Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (COM(2023)0420 – C9-0233/2023 – 2023/0234(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0420),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0233/2023),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. Oktober 2023(1),
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A9‑0055/2024),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. März 2024 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(-1) Die Abfallvermeidung und -bewirtschaftung für alle Arten von Abfällen ist ein entscheidendes Instrument zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit des Menschen in der Europäischen Union. Da die Mitgliedstaaten bestrebt sind, ihre Programme zur Abfallvermeidung und -bewirtschaftung kontinuierlich zu verbessern, ist die strikte Anwendung der Abfallhierarchie von entscheidender Bedeutung. [Abänd. 1]
(1) Im europäischen Grünen Deal und im Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft(3) werden verstärkte und beschleunigte Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten gefordert, um die ökologische und soziale Nachhaltigkeit des Textil- und des Lebensmittelsektors sicherzustellen, da diesesie zu den wichtigsten ressourcenintensiven Sektoren gehören, die erhebliche negative externe Umwelteffekte verursachen. In diesen Sektoren behindern unter anderem Finanzierungs- und Technologielücken Fortschritte beim Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und bei der Dekarbonisierung. In Bezug auf die Ressourcenintensivität rangieren der Lebensmittel- und der Textilsektor an erster bzw. vierter Stelle(4), und auch im Hinblick auf die Abfallhierarchie entsprechen sie nicht vollständig den darin festgelegten Grundsätzen der Abfallbewirtschaftung der Union, denen zufolge der Abfallvermeidung der Vorrang einzuräumen ist, gefolgt von der Vorbereitung zur Wiederverwendung und dem Recycling. Diese Herausforderungen erfordern systemische Lösungen mit einem LebenszyklusansatzAnsatz, bei dem der gesamte Lebenszyklus von Produkten, insbesondere in der Lebensmittel- und Textilindustrie, berücksichtigt wird. [Abänd. 2]
(2) Gemäß der EU-Strategie für nachhaltige und kreislauffähige Textilien(5), sind wichtige Veränderungen erforderlich, um von der derzeit vorherrschenden linearen Art und Weise abzurücken, in der Textilerzeugnisse konzipiert, hergestellt, verwendet und entsorgt werden, wobei insbesondere das „Fast Fashion“-Geschäftsmodell eingeschränkt werden muss. In dieser Strategie wird für wichtig erachtet, dass die Hersteller für die aufgrund ihrer Erzeugnisse anfallenden Abfälle verantwortlich gemacht werden, und es wird auf die Festlegung harmonisierter Unionsvorschriften für die erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien mit einer umweltbezogenen Gebührenstaffelung verwiesen. Dabei ist vorgesehen, dass das Hauptziel dieser Vorschriften in der Schaffung eines Wirtschaftssystems für die Sammlung, Sortierung, Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling sowie von Anreizen für Hersteller besteht, damit deren Erzeugnisse bereits bei ihrer Gestaltung den Grundsätzen des Kreislaufprinzips entsprechen. Zu diesem Zweck soll ein erheblicher Teil der von den Herstellern geleisteten Beiträge zu den Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung für Abfallvermeidungsmaßnahmen und die Vorbereitung zur Wiederverwendung aufgewendet werden. Im Rahmen der Strategie werden verstärkte und innovativere Ansätze für die nachhaltige Bewirtschaftung biologischer Ressourcen für notwendig erachtet, um die Kreislauffähigkeit und die Verwertung von Lebensmittelabfällen sowie die Wiederverwendung biobasierter Textilien zu erhöhen. [Abänd. 3]
(2a) Aus einem Briefing der Europäischen Umweltagentur mit dem Titel „Microplastics from textiles in Europe“(6) geht hervor, dass bis zu 35 % des weltweiten Mikroplastiks, das in aquatische, terrestrische und marine Ökosysteme freigesetzt wird, aus synthetischen Textilien stammen. Kunststoffabfälle, durch die aquatische, terrestrische und marine Ökosysteme geschädigt werden, können in geeigneter Weise gesammelt und recycelt werden und letztendlich erneut verwendet werden, wodurch eine umfassende Kreislaufwirtschaft gefördert wird sowie die Öffentlichkeit für die Verbreitung bewährter Verfahren sensibilisiert werden kann. [Abänd. 4]
(3) AngesichtsUnter Berücksichtigung der negativen Auswirkungen der Lebensmittelverschwendung haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Einklang mit der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und insbesondere dem Ziel 12.3 für nachhaltige Entwicklung, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 25. September 2015 angenommen wurdewurden, Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Lebensmittelverschwendung zu ergreifen und insbesondere auf das darin enthaltene Ziel hinzuarbeiten, die weltweite Lebensmittelverschwendung pro Kopf auf Einzelhandels- und Verbraucherebene bis 2030 zu halbieren und die Lebensmittelverluste entlang der Produktions- und Lieferketten, einschließlich der Verluste nach der Ernte, zu verringern. Diese Maßnahmen sollten darauf abzielen, Lebensmittelabfälle in der Primärerzeugung, Verarbeitung und Herstellung, im Einzelhandel und in anderen Formen des Vertriebs von Lebensmitteln, in Gaststätten und Verpflegungsdiensten sowie in privaten Haushalten zu vermeiden und zu reduzieren. [Abänd. 5]
(4) Im Anschluss an die Konferenz zur Zukunft Europas hat sich die Kommission verpflichtet, Bürgerforen die Möglichkeit einzuräumen, im Vorfeld bestimmter wichtiger Vorschläge an Beratungen teilzunehmen und Empfehlungen abzugeben. In diesem Zusammenhang wurde von Dezember 2022 bis Februar 2023 ein europäisches Bürgerforum einberufen, um eine Liste von Empfehlungen(7) zur Intensivierung der Maßnahmen zur Verringerung der Lebensmittelverschwendung in der Union auszuarbeiten. Da mehr als die Hälfte der Lebensmittelverschwendung in der Union auf Haushalte entfällt, sind die Erkenntnisse der Bürgerinnen und Bürger über die Vermeidung von Lebensmittelverschwendung von besonderer Bedeutung. Die Bürgerinnen und Bürger empfahlen drei Hauptaktionsbereiche, darunter die Stärkung der Zusammenarbeit in der Lebensmittelwertschöpfungskette, Initiativen der Lebensmittelunternehmen und die Unterstützung von Verhaltensänderungen der Verbraucher. Die Empfehlungen des Bürgerforums werden weiterhin in das allgemeine Arbeitsprogramm der Kommission zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung einfließen und können als Richtschnur dienen, um die Mitgliedstaaten bei der Erreichung der Ziele zur Verringerung der Lebensmittelverschwendung zu unterstützen.
(5) Mit der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(8) wurde Kohlendioxid, das für die Zwecke der geologischen Speicherung abgeschieden und transportiert sowie gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2006/12/EG geologisch gespeichert wird, vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(9) ausgenommen. Die Bestimmung der Richtlinie 2009/31/EG zur Änderung der Richtlinie 2006/12/EG wurde jedoch nicht in die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(10) aufgenommen, mit der die Richtlinie 2006/12/EG aufgehoben wurde. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, werden daher mit der vorliegenden Richtlinie die Änderungen der Richtlinie 2009/31/EG übernommen, um Kohlendioxid, das für die Zwecke der geologischen Speicherung abgeschieden und transportiert sowie geologisch gespeichert wird, vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/98/EG auszunehmen.
(5a) Holz ist eine wertvolle Ressource und sollte in eine Liste von Materialien aufgenommen werden, die getrennt gesammelt werden müssen und für die Zielvorgaben für die Wiederverwendung und das Recycling festgelegt werden. [Abänd. 6]
(6) Im Zusammenhang mit der Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien müssen die Begriffsbestimmungen für Hersteller von Textilerzeugnissen, für Online-Plattformen und Organisationen für Herstellerverantwortung in die Richtlinie 2008/98/EG aufgenommen werden, damit der Anwendungsbereich dieser Begriffe und die damit verbundenen Verpflichtungen geklärt sind.
(7) Die Mitgliedstaaten haben für Verbraucher und Lebensmittelunternehmen in gewissem Umfang Materialien entwickelt und Kampagnen zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung durchgeführt. Diese konzentrieren sich jedoch in erster Linie auf die Sensibilisierung und nicht auf die konkrete Herbeiführung vonerhebliche Ernährungsumstellungen einschließlich Verhaltensänderungen. Um das Potenzial zur Verringerung der Lebensmittelverschwendung voll auszuschöpfen und langfristig Fortschritte zu erzielen, müssen Maßnahmen zur Verhaltensänderung entwickelt, auf die spezifischen Situationen und Bedürfnisse in den Mitgliedstaaten zugeschnitten und vollständig in nationale Programme zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung integriert werden. Auch regionalen kreislauforientierten Lösungen, einschließlich öffentlich-privater Partnerschaften und Bürgerbeteiligung, sowie der Anpassung an spezifische regionale Bedürfnisse, zum Beispiel in Gebieten in äußerster Randlage oder auf Inseln, sollte Bedeutung beigemessen werden. [Abänd. 7]
(8) Trotz des zunehmenden Bewusstseins für die negativen Auswirkungen und Folgen der Lebensmittelverschwendung, der auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten eingegangenen politischen Verpflichtungen und der seit dem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft von 2015 umgesetzten Maßnahmen der Union geht das Ausmaß an Lebensmittelverschwendung nicht ausreichend zurück, um erhebliche Fortschritte bei der Verwirklichung der Zielvorgabe 12.3 im Rahmen des Ziels 12 der Vereinten Nationen für die nachhaltige Entwicklung (SDG) herbeizuführen. Um einen erheblichen Beitrag zur Verwirklichung der SDG-Zielvorgabe 12.3 zu gewährleisten, sollten die von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden Maßnahmen verstärkt werden, um Fortschritte bei der Umsetzung dieser Richtlinie und anderer geeigneter Maßnahmen zur Verringerung der Lebensmittelverschwendung zu gewährleisten.
(9) Um kurzfristig Ergebnisse zu erzielen und Lebensmittelunternehmen, Verbrauchern und Behörden die notwendige längerfristige Perspektive zu geben, sollten quantifizierte Ziele für die Verringerung der Lebensmittelverschwendung festgelegt werden, die von den Mitgliedstaaten bis 2030 erreicht werden müssen.
(10) Angesichts des Bekenntnisses der Union zu den in der SDG-Zielvorgabe 12.3 eingegangenen Verpflichtungen sollte Die Festlegung von Zielen zur Verringerung der Lebensmittelverschwendung, die von den Mitgliedstaaten gemäß dem Bekenntnis der Union zu den in der SDG-Zielvorgabe 12.3 eingegangenen Verpflichtungen bis 2030 erreicht werden sollen, sollte einen starken politischen Impuls für Maßnahmen geben und einen wesentlichen Beitrag zu den globalen Zielen leisten. Da solche Ziele rechtsverbindlichrechtlich bindend sind, sollten sie jedoch verhältnismäßig, erreichbar und durchführbar sein und der Rolle der verschiedenen Akteure in der Lebensmittelversorgungskette sowie ihren Kapazitäten (insbesondere denen von Kleinst- und Kleinunternehmen) Rechnung tragen. Die Festlegung rechtsverbindlicher Ziele sollte daher schrittweise erfolgen, beginnend mit einem Niveau, das unter dem im Rahmen der Nachhaltigkeitsziele festgelegten Niveau liegt, und eine kohärente Reaktion der Mitgliedstaaten und greifbare Fortschritte im Hinblick auf die Zielvorgabe 12.3 gewährleisten.[Abänd. 8]
(10a) Entlang der Lebensmittelversorgungsketten in der Union befinden sich Lieferanten und Käufer von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln nach wie vor in einer unterschiedlichen Verhandlungsposition. Dies gilt insbesondere für den Agrarsektor, da Agrarerzeugnisse spezifische Eigenschaften aufweisen, mit denen einhergeht, dass sie schnell veräußert werden müssen, wodurch von vornherein eine ungleiche Stellung der Vertragspartner bedingt ist. Daher müssen alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, damit verbindliche Ziele zur Verringerung der Lebensmittelverschwendung die Verbreitung der am häufigsten angewandten unlauteren Handelspraktiken, unter denen Lieferanten von Agrarerzeugnissen insbesondere bei der Bereitstellung leicht verderblicher Erzeugnisse leiden, nicht noch vergrößern. [Abänd. 9]
(10b) Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Europäische Mechanismus zur Krisenvorsorge und Krisenreaktion im Bereich der Ernährungssicherheit haben festgestellt, dass mit Verpackungen zur Verringerung von Lebensmittelverschwendung und zur Sicherstellung der Nahrungsmittelversorgung und -sicherheit beigetragen wird. [Abänd. 10]
(11) Die Verringerung der Lebensmittelverschwendung in den Erzeugungs- und Verbrauchsstufen erfordert unterschiedliche Ansätze und Maßnahmen und beziehtbetrifft verschiedene Interessengruppen ein. Daher sollte ein Ziel für die Verarbeitungs- und Herstellungsstufe und ein weiteres Ziel für den Einzelhandel und andere Formen des Vertriebs von Lebensmitteln, Gaststätten, Verpflegungsdienste und Haushalte vorgeschlagen werden. Die Verringerung von Lebensmittelabfällen auf jeder Stufe der Lebensmittelkette hat erhebliche positive Auswirkungen auf die Umwelt. [Abänd. 11]
(12) Angesichts der gegenseitigen Abhängigkeit der Vertriebs- und Verbrauchsstufen in der Lebensmittelversorgungskette, insbesondere im Hinblick auf den Einfluss der Einzelhandelspraktiken auf das Verbraucherverhalten und den Zusammenhang zwischen dem Verzehr von Lebensmitteln innerhalb und außerhalb des Hauses, ist es ratsam, ein gemeinsames Ziel für diese Stufen der Lebensmittelversorgungskette festzulegen. Die Festlegung gesonderter Ziele für jede dieser Stufen würde zu unnötiger Komplexität führen und die Flexibilität der Mitgliedstaaten, sich auf ihre spezifischen Problembereiche zu konzentrieren, einschränken. Um zu vermeiden, dass ein gemeinsames Ziel bestimmte Akteure übermäßig belastet, wird den Mitgliedstaaten empfohlen, bei der Festlegung von Maßnahmen zur Erreichung des gemeinsamen Ziels den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
(13) Der demografische Wandel hat erhebliche Auswirkungen auf die Menge der verbrauchten Lebensmittel und der Lebensmittelabfälle. Um der Bevölkerungsentwicklung Rechnung zu tragen, sollte daher ein gemeinsames Ziel für die Verringerung der Lebensmittelverschwendung, das für den Einzelhandel und andere Formen des Vertriebs von Lebensmitteln, Gaststätten und Verpflegungsdienste sowie Haushalte gilt, als prozentuale Veränderung der Pro-Kopf-Verschwendung von Lebensmitteln ausgedrückt werden.
(14) Auf der Grundlage der gemeinsamen Methodik gemäß dem Delegierten Beschluss (EU) 2019/1597 der Kommission(11) war das erste Jahr, für das Daten über den Umfang der Lebensmittelverschwendung erhoben wurden, das Jahr 2020. Daher sollte das Jahr 2020 als Ausgangsbasis für die Festlegung von Zielen zur Verringerung der Lebensmittelverschwendung herangezogen werden. Für Mitgliedstaaten, die nachweisen können, dass sie vor 2020 Messungen der Lebensmittelverschwendung anhand von Methoden durchgeführt haben, die mit dem Delegierten Beschluss (EU) 2019/1597 im Einklang stehen, sollte die Verwendung eines früheren Ausgangswerts zulässig sein.
(14a) Die Kommission sollte umfassende Leitlinien zu Methoden zur Messung der Lebensmittelabfälle vorlegen, um eine einheitliche und kohärente Auslegung der Daten über Lebensmittelabfälle und die Berichterstattung zwischen den Akteuren der Lebensmittelkette und den Behörden der Mitgliedstaaten zu fördern. [Abänd. 12]
(14b) Laut der in dem Delegierten Beschluss (EU) 2019/1597 der Kommission(12) festgelegten harmonisierten Methodik ist die Verwendung verschiedener Verfahren für die Berichterstattung zulässig. Damit künftige Daten wissenschaftlich fundiert, hochwertig und vergleichbar sind, ist es erforderlich, klare und einheitliche Messmethoden für die Mitgliedstaaten sowie Mindestqualitätsanforderungen für die einheitliche Messung von Lebensmittelabfällen festzulegen und anzuwenden. [Abänd. 13]
(15) Um sicherzustellen, dass der schrittweise Ansatz zur Erreichung des globalen Ziels erfolgreich umgesetzt wird, sollten die für die rechtsverbindlichen Ziele zur Verringerung der Lebensmittelverschwendung festgelegten Werte überprüft und gegebenenfalls überarbeitet werden, um den von den Mitgliedstaaten im Laufe der Zeit erzielten Fortschritten Rechnung zu tragen. Dies würde eine eventuelle Anpassung der Ziele im Hinblick auf eine Stärkung des Beitrags der Union und eine weitere Angleichung an die SDG-Zielvorgabe 12.3, die bis 2030 umgesetzt werden soll, ermöglichen und die Richtung für weitere Fortschritte über diesen Zeitpunkt hinaus vorgeben.
(16) Um eine bessere, zeitgerechtere und einheitlichere Umsetzung der Bestimmungen zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung zu gewährleisten, etwaige Mängel bei der Umsetzung zu antizipieren und Maßnahmen vor Ablauf der Fristen für die Erreichung der Ziele zu ermöglichen, sollte das 2018 eingeführte System der Frühwarnberichte auf die Ziele zur Verringerung der Lebensmittelverschwendung ausgeweitet werden.
(16a) Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um Lösungen wie eine klarere Datumskennzeichnung auf Lebensmitteln zu fördern und die Verwendung von Datumsangaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(13) zu erleichtern, damit bei den Verbrauchern hinsichtlich der Datumsangaben keine Verwirrung entsteht. [Abänd. 14]
(17) Im Einklang mit dem Verursacherprinzip gemäßin Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannten Verursacherprinzip ist es von wesentlicher Bedeutung, dass Hersteller, die bestimmte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe in der Union in Verkehr bringen, die Verantwortung für das End-of-life-ManagementEnd-of-Life-Management dieser Erzeugnisse übernehmen und deren Lebensdauer verlängern, indem sie gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe zur Wiederverwendung auf dem Markt bereitstellen. Zur Umsetzung des Verursacherprinzips sollten die Verpflichtungen der Hersteller zur Bewirtschaftung von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen festgelegt werden; dies umfasst auch alle Erzeuger, Einführer oder Vertreiber, die unabhängig von der Verkaufsmethode, auch im Wege von Fernabsatzverträgen im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(14), Erzeugnisse erstmals in einem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke gewerblich bereitstellen. Angesichts ihrer geringeren Rolle auf dem Textilmarkt sollten Kleinstunternehmen, für die eine solche Verantwortung eine unverhältnismäßige finanzielle und bürokratische Belastung darstellen würde, und selbstständige Schneider, die maßgeschneiderte Erzeugnisse herstellen, sowie diejenigen, die gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe oder Erzeugnisse, die aus gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen oder deren Abfällen hergestellt werden, auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, vom Anwendungsbereich, der für Hersteller gilt, die unter die erweiterte Herstellerverantwortung fallen, ausgenommen werden, um die Wiederverwendung zu unterstützen, unter anderem durch Reparatur, Aufarbeitung und Upcycling, bei dem bestimmte Funktionen des ursprünglichen Erzeugnisses geändert werden. Kleinstunternehmen sollte es jedoch gestattet sein, sich an Organisationen für Herstellerverantwortung zu beteiligen. [Abänd. 15]
(18) Es bestehen große Unterschiede in der Art und Weise, wie die getrennte Sammlung von Textilien erfolgt oder eingeführt werden soll, sei es durch Regime der erweiterten Herstellerverantwortung oder durch andere Ansätze. Doch selbst wenn Regime der erweiterten Herstellerverantwortung in Betracht gezogen werden, bestehen große Unterschiede, z. B. in Bezug auf die Erzeugnisse, die zu ihrem Anwendungsbereich gehören, auf die Herstellerverantwortung sowie die Governance-Modelle. Die in der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Vorschriften über die erweiterte Herstellerverantwortung sollten daher generell für Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für Hersteller von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen gelten. Sie sollten jedoch durch weitere spezifische Bestimmungen ergänzt werden, die für die Merkmale des Textilsektors relevant sind, insbesondere den hohen Anteil kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) unter den Herstellern, die Rolle von Sozialunternehmen und die Bedeutung der Wiederverwendung bei der Verbesserung der Nachhaltigkeit der Textilwertschöpfungskette. Die Vorschriften sollten auch detaillierter und stärker harmonisiert werden, um zu vermeiden, dass ein fragmentierter Markt entsteht, der negative Auswirkungen auf den Sektor, insbesondere auf Kleinstunternehmen und KMU, sowie für die Sammlung, Behandlung und das Recycling haben könnte, und um klare Anreize für eine nachhaltige Gestaltung und Politik für Textilerzeugnisse zu schaffen und die Märkte für Sekundärrohstoffe zu unterstützen. In diesem Zusammenhang werden die Mitgliedstaaten darin bestärkt, die Zulassung mehrerer Organisationen für Herstellerverantwortung in Erwägung zu ziehen, da der Wettbewerb zwischen solchen Organisationen für Herstellerverantwortung zu größeren Vorteilen für die Verbraucher, zu mehr Innovation, niedrigeren Kosten, zu einer Verbesserung der Sammelquoten und zu einer größeren Auswahl für die Hersteller führen kann, die Verträge mit solchen Organisationen schließen wollen.
(18a) Nach Angaben der Europäischen Umweltagentur wird derzeit weniger als 1 % des gesamten Bekleidungsabfalls für die Produktion neuer Kleidungsstücke in der Kreislaufwirtschaft verwendet. Die meisten Textilien werden derzeit nicht für die Kreislaufwirtschaft konzipiert. 78 % aller Textilerzeugnisse müssen vor dem Textil-zu-Textil-Recycling zerlegt werden. Damit Investitionen in kreislauffähige Textilien getätigt werden, sollten Zielvorgaben für die Vermeidung, Sammlung, Sortierung, Wiederverwendung und lokale Wiederverwendung sowie das Recycling und das Faser-zu-Faser-Recycling von Textilien festgelegt werden, um die technologische Entwicklung und Investitionen in die Infrastruktur sowie die Förderung des Ökodesigns von Textilien zu unterstützen und voranzutreiben. Das gesamte Textilabfallaufkommen, das Bekleidung und Schuhe, Heimtextilien, technische Textilien sowie Produktionsabfall vor Gebrauch umfasst, wird auf 12,6 Mio. Tonnen geschätzt. Dazu gehören Fraktionen, die bei der Textilerzeugung und im Einzelhandel sowie in Haushalten und Unternehmen entsorgt werden(15). [Abänd. 16]
(19) Haushaltstextilien und Bekleidung machen den größten Anteil des Textilverbrauchs in der Union aus und leisten den größten Beitrag zu nicht nachhaltigen Mustern der Überproduktion und des übermäßigen Verbrauchs. Haushaltstextilien und Bekleidung sowie Post-Consumer-Bekleidung, -Bekleidungszubehör und -Schuhe, die nicht in erster Linie aus Textilien bestehen, stehen auch im Mittelpunkt aller bestehenden Systeme der getrennten Sammlung in den Mitgliedstaaten. Daher sollte das bestehende System der erweiterten Herstellerverantwortung auch Haushaltstextilien und andere Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe umfassen. Um Rechtssicherheit für die Hersteller der Produkte zu gewährleisten, die unter die erweiterte Herstellerverantwortung fallen, sollten die in den Anwendungsbereich fallenden Produkte unter Bezugnahme auf die Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(16) angegeben werden. [Abänd. 17]
(20) Beim Textilsektor handelt es sich um einen ressourcenintensiven Sektor. Obwohl sich die meisten Belastungen und Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Verbrauch von Bekleidung, Schuhen und HaushaltstextilienTextilien in der Union bei der Herstellung von Rohstoffen und Textilien in Drittländern bemerkbar machen, da 73 % der in der Union verbrauchten Bekleidung und Haushaltstextilien importiert werden(17), haben sie aufgrund ihrer globalen Auswirkungen auf Klima und Umwelt auch Folgen für die Union. Daher können die Vermeidung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Textilabfällen dazu beitragen, den globalen ökologischen Fußabdruck des Sektors, auch in der Union, zu verringernverkleinern. Darüber hinaus steht die derzeitige ressourcenineffiziente Abfallbewirtschaftung von Textilabfällen nicht im Einklang mit der Abfallhierarchie und sie führt sowohl in der Union als auch in Drittländern zu Umweltschäden, unter anderem durch Treibhausgasemissionen aus der Verbrennung und Deponierung. [Abänd. 18]
(21) Zweck der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe ist es, ein hohes Niveau beim Umwelt- und Gesundheitsschutz in der Union zu gewährleistensicherzustellen, eine Wirtschaft für Sammlung, Sortierung, Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling, insbesondere das Faser-zu-Faser-Recycling, zu schaffen sowie Anreize für die Hersteller zu bieten, damit ihre Produkte im Einklang mit den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft konzipiert werden. Die Hersteller von Textilien und Schuhen sollten die Kosten für dieder Sammlung, dieder Sortierung zur Wiederverwendung, dieder Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling sowie für das Recycling und die sonstigedes Recyclings und der sonstigen Behandlung gesammelter gebrauchter Textilien und Schuhe sowie deren Abfälle, einschließlich unverkaufter als Abfall erachteter Verbraucherprodukte, die nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geliefert wurden, tragen, um sicherzustellen, dassdamit die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung nicht rückwirkend gelten und dem Grundsatz der Rechtssicherheit entsprochen wird. Diese Hersteller sollten zudem die Kosten für dieder Durchführung von Erhebungen über die Zusammensetzung gemischt gesammelter Siedlungsabfälle, dieder Unterstützung von Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Sortier- und Recyclingtechnologien, dieinsbesondere in Bezug auf digitale Lösungen, der Berichterstattung über die getrennte Sammlung, Wiederverwendung und sonstige Behandlung sowie für dieder Bereitstellung von Informationen für die Endnutzer über die Auswirkungen und die nachhaltige Bewirtschaftung von Textilien übernehmen. Die Hersteller sollten auch die Kosten der Entwicklung von Wiederverwendungs- und Reparaturverfahren übernehmen. [Abänd. 19]
(22) Die Hersteller sollten für die Einrichtung von Sammelsystemen für die Sammlung aller gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe sowie deren Abfälle verantwortlich sein und sicherstellen, dass diese anschließend der Sortierung zur Wiederverwendung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung und dem Recycling zugeführt werden, um die Verfügbarkeit von gebrauchter Kleidung und Schuhen zu maximieren und die Abfallmengen für Behandlungsarten, die in der Abfallhierarchie niedriger angesiedelt sind, zu verringern. Die Sicherstellung einer längeren Verwendung und Wiederverwendung von Textilerzeugnissen ist der wirksamste Weg, um ihre Auswirkungen auf Klima und Umwelt erheblich zu verringern. Dies sollte auch nachhaltige und kreislauforientierte Geschäftsmodelle wie Wiederverwendung, Vermietung und Reparatur, Rücknahme und Gebrauchtwarenhandel ermöglichen, durch die neue hochwertige „grüne Arbeitsplätze“ geschaffen und den Bürgerinnen und Bürgern Möglichkeiten für Kosteneinsparungen geboten werden. Die Hersteller müssen für die Abfälle, die durch ihre Erzeugnisse entstehen, in die Pflicht genommen werden, um die Entstehung von Textilabfällen vom Wachstum des Sektors abzukoppeln. Daher sollten die Hersteller auch für das Recycling und insbesondere für die Ausweitung des Faser-zu-Faser-Recyclings sowie für andere Verwertungs- und Beseitigungsverfahren verantwortlich sein.
(23) Hersteller und Organisationen für Herstellerverantwortung sollten die Ausweitung des Textilrecyclings finanzieren, insbesondere des Faser-zu-Faser-Recyclings, das das Recycling einer breiteren Palette an Materialien und die Schaffung einer Rohstoffquelle für die Textilproduktion in der Union ermöglicht. Ebenso von Bedeutung ist eine finanzielle Unterstützung vonseiten der Hersteller im Bereich Forschung und Innovation, insbesondere in Bezug auf technologische Entwicklungen für Lösungen zur automatischen Sortierung und Sortierung nach Zusammensetzung, die die Trennung und das Recycling gemischter Materialien und die Dekontaminierung der Abfälle ermöglichen und somit hochwertige Lösungen für das Faser-zu-Faser-Recycling und die Erhöhung des Rezyklatfaseranteils bieten. Um die Einhaltung dieser Richtlinie zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass den Wirtschaftsakteuren des Textilsektors, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, Informationen und Unterstützung zur Verfügung stehen, und zwar in Form von Beratung, finanzieller Unterstützung, Zugang zu Finanzmitteln, Material für Fachschulungen für Führungskräfte und sonstiges Personal oder organisatorischer und technischer Unterstützung. Wird die Unterstützung aus staatlichen Mitteln finanziert, auch wenn sie vollständig durch Beiträge finanziert wird, die hoheitlich aufgelegt und von den betreffenden Unternehmen erhoben werden, so kann sie eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. In diesem Fall müssen die Mitgliedstaaten die Vorschriften über staatliche Beihilfen einhalten. Die Mobilisierung privater und öffentlicher Investitionen in die Kreislaufwirtschaft und die Dekarbonisierung des Textilsektors steht auch im Mittelpunkt mehrerer Finanzierungsprogramme und Fahrpläne der Union wie der Initiative „Hubs for Circularity“ sowie spezifischer Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von Horizont Europa. Ferner ist es notwendig, die Durchführbarkeit der Festlegung von Unionszielen für das Recycling von Textilien weiter zu bewerten, um die technologische Entwicklung und Investitionen in die Recyclinginfrastruktur sowie Bemühungen um eine umweltgerechte und recyclingorientierte Gestaltung zu unterstützen und voranzutreiben.
(24) Gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe sowie deren Abfälle sollten ab dem 1. Januar 2025 getrennt von anderen Abfallströmen wie Metallen, Papier und Pappe, Glas, Kunststoffen, Holz und Bioabfällen gesammelt werden, damit ihre Wiederverwendbarkeit und ihr Potenzial für hochwertiges Recycling erhalten bleiben. Angesichts der Umweltauswirkungen und des Materialverlusts durch gebrauchte Textilien und Textilabfälle, die nicht getrennt gesammelt und folglich nicht umweltverträglich behandelt werden, sollte das Sammelnetz für gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe sowie deren Abfälle das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage abdecken, sich in der Nähe des Endnutzers befinden und nicht nur auf Gewinn versprechende Gebiete und Produkte abzielen. Das Sammelnetz sollte in Zusammenarbeit mit anderen Akteuren, die in den Bereichen Abfallbewirtschaftung und Wiederverwendung tätig sind, wie Gemeinden und Sozialunternehmen, organisiert werden. Angesichts der erheblichen Umwelt- und Klimavorteile, die mit der Wiederverwendung verbunden sind, sollten der primäre und der sekundäre Zweck des Sammelnetzes in der Sammlung von wiederverwendbaren und recyclingfähigen Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen bzw. Schuhen bestehen. Da es für den Verbraucher schwer ist, zwischen wiederverwendbaren und recyclingfähigen Artikeln zu unterscheiden, sollten die Sammelsysteme – auch aus Gründen der logistischen Effizienz – Sammelbehälter vorsehen, in denen sowohl gebrauchte Textilien als auch Textilabfälle zusammen gesammelt werden. Hohe Sammelquoten würden zu einer hohen Wiederverwendung und einem hochwertigen Recycling in den Textillieferketten führen, die Nutzung hochwertiger Sekundärrohstoffe fördern und die Planung von Investitionen in die Textilsortierungs- und -verarbeitungsinfrastruktur unterstützen. Um die Wirksamkeit des Sammelnetzes und der Informationskampagnen zu überprüfen und zu verbessern, sollten mindestens auf NUTS-2-Ebene regelmäßige Erhebungen über die Zusammensetzung der gesammelten gemischten Siedlungsabfälle durchgeführt werden, um die Menge der darin enthaltenen Textilien und Schuhe zu ermitteln. Darüber hinaus sollten die Organisationen für Herstellerverantwortung jährlich Daten über die Leistung der Systeme der getrennten Sammlung und die erreichte jährliche Quote der getrennten Sammlung berechnen und öffentlich zugänglich machen.
(25) Angesichts der Schlüsselrolle von Sozialunternehmen und Akteuren der Sozialwirtschaft innerhalb derin den bestehenden TextilsammelsystemeTextilsammelsystemen und ihres Potenzials, im Einklang mit den Zielen des EU-Aktionsplans für die Sozialwirtschaft(18)79 lokale, nachhaltige, partizipative und inklusive Geschäftsmodelle und hochwertige Arbeitsplätze in der Union zu schaffen, sollten die Tätigkeiten von Sozialunternehmen und Akteuren der Sozialwirtschaft, die an der Bewirtschaftung gebrauchter Textilien und von Textilabfällen beteiligt sind, durch die Einführung von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung aufrechterhalten und unterstützt werden. Diese Akteure sollten daher innerhalb der Systemein den Systemen der getrennten Sammlung als Partner betrachtet werden, die die verstärkte Vorbereitung zur Wiederverwendung sowie die Wiederverwendung und Reparatur unterstützen und hochwertige Arbeitsplätze für alle und insbesondere für schutzbedürftige Personengruppen schaffen. [Abänd. 20]
(26) Hersteller und Organisationen für Herstellerverantwortung sollten aktiv daran beteiligt werden, Endnutzern, insbesondere Verbrauchern, Informationen darüber zur Verfügung zu stellen, dass gebrauchte Textilien und Schuhe sowie deren Abfälle getrennt gesammelt werden sollten, dass Sammelsysteme verfügbar sind und dass die Endnutzer eine wichtige Rolle bei der Abfallvermeidung und der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Textilabfällen spielen. Diese Informationen sollten die Verfügbarkeit von Wiederverwendungsmöglichkeiten für Textilien und Schuhe und die Umweltvorteile eines nachhaltigen Verbrauchs sowie die ökologischen, gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen der Textil- und Bekleidungsindustrie umfassen. Die Endnutzer sollten zudem über ihre wichtige Rolle informiert werden, wenn es darum geht, sachkundige, verantwortungsvolle und nachhaltige Entscheidungen in Bezug auf ihren Textilkonsum zu treffen und eine ökologisch optimale Bewirtschaftung von Textil- und Schuhabfällen sicherzustellen. Diese Informationsanforderungen gelten zusätzlich zu den Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Endnutzer in Bezug auf Textilerzeugnisse gemäß der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte(19)80 und den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(20)81. Bei der Offenlegung von Informationen an alle Endnutzer sollten moderne Informationstechnologien genutzt werden. Die Informationen sollten sowohl auf klassischem Wege über Plakate in Innen- und Außenbereichen als auch durch Social-Media-Kampagnen oder durch innovativere Mittel wie den elektronischen Zugang zu Websites über QR-Codes und den digitalen Produktpass bereitgestellt werden. [Abänd. 21]
(27) Um die Kreislauffähigkeit und die ökologische Nachhaltigkeit von Textilien zu verbessern und die negativen Auswirkungen auf Klima und Umwelt zu verringern, sollen mit der Verordnung ...…/...… [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Seriennummer und Organe für die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte einfügen und Fußnote ergänzen](21) verbindliche Ökodesign-Anforderungen für Textilerzeugnisse entwickelt werden, die abhängig davon, welche Option sich in der Folgenabschätzung für die Steigerung der ökologischen Nachhaltigkeit von Textilien als vorteilhaft erweisen wird, die Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Reparierbarkeit und Faser-zu-Faser-Recyclingfähigkeit von Textilien sowie den vorgeschriebenen Rezyklatfaseranteil in Textilien regeln werden. Mit der Verordnung soll auch das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe geregelt werden, um deren Verringerung und Rückverfolgung im Hinblick auf die Abfallvermeidung und die Verbesserung des Recyclings sowie die Vermeidung und Verringerung der Freisetzung von synthetischen Fasern in die Umwelt zu ermöglichen und somit die Freisetzung von Mikroplastik erheblich zu verringern. Gleichzeitig ist die Staffelung der Gebühren für die erweiterte Herstellerverantwortung ein wirksames wirtschaftliches Instrument, um Anreize für eine nachhaltigere Gestaltung von Textilien zu schaffen, die zu einer besseren kreislauforientierten Gestaltung führt. Um einen starken Anreiz für das Ökodesign zu schaffen und gleichzeitig den Zielen des Binnenmarkts und der Zusammensetzung des hauptsächlich aus KMU bestehenden Textilsektors Rechnung zu tragen, müssen die Kriterien für die Staffelung der Gebühren für die erweiterte Herstellerverantwortung auf der Grundlage der wichtigsten Ökodesign-Parameter harmonisiert werden, damit Textilien im Einklang mit der Abfallhierarchie und gemäß dem Anteil von freigesetztem Mikroplastik behandelt werden können. Die Gebührenstaffelung gemäß den Ökodesign-Kriterien sollte auf den Ökodesign-Anforderungen und ihren Messmethoden beruhen, die gemäß der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte in Bezug auf Textilerzeugnisse oder anderen Rechtsvorschriften der Union zur Festlegung harmonisierter Nachhaltigkeitskriterien und Messverfahren für Textilerzeugnisse angenommen werden, jedoch nur, wenn letztere angenommen werden. DieDer Kommission sollte ermächtigtdie Befugnis übertragen werden, harmonisierte Vorschriften für die Anpassung der Gebühren zu erlassen, um die Angleichung der Kriterien für die Gebührenstaffelung an diese Produktanforderungen sicherzustellen. [Abänd. 22]
(27a) Die Einführung eines digitalen Produktpasses als Instrument zur erheblichen Verbesserung der Rückverfolgbarkeit von Textilerzeugnissen entlang ihrer gesamten Wertschöpfungskette ermöglicht es Verbrauchern, fundierte Entscheidungen zu treffen, indem sie einen besseren Zugang zu Produktinformationen im Hinblick auf das End-of-Life-Management erhalten. Dies würde es den Wirtschaftsteilnehmern zudem ermöglichen, die Menge der angefallenen Textilabfälle genau zu verfolgen, und die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung und Überwachung der Verpflichtungen zur getrennten Sammlung von Textilien zur Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling gemäß der vorliegenden Verordnung unterstützen. [Abänd. 23]
(28) Um zu überwachen, ob die Hersteller ihren finanziellen und organisatorischen Verpflichtungen nachkommen, die Bewirtschaftung der gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe sowie deren Abfälle sicherzustellen, die sie erstmals auf dem Markt eines Mitgliedstaats bereitstellen, ist es erforderlich, dass jeder Mitgliedstaat ein Herstellerregister erstellt und verwaltet, in dem sich die Hersteller registrieren müssen. Die Registrierungsanforderungen und das Format sollten in der gesamten Union so weit wie möglich harmonisiert werden, um die Registrierung insbesondere dann zu erleichtern, wenn Hersteller Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe erstmals in verschiedenen Mitgliedstaaten auf dem Markt bereitstellen. Die Informationen im Register sollten den Stellen zugänglich sein, die bei der Überprüfung der Einhaltung der mit der erweiterten Herstellerverantwortung verbundenen Verpflichtungen und ihrer Durchsetzung eine Rolle spielen.[Abänd. 24]
(29) Da der Textilsektor zu 99 % aus kleinen und mittleren Unternehmen besteht, sollte mit der Umsetzung eines Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe darauf abgezielt werden, den Verwaltungsaufwand so weit wie möglich zu verringern. Daher sollte die Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung kollektiv durch Organisationen für Herstellerverantwortung erfolgen, die die Verantwortung für die jeweiligen Hersteller übernehmen. Organisationen für Herstellerverantwortung sollten eine Zulassung durch die Mitgliedstaaten benötigen und unter anderem nachweisen, dass sie über die finanziellen Mittel zur Deckung der mit der erweiterten Herstellerverantwortung verbundenen Kosten verfügen und diese Verantwortung übernehmen.
(30) Gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates(22) müssen bestimmte Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Herstellern ermöglichen, die Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe für in der Union ansässige Verbraucher anbieten, vor Bereitstellung ihrer Dienste für diese Hersteller bestimmte Identifizierungsinformationen von diesen einholen und eine Selbstbescheinigung der Hersteller anfordern, in der sich diese verpflichten, nur Produkte oder Dienstleistungen anzubieten, die den geltenden Vorschriften des Unionsrechts entsprechen. Um die wirksame Durchsetzung der Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung sicherzustellen, sollte festgelegt werden, dass Anbieter von Online-Plattformen, die in den Anwendungsbereich von Kapitel 3 Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 fallen, von diesen Herstellern Informationen über die Registrierung im Textilherstellerregister, zu deren Einrichtung der Mitgliedstaat gemäß dieser Richtlinie verpflichtet ist, sowie über die Registrierungsnummer(n) des Herstellers in diesem Register und eine Selbstbescheinigung des Herstellers erhalten sollten, in der er sich verpflichtet, nur Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe anzubieten, für die die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen der erweiterten Herstellerverantwortung gelten. Die in Kapitel IV der Verordnung (EU) 2022/2065 festgelegten Durchsetzungsvorschriften gelten für Anbieter solcher Plattformen in Bezug auf diese Rückverfolgbarkeitsvorschriften.
(31) Um die Behandlung von Textilien im Einklang mit der in der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Abfallhierarchie zu gewährleisten, sollten die Organisationen für Herstellerverantwortung sicherstellen, dass alle getrennt gesammelten Textilien und Schuhe einer Sortierung unterzogen werden, aus der Artikel hervorgehen, die sowohl für die Wiederverwendung geeignet sind und den Bedürfnissen der empfangenden Märkte für gebrauchte Textilien entsprechen, als auch für die Recycling-Rohstoffmärkte in der Union und weltweit infrage kommen. Angesichts der größeren Umweltvorteile, die mit der Verlängerung der Lebensdauer von Textilien verbunden sind, sollte die Wiederverwendung das Hauptziel der Sortierung sein, gefolgt von der Sortierung zum Recycling, bei der die Artikel fachgerecht als nicht wiederverwendbar bewertet werden. Die Kommission sollte der Ausarbeitung dieser Sortieranforderungen als Teil der harmonisierten Unionskriterien für das Ende der Abfalleigenschaft für wiederverwendbare Textilien und recycelte Textilien Vorrang einräumen, einschließlich der anfänglichen Sortierung, die an der Sammelstelle erfolgen kann. Durch diese harmonisierten Kriterien sollten bei den gesammelten Fraktionen sowie bei den Materialströmen für die Sortierung, Abfallverwertung und Sekundärrohstoffe Kohärenz und hohe Qualität über die Grenzen hinweg sichergestellt werden, was wiederum die Ausweitung der Wertschöpfungsketten für die Wiederverwendung und das Recycling erleichtern dürfte. Gebrauchte Kleidung, die von im Bereich der Wiederverwendung tätigen Unternehmen oder von Sozialunternehmen und Akteuren der Sozialwirtschaft an der für die Endnutzer zur Verfügung stehenden Sammelstelle auf fachgerechte Weise als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wird, sollte nicht als Abfall gelten. Für den Fall, dass die Wiederverwendung oder das Recycling technisch nicht möglich ist, sollte die Abfallhierarchie weiterhin angewandt werden, wobei die Deponierung, insbesondere von biologisch abbaubaren Textilien aufgrund ihrer Methanemissionen, nach Möglichkeit zu vermeiden und im Falle der Verbrennung eine energetische Verwertung vorzusehen ist.
(32) Ausfuhren von gebrauchten Textilien und Textilabfällen in Länder außerhalb der EU haben stetig zugenommen, wobei die Ausfuhren den größten Anteil am Wiederverwendungsmarkt für in der EU erzeugte Post-Consumer-Textilien ausmachen. Angesichts der zu erwartenden erheblichen Zunahme an gesammelten Textilabfällen nach Einführung der getrennten Sammlung bis 2025 ist es wichtig, die Anstrengungen zur Bekämpfung der illegalen Verbringung von als Nicht-Abfälle deklarierten Abfällen in Drittländer zu verstärken, um ein hohes Umweltschutzniveau zu gewährleistensicherzustellen. Auf der Grundlage der Verordnung.../... [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Organe und Seriennummer einfügen und die Fußnote für die Verordnung über die Verbringung von Abfällen ergänzen](23) und im Hinblick auf das Ziel, die nachhaltige Bewirtschaftung von Post-Consumer-Textilien zu gewährleistensicherzustellen und illegale Verbringungen von Abfällen zu bekämpfen, sollte vorgesehen werden, dass alle getrennt gesammelten gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe vor ihrer Verbringung einer Sortierung unterzogen werden. Darüber hinaus sollte vorgesehen werden, dass alle getrennt gesammelten gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe als Abfall gelten und den Abfallvorschriften der Union, einschließlich der Vorschriften über die Verbringung von Abfällen, unterliegen, bis sie von einem für die Sortierung zur Wiederverwendung und zum Recycling qualifizierten Unternehmen einer Sortierung unterzogen wurden und die Bedingungen des Endes der Abfalleigenschaft erfüllen. Die Sortierung sollte im Einklang mit den harmonisierten Sortieranforderungen erfolgen, um hochwertige wiederverwendbare Fraktionen zu erhalten, die den Bedürfnissen der empfangenden Märkte für gebrauchte Textilien in der EU und weltweit entsprechen, und es sollten Kriterien für die Sortierung festgelegt werden, um zwischen gebrauchten Waren und Abfällen unterscheiden zu können. Verbringungen von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen sollten Informationen beigefügt werden, aus denen hervorgeht, dass es sich bei diesen Artikeln um den Output eines Sortierverfahrens oder eines Verfahrens zur Vorbereitung zur Wiederverwendung handelt und sich diese Artikel für die Wiederverwendung eignen und den nationalen Vorschriften des Bestimmungslandes entsprechen. Gleichzeitig sollte anerkannt werden, dass nicht alle wiederverwendbaren gebrauchten Kleidungsstücke, die ausgeführt werden, in den Empfängerländern wiederverwendet werden und sie möglicherweise ohne Verwendung entsorgt werden, was die Abfallbewirtschaftungssysteme der Empfängerländer überlastet. Zusätzliche Maßnahmen zur Verringerung der Ausfuhren gebrauchter Textilien durch Maximierung der lokalen Wiederverwendung sollten Vorrang erhalten. [Abänd. 25]
(33) Damit die Mitgliedstaaten die in dieser Richtlinie festgelegten Ziele erreichen können, sollten sie ihre Programme zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung überarbeiten, um neue Maßnahmen darin aufzunehmen, an denen mehrere Partner aus dem öffentlichen und dem privaten Sektor beteiligt sind, darunter Hersteller, Vertreiber, Lieferanten, Einzelhändler und Gastronomiedienstleister sowie Akteure der Sozialwirtschaft, Umweltschutz- und Verbraucherorganisationen, und in deren Rahmen koordinierte Aktivitäten vorgesehen sind, die auf bestimmte Hotspots sowie auf Einstellungen und Verhaltensweisen abzielen, die zu Lebensmittelverschwendung führen. Bei der Ausarbeitung dieser Programme könnten sich die Mitgliedstaaten an den Empfehlungen des Bürgerforums zur Lebensmittelverschwendung orientieren. [Abänd. 26]
(34) Eine klare Rechenschaftspflicht und eine Steuerung von Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung sind unerlässlich, um eine wirksame Koordinierung der Maßnahmen zur Förderung des Wandels und zur Erreichung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele zu gewährleisten. Aufgrund der gemeinsamen Agenda vieler Behörden und der Vielzahl der Akteure, die sich mit der Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung in den Mitgliedstaaten befassen, ist es erforderlich, eine für die Gesamtkoordinierung der Maßnahmen auf nationaler Ebene zuständige Behörde zu benennen.
(35) Auf Unionsebene sollte die Detailgenauigkeit der Informationen über die kommunale Bewirtschaftung von Post-Consumer-Textilien verbessert werden, um die Wiederverwendung von Produkten, einschließlich der Wiederverwendung und Vorbereitung zur Wiederverwendung von Textilien, wirksamer zu überwachen, und dies auch im Hinblick auf die mögliche Festlegung künftiger Leistungsziele. Daten zur Wiederverwendung und zur Vorbereitung zur Wiederverwendung stellen wichtige Datenströme für die Überwachung der Entkopplung des Abfallaufkommens vom Wirtschaftswachstum und den Übergang zu einer nachhaltigen, inklusiven und kreislauforientierten Wirtschaft dar. Daher sollten diese Datenströme von der Europäischen Umweltagentur verwaltet werden.
(35a) Die Kommission und die Mitgliedstaaten müssen unbedingt die bestehenden Informations- und Aufklärungskampagnen zur Abfallvermeidung und -bewirtschaftung weiterentwickeln, unterstützen und ausbauen sowie neue Kampagnen einführen. Das allgemeine Bewusstsein für die Bedeutung der Abfallvermeidung und der ordnungsgemäßen Abfallbewirtschaftung nimmt zwar in allen Bereichen zu, aber es sind noch weitere Fortschritte erforderlich. [Abänd. 27]
(36) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9 Absatz 8 der Richtlinie 2008/98/EG im Hinblick auf eine gemeinsame Methode und Mindestqualitätsanforderungen für die einheitliche Messung des Umfangs von Lebensmittelabfällen sollte mit geringfügigen Anpassungen in einen neuen Artikel aufgenommen werden, der sich speziell mit der Vermeidung von Lebensmittelverschwendung befasst.
(36a) Um eine einheitliche Interpretation der Daten zu Lebensmittelabfällen und der Berichtspflichten durch die nationalen Behörden zu erleichtern und gleichzeitig unnötigen Verwaltungsaufwand für Akteure in der Lebensmittelversorgungskette zu verhindern, sollte die Kommission – indem sie die Leitlinien für die Zusammenstellung und Berichterstattung von Daten zu Siedlungsabfällen(24) oder Leitlinien für die Zusammenstellung und Meldung von Daten über Verpackungen und Verpackungsabfälle(25) als Beispiel verwendet – Leitlinien für die Interpretation von delegierten Rechtsakten annehmen. [Abänd. 28]
(37) Um die in der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur mit den in Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates aufgeführten Codes in Einklang zu bringen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung von Anhang IVc der Richtlinie 2008/98/EG zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(38) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2008/98/EG zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf ein harmonisiertes Format für die Eintragung im Register auf der Grundlage der Informationsanforderungen gemäß Artikel 22b Absatz 4, die Kriterien für die Gebührenstaffelung für die Anwendung von Artikel 22c Absatz 3 Buchstabe a und eine Methode für die Berechnung und Überprüfung der Quote der getrennten Sammlung gemäß Artikel 22c Absatz 6 Buchstabe c übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(26) ausgeübt werden.
(39) Die Richtlinie 2008/98/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(39a) Es ist wichtig, dass die Umsetzung der Richtlinie 1999/31/EG(27) des Rates durch die Mitgliedstaaten erheblich und rasch verbessert wird, da Umweltschäden in der Union, darunter auch grenzübergreifende Probleme, durch das Vorhandensein und die Entstehung illegaler Ablagerungsplätze und Mülldeponien in verschiedenen Mitgliedstaaten verursacht werden, z. B. Deponien, die nicht den in der Richtlinie festgelegten Standards und Anforderungen entsprechen. Daher ist es angemessen, dass die Kommission die Richtlinie 1999/31/EG des Rates bewertet, überprüft und erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Richtlinie vorlegt. Es ist wichtig, dass im Rahmen der Bewertung Möglichkeiten zur Stärkung der Durchführungsbestimmungen geprüft werden. [Abänd. 29]
(40) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung von Lebensmittel- und Textilabfällen und die Gewährleistung des freien Warenverkehrs für gebrauchte Textilien und Textilabfälle im Binnenmarkt, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das zum Erreichen dieses Subsidiaritätsziels erforderliche Maß hinaus.
(40a) Es sei darauf hingewiesen, dass die Kommission ihre Bemühungen um eine Angleichung der Abfallbewirtschaftung an die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft fortsetzen und eine gezielte Überarbeitung in Erwägung ziehen muss, die auf Abfälle aus der Gesundheitsversorgung, insbesondere pharmazeutische Abfälle aus privaten Haushalten, abzielt. Des Weiteren müssen Abfälle aus der Gesundheitsversorgung verringert, wiederverwendet und recycelt werden, um ihre Umweltauswirkungen und die Ressourcenverknappung zu minimieren und gleichzeitig die öffentliche Gesundheit zu schützen. Das würde dazu beitragen, das Engagement der Union für eine verantwortungsvolle Abfallbewirtschaftung zu unterstreichen und Gesundheitseinrichtungen und Industrie zu wichtigen Partnern bei den umfassenderen Bemühungen der Kommission um Abfallreduzierung und zur Förderung der Nachhaltigkeit zu machen — [Abänd. 30]
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Die Richtlinie 2008/98/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:"
„a) gasförmige Ableitungen in die Atmosphäre und Kohlendioxid, das für die Zwecke der geologischen Speicherung abgeschieden und transportiert sowie gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* geologisch gespeichert wird;
______________
* Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114).“
"
2. in Artikel 3 werden die folgenden Absätze eingefügt:"
„(4b) ‚Hersteller von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen gemäß der Auflistung in Anhang IVc‘ jeden Erzeuger, Einführer oder Vertreiber oder jede sonstige natürliche oder juristische Person – mit Ausnahme der Lieferanten gebrauchter Textilerzeugnisse und gebrauchter Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc sowie von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen gemäß der Auflistung in Anhang IVc, die aus solchen gebrauchten Erzeugnissen oder Abfallprodukten oder Teilen von diesen auf dem Markt abgeleitet sind, von Unternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme 2 Millionen EUR nicht überschreiten, und von selbstständigen Schneidern, die Erzeugnisse nach Maß herstellen –, der/die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich mittels Fernabsatzverträgen im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates*
a)
in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke herstellt oder entwerfen oder herstellen lässt und erstmals unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates bereitstellt oder
b)
in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und in dessen Hoheitsgebiet Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke weiterverkauft, die von anderen Herstellern gemäß Buchstabe a hergestellt wurden und auf denen der Name, die Marke oder die Handelsmarke des Herstellers nicht angegeben sind, oder
c)
in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und in diesem Mitgliedstaat Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat gewerbsmäßig erstmals bereitstellt oder
d)
Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc über Fernkommunikationsmittel direkt an Endnutzer, bei denen es sich um Privathaushalte oder andere Endnutzer handeln kann, in einem Mitgliedstaat verkauft und selbst in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist;
(4c) ‚Bereitstellung auf dem Markt‘ die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Erzeugnisses zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
(4d) ‚Organisation für Herstellerverantwortung‘ eine Rechtsperson, die finanziell oder finanziell und operativ für die Wahrnehmung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen von Herstellern sorgt;
(4e) ‚Online-Plattform‘ eine Online-Plattform im Sinne von Artikel 3 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates**;
(4f) ‚Verbraucher‘ natürliche Personen, die zu Zwecken handeln, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeiten liegen;
8a. „Sozialunternehmen“ eine Einrichtung privaten Rechts, die auf dem Markt durch die Herstellung von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen unternehmerisch und im Einklang mit den Grundsätzen und Merkmalen der Sozialwirtschaft tätig ist, das heißt, dass sie mit ihrer Geschäftstätigkeit soziale oder ökologische Ziele verfolgt, wobei Sozialunternehmen eine Vielzahl von Rechtsformen aufweisen können;“ [Abänd. 31]
______________
* Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).
** Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1).
"
3. In Artikel 9 werden Absatz 1 Buchstaben g und h und die Absätze 5, 6 und 8 gestrichen.
4. Folgender Artikel 9a wird eingefügt:"
„Artikel 9a
Vermeidung von Lebensmittelverschwendung
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die Entstehung von Lebensmittelabfällen entlang der gesamten Lebensmittelversorgungskette in der Primärerzeugung, Verarbeitung und Herstellung, im Einzelhandel und anderen Formen des Vertriebs von Lebensmitteln, in Gaststätten und Verpflegungsdiensten sowie in privaten Haushalten zu vermeidenverhindern. Diese Maßnahmen umfassen unter anderem Folgendes: [Abänd. 32]
a)
Entwicklung und Unterstützung von Maßnahmen zur Verhaltensänderung im Hinblick auf die Vermeidung von Lebensmittelverschwendung sowie von Informationskampagnen zur Sensibilisierung für die Vermeidung von Lebensmittelverschwendung und für die Lebensmittelerzeugung; [Abänd. 33]
b)
Ermittlung und Beseitigung von Ineffizienzen in der Lebensmittelversorgungskette und Förderung der Zusammenarbeit aller Marktteilnehmer bei gleichzeitiger Sicherstellung einer fairen Aufteilung der Kosten und des Nutzens der Vermeidungsmaßnahmen, darunter
–
die Förderung von Obst und Gemüse mit äußeren Mängeln, die nicht den Vermarktungsnormen der EU oder UNECE entsprechen, aber dennoch für den lokalen oder direkten Verzehr geeignet und sicher sind, wie in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 der Kommission* festgelegt („unansehnliches“ Obst und Gemüse), und
–
die Bekämpfung von Marktpraktiken, die zu Lebensmittelverschwendung führen, einschließlich der in der Richtlinie (EU) 2019/633 des Europäischen Parlaments und des Rates** dargelegten Praktiken; [Abänd. 34]
c)
Förderung von Lebensmittelspenden und anderen FormenSicherstellung der Umverteilung von Lebensmitteln für den menschlichen Verzehr, damit der Gebrauch durch den Menschen Vorrang gegenüber dem Einsatz als Tierfutter und der Verarbeitung zu Non-food-Erzeugnissen erhält; [Abänd. 35]
d)
Förderung von Aus- und Weiterbildung und Kompetenzentwicklung, auch bei den Kommunalbehörden, sowie Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen sowie Akteure der Sozialwirtschaft. [Abänd. 36]
da)
Anregung zu und Förderung von Innovationen und technologischen Lösungen, die zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen beitragen, z. B. intelligente Verpackungen zur Verlängerung der Haltbarkeitsdauer oder zur Erhaltung oder Verbesserung des Zustands verpackter Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 450/2009 der Kommission***, insbesondere während des Transports und der Lagerung, sowie klarere Datumskennzeichnungen auf Lebensmitteln und benutzerfreundliche Instrumente zur Verringerung von Verwirrung und einfacheren Verwendung von Datumsangaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, die dazu beitragen, dass Lebensmittel, die noch unbedenklich verzehrt werden können, nicht unnötig entsorgt werden. [Abänd. 37]
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle einschlägigen Akteure der Lieferkette anteilig entsprechend ihrer Kapazität und ihrer Rolle bei der Erzeugung von Lebensmittelabfällen und der Vermeidung von Lebensmittelverschwendung innerhalbin der Lebensmittelversorgungskette einbezogen werden, wobei sie besonders darauf achten, dass kleine und mittlere Unternehmen nicht unverhältnismäßig belastet werden. Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, damit die Wirtschaftsbeteiligten unverkaufte Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr unbedenklich sind, für Spenden zur Verfügung stellen. [Abänd. 38]
(2) Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten die Umsetzung ihrer Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung, einschließlich der Einhaltung der in Absatz 4 genannten Ziele zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung nach Absatz 4, indem sie den Umfang der Lebensmittelverschwendung anhand der Methoden gemäß Absatz 3 ermitteln. [Abänd. 39]
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Delegierten Beschlusses (EU) 2019/1597 der Kommission und zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, um gemeinsame Methoden und Mindestqualitätsanforderungen für die einheitliche Messung des Ausmaßes der Lebensmittelverschwendung festzulegen. [Abänd. 40]
(3a) Die in Absatz 3 genannten Methoden, Messverfahren und Daten zur Messung des Umfangs der Lebensmittelabfälle werden öffentlich zugänglich gemacht. [Abänd. 41]
(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen, um bis zum 31. Dezember 2030 auf nationaler Ebene die folgenden Ziele zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung zu verwirklichen:
a)
Reduzierung der Lebensmittelverschwendung im Bereich Verarbeitung und Herstellung um 10mindestens 20 % gegenüber dem Jahresdurchschnitt von 2020 bis 2022; [Abänd. 42]
b)
Reduzierung der Lebensmittelverschwendung pro Kopf im Einzelhandel und anderen Formen des Vertriebs von Lebensmitteln, in Gaststätten und VerpflegungsdiensteVerpflegungsdiensten sowie in Haushalten um 30mindestens 40 % gegenüber dem Jahresdurchschnitt von 2020 bis 20222020. [Abänd. 43]
(5) Sofern ein Mitgliedstaat Daten für ein Bezugsjahr vorlegen kann, das vor 2020 liegt, die mithilfe von Methoden erhoben wurden, die den Methoden und den Mindestqualitätsanforderungen für die einheitliche Messung des Umfangs von Lebensmittelabfällen gemäß dem Delegierten Beschluss (EU) 2019/1597 der Kommission entsprechen, kann ein früheres Bezugsjahr zugrunde gelegt werden. Dieses frühere Bezugsjahr gilt für die beiden in Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Ziele. Der Mitgliedstaat notifiziert der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten innerhalb von 18 Monaten nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie seine Absicht, ein früheres Bezugsjahr zugrunde zu legen, und übermittelt die Daten und Angaben zu den angewandten Messmethoden an die Kommission und macht sie öffentlich zugänglich. [Abänd. 44]
(6) Vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Daten die Bedingungen gemäß Absatz 5 nicht erfüllen, erlässt sie innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Notifizierung gemäß Absatz 5 einen Beschluss, in dem sie den Mitgliedstaat auffordert, entweder 2020 oder ein anderes als das vom Mitgliedstaat vorgeschlagene Bezugsjahr zugrunde zu legen.
(7) Bis zum 31. Dezember 2027 überprüft die Kommission die bis 2030 zu erreichenden Ziele gemäß Absatz 4, um sie gegebenenfalls anzupassen und/oder auf andere Stufen der Lebensmittelversorgungskette auszuweiten und die Festlegung neuer Ziele für den Zeitraum nach 2030 zu erwägen. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet wird.
(7a) Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, ihre Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen zu koordinieren und bewährte Verfahren auszutauschen.Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, ihre Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen zu koordinieren und bewährte Verfahren auszutauschen. [Abänd. 45]
(7b) Bis zum 31. Dezember 2025 führt die Kommission eine Bewertung der angemessenen Mengen für die Festlegung von Zielvorgaben für die Verringerung aller Lebensmittelabfälle in der Primärproduktion durch, einschließlich reifer Lebensmittel, die nicht geerntet oder in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt wird. [Abänd. 46]
(7c) Die Kommission evaluiert bis zum 31. Dezember 2027, ob ein verbindliches Ziel von mindestens 30 % in Bezug auf Artikel 9a Absatz 4 Buchstabe a und von mindestens 50 % in Bezug auf Artikel 9a Absatz 4 Buchstabe b, das bis 2035 erreicht werden soll, eingeführt werden kann, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem ein geeigneter Gesetzgebungsvorschlag zur Umsetzung dieses Ziels beigefügt werden kann.“ [Abänd. 47]
______________
* Delegierte Verordnung (EU) 2023/2429 der Kommission vom 17. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für den Sektor Obst und Gemüse, bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und den Bananensektor, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1666/1999 der Kommission und der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 543/2011 und (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission (ABl. L, 2023/2429, 3.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2429/oj).
** Richtlinie (EU) 2019/633 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 59).
*** Verordnung (EG) Nr. 450/2009 der Kommission vom 29. Mai 2009 über aktive und intelligente Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 135 vom 30.5.2009, S. 3).
"
4a. In Artikel 10 wird folgender Absatz eingefügt:"
„Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, eine vorherige Sortierung gemischter Siedlungsabfälle einzuführen, wo es zweckmäßig ist, damit Abfälle, die zur Vorbereitung für die Wiederverwendung oder das Recycling verwertet werden können, nicht der Abfallverbrennung zugeführt oder auf Deponien abgelagert werden.“ [Abänd. 48]
"
4b. Artikel 10 Absatz 4 erhält folgende Fassung:"
„„(4) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, damit Abfälle, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 22 für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling getrennt gesammelt wurden, nicht verbrannt oder deponiert werden, es sei denn, es handelt sich um Abfälle, die bei der anschließenden Behandlung der getrennt gesammelten Abfälle entstehen und für die die Verbrennung gemäß Artikel 4 für den Umweltschutz zum bestmöglichen Ergebnis führt.““ [Abänd. 49]
„Vorbehaltlich des Artikels 10 Absätze 2 und 3 führen die Mitgliedstaaten die getrennte Sammlung von zumindest Papier, Metall, Kunststoffen und Glas sowie bis zum 1. Januar 2025 von Textilien ein, und ihnen wird nahegelegt, die getrennte Sammlung von Holz einzuführenein.;“ [Abänd. 50]
"
5a. In Artikel 11 wird nach Unterabsatz 3 folgender Unterabsatz eingefügt:"
„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass eine ausreichende Infrastruktur für die getrennte Sammlung von Abfällen vorhanden ist und für alle Arten von Abfällen leicht zugänglich ist, und erhöhen, falls zweckmäßig, die Zahl der Stellen für die getrennte Abfallsammlung. Müssen Systeme zur Sammlung von Siedlungsabfällen verbessert werden, so nehmen die Mitgliedstaaten diese Verbesserungen unverzüglich vor.“ [Abänd. 51]
"
6. Artikel 11b Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
„(1) Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur spätestens drei Jahre vor Ablauf der in Artikel 9a Absatz 4, Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c, d und e sowie Artikel 11 Absatz 3 genannten Fristen Berichte über die Fortschritte bei der Erreichung der in diesen Bestimmungen festgesetzten Zielvorgaben.“
"
7. die folgenden Artikel 22a bis 22d werden eingefügt:"
„Artikel 22a
Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Hersteller die erweiterte Herstellerverantwortung für HaushaltstextilerzeugnisseTextilerzeugnisse, Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe sowie Kleidung und Bekleidungszubehör gemäß Anhang IVc (‚Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe‘), die sie erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates auf dem Markt bereitstellen, im Einklang mit den Artikeln 8 und 8a wahrnehmen. [Abänd. 52]
(1a) Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2024 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 38a zur Ergänzung dieser Richtlinie in Bezug auf die Festlegung weiterer Regeln für die Einführung der erweiterten Herstellerverantwortung für die in der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates* genannten persönlichen Schutzausrüstungen. [Abänd. 53]
(1b) Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 2027 sicher, dass Hersteller von in Anhang IVc Teil 2a genannten Teppichen und Matratzen, deren Hauptzusammensetzung aus Textilien besteht, und die diese Teppiche und Matratzen erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in Verkehr bringen, die erweiterte Herstellerverantwortung gemäß den Artikeln 8 und 8a übernehmen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, speziell für diese Artikel eine eigene Regelung der erweiterten Herstellerverantwortung einzuführen. [Abänd. 54]
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Ausweitung des Geltungsbereichs des Anhangs IVc und zur Änderung des Anhangs IVc dieser Richtlinie zu erlassen, um die Codes der Kombinierten Nomenklatur in Anhang IVc dieser Richtlinie mit den Codes in Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates* in Einklang zu bringen. [Abänd. 55]
(3) Die Mitgliedstaaten definieren genauin klarer, inklusiver und ausgewogener Weise gemäß Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe a die Rollen und Verantwortlichkeiten der in Absatz 1 genannten einschlägigen Akteure, die an der Umsetzung, der Überwachung und der Überprüfung des Regimesder Regelung der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Absatz 1 beteiligtenbeteiligt sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle einschlägigen Akteure umfassend in die Entscheidungsfindung für die Regelung der erweiterten Herstellerverantwortung einbezogen werden. Zu diesen einschlägigen Akteuren gehören
a)
Hersteller, die Erzeugnisse auf dem Markt des Mitgliedstaates in Verkehr bringen;
b)
Organisationen, die in ihrem Namen die Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung umsetzen;
c)
private oder öffentliche Abfallbewirtschaftungsunternehmen;
d)
Kommunalbehörden;
e)
im Bereich der Wiederverwendung und der Vorbereitung zur Wiederverwendung tätige Unternehmen;
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Hersteller von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen gemäß der Auflistung in Anhang IVc die Kosten für Folgendes tragen:
a)
Sammlung von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen gemäß der Auflistung in Anhang IVc sowie deren Abfällen und anschließende Abfallbewirtschaftung, die Folgendes beinhalten:
1.
Sammlung derjenigen Erzeugnissegebrauchter Textilerzeugnisse, die zur Wiederverwendung bestimmt sind, und getrennte Sammlung von AbfällenTextilabfällen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling im Einklang mit den Artikeln 22c und 22d, [Abänd. 57]
2.
Transport der unter Nummer 1 genannten gesammelten Mengen zwecks anschließender Sortierung zur Wiederverwendung, zwecks Vorbereitung für die Wiederverwendung und zwecksdas Recycling im Einklang mit Artikel 22d, [Abänd. 58]
3.
Sortierung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling und andere Verwertungsverfahren sowie Beseitigung der unter Nummer 1 genannten gesammelten Mengen gemäß Nummer 1, [Abänd. 59]
4.
die bzw. der unter den Nummern 1 und 2 genannte Sammlung, Transport und Behandlung gemäß den Nummern 1 und 2 von Abfällen, die bei Sozialunternehmen und anderen Einrichtungen als Abfallbewirtschaftungseinrichtungenanfallen, die Teil des Sammelsystems gemäßin Artikel 22c Absätze 5 und 11 genannten Sammelsystems sind, anfallen; [Abänd. 60]
b)
Durchführung von Erhebungen über die Zusammensetzung der gesammelten gemischten Siedlungsabfälle gemäß Artikel 22d Absatz 6;
c)
Bereitstellung von Informationen, etwa über angemessene Informationskampagnen und Kommunikationsarbeit, zu nachhaltigem Konsum, Abfallvermeidung, Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, anderen Formen der Verwertung und Beseitigung von Textilien und Schuhen im Einklang mit Artikel 22c Absätze 13, 14 und 17; [Abänd. 61]
d)
Datenerhebung und Berichterstattung an die zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 37;
e)
Förderung von Forschung und Entwicklung zur Verbesserung der Sortier- und Recyclingverfahren im Einklang mit der in Artikel 4 genannten Abfallhierarchie, um insbesondere das Faser-zu-Faser-Recycling auszubauen, unter Einhaltungund zwar unbeschadet der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen. [Abänd. 62]
ea)
Wiederverwendungs- und Reparaturverfahren, einschließlich Forschung und Entwicklung zu deren Verbesserung. [Abänd. 63]
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Hersteller von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen gemäß der Auflistung in Anhang IVc die Kosten gemäßin Absatz 4 dieses Artikels genannten Kosten in Bezug auf gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc sowie deren Abfälle tragen, die an den nach Artikel 22c Absätze 5 und 11 eingerichteten Sammelstellen abgegeben werden, sofern die genannten Erzeugnisse erstmals nach dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie einfügen] im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates auf dem Markt bereitgestellt wurden, einschließlich aller gebrauchten Textilerzeugnisse und Textilabfälle, die über private Rücknahmesysteme gesammelt und später mit Textilerzeugnissen, die gemäß Artikel 22c Absatz 5 gesammelt wurden, zusammengeführt werden können. [Abänd. 64]
(6) Die nachin Absatz 4 genannten zu tragenden Kosten dürfen die Kosten, die für die kosteneffiziente Bereitstellung der in jenem Absatz genannten Dienste entsprechend der Abfallhierarchie erforderlich sind, nicht übersteigen und sind zwischen den betroffenen Akteuren auf transparente Weise festzulegen. [Abänd. 65]
(6a) Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, stellen sicher, dass die Hersteller von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die in Anhang IVc aufgeführt sind, in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, in das in Artikel 22b genannte Register der Hersteller eingetragen sind, bevor sie Produkte dieser Hersteller auf ihre Plattformen stellen. [Abänd. 66]
(7) Für die Zwecke der Einhaltung von Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2022/2065 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Anbieter von Online-Plattformen, die in den Geltungsbereich von Kapitel 3 Abschnitt 4 der genannten Verordnung fallen und somit Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Herstellern ermöglichen, die Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc Verbrauchern in der Union anbieten, von den Herstellern die folgenden Informationen erhalten:
a)
Informationen über die Registrierung im Register der Hersteller gemäß Artikel 22b in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, und die Registriernummer(n) des Herstellers in diesem Register;
b)
eine Selbstbescheinigung des Herstellers, in der sich dieser verpflichtet, nur Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc anzubieten, für die die Anforderungen in Bezug auf die erweiterte Herstellerverantwortung gemäß den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels sowie Artikel 22c Absatz 1 in demjenigen Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, erfüllt sind.
(8) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Regime der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Absatz 1 dieses Artikels im Einklang mit den Artikeln 8, 8a sowie 22a bis 22d bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum dreißigachtzehn Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie einfügen] eingerichtet sind.
Artikel 22b
Register der Hersteller von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen ein Register der Hersteller von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen gemäß der Auflistung in Anhang IVc, um die Einhaltung von Artikel 22a und Artikel 22c Absatz 1 durch diese Hersteller zu überwachen.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Register Links zu anderen nationalen Registern enthält, um die Registrierung von Herstellern in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern. Das Register ist für die Öffentlichkeit online einfach und kostenlos zugänglich. [Abänd. 68]
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Hersteller verpflichtet sind, sich in dem Register gemäß Absatz 1 registrieren zu lassen. Zu diesem Zweck schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Hersteller in jedem Mitgliedstaat, in dem sie Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc herstellen, die erstmals auf dem Markt bereitgestellt werden, einen Antrag auf Aufnahme in das Register stellen.
(2a) Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten über den Link zum nationalen Register innerhalb von 30 Tagen nach dessen Einrichtung. [Abänd. 69]
(3) Die Mitgliedstaaten erlauben den Herstellern nur, Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc in ihrem Hoheitsgebiet erstmals auf dem Markt bereitzustellen, wenn die betreffenden Hersteller oder – im Fall der Übertragung der Verantwortung – ihre Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in dem betreffenden Mitgliedstaat registriert sind.
(4) Dieser Antrag auf Aufnahme in das Register enthält die folgenden Angaben:
a)
Name, Handelsmarke und Markennamen (sofern vorhanden), unter denen der Hersteller in dem Mitgliedstaat tätig ist, und Anschrift des Herstellers, einschließlich Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, gegebenenfalls Telefonnummer, Internetadresse und E-Mail-Adresse sowie Name einer zentralen Kontaktstelle;
b)
nationale Identifikationsnummer des Herstellers, einschließlich seiner Handelsregisternummer oder einer gleichwertigen amtlichen Registernummer und der Unions- oder der nationalen Steueridentifikationsnummer;
c)
die Codes der Kombinierten Nomenklatur zur Bezeichnung der Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc, die der Hersteller erstmals im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates auf dem Markt bereitzustellen beabsichtigt;
d)
Name, Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer, Telefonnummer, Internetadresse, E-Mail-Adresse und nationale Identifikationsnummer der Organisation für Herstellerverantwortung, Handelsregisternummer oder gleichwertige amtliche Registernummer, Unions- oder nationale Steueridentifikationsnummer der Organisation für Herstellerverantwortung, und das Mandat des Herstellers, den sie vertritt;
e)
Erklärung des Herstellers oder der Organisation für Herstellerverantwortung, dass die vorgelegten Angaben der Wahrheit entsprechen.
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichtungen gemäß diesem Artikel für den Hersteller von einer Organisation für Herstellerverantwortung übernommen werden können.
Hat ein Hersteller die Herstellerverantwortung einer Organisation für Herstellerverantwortung übertragen, so muss diese Organisation die Anforderungen dieses Artikels entsprechend erfüllen, sofern der Mitgliedstaat nichts anderes bestimmt hat.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde
a)
die in Absatz 2 genannten Anträge auf Registrierung von Herstellern nach Absatz 2 über ein elektronisches Datenverarbeitungssystem erhält, dessen Einzelheiten auf der Website der zuständigen Behörde an zentraler Stelle dargelegt werden; [Abänd. 70]
b)
Registrierungsanträgen innerhalb von höchstens 12 Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem alle Informationen gemäß Absatz 4 vorgelegt worden sind, stattgibt und eine Registrierungsnummer erteilt;
c)
die Einzelheiten bezüglich der Anforderungen und des Verfahrens der Registrierung festlegen kann, ohne den in Absatz 4 festgelegten Anforderungen wesentliche Anforderungen hinzuzufügen;
d)
von den Herstellern für die Bearbeitung der in Absatz 2 genannten Anträge kostenbasierte und verhältnismäßige Gebühren verlangen kann.
(7) Die zuständige Behörde kann die Registrierung eines Herstellers ablehnen oder rückgängig machen, wenn die Angaben gemäß Absatz 4 und die entsprechenden Nachweise nicht vorliegen oder unzureichend sind oder der Hersteller die Anforderungen gemäß Absatz 4 Buchstabe d nicht mehr erfüllt.
(8) Die Mitgliedstaaten verpflichten den Hersteller oder gegebenenfalls die Organisation für Herstellerverantwortung, der zuständigen Behörde unverzüglich alle Änderungen der in der Registrierung nach Absatz 4 Buchstabe d enthaltenen Daten sowie die endgültige Einstellung der erstmaligen Bereitstellung der Textilerzeugnisse und Schuhe, die Gegenstand der Registrierung sind, auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaates zu melden. Ein Hersteller wird aus dem Register der Hersteller gestrichen, wenn er seine Geschäftstätigkeit eingestellt hat.
(9) Sind Die im Herstellerregister enthaltenen Informationen nichtmüssen öffentlich zugänglich, stellenmaschinenlesbar, sortierbar und durchsuchbar sein und offenen Standards für die Nutzung durch Dritte genügen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anbieter von Online-Plattformen, über die Verbraucher Fernabsatzverträge mit Herstellern abschließen können, kostenlos Zugang zu dem Register erhalten. [Abänd. 71]
(9a) Die Kommission prüft spätestens bis 31. Dezember 2026, ob die Einrichtung eines unionsweiten Registers für die Hersteller der in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe machbar ist. Diese Prüfung umfasst die potenziellen Vorteile, Herausforderungen und Verwaltungskapazitäten, die für die Einrichtung eines solchen unionsweiten Registers erforderlich sind. [Abänd. 72]
(10) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des harmonisierten Formats für die Registrierung im Register auf der Grundlage der Informationsanforderungen gemäß Absatz 4 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 22ba
Leitlinien zur Berichterstattung für Unternehmen
Die Kommission erstellt umfassende Leitlinien für die Hersteller von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, damit die Hersteller den Organisationen für Herstellerverantwortung die in Artikel 22c Absatz 13 und Artikel 22c Absatz 17 genannten erforderlichen Informationen elektronisch übermitteln. Diese Leitlinien umfassen zumindest Folgendes:
a)
klare Anweisungen in Bezug auf die Häufigkeit und Fristen der Berichterstattung zur Förderung einer rechtzeitigen Datenübermittlung und -analyse;
b)
Anforderungen an die Struktur und das Format der Datenbereitstellung, damit Einheitlichkeit, Kohärenz und eine einfache Datenaggregation für die Organisationen für Herstellerverantwortung sichergestellt sind. [Abänd. 73]
Artikel 22c
Organisationen für Herstellerverantwortung für Textilien
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Hersteller von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen gemäß der Auflistung in Anhang IVc eine Organisation für Herstellerverantwortung benennen, die ihre Verpflichtungen im Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 22a für sie erfüllt.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Organisationen für Herstellerverantwortung, die die Verpflichtungen im Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung für die Hersteller gemäß Artikel 8a Absatz 3, den Artikeln 22 a, 22b und 22d sowie diesem Artikel zu erfüllen beabsichtigen, bei einer zuständigen Behörde eine Genehmigung einholen müssen. Das Genehmigungsverfahren umfasst
a)
klare Kriterien für die Qualifikationen und Kompetenzen von Organisationen für Herstellerverantwortung, um unter anderem sicherzustellen, dass sie über das erforderliche Fachwissen in den Bereichen Abfallbewirtschaftung, Nachhaltigkeit und Umweltverträglichkeitsprüfung verfügen;
b)
detaillierte Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten oder Problemen, die sich zwischen Organisationen für Herstellerverantwortung und Herstellern ergeben können, darunter Mechanismen zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen. [Abänd. 74]
(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung dafür sorgen müssen, dass die finanziellen Beiträge, die von den Herstellern von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen gemäß der Auflistung in Anhang IVc an diese Organisationen gezahlt werden,
a)
sich nach dem Gewicht und der Menge der betreffenden Erzeugnisse richten und, für Textilerzeugnisse gemäß der Auflistung in Anhang IVc Teil 1, auf der Grundlage der Ökodesign-Anforderungen moduliert werden, die gemäß der Verordnung ...…/...… des Europäischen Parlaments und des Rates [Amt für Veröffentlichungen: Bitte die Seriennummer der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte nach deren Annahme einfügen]** für die Vermeidung von Textilabfällen und für die Behandlung von TextilienTextilabfällen im Einklang mit der Abfallhierarchie und den entsprechenden Messverfahren in Bezug auf die Kriterien am relevantesten sind, die aufgrund jener Verordnung oder anderer Rechtsakte der Union zur Festlegung harmonisierter Nachhaltigkeitskriterien und Messverfahren für Textilerzeugnisse erlassen wurden und mit denen die Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit und der Kreislauffähigkeit von Textilien gewährleistensichergestellt wird; [Abänd. 75]
b)
angepasst werden, um etwaige Einnahmen der Organisationen für Herstellerverantwortung aus der Wiederverwendung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder aus durch Recycling von Textilabfällen gewonnenen Sekundärrohstoffen zu berücksichtigen;
c)
die Gleichbehandlung der Hersteller unabhängig von ihrem Herkunftsland und ihrer Größe gewährleisten, ohne dass diejenigen Hersteller, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, die Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc in kleinen Mengen herstellen, übermäßig belastet werden.
(4) Die Kommission erlässt, falls es erforderlich ist, um erforderlichenfalls Verzerrungen des Binnenmarkts zu vermeidenverhindern und die Kohärenz mit den gemäß Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung ...…/...… [Amt für Veröffentlichungen: Bitte die Seriennummer der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte nach deren Annahme einfügen] festgelegten Ökodesign-Anforderungen zu gewährleistenwahren, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Kriterien für die Gebührenstaffelung zur Durchführung von Absatz 3 Buchstabe a dieses Artikels festgelegt werden. Dieser Durchführungsrechtsakt betrifft nicht die genaue Festlegung der Höhe der Beiträge und wird gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 76]
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung ein System der getrennten Abfallsammlung für gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc sowie deren Abfälle ohne Unterscheidung in Bezug auf deren Art, Materialzusammensetzung, Zustand, Namen, Marke, Handelsmarke oder Ursprung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates einrichten, in dem diese Erzeugnisse erstmals auf dem Markt bereitgestellt werden. Das System der getrennten Abfallsammlung
a)
bietet den in Absatz 6 Buchstabe a genannten Personen und Stellen die Sammlung von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen sowie deren Abfällen und trifft die erforderlichen praktischen Vorkehrungen für die Sammlung und Verbringung solcher gebrauchter Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängender Erzeugnisse und Schuhe sowie von deren Abfällen einschließlich der unentgeltlichen Bereitstellung geeigneter Sammel- und Transportbehälter für die angeschlossenen Sammelstellen („angeschlossene Sammelstellen“);
b)
sorgt für die unentgeltliche Abholung der von den angeschlossenen Sammelstellen gesammelten gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe sowie von deren Abfällen nach einem anpassbaren, bedarfsgerechten Zeitplan in zeitlichen Abständen, die sich nach der Größe des abgedeckten Gebiets sowie nach der Menge der über diese Sammelstellen üblicherweise gesammelten gebrauchten Textilerzeugnisse, Schuhe und deren Abfälle richten; [Abänd. 77]
c)
sorgt für die unentgeltliche Abholung der von Sozialunternehmen und anderen Einrichtungen als Abfallbewirtschaftungseinrichtungen aus solchen über die angeschlossenen Sammelstellen gesammelten TextilerzeugnisseTextilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden ErzeugnisseErzeugnissen und Schuhen erzeugten Abfälle und fördert die uneingeschränkte Koordinierung zwischen Sozialunternehmen und Organisationen für Herstellerverantwortung. [Abänd. 78]
Eventuelle Absprachen zwischen Organisationen für Herstellerverantwortung müssen mit den Wettbewerbsregeln der Union im Einklang stehen.
(6) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Sammelsystem gemäß Absatz 5
a)
aus Sammelstellen besteht, die von den Organisationen für Herstellerverantwortung und den für sie tätigen Abfallbewirtschaftungseinrichtungen in Zusammenarbeit mit einer oder mehreren der folgenden Personen oder Stellen eingerichtet werden: Sozialunternehmen und Akteure der Sozialwirtschaft, Vertreiber, Behörden oder in ihrem Namen handelnden Dritte, die gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc sowie deren Abfälle sammeln, sowie weitere freiwillige Sammelstellen;
b)
das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats abdeckt, wobei die Bevölkerungszahl und die Bevölkerungsdichte, die voraussichtliche Menge an gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen gemäß der Auflistung in Anhang IVc sowie deren Abfällen, die Zugänglichkeit und die geografische Nähe für Endnutzer berücksichtigt werden, und sich nicht auf Gebiete beschränkt, in denen die Sammlung und anschließende Bewirtschaftung der genannten Erzeugnisse am rentabelsten ist;
c)
einem stetigen Anstieg der Quote der getrennt gesammelten Abfälle gerecht wird, um unter Berücksichtigung bewährter Verfahren das Niveau des technisch Machbaren zu erreichen.
(7) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Sammelquote gemäß Absatz 6 Buchstabe c im Einklang mit den Absätzen 8 und 9 berechnet wird.
(8) Die in Absatz 6 Buchstabe c genannte Quote der getrennt gesammelten Abfälle gemäß Absatz 6 Buchstabe c wird in Prozent ausgedrückt und berechnet, indem das Gewicht der Abfälle von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen gemäß der Auflistung in Anhang IVc, die gemäß Absatz 5 in einem bestimmten Kalenderjahr in einem Mitgliedstaat gesammelt werden, durch das Gewicht der Abfälle von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen geteilt wird, die als gemischte Siedlungsabfälle anfallen und gesammeltin einem bestimmten Kalenderjahr in einem Mitgliedstaat auf dem Markt bereitgestellt werden. [Abänd. 79]
(9) Bis zum … [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] erlässt die Kommission erlässt Durchführungsrechtsaktedelegierte Rechtsakte zur Festlegung der Methoden für die Berechnung und Überprüfung der in Absatz 6 Buchstabe c dieses Artikels genannten Quote der getrennt gesammelten Abfälle gemäß Absatz 6 Buchstabe c dieses Artikels. Dieser Durchführungsrechtsaktdelegierte Rechtsakt wird gemäß dem in Artikel 39 Absatz 238a genannten PrüfverfahrenVerfahren erlassen. [Abänd. 80]
(10) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass es nicht zulässig ist, dass Organisationen für Herstellerverantwortung Kommunalbehörden, Sozialunternehmen oder anderen im Bereich der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Wiederverwendung tätigen Unternehmen die Teilnahme an dem nach Absatz 5 eingerichteten System der getrennten Abfallsammlung verweigern. [Abänd. 81]
(11) Unbeschadet von Absatz 5 Buchstaben a und b und Absatz 6 Buchstabe a sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Sozialunternehmen ihre eigenen Sammelstellen für die getrennte Sammlung beibehalten und betreiben dürfen, und dass sie hinsichtlich der Standorte der Sammelstellen für die getrennte Sammlung gleich oder bevorzugt behandelt werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Kommunalbehörden, die Sozialunternehmen und die Akteure der Sozialwirtschaft, die Teil der angeschlossenen Sammelstellen nach Absatz 6 Buchstabe a sind, nicht verpflichtet werden, gesammelte gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc sowie deren Abfälle der Organisation für Herstellerverantwortung zu übergeben. [Abänd. 82]
(12) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die gemäß den Absätzen 5, 6 und 11 eingerichteten Sammelstellen nicht den Registrierungs- bzw.und Genehmigungsvorschriften gemäß dieser Richtlinie unterliegen. [Abänd. 83]
(13) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Organisation für Herstellerverantwortung den Endnutzern, insbesondere den Verbrauchern, neben den Informationen gemäß Artikel 8a Absatz 2 die folgenden Informationen in Bezug auf nachhaltigen Konsum, Wiederverwendung und Entsorgung am Ende des Produktzyklus von Textilien und Schuhen in Bezug auf die Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc, die die Hersteller im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates auf dem Markt bereitstellen, zur Verfügung stellen:
a)
die Rolle der Verbraucher und ihr Beitrag zur Abfallvermeidung, einschließlich bewährter Verfahren, insbesondere durch Anwendung nachhaltiger Verbrauchsmuster und sorgfältige Pflege der Erzeugnisse während der Gebrauchsdauer;
b)
verfügbare Wiederverwendungs- und Reparaturmöglichkeiten für Textilien und Schuhe, einschließlich des Standorts der Sammelstellen und der Art und Weise, wie Textilien richtig gespendet werden können; [Abänd. 84]
c)
die Rolle der Verbraucher und ihr korrekter Beitrag zur getrennten Sammlung von gebrauchten Textilien und Schuhen und deren Abfällen; [Abänd. 85]
d)
die Auswirkungen der Herstellung von Textilien, insbesondere des Fast-Fashion-Produktions- und Verbrauchsmodells, des Recyclings und der sonstigen Verwertung und Beseitigung sowie der unangemessenen Entsorgung von Textil- und Schuhabfällen, etwa durch Vermüllung oder Entsorgung als gemischte Siedlungsabfälle, auf die Umwelt, die menschliche Gesundheit, die sozialen Rechte und die Menschenrechte.
(14) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung die in Absatz 13 genannten Informationen gemäß Absatz 13 regelmäßig bereitstellen, dass die Informationen an der Verkaufsstelle dem neuesten Stand entsprechen und unter anderem über folgende Kanäle verbreitetzugänglich gemacht werden: [Abänd. 86]
a)
über eine öffentlich zugängliche und benutzerfreundliche Website oder andere elektronische Kommunikationsmittel; [Abänd. 87]
b)
durch Informationen im öffentlichen Raum und an der Sammelstelle; [Abänd. 88]
c)
im Rahmen von Bildungsprogrammen und ‑des gemeinschaftlichen Engagements durch Bildungsprogramme und -kampagnen; [Abänd. 89]
d)
durch Beschilderung in einer oder mehreren Sprachen, die von Nutzern und Verbrauchern leicht verstanden werden können.
(15) Sind in einem Mitgliedstaat mehrere Organisationen für Herstellerverantwortung damit betraut, den Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen der Hersteller nachzukommen, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass diese Organisationen mit dem System der getrennten Abfallsammlung für gebrauchte Textilerzeugnisse, für mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc sowieund für deren Abfälle das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates abdecken, damit dort eine einheitliche Dienstleistungsqualität sichergestellt ist. Die Mitgliedstaaten, auch jene, in denen nur eine Organisation für Herstellerverantwortung befugt ist, den Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen der Hersteller nachzukommen, beauftragen die zuständige Behörde oder einen unabhängigen Dritten zu überwachen, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung ihren Verpflichtungen auf koordinierte Weise und unter Wahrung der Wettbewerbsregeln der Union nachkommen. [Abänd. 90]
(16) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung die Vertraulichkeit unternehmensinterner und einzelnen Herstellern oder ihren Bevollmächtigten direkt zuordenbarer Daten in ihrem Besitz gewährleisten. Diese Vertraulichkeit wird während der gesamten Verarbeitung, Speicherung und Meldung der Daten gewahrt, wobei mit soliden Sicherheitsmaßnahmen und Datenschutzvorschriften unbefugte Zugriffe oder mögliche Datenschutzverletzungen verhindert werden. [Abänd. 91]
(17) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung auf ihren Websites zusätzlich zu den Informationen gemäß Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe e Folgendes veröffentlichen:
a)
mindestens jährlich unter Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäfts- und Betriebsinformationen Informationen über die Menge und das Gewicht der Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht werden, den Anteil der getrennt gesammelten gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc sowie deren Abfälle, einschließlich unverkaufter Produkte und der Menge an Textilabfällen, die von Sozialunternehmen gesammelt wurden, den Anteil der Wiederverwendung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings unter Angabe des Anteils des Faser-zu-Faser-Recyclings, in Bezug auf die Leistung der Organisation für Herstellerverantwortung, sowie den Anteil der sonstigen Verwertung, Beseitigung und Ausfuhr; [Abänd. 92]
b)
Informationen über das Auswahlverfahren für Abfallbewirtschaftungseinrichtungen, die nach Absatz 18 ausgewählt werden.
ba)
klare und präzise Angaben über die Umweltauswirkungen von Textilien, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, einschließlich der Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesundheit des Menschen, insbesondere in Bezug auf Fast-Fashion-Praktiken und den entsprechenden Konsum, das Recycling und die sonstige Verwertung und die Entsorgung; in diesen Informationen wird auch auf die unangemessene Entsorgung von Textil- und Schuhabfällen, etwa durch Vermüllung oder Entsorgung als gemischte Siedlungsabfälle, und auf die zur Minderung dieser Auswirkungen unternommenen Schritte eingegangen. [Abänd. 93]
(18) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung transparente und diskriminierungsfreie Auswahlverfahren für Abfallbewirtschaftungsunternehmen durchführen, die auf klaren, fairen und transparenten Zuteilungskriterien basieren, ohne dass kleine und mittlere Unternehmen (KMU) übermäßig belastet werden, wenn es um die Erbringung vonwobei die betrieblichen Gegebenheiten der Abfallbewirtschaftungseinrichtungen berücksichtigt und ein gleichberechtigter Zugang zu Dienstleistungen im Bereich der Abfallbewirtschaftung durch Abfallbewirtschaftungseinrichtungen gemäß Absatz 6 Buchstabe a und um die anschließende Behandlung von Abfällen durch Abfallbewirtschaftungseinrichtungen gehtsichergestellt werden. [Abänd. 94]
(19) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung verlangen, dass die Daten der Hersteller über die Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc, die auf dem Markt bereitgestellt werden, jährlich übermittelt werden.
Artikel 22d
Bewirtschaftung von Textilabfällen
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleistenstellen sicher, dass bis zum 1. Januar 2025 und vorbehaltlich des Artikels 10 Absätze 2 und 3 die Einführung einer getrennteneine getrennte Sammlung von Textilien zur Wiederverwendung, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling eingeführt wird. [Abänd. 95]
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Sammlung, das Be- und Entladen, die Infrastruktur für Transport und Lagerung sowie der Betrieb und der sonstigealle sonstigen Verfahren zum Umgang mit Textilabfällen, auch während der anschließenden Sortierung und Behandlung, unter Schutz vor ungünstigen Witterungseinflüssen und anderen möglichen Kontaminationsquellen wie Schadstoffen, Chemikalien oder gefährlichen Materialien erfolgen, um zu verhindern, dass die gesammelten Textiliengebrauchten Textilerzeugnisse und Textilabfälle beschädigt oder kontaminiert werden. Getrennt gesammelte gebrauchte Textilien und Textilabfälle werden an der Sammelstelle streng und professionell geprüft. Diese Prüfung zielt darauf ab, dass, damit nicht dem Sammlungszweck entsprechende Artikel oder Materialien oder Stoffe, von denen eine Kontaminierung ausgehen kannkönnte, aussortiert werden. [Abänd. 96]
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe sowie deren Abfälle, die im Einklang mit Artikel 22c Absatz 5 getrennt gesammelt werden, als Abfälle gelten.
In Bezug auf Textilien, die nicht zu den Erzeugnissen gemäß der Auflistung in Anhang IVc zählen, sowie unverkaufte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die einzelnen Fraktionen von Textilmaterialien und Textilartikeln am Ort der Abfallerzeugung getrennt gelagert werden, sofern durch eine solche Trennung die anschließende Wiederverwendung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling erleichtert wird. Diese Trennung wird effizient durchgeführt, um die Verwertung von Ressourcen und den ökologischen Nutzen zu maximieren, einschließlich des Faser-zu-Faser-Recyclings, wo der technische Fortschritt dies ermöglicht, erleichtertund zudem kosteneffizient durchgeführt. [Abänd. 97]
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe sowie deren Abfälle, die im Einklang mit Artikel 22c Absatz 5 getrennt gesammelt werden, Abfallsortierverfahren unterzogen werden, um eine Behandlung im Einklang mit der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 Absatz 1 zu gewährleisten.
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abfallsortierverfahren für gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe sowie deren Abfälle, die im Einklang mit Artikel 22c Absatz 5 getrennt gesammelt werden, den folgenden Anforderungen gerecht werden:
a)
Im Zuge des Sortierverfahrens werden Textilien generiert, die wiederverwendet oder zur Wiederverwendung vorbereitet werden;
b)
beim Sortieren zur Wiederverwendung werden Textilartikel auf angemessenem Granularitätsniveau sortiert, sodass jeder Artikel einzeln sortiert werden kann, wobei Fraktionen, die zur unmittelbaren Wiederverwendung geeignet sind, von Fraktionen getrennt werden, die einer weiteren Vorbereitung zur Wiederverwendung unterzogen werden müssen, und es wird auf einen bestimmten Wiederverwendungsmarkt abgezielt und nach aktuellen Kriterien sortiert, die für den Zielmarkt relevant sind; [Abänd. 98]
c)
Artikel, die als zur Wiederverwendung ungeeignet eingestuft werden, werden für das Recycling undaussortiert, wobei im Einklang mit der in Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Abfallhierarchie, wo der technische Fortschritt dies ermöglicht, für dasder Nachbesserung und Wiederaufbereitung Vorrang vor dem Faser-zu-Faser-Recycling aussortierteingeräumt wird; [Abänd. 99]
d)
der Output der Sortierung und der anschließenden Verwertungsverfahren mit dem Ziel der Wiederverwendung erfüllt die Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft gemäß Artikel 6.
Die Mitgliedstaaten können Mechanismen für die regelmäßige Überwachung und Überprüfung von Sortiervorgängen einrichten, um die Einhaltung der Anforderungen der Buchstaben a, b, c und d sicherzustellen. [Abänd. 100]
(5a) Die Sortierung erfolgt nach dem Grundsatz der räumlichen Nähe, damit der ortsnahen Sortierung Vorrang eingeräumt wird und die durch den Transport verursachten Umweltauswirkungen so gering wie möglich gehalten werden. [Abänd. 101]
(6) Bis zum 31. Dezember 2025 und danach alle 53 Jahre führen die Mitgliedstaaten eine Erhebung über die Zusammensetzung der gesammelten gemischten Siedlungsabfälle durch, um den Anteil und die Zusammensetzung der Textilabfälle gemäß Anhang IVc zu ermitteln. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden die Organisationen für Herstellerverantwortung auf der Grundlage der Ergebnisse der Erhebung auffordern dürfen, Korrekturmaßnahmen einzuleiten, indem sie ihre Netze von Sammelstellen ausweiten und Informationskampagnen gemäß Artikel 22c Absätze 13 und 14 durchführen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Ergebnisse dieser Erhebungen öffentlich zugänglich sind. [Abänd. 102]
(7) Um zwischen gebrauchten Textilien und Textilabfällen zu unterscheiden, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Verbringungen von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, von denen vermutet wird, dass es sich um Abfälle handelt, von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf die Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß den Absätzen 8 und 9 für Verbringungen von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen gemäß der Auflistung in Anhang IVc überprüft und entsprechend überwacht werden dürfen. [Abänd. 103]
(8) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gewerbsmäßig organisierte Verbringungen von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen die Mindestanforderungen hinsichtlich der Führung von Aufzeichnungen gemäß Absatz 9 erfüllen und mindestens mit den folgenden Begleitdokumenten erfolgen:
a)
einer Kopie der Rechnung und des Vertrags über den Verkauf oder die Übertragung des Eigentums an den Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, aus denen hervorgeht, dass diese zur unmittelbaren Wiederverwendung bestimmt und für die unmittelbare Wiederverwendung geeignet sind;
b)
einem Nachweis über ein vorangegangenes Sortierverfahren, das im Einklang mit diesem Artikel durchgeführt wurde, und, sofern verfügbar, den nach Artikel 6 Absatz 2 festgelegten Kriterien in Form einer Kopie der Aufzeichnungen für jeden Ballen innerhalb der Ladung und eines Protokolls, das alle Aufzeichnungen gemäß Absatz 9 enthält;
c)
einer von der natürlichen oder juristischen Person, die im Besitz der gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe ist, die gewerbsmäßig den Transport von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen organisiert, abgegebene Erklärung, dass keines der in der Ladung enthaltenen Materialien Abfall im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absatz 1 ist;
d)
angemessener Schutz vor Beschädigung bei der Beförderung und beim Be- und Entladen, insbesondere durch ausreichende Verpackung und eine geeignete Stapelung der Ladung, wobei sichergestellt wird, dass die Vollständigkeit und die Qualität der für die Wiederverwendung bestimmten Textilien während des gesamten Beförderungsvorgangs aufrechterhalten werden. [Abänd. 104]
(9) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verbringungen von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen folgende Mindestanforderungen hinsichtlich der Führung von Aufzeichnungen erfüllen:
a)
die Aufzeichnung von der Sortierung oder der Vorbereitung zur Wiederverwendung ist sicher, aber nicht dauerhaft auf der Verpackung anzubringen; [Abänd. 105 - betrifft nicht die deutsche Fassung]
b)
die Aufzeichnung enthält folgende Angaben:
1.
eine umfassende Beschreibung des Artikels oder der Artikel, der/die in dem Ballen enthalten ist/sind, die der detailliertesten Granularität entspricht, der die Textilien während des Sortierens oder der Vorbereitung zur Wiederverwendung unterzogen wurden, wie zum Beispiel Art von Kleidungsstücken. Diese Beschreibung umfasst unter anderem die Art der Kleidungsstücke, Größe, Farbe, Damen- oder Herrenkleidung, Materialzusammensetzung und alle sonstigen einschlägigen Merkmale, die zu einer effizienten Wiederverwendung und zu einem effizienten Recycling beitragen. [Abänd. 106]
2.
Name und Anschrift des Unternehmens, das für die Endsortierung oder die Vorbereitung zur Wiederverwendung zuständig ist, sodass für Transparenz im Verfahren und Rechenschaftspflicht in Bezug auf die Qualität der Artikel gesorgt ist. [Abänd. 107]
(10) Stellen die zuständigen Behörden in einem Mitgliedstaat fest, dass eine geplante Verbringung von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen aus Abfällen besteht, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Kosten für entsprechende Analysen, Kontrollen und die Lagerung der gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe, bei denen es sich vermutlich um Abfall handelt, den Herstellern von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen gemäß der Auflistung in Anhang IVc, in ihrem Namen handelnden Dritten oder anderen Personen auferlegt werden, die die Verbringung veranlassen.
(10a) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates**** in der durch die Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [ABl.: Bitte nach Erlass der überarbeiteten Verordnung über die Verbringung von Abfällen deren Nummer einfügen] geänderten Fassung***** dürfen Textilabfälle nicht mit gebrauchten Textilerzeugnissen vermischt werden. [Abänd. 108]
(10b) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbringung gebrauchter Textilerzeugnisse in Drittländer im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften dieser Drittländer in Bezug auf den Umweltschutz, die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder den Gesundheitsschutz erfolgt. [Abänd. 109]
(10c) Bis zum 31. Dezember 2025 erstellt die Kommission eine Studie, in der sie die Anwendung der Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft gemäß Artikel 6 dieser Richtlinie auf üblicherweise in festen Abfällen im Meer vorhandene Kunststoffpolymere einschließlich Polyamid bewertet.
Die Kommission erlässt erforderlichenfalls Durchführungsrechtsakte, in denen sie detaillierte Maßnahmen zur einheitlichen Anwendung unionsweiter Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft von Abfällen im Meer festlegt, wobei sie die in den Mitgliedstaaten bereits eingeführten bewährten Verfahren berücksichtigt. [Abänd. 110]
Artikel 22da
Zielvorgaben für die Reduzierung des Textilabfallaufkommens
(1) Bis zum 30. Juni 2025 bewertet die Kommission geeignete Leistungsstufen für die Festlegung von Zielen für 2032 in Bezug auf die Verringerung von Textilabfällen, einschließlich Sammelquoten, die Vorbereitung zur Wiederverwendung, die Wiederverwendung, das Recycling von Textilien und die schrittweise Einstellung der Deponierung von Textilien. Die Bewertung umfasst auch eine Analyse des Umfangs der Ausfuhren gebrauchter Textilien in Drittländer und der Ausweitung der Herstellerverantwortung auf diese Ausfuhren. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem sie erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag beifügt. [Abänd. 111]
__________________________
* Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51).
** Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
*** Verordnung …/… (ABl. ..… vom …, S. ) [Amt für Veröffentlichungen: Bitte die Fundstelle der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte einfügen]
**** Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).
***** Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 (COM(2021) 709 final).“
"
8. Artikel 29 Absatz 2a wird gestrichen.
9. Folgender Artikel 29a wird eingefügt:"
„Artikel 29a
Programme zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung
(1) Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie einfügen] nehmen die Mitgliedstaaten eine Überprüfung und Anpassung ihrer Programme zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung vor, um die Ziele gemäß Artikel 9a Absatz 4 zu erreichen. Diese Programme enthalten mindestens die Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 9a Absatz 1 sowie gegebenenfalls die in den Anhängen IV und IV a aufgelisteten Maßnahmen.
(2) Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständigen Behörden für die Koordinierung der Maßnahmen zur Verringerung der Lebensmittelverschwendung, die durchgeführt werden, um das Ziel gemäß Artikel 9a Absatz 4 zu erreichen, und informiert die Kommission bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum drei Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie einfügen] darüber. Die Kommission veröffentlicht diese Informationen anschließend auf der einschlägigen EU-Website.“
"
10. Artikel 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"
„Die Mitgliedstaaten übermitteln der Europäischen Umweltagentur jährlich die Daten zur Durchführung von Artikel 9 Absatz 4 und die Daten gemäß Artikel 22c Absatz 17 Buchstabe a. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, quantitative Daten zur Wiederverwendung von Textilien gemäß Artikel 9 Absatz 4 zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich die Daten zur Durchführung von Artikel 9a Absatz 2.“
"
b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:"
„(7) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Daten gemäß den Absätzen 1, 3, 4 und 5 dieses Artikels. Für die Zwecke der Berichterstattung über die Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a und b verwenden die Mitgliedstaaten das Format, das im Durchführungsbeschluss der Kommission vom 18. April 2012 zur Einführung eines Fragebogens für Berichte der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle festgelegt wurde. Für die Zwecke der Berichterstattung über die Lebensmittelverschwendung werden bei der Erarbeitung des Formats für die Berichterstattung die gemäß Artikel 9a Absatz 3 entwickelten Methoden berücksichtigt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Prüfverfahren erlassen.“
"
11. Artikel 38 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:"
„(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9a Absatz 3, Artikel 11a Absatz 10, Artikel 27 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 38 Absätze 2 und 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 4. Juli 2018 übertragen. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 22a Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum achtzehn Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie einfügen] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9a Absatz 3, Artikel 11a Absatz 10, Artikel 22a Absatz 2, Artikel 27 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 38 Absätze 2 und 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“
"
b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:"
„(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9a Absatz 3, Artikel 11a Absatz 10, Artikel 22a Absatz 2, Artikel 27 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 38 Absätze 2 und 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“
"
11a. Folgender Artikel wird eingefügt:"
„Artikel 42a
Bewertung und Überprüfung der Abfallrahmenrichtlinie
Die Kommission nimmt bis spätestens 31. Dezember 2026 eine Bewertung der vorliegenden Richtlinie vor. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über ihre Ergebnisse. Dem Bericht wird erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.“ [Abänd. 112]
"
11b. Folgender Artikel wird eingefügt:"
„Artikel 42b
Bewertung und Überprüfung der Richtlinie 1999/31/EG
Die Kommission nimmt bis spätestens 31. Dezember 2026 eine Bewertung der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vor. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse. Dem Bericht wird erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.“ [Abänd. 113]
"
12. Anhang IVc wird in der Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie eingefügt.
Artikel 2
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum achtzehnzwölf Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie einfügen] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. [Abänd. 114]
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu … am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident /// Die Präsidentin
ANHANG IVc
Produkte, die in den Anwendungsbereich der erweiterten Herstellerverantwortung für bestimmte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe fallen
Teil 1
Haushaltstextilien, Bekleidungstextilien und Bekleidungszubehör, die in den Anwendungsbereich des Artikels 22a fallen
KN-Code
Warenbezeichnung
61 – alle im Kapitel aufgeführten Codes
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken
62 – alle im Kapitel aufgeführten Codes
Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken
6301
Decken (ausgenommen 6301 10 00)
6302
Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche
6303
Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge (Schabracken)
6304
Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Waren der Position 9404
6309
Altwaren
6504
Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, auch ausgestattet
6505
Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus einem oder mehreren Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet
Teil 2
Schuhe, Bekleidung und Bekleidungszubehör, hauptsächlich aus anderem Material als Textilien im Sinne des Artikels 22a
KN-Code
Warenbezeichnung
4203
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder (ausgenommen Schuhe und Kopfbedeckungen und Teile davon sowie Waren des Kapitels 95, z. B. Schienbeinschoner, Fechtmasken)
6401
Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist
6402
Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff
6403
Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder
6404
Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen
Delegierter Beschluss (EU) 2019/1597 der Kommission vom 3. Mai 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine gemeinsame Methodik und Mindestqualitätsanforderungen für die einheitliche Messung des Umfangs von Lebensmittelabfällen (ABl. L 248 vom 27.9.2019, S. 77).
Delegierter Beschluss (EU) 2019/1597 der Kommission vom 3. Mai 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine gemeinsame Methodik und Mindestqualitätsanforderungen für die einheitliche Messung des Umfangs von Lebensmittelabfällen (ABl. L 248 vom 27.9.2019, S. 77).
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).
Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1).
Europäische Kommission, Eurostat, Guidance for the compilation and reporting of data on municipal waste according to Commission Implementing Decisions (EU) 2019/1004 and (EU) 2019/1885, and the Joint Questionnaire of Eurostat and OECD (Fassung von 2023) https://ec.europa.eu/eurostat/documents/342366/351811/Guidance+on+municipal+waste+data+collection/
Europäische Kommission, Eurostat, Guidance for the compilation and reporting of data on packaging and packaging waste according to Decision 2005/270/EC (Fassung von 2023) https://ec.europa.eu/eurostat/documents/342366/351811/PPW+-+Guidance+for+the+compilation+and+reporting+of+data+on+packaging+and+packaging+waste.pdf/297d0cda-e5ff-41e5-855b-5d0abe425673?t=1621978014507
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).