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Angenommene Texte
Dienstag, 27. Februar 2024 - Straßburg
Mehrjähriger Finanzrahmen für die Jahre 2021 bis 2027
 Mehrjähriger Finanzrahmen für die Jahre 2021 bis 2027 (Entschließung)
 Einrichtung der Fazilität für die Ukraine
 Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP)
 Schutz von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern vor offenkundig unbegründeten oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren
 Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union
 Verbringung von Abfällen
 Bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
 Wiederherstellung der Natur
 Die Transparenz und das Targeting politischer Werbung
 Detergenzien und Tenside
 Änderung des Beschlusses (EU) 2017/1324: Fortsetzung der Beteiligung der Union an PRIMA im Rahmen von „Horizont Europa“
 Strafrechtlicher Schutz der Umwelt
 Europäische Zentralbank – Jahresbericht 2023

Mehrjähriger Finanzrahmen für die Jahre 2021 bis 2027
PDF 186kWORD 67k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Februar 2024 zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (05818/2024 – C9-0030/2024 – 2023/0201(APP))
P9_TA(2024)0081A9-0051/2024

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (05818/2024),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 312 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9-0030/2024),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 20. Juni 2023 für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (COM(2023)0337),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Oktober 2023 über den Vorschlag für eine Halbzeitrevision des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027(1),

–  gestützt auf Artikel 92 und Artikel 105 Absätze 1 und 4 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Haushaltsausschusses (A9‑0051/2024),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates, der dieser Entschließung als Anlage beigefügt ist;

2.  billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

ANHANG 1: ENTWURF EINER VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU, EURATOM) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027
VERORDNUNG DES RATES (EU, Euratom) 2024/…
vom …
zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 312,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments(2),

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Kommission hat nach den ersten Jahren der Umsetzung des in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates(3) festgelegten mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für die Jahre 2021 bis 2027 eine Überprüfung der Funktionsweise dieses MFR, einschließlich einer Bewertung der Tragfähigkeit der Ausgabenobergrenzen, vorgelegt.

(2)  Seit Dezember 2020 steht die Union einer Reihe beispielloser und unerwarteter Herausforderungen gegenüber. Die Union hat rasch gehandelt und alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel genutzt, doch die begrenzte Haushaltsflexibilität im Zuge des MFR für die Jahre 2021 bis 2027 ist nun fast ausgeschöpft, sodass der Unionshaushalt kaum noch Möglichkeiten bietet, auch nur die dringendsten Herausforderungen anzugehen.

(3)  In den ersten Jahren der Umsetzung des MFR wurden besondere Instrumente in großem Umfang genutzt, um vielfältige Herausforderungen anzugehen. Zusätzliche Maßnahmen müssen auch weiterhin ergriffen werden, doch für die Reaktion auf solche Situationen stehen während der verbleibenden Laufzeit des MFR nur begrenzte Haushaltsmittel zur Verfügung.

(4)  Der Unionshaushalt sollte die Union in die Lage versetzen, die notwendigen politischen Maßnahmen zur Reaktion auf neue Herausforderungen zu treffen und rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, denen im Rahmen der bestehenden Obergrenzen und der ausgeschöpften Flexibilität nicht Rechnung getragen werden kann. Die Ausgabenobergrenzen der Mittel für Verpflichtungen der Rubriken 1, 2, 3, 4, 5 und 6 sollten für die Jahre 2024, 2025, 2026 und 2027 geändert werden. Infolgedessen können die Ausgabenobergrenzen der Mittel für Zahlungen zwar auf ihrem derzeitigen Niveau beibehalten werden, doch sollte die Obergrenze für Mittel für Zahlungen für das Instrument für einen einzigen Spielraum für das Jahr 2026 angepasst werden, um das Risiko von Rückständen zu vermeiden. Darüber hinaus sollte der Gesamtbetrag der zusätzlichen Mittelzuweisungen im Rahmen der programmspezifischen Anpassung gemäß Artikel 5 sowie die zugehörige Tabelle in Anhang II der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 angepasst werden.

(5)  Die Beträge für die Reserve für die Anpassung an den Brexit und den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung sollten ebenfalls geändert werden.

(6)  Aufgrund des rechtswidrigen Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine herrscht wieder Krieg auf europäischem Boden. Die Union wird die Ukraine weiterhin so lange wie nötig unterstützen und ihr entschlossen auf ihrem europäischen Weg beistehen. Zu diesem Zweck haben das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EU) 2024/… des Europäischen Parlaments und des Rates(4)(5) (die „Ukraine-Fazilität“) erlassen, um die makrofinanzielle Stabilität, den Wiederaufbau und die Modernisierung der Ukraine sowie deren Reformanstrengungen auf ihrem Weg zum Beitritt zur Union zu unterstützen.

(7)  Angesichts der Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands sollte die Fazilität für die Ukraine ein flexibles Instrument sein, über das die Ukraine bis 2027 in angemessener Form und Höhe unterstützt wird. Die Unterstützung im Rahmen der Fazilität für die Ukraine sollte in Form von Darlehen, nicht rückzahlbarer Unterstützung und der Dotierung von Haushaltsgarantien gewährt werden.

(8)  Für den Teil der Unterstützung im Rahmen der Ukraine-Fazilität, der in Form von Darlehen gewährt wird, sollte die bestehende Garantie aus dem Unionshaushalt zur Deckung des der Ukraine geleisteten finanziellen Beistands bis 2027 verlängert werden. Infolgedessen sollte es möglich sein, die erforderlichen Mittel aus dem Unionshaushalt für einen bis Ende 2027 zur Verfügung stehenden finanziellen Beistand für die Ukraine über die MFR-Obergrenzen hinaus bereitzustellen. Zusätzlich zur kurzfristigen finanziellen Hilfe für die Ukraine, wie bereits in der Verordnung (EU) 2022/2463 vorgesehen, sollte die Garantie aus dem Unionshaushalt den finanziellen Beistand für die Ukraine in Höhe von bis zu 33 Mrd. EUR gemäß der Verordnung (EU) 2024/…(6) abdecken.

(9)  Für den Teil der Unterstützung im Rahmen der Ukraine-Fazilität, der in Form einer nicht rückzahlbaren Unterstützung und der Dotierung von Haushaltsgarantien gewährt wird, sollten die Mittel über ein neues thematisches besonderes Instrument – die sog. Ukrainereserve – bereitgestellt werden. Die Mittel für Verpflichtungen und die entsprechenden Mittel für Zahlungen sollten jährlich im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die MFR-Obergrenzen hinaus bereitgestellt werden. Für die geordnete Entwicklung der nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/…(7) zu planenden Ausgaben und insbesondere angesichts der im Ukraine-Plan festzulegenden Beträge ist es angezeigt, den Gesamtbetrag und die jährlichen Höchstbeträge festzulegen, die im Zeitraum 2024 bis 2027 für die Ukrainereserve bereitgestellt werden können. Um die vollständige Durchführung und Flexibilität zwischen den Jahren zu gewährleisten, sollte es in den Folgejahren bis 2027 unter Einhaltung des Gesamtbetrags möglich sein, den in einem bestimmten Jahr nicht mobilisierten Teil der jährlichen Mittelausstattung zusätzlich zum jährlichen Höchstbetrag des entsprechenden Jahres zu verwenden.

(10)  Seit 2022 verzeichnen die Union und die meisten großen Volkswirtschaften plötzliche Anstiege der Zinssätze für alle Anleiheemittenten, einschließlich der Union. Infolgedessen werden die gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053(8) des Rates im Rahmen des Unionshaushalts zu tragenden Finanzierungskosten für die Mittel, die im Rahmen des Aufbauinstruments der Europäischen Union (European Union Recovery Instrument NextGenerationEU, im Folgenden „EURI“) aufgenommen wurden, die bei der Annahme im Dezember 2020 ursprünglich bei den MFR-Obergrenzen eingeplanten Schätzungen, die sich auf 2 332 Mio. EUR im Jahr 2025 (zu Preisen von 2018), 3 196 Mio. EUR im Jahr 2026 (zu Preisen von 2018) und 4 168 Mio. EUR im Jahr 2027 (zu Preisen von 2018) beliefen, voraussichtlich übersteigen.

(11)  Angesichts der ungewissen künftigen Entwicklung der Zinssätze unter sich verändernden Marktbedingungen sowie des Gesamtbedarfs an Mitteln für die Finanzierung der laufenden Programme der Union, die aus dem EURI finanziert werden, ist es angezeigt, im Rahmen der Bestimmungen, die für einen reibungslosen Ablauf des jährlichen Haushaltsverfahrens erforderlich sind, sowie um sicherzustellen, dass der Union die Finanzmittel zur Verfügung stehen, die es ihr ermöglichen, ihren rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, ein außerordentliches und befristetes Instrument einzurichten, das sich auf die Laufzeit des derzeitigen MFR beschränkt, um die Finanzierungskosten für im Rahmen des EURI aufgenommene Mittel, die über die ursprünglich eingeplanten Beträge hinausgehen, zu decken. Daher sollte ein neues thematisches besonderes Instrument (im Folgenden „EURI-Instrument“) mit dem einzigen Ziel geschaffen werden, die noch ausstehenden Mittelüberschreitungen zu decken. Dieses Instrument sollte eine Ausnahme sein und könnte nicht als Präzedenzfall für künftige Vereinbarungen für MFR nach 2027 dienen, insbesondere für die Deckung der Kosten für Zinszahlungen der auf den Märkten zur Finanzierung des EURI aufgenommenen Mittel.

(12)  Das EURI-Instrument sollte von der Haushaltsbehörde während des jährlichen Haushaltsverfahrens nur dann in Anspruch genommen werden, wenn dies erforderlich ist. Unbeschadet der Vorrechte der Haushaltsbehörde sollte es in Anspruch genommen werden, nachdem andere Finanzierungsmöglichkeiten – auch über den durch die Ausführung des Haushaltsplans der Programme und die Neuordnung der Prioritäten geschaffenen Spielraum sowie über nicht-thematische besondere Instrumente – nachgesucht wurden, um einen erheblichen Anteil der erforderlichen Beträge, die die ursprünglich in der bestehenden EURI-Haushaltslinie der Teilrubrik 2b ausgewiesenen Beträge übersteigen, so weit wie möglich zu decken, mit dem Ziel, einen Betrag zu mobilisieren, der etwa 50 % der Mittelüberschreitungen der Zinszahlungen im Zusammenhang mit EURI als Richtwert entspricht. Dies erfolgt im Einklang mit den geltenden sektorspezifischen Vorschriften und sonstigen rechtlichen Verpflichtungen sowie unter Berücksichtigung der Prioritäten einer umsichtigen Haushaltsplanung und einer wirtschaftlichen Haushaltsführung, die insbesondere angemessene Margen für unvorhergesehene Ausgaben erfordern. Nationale Finanzrahmen der Mitgliedstaaten, für die eine rechtliche Verpflichtung eingegangen wurde, insbesondere jene im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Kohäsionspolitik, bleiben unberührt. Die Mittel für Verpflichtungen und die entsprechenden Mittel für Zahlungen für das EURI-Instrument aus dem Unionshaushalt sollten über die MFR-Obergrenzen hinaus bereitgestellt werden. Im Rahmen des EURI-Instruments sollte zunächst ein Betrag in Höhe der seit Beginn des derzeitigen MFR aufgehobenen Mittelbindungen, bei denen es sich nicht um externe zweckgebundene Einnahmen handelt, in Anspruch genommen werden. Beträge der aufgehobenen Mittelbindungen, die gemäß den geltenden einschlägigen Bestimmungen wieder eingesetzt wurden, sollten nicht berücksichtigt werden. Der für das EURI-Instrument verfügbare Betrag der aufgehobenen Mittelbindungen sollte jedes Jahr im Rahmen der technischen Anpassung des MFR berechnet werden, wobei die insgesamt verfügbaren Mittel und die bereits bei früheren Inanspruchnahmen des EURI-Instruments berücksichtigten Beträge deutlich präzisiert werden. In dem unerwarteten Fall, dass eine Mittelüberschreitung noch aussteht, sollte der zur vollständigen Finanzierung der Kosten erforderliche zusätzliche Betrag im Rahmen des EURI-Instruments als Letztsicherung als letztes Mittel mobilisiert werden. Sollten ausnahmsweise ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Auffassung sein, dass schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der Mobilisierung dieser Letztsicherung vorliegen, so können sie den Präsidenten des Europäischen Rates ersuchen, den Europäischen Rat auf dessen nächster Tagung mit der Angelegenheit zu befassen. Dieser Prozess sollte in der Regel nicht länger als einen Monat dauern und die in den Verträgen verankerten Vorrechte der Haushaltsbehörde uneingeschränkt wahren.

(13)  Angesichts der Naturkatastrophen, die sich in Mitgliedstaaten und Ländern, die Beitrittsverhandlungen mit der Union führen, ereignet haben, und der Naturkatastrophen und humanitären Krisen in Drittländern und um eine angemessene Mittelausstattung für beides zu gewährleisten, sollte die bestehende Solidaritäts- und Soforthilfereserve verstärkt und in zwei getrennte Instrumente aufgeteilt werden: die „Europäische Solidaritätsreserve“ zur Unterstützung der betroffenen Länder und Regionen im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002(9) des Rates eingerichteten Solidaritätsfonds der Europäischen Union und die „Soforthilfereserve“ zur Aufstockung der Haushaltsmittel für einschlägige Unionsprogramme als Reaktion auf Krisen und Notsituationen innerhalb und außerhalb der Union.

(14)  Das Flexibilitätsinstrument sollte verstärkt werden, damit die Union bis 2027 weiterhin über eine ausreichende Kapazität verfügt, um auf unvorhergesehene Umstände zu reagieren. Verfallene Beträge aus der Europäischen Solidaritätsreserve und der Soforthilfereserve sollten ab 2024 für das Flexibilitätsinstrument bereitgestellt werden.

(15)  In Anbetracht dieser unerwarteten Ereignisse und neuen Herausforderungen ist es notwendig, den MFR zu überarbeiten; daher sollte die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 entsprechend geändert werden.

(16)  Die Änderungen der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 lassen die Verpflichtung zur Einhaltung der Eigenmittelobergrenzen gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 unberührt.

(17)  Angesichts der Lage in der Ukraine sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 wird wie folgt geändert:

1.  Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(2) Ist es erforderlich, die Mittel aus den besonderen Instrumenten gemäß den Artikeln 8, 9, 10, 10a, 10b und 12 in Anspruch zu nehmen, werden in den Haushaltsplan Mittel für Verpflichtungen und entsprechende Mittel für Zahlungen eingestellt, die die maßgeblichen Obergrenzen des MFR übersteigen.“

"

b)  In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:"

„Ist es erforderlich, eine Garantie für einen gemäß Artikel 220 Absatz 1 der Haushaltsordnung genehmigten und für die Jahre 2024 bis 2027 bis zu einer Höhe von insgesamt 33 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen in Form von Darlehen gemäß der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates*(10) zur Verfügung stehenden finanziellen Beistand für die Ukraine in Anspruch zu nehmen, so wird der notwendige Betrag über die MFR-Obergrenzen hinaus bereitgestellt.“

________________

* Verordnung (EU) 2024/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine (ABl. L ..., ELI: ...).“

"

2.  In Artikel 4 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:"

„f) eine Berechnung des für das EURI-Instrument verfügbaren Betrags gemäß Artikel 10a Absatz 3 Buchstabe a;

   g) eine Berechnung der für das Flexibilitätsinstrument bereitzustellenden Beträge gemäß Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2.“

"

3.  Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"

„Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Zuweisungen von Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen für den Zeitraum 2022 bis 2027 beläuft sich auf 10,155 Mrd. EUR (zu Preisen von 2018). Für jedes Jahr zwischen 2022 bis 2026 beläuft sich der jährliche Betrag der zusätzlichen Zuweisungen an Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen auf mindestens 1,5 Mrd. EUR (zu Preisen von 2018) und darf 2 Mrd. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.“;

"

4.  Die Artikel 8 und 9 erhalten folgende Fassung:"

„Artikel 8

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

(1)  Die Mittelausstattung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, dessen Zielsetzungen und dessen Anwendungsbereich in der Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates* festgelegt sind, darf einen jährlichen Höchstbetrag von 30 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.

(2)  Die Mittel für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung werden als vorläufig eingesetzte Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt.

Artikel 9

Solidaritäts- und Soforthilfereserve

(1)  Die Solidaritäts- und Soforthilfereserve wird aus zwei Instrumenten gebildet, die für die Finanzierung von Folgendem verwendet werden können:

   a) der Unterstützung der Reaktion auf Notsituationen infolge von Katastrophen größeren Ausmaßes, die vom Solidaritätsfonds der Europäischen Union abgedeckt sind, dessen Zielsetzungen und dessen Anwendungsbereich in der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates** festgelegt sind (im Folgenden „Europäische Solidaritätsreserve“), und
   b) der raschen Deckung eines punktuellen Bedarfs an Hilfeleistungen innerhalb der Union oder in Drittländern infolge von Ereignissen, die bei der Aufstellung des Haushaltsplans nicht vorhersehbar waren; sie ist insbesondere bestimmt für Notfall- und Soforthilfemaßnahmen nach von Buchstabe a nicht abgedeckten Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen, humanitäre Krisen aufgrund von Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit, der Tier- oder Pflanzengesundheit von großem Ausmaß sowie für besondere Belastungssituationen an den Außengrenzen der Union, die durch Migrationsströme entstehen, sofern die Umstände es erfordern (im Folgenden „Soforthilfereserve“).

(2)  Die Europäische Solidaritätsreserve darf einen jährlichen Höchstbetrag von 1 016 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten. Jeglicher im Jahr n nicht in Anspruch genommene Teil der jährlichen Mittelausstattung kann bis zum Jahr n+1 in Anspruch genommen werden. Der Teil der jährlichen Mittelausstattung, der bereits im vorangegangenen Haushaltsplan ausgewiesen war, wird zuerst in Anspruch genommen. Jeglicher Teil der jährlichen Mittelausstattung des Jahres n, der im Jahr n+1 nicht in Anspruch genommen wird, verfällt.

Am 1. Oktober eines jeden Jahres muss mindestens ein Viertel der jährlichen Mittelausstattung der Europäischen Solidaritätsreserve verfügbar bleiben, damit ein bis zum Ende des jeweiligen Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann.

In Ausnahmefällen und wenn die im Jahr der Katastrophe gemäß Absatz 1 Buchstabe a noch verfügbaren finanziellen Mittel nicht ausreichen, um die als erforderlich erachteten Beträge zu decken, kann die Kommission vorschlagen, die Differenz bis zu einem Höchstbetrag von 400 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) aus dem für das Folgejahr verfügbaren jährlichen Betrag gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes zu finanzieren.

(3)  Die Soforthilfereserve darf einen jährlichen Höchstbetrag von 508 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten. Jeglicher im Jahr n nicht in Anspruch genommene Teil der jährlichen Mittelausstattung kann bis zum Jahr n+1 in Anspruch genommen werden. Der Teil der jährlichen Mittelausstattung, der bereits im vorangegangenen Haushaltsplan ausgewiesen war, wird zuerst in Anspruch genommen. Jeglicher Teil der jährlichen Mittelausstattung des Jahres n, der im Jahr n+1 nicht in Anspruch genommen wird, verfällt.

(4)  Die Mittel für die Europäische Solidaritätsreserve und die Soforthilfereserve werden als vorläufig eingesetzte Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt.

________________

* Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48).

** Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3).“

"

5.  Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Die Reserve für die Anpassung an den Brexit darf einen jährlichen Betrag von 4 491 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.“

"

6.  Folgende Artikel werden eingefügt:"

Artikel 10a

EURI-Instrument

(1)  Ab dem Jahr 2025 kann das EURI-Instrument für ein bestimmtes Jahr zur Finanzierung eines Teils der Kosten für der Zins- und Kuponzahlungen, die für die gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates* auf den Kapitalmärkten aufgenommenen Mittel fällig sind, verwendet werden. Das EURI-Instrument darf in einem bestimmten Jahr nur zur Deckung des in den folgenden Absätzen festgelegten Betrags dieser Kosten in Anspruch genommen werden, der die folgenden Beträge übersteigt (zu Preisen von 2018):

   2025 – 2 332 Mio. EUR.
   2026 – 3 196 Mio. EUR.
   2027 – 4 168 Mio. EUR.

(2)  Im Einklang mit den geltenden sektorspezifischen Vorschriften und sonstigen rechtlichen Verpflichtungen sowie unter Berücksichtigung von Prioritäten, einer umsichtigen Haushaltsplanung und einer wirtschaftlichen Haushaltsführung darf das EURI-Instrument vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des in Artikel 314 AEUV vorgesehenen Haushaltsverfahrens nur in Anspruch genommen werden, wenn zuvor andere Finanzierungsmittel zur Deckung eines erheblichen Anteils der Beträge, die die in Absatz 1 diese Artikels genannten Beträge übersteigen, nachgesucht wurden.

Für das EURI-Instrument werden Mittel über die Obergrenzen des MFR hinaus bereitgestellt.

(3)  Das EURI-Instrument umfasst Folgendes:

   a) einen Betrag in Höhe der seit 2021 zusammengenommenen aufgehobenen Mittelbindungen, bei denen es sich nicht um externe zweckgebundene Einnahmen handelt und die in den Vorjahren nicht im Rahmen dieses Instruments in Anspruch genommen wurden, mit Ausnahme der Beträge der aufgehobenen Mittelbindungen, die gemäß den Bestimmungen in Artikel 15 der Haushaltsordnung und den in den einschlägigen Basisrechtsakten genannten besonderen Vorschriften für die Wiedereinsetzung von Mitteln wieder eingesetzt wurden. Dieser Betrag wird zuerst in Anspruch genommen;
   b) nur wenn der Betrag gemäß Buchstabe a dieses Absatzes nicht ausreicht, einen zusätzlichen Betrag, der zur vollständigen Finanzierung der in Absatz 1 genannten Kosten in dem betreffenden Jahr erforderlich ist.

Jedes Jahr berechnet die Kommission im Rahmen der in Artikel 4 genannten technischen Anpassungen den verfügbaren Betrag auf der Grundlage von Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels unter Berücksichtigung der in den Vorjahren für diesen Zweck ausgewiesenen Beträge.

Artikel 10b

Ukrainereserve

(1)  Die Ukraine-Reserve kann ausschließlich zur Finanzierung von Ausgaben gemäß der Verordnung (EU) 2024/...(11) in Anspruch genommen werden.

(2)  Die Ukrainereserve darf im Zeitraum 2024 bis 2027 einen Betrag von 17 000 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen nicht übersteigen.

(3)  Der jährliche Betrag, der in einem bestimmten Jahr im Rahmen der Ukrainereserve bereitgestellt wird, darf 5 000 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen nicht übersteigen. Unbeschadet des in Absatz 2 festgelegten Gesamtbetrags kann der in einem bestimmten Jahr nicht in Anspruch genommene Teil der jährlichen Mittelausstattung in den Folgejahren bis 2027 verwendet werden.

(4)  Die Ukrainereserve kann vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV in Anspruch genommen werden.

________________

* Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1).“

"

7.  In Artikel 11 wird folgender Absatz eingefügt:"

„(3a) Der Höchstbetrag für die jährliche Anpassung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels für das Jahr 2026, erhöht um den in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Betrag, wird um den Betrag angepasst, der dem nicht in Anspruch genommenen Teil des Höchstbetrags für das Jahr 2025 entspricht.“

"

8.  Artikel 12 erhält folgende Fassung:"

Artikel 12

Flexibilitätsinstrument

(1)  Das Flexibilitätsinstrument kann für die Finanzierung spezifischer unvorhergesehener Ausgaben in Form von Mitteln für Verpflichtungen und entsprechenden Mitteln für Zahlungen für ein bestimmtes Haushaltsjahr verwendet werden, die im Rahmen der Obergrenzen einer oder mehrerer anderer Rubriken nicht getätigt werden können. Die Obergrenze der in den Jahren 2021 bis 2023 jährlich für das Flexibilitätsinstrument zur Verfügung stehenden Mittelausstattung wird auf 915 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) festgesetzt. Die Obergrenze der in den Jahren 2024 bis 2027 jährlich für das Flexibilitätsinstrument zur Verfügung stehenden Mittelausstattung wird auf 1 346 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) festgesetzt.

Der jährlich für das Flexibilitätsinstrument zur Verfügung stehende Betrag wird jährlich um einen Betrag erhöht, der den Teilen der jährlichen Beträge für die Europäische Solidaritätsreserve und die Soforthilfereserve entspricht, die im Vorjahr gemäß Artikel 9 verfallen sind.

(2)  Der Teil der jährlichen Mittelausstattung des Flexibilitätsinstruments, der nicht in Anspruch genommen wird, kann bis in das Jahr n+2 in Anspruch genommen werden. Jegliche Teile der jährlichen Mittelausstattung, die bereits in Vorjahren ausgewiesen waren, werden zuerst und in chronologischer Reihenfolge in Anspruch genommen. Jegliche Teile der jährlichen Mittelausstattung des Jahres n, die bis zum Jahr n+2 nicht in Anspruch genommen werden, verfallen.“

"

9.  Die Anhänge I und II erhalten die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

„ANHANG I

MEHRJÄHRIGER FINANZRAHMEN (EU-27)

 

 

 

 

 

 

(in Mio. EUR — zu Preisen von 2018)

MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Insgesamt

2021–2027

1.  Binnenmarkt, Innovation und Digitales

19 712

20 211

19 678

19 178

18 173

18 120

17 565

132 637

2.  Zusammenhalt, Resilienz und Werte

5 996

62 642

63 525

65 079

65 184

56 675

58 680

377 781

2a.  Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

1 666

56 673

57 005

57 436

57 772

48 302

48 937

327 791

2b.  Resilienz und Werte

4 330

5 969

6 520

7 643

7 412

8 373

9 743

49 990

3.  Natürliche Ressourcen und Umwelt

53 562

52 626

51 893

51 013

49 914

48 734

47 960

355 702

davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

38 040

37 544

36 857

36 054

35 283

34 602

33 886

252 266

4.  Migration und Grenzmanagement

1 687

3 104

3 454

3 569

4 083

4 145

4 701

24 743

5.  Sicherheit und Verteidigung

1 598

1 750

1 762

2 112

2 277

2 398

2 576

14 473

6.  Nachbarschaft und die Welt

15 309

15 522

14 789

14 500

14 192

13 326

13 447

101 085

7.  Europäische öffentliche Verwaltung

10 021

10 215

10 342

10 454

10 554

10 673

10 843

73 102

davon: Verwaltungsausgaben der Organe

7 742

7 878

7 945

7 997

8 025

8 077

8 188

55 852

MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN INSGESAMT

107 885

166 070

165 443

165 905

164 377

154 071

155 772

1 079 523

MITTEL FÜR ZAHLUNGEN INSGESAMT

154 065

153 850

152 682

151 436

151 175

151 175

151 175

1 065 558

ANHANG II

PROGRAMMSPEZIFISCHE ANPASSUNG — LISTE DER PROGRAMME, VERTEILUNGSSCHLÜSSEL UND GESAMTBETRAG DER ZUSÄTZLICHEN ZUWEISUNG AN MITTELN FÜR VERPFLICHTUNGEN

 

 

 

(in Mio. EUR — zu Preisen von 2018)

 

Verteilungsschlüssel

Gesamtbetrag der zusätzlichen Zuweisung an Mitteln für Verpflichtungen gemäß Artikel 5

 

2022-2024

2025-2027

 

1.  Binnenmarkt, Innovation und Digitales

36,36 %

41,79 %

4 000

Horizont Europa

27,27 %

31,34 %

3 000

Fonds „InvestEU“

9,09 %

10,45 %

1 000

2b.  Resilienz und Werte

54,55 %

47,76 %

5 155

EU4Health

26,37 %

15,37 %

2 055

Erasmus+

15,46 %

17,77 %

1 700

Kreatives Europa

5,45 %

6,26 %

600

Rechte und Werte

7,27 %

8,36 %

800

4.  Migration und Grenzmanagement

9,09 %

10,45 %

1 000

Fonds für integriertes Grenzmanagement

9,09 %

10,45 %

1 000

INSGESAMT

100,00 %

100,00 %

10 155

ANLAGE 2: Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Wiederverwendung freigegebener Mittel im Zusammenhang mit dem Forschungsprogramm

In der Gemeinsamen Erklärung vom 22. Dezember 2020 zur Wiederverwendung freigegebener Mittel im Zusammenhang mit dem Forschungsprogramm(12) sind das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission übereingekommen, für das Forschungsprogramm Mittel für Verpflichtungen wieder einzusetzen, die dem Betrag an freigegebenen Mitteln in Höhe von bis zu 0,5 Mrd. EUR (zu Preisen von 2018) im Zeitraum 2021-2027 entsprechen, der sich aus der vollständigen oder teilweisen Nichtumsetzung von Projekten des Programms oder seines Vorgängerprogramms ergibt, wie dies in Artikel 15 Absatz 3 der Haushaltsordnung vorgesehen ist.

Unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens und der Befugnisse der Kommission zur Ausführung des Haushaltsplans kommen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission überein, für das Forschungsprogramm im Zeitraum 2025-2027 einen weiteren Betrag von 100 Millionen EUR (zu Preisen von 2018) wieder einzusetzen, der den aufgehobenen Mittelbindungen im Zeitraum 2019-2020 entspricht, die sich aus der vollständigen oder teilweisen Nichtumsetzung von Projekten des Programms oder seines Vorgängerprogramms ergeben und die nach der gemeinsamen Erklärung vom 22. Dezember 2020 nicht gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Haushaltsordnung wieder eingesetzt wurden. Dies berührt nicht die verfügbaren Beträge der aufgehobenen Mittelbindungen für das EURI-Instrument gemäß Artikel 10a der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093.

(1) Angenommene Texte, P9_TA(2023)0335.
(2) Zustimmung vom 27. Februar 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).
(4) Verordnung (EU) 2024/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine (ABl. L ..., ELI: ...).“
(5)+ ABl.: Bitte im Text die Nummer der in Dokument PE‑CONS 10/24 (2023/0200 (COD)) enthaltenen Verordnung einfügen sowie Nummer, Datum und Amtsblattfundstelle dieser Verordnung in den Fußnotentext einfügen.
(6)+ ABl.: Bitte Nummer der im Dokument PE‑CONS 10/24 (2023/0200(COD)) enthaltenen Verordnung in den Text einfügen.
(7)+ ABl.: Bitte Nummer der im Dokument PE‑CONS 10/24 (2023/0200(COD)) enthaltenen Verordnung in den Text einfügen.
(8) Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1).
(9) Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3).
(10)+ ABl.: Bitte im Text die Nummer der in Dokument PE‑CONS 10/24 (2023/0200 (COD)) enthaltenen Verordnung einfügen sowie Nummer, Datum und Amtsblattfundstelle dieser Verordnung in den Fußnotentext einfügen.
(11)+ ABl.: Bitte im Text die Nummer der Verordnung in Dokument PE‑CONS 10/24 (2023/0200(COD)) einfügen.
(12) Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Wiederverwendung freigegebener Mittel im Zusammenhang mit dem Forschungsprogramm, 2020/C 444 I/03 (ABl. C 444 I vom 22.12.2020, S. 3).


Mehrjähriger Finanzrahmen für die Jahre 2021 bis 2027 (Entschließung)
PDF 234kWORD 56k
Nichtlegislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Februar 2024 zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (05818/2024 – C9-0030/2024 – 2023/0201M(APP))
P9_TA(2024)0082A9-0053/2024

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf die Artikel 311, 312 und 323 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (05818/2024),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 312 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9‑0030/2024),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027(1), auf die in diesem Zusammenhang zwischen Parlament, Rat und Kommission vereinbarten gemeinsamen Erklärungen(2) und auf die zugehörigen einseitigen Erklärungen(3),

–  unter Hinweis auf den Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom(4),

–  unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans für die Einführung neuer Eigenmittel(5) (im Folgenden „IIV“),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union(6),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 20. Juni 2023 für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (COM(2023)0337),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Juni 2023 mit dem Titel „Halbzeitrevision des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027“ (COM(2023)0336) und die dazugehörige Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (SWD(2023)0336),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 1. Februar 2024,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Oktober 2023 zu dem Vorschlag für eine Halbzeitrevision des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Mai 2023 zu den Auswirkungen einer Erhöhung der Anleihekosten des Europäischen Konjunkturinstruments auf den EU-Haushalt 2024(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2022 zu der Verstärkung des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027: ein für neue Herausforderungen geeigneter, resilienter EU-Haushaltsplan(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Mai 2022 zu den Auswirkungen des russischen Krieges in der Ukraine auf die Gesellschaft und die Wirtschaft in der EU – Stärkung der Handlungsfähigkeit der EU(10),

–  gestützt auf Artikel 105 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0053/2024),

A.  in der Erwägung, dass in der Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für den Zeitraum 2021-2027 keine obligatorische Halbzeitüberprüfung oder Revision vorgesehen ist; in der Erwägung, dass sich die Kommission in ihrer einseitigen Erklärung als Teil der Einigung vom Dezember 2020 über den MFR verpflichtet hat, bis zum 1. Januar 2024 eine Überprüfung der Funktionsweise des MFR vorzulegen;

B.  in der Erwägung, dass das Parlament im Dezember 2022 betont hat, dass sich der politische, wirtschaftliche und soziale Kontext seit der Annahme des MFR im Dezember 2020 gravierend verändert hat, und dass es die Kommission aufgefordert hat, ihre geplante Überprüfung vorzuziehen und eine Überarbeitung des aktuellen MFR vorzuschlagen;

1.  hebt hervor, dass eine Überarbeitung der MFR-Verordnung eine unerlässliche Voraussetzung dafür ist, die mittelfristige finanzielle Unterstützung der Ukraine über die Ukraine-Fazilität sicherzustellen, eine Aufstockung der Mittel für gezielte politische Prioritäten zu ermöglichen und die Programme der Union und die Flexibilität des Haushalts zu sichern, obwohl die Zinssätze höher als erwartet ausfallen und daher die Anleihekosten der Union über der Planung liegen;

2.  betont, dass der Entwurf einer Verordnung des Rates zur Änderung des MFR Teil eines Legislativpakets ist und dass seine Annahme die schnelle Unterstützung der Ukraine ermöglichen und sicherstellen wird, dass im Haushaltsplan 2024 so bald wie möglich im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans Aufstockungen für die verbleibenden Jahre der Laufzeit des MFR vorgenommen werden können; hebt hervor, dass die Überarbeitung des MFR eine deutliche Verbesserung gegenüber dem Status quo darstellt, obwohl einige im Entwurf der Verordnung des Rates enthaltene Aspekte offenkundig bedauerlich sind, sodass der EU-Haushalt weiterhin unter Druck steht und somit die Spielräume und die Flexibilität begrenzt sind sowie die Mittel für wichtige Programme wie Horizont Europa und das Programm EU4Health sowie für die Kohäsionspolitik und die Gemeinsame Agrarpolitik gekürzt und die Ambitionen in wichtigen zukunftsorientierten Politikbereichen wie Souveränität zurückgeschraubt werden;

3.  weist erneut auf sein Argument hin, dass bei der Überarbeitung in erster Linie darauf zu achten ist, die Folgen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine zu bewältigen und dafür zu sorgen, dass die Union über eine angemessene Flexibilität zur Reaktion auf neue Erfordernisse und Krisen verfügt, wobei es eines strukturellen Ansatzes zur Unterstützung der Ukraine und zur Beherrschung der Anleihekosten für NextGenerationEU sowie einer Aufstockung der Mittel für die Bereiche Außenpolitik, Migration sowie strategische Autonomie und Wettbewerbsfähigkeit bedarf; stellt fest, dass allen diesen Prioritäten im Vorschlag der Kommission für eine Überarbeitung vom Juni 2023 Rechnung getragen wird und dass sie – zumindest ansatzweise – alle im Entwurf einer Verordnung des Rates enthalten sind, zu dem das Parlament seine Zustimmung erteilen soll;

4.  hebt hervor, dass das Parlament von Anfang an schnell und konstruktiv darauf hin gearbeitet hat, eine rasche Annahme des MFR-Pakets zu ermöglichen; bedauert, dass der Prozess durch politische Differenzen zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt wurde, was zu unerwünschten Verzögerungen im Rat geführt hat; fordert, dass die mit dieser Überarbeitung eingeführten Änderungen unverzüglich umgesetzt werden, insbesondere um die rechtzeitige Zahlung der finanziellen Unterstützung an die Ukraine angesichts des dringenden Bedarfs sicherzustellen;

5.  ist enttäuscht darüber, dass der Rat und die Kommission die Bestimmungen der Verträge und der IIV nicht angewendet haben, um ein angemessenes Engagement zu einem früheren Zeitpunkt im Prozess zu ermöglichen; besteht darauf, dass die Zusammenarbeit künftig gleich zu Beginn jedes Überarbeitungsverfahrens aufgebaut werden muss;

6.  legt im Folgenden seine Überlegungen zu den verschiedenen Aspekten der Überarbeitung des MFR dar;

Unterstützung für die Ukraine

7.  begrüßt nachdrücklich das Finanzierungspaket für die Ukraine in Höhe von 50 Mrd. EUR für den Zeitraum 2024-2027, das Finanzhilfen (17 Mrd. EUR) mit Darlehen zu äußerst günstigen Konditionen (33 Mrd. EUR) kombiniert und im EU-Haushalt verankert ist; betont, dass die Änderung der MFR-Verordnung, zu der das Parlament seine Zustimmung geben soll, eine Voraussetzung dafür ist, dass der Ukraine finanzielle Unterstützung gewährt werden kann;

8.  betont, dass diese mittelfristige strukturelle Lösung dem ukrainischen Volk Sicherheit bietet, indem sie die Regierung in die Lage versetzt, grundlegende Dienste aufrechtzuerhalten, und das Land auf seinem Weg zum Wiederaufbau, zur Erholung und zur Mitgliedschaft in der EU unterstützt; ist darüber hinaus der Ansicht, dass das Finanzierungspaket ein wichtiges Symbol für das langfristige Engagement der Union gegenüber der Ukraine und ihrer Bevölkerung ist und ein wichtiges Signal dieses Engagements sowohl an andere wichtige Geber als auch an die Russische Föderation sendet; verpflichtet sich, den künftigen Finanzierungsbedarf der Ukraine im Auge zu behalten und dabei die internationalen Entwicklungen zu berücksichtigen;

9.  betont, dass mit der Einbettung der Ukraine-Fazilität in den EU-Haushalt die notwendigen Kontrollen und Gegenkontrollen der Ausgaben und die erforderlichen Finanzkontrollen sichergestellt werden und die Ukraine-Reserve, die die Finanzhilfekomponente der Fazilität abdeckt, von der Haushaltsbehörde im jährlichen Haushaltsverfahren mobilisiert wird;

Rubriken 4 und 6 – Migration und Außenbeziehungen

10.  begrüßt, dass für die Rubrik 6 (Nachbarschaft und die Welt) zusätzliche 3,1 Mrd. EUR an neuen Mitteln in Verbindung mit weiteren 4,5 Mrd. EUR an freigegebenen und umgeschichteten Mitteln, die innerhalb der Rubrik umgewidmet werden sollen, also insgesamt 7,6 Mrd. EUR bereitgestellt werden, die für die Unterstützung von Migrationsmaßnahmen und Flüchtlingen in Drittstaaten sowie für eine verstärkte Heranführungshilfe für den Westbalkan im Zeitraum 2024-2027 verwendet werden sollen; betont darüber hinaus, dass die Einrichtung der Ukraine-Fazilität und die verstärkte Unterstützung für den Westbalkan auch Spielraum für eine stärkere finanzielle Unterstützung der Republik Moldau auf ihrem Weg zum Beitritt schaffen werden;

11.  begrüßt, dass die Rubrik 6 mit der Überarbeitung entlastet wird, indem die Ukraine betreffende Garantien der Europäischen Investitionsbank und Zinszuschüsse für Makrofinanzhilfedarlehen an die Ukraine im Jahr 2022 in Höhe von insgesamt 1,9 Mrd. EUR aus dieser Rubrik gestrichen werden;

12.  ist sehr enttäuscht darüber, dass weder das Polster im Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt (NDICI/Europa in der Welt) noch die humanitäre Hilfe im Rahmen der Überarbeitung des MFR gestärkt wurden und dass die Rubrik trotz der Verbesserungen angesichts der schwierigen geopolitischen Lage und der zeitgleich auftretenden globalen Krisen für die verbleibenden Jahre der Laufzeit des MFR insgesamt weiterhin einer erheblichen Belastung ausgesetzt sein wird; geht davon aus, dass der Bedarf an humanitärer Hilfe weiterhin die veranschlagten Beträge übersteigen wird, und beabsichtigt daher, diesen Bedarf genau im Auge zu behalten und ihm erforderlichenfalls im jährlichen Haushaltsverfahren Rechnung zu tragen;

13.  weist darauf hin, dass freigegebene Mittel gemäß der NDICI-Verordnung in der ursprünglichen Haushaltslinie wieder eingesetzt werden müssen; betont, dass bei den Entscheidungen über die Umschichtung von freigegebenen Mitteln das interne Gleichgewicht und die Aufteilung auf die Haushaltslinien, wie sie in der NDICI-Verordnung vorgesehen sind, gewahrt werden müssen; betont, dass die genaue Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Haushaltslinien ausschließlich von der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt wird, und ist entschlossen, sicherzustellen, dass die EU weiterhin eine wesentliche finanzielle Unterstützung und Entwicklungshilfe für den Globalen Süden leistet;

14.  hebt hervor, dass die finanzielle Unterstützung für Drittländer durch Programme der Rubrik 6 bereitgestellt werden sollte, wodurch eine strenge Aufsicht sichergestellt wird und die Befugnisse des Parlaments gewahrt werden; betont, dass der Einsatz von Fazilitäten nur als letztes Mittel für die Bereitstellung finanzieller Unterstützung in Frage kommt; hebt hervor, dass das bei der Ukraine-Fazilität angewandte Governance-Modell, insbesondere im Hinblick auf die umfassende Nutzung von Durchführungsbeschlüssen des Rates, eigens auf den Kontext ausgelegt ist, in dem die Fazilität tätig sein wird, und daher einzigartig ist und bei künftigen Instrumenten dieser Art nicht nachgeahmt werden darf;

15.  begrüßt die zusätzlichen 2 Mrd. EUR in der Rubrik 4 (Migration und Grenzmanagement), die für die Umsetzung des neuen Migrations- und Asylpakets von entscheidender Bedeutung sein und dazu beitragen werden, die Programme und die dezentralen Agenturen zu entlasten, die unter diese Rubrik fallen;

Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP)

16.  betont, dass die Plattform für strategische Technologien für Europa als Hebel zur Schaffung von Synergieeffekten zwischen bestehenden Programmstrukturen konzipiert ist und dadurch dazu beiträgt, die offene strategische Autonomie der Union zu sichern, die Abhängigkeit von Drittstaaten zu verringern und Investitionen in strategische Sektoren anzukurbeln sowie den grünen und den digitalen Wandel voranzutreiben; bekräftigt, dass die STEP als Lackmustest für einen vollwertigen Souveränitätsfonds im nächsten MFR-Zeitraum dienen sollte;

17.  weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die STEP neue Mittel für InvestEU und Horizont Europe sowie für den Innovationsfonds und den Europäischen Verteidigungsfonds kombinieren sollte, wobei Mittel im Rahmen bestehender Programme neu gewichtet werden sollen, insbesondere im Wege höherer Vor- und Kofinanzierungen im Rahmen kohäsionspolitischer Programme;

18.  begrüßt die Steigerung der Verteidigungsinvestitionskapazität der Union durch die Aufstockung des Europäischen Verteidigungsfonds um 1,5 Mrd. EUR; bedauert jedoch die insgesamt begrenzten zusätzlichen Ressourcen für die Unterstützung der STEP-Ziele und den Mangel an neuen Mitteln für die anderen Programme, was sich negativ auf grüne und digitale Investitionen auswirkt;

Zinszahlungen im Zusammenhang mit NextGenerationEU

19.  begrüßt, dass mit dem Entwurf einer Verordnung des Rates ein über die Obergrenzen hinausgehendes unbegrenztes Sonderinstrument (EURI-Instrument) eingerichtet wird, um zumindest einen Teil der Mittelunterdeckung bei den Anleihekosten für NextGenerationEU zu decken, was den Finanzmärkten Sicherheit bieten wird; weist darauf hin, dass die Mittelunterdeckung im Zeitraum 2025-2027 aktuellen Schätzungen zufolge auf 15 Mrd. EUR beläuft; betont, dass eine etwaige Mittelunterdeckung ohne eine Überarbeitung des MFR nur durch Programmkürzungen und die Ausschöpfung der Haushaltsflexibilität behoben werden kann;

20.  betont, dass die Rückzahlungskosten im Zusammenhang mit NextGenerationEU (NGEU) von den Marktbedingungen abhängen, durch externe Faktoren beeinflusst werden und daher von Natur aus volatil sind, und dass die Rückzahlung der Anleihekosten eine ermessensunabhängige rechtliche Verpflichtung der Union darstellt; bekräftigt daher, dass es sich bei den MFR-Verhandlungen im Jahr 2020 nachdrücklich dagegen gewandt hat, für die Rückzahlung der NGEU-Anleihekosten eine Obergrenze innerhalb einer MFR-Rubrik vorzusehen; weist darauf hin, dass es sich wiederholt dafür eingesetzt hat, dass alle NGEU-Anleihekosten oberhalb der Obergrenzen des MFR angesiedelt sind, um eine umfassende strukturelle Lösung zur Deckung der Rückzahlungskosten von NextGenerationEU zu finden, die aufgrund der steigenden Zinssätze zugenommen haben und eine erhebliche Inanspruchnahme der Haushaltsflexibilität in den Jahren 2023 und 2024 erfordern;

21.  hebt hervor, dass das EURI-Instrument aus zwei Teilen besteht, wobei der erste Teil einen Betrag in Höhe der freigegebenen Mittel umfasst und der zweite Teil eine Letztsicherung aus zusätzlichen Beiträgen der Mitgliedstaaten darstellt; ruft seine seit Langem vertretene Auffassung ins Gedächtnis, dass die freigegebenen Mittel im Haushalt verbleiben und von der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens gebunden werden sollten; begrüßt daher diesen wichtigen Schritt, mit dem bestätigt wird, dass im Haushaltsplan gebundene Mittel im Haushalt verbleiben und zur Schaffung der dringend benötigten Haushaltsflexibilität beitragen sollten;

22.  stellt fest, dass von der Haushaltsbehörde erwartet wird, dass sie vor dem Rückgriff auf das besondere Instrument die Möglichkeit prüft, einen Teil eines etwaigen Fehlbetrags innerhalb der Rubriken und durch das Flexibilitätsinstrument und das Instrument für einen einzigen Spielraum zu decken; betont, dass dieses Vorgehen auf objektiven Kriterien und dem tatsächlichen Bedarf basieren muss und sich nicht nach willkürlichen Orientierungsgrößen richten darf; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die von den drei Organen im Rahmen der MFR-Vereinbarung für 2020 vereinbarte gemeinsame Erklärung, wonach bei den Ausgaben zur Deckung der NGEU-Finanzierungskosten angestrebt werden soll, die Kürzung von Programmen und Mitteln zu vermeiden, weiterhin Gültigkeit hat und der Haushaltsbehörde zur Orientierung dient; beabsichtigt daher sicherzustellen, dass alle Programme mit angemessenen Mitteln ausgestattet sind und dass die Haushaltsflexibilität und die Reaktionsfähigkeit durch das jährliche Haushaltsverfahren gewahrt bleiben;

23.  besteht darauf, dass die Kommission während des gesamten Haushaltsverfahrens verlässliche, zeitnahe und genaue Informationen zu den NGEU-Anleihekosten und zu den erwarteten Auszahlungen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität bereitstellt;

24.  betont, dass dem Europäischen Rat gemäß den Verträgen weder im Haushaltsverfahren noch im Gesetzgebungsverfahren eine Rolle zukommt; betont, dass Diskussionen über das EURI-Instrument im Europäischen Rat weder den pragmatischen Zeitplan für das Haushaltsverfahren, der jedes Jahr gemäß der IIV vereinbart wird, stören noch in irgendeiner Weise die Durchführung des Haushaltsverfahrens beeinflussen dürfen; hebt hervor, dass es in dieser Hinsicht besonders wachsam sein und dafür sorgen wird, dass die in den Verträgen festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde vollständig gewahrt bleiben und dass die IIV ohne Einschränkungen eingehalten wird;

Flexibilität und besondere Instrumente

Solidaritäts- und Soforthilfereserve

25.  weist auf den seit Beginn des MFR gestiegenen Bedarf an humanitärer Hilfe und Notfallmaßnahmen innerhalb und außerhalb der Union sowie an Unterstützung im Zusammenhang mit Naturkatastrophen hin, die insbesondere aufgrund des Klimawandels immer häufiger und stärker auftreten; ist davon überzeugt, dass dieser Bedarf wahrscheinlich zunehmen wird; begrüßt daher, dass die Solidaritäts- und Soforthilfereserve (SEAR) für die verbleibende Laufzeit des MFR um 1,5 Mrd. EUR aufgestockt wird, ist jedoch weiterhin besorgt, dass der Bedarf wahrscheinlich selbst mit dieser Aufstockung nicht gedeckt werden wird;

26.  begrüßt außerdem, dass das Instrument im Entwurf einer Verordnung des Rates im Einklang mit dem seit Langem vertretenen Standpunkt des Parlaments in zwei Teile unterteilt wird, d. h. die Europäische Solidaritätsreserve für Naturkatastrophen und Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit im Rahmen des Solidaritätsfonds der Europäischen Union und die Soforthilfereserve für die schnelle Reaktion auf Notlagen innerhalb und außerhalb der Union; ist der Ansicht, dass diese überarbeitete Struktur die Umsetzung erleichtern wird;

27.  ist jedoch besorgt darüber, dass die prozentuale Aufteilung zwischen den beiden Reserven, nach der zwei Drittel der Solidaritätsreserve und ein Drittel der Soforthilfereserve zugewiesen werden sollen, nicht vollständig mit der Bedarfsbilanz in den ersten drei Jahren des MFR übereinstimmt, die eher bei einem Verhältnis von 65 zu 35 lag;

28.  begrüßt, dass etwaige ungenutzte Beträge der Solidaritätsreserve und der Soforthilfereserve, die andernfalls verfallen würden, im folgenden Jahr wieder für das Flexibilitätsinstrument zur Verfügung gestellt werden, wodurch ein wichtiger Grundsatz zur Verbesserung der Flexibilität festgesetzt wird;

Flexibilitätsinstrument

29.  stellt fest, dass durch den Entwurf einer Verordnung des Rates etwas Druck vom Haushalt genommen wird, indem das Flexibilitätsinstrument zwischen 2024 und 2027 um 2 Mrd. EUR aufgestockt und das Sonderinstrument EURI für Überschreitungen der NGEU-Anleihekosten eingerichtet wird; ist jedoch der Ansicht, dass die Aufstockung angesichts der verfolgten Schritte, die zur Aktivierung des neuen Sonderinstruments führen, und der durch die Inflation bedingten Mittelunterdeckung bei den Verwaltungsausgaben zum größten Teil bereits vorweggenommen wird; ist weiterhin besorgt darüber, dass durch die Aufstockung – angesichts der Gepflogenheiten bei der Nutzung in den ersten Jahren des MFR – möglicherweise kein ausreichender haushaltspolitischer Spielraum geschaffen wird, damit die Union auf unvorhergesehene Umstände und neu entstehenden Bedarf reagieren kann;

30.  bedauert, dass die Überarbeitung des MFR im Hinblick auf Flexibilität und Krisenreaktion nur als verpasste Chance betrachtet werden kann;

Neue Eigenmittel

31.  bekräftigt sein Bekenntnis zum rechtsverbindlichen Fahrplan der IIV, in der sich das Parlament, der Rat und die Kommission verpflichtet haben, ausreichend neue Eigenmittel einzuführen, um zumindest die Rückzahlung der NGEU-Anleihekosten und über den aktuellen MFR hinaus des Kapitalbetrags zu decken;

32.  bedauert zutiefst, dass im Rat keine Fortschritte bei den auf dem Tisch liegenden Eigenmittelvorschlägen erzielt wurden, und weist darauf hin, dass es alle notwendigen Schritte unternommen hat, um eine rasche Annahme zu ermöglichen; fordert den Rat auf, die Vorschläge ohne weitere Verzögerungen anzunehmen; betont, dass Fortschritte bei echten neuen Eigenmitteln, die über die bestehenden Vorschläge hinausgehen, weiterhin von entscheidender Bedeutung sind;

Zahlungen

33.  betont, dass die Vertrauenswürdigkeit der Union davon abhängt, dass ausreichende Zahlungsermächtigungen zur vorgenommen wurden, damit die Begünstigten das ihnen zustehende Geld pünktlich erhalten; weist darauf hin, dass in den letzten Jahren des MFR-Zeitraums mit einem deutlichen Anstieg des Zahlungsbedarfs zu rechnen ist, auch infolge der sich aus der STEP-Verordnung ergebenden Anpassung des Anwendungsbereichs und der Regeln für den Einsatz der Kohäsionsfonds;

34.  bedauert daher, dass im Entwurf einer Verordnung des Rates nicht der Vorschlag des Parlaments aufgegriffen wird, die jährliche Obergrenze der Mittel für Zahlungen abzuschaffen und stattdessen auf das Instrument für einen einzigen Spielraum zurückzugreifen, was jegliches Risiko einer Zahlungskrise beseitigen würde;

35.  stellt fest, dass im Entwurf einer Verordnung des Rates zwar eine gewisse Flexibilität bei den Obergrenzen der Mittel für Zahlungen vorgesehen ist, indem die Übertragung eines Betrags in Höhe des nicht in Anspruch genommenen Teils der maximalen jährlichen Anpassung der Obergrenze der Mittel für Zahlungen des Jahres 2025 auf das Jahr 2026 ermöglicht wird, dadurch jedoch das Risiko eines Rückstands nicht vollständig beseitigt wird; fordert die Kommission auf, die Entwicklung des Zahlungsbedarfs genau zu überwachen und rechtzeitig alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen;

Auswirkungen auf den EU-Haushalt

36.  hebt hervor, dass die Ausgabenobergrenzen des MFR im Gegensatz zu den nationalen Haushalten, bei denen sich die Inflation auf den Nominalwert sowohl der Einnahmen als auch der Ausgaben auswirkt, jährlich um 2 % erhöht werden, während die Eigenmittelobergrenze an die Inflation angepasst wird; weist darauf hin, dass die Inflation nach Angaben der Kommission den realen Wert des MFR um 74 Mrd. EUR verringert hat, während die von den Mitgliedstaaten für die MFR-Ausgaben abgerufenen Einnahmen als Prozentsatz des Bruttonationaleinkommens (BNE) zurückgegangen und die an die Inflation gekoppelten Rabatte für die fünf begünstigten Mitgliedstaaten stärker als die Obergrenzen des MFR gestiegen sind;

37.  ist weiterhin besorgt darüber, dass selbst nach der Überarbeitung die gesamten Mittel für Verpflichtungen nur 1,02 % des BNE und die gesamten Mittel für Zahlungen nur 1,01 % des BNE ausmachen; weist erneut darauf hin, dass die Mittel für Zahlungen im derzeitigen MFR ursprünglich auf 1,10 % des BNE festgelegt werden sollten; nimmt zugleich die haushaltspolitischen Herausforderungen zur Kenntnis, mit denen viele Mitgliedstaaten konfrontiert sind;

38.  bedauert die Kürzungen bei Leitprogrammen in der MFR-Überarbeitung, insbesondere bei denjenigen, die als Teil der MFR-Vereinbarung für 2020 ausdrücklich verstärkt wurden, und ist besonders besorgt über das politische Signal, das von diesen Kürzungen ausgeht;

39.  bedauert zutiefst die Kürzung der Finanzausstattung für Horizont Europa um 2,1 Mrd. EUR, was dem erklärten Ziel des Rates zuwiderläuft, 3 % des Bruttoinlandsprodukts in Forschung und Entwicklung zu investieren; beharrt darauf, dass mehr Investitionen in europäische Forschung und Innovation (FuI) heute eine Voraussetzung dafür sind, dass Europa künftig seine wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit sichern kann; stellt fest, dass die Investitionen in FuI verstärkt werden müssen, damit Europa seine technologische Führungsrolle in den Wirtschaftszweigen, die am stärksten vom grünen und digitalen Wandel betroffen sind, aufrechterhalten oder ausbauen kann; weist darauf hin, dass Kürzungen bei den Tätigkeiten der europäischen FuI im Widerspruch zu den Zusagen der Staats- und Regierungschefs der EU stehen, die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu fördern und ihre offene strategische Autonomie zu stärken; weist gleichwohl darauf hin, dass das Parlament dazu beigetragen hat, die Auswirkungen der Kürzung von Horizont Europa abzumildern, indem es zusätzlich zu den bereits im Jahr 2020 vereinbarten 500 Mio. EUR 100 Mio. EUR an aufgehobenen Mittelbindungen im Bereich Forschung gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Haushaltsordnung für das Programm verfügbar gemacht hat; weist erneut darauf hin, dass die Wiederverwendung von aufgehobenen Mittelbindungen im Bereich Forschung eine seit Langem erhobene Forderung des Parlaments ist;

40.  weist auf die Bedeutung der Gesundheitspolitik und die klare politische Verpflichtung in der MFR-Vereinbarung für 2020 hin, den Finanzmitteln für den Gesundheitsbereich Vorrang einzuräumen; ist daher sehr enttäuscht über die Kürzung von 1 Mrd. EUR beim Programm EU4Health; ist der Ansicht, dass eine solche Entscheidung wahrscheinlich die Vorsorge mit Blick auf künftige Pandemien beeinträchtigen und die Fähigkeit der Union zur Unterstützung der öffentlichen Gesundheitssysteme einschränken wird; weist gleichwohl darauf hin, dass das Ausgabenprofil des Programms auf Antrag des Parlaments angepasst wurde, um die Auswirkungen der Kürzung auf die Umsetzung in der Praxis abzumildern, indem die Wirkung der Kürzung gleichmäßiger auf die verbleibenden Jahre verteilt wird;

41.  weist auf seinen Standpunkt hin, dass die vorab zugewiesenen nationalen Finanzrahmen bei der Überarbeitung des MFR nicht korrigiert werden dürfen; begrüßt daher die Entscheidung, die vorab zugewiesene nationalen Finanzrahmen unangetastet zu lassen und sie nicht beim Verfahren zur Deckung der Mittelunterdeckung bei den NGEU-Anleihekosten zu berücksichtigen; bedauert jedoch die Kürzungen bei direkten Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen der Kohäsionspolitik (-0,4 Mrd. EUR) und der Gemeinsamen Agrarpolitik (-0,7 Mrd. EUR), durch die das volle Potenzial und die Wirkung dieser Maßnahmen gemindert werden;

42.  stellt fest, dass sowohl der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) als auch die Reserve für die Anpassung an den Brexit nicht in dem erwarteten Umfang benötigt wurden und dass Spielraum für eine Korrektur ihrer Finanzrahmen besteht; ist der Ansicht, dass die Beträge dieser Sonderinstrumente im Haushaltsplan für andere Zwecke hätten wiederverwendet werden sollen, beispielsweise zur Stärkung des Flexibilitätsinstruments;

Umsetzung des MFR-Pakets

43.  fordert die Kommission auf, der Haushaltsbehörde ausführlich zu erläutern, wie sie alle Änderungen an den Programmen und den Sonderinstrumenten zu handhaben beabsichtigt, damit deren grundlegenden Ziele so weit wie möglich erreicht werden können, sowie detaillierte Informationen zu den Auswirkungen der Überarbeitung auf den EU-Haushalt insgesamt bereitzustellen;

44.  ist angesichts der Dringlichkeit der Angelegenheit bereit, alle erforderlichen Gesetzes- und Haushaltsänderungen unverzüglich zu verabschieden; weist in diesem Zusammenhang auf die gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission über die Einbeziehung der Ergebnisse der Überarbeitung des MFR in den Haushaltsplan 2024 hin;

45.  bekräftigt, dass das Parlament sicherstellen wird, dass seine Befugnisse in Bezug auf das jährliche Haushaltsverfahren bei der Umsetzung dieses Pakets in vollem Umfang geachtet werden;

o
o   o

46.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11.
(2) ABl. C 444 I vom 22.12.2020, S. 4.
(3) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0357.
(4) ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1.
(5) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.
(6) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 1.
(7) Angenommene Texte, P9_TA(2023)0335.
(8) Angenommene Texte, P9_TA(2023)0194.
(9) Angenommene Texte, P9_TA(2022)0450.
(10) Angenommene Texte, P9_TA(2022)0219.


Einrichtung der Fazilität für die Ukraine
PDF 133kWORD 56k
Entschließung
Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Februar 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine (COM(2023)0338 – C9-0210/2023 – 2023/0200(COD))
P9_TA(2024)0083A9-0286/2023

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0338),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 212 und Artikel 322 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0210/2023),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von den zuständigen Ausschüssen angenommen wurde und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 14. Februar 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Haushaltsausschusses gemäß Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Schreiben des Haushaltskontrollausschusses und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Haushaltsausschusses (A9‑0286/2023),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(1);

2.  billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates, die im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) veröffentlicht wird;

3.  billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) veröffentlicht wird;

4.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. Februar 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

P9_TC1-COD(2023)0200


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2024/792.)

ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates über den geeigneten Eingliederungsplan für die Fazilität für die Ukraine(2)

Unbeschadet der Vorrechte der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens und der Befugnisse der Kommission zur Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans ersuchen das Europäische Parlament und der Rat die Kommission, die Schaffung von mindestens einer Haushaltslinie für die Säule I der Ukraine-Fazilität, zwei Haushaltslinien im Rahmen von Säule II, einschließlich der Dotierung des gemeinsamen Dotierungsfonds für die Garantie für die Ukraine gemäß Kapitel IV der Verordnung über die Fazilität für die Ukraine, drei Haushaltslinien im Rahmen von Säule III für Beitrittshilfe und andere Maßnahmen der Union, die Fremdkapitalzuschüsse und die Dotierung des gemeinsamen Dotierungsfonds – Bestand – sowie eine spezifische Haushaltslinie für Ausgaben für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung der Fazilität vorzuschlagen.

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zum Ausnahmecharakter der Fazilität für die Ukraine(3)

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission teilen die Auffassung, dass die Ukraine-Fazilität ein außerordentliches mittelfristiges Instrument von hoher geopolitischer Bedeutung ist, das an die Unsicherheit und die beispiellosen Herausforderungen der Unterstützung eines Kriegslandes mit unmittelbaren Auswirkungen auf die Sicherheit der Union angepasst ist. Infolgedessen bietet die Ukraine-Fazilität ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Flexibilität und Planbarkeit der Reaktion der Union, um die Finanzierungslücke der Ukraine zu schließen, dem Erholungs-, Wiederaufbau- und Modernisierungsbedarf des Landes Rechnung zu tragen und die Reformanstrengungen der Ukraine auf ihrem Weg zum Beitritt zur Union zu unterstützen. Die für die Ukraine-Fazilität vereinbarten Ziele und Finanzierungs- und Governance-Regelungen entsprechen dem außergewöhnlichen und spezifischen Kontext und den außergewöhnlichen und spezifischen Herausforderungen, in Bezug auf die diese besondere Fazilität angenommen wurde.

Diese Lösung für die Ukraine sollte daher nicht als Präzedenzfall für künftige Instrumente der Wirtschaftshilfe für Drittländer betrachtet werden.

(1) Dieser Standpunkt ersetzt die am 17. Oktober 2023 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P9_TA(2023)0363).
(2) Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine (ABl. L, 2024/792, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/792/oj).
(3) Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine (ABl. L, 2024/792, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/792/oj).


Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP)
PDF 133kWORD 54k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Februar 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Plattform für strategische Technologien für Europa („STEP“) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG, der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241 (COM(2023)0335 – C9-0209/2023 – 2023/0199(COD))
P9_TA(2024)0084A9-0290/2023

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0335),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 164, Artikel 173 Absatz 3, Artikel 175 Absatz 3, Artikel 177 Absatz 1, Artikel 178 Absatz 1, Artikel 182 Absatz 1 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0209/2023),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 20. September 2023(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 10. Oktober 2023(2),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von den zuständigen Ausschüssen angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 14. Februar 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie gemäß Artikel 58 der Geschäftsordnung;

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für regionale Entwicklung,

–  unter Hinweis auf die Schreiben des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A9-0290/2023),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(3);

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. Februar 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241

P9_TC1-COD(2023)0199


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2024/795.)

(1) ABl. C, C/2023/866, 8.12.2023, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/C/2023/866/oj.
(2) ABl. C, C/2023/1331, 22.12.2023, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/C/2023/1331/oj.
(3) Dieser Standpunkt ersetzt die am 17. Oktober 2023 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P9_TA(2023)0364).


Schutz von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern vor offenkundig unbegründeten oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren
PDF 133kWORD 48k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Februar 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offenkundig unbegründeten oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“) (COM(2022)0177 – C9-0161/2022 – 2022/0117(COD))
P9_TA(2024)0085A9-0223/2023

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0177),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe f des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage die Kommission dem Parlament den Vorschlag unterbreitet hat (C9‑0161/2022),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vom französischen Senat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Grundsatz der Subsidiarität vereinbar ist,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 26. Oktober 2022(1),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Bildung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9‑0223/2023),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(2);

2.  schlägt vor, den Gesetzgebungsakt „Richtlinie Wölken-Bolaños García zum Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offenkundig unbegründeten oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“)“(3) zu nennen;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. Februar 2024 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“)

P9_TC1-COD(2022)0117


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2024/1069.)

(1) ABl. C 75 vom 28.2.2023, S. 143
(2) Dieser Standpunkt ersetzt die am 11. Juli 2023 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P9_TA(2023)0264).
(3) Tiemo Wölken und Félix Bolaños García haben – für das Parlament bzw. den Rat – die Verhandlungen über diesen Gesetzgebungsakt geführt.


Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union
PDF 217kWORD 60k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Februar 2024 zu dem Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (07307/2022 – C9-0405/2022 – 2022/0906(COD))
P9_TA(2024)0086A9-0278/2023

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Antrag des Gerichtshofs, der dem Europäischen Parlament und dem Rat unterbreitet wurde (07307/2022),

–  gestützt auf Artikel 256 Absatz 3 und Artikel 281 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Artikel 106a Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, auf deren Grundlage ihm der Entwurf eines Gesetzgebungsaktes unterbreitet wurde (C9‑0405/2022),

–  gestützt auf Artikel 294 Absätze 3 und 15 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Kommission (COM(2023)0135),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 18. Januar 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf die Artikel 50 und 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9-0278/2023),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. Februar 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU, Euratom) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union

P9_TC1-COD(2022)0906


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 256 Absatz 3 und Artikel 281 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a Absatz 1,

auf Antrag des Gerichtshofs,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) ▌hat der Gerichtshof dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission am 14. Dezember 2017 einen Bericht über mögliche Änderungen an der Verteilung der Zuständigkeiten für Vorabentscheidungen gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgelegt. In diesem Bericht vertrat der Gerichtshof die Auffassung, dass zu dem betreffenden Zeitpunkt keine Änderung dazu vorgeschlagen werden musste, wie ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV zu behandeln ist. In demselben Bericht wies er jedoch darauf hin, dass eine spätere Übertragung der Zuständigkeit für Vorabentscheidungen auf das Gericht in bestimmten besonderen Sachgebieten nicht ausgeschlossen werden könne, wenn die Zahl und die Komplexität der dem Gerichtshof vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen dies im Sinne einer geordneten Rechtspflege erforderten. Eine solche Übertragung entspricht im Übrigen dem Willen der Verfasser des Vertrags von Nizza, die die Effizienz des Gerichtssystems der Union steigern wollten, indem sie die Möglichkeit einer Beteiligung des Gerichts an der Bearbeitung solcher Ersuchen vorsahen.

(2)  Nach den Statistiken des Gerichtshofs nimmt die Zahl der anhängigen Vorabentscheidungsverfahren wie auch die durchschnittliche Dauer der Bearbeitung dieser Rechtssachen zu. Da die Vorabentscheidungsersuchen zügig bearbeitet werden müssen, damit die nationalen Gerichte das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf wahren können, sollte die derzeitige Situation verbessert werden. Diese Situation ist nicht nur auf die hohe Zahl der Vorabentscheidungsersuchen zurückzuführen, mit denen der Gerichtshof jedes Jahr befasst wird, sondern auch auf die hohe Komplexität und die besondere Sensibilität von immer mehr Fragen, die dem Gerichtshof vorgelegt werden. Um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, seine Aufgabe weiterhin zu erfüllen, einschließlich der Wahrung und Stärkung der Einheit und Kohärenz des Unionsrechts, und um sicherzustellen, dass die Entscheidungen des Gerichtshofs von höchster Qualität sind, ist es im Interesse einer geordneten Rechtspflege angezeigt, von der in Artikel 256 Absatz 3 Unterabsatz 1 TFEU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen und dem Gericht die Zuständigkeit für Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 TFEU in bestimmten, in der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: „Satzung“) festgelegten Bereichen zu übertragen.

(3)   Die Übertragung eines Teils der Zuständigkeit für Vorabentscheidungen auf das Gericht sollte es dem Gerichtshof ermöglichen, mehr Zeit und Ressourcen für die Prüfung der komplexesten und sensibelsten Vorabentscheidungsersuchen aufzuwenden und in diesem Rahmen den Dialog mit den nationalen Gerichten zu verbessern, indem er u. a. stärker von dem in Artikel 101 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen Mechanismus Gebrauch macht, der es ihm ermöglicht, das vorlegende Gericht innerhalb einer vom Gerichtshof gesetzten Frist zusätzlich zu den Schriftsätzen oder schriftlichen Erklärungen der in Artikel 23 der Satzung genannten Beteiligten um Klarstellung zu ersuchen.

(4)  In diesem Zusammenhang und in Anbetracht der Tatsache, dass der Gerichtshof in Vorabentscheidungsverfahren zunehmend über verfassungsrechtliche Angelegenheiten und Angelegenheiten im Zusammenhang mit Menschenrechten und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: „Charta“) zu entscheiden hat, sollten Transparenz und Offenheit des Gerichtsverfahrens gestärkt werden. Zu diesem Zweck und unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) sollte die Satzung dahin gehend geändert werden, dass die Schriftsätze oder schriftlichen Erklärungen eines in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten innerhalb einer angemessenen Frist nach Abschluss des Verfahrens auf der Website des Gerichtshofs der Europäischen Union veröffentlicht werden, es sei denn, dieser Beteiligte widerspricht der Veröffentlichung seiner eigenen Schriftsätze; in diesem Fall wird auf derselben Website darauf hingewiesen, dass ein solcher Widerspruch erhoben wurde. Eine solche Veröffentlichung erhöht die Rechenschaftspflicht und schafft Vertrauen in die Union und in das Unionsrecht.

(5)  Nach der Reform des Gerichtssystems der Union durch die Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422 ist das Gericht derzeit in der Lage, den Anstieg der Arbeitsbelastung zu bewältigen, der sich aus der Übertragung von Zuständigkeiten für Vorabentscheidungen in einigen besonderen Sachgebieten ergeben wird. Da die Arbeitsbelastung des Gerichts jedoch eng mit der Entwicklung der Tätigkeit der Union verknüpft ist, muss sichergestellt werden, dass es seine gerichtliche Kontrolle gegenüber den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union weiterhin in vollem Umfang ausüben kann▌.

(6)  Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es wesentlich, die Sachgebiete, in denen dem Gericht eine Zuständigkeit für Vorabentscheidungen übertragen wird, klar abzugrenzen und hinreichend von anderen Sachgebieten zu trennen. Darüber hinaus ist es auch wichtig, dass diese Sachgebiete bereits zu einer umfangreichen Rechtsprechung des Gerichtshofs geführt haben, an der sich das Gericht bei der Ausübung seiner Zuständigkeit für Vorabentscheidungen orientieren kann.

(7)  Bei der Bestimmung der besonderen Sachgebiete sollte außerdem berücksichtigt werden, dass der Gerichtshof von der Prüfung einer ausreichend hohen Zahl von Vorabentscheidungsverfahren entbunden werden sollte, damit sich eine merkliche Auswirkung auf seine Arbeitsbelastung einstellt.

(8)   Die Bestimmung der besonderen Sachgebiete, in denen dem Gericht die Zuständigkeit zur Vorabentscheidung übertragen wird, sollte auf der Grundlage dieser Kriterien vorgenommen werden. Angesichts der Weiterentwicklung des Unionsrechts sollte sich diese Bestimmung auf die herkömmliche Art und Weise der Bezugnahme auf diese besonderen Sachgebiete stützen. Um sicherzustellen, dass diese Feststellung trotz der Entwicklung des Unionsrechts in diesen spezifischen Bereichen auch in Zukunft mit der erforderlichen Rechtssicherheit getroffen werden kann, ist es wichtig, die Fragen zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung typischerweise unter diese spezifischen Bereiche fallen.

(9)   Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, die Verbrauchsteuern, der Zollkodex und die zolltarifliche Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur erfüllen die Kriterien, um als besondere Sachgebiete im Sinne von Artikel 256 Absatz 3 Unterabsatz 1 AEUV angesehen werden zu können. Diese Sachgebiete umfassen zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung Angelegenheiten wie die Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage für die Festsetzung der Mehrwertsteuer oder die Voraussetzungen für die Befreiung von der Zahlung dieser Steuer; die Auslegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems und des Rahmens für Verbrauchsteuern auf Alkohol, alkoholische Getränke, Tabakwaren, Energieerzeugnisse und elektrischen Strom; die Elemente, auf deren Grundlage Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben im Rahmen des Warenhandels erhoben werden, wie der Gemeinsame Zolltarif, die Herkunft und der Zollwert der Waren; Einfuhr- und Ausfuhrverfahren, einschließlich des Entstehens, der Feststellung und des Erlöschens einer Zollschuld; besondere Zollverfahren; das System der Zollbefreiung sowie die Auslegung bestimmter Tarifpositionen und die Kriterien für die Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(5).

(10)  ▌Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fahr- und Fluggäste bei Verspätung oder Annullierung von Verkehrsdiensten oder bei Nichtbeförderung von Fluggästen erfüllen die Kriterien für die Einstufung als besonderes Sachgebiet im Sinne von Artikel 256 Absatz 3 Unterabsatz 1 AEUV und betreffen Angelegenheiten, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung in den Verordnungen (EG) Nr. 261/2004(6), (EU) Nr. 1177/2010(7), (EU) Nr. 181/2011(8) und (EU) 2021/782(9) des Europäischen Parlaments und des Rates geregelt sind. Dieselben Kriterien sind auch in Bezug auf das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung erfüllt, die durch die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(10) und die auf der Grundlage dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakte geregelt ist.

(11)  In Anbetracht des für die Verteilung der Zuständigkeit für Vorabentscheidungen zwischen dem Gerichtshof und dem Gericht geltenden materiellen Kriteriums ist es aus Gründen der Rechtssicherheit und der Beschleunigung wichtig, dass die vorlegenden Gerichte die Frage, welches Gericht für das Vorabentscheidungsersuchen zuständig ist, nicht selbst entscheiden▌. Sämtliche Vorabentscheidungsersuchen sollten daher ▌beim Gerichtshof einzureichen sein, der nach den in seiner Verfahrensordnung festgelegten Modalitäten prüfen sollte, ob das Ersuchen ausschließlich in eines oder mehrere der besonderen Sachgebiete fällt, die in der Satzung festgelegt sind, und ob es folglich dem Gericht zuzuweisen ist. ▌

(12)  Der Gerichtshof sollte weiterhin über Vorabentscheidungsersuchen entscheiden, die sich zwar den genannten besonderen Sachgebieten zuordnen lassen, für die dem Gericht durch diese Verordnung die Zuständigkeit zur Vorabentscheidung übertragen wird, die aber auch andere Bereiche betreffen, da Artikel 256 Absatz 3 Unterabsatz 1 AEUV keine Möglichkeit vorsieht, dem Gericht die Zuständigkeit für Vorabentscheidungen in anderen als den besonderen Sachgebieten zu übertragen.

(13)  Das Recht darauf, dass eine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen, zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, ist ein durch Artikel 47 Absatz 2 der Charta garantiertes Grundrecht. Daher sollte in der Satzung selbst klargestellt werden, dass der Gerichtshof zuständig bleibt, wenn durch das Vorabentscheidungsersuchen eigenständige Fragen der Auslegung des Primärrechts, des Völkerrechts, der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts oder der Charta unter Berücksichtigung des horizontalen Charakters dieser Bereiche aufgeworfen werden, auch wenn der rechtliche Rahmen des Ausgangsverfahrens in eines oder mehrere besondere Sachgebiete fällt, für die dem Gericht durch diese Verordnung eine Vorabentscheidungsbefugnis übertragen wird.

(14)  Nach einer Vorprüfung und nach Anhörung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs und des Ersten Generalanwalts sollte der Präsident des Gerichtshofs der Kanzlei mitteilen, ob das Vorabentscheidungsersuchen an das Gericht zu oder zur weiteren Prüfung an die Generalversammlung zu übermitteln ist, an der alle Richter und Generalanwälte des Gerichtshofs teilnehmen. Im Interesse einer ordnungsgemäßen und zügigen Rechtspflege sollte die Prüfung der Frage, ob das Ersuchen an das Gericht überwiesen werden soll, innerhalb eines Zeitrahmens durchgeführt werden, der nicht über das hinausgeht, was unter Berücksichtigung der Art, Dauer und Komplexität der Rechtssache unbedingt erforderlich ist.

(15)  Im Interesse der Rechtssicherheit und einer größeren Transparenz von Gerichtsverfahren sollten der Gerichtshof oder das Gericht in der Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen kurz begründen, warum es für die Entscheidung über eine Vorabentscheidungsfrage zuständig ist. Überdies sollte der Gerichtshof eine Liste von Beispielen, die die Anwendung von Artikel 50b der Satzung veranschaulichen, veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren.

(16)  Das Gericht entscheidet über Fragen der Zuständigkeit oder der Zulässigkeit, die in dem ihm vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen ausdrücklich oder implizit aufgeworfen werden.

(17)  Nach Artikel 54 Absatz 2 der Satzung verweist das Gericht, wenn es feststellt, dass es für eine Klage nicht zuständig ist, den Rechtsstreit an den Gerichtshof. Dieselbe Verpflichtung sollte auch für den Fall gelten, dass das Gericht bei der Prüfung eines ihm zugewiesenen Vorabentscheidungsersuchens feststellt, dass dieses nicht die in Artikel 50b Absatz 1 der Satzung, entsprechend der Einfügung durch diese Änderungsverordnung, festgelegten Kriterien erfüllt.

(18)  Darüber hinaus kann das Gericht gemäß Artikel 256 Absatz 3 Unterabsatz 2 AEUV eine Rechtssache, die zwar in seine Zuständigkeit fällt, aber eine Grundsatzentscheidung erfordert, die die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts berühren könnte, zur Entscheidung an den Gerichtshof verweisen.

(19)  Um den nationalen Gerichten und den in Artikel 23 der Satzung genannten beteiligten Parteien die gleichen Garantien zu geben, wie sie der Gerichtshof bietet, sollte das Gericht Verfahrensvorschriften erlassen, die denjenigen entsprechen, die der Gerichtshof bei Vorabentscheidungsersuchen anwendet, insbesondere in Bezug auf die Bestellung eines Generalanwalts. Die Richter des Gerichts sollten aus ihrer Mitte die Mitglieder wählen, die das Amt des Generalanwalts für einen verlängerbaren Zeitraum von drei Jahren ausüben. In dem Zeitraum, in dem diese Mitglieder das Amt eines Generalanwalts ausüben, sollten sie nicht als Richter in den unter Artikel 267 AEUV fallenden Rechtssachen tätig sein. Außerdem sollte der mit einem Vorabentscheidungsersuchen betraute Generalanwalt, um seine oder ihre Unabhängigkeit zu gewährleisten, einer anderen Kammer als der, der dieses Ersuchen zugewiesen worden ist, angehören.

(20)  In Anbetracht der Besonderheiten des Vorabentscheidungsverfahrens im Vergleich zu den Klageverfahren, für die das Gericht zuständig ist, ist es angemessen, Vorabentscheidungsersuchen den zu diesem Zweck bestimmten Kammern des Gerichts zuzuweisen.

(21)  Um insbesondere die Kohärenz der vom Gericht erlassenen Vorabentscheidungen zu wahren, sollte im Interesse einer geordneten Rechtspflege außerdem eine Kammer mittlerer Größe vorgesehen werden, der eine mittlere Größe zwischen den Kammern mit fünf Richtern und der Großen Kammer aufweist. Angesichts der durch diese Verordnung eingeführten erweiterten Zuständigkeiten des Gerichts sollte ein am Verfahren beteiligter Mitgliedstaat oder ein am Verfahren beteiligtes Organ der Union die Einberufung einer solchen Mittleren Kammer beantragen können, wenn das Gericht gemäß Artikel 267 AEUV angerufen wird.

(22)  Aus den Statistiken des Gerichtshofs geht hervor, dass eine große Zahl von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen des Gerichts eingelegt wird. Um die Effizienz der Rechtsmittelverfahren zu wahren und es dem Gerichtshof zu ermöglichen, sich auf die Rechtsmittel zu konzentrieren, die bedeutsame Rechtsfragen aufwerfen, sollte der Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln erweitert werden, wobei sicherzustellen ist, dass die Anforderungen eines effektiven gerichtlichen Schutzes erfüllt sind.

(23)  Der Mechanismus für die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels sollte auf Rechtsmittel ausgedehnt werden, deren Gegenstand eine Entscheidung des Gerichts zum Gegenstand haben, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer einer Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union betrifft, die am 1. Mai 2019 über eine solche unabhängige Beschwerdekammer verfügte, auf die sich Artikel 58a der Satzung▌ genannt ist Solche Rechtsmittel betreffen Rechtssachen, die bereits zweifach geprüft worden sind – im ersten Schritt durch eine unabhängige Beschwerdekammer und anschließend durch das Gericht –, sodass das Recht auf effektiven gerichtlichen Schutz in vollem Umfang gewährleistet ist.

(24)  ▌Der ▌Mechanismus für die Zulassung eines Rechtsmittels sollte auch auf Rechtsstreitigkeiten betreffend die Erfüllung von Verträgen, die eine Schiedsklausel im Sinne von Artikel 272 AEUV enthalten, die das Gericht in den meisten Fällen lediglich dazu verpflichten, das in der Schiedsklausel genannte nationale Recht auf die Begründetheit des Rechtsstreits anzuwenden, ausgedehnt werden. Muss das Gericht in der Sache des Rechtsstreits Unionsrecht anwenden, so sollten Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts in Bezug auf einen solchen Rechtsstreit zulässig sein, wenn sie Fragen aufwerfen, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts von Bedeutung sind.

(25)  Nach Artikel 23 der Satzung sind das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Zentralbank berechtigt, beim Gerichtshof Schriftsätze einzureichen oder schriftliche Erklärungen abzugeben, wenn sie den Rechtsakt erlassen haben, dessen Gültigkeit oder Auslegung streitig ist. In seiner Rechtsprechungspraxis hat der Gerichtshof jedoch bereits die Beteiligung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Zentralbank an Verfahren zugelassen, die andere Vorabentscheidungsersuchen zum Gegenstand haben, wenn sie ein besonderes Interesse an den vom nationalen Gericht aufgeworfenen Fragen hatten.

(26)  Artikel 23 der Satzung sollte daher dahin gehend geändert werden, dass alle Entscheidungen des Gerichts eines Mitgliedstaats, das den Gerichtshof anruft, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Zentralbank mitgeteilt werden, damit diese beurteilen können, ob sie ein solches besonderes Interesse haben, und entscheiden können, ob sie von ihrem Recht zur Einreichung von Schriftsätzen oder schriftlichen Erklärungen Gebrauch machen wollen. Diese Änderung sollte das Recht anderer Organe, Einrichtungen und sonstiger Stellen unberührt lassen, Schriftsätze abzugeben oder schriftliche Erklärungen abzugeben, wenn sie den Rechtsakt erlassen haben, dessen Gültigkeit oder Auslegung streitig ist.

(27)  Diese Verordnung zieht eine erhebliche Veränderung des justiziellen Rahmens der Union nach sich und ihre Durchführung sollte daher aufmerksam verfolgt werden. Zu diesem Zweck sollte der Gerichtshof dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission innerhalb einer angemessenen Frist einen Bericht über die Übertragung der Zuständigkeit für Vorabentscheidungen in den besonderen Sachgebieten an das Gericht und über die Ausweitung des Mechanismus für die Entscheidung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, vorlegen. Der Gerichtshof sollte insbesondere Anhaltspunkte liefern, anhand derer sich beurteilen lässt, ob die mit der Reform verfolgten Ziele sowohl im Hinblick auf die zügige Behandlung der Rechtssachen als auch auf die Effizienz bei der Prüfung der komplexesten bzw. sensibelsten Rechtsmittel und Vorabentscheidungsersuchen erreicht worden sind.

(28)  Das Europäische Parlament und der Gerichtshof haben einen konstruktiven Dialog über die Funktionsweise des Justizsystems der Union entwickelt, der sich im Rahmen der vorliegenden Reform als besonders nützlich erwiesen hat. Dieser Dialog, zu dem gegebenenfalls Sachverständige eingeladen werden können, sollte jährlich unter gebührender Berücksichtigung der Rolle und Zuständigkeiten jedes Organs strukturiert fortgesetzt werden, um die Umsetzung der mit dieser Verordnung eingeführten Reform des Statuts zu erörtern und über weitere Verbesserungen nachzudenken.

(29)  Die Konsultation der Öffentlichkeit und der Interessenträger ist für eine fundierte Beschlussfassung und eine bessere Qualität der Rechtsetzung von wesentlicher Bedeutung. Vor der Annahme eines Antrags oder eines Vorschlags zur Änderung von Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 über die Satzung gemäß Artikel 281 AEUV sollten der Gerichtshof oder die Kommission auf offene und transparente Weise öffentliche Konsultationen durchführen und dabei gewährleisten, dass die Verfahren und Fristen für diese öffentlichen Konsultationen eine größtmögliche Beteiligung ermöglichen. Die Ergebnisse der Konsultationen der Öffentlichkeit und der Interessenträger sollten unverzüglich der Kommission bzw. dem Gerichtshof sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt und öffentlich bekannt gemacht werden.

(30)  Das Protokoll Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden „Satzung“) wird wie folgt geändert:

1.  Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)  Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:"

„In den Fällen nach Artikel 267 des AEUV obliegt es dem Gericht des Mitgliedstaats, das ein Verfahren aussetzt und den Gerichtshof anruft, diese Entscheidung dem Gerichtshof zu übermitteln. Der Kanzler des Gerichtshofs stellt diese Entscheidung den beteiligten Parteien, den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und der Europäischen Zentralbank sowie dem Organ, der Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union zu, von dem bzw. der die Handlung, deren Gültigkeit oder Auslegung streitig ist, ausgegangen ist.

Innerhalb von zwei Monaten nach dieser Zustellung können die Parteien, die Mitgliedstaaten, die Kommission und, wenn sie der Auffassung sind, dass sie ein besonderes Interesse an den mit dem Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfenen Fragen haben, das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Zentralbank, beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben. Gegebenenfalls kann auch das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle, von dem bzw. der die Handlung, deren Gültigkeit oder Auslegung streitig ist, ausgegangen ist, Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.“

"

b)  Folgender Absatz wird angefügt:"

„Die von einem Beteiligten gemäß diesem Artikel eingereichten Schriftsätze oder schriftlichen Erklärungen werden innerhalb einer angemessenen Frist nach Abschluss des Verfahrens auf der Website des Gerichtshofs der Europäischen Union veröffentlicht, es sei denn, der Beteiligte widerspricht der Veröffentlichung seiner eigenen Schriftsätze.“

"

2.  Folgender Artikel wird eingefügt:"

„Artikel 49a

Das Gericht wird bei der Behandlung der ihm nach Artikel 50b weitergeleiteten Vorabentscheidungsersuchen von einem oder mehreren Generalanwälten unterstützt.

Die Richter des Gerichts wählen aus ihrer Mitte nach Maßgabe der Verfahrensordnung des Gerichts die Mitglieder, die die Tätigkeit eines Generalanwalts ausüben. In dem Zeitraum, in dem diese Mitglieder die Tätigkeit eines Generalanwalts ausüben, dürfen sie nicht als Richter in Vorabentscheidungssachen tagen.

Für jedes Vorabentscheidungsersuchen wird der Generalanwalt aus der Mitte der für die Ausübung dieser Tätigkeit gewählten Richter ausgewählt, die einer anderen Kammer als der Kammer angehören, der das betreffende Ersuchen zugewiesen worden ist.

Die für die Ausübung der in Absatz 2 genannten Tätigkeit gewählten Richter werden für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.“

"

3.   Artikel 50 wird wie folgt geändert:

a)  Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:"

„Das Gericht kann auch als Große Kammer, als Mittlere Kammer zwischen den Kammern mit fünf Richtern und der Großen Kammer oder als Einzelrichter tagen.

Die Besetzung der Kammern sowie die Fälle und die Voraussetzungen, in bzw. unter denen das Gericht in diesen verschiedenen Spruchkörpern tagt, richten sich nach der Verfahrensordnung.“

"

b)  Folgender Absatz wird eingefügt:"

„Das Gericht tagt in den Fällen, in denen es gemäß Artikel 267 AEUV angerufen wird, als Mittlere Kammer, wenn ein am Verfahren beteiligter Mitgliedstaat oder ein am Verfahren beteiligtes Unionsorgan dies beantragt.

"

4.  Folgender Artikel wird eingefügt:"

„Artikel 50b

Das Gericht ist für Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV zuständig, die ausschließlich in eines oder mehrere der folgenden besonderen Sachgebiete fallen:

   a) gemeinsames Mehrwertsteuersystem;
   b) Verbrauchsteuern,
   c) Zollkodex;
   d) zolltarifliche Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur;
   e) Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Flug- und Fahrgäste im Fall der Nichtbeförderung, bei Verspätung oder bei Annullierung von Transportleistungen;
   f) System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten.

Ungeachtet des Absatzes 1 bleibt der Gerichtshof für Vorabentscheidungsersuchen zuständig, die eigenständige Fragen der Auslegung des Primärrechts, des Völkerrechts, der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts oder der Charta der Grundrechte der Europäischen Union aufwerfen.

Jedes Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV wird dem Gerichtshof vorgelegt. Nachdem der Gerichtshof so schnell wie möglich und gemäß den in seiner Verfahrensordnung vorgesehenen Modalitäten festgestellt hat, dass das Vorabentscheidungsersuchen ausschließlich in eines oder mehrere der in Absatz 1 genannten Sachgebiete fällt, leitet er es an das Gericht▌ weiter.

Die Vorabentscheidungsersuchen, über die das Gericht nach Artikel 267 AEUV entscheidet, werden gemäß den in seiner Verfahrensordnung vorgesehenen Modalitäten Kammern zugewiesen, die zu diesem Zweck bestimmt werden.▌“

"

5.   Artikel 54 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„Stellt das Gericht fest, dass es für eine Klage oder ein Vorabentscheidungsersuchen nicht zuständig ist, die bzw. das in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt, so verweist es diese Klage oder dieses Ersuchen an den Gerichtshof; stellt der Gerichtshof fest, dass eine Klage oder ein Vorabentscheidungsersuchen in die Zuständigkeit des Gerichts fällt, so verweist er diese Klage oder dieses Ersuchen an das Gericht, das sich dann nicht für unzuständig erklären kann.“

"

6.   Artikel 58a erhält folgende Fassung:"

Artikel 58a

Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer einer der folgenden Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union betrifft, Rechtsmittel eingelegt, so entscheidet der Gerichtshof vorab über dessen Zulassung:

   a) Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum;
   b) Gemeinschaftliches Sortenamt;
   c) Europäische Chemikalienagentur;
   d) Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit;
   e) Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden;
   f) Einheitlicher Abwicklungsausschuss;
   g) Europäische Bankenaufsichtsbehörde;
   h) Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde;
   i) Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung;
   j) Eisenbahnagentur der Europäischen Union.

Das in Absatz 1 genannte Verfahren gilt auch für Rechtsmittel gegen:

   a) Entscheidungen des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer betreffen, die nach dem 1. Mai 2019 innerhalb einer Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union eingerichtet wurde und die anzurufen ist, bevor eine Klage vor dem Gericht eingereicht werden kann;
   b) Entscheidungen des Gerichts in Bezug auf die Erfüllung eines Vertrags, der eine Schiedsklausel im Sinne von Artikel 272 AEUV enthält.“

Ein Rechtsmittel wird nach den in der Verfahrensordnung im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.

Der Beschluss über die Zulassung oder Nichtzulassung des Rechtsmittels ist mit Gründen zu versehen und zu veröffentlichen.“.

"

7.  Folgender Artikel wird in Titel V der Satzung eingefügt:"

„Artikel 62d

Vor der Einreichung eines Antrags auf oder eines Vorschlags zur Änderung dieser Satzung führen der Gerichtshof beziehungsweise die Kommission umfassende Konsultationen durch.“

"

Artikel 2

(1)  Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV, die am ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung beim Gerichtshof anhängig sind, werden vom Gerichtshof behandelt.

(2)  Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts, die eine Entscheidung einer Beschwerdekammer einer der in Artikel 58a Absatz 1 Buchstaben e bis j der Satzung genannten Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union betreffen, sowie gegen Entscheidungen nach Artikel 58a Absatz 2 Buchstabe b der Satzung, mit denen der Gerichtshof zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung befasst ist, fallen nicht unter den Mechanismus, nach dem über die Zulassung von Rechtsmitteln entschieden wird.

Artikel 3

(1)  Bis zum … [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] veröffentlicht der Gerichtshof eine Liste von Beispielen für die Anwendung von Artikel 50b der Satzung und aktualisiert diese regelmäßig.

(2)  Bis zum … [vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] legt der Gerichtshof dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die Umsetzung der mit dieser Verordnung eingeführten Reform der Satzung vor.

In diesem Bericht legt der Gerichtshof zumindest Folgendes vor:

a)  die Zahl der gemäß Artikel 267 AEUV eingegangenen Vorabentscheidungsersuchen;

b)  die Zahl der Vorabentscheidungsersuchen in jedem der in Artikel 50b Absatz 1 der Satzung genannten besonderen Sachgebiete;

c)  die Zahl der vom Gericht geprüften Vorabentscheidungsersuchen und die besonderen Sachgebiete gemäß Artikel 50b Absatz 1 der Satzung, auf die sie sich beziehen, sowie gegebenenfalls die Zahl der vom Gericht an den Gerichtshof verwiesenen Rechtssachen und die Zahl der Entscheidungen des Gerichts, die Gegenstand des in Artikel 62 der Satzung vorgesehenen Überprüfungsverfahrens waren;

d)  die Anzahl und die Art der Vorabentscheidungsersuchen, die dem Gericht trotz des Umstands, dass der rechtliche Rahmen des Ausgangsverfahrens einem oder mehreren der in Artikel 50b Absatz 1 der Satzung genannten besonderen Sachgebiete zuzuordnen ist, nicht zugewiesen worden sind;

e)  die durchschnittliche Dauer der Bearbeitung von Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 50b der Satzung sowohl beim Gerichtshof als auch beim Gericht für das in Artikel 50b Absatz 2 der Satzung vorgesehene Prüfungsverfahren und für das in Artikel 62 der Satzung vorgesehene Überprüfungsverfahren;

f)  Anzahl und Art der Rechtssachen, die dem Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln beim Gerichtshof unterworfen waren;

g)  Anhaltspunkte, anhand derer sich beurteilen lässt, inwieweit die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele sowohl im Hinblick auf die zügige Bearbeitung der Rechtssachen als auch auf die bei der Prüfung der komplexesten bzw. sensibelsten Rechtsmittel und Vorabentscheidungsersuchen, insbesondere durch den verstärkten Austausch mit den vorlegenden Gerichten gemäß Artikel 101 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, verwirklicht worden sind;

h)  Informationen über die Anwendung von Artikel 23 Absatz 5 der Satzung, insbesondere über die veröffentlichten Schriftsätze und die erhobenen Widersprüche.

Dem Bericht wird erforderlichenfalls ein Antrag auf einen Gesetzgebungsakt zur Änderung der Satzung beigefügt, insbesondere im Hinblick auf die Änderung der in Artikel 50b Absatz 1 der Satzung festgelegten Liste der besonderen Sachgebiete.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu …

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin

(1) Stellungnahme der Kommission vom 14. März 2023 (COM(2023)0135).
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. Februar 2024.
(3) Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 14).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
(5) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
(6) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1).
(7) Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1).
(8) Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1).
(9) Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 1).
(10) Richtlinie 2003/87/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).


Verbringung von Abfällen
PDF 133kWORD 54k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Februar 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 (COM(2021)0709 – C9-0426/2021 – 2021/0367(COD))
P9_TA(2024)0087A9-0290/2022

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0709),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0426/2021),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. Februar 2022(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A9‑0290/2022),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(2);

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. Februar 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

P9_TC1-COD(2021)0367


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2024/1157.)

(1) ABl. C 275 vom 18.7.2022, S. 95.
(2) Dieser Standpunkt ersetzt die am 17. Januar 2023 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P9_TA(2023)0003).


Bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
PDF 129kWORD 45k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Februar 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (COM(2023)0229 – C9-0134/2023 – 2023/0113(COD))
P9_TA(2024)0088A9-0344/2023

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0229),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0134/2023),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 5. Juli 2023(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. Juli 2023(2),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9‑0344/2023),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. Februar 2024 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

P9_TC1-COD(2023)0113


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2024/1174.)

(1) ABl. C 307 vom 31.8.2023, S. 19.
(2) ABl. C 349 vom 29.9.2023, S. 161.


Wiederherstellung der Natur
PDF 619kWORD 201k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Februar 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wiederherstellung der Natur (COM(2022)0304 – C9-0208/2022 – 2022/0195(COD))
P9_TA(2024)0089A9-0220/2023

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0304),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0208/2022),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vom schwedischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. Januar 2023(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 9. Februar 2023(2),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 22. November 2023 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und des Fischereiausschusses,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A9-0220/2023),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(3);

2.  nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu verändern;

4.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. Februar 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869

P9_TC1-COD(2022)0195


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(4),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(5),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(6),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Zur Gewährleistung der Erholung der biologischen Vielfalt und Widerstandsfähigkeit der Natur in der gesamten Union müssen auf Unionsebene Rechtsvorschriften für die Wiederherstellung von Ökosystemen erlassen werden. Durch die Wiederherstellung von Ökosystemen wird auch ein Beitrag zur Erreichung der Klimaschutz- und Klimaanpassungsziele der Union geleistet.

(2)  Durch die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (im Folgenden „europäischer Grüner Deal“) wird ein ehrgeiziger Fahrplan festgelegt, mit dem sich die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft wandeln soll und gleichzeitig das Naturkapital der Union geschützt, bewahrt und verbessert und die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen geschützt werden sollen. Durch die Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2023: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“, die Bestandteil des Grünen Deals ist, wird die Biodiversitätsstrategie der EU für 2030 festgelegt.

(3)  Die Union und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt(7). Als solche haben sie sich zu der langfristigen strategischen Vision verpflichtet, die auf der 10. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des genannten Übereinkommens vom 18.-29. Oktober 2010 durch den Beschluss X/2 Strategieplan für die biologische Vielfalt 2011-2020 angenommen wurde und wonach die biologische Vielfalt bis 2050 wertgeschätzt, erhalten, wiederhergestellt und mit Bedacht genutzt werden soll, sodass Ökosystemdienstleistungen und ein gesunder Planet bewahrt und für alle Menschen grundlegende Leistungen erbracht werden.

(4)  Der Globale Biodiversitätsrahmen, der auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt vom 7.-19. Dezember 2022 angenommen wurde, enthält globale Handlungsziele für dringende Maßnahmen in dem Jahrzehnt bis 2030. Ziel Nr. 1 besteht darin, sicherzustellen, dass in allen Gebieten partizipative, integrierte und die biologische Vielfalt einbeziehende Prozesse der Raumplanung und/oder des wirksamen Managements, welche der veränderten Land- und Meeresnutzung Rechnung tragen, vorhanden sind, um den Verlust von Flächen von hoher Bedeutung für die biologische Vielfalt, darunter Ökosysteme mit hoher ökologischer Unversehrtheit, bis 2030 auf annähernd null zurückzubringen, wobei die Rechte indigener Völker und lokaler Gemeinschaften – wie in der Erklärung der Vereinten Nationen (VN) über die Rechte der indigenen Völker aufgeführt – zu achten sind. Ziel Nr. 2 besteht darin, sicherzustellen, dass sich – bis 2030 – mindestens 30 % der Flächen degradierter Land-, Binnengewässer- sowie Meeres- und Küstenökosysteme in einem Prozess der wirksamen Wiederherstellung befinden, um die biologische Vielfalt, die Ökosystemfunktionen und ‑leistungen, die ökologische Unversehrtheit und die Vernetzung zu verbessern. Ziel Nr. 11 besteht darin, die Beiträge der Natur für die Menschen wiederherzustellen, zu bewahren und zu verbessern, einschließlich Ökosystemfunktionen und ‑leistungen wie der Regulierung von Luft, Wasser und Klima, Bodengesundheit, Bestäubung und Verringerung von Krankheitsrisiken sowie Schutz vor Naturgefahren und ‑katastrophen, indem naturbasierte Lösungen und/oder ökosystembasierte Ansätze zum Nutzen aller Menschen und der Natur angewandt werden. Der Globale Biodiversitätsrahmen wird Fortschritte hin zur Verwirklichung der ergebnisorientierten Ziele für 2050 ermöglichen.

(5)  In den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung – insbesondere in den Zielen 14.2, 15.1, 15.2 und 15.3 – wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, Land- und Binnensüßwasser-Ökosysteme und ihre Dienstleistungen, insbesondere Wälder, Feuchtgebiete, Berge und Trockengebiete, zu erhalten, wiederherzustellen und nachhaltig zu nutzen.

(6)  In ihrer Resolution vom 1. März 2019 erklärte die VN-Generalversammlung den Zeitraum 2021-2030 zur Dekade der Vereinten Nationen für die Wiederherstellung der Ökosysteme, um die Anstrengungen zur Verhinderung, Beendigung und Umkehrung der Schädigung von Ökosystemen weltweit zu unterstützen und auszuweiten und die Öffentlichkeit für die Bedeutung der erfolgreichen Wiederherstellung von Ökosystemen zu sensibilisieren.

(7)  Mit der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 wird das Ziel verfolgt, dass die biologische Vielfalt in Europa zum Wohle der Menschen, des Planeten, des Klimas und unserer Wirtschaft bis 2030 auf den Weg der Erholung gebracht wird. Sie enthält einen ehrgeizigen EU-Plan zur Wiederherstellung der Natur mit einer Reihe von zentralen Verpflichtungen wie unter anderem der Verpflichtung, einen Vorschlag für rechtsverbindliche EU-Ziele für die Wiederherstellung der Natur vorzulegen, um geschädigte Ökosysteme wiederherzustellen, insbesondere jene, die das größte Potenzial für die Aufnahme und Speicherung von CO2 sowie für die Vermeidung und Minimierung der Auswirkungen von Naturkatastrophen aufweisen.

(8)  In seiner Entschließung vom 9. Juni 2021 zur EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 begrüßte das Europäische Parlament nachdrücklich die Zusage der Kommission, einen Legislativvorschlag mit verbindlichen Wiederherstellungszielen zu erarbeiten, und war außerdem der Auffassung, dass der Legislativvorschlag zusätzlich zu einem Gesamtwiederherstellungsziel ökosystem-, lebensraum- und artenspezifische Wiederherstellungsziele für Wälder, Grasland, Feuchtgebiete, Moorböden, Bestäuber, frei fließende Flüsse, Küstengebiete und Meeresökosysteme umfassen sollte.

(9)  In seinen Schlussfolgerungen vom 23. Oktober 2020 stellte der Rat fest, dass es von entscheidender Bedeutung sein wird, die weitere Verschlechterung des derzeitigen Zustands der biologischen Vielfalt und der Natur zu verhindern, dass dies aber nicht ausreichen wird, um die Natur wieder in unser Leben zu integrieren. Der Rat bekräftigte, dass mehr Engagement für die Wiederherstellung der Natur notwendig ist, wie im neuen EU-Plan zur Wiederherstellung der Natur vorgeschlagen wird, der auch Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt außerhalb von Schutzgebieten umfasst. Der Rat erklärte ferner, dass er einen Vorschlag für rechtsverbindliche Ziele für die Wiederherstellung der Natur erwartet, der einer Folgenabschätzung unterzogen wird.

(10)  Die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 enthält die Zusage, mindestens 30 % der Landfläche, einschließlich der Binnengewässer, und 30 % der Meeresfläche der Union gesetzlich zu schützen; mindestens ein Drittel davon sollte streng geschützt werden, einschließlich aller verbleibenden Primär- und Urwälder. In den von der Kommission 2022 in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern ausgearbeiteten Kriterien und Leitlinien für die Ausweisung zusätzlicher Schutzgebiete durch die Mitgliedstaaten (im Folgenden „Kriterien und Leitlinien“) wird hervorgehoben, dass die wiederhergestellten Flächen auch zu den Zielen der Union in Bezug auf Schutzgebiete beitragen dürften, wenn sie die Kriterien für Schutzgebiete erfüllen oder voraussichtlich erfüllen werden, sobald die Wiederherstellung ihre volle Wirkung entfaltet. In den Kriterien und Leitlinien wird auch hervorgehoben, dass Schutzgebiete, indem sie die Voraussetzungen für das Gelingen der Wiederherstellungsmaßnahmen schaffen, einen wichtigen Beitrag zu den Wiederherstellungszielen der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 leisten können. Dies gilt insbesondere für Flächen, die sich auf natürliche Weise erholen können, indem Belastungen durch menschliche Tätigkeiten verhindert oder begrenzt werden. In einigen Fällen wird es ausreichen, diese Flächen, auch in der Meeresumwelt, unter strengen Schutz zu stellen, um ihre natürlichen Werte wiederherzustellen. Außerdem wird in den Kriterien und Leitlinien betont, dass von allen Mitgliedstaaten erwartet wird, zur Erreichung der Unionsziele für Schutzgebiete gemäß der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 beizutragen, und zwar in einem Maße, das den natürlichen Werten der Schutzgebiete und ihrem Potenzial für die Wiederherstellung der Natur gerecht wird.

(11)  In der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 wird das Ziel festgelegt, sicherzustellen, dass sich die Erhaltungstrends und der Erhaltungszustand aller geschützten Lebensräume und Arten bis 2030 nicht verschlechtern und dass mindestens 30 % der Arten und Lebensräume, die sich derzeit nicht in einem günstigen Zustand befinden, in einen guten Zustand gebracht werden oder zumindest ein deutlich positiver Trend dahin gehend zu verzeichnen ist. In den von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern ausgearbeiteten Leitlinien zur Unterstützung der Verwirklichung dieser Ziele wird hervorgehoben, dass für die meisten dieser Lebensräume und Arten Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen erforderlich sein dürften, durch die entweder ihre derzeitige negative Entwicklung bis 2030 gestoppt, die derzeitige stabile oder positive Entwicklung aufrechterhalten oder der Rückgang von Lebensräumen und Arten mit einem günstigen Erhaltungszustand verhindert wird. Darüber hinaus wird in den Leitlinien hervorgehoben, dass diese Wiederherstellungsmaßnahmen prioritär auf nationaler oder regionaler Ebene geplant, umgesetzt und koordiniert werden müssen und dass bei der Auswahl und Priorisierung der Arten und Lebensräume, deren Zustand bis 2030 verbessert werden soll, Synergien mit anderen Zielen auf Unions- und internationaler Ebene, insbesondere umwelt- und klimapolitischen Zielen, anzustreben sind.

(12)  Im Bericht der Kommission über den Zustand der Natur in der Europäischen Union vom 15. Oktober 2020 (im Folgenden „Bericht über den Zustand der Natur 2020“) wurde festgestellt, dass es der Union noch nicht gelungen ist, den Rückgang geschützter Lebensraumtypen und Arten mit Erhaltungswert für die Union aufzuhalten. Dieser Rückgang ist hauptsächlich auf die Aufgabe der extensiven Landwirtschaft, die Intensivierung der Bewirtschaftung, Veränderungen im Wasserhaushalt, Verstädterung und Umweltverschmutzung sowie auf eine nicht nachhaltige Forstwirtschaft und die Nutzung von Arten zurückzuführen. Zudem stellen invasive gebietsfremde Arten und der Klimawandel eine große und wachsende Bedrohung für die heimische Flora und Fauna in der Union dar.

(13)   Der europäische Grüne Deal wird zu einem schrittweisen und tiefgreifenden Wandel der Wirtschaft der Union und ihrer Mitgliedstaaten führen, der sich wiederum stark auf das auswärtige Handeln der Union auswirken wird. Es ist wichtig, dass die Union ihre Handelspolitik und ihr umfassendes Netz von Handelsabkommen nutzt, um mit Partnern auch weltweit für den Schutz der Umwelt und der biologischen Vielfalt zusammenzuarbeiten und dabei gleiche Wettbewerbsbedingungen zu fördern.

(14)  Es empfiehlt sich, ein übergeordnetes Ziel für die Wiederherstellung von Ökosystemen zu setzen, um den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wandel, die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und ein nachhaltiges Wachstum voranzutreiben. Wenn sie sich in gutem Zustand befinden, erbringen Ökosysteme mit großer biologischer Vielfalt wie Feuchtgebiete, Süßwasser-, Wald- und landwirtschaftliche Ökosysteme, Flächen mit spärlicher Vegetation, Meeres-, Küsten- und städtische Ökosysteme verschiedene grundlegende Ökosystemdienstleistungen, und der Nutzen der Wiederherstellung eines guten Zustands geschädigter Ökosysteme auf allen Land- und Meeresflächen überwiegt bei Weitem die Kosten. Je nach den jeweiligen wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, regionalen und lokalen Besonderheiten tragen diese Ökosystemdienstleistungen zu einem breit gefächerten sozioökonomischen Nutzen bei.

(15)  Die VN-Statistikkommission hat auf ihrer 52. Tagung im März 2021 das System der integrierten umweltökonomischen Gesamtrechnungen – Ökosystembilanzierung (SEEA EA) angenommen. Das SEEA EA bildet einen integrierten und umfassenden statistischen Rahmen, anhand dessen Daten über Lebensräume und Landschaften organisiert, Ausdehnung, Zustand und Dienstleistungen von Ökosystemen gemessen, Änderungen bei den Ökosystemressourcen nachverfolgt und diese Daten mit wirtschaftlichen und anderen menschlichen Tätigkeiten in Bezug gesetzt werden können.

(16)  Die Wiederherstellung von Ökosystemen und biologischer Vielfalt und die Bekämpfung des Klimawandels gehen Hand in Hand. Natürliche und naturbasierte Lösungen, darunter natürliche Kohlenstoffspeicher und -senken, sind für die Bekämpfung der Klimakrise von entscheidender Bedeutung. Gleichzeitig ist die Klimakrise bereits Treiber von Veränderungen in Land- und Meeresökosystemen, und die Union muss sich gegen die zunehmende Intensität, Häufigkeit und Ausbreitung ihrer Auswirkungen wappnen. Im Sonderbericht der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen (IPCC) über die Folgen einer globalen Erwärmung um 1,5 °C wurde darauf hingewiesen, dass einige Auswirkungen von langer Dauer oder unumkehrbar sein können. Im Sechsten IPCC-Sachstandsbericht heißt es, dass die Wiederherstellung von Ökosystemen bei der Bekämpfung des Klimawandels und auch bei der Verringerung von Risiken im Zusammenhang mit der Ernährungssicherheit von grundlegender Bedeutung sein wird. Die Zwischenstaatliche Plattform für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen (IPBES) erachtete den Klimawandel in ihrem Globalen Sachstandsbericht 2019 zu Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen als wichtigen Faktor bei Veränderungen in der Natur und ging davon aus, dass sich die Auswirkungen des Klimawandels in den kommenden Jahrzehnten noch verstärken werden, sodass sie in einigen Fällen die Auswirkungen anderer Faktoren für Ökosystemveränderungen, wie die veränderte Land- und Meeresnutzung, übersteigen werden.

(17)  In der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) wird ein verbindliches Ziel der Klimaneutralität in der Union bis 2050 und negativer Emissionen nach diesem Datum sowie zur Priorisierung rascher und vorhersehbarer Emissionsreduktionen und zur gleichzeitigen Verbesserung des Abbaus von Treibhausgasen durch natürliche Senken festgelegt. Die Wiederherstellung von Ökosystemen kann deutlich dazu beitragen, natürliche Senken zu erhalten, zu bewirtschaften und zu verbessern, die biologische Vielfalt zu fördern und gleichzeitig den Klimawandel zu bekämpfen. Gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 müssen die zuständigen Organe der Union und die Mitgliedstaaten auch für kontinuierliche Fortschritte bei der Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, der Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Verringerung der Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen sorgen. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten die Anpassung an den Klimawandel in alle Politikbereiche einbeziehen und eine ökosystembasierte Anpassung und naturbasierte Lösungen fördern. Naturbasierte Lösungen sind definiert als von der Natur inspirierte und darauf aufbauende Lösungen, die kosteneffizient sind und gleichzeitig ökologische, soziale und wirtschaftliche Vorteile bieten sowie zum Resilienzaufbau beitragen. Durch lokal angepasste, ressourceneffiziente und systembezogene Eingriffe bringen solche Lösungen mehr und vielfältigere Natur sowie natürliche Merkmale und Prozesse in Städten, terrestrischen und marinen Landschaften mit sich. Naturbasierte Lösungen dienen daher zwangsläufig der biologischen Vielfalt und unterstützen die Erbringung einer Reihe von Ökosystemdienstleistungen.

(18)  In ihrer Mitteilung vom 24. Februar 2021 mit dem Titel „Ein klimaresilientes Europa aufbauen – die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel“ hebt die Kommission das Erfordernis hervor, naturbasierte Lösungen zu fördern, und erkennt an, dass eine kosteneffiziente Anpassung an den Klimawandel durch den Schutz und die Wiederherstellung von Feuchtgebieten und Moorböden sowie Küsten- und Meeresökosystemen, die Entwicklung städtischer Grünflächen und die Begrünung von Dächern und Außenwänden sowie die Förderung und nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und landwirtschaftlichen Flächen erzielt werden kann. Durch eine größere Zahl von Ökosystemen mit großer biologischer Vielfalt erhöht sich die Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel und stehen effizientere Mittel für Katastrophenvorsorge und -schutz zur Verfügung.

(19)  Die Klimapolitik der Union wird derzeit überarbeitet, um dem in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Fahrplan zur Senkung der Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu folgen. Insbesondere zielt die Verordnung (EU) 2023/839 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) darauf ab, den Beitrag des Landnutzungssektors zum allgemeinen Klimaziel für 2030 zu stärken; außerdem werden durch den Vorschlag die Ziele in Bezug auf die Anrechnung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (im Folgenden „LULUCF“) an die entsprechenden Biodiversitätsinitiativen angepasst. In dieser Verordnung wird hervorgehoben, dass natürliche Kohlenstoffsenken geschützt und ausgeweitet, die Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme gegenüber dem Klimawandel verbessert, geschädigter Flächen und Ökosysteme wiederhergestellt und Moorböden wiedervernässt werden müssen. Ferner zielt der Vorschlag darauf ab, die Überwachung und Berichterstattung über Treibhausgasemissionen und den Flächenentzug durch Schutz- und Wiederherstellungsmaßnahmen zu verbessern. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass die Ökosysteme in allen Flächenkategorien einschließlich Wäldern, Grünland, Ackerflächen und Feuchtgebieten in einem guten Zustand sind, um eine effektive Aufnahme und Speicherung von CO₂ zu ermöglichen.

(20)  Wie in der Mitteilung der Kommission vom 23. März 2022 mit dem Titel „Gewährleistung der Ernährungssicherheit und Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Lebensmittelsysteme“ dargelegt, haben geopolitische Entwicklungen noch einmal verdeutlicht, dass die Widerstandsfähigkeit der Lebensmittelsysteme gewahrt werden muss. Es hat sich gezeigt, dass sich die Wiederherstellung von Agrarökosystemen langfristig positiv auf die landwirtschaftlichen Erträge auswirkt und dass die Wiederherstellung der Natur als Absicherung für die langfristige Nachhaltigkeit und Widerstandsfähigkeit der Union dient.

(21)  Im Abschlussbericht der Konferenz zur Zukunft Europas vom Mai 2022 fordern die Bürgerinnen und Bürger die Union dazu auf, die biologische Vielfalt, die Landschaft und die Weltmeere zu schützen und wiederherzustellen sowie die Umweltverschmutzung zu beseitigen und Wissen, Bewusstsein, Bildung und Dialoge über Umwelt, Klimawandel, Energienutzung und Nachhaltigkeit zu fördern.

(22)  In Verbindung mit Bemühungen zur Verringerung des Handels mit und des Konsums von wildlebenden Tieren und Pflanzen wird die Wiederherstellung von Ökosystemen auch dazu beitragen, möglichen künftigen übertragbaren Krankheiten mit zoonotischem Potenzial vorzubeugen und die Widerstandsfähigkeit ihnen gegenüber zu stärken und somit das Risiko eines Ausbruchs und von Pandemien zu senken. Gleichzeitig werden dadurch die Bemühungen auf Ebene der Union und auf internationaler Ebene zur Anwendung des Konzepts „One Health“ unterstützt, mit dem der enge Zusammenhang zwischen menschlicher Gesundheit, tierischer Gesundheit und einer intakten widerstandsfähigen Natur anerkannt wird.

(23)  Böden sind ein wesentlicher Bestandteil von Landökosystemen. In der Mitteilung der Kommission vom 17. November 2021 mit dem Titel „EU-Bodenstrategie für 2030 – Die Vorteile gesunder Böden für Menschen, Lebensmittel, Natur und Klima nutzen“ wird die Notwendigkeit hervorgehoben, degradierte Böden wiederherzustellen und die Bodenbiodiversität zu verbessern. Der Globale Mechanismus – ein im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika(10) eingesetztes Gremium – und das Sekretariat dieses Übereinkommens haben das Programm zur Festlegung von Zielvorgaben für die Landdegradationsneutralität (Land Degradation Neutrality Target Setting Programme) eingerichtet, um Ländern dabei zu helfen, bis 2030 Landdegradationsneutralität zu erreichen.

(24)  Die Richtlinie 92/43/EWG des Rates(11) und die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(12) zielen darauf ab, den langfristigen Schutz, die Erhaltung und das Überleben der wertvollsten und am stärksten bedrohten Arten und Lebensräume Europas sowie der Ökosysteme, zu denen sie gehören, sicherzustellen. Natura 2000, das 1992 gegründete größte koordinierte Netz von Schutzgebieten weltweit, ist das wichtigste Instrument zur Umsetzung der Ziele dieser beiden Richtlinien. Diese Verordnung sollte für das europäische Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelten, auf das die Verträge Anwendung finden, und somit an die Richtlinie 92/43/EWG, die Richtlinie 2009/147/EG und auch an die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(13) angeglichen werden.

(25)  Die Kommission hat einen Rahmen und Leitlinien zur Bestimmung des guten Zustands der gemäß der Richtlinie 92/43/EWG geschützten Lebensraumtypen sowie zur Bestimmung einer ausreichenden Qualität und Quantität der Habitate von Arten, die in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen, entwickelt. Die Wiederherstellungsziele für diese Lebensraumtypen und Habitate von Arten können auf der Grundlage dieses Rahmens und dieser Leitlinien festgelegt werden. Für die Umkehrung des Verlusts an biologischer Vielfalt und die Erholung aller Ökosysteme wird eine solche Wiederherstellung jedoch nicht ausreichen. Daher sollten zusätzliche Verpflichtungen auf der Grundlage spezifischer Indikatoren festgelegt werden, um die biologische Vielfalt der Ökosysteme im größeren Maßstab zu verbessern.

(26)  Auf der Grundlage der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG und zur Erreichung der in den genannten Richtlinien festgelegten Ziele sollten die Mitgliedstaaten Wiederherstellungsmaßnahmen ergreifen, um die Erholung geschützter Lebensräume und Arten einschließlich wildlebender Vogelarten in allen Gebieten der Union sicherzustellen, und zwar auch auf Flächen außerhalb von Natura 2000-Gebieten.

(27)  Ziel der Richtlinie 92/43/EWG ist es, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von Unionsinteresse zu bewahren oder wiederherzustellen. Für die Erreichung dieses Ziels wird in der genannten Richtlinie jedoch keine Frist gesetzt. Auch in der Richtlinie 2009/147/EG wird keine Frist für die Erholung der Vogelpopulationen in der Union gesetzt.

(28)  Für die Durchführung von Wiederherstellungsmaßnahmen innerhalb und außerhalb von Natura 2000-Gebieten sollten ▌Fristen gesetzt werden, um so den Zustand der geschützten Lebensraumtypen in der gesamten Union schrittweise zu verbessern sowie um sie erneut soweit zu etablieren, bis die günstige Gesamtfläche, die die Voraussetzung für die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensraumtypen in der Union ist, erreicht ist. Angesichts der wesentlichen Rolle von Natura 2000-Gebieten für den Naturschutz sowie der Tatsache, dass nach geltendem Unionsrecht bereits die Verpflichtung besteht, auf Natura 2000-Gebieten wirksame Systeme zur Gewährleistung der langfristigen Wirksamkeit der Wiederherstellungsmaßnahmen einzurichten, sollten die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Wiederherstellungsmaßnahmen soweit angebracht bis 2030 den Flächen der Lebensraumtypen Vorrang einräumen, die sich in keinem guten Zustand befinden und in Natura 2000-Gebieten liegen. Um den Mitgliedstaaten die erforderliche Flexibilität für die Durchführung umfassender Wiederherstellungsmaßnahmen einzuräumen, sollten sie weiterhin die Möglichkeit haben, Wiederherstellungsmaßnahmen Flächen der Lebensraumtypen, die sich in keinem guten Zustand befinden und außerhalb von Natura 2000-Gebieten liegen, zu ergreifen, wenn dies durch besondere lokale Bedingungen und Gegebenheiten gerechtfertigt ist. Darüber hinaus sollten Lebensraumtypen nach ihrem Ökosystem gruppiert und für die entsprechenden Gruppen von Lebensraumtypen zeitgebundene sowie quantifizierte flächenbezogene Ziele festgelegt werden. Auf diese Weise könnten die Mitgliedstaaten entscheiden, welche Lebensräume sie innerhalb der Gruppe zuerst wiederherstellen möchten.

(29)  Die Anforderungen, die in Bezug auf die Habitate von Arten festgelegt werden, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/43/EWG fallen, sowie die Anforderungen in Bezug auf die Habitate wildlebender Vogelarten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/147/EG fallen, sollten ähnlich sein, wobei ein besonderes Augenmerk auf die erforderliche Vernetzung dieser beiden Habitate gerichtet werden sollte, damit sich die Populationen der Arten gut entwickeln können.

(30)  Die Wiederherstellungsmaßnahmen für Lebensraumtypen müssen angemessen und geeignet dafür sein, dass die Lebensraumtypen einen guten Zustand erreichen und günstige Gesamtflächen möglichst schnell etabliert werden, damit ein günstiger Erhaltungszustand jener Lebensraumtypen erreicht wird. Mit den Wiederherstellungsmaßnahmen müssen sich die zeitgebundenen und quantifizierten flächenbezogenen Ziele erreichen lassen. Außerdem müssen die Wiederherstellungsmaßnahmen für die Habitate von Arten angemessen und geeignet dafür sein, dass im Hinblick auf einen günstigen Erhaltungszustand der Art so schnell wie möglich eine ausreichende Qualität und Quantität erreicht werden.

(31)   Wiederherstellungsmaßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung zur Wiederherstellung oder Erhaltung bestimmter in Anhang I aufgeführter Lebensraumtypen wie etwa Grünland, Heiden oder Feuchtgebiete ergriffen werden, können in bestimmten Fällen die Abholzung von Wäldern erfordern, um eine auf Erhaltung ausgerichtete Bewirtschaftung wiederherzustellen, die Tätigkeiten wie etwa Mahd oder Beweidung umfassen könnte. Die Wiederherstellung der Natur und die Eindämmung der Entwaldung sind beides wichtige und sich gegenseitig verstärkende Umweltziele. Wie in Erwägungsgrund 36 der Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates(14) dargelegt, wird die Kommission Leitlinien ausarbeiten, um die Auslegung der in jener Verordnung festgelegten Begriffsbestimmung für „landwirtschaftliche Nutzung“ zu präzisieren, insbesondere in Bezug auf die Umwandlung von Wäldern in Flächen, deren Zweck nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist.

(32)  Es muss sichergestellt werden, dass die im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Wiederherstellungsmaßnahmen zu einer konkreten und messbaren Verbesserung des Zustands der Ökosysteme führen, und zwar sowohl auf der Ebene einzelner wiederherzustellender Flächen als auch auf nationaler Ebene und auf Unionsebene.

(33)  Um sicherzustellen, dass die Wiederherstellungsmaßnahmen effizient sind und ihre Ergebnisse im Zeitverlauf gemessen werden können, muss sich der Zustand der Flächen, die Gegenstand solcher Wiederherstellungsmaßnahmen sind, kontinuierlich verbessern, bis ein guter Zustand erreicht ist; dabei besteht der Zweck der Wiederherstellungsmaßnahmen darin, den Zustand der Lebensräume, die in den Anwendungsbereich von Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG fallen, zu verbessern, diese Lebensräume erneut zu etablieren und ihre Vernetzung zu verbessern.

(34)  Dies gilt auch für den Zustand der Flächen, für die Wiederherstellungsmaßnahmen zur Verbesserung der Qualität und Quantität der Habitate von Arten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/43/EWG fallen, sowie von Habitaten wildlebender Vögel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/147/EG fallen, durchgeführt werden, um zu einer ausreichenden Quantität und Qualität der Habitate dieser Arten beizutragen.

(35)  Es ist wichtig, im europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und in der Union insgesamt eine allmähliche Zunahme der Flächen mit in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/43/EWG fallenden Lebensraumtypen, die sich in einem guten Zustand befinden, sicherzustellen, bis für jeden Lebensraumtyp die günstige Gesamtfläche hergestellt ist und sich auf Ebene der Mitgliedstaaten mindestens 90 % solcher Flächen in gutem Zustand befinden, damit diese Lebensraumtypen in der Union einen günstigen Erhaltungszustand erreichen können. Die Mitgliedstaaten sollten für die Fläche, die für die einzelnen in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Lebensraumtypen einen guten Zustand aufweisen soll, in hinreichend begründeten Fällen und für in der Union sehr häufig vorkommende und weit verbreitete Lebensraumtypen, die mehr als 3 % des europäischen Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedsstaates abdecken, einen Prozentsatz von weniger als 90 % anwenden dürfen, wenn die Verwirklichung oder Aufrechterhaltung des gemäß Artikel 1 Buchstabe e der Richtlinie 92/43/EWG ermittelten günstigen Erhaltungszustands der betreffenden Lebensraumtypen auf nationaler biogeografischer Ebene durch diesen Prozentsatz nicht verhindert würde. Falls ein Mitgliedsstaat diese Ausnahmeregelung anwendet, sollte er dies in seinem nationalen Wiederherstellungsplan begründen.

(36)  Es ist wichtig, zu gewährleisten, dass die Qualität und Quantität der Habitate von Arten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/43/EWG fallen, sowie der Habitate wildlebender Vogelarten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/147/EG fallen, im europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und in der Union insgesamt schrittweise verbessert werden, bis sie ausreichend sind, um das langfristige Überleben dieser Arten sicherzustellen.

(37)  Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Flächen der Lebensraumtypen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und Gegenstand von Wiederherstellungsmaßnahmen sind, eine kontinuierliche Verbesserung des Zustands aufweisen, bis sie einen guten Zustand erreichen, und dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, mit denen sichergestellt werden soll, dass sich diese Lebensraumtypen – nachdem sie einen guten Zustand erreicht haben – nicht erheblich verschlechtern, damit die langfristige Erhaltung oder die Erreichung eines guten Zustands nicht gefährdet wird. Werden diese Ergebnisse nicht erreicht, so bedeutet dies nicht, dass der Verpflichtung, geeignete Maßnahmen zur Erreichung dieser Ergebnisse zu ergreifen, nicht nachgekommen wurde. Ferner ist es wichtig, dass sich die Mitgliedstaaten nach Kräften bemühen, eine erhebliche Verschlechterung von Flächen mit solchen Lebensraumtypen zu verhindern, die entweder bereits in gutem Zustand sind oder nicht in gutem Zustand, aber noch nicht Gegenstand von Wiederherstellungsmaßnahmen sind. Solche Maßnahmen sind wichtig, um zu verhindern, dass der künftige Wiederherstellungsbedarf zunimmt, und sollten sich auf die von den Mitgliedstaaten in ihren nationalen Wiederherstellungsplänen ermittelten Flächen der Lebensraumtypen konzentrieren, die wiederhergestellt werden müssen, um die Wiederherstellungsziele zu erreichen.

Es ist angezeigt, Fälle höherer Gewalt wie etwa Naturkatastrophen zu berücksichtigen, die zur Verschlechterung von Flächen mit diesen Lebensraumtypen sowie zu unvermeidbaren Veränderungen von Lebensräumen führen könnten, die direkt durch den Klimawandel verursacht werden. Außerhalb von Natura 2000-Gebieten ist es angezeigt, auch das Ergebnis von Plänen oder Projekten von überwiegendem öffentlichen Interesse, für die keine weniger schädlichen Alternativlösungen zur Verfügung stehen, zu berücksichtigen. Bei Flächen, die Gegenstand von Wiederherstellungsmaßnahmen sind, sollte fallweise darüber entschieden werden. Bei Natura 2000-Gebieten werden Pläne und Projekte gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG genehmigt. Es ist angezeigt, sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit haben, das Verschlechterungsverbot auf Ebene jeder biogeografischen Region ihres Hoheitsgebiets auf alle Lebensraumtypen und alle Habitate von Arten anzuwenden, wenn es keine Alternativen gibt. Unter bestimmten Bedingungen sollte gestattet sein, dass diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird und auch dass Ausgleichsmaßnahmen für jedes Ereignis, das zu einer erheblichen Verschlechterung führt, ergriffen werden. Wird eine Fläche – als gewünschtes Ergebnis einer Wiederherstellungsmaßnahme – von einem Lebensraumtyp, der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, in einen anderen Lebensraumtyp, der der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, umgewandelt, so sollte dies nicht als Verschlechterung des Zustands der Fläche gelten.

(38)   Für die Zwecke der Ausnahmen von den Verpflichtungen zur kontinuierlichen Verbesserung und Nichtverschlechterung außerhalb von Natura 2000-Gebieten gemäß dieser Verordnung sollte von den Mitgliedstaaten angenommen werden, dass Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ihr Anschluss an das Netz, das damit verbundene Netz selbst und Speicheranlagen von überragendem öffentlichen Interesse sind. Die Mitgliedstaaten sollten beschließen können, die Anwendung dieser Annahme unter hinreichend begründeten und spezifischen Umständen, wie etwa aus Gründen der Landesverteidigung, einzuschränken. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten diese Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie von der Verpflichtung, dass für die Zwecke der Anwendung dieser Ausnahmen keine weniger schädlichen Alternativlösungen zur Verfügung stehen, ausnehmen können, sofern die Projekte einer strategischen Umweltprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen wurden. Die Einstufung solcher Anlagen als Anlagen von überragendem öffentlichen Interesse und, falls anwendbar, die Einschränkung der Anforderung, weniger schädliche Alternativlösungen zu prüfen, würde es solchen Projekten ermöglichen, in den Genuss einer vereinfachten Prüfung im Hinblick auf die Ausnahmen von der Prüfung des überragenden öffentlichen Interesses im Rahmen dieser Verordnung zu kommen.

(39)   Tätigkeiten, die ausschließlich der Verteidigung oder der nationalen Sicherheit dienen, sollten höchste Priorität erhalten. Bei der Durchführung von Wiederherstellungsmaßnahmen sollten die Mitgliedstaaten daher Flächen, die ausschließlich für diese Tätigkeiten genutzt werden, ausnehmen können, wenn sie der Auffassung sind, dass diese Maßnahmen nicht mit der weiteren Nutzung der betreffenden Flächen für militärische Zwecke vereinbar sind. Für die Zwecke der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung über Ausnahmen von den Verpflichtungen zur kontinuierlichen Verbesserung und Nichtverschlechterung außerhalb von Natura 2000-Gebieten sollten die Mitgliedstaaten darüber hinaus davon ausgehen dürfen, dass Pläne und Projekte, die solche Tätigkeiten betreffen, von überwiegendem öffentlichen Interesse sind. Die Mitgliedstaaten sollten solche Pläne und Projekte auch von der Verpflichtung, dass keine weniger schädlichen Alternativlösungen zur Verfügung stehen, ausnehmen können. Wenden die Mitgliedstaaten diese Ausnahme an, so sollten sie jedoch der Verpflichtung unterliegen, Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen dieser Pläne und Projekte auf die Lebensraumtypen abzumildern, soweit dies angemessen und praktikabel ist.

(40)  In der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 wird die Notwendigkeit entschlossenerer Maßnahmen zur Wiederherstellung degradierter Meeresökosysteme einschließlich kohlenstoffreicher Ökosysteme und wichtiger Laich- und Aufwuchsgebiete hervorgehoben. In dieser Strategie wird festgelegt, dass die Kommission einen neuen Aktionsplan zur Erhaltung der Fischereiressourcen und zum Schutz der Meeresökosysteme vorschlagen wird.

(41)  Die Definition der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Meereslebensraumtypen ist weit gefasst und schließt viele ökologisch unterschiedliche Untertypen mit unterschiedlichem Wiederherstellungspotenzial ein, wodurch es für die Mitgliedstaaten schwierig ist, geeignete Wiederherstellungsmaßnahmen auf der Ebene dieser Lebensraumtypen zu ergreifen. Die in Anhang II der genannten Richtlinie aufgeführten Meereslebensraumtypen sollten daher unter Verwendung der Klassifizierung von marinen Biotopen gemäß dem Europäischen Naturinformationssystems (EUNIS) näher bestimmt werden. Die Mitgliedstaaten sollten für jeden dieser Lebensraumtypen günstige Gesamtflächen zur Erreichung des günstigen Erhaltungszustands festlegen, sofern diese günstigen Gesamtflächen nicht bereits in anderen Rechtsvorschriften der Union geregelt sind. Die Gruppe der marinen Weichbodenbiotope, die bestimmten der in der Richtlinie 2008/56/EG genannten benthischen Biotopklassen entsprechen, ist in den Meeresgewässern mehrerer Mitgliedstaaten weit verbreitet. Daher sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, die Wiederherstellungsmaßnahmen, die schrittweise eingeführt werden, auf einen kleineren Anteil dieser Flächen der Biotoptypen, die sich nicht in einem guten Zustand befinden, zu beschränken, sofern dies nicht die Erreichung oder Erhaltung des guten Umweltzustands gemäß der Richtlinie 2008/56/EG verhindert, unter besonderer Berücksichtigung der gemäß Artikel 9 Absatz 3 der genannten Richtlinie festgelegten Grenzwerte für die in Nummern 1 und 6 des Anhangs I der genannten Richtlinie aufgeführten Deskriptoren zur Festlegung des guten Umweltzustands, für das Ausmaß des Verlusts dieser Biotoptypen, für negative Auswirkungen auf den Zustand dieser Biotoptypen und für das höchstzulässige Ausmaß dieser negativen Auswirkungen.

(42)  Wenn für den Schutz der Küsten- und Meereslebensräume eine Regulierung von Fischerei oder Aquakultur erforderlich ist, findet die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) Anwendung. Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(15) sieht insbesondere vor, dass die GFP durch Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung sicherstellt, dass die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduziert werden. Außerdem ist in der genannten Verordnung festgelegt, dass sich die GFP bemüht, dafür zu sorgen, dass eine Verschlechterung der Meeresumwelt durch Aquakultur- und Fischereitätigkeiten vermieden wird.

(43)  Zur Verwirklichung des Ziels einer kontinuierlichen, langfristigen und nachhaltigen Erholung der biologischen Vielfalt und Widerstandsfähigkeit der Natur sollten die Mitgliedstaaten die im Rahmen der GFP gebotenen Möglichkeiten in vollem Umfang nutzen. Die Mitgliedstaaten haben im Rahmen der ausschließlichen Zuständigkeit der Union im Bereich der Erhaltung der biologischen Meeresschätze die Möglichkeit, innerhalb von 12 Seemeilen nicht diskriminierende Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände und zur Erhaltung oder Verbesserung des Erhaltungszustands der Meeresökosysteme zu verabschieden. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 können gemeinsame Empfehlungen für Bestandserhaltungsmaßnahmen, die zur Einhaltung der Verpflichtungen nach dem Umweltrecht der Union erforderlich sind, unterbreiten. Nimmt ein Mitgliedstaat Bestandserhaltungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um zu den Zielen der vorliegenden Verordnung beizutragen, in seinen nationalen Wiederherstellungsplan auf und erfordern diese Bestandserhaltungsmaßnahmen die Vorlage von gemeinsamen Empfehlungen, so sollte der betreffende Mitgliedstaat Konsultationen durchführen und diese gemeinsamen Empfehlungen innerhalb einer Frist vorlegen, die deren rechtzeitige Annahme vor den jeweiligen Fristen ermöglicht, um die Kohärenz zwischen den verschiedenen Strategien zur Erhaltung der Meeresökosysteme zu fördern. Diese Maßnahmen sind nach den im Rahmen der GFP vorgesehenen Regeln und Verfahren zu bewerten und anzunehmen.

(44)  Gemäß der Richtlinie 2008/56/EG müssen die Mitgliedstaaten bilateral in regionalen und subregionalen Kooperationsmechanismen, auch im Rahmen regionaler Meeresübereinkommen – nämlich des Übereinkommens über den Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks(16), des Übereinkommens über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets(17), des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers(18) und des am 21. April 1992 in Bukarest unterzeichneten Übereinkommens zum Schutz des Schwarzen Meeres –, und im Zusammenhang mit Fischereimaßnahmen in den im Rahmen der GFP eingerichteten regionalen Gruppen zusammenarbeiten.

(45)  Für die Lebensräume bestimmter im Meer lebender Arten wie Haie und Rochen, die beispielsweise in den Anwendungsbereich des am 23. Juni 1979 in Bonn unterzeichneten Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten oder unter Verzeichnisse gefährdeter und bedrohter Arten im Rahmen der regionalen Meeresübereinkommen, aber nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/43/EWG fallen, müssen ebenfalls Wiederherstellungsmaßnahmen ergriffen werden, da sie eine wichtige Funktion im Ökosystem erfüllen.

(46)  Zur Wiederherstellung und zur Vermeidung der Verschlechterung von Land-, Süßwasser-, Küsten- und Meereshabitaten können die Mitgliedstaaten zusätzliche Gebiete als „Schutzgebiete“ oder „streng geschützte Gebiete“ ausweisen, andere wirksame gebietsbezogene Erhaltungsmaßnahmen ergreifen und private Erhaltungsmaßnahmen fördern.

(47)  Städtische Ökosysteme machen rund 22 % der Landfläche der Union aus, und die Mehrheit der Unionsbürgerinnen und -bürger lebt auf genau diesen Flächen. Städtische Grünflächen umfassen unter anderem städtische Wälder, Parks und Gärten, städtische Bauernhöfe, Alleen, städtische Wiesen und Hecken. Wie die anderen in dieser Verordnung behandelten Ökosysteme bieten städtische Ökosysteme wichtige Lebensräume für die biologische Vielfalt, insbesondere für Pflanzen, Vögel und Insekten wie Bestäuber. Gleichzeitig erbringen sie viele andere lebenswichtige Ökosystemdienstleistungen auch in den Bereichen Katastrophenvorsorge und -kontrolle – etwa im Zusammenhang mit Hochwasser und Wärmeinseleffekten –, Kühlung, Freizeitgestaltung und Erholung, Wasser- und Luftfiltration sowie Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel. Der Ausbau städtischer Grünflächen ist ein wichtiger Parameter, um die Steigerung der Fähigkeit der städtischen Ökosysteme, diese bedeutenden Dienstleistungen bereitzustellen, zu messen. Der Ausbau von Begrünung in städtischen Gebieten verlangsamt dort den Wasserabfluss und verringert somit die Gefahr der Verschmutzung von Flüssen durch Regenwasserüberlauf und hilft dabei, die Temperaturen im Sommer niedrig zu halten, was zum Aufbau von Klimaresilienz beiträgt; außerdem wird der Natur dadurch mehr Raum zum Gedeihen geboten. Der Ausbau städtischer Grünflächen wird in vielen Fällen zu einer besseren Gesundheit der städtischen Ökosysteme führen. Gesunde städtische Ökosysteme wiederum sind von entscheidender Bedeutung, um die Gesundheit anderer wichtiger europäischer Ökosysteme zu unterstützen – indem sie beispielsweise eine Anbindung an Naturgebiete in den umliegenden ländlichen Gebieten schaffen, die Gesundheit der Flüsse außerhalb der Städte verbessern, Zufluchts- und Brutgebiete für Vogel- und Bestäuberarten mit Anbindung an land- und forstwirtschaftliche Lebensräume bieten und wichtige Lebensräume für Zugvögel schaffen.

(48)  Die Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass der Umfang städtischer Grünflächen, insbesondere Bäume, nicht mehr von Verringerungen bedroht ist, müssen deutlich verstärkt werden. Damit städtische Grünflächen weiterhin die erforderlichen Ökosystemdienstleistungen erbringen können, sollte ihr Verlust aufgehalten werden und sollten die Grünflächen wiederhergestellt und vergrößert werden, unter anderem, indem grüne Infrastruktur und naturbasierte Lösungen wie Dach- und Fassadenbegrünung in die Gestaltung von Gebäuden integriert werden. Diese Integration kann dazu beitragen, dass nicht nur die Fläche der städtischen Grünflächen, sondern – wenn sie Bäume umfasst – auch die Fläche der städtischen Baumüberschirmung erhalten bleibt und zunimmt.

(49)   Wissenschaftliche Erkenntnisse deuten darauf hin, dass künstliches Licht negative Auswirkungen auf die biologische Vielfalt hat. Auch auf die menschliche Gesundheit kann sich künstliches Licht auswirken. Bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Wiederherstellungspläne gemäß dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten die Beendigung, Verminderung oder Sanierung von Lichtverschmutzung in sämtlichen Ökosystemen in Erwägung ziehen können.

(50)  In der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 werden größere Anstrengungen zur Wiederherstellung von Süßwasserökosystemen und der natürlichen Funktionen der Flüsse gefordert. Die Wiederherstellung von Süßwasserökosystemen sollte Anstrengungen zur Wiederherstellung der natürlichen ▌ Vernetzung von Flüssen und ihrer Uferbereiche und Auen umfassen, und zwar unter anderem durch die Beseitigung künstlicher Hindernisse zur Unterstützung der Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands für Flüsse, Seen und Auenlebensraum sowie für Arten, die in diesen durch die Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG geschützten Lebensräumen leben, und durch die Verwirklichung eines der zentralen Ziele der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030, nämlich der Wiederherstellung von mindestens 25 000 km frei fließenden Flüssen im Vergleich zum Jahr 2020, in dem die Biodiversitätsstrategie für 2030 angenommen wurde. Bei der Beseitigung von Hindernissen sollten die Mitgliedstaaten prioritär obsolete Hindernisse angehen, die nicht länger zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für die Binnenschifffahrt, für die Wasserversorgung oder für andere Zwecke benötigt werden.

(51)  In den vergangenen Jahrzehnten ist die Zahl der Bestäuber in der Union dramatisch zurückgegangen. So ist bei jeder dritten Bienen- oder Schmetterlingsart ein Rückgang zu verzeichnen, wobei jede zehnte dieser Arten vom Aussterben bedroht ist. Da Bestäuber Wildpflanzen und Kulturpflanzen bestäuben, sind sie von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Landökosysteme, für das Wohlergehen der Menschen und für die Ernährungssicherheit. Der Bericht von 2021 basiert auf den Ergebnissen des Projekts „Integriertes System für die Bilanzierung von Naturkapital“ (Integrated System for Natural Capital Accounting), das von den Kommissionsdienststellen und der Europäischen Umweltagentur (EUA) gemeinsam durchgeführt wurde, und zeigt, dass nahezu 5 Mrd. EUR der jährlichen landwirtschaftlichen Produktion der EU unmittelbar auf Bestäuberinsekten zurückzuführen sind.

(52)  In ihrer Mitteilung vom 1. Juni 2018 rief die Kommission als Reaktion auf Forderungen des Europäischen Parlaments und des Rates, dem Rückgang der Zahl an Bestäubern entgegenzuwirken, die EU-Initiative für Bestäuber ins Leben. Aus dem Fortschrittsbericht vom 27. Mai 2021 über die Umsetzung dieser Initiative geht hervor, dass bei der Bekämpfung der Ursachen des Rückgangs der Bestäuber, einschließlich des Einsatzes von Pestiziden, nach wie vor erhebliche Herausforderungen zu bewältigen sind. Sowohl das Europäische Parlament – in seiner Entschließung vom 9. Juni – als auch der Rat – in seinen Schlussfolgerungen vom 17. Dezember 2020 zum Sonderbericht Nr. 15/2020 des Europäischen Rechnungshofs – forderten entschlossenere Maßnahmen zur Bekämpfung des Rückgangs der Bestäuber und die Einrichtung eines unionsweiten Überwachungsrahmens für Bestäuber sowie klare Ziele und Indikatoren für die Verpflichtung, den Rückgang der Bestäuber umzukehren. In seinem Sonderbericht von 2020 hat der Europäische Rechnungshof der Kommission empfohlen, geeignete Steuerungs- und Überwachungsmechanismen für Maßnahmen zur Abwehr von Bedrohungen für Bestäuber zu schaffen. Die Kommission hat mit ihrer Mitteilung vom 24. Januar 2023 eine Überarbeitung der EU-Initiative für Bestäuber mit dem Titel „Überarbeitung der EU-Initiative für Bestäuber - Ein neuer Deal für Bestäuber“ vorgelegt. Darin werden die Maßnahmen dargelegt, die die Union und ihre Mitgliedstaaten ergreifen müssen, um den Rückgang der Bestäuber bis 2030 umzukehren.

(53)  Der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zielt darauf ab, gegen eine der Ursachen für den Rückgang der Bestäuber vorzugehen, indem der Einsatz von Pestiziden auf ökologisch empfindlichen Flächen verboten wird, von denen viele unter diese Verordnung fallen, z. B. Flächen, die Bestäuberarten, die nach den europäischen Roten Listen der Arten als vom Aussterben bedroht eingestuft sind, beheimaten.

(54)  Nachhaltige, widerstandsfähige und durch biologische Vielfalt geprägte landwirtschaftliche Ökosysteme sind erforderlich, um sichere, nachhaltige, nahrhafte und erschwingliche Lebensmittel bereitzustellen. Landwirtschaftliche Ökosysteme mit großer biologischer Vielfalt erhöhen zudem die Widerstandsfähigkeit der Landwirtschaft gegenüber dem Klimawandel und Umweltrisiken und gewährleisten gleichzeitig die Lebensmittel- und Ernährungssicherheit und schaffen neue Arbeitsplätze in ländlichen Gebieten, insbesondere im Zusammenhang mit dem ökologischen/biologischen Landbau sowie dem Tourismus und der Erholung im ländlichen Raum. Daher muss die Union die biologische Vielfalt auf ihren landwirtschaftlichen Flächen durch eine Vielzahl bestehender Verfahren verbessern, die der biologischen Vielfalt zuträglich oder mit ihr vereinbar sind, auch durch den Einsatz extensiver Landwirtschaft. Die extensive Landwirtschaft ist für die Erhaltung vieler Arten und Lebensräume in Gebieten mit großer biologischer Vielfalt von entscheidender Bedeutung. Es gibt viele extensive landwirtschaftliche Verfahren wie die Präzisionslandwirtschaft, den ökologischen/biologischen Landbau, die Agrarökologie, die Agroforstwirtschaft und die Bewirtschaftung von Dauergrünland mit geringer Intensität, die mit vielfältigen und erheblichen Vorteilen für den Schutz von biologischer Vielfalt, Ökosystemdienstleistungen und Landschaftselementen verbunden sind. Diese Verfahren zielen nicht darauf ab, die landwirtschaftliche Bodennutzung einzustellen, sondern vielmehr, diese Art der Nutzung zugunsten des langfristigen Funktionierens und der langfristigen Produktivität der landwirtschaftlichen Ökosysteme anzupassen. Schließlich sind finanziell attraktive Finanzierungsprogramme für Eigentümer, Landwirte und andere Landnutzer, die sich freiwillig an solchen Verfahren beteiligen, von Bedeutung, um die langfristigen Vorteile der Wiederherstellung zu erzielen.

(55)  Um die biologische Vielfalt von landwirtschaftlichen Ökosystemen in der gesamten Union zu verbessern, müssen Wiederherstellungsmaßnahmen ergriffen werden, und zwar auch auf Flächen, die nicht von Lebensraumtypen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/43/EWG fallen, eingenommen werden. In Ermangelung einer gemeinsamen Methode zur Bewertung des Zustands landwirtschaftlicher Ökosysteme, die die Festlegung spezifischer Wiederherstellungsziele für landwirtschaftliche Ökosysteme ermöglichen würde, ist es angezeigt, eine allgemeine Verpflichtung zur Verbesserung der biologischen Vielfalt in landwirtschaftlichen Ökosystemen festzulegen und die Erfüllung dieser Verpflichtung auf der Grundlage einer Auswahl von Indikatoren zu messen, darunter der Index der Grünlandschmetterlinge, der Vorrat an organischem Kohlenstoff in mineralischen Ackerflächen und der Anteil der landwirtschaftlichen Flächen mit Landschaftselementen mit großer Vielfalt.

(56)  Da Feldvögel als wesentliche Indikatoren für die Gesundheit landwirtschaftlicher Ökosysteme weithin bekannt und anerkannt sind, sollten Ziele für die Erholung ihrer Bestände festgelegt werden. Die Verpflichtung, diese Ziele zu erreichen, sollte für die Mitgliedstaaten und nicht für einzelne Landwirte gelten. Die Mitgliedstaaten sollten diese Ziele erreichen, indem sie wirksame Wiederherstellungsmaßnahmen auf landwirtschaftlichen Flächen ergreifen und mit Landwirten und anderen Interessenträgern bei deren Gestaltung und Umsetzung vor Ort zusammenarbeiten und sie unterstützen.

(57)  Auf landwirtschaftlichen Flächen befindliche Landschaftselemente mit großer Vielfalt, darunter Pufferstreifen, Rotationsbrachen oder rotationsunabhängige Brachen, Hecken, Einzelbäume oder Baumgruppen, Baumreihen, Feldraine, Kleinflächen, Gräben, Wasserläufe, kleine Feuchtgebiete, Terrassen, Steinhaufen, Steinmauern, kleine Teiche und Kulturobjekte, bieten Platz für wildlebende Pflanzen und Tiere, einschließlich Bestäubern, verhindern Bodenerosion und -verarmung, filtern Luft und Wasser und unterstützen die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an den Klimawandel sowie die landwirtschaftliche Produktivität von bestäubungsabhängigen Kulturen. Unter bestimmten Bedingungen können auch produktive Elemente als Landschaftselemente mit großer Vielfalt betrachtet werden.

(58)  Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) zielt darauf ab, den Umweltschutz, einschließlich der biologischen Vielfalt, zu unterstützen und zu stärken. Zu den spezifischen Zielen der GAP zählt es, einen Beitrag zur Eindämmung und Umkehrung des Verlusts an biologischer Vielfalt, Verbesserung von Ökosystemdienstleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften zu leisten. Gemäß dem neuen GAP-Konditionalitätsstandard Nr. 8 für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ 8), der in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates(19) festgelegt ist, müssen Begünstigte, die flächenbezogene Zahlungen erhalten, einen Mindestanteil von 4 % des Ackerlandes auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs für nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente, einschließlich brachliegender Flächen, vorsehen und dürfen keine bestehenden Landschaftselemente beseitigen. Der Anteil zur Erfüllung des Standards GLÖZ 8 kann von 4 % auf 3 % beschränkt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Verpflichtung wird dazu beitragen, dass die Mitgliedstaaten eine positive Entwicklung bei Landschaftselementen mit großer Vielfalt auf landwirtschaftlichen Flächen vollziehen. Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten im Rahmen der GAP die Möglichkeit, Öko-Regelungen für landwirtschaftliche Verfahren einzuführen, die Landwirte auf landwirtschaftlichen Flächen einsetzen, darunter möglicherweise solche zur Erhaltung und Schaffung von Landschaftselementen oder nichtproduktiven Flächen. Ebenso können die Mitgliedstaaten in ihre GAP-Strategiepläne auch Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen aufnehmen, einschließlich solcher zur verstärkten Pflege von Landschaftselementen, die über den Standard GLÖZ 8 oder die Öko-Regelungen hinausgehen. Projekte im Rahmen des Teilprogramms „Naturschutz und Biodiversität“ des durch die Verordnung (EU) 2021/783 des Europäischen Parlaments und des Rates(20) eingerichteten LIFE-Programms werden ebenfalls dazu beitragen, die biologische Vielfalt Europas auf landwirtschaftlichen Flächen bis 2030 auf den Weg der Erholung zu bringen, indem sie die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG sowie der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 unterstützen.

(59)  Durch die Wiederherstellung und Wiedervernässung landwirtschaftlich (d. h. als Grün- oder Ackerland) genutzter organischer Böden im Sinne der IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare (Guidelines for National Greenhouse Gas Inventories) von 2006, bei denen es sich um entwässerte Moorböden handelt, können wesentliche Vorteile für die biologische Vielfalt erzielt, die Treibhausgasemissionen erheblich verringert, andere Vorteile für die Umwelt erwirkt und gleichzeitig eine vielfältige Agrarlandschaft geschaffen werden. Die Mitgliedstaaten haben die Wahl zwischen verschiedensten Wiederherstellungsmaßnahmen für entwässerte, landwirtschaftlich genutzte Moorböden, die von der Umwandlung von Ackerland in Grünland über Extensivierungsmaßnahmen in Verbindung mit einer reduzierten Entwässerung bis hin zur vollständigen Wiedervernässung mit der Möglichkeit der Nutzung für Paludikulturen oder der Etablierung von Torf bildender Vegetation reichen. Der größte Nutzen für das Klima entsteht durch die Wiederherstellung und Wiedervernässung von Ackerland, gefolgt von der Wiederherstellung intensiv bewirtschafteten Grünlands. Im Interesse einer flexiblen Umsetzung des Wiederherstellungsziels für entwässerte, landwirtschaftlich genutzte Moorböden sollten die Mitgliedstaaten die Maßnahmen zur Wiederherstellung und Wiedervernässung entwässerter Moorböden in Torfabbaugebieten sowie, bis zu einem gewissen Grad, die Wiederherstellung und Wiedervernässung entwässerter Moorböden, die anderen (z. B. forstwirtschaftlichen) Landnutzungen dienen, als Beitrag zu den Wiederherstellungszielen für entwässerte, landwirtschaftlich genutzte Moorböden anrechnen lassen können. In hinreichend begründeten Fällen und wenn eine Wiedervernässung entwässerter, landwirtschaftlich genutzter Moorböden aufgrund erheblicher negativer Auswirkungen auf Gebäude, Infrastruktur, Anpassung an den Klimawandel oder andere öffentliche Interessen nicht erfolgen kann und die Wiedervernässung von Moorböden, die anderen Landnutzungen dienen, nicht durchführbar ist, sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, das Ausmaß der Wiedervernässung von Moorböden zu verringern.

(60)  Um die Vorteile der biologischen Vielfalt in vollem Umfang nutzen zu können, sollten entwässerte Moorböden auch in anderen als den in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Feuchtgebiet-Lebensraumtypen, die wiederhergestellt und erneut etabliert werden sollen, wiederhergestellt und wiedervernässt werden. Daten über die Ausdehnung organischer Böden sowie über deren Treibhausgasemissionen und deren Abbau von Treibhausgasen werden im Rahmen der Berichterstattungspflichten des LULUCF-Sektors überwacht, in den nationalen Treibhausgasinventaren der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt und gemäß dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen übermittelt. Wiederhergestellte und wiedervernässte Moorböden können auf alternative Weise produktiv weiter genutzt werden. So kann die Paludikultur, die Bewirtschaftung von Feuchtmooren, beispielsweise den Anbau verschiedener Schilfarten, bestimmte Holzsorten, den Blaubeer- und Moosbeerenanbau, den Torfmoosanbau und die Beweidung mit Wasserbüffeln umfassen. Solche Verfahren sollten auf den Grundsätzen der nachhaltigen Bewirtschaftung beruhen und auf die Verbesserung der biologischen Vielfalt abzielen, damit sie sowohl finanziell als auch ökologisch von hohem Wert sind. Zudem kann die Paludikultur mehreren Arten zugutekommen, die in der Union gefährdet sind, und auch die Vernetzung von Feuchtgebieten und die Zusammenführung von Populationen entsprechender Arten in der Union erleichtern. Finanzielle Mittel für die Wiederherstellung und Wiedervernässung entwässerter Moorböden und zum Ausgleich etwaiger Einkommensverluste können aus einer Vielzahl verschiedener Quellen kommen, darunter Ausgaben aus dem Haushalt der Union und Finanzierungsprogramme der Union.

(61)  In der neuen EU-Waldstrategie für 2030, die in der Mitteilung der Kommission vom 16. Juli 2021 festgelegt wurde, wurde auf die Notwendigkeit der Wiederherstellung der biologischen Vielfalt der Wälder hingewiesen. Wälder und andere bewaldete Flächen bedecken mehr als 43,5 % der Landfläche der Union. Waldökosysteme mit reichhaltiger biologischer Vielfalt sind einerseits anfällig für den Klimawandel, aber andererseits auch ein natürlicher Verbündeter bei der Anpassung an den Klimawandel und bei der Bekämpfung des Klimawandels und der klimabedingten Risiken, unter anderem durch ihre Funktionen als CO2-Speicher und CO2-Senke, und bieten viele andere wichtige Ökosystemdienstleistungen und -vorteile, wie die Bereitstellung von Holz, Nahrungsmitteln und anderen Nichtholzprodukten, die Klimaregulierung, die Bodenstabilisierung und den Erosionsschutz sowie die Reinigung von Luft und Wasser.

(62)  Um die biologische Vielfalt von Waldökosystemen in der gesamten Union zu verbessern, müssen Wiederherstellungsmaßnahmen ergriffen werden, und zwar auch auf Flächen der Lebensraumtypen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/43/EWG fallen. In Ermangelung einer gemeinsamen Methode zur Bewertung des Zustands von Waldökosystemen, die die Festlegung spezifischer Wiederherstellungsziele für Waldökosysteme ermöglichen würde, ist es angezeigt, eine allgemeine Verpflichtung zur Verbesserung der biologischen Vielfalt in Waldökosystemen festzulegen und die Erfüllung dieser Verpflichtung auf der Grundlage des Indexes häufiger Waldvogelarten und einer Auswahl anderer Indikatoren zu messen, darunter stehendes Totholz, liegendes Totholz, der Anteil der Wälder mit uneinheitlicher Altersstruktur, die Waldvernetzung, der Vorrat an organischem Kohlenstoff, der Anteil der Wälder mit überwiegend heimischen Baumarten und die Vielfalt der Baumarten.

(63)   Bei der Planung und Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen, die für die Verbesserung der biologischen Vielfalt in Waldökosystemen erforderlich sind, und bei der Festlegung des zufriedenstellenden Niveaus für die Biodiversitätsindikatoren für Wälder sollten die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten den Risiken von Waldbränden Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten sollten bewährte Verfahren zur Verringerung dieser Risiken nutzen, insbesondere derjenigen, die in den 2021 veröffentlichten Leitlinien der Kommission zur landgestützten Verhütung von Waldbränden beschrieben werden.

(64)   In der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 wird die Verpflichtung eingegangen, unter uneingeschränkter Achtung der ökologischen Grundsätze bis 2030 mindestens 3 Milliarden zusätzliche Bäume zu pflanzen. Die neue EU-Waldstrategie für 2030, die in der Mitteilung der Kommission vom 16. Juli 2021 dargelegt wurde, enthält einen Fahrplan für die Erfüllung dieser Verpflichtung, und zwar anhand des allgemeinen Grundsatzes, den richtigen Baum an der richtigen Stelle und für den richtigen Zweck zu pflanzen und zu pflegen. Ein Baumzähler steht online als Instrument zur Verfügung, um Beiträge zu dieser Verpflichtung und die Fortschritte bei der Erfüllung zu dokumentieren; die Mitgliedstaaten sollten Daten zu den angepflanzten Bäumen in diesem Instrument vermerken. Wie in der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 und im Fahrplan der neuen EU-Waldstrategie für 2030 dargelegt, hat die Kommission am 17. März 2023 Leitlinien für biodiversitätsfreundliche Auf- und Wiederaufforstung sowie Baumpflanzung veröffentlicht. Diese Leitlinien bilden den Rahmen der zu beachtenden ökologischen Grundsätze und zielen darauf ab, einen Beitrag zur Erfüllung der Verpflichtung zu leisten und dadurch die Durchführung der vorliegenden Verordnung zu unterstützen.

(65)  Wiederherstellungsziele und -verpflichtungen für Lebensräume und Arten, die gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG geschützte Lebensräume und Arten sind, für Bestäuber und für Süßwasser-, städtische, landwirtschaftliche und Waldökosysteme sollten einander ergänzen und synergetisch wirken, damit das übergeordnete Ziel der Wiederherstellung von Ökosystemen auf den Land- und Meeresflächen der Mitgliedstaaten erreicht wird. Die zur Verwirklichung eines spezifischen Ziels erforderlichen Wiederherstellungsmaßnahmen werden in vielen Fällen auch zur Erreichung anderer Ziele bzw. Erfüllung anderer Verpflichtungen beitragen. Die Mitgliedstaaten sollten Wiederherstellungsmaßnahmen daher strategisch planen, um deren Wirksamkeit als Beitrag zur Erholung der Natur in der gesamten Union zu maximieren. Wiederherstellungsmaßnahmen sollten ferner so geplant werden, dass sie zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel und zur Verhinderung und Eindämmung der Auswirkungen von Naturkatastrophen und der Landdegradation beitragen. Sie sollten darauf abzielen, die ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Funktionen der Ökosysteme und ihr Produktivitätspotenzial zu optimieren, wobei ihr Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung der betreffenden Regionen und Gemeinschaften berücksichtigt wird. Zur Vermeidung unbeabsichtigter Auswirkungen sollten die Mitgliedstaaten auch die vorhersehbaren sozioökonomischen Auswirkungen und den geschätzten Nutzen der Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen berücksichtigen. Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten detaillierte nationale Wiederherstellungspläne auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse erstellen. Dokumentierte Aufzeichnungen über Verteilung und Fläche in der Vergangenheit sowie über die erwarteten Veränderungen der Umweltbedingungen aufgrund des Klimawandels sollten in die Bestimmung der günstigen Gesamtflächen für die Lebensraumtypen einfließen. Darüber hinaus ist es wichtig, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und wirksam die Möglichkeit erhält, sich an der Ausarbeitung der Pläne zu beteiligen. Die Mitgliedstaaten sollten den spezifischen Gegebenheiten und Bedürfnissen in ihrem Hoheitsgebiet Rechnung tragen, damit die Pläne auf die einschlägigen Belastungen, Bedrohungen und Ursachen des Verlusts an biologischer Vielfalt eingehen können, und sollten zum Zwecke der Wiederherstellung der Natur und der grenzübergreifenden Vernetzung zusammenarbeiten.

(66)  Um Synergien zwischen den verschiedenen Maßnahmen zu gewährleisten, die zum Schutz, zur Erhaltung und zur Wiederherstellung der Natur in der Union ergriffen wurden und ergriffen werden sollen, sollten die Mitgliedstaaten bei der Erstellung ihrer nationalen Wiederherstellungspläne Folgendes berücksichtigen: die Erhaltungsmaßnahmen für Natura 2000-Gebiete und die gemäß den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG ausgearbeiteten prioritären Aktionsrahmen; die Maßnahmen zur Erreichung eines guten ökologischen und chemischen Zustands der Wasserkörper, die in den gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(21) erstellten Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete enthalten sind; die gemäß der Richtlinie 2008/56/EG ausgearbeiteten Meeresstrategien zur Erreichung eines guten Umweltzustands für alle Meeresregionen der Union; die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates(22) erstellten nationalen Luftreinhalteprogramme; die gemäß Artikel 6 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt entwickelten nationalen Biodiversitätsstrategien und Aktionspläne sowie die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angenommenen Erhaltungsmaßnahmen und die gemäß der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates(23) angenommenen technischen Maßnahmen.

(67)  Um die Kohärenz zwischen den Zielen der vorliegenden Verordnung und der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(24), der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates(25) und der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(26) zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, insbesondere bei der Ausarbeitung der nationalen Wiederherstellungspläne, zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten dem Potenzial von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele für die Wiederherstellung der Natur Rechnung tragen.

(68)  Da es wichtig ist, die doppelte Herausforderung, die sich aus dem Verlust an biologischer Vielfalt und dem Klimawandel ergibt, konsequent anzugehen, sollte bei der Wiederherstellung der biologischen Vielfalt der Einsatz erneuerbarer Energien berücksichtigt werden und umgekehrt. Wiederherstellungsmaßnahmen und die Durchführung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien sollten, sofern möglich, kombiniert werden können, auch in Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energien oder speziellen Infrastrukturgebieten. Gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Hinblick auf den Einsatz erneuerbarer Energie in ihrem Hoheitsgebiet eine koordinierte Erfassung durchzuführen, bei der sie das inländische Potenzial und die verfügbaren Landflächen, unterirdischen Flächen, Meere oder Binnengewässer ermitteln, die für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und die damit zusammenhängende Infrastruktur wie Netz- und Speicheranlagen einschließlich Wärmespeichern benötigt werden, um mindestens ihren nationalen Beitrag zum überarbeiteten Ziel für Energie aus erneuerbaren Quellen für 2030 zu erreichen. Diese benötigten Gebiete, einschließlich der bestehenden Anlagen und Kooperationsmechanismen, müssen mit den erwarteten Zielpfaden und der geplanten installierten Gesamtleistung der jeweiligen Technologie im Bereich erneuerbare Energie im Einklang stehen, die in den nationalen Energie- und Klimaplänen festgelegt wurde. Die Mitgliedstaaten sollten eine Untergruppe dieser Gebiete als Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energien ausweisen.

Bei Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energien handelt es sich um bestimmte Standorte an Land oder auf See, die von einem Mitgliedstaat für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen ▌ als besonders geeignet eingestuft wurden, wo angesichts der Besonderheiten des ausgewählten Gebiets nicht zu erwarten ist, dass der Einsatz einer bestimmten Art erneuerbarer Energie erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Die Mitgliedstaaten müssen vorrangig künstliche und bebaute Flächen wie Dächer und Fassaden von Gebäuden, Verkehrsinfrastrukturflächen und ihre unmittelbare Umgebung, Parkplätze, landwirtschaftliche Betriebe, Abfalldeponien, Industriestandorte, Bergwerke, künstliche Binnengewässer, Seen oder Reservoirs und, falls angemessen, kommunale Abwasserbehandlungsanlagen sowie degradierte Flächen, die nicht für die Landwirtschaft genutzt werden können, berücksichtigen. Ferner ist in Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten einen Plan oder mehrere Pläne zur Ausweisung spezieller Infrastrukturgebiete für den Ausbau von Netz- und Speicherprojekten annehmen können, die für die Integration von erneuerbarer Energie in das Stromnetz erforderlich sind, wenn durch diesen Ausbau keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind oder solche Auswirkungen angemessen abgemildert oder, wenn dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden können.

Mit diesen Gebieten sollen die Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie unterstützt und ergänzt werden. Bei der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energien und speziellen Infrastrukturgebieten müssen die Mitgliedstaaten Schutzgebiete vermeiden und ihre nationalen Wiederherstellungspläne berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten die Erstellung der nationalen Wiederherstellungspläne mit der Erfassung von Gebieten, die benötigt werden, um mindestens ihren nationalen Beitrag zum Ziel für Energie aus erneuerbaren Quellen für 2030 zu erreichen, und, soweit relevant, mit der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energien und speziellen Infrastrukturgebieten koordinieren. Während der Ausarbeitung der nationalen Wiederherstellungspläne sollten die Mitgliedstaaten für Synergien mit dem Ausbau erneuerbarer Energie und der Energieinfrastruktur sowie mit den bereits ausgewiesenen Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energien und speziellen Infrastrukturgebieten sorgen und sicherstellen, dass die Funktionsweise dieser Gebiete, einschließlich der gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 in diesen Gebieten geltenden Genehmigungsverfahren, unverändert bleibt.

(69)  Um Synergien mit Wiederherstellungsmaßnahmen zu gewährleisten, die in den Mitgliedstaaten bereits geplant oder ergriffen wurden, sollten diese Wiederherstellungsmaßnahmen in den nationalen Wiederherstellungsplänen anerkannt und berücksichtigt werden. Angesichts der im Sechsten IPCC-Sachstandsbericht hervorgehobenen Dringlichkeit, Maßnahmen zur Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme zu ergreifen, sollten die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen parallel zur Ausarbeitung der Wiederherstellungspläne umsetzen.

(70)  Bei den nationalen Wiederherstellungsplänen und den Maßnahmen zur Wiederherstellung von Lebensräumen sowie den Maßnahmen zur Verhinderung einer Verschlechterung von Lebensräumen sollten auch die Ergebnisse von Forschungsprojekten, die für die Bewertung des Zustands von Ökosystemen, die Ermittlung und Durchführung von Wiederherstellungsmaßnahmen sowie für Überwachungszwecke relevant sind, berücksichtigt werden. Falls angemessen sollten ferner die unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union gemäß Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) berücksichtigt werden, wie etwa soziale, wirtschaftliche und kulturelle Erfordernisse sowie regionale und lokale Besonderheiten, einschließlich der Bevölkerungsdichte.

(71)  Es ist angezeigt, der besonderen Situation der Gebiete in äußerster Randlage der Union Rechnung zu tragen, die in Artikel 349 AEUV, der spezifische Maßnahmen zur Unterstützung dieser Gebiete vorsieht, aufgeführt sind. Wie in der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 vorgesehen, sollte ein besonderer Schwerpunkt auf dem Schutz und der Wiederherstellung der Ökosysteme der Gebiete in äußerster Randlage liegen, da sie einen außergewöhnlich hohen Biodiversitätswert aufweisen. Gleichzeitig sollten die mit dem Schutz und der Wiederherstellung dieser Ökosysteme verbundenen Kosten und Faktoren wie Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe und schwierige Relief- und Klimabedingungen der Gebiete in äußerster Randlage, insbesondere bei der Ausarbeitung der nationalen Wiederherstellungspläne, berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, auf freiwilliger Basis spezifische Wiederherstellungsmaßnahmen in denjenigen Gebieten in äußerster Randlage aufzunehmen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

(72)  Die EUA sollte die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Wiederherstellungspläne sowie bei der Überwachung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Wiederherstellungsziele und der Erfüllung der Verpflichtungen unterstützen. Die Kommission sollte bewerten, ob die nationalen Wiederherstellungspläne geeignet sind, um diese Ziele und Verpflichtungen zu erfüllen, die übergeordneten Ziele der Union – zusammen als Unionsziel für alle Flächen und Ökosysteme, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, bis 2030 mindestens 20 % der Land- und mindestens 20 % der Meeresfläche und bis 2050 alle Ökosysteme, die der Wiederherstellung bedürfen, abzudecken – und das Ziel der Umwandlung von mindestens 25 000 Flusskilometern in der Union in frei fließende Flüsse bis 2030 zu erreichen sowie einen Beitrag zur Erfüllung der Verpflichtung, bis 2030 mindestens drei Milliarden zusätzliche Bäume auf Unionsebene zu pflanzen, zu leisten.

(73)  Aus dem Bericht über den Zustand der Natur 2020 geht hervor, dass ein erheblicher Teil der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 12 der Richtlinie 2009/147/EG gemeldeten Daten, insbesondere über den Erhaltungszustand und die Trends der von ihnen geschützten Lebensräume und Arten, aus Teilerhebungen stammt oder lediglich auf Beurteilungen von Sachverständigen beruht. Der Bericht ergab ferner, dass der Zustand mehrerer gemäß der Richtlinie 92/43/EWG geschützter Lebensraumtypen und Arten noch unbekannt ist. Diese Wissenslücken müssen geschlossen und Investitionen in Überwachung und Kontrolle getätigt werden, um eine Grundlage für solide und wissenschaftlich fundierte nationale Wiederherstellungspläne zu schaffen. Um die Aktualität, Wirksamkeit und Kohärenz der verschiedenen Überwachungsmethoden zu erhöhen, sollten bei der Überwachung und Kontrolle die Ergebnisse aus unionsfinanzierten Forschungs- und Innovationsprojekten und die Ergebnisse, die durch neue Technologien wie In-situ-Überwachung und Fernerkundung unter Verwendung von im Rahmen der Komponenten EGNOS, Galileo und Copernicus des Weltraumprogramms der Union, das mit der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates(27) eingerichtet wurde, bereitgestellten Weltraumdaten und -diensten gewonnen werden, bestmöglich genutzt werden. Die EU-Missionen „Wiederbelebung unserer Ozeane und Gewässer“, „Anpassung an den Klimawandel“ und „Ein ‚Boden-Deal‘ für Europa“, die in der Mitteilung der Kommission vom 29. September 2021 über EU-Missionen aufgeführt werden, werden die Umsetzung der Wiederherstellungsziele unterstützen.

(74)   Angesichts der besonderen technischen und finanziellen Herausforderungen, die mit der Erfassung und Überwachung der Meeresumwelt verbunden sind, sollten die Mitgliedstaaten – ergänzend zu den gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG und gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/56/EG übermittelten Informationen – Informationen über Druck und Bedrohungen oder andere einschlägige Informationen als Grundlage für die Extrapolation verwenden können, wenn sie den Zustand der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Meereslebensräume bewerten. Es sollte ferner möglich sein, diesen Ansatz als Grundlage für die Planung von Wiederherstellungsmaßnahmen in Meereslebensräumen im Einklang mit der vorliegenden Verordnung zu verwenden. Die Gesamtbewertung des Zustands der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Meereslebensräume sollte auf der Grundlage der besten verfügbaren Kenntnisse und des aktuellen technischen und wissenschaftlichen Stands erfolgen.

(75)  Um die Überwachung der Fortschritte in Bezug auf die Umsetzung der nationalen Wiederherstellungspläne, die ergriffenen Wiederherstellungsmaßnahmen, die Flächen, die Wiederherstellungsmaßnahmen unterliegen, und die Daten über das Verzeichnis von Hindernissen für die Durchgängigkeit von Flüssen sicherzustellen, sollte ein System eingeführt werden, mit dem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, relevante Daten über die Ergebnisse dieser Überwachung zu erheben, auf dem neuesten Stand zu halten und zugänglich zu machen. Bei der elektronischen Datenübermittlung an die Kommission sollte das Reportnet-System der EUA genutzt und darauf abgezielt werden, den Verwaltungsaufwand für alle Stellen so gering wie möglich zu halten. Um eine angemessene Infrastruktur für den Zugang der Öffentlichkeit, die Berichterstattung und den Datenaustausch zwischen Behörden zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten, soweit relevant, die Datenspezifikationen auf die Spezifikationen der Richtlinien 2003/4/EG(28), 2007/2/EG(29) und (EU) 2019/1024(30) des Europäischen Parlaments und des Rates stützen.

(76)  Um eine wirksame Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte die Kommission die Mitgliedstaaten auf Anfrage über das Instrument für technische Unterstützung unterstützen, das mit der Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates(31) geschaffen wurde und maßgeschneiderte technische Unterstützung bei der Konzipierung und Durchführung von Reformen bereitstellt. Die im Rahmen dieses Instruments bereitgestellte technische Unterstützung umfasst beispielsweise die Stärkung der Verwaltungskapazitäten, die Harmonisierung der Rechtsrahmen und den Austausch einschlägiger bewährter Verfahren.

(77)  Die Kommission sollte auf der Grundlage unionsweiter Fortschrittsberichte der EUA sowie anderer Analysen und Berichte, die von den Mitgliedstaaten in einschlägigen Politikbereichen wie Naturschutz, Meerespolitik und Wasserpolitik zur Verfügung gestellt werden, über die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung der Wiederherstellungsziele und -verpflichtungen dieser Verordnung Bericht erstatten.

(78)  Um die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele und Verpflichtungen zu gewährleisten, ist es von größter Bedeutung, dass angemessene private und öffentliche Investitionen in die Wiederherstellung getätigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher Ausgaben zur Verwirklichung der Biodiversitätsziele, auch in Bezug auf Opportunitäts- und Übergangskosten, die sich aus der Durchführung der nationalen Wiederherstellungspläne ergeben, in ihre nationalen Haushalte aufnehmen und darlegen, wie die Unionsmittel verwendet werden.

In Bezug auf die Unionsmittel tragen die Ausgaben im Rahmen des Unionshaushalts und der Finanzierungsprogramme der Union – etwa des LIFE-Programms, des mit der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates(32) eingerichteten Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF), des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL), die beide mit der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates(33) eingerichtet wurden, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Kohäsionsfonds, die beide mit der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates(34) eingerichtet wurden, des mit der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates(35) eingerichteten Fonds für einen gerechten Übergang sowie des mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates(36) eingerichteten Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (Horizont Europa) – zu den Biodiversitätszielen bei, da angestrebt wird, im Jahr 2024 7,5 % und in den Jahren 2026 und 2027 10 % der in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates(37) festgelegten jährlichen Ausgaben im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 für die Verwirklichung der Biodiversitätsziele aufzuwenden.

Die mit der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates(38) eingerichtete Aufbau- und Resilienzfazilität ist eine weitere Finanzierungsquelle für den Schutz und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und von Ökosystemen. In Bezug auf das LIFE-Programm sollte der angemessenen Nutzung der strategischen Naturschutzprojekte besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, da es sich hierbei um ein spezifisches Instrument handelt, das die Durchführung dieser Verordnung unterstützen könnte, indem es die verfügbaren Finanzmittel wirksam und effizient einbindet.

(79)   Durch die Erstellung der nationalen Wiederherstellungspläne sollten die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet werden, Mittel im Rahmen der GAP, der GFP oder anderer Finanzierungsprogramme oder ‑instrumente in den Bereichen Landwirtschaft und Fischerei im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 zur Durchführung dieser Verordnung umzuwidmen.

(80)  Es steht eine Reihe von unionsweiten, nationalen und privaten Initiativen zur Förderung der privaten Finanzierung zur Verfügung, wie das mit der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates(39) eingerichtete Programm „InvestEU“, das Möglichkeiten zur Mobilisierung öffentlicher und privater Finanzmittel bietet, um unter anderem die Förderung von Natur und biologischer Vielfalt durch grüne und blaue Infrastrukturprojekte und die klimaeffiziente Landwirtschaft als grünes Geschäftsmodell zu stärken. Die Finanzierung von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Natur vor Ort durch private oder öffentliche Finanzmittel, einschließlich ergebnisorientierter Unterstützung und innovativer Regelungen wie etwa zur Zertifizierung der CO2-Entnahme, könnten gefördert werden. Vorbehaltlich der Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen könnten private Investitionen ferner durch öffentliche Investitionsprogramme – auch in Form von Finanzierungsinstrumenten, Subventionen und anderen Instrumenten – gefördert werden.

(81)   Um die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sind angemessene private und öffentliche Investitionen in Maßnahmen zur Wiederherstellung der Natur unerlässlich. Daher sollte die Kommission innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung und in Absprache mit den Mitgliedstaaten einen Bericht mit einer Analyse vorlegen, in dem etwaige Finanzierungslücken bei der Durchführung dieser Verordnung ermittelt werden. Diesem Bericht sollten, falls angemessen, Vorschläge für angemessene Maßnahmen, einschließlich finanzieller Maßnahmen zur Behebung der ermittelten Lücken, etwa die Bereitstellung spezifischer Mittel, beigefügt werden, ohne den Vorrechten der beiden gesetzgebenden Organe in Bezug auf die Annahme des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Zeit nach 2027 vorzugreifen.

(82)   Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es gemäß dem in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die einer Person aus dem Unionsrecht erwachsen. Außerdem verpflichtet Artikel 19 Absatz 1 EUV die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist. Die Union und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten(40) (im Folgenden „Übereinkommen von Aarhus“). Gemäß dem Übereinkommen von Aarhus müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften Zugang zu Gerichten haben.

(83)  Die Mitgliedstaaten sollten bei der Ausarbeitung und Durchführung ihrer nationalen Wiederherstellungspläne einen gerechten und gesamtgesellschaftlichen Ansatz fördern. Sie sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um lokale und regionale Behörden, Landbesitzer und Landnutzer und deren Verbände, Organisationen der Zivilgesellschaft, die Wirtschaft, Forschungs- und Bildungsgemeinschaften, Landwirte, Fischer, Forstwirte, Investoren und andere relevante Interessenträger sowie die breite Öffentlichkeit in allen Phasen der Ausarbeitung, Überprüfung und Umsetzung der nationalen Wiederherstellungspläne einzubeziehen und den Dialog und die Verbreitung wissenschaftlich fundierter Informationen über die biologische Vielfalt und die Vorteile der Wiederherstellung zu fördern.

(84)  Gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 sollen die GAP-Strategiepläne zur Erreichung der langfristigen nationalen Zielwerte beitragen, die in den in Anhang XIII der genannten Verordnung aufgeführten Gesetzgebungsakten festgelegt sind oder sich aus ihnen ergeben, und mit diesen Zielwerten vereinbar sein. Die vorliegende Verordnung sollte berücksichtigt werden, wenn die Kommission gemäß Artikel 159 der Verordnung (EU) 2021/2115 bis zum 31. Dezember 2025 die Liste in Anhang XIII der genannten Verordnung überprüft.

(85)  Im Einklang mit der im Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates(41) festgelegten Verpflichtung im Rahmen des 8. Umweltaktionsprogramms müssen die Mitgliedstaaten umweltschädlich wirkende Subventionen auf nationaler Ebene schrittweise abschaffen, indem sie marktgestützte Instrumente und Instrumente für die umweltgerechte Haushaltsplanung und Finanzierung optimal einsetzen, einschließlich solcher Instrumente, die erforderlich sind, um für einen sozial gerechten Übergang zu sorgen, und Unternehmen und andere Interessenträger bei der Entwicklung standardisierter Verfahren für die Naturkapitalbilanzierung unterstützen.

(86)  Um die erforderliche Anpassung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung und Aktualisierung einer wissenschaftlich fundierten Methode zur Überwachung der Vielfalt von Bestäubern und Bestäuberpopulationen und zur Änderung der Anhänge I bis VII dieser Verordnung durch Anpassung der Gruppen und Listen von Lebensraumtypen, der Liste der Meeresarten, der für den Index häufiger Feldvogelarten verwendeten Liste, der Beschreibung, Einheit und Methodik der Biodiversitätsindikatoren für landwirtschaftliche Ökosysteme und Waldökosysteme und der Liste von Beispielen für Wiederherstellungsmaßnahmen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt zu erlassen, um die Erfahrungen aus der Anwendung der Verordnung zu berücksichtigen oder die Übereinstimmung mit den Lebensraumtypen des EUNIS sicherzustellen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit Folgenabschätzungen und angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, ▌ und zwar in Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(42) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(87)  Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Methode zur Überwachung der in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Indikatoren für landwirtschaftliche Ökosysteme und der in Anhang VI der vorliegenden Verordnung aufgeführten Indikatoren für Waldökosysteme festzulegen, Orientierungsrahmen für die Festlegung des zufriedenstellenden Niveaus für städtische Grünflächen, städtische Baumüberschirmung in städtischen Ökosystemen, Bestäuber, der in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Biodiversitätsindikatoren für landwirtschaftliche Ökosysteme und der in Anhang VI der vorliegenden Verordnung aufgeführten Indikatoren für Waldökosysteme festzulegen, ein einheitliches Format für die nationalen Wiederherstellungspläne zu bestimmen und Format, Struktur und detaillierte Modalitäten für die elektronische Übermittlung der Daten und Informationen an die Kommission festzulegen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(43) ausgeübt werden.

(88)   Um eine schnelle und wirksame Reaktion auf unvorhersehbare, außergewöhnliche und unprovozierte Ereignisse zu ermöglichen, die sich der Kontrolle der Union entziehen und schwerwiegende unionsweite Auswirkungen auf die Verfügbarkeit von Flächen haben, die erforderlich sind, um eine ausreichende landwirtschaftliche Erzeugung für den Lebensmittelverbrauch in der Union sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die vorübergehende Aussetzung der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung unter Wahrung der Ziele dieser Verordnung, soweit und solange dies unbedingt erforderlich ist und für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten, übertragen werden. Die Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(89)  Die Kommission sollte eine Evaluierung der vorliegenden Verordnung vornehmen. Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung sollte sich diese Evaluierung auf die Kriterien Effizienz, Effektivität, Relevanz, Kohärenz und erzielter Mehrwert stützen und die Grundlage der Abschätzung der Folgen weitergehender Maßnahmen bilden. Darüber hinaus sollte die Kommission unter Berücksichtigung der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse prüfen, ob auf der Grundlage gemeinsamer Methoden zur Bewertung des Zustands von Ökosystemen, die nicht unter die Artikel 4 und 5 der vorliegenden Verordnung fallen, zusätzliche Wiederherstellungsziele festgelegt werden müssen.

(90)  Die Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates(44) sollte entsprechend geändert werden.

(91)  Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Sicherstellung der langfristigen und nachhaltigen Erholung der biologischen Vielfalt und Widerstandsfähigkeit von Ökosystemen im europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten durch von den Mitgliedstaaten zu ergreifende Wiederherstellungsmaßnahmen, um gemeinsam ein Unionsziel für die Wiederherstellung von Land- und Meeresflächen bis 2030 und allen Flächen, die der Wiederherstellung bedürfen, bis 2050 zu erfüllen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)  Diese Verordnung enthält Vorschriften, die zu Folgendem beitragen sollen:

a)  ▌ langfristige und nachhaltige Erholung biodiverser und widerstandsfähiger Ökosysteme in den Land- und Meeresflächen der Mitgliedstaaten durch die Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme;

b)  Verwirklichung der übergeordneten Ziele der Union in Bezug auf den Klimaschutz, die Anpassung an den Klimawandel und die Landdegradationsneutralität;

c)   Verbesserung der Ernährungssicherheit;

d)  Erfüllung der internationalen Verpflichtungen der Union.

(2)  Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für ▌ wirksame und flächenbezogene Wiederherstellungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten geschaffen, um zusammen als Unionsziel für alle Flächen und Ökosysteme, die in den in Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, bis 2030 mindestens 20 % der Land- ▌ und mindestens 20 % der Meeresfläche ▌ und bis 2050 alle Ökosysteme, die der Wiederherstellung bedürfen, abzudecken.

Artikel 2

Geografischer Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die in den Artikeln 4 bis 12 genannten Ökosysteme

a)  in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten;

b)   in den Küstengewässern der Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie 2000/60/EG, ihrem Meeresboden oder ihrem Untergrund;

c)  in Gewässern, am Meeresgrund oder im Meeresuntergrund seewärts der Basislinie, ab der die Ausdehnung der Territorialgewässer eines Mitgliedstaats ermittelt wird, bis zur äußersten Reichweite des Gebiets, in dem ein Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982(45) souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse hat oder ausübt.

Diese Verordnung gilt nur für Ökosysteme im europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, auf das die Verträge Anwendung finden.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.  „Ökosystem“ ein komplexes dynamisches Wirkungsgefüge von Pflanzen-, Tier-, Pilz- und Mikroorganismengemeinschaften und ihrer abiotischen Umwelt, die eine funktionelle Einheit bilden, und umfasst Lebensraumtypen, Habitate von Arten und Artenpopulationen;

2.  „Habitat einer Art“ ein Habitat einer Art im Sinne des Artikels 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/43/EWG;

3.  „Wiederherstellung“ den Prozess der aktiven oder passiven Unterstützung der Erholung eines Ökosystems zur Verbesserung seiner Struktur und Funktionen mit dem Ziel, die biologische Vielfalt und die Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme zu erhalten oder zu verbessern, indem eine Fläche eines Lebensraumtyps auf einen guten Zustand gebracht wird bis die günstige Gesamtfläche erreicht wird und der Zustand des Habitats einer Art zur Erreichung einer ausreichenden Qualität und Quantität im Einklang mit Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 verbessert wird und die Zielvorgaben und Verpflichtungen gemäß den Artikeln 8 bis 12 einschließlich der Erreichung des zufriedenstellenden Niveaus für die in den Artikeln 8 bis 12 genannten Indikatoren erfüllt werden;

4.  „guter Zustand“ in Bezug auf eine Fläche eines Lebensraumtyps einen Zustand, in dem die wesentlichen Merkmale des Lebensraumtyps, insbesondere seine Struktur und Funktionen und seine charakteristischen Arten oder seine charakteristische Artenzusammensetzung das hohe Maß an ökologischer Integrität, Stabilität und Widerstandsfähigkeit aufweisen, das erforderlich ist, um seine langfristige Erhaltung zu gewährleisten, und somit zur Erreichung oder Erhaltung des günstigen Erhaltungszustands eines Lebensraums beitragen, wenn der betreffende Lebensraumtyp in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist, und – bei Meeresökosystemen – zur Erreichung oder Erhaltung des guten Umweltzustands beitragen;

5.  „guter Umweltzustand“ den guten Umweltzustand im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Richtlinie 2008/56/EG;

6.  „günstiger Erhaltungszustand eines Lebensraums“ den günstigen Erhaltungszustand im Sinne des Artikels 1 Buchstabe e der Richtlinie 92/43/EWG;

7.  „günstiger Erhaltungszustand einer Art“ den günstigen Erhaltungszustand im Sinne des Artikels 1 Buchstabe i der Richtlinie 92/43/EWG;

8.  „günstige Gesamtfläche“ die gesamte Fläche eines Lebensraumtyps in einer bestimmten biogeografischen Region oder Meeresregion auf nationaler Ebene, die als das erforderliche Mindestmaß anzusehen ist, um den langfristigen Fortbestand des Lebensraumtyps und seiner charakteristischen Arten oder seiner charakteristischen Artenzusammensetzung sowie aller bedeutenden ökologischen Variationen dieses Lebensraumtyps in seinem natürlichen Verbreitungsgebiet zu gewährleisten und sich aus der derzeitigen Fläche des Lebensraumtyps und, falls diese Fläche für den langfristigen Fortbestand des Lebensraumtyps und seiner charakteristischen Arten oder seiner charakteristischen Artenzusammensetzung nicht ausreicht, der zur erneuten Etablierung des Lebensraumtyps erforderlichen zusätzlichen Fläche zusammensetzt; wenn der betreffende Lebensraumtyp in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist, trägt diese erneute Etablierung zur Erreichung des günstigen Erhaltungszustands eines Lebensraums bei, und bei Meeresökosystemen trägt diese erneute Etablierung zur Erreichung oder Erhaltung des guten Umweltzustands bei;

9.  „ausreichende Qualität des Habitats“ die Qualität eines Habitats einer Art, die es ermöglicht, die ökologischen Erfordernisse einer Art in jedem Stadium ihres Lebenskreislaufs zu erfüllen, sodass diese Art ein lebensfähiges Element ihres Lebensraums in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und so zur Erreichung oder Erhaltung des günstigen Erhaltungszustands einer in Anhang II, IV oder V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Art und zur Sicherung der Populationen wildlebender Vogelarten, die von der Richtlinie 2009/147/EG erfasst werden, beiträgt und zusätzlich – bei Meeresökosystemen – zur Erreichung oder Erhaltung des guten Umweltzustands beiträgt;

10.  „ausreichende Quantität des Habitats“ die Quantität eines Habitats einer Art, die es ermöglicht, die ökologischen Erfordernisse einer Art in jedem Stadium ihres Lebenskreislaufs zu erfüllen, sodass diese Art ein lebensfähiges Element ihres Lebensraums in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und so zur Erreichung oder Erhaltung des günstigen Erhaltungszustands einer in Anhang II, IV oder V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Art und zur Sicherung der Populationen wildlebender Vogelarten, die von der Richtlinie 2009/147/EG erfasst werden, beiträgt und zusätzlich – bei Meeresökosystemen – zur Erreichung oder Erhaltung des guten Umweltzustands beiträgt;

11.   „sehr häufig vorkommender und weit verbreiteter Lebensraumtyp“ einen Lebensraumtyp, der in mehreren biogeografischen Regionen in der Union mit einer Ausdehnung von mehr als 10 000 km² vorkommt;

12.  „Bestäuber“ ein wildlebendes Insekt, das Pollen vom Staubbeutel einer Pflanze zur Narbe einer Pflanze transportiert und so die Befruchtung und Erzeugung von Samen ermöglicht;

13.  „Rückgang der Bestäuberpopulationen“ einen Rückgang der Größe und/oder Vielfalt der Populationen von Bestäubern;

14.   „heimische Baumart“ eine Baumart, die in ihrem natürlichen früheren oder derzeitigen Verbreitungsgebiet und ihrem potenziellen Verbreitungsgebiet vorkommt, d. h. in dem Verbreitungsgebiet, das sie natürlich einnimmt oder ohne direkte oder indirekte Einführung oder Pflege durch Menschen einnehmen könnte;

15.  „lokale Verwaltungseinheit“ oder „LAU“ (Local Administrative Unit) eine gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(46) errichtete Verwaltungseinheit in einem Mitgliedstaat auf niedriger Ebene unterhalb der einer Provinz, einer Region oder eines Landes;

16.   „Stadtzentren“ und „städtische Räume“ Gebietseinheiten in Städten sowie kleineren Städten und Vororten, die nach einer gemäß Artikel 4b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 festgelegten rasterbasierten Typologie klassifiziert sind;

17.  „Städte“ LAU, in denen mindestens 50 % der Bevölkerung in einem oder mehreren Stadtzentren leben, gemessen am Verstädterungsgrad gemäß Artikel 4b Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003;

18.  „kleinere Städte und Vororte“ LAU, in denen weniger als 50 % der Bevölkerung in einem Stadtzentrum, aber mindestens 50 % der Bevölkerung in einem städtischen Raum leben, gemessen am Verstädterungsgrad gemäß Artikel 4b Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003;

19.   „stadtnahe Gebiete“ an Stadtzentren oder städtische Räume angrenzende Gebiete, die mindestens alle Gebiete innerhalb eines Kilometers gemessen ab den äußeren Grenzen dieser Stadtzentren oder städtischen Räume umfassen und die sich in derselben Stadt oder derselben kleineren Stadt bzw. demselben Vorort wie diese Stadtzentren oder städtischen Räume befinden;

20.  „städtische Grünfläche“ die Gesamtfläche von Bäumen, Büschen, Sträuchern, dauerhafter krautiger Vegetation, Flechten und Moosen sowie Teichen und Wasserläufen in Städten oder in kleineren Städten und Vororten, berechnet auf der Grundlage von Daten, die der Copernicus-Landüberwachungsdienst im Rahmen der Copernicus-Komponente des mit der Verordnung (EU) 2021/696 eingerichteten Weltraumprogramms der Union bereitstellt, und – sofern für den betreffenden Mitgliedstaat verfügbar – anderer geeigneter zusätzlicher Daten, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat bereitgestellt werden;

21.  „städtische Baumüberschirmung“ die Gesamtfläche der Baumbedeckung in Städten sowie in kleineren Städten und Vororten, berechnet auf der Grundlage der Daten zur Baumbestandsdichte, die der Copernicus-Landüberwachungsdienst im Rahmen der Copernicus-Komponente des mit der Verordnung (EU) 2021/696 eingerichteten Weltraumprogramms der Union bereitstellt, und – sofern für den betreffenden Mitgliedstaat verfügbar – anderer geeigneter zusätzlicher Daten, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat bereitgestellt werden;

22.   „frei fließender Fluss“ einen Fluss oder einen Flussabschnitt, dessen longitudinale, laterale und vertikale Vernetzung nicht durch künstliche Strukturen, die ein Hindernis bilden, behindert wird und dessen natürliche Funktionen weitgehend unbeeinträchtigt sind;

23.   „Wiedervernässung von Moorböden“ den Prozess der Umwandlung entwässerter Moorböden in Richtung nasser Moorböden;

24.  „Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie“ ein Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie im Sinne des Artikels 2 Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001.

KAPITEL II

WIEDERHERSTELLUNGSZIELE UND ‑VERPFLICHTUNGEN

Artikel 4

Wiederherstellung von Land-, Küsten- und Süßwasserökosystemen

(1)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die Flächen der in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen, die sich nicht in einem guten Zustand befinden, in einen guten Zustand zu versetzen. Solche Wiederherstellungsmaßnahmen werden wie folgt ergriffen:

a)   bis 2030 auf mindestens 30 % der Gesamtfläche aller in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen, die sich nicht in gutem Zustand befinden, wie im nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 15 quantifiziert;

b)   bis 2040 auf mindestens 60 % und bis 2050 auf mindestens 90 % der Fläche jeder in Anhang I aufgeführten Gruppe von Lebensraumtypen, die sich nicht in gutem Zustand befinden, wie im nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 15 quantifiziert.

Für die Zwecke dieses Absatzes geben die Mitgliedstaaten, soweit erforderlich, bis 2030 Wiederherstellungsmaßnahmen auf Flächen, die sich in Natura 2000-Gebieten befinden, Vorrang.

(2)  Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b können die Mitgliedstaaten sehr häufig vorkommende und weit verbreitete Lebensraumtypen, die mehr als 3 % ihres europäischen Hoheitsgebiets abdecken, aus der betreffenden Gruppe von Lebensraumtypen ausnehmen, sofern dies für die Zwecke jenes Absatzes hinreichend gerechtfertigt ist.

Wendet ein Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1 an, so ergreift er Wiederherstellungsmaßnahmen

a)  bis 2050 auf einer Fläche, die mindestens 80 % der Fläche ausmacht, die sich in Bezug auf jeden dieser Lebensraumtypen nicht in gutem Zustand befindet;

b)  bis 2030 auf mindestens einem Drittel des in Buchstabe a genannten Prozentsatzes und

c)  bis 2040 auf mindestens zwei Drittel des unter Buchstabe a genannten Prozentsatzes.

Die Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1 findet nur Anwendung, wenn sichergestellt ist, dass der in Unterabsatz 2 Buchstabe a genannte Prozentsatz nicht verhindert, dass der günstige Erhaltungszustand für jeden dieser Lebensraumtypen auf nationaler biogeografischer Ebene erreicht oder erhalten wird.

(3)   Wendet ein Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2 an, so gilt die Verpflichtung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a für die Gesamtfläche aller in Anhang I aufgeführten verbleibenden Lebensraumtypen, die sich nicht in gutem Zustand befinden, und die Verpflichtung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b für die verbleibenden Flächen der in Anhang I aufgeführten relevanten Gruppen von Lebensraumtypen, die sich nicht in gutem Zustand befinden.

(4)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen auf Flächen, die diese Lebensraumtypen nicht aufweisen, erneut zu etablieren, damit eine günstige Gesamtfläche für diese Lebensraumtypen erreicht wird. Solche Maßnahmen werden bis 2030 für mindestens 30 %, bis 2040 für mindestens 60 % und bis 2050 für 100 % der zusätzlichen Fläche ergriffen, die erforderlich ist, um die günstige Gesamtfläche für jede in Anhang I aufgeführte Gruppe von Lebensraumtypen zu erreichen, das im nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 15 quantifiziert wird.

(5)  Abweichend von Absatz 4 des vorliegenden Artikels kann ein Mitgliedstaat, der der Auffassung ist, dass es nicht möglich ist, bis 2050 Wiederherstellungsmaßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um eine günstige Gesamtfläche eines bestimmten Lebensraumtyps auf 100 % der Fläche zu erreichen, in seinem nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 15 einen niedrigeren Prozentsatz zwischen 90 % und 100 % festlegen und eine angemessene Begründung vorlegen. In diesem Fall ergreift der Mitgliedstaat schrittweise Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um diesen niedrigeren Prozentsatz bis 2050 zu erreichen. Bis 2030 müssen diese Wiederherstellungsmaßnahmen mindestens 30 % der zusätzlichen Fläche abdecken, die erforderlich ist, um diesen niedrigeren Prozentsatz bis 2050 zu erreichen, und bis 2040 müssen sie mindestens 60 % der zusätzlichen Fläche abdecken, die erforderlich ist, um diesen niedrigeren Prozentsatz bis 2050 zu erreichen.

(6)   Wendet ein Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 5 auf bestimmte Lebensraumtypen an, so gilt die Verpflichtung gemäß Absatz 4 für die verbleibenden Lebensraumtypen, die zu den in Anhang I aufgeführten Gruppen von Lebensraumtypen gehören, zu denen diese bestimmten Lebensraumtypen gehören.

(7)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen zur Wiederherstellung der Land-, Küsten- und Süßwasserhabitate der in den Anhängen II, IV und V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten und der Land-, Küsten- und Süßwasserhabitate der unter die Richtlinie 2009/147/EG fallenden wildlebenden Vogelarten, die – zusätzlich zu den Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels – erforderlich sind, um die Qualität und Quantität dieser Habitate zu verbessern, auch durch ihre erneute Etablierung, und um die Vernetzung zu verbessern, bis eine ausreichende Qualität und Quantität dieser Habitate erreicht ist.

(8)  Die Bestimmung der für Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1, 4 und 7 am besten geeigneten Flächen erfolgt auf der Grundlage der besten verfügbaren Kenntnisse und der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse über den Zustand der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Lebensraumtypen, gemessen anhand der Struktur und der Funktionen, die für ihre langfristige Erhaltung einschließlich der darin vorkommenden charakteristischen Arten gemäß Artikel 1 Buchstabe e der Richtlinie 92/43/EWG erforderlich sind, sowie anhand der Qualität und Quantität der Habitate der in Absatz 7 genannten Arten; dabei werden die gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 12 der Richtlinie 2009/147/EG übermittelten Informationen herangezogen und, falls angemessen, die unterschiedlichen Situationen in diversen Regionen gemäß Artikel 14 Absatz 16 Buchstabe c dieser Verordnung berücksichtigt.

(9)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bis spätestens 2030 der Zustand der Lebensraumtypen für mindestens 90 % der über alle in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen verteilten Fläche bekannt ist und dass der Zustand der Flächen aller in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen bis 2040 bekannt ist.

(10)  Bei den Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 4 wird die Notwendigkeit einer besseren Vernetzung zwischen den in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen berücksichtigt und den ökologischen Erfordernissen der in Absatz 7 genannten Arten, die in diesen Lebensraumtypen vorkommen, Rechnung getragen.

(11)  Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Flächen, die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1, 4 und 7 unterliegen, eine kontinuierliche Verbesserung des Zustands der in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen bis zum Erreichen eines guten Zustands und eine kontinuierliche Verbesserung der Qualität der Habitate der in Absatz 7 genannten Arten bis zum Erreichen einer ausreichenden Qualität dieser Habitate aufweisen.

Unbeschadet der Richtlinie 92/43/EWG ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass sich der Zustand von Flächen, auf denen ein guter Zustand und eine ausreichende Qualität der Habitate der Arten erreicht wurde, nicht erheblich verschlechtert.

(12)  Unbeschadet der Richtlinie 92/43/EWG bemühen sich die Mitgliedstaaten, spätestens bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung ihrer nationalen Wiederherstellungspläne gemäß Artikel 17 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um eine erhebliche Verschlechterung des Zustands der Flächen, auf denen die in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen vorkommen und die sich in gutem Zustand befinden, zu verhindern, oder die erforderlich sind, um die Wiederherstellungsziele gemäß Absatz 17 des vorliegenden Artikels zu erreichen.

(13)   In Bezug auf die Absätze 11 und 12 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten außerhalb von Natura 2000-Gebieten, wenn es keine Alternativen gibt, die in diesen Absätzen festgelegten Verschlechterungsverbote auf Ebene jeder biogeografischen Region ihres Hoheitsgebiets für jeden Lebensraumtyp und jedes Habitat von Arten anwenden, sofern der betreffende Mitgliedstaat der Kommission bis zum ... [sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] seine Absicht mitteilt, diesen Absatz anzuwenden, und die Verpflichtungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe g, Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe j, Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b erfüllt.

(14)  Außerhalb von Natura 2000-Gebieten gilt die Verpflichtung gemäß Absatz 11 nicht für Verschlechterungen, die auf Folgendes zurückzuführen sind:

a)  höhere Gewalt, einschließlich Naturkatastrophen;

b)  unvermeidbare Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden; ▌

c)  einen Plan oder ein Projekt von überwiegendem öffentlichen Interesse, für den bzw. das keine weniger schädlichen Alternativlösungen zur Verfügung stehen, was auf Einzelfallbasis zu bestimmen ist, oder

d)   Handlungen oder Unterlassungen von Drittländern, für die der betreffende Mitgliedstaat nicht verantwortlich ist.

(15)   Außerhalb von Natura 2000-Gebieten gilt die Verpflichtung gemäß Absatz 12 nicht für Verschlechterungen, die auf Folgendes zurückzuführen sind:

a)   höhere Gewalt, einschließlich Naturkatastrophen;

b)   unvermeidbare Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden;

c)   Pläne oder Projekte von überwiegendem öffentlichen Interesse, für die keine weniger schädlichen Alternativlösungen zur Verfügung stehen, oder

d)   Handlungen oder Unterlassungen von Drittländern, für die der betreffende Mitgliedstaat nicht verantwortlich ist.

(16)  In Natura 2000-Gebieten ist die Nichteinhaltung der in den Absätzen 11 und 12 genannten Verpflichtung gerechtfertigt, wenn sie auf Folgendes zurückzuführen ist:

a)  höhere Gewalt, einschließlich Naturkatastrophen;

b)  unvermeidbare Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden oder

c)  einen Plan oder ein Projekt, der bzw. das gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG genehmigt wurde.

(17)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

a)  die einen guten Zustand aufweisende Fläche der in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen wächst, bis mindestens 90 % davon in gutem Zustand ist und bis die günstige Gesamtfläche für jeden Lebensraumtyp in jeder biogeografischen Region des betreffenden Mitgliedstaats erreicht ist;

b)  die Tendenz hin zu einer ausreichenden Qualität und Quantität der Land-, Küsten- und Süßwasserhabitate der in den Anhängen II, IV und V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten und der unter die Richtlinie 2009/147/EG fallenden Arten zunimmt.

Artikel 5

Wiederherstellung von Meeresökosystemen

(1)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die Flächen der in Anhang II aufgeführten Biotoptypen, die sich nicht in einem guten Zustand befinden, in einen guten Zustand zu versetzen. Solche Wiederherstellungsmaßnahmen werden wie folgt ergriffen:

a)   bis 2030 auf mindestens 30 % der Gesamtfläche der Gruppen 1 bis 6 der in Anhang II aufgeführten Biotoptypen, die sich nicht in gutem Zustand befindet, wie im nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 15 quantifiziert;

b)   bis 2040 auf mindestens 60 % und bis 2050 auf mindestens 90 % der Fläche jeder in Anhang II aufgeführten Gruppen 1 bis 6 von Biotoptypen, die sich nicht in gutem Zustand befindet, wie im nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 15 quantifiziert;

c)   bis 2040 auf mindestens zwei Dritteln des Prozentsatzes gemäß Buchstabe d dieses Absatzes der Fläche von Gruppe 7 der in Anhang II aufgeführten Biotoptypen, die sich nicht in gutem Zustand befindet, wie im nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 15 quantifiziert, und

d)   bis 2050 auf einem gemäß Artikel 14 Absatz 3 bestimmten Prozentsatz der Fläche von Gruppe 7 der in Anhang II aufgeführten Biotoptypen, die sich nicht in gutem Zustand befindet, wie im nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 15 quantifiziert.

Der Prozentsatz gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels wird so festgelegt, dass das Erreichen oder Erhalten eines guten Umweltzustands im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG nicht verhindert wird.

(2)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die in Anhang II aufgeführten Biotoptypen der Gruppen 1 bis 6 auf Flächen, die diese Biotoptypen nicht aufweisen, erneut zu etablieren, damit die günstige Gesamtfläche für diese Biotoptypen erreicht wird. Solche Maßnahmen werden bis 2030 für mindestens 30 %, bis 2040 für mindestens 60 % und bis 2050 für 100 % der zusätzlichen Fläche ergriffen, die erforderlich ist, um die günstige Gesamtfläche für jede Gruppe von Biotoptypen zu erreichen, die im nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 15 quantifiziert wird.

(3)   Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels kann ein Mitgliedstaat, der der Auffassung ist, dass es nicht möglich ist, bis 2050 Wiederherstellungsmaßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die günstige Gesamtfläche eines bestimmten Biotoptyps auf 100 % der Fläche zu erreichen, in seinem nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 15 einen niedrigeren Prozentsatz zwischen 90 % und 100 % festlegen und eine angemessene Begründung vorlegen. In diesem Fall ergreift der Mitgliedstaat schrittweise Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um diesen niedrigeren Prozentsatz bis 2050 zu erreichen. Bis 2030 müssen diese Wiederherstellungsmaßnahmen mindestens 30 % der zusätzlichen Fläche abdecken, die erforderlich ist, um diesen niedrigeren Prozentsatz bis 2050 zu erreichen, und bis 2040 müssen sie mindestens 60 % der zusätzlichen Fläche abdecken, die erforderlich ist, um diesen niedrigeren Prozentsatz bis 2050 zu erreichen.

(4)   Wendet ein Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 3 auf bestimmte Biotoptypen an, so gilt die Verpflichtung gemäß Absatz 2 für die verbleibende zusätzliche Fläche, die erforderlich ist, um für jede in Anhang II aufgeführte Gruppe von Biotoptypen, zu der diese bestimmten Biotoptypen gehören, die günstige Gesamtfläche zu erreichen.

(5)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen zur Wiederherstellung der Meereslebensräume der in Anhang III dieser Verordnung und den Anhängen II, IV und V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten und der Meereslebensräume der unter die Richtlinie 2009/147/EG fallenden wildlebenden Vogelarten, die – zusätzlich zu den Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels – erforderlich sind, um die Qualität und Quantität dieser Habitate zu verbessern, auch durch ihre erneute Etablierung, und um die Vernetzung zu verbessern, bis eine ausreichende Qualität und Quantität dieser Habitate erreicht ist.

(6)  Die Bestimmung der für Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1, 2 und 5 dieses Artikels am besten geeigneten Flächen erfolgt auf der Grundlage der besten verfügbaren Kenntnisse und des jüngsten technischen und wissenschaftlichen Fortschritts bei der Bestimmung des Zustands der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Biotoptypen ▌ sowie der Qualität und Quantität der Habitate der in Absatz 5 dieses Artikels genannten Arten; dabei werden die gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 12 der Richtlinie 2009/147/EG und Artikel 17 der Richtlinie 2008/56/EG übermittelten Informationen herangezogen.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zustand folgender Flächen bekannt ist:

a)  bis 2030 für mindestens 50 % der über alle der in Anhang II aufgeführten Biotoptypen der Gruppen 1 bis 6 verteilten Fläche;

b)  bis 2040 für alle Flächen der in Anhang II aufgeführten Biotoptypen der Gruppen 1 bis 6;

c)  bis 2040 für mindestens 50 % der über alle der in Anhang II aufgeführten Biotoptypen der Gruppe 7 verteilten Fläche;

d)  bis 2050 für alle Flächen der in Anhang II aufgeführten Biotoptypen der Gruppe 7.

(8)  Bei den Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 wird die Notwendigkeit einer besseren ökologischen Kohärenz und Vernetzung zwischen den in Anhang II aufgeführten Biotoptypen berücksichtigt und den ökologischen Erfordernissen der in Absatz 5 genannten Arten, die in diesen Biotoptypen vorkommen, Rechnung getragen.

(9)  Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Flächen, die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1, 2 und 5 unterliegen, eine kontinuierliche Verbesserung des Zustands der in Anhang II aufgeführten Biotoptypen bis zum Erreichen eines guten Zustands und eine kontinuierliche Verbesserung der Qualität der Habitate der in Absatz 5 genannten Arten bis zum Erreichen einer ausreichenden Qualität dieser Habitate aufweisen.

Unbeschadet der Richtlinie 92/43/EWG ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass sich der Zustand von Flächen, auf denen ein guter Zustand und eine ausreichende Qualität der Habitate der Arten erreicht wurde, nicht erheblich verschlechtert.

(10)  Unbeschadet der Richtlinie 92/43/EWG bemühen sich die Mitgliedstaaten, spätestens bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung ihrer nationalen Wiederherstellungspläne gemäß Artikel 17 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um eine erhebliche Verschlechterung des Zustands der Flächen, auf denen die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Biotoptypen vorkommen und die in gutem Zustand sind, zu verhindern, oder die erforderlich sind, um die Wiederherstellungsziele gemäß Absatz 14 des vorliegenden Artikels zu erreichen.

(11)  Außerhalb von Natura 2000-Gebieten gilt die Verpflichtung gemäß Absatz 9 nicht für Verschlechterungen, die auf Folgendes zurückzuführen sind:

a)  höhere Gewalt, einschließlich Naturkatastrophen;

b)  unvermeidbare Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden; ▌

c)  einen Plan oder ein Projekt von überwiegendem öffentlichen Interesse, für den bzw. das keine weniger schädlichen Alternativlösungen zur Verfügung stehen, was auf Einzelfallbasis zu bestimmen ist, oder

d)   Handlungen oder Unterlassungen von Drittländern, für die der betreffende Mitgliedstaat nicht verantwortlich ist.

(12)   Außerhalb von Natura 2000-Gebieten gilt die Verpflichtung gemäß Absatz 10 nicht für Verschlechterungen, die auf Folgendes zurückzuführen sind:

a)   höhere Gewalt, einschließlich Naturkatastrophen;

b)   unvermeidbare Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden;

c)   Pläne oder Projekte von überwiegendem öffentlichen Interesse, für die keine weniger schädlichen Alternativlösungen zur Verfügung stehen, oder

d)   Handlungen oder Unterlassungen von Drittländern, für die der betreffende Mitgliedstaat nicht verantwortlich ist.

(13)  Bei Natura 2000-Gebieten ist die Nichteinhaltung der in den Absätzen 9 und 10 genannten Verpflichtung gerechtfertigt, wenn sie auf Folgendes zurückzuführen ist:

a)  höhere Gewalt, einschließlich Naturkatastrophen;

b)  unvermeidbare Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden oder

c)  einen Plan oder ein Projekt, der bzw. das gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG genehmigt wurde.

(14)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

a)  die einen guten Zustand aufweisende Fläche der in den Gruppen 1 bis 6 der in Anhang II aufgeführten Biotoptypen wächst, bis mindestens 90 % davon in gutem Zustand sind und bis die günstige Gesamtfläche für jeden Biotoptyp in jeder biogeografischen Region des betreffenden Mitgliedstaats erreicht ist;

b)   die einen guten Zustand aufweisende Fläche der in Gruppe 7 der in Anhang II aufgeführten Biotoptypen wächst, bis mindestens der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d genannte Prozentsatz davon in gutem Zustand ist und bis die günstige Gesamtfläche für jeden Biotoptyp in jeder biogeografischen Region des betreffenden Mitgliedstaats erreicht ist;

c)  die Tendenz hin zu einer ausreichenden Qualität und Quantität der Meereslebensräume der in Anhang III dieser Verordnung und den Anhängen II, IV und V der Richtlinie 92/43/EWG genannten Arten und der unter die Richtlinie 2009/147/EG fallenden Arten positiv zunimmt.

Artikel 6

Energie aus erneuerbaren Quellen

(1)  Für die Zwecke von Artikel 4 Absätze 14 und 15 sowie Artikel 5 Absätze 11 und 12 wird davon ausgegangen, dass die Planung, der Bau und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie deren Netzanschluss, das betreffende Netz selbst und die Speicheranlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Die Mitgliedstaaten können sie von der Anforderung, dass keine weniger schädlichen Alternativlösungen gemäß Artikel 4 Absätze 14 und 15 sowie Artikel 5 Absätze 11 und 12 zur Verfügung stehen, ausnehmen, vorausgesetzt, dass

a)  eine Strategische Umweltprüfung gemäß den Bedingungen der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(47) durchgeführt wurde oder

b)  sie einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Bedingungen der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(48) unterzogen wurden.

(2)  Die Mitgliedstaaten können in hinreichend begründeten und spezifischen Umständen die Anwendung des Absatzes 1 entsprechend den Prioritäten ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 auf bestimmte Teile ihres Hoheitsgebiets sowie auf bestimmte Arten von Technologien oder auf Projekte mit bestimmten technischen Eigenschaften beschränken.

Wenden die Mitgliedstaaten Beschränkungen gemäß Unterabsatz 1 an, so unterrichten sie die Kommission über diese Beschränkungen und begründen sie.

Artikel 7

Landesverteidigung

(1)   Bei der Durchführung von Wiederherstellungsmaßnahmen für die Zwecke von Artikel 4 Absätze 1, 4 oder 7 und Artikel 5 Absätze 1, 2 oder 5 können die Mitgliedstaaten Flächen, die für ausschließlich der Landesverteidigung dienende Tätigkeiten genutzt werden, ausnehmen, wenn diese Maßnahmen nicht mit der weiteren Nutzung der betreffenden Flächen für militärische Zwecke vereinbar sind.

(2)   Für die Zwecke von Artikel 4 Absätze 14 und 15 sowie Artikel 5 Absätze 11 und 12 können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass bei Plänen und Projekten, die ausschließlich der Landesverteidigung dienen, davon ausgegangen wird, dass sie im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen.

Für die Zwecke von Artikel 4 Absätze 14 und 15 sowie Artikel 5 Absätze 11 und 12 können die Mitgliedstaaten Pläne und Projekte, die ausschließlich der Landesverteidigung dienen, von der Anforderung, dass keine weniger schädlichen Alternativlösungen zur Verfügung stehen dürfen, ausnehmen. Wenden die Mitgliedstaaten diese Ausnahme an, so ergreifen sie jedoch Maßnahmen, um die Auswirkungen dieser Pläne und Projekte auf die Lebensraumtypen abzumildern, soweit dies angemessen und praktikabel ist.

Artikel 8

Wiederherstellung städtischer Ökosysteme

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 2030 sicher, dass in städtischen Ökosystemgebiete, die gemäß Artikel 14 Absatz 4 bestimmt werden, kein Nettoverlust an der nationalen Gesamtfläche städtischer Grünflächen und städtischer Baumüberschirmung gegenüber ... [Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung] zu verzeichnen ist. Für die Zwecke dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten die städtischen Ökosystemgebieten, in denen der Anteil städtischer Grünflächen in den Stadtzentren und städtischen Räumen mehr als 45 % beträgt und der Anteil der städtischen Baumüberschirmung mehr als 10 % beträgt, von dieser nationalen Gesamtfläche ausnehmen.

(2)  Ab 1. Januar 2031 müssen die Mitgliedstaaten einen steigenden Trend in Bezug auf die nationale Gesamtfläche städtischer Grünflächen in städtischen Ökosystemgebieten, die gemäß Artikel 14 Absatz 4 bestimmt werden, erreichen, unter anderem durch die Integration städtischer Grünflächen in Gebäude und Infrastrukturen; dieser Trend wird ab dem 1. Januar 2031 alle sechs Jahre gemessen, bis ein gemäß Artikel 14 Absatz 5 festgelegtes zufriedenstellendes Niveau erreicht ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten müssen in jedem städtischen Ökosystemgebiet, das gemäß Artikel 14 Absatz 4 bestimmt wird, einen steigenden Trend in Bezug auf die städtische Baumüberschirmung erreichen; dieser Trend wird ab dem 1. Januar 2031 alle sechs Jahre gemessen, bis ein gemäß Artikel 14 Absatz 5 festgelegtes zufriedenstellendes Niveau erreicht ist.

Artikel 9

Wiederherstellung der natürlichen Vernetzung von Flüssen und der natürlichen Funktionen damit verbundener Auen

(1)  Die Mitgliedstaaten erstellen ein Verzeichnis der künstlichen Hindernisse für die ▌ Vernetzung von Oberflächengewässern und ermitteln – unter Berücksichtigung der sozioökonomischen Funktionen der künstlichen Hindernisse – die Hindernisse, die beseitigt werden müssen, um zur Erreichung der Wiederherstellungsziele gemäß Artikel 4 dieser Verordnung und des Ziels der Wiederherstellung von mindestens 25 000 Flusskilometern in der Union zu frei fließenden Flüssen bis 2030 beizutragen, unbeschadet der Richtlinie 2000/60/EG, insbesondere des Artikels 4 Absätze 3, 5 und 7, und der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(49), insbesondere des Artikels 15.

(2)  Die Mitgliedstaaten beseitigen die künstlichen Hindernisse für die ▌ Vernetzung von Oberflächengewässern, die in dem gemäß Absatz 1 dieses Artikels erstellten Verzeichnis aufgeführt sind, im Einklang mit dem Plan für ihre Beseitigung gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstaben i und n. Bei der Beseitigung von künstlichen Hindernissen gehen die Mitgliedstaaten prioritär obsolete Hindernisse an, d. h. solche, die nicht länger zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für die Binnenschifffahrt, für die Wasserversorgung, für den Hochwasserschutz oder für andere Zwecke benötigt werden.

(3)  Die Mitgliedstaaten ergänzen die Beseitigung der künstlichen Hindernisse gemäß Absatz 2 durch die Maßnahmen, die zur Verbesserung der natürlichen Funktionen der betreffenden Auen erforderlich sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß den Absätzen 2 und 3 wiederhergestellte natürliche Vernetzung der Flüsse und natürlichen Funktionen der damit verbundenen Auen erhalten werden.

Artikel 10

Wiederherstellung von Bestäuberpopulationen

(1)  Die Mitgliedstaaten verbessern die Vielfalt der Bestäuber und kehren den Rückgang der Bestäuberpopulationen bis spätestens 2030 um und erreichen anschließend einen steigenden Trend bei den Bestäuberpopulationen, der ab 2030 mindestens alle sechs Jahre gemessen wird, bis ein gemäß Artikel 14 Absatz 5 festgelegtes zufriedenstellendes Niveau erreicht ist, indem sie rechtzeitig geeignete und wirksame Maßnahmen ergreifen.

(2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung und Aktualisierung einer wissenschaftlich fundierten Methode zur Überwachung der Vielfalt von Bestäubern und Bestäuberpopulationen zu erlassen. Die Kommission erlässt bis zum ... [12 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] den ersten dieser delegierten Rechtsakte zur Festlegung dieser Methode.

(3)  Die in Absatz 2 genannte Methode bietet einen standardisierten Ansatz für die Erhebung jährlicher Daten über die Größe und Vielfalt der Bestäuberarten in allen Ökosystemen, für die Bewertung der Entwicklung der Bestäuberpopulation und der Wirksamkeit der Wiederherstellungsmaßnahmen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 ergriffen wurden.

(4)   Bei der Anwendung der in Absatz 2 genannten Methode stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Überwachungsdaten von einer angemessenen Anzahl von Standorten stammen, damit die Repräsentativität in ihren Hoheitsgebieten gewährleistet ist. Die Mitgliedstaaten fördern die Bürgerforschung (citizen science) bei der Erhebung von Überwachungsdaten, soweit dies angemessen ist, und stellen angemessene Ressourcen für die Wahrnehmung dieser Aufgaben bereit.

(5)   Die Kommission und die einschlägigen Agenturen der Union, insbesondere die EUA, die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit und die Europäische Chemikalienagentur, koordinieren im Einklang mit ihren jeweiligen Mandaten ihre Tätigkeiten in Bezug auf Bestäuber und stellen auf Anfrage Informationen bereit, um die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Artikel zu unterstützen. Zu diesem Zweck richtet die Kommission unter anderem eine spezielle Taskforce ein und leitet einschlägige Informationen und Fachwissen in koordinierter Weise an die Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 11

Wiederherstellung landwirtschaftlicher Ökosysteme

(1)  Zusätzlich zu den Flächen, die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absätze 1, 4 und 7 unterliegen, ergreifen die Mitgliedstaaten Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die biologische Vielfalt von landwirtschaftlichen Ökosystemen zu verbessern, wobei dem Klimawandel, den sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnissen von ländlichen Gebieten sowie der Notwendigkeit, die nachhaltige landwirtschaftliche Erzeugung in der Union sicherzustellen, Rechnung getragen wird.

(2)  Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, die darauf abzielen, dass auf nationaler Ebene ein Aufwärtstrend bei mindestens zwei der folgenden drei Indikatoren für landwirtschaftliche Ökosysteme gemäß Anhang IV erreicht wird, gemessen im Zeitraum vom ... [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] bis zum 31. Dezember 2030 und danach alle sechs Jahre, bis ein gemäß Artikel 14 Absatz 5 festgelegtes zufriedenstellendes Niveau erreicht ist:

a)  Index der Grünlandschmetterlinge;

b)  Vorrat an organischem Kohlenstoff in mineralischen Ackerböden;

c)  Anteil landwirtschaftlicher Flächen mit Landschaftselementen mit großer Vielfalt.

(3)  Die Mitgliedstaaten ergreifen Wiederherstellungsmaßnahmen, die darauf abzielen, dass der Index häufiger Feldvogelarten auf nationaler Ebene auf der Grundlage der in Anhang V genannten Arten (indexiert am ... [Bitte Datum einfügen = erster Tag des Monats zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] = 100) folgende Werte erreicht:

a)  110 bis 2030, 120 bis 2040 und 130 bis 2050 in den in Anhang V aufgeführten Mitgliedstaaten mit historisch stärker erschöpften Feldvogelpopulationen;

b)  105 bis 2030, 110 bis 2040 und 115 bis 2050 in den in Anhang V aufgeführten Mitgliedstaaten mit historisch weniger stark erschöpften Feldvogelpopulationen.

(4)   Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, die darauf abzielen, dass organische Böden, die landwirtschaftlich genutzt werden und bei denen es sich um entwässerte Moorböden handelt, wiederhergestellt werden. Diese Maßnahmen sind zu ergreifen auf mindestens

a)  30 % dieser Flächen, von denen mindestens ein Viertel wiedervernässt werden muss, bis 2030;

b)  40 % dieser Flächen, von denen mindestens ein Drittel wiedervernässt werden muss, bis 2040;

c)  50 % dieser Flächen, von denen mindestens ein Drittel wiedervernässt werden muss, bis 2050.

Die Mitgliedstaaten können Wiederherstellungsmaßnahmen, einschließlich Wiedervernässung, auf Flächen von Torfabbaugebieten ergreifen und diese Flächen auf die jeweiligen in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zielvorgaben anrechnen.

Zudem können die Mitgliedstaaten Wiederherstellungsmaßnahmen zur Wiedervernässung von Böden ergreifen, bei denen es sich um entwässerte Moorböden handelt, die zu anderen als landwirtschaftlichen oder Torfabbauzwecken genutzt werden, und diese wiedervernässten Flächen bis zu 40 % auf die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zielvorgaben anrechnen.

Die Wiederherstellungsmaßnahmen, die in der Wiedervernässung von Moorböden bestehen, einschließlich der zu erzielenden Wasserniveaus, tragen zur Verringerung der Nettotreibhausgasemissionen und zur Steigerung der biologischen Vielfalt bei, wobei die nationalen und lokalen Gegebenheiten zu berücksichtigen sind.

In hinreichend begründeten Fällen kann der Umfang der Wiedervernässung von landwirtschaftlich genutzten Moorböden durch einen Mitgliedstaat auf weniger als in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c gefordert verringert werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass diese Wiedervernässung wesentliche negative Auswirkungen auf Infrastruktur, Gebäude, die Anpassung an den Klimawandel oder andere öffentliche Interessen hat und die Wiedervernässung nicht auf anderen als landwirtschaftlich genutzten Flächen stattfinden kann. Eine solche Verringerung wird im Einklang mit Artikel 14 Absatz 8 festgelegt.

Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Zielvorgaben für die Wiedervernässung gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c zu erreichen, bedeutet nicht, dass Landwirte und private Landbesitzer – für die die Wiedervernässung auf landwirtschaftlichen Flächen weiterhin freiwillig ist – zur Wiedervernässung ihrer Flächen verpflichtet sind, unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus dem nationalen Recht ergeben.

Die Mitgliedstaaten schaffen, soweit erforderlich, Anreize für die Wiedervernässung, um sie zu einer attraktiven Option für Landwirte und private Landeigentümer zu machen, und fördern den Zugang zu Schulungen und Beratung für Landwirte und andere Interessenträger zu den Vorteilen der Wiedervernässung von Torfflächen und zu den Optionen der anschließenden Landbewirtschaftung und damit verbundenen Möglichkeiten.

Artikel 12

Wiederherstellung von Waldökosystemen

(1)  Zusätzlich zu den Flächen, die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absätze 1, 4 und 7 unterliegen, ergreifen die Mitgliedstaaten die Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die biologische Vielfalt von Waldökosystemen zu verbessern, unter Berücksichtigung der Risiken von Waldbränden.

(2)  Die Mitgliedstaaten erreichen auf nationaler Ebene einen Aufwärtstrend bei dem Index häufiger Waldvogelarten gemäß Anhang VI, gemessen im Zeitraum vom … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] bis zum 31. Dezember 2030 und danach alle sechs Jahre, bis ein gemäß Artikel 14 Absatz 5 festgelegtes zufriedenstellendes Niveau erreicht ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten erreichen auf nationaler Ebene einen Aufwärtstrend bei mindestens sechs der folgenden sieben Indikatoren für Waldökosysteme gemäß Anhang VI, ausgewählt auf der Grundlage ihrer Fähigkeit zum Nachweis der Verbesserung der biologischen Vielfalt der Waldökosysteme in dem betreffenden Mitgliedstaat. Der Trend wird im Zeitraum vom ... [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] bis zum 31. Dezember 2030 gemessen und danach alle sechs Jahre, bis ein gemäß Artikel 14 Absatz 5 festgelegtes zufriedenstellendes Niveau erreicht ist:

a)   stehendes Totholz;

b)   liegendes Totholz;

c)   der Anteil der Wälder mit uneinheitlicher Altersstruktur;

d)   die Waldvernetzung;

e)   der Vorrat an organischem Kohlenstoff;

f)   der Anteil der Wälder mit überwiegend heimischen Baumarten;

g)   die Vielfalt der Baumarten.

(4)   Die Nichteinhaltung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Verpflichtungen ist gerechtfertigt, wenn sie auf Folgendes zurückzuführen ist:

a)   großflächige Ereignisse höherer Gewalt, einschließlich Naturkatastrophen, insbesondere ungeplante und unkontrollierte Waldbrände; oder

b)   unvermeidbare Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden.

Artikel 13

Pflanzung von drei Milliarden zusätzlichen Bäumen

(1)   Bei der Festlegung und Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen zur Erfüllung der in den Artikeln 4 sowie 8 bis 12 genannten Ziele und Verpflichtungen zielen die Mitgliedstaaten darauf ab, einen Beitrag zur Erfüllung der Verpflichtung der Union zu leisten, bis 2030 mindestens drei Milliarden zusätzliche Bäume auf Unionsebene zu pflanzen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihr Beitrag zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz 1 unter uneingeschränkter Achtung der ökologischen Grundsätze geleistet wird, auch indem sie die Artenvielfalt und eine diverse Altersstruktur sicherstellen, wobei heimische Baumarten Vorrang haben, mit Ausnahme – in ganz bestimmten Fällen und unter ganz bestimmten Bedingungen – nicht heimischer Arten, die an den lokalen Boden, den klimatischen und ökologischen Kontext und die Lebensraumbedingungen angepasst sind und eine Rolle bei der Erhöhung der Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel spielen. Die Maßnahmen zur Erfüllung dieser Verpflichtung zielen darauf ab, die ökologische Vernetzung zu verbessern, und stützen sich auf nachhaltige Aufforstung, Wiederaufforstung und Baumpflanzung sowie den Ausbau städtischer Grünflächen.

KAPITEL III

NATIONALE WIEDERHERSTELLUNGSPLÄNE

Artikel 14

Erstellung der nationalen Wiederherstellungspläne

(1)  Alle Mitgliedstaaten erstellen jeweils einen nationalen Wiederherstellungsplan und führen die vorbereitende Überwachung und die Forschung durch, die erforderlich sind, um die Wiederherstellungsmaßnahmen zu ermitteln, die zur Erfüllung der Wiederherstellungsziele und zur Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 13 und zur Leistung eines Beitrags zu den in Artikel 1 dargelegten übergeordneten Zielen und Zielvorgaben der Union erforderlich sind, wobei den jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung getragen wird.

(2)  Die Mitgliedstaaten quantifizieren die Fläche, die wiederhergestellt werden muss, um die Wiederherstellungsziele gemäß den Artikeln 4 und 5 zu erreichen, und berücksichtigen dabei den Zustand der in Artikel 4 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Lebensraumtypen sowie die Qualität und Quantität der Habitate der in Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 5 genannten Arten, die es in den unter Artikel 2 fallenden Ökosystemen gibt. Die Quantifizierung erfolgt unter anderem anhand folgender Angaben:

a)  für jeden Lebensraumtyp:

i)  die gesamte Fläche des Lebensraums und eine Karte seiner derzeitigen Verbreitung,

ii)  die Fläche des Lebensraums, die sich in keinem guten Zustand befindet,

iii)  die günstige Gesamtfläche unter Berücksichtigung der Aufzeichnungen über dessen historische Verbreitung und der voraussichtlichen Veränderungen der Umweltbedingungen aufgrund des Klimawandels,

iv)  die am besten für die erneute Etablierung von Lebensraumtypen geeigneten Flächen angesichts aktueller und prognostizierter Veränderungen der Umweltbedingungen aufgrund des Klimawandels;

b)  die für die Erreichung ihres günstigen Erhaltungszustands notwendige ausreichende Qualität und Quantität der Habitate von Arten, unter Berücksichtigung der am besten für die erneute Etablierung dieser Habitate geeigneten Flächen, und die für die Entfaltung der Artenpopulationen erforderliche Vernetzung zwischen ihnen sowie aktuelle und vorhergesagte Veränderungen der Umweltbedingungen aufgrund des Klimawandels, die konkurrierenden Bedürfnisse der Habitate und Arten und das Vorhandensein landwirtschaftlicher Nutzflächen mit hohem Naturwert.

Für die Zwecke der Quantifizierung der Fläche, die für jeden Lebensraumtyp wiederhergestellt werden muss, um die Wiederherstellungsziele gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a zu erreichen, umfasst die Fläche des Lebensraums, die sich in keinem guten Zustand befindet, gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii dieses Absatzes nur die Flächen, für die der Zustand des Lebensraumtyps bekannt ist.

Für die Zwecke der Quantifizierung der Fläche, die für jeden Lebensraumtyp wiederhergestellt werden muss, um die Wiederherstellungsziele gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und d zu erreichen, umfasst die Lebensraumfläche, die sich in keinem guten Zustand befindet, gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii dieses Absatzes nur die Flächen, für die der Zustand des Lebensraumtyps bekannt ist oder gemäß Artikel 4 Absatz 9 und Artikel 5 Absatz 7 bekannt sein muss.

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 4 Absatz 2 anzuwenden, so ermittelt dieser Mitgliedstaat die in jenem Artikel genannten Prozentsätze.

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 3 anzuwenden, so ermittelt dieser Mitgliedstaat die gemäß jenen Artikeln ausgewählten niedrigeren Prozentsätze.

(3)   Für die Gruppe 7 der in Anhang II aufgeführten Biotoptypen legen die Mitgliedstaaten den Prozentsatz gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d fest.

(4)   Die Mitgliedstaaten bestimmen und kartieren für all ihre Städte sowie kleineren Städte und Vororte städtische Ökosystemgebiete gemäß Artikel 8.

Das städtische Ökosystemgebiet einer Stadt oder einer kleineren Stadt und eines Vororts umfasst

a)   die gesamte Stadt oder die gesamte kleinere Stadt und den gesamten Vorort oder

b)   Teile der Stadt oder der kleineren Stadt und des Vororts, einschließlich zumindest ihrer Stadtzentren, städtischen Räume und, sofern vom betreffenden Mitgliedstaat als angemessen eingestuft, stadtnahen Gebiete.

Die Mitgliedstaaten können die städtischen Ökosystemgebiete von zwei oder mehr aneinander angrenzenden Städten oder kleineren Städten und Vororten – oder von beiden – zu einem städtischen Ökosystemgebiet entsprechend zusammenführen, das diesen Städten oder kleineren Städten und Vororten – oder beiden – gemeinsam ist.

(5)  Die Mitgliedstaaten legen bis 2030 im Wege eines offenen und wirksamen Verfahrens sowie einer Bewertung auf der Grundlage der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse, des in Artikel 20 Absatz 10 genannten Orientierungsrahmens und, sofern verfügbar, des in Artikel 20 Absatz 11 genannten Orientierungsrahmens ein zufriedenstellendes Niveau fest, und zwar für

a)  die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Bestäuberpopulationen und den in Artikel 12 Absatz 2 genannten Indikator;

b)  jeden der ausgewählten in Artikel 11 Absatz 2 genannten Indikatoren;

c)  jeden der ausgewählten in Artikel 12 Absatz 3 genannten Indikatoren;

d)  die in Artikel 8 Absatz 2 genannten städtischen Grünflächen und

e)  die in Artikel 8 Absatz 3 genannte städtische Baumüberschirmung.

(6)  Die Mitgliedstaaten ermitteln und kartieren die land- und forstwirtschaftlichen Flächen, die der Wiederherstellung bedürfen, insbesondere die Flächen, die aufgrund von Intensivierung oder anderen Bewirtschaftungsfaktoren eine bessere Vernetzung und mehr Landschaftsvielfalt benötigen.

(7)   Jeder Mitgliedstaat kann bis zum … [ein Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] eine Methodik zur Ergänzung der Methodik gemäß Anhang IV entwickeln, um Landschaftselemente mit großer Vielfalt zu überwachen, die nicht von der gemeinsamen Methode gemäß der Beschreibung der Landschaftselemente mit großer Vielfalt in dem genannten Anhang erfasst werden. Die Kommission stellt bis zum … [ein Monat nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] Leitlinien für den Rahmen für die Entwicklung diese Methodiken zur Verfügung.

(8)   Die Mitgliedstaaten legen, falls anwendbar, fest, dass der Umfang der Wiedervernässung von Moorböden mit landwirtschaftlicher Nutzung gemäß Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 5 verringert wird.

(9)  Die Mitgliedstaaten ermitteln Synergien mit dem Klimaschutz, der Anpassung an den Klimawandel, der Landdegradationsneutralität und der Katastrophenvorsorge und geben Wiederherstellungsmaßnahmen entsprechend Vorrang. Darüber hinaus berücksichtigen die Mitgliedstaaten

a)  ihre integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1999;

b)  ihre Langfrist-Strategien gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018/1999;

c)  das verbindliche Gesamtziel der Union für 2030 gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001.

(10)   Die Mitgliedstaaten ermitteln Synergien mit der Land- und Forstwirtschaft. Sie ermitteln auch bestehende land- und forstwirtschaftliche Verfahren, einschließlich GAP-Interventionen, die zu den Zielen dieser Verordnung beitragen.

(11)   Die Durchführung dieser Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, Mittel im Rahmen der GAP, der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) oder anderer Finanzierungsprogramme und ‑instrumente in den Bereichen Landwirtschaft und Fischerei im Rahmen des MFR 2021-2027 anzupassen.

(12)   Die Mitgliedstaaten können den Einsatz privater oder öffentlicher Förderprogramme zugunsten der Interessenträger, die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 4 bis 12 durchführen, – einschließlich Landbewirtschaftern und ‑eigentümern, Landwirten, Forstwirten und Fischern – fördern.

(13)  Die Mitgliedstaaten koordinieren die Erstellung der nationalen Wiederherstellungspläne mit der Kartierung von Flächen, die erforderlich sind, um mindestens ihren nationalen Beitrag zum Ziel für erneuerbare Energie für 2030 zu erreichen, und, sofern zutreffend, mit der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energien und speziellen Infrastrukturgebieten. Während der Erstellung der nationalen Wiederherstellungspläne sorgen die Mitgliedstaaten für Synergien mit dem Ausbau erneuerbarer Energie und der Energieinfrastruktur sowie mit Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energien und speziellen Infrastrukturgebieten, die bereits ausgewiesen sind, und stellen sicher, dass die Funktionsweise dieser Gebiete, einschließlich der gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 in diesen Gebieten geltenden Genehmigungsverfahren, und die Funktionsweise der Netzvorhaben, die für die Integration von erneuerbarer Energie in das Stromnetz erforderlich sind, und die entsprechenden Genehmigungsverfahren unverändert bleiben.

(14)  Bei der Erstellung ihrer nationalen Wiederherstellungspläne berücksichtigen die Mitgliedstaaten insbesondere Folgendes:

a)  die gemäß der Richtlinie 92/43/EWG für Natura 2000-Gebiete festgelegten Erhaltungsmaßnahmen;

b)  prioritäre Aktionsrahmen, die im Einklang mit der Richtlinie 92/43/EWG erstellt wurden;

c)  die Maßnahmen zur Erreichung eines guten quantitativen, ökologischen und chemischen Zustands der Wasserkörper, die in den gemäß der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen enthalten sind und die gemäß der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(50) erstellten Hochwasserrisikomanagementpläne;

d)  falls anwendbar, die gemäß der Richtlinie 2008/56/EG ausgearbeiteten Meeresstrategien zur Erreichung eines guten Umweltzustands für alle Meeresregionen der Union;

e)  die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 erstellten nationalen Luftreinhalteprogramme;

f)  im Einklang mit Artikel 6 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt erstellte nationale Biodiversitätsstrategien und Aktionspläne;

g)  falls anwendbar, Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen im Rahmen der GFP;

h)   die gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 erstellten GAP-Strategiepläne.

(15)   Bei der Erstellung ihrer nationalen Wiederherstellungspläne berücksichtigen die Mitgliedstaaten auch strategische kritische Rohstoffe betreffende Projekte, sofern diese nach Unionsrecht anerkannt sind.

(16)  Bei der Erstellung ihrer nationalen Wiederherstellungspläne

a)  können die Mitgliedstaaten je nach den spezifischen nationalen und lokalen Gegebenheiten und den jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen die verschiedenen Beispiele für Wiederherstellungsmaßnahmen verwenden, die in Anhang VII aufgeführt sind;

b)  streben die Mitgliedstaaten danach, die ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Ökosystemfunktionen und ihren Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung der betreffenden Regionen und Gemeinschaften zu optimieren;

c)  können die Mitgliedstaaten die unterschiedlichen Situationen in diversen Regionen im Zusammenhang mit sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen, regionalen und lokalen Besonderheiten und der Bevölkerungsdichte berücksichtigen; falls angemessen, sollte die besondere Situation der Gebiete in äußerster Randlage der Union, wie ihrer Abgelegenheit, Insellage, geringen Größe und schwierigen topografischen und klimatischen Bedingungen sowie ihrer reichen biologischen Vielfalt, und den mit dem Schutz und der Wiederherstellung ihrer Ökosysteme verbundenen Kosten berücksichtigt werden.

(17)  Die Mitgliedstaaten fördern nach Möglichkeit Synergien mit den nationalen Wiederherstellungsplänen anderer Mitgliedstaaten, insbesondere wenn es sich um grenzübergreifende Ökosysteme handelt oder wenn Mitgliedstaaten sich eine Meeresregion oder Unterregion im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG teilen.

(18)   Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die Wiederherstellung und Wiedereinrichtung von Meeresökosystemen für die Erstellung und Umsetzung nationaler Wiederherstellungspläne – sofern praktikabel und angemessen – bestehende Strukturen der regionalen institutionellen Zusammenarbeit nutzen.

(19)   Stellen die Mitgliedstaaten ein Problem fest, das voraussichtlich die Erfüllung der Verpflichtungen zur Wiederherstellung und Wiedereinrichtung von Meeresökosystemen verhindert und das Maßnahmen erforderlich macht, für die sie nicht zuständig sind, so wenden sie sich einzeln oder gemeinsam mit einer Beschreibung des festgestellten Problems und möglichen Maßnahmen im Hinblick auf deren Prüfung und potenzielle Annahme an die gegebenenfalls betroffenen Mitgliedstaaten, die Kommission oder internationale Organisationen.

(20)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erstellung des Wiederherstellungsplans offen, transparent, inklusiv und wirksam ist und dass die Öffentlichkeit, einschließlich aller relevanten Interessenträger, frühzeitig und wirksam die Möglichkeit erhält, sich an der Ausarbeitung des Plans zu beteiligen. Die Konsultationen müssen die Anforderungen gemäß ▌der Richtlinie 2001/42/EG erfüllen.

Artikel 15

Inhalt der nationalen Wiederherstellungspläne

(1)  Der nationale Wiederherstellungsplan deckt den Zeitraum bis 2050 ab und enthält Zwischenfristen zu den Zielen und Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 13.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels kann sich der gemäß Artikel 16 und Artikel 17 Absatz 6 vorzulegende nationale Wiederherstellungsplan für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2032 bis zu einer Überprüfung gemäß Artikel 19 Absatz 1 auf einen strategischen Überblick über Folgendes beschränken:

a)   die Elemente gemäß Absatz 3 und

b)   die Inhalte gemäß den Absätzen 4 und 5.

Der infolge der gemäß Artikel 19 Absatz 1 bis zum 30. Juni 2032 durchzuführenden Überprüfung überarbeitete nationale Wiederherstellungsplan kann sich für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2042 bis zu einer Überarbeitung gemäß Artikel 19 Absatz 1 bis zum 30. Juni 2042 auf einen strategischen Überblick über die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Elemente und Inhalte beschränken.

(3)  Jeder Mitgliedstaat nimmt in seinem unter Verwendung des gemäß Absatz 7 dieses Artikels festgelegten einheitlichen Formats erstellten nationalen Wiederherstellungsplan folgende Elemente auf:

a)  die Quantifizierung der Flächen, die wiederhergestellt werden müssen, um die Wiederherstellungsziele gemäß den Artikeln 4 bis 12 zu erreichen, auf der Grundlage der gemäß Artikel 14 durchgeführten vorbereitenden Arbeiten und der vorläufigen Karten der potenziell wiederherzustellenden Flächen;

b)   – falls ein Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 4 Absatz 5 oder Artikel 5 Absatz 3 anwendet – eine Begründung, warum es nicht möglich ist, bis 2050 die für die günstige Gesamtfläche eines bestimmten Lebensraumtyps notwendigen Wiederherstellungsmaßnahmen zu ergreifen, und eine Begründung für den von diesem Mitgliedstaat ermittelten niedrigeren Prozentsatz gemäß jenen Artikeln;

c)  eine Beschreibung der zur Erreichung der Wiederherstellungsziele und ‑verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 13 der vorliegenden Verordnung geplanten oder ergriffenen Wiederherstellungsmaßnahmen und eine Angabe, welche dieser Wiederherstellungsmaßnahmen innerhalb des gemäß der Richtlinie 92/43/EWG eingerichteten Natura 2000-Netzes geplant sind oder ergriffen wurden;

d)   einen eigenen Abschnitt mit den Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 9 und Artikel 5 Absatz 7;

e)   falls ein Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung anwendet: eine Begründung dafür, warum die Verwirklichung oder Aufrechterhaltung des gemäß Artikel 1 Buchstabe e der Richtlinie 92/43/EWG ermittelten günstigen Erhaltungszustands der betreffenden Lebensraumtypen auf nationaler biogeografischer Ebene durch die nach dem genannten Artikel festgelegten Prozentsätze nicht verhindert würde;

f)  eine Angabe der Maßnahmen, mit denen im Einklang mit Artikel 4 Absatz 11 und Artikel 5 Absatz 9 sichergestellt werden soll, dass sich der Zustand der Flächen der in den Anhängen I und II aufgeführten Lebensraumtypen auf den Flächen, auf denen ein guter Zustand erreicht wurde, nicht erheblich verschlechtert und dass sich die Habitate der in Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 5 genannten Arten auf den Flächen, auf denen eine ausreichende Qualität der Habitate der Arten erreicht wurde, nicht erheblich verschlechtern;

g)   falls anwendbar, eine Beschreibung der Art und Weise der Anwendung von Artikel 4 Absatz 13 in seinem Hoheitsgebiet, einschließlich

i)  einer Erläuterung des Systems der Ausgleichsmaßnahmen, die für jedes erhebliche Verschlechterungsereignis zu ergreifen sind, sowie der erforderlichen Überwachung der erheblichen Verschlechterung der Lebensraumtypen und Habitate der Arten sowie der Berichterstattung darüber sowie der ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen;

ii)  einer Erläuterung der Art und Weise, wie sichergestellt wird, dass die Durchführung von Artikel 4 Absatz 13 nicht die Erreichung der Ziele und Zielvorgaben gemäß den Artikeln 1, 4 und 5 beeinträchtigt;

h)  eine Angabe der Maßnahmen mit dem Ziel, die in den Anhängen I und II aufgeführten Lebensraumtypen auf den Flächen, auf denen sie vorkommen, in gutem Zustand zu erhalten, und der Maßnahmen mit dem Ziel, gemäß Artikel 4 Absatz 12 und Artikel 5 Absatz 10 eine erhebliche Verschlechterung des Zustands anderer Flächen der in den Anhängen I und II aufgeführten Lebensraumtypen zu verhindern;

i)  das Verzeichnis der gemäß Artikel 9 Absatz 1 ermittelten zu beseitigenden Hindernisse, den Plan für ihre Beseitigung gemäß Artikel 9 Absatz 2 und die geschätzte Länge frei fließender Flüsse, die durch die Beseitigung dieser Hindernisse von 2020 bis 2030 und 2050 erreicht werden soll, sowie alle sonstigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der natürlichen Funktionen von Auen gemäß Artikel 9 Absatz 3;

j)   eine Übersicht über die gemäß Artikel 11 Absatz 2 gewählten Indikatoren für landwirtschaftliche Ökosysteme und ihre Eignung als Nachweis für die Verbesserung der biologischen Vielfalt in landwirtschaftlichen Ökosystemen in dem betreffenden Mitgliedstaat;

k)   falls anwendbar, eine Begründung dafür, warum Moorböden zu einem geringeren Anteil als gemäß Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c wiedervernässt werden;

l)   eine Übersicht über die gemäß Artikel 12 Absatz 3 gewählten Indikatoren für Waldökosysteme und ihre Eignung als Nachweis für die Verbesserung der biologischen Vielfalt in Waldökosystemen in dem betreffenden Mitgliedstaat;

m)   eine Beschreibung des Beitrags zu der Verpflichtung gemäß Artikel 13;

n)  den Zeitplan für die Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 4 bis 12;

o)  falls anwendbar, ein eigener Abschnitt mit speziell zugeschnittenen Wiederherstellungsmaßnahmen in ihren Gebieten in äußerster Randlage;

p)  die Überwachung der Flächen, die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 4 und 5 unterliegen, das Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit der gemäß den Artikeln 4 bis 12 ergriffenen Wiederherstellungsmaßnahmen und zur Überarbeitung dieser Maßnahmen, wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Ziele und Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 13 eingehalten beziehungsweise erfüllt werden;

q)  eine Angabe der Bestimmungen zur Gewährleistung der kontinuierlichen, langfristigen und nachhaltigen Wirkung der Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 4 bis 12;

r)  die geschätzten positiven Nebeneffekte für den Klimaschutz und die Landdegradationsneutralität im Zusammenhang mit den Wiederherstellungsmaßnahmen im Laufe der Zeit;

s)   die vorhersehbaren sozioökonomischen Auswirkungen und den geschätzten Nutzen der Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 4 bis 12;

t)  ein eigener Abschnitt, in dem dargelegt wird, wie der nationale Wiederherstellungsplan Folgendes berücksichtigt:

i)  die Relevanz von Klimaszenarien für die Planung von Art und Ort der Wiederherstellungsmaßnahmen,

ii)  das Potenzial von Wiederherstellungsmaßnahmen zur Minimierung der Auswirkungen des Klimawandels auf die Natur, zur Verhinderung von Naturkatastrophen oder zur Abmilderung von deren Auswirkungen und zur Unterstützung der Anpassung,

iii)  Synergien mit nationalen Anpassungsstrategien oder -plänen und nationalen Berichten über die Bewertung des Katastrophenrisikos,

iv)  einen Überblick über die Wechselwirkungen zwischen den im nationalen Wiederherstellungsplan und im nationalen Energie- und Klimaplan enthaltenen Maßnahmen,

u)  den geschätzten Finanzierungsbedarf für die Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen, einschließlich einer Beschreibung der Unterstützung für Interessenträger, die von Wiederherstellungsmaßnahmen oder anderen neuen Verpflichtungen aus dieser Verordnung betroffen sind, und der vorgesehenen öffentlichen oder privaten Finanzierungsmittel, einschließlich der Finanzierung oder Kofinanzierung mit Finanzierungsinstrumenten der Union;

v)  eine Angabe der Subventionen, die sich negativ auf die Erreichung der Ziele und die Einhaltung der Verpflichtungen, die in dieser Verordnung festgelegt sind, auswirken;

w)  eine Zusammenfassung des Verfahrens zur Erstellung und Festlegung des nationalen Wiederherstellungsplans, einschließlich Informationen über die Beteiligung der Öffentlichkeit und darüber, wie die Bedürfnisse lokaler Gemeinschaften und Interessenträger berücksichtigt wurden;

x)  ein eigener Abschnitt, in dem dargelegt wird, wie die in Artikel 17 Absatz 4 genannten Anmerkungen der Kommission zum Entwurf des nationalen Wiederherstellungsplans gemäß Artikel 17 Absatz 5 berücksichtigt wurden; geht der betreffende Mitgliedstaat auf eine Anmerkung der Kommission oder einen wesentlichen Bestandteil davon nicht ein, so begründet er dies.

(4)  Der nationale Wiederherstellungsplan enthält, falls anwendbar, die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die ein Mitgliedstaat im Rahmen der GFP zu ergreifen beabsichtigt, einschließlich der Bestandserhaltungsmaßnahmen in gemeinsamen Empfehlungen, die ein Mitgliedstaat nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten und in Artikel 18 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Verfahren zu veranlassen beabsichtigt, sowie alle einschlägigen Informationen über diese Maßnahmen.

(5)   Der nationale Wiederherstellungsplan enthält einen Überblick über das Zusammenspiel zwischen den im nationalen Wiederherstellungsplan und im nationalen Strategieplan im Rahmen der GAP enthaltenen Maßnahmen.

(6)   Falls angemessen, enthält der nationale Wiederherstellungsplan einen Überblick über die Erwägungen im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Situationen in diversen Regionen gemäß Artikel 14 Absatz 16 Buchstabe c.

(7)  Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten ein einheitliches Format für den nationalen Wiederherstellungsplan fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission wird bei der Ausarbeitung des einheitlichen Formats von der EUA unterstützt. Bis zum … [Datum: der erste Tag des Monats, der drei Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung liegt] legt die Kommission dem Ausschuss gemäß Artikel 24 Absatz 1 die Entwürfe der Durchführungsrechtsakte vor.

Artikel 16

Vorlage der Entwürfe der nationalen Wiederherstellungspläne

Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission bis zum ... [erster Tag des Monats, der 24 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung liegt] einen Entwurf des nationalen Wiederherstellungsplans gemäß den Artikeln 14 und 15 vor.

Artikel 17

Bewertung des nationalen Wiederherstellungsplans

(1)  Die Kommission bewertet den Entwurf des nationalen Wiederherstellungsplans innerhalb von sechs Monaten nach seinem Eingang. Bei der Durchführung dieser Bewertung handelt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem Mitgliedstaat.

(2)  Bei der Bewertung des Entwurfs des nationalen Wiederherstellungsplans prüft die Kommission

a)   die Einhaltung von Artikel 15;

b)   die Angemessenheit des Plans im Hinblick auf die Erfüllung der Ziele und die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 13;

c)   den Beitrag des Plans zum Erreichen der übergeordneten Ziele und Zielvorgaben der Union gemäß Artikel 1, der spezifischen Ziele der Umwandlung von mindestens 25 000 Flusskilometern in der Union in frei fließende Flüsse bis 2030 gemäß Artikel 9 Absatz 1 und der Verpflichtung nach Artikel 13, bis 2030 mindestens drei Milliarden weitere Bäume in der Union zu pflanzen.

(3)  Bei der Bewertung des Entwurfs des nationalen Wiederherstellungsplans wird die Kommission von Experten oder der EUA unterstützt.

(4)  Die Kommission kann dem Mitgliedstaat innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Entwurfs des nationalen Wiederherstellungsplans Anmerkungen zu diesem Entwurf übermitteln.

(5)  Der Mitgliedstaat trägt etwaigen Anmerkungen der Kommission in seinem endgültigen nationalen Wiederherstellungsplan ▌Rechnung.

(6)  Innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Anmerkungen der Kommission stellt der Mitgliedstaat den nationalen Wiederherstellungsplan fertig, veröffentlicht ihn und übermittelt ihn der Kommission.

Artikel 18

Koordinierung von Wiederherstellungsmaßnahmen in Meeresökosystemen

(1)   Die Mitgliedstaaten, deren nationale Wiederherstellungspläne im Rahmen der GFP zu erlassende Bestandserhaltungsmaßnahmen enthalten, nutzen die darin vorgesehenen Instrumente in vollem Umfang.

(2)   Enthalten die nationalen Wiederherstellungspläne Maßnahmen, für die die Vorlage einer gemeinsamen Empfehlung im Rahmen des Regionalisierungsverfahrens gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erforderlich ist, so leiten die Mitgliedstaaten, die diese nationalen Wiederherstellungspläne erstellen, unter Berücksichtigung der in Artikel 5 der vorliegenden Verordnung festgelegten Fristen rechtzeitig Konsultationen mit anderen von diesen Maßnahmen betroffenen Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse und mit den einschlägigen Beiräten gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ein, um eine rechtzeitige Einigung über gemeinsame Empfehlungen und deren Vorlage zu ermöglichen. Zu diesem Zweck nehmen sie in den nationalen Wiederherstellungsplan auch den voraussichtlichen Zeitplan für die Konsultation und die Vorlage der gemeinsamen Empfehlungen auf.

(3)   Die Kommission erleichtert und überwacht Fortschritte bei der Vorlage gemeinsamer Empfehlungen im Rahmen der GFP. Die Mitgliedstaaten legen spätestens 18 Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist die gemeinsamen Empfehlungen zu den Bestandserhaltungsmaßnahmen vor, die erforderlich sind, um zur Erreichung der in Artikel 5 festgelegten Ziele beizutragen.

(4)   Liegen innerhalb der jeweiligen Frist gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels keine gemeinsamen Empfehlungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu Bestandserhaltungsmaßnahmen vor, die für die Einhaltung der Verpflichtungen im Rahmen des Umweltrechts der Union gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erforderlich sind, so kann die Kommission die in Artikel 11 Absatz 4 jener Verordnung vorgesehenen Instrumente, falls angemessen, unter den dort festgelegten Bedingungen in vollem Umfang nutzen.

Artikel 19

Überprüfung des nationalen Wiederherstellungsplans

(1)  Bis zum 30. Juni 2032 und anschließend bis zum 30. Juni 2042 überprüft und überarbeitet jeder Mitgliedstaat seinen jeweiligen nationalen Wiederherstellungsplan und nimmt zusätzliche Maßnahmen auf. Danach überprüft jeder Mitgliedstaat mindestens alle zehn Jahre seinen nationalen Wiederherstellungsplan, überarbeitet ihn erforderlichenfalls und nimmt zusätzliche Maßnahmen auf.

Die Überprüfung wird gemäß den Artikeln 14 und 15 durchgeführt, und dabei werden die Fortschritte bei der Durchführung des Plans, die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie die verfügbaren Kenntnisse über Änderungen oder erwartete Veränderungen der Umweltbedingungen aufgrund des Klimawandels berücksichtigt. Bei den bis 30. Juni 2032 und bis 30. Juni 2042 durchzuführenden Überprüfungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die im Einklang mit Artikel 4 Absatz 9 und Artikel 5 Absatz 7 gewonnenen Erkenntnisse über den Zustand der in den Anhängen I und II aufgeführten Lebensraumtypen. Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht seinen überarbeiteten nationalen Wiederherstellungsplan und legt ihn der Kommission vor.

(2)  Ergibt sich aus der gemäß Artikel 20 durchgeführten Überwachung, dass die im nationalen Wiederherstellungsplan festgelegten Maßnahmen voraussichtlich nicht für die Erreichung der Ziele und die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 13 ausreichen werden, so hat der betreffende Mitgliedstaat den nationalen Wiederherstellungsplan zu überprüfen und, falls erforderlich, zu überarbeiten und zusätzliche Maßnahmen in ihn aufzunehmen. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen ihren überarbeiteten nationalen Wiederherstellungsplan und legen ihn der Kommission vor.

(3)  Auf der Grundlage der in Artikel 21 Absätze 1 und 2 genannten Informationen und der Bewertung gemäß Artikel 21 Absätze 4 und 5 kann die Kommission nach Rücksprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat diesen auffordern, einen überarbeiteten Entwurf des nationalen Wiederherstellungsplans mit zusätzlichen Maßnahmen vorzulegen, wenn sie der Auffassung ist, dass die vom betreffenden Mitgliedstaat erzielten Fortschritte nicht für die Erreichung der Ziele und die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 13 ausreichen werden. Innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Aufforderung seitens der Kommission veröffentlicht der Mitgliedstaat den überarbeiteten nationalen Wiederherstellungsplan mit zusätzlichen Maßnahmen und legt ihn der Kommission vor. Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats und in hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission diese Frist um weitere sechs Monate verlängern.

KAPITEL IV

ÜBERWACHUNG UND BERICHTERSTATTUNG

Artikel 20

Überwachung

(1)  Die Mitgliedstaaten überwachen Folgendes:

a)  Zustand und Trends beim Zustand der Lebensraumtypen sowie Qualität und Qualitätstrend der Habitate der in den Artikeln 4 und 5 genannten Arten auf den Flächen, die Wiederherstellungsmaßnahmen unterliegen, auf der Grundlage der Überwachungsvorkehrungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe p;

b)  die Fläche der städtischen Grünflächen und städtischen Baumüberschirmung in gemäß Artikel 14 Absatz 4 bestimmten städtischen Ökosystemgebieten nach Artikel 8;

c)  mindestens zwei der von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 gewählten Biodiversitätsindikatoren für landwirtschaftliche Ökosysteme;

d)  die Populationen der in Anhang V aufgeführten häufigen Feldvogelarten;

e)  den Biodiversitätsindikator für Waldökosysteme gemäß Artikel 12 Absatz 2;

f)   mindestens sechs der von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 12 Absatz 3 gewählten Biodiversitätsindikatoren für Waldökosysteme;

g)  die Größe und Vielfalt der Populationen von Bestäuberarten gemäß der in Artikel 10 Absatz 2 festgelegten Methode;

h)  die Fläche und den Zustand der Flächen der in den Anhängen I und II aufgeführten Lebensraumtypen ▌;

i)  die Fläche und die Qualität des Habitats der in Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 5 genannten Arten ▌;

j)   das Ausmaß und die Lage der Flächen, auf denen sich die Lebensraumtypen und Habitate der Arten erheblich verschlechtert haben, und der Flächen, für die Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 13 gelten, sowie die Wirksamkeit der Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass sich die Lebensraumtypen und Habitate der Arten auf Ebene jeder biogeografischen Region in ihrem Hoheitsgebiet nicht erheblich verschlechtern, und um sicherzustellen, dass die Erreichung der Ziele und Zielvorgaben gemäß den Artikeln 1, 4 und 5 nicht gefährdet ist.

(2)  Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe a beginnt, sobald die Wiederherstellungsmaßnahmen ergriffen werden.

(3)  Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c, d, e und f beginnt am … [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung].

(4)  Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe g dieses Artikels beginnt ein Jahr nach dem Inkrafttreten des in Artikel 10 Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakts.

(5)   Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe j dieses Artikels beginnt, sobald die Mitteilung gemäß Artikel 4 Absatz 13 der Kommission übermittelt wurde.

(6)  Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b erfolgt mindestens alle sechs Jahre. Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe c in Bezug auf, falls anwendbar, den Vorrat an organischem Kohlenstoff in mineralischen Ackerflächen und den Anteil der landwirtschaftlichen Flächen mit Landschaftselementen mit großer Vielfalt und gemäß Absatz 1 Buchstabe f, falls anwendbar, in Bezug auf stehendes Totholz und liegendes Totholz sowie, falls anwendbar, den Anteil der Wälder mit uneinheitlicher Altersstruktur, die Waldvernetzung und der Vorrat an organischem Kohlenstoff und den Anteil der Wälder mit überwiegend heimischen Baumarten und die Vielfalt der Baumarten wird mindestens alle sechs Jahre oder, falls zur Bewertung des Erreichens von Aufwärtstrends bis 2030 erforderlich, in kürzeren Abständen durchgeführt. Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe c in Bezug auf, falls anwendbar, den Index der Grünlandschmetterlinge, gemäß Absatz 1 Buchstabe d in Bezug auf den Index häufiger Feldvogelarten, gemäß Absatz 1 Buchstabe e in Bezug auf den Index häufiger Waldvogelarten und gemäß Absatz 1 Buchstabe g in Bezug auf Bestäuberarten erfolgt jährlich. Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstaben h und i erfolgt mindestens alle sechs Jahre und wird mit dem Berichterstattungszyklus gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG und der Anfangsbewertung gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/56/EG koordiniert. Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe j erfolgt mindestens alle drei Jahre.

(7)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Indikatoren für landwirtschaftliche Ökosysteme gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b und die Indikatoren für Waldökosysteme gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben a, b und e der vorliegenden Verordnung im Einklang mit der Überwachung gemäß den Verordnungen (EU) 2018/841 und (EU) 2018/1999 überwacht werden.

(8)  Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Daten, die bei der Überwachung nach diesem Artikel erzeugt werden, im Einklang mit der Richtlinie 2007/2/EG und mit den in Absatz 6 dieses Artikels festgelegten Überwachungshäufigkeiten.

(9)  Die Überwachungssysteme der Mitgliedstaaten stützen sich auf elektronische Datenbanken und geografische Informationssysteme und maximieren den Zugang zu und die Nutzung von Daten und Diensten aus Fernerkundungstechnologien, Erdbeobachtung (Copernicus-Dienste), In-situ-Sensoren und Geräten oder Bürgerwissenschaftsdaten, wobei die Möglichkeiten der künstlichen Intelligenz, fortgeschrittenen Datenanalyse und ‑verarbeitung zum Einsatz kommen.

(10)   Bis zum 31. Dezember 2028 richtet die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten einen Orientierungsrahmen für die Festlegung der zufriedenstellenden Niveaus gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 3, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 2 ein.

(11)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um

a)  die Methoden für die Überwachung der in Anhang IV aufgeführten Indikatoren für landwirtschaftliche Ökosysteme festzulegen;

b)  die Methoden für die Überwachung der in Anhang VI aufgeführten Indikatoren für Waldökosysteme festzulegen;

c)  einen Orientierungsrahmen für die Festlegung des in Artikel 12 Absätze 2 und 3 genannten zufriedenstellenden Niveaus einzurichten. ▌

(12)   Die in den Absätzen 10 und 11 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 21

Berichterstattung

(1)  Die Mitgliedstaaten melden der Kommission elektronisch bis zum 30. Juni 2028 und danach mindestens alle drei Jahre folgende Daten:

a)  die Flächen, die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 4 bis 12 unterliegen;

b)  den Umfang der Flächen, auf denen sich Lebensraumtypen und Habitate von Arten erheblich verschlechtert haben, und der Flächen, für die Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 13 gelten;

c)  die in Artikel 9 genannten Hindernisse, die beseitigt wurden, und

d)  ihren Beitrag zur Verpflichtung gemäß Artikel 13.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission mit Unterstützung der EUA bis zum 30. Juni 2031 für den Zeitraum bis 2030 und danach mindestens alle sechs Jahre elektronisch folgende Daten und Informationen:

a)  die Fortschritte bei der Umsetzung des nationalen Wiederherstellungsplans, bei der Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen und bei der Erreichung der Ziele und Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 13;

b)   Informationen über

i)  die Lage der Flächen, auf denen sich Lebensraumtypen oder Habitate von Arten erheblich verschlechtert haben, und der Flächen, für die Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 13 gelten;

ii)  eine Beschreibung der Wirksamkeit, die die gemäß Artikel 4 Absatz 13 ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen zeigen, wenn es darum geht sicherzustellen, dass sich die Lebensraumtypen und Habitate von Arten auf der Ebene jeder biogeografischen Region in ihrem Hoheitsgebiet nicht erheblich verschlechtern;

iii)  eine Beschreibung der Wirksamkeit, die die gemäß Artikel Absatz 13 ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen zeigen, wenn es darum geht sicherzustellen, dass die Erreichung der Zielvorgaben und Ziele gemäß den Artikeln 1, 4 und 5 genannten Ziele nicht gefährdet wird;

c)  die Ergebnisse der gemäß Artikel 20 durchgeführten Überwachung, einschließlich georeferenzierter Karten im Fall der Ergebnisse der gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben h und i durchgeführten Überwachung;

d)  Lage und Ausmaß der Flächen, die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß Artikel 4, Artikel 5 und Artikel 11 Absatz 4 unterliegen, einschließlich einer georeferenzierten Karte dieser Flächen;

e)  das aktualisierte Verzeichnis der Hindernisse gemäß Artikel 9 Absatz 1;

f)  Informationen über die Fortschritte bei der Deckung des Finanzierungsbedarfs gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe u, einschließlich einer Überprüfung der tatsächlichen Investitionen gegenüber den ursprünglichen Investitionsannahmen.

(3)  Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format, die Struktur und die Modalitäten für die Vorlage der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Informationen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission wird bei der Ausarbeitung des Formats, der Struktur und der Modalitäten der elektronischen Berichterstattung durch die EUA unterstützt.

(4)  Die EUA legt der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 und danach alle drei Jahre auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 20 Absatz 8 bereitgestellten Daten einen technischen Überblick über die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele und der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung vor.

(5)  Die EUA legt der Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1, 2 und 3 dieses Artikels bereitgestellten Daten bis zum 30. Juni 2032 und danach alle sechs Jahre einen unionsweiten technischen Bericht über die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele und der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung vor. Die EUA kann auch Informationen verwenden, die gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 15 der Richtlinie 2000/60/EG, Artikel 12 der Richtlinie 2009/147/EG und Artikel 17 der Richtlinie 2008/56/EG übermittelt werden.

(6)  Ab … [fünf Jahre ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] und danach alle sechs Jahre erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.

(7)   Bis zum … [zwölf Monate ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat in Absprache mit den Mitgliedstaaten einen Bericht vor, der Folgendes enthält:

a)   einen Überblick über die auf Unionsebene für die Durchführung dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Finanzmittel;

b)   eine Bewertung des Finanzierungsbedarfs für die Umsetzung der Artikel 4 bis 13 und zur Verwirklichung des Ziels gemäß Artikel 1 Absatz 2;

c)   eine Analyse, um etwaige Finanzierungslücken bei der Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen festzustellen;

d)   falls angemessen, Vorschläge für angemessene Maßnahmen, einschließlich finanzieller Maßnahmen zur Behebung der ermittelten Lücken, etwa die Bereitstellung spezifischer Mittel, ohne den Vorrechten der beiden gesetzgebenden Organe in Bezug auf die Annahme des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zeit nach 2027 vorzugreifen.

(8)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Informationen angemessen und aktuell sind und der Öffentlichkeit gemäß den Richtlinien 2003/4/EG, 2007/2/EG und (EU) 2019/1024 zugänglich sind.

KAPITEL V

DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE

Artikel 22

Änderung von Anhängen

(1)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I zu erlassen, um die Art und Weise der Gruppierung der Lebensraumtypen gemäß dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen und den bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen Rechnung zu tragen.

(2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II zu erlassen, um

a)   die Liste der Biotoptypen anzupassen, damit die Übereinstimmung mit den Aktualisierungen der Klassifizierung von Lebensräumen gemäß dem Europäischen Naturinformationssystem (EUNIS) sichergestellt ist, und

b)   die Art und Weise der Gruppierung der Biotoptypen gemäß dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen und den bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen Rechnung zu tragen.

(3)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, um die Liste der Meeresarten gemäß Artikel 5 an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.

(4)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IV zu erlassen, um Beschreibung, Einheit und Methodik der Biodiversitätsindikatoren für landwirtschaftliche Ökosysteme an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.

(5)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs V zu erlassen, um die für den Index häufiger Feldvogelarten in den Mitgliedstaaten verwendete Liste von Arten an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.

(6)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VI zu erlassen, um Beschreibung, Einheit und Methodik der Biodiversitätsindikatoren für Waldökosysteme an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.

(7)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VII zu erlassen, um die Liste von Beispielen für Wiederherstellungsmaßnahmen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen und den bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen Rechnung zu tragen.

Artikel 23

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 22 Absätze 1 bis 7 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums einen Bericht über die Ausübung der Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 22 Absätze 1 bis 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegten Grundsätzen.

(5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 22 Absätze 1 bis 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 24

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 25

Änderung der Verordnung (EU) 2022/869

Artikel 7 Absatz 8 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2022/869 erhält folgende Fassung:"

„Hinsichtlich der in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG, in Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG sowie in Artikel 4 Absätze 14 und 15 und Artikel 5 Absätze 11 und 12 der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates*(51) angesprochenen Umweltauswirkungen gelten, sofern alle in jenen Richtlinien und jener Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, Vorhaben auf der Unionsliste als Vorhaben, die in energiepolitischer Hinsicht von öffentlichem Interesse sind, und können als Vorhaben von überwiegendem öffentlichen Interesse betrachtet werden.“

_____________

* Verordnung (EU) …/… vom … über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869 (ABl. L […] vom […], S. […]).”

"

Artikel 26

Überprüfung

(1)  Die Kommission bewertet die Anwendung dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2033.

Die Bewertung umfasst eine Beurteilung der Auswirkungen dieser Verordnung auf den Agrar-, den Forst- und den Fischereisektor unter Berücksichtigung der relevanten Zusammenhänge mit der Lebensmittelerzeugung und der Ernährungssicherheit in der Union sowie der umfassenderen sozioökonomischen Auswirkungen dieser Verordnung.

(2)  Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse der Bewertung. Sofern die Kommission dies für angemessen hält, wird dem Bericht ein Legislativvorschlag zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung beigefügt, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, zusätzliche Wiederherstellungsziele– auch für die aktualisierten Ziele für 2040 und 2050 – festzulegen, die auf gemeinsamen Methoden zur Beurteilung des Zustands von Ökosystemen, die nicht unter die Artikel 4 und 5 fallen, auf der Bewertung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und auf den jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen.

Artikel 27

Vorübergehende Aussetzung

(1)   Tritt ein unvorhersehbares, außergewöhnliches und unprovoziertes Ereignis ein, das sich der Kontrolle der Union entzieht und schwerwiegende unionsweite Folgen für die Verfügbarkeit von Flächen hat, die erforderlich sind, um eine ausreichende landwirtschaftliche Erzeugung für den Lebensmittelverbrauch in der Union sicherzustellen, so erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, die im Notfall sowohl erforderlich als auch gerechtfertigt sind. Mit diesen Durchführungsrechtsakten kann die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Artikels 11 vorübergehend ausgesetzt werden, soweit und solange dies unbedingt erforderlich ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Gemäß Absatz 1 erlassene Rechtsakte bleiben für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten in Kraft. Wenn die in Absatz 1 genannten spezifischen Probleme nach diesem Zeitraum fortbestehen, kann die Kommission einen geeigneten Legislativvorschlag zur Verlängerung dieses Zeitraums vorlegen.

(3)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die gemäß Absatz 1 erlassenen Rechtsakte binnen zwei Arbeitstagen nach deren Annahme.

Artikel 28

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin

ANHANG I

LAND-, KÜSTEN- UND SÜẞWASSERÖKOSYSTEME – LEBENSRAUMTYPEN UND GRUPPEN VON LEBENSRAUMTYPEN GEMÄẞ ARTIKEL 4 ABSÄTZE 1 UND 4

Die nachstehende Liste enthält alle in Artikel 4 Absätze 1 und 4 genannten Land-, Küsten- und Süßwasserlebensraumtypen gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG sowie sechs Gruppen dieser Lebensraumtypen, nämlich 1) Feuchtgebiete (Küste und Binnenland), 2) Grünland und sonstige Weidelebensräume, 3) Flüsse, Seen, Auen- und Uferlebensräume, 4) Wälder, 5) Steppen, Heiden und Buschflächen und 6) felsige Lebensräume und Dünen.

1.  GRUPPE 1: Feuchtgebiete (Küste und Binnenland)

Code des Lebensraumtyps gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG

Bezeichnung des Lebensraumtyps gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG

Lebensräume in Küstenbereichen und halophytische Vegetation

1130

Ästuarien

1140

Vegetationsfreies Schlick-, Sand- und Mischwatt

1150

Lagunen des Küstenraums (Strandseen)

1310

Pioniervegetation mit Salicornia und anderen einjährigen Arten auf Schlamm und Sand (Quellerwatt)

1320

Schlickgrasbestände (Spartinion maritimae)

1330

Atlantische Salzwiesen (Glauco-Puccinellietalia maritimae)

1340

Salzwiesen im Binnenland

1410

Mediterrane Salzwiesen (Juncetalia maritimi)

1420

Quellerwatten des Mittelmeer- und gemäßigten atlantischen Raums (Sarcocornetea fruticosae)

1530

Pannonische Salzsteppen und Salzwiesen

1650

Kleine, enge Buchten des borealen Baltikums

Feuchte Heiden und Moorwiesen

4010

Feuchte Heiden des nordatlantischen Raumes mit Erica tetralix

4020

Feuchte Heiden des gemäßigt atlantischen Raumes mit Erica ciliaris und Erica tetralix

6460

Moorwiesen des Troodos-Gebirges

Hoch- und Niedermoore

7110

Lebende Hochmoore

7120

Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore

7130

Flächenmoore

7140

Übergangs- und Schwingrasenmoore

7150

Torfmoor-Schlenken (Rhynchosporion)

7160

Mineralreiche Quellen und Niedermoorquellen Fennoskandiens

7210

Kalkreiche Niedermoore mit Cladium mariscus und Arten von Caricion davallianae

7220

Kalktuffquellen (Cratoneurion)

7230

Kalkreiche Niedermoore

7240

Alpine Pionierformationen des Caricion bicoloris-atrofuscae

7310

Aapa-More

7320

Palsa-Moore

Feuchtwälder

9080

Laubholz-Bruchwälder Fennoskandiens

91D0

Moorwälder

2.  GRUPPE 2: Grünland und sonstige Weidelebensräume

Code des Lebensraumtyps gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG

Bezeichnung des Lebensraumtyps gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG

Dünen an Meeresküsten und im Binnenland

1630

Küstenwiesen des borealen Baltikums

21A0

Machair

Heiden und Buschflächen

4030

Trockene europäische Heiden

4040

Trockene atlantische Heiden an der Küste mit Erica vagans

4090

Oromediterrane endemische Heidegebiete mit Stechginster

5130

Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen

8240

Kalk-Felspflaster

Grasland

6110

Lückige basophile oder Kalk-Pionierrasen (Alysso-Sedion albi)

6120

Trockene, kalkreiche Sandrasen

6130

Schwermetallrasen (Violetalia calaminariae)

6140

Silikat-Grasland in den Pyrenäen mit Festuca eskia

6150

Boreo-alpines Grasland auf Silikatsubstraten

6160

Oro-Iberisches Grasland auf Silikatböden mit Festuca indigesta

6170

Alpine und subalpine Kalkrasen

6180

Mesophiles makaronesisches Grasland

6190

Lückiges pannonisches Grasland (Stipo-Festucetalia pallentis)

6210

Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia)

6220

Mediterrane Trockenrasen der Thero-Brachypodietea

6230

Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden

6240

Subpannonische Steppen-Trockenrasen

6250

Pannonische Steppen-Trockenrasen auf Löss

6260

Pannonische Steppen auf Sandboden

6270

Artenreiche, mesophile, trockene Rasen der niederen Lagen Fennoskandiens

6280

Nordische Alvar-Trockenrasen und flache praekambrische Kalkfelsen

62A0

Östliche sub-mediterrane Trockenrasen (Scorzoneratalia villosae)

62B0

Serpentin-Grasland auf Zypern

62C0

Pontisch-sarmatische Steppen

62D0

Oro-moesisches bodensaures Grasland

6410

Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae)

6420

Mediterranes Feuchtgrünland mit Hochstauden des Molinio-Holoschoenion

6510

Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

6520

Berg-Mähwiesen

Dehesas und Wiesen mit Gehölzen

6310

Dehesas mit immergrünen Eichenarten

6530

Wiesen mit Gehölzen in Fennoskandien

9070

Waldweiden Fennoskandiens

3.  GRUPPE 3: Flüsse, Seen, Auen- und Uferlebensräume

Code des Lebensraumtyps gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG

Bezeichnung des Lebensraumtyps gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG

Flüsse und Seen

3110

Oligotrophe, sehr schwach mineralische Gewässer der Sandebenen (Littorelletalia uniflorae)

3120

Oligotrophe, sehr schwach mineralische Gewässer, meist auf sandigen Böden des westlichen Mittelmeerraumes mit Isoëtes spp.

3130

Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoëto-Nanojuncetea

3140

Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen

3150

Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions

3160

Dystrophe Seen und Teiche

3170

Temporäre mediterrane Flachgewässer

3180

Turloughs

3190

Gipskarstseen auf gipshaltigem Untergrund

31A0

Transsilvanische heiße Quellen mit Tigerlotus-Formationen (Nymphaea lotus)

3210

Natürliche Flüsse Fennoskandiens

3220

Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation

3230

Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Myricaria germanica

3240

Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix elaeagnos

3250

Permanente mediterrane Flüsse mit Glaucium flavum

3260

Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion

3270

Flüsse mit Schlammbänken mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. und des Bidention p.p.

3280

Permanente mediterrane Flüsse: Paspalo-Agrostidion und Galeriewälder aus Salix und Populus alba

3290

Temporäre mediterrane Flüsse mit Paspalo-Agrostidion-Vegetation

32A0

Kalktuff-Kaskaden von Karstflüssen im Dinarischen Gebirge

Auenwiesen

6430

Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe

6440

Brenndolden-Auenwiesen (Cnidion dubii)

6450

Nordboreale Auenwiesen

6540

Submediterranes Grünland des Molinio-Hordeion secalini

Auen- und Galeriewälder

9160

Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald (Carpinion betuli)

91E0

Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

91F0

Hartholzauewälder mit Quercus robur, Ulmus laevis und Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris)

92A0

Galeriewald mit Salix alba und Populus alba

92B0

Galeriewald an temporären mediterranen Flüssen mit Rhododendron ponticum, Salix und sonstiger Vegetation

92C0

Wälder mit Platanus orientalis und Liquidambar orientalis (Platanion orientalis)

92D0

Mediterrane Galeriewälder und flussbegleitende Gebüsche (Nerio-Tamaricetea und Securinegion tinctoriae)

9370

Palmhaine von Phönix

4.  GRUPPE 4: Wälder

Code des Lebensraumtyps gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG

Bezeichnung des Lebensraumtyps gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG

Boreale Wälder

9010

Westliche Taiga

9020

Epiphytenreiche, alte, natürliche, hemiboreale Laubwälder (Quercus, Tilia, Acer, Fraxinus oder Ulmus)

9030

Natürliche Waldprimärsukzession der Landhebungsgebiete im Küstenbereich

9040

Subalpine/subarktische nordische Wälder von Betula pubescens ssp. czerepanovii

9050

Krautreiche Fichtenwälder Fennoskandiens

9060

Nadelwälder auf oder in Verbindung mit fluvio-glazialen Esker-Moränen

Wälder des gemäßigten Europas

9110

Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)

9120

Atlantischer, saurer Buchenwald mit Unterholz aus Stechpalme und gelegentlich Eibe (Quercion robori-petraeae oder Ilici-Fagenion)

9130

Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)

9140

Mitteleuropäischer subalpiner Buchenwald mit Ahorn und Rumex arifolius

9150

Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion)

9170

Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald Galio-Carpinetum

9180

Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion

9190

Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur

91A0

Eichenwälder auf den Britischen Inseln mit Ilex und Blechnum

91B0

Thermophile Eschenwälder mit Fraxinus angustifolia

91G0

Pannonische Wälder mit Quercus petraea und Carpinus betulus

91H0

Pannonische Flaumeichen-Wälder

91I0

Euro-Sibirische Eichen-Steppenwälder

91J0

Eibenwälder der britischen Inseln

91K0

Illyrische Rotbuchenwälder (Aremonio-Fagion)

91L0

Illyrische Eichen-Hainbuchenwälder (Erythronio-Carpinion)

91M0

Pannonisch-balkanische Zerreichen- und Traubeneichenwälder

91P0

Tannenwald des Heilig-Kreuz-Gebirges (Abietetum polonicum)

91Q0

Pinus-sylvestris-Wälder der Westkarpaten auf Kalk

91R0

Waldkiefernwälder der dinarischen Dolomiten (Genisto januensis-Pinetum)

91S0

West-pontische Buchenwälder

91T0

Mitteleuropäische Flechten-Kiefernwälder

91U0

Kiefernwälder der sarmatischen Steppe

91V0

Dakische Buchenwälder (Symphyto-Fagion)

91W0

Moesische Buchenwälder

91X0

Buchenwälder der Dobrudscha

91Y0

Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald Galio-Carpinetum

91Z0

Moesische Silberlindenwälder

91AA

Östliche Flaumeichenwälder

91BA

Moesische Tannenwälder

91CA

Waldkiefernwälder der Rhodopen und des Balkan-Gebirges

Mediterrane und makaronesische Wälder

9210

Buchenwald der Apenninen mit Taxus und Ilex

9220

Buchenwald der Apenninen mit Abies alba und Buchenwald mit Abies nebrodensis

9230

Galizisch-portugiesische Eichenwälder mit Quercus robur und Quercus pyrenaica

9240

Iberische Eichenwälder mit Quercus faginea und Quercus canariensis

9250

Eichenwälder mit Quercus trojana

9260

Eichenwälder mit Castanea sativa

9270

Griechische Buchenwälder mit Abies borisii regis

9280

Wälder mit Quercus frainetto

9290

Zypressenwälder (Acero-Cupression)

9310

Ägäische Wälder mit Quercus brachyphylla

9320

Wälder mit Olea und Ceratonia

9330

Wälder mit Quercus suber

9340

Wälder mit Quercus ilex und Quercus rotundifolia

9350

Wälder mit Quercus macrolepis

9360

Makaronesische Lorbeerwälder (Laurus, Ocotea)

9380

Wälder aus Ilex aquifolium

9390

Busch- und niedrige Waldvegetation mit Quercus alnifolia

93A0

Wälder mit Quercus infectoria (Anagyro foetidae-Quercetum infectoriae)

Berg- und Nadelwälder

9410

Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea)

9420

Alpiner Lärchen- und/oder Arvenwald

9430

Montaner und subalpiner Pinus-uncinata-Wald

9510

Wald des Süd-Apennins mit Abies alba

9520

Wälder mit Abies pinsapo

9530

(Sub-)mediterrane Kiefernwälder mit endemischen Schwarzkiefern

9540

Mediterrane Pinienwälder mit endemischen Kiefern

9550

Kanarischer endemischer Kiefernwald

9560

Endemische Wälder mit Juniperus spp.

9570

Wälder mit Tetraclinis articulata

9580

Mediterrane Wälder mit Taxus baccata

9590

Cedrus-brevifolia-Wälder (Cedrosetum brevifoliae)

95A0

Oro-mediterrane Kiefernwälder der Hochlagen

5.  GRUPPE 5: Steppen, Heiden und Buschflächen

Code des Lebens-raumtyps gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG

Bezeichnung des Lebensraumtyps gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG

Halophile und gypsophile Steppen

1430

Halo-nitrophile Gestrüppe (Pegano-Salsoletea)

1510

Mediterrane Salzwiesen (Limonietalia)

1520

Iberische Gipssteppen (Gypsophiletalia)

Gemäßigte Heide- und Buschvegetation

4050

Endemische makaronesische Heiden

4060

Alpine und boreale Heiden

4070

Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendron hirsutum (Mugo-Rhododendretum hirsuti)

4080

Subarktisches Weidengebüsch

40A0

Subkontinentale peripannonische Gebüsche

40B0

Potentilla-fruticosa-Gebüsche der Rhodopen

40C0

Pontisch-sarmatische sommergrüne Gebüsche

Hartlaubgebüsche (Matorrals)

5110

Stabile xerothermophile Formationen von Buxus sempervirens an Felsabhängen (Berberidion p.p.)

5120

Formationen von Cytisus purgans in Berggebieten

5140

Formationen von Cistus palhinhae auf maritimen Heiden

5210

Baumförmige Matorrals mit Juniperus spp.

5220

Baumförmige Matorrals mit Zyziphus spp.

5230

Baumförmige Matorrals mit Laurus nobilis

5310

Lorbeer-Gebüsche

5320

Euphorbia-Formationen an Steilküsten

5330

Thermo-mediterrane Gebüschformationen und Vorwüsten (sonstige Gesellschaften)

5410

Westmediterrane Phrygane (Astragalo-Plantaginetum subulatae) auf Felsenküsten

5420

Sarcopoterium-spinosum-Phrygane

5430

Endemische Phrygane des Euphorbio-Verbascion

6.  GRUPPE 6: Felsige Lebensräume und Dünen

Code des Lebensraumtyps gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG

Bezeichnung des Lebensraumtyps gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG

Felsenküsten, Strände und kleine Inseln

1210

Einjährige Spülsäume

1220

Mehrjährige Vegetation der Kiesstrände

1230

Atlantik-Felsküsten und Ostsee-Fels- und Steilküsten mit Vegetation

1240

Mittelmeer-Felsküsten mit Vegetation mit endemischen Limonium-Arten

1250

Makaronesische Felsküsten mit endemischen Pflanzenarten

1610

Esker-(Moränen-)Inseln des Baltikums mit Sand-, Fels- oder Kiesstrandvegetation und sublitoraler Vegetation

1620

Kleine und Kleinstinseln des borealen Baltikums

1640

Sandige Strände mit ausdauernder Vegetation des borealen Baltikums

Dünen an Küsten und im Binnenland

2110

Primärdünen

2120

Weißdünen mit Strandhafer Ammophila arenaria

2130

Festliegende Küstendünen mit krautiger Vegetation („Graudünen“)

2140

Entkalkte Dünen mit Empetrum nigrum

2150

Festliegende entkalkte Dünen der atlantischen Zone (Calluno-Ulicetea)

2160

Dünen mit Hippophaë rhamnoides

2170

Dünen mit Salix repens ssp. argentea (Salicion arenariae)

2180

Bewaldete Dünen der atlantischen, kontinentalen und borealen Region

2190

Feuchte Dünentäler

2210

Festliegende Dünen im Küstenbereich mit Crucianellion maritimae

2220

Dünen mit Euphorbia terracina

2230

Dünenvegetation der Malcolimietalia

2240

Dünenrasen der Brachypodietalia mit Annuellen

2250

Mediterrane Küstendünen mit Wacholder Juniperus spp.

2260

Dünen mit Hartlaubvegetation der Cisto-Lavenduletalia

2270

Dünenwälder mit Pinus pinea und/oder Pinus pinaster

2310

Trockene Sandheiden mit Calluna und Genista

2320

Trockene Sandheiden mit Calluna und Empetrum nigrum

2330

Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis

2340

Pannonische Binnendünen

91N0

Pannonisches Binnensanddünen-Gebüsch (Junipero-Populetum albae)

Felsige Lebensräume

8110

Silikatschutthalden der montanen bis nivalen Stufe (Androsacetalia alpinae und Galeopsietalia ladani)

8120

Kalk- und Kalkschieferschutthalden der montanen bis alpinen Stufe (Thlaspietea rotundifolii)

8130

Thermophile Schutthalden im westlichen Mittelmeerraum

8140

Schutthalden im östlichen Mittelmeerraum

8150

Kieselhaltige Schutthalden der Berglagen Mitteleuropas

8160

Kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas

8210

Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation

8220

Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation

8230

Silikatfelsen mit Pioniervegetation des Sedo-Scleranthion oder des Sedo albi-Veronicion dillenii

8310

Nicht touristisch erschlossene Höhlen

8320

Lavafelder und Aushöhlungen

8340

Permanente Gletscher

ANHANG II

MEERESÖKOSYSTEME – LEBENSRAUMTYPEN UND GRUPPEN VON LEBENSRAUMTYPEN GEMÄẞ ARTIKEL 5 ABSÄTZE 1 UND 2

Die nachstehende Liste enthält alle in Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Meereslebensraumtypen sowie sieben Gruppen dieser Lebensraumtypen, nämlich 1) Seegraswiesen, 2) Makroalgenwälder, 3) Muschelbänke, 4) Kalkalgenbänke, 5) Schwamm-, Korallenriffe und korallogene Lebensräume, 6) Hydrothermalquellen und kalte Quellen und 7) Weichböden (nicht unterhalb von 1000 Meter Tiefe). Die jeweilige Entsprechung mit den in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Lebensraumtypen ist ebenfalls angegeben.

Die Klassifizierung der Meereslebensräume, bei der nach biogeografischen Regionen unterschieden wird, beruht auf dem Europäischen Naturinformationssystems (EUNIS), dessen Typologie der Meereslebensräume 2022 von der EUA überarbeitet wurde. Die Informationen zu den entsprechenden Lebensräumen in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG beruhen auf der von der EUA im Jahr 2021 veröffentlichten Zuordnung(52).

1.  Gruppe 1: Seegraswiesen

EUNIS-Code

EUNIS-Bezeichnung des Biotoptyps

Entsprechender Code des Lebensraumtyps gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG

Atlantik

MA522

Seegraswiesen auf Sandboden des atlantischen Litorals

1140; 1160

MA623

Seegraswiesen auf Schlammboden des atlantischen Litorals

1140; 1160

MB522

Seegraswiesen auf Sandboden des atlantischen Infralitorals

1110; 1150; 1160

Ostsee

 

MA332

Durch Unterwasservegetation gekennzeichnetes Grobsediment des Ostsee-Hydrolitorals

1130; 1160; 1610; 1620

MA432

Durch Unterwasservegetation gekennzeichnetes Mischsediment des Ostsee-Hydrolitorals

1130; 1140; 1160; 1610

MA532

Durch bewurzelte Unterwasserpflanzen gekennzeichneter Sandboden des Ostsee-Hydrolitorals

1130; 1140; 1160; 1610

MA632

Von bewurzelten Unterwasserpflanzen dominierter Schlickboden des Ostsee-Hydrolitorals

1130; 1140; 1160; 1650

MB332

Durch bewurzelte Unterwasserpflanzen gekennzeichnetes Grobsediment des Ostsee-Infralitorals

1110; 1160

MB432

Durch bewurzelte Unterwasserpflanzen gekennzeichnetes Mischsediment des Ostsee-Infralitorals

1110; 1160; 1650

MB532

Durch bewurzelte Unterwasserpflanzen gekennzeichneter Sandboden des Ostsee-Infralitorals

1110; 1130; 1150; 1160

MB632

Durch bewurzelte Unterwasserpflanzen gekennzeichnetes Schlicksediment des Ostsee-Infralitorals

1130; 1150; 1160; 1650

Schwarzes Meer

 

MB546

Wiesen von Seegras oder Rhizome bildenden Algen auf Schlicksandboden des durch Süßwasserzufluss beeinflussten Schwarzmeer-Infralitorals

1110; 1130; 1160

MB547

Seegraswiesen auf mäßig exponiertem sauberem Sandboden des oberen Schwarzmeer-Infralitorals

1110; 1160

MB548

Seegraswiesen auf Sandboden des unteren Schwarzmeer-Infralitorals

1110; 1160

Mittelmeer

 

MB252

Biozönosen mit Posidonia oceanica

1120

MB2521

Ökomorphosen streifenförmiger Posidonia-oceanica-Wiesen

1120; 1130; 1160

MB2522

Ökomorphosen von Posidonia-oceanica-Wiesen in Form von Barriereriffen

1120; 1130; 1160

MB2523

Fazies toter „Matten“ von Posidonia oceanica ohne viel Epiflora

1120; 1130; 1160

MB2524

Assoziation mit Caulerpa prolifera auf Posidonia-Wiesen

1120; 1130; 1160

MB5521

Assoziation mit Cymodocea nodosa auf gut sortiertem feinem Sandboden

1110; 1130; 1160

MB5534

Assoziation mit Cymodocea nodosa auf Oberflächenschlicksandboden in geschützten Gewässern

1110; 1130; 1160

MB5535

Assoziation mit Zostera noltei auf Oberflächenschlicksandboden in geschützten Gewässern

1110; 1130; 1160

MB5541

Assoziation mit Ruppia cirrhosa und/oder Ruppia maritima auf Sandboden

1110; 1130; 1160

MB5544

Assoziation mit Zostera noltei in euryhaliner und eurythermaler Umgebung auf Sandboden

1110; 1130; 1160

MB5545

Assoziation mit Zostera marina in euryhaliner und eurythermaler Umgebung

1110; 1130; 1160

2.  Gruppe 2: Makroalgenwälder

EUNIS-Code

EUNIS-Bezeichnung des Biotoptyps

Entsprechender Code des Lebensraumtyps gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG

Atlantik

MA123

Meeralgengemeinschaften auf Felsen des atlantischen Litorals mit voller Salinität

1160; 1170; 1130

MA125

Braunalgen auf Felsen des atlantischen Litorals mit variabler Salinität

1170; 1130

MB121

Tang- und Seegrasgemeinschaften auf Felsen des atlantischen Infralitorals

1170; 1160

MB123

Tang- und Seegrasgemeinschaften auf Sedimenten oder anderen Störungen ausgesetzten Felsen des atlantischen Infralitorals

1170; 1160

MB124

Tanggemeinschaften auf Felsen des atlantischen Infralitorals mit variabler Salinität

1170; 1130; 1160

MB321

Tang- und Seegrasgemeinschaften auf Grobsediment des atlantischen Infralitorals

1160

MB521

Tang- und Seegrasgemeinschaften auf Sandboden des atlantischen Infralitorals

1160

MB621

Vegetationsgemeinschaften auf Schlickboden des atlantischen Infralitorals

1160

Ostsee

 

MA131

Durch mehrjährige Algen gekennzeichnete Felsen und Geröll des Ostsee-Hydrolitorals

1160; 1170; 1130; 1610; 1620

MB131

Mehrjährige Algen auf Felsen und Geröll des Ostsee-Infralitorals

1170; 1160

MB232

Von Muschelschill gekennzeichneter Grund des Ostsee-Infralitorals

1160; 1110

MB333

Von mehrjährigen Algen gekennzeichnetes Grobsediment des Ostsee-Infralitorals

1110; 1160

MB433

Von mehrjährigen Algen gekennzeichnetes Mischsediment des Ostsee-Infralitorals

1110; 1130; 1160; 1170

Schwarzes Meer

 

MB144

Von Miesmuscheln dominierte exponierte Felsen des oberen Schwarzmeer-Infralitorals mit Fucales

1170; 1160

MB149

Von Miesmuscheln dominierte mäßig exponierte Felsen des oberen Schwarzmeer-Infralitorals mit Fucales

1170; 1160

MB14A

Fucales und andere Algen auf Felsen des geschützten oberen Schwarzmeer-Infralitorals mit guten Lichtverhältnissen

1170; 1160

Mittelmeer

 

MA1548

Assoziation mit Fucus virsoides

1160; 1170

MB1512

Assoziation mit Cystoseira tamariscifolia und Saccorhiza polyschides

1170; 1160

MB1513

Assoziation mit Cystoseira amentacea (var. amentacea, var. stricta, var. spicata)

1170; 1160

MB151F

Assoziation mit Cystoseira brachycarpa

1170; 1160

MB151G

Assoziation mit Cystoseira crinita

1170; 1160

MB151H

Assoziation mit Cystoseira crinitophylla

1170; 1160

MB151J

Assoziation mit Cystoseira sauvageauana

1170; 1160

MB151K

Assoziation mit Cystoseira spinosa

1170; 1160

MB151L

Assoziation mit Sargassum vulgare

1170; 1160

MB151M

Assoziation mit Dictyopteris polypodioides

1170; 1160

MB151W

Assoziation mit Cystoseira compressa

1170; 1160

MB1524

Assoziation mit Cystoseira barbata

1170; 1160

MC1511

Assoziation mit Cystoseira zosteroides

1170; 1160

MC1512

Assoziation mit Cystoseira usneoides

1170; 1160

MC1513

Assoziation mit Cystoseira dubia

1170; 1160

MC1514

Assoziation mit Cystoseira corniculata

1170; 1160

MC1515

Assoziation mit Sargassum spp.

1170; 1160

MC1518

Assoziation mit Laminaria ochroleuca

1170; 1160

MC3517

Assoziation mit Laminaria rodriguezii auf detritischen Bänken

1160

3.  Gruppe 3: Muschelbänke

EUNIS-Code

EUNIS-Bezeichnung des Biotoptyps

Entsprechender Code des Lebensraumtyps gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG

Atlantik

MA122

Mytilus-edulis- und/oder Seepockengemeinschaften auf wellenexponierten Felsen des atlantischen Litorals

1160; 1170

MA124

Miesmuschel- und/oder Seepockengemeinschaften mit Meeralgen auf Felsen des atlantischen Litorals

1160; 1170

MA227

Muschelriffe in der atlantischen Litoralzone

1170; 1140

MB222

Muschelriffe in der atlantischen Infralitoralzone

1170; 1130; 1160

MC223

Muschelriffe in der atlantischen Circalitoralzone

1170

Ostsee

 

MB231

Von epibenthischen Muscheln dominierter Grund des Ostsee-Infralitorals

1170; 1160

MC231

Von epibenthischen Muscheln dominierter Grund des Ostsee-Circalitorals

1170; 1160; 1110

MD231

Durch epibenthische Muscheln gekennzeichneter biogener Boden des küstenfernen Ostsee-Circalitorals

1170

MD232

Durch Muscheln gekennzeichneter Kiesboden des küstenfernen Ostsee-Circalitorals

1170

MD431

Durch makroskopische epibenthische biotische Strukturen gekennzeichneter Mischboden des küstenfernen Ostsee-Circalitorals

 

MD531

Durch makroskopische epibenthische biotische Strukturen gekennzeichneter Sandboden des küstenfernen Ostsee-Circalitorals

 

MD631

Durch epibenthische Muscheln gekennzeichneter Schlickboden des küstenfernen Ostsee-Circalitorals

 

Schwarzes Meer

 

MB141

Von Wirbellosen dominierte Felsen des unteren Schwarzmeer-Infralitorals

1170

MB143

Von Miesmuscheln dominierte exponierte Felsen des oberen Schwarzmeer-Infralitorals mit foliosen Algen (ohne Fucales)

1170; 1160

MB148

Von Miesmuscheln dominierte mäßig exponierte Felsen des oberen Schwarzmeer-Infralitorals mit foliosen Algen (andere als Fucales)

1170; 1160

MB242

Miesmuschelbänke in der Schwarzmeer-Infralitoralzone

1170; 1130; 1160

MB243

Austernbänke auf Felsen des unteren Schwarzmeer-Infralitorals

1170

MB642

Terrigene Schlickböden des Schwarzmeer-Infralitorals

1160

MC141

Von Wirbellosen dominierte Felsen des Schwarzmeer-Circalitorals

1170

MC241

Miesmuschelbänke auf terrigenen Schlickböden des Schwarzmeer-Circalitorals

1170

MC645

Schlickboden des unteren Schwarzmeer-Circalitorals

 

Mittelmeer

 

MA1544

Fazies mit Mytilus galloprovincialis in mit organischen Stoffen angereicherten Gewässern

1160; 1170

MB1514

Fazies mit Mytilus galloprovincialis

1170; 1160

 

Austernbänke des Mittelmeer-Infralitorals

 

 

Austernbänke des Mittelmeer-Circalitorals

 

4.  Gruppe 4: Kalkalgenbänke

EUNIS-Code

EUNIS-Bezeichnung des Biotoptyps

Entsprechender Code des Lebensraumtyps gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG

Atlantik

MB322

Kalkalgenbänke auf Grobsediment des atlantischen Infralitorals

1110; 1160

MB421

Kalkalgenbänke auf Mischsediment des atlantischen Infralitorals

1110; 1160

MB622

Kalkalgenbänke auf Schlicksediment des atlantischen Infralitorals

1110; 1160

Mittelmeer

 

MB3511

Assoziation mit Rodolith in von Wellen vermischtem grobem Sand und feinem Kies

1110; 1160

MB3521

Assoziation mit Rodolith in grobem Sand und feinem Kies unter dem Einfluss von Strömungen am Meeresgrund

1110; 1160

MB3522

Assoziation mit Kalkalgen (= Assoziation mit Lithothamnion corallioides und Phymatolithon calcareum) auf grobem Sand- und Kiesboden des Mittelmeers

1110; 1160

MC3521

Assoziation mit Rodolith auf detritischem Küstengrund

1110

MC3523

Assoziation mit Kalkalgen (Lithothamnion corallioides und Phymatolithon calcareum) auf detritischem Küstengrund

1110

5.  Gruppe 5: Schwammriffe, Korallenriffe und korallogene Lebensräume

EUNIS-Code

EUNIS-Bezeichnung des Biotoptypen

Entsprechender Code des Lebensraumtyps gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG

Atlantik

MC121

Mattenbildende Faunagemeinschaften auf Felsen des atlantischen Circalitorals

1170

MC124

Von Faunagemeinschaften bedeckte Felsen des atlantischen Circalitorals mit variabler Salinität

1170; 1130

MC126

Gemeinschaften in Höhlen und Überhängen des atlantischen Circalitorals

8330; 1170

MC222

Kaltwasserkorallenriffe in der atlantischen Circalitoralzone

1170

MD121

Schwammgemeinschaften auf Felsen des küstenfernen atlantischen Circalitorals

1170

MD221

Kaltwasserkorallenriffe in der küstenfernen atlantischen Circalitoralzone

1170

ME122

Schwammgemeinschaften auf Felsen des oberen atlantischen Bathyals

1170

ME123

Gemischte Kaltwasserkorallengemeinschaften auf Felsen des oberen atlantischen Bathyals

1170

ME221

Kaltwasserkorallenriffe des oberen atlantischen Bathyals

1170

ME322

Gemischte Kaltwasserkorallengemeinschaften auf Grobsediment des oberen atlantischen Bathyals

 

ME324

Ansammlungen von Schwämmen auf Grobsediment des oberen atlantischen Bathyals

 

ME422

Ansammlungen von Schwämmen auf Mischsediment des oberen atlantischen Bathyals

 

ME623

Ansammlungen von Schwämmen auf Schlickboden des oberen atlantischen Bathyals

 

ME624

Aufrechte Korallenfelder auf Schlickboden des oberen atlantischen Bathyals

 

MF121

Gemischte Kaltwasserkorallengemeinschaften auf Felsen des unteren atlantischen Bathyals

1170

MF221

Kaltwasserkorallenriffe des unteren atlantischen Bathyals

1170

MF321

Gemischte Kaltwasserkorallengemeinschaften auf Grobsediment des unteren atlantischen Bathyals

 

MF622

Ansammlungen von Schwämmen auf Schlickboden des unteren atlantischen Bathyals

 

MF623

Aufrechte Korallenfelder auf Schlickboden des unteren atlantischen Bathyals

 

Ostsee

 

MB138

Durch epibenthische Schwämme gekennzeichnete Felsen und Geröll des Ostsee-Infralitorals

1170; 1160

MB43A

Durch epibenthische Schwämme (Porifera) gekennzeichnetes Mischsediment des Ostsee-Infralitorals

1160; 1170

MC133

Durch epibenthische Cnidaria gekennzeichnete Felsen und Geröll des Ostsee-Circalitorals

1170; 1160

MC136

Durch epibenthische Schwämme gekennzeichnete Felsen und Geröll des Ostsee-Circalitorals

1170; 1160

MC433

Durch epibenthische Cnidaria gekennzeichnetes Mischsediment des Ostsee-Circalitorals

1160; 1170

MC436

Durch epibenthische Schwämme gekennzeichnetes Mischsediment des Ostsee-Circalitorals

1160

Schwarzes Meer

 

MD24

Biogene Lebensräume des küstenfernen Schwarzmeer-Circalitorals

1170

ME14

Felsen des oberen Schwarzmeer-Bathyals

1170

ME24

Biogene Lebensräume des oberen Schwarzmeer-Bathyals

1170

MF14

Felsen des unteren Schwarzmeer-Bathyals

1170

Mittelmeer

 

MB151E

Fazies mit Cladocora caespitosa

1170; 1160

MB151Q

Fazies mit Astroides calycularis

1170; 1160

MB151α

Fazies und Assoziation korallogener Biozönosen (Einschlüsse)

1170; 1160

MC1519

Fazies mit Eunicella cavolini

1170; 1160

MC151A

Fazies mit Eunicella singularis

1170; 1160

MC151B

Fazies mit Paramuricea clavata

1170; 1160

MC151E

Fazies mit Leptogorgia sarmentosa

1170; 1160

MC151F

Fazies mit Anthipatella subpinnata und vereinzelten Rotalgen

1170; 1160

MC151G

Fazies mit massiven Schwämmen und vereinzelten Rotalgen

1170; 1160

MC1522

Fazies mit Corallium rubrum

8330; 1170

MC1523

Fazies mit Leptopsammia pruvoti

8330; 1170

MC251

Korallogene Plattformen

1170

MC6514

Fazies zähen Schlicks mit Alcyonium palmatum und Parastichopus regalis auf Schlickboden des Circalitorals

1160

MD151

Biozönose auf Felsen der Mittelmeer-Schelfkante

1170

MD25

Biogene Lebensräume des küstenfernen Mittelmeer-Circalitorals

1170

MD6512

Fazies zähen Schlicks mit Alcyonium palmatum und Parastichopus regalis auf Schlickboden des unteren Circalitorals

 

ME1511

Lophelia-pertusa-Riffe des oberen Mittelmeer-Bathyals

1170

ME1512

Madrepora-oculata-Riffe des oberen Mittelmeer-Bathyals

1170

ME1513

Madrepora-oculata- und Lophelia-pertusa-Riffe des oberen Mittelmeer-Bathyals

1170

ME6514

Fazies mit Pheronema carpenteri des oberen Mittelmeer-Bathyals

 

MF1511

Lophelia-pertusa-Riffe des unteren Mittelmeer-Bathyals

1170

MF1512

Madrepora-oculata-Riffe des unteren Mittelmeer-Bathyals

1170

MF1513

Madrepora-oculata- und Lophelia-pertusa-Riffe des unteren Mittelmeer-Bathyals

1170

MF6511

Fazies sandiger Schlickböden mit Thenea muricata des unteren Mittelmeer-Bathyals

 

MF6513

Fazies kompakter Schlickböden mit Isidella elongata des unteren Mittelmeer-Bathyals

 

6.  Gruppe 6: Hydrothermalquellen und kalte Quellen

EUNIS-Code

EUNIS-Bezeichnung des Biotoptyps

Entsprechender Code des Lebensraumtyps gemäß den Codes des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG

Atlantik

MB128

Hydrothermalquellen und kalte Quellen in Felsen des atlantischen Infralitorals

1170; 1160; 1180

MB627

Hydrothermalquellen und kalte Quellen in Schlickböden des atlantischen Infralitorals

1130; 1160

MC127

Hydrothermalquellen und kalte Quellen in Felsen des atlantischen Circalitorals

1170; 1180

MC622

Hydrothermalquellen und kalte Quellen in Schlickböden des atlantischen Circalitorals

1160

MD122

Hydrothermalquellen und kalte Quellen in Felsen des küstenfernen atlantischen Circalitorals

1170

MD622

Hydrothermalquellen und kalte Quellen in Schlickböden des küstenfernen atlantischen Circalitorals

 

7.  Gruppe 7: Weichböden (nicht unterhalb von 1000 Meter Tiefe)

EUNIS-Code

EUNIS-Bezeichnung des Biotoptyps

Entsprechender Code des Lebensraumtyps gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG

Atlantik

MA32

Grobsediment des atlantischen Litorals

1130; 1160

MA42

Mischsediment des atlantischen Litorals

1130; 1140; 1160

MA52

Sandboden des atlantischen Litorals

1130; 1140; 1160

MA62

Schlickboden des atlantischen Litorals

1130; 1140; 1160

MB32

Grobsediment des atlantischen Infralitorals

1110; 1130; 1160

MB42

Mischsediment des atlantischen Infralitorals

1110; 1130; 1150; 1160

MB52

Sandboden des atlantischen Infralitorals

1110; 1130; 1150; 1160

MB62

Schlickboden des atlantischen Infralitorals

1110; 1130; 1160

MC32

Grobsediment des atlantischen Circalitorals

1110; 1160

MC42

Mischsediment des atlantischen Circalitorals

1110; 1160

MC52

Sandboden des atlantischen Circalitorals

1110; 1160

MC62

Schlickboden des atlantischen Circalitorals

1160

MD32

Grobsediment des küstenfernen atlantischen Circalitorals

 

MD42

Mischsediment des küstenfernen atlantischen Circalitorals

 

MD52

Sandboden des küstenfernen atlantischen Circalitorals

 

MD62

Schlickboden des küstenfernen atlantischen Circalitorals

 

ME32

Grobsediment des oberen atlantischen Bathyals

 

ME42

Mischsediment des oberen atlantischen Bathyals

 

ME52

Sandboden des oberen atlantischen Bathyals

 

ME62

Schlickboden des oberen atlantischen Bathyals

 

MF32

Grobsediment des unteren atlantischen Bathyals

 

MF42

Mischsediment des unteren atlantischen Bathyals

 

MF52

Sandboden des unteren atlantischen Bathyals

 

MF62

Schlickboden des unteren atlantischen Bathyals

 

Ostsee

 

MA33

Grobsediment des Ostsee-Hydrolitorals

1130; 1160; 1610; 1620

MA43

Mischsediment des Ostsee-Hydrolitorals

1130; 1140; 1160; 1610

MA53

Sandboden des Ostsee-Hydrolitorals

1130; 1140; 1160; 1610

MA63

Schlickboden des Ostsee-Hydrolitorals

1130; 1140; 1160; 1650

MB33

Grobsediment des Ostsee-Infralitorals

1110; 1150; 1160

MB43

Mischsediment des Ostsee-Infralitorals

1110; 1130; 1150; 1160; 1170; 1650

MB53

Sandboden des Ostsee-Infralitorals

1110; 1130; 1150; 1160

MB63

Schlickboden des Ostsee-Infralitorals

1130; 1150; 1160; 1650

MC33

Grobsediment des Ostsee-Circalitorals

1110; 1160

MC43

Mischsediment des Ostsee-Circalitorals

1160; 1170

MC53

Sandboden des Ostsee-Circalitorals

1110; 1160

MC63

Schlickboden des Ostsee-Circalitorals

1160; 1650

MD33

Grobsediment des küstenfernen Ostsee-Circalitorals

 

MD43

Mischsediment des küstenfernen Ostsee-Circalitorals

 

MD53

Sandboden des küstenfernen Ostsee-Circalitorals

 

MD63

Schlickboden des küstenfernen Ostsee-Circalitorals

 

Schwarzes Meer

 

MA34

Grobsediment des Schwarzmeer-Litorals

1160

MA44

Mischsediment des Schwarzmeer-Litorals

1130; 1140; 1160

MA54

Sandboden des Schwarzmeer-Litorals

1130; 1140; 1160

MA64

Schlickboden des Schwarzmeer-Litorals

1130; 1140; 1160

MB34

Grobsediment des Schwarzmeer-Infralitorals

1110; 1160

MB44

Mischsediment des Schwarzmeer-Infralitorals

1110; 1170

MB54

Sandboden des Schwarzmeer-Infralitorals

1110; 1130; 1160

MB64

Schlickboden des Schwarzmeer-Infralitorals

1130; 1160

MC34

Grobsediment des Schwarzmeer-Circalitorals

1160

MC44

Mischsediment des Schwarzmeer-Circalitorals

 

MC54

Sandboden des Schwarzmeer-Circalitorals

1160

MC64

Schlickboden des Schwarzmeer-Circalitorals

1130; 1160

MD34

Grobsediment des küstenfernen Schwarzmeer-Circalitorals

 

MD44

Mischsediment des küstenfernen Schwarzmeer-Circalitorals

 

MD54

Sandboden des küstenfernen Schwarzmeer-Circalitorals

 

MD64

Schlickboden des küstenfernen Schwarzmeer-Circalitorals

 

Mittelmeer

 

MA35

Grobsediment des Mittelmeer-Litorals

1160; 1130

MA45

Mischsediment des Mittelmeer-Litorals

1140; 1160

MA55

Sandboden des Mittelmeer-Litorals

1130; 1140; 1160

MA65

Schlickboden des Mittelmeer-Litorals

1130; 1140; 1150; 1160

MB35

Grobsediment des Mittelmeer-Infralitorals

1110; 1160

MB45

Mischsediment des Mittelmeer-Infralitorals

 

MB55

Sandboden des Mittelmeer-Infralitorals

1110; 1130; 1150; 1160

MB65

Schlickboden des Mittelmeer-Infralitorals

1130; 1150

MC35

Grobsediment des Mittelmeer-Circalitorals

1110; 1160

MC45

Mischsediment des Mittelmeer-Circalitorals

 

MC55

Sandboden des Mittelmeer-Circalitorals

1110; 1160

MC65

Schlickboden des Mittelmeer-Circalitorals

1130; 1160

MD35

Grobsediment des küstenfernen Mittelmeer-Circalitorals

 

MD45

Mischsediment des küstenfernen Mittelmeer-Circalitorals

 

MD55

Sandboden des küstenfernen Mittelmeer-Circalitorals

 

MD65

Schlickboden des küstenfernen Mittelmeer-Circalitorals

 

ME35

Grobsediment des oberen Mittelmeer-Bathyals

 

ME45

Mischsediment des oberen Mittelmeer-Bathyals

 

ME55

Sandboden des oberen Mittelmeer-Bathyals

 

ME65

Schlickboden des oberen Mittelmeer-Bathyals

 

MF35

Grobsediment des unteren Mittelmeer-Bathyals

 

MF45

Mischsediment des unteren Mittelmeer-Bathyals

 

MF55

Sandboden des unteren Mittelmeer-Bathyals

 

MF65

Schlickboden des unteren Mittelmeer-Bathyals

 

ANHANG III

IN ARTIKEL 5 ABSATZ 5 GENANNTE IM MEER LEBENDE ARTEN

(1)  Zwergsägerochen (Pristis clavata);

(2)  Westlicher Sägefisch (Pristis pectinata);

(3)  Gewöhnlicher Sägefisch (Pristis pristis);

(4)  Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias);

(5)  Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus);

(6)  Riffmanta (Mobula alfredi);

(7)  Großer Teufelsrochen (Mobula birostris);

(8)  Teufelsrochen (Mobula mobular);

(9)  Kleiner guineischer Teufelsrochen (Mobula rochebrunei);

(10)  Japanischer Teufelsrochen (Mobula japanica);

(11)  Glatter Teufelsrochen (Mobula thurstoni);

(12)  Zwerg-Teufelsrochen (Mobula eregoodootenkee);

(13)  Sichelflossen-Teufelsrochen (Mobula tarapacana);

(14)  Kuhls Teufelsrochen (Mobula kuhlii);

(15)  Kleiner Teufelsrochen (Mobula hypostoma);

(16)  Schwarzbäuchiger Glattrochen (Dipturus nidarosiensis);

(17)  Bandrochen (Rostroraja alba);

(18)  Geigenrochen (Rhinobatidae);

(19)  Engelhai (Squatina squatina);

(20)  Lachs (Salmo salar);

(21)  Meerforelle (Salmo trutta);

(22)  Schnäpel (Coregonus oxyrhynchus).

ANHANG IV

LISTE DER BIODIVERSITÄTSINDIKATOREN FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ÖKOSYSTEME GEMÄẞ ARTIKEL 11 ABSATZ 2

Indikator

Beschreibung, Einheit und Methodik für die Festlegung und Überwachung des Indikators

Index der Grünlandschmetterlinge

Beschreibung: Dieser Indikator setzt sich aus Arten zusammen, die als charakteristisch für europäisches Grünland gelten, in weiten Teilen Europas verbreitet sind und unter die Mehrzahl der Beobachtungsprogramme für Schmetterlinge fallen. Er beruht auf dem geometrischen Mittel der Entwicklungen von Arten.

Einheit: Index.

Methodik: wie von Butterfly Conservation Europe entwickelt und angewandt (Van Swaay, C.A.M, Assessing Butterflies in Europe – Butterfly Indicators 1990-2018, Technical report, Butterfly Conservation Europe, 2020).

Vorrat an organischem Kohlenstoff in mineralischen Ackerböden

Beschreibung: Dieser Indikator beschreibt den Vorrat an organischem Kohlenstoff in mineralischen Ackerböden in einer Tiefe von 0 bis 30 cm.

Einheit: Tonnen organischer Kohlenstoff/ha

Methodik: wie in Anhang V der Verordnung (EU) 2018/1999 im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 beschrieben und durch die Flächenstichprobenerhebung über die Bodennutzung/-bedeckung (LUCAS) gestützt (Jones A. et al., LUCAS Soil 2022, Technischer Bericht der JRC, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2021).

Anteil der landwirtschaftlichen Flächen mit Landschaftselementen mit großer Vielfalt

Beschreibung: Landschaftselemente mit großer Vielfalt, wie etwa Pufferstreifen, Hecken, Einzelbäume oder Baumgruppen, Baumreihen, Feldraine, Kleinflächen, Gräben, Wasserläufe, kleine Feuchtgebiete, Terrassen, Steinhaufen, Steinmauern, kleine Teiche und Kulturobjekte, sind Elemente einer dauerhaften natürlichen oder naturnahen Vegetation in einem landwirtschaftlichen Kontext, die Ökosystemdienstleistungen erbringen und die biologische Vielfalt unterstützen.

Dazu müssen die Landschaftselemente möglichst wenig nachteiligen äußeren Störungen ausgesetzt sein, um sichere Lebensräume für verschiedene Taxa zu schaffen und somit folgende Bedingungen zu erfüllen:

a)  Sie dürfen nicht produktiv landwirtschaftlich genutzt werden (einschließlich Beweidung und Futtererzeugung), es sei denn, eine solche Nutzung ist für die Erhaltung der biologischen Vielfalt nötig, und

b)  sie sollten nicht mit Düngemitteln oder Pestiziden behandelt werden, mit Ausnahme des Aufbringens von Festmist in geringem Umfang.

Brachliegende Flächen, einschließlich vorübergehend brachliegender Flächen, können als Landschaftselemente mit großer Vielfalt angesehen werden, wenn sie die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Kriterien erfüllen. Produktive Bäume, die Teil nachhaltiger Agroforstsysteme sind, oder Bäume in extensiv genutzten alten Obstgärten auf Grünland und produktive Elemente in [ ...] Hecken können ebenfalls als Landschaftselemente mit großer Vielfalt angesehen werden, wenn sie das in Absatz 2 Buchstabe b genannte Kriterium erfüllen und wenn die Ernte nur zu Zeiten erfolgt, in denen die große biologische Vielfalt nicht gefährdet wird.

 

Einheit: Prozent (Anteil der landwirtschaftlich genutzten Flächen)

Methodik: wie im Rahmen von Indikator I.21 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115 entwickelt und aufbauend auf der jüngsten aktualisierten Fassung der LUCAS-Erhebung für Landschaftselemente (Ballin M. et al., Redesign sample for Land Use/Cover Area frame Survey (LUCAS), Eurostat 2018) und für brachliegende Flächen (Farm Structure, Reference Metadata in Single Integrated Metadata Structure, Online-Veröffentlichung, Eurostat) und gegebenenfalls für Landschaftselemente mit großer Vielfalt, die nicht von der oben genannten Methodik erfasst werden, gemäß einer Methodik, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung entwickelt wurde.

Die LUCAS-Methodik wird regelmäßig aktualisiert, um die Zuverlässigkeit der Daten zu erhöhen, die in der Union und auf nationaler Ebene von den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung ihrer nationalen Wiederherstellungspläne verwendet werden.

ANHANG V

INDEX HÄUFIGER FELDVOGELARTEN AUF NATIONALER EBENE

Beschreibung

Der Index häufiger Feldvogelarten gibt Auskunft über die Entwicklung des Vogelbestands häufiger und verbreiteter Vogelarten auf landwirtschaftlich genutzten Flächen und soll als Näherungswert für die Bewertung des Zustands der biologischen Vielfalt landwirtschaftlicher Ökosysteme in Europa dienen. Der nationale Index häufiger Feldvogelarten ist ein zusammengesetzter, artenübergreifender Index, mit dem die Entwicklungsrate der relativen Häufigkeit von Feldvogelarten an ausgewählten Erhebungsorten auf nationaler Ebene gemessen wird. Dieser Index beruht auf gezielt ausgewählten Arten, die für die Futteraufnahme oder Brut oder beides Lebensräume auf landwirtschaftlichen Flächen benötigen. Die nationalen Indizes häufiger Feldvogelarten beruhen auf Gruppen von Arten, die im jeweiligen Mitgliedstaat relevant sind. Der nationale Index häufiger Feldvogelarten wird in Bezug auf ein Referenzjahr berechnet, für das der Indexwert üblicherweise auf 100 festgelegt wird. Die Entwicklungstendenzen stehen für die allgemeine Veränderung der Populationsentwicklung der einzelnen Feldvögel über einen Zeitraum von Jahren.

Methodik: Brlík et al. (2021): Long-term and large-scale multispecies dataset tracking population changes of common European breeding birds. Sci Data 8, 21. https://doi.org/10.1038/s41597-021-00804-2

„Mitgliedstaaten mit historisch stärker dezimierten Feldvogelpopulationen“ bezeichnet Mitgliedstaaten, in denen mindestens die Hälfte der Arten des nationalen Index häufiger Feldvogelarten einen negativen langfristigen Populationstrend aufweist. In Mitgliedstaaten, in denen für einige Arten keine Daten zu langfristigen Populationstrends verfügbar sind, werden die Daten des europäischen Erhaltungszustands der Arten verwendet.

Zu diesen Mitgliedstaaten zählen:

Tschechien

Dänemark

Deutschland

Estland

Spanien

Frankreich

Italien

Luxemburg

Ungarn

Niederlande

Finnland

„Mitgliedstaaten mit historisch weniger dezimierten Feldvogelpopulationen“ bezeichnet Mitgliedstaaten, in denen weniger als die Hälfte der Arten des nationalen Index häufiger Feldvogelarten einen negativen langfristigen Populationstrend aufweisen. In Mitgliedstaaten, in denen für einige Arten keine Daten zu langfristigen Populationstrends verfügbar sind, werden die Daten des europäischen Erhaltungszustands der Arten verwendet.

Zu diesen Mitgliedstaaten zählen:

Belgien

Bulgarien

Irland

Griechenland

Kroatien

Zypern

Lettland

Litauen

Malta

Österreich

Polen

Portugal

Rumänien

Slowenien

Slowakei

Schweden

Liste der Arten des Index häufiger Feldvogelarten in den jeweiligen Mitgliedstaaten

Belgien – Flandern

Belgien – Wallonien

Alauda arvensis

Alauda arvensis

Anthus pratensis

Anthus pratensis

Emberiza citrinella

Corvus frugilegus

Falco tinnunculus

Emberiza citrinella

Haematopus ostralegus

Falco tinnunculus

Hirundo rustica

Hirundo rustica

Limosa limosa

Lanius collurio

Linaria cannabina

Linaria cannabina

Motacilla flava

Miliaria calandra

Numenius arquata

Motacilla flava

Passer montanus

Passer montanus

Perdix perdix

Perdix perdix

Saxicola torquatus

Saxicola torquatus

Sylvia communis

Streptopelia turtur

Vanellus vanellus

Sturnus vulgaris

 

Sylvia communis

 

Vanellus vanellus

Bulgarien

Alauda arvensis

Carduelis carduelis

Coturnix coturnix

Corvus frugilegus

Emberiza hortulana

Emberiza melanocephala

Falco tinnunculus

Galerida cristata

Hirundo rustica

Lanius collurio

Linaria cannabina

Miliaria calandra

Motacilla flava

Perdix perdix

Passer montanus

Sylvia communis

Streptopelia turtur

Sturnus vulgaris

Upupa epops

Tschechien

Alauda arvensis

Anthus pratensis

Ciconia ciconia

Corvus frugilegus

Emberiza citrinella

Falco tinnunculus

Hirundo rustica

Lanius collurio

Linaria cannabina

Miliaria calandra

Motacilla flava

Passer montanus

Perdix perdix

Saxicola rubetra

Saxicola torquatus

Serinus serinus

Streptopelia turtur

Sturnus vulgaris

Sylvia communis

Vanellus vanellus

Dänemark

Alauda arvensis

Anthus pratensis

Carduelis carduelis

Corvus corone

Corvus frugilegus

Emberiza citrinella

Falco tinnunculus

Gallinago gallinago

Hirundo rustica

Lanius collurio

Linaria cannabina

Miliaria calandra

Motacilla alba

Motacilla flava

Oenanthe oenanthe

Passer montanus

Perdix perdix

Saxicola rubetra

Sylvia communis

Sylvia curruca

Turdus pilaris

Vanellus vanellus

Deutschland

Alauda arvensis

Athene noctua

Emberiza citrinella

Lanius collurio

Limosa limosa

Lullula arborea

Miliaria calandra

Milvus milvus

Saxicola rubetra

Vanellus vanellus

Estland

Alauda arvensis

Anthus pratensis

Corvus frugilegus

Emberiza citrinella

Hirundo rustica

Lanius collurio

Linaria cannabina

Motacilla flava

Passer montanus

Saxicola rubetra

Streptopelia turtur

Sturnus vulgaris

Sylvia communis

Vanellus vanellus

Irland

Carduelis carduelis

Columba oenas

Columba palumbus

Corvus cornix

Corvus frugilegus

Corvus monedula

Emberiza citrinella

Falco tinnunculus

Fringilla coelebs

Hirundo rustica

Chloris chloris

Linaria cannabina

Motacilla alba

Passer domesticus

Phasianus colchicus

Pica pica

Saxicola torquatus

Sturnus vulgaris

Griechenland

Alauda arvensis

Apus apus

Athene noctua

Calandrella brachydactyla

Carduelis carduelis

Carduelis chloris

Ciconia ciconia

Corvus corone

Corvus monedula

Delichon urbicum

Emberiza cirlus

Emberiza hortulana

Emberiza melanocephala

Falco naumanni

Falco tinnunculus

Galerida cristata

Hirundo daurica

Hirundo rustica

Lanius collurio

Lanius minor

Lanius senator

Linaria cannabina

Lullula arborea

Luscinia megarhynchos

Melanocorypha calandra

Miliaria calandra

Motacilla flava

Oenanthe hispanica

Oenanthe oenanthe

Passer domesticus

Passer hispaniolensis

Passer montanus

Pica pica

Saxicola rubetra

Saxicola torquatus

Streptopelia decaocto

Streptopelia turtur

Sturnus vulgaris

Sylvia melanocephala

Upupa epops

Spanien

Alauda arvensis

Alectoris rufa

Athene noctua

Calandrella brachydactyla

Carduelis carduelis

Cisticola juncidis

Corvus monedula

Coturnix coturnix

Emberiza calandra

Falco tinnunculus

Galerida cristata

Hirundo rustica

Linaria cannabina

Melanocorypha calandra

Merops apiaster

Oenanthe hispanica

Passer domesticus

Passer montanus

Pica pica

Pterocles orientalis

Streptopelia turtur

Sturnus unicolor

Tetrax tetrax

Upupa epops

Frankreich

Alauda arvensis

Alectoris rufa

Anthus campestris

Anthus pratensis

Buteo buteo

Corvus frugilegus

Coturnix coturnix

Emberiza cirlus

Emberiza citrinella

Emberiza hortulana

Falco tinnunculus

Galerida cristata

Lanius collurio

Linaria cannabina

Lullula arborea

Melanocorypha calandra

Motacilla flava

Oenanthe oenanthe

Perdix perdix

Saxicola torquatus

Saxicola rubetra

Sylvia communis

Upupa epops

Vanellus vanellus

Kroatien

Alauda arvensis

Anthus campestris

Anthus trivialis

Carduelis carduelis

Coturnix coturnix

Emberiza cirlus

Emberiza citrinella

Emberiza melanocephala

Falco tinnunculus

Galerida cristata

Jynx torquilla

Lanius collurio

Lanius senator

Linaria cannabina

Lullula arborea

Luscinia megarhynchos

Miliaria calandra

Motacilla flava

Oenanthe hispanica

Oriolus oriolus

Passer montanus

Pica pica

Saxicola rubetra

Saxicola torquatus

Streptopelia turtur

Sylvia communis

Upupa epops

Vanellus vanellus

Italien

Alauda arvensis

Anthus campestris

Calandrella brachydactyla

Carduelis carduelis

Carduelis chloris

Corvus cornix

Emberiza calandra

Emberiza hortulana

Falco tinnunculus

Galerida cristata

Hirundo rustica

Jynx torquilla

Lanius collurio

Luscinia megarhynchos

Melanocorypha calandra

Motacilla alba

Motacilla flava

Oriolus oriolus

Passer domesticus italiae

Passer hispaniolensis

Passer montanus

Pica pica

Saxicola torquatus

Serinus serinus

Streptopelia turtur

Sturnus unicolor

Sturnus vulgaris

Upupa epops

Zypern

Alectoris chukar

Athene noctua

Carduelis carduelis

Cisticola juncidis

Clamator glandarius

Columba palumbus

Coracias garrulus

Corvus corone cornix

Coturnix coturnix

Emberiza calandra

Emberiza melanocephala

Falco tinnunculus

Francolinus francolinus

Galerida cristata

Hirundo rustica

Chloris chloris

Iduna pallida

Linaria cannabina

Oenanthe cypriaca

Parus major

Passer hispaniolensis

Pica pica

Streptopelia turtur

Sylvia conspicillata

Sylvia melanocephala

Lettland

Acrocephalus palustris

Alauda arvensis

Anthus pratensis

Carduelis carduelis

Carpodacus erythrinus

Ciconia ciconia

Crex crex

Emberiza citrinella

Lanius collurio

Locustella naevia

Motacilla flava

Passer montanus

Saxicola rubetra

Sturnus vulgaris

Sylvia communis

Vanellus vanellus

Litauen

Alauda arvensis

Anthus pratensis

Carduelis carduelis

Ciconia ciconia

Crex crex

Emberiza citrinella

Hirundo rustica

Lanius collurio

Motacilla flava

Passer montanus

Saxicola rubetra

Sturnus vulgaris

Sylvia communis

Vanellus vanellus

Luxemburg

Alauda arvensis

Emberiza citrinella

Lanius collurio

Linaria cannabina

Passer montanus

Saxicola torquatus

Sylvia communis

Ungarn

Alauda arvensis

Anthus campestris

Coturnix coturnix

Emberiza calandra

Falco tinnunculus

Galerida cristata

Lanius collurio

Lanius minor

Locustella naevia

Merops apiaster

Motacilla flava

Perdix perdix

Sturnus vulgaris

Sylvia communis

Sylvia nisoria

Vanellus vanellus

Malta

Calandrella brachydactyla

Linaria cannabina

Cettia cetti

Cisticola juncidis

Coturnix coturnix

Emberiza calandra

Lanius senator

Monticola solitarius

Passer hispaniolensis

Passer montanus

Serinus serinus

Streptopelia decaocto

Streptopelia turtur

Sturnus vulgaris

Sylvia conspicillata

Sylvia melanocephala

Niederlande

Alauda arvensis

Anthus pratensis

Athene noctua

Calidris pugnax

Carduelis carduelis

Corvus frugilegus

Coturnix coturnix

Emberiza citrinella

Falco tinnunculus

Gallinago gallinago

Haematopus ostralegus

Hippolais icterina

Hirundo rustica

Limosa limosa

Miliaria calandra

Motacilla flava

Numenius arquata

Passer montanus

Perdix perdix

Saxicola torquatus

Spatula clypeata

Streptopelia turtur

Sturnus vulgaris

Sylvia communis

Tringa totanus

Turdus viscivorus

Vanellus vanellus

 

Österreich

 

Acrocephalus palustris

 

Alauda arvensis

 

Anthus spinoletta

 

Anthus trivialis

 

Carduelis carduelis

 

Emberiza citrinella

 

Falco tinnunculus

 

Jynx torquilla

 

Lanius collurio

Linaria cannabina

 

Lullula arborea

 

Miliaria calandra

 

Oenanthe oenanthe

 

Passer montanus

 

Perdix perdix

 

Saxicola rubetra

 

Saxicola torquatus

 

Serinus citrinella

 

Serinus serinus

 

Streptopelia turtur

 

Sturnus vulgaris

 

Sylvia communis

 

Turdus pilaris

 

Vanellus vanellus

Polen

Alauda arvensis

Anthus pratensis

Ciconia ciconia

Emberiza citrinella

Emberiza hortulana

Falco tinnunculus

Galerida cristata

Hirundo rustica

Lanius collurio

Limosa limosa

 

Linaria cannabina

Miliaria calandra

Motacilla flava

Passer montanus

Saxicola torquatus

Saxicola rubetra

Serinus serinus

Streptopelia turtur

Sturnus vulgaris

Sylvia communis

Upupa epops

Vanellus vanellus

Portugal

Athene noctua

Bubulcus ibis

Carduelis carduelis

Chloris chloris

Ciconia ciconia

Cisticola juncidis

Coturnix coturnix

Delichon urbicum

Emberiza cirlus

Falco tinnunculus

Galerida cristata

Hirundo rustica

Lanius meridionalis

Linaria cannabina

Merops apiaster

Miliaria calandra

Milvus migrans

Passer domesticus

Pica pica

Saxicola torquatus

Serinus serinus

Sturnus unicolor

Upupa epops

Rumänien

Alauda arvensis

Anthus campestris

Calandrella brachydactyla

Ciconia ciconia

Corvus frugilegus

Emberiza calandra

Emberiza citrinella

Emberiza hortulana

Emberiza melanocephala

Falco tinnunculus

Galerida cristata

Hirundo rustica

Lanius collurio

Lanius minor

Linaria cannabina

Melanocorypha calandra

Motacilla flava

Passer montanus

Perdix perdix

Saxicola rubetra

Saxicola torquatus

Streptopelia turtur

Sturnus vulgaris

Sylvia communis

Upupa epops

Vanellus vanellus

 

Slowenien

 

Acrocephalus palustris

 

Alauda arvensis

 

Anthus trivialis

 

Carduelis carduelis

 

Columba oenas

 

Columba palumbus

 

Emberiza calandra

 

Emberiza cirlus

 

Emberiza citrinella

 

Falco tinnunculus

 

Galerida cristata

 

Hirundo rustica

 

Jynx torquilla

 

Lanius collurio

Linaria cannabina

 

Lullula arborea

 

Luscinia megarhynchos

 

Motacilla flava

 

Passer montanus

 

Phoenicurus phoenicurus

 

Picus viridis

 

Saxicola rubetra

 

Saxicola torquatus

 

Serinus serinus

 

Streptopelia turtur

 

Sturnus vulgaris

 

Sylvia communis

 

Upupa epops

 

Vanellus vanellus

Slowakei

Alauda arvensis

Carduelis carduelis

Emberiza calandra

Emberiza citrinella

Falco tinnunculus

Hirundo rustica

Chloris chloris

Lanius collurio

Linaria cannabina

Locustella naevia

Motacilla flava

Passer montanus

Saxicola rubetra

Saxicola torquatus

Serinus serinus

Streptopelia turtur

Sturnus vulgaris

Sylvia communis

Sylvia nisoria

Vanellus vanellus

Finnland

Alauda arvensis

Anthus pratensis

Corvus monedula

Crex crex

Delichon urbica

Emberiza hortulana

Hirundo rustica

Numenius arquata

Passer montanus

Saxicola rubetra

Sturnus vulgaris

Sylvia communis

Turdus pilaris

Vanellus vanellus

Schweden

Alauda arvensis

Anthus pratensis

Corvus frugilegus

Emberiza citrinella

Emberiza hortulana

Falco tinnunculus

Hirundo rustica

Lanius collurio

Linaria cannabina

Motacilla flava

Passer montanus

Saxicola rubetra

Sturnus vulgaris

Sylvia communis

Vanellus vanellus

ANHANG VI

LISTE DER BIODIVERSITÄTSINDIKATOREN FÜR WALDÖKOSYSTEME GEMÄẞ ARTIKEL 12 ABSÄTZE 2 UND 3

Indikator

Beschreibung, Einheit und Methodik für die Festlegung und Überwachung des Indikators

Stehendes Totholz

Beschreibung: Dieser Indikator gibt die Menge an stehender Totholzbiomasse in Wäldern und anderen bewaldeten Flächen an.

Einheit: m3/ha.

Methodik: wie von FOREST EUROPE (State of Europe’s Forests 2020, FOREST EUROPE 2020) und in der Beschreibung der nationalen Waldinventare in Tomppo E. et al., National Forest Inventories, Pathways for Common Reporting, Springer, 2010, entwickelt und verwendet, und unter Berücksichtigung der Methodik gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2018/1999 im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006.

Liegendes Totholz

Beschreibung: Dieser Indikator gibt die Menge an liegender Totholzbiomasse in Wäldern und anderen bewaldeten Flächen an.

Einheit: m3/ha.

Methodik: wie von FOREST EUROPE (State of Europe’s Forests 2020, FOREST EUROPE 2020) und in der Beschreibung der nationalen Waldinventare in Tomppo E. et al., National Forest Inventories, Pathways for Common Reporting, Springer, 2010, entwickelt und verwendet, und unter Berücksichtigung der Methodik gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2018/1999 im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006.

Anteil der Wälder mit uneinheitlicher Altersstruktur

Beschreibung: Dieser Indikator bezieht sich auf den Anteil von Wirtschaftswäldern mit einer uneinheitlichen Altersstruktur an der Gesamtzahl von Wäldern mit einer ungleichen Altersstruktur.

Einheit: Prozentualer Anteil der Wirtschaftswälder mit uneinheitlicher Altersstruktur

Methodik: wie von FOREST EUROPE (State of Europe’s Forests 2020, FOREST EUROPE 2020) und in der Beschreibung der nationalen Waldinventare in Tomppo E. et al., National Forest Inventories, Pathways for Common Reporting, Springer, 2010, entwickelt und verwendet.

Waldvernetzung

Beschreibung: Waldvernetzung bezeichnet die Dichte bewaldeter Gebiete. Sie wird mit einem Wert von 0 bis 100 angegeben.

Einheit: Index

Methodik: wie von der FAO entwickelt (Vogt P. et al., FAO – State of the World’s Forests: Forest Fragmentation, Technischer Bericht der JRC, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2019).

Index häufiger Waldvogelarten

Beschreibung: Der Waldvogelindikator beschreibt Entwicklungen im Laufe der Zeit bei der Abundanz häufiger Waldvogelarten in den jeweiligen europäischen Verbreitungsgebieten. Es handelt sich um einen zusammengesetzten Index, der auf Beobachtungsdaten zu Vogelarten beruht, die für Waldlebensräume in Europa charakteristisch sind. Der Index basiert auf spezifischen Artenlisten für jeden Mitgliedstaat.

Einheit: Index

Methodik: Brlík et al. Long-term and large-scale multispecies dataset tracking population changes of common European breeding birds, Sci Data 8, 21. 2021.

Vorrat an organischem Kohlenstoff

Beschreibung: Dieser Indikator beschreibt den Vorrat an organischem Kohlenstoff in einer Tiefe von 0 bis 30 cm in der Streuschicht und im Mineralboden von Waldökosystemen.

Einheit: Tonnen organischer Kohlenstoff/ha

Methodik: wie in Anhang V der Verordnung (EU) 2018/1999 im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 beschrieben und durch die Flächenstichprobenerhebung über die Bodennutzung/-bedeckung (LUCAS) gestützt (Jones A. et al., LUCAS Soil 2022, Technischer Bericht der JRC, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2021).

Anteil der Wälder mit überwiegend heimischen Baumarten

Beschreibung: Anteil der Wälder und anderen bewaldeten Flächen mit überwiegend (> 50 % Bedeckung) heimischen Baumarten

Einheit: Prozent

Methodik: wie von FOREST EUROPE (State of Europe’s Forests 2020, FOREST EUROPE 2020) und in der Beschreibung der nationalen Waldinventare in Tomppo E. et al., National Forest Inventories, Pathways for Common Reporting, Springer, 2010, entwickelt und verwendet.

Vielfalt der Baumarten

Beschreibung: Dieser Indikator beschreibt die durchschnittliche Anzahl an Baumarten, die in Waldgebieten vorkommen.

Einheit: Index

Methodik: gestützt auf FOREST EUROPE (State of Europe’s Forests 2020, FOREST EUROPE 2020) und die Beschreibung der nationalen Waldinventare in Tomppo E. et al., National Forest Inventories, Pathways for Common Reporting, Springer, 2010.

ANHANG VII

LISTE VON BEISPIELEN FÜR WIEDERHERSTELLUNGSMAẞNAHMEN GEMÄẞ ARTIKEL 14 ABSATZ 16

(1)  Wiederherstellung von Feuchtgebieten durch Wiedervernässung entwässerter Moorböden, Entfernung von Entwässerungsstrukturen für Moorböden oder Entfernung von Entwässerungspoldern und Aufgabe des Torfabbaus.

(2)  Verbesserung der hydrologischen Bedingungen durch Steigerung der Quantität, Qualität und Dynamik von Oberflächengewässern sowie der Grundwasserspiegel in natürlichen und naturnahen Ökosystemen.

(3)  Entfernung unerwünschter Verbuschung oder nicht heimischer Pflanzen auf Grasland, in Feuchtgebieten, in Wäldern und auf Flächen mit spärlicher Vegetation.

(4)  Anwendung von Paludikultur.

(5)  Wiederherstellung von Flussmäandern und Wiederanbindung von künstlich abgeschnittenen Mäandern oder Altwassern.

(6)  Entfernung longitudinaler und lateraler Hindernisse wie Deiche und Dämme, Förderung der Flussdynamik und Wiederherstellung frei fließender Flussabschnitte.

(7)  Renaturierung von Flussbetten, Seen und Niederungsfließgewässern, beispielsweise durch Entfernung künstlicher Flussbettbefestigungen, Optimierung der Substratzusammensetzung, Verbesserung oder Ausbau der Lebensraumfläche.

(8)  Wiederherstellung natürlicher Sedimentierungsprozesse.

(9)  Schaffung von Uferzonen wie Auwälder, Pufferstreifen, Wiesen oder Weiden.

(10)  Stärkung ökologischer Elemente in Wäldern, wie etwa große, alte und sterbende Bäume (Habitatbäume), und Erhöhung der Menge liegenden und stehenden Totholzes.

(11)  Hinarbeiten auf eine diversifizierte Waldstruktur in Bezug auf beispielsweise Artenzusammensetzung und Alter, Ermöglichen einer natürlichen Regenerierung und Sukzession von Baumarten.

(12)  Unterstützung der Ausbreitung von Herkünften und Arten, wenn dies aufgrund des Klimawandels erforderlich ist.

(13)  Stärkung der Vielfalt der Wälder durch die Wiederherstellung von Mosaiken anderer Lebensräume als Wäldern, wie beispielsweise offener Grasland- oder Heideflächen, Teiche oder Felsgebiete.

(14)  Anwendung von „naturbasierten“ forstwirtschaftlichen oder „Dauerwald“-Ansätzen; Einführung heimischer Baumarten.

(15)  Förderung der Entstehung heimischer Altwälder und reifer Bestände (z. B. durch Aufgabe der Holzernte oder durch aktive Bewirtschaftung mit Begünstigung der Entwicklung selbstregulierender Funktionen und geeigneter Widerstandsfähigkeit).

(16)  Einführung von Landschaftselementen mit großer Vielfalt auf Ackerflächen und intensiv bewirtschaftetem Grünland, wie Pufferstreifen, Feldränder mit heimischen Blühpflanzen, Hecken, Bäume, kleine Wälder, Trockenmauern, Teiche, ökologische Korridore, „Trittsteine“ usw.

(17)  Vergrößerung der landwirtschaftlichen Fläche mit agrarökologischen Bewirtschaftungsmethoden wie ökologischer/biologischer Landwirtschaft oder Agroforstwirtschaft, Mischkulturen und Fruchtfolge, integriertem Pflanzenschutz und integriertem Nährstoffmanagement.

(18)  Gegebenenfalls Verringerung der Weideintensität oder Mahd auf Grünland oder Wiederherstellung der extensiven Beweidung mit Nutztieren sowie extensiver Mahd, wo diese aufgegeben wurden.

(19)  Einstellung oder Verringerung des Einsatzes chemischer Pestizide sowie chemischer und tierischer Düngemittel.

(20)  Einstellung des Pflügens von Grünland und des Einbringens von Samen ertragreicher Gräser.

(21)  Entfernung von Bepflanzungen ehemals dynamischer Binnendünensysteme zur Wiederherstellung einer natürlichen Winddynamik zugunsten offener Lebensräume.

(22)  Verbesserung der Vernetzung zwischen Lebensräumen zur Förderung der Entwicklung von Artenpopulationen sowie zur Ermöglichung eines ausreichenden individuellen und genetischen Austauschs sowie der Migration von Arten und ihrer Anpassung an den Klimawandel.

(23)  Förderung der Entwicklung einer eigenen natürlichen Dynamik durch Ökosysteme, zum Beispiel durch die Aufgabe der Holzernte und die Stärkung von Naturbeschaffenheit und Wildnis.

(24)  Entfernung und Bekämpfung invasiver gebietsfremder Arten sowie Verhinderung oder Minimierung der Einbringung neuer Arten.

(25)  Minimierung der negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem, beispielsweise durch die Verwendung von Fanggeräten mit geringeren Auswirkungen auf den Meeresboden.

(26)  Wiederherstellung wichtiger Laich- und Aufwuchsgebiete von Fischen.

(27)  Bereitstellung von Strukturen oder Substraten zur Förderung der Wiederkehr von Meereslebewesen zur Unterstützung der Wiederherstellung von Korallen-, Austern- oder Steinriffen.

(28)  Wiederherstellung von Seegraswiesen und Tangwäldern durch die aktive Stabilisierung des Meeresgrunds sowie die Verringerung und, sofern möglich, Beseitigung von Belastungen, oder durch eine aktive Vermehrung und Anpflanzung.

(29)  Wiederherstellung oder Verbesserung des Zustands von Populationen charakteristischer heimischer Arten, die von entscheidender Bedeutung für die Ökologie von Meereslebensräumen sind, durch passive oder aktive Wiederherstellungsmaßnahmen, z. B. Einführung von Jungtieren.

(30)  Verminderung verschiedener Formen der Meeresverschmutzung wie Nährstoffbelastung, Lärmbelastung und Kunststoffabfälle.

(31)  Vergrößerung von städtischen Grünflächen mit ökologischen Elementen in städtischen Gebieten wie Parks, Bäumen und Waldflächen [ ...], grünen Dächern, Wildblumenwiesen, Gärten, Gartenbau innerhalb der Stadtgrenzen, Alleen, städtischen Wiesen und Hecken, Teichen und Wasserläufen, unter Berücksichtigung unter anderem der Vielfalt der Arten, heimischer Arten, der örtlichen Gegebenheiten und der Resilienz gegenüber dem Klimawandel.

(32)  Beendigung, Verminderung oder Sanierung von Umweltverschmutzungen durch Arzneimittel, gefährliche Chemikalien, städtisches und industrielles Abwasser und andere Abfälle, einschließlich Plastikmüll im Meer, sowie Lichtverschmutzung in sämtlichen Ökosystemen.

(33)  Umwandlung von Brachflächen, ehemaligen Industriegebieten und Steinbrüchen in Naturlandschaften.

ANLAGE ZUR LEGISLATIVE ENTSCHLIESSUNG

Erklärung der Kommission zum Zugang zu Gerichten anlässlich des Erlasses der Verordnung 2024/...(53) des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869

Die EU und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998 (im Folgenden „Übereinkommen von Århus“).

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die nach nationalem Recht ein ausreichendes Interesse haben oder eine Verletzung ihrer Rechte geltend machen, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche oder verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der nationalen Wiederherstellungspläne und etwaige Unterlassungen der zuständigen Behörden anzufechten, unabhängig davon, welche Rolle Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung und Erstellung solcher nationalen Wiederherstellungspläne gespielt haben. Dies geschieht im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten und unter uneingeschränkter Achtung der Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten als Vertragsparteien des Übereinkommens von Århus eingegangen sind.(54)

(1) ABl. C 140 vom 21.4.2023, S. 46.
(2) ABl. C 157 vom 3.5.2023, S. 38.
(3) Dieser Standpunkt ersetzt die am 12. Juli 2023 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P9_TA(2023)0277).
(4)ABl. C 140 vom 21.4.2023, S. 46.
(5)ABl. C 157 vom 3.5.2023, S. 38.
(6)Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. Februar 2024.
(7)ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 3.
(8)Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
(9)Verordnung (EU) 2023/839 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/841 hinsichtlich des Geltungsbereichs, der Vereinfachung der Berichterstattungs- und Compliance-Vorschriften und der Festlegung der Zielvorgaben der Mitgliedstaaten für 2030 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 hinsichtlich der Verbesserung der Überwachung, der Berichterstattung, der Verfolgung der Fortschritte und der Überprüfung (ABl. L 107 vom 21.4.2023, S. 1).
(10)ABl. L 83 vom 19.3.1998, S. 3.
(11)Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
(12)Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).
(13)Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).
(14)Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 206).
(15)Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(16)ABl. L 104 vom 3.4.1998, S. 2.
(17)ABl. L 73 vom 16.3.1994, S. 20.
(18)ABl. L 240 vom 19.9.1977, S. 3.
(19)Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).
(20)Verordnung (EU) 2021/783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Programms für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 53).
(21)Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
(22)Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).
(23)Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).
(24)Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
(25)Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).
(26)Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58).
(27)Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69).
(28)Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).
(29)Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).
(30)Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).
(31)Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 1).
(32)Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 1).
(33)Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1).
(34)Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60).
(35)Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1).
(36)Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).
(37)Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).
(38)Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).
(39)Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).
(40) ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 4.
(41)Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 22).
(42)ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(43)Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(44)Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 45).
(45) ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 3.
(46)Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
(47)Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).
(48)Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).
(49)Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).
(50)Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27).
(51)+ ABl.: Bitte die Nummer der im Dokument PE-CONS 74/23 – 2022/0195(COD) – enthaltenen Verordnung in den Text einfügen und die Nummer, das Datum, den Titel und die Amtsblattfundstelle der Verordnung in die Fußnote einfügen.
(52)EUNIS marine habitat classification 2022, Europäische Umweltagentur.
(53)+ ABl.: Bitte in den Text die Nummer dieser Verordnung und in die Fußnote die Nummer, das Datum und die Amtsblattfundstelle der genannten Verordnung einfügen.
(54) Vgl. Mitteilung über die Verbesserung des Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in der EU und ihren Mitgliedstaaten, COM(2020)0643.


Die Transparenz und das Targeting politischer Werbung
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Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Februar 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (COM(2021)0731 – C9-0433/2021 – 2021/0381(COD))
P9_TA(2024)0090A9-0009/2023

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0731),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 16 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0433/2021),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. Februar 2022(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 28. April 2022(2),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, des Rechtsausschusses und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A9-0009/2023),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(3);

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. Februar 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung

P9_TC1-COD(2021)0381


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2024/900.)

(1) ABl. C 275 vom 18.7.2022, S. 66.
(2) ABl. C 301 vom 5.8.2022, S. 102.
(3) Dieser Standpunkt ersetzt die am 2. Februar 2023 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P9_TA(2023)0027).


Detergenzien und Tenside
PDF 284kWORD 86k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Februar 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Detergenzien und Tenside, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 (COM(2023)0217 – C9-0154/2023 – 2023/0124(COD))
P9_TA(2024)0091A9-0039/2024

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0217),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0154/2023),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. Juli 2023(1),

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A9‑0039/2024),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 a (neu)
(9a)   Es gibt Stoffe, die in Detergenzien verwendet werden, die keine Tenside sind, die nach der Verwendung im Abwasser und in der Umwelt verbleiben und sich dort ansammeln können, wenn sie von Abwasserentsorgern nicht mittels kostspieliger Verfahren entfernt werden. Um Innovationen zu fördern und potenziellen Gesundheits- und Umweltrisiken zu begegnen, sollte ein mittelfristiges Ziel festgelegt werden, mit dem gewährleistet ist, dass Detergenzien komplett inhärent biologisch abbaubar sind. Um den Herstellern Zeit für die Anpassung von Produktformulierungen zu geben, sollten rechtzeitig ausreichend lange Übergangszeiträume und einschlägige Prüfkriterien festgelegt werden.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
(10)  Phosphor ist ein Hauptbestandteil von Detergenzien. Phosphor und seine Verbindungen können jedoch Ökosysteme und die aquatische Umwelt schädigen, da sie zur Eutrophierung beitragen. Um weiterhin ein hohes Umweltschutzniveau zu gewährleisten und den Beitrag von Detergenzien zu einer solchen Schädigung zu verringern, müssen harmonisierte Grenzwerte für den Gehalt an Phosphaten und Phosphorverbindungen in für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln festgelegt werden. Solche Beschränkungen sind für andere Arten von Detergenzien nicht erforderlich, entweder weil ihr Beitrag nicht signifikant ist oder weil es derzeit keine geeigneten Alternativen gibt.
(10)  Phosphor ist ein Inhaltsstoff von Detergenzien. Phosphor und seine Verbindungen schädigen Ökosysteme und die aquatische Umwelt jedoch erheblich, da sie zur Eutrophierung beitragen. Um weiterhin ein hohes Umweltschutzniveau zu gewährleisten und den Beitrag von Detergenzien zu einer solchen Schädigung zu verringern, müssen harmonisierte Grenzwerte für den Gehalt an Phosphaten und Phosphorverbindungen in gewissen für den privaten und gewerblichen Gebrauch bestimmten Detergenzien festgelegt werden.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 a (neu)
(12a)   Gemäß der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1a müssen Tierversuche mit dem Ziel ersetzt, vermindert oder verbessert werden, dass die Verwendung von Tieren zu Versuchszwecken möglichst bald eingestellt wird. Das Inverkehrbringen von Detergenzien und Tensiden, die im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung Gegenstand von Tierversuchen waren, sollte daher generell verboten werden, wobei der Schutz der Gesundheit des Menschen zu gewährleisten und die Verwendung historischer Daten zulässig ist. Die Kommission sollte gegebenenfalls einschlägige alternative Prüfmethoden und Ausnahmeregelungen validieren und den Informationsaustausch zwischen allen einschlägigen Interessenträgern fördern, um die Entwicklung tierfreier Prüfmethoden zu unterstützen, in deren Rahmen die geltenden EU-Rechtsvorschriften betreffend den Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen und den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen Rechnung getragen wird.
_________________
1a Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33).
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 b (neu)
(12b)   Die Angabe „nicht im Tierversuch getestet“ oder ähnliche Angaben sollten nur erlaubt sein, wenn sichergestellt ist, dass bei der Herstellung und Konformitätsbewertung keine Tierversuche durchgeführt wurden. Ebenso sollten Hersteller ein Produkt nur mit der Angabe „vegan“ oder ähnlichen Angaben versehen dürfen, wenn bei der Herstellung und Entwicklung des Produkts keine tierischen Inhaltsstoffe wie Gelatine, Cholesterin oder Kollagen oder tierische Nebenprodukte wie Honig oder Bienenwachs verwendet wurden.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
(14)  Alle Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Handelskette sind, sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie nur Detergenzien und Tenside auf dem Unionsmarkt bereitstellen, die mit dieser Verordnung übereinstimmen. Es ist eine klare und verhältnismäßige Verteilung der Pflichten vorzusehen, die auf die einzelnen Wirtschaftsakteure je nach ihrer Rolle in der Liefer- und Handelskette entfallen.
(14)  Alle Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Handelskette sind, sollten geeignete und wirksame Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie nur Detergenzien und Tenside auf dem Unionsmarkt bereitstellen, die mit dieser Verordnung übereinstimmen. Es ist eine klare und verhältnismäßige Verteilung der Pflichten vorzusehen, die auf die einzelnen Wirtschaftsakteure je nach ihrer Rolle in der Liefer- und Handelskette entfallen.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15 a (neu)
(15a)   Die Hersteller sollten die technischen Unterlagen, den Produktpass und gegebenenfalls das digitale Etikett für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Datum des Inverkehrbringens des letzten Gegenstands einer Charge bzw. eines Modells eines Detergens oder Tensids, der Gegenstand dieser Unterlagen, des Produktpasses oder des digitalen Etiketts ist, vorhalten.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
(17)  Um den Herstellern die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Verordnung zu erleichtern, sollten die in der Union niedergelassenen Hersteller die Möglichkeit haben, einen Bevollmächtigten zu benennen, der bestimmte Aufgaben in ihrem Namen wahrnimmt. Um eine klare und verhältnismäßige Verteilung der Verantwortlichkeiten zwischen dem Hersteller und dem Bevollmächtigten zu gewährleisten, ist es darüber hinaus erforderlich, die Liste der Aufgaben festzulegen, mit denen die Hersteller den Bevollmächtigten betrauen können sollten. Um die Durchsetzbarkeit und Wirksamkeit der Anforderungen in Bezug auf die Überwachung des Markts zu gewährleisten und sicherzustellen, dass nur konforme Detergenzien und Tenside in der Union in Verkehr gebracht werden, sollte die Benennung eines Bevollmächtigten obligatorisch sein, wenn der Hersteller außerhalb der Union ansässig ist.
(17)  Um den Herstellern die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Verordnung zu erleichtern, sollten die in der Union niedergelassenen Hersteller die Möglichkeit haben, einen Bevollmächtigten zu benennen, der bestimmte Aufgaben in ihrem Namen wahrnimmt. Eine derartige Benennung sollte nur gültig sein, wenn sie vom Bevollmächtigten schriftlich angenommen wird. Um eine klare und verhältnismäßige Verteilung der Verantwortlichkeiten zwischen dem Hersteller und dem Bevollmächtigten zu gewährleisten, ist es darüber hinaus erforderlich, die Liste der Aufgaben festzulegen, mit denen die Hersteller den Bevollmächtigten betrauen können sollten. Um die Durchsetzbarkeit und Wirksamkeit der Anforderungen in Bezug auf die Überwachung des Markts zu gewährleisten und sicherzustellen, dass nur konforme Detergenzien und Tenside in der Union in Verkehr gebracht werden, sollte die Benennung eines Bevollmächtigten obligatorisch sein, wenn der Hersteller außerhalb der Union ansässig ist.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
(18)  Um die Kommunikation zwischen den Wirtschaftsakteuren, den Marktüberwachungsbehörden und den Verbrauchern zu erleichtern, sollten die Wirtschaftsakteure in ihren Kontaktangaben zusätzlich zur Postanschrift eine Internetadresse angeben.
(18)  Um die Kommunikation zwischen den Wirtschaftsakteuren, den Marktüberwachungsbehörden und den Verbrauchern zu erleichtern, sollten die Wirtschaftsakteure in ihren Kontaktangaben zusätzlich zur Postanschrift und E-Mail-Adresse eine Telefonnummer angeben.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
(19)  Um das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und sicherzustellen, dass das Ziel eines hohen Gesundheits- und Umweltschutzniveaus erreicht wird, muss gewährleistet werden, dass auch Detergenzien und Tenside aus Drittländern, die auf den Unionsmarkt gelangen, dieser Verordnung entsprechen. Insbesondere muss sichergestellt werden, dass die Hersteller geeignete Konformitätsbewertungsverfahren für diese Produkte durchgeführt haben. Es ist weiterhin notwendig, Vorschriften festzulegen, sodass von Importeuren in Verkehr gebrachte Detergenzien und Tenside den Anforderungen dieser Verordnung genügen, und dass die von den Herstellern erstellte Dokumentation und, soweit erforderlich, die CE-Kennzeichnung den zuständigen einzelstaatlichen Behörden für Kontrollzwecke zur Verfügung stehen. Es sollte auch vorgesehen werden, dass Importeure gegebenenfalls sicherstellen, dass für diese Produkte ein Produktpass vorliegt.
(19)  Um das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und sicherzustellen, dass das Ziel eines hohen Gesundheits- und Umweltschutzniveaus erreicht wird, muss gewährleistet werden, dass auch Detergenzien und Tenside aus Drittländern, die auf den Unionsmarkt gelangen, dieser Verordnung entsprechen. Insbesondere muss sichergestellt werden, dass die Hersteller geeignete Konformitätsbewertungsverfahren für diese Produkte durchgeführt haben. Es ist weiterhin notwendig, Vorschriften festzulegen, sodass von Importeuren in Verkehr gebrachte Detergenzien und Tenside den Anforderungen dieser Verordnung genügen, und dass die von den Herstellern erstellte Dokumentation den zuständigen einzelstaatlichen Behörden für Kontrollzwecke zur Verfügung steht. Es sollte auch vorgesehen werden, dass Importeure gegebenenfalls sicherstellen, dass für diese Produkte ein Produktpass vorliegt.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
(20)  Da die Importeure eine Schlüsselrolle bei der Gewährleistung der Konformität importierter Detergenzien und Tenside auf dem Unionsmarkt spielen, sollten die Importeure, wenn sie ein Detergens oder Tensid in Verkehr bringen, auf dem Produkt ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und, sofern verfügbar, elektronische Kommunikationsmittel angeben, über die sie kontaktiert werden können.
(20)  Da die Importeure eine Schlüsselrolle bei der Gewährleistung der Konformität importierter Detergenzien und Tenside auf dem Unionsmarkt spielen, sollten die Importeure, wenn sie ein Detergens oder Tensid in Verkehr bringen, auf dem Produkt ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer angeben, über die sie kontaktiert werden können.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
(24)  Die CE-Kennzeichnung bringt die Konformität eines Detergens mit dieser Verordnung zum Ausdruck und ist die sichtbare Folge eines ganzen Prozesses, der die Konformitätsbewertung im weiteren Sinne umfasst. Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates36 sind die allgemeinen Prinzipien für die CE-Kennzeichnung festgelegt. Die genannte Verordnung sollte für die unter die vorliegende Verordnung fallenden Detergenzien gelten, um sicherzustellen, dass Produkte, die in der Union frei verkehren dürfen, Anforderungen genügen, die ein hohes Niveau beim Schutz der öffentlichen Interessen wie etwa der Gesundheit und der Umwelt gewährleisten. Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sollte die CE-Kennzeichnung die einzige Konformitätskennzeichnung sein, die darauf hinweist, dass das Detergens mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union übereinstimmt.
entfällt
__________________
36 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25
(25)  Um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit zu gewährleisten, sollten die Hersteller verpflichtet werden, für nicht gefährliche Detergenzien ein Datenblatt über die Inhaltsstoffe vorzulegen. Um die Effizienz der einschlägigen Anforderungen zu optimieren und in Anbetracht des mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 bereits eingerichteten Systems für die gesundheitliche Notversorgung sollten die Hersteller diese Informationen den Giftnotrufzentralen auf Anfrage zur Verfügung stellen.
(25)  Um ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit zu gewährleisten, sollten die Hersteller verpflichtet werden, für nicht gefährliche Detergenzien ein Datenblatt über die Inhaltsstoffe vorzulegen. Um die Effizienz der einschlägigen Anforderungen zu optimieren und in Anbetracht des mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 bereits eingerichteten Systems für die gesundheitliche Notversorgung sollten die Hersteller diese Informationen den Giftnotrufzentralen zur Verfügung stellen.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26
(26)  Die Etiketten enthalten wichtige Verwendungs- und Sicherheitsinformationen für die Nutzer, wie beispielsweise das Vorhandensein von Haut- oder Inhalationsallergenen (z. B. allergene Duftstoffe, Konservierungsstoffe oder Enzyme) in Detergenzien und Tensiden. Durch die Angabe auf den Etiketten von Detergenzien und Tensiden, dass diese Stoffe enthalten sind, können Nutzer mit Allergien oder allergischen Veranlagungen eine sachkundige Entscheidung treffen, und mögliche Reaktionen im Zusammenhang mit der Verwendung von Detergenzien und Tensiden werden so verringert. Es ist daher notwendig, Kennzeichnungsvorschriften für Detergenzien und Tenside festzulegen.
(26)  Die Etiketten enthalten wichtige Verwendungs-, Gesundheits- und Sicherheitsinformationen für die Nutzer, wie beispielsweise das Vorhandensein von Haut- oder Inhalationsallergenen (z. B. allergene Duftstoffe, Konservierungsstoffe oder Enzyme) in Detergenzien und Tensiden. Durch die Angabe auf den Etiketten von Detergenzien und Tensiden, dass diese Stoffe enthalten sind, können Nutzer mit Allergien oder allergischen Veranlagungen eine sachkundige Entscheidung treffen, und mögliche Reaktionen im Zusammenhang mit der Verwendung von Detergenzien und Tensiden werden so verringert. Es ist daher notwendig, Kennzeichnungsvorschriften für Detergenzien und Tenside festzulegen.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28
(28)  Duftstoffe sind organische Verbindungen mit charakteristischem, meist angenehmem Geruch, die häufig in Detergenzien, aber auch in vielen anderen Produkten wie Parfüms und anderen parfümierten Kosmetika verwendet werden. Diese Stoffe können bei Kontakt eine allergische Reaktion hervorrufen, insbesondere bei sensibilisierten Personen, selbst wenn diese Stoffe nur in geringen Konzentrationen enthalten sind. Daher ist es wichtig, Informationen über das Vorhandensein einzelner allergener Duftstoffe in Detergenzien bereitzustellen, damit sensibilisierte Personen den Kontakt mit dem Stoff, auf den sie allergisch reagieren, vermeiden können. Demgemäß müssen strenge Anforderungen an die Kennzeichnung allergener Duftstoffe festgelegt werden. Für diese Stoffe könnte jedoch auch eine Kennzeichnungspflicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gelten. Daher sollten spezifische Kennzeichnungsanforderungen festgelegt werden, die nur dann gelten, solange die Kennzeichnungsschwellenwerte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht erreicht werden. Dadurch wird nicht nur eine unnötige Belastung der Wirtschaftsakteure vermieden, sondern auch sichergestellt, dass die Endnutzer diese Informationen in klarer Form erhalten, sodass auch für sensibilisierte Personen ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleistet ist.
(28)  Duftstoffe sind organische Verbindungen mit charakteristischem, meist angenehmem Geruch, die häufig in Detergenzien, aber auch in vielen anderen Produkten wie Parfüms und anderen parfümierten Kosmetika verwendet werden. Diese Stoffe können bei Kontakt eine allergische Reaktion hervorrufen, insbesondere bei sensibilisierten Personen, selbst wenn diese Stoffe nur in geringen Konzentrationen enthalten sind. Daher ist es wichtig, Informationen über das Vorhandensein einzelner allergener Duftstoffe in Detergenzien bereitzustellen, damit sensibilisierte Personen den Kontakt mit dem Stoff, auf den sie allergisch reagieren, vermeiden können. Demgemäß müssen strenge Anforderungen an die Kennzeichnung allergener Duftstoffe festgelegt werden. Für diese Stoffe könnte jedoch auch eine Kennzeichnungspflicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gelten. Daher sollten spezifische Kennzeichnungsanforderungen festgelegt werden, die nur dann gelten, solange die Kennzeichnungsschwellenwerte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht erreicht werden. Dadurch wird nicht nur eine unnötige Belastung der Wirtschaftsakteure vermieden, sondern auch sichergestellt, dass die Endnutzer diese Informationen in klarer Form erhalten, sodass auch für sensibilisierte Personen ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleistet ist. Für neue Kennzeichnungsanforderungen, die durch delegierte Rechtsakte festgelegt werden, sollten angemessene Übergangsfristen gelten.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31
(31)  Digitale Kennzeichnungen können die Übermittlung von Kennzeichnungsangaben verbessern, da durch sie eine Überfülle von Informationen auf Etiketten verhindert wird und die Nutzer zudem auf verschiedene, nur in digitalen Formaten verfügbare Leseoptionen zurückgreifen können, etwa größere Schrift, automatische Suche, Sprachausgabe oder Übersetzung in andere Sprachen. Die Bereitstellung digitaler Etiketten könnte auch zu einer effizienteren Bewältigung der Kennzeichnungspflichten durch die Wirtschaftsakteure führen, da sie die Aktualisierung der Kennzeichnungsinformationen erleichtert, die Kennzeichnungskosten senkt und eine gezieltere Information der Nutzer ermöglicht. Daher sollte es den Wirtschaftsakteuren gestattet sein, bestimmte Kennzeichnungsinformationen nur über die digitale Kennzeichnung bereitzustellen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind, um ein hohes Schutzniveau für die Nutzer von Detergenzien zu gewährleisten.
(31)  Digitale Kennzeichnungen können die Übermittlung von Kennzeichnungsangaben verbessern, da durch sie eine Überfülle von Informationen auf Etiketten verhindert wird und die Nutzer zudem auf verschiedene, nur in digitalen Formaten verfügbare Leseoptionen zurückgreifen können, etwa größere Schrift, automatische Suche, Sprachausgabe oder Übersetzung in andere Sprachen. Die Bereitstellung digitaler Etiketten könnte auch zu einer effizienteren Bewältigung der Kennzeichnungspflichten durch die Wirtschaftsakteure führen, da sie die Aktualisierung der Kennzeichnungsinformationen erleichtert, die Kennzeichnungskosten senkt und eine gezieltere Information der Nutzer ermöglicht. Daher sollte es den Wirtschaftsakteuren gestattet sein, bestimmte Kennzeichnungsinformationen über die digitale Kennzeichnung bereitzustellen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind, um ein hohes Schutzniveau für die Nutzer von Detergenzien und in Bezug auf die Umwelt zu gewährleisten.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31 a (neu)
(31a)  Mit einer digitalen Kennzeichnung dürfte sich die Lesbarkeit, Benutzerfreundlichkeit und Verständlichkeit der Etiketten für die Verbraucher, einschließlich schutzbedürftiger Verbraucher und Verbraucher mit Seheinschränkungen, verbessern.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 32
(32)  Um den Wirtschaftsakteuren keinen unnötigen Verwaltungsaufwand aufzubürden und da das digitale Etikett in den meisten Fällen nur eine Ergänzung zum physischen Etikett ist, sollten die Wirtschaftsakteure selbst entscheiden können, ob sie digitale Etiketten verwenden oder alle Informationen nur auf einem physischen Etikett angeben wollen. Die Entscheidung für ein digitales Etikett sollte den Herstellern und Importeuren überlassen bleiben, die für die Bereitstellung der korrekten Kennzeichnungsinformationen verantwortlich sind.
(32)  Um den Wirtschaftsakteuren keinen unnötigen Verwaltungsaufwand aufzubürden und da das digitale Etikett nur eine Ergänzung zum physischen Etikett ist, sollten die Wirtschaftsakteure selbst entscheiden können, ob sie digitale Etiketten verwenden oder alle Informationen nur auf einem physischen Etikett angeben wollen. Die Entscheidung für ein digitales Etikett sollte den Herstellern und Importeuren überlassen bleiben, die für die Bereitstellung der korrekten Kennzeichnungsinformationen verantwortlich sind.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 33
(33)  Die digitale Kennzeichnung könnte auch eine Herausforderung für benachteiligte Bevölkerungsgruppen ohne oder mit unzureichenden digitalen Kenntnissen darstellen und zu einer Verstärkung der digitalen Kluft führen. Aus diesem Grund sollten die spezifischen Informationen, die nur auf einem digitalen Etikett zu finden sind, den aktuellen Stand der Digitalisierung der Gesellschaft und die besondere Situation der Nutzer von Detergenzien widerspiegeln. Darüber hinaus sollten alle Angaben zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt sowie die Mindestgebrauchsanweisungen für Detergenzien auf dem physischen Etikett verbleiben, damit alle Endnutzer vor dem Kauf des Detergens eine sachkundige Entscheidung treffen können und die sichere Handhabung des Detergens gewährleistet werden kann.
(33)  Die digitale Kennzeichnung könnte auch eine Herausforderung für benachteiligte Bevölkerungsgruppen ohne oder mit unzureichenden digitalen Kenntnissen darstellen und zu einer Verstärkung der digitalen Kluft führen. Aus diesem Grund sollten in Bezug auf die spezifischen Informationen, die nur auf einem digitalen Etikett zu finden sind, der aktuelle Stand der Digitalisierung der Gesellschaft und die besondere Situation der Nutzer von Detergenzien sowie auch die Verfügbarkeit der für den uneingeschränkten Zugang zu den Informationen erforderlichen drahtlosen und sonstigen technologischen Infrastruktur berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollten alle Angaben zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt, darunter Gebrauchsanweisungen für Detergenzien, auf dem physischen Etikett verbleiben, damit alle Endnutzer vor dem Kauf des Detergens eine sachkundige Entscheidung treffen können und die sichere Handhabung des Detergens gewährleistet werden kann.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 34
(34)  Eine Ausnahme sollte jedoch für Detergenzien vorgesehen werden, die an Endnutzer in Form einer Nachfüllung verkauft werden. Um nicht nur die Vorteile der Digitalisierung in vollem Umfang nutzen zu können, sondern auch die großen Umweltvorteile in Bezug auf die Verringerung von Verpackungen und des damit verbundenen Verpackungsmülls, die der Verkauf in nachfüllbaren Behältern bietet, sollte es erlaubt sein, alle Kennzeichnungsinformationen mit Ausnahme der Dosierungsanweisungen bei für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln digital bereitzustellen.
(34)  Bei Detergenzien, die an Endnutzer in Form einer Nachfüllung verkauft werden, sollte sichergestellt werden, dass alle Kennzeichnungsinformationen auf einem getrennt verfügbaren Etikett, das bei der Nachfüllung an die Verpackung angebracht werden sollte, zur Verfügung stehen. Dies sollte bei für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln die Dosierungsanweisungen umfassen.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 35
(35)  Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsakteure, die Detergenzien auf dem Markt bereitstellen, zu gewährleisten und die Endnutzer zu schützen, sollten allgemeine Anforderungen an die digitale Kennzeichnung festgelegt werden. So sollten die Wirtschaftsakteure beispielsweise einen freien und leichten Zugang zu digitalen Etiketten gewährleisten und dafür sorgen, dass die gemäß dieser Verordnung vorgeschriebenen Kennzeichnungsinformationen von anderen Informationen getrennt werden.
(35)  Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsakteure, die Detergenzien auf dem Markt bereitstellen, zu gewährleisten und die Endnutzer zu schützen, sollten allgemeine Anforderungen an die digitale Kennzeichnung festgelegt werden. So sollten die Wirtschaftsakteure beispielsweise einen freien und leichten Zugang zu digitalen Etiketten gewährleisten, die über höchstens zwei Schaltflächen oder Klicks abrufbar sein sollten, und dafür sorgen, dass die gemäß dieser Verordnung vorgeschriebenen Kennzeichnungsinformationen von anderen Informationen getrennt werden.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 36
(36)  In Anbetracht der derzeitigen Entwicklung der digitalen Fähigkeiten sollten die Wirtschaftsakteure den Endnutzern die Kennzeichnungsinformationen auch auf alternativen Wegen zur Verfügung stellen, wenn sie keinen Zugang zum digitalen Etikett haben. Diese Verpflichtung sollte als Sicherheitsmaßnahme auferlegt werden, um mögliche Risiken zu verringern, die sich aus der Nichtverfügbarkeit der Kennzeichnungsinformationen ergeben, insbesondere bei Nachfülldetergenzien, bei denen alle Informationen in einem digitalen Etikett zur Verfügung gestellt werden können.
(36)  In Anbetracht der derzeitigen Entwicklung der digitalen Fähigkeiten sollten die Wirtschaftsakteure den Endnutzern die Kennzeichnungsinformationen auch auf alternativen Wegen zur Verfügung stellen, wenn sie keinen Zugang zum digitalen Etikett haben. Diese Verpflichtung sollte als Sicherheitsmaßnahme auferlegt werden, um mögliche Risiken zu verringern, die sich aus der Nichtverfügbarkeit der Kennzeichnungsinformationen ergeben.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37
(37)  Da Detergenzien unabhängig von der Form, in der sie auf dem Markt bereitgestellt werden, denselben Verwendungszweck haben und dieselben Risiken bergen, sollten die Wirtschaftsakteure, die Detergenzien in Nachfüllform auf dem Markt bereitstellen, sicherstellen, dass diese denselben Anforderungen genügen wie diejenigen in Fertigpackungen. Darüber hinaus sollten die Verbraucher die erforderlichen Kennzeichnungsinformationen auch dann erhalten, wenn sie sich für Nachfülldetergenzien entscheiden. Der Verkauf von Detergenzien in nachfüllbaren Behältern sollte daher ausdrücklich von dieser Verordnung erfasst werden, um ein hohes Gesundheits- und Umweltschutzniveau und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsakteure zu gewährleisten.
(37)  Da Detergenzien unabhängig von der Form, in der sie auf dem Markt bereitgestellt werden, denselben Verwendungszweck haben und dieselben Risiken bergen, sollten die Wirtschaftsakteure, die Detergenzien in Nachfüllform auf dem Markt bereitstellen, sicherstellen, dass diese denselben Anforderungen genügen wie diejenigen in Fertigpackungen. Darüber hinaus sollten die Verbraucher die erforderlichen Kennzeichnungsinformationen auch dann erhalten, wenn sie sich für Nachfülldetergenzien entscheiden. An der Nachfüllstation sollte ferner stets eine physische Kopie des Etiketts sichtbar sein. Der Verkauf von Detergenzien in nachfüllbaren Behältern sollte daher ausdrücklich von dieser Verordnung erfasst werden, um ein hohes Gesundheits- und Umweltschutzniveau und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsakteure zu gewährleisten. Um den Übergang der Union zur Kreislaufwirtschaft voranzubringen, sollten die Wiederverwendung und das Nachfüllen von Verpackungen gefördert und beworben werden. Die Hersteller und Endvertreiber sollten, soweit machbar, den Verkauf von Detergenzien in Nachfüllform an den Verkaufsstellen ermöglichen und ausbauen und sich bemühen, Detergenzien den Verbrauchern in anderen nachhaltigen Verkaufsformen zur Verfügung zu stellen, etwa durch die Bereitstellung von Detergenzien in rezyklierbaren Verpackungen, die es den Verbrauchern ermöglichen, die entsprechenden Verpackungen zu Hause nachzufüllen, und es sollte gleichzeitig möglichst die Sicherheit der Verbraucher gewährleistet sein.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 39 a (neu)
(39a)   Um Kosten für Unternehmen und die Öffentlichkeit, die in keinem Verhältnis zu den allgemeinen Vorteilen stehen, zu vermeiden, sollte sich der Produktpass standardmäßig auf das einschlägige Detergens- bzw. Tensidmodell beziehen. Bei Änderungen der Formel oder bei unterschiedlichen Zusammensetzungen je nach Charge sollte sich der Produktpass auf eine bestimmte Charge beziehen.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 43
(43)  Wenn andere für Detergenzien oder Tenside geltende Rechtsvorschriften der Union einen Produktpass vorschreiben, sollte für Detergenzien und Tenside ein einziger Produktpass zur Verfügung stehen, der die nach dieser Verordnung und den anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen Informationen enthält.
(43)  Wenn andere für Detergenzien oder Tenside geltende Rechtsvorschriften der Union einen Produktpass vorschreiben, sollte für Detergenzien und Tenside ein einziger Produktpass zur Verfügung stehen, der die nach dieser Verordnung und den anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen Informationen enthält. Darüber hinaus sollten die Anforderungen an die technische Gestaltung des Produktpasses für Detergenzien und Tenside mit den in anderen EU-Rechtsvorschriften vorgesehenen gesonderten Kriterien für die technische Gestaltung vereinbar sein.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 44
(44)  Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Herstellern wie Nutzern klar gemacht wird, dass der Hersteller durch Erstellung des Produktpasses für ein Detergens oder Tensid und, soweit erforderlich, das Anbringen der CE-Kennzeichnung erklärt, dass dieses Detergens oder Tensid mit allen geltenden Vorschriften übereinstimmt, und dass der Hersteller die volle Verantwortung hierfür übernimmt.
(44)  Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Herstellern wie Nutzern klar gemacht wird, dass der Hersteller durch Erstellung des Produktpasses für ein Detergens oder Tensid erklärt, dass dieses Detergens oder Tensid mit allen geltenden Vorschriften übereinstimmt, und dass der Hersteller die volle Verantwortung hierfür übernimmt.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 45
(45)  Für den Fall, dass bestimmte Informationen nur in digitaler Form bereitgestellt werden, muss klargestellt werden, dass diese Informationen gesondert und klar voneinander getrennt, aber über einen einzigen Datenträger bereitgestellt werden müssen. Dies wird die Arbeit der Marktüberwachungsbehörden erleichtern, aber auch den Endnutzern Klarheit über die verschiedenen Informationen verschaffen, die ihnen in digitaler Form zur Verfügung stehen.
(45)  Für den Fall, dass bestimmte Informationen in digitaler Form bereitgestellt werden, muss klargestellt werden, dass diese Informationen gesondert und klar voneinander getrennt, aber über einen einzigen Datenträger bereitgestellt werden müssen. Dies wird die Arbeit der Marktüberwachungsbehörden erleichtern, aber auch den Endnutzern Klarheit über die verschiedenen Informationen verschaffen, die ihnen in digitaler Form zur Verfügung stehen.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 60
(60)  Da ein hohes Niveau des Gesundheits- und Umweltschutzes sichergestellt und neue wissenschaftlich gestützte Entwicklungen berücksichtigt werden müssen, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vorlegen. Die Kommission sollte in ihrem Bericht unter anderem bewerten, ob die Ziele dieser Verordnung erreicht werden, wobei die Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen zu berücksichtigen sind.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 61
(61)  Um ein hohes Gesundheits- und Umweltschutzniveau zu gewährleisten, die Innovation zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, sollte die Kommission die Sicherheitsanforderungen für Detergenzien, die Mikroorganismen enthalten, und die Möglichkeit, die Verwendung neuer Mikroorganismen oder Mikroorganismen-Stämme in Detergenzien zuzulassen, prüfen.
(61)  Um ein hohes Gesundheits- und Umweltschutzniveau zu gewährleisten, die Innovation zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, sollte die Kommission die Sicherheitsanforderungen für Detergenzien, die Mikroorganismen enthalten, und die Möglichkeit, die Verwendung neuer Mikroorganismen oder Mikroorganismen-Stämme in Detergenzien zuzulassen oder erforderlichenfalls ihr Vorhandensein zu beschränken, prüfen.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 61 a (neu)
(61a)   Um den Übergang zu einer umfassenden Kreislaufwirtschaft sicherzustellen, sollte die Kommission die Einführung von Zielen für nachhaltige erneuerbare Rohstoffe und recycelte Materialien für Detergenzien prüfen.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 – Spiegelstrich 3
–  ein Gemisch, das zur Veränderung des Griffs von Textilien in Prozessen bestimmt ist, die die Textilwäsche ergänzen;
–  ein Gemisch, das zur Veränderung des Griffs oder Geruchs von Textilien in Prozessen bestimmt ist, die die Textilwäsche ergänzen;
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu)
(3a)   „Reinigungsmittel für harte Oberflächen“ Allzweckreiniger, Küchenreiniger, Fensterreiniger und Sanitärreiniger;
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 b (neu)
(3b)   „für den Verbraucher bestimmtes Handgeschirrspülmittel“ ein Detergens, das zur Verwendung durch nichtberufsmäßige Nutzer für das Reinigen von Geschirr, Besteck und sonstigen Küchengeräten von Hand in Verkehr gebracht wird;
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 c (neu)
(3c)   „für den industriellen und institutionellen Bereich bestimmtes Waschmittel“ ein Detergens für Wäsche, das zur Verwendung durch Fachpersonal außerhalb von Privathaushalten in Verkehr gebracht wird;
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 d (neu)
(3d)   „für den industriellen und institutionellen Bereich bestimmtes Maschinengeschirrspülmittel“ ein Detergens, das zur Verwendung durch Fachpersonal in Geschirrspülautomaten außerhalb von Privathaushalten in Verkehr gebracht wird;
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6
(6)  „Reinigung“ das Verfahren, durch das eine unerwünschte Ablagerung von einem Substrat oder aus einem Substrat entfernt und in einen gelösten oder dispergierten Zustand gebracht wird;
(6)  „Reinigung“ das Verfahren, durch das eine unerwünschte Ablagerung von einem Substrat oder aus einem Substrat entfernt und in einen gelösten oder dispergierten Zustand gebracht wird, auch durch die Nutzung von Mikroorganismen;
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 20
(20)  „Marktüberwachung“ die von den Marktüberwachungsbehörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass die Produkte den Anforderungen dieser Verordnung genügen;
(20)  „Marktüberwachung“ die von den Marktüberwachungsbehörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass die Produkte den in dieser Verordnung oder anderen geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegten Anforderungen genügen und das in diesen Rechtsvorschriften erfasste öffentliche Interesse geschützt wird;
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 21
(21)  „Marktüberwachungsbehörde“ eine Marktaufsichtsbehörde gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/1020;
(21)  „Marktüberwachungsbehörde“ eine Marktüberwachungsbehörde im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/1020, die für die Organisation und Durchführung der Marktüberwachung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zuständig ist;
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 24
(24)  „CE-Kennzeichnung“ eine Kennzeichnung, mit der der Hersteller erklärt, dass das Detergens den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über die Anbringung der Kennzeichnung festgelegt sind;
entfällt
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 25
(25)  „Korrekturmaßnahme“ eine Maßnahme im Sinne von Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2019/1020;
(25)  „Korrekturmaßnahme“ eine Maßnahme im Sinne von Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2019/10201a;
_____________
1a Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 28
(28)  „eindeutige Produktkennung“ eine eindeutige Zeichenfolge zur Identifizierung von Produkten, die auch einen Weblink zum Produktpass ermöglicht;
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 29
(29)  „eindeutige Kennung des Wirtschaftsakteurs“ eine eindeutige Zeichenfolge zur Identifizierung der an der Wertschöpfungskette von Produkten beteiligten Wirtschaftsakteure;
(29)  „eindeutige Kennung des Wirtschaftsakteurs“ eine eindeutige Zeichenfolge zur Identifizierung der an der Wertschöpfungskette von Produkten beteiligten Akteure;
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 33
(33)  „Nachfüllen“ den Vorgang, bei dem das Detergens in der Verkaufsstelle aus einem Großbehälter entweder manuell oder mit Hilfe einer automatischen oder halbautomatischen Anlage in die Verpackung des Endnutzers abgefüllt wird;
(33)  „Nachfüllen“ den Vorgang, bei dem ein Verbraucher oder ein gewerblicher Anwender eine Verpackung mit einem Detergens befüllt, das ein Lieferant im Rahmen einer Geschäftstätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich anbietet;
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 34 a (neu)
(34a)   „Modell“ Detergens- oder Tensidgruppen, die den folgenden Bedingungen entsprechen:
–  Sie unterliegen der Verantwortung desselben Herstellers;
–  sie haben gemäß Anhang V Teil A denselben Inhalt und werden nach denselben Herstellungsverfahren hergestellt;
–  sie sollen eine einheitliche Zusammensetzung haben, wenn sie nach denselben Prüfmethoden getestet werden und
–  sie sind durch eine Typennummer, Chargennummer oder ein anderes Element, das ihre Identifizierung erlaubt, klar definiert;
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Einleitung
2.  Absatz 1 findet keine Anwendung auf
2.  Absatz 1 findet keine Anwendung auf Tenside, die Wirkstoffe im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sind und die als Desinfektionsmittel verwendet werden, wenn sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a – Einleitung
(a)  Tenside, die Wirkstoffe im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sind und die als Desinfektionsmittel verwendet werden, wenn sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
(a)  sie sind in der Unionsliste der genehmigten Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt;
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer i
i)   die Tenside sind in der Unionsliste der genehmigten Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt;
entfällt
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a – Buchstabe ii
(ii)   die Tenside sind in das Prüfprogramm gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission45 aufgenommen;
entfällt
_________________
45 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b
(b)  Tenside, die Bestandteil von gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zugelassenen Biozidprodukten sind;
(b)  sie sind im Prüfprogramm gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission1a enthalten;
____________
1a Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe c
(c)  Tenside, die Bestandteile von Biozidprodukten sind und die gemäß Artikel 89 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden dürfen.
(c)  sie sind Bestandteile von Biozidprodukten, die gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden dürfen.
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 a (neu)
2a.   Bis zum ... [vier Jahre nach dem Inkrafttreten des gemäß Unterabsatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakts] müssen organische Inhaltsstoffe von Detergenzien, bei denen es sich nicht um Tenside handelt, inhärent biologisch abbaubar sein. 
Bis zum ... [zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 27 zur Ergänzung von Anhang I, um Kriterien für die inhärente biologische Abbaubarkeit und Testmethoden für Inhaltsstoffe, bei denen es sich nicht um Tenside handelt, festzulegen. 
Erforderlichenfalls wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 27 zu erlassen, um die Verwendung von Stoffen in Detergenzien zuzulassen, die nicht die in Anhang I festgelegten Kriterien für die biologische Abbaubarkeit erfüllen.
Beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 berücksichtigt die Kommission die Herstellungsverfahren, die Verfügbarkeit technisch und wirtschaftlich umsetzbarer Alternativen, die Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen und die Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt.
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 b (neu)
2b.   Bis zum ... [zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des gemäß Unterabsatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakts] müssen wasserlösliche Folien um Detergenzien abbaubar sein. 
Bis zum ... [18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 27, um Anhang I um Kriterien und Testmethoden für die Abbaubarkeit wasserlöslicher Folien um Detergenzien zu ergänzen.
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 a (neu)
Absatz 1 gilt nicht für Detergenzien, bei denen es sich um industrielle Biozidprodukte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder um Medizinprodukte im Sinne der Verordnung (EU) 2017/7451a handelt.
_____________
1a Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1).
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 b (neu)
Das unbeabsichtigte Vorhandensein von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Tensiden und Detergenzien, das auf Unreinheiten von Inhaltsstoffen, das Herstellungsverfahren, die Lagerung oder einen Übergang aus der Verpackung zurückzuführen ist, ist hinzunehmen, wenn es bei guter Herstellungspraxis technisch unvermeidbar ist und die Tenside und Detergenzien trotz eines solchen Vorhandenseins sicher sind.
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 a (neu)
Artikel 6a
Tierversuche
1.  Die Sicherheit von Detergenzien und Tensiden und die Übereinstimmung mit dieser Verordnung sind durch neue Methoden ohne Tierversuche, die auf Unionsebene überprüft und angenommen wurden, festzustellen.
2.  Unbeschadet der allgemeinen Verpflichtungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 ist Folgendes untersagt:
(a)  das Inverkehrbringen von Detergenzien und Tensiden, deren endgültige Formulierung, Inhaltsstoffe oder Kombinationen von Inhaltsstoffen mithilfe von Tierversuchen geprüft wurden, um die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen;
(b)  die Durchführung von Tierversuchen mit Detergens- und Tensid-Fertigerzeugnissen, Inhaltsstoffen oder Kombinationen von Inhaltsstoffen innerhalb der Union, um die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen.
3.  Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet des einschlägigen Unionsrechts und stehen der Verwendung von Daten, die vor dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] erlangt wurden, nicht entgegen.
4.  Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission bei Bedenken hinsichtlich der Sicherheit eines Inhaltsstoffes eines Detergens einen Beschluss erlassen, mit dem eine Ausnahme von den Absätzen 1 und 2 gewährt wird. Die Kommission kann von sich aus oder auf begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs oder eines Mitgliedstaats tätig werden.
Wird die Kommission auf der Grundlage eines begründeten Antrags eines Wirtschaftsakteurs oder eines Mitgliedstaats tätig, so enthält der Antrag eine Bewertung der Lage und die erforderlichen Maßnahmen. Auf dieser Grundlage kann die Kommission nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses, der zuständigen Agentur oder Stelle einen Beschluss zur Genehmigung der Ausnahme erlassen.
In diesem Beschluss werden die Bedingungen festgelegt, die für diese Ausnahme bezüglich der spezifischen Ziele, der Dauer und der Übermittlung der Ergebnisse gelten. Eine Ausnahme wird nur gewährt, wenn
(a)  der Inhaltsstoff weit verbreitet ist und nicht durch einen anderen Inhaltsstoff mit ähnlicher Funktion ersetzt werden kann;
(b)  das Gesundheitsproblem für den Menschen begründet und die Notwendigkeit der Durchführung von Tierversuchen gerechtfertigt ist und anhand eines detaillierten Forschungsprotokolls, das als Grundlage für die Bewertung vorgeschlagen wurde, nachgewiesen wird.
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c
(c)  soweit erforderlich, die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 14 anbringen,
entfällt
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 3
3.  Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und den Produktpass zehn Jahre lang auf, nachdem das Detergens oder das Tensid, das Gegenstand dieser Unterlagen oder des Produktpasses ist, in Verkehr gebracht wurde.
3.  Die technischen Unterlagen und der Produktpass werden vom Hersteller zehn Jahre lang, nachdem das Detergens oder das Tensid, das Gegenstand dieser Unterlagen oder des Produktpasses ist, in Verkehr gebracht wurde, aufbewahrt und erforderlichenfalls aktualisiert.
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 6 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a
(a)  auf Antrag der von den Mitgliedstaaten benannten Stellen;
(a)  zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens eines Detergens;
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 6 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b
(b)  wenn das Detergens, für das bereits ein Datenblatt angefordert wurde, nicht mehr den in diesem Datenblatt enthaltenen Informationen entspricht.
(b)  wenn das Detergens, für das bereits ein Datenblatt vorgelegt wurde, nicht mehr den in diesem Datenblatt enthaltenen Informationen entspricht.
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 7
7.  Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Detergens oder Tensid nicht dieser Verordnung entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Detergens oder Tensids herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Sind Hersteller der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Detergens oder Tensid ein Risiko für die Gesundheit oder für die Umwelt birgt, so setzen sie unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Detergens oder Tensid auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber in Kenntnis und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über eine etwaige Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 7 a (neu)
7a.   Die Hersteller stellen den betreffenden Wirtschaftsakteuren, einschließlich Händlern, Importeuren und Bevollmächtigten, in der betreffenden Lieferkette auf Verlangen alle einschlägigen Informationen über etwaige von ihnen festgestellte Konformitätsprobleme oder Risiken für die Gesundheit oder die Umwelt sowie über etwaige sich daraus ergebende Korrekturmaßnahmen, Rückrufe und Rücknahmen zeitnah zur Verfügung.
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 8
8.  Die Hersteller stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Detergens oder Tensids mit dieser Verordnung erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in einer Sprache zur Verfügung, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit einem Detergens oder Tensid verbunden sind, welches sie in Verkehr gebracht haben.
8.  Die Hersteller stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Detergens oder Tensids mit dieser Verordnung erforderlich sind, auf elektronischem Wege und auf Verlangen in Papierform in einer Sprache zur Verfügung, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Die einschlägigen Informationen und Unterlagen sind innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Verlangens bereitzustellen. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit einem Detergens oder Tensid verbunden sind, welches sie in Verkehr gebracht haben.
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 8 a (neu)
8a.   Die Hersteller machen ihre Kommunikationskanäle, etwa eine Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse oder eine spezielle Rubrik auf ihrer Website, über ihre Website öffentlich zugänglich, berücksichtigen dabei die Barrierefreiheitsanforderungen für Menschen mit Behinderungen, und ermöglichen es den Endnutzern, Beschwerden oder Bedenken hinsichtlich einer möglichen Nichtkonformität von Produkten oder Sicherheitsprobleme vorzubringen.
Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1
1.  Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
1.  Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Das Mandat des Bevollmächtigten ist nur gültig, wenn es von diesem schriftlich angenommen wird.
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 a (neu)
2a.   Hersteller, die nicht in der Union niedergelassen sind, teilen den zuständigen nationalen Behörden die Postanschrift und E-Mail-Adresse ihres Bevollmächtigten mit.
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Mandat des Herstellers festgelegt sind. Der Bevollmächtigte händigt der zuständigen Behörde auf Verlangen eine Kopie des Mandats aus.
Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Mandat des Herstellers festgelegt sind. Der Bevollmächtigte verfügt über angemessene Mittel, um die im Mandat festgelegten Aufgaben wahrzunehmen. Der Bevollmächtigte händigt der zuständigen Behörde auf Verlangen eine Kopie des Mandats aus.
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c
(c)  auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität des Detergens oder Tensids mit den Anforderungen dieser Verordnung an diese Behörde;
(c)  auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität des Detergens oder Tensids mit den Anforderungen dieser Verordnung an diese Behörde innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Verlangens und in einer für diese Behörde leicht verständlichen Sprache;
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe e
(e)  Beendigung des Mandats, wenn der Hersteller seinen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nicht nachkommt.
(e)  Beendigung des Mandats, wenn der Hersteller seinen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nicht nachkommt, und Benachrichtigung der Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Hersteller niedergelassen ist, über die Beendigung des Mandats innerhalb von 20 Arbeitstagen.
Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe e a (neu)
(ea)   wenn der Bevollmächtigte der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass von einem Detergens oder Tensid ein Risiko für die Gesundheit oder die Umwelt ausgeht: Unterrichtung des Herstellers;
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 3 a (neu)
3a.   Wenn sich der Bevollmächtigte ändert, werden in einem Mandat im Einklang mit den Absätzen 1, 2 und 3 detaillierte Vorkehrungen im Zusammenhang mit dieser Änderung festgelegt.
Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe b
(b)  das Detergens trägt die in Artikel 14 genannte CE-Kennzeichnung;
entfällt
Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 4
4.  Die Importeure geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter denen sie kontaktiert werden können, auf dem Etikett des Detergens oder Tensids an. Die Kontaktangaben sind in einer Sprache zu machen, die von den Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.
4.  Die Importeure geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke sowie die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer, unter denen sie kontaktiert werden können, auf dem Etikett des Detergens oder Tensids an. Die Kontaktangaben sind in einer Sprache zu machen, die von den Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann, und müssen klar, verständlich und lesbar sein.
Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 8
8.  Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Detergens oder Tensid nicht dieser Verordnung entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Detergens oder Tensids herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Sind Importeure der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Detergens oder Tensid eine Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt darstellt, so setzen sie zudem unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Detergens oder Tensid auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber in Kenntnis und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über eine etwaige Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
8.  Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Detergens oder Tensid nicht dieser Verordnung entspricht, setzen unverzüglich den Hersteller und die zuständigen Behörden davon in Kenntnis, arbeiten mit diesen zusammen und ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Detergens oder Tensids herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Sind Importeure der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Detergens oder Tensid eine Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt darstellt, so setzen sie zudem unverzüglich den Hersteller und die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Detergens oder Tensid auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber in Kenntnis und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über eine etwaige Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 8 a (neu)
8a.   Die Importeure stellen den betreffenden Wirtschaftsakteuren, einschließlich Händlern und Bevollmächtigten, in der betreffenden Lieferkette auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörden alle einschlägigen Informationen über etwaige von ihnen festgestellte Konformitätsprobleme oder Risiken für die Gesundheit oder die Umwelt im Zusammenhang mit ihrem Produkt sowie über etwaige sich daraus ergebende Korrekturmaßnahmen, Rückrufe und Rücknahmen zeitnah zur Verfügung.
Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 10
10.  Importeure stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines Detergens oder Tensids mit dieser Verordnung erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in einer Sprache zur Verfügung, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit einem Detergens oder Tensid verbunden sind, welches sie in Verkehr gebracht haben.
10.  Importeure stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Detergens oder Tensids mit dieser Verordnung erforderlich sind, auf elektronischem Wege und auf Verlangen in Papierform in einer Sprache zur Verfügung, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Die einschlägigen Informationen und Unterlagen sind innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Verlangens bereitzustellen. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit einem Detergens oder Tensid verbunden sind, welches sie in Verkehr gebracht haben.
Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 10 a (neu)
10a.   Die Importeure überprüfen, ob die in Artikel 7 Absatz 8a genannten Kommunikationskanäle für die Verbraucher öffentlich zugänglich sind und ihnen somit die Möglichkeit geben, Beschwerden und Bedenken hinsichtlich der möglichen Nichtkonformität von Produkten vorzubringen. Stehen keine derartigen Kanäle zur Verfügung, so müssen die Importeure sie unter Berücksichtigung der Barrierefreiheitsanforderungen für Menschen mit Behinderungen einrichten.
Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe b
(b)  das Detergens trägt die in Artikel 14 genannte CE-Kennzeichnung;
entfällt
Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 5
5.  Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Detergens oder Tensid nicht dieser Verordnung entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Detergens oder Tensids herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Sind Händler der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Detergens oder Tensid ein Risiko für die Gesundheit oder für die Umwelt birgt, so setzen sie zudem unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Detergens oder Tensid auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber in Kenntnis und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über eine etwaige Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
5.  Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Detergens oder Tensid nicht dieser Verordnung entspricht, setzen den Hersteller oder gegebenenfalls den Importeur und die zuständigen Behörden unverzüglich davon in Kenntnis, arbeiten mit ihnen zusammen und stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Detergens oder Tensids herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Sind Händler der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Detergens oder Tensid ein Risiko für die Gesundheit oder für die Umwelt birgt, so setzen sie zudem unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Detergens oder Tensid auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber in Kenntnis und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über eine etwaige Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 6
6.  Die Händler stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines Detergens bzw. Tensids mit dieser Verordnung erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege zur Verfügung. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Detergenzien und Tensiden verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben.
6.  Die Händler stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines Detergens bzw. Tensids mit dieser Verordnung erforderlich sind, auf elektronischem Wege und auf Verlangen in Papierform zur Verfügung. Die einschlägigen Informationen und Unterlagen sind innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Verlangens bereitzustellen. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Detergenzien und Tensiden verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben.
Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a)  Er sorgt dafür, dass auf der Verpackung nach dem Ausdruck „verpackt von“ oder „umgepackt von“ sein Name, sein eingetragener Handelsname oder seine eingetragene Handelsmarke und seine Postanschrift angegeben sind.
(a)  Er sorgt dafür, dass auf der Verpackung nach dem Ausdruck „verpackt von“ oder „umgepackt von“ sein Name, sein eingetragener Handelsname oder seine eingetragene Handelsmarke, seine Postanschrift und E-Mail-Adresse sowie die Telefonnummer, unter der er zu erreichen ist, angegeben sind.
Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14
Artikel 14
entfällt
Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung
1.  Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
2.  Die CE-Kennzeichnung ist vor dem Inverkehrbringen eines Detergens gut sichtbar, leserlich und dauerhaft anzubringen.
Die CE-Kennzeichnung wird entweder auf dem Etikett oder der Verpackung eines Detergens oder, wenn das Detergens unverpackt geliefert wird, auf einem dem Detergens beigefügten Dokument angebracht.
Können die Wirtschaftsakteure gemäß Artikel 16 Absatz 2 ein rein digitales Etikett bereitstellen, so ist die CE-Kennzeichnung auf dem digitalen Etikett anzubringen.
3.  Die Mitgliedstaaten bauen auf bestehenden Mechanismen auf, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung sicherzustellen, und leiten im Fall einer missbräuchlichen Verwendung dieser Kennzeichnung angemessene Schritte ein.
Abänderung 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 2
2.  Ein Wirtschaftsakteur, der ein Detergens in Nachfüllform direkt für den Endnutzer auf dem Markt bereitstellt, stellt das physische Etikett oder den Datenträger bereit, über den das digitale Etikett für den Endnutzer zugänglich ist.
2.  Ein Wirtschaftsakteur, der ein Detergens in Nachfüllform direkt für den Endnutzer auf dem Markt bereitstellt, stellt das physische Etikett und den Datenträger bereit, über den das digitale Etikett für den Endnutzer zugänglich ist.
Abänderung 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
(a)  Typennummer, Chargennummer oder anderes Kennzeichen zur Identifizierung;
(a)  Typennummer, Modellnummer, Chargennummer oder anderes Kennzeichen zur Identifizierung;
Abänderung 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
(b)  den Namen des Herstellers, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Marke sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter der der Hersteller zu erreichen ist. In der Postanschrift wird eine zentrale Stelle angegeben, über die der Hersteller kontaktiert werden kann;
(b)  den Namen des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Marke, die Postanschrift und die E-Mail-Adresse sowie die Telefonnummer, unter der der Hersteller und gegebenenfalls sein Bevollmächtigter zu erreichen sind. In der Postanschrift wird eine zentrale Stelle angegeben, über die der Hersteller kontaktiert werden kann;
Abänderung 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 5
5.  Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Angaben werden in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten, für die Endnutzer leicht verständlichen Sprache abgefasst und müssen klar, verständlich und deutlich sein. Das Etikett muss für Kontrollzwecke zugänglich sein, wenn das Detergens oder Tensid auf dem Markt bereitgestellt wird.
5.  Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Angaben werden in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten, für die Endnutzer leicht verständlichen Sprache abgefasst und müssen klar, verständlich und deutlich sein sowie den Anforderungen in Anhang I Teil 1 Abschnitte 1.2.1.4 und 1.2.1.5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 entsprechen. Das Etikett muss für Kontrollzwecke zugänglich sein, wenn das Detergens oder Tensid auf dem Markt bereitgestellt wird.
Abänderung 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 5 a (neu)
5a.   Unbeschadet der Richtlinie .../... [Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation (Richtlinie über Umweltaussagen) COM(2023)0166] darf auf dem Etikett von Detergenzien und Tensiden nur dann angegeben werden, dass keine Tierversuche durchgeführt wurden, sofern der Hersteller und seine Zulieferer – falls dies vom Hersteller mit allen angemessenen Anstrengungen festgestellt werden kann – keine Tierversuche für das Detergens- oder Tensid-Fertigerzeugnis oder dessen Prototyp oder die darin enthaltenen Bestandteile durchgeführt oder in Auftrag gegeben haben, noch Bestandteile verwendet haben, die in Tierversuchen zum Zweck der Entwicklung neuer Detergenzien oder Tenside durch Dritte geprüft wurden. Auf dem Etikett darf nur dann angegeben werden, dass das Detergens oder Tensid „vegan“ oder „tierfrei“ ist, wenn keine tierischen Inhaltsstoffe oder Nebenprodukte bei der Herstellung und Entwicklung des Detergens oder Tensids verwendet wurden.
Abänderung 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
(a)  auf einem physischen Etikett;
(a)  auf einem physischen Etikett oder
Abänderung 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b müssen die in Anhang V Teil C aufgeführten Kennzeichnungselemente auf dem physischen Etikett nicht als Duplikat vorhanden sein. Werden die Dosierungsangaben bei für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln gemäß Anhang V Teil B Nummern 1 und 2 auf dem digitalen Etikett angegeben, so kann darüber hinaus ein vereinfachtes Dosierungsschema gemäß Anhang V Teil D auf dem physischen Etikett angegeben werden.
Werden die Dosierungsangaben bei für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln gemäß Anhang V Teil B Nummern 1 und 2 auf dem digitalen Etikett angegeben, so kann ein vereinfachtes Dosierungsschema gemäß Anhang V Teil D auf dem physischen Etikett angegeben werden.
Abänderung 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 2
2.  Abweichend von Absatz 1 können die in Artikel 15 Absätze 3 und 4 genannten Kennzeichnungselemente nur auf einem digitalen Etikett angegeben werden, wenn die Detergenzien in Nachfüllform direkt für den Endnutzer auf dem Markt bereitgestellt werden; hiervon ausgenommen sind die in Anhang V Teil B Nummern 1 und 2 genannten Dosierungsangaben bei für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln, die auch auf einem physischen Etikett angegeben werden müssen.
2.  Werden die Detergenzien in Nachfüllform direkt für den Endnutzer auf dem Markt bereitgestellt, stellt der Wirtschaftsakteur sicher, dass die in Artikel 15 Absätze 2, 3 und 4 genannten Kennzeichnungselemente auf der Verpackung angebracht werden.
Abänderung 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b)  Die Informationen auf dem digitalen Etikett sind durchsuchbar.
(b)  Die Informationen auf dem digitalen Etikett sind leicht zu durchsuchen.
Abänderung 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe e
(e)  Die Informationen auf dem digitalen Etikett werden so dargestellt, dass den Bedürfnissen schutzbedürftiger Gruppen Rechnung getragen wird und gegebenenfalls die notwendigen Anpassungen unterstützt werden, um diesen Gruppen den Zugang zu den Informationen zu erleichtern.
(e)  Die Informationen auf dem digitalen Etikett werden in einem Format dargestellt, das den Bedürfnissen schutzbedürftiger Gruppen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, Rechnung trägt und gegebenenfalls die notwendigen Anpassungen unterstützt, um diesen Gruppen den Zugang zu den Informationen zu erleichtern.
Abänderung 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe i
(i)  Die Informationen auf dem digitalen Etikett sind über den Datenträger zugänglich.
(i)  Die Informationen auf dem digitalen Etikett sind über den Datenträger leicht zugänglich.
Abänderung 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Der Datenträger befindet sich physisch auf dem Detergens oder Tensid, seiner Verpackung oder den Begleitunterlagen.
Der Datenträger befindet sich physisch, dauerhaft, sichtbar und lesbar auf dem Detergens oder Tensid, seiner Verpackung oder den Begleitunterlagen und ist so gestaltet, dass er anhand digitaler Geräte automatisch verarbeitet werden kann.
Abänderung 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 3
3.  Wenn die Wirtschaftsakteure ein digitales Etikett zur Verfügung stellen, wird der Datenträger mit dem Hinweis „Umfassendere Informationen über das Produkt sind online verfügbar“ oder einem ähnlichen Hinweis versehen.
3.  Wenn die Wirtschaftsakteure ein digitales Etikett zur Verfügung stellen, wird der Datenträger mit dem Hinweis „Für umfassendere Informationen über das Produkt bitte scannen“ oder einem ähnlichen Hinweis versehen.
Abänderung 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 4
4.  Wirtschaftsakteure, die ein digitales Etikett bereitstellen, dürfen Nutzungsinformationen nicht für andere Zwecke als das für die Online-Bereitstellung des digitalen Etiketts unbedingt Erforderliche nachverfolgen, analysieren oder verwenden.
4.  Wirtschaftsakteure dürfen Nutzungsinformationen nicht für andere Zwecke als das für die Online-Bereitstellung des digitalen Etiketts unbedingt Erforderliche nachverfolgen, analysieren oder verwenden.
Abänderung 95
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Einleitung
Wirtschaftsakteure, die ein digitales Etikett bereitstellen, stellen die im digitalen Etikett enthaltenen Informationen in den folgenden Fällen auf andere Weise bereit:
Wirtschaftsakteure stellen die im digitalen Etikett enthaltenen Informationen in den folgenden Fällen auf andere Weise und unentgeltlich bereit:
Abänderung 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
Diese Verpflichtung gilt 18 Monate nach Inkrafttreten des gemäß Absatz 9 erlassenen Durchführungsrechtsakts.
Abänderung 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2 – Buchstabe a
(a)  Er gilt für eine bestimmte Charge des Detergens oder Tensids.
(a)  Er gilt für ein spezifisches Modell, das aktualisiert wird, wenn Änderungen an der Liste der Inhaltsstoffe oder gegebenenfalls an einer bestimmten Charge des Detergens oder Tensids vorgenommen werden;
Abänderung 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2 – Buchstabe d
(d)  Er ist auf dem neuesten Stand.
(d)  Er ist auf dem neuesten Stand und die Angaben sind korrekt und vollständig.
Abänderung 99
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2 – Buchstabe f
(f)  Er ist für Endnutzer, Marktüberwachungsbehörden, Zollbehörden, die Kommission und andere Wirtschaftsakteure zugänglich.
(f)  Er ist für Käufer, Endnutzer, Hersteller, Importeure, Händler, zuständige nationale Behörden, Marktüberwachungsbehörden, Zollbehörden, die Kommission, andere Wirtschaftsakteure und andere einschlägige Interessenträger, wie Organisationen der Zivilgesellschaft und Forscher, leicht zugänglich.
Abänderung 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2 – Buchstabe i
(i)  Er erfüllt die in Absatz 8 festgelegten besonderen und technischen Anforderungen.
(i)  Er erfüllt die in Absatz 9 festgelegten besonderen und technischen Anforderungen.
Abänderung 101
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
Der Datenträger ist gemäß dem in Absatz 8 genannten Durchführungsrechtsakt physisch auf dem Detergens oder Tensid, seiner Verpackung oder den es begleitenden Unterlagen vorhanden.
Der Datenträger ist gemäß dem in Absatz 9 genannten Durchführungsrechtsakt physisch auf dem Detergens oder Tensid, seiner Verpackung oder den es begleitenden Unterlagen vorhanden.
Abänderung 102
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 3 – Unterabsatz 3
Der Datenträger muss für den Endnutzer vor dem Kauf und für die Marktüberwachungsbehörden deutlich sichtbar sein, gegebenenfalls auch in Fällen, in denen das Detergens oder Tensid im Fernabsatz bereitgestellt wird.
Der Datenträger muss für den Endnutzer vor dem Kauf und für die Marktüberwachungsbehörden deutlich sichtbar sein, gegebenenfalls auch in Fällen, in denen das Detergens oder Tensid im Fernabsatz über die Hauptseite der Online-Produktseite bereitgestellt wird.
Abänderung 103
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 9 – Unterabsatz 1 – Einleitung
Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der spezifischen und technischen Anforderungen im Zusammenhang mit dem Produktpass für Detergenzien und Tenside. Diese Anforderungen umfassen mindestens Folgendes:
Bis zum … [zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der spezifischen und technischen Anforderungen im Zusammenhang mit dem Produktpass für Detergenzien und Tenside. Diese Anforderungen umfassen mindestens Folgendes:
Abänderung 104
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b)  Alle im Produktpass enthaltenen Informationen beruhen auf offenen Standards, die in einem interoperablen Format entwickelt wurden, und sind maschinenlesbar, strukturiert und durchsuchbar.
(b)  Alle im Produktpass enthaltenen Informationen beruhen auf offenen Standards, die in einem interoperablen Format entwickelt wurden, und müssen gegebenenfalls maschinenlesbar, strukturiert und durchsuchbar sein und über ein offenes interoperables Datenaustauschnetz ohne Anbieterbindung übertragen werden können.
Abänderung 105
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
(ba)   Die Gestaltung und Funktionsweise der Produktpässe ist so beschaffen, dass ihre Benutzerfreundlichkeit gegeben ist.
Abänderung 106
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c)  Endnutzer, Wirtschaftsakteure und andere einschlägige Akteure haben kostenlosen Zugang zum Produktpass.
(c)  Endnutzer, Wirtschaftsakteure und andere einschlägige Akteure haben einfach, kostenlos und ohne eine Beschränkung des Zugangs auf bestehende Nutzer Zugang zum Produktpass.
Abänderung 107
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe d
(d)  Die im Produktpass enthaltenen Daten werden von dem für seine Ausstellung verantwortlichen Wirtschaftsakteur oder von Unternehmen, die befugt sind, in seinem Namen zu handeln, gespeichert.
(d)  Die im Produktpass enthaltenen Daten werden von dem für seine Ausstellung verantwortlichen Wirtschaftsakteur oder von Unternehmen, die befugt sind, in seinem Namen zu handeln, gespeichert und aktualisiert.
Abänderung 108
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 1
1.  Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein Detergens oder Tensid eine Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt darstellt, so beurteilen sie, ob das betreffende Detergens oder Tensid alle in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.
1.  Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein Detergens oder Tensid eine Gefahr für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Umwelt darstellt, so beurteilen sie, ob das betreffende Detergens oder Tensid alle in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.
Abänderung 109
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 3
3.  Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf der Kontrollen nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu dem Ergebnis, dass das Detergens oder Tensid die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so fordern sie unverzüglich die betreffenden Wirtschaftsakteure dazu auf, innerhalb einer vertretbaren Frist, die der Art des in Absatz 1 genannten Risikos angemessen ist, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Detergens oder Tensids mit diesen Anforderungen herzustellen oder das Detergens oder Tensid vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
3.  Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf der Kontrollen nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu dem Ergebnis, dass das Detergens oder Tensid die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so fordern sie unverzüglich die betreffenden Wirtschaftsakteure dazu auf, innerhalb einer vertretbaren Frist, die von den Marktüberwachungsbehörden festgelegt wird und der Art des in Absatz 1 genannten Risikos angemessen ist, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Detergens oder Tensids mit diesen Anforderungen herzustellen oder das Detergens oder Tensid vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
Abänderung 110
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 1
1.  Stellt eine Marktüberwachungsbehörde nach einer Beurteilung gemäß Artikel 22 Absatz 1 fest, dass ein Detergens oder Tensid ein Risiko für die Gesundheit oder die Umwelt darstellt, obwohl es mit dieser Verordnung übereinstimmt, fordert sie den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das betreffende Detergens oder Tensid bei seinem Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweist oder dass es innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen, vertretbaren Frist zurückgenommen oder zurückgerufen wird.
1.  Stellt eine Marktüberwachungsbehörde nach einer Beurteilung gemäß Artikel 22 Absatz 1 fest, dass ein Detergens oder Tensid ein Risiko für die Gesundheit oder die Umwelt darstellt, obwohl es mit dieser Verordnung übereinstimmt, fordert sie den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das betreffende Detergens oder Tensid bei seinem Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweist oder dass es innerhalb einer von den Marktüberwachungsbehörden festgelegten und der Art des Risikos angemessenen, vertretbaren Frist zurückgenommen oder zurückgerufen wird.
Abänderung 111
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 a (neu)
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit dem Schutz der Gesundheit oder der Umwelt erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2a einen Durchführungsrechtsakt und sorgt dafür, dass dieser Durchführungsrechtsakt sofort gilt.
Abänderung 112
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a)  Die CE-Kennzeichnung wurde nicht oder nicht nach Artikel 14 angebracht;
entfällt
Abänderung 113
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)
(ea)   andere in der Verordnung vorgesehene Verwaltungspflichten sind nicht erfüllt.
Abänderung 114
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 1
1.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 27 zur Änderung des Anhangs VI hinsichtlich der im Produktpass bereitzustellenden Informationen zu erlassen, um diesen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und an das Niveau der digitalen Bereitschaft der Marktüberwachungsbehörden und der Endnutzer anzupassen.
1.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 27 zur Änderung des Anhangs VI hinsichtlich der im Produktpass bereitzustellenden Informationen zu erlassen, um diesen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und an das Niveau der digitalen Bereitschaft der Marktüberwachungsbehörden und der Endnutzer anzupassen, wobei den geltenden EU-Rechtsvorschriften betreffend den Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen und dem Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen Rechnung getragen wird.
Abänderung 115
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 6 a (neu)
6a.   Sieht die Verordnung (EG) Nr. 440/20081a der Kommission Verfahren ohne Tierversuche für die Prüfung der Sensibilisierungseigenschaften von Mikroorganismen für die Atemwege vor, so erlässt die Kommission gemäß Artikel 27 unverzüglich delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung durch Festlegung der Anforderungen an das Inverkehrbringen von Detergenzien in Sprühform, die Mikroorganismen enthalten.
_________________
1a Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1).
Abänderung 116
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 6 b (neu)
6b.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II zu erlassen, indem sie die Normen zur Aufzählung von Mikroorganismen aktualisiert, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.
Abänderung 117
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 2 a (neu)
2a.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/20111a in Verbindung mit deren Artikel 5.
____________________
1a Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
Abänderung 118
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 1
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften zu Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr etwaige spätere Änderungen.
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften zu Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie können gegebenenfalls finanzielle Sanktionen umfassen, die in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz der juristischen Person stehen, die den Verstoß begangen hat, wobei den Besonderheiten kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung zu tragen ist. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr etwaige spätere Änderungen.
Abänderung 119
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 1 a (neu)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den gemäß diesem Artikel verhängten Sanktionen, soweit anwendbar, folgende Aspekte gebührend berücksichtigt werden:
(a)  Art, Schwere und Ausmaß des Verstoßes;
(b)  Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes;
(c)  Schädigung der Gesundheit des Menschen oder der Umwelt, die durch den Verstoß entstanden ist, sofern sie sich bestimmen lässt;
(d)  Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, mit der zuständigen Behörde zusammenzuarbeiten.
Abänderung 120
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 1
Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = 5 Jahre ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält eine Bewertung, wie diese Verordnung ihre Ziele erreicht, einschließlich einer Bewertung der Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen.
Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = 5 Jahre ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht enthält eine Bewertung
(a)   darüber, wie diese Verordnung ihre Ziele erreicht, einschließlich einer Bewertung der Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen;
(b)  des Risikos der Entstehung antimikrobieller Resistenzen im Zusammenhang mit der Verwendung von Detergenzien oder Tensiden mit bioziden Eigenschaften; 
(c)  des Auftretens unbegründeter Werbeaussagen, Werbungen und Verpackungsdesigns, die die Verbraucher irreführen oder irreführen könnten, indem sie den Eindruck von gesünderen oder umweltfreundlicheren Detergenzien oder Tensiden erwecken; 
(d)  der Anforderungen an die physische und digitale Kennzeichnung von Detergenzien unter Berücksichtigung der Sicherheit der Endnutzer und der Umwelt sowie des Niveaus der digitalen Bereitschaft aller Bevölkerungsgruppen in der Union;
(e)  der Durchführbarkeit sowie der ökologischen und sozioökonomischen Kosten und Vorteile einer schrittweisen Einstellung des Einsatzes von Phosphor in Detergenzien für Verbraucher und einer Verringerung und nach Möglichkeit schrittweisen Einstellung des Einsatzes von Phosphor in Detergenzien für die industrielle und institutionelle Verwendung im Einklang mit den Verpflichtungen im Rahmen des Aktionsplans für das Ostseegebiet;
(f)  der ökologischen, gesundheitlichen und sozioökonomischen Kosten und Vorteile der Ausweitung des allgemeinen Ansatzes für das Risikomanagement auf Detergenzien und Tenside und der schrittweisen Einstellung des Einsatzes besorgniserregender Stoffe, einschließlich solcher, die Krebserkrankungen oder Genmutationen verursachen, sich auf den Reproduktionstrakt oder das endokrine System auswirken, persistent und bioakkumulierbar sind, sich auf das Immunsystem, das Nervensystem oder die Atemwege auswirken oder spezifisch organtoxisch sind, wobei Kombinationseffekte zu berücksichtigen sind, um eine schadstofffreie Umwelt zu erreichen.
Zusammen mit dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt.
Abänderung 121
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 – Absatz 1
Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = 3 Jahre ab dem Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung] bewertet die Kommission die Wirksamkeit und Relevanz der Anforderungen dieser Verordnung für Detergenzien, die Mikroorganismen enthalten, sowie die Möglichkeit, neue Mikroorganismen oder Mikroorganismen-Stämme, die in Detergenzien zugelassen sind, in Anhang II aufzunehmen.
Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = 3 Jahre ab dem Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung] bewertet die Kommission die Wirksamkeit und Relevanz der Anforderungen dieser Verordnung für Detergenzien, die Mikroorganismen enthalten, insbesondere die Liste der pathogenen Mikroorganismen in Anhang II Nummer 2 und die Auswirkungen von Mikroorganismen, die Detergenzien absichtlich zugesetzt werden, auf Verfahren zur Behandlung von kommunalem Abwasser sowie die Möglichkeit, neue Mikroorganismen oder Mikroorganismen-Stämme, die in Detergenzien zugelassen sind, in Anhang II aufzunehmen.
Abänderung 122
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 – Absatz 1 a (neu)
Bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = 3 Jahre nach dem Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung] und danach alle drei Jahre überprüft die Kommission die Liste der pathogenen Mikroorganismen gemäß Anhang II Nummer 2 und erlässt erforderlichenfalls delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 27 zur Änderung des Anhangs II, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.
Abänderung 123
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 a (neu)
Artikel 32a
Überprüfung des Anteils erneuerbarer Grundstoffe
Bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = 3 Jahre nach dem Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die Notwendigkeit, die Durchführbarkeit, die technischen Folgen und der Nutzen für die Gesundheit und die Umwelt bewertet werden, die sich aus der Einführung verbindlicher Zielvorgaben für erneuerbare Rohstoffe und den Rezyklatanteil in Detergenzien und Tensiden ergeben. In diesem Bericht berücksichtigt die Kommission insbesondere sozioökonomische Auswirkungen, die Wettbewerbsfähigkeit von Wirtschaftsakteuren in der Union, die nachhaltige Materialbeschaffung sowie das Erderwärmungspotenzial, die Möglichkeit der Verwendung von Lebensmittelabfällen für die Herstellung von Detergenzien, die mögliche Veränderung der Bodennutzung im Zusammenhang mit alternativen Grundstoffen und die Ernährungssicherheit in der Union. Zusammen mit dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt.
Abänderung 124
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Nummer 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
(a)  Sie verfügen über eine Nummer der American Type Culture Collection (ATCC), sind Teil einer Sammlung der International Depository Authority (IDA) oder wurden einer DNA-Analyse gemäß einem „Protokoll zur taxonomischen Identifizierung auf Stammebene“ (unter Verwendung einer ribosomalen 16S-DNA-Sequenzierung oder eines gleichwertigen Verfahrens) unterzogen;
(a)  Sie sind Teil einer Sammlung der International Depository Authority (IDA) oder wurden einer DNA-Analyse gemäß einem „Protokoll zur taxonomischen Identifizierung auf Stammebene“ (unter Verwendung einer ribosomalen 16S-DNA-Sequenzierung oder eines gleichwertigen Verfahrens) unterzogen;
Abänderung 125
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Nummer 2 – Buchstabe e a (neu)
(ea)   Pseudomonas aeruginosa, Prüfmethode ISO 22717:2015,
Abänderung 126
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Nummer 2 – Buchstabe e b (neu)
(eb)   Candida albicans, Prüfmethode ISO 18416:2015,
Abänderung 127
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Nummer 2 – Buchstabe e c (neu)
(ec)   sonstige in Anhang 1 Tabelle 4 der Verordnung (EU) 2020/7411a aufgeführte Mikroorganismen.
_________________
1a Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung (ABl. L 177 vom 23.12.2022, S. 32).
Abänderung 128
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Nummer 5
5.  Beim Inverkehrbringen müssen Detergenzien, die Mikroorganismen enthalten, in Übereinstimmung mit ISO 4833-1:2014 eine Standardkeimzahl ≥1 x 105 kolonienbildender Einheiten (KBE) pro ml haben.
5.  Beim Inverkehrbringen müssen Detergenzien, die Mikroorganismen enthalten, in Übereinstimmung mit ISO 21149 oder ISO 4833-1:2014 eine Standardkeimzahl ≥1 x 105 kolonienbildender Einheiten (KBE) pro ml haben.
Abänderung 129
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Nummer 6
6.  Die Mindesthaltbarkeit des Detergens, das Mikroorganismen enthält, darf nicht unter 24 Monaten liegen und die Keimzahl darf in Übereinstimmung mit ISO 4833-1:2014 nicht um mehr als 10 % je Zwölfmonatsintervall abnehmen.
6.  Die Mindesthaltbarkeit des Detergens, das Mikroorganismen enthält, darf nicht unter 24 Monaten liegen und die Keimzahl darf in Übereinstimmung mit ISO 21149 oder ISO 4833-1:2014 nicht um mehr als 10 % je Zwölfmonatsintervall abnehmen.
Abänderung 130
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Nummer 7
7.  Mikroorganismen, die in Detergenzien enthalten sind, welche in Sprühform in Verkehr gebracht werden, müssen die Prüfung auf akute Inhalationstoxizität gemäß der in Teil B des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 beschriebenen Prüfmethode B.2 bestehen.
7.  Detergenzien, die Mikroorganismen enthalten, dürfen in Sprühform in Verkehr gebracht werden, nachdem geeignete tierversuchsfreie Methoden zur Prüfung der Sensibilisierungseigenschaften von Mikroorganismen für die Atemwege gemäß Artikel 26 Absatz 6a festgelegt wurden.
Abänderung 131
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Nummer 9
9.  Alle Herstellerangaben zu den Wirkungen der im Produkt enthaltenen Mikroorganismen sind durch Tests unabhängiger Stellen zu belegen.
9.  Der Hersteller muss alle Angaben zu den Wirkungen oder der Leistung der im Produkt enthaltenen Mikroorganismen durch geeignete Tests belegen. Diese Tests werden von einem unabhängigen Dritten überprüft.
Abänderung 132
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Tabelle

Vorschlag der Kommission

Detergens

Begrenzungen

Für den Verbraucher bestimmte Waschmittel

Dürfen nicht in Verkehr gebracht werden bei einem Gesamtphosphorgehalt von 0,5 Gramm oder mehr in der empfohlenen Menge für den Hauptwaschgang für eine normale Waschmaschinenfüllung gemäß Anhang V Teil B bei hartem Wasser:

für „normal verschmutzte“ Textilien bei Vollwaschmitteln;

für „leicht verschmutzte“ Textilien bei Feinwaschmitteln.

Für den Verbraucher bestimmte Maschinengeschirrspülmittel

Dürfen nicht in Verkehr gebracht werden bei einem Gesamtphosphorgehalt von 0,3 Gramm oder mehr in der Standarddosierung gemäß Anhang V Teil B.

Geänderter Text

Detergens

Begrenzungen

Für den Verbraucher bestimmte Waschmittel

1.  Dürfen nicht in Verkehr gebracht werden bei einem Gesamtphosphorgehalt von 0,5 Gramm oder mehr in der empfohlenen Menge für den Hauptwaschgang für eine normale Waschmaschinenfüllung gemäß Anhang V Teil B bei hartem Wasser:

–  für „normal verschmutzte“ Textilien bei Vollwaschmitteln;

–  für „leicht verschmutzte“ Textilien bei Feinwaschmitteln.

2.  Dürfen kein Phosphat enthalten.

3.  Dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn der Gesamtphosphorgehalt nach dem … [vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung]

–  0,1 g oder mehr für „leicht verschmutzte“ Textilien bei Feinwaschmitteln beträgt,

–  0,25 g oder mehr für „normal verschmutzte“ Textilien bei Vollwaschmitteln beträgt,

–  0,045 g oder mehr für im Waschgang verwendete Fleckenentferner beträgt,

–  0,023 g oder mehr für zur Vorbehandlung verwendete Fleckenentferner beträgt,

und zwar in der empfohlenen Menge für den Hauptwaschgang für eine normale Waschmaschinenfüllung gemäß Anhang V Teil B.

Für den Verbraucher bestimmte Maschinengeschirrspülmittel

1.  Dürfen nicht in Verkehr gebracht werden bei einem Gesamtphosphorgehalt von 0,3 Gramm oder mehr in der Standarddosierung gemäß Anhang V Teil B.

2.  Dürfen kein Phosphat enthalten.

3.  Dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn der Gesamtphosphorgehalt nach dem … [4 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung]

–  0,2 g pro Waschgang oder mehr in Geschirrspülmitteln beträgt,

–  0,03 g pro Waschgang oder mehr in Klarspülern beträgt.

Für den Verbraucher bestimmte Handgeschirrspülmittel

Dürfen nach dem ... [Vier Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] kein Phosphat oder anderen Phosphor enthalten.

Für den Verbraucher bestimmte Reinigungsmittel für harte Oberflächen

1.  Dürfen kein Phosphat enthalten.

2.  Allzweckreiniger und Fensterreiniger dürfen nach dem … [vier Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] keinen Phosphor enthalten.

3.  Küchenreiniger und Sanitärreiniger dürfen nicht in Verkehr gebracht werden bei einem Gesamtphosphorgehalt von 

2 g/l oder mehr der Reinigungslösung nach dem … [vier Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] und 

1 g/l oder mehr der Reinigungslösung nach dem … [sieben Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].

Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich

Dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn der Gesamtphosphorgehalt nach dem … [vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung]

0,5 g/kg Wäsche oder mehr für leichte Verschmutzungen beträgt,

1 g/kg Wäsche oder mehr für mittlere Verschmutzungen beträgt,

1,5 g/kg Wäsche oder mehr für schwere Verschmutzungen beträgt.

Geschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich

Dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn der Gesamtphosphorgehalt nach dem … [sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung]

–  bei Geschirrspülmittel/Mehrkomponenten-Geschirrspülmittel

–  0,3 g/l der Spüllösung oder mehr für weiches Wasser beträgt,

–  0,4 g/l der Spüllosung oder mehr für mittelhartes Wasser beträgt,

–  0,75 g/l der Spüllosung oder mehr für hartes Wasser beträgt.

–  bei Einweichmitteln 1 g/l Waschlösung oder mehr beträgt,

–  bei Klarspülern 0,02 g/l Waschlösung oder mehr beträgt.

Abänderung 133
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V – Teil A – Nummer 1 – Buchstabe c
(c)  anionische Tenside,
(c)  Tenside,
Abänderung 134
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V – Teil A – Nummer 1 – Buchstabe d
(d)   cationic surfactants,
entfällt
Abänderung 135
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V – Teil A – Nummer 1 – Buchstabe e
(e)   amphotere Tenside,
entfällt
Abänderung 136
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V – Teil A – Nummer 1 – Buchstabe f
(f)   nichtionische Tenside,
entfällt
Abänderung 137
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V – Teil A – Nummer 3 – Unterabsatz 2 a (neu)
Wenn im Einklang mit Artikel 16 Absatz 1 dieser Verordnung ein digitales Etikett zur Verfügung gestellt wird, werden Konservierungsstoffe unabhängig von ihrer Konzentration aufgelistet, wobei nach Möglichkeit das in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 genannte System verwendet wird.
Abänderung 138
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V – Teil B – Nummer 1 – Buchstabe a
(a)  die empfohlenen Mengen und/oder Dosierungsanleitung in Millilitern oder Gramm für eine normale Waschmaschinenfüllung bei den Wasserhärtegraden weich, mittel und hart und unter Berücksichtigung von ein oder zwei Waschgängen,
(a)  die empfohlenen Mengen und/oder Dosierungsanleitung in Millilitern oder Gramm oder gegebenenfalls die Anzahl von Einheiten für eine normale Waschmaschinenfüllung bei den Wasserhärtegraden weich, mittel und hart und unter Berücksichtigung von ein oder zwei Waschgängen,
Abänderung 139
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V – Teil B – Nummer 1 – Buchstabe c
(c)  das Fassungsvermögen eines gegebenenfalls mitgelieferten Messbechers wird in Millilitern oder Gramm angegeben; der Messbecher ist mit Markierungen versehen, die der Dosierung des Waschmittels für eine normale Waschmaschinenfüllung bei den Wasserhärtegraden weich, mittel und hart entsprechen.
(c)  das Fassungsvermögen eines gegebenenfalls mitgelieferten Messbechers wird in Millilitern oder Gramm angegeben; der Messbecher ist mit eindeutig erkennbaren Markierungen, deren Farbe sich deutlich von der Farbe des Messbechers abhebt, versehen, die der Dosierung des Waschmittels für eine normale Waschmaschinenfüllung bei den Wasserhärtegraden weich, mittel und hart entsprechen,
Abänderung 140
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V – Teil B – Nummer 1 – Buchstabe c a (neu)
(ca)   bei in Flaschen verpackten Waschmitteln wird die Dosierung des Waschmittels für eine normale Waschmaschinenfüllung, zumindest für die Wasserhärtegrade weich und mittel, mit eindeutig erkennbaren Markierungen auf der Kappe, die sich deutlich von der Farbe der Kappe abheben, angegeben.
Abänderung 141
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V – Teil B – Nummer 3
3.  Auf dem Etikett von für den Verbraucher bestimmten Maschinengeschirrspülmitteln muss die Standarddosierung in Gramm oder Millilitern oder Anzahl der Tabs für den Hauptwaschgang bei normal verschmutztem Geschirr in einer voll beladenen Geschirrspülmaschine für 12 Gedecke, erforderlichenfalls unter Angabe der Dosierung bei den Wasserhärtegraden weich, mittel und hart, angegeben sein.
3.  Auf dem Etikett von für den Verbraucher bestimmten Maschinengeschirrspülmitteln muss die Standarddosierung in Gramm oder Millilitern oder Anzahl der Einheiten für den Hauptwaschgang bei normal verschmutztem Geschirr in einer voll beladenen Geschirrspülmaschine für 12 Gedecke, erforderlichenfalls unter Angabe der Dosierung bei den Wasserhärtegraden weich, mittel und hart, angegeben sein.
Abänderung 142
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V – Teil C
C – DIGITALE KENNZEICHNUNG
entfällt
Es ist zulässig, die folgenden in Teil A genannten Angaben zum Inhalt gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 nur auf dem digitalen Etikett in der in diesem Teil angegebenen Weise zu machen:
(a)  anionische Tenside,
(b)  kationische Tenside,
(c)  amphotere Tenside,
(d)  nichtionische Tenside,
(e)  Phosphate,
(f)  Phosphonate,
(g)  Seife.
Abänderung 143
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V – Teil D – Absatz 1 – Buchstabe b
(b)  die empfohlenen Mengen bei mittlerer/durchschnittlicher Wasserhärte und unterschiedlichen Verschmutzungsgraden der Textilien und
(b)  die empfohlenen Mengen bei mittlerer Wasserhärte und unterschiedlichen Verschmutzungsgraden der Textilien und
Abänderung 144
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V – Teil D – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
Teil B Absatz 1 Buchstaben c und d gelten auch für vereinfachte Dosierungsangaben.
Abänderung 145
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VI – Absatz 1 – Buchstabe b
(b)  den Namen und die Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten sowie die eindeutige Kennung des Wirtschaftsakteurs für den Hersteller;
(b)  den Namen, die Postanschrift und die E-Mail-Adresse des Herstellers oder seines Bevollmächtigten sowie die eindeutige Kennung des Wirtschaftsakteurs für den Hersteller;
Abänderung 146
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VI – Absatz 1 – Buchstabe f
(f)  eine vollständige Liste der Stoffe, die dem Detergens bzw. Tensid absichtlich zugefügt wurden, und der Konservierungsmittel, die gemäß Anhang V Teil A Nummer 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b unter Verwendung der Internationalen Nomenklatur der kosmetischen Inhaltsstoffe oder, falls diese nicht verfügbar ist, der Bezeichnung des Europäischen Arzneibuchs und, falls auch diese nicht verfügbar ist, der chemischen Bezeichnung oder der Nomenklatur der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (International Union of Pure and Applied Chemistry – IUPAC) gekennzeichnet sind.
(f)  eine vollständige Liste der Stoffe, die dem Detergens bzw. Tensid absichtlich zugefügt wurden, und der Konservierungsmittel, die unter Verwendung der Internationalen Nomenklatur der kosmetischen Inhaltsstoffe oder, falls diese nicht verfügbar ist, der chemischen Bezeichnung oder der Nomenklatur der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (International Union of Pure and Applied Chemistry – IUPAC) gekennzeichnet sind.
Abänderung 147
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VI – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)
(fa)   die in Artikel 7 Absatz 2 genannten technischen Unterlagen und Ergebnisse des Konformitätsbewertungsverfahrens; 
Abänderung 148
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VI – Absatz 1 – Buchstabe f b (neu)
(fb)   gegebenenfalls die Ergebnisse des vom Hersteller gemäß Anhang II Nummer 9 durchgeführten Tests und die Bestätigung dieser Tests durch Dritte;
Abänderung 149
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VI – Absatz 1 – Buchstabe f c (neu)
(fc)   gegebenenfalls einen Link zu dem in Artikel 16 Absatz 1 genannten digitalen Etikett.
Abänderung 150
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VI – Absatz 2 a (neu)
Die in Buchstabe fa genannten Informationen stehen nur den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung.

(1) ABl. C 349 vom 29.9.2023, S. 121.


Änderung des Beschlusses (EU) 2017/1324: Fortsetzung der Beteiligung der Union an PRIMA im Rahmen von „Horizont Europa“
PDF 130kWORD 46k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Februar 2024 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses (EU) 2017/1324 hinsichtlich der Fortsetzung der Beteiligung der Union an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) im Rahmen von „Horizont Europa“ (COM(2023)0359 – C9-0213/2023 – 2023/0207(COD))
P9_TA(2024)0092A9-0378/2023

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0359),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 185 und 188 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0213/2023),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 20. September 2023(1),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A9-0378/2023),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. Februar 2024 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fortsetzung der Beteiligung der Union an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) im Rahmen von Horizont Europa

P9_TC1-COD(2023)0207


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2024/1167.)

(1) ABl. C C/2023/863 vom 8.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/863/oj.


Strafrechtlicher Schutz der Umwelt
PDF 132kWORD 52k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Februar 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinie 2008/99/EG (COM(2021)0851 – C9-0466/2021 – 2021/0422(COD))
P9_TA(2024)0093A9-0087/2023

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0851),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 83 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0466/2021),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. März 2022(1),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Petitionsausschusses,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9‑0087/2023),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. Februar 2024 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG

P9_TC1-COD(2021)0422


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2024/1203.)

(1) ABl. C 290 vom 29.7.2022, S. 143.


Europäische Zentralbank – Jahresbericht 2023
PDF 161kWORD 50k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Februar 2024 zu dem Jahresbericht der Europäischen Zentralbank 2023 (2023/2064(INI))
P9_TA(2024)0094A9-0412/2023

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht der Europäischen Zentralbank (EZB) 2022,

–  unter Hinweis auf die Rückmeldung der EZB vom 25. Mai 2023 auf die Ausführungen des Parlaments im Rahmen seiner Entschließung zum Jahresbericht der EZB für das Jahr 2021,

–  unter Hinweis auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und der EZB, insbesondere auf Artikel 15 und Artikel 21,

–  unter Hinweis auf Artikel 123, Artikel 127 Absätze 1 und 2, Artikel 130 und Artikel 284 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  gestützt auf Artikel 3 und 119 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

–  unter Hinweis auf die von den Fachleuten des Eurosystems am 15. Juni 2023 erstellten gesamtwirtschaftlichen Projektionen für das Euro-Währungsgebiet und die vom EZB-Rat gefassten Beschlüsse,

–  unter Hinweis auf die währungspolitischen Dialoge zwischen dem Ausschuss für Wirtschaft und Währung und der Präsidentin der EZB, Christine Lagarde, vom 20. März 2023 und 5. Juni 2023,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 28. Juni 2023 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des digitalen Euro (COM(2023)0369),

–  unter Hinweis auf den Beschluss vom 1. Juni 2023 über die Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen dem Europäischen Parlament und der EZB zur Strukturierung der Verfahren für die Zusammenarbeit im Bereich des Zentralbankwesens(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Mai 2022 zu den Auswirkungen des russischen Krieges in der Ukraine auf die Gesellschaft und die Wirtschaft in der EU – Stärkung der Handlungsfähigkeit der EU(2),

–  unter Hinweis auf das gemäß dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Übereinkommen von Paris,

–  unter Hinweis auf die europäische Säule sozialer Rechte,

–  gestützt auf Artikel 142 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0412/2023);

A.  in der Erwägung, dass sich das Wirtschaftswachstum im Euro-Währungsgebiet laut den von den Fachleuten des Eurosystems im Juni 2023 erstellten gesamtwirtschaftlichen Projektionen von 3,5 % im Jahr 2022 auf 0,9 % im Jahr 2023 abschwächen und im Jahr 2024 wieder auf 1,5 % ansteigen wird; in der Erwägung, dass laut der Schnellschätzung von Eurostat die Wirtschaft im Euro-Währungsgebiet 2023 nur um 0,6 % gewachsen ist; in der Erwägung, dass dies das geringste Wachstum seit der Rezession von 2020 darstellt;

B.  in der Erwägung, dass trotz fallender Energiepreise und abnehmender Versorgungsengpässe die Gesamtinflationsrate laut den von den Fachleuten des Eurosystems im September 2023 erstellten gesamtwirtschaftlichen Projektionen für das Euro-Währungsgebiet im Durchschnitt 5,4 % im Jahr 2023, 3,2 % im Jahr 2024 und 2,1 % im Jahr 2025 betragen wird; in der Erwägung, dass sich die Kerninflation mit einem Anstieg auf 5,5 % im Juni 2023 und einem anschließenden Rückgang auf 4,2 % im September 2023 als beständiger erwiesen hat; in der Erwägung, dass die Kerninflation voraussichtlich bald die Gesamtinflation übersteigen und bis ins Frühjahr 2024 über dieser liegen wird, hauptsächlich aufgrund des starken Lohnwachstums;

C.  in der Erwägung, dass die zehn Anhebungen des Referenzzinssatzes besonders schwerwiegende Folgen für die Zahlungsfähigkeit der Haushalte, Kleinstunternehmen und KMU in den Ländern hatten, in denen überwiegend Modelle mit variablem Zinssatz genutzt werden;

D.  in der Erwägung, dass laut der Wirtschaftsprognose 2023 der Kommission die öffentlichen Defizite im Jahr 2023 auf 3,1 % und im Jahr 2024 auf 2,4 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) zurückgehen werden; in der Erwägung, dass die öffentliche Schuldenquote von 2022 auf 2023 im Euro-Währungsgebiet von 95,0% auf 91,2 % und unter den EU-27 von 87,4 % auf 83,7 % gesunken ist; in der Erwägung, dass dies immer noch über den im Vertrag festgelegten Referenzwerten liegt; in der Erwägung, dass Staatsverschuldung und öffentliches Defizit von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat äußerst unterschiedlich ausfallen;

E.  in der Erwägung, dass die EZB politisch unabhängig ist, was bedeutet, dass weder die Organe und Einrichtungen der EU noch die Regierungen der Mitgliedstaaten versucht sein sollten, sie zu beeinflussen; in der Erwägung, dass die EZB sich aufgrund dieser Unabhängigkeit aus politischen Entscheidungen heraushalten muss;

F.  in der Erwägung, dass die Kommission erklärt hat, dass der zusätzliche private und öffentliche Investitionsbedarf im Zusammenhang mit dem grünen und dem digitalen Wandel und den damit verbundenen politischen Zielen bis 2030 auf fast 650 Mrd. EUR pro Jahr veranschlagt wird(3);

G.  in der Erwägung, dass das vorrangige Ziel der EZB darin besteht, die Preisstabilität zu wahren, die sie als mittelfristiges symmetrisches Inflationsziel von 2 % definiert hat;

H.  in der Erwägung, dass die EZB, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Hauptziels der Preisstabilität möglich ist, auch die allgemeine Wirtschaftspolitik in der EU unterstützen sollte, um zur Verwirklichung der in Artikel 3 EUV festgelegten Ziele der EU beizutragen;

I.  in der Erwägung, dass die monetäre Staatsfinanzierung gemäß Artikel 123 AEUV und Artikel 21 der Satzung des ESZB und der EZB verboten ist;

J.  in der Erwägung, dass die EZB gegenüber dem Parlament als Organ, das die Bürger der EU vertritt, rechenschaftspflichtig ist;

Allgemeiner Überblick

1.  weist erneut darauf hin, dass Artikel 127 AEUV Folgendes vorsieht: „Das vorrangige Ziel des Europäischen Systems der Zentralbanken (im Folgenden „ESZB“) ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zieles der Preisstabilität möglich ist, unterstützt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union, um zur Verwirklichung der in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Ziele der Union beizutragen. Das ESZB handelt im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird, und hält sich dabei an die in Artikel 119 genannten Grundsätze.“;

2.  betont erneut die gesetzlich vorgeschriebene Unabhängigkeit der EZB, die in Artikel 130 AEUV verankert ist, und hebt darüber hinaus hervor, dass diese Unabhängigkeit immer durch ein entsprechendes Maß von Rechenschaftspflicht ergänzt werden sollte;

3.  drückt seine Besorgnis darüber aus, dass wenn es der EZB nicht gelingt, die Inflation zeitnah auf das Zielniveau zu senken und gleichzeitig die Finanzierungskosten im Euro-Währungsgebiet, insbesondere für Bürger und Unternehmen, zu erhöhen, die Europäische Zentralbank ihre Glaubwürdigkeit verlieren könnte;

4.  ist äußerst besorgt über die anhaltend hohen Inflationsraten, insbesondere die Kerninflationsraten, und deren nachteilige Wirkung auf die Wettbewerbsfähigkeit, auf Investitionen, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Kaufkraft der Verbraucher, was sich insbesondere auf Personen mit festem und begrenztem Einkommen auswirkt; fordert die EZB auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Inflationsrate im Einklang mit ihrem Mandat zu senken; weist erneut darauf hin, dass dieser Umstand zu wirtschaftlicher Unsicherheit führt und die Lebenshaltungskosten der Bürger erhöht; betont, dass dies Erwartungen hinsichtlich eines Anstiegs der Inflation auslösen kann, durch die ein Zyklus von Preiserhöhungen fortgesetzt und die wirtschaftliche Stabilität untergraben wird; stellt fest, dass die quantitativen Inflationsziele mittelfristig erreicht werden sollen; fordert die EZB auf, mehr Informationen über die Überwachung und Festsetzung des neutralen Zinssatzes bereitzustellen;

5.  nimmt die unterschiedlichen Schuldenstände, öffentlichen Defizite und Niveaus öffentlicher Investitionen innerhalb der Mitgliedstaaten und die hiermit einhergehenden potenziellen Risiken und Probleme für die wirtschaftliche Stabilität, das Vertrauen der Investoren, das Wirtschaftswachstum und den langfristigen Wohlstand zur Kenntnis; bedauert, dass keine ausreichenden Schritte unternommen wurden, um die Wettbewerbsfähigkeit und öffentlichen Investitionen zu reformieren, während die Zinssätze niedrig waren; betont insbesondere seine Besorgnis hinsichtlich der steigenden Fremdfinanzierungskosten aufgrund steigender Zinssätze, insbesondere im Fall von Staatsschulden; weist darauf hin, dass es von zentraler Bedeutung ist, den Schuldenstand und das öffentliche Defizit in verantwortungsvoller Weise anzugehen, um die mit der derzeitigen Inflation verbundenen Risiken zu vermeiden, damit eine stabile Wirtschaft und ein nachhaltiges Wachstum aufrechterhalten werden kann; fordert nachdrücklich ein rasches Ergebnis der Legislativvorschläge der Kommission zur Überarbeitung der Regeln für die wirtschaftspolitische Steuerung der EU; begrüßt diesbezüglich die Stellungnahme der EZB; weist darauf hin, dass eine expansive Fiskalpolitik der Politik der EZB zur Straffung der Geldpolitik entgegenwirken könnte;

6.  verurteilt die ungerechtfertigte Invasion Russlands und seine anhaltende Aggression gegenüber der Ukraine und die anhaltenden negativen angebotsseitigen Schocks, die damit einhergehen; ist besorgt über die anhaltenden, unvorhersehbaren und schwerwiegenden Auswirkungen auf die europäische Wirtschaft und Gesellschaft, insbesondere auf die am stärksten exponierten und schutzbedürftigsten Gruppen wie Haushalte mit niedrigem Einkommen und KMU; begrüßt diesbezüglich die Aufnahme von REPowerEU in die Aufbau- und Resilienzpläne mit dem Ziel, die Energieabhängigkeit von Russland zu verringern, die strategische Autonomie zu unterstützen und diese angebotsseitigen Schocks zu beheben;

7.  hebt hervor, dass Bedrohungen für die Wettbewerbsfähigkeit Europas und die internationale Rolle des Euro nicht nur auf die hohe Inflation, den andauernden Krieg in der Ukraine und die abweichenden Schuldenstände in den Mitgliedstaaten zurückzuführen sind, sondern auch auf die institutionelle Architektur des Euro-Währungsgebiets, die immer beträchtlicheren Kosten für Regulierung, die wachsende Fragmentierung im Welthandel sowie einen drohenden Wettlauf um Subventionen und protektionistische Maßnahmen zwischen Staaten; fordert die EZB auf, eine Stärkung der internationalen Rolle des Euro zu prüfen, um seine Attraktivität als Reservewährung zu verbessern;

8.  wiederholt die Mahnung von Präsidentin Lagarde, dass fiskalpolitische Unterstützungsmaßnahmen befristet, zielgerichtet und maßgeschneidert sein und der Geldpolitik nicht entgegenwirken sollten; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre jeweilige Fiskalpolitik mit dem übergeordneten Ziel der Geldpolitik der EZB in Einklang zu bringen; weist darauf hin, dass die Wirtschafts- und Währungsunion eine solide Fiskalpolitik in den Mitgliedstaaten erfordert, damit auf externe Schocks reagiert werden kann; fordert, die finanzpolitischen Anstrengungen auf Investitionen und produktive Reformen zu konzentrieren; weist darauf hin, dass Regierungen und auch die Kommission die Bürger und die Industrie nicht nur durch finanzpolitische Maßnahmen unterstützen können, sondern auch durch eine Schwerpunktsetzung auf wachstumsfördernde und sozial ausgewogene Reformen sowie öffentliche und private Investitionen in die Infrastruktur; stellt jedoch fest, dass die Architektur des Euro-Währungsgebiets weiterhin auf dem Vorrang der Geldpolitik basiert; stellt fest, dass die hohe Inflation ein starkes Engagement aller EU-Organe und nationalen Behörden erfordert, um die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Inflationskrise zu bewältigen;

9.  stellt fest, dass die Geldpolitik der EZB, die auf die Erfüllung ihres primären Mandats abzielt, einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unterliegt; stellt fest, dass bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung die Auswirkungen der geldpolitischen Maßnahmen auf die Wirtschaft und die Wirtschaftspolitik im weiteren Sinne berücksichtigt werden; betont, dass die EZB, wenn sie eine Wahl zwischen verschiedenen politischen Optionen hat, die der Preisstabilität gleichermaßen förderlich sind, diejenigen wählen muss, die die allgemeine Wirtschaftspolitik innerhalb der EU am besten unterstützen;

10.  begrüßt die langjährige Unterstützung der EZB für eine wohl durchdachte Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion, der Bankenunion und der Kapitalmarktunion; erinnert daran, dass dies zu einer größeren Risikostreuung innerhalb der Währungsunion und einer Erhöhung ihrer Finanzstabilität beitragen würde sowie zur wirtschaftlichen und sozialen Erholung der EU, zur Verringerung der Abhängigkeit von Bankkrediten und zum Wettbewerb mit den asiatischen und amerikanischen Märkten; weist darauf hin, dass ein klarer politischer Wille erforderlich ist, um die Vollendung der Bankenunion und der Kapitalmarktunion voranzubringen; nimmt die Unterstützung der EZB für die Einrichtung eines eigenständigen europäischen Einlagenversicherungssystems (EDIS) zur Kenntnis; nimmt zur Kenntnis, dass Risikoteilung und Risikominderung miteinander verbunden sind und dass institutsbezogene Sicherungssysteme eine zentrale Rolle beim Schutz und bei der Stabilisierung von Mitgliedsinstituten spielen; fordert die EZB auf, die Lage auf notleidende Kredite zu überwachen;

11.  hebt hervor, dass kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der Wirtschaft der EU, der wirtschaftlichen und sozialen Konvergenz und der Beschäftigung eine zentrale Rolle spielen; ist insbesondere besorgt über die Auswirkungen, die die COVID-19-Pandemie und der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine auf KMU haben; bekräftigt, dass es notwendig ist, bürokratische Hindernisse, durch die grenzüberschreitende Investitionen in der EU erschwert werden, zu beseitigen, die steuerliche Belastung für KMU im Vergleich zu größeren Unternehmen abzubauen, die rechtlichen Rahmen für die Anziehung von Kapital zu vereinfachen, den Zugang von KMU zu Finanzmärkten zu stärken und das Finanzwissen bei den Bürgern zu fördern, um für die Vorteile von Investitionen zu sensibilisieren;

Geldpolitik

12.  weist darauf hin, dass die Gesamtinflationsrate vor allem aufgrund niedriger Energiepreise und abnehmender Versorgungsengpässe von 8,4 % im Jahr 2022 auf 5,2 % im Jahr 2023 gesunken ist; stellt jedoch fest, dass die Inflationsrate weiterhin über dem Zielwert von 2 % liegt; nimmt die Prognose der EZB von 2,1 % im Jahr 2025 zur Kenntnis; ist besorgt in Bezug auf den Zweitrundeneffekt, eine nachlassende Verankerung der Inflationserwartungen von Unternehmen und Haushalten, die Möglichkeit einer Lohn-Preis-Entwicklung, sollten die Inflationserwartungen und damit die Löhne im Allgemeinen stark ansteigen, sowie die Notwendigkeit, deren Auswirkungen auf Wachstum und Beschäftigung zu berücksichtigen;

13.  stellt fest, dass einkommensschwache Haushalte, die einen höheren Anteil ihres Budgets für Grundbedürfnisse aufwenden, unverhältnismäßig stark von hohen Inflationsraten betroffen sind; betont, dass es daher für die Aufrechterhaltung des sozialen Zusammenhalts wichtig ist, die Inflation wieder auf das Zielniveau zu senken;

14.  erklärt sich besorgt über die anhaltend hohen Kerninflationsraten, obgleich diese nun seit einigen Monaten wieder sinken; stellt fest, dass die Inflation ursprünglich aufgrund von Lieferengpässen zu steigen begann; stellt fest, dass das Lohnwachstum, getrieben von Inflationsausgleichsmaßnahmen und der angespannten Arbeitsmarktlage, voraussichtlich steigen wird;

15.  hebt hervor, dass die Inflation aufgrund von Lieferengpässen bereits im Juli 2021, also bereits vor der groß angelegten, grundlosen und illegalen Aggression Russlands in der Ukraine, begann, die Zielwerte zu übersteigen, wodurch sich der Inflationsdruck erhöht hat; stellt jedoch fest, dass die EZB erst im Juni 2022 mit der Inflationsbekämpfung begonnen hat, wenngleich die COVID-19-Pandemie bewiesen hat, dass die EZB im Stande ist, zeitgerecht zu handeln; stellt fest, dass andere Zentralbanken schneller reagiert haben; weist darauf hin, dass die EZB bei der Erfüllung ihres Mandats zügig vorgehen und alle ihre Beschlüsse auf der Grundlage wirtschaftlicher und finanzieller Indikatoren fassen muss; vertritt die Auffassung, dass sich eine schnellere Reaktion frühzeitig auf die Preisdynamik hätte auswirken können, wodurch der Höchststand von 10,6 % im Oktober 2022 vermieden worden wäre;

16.  fordert die EZB auf, die Analyse der Zuständigkeit für Angebot und Nachfrage im Rahmen der Inflation fortzusetzen;

17.  unterstützt uneingeschränkt die Erklärung von Präsidentin Lagarde, die Inflation so lange wie nötig zu bekämpfen, und betont, dass die Normalisierung der Geldpolitik durch eine Kombination von Haushalts-, Währungs- und Strukturpolitik erreicht werden kann; begrüßt den Aufruf zur Bescheidenheit von Präsidentin Lagarde und ihr Bekenntnis zu einer regelmäßigen Aktualisierung des EZB-Modells; fordert die EZB jedoch auf, ihre Modelle und deren Rolle bei der politischen Entscheidungsfindung angesichts ihrer unzureichenden Leistung in den letzten Jahren grundlegend zu überprüfen und zu verbessern, um diese an neue wirtschaftliche Trends und Trends auf den EU- und globalen Finanzmärkten anzupassen und gleichzeitig Lehren aus den anhaltenden und den früheren Krisen sowie die Herausforderungen für die Geldpolitik zu berücksichtigen;

18.  weist erneut darauf hin, dass Preisstabilität bei weitem nicht erreicht ist; nimmt das mittelfristige symmetrische Inflationsziel von 2 % zur Kenntnis; stellt fest, dass die Inflation in den vergangenen zehn Jahren entweder deutlich unter oder weit über diesem Zielwert lag; stellt ferner fest, dass die Inflation rückläufig ist und sich dem mittelfristigen Ziel der EZB nähert;

19.  fordert die EZB auf, den Begriff „mittelfristig“ besser zu definieren, einen eher qualitativen Ansatz in Bezug auf Preisstabilität zu prüfen und dabei den notwendigen Spielraum zu wahren, um die Vorteile der Preisstabilität nutzen zu können, und gleichzeitig den erforderlichen Spielraum bereitzustellen, um das Deflationsrisiko zu verringern;

20.  unterstützt die Entscheidung der EZB, ihre Programme zum Ankauf von Wertpapieren angesichts des Liquiditätsüberschusses auf dem Markt zurückzufahren; nimmt zur Kenntnis, dass die EZB nach wie vor beabsichtigt, die Tilgungszahlungen aus fällig werdenden Wertpapieren, die im Rahmen des Pandemie-Notfallankaufprogramms (PEPP) erworben wurden, mindestens bis Ende 2024 zu reinvestieren; nimmt die Ankündigung der EZB zur Kenntnis, ihre Bestände an Unternehmensanleihen zu dekarbonisieren, obgleich die Umwidmung Wirksamkeit verliert, wenn keine Wiederanlagen getätigt werden; betont, dass der Qualität der Sicherheiten eine wichtige Rolle zukommt;

21.  stellt fest, dass das Konzept der Marktneutralität mit dem Grundsatz einer „offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb“ zusammenhängt; fordert die EZB auf, unter Achtung ihrer Unabhängigkeit gegen Marktversagen vorzugehen und für den effizienten Einsatz der Ressourcen auf lange Sicht zu sorgen, dabei aber möglichst unpolitisch zu bleiben und die Marktneutralität in mehreren Instanzen zu achten; unterstreicht, dass solche Beschlüsse nicht auf Kosten der Erreichung des vorrangigen Ziels der EZB gehen dürfen;

22.  nimmt die Notwendigkeit öffentlicher und privater Investitionen nach jahrelanger Unterinvestition zur Kenntnis, um die angebotsseitige Inflationsdynamik zu reduzieren und das nachhaltige Wachstumspotenzial zu verbessern;

23.  betont, dass eine einheitliche Transmission der Geldpolitik für die Erfüllung des Preisstabilitätsmandats der EZB von entscheidender Bedeutung ist; betont, dass ein übermäßiges Auseinanderdriften der Renditen von Staatsanleihen dazu führt, dass die Kreditkonditionen mit einer einheitlichen Transmission der Geldpolitik unvereinbar sind und ein Abbau der Staatsverschuldung äußerst schwierig ist; nimmt in diesem Zusammenhang die Einführung des Transmissionsschutzinstruments zur Unterstützung einer wirksamen Transmission der Geldpolitik im gesamten Euro-Währungsgebiet zur Kenntnis;

Sekundärmandat

24.  weist erneut darauf hin, dass die EZB gemäß Artikel 127 AEUV verpflichtet ist, die allgemeine Wirtschaftspolitik der Union zu unterstützen, wie in Artikel 3 EUV festgelegt, was in ihren Aufgabenbereich fällt, sofern dies nicht ihr Ziel der Preisstabilität beeinträchtigt; weist darauf hin, dass es zwischen den Zielen der EZB eine klare Hierarchie gibt; weist erneut darauf hin, dass der grüne und der digitale Wandel zu den gemeinsamen EU-Prioritäten zählen;

25.  ist zutiefst besorgt angesichts der jüngsten Medienberichte über politische Voreingenommenheit innerhalb der EZB in Bezug auf die sogenannte Ökologisierung politischer Maßnahmen; weist darauf hin, dass eine unbeirrte Fokussierung auf das Mandat der EZB in Bezug auf die Preisstabilität für die Integrität und die öffentliche Unterstützung des Organs von größter Bedeutung ist; weist auf die Bedeutung des Pluralismus für die institutionelle Kultur der EZB hin; fordert die EZB auf, jeden Verdacht auf ideologische Voreingenommenheit zu untersuchen und rasch dagegen vorzugehen;

26.  weist die EZB darauf hin, in ihrem Jahresbericht ein gesondertes Kapitel der Frage zu widmen, wie sie ihre Nebenziele ausgelegt und umgesetzt hat, sowie deren möglichen Auswirkungen auf das primäre Mandat;

27.  stellt fest, dass die EZB als Organ der EU, das im Rahmen seines Mandats handelt, an die Verpflichtungen der EU im Rahmen des Übereinkommens von Paris gebunden ist; legt der EZB nahe, weiterhin zu bewerten, inwieweit der Klimawandel möglicherweise ihre Fähigkeit zur Wahrung der Preisstabilität beeinträchtigt;

28.  begrüßt die Ankündigung der EZB, die Risikobewertungsinstrumente und -kapazitäten des Eurosystems weiter zu verbessern, um klima- und umweltbezogene Risiken besser zu erfassen, insbesondere da der Klimawandel und extreme Wetterphänomene zu größeren Preisschwankungen führen könnten, insbesondere im Agrar- und Lebensmittelbereich; fordert die EZB auf, ihre Arbeiten im Zusammenhang mit Klimarisiko-Stresstests fortzusetzen, die entwickelt wurden, um die Widerstandsfähigkeit von Banken und Unternehmen gegenüber dem Risiko des Klimawandels zu bewerten;

29.  nimmt den Aktionsplan der EZB und ihren ausführlichen Fahrplan zu Klimaschutzmaßnahmen zur Kenntnis, bei denen es darum geht, Überlegungen in Bezug auf den Klimawandel stärker in ihren politischen Handlungsrahmen und ihre entsprechenden Modelle einzubeziehen; stellt fest, dass der Fahrplan zu Klimaschutzmaßnahmen keine gezielten längerfristigen grünen Refinanzierungsgeschäfte oder ähnliche Instrumente umfasst;

30.  betont die Bedeutung der europäischen Säule sozialer Rechte für die sozioökonomische Konvergenz; weist darauf hin, dass sich diese Ziele am besten erreichen lassen, wenn die soziale Marktwirtschaft in einem stabilen makroökonomischen Umfeld auf der Grundlage eines vorhersehbaren Preisniveaus funktioniert;

Sonstige Aspekte

31.  macht auf die beständigen Unterschiede bei den TARGET2-Salden innerhalb des ESZB aufmerksam; befürchtet, dass dies in der Zukunft zu Konflikten führen könnte; stellt fest, dass die Auslegung dieser Unterschiede umstritten ist;

32.  begrüßt, dass die EZB den Risiken von Cyberangriffen Aufmerksamkeit widmet; fordert die EZB auf, diese Aufmerksamkeit beizubehalten, insbesondere vor dem Hintergrund des aktuellen geopolitischen Kontextes; fordert die EZB auf, bei ihrer Überwachung der Entwicklung neuer Arten von digitalen Vermögenswerten wie Kryptowerten, insbesondere Kryptowährungen und den damit verbundenen Risiken hinsichtlich Cybersicherheit, Geldwäsche, Steuerhinterziehung, Terrorismusfinanzierung und anderen kriminellen Aktivitäten, die mit der Anonymität im Zusammenhang stehen, die Kryptowerte bieten, nicht nachzulassen und ihren Einsatz für die Belastbarkeit ihrer digitalen Infrastruktur fortzusetzen;

33.  nimmt die Fortschritte der EZB beim Projekt zum digitalen Euro zur Kenntnis und begrüßt ihren diesbezüglichen Dialog mit dem Parlament; bekräftigt, dass angesichts der Vorreiterrolle der EU bei der digitalen Umgestaltung des Zahlungsverkehrs bei einem digitalem Euro der Wettbewerb innerhalb der Banken- und digitalen Zahlungslandschaft respektiert werden muss; betont, dass der digitale Euro Bargeld nicht als Zahlungsmittel ersetzen darf, die Privatsphäre von Bürgern und Unternehmen wahren muss und die Finanzstabilität nicht gefährden darf; ist der Ansicht, dass der digitale Euro nur dann erfolgreich ist, wenn er einen greifbaren Mehrwert bietet, der den europäischen Bürgern klar vermittelt wird; weist erneut darauf hin, dass die Einführung des digitalen Euro von einer Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rats als Mitgesetzgebern abhängt;

34.  teilt die Besorgnis der EZB hinsichtlich des Aufstiegs des Schattenbankensektors und der Risiken, die dieser für die Finanzstabilität mit sich bringen könnte; betont, dass eine angemessene Regulierung von Finanzintermediären außerhalb des Bankensektors erforderlich ist, damit dieser Bereich unter gleichen Rahmenbedingungen mit dem Bankensektor konkurrieren kann;

35.  begrüßt die Basel-III-Vereinbarung, da diese die Widerstandsfähigkeit des Bankensektors stärken wird; warnt vor dem Risiko einer Nichteinhaltung der Vereinbarung; schließt sich den diesbezüglichen Bedenken der EZB an; betont, dass die Bankenaufsicht risikobasiert sein sollte; hebt die Bedeutung gleicher Wettbewerbsbedingungen auf internationaler Ebene sowie der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Banken hervor;

36.  stellt fest, dass die EZB ihre Systeme an technologische Fortschritte wie die Integration künstlicher Intelligenz in ihre Modelle zur Verarbeitung und Analyse von Daten anpasst, um zur Verbesserung der Analyse und Entscheidungsfindung im Bereich der Geldpolitik beizutragen; betont, dass all diese Fortschritte stets innerhalb der Sicherheitsparameter umgesetzt werden müssen, um operationelle Risiken zu vermeiden;

Rechenschaftspflicht

37.  begrüßt die schriftliche Festlegung der aktuellen Rechenschaftspflicht zwischen der EZB und dem Parlament; würdigt die Offenheit und Verfügbarkeit der EZB gegenüber dem Parlament; fordert die EZB und das Parlament auf, die Regelungen zur Rechenschaftspflicht und Transparenz voll auszuschöpfen und, wo möglich, diese ohne Beeinträchtigung der Unabhängigkeit der EZB weiter auszubauen;

38.  empfiehlt der EZB, eine interne Bewertungsstelle für die Ex-post-Bewertung ihrer politischen Entscheidungen einzurichten; ohne die Unabhängigkeit der EZB zu beeinträchtigen;

39.  begrüßt das umfangreiche und detaillierte Feedback der EZB zur Entschließung des Parlaments zum Jahresbericht der EZB 2021; fordert die EZB auf, der Rechenschaftspflicht und Transparenz auch künftig mit vergleichbarem Engagement nachzukommen und ihre schriftliche Rückmeldung zu den Entschließungen des Parlaments zu den Jahresberichten der EZB jedes Jahr zu veröffentlichen;

40.  stellt fest, dass nur zwei Mitglieder des EZB-Direktoriums und des EZB-Rates Frauen sind; fordert die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets auf, das Ihre zu tun und den Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter in ihren Ernennungsverfahren zu berücksichtigen, um für Chancengleichheit aller Geschlechter in Bezug auf das Amt der Präsidentin bzw. des Präsidenten der nationalen Zentralbanken zu sorgen;

41.  stellt fest, dass die aktuellsten verfügbaren Statistiken zum Ungleichgewicht zwischen den Geschlechtern innerhalb der gesamten Organisationsstruktur der EZB darauf hinweisen, dass der Anteil von Frauen in allen Führungspositionen der EZB gestiegen ist; fordert die EZB auf, weiter an einer Stärkung der Chancengleichheit für alle Geschlechter innerhalb ihrer Organisation zu arbeiten;

42.  begrüßt die neue Kommunikationspolitik der EZB, die leichter zugängliche Wege zur Erläuterung und Darstellung der politischen Beschlüsse der EZB für die Bürger und die Interessengruppen umfasst, und fordert die EZB auf, ihre Kommunikation hinsichtlich zentralbankpolitischer Ziele und Krisenreaktionen weiter zu verbessern;

43.  nimmt die kürzlich erfolgte Ernennung der neuen Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums zur Kenntnis und weist die EZB erneut darauf hin, die Vorrechte des Europäischen Parlaments bei Ernennungsverfahren, insbesondere in Bezug auf den einheitlichen Aufsichtsmechanismus, besser zu berücksichtigen und zu achten;

44.  betont die Bedeutung des Ethik-Rahmens und des Verhaltenskodex der EZB, da diese einen Schutz der Integrität der EZB bilden und als Grundlage für das Vertrauen der Öffentlichkeit und somit letztendlich für die Glaubwürdigkeit der EZB dienen; stellt fest, dass dieser Rahmen die Mitarbeiter und hochrangigen Beamten der EZB beim Umgang mit Lobbyisten unterstützt; fordert die EZB auf, den Rahmen diesbezüglich regelmäßig erneut zu überprüfen;

45.  fordert die EZB auf, unter strikter Achtung ihrer politischen Unabhängigkeit in einen Dialog mit den nationalen Parlamenten einzutreten; ist der Ansicht, dass dies die Legitimität und die Politik der EZB stärken würde;

46.  fordert die EZB auf, ihren internen Rahmen für die Meldung von Missständen mit der EU-Richtlinie über den Schutz von Hinweisgebern in Einklang zu bringen;

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47.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie der Europäischen Zentralbank zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P9_TA(2023)0214.
(2) ABl. C 479 vom 16.12.2022, S. 75.
(3) Europäische Kommission (2021). Die EU-Wirtschaft nach COVID-19: Auswirkungen auf die wirtschaftspolitische Steuerung.

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