Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2023/2082(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0030/2024

Eingereichte Texte :

A9-0030/2024

Aussprachen :

PV 07/02/2024 - 16
PV 07/02/2024 - 18
CRE 07/02/2024 - 16
CRE 07/02/2024 - 18

Abstimmungen :

PV 08/02/2024 - 8.7

Angenommene Texte :

P9_TA(2024)0076

Angenommene Texte
PDF 169kWORD 54k
Donnerstag, 8. Februar 2024 - Straßburg
Bericht über die Umsetzung der Strategie der EU für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020-2025
P9_TA(2024)0076A9-0030/2024

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Februar 2024 zur Umsetzung der Strategie der EU für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020-2025 (2023/2082(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

–  unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR),

–  unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH),

–  unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 5. Juni 2018 in der Rechtssache C-673/16,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul), das am 28. Juni 2023 von der Europäischen Union ratifiziert wurde,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

–  unter Hinweis auf die Yogyakarta-Prinzipien und auf die Anwendung der internationalen Menschenrechtsnormen zu sexueller Ausrichtung, Geschlechtsidentität, dem Ausdruck der Geschlechtlichkeit und den Geschlechtsmerkmalen,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. November 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020-2025“ (COM(2020)0698),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2021 zu Rechten von LGBTIQ-Personen in der EU(1),

–  unter Hinweis auf den Fortschrittsbericht der Kommission über die Umsetzung der Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020-2025,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2021 zur Ausrufung der EU zum Freiheitsraum für LGBTIQ-Personen(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. September 2020 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Feststellung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Rechtsstaatlichkeit durch die Republik Polen(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juli 2021 zu Verstößen gegen das EU-Recht und die Rechte von LGBTIQ-Bürgern in Ungarn infolge der im ungarischen Parlament angenommenen Gesetzesänderungen(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2022 zur Zunahme der Hassverbrechen gegen LGBTIQ+-Personen in Europa angesichts des jüngsten homophoben Mordes in der Slowakei(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. April 2023 zur allgemeinen Entkriminalisierung der Homosexualität angesichts der jüngsten Entwicklungen in Uganda(6),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 7. Dezember 2022 für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung von Entscheidungen und die Annahme öffentlicher Urkunden in Elternschaftssachen sowie zur Einführung eines europäischen Elternschaftszertifikats (COM(2022)0695),

–  unter Hinweis auf die Studie seiner Generaldirektion Wissenschaftlicher Dienst vom Dezember 2023 mit dem Titel „The LGBTIQ Equality Strategy 2020-2025 – Implementation overview“ (Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020-2025 – Überblick über die Umsetzung)(7),

–  unter Hinweis auf die von der Kommission 2022 ausgearbeiteten EU-Leitlinien für Strategien und Aktionspläne zur Verbesserung der Gleichstellung von LGBTIQ-Personen,

–  unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2024/442 der Kommission vom 24. Januar 2024 betreffend den Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative „Verbot von Konversionsmaßnahmen in der Europäischen Union“ gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates(8),

–  gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 zum Verfahren für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0030/2024),

A.  in der Erwägung, dass die Rechte von LGBTIQ+-Personen Grundrechte sind und dass Kontrollen und Gegenkontrollen in Bezug auf Rechtsstaatlichkeit und Demokratie für den Schutz der Rechte von LGBTIQ-Personen von zentraler Bedeutung sind; in der Erwägung, dass die Sicherheit und Würde von LGBTIQ+-Personen gleichbedeutend mit der Sicherheit und Würde aller Menschen ist;

B.  in der Erwägung, dass das Recht auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung ein in den Verträgen und in der Charta verankertes Grundrecht ist und uneingeschränkt geachtet werden sollte;

C.  in der Erwägung, dass Gleichheit und der Schutz von Minderheiten zu den in Artikel 2 EUV verankerten Werten der EU gehören;

D.  in der Erwägung, dass Artikel 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) besagt, dass jeder Unionsbürger das Recht hat, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten;

E.  in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten im Rahmen des Völkerrechts und der EU-Verträge Verpflichtungen zur Achtung, zur Gewährleistung, zum Schutz und zur Durchsetzung der Grundrechte eingegangen sind;

F.  in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten Fortschritte beim Schutz und bei der Förderung der Rechte von LGBTIQ+-Personen erzielt wurden;

G.  in der Erwägung, dass Diskriminierung aufgrund der tatsächlichen oder wahrgenommenen sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität und des Ausdrucks der Geschlechtlichkeit sowie der Geschlechtsmerkmale (SOGIESC) in der gesamten EU fortbesteht;

H.  in der Erwägung, dass die Entwicklungen in einigen Mitgliedstaaten gezeigt haben, dass Fortschritte bei den Rechten von LGBTIQ+-Personen nicht als selbstverständlich angesehen werden können;

I.  in der Erwägung, dass die Kommission zusammen mit dem Parlament und 15 Mitgliedstaaten im Jahr 2022 Ungarn vor dem EuGH wegen Verletzung der Rechte von LGBTIQ-Personen verklagt hat;

J.  in der Erwägung, dass Lettland der Untergruppe für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen beitreten sollte, die unter der Hochrangigen Gruppe für Nichtdiskriminierung, Gleichstellung und Vielfalt eingerichtet wurde – als letzter Mitgliedstaat, der dies tut, nachdem Zypern kürzlich sein Interesse bekundet hat – mit dem Ziel, die Umsetzung der LGBTIQ-Strategie in allen Mitgliedstaaten zu verbessern;

K.  in der Erwägung, dass das Parlament diskriminierende Gesetze, politische Maßnahmen und Praktiken, die sich gegen LGBTIQ+-Personen richten, wie zum Beispiel das „Anti-Homosexuellen-Gesetz“ in Uganda, aufs Schärfste verurteilt hat;

L.  in der Erwägung, dass der Oberste Gerichtshof Russlands die „internationale LGBT-Bewegung“ am 30. November 2023 zu einer extremistischen Organisation erklärt und damit verboten hat; in der Erwägung, dass dieser Beschluss einen schweren Angriff auf LGBTIQ+-Personen und Menschenrechtsverteidiger in Russland darstellt und schwerwiegende Auswirkungen auf deren Lage haben wird; in der Erwägung, dass LGBTIQ+-Personen in China zunehmend Belästigung und Zensur ausgesetzt sind, auch im Internet;

M.  in der Erwägung, dass im Jahresbericht 2023 der europäischen Sektion der International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans und Intersex Association (ILGA Europe) bei Gewalttaten gegen LGBTIQ+-Personen die höchsten Zahlen seit zwölf Jahren verzeichnet wurden;

N.  in der Erwägung, dass die Zunahme der rechtefeindlichen Rhetorik, einschließlich seitens gewählter Politiker, dazu beigetragen hat, ein feindseliges Umfeld für LGBTIQ+-Personen und diejenigen zu schaffen, die sich für die Rechte von LGBTIQ+-Personen einsetzen;

O.  in der Erwägung, dass der Aufbau sicherer, freier und inklusiver Gesellschaften für LGBTIQ+-Personen voraussetzt, dass gegen vielfältige und sich überschneidende Erscheinungsformen von Diskriminierung, Ausgrenzung und Gewalt vorgegangen wird;

P.  in der Erwägung, dass LGBTIQ+-Personen weltweit Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt sind;

Q.  in der Erwägung, dass sich die Europäische Union verpflichtet hat, die Rechte von LGBTIQ+-Personen weltweit zu fördern und zu schützen;

R.  in der Erwägung, dass alle Formen und Ausprägungen von Hass und Intoleranz, einschließlich Hetze und Hassverbrechen, nicht mit den in Artikel 2 EUV verankerten Werten der EU wie Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte vereinbar sind;

S.  in der Erwägung, dass bei sogenannten Konversionsmaßnahmen verschiedene Methoden wie beispielsweise Elektroschocks, Hormoneinnahme oder Exorzismusriten zum Einsatz kommen können, die Folterhandlungen gleichkommen; in der Erwägung, dass schätzungsweise 2 % der LGBTIQ+-Personen in der EU solchen „Konversionsmaßnahmen“ unterzogen wurden und 5 % von ihnen „Konversionsmaßnahmen“ angeboten wurden, wobei die tatsächlichen Zahlen viel höher sein könnten;

T.  in der Erwägung, dass die Europäische Bürgerinitiative mit dem Titel „Verbot von Konversionsmaßnahmen in der Europäischen Union“ der Kommission am 27. November 2023 vorgelegt wurde; in der Erwägung, dass die EU darin aufgefordert wird, ein rechtsverbindliches Verbot der auf LGBTIQ+-Bürgerinnen und -Bürger ausgerichteten Konversionsmaßnahmen in der Europäischen Union vorzuschlagen; in der Erwägung, dass die Kommission diese Europäische Bürgerinitiative am 21. Januar 2024 vollständig registriert hat;

Wichtigste Schlussfolgerungen

1.  begrüßt die von der Kommission am 12. November 2020 verabschiedete Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020-2025 (COM(2020)0698) und deren vor Kurzem bereitgestellten Fortschrittsbericht zur Umsetzung der Strategie; nimmt die Zusage der Kommission zur Kenntnis, die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Strategie zu unterstützen, ist aber zutiefst darüber besorgt, dass die Mitgliedstaaten der Strategie nicht in gleichem Maße offen gegenüberstehen; begrüßt die Bemühungen der Kommission bei der Förderung der Gleichstellung von LGBTIQ+-Personen in allen in der Strategie enthaltenen Bereichen; bedauert, dass bestimmte von der Kommission ursprünglich vorgesehene Leitaktionen bisher noch nicht umgesetzt wurden;

2.  würdigt die Fortschritte, die bei der Umsetzung der Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020-2025 erzielt wurden, betont jedoch, dass die tatsächliche Gleichstellung von LGBTIQ+-Personen in der EU noch lange keine Realität ist; äußert sich besorgt über die Diskriminierung und Gewalt, denen LGBTIQ+-Personen in der EU ausgesetzt sind, und über die Folgen, die sich daraus für die uneingeschränkte Ausübung eines freien und würdevollen Lebens ergeben;

3.  bedauert, dass die horizontale Antidiskriminierungsrichtlinie seit 2008 im Rat blockiert wird; ist der Ansicht, dass jede Aktualisierung dieses Vorschlags durch die Kommission auf dem Standpunkt des Parlaments aufbauen, sich mit intersektioneller Diskriminierung befassen und Diskriminierung aus jeglicher Kombination von in der Charta aufgeführten Gründen ausdrücklich verbieten muss; bedauert, dass der Rat diese Forderungen ignoriert hat, und fordert den Rat auf, sie in sein Mandat aufzunehmen und alle geeigneten Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung in der EU zu ergreifen;

4.  fordert, dass die Gründe der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität, des Ausdrucks der Geschlechtlichkeit und der Geschlechtsmerkmale in die EU-Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgenommen werden, und zwar auf der Grundlage einer weiten Auslegung der Gründe der sexuellen Ausrichtung und des Geschlechts sowie des in den Verträgen verankerten Grundsatzes der Gleichstellung von Frauen und Männern; weist darauf hin, dass dadurch Rechtssicherheit und ein umfassender Schutz von LGBTIQ+-Personen geschaffen wird;

5.  betont, dass LGBTIQ+-Personen unverhältnismäßig stark von Obdachlosigkeit, Armut und sozioökonomischer Ausgrenzung betroffen sind; ist besorgt über die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sowie der Lebenshaltungskosten und der Wohnungskrise auf das Leben von LGBTIQ+-Personen; weist nochmals darauf hin, dass das Recht auf Unterkunft ein Grundrecht ist;

6.  bedauert, dass LGBTIQ+-Personen beim Zugang zu Beschäftigung, insbesondere zu menschenwürdigen Arbeitsplätzen, trotz der EU-Rechtsvorschriften zum Verbot von Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf aufgrund der sexuellen Ausrichtung nach wie vor mit Hindernissen konfrontiert sind; vertritt die Auffassung, dass es sich bei den Rechten von LGBTIQ+-Personen um Arbeitnehmerrechte handelt;

7.  betont, dass eine Diskriminierung aufgrund der tatsächlichen oder wahrgenommenen sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität, des Ausdrucks der Geschlechtlichkeit und aufgrund der Geschlechtsmerkmale noch immer erhebliche Auswirkungen auf die körperliche, geistige und sexuelle Gesundheit und das Wohlergehen von LGBTIQ+-Personen hat; bedauert, dass LGBTIQ+-Personen beim Zugang zu Gesundheitsversorgung weiterhin Diskriminierung ausgesetzt sind; betont, dass die Gesundheitsversorgung als allgemeine,, zeitnah verfügbare und zugängliche öffentliche Dienstleistung angeboten werden sollte;

8.  unterstreicht, dass in allen Mitgliedstaaten eine inklusive und sichere Bildung für LGBTIQ+-Personen gegeben sein muss, besonders für LGBTIQ+-Jugendliche;

9.  bedauert, dass LGBTIQ+-Personen in manchen Mitgliedstaaten nach wie vor Diskriminierung ausgesetzt sind, was Zugang zu sozialem Schutz, sozialer Sicherung, Zugang zur Versorgung mit Gütern und zu anderen Sektoren oder Dienstleistungen betrifft;

10.  bedauert, dass ältere LGBTIQ+-Personen von fehlenden Rechten für LGBTIQ+-Personen besonders betroffen sind, was ihr Gefühl der sozialen Isolation und ihre Hindernisse beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen weiter verschärft; hebt hervor, dass ältere LGBTIQ+-Personen bei der Gestaltung öffentlicher Maßnahmen und Projekte häufig vernachlässigt werden, auch bei solchen, die auf LGBTIQ+-Personen zugeschnitten sind; betont, dass ältere LGBTIQ+-Personen unverhältnismäßig von Armut und einem mangelhaften Zugang zu geeigneten Wohnungen und adäquaten Versorgungsnetzwerken betroffen sind; betont, dass in einem europäischen Freiheitsraum für LGBTIQ-Personen niemand zurückgelassen werden darf;

11.  hebt hervor, dass Versorgungsdienste für LGBTIQ+-Personen immer die Würde, die Selbstständigkeit, die Autonomie, das Wohlergehen und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben der die Dienste empfangenden Menschen sicherstellen müssen, was das Angebot von häuslicher Pflege und gemeindenahen Diensten einschließt;

12.  stellt fest, dass LGBTIQ+-Personen in ländlichen Regionen, Randgebieten und Gebieten in äußersten Randlagen beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen mit besonderen Herausforderungen und Hindernissen konfrontiert sind;

13.  äußert sich zutiefst besorgt darüber, dass LGBTIQ+-Personen ihr Recht ausüben müssen, in der Europäischen Union Asyl zu beantragen; bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass trans* und intersexuelle Personen bei der Beantragung von Asyl mit zusätzlichen Hindernissen konfrontiert sind; unterstreicht, dass es wichtig ist, die Situation von LGBTIQ+-Personen bei der Gestaltung der Asyl- und Migrationspolitik der Union zu berücksichtigen;

14.  äußert sich zutiefst besorgt über die Zunahme von Hetze, Hassverbrechen und Gewalt gegen LGBTIQ+-Personen, auch auf Online-Plattformen, wo dies dazu führen könnte, dass die Rechte der Zuschauer von LGBTIQ+-Inhalten auf Privatsphäre verletzt werden; weist erneut darauf hin, dass es vorbeugende und schützende öffentliche Maßnahmen bezüglich vorurteilsbasierter Hetze, Hassverbrechen und Gewalt gegen LGBTIQ+-Personen geben muss; stellt fest, dass Fälle von Hetze und Hassverbrechen gegen LGBTIQ+-Personen zu selten gemeldet werden, was auf einen Mangel an Vertrauen in staatliche Behörden bezüglich der Verfolgung dieser Verbrechen zurückzuführen ist;

15.  verurteilt, dass der Aufstieg rechtsextremer politischer Kräfte zu einer Zunahme der Stigmatisierung, Belästigung und Verfolgung von LGBTIQ+-Personen und zivilgesellschaftlichen LGBTIQ+-Organisationen und -Aktivisten sowie zu einem Anstieg der Gewalt gegenüber diesen Gruppen geführt hat; verurteilt, dass die LGBTIQ+-Gemeinschaft zunehmend zum Sündenbock gemacht wird und dass die Unterstützung der Rechte von LGBTIQ+-Personen schädlicherweise als „Ideologie“ bezeichnet wird;

16.  betont, dass die EU in formalen Verhandlungen mit Kandidatenländern auf die Situation von LGBTIQ+-Personen eingehen und alle Erweiterungsländer dabei unterstützen muss, Rechtslücken in Bezug auf die Rechte von LGBTIQ+-Personen zu schließen und die Grundwerte von LGBTIQ+-Personen zu schützen;

17.  fordert nachdrücklich, dass die EU einen gemeinsamen Ansatz bei der rechtlichen Anerkennung gleichgeschlechtlicher Ehen und Partnerschaften sowie von Regenbogeneltern, einschließlich trans* Eltern, sowie bei der rechtlichen Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit verfolgen muss, um im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH und des EGMR bestmöglich für das Wohl der Kinder zu sorgen;

18.  unterstreicht die Herausforderungen, denen trans*, nicht-binäre und intersexuelle Personen in der EU ausgesetzt sind, besonders in Hinblick auf ihren sozioökonomischen und soziodemografischen Status; unterstreicht, dass das Fehlen von oder die Hürden beim Zugang zu Verfahren zur rechtlichen Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit in Mitgliedstaaten der Union gegen die Rechte von trans*, nicht-binären und intersexuellen Personen verstoßen und diese Personen in ihren Bestrebungen behindern;

19.  besteht darauf, dass Regenbogenfamilien das Recht auf Freizügigkeit in der EU haben und dass Kinder von Regenbogenfamilien beim Erwerb der Unionsbürgerschaft nicht diskriminiert werden sollten;

20.  äußert sich besorgt darüber, dass Technologien zur Gesichtserkennung und Profilerstellung für LGBTIQ+-Personen und vor allem für trans*, nicht-binäre und intersexuelle Personen zu größeren Risiken führen könnten;

21.  bedauert, dass es keinen kohärenten Überblick über die EU-Mittel für die Gleichstellung von LGBTIQ+-Personen im Rahmen der verschiedenen, die Strategie unterstützenden Programme gibt;

22.  betont, dass die Kommission dringend den Zugang zu Finanzmitteln für Organisationen der Zivilgesellschaft, die sich für die Menschenrechte von LGBTIQ+-Personen in der Union und in Drittstaaten einsetzen, sicherstellen muss; weist darauf hin, dass eine adäquate und flexible Finanzausstattung von zivilgesellschaftlichen Organisationen, die sich für die Rechte von LGBTIQ+-Personen einsetzen, eine wesentliche Voraussetzung für den Schutz und die Förderung der Rechte von LGBTIQ+-Personen in der Europäischen Union und in Drittstaaten ist;

23.  begrüßt die Initiativen der EU, die auf den Schutz von Verteidigern der Menschenrechte von LGBTIQ+-Personen und die Erleichterung von deren Arbeit für den Schutz von Grundrechten abzielen; unterstreicht, dass die EU weiterhin gegen die Stigmatisierung, Einschüchterung und Belästigung von Verteidigern der Menschenrechte von LGBTIQ+-Personen auf der ganzen Welt vorgehen muss; begrüßt die Unterstützung, die die Kommission LGBTIQ+-Aktivisten in der Ukraine seit dem Beginn der Invasion und dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine entgegenbringt, besonders durch die „Direktvergabe“-Modalität;

24.  weist darauf hin, dass die humanitäre Hilfe der EU die Aspekte Geschlecht, Alter, Schutz und LGBTIQ+ sowie gleichzeitig Intersektionalität als übergreifendes Prinzip berücksichtigen und mit den humanitären Grundsätzen im Einklang stehen sollte;

25.  betont, dass die EU beim Schutz der Grundrechte niemanden zurücklassen darf.

Empfehlungen

26.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Rechte von LGBTIQ+-Personen in allen Politikbereichen der EU wirklich durchgängig berücksichtigt werden; fordert, dass die Maßnahmen Mehrfachdiskriminierung und intersektionelle Diskriminierung abdecken, die unter anderem auf sozioökonomischem Status, Alter, Rasse, Religion, tatsächlicher oder wahrgenommener sexueller Ausrichtung, Geschlechtsidentität, Ausdruck der Geschlechtlichkeit und Geschlechtsmerkmalen oder Behinderung beruhen kann; fordert, dass die Maßnahmen die besonderen Bedingungen in ländlichen Regionen, Randgebieten und Gebieten in äußersten Randlagen berücksichtigen;

27.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, SOGIESC in die Gründe aufzunehmen, die in den EU-Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgeführt werden, und zwar im Einklang mit dem Mandat des Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie über Standards für Gleichstellungsstellen(9);

28.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, LGBTIQ+-Personen in die politische Entscheidungsfindung, u. a. in die Gestaltung und Umsetzung von sozioökonomischen, wohnungspolitischen und bildungspolitischen Maßnahmen einzubeziehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, auf die Lebenshaltungskosten und die Wohnungskrise einzugehen und dabei unter anderem spezifische Maßnahmen für LGBTIQ+-Personen zu definieren;

29.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf umzusetzen.

30.  begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Zuständigkeit, das geltende Recht, die Anerkennung von Entscheidungen und die Anerkennung öffentlicher Zertifikate in Fragen der Elternschaft sowie über die Einführung eines europäischen Elternschaftszertifikats, um die Rechte aller Kinder zu schützen, indem sichergestellt wird, dass ihre in einem Mitgliedstaat bestehenden elterlichen Bindungen, darunter insbesondere auch gleichgeschlechtliche Eltern, in allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt werden; fordert die Kommission auf, das Potenzial anderer Rechtsgrundlagen in den Verträgen, insbesondere der Artikel 19 und 21 AEUV, zu prüfen, um sicherzustellen, dass Eheschließungen, Partnerschaften, Elternschaft und Familienleben von LGBTIQ+-Personen vollständig und bedingungslos von allen Mitgliedstaaten diskriminierungsfrei und ohne Hürden für die Freizügigkeit anerkannt werden;

31.  begrüßt den Beschluss der Kommission vom 15. Juli 2021, rechtliche Schritte gegen Mitgliedstaaten einzuleiten, die die Grundrechte von LGBTIQ+-Personen verletzen; fordert die Kommission auf, die Umsetzung des EU-Rechts in den Mitgliedstaaten weiterhin genau zu überwachen und in Fällen, in denen die Grundrechte von LGBTIQ+-Personen gemäß Artikel 2 EUV, der Charta der Grundrechte oder abgeleitetem Recht, wie jeweils zutreffend, verletzt wurden, Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten; fordert die Kommission auf, systematisch auf beschleunigte Verfahren und die Beantragung einstweiliger Maßnahmen vor dem EuGH zurückzugreifen;

32.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten den Urteilen des EuGH und des EGMR – insbesondere in Bezug auf LGBTIQ+-Personen und Regenbogenfamilien, die Binnengrenzen der EU überschreiten – nachkommen, indem sie in allen anderen Fällen Maßnahmen gemäß Artikel 260 Absatz 2 AEUV und der Verordnung über die Konditionalität verhängt;

33.  fordert alle Mitgliedstaaten auf, sich an die Leitlinien für Strategien und Aktionspläne zur Verbesserung der Gleichstellung von LGBTIQ-Personen(10) zu halten, die von der Untergruppe für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen erstellt wurden;

34.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Abdeckung der Gesundheitsdienste auszuweiten und es LGBTIQ+-Personen zu ermöglichen, eine besondere Versorgung, die auch sexuelle und reproduktive Gesundheit und Technologien umfasst, in Anspruch zu nehmen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung von LGBTIQ+-Personen im Gesundheitswesen zu ergreifen;

35.  fordert die Mitgliedstaaten auf, mehr Mittel für die Bereitstellung von Diensten zur Verfügung zu stellen, die LGBTIQ+-Personen helfen, die Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt geworden sind, insbesondere Frauen, und dabei ihren besonderen Bedürfnissen und Erfahrungen Rechnung zu tragen;

36.  weist erneut darauf hin, dass dafür Sorge getragen werden muss, dass Technologien zur Gesichtserkennung und Profilerstellung an den Grundsätzen der Transparenz, Erklärbarkeit, Fairness und Rechenschaftspflicht ausgerichtet werden, um den Vorurteilen und Risiken, die für LGBTIQ+-Personen entstehen, entgegenzuwirken;

37.  fordert die EU auf, LGBTIQ+-Personen, auch solchen aus als sichere Herkunftsländer klassifizierten Drittstaaten, Zugang zu Asylverfahren zu gewähren;

38.  fordert die Kommission auf, für die Unterstützung der Gleichstellung von LGBTIQ+-Personen unter dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds Sorge zu tragen, wie im Rahmen der Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020-2025 angekündigt, und diese Unterstützung in das Arbeitsprogramm 2023-2025 aufzunehmen;

39.  fordert die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) auf, ihre praktischen Leitlinien für Personen, die auf der Basis von SOGIESC einen Antrag stellen, rasch fertigzustellen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Leitlinien dann zu befolgen;

40.  fordert die Kommission auf, die Auswirkungen der Anti-Gender-Bewegung zu überwachen und zivilgesellschaftliche Organisationen und akademische Projekte, die diese untersuchen, zu finanzieren, um wirksam dagegen vorzugehen;

41.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Gestaltung von Maßnahmen und Programmen zur Unterstützung von LGBTIQ+-Personen in Europa und der ganzen Welt auf das empirische und systematische Wissen zurückzugreifen, das von zivilgesellschaftlichen Organisationen und der akademischen Forschung aufgebaut wird.

42.  fordert die Union und die Mitgliedstaaten auf, die tatsächliche oder wahrgenommene sexuelle Ausrichtung, die Geschlechtsidentität, den Ausdruck der Geschlechtlichkeit und die Geschlechtsmerkmale als Basis für Vorurteile anzuerkennen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Hetze, Hassverbrechen und Gewalt aufgrund von SOGIESC-basierten Vorurteilen, auch im Internet, anzugehen; begrüßt die Initiative der Kommission, Hetze und Hassverbrechen in den Katalog der EU-Straftaten in Artikel 83 Absatz 1 AEUV aufzunehmen, was die Festlegung von Mindestregeln für die in allen EU-Mitgliedstaaten geltende Definition von Straftaten und Sanktionen ermöglichen würde; betont, dass eine solide strafrechtliche Antwort auf Hetze und Hassverbrechen in der EU notwendig ist; bedauert zutiefst, dass seit der Veröffentlichung der Mitteilung der Kommission fast zwei Jahre vergangen sind und dass der Rat diesbezüglich keine Fortschritte erzielt hat, während er in der Lage war, die Liste der EU-Straftatbestände zu anderen Zwecken zügig zu erweitern; bedauert diese Untätigkeit angesichts der Zunahme von Hetze und Hasskriminalität; fordert den Rat erneut auf, sorgfältig auf einen Konsens hinzuarbeiten, damit die Kommission die zweite Phase des Verfahrens einleiten kann;

43.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, ein Arbeitsprogramm zur Sensibilisierung und zur Ermutigung der Meldung von Hassverbrechen aufgrund von SOGIESC-basierten Vorteilen voranzubringen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass Polizeikräfte und Justizbedienstete zu LGBTIQ+-Angelegenheiten geschult werden, um LGBTIQ+-Personen besser unterstützen und Fälle von Hassverbrechen angemessen untersuchen und verfolgen zu können;

44.  fordert die Kommission auf, den rechtlichen Rahmen der EU und die möglichen Wege, die bei der Bekämpfung und dem Verbot von „Konversionspraktiken“ auf EU-Ebene eingeschlagen werden können, zu prüfen, und die Mitgliedstaaten dazu zu bewegen, SOGIESC-basierte „Konversionsmaßnahmen“ zu verbieten;

45.  begrüßt die förmliche Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative mit dem Titel „Verbot von Konversionsmaßnahmen in der Europäischen Union“ durch die Kommission, da mit diesem ersten Schritt auf europäischer Ebene die Rechtsgrundlage für ein Tätigwerden in dieser Angelegenheit anerkannt wird; bringt seine Unterstützung für diese Europäische Bürgerinitiative zum Ausdruck; fordert die Kommission auf, entsprechend tätig zu werden und auf der Grundlage der Verträge und der Verordnung über die Bürgerinitiative(11) Rechtsakte vorzuschlagen;

46.  fordert ein Verbot der Genitalverstümmelung, insbesondere bei intersexuellen Personen, Mädchen und Frauen;

47.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sich weiterhin über bewährte Vorgehensweisen beim Schutz der Grundrechte von intersexuellen Kindern auszutauschen;

48.  fordert ein Verbot von Zwangsabtreibungen und Zwangssterilisationen; betont die Bedeutung des Rechts auf Selbstbestimmung, der Autonomie sowie der körperlichen und geistigen Gesundheit von LGBTIQ+-Personen; unterstreicht, dass die Position des Parlaments bezüglich einer Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt das Hinzufügen von Genitalverstümmelung bei Mädchen und Frauen, Genitalverstümmelung bei intersexuellen Personen und Zwangssterilisierung zu den EU-Straftatbeständen einschließt;

49.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Eheschließungen und Elternschaft von gleichgeschlechtlichen Paaren für die Zwecke der Ausübung von aus Unionsrecht abgeleiteten Rechten anzuerkennen, wie vom EuGH gefordert;

50.  fordert die Mitgliedstaaten auf, mit Unterstützung der Kommission zugängliche Gesetze und Verfahren zur rechtlichen Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit einzuführen;

51.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein sicheres und inklusives Umfeld, u. a. in den Bereichen Bildung, Kultur und Sport, zu fördern;

52.  fordert die Mitgliedstaaten auf, weitere Schritte zu ergreifen, um die rechtliche Gleichstellung von LGBTIQ+-Personen mit Behinderungen durch einen ausdrücklichen Schutz vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und Geschlechtsidentität zu garantieren; weist darauf hin, dass diese Gleichstellung in allen Lebensbereichen erforderlich ist, einschließlich Beschäftigung, Unterkunft, Bildung, öffentliche Einrichtungen und Kreditwesen;

53.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlungen des Rates über Wege zum schulischen Erfolg umzusetzen und insbesondere Maßnahmen gegen die Diskriminierung von LGBTIQ+-Personen, besonders LGBTIQ+-Jugendlichen, zu ergreifen, um für eine sichere und inklusive Bildung Sorge zu tragen;

54.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Maßnahmen gegen Mobbing und Belästigung von LGBTIQ+-Kindern und -Jugendlichen in Schulen sowie die Sensibilisierung für solche Fälle zu verstärken; betont, dass solche Situationen zu sozialer Ausgrenzung beitragen;

55.  fordert die Kommission auf, die Erasmus+-Fördermittel unter dem Thema „Förderung der Gleichstellung von LGBT+“ durch aktive Kommunikationsbemühungen in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden aufzustocken;

56.  fordert die EU auf, in Einklang mit ihren EU-Menschenrechtsleitlinien über Nichtdiskriminierung im auswärtigen Handeln ein Vorbild zu sein und eine Führungsrolle bei der weltweiten Förderung der Rechte von LGBTIQ+-Personen zu übernehmen;

57.  fordert die Kommission auf, einen Sonderbeauftragten für die Gleichstellung von LGBTIQ+-Personen im Europäischen Auswärtigen Dienst einzusetzen, damit eine horizontale Umsetzung der Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020-2025 im Ausland sichergestellt werden kann;

58.  ist besorgt über die Situation der Rechte von LGBTIQ+-Personen weltweit; fordert die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, die Entwicklungspolitik als Instrument zur Durchsetzung von Reformen in Entwicklungsländern zu nutzen, um die Rückschritte bei der Anerkennung und dem Schutz dieser Rechte anzugehen und die Rechte von LGBTIQ+-Personen sicherzustellen;

59.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass LGBTIQ+-Personen im Rahmen von Haushalts- und Finanzierungsinstrumenten sowie umfassenderer Entwicklungshilfeprogramme unterstützt werden;

60.  fordert die Kommission auf, Bewerberländer und mögliche Bewerberländer bei der Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften zu unterstützen, einschließlich im Bereich der Rechte von LGBTIQ+-Personen, und deren Fortschritte zu verfolgen;

61.  fordert die Kommission auf, die Möglichkeit der erneuten finanziellen Unterstützung weiter zu verbessern und flexible Finanzmittel bereitzustellen, damit kleine Basisorganisationen, die im Bereich der Verteidigung der Menschenrechte aktiv sind, sowie andere Akteure der Zivilgesellschaft, die sich für die Rechte von LGBTIQ+-Personen einsetzen, im Einklang mit dem Unionsrecht in der Union und in Drittstaaten Zugang zu solchen Mitteln erhalten;

62.  fordert die Kommission auf, ihre Kommunikation in Bezug auf Fördermöglichkeiten für den Einsatz für die Gleichstellung von LGBTIQ+-Personen, besonders in Mitgliedstaaten, in denen es diesbezüglich Rückschritte gegeben hat, weiter zu verbessern;

63.  fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten EU-Mittel unter Einhaltung der Charta verwalten, einschließlich des Rechts auf Nichtdiskriminierung, wie durch eine zielübergreifende „grundlegende Voraussetzung“ unter der Dachverordnung(12) vorgesehen; betont, dass keine Ausgaben von der Kommission erstattet werden können, bis die entsprechenden grundlegenden Voraussetzungen erfüllt wurden;

64.  fordert die EU auf, weiterhin gegen die Stigmatisierung und Belästigung von LGBTIQ+-Menschenrechtsverteidigern vorzugehen und diese in Drittstaaten zu schützen; fordert die EU nachdrücklich auf, diesen Mechanismus auf Menschenrechtsverteidiger in der EU auszuweiten, um den Schutz von LGBTIQ+-Menschenrechtsverteidigern in den Mitgliedstaaten zu ermöglichen;

65.  fordert die EU nachdrücklich auf, diesen Schutz auf Menschenrechtsverteidiger in den EU-Mitgliedstaaten auszuweiten;

66.  fordert die Kommission auf, die Datenerhebung zur SOGIESC-basierten Diskriminierung zu intensivieren und diese Daten zu nutzen, um inklusive öffentliche Maßnahmen zu gestalten, die auf LGBTIQ+-Personen zugeschnitten sind, und die Mitgliedstaaten bei der Nutzung dieser Daten zu unterstützen;

67.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Fortschritte bei der Umsetzung der LGBTIQ-Strategie selbst zu bewerten und ihre Ergebnisse der Kommission und dem Parlament mitzuteilen;

68.  fordert die Mitgliedstaaten auf, bis 2025 nationale LGBTIQ+-Aktionspläne und -Strategien zu verabschieden;

69.  fordert die Kommission auf, eine neue Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ+-Personen 2025-2030 auszuarbeiten, die auf festen Zusagen beruht und der Charta sowie den Forderungen und Erwartungen des Parlaments, der Organisationen der Zivilgesellschaft und der LGBTIQ+-Personen in Europa und auf der ganzen Welt Rechnung trägt; fordert die Kommission auf, vor der Wahl zum Europäischen Parlament 2024 einen zeitlichen Rahmen für die nächste Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ+- Personen zu kommunizieren;

70.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die nächste Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ+-Personen von einem robusteren Instrument getragen und von einem zielgerichteten Umsetzungsplan, einer starken Mainstreaming-Struktur, durch die die Rechte von LGBTIQ+-Personen in die gesamte EU-Politik einbezogen werden, einschließlich der Diskriminierungsgründe sexuelle Ausrichtung, Geschlechtsidentität, Ausdruck der Geschlechtlichkeit und Geschlechtsmerkmale, und einer Ressourcenzuweisung begleitet wird; fordert die Kommission außerdem auf, einen Zeitplan und Meilensteine aufzunehmen, um die Prozesse der Überwachung, Bewertung, Rechenschaftspflicht und Erfahrungsauswertung, einschließlich der Konsultation von LGBTIQ+-Organisationen, sicherzustellen; fordert die Kommission des Weiteren auf, Gruppen in prekären Situationen, zum Beispiel LGBTIQ+-Kindern und -Jugendlichen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

71.  fordert die Kommission auf, in der nächsten Wahlperiode ein Portfolio für das für Gleichstellung und Vielfalt zuständige Kommissionsmitglied zu sichern;

72.  legt die Einsetzung eines Koordinators für die Rechte von LGBTIQ+-Personen in der Kommission nahe;

o
o   o

73.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Bewerberländer sowie der subnationalen Parlamente und der lokalen Behörden der Mitgliedstaaten und Bewerberländer zu übermitteln.

(1) ABl. C 117 vom 11.3.2022, S. 2.
(2) ABl. C 474 vom 24.11.2021, S. 140.
(3) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0225.
(4) Angenommene Texte, P9_TA(2021)0362.
(5) Angenommene Texte, P9_TA(2022)0372.
(6) Angenommene Texte, P9_TA(2023)0120.
(7) Studie „The LGBTIQ Equality Strategy 2020-2025 – Implementation overview“ (Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020-2025 – Überblick über die Umsetzung), Europäisches Parlament, Generaldirektion Wissenschaftlicher Dienst, 2023.
(8) ABl. L, 2024/442 vom 5.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/442/oj.
(9) Vorschlag der Kommission vom 7. Dezember 2022 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Standards für Gleichstellungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern in Arbeits- und Beschäftigungsfragen und zur Streichung von Artikel 20 der Richtlinie 2006/54/EG und Artikel 11 der Richtlinie 2010/41/EU (COM(2022)0688).
(10) Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16).
(11) Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55).
(12) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).

Letzte Aktualisierung: 29. Mai 2024Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen