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Verfahren : 2022/0272(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0253/2023

Eingereichte Texte :

A9-0253/2023

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 12/03/2024 - 8.11
CRE 12/03/2024 - 8.11
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P9_TA(2024)0130

Angenommene Texte
PDF 134kWORD 54k
Dienstag, 12. März 2024 - Straßburg
Horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020
P9_TA(2024)0130A9-0253/2023
BERICHTIGUNGEN
Entschließung
 Text
 Anlage

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 (COM(2022)0454 – C9-0308/2022 – 2022/0272(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0454),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0308/2022),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Dezember 2022(1),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A9-0253/2023),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) veröffentlicht wird;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 100 vom 16.03.2023, S. 101.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-Verordnung)
P9_TC1-COD(2022)0272

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2024/2847.)


ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Gemeinsame politische Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu den Ressourcen der ENISA anlässlich des Erlasses der Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienzgesetz)

Das Europäische Parlament und der Rat sind der Auffassung, dass mit dieser Verordnung der ENISA zusätzliche Aufgaben übertragen werden, die zu einer zusätzlichen Arbeitsbelastung führen und zusätzliche Ressourcen sowohl in Bezug auf das Fachwissen als auch in Bezug auf die Zahl der Mitarbeiter erfordern würden. Damit die ENISA die Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung wirksam erfüllen kann, sind das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission der Ansicht, dass eine Aufstockung ihrer Ressourcen, insbesondere ihrer Humanressourcen mit dem entsprechenden Fachwissen, erforderlich sein könnte. Eine derartige Aufstockung könnte im jährlichen Verfahren im Zusammenhang mit dem Stellenplan der ENISA vorgesehen werden. Dementsprechend bewertet die Kommission, die dafür zuständig ist, die von ihr für den Stellenplan der ENISA für erforderlich erachteten Voranschläge im Rahmen des Haushaltsverfahrens nach Artikel 314 AEUV und im Einklang mit dem im Rechtsakt zur Cybersicherheit festgelegten Verfahren in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union einzustellen, die für das erste Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingestellten Voranschläge für den Stellenplan der ENISA unter Berücksichtigung der erforderlichen Ressourcen, insbesondere der Humanressourcen, damit die ENISA ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung angemessen wahrnehmen kann.

Letzte Aktualisierung: 13. Januar 2025Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen