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Verfahren : 2021/0136(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0038/2023

Eingereichte Texte :

A9-0038/2023

Aussprachen :

PV 28/02/2024 - 24
CRE 28/02/2024 - 24

Abstimmungen :

PV 16/03/2023 - 8.4
CRE 16/03/2023 - 8.4
PV 29/02/2024 - 7.8
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P9_TA(2024)0117

Angenommene Texte
PDF 140kWORD 62k
Donnerstag, 29. Februar 2024 - Straßburg
Rahmen für eine europäische digitale Identität
P9_TA(2024)0117A9-0038/2023
Entschließung
 Text
 Anlage

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. Februar 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung eines Rahmens für eine europäische digitale Identität (COM(2021)0281 – C9-0200/2021 – 2021/0136(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0281),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0200/2021),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts‑ und Sozialausschusses vom 20. Oktober 2021(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 13. Oktober 2021(2),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Rechtsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A9-0038/2023),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 105 vom 4.3.2022, S. 81.
(2) ABl. C 61 vom 4.2.2022, S. 42.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 29. Februar 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität
P9_TC1-COD(2021)0136

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2024/1183.)


ANLAGE ZUR LEGISLATIVE ENTSCHLIESSUNG

Erklärung der Kommission zu Artikel 45 anlässlich der Annahme der Verordnung 2024/1183(1)

Die Kommission begrüßt die erzielte Einigung, mit der ihrer Ansicht nach klargestellt wird, dass Webbrowser erforderlich sind, um die Unterstützung und Interoperabilität der qualifizierten Zertifikate für die Website-Authentifizierung (QWAC) sicherzustellen, wobei der alleinige Zweck darin besteht, die Identitätsdaten des Eigentümers der Website auf benutzerfreundliche Weise anzuzeigen. Die Kommission ist der Auffassung, dass mit dieser Verpflichtung den zur Anzeige derartiger Identitätsdaten verwendeten Methoden nicht vorgegriffen wird.

Sie begrüßt die erzielte Einigung, mit der ihrer Ansicht nach klargestellt wird, dass die Anforderung für Webbrowser, QWAC anzuerkennen, die eigenen Sicherheitsstrategien der Browser nicht einschränkt, und dass es den Webbrowsern mit Artikel 45 wie vorgeschlagen überlassen wird, ihre eigenen Verfahren und Kriterien beizubehalten und anzuwenden, um die Privatsphäre der Online-Kommunikation durch Verschlüsselung und andere bewährte Methoden zu wahren und zu schützen. Mit dem Entwurf von Artikel 45 werden nach Auffassung der Kommission keine Verpflichtungen oder Beschränkungen hinsichtlich der Art und Weise auferlegt, wie Webbrowser verschlüsselte Verbindungen zu Websites herstellen oder die bei der Herstellung dieser Verbindungen verwendeten kryptografischen Schlüssel authentifizieren.

Die Kommission weist darauf hin, dass sie im Einklang mit Ziffer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 auf Sachverständigengruppen zurückgreifen, gezielte Interessenträger konsultieren und gegebenenfalls öffentliche Konsultationen durchführen wird.

Erklärung der Kommission zur Unbeobachtbarkeit anlässlich der Annahme der Verordnung 2024/1183(2)

Die Kommission begrüßt die erzielte Einigung, mit der ihrer Ansicht nach bestätigt wird, dass diese Änderungsverordnung eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die in der Brieftasche für die Europäische Digitale Identität enthalten sind oder sich aus deren Verwendung ergeben, durch die Anbieter von Brieftaschen zu anderen Zwecken als der Erbringung von Brieftaschendiensten nicht zulässt.

Ferner begrüßt die Kommission die Aufnahme des Konzepts der Unbeobachtbarkeit in Erwägung 11c des Entwurfs der Änderungsverordnung, wodurch verhindert werden soll, dass Anbieter von Brieftaschen die Einzelheiten der täglichen Transaktionen von Nutzern erfassen und einsehen. Nach Ansicht der Kommission bedeutet dieses Konzept, dass keine Verknüpfung von Daten zwischen verschiedenen Diensten zum Zwecke der Verfolgung oder Rückverfolgung von Nutzern oder zur Ermittlung, Analyse und Vorhersage von persönlichem Verhalten, Interessen oder Gewohnheiten stattfinden sollte.

Gleichzeitig erkennt die Kommission an, dass die Anbieter von Brieftaschen für die Europäische Digitale Identität unter uneingeschränkter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 mit ausdrücklicher Einwilligung des Nutzers auf bestimmte Kategorien personenbezogener Daten zugreifen können, etwa um die Kontinuität der Bereitstellung von Brieftaschendiensten sicherzustellen oder die Nutzer vor Unterbrechungen ihrer Bereitstellung zu schützen. Diese Daten sollten sich auf das für den spezifischen Zweck erforderliche Maß beschränken.

(1) ABl. L, 2024/1183, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1183/oj.
(2) ABl. L, 2024/1183, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1183/oj.

Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen