Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. Februar 2024 zu dem Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2023 (2023/2113(INI))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 4 Absatz 3 und die Artikel 5, 6, 7, 11, 19 und 49,
– unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf die Artikel über die Achtung, den Schutz und die Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte in der EU, darunter die Artikel 70, 258, 259, 260, 263, 265 und 267,
– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“),
– unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. Juli 2023 mit dem Titel „Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2023 – Die Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union“ (COM(2023)0800),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union(1) („Konditionalitätsverordnung“),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Finanzregelungen für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik(2) (Dachverordnung),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/692 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Programms „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates(3),
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,
– unter Hinweis auf die Instrumente der Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Empfehlungen und Berichte der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung der Vereinten Nationen sowie die Rechtsprechung der Vertragsorgane der Vereinten Nationen und die Sonderverfahren des Menschenrechtsrats,
– unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention, die Europäische Sozialcharta, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Ausschusses für soziale Rechte sowie die Übereinkommen, Empfehlungen, Entschließungen, Stellungnahmen und Berichte der Parlamentarischen Versammlung, des Ministerkomitees, der Kommissarin für Menschenrechte, der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz, des Lenkungsausschusses für Antidiskriminierung, Diversität und Inklusion, der Venedig-Kommission und sonstiger Einrichtungen des Europarats,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Absichtserklärung zwischen dem Europarat und der Europäischen Union vom 23. Mai 2007 und die Schlussfolgerungen des Rates vom 30. Januar 2023 zu den Prioritäten der EU für die Zusammenarbeit mit dem Europarat 2023-2024,
– unter Hinweis auf den begründeten Vorschlag der Kommission vom 20. Dezember 2017 für einen Beschluss des Rates zur Feststellung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Rechtsstaatlichkeit durch die Republik Polen (COM(2017)0835), der gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV vorgelegt wurde,
– unter Hinweis auf die Berichte der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte vom 19. Juli 2022 mit dem Titel „Europe’s civil society: still under pressure“ (Zivilgesellschaft in Europa immer noch unter Druck), vom 8. Juni 2022 mit dem Titel „Fundamental Rights Report 2022“ (Bericht über die Grundrechte 2022), vom 19. August 2022 mit dem Titel „Protecting civic space in the EU“ (Schutz des zivilgesellschaftlichen Raums in der EU), vom 3. November 2022 mit dem Titel „Antisemitism – Overview of antisemitic incidents recorded in the European Union 2011-2021“ (Antisemitismus – Überblick über in der Europäischen Union von 2011 bis 2021 verzeichnete antisemitische Vorfälle) und ihre sonstigen Berichte, Daten und Instrumente, insbesondere das Europäische Informationssystem für Grundrechte (EFRIS),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 mit Empfehlungen an die Kommission zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. März 2018 zu dem Beschluss der Kommission, im Hinblick auf die Lage in Polen das Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV einzuleiten(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. April 2018 zu der notwendigen Schaffung eines Instruments für europäische Werte zur Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen, die die Grundwerte in der Europäischen Union auf lokaler und nationaler Ebene fördern(6),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2018 zu einem Vorschlag, mit dem der Rat aufgefordert wird, im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 EUV festzustellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die Union gründet, durch Ungarn besteht(7),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. November 2018 zu Mindestnormen für Minderheiten in der EU(8),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. November 2018 zu der Notwendigkeit eines umfassenden EU-Mechanismus zum Schutz der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte(9),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2020 zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte(10),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. November 2020 zu den Auswirkungen der COVID-19-Maßnahmen auf die Demokratie, die Grundrechte und die Rechtsstaatlichkeit(11),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2020 zur Europäischen Bürgerinitiative „Minority SafePack – one million signatures for diversity in Europe“(12),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Juni 2021 zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union und zur Anwendung der Konditionalitätsverordnung (EU, Euratom) 2020/2092(13),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Juni 2021 zu dem Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2020(14),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juli 2021 zu der Festlegung von Leitlinien für die Anwendung der allgemeinen Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union(15),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. September 2021 mit Empfehlungen an die Kommission über die Festlegung von geschlechtsspezifischer Gewalt als neuer Kriminalitätsbereich gemäß Artikel 83 Absatz 1 AEUV(16),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. November 2021 zur Stärkung der Demokratie, der Medienfreiheit und des Medienpluralismus in der EU: in Anbetracht des unrechtmäßigen Rückgriffs auf zivil- und strafrechtliche Verfahren zur Einschüchterung von Journalisten, nichtstaatlichen Organisationen und der Zivilgesellschaft(17),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2021 zu der Bewertung von Präventivmaßnahmen zur Vorbeugung von Korruption, vorschriftswidrigen Ausgaben und der Zweckentfremdung von europäischen und nationalen Mitteln im Falle von Nothilfefonds und krisenbezogenen Ausgabenbereichen(18),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2022 zum schrumpfenden Handlungsspielraum für die Zivilgesellschaft in der EU(19),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2022 zur Rechtsstaatlichkeit und den Konsequenzen des Urteils des EuGH(20),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Mai 2022 zu dem Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2021(21),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2022 zur Rechtsstaatlichkeit und zur möglichen Annahme des polnischen nationalen Aufbauplans (ARF)(22),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. September 2022 zu der Lage der Grundrechte in der Europäischen Union 2020 und 2021(23),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2022 zur Rechtsstaatlichkeit in Malta fünf Jahre nach der Ermordung von Daphne Caruana Galizia(24),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2022 zur Zunahme der Hassverbrechen gegen LGBTIQ+-Personen in Europa angesichts des jüngsten homophoben Mordes in der Slowakei(25),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. November 2022 zu der Rassengerechtigkeit, dem Diskriminierungsverbot und dem Vorgehen gegen Rassismus in der EU(26),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. November 2022 zur Bewertung der Einhaltung der in der Konditionalitätsverordnung niedergelegten Rechtsstaatlichkeitsbedingungen durch Ungarn und zum Stand des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans(27),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. März 2023 zu dem Thema „Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2022 – Die Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union(28),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Juni 2023 zu den Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte in Ungarn und zu den eingefrorenen EU-Mitteln(29),
– unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 15. Juni 2023 an den Rat und die Kommission im Anschluss an die Untersuchung angeblicher Verstöße und Missstände bei der Anwendung des Unionsrechts im Zusammenhang mit der Verwendung von Pegasus und gleichwertiger Spionagesoftware(30) und den Bericht vom 22. Mai 2023 seines Untersuchungsausschusses zum Einsatz von Pegasus und ähnlicher Überwachungs- und Spähsoftware,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Juli 2023 zu dem Wahlrecht, der Untersuchungskommission und der Rechtsstaatlichkeit in Polen(31),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Oktober 2023 zur Rechtsstaatlichkeit in Malta sechs Jahre nach der Ermordung von Daphne Caruana Galizia und zur Notwendigkeit, Journalisten zu schützen(32),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Januar 2024 zu der Lage der Grundrechte in der Europäischen Union – Jahresbericht für die Jahre 2022 und 2023(33),
– unter Hinweis auf die Resolution 2262 (2019) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zur Förderung der Rechte von Personen, die nationalen Minderheiten angehören,
– unter Hinweis auf die Empfehlungen und Berichte des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte, des Hohen Kommissars für nationale Minderheiten, des Beauftragten für Medienfreiheit und anderer Gremien der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) sowie auf die Zusammenarbeit zwischen der EU und der OSZE im Hinblick auf Demokratisierung, Institutionenaufbau und Einhaltung der Menschenrechte sowie auf den jährlichen OSZE-Bericht über Hassverbrechen, in denen sich die Teilnehmerstaaten dazu verpflichtet haben, Rechtsvorschriften zu erlassen, die Strafen vorsehen, die der Schwere der Hassverbrechen Rechnung tragen, Maßnahmen zu ergreifen, um die Dunkelziffer zu senken, und Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten bei Polizei-, Strafverfolgungs- und Justizbeamten zur Prävention, Untersuchung und Strafverfolgung von Hassverbrechen einzuführen oder weiter auszubauen,
– unter Hinweis auf den Bericht seines PEGA-Untersuchungsausschusses und die Entschließung und Empfehlungen seines PEGA-Untersuchungsausschusses(34),
– unter Hinweis auf die Feedback-Berichte, Berichte über Informationsreisen, schriftlichen Fragen und Antworten seiner Gruppe zur Beobachtung der Wahrung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte (DRFMG)(35),
– gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0025/2024),
A. in der Erwägung, dass sich die Union auf die in Artikel 2 EUV verankerten gemeinsamen Werte der Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, gründet, die den EU-Mitgliedstaaten gemeinsam sind und zu denen sich die Bewerberländer im Rahmen der Kopenhagener Kriterien bekennen müssen, um der Union beitreten zu können, und die nach dem Beitritt nicht missachtet oder neu ausgelegt werden dürfen; in der Erwägung, dass Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte einander verstärkende Werte sind, deren Aushöhlung eine systemische Bedrohung für die Union und die Rechte und Freiheiten ihrer Bürger darstellen könnte; in der Erwägung, dass die Achtung der Rechtsstaatlichkeit für die Union als Ganzes und ihre Mitgliedstaaten auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen, einschließlich subnationaler Einheiten, bindend ist;
B. in der Erwägung, dass die Konferenz zur Zukunft Europas deutlich den Wunsch geäußert hat, die Union möge die Rechtsstaatlichkeit in allen Mitgliedstaaten systematisch aufrechterhalten, die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger schützen und die Glaubwürdigkeit der Union bei der Förderung ihrer Werte in der Union und in Drittstaaten wahren;
C. in der Erwägung, dass der in Artikel 4 Absatz 3 EUV niedergelegte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit die Union und die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben, einander in vollem gegenseitigem Respekt zu unterstützen, und die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu ergreifen, um die Erfüllung der Verpflichtungen sicherzustellen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Organe der Union ergeben;
D. in der Erwägung, dass die bestehenden Mechanismen gestärkt und gestrafft werden müssen und dass ein gemeinsamer umfassender Mechanismus der Union entwickelt werden muss, um die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte wirksam zu schützen und sicherzustellen, dass die in Artikel 2 EUV verankerten Werte in der gesamten Union aufrechterhalten und in den Bewerberländern gefördert werden, sodass die Mitgliedstaaten davon abgehalten werden, innerstaatliches Recht zu setzen, das dem in Artikel 2 EUV verankerten Schutz zuwiderläuft;
E. in der Erwägung, dass sich das Parlament zu verschiedenen Zeitpunkten in seinen Entschließungen mit der Lage der Rechtsstaatlichkeit in Bulgarien, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien, der Slowakei und Ungarn befasst hat; in der Erwägung, dass sich die von seinem Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres eingesetzte Gruppe zur Beobachtung der Wahrung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte auch mit bestimmten Angelegenheiten in Belgien, Bulgarien, Frankreich, Griechenland, Malta, Polen, der Slowakei, Slowenien, Spanien und der Tschechischen Republik befasst hat;
F. in der Erwägung, dass im Oktober 2023 in Polen eine Parlamentswahl stattgefunden hat, mit der die Herrschaft der von der Partei „Recht und Gerechtigkeit“ geführten Regierung beendet wurde; in der Erwägung, dass sich die neue Regierung – eine breite demokratische Koalition – nachdrücklich verpflichtet hat, die Rechtsstaatlichkeit und die Unabhängigkeit der Justiz in Polen wiederherzustellen, und zu diesem Zweck mit der Kommission und dem Rat der EU zusammenarbeitet;
G. in der Erwägung, dass die Kommission die Einrichtung einer interinstitutionellen „Kontaktgruppe“ im Bereich der Rechtsstaatlichkeit vorgeschlagen hat; in der Erwägung, dass das Parlament diesen Vorschlag aufgegriffen und der Kommission und dem Rat die Einrichtung eines interinstitutionellen Pilotprojekts für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte nahegelegt hat; in der Erwägung, dass der Ratsvorsitz in seiner Antwort darauf hinwies, dass er dies bei seiner Bewertung seines Dialogs über Rechtsstaatlichkeit berücksichtigen könnte, und dass die Kommission sich erneut offen für die Erörterung einer informellen Kontaktgruppe zur Rechtsstaatlichkeit gezeigt hat;
H. in der Erwägung, dass sich die Regierungen einiger Mitgliedstaaten bedauerlicherweise nicht zu einer Aussprache im Rahmen der Gruppe zur Beobachtung der Wahrung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte bereit erklärt und weder deren schriftliche Anfragen beantwortet noch sich im Rahmen von Missionen in den Mitgliedstaaten mit deren Mitgliedern haben; in der Erwägung, dass andere Mitgliedstaaten sich jedoch im Rahmen ihrer gemeinsamen Verantwortung für den Schutz der Werte der EU für Sitzungen, Fragen und Missionen der Gruppe zur Beobachtung der Wahrung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte zur Verfügung gestellt haben;
Justiz- und Strafverfolgungssysteme
1. bekräftigt, dass eine unabhängige Justiz das Rückgrat der Rechtsstaatlichkeit ist, da sie eine Voraussetzung für wirksame Rechtsbehelfe ist, wenn Gesetze, Rechte und Freiheiten sowie demokratische Grundsätze verweigert oder verletzt werden; betont, dass eine unabhängige und wirksame Justiz nicht nur für die Aufrechterhaltung von Rechtsstaatlichkeit und Demokratie in den Mitgliedstaaten und in der Union von entscheidender Bedeutung ist, sondern sich auch als Schlüssel für die Umsetzung des EU-Rechts erweist, da die Kommission bei der Durchsetzung des EU-Rechts auf die nationalen Justizbehörden angewiesen ist; bringt zum Ausdruck, wie wichtig gegenseitiges Vertrauen ist, und unterstreicht gleichzeitig, dass die Kommission die Unzulänglichkeiten der nationalen Justizbehörden in manchen Mitgliedstaaten nicht ignorieren und nicht davon ausgehen kann, dass sie alle in der Lage sind, wirksame gerichtliche Rechtsbehelfe bereitzustellen; stellt mit Besorgnis fest, dass einige Justizsysteme zwar auf dem Papier solide und zufriedenstellend scheinen mögen, in einigen Fällen aber nicht vor staatlicher Vereinnahmung, politischer Einflussnahme oder Vetternwirtschaft gefeit sind; ist sich dessen bewusst, dass dies durch eine bloße Bewertung der formalen Strukturen nur schwer zu erkennen ist; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, eine stärker qualitativ ausgerichtete Analyse, einschließlich kontextbezogener Elemente, durchzuführen, insbesondere was die langfristige Umsetzung betrifft;
2. stellt fest, dass die Kommission große Unterschiede zwischen den EU-Mitgliedstaaten in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz und die Schutzmaßnahmen festgestellt hat; stellt fest, dass in dem Bericht eine Reihe positiver Initiativen und laufender Entwicklungen in Bezug auf die Räte für das Justizwesen genannt werden, insbesondere in Luxemburg, den Niederlanden, Portugal, Italien, Schweden, Finnland und Ungarn(36); nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission der Auffassung ist, dass die Bedenken in Bezug auf die Räte für das Justizwesen in Polen, der Slowakei, Bulgarien, Spanien und Zypern noch nicht ausgeräumt sind; stellt mit Besorgnis fest, dass Disziplinarverfahren als Mittel zur Beschneidung der richterlichen Unabhängigkeit eingesetzt werden können, wie dies in Bulgarien der Fall ist und in Polen unter der von der Partei „Recht und Gerechtigkeit“ geführten Regierung der Fall war; stellt fest, dass die Kommission Polen endlich wegen Verstößen seines Verfassungsgerichts gegen EU-Recht vor dem EuGH verklagt hat; stellt fest, dass sich der derzeitige Justizminister der Republik Polen verpflichtet hat, die rechtswidrige Disziplinarordnung für Richter in Polen im Einklang mit den Urteilen des EuGH und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte abzuschaffen;
3. stellt fest, dass die Kommission der Auffassung ist, dass zwar einige Mitgliedstaaten, darunter Finnland, Österreich, Slowenien, Zypern, Schweden und Ungarn, Initiativen zur Verbesserung der Verfahren zur Ernennung von Richtern und der Funktionsweise der Obersten Gerichte ergriffen oder angekündigt haben, während nach wie vor Schwierigkeiten bei der Ernennung hochrangiger Richter in Malta, Griechenland, Ungarn, Litauen, Lettland und Irland bestehen; hebt hervor, dass die Kommission der Ansicht ist, dass in Polen nach wie vor ernsthafte Bedenken in Bezug auf zuvor ernannte Richter am Obersten Gericht, einschließlich seiner Ersten Präsidentin, und in Bezug auf die andauernde Nichtumsetzung eines Vorabentscheidungsurteils des EuGH zur Ernennung von Richtern in die Kammer des Obersten Gerichts für außerordentliche Überprüfung bestehen; stellt fest, dass die Kommission der Auffassung ist, dass der Straftatbestand des Rechtsmissbrauchs, der in der Slowakei für Richter in Bezug auf ihre Gerichtsentscheidungen eingeführt wurde, nach wie vor Anlass zu Bedenken gibt, da es negative psychologische Auswirkungen auf die Richter hat und für die Ermittlungsbehörden eine Belastung darstellt; hebt hervor, dass in Ungarn nach wie vor ernsthafte Bedenken hinsichtlich der richterlichen Unabhängigkeit bestehen, die im Widerspruch zu den „Super-Meilensteinen“ der Kommission stehen, einschließlich der fortbestehenden Hindernisse für Vorabentscheidungsersuchen, der Probleme bei der Zuteilung von Fällen in der Kúria und des mangelhaften Verfahrens zur Ernennung des Präsidenten der Kúria;
4. betont, dass die Justiz mit ausreichenden Mitteln ausgestattet werden sollte, damit sie wirklich zugänglich und in der Lage ist, den Bürgern einen wirksamen Rechtsbehelf zu bieten; stellt fest, dass die Kommission der Auffassung ist, dass die Aufstockung der Mittel für die Justiz und andere von Malta, Zypern und Griechenland ergriffene Maßnahmen noch nicht zu einer Verringerung der Verfahrensdauer geführt hat bzw. haben und dass der Verfahrensrückstau nach wie vor eine ernsthafte Herausforderung darstellt; weist darauf hin, dass in Kroatien, Italien und Portugal zwar einige Schritte in die richtige Richtung unternommen worden sind, aber die Wirksamkeit der Reformen abzuwarten bleibt; stellt fest, dass die Kommission Deutschland aufgefordert hat, angemessene Ressourcen für die Justiz bereitzustellen, auch in Bezug auf die Höhe der Besoldung von Richterinnen und Richtern, und dabei europäische Standards für die Ressourcen und die Vergütung im Justizsystem zu berücksichtigen; fordert Deutschland auf, den „Pakt für Rechtsstaatlichkeit“ fortzuführen und ausreichende Mittel für das Justizsystem bereitzustellen, indem die Zahl der Richterinnen und Richter erhöht wird, um das föderale Justizsystem zu stärken; erkennt an, dass die Kommission der Auffassung ist, dass bei der Umsetzung der im Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2022 ausgesprochenen Empfehlung zur Effizienz des Justizsystems, insbesondere in Malta und Spanien, einige Fortschritte zu verzeichnen sind;
5. begrüßt die Finanzierung über das Programm „Justiz“ zur Unterstützung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen, mit der ein Beitrag zur Weiterentwicklung der europäischen Justiz geleistet wird;
6. ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten mehr tun sollten, um kostenlosen oder erschwinglichen Rechtsbeistand bereitzustellen, damit die Bürgerinnen und Bürger – einschließlich derjenigen, die nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügen – einen wirksamen Zugang zur Justiz haben, und dass sie den Zugang zu einem Rechtsbeistand weiter erleichtern sollten; stellt fest, dass die Kommission der Auffassung ist, dass in Spanien, Frankreich, Finnland, Bulgarien, Malta und Litauen Anstrengungen unternommen werden, um Bedenken in Bezug auf den Zugang zur Justiz und zu Prozesskostenhilfe auszuräumen, und dass in Irland, Dänemark, Luxemburg und Ungarn nach wie vor Bedenken bestehen; stellt ferner fest, dass die Kommission der Auffassung ist, dass in mehreren Mitgliedstaaten, darunter Spanien, Frankreich, Finnland, Bulgarien und Malta, Schritte unternommen werden, um das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand sicherzustellen, und dass in anderen Mitgliedstaaten wie Litauen, Irland, Dänemark, Luxemburg und Ungarn Verbesserungen noch ausstehen; fordert die Kommission in diesem Kontext auf, Beurteilungen der Anwendung des EU-Besitzstandes im Bereich der Prozesskostenhilfe in Zivil- und Strafverfahren, wie etwa der Richtlinie 2002/8/EG des Rates(37) vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen, in den nächsten Bericht zur Rechtsstaatlichkeit aufzunehmen, da die Rechtsprechung des EuGH zeigt, dass weiterhin Fragen zur Auslegung dieser Vorschriften bestehen;
7. hebt hervor, dass die Justizräte eine wichtige Rolle bei der Wahrung der Unabhängigkeit der Justiz spielen; hält es für erforderlich, die Reformen zu bewerten, die derzeit in verschiedenen Mitgliedstaaten verabschiedet werden, und fordert die Anpassung der Zusammensetzung und Funktionsweise dieser Gremien an die Standards, die von der Kommission und dem Europarat festgelegt und vom EuGH bestätigt wurden;
8. weist darauf hin, dass die Staatsanwaltschaften ein wesentliches Element für die Fähigkeit der Justiz darstellen, gegen Kriminalität und Korruption vorzugehen; hebt den Stellenwert der Gewährleistung der Autonomie und Rechenschaftspflicht der Staatsanwaltschaften hervor; betont, dass Vorkehrungen getroffen werden müssen, um zur Wahrung der Autonomie und Rechenschaftspflicht der Staatsanwaltschaften beizutragen, damit diese nicht unter unangemessenem politischem Druck stehen, insbesondere seitens der Regierung;
9. fordert alle Mitgliedstaaten auf, einen Verhaltenskodex für Richter zu verabschieden, der den Empfehlungen der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO – Group of States against Corruption) folgt und dem Umstand Rechnung trägt, dass solche Kodizes beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und beim EuGH gelten, unabhängige Mechanismen zur Untersuchung mutmaßlicher Verstöße gegen den Verhaltenskodex und gegen andere Gesetze zu schaffen, die Offenlegung und Transparenz bei Interessenkonflikten und in Bezug auf Geschenke an Mitglieder der Justizorgane zu verbessern, das Problem des Drehtüreffekts anzugehen und von Richtern zu verlangen, Entscheidungen über Abberufungen öffentlich zu begründen;
10. ist besorgt über die vorgenommenen tiefgreifenden personellen Veränderungen und die angekündigten erheblichen strukturellen und organisatorischen Änderungen innerhalb der slowakischen Polizei und anderen unabhängigen demokratischen Institutionen, unter anderem in Bezug auf Ermittler, die in Fällen schwerer Kriminalität und Korruption in großem Maßstab in der nationalen Strafverfolgungsbehörde der Slowakei (NAKA – Národná kriminálna agentúra) tätig sind, was Zweifel an den Beweggründen für diese Änderungen aufkommen lässt; ist zutiefst besorgt über das ungerechtfertigte beschleunigte Gesetzgebungsverfahren der slowakischen Regierung, insbesondere in Bezug auf die vorgeschlagenen Änderungen des Strafgesetzbuchs und die Auflösung der Sonderstaatsanwaltschaft, wodurch die Integrität der Gerichtsverfahren gefährdet, die Betrugsbekämpfung der EU untergraben und der Schutz der finanziellen Interessen der EU und der Natur in der Slowakei aufs Spiel gesetzt wird; fordert die slowakische Regierung auf, diese Änderungen im Hinblick auf ihre möglichen Folgen für die Rechtsstaatlichkeit, die finanziellen Interessen der EU und den EU-Rahmen für die Korruptionsbekämpfung zu überdenken; weist darauf hin, dass jede Reform des Strafrechts mit ausreichenden und angemessenen Garantien einhergehen muss, mit denen die Fortsetzung und Wirksamkeit neuer und laufender Strafverfahren, insbesondere in Bezug auf Korruption auf hoher Ebene, sichergestellt und die Unabhängigkeit der Justiz und die Autonomie der Staatsanwaltschaft im Einklang mit den Empfehlungen der Kommission in den anschließenden Berichten über die Rechtsstaatlichkeit gewährleistet werden; bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die Neuzuweisung der Fälle des Sonderstaatsanwalts zu erheblichen Verzögerungen führen wird und einige Verfahren wegen Verjährung eingestellt werden könnten;
11. nimmt die Maßnahmen der spanischen Regierung im Zusammenhang mit ihrer kürzlich erfolgten Vereidigung zur Kenntnis, einschließlich der anstehenden Verabschiedung eines Amnestiegesetzes; nimmt die Fragen, Einschätzungen und Bedenken zur Kenntnis, die von verschiedenen Akteuren als Reaktion auf diese Entwicklungen geäußert wurden, unter anderem von Richtervereinigungen, Staatsanwälten, Rechtsanwälten, Wissenschaftlern, der Zivilgesellschaft und der breiten Öffentlichkeit; stellt fest, dass die Kommission auch die spanische Regierung schriftlich um Erklärungen gebeten hat; hebt hervor, dass diese Vorgänge eine unabhängige Bewertung erfordern; fordert die spanische Regierung in diesem Zusammenhang auf, den Organen der Union gegenüber vollständige Transparenz in Bezug auf dieses Amnestiegesetz zu schaffen, und nimmt zur Kenntnis, dass der spanische Senat die Venedig-Kommission um eine Stellungnahme zur Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes und zur Vereinbarkeit mit den Vorschriften und Normen der Union ersucht hat; bedauert auch die seit langem bestehende Blockade des Justizrates, zu der die Kommission in ihrem Bericht über die Rechtsstaatlichkeit spezifische Empfehlungen an die spanischen Behörden gerichtet hat;
Korruption
12. bekräftigt, dass Korruption eine ernsthafte Bedrohung für die Rechtsstaatlichkeit darstellt und das Vertrauen in Demokratie und Gleichheit vor dem Gesetz ernsthaft untergräbt; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, ihre Anstrengungen zur Ausmerzung der Korruption zu verstärken;
13. hebt hervor, dass aus dem Eurobarometer zur Korruption aus dem Jahr 2022 hervorgeht, dass Korruption für die Unionsbürgerinnen und -bürger und die Unternehmen in der EU nach wie vor Anlass zu großer Sorge gibt, wobei ein großer Teil der europäischen Bürger der Ansicht ist, dass Korruption in ihrem Land weit verbreitet ist (68 %) und dass das Ausmaß der Korruption zugenommen hat (41 %); begrüßt, dass mittlerweile alle Mitgliedstaaten über Strategien zur Korruptionsbekämpfung verfügen, die regelmäßig evaluiert und überprüft werden; weist erneut darauf hin, dass nicht nur ein solider Rechtsrahmen, sondern auch eine wirksame Umsetzung erforderlich ist, um korrupten Praktiken ein Ende zu setzen, und dass es zur Verhinderung solcher Praktiken auch transparenter und verantwortungsvoller Rahmen für Governance und Integrität bedarf;
14. bedauert, dass trotz der Strategien zur Korruptionsbekämpfung in allen Mitgliedstaaten Korruption in der EU sehr unterschiedlich wahrgenommen wird, wobei Dänemark, Finnland, Schweden und die Niederlande zu den am wenigsten korrupten Ländern gezählt werden, während das wahrgenommene Ausmaß der Korruption in Bulgarien, Malta, Ungarn, Griechenland und Slowenien besorgniserregend ist29; stellt ferner mit Besorgnis fest, dass die Kommission der Auffassung ist, dass einige Mitgliedstaaten wie Bulgarien, Malta, Ungarn, Griechenland und Slowenien noch keine solide Erfolgsbilanz bei der Ermittlung und Verfolgung von Korruptionsfällen auf höchster Ebene, die zu rechtskräftigen Verurteilungen mit abschreckender Wirkung führen, vorweisen können; nimmt zur Kenntnis, dass die GRECO kürzlich einen Bericht über Zypern veröffentlicht hat, in dem die mangelnde Wirksamkeit der Rechtsvorschriften zur Korruptionsbekämpfung hervorgehoben und auf spezifische Risiken bei der Strafverfolgung hingewiesen wird(38);
15. betont, dass die Regierungen der Mitgliedstaaten und die gewählten Vertreter, Führungsspitzen und Beamten der EU mit gutem Beispiel vorangehen sollten, indem sie von jeglichen korrupten Praktiken absehen, und dass es keine staatliche oder politische Einflussnahme auf Korruptionsermittlungen geben sollte; fordert die Gruppe zur Beobachtung der Wahrung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte (DFRMG) auf, die Entschließungen des Parlaments zur Rechtsstaatlichkeit weiterzuverfolgen, um einen Beitrag dazu zu leisten, gegen Straflosigkeit von Korruption vorzugehen; weist darauf hin, dass auch Beamte, Politiker, gewählte Vertreter und führende Politiker der EU an Korruption beteiligt sein können, wie der Fall „Katargate“ gezeigt hat; bekräftigt daher seine Forderung, dass sich der Jahresbericht auch auf die EU-Organe erstrecken muss; fordert die Kommission erneut auf, die Verhandlungen über die Vollmitgliedschaft der EU in der GRECO möglichst bald abzuschließen;
16. betont, dass sich die Bürgerinnen und Bürger und die Unternehmen sicher fühlen sollten, wenn sie Fälle von Korruption melden, insbesondere durch Alarmschlagen („Whistleblowing“); nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission der Ansicht ist, dass in der gesamten EU nach wie vor große Hindernisse mit Blick auf die Meldung von Missständen bestehen, auch wenn einige Mitgliedstaaten, etwa die Slowakei, Zypern, Dänemark und Malta, Schritte unternommen haben, um diese Situation zu verbessern; fordert die slowakische Regierung auf, die verbindlichen Grundsätze der EU-Richtlinie über den Schutz von Hinweisgebern(39) einzuhalten und die vorgeschlagenen Änderungen beim Schutz von Hinweisgebern in der Slowakei zu überdenken; ist besonders besorgt darüber, dass Hinweisgebern rückwirkend ihr Schutz entzogen werden kann, was zu fehlender Rechtssicherheit führt; stellt fest, dass die für Hinweisgeber zuständige Dienststelle die Kommission auf diese Probleme aufmerksam gemacht hat;
17. verurteilt, dass Malta weiterhin sein Programm der Erlangung der Staatsbürgerschaft durch Investitionen (Citizenship by Investment – CBI) anwendet, das ein erhebliches Risiko für Korruption und andere Straftaten darstellt, insbesondere angesichts der Schritte, die mehrere andere Mitgliedstaaten unternommen haben, um sicherzustellen, dass Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren abgeschafft werden; verweist auf die beim EuGH anhängige Klage der Kommission gegen Malta wegen dessen CBI-Programm und bekräftigt seinen Standpunkt, dass die Kommission von ihrer Befugnis Gebrauch machen sollte, Rechtsvorschriften vorzuschlagen, um im Wege der Gesetzgebung ein Verbot aller CBI-Programme in der EU auf den Weg zu bringen;
18. würdigt die wichtige Funktion der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) beim Schutz der Rechtsstaatlichkeit und bei der Korruptionsbekämpfung in der Union und fordert die Kommission auf, den Umfang der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit der EUStA in den folgenden Berichten genau zu überwachen; fordert die Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, auf, der EUStA beizutreten; begrüßt, dass Polen das Verfahren für den Beitritt zur EUStA eingeleitet hat, was das starke Engagement der neuen Regierung für den Schutz der finanziellen Interessen der EU und die wirksame Bekämpfung der Korruption belegt; ist der Ansicht, dass die Mitgliedschaft in der EUStA eine Voraussetzung für den Erhalt von EU-Mitteln sein sollte; bekräftigt seine Forderung nach einer Ausweitung des Mandats der EUStA;
19. ist der Ansicht, dass Einrichtungen der Union wie Europol, Eurojust, der Europäische Rechnungshof, EPPO und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) ihre Zusammenarbeit verbessern sollten, um Korruption sowohl in den EU-Mitgliedstaaten als auch in den Organen und Einrichtungen der Union zu verhindern; fordert in diesem Zusammenhang auch die Schaffung eines wirksamen Ethikgremiums der Union;
20. stellt fest, dass an Korruption nationale Behörden, einschließlich Justiz- und Polizeibehörden, beteiligt sein können, die eigentlich für die Bekämpfung der Korruption zuständig sind; ist nach wie vor besorgt darüber, dass bei der Beseitigung der Kultur der Straflosigkeit auf höchster Ebene in Malta, die bei der unabhängigen öffentlichen Untersuchung des Mordes an Daphne Caruana Galizia festgestellt wurde, nur langsame und begrenzte Fortschritte erzielt wurden; ist der Ansicht, dass EU-Einrichtungen wie Europol eine wichtige Rolle bei der Untersuchung von Korruption und dem Sammeln von Beweisen spielen, dass jedoch das Erfordernis einer nationalen Zustimmung zur Beteiligung von Europol ein Hindernis darstellt; fordert, die Stärkung des Mandats von Europol, damit es Korruptionsfälle der oben beschriebenen Art untersuchen kann; betont jedoch, wie wichtig es ist, dass auf EU-Ebene eine Aufsicht über Europol sichergestellt ist, unabhängige Rechenschaftsmechanismen, Einrichtungen und sonstige Stellen der EU gestärkt werden und die demokratische Kontrolle der Tätigkeiten von Europol verbessert wird, einschließlich einer systematischen Bewertung aller Tätigkeiten der Agentur und der Einhaltung ihres Mandats sowie der Pflicht, Empfehlungen des Europäischen Parlaments an die Agentur Folge zu leisten;
21. begrüßt die von der Kommission vorgelegten Vorschläge zur Korruptionsbekämpfung, mit denen den Forderungen des Parlaments nachgekommen wird, die Korruptionsbekämpfung zu intensivieren; stellt fest, dass die Kommission beabsichtigt, die Korruptionsprävention bei der Entwicklung von politischen Maßnahmen, Strategien und Programmen der Union durchgängig zu berücksichtigen und die Bemühungen der Mitgliedstaaten, tragfähige Strategien und Rechtsvorschriften zur Korruptionsbekämpfung umzusetzen, aktiv zu unterstützen; begrüßt die Bereitschaft, die grenzüberschreitende Dimension der Korruption anzugehen, indem Korruptionsdelikte unter Strafe gestellt und die Strafen in der gesamten EU harmonisiert werden;
22. betont, dass Korruption und Geldwäsche untrennbar miteinander verbunden sind und dass die Geldwäsche eine der wichtigsten Faktoren für die illegalen Aktivitäten des organisierten Verbrechens und damit ein Angriff auf die Rechtsstaatlichkeit ist, durch den Kriminelle die Erträge aus Straftaten in die legale Wirtschaft transferieren; ist sich dessen bewusst, dass Betrug zulasten des EU-Haushalts auch eine der Geldwäsche vorausgehende Vortat sein kann; bekräftigt seine feste Überzeugung, dass der Schutz der finanziellen Interessen der EU nur durch eine Stärkung der EU-Betrugsbekämpfungsarchitektur und eine größere Transparenz in den Einrichtungen der EU wirksam und effizient verfolgt und gestärkt werden kann, indem die inhärenten Grenzen der nationalen Systeme überwunden werden, die nicht ausreichen, um den zunehmend grenzüberschreitenden Angriffen auf die finanziellen Interessen der Union zu begegnen;
Unabhängige Behörden
23. hebt hervor, dass die Gewaltenteilung nur dann funktionieren kann, wenn die Verfassungsgerichte, die Bürgerbeauftragten, die nationalen Menschenrechtsinstitutionen, die Rechnungshöfe, die Stellen für Gleichstellung und alle anderen unabhängigen Behörden funktionsfähig sind und über ausreichend weit gefasste Mandate, Unabhängigkeit, Integrität und eine angemessene Finanzierung verfügen;
24. stellt fest, dass die Kommission der Auffassung ist, dass die Lage im Hinblick auf Bürgerbeauftragte, nationale Menschenrechtsinstitutionen, Gleichstellungsstellen und sonstige unabhängige Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ist, wobei es in Zypern, der Slowakei, Luxemburg, Portugal, Slowenien und Polen einige Entwicklungen in die richtige Richtung zu verzeichnen gibt, während in Litauen, Ungarn und Kroatien nach wie vor Herausforderungen bestehen, in Italien, Tschechien, Malta und Rumänien noch immer keine nationale Menschenrechtsinstitution im Einklang mit den Pariser Grundsätzen der Vereinten Nationen eingerichtet wurde und in Bulgarien, Spanien und Österreich Verzögerungen bei den Ernennungen bei verschiedenen unabhängigen Behörden bestehen und in Polen das wirksame Funktionieren des Obersten Rechnungshofs gefährdet ist; nimmt mit großer Besorgnis die jüngsten Entwicklungen in Griechenland zur Kenntnis, wo unabhängige Behörden wie die griechische Behörde für Kommunikationssicherheit und Datenschutz (ADAE) und die griechische Datenschutzbehörde aufgrund ihrer Arbeit im Zusammenhang mit dem unrechtmäßigen Einsatz von Spähsoftware unter zunehmendem Druck stehen, wobei die Mitglieder des Verwaltungsrats der ADAE kürzlich durch das griechische Parlament eilig ersetzt wurden, offenbar aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Entscheidung der ADAE, eine Geldstrafe gegen den griechischen Geheimdienst zu verhängen;
Medienpluralismus und Medienfreiheit
25. hebt hervor, dass ohne Medienpluralismus und Medienfreiheit das demokratische Leben und die Rechtsstaatlichkeit nicht überleben können;
26. ist der Ansicht, dass Transparenz in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse im Medienbereich die grundlegende Mindestanforderung ist, um den Medienpluralismus zu wahren; stellt fest, dass die Kommission der Auffassung ist, dass seit dem Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2022 in Griechenland, Luxemburg und Schweden neue Rechtsvorschriften zur Erhöhung der Transparenz der Eigentumsverhältnisse im Medienbereich oder zur Verbesserung der öffentlichen Verfügbarkeit von Informationen über die Eigentumsverhältnisse im Medienbereich angenommen wurden und dass solche Regelungen in Zypern gestärkt wurden; stellt ferner fest, dass in Bulgarien, Tschechien und Frankreich Änderungen noch ausstehen; legt den Organen und Einrichtungen der Union nahe, endlich ein robustes und ehrgeiziges Medienfreiheitsgesetz zu verabschieden und umzusetzen, um die Harmonisierung der Transparenz der Rechtsvorschriften über die Eigentumsverhältnisse im Medienbereich auf EU-Ebene sicherzustellen;
27. stellt fest, dass die Kommission der Auffassung ist, dass die Medienregulierungsbehörden aufgrund unzureichender Schutzmaßnahmen nicht hinreichend vor unzulässiger politischer Einflussnahme geschützt sind, etwa in Ungarn, in Slowenien und – bis vor Kurzem – in Polen unter ihrer früheren von „Recht und Gerechtigkeit“ geführten Regierung, und dass es den Behörden, insbesondere in Griechenland und Rumänien, an Ressourcen mangelt; fordert die Kommission auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die wirksame Umsetzung von Artikel 30 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste(40) sicherzustellen, in dem das Erfordernis von Garantien für die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden festgelegt ist;
28. betont die Bedeutung der redaktionellen Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Medien und die Pflicht aller Mitgliedstaaten, diese zu achten; betont, dass Vorkehrungen gegen interne und externe Einflussnahme getroffen werden müssen; ist der Ansicht, dass öffentlich-rechtliche Medien vor politischem Druck, einschließlich ungerechtfertigter Entlassungen, geschützt werden sollten und dass Vorkehrungen getroffen werden sollten, um zu gewährleisten, dass redaktionelle Entscheidungen frei getroffen werden können; stellt fest, dass Luxemburg, Slowenien, Deutschland, Estland, die Slowakei und Tschechien nach Auffassung der Kommission Initiativen ergriffen haben, um die rechtlichen Garantien oder Haushaltsmittel zwecks Verbesserung der Unabhängigkeit der nationalen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu stärken, wobei in Zypern, Irland und Schweden ebenfalls entsprechende Reformen erörtert werden, während Maßnahmen dieser Art in Rumänien, Malta und Ungarn ausbleiben; nimmt die Bemühungen der neuen polnischen Regierung zur Kenntnis, die Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt wiederherzustellen; stellt fest, dass im jüngsten Bericht des Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus das Risiko für redaktionelle Autonomie und politische Unabhängigkeit als „hoch“ eingestuft wurde und das Gesamtrisiko für Medienpluralismus in Malta nicht mehr als „mittel“, sondern als „hoch“ bewertet wird;
29. nimmt mit Besorgnis die geplante Umstrukturierung des Rundfunks und Fernsehens der Slowakei (RTVS – Rozhlas a televízia Slovenska), der größten öffentlich-rechtlichen Sendeanstalt des Landes, zur Kenntnis; betont, wie wichtig es ist, freie und unabhängige Medien als Eckpfeiler einer demokratischen Gesellschaft zu erhalten; bedauert die Entscheidung des Ministerpräsidenten und mehrerer Regierungsbeamter, die Kommunikation mit bedeutenden Medienunternehmen einzustellen, und stellt fest, dass dies ein erhebliches Hindernis für das Recht der Öffentlichkeit ist, einschlägige Informationen von der Regierung zu erhalten; betont, dass durch solche Maßnahmen die Freiheit und Transparenz der Medien eingeschränkt und zur Verbreitung manipulativer Desinformation im öffentlichen Raum beigetragen wird;
30. fordert den Rat und die Kommission auf, angemessene Mittel für unabhängigen und unionsweiten Qualitätsjournalismus auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene bereitzustellen;
Schutz von Journalisten
31. weist darauf hin, dass unabhängiger Journalismus als Teil der grundlegenden Gewaltenteilung und Element der öffentlichen Kontrolle ein wesentliches Element der demokratischen Rechtsstaatlichkeit ist; äußert seine Besorgnis über die gezielten Versuche von Regierungen und wirtschaftlich mächtigen Akteuren, Journalisten, die Missstände aufdecken, zum Schweigen zu bringen; betont, dass ungerechtfertigte Eingriffe und Druck, Angst und Selbstzensur eine abschreckende Wirkung auf die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung von Journalisten haben;
32. bedauert die besorgniserregenden Entwicklungen in Bezug auf die Sicherheit von Journalisten in mehreren Mitgliedstaaten; stellt fest, dass die Plattform des Europarats zur Förderung des Schutzes journalistischer Tätigkeiten und der Sicherheit von Journalisten seit 2015 mehr als 1 600 Warnmeldungen registriert hat; bedauert die Einschüchterung von Journalisten während des Wahlkampfs, wie sie kürzlich bei den Wahlen in der Slowakei stattfand; bedauert, dass Malta die Arbeitsbedingungen von Journalisten seit dem Mord an Daphne Caruana Galizia nicht verbessert hat, wie es unter anderem durch eine wirksame Umsetzung der Empfehlungen aus dem Bericht über die öffentliche Untersuchung vom 29. Juli 2021 möglich gewesen wäre; fordert slowakische Regierungsbeamte auf, verbale Angriffe auf Einzelpersonen zu unterlassen; hebt die Pflicht von Amtsträgern und Regierungsbeamten hervor, allen Bürgern zu dienen, insbesondere in einem Land, in dem in der Vergangenheit hassmotivierte Straftaten begangen wurden und ein Journalist ermordet worden ist;
33. ist beunruhigt über das Fortbestehen von SLAPP-Klagen in der gesamten Union; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlung (EU) 2022/758(41) der Kommission zum Schutz von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern, die sich öffentlich beteiligen, vor offenkundig unbegründeten oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren umzusetzen; weist darauf hin, dass dies durch die Aufhebung von Haftstrafen für Verleumdungsfälle, die Entkriminalisierung von Verleumdung und die Bevorzugung von zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren erfolgen kann; begrüßt die politische Einigung zwischen den beiden gesetzgebenden Organen der Union über die Anti-SLAPP-Richtlinie(42); fordert die Kommission auf, die Möglichkeit weiterer Rechtsvorschriften zu prüfen, damit alle SLAPP-Klagen, einschließlich innerstaatlicher Fälle, abgedeckt werden können; bedauert, dass die von Malta vorgeschlagenen Anti-SLAPP-Bestimmungen trotz der von verschiedenen internationalen Organisationen geäußerten Befürchtungen nicht ausreichen, um die Arbeit von Journalisten zu schützen(43); bekräftigt seine an einige Politiker, darunter den ehemaligen maltesischen Premierminister, gerichtete Forderung, die von den Erben von Daphne Caruana Galizia geerbten Verleumdungsfälle zurückzunehmen, die auch Jahre nach ihrer Ermordung noch andauern;
34. fordert die griechische Regierung auf, die schwerwiegenden Herausforderungen anzugehen, die im Rahmen des Projekts „Media Freedom Rapid Response“ (MFRR) ermittelt wurden, einem Bündnis, das Verletzungen der Presse- und Medienfreiheit verfolgt, überwacht und darauf reagiert, insbesondere im Zusammenhang mit willkürlicher Überwachung, Straflosigkeit oder Verbrechen gegen Journalisten, strategischen Klagen gegen öffentliche Beteiligung (SLAPP-Klagen), Unabhängigkeit und Pluralismus der Medien(44); begrüßt die Einrichtung einer Arbeitsgruppe zu Schutz, Sicherheit und Handlungskompetenz von Journalisten und anderen Medienschaffenden, die die Sicherheit und Unabhängigkeit von Journalisten und anderen Medienschaffenden stärken, das Bewusstsein schärfen und die Sicherheit von Journalisten überwachen soll und die ihre Arbeit im Einklang mit der Empfehlung (EU) 2021/1534 der Kommission vom 16. September 2021 zur Gewährleistung des Schutzes, der Sicherheit und der Handlungskompetenz von Journalisten und anderen Medienschaffenden in der Europäischen(45) aufgenommen hat; nimmt mit großer Besorgnis die jüngste Festnahme einer Reporterin durch die französischen Behörden zur Kenntnis, die offenbar dazu diente, die Offenlegung ihrer Quellen zu erreichen, sowie das illegale Abhören einer niederländischen Journalistin, die für die Journalismusplattform „De Correspondent“ arbeitet;
35. verurteilt aufs Schärfste das Ausbleiben eines entscheidenden Durchbruchs bei den Ermittlungen zum Mord an Giorgos Karaivaz; stellt fest, dass die beiden mutmaßlichen Mörder mehr als zwei Jahre nach dem Mord auf der Grundlage von Beweisen festgenommen wurden, die der Polizei offenbar die ganze Zeit zur Verfügung standen; ist der Ansicht, dass der Drahtzieher hinter dem Mord noch nicht identifiziert worden ist; stellt fest, dass Karaivaz – wie Daphne Caruana Galizia und Ján Kuciak – Recherchen in Bezug auf Korruption und Kriminalität durchführte und sich möglicherweise Feinde in hohen Positionen, auch in politischen Kreisen, gemacht hat; weist darauf hin, dass der mutmaßliche Drahtzieher der Ermordung von Daphne Caruana Galizia immer noch nicht verurteilt wurde und dass auch nicht alle Fälle von Korruption und Kriminalität, die sie recherchiert hat, von den staatlichen Stellen angemessen behandelt wurden;
36. verurteilt die illegale Überwachung von Journalisten, insbesondere mittels Spähsoftware; ist bestürzt über die Weigerung der Kommission, alle Empfehlungen des Pegasus-Sonderuntersuchungsausschusses umzusetzen, und betrachtet dies als Untätigkeit; wiederholt seine Aufforderung an die Kommission, zu prüfen, ob die in der Empfehlung enthaltenen besonderen Bedingungen für Zypern, Griechenland, Ungarn, Polen und Spanien erfüllt sind, wofür als Frist der 30. November 2023 gesetzt war; begrüßt die Einsetzung eines besonderen Untersuchungsausschusses mit Untersuchungsbefugnissen im Sejm, dem Unterhaus des polnischen Parlaments; fordert eine gründliche Untersuchung der mutmaßlichen schwerwiegenden Verstöße gegen nationale Rechtsvorschriften und EU-Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der unrechtmäßigen Überwachung zu politischen Zwecken durch die von der Partei „Recht und Gerechtigkeit“ geführten Regierung; ist beunruhigt darüber, dass die Liste der mutmaßlichen Opfer sehr lang ist und mehrere Politiker, Rechtsanwälte, Staatsanwälte, Journalisten, Geschäftsleute, Aktivisten und andere Personen auf dieser Liste stehen; weist darauf hin, dass in keinem der Fälle des Missbrauchs von Spähsoftware gegen Journalisten, Aktivisten, Politiker, Rechtsanwälte und andere politische Zielpersonen der Gerechtigkeit Genüge getan wurde; kommt daher zu dem Schluss, dass entgegen der Annahme der Kommission viele nationale Behörden weder willens noch in der Lage sind, sich mit der Angelegenheit zu befassen, sodass den Opfern keine wirksamen Rechtsmittel zur Verfügung stehen und die Demokratie nicht geschützt ist; ist zutiefst besorgt über die abschreckende Wirkung, die die Straflosigkeit des Missbrauchs von Spähsoftware auf Journalisten und ihre Quellen hat; betont, dass der unrechtmäßige Einsatz von Spähsoftware durch nationale Regierungen direkt und indirekt die Integrität des Entscheidungsprozesses beeinträchtigt und damit die Demokratie in der Europäischen Union untergräbt, und betont, dass hinsichtlich der Überwachungsindustrie dringend mehr Transparenz und rechtliche Rechenschaftspflicht erforderlich ist;
37. weist erneut darauf hin, dass der Handel mit und die Verwendung von Spähsoftware streng geregelt werden müssen, dass der Einsatz von Spähsoftware verhältnismäßig sein muss und nicht willkürlich sein darf und dass die Überwachung nur unter ganz bestimmten, im Voraus festgelegten Umständen genehmigt werden darf; ist der Auffassung, dass wirksame Ex-ante-Mechanismen zur Sicherstellung der gerichtlichen Kontrolle für den Schutz der individuellen Freiheiten von entscheidender Bedeutung sind; bekräftigt, dass die Rechte des Einzelnen nicht gefährdet werden dürfen, indem ein uneingeschränkter Zugang zur Überwachung ermöglicht wird; unterstreicht, dass es ebenfalls wichtig ist, dass die Gerichte in der Lage sind, eine substanzielle und wirksame Ex-post-Kontrolle im Bereich der Überwachungsanträge für Zwecke der nationalen Sicherheit durchzuführen, um sicherzustellen, dass ein unverhältnismäßiger Einsatz von Spähsoftware durch Regierungen angefochten werden kann;
38. betont, dass die Auswirkungen der unrechtmäßigen Verwendung von Spähsoftware in den Mitgliedstaaten weit ausgeprägter sind, in denen die Behörden, die normalerweise mit den Untersuchungen, der Wiedergutmachung für die Betroffenen und der Gewährleistung der Rechenschaftspflicht betraut sind, vom Staat vereinnahmt werden, und in denen eine Krise der Rechtsstaatlichkeit besteht und die Unabhängigkeit der Justiz gefährdet ist, sodass man sich auf die nationalen Behörden nicht verlassen kann; fordert die Kommission daher auf, im Bericht über die Rechtsstaatlichkeit eine spezielle länderspezifische Überwachung und Empfehlungen in Bezug auf den unrechtmäßigen Einsatz von Spähsoftware durch die Mitgliedstaaten einzuführen, wobei bewertet werden sollte, inwieweit die staatlichen Einrichtungen in der Lage sind, betroffenen Personen Rechtsschutz zu gewähren;
Transparenz und Zugang zu Informationen
39. bedauert die anhaltenden Schwierigkeiten, mit denen viele Bürger, Journalisten und Parlamentarier in vielen Mitgliedstaaten hinsichtlich des Erhalts von Informationen und des Zugangs zu Dokumenten konfrontiert sind; betont, dass Behörden allzu oft den Zugang zu Informationen und Dokumenten gezielt vereiteln, indem sie beispielsweise Entscheidungen unverhältnismäßig lange hinauszögern oder nur scheinbar Zugang gewähren, indem sie Informationen nur teilweise zugänglich machen; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission festgestellt hat, dass mehrere Mitgliedstaaten Initiativen ergriffen haben, um den Zugang zu Informationen besser zu regulieren, etwa Tschechien, Litauen und die Slowakei, und dass bestimmte andere, wie Deutschland, Kroatien, Spanien, Luxemburg und Ungarn Verbesserungen in diesem Bereich hinarbeiten; stellt allerdings fest, dass einige Mitgliedstaaten noch immer nicht in vollem Umfang auf Bedenken eingehen, etwa Malta, Österreich und Finnland; fordert die maltesische Regierung erneut auf, ihre Rechtsbehelfe gegen eine Reihe von Anträgen im Zusammenhang mit der Informationsfreiheit, die von der Nachrichtenplattform The Shift News eingereicht wurden, zurückzuziehen;
40. fordert die EU-Organe auf, beim Zugang zu Informationen und Dokumenten ein beispielhaftes Verhalten an den Tag zu legen; nimmt in diesem Zusammenhang den jüngsten Sonderbericht der Europäischen Bürgerbeauftragten zu ihrer strategischen Untersuchung betreffend die Zeit, die die Europäische Kommission für die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten benötigt, zur Kenntnis, der sich an ihre strategische Untersuchung in dieser Angelegenheit anschließt, in der sie einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit feststellte, da es bei der Bearbeitung von Zweitanträgen durch die Kommission zu systemischen und erheblichen Verzögerungen gekommen sei(46); fordert die Kommission auf, dieses immer wiederkehrende Problem ein für alle Mal zu lösen;
41. legt den Mitgliedstaaten nahe, Lobbyarbeit zu regulieren, indem sie verbindliche nationale Transparenzregister für alle Politiker, Regierungsbeamten und Bedienstete von Behörden und Agenturen einführen; legt Politikern, Regierungsbeamten und Bediensteten von Behörden und Agenturen nahe, eine Liste aller ihrer Treffen zu veröffentlichen;
Wirtschaftliche Dimension der Rechtsstaatlichkeit
42. fordert die Stärkung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit im Binnenmarkt; betont, dass zuverlässige und stabile rechtsstaatliche Strukturen Schlüsselpfeiler für Investitionen und Handel sind, die für die Wettbewerbsfähigkeit und damit für die Kapazität des Sozialsystems und des Arbeitsmarktes in der Europäischen Union von wesentlicher Bedeutung sind; bedauert Maßnahmen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich, die gegen Unionsrecht verstoßen, wie beispielsweise bestimmte protektionistische Maßnahmen;
43. fordert, die Überwachung der wirtschaftlichen Dimension der Rechtsstaatlichkeit zu intensivieren; fordert die Kommission auf, die wirtschaftliche Dimension im Bericht über die Rechtsstaatlichkeit im Rahmen eines erweiterten Berichtsumfangs stärker zu berücksichtigen und ihr besondere Aufmerksamkeit zu schenken;
44. verurteilt erneut die berichteten systematischen diskriminierenden, intransparenten und unlauteren Praktiken gegenüber Unternehmen in bestimmten Branchen in Ungarn sowie die Verwendung von EU-Mitteln zur Bereicherung politischer Verbündeter der Regierung, was gegen die EU-Vorschriften für den Wettbewerb und für die Vergabe öffentlicher Aufträge verstößt; ist zutiefst besorgt über die zunehmende Konzentration von Unternehmen in den Händen von Oligarchen, die Verbindungen zur derzeitigen Regierung haben und öffentlich ihre Absicht bekundet haben, sich in diese Sektoren einzukaufen, sowie über Maßnahmen, die sich gezielt gegen Wettbewerber dieser Unternehmen richten;
45. weist erneut darauf hin, dass im Anwendungsbereich der Verträge jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gemäß der Charta verboten ist und dass die Niederlassungsfreiheit, die Dienstleistungsfreiheit und der freie Kapitalverkehr von grundlegender Bedeutung für den Binnenmarkt sind; betont, dass die Vorschriften über die Gleichbehandlung sowohl offene als auch versteckte Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit oder – im Fall von Unternehmen – wegen ihres Sitzes verbieten; betont, dass die ordnungsgemäße Umsetzung der Wettbewerbsvorschriften und der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auch im Interesse ungarischer Unternehmen liegt;
46. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihr Bekenntnis zur Rechtsstaatlichkeit gegenüber der internationalen Gemeinschaft unter Beweis zu stellen und alle angenommenen restriktiven Maßnahmen der EU korrekt und konsequent anzuwenden und umzusetzen und ihre Umgehung zu unterbinden; fordert die Kommission auf, dies genau zu überwachen;
Raum der Zivilgesellschaft
47. würdigt die zentrale Bedeutung der Zivilgesellschaft und eines intakten zivilgesellschaftlichen Raums für die Wahrung und den Schutz der Rechtsstaatlichkeit, und bekräftigt seine Forderung, der Situation der Zivilgesellschaft in den Mitgliedstaaten ein eigenes Kapitel zu widmen; stellt fest, dass die Kommission der Auffassung ist, dass Malta, Irland, Bulgarien, Litauen und Deutschland Anstrengungen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Zivilgesellschaft angekündigt oder eingeleitet haben, und der Auffassung ist, dass die Zivilgesellschaft in Zypern, Griechenland, Spanien, Italien und Frankreich mit besonderen Herausforderungen und in Ungarn und Polen – unter ihrer früheren von „Recht und Gerechtigkeit“ geführten Regierung – weiterhin mit schwerwiegenden systemischen Beschränkungen konfrontiert ist; fordert alle Mitgliedstaaten auf, Organisationen der Zivilgesellschaft als wichtige Akteure des demokratischen Lebens anzuerkennen und ein günstiges Umfeld für die Zivilgesellschaft zu schaffen;
48. fordert die Kommission auf, durch zweckgebundene Finanzmittel – beispielsweise über das Programm „Unionsbürgerschaft, Gleichstellung, Rechte und Werte“ – weiter in den Aufbau von Kapazitäten für Organisationen der Zivilgesellschaft zu investieren, um die Lage der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten, und für einen angemessenen Schutz der Organisationen der Zivilgesellschaft zu sorgen, die sich an diesem Prozess beteiligen; ist besorgt darüber, dass sich die von Voreingenommenheit geprägte Zuweisung von Finanzmitteln in bestimmten Ländern auf Organisationen der Zivilgesellschaft auswirkt, die sich für die Förderung der Rechte benachteiligter Gruppen oder ganz allgemein für Anliegen einsetzen, die von den Regierungen nicht unterstützt werden; spricht sich für eine gründliche Bewertung dieser Probleme in allen Ländern aus, die Gegenstand des Berichts sind, und betont, dass in länderspezifischen Empfehlungen auf diese Probleme eingegangen werden muss; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die direkte Verwaltung von Unionsmitteln in Erwägung zu ziehen, damit die förderfähigen Endbegünstigten, etwa Organisationen der Zivilgesellschaft, Unternehmen und lokale Gebietskörperschaften, die für sie bestimmten Unionsmittel auch tatsächlich erhalten;
49. begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über länderübergreifende europäische Vereinigungen (COM(2023)0516) und verpflichtet sich, ihrer Annahme Vorrang einzuräumen; fordert die Kommission ferner nachdrücklich auf, eine Strategie auszuarbeiten, mit der Mindeststandards für den Schutz zivilgesellschaftlicher Organisationen in allen Mitgliedstaaten vorgesehen werden, um ein regulatorisches und politisches Umfeld zu fördern, das frei von Bedrohungen und Angriffen ist, und diesen Organisationen einen dauerhaften und diskriminierungsfreien Zugang zu Ressourcen zu gewähren und gleichzeitig ihren Beitrag zum zivilen Dialog und ihre Beteiligung an der Politikgestaltung zu unterstützen und zu fördern;
50. ist zutiefst besorgt über die von der slowakischen Regierung angekündigten Pläne zur Verabschiedung von Gesetzen, die den zivilgesellschaftlichen Freiraum gefährden würden, unter anderem durch die Einschränkung der Arbeit von nichtstaatlichen Organisationen und die Stigmatisierung von Organisationen, die Mittel aus dem Ausland erhalten;
51. bedauert, dass sich die Lage von Menschenrechtsverteidigern in der EU in den letzten Jahren zunehmend verschlechtert hat; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Menschenrechtsverteidiger ungehindert und in aller Sicherheit arbeiten können;
Die rechtmäßige Anwendung von Zwang durch die Polizei im Rahmen der Rechtsstaatlichkeit sowie das Recht auf freie Meinungsäußerung und friedliche Versammlung
52. betont, dass die Strafverfolgung eine wesentliche Rolle spielt, wenn es darum geht, die Rechtsstaatlichkeit zu wahren, ein sicheres Umfeld für die Menschen zu schaffen und ihnen die Ausübung der Grundrechte zu ermöglichen; bedauert, dass dem Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2023 zufolge in vielen Mitgliedstaaten, darunter Belgien, Portugal, die Slowakei und Zypern, die Strafverfolgungsbehörden nicht über ausreichende Ressourcen verfügen, um ihre Aufgaben wie die Korruptionsbekämpfung wirksam wahrnehmen zu können; fordert die Mitgliedstaaten auf, für eine angemessene Finanzierung, Ausbildung und Personalausstattung der Polizei und anderer Strafverfolgungsbehörden zu sorgen;
53. betont, dass die Befugnis zur Anwendung von Zwang mit äußerster Vorsicht behandelt werden muss, und betont, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen müssen, dass die Polizei Zwang nur dann anwendet, wenn dies unbedingt erforderlich ist, und nur in dem Umfang, der erforderlich ist, um ein legitimes Ziel zu erreichen; weist erneut darauf hin, dass die Polizei ihre Aufgaben gemäß dem Grundsatz der Unparteilichkeit und Nichtdiskriminierung erfüllen muss; fordert die Mitgliedstaaten auf, alle Fälle übermäßiger Anwendung von Zwang oder diskriminierender Behandlung durch die Strafverfolgungsbehörden gründlich zu untersuchen und für systemische Garantien gegen einen solchen Missbrauch zu sorgen;
54. fordert die Mitgliedstaaten auf, in diesem Zusammenhang den Kodex für Polizeiethik des Europarates zu berücksichtigen; ist der Auffassung, dass Polizeibeamte darin geschult werden sollten, alternative Methoden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung anzuwenden, die das Leben von Demonstranten und Festgenommenen nicht gefährden; fordert die Mitgliedstaaten auf, EU-weit gültige Leitlinien für ein transparentes, unabhängiges und einheitliches Auswahl-, Test- und Erprobungsverfahren für die von den Bediensteten der Strafverfolgungsbehörden verwendeten Waffen einzuführen, die sich auf die Normen, Empfehlungen und Leitgrundsätze der Vereinten Nationen stützen; stellt fest, dass im Rahmen dieser Bewertung vor der Auswahl und dem Einsatz der Waffen festgestellt werden sollte, ob sie den internationalen Normen und Standards im Bereich der Menschenrechte entsprechen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Daten über alle Fälle der Anwendung von Zwang zu erfassen, damit Nachweise über Einsatz, Missbrauch, unerwartete Folgen, Verletzungen und Todesfälle sowie deren Ursachen gesammelt werden; ist besorgt über die übermäßige Anwendung von Zwang durch die Strafverfolgungsbehörden in der gesamten EU; hebt hervor, dass die französische Polizei stärker bewaffnet ist als die Polizei in den meisten anderen Ländern der Union; ist besorgt über die Tatsache, dass die Strafverfolgungsbehörden in Frankreich auch willkürliche Festnahmen von Demonstranten vornehmen, was eine Verletzung des Rechts auf Freiheit darstellt, da die meisten Festgenommenen innerhalb weniger Stunden ohne Anklage wieder freigelassen werden;
55. ist zutiefst besorgt, dass EU-weit nach wie vor viele Fälle unverhältnismäßiger Gewaltanwendung, einschließlich Prügel, gegen friedliche Demonstranten gemeldet werden; stellt fest, dass die Strafverfolgungsbehörden in einigen Mitgliedstaaten zunehmend „weniger tödliche Waffen“ einsetzen, um Ansammlungen von Demonstranten zu kontrollieren oder zu zerstreuen, was in den letzten Jahren auch zu einer beträchtlichen Zahl von Schwerverletzten geführt hat, sodass klare Leitlinien für deren Einsatz erforderlich sind;
56. ist der Ansicht, dass die Meinungs- und Versammlungsfreiheit in der gesamten EU unter besorgniserregenden Bedingungen ausgeübt wird; betont, dass Einschränkungen des Rechts auf friedliche Versammlung grundsätzlich nicht auf dem Inhalt der Botschaft beruhen können, die die Teilnehmer eines Protests vermitteln wollen, da das Recht auf friedliche Versammlung eng mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung verbunden ist, mit Ausnahme von Versammlungen, die auf die Anstiftung zu Gewalt abzielen; besteht darauf, dass Gesetze und Praktiken in Bezug auf Versammlungen stets den internationalen Menschenrechtsnormen in Bezug auf die Versammlungsfreiheit und die Polizeiarbeit bei Demonstrationen entsprechen sollten, einschließlich der Bereitstellung gründlicher Menschenrechtsschulungen für Polizeibeamte; fordert die Mitgliedstaaten auf, keine Gesetze zu erlassen oder Methoden einzuführen, durch die das Recht auf friedliche Versammlung präventiv eingeschränkt wird oder Demonstranten ohne rechtliche Kontrolle im Vorhinein kriminalisiert werden;
57. bringt seine tiefe Besorgnis über den übermäßigen Einsatz von Gewalt gegen Minderheiten, wie z. B. gegen Roma, durch Polizeikräfte zum Ausdruck; fordert die Behörden der Mitgliedstaaten auf, alle derartigen Fälle umfassend und unabhängig zu untersuchen; ist zutiefst besorgt über die Tatsache, dass in Griechenland innerhalb von drei Jahren drei junge Roma getötet wurden und dass es keine gründlichen Ermittlungen diesbezüglich gegeben hat;
Gleichheit, Nichtdiskriminierung und Pluralismus
58. stellt fest, dass Rückschritte bei der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit und die Aushöhlung der Minderheitenrechte oft Hand in Hand gehen, und betont erneut, dass in künftigen Berichten ein umfassender Ansatz zur Überwachung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte erforderlich ist; bedauert, dass beim Schutz von Minderheiten in der gesamten EU keine Fortschritte erzielt wurden; verurteilt Hetze, auch von Regierungsmitgliedern oder politischen Amtsträger, gegen Minderheiten;
59. betont, dass alle Arten von Diskriminierung, Hetze und Straftaten bekämpft werden müssen, die sich spezifisch gegen Minderheiten und Angehörige nationaler, ethnischer, sprachlicher oder religiöser Minderheiten richten; fordert die Kommission auf, in den nächsten Bericht eine spezielle neue Säule aufzunehmen und alle Formen von Fremdenfeindlichkeit, Rassismus, Antisemitismus, Islamfeindlichkeit, Romafeindlichkeit, Hetze und Diskriminierung sowie LGBTIQ+-Phobie, Hetze und Diskriminierung in allen Mitgliedstaaten zu erfassen;
60. ist beunruhigt über den jüngsten Anstieg des Antisemitismus, einschließlich Gewalttaten, Einschüchterungen und Hasssymbolen im öffentlichen Raum;
61. ist ferner beunruhigt über das Ausmaß der Islamfeindlichkeit in der EU, einschließlich Verleumdungskampagnen und Desinformation;
62. bringt seine Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass die Kommission sich nur langsam mit der Nichteinhaltung von Grundrechten und der Rechtsprechung der Mitgliedstaaten befasst; fordert die Kommission als Hüterin der Verträge nachdrücklich auf, ihrer Verantwortung für die Durchsetzung der EU-Menschenrechtsvorschriften nachzukommen und sich nicht nur darauf zu verlassen, dass die Bürgerinnen und Bürger selbst vor Gericht gehen, um die Anwendung des Unionsrechts durchzusetzen; empfiehlt der Kommission insbesondere, in Fällen der Nichtbefolgung von EuGH-Urteilen Maßnahmen gemäß Artikel 260 Absatz 2 AEUV und in Fällen von Verstößen Maßnahmen gemäß der Konditionalitätsverordnung zu ergreifen;
63. fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, dem Schutz der Rechte von LGBTIQ+-Personen in allen Politikbereichen eine echte und bereichsübergreifende Priorität einzuräumen; fordert die Kommission auf, alle verfügbaren Mittel zu nutzen, um sicherzustellen, dass die Rechte von LGBTIQ+-Personen in der gesamten EU geachtet werden, einschließlich der Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten; fordert die Mitgliedstaaten auf, die zwölf Empfehlungen des Lenkungsausschusses des Europarats für Antidiskriminierung, Vielfalt und Inklusion zur Bekämpfung von Hassverbrechen gegen LGBTIQ+-Personen sowie die Empfehlungen der Kommission gegen Rassismus und Intoleranz zu berücksichtigen(47); nimmt den jüngsten rumänischen Gesetzesentwurf zur Kenntnis, mit dem Urteil(48) des EuGH in der Rechtssache Coman aus dem Jahr 2018 entsprochen werden soll, sowie die Kritik, dass mit dem Gesetzesentwurf dieses Urteil nur sehr eng umgesetzt wird und gleichgeschlechtlichen Paaren nicht die gleichen Rechte garantiert werden(49); fordert alle anderen Mitgliedstaaten, in denen es keine gesetzliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften gibt, wie Bulgarien, Litauen, Polen, Rumänien und die Slowakei, auf, dafür zu Sorge zu tragen, dass dieses Recht gesetzlich verankert wird;
64. bedauert zutiefst, dass die rechtliche Anerkennung des Geschlechts durch eine Änderung des Personenstands in mehreren Mitgliedstaaten noch immer nicht möglich ist; bedauert die mangelnden Anstrengungen und den fehlenden Willen der bulgarischen Regierung, einen glaubwürdigen Aktionsplan zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Rechtssache Y.T. / Bulgarien vom 9. Juli 2020 vorzulegen; weist ferner erneut darauf hin, dass Bulgarien das Urteil des EuGH in der Rechtssache „Baby Sara“ (C-490/20) noch immer nicht umgesetzt hat;
65. fordert die Aufnahme der Diskriminierungsgründe sexuelle Ausrichtung, Geschlechtsidentität, geschlechtliche Ausdrucksform und Geschlechtsmerkmale in den rechtlichen Rahmen für Diskriminierungsbekämpfung der EU auf Grundlage einer breiteren Auslegung der Diskriminierungsgründe sexuelle Ausrichtung und Geschlecht sowie des in den Verträgen verankerten Grundsatzes der Gleichstellung von Frauen und Männern; stellt fest, dass dadurch Rechtssicherheit und ein umfassender Schutz aller Bürgerinnen und Bürger unserer Union sichergestellt wird und dass die zwischen den beiden gesetzgebenden Organen erzielte Einigung auf diese Auslegung bereits in den Vorschlag für eine Richtlinie zur Festlegung von Standards für Gleichstellungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit von Frauen und Männern in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (COM(2022)0688) eingeflossen ist;
66. fordert ein unionsweites Verbot von „Konversionspraktiken“; fordert ein Verbot der Genitalverstümmelung, durch die auch intersexuellen Menschen (in Form der intersexuellen Genitalverstümmelung; IGM – intersex genital mutilation) Schaden zugefügt wird; fordert ein Verbot von Zwangsabtreibungen und Zwangssterilisationen, die eine Form geschlechtsspezifischer Gewalt darstellen und Menschen mit Behinderungen besonders schaden; betont, wie wichtig die Achtung von Selbstbestimmung und Autonomie sowie die Förderung der physischen und psychischen Gesundheit von LGBTIQ+-Personen sind; betont, dass sein Standpunkt zu dem Vorschlag für eine Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (COM(2022)0105) die Aufnahme der Genitalverstümmelung von Mädchen und Frauen, der intersexuellen Genitalverstümmelung und der Zwangssterilisation zu den Straftaten mit europäischer Dimension („EU-Straftatbestände“) umfasst;
67. bekräftigt, dass Frauenrechte Menschenrechte sind und Rückschritte bei den Rechten und der Autonomie von Frauen durch nichts gerechtfertigt werden können; verurteilt insbesondere die Angriffe auf die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte von Frauen und Mädchen in mehreren Mitgliedstaaten; ist der Ansicht, dass das Recht auf sicheren und legalen Schwangerschaftsabruch in der Charta verankert werden sollte;
68. betont, dass geschlechtsspezifische Gewalt – sowohl im Internet als auch außerhalb davon – eine besonders schwere Straftat und eine weitverbreitete Verletzung der Grundrechte und Grundfreiheiten in der EU darstellt, gegen die mit größerer Effizienz und Entschlossenheit auf einer gemeinsamen Grundlage vorgegangen werden muss; betont, dass geschlechtsspezifische Gewalt das Resultat gesellschaftlicher und systemischer struktureller Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern ist, die eine grenzüberschreitende Dimension aufweisen; weist insbesondere auf die wachsenden Anti-Gender-, Anti-LGBTIQ+- und Anti-Feminismus-Bewegungen hin, die gut organisiert sind und einen grenzüberschreitenden Charakter haben; vertritt zudem die Auffassung, dass die grenzüberschreitende Dimension der geschlechtsspezifischen Gewalt im Internet und die enormen individuellen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen geschlechtsspezifischer Gewalt in allen Mitgliedstaaten belegen, dass geschlechtsspezifische Gewalt in ihren vielfältigen Dimensionen auf einer gemeinsamen Grundlage der EU bekämpft werden muss;
69. betont, dass das Nichtzustandekommen einer gemeinsamen Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen und anderer Formen geschlechtsspezifischer Gewalt auch auf das Fehlen von Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und Sanktionen zurückzuführen ist; stellt fest, dass dies eine gemeinsame Definition von geschlechtsspezifischer Gewalt und Mindestvorschriften zu den zentralen Problemen der Prävention, der Dunkelziffer, des Opferschutzes, der Unterstützung und der Wiedergutmachung sowie der strafrechtlichen Verfolgung von Tätern umfasst; hebt hervor, dass die Ansätze und das Engagement der Mitgliedstaaten im Bereich der Verhütung und Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt sehr unterschiedlich sind und dass ein gemeinsamer Ansatz daher auch zur Strafverfolgung bei grenzüberschreitenden Einsätzen beitragen würde;
70. ist – wohl wissend, dass die nationalen Wahlgesetze nicht in die Zuständigkeit der Union fallen – der Ansicht, dass alle gewählten Gremien in der Union repräsentativ für die unterschiedlichen Stimmen innerhalb des Wählerspektrums sein sollten; bringt seine tiefe Besorgnis über bestimmte Wahlsysteme in der Union zum Ausdruck, die den Pluralismus unterdrücken, z. B. durch die Festlegung einer hohen Hürde, um gewählt zu werden; fordert nationale Wahlreformen in Fällen, in denen große Teile der Bevölkerung nach wie vor nicht vertreten sind;
71. bedauert zutiefst die zahlreichen Todesfälle von Flüchtlingen und Migranten auf See, die häufig Opfer von Menschenhandel und ohne Rücksicht auf ihre Sicherheit oder ihre Grundrechte unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt sind; erinnert die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtung nach dem internationalen Seerecht, Menschen in Seenot zu helfen, und fordert die Einrichtung einer umfassenden Such- und Rettungsmission der EU, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Frontex getragen wird; nimmt die Arbeit von Frontex und ihres Grundrechtsbeauftragten sowie der EU-Asylagentur zur Kenntnis; hebt hervor, dass die EU ein wirksames Asylsystem braucht, das die Menschenrechte achtet; nimmt die Fortschritte beim neuen Migrations- und Asylpaket zur Kenntnis, die eine Verabschiedung des Pakets noch in dieser Legislaturperiode ermöglichen;
72. begrüßt, dass Griechenland am 15. Februar 2024 als 16. Mitgliedstaat einen wegweisenden Gesetzentwurf des griechischen Parlaments zur Gleichstellung der Ehe verabschiedet hat, mit dem gleichgeschlechtliche Ehen legalisiert und gleichgeschlechtlichen Paaren uneingeschränkte elterliche Rechte eingeräumt werden;
Übergreifende Feststellungen zur Lage der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte in der gesamten EU
73. äußert angesichts der vorstehenden Ausführungen seine tiefe Besorgnis darüber, dass die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte in der gesamten EU ausgehöhlt werden; hebt hervor, dass der im Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit dargelegte Stand der Dinge zwar viele besorgniserregende Entwicklungen erkennen lässt, die Situation aber unter Berücksichtigung anderer unabhängiger Berichte und Quellen noch besorgniserregender ist; betont, dass die Aushöhlung dieser Werte in Mitgliedstaaten die Organe und Einrichtungen der Union und die Lage in der Union insgesamt gefährdet und untergräbt, auch wenn einige Mitgliedstaaten beim Schutz und bei der Förderung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und den Grundrechten vorbildlich sind;
74. betont, dass diese Situation nicht nur eine abstrakte Schlussfolgerung ist, sondern sich auf das tägliche Leben der Bürger und Unternehmen in der EU auswirkt, da sie beispielsweise mit einer ineffizienten oder nicht unabhängigen Justiz und zunehmender Korruption konfrontiert sind und keinen Zugang zu unabhängigem und hochwertigem Journalismus haben; betont, dass dies das Vertrauen in unser auf Rechtsstaatlichkeit fußendes demokratisches System untergräbt; ist der Ansicht, dass die Wiederherstellung der Achtung der Werte der EU in allen Mitgliedstaaten eine dringende und lebenswichtige Aufgabe ist, damit der Zerfall unserer Gesellschaften und der Union verhindert wird; fordert die Kommission, den Rat und den Europäischen Rat auf, uneingeschränkt anzuerkennen, dass Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte keine nationalen Angelegenheiten sind, sondern die Union und ihre Organe und Einrichtungen unmittelbar betreffen;
75. fordert die Mitgliedstaaten auf, die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Werte, auf die sich die Union gründet, uneingeschränkt einzuhalten; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, die Rechtmäßigkeit und die Rechtssicherheit zu achten, Machtmissbrauch zu verhindern und die Gleichheit vor dem Gesetz und die Nichtdiskriminierung, den Zugang zur Justiz, die Gewaltenteilung, die Unabhängigkeit der Justiz und den Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten, da dies die wichtigsten Grundsätze für das reibungslose Funktionieren der Kontrollmechanismen jeder funktionierenden Demokratie sind; fordert die Kommission auf, unabhängig zu untersuchen, ob diese Grundsätze in allen Mitgliedstaaten eingehalten werden;
Durchsetzung des EU-Rechts
76. stellt fest, dass die ordnungsgemäße Durchsetzung des gesamten EU-Rechts die eigentliche Voraussetzung für eine auf Rechtsstaatlichkeit basierende Union ist; verurteilt, dass mehrere Mitgliedstaaten das EU-Recht in verschiedenen Bereichen wie dem Recht auf wirksamen Rechtsschutz, Rechtsvorschriften zur Korruptionsbekämpfung, Asyl, der Umsetzung von Sanktionen und Menschenrechtsnormen bisweilen offen und unverhohlen nicht einhalten; betont, dass dies die Gefahr birgt, dass die EU zu einem Raum wird, in der sich einige Mitgliedstaaten stärker fühlen als andere und die Rechte und Freiheiten der Unionsbürgerinnen und -bürger nicht gleichmäßig geschützt sind;
77. weist die Kommission erneut darauf hin, dass sie in erster Linie die Hüterin der Verträge ist; betont, dass die Veröffentlichung eines Berichts nicht ausreicht, um unsere auf Rechtsstaatlichkeit basierende Union zu stärken, sondern dass der Bericht zu konkreten Durchsetzungsmaßnahmen führen sollte, insbesondere wenn die Empfehlungen nicht vollständig umgesetzt werden;
78. bedauert zutiefst, dass die Kommission keine konsequenteren Maßnahmen zur Durchsetzung des EU-Rechts ergreift; fordert die Kommission daher auf, die Zahl der neuen Vertragsverletzungsverfahren zu erhöhen und die bestehenden Vertragsverletzungsverfahren mit größerer Ambitioniertheit und Dringlichkeit voranzutreiben; fordert die Kommission auf, systematisch auf beschleunigte Verfahren und die Beantragung einstweiliger Maßnahmen vor dem EuGH zurückzugreifen; fordert die Kommission auf, den „Dialog“ mit den Mitgliedstaaten oder das „Pilotverfahren“ nicht als ergebnisoffene Maßnahme einzusetzen, um die Einleitung tatsächlicher Vertragsverletzungsverfahren zu vermeiden; fordert die Kommission auf, ihre in ihrer Mitteilung zur Durchsetzung des EU-Rechts aus dem Jahr 2022 dargelegte Politik, dass Vertragsverletzungsverfahren nicht für „Einzelfälle“ eingeleitet werden, zu korrigieren, da diese Politik zu einem schwerwiegenden Verlust von Rechten der Bürgerinnen und Bürger in der gesamten EU geführt hat, insbesondere in Fällen, in denen ihre eigenen Regierungen sich weigern, dem EU-Recht oder den Urteilen des EuGH nachzukommen, da die meisten dieser Fälle keine Einzelfälle sind, sondern strategische und grundlegende Fragen betreffen;
79. nimmt das anhaltende Problem der unvollständigen Umsetzung der Urteile des EGMR zur Kenntnis und verweist auf die Entscheidungen des Ministerkomitees des Europarats; begrüßt, dass die systemischen Indikatoren für die Umsetzung der Leiturteile des EGMR in den Bericht über die Rechtsstaatlichkeit seit seiner Ausgabe für das Jahr 2022 aufgenommen wurden; fordert die Kommission jedoch auf, einen Anzeiger zur Überwachung der Umsetzung jedes einzelnen EuGH- und EGMR-Urteils in Bezug auf die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte einzurichten und ihn vollständig in den jährlichen Bericht über die Rechtsstaatlichkeit aufzunehmen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ergangene Urteile unverzüglich umzusetzen, und fordert die Kommission auf, die Folgen für die Einhaltung des EU-Rechts zu bewerten und erforderlichenfalls Vertragsverletzungsverfahren zu ergreifen;
Der Bericht über die Rechtsstaatlichkeit als Instrument
80. begrüßt den Bericht über die Rechtsstaatlichkeit als wesentlichen Eckpfeiler des Instrumentariums der EU im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und lobt die Kommission dafür, dass sie einen sorgfältig recherchierten und gut formulierten Bericht vorgelegt hat; weist erneut darauf hin, dass der Jahresbericht zur Rechtsstaatlichkeit als Reaktion auf eine Entschließung des Parlaments eingeführt wurde, die im Jahr 2016 auf der Grundlage eines legislativen Initiativberichts angenommen wurde(50);
81. erkennt an, dass der Bericht über die Rechtsstaatlichkeit zu einer Messlatte für die Arbeit der EU-Organe im Bereich der Rechtsstaatlichkeit in der EU und in bestimmten Mitgliedstaaten geworden ist; stellt fest, dass sich die Kommission über die Jahre hinweg kontinuierlich dafür eingesetzt hat, die Relevanz des Berichts zu erhöhen, beispielsweise indem sie in den letzten Bericht länderspezifische Empfehlungen aufgenommen hat, deren Umsetzung im aktuellen Bericht bewertet wird;
82. stellt fest, dass der Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit seit seiner Einführung im Jahr 2020 umfassender geworden ist; bedauert jedoch, dass wesentliche Elemente der Entschließung des Parlaments aus dem Jahr 2016 noch nicht umgesetzt worden sind und dass die Kommission die vom Parlament in seinen früheren Entschließungen ausgesprochenen Empfehlungen nicht vollständig berücksichtigt hat; fordert die Kommission auf, Schritte zur Lösung zu ergreifen; bedauert insbesondere, dass die Ausgabe des Berichts für das Jahr 2023 nicht wesentlich erweitert wurde, da keine umfassende neue Säule hinzugefügt wurde; fordert, dass in den jährlichen Bericht wichtige Elemente der von der Venedig-Kommission 2016 erstellten Checkliste für Rechtsstaatlichkeit aufgenommen werden, wie die Verhinderung von Machtmissbrauch, die Gleichheit vor dem Gesetz und das Diskriminierungsverbot; bekräftigt seinen Standpunkt, dass der Bericht den gesamten Umfang der in Artikel 2 EUV genannten Werte abdecken sollte, da diese nicht isoliert betrachtet werden können; fordert die Kommission auf, den Anwendungsbereich des Berichts für das nächste Jahr auszuweiten;
83. ist besorgt darüber, dass die Kommission in ihrem Bemühen um Sachlichkeit und Ausgewogenheit manchmal zu diplomatisch und zu ungenau ist, wenn sie Probleme der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten feststellt; bedauert, dass durch die Verwendung einer beschönigenden Sprache und die künstlich gleich gehaltene Anzahl von Schlussfolgerungen und Empfehlungen je Mitgliedstaat die wirklichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten verschleiert werden; bekräftigt die Empfehlung, zwischen systemischen und einzelnen Verstößen zu unterscheiden, damit die Gefahr abgewandt wird, die schwerwiegendsten Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit zu verharmlosen; fordert die Kommission auf, deutlich zu machen, dass die Mitgliedstaaten unter Umständen nicht allen Kriterien gerecht werden, die eine Demokratie ausmachen, wenn die Werte nach Artikel 2 EUV über einen gewissen Zeitraum hinweg systematisch, vorsätzlich und schwerwiegend verletzt werden; ist der Ansicht, dass die Bewertung der Umsetzung der Empfehlungen präziser und qualitativer sein sollte und sich nicht nur auf legislative Änderungen, sondern auch auf realen und unabhängigen Nachweisen für ihre Umsetzung in der Praxis stützen sollte; weist erneut darauf hin, dass ein Zeitplan, Zielvorgaben und konkrete Maßnahmen für die Umsetzung der Empfehlungen festgelegt und die möglichen Folgen einer Unterlassung der Umsetzung im Einzelnen dargelegt werden müssen; stellt fest, dass zwischen den Zusammenfassungen der Länderkapitel und dem ausführlichen Inhalt der Kapitel selbst mitunter große Unterschiede bestehen, was auf einen redaktionellen Eingriff schließen lässt;
84. bekräftigt, dass viele dieser Herausforderungen durch die Einbeziehung einer unabhängigen Sachverständigengruppe in die Ausarbeitung des Berichts bewältigt werden könnten, da sie weniger an diplomatische Erwägungen gebunden wären; fordert die Kommission auf, ihren diesbezüglichen Standpunkt zu überdenken und alle Möglichkeiten zu prüfen, unabhängige Sachverständige in die nachfolgenden Ausgaben des Berichts über die Rechtsstaatlichkeit einzubeziehen; fordert die Kommission erneut auf, die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte zu ersuchen, methodische Beratung zu leisten und vergleichende Untersuchungen durchzuführen, damit in Schlüsselbereichen des jährlichen Berichts Details hinzugefügt werden können, zumal die Grundrechte und die Rechtsstaatlichkeit untrennbar miteinander verbunden sind;
85. erkennt die Bemühungen der Kommission an, in jedem Mitgliedstaat ein breites Spektrum von Konsultationen und Beiträgen zu sammeln, auch von nationalen Behörden und Organisationen der Zivilgesellschaft; fordert die Kommission auf, ihre diesbezüglichen Bemühungen zu verstärken und so weit wie möglich Besuche vor Ort in den Mitgliedstaaten statt virtueller Besuche durchzuführen, da diese möglicherweise ein vollständigeres und stärker kontextbezogenes Bild der Lage vor Ort vermitteln; weist insbesondere erneut darauf hin, wie wichtig es ist, Rechtspraktiker zu konsultieren, beispielsweise über Anwaltskammern und Richtervereinigungen;
86. erkennt die Rolle der Notare in vielen Mitgliedstaaten an, die funktionell gerichtliche Aufgaben wahrnehmen; ist der Ansicht, dass der Beitrag der Notare zu rechtsstaatlichen Standards in künftigen Ausgaben des Berichts über die Rechtsstaatlichkeit behandelt werden sollte;
87. begrüßt die Entscheidung der Kommission, den geografischen Umfang der künftigen Berichte über die Rechtsstaatlichkeit auf die Bewerberländer auszudehnen, wie es das Parlament bereits früher gefordert hat(51);
88. ist der Ansicht, dass der beste Weg, um die anhaltende Relevanz und Wirkung des Berichts sicherzustellen, darin besteht, den Umfang, die Aufrichtigkeit und die Folgen des Berichts für die Durchsetzung kontinuierlich und ehrgeizig auszuweiten;
89. fordert die Kommission mit Nachdruck auf, stärker in die Sensibilisierung bezüglich der Werte und geltenden Instrumente der Union, einschließlich Jahresbericht, zu investieren, insbesondere in Ländern, bei denen diesbezüglich ernsthafte Bedenken bestehen;
90. bekräftigt, dass der Jahresbericht über die Rechtsstaatlichkeit kein Selbstzweck ist, da die Beobachtung der Lage nicht ausreicht, sondern vielmehr zu konkreten Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf die festgestellten Mängel führen sollte; fordert die Kommission daher auf, dafür zu sorgen, dass dieser Bericht über die Rechtsstaatlichkeit tatsächlich Teil eines ganzen Prozesses im Rahmen des Rechtsstaatlichkeitsmechanismus als Ganzes ist, und sicherzustellen, dass von dem Instrumentarium zur Rechtsstaatlichkeit, das ihr zur Verfügung steht, in vollem Umfang Gebrauch gemacht wird, einschließlich – in Fällen, in denen in dem Bericht über die Rechtsstaatlichkeit in bestimmten Mitgliedstaaten immer noch Jahr für Jahr kontinuierliche Verstöße festgestellt werden – Artikel 7 EUV;
Interinstitutionelle Zusammenarbeit und Verfahren im Bereich der Rechtsstaatlichkeit
91. nimmt Kenntnis von der Bewertung des Rechtsstaatlichkeitsdialogs durch den Rat und von dem erklärten Standpunkt des Rates, dass er eine weitere mögliche interinstitutionelle Zusammenarbeit in diesem Zusammenhang prüfen wird; fordert den Rat auf, seinen Rechtsstaatlichkeitsdialog umfassender zu gestalten, indem er andere Organe und Interessenträger, insbesondere Gremien des Europarats wie die Venedig-Kommission und die Kommissarin für Menschenrechte sowie Vertreter des Europäischen Parlaments, zu seinen Sitzungen einlädt;
92. bedauert, dass die Kommission und der Rat das Angebot des Parlaments, eine interinstitutionelle Vereinbarung über die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte zu schließen, bislang ablehnen; bekräftigt seine Bereitschaft, die Gespräche über dieses Abkommen wieder aufzunehmen;
93. fordert die anderen Organe auf, in der Zwischenzeit zumindest eine weitere Zusammenarbeit im Rahmen des vorgeschlagenen interinstitutionellen Pilotprojekts zu Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechten zu prüfen, das dazu beitragen würde, das Vertrauen zwischen den Organen auf praktische Weise aufzubauen, insbesondere durch den Austausch von Überwachungs-, Dialog- und Sitzungspraktiken;
94. fordert sein Präsidium angesichts der Zurückhaltung der Kommission und des Rates auf, ein Ausschreibungsverfahren zu organisieren, um ein vorübergehendes Gremium unabhängiger Sachverständiger unter der Leitung des Parlaments im Einklang mit seinen früheren Entschließungen einzurichten, das das Parlament in Bezug auf die Einhaltung der Werte nach Artikel 2 EUV in verschiedenen Mitgliedstaaten berät und so beispielhaft zeigt, wie ein solches Gremium in der Praxis funktioniert;
95. verurteilt den völligen Mangel an Fortschritten in den laufenden Verfahren nach Artikel 7 Absatz 1 EUV; fordert den Rat nachdrücklich auf, auf alle neuen Entwicklungen einzugehen, durch die die Rechtsstaatlichkeit, die Demokratie und die Grundrechte beeinträchtigt werden; bekräftigt seine Forderung an den Rat, auf Empfehlungen im Rahmen dieses Verfahrens einzugehen, und betont, dass jede weitere Verzögerung solcher Maßnahmen ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit durch den Rat selbst wäre; besteht darauf, dass die Aufgaben und Zuständigkeiten des Parlaments geachtet werden;
96. fordert die Kommission auf, die Bedingungen für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte in alle Haushaltsinstrumente und -verfahren einzubeziehen, streng zu überwachen und zu schützen; bekräftigt seine ernsten Bedenken gegenüber der Entscheidung der Kommission, der zufolge die horizontale grundlegende Voraussetzung der Charta in Bezug auf die richterliche Unabhängigkeit erfüllt ist, sodass die ungarischen Behörden Erstattungsanträge in Höhe von bis zu 10,2 Mrd. EUR stellen können, obwohl Ungarn auch nach den jüngsten Reformen den in der Charta festgelegten Standard der richterlichen Unabhängigkeit nicht erfüllt; fordert die Kommission und den Rat auf, die Konditionalitätsverordnung erforderlichenfalls weiter und unverzüglich anzuwenden und die im Falle Ungarns ergriffenen Maßnahmen nicht aufzuheben, bis alle Bedingungen und Meilensteine tatsächlich erfüllt sind; fordert die Kommission auf, streng zu überprüfen, ob die rechtsstaatlichen Meilensteine in den verschiedenen Aufbau- und Resilienzplänen der Mitgliedstaaten als Voraussetzung für die Auszahlung von Mitteln erfüllt sind, wenn die Mitgliedstaaten Zahlungsanträge stellen; fordert die Kommission auf, den für Rechtsstaatlichkeit zuständigen Kommissionsmitgliedern die Hauptverantwortung für die Prüfung dieser Voraussetzungen zu übertragen;
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97. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Kommission zu übermitteln.
Für alle Beobachtungstätigkeiten der DRFMG siehe: https://www.europarl.europa.eu/committees/de/libe-democracy-rule-of-law-and-fundament/product-details/20190103CDT02662.
Ungarisches Helsinki-Komitee, Fundamental deficiencies of the Hungarian judicial reform (Ungarisches Helsinki-Komitee, Grundlegende Mängel der Justizreform in Ungarn, 31. Oktober 2023).
GRECO, Fifth Evaluation Round - Preventing corruption and promoting integrity in central governments (top executive functions) and law enforcement agencies – Evaluation Report [Fünfte Begutachungsrunde – Korruption verhindern und Integrität in Regierungen (leitenden Funktionen) und Strafverfolgungsbehörden fördern – Begutachtungsbericht] – Zypern, 2. Oktober 2023.
Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).
Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).
Empfehlung (EU) 2022/758 der Kommission vom 27. April 2022. zum Schutz von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern, die sich öffentlich beteiligen, vor offenkundig unbegründeten oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („Strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“) (ABl. L 138 vom 17.5.2022, S. 30).
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offenkundig unbegründeten oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“) (COM(2022)0177).
Menschenrechtskommissarin des Europarats, „Letter to the Speaker of the House of Malta“ (Schreiben an den Präsidenten des maltesischen Hauses), 26. September 2023.
International Press Institute, Murdered, surveilled and sued: decisive action needed to protect journalists and salvage press freedom in Greece, 27. September 2023.
Sonderbericht der Europäischen Bürgerbeauftragten zu ihrer strategischen Untersuchung betreffend die Zeit, die die Europäische Kommission für die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten benötigt (OI/2/2022/OAM), 18. September 2023.
Europarat, Lenkungsausschuss für Antidiskriminierung, Vielfalt und Inklusion, „Thematic review of the implementation of Recommendation“ (Thematische Überprüfung der Umsetzung der Empfehlung) CM/Rec(2010)5, 14. September 2023; Europarat, Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz, „ECRI General Policy Recommendation No. 17 on preventing and combating intolerance and discrimination against LGBTI persons“ (Allgemeine politische Empfehlung Nr. 17 der ECRI zur Verhütung und Bekämpfung von Intoleranz und Diskriminierung von LGBTI-Personen), 28. September 2023.
Urteil des Gerichtshofs vom 5. Juni 2018, Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV, eingereicht von der Curtea Constituțională (Verfassungsgericht, Rumänien), ECLI:EU:C:2018:385.
Euractiv, „Romanian LGBTQ+ community wants equal rights, not special conditions“ (Rumänische LGBTQ+-Gemeinschaft wünscht gleiche Rechte, keine Sonderbedingungen), 22. September 2023.