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Verfahren : 2024/2617(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B9-0175/2024

Aussprachen :

PV 13/03/2024 - 20.2
CRE 13/03/2024 - 20.2

Abstimmungen :

PV 14/03/2024 - 9.2

Angenommene Texte :

P9_TA(2024)0160

Angenommene Texte
PDF 126kWORD 41k
Donnerstag, 14. März 2024 - Straßburg
Das repressive Umfeld in Afghanistan, darunter öffentliche Hinrichtungen und Gewalt gegen Frauen
P9_TA(2024)0160RC-B9-0175/2024

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2024 zum repressiven Umfeld in Afghanistan, darunter öffentliche Hinrichtungen und Gewalt gegen Frauen (2024/2617(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Afghanistan,

–  gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Taliban, seitdem sie die Macht in dem Land übernommen haben, das Justizsystem zerschlagen und Richter angewiesen haben, die Scharia vollständig umzusetzen, sowie wieder öffentliche Hinrichtungen und grausame Strafen wie Auspeitschungen und Steinigungen durchführen; in der Erwägung, dass seither fünf öffentliche Hinrichtungen stattgefunden haben, bei denen Tausende von Personen anwesend waren;

B.  in der Erwägung, dass die Taliban Frauen und Mädchen praktisch aus dem öffentlichen Leben verbannt haben; in der Erwägung, dass die Einschränkung ihrer Rechte unter anderem darin besteht, dass sie ohne die Anwesenheit eines männlichen Angehörigen nicht arbeiten und reisen und keine Gesundheitsversorgung in Anspruch nehmen dürfen, ihnen Bildung über die sechste Klasse hinaus verboten ist, ihnen der Zugang zu öffentlichen Orten und Sport verweigert wird, eine strenge Kleiderordnung gewaltsam durchgesetzt wird und das System zur Unterstützung von Gewaltopfern zerschlagen wurde;

C.  in der Erwägung, dass Minderheiten wie die Hazara und Tadschiken zunehmend unterdrückt und diskriminiert werden;

1.  ist zutiefst besorgt angesichts der humanitären Krise und der Menschenrechtskrise in Afghanistan seit der Machtübernahme durch die Taliban; weist erneut auf die internationalen Menschenrechtsverpflichtungen Afghanistans hin; bekräftigt sein unerschütterliches Engagement für das afghanische Volk und die Wahrung seiner in den vergangenen 20 Jahren gesicherten Rechte und Freiheiten;

2.  verurteilt die radikale Auslegung und Durchsetzung der Scharia durch die Taliban und den Versuch, Frauen und Mädchen aus dem öffentlichen Leben zu verbannen, was einer geschlechtsspezifischen Verfolgung und einer Geschlechterapartheid gleichkommt; fordert, dass die uneingeschränkte, gleichberechtigte und wirksame Teilhabe von Frauen und Mädchen am öffentlichen Leben unverzüglich wiederhergestellt wird, insbesondere ihr Zugang zu Bildung und Arbeit; würdigt den Mut der Frauen in Afghanistan und bekundet seine Solidarität mit ihnen;

3.  fordert die De-facto-Regierung Afghanistans auf, das landesweite Unterstützungssystem für Opfer von Gewalt gegen Frauen und Mädchen wieder zu öffnen und dafür zu sorgen, dass sie Zuflucht suchen, medizinische Versorgung erhalten, rechtliche Schritte einleiten und Entschädigungen erhalten können;

4.  fordert, dass Opfer von Gewalt gegen Frauen und Mädchen aus dem Gefängnis entlassen werden, wenn sie unter unmenschlichen Bedingungen zum Nachteil ihrer psychischen und körperlichen Gesundheit festgehalten werden(1);

5.  fordert die De-facto-Regierung Afghanistans nachdrücklich auf, die Todesstrafe abzuschaffen und öffentliche Hinrichtungen, andere grausame oder unmenschliche Strafen und die Diskriminierung und barbarische Verfolgung von Frauen und Mädchen sowie insbesondere von LGBTIQ+-Personen und ethnischen und religiösen Minderheiten unverzüglich einzustellen;

6.  verurteilt die willkürliche Inhaftierung von Menschenrechtsverteidigern, darunter Manizha Seddiqi, Ahmad Fahim Azimi, Sediqullah Afghan, Fardin Fedayee und Ezatullah Zwab; fordert ihre sofortige und bedingungslose Freilassung;

7.  besteht darauf, dass die strikt an Bedingungen geknüpfte Zusammenarbeit mit den Taliban auf der Grundlage der fünf vom Rat festgelegten Maßstäbe und der Empfehlungen des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen aufrechterhalten wird;

8.  unterstützt die Forderungen der afghanischen Zivilgesellschaft, die De-facto-Regierung für ihre Verbrechen zur Rechenschaft zu ziehen, insbesondere im Rahmen von Ermittlungen des Internationalen Strafgerichtshofs, durch die Einrichtung eines unabhängigen Untersuchungsmechanismus der Vereinten Nationen und die Ausweitung der restriktiven Maßnahmen der EU;

9.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die humanitäre Hilfe und die Finanzmittel aufzustocken, um dazu beizutragen, dass die grundlegenden Bedürfnisse gedeckt und die Existenzgrundlagen gesichert werden können, und um die afghanische Zivilgesellschaft zu unterstützen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, verfolgten Frauen und Menschenrechtsverteidigern humanitäre Visa auszustellen und die Evakuierung der zurückgelassenen afghanischen Ortskräfte abzuschließen;

10.  fordert die internationale Gemeinschaft und insbesondere die regionalen Akteure auf, weiterhin Druck auf die afghanische De-facto-Regierung auszuüben; betont, dass die erzwungene Rückkehr für Afghanen eine Gefährdung bedeutet;

11.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Mitgliedstaaten, den Vereinten Nationen und der afghanischen De-facto-Regierung zu übermitteln.

(1) Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan: „Divergence of Practice: The Handling of Complaints of Gender-Based Violence against Women and Girls by Afghanistan’s de facto Authorities“ (Unterschiedliche Praxis: Der Umgang der afghanischen De-facto-Regierung mit Anzeigen von gegen Frauen und Mädchen gerichteter geschlechtsspezifischer Gewalt), Dezember 2023.

Letzte Aktualisierung: 23. August 2024Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen