrenarten angegeben werden, wenn diese Werbung den Abschluss eines Kaufvertrags ohne vorherigen Blick auf das Kennzeichnungsetikett erlaubt. Diese Verpflichtung sollte geändert werden, um sicherzustellen, dass die Werbung für gefährliche Stoffe und Gemische all diejenigen Informationen enthält, die für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit und der Umwelt am wichtigsten sind. Daher sollte die Werbung das Gefahrenpiktogramm, das Signalwort, die Gefahrenklasse und die Gefahrenhinweise enthalten. Die Gefahrenkategorie sollte nicht angegeben werden, da sie durch den Gefahrenhinweis wiedergegeben wird.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 33
(33)  Gemäß der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates47 müssen Tierversuche ersetzt, verringert oder verbessert werden. Die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sollte auf der Anwendung alternativer Prüfmethoden beruhen, die für die Bewertung der Einstufung von Chemikalien in Bezug auf Gesundheit und Umwelt geeignet sind, soweit dies möglich ist. Um den Übergang zu tierversuchsfreien Methoden zu beschleunigen und letztlich Tierversuche vollständig zu ersetzen und die Bewertung chemischer Gefahren effizienter zu gestalten, sollten Innovationen im Bereich der Methoden ohne Tierversuche überwacht und systematisch bewertet werden, und die Kommission und die Mitgliedstaaten, die im Interesse der Union handeln, sollten die Aufnahme harmonisierter Kriterien auf der Grundlage verfügbarer alternativer Methoden in das UN-GHS fördern und diese Kriterien anschließend unverzüglich in die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufnehmen.
(33)  Gemäß der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates47 müssen Tierversuche mit dem Ziel ersetzt, verringert oder verbessert werden, dass die Verwendung von Tieren zu Versuchszwecken so bald wie möglich eingestellt wird. Die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sollte auf der Förderung und Anwendung von auf neuen Ansätzen beruhenden Methoden beruhen, die für die Bewertung der Einstufung von Chemikalien in Bezug auf Gesundheit und Umwelt geeignet sind, soweit dies möglich ist. Um den Übergang zu tierversuchsfreien Methoden zu beschleunigen und letztlich Tierversuche vollständig zu ersetzen und die Bewertung chemischer Gefahren effizienter zu gestalten, sollten Innovationen im Bereich der Methoden ohne Tierversuche gefördert, überwacht und systematisch und regelmäßig bewertet werden, und die Kommission und die Mitgliedstaaten, die im Interesse der Union handeln, sollten die Aufnahme harmonisierter Kriterien auf der Grundlage verfügbarer alternativer Methoden einschließlich auf neuen Ansätzen beruhender Methoden in das UN-GHS fördern und diese Kriterien anschließend unverzüglich in die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufnehmen.
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47 Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33).
47 Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33).
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 35 a (neu)
(35a)  Wenn die Agentur es für angezeigt hält, sollte sie weitere Leitlinien für die Anwendung der Bestimmungen im Zusammenhang mit der Überarbeitung dieser Verordnung bereitstellen.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 36 a (neu)
(36a)  Mit den im Wege dieser Verordnung eingeführten Änderungen werden die Aufgaben und der Zuständigkeitsbereich der Agentur erweitert und erhöht sich ihr Arbeitsaufkommen. Damit angemessenes Fachwissen, Unterstützung und sorgfältige wissenschaftliche Evaluierungen bereitgestellt werden können, sollte für eine angemessene und stabile Finanzierung der Agentur im Rahmen der anstehenden Verordnung über die Gründung der ECHA gesorgt werden.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37
(37)  Um sicherzustellen, dass die Lieferanten von Stoffen und Gemischen Zeit haben, sich an die Vorschriften über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung anzupassen, sollte die Anwendung einiger Bestimmungen dieser Verordnung verschoben werden. Stoffe und Gemische, die bereits vor Ablauf dieses Übergangszeitraums in Verkehr gebracht wurden, sollten weiterhin in Verkehr gebracht werden dürfen, ohne gemäß dieser Verordnung neu eingestuft und neu gekennzeichnet zu werden, um zusätzliche Belastungen für die Lieferanten von Stoffen und Gemischen zu vermeiden.
(37)  Damit die Lieferanten von Stoffen und Gemischen Zeit haben, sich auf die neuen Vorschriften über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung einzustellen, sollte die Anwendung einiger Bestimmungen dieser Verordnung verschoben werden. Stoffe und Gemische, die bereits vor Ablauf dieses Übergangszeitraums in Verkehr gebracht wurden, sollten weiterhin in Verkehr gebracht werden dürfen, ohne gemäß dieser Verordnung neu eingestuft und neu gekennzeichnet werden zu müssen, damit den Lieferanten von Stoffen und Gemischen keine zusätzlichen Belastungen entstehen.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 1 – Absatz 1
-1.  Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Zweck dieser Verordnung ist es, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sowie den freien Verkehr von in Artikel 4 Absatz 8 genannten Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen durch folgende Maßnahmen zu gewährleisten: a) Harmonisierung der Kriterien für die Einstufung von Stoffen und Gemischen sowie der Vorschriften für die Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische; b) Verpflichtung der i) Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender zur Einstufung von in Verkehr gebrachten Stoffen und Gemischen; ii) Lieferanten eines Stoffes oder Gemisches zur Kennzeichnung und Verpackung von in Verkehr gebrachten Stoffen und Gemischen; iii) Hersteller, Produzenten von Erzeugnissen und Importeure zur Einstufung von nicht in Verkehr gebrachten Stoffen, die der Registrierung oder Meldung nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 unterliegen;
Zweck dieser Verordnung ist es, ein hohes Niveau beim Schutz der menschlichen Gesundheit und beim Umweltschutz einschließlich der Förderung alternativer Methoden für die Beurteilung der von Stoffen und Gemischen ausgehenden Gefahren sowie den freien Verkehr von in Artikel 4 Absatz 8 genannten Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen durch folgende Maßnahmen sicherzustellen: a) Harmonisierung der Kriterien für die Einstufung von Stoffen und Gemischen sowie der Vorschriften für die Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische; b) Verpflichtung der i) Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender zur Einstufung von in Verkehr gebrachten Stoffen und Gemischen; ii) Lieferanten eines Stoffes oder Gemisches zur Kennzeichnung und Verpackung von in Verkehr gebrachten Stoffen und Gemischen; iii) Hersteller, Produzenten von Erzeugnissen und Importeure zur Einstufung von nicht in Verkehr gebrachten Stoffen, die der Registrierung oder Meldung nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 unterliegen;
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7a
7a.  ‚mehrkomponentiger Stoff‘: ein Stoff, der mehr als einen Bestandteil enthält;
entfällt
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 38 a (neu)
38a.  ‚Nachfüllen‘: ein Vorgang, bei dem ein Verbraucher oder ein gewerblicher Anwender seinen eigenen Behälter, der die Funktion einer Verpackung erfüllt, mit einem gefährlichen Stoff oder Gemisch befüllt, der oder das von einem Lieferanten im Rahmen eines Handelsgeschäfts angeboten wird;
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 38 b (neu)
38b.  ‚Nachfüllstation‘: ein Ort, an dem ein Lieferant Verbrauchern oder gewerblichen Anwendern gefährliche Stoffe oder Gemische anbietet, die durch Nachfüllen erworben werden können;
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 3 – Absatz 1
2a.   Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Ein Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das den in Anhang I Teile 2 bis 5 dargelegten Kriterien für physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren oder Umweltgefahren entspricht, ist gefährlich und wird entsprechend den Gefahrenklassen jenes Anhangs eingestuft.
Ein Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das den in Anhang I Teile 2 bis 5 dargelegten Kriterien für physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren oder Umweltgefahren entspricht, ist gefährlich und wird entsprechend den Gefahrenklassen jenes Anhangs eingestuft. Etwaige geschlechterspezifische Unterschiede in Bezug auf die Empfindlichkeit gegenüber Chemikalien sind zu berücksichtigen.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 5 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
Ein mehrkomponentiger Stoff, der mindestens einen Bestandteil in Form eines einzelnen Bestandteils, eine identifizierte Verunreinigung oder eine Beimengung enthält, für den/die einschlägige Informationen gemäß Absatz 1 vorliegen, wird gemäß den in diesem Absatz festgelegten Kriterien anhand der verfügbaren Informationen über diese Bestandteile sowie über den Stoff geprüft, es sei denn, Anhang I enthält eine besondere Bestimmung.
Ein Stoff, der mehr als einen Bestandteil in Form eines einzelnen Bestandteils, eine identifizierte Verunreinigung oder eine Beimengung enthält, für den/die einschlägige Informationen gemäß Absatz 1 vorliegen, wird gemäß den in diesem Absatz festgelegten Kriterien anhand der verfügbaren Informationen über die bekannten Bestandteile oberhalb des geltenden Konzentrationsgrenzwerts sowie über den Stoff selbst geprüft und evaluiert.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 5 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Bei der Bewertung von mehrkomponentigen Stoffen gemäß Kapitel 2 in Bezug auf die Gefahrenklassen ‚Keimzellmutagenität‘, ‚Karzinogenität‘, ‚Reproduktionstoxizität‘, ‚endokrinschädliche Eigenschaft für die menschliche Gesundheit‘ und ‚endokrinschädliche Eigenschaft für die Umwelt‘ gemäß Anhang I Abschnitte 3.5.3.1, 3.6.3.1, 3.7.3.1, 3.11.3.1 und 4.2.3.1 verwendet der Hersteller, Importeur oder nachgeschaltete Anwender die einschlägigen verfügbaren Informationen gemäß Absatz 1 für jeden einzelnen Bestandteil des Stoffes.
Bei der Bewertung dieser Stoffe, die mehr als einen Bestandteil enthalten, gemäß Kapitel 2 in Bezug auf die Gefahrenklassen ‚Keimzellmutagenität‘, ‚Karzinogenität‘, ‚Reproduktionstoxizität‘, ‚endokrine Disruption mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit‘ und ‚endokrine Disruption mit Wirkung auf die Umwelt‘ gemäß Anhang I Abschnitte 3.5., 3.6., 3.7., 3.11. und 4.2., verwendet der Hersteller, Importeur oder nachgeschaltete Anwender die einschlägigen verfügbaren Informationen gemäß Absatz 1 für jeden bekannten einzelnen Bestandteil und jede bekannte einzelne Verunreinigung oder Beimengung des Stoffes.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 5 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 – Einleitung
Relevante verfügbare Informationen über den mehrkomponentigen Stoff selbst sind zu berücksichtigen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Relevante verfügbare Informationen über den Stoff selbst, der mehr als einen Bestandteil enthält, sind zu berücksichtigen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 5 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 – Buchstabe a
a)  die Informationen belegen keimzellmutagene, karzinogene oder reproduktionstoxische Eigenschaften oder endokrinschädliche Eigenschaften für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt;
a)  die Informationen belegen keimzellmutagene, karzinogene oder reproduktionstoxische Eigenschaften oder die endokrine Disruption mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt;
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 5 – Absatz 3 – Unterabsatz 4
Relevante verfügbare Informationen über den mehrkomponentigen Stoff selbst, aus denen hervorgeht, dass bestimmte Eigenschaften oder weniger schwerwiegende Eigenschaften fehlen, dürfen die einschlägigen verfügbaren Informationen über die Bestandteile des Stoffes nicht überlagern.
Relevante verfügbare Informationen über den Stoff selbst, der mehr als einen Bestandteil enthält, aus denen hervorgeht, dass bestimmte Eigenschaften oder weniger schwerwiegende Eigenschaften fehlen, dürfen die einschlägigen verfügbaren Informationen über die Bestandteile des Stoffes nicht überlagern.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 5 – Absatz 3 – Unterabsatz 5
Für die Bewertung von mehrkomponentigen Stoffen gemäß Kapitel 2 in Bezug auf die Eigenschaften ‚Bioabbaubarkeit, Persistenz, Mobilität und Bioakkumulation‘ innerhalb der Gefahrenklassen ‚gewässergefährdend‘, ‚persistent, bioakkumulierbar und toxisch‘, ‚sehr persistent und sehr bioakkumulierbar‘, ‚persistent, mobil und toxisch‘ und ‚sehr persistent und sehr mobil‘ in den Abschnitten 4.1.2.8, 4.1.2.9, 4.3.2.3.1, 4.3.2.3.2, 4.4.2.3.1 und 4.4.2.3.2 von Anhang I verwendet der Hersteller, Importeur oder nachgeschaltete Anwender die einschlägigen verfügbaren Informationen gemäß Absatz 1 für jeden einzelnen Bestandteil des Stoffes.
Für die Bewertung von Stoffen, die mehr als einen Bestandteil enthalten, gemäß Kapitel 2 dieses Titels in Bezug auf die Eigenschaften ‚Bioabbaubarkeit, Persistenz, Mobilität und Bioakkumulation‘ innerhalb der Gefahrenklassen ‚gewässergefährdend‘, ‚persistent, bioakkumulierbar und toxisch‘, ‚sehr persistent und sehr bioakkumulierbar‘, ‚persistent, mobil und toxisch‘ und ‚sehr persistent und sehr mobil‘ in den Abschnitten 4.1.2.8, 4.1.2.9, 4.3.2.3.1, 4.3.2.3.2, 4.4.2.3.1 und 4.4.2.3.2 von Anhang I verwendet der Hersteller, Importeur oder nachgeschaltete Anwender die einschlägigen verfügbaren Informationen gemäß Absatz 1 für jeden einzelnen bekannten Bestandteil und jede bekannte einzelne Verunreinigung oder Beimengung des Stoffes.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 5 – Absatz 3 – Unterabsatz 6 – Einleitung
Relevante verfügbare Informationen über den mehrkomponentigen Stoff selbst sind zu berücksichtigen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Relevante verfügbare Informationen über den Stoff selbst, der mehr als einen Bestandteil enthält, sind zu berücksichtigen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 5 – Absatz 3 – Unterabsatz 6 – Buchstabe a
a)  die Informationen zeigen Eigenschaften wie Bioabbaubarkeit, Persistenz, Mobilität und Bioakkumulation;
a)  die Informationen zeigen Eigenschaften wie Persistenz, Mobilität und Bioakkumulation oder fehlende Bioabbaubarkeit;
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 5 – Absatz 3 – Unterabsatz 7
Relevante verfügbare Informationen über den mehrkomponentigen Stoff selbst, aus denen hervorgeht, dass bestimmte Eigenschaften oder weniger schwerwiegende Eigenschaften fehlen, dürfen die einschlägigen verfügbaren Informationen über die Bestandteile des Stoffes nicht überlagern.
Relevante verfügbare Informationen über den Stoff selbst, der mehr als einen Bestandteil enthält, aus denen hervorgeht, dass die in Buchstabe a genannten Eigenschaften oder weniger schwerwiegende Eigenschaften fehlen, dürfen die einschlägigen verfügbaren Informationen über die Bestandteile des Stoffes nicht überlagern.
Abänderung 106
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 5 – Absatz 3a (neu)
4a.   In Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:
„(3a) Unbeschadet der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1107/20091a oder der Verordnung (EU) Nr. 528/20121b gilt Absatz 3 nicht für Stoffe, die mehr als einen Bestandteil erneuerbaren botanischen Ursprungs enthalten und nicht chemisch oder genetisch verändert sind.
_________________
1a Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
1b Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 6 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
Zur Bewertung von Gemischen gemäß Kapitel 2 in Bezug auf die in Anhang I Abschnitte 3.5.3.1, 3.6.3.1, 3.7.3.1, 3.11.3.1 und 4.2.3.1 genannten Gefahrenklassen ‚Keimzellmutagenität‘, ‚Karzinogenität‘, ‚Reproduktionstoxizität‘, ‚endokrinschädliche Eigenschaft mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit‘ und ‚endokrinschädliche Eigenschaft mit Wirkung auf die Umwelt‘ verwendet der Hersteller, Importeur oder nachgeschaltete Anwender ausschließlich die relevanten verfügbaren Informationen nach Absatz 1 für die in dem Gemisch enthaltenen Stoffe und nicht für das Gemisch selbst.
Zur Bewertung von Gemischen gemäß Kapitel 2 dieses Titels in Bezug auf die in Anhang I Abschnitte 3.5.3.1, 3.6.3.1, 3.7.3.1, 3.11.3.1 und 4.2.3.1 genannten Gefahrenklassen ‚Keimzellmutagenität‘, ‚Karzinogenität‘, ‚Reproduktionstoxizität‘, ‚endokrinschädliche Eigenschaft mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit‘ und ‚endokrinschädliche Eigenschaft mit Wirkung auf die Umwelt‘ verwendet der Hersteller, Importeur oder nachgeschaltete Anwender ausschließlich die relevanten verfügbaren Informationen nach Absatz 1 für die in dem Gemisch enthaltenen Stoffe und nicht für das Gemisch selbst.
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 6 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Zeigen die verfügbaren Prüfdaten über das Gemisch selbst jedoch keimzellmutagene, karzinogene oder reproduktionstoxische Eigenschaften oder endokrinschädliche Eigenschaften für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, die nicht anhand der relevanten verfügbaren Informationen über den einzelnen Stoff gemäß Unterabsatz 1 ermittelt wurden, so werden diese Daten auch für die Zwecke der Bewertung des Gemisches gemäß Unterabsatz 1 berücksichtigt.
Müssen jedoch für das eine Pflanzenschutzmittel oder Biozidprodukt im Hinblick auf die Zulassung des entsprechenden Wirkstoffs die Zulassungskriterien der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt sein oder zeigen die verfügbaren Prüfdaten über das Gemisch selbst keimzellmutagene, karzinogene oder reproduktionstoxische Eigenschaften oder endokrinschädliche Eigenschaften für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, die nicht anhand der relevanten verfügbaren Informationen über den einzelnen Stoff gemäß Unterabsatz 1 ermittelt wurden, so werden die Daten über das Gemisch als Ganzes auch für die Zwecke der Bewertung des Gemisches gemäß Unterabsatz 1 berücksichtigt.
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 6 – Absatz 4
(4)  Zur Bewertung von Gemischen gemäß Kapitel 2 in Bezug auf die in Anhang I Abschnitte 4.1.2.8, 4.1.2.9, 4.3.2.3.1, 4.3.2.3.2, 4.4.2.3.1 und 4.4.2.3.2 genannten Eigenschaften ‚Bioabbaubarkeit, Persistenz, Mobilität und Bioakkumulation‘ in den Gefahrenklassen ‚gewässergefährdend‘, ‚persistent, bioakkumulierbar und toxisch‘, ‚sehr persistent und sehr bioakkumulierbar‘, ‚persistent, mobil und toxisch‘ und ‚sehr persistent und sehr mobil‘ verwendet der Hersteller, Importeur oder nachgeschaltete Anwender ausschließlich die relevanten verfügbaren Informationen nach Absatz 1 für die Stoffe in dem Gemisch und nicht für das Gemisch selbst.
(4)  Zur Bewertung von Gemischen gemäß Kapitel 2 dieses Titels in Bezug auf die in Anhang I Abschnitte 4.1.2.8, 4.1.2.9, 4.3.2.3.1, 4.3.2.3.2, 4.4.2.3.1 und 4.4.2.3.2 genannten Eigenschaften ‚Bioabbaubarkeit, Persistenz, Mobilität und Bioakkumulation‘ in den Gefahrenklassen ‚gewässergefährdend‘, ‚persistent, bioakkumulierbar und toxisch‘, ‚sehr persistent und sehr bioakkumulierbar‘, ‚persistent, mobil und toxisch‘ und ‚sehr persistent und sehr mobil‘ verwendet der Hersteller, Importeur oder nachgeschaltete Anwender ausschließlich die relevanten verfügbaren Informationen nach Absatz 1 für die Stoffe in dem Gemisch und nicht für das Gemisch selbst.
Zeigen die verfügbaren Prüfdaten über das Gemisch selbst jedoch ein Fehlen der Eigenschaften Bioabbaubarkeit, Persistenz, Mobilität und Bioakkumulation, die nicht anhand der relevanten verfügbaren Informationen über den einzelnen Stoff gemäß Unterabsatz 1 ermittelt wurden, so werden diese Daten auch für die Zwecke der Evaluierung des Gemisches gemäß Unterabsatz 1 berücksichtigt.
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 7
5a.  Artikel 7 erhält folgende Fassung:
Artikel 7
Artikel 7
Tierversuche und Versuche am Menschen
Nicht an Tieren durchgeführte Versuche, Tierversuche und Versuche am Menschen
(1)   Werden für die Zwecke dieser Verordnung neue Prüfungen durchgeführt, so werden Tierversuche im Sinne der Richtlinie 86/609/EWG nur dann eingesetzt, wenn es keine Alternativen gibt, die eine angemessene Verlässlichkeit und Datenqualität bieten.
(1)   Werden für die Zwecke dieser Verordnung neue Prüfungen durchgeführt, so werden Tierversuche im Sinne der Richtlinie 86/609/EWG nur dann eingesetzt, wenn es keine Alternativen gibt, die eine angemessene Verlässlichkeit und Datenqualität bieten.
(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung dürfen keine Versuche an nichtmenschlichen Primaten durchgeführt werden.
(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung dürfen keine Versuche an nichtmenschlichen Primaten durchgeführt werden.
(3)   Für die Zwecke dieser Verordnung dürfen keine Versuche am Menschen durchgeführt werden. Daten aus anderen Quellen, wie klinischen Studien, können jedoch zum Zwecke dieser Verordnung verwendet werden.
(3)   Für die Zwecke dieser Verordnung dürfen keine Versuche am Menschen durchgeführt werden. Daten aus anderen Quellen, wie klinischen Studien, können jedoch zum Zwecke dieser Verordnung verwendet werden.
(4)  Versuche, bei denen auf neuen Ansätzen beruhende Methoden verwendet werden, sind ebenfalls in Betracht zu ziehen.
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 9 – Absatz 3
(3)  Lassen sich die in Absatz 1 genannten Kriterien nicht unmittelbar auf die verfügbaren ermittelten Informationen anwenden, führen die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender anhand der Ermittlung der Beweiskraft dieser Informationen mithilfe einer Beurteilung durch Experten gemäß Anhang I Abschnitt 1.1.1 der vorliegenden Verordnung und Anhang XI Abschnitt 1.2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 durch, indem sie alle verfügbaren Informationen, die für die Bestimmung der Gefahreneigenschaften des Stoffes oder Gemisches relevant sind, gegeneinander abwägen.
(3)  Lassen sich die in Absatz 1 genannten Kriterien nicht unmittelbar auf die verfügbaren ermittelten Informationen anwenden oder sind die Eigenschaften durch mehrere Kriterien definiert, so führen die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender anhand der Ermittlung der Beweiskraft dieser Informationen mithilfe einer Beurteilung durch Experten gemäß Anhang I Abschnitt 1.1.1 der vorliegenden Verordnung und Anhang XI Abschnitt 1.2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 durch, indem sie alle verfügbaren Informationen, die für die Bestimmung der Gefahreneigenschaften des Stoffes oder Gemisches relevant sind, gegeneinander abwägen.
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Article 17
7a.  Artikel 17 erhält folgende Fassung:
Artikel 17
Artikel 17
Allgemeine Vorschriften
Allgemeine Vorschriften
(1)   Ein Stoff oder Gemisch, der bzw. das als gefährlich eingestuft und verpackt ist, trägt ein Kennzeichnungsetikett mit folgenden Elementen:
(1)   Ein Stoff oder Gemisch, der bzw. das als gefährlich eingestuft und verpackt ist, trägt ein Kennzeichnungsetikett mit folgenden Elementen:
a)   Name, Anschrift und Telefonnummer des bzw. der Lieferanten;
a)   Name, Anschrift und Telefonnummer des bzw. der Lieferanten;
b)   Nennmenge des Stoffes oder Gemisches in der Verpackung, die der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, sofern diese Menge nicht auf der Verpackung anderweitig angegeben ist;
b)   Nennmenge des Stoffes oder Gemisches in der Verpackung, die der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, sofern diese Menge nicht auf der Verpackung anderweitig angegeben ist;
c)   Produktidentifikatoren gemäß Artikel 18;
c)   Produktidentifikatoren gemäß Artikel 18;
d)   wo zutreffend Gefahrenpiktogramme gemäß Artikel 19;
d)   wo zutreffend Gefahrenpiktogramme gemäß Artikel 19;
e)   wo zutreffend Signalwörter gemäß Artikel 20;
e)   wo zutreffend Signalwörter gemäß Artikel 20;
f)   wo zutreffend Gefahrenhinweise gemäß Artikel 21;
f)   wo zutreffend Gefahrenhinweise gemäß Artikel 21;
g)   wo zutreffend geeignete Sicherheitshinweise gemäß Artikel 22;
g)   wo zutreffend geeignete Sicherheitshinweise gemäß Artikel 22;
h)   wo zutreffend ein Abschnitt für ergänzende Informationen gemäß Artikel 25.
h)   wo zutreffend ein Abschnitt für ergänzende Informationen gemäß Artikel 25;
ha)  wo zutreffend ein Link zu dem digitalen Etikett, auf dem weitere Informationen zu finden sind.
(2)   Das Kennzeichnungsetikett wird in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten beschriftet, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten bestimmen etwas anderes.
(2)   Das Kennzeichnungsetikett wird in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten beschriftet, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten bestimmen etwas anderes.
Lieferanten können mehr Sprachen auf ihren Kennzeichnungsetiketten verwenden, als von den Mitgliedstaaten verlangt wird, sofern dieselben Angaben in sämtlichen verwendeten Sprachen erscheinen.
Lieferanten können mehr Sprachen auf ihren Kennzeichnungsetiketten verwenden, als von den Mitgliedstaaten verlangt wird, sofern dieselben Angaben in sämtlichen verwendeten Sprachen erscheinen.
Die Informationen nach Absatz 1 Buchstaben h und ha können auf den Innenseiten eines Faltetiketts bereitgestellt werden.
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 18 – Absatz 3 – Unterabsatz 1– Buchstabe b
7b.  In Artikel 18 Absatz 3 erhält Buchstabe b folgende Fassung:
b)   die Identität aller in dem Gemisch enthaltenen Stoffe, die zur Einstufung des Gemisches in Bezug auf die akute Toxizität, die Ätzwirkung auf die Haut oder die Verursachung schwerer Augenschäden, die Keimzellmutagenität, Karzinogenität, Reproduktionstoxizität, die Sensibilisierung der Haut oder der Atemwege, die Zielorgan-Toxizität oder die Aspirationsgefahr beitragen.
„b) die Identität aller in dem Gemisch enthaltenen Stoffe, die zur Einstufung des Gemisches in Bezug auf die akute Toxizität, die Ätzwirkung auf die Haut oder die Verursachung schwerer Augenschäden, die Keimzellmutagenität, Karzinogenität, Reproduktionstoxizität, die endokrine Disruption mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit, die endokrine Disruption mit Wirkung auf die Umwelt, die Sensibilisierung der Haut oder der Atemwege, die Zielorgan-Toxizität oder die Aspirationsgefahr, persistente, bioakkumulierbare und toxische Eigenschaften (PBT), sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Eigenschaften (vPvB), persistente, mobile und toxische Eigenschaften (PMT) sowie sehr persistente und sehr mobile Eigenschaften (vPvM) beitragen.
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 25 – Absätze 2 und 3
8a.  Artikel 25 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
(2)   Fällt ein Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das als gefährlich eingestuft ist, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 91/414/EWG, so wird ein entsprechender Hinweis in den Abschnitt für ergänzende Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett aufgenommen. Der Hinweis lautet wie in Anhang II Teil 4 sowie Anhang III Teil 3 der vorliegenden Verordnung angegeben.
(2) Fällt ein Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das als gefährlich eingestuft ist, in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, so wird ein entsprechender Hinweis in den Abschnitt für ergänzende Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett aufgenommen. Der Hinweis lautet wie in Anhang II Teil 4 sowie Anhang III Teil 3 der vorliegenden Verordnung angegeben.
(3)   Der Lieferant kann — zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen — weitere Informationen in den Abschnitt für ergänzende Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett aufnehmen, sofern sie die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a bis g genannten Kennzeichnungselemente nicht schwerer erkennbar machen, weitere Einzelheiten enthalten und den durch diese Elemente vermittelten Informationen nicht widersprechen oder diese fraglich erscheinen lassen.
(3)   Der Lieferant kann — zusätzlich zu den in den Absätzen 1, 2 und 7 genannten Informationen — weitere Informationen in den Abschnitt für ergänzende Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett aufnehmen, sofern sie die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a bis g genannten Kennzeichnungselemente nicht schwerer erkennbar machen, weitere Einzelheiten enthalten und den durch diese Elemente vermittelten Informationen nicht widersprechen oder diese fraglich erscheinen lassen.
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 25 – Absatz 6 – Unterabsatz 1
Die besonderen Kennzeichnungsvorschriften in Anhang II Teil 2 gelten für Gemische, die in dem genannten Anhang aufgeführte Stoffe enthalten.“
Die besonderen Kennzeichnungsvorschriften in Anhang II Teil 2 gelten für Gemische, die in dem genannten Anhang aufgeführte Stoffe enthalten. Die Hinweise lauten wie in Anhang III Teil 3 angegeben und werden in den Abschnitt für ergänzende Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett aufgenommen. Das Kennzeichnungsetikett enthält auch den in Artikel 18 genannten Produktidentifikator sowie den Namen, die Anschrift und die Telefonnummer des Lieferanten des Gemisches.
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 – Einleitung
13.  In Artikel 31 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
13.  In Artikel 31 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 31 – Absatz 1
(1)  Ein Kennzeichnungsetikett wird fest auf einer oder mehreren Flächen der Verpackung angebracht, die den Stoff oder das Gemisch unmittelbar enthält, und ist waagerecht lesbar, wenn die Verpackung in üblicher Weise abgestellt wird.
Ein Kennzeichnungsetikett wird fest auf einer oder mehreren Flächen der Verpackung angebracht, die den Stoff oder das Gemisch unmittelbar enthält, und ist waagerecht lesbar, wenn die Verpackung in üblicher Weise abgestellt wird.
Das Etikett kann auch in Form eines Faltetiketts bereitgestellt werden.
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 31 – Absatz 3
(3)  Die Kennzeichnungselemente nach Artikel 17 Absatz 1 werden deutlich lesbar und unverwischbar angebracht. Sie heben sich deutlich vom Untergrund ab, sind ausreichend dimensioniert und so angeordnet, dass sie leicht lesbar sind. Sie werden gemäß Anhang I Abschnitt 1.2.1 formatiert.
(3)  Die Kennzeichnungselemente nach Artikel 17 Absatz 1 werden deutlich lesbar und unverwischbar angebracht. Sie heben sich deutlich vom Untergrund ab, sind ausreichend dimensioniert und so angeordnet, dass sie leicht lesbar sind.
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 32 – Absatz 6
13a.  Artikel 32 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
(6)  Kennzeichnungselemente aufgrund der Vorschriften anderer Gemeinschaftsrechtsakte werden in dem in Artikel 25 genannten Abschnitt für ergänzende Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett angeordnet.
(6)  Werden die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Kennzeichnungselemente mittels eines Faltetiketts bereitgestellt, so müssen auf der Vorderseite mindestens die gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben e, f und g bereitgestellten Informationen in allen Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird, zusammen mit einem Hinweis auf die zusätzlichen Informationen auf der Innenseite bzw. den Innenseiten angegeben werden.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 34b – Absatz 1 – Buchstabe d
d)  Das digitale Kennzeichnungsetikett muss kostenlos zugänglich sein, ohne dass Anwendungen registriert, heruntergeladen oder installiert oder ein Passwort angegeben werden müssen.
d)  Das digitale Kennzeichnungsetikett muss kostenlos zugänglich sein, ohne dass spezifische Anwendungen registriert, heruntergeladen oder installiert werden müssen oder ein Kennwort angegeben werden muss.
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 16
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 35 – Absatz 2a
(2a)  Gefährliche Stoffe oder Gemische dürfen an Verbraucher und gewerbliche Anwender nur dann über Nachfüllstationen geliefert werden, wenn zusätzlich zu den Anforderungen der Titel III und IV auch die in Anhang II Abschnitt 3.4 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
(2a)  Gefährliche Stoffe oder Gemische dürfen an Verbraucher und gewerbliche Anwender nur dann über Nachfüllstationen geliefert werden, wenn zusätzlich zu den Anforderungen der Titel III und IV auch die in Anhang II Abschnitt 3.4 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Dieser Absatz gilt nicht für gefährliche Stoffe oder Gemische, die gemäß Artikel 29 Absatz 3 unverpackt an die Öffentlichkeit abgegeben werden.
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 – Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 37 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Eine zuständige Behörde kann der Agentur einen Vorschlag für eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und gegebenenfalls für spezifische Konzentrationsgrenzwerte, M-Faktoren oder Schätzungen der akuten Toxizität oder einen Vorschlag zu ihrer Überprüfung vorlegen.
Eine zuständige Behörde kann der Agentur einen Vorschlag für eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes bzw. einer Gruppe von Stoffen und, falls angezeigt, für spezifische Konzentrationsgrenzwerte, M-Faktoren oder Schätzungen der akuten Toxizität oder einen Vorschlag zu ihrer Überprüfung vorlegen.
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 – Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 37 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Die Kommission kann die Agentur oder die gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002* eingerichtete Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ersuchen, einen Vorschlag für eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und gegebenenfalls für spezifische Konzentrationsgrenzwerte, M-Faktoren oder Schätzungen der akuten Toxizität oder einen Vorschlag für ihre Überprüfung auszuarbeiten. Die Kommission kann den Vorschlag anschließend der Agentur vorlegen.
Die Kommission kann die Agentur oder die gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002* eingerichtete Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ersuchen, einen Vorschlag für eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffs bzw. einer Gruppe von Stoffen und, falls angezeigt, für spezifische Konzentrationsgrenzwerte, M-Faktoren oder Schätzungen der akuten Toxizität oder einen Vorschlag für ihre Überprüfung auszuarbeiten. Die Kommission kann den Vorschlag anschließend der Agentur vorlegen.
Die Agentur und die Behörde können der Kommission und den Mitgliedstaaten auf eigene Initiative wissenschaftliche Beratung zu Stoffen oder Gruppen von Stoffen leisten, bei denen eine harmonisierte Einstufung zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt erforderlich sein könnte.
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 – Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 37 – Absatz 1 – Unterabsatz 3
Die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Vorschläge müssen dem in Anhang VI Teil 2 festgelegten Format entsprechen und die relevanten Informationen gemäß Anhang VI Teil 1 enthalten.
Die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Vorschläge für eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen oder von Gruppen von Stoffen müssen dem in Anhang VI Teil 2 festgelegten Format entsprechen und die relevanten Informationen gemäß Anhang VI Teil 1 enthalten.
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 – Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 37 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 a (neu)
Wann immer es von einer zuständigen Behörde oder der Kommission als wissenschaftlich gerechtfertigt und möglich erachtet wird, erhalten bei Vorschlägen für eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung Gruppen von Stoffen Vorrang vor einzelnen Stoffen.
Abänderung 101
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 – Buchstabe b
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 37 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
(2)  Hersteller, Importeure oder nachgeschaltete Anwender von Stoffen können der Agentur einen Vorschlag für eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung dieser Stoffe und gegebenenfalls für spezifische Konzentrationsgrenzwerte, M-Faktoren oder Schätzungen der akuten Toxizität vorlegen, sofern für diese Stoffe in Anhang VI Teil 3 in Bezug auf die von dem Vorschlag erfasste Gefahrenklasse oder Differenzierung kein Eintrag vorhanden ist.
(2)  Hersteller, Importeure oder nachgeschaltete Anwender von Stoffen können der Agentur einen Vorschlag für eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung dieser Stoffe und für etwaige spezifische Konzentrationsgrenzwerte, M-Faktoren oder Schätzungen der akuten Toxizität vorlegen, sofern für diese Stoffe in Anhang VI Teil 3 in Bezug auf die von dem Vorschlag erfasste Gefahrenklasse oder Differenzierung kein Eintrag vorhanden ist. Im Fall eines Vorschlags für eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung einer Stoffgruppe werden diese Stoffe auf der Grundlage klarer wissenschaftlicher Kriterien (wie in Anhang XI Abschnitt 1.5 der REACH-Verordnung angegeben) einschließlich struktureller Ähnlichkeit und ähnlicher nachweisgestützter Gefahrenprofile zusammengefasst.
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 – Buchstabe c
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 37 – Absatz 2a – Unterabsatz 2
Innerhalb einer Woche nach Eingang der Mitteilung veröffentlicht die Agentur den Namen und gegebenenfalls die EG- und CAS-Nummern des Stoffes/der Stoffe, den Status des Vorschlags und den Namen des Mitteilungspflichtigen. Die Agentur aktualisiert die Informationen über den Stand des Vorschlags nach Abschluss jeder Phase des in Artikel 37 Absätze 4 und 5 genannten Verfahrens.
Innerhalb einer Woche nach Eingang der Mitteilung veröffentlicht die Agentur den Namen und die EG- und CAS-Nummern des Stoffes/der Stoffe sowie gegebenenfalls den Stand des Vorschlags und den Namen des Mitteilungspflichtigen. Die Agentur aktualisiert die Informationen über den Stand des Vorschlags nach Abschluss jeder Phase des in Artikel 37 Absätze 4 und 5 genannten Verfahrens.
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 – Buchstabe e
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 37 – Absatz 5 – Unterabsatz 1
Die Kommission erlässt unverzüglich delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 53a, um Anhang VI durch Aufnahme von Stoffen zusammen mit den relevanten Einstufungs- und Kennzeichnungselementen und gegebenenfalls den spezifischen Konzentrationsgrenzwerten, M-Faktoren oder Schätzungen der akuten Toxizität in Anhang VI Teil 3 Tabelle 3 zu ändern.
Die Kommission erlässt innerhalb von zwölf Monaten nach Veröffentlichung der Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 53a, um Anhang VI durch Aufnahme von Stoffen oder Gemischen zusammen mit den relevanten Einstufungs- und Kennzeichnungselementen und gegebenenfalls den spezifischen Konzentrationsgrenzwerten, M-Faktoren oder Schätzungen der akuten Toxizität in Anhang VI Teil 3 Tabelle 3 zu ändern.
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 – Buchstabe e
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 37 – Absatz 6
(6)  Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender, denen neue Informationen vorliegen, die zu einer Änderung der harmonisierten Einstufungs- und Kennzeichnungselemente von Stoffen in Anhang VI Teil 3 führen können, legen der zuständigen Behörde in einem der Mitgliedstaaten, in denen die Stoffe in Verkehr gebracht werden, einen Vorschlag gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 vor.
(6)  Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender, denen neue Informationen vorliegen, die zu Änderungen der harmonisierten Einstufungs- und Kennzeichnungselemente von Stoffen in Anhang VI Teil 3 führen können, legen der zuständigen Behörde in einem der Mitgliedstaaten, in denen die Stoffe in Verkehr gebracht werden, einen Vorschlag gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 vor.
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 – Buchstabe f
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 37 – Absatz 7 – Unterabsatz 1
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 53a delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang VI Teil 3 Tabelle 3 dieser Verordnung durch Aufnahme von Stoffen als endokrine Disruptoren der Kategorie 1 mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit, endokrine Disruptoren der Kategorie 1 mit Wirkung auf die Umwelt, als persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder als sehr persistent und sehr bioakkumulierbar zusammen mit einschlägigen Einstufungs- und Kennzeichnungselementen, wenn am … [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum einfügen = Datum des Inkrafttretens der Delegierten Verordnung (EU) … der Kommission einfügen, dh. den delegierten Rechtsakt über die neuen Gefahrenklassen – Verweis nach Annahme einfügen], diese Stoffe in die Kandidatenliste gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgenommen wurden.
Bis zum 1. Januar 2026 erlässt die Kommission gemäß Artikel 53a delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang VI Teil 3 Tabelle 3 dieser Verordnung durch Aufnahme von Stoffen als endokrine Disruptoren der Kategorie 1 mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit, endokrine Disruptoren der Kategorie 1 mit Wirkung auf die Umwelt, als persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder als sehr persistent und sehr bioakkumulierbar, als persistent, mobil und toxisch oder als sehr persistent und sehr mobil zusammen mit einschlägigen Einstufungs- und Kennzeichnungselementen, wenn am 1Januar 2025 diese Stoffe in die Kandidatenliste gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgenommen wurden.
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 – Buchstabe a – Ziffer ii
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 40 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe g
g)  gegebenenfalls den Grund für die Abweichung von der strengeren Einstufung je Gefahrenklasse, die in dem in Artikel 42 genannten Verzeichnis enthalten ist;
g)  den etwaigen Grund für die Abweichung von der strengeren Einstufung je Gefahrenklasse, die in dem in Artikel 42 genannten Verzeichnis enthalten ist, ohne dass neue Daten gewonnen oder neue Studien durchgeführt werden müssen;
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 – Buchstabe a – Ziffer ii
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 40 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe h
h)  gegebenenfalls den Grund für die Einführung einer strengeren Einstufung je Gefahrenklasse als die Einstufungen im Verzeichnis gemäß Artikel 42.
h)  den etwaigen Grund für die Einführung einer strengeren Einstufung je Gefahrenklasse als die Einstufungen im Verzeichnis gemäß Artikel 42, ohne dass neue Daten gewonnen oder neue Studien durchgeführt werden müssen.
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 41
20a.   Artikel 41 erhält folgende Fassung:
Artikel 41
Artikel 41
Einvernehmliche Einträge
Einvernehmliche Einträge
Ergeben sich aus der Meldung gemäß Artikel 40 Absatz 1 für denselben Stoff unterschiedliche Einträge in dem in Artikel 42 genannten Verzeichnis, so bemühen sich die Anmelder und Registranten nach Kräften um eine Einigung über den Eintrag in das Verzeichnis. Die Anmelder setzen die Agentur davon in Kenntnis.
Ergeben sich aus der Meldung gemäß Artikel 40 Absatz 1 für denselben Stoff unterschiedliche Einträge in dem in Artikel 42 genannten Verzeichnis, so bemühen sich die Anmelder und Registranten nach Kräften um eine Einigung über den Eintrag in das Verzeichnis. Die Anmelder setzen die Agentur davon in Kenntnis. Können sich Anmelder und Registranten nicht auf einen Eintrag einigen, weil es Divergenzen hinsichtlich des Umfangs der wissenschaftlichen Erkenntnisse gibt, die eine Einstufung und Kennzeichnung ein- und desselben Stoffes stützen, so gilt die Einstufung mit dem höchsten Schutzgrad.
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 42 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 – Einleitung
Folgende Informationen werden kostenlos im Internet öffentlich zugänglich gemacht:
Folgende Informationen werden kostenlos und in einer benutzerfreundlichen Form im Internet öffentlich zugänglich gemacht:
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 42 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 – Buchstabe a
a)  Informationen gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a, es sei denn, ein Anmelder begründet hinreichend, warum eine solche Veröffentlichung seinen geschäftlichen Interessen oder den geschäftlichen Interessen einer anderen betroffenen Partei schaden könnte,
a)  Informationen gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a,
Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 42 – Absatz 3 a (neu)
21a.  In Artikel 42 wird folgender Absatz 3a angefügt:
„(3a) Ist die Agentur der Auffassung, dass ein Eintrag unvollständig, unrichtig oder veraltet ist, so streicht sie den entsprechenden Eintrag aus dem Verzeichnis, nachdem sie den Anmelder davon in Kenntnis gesetzt hat.“
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel -43 (neu)
21b.   Folgender Artikel -43 wird eingefügt:
Artikel -43
Recht auf Aufforderung der zuständigen Behörden und der Kommission zum Tätigwerden
(1)   Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht, einzeln oder gemeinsam den in Artikel 43 genannten zuständigen Behörden oder der Kommission stichhaltige Nachweise wie Peer-Review-Studien, Human-Biomonitoring-Daten oder Umweltüberwachungsdaten über gefährliche Eigenschaften eines oder mehrerer Stoffe oder Gemische vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die gefährlichen Eigenschaften eines oder mehrerer Stoffe oder Gemische im Einstufungs- oder Kennzeichnungsverfahren möglicherweise nicht ausreichend berücksichtigt wurden.
(2)   Die zuständigen Behörden oder die Kommission bewerten die gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen sorgfältig und unparteiisch, fügen die übermittelten Nachweise in die Sammlung der anderen verfügbaren Nachweise ein und wenden das Konzept der Beweiskraft an.
(3)   Geht aus den vorgelegten Nachweisen hervor, dass eine oder mehrere Anforderungen an die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen nicht erfüllt sind, so werden Durchsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 47 eingeleitet.
(4)   Hat die Bewertung ergeben, dass der Stoff die Kriterien für die Einstufung in eine der in Artikel 36 Absatz 1 genannten Gefahrenklassen erfüllt, so leitet die zuständige Behörde oder die Kommission ein Verfahren zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung ein. Hat die Bewertung eine weitverbreitete Verwendung des betreffenden Stoffes oder Gemisches und/oder eine Exposition der Verbraucher gegenüber dem betreffenden Stoff oder Gemisch ergeben, so leitet die zuständige Behörde oder die Kommission ein Risikomanagementverfahren gemäß Artikel 59, Artikel 69 oder Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ein. Hat die Bewertung ergeben, dass keine Informationen über die von einem gefährlichen Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt vorliegen, so fordert die zuständige Behörde oder die Kommission die Unternehmen oder andere relevante Akteure auf, weitere Informationen vorzulegen, um erforderlichenfalls Risikomanagementmaßnahmen gemäß den Titeln VI, VII oder VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zu ergreifen.
(5)   Hätten die vorgelegten Nachweise in das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingereichte Registrierungsdossier aufgenommen werden müssen, aber hat der Registrant deren Vorlage verabsäumt, so werden Durchsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 126 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gegen Registranten eingeleitet, deren Registrierung den Anforderungen nicht entspricht.
(6)   Die zuständige Behörde oder die Kommission unterrichtet die in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen innerhalb von sechs Monaten über ihre Stellungnahme zu den gemäß Absatz 1 vorgelegten Nachweisen und vorgebrachten Bedenken sowie über alle Schritte, die sie zu unternehmen gedenkt, um diesen Bedenken Rechnung zu tragen, wobei sie sowohl die Gründe für die Stellungnahme als auch für die vorgeschlagenen Schritte angibt.
(7)   Die zuständigen Behörden und die Kommission veröffentlichen einen Jahresbericht über die eingegangenen Aufforderungen und deren Bearbeitung.
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21 c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel -43 a (neu)
21c.   Folgender Artikel -43a wird eingefügt:
Artikel -43a
Zugang zur Justiz
(1)   Jede natürliche oder juristische Person, die begründete Bedenken gemäß Artikel -43a vorgebracht hat, hat Zugang zu einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, um Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen der nach dieser Verordnung zuständigen Behörde auf formelle und materielle Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.
(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten den Zugang zu Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zur Überprüfung ihrer Entscheidungen, Handlungen und Unterlassungen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten. Entscheidungen, Handlungen und Unterlassungen der Kommission werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 überprüft.
(3)   Die in Absatz 2 genannten Verfahren müssen fair und gerecht sein und zügig ablaufen, dürfen nicht übermäßig teuer sein und müssen angemessene und wirksame Rechtsbehelfe, erforderlichenfalls einschließlich Unterlassungsanordnungen, bieten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich gemacht werden.
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 23
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 48 – Absatz 1
(1)  Jegliche Werbung für einen als gefährlich eingestuften Stoff erfolgt unter Angabe des entsprechenden Gefahrenpiktogramms, des Signalworts, der Gefahrenklasse und der Gefahrenhinweise.
(1)  Jegliche Werbung für einen als gefährlich eingestuften Stoff erfolgt unter Angabe des entsprechenden Gefahrenpiktogramms, des Signalworts, der Gefahrenklasse und der Gefahrenhinweise. Jegliche Werbung für einen Stoff, der für den Verkauf an die Öffentlichkeit bestimmt ist, muss zusätzlich den Hinweis enthalten, dass die Produktinformationen auf dem Etikett stets zu lesen und zu befolgen sind.
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 23
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 48 – Absatz 2
(2)  Jegliche Werbung für ein Gemisch, das als gefährlich eingestuft ist oder unter Artikel 25 Absatz 6 fällt, erfolgt unter Angabe des entsprechenden Gefahrenpiktogramms, des Signalworts, der Gefahrenklasse und der Gefahrenhinweise.“
(2)  Jegliche Werbung für ein Gemisch, das als gefährlich eingestuft ist oder unter Artikel 25 Absatz 6 fällt, erfolgt unter Angabe des entsprechenden Gefahrenpiktogramms, des Signalworts, der Gefahrenklasse und der Gefahrenhinweise. Jegliche Werbung für ein Gemisch, das für den Verkauf an die Öffentlichkeit bestimmt ist, muss zusätzlich den Hinweis enthalten, dass die Produktinformationen auf dem Etikett stets zu lesen und zu befolgen sind.
Abänderung 102
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 23
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 48 – Absatz 2 a (neu)
(2a)   Die Verwendung von Umweltaussagen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe o der Richtlinie 2005/29/EG ist für Stoffe und Gemische verboten, die aufgrund ihrer keimzellmutagenen, karzinogenen, reproduktionstoxischen, endokrinschädlichen Eigenschaften mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt sowie ihrer Eigenschaften als persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe und Gemische (PBT), als sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe und Gemische (vPvB), als persistente, mobile und toxische Stoffe und Gemische (PMT) oder als sehr persistente und sehr mobile Stoffe und Gemische (vPvM) als gefährlich eingestuft sind.
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 25 – Buchstabe -a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 50 – Absatz 2 – Buchstabe a
-a)  Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
a)   stellt der Industrie gegebenenfalls technische und wissenschaftliche Leitlinien und Hilfsmittel für die Einhaltung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung bereit;
a)   stellt der Industrie gegebenenfalls aktuelle technische und wissenschaftliche Leitlinien und Hilfsmittel für die Einhaltung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung bereit;
Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 25 – Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 50 – Absatz 2 – Buchstabe b
b)  stellt den zuständigen Behörden technische und wissenschaftliche Leitlinien und Hilfsmittel zur Anwendung und Durchführung dieser Verordnung bereit und unterstützt die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 44 eingerichteten Auskunftsstellen.
b)  stellt den zuständigen Behörden aktuelle technische und wissenschaftliche Leitlinien und Hilfsmittel zur Anwendung und Durchführung dieser Verordnung bereit und unterstützt die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 44 eingerichteten Auskunftsstellen.
Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 25 – Buchstabe b a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 50 – Absatz 3 a (neu) und 3 b (neu)
ba)   Folgende Absätze werden angefügt:
„(3a) Die Agentur wird mit angemessenen Ressourcen ausgestattet, um sie bei ihrer Arbeit zu unterstützen.
(3b)  Damit angemessenes Fachwissen, Unterstützung und sorgfältige wissenschaftliche Evaluierungen bereitgestellt werden können, wird für eine angemessene und stabile Finanzierung der Agentur gesorgt.“
Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 26 – Buchstabe -a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 53 – Absatz 1
-a)  Artikel 53 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1)   Die Kommission kann Artikel 6 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12, Artikel 14, Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 23, Artikel 25 bis 29 und Artikel 35 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 sowie die Anhänge I bis VII an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anpassen; dabei berücksichtigt sie gebührend die Weiterentwicklung des GHS, insbesondere alle Änderungen der VN in Verbindung mit der Verwendung von Informationen über ähnliche Gemische, und prüft die Entwicklungen in international anerkannten Programme zur Chemikaliensicherheit und Daten aus Unfalldatenbanken. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 54 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 54 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.
(1)   Die Kommission kann Artikel 6 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12, Artikel 14, Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 23, Artikel 25 bis 29 und Artikel 35 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 sowie die Anhänge I bis VII an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anpassen, auch durch Förderung alternativer Methoden für die Beurteilung der von Stoffen und Gemischen ausgehenden Gefahren; dabei berücksichtigt sie gebührend die Weiterentwicklung des GHS, insbesondere alle Änderungen der VN in Verbindung mit der Verwendung von Informationen über ähnliche Gemische, und prüft die Entwicklungen in international anerkannten Programme zur Chemikaliensicherheit und Daten aus Unfalldatenbanken. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 54 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 54 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.
Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 26 – Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 53 – Absatz 1a
(1a)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 53 Buchstabe a delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I Abschnitt 1.6 zu erlassen, um die in Artikel 34a Absatz 2 genannten Kennzeichnungselemente an den technischen Fortschritt oder den Grad der digitalen Bereitschaft aller Bevölkerungsgruppen in der Union anzupassen. Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission die gesellschaftlichen Bedürfnisse und ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt.
(1a)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 53a delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I Abschnitt 1.6 zu erlassen, um die in Artikel 34a Absatz 2 genannten Kennzeichnungselemente an den technischen Fortschritt oder den Grad der digitalen Bereitschaft aller Bevölkerungsgruppen in der Union anzupassen. Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte sorgt die Kommission für ein hohes Niveau beim Schutz der menschlichen Gesundheit und beim Umweltschutz und trägt den gesellschaftlichen Bedürfnissen Rechnung. Die Kommission stellt sicher, dass Informationen, die für den Schutz der menschlichen Gesundheit und den Umweltschutz von entscheidender Bedeutung sind, auf dem Kennzeichnungsetikett leicht zugänglich sind.
Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 26 – Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 53 – Absatz 1b – Buchstabe d
(d)  Berücksichtigung des Grads der digitalen Bereitschaft aller Bevölkerungsgruppen in der Union;
(d)  Berücksichtigung des Grads der digitalen Bereitschaft aller Bevölkerungsgruppen in der Union sowie der Bereitschaft der für den uneingeschränkten Zugang zu Informationen über Chemikalien erforderlichen drahtlosen und sonstigen technologischen Infrastruktur;
Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 26 – Buchstabe b
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 53 – Absatz 2
(2)  Die Kommission oder die Mitgliedstaaten, die im Interesse der Union handeln, fördern in einer ihrer Rolle in den einschlägigen VN-Foren angemessenen Weise die Harmonisierung der Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung endokriner Disruptoren mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit, endokriner Disruptoren mit Wirkung auf die Umwelt, persistenter, bioakkumulierbarer und toxischer Stoffe (PBT), sehr persistenter und sehr bioakkumulierbarer (vPvB), persistenter, mobiler und toxischer Stoffe (PMT) sowie sehr persistenter und sehr mobiler Stoffe (vPvM) sowie alternative Prüfmethoden auf Ebene der Vereinten Nationen.
(2)  Die Kommission oder die Mitgliedstaaten, die im Interesse der Union handeln, fördern in einer ihrer Rolle in den einschlägigen VN-Foren angemessenen Weise die Harmonisierung der Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung endokriner Disruptoren mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit, endokriner Disruptoren mit Wirkung auf die Umwelt, persistenter, bioakkumulierbarer und toxischer Stoffe (PBT), sehr persistenter und sehr bioakkumulierbarer (vPvB), persistenter, mobiler und toxischer Stoffe (PMT) und sehr persistenter und sehr mobiler Stoffe (vPvM) sowie die Entwicklung von Kriterien für Immuntoxizität und Neurotoxizität sowie alternative Versuchsmethoden einschließlich auf neuen Ansätzen beruhender Methoden und insbesondere tierversuchsfreier Methoden auf der Ebene der Vereinten Nationen im Hinblick auf die Einstufung in bestehende oder neu entstehende Gefahrenklassen.
Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 26 – Buchstabe c
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 53 – Absatz 3
(3)  Die Kommission bewertet regelmäßig die Entwicklung alternativer Prüfmethoden gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für die Einstufung von Stoffen und Gemischen.
(3)  Die Kommission fördert und bewertet mindestens alle drei Jahre die Entwicklung alternativer Prüfmethoden gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für die Einstufung von Stoffen und Gemischen, einschließlich auf neuen Ansätzen beruhender Methoden und insbesondere tierversuchsfreier Prüfmethoden, und erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 53a, um erforderlichenfalls Anhang I der vorliegenden Verordnung zu aktualisieren und dadurch dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen. Die Kommission erlässt einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 53a, um Anhang I dieser Verordnung spätestens zwölf Monate, nachdem die ohne Tierversuche gewonnenen Daten in harmonisierte Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung auf der Ebene der Vereinten Nationen aufgenommen wurden, zu aktualisieren.
Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 26 – Buchstabe c a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 53 – Absatz 3 a (neu)
ca)  In Artikel 53 wird folgender Absatz 3a angefügt:
„(3a) Die Kommission bewertet bis zum 31. Dezember 2025, ob Gefahrenkriterien für Immuntoxizität und Neurotoxizität eingeführt werden müssen, und erlässt gegebenenfalls delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 53a. Die Kommission fördert die rasche Einfügung dieser Gefahrenklassen in das GHS der Vereinten Nationen.“
Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 27 – Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 53a – Absatz 2
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 37 Absatz 5, Artikel 37 Absatz 7, Artikel 37 Absatz 8, Artikel 45 Absatz 4, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 53 Absatz 1a und Artikel 53 Absatz 1b wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen.
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 37 Absatz 5, Artikel 37 Absatz 7, Artikel 37 Absatz 8, Artikel 45 Absatz 4, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 53 Absätze 1a, 1b, 3 und 3a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen.
Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 27 – Buchstabe b
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 53a – Absatz 3
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 37 Absatz 5, Artikel 37 Absatz 7, Artikel 37 Absatz 8, Artikel 45 Absatz 4, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 53 Absatz 1a und Artikel 53 Absatz 1b kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 37 Absatz 5, Artikel 37 Absatz 7, Artikel 37 Absatz 8, Artikel 45 Absatz 4, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 53 Absätze 1a, 1b, 3 und 3a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 27 – Buchstabe c
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 53 – Absatz 6
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 37 Absatz 5, Artikel 37 Absatz 7, Artikel 37 Absatz 8, Artikel 45 Absatz 4, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 53 Absatz 1a und Artikel 53 Absatz 1b erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 37 Absatz 5, Artikel 37 Absatz 7, Artikel 37 Absatz 8, Artikel 45 Absatz 4, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 53 Absatz 1a, Artikel 53 Absatz 1b, Artikel 53 Absatz 3 oder Artikel 53 Absatz 3a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.
Abänderung 116
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 29 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 54 a (neu)
29a.   Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 54a
Überprüfungsklausel
Frühestens am … [Datum einfügen: sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Evaluierung und Einstufung von Stoffen erneuerbaren botanischen Ursprungs vor, die mehr als einen der in Artikel 5 Absatz 3a genannten Bestandteile enthalten.“
Abänderung 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 30
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 61 – Absatz 7
Stoffe und Gemische – eingestuft, gekennzeichnet und verpackt gemäß Artikel 1 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 10, Artikel 5, Artikel 6 Absätze 3 und 4, Artikel 9 Absätze 3 und 4, Artikel 25 Absätze 6 und 9, Artikel 29, 30 und 35, Artikel 40 Absätze 1 und 2, Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 48, Anhang I Abschnitt 1.2.1, Anhang I Abschnitt 1.5.1.2, Anhang I Abschnitt 1.5.2.4.1, Anhang II Teile 3 und 5, Teil A, erster Unterabsatz Abschnitt 2.4, Anhang VIII, Teil B, Abschnitt 1, Anhang VIII, Teil B, dritter Absatz in Abschnitt 3.1, Anhang VIII, Teil B, Abschnitt 3.6, Anhang VIII, Teil B, erste Zeile in Tabelle 3 in Abschnitt 3.7, Anhang VIII, Teil B, erster Absatz in Abschnitt 4.1, Anhang VIII, Teil C, Abschnitte 1.2 und 1.4, Anhang III, und Teil D, Abschnitte 1, 2 und 3 wie anwendbar am [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung] und die vor dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = der erste Tag des Monats, der auf 18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung folgt] – bedürfen keiner Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gemäß dieser Verordnung, geändert durch die Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates* [Amt für Veröffentlichungen: bitte den Verweis in der Fußnote vervollständigen – es sollte es sich um den Verweis auf diese Verordnung handeln] bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum einfügen = den ersten Tag des Monats, der 42 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung folgt].
Stoffe – eingestuft, gekennzeichnet und verpackt gemäß Artikel 1 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 10, Artikel 5, Artikel 6 Absätze 3 und 4, Artikel 9 Absätze 3 und 4, Artikel 25 Absätze 6 und 9, Artikel 29, 30 und 35, Artikel 40 Absätze 1 und 2, Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 48, Anhang I Abschnitt 1.2.1, Anhang I Abschnitt 1.5.1.2, Anhang I Abschnitt 1.5.2.4.1, Anhang II Teile 3 und 5, Anhang VIII Teil A, erster Unterabsatz Abschnitt 2.4, Anhang VIII, Teil B, Abschnitt 1, Anhang VIII, Teil B, dritter Absatz in Abschnitt 3.1, Anhang VIII, Teil B, Abschnitt 3.6, Anhang VIII, Teil B, erste Zeile in Tabelle 3 in Abschnitt 3.7, Anhang VIII, Teil B, erster Absatz in Abschnitt 4.1, Anhang VIII, Teil C, Abschnitte 1.2 und 1.4, und Anhang VIII Teil D, Abschnitte 1, 2 und 3 wie anwendbar am [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung] und die vor dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = der erste Tag des Monats, der auf 18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung folgt] – bedürfen keiner Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gemäß dieser Verordnung, geändert durch die Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates* [Amt für Veröffentlichungen: bitte den Verweis in der Fußnote vervollständigen – es sollte es sich um den Verweis auf diese Verordnung handeln] bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum einfügen = den ersten Tag des Monats, der 42 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung folgt].
Abänderung 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 30 – Buchstabe a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 61 – Absatz 7 a (neu)
a)  In Artikel 61 wird folgender Absatz angefügt:
„(7a) Gemische – eingestuft, gekennzeichnet und verpackt gemäß Artikel 1 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 10, Artikel 5, Artikel 6 Absätze 3 und 4, Artikel 9 Absätze 3 und 4, Artikel 25 Absätze 6 und 9, Artikel 29, 30 und 35, Artikel 40 Absätze 1 und 2, Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 48, Anhang I Abschnitt 1.2.1, Anhang I Abschnitt 1.5.1.2, Anhang I Abschnitt 1.5.2.4.1, Anhang II Teile 3 und 5, Anhang VIII Teil A, Unterabsatz 1 Abschnitt 2.4, Anhang VIII, Teil B, Abschnitt 1, Anhang VIII, Teil B, Absatz 3 in Abschnitt 3.1, Anhang VIII, Teil B, Abschnitt 3.6, Anhang VIII, Teil B, Zeile 1 in Tabelle 3 in Abschnitt 3.7, Anhang VIII, Teil B, Absatz 1 in Abschnitt 4.1, Anhang VIII, Teil C, Abschnitte 1.2 und 1.4, und Anhang VIII Teil D, Abschnitte 1, 2 und 3 wie anwendbar am [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung] und vor dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = der erste Tag des Monats, der auf 24 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung folgt] in Verkehr gebracht – bedürfen keiner Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gemäß dieser Verordnung, geändert durch die Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates* [Amt für Veröffentlichungen: bitte den Verweis in der Fußnote vervollständigen – es sollte es sich um den Verweis auf diese Verordnung handeln] bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum einfügen = den ersten Tag des Monats, der 48 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung folgt].
Abänderung 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Einleitung
(2)  Die folgenden Bestimmungen gelten ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum einfügen = den ersten Tag des Monats, der 18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung folgt]:
(2)  Die folgenden Bestimmungen gelten in Bezug auf Stoffe und Gemische ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum einfügen = den ersten Tag des Monats, der 18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung folgt]:
Abänderung 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Die folgenden Bestimmungen gelten für Gemische ab dem … [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum einfügen = den ersten Tag des Monats, der 24 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung folgt]: a) Artikel 1 Nummern 1, 4, 5, 6, 7, 10, 11, 12, 15, 16, 20, 21, 23 und 24; b) Anhang I Nummern 2, 3, 7, 9 und 10; c) Anhang II; d) Anhang III Nummern 1 Buchstabe c, 2, 3 und 4.
Abänderung 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 3 – Einleitung
(3)  Abweichend von Artikel 1 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 10, Artikel 5, Artikel 6 Absätze 3 und 4, Artikel 9 Absätze 3 und 4, Artikel 25 Absätze 6 und 9, Artikel 29, 30 und 35, Artikel 40 Absätze 1 und 2, Artikel 42 Absatz 1 dritter Unterabsatz, Artikel 48, Anhang I Abschnitt 1.2.1., Anhang I Abschnitt 1.5.1.2, Anhang I Abschnitt 1.5.2.4.1, Teil 3 und 5, Teil A, erster Unterabsatz in Abschnitt 2.4, Anhang VIII, Teil B, Abschnitt 1, Anhang VIII, Teil B, dritter Unterabsatz in Abschnitt 3.1, Anhang III, Teil B, Abschnitt 3.6, Anhang VIII, Teil B, erste Zeile in Tabelle 3 in Abschnitt 3.7, Anhang VIII, Teil B, erster Absatz in Abschnitt 4.1, Anhang VIII, Teil C, Abschnitte 1.2 und 1.4, Anhang VIII, und Teil D, Abschnitte 1, 2 und 3, Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie anwendbar am [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = Tag vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] dürfen Stoffe und Gemische bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum einfügen = den letzten Tag des Monats, der 17 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung folgt] gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der durch die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung geänderten Fassung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden:
(3)  Abweichend von Artikel 1 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 10, Artikel 5, Artikel 6 Absätze 3 und 4, Artikel 9 Absätze 3 und 4, Artikel 25 Absätze 6 und 9, Artikel 29, 30 und 35, Artikel 40 Absätze 1 und 2, Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 48, Anhang I Abschnitt 1.2.1., Anhang I Abschnitt 1.5.1.2, Anhang I Abschnitt 1.5.2.4.1, Teil 3 und 5, Anhang VIII Teil A, Unterabsatz 1 in Abschnitt 2.4, Anhang VIII, Teil B, Abschnitt 1, Anhang VIII, Teil B, Unterabsatz 3 in Abschnitt 3.1, Anhang VIII, Teil B, Abschnitt 3.6, Anhang VIII, Teil B, Zeile 1 in Tabelle 3 in Abschnitt 3.7, Anhang VIII, Teil B, Absatz 1 in Abschnitt 4.1, Anhang VIII, Teil C, Abschnitte 1.2 und 1.4, und Anhang VIII Teil D, Abschnitte 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie anwendbar am [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = Tag vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] dürfen Stoffe bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum einfügen = 18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] und Gemische bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum einfügen = den letzten Tag des Monats, der 35 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung folgt] gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der durch die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung geänderten Fassung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden:
Abänderung 87
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Absatz 1 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Anhang I – Teil 1 – Abschnitt 1.2.1.4. – Tabelle 1.3 –Zeile 2

Vorschlag der Kommission

bis 3 l:

wenn möglich, mindestens 52 x 74

mindestens 10 x 10

wenn möglich, mindestens 16 x 16

8 pt

Geänderter Text

bis 3 l:

wenn möglich, mindestens 52 x 74

mindestens 10 x 10

wenn möglich, mindestens 16 x 16

1,4 (x-Höhe in Millimeter)

Abänderung 88
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Absatz 1 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Anhang I – Teil 1 – Abschnitt 1.2.1.4. – Tabelle 1.3 – Zeile 3

Vorschlag der Kommission

über 3 l bis höchstens 50 l:

mindestens 74 x 105

mindestens 23 x 23

12 pt

Geänderter Text

über 3 l bis höchstens 50 l:

mindestens 74 x 105

mindestens 23 x 23

1,8 (x-Höhe in Millimeter)

Abänderung 89
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Absatz 1 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Anhang I – Teil 1 – Abschnitt 1.2.1.4. – Tabelle 1.3 –Zeile 4

Vorschlag der Kommission

über 50 l bis höchstens 500 l:

mindestens 105 x 148

mindestens 32 x 32

16 pt

Geänderter Text

über 50 l bis höchstens 500 l:

mindestens 105 x 148

mindestens 32 x 32

2,4 (x-Höhe in Millimeter)

Abänderung 90
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Absatz 1 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Anhang I – Teil 1 – Abschnitt 1.2.1.4. – Tabelle 1.3 –Zeile 5

Vorschlag der Kommission

über 500 l:

mindestens 148 x 210

mindestens 46 x 46

20 pt

Geänderter Text

über 500 l:

mindestens 148 x 210

mindestens 46 x 46

3,0 (x-Höhe in Millimeter)

Abänderung 91
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Anhang I – Teil 1 – Abschnitt 1.2.1.5 a (neu))
(3a)  In Anhang I Teil I, wird folgender Abschnitt angefügt:
Abschnitt 1.2.1.5.a
Bei mehrsprachigen Etiketten ist die Reihenfolge der Sprachen logisch, z. B. alphabetisch, zu ordnen.
Abänderung 92
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Absatz 1 – Nummer 9
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Anhang I – Teil 1 – Abschnitt 1.5.2.4.1. – Buchstabe b – Ziffer iv a (neu)
iva)  schwer augenschädigender Stoff der Kategorie 1 oder augenreizender Stoff der Kategorie 2,
Abänderung 93
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Absatz 1 – Nummer -1 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Anhang I – Teil 1 – Abschnitt 1.5.2.4.1. – Buchstabe b – Ziffer v a (neu)
va)  Hautsensibilisierung der Kategorie 1 (Unterkategorien 1A und 1B),
Abänderung 94
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Absatz 1 – Nummer -1 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Anhang II – Teil 3 – Abschnitt 3.1.1.1
-1a.  In Anhang II Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird Abschnitt 3.1.1.1 wie folgt geändert:
3.1.1.1.  Verpackungen, die einen Stoff oder ein Gemisch enthalten, der/das an die breite Öffentlichkeit abgegeben wird und als akut toxisch der Kategorien 1 bis 3, spezifisch zielorgantoxisch (einmalige Exposition) der Kategorie 1, spezifisch zielorgantoxisch (wiederholte Exposition) der Kategorie 1 oder hautätzend der Kategorie 1 eingestuft wird, sind unabhängig von ihrem Fassungsvermögen mit kindergesicherten Verschlüssen auszustatten.
3.1.1.1.  Verpackungen, die einen Stoff oder ein Gemisch enthalten, der/das an die Öffentlichkeit abgegeben wird und als akut toxisch der Kategorien 1 bis 3, spezifisch zielorgantoxisch (einmalige Exposition) der Kategorie 1, spezifisch zielorgantoxisch (wiederholte Exposition) der Kategorie 1, hautätzend der Kategorie 1 oder schwer augenschädigend der Kategorie 1 eingestuft wird, sind unabhängig von ihrem Fassungsvermögen mit kindergesicherten Verschlüssen auszustatten.
Abänderung 95
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Absatz -1 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Anhang II – Teil 3 – Abschnitt 3.2.1
(-1a)  In Anhang II Teil 3 erhält Abschnitt 3.2.1 folgende Fassung:
3.2.1.  Mit einem tastbaren Gefahrenhinweis auszustattende Verpackungen
3.2.1.  Mit einem tastbaren Gefahrenhinweis auszustattende Verpackungen
Wenn Stoffe oder Gemische an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden und als akut toxisch, als hautätzend, keimzellmutagen der Kategorie 2, karzinogen der Kategorie 2 oder reproduktionstoxisch der Kategorie 2, sensibilisierend für die Atemwege, toxisch für spezifische Zielorgane der Kategorien 1 und 2 oder als aspirationsgefährlich, als entzündbare Gase, Flüssigkeiten und Feststoffe der Kategorien 1 und 2 eingestuft sind, sind die Verpackungen unabhängig von ihrem Fassungsvermögen mit einem tastbaren Gefahrenhinweis auszustatten.
Wenn Stoffe oder Gemische an die Öffentlichkeit abgegeben werden und als akut toxisch, als hautätzend/hautreizend, schwer augenschädigend/augenreizend, endokrinschädigend mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit der Kategorie 2, endokrinschädigend mit Wirkung auf die Umwelt der Kategorie 2, keimzellmutagen der Kategorie 2, karzinogen der Kategorie 2, reproduktionstoxisch der Kategorie 2, sensibilisierend für die Atemwege oder die Haut, toxisch für spezifische Zielorgane der Kategorien 1 oder 2, als aspirationsgefährlich, als entzündbare Gase, entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 1 oder 2 oder entzündbare Feststoffe eingestuft sind, sind die Verpackungen unabhängig von ihrem Fassungsvermögen mit einem tastbaren Gefahrenhinweis auszustatten.
Abänderung 96
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Anhang II – Teil 3 – Abschnitt 3.4 – Buchstabe b
b)  An einer sichtbaren Stelle der Nachfüllstation ist ein Etikett fest angebracht, dessen Schriftgröße leicht lesbar und serifenlos ist.
b)  An einer sichtbaren Stelle der Nachfüllstation ist ein Etikett fest angebracht, das die Anforderungen des Artikels 31 erfüllt.
Abänderung 97
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Anhang II – Teil 3 – Abschnitt 3.4 – Buchstabe b a (neu)
ba)  An der Nachfüllstation liegt unentgeltlich für die Verbraucher ein Etikett in Form eines Aufklebers bereit, das auf dem vom Verbraucher verwendeten Behälter angebracht werden kann. Wenn an den Nachfüllstationen mehrere Stoffe oder Gemische angeboten werden, sollte anhand der Etiketten einfach und eindeutig zu erkennen sein, welchem an der Nachfüllstation angebotenen Stoff oder Gemisch die Etiketten zuzuordnen sind.
Abänderung 98
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Anhang II – Teil 3 – Abschnitt 3.4. – Buchstabe k – Ziffer iv a (neu)
iva)  schwer augenschädigender Stoff der Kategorie 1 oder augenreizender Stoff der Kategorie 2,
Abänderung 99
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Anhang II – Teil 3 – Abschnitt 3.4. – Buchstabe k – Ziffer v a (neu)
va)  Hautsensibilisierung der Kategorie 1 (Unterkategorien 1A und 1B),
Abänderung 100
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Absatz 1 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Anhang VI
Anhang VI wird wie folgt geändert:
ANHANG VI
ANHANG VI
Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für bestimmte gefährliche Stoffe
Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für bestimmte gefährliche Stoffe
TEIL 2: DOSSIERS FÜR HARMONISIERTE EINSTUFUNG UND KENNZEICHNUNG
TEIL 2: DOSSIERS FÜR HARMONISIERTE EINSTUFUNG UND KENNZEICHNUNG
In diesem Teil werden allgemeine Grundsätze für die Vorbereitung der Dossiers festgelegt, mit denen eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung vorgeschlagen und begründet wird.
In diesem Teil werden allgemeine Grundsätze für die Vorbereitung der Dossiers festgelegt, mit denen eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung vorgeschlagen und begründet wird.
Für Methodik und Format der Dossiers sind die einschlägigen Teile der Abschnitte 1, 2 und 3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zugrunde zu legen.
Für Methodik und Format der Dossiers sind die einschlägigen Teile der Abschnitte 1, 2 und 3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zugrunde zu legen.
Für sämtliche Dossiers sind alle einschlägigen Informationen aus Registrierungsdossiers zu berücksichtigen und es können weitere verfügbare Informationen verwendet werden. Für Gefahrenmerkmale, die der Agentur noch nicht unterbreitet wurden, ist dem Dossier eine qualifizierte Studienzusammenfassung beizulegen.
Für sämtliche Dossiers sind alle einschlägigen Informationen aus Registrierungsdossiers zu berücksichtigen und es können weitere verfügbare Informationen verwendet werden. Für Gefahrenmerkmale, die der Agentur noch nicht unterbreitet wurden, ist dem Dossier eine qualifizierte Studienzusammenfassung beizulegen.
Ein Dossier für die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung muss Folgendes enthalten:
Ein Dossier für die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung muss Folgendes enthalten:
–  Vorschlag Der Vorschlag umfasst die Identität des betreffenden Stoffs bzw. der betreffenden Stoffe und die vorgeschlagene harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung.
–  Vorschlag Der Vorschlag umfasst die Identität des betreffenden Stoffs bzw. der betreffenden Stoffe und die vorgeschlagene harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung.
–  Begründung der vorgeschlagenen Einstufung und Kennzeichnung
–  Begründung der vorgeschlagenen harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung
Die verfügbaren Informationen sind mit den Kriterien des Anhangs I Teile 2 bis 5 unter besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze in Teil 1 zu vergleichen und in dem Format, das in Teil B des Stoffsicherheitsberichts des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegt ist, zu dokumentieren.
Die verfügbaren Informationen sind mit den Kriterien des Anhangs I Teile 2 bis 5 unter besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze in Teil 1 zu vergleichen und in dem Format, das in Teil B des Stoffsicherheitsberichts des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegt ist, zu dokumentieren.
–  Begründung der vorgeschlagenen Gruppierung von Stoffen in einer harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung
Wird für eine Gruppe von Stoffen ein Vorschlag für eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung vorgelegt, so muss das Dossier eine wissenschaftliche Begründung enthalten.
–  Begründung für andere Wirkungen auf Gemeinschaftsebene
–  Begründung für andere Wirkungen auf Unionsebene
Für andere Wirkungen als karzinogene, keinzellmutagene, reproduktionstoxische und die Atemwege sensibilisierende Wirkungen muss begründet werden, dass ein Handeln auf Gemeinschaftsebene erforderlich ist. Dies gilt nicht für Wirkstoffe im Sinne der Richtlinie 91/414/EWG oder der Richtlinie 98/8/EG.
Für andere Wirkungen als karzinogene, keimzellmutagene, reproduktionstoxische, endokrinschädigende Wirkungen mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, persistente, bioakkumulierbare und toxische (PTB), sehr persistente und sehr bioakkumulierbare (vPvB), persistente, mobile und toxische (PMT), sehr persistente und sehr mobile (vPvM) Eigenschaften und die Atemwege sensibilisierende Wirkungen muss begründet werden, dass ein Handeln auf Unionsebene erforderlich ist. Dies gilt nicht für Wirkstoffe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1107/2009 oder der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0271/2023).


Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Leistung von Hilfe für Rumänien, Italien und die Türkei
PDF 157kWORD 53k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2023 zu dem Vorschlag für einen Beschlusse des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Hilfeleistung für Rumänien und Italien im Zusammenhang mit Naturkatastrophen im Jahr 2022 und für die Türkei im Zusammenhang mit den Erdbeben im Februar 2023 (COM(2023)0381 – C9-0318/2023 – 2023/0297(BUD))
P9_TA(2023)0341A9-0269/2023

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0381 – C9‑0318/2023)

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union(1),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027(2), insbesondere auf Artikel 9,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel(3), insbesondere auf Nummer 10,

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht des Weltklimarats (IPCC) über die Folgen einer globalen Erwärmung um 1,5 °C, seinen Sonderbericht über Klimawandel und Landsysteme und seinen Sonderbericht über den Ozean und die Kryosphäre in einem sich wandelnden Klima,

–  unter Hinweis auf das am 12. Dezember 2015 auf der 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC (COP 21) in Paris geschlossene Übereinkommen (Übereinkommen von Paris),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Mai 2021 zur Überprüfung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union(4),

—  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2022 zu der Verstärkung des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027: ein für neue Herausforderungen geeigneter, widerstandsfähiger EU-Haushaltsplan(5),

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9‑0269/2023),

A.  in der Erwägung, dass die Regionen Mittelitaliens zwischen dem 15. und dem 17. September 2022 von Flusshochwasser und Sturzfluten betroffen waren, die nach Schätzungen der italienischen Behörden unmittelbare Schäden in Höhe von insgesamt 837,56 Mio. EUR verursacht haben;

B.  in der Erwägung, dass der südöstliche Teil Rumäniens Ende Juni bis Anfang Juli 2022 unter schweren Dürreperioden litt, die nach Schätzungen der rumänischen Behörden unmittelbare Schäden in Höhe von insgesamt 1,31 Mrd. EUR angerichtet haben;

C.  in der Erwägung, dass der Süden der Türkei am 20. Februar 2023 in der Region Kahramanmaraș von zwei schweren Erdbeben der Stärke(6) 7,8 MW bzw. 7,5 MW erschüttert wurde, und in der Erwägung, dass die Region Hatay am 6. Februar 2023 von einem weiteren schweren Erdbeben der Stärke 6,3 MW heimgesucht wurde, was nach Angaben der Kommission zu unmittelbaren Schäden in Höhe von insgesamt 78,8 Mrd. EUR geführt hat;

1.  bekundet seine tief empfundene Solidarität mit allen Opfern, ihren Familien und allen Personen, die von der Dürre in Rumänien, den zerstörerischen Überschwemmungen in Italien und den Erdbeben in der Türkei betroffen sind, sowie mit den nationalen, regionalen und lokalen Behörden und nichtstattlichen Organisationen, die an den Hilfsmaßnahmen beteiligt sind;

2.  begrüßt den Beschluss als greifbare und sichtbare Form der Solidarität der EU mit ihren Bürgern und den Regionen in den betroffenen Gebieten in Rumänien, Italien und der Türkei; weist erneut darauf hin, dass die Öffentlichkeit über den spürbaren Nutzen des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) informiert werden muss, um das Vertrauen der Bürger in die Instrumente und Programme der EU weiter zu fördern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Kommunikationsbemühungen zu verstärken, um dafür zu sorgen, dass die Öffentlichkeit besser über die aus dem EUSF finanzierten Maßnahmen in Kenntnis gesetzt wird;

3.  hebt die zunehmende Zahl schwerer und zerstörerischer Naturkatastrophen in Europa hervor; betont, dass durch den Klimawandel bedingte extreme Wetterereignisse, wie sie in Rumänien und Italien beobachtet werden, die zu Notsituationen führen, immer heftiger und häufiger werden; betont, dass mit dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union nur die Folgen gelindert werden können und dass der Klimawandel in erster Linie eine präventive Politik gemäß den internationalen Verpflichtungen der EU und dem Grünen Deal erfordert; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, den Klimawandel sowohl in der EU als auch weltweit verstärkt zu bekämpfen; fordert in diesem Zusammenhang eine Überarbeitung der Verordnungen (EG) Nr. 2012/2002 und (EU, Euratom) 2020/2093, damit die Mittelzuweisungen für die Mitgliedstaaten und für Drittländer angesichts der zur Verfügung stehenden EUSF-Mittel besser ermittelt werden können;

4.  betont, dass die Solidaritäts- und Soforthilfereserve (SEAR) ständig ausgeschöpft ist und daher nicht ausreicht, um die Folgen von vom Menschen verursachten Katastrophen und Naturkatastrophen, insbesondere von Katastrophen im Zusammenhang mit dem Klimawandel, zu kompensieren; betont, dass die Mittel nicht ausreichen, um den Bedürfnissen der von Naturkatastrophen betroffenen Gebiete gerecht zu werden; stellt sich grundsätzlich die Frage, ob der Solidaritätsfonds der Europäischen Union angemessen an die künftigen Folgen des Klimawandels angepasst worden ist; bedauert, dass der für die Inanspruchnahme des EUSF zur Verfügung stehende Höchstbetrag weit unter dem potenziellen Betrag der Hilfen liegt, die geleistet werden könnten; bekräftigt, dass die für den EUSF verfügbaren Mittel im Rahmen der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens beträchtlich aufgestockt werden sollten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Mittel für die Solidaritäts- und Soforthilfereserve aufzustocken und auch den jährlichen Haushalt des EUSF erheblich aufzustocken, damit dieser angemessen auf immer heftigere Naturkatastrophen in der EU reagieren und die davon betroffenen Mitgliedstaaten angesichts des Ausmaßes und des wiederholten Auftretens dieser Art von Notlagen, insbesondere solchen im Zusammenhang mit dem Klimawandel, konkret unterstützen kann;

5.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, ein Modell für eine schnellere und rechtzeitige Inanspruchnahme des EUSF einschließlich der Bearbeitung der Anträge vorzulegen, damit sich die zuständigen Behörden dem notwendigen Wiederaufbau so rasch wie möglich zuwenden können; betont, dass die Vergabe, Verwaltung und Durchführung der Finanzhilfen aus dem EUSF so transparent wie möglich erfolgen und dass die Finanzhilfen im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden sollten; betont, dass dringend finanzielle Hilfe aus dem EUSF bereitgestellt werden muss, damit die Unterstützung die betroffenen Gebiete rechtzeitig erreicht und die erforderliche Unterstützung für die betreffenden Hilfsmaßnahmen bereitgestellt werden kann, wie von den Mitgliedstaaten gefordert, wie z. B. für den Wederaufbau der Infrastruktur, Rettungsdienste, einschließlich Brandbekämpfungsmaßnahmen, die Wiederherstellung der betroffenen landwirtschaftlichen Flächen und die Bereitstellung von Wasser;

6.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

7.  beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

8.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Rumänien und Italien im Zusammenhang mit Naturkatastrophen im Jahr 2022 und für die Türkei im Zusammenhang mit den Erdbeben im Februar 2023

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2023/2192.)

(1) ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.
(2) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11.
(3) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.
(4) ABl. C 15 vom 12.1.2022, S. 2.
(5) ABl. C 177 vom 17.5.2023, S. 115.
(6) MW bezeichnet die Richter-Magnitude bzw. die Momenten-Magnitude.


Segregation und Diskriminierung von Roma-Kindern im Bildungswesen
PDF 147kWORD 53k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2023 zu der Segregation und Diskriminierung von Roma-Kindern im Bildungswesen (2023/2840(RSP))
P9_TA(2023)0342B9-0394/2023

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zu der Segregation und Diskriminierung von Roma(1)-Kindern im Bildungswesen (O-000039/2023 – B9-0026/2023),

–  unter Hinweis auf Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union, Artikel 10 und 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und die Artikel 14, 20, 21, 22 und 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“),

–  unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (Richtlinie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse)(2),

–  unter Hinweis auf den Beschluss der Kommission, mehrere Vertragsverletzungsverfahren (gegen die Tschechische Republik (2014), die Slowakei (2015) und Ungarn (2016)(3)) einzuleiten und das Verfahren gegen die Slowakei am 19. April 2023 an den Gerichtshof der Europäischen Union zu verweisen, da das Land gegen die in der Richtlinie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse verankerten Unionsvorschriften verstoßen hat, indem es nicht wirksam gegen das Problem der Segregation von Roma-Kindern im Bildungswesen vorgegangen ist,

–  unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit(4),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 12. März 2021 zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma(5),

–  unter Hinweis auf den strategischen Rahmen der EU zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma für den Zeitraum 2020-2030 vom 7. Oktober 2020,

–  unter Hinweis auf die Vision für einen europäischen Bildungsraum bis 2025,

–  unter Hinweis auf die Europäische Sozialcharta,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 9. Januar 2023 mit dem Titel „Bewertungsbericht über die nationalen strategischen Rahmen der Mitgliedstaaten für die Roma“ (COM(2023)0007),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. September 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: EU-Aktionsplan gegen Rassismus 2020-2025“ (COM(2020)0565), in dem alle Mitgliedstaaten aufgefordert werden, bis Ende 2022 nationale Aktionspläne gegen Rassismus und Rassendiskriminierung auszuarbeiten und zu verabschieden,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. September 2020 zur Umsetzung der nationalen Strategien zur Integration der Roma: Bekämpfung der negativen Einstellung gegenüber Menschen mit Roma-Hintergrund in Europa(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Oktober 2022 zur Lage von Roma-Gemeinschaften, die in Siedlungen in der EU leben(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. November 2022 zu der Rassengerechtigkeit, dem Diskriminierungsverbot und dem Vorgehen gegen Rassismus in der EU(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. April 2023 zur Bekämpfung von Diskriminierung in der EU – die seit Langem erwartete horizontale Antidiskriminierungsrichtlinie(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. April 2015 anlässlich des Internationalen Roma-Tages – Antiziganismus in Europa und Anerkennung durch die EU des Tags des Gedenkens an den Völkermord an den Roma während des Zweiten Weltkriegs(10),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2021 zu den Rechten des Kindes im Hinblick auf die EU-Kinderrechtsstrategie(11),

–  unter Hinweis auf die allgemeine politische Empfehlung Nr. 13 der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz des Europarats vom 24. Juni 2011 zur Bekämpfung von Antiziganismus und der Diskriminierung von Roma,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2022 zur Bedeutung von Kultur, Bildung, Medien und Sport für die Bekämpfung von Rassismus(12),

–  unter Hinweis auf die Urteile Nr. 5Cdo/102/2020 und 5Cdo/220/2022 des Obersten Gerichtshofs der Slowakei, in denen die Diskriminierung von Roma-Kindern im Bildungswesen und die diesbezügliche Verantwortung der Gemeinden und des Staates bestätigt werden,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Februar 2019 zu der Notwendigkeit eines verstärkten strategischen Rahmens der EU für nationale Strategien zur Integration der Roma und für eine intensivere Bekämpfung des Antiziganismus für die Zeit nach 2020(13),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2011 zur Strategie der EU zur Integration der Roma(14),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes,

–  gestützt auf Artikel 136 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass alle Kinder das Recht haben, ihre Fähigkeiten und Talente zu entfalten und zu entwickeln, indem sie Zugang zu inklusiver und hochwertiger Bildung ohne Segregation haben;

B.  in der Erwägung, dass das Recht auf hochwertige, zugängliche und kostenlose Pflichtschulbildung, einschließlich des Zugangs zu frühkindlicher und vorschulischer Bildung, allen Kindern unabhängig von ihrer ethnischen Herkunft garantiert werden sollte;

C.  in der Erwägung, dass Tausende von Roma-Schülerinnen und -Schülern, die der größten ethnischen Minderheit in der EU angehören, nach wie vor auf allen Ebenen des Bildungswesens erheblich diskriminiert werden, weil es an politischem Willen mangelt und mehrere Mitgliedstaaten es versäumt haben, Ungleichheiten und deren Ursachen wirksam anzugehen und zu überwinden;

D.  in der Erwägung, dass das Fortbestehen vielfältiger Formen von Diskriminierung, Rassismus und Vorurteilen die Ursache für die weitverbreitete Segregation von Roma-Schülerinnen und -Schülern in Schulen ist, obwohl derartige Praktiken im nationalen und internationalen Rahmen gesetzlich verboten sind;

E.  in der Erwägung, dass eine solche Segregation im Bildungsbereich in der Regel unterschiedliche Formen annimmt: unverhältnismäßig viele Roma-Kinder, die „Sonderschulen“ für Kinder mit geistigen Behinderungen besuchen, gesonderte Klassen oder Bereiche für Roma-Schülerinnen und -Schüler in „gemischten Regelschulen“ sowie die Verbreitung von „Gettoschulen“;

F.  in der Erwägung, dass die Schaffung paralleler Bildungssysteme für Roma-Kinder eine gut funktionierende Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft einschränkt, insbesondere wenn es um den Schutz von Minderheitenrechten geht;

G.  in der Erwägung, dass Roma-Kinder mit Formen sich überschneidender Diskriminierung sowie mit Hindernissen für die gleichberechtigte Beteiligung an der Bildung konfrontiert sind, etwa der Unfähigkeit, für die Kosten im Zusammenhang mit Bildung aufzukommen, räumlicher Segregation, mangelnden Kinderbetreuungseinrichtungen in der Nähe oder dem ungleichen bzw. nicht vorhandenen Zugang zu Online- und/oder Fernunterricht;

H.  in der Erwägung, dass Armut, mangelnder Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und prekäre Verhältnisse starke Auswirkungen auf die körperliche, geistige und emotionale Entwicklung von Kindern haben und die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass sie die Schule abbrechen und in allen Bereichen ihres Erwachsenenlebens hinterherhinken;

I.  in der Erwägung, dass eine geringe Teilnahme an vorschulischer Bildung eine Hauptursache für die Quoten eines vorzeitigen Schulabbruchs unter Roma ist und dass die Situation durch den späten Beginn der Schulbildung und den unregelmäßigen Schulbesuch zusätzlich verschärft wird; in der Erwägung, dass die Teilnahme von Roma an der Sekundarstufenbildung durch Faktoren wie die Anfahrt und die Segregation im Wohnungswesen sowie schlecht funktionierende Beratungsangebote erschwert wird;

J.  in der Erwägung, dass diskriminierende Behandlung auf strukturellen und institutionellen Vorurteilen gegenüber Roma beruht und häufig durch nationale Bildungssysteme verschärft wird, die nicht für die Arbeit mit Kindern mit unterschiedlichem sozialen und ethnischen Hintergrund und schutzbedürftigen Gruppen geeignet sind;

K.  in der Erwägung, dass Fehldiagnosen, die auf den Ergebnissen von in kultureller und sprachlicher Hinsicht voreingenommenen sowie diskriminierenden und rassistischen Tests und Instrumenten beruhen, den Bildungsweg von Roma-Schülerinnen und Schülern, insbesondere von Schülerinnen und Schülern aus benachteiligten sozioökonomischen Verhältnissen, beeinträchtigen; in der Erwägung, dass diese Tests Roma-Schüler als Schüler mit leichten geistigen Behinderungen einstufen und sie daher systematisch in Sonderschulen für Kinder mit geistigen Behinderungen untergebracht werden;

L.  in der Erwägung, dass diese Kinder nicht integriert und unterstützt werden, sondern eine unterdurchschnittliche Bildung auf der Grundlage von reduzierten Lehrplänen in Sonderschulen und in Regelschulen innerhalb gesonderter Klassen erhalten, die überwiegend oder ausschließlich von Roma-Kindern besucht werden; in der Erwägung, dass dies negative und lebenslange Folgen für diese Kinder und ihre Zukunftsaussichten hat;

M.  in der Erwägung, dass Lehrkräfte und Verwaltungsangestellte eine wichtige Rolle bei der Eingliederung von Roma-Kindern und der Schaffung eines sicheren Umfelds spielen, das frei von Diskriminierung, Stigmatisierung und Mobbing ist, Phänomene, die durch das Geschlecht, die sexuelle Ausrichtung oder eine Behinderung noch verstärkt werden können; in der Erwägung, dass der Mangel an gut ausgebildetem Personal und ausreichenden finanziellen Ressourcen eines der Hindernisse für die Inklusion von Roma-Kindern in Regelschulen ist;

N.  in der Erwägung, dass sich die Situation in den neun Jahren, seit die Kommission das erste Vertragsverletzungsverfahren wegen Segregation und Diskriminierung von Roma-Kindern im Bildungswesen eingeleitet hat, nicht verbessert hat, obwohl ein erheblicher Betrag an EU-Mitteln bereitgestellt wurde, um die betroffenen Mitgliedstaaten bei der Umsetzung verschiedener Unterstützungsmaßnahmen zu entlasten;

O.  in der Erwägung, dass die verfügbaren Daten aus verschiedenen Quellen auf EU- und nationaler Ebene, darunter die Roma-Erhebung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte aus dem Jahr 2021(15) und der Bewertungsbericht der Kommission zu den nationalen strategischen Rahmen der Mitgliedstaaten für die Roma vom Januar 2023, darauf hindeuten, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen von den betroffenen Mitgliedstaaten nicht wirksam und rigoros umgesetzt und überwacht werden und für das Ausmaß der Herausforderungen unzureichend zu sein scheinen;

P.  in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie die Diskriminierung von Roma-Kindern verschärft hat, von denen viele aufgrund ihrer Lebensbedingungen und der eingeschränkten Lernmöglichkeiten zu Hause, des Mangels an digitalen Geräten und des begrenzten Zugangs zum Internet oder zu unterstützender und zugänglicher Nachhilfe nicht mit dem raschen Übergang zur digitalen Bildung Schritt halten konnten; in der Erwägung, dass Bildungsunterschiede überdies noch durch die wachsende digitale Kluft zwischen Roma-Kindern und anderen Kindern vergrößert werden;

Q.  in der Erwägung, dass die verbreitete Diskriminierung von Roma in vielen Mitgliedstaaten den Zusammenhalt in der EU behindert, der Stimmung gegen und der Intoleranz gegenüber Roma Vorschub leistet, Rassismus und Radikalisierung in unseren Gesellschaften anheizt und mit Gesetzen, staatlichen Verpflichtungen und den in den EU-Verträgen und der Charta verankerten Normen und Werten unvereinbar ist;

R.  in der Erwägung, dass die Vollstreckung mehrerer wichtiger Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wie seines Urteils vom 13. November 2007 in der Rechtssache D. H. u. a./Tschechische Republik (57325/00) und vom 29. Januar 2013 in der Rechtssache Horváth und Kiss/Ungarn (11146/11), das am 29. April 2013 rechtskräftig wurde, noch anhängig ist oder dass diese Urteile nicht wirksam umgesetzt werden, manchmal mehr als 15 Jahre nach ihrer Verkündung;

1.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Situation von Roma-Kindern im Bildungswesen umgehend umfassend und wirksam anzugehen, und zwar mit geeigneten kurz- und langfristigen Maßnahmen, die durch ausreichende Finanzmittel der EU und der Mitgliedstaaten unterstützt werden; bekräftigt seine Forderung an alle Mitgliedstaaten, ihrer vorrangigen Verantwortung gerecht zu werden und ihren Verpflichtungen nach dem Unionsrecht und dem Völkerrecht nachzukommen, um sicherzustellen, dass alle Kinder, auch Roma-Kinder, in den Genuss gleicher und kostenloser Bildungsmöglichkeiten kommen und das Recht auf Bildung genießen;

2.  bedauert die anhaltende Segregation von Roma-Kindern in Sonderschulen wie auch in den allgemeinen Bildungssystemen; betont, dass standardisierte psychologische Tests, die in einigen Mitgliedstaaten genutzt werden, nicht dazu verwendet werden sollten, Kindern den Eintritt in Regelschulen zu verweigern oder diesen zu verzögern; fordert die Schaffung von Schutzmaßnahmen, um diese Praxis zu verhindern;

3.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Praktiken der fortwährenden Segregation von Roma-Kindern abzuschaffen, umfassende Strategien zur Aufhebung der Segregation mit klaren Zielen, ausreichenden Ressourcen und klaren und ehrgeizigen Zeitplänen zu verwirklichen, inklusive Lernmethoden einzuführen, den uneingeschränkten Zugang von Roma-Kindern zu schulischen Aktivitäten sicherzustellen und Antidiskriminierungskampagnen in Schulen durchzuführen; betont, dass Bildungsreformen in enger Zusammenarbeit mit allen einschlägigen Interessenträgern auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, einschließlich Vertretern von Roma-Gemeinschaften, Roma-Eltern und der von Roma geführten Organisationen der Zivilgesellschaft, sowie mit Lehrkräften durchgeführt werden sollten;

4.  ist der Ansicht, dass die Beseitigung von Segregation und Diskriminierung in Schulen mit sozioökonomischen Maßnahmen zur Beseitigung von Armut und sozialer Ausgrenzung und zur Erhöhung des Lebensstandards der Roma-Gemeinschaften einhergehen sollten, wodurch der Teufelskreis der generationenübergreifenden Armut und der eingeschränkten Lernmöglichkeiten zu Hause durchbrochen würde;

5.  fordert die Mitgliedstaaten auf, neue Wege der Inklusion und Einbindung von Roma-Kindern in die digitale Bildung zu beschreiten, einschließlich größerer Investitionen in die Verbesserung der Zugänglichkeit der digitalen Infrastruktur und der digitalen Kompetenzen, um sie auf das digitale Zeitalter vorzubereiten;

6.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Bildung von Roma-Frauen und -Mädchen zu unterstützen, wobei besonderes Augenmerk auf die Bedeutung von Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) und auf die Verringerung der Zahl der Schulabbrecherinnen gelegt werden sollte; weist darauf hin, dass gegen geschlechtsspezifische Ungleichheiten vorgegangen werden muss und dass dafür gesorgt werden muss, dass Roma-Mädchen nicht von Inklusionsmaßnahmen ausgeschlossen werden;

7.  begrüßt den Beschluss der Kommission, mehrere Vertragsverletzungsverfahren (gegen die Tschechische Republik (2014), die Slowakei (2015) und Ungarn (2016)) wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung der Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft einzuleiten und die Slowakei 2023 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil sie gegen Unionsrecht verstoßen hat, da sie nicht wirksam gegen das Problem der Segregation von Roma-Kindern im Bildungswesen vorgegangen ist; stellt jedoch fest, dass diese Vertragsverletzungsverfahren nicht dazu geführt haben, dass die Ursachen der Diskriminierung wirksam beseitigt wurden und die Situation behoben wurde, da die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen weder umfassend sind noch wirksam umgesetzt wurden;

8.  ist der festen Überzeugung, dass die Kommission alles in ihrer Macht Stehende tun sollte, um Verstöße gegen die Menschenrechte und die Grundwerte der EU zu unterbinden und zu verhindern, angefangen bei der wirksamen Bereitstellung von EU-Mitteln zur Unterstützung diskriminierungsfreier Praktiken in den Mitgliedstaaten, einschließlich im Bildungswesen; bekräftigt daher seine Forderung, einen Frühwarnmechanismus für die Meldung von Risiken des Missbrauchs oder der missbräuchlichen Verwendung von EU-Mitteln, die für die Verbesserung der Situation der Roma vorgesehen sind, einzurichten, und fordert die Kommission auf, die Öffentlichkeit regelmäßig über die Effizienz und die konkreten Ergebnisse ihrer Überwachungsmaßnahmen zu informieren;

9.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen um die Beseitigung struktureller und systemischer Diskriminierung zu verstärken, auch im Bildungsbereich, der neben der grundlegenden politischen, sozialen, wirtschaftlichen und historischen Dimension auch bestimmte Normen, Routinen, Einstellungen und Verhaltensweisen aufweist, die rassistischer Natur sein könnten und Hindernisse für die Verwirklichung einer echten Gleichstellung und Chancengleichheit schaffen;

10.  weist darauf hin, dass sich die Teilnahme von Roma-Kindern an frühkindlicher und vorschulischer Bildung positiv auf ihre Entwicklung und ihre schulischen Leistungen, den Erhalt einer menschenwürdigen und hochwertigen Beschäftigung, den Zugang zu Wohnraum und ein Leben ohne Diskriminierung auswirkt und somit den Kreislauf der Marginalisierung und Benachteiligung durchbricht; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Infrastruktur für die frühkindliche und vorschulische Bildung und die Pflichtschulbildung sowie von hochwertigen und inklusiven Dienstleistungen zu verbessern;

11.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Ungleichheiten im Zugang zu Bildung auf allen Ebenen und das Schulabbruchsrisiko systematisch zu überwachen, um rechtzeitig Maßnahmen sowohl in Form von pädagogischer Hilfe und individueller Beratung als auch in Form von außerschulischen Aktivitäten für Kinder und ihre Eltern ergreifen zu können; betont, dass eine sinnvolle Einbindung von Roma-Eltern auch dabei helfen würde, das Risiko des vorzeitigen Schulabbruchs anzugehen;

12.  bedauert, dass die Schulen, die von Roma-Kindern besucht werden, häufig über unzureichende Kapazitäten verfügen, in zwei Schichten betrieben werden, in abgetrennten, heruntergekommenen Gebäuden oder Containern untergebracht sind und eine unterdurchschnittliche Bildungsqualität bieten, bei der Roma-Kinder von ihren nicht der Roma-Bevölkerung angehörenden Gleichaltrigen abgeschnitten werden;

13.  fordert die Mitgliedstaaten auf, in die Ausbildung von Lehrkräften zu investieren, um sie besser in die Lage zu versetzen, angemessenen Unterricht für Roma-Kinder zu gestalten, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf der Sensibilität für die Kultur und Identität der Roma liegen sollte, und positive Strategien zur Förderung von Toleranz und zur Bekämpfung von diskriminierendem und romafeindlichem Verhalten einzuführen; fordert die Mitgliedstaaten auf, mehr Finanzmittel für qualifizierte Hilfslehrkräfte bereitzustellen;

14.  fordert die betroffenen Mitgliedstaaten auf, die Finanzmittel, die im Rahmen verschiedener nationaler und europäischer Finanzinstrumente, einschließlich Erasmus+, des Europäischen Sozialfonds Plus, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und der Aufbau- und Resilienzfazilität, bereitgestellt werden, wirksam zu nutzen, um die Bildungsinfrastruktur und -dienste zu stärken, wodurch auch Roma-Kinder Zugang zu hochwertiger und inklusiver Bildung erhalten würden;

15.  fordert die Kommission auf, die Umweltdiskriminierung von Gebieten, die von Roma-Gemeinschaften bewohnt werden, zu bewerten und sich mit den möglichen Auswirkungen ungünstiger Umweltbedingungen auf die Qualität der Bildung und das Wohlergehen von Roma-Kindern zu befassen;

16.  weist darauf hin, dass eine der Möglichkeiten zur Bekämpfung von Stereotypen und romafeindlicher Stimmung darin besteht, die Öffentlichkeit über die Geschichte der Roma, einschließlich des Holocaust an den Roma, der Bräuche, der Kultur und der Sprache der Roma aufzuklären, um ein besseres Verständnis zu fördern und bewährte Verfahren auszutauschen;

17.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass politische Maßnahmen und universelle Dienstleistungen bei der Politikgestaltung in den Bereichen Bildung, Beschäftigung, Gesundheitsversorgung, Wohnungswesen, soziale Dienstleistungen, Verkehr, Mindesteinkommenssysteme und Antidiskriminierungsvorschriften die Roma-Bevölkerung, einschließlich derjenigen, die in abgelegenen ländlichen Gebieten leben, wirksam und diskriminierungsfrei erreichen und einbeziehen;

18.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass bei der Ausarbeitung, Umsetzung und Überwachung nationaler Aktionspläne gegen Rassismus alle Maßnahmen auf zuverlässigen und fundierten hochwertigen Daten beruhen und sich auf diese stützen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Verfügbarkeit von Daten über die Beteiligung von Roma-Kindern an der allgemeinen und beruflichen Bildung zu erhöhen und dabei die nationalen Rechtsrahmen der Mitgliedstaaten und den sensiblen Charakter dieser Daten zu achten(16);

19.  fordert die Kommission auf, die Bildung von Roma-Kindern in ihrer Bewertung im Rahmen der Vision eines Europäischen Bildungsraums bis 2025 zu berücksichtigen, in dem ambitionierte Unionsziele im Bildungsbereich für alle EU-Mitgliedstaaten festgelegt werden, der Schwerpunkt auf der Verbesserung der Chancengleichheit und Inklusion in der allgemeinen und beruflichen Bildung liegt und das Engagement der Union für die Förderung der Grundfreiheiten und der Toleranz sowie des Diskriminierungsverbots, auch im Bildungswesen, bekräftigt wird;

20.  ersucht die Kommission, die erzielten Fortschritte zu überwachen und zu bewerten, den Austausch bewährter Verfahren zu erleichtern und den betroffenen Mitgliedstaaten Fachwissen, Koordinierung und technische Unterstützung zur Verfügung zu stellen;

21.  ist der Ansicht, dass ein systematisches Versagen bei der Bekämpfung von Diskriminierung eine unmittelbare Bedrohung für die Rechtsstaatlichkeit und die Demokratie darstellt und daher im jährlichen Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit sowie im Rahmen anderer EU-Maßnahmen zur Wahrung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit angegangen werden sollte;

22.  weist darauf hin, dass die Nichtumsetzung von Urteilen einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit darstellt; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Umsetzung der einschlägigen Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der Gerichte der Mitgliedstaaten zu überwachen und die Maßnahmen im Rahmen der Konditionalitätsverordnung(17) einzuleiten, falls eine solche Nichtumsetzung die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Union oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union beeinträchtigt oder ernsthaft zu beeinträchtigen droht;

23.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung der Kommission, dem Rat und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) Der Begriff „Roma“ wird als Oberbegriff verwendet und bezeichnet ein breites Spektrum unterschiedlicher Menschen mit Romani-Hintergrund, wie etwa Roma, Sinti, Kalé, Romanichels und Bojash/Rudari. Er umfasst auch Gruppen wie Aschkali, Ägypter, Jenische, Dom, Lom, Rom und Abdal sowie Fahrende, einschließlich ethnischer Fahrender oder Personen, die unter dem Verwaltungsbegriff „gens du voyage“ geführt werden, sowie Menschen, die sich als „Gypsies“, „Tsiganes“ oder „Tziganes“ bezeichnen, ohne dass damit den Gruppen ihre besonderen Merkmale abgesprochen werden sollen.
(2) ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.
(3) Rechtssachen INFR(2015)2025, INFR(2014)2174 und INFR(2015)2206.
(4) ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 55.
(5) ABl. C 93 vom 19.3.2021, S. 1.
(6) ABl. C 385 vom 22.9.2021, S. 104.
(7) ABl. C 132 vom 14.4.2023, S. 29.
(8) ABl. C 161 vom 5.5.2023, S. 10.
(9) Angenommene Texte, P9_TA(2023)0111.
(10) ABl. C 328 vom 6.9.2016, S. 4.
(11) ABl. C 474 vom 24.11.2021, S. 146.
(12) ABl. C 347 vom 9.9.2022, S. 15.
(13) ABl. C 449 vom 23.12.2020, S. 2.
(14) ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 112.
(15) https://fra.europa.eu/en/publication/2022/roma-survey-findings.
(16) „Guidelines on improving the collection and use of equality data“ (Leitlinien zur Verbesserung der Erhebung und Nutzung von Daten zur Gleichstellung), hochrangige Gruppe für Nichtdiskriminierung, Vielfalt und Gleichstellung, Juli 2018. Der Europäische Rechnungshof hatte empfohlen, geeignete Methoden zur Erhebung relevanter Daten über die Inklusion der Roma in allen Mitgliedstaaten zu entwickeln. „Politische Initiativen und finanzielle Unterstützung der EU für die Integration der Roma: Trotz bedeutender Fortschritte in den letzten zehn Jahren bedarf es in der Praxis zusätzlicher Bemühungen“, Sonderbericht Nr. 14/2016.
(17) Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 1).


Harmonisierung der Rechte von Menschen mit Autismus
PDF 143kWORD 52k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2023 zur Harmonisierung der Rechte von Menschen mit Autismus (2023/2728(RSP))
P9_TA(2023)0343B9-0390/2023

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf die Artikel 2 und 10 des Vertrags über die Europäische Union,

–  gestützt auf die Artikel 19, 21, 153, 165, 168 und 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 3, 21, 24, 26, 34, 35, 41 und 47,

–  unter Hinweis auf die europäische Säule sozialer Rechte, insbesondere die Grundsätze 1, 3, 10 und 17,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf)(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2021 zu der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf unter Berücksichtigung der VN-BRK(2),

–  unter Hinweis auf die Schriftliche Erklärung zu den Rechten von autistischen Personen, die von Autism-Europe ausgearbeitet und am 9. Mai 1996 vom Europäischen Parlament angenommen wurde(3),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (im Folgenden „VN-BRK“), das am 21. Januar 2011 nach dem Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft in Kraft getreten ist,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2021 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030“ (COM(2021)0101),

–  unter Hinweis auf die schriftliche Erklärung vom 7. September 2015 zum Autismus, die von der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments unterzeichnet wurde,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Juni 2020 zu der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen für die Zeit nach 2020(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2021 zu den Erfahrungswerten im Zusammenhang mit dem Schutz von Menschen mit Behinderungen durch Petitionen,(5)

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2022 zu dem Thema „Gleiche Rechte für Menschen mit Behinderungen“(6),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Juni 2021 zur Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030, in denen die 27 Mitgliedstaaten der EU aufgefordert werden, für eine bessere Inklusion von Menschen mit Behinderungen und die Achtung ihrer Rechte, insbesondere in Bezug auf Freizügigkeit, Beschäftigung und Wohnraum, zu sorgen,

–  unter Hinweis auf die Entschließung 2353 der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 4. Dezember 2020 zur Unterstützung von Menschen mit Autismus und ihren Familien,

–  unter Hinweis auf den Überwachungsrahmen der Kommission für die Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag vom 6. September 2023 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen (COM(2023)0512),

–  unter Hinweis auf die Petition Nr. 0822/2022,

–  gestützt auf Artikel 227 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass es in der EU etwa 100 Millionen Menschen mit Behinderungen gibt, darunter 5 Millionen Menschen mit einer Autismus-Spektrum-Störung, die also mehr als eine von 100 Personen betrifft(7);

B.  in der Erwägung, dass Menschen mit Autismus nicht alle dieselben spezifischen Merkmale aufweisen und daher die bestmögliche Unterstützung entsprechend ihren eigenen Bedürfnissen in ihrem Alltag und bei Reisen innerhalb der EU erhalten sollten; in der Erwägung, dass ein erheblicher Teil der Menschen mit Autismus, die keine damit verbundene geistige Behinderung aufweisen, unabhängig leben kann, sie aber dennoch über Schwierigkeiten bei der Anerkennung ihres Behindertenstatus trotz ihrer Autismus-Diagnose berichten, was sie wiederum am Zugang zu dringend benötigten Unterstützungsdiensten und der Einforderung von Ansprüchen aufgrund der Behinderung hindert, während andere Menschen Behinderungen aufweisen, die je nach Schwere lebenslange Pflege und Unterstützung erfordern;

C.  in der Erwägung, dass es in den Mitgliedstaaten mehrere Jahre dauern kann, bis Kinder und Erwachsene eine Autismus-Diagnose erhalten, und dass ihnen infolgedessen nicht genügend hochwertige und erschwingliche personenzentrierte Interventions- und Unterstützungsdienste zur Verfügung stehen, die sich an den individuellen Bedürfnissen orientieren und von geschulten Fachkräften erbracht werden; in der Erwägung, dass es derzeit keine EU-Leitlinien für faktengestützte und rechtebasierte Maßnahmen mit Blick auf Autismus gibt; in der Erwägung, dass Familien in ganz Europa immer noch mit unbewiesenen und potenziell schädlichen Therapien und Eingriffen umworben werden, einschließlich eindeutig illegaler Verfahren, die mit schwerer körperlicher Misshandlung von Kindern verbunden sind, wie etwa Bleichmittel-Einläufe, die in den meisten Mitgliedstaaten immer noch weit verbreitet und unzureichend geregelt sind und die verboten werden sollten; in der Erwägung, dass späte Diagnosen und Unterdiagnostizierung schwerwiegende Folgen haben können, die von der Verweigerung von Versorgungsleistungen bis zu vorzeitigen Tod reichen;

D.  in der Erwägung, dass alle Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt im Vergleich zu anderen sind und einen unveräußerlichen Anspruch auf Würde, Gleichbehandlung, selbstständige Lebensführung, Selbstbestimmung und uneingeschränkte Teilhabe an der Gesellschaft haben; in der Erwägung, dass diese Teilhabe für die Ausübung ihrer Grundrechte enorm wichtig ist; in der Erwägung, dass sie zu Recht erwarten können, dass ihr Beitrag zum sozialen, politischen und wirtschaftlichen Fortschritt der EU respektiert und gewürdigt wird; in der Erwägung, dass das Parlament die Mitgliedstaaten in seinen Entschließungen wiederholt aufgefordert hat, geeignete Maßnahmen in dieser Richtung zu ergreifen(8);

E.  in der Erwägung, dass allgemein eingeräumt wird, dass Menschen mit Behinderungen im Alltag nach wie vor auf zahlreiche Hindernisse stoßen und Diskriminierung ausgesetzt sind, wodurch sie daran gehindert werden, die in den einschlägigen Rechtsgrundlagen der Union und der Vereinten Nationen niedergelegten Grundfreiheiten und -rechte in Anspruch zu nehmen; in der Erwägung, dass dazu der gleichberechtigte Zugang zu allgemeiner und beruflicher Bildung, der Zugang zum Arbeitsmarkt bei Chancengleichheit und Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, der Zugang zu persönlicher Unterstützung und die Sicherstellung ihres Wahlrechts sowie ihre Eingliederung in die Gemeinschaft gehören;

F.  in der Erwägung, dass für Menschen mit Autismus ein höheres Risiko besteht, Opfer von Hassreden und Hassverbrechen zu werden, und dass sie eher Gewalt erleben als Menschen ohne Behinderungen; in der Erwägung, dass sie beim Zugang zur Justiz und bei der Anzeige von Gewalt auf größere Hindernisse stoßen; in der Erwägung, dass vielen Menschen mit Autismus immer noch die Rechtsfähigkeit und die Freiheit verweigert wird, ihre eigenen Entscheidungen zu treffen und sich an der politischen Entscheidungsfindung in Angelegenheiten, die sie betreffen, zu beteiligen; in der Erwägung, dass sie allzu oft in Heimen oder bei ihren Familien leben müssen, die ebenfalls mit mangelnder Unterstützung und Diskriminierung durch die Gesellschaft zu kämpfen haben; in der Erwägung, dass Menschen mit Autismus ihre reproduktiven Rechte verwehrt und autistische LGBTIQ+-Personen und ethnische Minderheiten ebenfalls zusätzlich diskriminiert werden;

G.  in der Erwägung, dass Menschen mit Autismus benachteiligt sind, wenn es um den Zugang zur Gesundheitsfürsorge geht, was zu ungedeckten Bedürfnissen im Bereich der physischen und psychischen Gesundheit und einer deutlich geringeren Lebenserwartung führt;

H.  in der Erwägung, dass autistische Mädchen und Frauen zahlreichen Formen der Diskriminierung ausgesetzt sind, einschließlich Hindernissen beim Zugang zu Diagnose, Bildung und Beschäftigung;

I.  in der Erwägung, dass die vorgeschlagene Antidiskriminierungsrichtlinie(9), die durch einen horizontalen Ansatz einen besseren Schutz vor Diskriminierung aller Art bieten würde, im Rat weiterhin blockiert ist;

J.  in der Erwägung, dass Menschen mit Autismus unverhältnismäßig stark von Arbeitslosigkeit – potenziell bis zu 90 % – betroffen sind(10);

K.  in der Erwägung, dass offensichtlich ein dringender Bedarf besteht, integrative Schulungsprogramme für Fachleute in allen Bereichen der Gesellschaft mit dem Ziel auszuarbeiten, ein besseres Verständnis von Autismus zu fördern, Diskriminierung zu verhindern und für Zugänglichkeit und Integration zu sorgen;

L.  in der Erwägung, dass die Unionsbürgerschaft gemäß Artikel 20 AEUV das Recht umfasst, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten; in der Erwägung, dass dieses Recht für Menschen mit Behinderungen durch Artikel 18 des VN-BRK geschützt ist, das von der Europäischen Union und den 27 Mitgliedstaaten ratifiziert wurde und Freizügigkeit, die freie Wahl des Aufenthalts und das Recht auf Staatsangehörigkeit gleichermaßen wie anderen Menschen garantiert;

M.  in der Erwägung, dass die fehlende gegenseitige Anerkennung des Behindertenstatus und der Autismus-Diagnose zwischen den Mitgliedstaaten Menschen mit Autismus und ihre Familien daran hindert, ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU in vollem Umfang wahrzunehmen, da diese fehlende Anerkennung Hindernisse für Menschen mit Behinderungen schafft und den Zugang zu Unterstützung erschwert, wenn sie wegen der Arbeit, des Studiums oder aus anderen Gründen in einen anderen Mitgliedstaat ziehen; in der Erwägung, dass diese Schwierigkeiten in den in den letzten Jahren eingereichten Petitionen herausgetreten sind, wobei insbesondere deutlich wurde, das Unterschiede bei den Autismus-Diagnosen in den Mitgliedstaaten und die unterschiedlichen Methoden und Ergebnisse, die in den nationalen Systemen zur Bewertung von Behinderungen eingesetzt bzw. erzielt werden, sich auf das Leben der Menschen und ihre Lebensplanung auswirken;

N.  in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss kürzlich eine Petition erhalten hat, mit der gefordert wird, dass der Europäische Behindertenausweis auch den Schutz von Personen mit einer Autismus-Spektrum-Störung sicherstellt;

O.  in der Erwägung, dass Menschen mit Autismus nach wie vor weitgehend von der Forschung ausgeschlossen sind, einschließlich akademischer, klinischer und medizinischer Untersuchungen, die sie unmittelbar betreffen;

1.  ist besorgt über die Schwierigkeiten, auf die Menschen mit Autismus beim Nachweis ihrer Beeinträchtigung in den einzelnen Mitgliedstaaten stoßen können, und über die Unsicherheit, die sie bei Reisen innerhalb der EU erleiden, da die nationalen Behindertenausweise nicht in allen Mitgliedstaaten der EU anerkannt werden und kein gleichberechtigter Zugang zu bestimmten spezifischen Leistungen besteht; stellt mit Bedauern fest, dass angesichts der Tatsache, dass etwa 40 % der Menschen mit Autismus keine entsprechende geistige Behinderung haben, viele Unionsbürgerinnen und -bürger mit Autismus über keinen Behindertenausweis, sondern nur über eine medizinische Diagnose verfügen, was ein großes Problem ist, wenn sie ins EU-Ausland reisen oder dorthin umziehen und weder ihren Status nachweisen, noch die benötigte Unterstützung beanspruchen können;

2.  fordert die Kommission auf, den Vorschlag für eine EU-Richtlinie zur Gleichbehandlung auf der Grundlage des Standpunkts des Parlaments zu aktualisieren, den es in seiner Entschließung vom März 2021(11) dargelegt hat, sodass die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Diskriminierung in der gesamten EU in allen Lebensbereichen möglichst bald Fortschritte erzielen können; fordert den Ratsvorsitz auf, der Antidiskriminierungsrichtlinie Priorität einzuräumen und sie auf höchster politischer Ebene zu erörtern;

3.  weist im Einklang mit der Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030 darauf hin, dass es wichtig ist, öffentliche und nach Geschlecht und Alter sowie nach Arten von Behinderungen, einschließlich Autismus, aufgeschlüsselte Daten zu haben, um öffentliche Maßnahmen, die auf Menschen mit Autismus ausgerichtet sind, zu verbessern und ihre Wirksamkeit zu erhöhen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, Studien zur Prävalenz von Autismus in allen Mitgliedstaaten zu finanzieren und durchzuführen;

4.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Diagnostizierung von Autismus für Kinder und Erwachsene zu erleichtern, wobei der Schwerpunkt auf gefährdeten Personen liegen sollte, und betont, dass die Ausstellung von Diagnosezertifikaten vereinfacht und beschleunigt werden muss; fordert nachdrücklich, dass eine Autismus-Diagnose mit der Anerkennung einer Behinderung einhergehen sollte, auch bei autistischen Personen ohne geistige Behinderung, um einen gleichen Zugang zu Rechten und Dienstleistungen in allen Lebensbereichen sicherzustellen;

5.  begrüßt die jüngste Veröffentlichung des Vorschlags der Kommission zur Einführung eines Europäischen Behindertenausweises bis Ende 2023, der in allen Mitgliedstaaten für sämtliche Bereiche des Lebens anerkannt und einheitlich umgesetzt werden soll, auch in Bezug auf Dienstleistungen und Unterstützung; betont, dass ein einfaches und allgemein zugängliches Verfahren für den Erhalt des Ausweises äußerst wichtig ist, und stellt fest, dass ein digitales Format Validierungsprüfungen ermöglichen würde;

6.  hebt den Nutzen des Europäischen Behindertenausweises für Menschen mit nicht sichtbaren Behinderungen wie Autismus hervor; betont, dass der Geltungsbereich dieses Ausweises unbedingt alle Umstände abdecken muss, in denen privatwirtschaftliche Akteure oder Behörden Menschen mit Behinderungen Sonderkonditionen oder eine Vorzugsbehandlung gewähren, und dass dieser Ausweis das Recht dieser Personen auf Freizügigkeit in der gesamten EU sicherstellen muss, indem er die gegenseitige Anerkennung des Behindertenstatus der Ausweisinhaber erleichtert; fordert, dass Autismus in die nationale Behinderungskategorisierung der Mitgliedstaaten aufgenommen wird, in denen er noch nicht aufgeführt ist, und legt den Mitgliedstaaten nahe, in Bezug auf den Umfang der den Ausweisinhaber eingeräumten Ansprüchen großzügig zu sein; fordert die Kommission ferner auf, die ordnungsgemäße Umsetzung durch alle Mitgliedstaaten im Wege verbindlicher Rechtsvorschriften sicherzustellen;

7.  fordert die Einführung eines europäischen Rechtsstatus für Menschen mit Behinderungen, der die gegenseitige Anerkennung und Akkreditierung in allen Mitgliedstaaten ermöglicht, die Besonderheiten des Autismus berücksichtigt und den Schutz und die Eingliederung aller Menschen mit Autismus garantiert;

8.  betont, dass es wichtig ist, EU-Mittel für Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung von Menschen mit Autismus, insbesondere von Frauen und Mädchen, bereitzustellen;

9.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, zum Verständnis von Autismus beizutragen und sich in Zusammenarbeit mit Menschen mit Autismus und ihren Vertreterverbänden aktiv an Sensibilisierungskampagnen zu beteiligen, um ihre vollständige Eingliederung und Teilhabe zu fördern;

10.  fordert die Mitgliedstaaten auf, den Zugang zu adäquaten Anpassungsmaßnahmen in allen Bereichen der Gesundheitsversorgung und Diagnose zu verbessern, damit Menschen mit Autismus gleichberechtigten Zugang zu physischer und psychologischer Gesundheitsfürsorge haben; fordert nachdrücklich, dass Infrastrukturen in Krankenhäusern, Bahnhöfen, Flughäfen und öffentlichen Verkehrsmitteln aufgebaut werden, die auf den Empfang von Menschen mit Autismus eingerichtet sind, indem autismusgerechte Räumlichkeiten etwa Räume der Stille geschaffen werden, und dass ein Dienst vorgesehen wird, mit dem für die Unterstützung von Menschen mit Autismus auf Reisen zwischen den Mitgliedstaaten gesorgt wird;

11.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, das Zentrum „AccessibleEU“ damit zu beauftragen, Barrieren für die Zugänglichkeit für Menschen mit Autismus gemäß Artikel 9 des VN-BRK zu ermitteln und zu beseitigen, flexible Anpassungsmaßnahmen und geeignete Vorkehrungen in Abhängigkeit von individuellen Bedürfnissen zu fördern und hierzu spezifische Leitlinien für alle Bereiche zu verabschieden und Lücken in den geltenden Rechtsvorschriften zu schließen, sodass den Bedürfnissen autistischer Menschen Rechnung getragen wird;

12.  ist besorgt über die hohe Arbeitslosenquote bei Menschen mit Autismus, insbesondere bei Frauen, im Vergleich zu anderen Gruppen in der EU; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verabschiedung eines rechtlichen und politischen Rahmens für die Teilhabe von Menschen mit Autismus am Arbeitsmarkt zu fördern bzw. zu schaffen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, soziale Unternehmen zu fördern und zu unterstützen, die sich auf die Beschäftigung von Menschen mit Autismus konzentrieren; legt den Mitgliedstaaten nahe, Maßnahmen zur Anpassung des Arbeitsplatzes und zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz zu ergreifen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Leitlinien für angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Autismus am Arbeitsplatz durchzusetzen und ihr berufliches Fortkommen zu fördern; fordert die Kommission auf, im künftigen strategischen Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz Arbeitnehmern mit Autismus besondere Aufmerksamkeit zu widmen und ambitionierte Ziele festzulegen;

13.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf uneingeschränkt einzuhalten und dafür zu sorgen, dass durch Positivmaßnahmen wie Einstellungsprogramme sowie durch Quoten konkrete Beschäftigungsmöglichkeiten geschaffen werden, die auf inklusive Arbeitsplätze abzielen;

14.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Ausbildung von Fachkräften zum Thema Autismus in allen Bereichen der Gesellschaft, etwa in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Soziales, Verkehr und Justiz, zu fördern, indem Pflichtschulungen zum Thema Autismus in die jeweiligen Lehrpläne aufgenommen werden, wobei Menschen mit Autismus, ihre Familien und Vertreterverbände aktiv einzubeziehen sind;

15.  bekräftigt, dass Menschen mit Autismus das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe auf allen Bildungsstufen und in allen Bildungsformen einschließlich der frühkindlichen Betreuung haben; betont, dass der Zugang zu universeller, hochwertiger, erschwinglicher und inklusiver Bildung gefördert und Menschen mit Autismus im Bildungsbereich individuelle und kontinuierliche persönliche Hilfe und Unterstützung erhalten müssen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gemäß Artikel 24 des VN-BRK für Anpassungsmaßnahmen und zugängliches Lernmaterial zu sorgen, die Entwicklung inklusiver Schulen zu unterstützen, die in der gesamten EU als Referenz für inklusives und innovatives Lehren und Lernen dienen können, und den Zugang autistischer Lernender zur Bildung, zur Primar- und Sekundarbildung, zur Berufsausbildung und zur Beschäftigung zu überwachen;

16.  weist darauf hin, dass Sport für das Wachstum und die Entwicklung autistischer Kinder von wesentlicher Bedeutung ist, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Hindernisse abzubauen, auf die Menschen mit Autismus bei der Teilnahme an Freizeit-, Sport- und Kulturaktivitäten stoßen, und eine breitere Beteiligung an körperlichen Aktivitäten zu fördern;

17.  betont, dass die Forschung zu Autismus enorm wichtig ist, um strenge ethische Standards zu wahren; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine Forschung zu fördern, die gemeinsam mit Menschen mit Autismus und ihren Familien durchgeführt und mit der das Ziel verfolgt wird, die Lebensqualität von Menschen mit Autismus zu verbessern; betont, dass ein strukturierter Austausch über bewährte Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten erforderlich ist, um das Verständnis von Autismus zu fördern und zu vertiefen und so die Bedürfnisse von Menschen mit Autismus in der gesamten Europäischen Union besser zu erfassen;

18.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Vormundschaftssysteme zu reformieren, um Menschen mit Autismus die Ausübung ihrer Rechtsfähigkeit zu ermöglichen und ihnen Zugang zu Systemen zu verschaffen, die auf eine unterstützte Entscheidungsfindung abzielen, wobei sicherzustellen ist, dass angemessene Schutzvorkehrungen getroffen werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Menschen mit Autismus gestärkt werden und uneingeschränkten Zugang zum Justizsystem haben und am politischen und öffentlichen Leben teilhaben können;

19.  hebt hervor, dass bei der Zuweisung von EU-Mitteln ein Element vorzusehen ist, das für Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung von Menschen mit Autismus bestimmt ist, insbesondere von Frauen und Mädchen, die in besonderem Maße von Armut, sozialer Ausgrenzung und Gewalt betroffen sind, und die Zwangssterilisation als Straftatbestand auf der Grundlage des Verbrechens der sexuellen Ausbeutung von Frauen und Kindern gemäß Artikel 83 Absatz 1 AEUV unter Strafe zu stellen; fordert die Organe der EU auf, dafür zu sorgen, dass in dem Vorschlag vom 8. März 2022 für eine Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (COM(2022)0105) Zwangssterilisation als Straftat gemäß demselben Artikel aufgenommen wird; begrüßt den Beschluss des Rates vom Juni 2023 über den Abschluss des Übereinkommens von Istanbul, mit dem ein umfassender und vielschichtiger Rechtsrahmen zum Schutz von Frauen vor allen Formen von Gewalt geschaffen wird(12);

20.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich aktiv mit anderen Formen sich überschneidender Diskriminierung von Menschen mit Autismus, insbesondere von Personen, die schutzbedürftigen Gruppen angehören, auseinanderzusetzen; fordert sie und die Kommission auf, bereichsübergreifende nationale Strategien zu verabschieden, um ausreichende zweckgebundene Mittel für ihre wirksame Umsetzung bereitzustellen;

21.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.
(2) ABl. C 474 vom 24.11.2021, S. 48.
(3) ABl. C 152 vom 27.5.1996, S. 87.
(4) ABl. C 362 vom 8.9.2021, S. 8.
(5) ABl. C 132 vom 24.3.2022, S. 129.
(6) ABl. C 177 vom 17.5.2023, S. 13.
(7) Kurzdarstellung der Weltgesundheitsorganisation zum Thema Autismus, abrufbar unter: https://www.who.int/news-room/fact-sheets/detail/autism-spectrum-disorders.
(8) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2022 zu dem Thema „Gleiche Rechte für Menschen mit Behinderungen“ (ABl. C 177 vom 17.5.2023, S. 30).
(9) Vorschlag für eine Richtlinie des Rates vom 2. Juli 2008 zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (COM(2008)0426).
(10) Fortschritte bei der Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, verfügbar unter: https://ec.europa.eu/social/main.jsp?langId=de&catId=1484&furtherNews=yes&newsId=10274.
(11) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2021 zur Durchführung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf im Lichte des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (ABl. C 474 vom 24.11.2021, S. 48).
(12) Beschluss (EU) 2023/1075 des Rates vom 1. Juni 2023 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union, ABl. L 43 I vom 2.6.2023, S. 1.


Standardmaße für Handgepäck
PDF 127kWORD 46k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2023 zu Standardmaßen für Handgepäck (2023/2774(RSP))
P9_TA(2023)0344B9-0391/2023

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf die Artikel 24 und 227 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft(1),

–  unter Hinweis auf die Vorschriften des Internationalen Luftverkehrsverbands (IATA) für Passagiergepäck,

–  unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 18. September 2014 in der Rechtssache C-487/12(2) (im Folgenden „Urteil des EuGH in der Rechtssache C-487/12),

–  unter Hinweis auf die Petition Nr. 0837/2019,

–  gestützt auf Artikel 227 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Fluggesellschaften die Vorschriften für die Anzahl und Größe der Handgepäckstücke von Reisenden sowie etwaige Gebühren dafür selbst festlegen;

B.  in der Erwägung, dass die Anforderungen in Bezug auf Größe, Gewicht und Art des Handgepäcks und des Aufgabegepäcks je nach Luftfahrtunternehmen unterschiedlich sind; in der Erwägung, dass die Gepäckgröße auch vom Flugzeugmodell und dessen Konfigurationen abhängt;

C.  in der Erwägung, dass die Verordnung (EG) Nr. 889/2002(3) zur Umsetzung des Übereinkommens von Montreal von 1999 nur Bestimmungen zu Haftungsfragen bei Beschädigung, Verlust oder Verspätung von Gepäck enthält, aber keine Bestimmungen über die Größe des Gepäcks;

D.  in der Erwägung, dass alle Luftfahrtunternehmen zumindest eine gemeinsame Mindestabmessung für Handgepäck haben sollten;

E.  in der Erwägung, dass die Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2020 mit dem Titel „Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität – Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen“ (COM(2020)0789) Maßnahmen zur Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 sowie zur Überprüfung des Rechtsrahmens für Passagierrechte und des Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme enthält;

1.  bekräftigt seine Unterstützung für die Vollendung der EU-Rechtsvorschriften über Fluggastrechte mit dem Ziel, die Standards für den Schutz und die Information der Fluggäste zu erhöhen, deren Rechte zu stärken und sicherzustellen, dass die Luftfahrtunternehmen in einem liberalisierten Markt unter harmonisierten Bedingungen tätig sind, wodurch die Reiseerfahrung erleichtert wird;

2.  weist darauf hin, dass Handgepäck (d. h. nicht aufgegebenes Gepäck) gemäß dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-487/12(4) als „unverzichtbarer Bestandteil“ der Beförderung von Fluggästen anzusehen ist, sodass für seine Beförderung kein Zuschlag verlangt werden darf, sofern sein Gewicht und seine Abmessungen vernünftigen Anforderungen entsprechen“; fordert die Mitgliedstaaten daher nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass dieses Urteil befolgt wird, und sich in der Zwischenzeit um Transparenz in Bezug auf die Offenlegung der Gebühren für Handgepäck zu bemühen, wenn Informationen über den Preis und Flugplan eines Fluges bereitgestellt werden, um so den Verbraucherschutz zu stärken;

3.  weist darauf hin, dass Fluggesellschaften weltweit unterschiedliche Strategien und Einschränkungen in Bezug auf die Größe und das Gewicht des Handgepäcks haben, das Fluggäste an Bord mitbringen können, was häufig zu Verwirrung, Unannehmlichkeiten, weniger komfortablen Reiseerfahrungen, Verspätungen und manchmal zu Streitigkeiten zwischen Fluggästen und Flugpersonal führt;

4.  erkennt an, dass das Hauptproblem für Fluggäste die uneinheitliche Politik in Bezug auf die Freimengen für Handgepäck zwischen verschiedenen Luftfahrtunternehmen ist, die als missbräuchliche oder unlautere Praxis angesehen werden könnte und die für Reisende, die häufig mit verschiedenen Fluggesellschaften fliegen oder Anschlussflüge mit verschiedenen Fluggesellschaften durchführen, eine Herausforderung darstellt, und erkennt ebenfalls an, dass nicht alle Luftfahrtunternehmen dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-487/12 nachkommen;

5.  stellt fest, dass Unterschiede zwischen den Vorschriften der Luftfahrtunternehmen über die Größe des Handgepäcks und des Aufgabegepäcks und die Gebühren, die den Fluggästen in Rechnung gestellt werden, zu versteckten Kosten führen, wenn ein Fluggast die Dienste verschiedener Fluggesellschaften in Anspruch nimmt oder aus unvorhergesehenen oder praktischen Gründen das Luftfahrtunternehmen wechseln muss;

6.  weist darauf hin, dass die in Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 anerkannte „Preisfreiheit“ von Luftfahrtunternehmen in Bezug auf Flugpreise und Luftfrachtraten nicht die Preisgestaltung für Handgepäck umfasst;

7.  ist der Ansicht, dass versteckte und zusätzliche Kosten die Möglichkeit einschränken, die Angebote verschiedener Fluggesellschaften zu vergleichen, wodurch die Fähigkeit des Fluggastes eingeschränkt wird, eine fundierte Entscheidung über das beste Angebot zu treffen;

8.  stellt fest, dass die Vor-Ort-Kontrollen der Abmessungen des Handgepäcks, die von den Mitarbeitern der Fluggesellschaften durchgeführt werden, die die Vorschriften manchmal nach freiem Ermessen und willkürlich anwenden, erkennen lassen, dass unterschiedliche Größen für Freigepäck überflüssig sind;

9.  ist der Ansicht, dass eine EU-weite Harmonisierung der Anforderungen an Größe, Gewicht und Art des Hand- und Aufgabegepäcks für alle Fluggesellschaften, die in der Europäischen Union tätig sind, die Transparenz und den Verbraucherschutz für alle Flugreisenden verbessern würde;

10.  stellt fest, dass auch bei Reisen mit kleinen Haustieren in der Kabine als Handgepäck die zulässigen Abmessungen von Reisetaschen oder Transportboxen zwischen den verschiedenen Fluggesellschaften leicht variieren, was ähnliche Unannehmlichkeiten verursacht;

11.  nimmt das Verfahren zur Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zur Kenntnis;

12.  fordert die Kommission auf, konkrete politische Maßnahmen vorzulegen, um dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-487/12 Rechnung zu tragen, wonach für das Mitführen von Handgepäck kein Preisaufschlag verlangt werden darf, und betont, dass der Anwendungsbereich und die spezifischen Anforderungen in Bezug auf „vernünftiges“ Gewicht und „vernünftige“ Abmessungen des Gepäcks dargelegt werden müssen und die Komplexität der Standards der Luftfahrtunternehmen für Gepäck im Rahmen der Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 angegangen werden muss;

13.  fordert die Kommission auf, in ihre Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 Vorschläge aufzunehmen, mit denen Probleme angegangen werden sollen, die versteckte Kosten verursachen, wie etwa die Zuweisung von Sitzplätzen oder die Komplexität der Angebote von Luftfahrtunternehmen in Bezug auf ihre Gepäckpolitik, damit die Zusammensetzung des Endpreises reguliert wird;

14.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung der Kommission, dem Rat und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3.
(2) Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. September 2014, Vueling Airlines SA/Instituto Galego de Consumo de la Xunta de Galicia, C-487/12, ECLI:EU:C:2014:2232.
(3) Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 2).
(4) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A62012CJ0487.


Beziehungen EU-Schweiz
PDF 189kWORD 58k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2023 zu den Beziehungen EU-Schweiz (2023/2042(INI))
P9_TA(2023)0345A9-0248/2023

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in denen die Grundsätze, Ziele und Zuständigkeiten der EU festgelegt sind und in denen das Recht der europäischen Staaten, die Mitgliedschaft in der Union zu beantragen, anerkannt wird,

–  unter Hinweis auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)(1), das das Recht eines jeden Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), Vertragspartei des Abkommens über den EWR zu werden, anerkennt,

–  gestützt auf das Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft(2),

–  unter Hinweis auf das Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung(3),

–  unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen(4),

–  unter Hinweis auf das negative Ergebnis der Schweizer Volksabstimmung von 1992, bei der die Mitgliedschaft im EWR abgelehnt wurde,

–  unter Hinweis auf den Abschluss mehrerer sektoraler Abkommen zwischen der EU und der Schweiz, die 1999 unterzeichnet wurden, die sogenannten Bilateralen Abkommen I(5),

–  unter Hinweis auf die neun 2004 zwischen der EU und der Schweiz unterzeichneten zusätzlichen sektoralen Abkommen, die sogenannten Bilateralen Abkommen II,

–  unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen(6),

–  unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen(7),

–  unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des staatlichen Beschaffungswesens(8),

–  unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit(9),

–  unter Hinweis auf das 2004 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt,

–  unter Hinweis auf das Abkommen zur Einbeziehung der Schweiz in den Schengen-Raum vom 26. Oktober 2004(10), das den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten ermöglicht und die Zusammenarbeit in Sicherheitsfragen und bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität erleichtert,

–  unter Hinweis auf das am 27. November 2008 unterzeichnete Abkommen zwischen Eurojust und der Schweiz,

–  unter Hinweis auf das Abkommen vom 17. Mai 2013 zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts(11),

–  unter Hinweis auf das Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die europäischen Satellitennavigationsprogramme(12),

–  unter Hinweis auf die am 10. Juni 2014 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen(13),

–  unter Hinweis auf das am 1. Januar 2017 in Kraft getretene Abkommen zwischen der EU und der Schweiz über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten,

–  unter Hinweis auf das am 14. Juli 2021 von der Kommission vorgestellte Regulierungspaket für die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen der EU um mindestens 55 % bis 2030 (COM(2021)0550),

–  unter Hinweis auf die Entscheidungen des Schweizer Bundesrats vom 24. August 2022 und vom 21. Dezember 2022, die Gassparziele und die Energiesparziele der EU anzunehmen, die Teil einer umfassenderen regulatorischen Angleichung der Energiepolitik und der Netzverordnung der Schweiz sind,

–  unter Hinweis auf das am 23. November 2017 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen(14),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Februar 2019 zu den Beziehungen der EU zur Schweizerischen Eidgenossenschaft,

–  unter Hinweis auf den Beschluss des Schweizer Bundesrates vom 26. Mai 2021, die Verhandlungen über einen institutionellen Rahmen zwischen der EU und der Schweiz abzubrechen,

–  unter Hinweis darauf, dass der Schweizer Bundesrat am 23. Februar 2022 eine Reihe von Leitlinien für sein Verhandlungspaket mit der EU verabschiedet hat,

–  unter Hinweis auf das befürwortende Resultat der Schweizer Volksabstimmung vom 15. Mai 2022, bei der einer Erhöhung der Schweizer Beiträge zur Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) zugestimmt wurde,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Vorsitzenden der EFTA/EU-Delegation der Schweizer Bundesversammlung und der Delegation für die Zusammenarbeit im Norden und für die Beziehungen zur Schweiz und zu Norwegen (DEEA-Delegation), die auf dem 41. interparlamentarischen Treffen zwischen der Schweiz und der EU am 7. Oktober 2022 im schweizerischen Rapperswil-Jona verabschiedet wurde,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 an den Rat, die Kommission und den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zum Abkommen über einen institutionellen Rahmen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft(15),

–  unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 18. Juni 2020 für die Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland(16),

–  unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union(17),

–  gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für Kultur und Bildung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9-0248/2023),

A.  in der Erwägung, dass die EU und die Schweiz auf politischer und kultureller Ebene enge, gleichgesinnte Verbündete sind, mit gemeinsamen Werten wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte, Minderheitenschutz, sozialer Gleichheit sowie soziale und ökologische Nachhaltigkeit; in der Erwägung, dass die EU und die Schweiz wichtige Wirtschaftspartner mit einem Interesse an gemeinsamem wirtschaftlichen Wohlstand sind;

B.  in der Erwägung, dass die EU und die Schweiz auf eine langjährige Beziehung zurückblicken können, die sich auf gemeinsamen Werten und Zielen wie den Frieden sowie die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Multilateralismus und der regelbasierten internationalen Ordnung gründet, und sie globale Bemühungen zur Bewältigung von Herausforderungen wie dem Klimawandel, der Umwelt, dem Verlust der Artenvielfalt, der Erschöpfung von Ressourcen, der nachhaltigen Entwicklung, der Beschleunigung der Digitalisierung, der Migration und der internationalen Sicherheit, der internationalen Strafgerichtsbarkeit und dem humanitären Völkerrecht anführen;

C.  in der Erwägung, dass der anhaltende Aggressionskrieg Russlands gegen die Ukraine die Notwendigkeit, die Zusammenarbeit der EU und der Schweiz in den Bereichen der Außenpolitik, der Sicherheit und der Krisenreaktion zu stärken, aufgezeigt hat; in der Erwägung, dass die Schweiz an bestimmten Teilen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der EU beteiligt ist und sich an den Missionen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) beteiligt hat; in der Erwägung, dass sich die Schweiz den EU-Sanktionen gegen Russland angeschlossen hat und sich für alle UN-Resolutionen bezüglich Russlands Angriffskriegs gegen die Ukraine ausgesprochen hat;

D.  in der Erwägung, dass die Schweiz neue Arten der Zusammenarbeit in Bereichen wie Sicherheit, Forschung, Innovation und Gesundheit sucht; in der Erwägung, dass die Schweiz darauf vorbereitet ist, ihre Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit auszuweiten, indem sie sich auf Bereiche wie Cybersicherheit, hybride Bedrohungen, Resilienz und Falschinformationen konzentriert; in der Erwägung, dass die Schweiz eine Stärkung der Interoperabilität im Rahmen der Europäischen Verteidigungsagentur anstrebt; in der Erwägung, dass der sicherheitspolitische Bericht 2021 der Schweiz und dessen Ergänzung im Jahr 2022 Optionen für eine stärkere Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der EU im Bereich der Sicherheit darlegt;

E.  in der Erwägung, dass die Schweiz und die EU wichtige Wirtschaftspartner sind, wobei die EU der wichtigste Handelspartner der Schweiz und die Schweiz nach China, den Vereinigten Staaten und dem Vereinigten Königreich der viertgrößte Handelspartner der EU ist; in der Erwägung, dass sowohl die EU als auch die Schweiz zu den wechselseitig wichtigsten Zielgebieten für ausländische Investitionen gehören und wichtige Partner im Handel mit Dienstleistungen sind;

F.  in der Erwägung, dass der Schweizer Bundesrat am 21. Juni 2023 den Eckparametern für ein Verhandlungsmandat mit der EU zugestimmt hat;

G.  in der Erwägung, dass die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen der Schweiz zur EU hauptsächlich durch ein Freihandelsabkommen (FHA) und eine Reihe bilateraler Abkommen, einschließlich des Abkommens über die Personenfreizügigkeit, geregelt werden, in denen die Schweiz zugestimmt hat, im Gegenzug für den Zugang zum EU-Binnenmarkt bestimmte Aspekte der EU-Rechtsvorschriften zu übernehmen;

H.  in der Erwägung, dass die Schweiz tief in den EU-Binnenmarkt integriert ist; in der Erwägung, dass die EU und die Schweiz bislang zahlreiche bilaterale Abkommen geschlossen haben; in der Erwägung, dass viele dieser Abkommen dringend aktualisiert werden müssen, um die Funktionsweise des Binnenmarkts zwischen der EU und der Schweiz in dieser Hinsicht aufrechtzuerhalten und um sich wandelnde Prioritäten widerzuspiegeln;

I.  in der Erwägung, dass der Schweizer Bundesrat im Mai 2021 beschlossen hat, die Verhandlungen über das institutionelle Rahmenabkommen zwischen der EU und der Schweiz abzubrechen; in der Erwägung, dass eine Lösung für die künftigen Beziehungen zwischen der EU und der Schweiz gefunden werden muss, um die bilateralen Beziehungen weiter zu konsolidieren und die Partnerschaft zwischen der EU und der Schweiz unter Ausschöpfung ihres gesamten Potenzials zu entwickeln; in der Erwägung, dass kürzlich mehrere Sondierungsgespräche zwischen der Kommission und dem Schweizer Bundesrat geführt wurden;

J.  in der Erwägung, dass der Besuch des Vizepräsidenten der Kommission, Maroš Šefčovič, im März 2023 einen neuen Impuls zu Gesprächen über Lösungen zu institutionellen Problemen gegeben hat; in der Erwägung, dass auf beiden Seiten ein klarer Wille besteht, die verbleibenden Lücken durch Sondierungsgespräche auf technischer sowie politischer Ebene zu schließen; in der Erwägung, dass es für beide Parteien darauf ankommt, die Dynamik zu erhalten, sich weiter in die richtige Richtung zu bewegen und gegebenenfalls ihre Bemühungen zu beschleunigen, um festzustellen, ob eine solide Basis für umfassende Verhandlungen mit Aussicht auf einen raschen, erfolgreichen Abschluss besteht;

K.  in der Erwägung, dass die Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt notwendig ist, um einen fairen Wettbewerb auf dem Binnenmarkt sicherzustellen; in der Erwägung, dass ein gut funktionierender und effizienter Binnenmarkt auf einer in hohem Maße wettbewerbsfähigen sozialen Marktwirtschaft basiert;

L.  in der Erwägung, dass Bürgerinnen und Bürger der Schweiz dasselbe Recht wie die der EU besitzen, sich innerhalb der EU im Einklang mit dem EU-Recht frei zu bewegen; in der Erwägung, dass im Jahr 2021 durchschnittlich 351 000 Grenzgängerinnen und Grenzgänger in der Schweiz tätig waren, und dass zum 31. Dezember 2021 etwa 442 000 Schweizer Bürgerinnen und Bürger in der EU sowie rund 1,4 Millionen EU-Bürgerinnen und -Bürger in der Schweiz wohnhaft waren;

M.  in der Erwägung, dass die Schweiz im EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ und in anderen verwandten Programmen und Initiativen, wie dem EU-Programm Erasmus+, den Status eines nicht-assoziierten Drittstaats innehat; in der Erwägung, dass eine Zusammenarbeit zwischen der EU und der Schweiz im Bereich Forschung und Entwicklung beiden Seiten nutzen würde;

N.  in der Erwägung, dass der am 16. März 2012 unterzeichnete Kooperationsrahmen zwischen der Europäischen Verteidigungsagentur und der Schweiz den Informationsaustausch ermöglicht und gemeinsame Aktivitäten in den Bereichen Forschung und Technologie sowie Rüstungsprojekte und -programme vorsieht;

O.  in der Erwägung, dass am 22. Oktober 2023 in der Schweiz eidgenössische Wahlen abgehalten werden; in der Erwägung, dass im Juni 2024 im Europäischen Parlament Wahlen abgehalten werden;

Außen- und Sicherheitspolitik

1.  betont das starke Interesse der EU an einer Zusammenarbeit mit der Schweiz als gleichgesinnten Partner in Fragen des internationalen Friedens, der Sicherheit, der Menschenrechte und der Verteidigung, insbesondere als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine; begrüßt, dass sich die Schweiz in diesem Zusammenhang den EU-Sanktionen angeschlossen und alle bisherigen Sanktionspakete der EU angenommen hat; erkennt das Engagement der Schweiz an, die internationale regelbasierte Ordnung unter anderem durch gemeinsames Handeln mit der EU in internationalen Organisationen und multilateralen Foren aufrechtzuerhalten;

2.  würdigt die lange außenpolitische Tradition der Schweiz, deren Ziele die Friedensförderung, die Vermittlung und die friedliche Konfliktlösung sind; begrüßt die engagierte und starke Rolle der Schweiz als Mitglied des Europarats, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, der Vereinten Nationen und der Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit bei der Lösungsfindung in Krisenfällen, einschließlich durch die Umsetzung konstitutioneller Bestimmungen in Umfeldern mit hohem Risikopotenzial, der Friedenskonsolidierung, der Dialogförderung, der Entwicklung von vertrauensbildenden Maßnahmen und Aussöhnung;

3.  begrüßt den Einsitz der Schweiz als nichtständiges Mitglied des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Zeitraum 2023-2024 als Möglichkeit, die internationale Zusammenarbeit zu stärken und gemeinsame Prioritäten auf multilateraler Ebene zu fördern;

4.  begrüßt die enge Anbindung der Schweiz an die GASP der EU, einschließlich in den Bereichen der humanitären Hilfe, des Zivilschutzes, der Terrorismusbekämpfung und bei Fragen des Klimawandels, sowie ihre Beteiligung an verschiedenen GSVP-Missionen, wie etwa EULEX Kosovo, EUFOR Althea und der EUCAP Sahel; stellt fest, dass die Schweiz das Land ist, das in absoluten Zahlen am häufigsten an Missionen der GASP beteiligt war; fordert weiteres Engagement im Rahmen der GASP und der GSVP;

5.  begrüßt weiterhin die Ankündigung der Schweiz vom November 2021, sich an verschiedenen Projekten der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit zu beteiligen und dass die potenzielle Beteiligung derzeit anhand zweier Projekte erforscht wird; stellt fest, dass die Schweiz Interesse an Projekten im Zusammenhang mit Cybersicherheit und Militärmobilität bekundet hat und dass dies eine neue Annäherung an die EU darstellt, bei der die Schweiz zum ersten Mal in ihrer Geschichte die Zusammenarbeit mit anderen Ländern im Bereich der Verteidigung in Erwägung zieht; begrüßt das Vorhaben der Schweiz, sich an der European Sky Shield Initiative zur Luftverteidigung zu beteiligen;

6.  unterstützt die weitere Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der EU in sozialen und humanitären Fragen, im Einklang mit dem integrierten Ansatz der EU, sowie in Fragen der Menschenrechte und der Demokratie, auch durch den Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie der EU und das globale Menschenrechtssanktionsregime; begrüßt die Mitgliedschaft der Schweiz im europäischen Krisenmanagementsystem;

7.  begrüßt die Intensivierung der Beratungen zu Fragen der Außenpolitik und die Tatsache, dass die Schweiz eine engere Zusammenarbeit mit der EU und der NATO sucht; begrüßt in diesem Zusammenhang die Beteiligung der Schweiz am Programm „Partnerschaft für den Frieden“; fordert die Schweiz auf, ihre Zusammenarbeit mit der EU in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung unter vollständiger Anwendung der mit der Europäischen Verteidigungsagentur geschlossenen Verwaltungsvereinbarung zu vertiefen; betont, wie wichtig die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz hinsichtlich der Sicherheit des Landes durch seine geographische Lage ist;

8.  stellt fest, dass die Schweiz sich den EU-Sanktionen gegen Russland nach Einzelfallprüfung freiwillig anschließt; fordert die Schweiz auf, sich weiterhin für die internationale regelbasierte Ordnung zu engagieren und alle verabschiedeten restriktiven Maßnahmen der EU so streng und konsequent anzuwenden und umzusetzen, wie sie es bislang getan hat, und ihre Umgehung zu verhindern, so wie es die Kommission für die EU-Mitgliedstaaten vorsieht; ermutigt die Schweiz, ihre Rechtsvorschriften dahingehend abzuändern, dass die Konfiszierung von russischen Vermögenswerten ermöglicht wird; fordert die Schweiz dazu auf, der Taskforce „Task Force Russian Elites, Proxies and Oligarchs“ beizutreten; fordert die Schweiz weiterhin auf, mit der „Freeze and Seize“-Taskforce der EU zusammenzuarbeiten, um im Einklang mit dem Völkerrecht rechtliche Möglichkeiten zur Konfiszierung von Vermögenswerten zu koordinieren und zu erkunden, wozu auch die Reserven der Russischen Zentralbank gehören, die in der Schweiz festgehalten werden, und um sich aktiv an Gesprächen in internationalen Foren über die Verwendung von eingefrorenen Vermögenswerten zum Wiederaufbau der Ukraine zu beteiligen;

9.  nimmt zur Kenntnis, dass die Schweiz bedeutende humanitäre Anstrengungen in der Ukraine unternommen, ukrainischen Flüchtlingen Schutzstatus geboten und den Wiederaufbau der Ukraine, auch durch die Ukraine Recovery Conference (Konferenz zum Wiederaufbau der Ukraine), die 2022 in Lugano stattfand, finanziell bedeutend unterstützt hat; unterstützt die weitere Zusammenarbeit zwischen der EU und der Schweiz bei der Bekämpfung der anhaltenden Krise;

10.  stellt mit Bedauern fest, dass die Schweiz derzeit den Reexport von in der Schweiz hergestellter Munition und Kriegsmaterial aus EU-Mitgliedstaaten in die Ukraine verbietet; begrüßt den Antrag auf eidgenössischer Ebene und die Einleitung einer politischen Debatte über dieses Thema im Ständerat; fordert den Schweizer Bundesrat dazu auf, die Nachlieferung von Waffen in die Ukraine zuzulassen;

11.  fordert die Schweiz auf, eine Überarbeitung ihrer Verfahren für Sanktionen durchzuführen, um sich den von der EU verhängten Sanktionen systematischer anzuschließen, auch für Sanktionen, die gegen Menschenrechtsverletzungen unter der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte verhängt wurden;

Gesellschaft und Geopolitik

12.  begrüßt darüber hinaus die Teilnahme der Schweiz an den Gipfeltreffen der Europäischen Politischen Gemeinschaft;

13.  erkennt die Zusammenarbeit zwischen der EU und der Schweiz im Bereich der internationalen Migration an, einschließlich der Steuerung der Flüchtlingsströme und der Umsiedlung von Flüchtlingen; begrüßt die Teilnahme der Schweiz an Frontex; ruft die Schweiz dazu auf, ihren Austausch mit der Asylagentur der EU und Frontex, die unmittelbar an der effizienteren Verwaltung im Bereich der internationalen Migration in und aus der Schweiz beteiligt sind, zu verstärken; erklärt nochmals, dass die Beteiligung am Schengen/Dublin-System von entscheidender Bedeutung ist;

14.  bedauert, dass sich die Schweiz bis dato nicht für die Teilnahme am EU-Katastrophenschutzverfahren qualifiziert, da nur EFTA-Staaten, die auch EWR-Mitglieder sind, andere europäische Staaten mit entsprechenden Abkommen sowie Bewerberländer und potenzielle Mitgliedstaaten daran teilnehmen können; fordert die rasche Begründung einer zukünftigen Partnerschaft mit der Schweiz innerhalb dieses Rahmens durch die Öffnung des Zivilschutzmechanismus der EU für EFTA-Mitgliedstaaten; fordert nachdrücklich die Suche nach Möglichkeiten für eine Einbindung der Schweiz in Katastrophenvorbeugungs-, Vorsorge- und Reaktionsmaßnahmen, um die allgemeine Widerstandsfähigkeit der EU und der Schweiz zu stärken;

Wirtschaft, Arbeitsmarkt und Zugang zum EU-Binnenmarkt

15.  weist auf die langjährigen Beziehungen zwischen der EU und der Schweiz hin, die auf gemeinsamen Werten und Zielen wie Frieden, sozialer Gerechtigkeit, ökologischer Verantwortung und wirtschaftlichem Wohlstand sowie auf ihrer wirtschaftlichen und sozialen Verflechtung beruhen; unterstützt die Suche nach weiteren Möglichkeiten, um den Beitritt der Schweiz zu der Europäischen Arbeitsbehörde und dem Binnenmarkt-Informationssystem zu ermöglichen; betont die gemeinsame Verpflichtung zu einer entschlosseneren Bekämpfung missbräuchlicher Arbeitsbedingungen sowie zur Sicherstellung einer wirksamen Umsetzung sozialer Rechte in Europa;

16.  betont, dass der Erhaltung, die Stärkung und die Vertiefung starker, stabiler und tragfähiger Handelsbeziehungen mit der Schweiz als viertgrößtem Handelspartner der EU, insbesondere im derzeitigen turbulenten internationalen Umfeld, nach wie vor hohe Priorität eingeräumt wird und dass dies im grundlegenden Interesse beider Parteien liegt; ist der Ansicht, dass eine modernisierte und für beide Seiten vorteilhafte Beziehung, die durch ein ehrgeiziges Abkommen untermauert wird, nicht nur Handelshemmnisse abbauen, sondern auch gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Bürgerinnen und Bürger und Wirtschaftsakteure der EU schaffen, Vertrauen, Stabilität, Arbeitsplätze, Wachstum und Wohlstand hervorbringen, den diskriminierungsfreien Schutz der Arbeitnehmerrechte sicherstellen und ein Höchstmaß an Schutz für Verbraucher und Umwelt, fairen Wettbewerb, nachhaltige Entwicklung und soziale Sicherheit, Fortschritt und Gerechtigkeit garantieren sollte; erachtet es als sehr wichtig, die gemeinsamen Anstrengungen zur Reform der Welthandelsorganisation (WTO), insbesondere ihres Streitbeilegungsgremiums, fortzusetzen und im Vorfeld der 13. WTO-Ministerkonferenz nachhaltige und umweltfreundliche Handelsinitiativen voranzubringen;

17.  sieht den bedeutenden Grad der Integration zwischen der Schweiz und dem Binnenmarkt der EU als Schlüsselfaktor für ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum an; betont, dass die engen Beziehungen zwischen der EU und der Schweiz über wirtschaftliche Integration hinausgehen und dass die Erweiterung des Binnenmarkts zur Stabilität und zum Wohlstand zugunsten aller Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen, einschließlich kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), beiträgt; unterstreicht, dass das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sichergestellt sein muss, wenn es gilt, gleiche Wettbewerbsbedingungen und hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen;

18.  bedauert die Tatsache, dass die Schweiz das einzige EFTA-Mitglied ist, das bisher nicht dem EWR beigetreten ist; stellt jedoch fest, dass, dass Bürgerinnen und Bürger der Schweiz dasselbe Recht wie die der EU besitzen, sich innerhalb der EU im Einklang mit dem EU-Recht frei zu bewegen; erklärt erneut, dass sich 71 % der Schweizer Bevölkerung für einen Beitritt zum EWR ausspricht und dass sich die Mehrheit auch vollständigen Zugang zum EU-Binnenmarkt und Beteiligung an der Zusammenarbeit in der EU wünscht; stellt fest, dass die Schweiz jederzeit willkommen ist, dem EWR oder der EU beizutreten, sollte dies in Zukunft ihr Wunsch sein; stellt fest, dass, sollte sich dieser Wunsch auf eine EU-Mitgliedschaft erstrecken, dies der Schweiz eine vollständige Beteiligung an den Entscheidungen und Regelungen der EU ermöglichen würde;

19.  betont die starken wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Verbindungen der Grenzregionen zwischen Österreich, Frankreich, Deutschland, Italien, Liechtenstein und der Schweiz, also Auvergne-Rhȏne-Alpes, Baden-Württemberg, Bayern, Bourgogne-Franche-Comté, Bozen-Südtirol, Grand Est, Fürstentum Liechtenstein und Vorarlberg, die auf eine lange gemeinsame Geschichte zurückblicken; betont, wie wichtig stabile und starke Beziehungen und Rahmenbedingungen zwischen der EU und der Schweiz für eine zukünftige grenzübergreifende Zusammenarbeit sind;

20.  ist besorgt über jeden Mangel an Umsetzung bestimmter Abkommen mit der Union durch die Schweiz und die anschließende Verabschiedung gesetzlicher Maßnahmen und Praktiken, die mit diesen Abkommen, insbesondere mit dem Abkommen über die Freizügigkeit, unvereinbar sind; fordert die Schweiz auf, die Personenfreizügigkeit zu stärken, indem sie zusätzliche Maßnahmen im Einklang mit der Richtlinie 2004/38/EC einführt(18); betont, dass eine dynamische Übernahme des Unionsrechts durch die Schweiz in Gebieten, auf denen beide Parteien zusammenarbeiten, notwendig ist;

21.  nimmt die große Zahl von Grenzgängern zwischen der EU und der Schweiz sowie die große Zahl von EU-Bürgern und Schweizer Staatsbürgern, die in der Schweiz bzw. der EU leben und arbeiten, zur Kenntnis; weist erneut darauf hin, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ein Grundprinzip des Binnenmarkts der EU ist; betont, dass die Niederlassung in einem anderen EU-Land nicht unbegrenzt ist; bedauert die Entscheidung des Schweizer Bundesrates, Einschränkungen für den Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt für kroatische Arbeitskräfte in Form von Quoten für Arbeitserlaubnisse wiedereinzuführen und fordert die Schweiz auf, die Entfernung dieser Sicherheitsklausel in Betracht zu ziehen;

22.  fordert die Schweiz mit Nachdruck auf, den einschlägigen Besitzstand der EU anzuwenden und ihren Verpflichtungen aus dem Freizügigkeitsabkommen von 1999 nachzukommen, insbesondere in Bezug auf entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, und die flankierenden Maßnahmen, die den Schutz hoher sozialer Normen sowie den effizienten und diskriminierungsfreien Schutz der Arbeitnehmerrechte garantiert, gleichen Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort für mobile, entsandte und lokale Arbeitskräfte sicherstellt und es Wirtschaftsakteuren der EU erlaubt, auf ihrem Hoheitsgebiet Dienstleistungen auf einer diskriminierungsfreien Basis zu erbringen; nimmt die diesbezüglichen Bedenken der Schweiz zur Kenntnis und weist darauf hin, dass aktuelle EU-Mitgliedstaaten ähnliche Bedenken hatten, die sich nicht vollends bewahrheitet haben; fordert die Schweiz dazu auf, die bürokratischen Hürden im Bereich der Entsendung von Arbeitskräften zu senken; nimmt zur Kenntnis, dass die Schweiz die Funktionsweise der flankierenden Maßnahmen kontinuierlich verbessert, und begrüßt ihre Bemühungen, einen aktiven und regelmäßigen Dialog mit ihren Nachbarstaaten und anderen EU-Staaten aufrechtzuerhalten, um konkrete Probleme, die im Rahmen der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung, anzusprechen;

23.  fordert die EU und die Schweiz auf, bewährte Verfahren auszutauschen und den Schutz von Arbeitnehmerrechten zu stärken, insbesondere hinsichtlich gewerkschaftsfeindlicher Entlassungen und Tarifverhandlungen, um faire und gleiche Marktbedingungen für alle Arbeitskräfte zu schaffen; nimmt den anhaltenden unabhängigen Vermittlungsprozess in der Schweiz, der darauf abzielt, eine Kompromisslösung für den Schutz von Gewerkschafterinnen und Gewerkschaftern im Fall einer ungerechtfertigten Entlassung zu finden, zur Kenntnis; ist der Ansicht, dass die Kommission und der Schweizer Bundesrat zur Sicherstellung des Schutzes der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in ständigem Austausch mit den Sozialpartnern der Schweiz, die Anwendung temporärer, befristeter oder Sicherheitsmaßnahmen, basierend auf EU-Recht, für einen bestimmten Zeitraum in Betracht ziehen könnten;

24.  stellt fest, dass, solange keine Einigung über ein Abkommenspaket besteht, zahlreiche bilaterale Abkommen zwischen der EU und der Schweiz dem Risiko der Aushöhlung ausgesetzt sind und aktualisiert werden müssen, um ihre Relevanz und Wirksamkeit sicherzustellen und um Rechtssicherheit, die Konsolidierung und Weiterentwicklung der Beziehungen zwischen der EU und der Schweiz sowie eine zukunftsorientierte Perspektive zu bieten, insbesondere die Abkommen über einen verbesserten und beiderseitigen Zugang zum Schweizer Markt für EU-Wirtschaftsbeteiligte; ist besorgt darüber, dass grundlegende bilaterale Abkommen langsam auslaufen und durch die fehlende Berücksichtigung neuer Entwicklungen im Besitzstand der EU einen reibungslosen Marktzugang nicht länger sicherstellen; stellt fest, dass das Modell, das auf einzelnen bilateralen Vereinbarungen anstelle eines Abkommenspakets basiert, überholt ist; erklärt erneut, dass die Annahme eines Abkommenspakets für bestehende und künftige Abkommen, die die Teilnahme der Schweiz am Binnenmarkt der EU ermöglichen, im Hinblick darauf, für Homogenität und Rechtssicherheit zu sorgen, nach wie vor eine Voraussetzung für die Weiterentwicklung eines sektorspezifischen Ansatzes ist; ist besorgt über die Abwesenheit einer Lösung für internationale Fragen, was zu einer weiteren Aushöhlung der Anwendung der Abkommen über die gegenseitige Anerkennung führt;

25.  stellt fest, dass ohne eine Modernisierung des Freihandelsabkommens, das vor 50 Jahren geschlossen und nicht an die Entwicklungen der internationalen Handelsregeln angepasst wurde, sowie des Pakets bilateraler Abkommen (I und II), das vor knapp 20 Jahren geschlossen wurde, und ohne eine ordnungsgemäße Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften die Beziehungen zwischen der EU und der Schweiz den Bürgerinnen und Bürgern und den Unternehmen nicht in vollem Umfang zugutekommen und im Laufe der Zeit unweigerlich ausgehöhlt werden; ist der Ansicht, dass sich die EU um pragmatische Lösungen bemühen sollte, um dieses Problem zwischen der EU und der Schweiz zu lösen; weist darauf hin, dass im Interesse der Erhaltung des gegenseitigen Marktzugangs und insbesondere in Bezug auf den gegenseitigen Marktzugang für Industriegüter, Zollerleichterungen, den freien Personenverkehr, technische Handelshemmnisse und die Vergabe öffentlicher Aufträge veraltete bilaterale Abkommen überarbeitet werden müssen, damit sie nicht auslaufen und den Entwicklungen in den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften Rechnung getragen wird; fordert die Kommission daher auf, ein Mandat für die Modernisierung des Freihandelsabkommens vorzuschlagen, sobald die Verhandlungen wieder aufgenommen wurden;

26.  betont, dass das Abkommen von 2002 über die gegenseitige Anerkennung immer überholter wird, da es nicht aktualisiert werden und so neuen Rechtsvorschriften der EU Rechnung tragen kann; stellt fest, dass dadurch bereits technische Hemmnisse geschaffen wurden und der Handel mit Medizinprodukten beeinträchtigt wurde und dass dies in Zukunft insbesondere auch in den Bereichen Maschinenbau, Maschinen- und Bauprodukte und künstliche Intelligenz der Fall sein wird; ist der Ansicht, dass sich die EU um pragmatische Lösungen bemühen sollte, um dieses Problem zwischen der EU und der Schweiz zu lösen;

27.  stellt fest, dass der Investitionsschutz derzeit durch veraltete bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und nur neun EU-Mitgliedstaaten gewahrt wird; ist der Ansicht, dass durch ein modernes Investitionsschutzabkommen zwischen der EU und der Schweiz die Rechtssicherheit für Investoren auf beiden Seiten erhöht würde und die bilateralen Handelsbeziehungen weiter gestärkt würden; bestärkt die Kommission darin, ein Mandat für die Aushandlung eines modernen Investitionsschutzabkommens zwischen der EU und der Schweiz vorzuschlagen;

28.  stellt fest, dass die Wirtschafts- und Industrieverbände derzeit nur über informelle Informationskanäle konsultiert werden; fordert die Verhandlungsführer auf, sich auf die Einrichtung einer bilateralen Ex-ante- und Ex-post-Konsultationsplattform zwischen der EU und der Schweiz zu einigen, um Debatten und Konsultationen im Vorfeld neuer Maßnahmen oder Beihilfen, die sich negativ auf den Handel oder die Investitionen auswirken könnten, zu erleichtern; ist der Ansicht, dass Unternehmens- und Industrieverbände in der Lage sein sollten, das Sekretariat dieser Plattform auf neue Probleme in den Bereichen Handel oder Investitionen aufmerksam zu machen; vertritt die Auffassung, dass die Plattform letztendlich zu einem festen Bestandteil des Steuerungsrahmens für das modernisierte Handelsabkommen werden und die Einrichtung einer Informationsstelle für KMU umfassen sollte, die dazu beitragen könnte, die Handelskosten und den Verwaltungsaufwand zu verringern und gleichzeitig die Beteiligung von KMU am Handel zu erhöhen;

29.  betont, dass ausgehandelte Vereinbarungen so gestaltet sein sollten, dass ihre Struktur horizontale Kohärenz und Transparenz ermöglicht, damit bestehende sowie neue und aktualisierte bilaterale Abkommen einfacher sowie auf eine leicht verständliche und praktische Weise umgesetzt werden können, die Rechtssicherheit und Berechenbarkeit bietet und sicherstellt, dass Bürgerinnen und Bürger, Arbeitnehmer und Unternehmen, die im Handel zwischen der EU und der Schweiz tätig sind, ihre Rechte wirksam wahrnehmen können;

30.  ist der Ansicht, dass die Steuerung eines potenziellen Abkommens über einen institutionellen Rahmen oder eines modernisierten Freihandelsabkommens zwischen der EU und der Schweiz einen gemeinsamen Ausschuss umfassen sollte, der für die gemeinsame Überwachung, den strukturierten Dialog und die Kontrolle durch das Europäische Parlament und das Schweizer Parlament zuständig ist;

31.  fordert die EU und die Schweiz zu einer engeren Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Steuerbetrug, Geldwäsche und Steuerhinterziehung auf; betont, wie wichtig gleiche Rahmenbedingungen im Steuerbereich, insbesondere im Hinblick auf Steuertransparenz und den automatischen Informationsaustausch;

32.  betont, dass ein wirksamer Streitbeilegungsmechanismus, der die Rolle des Gerichtshof der Europäischen Union als letzte Instanz der Auslegung des EU-Rechts berücksichtigt, von grundlegender Bedeutung ist und eine Lösung für alle institutionellen und strukturellen Fragen benötigt wird, wozu eine gleichberechtigte Beteiligung am wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt der EU, eine einheitliche Auslegung und Anwendung der Abkommen, eine dynamische Angleichung an den Besitzstand der Union und gleiche Rahmenbedingungen, insbesondere in Bezug auf staatliche Beihilfen, gehören; erinnert an die Kompromisse, die die Kommission hinsichtlich eines Streitbeilegungsmechanismus bereits eingegangen ist; betont, dass der Zugang zum Binnenmarkt der EU auf einem fairen Ausgleich von Rechten und Pflichten beruhen muss und dass ein gemeinsames Regelwerk der EU und der Schweiz vor diesem Hintergrund eine wichtige Voraussetzung für das Funktionieren eines gemeinsamen Markts und die weitere Beteiligung der Schweiz am Binnenmarkt der EU ist;

33.  begrüßt den zweiten Schweizer Beitrag zur Kohäsionspolitik der EU und betont, dass zukünftige Beiträge der Schweiz zur Kohäsionspolitik der EU von wesentlicher Natur sind und dass sie, dem Beispiel anderer Länder wie Norwegen, Island und Liechtenstein folgend, regelmäßiger stattfinden und erhöht werden sollten;

34.  stellt fest, wie wichtig ein gemeinsamer Rahmen für staatliche Hilfe ist; fordert die Kommission und den Schweizer Bundesrat auf, in dieser Hinsicht eine Lösung zu finden;

Energie, Klima und die Umwelt

35.  begrüßt den hohen Grad der politischen Angleichung zwischen der Schweiz und der EU in den Bereichen der Energie- und Klimapolitik; betont, dass die EU und die Schweiz eine umweltfreundliche, wettbewerbsfähige und sichere Energieversorgung sowie Klimaneutralität bis 2050 anstreben und betont ferner das Potential für eine bessere Abstimmung der Rechtsvorschriften zwischen der EU und der Schweiz; fordert die Kommission und den Schweizer Bundesrat auf, Wege zur Zusammenarbeit an dem „Fit for 55“-Paket der EU und für die Beteiligung der Schweiz an verschiedenen Aspekten des Europäischen Green Deal zu finden, insbesondere am REPowerEU-Plan, sowie an Industrieallianzen wie der European Solar Photovoltaic Industry Alliance, der European Clean Hydrogen Alliance und der European Battery Alliance; fordert die Schweiz auf, Rechtsvorschriften zum Umweltschutz unter einem zukünftigen Kooperationsabkommen anzuwenden, insbesondere das Europäische CO2-Grenzausgleichssystem und das überarbeitete Emissionshandelssystem;

36.  stellt fest, dass die strategische Autonomie, die die EU in Bezug auf Industriegüter und kritischen Rohstoffe sucht, durch die Intensität des gegenseitigen wirtschaftlichen Austauschs auch den Interessen der Schweiz zugutekommt; ist der Auffassung, dass die Schweiz und die EU ein gemeinsames Interesse daran haben könnten, die Koordination ihrer industriepolitischen Maßnahmen zu verbessern, um sich in strategischen Industriebereichen besser zu ergänzen;

37.  begrüßt weiterhin das Engagement der Schweiz bei der Förderung von Wasserstoff mit einem besonderen Schwerpunkt auf erneuerbarem Wasserstoff und betont, dass die Durchleitung durch die Schweiz für einen europäischen Markt für Wasserstoff sowie für erneuerbare und dekarbonisierte Gase eine förderliche Rolle spielen könnte;

38.  nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die Schweiz den Vorstoß der EU, den Schutz für fossile Brennstoffe aus dem Vertrag über die Energiecharta zu streichen, nicht ausreichend unterstützt hat; fordert die Schweiz dazu auf, dem Beispiel mehrerer EU-Mitgliedstaaten zu folgen und einen Rückzug aus diesem Vertrag in Betracht zu ziehen;

39.  betont, dass die Netzstabilität und die Sicherheit der Versorgung und der Durchleitung im Stromsektor von einer engen Zusammenarbeit zwischen der EU und der Schweiz abhängen; weist auf den Verbund der schweizerischen, deutschen, italienischen, österreichischen und französischen Stromnetze hin; ist nach wie vor besorgt, dass der Ausschluss der Schweizer Energiewirtschaft Systemrisiken für das Synchronnetz Kontinentaleuropas birgt; betont, wie wichtig es ist, einen nachhaltigen und resilienten Wandel der Energiewirtschaft anzustreben und fordert die Schweiz auf, sich aktiv an den Initiativen der EU für erneuerbare Energien und Netzintegration, wie etwa den Paketen „Saubere Energie“ und „Fit für 55“, mit einer wirksamen dynamischen Angleichung an die EU-Rechtsvorschriften im Stromsektor zu beteiligen;

40.  betont, dass ein Abkommen über den Strommarkt eine Grundlage kreieren würde, die der fortdauernden und engen Zusammenarbeit zwischen der EU und der Schweiz zuträglich wäre, insbesondere im Bereich der nicht-fossilen Elektrizitäts- und Gasquellen, auch durch innovative Lösungen für grenzüberschreitenden Stromhandel, wie etwa einen gemeinsamen Strommarkt; betont, dass jede neue Vereinbarung auch den einschlägigen Besitzstand der EU in Bezug auf den Grünen Deal, aber auch Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen Energieregulierungsbehörden der EU und der Schweiz enthalten sollte; bedauert, dass das geplante Stromabkommen aufgrund der Beendigung der Verhandlungen zwischen der EU und der Schweiz über ein institutionelles Rahmenabkommen auf kurz- bis mittelfristige Sicht nicht abgeschlossen werden kann, und betont, wie wichtig es ist, Verhandlungen diesbezüglich so bald wie möglich zu beginnen; betont, dass bis zum Abschluss dieser Vereinbarung technische Lösungen auf Ebene der Übertragungsnetzbetreiber und die Einbindung der Schweiz in die Kapazitätsberechnung der EU nötig sind, um die größten die regionale Netzstabilität und die Versorgungssicherheit betreffenden Risiken zu minimieren;

Forschung und Innovation, Entwicklung, Bildung und Kultur

41.  betont, wie wichtig die Zusammenarbeit zwischen der EU und der Schweiz im Bereich von Forschung, Innovation und Entwicklung ist, um die Rolle Europas als starker Akteur im Bereich der Forschung und Innovation sowie das europäische Bildungssystem zu stärken; erinnert daran, dass die Schweiz jährlich fast 23 Mrd. CHF für Forschung und Entwicklung ausgibt; stellt fest, wie wichtig Forschung und Entwicklung für den Energiesektor und die Beteiligung der Schweiz an den Förderprogrammen für Forschung und Innovation der EU für die Förderung der Entwicklung sauberer und nachhaltiger Energietechnologien sind; ist der Ansicht, dass das Programm Erasmus+ zur Annäherung der Gesellschaften beiträgt;

42.  betont, dass gemeinsame Bemühungen der EU und der Schweiz für die Bewältigung globaler Herausforderungen wie dem Klimawandel, der Gesundheit und der Energiesicherheit durch Forschung und Entwicklung von Bedeutung sind; fordert beide Parteien auf, kollaborative Projekte, die zum Erreichen der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen und der Ziele des europäischen Grünen Deals beitragen, zu priorisieren;

43.  stellt fest, dass die Schweiz im Rahmen von Erasmus+ und Horizont Europa auf den Status eines nicht assoziierten Drittlandes herabgestuft wurde;

44.  bekräftigt die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen der EU und der Schweiz bei EU-Programmen wie Horizont Europa, Digital Europe, Euratom, ITER und Erasmus+ und lobt die bisherige hervorragende Zusammenarbeit; fordert die EU und die Schweiz auf, einen gemeinsamen Ansatz zugunsten der Bürgerinnen und Bürger zu finden, um eine gemeinsame Zusammenarbeit zu erreichen, die beiden Seiten nutzt, insbesondere hinsichtlich der Beteiligung der Schweiz an allen EU-Programmen im Zeitraum 2021-2027; fordert beide Parteien auf, als Teil des weitgefassten Verhandlungspakets Gespräche über die Beteiligung der Schweiz an EU-Programmen wie Horizont Europa, Digitales Europa, Euratom, ITER und Erasmus+ zu führen, so dass der Schweiz nach Abschluss der Verhandlungen ein rascher Wiedereinstieg in diese Programme ermöglicht wird;

45.  ist nach wie vor davon überzeugt, dass eine stabilere, zukunftsorientierte Partnerschaft beiden Seiten zugutekommen und zur Assoziierung der Schweiz mit Erasmus+ und anderen EU-Programmen beitragen wird;

46.  fordert die Kommission und den Schweizer Bundesrat auf, ihr Bestes zu geben, um sicherzustellen, dass nach der Annahme des Verhandlungsmandats Übergangsregelungen für die Schweizer Beteiligung an Horizont Europa bestehen, die mit der Verpflichtung der Schweiz zu regelmäßigen und angemessenen Beiträgen zur Kohäsionspolitik der EU einhergehen; bedauert, dass die Schweiz kürzlich aus dem Europäischen Strategieforum für Forschungsinfrastrukturen ausgeschlossen wurde, da sie nicht mit Horizont Europa assoziiert ist; stellt fest, dass die Schweiz unter Horizont 2020 Fördermittel in Höhe von 2,7 Mrd. CHF erhielt, mehr als jedes andere assoziierte Land;

47.  betont die gute Zusammenarbeit zwischen der EU und der Schweiz im Weltraumbereich, insbesondere durch die Beteiligung der Schweiz an den europäischen Satelliten-Navigationsprogramm Galileo und EGNOS; fordert die Vertiefung dieser Zusammenarbeit durch die Einbindung der Schweiz in das Erdbeobachtungsprogramm Copernicus und das Satellitentelekommunikationsprogramm IRIS; erklärt erneut, dass die Schweiz bereits von den Open-Access-Daten von Copernicus profitiert und dass sie noch stärker von den Daten und Diensten dieser Programme profitieren könnte;

48.  erkennt an, wie wichtig die Erhaltung und Förderung der kulturellen Vielfalt ist, und fordert die Schweiz und die EU dazu auf, ihre Mitarbeit in den Bereichen des kulturellen Austauschs, der Bildung und des Sports zu verstärken, einschließlich ihrer Mitarbeit an der Initiative „Kulturhauptstädte Europas“;

49.  betont, wie wichtig das gegenseitige Verständnis auf beiden Seiten der Grenze zwischen der EU und der Schweiz ist; bedauert die Hürden, die den grenzüberschreitenden Zugang zu Medien, die Nachrichten und Inhalte zum Zeitgeschehen bereitstellen, zwischen der EU und der Schweiz, insbesondere für Grenzgänger, erschweren; fordert die EU und die Schweiz daher auf, den grenzüberschreitenden Zugang zu ihren Nachrichtenmedien zu unterstützen, damit eine gemeinsame Kultur gefördert wird;

50.  nimmt zur Kenntnis, dass die Schweiz nach dem Referendum zur Einwanderung seit 2014 nicht mehr mit dem Programm Erasmus+ assoziiert ist; nimmt die uneingeschränkte Anwendung des Abkommens von 1999 über die Freizügigkeit und die Ablehnung der Ergebnisse des Referendums von 2014 bei einem neuen Referendum zur Einwanderung im Jahr 2020 zur Kenntnis; betont, dass die Freizügigkeit eine Voraussetzung für die Teilnahme am Programm Erasmus+ ist;

51.  begrüßt, dass durch die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von Erasmus+ im Jahr 2022 es den assoziierten Partnern aus dem Europäischen Hochschulraum ermöglicht wurde, sich an der Bildung von Allianzen der Initiative „Europäische Hochschulen“ zu beteiligen, was zur Teilnahme der Schweiz führte;

52.  betont, dass die Teilnahme der Schweiz am Programm Erasmus+ und die uneingeschränkte Anerkennung der in den EU-Verträgen und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegten Grundfreiheiten durch das Land miteinander zusammenhängen, da der Austausch im Rahmen von Erasmus+ von der Freizügigkeit abhängt;

53.  nimmt zur Kenntnis, dass zahlreiche Akteure des Bildungswesens in Europa eine Assoziierung der Schweiz mit Erasmus+ fordern und dass Schweizer Studierenden- und Jugendorganisationen die Schweizer Regierung nachdrücklich auffordern, konstruktive Verhandlungen mit der EU aufzunehmen; hebt die Vorteile, die eine solche Assoziierung für die Schweiz und die Europäische Union im Hinblick auf die Bildung birgt, und sonstige Nutzen hervor;

54.  hebt hervor, dass sich alle interessierten Nachbarländer und gleich gesinnten Länder, darunter auch die Schweiz, gerne am Programm Erasmus+ beteiligen und so zu den europäischen Bildungssystemen und zur Stärkung des europäischen Bildungsraums insgesamt beitragen dürfen;

55.  betont, dass die Mobilität von Lernenden zwischen der EU und der Schweiz letztendlich integrativ sein und Teilnehmer aus allen Mitgliedstaaten, Regionen und sozialen Hintergründen einbeziehen sollte, und dass dies durch eine Ausweitung der zusätzlichen Unterstützung erreicht werden könnte, die denjenigen angeboten wird, die mit sozialen Herausforderungen konfrontiert sind, wodurch der Status von Erasmus+ als ein wirklich integratives europäisches Programm gestärkt würde;

Institutioneller Rahmen und Zusammenarbeit

56.  bedauert die Entscheidung des Schweizer Bundesrates, die Verhandlungen über das institutionelle Rahmenabkommen zwischen der EU und der Schweiz im Mai 2021 nach sieben Jahren zu beenden; stellt fest, dass dieses Abkommen für den Abschluss möglicher zukünftiger Abkommen in Bezug auf die weitere Beteiligung der Schweiz am Binnenmarkt und der Fortführung des reibungslosen Handels in mehreren Industriebranchen von grundlegender Bedeutung war und dass der Abbruch der Verhandlungen die Beteiligung der Schweiz am Programm Erasmus+ beeinflusst hat; bedauert alle Darstellungen im öffentlichen und politischen Bereich der Schweiz, dass die EU die Interessen der Schweiz untergräbt; betont, dass ein erneutes Scheitern der Verhandlungen über ein Abkommen über die Beziehungen zwischen der EU und der Schweiz sowohl für die EU als auch für die Schweiz schädlich wäre und ihre politische Rolle schwächen könnte; stellt fest, dass die Beziehungen zwischen der EU und der Schweiz unausgewogen sind und dass Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen vom Mangel an strukturellen Beziehungen betroffen sind; begrüßt den Ansatz des Schweizer Bundesrats für ein weitgefasstes Verhandlungspaket vom Februar 2022 und fordert den Bundesrat auf, ein Verhandlungsmandat für wichtige strukturelle Fragen anzunehmen, um der EU ein politisches Signal zu senden;

57.  betont, dass es im grundlegenden Interesse beider Seiten liegt, gute, stabile und für beide Seiten vorteilhafte Beziehungen im Rahmen eines modernisierten Verhältnisses basierend auf einem Abkommenspaket, das Stabilität, Vertrauen, Wohlstand, gleiche Rahmenbedingungen, Arbeitsplätze und Wachstum schafft und sich der sozialen Sicherheit und Gerechtigkeit verpflichtet, aufrechtzuerhalten und zu stärken;

58.  begrüßt die Entscheidung des Schweizer Bundesrates, seine Sondierungsgespräche mit der EU hinsichtlich zukünftiger Verhandlungen zu beenden, und die Tatsache, dass dieser den Eckparametern für ein Verhandlungsmandat zugestimmt hat; stellt mit Bedauern fest, dass der Schweizer Bundesrat erst Ende 2023 über die Vorbereitung zur Annahme eines Verhandlungsmandats entscheiden wird; weist auf das kurze Zeitfenster aufgrund der Schweizer Parlamentswahlen im Oktober 2023 und der EU-Wahlen im Juni 2024 hin;

59.  begrüßt die politische Erklärung im Anschluss an die Konferenz der Kantonsregierungen vom 24. März 2023, die sich für vertragliche Beziehungen mit der EU auf der Grundlage gemeinsamer Werte ausspricht und ihre Bereitschaft, die bilateralen Abkommen weiterzuführen und zu vertiefen sowie den Bundesrat bei Verhandlungen zu unterstützen, bestätigt; begrüßt, dass die Kantone zur Kenntnis nehmen, dass mangels einer aus EU-Sicht akzeptablen Alternative kein Weg an einer dynamischen Übernahme des EU-Rechts vorbeiführt;

60.  erwartet, dass die Sondierungsgespräche zwischen der Kommission und dem Schweizer Bundesrat vorangetrieben werden, um die für die Verabschiedung eines Verhandlungsmandats erforderlichen Klarstellungen und Zusicherungen zu erhalten; ruft beide Seiten dazu auf, dieses Zeitfenster für Gespräche über ein mögliches neues Verhandlungspaket und ein Kooperationsabkommen zwischen der EU und der Schweiz zu nutzen und noch vor Ende der Amtszeit der derzeitigen Kommission und des Parlaments eine Einigung zu erzielen; fordert die Kommission und den Schweizer Bundesrat auf, die Sondierungsgespräche rasch zu beenden;

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o   o

61.  beauftragt seine Präsidentin, diese Empfehlung dem Rat, der Kommission und dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu übermitteln.

(1) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(2) ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 189.
(3) ABl. L 205 vom 27.7.1991, S. 3.
(4) ABl. L 199 vom 31.7.2009, S. 24.
(5) ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6.
(6) ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 369.
(7) ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.
(8) ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 430.
(9) ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6.
(10) ABl. C 308 vom 14.12.2004, S. 2.
(11) ABl. L 347 vom 3.12.2014, S. 3.
(12) ABl. L 15 vom 20.1.2014, S. 3.
(13) ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 22.
(14) ABl. L 322 vom 7.12.2017, S. 3.
(15) ABl. C 108 vom 26.3.2021, S. 133.
(16) ABl. C 362 vom 8.9.2021, S. 90.
(17) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924.
(18) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).


Usbekistan
PDF 195kWORD 69k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2023 über Usbekistan (2022/2195(INI))
P9_TA(2023)0346A9-0227/2023

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 15. Mai 2019 mit dem Titel „Die EU und Zentralasien: Neue Chancen für eine stärkere Partnerschaft“ (JOIN(2019)0009),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Juni 2019 zu der neuen Strategie für Zentralasien,

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 19. September 2018 mit dem Titel „Förderung der Konnektivität zwischen Europa und Asien – Elemente einer EU-Strategie“ (JOIN(2018)0031),

–  unter Hinweis auf die Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Energiebereich zwischen der Europäischen Union und der Republik Usbekistan vom 24. Januar 2011, die im Februar 2017 erneuert wurde,

–  unter Hinweis auf das am 28. November 2019 unterzeichnete gemeinsame Programm der Europäischen Union und des Europarates mit dem Titel „Central Asia Rule of Law Programme“ (Programm zur Förderung der Rechtsstaatlichkeit in Zentralasien) für den Zeitraum 2020-2023,

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 1. Dezember 2021 mit dem Titel „Global Gateway“ (JOIN(2021)0030),

–  unter Hinweis auf die Ergebnisse des 18. Treffens der Außenminister der EU und Zentralasiens vom 17. November 2022 in Samarqand, in dessen Mittelpunkt die Suche nach Lösungen für gemeinsame Herausforderungen stand,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung an die Presse der Staatschefs Zentralasiens und des Präsidenten des Europäischen Rates, die im Anschluss an das erste Treffen auf hoher regionaler Ebene vom 27. Oktober 2022 in Astana veröffentlicht wurde,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 4. Juli 2022 zu den jüngsten Entwicklungen in Usbekistan,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Presseerklärung von Shavkat Mirziyoyev, Präsident der Republik Usbekistan, und Charles Michel, Präsident des Europäischen Rates, vom 28. Oktober 2022,

–  unter Hinweis auf das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits(1),

–  unter Hinweis auf die 18. Sitzung des Unterausschusses für Justiz, Inneres, Menschenrechte und damit zusammenhängende Angelegenheiten, der im Rahmen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und Usbekistan eingesetzt wurde, vom 29. März 2022,

–  unter Hinweis auf die am 15. März 2023 in Taschkent (Toshkent) abgegebene Erklärung des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte,

–  unter Hinweis auf die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau zum sechsten regelmäßigen Bericht Usbekistans vom 1. März 2022, des Ausschusses der Vereinten Nationen für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zum dritten regelmäßigen Bericht Usbekistans vom Februar 2022 und des Ausschusses für die Rechte des Kindes zum fünften regelmäßigen Bericht Usbekistans vom September 2022,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989,

–  unter Hinweis auf die abschließenden Bemerkungen des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen zum fünften regelmäßigen Bericht Usbekistans vom 1. Mai 2020 in Bezug auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984,

–  unter Hinweis auf den am 25. Februar 2022 veröffentlichten Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Förderung und den Schutz der Menschenrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus im Anschluss an einen offiziellen Besuch in Usbekistan vom 29. November bis zum 7. Dezember 2021,

–  unter Hinweis auf die nationale Strategie 2021-2026 Usbekistans zur Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus,

–  unter Hinweis auf den am 22. April 2022 veröffentlichten Abschlussbericht der Wahlbeobachtungsmission des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (des BDIMR der OSZE) über die Präsidentschaftswahl vom 24. Oktober 2021,

–  unter Hinweis auf die am 1. Mai 2023 veröffentlichte Erklärung über die vorläufigen Ergebnisse und Schlussfolgerungen der begrenzten Referendumsbeobachtungsmission des BDIMR der OSZE in der Republik Usbekistan,

–  unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 26. März 2019 an den Rat, die Kommission und die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu dem neuen umfassenden Abkommen zwischen der EU und Usbekistan(2),

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Usbekistan,

–  gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9‑0227/2023),

A.  in der Erwägung, dass Usbekistan eine Schlüsselrolle in Zentralasien spielt, einer Region, die für die Union im Hinblick auf Sicherheit, Konnektivität, Diversifizierung der Energieversorgung, Konfliktlösung und die Verteidigung der multilateralen, regelbasierten internationalen Ordnung von strategischem Interesse ist;

B.  in der Erwägung, dass die Verhandlungen über ein erweitertes Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (EPKA) zwischen der Europäischen Union und Usbekistan, mit dem das bestehende, im Jahr 1999 unterzeichnete Partnerschafts- und Kooperationsabkommen modernisiert wird, am 23. November 2018 förmlich aufgenommen und am 6. Juli 2022 erfolgreich abgeschlossen wurden; in der Erwägung, dass für das Inkrafttreten des EPKA die Zustimmung des Europäischen Parlaments erforderlich ist;

C.  in der Erwägung, dass die Regierung Usbekistans Anstrengungen unternimmt, um Ausgewogenheit zwischen Wirtschaftswachstum und Umweltschutz herzustellen; in der Erwägung, dass zu den gemeldeten Umweltproblemen die Landdegradation, die Versalzung des Bodens, eine verringerte Wasserqualität und die Wassererosion gehören;

D.  in der Erwägung, dass die Union 76 Mio. EUR für die ersten vier Jahre (2021-2024) ihres siebenjährigen Mehrjahresrichtprogramms 2021-2027 für Usbekistan bereitgestellt hat, wobei zusätzliche 7 Mio. EUR für die Unterstützung von Menschenrechtsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft vorgesehen sind;

E.  in der Erwägung, dass Zentralasien mit einer der schwersten Wasserkrisen weltweit konfrontiert ist, durch die die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung in der Region erheblich beeinträchtigt wird; in der Erwägung, dass in Usbekistan nur etwas mehr als die Hälfte der Bevölkerung Zugang zu sauberem Trinkwasser hat, wobei die sichere Wasserversorgung in ländlichen Gebieten deutlich schlechter ist als in städtischen Gebieten; in der Erwägung, dass die Landwirtschaft, insbesondere die Baumwollindustrie mit Intensivbewirtschaftung, mehr als 90 % des Wassers Usbekistans verbraucht; in der Erwägung, dass bis 2050 mit einer Verringerung der Wassermenge der Flüsse Syrdarja und Amudarja um 15 % gerechnet wird, aus denen Usbekistan einen großen Teil seines Wassers bezieht;

F.  in der Erwägung, dass die Sicherheit und Stabilität Zentralasiens seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion und infolge ihrer katastrophalen Agrarpolitik und ihres einheitlichen Wasserbewirtschaftungssystems durch Konflikte im Zusammenhang mit Wasser stark beeinträchtigt wurde; in der Erwägung, dass sich der Klimawandel in Zentralasien auf die Wasserressourcen auswirkt und die intensive Tätigkeit des Menschen zu übermäßiger Wassernutzung geführt hat; in der Erwägung, dass der rücksichtslose Umgang mit Wasser und die Verunreinigung der wichtigsten Flüsse zur Bewässerung von Baumwollfeldern – eine Praxis, die zu Zeiten der Sowjetherrschaft begonnen wurde, auch heute noch weitgehend fortgesetzt wird und die sechs Länder der Region betrifft – dazu geführt hat, dass der Aralsee und viele seiner Teilseen nahezu vollständig ausgetrocknet sind und die schutzbedürftige Bevölkerung der Region verheerenden gesundheitlichen, ökologischen und sozialen Problemen ausgesetzt ist; in der Erwägung, dass durch häufige Konflikte im Zusammenhang mit Wasser und politische Instabilität eine gemeinsame Planung und die effiziente Aufteilung der Wassermenge der mehrere Länder durchquerenden Flüsse nur eingeschränkt möglich ist, was zur Folge hat, dass die Wasserressourcen in der Region ineffizient verwertet und genutzt werden;

G.  in der Erwägung, dass die Union im Rahmen des europäischen Grünen Deals einen Beitrag von über 5,2 Mio. EUR zum Multi-Partner-Treuhandfonds der Vereinten Nationen für die menschliche Sicherheit im Gebiet des Aralsees geleistet hat; in der Erwägung, dass sich die Union verpflichtet hat, bis 2022 mehr als 27 000 Bäume zu pflanzen, und zwar in Zusammenarbeit mit der Regierung Usbekistans, die versucht, in der Wüste Aralkum Land zurückzugewinnen;

H.  in der Erwägung, dass die Proteste in der Republik Karakalpakistan am 1. Juli 2022 nach der Veröffentlichung der vorgeschlagenen Änderungen der Verfassung Usbekistans ausbrachen, durch die der Status der Republik als souveräne Republik innerhalb Usbekistans und ihr Recht auf Abspaltung abgeschafft worden wären; in der Erwägung, dass mindestens 21 Menschen getötet und mehr als 270 Personen verletzt wurden, wobei einige Gefangene von Folter und Misshandlungen bei der anschließenden Niederschlagung durch die staatlichen Stellen berichtet haben; in der Erwägung, dass laut Berichten von Menschenrechtsgruppen und -verteidigern die Sicherheitskräfte ungerechtfertigte tödliche Gewalt und andere exzessive Maßnahmen angewandt haben, um die überwiegend friedlichen Protestierenden auseinanderzutreiben; in der Erwägung, dass nach den Protesten 516 Menschen, auch Journalisten, in Haft genommen und einige davon wochenlang in Isolationshaft gehalten wurden; in der Erwägung, dass am 13. Januar 2023 22 Personen wegen ihrer Beteiligung an den Unruhen verurteilt wurden und Dauletmurat Tajimuratov, ein Rechtsanwalt, der beschuldigt wurde, die Unruhen angeführt zu haben, zu 16 Jahren Haft verurteilt wurde; in der Erwägung, dass am 17. März 2023 das zweite Gerichtsverfahren gegen weitere 39 Personen, die der Teilnahme an den Protesten beschuldigt wurden, mit der Verhängung langer Haftstrafen von bis zu 11 Jahren endete;

I.  in der Erwägung, dass die Regierung Usbekistans öffentlich verkündet, in Usbekistan seien derzeit über 10 000 Organisationen der Zivilgesellschaft tätig, wohingegen Bürgerrechtsgruppen darauf hinweisen, dass es sich bei der Mehrheit dieser Organisationen in Wirklichkeit um staatlich organisierte, nichtstaatliche Organisationen handelt;

J.  in der Erwägung, dass die unter Präsident Shavkat Mirziyoyev durchgeführten Reformen in Wirtschaft und Politik zu einer allmählichen Verbesserung des Lage im Land geführt haben, aber noch weitere Anstrengungen unternommen werden müssen, insbesondere im Hinblick auf die zugesagte Überarbeitung des Strafgesetzbuches und ein neues Gesetz über nichtstaatliche Organisationen; in der Erwägung, dass Usbekistan in den Ranglisten „Freedom in the World“ (Freiheit in der Welt) 2023 und „Freedom on the Net“ (Freiheit im Netz) 2022 von Freedom House als „nicht frei“ eingestuft wird und in der Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen im Jahr 2023 Platz 137 von 180 Ländern belegt, während es im Jahr 2022 noch auf Platz 133 rangierte; in der Erwägung, dass Usbekistan im 180 Länder umfassenden Korruptionswahrnehmungsindex 2022 von Transparency International auf Rang 126 geführt wird;

K.  in der Erwägung, dass die OSZE erklärt hat, dass es bei der Präsidentschaftswahl im Jahr 2021 an einem wirklichen Wettbewerb und einem echten Austausch zwischen den Kandidaten und mit den Bürgerinnen und Bürgern mangelte, und erhebliche Verfahrensfehler festgestellt hat;

L.  in der Erwägung, dass das Unterhaus des Parlaments Usbekistans (Oliy Majlis) den 30. April 2023 als Datum für ein Referendum über Verfassungsreformen festgelegt hatte, nachdem es aufgrund der Krise in Karakalpakistan im Jahr 2022 verschoben worden war; in der Erwägung, dass die im Zuge des Referendums vorgelegten Änderungen etwa zwei Drittel der Verfassung betreffen; in der Erwägung, dass die vorgeschlagenen Änderungen eine Bestimmung enthalten, die es dem Präsidenten ermöglicht, für zwei weitere Amtszeiten von je sieben Jahren im Amt zu bleiben; in der Erwägung, dass nach Angaben der Zentralen Wahlkommission die Wahlbeteiligung beim Referendum bei 84,5 % lag und die neue Verfassung mit 90,2 % der Stimmen bestätigt wurde;

M.  in der Erwägung, dass die begrenzte Referendumsbeobachtungsmission des BDIMR der OSZE in ihren vorläufigen Feststellungen und Schlussfolgerungen zu dem Fazit gelangte, dass das Referendum als Fortsetzung breiter angelegter Reformen der vergangenen Jahre abgehalten wurde, jedoch in einem Umfeld stattfand, in dem es an wirklichem politischem Pluralismus und Wettbewerb mangelte, und dass es notwendig gewesen wäre, alternativen Ansichten größeren Raum zu bieten, Möglichkeiten für eine unabhängige Zivilgesellschaft zu schaffen und die nach wie vor eingeschränkten Grundfreiheiten zu achten; in der Erwägung, dass gemäß der Erklärung des BDIMR der OSZE zu den vorläufigen Feststellungen und Schlussfolgerungen die Beobachter eine weitverbreitete missbräuchliche Inanspruchnahme von Verwaltungsressourcen festgestellt haben;

N.  in der Erwägung, dass der Einfluss Chinas in der Region zunimmt und Usbekistan und China in den vergangenen Jahren ihre wirtschaftliche Zusammenarbeit ausgebaut haben; in der Erwägung, dass Usbekistan mit dem Eisenbahnvorhaben China-Kirgisistan-Usbekistan zu einem Tor nach Südasien würde und so Zentral- und Südasien unter Umgehung von Afghanistan, das unter der Kontrolle der Taliban steht, miteinander verbunden würden, wobei dieses Vorhaben aber auch ein zentraler Bestandteil der Initiative Neue Seidenstraße wäre;

O.  in der Erwägung, dass in Usbekistan nach wie vor erhebliche Menschenrechtsverletzungen gemeldet werden, darunter Fälle von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung, obwohl diese Praktiken gesetzlich verboten sind; in der Erwägung, dass weitere Menschenrechtsprobleme gemeldet werden, darunter willkürliche Festnahmen oder Ingewahrsamnahmen, die Festnahme und Inhaftierung politischer Gegner, Probleme in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz, Korruption und Einschränkungen der Versammlungs-, Medien- und Redefreiheit, auch im Internet; in der Erwägung, dass Verleumdung und Beleidigung, darunter auch Präsidentenbeleidigung, weiterhin als Straftaten gelten, obwohl Präsident Shavkat Mirziyoyev im Jahr 2020 zugesagt hatte, diese beiden Straftaten zu entkriminalisieren; in der Erwägung, dass der Blogger Sobirjon Babaniyazov wegen Präsidentenbeleidigung im Internet zu drei Jahren Gefängnis verurteilt wurde;

P.  in der Erwägung, dass in den vergangenen Jahren in Usbekistan verstärkt Journalisten und Blogger inhaftiert wurden, darunter Otabek Sattoriy, ein unabhängiger Blogger, Investigativjournalist und engagierter Bürger, der wegen seiner Berichterstattung über Korruption zu sechs Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt wurde; in der Erwägung, dass im Rahmen eines Beschlusses der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für willkürliche Inhaftierungen vom November 2022 festgestellt wurde, dass die Inhaftierung von Otabek Sattoriy einen Verstoß gegen das Völkerrecht darstellt; in der Erwägung, dass wegen ihrer Berichterstattung oder Meinungsäußerung weitere Journalisten und Blogger verurteilt wurden, darunter der Blogger Miraziz Bozorov, der im April 2021 unter Hausarrest gestellt und wegen Verleumdung zu einer freiheitsbeschränkenden Strafe von drei Jahren verurteilt wurde, nachdem er sein Recht auf freie Meinungsäußerung wahrgenommen hatte, der Blogger Fozilxodja Arifxojayev, der im Juni 2021 verhaftet und zu einer Haftstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten in einem Arbeitslager verurteilt wurde, weil er religiöse Themen in sozialen Medien weiterverbreitet und kommentiert hatte, und Lolagul Qallyxanova, die Gründerin von Makan.uz, die im Juli 2022 verhaftet und wegen ihrer vermeintlichen Teilnahme an den Protesten in Karakalpakistan zu einer freiheitsbeschränkenden Strafe von acht Jahren verurteilt wurde; in der Erwägung, dass Valijon Kalonov, ein Regierungskritiker, der zum Boykott der Präsidentschaftswahl 2021 aufgerufen hatte, in einem psychiatrischen Krankenhaus in der Provinz Samarqand festgehalten wird, nachdem ihm im Zuge eines Gerichtsbeschlusses eine psychiatrische Behandlung auferlegt worden war;

Q.  in der Erwägung, dass der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, der die Einhaltung des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte überwacht, im März 2020 seine Besorgnis über anhaltende Berichte über Folter und Misshandlung, einschließlich sexueller Gewalt und Vergewaltigung, durch Gefängnisbeamte und Strafverfolgungspersonal gegenüber Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, darunter Personen, die wegen offenbar politisch motivierter Vorwürfe inhaftiert sind, zum Ausdruck brachte;

R.  in der Erwägung, dass der Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter im Januar 2020 berichtete, dass Folter und Misshandlung weiterhin routinemäßig durch, auf Veranlassung von und mit Zustimmung von Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und Gefängnisbeamten des Vertragsstaats hauptsächlich zum Zweck der Erlangung von Geständnissen oder Informationen, die in Strafverfahren verwendet werden sollen, begangen werden; in der Erwägung, dass die Zusagen von Präsident Shavkat Mirziyoyev, gegen die eigentlichen Ursachen von Folter in staatlichem Gewahrsam vorzugehen, dazu geführt haben, dass einige begrüßenswerte Maßnahmen erlassen wurden, z. B. eine Rechtsvorschrift, wonach unter Folter erlangte Beweise vor Gericht nicht zulässig sind; in der Erwägung, dass diese Rechtsgarantien nicht konsequent durchgesetzt werden und die staatlichen Stellen Fälle von Folter in der Regel nicht ordnungsgemäß untersuchen; in der Erwägung, dass Häftlinge häufig aus Angst vor Repressalien davon absehen, Beschwerde einzulegen;

S.  in der Erwägung, dass Muslime, die ihren Glauben außerhalb der Kontrolle des Staates praktizieren, nach wie vor von den Staatsorganen mit fadenscheinigen strafrechtlichen Anschuldigungen im Zusammenhang mit religiösem Extremismus verfolgt werden; in der Erwägung, dass zum Beispiel Bobirjon Tuxtamurodov wegen Beteiligung an einer verbotenen religiösen Organisation zu mehr als fünf Jahren Gefängnis verurteilt wurde, und dass andere Muslime, darunter Oybek Xamidov, Xasan Abdiraximov und Alimardon Sultonov wegen strafrechtlicher Anschuldigungen im Zusammenhang mit Extremismus inhaftiert wurden;

T.  in der Erwägung, dass die Wiedergutmachung von Unrecht, das in der Vergangenheit gegen Personen in Usbekistan begangen wurde, die unrechtmäßig und unter Verletzung ihrer Rechte inhaftiert wurden, noch nicht abgeschlossen ist; in der Erwägung, dass Usbekistan in den vergangenen Jahren zwar Dutzende ehemalige politische Gefangene freigelassen hat, die Staatsorgane jedoch keinerlei Schritte unternommen haben, um die Betroffenen, die vor dem Gesetz weiterhin als verurteilte Straftäter gelten, zu rehabilitieren oder den Schaden wiedergutzumachen, der ihnen durch ihre lange Inhaftierung und die Folter und die Misshandlungen, die viele von ihnen erdulden mussten, sowie durch die Trennung von ihren Angehörigen und Freunden und den Verlust ihres Arbeitsplatzes, und weitere Auswirkungen, entstanden ist;

U.  in der Erwägung, dass Usbekistan im Juli 2021 eine nationale Strategie zur Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus für den Zeitraum 2021-2026 angenommen hat; in der Erwägung, dass das erklärte Ziel der Strategie darin besteht, wirksame und koordinierte staatliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus zu verfolgen und die nationale Sicherheit und die Rechte und Freiheiten der Bürgerinnen und Bürger sicherzustellen; in der Erwägung, dass die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan die Besorgnis Usbekistans darüber verschärft hat, der Terrorismus – insbesondere seitens Gruppen wie Islamischer Staat in der Provinz Chorasan, Union des Islamischen Dschihad, Islamische Bewegung Usbekistan, Imom Buxoriy Katibasi und Dschamoati Ansorulloh – könne möglicherweise aus Afghanistan auf seine zentralasiatischen Nachbarstaaten übergreifen; in der Erwägung, dass Usbekistan weiterhin aktiv an der diplomatischen Plattform C5+1 und der damit verbundenen Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Terrorismus und gewalttätigem Extremismus teilnimmt;

V.  in der Erwägung, dass laut einer kürzlich vom Usbekischen Institut für Familien- und Frauenforschung durchgeführten Umfrage jede dritte Frau von ihrem Ehemann und jede vierte Frau von ihrer Schwiegermutter missbraucht bzw. misshandelt wurde; in der Erwägung, dass nur 7 % der Fälle häuslicher Gewalt vor Gericht gebracht werden; in der Erwägung, dass den meisten Opfern häuslicher Gewalt der Zugang zu Rechtsbeistand verwehrt ist, da sie finanziell von ihren Ehepartnern abhängig sind; in der Erwägung, dass für Opfer häuslicher Gewalt überdies keine Nothilfe in ausreichendem Maß und zu wenig Plätze in Unterkünften zur Verfügung stehen und die Finanzierung von Hotlines unzureichend ist und dass es nicht genügend einschlägig geschulte Sozialarbeiter und Psychologen gibt; in der Erwägung, dass Femizide durch Ehemänner und andere Verwandte eine häufige Folge der unterlassenen Ahndung häuslicher Gewalt sind, wenngleich hierzu keine offiziellen Statistiken vorliegen; in der Erwägung, dass in einigen ländlichen Gebieten Usbekistans Kinderheirat immer noch weitverbreitet ist und dass in dem Land die Rechte von Frauen durch die Beschränkung ihrer Bildungs- und beruflichen Möglichkeiten beeinträchtigt werden;

W.  in der Erwägung, dass nach Artikel 120 des Strafgesetzbuchs der Republik Usbekistan einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen zwischen Männern eine Straftat darstellen und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden können; in der Erwägung, dass durch dieses Gesetz nicht nur die Menschenrechte schwuler und bisexueller Männer verletzt werden, sondern auch die LGBTIQ-Gemeinschaft insgesamt weiter marginalisiert, ein feindseliges und diskriminierendes Umfeld geschaffen, ihr Zugang zu grundlegenden Rechten und Dienstleistungen beschränkt und es ihnen erschwert wird, ihr Leben frei und offen zu führen;

X.  in der Erwägung, dass Usbekistan im Winter 2022-2023 unter schwerer und beispielloser Energieknappheit litt, sodass die Menschen in weiten Teile des Landes ohne Heizung und Strom leben mussten, was zum schwindenden Vertrauen der Öffentlichkeit in die staatliche Verwaltung beitrug;

Y.  in der Erwägung, dass der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten des Parlaments am 23./24. Februar 2022 nach Usbekistan reiste; in der Erwägung, dass seine Delegation in den Ausschüssen für parlamentarische Kooperation EU-Kasachstan, EU-Kirgisistan, EU-Usbekistan und EU-Tadschikistan sowie für die Beziehungen zu Turkmenistan und der Mongolei regelmäßig nach Usbekistan gereist ist;

Z.  in der Erwägung, dass sich Usbekistan 2018 aus der von Russland geführten Organisation des Vertrags über kollektive Sicherheit zurückgezogen hat; in der Erwägung, dass Usbekistan – seitdem Russland seinen unprovozierten, ungerechtfertigten und unrechtmäßigen Angriffskrieg gegen die Ukraine entfesselt hat – eine neutrale Haltung einnimmt und eine friedliche Lösung des Konflikts fordert; in der Erwägung, dass der ehemalige Außenminister Usbekistans, Abdulaziz Kamilov, am 17. März 2022 erklärte, dass Usbekistan die Separatistengebiete Donezk und Luhansk in der Ukraine nicht anerkennt;

Beziehungen zwischen der Union und Usbekistan

1.  begrüßt den Abschluss der Verhandlungen über das EPKA zwischen der Union und Usbekistan, mit dem ein neuer, moderner und ambitionierter Rahmen für die Vertiefung der bilateralen Beziehungen geschaffen wird; bekräftigt, dass in dem Abkommen ein starker Schwerpunkt auf gemeinsame Werte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie nachhaltige Entwicklung gelegt wird; stellt fest, dass mit dem Abkommen auch die Grundlage für eine verstärkte Zusammenarbeit in der Außen- und Sicherheitspolitik gebildet wird, unter anderem in Bezug auf Angelegenheiten wie regionale Stabilität, digitale Konnektivität, internationale Zusammenarbeit und Konfliktverhütung; betont, dass eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Union und Usbekistan wichtig ist, insbesondere angesichts der jüngsten geopolitischen Ereignisse wie des unrechtmäßigen Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine;

2.  fordert einen raschen Abschluss der notwendigen rechtlichen und technischen Verfahren und die Unterzeichnung des EPKA, wodurch dem Europäischen Parlament der Weg geebnet würde, mit Blick auf die Ratifizierung des Abkommens sein Vorrecht auszuüben; hält es für sehr wichtig, das Europäische Parlament eng in die Überwachung der Umsetzung aller Teile des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit einzubeziehen, sobald es in Kraft tritt;

3.  nimmt die im Rahmen der Entwicklungsstrategie „Neues Usbekistan“ für den Zeitraum 2022-2026 geplanten ambitionierten Reformen zur Kenntnis, mit denen ein wirklicher Wandel im Land in Bezug auf die sozioökonomische Entwicklung, eine effiziente Verwaltung, ein unabhängigeres Justizsystem sowie die Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten erreicht werden soll; begrüßt die Maßnahmen zur Verbesserung des Systems zur Korruptionsbekämpfung und fordert die staatlichen Stellen auf, ihre diesbezüglichen Bemühungen fortzusetzen und zu verstärken und dabei die Schlussfolgerungen des Zweiten Internationalen Forums für Korruptionsbekämpfung zu berücksichtigen; fordert, dass in die Reformagenda Garantien für Religions- und Pressefreiheit aufgenommen werden, einschließlich des Zugangs zu einem freien und offenen Internet und zu den Medien; betont, dass die Verfassungsreform eine Gelegenheit bietet, die Rechtsstaatlichkeit zu stärken und den Reformen eine solide Rechtsgrundlage zu geben; fordert die staatlichen Stellen Usbekistans auf, diesen Prozess in Absprache mit den Bürgerinnen und Bürgern, der Zivilgesellschaft und Interessenträgern, einschließlich der Venedig-Kommission des Europarats, auf der Grundlage internationaler Normen und bewährter Verfahren fortzusetzen;

4.  nimmt die Ergebnisse des Verfassungsreferendums in Usbekistan vom 30. April 2023 zur Kenntnis, bei dem die neue Verfassung angenommen wurde, die erhebliche Änderungen am Rechtsrahmen des Landes vorsieht; ist jedoch besorgt über die Bestimmungen, die es dem Präsidenten ermöglichen, seine Amtszeit zu verlängern; bedauert, dass die Regierung die Begrenzung der Amtszeit auf undurchsichtige und undemokratische Weise geändert hat, und fordert die Regierung auf, die Grundsätze der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit zu befolgen; betont, dass der Prozess der Demokratisierung Usbekistans beschleunigt werden sollte;

5.  begrüßt, dass das BDIMR der OSZE am 28. März 2023 eine begrenzte Referendumsbeobachtungsmission entsandt hat, um zu bewerten, wie das Referendum durchgeführt wurde; fordert die staatlichen Stellen Usbekistans auf, die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der begrenzten Referendumsbeobachtungsmission sorgfältig zur Kenntnis zu nehmen und die Empfehlungen aus dem Abschlussbericht der Wahlbeobachtungsmission des BDIMR von 2021 umzusetzen, und unter anderem die Gesetzgebungs- und Verwaltungsanforderungen für die Registrierung politischer Parteien zu überarbeiten und eine klare Trennung zwischen Staat und Partei sowie wirksame Sanktionen gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme von Verwaltungsressourcen herbeizuführen; fordert die staatlichen Stellen auf, den rechtlichen Rahmen für Wahlen weiter zu reformieren, um die Teilnahme aller demokratischen Kandidaten an künftigen Wahlen zu ermöglichen und ein tatsächlich pluralistisches politisches Umfeld zu schaffen;

Regionale Zusammenarbeit, internationale Beziehungen und globale Herausforderungen

6.  betrachtet Zentralasien als eine Region von strategischem Interesse für die Union in Bezug auf Sicherheit, Konnektivität, die Diversifizierung der Energieversorgung, Konfliktlösung und die Verteidigung der multilateralen, regelbasierten internationalen Ordnung; stellt fest, dass Usbekistan in einer einzigartigen Position ist, um die treibende Kraft für die regionale Zusammenarbeit zu sein, die dazu beitragen würde, dass Zentralasien zu einem widerstandsfähigeren, wohlhabenderen und enger vernetzten wirtschaftlichen und politischen Raum wird; begrüßt die Beteiligung Usbekistans an der Plattform C5+1; bestärkt die Union darin, ihr politisches, wirtschaftliches und sicherheitspolitisches Engagement gegenüber Zentralasien entsprechend dessen geostrategischer Bedeutung und unter Beachtung der Werte der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit, auf denen das auswärtige Handeln der Union beruht, zu intensivieren;

7.  hebt das große Potenzial hervor, das eine für beide Seiten vorteilhafte Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen und digitalen Konnektivität bietet, insbesondere im Rahmen der Initiative „Global Gateway“ in Bezug auf Energie, Wasser und Sicherheit, aber auch durch einen breitgefächerten Ansatz mit Blick auf die Diversifizierung von Handelsrouten, die Förderung von mehr privaten Investitionen, die Zusammenarbeit in den Bereichen Wissenschaft und Technologie, Gesundheitswesen, industrielle Fertigung und Kapazitätsaufbau und das Angebot von Berufsausbildung und Bildung sowie die Förderung direkter Kontakte zwischen den Menschen; betont in dieser Hinsicht, dass den Kooperations- und Dialogprogrammen der Union, beispielsweise dem Grenzschutzprogramm für Zentralasien, dem Drogenaktionsprogramm für Zentralasien und LEICA (Law Enforcement in Central Asia – Strafverfolgung in Zentralasien), die für die Zusammenarbeit in den betreffenden Bereichen wesentlich sind, große Bedeutung zukommt;

8.  ist der Auffassung, dass die EU-Strategie für Zentralasien aus dem Jahr 2019 weiter aktualisiert werden muss, um den Folgen der zahlreichen geopolitischen Krisen der jüngsten Zeit Rechnung zu tragen, einschließlich des unrechtmäßigen Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine, der Machtübernahme in Afghanistan durch die Taliban, der globalen Ambitionen Chinas und der politischen Veränderungen in den Nachbarstaaten Usbekistans;

9.  nimmt zur Kenntnis, dass der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und seine Auswirkungen sowohl Herausforderungen als auch Chancen für Usbekistan und andere zentralasiatische Staaten darstellen, die traditionell enge Beziehungen zu Russland unterhalten; bedauert, dass Usbekistan Russlands militärische Invasion in die Ukraine nicht verurteilt hat, und fordert die staatlichen Stellen auf, sich der unmissverständlichen Verurteilung des Einmarschs durch die internationale Gemeinschaft anzuschließen; begrüßt die Erklärung des früheren Außenministers Kamilov vom 17. März 2022, in der er die sofortige Beendigung der Feindseligkeiten in der Ukraine fordert und zugleich die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine anerkennt; stellt zugleich fest, dass die Regierung Usbekistans die Unabhängigkeit der sogenannten „Republiken“ Donezk und Luhansk nicht anerkannt hat; missbilligt, dass Usbekistan sich bei den Abstimmungen über die Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Ukraine, insbesondere über die Resolutionen vom 2. März 2022, 24. März 2022 und 23. Februar 2023, in denen die Beendigung der Offensive Russlands und der sofortige Rückzug der Streitkräfte Russlands aus der Ukraine gefordert werden, der Stimme enthalten hat; bedauert, dass Usbekistan sich am 7. April 2022 gegen den Ausschluss Russlands aus dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen ausgesprochen hat; bedauert die Anwesenheit des Präsidenten Usbekistans bei der Militärparade aus Anlass des Tags des Sieges am 9. Mai 2023 in Moskau;

10.  nimmt die Zusage der politischen Führung Usbekistans zur Kenntnis, die Umgehung der gegen Russland und Belarus verhängten Sanktionen nicht zuzulassen, und gibt der Hoffnung Ausdruck, dass sie sich an diese Zusage hält; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass mit dem elften Sanktionspaket gegen Russland die Umgehung von Sanktionen über Zentralasien bekämpft wird, da der drastische Anstieg des Handels zwischen den Ländern dieser Region und der Russischen Föderation seit dem vergangenen Jahr darauf hindeutet, dass sie ein Umschlagplatz für sanktionierte Waren und Technologien nach Russland und Belarus sein könnte; fordert die Union auf, mit den Staatsorganen Usbekistans in dieser Angelegenheit eng zusammenzuarbeiten;

11.  begrüßt, dass die Regierung und die Bevölkerung Usbekistans die Ukraine mit Nahrungsmitteln und medizinischer Hilfe unterstützt haben, und fordert sie auf, der Ukraine angesichts des Angriffskriegs Russlands weiterhin Hilfe zu leisten; begrüßt angesichts der Einberufungen und der Einschränkungen der Grundfreiheiten in Russland, dass Usbekistan durch die Aufnahme einer großen Zahl Staatsangehöriger der Russischen Föderation, die aus verschiedenen politischen Gründen aus Russland geflohen sind, eine positive Haltung eingenommen hat; begrüßt die Erklärung der Botschaft Usbekistans in Moskau, wonach jede Form der Beteiligung an militärischen Handlungen auf dem Hoheitsgebiet von Drittstaaten als Söldnertätigkeit betrachtet wird, nachdem einige in Russland lebende Staatsangehörige Usbekistans aufgefordert worden waren, sich den Streitkräften Russlands anzuschließen, die im Rahmen des anhaltenden, unprovozierten Einmarschs in die Ukraine im Einsatz sind;

12.  stellt fest, das es zu den außenpolitischen Grundsätzen Usbekistans zählt, auf eine Mitgliedschaft in Militärbündnissen zu verzichten, den Einsatz von Streitkräften außerhalb des eigenen Hoheitsgebiets abzulehnen, die Errichtung ausländischer Militärstützpunkte im Land zu verweigern und sich nicht in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten einzumischen; würdigt die Rolle Usbekistans in multilateralen Plattformen, darunter seine wichtigen Initiativen im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer internationaler Organisationen, um aktuelle Angelegenheiten von regionaler und globaler Tragweite zu behandeln;

13.  begrüßt Usbekistans Nationale Strategie zur Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus für den Zeitraum 2021-2026 und fordert die Union und die Mitgliedstaaten auf, eine engere Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Terrorismus zu prüfen, insbesondere um ein Übergreifen des Terrorismus aus Afghanistan auf die weitere Region zu verhindern;

14.  nimmt zur Kenntnis, dass es im gegenwärtigen geo- und sicherheitspolitischen Klima erhebliche Probleme im Zusammenhang mit dem Engagement in der Region gibt, insbesondere im Hinblick auf die weltweite Nichtanerkennung der Regierung der Taliban in Afghanistan und die Auswirkungen internationaler Sanktionen auf wirtschaftliche Pläne und Initiativen zur Konnektivität;

15.  nimmt zur Kenntnis, dass Usbekistan langjährige und enge Beziehungen zu Afghanistan pflegt, die nach der Machtübernahme durch die Taliban fortbestehen; würdigt die Bemühungen Usbekistans, die schwere humanitäre Krise in Afghanistan durch die Bereitstellung von Strom und humanitärer Hilfe, insbesondere für Frauen und Mädchen aus dem Land, und durch die Einrichtung des Stützpunkts für regionale humanitäre Logistik des UNHCR in Termiz in der Nähe der Grenze zwischen Usbekistan und Afghanistan im Oktober 2021 abzumildern;

16.  fordert Usbekistan auf, seine Kontakte zu den Taliban in konstruktiver Weise zu nutzen, um auf der Achtung der Rechte und der Menschlichkeit von Frauen und Mädchen zu bestehen und ganz allgemein die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten aller Afghanen, einschließlich Minderheiten und Menschen mit Behinderungen, zu fordern, die wesentliche Voraussetzungen für ein stärkeres internationales Engagement in Afghanistan sind, auch durch Verbindungen zur Förderung der Menschenrechte und zur Verhinderung der Auswirkungen regionaler Radikalisierung und konfliktbedingter Migration; verurteilt erneut nachdrücklich die Entscheidungen der Taliban, Frauen und Mädchen den Zugang zu weiterführenden und universitären Bildungseinrichtungen zu untersagen und die Beschäftigung von Frauen bei nichtstaatlichen Organisationen und den Vereinten Nationen zu verbieten; missbilligt, dass Menschen mit Behinderungen nach wie vor diskriminiert werden, nur begrenzt Zugang zu Dienstleistungen haben und dass es keinen gesetzlichen oder institutionellen Rahmen gibt, mit dem sichergestellt wird, dass ihre Grundrechte in Afghanistan geachtet werden;

17.  lobt Usbekistan für die Aufnahme von Flüchtlingen aus Afghanistan und für die jährlichen internationalen Treffen zu Afghanistan seit 2019, an denen eine breite Vielfalt an Akteuren teilgenommen hat, und mit denen ein Forum für konstruktive Diskussionen über die regionale Stabilität geschaffen wurde; stellt jedoch fest, dass Usbekistan das Genfer Abkommen der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge aus dem Jahr 1951 nicht unterzeichnet hat, wodurch eine langfristige Lösung für Afghanen in Usbekistan erschwert wird; fordert die Regierung Usbekistans nachdrücklich auf, das Abkommen zu unterzeichnen und zu ratifizieren und mehr Flüchtlingen aus Afghanistan zu ermöglichen, im Land Zuflucht zu suchen oder das Land zu durchqueren;

18.  begrüßt, dass die Union und Usbekistan zusammenarbeiten, damit Kinder, junge Menschen und Familien, die gezwungen waren, aus Afghanistan zu fliehen, Unterstützung durch das UNICEF erhalten können – unter anderem durch inklusive Bildung, Sozialleistungen und Rechtsbeistand; fordert die Mitgliedstaaten und den EAD auf, mit Usbekistan zusammenzuarbeiten, um Frauen zu unterstützen, die versuchen, aus Afghanistan zu fliehen;

19.  begrüßt die historische Einigung vom 27. Januar 2023 zwischen Usbekistan und Kirgisistan über den Grenzverlauf zwischen den beiden Ländern, mit der die bislang offenen Fragen zwischen beiden Seiten geklärt und ein Prozess abgeschlossen wird, der drei Jahrzehnte dauerte; begrüßt zudem die Unterzeichnung der Erklärung über eine umfassende strategische Partnerschaft zwischen den beiden Ländern; begrüßt, dass diese Abkommen auch dazu beitragen dürften, die bilateralen Beziehungen und die Zusammenarbeit weiter zu vertiefen, unter anderem in den Bereichen Handel und Energie; begrüßt außerdem das Abkommen vom 22. Dezember 2022 zwischen Usbekistan und Kasachstan über die Festlegung des Grenzverlaufs zwischen Kasachstan und Usbekistan, das das Ergebnis von Verhandlungen über einen Zeitraum von 19 Jahren ist; lobt Usbekistan dafür, dass es komplexe Streitfragen in Bezug auf Wassernutzungsrechte und die Festlegung des Grenzverlaufs mit seinen Nachbarstaaten, etwa Tadschikistan, beilegen konnte; würdigt, dass Usbekistan durch eine Reihe von Konnektivitätsprojekten entscheidend an der Förderung engerer Verbindungen zu den Nachbarländern – darunter Kasachstan – mitwirkt; erachtet die regionale Stabilität als sehr wichtig und fordert alle Parteien nachdrücklich auf, einen konstruktiven Dialog zu führen, um etwaige Konflikte auf friedliche und diplomatische Weise zu lösen;

20.  begrüßt die Annahme der Entwicklungsstrategie für die Wasserwirtschaft 2020-2030 durch die Regierung Usbekistans und ihre Anstrengungen, internationale Unterstützung zu mobilisieren, um gegen die Folgen der Austrocknung und Versalzung des Aralsees und den Kollaps seines gesamten Ökosystems vorzugehen; spricht sich für weitere regionale und globale Zusammenarbeit zur Ermittlung von Lösungsmöglichkeiten aus, wie das kürzlich angekündigte Projekt „Aral Culture Summit“, das darauf abzielt, die ortsansässige und die internationale Gemeinschaft zusammenzubringen und nachhaltige Landwirtschaft zu fördern; begrüßt, dass die Union und andere Organisationen an der Verbesserung der ökologischen und sozioökonomischen Lage im Gebiet des Aralsees beteiligt sind;

21.  begrüßt, dass Usbekistan in der regionalen Wasserdiplomatie eine immer wichtigere Rolle spielt, und fordert die Kommission und den EAD auf, Usbekistan bei der Zusammenarbeit mit seinen Nachbarstaaten, insbesondere mit Kasachstan und Kirgisistan, zu unterstützen und Usbekistan und seinen diesbezüglich betroffenen Nachbarstaaten die technische und finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen, die für die Wiederherstellung der kollabierten Ökosysteme des Aralsees und seines Einzugsgebiets erforderlich ist, indem unter anderem der Wasserzustrom erhöht wird, um den Salzgehalt zu verringern, die Bewässerungskanäle verbessert werden und die Einführung von Nutzpflanzen, die weniger Wasser und weniger gifthaltige Mittel benötigen, unterstützt wird; betont, dass im Hinblick auf Wasser die Verbesserung regionaler Beziehungen entscheidend ist, da die Wasserkrise in Zentralasien laut Studien nicht auf eine Verknappung der Wasserressourcen insgesamt, sondern auf die Vorgehensweise bei der Wasserverteilung zurückzuführen ist; betont, dass Konflikte – insbesondere in Bezug auf die Wasserverteilung – beigelegt werden müssen, um eine langfristige regionale Stabilität und die Nachhaltigkeitsziele zu erreichen;

Menschenrechte und Grundfreiheiten, Rechtsstaatlichkeit und Zivilgesellschaft

22.  verurteilt die Repressionen und die Gewalt gegen das karakalpakische Volk und bedauert, dass während der Proteste in der Republik Karakalpakistan am 1./2. Juli 2022 Menschen ums Leben kamen; fordert die staatlichen Stellen Usbekistans nachdrücklich auf, von der Anwendung unverhältnismäßiger Gewalt gegen friedliche Demonstranten abzusehen und wirklich unabhängige, unparteiische und konkrete Ermittlungen dazu durchzuführen, was sich ereignet hat, wie es zu Toten und Schwerverletzten kommen konnte, welche Maßnahmen die Sicherheitskräfte ergriffen und welche Waffen sie dabei eingesetzt haben; nimmt zur Kenntnis, dass die staatlichen Stellen Usbekistans bemüht sind, die Gerichtsverfahren der Öffentlichkeit und den Medien zugänglich zu machen, erachtet zudem transparente Gerichtsverfahren, die auf der Achtung der Rechte der Beklagten und der Einhaltung internationaler bewährter Verfahren beruhen, als sehr wichtig; begrüßt die Zusage der staatlichen Stellen Usbekistans, den derzeitigen verfassungsrechtlichen Status von Karakalpakistan aufrechtzuerhalten;

23.  bekräftigt, dass das Recht der Menschen auf Versammlungsfreiheit, das Recht auf Vereinigungsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung wichtig sind; fordert unabhängige Ermittlungen in Bezug auf sämtliche Vorwürfe von Folter und Misshandlung, die von Beklagten während der Verfahren im Zusammenhang mit den Protesten und von dem Menschenrechtsverteidiger und Rechtsanwalt Dauletmurat Tajimuratov erhoben wurden, und im Fall des Todes von Polat Shamshetov, der einige Tage nach seiner Verurteilung gestorben ist; fordert die staatlichen Stellen Usbekistans auf, dafür Sorge zu tragen, dass Festgenommene und Häftlinge unter Bedingungen festgehalten werden, bei denen ihre Menschenwürde geachtet wird; fordert, dass die Verurteilungen wegen Verschwörung zur Machtergreifung durch Störung der verfassungsmäßigen Ordnung aufgehoben werden, da die Protestierenden lediglich gefordert haben, die Verfassung zu achten; bedauert, dass karakalpakische Protestierende zu langen Gefängnisstrafen verurteilt wurden, und fordert die Freilassung aller politischen Gefangenen, einschließlich derer, die während der Proteste in Karakalpakistan festgenommen wurden, sowie der Tausenden anderer Gefangener, die wegen politisch motivierter Vorwürfe inhaftiert sind;

24.  erklärt sich besorgt über Berichte, wonach Usbekistan nach den Protesten im Juli 2022 grenzübergreifende Repressionsmaßnahmen gegen in der Diaspora lebende Karakalpaken ergriffen haben soll, zumal karakalpakische Menschenrechtsverteidiger in anderen Ländern verhaftet oder aus anderen Ländern nach Usbekistan abgeschoben wurden;

25.  hebt hervor, dass der Zivilgesellschaft bei der Unterstützung wirksamer und inklusiver Reformen und einer verantwortungsvollen Staatsführung eine wichtige Aufgabe zukommen kann; bedauert, dass für die Registrierung nichtstaatlicher Organisationen erhebliche Hindernisse bestehen, da mehreren unabhängigen Organisationen der Zivilgesellschaft aus offenbar politisch motivierten Gründen wiederholt die Registrierung verweigert wurde; bedauert, dass nichtstaatlichen Organisationen, die ausländische Finanzmittel erhalten, durch die mit dem Erlass Nr. 328 des Ministerkabinetts Usbekistans vom 13. Juni 2022 angenommene Verordnung über die Koordinierung zwischen nicht gewerblich tätigen nichtstaatlichen Organisationen und staatlichen Stellen bei der Durchführung von Projekten, die Zuschüsse aus dem Ausland erhalten, Verpflichtungen auferlegt wurden, durch die der Handlungsspielraum für zivilgesellschaftliche Aktivitäten eingeengt und die Ausübung der Vereinigungsfreiheit beeinträchtigt wird; betont, dass sich die Hindernisse bei der Registrierung nichtstaatlicher Organisationen auch auf die Handelsbeziehungen zwischen der Union und Usbekistan auswirken können, da die Rechtsvorschriften der Union und ihrer Mitgliedstaaten im Bereich Sorgfaltspflicht möglicherweise den Einsatz von Kapazitäten für die Kontrolle nichtstaatlicher Organisationen vorsehen;

26.  fordert die Regierung Usbekistans auf, es unabhängigen Menschenrechtsorganisationen, darunter auch internationalen Menschenrechtsgruppen, zu ermöglichen, sich in dem Land zu registrieren, ihre Tätigkeit ohne ungebührliche Einmischung des Staates auszuüben und einen Kodex für nichtstaatliche Organisationen zu verabschieden, der mit den internationalen Normen im Einklang steht;

27.  fordert die staatlichen Stellen Usbekistans auf, weitere Fortschritte bei der Einhaltung der Grundsätze in Bezug auf den Status der nationalen Institutionen für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte (der Pariser Grundsätze) zu erzielen;

28.  zeigt sich zutiefst besorgt darüber, dass Usbekistan laut den Berichten internationaler Menschenrechtsorganisationen in den Bereichen Demokratie, Medienfreiheit, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit schlecht abschneidet; bedauert, dass Oppositionsparteien im Land praktisch nicht tätig werden dürfen und dass ethnische und religiöse Minderheiten in staatlichen Strukturen häufig unterrepräsentiert sind und diskriminiert werden; fordert die Regierung Usbekistans auf, die Vereinigungsfreiheit sowohl von nichtstaatlichen Organisationen als auch von politischen Parteien zu achten; bedauert, dass trotz einiger Verbesserungen in der Korruptionsbekämpfung Bestechung, Vetternwirtschaft und Schmiergelderpressung in der öffentlichen Verwaltung noch immer weit verbreitet sind;

29.  fordert die Regierung Usbekistans auf, die Reform des Strafgesetzbuchs im Einklang mit internationalen Menschenrechtsnormen und den Empfehlungen der Vertragsorgane der Vereinten Nationen wieder aufzunehmen, insbesondere im Hinblick auf die Änderung von Artikeln, die mit übermäßig weit gefassten Definitionen von Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und von Extremismus verbunden sind, auf die Streichung von Artikeln, die eine willkürliche Verlängerung der Haftstrafen von politischen Gefangenen ermöglichen, auf die Entkriminalisierung der Straftatbestände „Verleumdung“ und „Beleidigung“, die auch Kritik am Präsidenten im Internet einschließen, und auf die Anpassung der Definition von Folter an das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte; bedauert, dass es keine Menschenrechtsauflagen gibt, und betont, dass die Finanzierung durch die Union von der Verbesserung der Menschenrechtslage abhängig gemacht werden sollte;

30.  hält es für sehr wichtig, die Rolle und Arbeit des Oliy Majlis zu stärken, um die parlamentarische Kontrolle zu verbessern; fordert, dass die interparlamentarische Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament, insbesondere dem Parlamentarischen Kooperationsausschuss, und dem Parlament Usbekistans in Bezug auf Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse verbessert wird, etwa was die Verbesserung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten betrifft;

31.  verurteilt den Einsatz von Folter sowie von grausamer und unmenschlicher Behandlung in Haftanstalten und Gefängnissen Usbekistans, was immer noch gang und gäbe sein soll, und fordert, dass rechtliche Schutzvorkehrungen konsequent umgesetzt und in allen Fällen, in denen Folter gemeldet wird, ordnungsgemäße Ermittlungen durchgeführt werden;

32.  begrüßt, dass Fortschritte bei der Ratifizierung des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe erzielt wurden, und hält die Staatsorgane dazu an, diesen Prozess so bald wie möglich abzuschließen;

33.  bedauert, dass es in Usbekistan keinen Medienpluralismus gibt; fordert, dass die finanzielle Tragfähigkeit und Unabhängigkeit der Medien sichergestellt werden, um politische Einflussnahme zu beenden; fordert mehr Transparenz in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse im Medienbereich, um die Unabhängigkeit und den Pluralismus der Medien zu stärken; stellt fest, dass die Resilienz der Medien Usbekistans gegenüber Propaganda und Desinformation durch die Förderung usbekischsprachiger Medien und digitaler Schulungsprogramme gestärkt werden muss, wozu auch die Bereitstellung von Informationen über die Datenschutz-Grundverordnung der Union und das Gesetz über digitale Dienste gehört;

34.  verurteilt jegliche Drohungen gegen Journalisten und Blogger und fordert die staatlichen Stellen auf, die Achtung der Rechte von Journalisten, unabhängigen Bloggern, Produzenten von Inhalten und Menschenrechtsverteidigern und deren Schutz vor gewaltsamen Schikanen, unbegründeter Inhaftierung, Druck und Drohungen gegen sie selbst und ihre Familien sowie vor Folter zu gewährleisten und bei gegen diese Personen gerichteten Übergriffen Ermittlungen durchzuführen;

35.  verurteilt die kürzlich erfolgte Festnahme und strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, denen die Teilnahme an den Protesten im Juli 2022 vorgeworfen wird, sowie die Verurteilung von Dauletmurat Tajimuratov; fordert die Freilassung von Journalisten, unabhängigen Bloggern, Regierungskritikern und Menschenrechtsverteidigern, einschließlich derer aus Karakalpakistan, die wegen ihrer Arbeit strafrechtlich verfolgt werden; weist in diesem Zusammenhang auf die konkreten Fälle von Bloggern wie Otabek Sattoriy, Miraziz Bozorov und Fozilxodja Arifxojayev sowie der karakalpakischen Journalistin Lolagul Qallixonova und anderer hin, darunter Sobirjon Babaniyazov und Valijon Kalonov;

36.  verurteilt den von der Informations- und Massenkommunikationsagentur Usbekistans vorgeschlagenen und Mitte Dezember 2022 veröffentlichten Entwurf eines Informationskodex, der bei Annahme eine erhebliche Bedrohung für die freie Meinungsäußerung und die Menschenrechte in dem Land darstellt, aufs Schärfste und fordert dessen Rücknahme; weist die staatlichen Stellen erneut darauf hin, dass der Schutz der freien Meinungsäußerung, sowohl online als auch offline, der Versammlungsfreiheit, der Vereinigungsfreiheit und der Unabhängigkeit der Medien wichtig ist;

37.  erachtet es als sehr wichtig, Websites weder einzuschränken noch zu sperren, und fordert die Regierung auf, dafür zu sorgen, dass wie auch immer geartete Einschränkungen strikt auf Fälle beschränkt werden, in denen eine derartige Einschränkung mit internationalen Normen im Einklang steht, auf objektiven und transparenten gesetzlich festgelegten Kriterien beruht und inhaltsspezifisch erfolgt, wobei sicherzustellen ist, dass die Öffentlichkeit ordnungsgemäß informiert wird;

38.  fordert die Regierung auf, das Recht auf Religionsfreiheit zu schützen und das Religionsgesetz aus dem Jahr 2021 gemäß den in einem Bericht vom 29. März 2023 festgehaltenen Empfehlungen des ehemaligen Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Religions- und Glaubensfreiheit zu ändern, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Definitionen von Extremismus und Terrorismus vage und zu weit gefasst sind, was zu willkürlichen Verhaftungen und zu unzulässigen Einschränkungen des Rechts auf Religions- und Glaubensfreiheit führt; empfiehlt, dass die entsprechenden Rechtsvorschriften eng und präzise formuliert werden; bedauert die Verfolgung wegen der Religion und fordert, dass Bobirjon Tuxtamurodov, Oybek Xamidov, Xasan Abdiraximov und Alimardon Sultonov sofort und bedingungslos freigelassen werden; fordert die staatlichen Stellen Usbekistans nachdrücklich auf, zum Christentum konvertierte Personen zu schützen, da sie Gefahr laufen, in ihren Familien und Gemeinschaften Opfer von körperlichen Übergriffen, Entführungen und Zwangsehen zu werden;

39.  fordert die staatlichen Stellen Usbekistans nachdrücklich auf, Maßnahmen zu ergreifen, um Opfer von unrechtmäßiger Inhaftierung zu rehabilitieren und den ihnen zugefügten Schaden wiedergutzumachen, auch indem ihre Verurteilungen aufgehoben werden, der ihnen entstandene Schaden anerkannt wird und sie dafür entschädigt werden und Unterstützung erhalten, beispielsweise medizinische und psychologische Betreuung;

40.  stellt fest, dass trotz der Verabschiedung früherer Gesetze, darunter des Gesetzes über den Schutz von Frauen vor Belästigung und Gewalt aus dem Jahr 2019, geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen nach wie vor weitverbreitet ist; begrüßt das Gesetz über geschlechtsspezifische Gewalt, das auch häusliche Gewalt und den sexuellen Missbrauch von Minderjährigen erfasst und das am 6. April 2023 vom Senat Usbekistans angenommen und am 11. April 2023 von Präsident Mirziyoyev unterzeichnet wurde, als wichtigen Schritt, um häusliche Gewalt im Einklang mit internationalen Normen vollständig unter Strafe zu stellen; würdigt in dieser Hinsicht den jahrelangen Einsatz der Frauenrechtsverteidiger Usbekistans; fordert, dass alle Gesetze im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Gewalt von den Behörden in allen Provinzen Usbekistans effektiv umgesetzt und durchgesetzt werden;

41.  fordert die staatlichen Stellen auf, weiterhin Maßnahmen zu ergreifen, damit Usbekistan seinen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vollständig nachkommt, wie es in den abschließenden Bemerkungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau zum sechsten regelmäßigen Bericht über Usbekistan dargelegt wurde; fordert die staatlichen Stellen Usbekistans auf, weiterhin mit lokalen und internationalen Organisationen der Zivilgesellschaft und Partnern zusammenzuarbeiten, um diese Probleme anzugehen; erwartet, dass die staatlichen Stellen Usbekistans die Gleichstellung der Geschlechter im Bildungsbereich, am Arbeitsplatz und in der gesamten öffentlichen Verwaltung fördern;

42.  betont, dass die aktive Teilhabe von Frauen am öffentlichen und politischen Leben, insbesondere auf der Führungs- und Entscheidungsebene, durch umfassende rechtliche, institutionelle und bildungspolitische Initiativen erleichtert werden sollte und dass den politischen Parteien nahegelegt werden sollten, den politischen Aufstieg von Frauen zu erleichtern, die Präsenz von Frauen im Wahlkampf zu erhöhen und geschlechtsspezifische Angelegenheiten in ihre Plattformen aufzunehmen;

43.  hält die staatlichen Stellen dazu an, ihre Anstrengungen zu intensivieren, um Kinderheirat in Usbekistan zu unterbinden, und fordert die Regierung Usbekistans auf, mehr zu unternehmen, um dieser Praxis in Usbekistan ein Ende zu setzen und die Rechte von Mädchen und Jungen zu schützen, einschließlich des Rechts von Mädchen und Frauen auf Bildung; erwartet von den staatlichen Stellen Usbekistans, dass sie die Chancengleichheit und den gleichberechtigten Zugang zur Bildung für alle Schulkinder in Usbekistan, unabhängig von ihrer Herkunft oder ihrem sozioökonomischen Status, sicherstellen;

44.  verurteilt aufs Schärfste, dass einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen zwischen Männern nach wie vor unter Strafe gestellt werden, und ist zutiefst besorgt darüber, dass Einschüchterung, Belästigung, Gewalt und Stigmatisierung von LGBTIQ-Personen in dem Land gang und gäbe sind; fordert die staatlichen Stellen Usbekistans nachdrücklich auf, gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen durch die Aufhebung von Artikel 120 des Strafgesetzbuchs im Einklang mit dem IPBPR zu entkriminalisieren, für die Sicherheit, die Privatsphäre und das Verbot der Diskriminierung von LGBTIQ-Menschen in Usbekistan zu sorgen und ein umfassendes Antidiskriminierungsgesetz zu verabschieden, das auch die sexuelle Ausrichtung und die Geschlechtsidentität als geschützte Gründe vorsieht; fordert die Regierung auf, die Pläne für ein im August 2022 vorgeschlagenes neues Dekret zu überarbeiten, durch das verpflichtende medizinische Untersuchungen für sogenannte gefährdete Gruppen, d. h. für Männer, die gleichgeschlechtliche Beziehungen haben, Sexarbeiter und Drogenkonsumenten, gefordert werden, um diese Personen auf HIV zu testen;

Branchenbezogene Zusammenarbeit

45.  begrüßt die Zusage Usbekistans, die Treibhausgasemissionen bis 2030 zu verringern, und fordert das Land als führenden Produzenten von Elektrizität in Zentralasien auf, nachhaltigen Energielösungen zum langfristigen Nutzen der Region Vorrang einzuräumen; fordert Usbekistan auf, seine Programme für eine Umstellung auf eine grüne Wirtschaft im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris, dem Usbekistan beigetreten ist, fortzusetzen und zu verstärken;

46.  nimmt das Potenzial der nationalen Ressourcen Usbekistans für die Diversifizierung der Energieversorgung der Union im Kontext nachhaltiger Partnerschaften zur Kenntnis und stellt zugleich fest, dass der Union eine entscheidende Funktion bei der Finanzierung branchenspezifischer Reformen in Usbekistan zukommt, durch die die Energieeffizienz des Landes verbessert wird und seine Treibhausgasemissionen verringert werden; ist der Auffassung, dass beide Seiten auf der Grundlage der Absichtserklärung zwischen der Union und Usbekistan und der bilateralen Konsultationen bestrebt sind, ihre Energieversorgungs- und Umweltsicherheit zu verbessern; bedauert in diesem Zusammenhang die Vorteile, die staatseigenen Unternehmen aus Russland und politischen Insidern aus Russland gewährt werden, die in der Erdgaswirtschaft Usbekistans Gewinne erwirtschaften, und Versuche Russlands, durch die Lieferung von Erdgas politische Vorteile zu erlangen;

47.  fordert die Kommission und den EAD auf, ihre Anstrengungen zu verstärken, die darauf gerichtet sind, im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen zur Entwicklung erneuerbarer Energiequellen in Usbekistan beizutragen und künftige Krisen, die infolge einer Verknappung fossiler Brennstoffe auftreten könnten, zu verhindern; begrüßt, dass im Rahmen des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen erfolgreiche Projekte durchgeführt wurden, durch die energieeffizienter und CO2-armer Wohnraum in Usbekistan entstanden ist, der von der Energiekrise nicht betroffen war, und fordert die staatlichen Stellen Usbekistans auf, zur Ausweitung dieser Bemühungen beizutragen und sie auch auf den Gebäudebestand auszuweiten;

48.  fordert die Kommission auf, die Studie über nachhaltige Verkehrskorridore zur Verbindung von Europa und Zentralasien abzuschließen, mit der Ende 2021 begonnen wurde, die von der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung umgesetzt wird und die darauf abzielt, die nachhaltigsten Verkehrskorridore zu ermitteln und Schlüsselmaßnahmen für die Entwicklung des Korridors vorzuschlagen;

49.  würdigt ERASMUS+ und den Jugendaktionsplan für das auswärtige Handeln der Union und betont, dass Kontakte zwischen den Menschen und insbesondere jungen Menschen während ihrer Ausbildung wichtig sind, und fordert die Union und Usbekistan auf, mehr Anstrengungen zu unternehmen und den Ausbau dieser Kontakte und des Austauschs zwischen der Union und Usbekistan zum Vorteil beider Seiten zu unterstützen;

Handelsbeziehungen

50.  begrüßt den erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen über das erweiterte Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Union und Usbekistan und erwartet, dass dieses Abkommen dazu beiträgt, Usbekistan enger in das multilaterale Handelssystem einzubinden, marktwirtschaftliche Mechanismen zu fördern und das Vertrauen ausländischer Investoren zu stärken; ist davon überzeugt, dass das Abkommen für ein besseres Regelungsumfeld für Wirtschaftsteilnehmer in Bereichen wie Handel mit Waren und Dienstleistungen, staatseigene Unternehmen, Beschaffung und Rechte des geistigen Eigentums sorgen wird; weist darauf hin, dass Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung, die Umsetzung gemeinsamer Werte sowie die Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Grundfreiheiten, der Menschenrechte und der sozialen Rechte die zentrale Grundlage für das erweiterte Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Union und Usbekistan darstellen, in dem die bilateralen Beziehungen geregelt sind;

51.  würdigt die Anstrengungen, die Usbekistan bei der Umsetzung der Normen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) unternommen hat, insbesondere im Hinblick auf die Beseitigung von Kinder- und Zwangsarbeit in der Baumwollwirtschaft; hebt hervor, dass diesbezüglich weitere Anstrengungen unternommen werden müssen; fordert die Regierung Usbekistans nachdrücklich auf, sich für gerechte Löhne für in der Baumwollwirtschaft beschäftigte Arbeitskräfte einzusetzen; stellt fest, dass das neue Arbeitsgesetz Usbekistans erlassen wurde und am 30. April 2023 in Kraft getreten ist, mit dem Neuerungen bei den Arbeitsbeziehungen und der Streitbeilegung eingeführt werden; fordert die Regierung Usbekistans nachdrücklich auf, Daten über Kinderarbeit für alle Interessenträger transparenter zu machen und die Registrierung nichtstaatlicher Organisationen zu ermöglichen, die sich mit Zwangsarbeit, Kinderarbeit und Ausbeutung befassen; fordert Usbekistan auf, umfassendere Reformen durchzuführen, um die Zivilgesellschaft zu stärken und wirksame Institutionen einzurichten, sodass für Transparenz und Rechenschaftspflicht gesorgt ist und die Fortschritte in allen Bereichen der Baumwollwirtschaft konsolidiert werden;

52.  stellt fest, dass die strategische Bedeutung Zentralasiens wächst und Usbekistan bei der regionalen Zusammenarbeit und Konnektivität eine entscheidende Funktion innehat, insbesondere als Teil der Initiative „Global Gateway“; ist der Ansicht, dass im Rahmen der Strategie der Kommission für eine offene strategische Autonomie die Widerstandsfähigkeit der Lieferkette gestärkt wird, wenn ein Netz vertrauenswürdiger Akteure auf der Grundlage einer nachhaltigen und für beide Seiten vorteilhaften Wirtschaftstätigkeit sowie eines regelmäßigen diplomatischen Austauschs eingerichtet wird;

53.  betont, dass die Union und Usbekistan ihre Zusammenarbeit in Wirtschaft und Handel nutzen sollten, um die Industriesparten Usbekistans aktiv zu diversifizieren, damit ein beschleunigter Übergang zu erneuerbarer Energie unterstützt wird, die Anstrengungen zur Herbeiführung der Energieeffizienz gemäß dem Übereinkommen von Paris verstärkt werden und die Integration der Energiemärkte in Zentralasien mit denen der Nachbarstaten sowie der Union verbessert wird, indem im Einklang mit den Verhandlungen innerhalb der Welthandelsorganisation über die Festlegung von Regeln und Kriterien für die Verknüpfung von Handel, Klima und Umwelt Synergieeffekte zwischen verschiedenen energiepolitischen Strategien und Infrastrukturprojekten in der Region geschaffen werden; weist darauf hin, dass dies den Bürgern zugutekommen sollte, indem Energiearmut verhindert und ein gerechter Übergang zur Emissionsneutralität bis 2050 sichergestellt wird und bis zu diesem Zeitpunkt eine klimaneutrale Region Zentralasien entsteht;

54.  stellt fest, dass Usbekistan angesichts der derzeitigen geopolitischen Lage Herausforderungen zu bewältigen hat, da die Regierung versucht, ihre Abhängigkeiten von Russland in Wirtschaft und Handel zu diversifizieren, und bestrebt ist, die Zusammenarbeit mit seinen Partnern in der Union zu verstärken;

55.  betont, dass durch Konnektivität und Zusammenarbeit in der Region die erneut aufgenommenen Bemühungen im Rahmen der Plattform EU-Zentralasien für die Zusammenarbeit in den Bereichen Umwelt und Wasser auf komplexe und umfassende Weise unterstützt werden sollten; hebt in diesem Zusammenhang den Stellenwert der Grundsätze der sozialen und ökologischen Nachhaltigkeit bei der Gewinnung oder Verarbeitung natürlicher Ressourcen hervor; bekräftigt, dass die Reinvestition von Einnahmen aus natürlichen Ressourcen daher von entscheidender Bedeutung für die sozioökonomische Entwicklung Usbekistans ist und so dafür gesorgt wird, dass das Land und seine Nachbarstaaten angesichts der künftigen globalen und regionalen Herausforderungen widerstandsfähig werden und dabei die Umsetzung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen mit ihren 17 Zielen für nachhaltige Entwicklung ermöglichen; ist davon überzeugt, dass dies unabdingbar ist, um einen Beitrag zur Schaffung einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft in dem Land und in der Region zu leisten;

56.  betont, dass Usbekistan außerdem eine entscheidende Rolle für die regionale Sicherheit und wirtschaftliche Stabilität spielt, und zwar insbesondere bei der Bekämpfung der illegalen Migration, der organisierten Kriminalität, des Terrorismus und der Korruption;

57.  weist auf das potenzielle Risiko hin, dass Usbekistan Russland unterstützen könnte, da es ihm möglicherweise bei der Umgehung der von der Union verhängten Handelssanktionen hilft; fordert, dass die Lage sorgfältig beobachtet wird;

58.  weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedschaft Usbekistans im Allgemeinen Präferenzsystem Plus (APS+) wichtig ist, das zum Wirtschaftswachstum beiträgt und sehr positive Ergebnisse hervorbringt (im Jahr 2021 stiegen die Ausfuhren in die Union um 34 %); weist darauf hin, dass die Anerkennung Usbekistans als Begünstigter des APS+ zeigt, dass die von der Regierung Usbekistans durchgeführten Reformen gewürdigt werden; stellt fest, dass trotz der Fortschritte, die Usbekistan in den vergangenen Jahren erzielt hat, nach wie vor eine Reihe von Bedenken hinsichtlich der wirksamen Umsetzung der 27 zentralen internationalen Übereinkommen bestehen; bekräftigt, dass die Übereinkommen wirksam umgesetzt und die Berichtspflichten im Rahmen des APS+-Schemas eingehalten werden müssen; fordert die Kommission auf, die wirksame Umsetzung aller 27 zentralen internationalen Übereinkommen im Rahmen des APS+ zu Menschen- und Arbeitnehmerrechten, Umweltvorschriften und Grundsätzen der verantwortungsvollen Staatsführung zu unterstützen und engmaschig zu überwachen; fordert, dass im Rahmen der Zusammenarbeit mit Usbekistan wirksame und zuverlässige Zollverfahren entwickelt werden, mit denen zur Digitalisierung und zur Verwaltungsvereinfachung beigetragen wird, was sich positiv auf die Zunahme der Handelsströme auswirken dürfte;

59.  betont, dass trotz der Fortschritte bei der Beseitigung von Zwangsarbeit schlechte Arbeitsbedingungen, niedrige Löhne, die uneingeschränkte Achtung der Arbeitnehmerrechte und die Anerkennung der Vereinigungsfreiheit, einschließlich des Rechts auf Gründung unabhängiger Gewerkschaften, nach wie vor zu den großen Problemen in Usbekistan zählen;

60.  stellt fest, dass Usbekistan eine wichtige Rolle bei der Diversifizierung der regionalen und globalen Lieferketten spielen kann, indem es die heimische, regionale und internationale Industrie, einschließlich der Industrie der Union, mit Mineralen und Metallen versorgt und sicherstellt, dass Partnerschaft und gegenseitige technologische Zusammenarbeit als Vergleichsmaßstäbe gelten und der grüne Wandel unterstützt wird;

61.  betont, dass der Ausbau von Infrastruktur und Logistikkorridoren, insbesondere der Transkaspischen Internationalen Transportroute, wegen des fehlenden direkten Zugangs zu Seehäfen von entscheidender Bedeutung für den Handel und die Anbindung Usbekistans an die Märkte potenzieller Handelspartner ist; stellt fest, dass effiziente und nachhaltige Verbindungen und Netze zwischen Europa und Zentralasien über vorrangige Verkehrskorridore, einschließlich des Luft-, See- und Landverkehrs, sowie digitale Netze, Energie- und Beziehungsnetze zu einer Zunahme der Handelsströme führen dürften;

62.  begrüßt, dass in der Baumwollwirtschaft die erste unabhängige Gewerkschaft Usbekistans gegründet wurde; fordert die staatlichen Stellen Usbekistans auf, im Einklang mit den von Usbekistan ratifizierten IAO-Übereinkommen die Gründung unabhängiger und alternativer Gewerkschaften in allen Wirtschaftszweigen des Landes zu fördern;

63.  fordert die staatlichen Stellen Usbekistans auf, das IAO-Übereinkommen Nr. 155 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt zu ratifizieren;

64.  fordert, dass im Bereich der umweltfreundlichen Entwicklung Zusammenarbeit stattfindet und die Union Unterstützung leistet und dass weiter geprüft wird, welche Möglichkeiten Usbekistan für den Ausbau von Handels- und Wirtschaftsbeziehungen mit der Union bietet;

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65.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Republik Usbekistan zu übermitteln.

(1) ABl. L 229 vom 31.8.1999, S. 3.
(2) ABl. C 108 vom 26.3.2021, S. 126.

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