Index 
Angenommene Texte
Dienstag, 16. Januar 2024 - Straßburg
Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
 Verordnung über fluorierte Gase
 Änderung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II)
 Änderung der Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente (MiFIR)
 Besondere Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete (kodifizierter Text)
 Freibetrag zur Reduzierung der steuerlichen Begünstigung von Fremd- gegenüber Eigenkapitalfinanzierungen und Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinsen für Körperschaftsteuerzwecke
 Durchführung des Programms Erasmus+ 2021-2027
 Durchführung des Programms Kreatives Europa 2021-2027
 Durchführung des Programms „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ 2021-2027 – Bürgerbeteiligung und Teilhabe
 Umsetzung der territorialen Entwicklung (Dachverordnung, Titel III, Kapitel II) und deren Anwendung in der Territorialen Agenda der Europäischen Union 2030
 Wettbewerbspolitik – Jahresbericht 2023
 Bankenunion – Jahresbericht 2023
 Rolle des Europäischen Parlaments und der parlamentarischen Diplomatie in der Außen- und Sicherheitspolitik der EU
 Elektrische Luftfahrt – eine Lösung für Kurz- und Mittelstreckenflüge
 Derzeitige und künftige Herausforderungen bei der grenzübergreifenden Zusammenarbeit mit Nachbarländern

Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
PDF 129kWORD 52k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (COM(2022)0151 – C9-0143/2022 – 2022/0100(COD))
P9_TA(2024)0001A9-0050/2023

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0151),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0143/2022),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. Juni 2022(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A9-0050/2023),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(2);

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Januar 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009

P9_TC1-COD(2022)0100


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2024/590.)

(1) ABl. C 365 vom 23.9.2022, S. 50.
(2) Dieser Standpunkt ersetzt die am 30. März 2023 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte_P9_TA(2023)0093).


Verordnung über fluorierte Gase
PDF 131kWORD 58k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (COM(2022)0150 – C9-0142/2022 – 2022/0099(COD))
P9_TA(2024)0002A9-0048/2023

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0150),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0142/2022),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. Juni 2022(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A9-0048/2023),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(2);

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Januar 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014

P9_TC1-COD(2022)0099


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2024/573.)

(1) ABl. C 365 vom 23.9.2022, S. 44.
(2) Dieser Standpunkt ersetzt die am 30. März 2023 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte_P9_TA(2023)0092).


Änderung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II)
PDF 127kWORD 44k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (COM(2021)0726 – C9-0438/2021 – 2021/0384(COD))
P9_TA(2024)0003A9-0039/2023

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0726),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0438/2021),

–  unter Hinweis auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  nach Anhörung der Europäischen Zentralbank,

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0039/2023),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Januar 2024 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente

P9_TC1-COD(2021)0384


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2024/790.)


Änderung der Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente (MiFIR)
PDF 131kWORD 43k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Marktdatentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung eines konsolidierten Datentickers, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Entgegennahme von Zahlungen für die Weiterleitung von Kundenaufträgen (COM(2021)0727 – C9-0440/2021 – 2021/0385(COD))
P9_TA(2024)0004A9-0040/2023

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0727),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0440/2021),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 1. Juni 2022(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. März 2022(2),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0040/2023),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Januar 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen

P9_TC1-COD(2021)0385


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2024/791.)

(1) ABl. C 286 vom 27.7.2022, S. 17.
(2) ABl. C 290 vom 29.7.2022, S. 68.


Besondere Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete (kodifizierter Text)
PDF 128kWORD 44k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete (kodifizierter Text) (COM(2022)0503 – C9-0323/2022 – 2022/0304(COD))
P9_TA(2024)0005A9-0001/2024

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0503),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0323/2022),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(1),

–  gestützt auf die Artikel 109 und 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9-0001/2024),

A.  in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Januar 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete (kodifizierter Text)

P9_TC1-COD(2022)0304


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2024/823.)

(1) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


Freibetrag zur Reduzierung der steuerlichen Begünstigung von Fremd- gegenüber Eigenkapitalfinanzierungen und Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinsen für Körperschaftsteuerzwecke
PDF 202kWORD 55k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Vorschriften für einen Freibetrag zur Reduzierung der steuerlichen Begünstigung von Fremd- gegenüber Eigenkapitalfinanzierungen und für die Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinsen für Körperschaftsteuerzwecke (COM(2022)0216 – C9-0197/2022 – 2022/0154(CNS))
P9_TA(2024)0006A9-0387/2023

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2022)0216),

–  gestützt auf Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9‑0197/2022),

–  unter Hinweis auf die vom schwedischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9‑0387/2023),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1
(1)  Die Förderung eines fairen und tragfähigen Unternehmensumfelds, unter anderem durch gezielte steuerliche Maßnahmen, mit denen Anreize für Investitionen und Wachstum geschaffen werden, zählt zu den obersten politischen Prioritäten der Union. Damit tragfähige und langfristige Unternehmensfinanzierungen begünstigt werden, sollten im Rahmen des Steuersystems unbeabsichtigte Verzerrungen von Geschäftsentscheidungen, beispielsweise gegen eine Eigenkapital- und für eine Fremdfinanzierung, auf ein Minimum begrenzt werden Der Aktionsplan der Kommission zur Kapitalmarktunion von 202014 enthält zwar wichtige Maßnahmen zur Unterstützung einer solchen Finanzierung, wie z. B. die Maßnahme 4 – Anreize für mehr langfristige Investitionen in Eigenkapital durch institutionelle Anleger, doch sollten diese durch gezielte steuerliche Maßnahmen untermauert werden. Dabei sollte die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen berücksichtigt werden.
(1)  Die Förderung eines fairen und tragfähigen Unternehmensumfelds und die Verbesserung des Körperschaftsteuersystems, unter anderem durch gezielte steuerliche Maßnahmen, mit denen Anreize für Investitionen und Wachstum geschaffen werden, zählt zu den obersten politischen Prioritäten der Union. Damit tragfähige, robuste und langfristige Unternehmensfinanzierungen begünstigt werden, insbesondere nach den drei Wirtschaftskrisen, die sich seit 2008 ereignet haben, wodurch viele Unternehmen zur Deckung wirtschaftlicher Verluste auf Fremdfinanzierung angewiesen sind, sollten im Rahmen des Steuersystems unbeabsichtigte Verzerrungen von Geschäftsentscheidungen, beispielsweise gegen eine Eigenkapital- und für eine Fremdfinanzierung, auf ein Minimum begrenzt werden. Der Aktionsplan der Kommission zur Kapitalmarktunion von 202014 enthält zwar wichtige Maßnahmen zur Unterstützung einer solchen Finanzierung, wie z. B. die Maßnahme 4 – Anreize für mehr langfristige Investitionen in Eigenkapital durch institutionelle Anleger, doch sollten diese durch gezielte steuerliche Maßnahmen untermauert werden. Dabei sollte die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen berücksichtigt werden.
__________________
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14 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine Kapitalmarktunion für die Menschen und Unternehmen – neuer Aktionsplan (COM(2020)0590) (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020DC0590&from=DE)
14 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine Kapitalmarktunion für die Menschen und Unternehmen – neuer Aktionsplan (COM(2020)0590) (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020DC0590&from=DE).
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 a (neu)
(1a)  Die Förderung einer wettbewerbsfähigen und widerstandsfähigen Kapitalmarktunion mit einem starken Aktienmarkt als eine ihrer Säulen ist für die Förderung von Arbeitsplätzen, Wirtschaftswachstum und Investitionen von entscheidender Bedeutung. Es werden mehr private Investitionen in Form von Eigenkapital benötigt, um die anstehenden wirtschaftlichen Herausforderungen zu bewältigen. Daher ist die Schaffung eines Rechtsinstruments zur Harmonisierung der bestehenden Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Verringerung der Bevorzugung von Fremdkapital gegenüber Eigenkapital bei Investitionsentscheidungen durch die Steuerpflichtigen unbeschadet der legitimen und wirksamen Nutzung von Fremdkapitalinstrumenten dringend ratsam.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2
(2)  Die Steuersysteme der Mitgliedstaaten ermöglichen es Steuerpflichtigen, Zinsen für Fremdfinanzierungen steuerlich abzusetzen und hierdurch die Körperschaftsteuerschuld zu verringern; hingegen sind Kosten in Verbindung mit der Eigenkapitalfinanzierung in den meisten Mitgliedstaaten nicht abzugsfähig. Die ungleiche steuerliche Behandlung von Fremd- und Eigenfinanzierung in der Union führt dazu, dass bei Investitionsentscheidungen Fremdfinanzierungen oft der Vorzug gegeben wird. Wenn in den Mitgliedstaaten nach den nationalen Rechtsvorschriften Steuerfreibeträge auf Eigenkapital vorgesehen sind, so weicht die Ausgestaltung dieser nationalen Maßnahmen zudem stark voneinander ab.
(2)  Die Steuersysteme der Mitgliedstaaten ermöglichen es Steuerpflichtigen, Zinsen für Fremdfinanzierungen steuerlich abzusetzen und hierdurch die Körperschaftsteuerschuld zu verringern; hingegen sind Kosten in Verbindung mit der Eigenkapitalfinanzierung in den meisten Mitgliedstaaten nicht abzugsfähig. Die ungleiche steuerliche Behandlung von Fremd- und Eigenfinanzierung in der Union führt dazu, dass bei Investitionsentscheidungen Fremdfinanzierungen oft der Vorzug gegeben wird. Die jüngsten Krisen im Zusammenhang mit den Schuldenproblemen von Unternehmen im Binnenmarkt haben gezeigt, dass eine Reform erforderlich ist, durch die Eigenkapital und Fremdkapital gleichstellt werden und der Bevorzugung der Fremdfinanzierung ein Ende gesetzt wird. Diese Richtlinie ist eine Reaktion auf die zahlreichen Forderungen des Parlaments, gegen die steuerliche Bevorzugung von Fremdkapital vorzugehen1a. Wenn in den Mitgliedstaaten nach den nationalen Rechtsvorschriften Steuerfreibeträge auf Eigenkapital vorgesehen sind, so weicht die Ausgestaltung dieser nationalen Maßnahmen zudem stark voneinander ab. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Eigenkapitallösungen und Fremdkapitalinstrumente sicherzustellen, wobei ein Mindestmaß an systematischer Kohärenz zwischen den nationalen Steuerrahmen, insbesondere auf der Ebene der Steuervergünstigungen, sichergestellt werden muss.
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1a Siehe
–  die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2020 zu der Weiterentwicklung der Kapitalmarktunion: Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln am Kapitalmarkt, insbesondere durch KMU, und Verbesserung der Beteiligungsmöglichkeiten für Kleinanleger (2020/2036(INI)) (ABl. C 395 vom 29.9.2021, S. 89),
–  die legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (2016/0337(CNS)) (ABl. C 162 vom 10.5.2019, S. 181),
–  die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2022 mit Empfehlungen an die Kommission zu einer fairen und einfachen Besteuerung zur Unterstützung der Aufbaustrategie (Folgemaßnahmen des Europäischen Parlaments zu dem im Juli vorgelegten Aktionsplan der Kommission und zu den 25 Initiativen der Kommission in den Bereichen Mehrwertsteuer, Unternehmensbesteuerung und Einzelbesteuerung) (2020/2254(INL)) (ABl. C 347 vom 9.9.2022, S. 211),
–  die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2022 zu den Auswirkungen nationaler Steuerreformen auf die Wirtschaft der EU (2021/2074(INI)) (ABl. C 342 vom 6.9.2022, S. 14).
Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3
(3)  Um mögliche steuerbedingte Verzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten zu beseitigen, ist es erforderlich, einen gemeinsamen Rahmen von Vorschriften festzulegen, mit dem steuerbezogenen Anreizen für Fremdfinanzierungen unionsweit auf koordinierte Weise entgegengewirkt werden kann. Mit diesen Vorschriften sollte sichergestellt werden, dass Eigenkapital- und Fremdfinanzierungen im gesamten Binnenmarkt steuerlich gleich behandelt werden. Gleichzeitig sollte ein gemeinsamer Rechtsrahmen der Union für die Haushalte der Mitgliedstaaten auch kurzfristig tragfähig sein. Daher sollte ein solcher Rechtsrahmen zum einen Vorschriften für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Eigenkapitalfinanzierungskosten und zum anderen zur Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungskosten vorsehen.
(3)  Um mögliche steuerbedingte Verzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten zu beseitigen, ist es erforderlich, unter vollständiger Achtung des in den Verträgen vorgesehenen institutionellen Rahmens der Union in Steuerfragen einen gemeinsamen Rahmen von Vorschriften festzulegen, mit dem steuerbezogenen Anreizen für Fremdfinanzierungen unionsweit auf koordinierte Weise entgegengewirkt werden kann. Mit diesen Vorschriften sollte sichergestellt werden, dass Eigenkapital- und Fremdfinanzierungen im gesamten Binnenmarkt steuerlich gleich behandelt werden. Gleichzeitig sollte angesichts der umfangreichen steuerlichen Abzugsfähigkeit von Fremdkapital und der Tatsache, dass die Schaffung eines Freibetrags für Eigenkapitalerhöhungen direkte Auswirkungen auf die öffentlichen Einnahmen haben könnte, ein gemeinsamer Rechtsrahmen der Union für die Haushalte der Mitgliedstaaten auch kurzfristig tragfähig sein. Daher sollte ein solcher Rechtsrahmen zum einen Vorschriften für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Eigenkapitalfinanzierungskosten und zum anderen zur Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungskosten vorsehen. Diese Richtlinie zielt darauf ab, ein besseres Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Herausforderungen im Zusammenhang mit der kurzfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten herzustellen und gleichzeitig zu vermeiden, dass die Mitgliedstaaten erhebliche Einnahmeverluste erleiden, sowie die Finanzstabilität der Unternehmen verbessern.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3 a (neu)
(3a)  Um die Kapitalmarktunion weiterzuentwickeln, zielt diese Richtlinie darauf ab, die Finanzierungsquellen für Unternehmen in der Union, insbesondere für KMU, zu diversifizieren. Daher sollte vermieden werden, dass den Unternehmen, die noch keinen einfachen Zugang zu den Kapitalmärkten haben, neue Kosten und Hindernisse beim Zugang zu Finanzmitteln entstehen. Eine Beschränkung der Abzugsfähigkeit der Zinskosten dieser Unternehmen könnte Investitionen in der gesamten Union behindern, weshalb der Zinsabzug für KMU und mittlere Gruppen nicht eingeschränkt werden sollte.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5
(5)  Um die Vorteile von Fremd- gegenüber Eigenkapitalfinanzierungen zu beseitigen, sollte ein Freibetrag in Betracht gezogen werden, damit Eigenkapitalerhöhungen eines Steuerpflichtigen von einem Besteuerungszeitraum zum nächsten unter bestimmten Voraussetzungen von seiner Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden können. Der Freibetrag sollte berechnet werden, indem die Erhöhung des Eigenkapitals mit einem fiktiven Zinssatz multipliziert wird, der auf dem risikofreien Zinssatz basiert, welcher in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 77e Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegt wurde. Solche risikofreien Zinssätze sind bereits Teil des EU-Rechts und wurden in der Praxis effektiv angewandt. Teile des Freibetrags, die aufgrund unzureichender steuerpflichtiger Gewinne nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden können, können vorgetragen werden. Angesichts der besonderen Herausforderungen, die sich kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) beim Zugang zu den Kapitalmärkten stellen, sollte für Steuerpflichtige, bei denen es sich um KMU handelt, ein höherer Freibetrag für Eigenkapital in Betracht gezogen werden. Damit die Abzugsfähigkeit von Eigenkapitalfreibeträgen für die öffentlichen Finanzen kurzfristig tragfähig ist, sollte diese Regelung zeitlich begrenzt sein. Um das System vor Missbrauch zu schützen, ist es notwendig, sowohl den steuerlichen Wert der eigenen Anteile von Steuerpflichtigen als auch den ihrer Beteiligungen an verbundenen Unternehmen von der Berechnung der Eigenkapitalveränderungen auszunehmen. Ebenso ist es notwendig, die Besteuerung von Rückgängen des Eigenkapitals eines Steuerpflichtigen von einem Steuerzeitraum zum nächsten vorzusehen, damit Eigenkapitalerhöhungen nicht missbräuchlich verwendet werden. Durch eine solche Regelung würde auch der Erhalt eines bestimmten Eigenkapitalniveaus gefördert. Die Anwendung wäre dergestalt, dass bei einem Rückgang des Eigenkapitals eines Steuerpflichtigen, der einen Freibetrag für die Eigenkapitalerhöhung in Anspruch genommen hat, ein Betrag, der auf die gleiche Weise berechnet wird wie der Freibetrag, für zehn Steuerzeiträume steuerpflichtig würde, sofern der Steuerpflichtige nicht nachweist, dass dieser Rückgang ausschließlich auf Verluste während des Steuerzeitraums oder auf eine rechtliche Verpflichtung zurückzuführen ist.
(5)  Um die Vorteile von Fremd- gegenüber Eigenkapitalfinanzierungen zu beseitigen, sollte ein Freibetrag in Betracht gezogen werden, damit Eigenkapitalerhöhungen eines Steuerpflichtigen von einem Besteuerungszeitraum zum nächsten unter bestimmten Voraussetzungen von seiner Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden können. Der Freibetrag sollte berechnet werden, indem die Erhöhung des Eigenkapitals mit einem fiktiven Zinssatz multipliziert wird, der auf dem risikofreien Zinssatz basiert, welcher in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 77e Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegt wurde. Solche risikofreien Zinssätze sind bereits Teil des EU-Rechts und wurden in der Praxis effektiv angewandt. Teile des Freibetrags, die aufgrund unzureichender steuerpflichtiger Gewinne nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden können, können vorgetragen werden. Angesichts der besonderen Herausforderungen, die sich kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und mittleren Gruppen beim Zugang zu den Kapitalmärkten stellen, ihrer höheren Finanzierungskosten, der geringeren Verfügbarkeit von Kapital und der höheren Wahrscheinlichkeit, dass sie längere Verlustperioden erleiden, sollten für Steuerpflichtige, bei denen es sich um KMU oder mittlere Gruppen handelt, ein höherer Freibetrag für Eigenkapital sowie ein längerer Zeitraum für die steuerliche Abzugsfähigkeit in Betracht gezogen werden. Damit die Abzugsfähigkeit von Eigenkapitalfreibeträgen für die öffentlichen Finanzen kurzfristig tragfähig ist, sollte diese Regelung in angemessenem und verhältnismäßigem Umfang zeitlich begrenzt sein. Um das System vor Missbrauch zu schützen, ist es notwendig, sowohl den steuerlichen Wert der eigenen Anteile von Steuerpflichtigen als auch den ihrer Beteiligungen an verbundenen Unternehmen von der Berechnung der Eigenkapitalveränderungen auszunehmen. Ebenso ist es notwendig, die Besteuerung von Rückgängen des Eigenkapitals eines Steuerpflichtigen von einem Steuerzeitraum zum nächsten vorzusehen, damit Eigenkapitalerhöhungen nicht missbräuchlich verwendet werden. Durch eine solche Regelung würde auch der Erhalt eines bestimmten Eigenkapitalniveaus gefördert. Die Anwendung wäre dergestalt, dass bei einem Rückgang des Eigenkapitals eines Steuerpflichtigen, der einen Freibetrag für die Eigenkapitalerhöhung in Anspruch genommen hat, ein Betrag, der auf die gleiche Weise berechnet wird wie der Freibetrag, für zehn Steuerzeiträume für KMU und mittlere Gruppen und für sieben aufeinanderfolgende Steuerzeiträume für andere Steuerpflichtige als KMU oder mittlere Gruppen steuerpflichtig würde, sofern der Steuerpflichtige nicht nachweist, dass dieser Rückgang ausschließlich auf Verluste während des Steuerzeitraums oder auf eine rechtliche Verpflichtung zurückzuführen ist. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit dieser Richtlinie durchführen, insbesondere in Bezug auf ihre Möglichkeiten und Vorteile für KMU.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6
(6)  Um einen Missbrauch des Abzugs des Freibetrags auf Eigenkapital zu verhindern, müssen spezifische Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidung festgelegt werden. Solche Vorschriften sollten insbesondere auf Systeme abzielen, mit denen die Bedingungen, unter denen eine Eigenkapitalerhöhung für einen Freibetrag nach dieser Richtlinie in Betracht kommt, umgangen werden sollen, beispielsweise durch die gruppeninterne Übertragung von Beteiligungen an verbundene Unternehmen. Entsprechende Vorschriften sollten auch auf Systeme abzielen, die darauf ausgerichtet sind, Freibeträge gelten zu machen, wenn keine Eigenkapitalerhöhung auf Gruppenebene vorliegt. Hierfür könnten etwa gruppeninterne Fremdfinanzierungen oder Bareinlagen verwendet werden. Durch spezifische Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidung sollte auch der Schaffung von Systemen vorgebeugt werden, mit denen eine höhere als die tatsächlich zu verzeichnende Eigenkapitalerhöhung und damit verbunden ein entsprechender Freibetrag geltend gemacht werden, beispielsweise durch eine Erhöhung der Darlehensforderungen oder eine Überbewertung von Vermögenswerten. Des Weiteren findet die allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch im Bereich der Steuern nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates15 Anwendung auf missbräuchliche Handlungen, die nicht unter den spezifischen Rahmen zur Bekämpfung von Steuervermeidung der vorliegenden Richtlinie fallen.
(6)  Um einen Missbrauch des Abzugs des Freibetrags auf Eigenkapital zu verhindern, müssen spezifische Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidung festgelegt werden. Solche Vorschriften sollten insbesondere auf Systeme abzielen, mit denen die Bedingungen, unter denen eine Eigenkapitalerhöhung für einen Freibetrag nach dieser Richtlinie in Betracht kommt, umgangen werden sollen, beispielsweise durch die gruppeninterne Übertragung von Beteiligungen an verbundene Unternehmen. Entsprechende Vorschriften sollten auch auf Systeme abzielen, die darauf ausgerichtet sind, Freibeträge gelten zu machen, wenn keine Eigenkapitalerhöhung auf Gruppenebene vorliegt. Hierfür könnten etwa gruppeninterne Fremdfinanzierungen oder Bareinlagen verwendet werden. Durch spezifische Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidung sollte auch der Schaffung von Systemen vorgebeugt werden, mit denen eine höhere als die tatsächlich zu verzeichnende Eigenkapitalerhöhung und damit verbunden ein entsprechender Freibetrag geltend gemacht werden, beispielsweise durch eine Erhöhung der Darlehensforderungen oder eine Überbewertung von Vermögenswerten. Des Weiteren findet die allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch im Bereich der Steuern nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates15 Anwendung auf missbräuchliche Handlungen, die nicht unter den spezifischen Rahmen zur Bekämpfung von Steuervermeidung der vorliegenden Richtlinie fallen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner sicherstellen, dass die Maßnahmen, die sie zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht erlassen, den Leitlinien der Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ entsprechen.
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15 Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1).
15 Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1).
Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6 a (neu)
(6a)  Die möglichen Kosten für die öffentlichen Haushalte, die sich aus der Umsetzung dieser Richtlinie ergeben, sollten zusammen mit dem Nutzen bewertet werden, den die Sicherstellung einer robusteren Finanzierungsgrundlage für Unternehmen in der Union mit sich bringen würde, was in Fällen vom finanziellem Stress von größter Bedeutung wäre.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7
(7)  Um steuerbezogene Anreize für Fremdfinanzierungen in einer Weise wirksam abzubauen, die für die öffentlichen Finanzen der Union tragfähig ist, sollte ein Freibetrag für Eigenkapital mit einer Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungskosten einhergehen. Daher sollte die Abzugsfähigkeit überschüssiger Fremdkapitalkosten durch eine Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen eingeschränkt werden, die unabhängig vom Freibetrag gelten sollte. Angesichts der unterschiedlichen Ziele einer solchen Regelung und der bestehenden Vorschrift über die Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen zur Verhinderung von Steuervermeidung nach Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/1164 zur Bekämpfung von Steuervermeidung sollten beide Vorschriften parallel bestehen. Steuerpflichtige sollten zunächst die Abzugsfähigkeit überschüssiger Fremdkapitalkosten gemäß dieser Richtlinie und anschließend gemäß der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung berechnen. Ist der zuletzt berechnete Betrag an abzugsfähigen überschüssigen Fremdkapitalkosten niedriger, so sollte der Steuerpflichtige diesen niedrigeren Betrag abziehen und eine etwaige Differenz zwischen den beiden Beträgen gemäß Artikel 4 der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung vor- oder rücktragen.
(7)  Um steuerbezogene Anreize für Fremdfinanzierungen in einer Weise wirksam abzubauen, die für die öffentlichen Finanzen der Union tragfähig ist, sollte für Gruppen, bei denen es sich nicht um mittlere Gruppen handelt, und Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handelt, ein Freibetrag für Eigenkapital mit einer Regelung zur Begrenzung der Abzugsfähigkeit von überschüssigen Fremdkapitalkosten einhergehen. Angesichts der ungünstigen wirtschaftlichen Bedingungen infolge der COVID-19-Krise und des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sollte diese Beschränkungsregelung jedoch erst ab 2027 eingeführt werden. Angesichts der unterschiedlichen Ziele einer solchen Regelung und der bestehenden Vorschrift über die Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen zur Verhinderung von Steuervermeidung nach Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/1164 zur Bekämpfung von Steuervermeidung sollten beide Vorschriften parallel bestehen. Steuerpflichtige sollten die Abzugsfähigkeit überschüssiger Fremdkapitalkosten zunächst gemäß dieser Richtlinie und anschließend gemäß der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung berechnen. Ist der zuletzt berechnete Betrag an abzugsfähigen überschüssigen Fremdkapitalkosten niedriger, so sollte der Steuerpflichtige diesen niedrigeren Betrag abziehen und eine etwaige Differenz zwischen den beiden Beträgen gemäß Artikel 4 der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung vor- oder rücktragen.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9
(9)  Zur Bewertung der Wirksamkeit dieser Richtlinie sollte die Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen und anderer verfügbarer Daten einen Bewertungsbericht erstellen und veröffentlichen.
(9)  Zur Bewertung der Wirksamkeit dieser Richtlinie sowie ihrer Auswirkungen auf KMU und auf die Steuereinnahmen in den Mitgliedstaaten sollte die Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen und anderer verfügbarer Daten einen Bewertungsbericht erstellen und veröffentlichen. In diesem Bericht sollte besonderes Augenmerk auf KMU gelegt werden und insbesondere bewertet werden, ob sich die KMU zur Verfügung gestellten besonderen Bedingungen als ausreichend erwiesen haben, um die Attraktivität der Eigenkapitalfinanzierung für sie zu erhöhen. Im Falle einer negativen Bewertung in dem Bericht sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat unverzüglich einen Legislativvorschlag zur Bewältigung dieser Frage vorlegen. Der Bericht der Kommission sollte veröffentlicht werden.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)
5a.   „großes Unternehmen“ ein großes Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU;
Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 5 b (neu)
5b.   „mittlere Gruppe“ eine mittlere Gruppe im Sinne von Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie 2013/34/EU;
Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 5 c (neu)
5c.   „große Gruppe“ eine große Gruppe im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU;
Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Ein Freibetrag für Eigenkapital in Höhe von bis zu 30 % des Ergebnisses vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen eines Steuerpflichtigen (im Folgenden „EBITDA“) kann für 10 aufeinanderfolgende Steuerzeiträume von der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage des Steuerpflichtigen abgezogen werden.
Ein Freibetrag für Eigenkapital
–   in Höhe von bis zu 30 % des Ergebnisses vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen eines Steuerpflichtigen (im Folgenden „EBITDA“) kann für 10 aufeinanderfolgende Steuerzeiträume von der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage eines KMU oder einer mittleren Gruppe abgezogen werden;
–  in Höhe von bis zu 30 % des EBITDA kann für 7 aufeinanderfolgende Steuerzeiträume von der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage von großen Unternehmen oder großen Gruppen abgezogen werden.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Steuerpflichtige den Teil des Freibetrags für Eigenkapital, der den in Unterabsatz 1 festgelegten Prozentsatz des EBITDA in einem Steuerzeitraum übersteigt, für höchstens drei Steuerzeiträume vortragen können.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Ist der in Unterabsatz 1 genannte abzugsfähige Freibetrag für Eigenkapital höher als das zu versteuernde Nettoeinkommen des Steuerpflichtigen in einem Steuerzeitraum, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Steuerpflichtige den Überschuss des Freibetrags für Eigenkapital zeitlich unbegrenzt auf die folgenden Zeiträume vortragen kann.
Ist der in Unterabsatz 1 genannte abzugsfähige Freibetrag für Eigenkapital höher als das zu versteuernde Nettoeinkommen des Steuerpflichtigen in einem Steuerzeitraum, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Steuerpflichtige den Überschuss des Freibetrags für Eigenkapital wie folgt vortragen kann:
–  für höchstens drei Steuerzeiträume, wenn es sich bei dem Steuerpflichtigen um ein großes Unternehmen oder eine große Gruppe handelt,
–  zeitlich unbegrenzt, wenn es sich bei dem Steuerpflichtigen um ein KMU oder eine mittlere Gruppe handelt.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 3
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Steuerpflichtige den Teil des Freibetrags für Eigenkapital, der 30 % des EBITDA in einem Steuerzeitraum übersteigt, für höchstens 5 Steuerzeiträume vortragen können.
entfällt
Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Unbeschadet von Artikel 5 wird die Bemessungsgrundlage für den Freibetrag für Eigenkapital berechnet als die Differenz zwischen der Höhe des Nettoeigenkapitals am Ende des Steuerzeitraums und der Höhe des Nettoeigenkapitals am Ende des vorangegangenen Steuerzeitraums.
Vorbehaltlich Artikel 5 wird die Bemessungsgrundlage für den Freibetrag für Eigenkapital berechnet als die Differenz zwischen der Höhe des Nettoeigenkapitals am Ende des Steuerzeitraums und der Höhe des Nettoeigenkapitals am Ende des vorangegangenen Steuerzeitraums, d. h. der Anstieg des Nettoeigenkapitals gegenüber dem Vorjahr.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Der Freibetrag für Eigenkapital entspricht der Bemessungsgrundlage multipliziert mit dem 10-jährigen risikofreien Zinssatz für die maßgebliche Währung, welcher um einen Risikoaufschlag von 1 % bzw. bei KMU von 1,5 % aufgestockt wird.
Der Freibetrag für Eigenkapital entspricht der Bemessungsgrundlage multipliziert mit dem 10-jährigen risikofreien Zinssatz für die maßgebliche Währung, welcher bei KMU um einen Risikoaufschlag von 1 % aufgestockt wird.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 3
(3)  Ist nach Inanspruchnahme eines Freibetrags für Eigenkapital die Bemessungsgrundlage für den Freibetrag für Eigenkapital in einem Steuerzeitraum negativ, so wird ein Betrag in Höhe des negativen Freibetrags für Eigenkapital für 10 aufeinanderfolgende Steuerzeiträume steuerpflichtig, und zwar bis in Höhe der Gesamterhöhung des Nettoeigenkapitals, für die ein Freibetrag gemäß dieser Richtlinie in Anspruch genommen wurde, es sei denn, der Steuerpflichtige weist hinreichend nach, dass dies auf buchhalterische Verluste im Steuerzeitraum oder eine rechtliche Verpflichtung zur Kapitalherabsetzung zurückzuführen ist.
(3)  Ist nach Inanspruchnahme eines Freibetrags für Eigenkapital die Bemessungsgrundlage für den Freibetrag für Eigenkapital in einem Steuerzeitraum negativ, so wird ein Betrag in Höhe des negativen Freibetrags für Eigenkapital für 10 aufeinanderfolgende Steuerzeiträume für KMU oder mittlere Gruppen oder 7 aufeinanderfolgende Steuerzeiträume für Steuerpflichtige abgesehen von KMU und mittleren Gruppen steuerpflichtig, und zwar bis in Höhe der Gesamterhöhung des Nettoeigenkapitals, für die ein Freibetrag gemäß dieser Richtlinie in Anspruch genommen wurde, es sei denn, der Steuerpflichtige weist hinreichend nach, dass dies auf buchhalterische Verluste im Steuerzeitraum oder eine rechtliche Verpflichtung zur Kapitalherabsetzung zurückzuführen ist.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 3 a (neu)
(3a)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen, die sie zur Umsetzung dieses Artikels in nationales Recht erlassen, den Leitlinien der Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ für Regelungen zur Steuerabzugsfähigkeit von fiktiven Zinsen entsprechen.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Steuerpflichtiger überschüssige Fremdkapitalkosten im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates35 in Höhe von bis zu einem Betrag (a), der 85 % dieser während des Steuerzeitraums angefallenen Kosten entspricht, von seiner Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage in Abzug bringen kann. Ist dieser Betrag höher als der gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/1164 bestimmte Betrag (b), so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Steuerpflichtige im Steuerzeitraum nur den niedrigeren der beiden Beträge in Abzug bringen darf. Die Differenz zwischen den beiden Beträgen (a) und (b) wird gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/1164 vor- oder rückgetragen.
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Steuerpflichtiger, bei dem es sich nicht um ein KMU oder eine mittlere Gruppe handelt, überschüssige Fremdkapitalkosten im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates35 in Höhe von bis zu einem Betrag (a), der 85 % dieser während des Steuerzeitraums angefallenen Kosten entspricht, von seiner Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage in Abzug bringen kann. Ist dieser Betrag höher als der gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/1164 bestimmte Betrag (b), so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Steuerpflichtige im Steuerzeitraum nur den niedrigeren der beiden Beträge in Abzug bringen darf. Die Differenz zwischen den beiden Beträgen (a) und (b) wird gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/1164 vor- oder rückgetragen.
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35 Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1).
35 Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1).
Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 2
(2)  Absatz 1 gilt für überschüssige Fremdkapitalkosten, die ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie einfügen] entstehen.
(2)  Absatz 1 gilt für überschüssige Fremdkapitalkosten, die ab dem 1. Januar 2027 entstehen.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b
b)  die Zahl der KMU, die im Steuerzeitraum den Freibetrag in Anspruch genommen haben, einschließlich als prozentualer Anteil an der Gesamtzahl der KMU, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, und einschließlich der Zahl der KMU, die den Freibetrag in Anspruch genommen haben und die Teil großer Gruppen im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU sind;
b)  die Zahl der KMU und mittleren Gruppen, die im Steuerzeitraum den Freibetrag in Anspruch genommen haben, einschließlich als prozentualer Anteil an der Gesamtzahl der KMU und mittleren Gruppen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, und einschließlich der Zahl der KMU, die den Freibetrag in Anspruch genommen haben und die Teil großer Gruppen im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU sind;
Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Überschrift
Berichterstattung
Berichterstattung und Überprüfung
Abänderung 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1
(1)  Bis 31. Dezember 2027 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie.
(1)  Bis 31. Dezember 2028 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung und die Auswirkungen dieser Richtlinie, dem gegebenenfalls ein Legislativvorschlag zur Änderung dieser Richtlinie beigefügt ist.
In diesem Bericht werden die Auswirkungen dieser Richtlinie unter besonderer Berücksichtigung folgender Aspekte bewertet:
a)   KMU, wobei insbesondere bewertet wird, ob sich die KMU zur Verfügung stehenden besonderen Bedingungen als ausreichend erwiesen haben, um die Attraktivität der Eigenkapitalfinanzierung für KMU zu erhöhen,
b)   die Beschränkung des Zinsabzugs, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen des in Artikel 6 Absatz 1 genannten Betrags (a) auf die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten,
c)   die Verknüpfung mit Rechtsvorschriften im Bereich der Unternehmensbesteuerung, insbesondere einer Richtlinie zur Sicherstellung eines effektiven Mindeststeuersatzes für die globalen Tätigkeiten großer multinationaler Gruppen und einer Richtlinie über einen Rahmen für die Körperschaftsteuer in Europa (BEFIT).
Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 2
(2)  Die Mitgliedstaaten können die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie auf Steuerpflichtige, die am [1. Januar 2024] gemäß den nationalen Rechtsvorschriften einen Freibetrag für Eigenkapital in Anspruch nehmen können, für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren aufschieben, jedoch nicht für einen längeren Zeitraum als den, in dem der Anspruch nach nationalem Recht besteht.
(2)  Die Mitgliedstaaten können die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie auf Steuerpflichtige, die am [1. Januar 2024] gemäß den nationalen Rechtsvorschriften einen Freibetrag für Eigenkapital in Anspruch nehmen können, für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren aufschieben, jedoch nicht für einen längeren Zeitraum als den, in dem der Anspruch nach nationalem Recht besteht.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 3 a (neu)
(3a)  Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht vor der Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht eine Bewertung der geschätzten Kosten für die öffentlichen Haushalte durch die zu ergreifenden Maßnahmen und die daraus resultierende Senkung des effektiven Steuersatzes für Unternehmen und ergreift erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zum Schutz der Steuereinnahmen.

Durchführung des Programms Erasmus+ 2021-2027
PDF 172kWORD 55k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2024 zur Durchführung des Programms Erasmus+ 2021-2027 (2023/2002(INI))
P9_TA(2024)0007A9-0413/2023

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf die Artikel 165 und 166 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung von Erasmus+, das Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013(1),

–  unter Hinweis auf die Entschließung vom 15. September 2020 zu wirksamen Maßnahmen zur umweltgerechteren Gestaltung von Erasmus+, des Programms „Kreatives Europa“ und des Europäischen Solidaritätskorps(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. November 2021 zum europäischen Bildungsraum: ein gemeinsamer, ganzheitlicher Ansatz(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. November 2021 mit dem Titel „EU-Sportpolitik: Bewertung und mögliches künftiges Vorgehen“(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Mai 2022 zur Errichtung des Europäischen Bildungsraums bis 2025 – Microcredentials, individuelle Lernkonten und Lernen für eine nachhaltige Umwelt(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Juni 2022 zu der Umsetzung von Inklusionsmaßnahmen im Rahmen des Programms Erasmus+ im Zeitraum 2014–2020(6),

–  unter Hinweis auf die Studie mit dem Titel „EU-Finanzierungsprogramme 2021-2027 in den Bereichen Kultur, Medien, Bildung, Jugend und Sport: erste Lektionen, Herausforderungen und Zukunftsperspektiven: Erasmus+“, veröffentlicht von der Generaldirektion Interne Politikbereiche der Union am 11. September 2023(7),

–  unter Hinweis auf die Studie mit dem Titel „Early implementation of four 2021-2027 EU programmes: Erasmus+, Creative Europe, European Solidarity Corps and Citizens, Equality, Rights and Values (Strand 3)“, veröffentlicht von der Generaldirektion Interne Politikbereiche der Union am 20. Juli 2023(8),

–  gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 betreffend das Verfahren zur Genehmigung der Ausarbeitung von Initiativberichten,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Kultur und Bildung (A9-0413/2023),

A.  in der Erwägung, dass Erasmus+ („das Programm“) ein Leitprogramm der EU ist, mit dem allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport in Europa und darüber hinaus unterstützt werden;

B.  in der Erwägung, dass Erasmus+ von entscheidender Bedeutung ist, um ein europäisches Zugehörigkeitsgefühl und Verständnis zwischen vielfältigen Kulturen zu fördern und die Stärkung einer europäischen Identität, die neben den nationalen Identitäten existiert, zu ermöglichen;

C.  in der Erwägung, dass das Programm für den Zeitraum 2021-2027 über eine geschätzte Mittelausstattung von 26,2 Mrd. EUR verfügt und dabei ein starker Schwerpunkt auf Inklusion, den ökologischen und digitalen Wandel und die Förderung der Teilhabe junger Menschen am demokratischen Leben gelegt wird;

D.  in der Erwägung, dass die Initiative „Europäische Universitäten“ deutlich erfolgreicher und weitreichender war, als ursprünglich angedacht; in der Erwägung des Ziels, bis Mitte 2024 60 Allianzen der Initiative „Europäische Universitäten“ mit Beteiligung von über 500 Hochschuleinrichtungen zu erreichen;

E.  in der Erwägung, dass die Nachfrage nach dem Programm die verfügbaren Finanzmittel bei Weitem übersteigt, was sich negativ auf die Teilnahme und die Zahl der Projekte auswirkt, die finanziert werden können;

F.  in der Erwägung, dass das Programm zur Verringerung von Ungleichheiten sowie zur Verbesserung des sozialen Zusammenhalts und der Geschlechtergleichstellung sowohl auf europäischer als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten beiträgt, indem es sich verstärkt auf Lernmobilität konzentriert, die für alle zugänglich ist, insbesondere für Menschen mit geringeren Chancen und kleinere Organisationen;

G.  in der Erwägung, dass Inklusionsbeauftragte eine wichtige Rolle bei der Förderung von Vielfalt und Inklusion im Rahmen von Erasmus+ spielen;

H.  in der Erwägung, dass die Teilnahme von Menschen mit geringeren Chancen, erwachsenen Lernenden, jungen Menschen, Drittstaatsangehörigen und kleineren Partnerschaften und Organisationen auch weiterhin durch hohe administrative Anforderungen gehemmt werden;

I.  in der Erwägung, dass die Ziele des Programms mittels drei Leitaktionen verfolgt werden, nämlich „Lernmobilität von Einzelpersonen“ (Leitaktion 1), „Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Einrichtungen“ (Leitaktion 2) und „Unterstützung der Politikentwicklung und der politischen Zusammenarbeit“ (Leitaktion 3);

J.  in der Erwägung, dass der Programmhaushalt durch die steigenden Lebenshaltungskosten, hohe Inflationsraten und andere Herausforderungen zusätzlich unter Druck gerät;

K.  in der Erwägung, dass Studierende mit geringeren Ressourcen größere Hindernisse zu überwinden haben, um in den Genuss der Erasmus+-Mobilität für Studierende zu kommen; in der Erwägung, dass der Anstieg der Mietpreise und der Mangel an Studentenunterkünften es Studierenden erschweren, erschwingliche Unterkünfte zu finden, und sich dieses Problem in den letzten Jahren verschlimmert hat;

L.  in der Erwägung, dass Unsicherheiten oder Verzögerungen in Bezug auf den Zeitplan für die Auftragsvergabe und die Zahlungen an die Begünstigten diese mit einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand belasten und ihnen die Finanzplanung erschweren, was sich besonders nachteilig auf kleine Organisationen und Neueinsteiger auswirkt, wodurch die Bestrebungen hinsichtlich Integration und Vielfalt ausgebremst werden;

M.  in der Erwägung, dass das Programm eine treibende Kraft für den Europäischen Bildungsraum ist und auch weiterhin auf zukünftige Trends im Bereich der Bildung reagieren sollte, um mit dem gesellschaftlichen und technologischen Wandel Schritt zu halten;

N.  in der Erwägung, dass die berufliche Entwicklung von Jugendarbeitern sich positiv auf die Qualität von Projekten im Rahmen von Erasmus+ auswirkt und dass die Unterschiede hinsichtlich des Status von Jugendarbeitern in den verschiedenen Mitgliedstaaten die Entwicklung von Projekten im Jugendbereich des Programms hemmen;

Stand der Dinge und Erfolge

1.  hebt hervor, dass sich das Programm auf eine größere Vielfalt von Maßnahmen konzentriert, wie etwa lebenslanges Lernen, eine bessere Inklusion von Menschen mit geringeren Chancen(9) und die Beseitigung von Mobilitätshindernissen, insbesondere die fehlende automatische Anerkennung von Qualifikationen und finanzielle Hindernisse;

2.  würdigt, dass die bestehende Struktur gut funktioniert, indem sie ehemals getrennte Programme erfolgreich zusammenführt und so ein gutes Finanzierungsumfeld bietet;

3.  würdigt die Bedeutung einer ausreichenden Vielfalt von Maßnahmen anstelle eines Pauschalansatzes;

4.  würdigt die „Lerngemeinschaft“, die mit Erasmus+ geschaffen wurde und die sich aus Teilnehmenden, Begünstigten, Interessenträgern, nationalen Agenturen (NA) sowie Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU zusammensetzt;

5.  begrüßt die Unterzeichnung einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur und den nationalen Agenturen; betont, wie wichtig es ist, die konstruktive und kooperative Kommunikation zwischen diesen beiden Parteien zu verbessern und aufrechtzuerhalten;

6.  erwartet, dass die Vereinbarung zwischen der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur und den nationalen Agenturen zu greifbaren Verbesserungen führt, die zum Austausch bewährter Verfahren und zur Klärung der Rollen und Zuständigkeiten führen, um Kohärenz und wirksame Kommunikation durch die nationalen Agenturen zu erreichen;

7.  weist darauf hin, dass sich Lernmobilität und kleinere Partnerschaften als äußerst wirksame Aktivitäten erwiesen haben, um die breite Öffentlichkeit in ganz Europa zu erreichen, und dass sie angesichts der Zahl der einzelnen Teilnehmenden ein ausgezeichnetes Kosten-Nutzen-Verhältnis bieten;

8.  nimmt zur Kenntnis, dass Lernmobilität und die Schulung von Personal einen starken Multiplikator für die Mobilität unter Lernenden darstellen;

9.  ist sich der Tatsache bewusst, dass die horizontalen Prioritäten des Programms von verschiedenen Sektoren und Interessenträgern sehr positiv aufgenommen wurden;

10.  begrüßt das Bestreben, einen digitalen Wandel des Programms herbeizuführen, sowie die digitalisierten Lernangebote;

11.  betont, dass diese Formate in bestimmten Situationen als wertvolle Ergänzung zur physischen Mobilität genutzt werden können, jedoch weder die gleiche Qualität der Erfahrungen und Vorteile bieten noch ein Ersatz für eine sinnvolle Interaktion vor Ort sind;

12.  begrüßt die Schritte, die unternommen werden, um die Zahl der umweltfreundlichen Reisen zu erhöhen, und die höheren Fördersätze für umweltfreundlichere Reiseformen; befürwortet zusätzliche Anstrengungen zum Erreichen dieses Ziels, obgleich dies nicht zu einem Hindernis für den Zugang zum Programm in Gebieten werden darf, in denen noch kein Zugang zu grünen Optionen besteht;

13.  stellt fest, dass die neuen Leitprogramme ihren Mehrwert unter Beweis gestellt haben;

14.  nimmt zur Kenntnis, dass die Hochschuleinrichtungen die Initiative „Europäische Hochschulen“ und ihre zentrale Rolle bei der Erleichterung der Bemühungen um die Beseitigung von Hindernissen für die internationale Zusammenarbeit im Hochschulbereich sehr begrüßen; betont, dass Mobilitätsprojekte, die Schaffung gemeinsamer Lehrpläne sowie die Forschungskooperation zwischen Universitäten innerhalb Europas wesentlich für die Erfüllung der Anforderungen in strategischen Bereichen sind; unterstreicht die Bedeutung der Initiative für die europäische Hochschulstrategie;

15.  begrüßt die unternommenen Schritte hin zu einem gemeinsamen Gütesiegel „Europäischer Hochschulabschluss“ und gemeinsamen europäischen Bildungsabschlüssen;

16.  begrüßt die neuen Möglichkeiten, die die Lehrkräfteakademien anbieten;

17.  begrüßt die neu eingerichteten Zentren der beruflichen Exzellenz und stellt fest, dass deren erfolgreiche Einführung eine Schlüsselrolle bei der Modernisierung des Angebots von Aus- und Weiterbildung in Europa spielt;

18.  stellt fest, dass DiscoverEU, das vom Parlament ins Leben gerufen wurde, zu einer etablierten, beliebten und leicht zugänglichen informellen Lernaktivität geworden ist, welche junge Menschen, insbesondere solche mit geringeren Chancen, näher an die EU heranbringt und diese zur zukünftigen Teilnahme an anderen EU-Projekten ermutigt;

19.  betont, dass sich die von der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur (EACEA) verwalteten zentralen Maßnahmen im Sportbereich als nützlich erwiesen haben, um die europäische Dimension im Sport zu fördern; nimmt zur Kenntnis, dass die Einführung der Mobilität im Jahr 2023 als dezentralisierte Maßnahme den Austausch von Sportpersonal und -trainern fördert;

20.  weist darauf hin, dass die Mittelausschöpfung 2021–2022 trotz eines verzögerten Programmbeginns fast 100 % betrug;

21.  nimmt die aufgrund der Pandemie erforderlichen Anpassungen zur Kenntnis, wobei die Mittel für Lernmobilität vorübergehend gekürzt und die Mittel für Kooperations- und Innovationspartnerschaften aufgestockt wurden;

22.  würdigt die rasche Reaktion und die erhöhte Flexibilität des Programms zur Unterstützung ukrainischer Studierender, Lehrkräfte, Pädagogen und Bildungseinrichtungen;

23.  stellt fest, dass einige Verfahren für die Antragstellung verbessert wurden, indem sie einfacher und effizienter gestaltet wurden;

24.  hebt die im Vergleich zu anderen Finanzierungsprogrammen der EU sehr niedrigen Fehlerquoten hervor, insbesondere angesichts der Komplexität des Programms;

25.  betont, dass alle interessierten Länder, welche die Anforderungen des Programms erfüllen, einschließlich der Schweiz und des Vereinigten Königreichs, zur Teilnahme am Programm und somit zum Beitrag zur europäischen Lernmobilität eingeladen sind; unterstützt die Teilnahme von Organisationen der Zivilgesellschaft aus den assoziierten Ländern;

Herausforderungen und Probleme

26.  weist darauf hin, dass unzureichende Finanzhilfen zur Deckung der Kosten der Lernmobilität und Zahlungsverzögerungen zu den Faktoren gehören, die am meisten von der Teilnahme an Mobilitätsprojekten abschrecken;

27.  bedauert, dass viele junge Menschen mit geringeren Chancen durch finanzielle oder sonstige Hindernisse von längeren Auslandsaufenthalten abgehalten werden;

28.  erkennt an, dass der Prozess der Ausarbeitung nationaler Pläne für Inklusion und Vielfalt durch die nationalen Agenturen schwierig war;

29.  bedauert, dass komplizierte Verwaltungsverfahren auf allen Ebenen die Teilnahme von Neueinsteigern und kleineren Organisationen, insbesondere in den Bereichen Schule, Jugend, Aus- und Weiterbildung und Sport sowie in der Erwachsenenbildung, erheblich behindern;

30.  bedauert, dass die Beantragung von Fördermitteln im Rahmen von Erasmus+ weiterhin zeitaufwändig ist und dass die Antragsteller oft nicht ohne externe Unterstützung einen Antrag stellen können, was die Beteiligung von kleineren Organisationen hemmt, während es Beratungsunternehmen, die Projekte verfassen, zugutekommt;

31.  ist besorgt darüber, dass fast ein Drittel der Studierenden im Rahmen der Mobilität im Hochschulbereich berichtet, dass ihre Leistungspunkte nicht vollständig anerkannt wurden, und fordert, dass Maßnahmen zur Abstimmung auf die in der Erasmus-Charta für die Hochschulbildung festgelegten Ziele ergriffen werden; betont, dass dies die Schaffung eines echten Europäischen Bildungsraums behindert und ein wesentliches Hindernis für Studierende darstellt, die auf den zügigen Erwerb ihres Abschlusses angewiesen sind;

32.  bedauert die fehlende Förderung von Partnerschaften zwischen Schulen und gemeinnützigen Organisationen, welche über die nötigen Kenntnisse verfügen, um Lehrkräfte beim Zugang zu hochwertiger Lernmobilität zu unterstützen;

33.  ist der Ansicht, dass die Anerkennung von Aus- und Weiterbildung als gleichwertiger Pfad zu akademischen Studien überfällig ist; ist darüber hinaus besorgt über die Hindernisse, die einer nahtlosen Mobilität in der beruflichen Aus- und Weiterbildung weiterhin im Wege stehen, wie etwa fragmentierte Strategien auf nationaler und EU-Ebene;

34.  bedauert die unzureichende Finanzierung von Zentren der beruflichen Exzellenz angesichts der Nachfrage nach ihnen;

35.  ist angesichts der Bedeutung von Erwachsenenbildungsmaßnahmen enttäuscht, dass sie kaum in Anspruch genommen werden;

36.  begrüßt den Pauschalansatz, der bei Kooperationsprojekten angewandt wird, da viele Begünstigte ihn als wirksame Vereinfachungsmaßnahme schätzen; stellt jedoch fest, dass das Erfordernis einer „kontinuierlichen Berichterstattung“ insbesondere für kleinere Organisationen eine Belastung darstellen kann;

37.  bedauert, dass 2022 die Zahl der Begünstigten zentraler Finanzhilfen für die Jugendarbeit drastisch gesenkt wurde, was sich deutlich auf einen bereits durch COVID geschwächten, von Freiwilligen getragenen Jugendbereich der Zivilgesellschaft auswirkte;

38.  bedauert außerdem die deutlich niedrigere Zahl erfolgreicher Anträge von Jugend- und Freiwilligenorganisationen für zentrale Finanzhilfen, insbesondere im Rahmen von „Die europäische Jugend vereint“ und Kooperationspartnerschaften der Leitaktion 2 im Bereich Jugend, sowie die anschließende Verringerung des Haushalts letzterer im Jahr 2023;

39.  stellt fest, dass der Sportsektor von Erasmus+ in einigen Bereichen über sehr begrenzte Mittel verfügt, insbesondere für die Ausrichtung von Veranstaltungen, wodurch seine Reichweite beschränkt ist;

40.  bedauert zutiefst die langsame und unvollständige Entwicklung der IT-Infrastruktur und das unzureichende Funktionieren von IT-Instrumenten wie den Modulen für Begünstigte und Projektmanagement und der Online-Sprachunterstützung, wodurch die Arbeitsbelastung aller an der Durchführung des Programms beteiligten Akteure erhöht wird, Neueinsteiger von einer Teilnahme abgeschreckt werden und das Ziel des Programms, die Beteiligung auszuweiten, untergraben wird; stellt fest, dass dies eine optimale Umsetzung hemmt, das Risiko einer fehlerhaften und unvollständigen Dokumentation und Überwachung des Programms birgt und die zukünftige evidenzbasierte Weiterentwicklung gefährdet, sowie weiterhin, dass ähnliche Probleme mit den IT-Instrumenten in anderen EU-finanzierten Programmen bestehen, wie unter anderem dem Europäischen Solidaritätskorps;

41.  bedauert, dass IT-Probleme auch die Verfügbarkeit von Daten erheblich beeinträchtigen, was für die laufende Zwischenevaluierung von wesentlicher Bedeutung ist, sodass eine sehr viel aufwändigere Bewertungsmethodik erforderlich ist und der Verwaltungsaufwand noch größer wird;

42.  weist darauf hin, dass die Auswirkungen der KI ernst genommen werden müssen, da sie bereits betrügerischen Akteuren Vorschub geleistet hat, aber auch die Arbeitsbelastung der nationalen Agenturen verringern und die Datenerhebung verbessern könnte;

43.  hebt die bestehenden Unstimmigkeiten in Bezug auf die Erwartungen an die Berichterstattung, die Bewertungsergebnisse und den allgemeinen Informationsaustausch zwischen den verschiedenen nationalen Agenturen hervor, welche zu unterschiedlichen Durchführungsstandards für die Begünstigten führen und die Fairness bei der Funktionsweise des Programms beeinträchtigen;

44.  ist besorgt angesichts das Mangels von Fachkräften und Freiwilligen zur Umsetzung des Programms und bedarf einer Klarstellung dahingehend, ob sich dies auf die Mittelausschöpfung auswirkt;

Verbesserung des derzeitigen Programms und Gestaltung des künftigen Programms Erasmus+

45.  fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten, die nationalen Behörden und die nationalen Agenturen auf, Erasmus+ weiterhin bürgernah zu gestalten und dafür zu sorgen, dass Erasmus+ ein von der Basis ausgehendes „Programm der Bürgerinnen und Bürger“ bleibt, das hochwertige Bildungs- und Mobilitätsmöglichkeiten für junge Menschen und Lernende aller Altersgruppen bietet;

46.  betont, dass das übergeordnete Ziel von Erasmus+ weit gefasst ist und über den Bedarf des Arbeitsmarktes hinausgeht;

47.  fordert, dass das Programm auf allen Ebenen vereinfacht wird, unter anderem indem geprüft wird, ob bestehende (Teil-)Maßnahmen zusammengeführt werden können, und dass dieses Leitprogramm der EU nicht mit neuen Aufgaben und Initiativen überfrachtet wird, die sein Kernziel verwässern;

48.  fordert die Kommission auf, alle Hindernisse, einschließlich finanzieller, sprachlicher und administrativer Hindernisse, wie etwa die durch die neuen IKT-Instrumente geschaffenen, zu beseitigen, um ein wirklich inklusives Programm zu erreichen, das der Vielfalt Rechnung trägt, und zugleich die Zahl der Finanzhilfen, die den Begünstigten zur Verfügung stehen, nicht zu verringern;

49.  besteht darauf, dass digitale Instrumente bis spätestens 2025 optimiert werden sollten, um eine benutzerfreundliche, zugängliche, zuverlässige, schnelle und effiziente Umgebung zu schaffen, welche den Datenschutz einhält;

50.  betont, dass Probleme mit der IT-Infrastruktur, wie sie im laufenden Programmzeitraum aufgetreten sind, nicht hinnehmbar sind; fordert die Kommission auf, die bestehenden IT-Instrumente zu stabilisieren und nicht mit jedem neuen Programmplanungszeitraum zu ändern, und erwartet, dass die IT-Infrastruktur der nächsten Generation von Erasmus+ vom ersten Tag an voll funktionsfähig ist, insbesondere, was das Modul für die Begünstigten anbelangt;

51.  fordert umfassende Tests und Konsultationen mit den nationalen Agenturen und Endnutzern vor der Einführung zusätzlicher Funktionen oder neuer IT-Tools sowie, dass die Einhaltung der EU-Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu den Websites sichergestellt wird;

52.  fordert die Kommission auf, die eingeschränkte Transparenz und Nutzbarkeit der Ergebnisübersicht für „in diesem Bereich finanzierte Projekte“ des Portals für Finanzierungs- und Ausschreibungsmöglichkeiten zu korrigieren, damit die Interessenträger Daten herunterladen können, um die Merkmale erfolgreicher und abgelehnter Projekte hinsichtlich Organisation, Höhe des Budgets, des Landes der Projektleitung oder der Projektart zu analysieren;

53.  fordert die ungarische Regierung auf, unverzüglich das Rechtsstaatsprinzip einzuhalten und die Werte der EU zu achten sowie die notwendigen Reformen durchzuführen, damit alle ungarischen Studenten, Lehrkräfte und Forscher die Möglichkeit haben, das Programm Erasmus+ vollumfänglich zu nutzen und zu den umfassenderen Zielen der europäischen Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung und Forschung beizutragen;

54.  fordert, dass die Kommission es in Betracht zieht, digitale Instrumente und Online-Aktivitäten zur Unterstützung beim Lernen getrennt in Rechnung zu stellen, insbesondere, wenn diese zur Vorbereitung auf eine Aktivität genutzt werden, um übermäßig hohe Vorauszahlungen zu vermeiden;

55.  besteht darauf, dass die Vereinfachung der Antragsverfahren und -anforderungen sowie die Verbesserung der Leitlinien, insbesondere für Einzelpersonen, auch weiterhin hohe Priorität haben sollten, da diese Hindernisse für das Programm darstellen; weist darauf hin, dass Unzulänglichkeiten oft junge, erstmalige Teilnehmer am stärksten betreffen;

56.  fordert verhältnismäßige Registrierungs-, Antrags- und Berichterstattungsverfahren hinsichtlich der Länge der Dokumente sowie eine Verringerung der administrativen und bürokratischen Anforderungen, insbesondere für kleinere Finanzhilfen;

57.  weist darauf hin, dass den Antragsformularen klare Regelungen und Leitlinien in verständlicher Sprache beiliegen müssen; fordert die nationalen Agenturen auf, die Rückmeldung an die Antragsteller weiter zu verbessern;

58.  fordert die Kommission auf, den Projektleitern bei der EACEA sowie den Bediensteten der nationalen Agenturen kontinuierliche Schulungen sowie eine klare Kommunikation über die Auslegung der Erasmus+-Initiativen bereitzustellen;

59.  weist erneut darauf hin, dass die frühzeitige, transparente und zuverlässige Kommunikation von Fristen und Schritten die Grundlage für einen gerechten und gleichberechtigten Zugang zum Programm bildet;

60.  fordert die nationalen Agenturen auf, Informationsveranstaltungen zu den Berichterstattungsanforderungen zum Beginn von Projekten zu organisieren; empfiehlt eine umfassende Überarbeitung der Berichterstattung und Abrechnung, sodass dieselben Informationen nicht wiederholt angefordert werden;

61.  fordert die nationalen Agenturen auf, Ihre Inklusionsbeauftragten in die Lage zu versetzen, die Pläne für Inklusion und Vielfalt umzusetzen;

62.  fordert die Kommission auf, ihre Arbeit mit den Interessenträgern an den europäischen „Inklusionszielen“ für das Programm zu verstärken und Daten zu Projekten mit Teilnehmern mit geringeren Chancen zur Verfügung zu stellen;

63.  fordert ein besseres Gleichgewicht zwischen quantitativen Zielen (Zahl der Begünstigten und unterstützten Projekte) und qualitativen Zielen innerhalb des Programms und betont, dass die Verbesserung der Qualität der Bildung im Mittelpunkt von Erasmus+ stehen muss;

64.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Bemühungen um die Digitalisierung des Programms zu verstärken, insbesondere im Hinblick auf die Verwirklichung eines papierlosen Erasmus-Antrags („Erasmus without Paper“) für alle Aus- und Weiterbildungsbereiche; Fordert die Kommission auf, den europäischen Studierendenausweis im Anschluss an die Planungsphase einzuführen und die Hochschuleinrichtungen bei der Annahme digitaler Nominierungen und Leistungsnachweise bis 2025 zu unterstützen;

65.  fordert eine Erhöhung der Vorauszahlungen für Begünstigte mit geringeren Chancen und fristgerechte Zahlungen an die Begünstigten;

66.  fordert häufigere Überprüfungen und Anpassungen von Finanzhilfen sowie der Kosten je Einheit an die Inflationsrate, um diese an die Lebenshaltungskosten, die Inflation und die Bedürfnisse der Begünstigten anzupassen;

67.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zur Lösung des Problems der Unterbringung von Studierenden des Mobilitätsprogramms Erasmus+ beizutragen;

68.  fordert die Kommission auf, die Bereitschaft zur Eigenständigkeit der Allianzen gemeinsam mit diesen vor dem Ende ihrer Förderperiode zu bewerten, um so festzustellen, ob sie eine Form von gezielter Unterstützung benötigen, um in einem angemessenen Zeitrahmen Eigenständigkeit zu erlangen, sowie zur Stabilisierung und Vertiefung der Allianzen durch projektbezogene zukünftige Finanzierung;

69.  fordert die Kommission auf, so bald wie möglich mit den Mitgesetzgebern die nachhaltige Fortsetzung der Allianzen der Initiative „Europäische Hochschulen“ als Leitinitiative zu diskutieren; betont, dass eine solche zukunftsorientierte Vision diese Allianzen zu Vorreitern der europäischen Hochschulbildung machen muss; weist erneut darauf hin, dass die Allianzen der Initiative „Europäische Hochschulen“ als Modelle dienen und dass die Kommission und die Mitgliedstaaten Rahmenbedingungen, die vollständig mit dem Europäischen Hochschulraum und dem Europäischen Bildungsraum verbunden sind, sowie einen Rechtsstatus für europäische Hochschulallianzen schaffen sollten;

70.  fordert die Kommission auf, die Instrumente des Programms zu nutzen, um Unterkünfte zu fördern, die Bereiche eröffnen würden, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, wie etwa IT, Naturwissenschaften, Technologie, Ingenieurwesen, Geisteswissenschaften und Mathematik, Unternehmertum und berufliche Bildung, und anschließend die Integration von Frauen in diese Segmente des Arbeitsmarkts zu unterstützen; empfiehlt, dass die Kommission ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis im Programm fördern sollte;

71.  betont, dass Erasmus+ durch die Verbesserung der gemeinsamen Gestaltung die Antwort des Bildungsbereichs auf neue gesellschaftliche Bedürfnisse mit Methoden unterstützen kann, welche die Entwicklung angepasster Kenntnisse, Fähigkeiten, Einstellungen und Werte fördern, und weist insbesondere auf den Beitrag des Programms zum Übergang zur digitalen Bildung hin;

72.  fordert eine verstärkte Nutzung und klarere Regelungen für das virtuelle und integrierte Lernen sowie den Aufbau von Infrastruktur für digitalisierte Lernangebote und für Fernunterricht, wobei diese auf andere Bildungsbereiche ausgeweitet werden, um reibungslosere und flexiblere Übergänge zu erleichtern und die Inklusion zu fördern;

73.  empfiehlt die Entwicklung von Synergieeffekten zwischen Erasmus+ und anderen Programmen des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR), um Verbesserungen des Zugangs zu Lehr- und Lerninstrumenten in Gebieten und Gemeinden mit schlechter Anbindung oder schlechtem Zugang zu Technologien zu finanzieren, ähnlich zu dem, was im Rahmen einer vorbereitenden Maßnahme getestet wird;

74.  fordert, dass eTwinning und der Zugang zur Europäischen Schule vollständig und nahtlos in Erasmus+ integriert und bei Lehrkräften und Schulpersonal stärker beworben werden;

75.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die europäische Dimension im Rahmen der beruflichen Entwicklung von Lehrkräften zu fördern und deren Mobilität zu unterstützen; fordert, dass Vorkehrungen für die Vertretung von Lehrkräften getroffen werden oder diese für ihren Zeitaufwand für Erasmus+-Projekte entlohnt werden;

76.  empfiehlt, die Aktion „Jean Monnet for Schools“ zu dezentralisieren, sodass sie von den nationalen Agenturen verwaltet wird, um den Zugang für Schulen zu vereinfachen;

77.  betont, dass angesichts der äußerst hohen Nachfrage in den meisten Programmländern mehr Mittel für auf Grundschulen und Schüler ausgerichtete Möglichkeiten bereitgestellt werden müssen;

78.  fordert die Kommission auf, die durch die in der institutionellen Akkreditierung enthaltene quantitative Begrenzung verursachten Probleme angesichts des Ziels der Inklusivität des Programms, insbesondere hinsichtlich Schulen, sowie angesichts ihrer schieren Anzahl in der EU zu beheben;

79.  fordert die Kommission auf, zu überprüfen, wie Synergieeffekte zwischen Erasmus+, anderen Programmen des MFR sowie der Strategie zur Bekämpfung von Antisemitismus und zur Förderung des jüdischen Lebens in der EU (2021–2030) geschaffen und gefördert werden können, sodass Sekundarschulen besseren Zugang zum Netzwerk von Holocaust-Gedenkstätten und ihre Schüler die Gelegenheit erhalten, während ihrer schulischen Laufbahn mindestens eine dieser Stätten in Europa zu besuchen;

80.  fordert, dass die Kommission Projektaufrufe herausgibt, um Schülern der Sekundarschule den Besuch einer Stätte im Zusammenhang mit den von totalitären Regimen in Europa begangenen Gräueltaten zu ermöglichen;

81.  fordert die Kommission auf, Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von Erasmus+ zur Unterstützung von Schulen beim Kampf gegen sämtliche Formen von Mobbing und Diskriminierung zu veröffentlichen und die schulische und psychologische Beratung zu verbessern;

82.  fordert die Kommission auf, die Rolle von Erasmus+ bei der Stärkung des Zugehörigkeitsgefühls, des bürgerschaftlichen Engagements und eines besseren Verständnisses der Union und einer besseren Unterstützung der europäischen Werte zu fördern und das Programm zu einem echten Impulsgeber der europäischen Demokratie zu machen;

83.  fordert die Kommission auf, die Komponente der unionsbürgerlichen Bildung durch schulische und außerschulische Aktivitäten mit Verbindung zur Lernmobilität einzuführen, welche durch Microcredentials bestätigt werden, eine aktive Bürgerschaft entwickeln und der Nichtdiskriminierung Rechnung tragen;

84.  begrüßt die Lernkomponente der Aktion und fordert die Kommission auf, ihre Ergebnisse mit Blick auf die Stärkung der Bildungsdimension durch die Schaffung stärkerer Synergieeffekte zwischen Lernmobilität und DiscoverEU zu bewerten;

85.  fordert die Weiterentwicklung von DiscoverEU, um eine inklusivere Aktion zu fördern;

86.  empfiehlt, Ticketkontingente für Gruppenreisen in Betracht zu ziehen, da eine zu strikte Vorgabe, wonach alle Mitglieder einer Gruppe genau 18 Jahre alt sein müssen, um als DiscoverEU-Gruppe zu gelten, kontraproduktiv sein kann;

87.  fordert die Kommission auf, Optionen für einen stärker integrierten Ansatz für Jugendaktivitäten in allen EU-Programmen zu prüfen, welcher die Erfahrungen aus dem Europäischen Jahr der Jugend 2022 berücksichtigt und eine Konsultation mit Interessenträgern im Rahmen aller EU-Programme zur Gestaltung, Umsetzung und Bewertung von Finanzhilfen und Instrumenten im Jugendbereich umfasst;

88.  fordert die Kommission auf, die Abstimmung des Programms auf die EU-Jugendstrategie, die elf Jugendziele und die Ergebnisse des EU-Jugenddialogs zu stärken; fordert eine bessere Definition der Ziele und Rollen für Projekte der Leitaktion 2 im Bereich der Jugend auf solche Weise, dass die Jugendarbeit, die berufliche Entwicklung von Jugendarbeitern sowie die nichtformale Bildung gestärkt werden;

89.  fordert die EACEA und die nationalen Agenturen auf, eine Kommunikationsstrategie zu entwickeln, welche neue Jugendorganisationen erreicht, insbesondere solche, die von jungen Menschen mit geringeren Chancen geleitet werden bzw. mit ihnen zusammenarbeiten, diesen zusätzliche Unterstützung beim Verfassen von Projektvorschlägen zu bieten und mithilfe von Support for Advanced Learning and Training Opportunities (SALTO) Kapazitäten aufzubauen;

90.  weist erneut auf die Notwendigkeit ausreichender Mittel für kleinere Partnerschaften in allen Bereichen des Programms hin, um den Zugang von kleineren Organisationen und unerfahrenen Personen zu erleichtern und ihnen echte Entwicklungsperspektiven zu bieten;

91.  besteht darauf, dass das Programm Erasmus+ wesentlich für die Verwirklichung des europäischen Bildungsraums ist, und fordert größere Synergieeffekte mit dem Programm für das Europäische Solidaritätskorps; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, eine offene Methode für die Koordinierung der gegenseitigen Anerkennung von Kompetenzen einzuleiten, die während Zeiträumen der Mobilität innerhalb Europas oder im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements erworben wurden;

92.  empfiehlt, dass das Programm Maßnahmen wie etwa individuelle Lernkonten und Microcredentials, welche die Durchlässigkeit der Bildungssysteme verbessern, stärker unterstützen sollte;

93.  betont, dass die Mobilität von Lernenden, die sich in der beruflichen Aus- und Weiterbildung befinden, gefördert werden muss, unter anderem um junge Menschen mit geringeren Chancen zu erreichen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Synergieeffekte zwischen Erasmus+ und anderen Finanzierungsprogrammen zu schaffen, um die Lernmobilität von Lernenden, die sich in der beruflichen Aus- und Weiterbildung befinden, und Geringqualifizierten zu erleichtern und die territoriale und regionale Zusammenarbeit zu verbessern;

94.  fordert nachdrücklich die Entwicklung eines speziellen Online-Tools, das auf die Bedürfnisse von Lehrkräften, Ausbildern und Lernenden in der beruflichen Erstausbildung und Weiterbildung zugeschnitten ist, da die aktuellen Instrumente sich als unzureichend erwiesen haben;

95.  fordert die Kommission auf, so bald wie möglich mit den Mitgesetzgebern ihre Vision zur nachhaltigen Fortsetzung der Zentren der beruflichen Exzellenz als Leitinitiative zu diskutieren;

96.  fordert einen ganzheitlichen Ansatz für die Bildung in den Zentren der beruflichen Exzellenz und appelliert an die Mitgliedstaaten, diese Zentren zu Triebkräften der Entwicklung gemeinsamer europäischer Qualifikationen, Lehrpläne und Abschlüsse im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung zu machen;

97.  fordert die Kommission auf, den Status der Lernenden, die sich in der beruflichen Aus- und Weiterbildung befinden und an einer Mobilitätsmaßnahme teilnehmen, zu überprüfen; besteht darauf, dass die Organisationen, die Berufsausbildungen anbieten, verpflichtet werden müssen, eine Qualitätscharta im Einklang mit der Erasmus-Charta für die Hochschulbildung zu unterzeichnen, und fordert eine bessere Überwachung der Arbeitsbedingungen sowie eine angemessene Entlohnung für Personen, die an Erasmus+-Ausbildungen teilnehmen;

98.  empfiehlt, dass das Programm weiterhin Projekte unterstützen sollte, welche eine große Bandbreite von Kompetenzen fördern, einschließlich des Kunsthandwerks, um diese zu erhalten;

99.  fordert die Kommission auf, ihre Strategie für Erwachsenenbildung in Zusammenarbeit mit den nationalen Agenturen und den einschlägigen Interessenträgern zu überdenken, da das Ziel darin besteht, dass bis 2030 60 % der Erwachsenen an der Erwachsenenbildung teilnehmen;

100.  fordert die Kommission auf, die Sichtbarkeit der Unterstützung, die für Erwachsenenbildungsmaßnahmen zur Verfügung steht, zu erhöhen; empfiehlt, dass nicht ausgegebene Mittel nicht sofort anderen Aktionen zugeführt, sondern für die Kooperation bei der Erwachsenenbildung verwendet werden sollten, sowie die Inanspruchnahme von Mobilität durch erwachsene Lernende mit geringeren Chancen durch Sensibilisierungskampagnen, einfach auszufüllende Anträge und größere Synergieeffekte mit dem Europäischen Sozialfonds Plus in den Mitgliedstaaten zu vereinfachen;

101.  fordert die Kommission auf, die Kommunikation sowie die Förderung von Fördermitteln für den Sport in Erasmus+ zu verbessern; fordert eine bessere Vertretung von Sportverbänden unter den vergebenen Projekten, da nicht im Bereich des Sports tätige Organisationen, wie etwa nichtstaatliche Organisationen und Beratungsunternehmen, unter den Begünstigten häufig überrepräsentiert sind;

102.  betont, dass die Fähigkeit des Programms, Unterstützung in Krisensituationen zu leisten, notwendigerweise erheblich eingeschränkt ist und dass die Kommission eine zusätzliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten ermöglichen sollte, um gemeinsame Herausforderungen umfassend anzugehen und das Programm so gegen Überlastung zu schützen;

103.  ruft die Kommission und die nationalen Agenturen auf, Anstrengungen zu unternehmen, um sicherzustellen, dass potenziellen Teilnehmern, die Drittstaatsangehörige sind und sich rechtmäßig in der EU aufhalten, im Rahmen des Antragsverfahrens keine Schwierigkeiten entstehen, und das Programm so wirklich inklusiv zu machen;

104.  weist darauf hin, dass die Zusammenarbeit mit nicht assoziierten Drittländern äußerst schwierig sein kann, und fordert die Kommission auf, die internationale Dimension des Programms systematisch zu überwachen, zu verbessern und zu stärken;

105.  fordert, dass Fragen im Zusammenhang mit der internationalen Dimension des Programms wie Datenschutzvorschriften für Drittländer, die Auswirkungen geopolitischer Fragen und Visafragen stärker berücksichtigt werden;

106.  fordert die Kommission auf, für die notwendige Flexibilität des Programms bei der Gestaltung der nächsten Generation von Erasmus+ zu sorgen und gleichzeitig für Einheitlichkeit und ordnungsgemäße Kontrolle des Programms, auch durch das Parlament, zu sorgen;

107.  besteht darauf, dass sich die nationalen Agenturen, die Begünstigten und sonstige Interessenträger, einschließlich junger Menschen, sowie das Parlament aktiv in einen kontinuierlichen, dialogbasierten Prozess zur Optimierung der aktuellen und der nächsten Generation von Erasmus+ einbringen; empfiehlt der Kommission zu prüfen, wie KI-Instrumente zur Unterstützung der Bewertung des Programms eingesetzt werden könnten und klarere Einblicke in Bedürfnisse und mögliche Entwicklungen bieten können, ohne die Entscheidungsfindung durch den Menschen zu ersetzen;

108.  fordert die Kommission auf, die Notwendigkeit einer stärkeren Sichtbarkeit der direkten Verbindung zwischen der EU und Erasmus+ als seinem Leitprogramm neu zu bewerten, um das Bewusstsein für diese Verbindung bei den derzeitigen und künftigen Begünstigten zu schärfen;

109.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass Synergieeffekte zwischen Erasmus+ und anderen Programmen wie Horizont Europa oder dem Europäischen Sozialfonds Plus voll ausgeschöpft werden und dass das Programm besser mit anderen Politikbereichen der EU wie dem Aktionsplan gegen Rassismus 2020–2025 und der EU-Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021–2030 verknüpft wird;

110.  bedarf zeitgerechter Lageberichte von der neuen programmübergreifenden Gruppe zwischen der Generaldirektion Bildung und Kultur der Kommission und ihrer Generaldirektion Forschung und Innovation zu den Ergebnissen hinsichtlich Synergieeffekten zwischen Horizont Europa und Erasmus+;

111.  betont, dass die Entstehung von Synergieeffekten zwischen dem europäischen Bildungsraum, dem Aktionsplan für digitale Bildung und der Europäischen Kompetenzagenda zur Gestaltung der Politik im Bereich der digitalen Bildung beschleunigt werden muss;

112.  fordert die Kommission, die EACEA und die nationalen Agenturen auf, konkrete Maßnahmen zu analysieren und systematisch umzusetzen, um bestehende Abschottungen in der Programmstruktur aufzulösen und Synergieeffekte zwischen verschiedenen Bildungsbereichen und Akteuren zu verstärken, um so die Durchlässigkeit zu verbessern, das Programm neu auszurichten und gleichzeitig die Unterscheidungsmerkmale zu erhalten, die für eine wirksame politische Prüfung erforderlich sind;

113.  fordert, dass zentralisierte und dezentralisierte Maßnahmen besser miteinander verknüpft werden und die Nutzung flexibler Finanzierungsinstrumente wie Mikrofinanzhilfen gefördert wird; empfiehlt, dass Mikrofinanzhilfen angesichts der positiven Erfahrungen während der Pandemie auf gezielte Weise fortgesetzt werde sollten;

114.  fordert die Kommission auf, eine angemessene Pilotphase und Erprobung vorzusehen, wenn neue Verwaltungsmaßnahmen wie etwa Zusatz- und Pauschalbeträge eingeführt werden, um die Schaffung zusätzlicher administrativer Hindernisse für die Begünstigten zu vermeiden;

115.  fordert Betriebskostenzuschüsse zur Unterstützung der Entwicklung strategischer Bereiche, die oft auf Freiwillige angewiesen sind, sowie eine strukturierte und regelmäßige Kooperation zwischen den Interessenträgern und Organisationen, die die Begünstigten vertreten;

116.  fordert, dass die Qualität der Evaluierungen von Finanzhilfen für Betriebskosten verbessert wird;

117.  legt stärkere Anreize und bessere Orientierungshilfen nahe, damit das Exzellenzsiegel eine konkrete positive Wirkung auf Erasmus+ hat;

118.  fordert die Kommission auf, sämtlichen Hinweisen nachzugehen, dass ein akkreditierter Begünstigter die europäischen Werte nicht respektiert, mit dem Ziel, das Vertrauen in den bestehenden Akkreditierungsmechanismus sicherzustellen, und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, welche zum Ausschluss führen, falls die Behauptungen begründet sind und sich nicht unverzüglich und dauerhaft beheben lassen; weist darauf hin, dass diese Frage im nächsten Programmplanungszeitraum strenger überwacht werden muss;

119.  fordert die Kommission auf, Betrugsfällen, wie etwa Briefkastenfirmen oder Zusatzzahlungen für Inklusion, die tatsächlich keine Gruppen mit geringeren Chancen erreichen, besser Rechnung zu tragen und die Maßnahmen, die zur Bekämpfung von Missbrauch ergriffen werden, transparenter zu gestalten;

120.  fordert eine graduellere und berechenbare Aufstockung der Haushaltsmittel im Programmplanungszeitraum des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens und besteht darauf, dass ab Beginn des Jahres 2028 das Finanzierungsniveau nicht unter dem Niveau des letzten Jahres des laufenden Programms (2027) liegen darf, um die reibungslose Kontinuität und Stabilität der Maßnahmen und Aktivitäten des Programms sicherzustellen;

121.  erklärt seine Entschlossenheit, für eine erhebliche Aufstockung der Haushaltsmittel für Erasmus+ im Programmplanungszeitraum 2028–2034 zu sorgen, und verpflichtet sich, die aktuelle Finanzausstattung unter Berücksichtigung der Anforderungen des Programms zu verdreifachen;

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122.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission und den nationalen Agenturen für Erasmus+ zu übermitteln.

(1) ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 1.
(2) ABl. C 385 vom 22.9.2021, S. 2.
(3) ABl. C 205 vom 20.5.2022, S. 17.
(4) ABl. C 224 vom 8.6.2022, S. 2.
(5) ABl. C 479 vom 16.12.2022, S. 65.
(6) ABl. C 32 vom 27.1.2023, S. 58.
(7) Studie – „EU-Finanzierungsprogramme 2021-2027 in den Bereichen Kultur, Medien, Bildung, Jugend und Sport: erste Lektionen, Herausforderungen und Zukunftsperspektiven: Erasmus+“, Europäisches Parlament, Generaldirektion Interne Politikbereiche, Fachabteilung B – Struktur- und Kohäsionspolitik, 11. September 2023.
(8) Studie – „Early implementation of four 2021-2027 EU programmes: Erasmus+, Creative Europe, European Solidarity Corps and Citizens, Equality, Rights and Values (Strand 3)“, Europäisches Parlament, Generaldirektion Wissenschaftlicher Dienst, 20. Juli 2023.
(9) Für eine Definition von Menschen mit geringeren Chancen, siehe Artikel 2 Absatz 25 der Verordnung (EU) 2021/817.


Durchführung des Programms Kreatives Europa 2021-2027
PDF 171kWORD 59k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2024 zur Durchführung des Programms Kreatives Europa 2021-2027 (2023/2003(INI))
P9_TA(2024)0008A9-0425/2023

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 167, Artikel 173 Absatz 3 und Artikel 294 Absatz 7,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2021 bis 2027)(1),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020)(2),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 5. Mai 2018 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm Kreatives Europa (2021 bis 2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 (COM(2018)0366),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung vom 28. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm Kreatives Europa (2021 bis 2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013(3),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. Dezember 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm Kreatives Europa (2021 bis 2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013(4),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen vom 6. Februar 2019 — Kreatives Europa und „Eine neue europäische Agenda für Kultur“(5),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 30. April 2018 mit dem Titel „Halbzeitbewertung des Programms „Kreatives Europa“ (2014-2020)“ (COM(2018)0248),

–  unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss C(2023)3227 der Kommission vom 5. Juni 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2021)3563 über die Finanzierung des Programms Kreatives Europa 2021-2025 und die Annahme der Arbeitsprogramme für 2021, 2022 und 2023,

–  unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss C(2022)6138 der Kommission vom 31. August 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2021)3563 über die Finanzierung des Programms Kreatives Europa 2021-2023 und die Annahme der Arbeitsprogramme für 2021 und 2022,

–  unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss C(2021)3563 der Kommission vom 26. Mai 2021 über die Annahme des Arbeitsprogramms 2021 für die Durchführung des Programms Kreatives Europa,

–  unter Hinweis auf das jährliche Arbeitsprogramm 2022 der Kommission für die Durchführung des Programms Kreatives Europa,

–  unter Hinweis auf das jährliche Arbeitsprogramm 2021 der Kommission für die Durchführung des Programms Kreatives Europa,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Juli 2023 mit dem Titel „Eine EU-Initiative für das Web 4.0 und virtuelle Welten: mit Vorsprung in den nächsten technologischen Wandel“(COM(2023)0442),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. Dezember 2020 mit dem Titel „Europas Medien in der digitalen Dekade: Ein Aktionsplan zur Unterstützung der Erholung und des Wandels“ (COM(2020)0784),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. Mai 2018 mit dem Titel „Eine neue europäische Agenda für Kultur“ COM(2018)0267,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 7. Dezember 2022 zum Arbeitsplan der EU für Kultur 2023-2026(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2023 zur Zukunft der Europäischen Buchbranche(7),

–  unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2022 zur Umsetzung der neuen europäischen Agenda für Kultur und der Strategie der EU für internationale Kulturbeziehungen(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2021 zum Thema: „Europas Medien in der digitalen Dekade: Ein Aktionsplan zur Unterstützung der Erholung und des Wandels“(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2020 zu abgestimmten Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und ihrer Folgen(10),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. September 2020 zu wirksamen Maßnahmen zur umweltgerechteren Gestaltung von Erasmus+, des Programms „Kreatives Europa“ und des Europäischen Solidaritätskorps(11),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. September 2020 zur Erholung der Kultur in Europa(12),

–  gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 zum Verfahren für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Kultur und Bildung (A9-0425/2023),

A.  in der Erwägung, dass aus den erhobenen Daten das große Interesse des Kultur- und Kreativsektors an dem Programm ersichtlich wird; in der Erwägung, dass sich die höheren Kofinanzierungssätze bei verschiedenen Maßnahmen der Aktionsbereiche Kultur und Media als für die Unterstützung der Kultur- und Kreativ-Ökosysteme vorteilhaft erwiesen und auch kleineren Projekten bessere Chancen eingeräumt haben – insbesondere in der Zeit nach der Pandemie;

B.  in der Erwägung, dass die Mittel für das Programm Kreatives Europa 2021-2027 gegenüber dem Vorgängerprogramm insgesamt um etwa 68 % aufgestockt wurden; in der Erwägung, dass diese Aufstockung aufgrund der mit Energiekosten verbundenen stetig steigenden Inflationsrate(13) erheblich an Wert verliert; in der Erwägung, dass bei den Gesamtmitteln ein Ansatz der vorgezogenen Bereitstellung verfolgt und so ein Drittel der zur Verfügung stehenden Mittel in den Jahren 2021 und 2022 gebunden wurde, um unter anderem den Folgen der COVID-19-Pandemie zu begegnen;

C.  in der Erwägung, dass Kreatives Europa das einzige Programm ist, das nur die Kultur- und Kreativbranchen und Kultur- und Kreativwirtschaft unterstützt, deren Aktivitäten auf kulturellen und künstlerischen Werten beruhen, insbesondere durch die Unterstützung von Kunstschaffenden und Künstlern, wie – neben kleinen Projekten – Autoren und ausübenden Künstlern;

D.  in der Erwägung, dass der inhärente und künstlerische Wert der Kultur durch das Programm anerkannt wird, und er das Kernstück des Programms bleiben sollte, wobei gleichzeitig ein ausgewogenes Verhältnis zu seinem umfassenderen Beitrag zu Innovation und Wachstum gefunden werden sollte; in der Erwägung, dass Kreatives Europa – als ein von der EU finanziertes Programm – zur Umsetzung der Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte beitragen und faire Verfahren und Arbeitsbedingungen in den Kultur- und Kreativbranchen und in der Kultur- und Kreativwirtschaft fördern sollte;

E.  in der Erwägung, dass eine der wichtigsten Neuerungen im Programm die durchgehende Berücksichtigung der Querschnittsprioritäten Inklusion und Vielfalt – insbesondere ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis – und Ökologisierung ist; in der Erwägung, dass durch die Jahresarbeitsprogramme 2021 und 2022 ein besonderer Schwerpunkt auf die Förderung sozialer Inklusion und Geschlechtergleichstellung gelegt wird; in der Erwägung, dass durch die Umsetzung des Programms die weitest mögliche Teilhabe an der Kultur sichergestellt werden sollte, indem – unter anderem – Menschen mit Behinderungen und Menschen aus benachteiligten Verhältnissen einbezogen werden;

F.  in der Erwägung, dass das Programm darauf abzielt, den digitalen Wandel in den Kultur- und Kreativbranchen und der Kultur- und Kreativwirtschaft zu unterstützen, denn Technologien haben die Art und Weise verändert, wie in diesen Sektoren Inhalte geschaffen, produziert und verteilt werden; in der Erwägung, dass die Digitalisierung Chancen bietet, die Teilhabe an der Kultur zu erhöhen und dass sie auch zu Herausforderungen führen könnte, die sich von denen des analogen Zeitalters unterscheiden;

G.  in der Erwägung, dass die administrativen Verwaltungsverfahren des Programms Kreatives Europa (Antragstellung, Evaluierung und Berichterstattung) trotz einiger Fortschritte bei der Vereinfachung nach wie vor von einer großen Zahl Begünstigter und potenzieller Begünstigter als sehr zeit- und arbeitsaufwendig empfunden werden;

H.  in der Erwägung, dass weniger erfahrene Antragsteller durch belastende Verwaltungsverfahren oft von der Teilhabe an der Kultur abgehalten werden, einschließlich – neben kleinen Organisationen – junge Kulturschaffende, insbesondere solche aus benachteiligten Gebieten; in der Erwägung, dass das Antragsverfahren vereinfacht und verbessert werden muss, was in erster Linie auf die Zunahme der Verfahrensschritte in Verbindung mit einer wenig benutzerfreundlichen Schnittstelle zurückzuführen ist, die möglicherweise nicht mit häufig genutzten Applikationen kompatibel ist;

I.  in der Erwägung, dass die Programmplattform ein komplexes Berichterstattungsverfahren umfasst, das sich schwer steuern lässt und das ursprünglich nicht für die Art von Projekten konzipiert wurde, die durch das Programm finanziert werden;

J.  in der Erwägung, dass im Rahmen des Aktionsbereichs Kultur die Vernetzung kreativer Gemeinschaften und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit gefördert wird, wobei ein besonderer Fokus auf Kooperationsprojekten liegt; in der Erwägung, dass sich in den ersten beiden Jahren der Durchführung gezeigt hat, dass im Aktionsbereich Kultur der Förderbereich „Kooperationsprojekte“ mit 291 unterstützten Projekten besonders nachgefragt ist; in der Erwägung, dass die Kommission es in Betracht ziehen sollte, die Maßnahmen zur Kontaktaufnahme des Aktionsbereichs Kultur zu verstärken, um die Teilhabe an der Kultur in allen Kultur- und Kreativgemeinschaften zu erhöhen, einschließlich denjenigen aus Rand- und ländlichen Gebieten;

K.  in der Erwägung, dass der Aktionsbereich Media bei der Förderung des Wachstums und der Widerstandsfähigkeit des audiovisuellen Sektors eine zentrale Rolle spielt; in der Erwägung, dass im Rahmen dieses Aktionsbereichs im Zweijahreszeitraum 2021-2022 Anträge von 2 124 Antragstellern eingegangen sind und die Erfolgsquote bei 66 % lag;

L.  in der Erwägung, dass die ab 2021 unterstützte vorbereitende Maßnahme „Europäisch Schreiben“ entwickelt wurde, um Urheber, insbesondere Autoren, bei der Konzeption und Entwicklung hochwertiger fiktionaler Serien zu unterstützen, die auch im Ausland gezeigt werden können und ein neues Publikum erreichen können;

M.  in der Erwägung, dass der sektorübergreifende Aktionsbereich eine erhebliche Zahl an Neuerungen beinhaltet, die neue Ziele widerspiegeln; in der Erwägung, dass die bereichsübergreifenden Maßnahmen zur Unterstützung der Nachrichtenmedien einen ganz neuen Schwerpunkt des Programms Kreatives Europa darstellen;

N.  in der Erwägung, dass die Förderung der Mobilität im europäischen Kultur- und Kreativsektor ein spezifisches Ziel des Programms ist, das im Rahmen des Aktionsbereichs Kultur mit einem eigenen, neu geschaffenen Förderbereich verfolgt wird;

O.  in der Erwägung, dass Culture Moves Europe das größte Mobilitätsprogramm der EU für die Kultur- und Kreativbranche ist und bis Mitte 2023 rund 4 660 Anträge eingegangen sind; in der Erwägung, dass etwa 85 % der Anträge aus Bereichen wie der bildenden Kunst, den darstellenden Künsten und der Musik stammen;

P.  in der Erwägung, dass in dem Programm die Bedeutung der Musikbranche als ein wesentlicher Bestandteil der kulturellen Vielfalt Europas anerkannt wird, der der horizontale Ansatz im Rahmen des Aktionsbereichs Kultur zugutekommen kann; in der Erwägung, dass im Zeitraum 2021-2022 im Rahmen der Initiative „Music Moves Europe“ 5 Mio. EUR für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, Innovation und Vielfalt der europäischen Musikbranche bereitgestellt wurden;

Q.  in der Erwägung, dass die literarische Übersetzung eine einzigartige Rolle spielt, wenn es darum geht, Autoren über Grenzen hinweg zu fördern, ein neues Publikum zu erreichen und zu einem kulturell und sprachlich vielfältigeren Europa beizutragen;

R.  in der Erwägung, dass die öffentliche Förderung des audiovisuellen Ökosystems in Europa in erster Linie auf nationaler Ebene erfolgt und der Aktionsbereich Media die nationalen Systeme durch Unterstützung von Projekten mit langfristiger Wirkung ergänzt;

S.  in der Erwägung, dass die Kontaktstellen für das Programm Kreatives Europa eine wichtige Rolle als Mittler zwischen der Kommission, der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur (EACEA), den Antragstellern und den Begünstigten spielen; in der Erwägung, dass sich im Zeitraum 2021-2022 über 60 % aller Antragsteller vor der Einreichung eines Antrags an ihre örtliche Kontaktstelle gewendet haben;

T.  in der Erwägung, dass die Rolle der „Kreatives-Europa“-Desks angesichts der wesentlichen Aufgaben, die sie bei der Förderung und Übermittlung von Informationen zu allen Aspekten des Programms, der Zusammenarbeit und dem Austausch mit der Kommission – einschließlich der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur – einnehmen, verstärkt werden und auch den Austausch relevanter Informationen zu bevorstehenden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen umfassen muss;

U.  in der Erwägung, dass das Programm Kreatives Europa durch die Förderung von Partnerschaften zwischen verschiedenen Akteuren aus den Kultur- und Kreativbranchen und der Kultur- und Kreativwirtschaft, die Nutzung persönlicher Kontakte sowie der Förderung der kulturellen Vielfalt innerhalb und außerhalb Europas eine strategische Rolle bei der Erweiterung der externen Dimension der Kulturbeziehungen der Europäischen Union spielt;

V.  in der Erwägung, dass durch das Programm die Bedeutung des Schutzes und der Förderung der Bereiche Kunsthandwerk und Handwerk, insbesondere im Bereich des kulturellen Erbes, sowie die wesentliche Rolle anerkannt wird, die diese Bereiche bei der Unterstützung der städtischen und ländlichen Volkswirtschaften in Europa sowie der Erweiterung der kulturellen Vielfalt spielen;

W.  in der Erwägung, dass das Exzellenzsiegel eine Neuerung im Rahmen des Programms Kreatives Europa 2021-2027 darstellt, die mit dem Ziel eingeführt wurde, im Falle von Haushaltszwängen Synergieeffekte zu verstärken und die Suche nach alternativen Finanzierungsmöglichkeiten zu vereinfachen;

X.  in der Erwägung, dass die Kulturhauptstadt Europas als Sonderaktion eine renommierte Initiative ist, die in der globalen Kulturagenda fest etabliert ist und mit der seit ihrer Einführung im Jahr 1985 der Reichtum und die einzigartige Vielfalt an Kulturen und Städten hervorgehoben werden;

1.  betont, dass das Interesse der Kultur- und Kreativbranchen und der Kultur- und Kreativwirtschaft sowie des audiovisuellen Sektors und der Nachrichtenmedien an der neuen Generation des Programms Kreatives Europa weiterhin groß ist und im Rahmen der drei Aktionsbereiche immer mehr Anträge eingehen, weshalb die Erfolgsquote der Anträge entsprechend sinkt, was zu einem Gefühl der Desillusionierung in Bezug auf die Programme in diesen Sektoren führen könnte;

2.  begrüßt, wie im Rahmen des Programms auf die Folgen der COVID-19-Pandemie, die die Kultur- und Kreativbranchen und die Kultur- und Kreativwirtschaft bereits vor Start des aktuellen Programms erheblich beeinträchtigt hat, reagiert wurde und diese abgeschwächt wurden; bekräftigt seine Forderung an die Kommission und die Mitgliedstaaten, die Anstrengungen zur Bewältigung der langfristigen Auswirkungen der Pandemie auf Kulturschaffende und Akteure des Kulturlebens zu verstärken, insbesondere die Anstrengungen, die die Weiterqualifizierung und Umschulung betreffen, um die Anforderungen anzugehen, die durch die Entwicklung und die Herausforderungen für diese Sektoren entstehen;

3.  bedauert es, dass nicht alle Mitgliedstaaten mindestens 2 % der Aufbau- und Resilienzfazilität zur Sicherstellung der Resilienz dieser Branchen bereitstellen, wie dies vom Parlament gefordert wurde; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, ihre Synergieeffekte zu verstärken und ausreichende, gezielte Investitionen für diese Branchen durch andere EU-Programme sicherzustellen;

4.  erkennt die Flexibilität der Kommission und der EACEA bei der Umsetzung des Programms an, das angepasst wurde, um den Folgen der COVID-19-Pandemie Rechnung zu tragen; betont, dass ein Mittelweg zwischen harmonisierten administrativen Verwaltungssystemen für alle EU-Programme einerseits und den spezifischen Bedürfnissen der verschiedenen Begünstigten andererseits gefunden werden muss; fordert die Kommission und die EACEA daher nachdrücklich auf, sich stärker um eine Vereinfachung der administrativen Verwaltungsverfahren des Programms Kreatives Europa 2021-2027 zu bemühen; weist jedoch darauf hin, dass die Straffung und Vereinfachung nicht zu einer Verringerung der finanziellen und personellen Ressourcen für die Überwachung und Bewertung von Projekten führen sollte;

5.  erkennt an, dass das Antragsverfahren häufig komplex ist, insbesondere für Einzelpersonen, sehr kleine und kleine Organisationen mit begrenzten finanziellen und personellen Ressourcen; fordert die Kommission und die EACEA daher auf, die Aufnahme der mit dem Antragsverfahren verbundenen Kosten in die veranschlagten Gesamtkosten zu gestatten; fordert darüber hinaus die Vertreter der „Kreatives-Europa“-Desks auf, die Unterstützung für alle Antragsteller weiter zu verstärken;

6.  fordert die Kommission auf, mit den Begünstigten einen regelmäßigen Austausch zum Kapazitätsaufbau vorzusehen, um Neuerungen wie etwa neue Anforderungen im Rahmen des Berichterstattungssystems, einschließlich mit der Datenschutz-Grundverordnung im Einklang stehender Leistungen, darzulegen(14); hebt hervor, dass es im Rahmen des Programms, dessen Ziel es ist, die Vielfalt, Inklusion und Geschlechtergleichstellung zu erweitern, dringend erforderlich ist, das Berichterstattungssystem zu verbessern, um die Zugänglichkeit und leichte Nutzung des Systems für alle Begünstigten sicherzustellen, einschließlich Menschen mit Behinderungen;

7.  nimmt zur Kenntnis, dass in den ersten beiden Jahren der Durchführung des Programms schrittweise Inklusionsanreize für alle Aktionsbereiche eingeführt wurden; stellt jedoch fest, dass es an umfassenden Daten darüber mangelt, auf welche Weise Inklusion, Gleichstellung, Vielfalt und Teilhabe bei der Verfolgung der Programmziele gefördert werden; fordert die Kommission nachdrücklich auf, im Rahmen ihrer Zwischenbewertung hierzu einen ausführlichen Bericht vorzulegen;

8.  erkennt an, dass mit den Maßnahmen im Rahmen des Programms ein Beitrag zum Ziel des Klimaschutzes und der ökologischen Nachhaltigkeit geleistet wird; stellt jedoch fest, dass die Prioritäten zur Ökologisierung in den drei Programmbereichen auf unterschiedliche Weise eingeführt wurden; fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Prioritäten zur Ökologisierung und ihre Auswirkungen auf die Bereiche genau zu überwachen und regelmäßig über ihre Bewertung Bericht zu erstatten; hebt hervor, dass Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen mit dem Ziel entwickelt werden müssen, die Annahme nachhaltigerer Verfahren in den Kultur- und Kreativbranchen und der Kultur- und Kreativwirtschaft zu fördern;

9.  betont, dass es wichtig ist, die Akteure der Kultur- und Kreativbranche bei der Nutzung der Chancen zu unterstützen, die auf EU-Ebene angeboten werden; begrüßt in diesem Zusammenhang die CulturEU Initiative der EU, einen mehrsprachigen interaktiven Leitfaden, in dem alle verfügbaren Finanzierungsmöglichkeiten aufgeführt werden; betont, dass der regelmäßige und gegebenenfalls gezielte Austausch mit den Kultur- und Kreativbranchen und der Kultur- und Kreativwirtschaft sowie dem audiovisuellen Sektor und den Nachrichtenmedien von zentraler Bedeutung ist, um eine erfolgreiche Zusammenarbeit sicherzustellen; weist die Kommission erneut darauf hin, dass die Interessenträger angemessen in die Erarbeitung der künftigen jährlichen Arbeitsprogramme einbezogen werden müssen; schlägt vor, dass die Kommission eine Bewertung dazu durchführt, ob das Programm Kreatives Europa 2028-2034 besser durch jährliche oder zweijährige Arbeitsprogramme umgesetzt werden könnte;

10.  fordert eine verstärkte Kommunikation und einen verstärkten Austausch zwischen der Kommission, der EACEA und den „Kreatives-Europa“-Desks, um sicherzustellen, dass letztere Zugang zu allen relevanten Informationen haben, und so Antragstellern und Begünstigten hochwertige Unterstützung und Leitlinien bereitstellen können; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, wie wichtig Transparenz bei der Verbreitung der Ergebnisse von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ist; fordert die Kommission daher auf, auch weiterhin zeitnah die Liste aller Empfänger von Finanzhilfen zusammen mit dem gewährten Betrag für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu veröffentlichen;

11.  hebt hervor, dass es wichtig ist, die Bedeutung des Programms zu ermitteln und seine Sichtbarkeit zu erhöhen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, dem Parlament über die Umsetzung der Kommunikationsstrategie des Programms Bericht zu erstatten, einschließlich zur Nutzung offizieller Logos;

12.  hebt hervor, dass sehr viele Begünstigte bereit sind, ihre Leistungen und Ergebnisse mit dem Kultur- und Kreativsektor, dem audiovisuellen Sektor und den europäischen Bürgerinnen und Bürgern zu teilen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die zu diesem Zweck bereitgestellte Plattform als nicht zufriedenstellend betrachtet wird und fordert die Kommission daher auf, die Begünstigten in die Entwicklung einer besser geeigneten Plattform einzubeziehen;

13.  stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten keine nationalen Entschädigungssysteme oder Versicherungen zur Förderung der Mobilität von kulturellen Gütern anbieten; erkennt an, dass die Kosten für gewerbliche Versicherungen für zahlreiche kulturelle Akteure erheblich sein können; schlägt in diesem Zusammenhang vor, dass die Kommission eine Machbarkeitsstudie zu einem gesamteuropäischen Sicherungssystem veröffentlicht, um in einem ersten Schritt zur Bewältigung dieses Problems die Entschädigungskosten abzudecken;

14.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, durch die Entwicklung angemessener ethischer Normen für die Nutzung von künstlicher Intelligenz (KI) eine auf den Menschen ausgerichtete und transparente Nutzung der KI in künstlerischen und kreativen Verfahren zu fördern; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, sicherzustellen, dass sowohl Antragsteller als auch Begünstigte Informationen zur Nutzung von KI in Projekten bereitstellen, einschließlich bei der Produktion, dem Vertrieb und der Förderung von schöpferischen Werken, um diesen sich abzeichnenden Trend in den Kultur- und Kreativbranchen und der Kultur- und Kreativwirtschaft und seine Auswirkungen auf das Programm zu bewerten;

15.  hebt das erhebliche Potenzial hervor, dass das Programm Kreatives Europa in Bezug auf die Entwicklung und den Ausbau transnationaler Partnerschaften hat, und dass das Programm somit auch durch Kultur zu den internationalen Beziehungen der EU beiträgt;

16.  fordert die Kommission auf, angemessene Ressourcen in die externe Dimension des Programms zu investieren und legt eine weitere Zusammenarbeit zwischen Kultureinrichtungen und Organisationen in den Mitgliedstaaten sowie den Clustern der Gemeinschaft der europäischen Kulturinstitute (EUNIC) in Drittländern nahe; fordert die Kommission auf, soweit möglich die Teilnahme von Drittländern an dem Programm zu unterstützen und zu erleichtern;

Mittelausstattung

17.  betont, dass im Rahmen des aktuellen Programms Kreatives Europa trotz der erheblichen Aufstockung der für den Zeitraum 2021-2027 bereitgestellten Mittel nach wie vor mehr Anträge eingehen als Mittel zur Verfügung stehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, den Finanzrahmen für das Programm Kreatives Europa für den Zeitraum 2028-2034 deutlich zu erhöhen;

18.  nimmt zur Kenntnis, dass es im Zweijahreszeitraum 2021-2022 dringend notwendig war, Ausgaben vorzuziehen, um die Folgen der COVID-19-Pandemie und des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine abzufedern; weist jedoch auf die negativen Auswirkungen hin, die diese Maßnahme auf die zweite Hälfte des Finanzzyklus haben wird;

19.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission angesichts der Herausforderungen, die sich aus der Digitalisierung und der Ökologisierung ergeben, sowie angesichts der hohen Zahl eingehender Anträge und der starken Inflation und der mit ihr zusammenhängenden hohen Energiekosten, die allesamt die operative Kapazität der Begünstigten erheblich beeinträchtigen, nachdrücklich auf, sicherzustellen, dass die Mittel für das Programm in den kommenden Haushaltsjahren nicht gekürzt werden;

20.  bedauert es, dass die Einrichtung des Exzellenzsiegels bisher noch nicht umgesetzt wurde; fordert die Kommission auf, dieses Siegel unverzüglich einzuführen, damit die Vertreter der Projekte von den Möglichkeiten profitieren können, die in diesem Programmzyklus im Rahmen der kumulativen und alternativen Finanzierung angeboten werden;

21.  bedauert, dass im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021-2027 keine Flexibilität zur Aufstockung des Programms Kreatives Europa besteht, und betont, dass dies die Finanzierung neuer Initiativen, wertvoller Pilotprojekte und vorbereitender Maßnahmen ausschließt; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen wichtige Instrumente zur Erprobung neuer Initiativen sind, die sich in langjährige EU-Finanzierungsprogramme entwickeln oder in bereits bestehende Programme integriert werden könnten;

22.  bedauert die Finanzierungslücke zwischen den zwei MFR-Zyklen, durch die insbesondere das System von Netzwerken beeinträchtigt werden könnte und fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass dies in der Zukunft nicht erneut auftritt; fordert die Kommission vor dem Hintergrund der zentralen Rolle dieses Programms auf, die Kapazitäten der Kultur- und Kreativbranchen und der Kultur- und Kreativwirtschaft länderübergreifend und international zu arbeiten, zu unterstützen, und darüber hinaus die Einführung von Zuschüssen zu den operativen Kosten dieser Maßnahme zu erwägen;

Aktionsbereich Kultur

23.  begrüßt die Einführung des sektoralen Ansatzes als ein neues Element des Aktionsbereichs Kultur zur Ergänzung der horizontalen Maßnahmen; fordert eine verstärkte Unterstützung dieses Ansatzes durch eine angemessene Bereitstellung von Mitteln, um sicherzustellen, dass keine Branche zurückgelassen wird und die Mittel für horizontale Maßnahmen nicht verringert werden;

24.  weist erneut darauf hin, dass es wichtig ist, die Freiheit des künstlerischen Ausdrucks zu schützen und zu fördern, insbesondere die Finanzierungsmöglichkeiten des Programms im Rahmen der Projekte zur kulturellen Zusammenarbeit und dem Programm Europäisches Netz;

25.  stellt fest, dass die höheren Kofinanzierungssätze insbesondere bei kleinen Kooperationsprojekten nutzbringend sind und die Teilnahme kleiner Organisationen erleichtern; fordert die Kommission und die EACEA in dieser Hinsicht auf, den Projektkonsortien zu gestatten, selbst über die Verteilung der Fördermittel unter ihren Partnern zu entscheiden, solange der Gesamt-Kofinanzierungssatz auf Projektebene angewandt wird;

26.  hebt hervor, wie wichtig grenzüberschreitende Mobilität für alle Kulturschaffenden ist, da durch sie der kreative Prozess durch eine Erweiterung der beruflichen Chancen im Ausland gefördert wird; begrüßt in diesem Zusammenhang die Einführung des Programms „Culture Moves Europe“ als eine neue Maßnahme im Rahmen des Programms Kreatives Europa;

27.  nimmt die hohe Qualität der im Rahmen des Mobilitätsprogramms eingegangenen Anträge zur Kenntnis; fordert die Kommission jedoch auf, das Programm „Culture Moves Europe“ – mithilfe der „Kreatives-Europa“-Desks, die Kommunikationstätigkeiten und Öffentlichkeitsarbeit durchführen – einem größeren Publikum bekannt zu machen; ist der Auffassung, dass diese Aktivitäten insbesondere auf einzelne Bereiche abzielen sollten, einschließlich Kulturschaffenden aus marginalisierten Gruppen sowie weniger stark vertretenden Länder und Regionen, um eine geografische Ausgewogenheit sicherzustellen;

28.  weist darauf hin, dass in Anerkennung des großen Erfolgs der neuen Mobilitätsmaßnahme bis Ende 2024 unbedingt eine Analyse der wichtigsten sich abzeichnenden Trends durchgeführt werden muss, um neue Akteure aus den Kultur- und Kreativbranchen und der Kultur- und Kreativwirtschaft einzubeziehen, zum Beispiel Vertreter des Buchsektors; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die für diese Maßnahme vorgesehenen Mittel ab 2025 aufzustocken;

29.  betont die positiven Auswirkungen der in das Mobilitätsprogramm aufgenommenen Zusatzzahlungen für Umweltfreundlichkeit und Familien, was ein konkretes Beispiel dafür ist, wie das Programm inklusiver gestaltet werden kann; fordert die Kommission daher auf, die Verfolgung dieses Ansatzes auch bei anderen Maßnahmen des Programms Kreatives Europa in Erwägung zu ziehen;

30.  begrüßt die Aufstockung der Mittel für den Förderbereich „Europäische Plattformen“ zur Unterstützung von Nachwuchskünstlern im Rahmen des Aktionsbereichs Kultur und betont die positiven Auswirkungen, die dies auf die Vielfalt hatte, da die Sichtbarkeit von Kunstschaffenden und ihren Werken auf internationaler Ebene erhöht wurde; fordert die Kommission daher auf, diese Maßnahme durch Sicherstellung einer angemessenen Finanzierung und Bekanntmachung weiter auszubauen;

31.  hebt die Bedeutung des Systems von Netzen für die Vernetzung und den Aufbau von Kapazitäten hervor, durch die die Vielfalt und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Kultur- und Kreativbranchen und der Kultur- und Kreativwirtschaft verstärkt werden; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, angemessene Mittel für diese Maßnahmen mit dem Ziel bereitzustellen, Begünstige, die bereits von dem Programm profitieren sowie neue Netzwerke zu unterstützen;

32.  betont, dass der sektorale Ansatz ein hervorragendes Instrument zur Stärkung des Buch- und Verlagswesens darstellt, das konzertierte Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung des Marktzugangs und der weiteren Verbreitung europäischer Werke ermöglicht;

33.  weist erneut darauf hin, dass literarische Übersetzung im Zentrum des wichtigsten Programms zur Unterstützung des Buchsektors steht; betont jedoch, dass dieses Programm erweitert werden muss, damit es auch die Übersetzung von Sachbüchern umfasst; fordert die Kommission auf, in ihrer Halbzeitbilanz des Programms messbare Ziele für die Verwendung von Finanzmitteln zur Verbesserung des Zugangs zu Büchern für Menschen mit Behinderungen einzuführen;

34.  begrüßt die Verstärkung der Maßnahmen, mit denen im Rahmen des Aktionsbereichs Kultur Unterstützung für die Musikbranche bereitgestellt wird, was dazu geführt hat, dass im Rahmen des derzeitigen Programms eine größere Zahl an musikbezogenen Projekten eingereicht wird; fordert die Kommission jedoch auf, einen strategischeren und stärker sektororientierten Ansatz für den Musiksektor zu entwickeln, um aufbauend auf den Ergebnissen der vorbereitenden Maßnahme „Music Moves Europe“ neue und bevorstehende Herausforderungen zu bewältigen; erachtet in dieser Hinsicht einen regelmäßigen strukturierten Dialog zwischen dem Musiksektor und der Kommission für sehr wichtig; fordert die Kommission darüber hinaus auf, in Zusammenarbeit mit Bereich Daten über die Musikmärkte der Mitgliedstaaten zu sammeln und über alle neuen Herausforderungen zu berichten, die das gesamte Ökosystem betreffen;

35.  unterstreicht den Stellenwert der spezifischen Maßnahme „Kulturhauptstädte Europas“ als Katalysator für die kulturelle und wirtschaftliche Erholung der Städte und Regionen; hält es für dringend geboten, längst fällige zusätzliche Mittel für diese spezifische Maßnahme zur Verfügung zu stellen, um die im Zusammenhang mit den Langzeitfolgen der COVID-19-Pandemie und der hohen Inflation entstandenen Zusatzkosten zu decken; fordert die Kommission daher auf, die Mittel für den Melina-Mercouri-Preis aufzustocken, der seit mehreren Jahren mit nur 1,5 Mio. EUR dotiert ist; fordert die Mitgliedstaaten außerdem auf, eine nachhaltige Wirkung der Initiative sicherzustellen und ihren Einflussbereich mit dem Ziel zu erweitern, die Beteiligung an dem im Rahmen der Initiative entwickelten Kulturmaßnahmen zu erhöhen;

36.  erkennt an, dass das europäische Kulturerbe-Siegel eine wertvolle Initiative ist, mit der die wichtige Rolle dieser Stätten in der Geschichte und Kultur Europas gefördert wird, und weist darauf hin, dass dieser Titel im Zeitraum von 2013 bis 2021 an 60 Stätten verliehen wurde; fordert die Kommission jedoch auf, die Sichtbarkeit des europäischen Kulturerbe-Siegels zu verbessern, indem Synergieeffekte mit anderen einschlägigen Finanzierungsinstrumenten der EU geschaffen werden;

37.  hebt die Bedeutung der Preise hervor, die in den Bereichen Literatur, Architektur und Kulturerbe, Musik (zeitgenössische Musik, Rock und Pop) und audiovisuelle Medien durch das Programm Kreatives Europa unterstützt werden; hebt hervor, dass diese seit Langem geplanten Initiativen in diesen Branchen gut bekannt sind und dass durch sie die Sichtbarkeit der europäischen Kultur- und Kreativbranchen und der Kultur- und Kreativwirtschaft durch die Auszeichnung von Leistungen in verschiedenen Bereichen erhöht wird;

Aktionsbereich Media

38.  stellt fest, dass der Aktionsbereich Media nach wie vor das wichtigste europäische Instrument zur strategischen Unterstützung des unabhängigen audiovisuellen Sektors ist, der hauptsächlich aus kleinen und mittelgroßen Unternehmen besteht; hebt den signifikanten internationalen Wettbewerb hervor, dem der europäische audiovisuelle Sektor sowie die europäische Kino- und Videospielbranche ausgesetzt sind sowie die wesentliche Unterstützung, die dieser Aktionsbereich für die Erholung und Transformation dieser Branchen und für eine verstärkte strategische Autonomie der EU bietet; betont in diesem Zusammenhang, dass es wichtig ist, eine angemessene Bereitstellung von Haushaltsmitteln für den Aktionsbereich Media sicherzustellen und besteht darauf, dass umfassende Daten für die Bewertung und Überwachung dazu erhoben werden müssen, ob und wie durch das Programm das wirtschaftliche und kulturelle Potenzial dieser Branchen wirksam und erfolgreich erhöht werden kann;

39.  würdigt die positiven Auswirkungen der in den Aktionsbereich Media aufgenommenen gezielten Maßnahmen zur stärkeren Beteiligung von Ländern mit unterschiedlicher audiovisueller Kapazität und zur Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit;

40.  hebt hervor, dass eine Vielzahl hochwertiger Projekte im Rahmen der Co-development- und Mini-slate-Programme im Zeitraum 2021-2022 aufgrund von Haushaltsbeschränkungen abgelehnt wurde; fordert die Kommission daher auf, für die künftige Umsetzung dieser Programme mehr Mittel bereitzustellen;

41.  hebt den wichtigen Beitrag hervor, den die Förderbereiche „Verleih europäischer Filme“ und „Vertrieb europäischer Filme“ zur kulturellen Vielfalt des europäischen audiovisuellen Sektors durch die Förderung der grenzüberschreitenden Verbreitung europäischer Filme und durch den Ausgleich eines Teils der Risiken, die Vertreiber eingehen, wenn sie in die Produktion, den Vertrieb und die Bekanntmachung von Filmen aus dem europäischen Ausland investieren, leisten; hebt daher hervor, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, dass die Finanzierung beider Programme erhöht wird und weitere Anstrengungen unternommen werden, um eine umfassendere Verbreitung und Online-Verfügbarkeit europäischer Werke sicherzustellen;

42.  betont, dass es in vielen EU-Ländern keine Förderprogramme für Kinovorführungen gibt; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass es wichtig ist, weiterhin ausreichend Finanzmittel für das Netz Europa Cinemas bereitzustellen, wobei es sich um eine Leitinitiative des Aktionsbereichs Media handelt, mit der zur Verbreitung europäischer Filme in den Kinos beigetragen wird;

43.  hebt hervor, dass in der Verordnung über das Programm Kreatives Europa 2021-2027 die Unterstützung von Vernetzungsaktivitäten von Fachleuten des audiovisuellen Sektors, einschließlich Kulturschaffender, vorgesehen ist; weist darauf hin, dass diese Maßnahme bisher noch nicht umgesetzt wurde; fordert die Kommission daher auf, zeitnah eine spezifische Maßnahme zur Unterstützung von Aktivitäten, die auf die Vernetzung und die Zusammenarbeit zwischen europäischen Berufs- und Kulturorganisationen entlang der Wertschöpfungskette des audiovisuellen Sektors ausgerichtet sind, zu ergreifen;

44.  weist erneut auf den Erfolg der vorbereitenden Maßnahme „Europäisch Schreiben“ hin und schlägt vor, dass die Kommission die von dieser Maßnahme verfolgten Ziele in das Programm Kreatives Europa aufnimmt;

45.  begrüßt die Einführung einer spezifischen Maßnahme zur Förderung der Entwicklung von Videospielen und immersiven Inhalten, die im Sektor erhebliches Interesse geweckt hat; fordert die Kommission auf, die kulturelle und kreative Dimension dieses Sektors zu unterstützen, indem beim Entwurf der einschlägigen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen die spezifischen Eigenschaften und mit ihnen verbundenen Anforderungen dieses Sektors zu berücksichtigt werden, einschließlich des Aspekts, dass neue Geschäftsmodelle in der virtuellen Welt erprobt werden müssen, um eine Entwicklung von Kompetenzen in diesem Bereich zu ermöglichen, mit einem besonderen Schwerpunkt an der Beteiligung von Frauen; stellt jedoch fest, dass der derzeitige Haushalt unzureichend sein könnte und fordert eine zusätzliche Finanzierung zur Unterstützung des Wachstums des europäischen Videospiel-Ökosystems und fordert zur Entwicklung und Bindung europäischer Talente auf;

46.  betont, dass die zunehmende Inflation in einem stark von Wettbewerb geprägten audiovisuellen Markt Auswirkungen auf die Produktionskosten hat; fordert die Kommission daher auf, die Finanzierungsobergrenzen anzuheben, um sicherzustellen, dass die audiovisuelle Branche über den Aktionsbereich Media gefördert werden kann;

47.  erkennt den Erfolg der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu Netzwerken europäischer Festivals an, mit der 71 Festivals im Rahmen von 12 Netzwerken unterstützt wurden, die u. a. zusammenarbeiten, um die Publikumsbeteiligung zu fördern; fordert die Kommission daher auf, die Finanzierung der zwei sich ergänzenden Maßnahmen, nämlich der europäischen Festivals und der Netzwerke europäischer Festivals, im jährlichen Wechsel weiter zu fördern;

48.  stellt fest, dass angesichts der großen Zahl an Anträgen, die die Fazilität Media Invest angezogen hat, für die künftige Umsetzung verstärkte haushaltstechnische Synergieeffekte mit dem Programm InvestEU sichergestellt werden müssen; fordert die Kommission auf, die Bekanntmachung dieser Fazilität in der audiovisuellen Branche weiter zu verbessern;

49.  weist darauf hin, dass im Rahmen des Vorschlags der Kommission vom September 2022 über ein Europäisches Medienfreiheitsgesetz ein neuer Europäischer Rat für Mediendienste eingerichtet werden sollte, der die mit der Richtlinie 2010/13/EU eingesetzte Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) ersetzt(15); hebt vor dem Hintergrund der beschränkten Finanzmittel, die für die Umsetzung der Ziele des Programms bereitstehen, hervor, dass die dem Aktionsbereich Media zugewiesenen Mittel und andere Haushaltslinien nicht für die Finanzierung des Ausschusses eingesetzt werden dürfen;

Sektorübergreifender Aktionsbereich

50.  bedauert, dass es bei der Umsetzung der im sektorübergreifenden Aktionsbereich geplanten Maßnahmen insbesondere im Jahr 2021 aufgrund der in diesem Aktionsbereich eingeführten Neuerungen erhebliche Verzögerungen gab;

51.  stellt fest, dass zu den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen in den Förderbereichen Journalismus-Partnerschaften und Medienkompetenz im Zeitraum 2021-2022 die meisten Anträge eingingen, was verdeutlicht, dass der europäische Mediensektor dringend mehr finanzielle Unterstützung benötigt;

52.  stellt fest, dass der Umstand, dass die Erfolgsquote der im Rahmen des sektorübergreifenden Aktionsbereichs eingereichten Anträge trotz der insgesamt hohen Qualität der Anträge niedrig ist, auf einen hohen Bedarf an finanzieller Unterstützung hinweist, der mit der derzeitigen Finanzausstattung bedauerlicherweise nicht gedeckt werden kann;

53.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass im verbleibenden Programmplanungszeitraum mindestens 9 %(16) der Gesamtmittel für den Zeitraum 2021-2027 für die Unterstützung der Ziele des sektorübergreifenden Aktionsbereichs bereitgestellt werden;

o
o   o

54.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den nationalen Kontaktstellen für das Programm Kreatives Europa zu übermitteln.

(1) ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 34.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 221.
(3) ABl. C 108 vom 26.3.2021, S. 934.
(4) ABl. C 110 vom 22.3.2019, S. 87.
(5) ABl. C 168 vom 16.5.2019, S. 37.
(6) ABl. C 466 vom 7.12.2022, S. 1.
(7) Angenommene Texte, P9_TA(2023)0329.
(8) ABl. C 177 vom 17.5.2023, S. 78.
(9) ABl. C 184 vom 5.5.2022, S. 71.
(10) ABl. C 316 vom 6.8.2021, S. 2.
(11) ABl. C 385 vom 22.9.2021, S. 2
(12) ABl. C 385 vom 22.9.2021, S. 152.
(13) https://ec.europa.eu/eurostat/web/products-eurostat-news/w/ddn-20230309-2.
(14) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(15) Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste). ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1.
(16) Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/818 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2021 bis 2027).


Durchführung des Programms „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ 2021-2027 – Bürgerbeteiligung und Teilhabe
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2024 zur Durchführung des Programms „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ 2021–2027 – Bürgerbeteiligung und Teilhabe (2023/2004(INI))
P9_TA(2024)0009A9-0392/2023

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/692 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Programms „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates(1),

–  unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 30. Mai 2018 mit dem Titel „Folgenabschätzung – Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Verordnung zur Aufstellung des Programms ‚Rechte und Werte‘, Vorschlag für eine Verordnung zur Aufstellung des Programms ‚Justiz‘, Vorschlag für eine Verordnung zur Aufstellung des Programms ‚Kreatives Europa‘“ (SWD(2018)0290),

–  unter Hinweis auf den Bericht über die Unionsbürgerschaft 2020,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und auf Artikel 9 des Vertrags über die Europäische Union,

–   unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Parlaments vom 6. April 2022 über die Umsetzung von Maßnahmen der politischen Bildung (2021/2008(INI)),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2018 zur Förderung gemeinsamer Werte, inklusiver Bildung und der europäischen Dimension im Unterricht,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. Dezember 2020 mit dem Titel „Europäischer Aktionsplan für Demokratie“ (COM(2020)0790),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Dezember 2020 mit dem Titel „Strategie für eine verstärkte Anwendung der Grundrechtecharta in der EU“ (COM(2020)0711),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. September 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: EU-Aktionsplan gegen Rassismus 2020–2025“ (COM(2020)0565),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. November 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020–2025“ (COM(2020)0698),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. März 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025“ (COM(2020)0152),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. Oktober 2021 mit dem Titel „Strategie der EU zur Bekämpfung von Antisemitismus und zur Förderung jüdischen Lebens (2021–2030)“ (COM(2021)0615),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. Oktober 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategischer Rahmen der EU zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma“ (COM(2020)0620),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. März 2021 mit dem Titel „EU-Kinderrechtsstrategie“ (COM(2021)0142),

–  gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 über das Verfahren für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Kultur und Bildung (A9-0392/2023),

A.  in der Erwägung, dass die aktive Teilhabe am politischen und kulturellen Leben ein Grundrecht ist, das für alle gleichermaßen zugänglich sein sollte; in der Erwägung, dass in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte das Recht auf Teilnahme an freien Wahlen, das Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben der Gemeinschaft und das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen, verankert ist, wodurch die uneingeschränkte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht wird;

B.  in der Erwägung, dass den Menschen mit der Unionsbürgerschaft gemäß den geltenden EU-Vorschriften verschiedene Rechte eingeräumt werden, insbesondere das Recht, zu beliebigen Themen, die in den Zuständigkeitsbereich der EU fallen, Petitionen an das Europäische Parlament einzureichen, das Recht, bei wahrgenommenen Missständen bei EU-Institutionen die Europäische Bürgerbeauftragte zu befassen, das Recht, beliebige EU-Institutionen in einer der Amtssprachen der EU zu kontaktieren und eine Antwort in derselben Sprache zu erhalten, sowie das Recht auf Zugang zu Dokumenten des Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission;

C.  in der Erwägung, dass für bestehende und sich abzeichnende systemische Herausforderungen, wie z. B. die Klimakrise, weltweite Pandemien, der digitale Wandel und soziale Ungleichheiten, eine Anpassung von Strukturen und Ansätzen erforderlich ist, damit eine aktive Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger am gesellschaftlichen Leben sichergestellt werden kann; in der Erwägung, dass bei der aktiven digitalen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger die digitale Kluft zwischen den Generationen, zwischen verschiedenen sozialen Gruppen sowie zwischen gut vernetzten städtischen und ländlichen bzw. entlegenen Gebieten berücksichtigt und überwunden werden sollte und gleichzeitig die allgemeine digitale Kompetenz verbessert werden sollte;

D.  in der Erwägung, dass EU-Programme zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements, der Rechte und Werte, des Zugehörigkeitsgefühls und der Stärkung der sozioökonomischen Kompetenzen und des kritischen Denkens wichtiger denn je sind;

E.  in der Erwägung, dass die Bürgerbeteiligung auf einem Mehrebenenansatz aufbauen muss, der lokale, regionale, nationale, europäische und weltweite Prozesse miteinander vereint und in dessen Rahmen die Menschen aufgeklärt werden, ihre Ansichten zum Ausdruck bringen und dadurch an den Entscheidungen, die ihr Leben betreffen, teilhaben und darauf Einfluss nehmen; in der Erwägung, dass Beteiligte aus ländlichen und abgelegenen Gebieten zur Teilnahme am Programm ermutigt werden müssen; in der Erwägung, dass die fortschreitenden Prozesse der Globalisierung und der europäischen Integration von der neuen Generation von Unionsbürgern verlangen werden, sich zunehmend auf verschiedenen Ebenen politisch zu engagieren, um international leben und arbeiten und sich im täglichen Leben mit Unterschieden auseinandersetzen zu können; in der Erwägung, dass die Gesellschaften immer vielfältiger werden, wodurch die Achtung der Menschenwürde, der Vielfalt von Kulturen und Herkunft und die Ablehnung jeglicher Art von Diskriminierung von Frauen, LGTBIQ-Personen, ethnischen Minderheiten oder anderen marginalisierten Gruppen in Europa immer größere Bedeutung erlangen;

F.  in der Erwägung, dass die in den Mitgliedstaaten zu beobachtenden gesellschaftspolitischen Veränderungen, die von sozialer Polarisierung und geringem Vertrauen in die Institutionen bis hin zu Rückschritten im Bereich der Demokratie, der Aushöhlung der Rechtsstaatlichkeit, schrumpfendem Raum für die Zivilgesellschaft, ausgrenzendem Nationalismus und der Instrumentalisierung des Euroskeptizismus für politische Zwecke reichen, zusammen mit dem Erstarken extremistischer Bewegungen, des Autoritarismus, der Infiltration des religiösen Fundamentalismus sowie Desinformationskampagnen und Fehlinformationen eine ernsthafte Bedrohung für die europäischen Demokratien darstellen und die Union als Ganzes destabilisieren können; in der Erwägung, dass die Stärkung der aktiven Bürgerbeteiligung und Teilhabe durch formale, nichtformale, informelle und lebenslange Lern- und Bildungsangebote eine entscheidende Rolle dabei spielt, diesem Trend entgegenzuwirken;

G.  in der Erwägung, dass das Aufkommen eines Unionsbürgersinns durch einen Mangel an Kenntnissen und an Zugehörigkeitsgefühl, der oft mit einer falschen Wahrnehmung der EU in Verbindung steht, erschwert wird und daher von Mechanismen zur Förderung der Bürgerbeteiligung und des interkulturellen Dialogs begleitet und verstärkt werden sollte; in der Erwägung, dass ein besseres gemeinsames europäisches Geschichtsverständnis und eine intensivere Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger am gesellschaftlichen und politischen Leben eine positive Wirkung auf die Entwicklung einer europäischen Identität haben können, die ergänzend zu den vielfältigen lokalen, regionalen, nationalen, geografischen, kulturellen und weiteren Identitäten der Bürgerinnen und Bürger entsteht; in der Erwägung, dass die aktive Bürgerbeteiligung und der Bürgerdialog mit der europäischen Dimension der staatsbürgerlichen Bildung verknüpft sind und wirksam zur Schaffung einer Unionsbürgerschaft mit klaren Rechten und Pflichten beitragen können;

H.  in der Erwägung, dass eine unzureichende Bürgerbeteiligung sowie begrenzte Kenntnisse über die EU und über den konkreten zusätzlichen Nutzen der EU dazu beitragen, dass ein demokratisches Defizit wahrgenommen wird und sich eine ablehnende Haltung gegenüber der EU in den Mitgliedstaaten entwickelt;

I.  in der Erwägung, dass sich das Schrumpfen zivilgesellschaftlicher Räume in der Europäischen Union und in anderen Ländern, die am Programm teilnehmen, auf die demokratische Teilhabe auswirken sowie auf die Fähigkeit von Organisationen der Zivilgesellschaft, als Kontrollorgan im Sinne der Rechtsstaatlichkeit zu handeln; in der Erwägung, dass Maßnahmen zur Förderung und Unterstützung der Teilhabe der Zivilgesellschaft, wozu auch Minderheiten- und Basisorganisationen mit langjähriger und weitreichender Erfahrung gehören, für die Verteidigung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte in den Mitgliedstaaten von zentraler Bedeutung sind;

J.  in der Erwägung, dass zivilgesellschaftliche Minderheitenorganisationen für die Selbstdarstellung und bürgerschaftliche Beteiligung von Minderheiten, insbesondere für Gruppen, die über keine anderen offiziellen Medien für ihren politischen Auftritt verfügen, von grundlegender Bedeutung sind;

K.  in der Erwägung, dass sich 2020 mehr als 22 Millionen Drittstaatsangehörige in der EU aufhielten; in der Erwägung, dass diese Gruppen keinen Zugang zu formellen politischen Aktivitäten haben, was dazu führt, dass das Leben von Millionen von Menschen durch Entscheidungen beeinflusst wird, die ohne ihre Beteiligung bzw. Mitwirkung getroffen werden; in der Erwägung, dass dies ein wesentliches Demokratiedefizit in der gesamten Union und auf allen Ebenen darstellt und für die Erarbeitung von nachhaltigen, gerechten und wirksamen politischen Strategien und Programmen eine Herausforderung bedeutet, während die Verwirklichung der Menschenrechte im Zusammenhang mit der politischen und öffentlichen Beteiligung von Drittstaatsangehörigen maßgeblich zur Förderung von demokratischer Staatsführung, der Rechtsstaatlichkeit, der sozialen Inklusion, der wirtschaftlichen Entwicklung sowie der Beseitigung von Ausgrenzung und Diskriminierung in der EU beiträgt;

Die ersten Phasen der Durchführung des Programms „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ (2021–2027): Aktionsbereich 3 – Bürgerbeteiligung

1.  ist der festen Überzeugung, dass mit dem CERV-Programm („Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“) hinsichtlich der Grundrechte ein einzigartiger Beitrag zur Verbesserung der bürgerschaftlichen Beteiligung und Teilhabe durch eine wirksame Verknüpfung der Elemente Werte, Dialog mit der Zivilgesellschaft und Unionsbürgerschaft geleistet wird und dabei die Gleichstellung der Geschlechter und die soziale Gleichstellung, die Vielfalt durch Unterstützung der Wahrung des regionalen Erbes, das europäische Geschichtsbewusstsein sowie der Kampf gegen Diskriminierung und Gewalt gefördert werden; ist der Auffassung, dass das CERV-Programm ein entscheidendes Instrument für die Zukunft der EU ist, um gesellschaftspolitische Herausforderungen wie den Wissensmangel, den Euroskeptizismus, das Schrumpfen zivilgesellschaftlicher Räume sowie die Aushöhlung und Herausforderungen der Rechtsstaatlichkeit in ganz Europa anzugehen; regt an, dass im Rahmen des Programms Maßnahmen unterstützt werden, die die Stärkung von Organisationen der Zivilgesellschaft zum Ziel haben, unter anderem derjenigen, die sich vornehmlich der Rechtsstaatlichkeit und den Werten der Union verschrieben haben;

2.  weist erneut darauf hin, dass sich das CERV-Programm noch in einer frühen Phase der Durchführung befindet, da die Verordnung zur Aufstellung des Programms erst 2021 verabschiedet wurde; weist darauf hin, dass aus diesem Grunde nur einige wenige Projekte in Aktionsbereich 3 abgeschlossen wurden und dass nur wenige Informationen von Begünstigten verfügbar sind, sodass sich eine genaue Bewertung von Ergebnissen als schwierig erweist;

3.  fordert die Kommission auf, der Erhebung von Daten über das Programm CERV Vorrang einzuräumen, insbesondere über benachteiligte Gruppen, darunter marginalisierte Gemeinschaften, Minderheiten und schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen, um ihre einzigartigen Herausforderungen anzugehen und die Erforschung ihrer Erfahrungen zu fördern; beharrt darauf, dass starke Überwachungs- und Bewertungsmechanismen eingerichtet werden müssen; betont, dass dieser Ansatz nützlich für die Politikgestaltung sein wird, die sinnvolle Beteiligung benachteiligter Gruppen an Bürgerbeteiligungsinitiativen sicherstellt und ihnen eine Stimme gibt sowie ein inklusiveres und gerechteres Programm schafft und gleichzeitig für bessere künftige Evaluierungen im Allgemeinen sorgt;

4.  hebt hervor, dass die ersten Phasen der Programmdurchführung durch mehrere Herausforderungen, bei denen es sich häufig um externe Faktoren handelte, wie beispielsweise die COVID-19-Pandemie und Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine, erschwert wurden und dass dadurch die Rechte der Bürger und ihre Teilhabe an der Demokratie gestört wurden; weist jedoch darauf hin, dass das Programm nach einem verhaltenen Start inzwischen gut läuft und die Durchführung Fahrt aufgenommen hat; hebt außerdem hervor, dass Sensibilisierungskampagnen organisiert werden müssen, um die allgemeine Bevölkerung, insbesondere in ländlichen Gebieten, zu erreichen;

5.  ist besorgt, dass es für Begünstigte anscheinend ein zentrales Problem in Bezug auf die Programmentwicklung darstellt, dass neue digitale Tools für den Einsatz von EU-Mitteln (z. B. das eGrants-Instrument) eingeführt und verwendet werden; bedauert, dass zudem kleinere Organisationen aufgrund der komplexen Verfahren von einer Teilnahme am Programm abgesehen haben, da sie weder über die Zeit noch über die Ressourcen verfügen, die für die Einreichung des Antrags innerhalb der festgelegten Fristen erforderlich sind; geht davon aus, dass es für das Programm aufgrund der Konzeption dieser Tools nur schwer möglich ist, neue Entwicklungen und sich ändernde Anforderungen zu berücksichtigen; fordert die Beseitigung des Verwaltungsaufwands und die Vereinfachung des Antrags-, Vergabe- und Berichtsverfahrens; betont, dass die Vereinfachung der Verwaltungsanforderungen auch ein effizienteres und flexibleres Antragsverfahren für Organisationen umfasst, die mehrjährige Partnerschaftsrahmenvereinbarungen unterzeichnet haben, auch um politische Entwicklungen zu antizipieren; betont ferner, dass das Antragsportal benutzerfreundlicher gestaltet werden muss, insbesondere für kleine Organisationen, und dass sichergestellt werden muss, dass alle Dokumente im Zusammenhang mit dem Verfahren in alle EU-Sprachen übersetzt werden, um die Beteiligung aller Mitgliedstaaten zu erhöhen und die kulturelle Vielfalt sicherzustellen;

6.  bedauert, dass für die Mitgliedstaaten keine Pflicht zur Einrichtung nationaler Kontaktstellen für das Programm besteht, in denen neutrale Beratungsdienste, nützliche Informationen und Unterstützungsdienste für Antragsteller, Akteure und Begünstigte, unter anderem in Bezug auf das Antragsverfahren, sowie leicht verständliche Informationen über die Programmergebnisse bereitgestellt werden; stellt mit Bedauern fest, dass es bis Juni 2023 in nur 20 Mitgliedstaaten eine nationale Kontaktstelle gab;

7.  ist ernsthaft darüber besorgt, dass sich aktuelle Inflationsraten auf die Betriebskosten auswirken, die für CERV-Begünstigte anfallen; bedauert, dass Begünstigte bei der Umsetzung ihrer geplanten Aktivitäten auf Schwierigkeiten stoßen, insbesondere was die Kosten je Einheit für Reise- und Unterbringungskosten sowie für Tagegelder anbelangt, und sich unter Umständen bei einigen der ursprünglich geplanten Aktivitäten einschränken müssen, um das Budget nicht zu überschreiten;

Politische Empfehlungen für die Zukunft des CERV-Programms

8.  ruft die Kommission auf, die Gruppe für den Dialog mit der Zivilgesellschaft einzurichten, um regelmäßige, offene und transparente Dialoge sicherzustellen und so den Dialog mit der Zivilgesellschaft während des gesamten Programms zu intensivieren, und zwar so, dass ein wechselseitiger Prozess zwischen Institutionen aller Ebenen und allen einschlägigen Interessenvertreter, insbesondere Organisationen der Zivilgesellschaft, gefördert wird, und diesen Dialog im Rahmen der Umsetzung von Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/692 sowie als Instrument zur Verwaltung und zur Festlegung von Prioritäten für das zweijährige Arbeitsprogramm zu verwenden und die kollektive Dimension der bürgerschaftlichen Beteiligung als kritische Dimension der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit weiter zu fördern; weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass innovative Maßnahmen zur Unterstützung des Dialogs mit der Zivilgesellschaft gefördert werden sollten, unter anderem mit dem Ziel, eine Kultur zu schaffen, bei der vertrauensbasierte Partnerschaften mit Fördermittelempfängern gepflegt werden; fordert insbesondere kapazitätsbildende Maßnahmen zur Förderung einer regen Beteiligung der Zivilgesellschaft, vor allem durch eine Verzahnung mit anderen Finanzierungssystemen, die durch eine gemeinsame Verwaltung ermöglicht wird, beispielsweise durch das Instrument für technische Unterstützung;

9.  weist erneut darauf hin, dass für eine aktive Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger gesorgt werden muss, indem die europäische Dimension der politischen Bildung sowohl in den Lehrplänen als auch im Rahmen außerschulischer Aktivitäten gestärkt wird; hebt hervor, dass eine echte staatsbürgerliche Bildung dazu beitragen kann, die Bürgerinnen und Bürger im Sinne der Bürgerbeteiligung und Teilhabe zu informieren und auszubilden, und dass in diesem Sinne EU-Leitlinien ein nützliches Instrument sein können; weist darauf hin, wie wichtig es ist, dass in der EU lebende Drittstaatsangehörige samt ihrer selbstgeführten Organisationen in die Zielgruppe des CERV-Programms aufgenommen werden, wodurch eine demokratische Staatsführung, die Rechtsstaatlichkeit und die soziale Inklusion gefördert werden;

10.  fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die noch keine nationale Kontaktstelle benannt haben, auf, eine solche schnellstmöglich einzurichten, und fordert die Kommission auf, die Arbeit mit den nationalen Kontaktstellen in Form von Treffen, Schulungsmaßnahmen und speziellen Austauschinitiativen fortzuführen, da die bisher veranstalteten Maßnahmen sehr erfolgreich waren; empfiehlt der Kommission, den Mitgliedstaaten und den nationalen Kontaktstellen diesbezüglich, ein europäisches Netzwerk der nationalen Kontaktstellen zu errichten, um den Austausch von bewährten Verfahren und den Wissensaustausch zu vereinfachen; fordert die Kommission zudem auf, für CERV-Begünstigte ein Netzwerk zu errichten, in dessen Rahmen Erfahrungen und bewährte Verfahren ausgetauscht werden können und ein tiefergehendes Verständnis der in der gesamten EU und anderswo vorliegenden lokalen und nationalen Gegebenheiten etabliert werden kann;

11.  nimmt den bisher äußerst vielversprechenden Erfolg zur Kenntnis, den die Einführung verschiedener Arten von Mechanismen für die Weiterleitung von Finanzhilfen im Rahmen des CERV-Programms hatte; fordert eine qualitative und quantitative Analyse der einzelnen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die Weiterleitung von Finanzhilfen, um den Einsatz dieser Verfahren gegebenenfalls auf die anderen Aktionsbereiche des CERV-Programms, insbesondere auf Aktionsbereich 3, auszuweiten, damit sichergestellt werden kann, dass EU-Mittel auch Organisationen der Zivilgesellschaft an der Basis erreichen, die über eine langjährige und weitreichende Erfahrung verfügen; fordert die Kommission dringend auf, die für die Weiterleitung von Finanzhilfen geltenden administrativen Abläufe und Auflagen weiter zu vereinfachen, damit Organisationen, die sich um eine Weiterleitung ihrer Finanzhilfen bemühen, gegenüber den nachgeordneten Empfängern flexibler agieren und für die Einhaltung angemessener Arbeits-, Gesundheits- und Sozialschutznormen sorgen können; ist der Auffassung, dass die Kofinanzierungserfordernisse unter dem Aspekt überprüft werden könnten, dass die für die Situation der Begünstigten geltenden Vorschriften geändert werden, um die Förderung einer größeren Vielfalt von Begünstigten, d. h. Einzelpersonen und Kleinstunternehmen, und von thematischen Bereichen zu ermöglichen; weist darauf hin, dass der Einsatz des Programms im Bildungsbereich im Allgemeinen und bei Lernenden, Lehrenden, pädagogischen Fachkräften und Jugendarbeitern im Besonderen unterstützt werden muss; hebt hervor, dass die im Rahmen des CERV-Programms bereitgestellten Finanzmittel für die Bereiche Rechte, Gleichstellung, Werte und bürgerschaftliche Beteiligung, für die andere Finanzierungsquellen kaum oder gar nicht zur Verfügung stehen, einen größeren Anteil an den Zuschüssen ausmachen sollten; fordert die Kommission dringend auf, dafür zu sorgen, dass die Finanzmittel Einrichtungen erreichen, die sich an die Charta der Grundrechte der Europäischen Union halten, beispielsweise durch die Einrichtung von Kontrollmechanismen zur Sicherstellung angemessener Arbeits-, Gesundheits- und Sozialschutzstandards; fordert eine Bewertung der Mechanismen für die Weitervergabe von Finanzhilfen, um ihre Wirksamkeit und Flexibilität bei der Erreichung von Basisgruppen und bei der Unterstützung von Organisationen in Ländern mit schrumpfenden zivilgesellschaftlichen Räumen zu bewerten;

12.  fordert, dass der Haushalt des Programms im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) auf 2,6 Mrd. EUR aufgestockt wird, um der wachsenden Nachfrage nach Initiativen für bürgerschaftliches Engagement und demokratische Teilhabe gerecht zu werden, und fordert die Einrichtung eines Ad-hoc-Mechanismus zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern, ähnlich den bestehenden Mechanismen für Menschenrechtsverteidiger außerhalb der EU, oder zum Schutz von Journalisten, und generell zur Bewältigung der Auswirkungen der Inflation auf die Programmkosten, auch unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der Konferenz zur Zukunft Europas über europäische Bürgerschaft und Bildung sowie der strategischen Bedeutung von CERV für die Umsetzung der Prioritäten der EU;

13.  hebt hervor, dass wirksame Kommunikations- und Sensibilisierungsmaßnahmen für den Erfolg des Programms unabdingbar sind und ihnen Vorrang eingeräumt werden muss, um potenzielle Begünstigte, insbesondere auf lokaler Ebene, einzubeziehen;

14.  hält fest, dass der Austausch und die Beteiligung an Maßnahmen im Rahmen des CERV-Programms Schlüsselelemente dafür sind, dass Organisationen der Zivilgesellschaft im Bereich der bürgerschaftlichen Beteiligung und der Förderung der Werte der Union in Drittländern Kapazitäten aufbauen; hebt hervor, dass der aktive Einsatz für die europäischen Werte und das Bekenntnis zu ihnen nicht mit der Unterzeichnung von Beitrittsabkommen beginnen, sondern das Ergebnis langjähriger Bemühungen von Aktivisten und Organisationen der Zivilgesellschaft sind, die diese Ideen verbreiten und lokale Aktivisten in Drittländern unterstützen; fordert die Kommission auf, die Teilnahme von Drittstaatsangehörigen durch die Einbeziehung von Organisationen der Zivilgesellschaft aus Drittländern in CERV-Maßnahmen zu erleichtern; fordert daher, dass vom CERV-Programm die Teilnahmekosten für die Vertreter der Zivilgesellschaft übernommen werden, zumindest für diejenigen aus Bewerberländern und assoziierten Ländern, und zwar unabhängig davon, ob ihr Land in das CERV-Programm eingebunden ist; betont, dass die Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine angegangen werden müssen, indem Projekte mit ukrainischen Partnern im Rahmen von Maßnahmen zugunsten des Geschichtsbewusstseins, der demokratischen Teilhabe und der Wiederherstellung des ukrainischen Kulturerbes gefördert werden;

15.  fordert erneut, dass das CERV-Programm als Hebel für Maßnahmen im Zusammenhang mit dem europäischen Geschichtsbewusstsein genutzt wird, indem aktiv Einrichtungen unterstützt werden, die sich die Förderung kritischer historischer Erinnerungen, beispielsweise in Form von transnationalen Forschungsprojekten oder Besuchen von Gedenkstätten sowohl in der EU als auch außerhalb, zum Ziel gesetzt haben und insbesondere den historischen und kulturellen Revisionismus verurteilen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sensible gesellschaftliche Fragen, die Gegenstand einer möglichen Instrumentalisierung sein könnten, besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

16.  ersucht darum, dass mit dem CERV-Programm die sich abzeichnende Dynamik unterstützt wird, dass Städtepartnerschaften und Stadtnetzwerke mit Partnerschaften zwischen Bildungseinrichtungen verknüpft werden, wodurch die Möglichkeit geschaffen werden kann, die europäische Dimension, den Austausch bewährter Verfahren und das Zugehörigkeitsgefühl zu stärken;

17.  fordert die Kommission dringend auf, die administrativen Abläufe weiter zu vereinfachen, die für vierjährige Partnerschaftsrahmenvereinbarungen für Beiträge zu den Betriebskosten gelten, insbesondere was die speziellen Merkmale des verwendeten IT-Tools anbelangt, das eher für maßnahmenbezogene Finanzhilfen geeignet zu sein scheint;

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o   o

18.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 156 vom 5.5.2021, S. 1.


Umsetzung der territorialen Entwicklung (Dachverordnung, Titel III, Kapitel II) und deren Anwendung in der Territorialen Agenda der Europäischen Union 2030
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2024 zur Umsetzung der territorialen Entwicklung (Dachverordnung, Titel III, Kapitel II) und deren Anwendung in der Territorialen Agenda der Europäischen Union 2030 (2023/2048(INI))
P9_TA(2024)0010A9-0420/2023

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Titel XVIII,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik(1) (die Dachverordnung (Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen)),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds(2),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)(3),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang(4),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013(5),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022(6),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates(7),

–  unter Hinweis auf das am 12. Dezember 2015 auf der 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (COP21) geschlossene Übereinkommen („Übereinkommen von Paris“),

–  unter Hinweis auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, insbesondere auf das Ziel für nachhaltige Entwicklung (SDG) Nr. 11 zu nachhaltigen Städten und Gemeinden,

–  unter Hinweis auf die auf dem informellen Treffen der Minister für Raumordnung, Raumentwicklung und/oder territorialen Zusammenhalt am 1. Dezember 2020 angenommene „Territoriale Agenda 2030 – Eine Zukunft für alle Orte“,

–  unter Hinweis auf die auf dem informellen Treffen der für städtische Angelegenheiten zuständigen EU-Minister am 30. Mai 2016 vereinbarte „Städteagenda für die EU – Pakt von Amsterdam“,

–  unter Hinweis auf die auf dem informellen Treffen der für städtische Angelegenheiten zuständigen Minister am 30. November 2020 angenommene „Neue Leipzig-Charta – Die transformative Kraft der Städte für das Gemeinwohl“,

–  unter Hinweis auf das auf dem informellen Treffen der für städtische Angelegenheiten zuständigen Minister am 26. November 2021 angenommene Abkommen von Ljubljana,

–  unter Hinweis auf die von den Vereinten Nationen am 20. Oktober 2016 verabschiedete „New Urban Agenda“ (Neue Städteagenda),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. Januar 2023 mit dem Titel „Talenterschließung in den Regionen Europas“ (COM(2023)0032),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 4. Februar 2022 mit dem Titel „8. Kohäsionsbericht: Kohäsion in Europa bis 2050“ (COM(2022)0034),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. Juni 2021 mit dem Titel „Eine langfristige Vision für die ländlichen Gebiete der EU – Für stärkere, vernetzte, resiliente und florierende ländliche Gebiete bis 2040“ (COM(2021)0345),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2021 mit dem Titel „Union der Gleichheit: Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030“ (COM(2021)0101),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. September 2020 mit dem Titel „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030 – In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren“ (COM(2020)0562),

–  unter Hinweis auf die am 16. September 2020 eingeführte Initiative „Neues Europäisches Bauhaus“ der Kommission,

–  unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 17. Juni 2022 mit dem Titel „New European Bauhaus territorial development model (NEB TDM) financial instrument“ (Neues Europäisches Bauhaus Flächenentwicklungs-Finanzinstrument) (SWD(2022)0172),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2022 zum Neuen Europäischen Bauhaus(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2022 zum Thema „Eine langfristige Vision für die ländlichen Gebiete der EU – Für stärkere, vernetzte, resiliente und florierende ländliche Gebiete bis 2040“(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. September 2022 zum achten Kohäsionsbericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt in der EU(10),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Februar 2022 zu den Herausforderungen für städtische Gebiete in der Zeit nach der COVID-19-Krise(11),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2021 zur Umkehrung demografischer Trends in den Regionen der EU mithilfe von Instrumenten der Kohäsionspolitik(12),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. März 2021 zur Kohäsionspolitik und zu regionalen Umweltstrategien im Kampf gegen den Klimawandel(13),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2018 zur Rolle der Regionen und Städte in der EU bei der Umsetzung des auf der COP21 abgeschlossenen Pariser Klimaschutzübereinkommens(14),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. September 2020 zu der „Neufassung der Territorialen Agenda der EU, der Leipzig-Charta und der EU-Städteagenda“(15),

–  unter Hinweis auf die von der Generaldirektion Interne Politikbereiche des Europäischen Parlaments am 7. Juni 2023 veröffentlichte eingehende Analyse mit dem Titel „Territorial Agenda 2030 – Implementation Review“ (Territoriale Agenda 2030 – Überprüfung der Umsetzung)(16),

–  unter Hinweis auf die im Dezember 2017 veröffentlichte, für die Generaldirektion Regionalpolitik und Stadtentwicklung (GD REGIO) der Kommission durchgeführte Studie mit dem Titel „Integrated territorial and urban strategies: how are ESIF adding value in 2014-2020“ (Integrierte territoriale und städtische Strategien: Mehrwert der ESIF im Zeitraum 2014–2020)(17),

–  unter Hinweis auf STRAT-Board, das von der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) der Europäischen Kommission und der GD REGIO entwickelte interaktive Instrument, das zeigt, wie die europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) den integrierten Ansatz für die städtische und territoriale Entwicklung unterstützen(18),

–  unter Hinweis auf die von der GFS veröffentlichten Handbücher „Handbook of territorial and local development strategies“ (Handbuch zu territorialen und lokalen Entwicklungsstrategien)(19) und „Handbook of Sustainable Urban Development Strategies“ (Handbuch zu Strategien für eine nachhaltige Stadtentwicklung)(20),

–  unter Hinweis auf die im März 2023 veröffentlichte Arbeitsunterlage der Generaldirektion Regionalpolitik und Stadtentwicklung mit dem Titel „The geography of EU discontent and the regional development trap“ (Die Geografie der Unzufriedenheit in der EU und die regionale Entwicklungsfalle),

–  unter Hinweis auf die im Dezember 2022 veröffentlichte vom Rat der Gemeinden und Regionen Europas durchgeführte Studie mit dem Titel „ITI and CLLD – The use of integrated territorial tools in cohesion policy“ (ITI und CLLD: Die Nutzung integrierter territorialer Instrumente in der Kohäsionspolitik),

–  unter Hinweis auf die Leipzig-Charta zur nachhaltigen europäischen Stadt von 2007 und die Neue Leipzig-Charta – die transformative Kraft der Städte für das Gemeinwohl vom 30. November 2020,

–  gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 über das Verfahren für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung (A9-0420/2023),

A.  in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik nach wie vor die wichtigste Investitionspolitik für die Regionen und Städte der EU ist und bleiben sollte, und dass sie nicht dazu gedacht ist, stets die erste Wahl für finanzielle Unterstützung zu sein, um unvorhergesehene Ereignisse zu bewältigen, die unsere Sozioökonomie erschüttern; in der Erwägung, dass die Territoriale Agenda das Leitinstrument für die EU-Territorialpolitik ist, das sich in den nationalen Programmen und Projekten widerspiegelt und eine Orientierung für die strategische Raumplanung und Regionalentwicklung gibt, die Stärkung der territorialen Dimension von sektorbezogenen Maßnahmen auf allen Verwaltungsebenen verlangt und darauf abzielt, eine inklusive und tragfähige Zukunft für alle Orte zu fördern und zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung in Europa beizutragen;

B.  in der Erwägung, dass die Herausforderungen, mit denen die EU-Regionen konfrontiert sind, auf territorialer Ebene ermittelt und bewältigt werden;

C.  in der Erwägung, dass in der vorherigen und der aktuellen Dachverordnung nicht ausdrücklich auf die Territoriale Agenda 2020 bzw. 2030 verwiesen wird; in der Erwägung, dass Titel III Kapitel II der aktuellen Dachverordnung die Grundlage für die Inanspruchnahme von Mitteln der Kohäsionspolitik durch Strategien zur territorialen Entwicklung bildet; in der Erwägung, dass in Artikel 7 der Verordnung (EU) 1301/2013(21) die nachhaltige Stadtentwicklung auf der Grundlage integrierter nachhaltiger städtischer Strategien als Rahmen für die Auswahl einzelner Vorhaben genannt wird;

D.  in der Erwägung, dass der ortsbezogene Ansatz der Politikgestaltung auf der Grundlage einer integrierten territorialen Entwicklung darauf abzielt, einzigartige territoriale Potenziale in Bezug auf territoriale Ressourcen, Wissen und Vermögen zu erschließen, und gleichzeitig die Notwendigkeit maßgeschneiderter Lösungen in verschiedenen Arten von Gebieten anerkennt;

E.  in der Erwägung, dass die Hauptschwierigkeiten, mit denen die lokalen und regionalen Einrichtungen und die Zivilgesellschaft im Zeitraum 2014-2020 konfrontiert waren, neben einer langsamen Inanspruchnahme der Mittel eine unzureichende technische und administrative Unterstützung, unverhältnismäßige bürokratische Hindernisse, ein Mangel an Fähigkeiten und Schulung, Wissen und Kapazitätsaufbau sowie eine mangelhafte Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Regierungsebenen waren;

F.  in der Erwägung, dass in den Regionen und Verwaltungseinheiten, in denen LEADER durchgeführt wird, ein obligatorischer Manager der lokalen Aktionsgruppe zu einer besseren Leistung und Inanspruchnahme der regionalen Finanzierung beiträgt;

G.  in der Erwägung, dass der Reichtum der territorialen Vielfalt Europas als ein dynamisches und komplexes System betrachtet werden sollte, in dem jede Region mit Entwicklungsherausforderungen entsprechend ihren eigenen besonderen Merkmalen konfrontiert ist; in der Erwägung, dass die zunehmenden Ungleichheiten zwischen Orten und Menschen ein kritisches Ausmaß erreicht haben und konzertierte Maßnahmen auf allen geografischen und politischen Ebenen erforderlich sind, um positive Zukunftsperspektiven für alle Menschen und Orte in der gesamten EU sicherzustellen;

H.  in der Erwägung, dass das Handbuch zu territorialen und lokalen Entwicklungsstrategien eine methodische Unterstützung auf allen Ebenen bietet;

I.  in der Erwägung, dass die Mikrokohäsion eine Form des Ausgleichs für unterentwickelte Gebiete innerhalb stärker entwickelter Regionen darstellt; in der Erwägung, dass die Territoriale Agenda (TA2030), die sich ausdrücklich auf „Orte und Menschen“ konzentriert, neben dem territorialen Zusammenhalt auch die „Idee des zwischenmenschlichen Zusammenhalts“ in den Vordergrund stellt und berücksichtigt, dass diese Ungleichheiten nur durch eine stärkere Berücksichtigung der Vielfalt und des Potenzials der Gebiete sowie durch die Gestaltung von ortsbezogenen Maßnahmen und Strategien angegangen werden können, mit dem Ziel, eine territoriale Dimension besser in alle EU-Fonds einzubeziehen;

J.  in der Erwägung, dass in Artikel 28 der Dachverordnung die integrierten territorialen Investitionen (ITI) und die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung (CLLD) als Instrumente für die Umsetzung von territorialen Strategien genannt werden und dass Kohärenz und Koordinierung zwischen den betreffenden Fonds gefordert werden, wenn Strategien für die territoriale oder lokale Entwicklung im Rahmen von mehr als einem Fonds umgesetzt werden; in der Erwägung, dass diese Instrumente auf einen Bottom-up-Ansatz zur territorialen Entwicklung abzielen und die aktive Beteiligung der lokalen Interessenträger stärken;

K.  in der Erwägung, dass im Zeitraum 2014-2020 in den 28 Mitgliedstaaten 1 975 Strategien programmiert wurden, die mit 19 Mrd. EUR aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) finanziert wurden, wovon 13,8 Mrd. EUR für ITI in neun Mitgliedstaaten bereitgestellt wurden;

L.  in der Erwägung, dass CLLD das von den Mitgliedstaaten am zweithäufigsten genutzte Instrument zur Entwicklung territorialer oder lokaler Strategien im Zeitraum 2014-2020 war und dass sie sicherstellt, dass lokale und regionale Regierungen und Interessenträger eng in die Vorbereitung, die Umsetzung und die Überwachung der empfangenen EU-Mittel eingebunden werden; in der Erwägung, dass keine Zweckbindung für die Nutzung von CLLD im Programmplanungszeitraum 2021-2027 vorgesehen ist;

M.  in der Erwägung, dass die Umsetzung von ITI und CLLD in der EU nach wie vor uneinheitlich ist und mehrere Mitgliedstaaten und Verwaltungsbehörden sich offenbar nicht sehr für ihre Umsetzung engagieren; in der Erwägung, dass die Auslegung und Umsetzung des politischen Ziels 5 „Ein bürgernahes Europa“ (PZ 5) in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich ist, was eine geringe Durchführung von ITI und CLLD zur Folge hat; in der Erwägung, dass die Mitgesetzgeber in Zukunft eine flexiblere Umsetzung von PZ 5 ohne strenge Anforderungen an Strategien und Governance in Betracht ziehen sollten, um es für alle Arten von Initiativen zu öffnen, die zur regionalen und lokalen Entwicklung beitragen;

N.  in der Erwägung, dass ITI und CLLD Instrumente sind, die darauf ausgerichtet sein sollten, einen Bottom-up-Ansatz für die territoriale Entwicklung nicht nur durch die Einbeziehung der lokalen und regionalen Regierungen von Anfang an zu erleichtern, sondern auch durch die Erleichterung des Dialogs zwischen den verschiedenen Interessenträgern und durch die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor sowie durch die Förderung der Zusammenarbeit und des Informationstransfers zwischen allen Regierungsebenen;

O.  in der Erwägung, dass das Parlament und sein Ausschuss für regionale Entwicklung als der verantwortliche Ausschuss für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt in der TA2030 aufgerufen werden, die Ziele der Agenda zu berücksichtigen, indem sie in den Gesetzgebungsverfahren der EU für ihre Prioritäten eintreten;

P.  in der Erwägung, dass die ITI und ortsbezogene Maßnahmen notwendige Voraussetzungen für die Verwirklichung der strategischen Ziele der Union wie dem grünen und dem digitalen Wandel sind; in der Erwägung, dass ortsbezogene Maßnahmen dazu beitragen können, dass Gebiete einem langfristigen wirtschaftlichen Niedergang und der regionalen Entwicklungsfalle entkommen, in der eine Region nicht in der Lage ist, ihre wirtschaftliche Dynamik in puncto Einkommen, Produktivität und Beschäftigung aufrechtzuerhalten;

Q.  in der Erwägung, dass in der TA2030 zwei übergeordnete Ziele – ein gerechtes Europa und ein grünes Europa – mit sechs Prioritäten (ausgewogenes Europa, funktionale Regionen, Integration über Grenzen hinweg, gesunde Umwelt, Kreislaufwirtschaft, nachhaltige Verbindungen) für die Entwicklung des gesamten europäischen Raums und all seiner Orte definiert werden; in der Erwägung, dass in der TA2030 die territorialen Entwicklungsziele der EU weiter an die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und den europäischen Grünen Deal angeglichen werden; in der Erwägung, dass die europäische Städteagenda im Rahmen der Leipzig-Charta die Ziele der TA2030 unterstützt;

R.  in der Erwägung, dass eine starke gemeinsame territoriale Entwicklung durch die Dachverordnung und die Umsetzung der TA2030 als Mittel zur Stärkung der Solidarität und der demokratischen Prozesse sowie für eine gerechte und grüne EU dienen kann; in der Erwägung, dass territoriale Ansätze einen Mehrwert schaffen, indem sie eine strategische, räumliche Perspektive anwenden, die die spezifischen Kombinationen sozialer, institutioneller, wirtschaftlicher und ökologischer Herausforderungen und Möglichkeiten erfasst, die die Entwicklung aller Arten von Gebieten beeinflussen;

S.  in der Erwägung, dass die Umsetzung der Prioritäten der TA2030 in der EU nach wie vor uneinheitlich ist, insbesondere bei Berücksichtigung räumlicher Disparitäten wie der besonderen Situation von Inseln; in der Erwägung, dass in den Schlussfolgerungen der TA2030 wachsende Ungleichheiten innerhalb der EU aufgezeigt werden, die die Kluft zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und zwischen den Gebieten vertiefen;

T.  in der Erwägung, dass in der TA2030 gefordert wird, die territoriale Dimension der Fachpolitiken auf allen Verwaltungsebenen zu stärken; in der Erwägung, dass die Leitgrundsätze der TA2030 in den beiden Prioritäten „Menschen und Orte driften auseinander“ und „Nachhaltige Entwicklung und Klimawandel“ zusammengefasst sind;

U.  in der Erwägung, dass bei der Umsetzung der TA2030 sieben Pilotmaßnahmen ins Leben gerufen wurden, die als Beispiel für die Umsetzung ihrer Ziele vor Ort auf lokaler und regionaler Ebene dienen und gemeinsame Aktionen in der gesamten EU anregen, nämlich: „Eine Zukunft für rückständige Regionen“, „Verstehen, wie Sektorpolitik räumliche (Un-)Gleichgewichte formt“, „Kleine Orte sind wichtig“, „Grenzüberschreitende Raumplanung“, „Maßnahmen zum Klimaschutz in Orten der Alpen“, „Anpassung an den Klimawandel und Resilienz durch Landschaftswandel“ und „Verringerung der Denaturierung des Bodens, der Zersiedelung und der Bodenversiegelung in Städten unterschiedlicher Größe und in funktionalen Stadtgebieten“;

V.  in der Erwägung, dass angesichts der begrenzten geografischen Ausgewogenheit bei der Entwicklung dieser Pilotmaßnahmen und der verwaltungstechnischen Schwierigkeiten, die auftraten, als die Pilotmaßnahmen aus mehreren Programmen finanziert wurden, eine bessere Datenerfassung sowie eine kohärente Überarbeitung der TA2030 erforderlich sind;

1.  betont, dass im Zeitraum 2014-2020 nur 28 % der Strategien für eine nachhaltige Stadtentwicklung durch ITI umgesetzt wurden; fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Nutzung derartiger Instrumente zu fördern und die TA2030 weiterzuentwickeln, insbesondere durch intensivierte Kommunikationsaktivitäten;

2.  betont den wertvollen Beitrag zur territorialen Entwicklung, den die im Rahmen von CLLD durchgeführten Maßnahmen leisten, beispielsweise diejenigen im Rahmen des LEADER-Programms; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, LEADER durch die Erhöhung seiner Mittelausstattung, die Sicherstellung eines hohen Maßes an Autonomie der lokalen Aktionsgruppen hinsichtlich ihrer Zusammensetzung und Entscheidungsfindung sowie die Verringerung des Verwaltungsaufwands zu stärken;

3.  fordert die Kommission auf, die Ergebnisse des bevorstehenden Bewertungsberichts 2024 für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 sowie die Ergebnisse der im Rahmen von CLLD durchgeführten Maßnahmen, z. B. im Rahmen des LEADER-Programms, zur Unterstützung der Programme für den Zeitraum 2021-2027 zu nutzen; weist auf die Bedeutung einer qualitativen Analyse der Instrumente zur territorialen Entwicklung hin; bedauert in diesem Zusammenhang die Schlussfolgerung des Sonderberichts des Europäischen Rechnungshofs zu LEADER und CLLD, dass deren Nutzen nicht ausreichend nachgewiesen ist;

4.  begrüßt das Handbuch zu territorialen und lokalen Entwicklungsstrategien und das Handbuch zu Strategien für eine nachhaltige Stadtentwicklung als an alle Verwaltungsebenen gerichtete Leitfäden für die Konzeption, Umsetzung und Begleitung von Strategien für territoriale und lokale Entwicklung, einschließlich Stadtentwicklung; ist der Ansicht, dass die Verbreitung bewährter Verfahren der territorialen Entwicklung gefördert werden sollte, um sicherzustellen, dass die Projekte wirksam und nachhaltig sind; bedauert jedoch die verspätete Veröffentlichung dieser Handbücher und fordert die Kommission auf, zeitnah Leitlinien herauszugeben, um den Prozess zur Entwicklung der Programme zu vereinfachen; unterstreicht die Notwendigkeit, den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von PZ 5 „Ein bürgernäheres Europa“ und den Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels mehr Orientierungshilfe und größere Flexibilität zu bieten, sie mit den in der TA2030 festgelegten Maßnahmen in Einklang zu bringen und Anreize zu schaffen, mehr Mittel für PZ 5 bereitzustellen;

5.  fordert die Mitgliedstaaten auf, eine strategische Raumordnung zu fördern, die Gebiete als Ganzes über großstädtische, städtische und funktionale städtische Gebiete hinaus berücksichtigt; fordert die Mitgliedstaaten darüber hinaus auf, die Verbindungen zwischen Stadt und Land zu stärken, um eine ausgewogenere territoriale Entwicklung in der gesamten EU zu erreichen, und eine grenzüberschreitende Planung und Umsetzung auf der Grundlage von Bottom-up-Ansätzen wie CLLD/ITI zu berücksichtigen;

6.  fordert die Kommission und den Rat auf, Mittel für ländliche Gebiete und Regionen mit ernsthaften und dauerhaften naturbedingten bzw. demografischen Problemen in derselben Weise bereitzustellen, wie 8 % der Mittel der Kohäsionspolitik für die Entwicklung von Programmen im Rahmen der Städteagenda vorgesehen sind; weist darauf hin, dass diese Mittel in erster Linie über integrierte territoriale Entwicklungsinstrumente eingesetzt werden sollten;

7.  stellt auf die von den lokalen und regionalen Behörden unter Beweis gestellten Kapazitäten bei der Umsetzung und Verwaltung territorialer Instrumente ab und hält einen Paradigmenwechsel bei der Beteiligung der lokalen und regionalen Behörden an der Planung, Umsetzung und Verwaltung der territorialen Instrumente für erforderlich; fordert eine wirksame Umsetzung des Partnerschaftsprinzips und eine eingehende Konsultation mit lokalen und regionalen Behörden und anderen Interessenträgern vor der Festlegung von ITI- und CLLD-Maßnahmen; betont die Bedeutung des Bottom-up-Ansatzes für die territoriale Entwicklung, wobei die Bürgerinnen und Bürger in die Lage versetzt werden, die Entwicklung ihres Gebiets zu übernehmen;

8.  Fordert, dass territoriale oder lokale Entwicklungsstrategien, die durch mehr als ein Programm finanziert werden, im Einklang mit Artikel 28 der Dachverordnung und erforderlichenfalls mit Unterstützung der Kommission auf eine einzige Finanzierungsschiene zusammengeführt werden, um Verzögerungen und administrative Hindernisse zu vermeiden; begrüßt die für den Programmplanungszeitraum 2021-2027 eingeführte Möglichkeit, einen führenden Fonds für Strategien zu benennen, die aus mehr als einem Fonds finanziert werden;

9.  stellt fest, dass territoriale Instrumente wie CLLD und ITI bewährte Maßnahmen sind, um Europa den Bürgerinnen und Bürgern näher zu bringen; stellt fest, dass die auf STRAT-Board für den Zeitraum 2014-2020 ausgewiesenen Daten zeigen, dass CLLD eine wichtige Rolle bei der Entwicklung territorialer Strategien gespielt haben, was das starke Interesse auf der lokalen Ebene an einer aktiven Beteiligung an der Entwicklung dieser Strategien unterstreicht; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Verwaltung der Fonds zu vereinfachen, insbesondere in den Fällen, in denen CLLD aus mehr als einem Fonds finanziert werden; betont, dass ITI das Hauptinstrument sind, das von Mitgliedstaaten mit einer größeren Zuteilung von Mitteln im Rahmen des EFRE genutzt wird, da sie die Beträge schnell in Anspruch nehmen können und in der Lage sind, mehrere Hauptachsen abzudecken, die in einem oder mehreren Programmen enthalten sind;

10.  betont die klare Unterscheidung zwischen den Mitgliedstaaten, die sich zur Entwicklung von ITI oder CLLD verpflichtet haben, und denjenigen, die dies nicht tun; fordert die Kommission auf, diese Unterscheidung klarzustellen, um geografische Ungleichheiten zu vermeiden, sowie eine maßgeschneiderte technische Unterstützung für diejenigen Mitgliedstaaten bereitzustellen, die diese territorialen Instrumente nicht genutzt haben; fordert alle Mitgliedstaaten auf, die integrierten territorialen Entwicklungsinstrumente im Sinne von Artikel 28 der Dachverordnung vermehrt zu nutzen und die Achtung der Partnerschaften im Sinne von Artikel 8 der Dachverordnung sicherzustellen; ist der Ansicht, dass integrierte territoriale Entwicklungsinstrumente für die Mitgliedstaaten obligatorisch sein sollten;

11.  begrüßt die im Programmplanungszeitraum 2021-2027 eingeführten technischen Vereinfachungen bei der territorialen Entwicklung; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten jedoch auf, die erforderlichen zusätzlichen Verwaltungsvorschriften auf ein striktes Minimum zu beschränken und den Schwerpunkt stärker auf die Verhältnismäßigkeit zu legen, da gegenwärtig der Verwaltungsaufwand (für Begünstigte) und die Verwaltungskosten (für Programmbehörden) bei kleinen Projekten höher sind als bei größeren Projekten;

12.  ist der Auffassung, dass die TA2030 ein wirksames und geeignetes Instrument ist, das darauf ausgerichtet ist, die räumliche Dimension von Ungleichheiten zu verringern und den Zusammenhalt der EU durch die Verwaltung jeder ihrer Regionen mit ihren Besonderheiten sicherzustellen; ist daher der Ansicht, dass die Gesellschaften und Gebiete stärker an der Anerkennung der Bedeutung dieser Agenda beteiligt werden sollten; fordert die Kommission auf, die Funktion der TA2030 über die eines Leitfadens zur territorialen Bewirtschaftung hinaus zu ändern;

13.  stellt fest, dass die TA2030 nicht nur für ortsbezogene politische Antworten auf territoriale Herausforderungen eintritt, sondern auch eine Vision und Ambition im Hinblick auf das Ziel des territorialen Zusammenhalts durch bessere Einbeziehung lokaler und regionaler Behörden sowie der Bürgerinnen und Bürger bietet;

14.  betont, dass die Finanzierung aus mehreren Quellen zwar einer der Hauptzwecke der integrierten territorialen Instrumente ist, dass aber aktuelle Erkenntnisse zeigen, dass sich die Finanzierung aus mehreren Quellen in einigen Ländern immer noch als schwierig erweisen kann, hauptsächlich deshalb, weil der ELER (ländliche Entwicklung) im laufenden Zeitraum nicht mehr in der Dachverordnung enthalten ist und daher zusätzliche und spezifische Maßnahmen zur Angleichung der Bestimmungen für den ELER und für andere Fonds der Kohäsionspolitik erforderlich wären (d. h. Nutzung unterschiedlicher EU-Fonds für integrierte Projekte auf lokaler Ebene, die mehrere politische Ziele verfolgen);

15.  fordert die Mitgliedstaaten auf, das Gender-Mainstreaming bei der Vorbereitung und Umsetzung der Pilotprojekte der TA2030 vor Ort zu fördern;

16.  betont, dass ein gerechtes und menschenwürdiges Einkommen und eine gute Lebensqualität für die Bürgerinnen und Bürger und ihre Familien in den ländlichen Gebieten von wesentlicher Bedeutung sind, um den sozialen Fortschritt und eine erfolgreiche territoriale und lokale Entwicklung sicherzustellen; besteht darauf, dass für menschenwürdige Arbeits- und Lebensbedingungen sowie sozialen Schutz für alle gesorgt werden muss;

17.  betont, dass es wichtig ist, die Kohärenz der Politik zu verbessern und ein der Mechanismus zur Prüfung der Auswirkungen auf den ländlichen Raum künftiger integrierter Raumentwicklungs- und anderer einschlägiger EU-Initiativen durchzuführen, um die Kohärenz und Komplementarität der EU-Politik und ihre potenziellen Auswirkungen auf den ländlichen Raum zu bewerten und so die Abwanderung im ländlichen Raum wirksam zu verhindern und die Erneuerung der Generationen, den gleichberechtigten Zugang zu hochwertigen grundlegenden Dienstleistungen und die Schaffung von Arbeitsplätzen in ländlichen Gebieten zu erleichtern; hebt die Bedeutung des Mechanismus zur Prüfung des ländlichen Raums auch dann, wenn die Mitgliedstaaten die Auswirkungen der vorgeschlagenen Rechtsvorschriften auf den ländlichen Raum bewerten, hervor; betont, dass es wichtig ist, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Festlegung und Umsetzung von Mechanismen zur Prüfung des ländlichen Raums sowie in deren Steuerung sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene einzubeziehen, um die verkehrsbedingte soziale Ausgrenzung zu bekämpfen und die territoriale Zugänglichkeit der betreffenden Gebiete zu verbessern, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit zwischen ländlichen und städtischen Gebieten, den Zugang zum Breitband-Internet und zu angemessenen Dienstleistungen, insbesondere im Gesundheits- und Bildungswesen, sowie die Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft und die Wiederbelebung ländlicher Gebiete zu verbessern, die Attraktivität dieser Gebiete zu erhöhen und eine nachhaltige Zukunft für diese Gemeinschaften sicherzustellen;

18.  betont, dass die Maßnahmen der TA2030 in Partnerschaftsvereinbarungen und -programmen eine zentrale Rolle spielen sollten; weist darauf hin, dass diese Maßnahmen bei der Mittelzuweisung eine größere Rolle spielen sollten und dass die Integration der TA2030 in die EU-Politik gefördert werden muss, wobei der Schwerpunkt auf den näher an der Basis liegenden Verwaltungsebenen liegen sollte; ist der Ansicht, dass die TA2030 im künftigen mehrjährigen Finanzrahmen mit angemessenen Mitteln und einer Zuweisungsmethode ausgestattet werden sollte;

19.  betont, dass die Einbeziehung der Prioritäten und Ziele der TA2030 in die Rechtsinstrumente und Programme der kohäsionspolitischen Fonds, die auf jedes Gebiet zugeschnitten sein sollten, von wesentlicher Bedeutung ist; begrüßt die im Rahmen der TA2030 entwickelten Pilotmaßnahmen und fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, weiterhin in diese Maßnahmen zu investieren, ihre geografische Ausgewogenheit zu verbessern und sie besser mit den Grundsätzen der TA2030 zu koordinieren;

20.  betont die Notwendigkeit, das Parlament, insbesondere seinen zuständigen Ausschuss für regionale Entwicklung, in die Pilotmaßnahmen einzubeziehen, um sicherzustellen, dass diese mit den aktuellen Prioritäten der EU im Einklang stehen, und die Ergebnisse der Pilotmaßnahmen auf europäischer Ebene zu fördern und bekanntzumachen, indem sie mit Initiativen wie der Kohäsionspolitik, insbesondere EFRE und Interreg, integriert und koordiniert werden;

21.  fordert eine Strategie zur Förderung von Synergien zwischen verschiedenen EU-Fonds für Projekte, die mithilfe territorialer Instrumente umgesetzt werden, und die Vereinfachung der administrativen Verfahren für Pilotmaßnahmen, die aus mehr als einem Fonds finanziert werden, um die administrativen Hindernisse zu verringern und die Antragstellung für diese Projekte zu erleichtern;

22.  ist der Ansicht, dass die Unternehmen in den territorialen Entwicklungsstrategien eine grundlegende Rolle spielen könnten; fordert die Kommission auf, Systeme der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu fördern, um Projekte der territorialen Entwicklung zu entwickeln, die die Schaffung von Arbeitsplätzen und das Wirtschaftswachstum fördern;

23.  weist auf das enorme Potenzial der TA2030 und ihrer aktuellen und künftigen Pilotprojekte hin, um den äußerst unterschiedlichen Bedürfnissen nichtstädtischer Gebiete gerecht zu werden, darunter ländliche Gebiete, Berggebiete, Inseln und Küstengebiete, entlegene und dünn besiedelte Gebiete und viele andere Arten von Gebieten, die durch eine Mischung aus städtischen und ländlichen Merkmalen gekennzeichnet sind; betont insbesondere die Tatsache, dass ländliche Gebiete häufig mit demografischen Herausforderungen, einer geringen Bevölkerungsdichte und einem begrenzten Zugang zu und einer begrenzten Qualität von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse konfrontiert sind und nicht immer über die Kapazitäten verfügen, innovative Lösungen zu entwickeln und umzusetzen, und dass sie dann einen großen Nutzen aus dem Austausch und der Verbreitung bewährter Verfahren ziehen können;

24.  betont, dass die Maßnahmen und die Erfolge der Pilotprojekte als Beispiele für die Umsetzung von EU-Fonds stärker verbreitet werden müssen; befürwortet die Idee einer alle zwei Jahre stattfindenden Konferenz, um die Pilotmaßnahmen den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie den einschlägigen Akteuren auf nationaler und EU-Ebene vorzustellen, wobei diese Konferenz mit anderen Initiativen wie denen im Rahmen des Pakts für den ländlichen Raum oder des CITIES-Forums verknüpft wird;

25.  fordert die Mitgliedstaaten auf, unter Berücksichtigung der Besonderheiten und der sehr unterschiedlichen Bedürfnisse jeder ihrer Regionen und als Anreiz ihre territorialen Agenden im Einklang mit der TA2030 auszuarbeiten, als Grundlage für die Planung ihrer territorialen Strategien und um den Entscheidungsprozess und die Gestaltung der territorialen und städtischen Politik zu fördern; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, allen Regionen in der EU, einschließlich ländliche Gebiete, vom industriellen Wandel betroffene Gebiete und Regionen mit ernsthaften und dauerhaften naturbedingten bzw. demografischen Problemen wie den nördlichsten Regionen und Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie Insel-, Grenz- und Bergregionen, unterschiedliche territoriale Strategien zu ermöglichen;

26.  betont, dass die gute Leistung der Verwaltungsstrukturen den optimalen Mix von Investitionsprioritäten bestimmen kann, um die für die Gestaltung und Umsetzung von integrierten Entwicklungsstrategien erforderliche vertikale und horizontale Koordinierung auf mehreren Ebenen zu erreichen;

27.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Umsetzung der TA2030 über Pilotmaßnahmen hinaus zu fördern und dieses Instrument zu einem Referenzrahmen für Maßnahmen zu machen, der den EU-Gebieten konkrete und angepasste Leitlinien zur Verbesserung ihrer Leistung bietet; betont die Möglichkeit, die Regionalfinanzierung mit der Verwirklichung der Prioritäten der TA2030 zu verknüpfen, und fordert die Kommission auf, Überwachungsindikatoren zu entwickeln, die eine Verbindung zwischen der TA2030 und der Verwendung von Mitteln der Kohäsionspolitik, insbesondere des EFRE, herstellen;

28.  weist erneut darauf hin, dass die politische Strategie der EU im Bereich des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel dringend gestärkt werden muss, auch angesichts der in den letzten Jahren und Monaten in der EU immer häufiger auftretenden extremen Wetterereignisse; fordert daher die öffentlichen Behörden auf, den Kampf gegen den Klimawandel fortzusetzen; hebt in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit hervor, das Niveau und die Qualität der Pilotprojekte im Rahmen des Ziels „Ein grünes Europa“ und seiner ersten Priorität „Eine gesunde Umwelt“ zu erhöhen; betont, dass die territoriale Entwicklung von entscheidender Bedeutung für den Aufbau widerstandsfähiger Regionen und die Gewährleistung einer nachhaltigen Umsetzung der kohäsionspolitischen Finanzierung ist;

29.  begrüßt den Vorschlag des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, eine europaweite Charta der Rechte und Pflichten des ländlichen Raums und der Städte zu fördern; ist ferner der Überzeugung, dass eine verstärkte Zusammenarbeit mit städtischen Gebieten erforderlich ist, um sicherzustellen, dass kein Gebiet oder Bürgerinnen und Bürger im Rahmen des gerechten Übergangs zu einer klimaneutralen, nachhaltigen und erfolgreichen Europäischen Union außer Acht gelassen wird, indem eine Verpflichtung des ländlichen und städtischen Raums zu einem fairen Ansatz angestrebt wird und der Mehrwert der Zusammenarbeit von ländlichen und städtischen Organisationen verdeutlicht wird;

30.  betont, dass für eine ausgewogenere Entwicklung der Regionen der EU gesorgt werden muss, indem eine bessere Verteilung der EU-Mittel, einschließlich der Unterstützung durch die Gemeinsame Agrarpolitik, innerhalb und zwischen den Mitgliedstaaten sichergestellt wird; betont, dass es unmöglich ist, eine nachhaltige und langfristige territoriale Entwicklung zu erreichen, wenn die Unterstützung verschiedenen Regionen auf der Grundlage historischer Daten zugewiesen wird;

31.  stellt fest, dass sich immer mehr Menschen dafür entscheiden, in Städten zu leben und in ländlichen Gebieten zu arbeiten; fordert die Kommission auf, Programme zu konzipieren, die alle Gebiete, einschließlich großstädtischer, städtischer und funktionaler Gebiete, berücksichtigen; bestärkt die Kommission darin, LEADER so zu gestalten, dass sie in kleinen Städten eingesetzt werden kann;

32.  fordert die Kommission auf, die bei der Umsetzung der TA2030 gewonnenen Erfahrungen mit der künftigen Kohäsionspolitik und den Empfehlungen der Hochrangigen Gruppe für die Zukunft der Kohäsionspolitik zu verknüpfen, um territoriale Ungleichgewichte und funktionale Diskrepanzen wirksamer zu überwinden; weist auf die Möglichkeit hin, die TA2030 als Instrument zur Bewertung der Auswirkungen der Kohäsionspolitik im Hinblick auf das Ziel des territorialen Zusammenhalts zu nutzen;

33.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bis Ende 2024 eine kohärente Überprüfung der TA2030 durchzuführen, einschließlich einer gründlichen Überprüfung ihres Governance-Systems, der Umsetzungsfortschritte und der Relevanz ihrer Prioritäten, wie in der TA2030 dargelegt;

34.  begrüßt den verbindlichen Charakter der im Handbuch zu territorialen und lokalen Entwicklungsstrategien beschriebenen Methodik, die den territorialen Strategien den gleichen Stellenwert einräumt wie den städtischen Strategien;

35.  fordert einen einheitlichen Rahmen für Strategien, die sowohl auf die städtische als auch auf die weiter gefasste territoriale Entwicklung abzielen, wobei die territorialen Erfordernisse in ihrer Gesamtheit behandelt werden; betont, dass bürokratische Hemmnisse bei der Beschaffung von Mitteln dadurch erheblich verringert werden könnten;

36.  fordert die Kommission auf, den ordnungsgemäßen Einsatz der Mittel und die Umsetzung territorialer Instrumente sicherzustellen und eine effiziente Verwaltung ohne unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand zu fördern; hebt hervor, dass der Zugang zu Mitteln vereinfacht werden muss, indem „einzige Anlaufstellen“ für potenzielle Empfänger von EU-Mitteln im Bereich Kohäsion und Begünstigte von ITI- oder CLLD-Projekten festgelegt werden, insbesondere für den Zugang zu Informationen über die Art der Finanzierung, die administrativen Anforderungen und Förderfähigkeit;

37.  erkennt die Rolle des Europäischen Rats bei der Entwicklung der territorialen Aktivitäten der Mitgliedstaaten an; fordert die Mitgliedstaaten auf, ausreichende Humanressourcen sowohl in den Verwaltungsbehörden als auch in den für ITI oder CLLD zuständigen Durchführungsstellen bereitzustellen, um technische Unterstützung und Beratungsdienste speziell für lokale Aktionsgruppen und ITI-Partner sicherzustellen und so die Einhaltung der Vorschriften zu ermöglichen;

38.  fordert die Kommission auf, ihre Beteiligung an der territorialen Politik durch die Kohäsionspolitik auszubauen und die Governance der Regionen zu stärken, um den Zusammenhalt und die Mikrokohäsion zu fördern, indem sie die Besonderheiten der einzelnen Regionen berücksichtigt, die Entscheidungsfindung auf lokaler und regionaler Ebene verbessert und die bestehenden Instrumente anwendet, um die Verwaltung der Rechtsinstrumente zu verbessern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten außerdem auf, weiterhin kohäsionspolitische Fonds zu unterstützen, um die Widerstandsfähigkeit der territorialen Entwicklung zu erhöhen, insbesondere um die Auswirkungen unerwarteter Ereignisse abzufedern, die Regionen vor den Folgen zu schützen und den kohäsionsfreundlichen Grundsatz zu wahren;

39.  ist sich des Einflusses der im Rahmen des Europäischen Semesters gefassten Beschlüsse hinsichtlich des territorialen Zusammenhalts und folglich auf die Kapazitäten zur Entwicklung territorialer Programme bewusst; bekräftigt daher, dass die territoriale Dimension im Rahmen des Europäischen Semesters gestärkt und die Wechselbeziehung zwischen der Kohäsionspolitik und der europäischen wirtschaftspolitischen Steuerung verbessert werden müssen, indem die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf allen Ebenen der Verfahren im Zusammenhang mit dem Europäischen Semester und den länderspezifischen Empfehlungen einbezogen werden;

40.  fordert den Europäischen Ausschuss der Regionen und den Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss auf, eine aktivere Rolle bei den Folgemaßnahmen und der Weiterentwicklung der TA2030 übernehmen; fordert die Kommission auf, eine Studie über die Fähigkeit jeder Region durchzuführen, künftige globale Herausforderungen abzufedern, die sich auf den territorialen Zusammenhalt auswirken; stellt fest, dass hierdurch ein Instrument für die schnelle Reaktion bereitgestellt würde, das Flexibilität bei der Zuweisung oder Aufstockung von Ressourcen entsprechend der aktuellen Situation der Regionen der EU ermöglichen würde;

41.  betont die Bedeutung der territorialen Instrumente im Hinblick auf eine verstärkte und inklusive Beteiligung der Zivilgesellschaft und der lokalen und regionalen Regierungen; fordert die Kommission auf, neue Wege zu erkunden, um das Bewusstsein für die ihnen zugrunde liegenden Überlegungen weiter zu schärfen und die Nutzung von ITI und CLLD deutlich zu steigern, möglicherweise auch durch die Festlegung eines Prozentsatzes, der im kohäsionspolitischen Rahmen nach 2027 zu verwenden ist;

42.  fordert die Europäische Investitionsbank auf, die für die Fonds der Kohäsionspolitik vorgesehenen Mittelzuweisungen zu erhöhen, die der Wahrung des Gleichgewichts und des ordnungsgemäßen Funktionierens der Regionen dienen;

43.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den nationalen und regionalen Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159.
(2) ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60.
(3) ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 94.
(4) ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1.
(5) ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1.
(6) ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1.
(7) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.
(8) ABl. C 125 vom 5.4.2023, S. 56.
(9) ABl. C 177 vom 17.5.2023, S. 35.
(10) ABl. C 125 vom 5.4.2023, S. 100.
(11) ABl. C 342 vom 6.9.2022, S. 2.
(12) ABl. C 15 vom 12.1.2022, S. 125.
(13) ABl. C 494 vom 8.12.2021, S. 26.
(14) ABl. C 162 vom 10.5.2019, S. 31.
(15) ABl. C 429 vom 11.12.2020, S. 145.
(16) Eingehende Analyse – „Territorial Agenda 2030 – Implementation Review“, Europäisches Parlament, Generaldirektion Interne Politikbereiche, Fachabteilung B – Struktur- und Kohäsionspolitik, 7. Juni 2023.
(17) Europäische Kommission, „Integrierte territoriale und städtische Strategien: how are ESIF adding value in 2014-2020?, – Final Report“ (Integrierte territoriale und städtische Strategien: Mehrwert der ESIF im Zeitraum 2014-2020 – Abschlussbericht), Dezember 2017.
(18) Europäische Kommission, „STRAT-Board“.
(19) Europäische Kommission, „Handbuch zu territorialen und lokalen Entwicklungsstrategien“.
(20) Europäische Kommission, „Handbuch zu territorialen und lokalen Entwicklungsstrategien“.
(21) Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289).


Wettbewerbspolitik – Jahresbericht 2023
PDF 192kWORD 60k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2024 zu der Wettbewerbspolitik – Jahresbericht 2023 (2023/2077(INI))
P9_TA(2024)0011A9-0427/2023

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 101 bis 109,

–  unter Hinweis auf die entsprechenden Regeln, Leitlinien, Entschließungen, öffentlichen Konsultationen, Mitteilungen und Unterlagen der Kommission zum Thema Wettbewerb,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 4. April 2023 mit dem Titel „Bericht über die Wettbewerbspolitik 2022“ (COM(2023)0184) und auf das dazugehörige Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2023)0076),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juni 2023 zu der Wettbewerbspolitik – Jahresbericht 2022(1),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640),

–  unter Hinweis auf die überarbeiteten Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen, die am 6. Dezember 2021 veröffentlicht wurden,

–  unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 13. Juli 2022 in der Rechtssache T-227/21(2),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. März 2022 mit dem Titel „Befristeter Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine“(3),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung)(4),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte)(5),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts(6),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln(7),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission(8),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. Februar 2022 mit dem Titel „Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022“(9),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom Dienstag, 31. Januar 2023 mit dem Titel „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Breitbandnetzen“(10),

–  unter Hinweis auf den Entwurf der Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes für die Zwecke des Wettbewerbsrechts der Union,

–  unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 1. Dezember 2022 mit dem Titel „Evaluation of the State subsidy rules for health and social services of general economic interest (‚SGEIs‘) and of the SGEI de minimis Regulation“ (Evaluierung der Beihilfevorschriften für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) im Gesundheits- und Sozialbereich und der De-minimis-Verordnung für DAWI) (SWD(2022)0388),

–  unter Hinweis darauf, dass das am 20. April 2023 angenommene Maßnahmenpaket zur Vereinfachung und Straffung der Kontrollverfahren für bestimmte Fusionen, die keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken aufwerfen, am 1. September 2023 in Kraft getreten ist, (C(2023)2400, C(2023)2401, C(2023)2402),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen(11),

–  unter Hinweis auf die Rede zur Lage der Union 2023 von Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen(12),

–  unter Hinweis auf den Beschluss der Kommission vom 6. September 2023 über die Benennung von Torwächtern gemäß dem Gesetz über digitale Märkte (DMA),

–  unter Hinweis auf die Durchführungsverordnung (EU) 2023/914 der Kommission vom 20. April 2023 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission(13),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Europäische Erklärung zu den digitalen Rechten und Grundsätzen für die digitale Dekade des Europäischen Parlaments, des Rates und der Europäischen Kommission vom 23. Januar 2023(14),

–  unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 4. Juli 2023 in der Rechtssache C-252/21(15),

–  unter Hinweis aus das Dokument mit dem Titel „DG COMP Code of good practices for a transparent, inclusive, faster design and assessment of IPCEIs“ (Verhaltenskodex der GD COMP für eine transparente, integrative und schnellere Entwicklung und Bewertung von IPCEIs) vom 17. Mai 2023(16),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vom 15. Dezember 2022 über die Berechnung der Marktanteile von Ratingagenturen,

–  unter Hinweis auf die Bekanntmachung der Kommission vom 27. April 2004 über informelle Beratung bei neuartigen Fragen zu den Artikeln 81 und 82 des Vertrages, die in Einzelfällen auftreten (Beratungsschreiben)(17),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. Juli 2023 mit dem Titel „Leitlinien zur Anwendbarkeit des Artikels 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit“(18),

–  unter Hinweis auf die Entscheidung der Kommission vom 25. September 2023 über das Verbot der Übernahme der Flugo Group Holdings AB („eTraveli“) durch die Booking Holdings („Booking“),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(19),

–  gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0427/2023),

A.  in der Erwägung, dass die Wettbewerbspolitik der EU eine wichtige Rolle dabei spielt, faire Bedingungen für die Tätigkeit von Unternehmen im Binnenmarkt zu schaffen, die Märkte vor der Konzentration und unzulässigen Akkumulation von Marktmacht zu schützen sowie Innovationen und Wachstum für die Unternehmen – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – im Binnenmarkt zu fördern und so dem Verbraucherwohl förderlich zu sein und Verbrauchern und Unternehmen eine größere Auswahl zu bieten;

B.  in der Erwägung, dass ein fruchtbares Zusammenspiel zwischen der Wettbewerbspolitik und anderen Politikbereichen erforderlich ist; in der Erwägung, dass die Wettbewerbspolitik dazu beitragen könnte, die Widerstandsfähigkeit, Integrität und Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarktes zu stärken und die Ziele des europäischen Grünen Deals und des digitalen Kompasses sowie die in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Ziele der EU zu erreichen;

C.  in der Erwägung, dass der internationale Austausch und die internationale Zusammenarbeit entscheidende Voraussetzungen sind, um weltweit gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und die Herausforderungen des digitalen und des grünen Wandels in koordinierter Weise anzugehen;

D.  in der Erwägung, dass die globalen geopolitischen Gegebenheiten verantwortungsvolle und wettbewerbsfähige Lösungen, auch in Bezug auf die Wettbewerbspolitik, erfordern; in der Erwägung, dass die EU alle ihr zur Verfügung stehenden politischen und legislativen Instrumente nutzen muss, um die Integrität, Widerstandsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit ihres Binnenmarktes angesichts der Herausforderungen zu verteidigen, die sich aus der zunehmenden Zahl von Konflikten in der Welt, den Handelsspannungen zwischen konkurrierenden Ländern, der Klimakrise und dem Druck der Inflation und des geringen Wirtschaftswachstums ergeben; in der Erwägung, dass die schädlichen Abhängigkeiten der EU von Drittstaaten und globalen Mächten in Bereichen wie Energie, Medikamente, Technologie oder Rohstoffe verringert werden müssen;

E.  in der Erwägung, dass die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden unparteiisch und objektiv vorgehen müssen, um die Glaubwürdigkeit der EU-Wettbewerbspolitik zu wahren;

F.  in der Erwägung, dass die weltweite Stärke und Bedeutung des EU-Binnenmarkts auf seine interne Wettbewerbsfähigkeit und gleiche Wettbewerbsbedingungen zurückzuführen sind;

Die Rolle des Wettbewerbs und die politische Reaktion auf den Krieg in der Ukraine, das US-Gesetz zur Senkung der Inflation und die anhaltenden Herausforderungen, die sich aus der COVID-19-Pandemie ergeben

1.  fordert die Kommission auf, die Integrität des Binnenmarktes zu wahren; weist darauf hin, dass die Reaktion auf das US-Gesetz zur Senkung der Inflation nicht nur im Einsatz staatlicher Beihilfen bestehen darf, sondern auch in der Schaffung günstigerer Rahmenbedingungen für die Tätigkeit von Unternehmen und einem erneuerten Wettbewerbsrahmen, der für Unternehmen, die in Europa investieren und fairen Wettbewerb betreiben, für schnelle Verfahren und Flexibilität sorgt und mit dem zugleich die Klimaziele der EU gewahrt werden;

2.  nimmt den befristeten Rahmen der Kommission zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels sowie die Aktualisierung des Regelwerks für staatliche Beihilfen, das Investitionen für den grünen und den digitalen Wandel erlaubt, zur Kenntnis; nimmt die Annahme der „Übereinstimmungsklausel“ im Jahr 2023 und ihre Aufnahme zur Kenntnis; fordert die Kommission auf, sorgfältig darauf zu achten, dass keine Bedingungen geschaffen werden, die zu einem Subventionswettlauf führen, und von den ihr zur Verfügung stehenden Instrumenten Gebrauch zu machen, um einen unlauteren Subventionswettbewerb zu verhindern und dagegen vorzugehen; betont, dass jede zusätzliche staatliche Unterstützung gezielt und befristet sein muss; bekräftigt, dass staatliche Beihilfen mit den politischen Zielen der EU wie dem Grünen Deal und der Europäischen Säule sozialer Rechte in Einklang stehen sollten; fordert die Kommission auf, die ungenügende Harmonisierung von Rückforderungsmechanismen in den Mitgliedstaaten zu untersuchen;

3.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass alle befristeten Beihilfeinstrumente ausreichend zielgerichtet sind, um eine Fragmentierung des Binnenmarkts zu vermeiden;

4.  betont, dass zusätzliche öffentliche und private Investitionen erforderlich sein werden, um neue Herausforderungen zu bewältigen; unterstreicht, dass der Haushalt der EU hinreichend ausgestattet werden muss, damit künftige Herausforderungen wie die Fragmentierung des Binnenmarktes, die Unterstützung der Industriestrategie der EU, die Verringerung kritischer Abhängigkeiten und die Sicherstellung der offenen strategischen Autonomie angegangen werden können; betont, dass diese Herausforderungen nicht allein mithilfe öffentlicher Ausgaben bewältigt werden können;

5.  weist erneut darauf hin, dass ein fragmentierter Ansatz in Bezug auf staatliche Beihilfen zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen im EU-Binnenmarkt führen könnte, da nicht alle Mitgliedstaaten über denselben haushaltspolitischen Spielraum verfügen, um eine derartige Unterstützung zu leisten; fordert daher, dass die Überwachung möglicher wettbewerbsverzerrender Auswirkungen und jegliche Flexibilität der staatlichen Unterstützung ausschließlich auf die auf EU-Ebene gewährte Unterstützung angewandt werden;

6.  fordert die Kommission auf, zu untersuchen, wie sich die Inflation auf den Wettbewerb auswirkt, indem für Unternehmen dadurch Anreize für die Zusammenarbeit mit Wettbewerbern in Bezug auf Preisabstimmungen(20) geschaffen werden, und welche Folgen sie für die Märkte und das Wohl der Verbraucher hat; betont, dass die Daten über Gewinne verbessert werden müssen, um die möglichen Folgen effizient anzugehen, da Untersuchungen der Europäischen Zentralbank und des Internationalen Währungsfonds darauf hindeuten, dass die Unternehmensgewinne ein wichtiger temporärer Inflationstreiber waren; fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den nationalen Wettbewerbsbehörden die Folgen wettbewerbswidrigen Verhaltens und dessen Rolle bei der Inflationsentwicklung genau zu beobachten; bekräftigt, dass die Kommission alle im Rahmen des Wettbewerbsrechts zur Verfügung stehenden Instrumente nutzen muss, um die Lebenshaltungskostenkrise zu bewältigen;

7.  begrüßt die Initiativen der Wettbewerbsbehörden in mehreren Mitgliedstaaten(21) zur Einführung neuer Marktuntersuchungsbefugnisse, solange sie nicht zu einer Fragmentierung des Binnenmarktes führen; fordert die Kommission auf, ein ähnliches Marktuntersuchungsinstrument einzuführen, um Durchsetzungslücken zu vermeiden, wenn Praktiken innerhalb der EU grenzüberschreitend auftreten, und bei Bedarf branchenweite Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um wettbewerbswidrige Verhaltensweisen wirksam zu bekämpfen; verweist erneut auf die Initiative der Kommission für ein „neues Wettbewerbsinstrument“, mit der Lücken zwischen den EU-Wettbewerbsvorschriften und den Interventionsinstrumenten zur Bewältigung struktureller Wettbewerbsprobleme auf den Märkten geschlossen werden sollten; weist darauf hin, dass die Kommission mit dem neuen Wettbewerbsinstrument in der Lage wäre, Wettbewerbsprobleme über gesamte Branchen hinweg zu untersuchen; fordert die Kommission auf, das „neue Wettbewerbsinstrument“ erneut zu bewerten;

8.  unterstreicht die Bedeutung der wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI) für die Finanzierung großer transnationaler Projekte und die Verwirklichung der strategischen Prioritäten der EU; nimmt zur Kenntnis, dass bei IPCEI besondere Kriterien für die Prüfung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt zur Anwendung kommen; bedauert, dass die langwierigen und komplexen Verfahren für KMU oft zu aufwändig sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass jede Anmeldung innerhalb von höchstens sechs Monaten abgeschlossen wird; betont, dass IPCEI einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen sollten;

9.  fordert die Kommission auf, zu prüfen, wie sich die Wettbewerbsgrundsätze der EU auf die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (SGEI) auswirken, auch vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise und der gestiegenen Lebenshaltungskosten; fordert die Kommission auf, die Stellung der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse und eine SGEI-Ausnahme für erschwinglichen Wohnraum zu prüfen;

10.  begrüßt die Leitlinien der Kommission zur Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union auf Tarifverträge, in denen klargestellt wird, dass Solo-Selbstständige durch das EU-Wettbewerbsrecht nicht daran gehindert werden, an Tarifverhandlungen teilzunehmen; weist darauf hin, dass Selbstständige oft nur begrenzten oder gar keinen Zugang zu Tarifverhandlungen haben, was zu prekären Arbeitsbedingungen führen kann;

11.  weist auf die zwischen der Wettbewerbspolitik und dem Binnenmarkt bestehende integrale Verbindung hin, die in den Artikeln 101 und 102 AEUV über die Regelung der Wettbewerbspolitik der EU eindeutig dargelegt ist; begrüßt, dass die Kommission sowohl in ihrer legislativen als auch in ihrer politischen Arbeit festgestellt hat, dass die Wettbewerbspolitik mit den Zielen des Binnenmarkts in Einklang gebracht werden muss;

12.  weist auf die Notwendigkeit hin, Marktverzerrungen und Marktversagen effektiv entgegenzuwirken und den Wettbewerb zu fördern, indem ungerechtfertigte regulatorisch bedingte Hindernisse abgeschafft werden und unnötiger Verwaltungsaufwand abgebaut wird, um so den Markteintritt für neue Wettbewerber zu erleichtern;

13.   betont die Bedeutung der Urteile des EuGH in den Rechtssachen C-555/21 (UniCredit Bank Austria) und C-383/18 (Lexitor sp. z o.o.) für die Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen auf dem Verbraucherkreditmarkt und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrung;

Durchsetzung der Wettbewerbspolitik und globale Trends

14.  begrüßt die Ankündigung der Kommission, eine Antisubventionsuntersuchung zu chinesischen Elektrofahrzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern einzuleiten(22); betont die Bedeutung einer wirksamen Durchführung der Rechtsinstrumente der Union zu drittstaatlichen Subventionen, darunter die Verordnung (EU) 2022/2560 über drittstaatliche Subventionen, um sicherzustellen, dass potenziell verzerrende Auswirkungen auf den Binnenmarkt abgemildert werden; weist angesichts von nur acht Vollzeitäquivalenten (VZÄ) in der Kommission auf den Mangel an Ressourcen hin;

15.  fordert die Kommission auf, die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge zu modernisieren, um neuen Prioritäten und operativen Herausforderungen gerecht zu werden und zur Förderung einer umweltfreundlicheren Industrie und europäischer Normen beizutragen;

16.  betont, dass die EU-Wettbewerbsregeln zu den Zielen der EU gemäß Artikel 3 EUV beitragen sollten; betont, dass der „faire Preis“ von Produkten nicht der niedrigste Preis für den Verbraucher ist, sondern ein Preis, der eine gerechte Vergütung aller Beteiligten entlang der Lieferkette ermöglicht, ohne negative externe Effekte zu verursachen; betont, dass bei der Durchsetzung der Wettbewerbspolitik im Interesse der Verbraucher nicht nur das Preisniveau sondern auch Nachhaltigkeitsaspekte und Auswirkungen auf die Privatsphäre der Bürger berücksichtigt werden sollten;

17.  hebt die Schlüsselrolle des Europäischen Wettbewerbsnetzes (ECN) als Forum zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen europäischen Wettbewerbsbehörden hervor; fordert die Kommission auf, einen stetigen konstruktiven Dialog und eine ebensolche Zusammenarbeit auf internationaler Ebene anzustreben; betont, dass die Zusammenarbeit zwischen Kartellbehörden und anderen sektoralen Behörden, etwa jenen, die sich mit dem Datenschutz beschäftigen, intensiviert werden muss, um sowohl den Missbrauch von Unternehmensdaten zu überwachen, als auch Unternehmen davon abzuhalten, Daten von Verbrauchern zur Erlangung eines unfairen Wettbewerbsvorteils zu nutzen; begrüßt, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden bei der Durchsetzung der Vorschriften des Gesetzes über digitale Märkte eine zentrale Rolle spielen und auf nationaler Ebene Gesetzgebungsinitiativen ergriffen werden, um gegen wettbewerbswidrige Praktiken großer Online-Plattformen im digitalen Bereich vorzugehen; betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig eine koordinierte und einheitliche Vorgehensweise ist, die weder der Anwendung des Gesetzes über digitale Märkte noch der Anwendung nationaler Wettbewerbsvorschriften im digitalen Sektor entgegensteht, wie in Artikel 1 Absatz 6 des Gesetzes über digitale Märkte vorgesehen;

18.  weist darauf hin, dass internationale Zusammenarbeit in einer globalisierten Welt von entscheidender Bedeutung ist, um eine wirksame Durchsetzung des Wettbewerbsrechts sicherzustellen; betont, dass spezielle Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern im Bereich der Wettbewerbspolitik einen sinnvollen Beitrag zur Wirksamkeit dieser Politik leisten können; fordert die Kommission auf, den Einfluss der Wettbewerbspolitik in der Welt zu entwickeln, insbesondere durch eine verstärkte Zusammenarbeit mit Drittländern im Rahmen von Kooperationsabkommen der zweiten Generation, die einen wirksameren Informationsaustausch zwischen den Wettbewerbsbehörden ermöglichen;

19.  fordert die Kommission auf, bei der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts verstärkt zusätzliche evidenzbasierte Instrumente wie verhaltensbezogene Erfahrungen und Finanzanalysen zu nutzen sowie verstärkt auf Daten-, Computer- und KI-Wissenschaftler sowie Verhaltensökonomen zurückzugreifen;

20.  stellt fest, dass der Markt für Ratingagenturen nach wie vor stark konzentriert ist, da die drei größten Ratingagenturen einen Marktanteil von über 90 % haben(23); bekräftigt, dass der Wettbewerb auf diesem Markt gestärkt werden muss, um Unparteilichkeit und Vertrauen sicherzustellen;

21.  bedauert die Entscheidung von Ernst & Young, den Prozess zur Trennung seiner Prüfungs- und Beratungstätigkeiten einzustellen; stellt fest, dass die Kombination von Prüfungs- und Beratungstätigkeiten zu Interessenkonflikten führen und die Marktbeherrschung aller „Big Four“-Unternehmen verstärken kann; fordert die Kommission auf, den Zusammenschluss von Prüfungs- und Beratungsunternehmen zu untersuchen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Verhinderung von Interessenkonflikten und Marktbeherrschung vorzulegen;

Fusionskontrolle

22.  weist darauf hin, dass Übernahmen von Start-ups durch marktbeherrschende Unternehmen die Innovation und letztendlich den Wettbewerb zum Erliegen bringen könnten; unterstreicht, dass es wichtig ist, dass die Kommission das Phänomen der „Killer-Übernahmen“ im digitalen Sektor, die gemäß dem Gesetz über digitale Märkte zu melden sind, genau beobachtet und gegebenenfalls entschlossene Maßnahmen gemäß Artikel 22 der EG-Fusionskontrollverordnung ergreift;

23.  begrüßt die jüngsten Entscheidungen der Kommission über Fusionen(24); unterstreicht die Bedeutung struktureller Abhilfemaßnahmen bei Entscheidungen über Fusionen; stellt fest, dass sich die größten und einflussreichsten Online-Plattformen auf das Tagesgeschäft von Zehntausenden KMU auswirken; betont, dass eine Übernahme nicht zur Stärkung der beherrschenden Stellung eines Unternehmens auf dem Hotelmarkt führen darf, indem ihm der Querverkauf seiner verschiedenen Dienstleistungen ermöglicht wird;

24.  begrüßt die Initiative der Kommission, ihre Bekanntmachung über die Definition des relevanten Marktes zu überarbeiten und blickt den Ergebnissen der öffentlichen Konsultation erwartungsvoll entgegen; betont, dass ein dynamischerer Ansatz gewählt werden muss, der über den traditionellen Ansatz hinausgeht, insbesondere für neue aufstrebende Märkte wie den digitalen Sektor, und längerfristige Zielvorstellungen sowie die globale Dimension und der potenzielle künftige Wettbewerb berücksichtigt; bedauert die Tatsache, dass die Kommission in der Vergangenheit zuweilen eine zu enge Sicht im Hinblick auf den relevanten Markt eingenommen und damit europäische Unternehmen der Chance beraubt hat, in einem globalisierten Wettbewerb wirksam zu bestehen; unterstützt die Kommission darin, die potenziellen Beeinträchtigungen des Wettbewerbs bei der Prüfung von Fusionen stärker zu berücksichtigen, wenn die Expansion auf benachbarte Märkte die Marktbeherrschung auf dem Kernmarkt des übernehmenden Unternehmens weiter verstärken würde;

25.  ist besorgt über die weitreichende Konzentration in bestimmten Teilen der Lebensmittelversorgungskette, die zulasten der Verbraucher, der Landwirte, der Umwelt und der biologischen Vielfalt geht;

26.  weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung geeignete Maßnahmen zum Schutz von Belangen des öffentlichen Interesses wie Klimaschutz, Nachhaltigkeit und Rechtsstaatlichkeit ergreifen können, und fordert, dass die Kommission bei der Prüfung der Auswirkungen von Zusammenschlüssen auf den Binnenmarkt die gleiche Möglichkeit erhält;

Kartellrecht

27.  fordert die Kommission auf, das Instrument der einstweiligen Maßnahmen besser zu nutzen, um jegliche Praktiken, die den Wettbewerb ernsthaft beeinträchtigen würden, zu unterbinden, insbesondere mit Blick auf dynamische und sich rasch entwickelnde Märkte, wie es die digitalen Märkte sind;

28.  begrüßt den neuen Ansatz in den jüngsten Kartellverfahren, in denen die Kommission erstmals und unter bestimmten Bedingungen die Auferlegung struktureller Abhilfemaßnahmen vorsieht, um wettbewerbswidrige Verhaltensweisen zu unterbinden, insbesondere wenn die fragliche wettbewerbswidrige Praxis im Laufe der Jahre von demselben Unternehmen in anderen Marktsegmenten wiederholt wurde; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, für eine wirksame nachträgliche Durchsetzung des Kartellrechts weiter in diesem Sinne zu handeln;

29.  fordert die Kommission auf, die Kartellverfahren zu beschleunigen, angemessene Fristen für die Verfahren festzulegen und eine wirksame Weiterverfolgung der Entscheidungen sicherzustellen, um langwierige Verfahren zu vermeiden, wie im Fall von Spotify, das 2019 eine Beschwerde gegen Apple eingereicht hat und bei dem, obwohl die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt hat, keine konkreten Schritte gesetzt wurden, um gegen die Einschränkungen durch Apple vorzugehen, die Anwendungsentwickler daran hindern, frei mit ihren eigenen Nutzern zu kommunizieren;

30.  begrüßt den Start der Initiative zu den Leitlinien für Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen, die 2024 erstellt und 2025 angenommen werden sollen, sowie das Engagement der Kommission für eine energische, wirksame und rasche Anwendung von Artikel 102 AEUV im Bereich des Behinderungsmissbrauchs; fordert die Kommission auf, die wirkungsbasierte Durchsetzung des Kartellrechts und insbesondere die Relevanz der wirtschaftlichen Beweise in entsprechenden Fällen zu bestätigen; fordert, dass bei der Beurteilung von Ausbeutungsmissbrauch wie unverhältnismäßigen Preisen und missbräuchlichen Klauseln den Schutzbedürfnissen der Verbraucher Rechnung getragen wird;

31.  nimmt die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens zu möglichen wettbewerbswidrigen Praktiken eines Torwächters durch die Koppelung bzw. Bündelung einer Kommunikations- und Kollaborationsplattform mit seiner eigenen marktbeherrschenden und beliebten Software zur Kenntnis(25); fordert die Kommission auf, die von dem Torwächter einseitig angebotenen Zugeständnisse mit den beteiligten Unternehmen zu bewerten, um sicherzustellen, dass damit die Bedenken der Marktakteure in Bezug auf neue und bestehende Nutzer sowie die Probleme in Bezug auf Interoperabilität und Preise angegangen werden;

32.  besteht auf wirksamen Abhilfemaßnahmen, die möglicherweise eine stärkere Koordinierung der Wettbewerbsbehörden und einen weiteren Dialog mit Dritten sowie eine angemessene Durchsetzung erfordern; weist darauf hin, dass Unternehmen, die als Torwächter benannt sind, Gegenstand früherer kartellrechtlicher Entscheidungen waren, die nicht zu wirksamen Verhaltensänderungen geführt haben, insbesondere im Zusammenhang mit der Bevorzugung des eigenen Unternehmens auf digitalen Märkten; fordert die Kommission auf, strukturelle Abhilfemaßnahmen als letztes Mittel besser zu nutzen; fordert die Kommission erneut auf, den Vorrang verhaltensbezogener Abhilfemaßnahmen im EU-Recht zu beenden;

33.  fordert die Kommission erneut auf, sich mit den wettbewerbswidrigen Auswirkungen territorialer Lieferbeschränkungen zu befassen, um einen voll funktionsfähigen Binnenmarkt zu verwirklichen und seine potenziellen Vorteile für die Verbraucher zu nutzen;

34.  fordert die Kommission erneut auf, weiter aktiv ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Einschränkungen grenzüberschreitender Online-Verkäufe zu überwachen und zu beseitigen, wobei ein verbraucherfreundlicher Ansatz im Mittelpunkt stehen sollte, sodass die Verbraucher Zugang zu einer größeren Auswahl an Produkten und Dienstleistungen in der gesamten EU erhalten;

Die Wettbewerbspolitik im digitalen Zeitalter

35.  begrüßt die Benennung von sechs Torwächtern – Alphabet, Amazon, Apple, ByteDance, Meta, Microsoft(26) – für 22 zentrale Plattformdienste gemäß dem Gesetz über digitale Märkte, die vier Marktuntersuchungen zur Widerlegung und die erste Marktuntersuchung gemäß Artikel 3 Absatz 8 des Gesetzes über digitale Märkte; fordert die Kommission auf, unverzüglich delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Modalitäten für die Anwendung zu erweitern oder die Modalitäten für die Umsetzung der in den Artikeln 5, 6, 7 und 12 des Gesetzes über digitale Märkte genannten Verpflichtungen festzulegen; fordert die Kommission auf, sorgfältig zu prüfen, ob Torwächter die Verpflichtungen des Gesetzes über digitale Märkte vor dem 6. März 2024 erfüllen, und Rückmeldungen von Dritten dazu einzuholen, ob die von Torwächtern angebotenen Compliance-Lösungen zu faireren und bestreitbareren digitalen Märkten führen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass Maßnahmen der Torwächter in Bezug auf die Sicherheit und Integrität ihrer Plattformen, die sich auf die Einhaltung des Gesetzes über digitale Märkte auswirken könnten, von unabhängigen Dritten überprüft werden und nicht ausschließlich auf der eigenen Bewertung der Torwächter beruhen;

36.  weist darauf hin, dass die Studie der Kommission über die Auswirkungen der jüngsten Entwicklungen in der digitalen Werbung auf den Datenschutz, die Verlage und die Werbetreibenden zu dem Schluss kommt, dass die groß angelegte Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten zu Werbezwecken und die Undurchsichtigkeit des Marktes für digitale Werbung den Werbebetrug begünstigen könnte(27); fordert die Kommission auf, im Einklang mit den Empfehlungen der Studie die legislativen Optionen für künftige politische Maßnahmen, einschließlich der Auferlegung struktureller Abhilfemaßnahmen, weiter zu analysieren, um wettbewerbswidrigem Verhalten entgegenzuwirken, indem sie das Gesetz über digitale Märkte (DMA) und das Gesetz über digitale Dienste (DSA)(28) in dieser Hinsicht ergänzt;

37.  nimmt die Untersuchung der Marktsituation zu Edge und Bing von Microsoft(29) und zu iOS und iMessage von Apple(30) zur Kenntnis, um deren Rolle als Zugangstore und ihre gefestigte Stellung auf dem Markt gemäß der Entscheidung über die Benennung von Apple und Microsoft als Torwächter im Rahmen des Gesetzes über digitale Märkte zu bewerten; hebt hervor, dass iMessage auf allen iOS-Geräten für über 144 Millionen Nutzer standardmäßig installiert ist; betont die Bedeutung von Smartphones als unentbehrliches Werkzeug im privaten und beruflichen Bereich; betont, dass der Markt aktuell von zwei Betriebssystemen mit jeweils eigenen, nicht interoperablen Nachrichtenübermittlungsdiensten beherrscht wird, was die Möglichkeit für Nutzer und Unternehmen einschränkt, ungehindert von einem System zum anderen zu wechseln und ungeachtet des Betriebssystems nahtlos miteinander zu kommunizieren, was dem Geist und dem Wortlaut des Gesetzes über digitale Märkte in grundlegender Weise widerspricht; fordert die Kommission daher auf, ihre Untersuchungen und deren wirksame Umsetzung zügig voranzutreiben, um dafür zu sorgen, dass die Vorteile der Interoperabilität von Nachrichtendiensten zeitnah für alle zur Verfügung stehen;

38.  nimmt die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Meta/Bundeskartellamt zur Kenntnis, in der die Zuständigkeit der nationalen Wettbewerbsbehörden für die Durchsetzung der Datenschutzvorschriften im Rahmen des Kartellrechts bestätigt wird; weist darauf hin, dass der EuGH bestätigt, dass der Schutz personenbezogener Daten bei der Untersuchung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung ein wichtiger Aspekt ist und dass er Bedingungen für die Verwendung personenbezogener Daten von Einzelpersonen für gezielte Werbung festlegt; fordert die Wettbewerbsbehörden auf, Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung(31) zu untersuchen, und die Datenschutzbehörden, solche Verstöße zu ahnden;

39.  nimmt die Schlussfolgerungen aus dem Verfahren des Bundeskartellamts und von Alphabet Inc. zur Kenntnis, durch die die Nutzer von Google bessere Wahlmöglichkeiten in Bezug darauf haben, wie Google ihre Daten verarbeitet; vertritt die Auffassung, dass die Verbraucher in der EU die Möglichkeit haben müssen, selbst zu entscheiden, ob sie die Sammlung und die diensteübergreifende Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zulassen; fordert die Kommission auf, die Durchsetzungsmaßnahmen weiterhin zu koordinieren und mit den nationalen Wettbewerbsbehörden zusammenzuarbeiten, um ein wirksames Zusammenspiel zwischen dem Wettbewerbsrecht und dem Gesetz über digitale Märkte zu fördern, insbesondere im Zusammenhang mit den „weiteren Verpflichtungen“ im Rahmen des Gesetzes über digitale Märkte;

40.  weist darauf hin, dass das Internet der Dinge ein wachsender Markt ist; weist ferner darauf hin, dass intelligente Haushaltsgeräte wie Saugroboter viele Verbraucherdaten liefern; stellt fest, dass Fusionen und Übernahmen in dieser Branche erhebliche Wettbewerbsschäden verursachen können; fordert die Kommission auf, bei der Bewertung von Fusionen und Übernahmen in dieser Branche Daten als Quelle von Marktmacht zu berücksichtigen, insbesondere wenn etablierte große Technologieunternehmen beteiligt sind; fordert darüber hinaus, dass erforderlichenfalls Bedingungen für die Nutzung von Daten auferlegt werden;

41.  bedauert, dass keine Cloud-Dienstanbieter auf der Torwächter-Liste aufgeführt sind; fordert die Kommission auf, die Einleitung von Marktuntersuchungen gemäß Artikel 3 Absatz 8 des Gesetzes über digitale Märkte (qualitative Bewertung) in dieser Branche zu erwägen, insbesondere angesichts der konzentrierten Marktstruktur und der schädlichen wettbewerbswidrigen Praktiken, die von den nationalen Wettbewerbsbehörden hervorgehoben werden; hebt hervor, dass der europäische Cloud-Markt von wenigen sehr großen Akteuren beherrscht wird; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass alle infrage kommenden Dienste benannt werden, um wieder einen fairen und gleichberechtigten Wettbewerb auf dem europäischen Cloud-Markt herzustellen;

42.  fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob angesichts der jüngsten technologischen Entwicklungen, die zu neuen Arten von Dienstleistungen führen können, die nicht unter die bestehenden Kategorien fallen, wie z. B. generative künstliche Intelligenz, eine Marktuntersuchung gemäß Artikel 19 des Gesetzes über digitale Märkte erforderlich ist, um in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes über digitale Märkte neue Kategorien von zentralen Plattformdiensten aufzunehmen; erkennt an, dass neue Funktionen auf der Grundlage der generativen künstlichen Intelligenz in bestehende digitale Dienste, wie z. B. Online-Suchmaschinen, integriert werden können und von der bestehenden Liste der zentralen Plattformdienste erfasst werden können, was zu einer Stärkung der bestehenden Torwächter führen könnte;

43.  nimmt die gemeinsame Erklärung der Wettbewerbsbehörden der G7 zu Wettbewerb und künstlicher Intelligenz zur Kenntnis, in der die Bedeutung der Zusammenarbeit zur Förderung des Wettbewerbs auf den digitalen Märkten hervorgehoben wird(32); fordert die Kommission auf, bei Kooperationsvereinbarungen im Zusammenhang mit Entwicklungen im Bereich der künstlichen Intelligenz wachsam zu sein, um sicherzustellen, dass es sich bei solchen Kooperationsvereinbarungen nicht um potenziell versteckte Fusionen oder Killer-Übernahmen handelt;

44.  bekräftigt, dass das Gesetz über digitale Märkte im Gegensatz zum Wettbewerbsrahmen eine andere Rechtsgrundlage hat; betont die Notwendigkeit einer wirksamen Koexistenz der Ex-post-Durchsetzung des Wettbewerbsrechts und der Ex-ante-Durchsetzung des Gesetzes über digitale Märkte, da sie einander ergänzen; betont die Notwendigkeit, ausreichende Personalressourcen und Synergieeffekte im Hinblick auf eine wirksame Umsetzung der Vorschriften bereitzustellen und Überschneidungen bzw. eine Dopplung bestehender Strukturen und Maßnahmen zu vermeiden;

45.  unterstreicht den zukünftigen Bedarf der EU in Bezug auf Konnektivität, was Infrastruktur und Investitionen betrifft; fordert die Kommission auf, eine Überarbeitung der derzeitigen Wettbewerbspolitik in Bezug auf den Telekommunikationsmarkt in Erwägung zu ziehen, um die Schaffung eines vollständig integrierten Binnenmarkts für Telekommunikationsdienste zu erleichtern; stellt fest, dass eine Marktkonsolidierung möglicherweise der einzige Weg ist, um den stückweisen Verkauf von Infrastrukturen an ausländische Unternehmen außerhalb der EU zu vermeiden und sich wirksam in einem globalen Umfeld zu behaupten; weist darauf hin, dass in dieser Branche in Europa in den letzten zehn Jahren ein sehr geringes Wachstum zu verzeichnen war und dass dies hauptsächlich auf die Fragmentierung zurückzuführen ist; begrüßt in diesem Zusammenhang die Ankündigung von Kommissionsmitglied Thierry Breton, dass die Kommission an einem neuen Vorschlag für ein Gesetz über digitale Netze arbeitet, um die Marktfragmentierung anzugehen, Investitionen anzuziehen und die Telekommunikationsinfrastrukturen und entsprechende Innovationen zu sichern, ohne dass dadurch zusätzliche Kosten für die Verbraucher entstehen oder die Netzneutralität und der faire Wettbewerb zwischen allen Akteuren auf dem Markt gefährdet werden;

46.  stellt mit Besorgnis fest, dass Torwächter, die einen Datenvorteil gegenüber Konkurrenten entwickeln, kritische Größenvorteile erzielen können, die dazu beitragen, dass das Wettbewerbsgleichgewicht auf digitalen Märkten noch stärker in Schieflage gerät, und Innovationen behindern;

47.  betont, dass Vermögenswerte, bei denen es sich um personenbezogene Daten handelt, bei Entscheidungen über Fusionen und Übernahmen im Digitalbereich genauso wie andere herkömmliche Vermögenswerte berücksichtigt und beurteilt werden sollten; betont ferner, dass eine marktbeherrschende Stellung durch die Konsolidierung von Daten infolge von Zusammenschlüssen und Übernahmen weiter gestärkt werden kann;

Steuern

48.  bedauert, dass aggressive Steuerplanungspraktiken und die Steuersysteme bestimmter Mitgliedstaaten verzerrende Auswirkungen auf den fairen Wettbewerb haben, da sie innovationshemmend wirken und die Offenheit der Märkte, insbesondere für KMU, beeinträchtigen können; fordert, dass Unternehmen, die Steueroasen in Drittländern zur Steuervermeidung nutzen, von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge sowie von staatlichen Beihilfen ausgeschlossen werden, da diese Unternehmen unter unfairen Bedingungen mit nicht in Steueroasen niedergelassenen Unternehmen konkurrieren; begrüßt die Empfehlung der Kommission vom 14. Juli 2020, Unternehmen mit Verbindungen zu Steueroasen keine finanzielle Unterstützung zu gewähren und zugleich ehrliche Steuerzahler zu schützen;

49.  fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, Geldbußen gegen Länder zu verhängen, die nachweislich gegen die Beihilfevorschriften der EU verstoßen; fordert die Kommission auf, ihre Untersuchungen der Praxis der Mitgliedstaaten im Bereich der Steuervorbescheide fortzuführen;

50.  nimmt die Zusage von Vizepräsident Maroš Šefčovič und dem Kommissionsmitglied Wopke Hoekstra zur Kenntnis, eine Diskussion über die schrittweise Abschaffung der Subventionen für fossile Brennstoffe einzuleiten; weist erneut auf seine Forderung hin, konkrete Strategien, Zeitpläne und Maßnahmen umzusetzen, um Subventionen für fossile Brennstoffe durch steuerliche Maßnahmen so bald wie möglich auslaufen zu lassen;

51.  begrüßt die Wachsamkeit der Kommission bei der Durchsetzung der Regeln für staatliche Beihilfen im Bereich der Besteuerung;

52.  bedauert gleichzeitig, dass mehrere aus jüngster Zeit stammende Entscheidungen der Kommission in aufsehenerregenden Wettbewerbsverfahren in Verbindung mit Fragen der Besteuerung vom EuGH für nichtig erklärt wurden; fordert die Kommission auf, ihre wettbewerbsrechtlichen Fälle gründlicher vorzubereiten, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung standhalten können; stellt mit Besorgnis fest, dass die Nichtigerklärung von verhängten Geldbußen und die rückwirkende Zahlung von Verzugszinsen in Fällen einer Nichtigerklärung auch ein Haushaltsrisiko für die EU darstellen;

Einbeziehung des Parlaments

53.  betont, dass das Parlament eine aktive Rolle bei der Gestaltung der Wettbewerbspolitik spielen und mehr in die Tätigkeiten der der Arbeits- und Sachverständigengruppen einbezogen werden sollte; ist der Auffassung, dass das Recht des Parlaments, im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren tätig zu werden, die einen wettbewerbsrechtlichen Bezug aufweisen, häufiger genutzt werden sollte;

54.  fordert das für Wettbewerbspolitik zuständige Kommissionsmitglied auf, mit dem zuständigen Ausschuss des Parlaments und seiner Arbeitsgruppe zu Wettbewerbsfragen engen Kontakt zu halten;

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55.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Parlamenten und Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P9_TA(2023)0227.
(2) Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2022, Ilumina, Inc./Europäische Kommission, T-227/21, ECLI:EU:T:2022:447.
(3) ABl. C 131 I vom 24.3.2022, S. 1.
(4) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(5) ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1.
(6) ABl. L 11 vom 14.1.2019, S. 3.
(7) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.
(8) ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18.
(9) ABl. C 80 vom 18.2.2022, S. 1.
(10) ABl. C 36 vom 31.1.2023, S. 1.
(11) ABl. L 330 vom 23.12.2022, S. 1.
(12) Europäische Kommission, „Rede zur Lage der Union“, 13. September 2023.
(13) ABl. L 119 vom 5.5.2023, S. 22.
(14) ABl. C 23 vom 23.1.2023, S. 1.
(15) Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 4. Juli 2023, Meta Platforms Inc. et al./Bundeskartellamt, C-252/21, ECLI:EU:C:2023:537.
(16) DG COMP Code of good practices for a transparent, inclusive, faster design and assessment of IPCEIs.
(17) ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 78.
(18) ABl. C 259 vom 21.7.2023, S. 1.
(19) Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, „Bericht über die Wettbewerbspolitik 2022“, 25. Oktober 2023.
(20) OECD, „Competition and Inflation: OECD Competition Policy Roundtable Background Note“, 2022.
(21) Griechenland und Deutschland.
(22) Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55).
(23) Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, „Report on CRA Market Share Calculation“, 15. Dezember 2022.
(24) Europäische Kommission, „Booking Holdings/Etraveli Group“, Datum der Entscheidung 25. September 2023.
(25) Europäische Kommission, „Antitrust: Commission opens investigation into possible anticompetitive practices by Microsoft regarding Teams’, 27. Juli 2023.
(26) Siehe behördliche Entscheidungen DMA. 100044, 100040, 100035, 100027, 100026, 100025, 100024, 100020, 100018, 100017, 100016, 100013, 100011.
(27) Europäische Kommission, „Study on the impact of recent developments in digital advertising on privacy, publishers and advertisers“, S. 263-264.
(28) Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1).
(29) Entscheidung DMA. 100015; DMA. 100028 und DMA. 100034.
(30) Entscheidung DMA. 100047 und DMA. 100022.
(31) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(32) G7-Gipfel in Hiroshima, „Compendium of approaches to improving competition in digital markets“, 8. November 2023.


Bankenunion – Jahresbericht 2023
PDF 185kWORD 60k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2024 zu dem Thema „Bankenunion – Jahresbericht 2023“ (2023/2078(INI))
P9_TA(2024)0012A9-0431/2023

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Juli 2023 zu dem Thema „Bankenunion – Jahresbericht 2022“(1),

–  unter Hinweis auf die Folgemaßnahmen der Kommission zu der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Juli 2023 zu dem Thema „Bankenunion – Jahresbericht 2022“,

–  unter Hinweis auf das Feedback der Europäischen Zentralbank zu den Anregungen des Europäischen Parlaments in seiner Entschließung zur Bankenunion aus dem Jahr 2022 („Feedback on the input provided by the European Parliament as part of its resolution on Banking Union 2022“), das am 20. Oktober 2023 veröffentlicht wurde,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht der Europäischen Zentralbank (EZB) zur Aufsichtstätigkeit 2022 vom 21. März 2023,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht 2022 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 30. Juni 2023,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 24. November 2015 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf die Schaffung eines europäischen Einlagenversicherungssystems (COM(2015)0586),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 14. März 2018 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Kreditdienstleister, Kreditkäufer und die Verwertung von Sicherheiten (COM(2018)135),

–  unter Hinweis auf die Pressemitteilung des Rates vom 7. Dezember 2022 mit dem Titel „Bekämpfung von Geldwäsche: Rat legt seinen Standpunkt zu einem verschärften Regelwerk fest“,

–  unter Hinweis auf die Pressemitteilung des Rates vom 27. Juni 2023 mit dem Titel „Bankensektor: Vorläufige Einigung über Umsetzung der Basel-III-Reformen“,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 18. April 2023 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen (COM(2023)226),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 18. April 2023 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen (COM(2023)227),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 18. April 2023 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/49/EU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz (COM(2023)0228),

–  unter Hinweis auf den Bericht der fünf Präsidenten vom 22. Juni 2015 mit dem Titel „Die Wirtschafts- und Währungsunion Europas vollenden“,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Euro-Gruppe vom 16. Juni 2022 zur Zukunft der Bankenunion,

–  unter Hinweis auf die Standards des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht zur aufsichtsrechtlichen Behandlung von Risikopositionen in Kryptowerten, die am 16. Dezember 2022 veröffentlicht wurden,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2020 über den Abbau notleidender Kredite nach der COVID-19-Pandemie (COM(2020)0822),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung der EZB vom 15. Dezember 2020 zu Dividendenausschüttungen während der COVID-19-Pandemie,

–  unter Hinweis auf das Occasional Paper der EZB mit dem Titel „The Road to Paris: stress testing the transition towards a net-zero economy“,

–  unter Hinweis auf das Ergebnis der EU-weiten Transparenzübung 2023 der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA), das am 28. Juli 2023 veröffentlicht wurde,

–  unter Hinweis auf den Bericht der EBA über die Rolle der ökologischen und sozialen Risiken im Aufsichtsrahmen,

–  unter Hinweis auf den Finanzstabilitätsbericht der EZB vom Mai 2023,

–  unter Hinweis auf den Bericht der EZB zu ihren Aufsichtsprioritäten für 2023-2025 vom 12. Dezember 2022,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Rechnungshofs vom 12. Mai 2023 mit dem Titel „Sonderbericht 12/2023: EU-Aufsicht über Kreditrisiken von Banken: Die EZB hat ihre Bemühungen verstärkt, aber es bedarf weiterer Schritte, um die Sicherheit zu erhöhen, dass Kreditrisiken angemessen gesteuert und abgedeckt werden“,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen von Andrea Enria, Vorsitzender des Aufsichtsgremiums der EZB, in den Anhörungen im Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments vom 21. März 2023 und 28. Juni 2023,

–  unter Hinweis auf die in der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 20. September 2023 mit dem von der Kommission vorgeschlagenen Kandidaten für den Vorsitz des Aufsichtsgremiums der EZB abgegebenen Erklärungen,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen von Dominique Laboureix, Vorsitzender des SRB, in den Anhörungen im Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments vom 1. März 2023 und 18. Juli 2023,

–  unter Hinweis auf den Halbjahresbericht des SRB an die Euro-Gruppe vom 15. Mai 2023,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der EZB-Bankenaufsicht, der EBA und des SRB vom 20. März 2023 zu der Ankündigung der Schweizer Behörden vom 19. März 2023,

–  unter Hinweis auf die Vereinbarung vom 27. Juni 2023 über den Rahmen der Regulierungszusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland bei Finanzdienstleistungen,

–  unter Hinweis auf die von der Vorsitzenden des Ausschusses für Wirtschaft und Währung des Parlaments unterzeichnete und von den Koordinatoren von sechs Fraktionen (Europäische Volkspartei, Progressive Allianz der Sozialdemokraten, Renew Europe, Grüne/Freie Europäische Allianz, Europäische Konservative und Reformer und Die Linke) vereinbarte Erklärung vom 7. Dezember 2022 zum europäischen Einlagenversicherungssystem,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. März 2021 zur Stärkung der internationalen Rolle des Euro(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2019 zum ausgewogenen Verhältnis von Frauen und Männern bei Nominierungen für Positionen im Bereich Wirtschaft und Währung auf EU-Ebene(3),

–  gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9‑0431/2023),

A.  in der Erwägung, dass die Bankenunion (BU), die derzeit den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus, den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus sowie ein einheitliches Regelwerk als ihre Grundlage umfasst, ein integraler Bestandteil der Finanzstabilität der Union ist und in Ermangelung eines europäischen Einlagenversicherungssystems (EDIS) einen hohen Mindeststandard im Bereich der Einlagensicherung garantiert;

B.  in der Erwägung, dass die Bewältigung der Risiken, die sich aus dem Problem der übermäßig konzentrierten Verbindung zwischen Staaten und Banken ergeben, eine entscheidende zusätzliche Stabilität und Sicherheit für das europäische Bankensystem und die Kunden, die es nutzen, bieten würde;

C.  in der Erwägung, dass eine vollständig entwickelte BU eine positive Entwicklung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft der EU darstellen und die Grundlage für ein stabileres Bankensystem, die Reduzierung von Systemrisiken, verbesserten Wettbewerb, bessere Wahlmöglichkeiten und besseren Schutz für Verbraucher, erweiterte Möglichkeiten für grenzüberschreitende Bankgeschäfte und den Zugang zu Finanzdienstleistungen, höhere Wirtschaftsinvestitionen, besseren Zugang zu Finanzmitteln für Haushalte und Unternehmen und geringere Kosten für die Kunden der Banken bieten würde, wobei gleichzeitig sichergestellt würde, dass keine öffentlichen Mittel zur Unterstützung des Bankensektors verwendet werden;

D.  in der Erwägung, dass die Banken in der EU den Auswirkungen der Aggression Russlands standgehalten haben; in der Erwägung, dass sie eine entscheidende Rolle dabei spielen, dass die Sanktionen, die von der EU als Reaktion auf die Invasion gegen Russland verhängt wurden, laufend umgesetzt und eingehalten werden; in der Erwägung, dass eine weitergehende Koordinierung erforderlich ist, um eine Umgehung von Sanktionen zu verhindern;

E.  in der Erwägung, dass der Klimawandel, die Umweltzerstörung und der Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft eine Risikoquelle für Investitionen in allen Regionen und Sektoren darstellen können und deshalb Faktoren sind, die bei der Bewertung der Nachhaltigkeit der Bilanzen der Banken zu berücksichtigen sind;

F.  in der Erwägung, dass noch keine Einigung über ein europäisches Einlagenversicherungssystem (EDIS) erreicht werden konnte; in der Erwägung, dass die Kommission auf Forderungen des Parlaments hin eine Reform des Rahmens für Krisenmanagement im Bankensektor und Einlagensicherung (CMDI) vorgeschlagen hat, wobei festgestellt wird, dass dieser Rahmen nicht als Ersatz für ein EDIS betrachtet werden sollte;

G.  in der Erwägung, dass, obgleich 2020 eine politische Einigung darüber erzielt wurde, eine gemeinsame Letztsicherung für den einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) einzurichten, diese gemeinsame Letztsicherung nach wie vor fehlt; in der Erwägung, dass nach den neuesten verfügbaren Daten 16 von 36 Einlagensicherungssystemen in der EU unter ihrer erforderlichen (Mindest‑)Finanzierungsausstattung lagen;

H.  in der Erwägung, dass die mangelnde grenzüberschreitende Konsolidierung des EU-Bankensektors seine globale Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt und dass in einigen Mitgliedstaaten die Bankgeschäfte für Privatkunden noch immer von einer kleinen Zahl von Banken beherrscht werden; in der Erwägung, dass sich die Rentabilitätslücke zwischen den Banken in der EU und den USA in den letzten zehn Jahren vergrößert hat und die Eigenkapitalrendite der Banken in der EU 5 Punkte niedriger ist als die der Banken in den USA(4);

I.  in der Erwägung, dass zum Teil aufgrund höherer Zinssätze und infolge der erhöhten Einlagen der EZB im Bankensektor in der EU eine steigende Rentabilität zu verzeichnen ist; in der Erwägung, dass der Zinsanstieg auch zu einer Verschlechterung der Bilanz bestimmter Banken aufgrund nicht realisierter Kapitalverluste geführt hat;

J.  in der Erwägung, dass ein starker, stabiler, resilienter, dynamischer und wettbewerbsfähiger Bankensektor von entscheidender Bedeutung für das Wirtschaftswachstum, die Finanzierung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) und Start-up-Unternehmen, die Verbesserung der Möglichkeiten für den Erwerb von Wohneigentum sowie den dringlichen Übergang zu einer grünen und digitalen Wirtschaft;

K.  in der Erwägung, dass der Bankensektor nach der Pandemie und der Invasion insbesondere im Zusammenhang mit der Verschlechterung der Qualität der Vermögenswerte Risiken ausgesetzt ist; in der Erwägung, dass die Quote notleidender Kredite im ersten Quartal 2023 zwar auf 2,24 % zurückgegangen und seit dem Ende der großen Rezession kontinuierlich gesunken ist, dass jedoch weitere Rückgänge erforderlich sind;

L.  in der Erwägung, dass die EU-Gesetzgeber Vorschriften ausgehandelt haben, um die Basel-III-Standards so umzusetzen, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Banken gewahrt bleibt und den Besonderheiten des EU-Bankensektors Rechnung getragen wird;

M.  in der Erwägung, dass die Digitalisierung des Finanzwesens große Chancen für den Bankensektor birgt und wichtige technologische Fortschritte im EU-Bankensektor mit sich gebracht hat, da sie die Effizienz bei der Erbringung von Bankdienstleistungen erhöht und die Bereitschaft zur Innovation gesteigert hat; in der Erwägung, dass die Digitalisierung zugleich Herausforderungen mit sich bringt, auch im Hinblick auf Datenschutz, Reputationsrisiken, Bekämpfung der Geldwäsche und Fragen hinsichtlich des Verbraucherschutzes;

N.  in der Erwägung, dass Finanzinstitute zunehmend auf Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) angewiesen sind; in der Erwägung, dass der EU-Bankensektor seine Cyber-Resilienz erhöhen muss, um sicherzustellen, dass die IKT-Systeme verschiedenen Arten von Cybersicherheitsbedrohungen standhalten können;

O.  in der Erwägung, dass der Umfang des Kreditengagements gegenüber Staaten bei einer Reihe von Banken zugenommen hat; in der Erwägung, dass die Risiken, die sich aus dem Problem der übermäßig konzentrierten Verbindung zwischen Staaten und Banken ergeben, angegangen werden müssen;

P.  in der Erwägung, dass die Bankenunion dazu beitragen sollte, den Teufelskreis der nach wie vor bestehenden Verflechtung zwischen Staat und Banken anzugehen; in der Erwägung, dass der Umfang des Kreditengagements gegenüber Staaten bei einer Reihe von Banken zugenommen hat; in der Erwägung, dass die aufsichtliche Behandlung der Risikopositionen von Banken gegenüber Staaten mit internationalen Standards im Einklang stehen sollte;

Q.  in der Erwägung, dass sich die Zinserhöhungen negativ auf die Kreditaufnahme der privaten Haushalte und die Fähigkeit der Kreditnehmer zur Schuldentilgung ausgewirkt haben und die EU-Banken anfällig für mögliche Verluste in der Zukunft machen; in der Erwägung, dass die aufgrund der Zinserhöhungen entstehenden Risiken bis jetzt angemessen angegangen wurden;

R.  in der Erwägung, dass die Vollendung der Kapitalmarktunion die Festlegung gemeinsamer Regeln und wirksamer Instrumente erfordert, um die Fragmentierung des Binnenmarkts zu reduzieren und den Zugang zu alternativer Finanzierung zu erleichtern;

S.  in der Erwägung, dass die EU und das Vereinigte Königreich eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Regulierung von Finanzdienstleistungen unterzeichnet haben und dass mit diesem kooperativen Konzept die langfristigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich insbesondere im Bankenbereich gefestigt werden sollten; in der Erwägung, dass die Kommission ihre befristete Genehmigung verlängert hat, die es Banken und Fondsmanagern der EU ermöglicht, britische Clearingstellen zu nutzen;

Allgemeine Erwägungen

1.  verurteilt die Aggression Russlands gegen die Ukraine und ihre Auswirkungen für das ukrainische Volk, die EU und andere Länder; fordert die Banken auf, ihre strategischen Entscheidungen weiterhin auf den neuen europäischen und internationalen Kontext, der sich aus dieser Situation ergibt, abzustimmen und die als Reaktion auf die Invasion Russlands in der Ukraine verhängten Finanzsanktionen weiterhin umzusetzen und einzuhalten;

2.  weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten zwar dafür verantwortlich sind, Verstöße gegen EU-Sanktionen zu ermitteln, der Bankensektor jedoch eine Schlüsselrolle bei der Umsetzung der Sanktionen und der Überwachung ihrer Einhaltung spielt; fordert die Kommission auf, eine Datenbank auf EU-Ebene einzurichten, um die Koordinierung zwischen den Banken zu fördern, Schlupflöcher bei der Umsetzung von Sanktionen durch die Mitgliedstaaten zu schließen und zu bewerten, wie EU-Banken Sanktionen umsetzen; nimmt den Standpunkt des Parlaments zum Vorschlag für eine Verordnung hinsichtlich der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (AMLA) zur Kenntnis, mit dem die neue Behörde damit beauftragt wird, eine kohärente Anwendung der gezielten Finanzsanktionen der EU zu unterstützen;

3.  stellt fest, dass die gesamten direkten Risikopositionen des Bankensektors gegenüber Russland und der Ukraine begrenzt sind und dass die Banken derzeit ihre Risikopositionen verringern, und fordert die Aufsichtsbehörden und die Bankenaufsicht der EZB auf, die verbleibenden in Russland tätigen EU-Banken bei der Vorbereitung eines geordneten Ausstiegs aus dem russischen Markt zu unterstützen;

4.  hebt hervor, dass die Bankenunion nach wie vor eine wesentliche Ergänzung der Wirtschafts- und Währungsunion und damit des Binnenmarktes darstellt; weist darauf hin, dass die Hauptziele der Bankenunion die Sicherheit des Bankensystems, der Einlegerschutz und die Verhinderung von Bankenrettungen zulasten der Steuerzahler sind; erkennt die Fortschritte an, die in den letzten 15 Jahren durch die Einrichtung des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) und des Einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) erzielt wurden, und stellt fest, dass die Banken in der EU nun besser in der Lage sind, finanziellen Schocks standzuhalten; fordert, dass die Bankenunion vollendet wird, und stellt fest, dass deren dritte Säule, EDIS, noch aussteht;

5.  fordert die Kommission auf, die Vollendung der Bankenunion und der Kapitalmarktunion als Schlüsselprioritäten für die verbleibende Zeit ihrer derzeitigen Amtszeit und ihre nächste Amtszeit beizubehalten; hebt hervor, dass durch beide Projekte

   Haushalte und KMU, die noch immer weitgehend von Bankkrediten abhängig sind, Zugang zu breiteren Finanzierungsmöglichkeiten erhalten,
   Investitionen und die Schaffung von Arbeitsplätzen gefördert werden,
   die europäische Wirtschaft gestützt wird,
   die Finanzstabilität erhöht wird,
   die Auswirkungen von Konjunkturabschwüngen abgeschwächt werden,
   Mittel für den digitalen Wandel und die Umstellung auf eine nachhaltige Wirtschaft zur Verfügung gestellt werden,
   das Wachstumspotenzial der EU ausgeschöpft wird;

6.  nimmt die Erklärung der EBA vom 13. Juli 2023 zur Kenntnis, in der festgestellt wird, dass der Bankensektor der EU/des EWR zwar eine steigende Rentabilität aufweist, dass sich jedoch Risiken in Bezug auf die Qualität der Vermögenswerte und die Rentabilität abzeichnen; nimmt die jüngsten Steigerungen der kurzfristigen Rentabilität der EU-Banken zur Kenntnis (die jährliche Eigenkapitalrendite stieg im zweiten Quartal 2023 auf 10,04 %, während sie 2022 im gleichen Zeitraum bei 7,59 % lag, und erreichte damit den höchsten Stand seit 14 Jahren(5)), warnt jedoch davor, dass diese Steigerungen nachhaltig sein müssen, um eine langfristige Wettbewerbsfähigkeit sicherzustellen;

7.  fordert, die Gewinne zum Aufbau von Puffern, zur Sicherung der Stabilität des Finanzsystems und zur Finanzierung der europäischen Wirtschaft zu verwenden; stellt fest, dass die Widerstandsfähigkeit der Banken während der COVID-19-Krise durch die vorübergehende Aussetzung von Dividendenausschüttungen und Aktienrückkäufen wirksam geschützt wurde;

8.  stellt fest, dass die Umfrage zum Kreditgeschäft im Euroraum für das zweite Quartal 2023 gezeigt hat, dass die Banken ihre Kreditstandards für Kredite an Unternehmen und private Haushalte für den Erwerb von Wohneigentum aufgrund einer höheren Risikowahrnehmung, einer geringeren Risikotoleranz und gestiegener Finanzierungskosten weiter verschärft haben, und dass die Banken zudem die Kreditbedingungen verschärft haben, da mehr Bedenken hinsichtlich notleidender Kredite bestehen(6); weist auf die zentrale Rolle des EU-Bankensektors bei der Finanzierung der Erholung der Wirtschaft der EU hin und ist der Auffassung, dass die Erholung auch davon abhängen wird, dass die Banken über ausreichendes Kapital verfügen, um Kredite zu vergeben, insbesondere da die staatlichen Stützungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten allmählich eingestellt werden;

9.  fordert die Kommission auf, Hindernisse für grenzüberschreitende Verschmelzungen sowie potenzielle Anreize für Abschirmungen (Ring-Fencing) zu prüfen; nimmt zur Kenntnis, dass der Bankensektor laut einer öffentlichen Erklärung von Andrea Enria, dem Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der EZB, im Großen und Ganzen immer noch eine Ansammlung nationaler Bankensektoren ist; stellt fest, dass ein stärker integrierter EU-Bankensektor die Fähigkeit der Banken verbessern könnte, strategische Investitionen zu tätigen und die Entwicklung der EU-Kapitalmärkte zu fördern, und nimmt gleichzeitig zur Kenntnis, dass die Vielfalt der Geschäftsmodelle im Bankensektor im Euroraum die Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems erhöht; weist auf die Risiken hin, die von Banken ausgehen können, die zu groß für eine Insolvenz sind, und stellt fest, dass die Finanzstabilität durch eine Reform der global systemrelevanten Banken in der EU, die die Gefahr eines ungebührlichen Risikoverhaltens zum Gegenstand hat, erhöht werden könnte; betont, dass die Rentabilität des EU-Bankensektors durch eine grenzüberschreitende Konsolidierung ohne eine übermäßige Konzentration erhöht und die derzeitige Situation, die in vielen Mitgliedstaaten durch ein geringeres Dienstleistungsangebot und höhere Kosten für die Bürgerinnen und Bürger gekennzeichnet ist, möglicherweise verbessert werden könnte;

10.  stellt fest, dass die Bankdienstleistungen für Privatkunden in einigen Mitgliedstaaten nach wie vor von einer kleinen Zahl von Banken beherrscht werden, und nimmt die damit einhergehende Einschränkung der Wahlmöglichkeiten für Privatkunden zur Kenntnis; ist der Auffassung, dass eine integrierte Bankenunion einen gut funktionierenden Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen für Privatkunden voraussetzt; bedauert die verbleibenden Hindernisse für grenzüberschreitende Bankdienstleistungen für Privatkunden und fordert die Kommission auf, die Hindernisse und Barrieren zu bewerten, die sich für Verbraucher bei der Nutzung von Bankprodukten für Privatkunden ergeben; betont das Potenzial einer integrierten Bankenunion, den Wettbewerb und die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher im Bereich des Privatkundengeschäfts zu verbessern, unter anderem durch bessere Möglichkeiten für die Erbringung von grenzüberschreitenden Bankdienstleistungen für Privatkunden; unterstreicht die Vorteile eines diversifizierten und wettbewerbsfähigen Bankensektors in der EU;

11.  betont, dass die Zinssätze, die privaten Haushalten und KMU in den Mitgliedstaaten angeboten werden, stark voneinander abweichen; fordert die Organe und Einrichtungen der EU nachdrücklich auf, Maßnahmen zur Verbesserung der Wahlmöglichkeiten der Verbraucher und des Wettbewerbs sowie zur Entlastung von Hypothekennehmern und KMU in Mitgliedstaaten mit höheren Kreditzinsen in Erwägung zu ziehen, um sicherzustellen, dass alle Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen Zugang zu dringend benötigtem Kapital zu fairen und wettbewerbsfähigen Zinssätzen haben;

12.  betont, dass der Bankensektor entscheidend dazu beiträgt, den Übergang zu einer digitalisierten und CO2‑neutralen Wirtschaft zu vollziehen, Mittel in erneuerbare Energiequellen zu lenken und die Erreichung der Ziele des Grünen Deals der EU und des EU-Klimagesetzes zu unterstützen(7); nimmt zur Kenntnis, dass die Banken in der EU Risikopositionen in energieintensiven Unternehmen und Unternehmen mit fossilen Brennstoffen weiter verringern, und nimmt die verschiedenen Faktoren zur Kenntnis, die sich auf die Finanzstabilität auswirken, einschließlich der Werte von Anlagen in fossilen Brennstoffen; erwartet die Veröffentlichung der Berichte der EBA über die entscheidenden Fragen der Risiken in Bezug auf die Risikopositionen von Instituten gegenüber ESG-Vermögenswerten und die potenziellen Auswirkungen einer angepassten aufsichtsrechtlichen Behandlung dieser Risikopositionen, die Ende 2024 und 2025 veröffentlicht werden sollen;

13.  bedauert, dass es den Finanzinstituten nicht gelingt, insbesondere in ihren Führungsgremien eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter sicherzustellen; betont, dass ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis im Vorstand und in der Belegschaft sowohl gesellschaftliche als auch wirtschaftliche Vorteile mit sich bringt; fordert die Finanzinstitute auf, ihre Strategien für Vielfalt und Inklusion regelmäßig zu aktualisieren und zur Förderung gesunder Arbeitskulturen beizutragen, die der Inklusion Vorrang einräumen; fordert die Aufsichtsbehörden auf, von ihren Aufsichtsbefugnissen Gebrauch zu machen, um die mangelnde Vielfalt und das unausgewogene Verhältnis von Frauen und Männern in den Führungsgremien von Finanzinstituten anzugehen;

14.  bedauert, dass im EZB-Rat, im Aufsichtsgremium der EZB und im Präsidium des SRB kein ausgewogenes Geschlechterverhältnis herrscht; fordert die Akteure auf, dafür zu sorgen, dass die Lücke durch künftige Ernennungen geschlossen wird; weist auf die Entschließung des Parlaments vom 14. März 2019 hin, die darauf abzielt, eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern auf der künftigen Kandidatenliste für die Ernennungen im Bereich Wirtschaft und Währung der EU sicherzustellen, und bekräftigt seine Zusage, keine Kandidatenlisten zu berücksichtigen, bei denen der Grundsatz der ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern nicht beachtet wurde;

15.  bedauert, dass die EZB im Rahmen des Auswahlverfahrens für den Vorsitz des Aufsichtsgremiums der EZB die Rückmeldungen des Parlaments missachtet hat; fordert die EZB nachdrücklich auf, die Stellungnahme des Parlaments bei den bevorstehenden Auswahlverfahren gebührend zu berücksichtigen;

16.  stellt fest, dass die Risikopositionen der Banken gegenüber inländischen Staatsschulden im Rahmen der Bankenunion nach wie vor hoch sind; weist erneut darauf hin, dass es eines der Hauptziele der Bankenunion ist, die Verflechtung zwischen Bank- und Staatsrisiken aufzulösen; betont, dass die Frage der aufsichtsrechtlichen Behandlung von Staatsanleihen einer eingehenden Prüfung in internationalen Gremien bedarf und mit internationalen Standards im Einklang stehen sollte, und fordert die Kommission auf, dies bei der Behandlung dieser Frage im Rahmen künftiger Vorschläge zu berücksichtigen; teilt die Besorgnis der EBA, dass öffentliche Risikopositionen für EU‑Banken von wesentlicher Bedeutung sind und zu einer potenziellen Anfälligkeit werden könnten(8);

17.  betont, dass die Schaffung einer sicheren EU‑Anlage dazu beitragen könnte, die negativen Rückkopplungen zwischen den Staaten und den inländischen Bankensektoren zu verringern; ist der Ansicht, dass durch „NextGenerationEU“ hochwertige europäische Anlagen mit geringem Risiko geschaffen werden, was eine Neugewichtung der staatlichen Schuldtitel in den Bilanzen der Banken ermöglichen wird;

Aufsicht

18.  stellt fest, dass die harte Kernkapitalquote im zweiten Quartal 2023 auf 15,72 % gestiegen ist (von 14,96 % im zweiten Quartal 2022); bedauert, dass die Liquiditätsdeckungsquote im zweiten Quartal 2023 auf 158,00 % gesunken ist (von 164,36 % im zweiten Quartal 2022)(9);

19.  stellt fest, dass die Quote notleidender Kredite weiter zurückgegangen ist, und fordert eine weitere Reduktion; weist darauf hin, dass die Risikominderung im Bankensektor zu einer stabileren, stärkeren und auf das Wirtschaftswachstum ausgerichteten Bankenunion beitragen würde; fordert die Aufsichtsbehörden auf, auch die Entwicklung der Stufe‑2‑Kredite zu überwachen; stellt fest, dass es an Fortschritten bei der Richtlinie über die beschleunigte außergerichtliche Realisierung von Sicherheiten mangelt, mit der Banken unter bestimmten Bedingungen ein Mechanismus zum beschleunigten Einzug von Forderungen aus besicherten Darlehen mittels außergerichtlicher Durchsetzung von Verfahren bereitgestellt werden soll, um Sekundärmärkte für notleidende Kredite weiterzuentwickeln; hebt hervor, dass mit der Richtlinie über Kreditdienstleister und Kreditkäufer(10) der Sekundärmarkt für notleidende Kredite effizienter gemacht wurde und gleichzeitig hohe Sicherheiten für Schuldner geschaffen wurden; betont, dass der Verkauf eines notleidenden Kredits im Vergleich zur Wiederherstellung des nicht notleidenden Status des Kredits nur eine zweitbeste Lösung darstellt;

20.  nimmt die Verschlechterung der makroökonomischen Lage zur Kenntnis; weist darauf hin, dass sich die Banken der EU auf eine mögliche Verschlechterung der Qualität der Vermögenswerte vorbereiten sollten; betont daher die Bedeutung eines umsichtigen Risikomanagements und angemessener Rückstellungen; fordert die Kommission sowie die nationalen und EU‑Aufsichtsbehörden auf, sich auf eine mögliche Verschlechterung der Qualität der Vermögenswerte vorzubereiten;

21.  betont, dass die jüngste Runde von Bankzusammenbrüchen in den USA und der Schweiz die Anfälligkeit des Finanzsystems insbesondere in diesen Ländern bewiesen hat; betont, dass die Kapital‑ und Liquiditätslage der europäischen Banken vor diesem Hintergrund weiterhin solide ist und somit die Widerstandsfähigkeit des EU‑Bankensektors belegt; betont, dass die Aufsichtsbehörden der EU und der Mitgliedstaaten diese Risiken angegangen sind, und begrüßt die Ergebnisse des EU‑weiten Stresstests 2023 und die Tatsache, dass die Banken in der EU einem Wirtschaftsabschwung standhalten könnten;

22.  fordert die Aufsichtsbehörden auf, die Zinsrisiken der Banken, die sich aus Änderungen des Zinsniveaus ergeben, weiter zu bewerten; stellt fest, dass das Zinsrisiko der Banken von ihrer Vermögensstruktur und ihrem Geschäftsmodell abhängt, und sieht mit Interesse der Bewertung des Regulierungsrahmens für Banken durch die Kommission entgegen; ist besorgt über das beträchtliche Ausmaß der Staatsschulden in den Bilanzen der Banken in der Bankenunion; betont, dass die Frage der aufsichtsrechtlichen Behandlung von Staatsanleihen einer eingehenden Prüfung in internationalen Gremien bedarf und mit internationalen Standards im Einklang stehen sollte; weist erneut darauf hin, dass es eines der Hauptziele der Bankenunion ist, die Verflechtung zwischen Bank- und Staatsrisiken aufzulösen;

23.  weist darauf hin, dass die EZB im „Financial Stability Review“ (Finanzstabilitätsbericht) von 2023 betont, dass es wichtig ist, der Verschlechterung der Bankbilanzen im Zusammenhang mit der Erhöhung der Zinssätze Rechnung zu tragen, und betont, dass die makroprudenziellen Behörden kapital‑ und/oder kreditnehmerbezogene Maßnahmen schrittweise verstärken müssen;

24.  fordert eine weitere Harmonisierung des EU-Rechtsrahmens, soweit erforderlich, um die Konvergenz zwischen den nationalen Behörden zu fördern und den aufsichtlichen Dialog zu nutzen, um die Entwicklung der Bedrohungen für den Bankensektor zu bewerten;

25.  begrüßt die auf interinstitutioneller Ebene erzielte Einigung über die Umsetzung der Basel-III-Standards in der EU; betont, dass der Rahmen zu einer unterschiedlichen Zunahme der aufsichtsrechtlichen Anforderungen führen wird, je nachdem, ob die Banken bei der Berechnung ihrer Risikogewichte auf interne Modelle zurückgreifen; hebt hervor, dass mit den neuen Vorschriften der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Bankenaufsicht gestärkt und genauer spezifiziert wurde und dass sie zu einer weiteren Stärkung der Finanzstabilität in der EU beitragen werden; betont, dass einheitliche Wettbewerbsbedingungen zwischen verschiedenen Rechtsordnungen von Bedeutung sind;

26.  hebt die von der EBA und der EZB geäußerten Standpunkte bezüglich der Abweichungen von der internationalen Vereinbarung, die in die Eigenmittelverordnung aufgenommen wurden, hervor(11);

27.  betont, dass Kryptowerte neue Chancen und Herausforderungen für Banken mit sich bringen; stellt fest, dass die Umsetzung der Baseler Standards für Kryptowerte noch aussteht; begrüßt die Übergangsregelung, die bereits in der derzeitigen Überarbeitung der Eigenkapitalrichtlinie(12) und der Eigenmittelverordnung enthalten ist; erwartet den Legislativvorschlag der Kommission zur Einführung einer speziellen Aufsichtsbehandlung für Risikopositionen in Kryptowerten unter Berücksichtigung der Baseler Standards bis zum 30. Juni 2025;

28.  stellt fest, dass der Finanzintermediärsektor der Nichtbanken weiter wächst; betont, dass die Widerstandsfähigkeit von Finanzintermediären des Nichtbankensektors gestärkt werden muss, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen gegenüber dem Bankensektor, auch durch die Ausarbeitung eines spezifischen aufsichtsrechtlichen und behördlichen Instrumentariums zur Verhinderung einer Liquiditätskrise, geschaffen werden; begrüßt den im April 2023 veröffentlichten „Global Financial Stability Report“ des IWF, in dem mögliche Risiken für den Finanzsektor aufgezeigt werden: warnt davor, dass die Verflechtung von Finanzinstituten, die keine Banken sind, mit Banken das Risiko erhöht, dass Schwierigkeiten von einem Sektor auf den anderen übertragen werden;

29.  betont, dass es wichtig ist, die weitere Integration mit angemessenen Garantien zu kombinieren, mit denen die Thematik Herkunftsland/Aufnahmeland auf angemessene und glaubwürdige Art und Weise angegangen wird;

30.  nimmt die Aufnahme von klima‑ und naturbedingten finanziellen Risiken in die Aufsichtsprioritäten der EZB für die kommenden Jahre zur Kenntnis; begrüßt unter anderem den zweiten gesamtwirtschaftlichen Klimastresstest der EZB vom September 2023; nimmt die Schlussfolgerungen des Occasional Paper Nr. 328 der EZB zum Thema „The Road to Paris: stress testing the transition towards a net-zero economy“ (Der Weg nach Paris: Stresstests für den Übergang zu einer Netto-Null-Wirtschaft) zur Kenntnis, in dem festgestellt wurde, dass eine klimaneutrale Wirtschaft für Unternehmen, Haushalte und Banken im Euro‑Währungsgebiet am besten erreicht werden kann, indem der ökologische Wandel schneller als mit den derzeitigen Maßnahmen vorangebracht wird; stellt fest, dass die EZB bei ihren Aufsichtspraktiken klima‑ und naturbedingte finanzielle Risiken berücksichtigt und zunehmende physische Risiken und Übergangsrisiken genau überwacht;

31.  nimmt den Vorschlag der Kommission zu Transparenz, Vergleichbarkeit und Qualität von ESG-Ratings zur Kenntnis; stellt fest, dass die EBA empfiehlt, bei externen Ratings ökologische und/oder soziale Faktoren als Treiber des Kreditrisikos miteinzubeziehen, wenn dies zweckdienlich ist;

Abwicklung

32.  begrüßt die Ansätze des SRB zur Vertiefung der Bewertungen der Abwicklungsfähigkeit, indem Qualitätskontrollmaßnahmen für Abwicklungspläne entwickelt werden und beurteilt wird, ob diese Pläne kurzfristig umgesetzt werden können; weist darauf hin, dass die Abwicklungspläne eine umfassende Bewertung der Abwicklungsfähigkeit jeder Bank enthalten müssen, damit sie den rechtlichen Anforderungen in vollem Umfang entsprechen, einschließlich der Frage, ob wesentliche Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit bestehen und wie diese Hindernisse, gegebenenfalls unter Berücksichtigung struktureller und organisatorischer Änderungen der Bank, beseitigt werden können;

33.  begrüßt, dass die Banken im Zuständigkeitsbereich des SRB insgesamt gute Fortschritte in Richtung Abwicklungsfähigkeit und beim Aufbau von Verlustabsorptionskapazitäten erzielt haben; erwartet, dass diese positive Entwicklung anhält; weist darauf hin, dass die Abwicklungsfähigkeit sämtlicher Institutionen kein ,,bewegliches Ziel“ sein sollte und dass alle Banken bis Ende 2023 vollständig abwicklungsfähig sein sollten; stellt fest, dass bei sämtlichen Banken weitere Fortschritte erforderlich sind;

34.  begrüßt den Beschluss des neuen Vorsitzenden des SRB, eine umfassende strategische Überprüfung durchzuführen und einen neuen Aktionsplan vorzulegen; fordert den SRB auf, die Transparenz seiner Beschlüsse weiter zu verbessern;

35.  weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Gläubigerhierarchie bei Bankenabwicklungs‑ und Insolvenzverfahren zu schützen; begrüßt die Erklärung der EZB-Bankenaufsicht, des SRB und der EBA, in der betont wird, dass in der EU Verluste mit den Instrumenten des harten Kernkapitals aufgefangen werden und dass das zusätzliche Kernkapital nur herabgeschrieben werden kann, wenn diese vollständig genutzt wurden; weist darauf hin, dass die Wertminderungshierarchie im Falle eines Bankenausfalls, wie vom SRB-Vorsitzenden verlautbart, uneingeschränkt und vollständig eingehalten werden muss;

36.  stellt fest, dass fossile Brennstoffe hauptsächlich zur Beschleunigung des Klimawandels beitragen und dass viele Vermögenswerte in Bezug auf fossile Brennstoffe vor dem Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer stillgelegt werden, ihren gesamten Wert verlieren und zu verlorenen Vermögenswerten werden müssen;

37.  nimmt den Vorschlag, den CMDI-Rahmen entsprechend den Forderungen des Parlaments zu reformieren, zur Kenntnis; fordert, dass der Anwendungsbereich der Abwicklung erweitert wird, die Bewertung des öffentlichen Interesses präzisiert wird, Steuerzahler vor den aus Bankeninsolvenzen entstehenden Kosten geschützt werden und der Anwendungsbereich der staatlichen Beihilfen begrenzt wird sowie die Eindämmung von Maßnahmen, die zu einem übermäßig sorglosen Verhalten („moral hazard“) führen könnten; fordert eine rasche und wirksame Annahme des Überprüfung des CMDI-Rahmens;

38.  stellt fest, dass eine gefährdete Bank nur dann abgewickelt wird, wenn ein normales Insolvenzverfahren nicht in Frage kommt, da es das öffentliche Interesse schädigen oder finanzielle Instabilität verursachen würde; stellt ferner fest, dass Vorschläge für eine künftige Reform vorsehen, kleinen und mittleren Banken mit einer positiven Bewertung des öffentlichen Interesses Zugang zum Abwicklungsrahmen auf EU-Ebene zu gewähren, sofern sie die Bedingungen für den Zugang zum einheitlichen Abwicklungsfonds erfüllen;

39.  hebt die Rolle des SRB und der von der Industrie finanzierten Sicherheitsnetze hervor, wenn es darum geht, die Steuerzahler davor zu schützen, für Rettungsmaßnahmen aufkommen zu müssen; ist der Auffassung, dass die Beiträge zu branchenfinanzierten Sicherheitsnetzen immer im Verhältnis zu dem Risiko berechnet werden müssen, das das Institut darstellt; bedauert, dass trotz der politischen Einigung über eine frühzeitige Einführung im November 2020 die Letztsicherung für den einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF), bestehend aus einer Kreditlinie des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), aufgrund der Verzögerungen bei der Ratifizierung des Änderungsabkommens zum ESM-Vertrag noch nicht in Kraft getreten ist; unterstreicht, dass der einheitliche Abwicklungsfonds wichtig ist, wenn es darum geht, einen robusten und glaubwürdigen Rahmen für das Krisenmanagement sicherzustellen; fordert die vollständige Ratifizierung des Änderungsabkommens zum ESM-Vertrag durch alle Mitgliedstaaten, einschließlich der Einrichtung einer gemeinsamen Letztsicherung für den SRF;

40.  erinnert daran, dass die Banken nach der Umsetzung eines Abwicklungsbeschlusses weiterhin ihren Verpflichtungen nachkommen und ihre wichtigsten Aufgaben wahrnehmen müssen; ist besorgt darüber, dass Banken bei einer Abwicklung unmittelbar nach ihrer Rückkehr auf den Markt in eine angespannte Liquiditätslage geraten könnten; fordert die EU-Institutionen auf, sich auf eine Lösung zu einigen, die Vertrauen schafft und die Vorhersehbarkeit erhöht;

Einlagensicherung

41.  unterstützt die in der Erklärung vom 7. Dezember 2022 des EDIS-Verhandlungsteams des Europäischen Parlaments sowie der Koordinatoren und der Vorsitzenden des ECON-Ausschusses aufgestellten Forderungen nach einer ehrgeizigen Überprüfung des CMDI-Rahmens, die dazu beitragen kann, die Hindernisse für die Einrichtung des EDIS zu überwinden, sowie nach einer Wiederaufnahme der Verhandlungen über das EDIS; schließt sich der Forderung der EZB nach Wiederaufnahme der Arbeiten zur Einrichtung des EDIS an;

42.  begrüßt die legislative Arbeit auf parlamentarischer Ebene an dem EDIS‑Vorschlag, die seit der Erklärung des EDIS‑Verhandlungsteams des Parlaments im Dezember 2022 stattgefunden hat; bekräftigt die Zusage des Parlaments, auf eine Einigung über das EDIS hinzuarbeiten; fordert den Mitgesetzgeber auf, auf die Einrichtung eines realistischen, glaubwürdigen und soliden EDIS hinzuarbeiten;

43.  begrüßt die Bemühungen der Kommission, den Umfang des Einlegerschutzes zu präzisieren und die Konvergenz durch eine Reform der Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme(13) als Teil der Überprüfung des CDMI‑Rahmens zu stärken; unterstreicht, dass die Überprüfung des CDMI‑Rahmens zwar nicht als Ersatz für das EDIS angesehen werden kann, dass aber ein stärker harmonisierter Rahmen dazu beitragen kann, die Hürden bei der Einrichtung des EDIS zu überwinden; betont, wie wichtig die Verhältnismäßigkeit des Risikos der Beiträge zur Einlagensicherung ist;

44.  unterstreicht, dass ein umfassendes EDIS mit risikobasierten Beiträgen, das eine Verlustumlage ermöglicht, von großer Bedeutung ist; fordert eine zielgerichtete Bewertung der Qualität von Bankaktiva; empfiehlt, mit Liquiditätspooling und einem schrittweisen Aufbau von EU‑Mitteln zu beginnen;

45.  fordert, dass institutsbezogene Sicherungssysteme, insbesondere deren risikomindernde Auswirkungen, unter Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt im Rahmen eines jeden EDIS berücksichtigt werden;

46.  weist erneut darauf hin, dass es eines der Hauptziele der Bankenunion ist, die Verflechtung zwischen Bank‑ und Staatsrisiken aufzulösen; stellt fest, dass die Risikopositionen der Banken gegenüber inländischen Staatsschulden im Rahmen der Bankenunion nach wie vor hoch sind; teilt die Besorgnis der EBA, dass öffentliche Risikopositionen für EU‑Banken von wesentlicher Bedeutung sind und zu einer potenziellen Anfälligkeit werden könnten; betont, dass die Frage der aufsichtsrechtlichen Behandlung von Staatsanleihen mit internationalen Standards im Einklang stehen muss, und fordert die Kommission auf, dies bei der Behandlung dieser Frage im Rahmen künftiger Vorschläge zu berücksichtigen;

47.  begrüßt die erheblichen Fortschritte, die bei der Risikominderung seit 2015 erzielt wurden; stellt andererseits fest, dass die Fortschritte bei der Risikoteilung begrenzt sind; weist dennoch darauf hin, dass eine angemessene und wirksame Risikominderung für eine erfolgreiche Bankenunion unerlässlich ist;

o
o   o

48.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Europäischen Zentralbank, dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P9_TA(2023)0270.
(2) ABl. C 494 vom 8.12.2021, S. 118.
(3) ABl. C 23 vom 21.1.2021, S. 105.
(4) De Vito, L. et al.: Understanding the profitability gap between euro area and US global systemically important banks. Occasional Paper Series der EZB Nr. 327, 2023.
(5) ECB: Supervisory Banking Statistics for significant institutions. Second quarter 2023. Oktober 2023.
(6) ECB: Euro area bank lending survey.
(7) Verordnung (EU) 2021/1119 vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
(8) EBA, Risk Assessment of the European Banking System, Dezember 2022.
(9) ECB: Supervisory Banking Statistics for significant institutions. Second quarter 2023, Oktober 2023.
(10) Richtlinie (EU) 2021/2167 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU (ABl. L 438 vom 8.12.2021, S. 1).
(11) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(12) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(13) ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149.


Rolle des Europäischen Parlaments und der parlamentarischen Diplomatie in der Außen- und Sicherheitspolitik der EU
PDF 170kWORD 55k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2024 zu der Rolle des Europäischen Parlaments und der parlamentarischen Diplomatie in der Außen- und Sicherheitspolitik der EU (2023/2105(INI))
P9_TA(2024)0013A9-0405/2023

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 14 Absatz 1, Artikel 21 und Artikel 36 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 20. Juli 2010 über die politische Rechenschaftspflicht,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 28. Juni 2016 zur Annahme des Berichts mit dem Titel „Gemeinsame Vision, gemeinsames Handeln: Ein stärkeres Europa – Eine globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union“,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 25. März 2020 mit dem Titel „EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2020-2024“ (JOIN(2020)0005),

–  unter Hinweis auf das Dokument mit dem Titel „Ein Strategischer Kompass für Sicherheit und Verteidigung – Für eine Europäische Union, die ihre Bürgerinnen und Bürger, Werte und Interessen schützt und zu Weltfrieden und internationaler Sicherheit beiträgt“, das am 21. März 2022 gebilligt wurde,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 25. November 2020 mit dem Titel „EU-Aktionsplan für die Gleichstellung (GAP) III – Eine ehrgeizige Agenda für die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle der Frau im auswärtigen Handeln der EU“ (JOIN(2020)0017),

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes(1),

–  unter Hinweis auf Absatz 34 der Erklärung des Gipfeltreffens 2023 zwischen der EU und der Gemeinschaft der Lateinamerikanischen und Karibischen Staaten vom 18. Juli 2023, in der die parlamentarische Diplomatie als wichtige Dimension der Beziehungen anerkannt wurde,

–  unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 15. März 2023 an den Rat und den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik mit einer Bestandsaufnahme der Funktionsweise des EAD und für eine stärkere EU in der Welt(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Januar 2023 zu der Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik – Jahresbericht 2022(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Januar 2023 zur Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik – Jahresbericht 2022(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2019 zum Aufbau von EU-Kapazitäten für Konfliktverhütung und Mediation(5),

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 13. September 2023 über Änderungen der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments zur Stärkung von Integrität, Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht(6),

–  gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9‑0405/2023),

A.  in der Erwägung, dass sich die Rolle des Parlaments als Legislativorgan und Teil der Haushaltsbehörde nicht nur auf die internen Politikbereiche der EU, sondern auch in hohem Maße auf das auswärtige Handeln der EU erstreckt;

B.  in der Erwägung, dass der Vizepräsident der Kommission und Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 36 EUV verpflichtet ist, das Parlament regelmäßig zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) zu hören und über die Entwicklung der Politik in diesen Bereichen zu unterrichten;

C.  in der Erwägung, dass für das Inkrafttreten der meisten internationalen Übereinkommen die Zustimmung des Parlaments erforderlich ist; in der Erwägung, dass in Artikel 218 Absatz 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt ist, dass das Europäische Parlament bei Verhandlungen über derartige Übereinkommen „in allen Phasen des Verfahrens unverzüglich und umfassend unterrichtet“ wird;

D.  in der Erwägung, dass das Parlament das außenpolitische Handeln der EU prüft und erörtert, insbesondere durch die Arbeit seines Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und dessen zwei Unterausschüsse (Unterausschuss Menschenrechte und Unterausschuss für Sicherheit und Verteidigung) sowie durch seinen Ausschuss für internationalen Handel und seinen Entwicklungsausschuss; in der Erwägung, dass diese Kontrollfunktion Angelegenheiten der Annahme, Umsetzung und Überprüfung von thematischen, regionalen und länderbezogenen Strategien der EU, anderen Strategiepapieren, wie dem EU-Aktionsplan für die Gleichstellung, sowie Finanzierungshilfen und Besetzungen von Führungspositionen in den EU-Außenvertretungen einschließt;

E.  in der Erwägung, dass das Parlament als das einzige direkt gewählte Unionsorgan öffentliche Aussprachen im Plenum und in den Ausschüssen abhält und Berichte und Entschließungen annimmt, die sich auf die Außen- und Sicherheitspolitik der EU und die Lage in Drittstaaten beziehen, insbesondere in Bezug auf Menschenrechte, und somit dazu beiträgt, die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und Diskussionen sowohl innerhalb der EU als auch in den betroffenen Ländern auszulösen; in der Erwägung, dass mit diesen Berichten und Entschließungen weltweit zu normativen Entwicklungen beigetragen wird, dass sie von Akteuren in Drittstaaten, einschließlich Regierungen, Parlamenten sowie Vertretern der Zivilgesellschaft und der Medien, genau geprüft werden und dass damit in diesen Ländern Reaktionen und Auswirkungen erzielt werden können;

F.  in der Erwägung, dass das Parlament über ein einzigartiges Netz von 45 ständigen Delegationen verfügt, die die Beziehungen zu anderen Parlamenten aus Drittstaaten und aus Regionen außerhalb der EU sowie zu nicht in der EU ansässigen Organisationen pflegen und vertiefen; in der Erwägung, dass die parlamentarische Dimension der bilateralen Übereinkommen der EU mit solchen Ländern häufig durch diese Gremien bestimmt wird;

G.  in der Erwägung, dass die Rolle des Parlaments bei der Festlegung des Jahreshaushaltsplans der Union von zentraler Bedeutung ist, um die Länder mit dem größten Bedarf in Bezug auf die Bewältigung langfristiger Herausforderungen durch das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt zu unterstützen und um große humanitäre Katastrophen und Notfälle zu bewältigen, insbesondere durch eine Aufstockung der humanitären Hilfe;

H.  in der Erwägung, dass die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter ein außenpolitisches Ziel der EU ist; in der Erwägung, dass sich alle EU-Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament dazu verpflichtet haben, die Resolution 1325(2000) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Frauen und Frieden und Sicherheit umzusetzen;

I.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament zu einem der aktivsten Parlamente geworden ist, was seine parlamentarischen diplomatischen Tätigkeiten und die dafür bereitgestellten Mittel anbelangt; in der Erwägung, dass mit der parlamentarischen Diplomatie – auch auf multilateraler Ebene – zur Verwirklichung der Ziele der EU sowie zur Förderung der Werte, Interessen und Strategien der EU beigetragen und so ein Mehrwert geschaffen wird, indem ein einheitlicheres und geschlosseneres auswärtiges Handeln der EU gefördert wird; in der Erwägung, dass durch die parlamentarische Diplomatie sowohl im Rahmen der GASP als auch der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) die strategische Kommunikation sowie die Sichtbarkeit und Wirksamkeit von Beschlüssen und Durchführungsmaßnahmen verbessert werden können;

J.  in der Erwägung, dass das Parlament unter Gebrauch der parlamentarischen Diplomatie fortlaufend und weltweit mit Staats- und Regierungschefs, gewählten Amtsträgern, Regierungsvertretern und Diplomaten, öffentlichen Einrichtungen, Organisationen und Vertretern der Zivilgesellschaft, einschließlich schutzbedürftiger und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, sowie anderen Interessenträgern aus Drittstaaten und von multilateralen Einrichtungen in Dialog steht, insbesondere durch die Arbeit seiner Delegationen und Ausschüsse, die unter anderem Anhörungen abhalten, Berichte und Entschließungen annehmen und Reisen in die Länder unternehmen;

K.  in der Erwägung, dass der Vizepräsident der Kommission und Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 36 EUV verpflichtet ist, mindestens zweimal im Jahr vor dem Plenum zu erscheinen, um über den aktuellen Stand bezüglich der GASP und der GSVP zu berichten und Fragen zu beantworten; in der Erwägung, dass die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über den Zugang des Europäischen Parlaments zu sensiblen Informationen des Rates im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik(7) aktualisiert werden muss;

L.  in der Erwägung, dass die Koordinierungsgruppe Demokratieförderung und Wahlen des Europäischen Parlaments, die vom Vorsitzenden des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und vom Vorsitzenden des Entwicklungsausschusses geleitet wird und in der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus dem gesamten politischen Spektrum vertreten sind, die Bemühungen des Parlaments zur Förderung der Demokratie in Drittstaaten überwacht, auch im Hinblick auf Wahlbeobachtung, Vermittlung und Dialogtätigkeiten; in der Erwägung, dass das Parlament über den Jean-Monnet-Dialog für Frieden und Demokratie Spitzenpolitiker aus Drittstaaten zusammenbringt, um die Kommunikation und Konsensbildung zwischen den Parteien zu fördern; in der Erwägung, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments weltweit in bestimmten Situationen starker Spannungen als Sonderbeauftragte und Mediatoren für die Konfliktverhütung agieren können;

M.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament nationale Parlamente und internationale regionale Versammlungen über die Grenzen der EU hinaus dabei unterstützt, ihre institutionellen Kapazitäten auszubauen; in der Erwägung, dass es einen laufenden Dialog mit diesen Gesetzgebern eingerichtet hat und sich mit ihnen regelmäßig über bewährte Verfahren austauscht;

N.  in der Erwägung, dass das Parlament ein international anerkannter Wahlbeobachter ist; in der Erwägung, dass seine Wahlbeobachtungsdelegationen entweder in EU-Wahlbeobachtungsmissionen oder in internationale Wahlbeobachtungsmissionen eingebettet sind;

O.  in der Erwägung, dass die Fraktionen und einzelnen Mitglieder des Parlaments über ein dichtes und weitreichendes Netz von Kontakten mit politischen Parteien, Parlamentariern, Regierungsbeamten sowie Interessenträgern aus der Privatwirtschaft und der Zivilgesellschaft in Drittstaaten verfügen, insbesondere in EU-Beitrittsländern und in EU-Nachbarländern;

P.  in der Erwägung, dass das Parlament zusätzlich zu seinen Verbindungsbüros außerhalb der EU in London und Washington auch Außenstellen bei den Vereinten Nationen in New York, der Afrikanischen Union in Addis Abeba und dem Verband südostasiatischer Nationen in Jakarta unterhält, deren Ziel darin besteht, die parlamentarische Zusammenarbeit mit diesen multilateralen Organisationen zu stärken;

Q.  in der Erwägung, dass es in Artikel 5 Absatz 7 des Beschlusses 2010/427/EU heißt, dass „die Delegationen der Union […] über ausreichende Kapazitäten verfügen [müssen], um den Bedürfnissen anderer Organe der Union, insbesondere des Europäischen Parlaments, bei ihren Kontakten mit den internationalen Organisationen oder den Drittstaaten, bei denen die Delegationen akkreditiert sind, nachzukommen“;

Stärkung der parlamentarischen Diplomatie

1.  begrüßt, dass dem Parlament im auswärtigen Handeln der EU eine immer größere Rolle zukommt, die allmählich zu einer wesentlichen Rolle ausgebaut wurde, in deren Rahmen seine Gesetzgebungs-, Haushalts- und Kontrollbefugnisse mit vielfältigen Formen der öffentlichen und inoffiziellen Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, Ländern, Gesellschaften und Einzelpersonen außerhalb der EU kombiniert werden;

2.  hebt hervor, dass der parlamentarischen Diplomatie der EU eine besondere Rolle und ein besonderer Stellenwert zukommen, wenn es gilt, die Außendarstellung und Wirkung der Außen- und Sicherheitspolitik der EU gemeinsam mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD), der Kommission und den diplomatischen Diensten und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu ergänzen und zu stärken und dabei gleichzeitig die Autonomie des Parlaments zu wahren;

3.  hebt den Stellenwert der parlamentarischen Diplomatie als Mittel hervor, in Partnerländern und Drittstaaten vielfältigere Interessengruppen zu erreichen, um so die Gesetzgebung und die Standpunkte der EU stärker ins Bewusstsein zu rücken, die Wahrnehmung, Wirkungen und Folgen dieser Gesetzgebung und dieser Standpunkte in diesen Ländern besser zu verstehen und in einem zunehmend komplexen und multipolaren internationalen Umfeld Allianzen und stabile Partnerschaften auf Augenhöhe zu begründen;

4.  bedauert, dass es zwar einen markanten Beitrag zur Verwirklichung der außen- und sicherheitspolitischen Ziele der EU leistet und dass durch die parlamentarische Diplomatie ein Mehrwert und Komplementarität geboten werden, seine vorbehaltlose Anerkennung als wesentlicher Akteur im Rahmen des Konzepts „Team Europa“ seitens der Kommission, des Rates und des EAD jedoch noch aussteht;

5.  ist der Ansicht, dass es mit Blick auf den Ausbau seiner diplomatischen Rolle und seines Beitrags zur Verwirklichung der außen- und sicherheitspolitischen Ziele der EU noch längst nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat;

Instrumente, Mittel und Werte der parlamentarischen Diplomatie

6.  hebt hervor, dass es durch die Arbeit seiner Ausschüsse, einschließlich des Unterausschusses Menschenrechte und des Unterausschusses für Sicherheit und Verteidigung, die sich mit auswärtigen Angelegenheiten befassen und weltweit an der Gestaltung der Beziehungen zu Drittstaaten, internationalen Organisationen und der Zivilgesellschaft weltweit mitwirken, einen spezifischen, dynamischen und öffentlichen Beitrag zur Außen- und Sicherheitspolitik der EU sowie zur Bekämpfung der weltweiten Herausforderungen leistet;

7.  betont, dass die ständigen Delegationen eine wichtige und ergänzende Arbeit zur Arbeit der Ausschüsse leisten, indem sie ein regelmäßiges und dauerhaftes Forum für den politischen Dialog mit Drittstaaten und internationalen Organisationen bilden, auch durch gemeinsame parlamentarische Gremien und multilaterale Versammlungen;

8.  hebt hervor, dass die ständigen Delegationen in der ganzen Welt eine entscheidende Funktion als Verbindungsstelle zwischen dem Parlament und seinen Partnern wahrnehmen, indem sie die Interaktion erleichtern, die Ausschüsse und anderen Gremien des Parlaments fortlaufend unterrichten, Standpunkte und Strategien von gemeinsamem Interesse erörtern und außerdem den verschiedenen Partnern und anderen Interessenträgern zuhören und den zuständigen Gremien des Parlaments ihre Ansichten übermitteln;

9.  ist der Ansicht, dass die offiziellen Reisen von Delegationen des Parlaments in Drittstaaten fester Bestandteil der Außenpolitik der EU sind und daher von den EU-Delegationen uneingeschränkt unterstützt und vom EAD in diesem Zusammenhang mit der höchsten Informations- und Sicherheitsstufe versehen werden müssen; fordert, dass das Krisenreaktionszentrum des EAD mit allen notwendigen Mitteln ausgestattet wird; vertritt die Auffassung, dass durch eine bessere Koordinierung, Planung und Festlegung von Prioritäten vonseiten der verschiedenen Gremien des Parlaments in Verbindung mit diesen Reisen die Konsistenz, Glaubwürdigkeit und Wirkung der diplomatischen Rolle des Parlaments gesteigert würde;

10.  empfiehlt, dass die zuständigen Gremien des Parlaments für die interne Koordinierung sorgen, unter anderem indem sie regelmäßig – auf der Grundlage der anstehenden Gesetzgebungsdossiers sowie der geopolitischen oder strategischen Prioritäten – eine Liste der Schwerpunktländer für Kontakte aufstellen, mit diesen Schwerpunktländern einen gemeinsamen Meinungsaustausch über die EU-Beziehungen oder über horizontale geopolitische Themen oder Konfliktthemen führen und Synergieeffekte zwischen Auslandsreisen des Parlaments fördern, um unnötige Doppelarbeit zu vermeiden, Ressourcen zu bündeln und die Kohärenz der Botschaften des Parlaments zu verbessern;

11.  hebt hervor, dass die Mitglieder des Parlaments im Hinblick auf die kulturelle Dimension und die Dimension der internationalen Kulturbeziehungen eines Drittstaats umfassend vorbereitet sein sollten, wenn sie eine offizielle Reise unternehmen, sodass sie im Kontext eines Dialogs der Kulturen eine Kultur des Dialogs fördern können; fordert in diesem Zusammenhang, dass der EAD und insbesondere seine Abteilung für strategische Kommunikation und Vorausschau die offiziellen Reisen des Parlaments in Drittstaaten in vollem Umfang unterstützen;

12.  vertritt die Auffassung, dass mit dem von ihm und seinen einzelnen Mitgliedern geführten politischen Dialog mit staatlichen, parlamentarischen und zivilgesellschaftlichen Akteuren in der ganzen Welt dazu beigetragen wird, die Prioritäten, Ansichten und Werte der EU im Hinblick auf globale Standards in Bereichen wie universelle Menschenrechte und Demokratie, LGBTI-Rechte, Frauenrechte und Gleichstellung der Geschlechter, Klima- und Energiediplomatie, Konnektivität, künstliche Intelligenz sowie Digital- und Technologiepolitik zu fördern;

13.  betont, dass es sich konsequent dafür einsetzt, die Menschenrechte, die Rechtsstaatlichkeit und die Demokratie in den Mittelpunkt des auswärtigen Handelns der EU zu stellen und ein wichtiges Forum zu bieten, durch das die Stimme der Zivilgesellschaft und der demokratischen Interessenträger aus der ganzen Welt Gehör findet und nach außen getragen wird; hebt in diesem Zusammenhang seine Maßnahmen zur Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern, gefährdeten Parlamentariern und jungen Spitzenpolitikern sowie zur Unterstützung der Beteiligung von Frauen am politischen Leben und zur Bekämpfung von Desinformation hervor; fordert, dass die Maßnahmen des Parlaments weiterentwickelt werden und dass denjenigen, deren Rechte in der nächsten Wahlperiode gefährdet sind, eine Stimme gegeben wird;

14.  hebt hervor, dass die Debatten und Entschließungen des Parlaments zu Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit zu seinen Instrumenten mit der größten Wirkung außerhalb der EU gehören und im Hinblick auf die Behandlung von Menschenrechtssituationen in Drittstaaten von entscheidender Bedeutung sind; fordert daher, dass diese Debatten und Entschließungen sichtbarer gemacht werden, auch auf den Tagesordnungen der Plenarsitzungen und im Einklang mit der Arbeit der Ausschüsse und der anderen ständigen parlamentarischen Gremien;

15.  hebt den Stellenwert und den einzigartigen Charakter der Rolle des Parlaments bei Wahlbeobachtungsmissionen und allgemeiner bei Programmen zur Förderung der Demokratie hervor, zum Beispiel seine Stärkung der parlamentarischen Demokratie in Drittstaaten und Initiativen zur Vermittlung, zur Erleichterung des Kapazitätsaufbaus, zur Konfliktverhütung, zur Förderung einer konsensgeprägten und demokratischen parlamentarischen Kultur sowie zur Förderung der Menschenrechte; fordert, dass die durch die Tätigkeiten der Koordinierungsgruppe Demokratieförderung und Wahlen über bestimmte Länder gewonnenen Erkenntnisse sowie die aus den EU-Wahlbeobachtungsmissionen abgeleiteten Erkenntnisse besser in die einschlägige Arbeit der Ausschüsse und Delegationen sowie in die Plenarsitzungen integriert werden, wenn eben diese Länder behandelt werden;

16.  fordert eine stärkere Abstimmung mit der Kommission, unter anderem mit der Generaldirektion Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen und der Generaldirektion für internationale Partnerschaften, bei der Unterstützung der parlamentarischen Demokratie weltweit und der Stärkung der institutionellen Unterstützung für Parlamente; empfiehlt, dass das von ihm eingerichtete Netz mit nationalen Parlamenten zur Demokratieförderung zu einer regelmäßigen Einrichtung für die Koordinierung von Aktivitäten und die Nutzung von Fachwissen wird;

17.  betont, dass bei Reisen außerhalb der EU bei allen Tätigkeiten und Missionen, auch bei den Vertretungen des Parlaments, ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern erreicht und das Fachwissen in Gleichstellungsfragen ausgebaut werden muss, indem im Rahmen von Aktionen und Programmen der parlamentarischen Assistenz Sachverständige im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter eingesetzt werden;

Beitrag des Europäischen Parlaments zur Außen- und Sicherheitspolitik der EU

18.  ist der Ansicht, dass die nächste Wahlperiode und die Einsetzung der künftigen Kommission eine Gelegenheit sein sollten, den Rahmen für die interinstitutionellen Beziehungen zwischen dem Parlament, dem EAD und der Kommission, einschließlich der EU-Delegationen, zu festigen, um die parlamentarische Diplomatie aufzuwerten und das Instrumentarium der EU für das auswärtige Handeln zu stärken;

19.  fordert insbesondere, dass seine Aufsicht über die Arbeit im Rahmen der außen- und sicherheitspolitischen Tätigkeiten der EU gestärkt wird, indem für mehr Rechenschaftspflicht und Transparenz des EAD und der externen Dienststellen der Kommission gesorgt wird; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die Erklärung zur politischen Rechenschaftspflicht aus dem Jahr 2010 aktualisiert werden muss, um die Beziehungen zwischen dem Parlament und dem EAD neu zu gestalten;

20.  fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, es tatsächlich in die Umsetzung und Kontrolle von Angelegenheiten von strategischer Bedeutung m auswärtigen Handeln der EU, etwa bei der Anwendung von restriktiven Maßnahmen, sowie in die Kontrolle der externen Finanzierungsinstrumente einzubeziehen;

21.  beharrt auf seinem Recht auf Unterrichtung in GASP-Angelegenheiten gemäß Artikel 36 EUV, darunter das Recht auf Zugang zu Berichten, Länderstrategien und anderen vertraulichen Informationen, durch die die Gestaltung der Außen- und Sicherheitspolitik der EU geleitet wird; erachtet es in diesem Zusammenhang als sehr wichtig, die Aktualisierung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über den Zugang des Europäischen Parlaments zu sensiblen Informationen des Rates im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik so bald wie möglich abzuschließen;

22.  betont, dass ihm aufgrund seiner Kontrollfunktion und seiner Befugnis zur Überwachung der Aushandlung und Umsetzung internationaler Übereinkommen eine entscheidende Rolle bei der Gestaltung des Engagements der Union gegenüber Drittstaaten und internationalen Organisationen sowie bei ihrem allgemeinen Handeln auf internationaler Ebene gewährt werden sollte, wodurch die EU zudem in internationalen Beziehungen die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und der Klimadiplomatie fördern könnte; missbilligt in diesem Zusammenhang sogenannte informelle Vereinbarungen oder Ad-hoc-Vereinbarungen, für die seine Zustimmung nicht erforderlich ist und durch die somit seine Autorität als eines der beiden gesetzgebenden Organe und seine Aufsichtsfunktionen beeinträchtigt werden;

23.  ist der Ansicht, dass EU-Botschafter in strategischen Ländern und EU-Sonderbeauftragte nur nach einer positiven Bewertung durch seinen Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten bestätigt werden sollten;

24.  fordert eine systematischere Beteiligung der Vorsitze seiner für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Ausschüsse bei hochrangigen Sitzungen und Veranstaltungen im Rahmen der GASP, einschließlich des Rates (Auswärtige Angelegenheiten); fordert bei großen multilateralen und regionalen Zusammenkünften gemeinsame Delegationen von EAD, Kommission und Parlament;

25.  beharrt darauf, dass alle wichtigen Strategiepapiere, die von der Kommission und dem Rat im Zusammenhang mit der Gestaltung der Außenpolitik der EU angenommen werden, in Konsultation mit dem Parlament ausgearbeitet werden und dass darin seiner Rolle und seinen Beiträgen Rechnung getragen wird;

26.  fordert, dass seine Beziehungen zu den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten, die als Bindeglied zur Exekutive der Mitgliedstaaten fungieren können, ausgebaut werden; betont daher, dass die Interparlamentarische Konferenz über die GASP/GSVP sowie die jährlich im Unterausschuss Menschenrechte abgehaltenen interparlamentarischen Konferenzen ein exzellentes Forum für den Austausch über Informationen und bewährte Verfahren zwischen nationalen Parlamenten und dem Europäischen Parlament in den betreffenden Bereichen sind und gestärkt werden sollten;

27.  ist der Ansicht, dass ihm eine einzigartige Aufgabe dabei zukommen kann, den Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern die Außenpolitik der EU näherzubringen und ihre demokratische Legitimierung zu stärken, unter anderem durch die Zusammenarbeit mit subnationalen Einrichtungen wie den regionalen Regierungen und Parlamenten, und so im Einklang mit den jeweiligen rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Außenpolitik der EU und der Mitgliedstaaten eine Diplomatie auf mehreren Ebenen zu ermöglichen, die in das auswärtige Handeln auf EU-Ebene einfließt und daran anknüpft;

28.  bekräftigt seine Forderung, eine eigenständige EU-Diplomatie zu entwickeln, die durch eine gemeinsame diplomatische Kultur aus einer EU-Perspektive bestimmt wird, und hebt in diesem Zusammenhang die Rolle des Parlaments hervor; ist der Ansicht, dass die Umsetzung seines Pilotprojekts zur Schaffung einer Diplomatischen Akademie der Europäischen Union und insbesondere deren zukünftige und dauerhafte Struktur einen konkreten Schritt in diese Richtung darstellen; fordert Garantien für die dauerhafte Teilnahme und aktive Beteiligung des Parlaments an den künftigen Verwaltungs- oder Leitungsgremien der Diplomatischen Akademie der Europäischen Union sowie an ihren Schulungsprogrammen und ‑aktivitäten;

29.  vertritt die Auffassung, dass ihm im Zusammenhang mit den weltweiten Rückschritten im Bereich der Menschenrechte und der Demokratie eine besondere Aufgabe dabei zukommt, den auf Regeln basierenden Multilateralismus, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit zu verteidigen, die Menschenrechte und den politischen Pluralismus zu fördern, Desinformation und ausländischer Einflussnahme in Drittstaaten entgegenzuwirken und gewählte Parlamente weltweit durch gezielte Programme dabei zu unterstützen, ihre institutionelle Rolle und ihre internen Arbeitsmethoden zu festigen; stellt fest, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments sensiblere Themen wie Verletzungen der Menschenrechte ansprechen, öffentliche Erklärungen abgeben, öffentliche oder private Kommunikationswege verfolgen oder mit lokalen Partnern zusammenarbeiten können, wenn der Raum für die herkömmliche Diplomatie stärker eingeschränkt ist;

30.  hebt hervor, dass den parlamentarischen Gremien eine besondere Rolle dabei zukommt, die Partnerländer und insbesondere die Erweiterungsländer und potenziellen Bewerberländer auf dem Westlichen Balkan und in der östlichen Nachbarschaft zu unterstützen; fordert, ihre Rolle im EU-Beitrittsprozess in Anbetracht der besonderen und zentralen Rolle zu stärken, die die nationalen Parlamente in dem erforderlichen Reformprozess unter anderem durch die Angleichung der Rechtsvorschriften, die Überwachung des Verfahrens und ihre Kontakte zu den Bürgerinnen und Bürgern einnehmen; bekräftigt, dass die EU-Delegationen eine interparlamentarische Zusammenarbeit dieser Art in den Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern aktiv unterstützen müssen;

31.  begrüßt innovative Ansätze wie die vor Kurzem initiierte Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen Ausschüssen des Europäischen Parlaments und der Werchowna Rada der Ukraine und legt nahe, dass angesichts der politischen Bedeutung des Erweiterungsprozesses weitere Initiativen in diesem Bereich entwickelt werden;

32.  bekräftigt seine Forderung, die institutionellen Kapazitäten der EU für präventive Diplomatie, Konfliktverhütung und Mediation zu stärken, und ist der Ansicht, dass es durch seine Gremien und Maßnahmen in diesem Bereich Fachwissen bereitstellen und einen wesentlichen Beitrag leisten kann, auch durch die Beteiligung an Frühwarnmechanismen und Besuchen vor Ort;

33.  betont, dass das breite interparlamentarische Netz, das es durch seine ständigen Delegationen und multilateralen Versammlungen aufgebaut hat, ein besonders gut geeignetes Mittel ist, um in multilateralen Foren Standpunkte mit internationalen Partnern zu erörtern und abzustimmen, beispielsweise in Bezug auf Resolutionen der Vereinten Nationen, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung, die Klimadiplomatie oder die Standpunkte der G20, und um die Absichten der EU gegenüber ihren Partnern zu klären und für das Handeln der EU zu werben; hebt hervor, dass das Parlament durch seine Beteiligung unter anderem an den parlamentarischen Gipfeltreffen der G7 und der G20 sowie an den Sitzungen der Interparlamentarischen Union einen wesentlichen Beitrag zur Arbeit multilateraler Foren leistet;

34.  hebt hervor, dass dem Europäischen Parlament eine wichtige Rolle dabei zukommt, im auswärtigen Handeln der EU die Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich der Bekämpfung von Frauenmord und geschlechtsspezifischer Gewalt, und die LGBTI-Rechte zu fördern; weist darauf hin, dass die Mitglieder des Parlaments in den Außenbeziehungen der EU für die Förderung der Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Perspektiven durch Sensibilisierung, Kapazitätsaufbau und den Austausch über bewährte Verfahren sehr wichtig sind, unter anderem aufgrund des Mehrwerts, der sich ergibt, wenn in den Parlamenten für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis und in der Arbeitsweise parlamentarischer Gremien für eine Geschlechterperspektive gesorgt wird; fordert das Parlament auf, diese relevante Dimension seiner parlamentarischen Diplomatie in seinen Interaktionen mit den Partnerländern weiter zu stärken;

35.  ist der Ansicht, dass es angesichts des Ziels für nachhaltige Entwicklung Nr. 5 (Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung befähigen) eine wesentliche Rolle bei der Verwirklichung der wesentlichen strategischen Benchmarks für die Geschlechtergleichstellung einnehmen muss;

36.  betont seinen Einsatz für die Ratifizierung und Umsetzung der einschlägigen Übereinkommen der Vereinten Nationen sowie weiterer internationaler Übereinkommen und optionaler Protokolle wie dem Übereinkommen von Paris und dem Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt;

Team Europa: das Parlament als Partner in der Außenpolitik

37.  vertritt die Auffassung, dass es zwar seine volle Autonomie bei der Umsetzung seiner außenpolitischen Agenda wahren sollte, gemeinsame Ad-hoc-Reisen und Erklärungen des Europäischen Parlaments mit Vertretern der Kommission und des Rates zu maßgeblichen Entwicklungen in Drittstaaten jedoch einen vielversprechenden Bereich für die Umsetzung des Konzepts „Team Europa“ darstellen; fordert in diesem Zusammenhang, dass in einer ausgewählten Zahl von Drittstaaten ein interinstitutionelles Pilotprogramm für das Konzept „Team Europa“ gestartet wird; fordert, dass im Rahmen dieses Pilotprogramms sichergestellt wird, dass die Instrumente des Parlaments vollständig in einen gemeinsamen interinstitutionellen Ansatz gegenüber den betroffenen Ländern integriert werden;

38.  missbilligt die Entscheidung einiger Länder, einschließlich einiger Länder, die Abkommen mit der EU geschlossen haben, Delegationen und einzelnen Mitgliedern des Parlaments die Einreise in ihre Hoheitsgebiete oder Teile davon zu verbieten; missbilligt die Drohungen und Sanktionen gegen Mitglieder des Europäischen Parlaments vonseiten Drittstaaten; besteht darauf, dass der Rat und die Mitgliedstaaten umgehend energische Maßnahmen, soweit erforderlich bis hin zu Sanktionen, ergreifen, wenn die Gremien oder einzelne Mitglieder des Europäischen Parlaments von restriktiven Maßnahmen von Drittstaaten betroffen sind;

39.  hebt hervor, dass die Wahlbeobachtung der Bereich ist, in dem die Zusammenarbeit zwischen dem Parlament und dem EAD am stärksten strukturiert ist, wobei beide Einrichtungen Wahlbeobachtungstätigkeiten durchführen, die auf verschiedene Weise gut miteinander verflochten sind;

40.  bekräftigt seine Forderung nach einer stärkeren strategischen Koordinierung zwischen den Unionsorganen im Hinblick auf dringende individuelle Fälle, in denen Menschenrechtsverteidiger, Journalisten oder Mitglieder besonders gefährdeter Gruppen beteiligt sind; ist überzeugt, dass sich die parlamentarische Diplomatie in Fällen dieser Art als wirksamer und komplementärer Mechanismus für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten erweisen kann; fordert eine interinstitutionelle Taskforce für Menschenrechtsverteidiger, um die europäischen Anstrengungen bei Fällen von Menschenrechtsverteidigern mit Priorität zu koordinieren;

41.  bekräftigt seine Forderung, dass der Vizepräsident der Kommission und Hohe Vertreter der Union für Außen und Sicherheitspolitik in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und dem Parlament eine jährliche Liste von Schwerpunktländern annimmt, bei denen ernste Bedenken hinsichtlich der Notlage von Menschenrechtsverteidigern und Demokratieaktivisten bestehen, wodurch unter anderem vor Ort eine umfassend koordinierte praktische Reaktion von „Team Europa“ ermöglicht würde; ist der Ansicht, dass es eine entscheidende Rolle einnehmen könnte, indem es seine institutionellen und sonstigen Mittel zur Unterstützung dieses gezielten und gemeinsamen Ansatzes einsetzt;

42.  fordert alle EU-Delegationen nachdrücklich auf, die Arbeit des Parlaments, die für das jeweilige Gastland relevant ist, besser bekannt zu machen, auch in der jeweiligen Landessprache auf ihrer Website, und mit den lokalen Behörden und den örtlichen Gruppen der Zivilgesellschaft im Gespräch zu bleiben;

o
o   o

43.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30.
(2) ABl. C, C/2023/410 vom 23.11.2023, ELI: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52023IP0077.
(3) ABl. C 214 vom 16.6.2023, S. 26.
(4) ABl. C 214 vom 16.6.2023, S. 54.
(5) ABl. C 23 vom 21.1.2021, S. 16.
(6) Angenommene Texte, P9_TA(2023)0316.
(7) ABl. C 298 vom 30.11.2002, S. 1.


Elektrische Luftfahrt – eine Lösung für Kurz- und Mittelstreckenflüge
PDF 185kWORD 60k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2024 zur elektrischen Luftfahrt – eine Lösung für Kurz- und Mittelstreckenflüge (2023/2060(INI))
P9_TA(2024)0014A9-0438/2023

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 90,

–  gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 16. März 2023 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologieprodukten (Netto-Null-Industrie-Verordnung) (COM(2023)0161),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 14. Juli 2021 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2021)0559),

–  gestützt auf den Vorschlag der Kommission vom 14. Dezember 2021 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1153 und der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 1315/2013 (COM(2021)0812), insbesondere Abschnitt 5 über die Luftverkehrsinfrastruktur,

–  gestützt auf den Vorschlag der Kommission vom 7. Juni 2018 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse (COM(2018)0435),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 11. Juni 2013 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums (COM(2013)0410),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 29. November 2022 mit dem Titel „Eine Drohnenstrategie 2.0 für ein intelligentes, nachhaltiges Ökosystem für unbemannte Luftfahrzeuge in Europa“ (COM(2022)0652),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2020 mit dem Titel „Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität: Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen“ (COM(2020)0789),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“)(1), mit der die Ziele des europäischen Grünen Deals in geltendes Recht umgesetzt werden,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 598/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Union im Rahmen eines ausgewogenen Ansatzes sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2002/30/EG(2),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates(3), insbesondere auf die Einrichtung des Innovationsfonds,

–  unter Hinweis auf den europäischen Grünen Deal, der die EU auf den Weg zu einem grünen Wandel bringen soll, mit dem Endziel, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen,

–  unter Hinweis auf die Annahme des Pakets „Fit für 55“ und der darin enthaltenen Vorschläge, insbesondere des Vorschlags zur Steigerung der Produktion und Einführung nachhaltiger Flugkraftstoffe, auch bekannt als „ReFuelEU Aviation“-Initiative, und des Vorschlags zur Überarbeitung der Emissionshandelssysteme der EU (EHS) für CO2‑Emissionen aus dem Luftverkehr,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Mai 2023 zum EU-Rahmen für urbane Mobilität(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. November 2015 zum Luftverkehr(5),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Mai 2012 zur Zukunft der regionalen Flughäfen und Luftverkehrsdienste in der EU(6) und seine Entschließung vom 16. Februar 2017 zur Luftfahrtstrategie für Europa(7),

–  unter Hinweis auf die besonderen Zertifizierungsbedingungen der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) für elektrische bzw. hybride Antriebssysteme (SC E-19),

–   gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A9‑0438/2023),

A.  in der Erwägung, dass die Emissionen des internationalen Luftverkehrs bis 2019 im Vergleich zu 1990 um 146 % gestiegen sind(8); in der Erwägung, dass dieser Anteil voraussichtlich zunehmen wird, da die Nachfrage nach Flugreisen steigt;

B.  in der Erwägung, dass 50–55 % der Emissionen durch die Umstellung auf nachhaltige Flugkraftstoffe, 30–35 % durch den Einsatz neuer Technologien, 5–10 % durch die Optimierung des Flugbetriebs und der Infrastruktur und 5 % durch die Entscheidung für neue marktbasierte Maßnahmen reduziert werden könnten(9);

C.  in der Erwägung, dass 75 % der weltweiten zivilen Flotte ab 2035 ersetzt werden müssen, um die erforderlichen Emissionsreduktionen bis 2050 zu erreichen;

D.  in der Erwägung, dass für eine wirklich saubere Luftfahrt eine engere Zusammenarbeit zwischen Forschung, Herstellern, Fluggesellschaften, Regierungen und anderen Interessenträgern erforderlich ist; in der Erwägung, dass ein Teil der Luftfahrtbranche bereits aktiv an der Entwicklung fortschrittlicher Konzepte für Luftfahrzeuge arbeitet(10), darunter auch elektrische Luftfahrzeuge mit Senkrechtstart- und -landefunktion (eVTOL);

E.  in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt (Clean Aviation Joint Undertaking – CAJU) das führende Forschungs- und Innovationsprogramm der EU zur Umgestaltung der Luftfahrt in Richtung einer nachhaltigen Zukunft ist; in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt und die Europäische Agentur für Flugsicherheit bei der Anpassung des Zertifizierungssystems für eine neue Generation von Flugzeugen zusammenarbeiten;

F.  in der Erwägung, dass in verschiedenen EU-Regionen bereits kleine elektrische Testflugzeuge mit bis zu neun Sitzplätzen fliegen; in der Erwägung, dass für Ende der 2020er Jahre Elektroflugzeuge mit bis zu 30 Sitzplätzen und für die 2030er Jahre Regionalflugzeuge geplant sind(11); in der Erwägung, dass die erste Flotte von durch die EASA zertifizierten Elektroflugzeugen(12) bereits in sicheren und umweltfreundlichen Pilotenschulungen eingesetzt wird; in der Erwägung, dass für verschiedene eVTOL-Modelle bereits eine Typzertifizierung bei der EASA beantragt wurde;

G.  in der Erwägung, dass die EASA Vorschriften für den sicheren Betrieb von Senkrecht-Start und Landungsflugzeugen, einschließlich Lufttaxis, sowie einen umfangreichen Rahmen von Anforderungen in Bezug auf bemannte elektrische Lufttaxis vorgeschlagen hat, der sich über die Bereiche Betrieb, Lizenzierung der Flugbesatzung und Luftraum- und Flugverkehrsmanagement erstreckt;

H.  in der Erwägung, dass die elektrische und hybride Luftfahrt die urbane und regionale Luftmobilität und -anbindung fördern und eine ganze Reihe innovativer Lösungen für den öffentlichen Verkehr bieten könnte; in der Erwägung, dass mittlerweile auch das Vorhaben, wasserstoffbetriebene Luftfahrzeuge zu konzipieren und bis 2035 in großem Maßstab einzuführen, Form annimmt;

I.  in der Erwägung, dass durch schnellere Transfers bei der elektrischen und hybriden Luftfahrt wettbewerbsfähige Wegzeiten über kürzere Strecken ermöglicht werden; in der Erwägung, dass mit Elektroflugzeugen weniger Passagiere in kleineren Flugzeugen befördert werden, was bedeutet, dass weniger Zeit für das Einsteigen und die Bodenabfertigung aufgewendet wird;

J.  in der Erwägung, dass die EU eine rasante Entwicklung in der Batterietechnologie sowohl im Hinblick auf die Produktionsmenge als auch auf die Entwicklungsausgaben erlebt;

K.  in der Erwägung, dass der Erfolg hochkomplexer Forschungs- und Entwicklungsprojekte im Bereich der sauberen Luftfahrt direkt von der finanziellen und politischen Unterstützung abhängt, auch durch die Organe der Union und die Mitgliedstaaten; in der Erwägung, dass bereits mehrere Bündnisse für einen sauberen Luftverkehr wie etwa die Allianz für emissionsfreien Luftverkehr (AZEA) ins Leben gerufen wurden, die aktuell neue Projekte ausarbeiten, jedoch noch wirksamer Unterstützung durch die EU bedürfen; in der Erwägung, dass die öffentlichen Anreize in Verbindung mit diesen Projekten für die Mobilisierung privater Investitionen von grundlegender Bedeutung sind;

L.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten in den kommenden Jahren in die Elektrizitätsversorgung stationärer Luftfahrzeuge investieren müssen, damit die in der Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe(13) festgelegten Ziele erreicht werden, wobei dies letztlich einen wichtigen Schritt auf dem Weg zur künftigen Ladeinfrastruktur für Elektroflugzeuge darstellen könnte;

M.  in der Erwägung, dass bei der Berechnung des CO2-Fußabdrucks der elektrischen Luftfahrt der gesamte Lebenszyklus, einschließlich der Energieerzeugung und der Batterieherstellung, zu berücksichtigen ist;

N.  in der Erwägung, dass sich der Luftverkehr zwar durch Pandemien, Geopolitik und wirtschaftliche Schocks stark anfällig zeigt, er jedoch seine Schlüsselrolle bei der Aufrechterhaltung der Lieferketten, insbesondere bei lebenswichtigen Gütern, unter Beweis stellt;

O.  in der Erwägung, dass grüne und digitale Kompetenzen bei der technischen Ausbildung und dem technischen Fachwissen wie Luftfahrttechnologie und Luftfahrt-Ingenieurwesen, Wissenschaft und Mathematik für die nachhaltige Entwicklung des Luftverkehrs von entscheidender Bedeutung sind und attraktive Arbeitsplätze für junge Menschen schaffen;

P.  in der Erwägung, dass beim Luftverkehr die Sicherheit weiterhin oberste Priorität haben muss;

Vorteile der Elektrifizierung von Flugzeugen

1.  weist auf die Bedeutung von Regionalflugplätzen in der Union für den Kurz- und Mittelstreckenflugbetrieb mit Elektroantrieb hin; hebt das Potenzial von Regionalflughäfen als multimodale Innovationszentren und kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) in der gesamten Lieferkette hervor, wodurch die Forschung und der Wettbewerb nicht nur im Luftverkehr, sondern auch in anderen Verkehrssektoren wie Straßen‑, See‑ und Schienenverkehr gefördert werden; fordert die Kommission daher auf, ihre finanzielle Unterstützung für Regionalflughäfen, insbesondere für diejenigen, die im Bereich der elektrischen Luftfahrt tätig sind, zu bekräftigen;

2.  ist der Überzeugung, dass sauberere, schnellere und bequemere Lufttransportmöglichkeiten die Konnektivität und Zugänglichkeit kleinerer, abgelegener und dünn besiedelter Gebiete, einschließlich Inselregionen und Gebieten in äußerster Randlage, verbessern würden, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, die Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten und einen nachhaltigeren Tourismus;

3.  weist darauf hin, dass die Gebiete in äußerster Randlage aufgrund ihrer Abgelegenheit und der begrenzten Batteriekapazität der Flugzeuge über die elektrische Luftfahrt nur schwer mit dem europäischen Festland zu verbinden sein werden; betont jedoch das Potenzial der elektrischen Luftfahrt, die Konnektivität zwischen den Gebieten in äußerster Randlage sicherzustellen, zu ihrer Entwicklung beizutragen und die negativen Folgen für ihre Wirtschaft, die sich aus ihrer schwierigen Topografie ergeben, teilweise abzumildern; hebt hervor, dass die Gebiete in äußerster Randlage finanziell, fachlich und technisch unterstützt werden müssen, um sicherzustellen, dass die notwendige Infrastruktur für das schnelle und zuverlässige Laden von Batterien, die Wartung elektrischer Luftfahrzeuge mit Senkrechtstart- und -landefunktion sowie die Schulung hochqualifizierter Techniker und Anwender in einem angemessenen Tempo stattfinden;

4.  betont, dass angesichts geografischer Hemmnisse die Zeitersparnis durch den Einsatz von Elektroflugzeugen als neues öffentliches Verkehrsmittel, das nicht auf bestehende Straßen oder Schienenstrecken angewiesen ist, beträchtlich sein kann; verweist auf die Erfahrungen der nordischen Länder, bei denen eine durch Fjorde, Seen und Berge gekennzeichnete Geographie, eine geringe Bevölkerungsdichte und eine starke Ausrichtung auf nachhaltige Energie zusammenspielen(14), wie auch der Gebiete in äußerster Randlage, die durch ihre Insellage, Abgelegenheit und geringe Größe sowie durch schwierige topografische und klimatische Bedingungen geprägt sind; fordert die Kommission auf, dieses Potenzial in enger Zusammenarbeit mit den betreffenden Gebieten und Mitgliedstaaten zu erkunden;

5.  ist der Ansicht, dass die Elektrifizierung des regionalen Luftverkehrs zuvor aufgegebene Strecken wirtschaftlich rentabel machen, für eine bessere Anbindung sorgen, die regionale Entwicklung fördern und neue regionale Investitionen anziehen könnte; unterstreicht die glaubwürdigen Aussichten auf Hybridisierung angesichts der Beschränkungen des regionalen Luftverkehrs hinsichtlich der Autonomie und der Zahl der Fluggäste;

6.  schließt sich der in der Drohnenstrategie 2.0 der Kommission dargelegten Auffassung an, dass eVTOL-Luftfahrzeuge bis 2030 zu einem wichtigen Bestandteil der Personenbeförderung werden dürften, indem sie bestehende Verkehrssysteme ergänzen, zur Dekarbonisierung der EU beitragen und gleichzeitig nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt verringern(15); hebt hervor, dass im Hinblick auf eVTOL-Luftfahrzeuge zwar rasche technologische Fortschritte erzielt werden, dass die Kapazität dieser Luftfahrzeuge derzeit jedoch noch auf sechs Sitzplätze beschränkt ist, wohingegen Starrflügel-Luftfahrzeuge bereits sowohl auf bestehenden als auch auf neuen städtischen Flugstrecken eine größere Anzahl von Fluggästen befördern können; ersucht die Kommission, in Bezug auf das Potenzial dieser beiden Optionen eine Differenzierung anzustellen, da diese auf unterschiedlichen Technologien beruhen und unterschiedliche Märkte darstellen; ist überzeugt, dass eVTOL- und elektrische Starrflügel-Luftfahrzeuge als einander ergänzende Formen einer neuen städtischen Luftmobilität zu betrachten sind;

7.  betont, dass Flugzeuge mit Elektromotoren nahezu keinerlei betriebsbedingte Beeinträchtigung verursachen, wodurch weniger lokale Emissionen entstehen, die sich negativ auf die Gesundheit der in der Nähe von Flugplätzen lebenden Bürgerinnen und Bürger auswirken könnten; ist deshalb der Ansicht, dass insbesondere für geräuscharme Luftfahrzeuge vereinfachte Verfahren für den Erhalt von lärmabhängigen Genehmigungen oder Ausnahmen von Flugbeschränkungen gelten sollten; unterstreicht, dass die Lärmminderung durch die Einführung geräuscharmer elektrischer Luftfahrt die Situation einiger Flughäfen und nahegelegener Wohngebiete verbessern kann;

8.  betont, dass die potenzielle Möglichkeit eines erheblich verringerten Fluglärms durch elektrische und hybride Luftfahrzeuge genutzt werden muss; fordert die Branche nachdrücklich auf, auf den Arbeiten der EASA zur Formulierung der ersten umweltschutzbezogenen technischen Spezifikationen(16) für die Lärmbewertung bei bestimmten eVTOL-Luftfahrzeugen aufzubauen, mit denen für ein hohes, einheitliches Maß an Umweltschutz für die Bürgerinnen und Bürger in Europa gesorgt werden und die Integration solcher Luftfahrzeuge in das Luftverkehrs-Ökosystem und das städtische Umfeld erleichtert werden soll;

9.  ist der festen Überzeugung, dass elektrische und hybride Elektroflugzeuge ein erhebliches Potenzial für die Verringerung der Treibhausgasemissionen im Luftverkehr und neue Möglichkeiten für die urbane Mobilität bieten werden; begrüßt die bisherigen Arbeiten der EASA zu VTOL-Luftfahrzeugen, die als Lufttaxis eingesetzt werden sollen, zur Gestaltung der erforderlichen Bodeninfrastruktur für einen sicheren Betrieb im städtischen Luftverkehr(17) und zur Anpassung der Verwaltungsvorschriften im Luftverkehr, um den Markteintritt von Luftfahrzeugen zu erleichtern, die mit elektrischem und wasserstoffbetriebenem Antrieb betrieben werden; betont die zentrale Funktion der EASA bei der Zulassung dieser Arten von Luftfahrzeugen, da sie deren Entwicklung beschleunigen könnte; unterstützt die Kommerzialisierung umweltfreundlicher Luftfahrzeuge mit alternativen Antriebstechnologien als Ergänzung der im Rahmen der Initiativen für nachhaltigen Flugkraftstoff eingeleiteten Maßnahmen; ersucht die Kommission, künftig Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Elektroflüge kurze Regionalstrecken zum Zwecke gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach den geltenden EU‑Vorschriften bedienen;

Investitionen in die Zukunft

10.  ist der Ansicht, dass Kurz- und Mittelstreckenflüge zwar nur einen Bruchteil der Emissionen ausmachen, jede elektrifizierte Strecke jedoch eine Verringerung des Klima- und Umweltfußabdrucks der Luftfahrt darstellt und somit eine lohnende Investition ist; besteht darauf, dass umgehend mit der Bündelung der notwendigen Investitionen begonnen werden muss;

11.  ist der Ansicht, dass die Ziele in Bezug auf die Verringerung und vollständige Abschaffung von Emissionen in der gewerblichen und in der geschäftlichen Luftfahrt auch mittels hybrid-elektrischer Technologien für regionale und internationale Kurz- bzw. Mittelstreckenflüge erreicht werden, und fordert die notwendigen Investitionen in Forschung und Entwicklung für die Konzipierung von Luftfahrzeugen und Antriebssystemen, Batterien und andere Hybridlösungen; stellt fest, dass die Mitgliedstaaten mit der Kommerzialisierung des elektrischen Luftverkehrs in Betracht ziehen sollten, ihre Rechtsvorschriften zu überarbeiten, um Kurz- und Mittelstreckenflüge zu verbieten;

12.  stellt fest, dass der erhebliche Bedarf im Zusammenhang mit der Erneuerung der zivilen Flotte eine Herausforderung ist und erhebliche Finanzinvestitionen erfordert und gleichzeitig eine große Marktchance darstellt, die zur Schaffung neuer Arbeitsplätze und Kompetenzen für den gesamten Verkehrssektor in Europa führen könnte;

13.  betont, dass die Entwicklung des elektrischen Luftverkehrs für die kommerzielle Nutzung einer effektiven finanziellen und regulatorischen Unterstützung sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene bedarf; hebt die sehr positiven Ergebnisse hervor, die mit Hilfe der Vergabe öffentlicher Aufträge erzielt wurden, und hält diese für ein wirksames Instrument zur Elektrifizierung der Industrie, ohne den Markt zu stören;

14.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeit von Marktanreizen und Vorteilen für Hersteller und Betreiber von Elektroflugzeugen und entsprechende KMU zu prüfen, um die Entwicklung und Einführung dieser umweltfreundlichen Technologie zu fördern; ist der Auffassung, dass diese Anreize und Vorteile für Komponenten elektrischer Luftfahrzeuge, Strom- und Emissionsgutschriften das Marktwachstum fördern können;

15.  stellt fest, dass in Europa viele Kurz- und Mittelstreckenflüge betrieben werden; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit Eurocontrol und der EASA die Flugrouten zu ermitteln, die am besten für eine vollständige Elektrifizierung geeignet sind und bei denen eine bedeutendere Verringerung der CO2-Emissionen erreicht würde, da dies den angebundenen Flughäfen helfen würde, mit den erforderlichen Anpassungen zu beginnen; unterstreicht, dass Wasserstoff bei der Verringerung der Emissionen eine erhebliche Rolle spielen kann; weist darauf hin, dass Unternehmen bei kleineren Luftfahrzeugen auf Elektrizität und bei größeren Luftfahrzeugen auf Wasserstoff setzen;

16.  erachtet es als notwendig, die Möglichkeit einer Änderung der bestehenden EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen zu prüfen, damit ein gezielter Investitionsrahmen geschaffen werden kann, der auf öffentlichen und privaten Mitteln zur Unterstützung der entstehenden ressourcenintensiven eVTOL-Branche aufbaut, um die strategische Autonomie der EU in diesem Bereich zu stärken, da eVTOL zwangsläufig zu einem strategischen Bestandteil des Verkehrssektors werden;

17.  ist der Ansicht, dass EU-Gesellschaften, die im Bereich der Elektrifizierung des Luftverkehrssektors tätig sind, enger mit nationalen und EU-Behörden zusammenarbeiten sollten, um einen integrierten technischen Fahrplan und gemeinsame Forschungsprogramme zu entwickeln; begrüßt die im Rahmen der AZEA geleisteten Arbeiten; betont, dass dies für die EU von wesentlicher Bedeutung ist, um ihre industrielle Führungsrolle und Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene zu behaupten;

18.  weist darauf hin, dass kleinere Elektroflugzeuge auf bereits vorhandenen kürzeren und einfacheren Start- und Landebahnen operieren können, was den Bedarf an großer und teurer Infrastruktur in Zukunft verringern könnte;

19.  betont, dass die Planung und die Bereitschaft der Energieinfrastruktur ein Schlüsselfaktor für die Einführung der elektrischen und wasserstoffgestützten Luftfahrt ist, da die Aufnahme der elektrischen Luftfahrt erst nach der Vorbereitung und Erprobung der Infrastruktur möglich ist; stellt fest, dass die bestehenden großen Flughäfen nach der Umstellung auf alternative Antriebssysteme bis 2050 fünf- bis zehnmal mehr Strom verbrauchen könnten als heute(18), und stellt fest, dass die Infrastruktur für Elektroflugzeuge und die Elektrifizierung von Standorten wie Flughäfen noch nicht ausreichend ausgebaut ist; hebt hervor, dass bis 2025 die ersten Elemente der Flughafeninfrastruktur vorhanden sein müssen, um den erwarteten Energiebedarf zu decken, und fordert, dass die erforderlichen Investitionen sichergestellt werden; betont in diesem Zusammenhang ferner, dass es zur erfolgreichen Einführung elektrischer Luftfahrzeuge erforderlich ist, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR)(19) ordnungsgemäß umsetzen, um die Elektrifizierung der Standorte weiter zu fördern; hebt in dieser Hinsicht den Nutzen von entsprechenden Projekten zur Förderung der Infrastruktur, etwa der Fazilität „Connecting Europe“ für die Bereiche Verkehr und Energie, hervor; weist darauf hin, dass die Kommission gemäß der Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe bis Ende 2026 und danach alle fünf Jahre den gegenwärtigen Stand und die künftige Entwicklung des Marktes für die wasserstoffbetriebene und elektrisch betriebene Luftfahrt bewerten muss; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass diese Bewertung stattfindet, einschließlich einer Durchführbarkeitsstudie über den Einsatz der einschlägigen Infrastruktur für den Antrieb von Luftfahrzeugen, gefolgt von einem Plan für den Einsatz der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe auf Flughäfen, insbesondere für elektrische Ladestellen und Wasserstofftankstellen; fordert die Wirtschaftszweige weltweit auf, sich so bald wie möglich auf globale Normen für Bodenladestationen für stationäre Luftfahrzeuge zu einigen;

Technologische Herausforderungen und Lösungen

20.  begrüßt angesichts der Tatsache, dass die technologischen Trends in den verschiedenen Verkehrssektoren in die gleiche Richtung gehen, die bestehenden branchenübergreifenden Forschungs- und Entwicklungspartnerschaften(20) zwischen der Luftfahrt- und der Automobilindustrie (zur Entwicklung der nächsten Generation von Batterien und Brennstoffzellen), der Luft- und der Schifffahrt (zur Verwendung alternativer Kraftstoffe) sowie der Luftfahrt und der Eisenbahnindustrie (zu elektrischen Verteilungssystemen);

21.  weist darauf hin, dass Elektro- und Hybridflugzeuge mit Blick auf eine nachhaltigere Zukunft des Luftverkehrs zwar äußerst vielversprechend sind, die Batterien der derzeitigen Generation jedoch erhebliche Herausforderungen bergen, vor allem in Bezug auf Gewicht und Energiedichte; weist darauf hin, dass sich diese Beschränkungen auf die Reichweite, die Nutzlastkapazität und die allgemeine Effizienz von Elektroflugzeugen auswirken;

22.  weist darauf hin, dass der Betrieb von elektrischen Luftfahrzeugen strenge Anforderungen an Batterien umfasst, wobei der Sicherheit Vorrang einzuräumen ist, aber auch, dass diese leicht, kompakt, schnell wiederaufladbar sein und die für die Start- und Steigflugphasen erforderliche hohe Leistung erbringen müssen; betont, dass solche Hochleistungsbatterien kritische Rohstoffe benötigen, die in Europa oft nicht verfügbar sind; fordert die Luftfahrtindustrie auf, sich an den Bemühungen der Industrie um eine nachhaltige Lieferkette zu beteiligen;

23.  weist darauf hin, dass mit den besonderen Höhenlage‑Bedingungen des Luftverkehrs Batterien, anders als bei anderen Verkehrsträgern, bestimmten technischen Sachzwängen unterliegen;

24.  hebt das Potenzial hervor, dass die auf Brennstoffzellen beruhende wasserstoffbetriebene Luftfahrt bietet, wobei es sich um eine alternative Form der elektrischen Luftfahrt handelt, vor allem mit Blick auf die Autonomie; betont, dass kontinuierliche Verbesserungen der Batterie- und Brennstoffzellentechnologien in Verbindung mit energieeffizienteren Flugzeugkonstruktionen eine bessere Umweltleistung ermöglichen können; bekräftigt, dass zu den größten technologischen Herausforderungen, mit denen die Branche derzeit konfrontiert ist, das Gewicht und die Größe der Batterien, die maximale Leistungsabgabe von Brennstoffzellen, elektrische Energieverteilungs- und Wärmesysteme, die Integration von Flugzeugzellen und die Verbesserung der Aerodynamik gehören;

25.  betont, dass der zunehmende Einsatz von Batterien in der Luftfahrt es erforderlich macht, in der EU umgehend eine Recyclingbranche aufzubauen, die den Erfordernissen des Sektors entspricht, um die Schaffung neuer Abhängigkeiten von Drittstaaten zu verhindern;

Maßnahmen im Rahmen der EU

26.  weist darauf hin, dass die Luftfahrtindustrie nicht nur ein wichtiger Motor für die Wirtschaftstätigkeit, sondern auch einer der erfolgreichsten High-Tech-Sektoren in der EU ist; fordert die Kommission auf, in enger Zusammenarbeit mit bestehenden Foren wie dem beratenden Gremium für Luftfahrtforschung und Innovation (ACARE) und der AZEA proaktive Maßnahmen zur Unterstützung und Entwicklung der Industrie zu ergreifen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass keine Beeinträchtigung zwischen den geltenden EU-Verordnungen in diesem Bereich besteht und dass die Luftfahrtindustrie durch diese nicht daran gehindert wird, ihre Dekarbonisierungs- und Elektrifizierungsprojekte voranzutreiben;

27.  ist der Ansicht, dass es zur Förderung elektrischer Flüge einer weiteren Integration des Luftfahrt- und Verteidigungsökosystems und des Energieökosystems bedarf; weist darauf hin, dass die Kommission an gesonderten Übergangspfaden für beide Ökosysteme arbeitet; stellt fest, dass Übergangspfade von herausragender Bedeutung sind, um es der Industrie zu ermöglichen, Klimabestrebungen wirksam in konkrete Klimamaßnahmen umzusetzen und damit für unsere Gesellschaft, für unseren Planeten und für Unternehmen gleichermaßen Wert zu schaffen und zu erhalten; ist dennoch besorgt über die unterschiedlichen Übergangspfade der beiden Ökosysteme, insbesondere angesichts der gemeinsamen Notwendigkeit, ausreichend stabile Stromnetze zu schaffen und die Erschwinglichkeit sauberen Stroms, auch für die Elektrifizierung von Luftfahrzeugen, sicherzustellen; unterstreicht in Anbetracht dessen die Bedeutung einer gemeinsamen Strategie für Elektroflugzeuge und fordert die Kommission nachdrücklich auf, proaktive Schritte zur Formulierung einer solchen Strategie zu unternehmen; fordert die Kommission ferner auf, in dieser Hinsicht einen gemeinsamen strukturierten Dialog zwischen den Generaldirektionen Mobilität und Verkehr und Energie in Gang zu setzen; und den Pfad vor den Europawahlen 2024 zu vollenden, damit er von der neuen Kommission im Jahr 2024 als Bezugsrahmen für künftige Verordnungen dienen kann;

28.  weist darauf hin, dass die AZEA auf Initiative der Kommission gegründet wurde, um sämtliche privaten und öffentlichen Partner im Luftverkehr‑Ökosystem zusammenzubringen, um die Aufnahme von Wasserstoff- und Elektroflugzeugen in gewerbliche Dienste vorzubereiten; fordert die Kommission auf, mit der AZEA zusammenzuarbeiten und diese bei der Entwicklung von Kenntnissen über den elektrischen Luftverkehr zu unterstützen; stellt fest, dass in dieser Hinsicht die Kompetenzakademien der Netto-Null-Industrie-Verordnung genutzt werden könnten, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese Akademien zu fördern;

29.  betont, dass es in der Elektro- und Systemtechnik derzeit an Kompetenzen mangelt; weist darauf hin, dass der EU-Wettbewerb für Nachwuchswissenschaftler als Referenz genutzt werden könnte, um einen thematischen EU-Wettbewerb für Nachwuchstalente in allen industriellen Ökosystemen, auch im Bereich elektrischer Flüge, zu entwickeln; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Kenntnis der Möglichkeiten einer grüner Karriere im Luftverkehr zu erweitern und entsprechende Projekte auf nationaler und EU-Ebene zu fördern;

30.  begrüßt die Absicht der Kommission, koordinierte Dienste für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der bestehenden EU-Instrumente und Darlehen der Europäischen Investitionsbank (EIB) zu schaffen, um das neue Leitprojekt zu Drohnentechnologien zu unterstützen; fordert die EIB nachdrücklich auf, gezielte Finanzierungsinstrumente einzuführen und einzusetzen, um die entstehende Branche des elektrischen Luftverkehrs in der EU zu stärken und ihren Bedarf zu decken, wobei sie deren kapitalintensiven Charakter und seine einzigartigen Anforderungen zur Kenntnis nimmt und berücksichtigt, dass die Einführung von eVTOL auch Investitionen in Bodeninfrastruktur, einschließlich Vertiports und Ladeinfrastruktur, erfordern wird;

31.  ist besorgt darüber, dass der für das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt im Rahmen des Programms „Horizont Europa“ vorgesehene Haushalt weit hinter den ehrgeizigen Zielen zurückbleibt; weist darauf hin, dass das mit jedem Projekt verbundene Innovationsniveau sehr hoch ist und dass die geleistete Unterstützung diesem entsprechen und im Rahmen des neuen mehrjährigen Finanzrahmens ab 2027 weiter bereitgestellt werden muss; ist der Auffassung, dass das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt auch ermutigt werden sollte, sich mit der elektrischen Luftfahrt zu befassen und der Finanzierung innovativer Projekte im Bereich des emissionsfreien Luftverkehrs wie elektrische und wasserstoffbetriebene Luftfahrzeuge Vorrang einzuräumen; weist darauf hin, dass neue Finanzmittel erforderlich sind, um über den Technologie-Reifegrad 6 hinauszugehen, damit die Technologien in Verkehr gebracht werden können; begrüßt die kürzlich erfolgte Ankündigung, dass das Vereinigte Königreich als assoziiertes Land an dem Programm „Horizont Europa“ beteiligt wird, wodurch unsere gemeinsamen Bemühungen um einen sauberen Luftverkehr vorangebracht werden;

32.  bedauert, dass es trotz der beträchtlichen Anstrengungen und des Engagements, die dem Luftverkehrssektor bei seinen Bemühungen um Dekarbonisierung abverlangt werden, keinen spezifischen EU-Fonds für den Luftverkehr gibt, der ausdrücklich für dessen Unterstützung bestimmt ist; fordert die Kommission auf, konkrete Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die Finanzierung von Projekten, mit denen die Elektrifizierung und Maßnahmen zur Verringerung der allgemeinen Auswirkungen des Luftverkehrs gefördert werden, auf den Weg zu bringen; weist darauf hin, dass der Innovationsfonds im Rahmen des Emissionshandelssystems und die Verwendung von CO2‑Differenzverträgen wichtige Instrumente sind, um die Technologien, mit denen der Weg zum elektrischen und wasserstoffbasierten Luftverkehr geebnet werden könnte, einzuführen und ihnen zu einem industriellen Maßstab zu verhelfen; weist auf die Richtlinie (EU) 2023/959(21) hin, mit der die Richtlinie 2003/87/EG geändert und die Bandbreite der Projekte, die für eine Förderung im Rahmen des Innovationsfonds in Frage kommen, erweitert wurde, um eine breitere Palette CO2-freier Produkte, Verfahren und Technologien zu erfassen;

33.  betont, dass das Wärmeregelsystem sowie das Laden und Austauschen der Batterien verbessert und die Entwicklung des Recyclings von Batterien beschleunigt werden muss; fordert die Kommission auf, in die Forschung und Entwicklung von Festkörperbatterien der nächsten Generation zu investieren, die über doppelt so viel Energie wie Lithium-Ionen-Batterien und über ein etwa dreimal höheres Speicherpotenzial verfügen; fordert die Kommission daher auf, durch Instrumente wie die Netto-Null-Industrie-Verordnung und die Europäische Batterie-Allianz die Verringerung der Abhängigkeiten in der Lieferkette für Batterien zu fördern und eine ausreichende Versorgung mit kritischen Rohstoffen sicherzustellen und damit unsere externen Abhängigkeiten in Bezug auf Batterien zu verringern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, weiterhin parallel strategische Partnerschaften mit gleichgesinnten Drittstaaten im Bereich der Rohstoffe für die Luftfahrt aufzubauen;

34.  fordert die Kommission auf, die Kohärenz zwischen der Entwicklung des elektrischen Verkehrs und der Elektromobilität, der erforderlichen Infrastruktur und der EU-Politik zur Steigerung der Kapazitäten im Bereich der Batterieherstellung in der EU, einschließlich der notwendigen Versorgung mit den erforderlichen Rohstoffen und fortschrittlichen Materialien für die Batterieherstellung, sicherzustellen; fordert die Kommission daher auf, den strategischen Aktionsplan für Batterien, in dem die vorstehend genannten Aspekte miteinander verknüpft werden und der insbesondere quantitative und zeitgebundene Ziele für die Batterieherstellung in der EU vorsieht, zu überarbeiten; fordert in Anbetracht dessen die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit der Industrie mögliche Synergieeffekte mit dem Straßenverkehr zu ermitteln, um die öffentlichen und privaten Investitionen, insbesondere in die Herstellung und das Recycling von Batterien und Brennstoffzellen, zu maximieren;

35.  fordert die Kommission auf, im Einklang mit dem Vorschlag für die Energiebesteuerungsrichtlinie(22) einen politischen Rahmen zu schaffen, mit dem die Einführung von Technologien für elektrische Luftfahrzeuge unterstützt wird, wie etwa einen Teil der Einnahmen aus dem EHS Luftverkehr oder einer etwaigen Luftverkehrsbesteuerung für das gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt weiterzuleiten;

36.  fordert die Kommission auf, eine Strategie zu entwickeln, mit der sichergestellt wird, dass die notwendige Infrastruktur für den elektrischen Luftverkehr, einschließlich der Stromerzeugung, Netzanbindung und Ladeinfrastruktur, im Einklang mit der Einführung elektrischer Luftfahrzeuge bereitgestellt wird; weist darauf hin, dass die geringe Verfügbarkeit von grünem Wasserstoff und das Fehlen entsprechender Infrastruktur die Inbetriebnahme von wasserstoffbetriebenen Luftfahrzeugen verzögern könnte; fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine gezielte Strategie für die Erzeugung und Lagerung von Wasserstoff zu entwickeln;

37.  fordert die EASA auf, weiter an der Festlegung von Zertifizierungsstandards und -möglichkeiten zu arbeiten, um Elektro- und Hybridflugzeuge tragfähig zu machen und die Zeit bis zur Markteinführung derartiger Flugzeuge erheblich zu verkürzen; fordert die Kommission auf, in dieser Hinsicht die erforderlichen Ressourcen, insbesondere Personal, bereitzustellen;

38.  fordert die Kommission auf, eine europäische Strategie für einen koordinierten Ansatz für die Entwicklung, Zertifizierung und den Einsatz der neuen Generation von Flugzeugen, einschließlich eVTOL-Luftfahrzeugen, auszuarbeiten, um das Bewusstsein der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger für deren Vorteile zu erhöhen und private und öffentliche Investitionen anzukurbeln und gleichzeitig die technologische Basis und die Führungsrolle Europas zu erhalten; ist der Ansicht, dass die elektrische Luftfahrt mit Blick auf eine nachhaltigere Zukunft des Luftverkehrs vielversprechend ist und dass eine gezielte Informationskampagne von entscheidender Bedeutung ist, um die Öffentlichkeit auf ihre möglichen Vorteile und Auswirkungen aufmerksam zu machen;

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o   o

39.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1.
(2) ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 65.
(3) ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.
(4) Angenommene Texte, P9_TA(2023)0130.
(5) ABl. C 366 vom 27.10.2017, S. 2.
(6) ABl. C 261 E vom 10.9.2013, S. 1.
(7) ABl. C 252 vom 18.7.2018, S. 284.
(8) Europäisches Parlament, CO2-Emissionen des Luft- und Schiffsverkehrs: Zahlen und Fakten (Infografik), aktualisiert am 15. Juni 2023.
(9) Waypoint 2050, „Aviation: Benefits Beyond Borders“, Abbildung 2.
(10) ATR, Avinor, Deutsche Aircraft (in Zusammenarbeit mit Private Wings), Heart Aerospace (in Zusammenarbeit mit Finnair und Icelandair), Pipistrel, SAS (in Zusammenarbeit mit Airbus), Tecnam usw.
(11) Factsheet, „Net zero 2050: new aircraft technology“, IATA, Juni 2023.
(12) Pipistrel Velis Electro.
(13) ABl. L 234 vom 22.9.2023, S. 1.
(14) Accessibility study for electric aviation. Part of the project Electric Aviation and the Effect on Nordic Regions.
(15) Ebenda.
(16) https://www.easa.europa.eu/en/newsroom-and-events/press-releases/easa-publishes-worlds-first-proposal-assessment-and-limitation.
(17) EASA, „Vertiports. Prototype Technical Specifications for the Design of VFR Vertiports for Operation with Manned VTOL-Capable Aircraft Certified in the Enhanced Category (PTS-VPT-DSN)“ (Vertiports – Entwurf technischer Spezifikationen für die Konzipierung von VFR-Vertiports für den Betrieb von bemannten Luftfahrzeugen mit Senkrechtstart- und -landefunktion der Kategorie „Enhanced” (PTS-VPT-DSN)), März 2022.
(18) Target True Zero: Delivering the Infrastructure for Battery and Hydrogen-Powered Flight, Weltwirtschaftsforum, April 2023, S. 10–15.
(19) Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (ABl. L 234 vom 22.9.2023, S. 1).
(20) Airbus and Renault Group to advance research on electrification.
(21) Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 134).
(22) Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).


Derzeitige und künftige Herausforderungen bei der grenzübergreifenden Zusammenarbeit mit Nachbarländern
PDF 186kWORD 58k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2024 zu derzeitigen und künftigen Herausforderungen bei der grenzübergreifenden Zusammenarbeit mit Nachbarländern (2023/2076(INI))
P9_TA(2024)0015A9-0415/2023

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und die Artikel 4, 162, 174 bis 178 und 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik(1),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds(2),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)(3),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2022/562 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 223/2014 in Bezug auf den Einsatz von Kohäsionsmitteln zugunsten von Flüchtlingen in Europa (CARE)(4),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)(5),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 29. Mai 2018 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Mechanismus zur Überwindung rechtlicher und administrativer Hindernisse in einem grenzübergreifenden Kontext (COM(2018)0373),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. September 2017 mit dem Titel „Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen“ (COM(2017)0534),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. April 2020 mit dem Titel „Leitlinien für die EU-Soforthilfe im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Gesundheitswesen in der COVID-19-Krise“(6),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. September 2020 über die Vollendung des europäischen Bildungsraums bis 2025 (COM(2020)0625),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. September 2022 zum achten Kohäsionsbericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt in der EU(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Mai 2023 zum Beitrag der Kohäsionspolitik zur Bewältigung mehrdimensionaler ökologischer Herausforderungen im Mittelmeerbecken(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2018 zu strukturschwachen Gebieten in der EU(9),

–  unter Hinweis auf die von seiner Generaldirektion Wissenschaftlicher Dienst am 26. Oktober 2020 veröffentlichte Studie mit dem Titel „EU lagging regions: state of play and future challenges“(10),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. September 2018 zur Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen(11),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen der VN von 2022 mit dem Titel „Climate Change 2022: Mitigation of Climate Change. Contribution of Working Group III to the Sixth Assessment Report of the Intergovernmental Panel on Climate Change“(12),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen, das am 12. Dezember 2015 auf der 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (COP 21) in Paris abgeschlossen wurde (Übereinkommen von Paris),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. April 2021 zu dem Thema „Erneuerte Partnerschaft mit der südlichen Nachbarschaft – eine neue Agenda für den Mittelmeerraum“,

–  unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Ausschusses der Regionen vom 1. Juli 2021 mit dem Titel „Eine Vision für Europa: Zukunft der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit“(13),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen vom 8. Februar 2017 mit dem Titel „Fehlende Verkehrsverbindungen in den Grenzregionen“(14),

–  gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung (A9-0415/2023),

A.  in der Erwägung, dass die grenzübergreifende Zusammenarbeit der EU mit ihren Nachbarländern an den Binnen- und Seegrenzen, die 184 Regionen, 33 Länder und 260 Millionen Einwohner umfassen, ein Schlüsselelement der Politik der EU ist;

B.  in der Erwägung, dass die Union nach Artikel 8 EUV besondere Beziehungen zu den Ländern in ihrer Nachbarschaft entwickeln sollte, um einen Raum des Wohlstands und der guten Nachbarschaft zu schaffen, der auf den Werten der Union aufbaut und sich durch enge, friedliche Beziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit auszeichnet;

C.  in der Erwägung, dass die grenzübergreifende Zusammenarbeit einen bedeutenden Schritt im Heranführungsprozess der Kandidatenländer an die EU darstellt;

D.  in der Erwägung, dass im Wege der grenzübergreifenden Zusammenarbeit der Frieden und die nachhaltige Entwicklung entlang der Außengrenzen der EU unterstützt und die demokratischen Reformen, die europäischen Werte sowie die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Grenzregionen gefördert werden, auch in den Bereichen Umweltschutz, öffentliche Gesundheitsdienste und Sicherheitsmaßnahmen, die EU-Ziele für eine intelligentere, grünere und stärker vernetzte EU und eine ebensolche Nachbarschaft unterstützt werden, die regionalen Bedürfnisse hinsichtlich der verantwortungsvollen Zusammenarbeit und Steuerung sowie gemeinsame Herausforderungen in Angriff genommen, gegenseitiges Verständnis und Vertrauen gefördert und künftige Konflikte und Kriege durch Instrumente wie das Programm PEACE+ verhindert werden;

E.  in der Erwägung, dass die derzeitigen geopolitischen Gegebenheiten erneut verdeutlichen, wie wichtig die Stabilität und die demokratische Entwicklung in den Ländern und Regionen an den EU-Außengrenzen sind;

F.  in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie und insbesondere der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine tiefgreifende Auswirkungen auf sämtliche Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach sich gezogen haben, die durch das Europäische Nachbarschaftsinstrument (ENI-CBC), das sich auch auf Russland und Belarus erstreckt, unterstützt werden, was beträchtliche Folgen für die Hälfte der für den Zeitraum 2021-2027 vorgeschlagenen Programme hat; in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik ihren Beitrag zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit leisten kann, jedoch unter der Voraussetzung, dass ihr strategischer Ansatz beibehalten und ein solides Budget vereinbart wird;

G.  in der Erwägung, dass einige weniger entwickelte Grenzregionen unverhältnismäßig stark von der Abwanderung hochqualifizierter Arbeitskräfte betroffen sind und dass diese Tendenz, wenn ihr nicht entgegengewirkt wird, langfristige negative Auswirkungen auf die Zukunft der EU haben wird;

H.  in der Erwägung, dass die ausgeprägten Abwanderungstendenzen in einigen Grenzregionen, insbesondere bei jungen Menschen und qualifizierten Arbeitnehmern, die fehlende wirtschaftliche Entwicklung in diesen Regionen verdeutlichen; in der Erwägung, dass die grenzübergreifende Zusammenarbeit zur Schaffung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten und einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung beitragen kann;

I.  in der Erwägung, dass durch die fragile politische, wirtschaftliche und sicherheitspolitische Lage in Nordafrika und durch die Bewältigung der Migrationskrise die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit im Mittelmeerbecken noch verdeutlicht wird;

J.  in der Erwägung, dass Grenzregionen oft anfällig für Spannungen und Konflikte sind und sich die grenzübergreifende Zusammenarbeit und die diplomatischen Bemühungen auf regionaler Ebene positiv auf die Vermeidung und Lösung von Streitigkeiten und potenziellen Krisen auswirken;

Allgemeine Überlegungen zu den Interreg-NEXT-Programmen

1.  begrüßt die Angleichung der Interreg-NEXT-Programme an die Interreg-Programme, da dadurch das Potenzial entsteht, dass die Verfahren vereinfacht und Synergien zwischen den Programmen gestärkt werden und die Effizienz europäischer Investitionen erhöht wird; betont jedoch, dass sowohl in der Bewertungs- als auch in der Umsetzungsphase der Projekte vereinfachte Verfahren notwendig sind, bei denen gegebenenfalls die quantifizierbaren Ergebnisse und die allgemeinen Auswirkungen auf die Entwicklung der Regionen und das Leben der Bürgerinnen und Bürger stärker im Mittelpunkt stehen;

2.  betont, dass die lokalen und regionalen Behörden durch ihre Kenntnisse der geografischen, kulturellen, sprachlichen und sozialen Gegebenheiten, der Möglichkeiten, der Beschränkungen und der gemeinsamen Herausforderungen eine entscheidende Rolle bei der grenzübergreifenden Zusammenarbeit mit Nachbarländern spielen;

3.  hebt den Stellenwert hervor, der grenzübergreifenden Projekten, unter anderem Bürgerprojekten, zukommt, wenn es darum geht, Menschen zusammenzubringen und so neue Möglichkeiten für eine nachhaltige lokale Entwicklung und eine grenzübergreifende Zusammenarbeit zu eröffnen; betont, wie wichtig grenzüberschreitende Investitionen sind, um Innovationen, den Technologietransfer, gemeinsame Lösungen und Synergien zwischen den einzelnen Programmen zu fördern und so den territorialen Zusammenhalt über Verwaltungsgrenzen hinaus zu verbessern und die Solidarität zu stärken;

4.  betont, dass die Zuweisung für den Zeitraum 2021-2027 alles andere als optimal ist und dass demnach die Stärkung der Finanzierung dieser Programme von Bedeutung ist; begrüßt, dass Drittländer verstärkt für die Wiedereinziehung von Mitteln von privaten Begünstigten zuständig sind; hebt hervor, wie wichtig die Rechtsstaatlichkeit und gleiche Ausgangsbedingungen für alle – öffentlichen wie privaten – Begünstigten sind, und betont, dass zur Unterstützung der öffentlichen Investitionen die Einbeziehung privater Investoren in die nachhaltige Entwicklung der Grenzregionen und Drittländer gefördert werden muss, indem mehr Mittel zur Verfügung gestellt werden;

5.  begrüßt, dass Verwaltungsbehörden die Möglichkeit haben, Daten in elektronischer Form an die Kommission zu übermitteln, weist jedoch gleichzeitig darauf hin, dass das Ausmaß an Bürokratisierung durch eine häufigere Datenübermittlung nicht noch weiter zunehmen sollte; betont daher, wie wichtig interoperable Systeme sind, mit denen Daten automatisch an eine gemeinsame Datenbank übermittelt werden könnten, und fordert die Kommission auf, diese Zusammenarbeit mit Drittländern weiter auszubauen;

6.  bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass große Infrastrukturvorhaben nicht mehr einer Genehmigung durch die Kommission unterliegen;

7.  begrüßt die Aufhebung der Obergrenze für die Finanzierung großer Infrastrukturvorhaben durch die EU und ist der Ansicht, dass der nachhaltige Ausbau der Infrastruktur zum sozioökonomischen Wachstum in den Grenzregionen beiträgt; betont, dass gleichzeitig der öffentliche und der private Sektor eingebunden werden müssen, was zu mehr Innovation und zur Entwicklung von Infrastrukturen für die Bereiche Energie, Verkehr, Kommunikation und Digitalisierung führen könnte;

8.  merkt an, dass die großen Herausforderungen der EU auch angegangen werden können, indem die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen Nachbarregionen gefördert wird (z. B. nachhaltige Zukunft des Mittelmeers, des Schwarzen Meers, der Ostsee und anderer Meeresbecken; nachhaltige Zukunft für die Alpen, die Pyrenäen, die Karpaten und andere Gebirge; nachhaltige Zukunft für die großen Flusseinzugsgebiete des Rheins, der Donau, der Maas usw.);

9.  betont, dass die grenzübergreifende Zusammenarbeit einen bedeutenden Schritt in den Heranführungsprozessen an die EU darstellt, der die Kandidatenländer dazu animiert, Erfahrungen auszutauschen und zu lernen, wie die EU intern funktioniert; betont, dass dies dazu beiträgt, den Kandidatenländern die EU-Initiativen und -Ziele näherzubringen, Erfahrungen auszutauschen und den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Konvergenzprozess in die Wege zu leiten; hebt hervor, dass Kandidatenländer, die sich an grenzübergreifender Zusammenarbeit beteiligen, die EU-Programme und -Projekte zum Zeitpunkt ihres EU-Beitritts bereits kennen werden;

10.  unterstreicht die wesentliche Rolle der grenzübergreifenden Zusammenarbeit bei der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und bei der Bewältigung der Herausforderungen des Klimawandels, unter anderem in Bezug auf Naturkatastrophen, Umwelt, Biodiversität und Ernährungssicherheit, sowie bei der nachhaltigen Bewirtschaftung der Ökosysteme in den Grenzregionen; unterstreicht in diesem Zusammenhang, wie wichtig es ist, Vorsorge zu betreiben sowie lokale und regionale Pläne für grenzübergreifende Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel zu entwickeln; betont, dass mehr getan werden muss, um den Klimawandel zu bekämpfen und die Minderung des Klimawandels in diesen Regionen speziell im Sinne der Abstimmung auf die Klimaziele der EU zu fördern;

11.  hebt hervor, welches Potenzial in der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und insbesondere in weniger dicht besiedelten Grenzregionen in Bereichen wie erneuerbare Energieträger und Kreislaufwirtschaft steckt, und fordert, dass die sich bietenden Möglichkeiten besser genutzt werden, um eine nachhaltige Wirtschaft zu entwickeln und hochwertige Arbeitsplätze bereitzustellen;

Grenzübergreifende Zusammenarbeit mit der östlichen Nachbarschaft

12.  begrüßt die Aussetzung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit mit Russland und Belarus infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie die Umleitung der Mittel an die Ukraine und die Republik Moldau, wodurch sich die europäische Sicherheitsarchitektur wesentlich verändert hat; hebt hervor, dass für das Erreichen der gemeinsamen Ziele einer gemeinsamen zuverlässigen Abschreckung und Verteidigung im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit die sicherheitspolitische Zusammenarbeit unerlässlich ist;

13.  weist auf die schwierige Lage hin, in der sich die Grenzregionen zu Russland und Belarus seit der Aussetzung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit mit diesen Ländern befinden, und fordert die Kommission auf, eng mit den betroffenen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um nachhaltige Lösungen für die Bewältigung der sozialen und wirtschaftlichen Herausforderungen in diesen Regionen zu finden;

14.  fordert den Einsatz von Mitteln aus den grenzübergreifenden Programmen für den Ausbau einer nachhaltigen Verkehrsinfrastruktur, was eine Anbindung der Eisenbahn an die Ukraine und die Republik Moldau und den Bau von Lagermöglichkeiten in der Nähe der Grenze der EU zu diesen Ländern mit einschließt, damit der Waren- und Getreidefluss reibungslos funktioniert, sodass die weltweite Ernährungssicherheit gewährleistet und eine nachhaltige Wirtschaft für beide Länder gefördert werden kann und die Mitgliedstaaten an den Außengrenzen sowie Moldau und die Ukraine bei der Bewältigung dieser Herausforderungen unterstützt werden;

15.  erkennt an, dass es wichtig ist, die lokale und regionale Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes sowie den bildungspolitischen und wirtschaftlichen Austausch zwischen Grenzregionen zu fördern, um das gegenseitige Verständnis für die Bräuche der Nachbarn zu erhöhen und wichtige Anreize für eine mehrsprachige Bildung und Erziehung zu schaffen; hebt die Bedeutung der inklusiven Bildung und Erziehung im Hinblick auf die demokratischen Werte hervor und hält die Unterstützung bei der Steigerung der Qualität in diesem Bereich für unentbehrlich;

16.  fordert, dass neben Projekten, mit denen der Bedarf an Infrastruktur angegangen wird, mehr nachhaltige Infrastrukturvorhaben unterstützt werden, die zur Verbesserung der Konnektivität von Grenzregionen, zur Stärkung der Mobilität innerhalb und zwischen diesen Regionen und zur Verbesserung der Lebensqualität und der Möglichkeiten der Bewohner dieser Regionen beitragen;

17.  erkennt die gewaltigen Anstrengungen an, die die nationalen Regierungen, die regionalen und lokalen Behörden und die Zivilgesellschaft in den EU-Nachbarländern der Ukraine unternommen haben, ebenso wie die Anstrengungen, die in der Republik Moldau erfolgt sind, um vertriebene Ukrainerinnen und Ukrainer aufzunehmen und alle durch den Angriffskrieg Russlands entstehenden Herausforderungen zu bewältigen, einschließlich der Problematik des Getreides aus der Ukraine und des Mangels an Verkehrsinfrastruktur; fordert in diesem Zusammenhang geeignete Unterstützung, auch durch Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit, um den entstehenden Bedürfnissen gerecht zu werden;

18.  betont, dass sich die Republik Moldau zwar nicht in einem offenen Krieg mit Russland befindet, aber ebenfalls Konfliktgebiete hat, die von Russland unterstützt werden, dass sie ferner eine Vielzahl Geflüchteter aus der Ukraine aufgenommen hat und dass ihre wirtschaftliche und soziale Lage durch die Einstellung ihrer Handelsbeziehungen zu Russland maßgeblich beeinträchtigt wurde; hält folglich solide Investitionen und einen offenen Markt für dringend notwendig und gemeinsame Projekte in allen wirtschaftlichen und sozialen Bereichen für äußerst willkommen;

19.  ist entsetzt über den Verlust der vielen Menschenleben und die Zerstörung von Wohnungen und Infrastruktur in der Ukraine; hebt die aktive Rolle hervor, die Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und das Neue Europäische Bauhaus bei einem tragfähigen und nachhaltigen Wiederaufbau nach dem Krieg spielen sollten, und betont, dass die lokalen und regionalen Behörden in der Ukraine dringend unterstützt werden müssen, wobei auch die Hilfe für die Nachbarregionen weiterhin bestehen bleiben und die Zusammenarbeit ausgebaut werden sollte;

20.  begrüßt die Initiative für die Einbeziehung der Ukraine in das Programm URBACT im Rahmen der Europäischen territorialen Zusammenarbeit und den Umstand, dass die Ukraine und die Republik Moldau am Europäischen Beobachtungsnetz für Raumordnung (ESPON) als Beobachter teilnehmen;

21.  bedauert den Einsatz von Energiequellen durch Russland als politisches und wirtschaftliches Druckmittel; fordert, dass die wirtschaftliche Zusammenarbeit im Energiesektor zwischen einigen Mitgliedstaaten und Russland schnell untersucht wird und dass weitere Maßnahmen ergriffen werden, um in denjenigen Mitgliedstaaten, die die Zusammenarbeit mit Russland drastisch reduziert haben und von den Sanktionen betroffen waren, unter anderem Nachbarländer, erneuerbare Energien und die Energieeffizienz zu stärken sowie die Abhängigkeit von dem Aggressor zu verringern;

22.  bedauert, dass Russland in den Nachbarländern immer mehr Einfluss ausübt, insbesondere durch Manipulation und Desinformation sowohl in den herkömmlichen als auch in den sozialen Medien im Internet, und betont, wie wichtig es ist, die Zusammenarbeit mit diesen Ländern auszubauen, vor allem im Bereich Bildung und Kultur, damit die Bevölkerung dieser Länder informiert bleibt und die demokratischen Werte kennt;

Zusammenarbeit in den Meeresbecken

Schwarzmeerbecken

23.  betont, wie wichtig eine verstärkte finanzielle Unterstützung des Programms angesichts der sicherheitspolitischen Herausforderungen im Schwarzen Meer ist, die auf die russischen Angriffe und die Blockade der See- und Donauhäfen zurückzuführen sind, womit die für die Wirtschaft der Ukraine unerlässlichen Getreidelieferungen verhindert werden sollen; weist auf das mit diesen Angriffen verbundene Sicherheitsrisiko für die Mitgliedstaaten hin, die eine gemeinsame Grenze mit der Ukraine haben;

24.  hebt das Potenzial der Energiequellen im Schwarzen Meer hervor, die in der EU ebenfalls zu einer nachhaltigen Zukunft im Energiebereich beitragen können; betont, dass erneuerbare Energiequellen trotz ihres Potenzials weitgehend ungenutzt bleiben;

25.  ist der Auffassung, dass mit dem Interreg-NEXT-Programm für das Schwarzmeerbecken die nachhaltige Wirtschaftsentwicklung und die effiziente Bewirtschaftung gemeinsamer Ressourcen erleichtert werden dürften;

26.  betont, wie wichtig die Entwicklung des nachhaltigen Tourismus in den Küstenregionen des Schwarzen Meers ist, und befürwortet, dass alle beteiligten Akteure einen nachhaltigen Ansatz beim Umweltschutz vertreten;

27.  fordert eine besondere Fokussierung auf das Schwarze Meer, was mit dem Ausbau der regionalen Zusammenarbeit zur Bewältigung von Sicherheitsproblemen, auch im Zusammenhang mit regionalen Konflikten und der Energiesicherheit, und mit der Förderung von Vorhaben zur Modernisierung der Häfen und der dazugehörigen Infrastruktur sowie ihrer Anbindung an bereits bestehende Verkehrsknotenpunkte einhergehen sollte; fordert demnach insbesondere ihre Anbindung an die TEN-V-Korridore;

28.  besteht darauf, dass eine kohärente Strategie für den Schwarzmeerraum beschlossen wird und dass Synergien mit dem Donauraumprogramm 2021-2027 generiert werden;

Mittelmeerbecken

29.  betont, wie wichtig starke wirtschaftliche und soziale Partnerschaften mit Drittländern aus dem Mittelmeerbecken sind; begrüßt, dass die Zahl der Länder, die an Interreg-Euro-MED-Programmen 2021-2027 teilnehmen, immer größer wird;

30.  fordert eine besser abgestimmte und effizientere Nutzung der bestehenden Fonds im Rahmen der bestehenden Sozial-, Klima- und Umweltvorschriften, um die Wettbewerbsfähigkeit im Mittelmeerbecken zu steigern und gleichzeitig das Potenzial für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen an Land und auf See zu fördern;

31.  ist der Ansicht, dass grenzübergreifende Programme bei der Bewältigung gemeinsamer sicherheitspolitischer Herausforderungen eine aktive Rolle spielen und die regionale Stabilität zum Ziel haben müssen;

32.  fordert, dass Migrationsströme gesteuert werden und dass irreguläre Migration und Menschenhandel bekämpft werden, auch durch Finanzierung von Projekten zur Aufnahme, Betreuung und Ausbildung von Migranten im Hinblick auf die Vorbereitung auf ein wettbewerbsorientiertes wirtschaftliches Umfeld sowie hinsichtlich eines besseren Verständnisses und der Achtung europäischer Werte, wobei gleichzeitig die Inklusion beiderseits des Mittelmeers gefördert wird;

33.  erkennt die entscheidende Rolle von Forschung und Innovation bei der Prävention des Risikos von Naturkatastrophen, bei der nachhaltigen Wasserbewirtschaftung und bei der Verringerung von CO2-Emissionen an und betont, dass denjenigen Vorhaben Vorrang eingeräumt werden muss, für die quantifizierbare Ziele im Sinne einer wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Wirkung gesetzt wurden;

34.  betont, dass erneuerbare Energiequellen trotz ihres Potenzials weitgehend ungenutzt bleiben und dass dieses Potenzial angeregt werden sollte, auch durch Einbindung von KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung;

35.  begrüßt die Initiative für die nachhaltige Entwicklung der blauen Wirtschaft im westlichen Mittelmeerraum (WestMed) und Interreg-Programme wie MARITTIMO als gute Beispiele für eine direkte und diversifizierte Zusammenarbeit, auch auf regionaler Ebene, mit gemeinsamen Zielen;

36.  begrüßt die Fortschritte bei der makroregionalen Strategie für den adriatisch-ionischen Raum (EUSAIR), in die die Mitgliedstaaten und ihre Regionen sowie Drittländer und ihre lokalen Gebietskörperschaften aktiv eingebunden sind; hält die EUSAIR für ein erfolgreiches Beispiel, bei dem sich die Union als Triebkraft und als Vektor für Offenheit erwiesen hat; betont, dass diese Grundsätze und ein ähnlicher gemeinsamer Ansatz auch auf die übrigen Gebiete des Mittelmeerraums angewandt werden müssen;

37.  fordert den Europäischen Rat auf, die Kommission um Vorlage einer detaillierten makroregionalen Strategie für den Mittelmeerraum zu ersuchen, die sie unter Berücksichtigung ihrer neuen Agenda für den Mittelmeerraum (insbesondere Punkt 5 mit dem Titel „Ökologischer Wandel: Klimaresilienz, Energie und Umwelt“) erarbeitet, und diese Strategie zu beschließen; missbilligt die anhaltende Zerstörung der Umwelt im gesamten Mittelmeerraum, den Rückgang der biologischen Vielfalt und die zunehmende Luft- und Meeresverschmutzung, insbesondere durch Kunststoffe und Haushaltsabfälle, und fordert Anstrengungen zur Vermeidung, Begrenzung und Bewirtschaftung dieser Abfälle durch eine Förderung der Kreislaufwirtschaft;

Herausforderungen bei der grenzübergreifenden Zusammenarbeit

38.  stellt fest, dass die unterschiedlichen rechtlichen und institutionellen Rahmen zusätzliche Hindernisse für die Durchführung von Projekten entstehen lassen und die Umsetzung von Projekten somit zu einer Herausforderung machen; weist darauf hin, dass die Verwaltungsverfahren komplex und zeitaufwendig sein können, was die lokalen und regionalen Behörden möglicherweise von einer Beteiligung an der territorialen Zusammenarbeit abhält; fordert die Kommission auf, diese Verfahren durch leichteren Zugang und mehr Transparenz zu vereinfachen;

39.  stellt fest, dass die Sprachbarrieren und die kulturellen Unterschiede die Kommunikation erschweren und einen erhöhten Verwaltungsaufwand nach sich ziehen können, der durch geeignete Maßnahmen abgebaut werden sollte;

40.  unterstreicht, dass es zwischen den Staaten Unterschiede gibt, was die Zuständigkeiten von Behörden betrifft, und dass Wechsel bei den Gebietskörperschaften stattfinden, was zu Verzögerungen führen kann; ist der Ansicht, dass der Dialog zwischen den lokalen Behörden angeregt und die Beteiligung der Zivilgesellschaft an Projekten der territorialen Zusammenarbeit unter Einbeziehung von regierungsunabhängigen Organisationen, sozialen Unternehmen und anderen Akteuren gefördert werden muss;

41.  betont, dass zur Förderung der nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung langfristige Austausch- und Unternehmenskooperationsprogramme für Institutionen und Wirtschaftsbetriebe in Grenzregionen entwickelt werden müssen und dass die administrative Koordinierung der teilnehmenden Länder verbessert werden muss, indem nachhaltige funktionsbezogene Strukturen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit und entsprechende Netze weiterentwickelt, umgestaltet oder gegebenenfalls eingerichtet werden;

42.  betont, wie wichtig die Einrichtung eines kurz- und mittelfristigen interkulturellen Austauschsystems für das Erlernen von Verkehrssprachen, für ein besseres Verständnis regionaler Kulturen und für die einfachere Zusammenarbeit zwischen grenzüberschreitenden Gemeinschaften ist, und hebt hervor, dass dieses System auch unternehmerische und administrative Aspekte umfassen sollte, um die wirtschaftliche und administrative Weiterentwicklung anzukurbeln;

43.  stellt fest, dass die Programme an die spezifischen Bedürfnisse und Besonderheiten der einzelnen Teilnehmerländer/-regionen angepasst werden müssen; fordert weitere Anstrengungen in diesem Zusammenhang;

44.  stellt fest, dass sich die COVID-19-Pandemie negativ auf Grenzregionen ausgewirkt hat, was Folgen für die Umsetzung der laufenden Programme und Projekte nach sich zieht;

45.  weist darauf hin, dass der Mangel an geeigneten Verkehrsinfrastrukturen und -netzen, insbesondere was die grenzübergreifende Zusammenarbeit auf See und zwischen Inseln betrifft, den Handel und die Mobilität behindert und die Zusammenarbeit erschwert;

46.  weist auf die besonderen Herausforderungen der Seegrenzen und die Notwendigkeit hin, sie als spezielle Grenzen mit eigenen Erfordernissen anzuerkennen, die insbesondere angesichts sprachlicher und kultureller Unterschiede, administrativer und rechtlicher Hürden, sozioökonomischer Unterschiede und ökologischer Belange bestehen;

Möglichkeiten der grenzübergreifenden Zusammenarbeit

47.  betont, dass angesichts zahlreicher Krisen und Konflikte bei der grenzübergreifenden Zusammenarbeit mit Nachbarländern in die Resilienz von Ländern und Gesellschaften investiert werden muss und dass die Prioritäten der Partnerschaft dazu beitragen sollten, dass sich die Lebensbedingungen auf beiden Seiten der Grenze wesentlich verbessern, auch durch die Sicherstellung von inklusiver nachhaltiger Entwicklung, sozialer Gerechtigkeit, von Beschäftigungsmöglichkeiten und wirtschaftlichem Wohlstand;

48.  ist der Ansicht, dass die grenzübergreifende Zusammenarbeit einen wesentlichen Beitrag zur Festigung der Demokratie vor Ort und in der Region und zur Stärkung der Verwaltungskapazitäten in den Partnerländern leisten kann; hebt hervor, wie wichtig der Europäische Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) ist, wenn es um die Ermöglichung und Förderung der territorialen Zusammenarbeit geht, insbesondere bei der Verwaltung grenzübergreifender Verkehrsdienste oder Krankenhäuser, bei der Umsetzung oder Leitung grenzüberschreitender Entwicklungsvorhaben und beim Austausch von Wissen und bewährten Verfahren;

49.  betont, wie wichtig es ist, dass vor dem Hintergrund, dass die Regionen lebendig bleiben und ihre Attraktivität erhöht wird und dass der kulturelle Austausch verstärkt und die Diversität und Solidarität über die Außengrenzen der EU hinaus gefördert werden, die Kultur in den grenzübergreifenden EU-Programmen als wichtiger Indikator für die regionale Entwicklung enthalten ist, insbesondere in Grenzregionen, in denen die Menschen auf beiden Seiten der Grenze denselben kulturellen und sprachlichen Hintergrund haben;

50.  betont, dass die Programme Gelegenheit zu einem intensiven Dialog mit einer Reihe von Interessenträgern bieten, unter anderem mit Vertretern der Zivilgesellschaft, mit den lokalen und regionalen Behörden, mit der Wissenschaft, mit Bürgerinnen und Bürgern, mit regierungsunabhängigen Organisationen und mit der Privatwirtschaft; unterstreicht insbesondere, wie wichtig grenzübergreifende Programme für EU-Kandidatenländer sind, da sie den lokalen und nationalen Behörden die Möglichkeit bieten, sich mit den EU-Rechtsvorschriften vertraut zu machen;

51.  stellt fest, dass im Wege der grenzübergreifenden Zusammenarbeit weiter dazu beigetragen werden kann, regionale Unterschiede abzubauen, ferner die wirtschaftliche und soziale Entwicklung, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung, die Beschäftigung, den Handel und den territorialen Zusammenhalt zu fördern und auch die Mobilität der Menschen und die Konnektivität der Regionen zu verbessern;

52.  betont, wie wichtig die grenzübergreifende Zusammenarbeit im Bereich Digitalisierung ist und dass gemeinsame Vorhaben im Bereich digitaler Infrastrukturen, insbesondere im öffentlichen Dienst, dringend erforderlich sind, um für einen kohärenten und effizienten öffentlichen Sektor zu sorgen, bei dem die Bedürfnisse aller Menschen im Mittelpunkt stehen;

53.  betont, dass die EU und die Mitgliedstaaten bei der medizinischen Grundversorgung und den Notdiensten enger mit den Nachbarländern zusammenarbeiten und die Kapazitäten für grenzübergreifende Tätigkeiten von KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung stärken sollten;

54.  betont, wie wichtig Vernetzung und Benchmarking für die Beseitigung von Hindernissen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit sind, und stellt fest, dass dadurch eine bessere Nutzung von Instrumenten wie dem Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), Integrierten territorialen Investitionen (ITI) oder der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (CLLD) möglich sein sollte;

55.  betont, dass Investitionen in hochwertige öffentliche Dienste einen entscheidenden Beitrag dazu leisten, die soziale Resilienz zu stärken und wirtschaftliche, gesundheitliche und soziale Krisen zu bewältigen;

56.  begrüßt das anhaltende Engagement der Regierung des Vereinigten Königreichs für das Programm PEACE, das bei der Zusammenarbeit zwischen den Grenzregionen Irlands und Nordirlands eine Schlüsselrolle spielt;

57.  hebt die entscheidende Rolle des Programms PEACE PLUS bei der Aufrechterhaltung gutnachbarschaftlicher Beziehungen in den Regionen und bei der Sicherstellung ihrer sozioökonomischen Entwicklung hervor;

Politische Empfehlungen

58.  empfiehlt eine stärkere Komplementarität zwischen den Projekten und betont, dass sich Synergien mit anderen EU-Finanzierungsinstrumenten für dieselben geografischen Regionen und thematischen Bereiche herausbilden müssen, um Doppelfinanzierung zu vermeiden; betont, dass bei den gezielten Programmen im Programmplanungszeitraum 2021-2027 die Anforderungen und Prioritäten, die in allen Regionen an den EU-Außengrenzen bestehen, eindeutig ermittelt werden müssen und dass es keine Überschneidungen mit anderen EU-finanzierten Initiativen geben, sondern eine Ergänzung stattfinden sollte;

59.  ist der Ansicht, dass die Rolle der makroregionalen Strategien der EU bei der Bewältigung der Herausforderungen, mit denen die Grenzregionen konfrontiert sind, weiter gestärkt werden sollte;

60.  empfiehlt im Bereich der grenzübergreifenden Steuerung die Ausarbeitung einer vollständig integrierten Infrastrukturstrategie (Straße, Schiene, Wasser) unter Berücksichtigung der gesamten Grenzregion; betont, wie wichtig die Entwicklung von nachhaltigeren Mobilitätslösungen in allen Grenzregionen ist, was unter anderem durch die TEN-V-Politik zu erreichen ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine intelligente Mobilität zu fördern;

61.  empfiehlt, dass Finanzierungsinstrumente der EU, die für Gesellschaften und Volkswirtschaften einen Mehrwert erbringen, gefördert werden, um das Bewusstsein für die Vorteile der EU zu schärfen;

62.  fordert die Kommission auf, den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, die Verfahren erheblich zu vereinfachen und die Hürden im Zusammenhang mit Unterschieden in den Rechtsvorschriften abzubauen; beharrt darauf, dass es dadurch möglich werden sollte, den tatsächlichen Bedürfnissen in den Grenzregionen gerecht zu werden; betont, dass die nachhaltige und inklusive Entwicklung ein Handeln auf allen Ebenen erfordert; erkennt ausdrücklich an, wie wichtig es ist, dem ländlichen Raum in Grenzregionen Beachtung zu schenken, da dieser in besonderem Maße von demografischen Herausforderungen betroffen ist;

63.  fordert eine bessere Koordinierung, einen Dialog und einen weiteren Austausch bewährter Verfahren zwischen Regionen und Staaten, beispielsweise über eine Plattform wie INTERREG Europe; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit in diesem Bereich auszuweiten, und fordert die Mitgliedstaaten auf, den lokalen und regionalen Behörden die Instrumente und Ressourcen zur Verfügung zu stellen, die sie für die Förderung einer ambitionierten grenzübergreifenden Zusammenarbeit benötigen; ist der Ansicht, dass öffentliche Bildungs- und Kulturdienste den Bürgerinnen und Bürgern auf beiden Seiten der Grenzen offenstehen und für sie zugänglich und erschwinglich sein sollten;

64.  betont, dass die regionalen und lokalen Behörden sowie Vertreter der Zivilgesellschaft und des Privatsektors gemäß dem Partnerschaftsprinzip möglichst umfassend und von Anfang an in die Vorbereitung und Umsetzung der Projekte einbezogen werden sollten; legt der Kommission nahe, den lokalen und regionalen Behörden der Nachbarländer technische Unterstützung zukommen zu lassen, um sie bei der Entwicklung und Umsetzung von Projekten der territorialen Zusammenarbeit zu unterstützen; fordert ferner in diesem Zusammenhang die Ausarbeitung von Leitlinien;

65.  fordert die Kommission auf, die Ziele für nachhaltige Entwicklung weiterhin in die künftigen Aktionspläne für die grenzübergreifende Zusammenarbeit zu integrieren, damit kein Ort und kein Mensch zurückgelassen wird;

66.  fordert die Kommission auf, weiterhin in Kooperation mit den Partnerländern die grenzübergreifende Zusammenarbeit zu fördern und dabei erforderlichenfalls Know-how bereitzustellen, um den Partnerbehörden in den Partnerländern zu helfen und die für sie bereitgestellten Informationen über die Verfahren und Bedingungen für den Zugang zu EU-Mitteln zu verbessern;

67.  fordert eine Aufstockung der Gesamtmittel für die grenzübergreifende territoriale Zusammenarbeit;

68.  ist der Ansicht, dass sich die Einrichtung von gemeinsamen grenzübergreifenden lokalen Regierungsräten wie beispielsweise demjenigen zwischen Rumänien und Moldau, der bei der Entwicklung von gemeinsamen Projekten von gegenseitigem Interesse behilflich ist, als nachahmenswertes Beispiel erweisen könnte;

69.  unterstützt die Bemühungen um die Annäherung der Partnerländer an die EU, um die Anregung zu internen Reformen sowie zum Kapazitätsaufbau auf lokaler und regionaler Ebene und um die Förderung der Demokratie vor Ort, der Mehrebenenverflechtung und der dezentralisierten Kooperation, auch durch die Zusammenarbeit mit der östlichen Nachbarschaft im Rahmen von EuroNest und der Konferenz der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der Länder der Europäischen Union und der Östlichen Partnerschaft (CORLEAP) sowie mit der südlichen Nachbarschaft im Rahmen der Versammlung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften Europa-Mittelmeer (ARLEM) und der Parlamentarischen Versammlung der Union für den Mittelmeerraum (PV-UfM);

70.  betont, dass die Anstrengungen verstärkt und die Mittel für grenzübergreifende Vorhaben zum Ausbau von IT-Infrastrukturen und zur Erweiterung des Zugangs zu Breitbandnetzen aufgestockt werden müssen, um die wirtschaftliche und soziale Zusammenarbeit zwischen Grenzregionen zu fördern; hebt die Schlüsselrolle hervor, die Technologien und durch künstliche Intelligenz entstandene Innovationen bei der Stärkung von Verbindungen, der Förderung von nachhaltiger Entwicklung und der Verbesserung und Vereinfachung der Verwaltungsverfahren spielen können;

71.  betont, wie wichtig es ist, Überschneidungen von Projekten und unnötige Ausgaben der verschiedenen europäischen Programme und Initiativen zu erkennen und zu vermeiden;

72.  empfiehlt, regelmäßig Bewertungen der Projekte im Bereich der grenzübergreifenden Zusammenarbeit durchzuführen, um die effiziente Nutzung der EU-Finanzmittel sicherzustellen;

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73.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen sowie den nationalen und regionalen Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159.
(2) ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60.
(3) ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 94.
(4) ABl. L 109 vom 8.4.2022, S. 1.
(5) ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19.
(6) ABl. C 111 I vom 3.4.2020, S. 1.
(7) ABl. C 125 vom 5.4.2023, S. 100.
(8) Angenommene Texte, P9_TA(2023)0133.
(9) ABl. C 162 vom 10.5.2019, S. 24.
(10) Studie – „EU lagging regions: state of play and future challenges“ (EU-Regionen mit Entwicklungsrückstand: Aktueller Stand und künftige Herausforderungen). Europäisches Parlament, Generaldirektion Wissenschaftlicher Dienst, September 2020.
(11) ABl. C 433 vom 23.12.2019, S. 24.
(12) Zwischenstaatliche Sachverständigengruppe für Klimaänderungen: Climate Change 2022: Mitigation of Climate Change. Contribution of Working Group III to the Sixth Assessment Report of the Intergovernmental Panel on Climate Change (Klimawandel 2022: Minderung des Klimawandels. Beitrag der Arbeitsgruppe III zum sechsten Sachstandsbericht der IPCC) (Hrsg. Shukla, P. R. et al.), Cambridge University Press, Cambridge (UK) und New York, NY (USA), 2022.
(13) ABl. C 440 vom 29.10.2021, S. 6.
(14) ABl. C 207 vom 30.6.2017, S. 19.

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