Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1092/2010, (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 1095/2010 und (EU) 2021/523 im Hinblick auf bestimmte Berichtspflichten in den Bereichen Finanzdienstleistungen und Investitionsunterstützung (COM(2023)0593 – C9-0383/2023 – 2023/0363(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0593),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, die Artikel 114 und 173 und Artikel 175 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0383/2023),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Februar 2024(1),
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9‑0026/2024),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1092/2010, (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 1095/2010 und (EU) 2021/523 im Hinblick auf bestimmte Berichtspflichten in den Bereichen Finanzdienstleistungen und Investitionsunterstützung(1)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, Artikel 173 und Artikel 175 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Berichts-und Offenlegungspflichten spielen bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Überwachung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften eine wichtige Rolle. Die einschlägigen Anforderungen müssen jedoch gestrafft werden, um sicherzustellen, dass sie ihren Zweck erfüllen, ▌um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden, nicht zuletzt für die Regulierungs- und Aufsichtsbehörden in kleineren Finanzjurisdiktionen. Berichts-und Offenlegungspflichten können ferner zu einem unverhältnismäßigen Aufwand für Unternehmen führen, insbesondere für KMU und Kleinstunternehmen.
(2) ▌Auch mit Blick auf die Berichtspflichten im Finanzsektor und die Häufigkeit der Berichterstattung im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) eingerichteten Programms „InvestEU“ stellt es daher eine Priorität dar, die Berichtspflichten zu straffen und den Verwaltungsaufwand zu verringern, ohne dabei die politischen Ziele zu untergraben.
(3) Die Verordnungen (EU) Nr. 1092/2010(5), (EU) Nr. 1093/2010(6), (EU) Nr. 1094/2010(7), (EU) Nr. 1095/2010(8), (EU) Nr. 806/2014(9) und (EU) .../...(10) des Europäischen Parlaments und des Rates, die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates(11) und die Verordnung (EU) 2021/523 enthalten eine Reihe von Berichts- und Offenlegungspflichten, die im Einklang mit der Mitteilung der Kommission „Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus“(12)im Wege eines vielmehr qualitativen als quantitativen Verfahrens vereinfacht werden sollten.
(3a) Das genannte qualitative Verfahren soll die politischen Errungenschaften der EU in keiner Weise untergraben und trägt ferner der Tatsache Rechnung, dass die Ziele der Rechtsakte im Zusammenhang mit der Agenda für ein nachhaltiges Finanzwesen mit einem wachsenden Datenbedarf einhergehen. Nichtsdestotrotz kann durch Kohärenz und Standardisierung über verschiedene Rechtsrahmen und Rechtsordnungen hinweg im Laufe der Zeit die Praktikabilität von Anforderungen verbessert werden, ohne dass dadurch der Gegenstand der Berichterstattungsstandards beeinträchtigt wird.
(3b) Auch in Bezug auf die im Hinblick auf Daten bestehenden Unterschiede zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten sollte eine qualitative Analyse vorgenommen werden. Insbesondere zielen einige EU-Rechtsakte ausweislich ihrer Rechtsgrundlage darauf ab, eine Teil- oder Mindestharmonisierung zu bewirken. Darüber hinaus sind einige Berichterstattungsstandards freiwillig oder Gegenstand einer Opt-in-Regelung. Zudem können die Mitgliedstaaten bewährte Verfahren entwickeln oder bei den Berichtspflichten eine Vorreiterrolle einnehmen, solange sie die in den EU-Rechtsakten vorgesehenen Anforderungen einhalten.
(4) Finanzinstitute und andere an den Finanzmärkten tätige Unternehmen müssen ein breites Spektrum von Informationen melden, damit die Behörden der Union und der Mitgliedstaaten, die das Finanzsystem beaufsichtigen, Risiken überwachen, die Finanzstabilität und Marktintegrität gewährleisten sowie Anleger und Verbraucher von Finanzdienstleistungen in der Union schützen können. Die Europäischen Aufsichtsbehörden und die Europäische Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sollten die Berichts- und Offenlegungspflichten regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls vorschlagen, überflüssige, veraltete oder unverhältnismäßige Anforderungen in den einschlägigen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards zu straffen und zu streichen. Die Europäischen Aufsichtsbehörden sollten diese Arbeit im Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden koordinieren. ▌Darüber hinaus sollten auch Peer-Reviews bei den zuständigen Behörden durchgeführt werden, um die Wirksamkeit und den Grad der Konvergenz dieser Anforderungen zu verbessern. Sowohl die Aufgaben im Rahmen der gemeinsamen Aufsichtskultur als auch die Peer-Reviews sollten auf regelmäßiger Basis durchgeführt werden, weshalb erforderlichenfalls mehr personelle und materielle Ressourcen bereitgestellt werden sollten.
(4a) Ein großer Anteil der überflüssigen, veralteten oder unverhältnismäßigen Berichts- und Offenlegungspflichten sind auf vertikale Unstimmigkeiten zwischen den Anforderungen der Mitgliedstaaten und den Anforderungen der Union („Überregulierung“), horizontale Unstimmigkeiten in Bezug auf sektorspezifische und sektorübergreifende Rechtsvorschriften sowie eine fehlende Verhältnismäßigkeit in den Anforderungen selbst zurückzuführen. Die Europäischen Aufsichtsbehörden und die Europäische Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sollten daher nicht nur technische Regulierungs- und Durchführungsstandards überprüfen, sondern auch Stellungnahmen zu laufenden ordentlichen Gesetzgebungsverfahren sowie zu bereits in Kraft getretenen Rechtsakten abgeben.
(4b) Durch die Erleichterung des Austauschs und der Weiterverwendung der von für die Beaufsichtigung des Finanzsektors zuständigen Behörden erhobenen Informationen unter Wahrung des Datenschutzes, der beruflichen Geheimhaltung und der Rechte des geistigen Eigentums sollte sich der Aufwand für Bericht erstattende Unternehmen und für die Behörden verringern, da im Einklang mit der Strategie der Kommission für Aufsichtsdaten im Bereich der EU-Finanzdienstleistungen doppelte Datenanfragen vermieden werden. Der Informationsaustausch sollte außerdem zu einer besseren Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten und zur aufsichtlichen Konvergenz beitragen.
(4c) Um den Informationsaustausch im gesamten Finanzsektor zu fördern, sollten alle für die Beaufsichtigung des Finanzsektors zuständigen Behörden, einschließlich des ESRB, der ESA, der AMLA, des SSM und des SRB sowie alle jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden und Abwicklungsbehörden in den Mitgliedstaaten in den Anwendungsbereich dieser Änderungsverordnung einbezogen werden.
(5) Daher sollte der Grundsatz der „einmaligen Meldung“ in der Union konsequenter durchgesetzt werden. Alle für die Beaufsichtigung des Finanzsektors zuständigen Behörden sollten nur dann Informationen von Finanzinstituten oder anderen Bericht erstattenden Unternehmen anfordern, wenn diese die entsprechenden Informationen nicht bereits anderen Behörden gemeldet haben. Wenn Informationen bereits einer Behörde gemeldet wurden, sollten andere Behörden in der Lage sein, diese Informationen direkt von dieser Behörde anzufordern, sodass dieselben Informationen nicht erneut erhoben werden müssen und der sogenannten doppelten Berichterstattung ein Ende gesetzt wird.▌ Damit auch die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Informationen effizienter wird, sollten Behörden, die Informationen durch Bereinigung oder Ergänzung verbessern, auch solche verbesserten Informationen austauschen können.
(5a) Einige Einzeldaten, die Finanzinstitute von Unternehmen benötigen, um ihren Berichtspflichten nachzukommen, werden im Berichterstattungsrahmen der Union noch immer nicht berücksichtigt und sollten hinzugefügt werden. Zusätzlich zu dem Handlungsbedarf im Hinblick auf überflüssige, doppelte oder veraltete Berichtspflichten gilt es daher auch, Regulierungslücken anzugehen. In diesem Sinne ist es umso wichtiger, für Kohärenz zwischen finanziellen und nichtfinanziellen Berichtspflichten zu sorgen.
(5b) Gegebenenfalls sollten sich Finanzinstitute auf einen sequenziellen Ansatz stützen können, d. h. sie sollten die Möglichkeit haben, auf Informationen Bezug zu nehmen, die bereits von Unternehmen entlang ihrer Wertschöpfungskette veröffentlicht wurden.
(5c) Damit Systemrisiken für die Finanzstabilität leichter ermittelt, überwacht, abgewendet und eingedämmt werden können, sollte der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) standardmäßig Zugang zu allen relevanten Informationen der Europäischen Aufsichtsbehörden und der EZB haben. Angesichts der strengeren Verfahren für das Ersuchen und den Austausch von Informationen könnten Systemrisiken auf diese Weise besser bereits ex ante statt ex post ermittelt werden.
(6) Ein derartiger Informationsaustausch sollte die im Unionsrecht vorgesehenen bestehenden Möglichkeiten des Informationsaustauschs ergänzen und in keinem Fall einschränken.
(6a) Die Europäischen Aufsichtsbehörden sollten politische Optionen für eine weitere Integration der Berichterstattungsverfahren aus verfahrenstechnischer und inhaltlicher Sicht prüfen. Ferner sollten sie die sich aus der verstärkten Nutzung digitaler Technologien ergebenden Möglichkeiten zur Förderung wirksamer und effizienter Formate mit Metriken, Methoden und Parametern, die die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzsektors stärken, gebührend prüfen.
(6b) Vor diesem Hintergrund haben die Kommission und die Europäischen Aufsichtsbehörden bei der Auslotung von Möglichkeiten zur Schaffung integrierter Berichterstattungssysteme in den letzten Jahren erhebliche Fortschritte gemacht. Solche innovativen Berichterstattungssysteme sind erforderlich, damit die Vorteile eines verstärkten Datenaustauschs zwischen den für die Beaufsichtigung des Finanzsektors zuständigen Behörden genutzt werden können. Daher sollten alle für die Beaufsichtigung des Finanzsektors zuständigen Behörden in der Union ein einheitliches integriertes Berichterstattungssystem einrichten. Dieses System sollte ein gemeinsames Datenverzeichnis, das die Kohärenz und Klarheit von Berichtspflichten und die Standardisierung von Daten sicherstellt, ein gemeinsames Archiv der angeforderten und erhaltenen Daten, einen zentralen Datenraum für eine wirksame Datenerhebung und einen wirksamen Datenaustausch sowie eine ständige zentrale Anlaufstelle umfassen, über die Unternehmen auf doppelte, veraltete oder überflüssige Berichts- und Offenlegungspflichten aufmerksam machen können.
(6c) Mitunter ist es Behörden aufgrund rechtlicher Hürden in branchenspezifischen Rechtsvorschriften nicht möglich, einschlägige Informationen auszutauschen. Solche rechtlichen Hürden sollten der Kommission daher von den betroffenen Behörden gemeldet werden, und die Kommission sollte gegebenenfalls eine Beseitigung dieser Hürden vorschlagen, wobei gleichzeitig Rechte des geistigen Eigentums, die berufliche Geheimhaltung und der Datenschutz zu wahren sind.
(7) Die Kommission benötigt genaue und umfassende Informationen, um politische Maßnahmen zu entwickeln, bestehende Rechtsvorschriften zu evaluieren und die Auswirkungen potenzieller legislativer und nichtlegislativer Initiativen zu bewerten, auch während der Verhandlungen über Legislativvorschläge. Geben Behörden an die Kommission Informationen weiter, die Finanzinstitute oder andere Unternehmen diesen Behörden gemäß ihren Verpflichtungen aus dem Unionsrecht gemeldet haben, sollte dies dabei helfen, eine faktengestützte Grundlage für die Formulierung und Bewertung der Unionspolitik zu schaffen. Zu diesem Zweck sollten solche Informationen in einer Form vorliegen, die keine Identifizierung einzelner Unternehmen ermöglicht und keine personenbezogenen Daten enthält. Die Behörden können auch mit anonymisierten Daten arbeiten und sollten daher auch solche Informationen untereinander austauschen, wenn dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(8) Die Innovationszyklen im Finanzsektor folgen in immer kürzeren Abständen aufeinander, werden offener und sind zunehmend von Zusammenarbeit geprägt. Deshalb sollten die Behörden in der Lage sein, zu Forschungs- und Innovationszwecken Informationen mit Finanzinstituten, Forschenden und anderen Einrichtungen auszutauschen und dabei nicht an den alleinigen Zweck, zu dem die Informationen ursprünglich erhoben wurden, gebunden sein. Der Nutzen von Informationen, die sich im Besitz der Behörden befinden, sollte sich infolge des Austauschs erhöhen, da mehr Informationen für die Forschung im Finanzsektor zur Verfügung stehen und sich mehr Möglichkeiten zur Erprobung von Produkten und Geschäftsmodellen und für eine engere Zusammenarbeit zwischen Finanzmarktteilnehmern, einschließlich FinTech-Start-ups und etablierten Finanzinstituten, bieten. Die Weiterverwendung von Daten, die von der zuständigen Behörde geteilt werden, unterliegt dem allgemeinen Rahmen für die Weiterverwendung von Daten gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates(13). Aufgrund der Sensibilität der im Finanzsektor zu Aufsichtszwecken erhobenen Daten sollten für deren Weiterverwendung jedoch spezifische Bedingungen wie die Anonymisierung personenbezogener, aber auch nicht personenbezogener Daten, die die Identifizierung einzelner Finanzinstitute nicht ermöglichen würden, eingeführt und der Schutz vertraulicher Informationen vorgeschrieben werden. Daraus folgt, dass alle Verfahren und Schritte bei der Erhebung, Standardisierung, Anonymisierung, Speicherung und Weitergabe von Daten kontinuierlich den aktuellsten im Unionsrecht vorgeschriebenen Cybersicherheitsmaßnahmen unterliegen.
(9) Wenn die Durchführungspartner nicht mehr halbjährlich, sondern nur noch jährlich über das Programm „InvestEU“ Bericht erstatten müssen, dürfte sich die Arbeitsbelastung für Durchführungspartner, Finanzintermediäre, KMU und andere Unternehmen verringern, ohne dass wesentliche Elemente der Verordnung (EU) 2021/523 geändert werden.
(10) Die Verordnungen (EU) Nr. 1092/2010, (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 1095/2010 und (EU) Nr. 2021/523 sollten daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010
Die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
„(3) Unbeschadet der Artikel 15 und 16 und der Anwendung strafrechtlicher Bestimmungen wird keine vertrauliche Information, von der die in Absatz 1 genannten Personen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten, an Personen oder an Behörden weitergegeben, außer in zusammengefasster oder aggregierter Form, sodass die einzelnen Finanzinstitute nicht bestimmbar sind.“
"
1a. In Artikel 15 erhalten die Absätze 1 bis 7 folgende Fassung:"
„(1) Die Europäischen Aufsichtsbehörden, das Europäische System der Zentralbanken (ESZB), die Kommission, die nationalen Aufsichtsbehörden und die nationalen Statistikbehörden arbeiten eng mit dem ESRB zusammen, indem sie die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Analysen teilen.
(2) Der ESRB, die Europäischen Aufsichtsbehörden und die EZB koordinieren ihre Anstrengungen zur Ermittlung, Überwachung, Abwendung und Eindämmung von Systemrisiken für die Finanzstabilität. Ungeachtet anderer Bestimmungen zum Teilen von aufsichtlicher und statistischer Informationen in diesem Artikel und in anderen Rechtsakten der Union, teilen die Europäischen Aufsichtsbehörden und die EZB unverzüglich alle einschlägigen Informationen, sobald diese zur Verfügung stehen, einschließlich aufsichtlicher und statistischer Informationen, sowie die Ergebnisse ihrer Analyse dieser Informationen mit dem ESRB, die für die Erfüllung seines Auftrags, seiner Ziele und seiner Aufgaben erforderlich sind.
Für den Austausch von Informationen nutzen die Europäischen Aufsichtsbehörden und die EZB das in Artikel 15a genannte einheitliche integrierte Berichterstattungssystem, sobald dieses eingerichtet wird.
(3) Sind die bestehenden Informationen, die dem ESRB von den Europäischen Aufsichtsbehörden, der EZB und dem Europäischen Statistischen System bereitgestellt werden, nicht ausreichend oder werden sie nicht rechtzeitig bereitgestellt, so kann der ESRB die für die Erfüllung seines Mandats erforderlichen Informationen gemäß diesem Artikel von den nationalen Zentralbanken, den nationalen Aufsichtsbehörden und den nationalen Statistikbehörden anfordern. Liegen die Informationen weiterhin nicht vor, so kann der ESRB sie von dem betreffenden Mitgliedstaat anfordern, wobei die jeweiligen Befugnisse des Rates, der Kommission (Eurostat), der EZB, des Eurosystems und des ESZB in den Bereichen Statistik und Datenerhebung unberührt bleiben.
(4) Fordert der ESRB gemäß Absatz 3 Informationen in anderer als zusammengefasster oder aggregierter Form an, so legt er in der mit Gründen versehenen Anforderung dar, warum er die Daten über das betreffende einzelne Finanzinstitut für systemrelevant und angesichts der herrschenden Marktlage für erforderlich hält.
(5) Vor der gemäß Absatz 3 erfolgenden Anforderung aufsichtlicher Informationen in anderer als zusammengefasster oder aggregierter Form konsultiert der ESRB jedes Mal in gebührender Weise die betreffende Europäische Aufsichtsbehörde, um sicherzustellen, dass seine Anforderung begründet und verhältnismäßig ist. Vertritt die betreffende Europäische Aufsichtsbehörde die Auffassung, dass die Anforderung nicht begründet und verhältnismäßig ist, so sendet sie die Anforderung umgehend an den ESRB zurück und verlangt eine zusätzliche Begründung. Sobald der ESRB der betreffenden Europäischen Aufsichtsbehörde diese zusätzliche Begründung vorgelegt hat, werden ihm die angeforderten Informationen von den Adressaten der Anforderung übermittelt, vorausgesetzt, sie haben rechtmäßigen Zugang zu den entsprechenden Informationen.“
"
2. In Artikel 15 werden folgende Absätze angefügt:"
„(8) Der ESRB gibt Informationen, die er von einer anderen in Absatz 1 genannten Behörde, einer anderen Mitgliedsbehörde des ESFS oder anderen Behörden erhalten hat, ▌auf Einzelfallbasis oder regelmäßig an solche Behörden weiter, sofern die ersuchende Behörde kraft ihres Auftrags, ihrer Zuständigkeiten oder ihrer Befugnisse oder nach dem einschlägigen Unionsrecht berechtigt ist, diese Informationen einzuholen.
Für die Zwecke des in Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten Informationsaustauschs verwendet der ESRB das in Artikel 15a genannte einheitliche integrierte Berichterstattungssytem, sobald dieses eingerichtet wird.
(8a) Der ESRB fordert von den anderen Behörden Informationen an, die er andernfalls von Finanzinstituten oder anderen zuständigen Behörden anfordern würde, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)
Er ist kraft seines Auftrags, seiner Ziele, seiner Zuständigkeiten oder seiner Befugnisse oder nach dem einschlägigen Unionsrecht berechtigt, diese Informationen einzuholen.
b)
Die betreffenden Informationen wurden auch von mindestens einer der anderen Behörde eingeholt.
Unterabsatz 1 berührt nicht die Möglichkeit des ESRB, die angeforderten Informationen von Finanzinstituten oder anderen zuständigen Behörden einzuholen, wenn die andere Behörde aus operativen Gründen nicht in der Lage ist, die Daten weiterzugeben.
Um festzustellen, ob die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Bedingung erfüllt ist, verwendet der ESRB das in Artikel 15a genannte einheitliche integrierte Berichterstattungssytem, sobald dieses eingerichtet wird.
(8b) Für die Zwecke dieses Artikels und von Artikel 15a bezeichnet der Begriff „andere Behörden“ eine der folgenden Behörden:
a)
die Europäischen Aufsichtsbehörden,
b)
zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates,
c)
zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates,
d)
zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates,
e)
die mit der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates(14) eingerichtete AMLA,
f)
Behörden im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates(15),
g)
den einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates,
h)
den SRB,
i)
die nationalen Abwicklungsbehörden im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(9) Im Ersuchen um Informationsaustausch gemäß Absatz 8 ist anzugeben, aufgrund welcher Rechtsgrundlage des Unionsrechts die ersuchende Behörde zur Einholung der Informationen von Finanzinstituten oder einer anderen in jenem Absatz genannten Behörde berechtigt ist. Die ersuchende Behörde und der ESRB unterliegen den Pflichten der beruflichen Geheimhaltung und des Datenschutzes, die in Artikel 8 und in sektorspezifischen Rechtsvorschriften für den Datenaustausch zwischen dem Finanzinstitut oder einer anderen in Absatz 8 genannten Behörde und der ersuchenden Behörde sowie für den Datenaustausch zwischen einer anderen in jenem Absatz genannten Behörde und dem ESRB festgelegt sind. Der ESRB unterrichtet jede zuständige Behörde unverzüglich über einen solchen Informationsaustausch, sofern die Informationen nicht anonymisiert, verändert, aggregiert, aufbereitet oder nach einer anderen Methode der Offenlegungskontrolle zum Schutz vertraulicher Informationen aufbereitet wurden.
(10) Die Absätze 8, 8a und 9 gelten auch für Informationen, die der ESRB von den anderen Behörden erhalten und anschließend Qualitätskontrollen unterzogen oder anderweitig verarbeitet hat.
(11) Der ESRB und die anderen Behörden schließen Vereinbarungen über die Modalitäten des Informationsaustauschs gemäß den Absätzen 8, 8a, 9 und 10. Sie legen auch Regelungen für die gemeinsame Nutzung von Ressourcen für die Erhebung und Verarbeitung solcher geteilten Daten fest, sofern diese Regelungen den geltenden Vorschriften zum Datenschutz, zu den Rechten des geistigen Eigentums und zur beruflichen Geheimhaltungspflicht entsprechen. Diese Vereinbarungen werden im Einvernehmen zwischen allen betroffenen Behörden auf der Grundlage eines einfachen und standardisierten Formats erstellt, das erforderlichenfalls an etwaige besondere operative Bedingungen der jeweiligen Behörden angepasst wird.
(12) Die Absätze 8, 9 und 10 berühren nicht den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und dürfen den im Einklang mit anderen Rechtsvorschriften der Union erfolgenden Informationsaustausch zwischen dem ESRB und den anderen Behörden nicht behindern oder einschränken. Widersprechen die Absätze 8, 9 oder 10 Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften der Union, die den Informationsaustausch zwischen den anderen Behörden regeln, so haben die Bestimmungen dieser anderen Rechtsvorschriften der Union Vorrang.
(13) Unbeschadet anderer im Unionsrecht festgelegter Verpflichtungen zum Informationsaustausch kann der ESRB mit der Kommission auf Einzelfallbasis und auf begründeten Antrag Informationen, die ihm andere Behörden gemäß ihren Verpflichtungen aus dem Unionsrecht gemeldet haben, in einer Form austauschen, die keine Identifizierung einzelner Unternehmen ermöglicht und keine personenbezogenen Daten enthält. Die Behörden, die diese Informationen übermittelt haben, müssen ordnungsgemäß über die erfolgte Weitergabe unterrichtet werden.
(14) Der ESRB kann Finanzinstituten, Forschenden und anderen Einrichtungen, die zu Forschungs- und Innovationszwecken ein berechtigtes Interesse an bestimmten Informationen haben und diese Informationen weiterverwenden wollen, Zugang zu Informationen gewähren, die er in Wahrnehmung seiner Aufgaben erlangt hat, sofern er sichergestellt hat, dass alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:
a)
Die Informationen wurden so anonymisiert, dass die betroffene Person oder das Finanzinstitut nicht oder nicht mehr identifiziert werden können.
b)
Die Informationen wurden verändert, aggregiert oder nach einer anderen Methode der Offenlegungskontrolle aufbereitet, um vertrauliche Informationen, einschließlich Geschäftsgeheimnissen oder Inhalten, die unter Rechte des geistigen Eigentums fallen, zu schützen.
c)
Die Einrichtungen, denen Zugang gewährt wurde, haben nachgewiesen, dass sie über die erforderlichen technischen Mittel zum Schutz vertraulicher Informationen verfügen, d. h. über Instrumente, die einen umfassenden Schutz der Privatsphäre und der Vertraulichkeit ermöglichen können.
Von einer anderen Behörde erhaltene Informationen dürfen nur auf dieser Grundlage mit Zustimmung der Behörde, die die Informationen ursprünglich erhalten hat, weitergegeben werden.
(14a) Der ESRB erstattet der Kommission spätestens zum [ein Jahr nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsverordnung] über alle rechtlichen Hürden in sektorspezifischen Rechtsvorschriften Bericht, die ihn in irgendeiner Art daran hindern, Informationen mit anderen Behörden oder anderen Einrichtungen auszutauschen. In diesem Bericht kann auch auf nicht wesentliche, veraltete, doppelte oder in sonstiger Weise irrelevante Berichtspflichten eingegangen werden.
Auf der Grundlage dieses Berichts und unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums, der Pflichten der beruflichen Geheimhaltung und des Datenschutzes übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat erforderlichenfalls spätestens zum [zwei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsverordnung] einen Legislativvorschlag zur Beseitigung solcher rechtlichen Hürden in sektorspezifischen Rechtsvorschriften, um den Informationsaustausch zwischen Behörden und anderen Einheiten zu fördern.“
"
2a. Folgender Artikel wird eingefügt:"
„Artikel 15a
Einrichtung eines einheitlichen integrierten Berichterstattungssystems
(1) In enger Zusammenarbeit mit den anderen Behörden erstellt der ESRB – auf der Grundlage der Arbeiten zur Integration der Berichterstattung der Europäischen Aufsichtsbehörden in ihren jeweiligen Sektoren – spätestens zum [zwei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsverordnung] einen Bericht über die technischen Einzelheiten der Einrichtung eines einheitlichen integrierten Berichterstattungssystems sowie einen entsprechenden Fahrplan und fügt auch eine Kosten-Nutzen-Analyse bei. Für die Zwecke dieses Berichts umfasst das einheitliche integrierte Berichterstattungssystem
a)
ein gemeinsames Datenverzeichnis, das die Kohärenz und Klarheit von Berichtspflichten und die Standardisierung von Daten sicherstellt,
b)
ein gemeinsames Archiv der Berichts- und Offenlegungspflichten mit Beschreibungen der erhobenen Daten und der Behörden, die diese Daten besitzen,
c)
einen zentralen Datenraum, einschließlich der technischen Gestaltungsmerkmale für die Erhebung und den Austausch von Informationen, und
d)
eine ständige zentrale Anlaufstelle, über die Unternehmen auf doppelte Berichtspflichten und überflüssige oder veraltete Berichts- und Offenlegungspflichten aufmerksam machen können.
Dem Bericht ist zudem eine in enger Zusammenarbeit mit der Kommission anzufertigende Schätzung der allgemeinen finanziellen Auswirkungen beizufügen.
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat erforderlichenfalls spätestens zum [drei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsverordnung] einen Legislativvorschlag, um die benötigten finanziellen, personellen und IT-Ressourcen für die Einrichtung des einheitlichen integrierten Berichterstattungssystems sicherzustellen.
Der ESRB richtet das einheitliche integrierte Berichterstattungssystem in Zusammenarbeit mit den anderen Behörden spätestens zum [drei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsverordnung] ein.“
"
Artikel 2
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
Die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wird wie folgt geändert:
-1. In Artikel 16a Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:"
„Die Stellungnahmen der Behörde sind nicht auf die laufenden Gesetzgebungsverfahren beschränkt. Die Behörde kann in ihren Stellungnahmen gegebenenfalls auch Änderungen bereits in Kraft getretener Rechtsakte vorschlagen, einschließlich Änderungen
a)
zur Abschaffung überflüssiger oder veralteter Berichts- und Offenlegungspflichten nach dem Unionsrecht oder in den einzelstaatlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten zur Umsetzung von Unionsrecht,
b)
zur Sicherstellung kohärenter Berichts- und Offenlegungspflichten in den sektorspezifischen und sektorübergreifenden Rechtsvorschriften,
c)
zur Sicherstellung der Verhältnismäßigkeit von Berichts- und Offenlegungspflichten im Hinblick auf Art, Größe und Komplexität der Bericht erstattenden Behörde oder
d)
zur Sicherstellung, dass die Einhaltung der Berichts- und Offenlegungspflichten in einem angemessenen Verhältnis zum Mehrwert für die Erfüllung der Aufgaben und Ziele der Behörde stehen.
Für die Zwecke der in Unterabsatz 1 genannten Stellungnahmen zu geltenden Rechtsakten trägt die Behörde den Beiträgen, die im Rahmen gezielter Konsultationen von allen relevanten Interessenträgern eingeholt werden, gebührend Rechnung. Auf der Grundlage dieser Stellungnahmen legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Legislativvorschlag vor.“
"
1. Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:"
„d) sie überprüft die Anwendung der von der Kommission festgelegten einschlägigen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards und der von der Behörde herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor, die unter Wahrung der Verwendbarkeit und Qualität der Daten auf Folgendes abzielen:
–
die Streichung überflüssiger oder veralteter Berichts- und Offenlegungspflichten,
–
die Sicherstellung verhältnismäßiger und standardisierter Berichts- und Offenlegungspflichten,
–
die Minimisierung der Kosten und
–
die Schließung regulatorischer Lücken.“
"
2. In Artikel 30 Absatz 3 wird folgender Buchstabe e angefügt:"
„e) die Wirksamkeit der nationalen Berichts- und Offenlegungspflichten, der Grad der Übereinstimmung dieser Anforderungen mit den im Unionsrecht festgelegten Anforderungen sowie ihre Eignung, die darin vorgesehen Standards zu erfüllen, unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der nationalen Finanzjurisdiktionen.“
"
3. Artikel 35 Absatz 4 erhält folgende Fassung:"
„(4) Bevor die Behörde Informationen gemäß diesem Artikel anfordert, berücksichtigt sie – zwecks Sicherstellung, dass es nicht zu doppelten Berichts- und Offenlegungspflichten kommt, – Informationen, die von den in Artikel 35a Absatz 1b genannten anderen Behörden erhoben wurden, sowie einschlägige bestehende Statistiken, die vom Europäischen Statistischen System und vom Europäischen System der Zentralbanken erstellt und verbreitet werden.“
"
4. Folgender Artikel 35a wird eingefügt:"
„Artikel 35a
Informationsaustausch zwischen Behörden und mit anderen Stellen
(1) Die Behörde und die zuständigen Behörden tauschen Informationen, die sie von Finanzinstituten oder anderen zuständigen Behörden ▌erhalten haben, ▌auf Einzelfallbasis oder regelmäßig mit den anderen Behörden aus, sofern die Behörde, die um die Informationen ersucht hat, kraft ihres Auftrags, ihrer Ziele, ihrer Zuständigkeiten oder ihrer Befugnisse oder nach dem einschlägigen Unionsrecht berechtigt ist, diese Informationen ▌einzuholen.
(2) Im Ersuchen um Informationsaustausch ist anzugeben, aufgrund welcher Rechtsgrundlage des Unionsrechts die ersuchende Behörde berechtigt ist, die Informationen von Finanzinstituten oder anderen zuständigen Behörden einzuholen. Die ersuchende Behörde und die Informationen erteilende Behörde unterliegen den Pflichten der beruflichen Geheimhaltung und des Datenschutzes, die in Artikel 70 und Artikel 71 und in sektorspezifischen Rechtsvorschriften für den Datenaustausch zwischen dem Finanzinstitut und der ersuchenden Behörde sowie für den Datenaustausch zwischen dem Finanzinstitut und der Informationen erteilenden Behörde festgelegt sind. Die Informationen erteilende Behörde unterrichtet jedes relevante Finanzinstitut ▌unverzüglich über einen solchen Informationsaustausch, sofern die Informationen nicht anonymisiert, verändert, aggregiert, aufbereitet oder nach einer anderen Methode der Offenlegungskontrolle zum Schutz vertraulicher Informationen aufbereitet wurden.
(3) Die Absätze 1, 1a und 2 gelten auch für Informationen, die die Informationen erteilende Behörde von einem Finanzinstitut oder von den anderen Behörden erhalten und anschließend Qualitätskontrollen unterzogen oder anderweitig verarbeitet hat.
(4) Die Behörde und die anderen Behörden schließen Vereinbarungen über die Modalitäten des Informationsaustauschs gemäß den Absätzen 1, 1a, 2 und 3. Sie legen auch Regelungen für die gemeinsame Nutzung von Ressourcen für die Erhebung und Verarbeitung solcher geteilten Daten fest, sofern diese Regelungen den geltenden Vorschriften zum Datenschutz, zu den Rechten des geistigen Eigentums und zur beruflichen Geheimhaltungspflicht entsprechen. Diese Vereinbarungen werden im Einvernehmen zwischen allen betroffenen Behörden auf der Grundlage eines einfachen und standardisierten Formats erstellt, das erforderlichenfalls an die etwaigen besonderen operativen Bedingungen der jeweiligen Behörden angepasst wird.
(5) Die Absätze 1 bis 4 berühren nicht den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und dürfen den im Einklang mit anderen Rechtsvorschriften der Union erfolgenden Informationsaustausch zwischen der Behörde und den anderen Behörden nicht behindern oder einschränken. Widersprechen die Bestimmungen dieses Artikels den Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften der Union, die den Informationsaustausch zwischen den anderen Behörden regeln, so haben die Bestimmungen dieser anderen Rechtsvorschriften der Union Vorrang.
(6) Unbeschadet anderer im Unionsrecht festgelegter Verpflichtungen zum Informationsaustausch können die Behörde und die zuständigen Behörden mit der Kommission ▌auf Einzelfallbasis und auf begründeten Antrag Informationen, die ihnen Finanzinstitute gemäß ihren Pflichten aus dem Unionsrecht gemeldet haben, ▌in einer Form austauschen, die keine Identifizierung einzelner Unternehmen ermöglicht und keine personenbezogenen Daten enthält. Die Behörden, die diese Informationen übermittelt haben, müssen ordnungsgemäß über die erfolgte Weitergabe unterrichtet werden.
(7) Die Behörde und die zuständigen Behörden können Finanzinstituten, Forschenden und anderen Einrichtungen, die zu Forschungs- und Innovationszwecken ein berechtigtes Interesse an bestimmten Informationen haben und diese Informationen weiterverwenden wollen, Zugang zu Informationen gewähren, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangt haben, sofern die Behörde sichergestellt hat, dass alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:
a)
Die Informationen wurden so anonymisiert, dass die betroffene Person oder das Finanzinstitut nicht oder nicht mehr identifiziert werden können.
b)
Die Informationen wurden verändert, aggregiert oder nach einer anderen Methode der Offenlegungskontrolle aufbereitet, um vertrauliche Informationen, einschließlich Geschäftsgeheimnissen oder Inhalten, die unter Rechte des geistigen Eigentums fallen, zu schützen.
Von einer anderen Behörde erhaltene Informationen dürfen nur auf dieser Grundlage mit Zustimmung der Behörde, die die Informationen ursprünglich erhalten hat, weitergegeben werden.
(7a) Die Behörde und die zuständigen Behörden erstatten der Kommission spätestens zum [ein Jahr nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsverordnung] über alle rechtlichen Hürden in sektorspezifischen Rechtsvorschriften Bericht, die sie in irgendeiner Art daran hindern, Informationen mit den anderen Behörden oder anderen Einrichtungen auszutauschen. Der Bericht kann auch nicht wesentliche, veraltete, doppelte oder in sonstiger Weise irrelevante Berichtspflichten sowie Vorschläge zur Sicherstellung der Kohärenz zwischen den Berichtspflichten von Finanz- und Nichtfinanzunternehmen enthalten.
Auf der Grundlage dieses Berichts und unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums, der Pflichten der beruflichen Geheimhaltung und des Datenschutzes übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat erforderlichenfalls spätestens zum [zwei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsverordnung] einen Legislativvorschlag zur Beseitigung solcher rechtlichen Hürden in sektorspezifischen Rechtsvorschriften, um den Informationsaustausch zwischen Behörden und anderen Einheiten zu fördern.“
"
(4a) Folgender Artikel wird eingefügt:"
„Artikel 35b
Einrichtung eines einheitlichen integrierten Berichterstattungssystems
(1) In enger Zusammenarbeit mit den anderen Behörden und dem ESZB erstellt die Behörde – auf der Grundlage der Arbeiten zur Integration der Berichterstattung der Europäischen Aufsichtsbehörden in ihren jeweiligen Sektoren – spätestens zum [zwei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsverordnung] einen Bericht über die technischen Einzelheiten der Einrichtung eines einheitlichen integrierten Berichterstattungssystems sowie einen entsprechenden Fahrplan und fügt auch eine Kosten-Nutzen-Analyse bei. Für die Zwecke dieses Berichts umfasst das einheitliche integrierte Berichterstattungssystem
a)
ein gemeinsames Datenverzeichnis, das die Kohärenz und Klarheit von Berichtspflichten und die Standardisierung von Daten sicherstellt,
b)
ein gemeinsames Archiv der Berichts- und Offenlegungspflichten mit Beschreibungen der erhobenen Daten und der Behörden, die diese Daten besitzen,
c)
einen zentralen Datenraum, einschließlich der technischen Gestaltungsmerkmale für die Erhebung und den Austausch der Informationen, und
d)
eine ständige zentrale Anlaufstelle, über die Unternehmen auf doppelte Berichtspflichten und überflüssige oder veraltete Berichts- und Offenlegungspflichten aufmerksam machen können.
Dem Bericht ist zudem eine in enger Zusammenarbeit mit der Kommission anzufertigende Schätzung der allgemeinen finanziellen Auswirkungen beizufügen.
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat erforderlichenfalls spätestens zum [drei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsverordnung] einen Legislativvorschlag, um die benötigten finanziellen, personellen und IT-Ressourcen für die Einrichtung des einheitlichen integrierten Berichterstattungssystems sicherzustellen.
Die Behörde richtet das einheitliche integrierte Berichterstattungssystem in Zusammenarbeit mit den anderen Behörden spätestens zum [drei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsverordnung] ein.“
„(2) Die Behörde, das ESZB, die Kommission, die nationalen zuständigen Behörden und die nationalen Statistikbehörden arbeiten eng mit dem ESRB zusammen, indem sie die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Analysen teilen.
Die Behörde, der ESRB und die EZB koordinieren ihre Anstrengungen zur Ermittlung, Überwachung, Abwendung und Eindämmung von Systemrisiken für die Finanzstabilität.
Die Behörde erfüllt die Bestimmungen zur gemeinsamen Nutzung von Daten gemäß Artikel 15 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010.
Die Behörde sorgt in Zusammenarbeit mit dem ESRB für angemessene interne Verfahren für die Übermittlung vertraulicher Informationen, insbesondere Informationen über einzelne Finanzinstitute.“
"
(5) In Artikel 54 Absatz 2 wird folgender Gedankenstrich angefügt:"
„– Berichts- und Offenlegungspflichten und die Erhebung von Informationen von Finanzinstituten.“
"
(6) Artikel 70 Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
„(3) Die Absätze 1 und 2 hindern die Behörde nicht daran, im Einklang mit dieser Verordnung und anderen auf Finanzinstitute anwendbaren Rechtsvorschriften der Union mit den in Artikel 35a Absatz 1b genannten anderen Behörden ▌Informationen auszutauschen.“
"
Artikel 3
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010
Die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 wird wie folgt geändert:
-1. In Artikel 16a Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:"
„Die Stellungnahmen der Behörde sind nicht auf die laufenden Gesetzgebungsverfahren beschränkt. Die Behörde kann in ihren Stellungnahmen gegebenenfalls auch Änderungen bereits in Kraft getretener Rechtsakte vorschlagen, einschließlich Änderungen
a)
zur Abschaffung überflüssiger oder veralteter Berichts- und Offenlegungspflichten nach dem Unionsrecht oder in den einzelstaatlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten zur Umsetzung von Unionsrecht,
b)
zur Sicherstellung kohärenter Berichts- und Offenlegungspflichten in den sektorspezifischen und sektorübergreifenden Rechtsvorschriften,
c)
zur Sicherstellung der Verhältnismäßigkeit von Berichts- und Offenlegungspflichten im Hinblick auf Art, Größe und Komplexität der Bericht erstattenden Behörde oder
d)
zur Sicherstellung, dass die Einhaltung der Berichts- und Offenlegungspflichten in einem angemessenen Verhältnis zum Mehrwert für die Erfüllung der Aufgaben und Ziele der Behörde stehen.
Für die Zwecke der in Unterabsatz 1 genannten Stellungnahmen zu geltenden Rechtsakten trägt die Behörde den Beiträgen, die im Rahmen gezielter Konsultationen von allen relevanten Interessenträgern eingeholt werden, gebührend Rechnung. Auf der Grundlage dieser Stellungnahmen legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Legislativvorschlag vor.“
"
1. Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:"
„d) sie überprüft die Anwendung der von der Kommission festgelegten einschlägigen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards und der von der Behörde herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor, die unter Wahrung der Verwendbarkeit und Qualität der Daten auf Folgendes abzielen:
–
die Streichung überflüssiger oder veralteter Berichts- und Offenlegungspflichten,
–
die Sicherstellung verhältnismäßiger und standardisierter Berichts- und Offenlegungspflichten,
–
die Minimisierung der Kosten und
–
die Schließung regulatorischer Lücken.“
"
2. In Artikel 30 Absatz 3 wird folgender Buchstabe e angefügt:"
„e) die Wirksamkeit der nationalen Berichts- und Offenlegungspflichten, der Grad der Übereinstimmung dieser Anforderungen mit den im Unionsrecht festgelegten Anforderungen sowie ihre Eignung, die darin vorgesehen Standards zu erfüllen, unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der nationalen Finanzjurisdiktionen.“
"
3. Artikel 35 Absatz 4 erhält folgende Fassung:"
„(4) Bevor die Behörde Informationen gemäß diesem Artikel anfordert, berücksichtigt sie – zwecks Sicherstellung, dass es nicht zu doppelten Berichts- und Offenlegungspflichten kommt, – Informationen, die von den in Artikel 35a Absatz 1b genannten anderen Behörden erhoben wurden, sowie einschlägige bestehende Statistiken, die vom Europäischen Statistischen System und vom Europäischen System der Zentralbanken erstellt und verbreitet werden.“
"
4. Folgender Artikel 35a wird eingefügt:"
„Artikel 35a
Informationsaustausch zwischen Behörden und mit anderen Stellen
(1) Die Behörde und die zuständigen Behörden tauschen Informationen, die sie von Finanzinstituten oder anderen zuständigen Behörden ▌erhalten haben, ▌auf Einzelfallbasis oder regelmäßig mit den anderen Behörden aus, sofern die Behörde, die um die Informationen ersucht hat, kraft ihres Auftrags, ihrer Ziele, ihrer Zuständigkeiten oder ihrer Befugnisse oder nach dem einschlägigen Unionsrecht berechtigt ist, diese Informationen ▌einzuholen.
Für die Zwecke des in Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten Informationsaustauschs verwendet die Behörde oder die zuständige Behörde das in Artikel 35b genannte einheitliche integrierte Berichterstattungssytem, sobald dieses eingerichtet wird.
(1a) Die Behörde und die zuständigen Behörden fordern jeweils von den anderen Behörden Informationen an, die sie andernfalls von Finanzinstituten oder anderen zuständigen Behörden anfordern würden, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)
Sie sind kraft ihres Auftrags, ihrer Ziele, ihrer Zuständigkeiten oder ihrer Befugnisse oder nach dem einschlägigen Unionsrecht berechtigt, diese Informationen einzuholen.
b)
Die betreffenden Informationen wurden auch von mindestens einer der anderen Behörde eingeholt.
Unterabsatz 1 berührt nicht die Möglichkeit der Behörde und der zuständigen Behörden, die angeforderten Informationen von Finanzinstituten oder anderen zuständigen Behörden einzuholen, wenn die andere Behörde aus operativen Gründen nicht in der Lage ist, die Daten weiterzugeben.
Um festzustellen, ob die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Bedingung erfüllt ist, verwenden die Behörde oder die zuständigen Behörden das in Artikel 35b genannte einheitliche integrierte Berichterstattungssytem, sobald dieses eingerichtet wird.
(1b) Für die Zwecke dieses Artikels, von Artikel 35b und von Artikel 70 Absatz 3 bezeichnet der Begriff „andere Behörden“ eine der folgenden Behörden:
a)
andere Europäische Aufsichtsbehörden,
b)
den ESRB,
c)
zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der vorliegenden Verordnung,
d)
zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates,
e)
zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates,
f)
die mit der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates(16) eingerichtete AMLA,
g)
Behörden im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates(17),
h)
den einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates,
i)
den SRB,
j)
die nationalen Abwicklungsbehörden im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Finanzinstitut“ ein „Finanzinstitut“ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010.
(2) Im Ersuchen um Informationsaustausch ist anzugeben, aufgrund welcher Rechtsgrundlage des Unionsrechts die ersuchende Behörde berechtigt ist, die Informationen von Finanzinstituten oder anderen zuständigen Behörden einzuholen. Die ersuchende Behörde und die Informationen erteilende Behörde unterliegen den Pflichten der beruflichen Geheimhaltung und des Datenschutzes, die in Artikel 70 und Artikel 71 und in sektorspezifischen Rechtsvorschriften für den Datenaustausch zwischen dem Finanzinstitut und der ersuchenden Behörde sowie für den Datenaustausch zwischen dem Finanzinstitut und der Informationen erteilenden Behörde festgelegt sind. Die Informationen erteilende Behörde unterrichtet jedes relevante Finanzinstitut ▌unverzüglich über einen solchen Informationsaustausch, sofern die Informationen nicht anonymisiert, verändert, aggregiert, aufbereitet oder nach einer anderen Methode der Offenlegungskontrolle zum Schutz vertraulicher Informationen aufbereitet wurden.
(3) Die Absätze 1, 1a und 2 gelten auch für Informationen, die die Informationen erteilende Behörde von einem Finanzinstitut oder von den anderen Behörden erhalten und anschließend Qualitätskontrollen unterzogen oder anderweitig verarbeitet hat.
(4) Die Behörde und die anderen Behörden schließen Vereinbarungen über die Modalitäten des Informationsaustauschs gemäß den Absätzen 1, 1a, 2 und 3. Sie legen auch Regelungen für die gemeinsame Nutzung von Ressourcen für die Erhebung und Verarbeitung solcher geteilten Daten fest. Diese Vereinbarungen werden im Einvernehmen zwischen allen betroffenen Behörden auf der Grundlage eines einfachen und standardisierten Formats erstellt, das erforderlichenfalls an etwaige besondere operative Bedingungen der jeweiligen Behörden angepasst wird.
(5) Die Absätze 1 bis 4 berühren nicht den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und dürfen den im Einklang mit anderen Rechtsvorschriften der Union erfolgenden Informationsaustausch zwischen der Behörde und den anderen Behörden nicht behindern oder einschränken. Widersprechen die Bestimmungen dieses Artikels den Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften der Union, die den Informationsaustausch zwischen den anderen Behörden regeln, so haben die Bestimmungen dieser anderen Rechtsvorschriften der Union Vorrang.
(6) Unbeschadet anderer im Unionsrecht festgelegter Verpflichtungen zum Informationsaustausch können die Behörde und die zuständigen Behörden mit der Kommission ▌auf Einzelfallbasis und auf begründeten Antrag Informationen, die ihnen Finanzinstitute gemäß ihren Pflichten aus dem Unionsrecht gemeldet haben, ▌in einer Form austauschen, die keine Identifizierung einzelner Unternehmen ermöglicht und keine personenbezogenen Daten enthält.
(7) Die Behörde und die zuständigen Behörden können Finanzinstituten, Forschenden und anderen Einrichtungen, die zu Forschungs- und Innovationszwecken ein berechtigtes Interesse an bestimmten Informationen haben und diese Informationen weiterverwenden wollen, Zugang zu Informationen gewähren, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangt haben, sofern die Behörde sichergestellt hat, dass alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:
a)
Die Informationen wurden so anonymisiert, dass die betroffene Person oder das Finanzinstitut nicht oder nicht mehr identifiziert werden können.
b)
Die Informationen wurden verändert, aggregiert oder nach einer anderen Methode der Offenlegungskontrolle aufbereitet, um vertrauliche Informationen, einschließlich Geschäftsgeheimnissen oder Inhalten, die unter Rechte des geistigen Eigentums fallen, zu schützen.
Von einer anderen Behörde erhaltene Informationen dürfen nur auf dieser Grundlage mit Zustimmung der Behörde, die die Informationen ursprünglich erhalten hat, weitergegeben werden.
(7a) Die Behörde und die zuständigen Behörden erstatten der Kommission spätestens zum [ein Jahr nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsverordnung] über alle rechtlichen Hürden in sektorspezifischen Rechtsvorschriften Bericht, die sie in irgendeiner Art daran hindern, Informationen mit den anderen Behörden oder anderen Einrichtungen auszutauschen. Der Bericht kann auch nicht wesentliche, veraltete, doppelte oder in sonstiger Weise irrelevante Berichtspflichten sowie Vorschläge zur Sicherstellung der Kohärenz zwischen den Berichtspflichten von Finanz- und Nichtfinanzunternehmen enthalten.
Auf der Grundlage dieses Berichts und unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums, der Pflichten der beruflichen Geheimhaltung und des Datenschutzes übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat erforderlichenfalls spätestens zum [zwei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsverordnung] einen Legislativvorschlag zur Beseitigung solcher rechtlichen Hürden in sektorspezifischen Rechtsvorschriften, um den Informationsaustausch zwischen Behörden und anderen Einheiten zu fördern.“
"
4a. Folgender Artikel wird eingefügt:"
„Artikel 35b
Einrichtung eines einheitlichen integrierten Berichterstattungssystems
(1) In enger Zusammenarbeit mit den anderen Behörden und dem ESZB erstellt die Behörde – auf der Grundlage der Arbeiten zur Integration der Berichterstattung der Europäischen Aufsichtsbehörden in ihren jeweiligen Sektoren – spätestens zum [zwei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsverordnung] einen Bericht über die technischen Einzelheiten der Einrichtung eines einheitlichen integrierten Berichterstattungssystems sowie einen entsprechenden Fahrplan und fügt auch eine Kosten-Nutzen-Analyse bei. Für die Zwecke dieses Berichts umfasst das einheitliche integrierte Berichterstattungssystem
a)
ein gemeinsames Datenverzeichnis, das die Kohärenz und Klarheit von Berichtspflichten und die Standardisierung von Daten sicherstellt,
b)
ein gemeinsames Archiv der Berichts- und Offenlegungspflichten mit Beschreibungen der erhobenen Daten und der Behörden, die diese Daten besitzen,
c)
einen zentralen Datenraum, einschließlich der technischen Gestaltungsmerkmale für die Erhebung und den Austausch der Informationen, und
d)
eine ständige zentrale Anlaufstelle, über die Unternehmen auf doppelte Berichtspflichten und überflüssige oder veraltete Berichts- und Offenlegungspflichten aufmerksam machen können.
Dem Bericht ist zudem eine in enger Zusammenarbeit mit der Kommission anzufertigende Schätzung der allgemeinen finanziellen Auswirkungen beizufügen.
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat erforderlichenfalls spätestens zum [drei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsverordnung] einen Legislativvorschlag, um die benötigten finanziellen, personellen und IT-Ressourcen für die Einrichtung des einheitlichen integrierten Berichterstattungssystems sicherzustellen.
Die Behörde richtet das einheitliche integrierte Berichterstattungssystem in Zusammenarbeit mit den anderen Behörden spätestens zum [drei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsverordnung] ein.“
"
4b. Artikel 36 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
„2. Die Behörde, das ESZB, die Kommission, die nationalen zuständigen Behörden und die nationalen Statistikbehörden arbeiten eng mit dem ESRB zusammen, indem sie die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Analysen teilen.
Die Behörde, der ESRB und die EZB koordinieren ihre Anstrengungen zur Ermittlung, Überwachung, Abwendung und Eindämmung von Systemrisiken für die Finanzstabilität.
Die Behörde erfüllt die Bestimmungen zur gemeinsamen Nutzung von Daten gemäß Artikel 15 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010.
Die Behörde sorgt in Zusammenarbeit mit dem ESRB für angemessene interne Verfahren für die Übermittlung vertraulicher Informationen, insbesondere Informationen über einzelne Finanzinstitute.“
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5. In Artikel 54 Absatz 2 wird folgender Gedankenstrich angefügt:"
„– Berichts- und Offenlegungspflichten und die Erhebung von Informationen von Finanzinstituten.“
"
6. Artikel 70 Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
„(3) Die Absätze 1 und 2 hindern die Behörde nicht daran, im Einklang mit dieser Verordnung und anderen auf Finanzinstitute anwendbaren Rechtsvorschriften der Union mit den in Artikel 35a Absatz 1b genannten anderen Behörden ▌Informationen auszutauschen.“
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Artikel 4
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
Die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 wird wie folgt geändert:
(-1) In Artikel 16a Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:"
„Die Stellungnahmen der Behörde sind nicht auf die laufenden Gesetzgebungsverfahren beschränkt. Die Behörde kann in ihren Stellungnahmen gegebenenfalls auch Änderungen bereits in Kraft getretener Rechtsakte vorschlagen, einschließlich Änderungen
a)
zur Abschaffung überflüssiger oder veralteter Berichts- und Offenlegungspflichten nach dem Unionsrecht oder in den einzelstaatlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten zur Umsetzung von Unionsrecht,
b)
zur Sicherstellung kohärenter Berichts- und Offenlegungspflichten in den sektorspezifischen und sektorübergreifenden Rechtsvorschriften,
c)
zur Sicherstellung der Verhältnismäßigkeit von Berichts- und Offenlegungspflichten im Hinblick auf Art, Größe und Komplexität der Bericht erstattenden Behörde oder
d)
zur Sicherstellung, dass die Einhaltung der Berichts- und Offenlegungspflichten in einem angemessenen Verhältnis zum Mehrwert für die Erfüllung der Aufgaben und Ziele der Behörde stehen.
Für die Zwecke der in Unterabsatz 1 genannten Stellungnahmen zu geltenden Rechtsakten trägt die Behörde den Beiträgen, die im Rahmen gezielter Konsultationen von allen relevanten Interessenträgern eingeholt werden, gebührend Rechnung. Auf der Grundlage dieser Stellungnahmen legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Legislativvorschlag vor.“
"
(1) Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:"
„d) sie überprüft die Anwendung der von der Kommission festgelegten einschlägigen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards und der von der Behörde herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor, die unter Wahrung der Verwendbarkeit und Qualität der Daten auf Folgendes abzielen:
–
die Streichung überflüssiger oder veralteter Berichts- und Offenlegungspflichten,
–
die Sicherstellung verhältnismäßiger und standardisierter Berichts- und Offenlegungspflichten,
–
die Minimisierung der Kosten und
–
die Schließung regulatorischer Lücken.“
"
(2) In Artikel 30 Absatz 3 wird folgender Buchstabe e angefügt:"
„e) die Wirksamkeit der nationalen Berichts- und Offenlegungspflichten, der Grad der Übereinstimmung dieser Anforderungen mit den im Unionsrecht festgelegten Anforderungen sowie ihre Eignung, die darin vorgesehen Standards zu erfüllen, unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der nationalen Finanzjurisdiktionen.“
"
(3) Artikel 35 Absatz 4 erhält folgende Fassung:"
„(4) Bevor die Behörde Informationen gemäß diesem Artikel anfordert, berücksichtigt sie – zwecks Sicherstellung, dass es nicht zu doppelten Berichts- und Offenlegungspflichten kommt, – Informationen, die von den in Artikel 35a Absatz 1b genannten anderen Behörden erhoben wurden, sowie einschlägige bestehende Statistiken, die vom Europäischen Statistischen System und vom Europäischen System der Zentralbanken erstellt und verbreitet werden.“
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(4) Folgender Artikel 35a wird eingefügt:"
„Artikel 35a
Informationsaustausch zwischen Behörden und mit anderen Stellen
(1) Die Behörde und die zuständigen Behörden tauschen Informationen, die sie von Finanzinstituten oder anderen zuständigen Behörden ▌erhalten haben, ▌auf Einzelfallbasis oder regelmäßig mit anderen Behörden aus, sofern die Behörde, die um die Informationen ersucht hat, kraft ihres Auftrags, ihrer Ziele, ihrer Zuständigkeiten oder ihrer Befugnisse oder nach dem einschlägigen Unionsrecht berechtigt ist, diese Informationen ▌einzuholen.
Für die Zwecke des in Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten Informationsaustauschs verwendet die Behörde oder die zuständige Behörde das in Artikel 35b genannte einheitliche integrierte Berichterstattungssytem, sobald dieses eingerichtet wird.
(1a) Die Behörde und die zuständigen Behörden fordern jeweils von den anderen Behörden Informationen an, die sie andernfalls von Finanzinstituten oder anderen zuständigen Behörden anfordern würden, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)
Sie sind kraft ihres Auftrags, ihrer Ziele, ihrer Zuständigkeiten oder ihrer Befugnisse oder nach dem einschlägigen Unionsrecht berechtigt, diese Informationen einzuholen.
b)
Die betreffenden Informationen wurden auch von mindestens einer der anderen Behörde eingeholt.
Unterabsatz 1 berührt nicht die Möglichkeit der Behörde und der zuständigen Behörden, die angeforderten Informationen von Finanzinstituten oder anderen zuständigen Behörden einzuholen, wenn die andere Behörde aus operativen Gründen nicht in der Lage ist, die Daten weiterzugeben.
Um festzustellen, ob die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Bedingung erfüllt ist, verwenden die Behörde oder die zuständigen Behörden das in Artikel 35b genannte einheitliche integrierte Berichterstattungssytem, sobald dieses eingerichtet wird.
(1b) Für die Zwecke dieses Artikels, von Artikel 35b und von Artikel 70 Absatz 3 bezeichnet der Begriff „andere Behörden“ eine der folgenden Behörden:
a)
andere Europäische Aufsichtsbehörden,
b)
den ESRB,
c)
zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der vorliegenden Verordnung,
d)
zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates,
e)
zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates,
f)
die mit der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates(18) eingerichtete AMLA,
g)
Behörden im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates(19),
h)
den einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates,
i)
den SRB,
j)
die nationalen Abwicklungsbehörden im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Finanzinstitut“ ein „Finanzinstitut“ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010.
(2) Im Ersuchen um Informationsaustausch ist anzugeben, aufgrund welcher Rechtsgrundlage des Unionsrechts die ersuchende Behörde berechtigt ist, die Informationen von Finanzinstituten oder anderen zuständigen Behörden einzuholen. Die ersuchende Behörde und die Informationen erteilende Behörde unterliegen den Pflichten der beruflichen Geheimhaltung und des Datenschutzes, die in Artikel 70 und Artikel 71 und in sektorspezifischen Rechtsvorschriften für den Datenaustausch zwischen dem Finanzinstitut und der ersuchenden Behörde sowie für den Datenaustausch zwischen dem Finanzinstitut und der Informationen erteilenden Behörde festgelegt sind. Die Informationen erteilende Behörde unterrichtet jedes relevante Finanzinstitut ▌unverzüglich über einen solchen Informationsaustausch, sofern die Informationen nicht anonymisiert, verändert, aggregiert, aufbereitet oder nach einer anderen Methode der Offenlegungskontrolle zum Schutz vertraulicher Informationen aufbereitet wurden.
(3) Die Absätze 1, 1a und 2 gelten auch für Informationen, die die Informationen erteilende Behörde von einem Finanzinstitut oder von den anderen Behörden erhalten und anschließend Qualitätskontrollen unterzogen oder anderweitig verarbeitet hat.
(4) Die Behörde und die anderen Behörden schließen Vereinbarungen über die Modalitäten des Informationsaustauschs gemäß den Absätzen 1, 1a, 2 und 3. Sie legen auch Regelungen für die gemeinsame Nutzung von Ressourcen für die Erhebung und Verarbeitung solcher geteilten Daten fest, sofern diese Regelungen den geltenden Vorschriften zum Datenschutz, zu den Rechten des geistigen Eigentums und zur beruflichen Geheimhaltungspflicht entsprechen. Diese Vereinbarungen werden im Einvernehmen zwischen allen betroffenen Behörden auf der Grundlage eines einfachen und standardisierten Formats erstellt, das erforderlichenfalls an etwaige besondere operative Bedingungen der jeweiligen Behörden angepasst wird.
(5) Die Absätze 1 bis 4 berühren nicht den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und dürfen den im Einklang mit anderen Rechtsvorschriften der Union erfolgenden Informationsaustausch zwischen der Behörde und den anderen Behörden nicht behindern oder einschränken. Widersprechen die Bestimmungen dieses Artikels den Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften der Union, die den Informationsaustausch zwischen den anderen Behörden regeln, so haben die Bestimmungen dieser anderen Rechtsvorschriften der Union Vorrang.
(6) Unbeschadet anderer im Unionsrecht festgelegter Verpflichtungen zum Informationsaustausch können die Behörde und die zuständigen Behörden mit der Kommission ▌auf Einzelfallbasis und auf begründeten Antrag Informationen, die ihnen Finanzinstitute gemäß ihren Pflichten aus dem Unionsrecht gemeldet haben, ▌in einer Form austauschen, die keine Identifizierung einzelner Unternehmen ermöglicht und keine personenbezogenen Daten enthält. Die Behörden, die diese Informationen übermittelt haben, müssen ordnungsgemäß über die erfolgte Weitergabe unterrichtet werden.
(7) Die Behörde und die zuständigen Behörden können Finanzinstituten, Forschenden und anderen Einrichtungen, die zu Forschungs- und Innovationszwecken ein berechtigtes Interesse an bestimmten Informationen haben und diese Informationen weiterverwenden wollen, Zugang zu Informationen gewähren, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangt haben, sofern die Behörde sichergestellt hat, dass alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:
a)
Die Informationen wurden so anonymisiert, dass die betroffene Person oder das Finanzinstitut nicht oder nicht mehr identifiziert werden können.
b)
Die Informationen wurden verändert, aggregiert oder nach einer anderen Methode der Offenlegungskontrolle aufbereitet, um vertrauliche Informationen, einschließlich Geschäftsgeheimnissen oder Inhalten, die unter Rechte des geistigen Eigentums fallen, zu schützen.
c)
Die Einrichtungen, denen Zugang gewährt wurde, haben nachgewiesen, dass sie über die erforderlichen technischen Mittel zum Schutz vertraulicher Informationen verfügen, d. h. über Instrumente, die einen umfassenden Schutz der Privatsphäre und der Vertraulichkeit ermöglichen können.
Von einer anderen Behörde erhaltene Informationen dürfen nur auf dieser Grundlage mit Zustimmung der Behörde, die die Informationen ursprünglich erhalten hat, weitergegeben werden.
(7a) Die Behörde und die zuständigen Behörden erstatten der Kommission spätestens zum [ein Jahr nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsverordnung] über alle rechtlichen Hürden in sektorspezifischen Rechtsvorschriften Bericht, die sie in irgendeiner Art daran hindern, Informationen mit den anderen Behörden oder anderen Einrichtungen auszutauschen. Der Bericht kann auch nicht wesentliche, veraltete, doppelte oder in sonstiger Weise irrelevante Berichtspflichten sowie Vorschläge zur Sicherstellung der Kohärenz zwischen den Berichtspflichten von Finanz- und Nichtfinanzunternehmen enthalten.
Auf der Grundlage dieses Berichts und unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums, der Pflichten der beruflichen Geheimhaltung und des Datenschutzes übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat erforderlichenfalls spätestens zum [zwei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsverordnung] einen Legislativvorschlag zur Beseitigung solcher rechtlichen Hürden in sektorspezifischen Rechtsvorschriften, um den Informationsaustausch zwischen Behörden und anderen Einheiten zu fördern.“
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(4a) Folgender Artikel wird eingefügt:"
„Artikel 35b
Einrichtung eines einheitlichen integrierten Berichterstattungssystems
(1) In enger Zusammenarbeit mit den anderen Behörden und dem ESZB erstellt die Behörde – auf der Grundlage der Arbeiten zur Integration der Berichterstattung der Europäischen Aufsichtsbehörden in ihren jeweiligen Sektoren – spätestens zum [zwei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsverordnung] einen Bericht über die technischen Einzelheiten der Einrichtung eines einheitlichen integrierten Berichterstattungssystems sowie einen entsprechenden Fahrplan und fügt auch eine Kosten-Nutzen-Analyse bei. Für die Zwecke dieses Berichts umfasst das einheitliche integrierte Berichterstattungssystem
a)
ein gemeinsames Datenverzeichnis, das die Kohärenz und Klarheit von Berichtspflichten und die Standardisierung von Daten sicherstellt,
b)
ein gemeinsames Archiv der Berichts- und Offenlegungspflichten mit Beschreibungen der erhobenen Daten und der Behörden, die diese Daten besitzen,
c)
einen zentralen Datenraum, einschließlich der technischen Gestaltungsmerkmale für die Erhebung und den Austausch der Informationen, und
d)
eine ständige zentrale Anlaufstelle, über die Unternehmen auf doppelte Berichtspflichten und überflüssige oder veraltete Berichts- und Offenlegungspflichten aufmerksam machen können.
Dem Bericht ist zudem eine in enger Zusammenarbeit mit der Kommission anzufertigende Schätzung der allgemeinen finanziellen Auswirkungen beizufügen.
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat erforderlichenfalls spätestens zum [drei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsverordnung] einen Legislativvorschlag, um die benötigten finanziellen, personellen und IT-Ressourcen für die Einrichtung des einheitlichen integrierten Berichterstattungssystems sicherzustellen.
Die Behörde richtet das einheitliche integrierte Berichterstattungssystem in Zusammenarbeit mit den anderen Behörden spätestens zum [drei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsverordnung] ein.“
„(2) Die Behörde, das ESZB, die Kommission, die nationalen zuständigen Behörden und die nationalen Statistikbehörden arbeiten eng mit dem ESRB zusammen, indem sie die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Analysen teilen.
Die Behörde, der ESRB und die EZB koordinieren ihre Anstrengungen zur Ermittlung, Überwachung, Abwendung und Eindämmung von Systemrisiken für die Finanzstabilität.
Die Behörde erfüllt die Bestimmungen zur gemeinsamen Nutzung von Daten gemäß Artikel 15 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010.
Die Behörde sorgt in Zusammenarbeit mit dem ESRB für angemessene interne Verfahren für die Übermittlung vertraulicher Informationen, insbesondere Informationen über einzelne Finanzinstitute.“
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(5) In Artikel 54 Absatz 2 wird folgender Gedankenstrich angefügt:"
„– Berichts- und Offenlegungspflichten und die Erhebung von Informationen von Finanzinstituten.“
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(6) Artikel 70 Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
„(3) Die Absätze 1 und 2 hindern die Behörde nicht daran, im Einklang mit dieser Verordnung und anderen auf Finanzmarktteilnehmer anwendbaren Rechtsvorschriften der Union mit den in Artikel 35a Absatz 1b genannten anderen Behörden ▌Informationen auszutauschen.“
"
Artikel 4a
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014
In die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 werden folgende Artikel eingefügt:"
„Artikel 34a
Informationsaustausch zwischen Behörden und mit anderen Stellen
(1) Der Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden tauschen Informationen, die sie von Finanzinstituten oder anderen zuständigen Behörden erhalten haben, auf Einzelfallbasis oder regelmäßig mit den anderen Behörden aus, sofern die Behörde, die um die Informationen ersucht hat, kraft ihres Auftrags, ihrer Ziele, ihrer Zuständigkeiten oder ihrer Befugnisse oder nach dem einschlägigen Unionsrecht berechtigt ist, diese Informationen einzuholen.
Für die Zwecke des in Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten Informationsaustauschs verwenden der Ausschuss oder die nationalen Abwicklungsbehörden das in Artikel 34b genannte einheitliche integrierte Berichterstattungssystem, sobald dieses eingerichtet wird.
(2) Der Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden fordern von den anderen Behörden Informationen an, die sie andernfalls von Finanzinstituten oder anderen zuständigen Behörden anfordern würden, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)
Sie sind kraft ihres Auftrags, ihrer Ziele, ihrer Zuständigkeiten oder ihrer Befugnisse oder nach dem einschlägigen Unionsrecht berechtigt, diese Informationen einzuholen.
b)
Die betreffenden Informationen wurden auch von mindestens einer der anderen Behörde eingeholt.
Unterabsatz 1 berührt nicht die Möglichkeit des Ausschusses und der nationalen Abwicklungsbehörden, die angeforderten Informationen von Finanzinstituten oder anderen zuständigen Behörden einzuholen, wenn die andere Behörde aus operativen Gründen nicht in der Lage ist, die Daten weiterzugeben.
Um festzustellen, ob die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Bedingung erfüllt ist, verwendet der Ausschuss das in Artikel 34b genannte einheitliche integrierte Berichterstattungssystem, sobald dieses eingerichtet wird.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels und von Artikel 34b bezeichnet der Begriff „andere Behörden“ eine der folgenden Behörden:
a)
die Europäischen Aufsichtsbehörden,
b)
den ESRB,
c)
zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates,
d)
zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates,
e)
zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates,
f)
die mit der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates(20) eingerichtete AMLA,
g)
Behörden im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates(21),
h)
den einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates,
i)
die nationalen Abwicklungsbehörden im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der vorliegenden Verordnung.
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Finanzinstitut“ ein „Finanzinstitut“ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010.
(4) Im Ersuchen um Informationsaustausch ist anzugeben, aufgrund welcher Rechtsgrundlage des Unionsrechts die ersuchende Behörde berechtigt ist, die Informationen von Finanzinstituten oder anderen zuständigen Behörden einzuholen. Die ersuchende Behörde und die Informationen erteilende Behörde unterliegen den Pflichten der beruflichen Geheimhaltung und des Datenschutzes, die in Artikel 88 und Artikel 89 und in sektorspezifischen Rechtsvorschriften für den Datenaustausch zwischen dem Finanzinstitut und der ersuchenden Behörde sowie für den Datenaustausch zwischen dem Finanzinstitut und der Informationen erteilenden Behörde festgelegt sind. Die Informationen erteilende Behörde unterrichtet jedes relevante Finanzinstitut unverzüglich über einen solchen Informationsaustausch, sofern die Informationen nicht anonymisiert, verändert, aggregiert, aufbereitet oder nach einer anderen Methode der Offenlegungskontrolle zum Schutz vertraulicher Informationen aufbereitet wurden.
(5) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten auch für Informationen, die die Informationen erteilende Behörde von einem Finanzinstitut oder von den anderen Behörden erhalten und anschließend Qualitätskontrollen unterzogen oder anderweitig verarbeitet hat.
(6) Der Ausschuss und die anderen Behörden schließen Vereinbarungen über die Modalitäten des Informationsaustauschs gemäß den Absätzen 1, 2, 4 und 5. Sie legen auch Regelungen für die gemeinsame Nutzung von Ressourcen für die Erhebung und Verarbeitung solcher geteilten Daten fest, sofern diese Regelungen den geltenden Vorschriften zum Datenschutz, zu den Rechten des geistigen Eigentums und zur beruflichen Geheimhaltungspflicht entsprechen. Diese Vereinbarungen werden im Einvernehmen zwischen allen betroffenen Behörden auf der Grundlage eines einfachen und standardisierten Formats erstellt, das erforderlichenfalls an die etwaigen besonderen operativen Bedingungen der jeweiligen Behörden angepasst wird.
(7) Die Absätze 1 bis 6 berühren nicht den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und dürfen den im Einklang mit anderen Rechtsvorschriften der Union erfolgenden Informationsaustausch zwischen dem Ausschuss und den anderen Behörden nicht behindern oder einschränken. Widersprechen die Bestimmungen dieses Artikels den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder anderer Rechtsvorschriften der Union, die den Informationsaustausch zwischen den anderen Behörden regeln, so haben die Bestimmungen dieser anderen Rechtsvorschriften der Union Vorrang.
(8) Unbeschadet anderer im Unionsrecht festgelegter Verpflichtungen zum Informationsaustausch können der Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden mit der Kommission auf Einzelfallbasis und auf begründeten Antrag Informationen, die ihnen Finanzinstitute gemäß ihren Pflichten aus dem Unionsrecht gemeldet haben, in einer Form austauschen, die keine Identifizierung einzelner Unternehmen ermöglicht und keine personenbezogenen Daten enthält. Die Behörden, die diese Informationen übermittelt haben, müssen ordnungsgemäß über die erfolgte Weitergabe unterrichtet werden.
(9) Der Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden können Finanzinstituten, Forschenden und anderen Einrichtungen, die zu Forschungs- und Innovationszwecken ein berechtigtes Interesse an bestimmten Informationen haben und diese Informationen weiterverwenden wollen, Zugang zu Informationen gewähren, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangt haben, sofern der Ausschuss sichergestellt hat, dass alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:
a)
Die Informationen wurden so anonymisiert, dass die betroffene Person oder das Finanzinstitut nicht oder nicht mehr identifiziert werden können.
b)
Die Informationen wurden verändert, aggregiert oder nach einer anderen Methode der Offenlegungskontrolle aufbereitet, um vertrauliche Informationen, einschließlich Geschäftsgeheimnissen oder Inhalten, die unter Rechte des geistigen Eigentums fallen, zu schützen.
c)
Die Einrichtungen, denen Zugang gewährt wurde, haben nachgewiesen, dass sie über die erforderlichen technischen Mittel zum Schutz vertraulicher Informationen verfügen, d. h. über Instrumente, die einen umfassenden Schutz der Privatsphäre und der Vertraulichkeit ermöglichen können.
Von einer anderen Behörde erhaltene Informationen dürfen nur auf dieser Grundlage mit Zustimmung der Behörde, die die Informationen ursprünglich erhalten hat, weitergegeben werden.
(10) Der Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden erstatten der Kommission spätestens zum [ein Jahr nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsverordnung] über alle rechtlichen Hürden in sektorspezifischen Rechtsvorschriften Bericht, die den Ausschuss in irgendeiner Art daran hindern, Informationen mit den anderen Behörden oder anderen Einrichtungen auszutauschen. Der Bericht kann auch nicht wesentliche, veraltete, doppelte oder in sonstiger Weise irrelevante Berichtspflichten sowie Vorschläge zur Sicherstellung der Kohärenz zwischen den Berichtspflichten von Finanz- und Nichtfinanzunternehmen enthalten.
Auf der Grundlage dieses Berichts und unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums, der Pflichten der beruflichen Geheimhaltung und des Datenschutzes übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat erforderlichenfalls spätestens zum [zwei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsverordnung] einen Legislativvorschlag zur Beseitigung solcher rechtlichen Hürden in sektorspezifischen Rechtsvorschriften, um den Informationsaustausch zwischen Behörden und anderen Einheiten zu fördern.
Artikel 34b
Einrichtung eines einheitlichen integrierten Berichterstattungssystems
(1) In enger Zusammenarbeit mit den anderen Behörden erstellt der Ausschuss – auf der Grundlage der Arbeiten zur Integration der Berichterstattung der Europäischen Aufsichtsbehörden in ihren jeweiligen Sektoren – spätestens zum [zwei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsverordnung] einen Bericht über die technischen Einzelheiten der Einrichtung eines einheitlichen integrierten Berichterstattungssystems sowie einen entsprechenden Fahrplan und fügt auch eine Kosten-Nutzen-Analyse bei. Für die Zwecke dieses Berichts umfasst das einheitliche integrierte Berichterstattungssystem
a)
ein gemeinsames Datenverzeichnis, das die Kohärenz und Klarheit von Berichtspflichten und die Standardisierung von Daten sicherstellt,
b)
ein gemeinsames Archiv der Berichts- und Offenlegungspflichten mit Beschreibungen der erhobenen Daten und der Behörden, die diese Daten besitzen,
c)
einen zentralen Datenraum, einschließlich der technischen Gestaltungsmerkmale für die Erhebung und den Austausch der Informationen, und
d)
eine ständige zentrale Anlaufstelle, über die Unternehmen auf doppelte Berichtspflichten und überflüssige oder veraltete Berichts- und Offenlegungspflichten aufmerksam machen können.
(2) Dem Bericht ist zudem eine in enger Zusammenarbeit mit der Kommission anzufertigende Schätzung der allgemeinen finanziellen Auswirkungen beizufügen.
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat erforderlichenfalls spätestens zum [drei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsverordnung] einen Legislativvorschlag, um die benötigten finanziellen, personellen und IT-Ressourcen für die Einrichtung des einheitlichen integrierten Berichterstattungssystems sicherzustellen.
Der Ausschuss richtet das einheitliche integrierte Berichterstattungssystem in Zusammenarbeit mit den anderen Behörden spätestens zum [drei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsverordnung] ein.“
"
Artikel 4b
Änderungen der Verordnung (EU) .../... zur Einrichtung der Behörde für die Bekämpfung der Geldwäsche (AMLA)
Die Verordnung (EU) …/… (22) wird wie folgt geändert:
(1) In Artikel 10 Absatz 2 wird folgender Buchstabe d angefügt:"
„d) sie überprüft die Anwendung der von der Kommission festgelegten einschlägigen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards und der von der Behörde herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor, die unter Wahrung der Verwendbarkeit und Qualität der Daten auf Folgendes abzielen:
–
die Streichung redundanter oder veralteter Berichts- und Offenlegungspflichten,
–
die Sicherstellung verhältnismäßiger und standardisierter Berichts- und Offenlegungspflichten,
–
die Minimisierung der Kosten und
–
die Schließung regulatorischer Lücken.“
"
(2) In Artikel 16 wird folgender Absatz angefügt:"
„(3a) Bevor die Behörde Informationen gemäß diesem Artikel anfordert, berücksichtigt sie – zwecks Sicherstellung, dass es nicht zu doppelten Berichts- und Offenlegungspflichten kommt, – Informationen, die von den in Artikel 16a Absatz 3 genannten anderen Behörden erhoben wurden, sowie einschlägige bestehende Statistiken, die vom Europäischen Statistischen System und vom Europäischen System der Zentralbanken erstellt und verbreitet werden.“
"
(3) Folgender Artikel wird eingefügt:"
„Artikel 16a
Informationsaustausch zwischen Behörden und mit anderen Stellen
(1) Die Behörde und die Aufsichtsbehörden tauschen Informationen, die sie von Verpflichteten oder anderen zuständigen Behörden erhalten haben, auf Einzelfallbasis oder regelmäßig mit den anderen Behörden aus, sofern die Behörde, die um die Informationen ersucht hat, kraft ihres Auftrags, ihrer Ziele, ihrer Zuständigkeiten oder ihrer Befugnisse oder nach dem einschlägigen Unionsrecht berechtigt ist, diese Informationen einzuholen.
Für die Zwecke des in Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten Informationsaustauschs verwendet die Behörde oder die Aufsichtsbehörde das in Artikel 16b genannte einheitliche integrierte Berichterstattungssystem, sobald dieses eingerichtet wird.
(2) Die Behörde und die Aufsichtsbehörden fordern jeweils von den anderen Behörden Informationen an, die sie andernfalls von Verpflichteten oder anderen zuständigen Behörden anfordern würden, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)
Sie sind kraft ihres Auftrags, ihrer Ziele, ihrer Zuständigkeiten oder ihrer Befugnisse oder nach dem einschlägigen Unionsrecht berechtigt, diese Informationen einzuholen.
b)
Die betreffenden Informationen wurden auch von mindestens einer der anderen Behörde eingeholt.
Unterabsatz 1 berührt nicht die Möglichkeit der Behörde und der zuständigen Behörden, diese Informationen von Finanzinstituten oder anderen zuständigen Behörden einzuholen, wenn die andere Behörde aus operativen Gründen nicht in der Lage ist, die Daten weiterzugeben.
Um festzustellen, ob die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Bedingung erfüllt ist, verwenden die Behörde und die Aufsichtsbehörden das in Artikel 16b genannte einheitliche integrierte Berichterstattungssystem, sobald dieses eingerichtet wird.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels, von Artikel 16 Absatz 3a und von Artikel 16b bezeichnet der Begriff „andere Behörden“ eine der folgenden Behörden:
a)
die Europäischen Aufsichtsbehörden,
b)
den ESRB,
c)
zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates,
d)
zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates,
e)
zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates,
f)
Behörden im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates(23),
g)
die zuständigen nationalen Behörden im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates,
h)
den SRB,
i)
die nationalen Abwicklungsbehörden im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates,
j)
den einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Finanzinstitut“ ein „Finanzinstitut“ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010.
(4) Im Ersuchen um Informationsaustausch ist anzugeben, aufgrund welcher Rechtsgrundlage des Unionsrechts die ersuchende Behörde berechtigt ist, die Informationen von Verpflichteten oder anderen zuständigen Behörden einzuholen. Die ersuchende Behörde und die Informationen erteilende Behörde unterliegen den Pflichten der beruflichen Geheimhaltung und des Datenschutzes, die in Artikel 75 und Artikel 84 und in sektorspezifischen Rechtsvorschriften für den Datenaustausch zwischen dem Verpflichteten und der ersuchenden Behörde sowie für den Datenaustausch zwischen dem Verpflichteten und der Informationen erteilenden Behörde festgelegt sind. Die Informationen erteilende Behörde unterrichtet jeden relevanten Verpflichteten unverzüglich über einen solchen Informationsaustausch, sofern die Informationen nicht anonymisiert, verändert, aggregiert, aufbereitet oder nach einer anderen Methode der Offenlegungskontrolle zum Schutz vertraulicher Informationen aufbereitet wurden.
(5) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten auch für Informationen, die die Informationen erteilende Behörde von einem Verpflichteten oder von den anderen Behörden erhalten und anschließend Qualitätskontrollen unterzogen oder anderweitig verarbeitet hat.
(6) Die Behörde und die anderen Behörden schließen Vereinbarungen über die Modalitäten des Informationsaustauschs gemäß den Absätzen 1, 2, 4 und 5. Sie legen auch Regelungen für die gemeinsame Nutzung von Ressourcen für die Erhebung und Verarbeitung solcher geteilten Daten fest, sofern diese Regelungen den geltenden Vorschriften zum Datenschutz, zu den Rechten des geistigen Eigentums und zur beruflichen Geheimhaltungspflicht entsprechen. Diese Vereinbarungen werden im Einvernehmen zwischen allen betroffenen Behörden auf der Grundlage eines einfachen und standardisierten Formats erstellt, das erforderlichenfalls an etwaige besondere operative Bedingungen der jeweiligen Behörden angepasst wird.
(7) Die Absätze 1 bis 6 berühren nicht den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und dürfen den im Einklang mit anderen Rechtsvorschriften der Union erfolgenden Informationsaustausch zwischen der Behörde und den anderen Behörden nicht behindern oder einschränken. Widersprechen die Bestimmungen dieses Artikels den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder anderer Rechtsvorschriften der Union, die den Informationsaustausch zwischen den anderen Behörden regeln, so haben die Bestimmungen dieser anderen Rechtsvorschriften der Union Vorrang.
(8) Unbeschadet anderer im Unionsrecht festgelegter Verpflichtungen zum Informationsaustausch können die Behörde und die Aufsichtsbehörden mit der Kommission auf Einzelfallbasis und auf begründeten Antrag Informationen, die ihnen Verpflichtete gemäß ihren Pflichten aus dem Unionsrecht gemeldet haben, in einer Form austauschen, die keine Identifizierung einzelner Unternehmen ermöglicht und keine personenbezogenen Daten enthält. Die Behörden, die diese Informationen übermittelt haben, müssen ordnungsgemäß über die erfolgte Weitergabe unterrichtet werden.
(9) Die Behörde und die Aufsichtsbehörden können Verpflichteten, Forschenden und anderen Einrichtungen, die zu Forschungs- und Innovationszwecken ein berechtigtes Interesse an bestimmten Informationen haben und diese Informationen weiterverwenden wollen, Zugang zu Informationen gewähren, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangt haben, sofern die Behörde oder die Aufsichtsbehörden sichergestellt haben, dass alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:
a)
Die Informationen wurden so anonymisiert, dass die betroffene Person oder der Verpflichtete nicht oder nicht mehr identifiziert werden können.
b)
Die Informationen wurden verändert, aggregiert oder nach einer anderen Methode der Offenlegungskontrolle aufbereitet, um vertrauliche Informationen, einschließlich Geschäftsgeheimnissen oder Inhalten, die unter Rechte des geistigen Eigentums fallen, zu schützen.
c)
Die Einrichtungen, denen Zugang gewährt wurde, haben nachgewiesen, dass sie über die erforderlichen technischen Mittel zum Schutz vertraulicher Informationen verfügen, d. h. über Instrumente, die einen umfassenden Schutz der Privatsphäre und der Vertraulichkeit ermöglichen können.
Von einer anderen Behörde erhaltene Informationen dürfen nur auf dieser Grundlage mit Zustimmung der Behörde, die die Informationen ursprünglich erhalten hat, weitergegeben werden.
(10) Die Behörde und die Aufsichtsbehörden erstatten der Kommission spätestens zum [ein Jahr nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsverordnung] über alle rechtlichen Hürden in sektorspezifischen Rechtsvorschriften Bericht, die sie in irgendeiner Art daran hindern, Informationen mit den anderen Behörden oder anderen Einrichtungen auszutauschen. Der Bericht kann auch nicht wesentliche, veraltete, doppelte oder in sonstiger Weise irrelevante Berichtspflichten sowie Vorschläge zur Sicherstellung der Kohärenz zwischen den Berichtspflichten von Finanz- und Nichtfinanzunternehmen enthalten.
Auf der Grundlage dieses Berichts und unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums, der Pflichten der beruflichen Geheimhaltung und des Datenschutzes übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat erforderlichenfalls spätestens zum [zwei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsverordnung] einen Legislativvorschlag zur Beseitigung solcher rechtlichen Hürden in sektorspezifischen Rechtsvorschriften, um den Informationsaustausch zwischen Behörden und anderen Einheiten zu fördern.“
"
(4) Folgender Artikel wird eingefügt:"
„Artikel 16b
Einrichtung eines einheitlichen integrierten Berichterstattungssystems
(1) In enger Zusammenarbeit mit den anderen Behörden und dem ESZB erstellen die Behörde und die Aufsichtsbehörden – auf der Grundlage der Arbeiten zur Integration der Berichterstattung der Europäischen Aufsichtsbehörden in ihren jeweiligen Sektoren – spätestens zum [zwei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsverordnung] einen Bericht über die technischen Einzelheiten der Einrichtung eines einheitlichen integrierten Berichterstattungssystems sowie einen entsprechenden Fahrplan und fügen auch eine Kosten-Nutzen-Analyse bei. Für die Zwecke dieses Berichts umfasst das einheitliche integrierte Berichterstattungssystem
a)
ein gemeinsames Datenverzeichnis, das die Kohärenz und Klarheit von Berichtspflichten und die Standardisierung von Daten sicherstellt,
b)
ein gemeinsames Archiv der Berichts- und Offenlegungspflichten mit Beschreibungen der erhobenen Daten und der Behörden, die diese Daten besitzen,
c)
einen zentralen Datenraum, einschließlich der technischen Gestaltungsmerkmale für die Erhebung und den Austausch der Informationen, und
d)
eine ständige zentrale Anlaufstelle, über die Unternehmen auf doppelte Berichtspflichten und überflüssige oder veraltete Berichts- und Offenlegungspflichten aufmerksam machen können.
(2) Dem Bericht ist zudem eine in enger Zusammenarbeit mit der Kommission anzufertigende Schätzung der allgemeinen finanziellen Auswirkungen beizufügen.
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat erforderlichenfalls spätestens zum [drei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsverordnung] einen Legislativvorschlag, um die benötigten finanziellen, personellen und IT-Ressourcen für die Einrichtung des einheitlichen integrierten Berichterstattungssystems sicherzustellen.
Die Behörde richtet das einheitliche integrierte Berichterstattungssystem in Zusammenarbeit mit den anderen Behörden spätestens zum [drei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsverordnung] ein.“
"
(5) In Artikel 44 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:"
„Die Stellungnahmen der Behörde sind nicht auf die laufenden Gesetzgebungsverfahren beschränkt. Die Behörde kann in ihren Stellungnahmen gegebenenfalls auch Änderungen bereits in Kraft getretener Rechtsakte vorschlagen, einschließlich Änderungen
a)
zur Abschaffung überflüssiger oder veralteter Berichts- und Offenlegungspflichten nach dem Unionsrecht oder in den einzelstaatlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten zur Umsetzung von Unionsrecht,
b)
zur Sicherstellung kohärenter Berichts- und Offenlegungspflichten in den sektorspezifischen und sektorübergreifenden Rechtsvorschriften,
c)
zur Sicherstellung der Verhältnismäßigkeit von Berichts- und Offenlegungspflichten im Hinblick auf Art, Größe und Komplexität der Bericht erstattenden Behörde oder
d)
zur Sicherstellung, dass die Einhaltung der Berichts- und Offenlegungspflichten in einem angemessenen Verhältnis zum Mehrwert für die Erfüllung der Aufgaben und Ziele der Behörde stehen.
Für die Zwecke der in Unterabsatz 1 genannten Stellungnahmen zu geltenden Rechtsakten trägt die Behörde den Beiträgen, die im Rahmen gezielter Konsultationen von allen relevanten Interessenträgern eingeholt werden, gebührend Rechnung. Auf der Grundlage dieser Stellungnahmen legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Legislativvorschlag vor.“
"
Artikel 5
Änderungen der Verordnung (EU) 2021/523
Die Verordnung (EU) 2021/523 wird wie folgt geändert:
(-1) In Artikel 8 Absatz 6 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:"
„Die Kommission erstellt einen Nachhaltigkeitsleitfaden, der im Einklang mit den ökologischen und sozialen Zielen und Standards der Union und unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen sowie der Unterschiede zwischen den Arten von Infrastrukturprojekten Folgendes ermöglicht:“
„Verträge im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a zwischen dem Durchführungspartner und dem Endempfänger oder dem Finanzintermediär oder einer anderen Einrichtung im Rahmen der in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten EU-Garantie werden spätestens am 31. August 2026 unterzeichnet. In anderen Fällen werden Verträge im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a zwischen dem Durchführungspartner und dem Endempfänger oder dem Finanzintermediär oder einer anderen Einrichtung spätestens am 31. Dezember 2028 unterzeichnet.“
"
(-1b) In Artikel 17 Absatz 2 erhält Buchstabe h folgende Fassung:"
„h) die für Finanzierungen und Investitionen im Rahmen der EU-Garantie anwendbare finanzielle und operative Berichterstattung und Überwachung, wodurch die Verhältnismäßigkeit bei den Berichts- und Überwachungspflichten sowie die Minimierung ihrer Kosten für sämtliche Interessenträger und Endempfänger sichergestellt werden, ohne die jeweiligen Ziele des Programms „InvestEU“ zu untergraben;“
"
(1) Artikel 28 Absatz 4 erhält folgende Fassung:"
„(4) Einmal jährlich übermittelt jeder Durchführungspartner der Kommission einen Bericht über die unter diese Verordnung fallenden Finanzierungen und Investitionen, die gegebenenfalls nach der EU-Komponente und nach der Mitgliedstaaten-Komponente aufgeschlüsselt sind. Darüber hinaus übermittelt jeder Durchführungspartner dem Mitgliedstaat, dessen Komponente er durchführt, Informationen über die Mitgliedstaaten-Komponente. In dem Bericht wird auch bewertet, inwieweit die Voraussetzungen für den Einsatz der EU-Garantie und die in Anhang III dieser Verordnung festgelegten zentralen Leistungsindikatoren eingehalten wurden. Ferner enthält der Bericht operative und statistische Daten sowie Finanz- und Rechnungslegungsdaten zu allen Finanzierungen oder Investitionen sowie eine Schätzung der erwarteten Cashflows auf der Ebene der Komponenten, der Politikbereiche und des Fonds „InvestEU“. Der Bericht der EIB-Gruppe und etwaiger anderer Durchführungspartner umfasst zudem Informationen zu den Investitionshemmnissen, die bei Finanzierungen und Investitionen im Rahmen dieser Verordnung auftreten. Die Berichte enthalten die von den Durchführungspartnern gemäß Artikel 155 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung vorzulegenden Informationen.“
"
Artikel 5a
Anpassung an die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates
Die Kommission übermittelt dem Rat gegebenenfalls spätestens zum [drei Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsverordnung] einen Legislativvorschlag zur Anpassung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Änderungen der Verordnungen (EU) Nr. 1092/2010, (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) .../...(24) an die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu … am …
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
* Die Textänderungen im gesamten Text ergeben sich aus der Annahme von Abänderung 1. Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet, Streichungen durch das Symbol ▌.
Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).
Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).
+OP: Bitte die Nummer der in Dokument 2021/0240(COD) (Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – COM(2021)0421) enthaltenen Verordnung in den Text und Nummer, Datum, Titel und Amtsblattfundstelle dieser Verordnung in die Fußnote einfügen.
Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).
Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt) (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 1).
+OP: Bitte die Nummer der in Dokument 2021/0240(COD) (Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – COM(2021)0421) enthaltenen Verordnung in den Text und Nummer, Datum, Titel und Amtsblattfundstelle dieser Verordnung in die Fußnote einfügen.
++OP: Bitte die Nummer der in Dokument 2021/0250(COD) (Vorschlag für die Sechste Geldwäscherichtlinie – COM/2021/423 final) enthaltenen Richtlinie in den Text und Nummer, Datum, Titel und Amtsblattfundstelle dieser Richtlinie in die Fußnote einfügen.
+OP: Bitte die Nummer der in Dokument 2021/0240(COD) (Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – COM(2021)0421) enthaltenen Verordnung in den Text und Nummer, Datum, Titel und Amtsblattfundstelle dieser Verordnung in die Fußnote einfügen.
++OP: Bitte die Nummer der in Dokument 2021/0250(COD) (Vorschlag für die sechste Geldwäscherichtlinie – COM(2021)0423) enthaltenen Richtlinie in den Text und Nummer, Datum, Titel und Amtsblattfundstelle dieser Richtlinie in die Fußnote einfügen.
+OP: Bitte die Nummer der in Dokument 2021/0240(COD) (Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – COM(2021)0421) enthaltenen Verordnung in den Text und Nummer, Datum, Titel und Amtsblattfundstelle dieser Verordnung in die Fußnote einfügen.
++OP: Bitte die Nummer der in Dokument 2021/0250(COD) (Vorschlag für die sechste Geldwäscherichtlinie – COM(2021)0423) enthaltenen Richtlinie in den Text und Nummer, Datum, Titel und Amtsblattfundstelle dieser Richtlinie in die Fußnote einfügen.
+OP: Bitte die Nummer der in Dokument 2021/0240(COD) (Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – COM(2021)0421) enthaltenen Verordnung in den Text und Nummer, Datum, Titel und Amtsblattfundstelle dieser Verordnung in die Fußnote einfügen.
++OP: Bitte die Nummer der in Dokument 2021/0250(COD) (Vorschlag für die sechste Geldwäscherichtlinie – COM(2021)0423) enthaltenen Richtlinie in den Text und Nummer, Datum, Titel und Amtsblattfundstelle dieser Richtlinie in die Fußnote einfügen.
+OP: Bitte die Nummer der in Dokument 2021/0240(COD) (Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – COM(2021)0421) enthaltenen Verordnung in den Text und Nummer, Datum, Titel und Amtsblattfundstelle dieser Verordnung in die Fußnote einfügen.
+OP: Bitte die Nummer der in Dokument 2021/0250(COD) (Vorschlag für die sechste Geldwäscherichtlinie – COM(2021)0423) enthaltenen Richtlinie in den Text und Nummer, Datum, Titel und Amtsblattfundstelle dieser Richtlinie in die Fußnote einfügen.
+OP: Bitte die Nummer der in Dokument 2021/0240(COD) (Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – COM(2021)0421) enthaltenen Verordnung in den Text und Nummer, Datum, Titel und Amtsblattfundstelle dieser Verordnung in die Fußnote einfügen.