Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. Februar 2024 zu einer Vertiefung der EU-Integration mit Blick auf eine künftige Erweiterung (2023/2114(INI))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf die Artikel 5 Absatz 3, 48 und 49,
– unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom Dezember 2006 und März 2020 und die Schlussfolgerungen des Ratsvorsitzes des Europäischen Rates von Kopenhagen vom 21./22. Juni 1993, auch bekannt als Kopenhagener Kriterien,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2023 zu dem Thema „30 Jahre Kopenhagener Kriterien – zusätzlicher Impuls für die EU-Erweiterungspolitik“(1),
– unter Hinweis auf die Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf das Manifest von Ventotene,
– unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 23. November 2022 an den Rat, die Kommission und den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu der neuen Strategie der EU für die Erweiterung(2),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 5./6. Juli 2022 zum Erweiterungspaket 2022 der Kommission sowie auf die Erklärung des Präsidenten des Ausschusses der Regionen vom 8. November 2023 zum Erweiterungspaket 2023 der Kommission,
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 9. Februar 2022 über den Zusammenhalt in Europa bis 2050,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23./24. Juni 2022, 29./30. Juni 2023, 26./27. Oktober 2023 und 14./15. Dezember 2023,
– unter Hinweis auf die Analyseberichte der Kommission vom 2. Februar 2023 über die Angleichung der Ukraine (SWD(2023)0030), Moldaus (SWD(2023)0032) und Georgiens (SWD(2023)0031) an den Besitzstand der EU,
– unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Kommission an den Europäischen Rat vom 29. November 2023 über den Stand der politischen, wirtschaftlichen und handelspolitischen Beziehungen zwischen der EU und der Türkei (JOIN(2023)0050),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) vom 29./30. April 1997 zur Anwendung der Konditionalität mit Blick auf die Ausarbeitung einer kohärenten EU-Strategie für die Beziehungen zu den Ländern des westlichen Balkans,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu diesem Thema, insbesondere die Entschließung vom 24. Oktober 2019 zur Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit Nordmazedonien und Albanien(3), und seine Entschließungen zu den Berichten 2022 der Kommission über das Kosovo(4), Serbien(5), Albanien(6), Bosnien und Herzegowina(7), Nordmazedonien(8) und Montenegro(9),
– unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 19. Juni 2020 an den Rat, die Kommission und den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zum westlichen Balkan im Anschluss an das Gipfeltreffen 2020(10),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19./20. Juni 2003 und die Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten,
– unter Hinweis auf die Assoziierungsabkommen der EU mit Albanien(11), Bosnien und Herzegowina(12), Georgien(13), dem Kosovo, der Republik Moldau(14), Montenegro, Nordmazedonien(15), Serbien, der Türkei(16) und der Ukraine(17),
– unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für den westlichen Balkan (COM(2023)0692),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. Februar 2020 mit dem Titel „Stärkung des Beitrittsprozesses – Eine glaubwürdige EU-Perspektive für den westlichen Balkan“ (COM(2020)0057) und die Strategie der Kommission vom Februar 2018 mit dem Titel „Eine glaubwürdige Erweiterungsperspektive für und ein verstärktes Engagement der EU gegenüber dem westlichen Balkan“,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Juni 2022 zum Status der Ukraine, der Republik Moldau und Georgiens als Bewerberländer,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Oktober 2023 zu der Bestandsaufnahme des Wegs Moldaus in die EU(18),
– unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 01/2022 des Europäischen Rechnungshofs vom 10. Januar 2022 mit dem Titel „EU-Unterstützung für die Rechtsstaatlichkeit in den Staaten des westlichen Balkans: trotz Bemühungen bestehen weiterhin grundlegende Probleme“,
– unter Hinweis auf das Erweiterungspaket 2022 der Kommission vom 12. Oktober 2022,
– unter Hinweis auf die von der Kommission am 8. November 2023 angenommene Mitteilung über die Erweiterungspolitik der EU zum Erweiterungspaket aus dem Jahr 2023 (COM(2023)0690),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1529 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. September 2021 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA III)(19),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Juli 2014 zum Thema „Mehr Transparenz und Teilhabe im EU-Beitrittsprozess“(20),
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 16. Februar 2017 zur Verbesserung der Funktionsweise der Europäischen Union durch Ausschöpfung des Potenzials des Vertrags von Lissabon(21) und vom 11. Juli 2023 über die Umsetzung von Passerelle-Klauseln in den EU-Verträgen(22),
– unter Hinweis auf seinen Bericht vom 9. Mai 2022 über das endgültige Ergebnis der Konferenz zur Zukunft Europas vom 9. Mai 2022 und auf seine Entschließung vom 4. Mai 2022 zu den Folgemaßnahmen zu der Konferenz zur Zukunft Europas(23),
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 9. Juni 2022 zu der Forderung nach einem Konvent zur Überarbeitung der Verträge(24) und vom 22. November 2023 zu Vorschlägen des Europäischen Parlaments zur Änderung der Verträge(25) sowie zur Aktivierung von Artikel 48 EUV, in dem der Europäische Rat aufgefordert wird, der Einberufung eines Konvents zur Reform der Verträge zuzustimmen,
– gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A9-0015/2024),
A. in der Erwägung, dass neun von den zehn Ländern, die derzeit eine Aufnahme in die EU anstreben, den Status von Bewerberländern haben, einige davon seit vielen Jahren; in der Erwägung, dass sich diese Bewerberländer in verschiedenen Phasen des Beitrittsprozesses und der Verhandlungen befinden;
B. in der Erwägung, dass der Europäische Rat im Anschluss an die Empfehlungen der Kommission im Erweiterungspaket 2023 am 14. Dezember 2023 beschlossen hat, Georgien den Status eines Bewerberlandes zuzuerkennen und Beitrittsverhandlungen mit der Ukraine und der Republik Moldau sowie mit Bosnien und Herzegowina aufzunehmen, sobald die Beitrittskriterien im erforderlichen Maße erfüllt sind;
C. in der Erwägung, dass die Erweiterung der Europäischen Union durch den Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und weitere aktuelle geopolitische Herausforderungen eine neue geostrategische Bedeutung erhalten hat; in der Erwägung, dass die Stabilität, Sicherheit und demokratische Resilienz der Länder des westlichen Balkans und in der östlichen Nachbarschaft untrennbar mit der der EU selbst verknüpft sind;
D. in der Erwägung, dass die Erweiterung eine moralisches und historische Verpflichtung und eine strategische geopolitische Priorität ist, die eine geostrategische Investition in die Zukunft darstellt, die zu Frieden, Stabilität, Sicherheit, Demokratie, Einheit, zum Klimaschutz sowie zur Sicherstellung von Wohlstand und Wohlergehen auf dem europäischen Kontinent beitragen wird; in der Erwägung, dass die Sicherheit der EU auf ihrer Fähigkeit beruht, den Frieden, die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und die Grundwerte zu verteidigen, voranzubringen und zu erhalten; in der Erwägung, dass die Erweiterung sowohl für bestehende als auch für künftige Mitgliedstaaten und ihre Bürger von beiderseitigem Nutzen sein kann, wenn die entsprechenden Bedingungen und Anforderungen erfüllt sind;
E. in der Erwägung, dass die Erweiterung zu einem der stärksten politischen und geopolitischen Instrumente der EU geworden ist; in der Erwägung, dass der Eurobarometer-Umfrage vom Juni 2023 zufolge die Mehrheit der EU-Bevölkerung die künftige Erweiterung der EU befürwortet; in der Erwägung, dass neue Impulse sowie neues Engagement und eine neue Vision erforderlich sind, um dem Erweiterungsprozess neuen Schwung zu verleihen und seine Kontinuität, Kohärenz und Wirkung sicherzustellen; in der Erwägung, dass durch dieses mangelnde Engagement in den vergangenen Jahren ein Vakuum entstanden ist, das Russland und China sowie anderen externen Akteuren Handlungsraum eröffnet hat; in der Erwägung, dass der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit stets geachtet werden muss;
F. in der Erwägung, dass der Beitritt zur EU stets auf einem leistungsabhängigen Verfahren beruhen muss, in dessen Rahmen jedes Bewerberland anhand seiner eigenen Verdienste hinsichtlich der vollständigen Erfüllung der Kopenhagener Kriterien bewertet wird, zu denen die kontinuierliche und uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte, einschließlich von Minderheitenrechten, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit, sowie der anderen Grundrechte der EU gehört; in der Erwägung, dass möglichst schnell positive Ergebnisse angestrebt und gleichzeitig Eilverfahren oder vorgegebene Fristen vermieden werden sollten;
G. in der Erwägung, dass Stagnation oder Rückschritte Konsequenzen haben müssen, da der gesamte Beitrittsprozess auf fairen und strengen Auflagen beruhen muss;
H. in der Erwägung, dass der Beitritt zur EU aufseiten der EU und aufseiten der Bewerberländer die Fähigkeit zu einer ehrgeizigen Integrationsagenda erfordert; in der Erwägung, dass grundlegende Reformen in den Bereichen Justiz, Korruptionsbekämpfung, Medienfreiheit und Pluralismus erforderlich sind, damit die Bewerberländer auf ihrem Weg in die EU vorankommen;
I. in der Erwägung, dass es von Vorteil wäre, den noch ausstehenden Beitritt derzeitiger Mitgliedstaaten zum Euro- und Schengen-Raum zusammen mit der nächsten Erweiterung zu vollziehen;
J. in der Erwägung, dass sich die Länder des westlichen Balkans auch auf Konfliktlösung, regionale Zusammenarbeit und Aussöhnung konzentrieren müssen; in der Erwägung, dass in der EU und in Ländern, die einen Beitritt zur EU anstreben, kein Platz für Hetze, Leugnung von Völkermord oder Verherrlichung von Kriegsverbrechern, egal von welcher Seite, ist; in der Erwägung, dass Vergangenheitsbewältigung die einzige Möglichkeit ist, echte Versöhnung zu erzielen, und dass dies für wohlhabende Gesellschaften und eine erfolgreiche Integration wesentlich ist;
K. in der Erwägung, dass die Prozesse der Erweiterung und Vertiefung der EU miteinander einhergehen müssen, da sich diese Prozesse gegenseitig stärken können, indem sie ihre Wirkung vervielfachen und erheblich zu den übergeordneten Zielen beitragen, zu deren Verwirklichung die EU geschaffen wurde;
L. in der Erwägung, dass aufgrund der Herausforderungen im Zusammenhang mit einer größeren Europäischen Union eine verstärkte Erweiterungspolitik erforderlich ist, die auf einer schrittweisen Integration in gemeinsame Politikbereiche beruht und während des gesamten Verfahrens eindeutige Vorteile für die Bürger mit sich bringt;
M. in der Erwägung, dass im Zusammenhang mit der Erweiterung die Überprüfung der derzeitigen und künftigen politischen Maßnahmen der EU, strukturelle Reformen, institutionelle Veränderungen und der Mehrjährige Finanzrahmen (MFR) für 2028–2034 ganzheitlich betrachtet werden müssen;
N. in der Erwägung, dass die Länder des westlichen Balkans seit Jahrzehnten erklären, dass sie zum EU-Beitritt entschlossen sind; in der Erwägung, dass die Staats- und Regierungschefs der EU am 23./24. Juni 2022 ihr uneingeschränktes und unmissverständliches Engagement für die Perspektive einer EU-Mitgliedschaft für den Westbalkan bekräftigt haben;
O. in der Erwägung, dass die Bewerberländer unter Beweis stellen müssen, dass sie die Grundwerte der EU achten und eine Angleichung an die Politik und die Standpunkte der EU, einschließlich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), betreiben;
P. in der Erwägung, dass einige Länder des westlichen Balkans in den vergangenen Jahren ein hohes Maß an Angleichung an die GASP der EU erreicht haben, auch bei den gegen Russland verhängten Sanktionen als Reaktion auf den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine; in der Erwägung, dass die Außenminister Albaniens, des Kosovo, Montenegros und Nordmazedoniens im März 2023 die Plattform „Western Balkans QUAD – 100 % alignment with EU Common Foreign Security Policy (CFSP)“ (QUAD des westlichen Balkans – 100 % Angleichung an die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der EU) eingerichtet haben;
Q. in der Erwägung, dass die EU einen klaren politischen Willen zur Unterstützung der Bewerberländer zeigen muss und ihre an Bedingungen geknüpfte technische und finanzielle Unterstützung für grundlegende Reformen, die Beilegung bilateraler Streitigkeiten, die wirtschaftliche Konvergenz und die regionale Wirtschaftsintegration in den Bewerberländern erheblich aufstocken sollte; in der Erwägung, dass mit dem neuen Wachstumsplan der Kommission für den Westbalkan das Ziel verfolgt wird, grundlegende Reformen zu beschleunigen, die Integration der Länder in den Binnenmarkt der EU zu verbessern und die wirtschaftliche Integration der Region zu fördern;
R. in der Erwägung, dass böswillige ausländische Akteure hybride Einmischungsmethoden einsetzen, um die Integration in die EU zu beeinflussen und zum Scheitern zu bringen;
S. in der Erwägung, dass das Parlament zweifellos das Organ der EU ist, das die Erweiterung am stärksten unterstützt; in der Erwägung, dass die Rolle des Parlaments während des gesamten Erweiterungsprozesses nach wie vor äußerst begrenzt ist und gestärkt werden sollte, um die demokratische Legitimität und Rechenschaftspflicht zu erhöhen, auch bei der Bewertung der Zwischenschritte auf dem Weg zum Beitritt, unter anderem durch regelmäßige Ausschusssitzungen und die parlamentarische Kontrolle der Heranführungshilfe, wobei seine bestehenden Instrumente, einschließlich der Programme zur Demokratieförderung, genutzt werden sollten; in der Erwägung, dass regionale und lokale Verwaltungen und Organisationen der Zivilgesellschaft strukturell in den Erweiterungsprozess und seine Kontrolle einbezogen werden sollten;
T. in der Erwägung, dass wichtige Initiativen wie die Europäische Politische Gemeinschaft, die bereits drei offizielle Treffen abgehalten hat, die politische Zusammenarbeit ermöglichen und zu regionalen Dialogen in verschiedenen Bereichen zwischen der EU und anderen Ländern beitragen, aber keine Alternativen zur EU‑Mitgliedschaft darstellen;
U. in der Erwägung, dass vor der Erweiterung erhebliche Reformen erforderlich sind, damit das effiziente Funktionieren der erweiterten EU und ihre Fähigkeit sichergestellt sind, neue Mitglieder aufzunehmen, ihre erfolgreiche Integration zu fördern und angemessen auf die zahlreichen Herausforderungen zu reagieren, vor denen sie derzeit steht; in der Erwägung, dass Reformen dieser Art möglicherweise mit wesentlichen Änderungen des institutionellen Rahmens der EU sowie der möglichen Beförderung differenzierter Lösungen für die Integration einhergehen könnten, soweit die Verträge dies zulassen; in der Erwägung, dass einige dieser Lösungen bereits seit einiger Zeit erörtert werden; in der Erwägung, dass die EU zu diesem Zweck vor einer eingehenderen Reform im Zusammenhang mit einer möglichen Überarbeitung der Verträge die durch den Vertrag von Lissabon gebotene Flexibilität in vollem Umfang nutzten sollte;
V. in der Erwägung, dass die EU mit erheblichen Herausforderungen konfrontiert ist, wenn es um ein wirksames Krisenmanagement und insbesondere um die Entscheidungsverfahren geht; in der Erwägung, dass die Glaubwürdigkeit der EU und ihre Fähigkeit, zeitnah und wirksam zu handeln, von einer demokratischen und effizienten Entscheidungsfindung abhängig sind, und das umso mehr in einer erweiterten EU mit 30 oder mehr Mitgliedstaaten; in der Erwägung, dass es offenkundig ist, dass die Organe der EU und ihre Entscheidungsmechanismen, insbesondere im Rat, nicht für eine EU mit einer größeren Zahl an Mitgliedstaaten geeignet sind; in der Erwägung, dass der politische Willen und eine effiziente Entscheidungsfindung, durch die ein zeitnahes und koordiniertes innen- und außenpolitisches Handeln ermöglicht wird, unerlässlich sind, um die Interessen der EU und ihre globale geopolitische Führungsrolle und Glaubwürdigkeit zu sichern; in der Erwägung, dass die jüngsten Schwierigkeiten der EU, Beschlüsse über Sanktionen zu fassen, die Notwendigkeit einer Abkehr von der Einstimmigkeit bestätigen; in der Erwägung, dass eine grundlegende Reform des institutionellen Rahmens und der Leitungsstrukturen der EU mit vereinfachten, wirksameren und demokratischeren Beschlussfassungsverfahren erforderlichenfalls begleitend zu den laufenden Beitrittsverhandlungen umgesetzt werden muss;
W. in der Erwägung, dass Passerelle-Klauseln sofort genutzt werden könnten, um in bestimmten Politikbereichen vom Erfordernis der Einstimmigkeit zur Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit überzugehen; In der Erwägung, dass das Parlament das Verfahren zur Änderung der Verträge eingeleitet und dem Rat gemäß Artikel 48 Absatz 2 EUV Vorschläge für Änderungen an den Verträgen vorgelegt hat; in der Erwägung, dass die Präsidentin der Kommission in ihrer Rede vor dem Europäischen Parlament am 17. Januar 2024 die bevorstehende Vorlage einer Mitteilung über eine Vertragsreform angekündigt hat, die den Weg für eine Diskussion im Europäischen Rat in naher Zukunft ebnet;
X. in der Erwägung, dass sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission verpflichtet haben, die Schlussfolgerungen der Konferenz zur Zukunft Europas wirksam weiterzuverfolgen; in der Erwägung, dass die EU von der Konferenz zur Zukunft Europas aufgefordert wurde, sich auf eine starkes Leitbild und eine gemeinsame Strategie zu einigen, um ihre Einheit zu stärken und die Entscheidungsfähigkeit der EU im Hinblick auf künftige Erweiterungen zu verbessern; in der Erwägung, dass viele dieser Vorschläge nur umgesetzt werden können, wenn die Verträge geändert werden;
Y. in der Erwägung, dass Rückschritte im Bereich der Demokratie zu den größten Bedrohungen gehören, denen die Europäische Union sowohl intern als auch extern ausgesetzt ist;
Z. in der Erwägung, dass der Mechanismus zur Sicherstellung der Einhaltung der Grundsätze und Grundwerte sowie des Besitzstands der EU ebenfalls begleitend zur nächsten Erweiterung gestärkt werden muss; in der Erwägung, dass die Umsetzung des Besitzstands durch jedes einzelne Bewerberland genau und objektiv überwacht werden sollte;
AA. in der Erwägung, dass eine Erweiterung sowohl eine große finanzielle Herausforderung für die EU, insbesondere im Hinblick auf die Kohäsions- und Agrarpolitik sowie auf andere Programme und politische Maßnahmen der EU, ist als auch eine Chance darstellt; in der Erwägung, dass der derzeitige und der künftige MFR überprüft, ordnungsgemäß gegliedert und erheblich gestärkt sowie ihre Prioritäten neu gesetzt werden sollten und ihre Steuerung überarbeitet werden sollte, um eine substanzielle Erweiterung der EU zu ermöglichen und zu untermauern, ohne die in den derzeitigen Mitgliedstaaten erforderliche Unterstützung zu gefährden; in der Erwägung, dass dieses finanzielle Fundament gelegt werden muss, bevor eine Erweiterung erfolgt;
AB. in der Erwägung, dass der Wiederaufbau und die Erholung der Ukraine nach dem Krieg eine zusätzliche Herausforderung darstellen, die im weiteren Zusammenhang internationaler Anstrengungen bewältigt werden muss;
Die strategische Dimension der Erweiterung
1. begrüßt das Streben zahlreicher europäischer Länder und ihrer Bürger, der EU beizutreten, und nimmt ihren politischen Willen und die von ihnen unternommenen ernsthaften Anstrengungen zur Kenntnis, um die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft zu erfüllen;
2. ist der Überzeugung, dass eine Erweiterung von immenser strategischer Bedeutung für die EU ist; bekräftigt, dass eine verstärkte Erweiterungspolitik zu einem der stärksten politischen und geopolitischen Instrumente der EU geworden ist und eine geostrategische Investition in langfristigen Frieden, Demokratie, Stabilität, Sicherheit, Klimaschutz und Wohlstand auf dem gesamten Kontinent darstellt, und dies umso mehr angesichts des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und anderer gemeinsamer geopolitischer Herausforderungen, die politische Weitsicht und mutige Entscheidungen erfordern; betont, dass es politisch dringend erforderlich ist, das Engagement der EU für die regelbasierte internationale Ordnung unter Beweis zu stellen; beharrt darauf, dass mit der Erweiterung der EU und der Einbeziehung der Ukraine in die kollektiven Sicherheits- und Verteidigungssysteme des Westens angesichts der großen sicherheitspolitischen Herausforderungen, vor denen Europa steht, die Sicherheit Europas gestärkt wird;
3. begrüßt die Empfehlungen der Kommission im Erweiterungspaket 2023 und begrüßt ferner die Beschlüsse des Europäischen Rates, Beitrittsverhandlungen mit der Ukraine und der Republik Moldau aufzunehmen, Georgien den Status eines Bewerberlandes unter der Voraussetzung zu gewähren, dass die in der Empfehlung der Kommission vom 8. November 2023 dargelegten einschlägigen Schritte unternommen werden, und Beitrittsverhandlungen mit Bosnien und Herzegowina aufzunehmen, sobald die Beitrittskriterien im erforderlichen Maße erfüllt sind; fordert den Rat auf, die Kommission zu beauftragen, unverzüglich Vorschläge für die einschlägigen Verhandlungsrahmen vorzulegen und sie anzunehmen, sobald die in den entsprechenden Empfehlungen der Kommission vom 8. November 2023 dargelegten einschlägigen Schritte unternommen wurden;
Beitrittsverfahren und die Rolle des Europäischen Parlaments
4. stellt fest, dass es für die EU eine historische Chance und Herausforderung ist, ihren Verpflichtungen gegenüber Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, dem Kosovo, Montenegro und Serbien, der Ukraine, der Republik Moldau und Georgien sowie ihrer jeweiligen Bevölkerung nachzukommen; erkennt die Bedeutung der europäischen Integration dieser wichtigen Partner an; erkennt ferner die Bedeutung der regionalen Zusammenarbeit innerhalb der jeweiligen Regionen der Östlichen Partnerschaft und des westlichen Balkans an;
5. bekräftigt die Auffassung, dass der Beitrittsprozess der Türkei zur EU unter den derzeitigen Umständen nicht wieder aufgenommen werden kann; fordert die türkische Regierung nachdrücklich auf, den derzeitigen Stillstand zu beenden und auf eine engere, dynamischere und strategische Partnerschaft durch Entwicklung eines realistischen parallelen Rahmens für die Zusammenarbeit, etwa eines modernisierten Assoziierungsabkommens, hinzuarbeiten, und fordert die Kommission auf, mögliche Formate für einen solchen Rahmen zu prüfen; weist darauf hin, dass jede Verbesserung der Beziehungen zwischen der EU und der Türkei auf greifbaren Fortschritten in den Bereichen Menschenrechte, Demokratie und respektvolle nachbarschaftliche Beziehungen beruhen muss;
6. betont, dass der Beitritt zur EU stets auf einem leistungsabhängigen Verfahren beruhen muss und dass jedes Bewerberland anhand seiner eigenen Verdienste bei der Erfüllung sämtlicher Kopenhagener Kriterien bewertet werden muss; hebt hervor, dass es hinsichtlich der Werte und Grundprinzipien der EU keine verkürzten Verfahren geben darf; betont, dass Rechtsstaatlichkeit, demokratische Reformen, Medienfreiheit und Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Minderheiten, in den Mittelpunkt des Beitrittsprozesses gerückt werden sollten, wobei die Unabhängigkeit der Justiz, die Bekämpfung der Korruption und die Stärkung der Rolle der Zivilgesellschaft wesentliche Voraussetzungen für Fortschritte auf dem Weg zur EU‑Mitgliedschaft sind;
7. fordert, dass die Wirksamkeit der Überwachungsmechanismen zum Schutz der Grundwerte und der berechtigten finanziellen Interessen der EU im Zusammenhang mit den Beitrittsverfahren verbessert werden muss; bekräftigt in dieser Hinsicht seine Forderungen, die Bewerberländer in den Rechtsstaatlichkeitsmechanismus der EU und die damit zusammenhängende jährliche Berichterstattung einzubeziehen, wodurch im Vorfeld des Beitritts automatisch die Kooperations- und Kontrollverfahren ausgelöst werden; unterstützt die Absicht der Kommission, Beitrittsländer in die Berichte über die Rechtsstaatlichkeit aufzunehmen, und besteht darauf, dass sie in den jährlichen Fortschrittsberichten berücksichtigt werden;
8. fordert die Bewerberländer oder möglichen Bewerberländer auf, weiterhin entschlossen die notwendigen Reformen, beginnend mit den Grundlagen des Beitrittsprozesses zur EU, umzusetzen und dabei greifbare und unumkehrbare Fortschritte zu erzielen;
9. beharrt darauf, dass kontinuierliche Anstrengungen unternommen werden müssen, damit der Medienpluralismus gefördert wird, die Rechte von Journalisten verteidigt werden und das Recht auf freie Meinungsäußerung in allen Bewerberländern sichergestellt wird;
10. weist darauf hin, dass die Angleichung an die GASP der EU ebenfalls ein wesentlicher Indikator für die uneingeschränkte Achtung der Grundprinzipien der EU und für eine tragfähige künftige Mitgliedschaft ist; fordert alle Bewerberländer und potenziellen Bewerberländer nachdrücklich auf, einer raschen und vollständigen Angleichung an die GASP Vorrang einzuräumen, und bekräftigt, dass der Beitritt eines bestimmten Landes erst dann erfolgen kann, wenn er sich den restriktiven Maßnahmen der EU anschließt, einschließlich der Sanktionen, die als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verhängt wurden;
11. fordert, dass die Erweiterungsstrategie der EU einer gründlichen Bewertung unterzogen wird und dass die Gründe für die begrenzten Fortschritte einiger Erweiterungsländer, insbesondere in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Demokratie, untersucht werden;
12. sieht die überarbeitete Methodik der Kommission, die aktualisiert werden sollte, um die Beitrittsprozesse der Ukraine, der Republik Moldau und Georgiens einzubeziehen, als langfristigen politischen Rahmen an, der als Richtschnur für den Erweiterungsprozess dient;
13. betont, dass der Prozess zwar in mehre Schritte unterteilt und dynamischer werden sollte und die EU konkrete individuelle Reformziele, Fahrpläne und Etappenziele für jedes Beitrittsland festlegen sollte, dass es jedoch keine beschleunigten Verfahren oder vorab festgelegten Fristen für die Mitgliedschaft geben kann, da dadurch die Integrität des Beitrittsprozesses beeinträchtigt werden könnte; ist jedoch der Ansicht, dass die nächste EU-Erweiterung stattfinden sollte, sobald alle Beitrittsbedingungen in den betreffenden Bewerberländern erfüllt sind und gleichzeitig die notwendigen europäischen Reformen vereinbart und umgesetzt werden; erwartet, dass die ersten Bewerberländer bis Ende dieses Jahrzehnts bereit sein werden, der EU beizutreten;
14. besteht darauf, dass die Erweiterung der EU in die gemeinsame Verantwortung der derzeitigen Mitgliedstaaten und der Bewerberländer fällt; fordert die Mitgliedstaaten auf, ein klares und eindeutiges politisches Engagement für den Erweiterungsprozess zu zeigen, der auf objektiven Kriterien beruht und nicht zur Beilegung bilateraler Streitigkeiten missbraucht wird, die getrennt vom Beitrittsprozess beigelegt werden sollten; betont, dass übermäßige Verzögerungen auf dem Weg zur vollständigen Mitgliedschaft in der EU negative Auswirkungen sowohl auf die öffentliche Meinung in den Bewerberländern als auch auf ihr politisches Engagement haben können;
15. betont, dass Beitrittsprozesse auf reversibel sein können und dass der leistungsbasierte Ansatz im Falle von Rückschritten bei den Grundwerten auch zum Einfrieren der Beitrittsverhandlungen führen und in dem Fall erst nach erheblichen Fortschritten bei den Reformen wieder aufgenommen werden kann; fordert eine solide und verstärkte Überwachung, Berichterstattung und Bewertung der von den Bewerberländern in allen Verhandlungskapiteln erzielten Reformen und Fortschritte mit einer strategisch angewandten gezielten Konditionalität auf der Grundlage klarer Fortschrittsmaßstäbe, der Sanktionierung von Rückschritten bei den grundlegenden Bedingungen oder von einem anhaltenden Reformstau und der Belohnung von Reformen und der Erfüllung von Vorgaben durch die die Festlegung klarer Verhandlungsfristen;
16. fordert die Kommission auf, die Kohärenz, Effizienz und Transparenz der Heranführungshilfe zu verbessern, sodass sich die Prioritäten in den grundlegenden Bereichen bei der Zuweisung der Mittel im Rahmen von IPA III deutlich widerspiegeln; fordert insbesondere die Einführung einer strengeren und besser durchsetzbaren Rechenschaftspflicht in Bezug auf die Ausgaben und eine Verbesserung des gesamten Zyklus der Auszahlung, Umsetzung und Kontrolle der Heranführungshilfe, wobei strenge Auflagen, auch bei der Umsetzung des Wirtschafts- und Investitionsplans und des neuen Wachstumsplans für den westlichen Balkan, anzuwenden sind; fordert die Kommission auf, eine Halbzeitüberprüfung der IPA-III-Verordnung durchzuführen und die Aufnahme der Ukraine, der Republik Moldau und Georgiens als Begünstigte vorzuschlagen, und fordert die Kommission ferner auf, die Empfehlungen aus dem Sonderbericht Nr. 01/2022 des Europäischen Rechnungshofs rasch umzusetzen;
17. fordert Optionen, wie der Schutz der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Werte der EU vor Rückschritten sowohl in bestehenden als auch künftigen Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Reform der Verträge weiter gestärkt werden kann, damit sichergestellt ist, dass die EU und ihr Binnenmarkt durch eine Erweiterung gestärkt werden;
18. betont, dass sichergestellt werden muss, dass bei der Bereitstellung von EU-Mitteln für Erweiterungsländer die strategischen Ziele und Interessen der EU geachtet werden; fordert die Kommission auf, diejenigen Beitrittsländer finanziell zu unterstützen, die auf gutnachbarliche Beziehungen, eine inklusive regionale Zusammenarbeit und eine nachhaltige Aussöhnung hinarbeiten, unter anderem durch die Verfolgung von Kriegsverbrechern und die Ermöglichung des Zugangs zur Wahrheit, zur Justiz und zu wirksamer Wiedergutmachung für Opfer von Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord;
19. fordert die Beitrittsländer auf, die justizielle Zusammenarbeit mit der EU in Strafsachen im Rahmen der Arbeitsvereinbarungen mit der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) zu verbessern, damit bei Veruntreuung von EU-Mitteln eine wirksame Ermittlung und Verfolgung erleichtert wird, unter anderem durch die Entsendung nationaler Verbindungsbeamter zur EUStA und die Stärkung der Verwaltungskapazitäten der lokalen Verwaltungen;
20. bekräftigt seinen Standpunkt, dass eine verstärkte, offizielle, strukturierte und systematische Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Europarat erforderlich ist, um die Beitrittsländer bei Reformen zu unterstützen und sicherzustellen, dass sie allen Empfehlungen der Venedig-Kommission auf ihrem Weg zur EU-Mitgliedschaft nachkommen;
21. ist der Ansicht, dass aufgrund der Herausforderung, die eine erweiterte EU darstellt, eine verbesserte Erweiterungspolitik erforderlich ist, mit der ein klarer schrittweiser Weg hin zur EU-Mitgliedschaft eingeführt wird, einschließlich der allmählichen Einbindung der Bewerberländer, die die Verhandlungen über ein bestimmtes politisches Kapitel abschließen oder wesentliche Fortschritte bei EU-bezogenen Reformen erzielen, in die gemeinsamen Politikbereiche, wie zum Beispiel in den Binnenmarkt; stellt fest, dass solche Fortschritte den Zugang zu EU-Mitteln in den jeweiligen Bereichen ermöglichen sollten, was im Laufe des gesamten Prozesses eindeutige Vorteile für die Bürger mit sich bringt; weist darauf hin, dass dieser Weg von einer Aufstockung der an Bedingungen geknüpften technischen und finanziellen Unterstützung begleitet werden sollte, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Umsetzung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften nach den Clustern zu grundlegenden Fragen und auswärtigen Beziehungen, insbesondere den Kapiteln 23, 24, 30 und 31, liegen sollte; fordert die Kommission auf, ausführliche Vorschläge für die Methode des schrittweisen Beitritts vorzulegen, einschließlich klarer „Graduierungskriterien“ und Reversibilitätsklauseln; hebt hervor, dass die allmähliche Einbindung der Bewerberländer in ausgewählte Politikbereiche mit begrenzten Rechten und Verpflichtungen keinesfalls ein Ersatz oder eine Alternative für eine Vollmitgliedschaft ist;
22. erkennt die Bedeutung von Initiativen wie der Europäischen Politischen Gemeinschaft an, die eine politische Zusammenarbeit ermöglichen und zu regionalen Dialogen beitragen und die die schrittweise Integration der Bewerberländer in die EU und ihre Politik erleichtern könnten, jedoch keine Alternative zur EU-Mitgliedschaft darstellen;
23. betont, dass es sinnvoll sein könnte, ein gesondertes Amt eines für die Erweiterung zuständigen Kommissionsmitglieds einzuführen;
24. schlägt vor, in Erwägung zu ziehen, den Bewerberländern bis zur Unterzeichnung der Beitrittsverträge in den einschlägigen Gremien und Institutionen, einschließlich des Parlaments, einen Beobachterstatus zu gewähren, und zwar zunächst auf der Grundlage befristeter Vereinbarungen, wenn die Verhandlungen, insbesondere über Cluster zu den grundlegenden Fragen und auswärtigen Beziehungen, ausreichend fortgeschritten sind, und alle Bedingungen erfüllt und vereinbart wurden; begrüßt in diesem Zusammenhang den Beschluss des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, ab 2024 Beobachter aus Bewerberländern aufzunehmen;
25. ist der Ansicht, dass eine stärkere, wirksamere und aussagekräftigere Beschlussfassung im Europäischen Parlament und seine Kontrolle der Erweiterungspolitik der EU und ihrer Finanzierung erforderlich ist, um die demokratische Legitimität und Rechenschaftspflicht zu stärken; besteht darauf, dass die Rolle des Parlaments im gesamten Beitrittsprozess und seinen einzelnen Zwischenschritten gestärkt wird, wozu eine umfassende Prüfung der Fortschritte der Bewerberländer in allen Politikbereichen gehört; verpflichtet sich, den regelmäßigen und transparenten Dialog und die Zusammenarbeit mit den nationalen Parlamenten der Bewerberländer als ein Modell für die parlamentarische Kontrolle der EU-Integration zu verbessern;
26. betont, dass die Demokratieförderung durch die bestehenden Kanäle und Instrumente wie den Jean-Monnet-Dialog, den parteiübergreifenden Dialog und den parlamentarischen Dialog gestärkt werden muss;
27. fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, sich uneingeschränkt an der Stärkung der Reformprozesse in den Bewerberländern zu beteiligen, insbesondere, was deren Verwaltungskapazitäten anbelangt;
28. betont, dass die Transparenz, die Ermöglichung der Teilhabe der Bürger und die rege Beteiligung der Zivilgesellschaft am Erweiterungsprozess und seiner Kontrolle intensiviert werden müssen, damit eine nachhaltige Finanzierung dieses Erweiterungsprozesses sichergestellt wird;
29. betont, dass der Erweiterungsprozess nicht unbeabsichtigt Ungleichheiten aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität aufrechterhalten oder verschärfen darf; fordert die Kommission und die Bewerberländer nachdrücklich auf, Maßnahmen in den Erweiterungsprozess aufzunehmen, mit denen die Rechte von LGBTIQ-Personen aktiv gefördert und sichergestellt werden, wie etwa die Entwicklung von Strategien zur Beseitigung von Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität, die Stärkung der Beteiligung von LGBTIQ-Personen an Entscheidungsprozessen und die Förderung der Inklusivität im politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bereich durch Bildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen; fordert die Kommission und die Bewerberländer auf, den Status und die Rechte von LGBTIQ-Personen in Bewerberländern genau zu überwachen und zu bewerten;
30. ist der Ansicht, dass im Rahmen des Beitrittsprozesses sichergestellt werden muss, dass die Bewerberländer ihre Anstrengungen in Bezug auf die Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen verstärken; betont, dass der Druck auf die Bewerberländer erhöht werden muss, damit sie Reformen zur Verbesserung der Situation von Menschen mit Behinderungen durchführen und ihre Bemühungen um eine Deinstitutionalisierung, einschließlich des Übergangs von institutioneller zu familiärer und gemeindenaher Betreuung, verstärken;
Institutionelle Reformen und Finanzreformen in Europa
31. ist der Ansicht, dass die Prozesse der Vorbereitung auf die Erweiterung in der EU und in den Beitrittsländern parallel verlaufen sollten; betont, dass in der EU institutionelle Reformen und Finanzreformen erforderlich sind, um die gegenwärtigen Herausforderungen bewältigen zu können und sicherzustellen, dass die EU in der Lage ist, neue Mitglieder aufzunehmen und ihre erfolgreiche Integration zu fördern; fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Reformen durchzuführen, da sich andernfalls der Beitritt neuer Mitgliedstaaten verzögern würde; stellt fest, dass diese Reformen erforderlich sind, um die EU und ihre Organe zu stärken und um demokratische Legitimität, verantwortungsvolle Führung, Funktionalität, Rechenschaftspflicht, Transparenz und Nachhaltigkeit zu fördern; betont vor allem, wie wichtig es ist, die demokratische Legitimität der EU-Politik zu stärken, indem die Beschlussfassungs- und Kontrollrechte des Parlaments gestärkt werden; bekräftigt daher seine Forderung, dem Parlament ein allgemeines und unmittelbares Recht auf gesetzgeberische Initiative zu gewähren;
32. ist der festen Überzeugung, dass die institutionellen Reformen der EU ihre Handlungsfähigkeit verbessern und vereinfachte und wirksamere Beschlussfassungsverfahren umfassen sollten, die eine Abkehr von der Einstimmigkeit bedeuten; bekräftigt, dass die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit in Bereichen wie dem Schutz der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit, dem MFR, Sanktionen und anderen einschlägigen außenpolitischen Beschlüssen, wie dem Beginn von EU-Beitrittsverhandlungen, der Eröffnung und dem Abschluss einzelner Verhandlungscluster und der Sanktionierung von Rückschritten, eingeführt werden sollte, mit Ausnahme von Beschlüssen zur Genehmigung militärischer Missionen oder Einsätze mit einem Exekutivmandat;
33. fordert, dass der Mechanismus zum Schutz der Rechtsstaatlichkeit und der Grundsätze und Grundwerte der EU sowie die Überwachungskapazität zur Sicherstellung der Erfüllung der Kopenhagener Kriterien im Vorfeld der nächsten Erweiterungsrunde gestärkt werden; schlägt vor, dass das Verfahren in Artikel 7 EUV reformiert wird, indem die Einstimmigkeit in Ratsbeschlüssen abgeschafft, ein klarer Zeitrahmen eingeführt und der Gerichtshof zur Schiedsstelle für Verstöße gemacht wird; weist darauf hin, dass die Einführung der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit in dieser Hinsicht den Erweiterungsprozess erleichtern würde; betont, dass eine weitergehende Reformierung des Konditionalitätsmechanismus in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit erforderlich ist, sodass von ihm alle in Artikel 2 EUV festgelegten Grundwerte der EU abgedeckt und garantiert werden;
34. vertritt die Auffassung, dass im Hinblick auf eine Vollmitgliedschaft eine differenzierte Integration Teil der Lösung für eine effiziente und vertiefte erweiterte EU ist; hebt jedoch hervor, dass die Achtung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte der EU nicht verhandelbar ist, es diesbezüglich keine Ausnahmeregelungen oder Ausstiegsmöglichkeiten geben sollte und dass mit der EU-Mitgliedschaft ein festes Bekenntnis zur Einhaltung des gesamten EU-Rechts einhergehen muss; ist außerdem der Ansicht, dass in Bereichen wie der Zollunion, dem Binnenmarkt und den damit verbundenen vier Freiheiten, dem grundlegenden sozialen Besitzstand sowie der Agrar- Wettbewerbs- und Handelspolitik jederzeit eine breite gemeinsame europäische Basis sichergestellt sein muss; stellt fest, dass es den Mitgliedstaaten erlaubt sein sollte, die europäische Integration über diese gemeinsame Basis hinaus in einem weiten Spektrum an Politikbereichen voranzutreiben, wenn sie dies möchten; hebt hervor, dass sich in einem solchen System der differenzierten Integration zwar alle Mitgliedstaaten an Entscheidungen über Angelegenheiten im Bereich der gemeinsamen Basis beteiligen würden, sich jedoch nur die Mitgliedstaaten, die an Bereichen der vertieften Integration teilhaben möchten, an den entsprechenden Entscheidungen beteiligen würden; weist darauf hin, dass mit der differenzierten Integration auch differenzierte Finanzbestimmungen einhergingen;
35. fordert, dass vor einer eingehenderen Reform im Zusammenhang mit einer möglichen Überarbeitung der Verträge die durch den Vertrag von Lissabon gebotene Flexibilität in vollem Umfang genutzt wird; weist darauf hin, dass in dem derzeitigen Rechtsrahmen der EU bereits eine Reihe von Flexibilitätslösungen möglich sind, wie etwa Passerelle-Klauseln, eine erweiterte Zusammenarbeit, konstruktive Enthaltungen, die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (SSZ) und Opt-out-Mechanismen, wie anhand der Erfahrungen mit dem Schengen-Raum, einem der größten Errungenschaften der EU, und dem Euro-Währungsgebiet klar ersichtlich ist; weist nochmals darauf hin, dass im Zusammenhang mit Beitrittsverfahren Lösungen zur schrittweisen Übernahme, vorübergehende Ausnahmeregelungen und Übergangszeiträume ausgehandelt werden können; weist darauf hin, dass durch die Anwendung von Flexibilitätsmechanismen konstruktive Diskussionen über eine Vertragsänderung wie vom Parlament in seiner Entschließung vom 22. November 2023 befürwortet, nicht verhindert werden sollten;
36. weist darauf hin, dass bei institutionellen Reformen vor der Erweiterung auch den Auswirkungen der Erweiterung auf die Zusammensetzung des Parlaments Rechnung getragen werden muss; weist darauf hin, dass das Europäische Parlament das einzige direkt gewählte Organ ist, das die EU-Bürger vertritt; betont, dass das Parlament zwar eine angemessene demokratische Vertretung sicherstellen muss, gleichzeitig aber eine praktikable Größe behalten sollte; weist jedoch darauf hin, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Parlament in angemessener Weise vergrößert wird, um eine ausreichende demokratische Repräsentation in einer erweiterten EU sicherzustellen; besteht auf einem neuen System für die Sitzverteilung auf der Grundlage einer dauerhaften mathematischen Formel, die objektiv, gerecht, transparent und nachhaltig ist; erinnert an seinen Standpunkt, dass die Sitzverteilung im Europäischen Parlament zusammen mit dem Abstimmungssystem im Rat geprüft werden sollte;
37. betont, dass mit Blick auf die Erweiterung die Funktionsweise und der Beschlussfassungsprozess des Rates rasch überarbeitet werden müssen; schlägt vor, das System des turnusmäßigen Wechsels des Vorsitzes des Rates zu überprüfen; stellt fest, dass auch die Berechnung der Schwellen für die qualifizierte Mehrheit überprüft werden sollte, um für eine bessere Balance zwischen größeren und kleineren Staaten zu sorgen und höhere Schwellen für die wichtigsten Beschlüsse festzulegen; fordert größtmögliche Transparenz und Integrität, was den Beschlussfassungsprozess des Rates im Zusammenhang mit der Erweiterung betrifft;
38. stellt fest, dass die Erweiterung bei der Zusammensetzung der Kommission berücksichtigt werden muss, und weist in diesem Zusammenhang nochmals auf die durch den Vertrag von Lissabon gebotene Flexibilität hin; betont, dass bei einer Neubewertung der Praxis der Ernennung eines Kommissionsmitglieds pro Mitgliedstaat eine geografisch ausgewogene Zusammensetzung der Kommission sichergestellt werden muss;
39. bekräftigt seine Forderung nach einer Stärkung der Instrumente für die Beteiligung der Bürger am Beschlussfassungsverfahren der Union;
40. betont, dass die Erweiterung sowohl eine große finanzielle Herausforderung für die EU insbesondere im Hinblick auf die Kohäsions- und Agrarpolitik als auch eine Chance zur Reformierung der EU ist; weist darauf hin, dass diese Herausforderung einen ordnungsgemäß gestalteten, priorisierten und finanzierten MFR und einen wirksameren EU-Haushalt erfordert, der es der Europäischen Union ermöglicht, neue Verpflichtungen einzugehen und gleichzeitig die bestehenden Programme und politischen Prioritäten weiter umzusetzen; betont ferner, dass ausreichend zusätzliche und echte Eigenmittel erforderlich sind, um die Herausforderungen der Erweiterung zu bewältigen; stellt fest, dass durch die Erweiterung der sonstige zunehmende Bedarf an EU-Finanzierung in den Bereichen Finanzstabilität, strategische Autonomie, Gesundheit, Energie, Dekarbonisisierung, Übergang zu sauberen Energiequellen, Umweltschutz, Digitalisierung, Forschung, Verteidigung und Sicherheit um einen weiteren Posten ergänzt wird; hebt hervor, dass begleitend zu den laufenden Beitrittsverhandlungen entsprechende Finanzreformen in Betracht gezogen und vor einer Erweiterung beschlossen werden müssen; bekräftigt seinen Standpunkt, dass die derzeitige und künftige MFR-Architektur umstrukturiert und erheblich gestärkt werden sollte, damit die Widerstandsfähigkeit erhöht wird; betont, dass der Beitritt neuer Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung des MFR 2028–2034 berücksichtigt werden muss;
41. fordert die Kommission und die Bewerberländer auf, die besondere Rolle der KMU als Hauptpfeiler bei der Stärkung der Industriepolitik sicherzustellen und die Fähigkeit der Länder zu stärken, den gerechten Übergang zu vollziehen und sich an die technologischen Herausforderungen in Richtung eines inklusiven digitalen Wandels anzupassen;
42. fordert den Rat, die Kommission und den EAD erneut auf, die strategische Kommunikation und die Sichtbarkeit der gegenseitigen sozioökonomischen Vorteile und Herausforderungen der Erweiterung sowohl in den Beitrittsländern als auch in den Mitgliedstaaten durch eine wirksame Strategie für Informationskampagnen während des gesamten Erweiterungsprozesses zu verbessern, indem handfeste Ergebnisse des laufenden Beitrittsprozesses und jeder Verhandlungsrunde aufgezeigt werden;
43. bekräftigt seine Forderung, dass die Empfehlungen des Sonderausschusses zu Einflussnahme aus dem Ausland auf alle demokratischen Prozesse in der Europäischen Union, einschließlich Desinformation (INGE), umgesetzt werden, indem insbesondere die Bemühungen zur Bekämpfung von Desinformation und zur Verhinderung böswilliger Einflussnahme aus dem Ausland und der Versuche, die Demokratie zu untergraben und die EU-Integration mittels Torpedierung der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Stabilität in den Bewerberländern zu vereiteln, verstärkt werden;
44. weist darauf hin, dass der Wiederaufbau und die Erholung der Ukraine nach dem Krieg eine multidimensionale Herausforderung darstellen, die im weiteren Zusammenhang internationaler Anstrengungen bewältigt werden muss; betont, dass sich die Finanzierung der Ukraine auf mehreren internationale Quellen stützen muss, darunter eingefrorene russische Vermögenswerte; betont, dass diese Investitionen mit damit verbundenen finanziellen Risiken einhergehen werden, und besteht darauf, dass dieser Prozess genau überwacht und in einen gut konzipierten, maßgeschneiderten Rechtsrahmen eingebettet werden muss, der vor Korruption und Betrug gefeit ist; fordert in diesem Zusammenhang eine rasche Annahme der Verordnung zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine;
45. begrüßt die politische Arbeit der Kommission zur Vorbereitung der Erweiterung sowie die Überprüfung der Finanzierung und fordert eine gründliche Folgenabschätzung zu den Auswirkungen der Erweiterung; unterstützt die Schaffung eines wirksamen, von der EU unterstützten Streitbeilegungs- und Vermittlungsmechanismus außerhalb des Erweiterungsrahmens, der der Förderung der Aussöhnung und der Lösung bilateraler Probleme in den Beitrittsländern dient und dazu beiträgt, endgültige verbindliche Lösungen für regionale und bilaterale Streitigkeiten und die Altlasten der Vergangenheit zu finden und umzusetzen;
46. fordert, dass die Wahl zum Europäischen Parlament 2024 als Gelegenheit genutzt wird, um die Notwendigkeit und die Vorteile des Prozesses der Vertiefung und Erweiterung der Europäischen Union sowie der notwendigen politischen, institutionellen und finanziellen Reformen auf europäischer Ebene zu erörtern und darzulegen;
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47. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie den Regierungen und Parlamenten der Beitrittsländer zu übermitteln.