Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Februar 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Detergenzien und Tenside, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 (COM(2023)0217 – C9-0154/2023 – 2023/0124(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0217),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0154/2023),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. Juli 2023(1),
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A9‑0039/2024),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. Februar 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über Detergenzien und Tenside, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
Nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Markt von Detergenzien und Tensiden für Detergenzien wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) harmonisiert.
(2) Die Kommission kam bei der Evaluierung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004(3) zu dem Schluss, dass die Ziele der Verordnung weitgehend erreicht wurden. Allerdings wurde bei der Evaluierung auch eine Reihe von Schwachstellen und verbesserungswürdigen Bereichen ermittelt. In den letzten Jahren hat sich der verordnungsrechtliche Rahmen für chemische Stoffe grundlegend geändert, was zu mangelnder Kohärenz und Überschneidungen bei den für Detergenzien geltenden Vorschriften und vor allem bei den Informationsanforderungen geführt hat. Es besteht daher die Notwendigkeit, für Kohärenz zu sorgen und doppelte Informationsanforderungen zu beseitigen.
(3) Es haben sich neue Marktentwicklungen ergeben, die entweder ganz oder teilweise nicht von der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 abgedeckt werden, insbesondere die Entwicklung von Detergenzien, die Mikroorganismen enthalten, und der Verkauf in nachfüllbaren Behältern für Detergenzien. Zum anderen bietet die Digitalisierung derzeit noch ungenutzte Möglichkeiten zur Vereinfachung, zur Verringerung der Belastung und zur Verbesserung der Benutzerfreundlichkeit und Verständlichkeit von Sicherheits- und Nutzungsinformationen. Es ist daher notwendig, den neu entstandenen Produkten und Praktiken Rechnung zu tragen und die Digitalisierungsbemühungen im Einklang mit den übergreifenden Zielen der Union, insbesondere in Bezug auf Nachhaltigkeit und den ökologischen und digitalen Wandel, zu verstärken.
(4) Die Eignungsprüfung der wichtigsten Rechtsvorschriften für Chemikalien(4) (mit Ausnahme der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(5)) hat die Komplexität des EU-Regelungsrahmens für Chemikalien deutlich werden lassen, wobei die Ursache in der großen Anzahl miteinander verknüpfter produkt- und sektorspezifischer Rechtsvorschriften gesehen wurde. Sie hat auch gezeigt, dass die Überfülle von Informationen auf Etiketten für die Produktnutzer reduziert werden kann und dass innovative Instrumente zur Darbietung von Produktinformationen derzeit nicht genutzt werden. Daher ist es notwendig, die geltenden Vorschriften zu vereinfachen, um die Belastung der Wirtschaftsakteure zu verringern, den Verbrauchern das Verständnis zu erleichtern und eine Marktüberwachung zu ermöglichen. Aus diesen Gründen sollte die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 ersetzt werden.
(5) Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6) enthält gemeinsame Grundsätze und Musterbestimmungen, die auf alle sektorspezifischen Rechtsvorschriften angewandt werden sollen, um eine einheitliche Grundlage für eine Überarbeitung dieser Rechtsvorschriften zu bieten. Der neue Rechtsrahmen für Detergenzien und Tenside sollte so weit wie möglich an diese gemeinsamen Grundsätze und Musterbestimmungen angeglichen werden.
(6) Um Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsakteure zu gewährleisten, sollte die Definition von Detergenzien alle Produkte umfassen, die in den Geltungsbereich der Harmonisierung fallen, einschließlich der neu entwickelten Detergenzien, die absichtlich zugefügte Mikroorganismen enthalten. Die Definition sollte auch Produkte zur Reinigung der Oberfläche von Obst und Gemüse einschließen.
(7) Da Tenside in erster Linie in Geschäften zwischen Unternehmen verkauft werden, um bei der Herstellung von Detergenzien verwendet zu werden, müssen sie nicht denselben Anforderungen unterliegen wie Detergenzien. Daher sollten Mindestvorschriften für Tenside festgelegt werden, insbesondere Vorschriften über die vollständige Bioabbaubarkeit, ein Mindestmaß an Kennzeichnungsinformationen und die Verpflichtung der Wirtschaftsakteure, eine Produktdokumentation und einen Produktpass zu erstellen.
(8) Diese Verordnung sollte die bestehenden Vorschriften anderer Rechtsinstrumente ergänzen und die Anwendung bestehender Rechtsvorschriften der Union zu Aspekten des Gesundheitsschutzes, der Sicherheit und des Umweltschutzes, die nicht unter diese Verordnung fallen, nicht berühren. Diese Verordnung sollte insbesondere unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) gelten.
(9) Tenside sind oberflächenaktive Substanzen, die die Grenzflächenspannung zwischen Wasser und Ölen oder Schmutz herabsetzen. Sie sind einer der Hauptbestandteile von Detergenzien. Tenside können jedoch eine Gefahr für die Umwelt darstellen, wenn sie in die Kanalisation oder direkt in Oberflächengewässer gelangen. Um nachteilige Auswirkungen von Tensiden auf die Umwelt zu vermeiden, müssen Anforderungen festgelegt werden, die sicherstellen, dass Tenside vollständig biologisch abbaubar sind, entweder wenn sie eigenständig in Verkehr gebracht werden und zur Verwendung in Detergenzien bestimmt sind oder wenn sie in Detergenzien enthalten sind.
(9a) Es gibt Stoffe, die in Detergenzien verwendet werden, die keine Tenside sind, die nach der Verwendung im Abwasser und in der Umwelt verbleiben und sich dort ansammeln können, wenn sie von Abwasserentsorgern nicht mittels kostspieliger Verfahren entfernt werden. Um Innovationen zu fördern und potenziellen Gesundheits- und Umweltrisiken zu begegnen, sollte ein mittelfristiges Ziel festgelegt werden, mit dem gewährleistet ist, dass Detergenzien komplett inhärent biologisch abbaubar sind. Um den Herstellern Zeit für die Anpassung von Produktformulierungen zu geben, sollten rechtzeitig ausreichend lange Übergangszeiträume und einschlägige Prüfkriterien festgelegt werden. [Abänd. 1]
(10) Phosphor ist ein HauptbestandteilInhaltsstoff von Detergenzien. Phosphor und seine Verbindungen können jedochschädigen Ökosysteme und die aquatische Umwelt schädigenjedoch erheblich, da sie zur Eutrophierung beitragen. Um weiterhin ein hohes Umweltschutzniveau zu gewährleisten und den Beitrag von Detergenzien zu einer solchen Schädigung zu verringern, müssen harmonisierte Grenzwerte für den Gehalt an Phosphaten und Phosphorverbindungen in gewissen für den Verbraucherprivaten und gewerblichen Gebrauch bestimmten Waschmitteln und MaschinengeschirrspülmittelnDetergenzien festgelegt werden. Solche Beschränkungen sind für andere Arten von Detergenzien nicht erforderlich, entweder weil ihr Beitrag nicht signifikant ist oder weil es derzeit keine geeigneten Alternativen gibt. [Abänd. 2]
(11) In den letzten Jahren wurden neuartige Reinigungsprodukte entwickelt, die lebende Mikroorganismen als aktive Bestandteile enthalten. Mikroorganismen haben ihre eigene Biologie und Reaktion auf die Umwelt. Aufgrund ihrer Fähigkeit zur Vermehrung besteht ein deutlicher Unterschied zwischen mikrobiellen und herkömmlichen Detergenzien. Daher sind die inhärenten Gefahren und entstehenden Risiken nicht notwendigerweise die gleichen wie bei Chemikalien, insbesondere im Hinblick auf die Fähigkeit von Mikroorganismen, in verschiedenen Umgebungen zu persistieren und sich zu vermehren und eine Reihe verschiedener Metaboliten und Toxine von potenzieller toxikologischer Bedeutung zu produzieren.
(12) Da Mikroorganismen nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder anderen Rechtsvorschriften der Union, wonach die Hersteller nachweisen müssen, dass die beabsichtigte Verwendung sicher ist, registriert werden müssen, sollten sie für die Verwendung in Detergenzien nur in dem Maße zulässig sein, wie sie eindeutig ausgewiesen sind und wie durch Daten untermauert wird, dass ihre Verwendung sicher ist, und sie sollten spezifischen Anforderungen hinsichtlich ihrer Sicherheit unterworfen werden. Daher sollten harmonisierte Vorschriften für die Sicherheit von Mikroorganismen in Detergenzien sowie einschlägige Prüfmethoden für die Wirtschaftsakteure zum Nachweis der Einhaltung dieser Vorschriften festgelegt werden. Die Form, in der Detergenzien, die Mikroorganismen enthalten, in Verkehr gebracht werden, muss eingeschränkt werden, wenn sie sensibilisierende Inhaltsstoffe enthalten. Um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit auch bei sensibilisierten Personen zu gewährleisten, müssen daher Detergenzien, die Mikroorganismen enthalten und in Sprühform in Verkehr gebracht werden, als für die Verwendung in dieser Form sicher gelten können.
(12a) Gemäß der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(9) müssen Tierversuche mit dem Ziel ersetzt, vermindert oder verbessert werden, dass die Verwendung von Tieren zu Versuchszwecken möglichst bald eingestellt wird. Das Inverkehrbringen von Detergenzien und Tensiden, die im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung Gegenstand von Tierversuchen waren, sollte daher generell verboten werden, wobei der Schutz der Gesundheit des Menschen zu gewährleisten und die Verwendung historischer Daten zulässig ist. Die Kommission sollte gegebenenfalls einschlägige alternative Prüfmethoden und Ausnahmeregelungen validieren und den Informationsaustausch zwischen allen einschlägigen Interessenträgern fördern, um die Entwicklung tierfreier Prüfmethoden zu unterstützen, in deren Rahmen die geltenden EU-Rechtsvorschriften betreffend den Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen und den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen Rechnung getragen wird. [Abänd. 3]
(12b) Die Angabe „nicht im Tierversuch getestet“ oder ähnliche Angaben sollten nur erlaubt sein, wenn sichergestellt ist, dass bei der Herstellung und Konformitätsbewertung keine Tierversuche durchgeführt wurden. Ebenso sollten Hersteller ein Produkt nur mit der Angabe „vegan“ oder ähnlichen Angaben versehen dürfen, wenn bei der Herstellung und Entwicklung des Produkts keine tierischen Inhaltsstoffe wie Gelatine, Cholesterin oder Kollagen oder tierische Nebenprodukte wie Honig oder Bienenwachs verwendet wurden. [Abänd. 4]
(13) Um ein hohes Schutzniveau für die Aspekte des öffentlichen Interesses und einen fairen Wettbewerb im Binnenmarkt zu gewährleisten, sollten die Wirtschaftsakteure dafür verantwortlich sein, dass die Detergenzien oder Tenside den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, und zwar in Abhängigkeit von ihrer jeweiligen Rolle in der Lieferkette. Soweit dies zweckmäßig ist, sollten Hersteller und Importeure Stichprobenprüfungen an von ihnen auf dem Markt bereitgestellten Detergenzien und Tensiden vornehmen, um die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher sowie die Umwelt zu schützen.
(14) Alle Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Handelskette sind, sollten geeignete und wirksame Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie nur Detergenzien und Tenside auf dem Unionsmarkt bereitstellen, die mit dieser Verordnung übereinstimmen. Es ist eine klare und verhältnismäßige Verteilung der Pflichten vorzusehen, die auf die einzelnen Wirtschaftsakteure je nach ihrer Rolle in der Liefer- und Handelskette entfallen. [Abänd. 5]
(15) Damit Wirtschaftsakteure nachweisen und die zuständigen Behörden überprüfen können, dass die auf dem Markt bereitgestellten Detergenzien und Tenside die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, ist ein Verfahren für die Konformitätsbewertung vorzusehen. In dem Beschluss Nr. 768/2008/EG sind mehrere Module für Konformitätsbewertungsverfahren unterschiedlicher Strenge festgelegt, je nach der Höhe des Risikos und dem geforderten Sicherheitsniveau. Damit die Kohärenz über die einzelnen Sektoren hinweg gewährleistet ist und Ad-hoc-Varianten vermieden werden, ist es in Beschluss Nr. 768/2008/EG festgelegt, dass die Konformitätsbewertungsverfahren unter diesen Modulen ausgewählt werden müssen.
(15a) Die Hersteller sollten die technischen Unterlagen, den Produktpass und gegebenenfalls das digitale Etikett für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Datum des Inverkehrbringens des letzten Gegenstands einer Charge bzw. eines Modells eines Detergens oder Tensids, der Gegenstand dieser Unterlagen, des Produktpasses oder des digitalen Etiketts ist, vorhalten. [Abänd. 6]
(16) Weil der Hersteller den Konzeptions- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt, ist er am besten dafür geeignet sicherzustellen, dass das Detergens oder Tensid die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Daher sollten die Hersteller allein für die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens für Detergenzien und Tenside verantwortlich sein. Modul A sollte für die Konformitätsbewertung von Detergenzien und Tensiden anwendbar sein. Die Hersteller sollten auch ein technisches Dossier zusammenstellen, aus dem hervorgeht, dass das Detergens oder Tensid den einschlägigen Vorschriften und Prüfmethoden entspricht.
(17) Um den Herstellern die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Verordnung zu erleichtern, sollten die in der Union niedergelassenen Hersteller die Möglichkeit haben, einen Bevollmächtigten zu benennen, der bestimmte Aufgaben in ihrem Namen wahrnimmt. Eine derartige Benennung sollte nur gültig sein, wenn sie vom Bevollmächtigten schriftlich angenommen wird. Um eine klare und verhältnismäßige Verteilung der Verantwortlichkeiten zwischen dem Hersteller und dem Bevollmächtigten zu gewährleisten, ist es darüber hinaus erforderlich, die Liste der Aufgaben festzulegen, mit denen die Hersteller den Bevollmächtigten betrauen können sollten. Um die Durchsetzbarkeit und Wirksamkeit der Anforderungen in Bezug auf die Überwachung des Markts zu gewährleisten und sicherzustellen, dass nur konforme Detergenzien und Tenside in der Union in Verkehr gebracht werden, sollte die Benennung eines Bevollmächtigten obligatorisch sein, wenn der Hersteller außerhalb der Union ansässig ist. [Abänd. 7]
(18) Um die Kommunikation zwischen den Wirtschaftsakteuren, den Marktüberwachungsbehörden und den Verbrauchern zu erleichtern, sollten die Wirtschaftsakteure in ihren Kontaktangaben zusätzlich zur Postanschrift und E-Mail-Adresse eine Telefonnummereine Internetadresse angeben. [Abänd. 8]
(19) Um das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und sicherzustellen, dass das Ziel eines hohen Gesundheits- und Umweltschutzniveaus erreicht wird, muss gewährleistet werden, dass auch Detergenzien und Tenside aus Drittländern, die auf den Unionsmarkt gelangen, dieser Verordnung entsprechen. Insbesondere muss sichergestellt werden, dass die Hersteller geeignete Konformitätsbewertungsverfahren für diese Produkte durchgeführt haben. Es ist weiterhin notwendig, Vorschriften festzulegen, sodass von Importeuren in Verkehr gebrachte Detergenzien und Tenside den Anforderungen dieser Verordnung genügen, und dass die von den Herstellern erstellte Dokumentation und, soweit erforderlich, die CE-Kennzeichnung den zuständigen einzelstaatlichen Behörden für Kontrollzwecke zur Verfügung stehensteht. Es sollte auch vorgesehen werden, dass Importeure gegebenenfalls sicherstellen, dass für diese Produkte ein Produktpass vorliegt. [Abänd. 9]
(20) Da die Importeure eine Schlüsselrolle bei der Gewährleistung der Konformität importierter Detergenzien und Tenside auf dem Unionsmarkt spielen, sollten die Importeure, wenn sie ein Detergens oder Tensid in Verkehr bringen, auf dem Produkt ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift, E-Mail-Adresse und, sofern verfügbar, elektronische Kommunikationsmittel Telefonnummer angeben, über die sie kontaktiert werden können. [Abänd. 10]
(21) Da der Händler ein Detergens oder Tensid auf dem Markt bereitstellt, nachdem es vom Hersteller oder vom Importeur in Verkehr gebracht wurde, sollte der Händler gebührende Sorgfalt im Hinblick auf die einschlägigen Anforderungen walten lassen. Der Händler sollte auch sicherstellen, dass seine Handhabung des Detergens oder Tensids deren Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung nicht beeinträchtigt.
(22) Da Händler und Importeure dem Markt nahestehen und eine wichtige Rolle für die Sicherstellung der Produktkomformität spielen, sollten sie in Marktüberwachungsaufgaben der zuständigen nationalen Behörden eingebunden werden und bereit sein, aktiv mitzuwirken, indem sie diesen Behörden alle nötigen Informationen zu dem betreffenden Detergens oder Tensid zur Verfügung stellen.
(23) Wirtschaftsakteure, die ein Detergens oder Tensid unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen oder ein Detergens oder Tensid so verändern, dass sich dies auf die Konformität des Produkts mit dieser Verordnung auswirken kann, sollten als Hersteller gelten und die Pflichten eines Herstellers wahrnehmen. In anderen Fällen sollten Wirtschaftsakteure, die von anderen Wirtschaftsakteuren bereits in Verkehr gebrachte Detergenzien oder Tenside nur verpacken oder umpacken, nachweisen können, dass sich dies nicht auf die Konformität des Produkts mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen ausgewirkt hat, indem sie ihre Identität auf der Verpackung angeben und eine Kopie des Originals der Kennzeichnungsangaben aufbewahren.
(24) Die CE-Kennzeichnung bringt die Konformität eines Detergens mit dieser Verordnung zum Ausdruck und ist die sichtbare Folge eines ganzen Prozesses, der die Konformitätsbewertung im weiteren Sinne umfasst. Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) sind die allgemeinen Prinzipien für die CE-Kennzeichnung festgelegt. Die genannte Verordnung sollte für die unter die vorliegende Verordnung fallenden Detergenzien gelten, um sicherzustellen, dass Produkte, die in der Union frei verkehren dürfen, Anforderungen genügen, die ein hohes Niveau beim Schutz der öffentlichen Interessen wie etwa der Gesundheit und der Umwelt gewährleisten. Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sollte die CE-Kennzeichnung die einzige Konformitätskennzeichnung sein, die darauf hinweist, dass das Detergens mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union übereinstimmt.[Abänd. 11]
(25) Um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit zu gewährleisten, sollten die Hersteller verpflichtet werden, für nicht gefährliche Detergenzien ein Datenblatt über die Inhaltsstoffe vorzulegen. Um die Effizienz der einschlägigen Anforderungen zu optimieren und in Anbetracht des mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 bereits eingerichteten Systems für die gesundheitliche Notversorgung sollten die Hersteller diese Informationen den Giftnotrufzentralen auf Anfrage zur Verfügung stellen. [Abänd. 12]
(26) Die Etiketten enthalten wichtige Verwendungs-, Gesundheits- und Sicherheitsinformationen für die Nutzer, wie beispielsweise das Vorhandensein von Haut- oder Inhalationsallergenen (z. B. allergene Duftstoffe, Konservierungsstoffe oder Enzyme) in Detergenzien und Tensiden. Durch die Angabe auf den Etiketten von Detergenzien und Tensiden, dass diese Stoffe enthalten sind, können Nutzer mit Allergien oder allergischen Veranlagungen eine sachkundige Entscheidung treffen, und mögliche Reaktionen im Zusammenhang mit der Verwendung von Detergenzien und Tensiden werden so verringert. Es ist daher notwendig, Kennzeichnungsvorschriften für Detergenzien und Tenside festzulegen. [Abänd. 13]
(27) Da die Kennzeichnung von Detergenzien und Tensiden unter mehrere Rechtsvorschriften der Union fallen kann, müssen die Informationen auf den Etiketten von Detergenzien und Tensiden gestrafft werden, sodass in den Fällen, in denen ähnliche Informationen aus verschiedenen Rechtsvorschriften der Union auf den Etiketten von Detergenzien und Tensiden erforderlich sind, diese Informationen nur einmal gemäß den jeweils strengeren Vorschriften angegeben werden. Dies wird zum einen die Lesbarkeit und Verständlichkeit der Etiketten von Detergenzien und Tensiden für die Endnutzer verbessern und zum anderen die regulatorische Belastung für die Hersteller von Detergenzien und Tensiden verringern.
(28) Duftstoffe sind organische Verbindungen mit charakteristischem, meist angenehmem Geruch, die häufig in Detergenzien, aber auch in vielen anderen Produkten wie Parfüms und anderen parfümierten Kosmetika verwendet werden. Diese Stoffe können bei Kontakt eine allergische Reaktion hervorrufen, insbesondere bei sensibilisierten Personen, selbst wenn diese Stoffe nur in geringen Konzentrationen enthalten sind. Daher ist es wichtig, Informationen über das Vorhandensein einzelner allergener Duftstoffe in Detergenzien bereitzustellen, damit sensibilisierte Personen den Kontakt mit dem Stoff, auf den sie allergisch reagieren, vermeiden können. Demgemäß müssen strenge Anforderungen an die Kennzeichnung allergener Duftstoffe festgelegt werden. Für diese Stoffe könnte jedoch auch eine Kennzeichnungspflicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gelten. Daher sollten spezifische Kennzeichnungsanforderungen festgelegt werden, die nur dann gelten, solange die Kennzeichnungsschwellenwerte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht erreicht werden. Dadurch wird nicht nur eine unnötige Belastung der Wirtschaftsakteure vermieden, sondern auch sichergestellt, dass die Endnutzer diese Informationen in klarer Form erhalten, sodass auch für sensibilisierte Personen ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleistet ist. Für neue Kennzeichnungsanforderungen, die durch delegierte Rechtsakte festgelegt werden, sollten angemessene Übergangsfristen gelten. [Abänd. 14]
(29) Für bestimmte Stoffe wie Konservierungsmittel sind zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften erforderlich, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten. Die Kennzeichnungsvorschriften für Konservierungsstoffe sollten daher nicht nur die Konservierungsstoffe abdecken, die der Hersteller dem Detergens absichtlich zufügt, sondern auch diejenigen, die sich aus den Mischungen der Inhaltsstoffe ergeben und die oft als „Verschleppungskonservierungsstoffe“ bezeichnet werden.
(30) Auf den Etiketten von für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln sollten Informationen über die richtige Menge des Detergens, die der Verbraucher bei der Reinigung verwenden muss, d. h. Dosierungsangaben, angegeben werden, um einen möglichen übermäßigen Gebrauch von Detergenzien zu verhindern und so die Gesamtmenge an Detergenzien und Tensiden, die in die Umwelt gelangt, zu verringern.
(31) Digitale Kennzeichnungen können die Übermittlung von Kennzeichnungsangaben verbessern, da durch sie eine Überfülle von Informationen auf Etiketten verhindert wird und die Nutzer zudem auf verschiedene, nur in digitalen Formaten verfügbare Leseoptionen zurückgreifen können, etwa größere Schrift, automatische Suche, Sprachausgabe oder Übersetzung in andere Sprachen. Die Bereitstellung digitaler Etiketten könnte auch zu einer effizienteren Bewältigung der Kennzeichnungspflichten durch die Wirtschaftsakteure führen, da sie die Aktualisierung der Kennzeichnungsinformationen erleichtert, die Kennzeichnungskosten senkt und eine gezieltere Information der Nutzer ermöglicht. Daher sollte es den Wirtschaftsakteuren gestattet sein, bestimmte Kennzeichnungsinformationen nur über die digitale Kennzeichnung bereitzustellen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind, um ein hohes Schutzniveau für die Nutzer von Detergenzien und in Bezug auf die Umwelt zu gewährleisten. [Abänd. 15]
(31a) Mit einer digitalen Kennzeichnung dürfte sich die Lesbarkeit, Benutzerfreundlichkeit und Verständlichkeit der Etiketten für die Verbraucher, einschließlich schutzbedürftiger Verbraucher und Verbraucher mit Seheinschränkungen, verbessern. [Abänd. 16]
(32) Um den Wirtschaftsakteuren keinen unnötigen Verwaltungsaufwand aufzubürden und da das digitale Etikett in den meisten Fällen nur eine Ergänzung zum physischen Etikett ist, sollten die Wirtschaftsakteure selbst entscheiden können, ob sie digitale Etiketten verwenden oder alle Informationen nur auf einem physischen Etikett angeben wollen. Die Entscheidung für ein digitales Etikett sollte den Herstellern und Importeuren überlassen bleiben, die für die Bereitstellung der korrekten Kennzeichnungsinformationen verantwortlich sind. [Abänd. 17]
(33) Die digitale Kennzeichnung könnte auch eine Herausforderung für benachteiligte Bevölkerungsgruppen ohne oder mit unzureichenden digitalen Kenntnissen darstellen und zu einer Verstärkung der digitalen Kluft führen. Aus diesem Grund sollten in Bezug auf die spezifischen Informationen, die nur auf einem digitalen Etikett zu finden sind, den aktuellender aktuelle Stand der Digitalisierung der Gesellschaft und die besondere Situation der Nutzer von Detergenzien widerspiegelnsowie auch die Verfügbarkeit der für den uneingeschränkten Zugang zu den Informationen erforderlichen drahtlosen und sonstigen technologischen Infrastruktur berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollten alle Angaben zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt sowie die Mindestgebrauchsanweisungen, darunter Gebrauchsanweisungen für Detergenzien, auf dem physischen Etikett verbleiben, damit alle Endnutzer vor dem Kauf des Detergens eine sachkundige Entscheidung treffen können und die sichere Handhabung des Detergens gewährleistet werden kann. [Abänd. 18]
(34) Eine Ausnahme sollte jedoch fürBei Detergenzien vorgesehen werden, die an Endnutzer in Form einer Nachfüllung verkauft werden. Um nicht nur die Vorteile der Digitalisierung in vollem Umfang nutzen zu können, sondern auch die großen Umweltvorteile in Bezug auf die Verringerung von Verpackungen und des damit verbundenen Verpackungsmülls, die der Verkauf in nachfüllbaren Behältern bietet, sollte es erlaubt sein,sichergestellt werden, dass alle Kennzeichnungsinformationen mit Ausnahme der Dosierungsanweisungenauf einem getrennt verfügbaren Etikett, das bei der Nachfüllung an die Verpackung angebracht werden sollte, zur Verfügung stehen. Dies sollte bei für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln digital bereitzustellendie Dosierungsanweisungen umfassen. [Abänd. 19]
(35) Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsakteure, die Detergenzien auf dem Markt bereitstellen, zu gewährleisten und die Endnutzer zu schützen, sollten allgemeine Anforderungen an die digitale Kennzeichnung festgelegt werden. So sollten die Wirtschaftsakteure beispielsweise einen freien und leichten Zugang zu digitalen Etiketten gewährleisten, die über höchstens zwei Schaltflächen oder Klicks abrufbar sein sollten, und dafür sorgen, dass die gemäß dieser Verordnung vorgeschriebenen Kennzeichnungsinformationen von anderen Informationen getrennt werden. [Abänd. 20]
(36) In Anbetracht der derzeitigen Entwicklung der digitalen Fähigkeiten sollten die Wirtschaftsakteure den Endnutzern die Kennzeichnungsinformationen auch auf alternativen Wegen zur Verfügung stellen, wenn sie keinen Zugang zum digitalen Etikett haben. Diese Verpflichtung sollte als Sicherheitsmaßnahme auferlegt werden, um mögliche Risiken zu verringern, die sich aus der Nichtverfügbarkeit der Kennzeichnungsinformationen ergeben, insbesondere bei Nachfülldetergenzien, bei denen alle Informationen in einem digitalen Etikett zur Verfügung gestellt werden können. [Abänd. 21]
(37) Da Detergenzien unabhängig von der Form, in der sie auf dem Markt bereitgestellt werden, denselben Verwendungszweck haben und dieselben Risiken bergen, sollten die Wirtschaftsakteure, die Detergenzien in Nachfüllform auf dem Markt bereitstellen, sicherstellen, dass diese denselben Anforderungen genügen wie diejenigen in Fertigpackungen. Darüber hinaus sollten die Verbraucher die erforderlichen Kennzeichnungsinformationen auch dann erhalten, wenn sie sich für Nachfülldetergenzien entscheiden. An der Nachfüllstation sollte ferner stets eine physische Kopie des Etiketts sichtbar sein. Der Verkauf von Detergenzien in nachfüllbaren Behältern sollte daher ausdrücklich von dieser Verordnung erfasst werden, um ein hohes Gesundheits- und Umweltschutzniveau und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsakteure zu gewährleisten. Um den Übergang der Union zur Kreislaufwirtschaft voranzubringen, sollten die Wiederverwendung und das Nachfüllen von Verpackungen gefördert und beworben werden. Die Hersteller und Endvertreiber sollten, soweit machbar, den Verkauf von Detergenzien in Nachfüllform an den Verkaufsstellen ermöglichen und ausbauen und sich bemühen, Detergenzien den Verbrauchern in anderen nachhaltigen Verkaufsformen zur Verfügung zu stellen, etwa durch die Bereitstellung von Detergenzien in rezyklierbaren Verpackungen, die es den Verbrauchern ermöglichen, die entsprechenden Verpackungen zu Hause nachzufüllen, und es sollte gleichzeitig möglichst die Sicherheit der Verbraucher gewährleistet sein. [Abänd. 22]
(38) Durch die Rückverfolgbarkeit eines Detergens oder Tensids über die gesamte Lieferkette hinweg können die Aufgaben der Marktüberwachung einfacher und wirksamer erfüllt werden. Ein wirksames Rückverfolgbarkeitssystem erleichtert den Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgabe, Wirtschaftsakteure aufzuspüren, die nichtkonforme Detergenzien oder Tenside auf dem Markt bereitgestellt haben.
(39) Die Hersteller müssen einen Produktpass erstellen, der Informationen über die Konformität von Detergenzien und Tensiden mit dieser Verordnung sowie mit allen anderen Rechtsvorschriften enthält, denen das Detergens oder Tensid entsprechen muss. Um die Kontrolle von Detergenzien oder Tensiden zu erleichtern und den Akteuren der Lieferkette und den Endnutzern den Zugang zu den erforderlichen Informationen wie Inhaltsstoffen und Gebrauchsanweisungen zu ermöglichen, sollten die Angaben im Produktpass digital und direkt zugänglich gemacht werden, und zwar über einen Datenträger, der auf dem Etikett des Detergens oder Tensids, seiner Verpackung oder den Begleitunterlagen angebracht ist. Marktüberwachungsbehörden, Wirtschaftsakteure und Endnutzer sollten daher über den Datenträger unmittelbaren Zugang zu Informationen über die Einhaltung der Vorschriften und andere Informationen zu dem Detergens oder Tensid haben.
(39a) Um Kosten für Unternehmen und die Öffentlichkeit, die in keinem Verhältnis zu den allgemeinen Vorteilen stehen, zu vermeiden, sollte sich der Produktpass standardmäßig auf das einschlägige Detergens- bzw. Tensidmodell beziehen. Bei Änderungen der Formel oder bei unterschiedlichen Zusammensetzungen je nach Charge sollte sich der Produktpass auf eine bestimmte Charge beziehen. [Abänd. 23]
(40) Um Doppelinvestitionen in die Digitalisierung durch alle beteiligten Akteure, einschließlich der Hersteller, Marktüberwachungsbehörden und Zollbehörden, zu vermeiden, sollte der nach dieser Verordnung erstellte Produktpass vollständig mit dem nach anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen Produktpass interoperabel sein.
(41) Insbesondere sind in der Verordnung (EU) .../... [des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG] auch Anforderungen und technische Spezifikationen für einen digitalen Produktpass, die Einrichtung eines Zentralregisters der Kommission, in dem Passdaten gespeichert werden, und die Verknüpfung dieses Registers mit den IT-Systemen der Zollbehörden festgelegt. Detergenzien oder Tenside könnten mittelfristig in den Geltungsbereich der genannten Verordnung einbezogen werden, sodass für diese ein digitaler Produktpass vorliegen muss.
(42) Der gemäß dieser Verordnung erstellte Produktpass für Detergenzien und Tenside sollte daher dieselben Anforderungen und technischen Elemente erfüllen, wie sie in der Verordnung (EU) .../... über Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte festgelegt sind, einschließlich der technischen, semantischen und organisatorischen Aspekte der Ende/Ende-Kommunikation und der Datenübertragung.
(43) Wenn andere für Detergenzien oder Tenside geltende Rechtsvorschriften der Union einen Produktpass vorschreiben, sollte für Detergenzien und Tenside ein einziger Produktpass zur Verfügung stehen, der die nach dieser Verordnung und den anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen Informationen enthält. Darüber hinaus sollten die Anforderungen an die technische Gestaltung des Produktpasses für Detergenzien und Tenside mit den in anderen EU-Rechtsvorschriften vorgesehenen gesonderten Kriterien für die technische Gestaltung vereinbar sein. [Abänd. 24]
(44) Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Herstellern wie Nutzern klar gemacht wird, dass der Hersteller durch Erstellung des Produktpasses für ein Detergens oder Tensid und, soweit erforderlich, das Anbringen der CE-Kennzeichnung erklärt, dass dieses Detergens oder Tensid mit allen geltenden Vorschriften übereinstimmt, und dass der Hersteller die volle Verantwortung hierfür übernimmt. [Abänd. 25]
(45) Für den Fall, dass bestimmte Informationen nur in digitaler Form bereitgestellt werden, muss klargestellt werden, dass diese Informationen gesondert und klar voneinander getrennt, aber über einen einzigen Datenträger bereitgestellt werden müssen. Dies wird die Arbeit der Marktüberwachungsbehörden erleichtern, aber auch den Endnutzern Klarheit über die verschiedenen Informationen verschaffen, die ihnen in digitaler Form zur Verfügung stehen. [Abänd. 26]
(46) Für Detergenzien und Tenside gilt Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates(11), in dem die Regeln für die Kontrolle von Produkten festgelegt sind, die auf den Unionsmarkt gelangen. Die für diese Kontrollen zuständigen Behörden, die in fast allen Mitgliedstaaten die Zollbehörden sind, müssen diese Kontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(12), ihren Durchführungsvorschriften und den entsprechenden Leitlinien durchführen. Die vorliegende Verordnung sollte daher Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 und die Art und Weise, wie die für die Kontrolle der auf den Unionsmarkt gelangenden Produkte zuständigen Behörden organisiert sind und ihre Tätigkeit ausüben, in keiner Weise ändern.
(47) Zusätzlich zu dem in Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 festgelegten Kontrollrahmen sollten die Zollbehörden in der Lage sein, automatisch zu überprüfen, ob für eingeführte Detergenzien und Tenside, die dieser Verordnung unterliegen, ein Produktpass vorliegt, um die Kontrollen an den Außengrenzen der Union zu verstärken und zu verhindern, dass nichtkonforme Detergenzien und Tenside auf den Unionsmarkt gelangen.
(48) Wenn Detergenzien und Tenside aus Drittländern zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden, muss seitens des Zolls sichergestellt werden, dass der Wirtschaftsakteur den Zollbehörden einen Verweis auf einen Produktpass zur Verfügung stellt und dass dieser Verweis einer eindeutigen Produktkennung entspricht, die in dem von der Kommission gemäß [Artikel 12 der Verordnung (EU) .../... über Ökodesign für nachhaltige Produkte] eingerichteten Produktpassregister gespeichert ist. Die Verknüpfung dieses Registers mit den IT-Systemen der Zollbehörden gemäß [Artikel 13 der Verordnung (EU) .../... über Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte] sollte eine automatische Überprüfung des Produktpasses ermöglichen, der den Zollbehörden für das betreffende Detergens oder Tensid vorgelegt wird, sodass sichergestellt ist, dass nur Detergenzien und Tenside mit einem gültigen Verweis auf eine eindeutige Produktkennung, wie sie im Register enthalten ist, in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.
(49) Für den Fall, dass in dem gemäß [Artikel 12 der Verordnung (EU) .../... über Ökodesign für nachhaltige Produkte] eingerichteten Produktpassregister neben der eindeutigen Produktkennung und der eindeutigen Kennung des Wirtschaftsakteurs noch weitere Informationen gespeichert sind, sollte die Kommission in einem delegierten Rechtsakt vorsehen können, dass die Zollbehörden die Übereinstimmung zwischen diesen zusätzlichen Informationen und den vom Wirtschaftsakteur den Zollbehörden zur Verfügung gestellten Informationen überprüfen können, um die Übereinstimmung der in das Zollverfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr aufgenommenen Detergenzien und Tenside mit dieser Verordnung zu verbessern.
(50) Die im Produktpass enthaltenen Informationen können es den Zollbehörden ermöglichen, das Risikomanagement zu verbessern und zu erleichtern und gezieltere Kontrollen an den Außengrenzen der Union durchzuführen. Die Zollbehörden sollten daher in der Lage sein, die im Produktpass und im entsprechenden Register enthaltenen Informationen zur Wahrnehmung ihrer sich aus dem Unionsrecht ergebenden Aufgaben, einschließlich des Risikomanagements gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, abzurufen und zu verwenden.
(51) Um der Öffentlichkeit Zugang zu diesen Informationen zu geben, sollte eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, in der das Datum angegeben wird, an dem die Verbindung zwischen dem Register und dem System für den Austausch von Bescheinigungen im Rahmen des EU-Single-Windows für den Zoll gemäß [Artikel 13 der Verordnung (EU) .../... über Ökodesign für nachhaltige Produkte] hergestellt wird.
(52) Die automatische Überprüfung des Produktpassverweises für Detergenzien und Tenside, die auf den Unionsmarkt gelangen, durch den Zoll sollte die Zuständigkeiten der Marktüberwachungsbehörden weder ersetzen noch ändern, sondern lediglich den Gesamtrahmen für die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, ergänzen. Die Marktüberwachungsbehörden sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1020 die in den Produktpässen enthaltenen Informationen überprüfen, Produkte auf dem Markt kontrollieren und im Falle der Aussetzung der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr durch die für die Kontrollen an den Außengrenzen der Union benannten Behörden die Konformität und die ernsten Risiken von Produkten gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 ermitteln.
(53) Die Marktüberwachung ist insofern ein wesentliches Instrument, als sie die korrekte und einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften der Union sicherstellt. In der Verordnung (EU) 2019/1020 ist der Rahmen für die Marktüberwachung von Produkten festgelegt, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Marktüberwachung von Detergenzien und Tensiden gemäß der genannten Verordnung organisieren und durchführen.
(54) Die Verordnung (EU) 2019/1020 gilt bereits für Detergenzien und Tenside, da die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in ihrem Anhang I aufgeführt ist. Damit jedoch Rechtssicherheit gewährleistet ist, muss klargestellt werden, dass die Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/1020 für die Überwachung des Binnenmarkts und für die Kontrolle von Produkten, die auf den Binnenmarkt gelangen, auch für unter die vorliegende Verordnung fallende Detergenzien und Tenside gelten. Die vorliegende Verordnung sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, selbst zu entscheiden, welche Behörden für die Wahrnehmung dieser Aufgaben zuständig sind. Die Verordnung (EU) 2019/1020 sollte daher dahingehend geändert werden, dass ein Verweis auf die vorliegende Verordnung aufgenommen wird.
(55) In der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 ist ein Schutzklauselverfahren vorgesehen, in dessen Rahmen die Kommission prüfen kann, ob eine Maßnahme eines Mitgliedstaats gegen Detergenzien und Tenside, die seiner Auffassung nach ein Risiko darstellen, gerechtfertigt ist. Im Sinne größerer Transparenz und kürzerer Bearbeitungszeiten ist es notwendig, das vorherige Schutzklauselverfahren zu verbessern, damit es effizienter wird und der in den Mitgliedstaaten vorhandene Sachverstand genutzt wird. Das vorherige System sollte durch ein Verfahren ersetzt werden, mit dem die interessierten Kreise über geplante Maßnahmen gegen Detergenzien und Tenside informiert werden können, die eine Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt darstellen. Die Marktüberwachungsbehörden sollten die Möglichkeit haben, in Zusammenarbeit mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren bei derartigen Detergenzien und Tensiden zu einem frühen Zeitpunkt einzuschreiten. Die Kommission sollte im Wege von Durchführungsrechtsakten und – angesichts ihres besonderen und technischen Charakters – ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 feststellen, ob eine einzelstaatliche Maßnahme bezüglich eines Detergens oder Tensids, das ein Risiko darstellt, gerechtfertigt ist oder nicht.
(56) Die Erfahrungen mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 haben gezeigt, dass Detergenzien und Tenside, die den geltenden Anforderungen entsprachen, in bestimmten Fällen dennoch eine Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt darstellten. Es sollten Bestimmungen vorgesehen werden, die sicherstellen, dass die Marktüberwachungsbehörden Maßnahmen gegen Detergenzien oder Tenside ergreifen, die eine Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt darstellen, auch wenn sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die Kommission sollte im Wege von Durchführungsrechtsakten und – angesichts ihres besonderen und technischen Charakters – ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 feststellen, ob eine einzelstaatliche Maßnahme bezüglich eines konformen Detergens oder Tensids, das nach Auffassung eines Mitgliedstaats ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder die Umwelt darstellt, gerechtfertigt ist.
(57) Um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und Wissensstand oder neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und dem Niveau der digitalen Bereitschaft Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen: zur weiteren Ergänzung der allgemeinen Anforderungen an die digitale Kennzeichnung; zur Änderung der Kennzeichnungsinformationen, die in rein digitaler Form bereitgestellt werden können; zur Anpassung des Grenzwerts für allergene Duftstoffe, wenn gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 unter Risikogesichtspunkten einzelne Konzentrationshöchstwerte für Duftstoffallergene festgelegt werden; zur Änderung der bestehenden Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit zur Einführung von Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit von Stoffen und Gemischen in Detergenzien, die keine Tenside sind (einschließlich Detergenzien-Kapseln), wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse dies erfordern, und zur Änderung der Anhänge I bis VII. Der Kommission sollte weiterhin die Befugnis übertragen werden, die spezifischen Informationen, die in den Produktpass aufgenommen werden müssen, sowie die Informationen zu ändern, die in das Register der Kommission aufgenommen werden müssen. Darüber hinaus sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, die vorliegende Verordnung dahingehend zu ergänzen, dass die von den Zollbehörden zu kontrollierenden, im Register gespeicherten Zusatzinformationen festgelegt werden. Um den Zollbehörden die Arbeit in Bezug auf Detergenzien und Tenside und die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen zu erleichtern, sollte der Kommission außerdem die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, indem ein Anhang mit einer Liste der Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 und der Produktbeschreibungen von Detergenzien und Tensiden bereitgestellt und dieser Anhang aktualisiert wird.
(58) Beim Erlass delegierter Rechtsakte nach dieser Verordnung ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(13) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(59) Zur weiteren Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung der detaillierten technischen Anforderungen an den Produktpass für Detergenzien und Tenside übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(14) ausgeübt werden.
(60) Da ein hohes Niveau des Gesundheits- und Umweltschutzes sichergestellt und neue wissenschaftlich gestützte Entwicklungen berücksichtigt werden müssen, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vorlegen. Die Kommission sollte in ihrem Bericht unter anderem bewerten, ob die Ziele dieser Verordnung erreicht werden, wobei die Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen zu berücksichtigen sind. [Abänd. 27 - Betrifft nicht die deutsche Fassung]
(61) Um ein hohes Gesundheits- und Umweltschutzniveau zu gewährleisten, die Innovation zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, sollte die Kommission die Sicherheitsanforderungen für Detergenzien, die Mikroorganismen enthalten, und die Möglichkeit, die Verwendung neuer Mikroorganismen oder Mikroorganismen-Stämme in Detergenzien zuzulassen oder erforderlichenfalls ihr Vorhandensein zu beschränken, prüfen. [Abänd. 28]
(61a) Um den Übergang zu einer umfassenden Kreislaufwirtschaft sicherzustellen, sollte die Kommission die Einführung von Zielen für nachhaltige erneuerbare Rohstoffe und recycelte Materialien für Detergenzien prüfen. [Abänd. 29]
(62) Mit dieser Verordnung wird die Möglichkeit eingeführt, in bestimmten Situationen alle oder einen Teil der obligatorischen Kennzeichnungsvorschriften nur in Form digitaler Etiketten bereitzustellen, und die Erstellung eines digitalen Produktpasses für Detergenzien und Tenside wird vorgeschrieben. Es muss daher ein ausreichender Zeitraum vorgesehen werden, damit die Wirtschaftsakteure ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachkommen und die Mitgliedstaaten die für die Anwendung der Verordnung erforderliche Infrastruktur aufbauen können und die Kommission die Einführung der technischen Anforderungen für den Produktpass vorbereiten kann. Für den Beginn der Anwendung dieser Verordnung ist deshalb ein Zeitpunkt zu wählen, zu dem die Vorbereitungen nach vernünftigem Ermessen abgeschlossen sein können.
(63) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und Verschwendung zu vermeiden, müssen die Wirtschaftsakteure in der Lage sein, Bestände zu verkaufen, die sich zum Geltungsbeginn dieser Verordnung in der Vertriebskette oder auf Lager befinden. Es besteht daher die Notwendigkeit, Übergangsregelungen für die Bereitstellung von Detergenzien und Tensiden auf dem Markt vorzusehen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung in Verkehr gebracht wurden, ohne dass diese Produkte weiteren Produktanforderungen gemäß der vorliegenden Verordnung genügen müssten. Händler sollten deshalb Detergenzien und Tenside, die bereits vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung in Verkehr gebracht wurden, nämlich Lagerbestände, die sich bereits in der Vertriebskette befinden, vertreiben können.
(64) Es sollten auch Übergangsregelungen getroffen werden, die das Inverkehrbringen von Detergenzien und Tensiden ermöglichen, die sich zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns dieser Verordnung noch nicht in der Vertriebskette befinden, ohne dass diese Produkte die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen müssen, sofern sie zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens noch der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 entsprechen. Hersteller und Importeure sollten deshalb auch nach dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung Detergenzien und Tenside, und zwar Lagerbestände, die sich noch nicht in der Vertriebskette befinden, in Verkehr bringen können.
(65) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich sicherzustellen, dass der Binnenmarkt funktioniert und die Detergenzien und Tenside auf dem Markt die Anforderungen für ein hohes Gesundheits- und Umweltschutzniveau erfüllen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seiner Tragweite und Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
1. Diese Verordnung legt die Regelungen für den freien Warenverkehr für Detergenzien und Tenside auf dem Binnenmarkt fest; gleichzeitig soll ein hohes Gesundheits- und Umweltschutzniveau sicherstellt werden.
2. Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der folgenden Rechtsakte:
(a) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(15);
(b) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(16);
(c) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(17).
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(1) „Detergens“:
— einen Stoff, ein Gemisch oder einen Mikroorganismus oder zwei oder mehrere solcher Stoffe in Kombination, der/die zur Reinigung von Textilien, Geschirr oder Oberflächen bestimmt ist/sind;
— ein Gemisch, das zum Einweichen (Vorwaschen), Spülen oder Bleichen von Textilien oder Geschirr bestimmt ist;
— ein Gemisch, das zur Veränderung des Griffs oder Geruchs von Textilien in Prozessen bestimmt ist, die die Textilwäsche ergänzen; [Abänd. 30]
(2) „für den Verbraucher bestimmtes Waschmittel“ ein Detergens für Wäsche, das zur Verwendung durch nichtberufsmäßige Nutzer, einschließlich in öffentlichen Waschsalons, in Verkehr gebracht wird;
(3) „für den Verbraucher bestimmtes Maschinengeschirrspülmittel“ ein Detergens, das für die Verwendung durch nichtberufsmäßige Nutzer in Geschirrspülmaschinen in Verkehr gebracht wird;
3a. „Reinigungsmittel für harte Oberflächen“ Allzweckreiniger, Küchenreiniger, Fensterreiniger und Sanitärreiniger; [Abänd. 31]
3b. „für den Verbraucher bestimmtes Handgeschirrspülmittel“ ein Detergens, das zur Verwendung durch nichtberufsmäßige Nutzer für das Reinigen von Geschirr, Besteck und sonstigen Küchengeräten von Hand in Verkehr gebracht wird; [Abänd. 32]
3c. „für den industriellen und institutionellen Bereich bestimmtes Waschmittel“ ein Detergens für Wäsche, das zur Verwendung durch Fachpersonal außerhalb von Privathaushalten in Verkehr gebracht wird; [Abänd. 33]
3d. „für den industriellen und institutionellen Bereich bestimmtes Maschinengeschirrspülmittel“ ein Detergens, das zur Verwendung durch Fachpersonal in Geschirrspülautomaten außerhalb von Privathaushalten in Verkehr gebracht wird; [Abänd. 34]
(4) „Detergens, das Mikroorganismen enthält“ ein Detergens, dem absichtlich ein oder mehrere Mikroorganismen zugefügt wurden, entweder als solche oder über einen der Bestandteile des Detergens;
(5) „Detergens für den professionellen Bereich“ ein Detergens für das Reinigen außerhalb des häuslichen Bereichs, welches von Fachpersonal mit speziellen Produkten durchgeführt wird;
(6) „Reinigung“ das Verfahren, durch das eine unerwünschte Ablagerung von einem Substrat oder aus einem Substrat entfernt und in einen gelösten oder dispergierten Zustand gebracht wird, auch durch die Nutzung von Mikroorganismen; [Abänd. 35]
(7) „Stoff“ einen Stoff im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;
(8) „Gemisch“ ein Gemisch im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;
(9) „Mikroorganismus“ einen Mikroorganismus im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012;
(10) „genetisch veränderter Mikroorganismus“ einen Mikroorganismus, dessen genetisches Material mit Hilfe der Gen- oder Zelltechnologie oder auf andere Weise so verändert wurde, wie es auf natürliche Weise durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht möglich ist.
(11) „Tensid“ in Detergenzien verwendete organische Stoffe oder Gemische mit grenzflächenaktiven Eigenschaften, die aus einer oder mehreren hydrophilen und einer oder mehreren hydrophoben Gruppen solcher Art und Größe bestehen, dass sie die folgenden Fähigkeiten besitzen:
— die Oberflächenspannung von Wasser unter 45 mN/m zu senken;
— monomolekulare Streuungs- oder Adsorptionsschichten an der Wasser-Luft-Grenzfläche zu bilden;
— Emulsionen und/oder Mikroemulsionen und/oder Micellen zu bilden;
— sich an Wasser-Festkörper-Grenzflächen anzulagern;
(12) „vollständige aerobe Bioabbaubarkeit“ den Grad des erzielten biologischen Abbaus, wenn der Stoff oder das Gemisch in Gegenwart von Sauerstoff von Mikroorganismen total aufgebraucht wird, wodurch er/es in Kohlendioxid, Wasser und Mineralsalze anderer vorhandener Elemente, gemessen nach den in Anhang I aufgeführten Prüfmethoden, und neue mikrobielle Zellbestandteile umgesetzt wird;
(13) „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;
(14) „Inverkehrbringen“ die erste Bereitstellung auf dem Unionsmarkt;
(15) „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Detergens oder ein Tensid herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Detergens oder Tensid unter ihrem Namen oder ihrer Marke in Verkehr bringt;
(16) „Bevollmächtigter“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
(17) „Importeur“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Detergens oder Tensid aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
(18) „Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Detergens oder Tensid auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Importeurs;
(19) „Wirtschaftsakteur“ den Hersteller, den Bevollmächtigten des Herstellers, den Importeur oder den Händler;
(20) „Marktüberwachung“ die von den Marktüberwachungsbehörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass die Produkte den Anforderungenin dieser Verordnung oder anderen geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegten Anforderungen genügen und das in diesen Rechtsvorschriften erfasste öffentliche Interesse geschützt wird; [Abänd. 36]
(21) „Marktüberwachungsbehörde“ eine Marktaufsichtsbehörde gemäß der Begriffsbestimmung in ArtikelMarktüberwachungsbehörde im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/1020, die für die Organisation und Durchführung der Marktüberwachung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zuständig ist; [Abänd. 37]
(22) „Rückruf“ einen Rückruf im Sinne von Artikel 3 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/1020;
(23) „Rücknahme“ eine Rücknahme im Sinne von Artikel 3 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2019/1020;
(24) „CE-Kennzeichnung“ eine Kennzeichnung, mit der der Hersteller erklärt, dass das Detergens den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über die Anbringung der Kennzeichnung festgelegt sind; [Abänd. 38]
(25) „Korrekturmaßnahme“ eine Maßnahme im Sinne von Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2019/1020;(18)[Abänd. 39 - betrifft nicht die deutsche Fassung]
(26) „Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr“ das Verfahren gemäß Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
(27) „Datenträger“ einen Strichcode, ein zweidimensionales Symbol oder ein anderes automatisches Datenerfassungsmedium, das von einem Gerät gelesen werden kann;
(28) „eindeutige Produktkennung“ eine eindeutige Zeichenfolge zur Identifizierung von Produkten, die auch einen Weblink zum Produktpass ermöglicht; [Abänd. 40 - betrifft nicht die deutsche Fassung]
(29) „eindeutige Kennung des Wirtschaftsakteurs“ eine eindeutige Zeichenfolge zur Identifizierung der an der Wertschöpfungskette von Produkten beteiligten WirtschaftsakteureAkteure; [Abänd. 41]
(30) „Zollbehörden“ die Zollbehörden gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
(31) „System für den Austausch von Bescheinigungen im Rahmen des EU-Single-Windows für den Zoll“ das in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates(19) genannte System;
(32) „Einzelverpackung“ eine Verpackung, in der das Detergens oder Tensid auf dem Markt bereitgestellt wird und die dazu bestimmt ist, den Inhalt bis zum Ort der Verwendung zu begleiten;
(33) „Nachfüllen“ den Vorgang, bei dem das Detergens in der Verkaufsstelle aus einem Großbehälter entweder manuell oder mit Hilfe einer automatischen oder halbautomatischen Anlage in dieein Verbraucher oder ein gewerblicher Anwender eine Verpackung des Endnutzers abgefüllt wirdmit einem Detergens befüllt, das ein Lieferant im Rahmen einer Geschäftstätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich anbietet; [Abänd. 42]
(34) „Charge“ eine bestimmte Menge von Fertigerzeugnissen, die folgende Bedingungen erfüllt:
— wird in einem einzigen Herstellungsprozess oder einer Reihe von Prozessen während desselben Herstellungszyklus hergestellt;
— soll eine einheitliche Zusammensetzung haben, wenn sie nach denselben Prüfmethoden getestet wird, und
— ist durch eine Typennummer, Chargennummer oder ein anderes Element, das seine Identifizierung erlaubt, klar definiert;
34a. „Modell“ Detergens- oder Tensidgruppen, die den folgenden Bedingungen entsprechen:
— Sie unterliegen der Verantwortung desselben Herstellers;
— sie haben gemäß Anhang V Teil A denselben Inhalt und werden nach denselben Herstellungsverfahren hergestellt;
— sie sollen eine einheitliche Zusammensetzung haben, wenn sie nach denselben Prüfmethoden getestet werden und
— sie sind durch eine Typennummer, Chargennummer oder ein anderes Element, das ihre Identifizierung erlaubt, klar definiert. [Abänd. 43]
(35) „Endnutzer“ jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Niederlassung in der Union, der ein Detergens oder Tensid entweder als Verbraucher außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit oder als beruflicher Endnutzer im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bereitgestellt wird.
KAPITEL II
PRODUKTANFORDERUNGEN
Artikel 3
Freier Warenverkehr
1. Detergenzien und Tenside dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
2. Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Detergenzien oder Tensiden für Detergenzien, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, nicht untersagen, beschränken oder behindern.
Artikel 4
Biologische Abbaubarkeit
1. Detergenzien und Tenside müssen die in Anhang I festgelegten Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit erfüllen.
2. Absatz 1 findet keine Anwendung auf Tenside, die Wirkstoffe im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sind und die als Desinfektionsmittel verwendet werden, wenn sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen: [Abänd. 44]
(a) Tenside, diesie sind in der Unionsliste der genehmigten Wirkstoffe im Sinne vongemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sind und die als Desinfektionsmittel verwendet werden, wenn sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen:aufgeführt; [Abänd. 45]
i) die Tenside sind in der Unionsliste der genehmigten Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt;[Abänd. 46]
ii) die Tenside sind in das Prüfprogramm gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission(20) aufgenommen;[Abänd. 47]
(b) Tenside, die Bestandteil vonsie sind im Prüfprogramm gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zugelassenen Biozidprodukten sind1062/2014 der Kommission(21) enthalten; [Abänd. 48]
(c) Tenside, diesie sind Bestandteile von Biozidprodukten sind und, die gemäß Artikel 89 Absatz 255 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden dürfen. [Abänd. 49]
2a. Bis zum ... [vier Jahre nach dem Inkrafttreten des gemäß Unterabsatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakts] müssen organische Inhaltsstoffe von Detergenzien, bei denen es sich nicht um Tenside handelt, inhärent biologisch abbaubar sein.
Bis zum ... [zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 27 zur Ergänzung von Anhang I, um Kriterien für die inhärente biologische Abbaubarkeit und Testmethoden für Inhaltsstoffe, bei denen es sich nicht um Tenside handelt, festzulegen.
Erforderlichenfalls wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 27 zu erlassen, um die Verwendung von Stoffen in Detergenzien zuzulassen, die nicht die in Anhang I festgelegten Kriterien für die biologische Abbaubarkeit erfüllen.
Beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 berücksichtigt die Kommission die Herstellungsverfahren, die Verfügbarkeit technisch und wirtschaftlich umsetzbarer Alternativen, die Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen und die Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt. [Abänd. 50]
2b. Bis zum ... [zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des gemäß Unterabsatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakts] müssen wasserlösliche Folien um Detergenzien abbaubar sein.
Bis zum ... [18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 27, um Anhang I um Kriterien und Testmethoden für die Abbaubarkeit wasserlöslicher Folien um Detergenzien zu ergänzen. [Abänd. 51]
Artikel 5
Detergenzien, die Mikroorganismen enthalten
Detergenzien, die Mikroorganismen enthalten, müssen die in Anhang II festgelegten Anforderungen erfüllen.
Artikel 6
Begrenzungen des Phosphatgehalts und des Gehalts an anderen Phosphorverbindungen
Die in Anhang III aufgeführten Detergenzien müssen den dort festgelegten Begrenzungen des Phosphatgehalts und des Gehalts an anderen Phosphorverbindungen entsprechen.
Absatz 1 gilt nicht für Detergenzien, bei denen es sich um industrielle Biozidprodukte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder um Medizinprodukte im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745(22) handelt.
Das unbeabsichtigte Vorhandensein von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Tensiden und Detergenzien, das auf Unreinheiten von Inhaltsstoffen, das Herstellungsverfahren, die Lagerung oder einen Übergang aus der Verpackung zurückzuführen ist, ist hinzunehmen, wenn es bei guter Herstellungspraxis technisch unvermeidbar ist und die Tenside und Detergenzien trotz eines solchen Vorhandenseins sicher sind. [Abänd. 53]
Artikel 6a
Tierversuche
(1) Die Sicherheit von Detergenzien und Tensiden und die Übereinstimmung mit dieser Verordnung sind durch neue Methoden ohne Tierversuche, die auf Unionsebene überprüft und angenommen wurden, festzustellen.
(2) Unbeschadet der allgemeinen Verpflichtungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 ist Folgendes untersagt:
a) das Inverkehrbringen von Detergenzien und Tensiden, deren endgültige Formulierung, Inhaltsstoffe oder Kombinationen von Inhaltsstoffen mithilfe von Tierversuchen geprüft wurden, um die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen;
b) die Durchführung von Tierversuchen mit Detergens- und Tensid-Fertigerzeugnissen, Inhaltsstoffen oder Kombinationen von Inhaltsstoffen innerhalb der Union, um die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet des einschlägigen Unionsrechts und stehen der Verwendung von Daten, die vor dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] erlangt wurden, nicht entgegen
4. Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission bei Bedenken hinsichtlich der Sicherheit eines Inhaltsstoffes eines Detergens einen Beschluss erlassen, mit dem eine Ausnahme von den Absätzen 1 und 2 gewährt wird. Die Kommission kann von sich aus oder auf begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs oder eines Mitgliedstaats tätig werden.
Wird die Kommission auf der Grundlage eines begründeten Antrags eines Wirtschaftsakteurs oder eines Mitgliedstaats tätig, so enthält der Antrag eine Bewertung der Lage und die erforderlichen Maßnahmen. Auf dieser Grundlage kann die Kommission nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses, der zuständigen Agentur oder Stelle einen Beschluss zur Genehmigung der Ausnahme erlassen.
In diesem Beschluss werden die Bedingungen festgelegt, die für diese Ausnahme bezüglich der spezifischen Ziele, der Dauer und der Übermittlung der Ergebnisse gelten. Eine Ausnahme wird nur gewährt, wenn
a) der Inhaltsstoff weit verbreitet ist und nicht durch einen anderen Inhaltsstoff mit ähnlicher Funktion ersetzt werden kann;
b) das Gesundheitsproblem für den Menschen begründet und die Notwendigkeit der Durchführung von Tierversuchen gerechtfertigt ist und anhand eines detaillierten Forschungsprotokolls, das als Grundlage für die Bewertung vorgeschlagen wurde, nachgewiesen wird. [Abänd. 54]
KAPITEL III
VERPFLICHTUNGEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE
Artikel 7
Pflichten der Hersteller
1. Die Hersteller gewährleisten bei der Bereitstellung von Detergenzien oder Tensiden auf dem Markt, dass diese Detergenzien oder Tenside gemäß dieser Verordnung entwickelt und hergestellt wurden.
2. Die Hersteller erstellen die technischen Unterlagen nach Anhang IV und führen das in diesem Anhang genannte Konformitätsbewertungsverfahren durch.
Wurde die Übereinstimmung eines Detergens oder Tensids mit den einschlägigen Anforderungen nach dem in Unterabsatz 1 genannten Verfahren nachgewiesen, müssen die Hersteller:
(a) einen Produktpass gemäß Artikel 18 erstellen,
(b) sicherstellen, dass der Datenträger gemäß Artikel 18 Absatz 3 sichtbar und lesbar auf dem Etikett oder der Verpackung des Detergens oder Tensids aufgedruckt oder anderweitig angebracht wird,
(c) soweit erforderlich, die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 14 anbringen,[Abänd. 55]
(d) bevor sie Detergenzien oder Tenside in Verkehr bringen, müssen die Hersteller eine Bezugsnummer des Produktpasses in das in Artikel 20 Absatz 1 genannte Register aufnehmen.
3. Die Hersteller bewahren Die technischen Unterlagen und dender Produktpass werden vom Hersteller zehn Jahre lang auf, nachdem das Detergens oder das Tensid, das Gegenstand dieser Unterlagen oder des Produktpasses ist, in Verkehr gebracht wurde, aufbewahrt und erforderlichenfalls aktualisiert. [Abänd. 56]
4. Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass bei Serienfertigung stets die Konformität sichergestellt ist. Änderungen der Konzeption des Produkts oder seiner Merkmale sowie Änderungen der Prüfmethoden, auf die bei Erklärung der Konformität eines Produkts verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.
Die Hersteller nehmen, falls dies angesichts der Wirkung eines Detergens oder Tensids oder der von diesem ausgehenden Risiken als zweckmäßig erscheint, Stichproben von solchen, auf dem Markt bereitgestellten Detergenzien oder Tensiden, nehmen Prüfungen vor und führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden über nichtkonforme Detergenzien oder Tenside und ein Verzeichnis der Rückrufe solcher Detergenzien oder Tenside und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.
5. Hersteller, die Detergenzien oder Tenside in Verkehr bringen, stellen sicher, dass diese den Kennzeichnungsvorschriften der Artikel 15, 16 und 17 entsprechen.
6. Hersteller, die Detergenzien in Verkehr bringen, die die Kriterien für die Einstufung als gefährlich im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht erfüllen, stellen den in Artikel 45 der genannten Verordnung genannten benannten Stellen der Mitgliedstaaten das Datenblatt für die Inhaltsstoffe gemäß Anhang IV Nummer 2.2 Buchstabe e zur Verfügung.
Die Hersteller stellen den in Unterabsatz 1 genannten benannten Stellen der Mitgliedstaaten in folgenden Fällen das Datenblatt über die Inhaltsstoffe zur Verfügung:
a) auf Antrag der von den Mitgliedstaaten benannten Stellenzum Zeitpunkt des Inverkehrbringens eines Detergens; [Abänd. 57]
b) wenn das Detergens, für das bereits ein Datenblatt angefordertvorgelegt wurde, nicht mehr den in diesem Datenblatt enthaltenen Informationen entspricht. [Abänd. 58]
Die in Unterabsatz 1 genannte benannte Stelle und das medizinische Personal, dem die im Datenblatt enthaltenen Informationen zur Verfügung gestellt wurden, behandeln diese vertraulich und verwenden sie nur für medizinische Zwecke.
7. Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Detergens oder Tensid nicht dieser Verordnung entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Detergens oder Tensids herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Sind Hersteller der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Detergens oder Tensid ein Risiko für die Gesundheit oder für die Umwelt birgt, so setzen sie unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Detergens oder Tensid auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber in Kenntnis und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über eine etwaige Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. [Abänd. 59 - betrifft nicht die deutsche Fassung]
(7a) Die Hersteller stellen den betreffenden Wirtschaftsakteuren, einschließlich Händlern, Importeuren und Bevollmächtigten, in der betreffenden Lieferkette auf Verlangen alle einschlägigen Informationen über etwaige von ihnen festgestellte Konformitätsprobleme oder Risiken für die Gesundheit oder die Umwelt sowie über etwaige sich daraus ergebende Korrekturmaßnahmen, Rückrufe und Rücknahmen zeitnah zur Verfügung. [Abänd. 60]
8. Die Hersteller stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Detergens oder Tensids mit dieser Verordnung erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege und auf Verlangen in Papierform in einer Sprache zur Verfügung, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Die einschlägigen Informationen und Unterlagen sind innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Verlangens bereitzustellen. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit einem Detergens oder Tensid verbunden sind, welches sie in Verkehr gebracht haben. [Abänd. 61]
(8a) Die Hersteller machen ihre Kommunikationskanäle, etwa eine Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse oder eine spezielle Rubrik auf ihrer Website, über ihre Website öffentlich zugänglich, berücksichtigen dabei die Barrierefreiheitsanforderungen für Menschen mit Behinderungen, und ermöglichen es den Endnutzern, Beschwerden oder Bedenken hinsichtlich einer möglichen Nichtkonformität von Produkten oder Sicherheitsprobleme vorzubringen. [Abänd. 62]
Artikel 8
Bevollmächtigter
1. Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Das Mandat des Bevollmächtigten ist nur gültig, wenn es von diesem schriftlich angenommen wird. [Abänd. 63]
2. Ist der Hersteller nicht in der Union niedergelassen, darf das Detergens oder Tensid nur dann in der Union in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller durch ein schriftliches Mandat einen Bevollmächtigten benennt.
(2a) Hersteller, die nicht in der Union niedergelassen sind, teilen den zuständigen nationalen Behörden die Postanschrift und E-Mail-Adresse ihres Bevollmächtigten mit. [Abänd. 64]
3. Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Mandat des Herstellers festgelegt sind. Der Bevollmächtigte verfügt über angemessene Mittel, um die im Mandat festgelegten Aufgaben wahrzunehmen. Der Bevollmächtigte händigt der zuständigen Behörde auf Verlangen eine Kopie des Mandats aus. [Abänd. 65]
Das Mandat gestattet dem Bevollmächtigten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
(a) Überprüfung, ob der Produktpass gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erstellt wurde, ob die technischen Unterlagen erstellt wurden und ob das Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller gemäß Artikel 7 Absatz 2 durchgeführt wurde;
(b) Bereithaltung des Produktpasses und der technischen Unterlagen für die nationalen Marktüberwachungsbehörden über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des Detergens bzw. Tensids, für das diese Unterlagen gelten;
(c) auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität des Detergens oder Tensids mit den Anforderungen dieser Verordnung an diese Behörde innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Verlangens und in einer für diese Behörde leicht verständlichen Sprache; [Abänd. 66]
(d) auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit einem Detergens oder Tensid verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören;
(e) Beendigung des Mandats, wenn der Hersteller seinen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nicht nachkommt, und Benachrichtigung der Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Hersteller niedergelassen ist, über die Beendigung des Mandats innerhalb von 20 Arbeitstagen. [Abänd. 67]
ea) wenn der Bevollmächtigte der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass von einem Detergens oder Tensid ein Risiko für die Gesundheit oder die Umwelt ausgeht: Unterrichtung des Herstellers; [Abänd. 68]
(3a) Wenn sich der Bevollmächtigte ändert, werden in einem Mandat im Einklang mit den Absätzen 1, 2 und 3 detaillierte Vorkehrungen im Zusammenhang mit dieser Änderung festgelegt. [Abänd. 69]
4. Die Pflichten gemäß Artikel 7 Absatz 1 und die in Artikel 7 Absatz 2 genannte Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen sind nicht Teil des Mandats eines Bevollmächtigten.
Artikel 9
Pflichten der Importeure
1. Die Importeure bringen nur konforme Detergenzien oder Tenside in Verkehr.
2. Bevor sie ein Detergens oder Tensid in Verkehr bringen, stellen die Importeure Folgendes sicher:
(a) Der Hersteller hat das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und die in Artikel 7 Absatz 2 genannten technischen Unterlagen erstellt;
(b) das Detergens trägt die in Artikel 14 genannte CE-Kennzeichnung;[Abänd. 70]
(c) der Hersteller hat den in Artikel 7 Absatz 2 genannten Produktpass erstellt;
(d) die einschlägigen Angaben zum Produktpass wurden in das Register gemäß Artikel 20 Absatz 1 aufgenommen.
3. Ist ein Importeur der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Detergens oder Tensid dieser Verordnung nicht entspricht, so bringt er dieses Detergens oder Tensid erst in Verkehr, wenn dessen Konformität hergestellt ist. Falls das Detergens oder Tensid ein Risiko für die Gesundheit oder die Umwelt birgt, so unterrichtet der Importeur zudem den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hierüber.
4. Die Importeure geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke sowie die Postanschrift und, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer, unter denen sie kontaktiert werden können, auf dem Etikett des Detergens oder Tensids an. Die Kontaktangaben sind in einer Sprache zu machen, die von den Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann, und müssen klar, verständlich und lesbar sein. [Abänd. 71]
5. Die Importeure stellen sicher, dass Detergenzien und Tenside, die sie in Verkehr bringen, den Kennzeichnungsanforderungen der Artikel 15, 16 und 17 entsprechen.
6. Solange sich ein Detergens oder Tensid in ihrer Verantwortung befindet, sorgen die Importeure dafür, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen deren Übereinstimmung mit dieser Verordnung nicht beeinträchtigen.
7. Die Importeure nehmen, falls dies angesichts der Wirkung eines Detergens oder Tensids oder der von diesen ausgehenden Risiken als zweckmäßig erscheint, Stichproben von solchen, auf dem Markt bereitgestellten Detergenzien und Tensiden, nehmen Prüfungen vor und führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden über nichtkonforme Detergenzien und Tenside und ein Verzeichnis der Rückrufe solcher Detergenzien und Tenside und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.
8. Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Detergens oder Tensid nicht dieser Verordnung entspricht, setzen unverzüglich den Hersteller und die zuständigen Behörden davon in Kenntnis, arbeiten mit diesen zusammen und ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Detergens oder Tensids herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Sind Importeure der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Detergens oder Tensid eine Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt darstellt, so setzen sie zudem unverzüglich den Hersteller und die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Detergens oder Tensid auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber in Kenntnis und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über eine etwaige Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. [Abänd. 72]
(8a) Die Importeure stellen den betreffenden Wirtschaftsakteuren, einschließlich Händlern und Bevollmächtigten, in der betreffenden Lieferkette auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörden alle einschlägigen Informationen über etwaige von ihnen festgestellte Konformitätsprobleme oder Risiken für die Gesundheit oder die Umwelt im Zusammenhang mit ihrem Produkt sowie über etwaige sich daraus ergebende Korrekturmaßnahmen, Rückrufe und Rücknahmen zeitnah zur Verfügung. [Abänd. 73]
9. Importeure halten den Verweis auf die eindeutige Produktkennung nach dem Inverkehrbringen des Detergens oder Tensids zehn Jahre lang für die Marktüberwachungsbehörden bereit und stellen sicher, dass die technischen Unterlagen diesen Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden können.
10. Importeure stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität einesdes Detergens oder Tensids mit dieser Verordnung erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege und auf Verlangen in Papierform in einer Sprache zur Verfügung, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Die einschlägigen Informationen und Unterlagen sind innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Verlangens bereitzustellen. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit einem Detergens oder Tensid verbunden sind, welches sie in Verkehr gebracht haben. [Abänd. 74]
(10a) Die Importeure überprüfen, ob die in Artikel 7 Absatz 8a genannten Kommunikationskanäle für die Verbraucher öffentlich zugänglich sind und ihnen somit die Möglichkeit geben, Beschwerden und Bedenken hinsichtlich der möglichen Nichtkonformität von Produkten vorzubringen. Stehen keine derartigen Kanäle zur Verfügung, so müssen die Importeure sie unter Berücksichtigung der Barrierefreiheitsanforderungen für Menschen mit Behinderungen einrichten. [Abänd. 75]
Artikel 10
Pflichten der Händler
1. Wenn Händler ein Detergens oder Tensid auf dem Markt bereitstellen, befolgen sie die Anforderungen dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt.
2. Bevor sie ein Detergens oder Tensid auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(a) Dem Detergens oder Tensid sind die erforderlichen Unterlagen und ein Etikett beigefügt, die den Anforderungen der Artikel 15, 16 und 17 entspricht;
(b) das Detergens trägt die in Artikel 14 genannte CE-Kennzeichnung;[Abänd. 76]
(c) der Hersteller hat die Anforderungen gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 erfüllt, oder gegebenenfalls hat der Importeur die Anforderungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 erfüllt.
3. Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Detergens oder Tensid nicht dieser Verordnung entspricht, so stellt der Händler dieses Detergens oder Tensid erst auf dem Markt bereit, wenn dessen Konformität hergestellt ist. Stellt das Detergens oder das Tensid eine Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt dar, unterrichtet der Händler außerdem den Hersteller und gegebenenfalls den Bevollmächtigten oder den Importeur sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber.
4. Solange sich ein Detergens oder Tensid in ihrer Verantwortung befindet, sorgen die Händler dafür, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen deren Übereinstimmung mit dieser Verordnung nicht beeinträchtigen.
5. Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Detergens oder Tensid nicht dieser Verordnung entspricht, setzen den Hersteller oder gegebenenfalls den Importeur und die zuständigen Behörden unverzüglich davon in Kenntnis, arbeiten mit ihnen zusammen und stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Detergens oder Tensids herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Sind Händler der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Detergens oder Tensid ein Risiko für die Gesundheit oder für die Umwelt birgt, so setzen sie zudem unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Detergens oder Tensid auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber in Kenntnis und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über eine etwaige Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. [Abänd. 77]
6. Die Händler stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines Detergens bzw. Tensids mit dieser Verordnung erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege und auf Verlangen in Papierform zur Verfügung. Die einschlägigen Informationen und Unterlagen sind innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Verlangens bereitzustellen. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Detergenzien und Tensiden verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben. [Abänd. 78]
Artikel 11
Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure und Händler gelten
Ein Importeur oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten des Herstellers nach Artikel 7, wenn der Importeur oder Händler ein Detergens oder Tensid unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Detergens oder Tensid so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
Artikel 12
Verpacken und Umpacken durch Importeure und Händler
Wenn ein Importeur oder Händler ein Detergens oder Tensid verpackt oder umverpackt und nicht gemäß Artikel 11 den Verpflichtungen des Herstellers unterliegt, hat dieser Importeur bzw. Händler die folgenden Verpflichtungen:
(a) Er sorgt dafür, dass auf der Verpackung nach dem Ausdruck „verpackt von“ oder „umgepackt von“ sein Name, sein eingetragener Handelsname oder seine eingetragene Handelsmarke und, seine Postanschrift und E-Mail-Adresse sowie die Telefonnummer, unter der er zu erreichen ist, angegeben sind. [Abänd. 80]
(b) Er stellt die Einhaltung von Artikel 14 bis 17 sicher.
(c) Er hält den Verweis auf die eindeutige Produktkennung zehn Jahre lang nach Bereitstellung des Detergens oder Tensids auf dem Markt für die Marktaufsichtsbehörden bereit.
Artikel 13
Identifizierung der Wirtschaftsakteure
1. Die Wirtschaftsakteure benennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen Folgendes:
(a) gegebenenfalls den/die Wirtschaftsakteur(e), der/die sie mit einem Detergens oder einem Tensid beliefert hat/haben;
(b) gegebenenfalls den/die Wirtschaftsakteur(e), an den/die sie ein Detergens oder ein Tensid geliefert haben.
2. Die Wirtschaftsakteure müssen in der Lage sein, die in Absatz 1 genannten Informationen zehn Jahre lang nach ihrer Belieferung mit dem Detergens oder Tensid und zehn Jahre lang nach ihrer Lieferung des Detergens oder Tensids vorzulegen.
KAPITEL IV
CE-KENNZEICHNUNG UND SONSTIGE KENNZEICHNUNG
Artikel 14
Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung
1. Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
2. Die CE-Kennzeichnung ist vor dem Inverkehrbringen eines Detergens gut sichtbar, leserlich und dauerhaft anzubringen.
Die CE-Kennzeichnung wird entweder auf dem Etikett oder der Verpackung eines Detergens oder, wenn das Detergens unverpackt geliefert wird, auf einem dem Detergens beigefügten Dokument angebracht.
Können die Wirtschaftsakteure gemäß Artikel 16 Absatz 2 ein rein digitales Etikett bereitstellen, so ist die CE-Kennzeichnung auf dem digitalen Etikett anzubringen.
3. Die Mitgliedstaaten bauen auf bestehenden Mechanismen auf, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung sicherzustellen, und leiten im Fall einer missbräuchlichen Verwendung dieser Kennzeichnung angemessene Schritte ein.[Abänd. 80]
Artikel 15
Allgemeine Kennzeichnungsanforderungen
1. Detergenzien und Tenside, die in Einzelverpackungen oder in Nachfüllform auf dem Markt bereitgestellt werden, werden mit einem Etikett versehen.
2. Ein Wirtschaftsakteur, der ein Detergens in Nachfüllform direkt für den Endnutzer auf dem Markt bereitstellt, stellt das physische Etikett oderund den Datenträger bereit, über den das digitale Etikett für den Endnutzer zugänglich ist. [Abänd. 81]
3. Das Etikett von Detergenzien und Tensiden enthält die folgenden Informationen:
(a) Typennummer, Modellnummer, Chargennummer oder anderes Kennzeichen zur Identifizierung; [Abänd. 82]
(b) den Namen des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Marke sowie, die Postanschrift und die E-Mail-Adresse sowie die Telefonnummer, unter der der Hersteller und gegebenenfalls sein Bevollmächtigter zu erreichen istsind. In der Postanschrift wird eine zentrale Stelle angegeben, über die der Hersteller kontaktiert werden kann; [Abänd. 83]
(c) Name und Handelsname des Produkts;
(d) Inhalt des Detergens oder Tensids gemäß Anhang V Teil A;
(e) Gebrauchsanweisungen und besondere Vorsichtsmaßnahmen, soweit erforderlich und relevant.
Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Angaben sind in allen Begleitpapieren von als Massengut beförderten Detergenzien und Tensiden enthalten.
4. Zusätzlich zu den in Absatz 3 genannten Angaben enthält das Etikett von für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln Dosierungsangaben gemäß Anhang V Teil B.
5. Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Angaben werden in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten, für die Endnutzer leicht verständlichen Sprache abgefasst und müssen klar, verständlich und deutlich sein sowie den Anforderungen in Anhang I Teil 1 Abschnitte 1.2.1.4 und 1.2.1.5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 entsprechen. Das Etikett muss für Kontrollzwecke zugänglich sein, wenn das Detergens oder Tensid auf dem Markt bereitgestellt wird. [Abänd. 84]
(5a) Unbeschadet der Richtlinie .../... [Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation (Richtlinie über Umweltaussagen) COM(2023)0166] darf auf dem Etikett von Detergenzien und Tensiden nur dann angegeben werden, dass keine Tierversuche durchgeführt wurden, sofern der Hersteller und seine Zulieferer – falls dies vom Hersteller mit allen angemessenen Anstrengungen festgestellt werden kann – keine Tierversuche für das Detergens- oder Tensid-Fertigerzeugnis oder dessen Prototyp oder die darin enthaltenen Bestandteile durchgeführt oder in Auftrag gegeben haben, noch Bestandteile verwendet haben, die in Tierversuchen zum Zweck der Entwicklung neuer Detergenzien oder Tenside durch Dritte geprüft wurden. Auf dem Etikett darf nur dann angegeben werden, dass das Detergens oder Tensid „vegan“ oder „tierfrei“ ist, wenn keine tierischen Inhaltsstoffe oder Nebenprodukte bei der Herstellung und Entwicklung des Detergens oder Tensids verwendet wurden. [Abänd. 85]
Artikel 16
Formen der Kennzeichnung
1. Werden Detergenzien oder Tenside auf dem Markt bereitgestellt, werden ihnen die in Artikel 15 Absatz 3 und gegebenenfalls in Artikel 15 Absatz 4 genannten Kennzeichnungselemente in folgender Form beigefügt:
(a) auf einem physischen Etikett; oder [Abänd. 86]
(b) auf einem digitalen und, als Duplikat, auf einem physischen Etikett.
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b müssen die in Anhang V Teil C aufgeführten Kennzeichnungselemente auf dem physischen Etikett nicht als Duplikat vorhanden sein. Werden die Dosierungsangaben bei für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln gemäß Anhang V Teil B Nummern 1 und 2 auf dem digitalen Etikett angegeben, so kann darüber hinaus ein vereinfachtes Dosierungsschema gemäß Anhang V Teil D auf dem physischen Etikett angegeben werden. [Abänd. 87]
2. Abweichend von Absatz 1 können die in Artikel 15 Absätze 3 und 4 genannten Kennzeichnungselemente nur auf einem digitalen Etikett angegeben Werden, wenn die Detergenzien in Nachfüllform direkt für den Endnutzer auf dem Markt bereitgestellt, stellt der Wirtschaftsakteur sicher, dass werden; hiervon ausgenommen sind die in Anhang V Teil B Nummern 1 und 2Artikel 15 Absätze 2, 3 und 4 genannten Dosierungsangaben bei für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln, die auch auf einem physischen Etikett angegebenKennzeichnungselemente auf der Verpackung angebracht werden müssen. [Abänd. 88]
Artikel 17
Anforderungen an die digitale Kennzeichnung
1. Sind Detergenzien und Tenside mit einem digitalen Etikett gemäß Artikel 16 versehen, so gelten für dieses Etikett die folgenden Vorschriften:
(a) Alle in Artikel 15 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 15 Absatz 4 genannten Kennzeichnungselemente werden an einer Stelle und von anderen Informationen getrennt bereitgestellt.
(b) Die Informationen auf dem digitalen Etikett sind durchsuchbarleicht zu durchsuchen. [Abänd. 89]
(c) Die Informationen auf dem digitalen Etikett sind für alle Nutzer in der Union zugänglich.
(d) Das digitale Etikett ist kostenlos zugänglich und ohne dass eine Registrierung, das Herunterladen oder die Installation von Anwendungen oder die Angabe eines Passwort erforderlich ist.
(e) Die Informationen auf dem digitalen Etikett werden soin einem Format dargestellt, dassdas den Bedürfnissen schutzbedürftiger Gruppen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, Rechnung getragen wirdträgt und gegebenenfalls die notwendigen Anpassungen unterstützt werden, um diesen Gruppen den Zugang zu den Informationen zu erleichtern. [Abänd. 90]
(f) Das digitale Etikett ist über weit verbreitete digitale Technologien zugänglich und mit allen wichtigen Betriebssystemen und Browsern kompatibel.
(g) Ist das digitale Etikett in mehr als einer Sprache verfügbar, so darf die Wahl der Sprache nicht vom geografischen Standort des Endnutzers abhängig gemacht werden.
(h) Das digitale Etikett bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem das Detergens oder Tensid in Verkehr gebracht wird, verfügbar, auch nach einer Insolvenz, Liquidation oder Einstellung der Tätigkeit des Wirtschaftsakteurs, der es erstellt hat, in der Union, oder für einen längeren Zeitraum, der in anderen Rechtsvorschriften der Union, die die darin enthaltenen Informationen betreffen, vorgeschrieben ist.
(i) Die Informationen auf dem digitalen Etikett sind über den Datenträger leicht zugänglich. [Abänd. 91]
2. Der Datenträger befindet sich physisch, dauerhaft, sichtbar und lesbar auf dem Detergens oder Tensid, seiner Verpackung oder den Begleitunterlagen und ist so gestaltet, dass er anhand digitaler Geräte automatisch verarbeitet werden kann. [Abänd. 92]
Werden Detergenzien und Tenside in Nachfüllform auf dem Markt bereitgestellt, so ist Der Datenträger zusätzlich zu der Anforderung in Unterabsatz 1 an der Nachfüllstation bereitzustellen.
Der Datenträger muss für den Endnutzer vor dem Kauf und für die Marktüberwachungsbehörden deutlich sichtbar sein, gegebenenfalls auch in Fällen, in denen das Detergens oder Tensid im Fernabsatz bereitgestellt wird.
3. Wenn die Wirtschaftsakteure ein digitales Etikett zur Verfügung stellen, wird der Datenträger mit dem Hinweis „Für umfassendere Informationen über das Produkt sind online verfügbarbitte scannen“ oder einem ähnlichen Hinweis versehen. [Abänd. 93]
4. Wirtschaftsakteure, die ein digitales Etikett bereitstellen, dürfen Nutzungsinformationen nicht für andere Zwecke als das für die Online-Bereitstellung des digitalen Etiketts unbedingt Erforderliche nachverfolgen, analysieren oder verwenden. [Abänd. 94]
5. Wirtschaftsakteure, die ein digitales Etikett bereitstellen, stellen die im digitalen Etikett enthaltenen Informationen in den folgenden Fällen auf andere Weise und unentgeltlich bereit: [Abänd. 95]
(a) auf mündlichen oder schriftlichen Antrag des Endnutzers;
(b) wenn das digitale Etikett vorübergehend, auch zum Zeitpunkt des Kaufs, nicht verfügbar ist.
Die Wirtschaftsakteure stellen die in Unterabsatz 1 genannten Informationen unabhängig vom Kauf eines Detergens oder Tensids und unentgeltlich zur Verfügung.
KAPITEL V
PRODUKTPASS
Artikel 18
Produktpass
1. Bevor ein Detergens oder Tensid in Verkehr gebracht wird, erstellen die Hersteller einen Produktpass für diese Produkte. Der Produktpass erfüllt die in diesem Artikel und in Artikel 19 festgelegten Anforderungen.
Diese Verpflichtung gilt 18 Monate nach Inkrafttreten des gemäß Absatz 9 erlassenen Durchführungsrechtsakts. [Abänd. 96]
2. Der Produktpass erfüllt folgende Anforderungen:
(a) Er gilt für einebestimmteein spezifisches Modell, das aktualisiert wird, wenn Änderungen an der Liste der Inhaltsstoffe oder gegebenenfalls an einer bestimmten Charge des Detergens oder Tensids vorgenommen werden. [Abänd. 97]
(b) Darin wird erklärt, dass die Übereinstimmung des Detergens oder Tensids mit den Anforderungen dieser Verordnung nachgewiesen wurde, und gegebenenfalls sind die verwendeten Prüfmethoden angegeben.
(c) Es sind mindestens die in Anhang VI aufgeführten Informationen enthalten.
(d) Er ist auf dem neuesten Stand und die Angaben sind korrekt und vollständig. [Abänd. 98]
(e) Er ist in der Sprache bzw. den Sprachen verfügbar, die der Mitgliedstaat vorschreibt, in dem das Detergens oder Tensid in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird.
(f) Er ist für Käufer, Endnutzer, Hersteller, Importeure, Händler, zuständige nationale Behörden, Marktüberwachungsbehörden, Zollbehörden, die Kommission und, andere Wirtschaftsakteure und andere einschlägige Interessenträger, wie Organisationen der Zivilgesellschaft und Forscher, leicht zugänglich. [Abänd. 99]
(g) Er bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren, nachdem das Detergens oder Tensid in Verkehr gebracht wurde, verfügbar, auch nach einer Insolvenz, Liquidation oder Einstellung der Tätigkeit des Wirtschaftsakteurs, der den Produktpass erstellt hat, in der Union.
(h) Er ist über einen Datenträger zugänglich.
(i) Er erfüllt die in Absatz 89 festgelegten besonderen und technischen Anforderungen. [Abänd. 100]
3. Der Datenträger ist gemäß dem in Absatz 89 genannten Durchführungsrechtsakt physisch auf dem Detergens oder Tensid, seiner Verpackung oder den es begleitenden Unterlagen vorhanden. [Abänd. 101]
Werden Detergenzien und Tenside in Nachfüllform auf dem Markt bereitgestellt, so ist der Datenträger zusätzlich zu der Anforderung in Unterabsatz 1 an der Nachfüllstation bereitzustellen.
Der Datenträger muss für den Endnutzer vor dem Kauf und für die Marktüberwachungsbehörden deutlich sichtbar sein, gegebenenfalls auch in Fällen, in denen das Detergens oder Tensid im Fernabsatz über die Hauptseite der Online-Produktseite bereitgestellt wird. [Abänd. 102]
4. Stellen die Wirtschaftsakteure ein digitales Etikett zur Verfügung, so wird ein einziger Datenträger für den Zugriff auf den Produktpass und das digitale Etikett verwendet.
5. Schreiben andere Rechtsvorschriften der Union vor, dass Informationen über das Detergens oder Tensid über einen Datenträger verfügbar sein müssen, wird ein einziger Datenträger verwendet, um die nach dieser Verordnung und den anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen Informationen bereitzustellen.
6. Schreiben andere Rechtsvorschriften der Union, die für Detergenzien und Tenside gelten, einen Produktpass vor, wird ein einziger Produktpass für Detergenzien und Tenside erstellt, der die in Absatz 2 genannten Informationen sowie alle anderen Informationen enthält, die nach diesen anderen Rechtsvorschriften der Union für den Produktpass erforderlich sind.
7. Die Wirtschaftsakteure können zusätzlich zu den in den Absätzen 5 und 6 genannten Informationen weitere Informationen über den in Absatz 6 genannten Datenträger zugänglich machen. Ist dies der Fall, so sind diese Informationen klar von den Informationen zu trennen, die nach dieser Verordnung und gegebenenfalls nach anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlich sind.
8. Mit der Erstellung des Produktpasses übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Übereinstimmung des Detergens oder Tensids mit dieser Verordnung.
9. Bis zum … [zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlässt die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der spezifischen und technischen Anforderungen im Zusammenhang mit dem Produktpass für Detergenzien und Tenside. Diese Anforderungen umfassen mindestens Folgendes: [Abänd. 103]
(a) die Arten der zu verwendenden Datenträger;
(b) das Layout, in dem der Datenträger dargestellt wird, und seine Position;
(c) die technischen Elemente des Passes, für die festgelegte europäische oder internationale Normen zu verwenden sind;
(d) die Akteure, die Informationen in dem Produktpass aufnehmen oder aktualisieren können, einschließlich, falls erforderlich, der Erstellung eines neuen Produktpasses, darunter die Hersteller, die zuständigen nationalen Behörden und die Kommission oder eine in ihrem Namen handelnde Organisation, sowie die Arten von Informationen, die diese aufnehmen oder aktualisieren können.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 19
Technische Gestaltung und Einsatz des Produktpasses
Bei der technischen Gestaltung und dem Einsatz des Produktpasses werden die folgenden Anforderungen erfüllt:
(a) Produktpässe, die im Rahmen dieser Verordnung erstellt werden, sind in Bezug auf die technischen, semantischen und organisatorischen Aspekte der Ende/Ende-Kommunikation und der Datenübertragung vollständig interoperabel mit anderen Produktpässen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften der Union erforderlich sind.
(b) Alle im Produktpass enthaltenen Informationen beruhen auf offenen Standards, die in einem interoperablen Format entwickelt wurden, und sindmüssen gegebenenfalls maschinenlesbar, strukturiert und durchsuchbar sein und über ein offenes interoperables Datenaustauschnetz ohne Anbieterbindung übertragen werden können. [Abänd. 104]
ba) Die Gestaltung und Funktionsweise der Produktpässe ist so beschaffen, dass ihre Benutzerfreundlichkeit gegeben ist. [Abänd. 105]
(c) Endnutzer, Wirtschaftsakteure und andere einschlägige Akteure haben kostenloseneinfach, kostenlos und ohne eine Beschränkung des Zugangs auf bestehende Nutzer Zugang zum Produktpass. [Abänd. 106]
(d) Die im Produktpass enthaltenen Daten werden von dem für seine Ausstellung verantwortlichen Wirtschaftsakteur oder von Unternehmen, die befugt sind, in seinem Namen zu handeln, gespeichert und aktualisiert. [Abänd. 107]
(e) Werden die im Produktpass enthaltenen Daten von Wirtschaftsakteuren gespeichert oder anderweitig verarbeitet, die befugt sind, im Auftrag von Wirtschaftsakteuren zu handeln, die das Detergens oder Tensid in Verkehr bringen, so ist es diesen Wirtschaftsakteuren nicht gestattet, diese Daten ganz oder teilweise zu verkaufen, weiterzuverwenden oder zu verarbeiten, wenn dies nicht für die Erbringung der betreffenden Speicher- oder Verarbeitungsdienste erforderlich ist.
(f) Wirtschaftsakteure dürfen Nutzungsinformationen nicht für andere Zwecke als das für die Online-Bereitstellung der Informationen auf dem Produktpass unbedingt Erforderliche verfolgen, analysieren oder verwenden.
Artikel 20
Produktpassregister
1. Vor dem Inverkehrbringen eines Detergens oder Tensids laden die Wirtschaftsakteure in das gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) .../... über Ökodesign für nachhaltige Produkte eingerichtete Register die eindeutige Produktkennung und die eindeutige Kennung des Wirtschaftsakteurs für das Detergens oder Tensid hoch.
2. Die Kommission, die Marktüberwachungsbehörden und die Zollbehörden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung Zugang zu dem in Absatz 1 genannten Register.
Artikel 21
Zollkontrollen im Zusammenhang mit dem Produktpass
1. Detergenzien und Tenside, die auf den Unionsmarkt gelangen, unterliegen den in diesem Artikel festgelegten Überprüfungen und sonstigen Maßnahmen.
2. Anmelder im Sinne von Artikel 5 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 müssen die eindeutige Produktkennung in die Zollanmeldung zur Überführung von Detergenzien oder Tensiden in den zollrechtlich freien Verkehr aufnehmen.
3. Die Zollbehörden prüfen, ob die vom Anmelder gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels angegebene eindeutige Produktkennung mit einer eindeutigen Produktkennung übereinstimmt, die in das Register gemäß Artikel 20 Absatz 1 aufgenommen wurde.
4. Zusätzlich zu der Prüfung gemäß Absatz 3 prüfen die Zollbehörden die Übereinstimmung der von den Anmeldern dem Zoll vorgelegten Angaben mit anderen Angaben, die in dem in Artikel 20 Absatz 1 genannten Register gespeichert und in dem in Artikel 26 Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakt aufgeführt sind.
5. Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Überprüfungen werden vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr elektronisch und automatisch durchgeführt.
6. Für die Zwecke der Absätze 3 bis 5 ist die Verbindung zwischen dem in Artikel 20 Absatz 1 genannten Register und dem in [Artikel 13 der Verordnung (EU) .../... über Ökodesign für nachhaltige Produkte] genannten System für den Austausch von Bescheinigungen im Rahmen des EU-Single-Windows für den Zoll zu verwenden.
7. Die Absätze 3, 4 und 5 gelten ab dem Tag, an dem die Verbindung zwischen dem Register und dem System für den Austausch von Bescheinigungen im Rahmen des EU-Single-Windows für den Zoll gemäß [Artikel 13 der Verordnung (EU) .../... über Ökodesign für nachhaltige Produkte] betriebsbereit ist.
Die Kommission veröffentlicht zu diesem Zweck eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, in der sie das Datum angibt, an dem die Verbindung hergestellt wird.
8. Die Zollbehörden können die im Produktpass und im Register gemäß Artikel 20 Absatz 1 enthaltenen Angaben zur Wahrnehmung ihrer sich aus dem Unionsrecht ergebenden Aufgaben, einschließlich des Risikomanagements gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, abrufen und verwenden.
9. Die in diesem Artikel vorgesehenen Überprüfungen und sonstigen Maßnahmen werden auf der Grundlage einer Liste von Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, unter denen Detergenzien und Tenside eingereiht sind, sowie der Produktbeschreibungen dieser Detergenzien und Tenside durchgeführt.
10. Die in diesem Artikel festgelegten Überprüfungen und Maßnahmen berühren nicht die Anwendung anderer Rechtsakte der Union, die die Überführung von Produkten in den zollrechtlich freien Verkehr regeln, einschließlich der Artikel 46, 47 und 134 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, sowie der in Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Kontrollen.
KAPITEL VI
MARKTÜBERWACHUNG
Artikel 22
Verfahren auf nationaler Ebene für den Umgang mit Detergenzien und Tensiden, die mit einem Risiko verbunden sind
1. Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein Detergens oder Tensid eine Gefahr für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Umwelt darstellt, so beurteilen sie, ob das betreffende Detergens oder Tensid alle in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.
2. Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass eine nach den in Anhang I oder Anhang II aufgeführten Methoden durchgeführte Prüfung zu falschen Ergebnissen geführt hat, führen sie Kontrollen durch, um die Übereinstimmung des Detergens oder Tensids mit dieser Verordnung gemäß den in den Anhängen I, II und VII festgelegten Referenzmethoden zu überprüfen. Die Wirtschaftsakteure sind nicht verpflichtet, für eine Wiederholungs- oder zusätzliche Prüfung zu bezahlen, sofern die Erstprüfung ergeben hat, dass die Detergenzien oder Tenside dieser Verordnung entsprechen.
3. Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf der Kontrollen nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu dem Ergebnis, dass das Detergens oder Tensid die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so fordern sie unverzüglich die betreffenden Wirtschaftsakteure dazu auf, innerhalb einer vertretbaren Frist, die von den Marktüberwachungsbehörden festgelegt wird und der Art des in Absatz 1 genannten Risikos angemessen ist, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Detergens oder Tensids mit diesen Anforderungen herzustellen oder das Detergens oder Tensid vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. [Abänd. 109]
4. Sind die Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats beschränkt, unterrichten sie die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.
5. Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass für sämtliche betreffenden Detergenzien oder Tenside, die er unionsweit auf dem Markt bereitgestellt hat, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.
6. Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des Detergens oder Tensids auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das Detergens oder Tensid vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.
Die in Unterabsatz 2 genannten Informationen müssen alle verfügbaren Einzelheiten umfassen, insbesondere die zur Identifizierung des nichtkonformen Detergens oder Tensids erforderlichen Daten, die Herkunft dieses Detergens oder Tensids, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des gegebenen Risikos, die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen sowie die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs.
7. Marktüberwachungsbehörden von anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren nach diesem Artikel eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität des betreffenden Detergens bzw. Tensids sowie, falls sie der erlassenen nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.
8. Erhebt weder eine Marktüberwachungsbehörde noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 6 Unterabsatz 2 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.
9. Die Marktüberwachungsbehörden gewährleisten, dass hinsichtlich des betreffenden Detergens oder Tensids unverzüglich geeignete beschränkende Maßnahmen, wie die Rücknahme des Detergens oder Tensids vom Markt, getroffen werden.
10. Werden für die Zwecke der Absätze 4, 6, 7 und 8 Informationen an die Kommission oder andere Marktüberwachungsbehörden übermittelt, so werden diese Informationen über das in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem übermittelt.
Artikel 23
Schutzklauselverfahren der Union
1. Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 22 Absätze 3, 4 und 5 Einwände gegen eine Maßnahme einer Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass diese nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden und die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie festlegt, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist.
Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem/den betreffenden Wirtschaftsakteur(en) unverzüglich mit.
2. Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet, ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das nichtkonforme Detergens oder Tensid von ihrem Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission darüber.
3. Wird die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt erachtet, so muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.
Artikel 24
Konforme Detergenzien und Tenside, die eine Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt darstellen
1. Stellt eine Marktüberwachungsbehörde nach einer Beurteilung gemäß Artikel 22 Absatz 1 fest, dass ein Detergens oder Tensid ein Risiko für die Gesundheit oder die Umwelt darstellt, obwohl es mit dieser Verordnung übereinstimmt, fordert sie den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das betreffende Detergens oder Tensid bei seinem Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweist oder dass es innerhalb einer von den Marktüberwachungsbehörden festgelegten und der Art des Risikos angemessenen, vertretbaren Frist zurückgenommen oder zurückgerufen wird. [Abänd. 110]
2. Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass für sämtliche betreffenden Detergenzien oder Tenside, die er unionsweit auf dem Markt bereitgestellt hat, Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.
3. Die Marktüberwachungsbehörde informiert die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich darüber. Diese Informationen umfassen alle verfügbaren Einzelheiten, insbesondere die zur Identifizierung der betreffenden Detergenzien oder Tenside erforderlichen Daten, die Herkunft und die Lieferkette der Detergenzien oder Tenside sowie die Art des gegebenen Risikos und die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.
4. Die Kommission konsultiert unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden und die betroffenen Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der ergriffenen nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie festlegt, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist, und schlägt gegebenenfalls geeignete Maßnahmen vor.
Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn diesen und dem/den betreffenden Wirtschaftsakteure(n) unverzüglich mit.
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit dem Schutz der Gesundheit oder der Umwelt erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2a einen Durchführungsrechtsakt und sorgt dafür, dass dieser Durchführungsrechtsakt sofort gilt. [Abänd. 111]
Artikel 25
Formale Nichtkonformität
1. Unbeschadet des Artikels 22 fordert eine Marktüberwachungsbehörde den betroffenen Wirtschaftsakteur auf, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:
(a) Die CE-Kennzeichnung wurde nicht oder nicht nach Artikel 14 angebracht;[Abänd. 112]
(b) der Produktpass wurde nicht gemäß den Artikeln 18 und 19 erstellt;
(c) die in Artikel 7 Absatz 2 genannten technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig;
(d) der Datenträger, über den der Produktpass und gegebenenfalls das digitale Etikett zugänglich sind, ist nicht auf dem Detergens oder Tensid, ihrer Verpackung, den Begleitunterlagen oder der Nachfüllstation vorhanden;
(e) das Etikett wurde nicht angebracht oder die in Artikel 15 und Anhang V genannten Angaben auf der Kennzeichnung sind falsch oder unvollständig;
ea) andere in der Verordnung vorgesehene Verwaltungspflichten sind nicht erfüllt. [Abänd. 113]
2. Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Detergens oder Tensids auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.
KAPITEL VII
ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN
Artikel 26
Übertragene Befugnisse
1. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 27 zur Änderung des Anhangs VI hinsichtlich der im Produktpass bereitzustellenden Informationen zu erlassen, um diesen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und an das Niveau der digitalen Bereitschaft der Marktüberwachungsbehörden und der Endnutzer anzupassen, wobei den geltenden EU-Rechtsvorschriften betreffend den Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen und dem Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen Rechnung getragen wird. [Abänd. 114]
2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Artikel 20 Absatz 1 dahingehend geändert wird, dass zusätzliche Informationen zu den in Anhang VI aufgeführten Informationen im Register gespeichert werden müssen.
Beim Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß Unterabsatz 1 berücksichtigt die Kommission die folgenden Kriterien:
(a) Gewährleistung der Kohärenz mit anderen einschlägigen Rechtsakten der Union, soweit erforderlich;
(b) die Notwendigkeit, die Überprüfung der Echtheit des Produktpasses zu ermöglichen;
(c) die Relevanz der Informationen für die Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit der Marktüberwachungs- und Zollkontrollen für Detergenzien und Tenside;
(d) die Notwendigkeit, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsakteure zu vermeiden.
3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 27 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen festgelegt wird, welche zusätzlichen, in dem in Artikel 20 Absatz 1 genannten Register gespeicherten Informationen von den Zollbehörden zu kontrollieren sind.
4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, indem ein Anhang mit einer Liste der Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 und der Produktbeschreibungen von Detergenzien und Tensiden bereitgestellt und dieser Anhang aktualisiert wird.
5. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 27 zur Änderung der Anhänge I bis VII zu erlassen, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.
6. Für den Fall, dass neue wissenschaftliche Erkenntnisse nahelegen, dass Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit von Stoffen und Gemischen in Detergenzien, die keine Tenside sind (einschließlich Detergenzien-Kapseln), eingeführt werden müssen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 27 zur Änderung von Anhang I zu erlassen, um Kriterien für die biologische Abbaubarkeit dieser Stoffe und Gemische sowie Prüfmethoden zur Überprüfung ihrer Einhaltung festzulegen.
Beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Unterabsatz 1 berücksichtigt die Kommission die aktuellen Herstellungspraktiken, die Verfügbarkeit technisch und wirtschaftlich machbarer Alternativen und die Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen.
(6a) Sieht die Verordnung (EG) Nr. 440/2008(23) der Kommission Verfahren ohne Tierversuche für die Prüfung der Sensibilisierungseigenschaften von Mikroorganismen für die Atemwege vor, so erlässt die Kommission gemäß Artikel 27 unverzüglich delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung durch Festlegung der Anforderungen an das Inverkehrbringen von Detergenzien in Sprühform, die Mikroorganismen enthalten. [Abänd. 115]
(6b) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II zu erlassen, indem sie die Normen zur Aufzählung von Mikroorganismen aktualisiert, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen. [Abänd. 116]
7. Werden in der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(24) individuelle risikobasierte Konzentrationsgrenzwerte für allergene Duftstoffe festgelegt, erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 27 zur Änderung von Anhang V, um den Grenzwert für die in Anhang III der genannten Verordnung aufgeführten allergenen Duftstoffe entsprechend anzupassen.
8. Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = der erste Tag des Monats, der 30 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung folgt] erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 27 zur Ergänzung dieser Verordnung, in denen die spezifischen Anforderungen an die digitale Kennzeichnung von Detergenzien festgelegt werden. Diese Anforderungen legen mindestens die Arten von IT-Lösungen fest, die die Wirtschaftsakteure verwenden können, sowie die alternativen Mittel zur Bereitstellung der Informationen auf dem digitalen Etikett gemäß Artikel 17.
Beim Erlass des in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakts berücksichtigt die Kommission die folgenden Kriterien:
(a) Gewährleistung der Kohärenz mit anderen einschlägigen Rechtsakten der Union, soweit erforderlich;
(b) die Notwendigkeit, Innovationen zu fördern;
(c) technologische Neutralität in dem Sinne, dass es keine Einschränkungen oder Vorschriften für die Wahl der Technologie oder Ausrüstung gibt, wobei die Kompatibilität und die Vermeidung von Interferenzen im Vordergrund stehen;
(d) die Notwendigkeit, dass die digitale Kennzeichnung die Sicherheit der Endnutzer und der Umwelt nicht gefährdet;
(e) der Grad der digitalen Bereitschaft aller Bevölkerungsgruppen in der Union.
9. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 27 zur Änderung des Anhangs V hinsichtlich der Kennzeichnungsinformationen, die die Wirtschaftsakteure gemäß Artikel 16 in rein digitaler Form bereitststellen dürfen, zu erlassen, um diese Informationen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und an das Niveau der digitalen Bereitschaft bei den Endnutzern von Detergenzien anzupassen. Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte trägt die Kommission der Notwendigkeit Rechnung, ein hohes Gesundheits- und Umweltschutzniveau zu gewährleisten.
Artikel 27
Ausübung der Befugnisübertragung
1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 26 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 26 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4. Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
5. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 26 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 28
Ausschussverfahren
1. Die Kommission wird von dem Ausschuss „Detergenzien“ unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2a) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011(25) in Verbindung mit deren Artikel 5. [Abänd. 117]
KAPITEL VIII
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 29
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften zu Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie können gegebenenfalls finanzielle Sanktionen umfassen, die in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz der juristischen Person stehen, die den Verstoß begangen hat, wobei den Besonderheiten kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung zu tragen ist. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr etwaige spätere Änderungen. [Abänd. 118]
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den gemäß diesem Artikel verhängten Sanktionen, soweit anwendbar, folgende Aspekte gebührend berücksichtigt werden:
a) Art, Schwere und Ausmaß des Verstoßes;
b) Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes;
c) Schädigung der Gesundheit des Menschen oder der Umwelt, die durch den Verstoß entstanden ist, sofern sie sich bestimmen lässt;
d) Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, mit der zuständigen Behörde zusammenzuarbeiten. [Abänd. 119]
Artikel 30
Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020
In Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 erhält Nummer 15 folgende Fassung:"
„15. Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über die Bereitstellung von Detergenzien und Tensiden auf dem Markt (ABl. L ...)“
"
Artikel 31
Bericht
Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = 5 Jahre ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. DerDieser Bericht enthält eine Bewertung
a) darüber, wie diese Verordnung ihre Ziele erreicht, einschließlich einer Bewertung der Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen;
b) des Risikos der Entstehung antimikrobieller Resistenzen im Zusammenhang mit der Verwendung von Detergenzien oder Tensiden mit bioziden Eigenschaften;
c) des Auftretens unbegründeter Werbeaussagen, Werbungen und Verpackungsdesigns, die die Verbraucher irreführen oder irreführen könnten, indem sie den Eindruck von gesünderen oder umweltfreundlicheren Detergenzien oder Tensiden erwecken;
d) der Anforderungen an die physische und digitale Kennzeichnung von Detergenzien unter Berücksichtigung der Sicherheit der Endnutzer und der Umwelt sowie des Niveaus der digitalen Bereitschaft aller Bevölkerungsgruppen in der Union;
e) der Durchführbarkeit sowie der ökologischen und sozioökonomischen Kosten und Vorteile einer schrittweisen Einstellung des Einsatzes von Phosphor in Detergenzien für Verbraucher und einer Verringerung und nach Möglichkeit schrittweisen Einstellung des Einsatzes von Phosphor in Detergenzien für die industrielle und institutionelle Verwendung im Einklang mit den Verpflichtungen im Rahmen des Aktionsplans für das Ostseegebiet;
f) der ökologischen, gesundheitlichen und sozioökonomischen Kosten und Vorteile der Ausweitung des allgemeinen Ansatzes für das Risikomanagement auf Detergenzien und Tenside und der schrittweisen Einstellung des Einsatzes besorgniserregender Stoffe, einschließlich solcher, die Krebserkrankungen oder Genmutationen verursachen, sich auf den Reproduktionstrakt oder das endokrine System auswirken, persistent und bioakkumulierbar sind, sich auf das Immunsystem, das Nervensystem oder die Atemwege auswirken oder spezifisch organtoxisch sind, wobei Kombinationseffekte zu berücksichtigen sind, um eine schadstofffreie Umwelt zu erreichen.
Zusammen mit dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt. [Abänd. 120]
Artikel 32
Überprüfung von Mikroorganismen
Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = 3 Jahre ab dem Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung] bewertet die Kommission die Wirksamkeit und Relevanz der Anforderungen dieser Verordnung für Detergenzien, die Mikroorganismen enthalten, insbesondere die Liste der pathogenen Mikroorganismen in Anhang II Nummer 2 und die Auswirkungen von Mikroorganismen, die Detergenzien absichtlich zugesetzt werden, auf Verfahren zur Behandlung von kommunalem Abwasser sowie die Möglichkeit, neue Mikroorganismen oder Mikroorganismen-Stämme, die in Detergenzien zugelassen sind, in Anhang II aufzunehmen. [Abänd. 121]
Bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = 3 Jahre nach dem Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung] und danach alle drei Jahre überprüft die Kommission die Liste der pathogenen Mikroorganismen gemäß Anhang II Nummer 2 und erlässt erforderlichenfalls delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 27 zur Änderung des Anhangs II, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen. [Abänd. 122]
Artikel 32a
Überprüfung des Anteils erneuerbarer Grundstoffe
Bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = 3 Jahre nach dem Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die Notwendigkeit, die Durchführbarkeit, die technischen Folgen und der Nutzen für die Gesundheit und die Umwelt bewertet werden, die sich aus der Einführung verbindlicher Zielvorgaben für erneuerbare Rohstoffe und den Rezyklatanteil in Detergenzien und Tensiden ergeben. In diesem Bericht berücksichtigt die Kommission insbesondere sozioökonomische Auswirkungen, die Wettbewerbsfähigkeit von Wirtschaftsakteuren in der Union, die nachhaltige Materialbeschaffung sowie das Erderwärmungspotenzial, die Möglichkeit der Verwendung von Lebensmittelabfällen für die Herstellung von Detergenzien, die mögliche Veränderung der Bodennutzung im Zusammenhang mit alternativen Grundstoffen und die Ernährungssicherheit in der Union. Zusammen mit dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt. [Abänd. 123]
Artikel 33
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004
Die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen.
Artikel 34
Übergangsbestimmungen
Die Mitgliedstaaten behindern nicht die Bereitstellung von Detergenzien und Tensiden auf dem Markt, die vor dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum einfügen = 30 Monate ab Inkrafttreten dieser Verordnung] in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in der am ... [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum einfügen = einen Tag vor dem 30. Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung] geltenden Fassung in Verkehr gebracht werden.
Detergenzien und Tenside, die nach dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum des Geltungsbeginns einfügen = ein Tag vor dem 30. Monat nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] in Verkehr gebracht werden und die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in der am[Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum des Geltungsbeginns einfügen = einen Tag vor dem 30. Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung] geltenden Fassung genügen, dürfen bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum einfügen = 36 Monate ab Inkrafttreten dieser Verordnung] in Verkehr gebracht werden.
Artikel 35
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum einfügen = 30 Monate ab Inkrafttreten dieser Verordnung].
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu … am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident
ANHANG I
ANFORDERUNGEN AN DIE BIOLOGISCHE ABBAUBARKEIT GEMÄẞ ARTIKEL 4
KRITERIEN FÜR DIE VOLLSTÄNDIGE BIOABBAUBARKEIT UND PRÜFMETHODEN FÜR TENSIDE UND TENSIDE IN DETERGENZIEN
1. Die Referenzmethode dieser Verordnung zur Laborprüfung der biologischen Endabbaubarkeit von Tensiden basiert auf der Norm EN ISO 14593: 1999 (CO2-Headspace-Test)
2. Tenside und in Detergenzien enthaltene Tenside müssen gemäß den in Nummer 3 festgelegten Kriterien vollständig biologisch abbaubar sein.
3. Tenside und in Detergenzien enthaltene Tenside gelten als vollständig biologisch abbaubar, wenn sie eines der folgenden Kriterien erfüllen:
(a) Die Rate der biologischen Abbaubarkeit (Mineralisierung) beträgt mindestens 60 % innerhalb von 28 Tagen, gemessen auf der Grundlage einer der nachstehenden Prüfmethoden:
i) EN ISO 14593: 1999 – Wasserbeschaffenheit – Bestimmung der vollständigen biologischen Abbaubarkeit organischer Substanzen im wässrigen Medium – Verfahren mittels Bestimmung des anorganischen Kohlenstoffs in geschlossenen Flaschen (CO2-Headspace-Test);
ii) Methode C.4-C Kohlendioxid-(CO2)-Entwicklungstest (modifizierter Sturm-Test), beschrieben in Teil C Teil IV des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission(26);
iii) Methode C.4-D, manometrischer Respirationstest, beschrieben in Teil C Teil V des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission;
iv) Methode C.4-E, geschlossener Flaschentest, beschrieben in Teil C Teil VI des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission;
v) Methode C.4-F, Ministerium für Außenhandel und Industrie, Japan (M.I.T.I.), beschrieben in Teil C Teil VII des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission;
vi) ISO 10708: 1997 – Wasserbeschaffenheit – Bestimmung der vollständigen aeroben biologischen Abbaubarkeit organischer Verbindungen in einem wässrigen Medium – Bestimmung des biochemischen Sauerstoffbedarfs mit dem geschlossenen Flaschentest in zwei Phasen.
(b) Die Rate der biologischen Abbaubarkeit (Mineralisierung) beträgt mindestens 70 % innerhalb von 28 Tagen, gemessen auf der Grundlage einer der nachstehenden Prüfmethoden:
i) Methode C.4-A, DOC Die-Away-Test – Abnahme von gelöstem organischem Kohlenstoff, beschrieben in Teil C Teil II des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission;
ii) Methode C.4-B, Modifizierter OECD-Screening-Test, beschrieben in Teil C Teil III des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission.
Bei den unter den Buchstaben a und b genannten Prüfmethoden wird keine Voradaptation vorgenommen und der Grundsatz des „10-Tage-Fensters“ nicht angewendet.
4. Die unter Nummer 3 genannten Prüfungen werden von Labors durchgeführt, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
(a) Die Labors halten die Grundsätze der Guten Laborpraxis gemäß der Richtlinie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(27) oder als gleichwertig anerkannte internationale Normen ein;
(b) die Labors sind nach der Norm für Prüflabors gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert.
ANHANG II
ANFORDERUNGEN AN DETERGENZIEN, DIE MIKROORGANISMEN ENTHALTEN, GEMÄẞ ARTIKEL 5
1. Mikroorganismen, die Detergenzien absichtlich zugefügt werden, müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:
(a) Sie verfügen über eine Nummer der American Type Culture Collection (ATCC), sind Teil einer Sammlung der International Depository Authority (IDA) oder wurden einer DNA-Analyse gemäß einem „Protokoll zur taxonomischen Identifizierung auf Stammebene“ (unter Verwendung einer ribosomalen 16S-DNA-Sequenzierung oder eines gleichwertigen Verfahrens) unterzogen; [Abänd. 124]
(b) sie müssen in den beiden folgenden Listen aufgeführt sein:
i) in der Risikogruppe I gemäß der Richtlinie 2000/54/EG – biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit;
ii) im Verzeichnis der Mikroorganismen, bei denen die Methode der Qualifizierten Sicherheitsannahme (QPS) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) angewendet wird.
Diese Nummer gilt nicht für Mikroorganismen, die Detergenzien, die zu Forschungs- und Entwicklungszwecken in Verkehr gebracht werden, absichtlich zugefügt werden.
2. Die nachstehend genannten pathogenen Mikroorganismen dürfen bei einem Screening mit den angegebenen Prüfmethoden oder einem gleichwertigem Verfahren in keinem der im Endprodukt enthaltenen Stämme vorhanden sein:
(a) E. coli, Prüfmethode ISO 16649-3:2005,
(b) Streptococcus (Enterococcus), Prüfmethode ISO 21528-1:2004,
(c) Staphylococcus aureus, Prüfmethode ISO 6888-1,
(d) Bacillus cereus, Prüfmethode ISO 7932:2004 oder ISO 21871,
(e) Salmonella, Prüfmethode ISO 6579:2002 oder ISO 19250.
ea) Pseudomonas aeruginosa, Prüfmethode ISO 22717:2015, [Abänd. 125]
eb) Candida albicans, Prüfmethode ISO 18416:2015, [Abänd. 126]
ec) sonstige in Anhang 1 Tabelle 4 der Verordnung (EU) 2020/741(28) aufgeführte Mikroorganismen. [Abänd. 127]
3. Bei keinen der absichtlich zugefügten Mikroorganismen darf es sich um genetisch veränderte Mikroorganismen handeln.
4. Absichtlich zugefügte Mikroorganismen sind, mit Ausnahme der intrinsischen Resistenz, gemäß dem Plattendiffusionstest des Europäischen Ausschusses für die Untersuchung auf Antibiotikaempfindlichkeit (EUCAST) oder einem gleichwertigen Verfahren empfindlich gegenüber den fünf Antibiotika-Hauptklassen (Aminoglykoside, Makrolide, Beta-Lactam, Tetracyclin und Fluorchinolone).
5. Beim Inverkehrbringen müssen Detergenzien, die Mikroorganismen enthalten, in Übereinstimmung mit ISO 21149 oder ISO 4833-1:2014 eine Standardkeimzahl ≥1 x 105 kolonienbildender Einheiten (KBE) pro ml haben. [Abänd. 128]
6. Die Mindesthaltbarkeit des Detergens, das Mikroorganismen enthält, darf nicht unter 24 Monaten liegen und die Keimzahl darf in Übereinstimmung mit ISO 21149 oder ISO 4833-1:2014 nicht um mehr als 10 % je Zwölfmonatsintervall abnehmen. [Abänd. 129]
7. Detergenzien, die Mikroorganismen, die in Detergenzien enthalten sind, welche, dürfen in Sprühform in Verkehr gebracht werden, müssen dienachdem geeignete tierversuchsfreie Methoden zur Prüfung auf akute Inhalationstoxizitätder Sensibilisierungseigenschaften von Mikroorganismen für die Atemwege gemäß der in Teil B des Anhangs der Verordnung (EG) NrArtikel 26 Absatz 6a festgelegt wurden. 440/2008 beschriebenen Prüfmethode B.2 bestehen. [Abänd. 130]
8. Detergenzien, die Mikroorganismen enthalten, dürfen nicht in Nachfüllform in Verkehr gebracht werden.
9. Der Hersteller muss alle AngabenAlle Herstellerangaben zu den Wirkungen oder der Leistung der im Produkt enthaltenen Mikroorganismen sind durch geeignete Tests unabhängiger Stellen zu belegen. Diese Tests werden von einem unabhängigen Dritten überprüft. [Abänd. 131]
10. Weder auf dem Etikett noch auf andere Weise darf behauptet oder suggeriert werden, das Detergens habe eine antimikrobielle oder desinfizierende Wirkung, es sei denn, das Detergens entspricht der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
11. Die unter den Nummern 2, 5, 6, 7 und 9 genannten Prüfungen werden von Labors durchgeführt, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
(a) Die Labors halten die Grundsätze der Guten Laborpraxis gemäß der Richtlinie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(29) oder als gleichwertig anerkannte internationale Normen ein;
(b) die Labors sind nach der Norm für Prüflabors gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert.
ANHANG III
BEGRENZUNGEN DES GEHALTS AN PHOSPHATEN UND AN ANDEREN PHOSPHORVERBINDUNGEN WIE IN ARTIKEL 6 GENANNT
Detergens
Begrenzungen
Für den Verbraucher bestimmte Waschmittel
1. Dürfen nicht in Verkehr gebracht werden bei einem Gesamtphosphorgehalt von 0,5 Gramm oder mehr in der empfohlenen Menge für den Hauptwaschgang für eine normale Waschmaschinenfüllung gemäß Anhang V Teil B bei hartem Wasser:
– für „normal verschmutzte“ Textilien bei Vollwaschmitteln;
– für „leicht verschmutzte“ Textilien bei Feinwaschmitteln.
2. Dürfen kein Phosphat enthalten.
3. Dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn der Gesamtphosphorgehalt nach dem … [vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung]:
– 0,1 g oder mehr für „leicht verschmutzte“ Textilien bei Feinwaschmitteln beträgt;
– 0,25 g oder mehr für „normal verschmutzte“ Textilien bei Vollwaschmitteln beträgt;
– 0,045 g oder mehr für im Waschgang verwendete Fleckenentferner beträgt;
– 0,023 g oder mehr für zur Vorbehandlung verwendete Fleckenentferner beträgt;
und zwar in der empfohlenen Menge für den Hauptwaschgang für eine normale Waschmaschinenfüllung gemäß Anhang V Teil B.
Für den Verbraucher bestimmte Maschinengeschirrspülmittel
1. Dürfen nicht in Verkehr gebracht werden bei einem Gesamtphosphorgehalt von 0,3 Gramm oder mehr in der Standarddosierung gemäß Anhang V Teil B.
2. Dürfen kein Phosphat enthalten.
3. Dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn der Gesamtphosphorgehalt nach dem … [4 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung]:
– 0,2 g pro Waschgang oder mehr in Geschirrspülmitteln beträgt;
– 0,03 g pro Waschgang oder mehr in Klarspülern beträgt.
Für den Verbraucher bestimmte Handgeschirrspülmittel
Dürfen nach dem ... [vier Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] kein Phosphat oder anderen Phosphor enthalten.
Für den Verbraucher bestimmte Reinigungsmittel für harte Oberflächen
1. Dürfen kein Phosphat enthalten.
2. Allzweckreiniger und Fensterreiniger dürfen nach dem … [vier Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] keinen Phosphor enthalten.
3. Küchenreiniger und Sanitärreiniger dürfen nicht in Verkehr gebracht werden bei einem Gesamtphosphorgehalt von:
— 2 g/l oder mehr der Reinigungslösung nach dem … [vier Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] und
— 1 g/l oder mehr der Reinigungslösung nach dem … [sieben Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].
Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich
Dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn der Gesamtphosphorgehalt nach dem … [vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung]:
— 0,5 g/kg Wäsche oder mehr für leichte Verschmutzungen beträgt,
— 1 g/kg Wäsche oder mehr für mittlere Verschmutzungen beträgt,
— 1,5 g/kg Wäsche oder mehr für schwere Verschmutzungen beträgt.
Geschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich
Dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn der Gesamtphosphorgehalt nach dem … [sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung]:
– bei Geschirrspülmittel/Mehrkomponenten-Geschirrspülmittel
– 0,3 g/l der Spüllösung oder mehr für weiches Wasser beträgt,
– 0,4 g/l der Spüllosung oder mehr für mittelhartes Wasser beträgt,
– 0,75 g/l der Spüllosung oder mehr für hartes Wasser beträgt.
– bei Einweichmitteln 1 g/l Waschlösung oder mehr beträgt,
– bei Klarspülern 0,02 g/l Waschlösung oder mehr beträgt.
[Abänd. 132]
ANHANG IV
KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 7 ABSATZ 2
Modul A – Internes Fertigungsprotokoll
1. Beschreibung des Moduls
Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass das Detergens bzw. Tensid den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung genügt.
2. Technische Unterlagen
2.1. Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Detergens bzw. Tensids mit den betreffenden Anforderungen zu bewerten; sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten.
2.2. In den technischen Unterlagen sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und die Konzeption, die Herstellung und die Zweckbestimmung des Detergens bzw. Tensids zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls mindestens Folgendes:
(a) eine allgemeine Beschreibung des Detergens bzw. Tensids und eine Beschreibung des Verwendungszwecks;
(b) die Prüfberichte zum Nachweis der Übereinstimmung mit Anhang I und gegebenenfalls mit den Anhängen II und III;
(c) ein Verzeichnis der Prüfmethoden, mit denen die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung nachgewiesen wird;
(d) die Ergebnisse der Berechnungen und Prüfungen;
(e) ein Datenblatt über Inhaltsstoffe, das die folgenden Anforderungen erfüllt:
i) Es listet alle absichtlich zugefügten Stoffe und Konservierungsmittel auf, die in Anhang V Teil A aufgeführt sind;
ii) für jeden Inhaltsstoff sind die chemische oder IUPAC-Bezeichnung sowie, falls verfügbar, die INCI-Bezeichnung, die CAS-Nummer und die Bezeichnung im Europäischen Arzneibuch angegeben;
iii) alle Stoffe werden entsprechend ihrem Gewichtsanteil in absteigender Reihenfolge genannt; dabei wird das Verzeichnis in die nachstehenden Gewichtsanteile in Prozent eingeteilt:
(1) 10 % und darüber,
(2) 1 % und darüber, jedoch weniger als 10 %,
(3) 0,1 % und darüber, jedoch weniger als 1 %,
(4) unter 0,1 %.
Für die Zwecke des Buchstabens e gelten ein Parfüm, ein ätherisches Öl oder ein Farbstoff als ein einziger Bestandteil.
3. Herstellung
Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung des Detergens bzw. Tensids mit den in Nummer 2 genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung gewährleisten.
ANHANG V
KENNZEICHNUNGSANFORDERUNGEN
TEIL A – KENNZEICHNUNG DER INHALTSSTOFFE
Angaben, die auf den Etiketten von Detergenzien und Tensiden, die auf dem Markt bereitgestellt werden, enthalten sein müssen
1. Die Gewichtsprozentbereiche „weniger als 5 %“, „5 % oder mehr, aber weniger als 15 %“, „15 % oder mehr, aber weniger als 30 %“, „30 % und mehr“ werden zur Angabe des Gehalts an den unten aufgeführten Bestandteilen verwendet, falls sie in Konzentrationen über 0,2 Gewichtsprozent zugefügt sind:
(a) Phosphate,
(b) Phosphonate,
(c) anionische Tenside, [Abänd. 133]
(d) kationische Tenside, [Abänd. 134]
(e) amphotere Tenside, [Abänd. 135]
(f) nichtionische Tenside,[Abänd. 136]
(g) Bleichmittel auf Sauerstoffbasis,
(h) Bleichmittel auf Chlorbasis,
(i) EDTA und dessen Salze,
(j) NTA (Nitrilotriessigsäure) und deren Salze,
(k) Phenole und Halogenphenole,
(l) Paradichlorbenzol,
(m) aromatische Kohlenwasserstoffe,
(n) aliphatische Kohlenwasserstoffe,
(o) halogenierte Kohlenwasserstoffe,
(p) Seife,
(q) Zeolithe,
(r) Polycarboxylate.
2. Die folgenden Kategorien gegebenenfalls beigefügter Bestandteile sind unabhängig von ihrer Konzentration anzugeben:
(a) Enzyme,
(b) Mikroorganismen,
(c) optische Aufheller,
(d) Duftstoffe.
3. Konservierungsstoffe werden unabhängig von ihrer Konzentration aufgelistet, wobei nach Möglichkeit das in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 genannte System verwendet wird, sofern sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
(a) Sie tragen zur Einstufung des Detergens als behandelte Ware im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bei;
(b) sie sind auf einem Bestandteil des Detergens gekennzeichnet.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b aufgeführte Bedingung muss nicht erfüllt werden, wenn die Konservierungsmittel die in Nummer 3.4.3.3 /Tabelle 3.4.6. des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Auslöseschwellen nicht überschreiten, oder wenn sie im Enderzeugnis keine Konservierungsfunktion mehr haben, auch nicht in Synergie mit anderen Konservierungsstoffen.
Wenn im Einklang mit Artikel 16 Absatz 1 dieser Verordnung ein digitales Etikett zur Verfügung gestellt wird, werden Konservierungsstoffe unabhängig von ihrer Konzentration aufgelistet, wobei nach Möglichkeit das in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 genannte System verwendet wird. [Abänd. 137]
4. Werden allergene Duftstoffe, die in den Einträgen 45, 67–92 und [X] bis [X] des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt sind, in Konzentrationen von mehr als 0,01 Gewichtsprozent beigefügt, so sind sie nach dem in Artikel 33 der genannten Verordnung genannten System zu kennzeichnen. Satz 1 gilt nicht für allergene Duftstoffe, die die Kennzeichnungsschwellenwerte der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erreichen.
5. Die unter den Nummern 1 bis 4 genannten Anforderungen gelten nicht für Detergenzien und Tenside für den professionellen Bereich, sofern in Abschnitt 15 des gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erstellten Sicherheitsdatenblatts gleichwertige Angaben wie die unter diesen Nummern geforderten enthalten sind.
6. Zusätzlich zu den unter den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Angaben muss das Etikett von Detergenzien, die Mikroorganismen enthalten, folgende Angaben enthalten:
(a) eine Angabe oder einen Sicherheitshinweis, dass das Produkt nicht auf Oberflächen verwendet werden darf, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen;
(b) eine Angabe zur Haltbarkeit des Produkts;
(c) Gebrauchsanweisungen oder gegebenenfalls besondere Vorsichtsmaßnahmen.
TEIL B – KENNZEICHNUNG IN BEZUG AUF DIE DOSIERUNG
Informationen, die auf dem Etikett von für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln enthalten sein müssen
1. Das Etikett von für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln muss die folgenden Informationen enthalten:
(a) die empfohlenen Mengen und/oder Dosierungsanleitung in Millilitern oder Gramm oder gegebenenfalls die Anzahl von Einheiten für eine normale Waschmaschinenfüllung bei den Wasserhärtegraden weich, mittel und hart und unter Berücksichtigung von ein oder zwei Waschgängen, [Abänd. 138]
(b) bei Vollwaschmitteln die Zahl der normalen Waschmaschinenfüllungen bei „normal“ verschmutzten Textilien und bei Feinwaschmitteln die Zahl der normalen Waschmaschinenfüllungen bei „leicht“ verschmutzten Textilien, die mit dem Packungsinhalt bei mittlerem Wasserhärtegrad (2,5 mmol CaCO3/l) gewaschen werden können,
(c) das Fassungsvermögen eines gegebenenfalls mitgelieferten Messbechers wird in Millilitern oder Gramm angegeben; der Messbecher ist mit eindeutig erkennbaren Markierungen, deren Farbe sich deutlich von der Farbe des Messbechers abhebt, versehen, die der Dosierung des Waschmittels für eine normale Waschmaschinenfüllung bei den Wasserhärtegraden weich, mittel und hart entsprechen., [Abänd. 139]
ca) bei in Flaschen verpackten Waschmitteln wird die Dosierung des Waschmittels für eine normale Waschmaschinenfüllung, zumindest für die Wasserhärtegrade weich und mittel, mit eindeutig erkennbaren Markierungen auf der Kappe, die sich deutlich von der Farbe der Kappe abheben, angegeben. [Abänd. 140]
2. Für die Zwecke von Nummer 1 ist unter einer normalen Waschmaschinenfüllung bei Vollwaschmitteln 4,5 kg Gewebe im Trockenzustand und bei Feinwaschmitteln 2,5 kg Gewebe im Trockenzustand zu verstehen. Ein Waschmittel ist als Vollwaschmittel anzusehen, sofern die Angaben des Herstellers nicht in erster Linie Aspekte der Gewebepflege betonen (d. h. Niedrigtemperaturwäsche, empfindliche Fasern und Farben).
3. Auf dem Etikett von für den Verbraucher bestimmten Maschinengeschirrspülmitteln muss die Standarddosierung in Gramm oder Millilitern oder Anzahl der TabsEinheiten für den Hauptwaschgang bei normal verschmutztem Geschirr in einer voll beladenen Geschirrspülmaschine für 12 Gedecke, erforderlichenfalls unter Angabe der Dosierung bei den Wasserhärtegraden weich, mittel und hart, angegeben sein. [Abänd. 141]
TEIL C – DIGITALE KENNZEICHNUNG
Es ist zulässig, die folgenden in Teil A genannten Angaben zum Inhalt gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 nur auf dem digitalen Etikett in der in diesem Teil angegebenen Weise zu machen:
(a) anionische Tenside,
(b) kationische Tenside,
(c) amphotere Tenside,
(d) nichtionische Tenside,
(e) Phosphate,
(f) Phosphonate,
(g) Seife. [Abänd. 142]
TEIL D – VEREINFACHTE DOSIERUNGSANGABEN BEI FÜR DEN VERBRAUCHER BESTIMMTEN WASCHMITTELN
Das vereinfachte Dosierungsschema enthält die folgenden Angaben:
(b) die empfohlenen Mengen bei mittlerer/durchschnittlichermittlerer Wasserhärte und unterschiedlichen Verschmutzungsgraden der Textilien und [Abänd. 143]
(c) eine Angabe zur Waschmaschinenfüllung.
Teil B Absatz 1 Buchstaben c und d gelten auch für vereinfachte Dosierungsangaben. [Abänd. 144]
ANHANG VI
PRODUKTPASS
Der Produktpass muss die folgenden Informationen enthalten:
(a) die eindeutige Produktkennung des Detergens bzw. Tensids;
(b) den Namen, die Postanschrift und die AnschriftE-Mail-Adresse des Herstellers oder seines Bevollmächtigten sowie die eindeutige Kennung des Wirtschaftsakteurs für den Hersteller; [Abänd. 145]
(c) die Angabe des Detergens bzw. Tensids, die die Rückverfolgbarkeit ermöglicht, einschließlich eines Farbbildes von ausreichender Klarheit, um die Identifizierung des Detergens bzw. Tensids zu ermöglichen;
(d) die Warennummer, in die das Detergens bzw. Tensid zum Zeitpunkt der Erstellung des Produktpasses gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(30) eingereiht wird;
(e) Verweise auf Rechtsakte der Union, die das Detergens bzw. Tensid erfüllt;
(f) eine vollständige Liste der Stoffe, die dem Detergens bzw. Tensid absichtlich zugefügt wurden, und der Konservierungsmittel, die gemäß Anhang V Teil A Nummer 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b unter Verwendung der Internationalen Nomenklatur der kosmetischen Inhaltsstoffe oder, falls diese nicht verfügbar ist, der Bezeichnung des Europäischen Arzneibuchs und, falls auch diese nicht verfügbar ist, der chemischen Bezeichnung oder der Nomenklatur der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (International Union of Pure and Applied Chemistry – IUPAC) gekennzeichnet sind. [Abänd. 146]
fa) die in Artikel 7 Absatz 2 genannten technischen Unterlagen und Ergebnisse des Konformitätsbewertungsverfahrens; [Abänd. 147]
fb) gegebenenfalls die Ergebnisse des vom Hersteller gemäß Anhang II Nummer 9 durchgeführten Tests und die Bestätigung dieser Tests durch Dritte; [Abänd. 148]
fc) gegebenenfalls einen Link zu dem in Artikel 16 Absatz 1 genannten digitalen Etikett. [Abänd. 149]
Die in Buchstabe fa genannten Informationen stehen nur den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung. [Abänd. 150]
Die unter Buchstabe f genannte Verpflichtung gilt nicht für Detergenzien für den professionellen Bereich und Tenside für Detergenzien für den professionellen Bereich, für die ein Sicherheitsdatenblatt gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorliegt.
ANHANG VII
PRÜFMETHODEN GEMÄẞ ARTIKEL 22 ABSATZ 2
1. Referenzmethode (Bestätigungstest)
1.1. Definition
Gegenstand dieser Methode ist ein Labormodell einer Belebtschlammanlage und eines Nachklärbeckens als Simulation der kommunalen Abwasserbehandlung. Auf diese Prüfmethode können verbesserte Bedingungen nach dem neuesten Stand der Technik gemäß EN ISO 11733 angewendet werden.
1.2. Erforderliche Ausrüstung
Die Messung erfolgt unter Verwendung einer Belebtschlammanlage, die in Abbildung 1 schematisch und in Abbildung 2 ausführlicher dargestellt ist. Die Ausrüstung besteht aus einem Vorratsgefäß A für die synthetischen Abwässer, einer Dosierpumpe B, einem Belüftungsgefäß C, einem Absetzgefäß D, einer Druckluftpumpe E für den Belebtschlammrücklauf und einem Sammelgefäß F für das ablaufende behandelte Abwasser.
Die Gefäße A und F müssen aus Glas oder geeignetem Kunststoff bestehen und mindestens vierundzwanzig Liter fassen. Die Pumpe B muss einen gleichmäßigen Zufluss des synthetischen Abwassers zum Belüftungsgefäß gewährleisten; im normalen Betrieb enthält dieses Gefäß drei Liter Mischflüssigkeit. Im Gefäß C ist in der Spitze des konisch geformten Gefäßbodens eine Glasfilterfritte G zur Belüftung aufgehängt. Die Menge der durch die Fritte eingeblasenen Luft muss mit einem Mengenmessgerät H gemessen werden.
1.3. Synthetisches Abwasser
Zur Durchführung des Tests ist ein synthetisches Abwasser zu verwenden. Hierzu werden pro Liter Trinkwasser gelöst:
– 160 mg Pepton,
– 110 mg Fleischextrakt,
– 30 mg Harnstoff, CO(NH2)2,
– 7 mg Natriumchlorid, NaCl,
– 4 mg Calciumchlorid, CaCl2.2H2O,
– 2 mg Magnesiumsulfat, MgSO4.7H2O,
– 28 mg Dikaliumhydrogenphosphat, K2HPO4
– und 10 ± 1 mg des Tensids.
Das synthetische Abwasser wird täglich frisch hergestellt.
1.4. Herstellung der Proben
Unvermischte Tenside werden ohne Vorbehandlung getestet. Zur Herstellung des synthetischen Abwassers (Nummer 1.3) muss der aktive Gehalt der Tensidproben bestimmt werden.
1.5. Betrieb der Prüfeinrichtung
Zu Beginn des Tests werden das Belüftungsgefäß C sowie das Absetzgefäß D mit synthetischem Abwasser gefüllt. Das Absetzgefäß D wird in der Höhe so fixiert, dass das Belüftungsgefäß C drei Liter aufnimmt. Die Impfung erfolgt mit 3 ml eines Kläranlagenablaufs guter Qualität, der frisch dem Ablauf einer biologischen Kläranlage für vorwiegend häusliches Abwasser entnommen wird. Die Ablaufprobe muss von der Entnahme bis zur Verwendung unter aeroben Bedingungen gehalten werden. Dann sind die Luftzufuhr G, die Druckluftpumpe E und die Dosierpumpe B einzuschalten. Der Zulauf des synthetischen Abwassers in das Belüftungsgefäß C muss einen Liter je Stunde betragen, was einer durchschnittlichen Aufenthaltszeit von drei Stunden entspricht.
Die Luftzufuhr ist so einzustellen, dass der Inhalt des Belüftungsgefäßes C ständig in Suspension verbleibt und ein Mindestgehalt an gelöstem Sauerstoff von 2 mg/l aufrechterhalten wird. Schaumbildung ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Jedoch dürfen keine Entschäumer verwendet werden, die eine hemmende Wirkung auf den Belebtschlamm ausüben oder Tenside enthalten. Die Pumpe E muss so eingestellt sein, dass stets ein gleichmäßiger Rücklauf von Belebtschlamm aus dem Absetzgefäß D zum Belüftungsgefäß C erfolgt. Der im oberen Teil des Belüftungsgefäßes C, am Boden des Absetzgefäßes D oder in der Rücklaufleitung sich ansammelnde Schlamm muss mindestens einmal täglich durch Bürsten oder durch andere geeignete Maßnahmen in den Umlauf zurückgebracht werden. Wenn der Schlamm sich nicht absetzt, kann sein Absetzverhalten durch gegebenenfalls wiederholte Zugabe von je 2 ml einer 5%igen Eisen(III)chloridlösung verbessert werden.
Das aus dem Absetzgefäß D abfließende Wasser wird in dem Sammelgefäß F während vierundzwanzig Stunden aufgefangen; nach Ablauf dieser Zeit wird nach gründlichem Durchmischen eine Probe entnommen. Anschließend ist das Sammelgefäß F sorgfältig zu reinigen.
1.6. Überwachung der Messanordnung
Der Tensidgehalt des synthetischen Abwassers (in mg/l) wird unmittelbar vor dem Gebrauch bestimmt.
Der Tensidgehalt (in mg/l) des im Sammelgefäß F während vierundzwanzig Stunden aufgefangenen Ablaufs wird analytisch nach derselben Methode unmittelbar nach der Probenahme bestimmt; ist dies nicht möglich, muss die Probe konserviert werden (vorzugsweise durch Einfrieren). Die Konzentration ist auf 0,1 mg/l Tensid genau zu bestimmen.
Zur Überwachung des einwandfreien Betriebs der Messanordnung wird mindestens zweimal wöchentlich der chemische Sauerstoffbedarf (CSB) oder der gelöste organische Kohlenstoff (DOC) des glasfasergefilterten Abwassers im Sammelgefäß F und des gefilterten synthetischen Abwassers im Vorratsgefäß A gemessen.
Nach Erreichen eines pro Tag nahezu gleich bleibenden biologischen Abbaus des Tensids, d. h. nach Ende der Einarbeitungszeit gemäß Abbildung 3, sollte die Verringerung des CSB oder DOC weitgehend stetig verlaufen.
Der Trockensubstanzgehalt des Belebtschlamms in g/l im Belüftungsgefäß ist zweimal wöchentlich zu ermitteln. Ist er größer als 2,5 g/l, so ist der Überschuss an Belebtschlamm zu entfernen.
Der Abbautest wird bei Raumtemperatur durchgeführt; diese sollte im Bereich zwischen 19 und 24 °C annähernd gleich bleiben.
1.7. Berechnung der biologischen Abbaubarkeit
Der biologische Abbau des Tensids in Prozenten ist täglich aus dem Tensidgehalt in mg/l des synthetischen Abwassers und des im entsprechenden Sammelgefäß F gesammelten Ablaufs zu errechnen.
Die so erhaltenen Abbaubarkeitswerte werden entsprechend Abbildung 3 grafisch dargestellt.
Die Abbaubarkeit des Tensids ist als arithmetisches Mittel aus den Abbauwerten zu berechnen, die nach dem Ende der Einlauf- und Akklimatisierungszeit an einundzwanzig aufeinander folgenden Tagen bei gleich bleibendem Abbau in störungsfreiem Betrieb ermittelt wurden. In keinem Fall soll die Einlaufzeit länger als sechs Wochen dauern.
Die täglichen biologischen Abbauwerte werden bis auf 0,1 % genau berechnet; das Endergebnis ist jedoch auf ganze Zahlen auf- bzw. abzurunden.
In manchen Fällen kann die Häufigkeit der Probenahmen beschränkt werden, jedoch sind zur Ermittlung des Mittelwerts mindestens vierzehn Ergebnisse zu verwenden, die innerhalb von einundzwanzig Tagen nach der Einlaufzeit erhalten wurden.
2. Bestimmung anionischer Tenside in Prüfungen zur biologischen Abbaubarkeit
2.1. Grundsatz
Das Verfahren beruht auf der Tatsache, dass der kationische Farbstoff Methylenblau mit anionischen Tensiden (MBAS) blaue Salze bildet, die mit Chloroform extrahiert werden können. Zur Vermeidung von Störungen erfolgt die Extraktion zuerst aus alkalischer Lösung; sodann wird der Extrakt mit saurer Methylenblaulösung geschüttelt. Die Extinktion der abgetrennten organischen Phase wird fotometrisch im Absorptionsmaximum bei einer Wellenlänge von 650 nm gemessen.
2.2. Chemikalien und Geräte
2.2.1. Pufferlösung pH 10
24 g Natriumhydrogencarbonat (NaHCO3) p.a. und 27 g wasserfreies Natriumcarbonat (Na2CO3) p.a. in entionisiertem Wasser lösen und auf 1000 ml verdünnen.
2.2.2. Neutrale Methylenblaulösung
0,35 g Methylenblau p.a. in entionisiertem Wasser lösen und auf 1000 ml verdünnen. Diese Lösung mindestens vierundzwanzig Stunden vor Gebrauch zubereiten. Die Extinktion der Chloroformphase der Blindprobe darf gegenüber reinem Chloroform bei 650 nm 0,015 je cm Schichtdicke nicht übersteigen.
2.2.3. Saure Methylenblaulösung
0,35 g Methylenblau p.a. in 500 ml entionisiertem Wasser auflösen und mit 6,5 ml H2SO4 (D = 1,84 g/ml) mischen. Mit entionisiertem Wasser auf 1000 ml verdünnen. Diese Lösung mindestens vierundzwanzig Stunden vor Gebrauch zubereiten. Die Extinktion der Chloroformphase der Blindprobe darf gegenüber reinem Chloroform bei 650 nm 0,015 je cm Schichtdicke nicht übersteigen.
2.2.6. Ethanolische Kaliumhydroxidlösung (KOH 0,1 M)
2.2.7. Ethanol, rein, C2H5OH
2.2.8. Schwefelsäure, H2SO4 0,5 M
2.2.9. Phenolphthaleinlösung
1 g Phenolphthalein in 50 ml Ethanol und 50 ml entionisiertem Wasser unter ständigem Umrühren lösen. Jedweden Niederschlag abfiltrieren.
2.2.10. Methanolische Salzsäure: 250 ml Salzsäure p.a. und 750 ml Methanol
2.2.11. Scheidetrichter, 250 ml
2.2.12. Messkolben, 50 ml
2.2.13. Messkolben, 500 ml
2.2.14. Messkolben, 1000 ml
2.2.15. Rundkolben mit Schliff und Rückflusskühler, 250 ml; Siedeperlen
2.2.16. pH-Meter
2.2.17. Fotometer für Messungen bei 650 nm mit 1- bis 5-cm-Küvetten
2.2.18. Grobporiges Filterpapier
2.3. Verfahren
Die Analyseproben dürfen nicht durch eine Schaumschicht entnommen werden.
Nach eingehender Reinigung mit Wasser sind die Analysegeräte vor Verwendung gründlich mit methanolischer Salzsäure (Nummer 2.2.10) und anschließend mit entionisiertem Wasser zu spülen.
Proben des zu prüfenden Zu- und Abflusses der Belebtschlammanlage bei der Probeentnahme sofort filtrieren. Die ersten 100 ml des Filtrats werden verworfen.
Eine abgemessene Probemenge, gegebenenfalls nach Neutralisierung, in einen 250-ml-Scheidetrichter (Nummer 2.2.11) geben. Die Probemenge sollte 20 bis 150 g MBAS enthalten. Bei niedrigerem MBAS-Gehalt können bis zu 100 ml Probe benutzt werden. Werden weniger als 100 ml verwendet, so ist mit entionisiertem Wasser auf 100 ml zu verdünnen. 10 ml Pufferlösung (Nummer 2.2.1), 5 ml neutrale Methylenblaulösung (Nummer 2.2.2) und 15 ml Chloroform (Nummer 2.2.4) zur Probe hinzufügen. Gemisch eine Minute gleichmäßig und nicht zu stark schütteln. Nach Phasentrennung Chloroformschicht in einen zweiten Trenntrichter geben, der 110 ml entionisiertes Wasser und 5 ml saure Methylenblaulösung (Nummer 2.2.3) enthält. Gemisch eine Minute schütteln. Chloroformschicht durch ein vorher mit Chloroform gewaschenes und benetztes Wattefilter in einen Messkolben (Nummer 2.2.12) geben.
Alkalische und saure Lösungen dreimal extrahieren, wobei bei der zweiten und dritten Extraktion je 10 ml Chloroform zu verwenden sind. Kombinierte Chloroformextrakte durch dasselbe Wattefilter filtrieren und bis zur Marke des 50-ml-Kolbens (Nummer 2.2.12) mit dem zum Nachwaschen der Watte benutzten Chloroform verdünnen. Extinktion der Chloroformlösung gegenüber Chloroform bei 650 nm in 1- bis 5-cm-Küvetten messen. Das ganze Verfahren mit einem Blindversuch durchführen.
2.4. Eichkurve
Aus der Standardsubstanz Dodecylbenzolsulfonsäuremethylester (Tetrapropylen-Typ, MG 340) nach Verseifung zum Kaliumsalz eine Eichlösung herstellen. Die MBAS wird als Natriumdodecylbenzolsulfonat (MG 348) berechnet.
Mit einer Messpipette 400 bis 450 mg Dodecylbenzolsulfonsäuremethylester (Nummer 2.2.5) auf 0,1 mg genau in einen Rundkolben einwiegen und 50 ml ethanolische Kaliumhydroxidlösung (Nummer 2.2.6) und einige Siedeperlen hinzugeben. Rückflusskühler anbringen und eine Stunde lang kochen. Nach Abkühlung Kühler und Schliff mit 30 ml Ethanol waschen und die Waschfluessigkeit zum Kolbeninhalt hinzugeben. Lösung mit Schwefelsäure gegenüber Phenolphthalein bis zur Farblosigkeit titrieren. Diese Lösung in einen 1000-ml-Messkolben (Nummer 2.2.14) umgießen, bis zur Marke mit entionisiertem Wasser nachfüllen und mischen.
Ein Teil dieser Tensid-Stammlösung ist dann weiter zu verdünnen. 25 ml entnehmen, in einen 500-ml-Messkolben (Nummer 2.2.13) geben, mit entionisiertem Wasser bis zur Marke nachfüllen und mischen.
Diese Standardlösung enthält:
wobei E das Gewicht der Probe in mg bedeutet.
Zur Festlegung der Eichkurve sind je 1, 2, 4, 6 und 8 ml Standardlösung zu entnehmen und mit entionisiertem Wasser auf jeweils 100 ml zu verdünnen. Anschließend wie in Nummer 2.3 beschrieben (einschließlich des Blindtests) verfahren.
2.5. Berechnung der Ergebnisse
Der Gehalt an anionischen Tensiden (MBAS) in der Probe wird aus der Eichkurve (Nummer 2.4) abgelesen. Der MBAS-Gehalt der Probe ergibt sich aus:
dabei ist V = ml Volumen der benutzten Probe.
Die Ergebnisse sind als Natriumdodecylbenzolsulfonat (MG 348) anzugeben.
2.6. Angabe der Ergebnisse
Die Ergebnisse sind in mg/l MBAS auf 0,1 genau anzugeben.
3. Prüfungen zur biologischen Abbaubarkeit: Bestimmung nichtionischer Tenside in Prüfflüssigkeiten
3.1. Grundsatz
Grenzflächenaktive Substanzen werden konzentriert und durch Ausblasen abgetrennt. In der eingesetzten Probemenge sollte der Gehalt an nichtionischen Tensiden im Bereich zwischen 250 und 800 g liegen.
Das ausgeblasene Tensid wird in Ethylacetat gelöst.
Nach Phasentrennung und Eindampfen des Lösungsmittels wird das nichtionische Tensid in wässriger Lösung mit modifiziertem Dragendorffschen Reagens (KBiI4 + BaCl2 + Eisessig) gefällt.
Der Niederschlag wird abfiltriert, mit Eisessig gewaschen und in Ammoniumtartratlösung gelöst. Das in Lösung befindliche Bismut wird bei pH 4–5 mit Pyrrolidindithiocarbamatlösung unter Verwendung einer blanken Platinindikatorelektrode und einer Kalomel- oder Silber/Silberchlorid-Referenzelektrode potenziometrisch titriert. Die Methode ist auf nichtionische Tenside mit 6–30 Alkylenoxidgruppen anwendbar.
Das Titrationsergebnis wird mit dem empirischen Eichfaktor 54 zur Umrechnung auf die Bezugssubstanz Nonylphenol mit 10 Molen Ethylenoxid (NP 10) multipliziert.
3.2. Chemikalien und Geräte
Alle wässrigen Lösungen sind mit entionisiertem Wasser herzustellen.
3.2.1. Reines Ethylacetat, frisch destilliert
3.2.2. Natriumhydrogencarbonat (NaHCO3) p.a.
3.2.3. Verdünnte Salzsäure (HCl) [20 ml konzentrierte Salzsäure p.a., mit Wasser auf 1000 ml auffüllen]
3.2.4. Methanol p.a., frisch destilliert, in Glasflaschen aufbewahrt
3.2.5. Bromkresolpurpur, 0,1 g in 100 ml Methanol
3.2.6. Fällungsreagenz: Das Fällungsreagenz ist eine Mischung von 2 Volumenteilen der Lösung A und 1 Volumenteil der Lösung B. Die Mischung ist in einer braunen Flasche aufzubewahren und bis zu einer Woche haltbar.
3.2.6.1. Lösung A
1,7 g Bismut(III)nitrat p.a. (BiONO3.H2O) werden in 20 ml Eisessig gelöst und mit Wasser auf 100 ml aufgefüllt. Dann werden 65 g Kaliumiodid p.a. in 200 ml Wasser gelöst. Diese beiden Lösungen werden in einem 1000-ml-Messkolben gemischt, 200 ml Eisessig (Nummer 3.2.7) hinzugefügt und mit Wasser bis zur 1000-ml-Marke aufgefüllt.
3.2.6.2. Lösung B
290 g Bariumchlorid (BaCl2.2H2O) p.a. werden in 1000 ml Wasser gelöst.
3.2.7. Eisessig, 99–100%ig (Essigsäure geringerer Konzentration ist ungeeignet).
3.2.8. Ammoniumtartratlösung: 12,4 g Weinsäure p.a. und 12,4 ml Ammoniaklösung p.a. (d = 0,910 g/ml) werden gemischt und mit Wasser auf 1000 ml aufgefüllt (oder eine gleiche Menge von Ammoniumtartrat p.a. verwenden).
3.2.9. Ammoniaklösung: 40 ml Ammoniaklösung p.a. (d = 0,910 g/ml) werden mit 1000 ml Wasser verdünnt.
3.2.10. Standardacetatpufferlösung: 40 g Natriumhydroxid p.a. werden in ein Becherglas gegeben, mit etwa 500 ml Wasser gelöst und abgekühlt. Dann werden 120 ml Eisessig (Nummer 3.2.7) zugefügt. Nach gründlichem Mischen und Abkühlen wird die Lösung in einen 1000-ml-Messkolben umgefüllt. Man füllt mit Wasser bis zur Marke auf.
3.2.11. Pyrrolidindithiocarbamatlösung (nachstehend „Carbatlösung“ genannt): Man löst 103 mg Pyrrolidindithiocarbonsäure-Natriumsalz (C5H8NNaS2.2H2O) in etwa 500 ml Wasser, gibt 10 ml n-Amylalkohol p.a. und 0,5 g Natriumhydrogencarbonat p.a. (NaHCO3) hinzu und füllt mit Wasser auf 1000 ml auf.
3.2.12. Kupfersulfatlösung (für die Eichung der Lösung von Nummer 3.2.11).
STAMMLÖSUNG
1,249 g Kupfersulfat p.a. (CuSO4.5H2O) werden mit 50 ml 0,5 M Schwefelsäure gemischt und zu 1000 ml mit Wasser aufgefüllt.
STANDARDLÖSUNG
50 ml der Stammlösung und 10 ml 0,5 M H2SO4 werden gemischt und mit Wasser zu 1000 ml aufgefüllt.
3.2.13. Natriumchlorid p.a.
3.2.14. Tensid-Ausblasegerät (siehe Abbildung 5) Der Durchmesser der Glasfilterfritte und der Innendurchmesser des Zylinders müssen gleich groß sein.
3.2.15. Trenntrichter, 250 ml
3.2.16. Magnetrührwerk mit Magnetstab 25–30 mm
3.2.17. Goochtiegel, Durchmesser des perforierten Bodens 25 mm, Typ G4
3.2.18. Rundfilter aus Glasfaserpapier, Durchmesser 27 mm, Faserdurchmesser 0,3–1,5 μm.
3.2.19. Zwei Saugflaschen mit Anschlussstutzen und Gummimanschette, Inhalt je 250 und 500 ml.
3.2.20. Registrierendes Potenziometer mit einer blanken Platinindikatorelektrode und einer Kalomel- oder Silber/Silberchlorid-Referenzelektrode, Messbereich 250 mV, mit automatischer Bürette von 20–25 ml Inhalt oder alternativ eine entsprechende manuelle Einrichtung.
3.3. Verfahren
3.3.1. Anreicherung und Isolierung des Tendids
Die wässrige Probe wird durch ein grobporiges Filter filtriert. Die ersten 100 ml des Filtrats werden verworfen.
In das zuvor mit Ethylacetat durchgespülte Ausblasegerät wird eine abgemessene Probemenge gegeben, die zu 250 bis 800 g nichtionische Tenside enthalten soll.
Zur Verbesserung des Trenneffekts werden 100 g Natriumchlorid und 5 g Natriumhydrogencarbonat hinzugegeben.
Überschreitet das Probevolumen 500 ml, so werden diese Salze in fester Form in das Ausblasegerät gegeben und unter Durchleiten von Stickstoff oder Luft gelöst.
Kommt ein geringeres Probevolumen zur Anwendung, werden diese Salze in etwa 400 ml Wasser gelöst und dann zugegeben.
Mit Wasser bis zum oberen Ablasshahn auffüllen.
Über die wässrige Phase werden vorsichtig 100 ml Ethylacetat aufgegeben.
Die Waschflasche in der Gasstromzuleitung (Stickstoff oder Luft) wird zu etwa zwei Dritteln mit Ethylacetat gefüllt.
Man leitet einen Gasstrom von 30 bis 60 l je Stunde durch die Apparatur; die Verwendung eines Strömungsmessers ist zu empfehlen. Der Gasdurchsatz wird anfangs schrittweise erhöht. Die Gasmenge muss so bemessen sein, dass die Phasen erkennbar getrennt bleiben und eine Vermischung der Phasen und ein Auflösen des Ethylacetats im Wasser möglichst vermieden wird. Nach fünf Minuten wird der Gasstrom abgestellt.
Ist das Volumen der organischen Phase durch Lösen in Wasser um mehr als 20 % vermindert worden, so ist das Ausblasen unter Verringerung des Gasdurchsatzes zu wiederholen.
Die organische Phase wird in einen Scheidetrichter abgelassen. Die im Scheidetrichter gegebenenfalls abgesetzte wässrige Phase – es sollten nur wenige ml sein – wird in das Ausblasegerät zurückgegeben. Die Ethylacetat-Phase wird durch ein trockenes, grobporiges Filterpapier in ein 250-ml-Becherglas filtriert.
Man gibt erneut 100 ml Ethylacetat in das Ausblasegerät und leitet weitere fünf Minuten lang Stickstoff oder Luft hindurch. Die organische Phase wird in den bereits bei der ersten Abtrennung benutzten Scheidetrichter abgelassen. Die wässrige Phase wird verworfen und die organische Phase über das gleiche Filter wie die erste Ethylacetatmenge gegeben. Scheidetrichter und Filter werden mit 20 ml Ethylacetat nachgespült.
Der Ethylacetat-Extrakt wird unter Verwendung eines Wasserbads unter dem Abzug bis zur Trockne eingedampft. Zur Beschleunigung der Verdunstung wird auf die Oberfläche der Lösung ein leichter Luftstrom gerichtet.
3.3.2. Fällen und Filtrieren
Der nach Nummer 3.3.1 erhaltene Trockenrückstand wird in 5 ml Methanol gelöst, dann werden 40 ml Wasser und 0,5 ml verdünnte Salzsäure (Nummer 3.2.3) hinzugegeben und die Lösung mit einem Magnetrührer durchgerührt.
In diese Lösung gibt man aus einem Messzylinder 30 ml Fällungsreagenz (Nummer 3.2.6) hinzu. Der Niederschlag bildet sich bei fortgesetztem Rühren. Nach zehnminütigem Rühren wird die Mischung für mindestens fünf Minuten stehen gelassen.
Danach filtriert man die Mischung durch einen Gooch-Tiegel, dessen Boden mit einem Glasfaser-Filterpapier belegt ist. Das Filter wird zuvor mit etwa 2 ml Eisessig angefeuchtet und dabei angesaugt. Becherglas, Magnetstab und Tiegel werden gründlich mit Eisessig nachgewaschen, wozu etwa 40 bis 50 ml notwendig sind. Es ist nicht erforderlich, den am Becherglas fest anhaftenden Niederschlag quantitativ auf das Filter zu bringen, da die Lösung des Niederschlags vor der Filtration wieder in das Fällungs-Becherglas gegeben und der verbleibende Niederschlag dann gelöst wird.
3.3.3. Lösen des Niederschlags
Der Niederschlag im Filtertiegel wird durch Zugabe von heißer Ammoniumtartratlösung (etwa 80 °C) (Nummer 3.2.8) in drei Portionen von je 10 ml gelöst. Jede Portion wird einige Minuten im Filtertiegel stehen gelassen, bevor sie durch das Filter in die Flasche abgesaugt wird.
Der Inhalt der Saugflasche wird in das Fällungs-Becherglas gegeben. Die Wand des Becherglases wird mit weiteren 20 ml Ammoniumtartratlösung gespült, um den Rest des Niederschlags zu lösen.
Filtertiegel, Anschlussstutzen und Saugflasche werden gründlich mit 150 bis 200 ml Wasser gewaschen und dieses Wasser in das Fällungs-Becherglas gegeben.
3.3.4. Titration
Man rührt die Lösung mit dem Magnetrührwerk (Nummer 3.2.16), setzt einige Tropfen Bromkresolpurpurlösung (Nummer 3.2.5) zu und stellt mit der verdünnten Ammoniaklösung (Nummer 3.2.9) auf Farbumschlag nach violett ein (die Lösung ist durch Essigsäurereste, die vom Nachwaschen herrühren, zu Beginn schwach sauer).
Dann gibt man 10 ml Standardacetatpufferlösung (Nummer 3.2.10) hinzu, führt die Elektroden in die Lösung ein und titriert mit eingetauchter Bürettenspitze potenziometrisch mit der Carbatlösung (Nummer 3.2.11).
Die Titrationsgeschwindigkeit soll 2 ml/min nicht überschreiten.
Als Endpunkt gilt der Schnittpunkt der Tangenten, die man an die beiden Äste der Potenzialkurve legt.
Eine gelegentlich zu beobachtende Abflachung der Beugung der Potenzialkurve lässt sich durch sorgfältiges Reinigen der Platinelektrode (durch Schleifen mit Schmirgelpapier) beheben.
3.3.5. Blindversuch
Parallel zu den eigentlichen Bestimmungen läuft ein Blindversuch mit, bei dem 5 ml Methanol und 40 ml Wasser eingesetzt und nach Nummer 3.3.2 weiterverarbeitet werden. Der Verbrauch im Blindversuch sollte unter 1 ml Messlösung liegen, andernfalls bestehen Zweifel über die Reinheit der Reagenzien (Nummern 3.2.3, 3.2.7, 3.2.8, 3.2.9, 3.2.10), insbesondere durch ihren Gehalt an Schwermetallen; in diesem Fall sind die Reagenzien zu ersetzen. Das Ergebnis des Blindversuchs ist bei der Berechnung zu berücksichtigen.
3.3.6. Kontrolle des Faktors der Carbatlösung
Der Faktor der Carbatlösung wird bei Verwendung täglich bestimmt. Hierzu werden 10 ml der Kupfersulfat-Eichlösung (Nummer 3.2.12) mit Carbatlösung nach Zugabe von 100 ml Wasser und 10 ml Standardacetatpuffer (Nummer 3.2.10) titriert. Beträgt die verbrauchte Menge „a“ ml, so errechnet sich der Faktor „f“ wie folgt:
mit diesem Faktor sind die Titrationsergebnisse zu multiplizieren.
3.4. Berechnung der Ergebnisse
Jedes nichtionische Tensid hat einen von seiner Zusammensetzung, insbesondere von der Länge seiner Alkenoxidkette, abhängigen Eichfaktor. Die Konzentration an nichtionischem Tensid wird im Verhältnis zu einer Referenzsubstanz ausgedrückt: Diese ist ein Nonylphenol mit zehn Ethylenoxid-Einheiten (NP 10); der Umrechnungsfaktor hierfür ist gleich 0,054.
Die Menge des in der Probe vorhandenen Tensids lässt sich mit Hilfe dieses Faktors wie folgt berechnen (ausgedrückt in mg des NP-10-Äquivalents):
(b – c) × f × 0,054 = mg nichtionische Tenside als NP 10;
dabei ist
b
=
der Verbrauch an Carbatlösung der Probe in ml,
c
=
der Verbrauch an Carbatlösung des Blindversuchs in ml,
f
=
der Faktor der Carbatlösung.
3.5. Angabe der Ergebnisse
Die Ergebnisse sind in mg/l als NP 10 auf 0,1 genau anzugeben.
Abbildung 1: Belebtschlammanlage: Schema
A
Vorratsgefäß
B
Dosierpumpe
C
Belüftungsgefäß (Inhalt drei Liter)
D
Absetzgefäß
E
Druckluftpumpe
F
Sammelgefäß
G
Glasfilterfritte zur Belüftung
H
Luftmengenmesser
I
Luft
Abbildung 2: Belebtschlammanlage: Detail (Abmessungen in mm)
A
Flüssigkeitsstand
B
Hart-PVC
C
Glas oder wasserfester Kunststoff (Hart-PVC)
Abbildung 3: Berechnung der biologischen Abbaubarkeit – Bestätigungstest
A
Einlaufzeit
B
Bezugszeitraum für die Berechnung (einundzwanzig Tage)
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH),zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung derVerordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, derRichtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33).
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).
Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).
Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 1).
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).
Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59).
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
1Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1).
2Richtlinie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen (ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 44).
1Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 32).
2Richtlinie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen (ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 44).
1Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).