Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. Februar 2024 zu der Notwendigkeit unverbrüchlicher EU-Unterstützung für die Ukraine zwei Jahre nach dem Beginn von Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine (2024/2526(RSP))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Ukraine und zu Russland, insbesondere jene, die seit der Eskalation des Krieges Russlands gegen die Ukraine im Februar 2022 und der Annexion der Halbinsel Krim am 19. Februar 2014 angenommen wurden,
– unter Hinweis auf das im Jahr 2014 unterzeichnete Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits(1) und die dazugehörige vertiefte und umfassende Freihandelszone zwischen der Europäischen Union und der Ukraine,
– unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen, die Haager Übereinkommen, die Genfer Konventionen und ihre Zusatzprotokolle und das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 20. Juni 2023 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine (COM(2023)0338),
– unter Hinweis auf den Beschluss des Europäischen Rates vom 14. Dezember 2023, im Anschluss an die diesbezügliche positive Empfehlung der Kommission vom 8. November 2023 Beitrittsverhandlungen mit der Ukraine aufzunehmen,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 14. Dezember 2023 und vom 1. Februar 2024,
– unter Hinweis auf den Bericht der Weltbank, der Regierung der Ukraine, der Kommission und der Vereinten Nationen vom 14. Februar 2024 mit dem Titel „Ukraine – Third Rapid Damage and Needs Assessment (RDNA3) – February 2022-December 2023“ (Ukraine – Dritte zeitnahe Schadens- und Bedarfsbewertung – Februar 2022 bis Dezember 2023),
– unter Hinweis auf den Bericht der hochrangigen Arbeitsgruppe zu den Umweltauswirkungen des Krieges vom 9. Februar 2024 mit dem Titel „An environmental compact for Ukraine – A Green Future꞉ Recommendations for Accountability and Recovery“ (Umweltpakt für die Ukraine – Eine grüne Zukunft: Empfehlungen im Hinblick auf die Rechenschaftspflicht und den Wiederaufbau),
– gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Russland seit dem 24. Februar 2022 einen groß angelegten unrechtmäßigen, unprovozierten und ungerechtfertigten Angriffskrieg gegen die Ukraine führt; in der Erwägung, dass der Krieg Russlands gegen die Ukraine 2014 mit der rechtswidrigen Besetzung und Annexion der Halbinsel Krim und der anschließenden Besetzung von Teilen der Gebiete Donezk und Luhansk begann; in der Erwägung, dass dieser Angriffskrieg einen unverhohlenen und offenkundigen Verstoß gegen die Charta der Vereinten Nationen und die Grundprinzipien des Völkerrechts darstellt; in der Erwägung, dass die in den vergangenen zwei Jahren verübten Handlungen Russlands in der Ukraine den Frieden und die Sicherheit in Europa und weltweit weiter bedrohen;
B. in der Erwägung, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen den Krieg Russlands gegen die Ukraine in ihrer Resolution vom 2. März 2022 umgehend als Akt der Aggression eingestuft hat, der gegen Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen verstößt, und dass sie in ihrer Resolution vom 14. November 2022 festgestellt hat, dass die Russische Föderation für ihren Angriffskrieg zur Rechenschaft gezogen und für ihre völkerrechtswidrigen Handlungen rechtlich und finanziell verantwortlich gemacht werden muss, unter anderem durch Wiedergutmachung der verursachten Personen- und Sachschäden;
C. in der Erwägung, dass Russlands Angriffskrieg der größte militärische Konflikt auf dem europäischen Kontinent seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs ist und darin der zunehmende Konflikt zwischen Autoritarismus und Demokratie zum Ausdruck kommt;
D. in der Erwägung, dass die Ukraine und ihre Bürgerinnen und Bürger unerschütterliche Entschlossenheit in ihrem Widerstand gegen den Angriffskrieg Russlands zeigen und dass sie ihr Land bislang erfolgreich verteidigt haben, wenngleich dies mit einem hohen Preis in Form ziviler und militärischer Opfer verbunden ist und mit der Zerstörung von ziviler und öffentlicher Infrastruktur und von Naturräumen und Kulturerbestätten einhergeht, wobei Russland sein Zerstörungswerk als Kriegswaffe einsetzt; in der Erwägung, dass dem tapferen Volk der Ukraine der Sacharow-Preis 2022 verliehen wurde, um seinen Mut und seine Widerstandsfähigkeit zu würdigen;
E. in der Erwägung, dass Millionen von Ukrainerinnen und Ukrainern vor den Angriffen Russlands geflohen sind und infolge dieser Angriffe nach wie vor innerhalb der Ukraine und ins Ausland vertrieben werden; in der Erwägung, dass über 3,3 Millionen Menschen, darunter 800 000 Kinder, an der Front leben; in der Erwägung, dass immer noch jeden Tag Wohngebäude, Schulen und Krankenhäuser bombardiert werden; in der Erwägung, dass nach Angaben der Internationalen Organisation für Migration durch die Zerstörungskampagne Russlands im Jahr 2023 fast 720 000 Menschen in den am stärksten betroffenen Teilen der Ukraine ihren Zugang zu angemessenem und sicherem Wohnraum verloren haben; in der Erwägung, dass das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten berichtet hat, dass die Zahl der wahllosen Angriffe auf besiedelte Gebiete in der Ukraine im Dezember 2023 einen Höhepunkt erreichte, und dabei hervorgehoben hat, dass bei zivilen Todesopfern, der Zerstörung und dem humanitären Bedarf im gesamten Jahr 2023 ein wiederkehrendes Muster zu erkennen ist;
F. in der Erwägung, dass durch die Kriegsverbrechen Russlands ganze Bevölkerungsgruppen traumatisiert sein werden, da Schätzungen zufolge 10 Millionen Menschen gefährdet sind, psychisch zu erkranken, oder bereits mit einer solchen Krankheit leben, und dass schätzungsweise 3,9 Millionen Menschen an mittelschweren bis schweren Symptomen leiden, die eine Behandlung wegen psychischer Belastung, Depressionen, Angstzuständen und posttraumatischer Belastungsstörung erfordern; in der Erwägung, dass im Jahr 2023 227 Vorfälle gemeldet wurden, durch die humanitäre Einsätze im Land beeinträchtigt wurden, wobei 50 humanitäre Helfer getötet oder verwundet wurden und 11 davon während der Ausübung ihrer Pflichten getötet wurden;
G. in der Erwägung, dass konservativen Schätzungen der Mission der Vereinten Nationen zur Überwachung der Menschenrechtslage in der Ukraine zufolge fast zwei Jahre nach dem groß angelegten Einmarsch Russlands in die Ukraine mehr als 10 000 Zivilisten getötet und fast 20 000 verletzt wurden, wobei laut Schätzungen des Amts des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) die tatsächlichen Zahlen weitaus höher seien dürften;
H. in der Erwägung, dass ukrainische Kinder den höchsten Preis des Krieges zahlen, da mehr als 520 getötet und mehr als 1 226 verletzt wurden, 1,8 Millionen als Flüchtlinge in Nachbarstaaten ziehen mussten und weitere 2,5 Millionen als Binnenvertriebene in der Ukraine leben;
I. in der Erwägung, dass seit Beginn des groß angelegten Angriffskriegs etwa 20 000 Kinder aus der Ukraine nach Russland und Belarus deportiert wurden oder in den besetzten Gebieten festgehalten werden; in der Erwägung, dass der IStGH gegen Wladimir Putin und Marija Lwowa-Belowa in Anbetracht ihrer Verantwortung für das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation und der rechtswidrigen Überführung von Kindern aus den besetzten Gebieten der Ukraine in die Russische Föderation internationale Haftbefehle erlassen hat; in der Erwägung, dass weniger als 400 deportierte Kinder in die Ukraine zurückgeführt und wieder mit ihren Familien vereint wurden;
J. in der Erwägung, dass der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung aufgrund von Berichten und Zeugenaussagen beunruhigt ist, in denen auf unmenschliche Haftbedingungen für ukrainische Zivilisten und Kriegsgefangene in russischer Gefangenschaft hingewiesen wird, einschließlich Folter und fehlender medizinischer Versorgung, was zu dauerhaften Gesundheitsschäden führt; in der Erwägung, dass Fälle bekannt sind, in denen die Streitkräfte Russlands ukrainische Soldaten getötet haben, anstatt sie gefangen zu nehmen, darunter die zuletzt am 24. Februar 2024 gemeldeten Fälle in Bachmut; in der Erwägung, dass im Jahr 2022 bei einer absichtlich herbeigeführten Explosion im Gefängnis in Oleniwka mehr als 50 ukrainische Kriegsgefangene, zumeist Mitglieder der Brigade Asow, vorsätzlich getötet wurden;
K. in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen in humanitären sowie in von Flucht und Vertreibung geprägten Krisen besonders gefährdet sind, da sie nach wie vor in unverhältnismäßigem Ausmaß geschlechtsspezifischer Gewalt zum Opfer fallen; in der Erwägung, dass viele Frauen in der Ukraine geblieben und zum Dienst in den Streitkräften mobilgemacht worden sind; in der Erwägung, dass es Hinweise darauf gibt, dass ukrainische Soldatinnen in Gefangenschaft gefoltert und sexueller Gewalt ausgesetzt wurden; in der Erwägung, dass laut Berichten des OHCHR die überlebenden Familienmitglieder – darunter viele Frauen, weil die meisten Opfer summarischer Hinrichtungen durch die Streitkräfte Russlands in den besetzten Gebieten Männer waren – dort geblieben und nun oft auf sich allein gestellt sind und mit einem begrenzten Familieneinkommen auskommen müssen, einer erhöhten Pflegebelastung ausgesetzt sind und schwere psychische Traumata und Ängste bewältigen müssen;
L. in der Erwägung, dass es den Streitkräften der Ukraine gelungen ist, dem Einmarsch Russlands Widerstand zu leisten, mehr als 50 % der nach dem 24. Februar 2022 vorübergehend besetzten Gebiete zu befreien und die Kontrolle über den westlichen Zugang der Ukraine zum Schwarzen Meer zurückzuerlangen und die Schwarzmeerflotte Russlands wirksam aus diesem Seegebiet zu verdrängen;
M. in der Erwägung, dass die EU seit Beginn der groß angelegten Invasion erhebliche Unterstützung in allen Bereichen geleistet hat, einschließlich militärischer Unterstützung; in der Erwägung, dass sich die seit Februar 2022 von der EU, ihren Mitgliedstaaten und europäischen Finanzinstitutionen für die Ukraine zugesagte Hilfe auf insgesamt mindestens 85 Mrd. EUR beläuft, darunter humanitäre Hilfe und Soforthilfe, Budgethilfe, Makrofinanzhilfe und militärische Hilfe; in der Erwägung, dass den Mitgliedstaaten 17 Mrd. EUR für die Aufnahme von rund vier Millionen Flüchtlingen aus der Ukraine bereitgestellt wurden, deren Schutz im Rahmen der Richtlinie über die Gewährung vorübergehenden Schutzes(2) bis März 2025 verlängert wurde;
N. in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten bislang 28 Mrd. EUR an militärischer Hilfe bereitgestellt und einen vorläufigen Betrag von etwa 21,2 Mrd. EUR für 2024 zugesagt haben; in der Erwägung, dass aus der Europäischen Friedensfazilität 5,6 Mrd. EUR für den Transfer militärischen Geräts durch die Mitgliedstaaten an die Ukraine bereitgestellt wurden; in der Erwägung, dass der Ukraine im Rahmen der Munitionsinitiative, in deren Rahmen ursprünglich geplant war, dass dem Land bis März 2024 eine Million Schuss Artilleriemunition des Kalibers 155 mm geliefert werden, nun bis März 2024 nur etwa die Hälfte davon und die andere Hälfte bis Ende 2024 geliefert werden sollen; in der Erwägung, dass im Rahmen der militärischen Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine bislang 40 000 Soldaten aus der Ukraine in Deutschland und Polen ausgebildet wurden und diese Zahl weiter steigt;
O. in der Erwägung, dass das BIP der westlichen Länder zusammen das 25-Fache des BIP Russlands beträgt, die militärische Hilfe des Westens für die Ukraine im Jahr 2023 jedoch weniger als 0,1 % seines BIP ausmachte; in der Erwägung, dass Russland 2023 etwa 6 % seines BIP für seinen Angriffskrieg und die Ukraine den Gegenwert von 25 % ihres BIP für ihre Verteidigung ausgegeben hat;
P. in der Erwägung, dass es im Kongress der Vereinigten Staaten bislang nicht gelungen ist, ein neues Hilfspaket in Höhe von 60 Mrd. USD für die Ukraine für 2024 zu verabschieden, was im Wesentlichen dazu geführt hat, dass die Hilfszusagen und die militärischen Lieferungen der USA an die Ukraine eingestellt wurden; in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten ihr derzeitiges Niveau und Tempo der militärischen Unterstützung verdoppeln müssten, um die militärische Unterstützung der USA im Jahr 2024 vollständig zu ersetzen;
Q. in der Erwägung, dass NATO-Generalsekretär Jens Stoltenberg erklärt hat, dass sich die NATO-Mitglieder auf eine mögliche Konfrontation mit Russland vorbereiten müssen, die Jahrzehnte andauern könnte; in der Erwägung, dass der Angriffskrieg Russlands unmittelbar zur Folge hatte, dass Finnland und Schweden der NATO beigetreten sind, dass der Ukraine, der Republik Moldau und Georgien jeweils der Status eines EU-Bewerberlandes zuerkannt wurde, dass mehr als 50 Staaten der Ukraine Unterstützung zur Verteidigung der Sicherheit des Landes in beträchtlichem Umfang zukommen lassen und dass die Ukraine bei den Vereinten Nationen breite politische Unterstützung genießt;
R. in der Erwägung, dass der Europäische Rat nach der positiven Empfehlung der Kommission beschlossen hat, Beitrittsverhandlungen mit der Ukraine aufzunehmen, und den Rat zudem ersucht hat, den Verhandlungsrahmen zu beschließen, sobald die in den einschlägigen Empfehlungen der Kommission genannten Voraussetzungen erfüllt sind;
S. in der Erwägung, dass die Ukraine im Einklang mit der gemeinsamen Erklärung der G7 über die Unterstützung der Ukraine, die am 12. Juli 2023 am Rande des NATO-Gipfels in Vilnius vereinbart wurde, Sicherheitsabkommen mit dem Vereinigten Königreich, Deutschland, Frankreich, Dänemark und Italien unterzeichnet hat; in der Erwägung, dass durch die Zusage der G7 die Tür für Verhandlungen über die Formalisierung langfristiger bilateraler Sicherheitszusagen und -vereinbarungen zur Unterstützung der Ukraine geöffnet wurde;
T. in der Erwägung, dass Russland Berichten zufolge eine drastische Neuausrichtung seiner Wirtschaft auf eine „Kriegswirtschaft“ vorgenommen hat und sehr hohe Verteidigungsausgaben von schätzungsweise weit über 100 Mrd. EUR plant; in der Erwägung, dass Russland Berichten zufolge im Inland jährlich mehr als 2 Millionen Artilleriegeschosse herstellt, was deutlich über der Menge liegt, die die Regierungen der EU der Ukraine zugesagt haben;
U. in der Erwägung, dass die EU seit Beginn des Krieges 13 Sanktionspakete angenommen und das Amt eines Internationalen Sonderbeauftragten für die Umsetzung von EU-Sanktionen geschaffen hat, der speziell damit beauftragt ist, die Vermeidung und Umgehung von Sanktionen gegen Russland und Belarus als Handlanger Russlands zu bekämpfen;
V. in der Erwägung, dass die EU und andere Partner Schätzungen zufolge Reserven der Zentralbank Russlands in Höhe von 300 Mrd. EUR und Gelder von Oligarchen aus Russland in Höhe von 21,5 Mrd. EUR eingefroren haben, während die Vereinigten Staaten und andere westliche Verbündete Vermögenswerte in Höhe von mehr als 58 Mrd. USD blockiert oder beschlagnahmt haben, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle von Personen aus Russland befinden, die auf der Sanktionsliste stehen;
W. in der Erwägung, dass die Organe der EU kürzlich eine Einigung über die Einrichtung einer Fazilität für die Ukraine erzielt haben, mit der von 2024 bis 2027 50 Mrd. EUR an planbarer mittelfristiger Unterstützung in Form von Zuschüssen und Darlehen für die Reparatur, die Erholung der Wirtschaft, den Wiederaufbau und die Modernisierung der Ukraine bereitgestellt werden sollen;
X. in der Erwägung, dass der Angriffskrieg Russlands dessen imperialistische Haltung gegenüber seinen Nachbarländern offenbart; in der Erwägung, dass Russland, solange es ein Staat bleibt, der eine revisionistische Politik verfolgt, weiter danach streben wird, seine immerwährende Drohung mit einer Aggression auf dem europäischen Kontinent aufrechtzuerhalten; in der Erwägung, dass zahlreiche internationale Akteure Russland als dem Terrorismus Vorschub leistenden Staat und als terroristische Mittel einsetzenden Staat eingestuft haben;
Y. in der Erwägung, dass Russland infolge seines Angriffskriegs gegen die Ukraine und seiner Blockade ukrainischer Seehäfen für die weltweite Krise im Bereich der Ernährungssicherheit verantwortlich ist; in der Erwägung, dass Russland seit Kriegsbeginn Nahrungsmittel und Hunger als Waffe einsetzt;
Z. in der Erwägung, dass nach zwei Ad-hoc-Erklärungen der Ukraine zwar Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und das Verbrechen des Völkermords, soweit sie seit November 2013 im Hoheitsgebiet der Ukraine begangen wurden, unter die Gerichtsbarkeit des IStGH fallen, in dieser Situation aber nicht das Verbrechen der Aggression im Sinne von Artikel 8bis des Römischen Statuts, weil weder die Ukraine noch die Russische Föderation das Römische Statut und die Änderungen in Bezug auf das Verbrechen der Aggression ratifiziert haben; in der Erwägung, dass die EU die Einrichtung eines Sondergerichtshofs für das Verbrechen der Aggression unterstützt;
AA. in der Erwägung, dass die natürliche Umwelt der Ukraine nach wie vor ein konkretes Ziel in dem Krieg ist, da Russland unverhohlen massive Umweltschädigungen verursacht, indem es unter anderem Felder und Wälder anzünden und abbrennen lässt, in der Ukraine illegal Holz schlägt und Wasser und Böden mit chemischen Abfällen kontaminiert, wodurch die Flächen des Landes zerstört werden, das Land unbewohnbar gemacht wird und die Chancen künftiger Generationen auf eine gedeihliche und erfolgreiche Zukunft gemindert werden; in der Erwägung, dass die Zerstörung des Staudamms Kachowka am 6. Juni 2023 ein klares Beispiel für Handlungen Russlands ist, dessen Umweltzerstörungen auch in den kommenden Jahren nachwirken werden;
AB. in der Erwägung, dass Maxim Kusminow, ein ehemaliger russischer Hubschrauberpilot, der 2023 zur Ukraine übergelaufen war, am 13. Februar 2024 in Spanien tot aufgefunden wurde, nachdem er von Bewaffneten, die im Auftrag der Regierung Russlands gehandelt haben sollen, ermordet worden war; in der Erwägung, dass die Geheimdienste Russlands in den vergangenen Jahrzehnten eine Reihe dreister verdeckter Operationen, darunter Morde, im Gebiet der EU durchgeführt haben;
1. bekräftigt seine vorbehaltlose Solidarität mit dem Volk und der Führung der Ukraine sowie seine Unterstützung für die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen;
2. verurteilt erneut aufs Allerschärfste den unrechtmäßigen, unprovozierten und durch nichts zu rechtfertigenden Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine sowie die Verstrickung des Regimes in Belarus in diesen Krieg; fordert, dass Russland und seine Helfershelfer alle militärischen Handlungen in der Ukraine einstellen und dass Russland all seine Streitkräfte und Hilfstruppen und sein gesamtes militärisches Gerät aus dem gesamten international anerkannten Hoheitsgebiet der Ukraine abzieht; fordert, dass die Ansiedlung von Bürgern aus Russland in den vorübergehend besetzten Gebieten der Ukraine eingestellt und rückgängig gemacht wird;
3. weist erneut darauf hin, dass Russlands Angriffskrieg mit der rechtswidrigen Annexion der Halbinsel Krim im Februar 2014 begann und mit der Besetzung von Teilen der Gebiete Donezk und Luhansk fortgesetzt wurde; weist nochmals darauf hin, dass die Halbinsel in einen Militärstützpunkt verwandelt wurde und für die groß angelegte Invasion im Jahr 2022 als Aufmarschgebiet diente;
4. verurteilt, dass Russland ukrainische Kriegsgefangene und Zivilisten foltern und töten lässt; fordert, dass derlei Verbrechen unabhängig untersucht und strafrechtlich verfolgt und die Bemühungen um den Austausch von Gefangenen zwischen der Ukraine und Russland verstärkt werden;
5. verurteilt, dass Russland versucht, die ethnische, sprachliche und historische Identität der Ukraine und ihrer Bevölkerung zu leugnen, und zu diesem Zweck Zeichen der ukrainischen Identität in den von ihm besetzten und annektierten Gebieten beseitigt und den Gebrauch der ukrainischen Sprache und die Verwendung ukrainischer Symbole verbietet, dass es mit Nachdruck die Strategie verfolgt, der ortsansässigen Bevölkerung Pässe der Russischen Föderation auszustellen, und dass der Präsident und andere Amtsträger Russlands immer wieder versuchen, die Geschichte umzuschreiben;
6. ist der Ansicht, dass sich das Ergebnis des Krieges und die Haltung der internationalen Gemeinschaft entscheidend darauf auswirken werden, wie sich andere autoritäre Regime künftig gebärden werden, die den Verlauf des Krieges genau beobachten und ermessen, wie viel Spielraum sie für eine aggressive Außenpolitik, auch mit militärischen Mitteln, haben;
7. betont, dass das Hauptziel der Ukraine darin besteht, den Krieg gegen Russland zu gewinnen, was bedeutet, dass sämtliche Streitkräfte Russlands sowie seine Hilfstruppen und Verbündeten aus dem international anerkannten Hoheitsgebiet der Ukraine vertrieben werden; vertritt die Auffassung, dass dieses Ziel nur durch die kontinuierliche, dauerhafte und stetig zunehmende Lieferung ausnahmslos aller Gattungen konventioneller Waffen an die Ukraine erreicht werden kann;
8. würdigt die Widerstandskraft und Entschlossenheit des Volkes der Ukraine bei seinem Streben nach demokratischen Werten, bei seinen Reformbemühungen und bei seinen Bestrebungen zur Integration in die euroatlantische Staatengemeinschaft;
9. erachtet es als überaus wichtig, die seit zehn Jahren von Russland besetzte Halbinsel Krim zu befreien und die Besatzer von dort zu vertreiben; weist erneut darauf hin, dass die loyal zur Ukraine stehenden Bürger der Halbinsel, insbesondere die indigenen Krimtataren, Repressionen, Verhaftungen und Folter ausgesetzt sind; weist darauf hin, dass Russlands Besatzungskräfte alles in ihrer Macht Stehende getan haben, um das krimtatarische Erbe zu vernichten und die Zugehörigkeit der Halbinsel zur Ukraine aus dem kollektiven Gedächtnis zu tilgen, und dass sie ihre Versuche fortsetzen, die demografische Zusammensetzung der Bevölkerung gewaltsam zu verändern, was gemäß der Völkermordkonvention Handlungen gleichkommen könnte, die Völkermord bedeuten; unterstützt die Bemühungen der Ukraine um die Wiedereingliederung der Krim, insbesondere die Krim-Plattform;
10. bekräftigt seine Unterstützung dafür, der Ukraine militärische Hilfe ununterbrochen, so lange wie nötig und in jeder Form bereitzustellen, wie es erforderlich ist, damit sie den Krieg gewinnt; würdigt die bisherigen Bemühungen der Mitgliedstaaten um die Bereitstellung und des Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP) um die Koordinierung der militärischen Unterstützung für die Ukraine; bekräftigt seine Forderung an die Mitgliedstaaten, ihre militärische Unterstützung erheblich zu verstärken und zu beschleunigen, insbesondere durch die Lieferung von Waffen und Munition zur Deckung des eindeutig ermittelten Bedarfs, damit die Ukraine sich nicht nur der Angriffe Russlands erwehren, sondern auch die uneingeschränkte Kontrolle über ihr gesamtes international anerkanntes Hoheitsgebiet wiedererlangen kann; hebt hervor, dass infolge der unzureichenden und verspäteten Waffen- und Munitionslieferungen die Gefahr besteht, dass die bisherigen Anstrengungen zunichtegemacht werden; ist besorgt darüber, dass das Ziel von einer Million Schuss Artilleriemunition nicht wie versprochen erreicht wird; fordert die Mitgliedstaaten und den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, dem Europäischen Parlament Informationen über frühere Lieferungen von militärischer Hilfe an die Ukraine einschließlich der vom EAD durchgeführten Prüfung und über die Höhe der Hilfe, die die Mitgliedstaaten im Jahr 2024 zu leisten bereit sind, vorzulegen;
11. ist der Ansicht, dass es keine selbst auferlegten Beschränkungen der militärischen Unterstützung für die Ukraine geben sollte; weist darauf hin, dass zwischen den Mitgliedstaaten der EU enorme Unterschiede bei der von ihnen geleisteten militärischen Unterstützung in Prozent ihres BIP bestehen; fordert, dass die notwendigen Investitionen in die industrielle Basis der europäischen Verteidigung getätigt werden, damit die Produktion erheblich gesteigert werden kann, um den Bedarf der Ukraine zu decken und die erschöpften Bestände der Mitgliedstaaten der EU aufzufüllen; betont, dass die Ukraine insbesondere hochentwickelte Luftabwehrsysteme, Marschflugkörper mit großer Reichweite wie die Systeme Taurus, Storm Shadow bzw. Scalp usw., moderne Kampfflugzeuge, verschiedene Arten von Artillerie und Munition (insbesondere Artilleriemunition des Kalibers 155 mm) sowie Drohnen und Waffen benötigt, um Angriffe abzuwehren; unterstützt den Vorschlag, dass alle Mitgliedstaaten der EU und alle Verbündeten in der NATO die Ukraine militärisch mit mindestens 0,25 % ihres BIP jährlich unterstützen sollten; fordert, die finanzielle Obergrenze der Europäischen Friedensfazilität allgemein anzuheben, und besteht darauf, dass diese Mittel unter anderem für die zentrale Beschaffung von Munition auf dem Weltmarkt eingesetzt werden, damit der einschlägige Bedarf der Ukraine gedeckt wird; fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, umgehend einen Dialog mit Rüstungsunternehmen aufzunehmen, damit der Herstellung und Lieferung insbesondere von Munition, Granaten und Raketen für die Ukraine Vorrang vor Bestellungen aus anderen Drittstaaten eingeräumt wird; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeiten von Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures) und eine enge Zusammenarbeit mit der Rüstungsindustrie aus gleichgesinnten Drittstaaten zu sondieren, damit die Ukraine die benötigte Munition erhält; fordert insbesondere die größten Mitgliedstaaten mit beträchtlichen Kapazitäten in der Rüstungsindustrie nachdrücklich auf, die militärische Unterstützung für die Ukraine umgehend in erheblichem Umfang aufzustocken; fordert das Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten auf, das Gesetzespaket zur militärischen Unterstützung der Ukraine unverzüglich anzunehmen;
12. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, den Verpflichtungen aus der Erklärung von Versailles von 2022 nachzukommen und die vollständige Umsetzung des Strategischen Kompasses zu beschleunigen, indem sie die europäische militärische Zusammenarbeit in der Industrie und auf der Ebene der Streitkräfte verbessern und die EU damit zu einem stärkeren und leistungsfähigeren Sicherheitsgaranten machen, der mit der NATO interoperabel und komplementär zu ihr ist; begrüßt, dass die Etats und Investitionen der Mitgliedstaaten und der EU-Organe im Verteidigungsbereich gestiegen sind, und fordert, dass die gezielten Ausgaben aufgestockt werden, eine gemeinsame Beschaffung durchgeführt wird und gemeinsame Investitionen in Forschung und Entwicklung im Verteidigungsbereich getätigt werden; betont, dass während des Verfahrens für den Beitritt zur EU konkrete Schritte zur Integration der Ukraine in die Verteidigungs- und Cybersicherheitspolitik und die entsprechenden Programme der EU unternommen werden sollten;
13. begrüßt, dass das Vereinigte Königreich, Deutschland, Frankreich, Dänemark und Italien im Einklang mit der gemeinsamen Erklärung der G7 über die Unterstützung der Ukraine Sicherheitsabkommen mit der Ukraine unterzeichnet haben, und fordert andere gleichgesinnte Partner auf, diesem Beispiel zu folgen; betont, dass diese Sicherheitsabkommen nicht als Ersatz für die künftige NATO-Mitgliedschaft gelten können; begrüßt, dass bei den praktischen Einzelheiten und der finanziellen Obergrenze für einen neuen Unterstützungsfonds für die Ukraine im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität Fortschritte erzielt wurden, wodurch die Lieferung militärischen Geräts an die Ukraine durch gemeinsame europäische Beschaffungsinitiativen unterstützt wird;
14. bekräftigt seine Unterstützung für die vom ukrainischen Präsidenten Wolodymyr Selenskyj vorgestellte Friedensformel; ist der Ansicht, dass es sich dabei um einen umfassenden Plan zur Wiederherstellung der territorialen Unversehrtheit der Ukraine handelt; weist darauf hin, dass in der Resolution ES-11/6 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 23. Februar 2023 zu den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, die einem umfassenden, gerechten und dauerhaften Frieden in der Ukraine zugrunde liegen, den zehn Punkten des Plans Rechnung getragen wurde;
15. bekräftigt seine Aufforderung an die Kommission, den HR/VP und die Mitgliedstaaten, zusammen mit der Ukraine und der internationalen Gemeinschaft an der Einrichtung eines Sondergerichtshofs zu arbeiten, der das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine, das von der Führung Russlands und ihren Verbündeten wie dem Regime in Belarus begangen wurde, untersuchen und strafrechtlich verfolgen soll; begrüßt den Aufbau eines Internationalen Zentrums für die Strafverfolgung des Verbrechens der Aggression gegen die Ukraine mit Sitz in Den Haag;
16. bringt seine uneingeschränkte Unterstützung für die laufenden Ermittlungen des Anklägers des IStGH zur Lage in der Ukraine und zu den mutmaßlichen Kriegsverbrechen, den mutmaßlichen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und dem mutmaßlichen Völkermord zum Ausdruck; fordert die Ukraine nachdrücklich auf, das Römische Statut des IStGH und seine Änderungen zu ratifizieren und förmlich Mitglied des IStGH zu werden, um die internationalen Bestrebungen zu unterstützen, die Verantwortlichen für schwere Straftaten gegen das Völkerrecht zur Rechenschaft zu ziehen; fordert die EU auf, weitere diplomatische Anstrengungen zu unternehmen, um die Ratifizierung des Römischen Statuts und aller seiner Änderungen weltweit zu fördern;
17. ist entsetzt darüber, dass der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine in kurzer Zeit zu einer der größten Massenvertreibungen von Kindern seit dem Zweiten Weltkrieg geführt hat; weist erneut darauf hin, dass infolge des massiven gezielten Beschusses ziviler Infrastruktur ukrainischen Kindern in großem Ausmaß der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheitsversorgung, insbesondere zu Unterstützung im Bereich der psychischen Gesundheit, verwehrt wird;
18. bekräftigt, dass die fortgesetzte Zwangsumsiedlung und Deportation von Kindern aus der Ukraine, auch aus Heimen, nach Russland und Belarus und ihre Zwangsadoption durch russischsprachige Familien einen Verstoß gegen das Recht der Ukraine und das Völkerrecht darstellt; unterstreicht, dass nach Artikel II der Völkermordkonvention die gewaltsame Überführung von Kindern einer Gruppe in eine andere Gruppe Völkermord bedeutet; fordert die Staatsorgane Russlands und von Belarus auf, für die sofortige Rückkehr aller ukrainischen Kinder zu sorgen; zollt den örtlichen ukrainischen Organisationen höchste Anerkennung für ihre Bemühungen, die Eltern und Familien in jedem Einzelfall bei der Suche nach ihren Kindern zu unterstützen und für deren sichere Rückkehr zu kämpfen;
19. verurteilt erneut, dass ukrainische Zivilisten nach Russland, in die von Russland vorübergehend besetzten Gebiete der Ukraine und nach Belarus deportiert werden; fordert alle Staaten und internationalen Organisationen auf, Russland dazu zu drängen, alle deportierten und rechtswidrig inhaftierten ukrainischen Zivilisten, insbesondere Kinder, freizulassen und die sterblichen Überreste all derjenigen, die in Gefangenschaft ums Leben kamen, zurückzugeben; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, verstärkt und gezielt nach Mechanismen zu suchen, mit denen die Freilassung ukrainischer Zivilisten, die von Russland rechtswidrig festgehalten werden, vorangebracht werden kann, auch durch Mechanismen der Vereinten Nationen;
20. bedauert, dass die Richtlinie über vorübergehenden Schutz so eng ausgelegt wird, dass viele Frauen, die vor dem Angriffskrieg Russlands geflohen sind, keinen Zugang zu Abtreibungen oder anderen Behandlungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit haben, auch nicht nach sexuellem Missbrauch; ist entsetzt darüber, dass infolgedessen viele Frauen gezwungen sind, in die vom Krieg erschütterte Ukraine zurückzukehren, um Zugang zu Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte sowie zu reproduktiver Gesundheitsfürsorge zu erhalten; fordert die Kommission auf, die Richtlinie so zu überarbeiten, dass alle Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die gleiche Fürsorgeleistungen anzubieten, wie sie die Frauen andernfalls nur in der Ukraine erhalten könnten;
21. verurteilt die Absicht Russlands, am 15. und 17. März 2024 eine Präsidentschaftswahl in den vorübergehend besetzten Gebieten der Ukraine durchzuführen, und betont, dass es die Ergebnisse dieser rechtswidrigen Wahl nicht anerkennen wird;
22. bekräftigt seine Forderung nach einem innovativen, komplementären und flexiblen Zusammenspiel der laufenden Arbeiten zur Umsetzung des derzeit geltenden Assoziierungsabkommens und während der Beitrittsverhandlungen, damit die Ukraine schrittweise in den EU-Binnenmarkt und die bereichsspezifischen Programme integriert werden kann, was auch bedeutet, ihr nach und nach Zugang zu EU-Mitteln in den jeweiligen Bereichen zu gewähren, damit die Ukrainerinnen und Ukrainer schon im Laufe des Verfahrens und nicht erst nach dessen Abschluss in den Genuss der Vorteile des Beitritts kommen können; begrüßt, dass die Ukraine mit Erfolg Handlungen durchgeführt hat, dank deren die Schwarzmeerroute für Getreide aus der Ukraine wieder geöffnet wurde, damit es auf seine traditionellen Märkte gelangen kann; fordert die einschlägigen internationalen Interessenträger auf, diesen Erfolg und die Freiheit der Schifffahrt im Schwarzen Meer zu Handelszwecken dauerhaft zu sichern; unterstützt den Vorschlag der Kommission, die Aussetzung von Einfuhrzöllen und Kontingenten für Ausfuhren aus der Ukraine in die EU zu verlängern; fordert die Kommission nachdrücklich auf, sich mit allen Berichten zu befassen, wonach durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die der Ukraine eingeräumten Handelsvorteile Marktstörungen verursacht worden sein sollen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei den Gründen für einseitige Maßnahmen wie Grenzblockaden anzusetzen, in deren Folge der Zugang der Ukraine zum EU-Binnenmarkt eingeschränkt würde, und Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Auswirkungen auf die europäischen Landwirte abgefedert werden, deren angemessene Proteste und Forderungen auch von russischer Desinformation aufgegriffen und ausgenutzt werden; fordert die EU, ihre Mitgliedstaaten, die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation, die Welthandelsorganisation, die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und andere Interessenträger auf, mehr Solidarität zu zeigen und den Markt zu stabilisieren; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, bei Getreide, das aus Russland stammt bzw. der Ukraine gestohlen wurde, die Einfuhr in bzw. die Durchfuhr durch das Gebiet der EU zu unterbinden;
23. betont, dass Russlands Angriffskrieg die geopolitische Lage in Europa und darüber hinaus grundlegend verändert hat und seine Sicherheitsarchitektur bedroht und dass die Reaktion darauf aus deutlichen, unerschrockenen und umfangreichen politischen, sicherheitspolitischen und finanziellen Entscheidungen der EU bestehen muss;
24. begrüßt den Beschluss des Europäischen Rates, Beitrittsverhandlungen mit der Ukraine aufzunehmen, sobald die in den Empfehlungen der Kommission genannten Voraussetzungen erfüllt sind; ist der Ansicht, dass die Mitgliedschaft der Ukraine in der EU eine geostrategische Investition in ein geeintes und starkes Europa ist und darin Führungsstärke, Entschlossenheit und Weitsicht zum Ausdruck kommen;
25. fordert den Rat und die Kommission auf, einen klaren Weg für die Beitrittsverhandlungen festzulegen, wobei der Schwerpunkt darauf liegen soll, von Beginn des Prozesses an handfeste Vorteile für die Gesellschaft und Bürger der Ukraine zu bieten; fordert den Rat auf, die Kommission zu beauftragen, unverzüglich Vorschläge für den entsprechenden Verhandlungsrahmen vorzulegen und ihn anzunehmen, sobald die in den entsprechenden Empfehlungen der Kommission vom 8. November 2023 dargelegten einschlägigen Schritte unternommen wurden;
26. weist erneut darauf hin, dass das Verfahren für den Beitritt zur EU auf Verdiensten beruht und dass bei der Erweiterungsmethode ein Schwerpunkt auf den entscheidenden Bereichen der Achtung der Rechtsstaatlichkeit, der Grundwerte, der Menschenrechte, der Demokratie und der Korruptionsbekämpfung liegt; ist der Ansicht, dass ein fest an den Verdiensten orientiertes Beitrittsverfahren im besten Interesse sowohl der Ukraine als auch der EU liegt; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, der Ukraine auf ihrem Weg zum Beitritt mehr Hilfe und Unterstützung zukommen zu lassen, wobei hierzu auch technisches Fachwissen, der Aufbau von Kapazitäten und die institutionellen Reformen gehören, die erforderlich sind, damit die Beitrittskriterien erfüllt werden können;
27. fordert die Regierung der Ukraine auf, die Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung – eine Reform, die sowohl im Land selbst als auch international weithin gewürdigt wird – fortzusetzen und den Erfolg der Dezentralisierungsreform in die Gesamtstruktur der Verfahren für die Instandsetzungsarbeiten, die Erholung der Wirtschaft und den Wiederaufbau in der Ukraine einfließen zu lassen; bekräftigt seinen Standpunkt, dass Vertreter der kommunalen Selbstverwaltung und der Zivilgesellschaft in der Ukraine aktiv in die Erholung der Wirtschaft und den Wiederaufbau einbezogen und dabei die strengsten Normen in Bezug auf Transparenz und Rechenschaftspflicht eingehalten werden müssen;
28. begrüßt die zwischen den EU-Organen erzielte grundsätzliche Einigung über die Einrichtung der Fazilität für die Ukraine, mit der die Ukraine vorhersehbare finanzielle Unterstützung erhalten wird, und fordert deren rasche Umsetzung; hebt hervor, dass die Rolle der Werchowna Rada, der Gebietskörperschaften unterhalb der Ebene des Zentralstaats und der Zivilgesellschaft als relevante Partner der Exekutivbehörde bei der Ermittlung der über den Ukraine-Plan finanzierten Prioritäten gestärkt wurde, und betont, dass dadurch auch die Aufsicht und Überwachung in Bezug auf die Fazilität verbessert werden; verweist auf die Schätzung der jüngsten zeitnahen Schadens- und Bedarfsbewertung der Weltbank, wonach für die Erholung und den Wiederaufbau der Ukraine in den kommenden zehn Jahren mindestens 452,8 Mrd. EUR benötigt werden; betont daher, dass die im Rahmen der Ukraine-Fazilität bereitgestellten Mittel nicht ausreichen werden, und fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, sich zu einer zusätzlichen langfristigen Finanzierung für die Ukraine zu verpflichten, insbesondere angesichts der Tatsache, dass das jüngste Hilfspaket der USA für die Ukraine im Kongress nach wie vor blockiert wird;
29. fordert die EU, die Mitgliedstaaten und gleichgesinnte Partner auf, umfassende und koordinierte politische, wirtschaftliche, technische und humanitäre Hilfe bereitzustellen, um den nachhaltigen und inklusiven Wiederaufbau und die nachhaltige und inklusive Erholung der Wirtschaft in der Ukraine nach dem Krieg zu unterstützen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Wiederherstellung wesentlicher Infrastruktur, der Gesundheitsversorgung, der Bildung und der sozialen Dienste liegen sollte; ist der Ansicht, dass beim Wiederaufbau der Ukraine dem Wohlergehen des ukrainischen Volks Vorrang eingeräumt werden muss, anstatt Oligarchen zu begünstigen und Unternehmensgewinne zu fördern; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, den verletzten Soldaten und hinterbliebenen Zivilisten der Ukraine weiterhin medizinische Behandlung und Rehabilitation, einschließlich psychologischer Unterstützung, zukommen zu lassen; fordert kontinuierliche Aufmerksamkeit und verstärkte Unterstützung für die Minenräumung in der Ukraine und für ein langfristiges Minenräumprogramm;
30. betont, dass die Ukraine bei der Wiederherstellung der erforderlichen Bedingungen unterstützt werden muss, damit ihre Bevölkerung wieder ein sicheres und gedeihliches wirtschaftliches und soziales Leben aufnehmen und sich von den tiefgreifenden Folgen des Krieges für die psychische Gesundheit erholen kann und damit Binnenvertriebene und Flüchtlinge in ihre Heimat zurückkehren und sich insbesondere die jüngeren Generationen des Landes ihren persönlichen, bildungsbezogenen und unternehmerischen Vorhaben zuwenden können; hält es außerdem für erforderlich, den Bedenken und Bedürfnissen und der Sachkenntnis von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen bei Erholung und Wiederaufbau Rechnung zu tragen, da ihre Wiedereingliederung in die lokalen Gemeinschaften für die Stärkung der gesellschaftlichen und institutionellen Resilienz und der Einheit der Ukraine von entscheidender Bedeutung ist;
31. fordert den Rat auf, seine Sanktionspolitik gegenüber Russland und Belarus fortzusetzen und auszuweiten und dabei die Wirksamkeit und Schlagkraft der Sanktionen zu überwachen, zu überprüfen und zu verstärken; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die rasche Umsetzung und die strikte Durchsetzung aller 13 Sanktionspakete sicherzustellen; fordert die Kommission auf, in einer Folgenabschätzung zu bewerten, ob Russlands Kriegsanstrengungen durch die Sanktionen wirksam gehemmt werden und ob die Sanktionen umgangen werden; weist darauf hin, dass die EU derzeit Rechtsvorschriften ausarbeitet, in denen Verstöße gegen restriktive Maßnahmen als Straftat eingestuft werden; fordert die Kommission, den EAD und die Mitgliedstaaten erneut auf, einen Mechanismus zu entwickeln, mit dem das Umgehen von Sanktionen verhindert wird;
32. beharrt darauf, dass Einfuhren von Uran und metallurgischen Gütern aus Russland in die EU sowie die Zusammenarbeit mit dem russischen Kernenergiesektor und insbesondere mit der Föderalen Agentur für Atomenergie Russlands (Rosatom) verboten werden müssen; fordert ein sofortiges und vollständiges Embargo für Einfuhren von Agrar- und Fischereierzeugnissen aus Russland in die EU sowie von fossilen Brennstoffen und Flüssigerdgas, die über Rohrleitungen oder auf dem Seeweg transportiert werden, und in Abstimmung mit den G7-Partnern die Preisobergrenze für russische Erdölerzeugnisse weiter zu senken, damit die Finanzierung des von Russland geführten Krieges mit EU-Geldern unterbunden wird; fordert darüber hinaus die Verhängung von Strafmaßnahmen gegen die „Schattenflotte“ Russlands, die Erdöl auf unsicheren Schiffen ohne Versicherung durch EU-Gewässer und internationale Gewässer befördert, sowie Sanktionen gegen Unternehmen aus China und anderen Ländern, die Russland bei der Umgehung der Sanktionen behilflich sind; fordert, dass die derzeitige Regelung zur Genehmigung der Ausfuhr von militärischen Gütern und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck auf eine wesentlich größere Gruppe kriegsrelevanter Güter, einschließlich digitaler Komponenten, ausgeweitet wird; fordert, dass die Sanktionen gegen Belarus vollständig an die Sanktionen gegen Russland angeglichen werden; fordert, dass weitere Personen, die von der Antikorruptionsstiftung von Alexei Nawalny ermittelt wurden, in die globale Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte und andere Sanktionslisten aufgenommen werden;
33. verurteilt das Verhalten aller Länder, die Russland militärisches Gerät liefern und es dabei unterstützen, die gegen das Land verhängten Sanktionen zu umgehen und sich ihren Auswirkungen zu entziehen, und fordert die EU auf, Unternehmen, Vereinigungen und Personen, die an der Umgehung von Sanktionen beteiligt sind, strafrechtlich rigoros zu verfolgen; fordert die EU, die Mitgliedstaaten und ihre Verbündeten auf, die Wirksamkeit der bereits verhängten Sanktionen zu stärken, dringend Maßnahmen zu ergreifen, um jeden Versuch, diese Sanktionen zu umgehen, zu verhindern, und an einem Mechanismus für sekundäre Sanktionen zu arbeiten, mit dem etwaige Schlupflöcher geschlossen werden;
34. weist Unternehmen, Einzelpersonen, Finanzinstitute und andere Akteure, die in der Russischen Föderation oder in den von ihr besetzten Gebieten in der Ukraine tätig sind oder dort über Wertschöpfungsketten verfügen, einschließlich Investoren, Beratern, nichtstaatlichen Organisationen und Dienstleistern im Bereich der Erfüllung der Sorgfaltspflicht, darauf hin, dass sie mit erheblichen operativen, rechtlichen, wirtschaftlichen und ihren Ruf betreffenden Risiken wegen ihren Geschäftstätigkeiten und Beziehungen in Russland konfrontiert sein werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, besondere Maßnahmen zu ergreifen, mit denen verhindert wird, dass technisch fortgeschrittene Produkte, die in Drittländer ausgeführt werden, nach Russland gelangen;
35. besteht darauf, dass die Umgehung einer restriktiven Maßnahme der EU, unter anderem durch die Verbringung von Waren an einen Bestimmungsort, an dem ihre Einfuhr, ihre Ausfuhr, ihr Verkauf, ihr Kauf, ihre Verbringung, ihre Durchfuhr oder ihre Beförderung beschränkt sind, auf EU-Ebene unter Strafe gestellt werden sollte; betont, dass es für die Durchsetzung von entscheidender Bedeutung ist, dass die EU direkte Verstöße gegen Sanktionen, auch wenn sie grob fahrlässig begangen werden, sowie indirekte Verstöße gegen Sanktionen durch die Umgehung restriktiver Maßnahmen der EU rasch unter Strafe stellt; begrüßt die unlängst zwischen den EU-Organen erzielte grundsätzliche Einigung über neue Vorschriften, mit denen Verstöße gegen EU-Sanktionen unter Strafe gestellt werden;
36. verurteilt die Praxis Russlands, alle Maßnahmen zu blockieren, die auf der Ebene der Vereinten Nationen ergriffen werden, um das Land für den Angriffskrieg gegen die Ukraine zur Rechenschaft zu ziehen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die internationale Isolierung Russlands fortzusetzen, auch im Hinblick auf die Mitgliedschaft Russlands in internationalen Organisationen und Gremien wie dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen;
37. hält es für dringend geboten, eine tragfähige rechtliche Regelung einzuführen, die die Einziehung von der EU eingefrorener staatlicher russischer Vermögenswerte ermöglicht, damit diese Vermögenswerte eingesetzt werden können, um die verschiedenen Folgen der Aggression Russlands gegen die Ukraine zu bewältigen, auch für den Wiederaufbau des Landes und die Entschädigung der Opfer der Aggression Russlands, um dadurch die Widerstandskraft der Ukraine zu stärken; unterstreicht seine Überzeugung, dass Russland nach Kriegsende verpflichtet werden muss, die ihm auferlegten Reparationen zu zahlen, damit es einen wesentlichen Beitrag zum Wiederaufbau der Ukraine leistet; begrüßt, dass das Register für die durch den Angriffskrieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine verursachten Schäden eingerichtet wurde, was den ersten Schritt zur Einrichtung eines internationalen Entschädigungsmechanismus darstellt; begrüßt daher den Beschluss des Rates, in einem ersten Schritt außerordentliche Einnahmen aus Vermögenswerten und Reserven der russischen Zentralbank, die im Rahmen von EU-Sanktionen immobilisiert wurden, auf die Seite zu legen, sodass sie dazu verwendet werden können, einen finanziellen Beitrag zur Unterstützung der Erholung und des Wiederaufbaus der Ukraine durch die Ukraine-Fazilität der EU zu leisten;
38. bekräftigt seine Besorgnis über die Lage in dem rechtswidrig von Russland kontrollierten Kernkraftwerk Saporischschja; unterstützt die Bemühungen um die Aufrechterhaltung einer kontinuierlichen Präsenz der Internationalen Atomenergie-Organisation im Kernkraftwerk Saporischschja; weist erneut auf die Handlungen Russlands hin, durch die die Umwelt in der Ukraine schwer geschädigt wurde, einschließlich der Zerstörung des Staudamms Kachowka, des Holzeinschlags in den Wäldern in der Ukraine, des extensiven Bergbaus und der Verschmutzung von Luft- und Wasserressourcen, und verurteilt diese Handlungen; bekräftigt seine tiefe Besorgnis über die umfangreicheren langfristigen Umweltauswirkungen des Kriegs; erachtet es als dringend erforderlich, ein System zur Erfassung und Bewertung der von Russland verursachten Umweltschäden einzurichten und die rechtlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass Russland für diese Verbrechen zur Rechenschaft gezogen werden kann;
39. verurteilt aufs Schärfste die Vernichtung, Zerstörung und Plünderung ukrainischer Kulturgüter wie Kirchen, Kunstwerke, Museen und Universitäten durch Russland; nimmt die von der UNESCO bestätigten Schäden zur Kenntnis, die seit Beginn der groß angelegten Invasion an 341 Stätten entstanden sind, darunter 126 religiöse Stätten, 150 Gebäude von historischem oder künstlerischem Wert, 31 Museen, 19 Denkmäler, 14 Bibliotheken und ein Archiv; bekräftigt, dass die vorsätzliche Zerstörung und Plünderung ukrainischer Kulturerbestätten Kriegsverbrechen gleichkommen könnten;
40. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, strategisch und vorausschauend gegen hybride Bedrohungen vorzugehen, die strategische Kommunikation der EU zu stärken und die Einmischung Russlands in politische Prozesse, Wahlen und andere demokratische Abläufe in der Ukraine und in der EU zu verhindern, darunter insbesondere böswillige Handlungen, mit denen vor allem im Vorfeld der anstehenden Wahl zum Europäischen Parlament die öffentliche Meinung manipuliert und der Beitritt der Ukraine zur EU letztendlich verhindert werden soll; fordert die Kommission, den EAD und die Mitgliedstaaten auf, sowohl in der Ukraine als auch in den Mitgliedstaaten relevante Informationen über die beiderseitigen Vorteile und Chancen der Erweiterung bereitzustellen, damit der Beitrittsprozess noch stärker unterstützt und noch besser verstanden wird;
41. verurteilt die Ermordung von Maxim Kusminow in Spanien; fordert die Mitgliedstaaten auf, unverzüglich und entschlossen gegen Störmanöver russischer Geheimdienste im Hoheitsgebiet der EU vorzugehen; empfiehlt den Mitgliedstaaten, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch im Bereich Spionageabwehr auszuweiten;
42. ist besorgt über die gegen Mitglieder der Werchowna Rada der Ukraine verhängten Beschränkungen der Reise ins Ausland; vertritt die Auffassung, dass dieses Vorgehen als willkürliche Einschränkung der politischen Tätigkeit gewählter Mitglieder des Parlaments und insbesondere von Oppositionsvertretern gelten könnte; ist der festen Überzeugung, dass in Kriegszeiten keine politische Kraft, die in internationalen Foren für die Sache der Ukraine eintreten kann, ausgeklammert werden sollte;
43. begrüßt nachdrücklich die kontinuierliche und unermüdliche Arbeit der örtlichen Bediensteten der EU-Delegation in der Ukraine unter Bedingungen, die für sie und ihre Angehörigen nach wie vor äußerst schwierig sind; fordert den EAD und die Kommission nachdrücklich auf, Notfallpläne und Übergangslösungen für die örtlichen Bediensteten der EU-Delegation anzunehmen, einschließlich Telearbeit, flexibler Arbeitsregelungen und Lösungen für einen vorübergehenden Wechsel des Aufenthaltsortes, die auf die tatsächlichen Bedürfnisse und Herausforderungen der Bediensteten zugeschnitten sind; betont außerdem, wie wichtig es ist, die psychische Gesundheit des Personals der EU-Delegation angemessen zu schützen;
44. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten, der Regierung und der Werchowna Rada der Ukraine, den Vereinten Nationen und den Staatsorganen Russlands und von Belarus zu übermitteln.
Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12).