Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2024 keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 12. März 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 zu erheben (C(2024)01488 – 2024/2663(DEA))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2024)01488),
– unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 12. März 2024, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung erheben wird,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung vom 19. März 2024 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,
– gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 152 Absatz 6,
– gestützt auf Artikel 111 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung für einen Beschluss,
A. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten seit dem 1. Januar 2023 ihre GAP-Strategiepläne, einschließlich der Verpflichtung, einen Anteil an Dauergrünland im Verhältnis zur landwirtschaftlichen Fläche gemäß dem Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand Nr. 1 (GLÖZ 1) in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 zu erhalten, umsetzen;
B. in der Erwägung, dass die Erfahrungen seit Beginn der Umsetzung von GLÖZ 1 zeigen, dass diese Vorschriften geändert werden müssen, um eine unverhältnismäßige Belastung der Landwirte zu vermeiden, wenn strukturelle Veränderungen der Bewirtschaftungssysteme der Mitgliedstaaten, die durch eine Marktumorientierung verursacht werden, wie z. B. eine Umstellung von Viehhaltung auf Ackerbau und eine Verringerung der tierischen Erzeugung, die Fähigkeit der Landwirte, Dauergrünland einzurichten und gleichzeitig die Tragfähigkeit ihrer Betriebe zu gewährleisten, erheblich beeinträchtigen;
C. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten in bestimmten Situationen die Begünstigten möglicherweise dazu verpflichten müssen, Flächen wieder in Dauergrünland umzuwandeln oder Dauergrünlandflächen einzurichten, obwohl der Rückgang des jährlichen Anteils auf Schwankungen bei den angemeldeten Flächen zurückzuführen ist;
D. in der Erwägung, dass Dauergrünlandflächen unter bestimmten Umständen im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registriert werden können, aber von den Landwirten in einem bestimmten Jahr nicht für Direktzahlungen angemeldet werden können, oder dass die gesamte landwirtschaftliche Fläche aufgrund zusätzlicher Anmeldungen der Landwirte zunehmen könnte;
E. in der Erwägung, dass es in solchen Situationen, in denen die Verringerung des jährlichen Anteils über den in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegten Schwellenwert von 5 % hinaus nicht auf die Umwandlung von Dauergrünlandflächen zu anderen landwirtschaftlichen Nutzungen zurückzuführen ist, unverhältnismäßig sein könnte, die Landwirte zu verpflichten, zusätzliche Dauergrünlandflächen einzurichten;
F. in der Erwägung, dass es angebracht ist, ein gewisses Maß an Flexibilität zu ermöglichen und gleichzeitig die Einhaltung des Hauptziels von GLÖZ 1 sicherzustellen, nämlich eine allgemeine Bestimmung zum Schutz gegen die Umwandlung in andere landwirtschaftliche Nutzungen, um den Kohlenstoffbestand zu erhalten, und zwar im Einklang mit der maximalen Verringerung gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115;
G. in der Erwägung, dass die Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission(2), in der Vorschriften im Zusammenhang mit dem Anteil für den GLÖZ 1 festgelegt sind, daher geändert werden sollte;
1. erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben;
2. beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52).