Antrag auf Schutz der Immunität von Stefano Maullu
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Beschluss des Europäischen Parlaments vom 9. November 2023 über den Antrag auf Schutz der Vorrechte und der Immunität von Stefano Maullu (2023/2038(IMM))
– befasst mit einem am 17. März 2023 von Stefano Maullu übermittelten und am 29. März 2023 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Schutz seiner Vorrechte und seiner Immunität im Zusammenhang mit einem vor dem ordentlichen Gericht von Venedig (Italien) anhängigen Strafverfahren,
– nach Anhörung von Stefano Maullu gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,
– unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011, 17. Januar 2013 und 19. Dezember 2019,(1)
– gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 und die Artikel 7 und 9 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9‑0318/2023),
A. in der Erwägung, dass Stefano Maullu, Mitglied des Europäischen Parlaments vom 13. Juli 2015 bis zum 1. Juli 2019, gewählt in Italien, gemäß Artikel 595 Absätze 1, 2 und 3 des italienischen Strafgesetzbuchs und Artikel 13 des italienischen Gesetzes Nr. 47 vom 8. Februar 1948 den Schutz seiner parlamentarischen Immunität im Zusammenhang mit einem Strafverfahren, das vor dem ordentlichen Gericht Venedig anhängig ist, beantragt hat, weil er die Ehre und das Ansehen des Generalstaatsanwalts am Berufungsgericht Brescia verletzt hat;
B. in der Erwägung, dass dieses Verfahren auf Aussagen von Stefano Maullu beruht, die am 5. April 2018 in einer italienischen Zeitung veröffentlicht wurden; in der Erwägung, dass diese Aussagen einen Kommentar zu einem Interview zum Thema Schusswaffen, das der Generalstaatsanwalt am Berufungsgericht Brescia einer anderen italienischen Zeitung gegeben hatte, enthielten; in der Erwägung, dass dieser Kommentar Anschuldigungen enthielt, die von der betroffenen Person als Beleidigung wahrgenommen wurden;
C. in der Erwägung, dass die parlamentarische Immunität gemäß Artikel 5 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung kein persönliches Vorrecht eines Mitglieds ist, sondern eine Garantie der Unabhängigkeit des Parlaments als Ganzes und seiner Mitglieder, sowie in der Erwägung, dass der Zweck der parlamentarischen Immunität darin besteht, das Parlament und seine Mitglieder vor Gerichtsverfahren zu schützen, die sich auf Tätigkeiten beziehen, die sie in Ausübung ihrer parlamentarischen Funktionen ausüben und die untrennbar damit verbunden sind;
D. in der Erwägung, dass eine Erklärung eines Mitglieds außerhalb des Europäischen Parlaments nur eine in Ausübung seines Amtes erfolgte Äußerung im Sinne von Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 darstellen kann, wenn ihre Natur und ihr Inhalt einen unmittelbaren und offensichtlichen Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats dieses Mitglieds im Europäischen Parlament aufweist;
E. in der Erwägung, dass in diesem Fall die mutmaßlichen Vergehen von Stefano Maullu keine in Ausübung des Amtes des Mitglieds des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerung oder Abstimmung im Sinne von Artikel 8 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union betreffen;
F. in der Erwägung, dass Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union nur für die „Mitglieder“ des Europäischen Parlaments gilt; in der Erwägung, dass Stefano Maullu bis zum 1. Juli 2019 Mitglied des Europäischen Parlaments war; in der Erwägung, dass das Ausscheiden aus dem Europäischen Parlament mit dem Verlust der damit verbundenen Immunität einhergeht, da die Dauer der Immunität gemäß Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 auf die Dauer des Mandats beschränkt ist;(2)
1. beschließt, die Vorrechte und die Immunität von Stefano Maullu nicht zu schützen;
2. beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den zuständigen italienischen Organen und Stefano Maullu zu übermitteln.
Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C‑200/07 und C‑201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T‑42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C‑163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T‑346/11 und T‑347/11, ECLI:EU:T:2013:23, Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C‑502/19, ECLI:EU:C:2019:1115.
– befasst mit einem Antrag auf Aufhebung der Immunität von Patryk Jaki im Zusammenhang mit einem Strafverfahren aufgrund Einreichung einer zivilen Anklageschrift, der von der XIV. Strafabteilung des Amtsgerichts Warschau-Mokotów am 13. Dezember 2022 übermittelt und am 13. Februar 2023 im Plenum bekannt gegeben wurde,
– nach Anhörung von Patryk Jaki gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,
– unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011, 17. Januar 2013 und 19. Dezember 2019(1),
– unter Hinweis auf Artikel 105 Absatz 2 und 108 der Verfassung der Republik Polen und Artikel 7b Absatz 1 und Artikel 7c Absatz 1 des polnischen Gesetzes vom 9. Mai 1996 über die Ausübung des Mandats der Abgeordneten und Senatoren,
– gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9-0345/2023),
A. in der Erwägung, dass der Richter der XIV. Strafabteilung des Amtsgerichts Warschau-Mokotów am 13. Dezember 2022 einen Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Patryk Jaki, der in Polen gewählt wurde, eingereicht hat, weil eine Privatperson aufgrund einer Veröffentlichung auf dem Twitter-Konto der Partei „Recht und Gerechtigkeit“ (PiS), die angeblich Inhalte enthält, die zu nationalem, ethnischem, rassistischem und religiösem Hass aufstacheln, Strafanzeige erstattet hat; in der Erwägung, dass am 17. November 2021 das Amtsgericht Warschau-Mokotów mit der Anklageschrift befasst wurde, die vom Bevollmächtigten des Subsidiaranklägers eingebracht wurde; dass außerdem der Bevollmächtigte beim Gericht beantragt hat, seinen Antrag auf Erlaubnis zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen Patryk Jaki, an das Europäische Parlament zu übermitteln;
B. in der Erwägung, dass der Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität entsprechend Artikel 9 Absatz 12 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments von der Justizbehörde übermittelt wurde, dass jedoch gemäß Artikel 9 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung jeder Antrag auf Aufhebung der Immunität von „einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates“ gestellt werden muss und diese beiden Begriffe nicht identisch sind; in der Erwägung, dass die Bedeutung des Ausdrucks „zuständige Behörde eines Mitgliedstaats“ durch die anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften bestimmt wird; in der Erwägung, dass im Falle Polens die Bestimmungen von Artikel 7b Absatz 1 des polnischen Gesetzes vom 9. Mai 1996 über die Ausübung des Mandats der Abgeordneten und Senatoren maßgeblich sind, denen zufolge der Antrag auf Genehmigung zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Abgeordneten oder Senator in einem Verfahren wegen einer von Amts wegen verfolgten Straftat über die Generalstaatsanwaltschaft gestellt wird; in der Erwägung, dass im vorliegenden Fall der Antrag bei der Generalstaatsanwaltschaft gestellt wurde, die Generalstaatsanwaltschaft den Antrag jedoch mit der Begründung zurückschickte, dass die „Privatanklage“ auch die „Subsidiaranklage“ enthalte und die Zuständigkeit für die Stellung eines Antrags auf Aufhebung der Immunität eines Mitglieds beim mit dem Fall befassten Gericht liege;
C. in der Erwägung, dass der Bevollmächtigte des Subsidiaranklägers beim Gericht die Genehmigung zur Einleitung eines Strafverfahrens unter anderem gegen Patryk Jaki wegen einer Tat beantragt hat, die unter Artikel 256 Absatz 2 des polnischen Strafgesetzbuchs fällt;
D. in der Erwägung, dass am 17. Oktober 2018 der Wahlspot mit dem Titel „Bezpieczny samorząd“ (Sichere Gemeinde) in den sozialen Medien auf dem Twitter-Konto der PiS im Zusammenhang mit den Kommunalwahlen, die am 21. Oktober 2018 in Polen stattgefunden haben, veröffentlicht wurde; dass seine Verbreitung unter anderem von Patryk Jaki unterstützt wurde; in der Erwägung, dass in der Veröffentlichung angeblich zu Hass gegen muslimische Einwanderer aufgerufen wurde;
E. in der Erwägung, dass Patryk Jaki zu einer Gruppe von Personen gehört, die aufgrund der fraglichen mutmaßlichen Straftaten beschuldigt werden und sich daher in einer ähnlichen Situation befinden, wobei der einzige Unterschied darin besteht, dass er derzeit als Mitglied des Europäischen Parlaments Immunität genießt; in der Erwägung, dass daher zu berücksichtigen ist, dass Patryk Jaki nicht die einzige Person ist, gegen die in dem betreffenden Fall Anklage erhoben werden könnte;
F. in der Erwägung, dass Patryk Jaki bei der Wahl vom 26. Mai 2019 in das Europäische Parlament gewählt wurde;
G. in der Erwägung, dass die vorgeworfene Straftat nicht eine von Patryk Jaki in Ausübung seines Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerung oder Abstimmung gemäß Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union betrifft; in der Erwägung, dass im vorliegenden Fall der Antrag auf Aufhebung der Immunität Tatsachen betrifft, die sich auf Tätigkeiten mit lokalem Bezug beziehen und die vor dem Erwerb des Status und damit der Immunität als Mitglied des Europäischen Parlaments liegen;
H. in der Erwägung, dass der Zweck der parlamentarischen Immunität darin besteht, das Parlament und seine Mitglieder vor Gerichtsverfahren zu schützen, die sich auf Tätigkeiten beziehen, die sie in Ausübung ihrer parlamentarischen Funktionen ausüben und die untrennbar damit verbunden sind;
I. in der Erwägung, dass Artikel 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vorsieht, dass den Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;
J. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 105 Absatz 2 und Artikel 108 der Verfassung der Republik Polen vom 2. April 1997 sowie Artikel 7 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 7b Absatz 1 und Artikel 7c Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Mai 1996 über die Ausübung des Mandats der Abgeordneten und Senatoren(2) ein Abgeordneter ohne die Zustimmung des Europäischen Parlaments nicht als Verdächtiger vernommen und nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden darf;
K. in der Erwägung, dass einerseits das Parlament nicht einem Gericht gleichgesetzt werden kann und dass andererseits das Mitglied des Parlaments im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Aufhebung der Immunität nicht als „Angeklagter“ gelten darf(3);
L. in der Erwägung, dass in dem vorliegenden Fall das Parlament keine Anzeichen von fumus persecutionis gefunden hat, d. h. Tatsachen, die darauf hindeuten, dass das zugrunde liegende Verfahren von der Absicht getragen ist, der politischen Tätigkeit des Mitglieds und damit dem Europäischen Parlament zu schaden;
1. beschließt, die Immunität von Patryk Jaki aufzuheben;
2. beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den zuständigen Organen der Republik Polen und Patryk Jaki zu übermitteln.
Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra / De Gregorio und Clemente, C‑200/07 und C‑201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch / Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C‑163/10, ECLI:EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch / Parlament, T‑346/11 und T‑347/11, ECLI:EU:T:2013:23. Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, ECLI:EU:C:2019:1115.
– befasst mit einem Antrag auf Aufhebung der Immunität von Beata Kempa im Zusammenhang mit einem Strafverfahren aufgrund Einreichung einer zivilen Anklageschrift, der von der XIV. Strafabteilung des Amtsgerichts Warschau-Mokotów am 13. Dezember 2022 übermittelt und am 13. Februar 2023 im Plenum bekannt gegeben wurde,
– nach Anhörung von Beata Kempa gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,
– unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011, 17. Januar 2013 und 19. Dezember 2019(1),
– unter Hinweis auf Artikel 105 Absatz 2 und 108 der Verfassung der Republik Polen und Artikel 7b Absatz 1 und Artikel 7c Absatz 1 des polnischen Gesetzes vom 9. Mai 1996 über die Ausübung des Mandats der Abgeordneten und Senatoren,
– gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9-0346/2023),
A. in der Erwägung, dass der Richter der XIV. Strafabteilung des Amtsgerichts Warschau-Mokotów am 13. Dezember 2022 einen Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Beata Kempa, die in Polen gewählt wurde, eingereicht hat, weil eine Privatperson aufgrund einer Veröffentlichung auf dem Twitter-Konto der Partei „Recht und Gerechtigkeit“ (PiS), die angeblich Inhalte enthält, die zu nationalem, ethnischem, rassistischem und religiösem Hass aufstacheln, Strafanzeige erstattet hat; dass am 17. November 2021 das Amtsgericht Warschau-Mokotów mit der Anklageschrift befasst wurde, die vom Bevollmächtigten des Subsidiaranklägers eingebracht wurde; dass außerdem der Bevollmächtigte beim Gericht beantragte, seinen Antrag auf Erlaubnis zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen Beata Kempa, an das Europäische Parlament zu übermitteln;
B. in der Erwägung, dass der Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität entsprechend Artikel 9 Absatz 12 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments von der Justizbehörde übermittelt wurde; dass jedoch gemäß Artikel 9 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung jeder Antrag auf Aufhebung der Immunität von „einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates“ gestellt werden muss und diese beiden Begriffe nicht identisch sind; dass die Bedeutung des Ausdrucks „zuständige[] Behörde eines Mitgliedstaates“ durch die anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften bestimmt wird und dass im Falle Polens auf Artikel 7b Absatz 1 des polnischen Gesetzes vom 9. Mai 1996 über die Ausübung des Mandats der Abgeordneten und Senatoren Bezug genommen werden muss, wonach ein Antrag auf Genehmigung der Strafverfolgung gegen einen Abgeordneten oder Senator im Falle einer Straftat, die mit einer Anklage verfolgt werden kann, an den Generalstaatsanwalt zu stellen ist, dass im vorliegenden Fall der Antrag an den Generalstaatsanwalt gerichtet wurde, der den Antrag jedoch mit der Begründung zurückverwies, dass die Privatanklage auch die Subsidiaranklage beinhaltete und dass die Einreichung eines Antrags auf Aufhebung der Immunität eines Abgeordneten in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts falle;
C. in der Erwägung, dass der Bevollmächtigte des Subsidiaranklägers beim Gericht die Genehmigung zur Einleitung eines Strafverfahrens unter anderem gegen Beata Kempa wegen einer Tat beantragt hat, die unter Artikel 256 Absatz 2 des polnischen Strafgesetzbuchs fällt;
D. in der Erwägung, dass am 17. Oktober 2018 der Wahlspot mit dem Titel „Bezpieczny samorząd“ (Sichere Gemeinde) in den sozialen Medien auf dem Twitter-Konto der PiS im Zusammenhang mit den Kommunalwahlen, die am 21. Oktober 2018 in Polen stattgefunden haben, veröffentlicht wurde; in der Erwägung, dass seine Verbreitung unter anderem von Beata Kempa unterstützt wurde; in der Erwägung, dass in der Veröffentlichung angeblich zu Hass gegen muslimische Einwanderer aufgerufen wurde;
E. in der Erwägung, dass Beata Kempa zu einer Gruppe von Personen gehört, die aufgrund der fraglichen mutmaßlichen Straftat beschuldigt werden und sich daher in einer ähnlichen Situation befinden, wobei der einzige Unterschied darin besteht, dass sie derzeit als Mitglied des Europäischen Parlaments Immunität genießt; in der Erwägung, dass daher zu berücksichtigen ist, dass Beata Kempa nicht die einzige Person ist, die in dem betreffenden Fall angeklagt werden könnte;
F. in der Erwägung, dass Beata Kempa bei der Wahl vom 26. Mai 2019 in das Europäische Parlament gewählt wurde;
G. in der Erwägung, dass die mutmaßliche Straftat nicht eine von Beata Kempa in Ausübung ihres Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerung oder Abstimmung gemäß Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union betrifft; in der Erwägung, dass im vorliegenden Fall der Antrag auf Aufhebung der Immunität Tatsachen betrifft, die sich auf Tätigkeiten mit lokalem Bezug beziehen und die vor dem Erwerb des Status und damit der Immunität als Mitglied des Europäischen Parlaments liegen;
H. in der Erwägung, dass der Zweck der parlamentarischen Immunität darin besteht, das Parlament und seine Mitglieder vor Gerichtsverfahren zu schützen, die sich auf Tätigkeiten beziehen, die sie in Ausübung ihrer parlamentarischen Funktionen ausüben und die untrennbar damit verbunden sind;
I. in der Erwägung, dass Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vorsieht, dass den Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;
J. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 105 Absatz 2 und Artikel 108 der Verfassung der Republik Polen vom 2. April 1997 sowie Artikel 7 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 7b Absatz 1 und Artikel 7c Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Mai 1996 über die Ausübung des Mandats der Abgeordneten und Senatoren(2) ein Abgeordneter ohne die Zustimmung des Europäischen Parlaments nicht als Verdächtiger vernommen und nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden darf;
K. in der Erwägung, dass einerseits das Parlament nicht einem Gericht gleichgesetzt werden kann und dass andererseits das Mitglied des Parlaments im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Aufhebung der Immunität nicht als „Angeklagter“ gelten darf(3);
L. in der Erwägung, dass in dem vorliegenden Fall das Parlament keine Anzeichen von fumus persecutionis gefunden hat, d. h. Tatsachen, die darauf hindeuten, dass das zugrunde liegende Verfahren von der Absicht getragen ist, der politischen Tätigkeit des Mitglieds und damit dem Europäischen Parlament zu schaden;
1. beschließt, die Immunität von Beata Kempa aufzuheben;
2. beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den zuständigen Organen der Republik Polen und Beata Kempa zu übermitteln.
Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra / De Gregorio und Clemente, C‑200/07 und C‑201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch / Parlament, T‑42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C‑163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch / Parlament, T‑346/11 und T‑347/11, ECLI:EU:T:2013:23. Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C‑502/19, ECLI:EU:C:2019:1115.
– unter Hinweis auf den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Beata Mazurek im Zusammenhang mit einem Strafverfahren aufgrund Einreichung einer zivilen Anklageschrift, der von der XIV. Strafabteilung des Amtsgerichts Warschau-Mokotów am 13. Dezember 2022 übermittelt und am 13. Februar 2023 im Plenum bekannt gegeben wurde,
– unter Hinweis darauf, dass Beata Mazurek gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Geschäftsordnung auf ihr Anhörungsrecht verzichtet hat,
– gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,
– unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011, 17. Januar 2013 und 19. Dezember 2019(1),
– unter Hinweis auf Artikel 105 Absatz 2 und 108 der Verfassung der Republik Polen und Artikel 7b Absatz 1 und Artikel 7c Absatz 1 des polnischen Gesetzes vom 9. Mai 1996 über die Ausübung des Mandats der Abgeordneten und Senatoren,
– gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9-0347/2023),
A. in der Erwägung, dass der Richter der XIV. Strafabteilung des Amtsgerichts Warschau-Mokotów am 13. Dezember 2022 einen Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Beata Mazurek, die in Polen gewählt wurde, eingereicht hat, weil eine Privatperson aufgrund einer Veröffentlichung auf dem Twitter-Konto der Partei „Recht und Gerechtigkeit“ (PiS), die angeblich Inhalte enthält, die zu nationalem, ethnischem, rassistischem und religiösem Hass aufstacheln, Strafanzeige erstattet hat; in der Erwägung, dass am 17. November 2021 das Amtsgericht Warschau-Mokotów mit der Anklageschrift befasst wurde, die vom Bevollmächtigten des Subsidiaranklägers eingebracht wurde; in der Erwägung, dass der Bevollmächtigte außerdem beim Gericht beantragte, seinen Antrag auf Erlaubnis zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen Beata Mazurek an das Europäische Parlament zu übermitteln;
B. in der Erwägung, dass der Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität entsprechend Artikel 9 Absatz 12 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments von der Justizbehörde übermittelt wurde, dass jedoch gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Geschäftsordnung jeder Antrag auf Aufhebung der Immunität von „einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates“ gestellt werden muss und diese beiden Begriffe nicht identisch sind; in der Erwägung, dass die Bedeutung des Ausdrucks „zuständige Behörde eines Mitgliedstaats“ durch die anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften bestimmt wird; in der Erwägung, dass im Falle Polens die Bestimmungen von Artikel 7b Absatz 1 des polnischen Gesetzes vom 9. Mai 1996 über die Ausübung des Mandats der Abgeordneten und Senatoren maßgeblich sind, denen zufolge der Antrag auf Genehmigung zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Abgeordneten oder Senator in einem Verfahren wegen einer von Amts wegen verfolgten Straftat über die Generalstaatsanwaltschaft gestellt wird; in der Erwägung, dass im vorliegenden Fall der Antrag bei der Generalstaatsanwaltschaft gestellt wurde, die Generalstaatsanwaltschaft den Antrag jedoch mit der Begründung zurückschickte, dass die „Privatanklage“ auch die „Subsidiaranklage“ enthalte und die Zuständigkeit für die Stellung eines Antrags auf Aufhebung der Immunität eines Mitglieds beim mit dem Fall befassten Gericht liege;
C. in der Erwägung, dass der Bevollmächtigte des Subsidiaranklägers beim Gericht die Genehmigung zur Einleitung eines Strafverfahrens unter anderem gegen Beata Mazurek wegen einer Tat beantragt hat, die unter Artikel 256 Absatz 2 des polnischen Strafgesetzbuchs fällt;
D. in der Erwägung, dass am 17. Oktober 2018 der Wahlspot mit dem Titel „Bezpieczny samorząd“ (Sichere Gemeinde) in den sozialen Medien auf dem Twitter-Konto der PiS im Zusammenhang mit den Kommunalwahlen, die am 21. Oktober 2018 in Polen stattgefunden haben, veröffentlicht wurde; in der Erwägung, dass seine Verbreitung unter anderem von Beata Mazurek unterstützt wurde; in der Erwägung, dass in der Veröffentlichung angeblich zu Hass gegen muslimische Einwanderer aufgerufen wurde;
E. in der Erwägung, dass Beata Mazurek zu einer Gruppe von Personen gehört, die aufgrund der fraglichen mutmaßlichen Straftat beschuldigt werden und sich daher in einer ähnlichen Situation befinden, wobei der einzige Unterschied darin besteht, dass sie derzeit als Mitglied des Europäischen Parlaments Immunität genießt; in der Erwägung, dass daher zu berücksichtigen ist, dass Beata Mazurek nicht die einzige Person ist, die in dem betreffenden Fall angeklagt werden könnte;
F. in der Erwägung, dass Beata Mazurek bei der Wahl vom 26. Mai 2019 ins Europäische Parlament gewählt wurde;
G. in der Erwägung, dass die mutmaßliche Straftat nicht eine von Beata Mazurek in Ausübung ihres Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerung oder Abstimmung gemäß Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union betrifft; in der Erwägung, dass im vorliegenden Fall der Antrag auf Aufhebung der Immunität Tatsachen betrifft, die sich auf Tätigkeiten mit lokalem Bezug beziehen und die vor dem Erwerb des Status und damit der Immunität als Mitglied des Europäischen Parlaments liegen;
H. in der Erwägung, dass der Zweck der parlamentarischen Immunität darin besteht, das Parlament und seine Mitglieder vor Gerichtsverfahren zu schützen, die sich auf Tätigkeiten beziehen, die sie in Ausübung ihrer parlamentarischen Funktionen ausüben und die untrennbar damit verbunden sind;
I. in der Erwägung, dass Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vorsieht, dass den Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;
J. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 105 Absatz 2 und Artikel 108 der Verfassung der Republik Polen vom 2. April 1997 sowie Artikel 7 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 7b Absatz 1 und Artikel 7c Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Mai 1996 über die Ausübung des Mandats der Abgeordneten und Senatoren(2) ein Abgeordneter ohne die Zustimmung des Europäischen Parlaments nicht als Verdächtiger vernommen und nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden darf;
K. in der Erwägung, dass einerseits das Parlament nicht einem Gericht gleichgesetzt werden kann und dass andererseits das Mitglied des Parlaments im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Aufhebung der Immunität nicht als „Angeklagter“ gelten darf(3);
L. in der Erwägung, dass in dem vorliegenden Fall das Parlament keine Anzeichen von fumus persecutionis gefunden hat, d. h. Tatsachen, die darauf hindeuten, dass das zugrunde liegende Verfahren von der Absicht getragen ist, der politischen Tätigkeit des Mitglieds und damit dem Europäischen Parlament zu schaden;
1. beschließt, die Immunität von Beata Mazurek aufzuheben;
2. beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den zuständigen Organen der Republik Polen und Beata Mazurek zu übermitteln.
Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra / De Gregorio und Clemente, C‑200/07 und C‑201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch / Parlament, T‑42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C‑163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch / Parlament, T‑346/11 und T‑347/11, ECLI:EU:T:2013:23. Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C‑502/19, ECLI:EU:C:2019:1115.
– befasst mit einem Antrag auf Aufhebung der Immunität von Tomasz Piotr Poręba im Zusammenhang mit einem Strafverfahren aufgrund der Einreichung einer zivilen Anklageschrift, der von der XIV. Strafabteilung des Amtsgerichts Warschau-Mokotów am 13. Dezember 2022 übermittelt und am 13. Februar 2023 im Plenum bekannt gegeben wurde,
– unter Hinweis darauf, dass Tomasz Piotr Poręba gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Geschäftsordnung auf sein Anhörungsrecht verzichtet hat,
– gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,
– unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011, 17. Januar 2013 und 19. Dezember 2019(1),
– unter Hinweis auf Artikel 105 Absatz 2 und Artikel 108 der Verfassung der Republik Polen sowie Artikel 7b Absatz 1 und Artikel 7c Absatz 1 des polnischen Gesetzes vom 9. Mai 1996 über die Ausübung des Mandats der Abgeordneten und Senatoren,
– gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9-0348/2023),
A. in der Erwägung, dass der Richter der XIV. Strafabteilung des Amtsgerichts Warschau-Mokotów am 13. Dezember 2022 einen Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Tomasz Piotr Poręba, der in Polen gewählt wurde, eingereicht hat, weil eine Privatperson aufgrund einer Veröffentlichung auf dem Twitter-Konto der Partei „Recht und Gerechtigkeit“ (PiS), die angeblich Inhalte enthält, die zu nationalem, ethnischem, rassistischem und religiösem Hass aufstacheln, Strafanzeige erstattet hat; in der Erwägung, dass am 17. November 2021 das Amtsgericht Warschau-Mokotów mit der Anklageschrift befasst wurde, die vom Bevollmächtigten des Subsidiaranklägers eingebracht wurde; in der Erwägung, dass außerdem der Bevollmächtigte beim Gericht beantragte, seinen Antrag auf Erlaubnis zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen Tomasz Piotr Poręba an das Europäische Parlament zu übermitteln;
B. in der Erwägung, dass der Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität entsprechend Artikel 9 Absatz 12 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments von der Justizbehörde übermittelt wurde, dass jedoch gemäß Artikel 9 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung jeder Antrag auf Aufhebung der Immunität von „einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates“ gestellt werden muss und diese beiden Begriffe nicht identisch sind; in der Erwägung, dass die Bedeutung des Ausdrucks „zuständige Behörde eines Mitgliedstaates“ durch die anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften bestimmt wird; in der Erwägung, dass im Falle Polens die Bestimmungen von Artikel 7b Absatz 1 des polnischen Gesetzes vom 9. Mai 1996 über die Ausübung des Mandats der Abgeordneten und Senatoren maßgeblich sind, denen zufolge der Antrag auf Genehmigung zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Abgeordneten oder Senator in einem Verfahren wegen einer von Amts wegen verfolgten Straftat über die Generalstaatsanwaltschaft gestellt wird; in der Erwägung, dass im vorliegenden Fall der Antrag bei der Generalstaatsanwaltschaft gestellt wurde, die Generalstaatsanwaltschaft den Antrag jedoch mit der Begründung zurückschickte, dass die „Privatanklage“ auch die „Subsidiaranklage“ enthalte und die Zuständigkeit für die Stellung eines Antrags auf Aufhebung der Immunität eines Mitglieds bei dem mit dem Fall befassten Gericht liege;
C. in der Erwägung, dass der Bevollmächtigte des Subsidiaranklägers beim Gericht die Genehmigung zur Einleitung eines Strafverfahrens unter anderem gegen Tomasz Piotr Poręba wegen einer Tat beantragt hat, die unter Artikel 256 Absatz 2 des polnischen Strafgesetzbuchs fällt;
D. in der Erwägung, dass am 17. Oktober 2018 der Wahlspot mit dem Titel „Bezpieczny samorząd“ (Sichere Gemeinde) in den sozialen Medien auf dem Twitter-Konto der PiS im Zusammenhang mit den Kommunalwahlen, die am 21. Oktober 2018 in Polen stattgefunden haben, veröffentlicht wurde; in der Erwägung, dass seine Verbreitung unter anderem von Tomasz Piotr Poręba unterstützt wurde; in der Erwägung, dass in der Veröffentlichung angeblich zu Hass gegen muslimische Einwanderer aufgerufen wurde;
E. in der Erwägung, dass Tomasz Piotr Poręba zu einer Gruppe von Personen gehört, die aufgrund der fraglichen mutmaßlichen Straftat beschuldigt werden und sich daher in einer ähnlichen Situation befinden, wobei der einzige Unterschied darin besteht, dass er derzeit als Mitglied des Europäischen Parlaments Immunität genießt; in der Erwägung, dass daher zu berücksichtigen ist, dass Tomasz Piotr Poręba nicht die einzige Person ist, gegen die in dem betreffenden Fall Anklage erhoben werden könnte;
F. in der Erwägung, dass Tomasz Piotr Poręba bei der Wahl zum Europäischen Parlament 2009 in das Europäische Parlament gewählt wurde;
G. in der Erwägung, dass die vorgeworfene Straftat nicht eine von Tomasz Piotr Poręba in Ausübung seines Amtes erfolgte Äußerung oder Abstimmung gemäß Artikel 8 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union betrifft, sondern sich auf Tätigkeiten mit lokalem Bezug bezieht;
H. in der Erwägung, dass der Zweck der parlamentarischen Immunität darin besteht, das Parlament und seine Mitglieder vor Gerichtsverfahren zu schützen, die sich auf Tätigkeiten beziehen, die sie in Ausübung ihrer parlamentarischen Funktionen ausüben und die untrennbar damit verbunden sind;
I. in der Erwägung, dass Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vorsieht, dass den Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;
J. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 105 Absatz 2 und Artikel 108 der Verfassung der Republik Polen vom 2. April 1997 sowie Artikel 7 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 7b Absatz 1 und Artikel 7c Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Mai 1996 über die Ausübung des Mandats der Abgeordneten und Senatoren(2) ein Abgeordneter ohne die Zustimmung des Europäischen Parlaments nicht als Verdächtiger vernommen und nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden darf;
K. in der Erwägung, dass einerseits das Parlament nicht einem Gericht gleichgesetzt werden kann und dass andererseits das Mitglied des Parlaments im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Aufhebung der Immunität nicht als „Angeklagter“ gelten darf(3);
L. in der Erwägung, dass in dem vorliegenden Fall das Parlament keine Anzeichen von fumus persecutionis gefunden hat, d. h. Tatsachen, die darauf hindeuten, dass das zugrunde liegende Verfahren von der Absicht getragen ist, der politischen Tätigkeit des Mitglieds und damit dem Europäischen Parlament zu schaden;
1. beschließt, die Immunität von Tomasz Piotr Poręba aufzuheben;
2. beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den zuständigen Organen der Republik Polen und Tomasz Piotr Poręba zu übermitteln.
Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra / De Gregorio und Clemente, C‑200/07 und C‑201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch / Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C‑163/10, ECLI:EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch / Parlament, T‑346/11 und T‑347/11, ECLI:EU:T:2013:23; Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, ECLI:EU:C:2019:1115.
Urteil des Gerichts vom 30. April 2019, Briois/Parlament, T‑214/18, ECLI:EU:T:2019:266.
Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs – Tony Murphy
117k
42k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 9. November 2023 über die vorgeschlagene Ernennung von Tony Murphy zum Mitglied des Rechnungshofs (C9-0334/2023 – 2023/0808(NLE))
– gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9‑0334/2023),
– gestützt auf Artikel 129 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0294/2023),
A. in der Erwägung, dass der Rat das Europäische Parlament mit Schreiben vom 8. September 2023 zur Ernennung von Tony Murphy zum Mitglied des Rechnungshofs angehört hat;
B. in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss die Qualifikationen von Tony Murphy bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; in der Erwägung, dass der Ausschuss im Laufe jener Bewertung einen Lebenslauf von Tony Murphy und dessen Antworten auf den schriftlichen Fragebogen, der ihm übermittelt worden war, erhalten hat;
C. in der Erwägung, dass der Ausschuss im Anschluss daran am 12. Oktober 2023 eine Anhörung von Tony Murphy durchgeführt hat, bei der dieser zunächst eine Erklärung abgab und anschließend die Fragen der Ausschussmitglieder beantwortete;
1. gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Tony Murphy zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen;
2. beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Rat und – zur Information – dem Rechnungshof sowie den übrigen Institutionen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs – Bettina Michelle Jakobsen
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Beschluss des Europäischen Parlaments vom 9. November 2023 über die vorgeschlagene Ernennung von Bettina Michelle Jakobsen zum Mitglied des Rechnungshofs (C9-0332/2023 – 2023/0807(NLE))
– gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9‑0332/2023),
– gestützt auf Artikel 129 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0292/2023),
A. in der Erwägung, dass der Rat das Europäische Parlament mit Schreiben vom 8. September 2023 zur Ernennung von Bettina Michelle Jakobsen zum Mitglied des Rechnungshofs angehört hat;
B. in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss die Qualifikationen von Bettina Michelle Jakobsen bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; in der Erwägung, dass der Ausschuss im Laufe dieser Bewertung einen Lebenslauf der Kandidatin und deren Antworten auf den schriftlichen Fragenkatalog, der ihr übermittelt worden war, erhalten hat;
C. in der Erwägung, dass der Ausschuss im Anschluss daran am 12. Oktober 2023 eine Anhörung von Bettina Michelle Jakobsen durchgeführt hat, bei der diese zunächst eine Erklärung abgab und anschließend die Fragen der Ausschussmitglieder beantwortete;
1. gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Bettina Michelle Jakobsen zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen;
2. beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Rat und – zur Information – dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs – Alejandro Blanco Fernández
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Beschluss des Europäischen Parlaments vom 9. November 2023 über die vorgeschlagene Ernennung von Alejandro Blanco Fernández zum Mitglied des Rechnungshofs (C9-0333/2023 – 2023/0806(NLE))
– gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9‑0333/2023),
– gestützt auf Artikel 129 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0293/2023),
A. in der Erwägung, dass der Rat das Europäische Parlament mit Schreiben vom 8. September 2023 zur Ernennung von Alejandro Blanco Fernández zum Mitglied des Rechnungshofs angehört hat;
B. in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss die Qualifikationen von Alejandro Blanco Fernández bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; in der Erwägung, dass der Ausschuss im Laufe jener Bewertung einen Lebenslauf von Alejandro Blanco Fernández und dessen Antworten auf den schriftlichen Fragenkatalog, der ihm übermittelt worden war, erhalten hat;
C. in der Erwägung, dass der Ausschuss im Anschluss daran am 12. Oktober 2023 eine Anhörung von Alejandro Blanco Fernández durchgeführt hat, bei der dieser zunächst eine Erklärung abgab und anschließend die Fragen der Ausschussmitglieder beantwortete;
1. gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Alejandro Blanco Fernández zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen;
2. beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Rat und – zur Information – dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. November 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (Datengesetz) (COM(2022)0068 – C9-0051/2022 – 2022/0047(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0068),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0051/2022),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 5. September 2022(1),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. Juni 2022(2),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 30. Juni 2022(3),
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 14. Juli 2023 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Rechtsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A9-0031/2023),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(4);
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. November 2023 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2023/... des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Datenverordnung)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. November 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals (COM(2021)0725 – C9-0436/2021 – 2021/0380(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0725),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0436/2021),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 7. Juni 2022(1),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. März 2022(2),
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 28. Juni 2023 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf die Artikel 57 und 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Rechtsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0024/2023),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. November 2023 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2023/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. November 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (COM(2021)0723 – C9-0434/2021 – 2021/0378(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0723),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0434/2021),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 7. Juni 2022(1),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. März 2022(2),
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 28. Juni 2023 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf die Artikel 57 und 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Rechtsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0026/2023),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. November 2023 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2023/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. November 2023 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals (COM(2021)0724 – C9-0437/2021 – 2021/0379(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0724),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission (C9‑0437/2021) unterbreitet wurde,
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 7. Juni 2022(1),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. März 2022(2),
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 28. Juni 2023 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf die Artikel 57 und 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Rechtsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0023/2023),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. November 2023 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2023/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals
Abwicklungsdisziplin, grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, aufsichtliche Zusammenarbeit, Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen und Anforderungen an Zentralverwahrer in Drittländern
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. November 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf die Abwicklungsdisziplin, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die aufsichtliche Zusammenarbeit, die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen und Anforderungen an Zentralverwahrer in Drittländern (COM(2022)0120 – C9-0118/2022 – 2022/0074(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0120),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission (C9-0118/2022) unterbreitet wurde,
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 28. Juli 2022(1),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Juli 2022(2),
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 12. Juli 2023 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0047/2023),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. November 2023 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2023/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf die Abwicklungsdisziplin, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die aufsichtliche Zusammenarbeit, die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen und Anforderungen an Zentralverwahrer in Drittländern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 9. November 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 in Bezug auf die Einführung neuer Module für die umweltökonomischen Gesamtrechnungen (COM(2022)0329 – C9-0223/2022 – 2022/0210(COD))(1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1
(1) Durch den Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 203012 wurde bestätigt, dass fundierte Informationen über die wichtigsten Trends, Einflüsse und Ursachen der Umweltveränderung für die Entwicklung und Umsetzung einer wirksamen Politik und im Hinblick auf eine stärkere Mitbestimmung der Bürgerinnen und Bürger unerlässlich sind. Es sollten Instrumente geschaffen werden, um die Öffentlichkeit besser über die Umweltauswirkungen wirtschaftlicher Tätigkeiten aufzuklären. Umweltökonomische Gesamtrechnungen sind ein solches Instrument.
(1) Durch den Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 203012 wurde bestätigt, dass Überwachung, einschließlich fundierter Informationen über die wichtigsten Trends, Einflüsse und Ursachen der Umweltveränderung, für die Entwicklung einer wirksamen Politik, ihrer Umsetzung zur Verwirklichung der Umweltziele der Union und im Hinblick auf eine stärkere Mitbestimmung der Bürgerinnen und Bürger unerlässlich ist. Es sollten Instrumente geschaffen werden, um das allgemeine Bewusstsein für die Umweltauswirkungen wirtschaftlicher Tätigkeiten und den Beitrag der Umwelt zur Wirtschaft und zum Wohlbefinden zu stärken. Umweltökonomische Gesamtrechnungen sind ein solches Instrument.
_________________
_________________
12 ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 22.
12 ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 22.
Abänderung 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3
(3) Die neuen Module sollen einen direkten Beitrag zu den politischen Prioritäten der Union in den Bereichen grünes Wachstum und Ressourceneffizienz leisten.
(3) Die neuen Module sollen einen direkten Beitrag zu den unter anderem im 8. UAP festgelegten umweltpolitischen Prioritäten der Union leisten.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4
(4) Die Statistikkommission der Vereinten Nationen hat in ihrer 43. Sitzung im Februar 2012 den Grundlegenden Rahmen für das System der umweltökonomischen Gesamtrechnung (SEEA) als internationale statistische Norm angenommen; in ihrer 52. Sitzung im März 2021 hat sie die SEEA-Ökosystemrechnungen angenommen (in deren Kapiteln 1 bis 7 werden der Rechnungsrahmen und physische Rechnungen beschrieben). Die neuen Module, die mit dieser Verordnung eingeführt werden, stehen vollständig mit dem SEEA im Einklang.
(4) Die Statistikkommission der Vereinten Nationen hat in ihrer 43. Sitzung im Februar 2012 den Grundlegenden Rahmen für das System der umweltökonomischen Gesamtrechnung (SEEA) als internationale statistische Norm angenommen; in ihrer 52. Sitzung im März 2021 hat sie die SEEA-Ökosystemrechnungen angenommen (in deren Kapiteln 1 bis 7 werden der Rechnungsrahmen und physische Rechnungen beschrieben). Die neuen Module, die mit dieser Verordnung eingeführt werden, stehen vollständig mit dem SEEA im Einklang. Darüber hinaus wurde mit dem SEEA das System der umweltökonomischen Gesamtrechnung für Wasser (SEEA-Wasser) eingeführt, das den Grundlegenden Rahmen für das SEEA unterstützt.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5
(5) Damit die Union ihre in den Verträgen festgelegten Aufgaben insbesondere in Bezug auf Umwelt, Nachhaltigkeit und Klimawandel erfüllen kann, sollten ihr relevante, umfassende und zuverlässige Informationen vorliegen. Für eine auf Fakten beruhende Entscheidungsfindung werden Statistiken benötigt, die entsprechend ihren Zielen die in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates14 aufgeführten strengen Qualitätskriterien erfüllen.
(5) Damit die Union ihre in den Verträgen und im Völkerrecht festgelegten Aufgaben insbesondere in Bezug auf Umwelt, Nachhaltigkeit und Klimawandel erfüllen kann, sollten ihr relevante, umfassende und zuverlässige Informationen vorliegen. Für eine evidenzbasierte Entscheidungsfindung werden Statistiken benötigt, die im Einklang mit ihren Zielen die in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates14 aufgeführten strengen Qualitätskriterien erfüllen. Darüber hinaus ist es notwendig, dass Eurostat die erhobenen Daten auf leichter zugängliche und benutzerfreundlichere Weise präsentiert und sie gleichzeitig aktiv bekannt macht.
_________________
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14 Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
14 Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
Abänderung 36 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6
(6) Damit die Fortschritte auf dem Weg zu einer grünen, wettbewerbsfähigen und widerstandsfähigen Kreislaufwirtschaft und die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung in einem unionsweiten Kontext besser überwacht werden können, sind zusätzliche Daten erforderlich.
(6) Um das Ziel der Klimaneutralität bis spätestens 2050 zu erreichen, ist es von entscheidender Bedeutung, alle Rechtsvorschriften und Verfahren der Union an den langfristigen Umwelt- und Klimazielen der Union auszurichten, wie sie im Rahmen des europäischen Grünen Deals, der Verordnung (EU) 2021/1119 („Europäisches Klimagesetz“), insbesondere Artikel 6 Absatz 4, und des Pakets „Fit für 55“ festgelegt wurden. Mehrere Gesetzgebungsakte der Union erfordern bereits eine genaue Beobachtung von Entwicklungen und somit zusätzliche und präzisere Daten. Den Daten der Kommission zufolge erfordert die Umsetzung der ehrgeizigen EU-Agenda für den Grünen Deal erhebliche Investitionen, und die Lücke bei den privaten und öffentlichen Investitionen zur Bewältigung des ökologischen Wandels wird für das nächste Jahrzehnt auf fast 520 Mrd. EUR pro Jahr geschätzt. Den Daten der Kommission zufolge erfordert darüber hinaus die Reduzierung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Drittländern und die Beschleunigung der Abkehr der Union von fossilen Energieträgern zusätzliche Investitionen in Höhe von schätzungsweise 210 Mrd. EUR bis Ende 2027. Es ist auch klar, dass der Privatsektor zwar einen erheblichen Teil der Investitionen bereitstellen wird, dass jedoch auch die öffentlichen Investitionen in erheblichem Umfang erhöht werden müssen. In Anbetracht dessen ist es von entscheidender Bedeutung, von den Mitgliedstaaten relevante und aufgeschlüsselte Daten zu ihren Investitionslücken in den Bereichen Klima, Energie und Umwelt zu erhalten, um sicherzustellen, dass die Union auf dem richtigen Weg ist, um die Ziele des europäischen Grünen Deals zu erreichen, und dass ausreichend öffentliches und privates Kapital für den Übergang zu einer grünen Wirtschaft bereitgestellt wird. Aus all diesen Gründen soll das System der europäischen umweltökonomischen Gesamtrechnungen rasch zu einem umfassenden Instrument entwickelt werden, das erhebliche zusätzliche Daten für die Überwachung der Umsetzung des Umweltrechts und der Umweltpolitik der Union liefert.Die Kommission sollte einen Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt vorlegen, um neue Module anzunehmen, in denen alle relevanten Daten und Berichtswerte im Zusammenhang mit den Zielen der Union erfasst werden.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 a (neu)
(6a) Bei der Entwicklung und Erprobung neuer Module sollte der Entwicklung umweltökonomischer Gesamtrechnungen für Energiesubventionen, einschließlich Subventionen für fossile Brennstoffe, besondere Aufmerksamkeit und Priorität eingeräumt werden. Im allgemeinen Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 wird die Schaffung eines verbindlichen Rahmens der Union für die Überwachung der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der schrittweisen Abschaffung von Subventionen für fossile Brennstoffe und die Berichterstattung darüber auf der Grundlage einer vereinbarten Methode gefordert, wobei umgehend eine Frist für die schrittweise Abschaffung der Subventionen für fossile Brennstoffe auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene festzusetzen ist, die mit dem Ziel des Pariser Klimaschutzübereinkommens, die globale Erwärmung auf 1,5 °C zu begrenzen, vereinbar ist. Umweltökonomische Gesamtrechnungen sollten dieses Ziel unterstützen, indem sie in einem neuen Modul für Energiesubventionen, einschließlich Subventionen für fossile Brennstoffe, die erforderlichen Daten für die Überwachung und Bewertung der Fortschritte liefern.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 b (neu)
(6b) Wasser ist eine entscheidende Ressource, und seine Integration in ein neues Modul für Wasser in den europäischen umweltökonomischen Gesamtrechnungen ist eine Voraussetzung dafür, dass es nachhaltig bewirtschaftet und seine Beziehung zur Wirtschaftstätigkeit verstanden wird.
Abänderung 37 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 c (neu)
(6c) Anpassung ist ein Schlüsselfaktor der langfristigen weltweiten Reaktion auf den Klimawandel. Es ist notwendig, die durch den Klimawandel verursachten wachsenden Bedrohungen für die Gesundheit, wie etwa häufigere und stärkere Hitzewellen, Waldbrände und Überschwemmungen, Bedrohungen für die Lebensmittel- und Wassersicherheit und die Ernährungssicherheit sowie die Entstehung und Verbreitung von Infektionskrankheiten, anzugehen. Die negativen Folgen des Klimawandels können die Anpassungsfähigkeiten der Mitgliedstaaten möglicherweise übersteigen. Daher sollten die Mitgliedstaaten und die Union gemäß Artikel 7 des Übereinkommens von Paris ihre Anpassungsfähigkeit verbessern, die Widerstandsfähigkeit stärken und die Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen verringern sowie die positiven Nebeneffekte in Verbindung mit anderen politischen Maßnahmen und Rechtsvorschriften maximieren. Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/1119 müssen die Mitgliedstaaten umfassende nationale Anpassungsstrategien und ‑pläne verabschieden, die auf robusten Klimawandel- und Schwachstellenanalysen, Fortschrittsbewertungen und ‑indikatoren beruhen und sich an den besten verfügbaren und neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen orientieren. Da die Fortschritte im Hinblick auf die Anpassung an den Klimawandel überwacht werden müssen, sollte die Kommission einen Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt vorlegen, um ein neues Modul für die Anpassung an den Klimawandel anzunehmen, das alle relevanten Daten und Berichte über die Anpassung an den Klimawandel umfasst.
Abänderung 38 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 d (neu)
(6d) Der Rückgang der biologischen Vielfalt gehört – zusammen mit dem Klimawandel und durch diesen verstärkt – zu den bedeutendsten Risiken, mit denen Volkswirtschaften konfrontiert sind. Biologische Vielfalt ist von entscheidender Bedeutung für die Ernährungssicherheit, das menschliche Wohlergehen und die Widerstandsfähigkeit von Gesellschaften und Volkswirtschaften insgesamt. Die Mitgliedstaaten und die Union sollten daher ihre Maßnahmen gegen die Biodiversitätskrise im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen aus dem globalen Rahmen für die biologische Vielfalt von Kunming und Montreal verstärken. Angesichts der Notwendigkeit, die Fortschritte bei der Umkehrung des Rückgangs der biologischen Vielfalt zu überwachen, sollte die Kommission einen Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt vorlegen, um ein neues Modul zur biologischen Vielfalt anzunehmen.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 e (neu)
(6e) Ökosystemrechnungen als Mittel zur Darstellung von Daten über das Ausmaß und den Zustand von Ökosystemgütern und die Leistungen, die sie für die Gesellschaft und die Wirtschaft erbringen, zielen darauf ab, der Natur einen Wert beizumessen und so eine bessere Berücksichtigung der Kosten für die Natur zu ermöglichen. Das Ziel der Festlegung monetärer Werte sollte darin bestehen, die Kosten des Nichthandelns stärker ins Blickfeld zu rücken und die Union bei der Verwirklichung ihrer Umweltziele zu unterstützen. Um seine beabsichtigten Wirkungen voll entfalten zu können, sollte das Modul in Zukunft weiterentwickelt werden, unter anderem durch eine mögliche Ergänzung der Berichterstattung über monetäre Werte.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8
(8) Im Jahr 2019 veröffentlichte der Europäische Rechnungshof den Sonderbericht Nr. 2019/16 mit dem Titel „Europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen: Nutzen für politische Entscheidungsträger kann verbessert werden“15. In diesem Bericht wird darauf hingewiesen, dass vollständigere Daten zu Wäldern und Ökosystemen benötigt werden und dass das Modul für Waldrechnungen vollständig umgesetzt werden muss.
(8) Im Jahr 2019 veröffentlichte der Europäische Rechnungshof den Sonderbericht Nr. 2019/16 mit dem Titel „Europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen: Nutzen für politische Entscheidungsträger kann verbessert werden“15. In diesem Bericht wird darauf hingewiesen, dass vollständigere Daten zu Wäldern und Ökosystemen benötigt werden und dass das Modul für Waldrechnungen vollständig umgesetzt werden muss. Die drei abschließenden Empfehlungen des Rechnungshofs waren die Verbesserung des strategischen Rahmens für Daten der umweltökonomischen Gesamtrechnungen, der Relevanz der Module der umweltökonomischen Gesamtrechnungen für die Politikgestaltung und der Aktualität der Daten der umweltökonomischen Gesamtrechnungen. In dem Bericht wird ferner darauf hingewiesen, dass Eurostat bei der Erhebung zeitnaher und hochwertiger Daten vor Herausforderungen steht. Die Mitgliedstaaten sollten daher innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen hochwertige Daten für die europäischen umweltökonomischen Gesamtrechnungen bereitstellen.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9
(9) In Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 sind die Quellen aufgeführt, die die Mitgliedstaaten zur Schätzung der umweltökonomischen Gesamtrechnungen verwenden können. Im Interesse der Flexibilität und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Befragten, die nationalen statistischen Ämter und andere nationale Behörden sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, innovative Ansätze zu verwenden. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission stets informieren und Einzelheiten zur Qualität dieser Ansätze bereitstellen, damit die Kommission die Qualität der Daten bewerten kann.
(9) In Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 sind die Quellen aufgeführt, die die Mitgliedstaaten zur Schätzung der umweltökonomischen Gesamtrechnungen verwenden können. Im Interesse der Flexibilität und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Befragten, die nationalen statistischen Ämter und andere nationale Behörden sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, innovative Ansätze wie z. B. Erdbeobachtung (Copernicus-Dienste) zu verwenden. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission stets informieren und Einzelheiten zur Qualität dieser Ansätze bereitstellen, damit die Kommission die Qualität der Daten bewerten kann. Die Copernicus-Dienste sollten weiterentwickelt werden, damit Daten zunehmend automatisch erhoben werden können, und für diesen Zweck angemessen finanziert werden.
Abänderung 39 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11
(11) Die Liste der möglichen künftigen europäischen umweltökonomischen Gesamtrechnungen in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 muss aktualisiert werden, um sie an die aktuellen politischen Prioritäten der Union anzupassen.
(11) Da das System der europäischen umweltökonomischen Gesamtrechnungen für die Politikgestaltung und Überwachung dringend erweitert werden muss, sollte die Kommission einen Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt vorlegen, um die in dieser Verordnung aufgeführten neuen Module anzunehmen und die bestehenden Module, die in den Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 aufgeführt sind, zu verbessern und weiterzuentwickeln.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14
(14) Damit dem derzeitigen Stand der Entwicklung der Methodik zur Bewertung von Ökosystemleistungen Rechnung getragen wird, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur Ergänzung der Verordnung zu erlassen, indem festgelegt wird, für welche der bereits in den Berichtstabellen in Anhang IX Abschnitt 5 enthaltenen Ökosystemleistungen monetäre Werte sowie das erste Bezugsjahr und eine Liste annehmbarer Methoden zur Ermittlung dieser monetären Werte übermittelt werden sollten. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge der Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung17 niedergelegt wurden. Damit insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte gewährleistet ist, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(14) Zur Weiterentwicklung der europäischen umweltökonomischen Gesamtrechnungen sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur Ergänzung der Verordnung durch die Annahme neuer Module und die Änderung der bestehenden Module zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge der Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung17 niedergelegt wurden. Damit insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte gewährleistet ist, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
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17 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
17 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
Abänderung 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 (neu) Verordnung (EU) Nr. 691/2011 Artikel 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
-1. In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
Ihr übergeordnetes Ziel besteht darin, Daten bereitzustellen, die die Überwachung und Bewertung der Fortschritte der Union bei der Verwirklichung ihrer im Unionsrecht festgelegten Umweltziele sowie ihrer internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich unterstützen.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 691/2011 Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8
8. ‚Umweltbeihilfen und ähnliche Transfers‘ laufende Transfers und Vermögenstransfers im Sinne des ESVG 2010, mit denen Tätigkeiten zum Schutz der Umwelt und nationaler Ressourcen und damit zusammenhängender Produkte unterstützt werden sollen;
8. ‚Umweltbeihilfen und ähnliche Transfers‘ laufende Transfers und Vermögenstransfers im Sinne des ESVG 2010, mit denen Tätigkeiten zum Schutz der Umwelt und dernatürlichen Ressourcen und damit zusammenhängender Produkte unterstützt werden sollen;
Abänderung 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a a (neu) Verordnung (EU) Nr. 691/2011 Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)
aa) Es wird folgender Absatz eingefügt:
„1a) Bis zum … [drei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] legt die Kommission einen Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt gemäß Artikel 9 vor, um die folgenden Module auszuarbeiten:
a) Energiesubventionen, einschließlich Subventionen für fossile Brennstoffe;
b) Subventionen oder Unterstützungsmaßnahmen, die potenziell umweltschädlich sind, mit Ausnahme der in Buchstabe a genannten;
c) Wassergesamtrechnung (quantitativ und qualitativ);
h) Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme;
i) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung;
j) Gesamtrechnung der Ausgaben für Ressourcenbewirtschaftung, einschließlich der kritischen Rohstoffe;
k) ökologischer Fußabdruck.“;
Abänderung 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b Verordnung (EU) Nr. 691/2011 Artikel 3 – Absatz 4a
(4a) Die Kommission (Eurostat) führt eine Studie zur Methodik und Machbarkeit der monetären Bewertung von Ökosystemleistungen durch. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Studie kann die Kommission diese Verordnung ergänzen, um im Wege eines delegierten Rechtsakts festzulegen, für welche der bereits in den Berichtstabellen in Anhang IX Abschnitt 5 enthaltenen Ökosystemleistungen monetäre Werte sowie das erste Bezugsjahr und eine Liste annehmbarer Methoden zur Ermittlung dieser monetären Werte zu übermitteln sind.
(4a) Bis zum ... [18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] legt die Kommission (Eurostat) dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die monetäre Bewertung von Ökosystemleistungen vor.Der Bericht umfasst eine Bewertung der methodischen Möglichkeiten und der Machbarkeit der monetären Bewertung, mögliche Berichtswerte, wenn diese fehlen, und mögliche alternative Messmethoden für Rechnungen für Ökosystemleistungen. Dem Bericht kann gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt werden.
Abänderung 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b a (neu) Verordnung (EU) Nr. 691/2011 Artikel 3 – Absatz 4a a (neu)
ba) Folgender Absatz 4aa wird eingefügt:
(4aa) Bis zum ... [ein Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] veröffentlicht die Kommission eine Studie, in der die derzeit in dieser Verordnung enthaltenen Berichtsdaten für die Eindämmung des Klimawandels analysiert werden, und schlägt die Einführung eines speziellen Moduls zur Anpassung an den Klimawandel vor, um sicherzustellen, dass alle Berichtswerte zur Erreichung der Ziele des europäischen Grünen Deals und des Europäischen Klimagesetzes, des Pakets „Fit für 55“ und des Gesetzes für eine klimaneutrale Industrie von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden. Der Studie ist ein vorläufiger Zeitplan für die künftige Entwicklung der Module beizufügen.
Abänderung 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 691/2011 Artikel 4 – Absatz 1
2a. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Kommission erarbeitet ein Programm für Pilotstudien, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis durchzuführen sind, um die Berichterstattung zu entwickeln und die Datenqualität zu verbessern, lange Zeitreihen zu erstellen und die Methodik zu entwickeln. Das Programm sieht auch Pilotstudien vor, anhand deren die Möglichkeiten geprüft werden, neue Module für umweltökonomische Gesamtrechnungen einzuführen. Bei der Ausarbeitung des Programms stellt die Kommission sicher, dass den Mitgliedstaaten und den Befragten keine zusätzlichen administrativen oder finanziellen Belastungen auferlegt werden.
„(1) Die Kommission erarbeitet ein Programm für Pilotstudien, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis durchzuführen sind, um die Berichterstattung zu entwickeln und die Datenqualität zu verbessern, lange Zeitreihen zu erstellen und die Methodik zu entwickeln. Das Programm sieht auch Pilotstudien vor, anhand deren die neuen Module für umweltökonomische Gesamtrechnungen geprüft werden. Bei der Ausarbeitung des Programms widmet die Kommission den Modulen, mit denen Daten über Energiesubventionen, einschließlich Subventionen für fossile Brennstoffe, generiert werden, besondere Aufmerksamkeit und stellt sicher, dass den Mitgliedstaaten und den Befragten keine zusätzlichen administrativen oder finanziellen Belastungen auferlegt werden.
Abänderung 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Verordnung (EU) Nr. 691/2011 Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe d
d) alle anderen relevanten Quellen, Methoden oder innovativen Ansätze, sofern sie die Erstellung von Statistiken ermöglichen, die vergleichbar sind und den jeweiligen einschlägigen Qualitätsanforderungen dieser Verordnung genügen.
d) alle anderen relevanten Quellen, Methoden oder innovativen Ansätze, sofern sie die Erstellung von umweltökonomischen Gesamtrechnungen ermöglichen, die vergleichbar sind und den jeweiligen einschlägigen Qualitätsanforderungen dieser Verordnung genügen.
Abänderung 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Verordnung (EU) Nr. 691/2011 Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Beschließt ein Mitgliedstaat, die in Buchstabe d genannten Quellen, Methoden oder innovativen Ansätze zu verwenden, unterrichtet er im Jahr vor dem Bezugsjahr, in dem die Quelle, Methode oder der innovative Ansatz eingeführt wird, die Kommission (Eurostat) und übermittelt Einzelheiten über die Qualität gewonnenen Daten.
Beschließt ein Mitgliedstaat, die in Buchstabe d genannten Quellen, Methoden oder innovativen Ansätze zu verwenden, unterrichtet er im Jahr vor dem Bezugsjahr, in dem die Quelle, Methode oder der innovative Ansatz eingeführt wird, die Kommission (Eurostat) und übermittelt Einzelheiten über die Qualität gewonnenen Daten. Die Kommission kann den Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten nach der Unterrichtung von der Anwendung eines bestimmten innovativen Ansatzes abraten, wenn sie der Ansicht ist, dass die Qualität der Daten möglicherweise nicht ausreichend ist, oder Empfehlungen dazu abgeben, wie die erforderliche Datenqualität erreicht werden kann. Die Kommission erleichtert den Austausch bewährter Verfahren für innovative Ansätze zwischen allen Mitgliedstaaten. Die Kommission veröffentlicht alle von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Unterabsatz erhaltenen Informationen sowie gegebenenfalls ihre Empfehlungen.
Abänderung 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 691/2011 Artikel 6 a (neu)
3a. Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 6a
Bis zum ... [18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] erarbeiten die Kommission (Eurostat) und die Europäische Umweltagentur (EUA) unter Berücksichtigung der im Europäischen Klimagesetz festgelegten Ziele, der Fortschritte bei der Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der damit verbundenen Investitionen wissenschaftlich fundierte und frei zugängliche aktuelle Informationen über die von den Modulen abgedeckten Daten, wie den Weg zur Verringerung der Treibhausgasemissionen, und stellen sie dem Dashboard der Europäischen Umweltagentur zur Verfügung. Das Dashboard wird jährlich aktualisiert und umfasst neue Module und verfügbare Daten.
Abänderung 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Verordnung (EU) Nr. 691/2011 Artikel 8 – Absatz 2
(2) Zur Erlangung einer Ausnahmeregelung nach Absatz 1 für die Anhänge VII, VIII und IX stellt der betroffene Mitgliedstaat bei der Kommission bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte genaues Datum einfügen, das 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung liegt] einen ordnungsgemäß begründeten Antrag.
(2) Zur Erlangung einer Ausnahmeregelung nach Absatz 1 für die Anhänge VII, VIII und IX stellt der betroffene Mitgliedstaat bei der Kommission bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte genaues Datum einfügen, das 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung liegt] einen ordnungsgemäß begründeten Antrag. Die Kommission veröffentlicht alle von den Mitgliedstaaten eingegangenen Anträge.
Abänderung 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe a Verordnung (EU) Nr. 691/2011 Artikel 9 – Absatz 2
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absätze 3, 4 und 4a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 11. August 2011 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absätze 1a, 3, 4 und 4ab wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 11. August 2011 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
Abänderung 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe a Verordnung (EU) Nr. 691/2011 Artikel 9 – Absatz 3
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absätze 3, 4 und 4a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absätze 1a, 3, 4 und 4ab kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
Abänderung 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe b Verordnung (EU) Nr. 691/2011 Artikel 9 – Absatz 5
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absätze 3, 4 und 4a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absätze 1a, 3, 4 und 4ab erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Abänderung 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 Verordnung (EU) Nr. 691/2011 Artikel 10 – Absatz 2 – Spiegelstrich 1
6. In Artikel 10 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:
6. In Artikel 10 wird der erste Gedankenstrich gestrichen.
„–die die Einführung neuer Module für umweltökonomische Gesamtrechnungen betreffen, zum Beispiel (quantitative und qualitative) Wasserrechnung, Ausgabenrechnungen für Ressourcenbewirtschaftung, potenziell umweltschädliche Beihilfen oder Unterstützungsmaßnahmen sowie Abfallrechnung;“
Abänderung 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 a (neu)
Um die in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Ziele zu erreichen, übermitteln die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2025 Daten zur Eindämmung des Klimawandels. Die Daten zu Investitionen in den Klimaschutz umfassen laufende Investitionen und Kapitaltransfers durch institutionelle Sektoren, einschließlich Gesamtstaat, Unternehmen und Haushalte, für die in Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Tätigkeiten, wobei anzugeben ist, ob für die Berechnung der Unterstützung des Klimaschutzes für die in der NACE Rev. 2 (Aggregationsebene A*64) aufgeführten Sektoren ein Koeffizient von 40 % oder 100 % festgelegt wurde, sofern zutreffend.
Abänderung 31 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I Verordnung (EU) Nr. 691/2011 Anhang VII – Abschnitt 4 – Absatz 2
(2) Die Statistiken werden innerhalb von 21 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.
(2) Die Statistiken werden innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.
Abänderung 32 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I Verordnung (EU) Nr. 691/2011 Anhang VIII – Abschnitt 4 – Absatz 2
(2) Die Statistiken werden innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.
(2) Die Statistiken werden innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.
Abänderung 33 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I Verordnung (EU) Nr. 691/2011 Anhang IX – Abschnitt 3 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe e – Spiegelstrich 3 (neu)
– Index häufiger Waldvogelarten; der Waldvogelindikator beschreibt Entwicklungen im Laufe der Zeit bei der Abundanz weitverbreiteter Waldvogelarten in den jeweiligen europäischen Verbreitungsgebieten; es handelt sich um einen zusammengesetzten Index, der auf Beobachtungsdaten zu Vogelarten beruht, die für Waldlebensräume in Europa charakteristisch sind; der Index basiert auf spezifischen Artenlisten für jeden Mitgliedstaat.
Abänderung 34 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I Verordnung (EU) Nr. 691/2011 Anhang IX – Abschnitt 3 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe c
c) Dienstleistungen im Bereich Kultur
c) Dienstleistungen im Zusammenhang mit naturnahem Tourismus
Abänderung 35 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I Verordnung (EU) Nr. 691/2011 Anhang IX – Abschnitt 4 – Absatz 2
(2) Die Statistiken werden innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.
(2) Die Statistiken werden innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.
Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0296/2023).
Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. November 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/833 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (COM(2023)0108 – C9-0039/2023 – 2023/0056(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0108),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0039/2023),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. Juni 2023(1),
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A9-0279/2023),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. November 2023 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2023/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/833 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 9. November 2023 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (COM(2023)0063 – C9-0016/2023 – 2023/0025(COD))(1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 a (neu)
(4a) Der Gerichtshof ist ferner zu dem Ergebnis gelangt, dass das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass der Umstand, dass ein Mitgliedstaat vor dem Erlass einer Richtlinie der Union eine Regelung erlassen hat, die im Widerspruch zu dieser Richtlinie steht, als solcher keinen Verstoß gegen das Unionsrecht darstellt, da die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziels nicht als ernsthaft beeinträchtigt angesehen werden kann, bevor sie Teil der Unionsrechtsordnung ist.
Abänderung 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 a (neu)
(9a) Um den Grundsatz der Rechtssicherheit bei den künftigen Überarbeitungen der Richtlinie 2012/19/EU zu wahren, ist es wichtig, besonders darauf zu achten, dass keine Bestimmungen aufgenommen werden, die möglicherweise eine ungerechtfertigte Rückwirkung haben könnten. Es ist notwendig, für Klarheit und Berechenbarkeit für die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten in Bezug auf die Betriebsbedingungen zu sorgen, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens ihrer Produkte galten. Diese Herangehensweise trägt dazu bei, das Risiko unvorhersehbarer Kosten im Zusammenhang mit der künftigen Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu vermeiden. Darüber hinaus sollte bei diesen Überarbeitungen die Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG eingehalten werden.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 a (neu)
(10a) Eine unsachgemäße Behandlung von ausgedienten Photovoltaikmodulen und Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus dem offenen Anwendungsbereich hat erhebliche negative Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt. Daher sollten eine ordnungsgemäße Behandlung von Photovoltaikmodulen und die größtmögliche Rückgewinnung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen am Ende ihrer Lebensdauer sichergestellt werden. Unbeschadet der sich aus dieser Richtlinie ergebenden erforderlichen Änderungen der finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Sammlung und Behandlung von Abfall bestehend aus vor dem 13. August 2012 in Verkehr gebrachten Photovoltaikmodulen und allen vor dem 15. August 2018 in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten aus dem offenen Anwendungsbereich sollten die Mitgliedstaaten die umweltgerechte Bewirtschaftung entsprechender Elektro- und Elektronik-Altgeräte sicherstellen. Die Mitgliedstaaten können die Hersteller durch ihre individuellen oder kollektiven Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung dazu anhalten, die entsprechenden historischen Elektro- und Elektronik-Altgeräte von Photovoltaikmodulen und Elektro- und Elektronikgeräten aus dem offenem Anwendungsbereich ordnungsgemäß zu sammeln und zu behandeln.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 b (neu)
(10b) Bei der Überarbeitung der Richtlinie 2012/19/EU und der Behebung ihrer Mängel ist unbedingt sicherzustellen, dass die Kosten für die Bewirtschaftung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nicht in unverhältnismäßigem Maße auf die Verbraucher oder Bürger abgewälzt werden. Dies schließt auch die Berücksichtigung des Verursacherprinzips, die Inangriffnahme möglicher Bestimmungen in Bezug auf Sammelziele für Elektro- und Elektronik-Altgeräte und die Einhaltung der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG ein.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 (neu) Richtlinie 2012/19/EU Artikel 2 a (neu)
-1. Folgender Artikel 2a wird eingefügt:
„Artikel 2a
(1) Spätestens bis zum [31. Dezember 2026] bewertet die Kommission die Notwendigkeit einer Überarbeitung dieser Richtlinie und legt gegebenenfalls einen entsprechenden Legislativvorschlag vor, dem eine gründliche sozioökonomische und ökologische Folgenabschätzung beigefügt ist.
(2) In der Folgenabschätzung bewertet die Kommission insbesondere Folgendes:
a) Bestimmungen, mit denen ausdrücklich sichergestellt wird, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit gewahrt wird und dass keine Bestimmung vorhanden ist, die in irgendeinem Mitgliedstaat eine ungerechtfertigte Rückwirkung zur Folge haben könnte,
b) Bestimmungen, mit denen die Umsetzung der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG sichergestellt wird,
c) Bestimmungen, mit denen im Einklang mit dem Verursacherprinzip sichergestellt wird, dass Bürger und Verbraucher nicht in unverhältnismäßigem Maße mit Kosten belastet werden,
d) Bestimmungen, mit denen insbesondere im Hinblick auf angemessene Sammelziele sowie die Verhütung des illegalen Handels mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten die vollständige Umsetzung und Durchsetzung dieser Richtlinie sichergestellt wird,
e) die Schaffung einer neuen Kategorie „Photovoltaikmodule“ im Rahmen dieser Richtlinie mit dem Ziel, Photovoltaikmodule von der bestehenden Elektro- und Elektronik-Altgerätekategorie 4 („Großgeräte“), wie in den Anhängen III und IV aufgeführt, zu trennen, und die Berechnung der Sammelziele auf der Grundlage der für die Sammlung verfügbaren ausgedienten Photovoltaikmodule auf der Grundlage ihrer voraussichtlichen Lebensdauer und nicht anhand der Menge der in Verkehr gebrachten Produkte,
f) die Einrichtung einer Regelung, mit der sichergestellt wird, dass im Falle eines Ausfalls oder einer Liquidation des Herstellers die künftigen Kosten für die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen sowohl aus privaten Haushalten als auch von anderen Nutzern als privaten Haushalten finanziell gedeckt werden.“
Abänderung 6 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu) Richtlinie 2012/19/EU Artikel 13 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Bei historischen Altgeräten, die durch neue gleichwertige Produkte oder durch neue Produkte ersetzt werden, die dieselben Funktionen erfüllen, werden die Kosten von den Herstellern dieser Produkte finanziert, wenn sie diese liefern. Die Mitgliedstaaten können alternativ dazu vorsehen, dass andere Nutzer als private Haushalte ebenfalls teilweise oder vollständig zur Finanzierung herangezogen werden.
„Bei historischen Elektro- und Elektronik-Altgeräten („historische Altgeräte“), die aus Elektro- und Elektronikgeräten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a – mit Ausnahme von Photovoltaikmodulen – resultieren und die durch neue gleichwertige Produkte oder durch neue Produkte ersetzt werden, die dieselben Funktionen erfüllen, werden die Kosten von den Herstellern dieser Produkte finanziert, wenn sie diese liefern. Die Mitgliedstaaten können alternativ dazu vorsehen, dass andere Nutzer als private Haushalte ebenfalls teilweise oder vollständig zur Finanzierung herangezogen werden.“
Abänderung 7 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 b (neu) Richtlinie 2012/19/EU Artikel 13 – Absatz 1 – Unterabsatz 3
Bei anderen historischen Altgeräten werden die Kosten von den Nutzern finanziert, sofern es sich nicht um private Haushalte handelt.
„Bei anderen historischen Altgeräten, die aus Elektro- und Elektronikgeräten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a –mit Ausnahme von Photovoltaikmodulen – resultieren, werden die Kosten von den Nutzern finanziert, sofern es sich nicht um private Haushalte handelt.“
Abänderung 8 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am [ein Jahr nach Inkrafttreten] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am [18 Monate nach Inkrafttreten] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0311/2023).
Partnerschaftliches Abkommen zwischen der EU und Madagaskar über nachhaltige Fischerei und Durchführungsprotokoll (2023-2027)
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. November 2023 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar und des zugehörigen Durchführungsprotokolls (2023-2027) (09525/2023 – C9-0223/2023 – 2023/0117(NLE))
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (09525/2023),
– unter Hinweis auf den Entwurf des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar (09007/2023),
– unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9-0223/2023),
– gestützt auf Artikel 105 Absätze 1 und 4 und Artikel 114 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Haushaltsausschusses,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Fischereiausschusses (A9-0299/2023),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;
2. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Madagaskar zu übermitteln.
Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich ihrer Emissionen und der Dauerhaltbarkeit von Batterien (Euro 7)
387k
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Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 9. November 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Emissionen und der Dauerhaltbarkeit von Batterien (Euro 7) und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 (COM(2022)0586 – C9-0375/2022 – 2022/0365(COD))(1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung -1 (neu)
(-1) In dem Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 20301 ist das Anstreben von Null-Verschmutzung als eines von sechs thematischen Zielen der Union für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2030 festgelegt, auch im Zusammenhang mit schädlichen Chemikalien, um eine schadstofffreie Umwelt zu erreichen, einschließlich in Bezug auf Luft, Wasser und Boden sowie auf Licht- und Lärmverschmutzung, und mit Blick auf den Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Menschen, Tiere und Ökosysteme vor umweltbedingten Risiken und negativen Auswirkungen.
1 Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 22).
Abänderung 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung -1 a (neu)
(-1a) Der europäische Grüne Deal1a ist der Vorschlag der Union für die Einleitung eines Übergangs, in dessen Rahmen bis spätestens 2050 eine klimaneutrale und saubere Kreislaufwirtschaft geschaffen werden soll, indem das Ressourcenmanagement optimiert, die Umweltverschmutzung minimiert und gleichzeitig dem Bedarf an Maßnahmen, die tiefgreifende Veränderungen bewirken, Rechnung getragen wird.Die Union hat sich zudem zur Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung1b und der darin vorgesehenen Ziele für nachhaltige Entwicklung1c verpflichtet.In der im Dezember 2020 angenommenen Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität1d und in dem im Mai 2021 angenommenen Null-Schadstoff-Aktionsplan1e wird speziell auf die im europäischen Grünen Deal thematisierten Aspekte der verkehrsbedingten Umweltverschmutzung eingegangen.Zu weiteren einschlägigen Strategien für diese Initiative zählen beispielsweise die Luftqualitätsrichtlinie1f, die neue Industriestrategie für Europa1g, CO2-Emissionsnormen für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge1h sowie Zielvorgaben für die CO2-Emissionen neuer schwerer Nutzfahrzeuge1i.
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1aMitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal(COM(2019)0640).
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1
(1) Der Binnenmarkt ist ein Raum, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital sichergestellt werden muss. Zu diesem Zweck ist in der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates43 ein umfassendes System für die Typgenehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge verankert.
(1) Der Binnenmarkt ist ein Raum, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital sichergestellt werden muss. Zu diesem Zweck ist in der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates43 ein umfassendes System für die Typgenehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge sowie von Reifen für alle Fahrzeuge verankert.
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_________________
43 Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).
43 Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 a (neu)
(2a) Ein erfolgreicher Wandel hin zu einer emissionsfreien Mobilität erfordert eine ganzheitliche Vorgehensweise und ein geeignetes Umfeld, damit Innovation angeregt wird und die Union ihre technologische Führungsrolle in der Branche beibehalten kann. Dies umfasst öffentliche und private Investitionen in Forschung und Innovation, die zunehmende Verbreitung von emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen, den Aufbau einer Lade- und Tankstelleninfrastruktur, die Integration in die Energiesysteme und eine nachhaltige Versorgung mit Werkstoffen sowie die nachhaltige Fertigung, die Wiederverwendung und das Recycling von Batterien in Europa. Hierzu bedarf es kohärenter Maßnahmen auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 b (neu)
(2b) Um den Übergang zu sauberer Mobilität und die gleichzeitige Reindustrialisierung Europas zu fördern und gleichzeitig die Bürger zu unterstützen, ist es von wesentlicher Bedeutung, die Preise für Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge für die Bürger und Unternehmen auf einem erschwinglichen Niveau zu halten. Dies trägt zur Aufrechterhaltung der Lebensqualität, der industriellen Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, der Schaffung von Arbeitsplätzen sowie der Entwicklung von Fertigkeiten in diesem Sektor bei.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 c (neu)
(2c) Es sollte ein sozialverträglicher und fairer Wandel hin zu einer emissionsfreien Mobilität sichergestellt werden. Deshalb müssen die sozialen Auswirkungen dieses Wandels in der gesamten Wertschöpfungskette der Automobilbranche berücksichtigt und die Auswirkungen auf die Beschäftigung proaktiv angegangen werden. Aus diesem Grund müssen im Rahmen des Mechanismus für einen gerechten Übergang in engem Dialog mit den Sozialpartnern und den zuständigen Behörden gezielte Programme auf Unionsebene sowie auf nationaler und regionaler Ebene zur Umschulung, beruflichen Weiterbildung und Wiedereingliederung von Arbeitnehmern sowie Initiativen in Bezug auf Bildung und Stellensuche in in Mitleidenschaft gezogenen Kommunen und Regionen entwickelt werden, darunter auch Pläne für einen gerechten Übergang für autoabhängige Regionen. Im Rahmen dieses Wandels sollten die Erwerbstätigkeit von Frauen sowie die Chancengleichheit in der Branche gestärkt werden.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4
(4) Die technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Motoren und Ersatzteilen hinsichtlich der Emissionen (im Folgenden „Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen“) sind derzeit in zwei Verordnungen festgelegt, von denen eine – Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates („Euro 6“)44 – die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen für leichte Nutzfahrzeuge regelt und die andere – Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates („Euro VI“)45 – die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen für schwere Nutzfahrzeuge. Das Bestehen zweier Verordnungen war damit begründet, dass die Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge anhand von Motorprüfungen geprüft wurden, während bei leichten Nutzfahrzeugen die Prüfung des Gesamtfahrzeugs als Grundlage diente. Inzwischen wurden Methoden entwickelt, die es ermöglichen, sowohl leichte als auch schwere Nutzfahrzeuge auf der Straße zu testen. Daher ist es nicht länger erforderlich, für die Typgenehmigung Motorprüfungen heranzuziehen.
(4) Die technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Motoren und Ersatzteilen hinsichtlich der Emissionen (im Folgenden „Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen“) sind derzeit in zwei Verordnungen festgelegt, von denen eine – Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates („Euro 6“)44 – die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen für leichte Nutzfahrzeuge regelt und die andere – Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates („Euro VI“)45 – die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen für schwere Nutzfahrzeuge.
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44 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1).
44 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1).
45 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1).
45 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1).
Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5
(5) Die Zusammenführung der Vorschriften aus der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in einer einzigen Verordnung dient dazu, bei dem System der Typgenehmigungen hinsichtlich der Emissionen sowohl für leichte als auch für schwere Nutzfahrzeuge interne Kohärenz zu erreichen, während gleichzeitig unterschiedliche Emissionsgrenzwerte für solche Fahrzeuge ermöglicht werden.
(5) Die Zusammenführung der Vorschriften aus der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in einer einzigen Verordnung dient dazu, bei dem System der Typgenehmigungen hinsichtlich der Emissionen sowohl für leichte als auch für schwere Nutzfahrzeuge interne Kohärenz zu erreichen, während gleichzeitig unterschiedliche Emissionsgrenzwerte und Prüfvorschriften und -bedingungen für solche Fahrzeuge ermöglicht werden.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7
(7) Außerdem müssen die Komplexität, die Verwaltungs- und Umsetzungskosten für Hersteller und Behörden verringert und eine wirksame und effiziente Umsetzung der Euro-Emissionsnormen sichergestellt werden. Die Vereinfachung wird dadurch erreicht, dass die Anwendung der Grenzwerte und Prüfungen nicht mehr zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnt, wie es unter Euro 6 und Euro VI der Fall war, dass auf mehrmalige und komplexe Emissionsprüfungen, sofern nicht erforderlich, verzichtet wird, dass gegebenenfalls auf Normen nach bestehenden UN-Regelungen Bezug genommen wird sowie eine gestraffte und kohärente Reihe von Verfahren und Prüfungen in den verschiedenen Phasen der Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen sichergestellt wird.
(7) Außerdem müssen die Komplexität, die Verwaltungs- und Umsetzungskosten für Hersteller und Behörden verringert und eine wirksame und effiziente Umsetzung der Euro-Emissionsnormen sichergestellt werden. Die Vereinfachung wird dadurch erreicht, dass die Anwendung der Grenzwerte und Prüfungen nicht mehr zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnt, dass auf mehrmalige und komplexe Emissionsprüfungen, sofern nicht erforderlich, verzichtet wird, dass gegebenenfalls auf Normen nach bestehenden UN-Regelungen Bezug genommen wird und dass eine gestraffte und kohärente Reihe von Verfahren und Prüfungen in den verschiedenen Phasen der Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen sichergestellt wird.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8
(8) Um sicherzustellen, dass die Emissionen von leichten und schweren Nutzfahrzeugen im praktischen Fahrbetrieb begrenzt werden, ist es erforderlich, die Fahrzeuge nicht nur im Labor, sondern unter realen Nutzungsbedingungen mit einem Minimum an Beschränkungen, Prüfgrenzen und anderen Fahranforderungen zu prüfen.
(8) Um sicherzustellen, dass die Emissionen von leichten und schweren Nutzfahrzeugen im praktischen Fahrbetrieb begrenzt werden, ist es erforderlich, die Fahrzeuge unter statistisch relevanten realen Nutzungsbedingungen mit einem Minimum an Beschränkungen, Prüfgrenzen und anderen Fahranforderungen zu prüfen. Diese Prüfungen auf der Straße sollten auf normalen Fahrbedingungen beruhen und tendenziöse Fahrweisen ausschließen.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10
(10) Gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 müssen Fahrzeuge die Emissionsgrenzwerte für einen festgelegten Zeitraum einhalten, der inzwischen nicht mehr der durchschnittlichen Lebensdauer der Fahrzeuge entspricht. Daher sollten Anforderungen an die Dauerhaltbarkeit festgelegt werden, die sich an der durchschnittlichen erwarteten Lebensdauer von Fahrzeugen in der Union orientieren.
(10) Gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 müssen Fahrzeuge die Emissionsgrenzwerte für einen festgelegten Zeitraum einhalten, der inzwischen nicht mehr der durchschnittlichen Lebensdauer der Fahrzeuge entspricht. Daher sollten Anforderungen an die Dauerhaltbarkeit festgelegt werden, die sich an der erwarteten Lebensdauer von Fahrzeugen1a und ihrer Standardnutzung in der Union unter Berücksichtigung der Unterschiede in den einzelnen Mitgliedstaaten orientieren. Dies ist besonders wichtig für Käufer von Gebrauchtwagen, die erwarten, dass ein Fahrzeug genauso viel ausstößt wie bei seinem erstmaligen Inverkehrbringen.
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1aVereinigung europäischer Automobilhersteller (ACEA) „Vehicles in Use, Europe 2022“.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 a (neu)
(10a) Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, Strategien für die Schaffung von Anreizen für eine Flottenerneuerung zu entwickeln und umzusetzen, damit der schrittweise Übergang der europäischen Flotte hin zu emissionsarmen Fahrzeugen erleichtert und letztlich zu einem saubereren und nachhaltigeren Verkehrsökosystem beigetragen wird.
Abänderung 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11
(11) Inzwischen sind Technologien verfügbar und weltweit verbreitet, mit denen die Verdunstungsemissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Fahren, Parken und Betanken eines Fahrzeugs mit Benzin begrenzt werden. Daher sollten die Emissionsgrenzwerte für solche flüchtigen organischen Verbindungen niedriger festgesetzt und Emissionsgrenzwerte für die Betankungsphase eingeführt werden.
(11) Inzwischen sind Technologien verfügbar und weltweit verbreitet, mit denen die Verdunstungsemissionen flüchtiger organischer Verbindungen während der Fahrt, im Parkzustand und beim Betanken eines Fahrzeugs mit Benzin begrenzt werden. Da sich diese Technologien bereits in anderen Märkten und Regionen bewährt haben und dort kosteneffizient eingeführt wurden, sollte die Union sich anderen Märkten anpassen, indem sie niedrigere Emissionsgrenzwerte für solche flüchtigen organischen Verbindungen festlegt, und Emissionsgrenzwerte für die Betankungsphase einführen.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 a (neu)
(11a) Für die Steuerung von Betankungsemissionen wurde in anderen Märkten und Regionen vor mehr als 15 Jahren die On-Board-Betankungsdampf-Rückgewinnung eingeführt, mit der nachweislich eine effiziente Steuerung der Dämpfe erreicht werden kann.Diese On-Board-Betankungsdampf-Rückgewinnung erfordert weder eine jährliche Wartung noch Inspektionen, damit eine effizientere Steuerung von Betankungsdämpfen erhalten bleibt, und ist gleichzeitig mit den aktuellen Phase-II-Tankstellen vereinbar.
Abänderung 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12
(12) Nicht-Abgasemissionen bestehen aus Partikeln, die von den Reifen und Bremsen der Fahrzeuge emittiert werden. Schätzungen gehen davon aus, dass Reifenemissionen die größte Quelle von Mikroplastik in der Umwelt darstellen. Laut der Folgenabschätzung wird sich bis 2050 der Anteil der Nicht-Abgasemissionen an allen im Straßenverkehr emittierten Partikeln auf bis zu 90 % erhöhen, da die Abgaspartikel aufgrund der Elektrifizierung von Fahrzeugen zurückgehen werden. Daher sollten diese Nicht-Abgasemissionen gemessen und begrenzt werden. Die Kommission sollte bis Ende 2024 einen Bericht über Reifenabrieb erarbeiten, in dem die Messverfahren und der Stand der Technik untersucht und Grenzwerte für den Reifenabrieb vorgeschlagen werden.
(12) Nicht-Abgasemissionen bestehen aus Partikeln, die von den Reifen und Bremsen der Fahrzeuge emittiert werden. Schätzungen gehen davon aus, dass Reifenemissionen die größte Quelle von Mikroplastik in der Umwelt darstellen. Laut der Folgenabschätzung wird sich bis 2050 der Anteil der Nicht-Abgasemissionen an allen im Straßenverkehr emittierten Partikeln auf bis zu 90 % erhöhen, da die Abgaspartikel aufgrund der Elektrifizierung von Fahrzeugen zurückgehen werden. Daher sollten diese Nicht-Abgasemissionen gemessen und begrenzt werden. Die Kommission sollte bis Ende 2025 eine Überprüfung in Bezug auf die Messung des Reifenabriebs durchführen und auf der Grundlage modernster Methoden diesbezügliche Grenzwerte festlegen, sofern bis Mitte 2026 noch keine einheitlichen Vorschriften eingeführt wurden, in denen auf die im Rahmen des UN-Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge (WP.29) durchgeführten Arbeiten zu Reifenabrieb Bezug genommen wird. Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Ziele des WP.29, die aufbauend auf einer soliden wissenschaftlichen und technischen Grundlage ein hohes Ambitionsniveau widerspiegeln, zeitnah erreicht werden. Die Überprüfung sollte mit einem Legislativvorschlag in Bezug auf Fahrzeuge mit Antriebsbatterien, einschließlich Plugin-Hybridfahrzeugen und batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen, einhergehen, mit dem Grenzwerte für den Reifenabrieb eingeführt werden sollen, die mit dem Ziel der Union, das in die Umwelt freigesetzte Mikroplastik bis 2030 um 30 % zu reduzieren, vereinbar sind und auf dem Stand der Technik bei Abriebraten aufbauen.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14
(14) Fahrzeuge mit Antriebsbatterien, einschließlich Plugin-Hybridfahrzeugen und batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen, tragen zur Dekarbonisierung des Straßenverkehrssektors bei. Um das Vertrauen der Verbraucher in solche Fahrzeuge zu gewinnen und zu stärken, sollten sie leistungsfähig und langlebig sein. Daher ist es wichtig, Bestimmungen vorzusehen, wonach Antriebsbatterien auch nach vielen Jahren der Nutzung noch einen großen Teil ihrer Anfangskapazität aufweisen müssen. Besonders wichtig ist dieser Aspekt für Käufer von gebrauchten Elektrofahrzeugen, damit sichergestellt ist, dass das Fahrzeug weiterhin wie erwartet funktioniert. Für alle Fahrzeuge mit Antriebsbatterien sollten daher Einrichtungen zur Überwachung des Alterungszustands der Batterie vorgeschrieben werden. Außerdem sollten unter Berücksichtigung der globalen technischen Regelung Nr. 22 der Vereinten Nationen47 Mindestanforderungen an die Dauerhaltbarkeit der Batterien von Personenkraftwagen eingeführt werden.
(14) Fahrzeuge mit Antriebsbatterien, einschließlich Plugin-Hybridfahrzeugen und batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen, tragen zur Dekarbonisierung des Straßenverkehrssektors bei. Um das Vertrauen der Verbraucher in solche Fahrzeuge zu gewinnen und zu stärken, sollten sie leistungsfähig und langlebig sein. Daher ist es wichtig, Bestimmungen vorzusehen, wonach Antriebsbatterien auch nach vielen Jahren der Nutzung noch einen großen Teil ihrer Anfangskapazität aufweisen müssen. Besonders wichtig ist dieser Aspekt für Käufer von gebrauchten Elektrofahrzeugen, damit sichergestellt ist, dass das Fahrzeug weiterhin wie erwartet funktioniert. Für alle Fahrzeuge mit Antriebsbatterien sollten daher Einrichtungen zur Überwachung des Alterungszustands der Batterie vorgeschrieben werden. Außerdem sollten unter Berücksichtigung der globalen technischen Regelung Nr. 22 der Vereinten Nationen47 Mindestanforderungen an die Dauerhaltbarkeit der Batterien von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen eingeführt werden.
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47 „United Nations Global Technical Regulation on In-vehicle Battery Durability for Electrified Vehicles“ (globale technische Regelung der Vereinten Nationen über die Dauerhaltbarkeit von Fahrzeugbatterien für Fahrzeuge mit Elektroantrieb), UN-GTR Nr. 22.
47 „United Nations Global Technical Regulation on In-vehicle Battery Durability for Electrified Vehicles“ (Globale technische Regelung der Vereinten Nationen über die Dauerhaltbarkeit von Fahrzeugbatterien für Fahrzeuge mit Elektroantrieb), UN-GTR Nr. 22.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 a (neu)
(14a) On-Board-Überwachungssysteme (OBM), On-Board-Überwachungseinrichtungen für den Kraftstoff- und/oder Stromverbrauch (OBFCM) oder Einrichtungen zur Überwachung des Alterungszustands (SOH) verwenden vom Fahrzeug generierte Daten, um zu überwachen, ob das Fahrzeug die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung einhält.Dieselben Daten müssen gemäß dem Datengesetz an die Fahrzeugnutzer und ihre Dienstleister weitergegeben werden, damit Fahrzeugnutzer von Ratschlägen und Empfehlungen zu Möglichkeiten der Begrenzung der Emissionen des Fahrzeugs und seines Energieverbrauchs und der Verlängerung der Batterie-Lebensdauer durch eine bessere Verwendung des Fahrzeugs profitieren können.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15
(15) Die Manipulation von Fahrzeugen zur Entfernung oder Deaktivierung von Teilen der Emissionsminderungssysteme ist ein bekanntes Problem. Solche Praktiken führen zu unkontrollierten Emissionen und sollten verhindert werden. Manipulationen am Kilometerzähler führen zur Falschangabe der Kilometerleistung und behindern die ordnungsgemäße Kontrolle von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen. Daher ist es äußerst wichtig, die Sicherheit dieser Systeme bestmöglich zu schützen, einschließlich Sicherheitsbescheinigungen und einem angemessenen Schutz gegen unbefugte Eingriffe, um sicherzustellen, dass weder die Emissionsminderungssysteme noch der Kilometerzähler des Fahrzeugs manipuliert werden können.
(15) Die Manipulation von Fahrzeugen zur Entfernung oder Deaktivierung von Teilen der Emissionsminderungssysteme ist ein bekanntes Problem. Solche Praktiken führen zu unkontrollierten Emissionen und sollten – unter anderem durch Maßnahmen zur Abschreckung von der Bewerbung, dem Verkauf und dem Einbau von Manipulationsgeräten – verhindert und bestraft werden. Manipulationen am Kilometerzähler führen zur Falschangabe der Kilometerleistung und behindern die ordnungsgemäße Kontrolle von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen. Daher ist es äußerst wichtig, die Sicherheit dieser Systeme bestmöglich zu schützen, einschließlich durch Sicherheitsbescheinigungen und einen angemessenen Schutz gegen unbefugte Eingriffe, um sicherzustellen, dass weder die Emissionsminderungssysteme noch der Kilometerzähler des Fahrzeugs manipuliert werden können.
Abänderung 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 a (neu)
(15a) Um zu verhindern, dass Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe den Wettbewerb übermäßig beeinträchtigen, sollten die vorliegende Verordnung und damit verbundene Sekundärrechtsakte die Möglichkeit vorsehen, dass unabhängige Marktteilnehmer am Anschlussmarkt Ersatzteile entwickeln, vertreiben, einbauen und aktivieren. Hersteller sollten deshalb sicherstellen, dass unabhängige Marktteilnehmer Zugang zu den unbedingt erforderlichen Informationen, Werkzeugen und Verfahren für die Entwicklung und den Einbau solcher Ersatzteile haben.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16
(16) In Fahrzeugen installierte Sensoren werden bereits eingesetzt, um Anomalien bei den Emissionen zu erkennen und über das On-Board-Diagnosesystem (OBD-System) entsprechende Reparaturen auszulösen. Das derzeit verwendete OBD-System erkennt die Funktionsstörungen jedoch nicht genau und nicht früh genug und forciert Reparaturen nicht rechtzeitig und in ausreichendem Umfang. Somit besteht die Möglichkeit, dass der Ausstoß von Fahrzeugen über den zulässigen Grenzwerten liegt. Die bisher für das OBD-System verwendeten Sensoren können auch zur kontinuierlichen Überwachung und Kontrolle des Emissionsverhaltens von Fahrzeugen mit einem On-Board-Überwachungssystem (OBM-System) verwendet werden. Das OBM-System warnt den Nutzer auch, wenn Reparaturbedarf am Motor oder an den Emissionsminderungssystemen erkannt wird. Daher ist es angebracht, den Einbau eines solchen Systems vorzuschreiben und die von ihm zu erfüllenden technischen Anforderungen festzulegen.
(16) In Fahrzeugen installierte Sensoren werden bereits eingesetzt, um Anomalien bei den Emissionen zu erkennen und über das On-Board-Diagnosesystem (OBD-System) entsprechende Reparaturen auszulösen. Das derzeit verwendete OBD-System erkennt die Funktionsstörungen jedoch nicht genau und nicht früh genug und regt Reparaturen nicht rechtzeitig und in ausreichendem Umfang an. Somit besteht die Möglichkeit, dass der Ausstoß von Fahrzeugen über den zulässigen Grenzwerten liegt. Die bisher für das OBD-System verwendeten Sensoren können auch zur kontinuierlichen Überwachung und Kontrolle des Abgasemissionsverhaltens von Fahrzeugen mit einem OBM-System verwendet werden. Das OBM-System warnt den Nutzer auch, wenn Reparaturbedarf am Motor oder an den Emissionsminderungssystemen erkannt wird. Daher ist es angebracht, den Einbau eines solchen Systems vorzuschreiben und die von ihm zu erfüllenden technischen Anforderungen festzulegen. Die sich aus diesen Systemen ergebenden Aufforderungen sollten nicht dazu führen, dass die Straßenverkehrssicherheit gefährdet oder die Mobilität eingeschränkt wird.
Abänderung 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17
(17) Die Hersteller könnten die Möglichkeit nutzen, Fahrzeuge herzustellen, die niedrigere Emissionsgrenzwerte oder eine höhere Dauerhaltbarkeit der Batterie als in dieser Verordnung vorgeschrieben aufweisen oder mit fortgeschrittenen Ausstattungsoptionen wie Geofencing und adaptiven Regelungen ausgestattet sind. Verbraucher und nationale Behörden sollten durch geeignete Unterlagen die Möglichkeit erhalten, solche Fahrzeuge zu identifizieren.Aus diesem Grund sollte ein Umweltpass für Fahrzeuge (environmental vehicle passport, EVP) zur Verfügung gestellt werden.
(17) Den Verbrauchern sollte ein aktueller Umweltpass für Fahrzeuge (environmental vehicle passport, EVP) zur Verfügung gestellt werden, damit sie während des gesamten Lebenszyklus ihres Fahrzeugs aktuelle Informationen zu Kraftstoffverbrauch, Alterungszustand der Batterie, Emissionsgrenzwerten, Ergebnissen regelmäßiger technischer Prüfungen und Daten bezüglich der Verkehrstauglichkeit sowie andere relevante Informationen erhalten.
Abänderung 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18
(18) Für den Fall, dass die Kommission einen Vorschlag für die Zulassung neuer leichter Nutzfahrzeuge nach 2035 vorlegt, die ausschließlich mit CO2-neutralen Kraftstoffen außerhalb der die Vorgaben für den CO2-Flottenverbrauch betrieben werden, muss die vorliegende Verordnung hinsichtlich der Emissionen im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Unionsziel der Klimaneutralität dahin gehend geändert werden, dass die Möglichkeit der Typgenehmigung solcher Fahrzeuge aufgenommen wird.
entfällt
Abänderung 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19
(19) Auf Fahrzeuge, die von Kleinserienherstellern verkauft werden, entfällt nur ein unbedeutender Teil der Emissionen in der Union. Daher könnte bei einigen Anforderungen im Hinblick auf solche Hersteller eine gewisse Flexibilität eingeräumt werden. Kleinserienhersteller sollten daher bestimmte Prüfungen im Rahmen der Typgenehmigung durch Konformitätserklärungen ersetzen können, während die Hersteller von Kleinstserien die Möglichkeit haben sollten, Laborprüfungen auf der Grundlage von Zufallszyklen im praktischen Fahrbetrieb durchzuführen.
(19) Auf Fahrzeuge, die von Kleinserienherstellern verkauft werden, entfällt nur ein unbedeutender Teil der Emissionen in der Union. Daher könnte bei einigen Anforderungen im Hinblick auf solche Hersteller eine gewisse Flexibilität eingeräumt werden. Kleinserienhersteller sollten daher bestimmte Prüfungen im Rahmen der Typgenehmigung durch Konformitätserklärungen ersetzen können, während die Hersteller von Kleinstserien die Möglichkeit haben sollten, Laborprüfungen auf der Grundlage statistisch relevanter Zyklen im praktischen Fahrbetrieb durchzuführen.
Abänderung 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 a (neu)
(20a) Zwar wird mit dem Begriff „Alterungszustand“ gemeinhin auf den Zustand einer Batterie zu einem bestimmten Zeitpunkt ihres Lebenszyklus Bezug genommen, doch liegt keine allgemeine Definition dieses Begriffs vor, wobei zur Bestimmung des Alterungszustands eine Vielzahl unterschiedlicher Methoden herangezogen werden, nämlich der Zustand der zertifizierten Energie (State of Certified Energy, SOCE) und der Zustand der zertifizierten Reichweite (State of Certified Range, SOCR). Diese beiden Parameter entsprechen einem Prozentsatz der zertifizierten Batterieenergie bzw. der zertifizierten elektrischen Reichweite, die zu einem bestimmten Zeitpunkt noch verbleibt.
Abänderung 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21
(21) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes übertragen werden: Pflichten der Hersteller im Rahmen der Typgenehmigung und der Verfahren, für die Konformitätserklärung anzuwendende Prüfungen und Methoden, Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion, Kontrolle der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und Umweltpass für Fahrzeuge (EVP); Ausstattungsoptionen und Bezeichnungen von Fahrzeugen; Anforderungen, Prüfungen, Methoden und Abhilfemaßnahmen in Bezug auf die Dauerhaltbarkeit von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten sowie Zulassung und Kommunikationsmöglichkeiten von OBM-Systemen, auch für die Zwecke der regelmäßigen technischen Prüfung und der technischen Überwachung; Anforderungen an Mehrstufenfahrzeuge und Informationen, die für diese Fahrzeuge vom Hersteller bereitzustellen sind, sowie Verfahren zur Bestimmung ihres CO2-Werts; technische Elemente, Verwaltungsvorschriften und Dokumentationsanforderungen für Typgenehmigungen hinsichtlich der Emissionen, Kontrollen und Inspektionen und Kontrollen der Marktüberwachung sowie Berichterstattungspflichten, Kontrollen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und Kontrollen der Übereinstimmung der Produktion; Methoden und Prüfungen i) zur Messung der Abgasemissionen im Labor und auf der Straße, einschließlich zufälliger und den ungünstigsten Fall darstellender Prüfzyklen bei den Emissionsmessungen im praktischen Fahrbetrieb, des Einsatzes portabler Emissionsmesssysteme zur Nachprüfung der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb und der Messung der Emissionen im Leerlauf, ii) zur Bestimmung der CO2-Emissionen, des Kraftstoff- und Energieverbrauchs, der elektrischen Reichweite und der Motorleistung eines Kraftfahrzeugs, iii) zur Festlegung von Spezifikationen für Gangwechselanzeiger (GSI), iv) zur Ermittlung der Auswirkungen von Anhängern der Klasse O3 und O4 auf CO2-Ausstoß, Kraftstoff- und Energieverbrauch, elektrische Reichweite und Motorleistung eines Kraftfahrzeugs, v) zur Messung der Kurbelgehäuse-, Verdunstungs- und Bremsemissionen, vi) zur Bewertung der Einhaltung der Mindestleistungsanforderungen an die Dauerhaltbarkeit von Batterien, vii) zur Bewertung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Motoren und Fahrzeuge; sowie viii) Prüfungen und Methoden zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit von Sensoren (OBD und OBM); ix) Methoden zur Sicherstellung und Bewertung von Sicherheitsmaßnahmen; Spezifikationen und Merkmale von Fahrerwarn- und -aufforderungssystemen und Bewertung ihres ordnungsgemäßen Betriebs; x) Methoden zur Bewertung des ordnungsgemäßen Betriebs, der Wirksamkeit, der Regenerierung und der Dauerhaltbarkeit der Emissionsminderungssysteme für die Erstausrüstung und für den Austausch; xi) Methoden zur Sicherstellung und Bewertung von Sicherheitsmaßnahmen, einschließlich Schwachstellenanalyse und Schutz gegen unbefugte Eingriffe; xii) Methoden zur Bewertung des ordnungsgemäßen Funktionierens der unter bestimmten Euro-7-Bezeichnungen genehmigten Typen; xiii) für Klein- und Kleinstserienhersteller geltende Kriterien für Typgenehmigungen hinsichtlich der Emissionen; xiv) Kontrollen und Prüfverfahren für Mehrstufenfahrzeuge; xv) Leistungsanforderungen für die Prüfausrüstung, xvi) Spezifikationen von Bezugskraftstoffen; xvii) Methoden zur Feststellung des Nichtvorhandenseins von Abschalteinrichtungen und Abschaltstrategien; xviii) Methoden zur Messung des Reifenabriebs; xiii) Format des Umweltpasses für Fahrzeuge (EVP), darin anzugebende Informationen und Verfahren zu ihrer Übertragung. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates50 ausgeübt werden.
(21) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sowie zu deren Ergänzung sollten der Kommission sowohl Durchführungsbefugnisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 als auch Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Bezug auf Folgendes übertragen werden: Pflichten der Hersteller im Rahmen der Typgenehmigung und der Verfahren, für die Konformitätserklärung anzuwendende Prüfungen und Methoden, Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion, Kontrolle der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und Umweltpass für Fahrzeuge (EVP); Ausstattungsoptionen von Fahrzeugen; Anforderungen, Prüfungen, Methoden und Abhilfemaßnahmen in Bezug auf die Dauerhaltbarkeit von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten sowie Zulassung und Kommunikationsmöglichkeiten von OBM-Systemen, auch für die Zwecke der regelmäßigen technischen Prüfung und der technischen Überwachung; Anforderungen an Mehrstufenfahrzeuge und Informationen, die für diese Fahrzeuge bereitzustellen sind, sowie Verfahren zur Bestimmung ihres CO2-Werts; technische Elemente, Verwaltungsvorschriften und Dokumentationsanforderungen für Typgenehmigungen hinsichtlich der Emissionen, Kontrollen und Inspektionen und Kontrollen der Marktüberwachung sowie Berichterstattungspflichten, Kontrollen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und Kontrollen der Übereinstimmung der Produktion; Methoden und Prüfungen i) zur Messung der Abgasemissionen im Labor und auf der Straße, einschließlich zufälliger, aber statistisch relevanter Prüfzyklen bei den Emissionsmessungen im praktischen Fahrbetrieb, des Einsatzes portabler Emissionsmesssysteme zur Nachprüfung der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb und der Messung der Emissionen im Leerlauf, ii) zur Bestimmung der CO2-Emissionen, des Kraftstoff- und Energieverbrauchs, der elektrischen Reichweite und der Motorleistung eines Kraftfahrzeugs, iii) zur Festlegung von Spezifikationen für Gangwechselanzeiger (GSI), iv) zur Ermittlung der Auswirkungen von Anhängern der Klasse O3 und O4 auf CO2-Ausstoß, Kraftstoff- und Energieverbrauch, elektrische Reichweite und Motorleistung eines Kraftfahrzeugs, v) zur Messung der Kurbelgehäuse-, Verdunstungs- und Bremsemissionen, vi) zur Bewertung der Einhaltung der Mindestleistungsanforderungen an die Dauerhaltbarkeit von Batterien, vii) zur Bewertung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Motoren und Fahrzeuge; Einhaltungsgrenzen und Leistungsanforderungen sowie viii) Prüfungen und Methoden zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit von OBD- und OBM-Sensoren; ix) Methoden zur Sicherstellung und Bewertung von Sicherheitsmaßnahmen; Spezifikationen und Merkmale von Fahrerwarn- und -aufforderungssystemen und Bewertung ihres ordnungsgemäßen Betriebs; x) Methoden zur Bewertung des ordnungsgemäßen Betriebs, der Wirksamkeit, der Regenerierung und der Dauerhaltbarkeit der Emissionsminderungssysteme für die Erstausrüstung und für den Austausch; xi) Methoden zur Sicherstellung und Bewertung von Sicherheitsmaßnahmen, einschließlich Schwachstellenanalyse und Schutz gegen unbefugte Eingriffe; xii) für Klein- und Kleinstserienhersteller geltende Kriterien für Typgenehmigungen hinsichtlich der Emissionen; xiii) Kontrollen und Prüfverfahren für Mehrstufenfahrzeuge; xiv) Leistungsanforderungen für die Prüfausrüstung, xv) Spezifikationen von Bezugskraftstoffen; xvi) Methoden zur Feststellung des Nichtvorhandenseins von Abschalteinrichtungen und Abschaltstrategien; xvii) Methoden zur Messung des Reifenabriebs; xviii) Format des Umweltpasses für Fahrzeuge (EVP), darin anzugebende Informationen und Verfahren zu ihrer Übertragung.
Abänderung 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22
(22) Um nicht wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung gegebenenfalls ändern oder ergänzen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen: Festlegung von Prüfbedingungen auf der Grundlage von Daten, die bei der Prüfung von Euro 7-Fahrzeugen, –Bremsen oder –Reifen erfasst werden; Festlegung von Prüfanforderungen, insbesondere unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der bei der Prüfung von Euro-7-Fahrzeugen erfassten Daten; Einführung von Fahrzeugausstattungen und -bezeichnungen für Hersteller auf der Grundlage innovativer Technologien, aber auch Festlegung von Grenzwerten für Bremspartikelemissionen und für den Abrieb bei verschiedenen Reifentypen sowie Mindestleistungsanforderungen für Batterien und Dauerhaltbarkeitsmultiplikatoren auf der Grundlage von bei der Prüfung von Euro-7-Fahrzeugen erfassten Daten sowie Festlegung von Begriffsbestimmungen und Sonderregelungen für Kleinserienhersteller von Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3. Besonders wichtig ist es, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung51 in Einklang stehen. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(22) Um nicht wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung gegebenenfalls ändern oder ergänzen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen: Festlegung von Prüfbedingungen auf der Grundlage von Daten, die bei der Prüfung von Euro-7-Fahrzeugen, -Bremsen oder -Reifen erfasst werden; Festlegung von Prüfanforderungen, insbesondere unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der bei der Prüfung von Euro-7-Fahrzeugen erfassten Daten; Festlegung von Grenzwerten für Bremspartikelemissionen und für den Abrieb bei verschiedenen Reifentypen sowie Mindestleistungsanforderungen für Batterien und Dauerhaltbarkeitsmultiplikatoren auf der Grundlage von bei der Prüfung von Euro-7-Fahrzeugen erfassten Daten sowie Festlegung von Sonderregelungen für Kleinserienhersteller von Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3. Besonders wichtig ist es, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung51 in Einklang stehen. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Abänderung 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 a (neu)
(22a) Die Union ist Unterzeichnerin des Übereinkommens der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) vom 20. März 1958, dessen Ziel in der Standardisierung der technischen Spezifikationen für Kraftfahrzeuge, entsprechende Ausrüstungsgegenstände sowie Bauteile, die in Kraftfahrzeugen eingebaut oder mit solchen verwendet werden können, besteht. Darüber hinaus sind in dem Übereinkommen die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von auf der Grundlage dieser Spezifikationen erteilten Genehmigungen festgelegt. Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen sollten gegebenenfalls an die in den UNECE-Vorschriften oder im Wege etwaiger späterer Änderungen dieser Vorschriften festgelegten Standards angepasst werden, insbesondere in Bezug auf Grenzwerte für Bremspartikelemissionen, Grenzwerte für Reifentypen in Bezug auf den Abrieb und die Festlegung von Mindestleistungskriterien für Batterien.
Abänderung 28 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25
(25) Es ist wichtig, den Mitgliedstaaten, den nationalen Typgenehmigungsbehörden und den Wirtschaftsakteuren ausreichend Zeit einzuräumen, um sich auf die Anwendung der mit dieser Verordnung eingeführten neuen Vorschriften vorzubereiten. Daher sollte für den Beginn der Anwendung ein späteres Datum festgelegt werden. Während bei leichten Nutzfahrzeugen der Beginn der Anwendung so bald wie technisch möglich sein sollte, könnte er bei schweren Nutzfahrzeugen und Anhängern, bei denen der Übergang zu emissionsfreien Fahrzeugen länger dauern wird, um zwei weitere Jahre verschoben werden.
(25) Es ist wichtig, den Mitgliedstaaten, den nationalen Typgenehmigungsbehörden und den Wirtschaftsakteuren ausreichend Zeit einzuräumen, um sich auf die Anwendung der mit dieser Verordnung und mit den damit verbundenen Sekundärrechtsakten eingeführten neuen Vorschriften vorzubereiten. Daher sollte für den Beginn der Anwendung ein späteres Datum festgelegt werden. Während bei leichten Nutzfahrzeugen der Beginn der Anwendung so bald wie technisch und wirtschaftlich möglich sein sollte, könnte er bei schweren Nutzfahrzeugen und Anhängern, bei denen der Übergang zu emissionsfreien Fahrzeugen länger dauern wird, weiter verschoben werden.
Abänderung 29 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26
(26) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung harmonisierter Verwaltungsvorschriften und technischer Anforderungen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M und N und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten und für die Marktüberwachung solcher Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständiger technischer Einheiten hinsichtlich ihrer Emissionen, auf Ebene der Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können und wegen ihres Umfangs und ihrer Auswirkungen eher besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —
(26) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung harmonisierter Verwaltungsvorschriften und technischer Anforderungen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M und N und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten und für die Marktüberwachung solcher Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständiger technischer Einheiten hinsichtlich ihrer Emissionen sowie die Verfolgung eines hohen Umwelt- und Gesundheitsschutzniveaus auf Ebene der Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können und wegen ihres Umfangs und ihrer Auswirkungen eher besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —
Abänderung 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2
(2) Diese Verordnung enthält Vorschriften für die erstmalige Typgenehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich ihrer Emissionen, die Übereinstimmung der Produktion, die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, die Marktüberwachung, die Dauerhaltbarkeit von Emissionsminderungssystemen und Antriebsbatterien, für On-Board-Überwachungssysteme, Sicherheitsvorkehrungen zur Begrenzung von unbefugten Eingriffen und Cybersicherheitsmaßnahmen sowie für die genaue Bestimmung von CO2-Emissionen, elektrischer Reichweite, Kraftstoff- und Energieverbrauch und Energieeffizienz.
(2) Diese Verordnung enthält darüber hinaus Vorschriften für die erstmalige Typgenehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich ihrer Emissionen, die Übereinstimmung der Produktion, die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, die Marktüberwachung, die Dauerhaltbarkeit von Emissionsminderungssystemen und Antriebsbatterien, für On-Board-Überwachungssysteme, Sicherheitsvorkehrungen zur Begrenzung von unbefugten Eingriffen und Cybersicherheitsmaßnahmen sowie für die genaue Bestimmung von CO2- und Schadstoffemissionen, elektrischer Reichweite, Kraftstoff- und Energieverbrauch und Energieeffizienz.
Abänderung 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Mit dieser Verordnung werden zudem gemeinsame technische Anforderungen und Verwaltungsvorschriften für die Typgenehmigung hinsichtlich der Abriebemissionen und für die Marktüberwachung neu hergestellter Reifen festgelegt. Diese sind als Ergänzung zu den technischen Anforderungen und Verwaltungsvorschriften für Reifen, die in der Verordnung (EU) 2019/2144 festgelegt sind, zu betrachten.
Abänderung 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1
Diese Verordnung gilt für Kraftfahrzeuge der Klassen M1, M2, M3, N1, N2 und N3 sowie für Kraftfahrzeuganhänger der Klassen O3 und O4 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/858, einschließlich einstufig und mehrstufig konzipierter und gebauter Fahrzeuge, sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge.
Diese Verordnung gilt für Kraftfahrzeuge der Klassen M1, M2, M3, N1, N2 und N3 sowie für Kraftfahrzeuganhänger der Klassen O3 und O4 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/858, einschließlich einstufig und mehrstufig konzipierter und gebauter Fahrzeuge, sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge sowie für Reifen der Klassen C1, C2 und C3 im Sinne der UN-Regelung Nr. 117 mit Ausnahme von Reifen mit Eishaftung.
Abänderung 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 2
2. „erstmalige Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen“ bezeichnet die erste Phase eines emissionsbezogenen Typgenehmigungsverfahrens, bevor die Behörden den Typgenehmigungsbogen für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen ausstellen und die Fahrzeuge in Produktion gehen;
2. „erstmalige Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen“ bezeichnet die erste Phase eines emissionsbezogenen Typgenehmigungsverfahrens, bevor die Behörden den Typgenehmigungsbogen für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen ausstellen und die Fahrzeuge, Motoren, Systeme, selbstständigen technischen Einheiten oder Bauteile in Produktion gehen;
Abänderung 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 4
4. „Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge“ bezeichnet die Tätigkeiten, die an Fahrzeugen, die am Straßenverkehr teilnehmen, durchgeführt werden, um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Dauerhaltbarkeit nachzuprüfen;
4. „Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge“ bezeichnet die Tätigkeiten, die an Fahrzeugen, Motoren, Systemen, selbstständigen technischen Einheiten oder Bauteilen, die am Straßenverkehr teilnehmen, durchgeführt werden, um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Dauerhaltbarkeit nachzuprüfen;
Abänderung 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 5
5. „Motor“ bezeichnet die Antriebsquelle eines Fahrzeugs;
5. „Motor“ bezeichnet den Verbrennungsmotor eines Fahrzeugs (ICEV);
Abänderung 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 9
9. „CO2-Emissionen“ oder „CO2“ bezeichnet die über den Auspuff eines Kraftfahrzeugs oder Motors ausgestoßenen Kohlendioxidemissionen;
9. „CO2-Emissionen“ oder „CO2“ bezeichnet die über den Auspuff ausgestoßenen Kohlendioxidemissionen;
Abänderung 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 10
10. „Stickoxide“ oder „NOx“ bezeichnet die Summe der über den Auspuff emittierten Stickoxide;
10. „Stickoxide“ oder „NOx“ bezeichnet die Summe des über den Auspuff emittierten Stickstoffmonoxids (NO) und Stickstoffdioxids (NO2);
Abänderung 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 10 a (neu)
10a. „Distickstoffoxid“ oder „N2O“ bezeichnet das über den Auspuff emittierte Distickstoffoxid;
Abänderung 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 18
18. „Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe“ oder „NHMC“ (Non-Methane Hydrocarbons) bezeichnet die Gesamtheit der über den Auspuff emittierten Kohlenwasserstoffe ohne Methan;
18. „Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe“ oder „NMHC“ (Non-Methane Hydrocarbons) bezeichnet die Gesamtheit der über den Auspuff emittierten Kohlenwasserstoffe ohne Methan;
Abänderung 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 24
24. „Instrument zur Berechnung des Energieverbrauchs von Fahrzeugen“ oder „VECTO“ (Vehicle Energy Consumption Calculation Tool) bezeichnet ein Simulationsinstrument zur Bestimmung der CO2-Emissionen, des Kraftstoffverbrauchs, des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite schwerer Nutzfahrzeuge; „Energieverbrauch“ bezeichnet den Verbrauch an elektrischer Energie jeder einzelnen Antriebsquelle innerhalb eines Fahrzeugs;
24. „Instrument zur Berechnung des Energieverbrauchs von Fahrzeugen“ oder „VECTO“ (Vehicle Energy Consumption Calculation Tool) bezeichnet ein Simulationsinstrument zur Bestimmung der CO2-Emissionen, des Kraftstoffverbrauchs, des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite schwerer Nutzfahrzeuge;
Abänderung 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 24 a (neu)
24a. „Energieverbrauch“ bezeichnet den Verbrauch an elektrischer Energie jeder einzelnen Antriebsquelle innerhalb eines Fahrzeugs;
Abänderung 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 29
29. „Reifenabrieb“ bezeichnet die Masse des Materials, das sich beim Abnutzungsvorgang vom Reifen löst und in die Umwelt abgegeben wird;
29. „Reifenabrieb“ bezeichnet die Masse des Materials, das sich beim Abnutzungsvorgang vom Reifen löst, unter Bezugnahme auf die Arbeit der gemeinsamen GRBP/GRPE-Taskforce zum Reifenabrieb im Rahmen der WP.29 der Vereinten Nationen, und in die Umwelt abgegeben wird;
Abänderung 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 34
34. „Emissionsminderungssystem für die Erstausrüstung“ bezeichnet ein Emissionsminderungssystem oder eine Kombination solcher Systeme, das/die in die Typgenehmigung des betreffenden Fahrzeugs einbezogen ist;
34. „Emissionsminderungssystem für die Erstausrüstung“ bezeichnet ein Emissionsminderungssystem oder eine Kombination solcher Systeme, das/die in die Typgenehmigung des betreffenden Fahrzeugs einbezogen und bei der Erstzulassung in das Fahrzeug eingebaut ist;
Abänderung 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 36
36. „adaptive Regelungsfunktion“ bezeichnet ein System zur Anpassung des Motors, der Emissionsminderungssysteme oder anderer Fahrzeugparameter mit dem Ziel, den Kraftstoff- oder Energieverbrauch und die Wirksamkeit des Emissionsminderungssystems auf der Grundlage der erwarteten Nutzung des Fahrzeugs zu verbessern;
entfällt
Abänderung 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 38
38. „On-Board-Überwachungssystem“ oder „OBM-System“ (OBM: On-Board Monitoring) bezeichnet ein bordeigenes System von Fahrzeugen, das in der Lage ist, festzustellen, ob die zulässigen Emissionen überschritten werden oder, falls zutreffend, wann sich ein Fahrzeug im emissionsfreien Betrieb befindet, und in der Lage ist, das Auftreten solcher Überschreitungen mithilfe im Fahrzeug gespeicherter Informationen anzuzeigen und diese Informationen über die OBD-Schnittstelle und drahtlos zu übermitteln;
38. „On-Board-Überwachungssystem“ oder „OBM-System“ (OBM: On-Board Monitoring) bezeichnet ein bordeigenes System von Fahrzeugen, das in der Lage ist, Emissionen zu überwachen und festzustellen, ob die zulässigen Emissionen überschritten werden oder, falls zutreffend, wann sich ein Fahrzeug im emissionsfreien Betrieb befindet, und in der Lage ist, das Auftreten solcher Überschreitungen mithilfe im Fahrzeug gespeicherter Informationen anzuzeigen und diese Informationen über die OBD-Schnittstelle und drahtlos zu übermitteln;
Abänderung 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 39
39. „On-Board-Überwachungseinrichtung für den Kraftstoff- und/oder Stromverbrauch“ oder „OBFCM-Einrichtung“ (OBFCM: On-Board Fuel and Energy Consumption Monitoring) bezeichnet jedwede Software oder Hardware, mit der über Sensoren Parameter zu Fahrzeug, Motor, Kraftstoff oder elektrischer Energie sowie Nutzlast/Masse ermittelt und dafür genutzt werden, die Kraftstoff- und Energieverbrauchsdaten und andere Parameter, die für die Bestimmung des Kraftstoff- oder Energieverbrauchs und der Energieeffizienz des Fahrzeugs relevant sind, im Fahrzeug zu bestimmen und zu speichern;
39. „On-Board-Überwachungseinrichtung für den Kraftstoff- und/oder Stromverbrauch“ oder „OBFCM-Einrichtung“ (OBFCM: On-Board Fuel and Energy Consumption Monitoring) bezeichnet jedwede Software oder Hardware, mit der über Sensoren Parameter zu Fahrzeug, Motor, Kraftstoff oder elektrischer Energie sowie Nutzlast/Masse ermittelt und dafür genutzt werden, die Kraftstoff- und Energieverbrauchsdaten und andere Parameter, die für die Bestimmung des Kraftstoff- oder Energieverbrauchs und der Energieeffizienz des Fahrzeugs relevant sind, im Fahrzeug zu bestimmen und zu speichern sowie zum Zweck der technischen Überwachung zu nutzen;
Abänderung 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 44
44. „unbefugte Eingriffe“ oder „Manipulation“ bezeichnet die Deaktivierung oder Modifizierung des Motors, der emissionsmindernden Einrichtungen oder des Emissionsminderungssystems des Fahrzeugs, des Antriebssystems, der Antriebsbatterie, des Kilometerzählers, der OBFCM-Einrichtung oder des OBD-/OBM-Systems, einschließlich der Software oder anderer logischer Steuerelemente dieser Systeme und ihrer Daten, durch die Wirtschaftsakteure oder unabhängige Marktteilnehmer;
44. „unbefugte Eingriffe“ oder „Manipulation“ bezeichnet die Deaktivierung oder Modifizierung des Motors oder Elektromotors, der emissionsmindernden Einrichtungen oder des Emissionsminderungssystems des Fahrzeugs, des Antriebssystems, der Antriebsbatterie, des Kilometerzählers, der OBFCM-Einrichtung oder des OBD-/OBM-Systems, einschließlich der Software oder anderer logischer Steuerelemente dieser Systeme und ihrer Daten, durch die Wirtschaftsakteure oder unabhängige Marktteilnehmer;
Abänderung 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 47 – Einleitung
47. „Kleinserienhersteller“ bezeichnet einen Hersteller, dessen Produktion geringer ist als 10 000 neue Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder 22 000 neue Kraftfahrzeuge der Klasse N1, die je Kalenderjahr in der Union zugelassen werden, und der
47. „Kleinserienhersteller“ bezeichnet einen Hersteller, dessen Produktion geringer ist als 10 000 neue Kraftfahrzeuge der Klasse M1, 22 000 neue Kraftfahrzeuge der Klasse N1 oder 600 neue Kraftfahrzeuge der Klassen M2 und M3 und insgesamt 6 900 neue Kraftfahrzeuge der Klassen N2 und N3, die je Kalenderjahr in der Union zugelassen werden, und der
Abänderung 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 63
63. „Nennleistung“ oder „Prated“ bezeichnet die maximale Nutzleistung des Motors und wird in kW angegeben;
63. „Nennleistung“ oder „Prated“ bezeichnet die maximale Nutzleistung des Motors oder Elektromotors und wird in kW angegeben;
Abänderung 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 65
65. „Antriebsbatterie“ bezeichnet ein Batteriesystem, dessen gespeicherte Energie hauptsächlich für den Antrieb des Fahrzeugs genutzt wird;
65. „Antriebsbatterie“ bezeichnet ein Batteriesystem, dessen gespeicherte Energie hauptsächlich für den Antrieb des Fahrzeugs genutzt wird, einschließlich ihres Batteriemanagementsystems;
Abänderung 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 65 a (neu)
65a. „Batteriemanagementsystem“ bezeichnet ein elektronisches Bauelement, das im Interesse der Sicherheit, Leistung und Lebensdauer der Batterie die elektrischen und thermischen Funktionen einer Batterie überwacht und steuert, die Daten für die Parameter zur Ermittlung des Alterungszustands der Batterie und der voraussichtlichen Lebensdauer gemäß Anhang VII der Verordnung (EU) 2023/1542 verwaltet und speichert und mit dem Fahrzeug, in das die Batterie eingebaut ist, oder mit einer öffentlichen oder privaten Ladeinfrastruktur kommuniziert;
Abänderung 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 67
67. „emissionsfreie Reichweite“ bezeichnet die Höchststrecke, die ein emissionsfreies Fahrzeug zurücklegen kann, bis die Antriebsbatterie erschöpft oder der Kraftstofftank leer ist, was bei Fahrzeugen mit reinem Elektroantrieb der elektrischen Reichweite entspricht;
67. „emissionsfreie Reichweite“ bezeichnet die Höchststrecke, die ein emissionsfreies Fahrzeug oder ein Fahrzeug im emissionsfreien Betrieb zurücklegen kann, bis die Antriebsbatterie erschöpft oder der Kraftstofftank eines nicht nur mit Verbrennungsmotor ausgerüsteten Fahrzeugs leer ist, was bei Fahrzeugen mit reinem Elektroantrieb der elektrischen Reichweite entspricht;
Abänderung 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 71
71. „Umweltpass für Fahrzeuge“ oder „EVP“ (Environmental Vehicle Passport) bezeichnet einen Dateneintrag auf Papier und in digitaler Form mit Angaben über die Umweltverträglichkeit eines Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Zulassung, einschließlich Höhe der Schadstoffemissionsgrenzwerte, CO2-Emissionen, Kraftstoffverbrauch, Energieverbrauch, elektrischer Reichweite und Motorleistung sowie Dauerhaltbarkeit der Batterie und anderer damit zusammenhängender Werte;
71. „Umweltpass für Fahrzeuge“ oder „EVP“ (Environmental Vehicle Passport) bezeichnet einen Dateneintrag auf Papier und in digitaler Form mit allen Angaben, die zur Überprüfung der geprüften und vom Hersteller bei der Typgenehmigung angegebenen Werte erforderlich sind;
Abänderung 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 72
72. „Fahrerwarnsystem für Emissionsüberschreitungen“ bezeichnet ein System, das so konzipiert, gebaut und in einem Fahrzeug installiert ist, dass der Nutzer über Emissionsüberschreitungen informiert und Reparaturen erzwungen werden;
72. „Fahrerwarnsystem für Abgasemissionsüberschreitungen“ bezeichnet ein System, das so konzipiert, gebaut und in einem Fahrzeug installiert ist, dass der Nutzer über Abgasemissionsüberschreitungen informiert und Reparaturen erzwungen werden;
Abänderung 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 77
77. „M+S-Reifen“ bezeichnet einen Reifen, durch dessen Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Bauart gegenüber einem normalen Reifen vor allem seine Anfahr- und Traktionseigenschaften auf Schnee verbessert werden;
entfällt
Abänderung 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 78
78. „Spezialreifen“ bezeichnet einen Reifen, der für wechselnden Einsatz sowohl auf der Straße als auch im Gelände oder für andere besondere Zwecke vorgesehen ist. Solche Reifen sind insbesondere dafür bestimmt, das Anfahren und die Stabilisierung der Fahrzeugbewegung unter Geländebedingungen zu ermöglichen.
entfällt
Abänderung 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 78 a (neu)
78a. „Reifen mit Eishaftung“ bezeichnet einen M+S-Reifen der Klasse C1 zur Verwendung unter extremen Schneebedingungen, der zusätzlich auf die Verwendung auf Fahrbahnoberflächen mit Eisschicht ausgelegt ist und die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 117 erfüllt;
Abänderung 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1
(1) Die Hersteller stellen sicher, dass von ihnen hergestellte Neufahrzeuge, die in der Union verkauft, zugelassen oder in Betrieb genommen werden, über eine Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung verfügen. Die Hersteller stellen sicher, dass die von ihnen hergestellten typgenehmigungspflichtigen neuen Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten, einschließlich Motoren, Antriebsbatterien, Bremssystemen und Emissionsminderungssystemen für den Austausch, die in der Union verkauft oder in Betrieb genommen werden, über eine Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung verfügen.
(1) Die Hersteller stellen sicher, dass von ihnen hergestellte Neufahrzeuge, die in der Union verkauft, zugelassen oder in Betrieb genommen werden, über eine Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung verfügen. Ab den in dieser Verordnung festgelegten spezifischen Anwendungsterminen stellen die Hersteller sicher, dass die von ihnen hergestellten typgenehmigungspflichtigen neuen Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten, einschließlich Motoren, Antriebsbatterien, Bremssystemen, Reifen und Emissionsminderungssystemen für den Austausch, die in der Union verkauft oder in Betrieb genommen werden, über eine Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung verfügen.
Abänderung 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
Wird bei der Nachprüfung der Einhaltung der Abgasemissionsgrenzwerte die Prüfung unter erweiterten Fahrbedingungen durchgeführt, so sind die Emissionen durch den Teiler für erweiterte Fahrbedingungen nach Anhang III zu teilen.
Wird bei der Nachprüfung der Einhaltung der Abgasemissionsgrenzwerte die Prüfung unter jeweils einer erweiterten Fahrbedingung durchgeführt, so sind die Emissionen durch den Teiler für erweiterte Fahrbedingungen nach Anhang III zu teilen.
Abänderung 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Für die Emissionen während der Regenerierung von Emissionsminderungssystemen wird ein gewichteter Durchschnittswert ausgehend von der Häufigkeit und Dauer der Regenerierungsvorgänge berücksichtigt.
Für die Emissionen während der Regenerierung von Emissionsminderungssystemen muss ein gewichteter Durchschnittswert ausgehend von der Häufigkeit und Dauer der Regenerierungsvorgänge berücksichtigt werden.
Abänderung 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 4
(4) Die Hersteller müssen Bauteile oder selbstständige technische Einheiten einschließlich Motoren, Antriebsbatterien, Bremssystemen und Emissionsminderungssystemen für den Austausch so konzipieren und bauen, dass sie dieser Verordnung entsprechen, einschließlich der Einhaltung der in Anhang I festgelegten Emissionsgrenzwerte.
(4) Die Hersteller müssen Bauteile oder selbstständige technische Einheiten einschließlich Motoren, Antriebsbatterien, Bremssystemen und Emissionsminderungssystemen für den Austausch so konzipieren und bauen, dass sie dieser Verordnung entsprechen, einschließlich der Einhaltung der in Anhang I festgelegten Emissionsgrenzwerte unter den in Anhang III festgelegten Prüfbedingungen.
Abänderung 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 6 – Buchstabe a
a) OBD-Systeme, mit denen Systemfehlfunktionen, die zu Emissionsüberschreitungen führen, erkannt und dadurch Reparaturen erleichtert werden können,
a) OBD-Systeme, mit denen Systemfehlfunktionen, die zu Abgasemissionsüberschreitungen oder zu Fehlfunktionen anderer Bauteile führen, erkannt und dadurch Reparaturen erleichtert werden können,
Abänderung 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 6 – Buchstabe b
b) OBM-Systeme, mit denen Emissionsüberschreitungen infolge von Fehlfunktionen, erhöhter Degradation oder anderen Situationen, die zu erhöhten Emissionen führen, erkannt werden können,
b) OBM-Systeme, mit denen innerhalb des Toleranzbereichs der OBM-Messungen Emissionsüberschreitungen infolge von Fehlfunktionen, erhöhter Degradation oder anderen Situationen, die zu erhöhten Emissionen führen, oder der emissionsfreie Betrieb erkannt werden können,
Abänderung 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 6 – Buchstabe d
d) Einrichtungen zur Überwachung des Alterungszustands der Antriebsbatterie und der Emissionssysteme,
d) Einrichtungen zur Überwachung des Alterungszustands der Antriebsbatterie,
Abänderung 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 6 – Buchstabe e
e) Fahrerwarnsysteme für Emissionsüberschreitungen,
e) Fahrerwarnsysteme für Abgasemissionsüberschreitungen,
Abänderung 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 6 – Buchstabe g
g) Einrichtungen, die bordseitig generierte, für die Einhaltung dieser Verordnung verwendete Daten und OBFCM-Daten für die Zwecke der regelmäßigen technischen Überwachung und technischer Unterwegskontrollen drahtlos übermitteln sowie für die Kommunikation mit Ladeinfrastruktur und stationären Stromversorgungssystemen, die intelligente und bidirektionale Ladefunktionen unterstützen, übermitteln.
g) Einrichtungen, die bordseitig generierte Daten zusammen mit der für die Einhaltung dieser Verordnung verwendeten Zulassungsnummer und dem verwendeten Modell für die Typgenehmigung sowie OBFCM-Daten für die Zwecke der regelmäßigen technischen Überwachung und technischer Unterwegskontrollen drahtlos übermitteln sowie für die Kommunikation mit Ladeinfrastruktur und stationären Stromversorgungssystemen, die intelligente und bidirektionale Ladefunktionen unterstützen, und auch für die Bereitstellung von Dienstleistungen Dritter für Fahrzeugnutzer zur Verbesserung der Verwendung des Fahrzeugs, zur Senkung des Energieverbrauchs und der Emissionen oder zur Verlängerung der Lebensdauer seiner verwendeten Batterie übermitteln.
Abänderung 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 7 – Buchstabe d
d) Kilometerzähler und
d) Kilometerzähler,
Abänderung 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 7 – Buchstabe e a (neu)
ea) Elektromotor und zugehörige Steuergeräte,
Abänderung 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 7 – Buchstabe e b (neu)
eb) Fahrzeugsicherheitssysteme.
Abänderung 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 8
(8) Die Hersteller müssen verhindern, dass die in Absatz 7 genannten Schwachstellen ausgenutzt werden können. Wird eine solche Schwachstelle festgestellt, so ist sie vom Hersteller durch Softwareaktualisierung oder auf andere geeignete Weise zu beseitigen.
(8) Die Hersteller müssen verhindern, dass die in Absatz 7 genannten Schwachstellen ausgenutzt werden können, soweit dies auf der Grundlage der besten zum Zeitpunkt der Typgenehmigung verfügbaren Kenntnisse möglich ist. Wird eine solche Schwachstelle festgestellt, so ergreift der Hersteller durch Softwareaktualisierung oder auf andere geeignete Weise alle nach dem Stand der Technik durchführbaren Maßnahmen, um die Schwachstelle zu beseitigen.
Abänderung 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 8 a (neu)
(8a) Die Hersteller tragen dafür Sorge, dass unabhängige Marktteilnehmer Zugang zu den Informationen, Werkzeugen und Verfahren haben, die erforderlich sind, um kompatible Ersatzteile für den Anschlussmarkt zu entwickeln, die den technischen Anforderungen des Herstellers entsprechen, sowie über die Fähigkeit verfügen, diese Teile, einschließlich OBM-bezogener Bauteile, in das Fahrzeug einzubauen und zu aktivieren, wobei den vom Hersteller ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung unbefugter Eingriffe Rechnung zu tragen ist.
Wenn Fahrzeughersteller in Erwägung ziehen, solche Informationen, Werkzeuge und Verfahren, die für unabhängige Marktteilnehmer von wesentlicher Bedeutung sind, zurückzuhalten, um unbefugte Eingriffe zu verhindern, müssen sie nachweisen, ob das Zurückhalten der betreffenden Informationen, Werkzeuge und Verfahren ein verhältnismäßiges Mittel wäre, um die jeweiligen Bedenken gegen unbefugte Eingriffe auszuräumen. Sie müssen daher insbesondere prüfen, ob weniger restriktive Maßnahmen ausreichen würden.
Abänderung 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 10
(10) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten ausführliche Vorschriften über die Verfahren, Prüfungen und Methoden, mit denen die Einhaltung der Anforderungen der Absätze 1 bis 9 nachgeprüft wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
entfällt
Abänderung 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1
(1) Die Hersteller dürfen die von ihnen gefertigten Fahrzeuge als „Euro 7+“-Fahrzeuge bezeichnen, wenn für diese Fahrzeuge Folgendes erklärt werden kann:
entfällt
a) bei nur mit Verbrennungsmotor ausgerüsteten Fahrzeugen und nicht extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen: dass sie um mindestens 20 % niedrigere Emissionsgrenzwerte als in Anhang I für gasförmige Schadstoffe festgelegt und um den Faktor 10 niedrigere Emissionsgrenzwerte für die Partikelzahl erfüllen,
b) bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen: dass sie um mindestens 20 % niedrigere Emissionsgrenzwerte als in Anhang I für gasförmige Schadstoffe festgelegt und um den Faktor 10 niedrigere Emissionsgrenzwerte für die Partikelzahl erfüllen und dass die Dauerhaltbarkeit ihrer Batterie mindestens 10 Prozentpunkte über den in Anhang II festgelegten Anforderungen liegt;
c) bei Fahrzeugen mit reinem Elektroantrieb: dass die Dauerhaltbarkeit der Batterie mindestens 10 Prozentpunkte über den in Anhang II festgelegten Anforderungen liegt.
Abänderung 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2
(2) Die Übereinstimmung dieser Fahrzeuge mit den Anforderungen nach Absatz 1 ist anhand der erklärten Werte zu überprüfen.
entfällt
Abänderung 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 3
(3) Die Hersteller dürfen Fahrzeuge als „Fahrzeuge mit Euro 7A“ bezeichnen, wenn diese Fahrzeuge mit adaptiven Regelungsfunktionen ausgestattet sind. Die Verwendung adaptiver Regelungsfunktionen ist den Typgenehmigungsbehörden während der Typgenehmigung nachzuweisen und über die Lebensdauer des Fahrzeugs gemäß Anhang IV Tabelle 1 hinweg nachzuprüfen.
entfällt
Abänderung 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 4
(4) Die Hersteller dürfen Fahrzeuge als „Fahrzeuge mit Euro 7G“ bezeichnen, wenn diese Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren mit Geofencing-Technologien ausgerüstet sind. Die Hersteller müssen in diesen Fahrzeugen ein Fahrerwarnsystem installieren, das den Nutzer informiert, wenn die Antriebsbatterien fast leer sind, und das Anhalten des Fahrzeugs bewirkt, wenn das Fahrzeug nicht innerhalb von 5 km ab der ersten Warnung im emissionsfreien Betrieb aufgeladen wird. Die Anwendung solcher Geofencing-Technologien kann während der Lebensdauer des Fahrzeugs nachgeprüft werden.
entfällt
Abänderung 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 5
(5) Die Hersteller können Fahrzeuge mit zwei oder mehr der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Merkmale bauen und diese mit einer Kombination von Symbolen und Buchstaben wie „Euro 7+A“, „Euro 7+G“, „Euro 7+AG“ oder „Euro 7AG“ bezeichnen.
entfällt
Abänderung 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 6
(6) Auf Antrag des Herstellers kann die Typgenehmigungsbehörde für Fahrzeuge der Klasse N2 mit einer Gesamtmasse zwischen 3,5 Tonnen und 4,0 Tonnen, die aus einem Fahrzeugtyp der Klasse N1 konstruiert wurden, eine für den Fahrzeugtyp der Klasse N1 vorgesehene Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen erteilen. Solche Fahrzeuge sind als „Euro 7ext“-Fahrzeuge zu bezeichnen.
entfällt
Abänderung 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 7
(7) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten ausführliche Vorschriften über die Verfahren, Prüfungen und Methoden, mit denen die Einhaltung der Anforderungen der Absätze 1 bis 6 nachgeprüft wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
entfällt
Abänderung 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3
(3) Die Hersteller stellen sicher, dass die in diesen Fahrzeugen eingebauten OBFCM-Einrichtungen, OBD- und OBM-Systeme und Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe über die gesamte Nutzungsdauer des Fahrzeugs hinweg den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
(3) Die Hersteller stellen sicher, dass die Gestaltung und die Funktionsweise der in diesen Fahrzeugen eingebauten OBFCM-Einrichtungen, OBD- und OBM-Systeme und Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe über die gesamte Nutzungsdauer des Fahrzeugs hinweg den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und nicht deaktiviert werden.
Abänderung 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 4
(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Anforderungen gelten für Fahrzeuge mit allen Arten von Kraftstoffen oder Energiequellen für den Antrieb. Dieselben Anforderungen gelten auch für alle selbstständigen technischen Einheiten und Bauteile für solche Fahrzeuge.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 6 – Einleitung
(6) Die vom Hersteller in diese Fahrzeuge eingebauten OBM-Systeme müssen über die folgenden Fähigkeiten verfügen:
(6) Die vom Hersteller in diese Fahrzeuge eingebauten OBM-Systeme müssen über folgende Fähigkeiten verfügen:
Abänderung 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 6 – Buchstabe b
b) Übertragen von Daten über das Emissionsverhalten des Fahrzeugs, einschließlich Daten der Schadstoffsensoren und Abgasstromdaten, über die OBD-Schnittstelle und drahtlos, auch zu Zwecken der technischen Überwachung und der technischen Unterwegskontrolle55, 56,
b) Übertragen von Daten über das Abgsaemissionsverhalten des Fahrzeugs, einschließlich Daten der Schadstoffsensoren und Abgasstromdaten, über die OBD-Schnittstelle und drahtlos, auch zu Zwecken der technischen Überwachung und der technischen Unterwegskontrolle55, 56 oder zum Zweck der Erkennung unbefugter Eingriffe und der Erbringung von Dienstleistungen Dritter, die den Fahrzeugnutzer bei der Verringerung der Emissionen in der Betriebsphase unterstützen,
_________________
_________________
55 Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 134).
55 Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 134).
56 Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 129).
56 Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 129).
Abänderung 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 6 – Buchstabe c
c) Auslösen von Fahrzeugreparaturen, wenn das Fahrerwarnsystem erhebliche Emissionsüberschreitungen meldet.
c) dringende Aufforderung zur Fahrzeugreparatur, wenn das Fahrerwarnsystem erhebliche Emissionsüberschreitungen meldet.
Abänderung 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 7
(7) Die vom Hersteller in diese Fahrzeuge eingebauten OBFCM-Einrichtungen müssen in der Lage sein, die von ihnen aufgezeichneten Fahrzeugdaten über die OBD-Schnittstelle und drahtlos zu übermitteln.
(7) Die vom Hersteller in diese Fahrzeuge eingebauten OBFCM-Einrichtungen müssen in der Lage sein, alle von ihnen aufgezeichneten gesetzlich vorgeschriebenen, relevanten Fahrzeugdaten unter Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 über die OBD-Schnittstelle und drahtlos zu übermitteln.
Abänderung 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 8
(8) Bei Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, die eine ernste Gefahr darstellen oder die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, ergreifen die Hersteller unverzüglich die erforderlichen Abhilfemaßnahmen, gegebenenfalls einschließlich Reparaturen oder Änderungen dieser Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Der Hersteller oder jeder andere Wirtschaftsakteur muss sie gegebenenfalls vom Markt nehmen oder zurückrufen. Der Hersteller unterrichtet die Typgenehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, unverzüglich und mit entsprechenden Einzelheiten über die Nichtübereinstimmung.
(8) Bei Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, die eine ernste Gefahr darstellen oder die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, ergreifen die Hersteller die erforderlichen Abhilfemaßnahmen, gegebenenfalls einschließlich Reparaturen oder Änderungen dieser Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Der Hersteller oder jeder andere Wirtschaftsakteur muss sie gegebenenfalls vom Markt nehmen oder zurückrufen. Der Hersteller unterrichtet die Typgenehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, sowie die Kommission unverzüglich und mit entsprechenden Einzelheiten über die Nichtübereinstimmung.
Abänderung 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 9
(9) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten ausführliche Vorschriften über die Anforderungen, Prüfungen, Methoden und Abhilfemaßnahmen im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1 bis 8 genannten Pflichten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
entfällt
Abänderung 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2
(2) Der Hersteller legt der Typgenehmigungsbehörde eine unterzeichnete Konformitätserklärung in Bezug auf die Anforderungen an die Emissionen im praktischen Fahrbetrieb, die auf die CO2-Emissionen angewendete Korrektur der Umgebungstemperatur, OBD- und OBM-Systeme, die Dauerhaltbarkeit der Emissionsminderungssysteme und Batterien, die kontinuierliche oder periodische Regenerierung, unbefugte Eingriffe und das Kurbelgehäuse gemäß Anhang V vor. Wenn der Hersteller adaptive Regelungen und Geofencing-Technologien als Ausstattungsoptionen angibt, legt er der Typgenehmigungsbehörde eine unterzeichnete Konformitätserklärung hinsichtlich deren Verwendung vor.
(2) Der Hersteller legt der Typgenehmigungsbehörde eine unterzeichnete Konformitätserklärung in Bezug auf die Anforderungen an die Emissionen im praktischen Fahrbetrieb, die auf die CO2-Emissionen angewendete Korrektur der Umgebungstemperatur, OBD- und OBM-Systeme, die Dauerhaltbarkeit der Emissionsminderungssysteme und Batterien, die kontinuierliche oder periodische Regenerierung, unbefugte Eingriffe und das Kurbelgehäuse gemäß Anhang V vor.
Abänderung 89 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 4
(4) Die Hersteller stellen für jedes Fahrzeug den Umweltpass für Fahrzeuge (EVP) aus und händigen ihn dem Käufer des Fahrzeugs zusammen mit dem Fahrzeug aus, wobei sie die einschlägigen Daten aus Quellen wie der Übereinstimmungsbescheinigung und den Typgenehmigungsunterlagen entnehmen. Der Hersteller muss sicherstellen, dass EVP-Daten zur Anzeige in den elektronischen Systemen des Fahrzeugs zur Verfügung stehen und von den bordseitigen Einrichtungen auf Einrichtungen außerhalb des Fahrzeugs übertragbar sind.
(4) Die Hersteller stellen für jedes Fahrzeug den Umweltpass für Fahrzeuge (EVP) aus, der zusammen mit dem Fahrzeug an der Verkaufsstelle vorzulegen ist, und händigen ihn dem Käufer des Fahrzeugs aus, wobei sie die einschlägigen Daten aus Quellen wie der Übereinstimmungsbescheinigung und den Typgenehmigungsunterlagen entnehmen. Der Hersteller muss sicherstellen, dass EVP-Daten zur Anzeige in den elektronischen Systemen des Fahrzeugs zur Verfügung stehen und von den bordseitigen Einrichtungen auf Einrichtungen außerhalb des Fahrzeugs übertragbar sind.
Abänderung 90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 5
(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Prüfungen und die Nachprüfungen der Einhaltung der Vorschriften sowie die Verfahren im Zusammenhang mit der Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen, der Übereinstimmung der Produktion, der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, der Konformitätserklärung und des Umweltpasses für Fahrzeuge gemäß den Absätzen 1 bis 4 geregelt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5) Die Hersteller stellen nach der Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge einen aktualisierten EVP aus, der die aktualisierten Werte für die in Artikel 3 Nummer 71 dieser Verordnung genannten Angaben enthält. Gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 und der Richtlinie 2014/45/EU müssen es die Hersteller den zuständigen Behörden und den Prüfstellen ermöglichen, den EVP mit genauen Daten aus der OBD-Schnittstelle und der OBFCM-Einrichtung des Fahrzeugs zu aktualisieren.
Abänderung 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 a (neu)
Artikel 7a
Besondere Bestimmungen für den Abrieb von Fahrzeugreifen
Nach der Veröffentlichung der einschlägigen einheitlichen Bestimmungen im Rahmen der WP.29 erlässt die Kommission gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung der Methoden für die Messung der Abriebemissionen und der entsprechenden Grenzwerte je Reifenkategorie für die Zwecke der Typgenehmigung, die sich auf die im Rahmen der WP.29 festzulegenden einheitlichen Vorschriften und Ausnahmen für die Genehmigung von Reifen hinsichtlich der Typgenehmigung in Bezug auf Emissionen des Reifenabriebs beziehen.
Sollten bis zum 30. Juni 2026 für Reifen der Klasse C1 und bis zum 31. Dezember 2035 für Reifen der Klassen C2 und C3 im Rahmen der WP.29 keine einheitlichen Vorschriften festgelegt worden sein, so führt die Kommission eine Überprüfung durch, entwickelt gegebenenfalls eine Methode für die Messung des Reifenabriebs und legt auf der Grundlage anderer modernster Methoden Grenzwerte für den Reifenabrieb fest. Im Anschluss an diese Überprüfung erlässt die Kommission gegebenenfalls bis zum 30. Oktober 2026 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16, in denen diese Methoden und die Grenzwerte für Abriebemissionen pro Reifenkategorie festgelegt werden.
Abänderung 92 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Überschrift
Sonderregelungen für Kleinserienhersteller
Sonderregelungen für Klein- und Kleinstserienhersteller
Abänderung 93 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1
(1) Hinsichtlich der Schadstoffemissionen können Kleinserienhersteller die in Anhang V Tabellen 1, 3, 5, 7 und 9 aufgeführten Prüfungen durch Konformitätserklärungen ersetzen. Bei Fahrzeugen, die von Kleinserienherstellern gebaut und in Verkehr gebracht werden, kann die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und der Marktüberwachung nach Anhang V Tabellen 2, 4, 6, 8 und 10 geprüft werden. Die in Anhang V genannten Prüfungen zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion sind nicht erforderlich. Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b gilt nicht für Kleinserienhersteller.
(1) Hinsichtlich der Schadstoffemissionen können Klein- und Kleinstserienhersteller die in Anhang V Tabellen 1, 3, 5, 7 und 9 aufgeführten Prüfungen durch Konformitätserklärungen ersetzen. Bei Fahrzeugen, die von Kleinserienherstellern gebaut und in Verkehr gebracht werden, kann die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und der Marktüberwachung nach Anhang V Tabellen 2, 4, 6, 8 und 10 geprüft werden. Die in Anhang V genannten Prüfungen zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion sind nicht erforderlich. Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe b gilt nicht für Klein- und Kleinstserienhersteller.
Abänderung 94 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2
(2) Kleinstserienhersteller müssen in Laborprüfungen zur Kontrolle der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und der Marktüberwachung, die auf der Grundlage von Zufallszyklen im praktischen Fahrbetrieb durchgeführt werden, die in Anhang I festgelegten Emissionsgrenzwerte einhalten.
(2) Kleinstserienhersteller müssen in Laborprüfungen zur Kontrolle der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und der Marktüberwachung, die auf der Grundlage von statistisch relevanten Zyklen im praktischen Fahrbetrieb durchgeführt werden, die in Anhang I festgelegten Emissionsgrenzwerte einhalten.
Abänderung 95 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Überschrift
Sonderregelungen für Mehrstufenfahrzeuge
Sonderregelungen für die Typgenehmigung von Mehrstufenfahrzeugen
Abänderung 96 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1
(1) Bei Mehrstufen-Typgenehmigungen sind die Hersteller der zweiten oder nachfolgenden Stufe für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen verantwortlich, wenn sie einen Teil des Fahrzeugs verändern, der sich nach den Angaben der Hersteller der vorhergehenden Stufe auf die Emissionen oder die Dauerhaltbarkeit der Batterie auswirken könnte.
(1) Für Mehrstufenfahrzeuge gelten besondere Bestimmungen, die in Anhang V Tabellen 3, 4 und 5 festgelegt sind.
Abänderung 97 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2
(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Verwaltungsvorschriften und die von den Herstellern der vorhergehenden Stufe gemäß Absatz 1 vorzulegenden Daten sowie die Verfahren zur Bestimmung der CO2-Emissionen solcher Fahrzeuge festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
entfällt
Abänderung 98 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1
1. Die nationalen Genehmigungsbehörden treffen Maßnahmen, die dazu dienen, für Fahrzeugtypen, Bauteile und selbstständige technische Einheiten Typgenehmigungen hinsichtlich der Emissionen zu erteilen sowie Prüfungen, Kontrollen und Inspektionen gemäß Anhang V durchzuführen, um nachzuprüfen, ob die Hersteller die Anforderungen an die Übereinstimmung der Produktion und die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge erfüllen.
1. Die nationalen Genehmigungsbehörden treffen Maßnahmen, die dazu dienen, für Fahrzeugtypen, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten Typgenehmigungen hinsichtlich der Emissionen zu erteilen sowie Prüfungen, Kontrollen und Inspektionen gemäß Anhang V durchzuführen, um nachzuprüfen, ob die Hersteller die Anforderungen an die Übereinstimmung der Produktion und die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge erfüllen.
Abänderung 99 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Im Zuge von Prüfungen, Kontrollen und Inspektionen aktualisieren die nationalen Behörden und Prüfstellen den Umweltpass für Fahrzeuge (EVP) mit den aktualisierten Werten für die in Artikel 3 Nummer 71 dieser Verordnung genannten Angaben.
Abänderung 100 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3 a (neu)
(3a) Mit Wirkung vom [24 Monate nach Inkrafttreten aller einschlägigen sekundären Rechtsvorschriften] und gemäß den besonderen Bestimmungen für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten versagen die nationalen Genehmigungsbehörden aus Gründen, die die CO2- und Schadstoffemissionen, den Kraftstoff- und Energieverbrauch oder die Dauerhaltbarkeit der Batterie betreffen, für neue Fahrzeugtypen der Klassen M1 und N1, die dieser Verordnung nicht entsprechen, die Erteilung einer EU-Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen bzw. einer nationalen Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen.
Abänderung 101 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 4
(4) Mit Wirkung vom 1. Juli 2025 sehen die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für Neufahrzeuge der Klassen M1 und N1, die dieser Verordnung nicht entsprechen, für die Zwecke der Zulassung als nicht mehr gültig an und verweigern aus Gründen, die die CO2- und Schadstoffemissionen, den Kraftstoff- und Energieverbrauch oder die Dauerhaltbarkeit der Batterie betreffen, die Zulassung solcher Fahrzeuge und untersagen ihren Verkauf oder ihre Inbetriebnahme.
(4) Mit Wirkung vom [36 Monate nach Inkrafttreten aller einschlägigen sekundären Rechtsvorschriften] und gemäß den besonderen Bestimmungen für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten sehen die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für Neufahrzeuge der Klassen M1 und N1, die dieser Verordnung nicht entsprechen, für die Zwecke der Zulassung als nicht mehr gültig an und verweigern aus Gründen, die die CO2- und Schadstoffemissionen, den Kraftstoff- und Energieverbrauch oder die Dauerhaltbarkeit der Batterie betreffen, die Zulassung solcher Fahrzeuge und untersagen ihren Verkauf oder ihre Inbetriebnahme.
Abänderung 102 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 4 a (neu)
(4a) Mit Wirkung vom [48 Monate nach Inkrafttreten aller einschlägigen sekundären Rechtsvorschriften] und gemäß den besonderen Bestimmungen für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten versagen die nationalen Genehmigungsbehörden aus Gründen, die die CO2- und Schadstoffemissionen, den Kraftstoff- und Energieverbrauch, die Energieeffizienz oder die Dauerhaltbarkeit der Batterie betreffen, für neue Fahrzeugtypen der Klassen M2, M3, N2 und N3 und für neue Anhänger der Klassen O3 und O4, die dieser Verordnung nicht entsprechen, die Erteilung einer EU-Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen bzw. einer nationalen Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen.
Abänderung 103 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 5
(5) Mit Wirkung vom 1. Juli 2027 sehen die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für Neufahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 und für neue Anhänger der Klassen O3 und O4, die dieser Verordnung nicht entsprechen, für die Zwecke der Zulassung als nicht mehr gültig an und verweigern aus Gründen, die die CO2- und Schadstoffemissionen, den Kraftstoff- und Energieverbrauch, die Energieeffizienz oder die Dauerhaltbarkeit der Batterie betreffen, die Zulassung solcher Fahrzeuge und untersagen ihren Verkauf oder ihre Inbetriebnahme.
(5) Mit Wirkung vom [60 Monate nach Inkrafttreten aller einschlägigen sekundären Rechtsvorschriften] und gemäß den besonderen Bestimmungen für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten sehen die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für Neufahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 und für neue Anhänger der Klassen O3 und O4, die dieser Verordnung nicht entsprechen, für die Zwecke der Zulassung als nicht mehr gültig an und verweigern aus Gründen, die die CO2- und Schadstoffemissionen, den Kraftstoff- und Energieverbrauch, die Energieeffizienz oder die Dauerhaltbarkeit der Batterie betreffen, die Zulassung solcher Motoren, Fahrzeuge bzw. Anhänger und untersagen ihren Verkauf oder ihre Inbetriebnahme.
Abänderung 104 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 8
(8) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die für die Durchführung von Prüfungen, Kontrollen und Inspektionen zur Nachprüfung der Einhaltung von Absatz 1 erforderlichen administrativen und technischen Elemente sowie die für die Kontrollen der Marktüberwachung gemäß Absatz 2 erforderlichen technischen Elemente festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
entfällt
Abänderung 105 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1
(1) Mit Wirkung vom 1. Juli 2025 ist der Verkauf oder der Einbau von Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten, die zum Einbau in ein nach dieser Verordnung typgenehmigtes Fahrzeug der Klassen M1 oder N1 bestimmt sind, untersagt, wenn für das System, das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit keine Typgenehmigung nach dieser Verordnung erteilt worden ist.
(1) Mit Wirkung vom [24 Monate nach Inkrafttreten aller einschlägigen sekundären Rechtsvorschriften] ist der Verkauf oder der Einbau von Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten, die zum Einbau in ein nach dieser Verordnung typgenehmigtes Fahrzeug der Klassen M1 oder N1 bestimmt sind, untersagt, wenn für das System, das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit keine Typgenehmigung nach dieser Verordnung erteilt worden ist.
Abänderung 106 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2
(2) Mit Wirkung vom 1. Juli 2027 ist der Verkauf oder der Einbau von Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten, die zum Einbau in ein nach dieser Verordnung typgenehmigtes Fahrzeug der Klassen M2, M3, N2 oder N3 bestimmt sind, untersagt, wenn für das System, das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit keine Typgenehmigung nach dieser Verordnung erteilt worden ist.
(2) Mit Wirkung vom [48 Monate nach Inkrafttreten aller einschlägigen sekundären Rechtsvorschriften] ist der Verkauf oder der Einbau von Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten, die zum Einbau in ein nach dieser Verordnung typgenehmigtes Fahrzeug der Klassen M2, M3, N2 oder N3oder in einen nach dieser Verordnung typgenehmigten Anhänger der Klassen O3 oder O4 bestimmt sind, untersagt, wenn für das System, das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit keine Typgenehmigung nach dieser Verordnung erteilt worden ist.
Abänderung 107 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 3 a (neu)
(3a) Mit Wirkung vom [12 Monate nach Erlass des delegierten Rechtsakts über die Typgenehmigung von Reifen der Klasse C1 hinsichtlich der Grenzwerte für Abriebemissionen gemäß Artikel 7a] erteilen die nationalen Behörden nur dann eine EU-Typgenehmigung für Bauteile oder selbstständige technische Einheiten für neue Reifentypen, wenn sie dieser Verordnung entsprechen, und versagen die EU-Typgenehmigung für Bauteile bzw. selbstständige technische Einheiten für neue Reifentypen, die dieser Verordnung nicht entsprechen.
Mit Wirkung vom [36 Monate nach Erlass des delegierten Rechtsakts über die Typgenehmigung von Reifen der Klasse C1 hinsichtlich der Abriebemissionen gemäß Artikel 7a] versagen die nationalen Behörden die Typgenehmigung für neue Reifen der Klasse C1, die dieser Verordnung nicht entsprechen. Reifen der Klasse C1, die vor dem in diesem Unterabsatz genannten Zeitpunkt des Inkrafttretens hergestellt wurden und nicht den Anforderungen dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen entsprechen, dürfen für einen Zeitraum von höchstens 30 Monaten verkauft werden.
Abänderung 108 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
Unbefugte Eingriffe, die zu Emissionen führen, die die in Anhang 1 festgelegten Grenzwerte überschreiten, haben zur Folge, dass das Fahrzeug nicht mehr dieser Verordnung entspricht.
Abänderung 109 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 b (neu)
Die Nichteinhaltung der Vorschriften aufgrund von unbefugten Eingriffen führt dazu, dass die zuständigen nationalen Behörden geeignete Abhilfemaßnahmen, einschließlich Rückrufe, ergreifen und wirksame, verhältnismäßige und abschreckende finanzielle Sanktionen verhängen.
Abänderung 110 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2
(2) Die nationalen Behörden überprüfen im Zuge von Kontrollen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge oder der Marktüberwachung, ob die Hersteller von Fahrzeugen Fahrerwarnsysteme für Emissionsüberschreitungen oder Fahrerwarnsysteme für niedrigen Reagensfüllstand ordnungsgemäß installiert haben und ob Fahrzeuge manipuliert werden können.
(2) Die nationalen Behörden überprüfen im Zuge von Kontrollen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge oder der Marktüberwachung die Qualität des verwendeten Reagens, ob die Hersteller von Fahrzeugen Fahrerwarnsysteme für Emissionsüberschreitungen oder Fahrerwarnsysteme für niedrigen Reagensfüllstand ordnungsgemäß installiert haben und ob Fahrzeuge manipuliert werden können.
Abänderung 111 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1
(1) Die Kommission oder Dritte können gemäß Artikel 9 und Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2018/858 die in Anhang V Tabellen 2, 4, 6, 8 und 10 festgelegten Kontrollen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und der Marktüberwachung durchführen, um nachzuprüfen, ob Fahrzeuge, Bauteile und selbstständige technische Einheiten der vorliegenden Verordnung entsprechen.
(1) Die Kommission oder Dritte führt bzw. führen gemäß Artikel 9 und Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2018/858 die in Anhang V Tabellen 2, 4, 6, 8 und 10 festgelegten Kontrollen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und der Marktüberwachung durch, um nachzuprüfen, ob Fahrzeuge, Bauteile und selbstständige technische Einheiten der vorliegenden Verordnung entsprechen.
Abänderung 112 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Die Kommission überwacht die Lage auf Unionsebene fortlaufend, um Umgehungspraktiken und Nichtübereinstimmung aufzudecken. Werden Übereinstimmungsverstöße festgestellt, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und unterbreitet gegebenenfalls einen Legislativvorschlag, um die Risiken dieser Nichtübereinstimmung anzugehen und zu beseitigen.
Abänderung 113 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 2
(2) Die Prüfungen zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen in Artikel 4 werden von den Herstellern und den nationalen Behörden gemäß Anhang V durchgeführt. Die Prüfungen zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen in Artikel 4 können auch von der Kommission und von Dritten gemäß Anhang V durchgeführt werden.
(2) Die Prüfungen zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung werden von den Herstellern und den nationalen Behörden gemäß Anhang V durchgeführt. Die Prüfungen zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung können auch von der Kommission und von Dritten gemäß Anhang V durchgeführt werden.
Abänderung 114 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 3 – Einleitung
(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die alle Phasen der Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen, auch im Zusammenhang mit der Übereinstimmung der Produktion, der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und der Marktüberwachung, abdecken und in denen die Verfahren und Prüfungen für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen, Prüfverfahren, Verwaltungsvorschriften, die Änderung und Erweiterung von Typgenehmigungen hinsichtlich der Emissionen, der Datenzugang, Dokumentationsanforderungen und Muster im Hinblick auf Folgendes behandelt werden:
(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die alle Phasen der Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen, auch im Zusammenhang mit der Übereinstimmung der Produktion, der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und der Marktüberwachung, abdecken und in denen Verwaltungsvorschriften, die Änderung und Erweiterung von Typgenehmigungen hinsichtlich der Emissionen, der Datenzugang, Dokumentationsanforderungen und Muster im Hinblick auf Folgendes behandelt werden:
Abänderung 115 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe d a (neu)
da) Fahrerwarnsystem für Emissionsüberschreitungen,
Abänderung 116 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe d b (neu)
db) Fahrerwarnsystem für niedrigen Reagensfüllstand,
Abänderung 117 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe e
e) Systeme zum Schutz gegen unbefugte Eingriffe sowie Sicherheits- und Cybersicherheitssysteme,
e) Systeme zum Schutz gegen unbefugte Eingriffe unter Berücksichtigung der Anforderungen des Anschlussmarktes und der Bereitstellung aller erforderlichen Informationen, Werkzeuge und Verfahren für die Entwicklung und den Einbau von Ersatzteilen sowie Sicherheits- und Cybersicherheitssysteme für unabhängige Marktteilnehmer,
Abänderung 118 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe g
g) Arten von Bremsanlagen und ihre Ersatzteile,
g) Arten von Bremsanlagen und ihre Ersatzteile in Bezug auf Partikelemissionen für alle Fahrzeugklassen, wobei auch andere fahrzeugeigene Systeme, die zum Bremsen von Fahrzeugen beitragen, berücksichtigt werden,
Abänderung 119 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe g a (neu)
ga) Arten von Bremsanlagen und ihre Ersatzteile, die in bereits in Verkehr gebrachte Fahrzeuge nachgerüstet werden können, um die Bremsemissionen erheblich zu verringern,
Abänderung 120 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 3 a (neu)
(3a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Verfahren und Prüfungen für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen und Prüfmethoden für alle Phasen der Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen, einschließlich der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, der Übereinstimmung der Produktion und der Marktüberwachung, im Hinblick auf Folgendes festgelegt werden:
a) Fahrzeugtypen der Klassen M1 und N1,
b) Fahrzeugtypen der Klassen M2, M3, N2 und N3,
c) in Fahrzeugtypen der Klassen M2, M3, N2 und N3 verwendete Motoren,
d) OBM- und OBD-Systeme,
da) Fahrerwarnsystem für Emissionsüberschreitungen,
db) Fahrerwarnsystem für niedrigen Reagensfüllstand,
e) Systeme zum Schutz gegen unbefugte Eingriffe unter Berücksichtigung der Anforderungen des Anschlussmarktes und der Bereitstellung aller erforderlichen Informationen, Werkzeuge und Verfahren für die Entwicklung und den Einbau von Ersatzteilen sowie Sicherheits- und Cybersicherheitssysteme für unabhängige Marktteilnehmer,
f) Arten von Emissionsminderungssystemen für den Austausch und deren Teile,
g) Arten von Bremsanlagen und ihre Ersatzteile,
ga) Arten von Bremsanlagen und ihre Ersatzteile, die in bereits in Verkehr gebrachte Fahrzeuge nachgerüstet werden können, um die Bremsemissionen erheblich zu verringern,
h) Reifenarten hinsichtlich Reifenabrieb,
i) Fahrzeugtypen der Klassen M1 und N1,
j) Bestimmung von CO2, Kraftstoff- und Energieverbrauch, elektrischer Reichweite und Motorleistung für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 sowie Vorschriften für OBFCM,
k) Bestimmung von CO2, Kraftstoff- und Energieverbrauch, emissionsfreier Reichweite, elektrischer Reichweite und Motorleistung für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3, Bestimmung der Energieeffizienz von Anhängern der Klassen O3 und O4 sowie Vorschriften für OBFCM.
Abänderung 121 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Einleitung
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte für alle Phasen der Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen, auch im Zusammenhang mit der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, der Übereinstimmung der Produktion und der Marktüberwachung, zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte für alle Phasen der Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen, auch im Zusammenhang mit der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, der Übereinstimmung der Produktion und der Marktüberwachung, zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
Abänderung 122 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b a (neu)
ba) die Methoden für die Typgenehmigung relevanter hybrider Technologien für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3,
Abänderung 123 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe g
g) die Methoden zur Messung der Bremspartikelemissionen, einschließlich Methoden für schwere Nutzfahrzeuge, Bremspartikelemissionen im praktischen Fahrbetrieb und Nutzbremsungen,
g) die Methoden zur Messung der Bremspartikelemissionen, einschließlich Methoden für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3, Bremspartikelemissionen im praktischen Fahrbetrieb und Nutzbremsungen,
Abänderung 124 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe j
j) OBFCM-Einrichtung, OBD- und OBM-Systeme, einschließlich Einhaltungsgrenzen, Leistungsanforderungen und -prüfungen, Methoden zur Sicherstellung der Leistung von Sensoren und der drahtlosen Übermittlung der von diesen Einrichtungen und Systemen aufgezeichneten Daten,
j) Merkmale und Leistungsfähigkeit von OBFCM-Einrichtungen, OBD- und OBM-Systemen, einschließlich Einhaltungsgrenzen, Leistungsanforderungen und -prüfungen, Methoden zur Sicherstellung der Leistung von Sensoren und der drahtlosen Übermittlung der von diesen Einrichtungen und Systemen aufgezeichneten Daten,
Abänderung 125 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe l
l) die Methoden zur Bewertung des ordnungsgemäßen Betriebs, der Wirksamkeit, der Regenerierung und der Dauerhaltbarkeit der Emissionsminderungssysteme für die Erstausrüstung und für den Austausch,
l) die Methoden und Anforderungen zur Bewertung des ordnungsgemäßen Betriebs, der Wirksamkeit, der Regenerierung und der Dauerhaltbarkeit der Emissionsminderungssysteme für die Erstausrüstung und für den Austausch sowie der Qualität der Reagenzien,
Abänderung 126 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe o
o) die Methoden zur Bewertung des ordnungsgemäßen Funktionierens der unter den Bezeichnungen gemäß Artikel 5 genehmigten Typen,
o) die Methoden zur Bewertung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Typen,
Abänderung 127 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe p
p) Kontrollen der Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 1 und Prüfverfahren für Mehrstufenfahrzeuge,
p) Kontrollen der Einhaltung der Prüfverfahren für Mehrstufenfahrzeuge,
Abänderung 128 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe s
s) Methoden zur Feststellung des Nichtvorhandenseins von Abschalteinrichtungen und Abschaltstrategien,
s) Methoden zur Feststellung des Nichtvorhandenseins von Abschalteinrichtungen und Abschaltstrategien und zur Übertragung der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und Artikel 5 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/1151 für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 und in der UNECE-Regelung Nr. 49 Revision 6 Anhang 10 Absatz 5.1.2 für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 festgelegten Anforderungen in diese Verordnung,
Abänderung 129 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe t
t) Verfahren zur Messung des Reifenabriebs,
entfällt
Abänderung 130 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe v
v) Verwaltungsvorschriften und Dokumentationsanforderungen für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen,
v) Verwaltungsvorschriften und Dokumentationsanforderungen für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen und für die Durchführung von Prüfungen, Kontrollen und Inspektionen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften,
Abänderung 131 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe w
w) Berichtspflichten, soweit zutreffend.
w) Format- und Datenmeldepflichten, soweit zutreffend,
Abänderung 132 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5) Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die in Absatz 3 Buchstaben a bis f und i bis k genannten Durchführungsrechtsakte und die in Absatz 3a Buchstaben a bis f und i bis k und Absatz 4 Buchstaben a bis f und j bis w genannten delegierten Rechtsakte werden bis spätestens … [12 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung] angenommen.
Die in Absatz 3 Buchstaben g bis h genannten Durchführungsrechtsakte und die in Absatz 3a Buchstaben g bis h und Absatz 4 Buchstaben g bis i genannten delegierten Rechtsakte werden unverzüglich nach der Veröffentlichung der einschlägigen einheitlichen Bestimmungen der WP.29 der Vereinten Nationen erlassen.
Abänderung 133 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1 – Einleitung
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um dem technischen Fortschritt durch die Änderung von Folgendem Rechnung zu tragen:
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um dem technischen Fortschritt durch die Änderung dieser Verordnung wie folgt Rechnung zu tragen:
Abänderung 134 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) Anhang III hinsichtlich der Prüfbedingungen für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 auf der Grundlage der bei Prüfungen von Euro 7-Fahrzeugen erfassten Daten,
a) Anhang III Tabelle 2 hinsichtlich der Prüfbedingungen für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 auf der Grundlage der bei Prüfungen von Euro 7-Fahrzeugen erfassten Daten,
Abänderung 135 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe b
b) Anhang III hinsichtlich der Prüfbedingungen auf der Grundlage der bei Prüfungen von Euro-7-Bremsen oder -Reifen erfassten Daten,
b) Anhang III Tabellen 4 und 5 hinsichtlich der Prüfbedingungen auf der Grundlage der bei Prüfungen von Euro-7-Bremsen oder -Reifen erfassten Daten,
Abänderung 136 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe d
d) Artikel 5 durch Aufnahme von Ausstattungsoptionen und Bezeichnungen für Hersteller auf der Grundlage innovativer Technologien.
entfällt
Abänderung 137 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)
ca) gegebenenfalls Festlegung von Grenzwerten für Reifenabrieb für Reifentypen in Anhang I, falls in der WP.29 der Vereinten Nationen vor Ablauf der in Artikel 7a festgelegten Frist keine einheitlichen Bestimmungen festgelegt wurden;
Abänderung 138 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe d
d) Festlegung von Dauerhaltbarkeitsmultiplikatoren in Anhang IV auf der Grundlage von Daten, die bei Prüfungen von Euro 7-Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 erhoben wurden, und eines dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegten Berichts über die Dauerhaltbarkeit schwerer Nutzfahrzeuge,
d) Festlegung von Dauerhaltbarkeitsmultiplikatoren in Anhang IV auf der Grundlage von Daten, die bei Prüfungen von Euro‑7-Fahrzeugen der Klassen M3, N2 und N3 erhoben wurden, und den Schlussfolgerungen eines dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegten Berichts zur Bewertung der Dauerhaltbarkeit schwerer Nutzfahrzeuge in Bezug auf Emissionen,
Abänderung 139 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe e
e) Festlegung von Begriffsbestimmungen und Sonderregelungen für Kleinserienhersteller für die Fahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3 gemäß Artikel 3 und Artikel 8.
e) Festlegung von Sonderregelungen für Kleinserienhersteller für die Fahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3 gemäß Artikel 3 und Artikel 8.
Abänderung 140 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)
Die Kommission nimmt diese in den Buchstaben a bis c genannten delegierten Rechtsakte unverzüglich nach der Veröffentlichung der einschlägigen einheitlichen Bestimmungen der WP.29 der Vereinten Nationen an. Sollten bis zum 30. Juni 2026 für Reifen der Klasse C1 und bis zum 31. Dezember 2035 für Reifen der Klassen C2 und C3 im Rahmen der WP.29 der Vereinten Nationen keine einheitlichen Bestimmungen festgelegt worden sein, so findet Artikel 7a der vorliegenden Verordnung Anwendung.
Abänderung 141 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 15 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 14 Absatz 3a, Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
Abänderung 142 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 3
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 15 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Widerrufsbeschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 14 Absatz 3a, Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Widerrufsbeschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
Abänderung 143 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 6
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 15 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 14 Absatz 3a, Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Abänderung 242 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 a (neu)
Artikel 16a
Begründete Beschwerden natürlicher oder juristischer Personen
(1) Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht, einzeln oder gemeinsam begründete Beschwerden bei den nationalen Marktüberwachungsbehörden einzureichen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass ein oder mehrere Hersteller, Wirtschaftsakteure oder unabhängige Marktteilnehmer diese Verordnung nicht einhalten.
(2) In den Fällen, in denen Personen, die begründete Beschwerden äußern, darum ersuchen, ergreifen die Marktüberwachungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen zum angemessenen Schutz der Identität dieser Person und zum angemessenen Schutz ihrer personenbezogenen Informationen, deren Offenlegung der betreffenden Person schaden würde.
(3) Die Marktüberwachungsbehörden prüfen unverzüglich sorgfältig und unparteiisch die begründeten Beschwerden, einschließlich der Frage, ob die Behauptungen begründet sind, und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Durchführung von Kontrollen und Bewertungen gemäß der Artikel 8 und 51 der Verordnung (EU) 2018/858, um mögliche Verstöße gegen diese Verordnung aufzudecken und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen zu verlangen oder geeignete restriktive Maßnahmen gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) 2018/858 zu ergreifen.
(4) Die nationale Marktüberwachungsbehörde unterrichtet die in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen innerhalb von drei Monaten über ihre Entscheidung, der Aufforderung zum Tätigwerden stattzugeben oder sie abzulehnen, sowie über alle Maßnahmen, die sie zu ergreifen gedenkt, um den in der begründeten Beschwerde geäußerten Bedenken Rechnung zu tragen, und gibt dabei die Gründe für die getroffene Entscheidung und die vorgeschlagenen Schritte an.
Abänderung 144 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 2
(2) Bis zum 1. September 2031 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der nach Absatz 1 übermittelten Informationen einen Bewertungsbericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.
(2) Bis zum 1. September 2031 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der nach Absatz 1 übermittelten Informationen einen Bewertungsbericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, einschließlich einer Bewertung der erzielten Verringerung der Abgas- und Nicht-Abgasemissionen und einer Beurteilung ihres Beitrags zur Einhaltung der in der [XXX Vorschlag für eine Neufassung der Luftqualitätsrichtlinie] festgelegten Luftverschmutzungsgrenzwerte.
Abänderungen 181 und 192 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 18 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht zur Bewertung der Dauerhaltbarkeitsleistung schwerer Nutzfahrzeuge in Bezug auf Emissionen vor.
Abänderung 146 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 1
Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2025 aufgehoben.
Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2030 aufgehoben.
Abänderung 147 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 2
Die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2027 aufgehoben.
Die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2031 aufgehoben.
Abänderung 148 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 2
Sie gilt ab dem 1.Juli 2025 für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 sowie Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge und ab dem 1.Juli 2027 für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge sowie Anhänger der Klassen O3 und O4.
Sie gilt nach Ablauf von 24Monaten nach Inkrafttreten aller einschlägigen sekundären Rechtsvorschriften für neue Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 sowie Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge und nach Ablauf von 36Monaten nach Inkrafttreten aller einschlägigen sekundären Rechtsvorschriften für neue Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge.
Sie gilt nach Ablauf von 48 Monaten nach Inkrafttreten aller einschlägigen sekundären Rechtsvorschriften für neue Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge sowie Anhänger der Klassen O3 und O4 und nach Ablauf von 60 Monaten nach Inkrafttreten aller einschlägigen sekundären Rechtsvorschriften für neue Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge sowie Anhänger der Klassen O3 und O4.
Abänderung 149 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 3
Sie gilt ab dem 1. Juli 2030 für von Kleinserienherstellern gebaute Fahrzeuge der Klassen M1 und N1.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2030 für von Kleinserienherstellern gebaute Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 und ab dem 1. Juli 2031 für von Kleinserienherstellern gebaute Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3.
Abänderung 150 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1
Vorschlag der Kommission
Tabelle 1: Euro 7-Grenzwerte für Abgasemissionen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 mit Verbrennungsmotor
Schadstoff-emissionen
Fahrzeuge der Klassen M1und N1
Nur für Fahrzeuge der Klasse N1 mit einem Leistungs-Masse-Verhältnis1 unter 35 kW/t
Emissionsbudget für alle Fahrten unter 10 km für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1
Emissions-budget für alle Fahrten unter 10 km nur für Fahrzeuge der Klasse N1mit einem spezifischen Leistungs-Masse-Verhältnis unter 35 kW/t
je km
je km
je Fahrt
je Fahrt
NOx in mg
60
75
600
750
PM in mg
4,5
4,5
45
45
PN10 in #
6 × 1011
6 × 1011
6 × 1012
6 × 1012
CO in mg
500
630
5 000
6 300
Gesamtkohlen-wasserstoffe in mg
100
130
1 000
1 300
Nicht-Methan-Kohlenwasser-stoffe in mg
68
90
680
900
NH3 in mg
20
20
200
200
1 Gemessen nach Absatz 5.3.2 der UNECE-Regelung Nr. 85 bei nur mit Verbrennungsmotor ausgerüsteten Fahrzeugen und Fahrzeugen mit reinem Elektroantrieb; in allen anderen Fällen gemessen nach einem der in Absatz 6 der globalen technischen Regelung Nr. 21 der Vereinten Nationen festgelegten Prüfverfahren.
Geänderter Text
Tabelle 1: Euro 7-Grenzwerte für Abgasemissionen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 mit Verbrennungsmotor
Fahrzeuge der Klasse M1
N1 (Gruppe I)
N1 (Gruppe II)
N1 (Gruppe III)
Emissionsbudget für alle Fahrten unter 10 km für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1
Emissionsbudget für alle Fahrten unter 10 km für Fahrzeuge der Klasse N1 (Gruppe I)
Emissionsbudget für alle Fahrten unter 10 km nur für Fahrzeuge der Klasse N1(Gruppe II)
Emissionsbudget für alle Fahrten unter 10 km für Fahrzeuge der Klasse N1 (Gruppe III)
Masse in fahrbereitem Zustand (MRO) in kg
-
Für Fahr-zeuge der Klasse N1 mit MRO ≤ 1 280
Für Fahr-zeuge der Klasse N1 mit 1 280 < MRO ≤ 1 735
Für Fahr-zeuge der Klasse N1 mit 1 735 < MRO
-
Für Fahr-zeuge der Klasse N1 mit MRO ≤ 1 280
Für Fahr-zeuge der Klasse N1 mit 1 280 < MRO ≤ 1 735
Für Fahr-zeuge der Klasse N1 mit 1 735 < MRO
Schadstoff-emissionen
je km
je km
je km
je km
je Fahrt
je Fahrt
je Fahrt
je Fahrt
NOx in mg
60
60
75
82
600
600
750
820
PM in mg
4,5
4,5
4,5
4,5
45
45
45
45
PN10 in #
6 × 1011
6 × 1011
6 × 1011
6 × 1011
6 × 1012
6 × 1012
6 × 1012
6 × 1012
CO in mg
500
500
630
740
5 000
5 000
6 300
7 400
Gesamtkohlenwasserstoffe in mg
100
100
130
160
1 000
1 000
1 300
1 600
Nicht-Methan-Kohlenwasser-stoffe in mg
68
68
90
108
680
680
900
1 080
NH3 in mg
20
20
20
20
200
200
200
200
Abänderung 151 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 2
Vorschlag der Kommission
Tabelle 2: Euro 7-Grenzwerte für Abgasemissionen bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit Verbrennungsmotor und bei in diesen Fahrzeugen verwendeten Verbrennungsmotoren
Schadstoffemissionen
Kaltemissionen1
Warmemissionen2
Emissionsbudget für alle Fahrten mit einer Dauer von weniger als 3*WHTC
Fakultative Grenzwerte für Leerlaufemissionen3
je kWh
je kWh
je kWh
je Stunde
NOx in mg
350
90
150
5 000
PM in mg
12
8
10
PN10 in #
5 x 1011
2 x 1011
3 x 1011
CO in mg
3 500
200
2 700
organische Gase ohne Methan (NMOG) in mg
200
50
75
NH3 in mg
65
65
70
CH4 in mg
500
350
500
N2O in mg
160
100
140
HCHO in mg
30
30
1 Die Kaltemissionen entsprechen dem hundertsten Perzentil der gleitenden Fenster von 1 WHTC für Fahrzeuge bzw. 1 WHTCcold für Motoren.
2 Die Warmemissionen entsprechen dem neunzigsten Perzentil der gleitenden Fenster von 1 WHTC für Fahrzeuge bzw. 1 WHTChot für Motoren.
3 Nur anwendbar, wenn kein System vorhanden ist, das den Motor nach 300 Sekunden durchgehendem Leerlaufbetrieb (wenn das Fahrzeug angehalten wurde und gebremst wird) automatisch abschaltet.
Geänderter Text
Tabelle 2: Euro-7-Grenzwerte für Abgasemissionen bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit Verbrennungsmotor und bei in diesen Fahrzeugen verwendeten Verbrennungsmotoren
Schadstoffemissionen
WHSC (CI) und WHTC (CI und PI)
Emissionen im PRAKTISCHEN Fahrbetrieb (RDE)
je kWh
je kWh
NOx in mg
200
260
PM in mg
8
10
PN10 in #
6 x 1011
7,8 x 1011
CO in mg
1500
1950
organische Gase ohne Methan (NMOG) in mg
75
98
NH3 in mg
60
78
CH4 in mg
500
650
N2O in mg
160
208
HCHO in mg
30
39
Abänderung 152 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 4 – Überschrift
Bis zum 31.12.2034 geltende Euro-7-Grenzwerte für Bremspartikelemissionen im Standard-Fahrzyklus
Bis zum 31.12.2034 geltende Euro-7-Grenzwerte für Bremspartikelemissionen im Standard-Fahrzyklus bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor
Abänderung 153 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Tabelle 4a: Bis zum 31.12.2029 geltende Euro-7-Grenzwerte für Bremspartikelemissionen im Standard-Fahrzyklus bei Elektrofahrzeugen, Fahrzeugen mit Brennstoffzellenantrieb und Hybridelektrofahrzeugen
Emissionsgrenzwerte in mg/km je Fahrzeug
Fahrzeuge der Klassen M1 und N1
Fahrzeuge der Klassen M2 und M3
Fahrzeuge der Klassen N2 und N3
Bremspartikelemissionen (PM10)
3
Bremspartikelemissionen (PN)
Abänderung 154 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 4 b (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Tabelle 4b: Ab dem 1.1.2030 geltende Euro-7-Grenzwerte für Bremspartikelemissionen im Standard-Fahrzyklus bei Elektrofahrzeugen, Fahrzeugen mit Brennstoffzellenantrieb und Hybridelektrofahrzeugen
Emissionsgrenzwerte in mg/km je Fahrzeug
Fahrzeuge der Klassen M1 und N1
Fahrzeuge der Klassen M2 und M3
Fahrzeuge der Klassen N2 und N3
Bremspartikelemissionen (PM10)
Bremspartikelemissionen (PN)
Abänderung 155 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 5
Vorschlag der Kommission
Tabelle 5: Ab dem 1.1.2035 geltende Euro-7-Grenzwerte für Bremspartikelemissionen
Emissionsgrenzwerte in mg/km je Fahrzeug
Fahrzeuge der Klassen M1 und N1
Fahrzeuge der Klassen M2 und M3
Fahrzeuge der Klassen N2 und N3
Bremspartikelemissionen (PM10)
3
Bremspartikelemissionen (PN)
Geänderter Text
Tabelle 5: Ab dem 1.1.2035 geltende Euro-7-Grenzwerte für Bremspartikelemissionen im Standard-Fahrzyklus bei allen Fahrzeugen
Emissionsgrenzwerte in mg/km je Fahrzeug
Fahrzeuge der Klassen M1 und N1
Fahrzeuge der Klassen M2 und M3
Fahrzeuge der Klassen N2 und N3
Bremspartikelemissionen (PM10)
Bremspartikelemissionen (PN)
Abänderung 156 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 6
Vorschlag der Kommission
Tabelle 6: Euro-7-Grenzwerte für Reifenabriebraten
Verlust an Reifenmasse in g/1 000 km
Reifen der Klasse C1
Reifen der Klasse C2
Reifen der Klasse C3
Normalreifen
M+S-Reifen
Spezialreifen
Geänderter Text
Tabelle 6: Euro-7-Prüfverfahren für den Reifenabrieb, Grenzwerte und Zeitplan für die Umsetzung
UN-Regelung Nr.
Gegenstand
Im Amtsblatt veröffentlichte Änderungsserie
Fundstelle im Amtsblatt
Anwendungsbereich der geltenden und künftigen UN-Regelung WP29
[1xx]
Reifen im Hinblick auf den Abrieb
Änderungsserie 00
ABl. L xxx vom xx.x.20XX, S. X
C1, C2*, C3*
* In Zukunft werden die Vereinten Nationen die Ausarbeitung einer geeigneten Prüfmethode und von Grenzwerten für die Bewertung des Abriebverhaltens der Reifenklassen C2 und C3 ausweiten.
Abänderung 157 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Tabelle 1
Vorschlag der Kommission
Tabelle 1: Euro-7-Mindestleistungsanforderungen für die Dauerhaltbarkeit von Batterien in Fahrzeugen der Klasse M1
Mindestleistungsanforderung an die Batterieenergie
Beginn der Lebensdauer bis 5 Jahre oder 100 000 km, je nachdem, was zuerst eintritt
Fahrzeuge über 5 Jahre oder 100 000 km bis 8 Jahre oder 160 000 km, je nachdem, was zuerst eintritt
Fahrzeuge bis zur zusätzlichen Lebensdauer*
OVC-HEV
80 %
70 %
PEV
80 %
70 %
Mindestleistungsanforderung an die Reichweite
Beginn der Lebensdauer bis 5 Jahre oder 100 000 km, je nachdem, was zuerst eintritt
Fahrzeuge über 5 Jahre oder 100 000 km bis 8 Jahre oder 160 000 km, je nachdem, was zuerst eintritt
Fahrzeuge bis zur zusätzlichen Lebensdauer*
OVC-HEV
PEV
Geänderter Text
Tabelle 1: Euro-7-Mindestleistungsanforderungen für die Dauerhaltbarkeit von Batterien in Fahrzeugen der Klasse M1
Mindestleistungsanforderung an die Batterieenergie
Beginn der Lebensdauer bis 5 Jahre oder 100 000 km, je nachdem, was zuerst eintritt
Fahrzeuge über 5 Jahre oder 100 000 km bis 10 Jahre oder 200 000 km, je nachdem, was zuerst eintritt
Fahrzeuge bis zur zusätzlichen Lebensdauer*
OVC-HEV
85 %
75 %
PEV
85 %
75 %
Mindestleistungsanforderung an die Reichweite
Beginn der Lebensdauer bis 5 Jahre oder 100 000 km, je nachdem, was zuerst eintritt
Fahrzeuge über 5 Jahre oder 100 000 km bis 10 Jahre oder 200 000 km, je nachdem, was zuerst eintritt
Fahrzeuge bis zur zusätzlichen Lebensdauer*
OVC-HEV
PEV
Abänderung 158 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Tabelle 2
Vorschlag der Kommission
Tabelle 2: Euro 7-Mindestleistungsanforderungen für die Dauerhaltbarkeit von Batterien in Fahrzeugen der Klasse N1
Mindestleistungsanforderung an die Batterieenergie
Beginn der Lebensdauer bis 5 Jahre oder 100 000 km, je nachdem, was zuerst eintritt
Fahrzeuge über 5 Jahre oder 100 000 km bis 8 Jahre oder 160 000 km, je nachdem, was zuerst eintritt
Fahrzeuge bis zur zusätzlichen Lebensdauer*
OVC-HEV
75 %
65 %
PEV
75 %
65 %
Mindestleistungsanforderung an die Reichweite
Beginn der Lebensdauer bis 5 Jahre oder 100 000 km, je nachdem, was zuerst eintritt
Fahrzeuge über 5 Jahre oder 100 000 km bis 8 Jahre oder 160 000 km, je nachdem, was zuerst eintritt
Fahrzeuge bis zur zusätzlichen Lebensdauer*
OVC-HEV
PEV
Geänderter Text
Tabelle 2: Euro 7-Mindestleistungsanforderungen für die Dauerhaltbarkeit von Batterien in Fahrzeugen der Klasse N1
Mindestleistungsanforderung an die Batterieenergie
Beginn der Lebensdauer bis 5 Jahre oder 100 000 km, je nachdem, was zuerst eintritt
Fahrzeuge über 5 Jahre oder 100 000 km bis 10 Jahre oder 200 000 km, je nachdem, was zuerst eintritt
Fahrzeuge bis zur zusätzlichen Lebensdauer*
OVC-HEV
80 %
70 %
PEV
80 %
70 %
Mindestleistungsanforderung an die Reichweite
Beginn der Lebensdauer bis 5 Jahre oder 100 000 km, je nachdem, was zuerst eintritt
Fahrzeuge über 5 Jahre oder 100 000 km bis 10 Jahre oder 200 000 km, je nachdem, was zuerst eintritt
Fahrzeuge bis zur zusätzlichen Lebensdauer*
OVC-HEV
PEV
Abänderung 159 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Tabelle 1
Vorschlag der Kommission
Tabelle 1: Bedingungen für die Prüfung der Einhaltung der Abgasemissionsgrenzwerte bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 mit allen handelsüblichen Kraftstoffen und Schmiermitteln entsprechend den Spezifikationen des Fahrzeugherstellers
Parameter
Normale Fahrbedingungen
Erweiterte Fahrbedingungen*
Teiler für erweiterte Fahrbedingungen
-
1,6 (gilt nur für gemessene Emissionen während des Zeitraums, in dem eine der in dieser Spalte genannten Bedingungen vorliegt)
Umgebungstemperatur
0 °C bis 35 °C
–10 °C bis 0 °C oder 35 °C bis 45 °C
Maximale Höhe über NN
700 m
Über 700 m und unter 1 800 m
Höchstgeschwindigkeit
Bis zu 145 km/h
Zwischen 145 km/h und 160 km/h
Abschleppen/aerodynamische Änderungen
Nicht zulässig
Zulässig entsprechend den Herstellerangaben und bis zur vorgeschriebenen Geschwindigkeit
Hilfseinrichtungen
Möglich, wie bei üblicher Nutzung
-
Maximale durchschnittliche Radleistung während der ersten 2 km nach Kaltstart
Weniger als 20 % der maximalen Radleistung
Mehr als 20 % der maximalen Radleistung
Fahrtverlauf
Beliebig
-
Mindestkilometerleistung
10 000 km
Zwischen 3 000 km und 10 000 km
*Bei Fahrzeugbetrieb außerhalb dieser Bedingungen ist dieselbe Emissionsstrategie anzuwenden, es sei denn, es liegt ein von der Typgenehmigungsbehörde genehmigter technischer Grund vor.
Geänderter Text
Tabelle 1: Bedingungen für die Prüfung der Einhaltung der Abgasemissionsgrenzwerte bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 mit allen handelsüblichen Kraftstoffen und Schmiermitteln entsprechend den Spezifikationen des Fahrzeugherstellers
Parameter
Normale Fahrbedingungen
Erweiterte Fahrbedingungen1
Teiler für erweiterte Fahrbedingungen
-
1,6 (gilt nur für gemessene Emissionen während des Zeitraums, in dem eine der in dieser Spalte genannten Bedingungen vorliegt). Daten, die erfasst werden, wenn mehr als eine der in dieser Spalte genannten Bedingungen vorliegen, werden von der Prüfung ausgeschlossen3.
Umgebungstemperatur
0 °C bis 35 °C
–7 °C bis 0 °C oder 35 °C bis 38 °C
Maximale Höhe über NN
700 m
Über 700 m und unter 1 300 m
Höchstgeschwindigkeit
Bis zu 145 km/h
Zwischen 145 km/h und 160 km/h
Abschleppen/aerodynamische Änderungen
Nicht zulässig
Zulässig entsprechend den Herstellerangaben und bis zur vorgeschriebenen Geschwindigkeit
Hilfseinrichtungen
Möglich, wie bei üblicher Nutzung
-
Maximale durchschnittliche Radleistung während der ersten 2 km nach Kaltstart
Weniger als 20 % der maximalen Radleistung
Zwischen 20 % und 30 % der maximalen Radleistung
Fahrtverlauf
Beliebig, bei üblicher Nutzung2 und ausgenommen tendenziöse Fahrweise
Beliebig, bei üblicher Nutzung2 und ausgenommen tendenziöse Fahrweise
Mindestkilometerleistung
10 000 km
Zwischen 3 000 km und 10 000 km
1 Es ist nur die Kombination von zwei erweiterten Bedingungen für Temperatur und Höhe zulässig.
2 Übliche Nutzung bezieht sich die Fahrtdynamik gemäß Anhang 9 der UN-Regelung Nr. 168.
Abänderung 160 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Tabelle 2
Vorschlag der Kommission
Tabelle 2: Bedingungen für die Prüfung der Einhaltung der Abgasemissionsgrenzwerte bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit allen handelsüblichen Kraftstoffen und Schmiermitteln entsprechend den Spezifikationen des Fahrzeugherstellers
Parameter
Normale Fahrbedingungen
Erweiterte Fahrbedingungen*
Teiler für erweiterte Fahrbedingungen
-
2 (gilt nur für gemessene Emissionen während des Zeitraums, in dem eine der in dieser Spalte genannten Bedingungen vorliegt)
Umgebungstemperatur
-7 °C bis 35 °C
–10 °C bis -7 °C oder 35 °C bis 45 °C
Maximale Höhe über NN
1 600 m
Zwischen 1 600 m und 1 800 km
Abschleppen/aerodynamische Änderungen
Nicht zulässig
Zulässig entsprechend den Herstellerangaben und bis zur vorgeschriebenen Geschwindigkeit
Fahrzeugnutzlast
10 % oder mehr
Weniger als 10 %
Hilfseinrichtungen
Möglich, wie bei üblicher Nutzung
-
Last auf den Verbrennungsmotor bei Kaltstart
Beliebig
-
Fahrtverlauf
Wie bei üblicher Nutzung
-
Mindestkilometerleistung
5 000 km bei < 16 t technisch zulässiger Höchstmasse in beladenem Zustand
10 000 km bei > 16 t technisch zulässiger Höchstmasse in beladenem Zustand
Zwischen 3 000 km und 5 000 km bei < 16 t technisch zulässiger Höchstmasse in beladenem Zustand
Zwischen 3 000 km und 10 000 km bei > 16 t technisch zulässiger Höchstmasse in beladenem Zustand
Geänderter Text
Tabelle 2: Bedingungen für die Prüfung der Einhaltung der Abgasemissionsgrenzwerte bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit allen handelsüblichen Kraftstoffen und Schmiermitteln entsprechend den Spezifikationen des Fahrzeugherstellers
Messung der Abgasemissionen im Labor
Messung der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb (RDE)
Für alle Abgasemissionsprüfungen, die unter Verwendung der WHTC/WHSC-Prüfzyklen auf dem Motorprüfstand durchgeführt werden, gelten die Bestimmungen in Anhang 4 der UN-Regelung Nr. 491.
Die Bestimmungen in Anhang 8 der UN-Regelung Nr. 492 gelten mit folgenden Ausnahmen:
— Der Leistungsschwellenwert in Anhang III Tabelle 1 ist 0 %. Bei Fenstern mit einer Leistung von weniger als 6 % sind 6 % für Berechnungen zu verwenden.
— Der Übereinstimmungsfaktor (CF) in Tabelle 2 Nummer 6.3 mit einem Wert = 1,0 wird für alle Schadstoffe verwendet. Die anzuwendende Grenzwerte betreffen die Emissionen im praktischen Fahrbetrieb gemäß Anhang I Tabelle 2.
1 Änderungsserie 07 (ABl. L 14 vom 16.1.2023, S. 1).
2 Änderungsserie 07 (ABl. L 14 vom 16.1.2023, S. 1).
Abänderung 161 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Tabelle 5
Vorschlag der Kommission
Tabelle 5: Bedingungen für die Prüfung der Einhaltung der Grenzwerte für den Reifenabrieb
Fahrzeuge der Klassen M1 und N1
Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3
Prüfung der Einhaltung der Grenzwerte für den Reifenabrieb
Auf der Grundlage der von den Vereinten Nationen entwickelten Prüfmethoden für die Prüfung des Reifenabriebs unter realen Bedingungen
Auf der Grundlage der von den Vereinten Nationen entwickelten Prüfmethoden für die Prüfung des Reifenabriebs unter realen Bedingungen
Geänderter Text
Tabelle 5: Bedingungen für die Prüfung der Einhaltung der Grenzwerte für den Reifenabrieb
Fahrzeuge der Klassen M1 und N1
Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3
Prüfung der Einhaltung der Grenzwerte für den Reifenabrieb
Auf der Grundlage der von den Vereinten Nationen entwickelten Prüfmethoden für die Prüfung des Reifenabriebs unter realen Bedingungen im Einklang mit Artikel 7a (neu)
Auf der Grundlage der von den Vereinten Nationen entwickelten Prüfmethoden für die Prüfung des Reifenabriebs unter realen Bedingungen im Einklang mit Artikel 7a (neu)
Abänderung 162 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Tabelle 1
Vorschlag der Kommission
Tabelle 1: Lebensdauer von Fahrzeugen, Motoren und Emissionsminderungssystemen
Lebensdauer von Fahrzeugen, Motoren und emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch
M1, N1 und M2
N2, N3< 16 t, M3< 7,5 t
N3 > 16 t, M3 > 7,5 t
Hauptlebensdauer
160 000 km oder 8 Jahre, je nachdem, was zuerst eintritt
300 000 km oder 8 Jahre, je nachdem, was zuerst eintritt
700 000 km oder 15 Jahre, je nachdem, was zuerst eintritt
Zusätzliche Lebensdauer
Nach der Hauptlebensdauer bis 200 000 km oder 10 Jahre, je nachdem, was zuerst eintritt
Nach der Hauptlebensdauer bis 375 000 km
Nach der Hauptlebensdauer bis
875 000 km
Geänderter Text
Tabelle 1: Lebensdauer von Fahrzeugen, Motoren und Emissionsminderungssystemen
Lebensdauer von Fahrzeugen, Motoren und emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch
M1, N1 und M2
N2, N3≤ 16 t, M3≤ 7,5 t
N3 > 16 t, M3 > 7,5 t
Hauptlebensdauer
200 000 km oder 10 Jahre, je nachdem, was zuerst eintritt
340 000 km oder 10 Jahre, je nachdem, was zuerst eintritt
750 000 km oder 15 Jahre, je nachdem, was zuerst eintritt
Zusätzliche Lebensdauer
Nach der Hauptlebensdauer bis 240 000 km oder 12 Jahre, je nachdem, was zuerst eintritt
Nach der Hauptlebensdauer bis 400 000 km oder 12 Jahre, je nachdem, was zuerst eintritt
Nach der Hauptlebensdauer bis
900 000 km oder 17 Jahre, je nachdem, was zuerst eintritt
Abänderung 163 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Tabelle 3
Vorschlag der Kommission
Tabelle 3: Anwendung der Prüfanforderungen, Erklärungen und sonstigen Anforderungen durch die Hersteller für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 und für Erweiterungen solcher Typgenehmigungen
Prüfanforderungen
Prüfungen und Anforderungen bei der erstmaligen Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen
Prüfungen zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion
Prüfungen zur Kontrolle der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge
Gasförmige Schadstoffe, PM und PN bei Prüfung auf der Straße (RDE) für jeden Kraftstoff und für die abgedeckten Fahrzeugklassen (M2, M3, N2 und N3) und Prüfung bei niedriger Last (falls zutreffend)
Vorgeschriebene Nachweisprüfungen für alle Kraftstoffe, für die die Typgenehmigung erteilt wird, einzeln für jeden Fahrzeugtyp, sowie Konformitätserklärung für alle Kraftstoffe, alle Nutzlasten und alle abgedeckten Fahrzeugtypen
Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion nur bei Motoren
Vorgeschriebene Prüfung an einem Fahrzeug einer beliebigen Fahrzeugklasse mit beliebigem Kraftstoff und beliebiger Nutzlast für alle Motortypen alle zwei Jahre
Bestimmung der CO2-Emissionen, des Kraftstoff-/Energieverbrauchs, der emissionsfreien/elektrischen Reichweite eines Fahrzeugs
VECTO-Zertifikat
Für Bauteile
Nicht vorgeschrieben
Energieeffizienz von Anhängern
VECTO-Zertifikat
Für Bauteile
Nicht vorgeschrieben
Nachprüfungsverfahren
Nicht vorgeschrieben
Vorgeschrieben
Nicht vorgeschrieben
Kurbelgehäuseemissionen
Überprüfung, ob ein geschlossenes Kurbelgehäusesystem oder eine Rückführung zum Auspuff installiert ist
Nicht vorgeschrieben
Optional6
Emissionsdauerhaltbarkeit
Erklärung
Nicht vorgeschrieben
Nicht vorgeschrieben
Dauerhaltbarkeit der Batterie
Erklärung
Nicht vorgeschrieben
Nicht vorgeschrieben
On-Board-Diagnosesystem (Ebene der OBD-Familie)
Erklärung
Nicht vorgeschrieben
Optional6
On-Board-Überwachungssystem (Ebene der OBM-Familie)
Demonstration und Erklärung
Nicht vorgeschrieben
Vorgeschrieben
Schutz gegen unbefugte Eingriffe sowie Sicherheit und Cybersicherheit
Erklärung und Dokumentation
Nicht vorgeschrieben
Nicht vorgeschrieben
Adaptive Regelungen (falls zutreffend)
Erklärung
Nicht vorgeschrieben
Nicht vorgeschrieben
Geofencing-Technologien (falls zutreffend)
Erklärung und Demonstration
Nicht vorgeschrieben
Nicht vorgeschrieben
Geänderter Text
Tabelle 3: Anwendung der Prüfanforderungen, Erklärungen und sonstigen Anforderungen durch die Hersteller für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 und für Erweiterungen solcher Typgenehmigungen
Prüfanforderungen
Prüfungen und Anforderungen für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen
Prüfungen zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion
Prüfungen zur Kontrolle der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge
Gasförmige Schadstoffe, PM und PN, CO2-Emissionen, Kraftstoffverbrauch im instationären Zyklus (Kalt- und Warm-WHTC)
Vorgeschrieben für den Stammmotor der Emissionsfamilie und Erklärung für alle Mitglieder der Motorenfamilie*
**
Vorgeschrieben für einen Motor aus der Familie
**
Gasförmige Schadstoffe, PN bei Prüfung auf der Straße (RDE) für jeden Kraftstoff und für die abgedeckten Fahrzeugklassen (M2, M3, N2 und N3)
Vorgeschriebene Nachweisprüfungen für alle Kraftstoffe, für die die Typgenehmigung erteilt wird, einzeln für jeden Fahrzeugtyp, sowie Konformitätserklärung für alle Kraftstoffe, alle Nutzlasten und alle abgedeckten Fahrzeugklassen
**
Nicht vorgeschrieben
Vorgeschriebene Prüfung an einem Fahrzeug einer beliebigen Fahrzeugklasse mit beliebigem Kraftstoff und beliebiger Nutzlast für alle Motortypen alle zwei Jahre
**
Energieeffizienz von Anhängern
VECTO-Zertifikat
Für Bauteile
Nicht vorgeschrieben
Nachprüfungsverfahren
Nicht vorgeschrieben
Vorgeschrieben
Nicht vorgeschrieben
Kurbelgehäuseemissionen
Überprüfung, ob ein geschlossenes Kurbelgehäusesystem oder eine Rückführung zum Auspuff installiert ist
**
Nicht vorgeschrieben
Optional28
Emissionsdauerhaltbarkeit
Erklärung
**
Nicht vorgeschrieben
Nicht vorgeschrieben
Ordnungsgemäßes Funktionieren der Systeme, die mit einem verbrauchenden Reagens arbeiten, und der Emissionsminderungssysteme
Erklärung
**
Nicht vorgeschrieben
**
Optional
**
Dauerhaltbarkeit der Batterie
Erklärung
Nicht vorgeschrieben
Nicht vorgeschrieben
Bestimmung der Leistung
Vorgeschrieben
**
Nicht vorgeschrieben
Nicht vorgeschrieben
On-Board-Diagnosesystem (Ebene der OBD-Familie)
Erklärung
Nicht vorgeschrieben
Optional28
On-Board-Überwachungssystem (Ebene der OBM-Familie)
Demonstration und Erklärung
Nicht vorgeschrieben
Vorgeschrieben
Schutz gegen unbefugte Eingriffe sowie Sicherheit und Cybersicherheit
Erklärung und Dokumentation
Nicht vorgeschrieben
Nicht vorgeschrieben
* Gestützt durch Daten über die Motorprüfung für alle Nennleistungen.
** Im Fall eines Fahrzeugs mit einem genehmigten Motorsystem hinsichtlich der Emissionen ist der Motorenhersteller verantwortlich für die Durchführung dieser Prüfung.
Abänderung 164 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Tabelle 4
Vorschlag der Kommission
Tabelle 4: Anwendung der Prüfanforderungen und Erklärungen durch die Mitgliedstaaten und anerkannte Dritte/die Kommission für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 und für Erweiterungen solcher Typgenehmigungen
Prüfanforderungen
Prüfungen und Anforderungen bei der erstmaligen Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen
Prüfungen zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion
Prüfungen zur Kontrolle der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge
Prüfungen zur Kontrolle der Marktüberwachung
Relevanter Akteur
Typgenehmigungsbehörde für die Erteilung der Typgenehmigung
Typgenehmigungsbehörde
Typgenehmigungsbehörde
Dritte und Kommission
Marktüberwachungsbehörden
Dritte und Kommission
Gasförmige Schadstoffe, PM und PN bei Prüfung auf der Straße (RDE) für jeden Kraftstoff und für die abgedeckten Fahrzeugklassen (M2, M3, N2 und N3) und Prüfung bei niedriger Last (falls zutreffend)
Vorgeschriebene Nachweisprüfungen für alle Kraftstoffe, für die die Typgenehmigung erteilt wird, einzeln für jeden Fahrzeugtyp, sowie Konformitätserklärung für alle Kraftstoffe, alle Nutzlasten und alle abgedeckten Fahrzeugtypen
(siehe Anforderungen an den Motor)
Jährlich erforderlich für eine angemessene Anzahl von Fahrzeugtypen einer Fahrzeugklasse und mit einem Kraftstoff, die in die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen einbezogen sind
Optional
Vorgeschrieben/Optional
Optional
Bestimmung der CO2-Emissionen, des Kraftstoff-/Energieverbrauchs, der emissionsfreien/elektrischen Reichweite eines Fahrzeugs
VECTO-Zertifikat
Für Bauteile
Nicht vorgeschrieben
Nicht vorgeschrieben
Optional
Optional
Energieeffizienz von Anhängern
VECTO-Zertifikat
Für Bauteile
Nicht vorgeschrieben
Nicht vorgeschrieben
Optional
Optional
Nachprüfungsverfahren
Nicht vorgeschrieben
Vorgeschrieben
Optional
Optional
Optional
Optional
Kurbelgehäuseemissionen
Überprüfung, ob ein geschlossenes Kurbelgehäusesystem oder eine Rückführung zum Auspuff installiert ist
Nicht vorgeschrieben
Optional
Optional
Optional
Optional
Emissionsdauerhaltbarkeit
Erklärung
Nicht vorgeschrieben
Optional
Optional
Vorgeschrieben
Optional
Dauerhaltbarkeit der Batterie
Erklärung
Nicht vorgeschrieben
Optional
Optional
Optional
Optional
On-Board-Diagnosesystem (Ebene der OBD-Familie)
Erklärung
Nicht vorgeschrieben
Optional
Optional
Vorgeschrieben
Optional
On-Board-Überwachungssystem (Ebene der OBM-Familie)
Erklärung und Demonstration
Nicht vorgeschrieben
Nicht vorgeschrieben
Nicht vorgeschrieben
Vorgeschrieben
Optional
Schutz gegen unbefugte Eingriffe sowie Sicherheit und Cybersicherheit
Erklärung und Dokumentation
Nicht vorgeschrieben
Nicht vorgeschrieben
Nicht vorgeschrieben
Vorgeschrieben
Optional
Adaptive Regelungen (falls zutreffend)
Erklärung
Nicht vorgeschrieben
Nicht vorgeschrieben
Nicht vorgeschrieben
Optional
Optional
Geofencing-Technologien (falls zutreffend)
Erklärung und Demonstration
Nicht vorgeschrieben
Nicht vorgeschrieben
Nicht vorgeschrieben
Vorgeschrieben
Optional
Geänderter Text
Tabelle 4: Anwendung der Prüfanforderungen und Erklärungen durch die Mitgliedstaaten und anerkannte Dritte/die Kommission für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 und für Erweiterungen solcher Typgenehmigungen
Prüfanforderungen
Prüfungen und Anforderungen für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen
Prüfungen zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion
Prüfungen zur Kontrolle der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge
Prüfungen zur Kontrolle der Marktüberwachung
Relevanter Akteur
Erteilende Typgenehmigungsbehörde
Erteilende Typgenehmigungsbehörde
Erteilende Typgenehmigungsbehörde
Dritte und Kommission
Marktüberwachungsbehörden
Dritte und Kommission
Gasförmige Schadstoffe, PM und PN bei Prüfung auf der Straße (RDE) für jeden Kraftstoff und für die abgedeckten Fahrzeugklassen (M2, M3, N2 und N3)
Vorgeschriebene Nachweisprüfungen für alle Kraftstoffe, für die die Typgenehmigung erteilt wird, einzeln für jeden Fahrzeugtyp, sowie Konformitätserklärung für alle Kraftstoffe, alle Nutzlasten und alle abgedeckten Fahrzeugklassen
**
(siehe Anforderungen an den Motor)
Jährlich erforderlich für eine angemessene Anzahl von Fahrzeugtypen einer Fahrzeugklasse und mit einem Kraftstoff, die in die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen einbezogen sind
**
Optional
Vorgeschrieben/Optional
Optional
Bestimmung der CO2-Emissionen, des Kraftstoff-/Energieverbrauchs, der emissionsfreien/elektrischen Reichweite eines Fahrzeugs
VECTO-Zertifikat
Für Bauteile
Nicht vorgeschrieben
Nicht vorgeschrieben
Optional
Optional
Energieeffizienz von Anhängern
VECTO-Zertifikat
Für Bauteile
Nicht vorgeschrieben
Nicht vorgeschrieben
Optional
Optional
Nachprüfungsverfahren
Nicht vorgeschrieben
Vorgeschrieben
Optional
Optional
Optional
Optional
Kurbelgehäuseemissionen
Überprüfung, ob ein geschlossenes Kurbelgehäusesystem oder eine Rückführung zum Auspuff installiert ist
Nicht vorgeschrieben
Optional
Optional
Optional
Optional
Emissionsdauerhaltbarkeit
Erklärung
Nicht vorgeschrieben
Optional
Optional
Vorgeschrieben
Optional
Ordnungsgemäßes Funktionieren der Systeme, die mit einem verbrauchenden Reagens arbeiten, und der Emissionsminderungssysteme
Nicht vorgeschrieben
Nicht vorgeschrieben
Vorgeschrieben
Optional
Vorgeschrieben
Ordnungsgemäßes Funktionieren der Systeme, die mit einem verbrauchenden Reagens arbeiten, und der Emissionsminderungssysteme
Dauerhaltbarkeit der Batterie
Erklärung
Nicht vorgeschrieben
Optional
Optional
Optional
Optional
Bestimmung der Leistung
Vorgeschrieben
**
Nicht vorgeschrieben
Optional
Optional
Optional
Optional
On-Board-Diagnosesystem (Ebene der OBD-Familie)
Erklärung
Nicht vorgeschrieben
Optional
Optional
Vorgeschrieben
Optional
On-Board-Überwachungssystem (Ebene der OBM-Familie)
Erklärung und Demonstration
Nicht vorgeschrieben
Vorgeschrieben
Nicht vorgeschrieben
Vorgeschrieben
Optional
Schutz gegen unbefugte Eingriffe sowie Sicherheit und Cybersicherheit
Erklärung und Dokumentation
Nicht vorgeschrieben
Nicht vorgeschrieben
Nicht vorgeschrieben
Vorgeschrieben
Optional
** Im Fall eines Fahrzeugs mit einem genehmigten Motorsystem hinsichtlich der Emissionen ist der Motorenhersteller verantwortlich für die Durchführung dieser Prüfung.
Abänderung 165 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Tabelle 5
Vorschlag der Kommission
Tabelle 5: Anwendung der Prüfanforderungen und Erklärungen durch die Hersteller für die Typgenehmigung von Motoren für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 und für Erweiterungen solcher Typgenehmigungen
Prüfanforderungen für jeden Kraftstoff
Prüfungen und Anforderungen bei der erstmaligen Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen
Prüfungen zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion
Prüfungen zur Kontrolle der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge
Gasförmige Schadstoffe, PM und PN, CO2-Emissionen, Kraftstoffverbrauch im instationären Zyklus (Kalt- und Warm-WHTC)
Vorgeschrieben für den Stammmotor der Emissionsfamilie und Erklärung für alle Mitglieder der Motorenfamilie**
Vorgeschrieben für einen Motor aus der Familie
Nur mit dem vollständigen Fahrzeug entsprechend den Tabellen 3 und 4 durchzuführen
Motorprüfungen zur Überprüfung der für die CO2-Bestimmung erforderlichen Daten
Vorgeschrieben
Vorgeschrieben
Kontinuierliche/periodische Regenerierung
Erklärung
Nicht vorgeschrieben
Kurbelgehäuseemissionen
Überprüfung, ob ein geschlossenes Kurbelgehäusesystem oder eine Rückführung zum Auspuff installiert ist
Nicht vorgeschrieben
Emissionsdauerhaltbarkeit
Erklärung
Nicht vorgeschrieben
On-Board-Diagnosesystem (Ebene der OBD-Familie)
Erklärung
Nicht vorgeschrieben
On-Board-Überwachungssystem (Ebene der OBM-Familie)
Nur mit dem vollständigen Fahrzeug entsprechend den Tabellen 3 und 4 durchzuführen
Nicht vorgeschrieben
Motorleistung
Vorgeschrieben
* Die Typgenehmigungsbehörde kann eine Prüfung im Rahmen der erstmaligen Typgenehmigung verlangen.
** Gestützt durch Daten über die Motorprüfung für alle Nennleistungen.
Geänderter Text
Tabelle 5: Anwendung der Prüfanforderungen und Erklärungen durch die Hersteller für die Typgenehmigung von Motoren für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 und für Erweiterungen solcher Typgenehmigungen
Prüfanforderungen für jeden Kraftstoff
Prüfungen und Anforderungen für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen
Prüfungen zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion
Prüfungen zur Kontrolle der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge
Gasförmige Schadstoffe, PM und PN, CO2-Emissionen, Kraftstoffverbrauch im instationären Zyklus (Kalt- und Warm-WHTC)
Vorgeschrieben für den Stammmotor der Emissionsfamilie und Erklärung für alle Mitglieder der Motorenfamilie**
Vorgeschrieben für einen Motor aus der Familie
Nur mit dem vollständigen Fahrzeug entsprechend den Tabellen 3 und 4 durchzuführen
Gasförmige Schadstoffe, PN bei Prüfung auf der Straße (RDE) für jeden Kraftstoff und für die abgedeckten Fahrzeugklassen (M2, M3, N2 und N3)
Vorgeschriebene Nachweisprüfungen für alle Kraftstoffe, für die die Typgenehmigung erteilt wird, einzeln für jeden Fahrzeugtyp, sowie Konformitätserklärung für alle Kraftstoffe, alle Nutzlasten und alle abgedeckten Fahrzeugklassen
Nicht vorgeschrieben
Motorprüfungen zur Überprüfung der für die CO2-Bestimmung erforderlichen Daten
Vorgeschrieben
Vorgeschrieben
Kontinuierliche/periodische Regenerierung
Erklärung
Nicht vorgeschrieben
Kurbelgehäuseemissionen
Überprüfung, ob ein geschlossenes Kurbelgehäusesystem oder eine Rückführung zum Auspuff installiert ist
Nicht vorgeschrieben
Emissionsdauerhaltbarkeit
Erklärung
Nicht vorgeschrieben
Bestimmung der Leistung
Vorgeschrieben
Nicht vorgeschrieben
On-Board-Diagnosesystem (Ebene der OBD-Familie)
Erklärung
Nicht vorgeschrieben
On-Board-Überwachungssystem (Ebene der OBM-Familie)
Nur mit dem vollständigen Fahrzeug entsprechend den Tabellen 3 und 4 durchzuführen
Nicht vorgeschrieben
** Gestützt durch Daten über die Motorprüfung für alle Nennleistungen.
Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0298/2023).
Eigenmittelsystem der Europäischen Union
159k
46k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. November 2023 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (COM(2023)0331 – C9-0211/2023 – 2021/0430(CNS))
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2021)0570) und den geänderten Vorschlag (COM(2023)0331),
– gestützt auf Artikel 311 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C9‑0211/2023),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel („IIV vom 16. Dezember 2020“)(1),
– unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 16. September 2020 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union(2),
– unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 23. November 2022 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (COM(2021)0570 – C9‑0034/2022 – 2021/0430(CNS))(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Mai 2023 zu Eigenmitteln: ein Neubeginn für die Finanzen der EU, ein Neubeginn für Europa(4),
– gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für konstitutionelle Fragen,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9‑0295/2023),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für einen Änderungsbeschluss Erwägung 1 a (neu)
(1a) Im Einklang mit der IIV vom 16. Dezember 2020 stellt dieser geänderte Beschluss einen weiteren wichtigen Schritt für die Umsetzung eines Fahrplans für die Einführung neuer Eigenmittel dar. Durch den Beschluss wird sichergestellt, dass die Einnahmen aus einem Korb neuer Einnahmequellen verfügbar werden und für die Zahlung der Zinsen und die Tilgung der Schulden im Zusammenhang mit dem NGEU ausreichen und dass die breit auftretenden finanziellen Auswirkungen auf den Korb für alle Mitgliedstaaten akzeptabel sind.
Abänderung 2 Vorschlag für einen Änderungsbeschluss Erwägung 2 a (neu)
(2a) Mit den Erträgen aus den neuen, durch diesen geänderten Beschluss eingeführten Eigenmitteln kann der Unionshaushalt langfristig zuverlässig finanziert und können die Kosten im Zusammenhang mit der Rückzahlung des Aufbauinstruments der Europäischen Union und den neuen Prioritäten der Union gedeckt werden, ohne Kürzungen bei den bestehenden Programmen und Strategien der Union vornehmen zu müssen.
Abänderung 3 Vorschlag für einen Änderungsbeschluss Erwägung 2 b (neu)
(2b) Die Umsetzung des in der IIV vom 16. Dezember 2020 enthaltenen Fahrplans sollte durch künftige Reformen ergänzt werden, die die Übergangslösung des auf Statistiken basierenden nationalen Beitrags zu Unternehmensgewinnen durch eine wirklich echte steuerbasierte Eigenmittelquelle ersetzen würden, sobald die erforderlichen Richtlinien oder unionsweiten Harmonisierungsrahmen für die Unternehmensbesteuerung in Kraft sind.
Abänderung 4 Vorschlag für einen Änderungsbeschluss Erwägung 10 a (neu)
(10a) Vor dem Hintergrund der hohen Inflation haben sich die vorübergehenden pauschalen Ermäßigungen für Dänemark, Deutschland, die Niederlande, Österreich und Schweden, von denen diese Länder im Zeitraum 2020-2027 profitieren, unerwartet und unverhältnismäßig erhöht. Damit keine weiteren Verzerrungen bei der Verteilung auftreten, sollten diese Pauschalbeträge jährlich nach denselben Grundsätzen und Regeln angepasst werden wie die Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens, d. h. auf der Grundlage eines festen Deflators von 2 % pro Jahr.
Abänderung 5 Vorschlag für einen Änderungsbeschluss Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe e a (neu) Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 Artikel 2 – Absatz 4
ea) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Für den Zeitraum 2021-2027 erhalten folgende Mitgliedstaaten eine Bruttoermäßigung ihrer jährlichen BNE-Beiträge gemäß Absatz 1 Buchstabe d: Österreich in Höhe von 565 Mio. EUR, Dänemark in Höhe von 377 Mio. EUR, Deutschland in Höhe von 3 671 Mio. EUR, die Niederlande in Höhe von 1 921 Mio. EUR und Schweden in Höhe von 1 069 Mio. EUR. Diese Beträge werden in Preisen von 2020 ausgedrückt und in jeweilige Preise umgerechnet, indem der jeweils jüngste von der Kommission errechnete Deflator für das Bruttoinlandsprodukt für die Union in Euro herangezogen wird, der zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs vorliegt. Diese Bruttokürzungen werden von allen Mitgliedstaaten finanziert.
(4) Für den Zeitraum 2021-2027 erhalten folgende Mitgliedstaaten eine Bruttoermäßigung ihrer jährlichen BNE-Beiträge gemäß Absatz 1 Buchstabe d: Österreich in Höhe von 565 Mio. EUR, Dänemark in Höhe von 377 Mio. EUR, Deutschland in Höhe von 3 671 Mio. EUR, die Niederlande in Höhe von 1 921 Mio. EUR und Schweden in Höhe von 1 069 Mio. EUR. Diese Beträge werden in Preisen von 2020 ausgedrückt und auf der Grundlage eines festen Deflators von 2 % pro Jahr in jeweilige Preise umgerechnet. Diese Bruttokürzungen werden von allen Mitgliedstaaten finanziert.
Stärkung des Rechts auf Teilhabe: Legitimität und Resilienz von Wahlprozessen in illiberalen politischen Systemen und autoritären Regimen
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53k
Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 9. November 2023 an den Rat und den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu dem Thema „Stärkung des Rechts auf Teilhabe: Legitimität und Resilienz von Wahlprozessen in illiberalen politischen Systemen und autoritären Regimen“ (2022/2154(INI))
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, insbesondere Artikel 21 Absatz 3,
– unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und die dazugehörige Allgemeine Bemerkung Nr. 25 zum Recht auf Beteiligung an öffentlichen Angelegenheiten, zum Stimmrecht und zum Recht auf gleichberechtigten Zugang zum öffentlichen Dienst,
– unter Hinweis auf Artikel 3 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
– unter Hinweis auf Artikel 5 Buchstabe c des Internationalen Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung,
– unter Hinweis auf Artikel 7 Buchstabe a der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau,
– unter Hinweis auf die Grundsatzerklärung der Vereinten Nationen für die internationale Wahlbeobachtung,
– unter Hinweis auf die von mehreren Wahlbeobachtungsnetzen, einschließlich des Globalen Netzes innerstaatlicher Wahlbeobachter (Global Network of Domestic Election Monitors), gebilligte Grundsatzerklärung für unabhängige Wahlbeobachtung und -überwachung durch Bürgerorganisationen,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. April 2000 über Wahlunterstützung und Wahlbeobachtung durch die EU (COM(2000)0191),
– unter Hinweis auf die Leitlinien der Vereinten Nationen für Staaten zur wirksamen Umsetzung des Rechts auf Beteiligung an öffentlichen Angelegenheiten,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 25. März 2020 mit dem Titel „EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2020-2024“ (JOIN(2020)0005),
– gestützt auf Artikel 118 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9‑0323/2023),
A. in der Erwägung, dass die Rechte der Bürger zur Beteiligung an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten, wozu auch das Recht zählt, in regelmäßigen, echten, freien, transparenten und überprüfbaren demokratischen Wahlen ihre Stimme abzugeben und zu kandidieren, grundlegende, international anerkannte Menschenrechte sind;
B. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 21 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte jeder das Recht hat, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes mitzuwirken, und dass der in regelmäßigen, unverfälschten und allgemeinen Wahlen zum Ausdruck gekommene Wille des Volkes die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt bilden muss; in der Erwägung, dass dies in Artikel 25 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte bekräftigt wird;
C. in der Erwägung, dass Artikel 5 Buchstabe c des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung besagt, dass sich die Vertragsstaaten verpflichten, Rassendiskriminierung in jeder Form zu verbieten und zu beseitigen und das Recht jedes einzelnen, ohne Unterschied der Rasse, der Hautfarbe, des nationalen Ursprungs oder des Volkstums, auf Gleichheit vor dem Gesetz bei der Wahrnehmung der politischen Rechte, insbesondere des Rechts zur Beteiligung an Wahlen sowie des aktiven und passiven Wahlrechts, zu gewährleisten; in der Erwägung, dass einige gesellschaftliche Gruppen wie Minderheiten, Menschen mit Behinderungen, Gebietsfremde und Obdachlose dennoch mit zusätzlichen Herausforderungen und Diskriminierung konfrontiert sind;
D. in der Erwägung, dass dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte zufolge das Recht auf Teilnahme an freien und fairen Wahlen untrennbar mit anderen Grundrechten verbunden ist; in der Erwägung, dass zur wirksamen Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts ein Klima herrschen muss, in dem die bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte, einschließlich des Rechts auf Gleichheit und Nichtdiskriminierung, Bildung, Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, friedliche Versammlung und Vereinigung, Religions- und Weltanschauungsfreiheit, Sicherheit und einen wirksamen Rechtsbehelf, geachtet werden und allen zugutekommen; in der Erwägung, dass zur Sicherstellung freier und fairer Wahlen unbedingt für die Beteiligung von Frauen gesorgt werden muss;
E. in der Erwägung, dass in den alteingesessenen liberalen Demokratien weltweit besorgniserregende Tendenzen zur Verschlechterung ihrer demokratischen Strukturen zu beobachten sind, die zu Rückschritten im Bereich der Demokratie und einer Autokratisierung führen, wie die Zunahme des Illiberalismus, die sinkende Wahlbeteiligung, die wachsende Desillusionierung gegenüber den etablierten politischen Parteien und deren Führung sowie das Anwachsen extremistischer Parteien zeigen; in der Erwägung, dass durch die zunehmende Hetze, die von diesen extremistischen Parteien gefördert wird und sich gegen schutzbedürftige Gemeinschaften, einschließlich ethnischer Minderheiten und Migranten, richtet, ein Klima der Gewalt geschaffen und verhindert wird, dass die für die Ausübung des Rechts auf politische Teilhabe erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind; in der Erwägung, dass die besorgniserregenden Tendenzen zur Aushöhlung der wesentlichen Grundsätze der regelbasierten internationalen Ordnung derzeit durch den rechtswidrigen, unprovozierten und ungerechtfertigten Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine erheblich verschärft werden;
F. in der Erwägung, dass echte demokratische Wahlen ein unverzichtbarer Bestandteil einer inklusiven und verantwortungsvollen Regierungsführung sind, da die Bürger den staatlichen Stellen dadurch ein Mandat erteilen;
G. in der Erwägung, dass Freedom House zufolge über 80 % der Menschen weltweit in nicht oder nur teilweise freien Ländern leben, wodurch ihre grundlegenden Menschenrechte beschnitten werden; in der Erwägung, dass mehr als ein Drittel der Weltbevölkerung unter einer autoritären Regierung lebt;
H. in der Erwägung, dass das Recht auf Teilnahme an echten Wahlen in autokratischen und illiberalen Regimen unter anderem dadurch beeinträchtigt wird, dass rechtliche und administrative Hindernisse geschaffen werden, die bewirken, dass dem Willen der Bevölkerung nicht Rechnung getragen wird, der Handlungsspielraum für die Zivilgesellschaft schrumpft, die Wähler eingeschüchtert werden und manipulierte Wahlen durchgeführt werden, um die Macht der Regime zu festigen; in der Erwägung, dass solche Wahlen weder frei noch transparent, überprüfbar, pluralistisch oder fair sind und nicht wirklich politisch angefochten werden können, wodurch das passive und aktive Wahlrecht unangemessen eingeschränkt wird; in der Erwägung, dass willkürliche und politisch künstlich herbeigeführte Ausschlüsse von Kandidaten der Opposition zudem übliche Vorgehensweisen sind, mit denen autokratische Regime in Wahlprozesse eingreifen;
I. in der Erwägung, dass autokratische und illiberale Regime zunehmend an einem Narrativ spinnen, mit dem ihre undemokratischen Wahlen als echt dargestellt werden sollen, um im In- und Ausland Legitimität zu erlangen, was aufgrund des undemokratischen Ablaufs dieser Wahlen jeglicher Grundlage entbehrt; in der Erwägung, dass diese vermeintliche Legitimität dann im Inland dazu genutzt wird, dass sich die Bevölkerung dem Regime unterwirft und das Regime sowie dessen Recht, zu regieren, unterstützt, und um jegliche Opposition gegen das Regime so klein wie möglich zu halten und ihr die Legitimität abzusprechen;
J. in der Erwägung, dass die EU bei der Auswahl der Orte, an denen die Wahlen beobachtet werden, sorgfältig darauf achten sollte, dass sie nicht als legitimierende Kraft angesehen wird, die das Ergebnis undemokratischer Wahlen unterstützt;
K. in der Erwägung, dass die Legitimierungsstrategien dieser Regime durch die Schwächung der Unabhängigkeit der Justiz und der Rechtsstaatlichkeit, allgemeine Rückschritte im Bereich der Demokratie in autokratischen und illiberalen Regimen, die Beseitigung wirksamer Kontrollen bei der Durchsetzung repressiver Gesetze, die Kontrolle der Medien und böswillige Einflussnahme auf digitale Kommunikationskanäle ermöglicht werden;
L. in der Erwägung, dass die Freiheit und der Pluralismus der Medien wesentliche Bestandteile des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit sind und dadurch demokratische, freie und partizipative Gesellschaften ermöglicht werden; in der Erwägung, dass Transparenz in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse und die Finanzierung im Medienbereich sowie Schutzmaßnahmen zur Sicherstellung des Medienpluralismus und zur Vermeidung der Gefahr einer Konzentration der Macht von Medien, Plattformbetreibern und Internetvermittlern von wesentlicher Bedeutung sind, damit die Medien ihre Funktion erfüllen können; in der Erwägung, dass die Bürger unbedingt Zugang zu unabhängigen und zuverlässigen Informationen haben müssen; in der Erwägung, dass durch die Verbreitung von Falschinformationen, Propaganda und Desinformation im Allgemeinen ein Klima der Skepsis geschaffen wird, das die Informationsfreiheit und die demokratische Debatte bedroht;
M. in der Erwägung, dass autokratische und illiberale Regime neue Wege und Strategien zur vermeintlichen Einhaltung von Standards entwickelt haben, um die Auswirkungen einer vollständigen Einhaltung internationaler Wahlbeobachtungsstandards umgehen zu können, ohne sich offen von diesen lossagen zu müssen; in der Erwägung, dass solche Strategien die Durchführung von Beobachtungstätigkeiten auf nationaler und internationaler Ebene, die nicht den internationalen Standards entsprechen, umfassen, etwa die Entsendung fingierter Wahlbeobachter, die dazu beitragen, den Diskurs im Anschluss an die Wahl zugunsten autokratischer und illiberaler Regime zu steuern; in der Erwägung, dass die Bürger bei derartigen Regimen nur begrenzte Möglichkeiten haben, Wahlen zu beobachten, und dass die Regime alles in ihrer Macht Stehende tun, um die Beobachter zu diskreditieren oder ihre Bemühungen zu unterbinden;
N. in der Erwägung, dass autokratische und illiberale Regime es immer besser verstehen, sich bei manipulierten Wahlen durch manipulierte Wahlbeobachtungstätigkeiten jeweils gegenseitig internationale Legitimität zu verleihen; in der Erwägung, dass diese Regime zum allgemeinen Verlust des Vertrauens in demokratische Organe beitragen, da sie betrügerische Praktiken unbehelligt nachahmen, weiterentwickeln und verbreiten; in der Erwägung, dass autokratische und illiberale Regime auch internationale Organe zu ihrem eigenen Vorteil nutzen, unter anderem zur Förderung konkurrierender Normen in den Organen der globalen Ordnungspolitik und zur Legitimierung betrügerischer Wahlen;
O. in der Erwägung, dass mit den Wahlbeobachtungsmissionen der EU angestrebt wird, das Vertrauen in Wahlen zu stärken, Betrug vorzubeugen und den Ablauf von Wahlen fundiert und sachlich zu bewerten;
P. in der Erwägung, dass die Schwere und das Ausmaß der Angriffe auf unparteiische Wahlbeobachter, wobei es unter anderem zu Belästigung, Verleumdung, Drohungen, Rechtsverletzungen, Abschiebungen, tätlichen Angriffen und sogar Morden kam, in den vergangenen Jahren zugenommen haben, wodurch ein Klima der Ungewissheit und Unsicherheit in Bezug auf ihre wichtige Arbeit geschaffen wurde; in der Erwägung, dass die EU Wahlbeobachter als Menschenrechtsverteidiger betrachtet;
Q. in der Erwägung, dass die Spannungen zwischen Demokratien und autoritären Regimen immer stärker geopolitisch geprägt sind; in der Erwägung, dass die EU aufgrund dieses Trends ihre demokratischen Anliegen auf höchster politischer Ebene geltend machen muss, unter anderem durch das Knüpfen strategischerer Allianzen für die Demokratie und dadurch, dass die Förderung und Verteidigung der Demokratie als strategisches Interesse und als zentraler Bestandteil ihrer geowirtschaftlichen und handelspolitischen Strategien betrachtet wird, und auch innovative Wege zur Unterstützung der Stimmen derjenigen Bürger finden sollte, die sich gegen Autokratien und deren Legitimierungsstrategien aussprechen;
R. in der Erwägung, dass die EU in Bezug auf das Recht auf Teilhabe einen systematischen Ansatz verfolgen sollte, unter anderem indem sie ihre enge Verbundenheit mit den Menschenrechten, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit unter Beweis stellt und Unzulänglichkeiten bei Wahlen konsequent angeht, auch wenn diese in eng verbundenen Partnerländern auftreten; in der Erwägung, dass sich die EU somit nicht nur auf die Abläufe der Wahlen selbst konzentrieren sollte, sondern auch auf deren Umfeld und die Ursachen, die der Legitimierung autoritärer Regime zugrunde liegen; in der Erwägung, dass die Akteure der EU nicht zur Legitimierung von Wahlen illiberaler und autokratischer Regime beitragen sollten;
1. empfiehlt dem Rat und dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
Aufklärung über das Recht auf Teilhabe an echten Wahlen
a)
im Rahmen einer deutlich umfassenderen Strategie für Menschenrechte und Demokratieförderung entschlossenere und wirksamere EU-Maßnahmen zur Förderung und zum Schutz des Rechts auf Teilhabe, das ein universelles Menschenrecht ist, zu konzipieren und umzusetzen; dafür zu sorgen, dass bei diesen Maßnahmen die Geschlechterperspektive und die Einbeziehung schutzbedürftiger Gruppen durchgängig berücksichtigt werden;
b)
zu betonen, dass ein enger Zusammenhang zwischen dem Recht auf Teilnahme an echten Wahlen und anderen Grundfreiheiten, insbesondere der Freizügigkeit, dem Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie dem Recht auf Nichtdiskriminierung, besteht, ohne die die tatsächliche Wahrnehmung des Rechts auf Teilnahme an echten Wahlen unmöglich ist; darüber hinaus die entscheidende Rolle der Rechtsstaatlichkeit in diesem Zusammenhang hervorzuheben;
c)
systematisch und entschieden gegen die Versuche von Drittstaaten vorzugehen, die Ausübung des Rechts auf Teilhabe von Minderheiten, einschließlich ethnischer und religiöser Minderheiten, sowie von jungen Menschen, Frauen, indigenen Gruppen und anderen gesellschaftlichen Gruppen einzuschränken; insbesondere die Behörden von Drittstaaten aufzufordern, Hetze vonseiten der Behörden und gewählten Amtsträger zu überwachen und entschiedene und konkrete Maßnahmen zu ergreifen sowie Sanktionen gegen sie zu verhängen, um einen Null-Toleranz-Ansatz gegenüber Rassismus und Diskriminierung zu erreichen;
d)
mit Drittstaaten zusammenzuarbeiten, um ein zugängliches und förderliches Umfeld für Menschen mit Behinderungen zu schaffen, das diesen die Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben ihrer Gemeinschaften ermöglicht; insbesondere zu betonen, dass rechtliche und administrative Hindernisse für die politische Teilhabe beseitigt werden müssen, indem Wahlverfahren, -einrichtungen und -materialien leichter zugänglich gemacht werden, die Möglichkeiten zur Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben erweitert werden und das Bewusstsein für das Recht von Menschen mit Behinderungen auf politische Teilhabe geschärft wird sowie Daten erhoben werden, um diese politische Teilhabe zu messen;
e)
das Recht auf Teilnahme am Instrumentarium der EU für das auswärtige Handeln zu straffen, was von den Delegationen der Europäischen Union in Drittstaaten in sehr enger Zusammenarbeit mit den Botschaften der Mitgliedstaaten umgesetzt werden muss;
f)
die Unzulänglichkeiten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Rechts auf Teilhabe innerhalb der EU anzuerkennen und zu beheben, um die Legitimität und Glaubwürdigkeit des auswärtigen Handelns der EU in diesem Bereich zu stärken;
g)
anzuerkennen, dass es für Menschen, die unter der Regierung autokratischer und illiberaler Regime leben, äußerst schwierig ist, auf sachliche, unzensierte Wahlinformationen, einschließlich verlässlicher Informationen über Kandidaten, Wahlpräferenzen und den Ablauf der Wahl, zuzugreifen und sie von der vom Regime verbreiteten Propaganda zu unterscheiden, was ihre Möglichkeiten einschränkt, zu beurteilen, ob Wahlen wirklich auf einem Wettbewerb beruhen und ob die Präferenzen der Bürger in den Wahlergebnissen zum Ausdruck kommen, und sich dafür einzusetzen, den Missbrauch öffentlicher Mittel und Stimmenkauf zu verhindern; zu berücksichtigen, dass manipulierte, intransparente und unrechtmäßige Wahlen die Moral der Zivilbevölkerung untergraben, da sie Misstrauen gegenüber nationalen und internationalen Regierungseinrichtungen hervorrufen;
h)
die grundlegende Bedeutung einer allgemeinen und kostenlosen Bildung anzuerkennen, die die Menschen befähigt, bei Wahlen freie Entscheidungen zu treffen;
Instrumente und Verfahren der EU
i)
dem von autokratischen und illiberalen Regimen verbreiteten Narrativ, wonach sie aufgrund echter Wahlen ein Mandat von ihren Bürgern hätten, etwas entgegenzusetzen; in diesem Zusammenhang eine umfassende globale Strategie der EU auszuarbeiten, um den Instrumenten entgegenzuwirken, die diese Regime zur Legitimierung von Wahlen einsetzen, beispielsweise fingierte Wahlbeobachter und Schattenwahlbeobachtungsgruppen, auch vonseiten der Mitgliedstaaten und Organe der EU, etwa Mitglieder des Europäischen Parlaments, anstelle standardisierter internationaler Missionen; sicherzustellen, dass diese Strategie über Dialog und Besorgnisbekundungen der EU hinausgeht und auf eine Verbesserung der Standards der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in den betreffenden Ländern ausgerichtet ist; mit demokratischen Ländern zusammenzuarbeiten, um die internationalen Organe zu stärken und so zu verhindern, dass autokratische und illiberale Regime diese unterwandern und für ihre eigenen Zwecke nutzen;
j)
die Verbindung zwischen den Wahlbeobachtungstätigkeiten und der umfassenderen Unterstützung der EU für Menschenrechte und Demokratie unter Einsatz von politischen Instrumenten sowie Handels- und Kooperationsinstrumenten zu stärken; Strategien autoritärer Regime zur Legitimierung von Wahlen als Symptome nicht demokratischer Trends frühzeitig zu erkennen und entsprechend darauf zu reagieren; autoritären Narrativen, die Sicherheit und Demokratie einander gegenüberstellen und damit unter dem Vorwand der Staatssicherheit die Grundfreiheiten einschränken, sowie den Versuchen autokratischer und illiberaler Regime, Politikbereiche wie Klima, Sport und internationale Entwicklung zu nutzen, um fälschlicherweise ihre Legitimität zu stärken, entgegenzuwirken;
k)
gegen die Bestrebungen autokratischer und illiberaler Regime vorzugehen, im Inland falsche Wahrnehmungen von der Echtheit der von ihnen manipulierten Wahlen zu konstruieren; dem Missbrauch von Informations- und Kommunikationstechnologie sowie von künstlicher Intelligenz durch autokratische und illiberale Regime zur Manipulation von Wahlen besondere Aufmerksamkeit zu schenken, da zunehmend darauf zurückgegriffen wird, um die Teilhabe mittels der Verbreitung von Propaganda und Desinformation und der Beschränkung des Zugangs zu Informationen über die Ziele und Kandidaten der Opposition zu beeinträchtigen;
l)
die Rolle privater, auf Desinformationskampagnen spezialisierter Unternehmen, die anbieten, sich verdeckt in Wahlen einzumischen und die öffentliche Meinung in Drittstaaten zu manipulieren, zu überwachen und anzuprangern; wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass sich in der EU niedergelassene Unternehmen, die in den Bereichen Öffentlichkeitsarbeit, Medien und Online-Dienste tätig sind, nicht auf ein solches Verhalten einlassen und stattdessen das Recht auf Privatsphäre strikt achten und in den Partnerländern ein Datenschutzniveau aufrechterhalten, das mit jenem vergleichbar ist, das in der EU gemäß der Datenschutz-Grundverordnung(1) vorgeschrieben ist, insbesondere während Wahlkampagnen; sicherzustellen, dass sich solche Unternehmen an die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte halten und zur Rechenschaft gezogen werden, wenn sie dies nicht tun;
m)
gegen den Einsatz voreingenommener Wahlbeobachter vorzugehen, mit denen versucht wird, die Arbeit echter, internationaler und von der EU entsandter Wahlbeobachtungsmissionen zu diskreditieren;
n)
die entscheidende Rolle der Zivilgesellschaft anzuerkennen, wenn es darum geht, manipulierte Wahlen anzuprangern und der Bevölkerung vor Augen zu führen, dass diese jeglicher Legitimität entbehren; unabhängige Organisationen der Zivilgesellschaft, demokratische Oppositionskräfte, Menschenrechtsverteidiger und Medien zu unterstützen, und zwar unter anderem durch den Aufbau von Kapazitäten und Kommunikationsstrategien sowie durch die Erhebung von Daten über Verletzungen des Rechts auf Teilnahme an echten Wahlen; zu betonen, dass eine transparente Medienfinanzierung und wirklich freie und unabhängige Medien der Schlüssel zur Vermeidung unzulässiger Einflussnahme sind;
o)
während des gesamten Wahlzyklus insbesondere die lokalen Wahlbeobachter zu unterstützen, durch deren Tätigkeiten die Menschen Vertrauen gewinnen können, dass ihr Recht auf Teilnahme an echten Wahlen geachtet wird, und gegen sie gerichtete Angriffe aufs Schärfste zu verurteilen; regionale und globale Wahlbeobachtungsnetze aus Bürgern zu unterstützen, die Solidarität, Kapazitätsaufbau und Erfahrungsaustausch mit lokalen Gruppen bieten, was dazu beitragen kann, den Bemühungen autokratischer und illiberaler Regime zur gegenseitigen Legitimierung ihrer Wahlen entgegenzuwirken;
p)
bei den Projekten im Rahmen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt und des Instruments für Heranführungshilfe, einschließlich der Unterstützung von Wahlbeobachtern als Menschenrechtsverteidiger, Informationen über echte Wahlen und das Recht der Menschen auf Teilnahme daran, auch über das Wahlrecht von Minderheiten, im Zusammenhang mit der Förderung der Menschenrechte und der Demokratisierung durchgängig zu berücksichtigen; den „Global Campus of Human Rights“ (globalen Menschenrechts-Campus) zu diesem Zweck zu unterstützen; Programme zur Verbesserung des legislativen und administrativen Rahmens für Wahlen in Drittstaaten zu fördern, u. a. durch die Unterstützung der nationalen Wahlkommissionen;
q)
das Instrumentarium der EU für Kulturdiplomatie und internationale Kulturbeziehungen zu nutzen, um das Recht auf Teilhabe zu stärken, gegen die Narrative autokratischer und illiberaler Regime vorzugehen, mit denen versucht wird, manipulierte Wahlen zu legitimieren, sowie eine universelle demokratische Kultur zu stärken; eine solche Zusammenarbeit auf der Grundlage echter Partnerschaften aufzubauen, zumal die Sicherstellung transparenter Wahlen, die Unterbindung von Einflussnahme aus dem Ausland und die Verbesserung unserer Demokratien Aufgaben sind, die mutige, innovative und gemeinsame Lösungen erfordern;
r)
Initiativen im Bereich der Schulung, der Wissensvermittlung auf lokaler, regionaler und internationaler Ebene und der Zusammenarbeit mit lokalen Medien und Organisationen der Zivilgesellschaft in Bezug auf die Wahlbeobachtung stärker zu unterstützen; zu betonen, dass Unterstützung und der Aufbau von Kapazitäten für lokale Wahlbeobachter wichtig sind, um eine nachhaltigere Herangehensweise an den Aufbau der Demokratie sicherzustellen;
s)
die Koordinierungsgruppe Demokratieförderung und Wahlen des Europäischen Parlaments und ihre Tätigkeit, insbesondere im Rahmen der Wahlbeobachtung, zu unterstützen; zu prüfen, wie mit dem immer häufiger auftretenden Szenario, dass sich Länder weigern, die EU zur Beobachtung ihrer Wahlen einzuladen, umgegangen werden kann;
t)
die Annahme und Umsetzung der Empfehlungen der Wahlbeobachtungsmissionen der EU und des Büros der OSZE für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) genau zu überwachen und als wesentlichen Bestandteil in den Gesamtrahmen für die Beziehungen zwischen der EU und dem betreffenden Land aufzunehmen; angemessene Folgemaßnahmen zu den Empfehlungen der Wahlbeobachtungsmissionen der EU unter verstärkter Einbeziehung des Europäischen Parlaments vorzusehen; sicherzustellen, dass öffentliche Erklärungen der EU im Zusammenhang mit Wahlen in Drittstaaten strikt mit den Werten der EU in den Bereichen Demokratie, Menschenrechte und Wahlen im Einklang stehen und mit den Ergebnissen der Wahlbeobachtungsmissionen der EU übereinstimmen;
u)
das Recht auf Teilhabe und alle anderen Aspekte im Zusammenhang mit der Integrität von Wahlen in Drittstaaten im Rahmen der EU-Menschenrechtsdialoge anzusprechen; dafür zu sorgen, dass diese Dialoge durch eine Komponente ergänzt werden, bei der unabhängige Organisationen der Zivilgesellschaft einbezogen werden;
v)
die globale Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte (Magnitski-Rechtsakt der EU) auf Personen anzuwenden, die für schwere Verstöße gegen das Recht auf Teilhabe und gegen demokratische Wahlstandards verantwortlich sind, und die restriktiven Maßnahmen der EU weiter zu nutzen, um diejenigen, die die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Drittstaaten schrittweise und verdeckt untergraben, zu sanktionieren; dafür Sorge zu tragen, dass die Aufhebung der restriktiven Maßnahmen der EU von einer tatsächlichen Verbesserung der Menschenrechtslage, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in dem betreffenden Land abhängig gemacht wird; in Betracht zu ziehen, wirksame und abschreckende Maßnahmen gegen Personen, die an fingierten Wahlbeobachtungsmissionen beteiligt sind, auch gegen Mitglieder nationaler Parlamente, Politiker aus den EU-Mitgliedstaaten sowie Mitglieder des Europäischen Parlaments, zu entwickeln;
w)
die Rolle der Wahlbeobachtungsmissionen der EU und des BDIMR der OSZE, einschließlich der Rolle des Europäischen Parlaments, anzuerkennen, wenn es darum geht, Beweise dafür vorzulegen, ob es sich bei Wahlen um echte Wahlen handelt, und dieses Instrument weiter zu verbessern, unter anderem durch die Stärkung seiner Sichtbarkeit, die Verurteilung fingierter Wahlbeobachtungsmissionen und die Verbesserung der Kommunikationsstrategie vor und nach den Wahlen; langfristige Wahlbeobachtungsmissionen stärker zu unterstützen, da einige der schwerwiegendsten Verstöße gegen die Wahlverfahren vor dem Wahltag stattfinden; die Wahlbeobachtungsmissionen der EU mit geeignetem und aktuellem technischem Fachwissen und Ressourcen für eine angemessene Überwachung von Aspekten im Zusammenhang mit neuen Risiken, die mit dem Einsatz neuer Informations- und Kommunikationstechnologien für Wahlen verbunden sind, auszustatten;
Handeln der EU in internationalen Gremien
x)
eine enge Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen demokratischen Ländern, multilateralen Einrichtungen wie dem BDIMR der OSZE und dem Europarat sowie mit den Organisationen, die die Grundsatzerklärung der Vereinten Nationen für die internationale Wahlbeobachtung gebilligt haben, zu fördern, um der Legitimierung manipulierter Wahlen und fingierter Beobachter in internationalen Foren, insbesondere bei den Vereinten Nationen, wirksamer entgegenzuwirken;
y)
sich dafür einzusetzen, dass Leitlinien für das Recht auf Teilnahme an Wahlen im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen ausgearbeitet werden, wobei lokale Organisationen der Zivilgesellschaft stärker einbezogen werden sollten; die Durchführbarkeit einer Weiterentwicklung und Systematisierung der Allgemeinen Bemerkung Nr. 25 zu Artikel 25 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte zu prüfen, um den Zusammenhang zwischen dem Recht auf Teilhabe und den Menschenrechten und der Demokratie nachzuweisen und damit neue Herausforderungen, einschließlich Desinformation im Internet und der Zunahme autoritärer Tendenzen, bewältigen zu können;
z)
die Untergrabung international entwickelter Standards im Zuge der Bestrebungen zur Legitimierung manipulierter Wahlen zu verurteilen; besonderes Augenmerk auf die Narrative zu legen, mit denen alternative Werte als Grundlage für die Legitimität manipulierter Wahlen propagiert werden, wie die normative Vorrangstellung der nationalen Rechtsvorschriften gegenüber international entwickelten Normen, religiöse und traditionelle Werte, kulturelle Eigenheiten oder das Primat der Entwicklung;
aa)
eine führende Rolle bei den Bemühungen um eine größere Sichtbarkeit der Grundsatzerklärung der Vereinten Nationen für die internationale Wahlbeobachtung und der Tätigkeit der Organisationen, die sie gebilligt haben und sich aktiv an der Wahlbeobachtung beteiligen, einzunehmen; in Erwägung zu ziehen, eine Aktualisierung der Liste der Organisationen, die die Grundsatzerklärung der Vereinten Nationen für die internationale Wahlbeobachtung billigen, zu fordern, damit ihre Glaubwürdigkeit gestärkt und zwischen echten und fingierten Beobachtungsgruppen klar unterschieden wird; beim Globalen Netz innerstaatlicher Wahlbeobachter einen ähnlichen Ansatz zu verfolgen; Möglichkeiten zu sondieren, wie Schattenorganisationen und fingierten Beobachtern die Legitimität abgesprochen werden kann;
ab)
sich für die ausdrückliche Einstufung internationaler und nationaler unparteiischer Wahlbeobachter als Menschenrechtsverteidiger in den einschlägigen multilateralen Foren und als Teil der Kontakte der EU zu anderen internationalen Organisationen einzusetzen und auf den erforderlichen Schutz unparteiischer Wahlbeobachter zu beharren, damit sie ihre Aufgaben unabhängig und in Sicherheit wahrnehmen können;
2. beauftragt seine Präsidentin, diese Empfehlung dem Rat und dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu übermitteln.
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
Wirksamkeit der gegen Russland verhängten EU-Sanktionen
149k
51k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. November 2023 zu der Wirksamkeit der EU-Sanktionen gegen Russland (2023/2905(RSP))
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Russland und der Ukraine und insbesondere jene, die seit der vollständigen Entfaltung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine im Februar 2022 angenommen wurden,
– unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen,
– unter Hinweis auf die elf aufeinanderfolgenden Sanktionspakete gegen Russland, die die Union seit Februar 2022 verabschiedet hat,
– unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2022/2332 des Rates vom 28. November 2022 über die Feststellung des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union als einen die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllenden Kriminalitätsbereich(1),
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres vom 7. Juli 2023 über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union,
– unter Hinweis auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass sich die geopolitische Lage in Europa seit dem 24. Februar 2022, als Russland seinen unprovozierten, ungerechtfertigten und unrechtmäßigen Angriffskrieg gegen die Ukraine großmaßstäblich begann, grundlegend verändert hat; in der Erwägung, dass die Streitkräfte Russlands wahllos Wohngebiete und zivile Infrastruktur angegriffen, Tausende ukrainischer Zivilisten getötet, ukrainische Staatsbürger deportiert und rechtswidrig in Russland und in von Russland besetzten Gebieten der Ukraine inhaftiert und im ganzen Land Terrorakte verübt haben;
B. in der Erwägung, dass die Union seit dem groß angelegten Einmarsch Russlands in die Ukraine im Februar 2022 elf Sanktionspakete gegen Russland verhängt hat, um seine wirtschaftliche Basis zu schwächen und seine Fähigkeit zur Kriegsführung herabzusetzen, darunter restriktive Maßnahmen gegen fast 1 800 Personen und Organisationen, die für den Krieg in der Ukraine verantwortlich oder daran beteiligt sind, ein Verbot der Einfuhr zahlreicher Waren und Dienstleistungen aus Russland, etwa von Erdöl und Rohstoffen, sowie ein Verbot der Ausfuhr von Waffen, militärischer Ausrüstung oder Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nach Russland; in der Erwägung, dass die Sanktionen auch ein Verbot sämtlicher Geschäfte mit der Zentralbank Russlands, den Ausschluss wichtiger Banken Russlands aus dem Zahlungsverkehrssystem SWIFT und die Aussetzung der Übertragung und Ausstrahlung bestimmter Desinformationsquellen umfassen, die im Staatseigentum Russlands stehen oder staatliche Unterstützung durch Russland genießen;
C. in der Erwägung, dass der Rat darüber hinaus im Rahmen der globalen Sanktionsregelung der Union im Bereich der Menschenrechte restriktive Maßnahmen gegen mehrere Personen, die schwere Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation und in durch Russland vorübergehend besetzten Gebieten der Ukraine begangen haben, verhängt hat; in der Erwägung, dass die Union auch zusätzliche Sanktionen gegen Belarus wegen der Verwicklung des Landes in den Angriffskrieg gegen die Ukraine und gegen Iran infolge des Einsatzes iranischer Drohnen im Krieg Russlands verhängt hat;
D. in der Erwägung, dass die Messung der Auswirkungen von Sanktionen mit zahlreichen Problemen, darunter das Fehlen zuverlässiger Zahlen und Statistiken, einhergeht; in der Erwägung, dass die Auswirkungen der Sanktionen der Union sich nicht einfach so von den Auswirkungen der Sanktionen der USA und sonstigen Sanktionen, den Gegensanktionen Russlands und den Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine unterscheiden lassen; in der Erwägung, dass den meisten Sachverständigen zufolge die Sanktionen zwar greifen, ihre Auswirkungen aber nicht schwerwiegend genug seien, um die Fähigkeit Russlands zur Kriegsführung gegen die Ukraine mindern, und dass sie zusätzliche Maßnahmen fordern, um den Umfang der Sanktionen zu erhöhen und ihre Durchsetzung zu verstärken; in der Erwägung, dass die Sanktionen der Union gegen Russland zwar beispiellos sind, die Wirtschaft Russlands bislang jedoch geringer davon betroffen zu sein scheint als ursprünglich erwartet und es besorgniserregende Anzeichen dafür gibt, dass die Sanktionen in ihrer Wirksamkeit nachlassen; in der Erwägung, dass die Sanktionen gegen Russland ihre Adressaten zu einer ständigen Suche nach kostspieligen Ausweichmöglichkeiten gezwungen haben und immer noch zwingen;
E. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten der Union gemeinsam mit der Koalition für eine Preisobergrenze für Rohöl, Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralen, das auf dem Seeweg befördert wird und seinen Ursprung in Russland hat bzw. aus Russland ausgeführt wird, Preisobergrenzen eingeführt haben; in der Erwägung, dass diese Preisobergrenzen auf 60 USD je Barrel für Rohöl, 45 USD je Barrel für Erdölerzeugnisse, die mit einem Preisnachlass gegenüber Rohöl gehandelt werden, und 100 USD je Barrel Erdölerzeugnisse, die mit einem Zuschlag gegenüber Rohöl gehandelt werden, festgelegt wurden; in der Erwägung, dass Schätzungen in verschiedenen Studien zufolge die Produktionskosten für Rohöl aus Russland je Barrel etwa 15 USD und für Diesel 20 USD betragen; in der Erwägung, dass Putins Regime deshalb bei den derzeitigen Preisobergrenzen nach wie vor erhebliche Gewinne erzielen kann;
F. in der Erwägung, dass die Einnahmen Russlands aus Erdöl- und Erdgasausfuhren zwischen Januar 2022 und Januar 2023 um 38 % zurückgegangen sind; in der Erwägung, dass der Anteil Russlands an der Deckung des Erdgasbedarfs der Union von 45 % im Jahr 2021 auf 23 % im Jahr 2022 und auf unter 10 % im Januar 2023 gesunken ist; in der Erwägung, dass Berichten zufolge das Volumen der Flüssigerdgasproduktion Russlands auf ein Rekordniveau gestiegen ist; in der Erwägung, dass die Kohleförderung in Russland trotz der gegen die Kohleindustrie Russlands gerichteten Unionssanktionen im Vergleich zu 2021 um 0,3 % gestiegen ist und einen Rekordwert erreicht hat; in der Erwägung, dass Russland seit Beginn des Krieges mit Ausfuhren fossiler Brennstoffe Einnahmen in Höhe von 532 Mrd. EUR erzielt hat, wovon mehr als 178 Mrd. EUR auf deren Kauf durch Mitgliedstaaten der Union entfallen; in der Erwägung, dass Russland mit dem Verkauf seiner Energieressourcen allein im Jahr 2022 Einnahmen in Höhe von 321 Mrd. USD erzielt hat;
G. in der Erwägung, dass seit August 2023 offensichtlich ist, dass Russland neue Wege findet, um die Preisobergrenze für Öl zu umgehen, und dass die Preise für Öl aus Russland auf den Weltmärkten anziehen; in der Erwägung, dass es Russland gelungen ist, die Ausfuhren von Rohöl nach Europa auf alternative Märkte wie Indien, China und die Türkei umzuleiten; in der Erwägung, dass die Einfuhr von mit Erdöl aus Russland hergestellten Produkten aus Indien und anderen Staaten in die Union stark gestiegen sind, wodurch dem Erdöl aus Russland eine Hintertür geöffnet wurde und die Sanktionen der Union in ihrer Wirkung geschmälert werden; in der Erwägung, dass Schiffe von Eignern aus der Union sowohl 2022 als auch 2023 den höchsten Anteil an Rohöl aus Russland transportiert haben; in der Erwägung, dass die Einnahmen, die mit der Ausfuhr von Energieressourcen im Jahr 2022 erzielt wurden, ein Drittel der Gesamteinnahmen im Haushalt der Russischen Föderation ausmachten; in der Erwägung, dass sich die Sanktionen auf Ausfuhren von Energieressourcen aus Russland spürbar auf die Staatseinnahmen Russlands auswirken; in der Erwägung, dass sich die Einnahmen Russlands aus der Ausfuhr von Energieressourcen nach der Einführung der Preisobergrenze für Erdöl im Dezember 2022 gegenüber dem Vorkriegsniveau deutlich verringert haben; in der Erwägung, dass die mit Erdöl erzielten Einnahmen Russlands im ersten Halbjahr 2023 wieder gestiegen sind und den höchsten Stand seit November 2022 erreicht haben;
H. in der Erwägung, dass der Ankauf von Flüssigerdgas aus Russland oder von Erdöl mit Ursprung in Russland aus Drittstaaten durch die Mitgliedstaaten der Union keiner Einschränkung unterliegt und derzeit weit über den Stand vor Februar 2022 hinausgeht; in der Erwägung, dass Russland hinter den USA der zweitgrößte Flüssigerdgaslieferant der Union ist; in der Erwägung, dass sich steigende Flüssigerdgaseinfuhren aus Russland nicht mit dem Ziel der Union vereinbaren lassen, ihrer Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Russland ein Ende zu setzen; in der Erwägung, dass Russland nach wie vor Einnahmen in Höhe von rund 690 Mio. EUR pro Tag aus seinen Ausfuhren fossiler Brennstoffe erzielt (Daten vom August 2023); in der Erwägung, dass die Union nach wie vor jeden Monat 2 Mrd. EUR für fossile Brennstoffe nach Russland überweist; in der Erwägung, dass die Union infolge der fortgesetzten Einfuhren von Rohrleitungsgas und Flüssigerdgas sowie infolge verschiedener Ausnahmen von den Verboten der Einfuhr von Rohöl und Erdölerzeugnissen noch immer einer der größten Kunden Russlands für fossile Brennstoffe ist;
I. in der Erwägung, dass die Wirtschaft Russlands nach amtlichen Angaben Russlands im Jahr 2022 trotz des Angriffskriegs gegen die Ukraine und der internationalen Sanktionen angeblich um nur 2,1 % und damit weit weniger als erwartet geschrumpft ist; in der Erwägung, dass der Internationale Währungsfonds auf der Grundlage der amtlichen Angaben Russlands davon ausgeht, dass die Wirtschaft Russlands 2023 um 2,2 % und 2024 um 1,1 % wächst; in der Erwägung, dass Russland bekannt gegeben hat, seinen Verteidigungshaushalt 2024 um fast 70 % auf 107 Mrd. EUR bzw. 6 % des BIP (gegenüber 63 Mrd. EUR bzw. 3,9 % des BIP im Jahr 2023) aufzustocken;
J. in der Erwägung, dass Russlands Präsident dessen ungeachtet am 1. November 2023 die Staatsbediensteten aufgefordert hat, sich mit dem Problem der hohen Inflation zu befassen, wobei er darauf hinwies, dass die Wirtschaft Russlands infolge westlicher Sanktionen einem erhöhten Druck ausgesetzt sei; in der Erwägung, dass die Inflation in Russland nach wie vor hoch ist und angesichts eines schwächeren Rubels und steigender Militärausgaben für die Offensive in der Ukraine immer weiter zunimmt;
K. in der Erwägung, dass seit Februar 2022 die Einfuhren in die Union aus Russland zurückgegangen sind; in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten trotz der Sanktionen den Handel mit Russland seit Februar 2022 faktisch jedoch ausgeweitet haben;
L. in der Erwägung, dass für eine Reihe von Unternehmen in der Union Ausnahmeregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates(2) gelten und sie daher weiterhin Geschäfte mit Unternehmen in Russland tätigen, gegen die Finanz- und Handelssanktionen verhängt wurden; in der Erwägung, dass die Zuständigkeit für die Gewährung von Ausnahmeregelungen bei den nationalen Behörden liegt und die Unionsorgane lediglich über die gewährten Ausnahmeregelungen informiert werden, ohne sie anfechten zu können; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament und die anderen Organe der Union keinen Zugang zu diesen wesentlichen Informationen haben; in der Erwägung, dass durch diese Ausnahmeregelungen die beabsichtigte Wirkung der Sanktionen der Union erheblich geschmälert und damit eines der wichtigsten außenpolitischen Instrumente der Union seiner Wirksamkeit und Überzeugungskraft beraubt wird;
M. in der Erwägung, dass sich Russland in dem Bestreben, den Sanktionen zu entgehen, auf der Suche nach Technologie und anderen Produkten an Länder gewandt hat, die keine Sanktionen verhängt haben; in der Erwägung, dass die immer engeren Beziehungen zwischen Russland und China sowohl hinsichtlich des Handels mit Energie und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck als auch mit Blick auf die diplomatische und strategische Unterstützung die Auswirkungen der Sanktionen der Union gegen Russland beeinträchtigt haben; in der Erwägung, dass der Handel Russlands mit China in den Jahren 2022 und 2023 ein Rekordhoch erreicht hat; in der Erwägung, dass nun etwa die Hälfte der Einfuhren Russlands aus China stammt, während es vor dem Krieg noch ein Viertel war; in der Erwägung, dass auch das Volumen des Handels Russlands mit Indien und der Türkei spürbar gestiegen ist;
N. in der Erwägung, dass Russland laut verschiedenen Analysen erbeuteter bzw. abgefangener Waffen der Streitkräfte Russlands nach wie vor sehr wichtige Bauteile aus dem Westen einführt und in der Lage war, alternative Lieferanten und Wege aufzutun, wobei die Einfuhren von essenziellen Gütern wie Halbleitern sogar über den Stand vor den Sanktionen hinausgehen; in der Erwägung, dass mehrere Länder, die keine Sanktionen verhängen – wie China, die Türkei, Kasachstan, Kirgisistan, einige Länder des Südkaukasus und Serbien – zu Knotenpunkten geworden sind, über die Unternehmen aus Russland die Produkte, die sie aus der Union einführen, nach Russland leiten bzw. über die Alternativrouten für die Einfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und außerhalb Russlands hergestellten Technologien und Ausrüstungsgütern verlaufen;
O. in der Erwägung, dass die Union im Dezember 2022 David O’Sullivan zum Internationalen Sondergesandten für die Umsetzung von EU-Sanktionen ernannt hat; in der Erwägung, dass ein spezielles Instrument gegen Umgehungspraktiken in das im Juni 2023 angenommene Sanktionspaket aufgenommen wurde;
P. in der Erwägung, dass Rosatom und die Kernenergiewirtschaft Russlands immer noch nicht in den Sanktionspaketen enthalten sind; in der Erwägung, dass Rosatom über seine Tochtergesellschaften den militärisch-industriellen Komplex Russlands mit wichtigen Technologien und Materialien beliefert; in der Erwägung, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten im Laufe der Jahre 2022 und 2023 erhebliche Fortschritte bei der Verringerung ihrer Abhängigkeit von der Nuklearindustrie Russlands erzielt haben;
Q. in der Erwägung, dass die Kommission am 2. Dezember 2022 einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union(3) vorgelegt hat, um die Ermittlung, Verfolgung und Bestrafung von Verstößen gegen Sanktionen der Union in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern;
R. in der Erwägung, dass die Zivilgesellschaft Russlands und Angehörige der in der Union im Exil lebenden russländischen Opposition mit den unverhältnismäßigen Auswirkungen einiger Sanktionen auf ihr tägliches Leben zu kämpfen haben, die nicht dem eigentlichen Zweck der Sanktionspolitik der Union gerecht werden und stattdessen der Glaubwürdigkeit der Union schaden;
1. verurteilt erneut aufs Schärfste den unprovozierten, unrechtmäßigen und ungerechtfertigten Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die Verstrickung des in Belarus herrschenden Lukaschenka-Regimes in diesen Krieg; fordert Russland erneut auf, alle militärischen Handlungen in der Ukraine sofort einzustellen und bedingungslos alle Streitkräfte und sämtliches militärisches Gerät aus dem gesamten international anerkannten Hoheitsgebiet der Ukraine abzuziehen, die Deportation ukrainischer Zivilisten einzustellen und alle inhaftierten und deportierten Ukrainer, insbesondere Kinder, freizulassen;
2. hebt hervor, dass das Ziel der in Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine von der Union verhängten Sanktionen darin besteht, die wirtschaftliche und industrielle Basis Russlands, insbesondere den militärisch-industriellen Komplex, strategisch zu schwächen, um die Fähigkeit der Russischen Föderation zu beeinträchtigen, weiterhin Krieg zu führen, Angriffe auf die Zivilbevölkerung zu verüben und die territoriale Unversehrtheit der Ukraine zu verletzen, sowie den Zugang Russlands zu Militärtechnologien und entsprechenden Komponenten zu erschweren und die Eliten in Russlands Politik und Wirtschaft ins Visier zu nehmen, um ihre Unterstützung für das Regime zu erschüttern;
3. weist darauf hin, dass die Wirksamkeit internationaler Sanktionen von der Entschlossenheit, dem Zusammenhalt, der Kooperation, der Ehrlichkeit und der Einhaltung der Zusagen seitens der Staaten abhängt, die sie verhängt haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, das mit Sanktionen belegte Auslandsvermögen von Personen und Einrichtungen aus Russland, das in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet gehalten wird, zweifelsfrei zu identifizieren und dafür zu sorgen, dass es dem Zugriff von Unternehmen aus Russland wirksam entzogen wird; betont, dass eine stärker harmonisierte Vorgehensweise und mehr Transparenz erforderlich sind, was die Berichterstattung darüber anbelangt, wo sich die eingefrorenen Vermögenswerte befinden und welchen Gegenwert sie haben;
4. betont, dass es sich bei den Sanktionen der Union gegen Russland um ein außenpolitisches Instrument handelt, mit dem einem unrechtmäßigen Krieg ein Ende gesetzt werden soll, und dass daher die Umgehung entsprechender Ausfuhrbeschränkungen für kriegswichtige Güter in bestimmten schweren Fällen als Mittäterschaft an den Kriegsverbrechen Russlands betrachtet und strafrechtlich verfolgt werden könnte;
5. fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, die Überwachung der Umsetzung von Sanktionen auf Unionsebene zu verstärken und zu zentralisieren und einen Mechanismus zur Verhinderung und Überwachung der Umgehung von Sanktionen auszuarbeiten, um die Fähigkeit Russlands, Sanktionen zu umgehen, einzuschränken; fordert die Behörden der Mitgliedstaaten auf, enger zusammenzuarbeiten, wenn sie Verstöße gegen Sanktionen oder die Umgehung von Sanktionen untersuchen, und durch dynamische und entschiedene Prävention bzw. durch die strafrechtliche Verfolgung von Verstößen gegen Sanktionen der Union die Folgen solcher Verstöße aufzuzeigen; fordert die Unionsorgane in diesem Zusammenhang auf, rasch eine Einigung über eine ambitionierte Richtlinie zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union zu erzielen; unterstreicht, dass die Strafmaßnahmen verhältnismäßig, aber auch so streng sein müssen, dass sie eine abschreckende Wirkung entfalten; fordert den Europäischen Rat auf, einen Beschluss zur Ausweitung der Befugnisse der Europäischen Staatsanwaltschaft auf den Straftatbestand des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union zu fassen, wodurch es möglich wäre, eine stärkere Harmonisierung herbeizuführen und derlei Straftaten in der gesamten Union kohärent und einheitlich zu verfolgen;
6. ist zutiefst besorgt darüber, dass Mitgliedstaaten der Union mit Russland weiter Handel mit kriegswichtigen Gütern treiben, die mit Sanktionen belegt sind; missbilligt den gravierenden Mangel an Rechtstreue in Bezug auf die Sanktionen der Union gegen Russland; verurteilt die Praxis, dass mit Sanktionen belegte Waren aus der Union an Unternehmen oder Einzelpersonen aus Drittstaaten verkauft und dann direkt aus der Union nach Russland geliefert werden; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, Systeme einzurichten, mit denen Informationen über Transaktionen wirksamer ausgetauscht werden können, um die Durchsetzung von Sanktionen im Zusammenhang mit militärischen Gütern und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zu verbessern; fordert die Behörden der Mitgliedstaaten auf, den Unternehmen die erforderlichen Informationen und Unterstützung zur Verfügung zu stellen, damit sie die Sanktionen der Union besser einhalten können, und sich mit Unternehmen, deren Produkte nach Russland ausgeführt werden, ins Benehmen zu setzen, um das Risiko zu minimieren, dass die Ausfuhrkontrollen unwissentlich verletzt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, gründlich zu prüfen, ob die Unternehmen die Ausfuhrbeschränkungen für in Sanktionslisten aufgeführte Waren einhalten, und abschreckende Sanktionen zu verhängen;
7. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Ausfuhrkontrollen so auszuweiten, dass weitere Warenkategorien erfasst werden, die Ausfuhrkontrollen in allen Rechtsordnungen anzugleichen und Maßnahmen konsequent durchzusetzen, um Schlupflöcher zu schließen; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, besondere Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass fortschrittliche Technologieprodukte, die in Drittstaaten ausgeführt werden, nach Russland gelangen, und die Entwicklungen kontinuierlich zu überwachen, um festzustellen, wie die Systeme zur Umgehung von Sanktionen funktionieren, und um die Sanktionsregelungen entsprechend anzupassen;
8. fordert Unternehmen aus der Union, den Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern nachdrücklich auf, ihre Geschäftstätigkeiten in Russland einzustellen und bei der Ausfuhr von Waren, deren Ausfuhr nach Russland verboten ist, besondere Sorgfalt walten zu lassen; betont, dass Unternehmen aus der Union und ihre Tochtergesellschaften, die gegen restriktive Maßnahmen der Union verstoßen, nicht für Finanzierungen infrage kommen sollten, auch nicht für Ausschreibungen und andere Formen der Finanzierung im Rahmen der Ukraine-Fazilität und sonstiger Wiederaufbauprogramme für das Land; ist der Ansicht, dass Unternehmen, die Ausnahmen von der Anwendung der Sanktionen der Union gegen Russland in Anspruch nehmen und daher weiterhin Geschäfte mit Russland tätigen, weder Unionsmittel oder technische Hilfe erhalten noch an unionsfinanzierten Projekten beteiligt sein sollten; vertritt die Auffassung, dass diese Unternehmen automatisch unter das Früherkennungs- und Ausschlusssystem fallen sollten und ihr Status gemäß dem Risikobewertungsinstrument Arachne entsprechend aktualisiert werden sollte; ist der Ansicht, dass derselbe Grundsatz sinngemäß für die Vergabe öffentlicher Aufträge gelten sollte, wobei es staatlichen Stellen und Kommunalverwaltungen nicht gestattet sein sollte, Arbeit, Waren oder Dienstleistungen von Unternehmen zu beziehen, für die Ausnahmen von den Sanktionen der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates gelten;
9. fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, die strategische Kommunikation der Union über die Sanktionen der Union gegen Russland zu verbessern und gegen diesbezügliche Desinformation vorzugehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich verstärkt darum zu bemühen, die Öffentlichkeit über die restriktiven Maßnahmen der Union gegen Russland und insbesondere über ihren Zweck zu informieren, und in diesem Zusammenhang auf die Erfahrungen des Sonderbeauftragten für die Umsetzung von EU-Sanktionen zurückzugreifen, um internationale Partner, Organisationen und die wichtigsten Industriezweige davon zu überzeugen, dass die Umgehung von Maßnahmen verhindert werden muss, mit denen die Einnahmen verringert werden sollen, die Russland für die Fortsetzung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine zur Verfügung stehen;
10. fordert in diesem Zusammenhang alle Bewerberländer und potenziellen Bewerberländer, die den Beitritt zur Union anstreben, auf, die in Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine von der Union verhängten Sanktionen strikt zu übernehmen, um zu zeigen, dass sie bereit sind, die mit einer Unionsmitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen;
11. verurteilt das Verhalten der Staaten, Rechtsdienstleister, anderer Einrichtungen und Einzelpersonen, die Russland dabei helfen, sich den Auswirkungen der Sanktionen der Union zu entziehen; weist darauf hin, dass ein Verstoß gegen die Sanktionen ein Verbrechen auf Unionsebene darstellt und schwerwiegende Auswirkungen auf die finanziellen Interessen der Union hat; fordert die Mitgliedstaaten und die Institutionen der Union, darunter auch den Internationalen Sondergesandten für die Umsetzung der EU-Sanktionen, auf, stärker darauf hinzuarbeiten, die Vermeidung und Umgehung der Sanktionen der Union gegen Russland zu begrenzen, da diese Tatbestände die Wirksamkeit der Sanktionen der Union erheblich beeinträchtigen und die internationalen Bemühungen zur Beendigung des Krieges konterkarieren; betont, dass infolge von Verstößen gegen Sanktionen eingezogene Vermögenswerte für die Entschädigung der Opfer der Aggression Russlands sowie im Rahmen der Ukraine-Fazilität für den Wiederaufbau der Infrastruktur und Reformen in der Ukraine verwendet werden müssen; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Beziehungen zu Staaten auf den Prüfstand zu stellen, die keine ausreichenden Anstrengungen unternehmen, um die Vermeidung und Umgehung der Sanktionen der Union gegen Russland zu begrenzen, wobei diese Überprüfung auch für die Finanzhilfe für diese Länder und ihren etwaigen bevorzugten Zugang zu den Unionsmärkten gilt; ist besorgt über Berichte, wonach Aserbaidschan und weitere Staaten den Ursprung von Gas aus Russland verschleiern; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Regierung Aserbaidschans mit allen vorhandenen Mitteln davon zu überzeugen, die Zusammenarbeit mit dem in Russland herrschenden Regime einzustellen;
12. fordert die Organe der Union und die Mitgliedstaaten auf, tatkräftig daran mitzuwirken, dass die Geschlossenheit in Bezug auf die Sanktionen gewahrt bleibt, und fordert daher, bei allen Sanktionsregelungen im Zusammenhang mit Russlands Vorgehen gegen die Ukraine systematisch eine Verlängerung um mindestens 12 Monate vorzusehen und weitere Sanktionspakete anzunehmen, mit denen die Fähigkeit Russlands, seinen Kriegszug zu finanzieren, strategisch eingeschränkt werden soll; unterstützt den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik dabei, weiterhin zu langfristiger Geschlossenheit und größerer Wirksamkeit beizutragen und hierzu von seinem Recht, Vorschläge zu unterbreiten, umfassend Gebrauch zu machen;
13. fordert die Kommission auf, ihre Auslegung der Sanktionen zu überprüfen, die zur Beschlagnahme und Einziehung von Gegenständen und Fahrzeugen führen, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind; betont, dass durch derlei Übereifer das Ziel und das Instrument der Sanktionen diskreditiert wird;
14. fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, die Koordinierung bei der Durchsetzung der bestehenden Sanktionen, mit denen Erdölausfuhren aus Russland belegt sind, zu verstärken und auszuweiten; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, den Unionsmarkt für fossile Brennstoffe mit Ursprung in Russland vollständig zu schließen; fordert, dass der Ursprung von Einfuhren von fossilen Brennstoffen, Flüssigerdgas und raffinierten fossilen Brennstoffen in harmonisierter Weise geprüft wird, um die Wiederausfuhr von aus Russland stammenden Energieträgern in die Union zu verhindern;
15. fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, mit den G7 zusammenzuarbeiten, um die Preisobergrenze für Erdöl und Erdölerzeugnisse aus Russland erheblich zu senken, ein vollständiges Verbot der Einfuhr von Flüssigerdgas und Flüssiggas aus Russland in die Union und der Einfuhr von Brenn- und Kraftstoff und anderen Erdölerzeugnissen aus Drittstaaten zu verhängen, wenn diese Erzeugnisse mit Erdöl aus Russland hergestellt wurden, und die Durchfuhr von Öl und Flüssigerdgas aus Russland durch das Gebiet der Union zu verbieten; fordert die Union auf, Preis- und Mengenobergrenzen für Düngemitteleinfuhren aus Russland und Belarus in die Union einzuführen;
16. fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, Sanktionen gegen alle großen Erdölunternehmen aus Russland, die Gazprombank, ihre Tochtergesellschaften sowie deren Vorstände und Führungskräfte zu verhängen; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, die Sanktionen gegen Russland auf Aluminiumeinfuhren auszuweiten und Sanktionen auf das LNG-Projekt „Arktis-2“ einzuführen; fordert die Union und die Mitgliedstaaten auf, eine Beschränkung der Tankschiffdienstleistungen und ein Embargo für den Verkauf von Tankschiffen an Russland sowie eine Beschränkung der von Versicherern aus der Union erbrachten Versicherungsdienstleistungen für Tankschiffe, mit denen Öl aus Russland ausgeführt wird, vorzuschlagen; fordert die Länder der Koalition für eine Preisobergrenze auf, den Umschlag von Öl und Flüssigerdgas aus Russland in ihren Hoheitsgewässern und ihrer jeweiligen ausschließlichen Wirtschaftszone zu verbieten; fordert die Union und die Mitgliedstaaten auf, die Durchsetzung der Ölpreisobergrenze und die Einhaltung der Preisobergrenzen insbesondere dadurch zu verbessern, dass Preisbescheinigungen für Ölladungen aus Russland nur von zugelassenen Händlern, die auf einer weißen Liste stehen, ausgestellt werden dürfen und dass die Reedereien aller Tankschiffe, die Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten der Union durchqueren, sich vergewissern müssen, ob sie über eine ausreichende Versicherung (P&I-Versicherung) gegen Ölverschmutzung verfügen;
17. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Sanktionen um ein vollständiges Verbot der Vermarktung und des Schleifens von Diamanten, deren Ursprung Russland ist bzw. die von Russland in die Union wiederausgeführt werden, zu erweitern; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, Sanktionen gegen das staatseigene Unternehmen Alrosa zu verhängen und generell Systeme zur Rückverfolgung der Herkunft von Diamanten auf der Grundlage neuer Technologien einzuführen;
18. fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Zusammenarbeit mit Rosatom sowie deren Führung und Tochterunternehmen so bald wie möglich auf das für die Energieversorgungssicherheit der Union unbedingt erforderliche Maß zu beschränken; fordert die Kommission und die Euratom-Versorgungsagentur auf, die derzeitige Zusammenarbeit mit Rosatom auf den Prüfstand zu stellen und Unterstützung bei der Ersetzung von Brennstäben, Ersatzteilen und Dienstleistungen aus Russland durch mögliche Alternativen zu leisten und dabei den erfolgreichen Erfahrungen der Ukraine Rechnung zu tragen; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, die Schiffe der Rosatom-Tochtergesellschaft Atomflot daran zu hindern, Häfen in der Union anzulaufen, und den internationalen Druck zu verstärken, damit die Besetzung des Kernkraftwerks Saporischschja beendet und generell die Sicherheit der von Konflikten betroffenen Kernkraftwerke gewährleistet wird; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, die Einfuhr von kerntechnischen Erzeugnissen aus Russland zu verbieten;
19. ist besorgt darüber, dass Russland in der Lage ist, eine beträchtliche Zahl der für die Herstellung von ballistischen Raketen und Marschflugkörpern erforderlichen Computerkomponenten zu beschaffen, indem es über sein Weltraumprogramm (Roskosmos) Technologien für zivile und militärische Anwendungszwecke erwirbt; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, die Lieferung solcher Komponenten an Russland umgehend einzustellen und zusätzliche Maßnahmen zu beschließen, mit denen die militärische Versorgungskette Russlands unterbrochen wird und die sich gegen externe Akteure richten, die gewillt sind, die Kriegsanstrengungen Russlands etwa durch die Herstellung von Drohnen und Raketen zu unterstützen;
20. fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, zu ermitteln, auf welchen legalen Wegen eingefrorene Vermögenswerte Russlands eingezogen und für den Wiederaufbau in der Ukraine und zur Entschädigung der Opfer der Aggression Russlands verwendet werden können; begrüßt die Ankündigung der Regierung Belgiens, Einnahmen zu besteuern, die mit immobilisierten Vermögenswerten aus Russland erzielt wurden und von Euroclear gehalten werden;
21. fordert, dass die restriktiven Maßnahmen gegen Belarus vollständig an die derzeitigen Maßnahmen gegen Russland angeglichen werden, da das Lukaschenka-Regime in erheblichem Ausmaß in den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verstrickt ist;
22. fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, gemeinsam mit der Kommission die in Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine von der Union verhängten Sanktionen umfassend zu prüfen und Vorschläge zu unterbreiten, wie sich die Ausarbeitung, Aufrechterhaltung, Überwachung der Umsetzung und Durchsetzung von Sanktionen der Union und deren Abstimmung mit transatlantischen Verbündeten, den G7- und G20-Partnern sowie mit anderen gleichgesinnten Partnern und Mitgliedern der Vereinten Nationen im Allgemeinen verbessern lassen; bekräftigt seinen Standpunkt zur Aufrechterhaltung einer soliden transatlantischen Zusammenarbeit zwischen der Union und den USA in Bezug auf Sanktionen, zur Schließung von Schlupflöchern, die Russland in die Lage versetzen könnten, Sanktionen zu umgehen, und zur Harmonisierung der Ausfuhrkontrollen;
23. fordert den Rat auf, seine Bemühungen zu beschleunigen, sodass eine Einigung im Hinblick auf die rasche Annahme der vorgeschlagenen Verordnung über restriktive Maßnahmen gegen schwere Korruptionshandlungen erzielt wird; fordert den Rat auf, im Rahmen dieser neuen Regelung rasch Sanktionen gegen natürliche und juristische Personen zu verhängen, die für Korruptionshandlungen verantwortlich sind, die im Zusammenhang mit dem von Russland gegen die Ukraine geführten Angriffskrieg begangen wurden und mit denen das in Russland herrschende Regime unterstützt werden soll;
24. fordert den Rat und die Kommission auf, bei der Ermittlung von Personen, gegen die Sanktionen verhängt oder die von Sanktionen ausgenommen werden sollen, transparenter und professioneller vorzugehen; weist erneut darauf hin, dass die derzeitige Arbeitsweise dem Ruf der geltenden Sanktionsregelung abträglich ist;
25. hebt hervor, dass an der begrenzten Wirksamkeit der Sanktionen deutlich wird, dass ein breiter angelegtes Vorgehen gegen Russland erforderlich ist; fordert daher, dass die in Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine von der Union verhängten Sanktionen in eine umfassende politische und diplomatische Strategie gegenüber Russland integriert werden, die auch die Unterstützung der im Exil lebenden russländischen Opposition, der Zivilgesellschaft Russlands und der in Russland tätigen unabhängigen Medien und Journalisten, die sich dem Krieg widersetzen, die Abstimmung mit internationalen Partnern bei der Bekämpfung der Einflussnahme Russlands auf demokratische Prozesse und internationale Konflikte und eine wirksame multilaterale Zusammenarbeit umfasst, um der Behinderung oder missbräuchlichen Nutzung multilateraler Institutionen oder Mechanismen durch Russland etwas entgegenzusetzen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die negativen Folgen für die russländische und belarussische Zivilgesellschaft und im Exil lebende Oppositionsvertreter aus Russland und Belarus so gering wie möglich zu halten, da diese Folgen nicht dazu beitragen, das erklärte Ziel der Sanktionen zu erreichen, nämlich die Fähigkeit Russlands, seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine zu führen, zu schmälern;
26. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie dem Präsidenten, der Regierung und der Werchowna Rada der Ukraine, dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und den Staatsorganen von Russland und Belarus zu übermitteln.
Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6).
Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union (COM(2022)0684).