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Verfahren : 2023/0085(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0056/2024

Eingereichte Texte :

A9-0056/2024

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 12/03/2024 - 8.12
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P9_TA(2024)0131

Angenommene Texte
PDF 383kWORD 117k
Dienstag, 12. März 2024 - Straßburg
Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation (Richtlinie über Umweltaussagen)
P9_TA(2024)0131A9-0056/2024
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation (Richtlinie über Umweltaussagen) (COM(2023)0166 – C9-0116/2023 – 2023/0085(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0166),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0116/2023),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz gemäß Artikel 58 der Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A9‑0056/2024),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 293 vom 18.8.2023, S. 86.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2024 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation (Richtlinie über Umweltaussagen)
P9_TC1-COD(2023)0085

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Aussage, „grün“ und nachhaltig zu sein, ist zu einem Wettbewerbsfaktor geworden, denn aufgrund des steigenden Interesses der Verbraucher verzeichnen umweltfreundliche Produkte verzeichnen ein größeres Wachstum als Standardprodukte. Wenn Waren und Dienstleistungen, die auf dem Binnenmarkt angeboten und erworben werden, weniger umweltfreundlich als behauptet sind, führt dieswerden die Verbraucher in die Irre, geführt und wird der grüne Wandel behindert den ökologischen Wandel und läuft einerund der Verringerung negativer Umweltauswirkungen zuwiderentgegengewirkt. Das Potenzial grüner Märkte wird nicht vollständig ausgeschöpft. Nationale Rechtsvorschriften oder Privatinitiativen enthalten unterschiedliche Anforderungen in Bezug auf Umweltaussagen, was Unternehmen den grenzüberschreitendengrenzübergreifenden Handel erschwert, da sie in jedem Mitgliedstaat andere Vorgaben einhalten müssen. Dies beeinträchtigt ihre Möglichkeiten, auf dem Binnenmarkt tätig zu werden und dessen Vorteile zu nutzen. Gleichzeitig ist es für die Marktteilnehmer im Binnenmarkt schwierig, die Zuverlässigkeit von Umweltaussagen zu beurteilen und optimale Kaufentscheidungen zu treffen. Angesichts der Vielzahl unterschiedlicher Kennzeichnungen und Berechnungsmethoden auf dem Markt können Verbraucher, Unternehmen, Investoren und Interessenträger nur schwer feststellen, ob Umweltaussagen vertrauenswürdig sind. [Abänd. 1]

(2)  Wenn Umweltaussagen nicht verlässlich, vergleichbar und überprüfbar sind, können Verbraucher und andere Marktteilnehmer mit ihren Kaufentscheidungen nicht in vollem Maße dazu beitragen, eine bessere Umweltleistung zu belohnen. Ebenso steht der Mangel an verlässlichen, vergleichbaren und überprüfbaren Informationen Anreizen zur Optimierung der Umweltleistung entgegen, die in der Regel mit Effizienzgewinnen und Kosteneinsparungen für Unternehmen entlang der Lieferkette einhergehen würde. Erschwerend kommt das Fehlen einer gemeinsamen Bezugsgrundlage für den gesamten Binnenmarkt hinzu, was für Verwirrung sorgt.

(3)  Für die Adressaten von Umweltinformationen (Verbraucher, Unternehmen, Investoren, öffentliche Verwaltungen, NROs), die durch Umweltaussagen vermittelt werden, schmälert der Mangel an Verlässlichkeit, Vergleichbarkeit und Überprüfbarkeit das Vertrauen in die Umweltinformationen und stiftet Verwirrung bei der Interpretation heterogener, widersprüchlicher Botschaften. Dies wirkt sich nachteilig auf Verbraucher und andere Marktteilnehmer aus, da sie wegen irreführender Informationen einem Produkt oder einem Geschäft womöglich den Vorzug gegenüber anderen Alternativen geben.

(4)  Daher muss die Regulierung von Umweltaussagen weiter harmonisiert werden. Diese Harmonisierung wird den Markt für nachhaltigere Produkte und Gewerbetreibende stärken, indem eine Marktfragmentierung durch unterschiedliche nationale Ansätze vermieden wird. Sie wird auch einen Maßstab setzen, der den weltweiten Übergang zu einer gerechten, klimaneutralen, ressourceneffizienten und kreislauforientierten Wirtschaft(2) vorantreiben kann.

(5)  Detaillierte Unionsvorschriften für die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen durch Unternehmen, die auf dem Unionsmarkt im Bereich der Kommunikation zwischen Unternehmen und Verbrauchern tätig sind, werden zum ökologischensollen zum grünen Wandel hin zu einer klimaneutralen und sauberen Kreislaufwirtschaft in der Union beitragen, in der die Belastbarkeitsgrenzen des Planeten respektiert werden, indem sie den Verbrauchern fundierte Kaufentscheidungen ermöglichen, und werden dabei helfen, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Marktteilnehmer, die solche Aussagen machen, zu schaffen, und gleichzeitig einen nachhaltigen Verbrauch fördern. [Abänd. 2]

(6)  Ein Regulierungsrahmen für Umweltaussagen gehört zu den von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen zur Umsetzung des europäischen Grünen Deals(3), in dem anerkannt wird, dass verlässliche, vergleichbare und überprüfbare Informationen wichtig sind, um Verbraucher in die Lage zu versetzen, nachhaltigere Entscheidungen zu treffen, und dass sie das Risiko der „Grünfärberei“ („Greenwashing“) verringern, und der die Verpflichtung enthält, die regulatorischen und nicht regulatorischen Bemühungen zu verstärken, um gegen unzutreffende Umweltaussagen vorzugehen. Zusammen mit anderen geltenden Regulierungsrahmen der Union, darunter auch derdem Vorschlag für eine Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel(4), der auf die Änderung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5) abzielt, die mit dem vorliegenden Vorschlag als lex specialis ergänzt werden soll, entsteht so ein geordnetes Regelwerk für Umweltaussagen, einschließlich Umweltzeichen. [Abänd. 3]

(7)  Diese Richtlinie gehört zu einer Reihe miteinander zusammenhängender Initiativen, die darauf abzielen, einen starken, kohärenten Rahmen für die Produktpolitik, der ökologisch nachhaltige Produkte und Geschäftsmodelle zur Norm und nicht zur Ausnahme macht, zu schaffen, damit eine Behauptung, mit der lediglich die gängige Praxis zum Ausdruck gebracht wird, den Kunden nicht als nachhaltig vermittelt werden kann, und die Verbrauchsmuster so zu verändern, dass erst gar kein Abfall entsteht. Die Richtlinie wird unter anderem durch den Vorschlag für eine Verordnung über Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte(6) ergänzt, der Maßnahmen zur kreislauffähigen Gestaltung von Produkten und zur Förderung neuer Geschäftsmodelle und die Festlegung von Mindestanforderungen vorsieht, um zu verhindern, dassdamit keine umweltschädliche Produkte auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden. [Abänd. 4]

(8)  Die besonderen Bedürfnisse einzelner Wirtschaftszweige sollten anerkannt werden, weshalb diese Richtlinie für freiwillige ausdrückliche Umweltaussagen und Umweltzeichensysteme gelten sollte, die in Bezug auf die Begründung, Kommunikation oder Überprüfung nicht durch andere Rechtsakte der Union geregelt sind. Diese Richtlinie sollte daher nicht für ausdrückliche Umweltaussagen gelten, für die das Unionsrecht spezifische Vorschriften enthält, unter anderem zu folgenden Aspekten: methodische Rahmen, Bewertungs- oder Bilanzierungsvorschriften im Zusammenhang mit der Messung und Berechnung der Umweltauswirkungen, der Umweltaspekte oder der Umweltleistung von Produkten oder Gewerbetreibenden, Bereitstellung von obligatorischen oder nicht obligatorischen Informationen für die Verbraucher über die Umweltleistung von Produkten und Gewerbetreibenden oder von Informationen über die Nachhaltigkeit mit Botschaften oder Darstellungen, die je nach geltendem Unionsrecht obligatorisch oder freiwillig sein können.

(9)  Im Rahmen des europäischen Grünen Deals, der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ und der Biodiversitätsstrategie und im Einklang mit dem Ziel, bis 2030 25 % der landwirtschaftlichen Flächen in der EU ökologisch/biologisch zu bewirtschaften und die ökologische/biologische Aquakultur erheblich zu steigern, sowie im Einklang mit dem Aktionsplan zur Förderung der ökologischen/biologischen Produktion (COM(2021) 141) müssen die ökologische/biologische Landwirtschaft und die ökologische/biologische Produktion weiterentwickelt werden. In Bezug auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) sollte die vorliegende Richtlinie nicht für Umweltaussagen gelten, die sich auf zertifizierte ökologische/biologische Erzeugnisse beziehen und auf der Grundlage der genannten Verordnung begründet wurden; sie können beispielsweise den Einsatz von Pestiziden, Düngemitteln und antimikrobiellen Mitteln oder etwa die positiven Auswirkungen der ökologischen/biologischen Landwirtschaft auf die biologische Vielfalt, den Boden oder das Wasser betreffen(8). Ein solches Zertifizierungssystem begünstigt die biologische Vielfalt und hat positive soziale Auswirkungen, da es, lässt Arbeitsplätze entstehen lässt und ist attraktiv für Junglandwirte ist. Die Verbraucher wissen dies zu schätzen. Gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen in der Union die Bezeichnungen „Bio-“ und „Öko-“ und daraus abgeleitete Bezeichnungen – allein oder in Kombination – nur für Erzeugnisse, ihre Zutaten oder Einzelfuttermittel, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, verwendet werden, wenn sie nach deren Vorschriften produziert wurden. Damit beispielsweise Baumwolle mit dem Zusatz „Öko-“ versehen werden darf, muss sie als ökologisch/biologisch zertifiziert sein, da sie in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/848 fällt. Wenn hingegen ein Geschirrspülmittel die Bezeichnung „Öko-“ erhält, fällt dies nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/848, sondern unter die Richtlinie 2005/29/EG. [Abänd. 5]

(9a)   Im Rahmen des europäischen Grünen Deals, des Aktionsplans der EU „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ (COM(2021) 400), der Europäischen Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit (COM(2020) 667) und des Strategischen Ansatzes der Europäischen Union für Arzneimittel in der Umwelt (COM(2019) 128) kommt dem Gesundheitssektor bei der Verringerung der Umweltbelastung eine wichtige Rolle zu. In diesem Zusammenhang ist die Schaffung eines angemessenen Rechtsrahmens für Umweltaussagen in Bezug auf Nachhaltigkeit, biologische Abbaubarkeit, Kreislauffähigkeit und Herkunft der Produktbestandteile sowohl für Arzneimittel gemäß der Richtlinie 2001/83/EG als auch für Medizinprodukte gemäß der Verordnung (EU) 2017/745 von entscheidender Bedeutung, um den Unternehmen nahezulegen, einen Beitrag zu den Umweltzielen zu leisten, und um eine zuverlässige Kommunikation mit den Verbrauchern sicherzustellen. [Abänd. 6]

(10)  Darüber hinaus gilt die vorliegende Richtlinie nicht für Nachhaltigkeitsinformationen mit Botschaften oder Darstellungen, die gemäß den Unionsvorschriften oder nationalen Vorschriften für Finanzdienstleistungen obligatorisch oder freiwillig sind, etwa in den Bereichen Bank- und Kreditwesen, Versicherung und Rückversicherung, betriebliche oder private Altersvorsorge, Wertpapiere, Investmentfonds, Wertpapierfirmen, Zahlungswesen, Portfolioverwaltung und Anlageberatung, einschließlich der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(9) aufgeführten Dienstleistungen, sowie Abrechnungs- und Clearingtätigkeiten und Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen, einschließlich Standards oder Zertifizierungssysteme für solche Finanzdienstleistungen.

(11)  Darüber hinaus sollte die vorliegende Richtlinie weder für Umweltinformationen gelten, die von Unternehmen gemeldet werden, die europäische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der Richtlinie 2013/34/EU(10) anwenden müssen oder freiwillig anwenden, noch für Nachhaltigkeitsinformationen, die von Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absätze 1, 2 oder 3 der Richtlinie freiwillig gemeldet werden, wenn diese Informationen gemäß den in den Artikeln 29b oder 29c der Richtlinie 2013/34/EU genannten Standards oder im Einklang mit anderen internationalen, europäischen oder nationalen Standards oder Leitlinien für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemeldet werden.

(12)  Angebote zum Erwerb von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die die Erfüllung der vom Verkäufer oder Dienstleister vorgegebenen Umweltkriterien voraussetzen, oder Angebote, bei denen die Verbraucher bei Erfüllung solcher Kriterien günstigere Vertragsbedingungen oder Preise erhalten, beispielsweise sogenannte grüne Darlehen, Versicherungen für umweltfreundliche Wohnhäuser oder Finanzdienstleistungsprodukte, bei denen umweltfreundliche Maßnahmen oder Verhaltensweisen honoriert werden, sollten nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie unterliegen.

(13)   Sollten in künftigen Rechtsvorschriften der Union Vorschriften über Umweltaussagen, Umweltzeichen oder die Bewertung oder Mitteilung von Umweltauswirkungen, Umweltaspekten oder Umweltleistungen von bestimmten Produkten oder von Gewerbetreibenden in bestimmten Sektoren festgelegt werden, z. B. im Rahmen der angekündigten Initiative „Count Emissions EU“, des anstehenden Vorschlags der Kommission für einen Rechtsrahmen für ein nachhaltiges Lebensmittelsystem der Union, der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte(11) oder der zu überarbeitenden Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(12), so sollten diese Vorschriften anstelle der Vorschriften der vorliegenden Richtlinie für die betreffenden ausdrücklichen Umweltaussagen gelten. [Abänd. 7]

(14)  Der Vorschlag für eine Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel, mit der die Richtlinie 2005/29/EG geändert werden soll, enthält eine Reihe spezifischer Anforderungen an Umweltaussagen sowie das Verbot allgemeiner Umweltaussagen, die nicht auf einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung mit Bezug zu der Aussage beruhen. Beispiele für solche allgemeinen Umweltaussagen sind „umweltschonend“, „umweltfreundlich“, „bio“, „grün“, „naturfreundlich“, „ökologisch“ und, „umweltgerecht“, „klimafreundlich“, „umweltverträglich“, „CO2-freundlich“, „energieeffizient“, „biologisch abbaubar“, „biobasiert“ oder ähnliche Aussagen, mit denen eine hervorragende Umweltleistung suggeriert wird oder die diesen Eindruck entstehen lassen. Die vorliegende Richtlinie sollte die in jenem Vorschlag vorgesehenen Anforderungen ergänzen, indem bestimmte Aspekte und Anforderungen an ausdrückliche Umweltaussagen in Bezug auf die Begründung, Kommunikation und Überprüfung behandelt werden. Die Anforderungen der vorliegenden Richtlinie sollten für bestimmte Aspekte ausdrücklicher Umweltaussagen gelten und haben gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2005/29/EG in Bezug auf diese Aspekte Vorrang vor den Anforderungen jener Richtlinie, falls die Bestimmungen miteinander kollidieren. [Abänd. 8]

(15)  Um sicherzustellen, dassDamit die Verbraucher verlässliche, vergleichbare und überprüfbare Informationen erhalten, die es ihnen ermöglichen,anhand deren sie ökologisch nachhaltigere Entscheidungen zu treffen können, und um das Risiko der Grünfärberei zu verringernverringert wird, müssen Anforderungen für die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen festgelegt werden. Eine solche Begründung sollte soliden und unabhängigen international anerkannten und aktuellen wissenschaftlichen Ansätzen für die Ermittlung und Messung von Umweltauswirkungen, Umweltaspekten und Umweltleistungen von Produkten oder Gewerbetreibenden Rechnung tragen und zu verlässlichen, transparenten, vergleichbaren und überprüfbaren Informationen für die Verbraucher führen. [Abänd. 9]

(16)  Bei der Bewertung im Hinblick auf die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen muss der Lebenszyklus des Produkts oder der gesamten Tätigkeit des Gewerbetreibenden berücksichtigt werden, und es sollten keine relevanten Umweltaspekte oder Umweltauswirkungen außer Acht gelassen werden.Die geltend gemachten Vorteile sollten nicht zu einer ungerechtfertigten Verlagerung negativer Auswirkungen auf andere Phasen des Lebenszyklus eines Produkts oder der Tätigkeit eines Gewerbetreibenden oder zur Entstehung oder Zunahme anderer negativer Umweltauswirkungen führen. [Abänd. 10]

(17)  Die Bewertung zur Begründung der ausdrücklichen Umweltaussage sollte es ermöglichen, die Umweltauswirkungen und Umweltaspekte im Falle eines Produkts oder Gewerbetreibenden zu ermitteln, die zusammen in erheblichem Maße zur Gesamtumweltleistung des Produkts oder Gewerbetreibenden beitragen (im Folgenden „relevante Umweltauswirkungen“ und „relevante Umweltaspekte“). Hinweise auf die Relevanz der Umweltauswirkungen und Umweltaspekte können sich aus Bewertungen ergeben, bei denen der Lebenszyklus berücksichtigt wird, auch aus Studien auf der Grundlage von Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks („EF-Methoden“), sofern diese die für die Produktkategorie relevanten Auswirkungen vollständig erfassen und keine wichtigen Umweltauswirkungen außer Acht lassen. So sollten beispielsweise gemäß der Empfehlung der Kommission zur Anwendung der Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks(13) die ermittelten relevantesten Wirkungskategorien zusammen mindestens 80 % der Gesamtpunktzahl ausmachen. Diese Hinweise auf die Relevanz der Umweltauswirkungen oder Umweltaspekte können sich auch aus den im Zusammenhang mit verschiedenen Typ-I-Umweltzeichen wie dem EU-Umweltzeichen festgelegten Kriterien oder den Unionskriterien für eine umweltorientierte öffentliche Beschaffung, aus den Anforderungen der Taxonomieverordnung(14), aus produktspezifischen Vorschriften, die im Rahmen der Verordnung ..../.... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte(15) erlassen wurden, oder aus anderen einschlägigen Unionsvorschriften ergeben.

(18)  Im Einklang mit der Richtlinie 2005/29/EG in der geänderten Fassung auf der Grundlage der vorgeschlagenen Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischengrünen Wandel sollte der Gewerbetreibende Anforderungen, die für Produkte innerhalbin einer bestimmten Produktkategorie gesetzlich vorgeschrieben sind, nicht als Besonderheit seines Angebots präsentieren oder mit Vorteilen für Verbraucher werben, die in dem betreffenden Markt als üblicher Standard gelten. Die zur Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen herangezogenen Informationen sollten es daher ermöglichen, die Umweltleistung des Produkts oder Gewerbetreibenden im Vergleich zum üblichen Standard bei Produkten in der jeweiligen Produktgruppe, beispielsweise bei Lebensmitteln, oder im jeweiligen Sektor zu ermitteln. Dies ist erforderlich, damit besser beurteilt werden kann, ob die ausdrücklichen Umweltaussagen in Bezug auf ein bestimmtes Produkt oder einen bestimmten Gewerbetreibenden die Funktion einer Umweltaussage erfüllen, das heißt darüber zu informieren, dass die Umweltauswirkungen eines Produkts oder Gewerbetreibenden positiv sind oder dass ein Produkt oder ein Gewerbetreibender die Umwelt weniger schädigt als andere Produkte oder Gewerbetreibende. Die rechtlichen Mindestanforderungen für den jeweiligen Umweltaspekt oder die jeweilige Umweltleistung könnten als üblicher Standard gelten, z. B. in Bezug auf die Produktzusammensetzung, den vorgeschriebenen Rezyklatanteil oder die Behandlung am Ende der Lebensdauer. Wenn jedoch bei der Mehrheit der Produkte in einer Produktgruppe oder der Mehrheit der Gewerbetreibenden in einem Sektor die Leistung über den rechtlichen Mindestanforderungen liegt, sollten Letztere nicht als üblicher Standard angesehen werden. Auch sollten bestehende Zertifizierungssysteme und ihre Marken, z. B. Zertifizierungssysteme, in denen Produktkettenzertifikate verwendet werden, die anfälliger für Betrug sein oder die Rechtmäßigkeit der Produktion der zertifizierten Produkte nicht zuverlässig garantieren können, gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie vollständig überprüft werden, damit die Verbraucher nicht irregeführt werden. [Abänd. 11]

(19)  Es wäre eine Irreführung der Verbraucher, wenn in einer ausdrücklichen Umweltaussage positive Umweltauswirkungen oder Umweltaspekte hervorgehoben würden, ohne darauf hinzuweisen, dass diese Vorteile auf Kosten anderer Umweltauswirkungen oder Umweltaspekte erzielt wurden. Daher sollte sichergestellt werden, dass aus den Informationen, mit denen ausdrückliche Umweltaussagen begründet werden, nicht nur die Zusammenhänge zwischen den relevanten Umweltauswirkungen und zwischen Umweltaspekten und Umweltauswirkungen, sondern auch potenzielle Zielkonflikte hervorgehen. Bei der Bewertung, die zur Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen vorgenommen wird, sollte festgestellt werden, ob Verbesserungen bei Umweltauswirkungen oder Umweltaspekten zu Zielkonflikten führen, die die Leistung in Bezug auf andere Umweltauswirkungen oder Umweltaspekte erheblich verschlechtern, etwa wenn Einsparungen beim Wasserverbrauch zu einem erheblichen Anstieg der Treibhausgasemissionen führen, oder ob vergleichbare Umweltauswirkungen in einer anderen Lebenszyklusphase des Produkts auftreten, z. B. CO2-Einsparungen in der Herstellungsphase, die einen erheblichen Anstieg der CO2-Emissionen in der Nutzungsphase nach sich ziehen. Beispielsweise kann eine Aussage über positive Auswirkungen aufgrund einer effizienten Ressourcennutzung in der Intensivlandwirtschaft die Verbraucher irreführen, wenn damit auch negative Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, die Ökosysteme oder das Tierwohl verbunden sind. Ebenso kann eine Umweltaussage zu grüner Energie irreführend sein, wenn sie auf Ressourcen beruht, die sich negativ auf die lokale Entwicklung und die Umwelt auswirken, oder eine Umweltaussage zu Textilien, die Kunststoffpolymere aus recycelten PET-Flaschen enthalten, hinsichtlich des ökologischen Nutzens dieses Aspekts irreführend sein, wenn dieses recycelte Polymer stattdessen innerhalb des geschlossenen Recyclingsystems für Lebensmittelkontaktmaterialien hätte verwendet werden können, das unter dem Gesichtspunkt des Kreislaufprinzips als vorteilhafter angesehen wird. [Abänd. 12]

(20)  Damit die Umweltaussage als belastbar angesehen werden kann, sollte sie die Umweltleistung des betreffenden Produkts oder Gewerbetreibenden möglichst präzise widerspiegeln. Die Informationen, die zur Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen herangezogen werden, müssen daher unternehmensspezifische Primärdaten zu relevanten Aspekten umfassen, die wesentlich zur Umweltleistung des von der Aussage betroffenen Produkts oder Gewerbetreibenden beitragen. Die Gewährleistung, dass dieUmweltaussagen mit relevanten, belastbaren Informationen begründet werden, und der Aufwand, der für die Sammlung von Primärdaten erforderlich ist, müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Was die Verpflichtung zur Verwendung von Primärdaten angeht, so sollten der Einfluss des Gewerbetreibenden, der die Aussage macht, auf das betreffende Verfahren und die Verfügbarkeit von Primärdaten berücksichtigt werden. Wenn das Verfahren nicht von dem Gewerbetreibenden, der die Aussage macht, durchgeführt wird und keine Primärdaten verfügbar sind, sollten auch für Verfahren, die erheblich zur Umweltleistung des Produkts oder Gewerbetreibenden beitragen, präzise Sekundärdaten verwendet werden können. Dies dient vor allem dazu, kleine und mittlere Unternehmen nicht zu benachteiligen und die Verhältnismäßigkeit des Aufwands für die Beschaffung von Primärdaten zu wahren. Darüber hinaus unterscheiden sich die relevanten Umweltaspekte je nach Art der Umweltaussage. Beispielsweise sollten bei Angaben zum Rezyklat- oder Bio-Anteil Primärdaten zur Zusammensetzung des Produkts vorliegen. Wird angegeben, dass ein Produkt in einer bestimmten Lebenszyklusphase umweltschonender ist, so sollten die Informationen über Emissionen und Umweltauswirkungen im Zusammenhang mit dieser Lebenszyklusphase ebenfalls Primärdaten umfassen. Sowohl die Primärdaten als auch die Sekundärdaten, d. h. die abgeleiteten Daten, sollten ein hohes Maß an Qualität und Genauigkeit aufweisen.

(21)  Klimabezogene Aussagen sind erfahrungsgemäß besonders häufig unklar und missverständlich und können die Verbraucher leicht in die Irre führen. Dies betrifft insbesondere Umweltaussagen, wonach Produkte oder Unternehmen z. B. „klimaneutral“, „CO2-neutral“ oder „zu 100 % CO2-kompensiert“ sind oder bis zu einem bestimmten Jahr netto keine Treibhausgasemissionen mehr verursachen. Solche Angaben beruhen häufig auf der „Kompensation“ von Treibhausgasemissionen durch „CO2-Gutschriften“, die außerhalb der Wertschöpfungskette des Unternehmens, z. B. im Rahmen von Projekten zur Aufforstung oder zur Förderung erneuerbarer Energienvon Energie aus erneuerbaren Quellen, generiert werden. Die Methoden, die der Kompensation zugrunde liegen, sind sehr unterschiedlich und nicht immer transparent, präzise oder kohärent. Dies birgt ein erhebliches Risiko, dass die vermiedenen oder verringerten Emissionen überschätzt oder doppelt angerechnet werden, da es an Zusätzlichkeit, Dauerhaftigkeit, ehrgeizigenambitionierten und dynamischen BaselinesAusgangswerten, die vom „Business as usual“ abweichen, und an einer exakten Bilanzierung mangelt. So kommt es zu Kompensationsgutschriften mit geringer Umweltintegrität und Glaubwürdigkeit und zur Irreführung der Verbraucher, wenn sich ausdrückliche Umweltaussagen darauf stützen. Die Kompensation kann Gewerbetreibende auch von Emissionsminderungen in ihrer eigenen Geschäftstätigkeit und ihren Wertschöpfungsketten abhalten. Um einen angemessenen Beitrag zu den globalen Klimaschutzzielen zu leisten, sollten Gewerbetreibende in ihrer Geschäftstätigkeit und ihren Wertschöpfungsketten der wirksamen Emissionsminderung Vorrang einräumen, anstatt aufnicht aber Kompensationen zu setzen. Die Restemissionen werden je nach sektorspezifischem Minderungspfad vor dem Hintergrund der globalen Klimaziele unterschiedlich hoch sein und müssen durch eine verbesserte Entnahme angegangen werden. Wird dennoch die Kompensation gewählt, so wäre es angemessen, dass auf KompensationenCO2-Gutschriften beruhende klimabezogene Aussagen, auch über die künftige Umweltleistung, transparent sind. Daher sollten bei der Begründung klimabezogener Aussagen alle vom Gewerbetreibenden in Anspruch genommenen Kompensationen für Treibhausgasemissionen separat von den Treibhausgasemissionen des Gewerbetreibenden oder des Produkts berücksichtigt werden. Zudem sollte aus diesen Informationen auch hervorgehen, für welchen Anteil an den Gesamtemissionen Kompensationen in Anspruch genommen werden, ob sich diese Kompensationen auf Emissionsminderungen oder auf Verbesserungen bei der Entnahme beziehen und welche Methoden angewandt werden. Die Begründung klimabezogener Aussagen, die unter anderem auf der Inanspruchnahme von Kompensationen beruhen, muss durch Methoden erfolgen, die die Integrität und korrekte Anrechnung dieser Kompensationen gewährleisten und somit die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf das Klima kohärent und transparent widerspiegeln. [Abänd. 13]

(22)  Gewerbetreibende sind zunehmend daran interessiert, Umweltaussagen über die künftige Umweltleistung eines Produkts oder Gewerbetreibenden zu treffen, unter anderem indem sie sich Initiativen zur Förderung von Methoden anschließen, die zu einer Verringerung der Umweltauswirkungen oder zu mehr Kreislaufwirtschaft beitragen könnten. Solche Aussagen sollten im Einklang mit den Vorschriften begründet werden müssen, die für alle ausdrücklichen Umweltaussagen gelten. [Abänd. 14]

(23)  Die Informationen, die zur Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen herangezogen werden, sollten wissenschaftlich fundiert seinauf unabhängigen, von Fachleuten überprüften, allgemein anerkannten, soliden und überprüfbaren wissenschaftlichen Nachweisen beruhen, d. h. auf Methoden, Konzepten oder Studien, die im Einklang mit bewährten Verfahren in Bezug auf Transparenz entwickelt und von der wissenschaftlichen Gemeinschaft überprüft wurden, und eine sorgfältige Prüfung sollte vorgenommen werden, wenn bestimmte Umweltauswirkungen oder Umweltaspekte nicht gebührend berücksichtigt sind. Die Methoden müssen öffentlich zugänglich sein, damit die Transparenz und Integrität der Bewertungen sichergestellt sind. [Abänd. 15]

(24)  Zur Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen über spezifische Umweltauswirkungen während des Lebenszyklus können entsprechende EF-Methoden unterstützend herangezogen werden, sofern sie alle für die betreffende Produktkategorie relevanten Auswirkungen erfassen und keine wichtigen Umweltauswirkungen fehlen. Die Methoden decken 16 Umweltauswirkungen, einschließlich des Klimawandels und der Auswirkungen auf Wasser, Luft, Boden, Ressourcen, Landnutzung und Toxizität, ab.

(25)  Die Tatsache, dass eine erhebliche Umweltauswirkung eines Produkts unter keine der 16 Wirkungskategorien der EF-Methoden fällt, sollte keine Rechtfertigung für eine Nichtberücksichtigung solcher Auswirkungen darstellen. Ein Wirtschaftsteilnehmer, der eine ausdrückliche Umweltaussage zu einer solchen Produktgruppe macht, sollte einer Sorgfaltspflicht unterliegen und Nachweise zur Begründung der Aussage liefern müssen. So sollte beispielsweise ein Wirtschaftsteilnehmer, der eine ausdrückliche Umweltaussage zu einem Fischereierzeugnis im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(16) trifft, gemäß seiner Sorgfaltspflicht Nachweise für die Nachhaltigkeit des befischten Bestands liefern. Zu diesem Zweck können Bestandsabschätzungen des Internationalen Rates für Meeresforschung und ähnlicher Gremien, die Bestandsabschätzungen vornehmen, verwendet werden.

(26)  Darüber hinaus gibt es noch keine zuverlässigen Methoden für die Bewertung der Umweltauswirkungen während des Lebenszyklus, was die Freisetzung von Mikroplastik angeht. Wenn jedoch eine solche Freisetzung zu erheblichen Umweltauswirkungen führt, die nicht Gegenstand einer Umweltaussage sind, sollte es dem Gewerbetreibenden, der die Aussage zu einem anderen Aspekt trifft, nicht gestattet sein, diese Auswirkungen außer Acht zu lassen, sondern er sollte die verfügbaren Informationen berücksichtigen und die Bewertung aktualisieren, sobald allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen.

(27)  Die Verbraucher können auch durch ausdrückliche Umweltaussagen irregeführt werden, mit denen behauptet wird oder aus denen implizit hervorgeht, dass ein Produkt oder ein Gewerbetreibender weniger oder mehr Umweltauswirkungen verursacht oder eine bessere oder schlechtere Umweltleistung erbringt als andere Produkte oder Gewerbetreibende (im Folgenden „vergleichende Umweltaussagen“). Unbeschadet der etwaigen Anwendung der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(17) muss sichergestellt sein, dass bei vergleichenden Umweltaussagen eine angemessene Vergleichbarkeit gegeben ist, damit die Verbraucher auf verlässliche Informationen zurückgreifen können. WennSo beruhen beispielsweise die leistungsbezogene Zertifizierung und die prozessbezogene Zertifizierung auf unterschiedlichen Indikatoren, z. B. der Festlegung bestimmter Schwellenwerte, die erreicht werden müssen, oder der Sicherstellung, dass ein bestimmtes Verfahren angewandt wird. Wenn Indikatoren zu den gleichen Umweltaspekten ausgewählt werden, aber eine andere Formel für die Quantifizierung dieser Indikatoren verwendet wird, sind Vergleiche unmöglich, sodass das Risiko einer Irreführung der Verbraucher besteht.Wenn zwei Gewerbetreibende eine Umweltaussage zum Klimawandel machen, wobei einer nur direkte Umweltauswirkungen und der andere sowohl direkte als auch indirekte Umweltauswirkungen berücksichtigt, sind diese Ergebnisse nicht vergleichbar. Außerdem kann die Entscheidung, den Vergleich auf bestimmte Phasen eines Produktlebenszyklus zu beschränken, zu irreführenden Aussagen führen, wenn keine Transparenz gegeben ist. Eine vergleichendeBei einer vergleichenden Umweltaussage muss sicherstellensichergestellt sein, dass auch im FalleFall von Produkten, bei denen Rohstoffe, Verwendung und Verarbeitungsketten sehr unterschiedlich sind, wie biobasierte Kunststoffe und Kunststoffe aus fossilen Rohstoffen, stets die relevantesten Lebenszyklusphasen berücksichtigt werden. Beispielsweise ist die Land- oder Forstwirtschaft für biobasierte Kunststoffe relevant, während für Kunststoffe aus fossilen Rohstoffen die Gewinnung von Rohöl relevant ist; die Frage, ob ein nennenswerter Anteil eines Produkts auf Deponien landet, ist sehr relevant für Kunststoffe, die unter Deponiebedingungen leicht biologisch abbaubar sind, aber möglicherweise weniger relevant für Kunststoffe, die unter diesen Bedingungen nicht biologisch abgebaut werden. [Abänd. 16]

(27a)   Es ist wichtig, dass Gewerbetreibende keine allgemeinen Behauptungen wie „bewusst“, „nachhaltig“ oder „verantwortungsbewusst“ aufstellen, die sich ausschließlich auf eine anerkannte hervorragende Umweltleistung stützen, denn diese Begriffe beziehen sich nicht nur auf Umwelteigenschaften, sondern auch auf andere Merkmale, z. B. soziale Merkmale. [Abänd. 17]

(28)  Bei der Festlegung der Anforderungen an die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation, auch durch delegierte Rechtsakte der Kommission, sollten die Schwierigkeiten berücksichtigt werden, auf die Gewerbetreibende bei der Einholung von Informationen bei Akteuren entlang ihrer gesamten Wertschöpfungskette oder über den gesamten Lebenszyklus des Produkts stoßen können, insbesondere im Zusammenhang mit Dienstleistungen oder bei Fehlen ausreichender wissenschaftlicher Erkenntnisse. Dies spielt beispielsweise bei Dienstleistungen wie elektronischen Kommunikationsdiensten eine große Rolle, bei denen es schwierig sein kann, den Anwendungsbereich und die Systemgrenzen zu definieren, z. B. den Beginn und das Ende des Lebenszyklus, vor allem wenn die Lieferketten komplex und unbeständig sind, etwa wenn viele Geräte oder Komponenten von einer Vielzahl von Unternehmen außerhalb der EU hergestellt werden, sodass nachhaltigkeitsbezogene Informationen für betroffene EU-Gewerbetreibende möglicherweise nicht leicht zugänglich sind.

(29)  In einigen Sektoren oder bei bestimmten Produkten oder Gewerbetreibenden ist unter Umständen damit zu rechnen, dass erhebliche Umweltauswirkungen auftreten oder bestimmte Umweltaspekte eine Rolle spielen, doch gibt es möglicherweise noch keine anerkannte wissenschaftliche Methode zur vollständigen Bewertung dieser Umweltauswirkungen und Umweltaspekte. In solchen Fällen und während der Phase der Entwicklung von Methoden und der Sammlung von Nachweisen, um die Bewertung der jeweiligen Umweltauswirkungen oder Umweltaspekte für diese Sektoren, Gewerbetreibenden oder Produkte zu ermöglichen, sollten die Gewerbetreibenden in der Lage sein, ihre Nachhaltigkeitsbemühungen durch die Veröffentlichung des Nachhaltigkeitsberichts des Unternehmens, der Leistungskennzahlen des Unternehmens und dessen Maßnahmen zur Verringerung des Energieverbrauchs unter anderem auf ihren Websites publik zu machen. Eine solche Flexibilität würde die Anreize für diese Sektoren oder Gewerbetreibenden erhalten und verstärken, ihre Bemühungen um Ausarbeitung gemeinsamer Umweltbewertungen gemäß dieser Richtlinie fortzusetzen, und ihnen gleichzeitig die für den Abschluss dieser Arbeiten erforderliche Zeit zugestehen.

(29a)   Es ist wichtig, die Herausforderungen zur Kenntnis zu nehmen, denen sich Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen hinsichtlich ihrer Ressourcen und Fähigkeiten gegenübersehen, insbesondere im Vergleich zu größeren Unternehmen. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen zu helfen, die Anforderungen dieser Richtlinie zu erfüllen. [Abänd. 18]

(30)  Zwar sind unlautere Geschäftspraktiken, einschließlich irreführender Umweltaussagen, gemäß der Richtlinie 2005/29/EG(18) für alle Gewerbetreibenden verboten, doch könnte der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Begründung und Überprüfung von Umweltaussagen für Kleinstunternehmen unverhältnismäßig sein und sollte vermieden werden. Zu diesem Zweck sollten Kleinstunternehmen von den Anforderungen an die Begründung gemäß den Artikeln 3 und 4 ausgenommen werden, es sei denn, diese Unternehmen beabsichtigen die Beantragung einer Konformitätsbescheinigung für ausdrückliche Umweltaussagen, die von den zuständigen Behörden in der gesamten Union anerkannt wird.

(31)  Um sowohl den Bedürfnissen der Gewerbetreibenden nach dynamischen Marketingstrategien als auch den Bedürfnissen der Verbraucher nach detaillierteren und genaueren Umweltinformationen gerecht zu werden, kann die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen, um die Bestimmungen über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen zu ergänzen, indem die Kriterien für eine solche Begründung in Bezug auf bestimmte Aussagen (z. B. klimabezogene Aussagen, einschließlich Aussagen über Kompensationen, die auf CO2-Gutschriften für Restemissionen eines Gewerbetreibenden beruhen, etwa „Klimaneutralität“ oder Ähnliches,, und Aussagen über Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteil) genauer festgelegt werden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, weitere Vorschriften für die Messung und Berechnung der Umweltauswirkungen, der Umweltaspekte und der Umweltleistung zu erlassen und festzulegen, welche Tätigkeiten, Verfahren, Materialien, Emissionen oder Einsatzmöglichkeiten eines Produkts oder Gewerbetreibenden zu den relevanten Umweltauswirkungen und Umweltaspekten signifikant beitragen oder nicht dazu beitragen dürfen, für welche Umweltaspekte und Umweltauswirkungen Primärdaten herangezogen werden sollten und welches die Kriterien für die Bewertung der Genauigkeit von Primär- und Sekundärdaten sind. In den meisten Fällen dürfte die Kommission es erst nach Vorliegen der Ergebnisse der Überwachung der Entwicklung von Umweltaussagen auf dem Unionsmarkt die Notwendigkeit sehenals erforderlich erachten, diese Vorschriften zu erlassen, jedoch kann es im FalleFall bestimmter Arten von Aussagen erforderlich sein, dass die Kommission ergänzende Vorschriften erlässt, bevor die Ergebnisse dieser Überwachung verfügbar sind. Beispielsweise kann der Erlass solcher ergänzender Rechtsakte im FalleFall klimabezogener Aussagen erforderlich sein, um die Bestimmungen über die Begründung von Aussagen, die sich auf KompensationenCO2-Gutschriften für Restemissionen eines Gewerbetreibenden stützen, umzusetzen. [Abänd. 19]

(32)  Die Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission enthält Leitlinien für die Messung der Umweltleistung bestimmter Produkte oder Organisationen während des gesamten Lebenszyklus sowie für die Entwicklung von Produktkategorieregeln zur Berechnung des Umweltfußabdrucks (Product Environmental Footprint Category Rules – PEFCRs) und von Sektorregeln zur Berechnung des Umweltfußabdrucks von Organisationen (Organisation Environmental Footprint Sectorial Rules – OEFSRs), die einen Vergleich von Produkten anhand einer Benchmarkeines Vergleichswerts ermöglichen. Solche Kategorieregeln für bestimmte Produkte oder Gewerbetreibende können herangezogen werden, um die Begründung von Aussagen im Einklang mit den Anforderungen dieser Richtlinie zu untermauern. Daher sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um produktgruppen- oder sektorspezifische Regeln festzulegen, wenn dies einen Mehrwert haben könnte. FallsFür einige Produktgruppen ist die PEF-Methode jedoch nicht geeignet, um eine allumfassende Umweltbewertung durchzuführen. Falls die Methode für die Berechnung des Umweltfußabdrucks von Produkten eine für eine Produktgruppe relevante Auswirkungskategorie noch nicht abdeckt, dürfen PEFCRs erst angenommen werden, wenn die relevanten neuen Kategorien von Umweltauswirkungen hinzugefügt wurden. In Bezug auf die Meeresfischerei sollten die PEFCRs beispielsweise die fischereispezifischen Kategorien von Umweltauswirkungen berücksichtigen, insbesondere hinsichtlich der Nachhaltigkeit des befischten Bestands. Im Zusammenhang mit dem Weltraum sollten die PEFCRs verteidigungs- und weltraumspezifische Kategorien von Umweltauswirkungen, einschließlich der Nutzung der Umlaufbahnen, berücksichtigen. Was Lebensmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse angeht, sollten beispielsweise die biologische Vielfalt und der Naturschutz sowie die landwirtschaftlichen Methoden, auch positive externe Effekte der extensiven Landwirtschaft und Tierschutzmaßnahmen, einbezogen werden, bevor die Annahme der PEFCRs in Betracht gezogen werden kann. Im FalleFall von Textilien sollten die PEFCRs als Voraussetzung für ihre Annahme z. B. der Freisetzung von Mikroplastik Rechnung tragen. Um die derzeitige PEF-Methode weiterzuentwickeln und sich mit ihren Unzulänglichkeiten auseinanderzusetzen, ist es wichtig, dass die Kommission die Methoden regelmäßig evaluiert und aktualisiert, um dem wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen. Außerdem ist es wichtig, dass die Kommission das im Rahmen dieser Richtlinie eingerichtete Konsultationsforum befähigt, zur Entwicklung von PEFCRs und OEFCRs beizutragen. [Abänd. 20]

(32a)   Um die Integrität, Unparteilichkeit und hohe Qualität der Begründung von Umweltaussagen sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass die Anforderungen an die Begründung zu einem besseren Verständnis der Umweltauswirkungen durch die Verbraucher führen, ist es wichtig, dass diese Anforderungen an die Begründung von Umweltaussagen unter Einbeziehung eines ausgewogenen Kreises von Interessenträgern wie Verbraucherorganisationen, nichtstaatlichen Umweltorganisationen, Betreibern von Kennzeichnungssystemen und zuständigen Stellen sowie Vertretern der Industrie, einschließlich Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen und Vertretern des Handwerks, Gewerkschaften, Gewerbetreibenden, Einzelhändlern und Importeuren ausgearbeitet werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission ein Konsultationsforum einrichten, dessen Aufgabe darin besteht, Stellungnahmen dazu abzugeben, ob die bestehenden Vorschriften und Methoden für die Begründung spezifischer Umweltaussagen geeignet sind, und das bei der Vorbereitung der Überarbeitung delegierter Rechtsakte oder der Ausarbeitung neuer delegierter Rechtsakte zu konsultieren ist. [Abänd. 21]

(33)  Da die Richtlinie 2005/29/EG bereits für irreführende Umweltaussagen gilt, ermöglicht sie den nationalen Gerichten und Verwaltungsbehörden, solche Aussagen zu unterbinden und zu verbieten. Um beispielsweise die Anforderungen der Richtlinie 2005/29/EG zu erfüllen, sollten sich Umweltaussagen nur auf Aspekte beziehen, die für die Umweltauswirkungen des Produkts oder Gewerbetreibenden signifikant sind. Umweltaussagen und Kennzeichnungssysteme sollten auch klar und eindeutig im Hinblick darauf sein, auf welche Aspekte des Produkts oder Gewerbetreibenden sie sich beziehen; wichtige Informationen über die Umweltleistung des Produkts oder Gewerbetreibenden, die Verbraucher benötigen, um fundierte Entscheidungen treffen zu können, sollten nicht weggelassen oder verschleiert werden. Die Beschreibung, die optische Darstellung und die Gesamtpräsentation des Produkts, einschließlich Slogan, Layout, Farbwahl, Abbildungen, Töne, Symbole, Marken oder Kennzeichnungen, die Bestandteil der Umweltaussage sind, sollten das Ausmaßden Umfang des erzielten Umweltnutzens wahrheitsgetreu und präzise widerspiegelnwiedergeben und diesbezüglich keine Übertreibungen enthalten. Informationen über die genaue Menge des zertifizierten Materialgehalts eines Produkts – ein Merkmal, auf dem bestimmte Kennzeichnungssysteme beruhen – sollten, falls vorhanden, nicht übertreibenweggelassen werden, insbesondere wenn der zertifizierte Mindestgehalt Null betragen könnte. [Abänd. 22]

(34)  Wenn sich eine ausdrückliche Umweltaussage auf ein Endprodukt bezieht und relevante Umweltauswirkungen oder Umweltaspekte des Produkts die Nutzungsphase oder das Ende der Lebensdauer betreffen und wenn die Verbraucher diese Umweltauswirkungen oder Umweltaspekte durch entsprechendes Verhalten beeinflussen können, wie z. B. durch korrekte Abfalltrennung oder durch Nutzungsmuster mit Auswirkungen auf die Lebensdauer des Produkts, so sollte die Aussage auch Informationen für die Verbraucher darüber enthalten, wie ihrsie mit ihrem Verhalten positiv zum Schutz der Umwelt beitragen kannkönnen. [Abänd. 23]

(35)  Um den Verbrauchern die Wahl nachhaltigerer Produkte zu erleichtern und Anreize für Gewerbetreibende zu schaffen, ihre Umweltauswirkungen zu verringern, sollten Aussagen, die sich auf die künftige Umweltleistung beziehen, eher auf Verbesserungen der eigenen Geschäftstätigkeit und Wertschöpfungskette des Gewerbetreibenden als auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen oder anderen Umweltauswirkungen beruhen.

(36)  Für die Verbraucher sollten die Informationen über das Produkt oder den Gewerbetreibenden, auf das bzw. den sich die ausdrückliche Umweltaussage bezieht, einschließlich der Informationen, die sich direkt auf dem Produkt befinden oder dem Produkt beigefügt sind, und die Informationen zur Begründung dieserder für das Produkt geltenden Aussage leicht zugänglich sein. Dabei sollten auch die Bedürfnisse älterer Verbraucher berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck sollten die Gewerbetreibenden diese Informationen entweder in physischer Form bereitstellen oder in Form eines Weblinks, QR-Codes, digitalen Produktpasses oder sonstigen Links, der zu einer Website führt, auf der ausführlichere Informationen über die Begründung der ausdrücklichen Umweltaussage in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Aussage verbreitet wird, zur Verfügung gestellt werden. Um die Durchsetzung dieser Richtlinie zu erleichtern, sollten der Weblink, der QR-Code oder der sonstige Link auch einen einfachen Zugang zur Konformitätsbescheinigung, die sich auf die Begründung der ausdrücklichen Umweltaussage bezieht, und zu den Kontaktdaten der Prüfstelle, die die Bescheinigung ausgestellt hat, sicherstellen. Die zugrunde liegenden Studien, Bewertungen, Methoden oder Berechnungen sollten öffentlich zugänglich gemacht werden, es sei denn, es handelt sich um Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/943. [Abänd. 24]

(37)  Um potenzielle unverhältnismäßigeDamit keine potenziell unverhältnismäßigen Auswirkungen auf Kleinstunternehmen zu vermeideneintreten, sollten diesesie von den Anforderungen des Artikels 5 in Bezug auf Informationen über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen ausgenommen werden, es sei denn, diese Unternehmen beabsichtigen die Beantragung einer Konformitätsbescheinigung für ausdrückliche Umweltaussagen, die von den zuständigen Behörden in der gesamten Union anerkannt wird. [Abänd. 25]

(38)  Wenn die Kommission delegierte Rechtsakte erlässt, um die Bestimmungen über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen zu ergänzen, kann es erforderlich sein, auch die Bestimmungen über die Kommunikation im Zusammenhang mit solchen Aussagen zu ergänzen. Wenn beispielsweise spezifische lebenszyklusbezogene Vorschriften zur Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen für bestimmte Produktgruppen oder Sektoren festgelegt werden, kann es erforderlich sein, für die Darstellung der Umweltauswirkungen, die auf der Grundlage dieser Vorschriften ermittelt wurden, zusätzliche Vorschriften zu ergänzen, indem vorgeschrieben wird, dass neben dem aggregierten Indikator für die gesamte Umweltleistung auch die drei wichtigsten Umweltauswirkungen dargelegt werden müssen. Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der Bestimmungen über die Kommunikation im Zusammenhang mit ausdrücklichen Umweltaussagen zu erlassen.

(39)  Derzeit gibt es auf dem Unionsmarkt mehr als 200 Umweltzeichen, die erhebliche Unterschiede, z. B. in Bezug auf die Transparenz und Reichweite der angewandten Standards oder Methoden, die Häufigkeit von Aktualisierungen oder den Umfang der Audits oder Überprüfungen, aufweisen. Diese Unterschiede wirken sich auf die Zuverlässigkeit der mit den Umweltzeichen kommunizierten Informationen aus. Während Aussagen auf der Grundlage des EU-Umweltzeichens oder entsprechender nationaler Zeichen auf einer soliden wissenschaftlichen Grundlage beruhen, transparent aufgestellte Kriterien erfüllen, obligatorischen Untersuchungen und einer Überprüfung durch Dritte unterliegen und eine regelmäßige Überwachung vorsehen, gibt es Hinweise darauf, dass viele der derzeitigen Umweltzeichen auf dem EU-Markt irreführend sind. Insbesondere fehlen bei vielen Umweltzeichen ausreichende Überprüfungsverfahren. Daher sollten ausdrückliche Umweltaussagen, die in Verbindung mit Umweltzeichen getroffen werden, auf einem Zertifizierungssystem beruhen.

(40)  In Fällen, in denen ein Umweltzeichen mit einer an die Verbraucher gerichteten kommerziellen Kommunikation verbunden ist, mit der suggeriert oder der Eindruck erweckt wird, dass sich ein Produkt positiv oder gar nicht auf die Umwelt auswirkt oder weniger umweltschädlich ist als konkurrierende Produkte, die nicht mit dem Umweltzeichen versehen sind, ist dieses Umweltzeichen ebenfalls als ausdrückliche Umweltaussage anzusehen. Die mit einem solchen Umweltzeichen verbundene Aussage unterliegt daher den Anforderungen an die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation.

(41)  Umweltzeichen sollen den Verbrauchern häufig eine zusammenfassende Bewertung der gesamten Umweltauswirkungen eines Produkts oder Gewerbetreibenden bieten, um direkte Vergleiche zwischen Produkten oder Gewerbetreibenden zu ermöglichen. Solche zusammenfassenden Bewertungen bergen jedoch das Risiko einer Irreführung der Verbraucher, da der aggregierte Indikator die negativen Umweltauswirkungen bestimmter Aspekte des Produkts aufgrund positiverer Umweltauswirkungen anderer Aspekte des Produkts verwässern kann. Wenn die Umweltzeichen von verschiedenen Betreibern entwickelt wurden, unterscheiden sie sich zudem in der Regel hinsichtlich der konkreten Methoden, die der Gesamtbewertung zugrunde liegen, etwa in Bezug auf die berücksichtigten Umweltauswirkungen oder deren Gewichtung. Dies kann dazu führen, dass dasselbe Produkt je nach System unterschiedlich bewertet wird. Dieses Problem betrifft Systeme, die in der Union und in Drittländern eingeführt sind. Dies trägt zur Fragmentierung des Binnenmarkts bei, birgt das Risiko, dass kleinere Unternehmen benachteiligt werden, und erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass die Verbraucher irregeführt werden und ihr Vertrauen in Umweltzeichen verlieren. Um dieses Risiko zu vermeidenabzuwenden und für eine stärkere Harmonisierung innerhalb des Binnenmarkts zu sorgen, sollten ausdrückliche Umweltaussagen, einschließlich Umweltzeichen, die auf einer zusammenfassenden Bewertung der kumulativen Umweltauswirkungen von Produkten oder Gewerbetreibenden beruhen, als nicht ausreichend begründet gelten, es sei denn, diese zusammenfassende Bewertung stützt sich auf Unionsvorschriften – einschließlich der delegierten Rechtsakte, zu deren Erlass die Kommission gemäß dieser Richtlinie befugt ist –, mit denen ein unionsweit harmonisiertes System für alle Produkte oder für einzelne Produktgruppen geschaffen wird, dem eine einheitliche Methode zur Gewährleistung von Kohärenz und VergleichbarkeitAnforderungen erfüllen, die die Zuverlässigkeit der zugrunde liegtliegenden Umweltzeichensysteme sicherstellen, auch in Bezug auf ihre Bewertungsmethoden und ihre Steuerung. [Abänd. 26]

(42)  Gemäß dem Vorschlag für eine Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel, mit dem die Richtlinie 2005/29/EG geändert werden soll, stellt die Anbringung eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht und nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde, unter allen Umständen eine unlautere Geschäftspraxis dar. Dies bedeutet, dass Nachhaltigkeitssiegel auf der Grundlage einer „Selbstzertifizierung“, bei denen keine Überprüfung durch Dritte und keine regelmäßige Überwachung der Einhaltung der dem Nachhaltigkeitssiegel zugrunde liegenden Anforderungen erfolgt, verboten sind.

(43)  Um gegen irreführende ausdrückliche Umweltaussagen, die in Form von Umweltzeichen kommuniziert werden, vorzugehen und das Vertrauen der Verbraucher in Umweltzeichen, einschließlich Marken und Logos von Zertifizierungssystemen, zu stärken, sollten in der vorliegenden Richtlinie ergänzend zu den Anforderungen des genannten Vorschlags zur Änderung der Richtlinie 2005/29/EG Verwaltungskriterien festgelegt werden, die für alle Umweltzeichensysteme gelten. [Abänd. 27]

(44)   Um zu vermeiden, dass auf nationaler oder regionaler Ebene offiziell anerkannte Systeme für Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024 und andere Umweltzeichensysteme überhandnehmen, und um für eine stärkere Harmonisierung im Binnenmarkt zu sorgen, sollten neue nationale oder regionale Umweltzeichensysteme nur noch im Rahmen des Unionsrechts entstehen. Jedoch können die Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen, die Entwicklung öffentlicher Kennzeichnungssysteme auf Unionsebene für Produktgruppen oder Sektoren in Erwägung zu ziehen, für die es im Unionsrecht noch keine solchen Zeichen gibt und bei denen eine Harmonisierung einen Mehrwert für die effiziente Verwirklichung der Nachhaltigkeits- und Binnenmarktziele mit sich bringen würde. [Abänd. 28]

(45)  Damit keine unnötigen Hemmnisse für den internationalen Handel geschaffen und die Gleichbehandlung gegenüber den in der Union bestehenden öffentlichen Systemen gewährleistet ist, sollten Behörden außerhalb der Union, die neue Kennzeichnungssysteme einführen, die Genehmigung der Kommission für die Verwendung des betreffenden Zeichens auf dem Unionsmarkt beantragen können. Diese Genehmigung sollte davon abhängig gemacht werden, dass das System zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie beiträgt; es muss einen Mehrwert in Bezug auf die Umweltziele und die Abdeckung von Umweltauswirkungen, Produktgruppen oder Sektoren aufweisen und alle Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

(46)  Umweltzeichensysteme privater Betreiber können, wenn ihre Zahl zu groß ist und sich ihr Anwendungsbereich überschneidet, für die Verbraucher verwirrend sein oder deren Vertrauen in Umweltzeichen untergraben. Daher sollten die Mitgliedstaaten nur zulassen, dass bestehende Umweltzeichensysteme in der Handelspraxis zwischen Unternehmen und Verbrauchern abgebildet werden, nachdem diese Richtlinie ihre Anwendbarkeit erlangt hat und wenn diese Systeme mit den in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen in Einklang stehen, und neue Umweltzeichensysteme von privaten Betreibern nur dann zulassen, wenn sie im Vergleich zu den bestehenden nationalen oder regionalen SystemenEinklang mit dieser Richtlinie einen erheblichen Mehrwert bieten, was den ökologischen EhrgeizAnspruch der Kriterien für die Vergabe des Zeichens, die Abdeckung relevanter Umweltauswirkungen und die Vollständigkeit der zugrunde liegenden Bewertung angeht. Die Mitgliedstaaten sollten ein Verfahren für die Genehmigung neuer Umweltzeichensysteme einführen, das auf der Ausstellung von Konformitätsbescheinigungen durch die unabhängige Prüfstelle beruht, und die Aussagen bestehender Umweltzeichen- und Nachhaltigkeitskennzeichnungs- und -zertifizierungssysteme bewerten. Dies sollte für Systeme innerhalb und außerhalb der Union und auch für bestehende Systeme gelten. [Abänd. 29]

(47)  Um für Rechtssicherheit zu sorgen und die Durchsetzung der Bestimmungen über neue nationale und regionale offiziell anerkannte Umweltzeichensysteme und neue private Umweltzeichensysteme zu erleichtern, sollte die Kommission eine Liste der Systeme veröffentlichen, die entweder auf dem Unionsmarkt weiter verwendet oder eingeführt werden dürfen. [Abänd. 30]

(48)  Um für ein harmonisiertes Vorgehen der Mitgliedstaaten bei der Bewertung und Genehmigung von Umweltzeichensystemen, die von privaten Betreibern entwickelt werden, zu gewährleistensorgen und um ein Verfahren zur Genehmigung von Systemen, die von Behörden außerhalb der Union eingeführt wurden, durch die Kommission zu schaffen, solltenwird der Kommission Durchführungsbefugnisse für den Erlass gemeinsamerdie Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen gemeinsame Vorschriften übertragen werden, die der Festlegung detailliertermit detaillierten Anforderungen anfür die Genehmigung solcher Umweltzeichensysteme, der Form und des Inhalts der Belege und der Verfahrensregeln für die Genehmigung solcher Systeme dienen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(19) ausgeübtfestgelegt werden. [Abänd. 31]

(49)  Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass ausdrückliche Umweltaussagen und Umweltzeichensysteme die Umweltleistung und die Umweltauswirkungen, die Gegenstand der Aussage sind, die direkt auf dem Produkt getroffen wird oder dem Produkt beigefügt ist, korrekt widerspiegelnwiedergeben und den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten sollten daher dafür sorgen, dass der Gewerbetreibende, der die Aussage trifft, und Umweltzeichensysteme die Begründung der Aussage und die diesbezügliche Kommunikation mindestens alle 5 Jahre überprüft und aktualisiertüberprüfen und aktualisieren, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie sicherzustellen. [Abänd. 32]

(49a)   Nach Maßgabe von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie für Tabakerzeugnisse 2014/40/EU sind Umweltaussagen auf Tabakerzeugnissen und -verpackungen untersagt; jedoch ist nicht untersagt, dass Unternehmen der Tabakindustrie Umweltaussagen zu ihren Tätigkeiten insgesamt machen, insbesondere durch Werbekampagnen zu ihrer Umweltleistung, was zu einer Irreführung der Verbraucher führen könnte. Daher sollten keine Umweltaussagen über die Tätigkeiten der Tabakindustrie zugelassen werden. [Abänd. 33]

(50)  Um zu gewährleisten, dass ausdrückliche Umweltaussagen zuverlässig sind, müssen die Mitgliedstaaten ein Verfahren einrichten, mit dem überprüft wird, ob die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation, einschließlich Umweltzeichen, und die Umweltzeichensysteme den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.

(51)  Damit die zuständigen Behörden die Durchführung der Bestimmungen dieser Richtlinie effizienter kontrollieren können und möglichst verhindert wird, dass unbegründete ausdrückliche Umweltaussagen, einschließlich Umweltzeichen, auf den Markt gelangen, sollten Prüfstellen, die die in der Richtlinie festgelegten harmonisierten Anforderungen erfüllen, kontrollieren, ob sowohl die für die Begründung als auch die für die Kommunikation im Zusammenhang mit ausdrücklichen Umweltaussagen verwendeten Informationen den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen. Um eine Irreführung derDamit die Verbraucher zu vermeidennicht irregeführt werden, sollte die Überprüfung in jedem Fall stattfinden, bevor die Umweltaussagen veröffentlicht oder Umweltzeichen verwendet werden. Um jedoch das Entstehen von Abfällen von Produkten oder Verpackungen zu vermeiden, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie bedruckt wurden, können die Mitgliedstaaten eine Übergangsfrist zwischen dem Inkrafttreten und dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie einführen, in der bereits zur Prüfung vorgelegte Umweltaussagen verwendet werden können. Die Mitgliedstaaten können der Überprüfung bestehender Umweltaussagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie gemacht wurden, Vorrang einräumen. Die Prüfstelle kann, falls zweckmäßig, gegebenenfalls mehrere Arten der Kommunikation im Zusammenhang mit der ausdrücklichen Umweltaussage angeben, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, um zu vermeiden, dassdamit nicht jedes Mal, wenn sich die Art der Kommunikation geringfügig ändert, ohne dass diesdadurch die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie beeinträchtigt wäre, eine erneute Zertifizierung erforderlich ist. Um Gewerbetreibenden die Einhaltung der Vorschriften über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation, einschließlich Umweltzeichen, zu erleichtern, sollte bei der Überprüfung die Art und der Inhalt der Aussage oder des Umweltzeichens berücksichtigt werden, einschließlich der Frage, ob sie als unlauter im Sinne der Richtlinie 2005/29/EG erscheinen. [Abänd. 34]

(52)  Um Gewerbetreibenden im gesamten Binnenmarkt Rechtssicherheit in Bezug auf die Übereinstimmung der ausdrücklichen Umweltaussagen mit den Anforderungen dieser Richtlinie zu bieten, sollte die Konformitätsbescheinigung von den zuständigen Behörden in der gesamten Union anerkannt werden. Kleinstunternehmen sowie kleine Unternehmen, die von der Übergangsfrist Gebrauch machen, sollten die Möglichkeit haben, eine solche Bescheinigung zu beantragen können, wenn sie ihre Aussagen im Einklang mit den Anforderungen dieser Richtlinie zertifizieren lassen und voneinen Nutzen aus der Anerkennung des Zertifikats in der ganzen Union profitierenziehen möchten. Die Konformitätsbescheinigung sollte jedoch der Prüfung der Umweltaussage durch die Behörden oder Gerichte, die für die Durchsetzung der Richtlinie 2005/29/EG zuständig sind, nicht vorgreifen. [Abänd. 35]

(53)  Um einheitliche Bedingungen für die Bestimmungen über die Überprüfung von ausdrücklichen Umweltaussagen und Umweltzeichensystemen zu gewährleisten und die Durchsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie über die Überprüfung zu erleichtern, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie ein einheitliches Format für Konformitätsbescheinigungen und die technischen Mittel für die Ausstellung solcher Bescheinigungen festlegt. Mit diesem einheitlichen Formular sollte die Anerkennung von Konformitätsbescheinigungen durch die zuständigen Behörden in der gesamten Union erleichtert werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(20) ausgeübt werden. [Abänd. 36]

(54)  Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sollten die Möglichkeiten nutzen können, die der Markt für nachhaltigere Produkte bietet, doch könnten sie mit verhältnismäßig höheren Kosten und Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einigen der Anforderungen an die Begründung und Überprüfung ausdrücklicher Umweltaussagen konfrontiert sein. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten angemessene Informationen bereitstellen und das Bewusstsein dafür schärfen, wie die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt werden können, für gezielte, spezialisierte Schulungen sorgen und solchen KMU, die ausdrückliche Umweltaussagen über ihre Produkte oder Tätigkeiten machen wollen, spezifische Unterstützung, auch finanzieller Art, gewähren. Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten sollten mit den geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen im Einklang stehen. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen in der gesamten Union zu wahren, sollten die Mitgliedstaaten einen regelmäßigen Dialog über Unterstützungsmaßnahmen führen, die für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen auf regionaler bzw. nationaler Ebene eingerichtet wurden. Damit Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen nicht mit unverhältnismäßig höheren Kosten und Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den Anforderungen dieser Richtlinie konfrontiert werden, sollte die Kommission darüber hinaus einige Initiativen im Rahmen von Finanzprogrammen für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen in Erwägung ziehen, wenn sie für ihre Produkte oder Tätigkeiten ausdrückliche Umweltaussagen machen wollen. [Abänd. 37]

(55)  Um sicherzustellen, dass Aussagen über die Umweltleistung eines Produkts oder Gewerbetreibenden auf verlässlichen, vergleichbaren und überprüfbaren Informationen beruhen, und somit gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt zu gewährleisten, müssen gemeinsame Vorschriften für die Durchsetzung und Einhaltung der Vorgaben festgelegt werden.

(56)  Um sicherzustellen, dassDamit die Ziele dieser Richtlinie erreicht und die Anforderungen wirksam durchgesetzt werden, sollten die Mitgliedstaaten ihre eigenen für die Anwendung und Durchsetzung dieser Richtlinie zuständigen Behörden benennen. Da jedoch die Artikel 5 und 6 dieser Richtlinie eng mit den Bestimmungen der Richtlinie 2005/29/EG zusammenhängen, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, für die Durchsetzung dieselben zuständigen Behörden zu benennen, die auch für die Durchsetzung der Richtlinie 2005/29/EG zuständig sind. Aus Gründen der Kohärenz sollte es Mitgliedstaaten, die sich hierfür entscheiden, abweichend von den Durchsetzungsvorschriften der vorliegenden Richtlinie möglich sein, sich auf die von ihnen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2005/29/EG festgelegten Durchsetzungsmittel und -befugnisse zu stützen. In Fällen, in denen es im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mehr als eine benannte zuständige Behörde gibt, sollte der Mitgliedstaat für eine enge Zusammenarbeit zwischen allen benannten zuständigen Behörden sorgen, um sicherzustellen, dassdamit diese ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen. [Abänd. 38]

(57)  Unbeschadet der Befugnisse, die den Verbraucherschutzbehörden durch die Verordnung (EU) 2017/2394(21) bereits übertragen wurden, sollten die zuständigen Behörden über ein Mindestmaß an Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnissen verfügen, um die Einhaltung dieser Richtlinie sicherzustellen, schneller und effizienter zusammenzuarbeiten und Marktteilnehmer davon abzuhalten, gegen diese Richtlinie zu verstoßen. Diese Befugnisse sollten ausreichend sein, um den Durchsetzungsherausforderungen des elektronischen Handels und des digitalen Umfelds wirksam zu begegnen und um unredliche Marktteilnehmer daran zu hindern, Lücken im Durchsetzungssystem durch einen Umzug in Mitgliedstaaten auszunutzen, deren zuständige Behörden womöglich weniger gut für die Bekämpfung unerlaubter Verhaltensweisen ausgestattet sind.

(58)  Es sollte den zuständigen Behörden möglich sein, alle Fakten und Umstände des Falls für die Zwecke ihrer Ermittlungen als Beweismittel zu nutzen.

(59)  Um irreführende und unbegründete ausdrückliche Umweltaussagen auf dem Unionsmarkt zu verhindern, sollten die zuständigen Behörden regelmäßige Kontrollen in Bezug auf die ausdrücklichen Umweltaussagen und die angewandten Umweltzeichensysteme durchführen, um zu überprüfen, ob die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt sind.

(60)  Stellen die zuständigen Behörden einen Verstoß gegen die Anforderungen dieser Richtlinie fest, sollten sie eine Bewertung vornehmen und auf der Grundlage der Ergebnisse den Gewerbetreibenden über den festgestellten Verstoß unterrichten und verlangen, dass er Korrekturmaßnahmen ergreift. Um die irreführende Wirkung der nicht konformen ausdrücklichen Umweltaussage oder des nicht konformen Umweltzeichensystems für die Verbraucher so gering wie möglich zu halten, sollten die zuständigen Behörden den Gewerbetreibenden dazu verpflichten, wirksame und rasche Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Verstoß abzustellen. Die erforderlichen Korrekturmaßnahmen sollten in einem angemessenen Verhältnis zu dem festgestellten Verstoß und seinen zu erwartenden schädlichen Auswirkungen für die Verbraucher stehen.

(61)  Ist ein Verstoß nicht auf das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats beschränkt und wurde die ausdrückliche Umweltaussage auch an andere Gewerbetreibende weitergegeben, so sollten die zuständigen Behörden die anderen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse ihrer Bewertung und über alle Maßnahmen unterrichten, zu denen sie den verantwortlichen Gewerbetreibenden verpflichtet haben.

(62)  Die zuständigen Behörden sollten auch Kontrollen in Bezug auf ausdrückliche Umweltaussagen auf dem Unionsmarkt durchführen, wenn ihnen einschlägige Informationen vorliegen, auf die sie sich stützen, einschließlich begründeter Bedenken Dritter. Dritte, die Bedenken geltend machen, sollten in der Lage sein, ein ausreichendes Interesse nachzuweisen oder sich auf eine Rechtsverletzung zu berufen.

(63)  Um sicherzustellen, dass Gewerbetreibende wirksam von der Nichteinhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie abgeschreckt werden, sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen diese Richtlinie zu verhängen sind, und dafür sorgen, dass diese Vorschriften angewandt werden. Die vorgesehenen Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Um eine einheitlichere Anwendung der Sanktionen zu erleichtern, müssen gemeinsame, nicht erschöpfende Kriterien für die Festlegung der Art und Höhe der bei Verstößen zu verhängenden Sanktionen aufgestellt werden. Diese Kriterien sollten unter anderem die Art und Schwere des Verstoßes sowie den aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Nutzen berücksichtigen, um sicherzustellen, dass den Verantwortlichen dieser Nutzen vorenthalten wird.

(64)  Bei der Festlegung von Sanktionen und Maßnahmen im Falle von Verstößen sollten die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Geldbuße je nach Schwere des Verstoßes – und auch bei wiederholten Verstößen – so hoch ist, dass der betreffende Gewerbetreibende nicht den wirtschaftlichen Nutzen daraus ziehen kann, der sich aus der Verwendung der irreführenden oder unbegründeten ausdrücklichen Umweltaussage oder des nicht konformen Umweltzeichensystems tatsächlich ergeben würde. Die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Falle von Verstößen treffen, sollten daher auch die Beschlagnahme des betreffenden Produkts beim Gewerbetreibenden oder die Einziehung der Einnahmen aus den von dem Verstoß betroffenen Transaktionen, den vorübergehenden Ausschluss von öffentlichen Aufträgen oder das vorübergehende Verbot, auf dem Unionsmarkt Produkte in Verkehr zu bringen oder Dienstleistungen bereitzustellen, umfassen. Die Schwere des Verstoßes sollte das Hauptkriterium für die von den Durchsetzungsbehörden ergriffenen Maßnahmen sein. Der Höchstbetrag der Geldbußen sollte abschreckend sein und im Falle von weitverbreiteten Verstößen mit unionsweiter Dimension, die Gegenstand koordinierter Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2017/2394(22) sind, mindestens 4 % des gesamten Jahresumsatzes des Gewerbetreibenden in dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. den betreffenden Mitgliedstaaten betragen.

(65)  Beim Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch mit dem Konsultationsforum und auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(23) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. [Abänd. 39]

(66)  Zur Bewertung der Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung im Hinblick auf die von ihr verfolgten Ziele sollte die Kommission eine Evaluierung der Richtlinie vornehmen und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vorlegen. Als Grundlage für die Evaluierung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten regelmäßig Informationen über die Anwendung dieser Richtlinie sammeln und der Kommission jährlich übermitteln.

(67)  Hält es die Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse der Überwachung und Evaluierung dieser Richtlinie für angemessen, eine Überprüfung dieser Richtlinie vorzuschlagen, sollten auch die Durchführbarkeit und Zweckmäßigkeit weiterer Bestimmungen über die obligatorische Anwendung einer gemeinsamen Methode zur Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen, die Einführung eines Verbots von Umweltaussagen über Produkte, die gefährliche Stoffe enthalten, mit Ausnahme solcher, deren Verwendung als wesentlich für die Gesellschaft erachtet wird, oder die weitere Harmonisierung der Anforderungen an die Begründung spezifischer Umweltaussagen über Umweltaspekte oder Umweltauswirkungen in Betracht gezogen werden. [Abänd. 40]

(68)  Die Verwendung besonders schädlicher Stoffe, insbesondere in Konsumgütern, sollte in der Union schrittweise ganz eingestellt werden, um erhebliche Schäden für die menschliche Gesundheit des Menschen und die Umwelt zu vermeiden und zu verhindern. Die Kommission sollte einen Bericht über die Verwendung ausdrücklicher Umweltaussagen auf Produkten, die Schadstoffe enthalten, vorlegen und bewerten, bei welchen Produkten oder Produktgruppen die Verwendung ausdrücklicher Umweltaussagen irreführend ist. Da durch derlei Aussagen dem Verbrauch von Produkten Vorschub geleistet werden kann, die umwelt- oder gesundheitsschädliche Stoffe enthalten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Verwendung solcher ausdrücklichen Umweltaussagen einzuschränken oder zu verbieten. In ihrem Bericht könnte die Kommission auch prüfen, ob es angemessen wäre, bestimmte Kriterien für das EU-Umweltzeichen, die in der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 hinsichtlich der Verwendung von Stoffen oder Zubereitungen/Gemischen festgelegt sind, für die möglichen Einschränkungen oder Verbote der Verwendung ausdrücklicher Umweltaussagen im Rahmen dieser Richtlinie heranzuziehen. Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(24) verbietet sind die Kennzeichnung von Gemischen und Stoffen, die gefährliche Chemikalien enthalten, als „ungiftig“, „unschädlich“, „umweltfreundlich“, „ökologisch“ oder sonstige Hinweise, die auf das Nichtvorhandensein von Gefahreneigenschaften des Stoffes oder Gemisches hinweisen oder nicht mit der Einstufung des Stoffes oder Gemisches im Einklang stehen, verboten. Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass diese Verpflichtung erfüllt wird. Wie in der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit angekündigt, wird die Kommission Kriterien für „wesentliche Verwendungszwecke“ festlegen, die für die Anwendung dieses Begriffs in allen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union maßgeblich sind. [Abänd. 41]

(69)  Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarktes für Wirtschaftsteilnehmer, die im Binnenmarkt tätig sind, und für Verbraucher, die sich auf Umweltaussagen verlassen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(70)  Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten(25) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Bei dieser Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(71)  Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(26) sollte durch Aufnahme eines Verweises auf die vorliegende Richtlinie geändert werden, damit die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems erleichtert wird.

(72)  Der Anhang der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates(27) sollte durch Aufnahme eines Verweises auf die vorliegende Richtlinie geändert werden, damit die grenzübergreifende Zusammenarbeit bei der Durchsetzung der vorliegenden Richtlinie erleichtert wird.

(73)  Anhang I der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates(28) sollte durch Aufnahme eines Verweises auf die vorliegende Richtlinie geändert werden, damit der Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher gemäß der vorliegenden Richtlinie gewährleistet wird —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich [Abänd. 42]

(-1)   Ziel dieser Richtlinie ist es, durch die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umweltaussagen zu oder im Zusammenhang mit auf dem Markt bereitgestellten Produkten oder Gewerbetreibenden, die Produkte auf dem Markt bereitstellen, ein hohes Verbraucher- und Umweltschutzniveau sicherzustellen und gleichzeitig zum Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen. [Abänd. 43]

(1)  Diese Richtlinie gilt für ausdrückliche Umweltaussagen, die Gewerbetreibende über in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Produkte treffen, auch über Online-Plattformen, oder über Gewerbetreibende und Umweltzeichensysteme im Zusammenhang mit Geschäftspraktikender Geschäftspraxis von Unternehmen gegenüber Verbrauchern treffen. [Abänd. 44]

(2)  Diese Richtlinie gilt nicht für Umweltzeichensysteme oder ausdrückliche Umweltaussagen, die durch Vorschriften geregelt oder gestützt werden, die in folgenden Rechtsakten festgelegt sind:

a)  Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(29),

b)  Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates(30),

c)  Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates(31),

d)  Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(32),

e)  Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(33),

f)  Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(34),

g)  Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(35),

h)  Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(36),

i)   Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(37), [Abänd. 45]

j)  Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(38),

k)   Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(39), [Abänd. 46]

l)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates(40),

m)  Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates(41),

n)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(42),

o)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(43), Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates(44) und andere Unionsvorschriften, nationale oder internationale Vorschriften, Normen oder Leitlinien für Finanzdienstleistungen, Finanzinstrumente und Finanzprodukte, [Abänd. 47]

oa)   Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(45) über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen; [Abänd. 48]

p)   andere bestehende oder künftige Unionsvorschriften, in denen die Bedingungen festgelegt sind, unter denen bestimmte ausdrückliche Umweltaussagen über bestimmte Produkte oder Gewerbetreibende gemacht werden können oder müssen, oder Unionsvorschriften, in denen Anforderungen an die Bewertung oder Mitteilung von Umweltauswirkungen, Umweltaspekten oder der Umweltleistung bestimmter Produkte oder Gewerbetreibender oder Bedingungen für Umweltzeichensysteme festgelegt werden. [Abänd. 49]

(2a)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 2 genannte Liste zu ändern und neue oder überarbeitete Rechtsvorschriften zu streichen oder hinzuzufügen, wenn sie ein Anforderungsniveau vorsehen, das mit den in dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen als gleichwertig angesehen werden kann. Zu den Anforderungen, die gleichwertig sein müssen, gehören

a)   der Umfang der Offenlegung von Informationen,

b)   die Anforderungen an die Überprüfung durch Dritte vor dem Inverkehrbringen der Aussage,

c)   der Grad der Durchsetzung. [Abänd. 50]

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.  „Umweltaussage“ eine Umweltaussage im Sinne von Artikel 2 Buchstabe o der Richtlinie 2005/29/EG;

2.  „ausdrückliche Umweltaussage“ eine Umweltaussage, die in Textform oder auf einem Umweltzeichen enthalten ist;

3.  „Gewerbetreibender“ einen Gewerbetreibenden im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2005/29/EG;

4.  „Produkt“ ein Produkt im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2005/29/EG;

5.  „Verbraucher“ einen Verbraucher im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2005/29/EG;

6.  „Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern“ Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 2005/29/EG;

7.  „Nachhaltigkeitssiegel“ ein Nachhaltigkeitssiegel im Sinne von Artikel 2 Buchstabe r der Richtlinie 2005/29/EG;

8.  „Umweltzeichen“ ein Nachhaltigkeitssiegel, das ausschließlich oder überwiegendeinen oder mehrere Umweltaspekte eines Produkts, eines Verfahrens oder eines Gewerbetreibenden abdeckt; [Abänd. 51]

9.  „Produktgruppe“ eine Reihe von Produkten, die ähnlichen Zwecken dienen oder hinsichtlich der Verwendung ähnlich sind oder ähnliche funktionelle Eigenschaften haben;

10.  „Zertifizierungssystem“ ein Zertifizierungssystem im Sinne von Artikel 2 Buchstabe s der Richtlinie 2005/29/EG;

11.  „Überprüfung“ das von einer Prüfstelle durchgeführte Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem überprüft wird, ob die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen oder ob die Umweltzeichensysteme mit dieser Richtlinie in Einklang stehen;

12.  „Wertschöpfungskette“ alle Tätigkeiten und Prozesse, die Teil des Lebenszyklus eines Produkts oder einer Tätigkeit eines Gewerbetreibenden sind, einschließlich der Wiederaufarbeitung, der Wiederverwendung, des Recycling, und der Entsorgung am Ende der Lebensdauer; [Abänd. 52]

13.  „Lebenszyklus“ die aufeinanderfolgenden und miteinander verknüpften Phasen der Lebensdauer eines Produkts, die aus der Rohstoffgewinnung oder Rohstofferzeugung aus natürlichen Ressourcen, der Vorbehandlung, Herstellung, Lagerung, dem Vertrieb, der Installation, Nutzung, Wartung, Reparatur, Nachrüstung, Überholung und Wiederverwendung sowie dem Ende der Lebensdauer bestehen;

14.  „Primärdaten“ direkt gemessene oder erhobene Daten aus einer oder mehreren Einrichtungen, die für die Tätigkeiten des Gewerbetreibenden repräsentativ sind;

15.  „Sekundärdaten“ Daten, die aus anderen Quellen als Primärdaten stammen, einschließlich aus von Fachkollegen geprüften Literaturstudien, technischen Studien und Patenten; [Abänd. 53]

16.  „Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und ihre Vereinigungen, Gewerbetreibenden oder Gruppen;

17.  „Umweltleistung“ die Leistung eines bestimmten Produkts oder einer bestimmten Produktgruppe oder eines bestimmten Gewerbetreibenden oder Sektors im Hinblick auf die Umweltaspekte oder Umweltauswirkungen dieses Produkts oder dieser Produktgruppe oder der Tätigkeiten dieses Gewerbetreibenden oder Sektors;

18.  „Umweltaspekt“ ein Element der Tätigkeiten eines Gewerbetreibenden oder Sektors oder von Produkten oder Produktgruppen, das mit der Umwelt interagiert oder interagieren kann;

19.  „Umweltauswirkung“ jede messbare positive oder negative Umweltveränderung, die ganz oder teilweise auf die Tätigkeiten eines Gewerbetreibenden oder eines Sektors oder auf ein Produkt oder eine Produktgruppe während des Lebenszyklus der Produkte zurückzuführen ist. [Abänd. 54]

19a.   „Umweltzeichensysteme“ Zertifizierungssysteme, mit denen bescheinigt wird, dass ein Produkt, ein Verfahren oder ein Gewerbetreibender die Anforderungen an ein Umweltzeichen erfüllt. [Abänd. 55]

Artikel 3

Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gewerbetreibenden eine Bewertung durchführen, um ausdrückliche Umweltaussagen zu begründen. Diese Bewertung

a)  enthält Angaben darüber, ob sich die Aussage auf das gesamte Produkt, einen Teil eines Produkts, einen Abschnitt des Lebenszyklus eines Produkts, oder bestimmte Aspekte eines Produkts bzw. auf alle Tätigkeiten eines Gewerbetreibenden oder auf einen bestimmten Teil oder Aspekt dieser Tätigkeiten bezieht, soweit dies für die Aussage relevant ist, [Abänd. 56]

b)  stützt sich auf unabhängige, allgemein anerkannte, solide und überprüfbare wissenschaftliche Erkenntnisse, die einer Begutachtung durch Fachkollegen unterzogen wurden, verwendet genaue Informationen und berücksichtigt einschlägige Unionsstandards oder internationale Standards, [Abänd. 57]

c)  enthält Nachweise darüber, dass die Umweltauswirkungen, die Umweltaspekte oder die Umweltleistung, die Gegenstand der Aussage sind, im Hinblick auf den Lebenszyklus von Bedeutung sind,

d)  berücksichtigt bei Aussagen über die Umweltleistung alle Umweltaspekte oder Umweltauswirkungen, die für die Bewertung der Umweltleistung von Bedeutung sind, einschließlich im Hinblick auf den Lebenszyklus, [Abänd. 58]

e)  enthält Nachweise darüber, dass die Aussage nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, die für Produkte innerhalb der Produktgruppe oder für Gewerbetreibende in dem Sektor gelten,

f)  enthält Angaben darüber, ob das Produkt oder der Gewerbetreibende, auf das bzw. den sich die Aussage bezieht, in Bezug auf die Umweltauswirkungen, die Umweltaspekte oder die Umweltleistung, die Gegenstand der Aussage sind, wesentlich besser abschneidet als es bei Produkten in der betreffenden Produktgruppe oder Gewerbetreibenden in dem betreffenden Sektor üblich ist,

g)  enthält Feststellungen darüber, ob die Verbesserung der Umweltauswirkungen, der Umweltaspekte oder der Umweltleistung, die Gegenstand der Aussage sind, erhebliche Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit denzulasten der Umwelt und bestimmter Umweltauswirkungen, einschließlich auf den Klimawandel, den Ressourcenverbrauch und die Kreislaufwirtschaft, die nachhaltige Nutzung und den Schutz der Wasser- und Meeresressourcen, die Umweltverschmutzung, die biologische Vielfalt, das Tierwohl und die Ökosysteme zur Folge haterzielt wurden, [Abänd. 59]

h)  weist alle geltend gemachten Kompensationen für TreibhausgasemissionenCO2-Gutschriften als zusätzliche Umweltinformation separat von allen sonstigen Treibhausgasemissionen aus, und gibt an, ob sich diese KompensationenGutschriften auf Emissionsminderungen oder Entnahmen von Treibhausgasen beziehen, und beschreibt das hohe Maß an Integrität sowie die korrekte Anrechnung der zugrunde gelegten Kompensationen, um die behauptete Auswirkung auf das Klima zu belegen, [Abänd. 156 und 167]

ha)   enthält bei der Geltendmachung von CO2-Gutschriften gemäß Absatz 3b Angaben über den Anteil der Restemissionen, ausgedrückt als Anteil an den Emissionen im Basisjahr, den Anteil der biogenen und fossilen Emissionen an diesen Restemissionen sowie die Menge und Art der den geltend gemachten Gutschriften zugrunde liegenden Tätigkeit (dauerhafte CO2-Entnahme, CO2-Speicherung in Produkten, Bindung von Kohlenstoff durch klimaeffiziente Landwirtschaft oder Verringerungen der Emissionen aus Böden im Sinne der [Verordnung zur Schaffung eines Unionsrahmens für die Zertifizierung von dauerhaften CO2-Entnahmen, klimaeffizienter Landwirtschaft und CO2-Speicherung in Produkten]) und Nachweise, dass die Gutschriften ordnungsgemäß aus dem Register des Zertifizierungssystems gelöscht wurden, damit sie nicht doppelt angerechnet werden, [Abänd. 157 und 168]

i)  enthält Primärdaten, die dem Gewerbetreibenden für die Aussage über Umweltauswirkungen, Umweltaspekte oder die Umweltleistung, die dem Gewerbetreibenden zur Verfügung stehen oder von ihm beschafft werden können, einschließlich durch Besitz, Forschung oder Beschaffung, [Abänd. 62]

j)  enthält, sofern keineals Ergänzung zu Primärdaten verfügbar sind, relevante Sekundärdaten über Umweltauswirkungen, Umweltaspekte oder die Umweltleistung, die für die spezifische Wertschöpfungskette des Produkts oder den Gewerbetreibenden, auf das bzw. auf den sich die Aussage bezieht, repräsentativ sind, wobei zu begründen ist, warum Sekundärdaten verwendet wurden. [Abänd. 63]

ja)   enthält bei der Geltendmachung von CO2-Gutschriften für Beitragsansprüche einen Nachweis dafür, dass sichergestellt wird, dass kein finanzieller Beitrag zur Behauptung einer verbesserten Klima- oder Umweltwirkung des Produkts oder Gewerbetreibenden verwendet wird, und alle finanziellen Beiträge als zusätzliche Umweltinformationen von den Klima- oder Umweltwirkungen des Produkts oder Gewerbetreibenden getrennt sind. [Abänd. 64]

(2)  Werden erhebliche Umweltauswirkungen nachgewiesen, die nicht Gegenstand der Aussage sind, und gibt es keine allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse für die Durchführung der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Bewertung, berücksichtigt der Gewerbetreibende, der eine Aussage über einen anderen Aspekt trifft, die verfügbaren Informationen und aktualisiert erforderlichenfalls die Bewertung gemäß Absatz 1, sobald allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen.

(3)  Die Anforderungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gewerbetreibende, die Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(46) sind, es sei denn, sie beantragen eine Überprüfung zum Zwecke der Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 10.

(3a)   Umweltaussagen, gemäß denen ein Produkt neutrale, reduzierte oder positive Umweltauswirkungen hat, die auf der Geltendmachung von CO2-Gutschriften beruhen, sind im Einklang mit Richtlinie 2005/29/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [zur Stärkung der Verbraucher für den grünen Wandel] verboten. [Abänd. 159 und 169]

(3b)   Aussagen zu Kompensationen, die auf der Geltendmachung von CO2-Gutschriften beruhen, können nur mit Bezug auf die Restemissionen eines Gewerbetreibenden im Einklang mit dem delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 3 Absatz 4a getroffen werden. Bei Aussagen über die künftige Umweltleistung auf der Grundlage der Geltendmachung von CO2-Gutschriften hält der Gewerbetreibende die einschlägigen Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 ein. Die geltend gemachten CO2-Gutschriften müssen zertifizierte, im Einklang mit der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Unionsrahmens für die Zertifizierung von CO2-Entnahmen vergebene Einheiten oder andere Einheiten gemäß Absatz 3c sein. Dient die Geltendmachung von Einheiten zur Kompensation fossiler Emissionen, so ist die Aussage durch dauerhafte Entnahme im Sinne der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Unionsrahmens für die Zertifizierung von CO2-Entnahmen zu begründen. [Abänd. 160 und 170]

(3c)   Zertifizierte Einheiten, die nicht nach der [Verordnung zur Schaffung eines Unionsrahmens für die Zertifizierung von dauerhaften CO2-Entnahmen, klimaeffizienter Landwirtschaft und CO2-Speicherung in Produkten] vergeben wurden, können in hinreichend begründeten Fällen geltend gemacht werden, sofern diese Systeme von der Kommission als zur Liste der konformen Systeme gehörend anerkannt sind und mindestens die gleichwertigen Anforderungen erfüllen wie die in der [Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Unionsrahmens für die Zertifizierung von dauerhaften CO2-Entnahmen, klimaeffizienter Landwirtschaft und CO2-Speicherung in Produkten] vorgesehenen Systeme, insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an Überwachung, Berichterstattung, Überprüfung und Haftung, und sofern sichergestellt ist, dass keine doppelte Anrechnung erfolgt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um anerkannte CO2-Gutschriften aufzuführen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie diese gleichwertigen Anforderungen erfüllen. [Abänd. 161 und 171]

3d.   Bis zum … [18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] legt die Kommission einen Bericht über die Verwendung ausdrücklicher Umweltaussagen für Produkte oder Produktgruppen vor, die Stoffe oder Zubereitungen bzw. Gemische enthalten, die den Kriterien für die Einstufung als giftig, umweltgefährdend, karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR), Ursache für endokrine Disruption für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt, persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT), sehr persistent, sehr bioakkumulierbar (vPvB), persistent, mobil und toxisch (PMT) oder sehr persistent und sehr mobil (vPvM) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen sind, und die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur genannten Stoffe. In diesem Bericht wird bewertet, bei welchen Produkten oder Produktgruppen die Verwendung ausdrücklicher Umweltaussagen irreführend ist, und es wird geprüft, ob die Verwendung ausdrücklicher Umweltaussagen für diese Produkte oder Produktgruppen eingeschränkt oder verboten werden muss, um irreführende Angaben zu verhindern und zum Schutz der Gesundheit des Menschen und zum Umweltschutz beizutragen.

Ergibt der Bericht, dass die Verwendung ausdrücklicher Umweltaussagen bei einem Produkt oder einer Produktgruppe, das bzw. die die in Unterabsatz 1 genannten Stoffe oder Zubereitungen bzw. Gemische enthält, irreführend ist, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 18 zu erlassen, um die Anforderungen an die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen zu ergänzen, indem Einschränkungen oder Verbote für die Verwendung ausdrücklicher Umweltaussagen für dieses Produkt oder diese Produktgruppe eingeführt werden. [Abänd. 68]

(4)  Werden bei der regelmäßigen Überwachung der Entwicklungen von ausdrücklichen Umweltaussagen gemäß Artikel 20 Unterschiede bei der Anwendung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderungen für bestimmte Aussagen festgestellt und behindernbeeinträchtigen diese Unterschiede das Funktionieren des Binnenmarkts, oder stellt die Kommission fest, dass das Fehlen von Anforderungen für spezifische Aussagen zu einer allgemeinen Irreführung der Verbraucher führt, kannführen könnte, so erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 18 erlassen, um die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderungen an die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen zu ergänzen, indem sie [Abänd. 69]

-a)   relevante Umweltauswirkungen bestimmt, die von der Begründung abgedeckt werden müssen; [Abänd. 70]

a)  die Regeln für die Bewertung der Umweltaspekte, der Umweltauswirkungen und der Umweltleistung festlegt, unter anderem durch Festlegung der Tätigkeiten, Verfahren, Materialien, Emissionen oder Verwendungen eines Produkts, die zu den relevanten Umweltauswirkungen, Umweltaspekten oder der Umweltleistung in erheblichem Maße beitragen oder nicht dazu beitragen dürfen,

b)  festlegt, für welche Umweltaspekte oder Umweltauswirkungen Primärdaten bereitzustellen sind, und Kriterien bestimmt, anhand deren die Richtigkeit der Primär- und Sekundärdaten bewertet werden kann, oder

c)  spezifische lebenszyklusbasierte Regeln für die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen für bestimmte Produktgruppen und Sektoren festlegt, falls zweckmäßig auch auf der Grundlage der Produktkategorieregeln für die Berechnung des Umweltfußabdrucks und der Sektorregeln zur Berechnung des Umweltfußabdrucks von Organisationen, wenn diese Regeln sämtliche für die Produktkategorie oder den Gewerbetreibenden relevanten Umweltauswirkungen oder -aspekte abdecken. [Abänd. 71]

(4a)   Zur Ergänzung der Bestimmungen über die Verwendung zertifizierter Einheiten für Restemissionen eines Gewerbetreibenden erlässt die Kommission bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 18, um unter Berücksichtigung der technologischen Machbarkeit und in Absprache mit dem Europäischen Wissenschaftlichen Beirat für Klimawandel eine Methode zur Bestimmung der Restemissionen festzulegen, die auf einem Emissionsreduktionspfad beruht, der mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C vereinbar ist. [Abänd. 162/rev und 172]

(4b)   Bis zum … [ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] ermittelt die Kommission die häufigsten ausdrücklichen Umweltaussagen auf dem Unionsmarkt und veröffentlicht einen Arbeitsplan mit einer Liste der Aussagen, deren Ergänzung die Kommission mit dem in Absatz 4 genannten delegierten Rechtsakt beabsichtigt. Dieser Arbeitsplan wird mindestens alle drei Jahre aktualisiert. [Abänd. 72]

(4c)   Bis zum … [ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] erlässt die Kommission Leitlinien, um die Auslegung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b zu erleichtern. [Abänd. 73]

(5)  Bei der näheren Festlegung der Anforderungen an die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen gemäß dem vorstehenden Absatz berücksichtigt die Kommission wissenschaftliche oder andere verfügbare technische Informationen, einschließlich einschlägiger internationaler Normen, und zieht gegebenenfalls Folgendes in Betracht:

a)  die Besonderheiten der Sektoren und Produkte, die einen spezifischen methodischen Ansatz erfordern,

aa)   bestehende Produktkategorieregeln für die Berechnung des Umweltfußabdrucks und Sektorregeln zur Berechnung des Umweltfußabdrucks von Organisationen, [Abänd. 74]

b)  den potenziellen Beitrag bestimmter Produktgruppen oder Sektoren zur Verwirklichung der Klima- und Umweltziele der Union,

c)  alle einschlägigen Informationen, die sich aus dem Unionsrecht ergeben,

d)  den einfachen Zugang zu Informationen und Daten im Hinblick auf deren Bewertung und Nutzung durch Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen. [Abänd. 75]

(5a)   Liegen keine anerkannten wissenschaftlichen Methoden vor oder reichen die Nachweise für die Bewertung von Umweltauswirkungen und -aspekten nicht aus, so muss der Ausschluss dieser Auswirkungen transparent sein, und es werden Anstrengungen unternommen, um Methoden zu entwickeln und Nachweise zu sammeln, die eine Bewertung der jeweiligen Auswirkungen ermöglichen. Solange noch keine Methode entwickelt ist, die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen entspricht, dürfen keine Aussagen zu diesen Umweltauswirkungen gemacht werden. [Abänd. 76]

Artikel 4

Begründung vergleichender ausdrücklicher Umweltaussagen

(1)  Die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen, mit denen behauptet wird oder aus denen implizit hervorgeht, dass ein Produkt oder ein Gewerbetreibender weniger Umweltauswirkungen verursacht oder eine bessere Umweltleistung erbringt als andere Produkte oder Gewerbetreibende (im Folgenden „vergleichende Umweltaussagen“), muss zusätzlich zu den in Artikel 3 festgelegten Anforderungen folgende Anforderungen erfüllen:

a)  die für die Bewertung der Umweltauswirkungen, Umweltaspekte oder der Umweltleistung der Produkte oder Gewerbetreibenden verwendeten Informationen und, Daten und Methoden, anhand dererderen der Vergleich vorgenommen wird, entsprechen den Informationen und, Daten und Methoden, die für die Bewertung der Umweltauswirkungen, Umweltaspekte oder Umweltleistung des Produkts oder Gewerbetreibenden verwendet werden, auf das bzw. auf den sich die Aussage bezieht, [Abänd. 77]

b)  die für die Bewertung der Umweltauswirkungen, Umweltaspekte oder der Umweltleistung der Produkte oder Gewerbetreibenden verwendeten Daten werden in gleichwertiger Weise generiert oder erhoben wie die Daten, die für die Bewertung der Umweltauswirkungen, Umweltaspekte oder Umweltleistung des Produkts oder Gewerbetreibenden verwendet werden, mit dem der Vergleich angestellt wird,

c)  die Berücksichtigung der Stufen entlang der Wertschöpfungskette erfolgt in gleicher Weise für die verglichenen Produkte und Gewerbetreibenden und gewährleistet, dass die wichtigsten Stufen für alle Produkte und Gewerbetreibende einbezogen werden,

d)  die Berücksichtigung der Umweltauswirkungen, Umweltaspekte oder Umweltleistungen erfolgt in gleicher Weise für die verglichenen Produkte und Gewerbetreibenden und gewährleistet, dass die wichtigsten Umweltauswirkungen, Umweltaspekte oder Umweltleistungen für alle Produkte und Gewerbetreibende einbezogen werden,

e)  die für den Vergleich zugrunde gelegten Annahmen werden für die verglichenen Produkte und Gewerbetreibenden in gleicher Weise festgelegt.

(2)  Bezieht sich eine vergleichende Umweltaussage auf eine Verbesserung der Umweltauswirkungen, Umweltaspekte oder der Umweltleistung des Produkts, das Gegenstand der Aussage ist, im Vergleich zu den Umweltauswirkungen, Umweltaspekten oder der Umweltleistung eines anderen Produkts desselben Gewerbetreibenden, eines nicht mehr auf dem Markt tätigen konkurrierenden Gewerbetreibenden oder eines Gewerbetreibenden, der nicht mehr an Verbraucher verkauft, so ist in der Begründung der Aussage zu erläutern, wie sich diese Verbesserung auf andere relevante Umweltauswirkungen, Umweltaspekte oder Umweltleistungen des Produkts, auf das sich die Aussage bezieht, auswirkt, und das Referenzjahr für den Vergleich eindeutig anzugeben.

(3)  Die Anforderungen dieses Artikels gelten nicht für Gewerbetreibende, die Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(47) sind, es sei denn, sie beantragen eine Überprüfung zum Zwecke der Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 10.

Artikel 5

Kommunikation im Zusammenhang mit ausdrücklichen Umweltaussagen

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Gewerbetreibender verpflichtet ist, über eine ausdrückliche Umweltaussage gemäß den Anforderungen dieses Artikels zu informieren.

(2)  Ausdrückliche Umweltaussagen dürfen sich nur auf Umweltauswirkungen, Umweltaspekte oder die Umweltleistung beziehen, die gemäß den Anforderungen der Artikel 3, 4 und 5 begründet sind und gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder d als für das betreffende Produkt oder den betreffenden Gewerbetreibenden bedeutend eingestuft werden.

(3)  Bezieht sich die ausdrückliche Umweltaussage auf ein Endprodukt und gehört die Nutzungsphase oder die Phase am Ende der Lebensdauer zu den wichtigsten Lebenszyklusphasen dieses Produkts, so muss die Aussage Informationen dazu enthalten, wie der Verbraucher das Produkt verwenden oder entsorgen sollte, um die erwartete Umweltleistung dieses Produkts zu erreichen. Diese Informationen werdenmüssen deutlich sichtbar und zusammen mit der Aussage zur Verfügung gestellt werden. [Abänd. 78]

(4)  Bezieht sich die ausdrückliche Umweltaussage auf die künftige Umweltleistung eines Produkts oder Gewerbetreibenden, so muss sie eine zeitlich festgelegte Verpflichtung für Verbesserungen der eigenen Tätigkeiten und innerhalb der Wertschöpfungsketten enthalten.er

a)   eine zeitlich festgelegte, wissenschaftlich fundierte und messbare Verpflichtung für Verbesserungen der eigenen Tätigkeiten und innerhalb der Wertschöpfungsketten bereitstellen,

b)   einen Umsetzungsplan mit mess- und überprüfbaren Zwischenzielen und sonstigen relevanten Elementen bereitstellen, die zur Unterstützung der Umsetzung erforderlich sind, z. B. die Zuweisung von Ressourcen, einen Überwachungsplan und einen Plan für die Berichterstattung, die auf regelmäßigen Berichten und Überprüfungen beruhen,

c)   die unter den Buchstaben a und b genannten Informationen, einschließlich der Ergebnisse der Berichterstattung, öffentlich zugänglich machen. [Abänd. 79]

(5)  Ausdrückliche Umweltaussagen über die kumulativen Umweltauswirkungen eines Produkts oder Gewerbetreibenden, die sich auf einen aggregierten Indikator für Umweltauswirkungen stützen, können nur dann gemacht werden, wenn sie auf Umweltzeichen beruhen, die mit Artikel 7 vereinbar sind. Werden solche Aussagen gemacht, so sind den Verbrauchern dieauf der Grundlage von Vorschriften zur Berechnung eines solchendes aggregierten Indikators gemacht werden, die im Unionsrecht festgelegt sindverwendeten Vorschriften mitzuteilen. [Abänd. 80]

(6)  Informationen über das Produkt oder den Gewerbetreibenden, das bzw. der Gegenstand der ausdrücklichen Umweltaussage ist, und über die Begründung sind der Öffentlichkeit zusammen mit der Aussage in physischer Form oder in Form eines Weblinks, eines QR-Codes, digitalen Produktpasses oder in ähnlicher Form zur Verfügung zu stellen. [Abänd. 81]

Diese Informationen müssen mindestens folgende Angaben umfassen:

a)  Umweltaspekte, Umweltauswirkungen oder die Umweltleistung, die Gegenstand der Aussage sind,

b)  die einschlägigen Unionsnormen oder gegebenenfalls die einschlägigen internationalen Normen,

c)  die zugrunde liegenden Studien, Methoden oder Berechnungen, einschließlich der in Artikel 3 genannten Bewertung, die zur Bewertung, Messung und Überwachung der Umweltauswirkungen, Umweltaspekte oder der Umweltleistung, die Gegenstand der Aussage sind, verwendet werden, ohne die Ergebnisse dieser Studien oder Berechnungen sowie Erläuterungen zu deren Umfang, Annahmen und Einschränkungen außer Acht zu lassen, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/943(48) [Abänd. 82]

d)  eine kurze Erläuterung, wie die Verbesserungen, die Gegenstand der Aussage sind, erreicht werden,

e)  die in Bezug auf die Begründung der Aussage gemäß Artikel 10 ausgestellte Konformitätsbescheinigung und die Kontaktdaten der Prüfstelle, die die Konformitätsbescheinigung ausgestellt hat,

ea)   eine Beschreibung der Art des für das Umweltzeichensystem vorhandenen Überwachungs- und Bewertungssystems, um sicherzustellen, dass regelmäßige Bewertungen der Leistung und der Auswirkungen durchgeführt werden; [Abänd. 83]

f)  bei klimabezogenen ausdrücklichen Umweltaussagen, die sich auf Kompensationen für Treibhausgasemissionen beziehenauf CO2-Gutschriften Bezug nehmen, die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben h, ha und ja genannten Informationen darüber, in welchem Umfang sich die Aussagen auf Kompensationen stützen und ob diese auf Emissionsminderungen oder Entnahmen von Treibhausgasen zurückzuführen sind, [Abänd. 84]

fa)   Umweltaussagen stark verschmutzender Industriezweige müssen relativiert werden, damit die Verbraucher die negativen Gesamtauswirkungen des Produkts auf die Umwelt ermessen können; [Abänd. 85]

g)  eine Zusammenfassung der Bewertung, einschließlich der in diesem Absatz aufgeführten Elemente, die für die Verbraucher, an die sich die Aussage richtet, klar und verständlich ist und in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem diese Aussage verbreitet wird, bereitgestellt wird.

(7)  Die Anforderungen der Absätze 2, 3 und 6 gelten nicht für Gewerbetreibende, die Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission sind, es sei denn, sie beantragen eine Überprüfung zum Zwecke der Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 10.

(8)  Unterliegt die Begründung bestimmter Umweltauswirkungen, Umweltaspekte oder der Umweltleistung den in delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstaben a und c festgelegten Vorschriften, kann Die Kommission kann gemäß Artikel 18 delegierte Rechtsakte erlassen, um die Anforderungen an die Kommunikation im Zusammenhang mit den in Artikel 5 genannten ausdrücklichen Umweltaussagen gemäß Artikel 5 zu ergänzen, indem näher festgelegt wird, welche Informationen in Bezug auf solche Umweltauswirkungen, Umweltaspekte oder die Umweltleistung mitgeteilt werden können oder müssen, um sicherzustellen, dassdamit die Verbraucher nicht irregeführt werden, insbesondere wenn die Begründung bestimmter Umweltauswirkungen, Umweltaspekte oder der Umweltleistung Vorschriften unterliegt, die im Wege der in Artikel 3 Absatz 4 Buchstaben a und c genannten delegierten Rechtsakte festgelegt wurden. [Abänd. 86]

Artikel 6

Kommunikation im Zusammenhang mit vergleichenden ausdrücklichen Umweltaussagen

Vergleichende Umweltaussagen dürfen sich nicht auf eine Verbesserung der Umweltauswirkungen, Umweltaspekte oder der Umweltleistung des Produkts, das Gegenstand der Aussage ist, im Vergleich zu den Umweltauswirkungen, Umweltaspekten oder der Umweltleistung eines anderen Produkts desselben Gewerbetreibenden oder eines nicht mehr auf dem Markt tätigen konkurrierenden Gewerbetreibenden oder eines Gewerbetreibenden, der nicht mehr an Verbraucher verkauft, beziehen, es sei denn, diese Aussagen beruhen auf Belegen, aus denen hervorgeht, dass es sich um eine erhebliche Verbesserung handelt, die in den letzten fünf Jahren erzielt wurde.

Artikel 7

Umweltzeichen

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Umweltzeichen die Anforderungen der Artikel 3 bis 6 erfüllen und gemäß Artikel 10 überprüft werden.

(1a)   Weist ein Umweltzeichen eine anerkannte hervorragende Umweltleistung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe s der Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den grünen Wandel auf oder wird es von anerkannten Verbraucherorganisationen entwickelt und beruht deren Methode auf der Anwendung wissenschaftlicher und reproduzierbarer Bewertungsmethoden, so unterliegt das Zeichen nur der Überprüfung nach Artikel 10 Absatz 2, nicht aber den Anforderungen und den damit verbundenen Prüfungen für jedes einzelne Produkt oder jede einzelne Dienstleistungsgruppe, für die das Zeichen gilt. [Abänd. 87]

(2)  Nur Umweltzeichen, die den Anforderungen von Absatz 1 entsprechen und die im Rahmen von Umweltzeichensystemen nach dem Unionsrecht vergeben wurden, die auf wissenschaftlichen, unabhängigen und reproduzierbaren Bewertungsmethoden und einem Lebenszykluskonzept beruhen, dürfen für ein Produkt oder Gewerbetreibenden eine Einstufung oder Bewertung enthalten, die auf einem aggregierten Indikator für die Umweltauswirkungen eines Produkts oder Gewerbetreibenden beruht. [Abänd. 88]

Artikel 8

Anforderungen an Umweltzeichensysteme

(1)   Umweltzeichensysteme sind Zertifizierungssysteme, in deren Rahmen bescheinigt wird, dass ein Produkt, ein Verfahren oder ein Gewerbetreibender die Anforderungen an ein Umweltzeichen erfüllt. [Abänd. 89]

(2)  Umweltzeichensysteme müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a)  die Informationen über den Eigner eines Umweltzeichensystems und über seine Entscheidungsgremien sind transparent, zugänglich, kostenlos, leicht verständlich und hinreichend detailliert und stehen online oder auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung, [Abänd. 90]

aa)   die Entscheidungsgremien des Umweltzeichensystems sind frei von Interessenkonflikten und unabhängig von den Gewerbetreibenden, die das Zeichen verwenden; [Abänd. 91]

b)  die Informationen über die Ziele des Umweltzeichensystems und die Anforderungen und Verfahren zur Überwachung der Einhaltung des Umweltzeichensystems sind transparent, kostenlos, leicht verständlich und hinreichend detailliert,

c)  die Bedingungen für die Teilnahme an einem Umweltzeichensystem stehen in einem angemessenen Verhältnis zur Größe und zum Umsatz der Unternehmen, um Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen nicht auszuschließen, unter anderem durch die Festlegung angemessener und diskriminierungsfreier Gebühren, [Abänd. 92]

d)  die Anforderungen an das Umweltzeichensystem wurden von Sachverständigen entwickelt, die ihrederen wissenschaftliche Belastbarkeit gewährleistennachweisen können, und wurden einer heterogenen Gruppe von Interessenträgern oder deren Vertretern zur transparentenzur Konsultation vorgelegt, die diese Anforderungen überprüft und ihre Relevanz aus gesellschaftlicher Sicht bestätigt hathaben, und die Interessenträger müssen frei von Interessenkonflikten sein, auch indem sie vom Eigner des Umweltzeichensystems unabhängig sind, und mindestens einschlägige Sachverständige umfassen, [Abänd. 93]

e)  das Umweltzeichensystem verfügt über einen Beschwerde- und Streitbeilegungsmechanismus,

f)  das Umweltzeichensystem legt transparente Verfahren für den Umgang mit Verstößen fest und sieht bei anhaltender Nichteinhaltung der Anforderungen des Systems bzw. schwerwiegenden Verstößen gegen das System die Aussetzung der Verwendung oder die Entziehung des Umweltzeichens vor. [Abänd. 94]

fa)   das Umweltzeichensystem verfügt über ein solides Überwachungs- und Bewertungssystem, um seine Ziele, Strategien, Leistungen und Auswirkungen auf der Grundlage der neuesten bewährten Verfahren, wissenschaftlichen Daten und Erkenntnisse regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls seine Anforderungen entsprechend den Ergebnissen zu aktualisieren. [Abänd. 95]

(3)   Ab dem … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] führen die Behörden der Mitgliedstaaten keine neuen nationalen oder regionalen Umweltzeichensysteme mehr ein. Jedoch dürfen im Rahmen nationaler oder regionaler Umweltzeichensysteme, die vor diesem Datum eingeführt wurden, weiterhin die entsprechenden Umweltzeichen auf dem Unionsmarkt vergeben werden, sofern sie die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. [Abänd. 96]

Ab dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt dürfen Umweltzeichensysteme nur noch nach Unionsrecht eingeführt werden. [Abänd. 97]

(4)  Ab dem … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] unterliegen alle von Behörden der Mitgliedstaaten in Drittländern neu eingeführten Umweltzeichensysteme, in deren Rahmen Umweltzeichen für die Verwendung auf dem Unionsmarkt vergeben werden, vor dem Eintritt in den Unionsmarkt einer Genehmigung durch die Kommission, um sicherzustellen, dassdie unverzüglich zu erteilen ist, damit diese Kennzeichnungen im Vergleich zu den bestehenden nationalen, regionalen oder Unionssystemen gemäß Absatz 3 einen Mehrwert im Hinblick auf ihre Umweltziele, insbesondere in Bezug auf die Berücksichtigung der Umweltauswirkungen, Umweltaspekte oder der Umweltleistung, oder eine bestimmte Produktgruppe oder einen bestimmten Sektor bieten und die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Im Rahmen von Umweltzeichensystemen, die von Behörden der Mitgliedstaaten oder von Behörden in Drittländern vor diesem Datum eingeführt wurden, dürfen weiterhin die entsprechenden Umweltzeichen für die Verwendung auf dem Unionsmarkt vergeben werden, sofern sie die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. [Abänd. 98]

(5)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass von privaten Betreibern nach dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] eingeführte Umweltzeichensysteme nur genehmigt werden, wenn diese Systeme im Vergleich zu den bestehenden nationalen, regionalen oder Unionssystemen gemäß Absatz 3 einen Mehrwert im Hinblick auf ihre Umweltziele, insbesondereauch in Bezug auf den Umfang der Berücksichtigung der Umweltauswirkungen, Umweltaspekte oder der Umweltleistung, oder eine bestimmte Produktgruppe oder einen bestimmten Sektor und ihre Fähigkeit, den ökologischengrünen Wandel von KMU zu unterstützen, bieten und die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Im Rahmen von Umweltzeichensystemen, die von privaten Betreibern vor diesem Datum eingeführt wurden, dürfen weiterhin entsprechende Umweltzeichen für die Verwendung auf dem Unionsmarkt vergeben werden, sofern sie die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. [Abänd. 99]

Dieses Verfahren zur Genehmigung neuer Umweltzeichensysteme gilt für Systeme, die von privaten Betreibern in der Union und in Drittländern eingeführt werden.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Genehmigung neuer privater Systeme.

(6)  Um die in den Absätzen 4 und 5 genannten Genehmigungen zu erhalten, legen die Betreiber neuer Umweltzeichensysteme Belege vor, aus denen Folgendes hervorgeht:

a)  die Gründe für die Schaffung des Systems,

aa)   eine Beschreibung der Art und Weise, wie die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllt werden; [Abänd. 100]

b)  der vorgeschlagene Anwendungsbereich des Systems,

c)  der Nachweis, dass das System einen Mehrwert gemäß Absatz 4 im FalleFall von Umweltzeichensystemen, die von Behörden in Drittländern eingeführt werden, oder gemäß Absatz 5 im FalleFall von Umweltzeichensystemen privater Betreiber bietet, [Abänd. 101]

d)  ein Vorschlag für den Entwurf von Kriterien und die für die Entwicklung und Vergabe des Umweltzeichens angewandte Methode sowie die erwarteten Auswirkungen auf den Markt,

e)  detaillierte Informationen über den Eigner eines Umweltzeichensystems und seiner Entscheidungsgremien.

Die in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen werden im FalleFall von Systemen gemäß Absatz 4 der Kommission bzw. im FalleFall von Systemen gemäß Absatz 5 den Behörden der Mitgliedstaaten zusammen mit der gemäß Artikel 10 ausgestellten Konformitätsbescheinigung für Umweltzeichensysteme vorgelegt und öffentlich verfügbar gemacht. [Abänd. 102]

(7)  Die Kommission veröffentlicht und aktualisiert eine Liste der offiziell anerkanntendieser Richtlinie entsprechenden Umweltzeichensysteme und der Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010, die nach dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 auf dem Unionsmarkt verwendet werden dürfen, einschließlich der gemäß Absatz 6 bereitgestellten Informationen. Diese Liste wird der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung gestellt und ist in verständlicher Form zu präsentieren. [Abänd. 103]

(8)  Um eine einheitliche Anwendung in der gesamten Union zu gewährleistensicherzustellen, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsaktebis zum … [zwölf Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 18, um [Abänd. 104]

a)  detaillierte Anforderungen für die Genehmigung und Überprüfung von Umweltzeichensystemen gemäß den in den Absätzen 4 und 5 genannten Kriterien festzulegen, [Abänd. 105]

b)  Form und Inhalt der in Absatz 6 genannten Belege genauer festzulegen,

c)  detaillierte Vorschriften über das Genehmigungsverfahren gemäß Absatz 4 festzulegen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 genannten Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 106]

Artikel 9

Erneute Prüfung der Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zur Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen herangezogenen Informationen von den Gewerbetreibenden überprüft und aktualisiert werden, wenn Umstände vorliegen, die die Richtigkeit einer Aussage beeinträchtigenverändern könnten, spätestens jedoch fünf Jahre nach dem Datum, an dem die in Artikel 5 Absatz 6 genannten Informationen bereitgestellt wurden. Im Zuge der erneuten Prüfung überprüft der Gewerbetreibende die zugrunde gelegten Informationen, um sicherzustellensich zu vergewissern, dass die Anforderungen der Artikel 3 und 4 in vollem Umfang erfüllt werden. [Abänd. 107]

Bei Rechtschreibfehlern oder anderen kosmetischen Änderungen im Wortlaut der Aussage ist der Gewerbetreibende nicht verpflichtet, die Begründung zu überprüfen oder die Zertifizierung erneut zu beantragen, sofern der Inhalt und die Richtigkeit der Aussage dadurch nicht beeinträchtigt werden. [Abänd. 108]

Die aktualisierte ausdrückliche Umweltaussage unterliegt sodann einer Überprüfung gemäß Artikel 10.

Artikel 10

Überprüfung und Zertifizierung der Begründung von Umweltaussagen und der diesbezüglichen Kommunikation sowie Umweltzeichensysteme

(1)  Die Mitgliedstaaten richten Verfahren ein, mit denen überprüft werden kann, ob die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation den Anforderungen der Artikel 3 bis 7 entsprechen. Die Kommission überprüft diese Verfahren regelmäßig. [Abänd. 109]

(2)  Die Mitgliedstaaten richten Verfahren ein, mit denen überprüft werden kann, ob die Umweltzeichensysteme den Anforderungen des Artikels 8 entsprechen. Die Kommission überprüft diese Verfahren regelmäßig. [Abänd. 110]

(3)  Für Gewerbetreibende, die Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission sind, gelten die Anforderungen an die Überprüfung und Zertifizierung nur, wenn sie dies beantragen.

(3a)   Bei der Einrichtung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Kosten der Überprüfung und Zertifizierung der Komplexität der Begründung der Aussage sowie der Größe und des Umsatzes des Gewerbetreibenden, der die Überprüfung und Zertifizierung beantragt, Rechnung tragen, wobei insbesondere Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen zu berücksichtigen sind. [Abänd. 111]

3b.   Die Überprüfungsanforderungen gelten nicht für Gewerbetreibende, die ein gemäß diesem Artikel geprüftes Umweltzeichen anbringen, wenn sie ausdrückliche Umweltaussagen bezüglich von Umweltaspekten, Umweltauswirkungen und Umweltleistungen machen, die durch dieses Zeichen zertifiziert werden.

Bei den nach Artikel 5 Absatz 6 erforderlichen Angaben handelt es sich um die Angaben des Umweltzeichensystems. [Abänd. 112]

(4)  Die Überprüfung wird von einer Prüfstelle, die die Anforderungen des Artikels 11 erfüllt, nach den in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren durchgeführt, bevor ein Gewerbetreibender die Umweltaussage veröffentlicht oder das Umweltzeichen verwendet.

(4a)   Die Prüfung ausdrücklicher Umweltaussagen und von Umweltzeichensystemen ist innerhalb von 30 Tagen abzuschließen. Die Prüfstelle kann in hinreichend begründeten Fällen eine längere Frist als 30 Tage für die Prüfung festlegen. Die Prüfstellen teilen dem Gewerbetreibenden zum Zeitpunkt der Beantragung einer Prüfung eine Schätzung der Dauer des Prüfverfahrens mit. [Abänd. 113]

(5)  Für die Zwecke der Überprüfung berücksichtigt die Prüfstelle Art und Inhalt der ausdrücklichen Umweltaussage oder des Umweltzeichens.

(6)  Nach Abschluss der Überprüfung stellt die Prüfstelle gegebenenfalls eine Konformitätsbescheinigung aus, mit der bestätigt wird, dass die ausdrückliche Umweltaussage oder das Umweltzeichen den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.

(7)  Die Konformitätsbescheinigung wird von den für die Anwendung und Durchsetzung dieser Richtlinie zuständigen Behörden anerkannt. Die Mitgliedstaaten übermitteln die Liste der Konformitätsbescheinigungen über das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem. Sobald eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt ist und mitgeteilt wurde, darf das Umweltzeichensystem oder die Umweltaussage in der Union verwendet werden, sofern das System oder die Aussage in einer Sprache mitgeteilt wird, die von den Verbrauchern in den Mitgliedstaaten, in denen das Produkt oder die Dienstleistung vermarktet wird, verstanden werden kann. Die Konformitätsbescheinigungen werden in einer durchsuchbaren Datenbank öffentlich zugänglich gemacht, in der der Gewerbetreibende, die Art der Aussage, die Bewertungsmethode und der Sektor eindeutig angegeben sind. [Abänd. 114]

(8)  Die Konformitätsbescheinigung greift der Bewertung der Umweltaussage durch nationale Behörden oder Gerichte gemäß der Richtlinie 2005/29/EG nicht vor.

(9)  Bis zum … [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] erlässt die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten in Bezug auf die Form der Konformitätsbescheinigung gemäß Absatz 5 und die technischen Mittel für die Ausstellung dieser Konformitätsbescheinigung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 genannten Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 115]

(9a)   Die Mitgliedstaaten können der Überprüfung bestehender Umweltaussagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie gemacht wurden, Vorrang einräumen. [Abänd. 116]

Artikel 11

Prüfstelle

(1)  Bei der Prüfstelle handelt es sich um eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008(49) akkreditierte unabhängige Konformitätsbewertungsstelle.

(2)  Die Akkreditierung umfasst insbesondere die Bewertung der Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3.

(3)  Die Prüfstelle muss die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)  Die Prüfstelle ist unabhängig von dem Produkt oder dem Gewerbetreibenden, das bzw. der mit der Umweltaussage in Verbindung steht,

b)  die Prüfstelle, ihre oberste Leitungsebene und das für die Durchführung der Überprüfungsarbeiten zuständige Personal dürfen keine Tätigkeiten ausüben, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität in Bezug auf die Prüftätigkeiten beeinträchtigen könnten,

c)  die Prüfstelle und ihr Personal führen die Prüftätigkeiten mit der größtmöglichen professionellen Integrität und der erforderlichen technischen Kompetenz durch und dürfen keinerlei Druck oder Anreizen, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die ihr Urteil oder die Ergebnisse ihrer Prüftätigkeiten beeinflussen könnten,

d)  die Prüfstelle verfügt über das Fachwissen, die Ausrüstung und die Infrastruktur, die für die Durchführung der Prüftätigkeiten, für die sie akkreditiert wurde, erforderlich sind,

e)  die Prüfstelle verfügt über angemessene Ressourcen, insbesondere über technische Kapazitäten und über ausreichend qualifiziertes und erfahrenes Personal, erforderlichenfalls mit Erfahrung in der Bewertung von Lebenszyklen, das für die Durchführung der Überprüfungsaufgaben zuständig ist, [Abänd. 117]

f)  das Personal einer Prüfstelle unterliegt der beruflichen Schweigepflicht und handelt im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, insbesondere der Richtlinie (EU) 2016/943, in Bezug auf alle Informationen, die es bei der Durchführung der Überprüfungsaufgaben erhält, erhält die Prüfstelle aufgrund des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen nicht die für die Prüfung erforderlichen Informationen, so stellt sie keine Konformitätsbescheinigung aus, [Abänd. 118]

g)  vergibt eine Prüfstelle bestimmte mit der Überprüfung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, so trägt sie die volle Verantwortung für die von den Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführten Aufgaben und bewertet und überwacht die Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihnen ausgeführten Arbeiten., wobei die Anforderungen von Absatz 3 Buchstaben a bis f auch für Unterauftragnehmer und Zweigunternehmen gelten, [Abänd. 119]

ga)   die Prüfstelle verfügt über einen Beschwerde- und Streitbeilegungsmechanismus, [Abänd. 120]

gb)   die Prüfstelle, die die Konformitätsbescheinigung ausstellt, ist für die Richtigkeit der Bewertung der zu bescheinigenden Aussage verantwortlich und wird zur Rechenschaft gezogen, wenn eine Untersuchung ergibt, dass sie bei ihrer Bewertung nachlässig war, wobei diese Haftung jedoch nur gilt, wenn der Gewerbetreibende keine irreführenden Geschäftspraktiken im Sinne von Anhang 1 der Richtlinie 2005/29/EG angewandt hat. [Abänd. 121]

(3a)   Akkreditierte Prüfstellen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, dürfen Prüftätigkeiten in jedem anderen Mitgliedstaat durchführten, und zwar unter denselben Bedingungen wie akkreditierte Prüfstellen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind. [Abänd. 122]

Artikel 12

Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen [Abänd. 123]

Die Mitgliedstaaten ergreifen in Zusammenarbeit mit der Kommission geeignete Maßnahmen, um Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen bei der Anwendung der in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen zu unterstützen. Diese Maßnahmen umfassen mindestens Leitlinien oder ähnliche Mechanismen, um Wege aufzuzeigenmit konkreten Beispielen und Verfahren, wie die Anforderungen an ausdrückliche Umweltaussagen erfüllt werden können. Unbeschadet der geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen können diesezählen dazu eine oder mehrere der folgenden von den Mitgliedstaaten zu treffenden Maßnahmen Folgendes umfassen: [Abänd. 124]

a)  finanzielle Unterstützung,

aa)   sonstige Mechanismen, um Wege aufzuzeigen, wie die Anforderungen an ausdrückliche Umweltaussagen erfüllt werden können, [Abänd. 125]

b)  Zugang zu Finanzmitteln,

c)  Fachschulungen für Führungskräfte und Mitarbeiter,

d)  maßgeschneiderte organisatorische und technische Unterstützung. [Abänd. 126]

da)   Fachschulungen für Führungskräfte und Mitarbeiter. [Abänd. 127]

Im Rahmen der Unionsprogramme, die von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen in Anspruch genommen werden können, berücksichtigt und fördert die Kommission Initiativen, die es Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen erleichtern können, die Anforderungen dieser Richtlinie zu erfüllen.

Die Mitgliedstaaten benennen zentrale Anlaufstellen für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, bei denen sie Informationen über die Einhaltung der Anforderungen an ausdrückliche Umweltaussagen und über die im vorstehenden Unterabsatz genannte verfügbare Unterstützung anfordern können. [Abänd. 129]

Artikel 12a

Vereinfachtes Prüfungssystem

(1)   Bis zum … [18 Monate nach Inkrafttreten] führt die Kommission im Wege eines delegierten Rechtsakts ein vereinfachtes Prüfungssystem ein, über das Gewerbetreibende für bestimmte Umweltaussagen ein vereinfachtes Verfahren in Anspruch nehmen können, das eine Konformitätsvermutung umfassen kann. Im Rahmen dieses vereinfachten Prüfungssystems verfährt die Kommission je nach Sachlage wie folgt:

a)   Sie priorisiert Umweltaussagen, die aufgrund der Art der Angabe keine vollständige Bewertung des Lebenszyklus oder die Anwendung komplexer Methoden erfordern.

b)   Sie erleichtert eine schnellere Zulassung der häufigsten Umweltaussagen gemäß der in Artikel 3 Absatz 4a genannten Liste.

c)   Sie erleichtert die Zulassung von Umweltaussagen, die auf Normen oder Methoden, beispielsweise für Lebenszyklusanalysen, beruhen und ihnen entsprechen, die von der Kommission gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels offiziell anerkannt wurden.

d)   Sie ermöglicht die Zertifizierung von Umweltaussagen und Umweltzeichen auf der Grundlage der gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 8 entwickelten produktspezifischen und sektoralen Vorschriften, sofern diese Vorschriften bereits eine Überprüfung durch Dritte vorsehen.

(2)   Gemäß Absatz 1 erstellt die Kommission eine Datenbank der anerkannten Normen und Methoden, die für ein vereinfachtes Verfahren infrage kommen; diese Datenbank wird regelmäßig überprüft und aktualisiert. [Abänd. 130]

Artikel 13

Benennung der zuständigen Behörden und Koordinierungsmechanismen

(1)  Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Anwendung und Durchsetzung dieser Richtlinie verantwortlich sind.

(2)  Für die Zwecke der Durchsetzung der Artikel 5 und 6 können die Mitgliedstaaten die für die Durchsetzung der Richtlinie 2005/29/EG zuständigen nationalen Behörden oder Gerichte benennen. In diesem Fall können Die Mitgliedstaaten von den Artikeln 14 bis 17stellen sicher, dass Verbraucher, deren wirtschaftliche Interessen durch die Nichteinhaltung der vorliegenden Richtlinie abweichen und diegeschädigt werden, Zugang zu verhältnismäßigen und wirksamen Rechtsbehelfen gemäß den Artikeln 11 bis 13Artikel 11a der Richtlinie 2005/29/EG erlassenen Durchsetzungsvorschriften anwendenhaben. [Abänd. 131]

(3)  Gibt es mehr als eine zuständige Behörde in ihrem Hoheitsgebiet, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die jeweiligen Aufgaben dieser zuständigen Behörden klar definiert sind und dass geeignete Mechanismen für die Kommunikation und die Koordinierung geschaffen werden.

(4)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich die Namen der in ihrem Mitgliedstaat zuständigen Behörden und deren Zuständigkeitsbereiche mit.

Artikel 14

Befugnisse der zuständigen Behörden

(1)  Die Mitgliedstaaten übertragen ihren zuständigen Behörden die für die Einhaltung dieser Richtlinie erforderlichen Kontroll- und Durchsetzungsbefugnisse.

(2)  Die den zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 übertragenen Befugnisse umfassen mindestens Folgendes:

a)  die Befugnis, Zugang zu allen relevanten Dokumenten, Daten oder Informationen in Bezug auf einen Verstoß gegen diese Richtlinie in jeder Form oder jedem Format zu erhalten, unabhängig von ihrem Speichermedium oder dem Ort, an dem sie aufbewahrt werden, sowie die Befugnis, Kopien davon anzufertigen oder zu erhalten,

b)  die Befugnis, von jeder natürlichen oder juristischen Person zu verlangen, relevante Informationen, Daten oder Dokumente in jeder Form oder jedem Format, unabhängig von ihrem Speichermedium oder dem Ort, an dem sie aufbewahrt werden, vorzulegen, damit ermittelt werden kann, ob ein Verstoß gegen diese Richtlinie vorgelegen hat oder vorliegt, und zur Feststellung der Einzelheiten eines solchen Verstoßes,

c)  die Befugnis, Ermittlungen oder Verfahren auf eigene Initiative einzuleiten, um die Einstellung der Verstöße gegen diese Richtlinie oder Untersagung solcher Praktiken zu bewirken,

d)  die Befugnis, von Gewerbetreibenden zu verlangen, angemessene und wirksame Abhilfemaßnahmen und andere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen Verstoß gegen diese Richtlinie zu beenden,

e)  die Befugnis, bei Verstößen gegen diese Richtlinie gegebenenfalls eine Unterlassungsanordnung zu erlassen,

f)  die Befugnis, bei Verstößen gegen diese Richtlinie Sanktionen gemäß Artikel 17 zu verhängen.

(3)  Die zuständigen Behörden können alle Informationen, Dokumente, Feststellungen, Aussagen oder jede andere Erkenntnis unabhängig von ihrem Format oder Speichermedium als Beweismittel für die Zwecke ihrer Ermittlungen verwenden.

Artikel 15

Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung

(1)  Die gemäß Artikel 13 benannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen regelmäßige Kontrollen in Bezug auf die ausdrücklichen Umweltaussagen und die angewandten Umweltzeichensysteme auf dem Unionsmarkt durch. Die Berichte über die Ergebnisse dieser Kontrollen werden der Öffentlichkeit online zugänglich gemacht.

(2)  Stellen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Verstoß gegen eine in dieser Richtlinie festgelegte Verpflichtung fest, führen sie eine Bewertung aller einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie durch.

(3)  Stellen die zuständigen Behörden im Anschluss an die in Unterabsatz 21 genannte Bewertung fest, dass die Begründung der ausdrücklichen Umweltaussage und die diesbezügliche Kommunikation oder das Umweltzeichensystem nicht den Anforderungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, unterrichten sie den Gewerbetreibenden, der die Aussage macht, vor der Veröffentlichung des in Artikel 15 Absatz 1 genannten Berichts über die Nichtkonformität und fordern ihn auf, innerhalb von 30 Tagen alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die ausdrückliche Umweltaussage oder das Umweltzeichensystem mit dieser Richtlinie in Einklang zu bringen oder innerhalb von 30 Tagen die Verwendung der nicht konformen ausdrücklichen Umweltaussage bzw. Verweise darauf einzustellen. Diese Maßnahmen müssen so wirksam wie möglich sein und schnellstmöglich ergriffen werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren sind.

Die zuständigen Behörden können auf hinreichend begründeten Antrag des Gewerbetreibenden in Ausnahmefällen beschließen, dem Gewerbetreibenden eine Verlängerung der ursprünglichen Frist von 30 Tagen zu gewähren, bis zu deren Ablauf der Gewerbetreibende alle geeigneten Abhilfemaßnahmen ergreifen muss. [Abänd. 132]

(3a)   Stellen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats fest, dass eine ausdrückliche Umweltaussage oder ein Umweltzeichensystem die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, so fordern sie den Gewerbetreibenden auf, unverzüglich offenzulegen, ob die ausdrückliche Umweltaussage oder das Umweltzeichensystem in einem anderen Mitgliedstaat bekannt gemacht wurde. Ist dies der Fall, so unterrichten die zuständigen Behörden, die die Nichteinhaltung festgestellt haben, unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen die Aussage oder das Umweltzeichensystem bekannt gemacht wurde, über das Ergebnis der Bewertung gemäß Artikel 15 Absatz 3. [Abänd. 133]

(3b)   Stellen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats fest, dass Prüfstellen wiederholt Konformitätsbescheinigungen für ausdrückliche Umweltaussagen ausgestellt haben, die den Anforderungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, so wird der Prüfstelle die Akkreditierung unverzüglich entzogen. [Abänd. 134]

Artikel 16

Behandlung von Beschwerden und Zugang zur Justiz

(1)  Natürliche oder juristische Personen oder Organisationen, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht ein berechtigteshinreichendes Interesse haben, sind befugt, bei den zuständigen Behörden begründete Beschwerden einzureichen, wenn sie aufgrund objektiver Umstände der Auffassung sind, dass ein Gewerbetreibendereine oder mehrere Prüfstellen oder Gewerbetreibende gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie verstößtverstoßen. [Abänd. 135]

(2)  Für die Zwecke des Absatzes 1 wird davon ausgegangen, dass Nichtregierungsorganisationen oder Organisationen, die sich für den Schutz der menschlichen Gesundheit, der Umwelt oder der Verbraucher einsetzen und alle nach nationalem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein ausreichendes Interesse haben.

(3)  Die zuständigen Behörden prüfen unverzüglich die in Absatz 1 genannte begründete Beschwerde und ergreifen zur Überprüfung dieser Beschwerde gegebenenfallserforderlichenfalls die erforderlichen Schritte, einschließlich Inspektionen bei der Person oder Organisation und dem betreffenden Gewerbetreibenden oder der betreffenden Prüfstelle und deren Anhörung, um Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie festzustellen und diese Beschwerden zu überprüfen. Kommen die zuständigen Behörden zu dem Schluss, dass eine Beschwerde gerechtfertigt ist, so ergreifen sie die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 15. [Abänd. 136]

(4)  Die zuständigen Behörden unterrichten so schnell wie möglich und in jedem Fall innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der begründeten Beschwerde und gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften die in Absatz 1 genannte Person oder Organisation, die die Beschwerde eingereicht hat, über ihre Entscheidung, der in der Beschwerde enthaltenen Aufforderung zum Tätigwerden nachzukommen oder diese Aufforderung zurückzuweisen, und begründetbegründen diese Entscheidung und beschreiben die weiteren Schritte und Maßnahmen, die sie ergreifen werden. Die zuständigen Behörden gestatten der Person, die Bedenken geäußert hat, zusätzliche Informationen zur Verfügung zu stellen. [Abänd. 137]

(5)  Unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften, die vorsehen, dass die verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens ausgeschöpft werden müssen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine in Absatz 1 genannte Person oder Organisation, die eine begründete Beschwerde einreicht, Zugang zu einem Gericht oder einer anderen unabhängigen und unparteiischen öffentlichen Stelle hat, die befugt ist, die verfahrensrechtliche und materielle Rechtmäßigkeit der unter diese Richtlinie fallenden Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen der zuständigen Behörde zu prüfen. Diese gerichtlichen Überprüfungsverfahren müssen fair, gerecht und zeitnah durchgeführt werden, kostenlos bzw. nicht mit übermäßigen Kosten verbunden sein und angemessene und wirksame Rechtsbehelfe, gegebenenfalls auch Unterlassungsanordnungen, vorsehen.

(6)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren gemäß diesem Artikel zugänglich gemachtkostenlos und auf leicht zugängliche und leicht verständliche Weise zur Verfügung gestellt werden. [Abänd. 138]

Artikel 17

Sanktionen

(1)  Unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2008/99/EG(50) erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über die Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)  Bei der Festlegung von Art und Höhe der bei Verstößen zu verhängenden Sanktionen berücksichtigen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Folgendes:

a)  die Art, die Schwere, den Umfang und die Dauer des Verstoßes,

b)  die Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes und etwaige Maßnahmen des Gewerbetreibenden zur Minderung oder Behebung des Schadens, der den Verbrauchern entstanden ist,

c)  die Finanzkraft der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlich gemachten juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlich gemachten natürlichen Person ablesen lässt,

d)  den wirtschaftlichen Nutzen, die die verantwortliche Person aus dem Verstoß gezogen hat,

e)  etwaige frühere Verstöße der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person,

f)  andere erschwerende oder mildernde Umstände im jeweiligen Fall,

g)  gegebenenfalls Sanktionen, die gegen den Gewerbetreibenden für denselben Verstoß in grenzüberschreitenden Fällen in anderen Mitgliedstaaten verhängt wurden, sofern Informationen über solche Sanktionen im Rahmen des aufgrund der Verordnung (EU) 2017/2394 errichteten Mechanismus verfügbar sind.

(3)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Sanktionen und Maßnahmen bei Verstößen gegen diese Richtlinie Folgendes umfassen:

(a)  Geldbußen, die den für Verstöße verantwortlichen Personen wirksam den aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Nutzen entziehen, sowie eine Erhöhung dieser Geldbußen bei wiederholten Verstößen,

(b)  die Einziehung von Einnahmen, die der Gewerbetreibende aus einer Transaktion mit den betreffenden Produkten erzielt hat,

(c)  den vorübergehenden, im Höchstfall 12 Monate dauernden Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Finanzhilfen und Konzessionen.

Für die Zwecke von Buchstabe a stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass bei der Verhängung von Sanktionen gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394(51) der Höchstbetrag solcher Geldbußen mindestens 4 % des Jahresumsatzes des Gewerbetreibenden in dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. den betreffenden Mitgliedstaaten beträgt.

Artikel 18

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 8 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 8 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 8 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um [zwei Monate] verlängert.

Artikel 18a

Konsultationsforum

Die Kommission richtet ein Konsultationsforum für Umweltaussagen („das Forum“) ein, das eine ausgewogene Beteiligung von Vertretern der Mitgliedstaaten und aller relevanten interessierten Parteien vorsieht, z. B. von Vertretern der Industrie, einschließlich Kleinstunternehmen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen und Vertretern des Handwerks, Gewerkschaften, Gewerbetreibenden, Einzelhändlern, Importeuren, Wissenschaftlern, Umweltschutzgruppen und Verbraucherorganisationen. Die Kommission konsultiert das Forum zu

i)   i) der Aufstellung der in Artikel 3 Absatz 4a genannten Arbeitspläne,

ii)   ii) der Ausarbeitung von delegierten Rechtsakten,

iii)   iii) der Aktualisierung der Anforderungen an die Begründung und Bekanntgabe von Umweltaussagen,

iv)   iv) jeder Evaluierung der Anforderungen an die Begründung und Bekanntgabe von Umweltaussagen;

v)   v) jeder Evaluierung der Wirksamkeit der bestehenden Anforderungen an die Begründung und Bekanntgabe von Umweltaussagen. [Abänd. 139]

Artikel 19

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 20

Überwachung

(1)  Die Mitgliedstaaten überwachen die Anwendung dieser Richtlinie regelmäßig auf der Grundlage

a)  eines Überblicks über die Arten ausdrücklicher Umweltaussagen und Umweltzeichensysteme, gegen die gemäß Artikel 16 begründete Beschwerden eingereicht wurden,

b)  eines Überblicks über die ausdrücklichen Umweltaussagen und die Umweltzeichensysteme, in Bezug auf die die zuständigen Behörden die Gewerbetreibenden aufgefordert haben, Korrekturmaßnahmen gemäß Artikel 15 zu ergreifen, oder Sanktionen gemäß Artikel 17 verhängt haben.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen die Angabe der ausdrücklichen Umweltaussage oder des Umweltzeichensystem, die Art des mutmaßlichen Verstoßes, die Art und Dauer der Korrekturmaßnahmen und gegebenenfalls die verhängte Sanktion.

(3)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich die in Absatz 1 genannten Informationen.

(3a)   Die zuständigen nationalen Behörden arbeiten aktiv zusammen und tauschen regelmäßig bewährte Verfahren für die Umsetzung dieser Richtlinie aus. [Abänd. 140]

(4)  Auf der Grundlage der gemäß Absatz 3 gesammelten Informationen und der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 1 bereitgestellten Informationen sowie erforderlichenfalls zusätzlicher Konsultationen mit den zuständigen Behörden veröffentlicht die Europäische Umweltagentur alle zwei Jahre einen Bericht mit einer Bewertung der Entwicklungen im Bereich der ausdrücklichen Umweltaussagen und der Umweltzeichensysteme in jedem Mitgliedstaat und in der Union insgesamt. Der Bericht muss eine Differenzierung nach der Größe des Unternehmens des Gewerbetreibenden, der die Aussage trifft, und der Qualität der Begründung ermöglichen.

Artikel 21

Evaluierung und Überprüfung

(1)  Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = 5 Jahre nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] führt die Kommission eine Evaluierung dieser Richtlinie mit Blick auf die damit verfolgten Ziele durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor.

(2)  In dem in Absatz 1 genannten Bericht wird bewertet, ob das Ziel dieser Richtlinie erreicht wurde, insbesondere im Hinblick auf

a)  die Gewährleistung, dass ausdrückliche Umweltaussagen über die Umweltleistung eines Produkts oder Gewerbetreibenden auf verlässlichen, vergleichbaren und überprüfbaren Informationen beruhen,

b)  die Gewährleistung, dass Umweltzeichensysteme auf Zertifizierungssystemen beruhen und die einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 8 erfüllen,

c)  die Sicherstellung, dass neue private Umweltzeichensysteme für Produkte oder Gewerbetreibende, die sich mit bereits bestehenden Systemen überschneiden, von den Mitgliedstaaten nur genehmigt werden, wenn sie im Vergleich zu den bestehenden Systemen einen Mehrwert bieten,

d)  die Festlegung der Regeln für die Kommunikation im Zusammenhang mit ausdrücklichen Umweltaussagen auf dem Unionsmarkt und zur Vermeidung doppelter Kosten in Verbindung mit der Kommunikation solcher Aussagen,

da)   die Sicherstellung, dass die Gewerbetreibenden der Emissionsminderung in ihren eigenen Tätigkeiten und Wertschöpfungsketten tatsächlich Vorrang einräumen, indem sie die Angemessenheit der Bestimmungen für die Geltendmachung von CO2-Gutschriften prüfen, [Abänd. 141]

e)  die Stärkung der Funktionsweise des Binnenmarktes.

ea)   die Erleichterung des Übergangs zu einer schadstofffreien Umwelt. [Abänd. 142]

(3)  Sofern die Kommission dies für angezeigt erachtet, sollte dem in Absatz 1 genannten Bericht ein Vorschlag zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie beigefügt werden, in dem die Festlegung weiterer Bestimmungen zu folgenden Aspekten in Betracht gezogen wird:

a)  Schaffung von Chancen für eine kreislauforientierte, biobasierte und grüne Wirtschaft, indem bewertet wird, ob die Einführung der verpflichtenden Anwendung einer gemeinsamen und gegebenenfalls auf dem Lebenszyklus basierenden Methode zur Begründung von Umweltaussagen zweckmäßig und durchführbar ist,

b)   Erleichterung des Übergangs zu einer schadstofffreien Umwelt, indem die Einführung eines Verbots von Umweltaussagen über Produkte, die gefährliche Stoffe enthalten, in Erwägung gezogen wird, es sei denn, ihre Verwendung wird im Einklang mit den von der Kommission festzulegenden Kriterien als wesentlich für die Gesellschaft erachtet, [Abänd. 143]

ba)   weitere Stärkung des Verbraucherschutzes und der Funktionsweise des Binnenmarkts, indem eine Ausweitung der Anforderungen an die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen auf Kleinstunternehmen geprüft wird, [Abänd. 144]

c)  weitere Harmonisierung in Bezug auf die Anforderungen an die Begründung spezifischer Umweltaussagen zu Umweltaspekten oder -auswirkungen wie Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Reparierbarkeit, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil, Verwendung natürlicher Inhaltsstoffe (einschließlich Fasern), Umweltleistung oder Nachhaltigkeit, biobasierte Elemente, biologische Abbaubarkeit, biologische Vielfalt, Abfallvermeidung und -reduzierung.

Artikel 22

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

  Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 wird folgende Nummer angefügt:"

„X. [Amt für Veröffentlichungen: bitte die nächste fortlaufende Nummer einfügen] Richtlinie (EU) ... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation (ABl. L … vom …, S. ...): Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 15.“

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Artikel 23

Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394

  Im Anhang der Verordnung (EU) 2017/2394 wird folgende Nummer angefügt:"

„X. [Amt für Veröffentlichungen: bitte die nächste fortlaufende Nummer einfügen] Richtlinie (EU) ... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation (ABl. L … vom …, S. ...).“

"

Artikel 24

Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828

  In Anhang I der Richtlinie (EU) 2020/1828 wird folgende Nummer angefügt:"

„X. [Amt für Veröffentlichungen: bitte die nächste fortlaufende Nummer einfügen] Richtlinie (EU) ... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation (ABl. L … vom …, S. ...).“

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Artikel 25

Umsetzung

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = 18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = 2430 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] an. [Abänd. 173]

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Diese Richtlinie findet auf kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission spätestens 42 Monate nach ihrem Inkrafttreten Anwendung. [Abänd. 145]

(1a)   Die Mitgliedstaaten können eine Übergangsfrist zwischen dem Inkrafttreten und dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie einführen, in der bereits zur Prüfung vorgelegte Umweltaussagen verwendet werden können. [Abänd. 146]

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 26

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 27

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin

(1)ABl. C … vom …, S. ….
(2)Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (COM(2020) 98 final).
(3)Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final).
(4)Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen (COM(2022) 143 final).
(5)Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).
(6)Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (COM(2022) 132 final).
(7)Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).
(8)https://agriculture.ec.europa.eu/system/files/2023-01/agri-market-brief-20-organic-farming-eu_en_1.pdf
(9)Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(10)Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
(11)COM(2022) 132 final.
(12)Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1).
(13)Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Anwendung der Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen entlang ihres Lebenswegs (ABl. L 471 vom 30.12.2021, S. 1).
(14)Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
(15)[…]
(16)Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).
(17)Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21).
(18)Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22) in der geänderten Fassung.
(19)Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(20)Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(21)Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1).
(22)Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1).
(23)ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(24)Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
(25)ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
(26)Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1).
(27)ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1.
(28)Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1).
(29)Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1).
(30)Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).
(31)Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1).
(32)Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Neufassung) (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
(33)Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5).
(34)Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
(35)Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse 2001/681/EG und 2006/193/EG der Kommission (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).
(36)Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16).
(37)Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5).
(38)Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1).
(39)Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10).
(40)Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
(41)Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Unionsrahmens für die Zertifizierung von CO2-Entnahmen (ABl. L ...).
(42)Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
(43)Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
(44) Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).
(45) Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen.
(46)Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(47)Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(48)Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1).
(49)Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
(50)Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).
(51)ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1.

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