Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG und zur Aufhebung der Richtlinien (EU) 2015/2366 und 2009/110/EG (COM(2023)0366 – C9-0218/2023 – 2023/0209(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0366),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 53 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0218/2023),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Dezember 2023(1),
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0046/2024),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG und zur Aufhebung der Richtlinien (EU) 2015/2366 und 2009/110/EG(1)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 53 und 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Seit der Annahme der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) hat sich der Markt für Massenzahlungsdienste vor allem durch die zunehmende Nutzung von Karten und anderen digitalen Zahlungsmitteln, die abnehmende Verwendung von Bargeld und die zunehmende Präsenz neuer Akteure und Dienste, einschließlich digitaler Brieftaschen und kontaktloser Zahlungen, erheblich verändert. Die COVID-19-Pandemie und der damit einhergehende Wandel im Hinblick auf Konsum- und Zahlungspraktiken haben dazu geführt, dass sichere und effiziente digitale Zahlungen immer wichtiger geworden sind.
(2) In der Mitteilung der Kommission über eine EU-Strategie für den Massenzahlungsverkehr(5) wurde die Einleitung einer umfassenden Überprüfung der Anwendung und der Auswirkungen der Richtlinie (EU) 2015/2366 angekündigt, „die eine Gesamtbewertung der Frage umfassen sollte, ob sie unter Berücksichtigung der Marktentwicklungen noch zweckmäßig ist“.
(3) Mit der Richtlinie (EU) 2015/2366 wurde das Ziel verfolgt, Hindernisse für neue Arten von Zahlungsdiensten zu beseitigen und das Niveau des Verbraucherschutzes und der Sicherheit zu verbessern. Die Bewertung der Auswirkungen und der Anwendung der Richtlinie (EU) 2015/2366 durch die Kommission ergab, dass die Richtlinie (EU) 2015/2366 in Bezug auf viele ihrer Ziele weitgehend erfolgreich war, es wurden jedoch auch bestimmte Bereiche ermittelt, in denen die Ziele der Richtlinie nicht vollständig erreicht wurden. Bei der Bewertung wurden insbesondere Probleme im Zusammenhang mit der unterschiedlichen Umsetzung und Durchsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 festgestellt, die sich unmittelbar auf den Wettbewerb zwischen Zahlungsdienstleistern ausgewirkt haben, indem sie aufgrund unterschiedlicher Auslegungen der Vorschriften zu tatsächlich unterschiedlichen Regulierungsbedingungen in den Mitgliedstaaten geführt haben, was die Aufsichtsarbitrage begünstigt.
(4) Es sollte keinen Raum für „Forum Shopping“ geben, bei dem sich Zahlungsdienstleister als „Herkunftsland“ diejenigen Mitgliedstaaten aussuchen, in denen die Anwendung der Unionsvorschriften über Zahlungsdienste für sie vorteilhafter ist, und grenzübergreifende Dienste in anderen Mitgliedstaaten erbringen, die die Vorschriften strenger auslegen oder aktivere Durchsetzungsmaßnahmen auf dort niedergelassene Zahlungsdienstleister anwenden. Durch diese Praxis wird der Wettbewerb verfälscht. Die Unionsvorschriften über Zahlungsdienste sollten harmonisiert werden, indem Vorschriften über die Erbringung von Zahlungsdiensten in eine Verordnung aufgenommen und von den Vorschriften über die Zulassung und Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten getrennt werden, die durch diese Richtlinie (PSD3) und nicht weiterhin durch die derzeit geltende Richtlinie (PSD2) geregelt werden sollten.
(5) Obwohl die Ausgabe von E-Geld durch die Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6) geregelt ist, wird die Verwendung von E-Geld zur Finanzierung von Zahlungsvorgängen weitgehend durch die Richtlinie (EU) 2015/2366 geregelt. Folglich ist der Rechtsrahmen für E-Geld-Institute und Zahlungsinstitute, insbesondere in Bezug auf die Wohlverhaltensregeln, bereits weitgehend angeglichen. Im Laufe der Jahre hatten die für die Zulassung und Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten zuständigen Behörden in der Praxis Schwierigkeiten bei der klaren Abgrenzung der beiden Regelungen und bei der Unterscheidung zwischen E-Geld-Produkten und -Diensten und Zahlungs- und E-Geld-Diensten, die von Zahlungsinstituten angeboten werden. Dies hat zu Bedenken hinsichtlich der Aufsichtsarbitrage und ungleichen Wettbewerbsbedingungen sowie zu Problemen im Zusammenhang mit der Umgehung der Anforderungen der Richtlinie 2009/110/EG geführt, wenn Zahlungsinstitute, die E-Geld ausgeben, die Ähnlichkeiten zwischen Zahlungsdiensten und E-Geld-Diensten ausnutzen und die Zulassung als Zahlungsinstitut beantragen. Es ist daher angezeigt, das Zulassungs- und Aufsichtssystem für E-Geld-Institute weiter an die für Zahlungsinstitute geltende Regelung anzugleichen. Allerdings unterscheiden sich die Zulassungsanforderungen, insbesondere das Anfangskapital und die Eigenmittel, und einige grundlegende Schlüsselkonzepte für das E-Geld-Geschäft, einschließlich der Ausgabe, des Vertriebs und der Rücktauschbarkeit von E-Geld, von den von Zahlungsinstituten erbrachten Dienstleistungen. Diese Besonderheiten sollten daher bei der Zusammenführung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/2366 und der Richtlinie 2009/110/EG beibehalten werden.
(6) Wie aus der von der Kommission durchgeführten Überprüfung hervorgeht und die Entwicklung der jeweiligen Märkte, Unternehmen und Risiken, die mit den Tätigkeiten verbunden sind, aufzeigt, ist es erforderlich, die Aufsichtsvorschriften für Zahlungsinstitute, einschließlich solcher, die E-Geld ausgeben und E-Geld-Dienste erbringen, zu aktualisieren, indem eine einzige Zulassung für Anbieter von Zahlungsdiensten und E-Geld-Diensten, die keine Einlagen entgegennehmen, vorgeschrieben wird. Da in Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) festgelegt ist, dass E-Geld-Emittenten als E-Geld gelten, sollte die Zulassungsregelung für Zahlungsinstitute, da sie die E-Geld-Institute ersetzen werden, auch für Emittenten von E-Geld-Token gelten. Das für Zahlungsinstitute geltende Aufsichtssystem sollte auf einer Zulassung beruhen, die strengen und umfassenden Bedingungen für juristische Personen unterliegt, die Zahlungsdienste anbieten, ohne Einlagen entgegenzunehmen. Durch die für Zahlungsinstitute geltenden Aufsichtsvorschriften sollte sichergestellt werden, dass für die Tätigkeit der Erbringung von Zahlungsdiensten unionsweit dieselben Bedingungen gelten.
(7) Es ist angezeigt, den Dienst, der die Möglichkeit bietet, Bargeld von einem Zahlungskonto abzuheben, von der Tätigkeit der Führung eines Zahlungskontos zu trennen, da die Anbieter von Bargeldabhebungsdiensten keine Zahlungskonten führen dürfen. Die unter Nummer 5 des Anhangs der Richtlinie (EU) 2015/2366 zusammen aufgeführten Dienste der Ausgabe von Zahlungsinstrumenten sowie der Annahme und Abrechnung („Acquiring“) von Zahlungsvorgängen sollten als zwei verschiedene Zahlungsdienste dargestellt werden, als ob eine Dienstleistung ohne die andere nicht angeboten werden könnte. Eine gesonderte Auflistung der Ausgabe- und Acquiring-Dienste sollte zusammen mit unterschiedlichen Definitionen der einzelnen Dienste klarstellen, dass die Ausgabe- und Acquiring-Dienste von Zahlungsdienstleistern getrennt angeboten werden können.
(8) Angesichts der raschen Entwicklung des Massenzahlungsmarkts und des ständig neuen Angebots von Zahlungsdiensten und Zahlungslösungen ist es angezeigt, einige der Begriffsbestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/2366, z. B. die Definition von Zahlungskonto, Geldbetrag und Zahlungsinstrument, an die Marktgegebenheiten anzupassen, damit die Rechtsvorschriften der Union ihren Zweck erfüllen und technologieneutral bleiben.
(9) Angesichts der unterschiedlichen Auffassungen, die die Kommission in ihrer Überprüfung der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 festgestellt und die die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) in ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2022 zur Überprüfung der Richtlinie (EU) 2015/2366 hervorgehoben hat, muss die Definition des Begriffs „Zahlungskonto“ präzisiert werden. Das entscheidende Kriterium für die Einstufung eines Kontos als Zahlungskonto liegt in der Fähigkeit, tägliche Zahlungsvorgänge von einem solchen Konto auszuführen. Die Möglichkeit, Zahlungsvorgänge von einem Konto an einen Dritten zu tätigen oder von einem Dritten getätigte Zahlungsvorgänge gutgeschrieben zu bekommen, ist ein charakteristisches Merkmal des Begriffs des Zahlungskontos. Ein Zahlungskonto sollte daher als Konto definiert werden, über das Dritten Geld gesandt und von Dritten Geld empfangen wird. Jedes Konto, das diese Merkmale aufweist, sollte als Zahlungskonto gelten und für die Erbringung von Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten zugänglich sein. Fälle, in denen ein anderes zwischengeschaltetes Konto benötigt wird, um Zahlungsvorgänge von oder an Dritte auszuführen, sollten nicht unter die Definition eines Zahlungskontos fallen. Sparkonten werden nicht verwendet, um Dritten Geld zu senden und Geld von Dritten zu empfangen, sodass sie nicht unter die Definition eines Zahlungskontos fallen.
(10) Angesichts des Aufkommens neuer Arten von Zahlungsinstrumenten, der aufkommenden technologischen Lösungen für solche Instrumente und der Unsicherheiten, die auf dem Markt hinsichtlich ihrer rechtlichen Qualifizierung bestehen, sollte die Definition des Begriffs „Zahlungsinstrument“ weiter dahin gehend präzisiert werden, was ein Zahlungsinstrument darstellt, wobei der Grundsatz der Technologieneutralität zu berücksichtigen ist.
(11) Obwohl die Nahfeldkommunikation (Near-Field Communication, NFC) die Auslösung eines Zahlungsvorgangs ermöglicht, würde die Einstufung als vollwertiges Zahlungsinstrument einige Herausforderungen mit sich bringen, einschließlich der Anwendung einer starken Kundenauthentifizierung für kontaktlose Zahlungen an der Verkaufsstelle und der Haftungsregelung des Zahlungsdienstleisters. Die Nahfeldkommunikation sollte daher eher als Funktion eines Zahlungsinstruments und nicht als Zahlungsinstrument als solches betrachtet werden.
(12) In der Richtlinie (EU) 2015/2366 wurde „Zahlungsinstrument“ als „personalisiertes Instrument“ definiert. Da es Guthabenkarten gibt, bei denen der Name des Inhabers des Instruments nicht auf der Karte aufgedruckt ist, könnte dies dazu führen, dass diese Karten nicht unter die Definition des Zahlungsinstruments fallen. Die Definition des Begriffs „Zahlungsinstrument“ sollte daher dahin gehend geändert werden, dass auf „individuelle“ Instrumente und nicht auf „personalisierte“ Instrumente Bezug genommen wird, wodurch festgelegt wird, dass Guthabenkarten, bei denen der Name des Inhabers des Instruments nicht auf der Karte aufgedruckt ist, Zahlungsinstrumente sind. Ein technisches Konto, das ausschließlich zur Rückzahlung einer Kreditlinie verwendet wird, die ausschließlich im Zusammenhang mit einem Zahlungsvorgang gewährt wird, sollte ebenfalls nicht unter die Definition eines Zahlungskontos fallen.
(13) Sogenannte digitale Pass-through-Brieftaschen, die die Tokenisierung eines bestehenden Zahlungsinstruments, einschließlich einer Zahlungskarte, enthalten, sind als technische Dienste anzusehen und sollten daher von der Definition des Zahlungsinstruments ausgenommen werden, da ein Token nicht selbst als Zahlungsinstrument, sondern vielmehr als „Zahlungsanwendung“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) angesehen werden kann. Einige andere Kategorien digitaler Brieftaschen, nämlich vorausbezahlte elektronische Brieftaschen, z. B. „Staged-Wallets“, bei denen Nutzer Geld für künftige Online-Transaktionen speichern können, sollten jedoch als Zahlungsinstrument und ihre Ausstellung als Zahlungsdienst betrachtet werden.
(14) Der Finanztransfer ist ein Zahlungsdienst, der in der Regel auf der Bereitstellung von Bargeld durch einen Zahler an einen Zahlungsdienstleister beruht, ohne dass ein Zahlungskonto auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers eingerichtet wird. Der Zahlungsdienstleister überweist den entsprechenden Betrag einem Zahlungsempfänger oder einem anderen Zahlungsdienstleister, der im Namen des Zahlungsempfängers handelt. In einigen Mitgliedstaaten bieten Supermärkte, Groß- und Einzelhändler ihren Kunden eine Dienstleistung für die Bezahlung von Rechnungen von Versorgungsunternehmen und anderen regelmäßigen Haushaltsrechnungen. Diese Dienstleistungen für die Bezahlung von Rechnungen sollten daher wie Finanztransfers behandelt werden.
(15) Die Definition des Begriffs „Geld“ sollte alle Formen von Zentralbankgeld umfassen, die für die Verwendung im Einzelhandel ausgegeben werden, einschließlich Banknoten und Münzen, sowie eine etwaige künftige digitale Zentralbankwährung, E-Geld und Geschäftsbankgeld. Zentralbankgeld, das für die Verwendung zwischen der Zentralbank und Geschäftsbanken, d. h. für die Verwendung auf der Wholesale-Stufe, ausgegeben wird, sollte nicht erfasst werden.
(16) In der Verordnung (EU) 2023/1114 vom 31. Mai 2023 ist festgelegt, dass E-Geld-Token als E-Geld gelten. E-Geld-Token sollten daher als E-Geld in die Definition des Begriffs „Geld“ aufgenommen werden.
(17) Die Bewertung der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 ergab, dass es nicht eindeutig notwendig ist, die Bedingungen für die Erteilung und Aufrechterhaltung der Zulassung als Zahlungs- oder E-Geld-Institute gemäß der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(9) bzw. der Richtlinie (EU) 2015/2366 einerseits und der Richtlinie 2009/110/EG andererseits wesentlich zu ändern. Zu diesen Bedingungen gehören weiterhin Aufsichtsanforderungen, die in einem angemessenen Verhältnis zu den operationellen und finanziellen Risiken stehen, mit denen Zahlungsinstitute konfrontiert sind, einschließlich der Institute, die E-Geld ausgeben und E-Geld-Dienste im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit erbringen. Es empfiehlt sich, den Unterlagen, die zur Begründung eines Antrags auf Zulassung als Zahlungsinstitut erforderlich sind, einen Abwicklungsplan für den Fall eines Ausfalls beizufügen, der in einem angemessenen Verhältnis zum Geschäftsmodell des künftigen Zahlungsinstituts steht; dieser Abwicklungsplan sollte geeignet sein, eine geordnete Abwicklung von Tätigkeiten nach geltendem nationalem Recht zu unterstützen, einschließlich der Kontinuität oder Wiederherstellung kritischer Tätigkeiten, die von ausgelagerten Dienstleistern, Agenten oder Vertriebsstellen ausgeführt werden. Damit die Zulassung nicht für Dienste erteilt wird, die nicht tatsächlich von einem Zahlungsinstitut erbracht werden, muss festgelegt werden, dass ein Zahlungsinstitut nicht verpflichtet sein sollte, eine Zulassung für Zahlungsdienste einzuholen, die es nicht zu erbringen beabsichtigt.
(18) Die im Januar 2023 veröffentlichte vergleichende Analyse der EBA über die Zulassung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366(10) kam zu dem Schluss, dass Mängel im Zulassungsverfahren zu einer Situation geführt haben, in der Antragsteller unterschiedlichen aufsichtlichen Erwartungen in Bezug auf die Anforderungen für die Zulassung als Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut in der gesamten Union ausgesetzt sind, und dass das Verfahren zur Erteilung einer Zulassung mitunter übermäßig viel Zeit in Anspruch nehmen kann. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen und ein harmonisiertes Verfahren für die Erteilung einer Zulassung für Unternehmen, die eine Zulassung als Zahlungsinstitut beantragen, sicherzustellen, ist es angemessen, den zuständigen Behörden für den Abschluss des Zulassungsverfahrens eine Frist von zwei Monaten ab Eingang aller für die Entscheidung erforderlichen Informationen zu setzen.
(19) Um ein kohärenteres Antragsverfahren für Zahlungsinstitute sicherzustellen, sollte die EBA beauftragt werden, Entwürfe technischer Regulierungsstandards für die Zulassung auszuarbeiten, einschließlich der Informationen, die den zuständigen Behörden im Antrag auf Zulassung von Zahlungsinstituten zu übermitteln sind, einer gemeinsamen Bewertungsmethode für die Erteilung der Zulassung oder Registrierung, der Frage, was als vergleichbare Garantie für die Berufshaftpflichtversicherung angesehen werden kann, und der Kriterien, die für die Festlegung der Mindestdeckungssumme einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer vergleichbaren Garantie zu verwenden sind. Die EBA sollte dabei die Erfahrungen berücksichtigen, die sie bei der Anwendung ihrer Leitlinien über die Informationen, die antragstellende Zahlungsdienstleister den zuständigen nationalen Behörden für die Zulassung oder Registrierung vorlegen müssen, und ihrer Leitlinien für die Anwendung der Kriterien zur Festlegung der Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder einer anderen vergleichbaren Garantie gesammelt hat.
(20) Bei dem für Zahlungsinstitute geltenden Aufsichtsrahmen sollte weiterhin von der Prämisse ausgegangen werden, dass es diesen Instituten untersagt ist, Einlagen von Zahlungsdienstnutzern entgegenzunehmen, und dass sie nur das von Zahlungsdienstnutzern erhaltene Geld für die Erbringung von Zahlungsdiensten verwenden dürfen. Daher ist es angemessen, dass die für Zahlungsinstitute geltenden Aufsichtsanforderungen der Tatsache Rechnung tragen, dass Zahlungsinstitute ein spezialisierteres und eingeschränkteres Geschäftsfeld als Kreditinstitute haben und ihre betriebsbedingten Risiken deshalb enger sind und leichter überwacht und gesteuert werden können.
(21) Die zuständigen Behörden sollten bei der Prüfung von Anträgen auf Zulassung als Zahlungsinstitut besonders auf den im Rahmen dieses Antrags vorgelegten Plan zur Unternehmensführung achten. Zahlungsinstitute sollten die potenziell schädlichen Auswirkungen schlecht konzipierter Regelungen zur Unternehmensführung auf ein solides Risikomanagement angehen, indem sie auf allen Ebenen eine solide Risikokultur anwenden. Die zuständigen Behörden sollten die Angemessenheit der internen Regelungen zur Unternehmensführung überwachen. Es ist angezeigt, dass die EBA unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Größen und Geschäftsmodelle der Zahlungsinstitute und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Leitlinien zu internen Regelungen für die Unternehmensführung annimmt.
(22) Die Zulassungsanforderungen enthalten zwar spezifische Vorschriften zu Sicherheitskontrollen der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und zu Risikominderungselementen für die Erteilung einer Zulassung für die Erbringung von Zahlungsdiensten, doch sollten diese Anforderungen an die Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) angepasst werden.
(23) Zahlungsauslösedienstleister und Kontoinformationsdienstleister halten ‒ wenn sie diese Dienste bereitstellen ‒ keine Gelder des Nutzers. Es wäre daher unverhältnismäßig, diesen Marktteilnehmern Eigenmittelanforderungen aufzuerlegen. Dennoch muss sichergestellt werden, dass Zahlungsauslösedienstleister und Kontoinformationsdienstleister in der Lage sind, ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten nachzukommen. Um eine angemessene Deckung der mit Zahlungsauslöse- oder Kontoinformationsdiensten verbundenen Risiken sicherzustellen, sollten Zahlungsinstitute, die diese Dienste anbieten, verpflichtet werden, entweder über eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Garantie zu verfügen, und im Lichte der in der Verordnung XXX [PSR] enthaltenen Haftungsbestimmungen genauer festlegen, welche Risiken abgedeckt werden müssen. Angesichts der Schwierigkeiten der Anbieter von Kontoinformationsdiensten und Zahlungsauslösediensten, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, die die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken abdeckt, sollte diesen Instituten die Möglichkeit eingeräumt werden, als Alternative zur Berufshaftpflichtversicherung ein Anfangskapital in Höhe von 50 000 EUR erst in der Zulassungs- oder Registrierungsphase vorzuhalten. Diese Flexibilität in Bezug auf Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienstleister in der Zulassungs- oder Registrierungsphase sollte die Verpflichtung dieser Anbieter unberührt lassen, unverzüglich nach Erhalt ihrer Zulassung oder Registrierung eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.
(24) Um den Risiken des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einem Zahlungsinstitut im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) entgegenzuwirken, ist es angezeigt, die Unterrichtung der jeweils zuständigen Behörde über den Erwerb vorzuschreiben.
(25) Um den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken gerecht zu werden, müssen Zahlungsinstitute ausreichend Anfangskapital in Kombination mit Eigenmitteln vorhalten. Da Zahlungsinstitute die Möglichkeit haben, das breite Spektrum der unter diese Richtlinie fallenden Tätigkeiten auszuüben, ist es angezeigt, die Höhe des Anfangskapitals, das mit einzelnen Diensten verbunden ist, an die Art und die mit diesen Diensten verbundenen Risiken anzupassen.
(26) Da die ursprünglichen Anforderungen für Zahlungsinstitute seit der Annahme der Richtlinie 2007/64/EG nicht angepasst wurden, sollten diese Anforderungen an die Inflation angepasst werden. Da jedoch die Kapitalanforderungen für Zahlungsinstitute, die nur Zahlungsauslösedienste erbringen, erst seit dem Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2015/2366 umgesetzt wurden und keine Belege für die Unzulänglichkeit dieser Anforderungen gefunden wurden, sollten diese Anforderungen nicht geändert werden.
(27) Aufgrund der großen Vielfalt der Geschäftsmodelle in der Massenzahlungsbranche ist es gerechtfertigt, unterschiedliche Methoden zur Berechnung der Eigenmittel anzuwenden, die jedoch nicht unter das entsprechende Anfangskapital fallen dürfen.
(28) Mit dieser Richtlinie wird derselbe Ansatz wie mit der Richtlinie (EU) 2015/2366 verfolgt, die die Anwendung mehrerer Methoden zur Berechnung der kombinierten Eigenmittelanforderungen mit einem gewissen aufsichtlichen Ermessensspielraum ermöglichte, damit denselben Risiken für alle Zahlungsdienstleister Gleichbehandlung zuteilwird. Die Verwendung des Zahlungsvolumens des Vorjahres des Zahlungsinstituts zur Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen ist für die meisten Geschäftsmodelle die angemessenste und am häufigsten angewandte Eigenmittelberechnungsmethode. Aus diesen Gründen, zur Verbesserung der Kohärenz und zur Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen sollten die zuständigen nationalen Behörden verpflichtet werden, die Anwendung dieser Methode vorzuschreiben. Die zuständigen nationalen Behörden sollten jedoch die Möglichkeit haben, von diesem Grundsatz abzuweichen und Zahlungsinstitute zu verpflichten, für Geschäftsmodelle, die zu Transaktionen mit geringem Volumen, aber hohem Wert führen, andere Methoden anzuwenden. Um Rechtssicherheit zu wahren und größtmögliche Klarheit in Bezug auf solche Geschäftsmodelle zu schaffen, sollte die EBA beauftragt werden, Entwürfe technischer Regulierungsstandards auszuarbeiten.
(29) Ungeachtet des Ziels der Angleichung der Aufsichtsanforderungen an Zahlungsinstitute, die Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste erbringen, ist es angebracht, den Besonderheiten des Geschäfts der Ausgabe von E-Geld und der Ausübung von E-Geld-Geschäften Rechnung zu tragen und es Zahlungsinstituten, die E-Geld ausgeben und E-Geld-Dienste erbringen, zu ermöglichen, eine geeignetere Methode zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen anzuwenden.
(30) Wickelt dasselbe Zahlungsinstitut einen Zahlungsvorgang sowohl für den Zahler als auch den Zahlungsempfänger ab und wird dem Zahler ein Kreditrahmen eingeräumt, ist es angebracht, die Gelder zugunsten des Zahlungsempfängers abzusichern, sobald sie die Forderung des Zahlungsempfängers gegenüber dem Zahlungsinstitut darstellen.
(31) Angesichts der Schwierigkeiten, mit denen Zahlungsinstitute bei der Eröffnung und Führung von Zahlungskonten bei Kreditinstituten konfrontiert sind, ist es notwendig, eine zusätzliche Option für den Schutz der Nutzergelder vorzusehen, nämlich die Möglichkeit, diese Gelder bei einer Zentralbank zu halten. Diese Möglichkeit sollte jedoch die Möglichkeit einer Zentralbank unberührt lassen, diese Option auf der Grundlage ihres Organisationsrechts nicht anzubieten. Jede Ablehnung dieser Option durch eine Zentralbank sollte gegenüber dem betreffenden Zahlungsinstitut ordnungsgemäß begründet werden. Da die Gelder der Nutzer geschützt werden müssen und verhindert werden muss, dass diese Gelder für andere Zwecke als die Erbringung von Zahlungsdiensten oder E-Geld-Diensten verwendet werden, sollte vorgeschrieben werden, dass die Gelder der Zahlungsdienstnutzer von den Eigenmitteln des Zahlungsinstituts getrennt gehalten werden. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen Zahlungsinstituten, die Zahlungsdienste erbringen, und Zahlungsinstituten, die E-Geld ausgeben und E-Geld-Dienste erbringen, sicherzustellen, ist es angezeigt, die für den Schutz der Gelder der Nutzer geltenden Regelungen so weit wie möglich anzugleichen und gleichzeitig die Besonderheiten von E-Geld zu wahren. Das Konzentrationsrisiko ist ein erhebliches Risiko für Zahlungsinstitute, insbesondere wenn Gelder in einem einzigen Kreditinstitut gesichert werden. Daher muss sichergestellt werden, dass Zahlungsinstitute das Konzentrationsrisiko so weit wie möglich abwenden. Aus diesem Grund sollte die EBA angewiesen werden, technische Regulierungsstandards zur Risikovermeidung bei der Sicherung von Kundengeldern auszuarbeiten.
(31a) Es kann vorkommen, dass ein Kreditinstitut die Eröffnung und Führung eines Kontos für ein Zahlungsinstitut ablehnt. Dies wäre dem Ziel der Diversifizierung des Risikos für Zahlungsinstitute abträglich. Lehnt ein Kreditinstitut die Eröffnung eines Kontos für ein Zahlungsinstitut ab oder beschließt es, ein entsprechendes Konto zu schließen, sollte es daher verpflichtet sein, diesem Zahlungsinstitut eine ordnungsgemäß begründete Antwort und eine ordnungsgemäße Begründung zu übermitteln.
(32) Zahlungsinstitute sollten die Möglichkeit haben, über die unter diese Richtlinie fallenden Tätigkeiten hinaus weitere Tätigkeiten auszuüben, einschließlich der Erbringung betrieblicher und eng damit verbundener Nebendienstleistungen und des Betriebs von Zahlungssystemen oder anderer Geschäftstätigkeiten, die durch das geltende Unionsrecht und das nationale Recht geregelt sind.
(33) Angesichts der höheren Risiken der Einlagenübernahme ist es angemessen, Zahlungsinstituten, die Zahlungsdienste anbieten, zu verbieten, Einlagen von Nutzern entgegenzunehmen, und von ihnen zu verlangen, nur die von Nutzern erhaltenen Gelder für die Erbringung von Zahlungsdiensten zu verwenden. Gelder, die Zahlungsinstitute, die E-Geld-Dienste anbieten, von Zahlungsdienstnutzern erhalten, sollten weder Einlagen noch andere rückzahlbare Gelder der Öffentlichkeit im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(13) darstellen.
(34) Um das Risiko zu begrenzen, dass Zahlungskonten für andere Zwecke als die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt werden, sollte festgelegt werden, dass Zahlungsinstitute bei der Erbringung eines oder mehrerer Zahlungsdienste oder E-Geld-Dienste stets über Zahlungskonten verfügen sollten, die ausschließlich für Zahlungsvorgänge genutzt werden.
(35) Zahlungsinstituten sollte es gestattet sein, Kredite zu gewähren. Für diese Tätigkeit sollten jedoch bestimmte strenge Bedingungen gelten. Es ist daher angezeigt, die Gewährung von Krediten durch Zahlungsinstitute in Form von Kreditlinien und die Ausgabe von Kreditkarten zu regeln, soweit diese Dienste Zahlungsdienste erleichtern▌. Zahlungsinstituten sollte gestattet werden, kurzfristige Kredite für ihre grenzübergreifenden Tätigkeiten zu gewähren, sofern sie hauptsächlich aus Eigenmitteln des Zahlungsinstituts sowie aus anderen Kapitalmarktmitteln und nicht aus Mitteln, die im Namen von Kunden für Zahlungsdienste gehalten werden, refinanziert werden. Diese Möglichkeit sollte jedoch die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(14) und anderes einschlägiges Unionsrecht sowie Maßnahmen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Bedingungen für die Gewährung von Krediten an Verbraucher unberührt lassen. Da es sich bei den Dienstleistungen „Buy now, pay later“ (jetzt kaufen, später bezahlen) hauptsächlich um Kredite handelt, sollten sie keinen Zahlungsdienst darstellen. Diese Dienstleistungen fallen unter die neue Richtlinie über Verbraucherkredite, durch die die Richtlinie 2008/48/EG ersetzt wird. Allerdings unterliegen Unternehmen, die Dienstleistungen „Buy now, pay later“ (jetzt kaufen, später bezahlen) erbringen, dieser Richtlinie, wenn sie Zahlungsdienste im Sinne von Anhang I erbringen.
(36) Damit Nachweise über die Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen für einen angemessenen Zeitraum ordnungsgemäß aufbewahrt werden, sollte von Zahlungsinstituten verlangt werden, dass sie alle geeigneten Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre lang aufbewahren. Personenbezogene Daten sollten nicht länger gespeichert werden, als es für die Sicherstellung dieses Zwecks erforderlich ist, und im Fall des Entzugs einer Genehmigung sollten die Daten nicht länger als fünf Jahre nach dem Widerruf gespeichert werden.
(37) Damit ein Unternehmen ohne Zulassung keine Zahlungsdienste oder E-Geld-Dienste erbringt, sollte von allen Unternehmen, die beabsichtigen Zahlungsdienste oder E-Geld-Dienste zu erbringen, verlangt werden, dass sie eine Zulassung beantragen, es sei denn, diese Richtlinie sieht eine Registrierung anstelle einer Zulassung vor. Um die Stabilität und Integrität des Finanzsystems und der Zahlungssysteme sicherzustellen und die Verbraucher zu schützen, müssen diese Unternehmen in einem Mitgliedstaat niedergelassen sein und wirksam beaufsichtigt werden. Angesichts der erheblichen neuen aufsichtsrechtlichen Risiken, die mit der Möglichkeit für E-Geld-Institute, auch E-Geld-Token auszugeben, verbunden sind, sollte diese Anforderung auch für Zahlungsinstitute gelten, die E-Geld ausgeben. Die Gründung einer juristischen Person in der EU sollte für E-Geld-Emittenten erforderlich sein, damit diese Unternehmen wirksam beaufsichtigt werden können und eine Angleichung an die Verordnung (EU) 2023/1114 erreicht wird. E-Geld-Token sind eine Form von Kryptowerten, die erheblich expandieren und Risiken für die Finanzstabilität, die Währungssouveränität und die Geldpolitik darstellen können.
(37a) Damit Zahlungsinstitute wirklich grenzübergreifende Dienstleistungen anbieten können, sollte die Kommission eine spezielle Website oder eine zentrale Anlaufstelle mit allen Informationen über das Verfahren zur Registrierung in den einzelnen Mitgliedstaaten bereitstellen.
(38) Damit das Niederlassungsrecht nicht missbräuchlich ausgeübt wird und keine Fälle eintreten, in denen sich ein Zahlungsinstitut in einem Mitgliedstaat niederlässt, ohne zu beabsichtigen, eine Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat auszuüben, sollte vorgeschrieben werden, dass ein Zahlungsinstitut, das in einem Mitgliedstaat eine Zulassung beantragt, zumindest einen Teil seines Zahlungsdienstgeschäfts in diesem Mitgliedstaat erbringt. Die bereits durch die Richtlinie (EU) 2015/2366 auferlegte Verpflichtung eines Instituts, einen Teil seiner Geschäftstätigkeit in seinem Heimatland auszuüben, wurde sehr unterschiedlich ausgelegt, wobei einige Heimatländer vorschreiben, dass der Großteil der Geschäfte in ihrem Land ausgeführt wird. Ein „Teil“ sollte als weniger als die Mehrheit der Geschäfte des Instituts ausgelegt werden, um die praktische Wirksamkeit der Freiheit des Zahlungsinstituts, grenzübergreifende Dienstleistungen zu erbringen, zu wahren.
(39) Ein Zahlungsinstitut kann andere Tätigkeiten als die Erbringung von Zahlungsdiensten oder E-Geld-Diensten ausüben. Damit eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung des Zahlungsinstituts sichergestellt ist, sollte es den zuständigen nationalen Behörden gestattet werden, erforderlichenfalls die Errichtung einer separaten Unternehmenseinheit für die Erbringung von Zahlungsdiensten oder E-Geld-Diensten zu verlangen. Eine solche Entscheidung der zuständigen Behörde sollte den potenziellen negativen Auswirkungen Rechnung tragen, die ein Ereignis, das sich auf die anderen Geschäftstätigkeiten auswirkt, auf die finanzielle Solidität des Zahlungsinstituts haben könnte, oder den potenziellen negativen Auswirkungen, die sich aus einer Situation ergeben, in der das Zahlungsinstitut keine getrennte Berichterstattung über Eigenmittel in Bezug auf seine Zahlungs- und E-Geld-Tätigkeiten und seine sonstigen Tätigkeiten vorlegen könnte.
(40) Damit eine ordnungsgemäße kontinuierliche Beaufsichtigung der Zahlungsinstitute und die Verfügbarkeit genauer und aktueller Informationen sichergestellt ist, sollten Zahlungsinstitute verpflichtet werden, die zuständigen nationalen Behörden über jede Änderung ihrer Geschäftstätigkeit zu unterrichten, die sich auf die Richtigkeit der im Zusammenhang mit der Zulassung bereitgestellten Informationen auswirkt, auch in Bezug auf zusätzliche Agenten oder Stellen, an die Tätigkeiten ausgelagert werden. Die zuständigen Behörden sollten im Zweifelsfall prüfen, ob die eingegangenen Informationen korrekt sind.
(41) Damit für ein einheitliches Zulassungssystem für Zahlungsinstitute in der gesamten Union gesorgt ist, sollten harmonisierte Bedingungen festgelegt werden, unter denen die zuständigen nationalen Behörden eine einem Zahlungsinstitut erteilte Zulassung entziehen können.
(42) Zur Verbesserung der Transparenz der Tätigkeiten der von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zugelassenen oder eingetragenen Zahlungsinstitute einschließlich deren Agenten, Vertriebsstellen und Zweigniederlassungen und zur Sicherstellung eines hohen Maßes an Verbraucherschutz in der Union muss sichergestellt werden, dass die Öffentlichkeit leichten Zugang zu der Liste der Unternehmen, die Zahlungsdienste erbringen, mit ihren zugehörigen Marken hat, die in ein öffentliches nationales Register aufgenommen werden sollten.
(43) Damit Informationen über zugelassene oder registrierte Zahlungsinstitute oder Stellen, die nach nationalem Recht zur Erbringung von Zahlungs- oder E-Geld-Diensten berechtigt sind, in der gesamten Union in einem zentralen Register verfügbar sind, sollte die EBA ein solches Register betreiben, in dem sie eine Liste der Unternehmen veröffentlicht, die für die Erbringung von Zahlungsdiensten oder E-Geld-Diensten zugelassen oder registriert sind. Wenn dies die Verarbeitung personenbezogener Daten mit sich bringt, ist die Veröffentlichung von Informationen über natürliche Personen, die als Agenten oder Vertriebsstellen tätig sind, auf Unionsebene erforderlich, damit nur Agenten oder Vertriebsstellen im Binnenmarkt tätig sind, und dies liegt daher im Interesse des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts für Zahlungsdienste. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die von ihnen übermittelten Daten über die betreffenden Unternehmen, einschließlich ihrer Agenten, Vertriebsstellen und Zweigniederlassungen, korrekt und aktuell sind und unverzüglich und möglichst automatisch der EBA übermittelt werden. Die EBA sollte daher Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen die Methoden und Modalitäten für die Übermittlung solcher Informationen festgelegt werden. Mit diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards sollte ein hohes Maß an Granularität und Kohärenz der Informationen sichergestellt werden. Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards sollte die EBA die Erfahrungen mit der Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/411 der Kommission berücksichtigen40. Um die Transparenz zu erhöhen, sollten die übermittelten Informationen die Marken aller erbrachten Zahlungs- und E-Geld-Dienste enthalten. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten sollte im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften erfolgen. Werden personenbezogene Daten veröffentlicht, sollten geeignete Datenschutzvorkehrungen getroffen werden, mit denen eine weitere unbeabsichtigte Verbreitung der Informationen im Internet verhindert wird.
(44) Um die Transparenz und das Bewusstsein für die von Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleistern erbrachten Dienste zu erhöhen, sollte die EBA eine maschinenlesbare Liste mit grundlegenden Informationen über diese Unternehmen und die von ihnen erbrachten Dienste führen. Die in dieser Liste enthaltenen Informationen sollten eine eindeutige Identifizierung der Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleister ermöglichen.
(45) Um die Reichweite ihrer Dienste zu erweitern, müssen Zahlungsinstitute möglicherweise Unternehmen beauftragen, die in ihrem Namen Zahlungsdienste erbringen, einschließlich Agenten oder – im Fall von E-Geld-Diensten – Vertriebsstellen. Zahlungsinstitute können ihr Niederlassungsrecht auch in einem anderen Aufnahmemitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat über Zweigniederlassungen ausüben. In solchen Fällen sollte das Zahlungsinstitut der zuständigen nationalen Behörde alle relevanten Informationen über Agenten, Vertriebsstellen und Zweigniederlassungen übermitteln und die zuständigen nationalen Behörden unverzüglich über alle Änderungen unterrichten. Um Transparenz gegenüber den Endnutzern sicherzustellen, ist es auch angebracht, dass Agenten, Vertriebsstellen oder Zweigniederlassungen, die im Namen eines Zahlungsinstituts handeln, die Zahlungsdienstnutzer darüber informieren.
(45a) Wenn Erwerber für die Erbringung von Zahlungsdiensten einen Agenten beauftragen, ist darauf hinzuweisen, dass er nur im Namen eines Erwerbers als Hauptzahlungsdienstleister und nicht in Bezug auf alle für den Zahlungsdienstnutzer erbrachten Zahlungsdienste handelt.
(45b) Um den sich wandelnden Marktgegebenheiten Rechnung zu tragen, sollten Marktplätze und Plattformen, die von Zahlungsdienstleistern unterstützt werden, die auf diesen Marktplätzen und Plattformen in einer Weise Dienstleistungen erbringen, dass sie weder für Dritte die Kontrolle über Geld haben noch im Besitz dieses Geldes sind, nicht von vornherein als Agenten der Zahlungsdienstleister betrachtet werden.
(46) Bei der Ausübung ihrer Geschäfte müssen Zahlungsinstitute möglicherweise betriebliche Funktionen eines Teils ihrer Tätigkeit auslagern. Damit dies nicht zulasten der fortdauernden Einhaltung der Zulassungsanforderungen oder anderer nach dieser Richtlinie anwendbarer Anforderungen durch ein Zahlungsinstitut geht, sollte von einem Zahlungsinstitut verlangt werden, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden zu unterrichten, wenn es beabsichtigt, betriebliche Funktionen auszulagern, sowie über jede Änderung in Bezug auf die Nutzung von Unternehmen, an die Tätigkeiten ausgelagert werden.
(47) Damit die Risiken, die sich aus der Auslagerung betrieblicher Funktionen ergeben können, angemessen gemindert werden, sollten Zahlungsinstitute verpflichtet werden, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen sie sicherstellen, dass eine solche Auslagerung nicht gegen die Anforderungen dieser Richtlinie verstößt. Zahlungsinstitute sollten weiterhin in vollem Umfang für alle Handlungen ihrer Mitarbeiter, Agenten, Vertriebsstellen oder ausgelagerten Unternehmen haften.
(48) Damit die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften wirksam durchgesetzt werden können, sollten die Mitgliedstaaten die für die Zulassung und Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten zuständigen Behörden benennen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die zuständigen Behörden mit den erforderlichen Befugnissen und Ressourcen, einschließlich Personal, ausgestattet werden, um ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen zu können.
(49) Damit die zuständigen Behörden Zahlungsinstitute ordnungsgemäß beaufsichtigen können, sollten diesen Behörden Untersuchungs- und Aufsichtsbefugnisse sowie die Möglichkeit eingeräumt werden, verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen zu verhängen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Aus demselben Grund sollte den zuständigen Behörden die Befugnis übertragen werden, Informationen anzufordern, Prüfungen vor Ort durchzuführen und Empfehlungen, Leitlinien und verbindliche Verwaltungsentscheidungen zu erlassen. Die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen der Bestimmungen dieser Richtlinie harmonisierte nationale Vorschriften für die Aussetzung oder den Entzug der Zulassung eines Zahlungsinstituts festlegen. Die Mitgliedstaaten sollten ihre zuständigen Behörden ermächtigen, verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen zu verhängen, die speziell darauf abzielen, Verstöße gegen Bestimmungen über die Beaufsichtigung oder die Ausübung des Zahlungsdienstgeschäfts abzustellen.
(50) Angesichts des breiten Spektrums möglicher Geschäftsmodelle im Zahlungsverkehrssektor sollte ein gewisses Maß an Aufsichtsspielraum eingeräumt werden, damit für dieselben Risiken in allen Mitgliedstaaten Gleichbehandlung sichergestellt ist.
(51) Bei der Überwachung der Einhaltung der Pflichten durch Zahlungsinstitute sollten die zuständigen Behörden ihre Aufsichtsbefugnisse unter Wahrung der Grundrechte, einschließlich des Rechts auf Privatsphäre, ausüben. Unbeschadet der Überwachung durch eine unabhängige Behörde (die nationale Datenschutzbehörde) und im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sollten die Mitgliedstaaten angemessene und wirksame Schutzmaßnahmen für die Fälle vorsehen, in denen das Risiko besteht, dass die Ausübung dieser Befugnisse zu Missbrauch oder Willkür führen könnte, die auf einen schwerwiegenden Eingriff in derartige Rechte hinausliefe; das kann – sofern angemessen – die vorherige Genehmigung durch die zuständige Justizbehörde des betreffenden Mitgliedstaats einschließen.
(52) Damit die Rechte des Einzelnen und der Unternehmen gewahrt werden, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle Personen, die für die zuständigen Behörden arbeiten oder gearbeitet haben, dem Berufsgeheimnis unterliegen.
(53) Die Tätigkeit von Zahlungsinstituten kann sich über Grenzen hinweg erstrecken und für verschiedene zuständige Behörden sowie für die EBA, die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken in ihrer Eigenschaft als Währungs- und Aufsichtsbehörden relevant sein. Es ist daher angezeigt, für eine wirksame Zusammenarbeit und einen wirksamen Informationsaustausch zu sorgen. Die Vereinbarungen über den Informationsaustausch sollten in vollem Umfang mit den Datenschutzvorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(15) und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(16) im Einklang stehen.
(54) Kommt es im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu Meinungsverschiedenheiten, so sollten diese die Möglichkeit haben, die EBA um Unterstützung zu ersuchen, die unverzüglich eine Entscheidung treffen sollte. Die EBA sollte die zuständigen Behörden auch dabei unterstützen können, auf eigene Initiative eine Einigung zu erzielen.
(55) Ein Zahlungsinstitut, das von seinem Niederlassungsrecht oder dem Recht auf freien Dienstleistungsverkehr Gebrauch macht, sollte der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle relevanten Informationen über seine Geschäftstätigkeit übermitteln und dieser zuständigen Behörde mitteilen, in welchem Mitgliedstaat bzw. in welchen Mitgliedstaaten das Zahlungsinstitut tätig zu sein beabsichtigt, ob es Zweigniederlassungen, Agenten oder Vertriebsstellen beauftragen will und ob es beabsichtigt, Auslagerungen durchzuführen.
(56) Um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und eine wirksame Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten im Zusammenhang mit der Ausübung des Niederlassungsrechts oder des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr zu erleichtern, sollten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats dem Aufnahmemitgliedstaat Informationen übermitteln. In Fällen, in denen ein in einem Land A zugelassenes Zahlungsinstitut einen in einem Land B ansässigen Vermittler, z. B. einen Agenten, eine Vertriebsstelle oder eine Zweigniederlassung, nutzt, um Zahlungsdienste in einem anderen Land C anzubieten, sollte der Aufnahmemitgliedstaat als der Mitgliedstaat angesehen werden, in dem die Dienste Endnutzern angeboten werden. Unter Berücksichtigung der Herausforderungen bei der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden sollte die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch ausarbeiten und dabei die Erfahrungen mit der Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2055 der Kommission(17) berücksichtigen.
(57) Die Mitgliedstaaten sollten von den in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Zahlungsinstituten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat verlangen können, ihnen zu Informations- oder statistischen Zwecken regelmäßig über ihre Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet Bericht zu erstatten. Wenn diese Zahlungsinstitute im Rahmen des Niederlassungsrechts tätig sind, sollten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bzw. der Aufnahmemitgliedstaaten verlangen können, dass diese Informationen auch für die Überwachung der Einhaltung der Verordnung XXX [PSR] verwendet werden. Das Gleiche sollte gelten, wenn es im Aufnahmemitgliedstaat bzw. in den Aufnahmemitgliedstaaten keine Niederlassung gibt und das Zahlungsinstitut im Aufnahmemitgliedstaat bzw. in den Aufnahmemitgliedstaaten Dienste auf der Grundlage des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt. Um die Beaufsichtigung von Netzen von Agenten, Vertriebsstellen oder Zweigniederlassungen durch die zuständigen Behörden zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten, in denen Agenten, Vertriebsstellen oder Zweigniederlassungen tätig sind, das Mutterzahlungsinstitut verpflichten können, in ihrem Hoheitsgebiet eine zentrale Kontaktstelle zu benennen. Schreibt ein Mitgliedstaat eine solche Anforderung vor, so sollte jedes Zahlungsinstitut in diesem Mitgliedstaat nur eine zentrale Kontaktstelle benennen. Die EBA sollte Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen die Kriterien festgelegt sind, anhand deren ermittelt wird, unter welchen Umständen die Benennung einer zentralen Kontaktstelle angebracht ist und welche Aufgaben sie erfüllen sollte. Dabei sollte die EBA die Erfahrungen mit der Anwendung der Delegierten Verordnungen (EU) 2021/1722(18) und (EU) 2020/1423(19) der Kommission berücksichtigen. Die Anforderung der Benennung einer zentralen Kontaktstelle sollte verhältnismäßig zu dem Ziel einer angemessenen Kommunikation und Information im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften der Verordnung XXX [PSR] im Aufnahmemitgliedstaat sein.
(58) In Dringlichkeitsfällen, in denen Sofortmaßnahmen erforderlich sind, um eine erhebliche Bedrohung der kollektiven Interessen der Zahlungsdienstnutzer im Aufnahmemitgliedstaat, einschließlich Betrug in großem Umfang, abzuwenden, sollten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats parallel zu der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Aufnahme- und des Herkunftsmitgliedstaats und solange die zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats noch keine Maßnahmen ergriffen haben, Sicherungsmaßnahmen treffen können. Diese Maßnahmen sollten sachdienlich, ihrem Zweck angemessen, diskriminierungsfrei und befristet sein. Jede dieser Maßnahmen sollte angemessen begründet werden. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des betreffenden Zahlungsinstituts und andere betroffene Behörden, einschließlich der Kommission und der EBA, sollten vorab und, falls das in Anbetracht des Dringlichkeitsfalls nicht möglich ist, so rasch wie möglich unterrichtet werden.
(59) Es ist wichtig, dafür zu sorgen, dass alle Unternehmen, die Zahlungsdienste erbringen, bestimmten rechtlichen und regulatorischen Mindestanforderungen unterworfen werden. Somit ist es wünschenswert, vorzuschreiben, dass Name und Wohn- bzw. Standort aller Personen, die Zahlungsdienste erbringen registriert werden, einschließlich derjenigen, die nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Zulassung als Zahlungsinstitut erfüllen, einschließlich einiger kleiner Zahlungsinstitute. Dieser Ansatz steht im Einklang mit der Logik der Empfehlung 14 der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“, die die Schaffung eines Mechanismus vorsieht, der es gestattet, auch solche Zahlungsdienstleister, die nicht alle in der Empfehlung genannten Voraussetzungen erfüllen können, als Zahlungsinstitute zu behandeln. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten diese Unternehmen bzw. Personen in das Register der Zahlungsinstitute aufnehmen, auch wenn sie von allen oder einem Teil der Zulassungsvoraussetzungen ausgenommen sind. Jedoch sollte diese Ausnahmemöglichkeit von der Genehmigung an strikte Bedingungen, d. h. einen bestimmten Wert der Zahlungsvorgänge, geknüpft werden. Unternehmen, die unter diese Ausnahme von der Genehmigung fallen, sollte weder Niederlassungsfreiheit noch das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr gewährt werden, noch sollten sie diese Rechte indirekt ausüben können, solange sie Teilnehmer eines Zahlungssystems sind.
(60) Zur Wahrung der Transparenz in Bezug auf mögliche Ausnahmen für kleine Zahlungsinstitute sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, der Kommission solche Beschlüsse mitzuteilen.
(61) Angesichts der besonderen Art der ausgeübten Tätigkeit und der mit der Bereitstellung von Kontoinformationsdiensten verbundenen Risiken ist es angezeigt, eine besondere Aufsichtsregelung für Anbieter von Kontoinformationsdiensten vorzusehen, ohne dass es einer umfassenden Zulassungsregelung bedarf, die jedoch eine weniger strenge Registrierungspflicht vorsieht, zusammen mit Dokumenten und Informationen, anhand deren die zuständige Behörde bei der Durchführung der Aufsicht unterstützt wird. Kontoinformationsdienstleistern sollte gestattet werden, ihre Dienste unter Nutzung eines „Europäischen Passes“ grenzübergreifend zu erbringen.
(62) Um den Zugang zu Bargeld weiter zu verbessern, was eine Priorität der Kommission darstellt, sollte es Einzelhändlern gestattet sein, in physischen Geschäften Bargeldbereitstellungsdienste anzubieten, auch wenn der Kunde keinen Kauf getätigt hat, ohne dass sie eine Genehmigung oder Registrierung eines Zahlungsdienstleisters einholen oder als Agent eines Zahlungsinstituts auftreten müssen. Diese Bargeldbereitstellungsdienste sollten jedoch der Verpflichtung unterliegen, dem Kunden in Rechnung gestellte Entgelte gegebenenfalls offenzulegen. Diese Dienstleistungen sollten von Einzelhändlern auf freiwilliger Basis erbracht werden und von der Verfügbarkeit von Bargeld beim betreffenden Einzelhändler abhängen. Um unlauteren Wettbewerb zwischen Geldautomatenbetreibern, die keine Zahlungskonten führen, und Einzelhändlern, die Bargeldabhebungen ohne Kauf anbieten, zu verhindern und sicherzustellen, dass den Geschäften nicht zu schnell das Bargeld ausgeht, sollte eine Obergrenze von 100 EUR bzw. in Höhe des entsprechenden Betrags in der Währung des betreffenden Mitgliedstaats pro Transaktion festgelegt werden. Bei der Erbringung dieser Dienstleistung sollten die Kunden die Transaktion authentifizieren, und die Einzelhändler sollten sicherstellen, dass die Transaktion nicht anonym ist.
(63) In den Richtlinien 2007/64/EG und (EU) 2015/2366 wurden Zahlungsdienste, die von bestimmten Betreibern von Geldautomaten angeboten werden, unter bestimmten Bedingungen von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen. Diese Ausnahme führte in vielen Mitgliedstaaten, insbesondere in dünn besiedelten Gebieten, zu einer Zunahme von Geldautomatendiensten, die die Geldautomaten der Banken ergänzen. Diese Ausnahme hat sich jedoch aufgrund ihrer Unklarheit in Bezug auf die von ihr erfassten Unternehmen als schwierig erwiesen. Um dieses Problem anzugehen, sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass zuvor ausgenommene Geldautomatenbetreiber diejenigen sind, die keine Zahlungskonten führen. Angesichts der begrenzten Risiken, die mit der Tätigkeit solcher Geldautomatenbetreiber verbunden sind, ist es angezeigt, sie nicht vollständig aus dem Anwendungsbereich auszunehmen, sondern sie einer speziellen Aufsichtsregelung zu unterwerfen, die an diese Risiken angepasst ist und nur eine Registrierungsregelung erfordert.
(64) Dienstleister, die die Ausnahme vom Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/2366 in Anspruch nehmen wollen, haben häufig nicht bei ihren Behörden nachgefragt, ob ihre Tätigkeiten von der genannten Richtlinie erfasst oder davon ausgenommen seien, sondern verließen sich oft auf eigene Einschätzungen. Das führte dazu, dass bestimmte Ausnahmen in den Mitgliedstaaten unterschiedlich angewandt werden. Außerdem wurden einige Ausnahmen offenbar von Zahlungsdienstleistern zum Anlass genommen, ihre Geschäftsmodelle so umzugestalten, dass die angebotenen Zahlungstätigkeiten nicht in den Anwendungsbereich jener Richtlinie fielen. Das kann zu erhöhten Risiken für Zahlungsdienstnutzer und zu unterschiedlichen Bedingungen für Zahlungsdienstleister im Binnenmarkt führen. Die Dienstleister sollten daher verpflichtet sein, den zuständigen Behörden einschlägige Tätigkeiten zu melden, damit diese beurteilen können, ob die Anforderungen der jeweiligen Bestimmungen erfüllt sind und sichergestellt ist, dass die Vorschriften im gesamten Binnenmarkt einheitlich ausgelegt werden. Insbesondere sollte für alle Ausnahmen, die auf der Einhaltung eines Schwellenwerts beruhen, ein Meldeverfahren vorgesehen sein, um die Einhaltung der besonderen Anforderungen sicherzustellen. Darüber hinaus ist es wichtig, eine Vorschrift für potenzielle Zahlungsdienstleister aufzunehmen, wonach sie den zuständigen Behörden ihre Tätigkeiten melden müssen, die sie im Rahmen eines begrenzten Netzes auf der Grundlage der Kriterien der Verordnung XXX [PSR] erbringen, sofern der Wert der entsprechenden Zahlungsvorgänge einen bestimmten Schwellenwert überschreitet. Die zuständigen Behörden sollten prüfen, ob die gemeldeten Tätigkeiten als Tätigkeiten innerhalb eines begrenzten Netzes betrachtet werden können, um festzustellen, ob sie weiterhin vom Anwendungsbereich ausgenommen werden sollten.
(65) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um die Beträge zur Berücksichtigung der Inflation zu aktualisieren. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission sicherstellen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich, rechtzeitig und in geeigneter Weise übermittelt werden.
(66) Um eine einheitliche Anwendung der geltenden Anforderungen sicherzustellen, sollte sich die Kommission auf das Fachwissen und die Unterstützung der EBA verlassen können, die mit der Ausarbeitung von Leitlinien und Entwürfen technischer Regulierungsstandards beauftragt werden sollte. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards zu erlassen. Diese spezifischen Aufgaben stehen uneingeschränkt im Einklang mit der Rolle und den Zuständigkeiten der EBA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(20).
(66a) Die EBA sollte mindestens einmal jährlich ein Forum der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden koordinieren, um eine weitere Harmonisierung der Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung der in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen zu erleichtern.
(67) Da die stärkere Integration eines Binnenmarkts für Zahlungsdienste von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden kann, weil hierfür die Harmonisierung unterschiedlicher bestehender Rechtsvorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten erforderlich ist, die auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(68) Diese Richtlinie enthält keine Zulassungsanforderungen für Zahlungssysteme, -verfahren oder -mechanismen, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, keine Überschneidungen mit dem Rahmen des Eurosystems für die Überwachung von Massenzahlungssystemen, einschließlich zu systemrelevanten Zahlungsverkehrssystemen und anderen Systemen, sowie des neuen PISA-Rahmens des Eurosystems und der Aufsicht durch die nationalen Zentralbanken zu schaffen. Diese Richtlinie erstreckt sich in ihrem Anwendungsbereich auch nicht auf die Erbringung technischer Dienste, einschließlich der Verarbeitung oder des Betriebs digitaler Brieftaschen. Angesichts des Innovationstempos im Zahlungsverkehrssektor und des möglichen Auftretens neuer Risiken ist es jedoch erforderlich, dass die Kommission bei ihrer künftigen Überprüfung dieser Richtlinie diesen Entwicklungen besondere Aufmerksamkeit widmet und bewertet, ob der Anwendungsbereich der Richtlinie auf neue Dienste und Unternehmen ausgeweitet werden sollte.
(69) Im Interesse der Rechtssicherheit sollten Übergangsregelungen getroffen werden, die es Zahlungsinstituten, die ihre Tätigkeit nach den vor Inkrafttreten dieser Richtlinie geltenden nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgenommen haben, ermöglichen, diese Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat für einen bestimmten Zeitraum fortzusetzen.
(70) Im Interesse der Rechtssicherheit sollten Übergangsregelungen getroffen werden, die es E-Geld-Instituten, die ihre Tätigkeit gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2009/110/EG aufgenommen haben, ermöglichen, diese Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat für einen bestimmten Zeitraum fortzusetzen. Für E-Geld-Institute, die unter die Freistellung nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG fallen, sollte eine längere Übergangsfrist gelten.
▌
(72) Die Spezifizierung, dass Teilnehmer als zentrale Gegenpartei, Verrechnungsstelle oder Clearingstelle fungieren oder diese Aufgaben ganz oder teilweise wahrnehmen können, sollte in die Richtlinie 98/26/EG aufgenommen werden, um ein ähnliches Verständnis in den Mitgliedstaaten herbeizuführen. Es sollte auch wieder eingefügt werden, dass es den Mitgliedstaaten gestattet sein sollte, einen indirekten Teilnehmer als Teilnehmer des Systems zu betrachten und die Bestimmungen der Richtlinie 98/26/EG auf einen solchen indirekten Teilnehmer anzuwenden, wenn dies aufgrund des Systemrisikos gerechtfertigt ist. Damit jedoch die Verantwortung des Teilnehmers, über den der indirekte Teilnehmer Überweisungsaufträge an das System weiterleitet, dadurch nicht eingeschränkt wird, sollte dies in der genannten Richtlinie klargestellt werden, um Rechtssicherheit zu wahren.
(73) Die Verbraucher sollten das Recht haben, ihre Rechte in Bezug auf die Verpflichtungen, die den Datennutzern oder Dateninhabern gemäß der Verordnung (EU) 20../… [Verordnung über den Zugang zu Finanzdaten] des Europäischen Parlaments und des Rates(21) auferlegt werden, durch Verbandsklagen gemäß der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates(22) durchzusetzen. Zu diesem Zweck sollte in der vorliegenden Richtlinie vorgesehen werden, dass die Richtlinie (EU) 2020/1828 für Verbandsklagen gilt, die gegen Verstöße von Datennutzern oder Dateninhabern gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) 20../… [Verordnung über den Zugang zu Finanzdaten] erhoben werden, die das öffentliche Interesse der Verbraucher schädigen oder schädigen können. Der Anhang der genannten Richtlinie sollte daher entsprechend geändert werden. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass diese Änderung in ihren gemäß der Richtlinie (EU) 2020/1828 erlassenen Umsetzungsmaßnahmen berücksichtigt wird.
(74) Im Einklang mit den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung sollte diese Richtlinie, wie in der beigefügten Folgenabschätzung dargelegt, auf ihre Wirksamkeit und Effizienz bei der Erreichung ihrer Ziele überprüft werden. Die Überprüfung sollte in einem angemessenen Zeitraum nach Geltungsbeginn dieser Richtlinie stattfinden, sodass die Überprüfung auf geeignete Nachweise gestützt werden kann. Als angemessener Zeitraum gelten fünf Jahre. Während bei der Überprüfung die gesamte Richtlinie berücksichtigt werden sollte, sollte bestimmten Themen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, nämlich der Sicherung der Gelder der Zahlungsinstitute sowie der Anzahl und dem Marktanteil der nach dieser Richtlinie zugelassenen Zahlungsdienstleister, die von den von der Kommission am 18. April 2023 vorgeschlagenen Vorschriften(23) betroffen sein könnten, die nach ihrer Annahme die Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme ändern würden. In Bezug auf den Anwendungsbereich dieser Richtlinie ist es jedoch angesichts der Bedeutung, die diesem Gegenstand in der Verordnung (EU) 2022/2554 beigemessen wird, angezeigt, eine Überprüfung zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates(24) (Verordnung über Zahlungsdienste), vorzunehmen. Bei dieser Überprüfung des Anwendungsbereichs sollte sowohl die mögliche Ausweitung der Liste der erfassten Zahlungsdienste auf Dienste wie solche, die von Zahlungssystemen und Zahlverfahren erbracht werden, als auch die mögliche Aufnahme einiger derzeit ausgeschlossener technischer Dienste – wie digitalen Brieftaschen – in den Anwendungsbereich geprüft werden.
(75) Angesichts der Vielzahl der an der Richtlinie (EU) 2015/2366 und der Richtlinie 2009/110/EG vorzunehmenden Änderungen sollten beide Richtlinien aufgehoben und durch diese Richtlinie ersetzt werden.
(76) Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Richtlinie muss im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725 erfolgen. Daher sind die Aufsichtsbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725 für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der vorliegenden Richtlinie zuständig. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die nationalen Rechtsvorschriften geeignete Datenschutzgarantien für die Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten.
(77) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am 22. August 2023 ▌eine Stellungnahme abgegeben —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
TITEL I
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) In dieser Richtlinie sind Vorschriften festgelegt für
a) den Zugang zur Tätigkeit der Erbringung von Zahlungsdiensten und E-Geld-Diensten innerhalb der Union durch Zahlungsinstitute;
b) Aufsichtsbefugnisse und -instrumente für die Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten.
(2) Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 2 Absatz 5 Nummern 4 bis 23 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Institute von der Anwendung dieser Richtlinie ganz oder teilweise ausnehmen.
(3) Sofern nicht anders angegeben, ist die Bezugnahme auf Zahlungsdienste in dieser Richtlinie als Bezugnahme auf Zahlungs- und E-Geld-Dienste zu verstehen.
(4) Sofern nicht anders angegeben, ist die Bezugnahme auf Zahlungsdienstleister in dieser Richtlinie als Bezugnahme auf Zahlungsdienstleister und E-Geld-Dienstleister zu verstehen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. „Herkunftsmitgliedstaat“ entweder
a) den Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsdienstleister seinen Sitz hat, oder
b) wenn der Zahlungsdienstleister nach dem für ihn geltenden nationalen Recht keinen Sitz hat, den Mitgliedstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet;
2. „Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem ein Zahlungsdienstleister einen Agenten, eine Vertriebsstelle oder eine Zweigniederlassung hat oder Zahlungsdienste erbringt und der nicht der Herkunftsmitgliedstaat dieses Zahlungsdienstleisters ist;
3. „Zahlungsdienst“ eine oder mehrere der in Anhang I aufgeführten gewerblichen Tätigkeiten;
4. „Zahlungsinstitut“ eine juristische Person, der nach Artikel 13 eine Zulassung für die unionsweite Erbringung von Zahlungsdiensten oder E-Geld-Diensten erteilt wurde;
5. „Zahlungsvorgang“ die Bereitstellung, den Transfer oder die Abhebung von Geld auf der Grundlage eines Zahlungsauftrags, der unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen zwischen Zahler und Zahlungsempfänger vom Zahler oder in dessen Namen oder vom Zahlungsempfänger oder in dessen Namen erteilt wurde;
6. „Ausführung eines Zahlungsvorgangs“ den Vorgang, der unmittelbar nach Auslösung eines Zahlungsvorgangs beginnt und endet, sobald das bereitgestellte, abgehobene oder transferierte Geld dem Zahlungsempfänger zur Verfügung steht;
7. „Zahlungssystem“ ein System zum Geldtransfer mit formalen und standardisierten Regeln und einheitlichen Vorschriften für die Verarbeitung, das Clearing oder die Abwicklung von Zahlungsvorgängen;
8. „Zahlungssystembetreiber“ die juristische Person, die für den Betrieb eines Zahlungssystems rechtlich verantwortlich ist;
9. „Zahler“ eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und von diesem Zahlungskonto aus einen Zahlungsauftrag erteilt oder – falls kein Zahlungskonto vorhanden ist – eine natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsauftrag erteilt;
10. „Zahlungsempfänger“ eine natürliche oder juristische Person, die das bei einem Zahlungsvorgang transferierte Geld als Empfänger erhalten soll;
11. „Zahlungsdienstnutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst oder einen E-Geld-Dienst als Zahler oder Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt;
12. „Zahlungsdienstleister“ eine Stelle im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung XXX [PSR] oder eine natürliche oder juristische Person, für die eine Ausnahme gemäß Artikel 34, 36 oder 38 dieser Richtlinie gilt;
13. „Zahlungskonto“ ein von einem Zahlungsdienstleister im Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer geführtes Konto, das für die Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge genutzt wird und es ermöglicht, Geld an Dritte zu senden und von Dritten zu erhalten;
14. „Zahlungsauftrag“ einen Auftrag, den ein Zahler oder ein Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt;
15. „Zahlungsinstrument“ jedes individualisierte Instrument und/oder jeden individualisierten Verfahrensablauf, das bzw. der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und die Auslösung eines Zahlungsvorgangs ermöglicht;
16. „kontoführender Zahlungsdienstleister“ einen Zahlungsdienstleister, der für einen Zahler ein Zahlungskonto bereitstellt und führt;
17. „Zahlungsauslösedienst“ einen Dienst, der auf Antrag des Zahlers oder des Zahlungsempfängers einen Zahlungsauftrag in Bezug auf ein bei einem anderen Zahlungsdienstleister geführtes Zahlungskonto erteilt;
18. „Kontoinformationsdienst“ einen Online-Dienst, der Informationen zu einem oder mehreren Zahlungskonten eines Zahlungsdienstnutzers bei einem oder mehreren kontoführenden Zahlungsdienstleistern entweder direkt oder über einen technischen Dienstleister sammelt und konsolidiert;
19. „Zahlungsauslösedienstleister“ einen Zahlungsdienstleister, der Zahlungsauslösedienste erbringt;
20. „Kontoinformationsdienstleister“ einen Zahlungsdienstleister, der Kontoinformationsdienste erbringt;
21. „Verbraucher“ eine natürliche Person, die bei den von dieser Richtlinie erfassten Zahlungsdienstverträgen zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;
22. „Finanztransfer“ einen Zahlungsdienst, bei dem ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers Geld des Zahlers zum alleinigen Zweck des Transfers des entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei dem das Geld im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird;
23. „Geld“ für den Massenzahlungsverkehr ausgegebenes Zentralbankgeld, Giralgeld und E-Geld;
24. „Anbieter von technischen Diensten“ einen Anbieter von Diensten, ▌der die Erbringung von Zahlungsdiensten unterstützt, ohne dass er zu irgendeinem Zeitpunkt in den Besitz des zu transferierenden Gelds gelangt;
25. „sensible Zahlungsdaten“ Daten, die für Betrugszwecke genutzt werden können, einschließlich personalisierter Sicherheitsmerkmale;
26. „Geschäftstag“ einen Tag, an dem der an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligte Zahlungsdienstleister des Zahlers bzw. des Zahlungsempfängers den ▌Geschäftsbetrieb unterhält und einen Zahlungsvorgang ausführen kann;
27. „Informations- und Kommunikationstechnologiedienste (IKT-Dienste)“ IKT-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2022/2554;
28. „Agent“ eine natürliche oder juristische Person, die im Namen eines Zahlungsinstituts Zahlungsdienste erbringt;
29. „Zweigniederlassung“ eine Geschäftsstelle, die nicht die Hauptverwaltung ist, Teil eines Zahlungsinstituts ist, keine Rechtspersönlichkeit hat und unmittelbar sämtliche oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit eines Zahlungsinstituts verbunden sind. Geschäftsstellen eines Zahlungsinstituts mit Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat, die sich in ein und demselben Mitgliedstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigniederlassung;
30. „Gruppe“ eine Gruppe von Unternehmen, die durch eine in Artikel 22 Absatz 1 Nummern 2 oder 7 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(25) genannte Beziehung miteinander verbunden sind, oder in den Artikeln 4, 5, 6 und 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission(26) genannte Unternehmen, die durch eine in Artikel 10 Absatz 1, Artikel 113 Absatz 6 Unterabsatz 1 oder Artikel 113 Absatz 7 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Beziehung miteinander verbunden sind;
31. „Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen“ (Acquiring) einen den Transfer von Geldern zum Zahlungsempfänger bewirkenden Zahlungsdienst eines Zahlungsdienstleisters, der mit einem Zahlungsempfänger eine vertragliche Vereinbarung über die Annahme und die Verarbeitung von Zahlungsvorgängen schließt;
32. „Ausgabe von Zahlungsinstrumenten“ einen Zahlungsdienst, bei dem ein Zahlungsdienstleister eine vertragliche Vereinbarung schließt, um einem Zahler ein Zahlungsinstrument zur Auslösung und Verarbeitung der Zahlungsvorgänge des Zahlers zur Verfügung zu stellen;
33. „Eigenmittel“ Mittel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei mindestens 75 % des Kernkapitals in Form von hartem Kernkapital nach Artikel 50 der genannten Verordnung gehalten werden und das Ergänzungskapital höchstens ein Drittel des Kernkapitals beträgt;
34. „E-Geld“ einen elektronisch, auch magnetisch, gespeicherten monetären Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der bei Erhalt von Geld ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird;
35. „durchschnittlicher E-Geld-Umlauf“ den durchschnittlichen Gesamtbetrag der am Ende jedes Kalendertags über die vergangenen sechs Kalendermonate bestehenden, aus E-Geld erwachsenden finanziellen Verbindlichkeiten, der am ersten Kalendertag jedes Kalendermonats berechnet wird und für diesen Kalendermonat gilt;
36. „Vertriebsstelle“ eine natürliche oder juristische Person, die E-Geld im Namen eines Zahlungsinstituts vertreibt oder zurücktauscht;
37. „E-Geld-Dienste“ die Ausgabe von E-Geld, die Führung von Zahlungskonten zur Speicherung von E-Geld-Einheiten und den Transfer von E-Geld-Einheiten;
38. „Geldautomatenbetreiber“ Betreiber von Geldautomaten, die keine Zahlungskonten führen;
39. „Zahlungsinstitut, das E-Geld-Dienste anbietet“ ein Zahlungsinstitut, das E-Geld ausgibt, Zahlungskonten für E-Geld-Einheiten führt und E-Geld-Einheiten transferiert, unabhängig davon, ob es darüber hinaus auch einen der in Anhang I genannten Dienste erbringt.
TITEL II
ZAHLUNGSINSTITUTE
KAPITEL I
Lizenzierung und Beaufsichtigung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Artikel 3
Zulassungsanträge
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Unternehmen, bei denen es sich nicht um die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e der Verordnung XXX [PSR] genannten Unternehmen oder um natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahme gemäß den Artikeln 34, 36, 37 und 38 dieser Richtlinie gilt, handelt und die einen der in Anhang I genannten Zahlungsdienste oder E-Geld-Dienste erbringen wollen, bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Zulassung für die Erbringung dieser Dienste einholen.
(2) Die in Absatz 1 genannte Zulassung ist nur für Zahlungsdienste erforderlich, die das antragstellende Zahlungsinstitut tatsächlich zu erbringen beabsichtigt.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die eine Zulassung nach Absatz 1 beantragen, den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats mit dem Zulassungsantrag Folgendes zur Verfügung stellen:
a) eine Beschreibung des Geschäftsmodells, aus der insbesondere die Art der geplanten Zahlungsdienste hervorgeht;
b) einen Geschäftsplan, gegebenenfalls mit einer Budgetplanung ▌, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller über geeignete und angemessene Systeme, Ressourcen und Verfahren verfügt, um seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuführen;
c) einen Nachweis, dass der Antragsteller über das in Artikel 5 geforderte Anfangskapital verfügt;
d) für Unternehmen, die die Erbringung von in Anhang I Nummern 1 bis 5 genannten Diensten und E-Geld-Diensten beantragen, eine Beschreibung der Maßnahmen, die gemäß Artikel 9 zur Sicherung der Gelder der Zahlungsdienstnutzer ergriffen werden;
e) eine Beschreibung der Regelungen für die Unternehmensführung und der internen Kontrollmechanismen des Antragstellers, einschließlich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, sowie eine Beschreibung der in den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Vorkehrungen des Antragstellers für die Nutzung von IKT-Diensten, aus der hervorgeht, dass diese Regelungen für die Unternehmensführung, internen Kontrollmechanismen und Regelungen für die Nutzung von IKT-Diensten verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind;
f) eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für Überwachung, Handhabung und Folgemaßnahmen bei Sicherheitsvorfällen und sicherheitsbezogenen Kundenbeschwerden, einschließlich eines Mechanismus für die Meldung von Vorfällen, der den Meldepflichten des Zahlungsinstituts nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2022/2554 Rechnung trägt;
g) eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für die Erfassung, Überwachung, Rückverfolgung sowie Beschränkung des Zugangs zu sensiblen Zahlungsdaten;
h) eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Sicherstellung der Fortführung des Geschäftsbetriebs, einschließlich einer klaren Angabe der kritischen Tätigkeiten, eine Beschreibung der IKT-Geschäftsfortführungspläne sowie der IKT-Reaktions- und Wiederherstellungspläne und eine Beschreibung des Verfahrens für die regelmäßige Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit der IKT-Geschäftsfortführungspläne und IKT-Reaktions- und Wiederherstellungspläne gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/2554;
i) eine Beschreibung der Grundsätze und Definitionen für die Erfassung statistischer Daten über Leistungsfähigkeit, Geschäftsvorgänge und Betrugsfälle;
j) ein Dokument zur Sicherheitsstrategie, einschließlich
i) einer detaillierten Risikobewertung der vom Antragsteller erbrachten Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste;
ii) einer Beschreibung von Sicherheitskontroll- und Risikominderungsmaßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Zahlungsdienstnutzer vor den festgestellten Risiken, einschließlich Betrug und illegaler Verwendung sensibler und personenbezogener Daten;
iii) bei antragstellenden Instituten, die mit anderen Zahlungsdienstleistern Vereinbarungen über den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Betrugsfällen im Zahlungsverkehr nach Artikel 83 Absatz 3 der Verordnung XXX [PSR] schließen möchten, der Schlussfolgerungen der Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 83 Absatz 4 der Verordnung XXX [PSR] und gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 und gegebenenfalls des Ergebnisses einer vorherigen Konsultation der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 36 der genannten Verordnung;
k) bei antragstellenden Instituten, die in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung den Pflichten der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates(27) und der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates(28) unterliegen, eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Antragsteller eingeführt hat, um der genannten Richtlinie und der genannten Verordnung nachzukommen;
l) eine Beschreibung des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung
▌
▌
iii) der Auslagerungsvereinbarungen;
iv) der Teilnahme des Antragstellers an einem nationalen oder internationalen Zahlungssystem;
m) die Namen der Personen, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an dem Antragsteller halten, die Höhe ihrer Beteiligung sowie den Nachweis, dass sie den Anforderungen genügen, die zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung des Antragstellers zu stellen sind;
n) die Namen der Geschäftsleiter und sonstiger für die Geschäftsführung des antragstellenden Zahlungsinstituts verantwortlicher Personen und gegebenenfalls
i) die Namen der für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen;
ii) den Nachweis, dass die für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen gut beleumundet sind und im Hinblick auf die Erbringung von Zahlungsdiensten über ausreichend Kenntnisse und Berufserfahrung gemäß Festlegung des Herkunftsmitgliedstaats des Antragstellers verfügen;
o) gegebenenfalls die Namen der Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften im Sinne von Artikel 2 Nummern 2 und 3 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(29);
p) die Rechtsform und die Satzung des Antragstellers;
q) die Anschrift des Sitzes des Antragstellers;
r) einen Überblick über die EU-Länder, in denen der Antragsteller einen Antrag auf Zulassung als Zahlungsinstitut stellt oder zu stellen beabsichtigt;
s) einen im Hinblick auf geplante Größe und Geschäftsmodell des Antragstellers angemessenen Abwicklungsplan im Falle des Scheiterns.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben d, e, f und l stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Antragsteller eine Beschreibung seiner Prüfmodalitäten und der organisatorischen Vorkehrungen vorlegt, die er zum Schutz der Interessen seiner Nutzer und zur Gewährleistung der Kontinuität und Verlässlichkeit der erbrachten Zahlungs- oder E-Geld-Dienste getroffen hat.
Bei den in Unterabsatz 1 Buchstabe j genannten Sicherheitskontroll- und Risikominderungsmaßnahmen ist anzugeben, auf welche Weise der Antragsteller ein hohes Maß an digitaler operationaler Resilienz gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554 gewährleisten wird; dies gilt insbesondere in Bezug auf die technische Sicherheit und den Datenschutz unter Berücksichtigung der Software und der IKT-Systeme, die der Antragsteller oder die Unternehmen, an die er Tätigkeiten auslagert, verwenden.
(4) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Unternehmen, die eine Zulassung für die Erbringung in Anhang I Nummer 6 genannter Zahlungsdienste beantragen, als Voraussetzung für ihre Zulassung eine Berufshaftpflichtversicherung für die Gebiete, in denen sie ihre Dienste anbieten, abschließen oder über eine andere vergleichbare, die Haftpflicht abdeckende Garantie verfügen, die nur für den anfänglichen Zulassungszeitraum ein Anfangskapital von mindestens 50 000 EUR umfassen kann, um sicherzustellen, dass sie
a) ihre Haftungsverpflichtungen gemäß den Artikeln 56, 57, 59, 76 und 78 der Verordnung XXX [PSR] erfüllen können;
b) den Wert etwaiger Überschüsse, Schwellen oder Abzüge vom Versicherungsschutz oder einer vergleichbaren Garantie abdecken;
c) die Deckung des Versicherungsschutzes oder einer vergleichbaren Garantie laufend überwachen.
(5) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes spezifiziert wird:
a) die Informationen, die den zuständigen Behörden im Zulassungsantrag von Zahlungsinstituten zu übermitteln sind, einschließlich der Anforderungen gemäß Absatz 3 Buchstaben a, b, c, e, g bis k und r;
b) eine gemeinsame Bewertungsmethode für die Erteilung der Zulassung als Zahlungsinstitut oder die Registrierung als Kontoinformationsdienstleister oder Geldautomatenbetreiber gemäß dieser Richtlinie;
c) die Bestimmung dessen, was unter einer in Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten vergleichbaren Garantie, die mit einer Berufshaftpflichtversicherung austauschbar sein sollte, zu verstehen ist;
d) die Kriterien für die Festlegung der Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder anderen vergleichbaren Garantie nach Absatz 4.
(6) Bei der Ausarbeitung dieser in Absatz 5 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigt die EBA Folgendes:
a) das Risikoprofil des Unternehmens;
b) die Frage, ob das Unternehmen andere in Anhang I genannte Zahlungsdienste erbringt oder andere gewerbliche Tätigkeiten ausübt;
c) den Umfang der Tätigkeit des Unternehmens;
d) die besonderen Merkmale der in Absatz 4 genannten vergleichbaren Garantien und die Kriterien für deren Anwendung.
Die EBA legt der Kommission die in Absatz 5 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [OP: bitte Datum einfügen – 1 Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 4
Kontrolle der Beteiligung
(1) Jede natürliche oder juristische Person, die beschließt, direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an einem Zahlungsinstitut zu erwerben oder zu erhöhen, mit der Folge, dass der Anteil am Kapital oder an den Stimmrechten 20 %, 30 % oder 50 % erreichen oder überschreiten würde oder das Zahlungsinstitut ihr Tochterunternehmen würde, zeigt diese Absicht den zuständigen Behörden dieses Zahlungsinstituts im Voraus schriftlich an. Dasselbe gilt für jede natürliche oder juristische Person, die beschließt, direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung zu veräußern oder ihre qualifizierte Beteiligung so zu verringern, dass ihr Anteil am Kapital oder an den Stimmrechten 20 %, 30 % oder 50 % unterschreiten würde oder das Zahlungsinstitut nicht mehr ihr Tochterunternehmen wäre.
(2) Der interessierte Erwerber einer qualifizierten Beteiligung am Zahlungsinstitut unterrichtet die zuständige Behörde über den Umfang der geplanten Beteiligung und legt ihr alle in Artikel 23 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU genannten relevanten Angaben vor.
(3) Für den Fall, dass sich der Einfluss, der von dem in Absatz 1 genannten interessierten Erwerber ausgeübt wird, voraussichtlich zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftsführung des Zahlungsinstituts auswirkt, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die zuständigen Behörden Einspruch erheben oder andere angemessene Maßnahmen ergreifen, um diesen Zustand zu beenden. Diese Maßnahmen können in Unterlassungsverfügungen, Sanktionen gegen Geschäftsleiter oder die für die Geschäftsführung des betreffenden Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen oder in der Aussetzung der Ausübung des Stimmrechts für Aktien oder Anteile, die von den Anteilseignern oder Gesellschaftern des Zahlungsinstituts gehalten werden, bestehen.
Ähnliche Maßnahmen gelten für natürliche oder juristische Personen, die ihren in Absatz 2 festgelegten Pflichten zur vorherigen Unterrichtung nicht nachkommen.
(4) Für den Fall, dass eine in Absatz 1 genannte Beteiligung trotz Einspruchs der zuständigen Behörden erworben wird, sehen die Mitgliedstaaten unbeschadet sonstiger zu verhängender Sanktionen vor, dass die Ausübung der entsprechenden Stimmrechte ausgesetzt wird, die Stimmrechtsausübung ungültig ist oder diese Stimmen für nichtig erklärt werden können.
Artikel 5
Anfangskapital
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Zahlungsinstitute zum Zeitpunkt der Zulassung über ein Anfangskapital verfügen, das einen oder mehrere der in Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten umfasst, wobei Folgendes gilt:
a) Erbringt das Zahlungsinstitut nur den in Anhang I Nummer 5 genannten Zahlungsdienst, darf sein Kapital zu keinem Zeitpunkt weniger als 25 000 EUR betragen;
b) erbringt das Zahlungsinstitut den in Anhang I Nummer 6 genannten Zahlungsdienst, darf sein Kapital zu keinem Zeitpunkt weniger als 50 000 EUR betragen;
c) erbringt das Zahlungsinstitut einen oder mehrere der in Anhang I Nummern 1 bis 4 genannten Zahlungsdienste, darf sein Kapital zu keinem Zeitpunkt weniger als 150 000 EUR betragen;
d) erbringt das Zahlungsinstitut E-Geld-Dienste, darf sein Kapital zu keinem Zeitpunkt weniger als 350 000 EUR betragen.
Artikel 6
Eigenmittel
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Eigenmittel des Zahlungsinstituts nicht unter den in Artikel 5 genannten Betrag des Anfangskapitals bzw. den für Zahlungsinstitute, die keine E-Geld-Dienste anbieten, gemäß Artikel 7 und für Zahlungsinstitute, die E-Geld-Dienste anbieten, gemäß Artikel 8 berechneten Betrag der Eigenmittel absinken, wobei der jeweils höhere Betrag maßgebend ist.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um in Fällen, in denen ein Zahlungsinstitut zu derselben Gruppe gehört wie ein anderes Zahlungsinstitut, ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Versicherungsunternehmen, zu verhindern, dass anrechnungsfähige Eigenmittelbestandteile mehrfach genutzt werden. Dies findet auch Anwendung, wenn ein Zahlungsinstitut hybriden Charakter hat und neben der Erbringung von Zahlungsdiensten oder E-Geld-Diensten noch andere Tätigkeiten ausübt.
(3) Wenn die Anforderungen des Artikels 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingehalten werden, können die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden davon absehen, Artikel 7 bzw. Artikel 8 der vorliegenden Richtlinie auf Zahlungsinstitute anzuwenden, die in die Beaufsichtigung des Mutterkreditinstituts auf konsolidierter Basis gemäß der Richtlinie 2013/36/EU einbezogen sind.
Artikel 7
Berechnung der Eigenmittel für Zahlungsinstitute, die keine E-Geld-Dienste anbieten
(1) Ungeachtet der in Artikel 5 festgelegten Anforderungen an das Anfangskapital schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Zahlungsinstitute jederzeit die gemäß Absatz 2 berechneten Eigenmittel halten; davon ausgenommen sind Zahlungsinstitute, die entweder nur in Anhang I Nummer 6 genannte Zahlungsauslösedienste oder nur in Anhang I Nummer 7 genannte Kontoinformationsdienste oder beides anbieten, sowie Zahlungsinstitute, die E-Geld-Dienste anbieten.
(2) Die zuständigen Behörden schreiben den Zahlungsinstituten vor, standardmäßig die unter Buchstabe b beschriebene Methode B anzuwenden. Die zuständigen Behörden können jedoch beschließen, dass Zahlungsinstitute je nach ihrem spezifischen Geschäftsmodell, und insbesondere wenn sie nur eine geringe Anzahl von Transaktionen mit jeweils hohem Einzelwert durchführen, die Methode A oder C anwenden. Für die Zwecke der Methoden A, B und C ist das Vorjahr als der volle Zwölfmonatszeitraum vor dem Berechnungszeitpunkt zu verstehen.
a) Methode A
Zahlungsinstitute müssen Eigenmittel in Höhe von mindestens 10 % ihrer fixen Gemeinkosten des Vorjahres aufweisen. Die zuständigen Behörden können diese Anforderung bei einer gegenüber dem Vorjahr erheblich veränderten Geschäftstätigkeit eines Zahlungsinstituts anpassen. Zahlungsinstitute, die ihre Geschäftstätigkeit zum Zeitpunkt der Berechnung noch kein volles Jahr ausgeübt haben, müssen Eigenmittel in Höhe von mindestens 10 % der im Geschäftsplan diesbezüglich vorgesehenen fixen Gemeinkosten aufweisen, es sei denn, die zuständigen Behörden verlangen eine Anpassung dieses Plans.
b) Methode B
Zahlungsinstitute müssen Eigenmittel aufweisen, die mindestens der Summe der folgenden Elemente, multipliziert mit dem in Absatz 3 genannten Skalierungsfaktor k, entsprechen, wobei das Zahlungsvolumen (ZV) einem Zwölftel der Gesamtsumme der von dem Zahlungsinstitut im Vorjahr ausgeführten Zahlungsvorgänge entspricht:
i) 4,0 % der Tranche des ZV bis 5 Mio. EUR
plus
ii) 2,5 % der Tranche des ZV von über 5 Mio. EUR bis 10 Mio. EUR
plus
iii) 1 % der Tranche des ZV von über 10 Mio. EUR bis 100 Mio. EUR
plus
iv) 0,5 % der Tranche des ZV von über 100 Mio. EUR bis 250 Mio. EUR
plus
v) 0,25 % der Tranche des ZV über 250 Mio. EUR.
c) Methode C
Zahlungsinstitute müssen Eigenmittel aufweisen, die mindestens dem unter Ziffer i genannten maßgeblichen Indikator entsprechen, multipliziert mit dem unter Ziffer ii genannten Multiplikationsfaktor und dem in Absatz 3 genannten Skalierungsfaktor k.
i) Der maßgebliche Indikator ist die Summe der folgenden Werte:
1. Zinserträge,
2. Zinsaufwand,
3. Einnahmen aus Provisionen und Entgelten sowie
4. sonstige betriebliche Erträge.
Jeder Wert geht mit seinem positiven oder negativen Vorzeichen in die Summe ein. Außerordentliche oder unregelmäßige Erträge fließen nicht in die Berechnung des maßgeblichen Indikators ein. Aufwendungen für die Auslagerung von Dienstleistungen, die durch Dritte erbracht werden, dürfen den maßgeblichen Indikator mindern, wenn die Aufwendungen von einem Unternehmen getragen werden, das gemäß dieser Richtlinie beaufsichtigt wird. Der maßgebliche Indikator wird auf der Grundlage der letzten Zwölfmonatserhebung, die am Ende des vorausgegangenen Geschäftsjahres erfolgt, berechnet. Der maßgebliche Indikator wird für das vorausgegangene Geschäftsjahr berechnet.
Nach Methode C berechnete Eigenmittel dürfen nicht weniger als 80 % des Durchschnittswerts des maßgeblichen Indikators für die vorausgegangenen drei Geschäftsjahre ausmachen. Wenn keine geprüften Zahlen vorliegen, können Schätzungen verwendet werden.
ii) Der Multiplikationsfaktor entspricht:
1. 10 % der Tranche des maßgeblichen Indikators bis 2,5 Mio. EUR,
2. 8 % der Tranche des maßgeblichen Indikators von 2,5 Mio. EUR bis 5 Mio. EUR,
3. 6 % der Tranche des maßgeblichen Indikators von 5 Mio. EUR bis 25 Mio. EUR,
4. 3 % der Tranche des maßgeblichen Indikators von 25 Mio. EUR bis 50 Mio. EUR,
5. 1,5 % über 50 Mio. EUR.
(3) Der bei den Methoden B und C anzuwendende Skalierungsfaktor k beträgt:
a) 0,5, wenn das Zahlungsinstitut nur den in Anhang I Nummer 5 genannten Zahlungsdienst erbringt;
b) 1, wenn das Zahlungsinstitut einen oder mehrere der in Anhang I Nummern 1 bis 4 genannten Zahlungsdienste erbringt.
(4) Die Mitgliedstaaten schreiben Zahlungsinstituten vor sicherzustellen, dass Eigenmittel, die für die in Anhang I Nummern 1 bis 5 genannten Dienste gehalten werden, nicht als für die Zwecke von Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d oder für andere nicht unter diese Richtlinie fallende Dienste gehaltene Eigenmittel betrachtet werden; davon ausgenommen sind Zahlungsinstitute, die entweder nur in Anhang I Nummer 6 genannte Zahlungsauslösedienste oder nur in Anhang I Nummer 7 genannte Kontoinformationsdienste oder beides anbieten, sowie Zahlungsinstitute, die nur E-Geld-Dienste anbieten und die in Artikel 10 genannten Tätigkeiten ausüben.
(5) Die zuständigen Behörden können auf der Grundlage einer Bewertung der Risikomanagementprozesse, der Verlustdatenbank und der internen Kontrollmechanismen des Zahlungsinstituts vorschreiben, dass ein Zahlungsinstitut einen Eigenmittelbetrag vorhält, der um bis zu 20 % höher ist als der Betrag, der sich aus der Anwendung der gemäß Absatz 2 gewählten Methode ergeben würde. Die zuständigen Behörden können dem Zahlungsinstitut gestatten, einen Eigenmittelbetrag vorzuhalten, der um bis zu 20 % niedriger ist als der Betrag, der sich aus der Anwendung der nach Absatz 2 anzuwendenden Methode ergäbe.
(6) Die EBA arbeitet gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien aus, anhand deren bestimmt wird, ob ein Zahlungsinstitut ausgehend von seinem Geschäftsmodell nur eine geringe Anzahl von Transaktionen mit jeweils hohem Einzelwert nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels durchführt.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [OP: bitte Datum einfügen – 1 Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 8
Berechnung der Eigenmittel für Zahlungsinstitute, die E-Geld-Dienste anbieten
(1) Ungeachtet der in Artikel 5 festgelegten Anforderungen an das Anfangskapital schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Zahlungsinstitute, die sowohl Zahlungsdienste als auch E-Geld-Dienste anbieten, für ihre Zahlungsdienste jederzeit die gemäß Artikel 7 berechneten Eigenmittel halten.
(2) Ungeachtet der in Artikel 5 festgelegten Anforderungen an das Anfangskapital schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Zahlungsinstitute, die ausschließlich E-Geld-Dienste anbieten, jederzeit die gemäß Methode D nach Absatz 3 berechneten Eigenmittel halten.
(3) Methode D: Die Eigenmittel für die Erbringung von E-Geld-Diensten müssen sich auf mindestens 2 % des durchschnittlichen E-Geld-Umlaufs belaufen.
(4) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Zahlungsinstitute, die sowohl Zahlungsdienste als auch E-Geld-Dienste anbieten, jederzeit über Eigenmittel verfügen, die mindestens der Summe der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen entsprechen.
(5) Wenn der Betrag des E-Geld-Umlaufs im Voraus nicht bekannt ist, gestatten die Mitgliedstaaten Zahlungsinstituten, die sowohl Zahlungsdienste als auch E-Geld-Dienste erbringen und eine der in Anhang I genannten Tätigkeiten, die nicht mit den E-Geld-Diensten in Verbindung steht, oder eine der in Artikel 10 Absätze 1 und 4 genannten Tätigkeiten ausüben, ihre Eigenmittelanforderungen auf der Grundlage eines angenommenen repräsentativen Anteils für die E-Geld-Dienste zu berechnen, sofern sich dieser repräsentative Anteil auf der Grundlage historischer Daten und zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden mit hinreichender Sicherheit schätzen lässt. Kann das Zahlungsinstitut nicht auf eine ausreichend lange Geschäftstätigkeit zurückblicken, so werden seine Eigenmittelanforderungen auf der Grundlage des erwarteten E-Geld-Umlaufs berechnet, so wie er sich aus dem Geschäftsplan – vorbehaltlich jeglicher von den zuständigen Behörden verlangten Anpassungen dieses Plans – ergibt.
(6) Artikel 7 Absätze 4 und 5 gilt entsprechend für Zahlungsinstitute, die E-Geld-Dienste erbringen.
Artikel 9
Sicherungsanforderungen
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben Zahlungsinstituten, die die in Anhang I Nummern 1 bis 5 genannten Zahlungsdienste oder E-Geld-Dienste erbringen, vor, alle von Zahlungsdienstnutzern oder über einen anderen Zahlungsdienstleister für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommenen Gelder oder gegebenenfalls die im Austausch gegen ausgegebenes E-Geld entgegengenommenen Gelder nach einer der folgenden Vorgehensweisen zu sichern:
a) Die Gelder dürfen zu keinem Zeitpunkt mit den Geldern anderer natürlicher oder juristischer Personen als der Zahlungsdienstnutzer, für die sie gehalten werden, vermischt werden;
b) die Gelder müssen durch eine Versicherungspolice oder eine andere vergleichbare Garantie einer Versicherungsgesellschaft oder eines Kreditinstituts, die bzw. das nicht zur selben Gruppe gehört wie das Zahlungsinstitut selbst, in Höhe eines Betrags abgesichert werden, der dem Betrag entspricht, der ohne die Versicherungspolice oder andere vergleichbare Garantie getrennt gehalten werden müsste und im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Zahlungsinstituts auszuzahlen wäre.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a verfährt das Zahlungsinstitut in Fällen, in denen es die Gelder noch hält und bis zum Ende des auf den Tag der Entgegennahme der Gelder folgenden Geschäftstags noch nicht an den Zahlungsempfänger ausgezahlt oder an einen anderen Zahlungsdienstleister transferiert hat, wie folgt:
a) Es hinterlegt diese Gelder entweder auf einem gesonderten Konto bei einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitut oder bei einer Zentralbank nach Ermessen dieser Zentralbank;
b) es investiert diese Gelder in von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats bestimmte sichere liquide Aktiva mit niedrigem Risiko.
Die Zahlungsinstitute schützen diese Gelder gemäß dem nationalen Recht im Interesse der Zahlungsdienstnutzer gegen Ansprüche anderer Gläubiger des Zahlungsinstituts, insbesondere im Falle einer Insolvenz.
(2) Die Zahlungsinstitute vermeiden Konzentrationsrisiken für gesicherte Kundengelder, indem sie gegebenenfalls sicherstellen, dass nicht für sämtliche gesicherten Kundengelder dieselbe Sicherungsmethode angewandt wird. Sie bemühen sich insbesondere darum, nicht alle Kundengelder bei einem einzigen Kreditinstitut zu sichern.
(3) Muss ein Zahlungsinstitut Gelder nach Absatz 1 sichern und ist ein Teil dieser Gelder für künftige Zahlungsvorgänge und der verbleibende Teil für Nicht-Zahlungsdienste zu verwenden, so gelten die Anforderungen von Absatz 1 auch für den Anteil der für künftige Zahlungsvorgänge zu verwendenden Gelder. Ist dieser Anteil variabel oder nicht im Voraus bekannt, so gestatten die Mitgliedstaaten Zahlungsinstituten, diesen Absatz unter Zugrundelegung eines repräsentativen Anteils anzuwenden, der typischerweise für Zahlungsdienste verwendet wird, sofern sich dieser repräsentative Anteil auf der Grundlage historischer Daten und zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden mit hinreichender Sicherheit schätzen lässt.
(4) Erbringt ein Zahlungsinstitut E-Geld-Dienste, so müssen die zum Zweck der Ausgabe von E-Geld entgegengenommenen Gelder erst gesichert werden, wenn sie dem Zahlungskonto des Zahlungsinstituts gutgeschrieben oder dem Zahlungsinstitut gemäß den in der Verordnung XXX [PSR] festgelegten Fristen anderweitig zur Verfügung gestellt werden. Nach der Ausgabe von E-Geld werden diese Gelder in jedem Fall spätestens am Ende des auf den Tag der Entgegennahme der Gelder folgenden Geschäftstags gesichert.
(5) Erbringt ein Zahlungsinstitut E-Geld-Dienste, so sind für die Zwecke der Anwendung von Absatz 1 sichere liquide Aktiva mit niedrigem Risiko Aktiva, die unter eine der in Artikel 336 Absatz 1 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kategorien fallen und für die die Eigenkapitalunterlegung für das spezifische Risiko höchstens 1,6 % beträgt, wobei andere qualifizierte Posten im Sinne von Artikel 336 Absatz 4 der genannten Verordnung ausgeschlossen sind.
Für die Zwecke von Absatz 1 sind sichere Aktiva mit niedrigem Risiko auch Anteile an einem Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), der ausschließlich in die in Unterabsatz 1 genannten Aktiva investiert.
Unter außergewöhnlichen Umständen und bei angemessener Begründung können die zuständigen Behörden auf der Grundlage einer Bewertung der Sicherheit, des Fälligkeitstermins, des Wertes oder anderer Risikofaktoren der in Unterabsatz 1 und 2 genannten Aktiva bestimmen, welche dieser Aktiva für die Zwecke von Absatz 1 nicht als sichere Aktiva mit niedrigem Risiko betrachtet werden.
(6) Zahlungsinstitute unterrichten die zuständigen Behörden im Voraus über jede wesentliche Änderung der Maßnahmen, die zur Sicherung der für erbrachte Zahlungsdienste und im Falle von E-Geld-Diensten im Austausch gegen ausgegebenes E-Geld entgegengenommenen Gelder ergriffen wurden.
(7) Die EBA arbeitet technische Regulierungsstandards für Sicherungsanforderungen aus, in denen insbesondere Risikomanagementrahmen für Zahlungsinstitute festgelegt werden, die den Schutz der Gelder der Zahlungsdienstnutzer gewährleisten, sowie Anforderungen in Bezug auf Trennung, Bezeichnung, Abstimmung, Schutz und Berechnung der Sicherungsanforderungen sowie in Bezug auf die Vermeidung von Liquiditäts- und Konzentrationsrisiken.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [OP: bitte Datum einfügen – 1 Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 10
Tätigkeiten
(1) Über die Erbringung von Zahlungsdiensten oder E-Geld-Diensten hinaus dürfen Zahlungsinstitute folgenden Tätigkeiten nachgehen:
a) Erbringung betrieblicher und eng verbundener Nebendienstleistungen, einschließlich der Sicherstellung der Ausführung von Zahlungsvorgängen, Devisengeschäften, Verwahrleistungen sowie Datenspeicherung und ‑verarbeitung;
b) Betrieb von Zahlungssystemen;
c) andere gewerbliche Tätigkeiten als das Erbringen von Zahlungsdiensten oder E-Geld-Diensten unter Einhaltung der geltenden Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts.
(2) Zahlungsinstitute, die einen oder mehrere Zahlungsdienste oder E-Geld-Dienste erbringen, führen nur Zahlungskonten, die ausschließlich für Zahlungsvorgänge genutzt werden.
(3) Gelder, die Zahlungsinstitute von Zahlungsdienstnutzern für die Erbringung von Zahlungsdiensten oder E-Geld-Diensten erhalten, stellen keine Einlagen oder anderen rückzahlbaren Gelder im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie 2013/36/EU dar.
(4) Zahlungsinstitute dürfen Kredite im Zusammenhang mit den in Anhang I Nummer 2 genannten Zahlungsdiensten nur gewähren, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Kreditgewährung ist eine Nebentätigkeit und erfolgt ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausführung eines Zahlungsvorgangs;
b) ungeachtet etwaiger nationaler Vorschriften über die Kreditgewährung durch Emittenten von Kreditkarten ist ein im Zusammenhang mit einer Zahlung gewährter und gemäß Artikel 13 Absatz 6 und Artikel 30 vergebener Kredit innerhalb einer angemessen kurzen Frist zurückzuzahlen, die von den zuständigen Behörden festgelegt wird;
c) der gewährte Kredit stammt nicht aus den zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entgegengenommenen oder gehaltenen Geldern oder aus Geldern, die von Zahlungsdienstnutzern im Austausch gegen E-Geld entgegengenommen wurden und gemäß Artikel 9 Absatz 1 gehalten werden;
d) die Eigenmittel des Zahlungsinstituts stehen jederzeit und zur Zufriedenheit der Aufsichtsbehörden in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite.
(5) Zahlungsinstitute dürfen keine Einlagen oder anderen rückzahlbaren Gelder im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie 2013/36/EU entgegennehmen.
(6) Zahlungsinstitute, die E-Geld-Dienste erbringen, tauschen Gelder, einschließlich Bar- oder Giralgeld, die sie von Zahlungsdienstnutzern entgegennehmen, unverzüglich gegen E-Geld um. Solche Gelder gelten weder als Einlagen noch als andere rückzahlbare Gelder des Publikums im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie 2013/36/EU.
(7) Diese Richtlinie berührt nicht die Richtlinie 2008/48/EG, anderes einschlägiges Unionsrecht oder mit dem Unionsrecht vereinbare, nicht durch die vorliegende Richtlinie harmonisierte nationale Maßnahmen zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Krediten an Verbraucher.
Artikel 11
Rechnungslegung und Abschlussprüfung
(1) Die Richtlinie 86/635/EWG(30) des Rates, die Richtlinie 2013/34/EU und die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(31) finden auf Zahlungsinstitute entsprechend Anwendung.
(2) Die Jahresabschlüsse und die konsolidierten Abschlüsse von Zahlungsinstituten werden von Abschlussprüfern oder von Prüfungsgesellschaften im Sinne von Artikel 2 Nummern 2 und 3 der Richtlinie 2006/43/EG geprüft, sofern die Zahlungsinstitute hiervon nicht gemäß der Richtlinie 2013/34/EU und, falls anwendbar, der Richtlinie 86/635/EWG ausgenommen sind.
(3) Die Mitgliedstaaten schreiben für Aufsichtszwecke vor, dass Zahlungsinstitute getrennte Rechnungslegungsangaben einerseits für Zahlungsdienste oder E-Geld-Dienste und andererseits für die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Tätigkeiten vorlegen, über die ein Prüfbericht erstellt wird. Dieser Bericht wird, falls vorgeschrieben, von den Abschlussprüfern oder einer Prüfungsgesellschaft erstellt.
(4) Die Pflichten nach Artikel 63 der Richtlinie 2013/36/EU gelten in Bezug auf Zahlungsdienste oder E-Geld-Dienste entsprechend für die Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaften von Zahlungsinstituten.
Artikel 12
Führung von Aufzeichnungen
Unbeschadet der Richtlinie (EU) 2015/849 oder anderem einschlägigen Unionsrecht schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Zahlungsinstitute für die Zwecke dieses Titels alle relevanten Aufzeichnungen und Belege mindestens fünf Jahre aufbewahren. Enthalten diese Aufzeichnungen personenbezogene Daten, so bewahrt das Zahlungsinstitut diese Aufzeichnungen nicht länger auf, als es für die Zwecke dieses Titels erforderlich ist. Wird dem Zahlungsinstitut die Zulassung gemäß Artikel 16 entzogen, so werden Aufzeichnungen, die personenbezogene Daten enthalten, nicht länger als fünf Jahre nach Entzug der Zulassung aufbewahrt.
Artikel 13
Erteilung der Zulassung
(1) Die Mitgliedstaaten lassen antragstellende Zahlungsinstitute für die Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste, die sie zu erbringen beabsichtigen, zu, sofern das antragstellende Zahlungsinstitut
a) eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene juristische Person ist;
b) seinen zuständigen Behörden die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Informationen übermittelt hat;
c) der Notwendigkeit Rechnung trägt, eine solide und umsichtige Führung des antragstellenden Zahlungsinstituts und im Hinblick auf die Zahlungsdienste oder E-Geld-Dienste, die es zu erbringen beabsichtigt, für solide Regelungen für die Unternehmensführung Sorge zu tragen, wozu Folgendes gehört:
(i) eine klare Organisationsstruktur mit genau festgelegten, transparenten und kohärenten Zuständigkeiten;
(ii) wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung von Risiken, denen das antragstellende Zahlungsinstitut ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte;
(iii) angemessene Mechanismen der internen Kontrolle, einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren;
d) über das in Artikel 5 genannte Anfangskapital verfügt;
e) den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 4 genügt.
Die unter Buchstabe c genannten Regelungen für die Unternehmensführung und die Kontrollmechanismen müssen umfassend und der Art, dem Umfang und der Komplexität der Zahlungsdienste oder E-Geld-Dienste, die die antragstellenden Zahlungsinstitute zu erbringen beabsichtigen, angemessen sein.
Die EBA erlässt Leitlinien zu den in diesem Absatz genannten Regelungen, Verfahren und Mechanismen.
(2) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats erteilen die Zulassung, wenn die dem Antrag beigefügten Angaben und Nachweise allen Anforderungen des Artikels 3 genügen und die zuständigen Behörden nach eingehender Prüfung des Antrags zu einer positiven Gesamtbewertung gelangen. Vor Erteilung der Zulassung können die zuständigen Behörden, falls zweckmäßig, die nationale Zentralbank oder andere einschlägige Behörden anhören.
(3) Zahlungsinstitute, die gemäß dem nationalen Recht ihres Herkunftsmitgliedstaats einen Sitz haben müssen, müssen ihre Hauptverwaltung in demselben Mitgliedstaat haben, in dem sich dieser Sitz befindet, und einen Teil ihres Zahlungsdienst- oder E-Geldgeschäfts dort erbringen. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Zahlungsinstitut seinen Sitz haben muss, verlangen jedoch nicht, dass das Zahlungsinstitut den Großteil seiner Geschäftstätigkeit in dem Land ausübt, in dem es seinen Sitz haben wird.
(4) Wenn das antragstellende Zahlungsinstitut andere Geschäftstätigkeiten ausübt, die entweder die finanzielle Solidität des antragstellenden Zahlungsinstituts oder die Möglichkeiten der zuständigen Behörden, die Einhaltung dieser Richtlinie durch das antragstellende Zahlungsinstitut zu überwachen, beeinträchtigen können oder wahrscheinlich beeinträchtigen werden, können die zuständigen Behörden als Bedingung für die Zulassung verlangen, dass das antragstellende Zahlungsinstitut ein eigenes Unternehmen für die Erbringung der in Anhang I Nummern 1 bis 6 genannten Zahlungsdienste gründet.
(5) Die zuständigen Behörden verweigern die Zulassung eines antragstellenden Zahlungsinstituts, wenn einer der folgenden Fälle gegeben ist:
a) Die zuständigen Behörden sind nicht davon überzeugt, dass die Anteilseigner oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, den zur Sicherstellung einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung des Zahlungsinstituts zu stellenden Ansprüchen genügen;
b) zwischen dem Zahlungsinstitut und natürlichen oder juristischen Personen besteht eine enge Verbindung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 38 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, durch die die zuständigen Behörden daran gehindert werden, ihre Aufsichtsaufgaben wirksam wahrzunehmen;
c) durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlands, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterliegen, zu denen das Zahlungsinstitut eine enge Verbindung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 38 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterhält, oder Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften werden die zuständigen Behörden daran gehindert, ihre Aufsichtsaufgaben wirksam wahrzunehmen.
(6) Die Zulassung gilt in allen Mitgliedstaaten und gestattet dem betreffenden Zahlungsinstitut, auf der Grundlage der Dienstleistungs- oder der Niederlassungsfreiheit überall in der Union die von der Zulassung erfassten Zahlungs- oder E-Geld-Dienste zu erbringen.
Artikel 14
Unterrichtung über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung
Die zuständige Behörde teilt dem Antragsteller binnen höchstens zwei Monaten nach Eingang des in Artikel 3 genannten Zulassungsantrags oder, wenn er unvollständig ist, binnen höchstens zwei Monaten nach Übermittlung aller in Artikel 3 Absatz 3 genannten Angaben mit, ob die Zulassung erteilt oder verweigert wird. Die zuständige Behörde begründet jede Verweigerung einer Zulassung.
Artikel 15
Aufrechterhaltung der Zulassung als Zahlungsinstitut
Die Mitgliedstaaten schreiben den Zahlungsinstituten vor, ihre zuständige Behörde über jede Änderung der gemäß Artikel 3 vorgelegten Angaben und Nachweise zu unterrichten, durch die die Richtigkeit dieser Angaben oder Nachweise beeinträchtigt werden könnte.
Artikel 16
Entzug der Zulassung als Zahlungsinstitut
(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats können einem Zahlungsinstitut die Zulassung nur entziehen, wenn
a) das Zahlungsinstitut von seiner Zulassung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt dieser Zulassung Gebrauch gemacht oder seit mehr als sechs aufeinanderfolgenden Monaten keine der Dienstleistungen, für die es zugelassen wurde, erbracht hat;
b) das Zahlungsinstitut auf diese Zulassung ausdrücklich verzichtet;
c) das Zahlungsinstitut die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung nicht mehr erfüllt oder seiner Pflicht zur Unterrichtung der zuständigen Behörde über in diesem Zusammenhang wichtige Entwicklungen nicht nachkommt;
d) das Zahlungsinstitut die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten hat;
e) das Zahlungsinstitut gegen seine Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 verstoßen hat;
f) die fortgesetzte Erbringung der Zahlungs- oder E-Geld-Dienste durch das Zahlungsinstitut die Stabilität des Zahlungssystems oder das Vertrauen in es gefährden würde;
g) für das Zahlungsinstitut einer der Fälle zutrifft, in denen das nationale Recht einen Entzug der Zulassung vorsieht.
(2) Die zuständige Behörde begründet jeden Entzug einer Zulassung und teilt den Betroffenen die Gründe mit.
(3) Die zuständige Behörde macht jeden Entzug einer Zulassung öffentlich bekannt, auch in den in Artikel 17 und 18 genannten Registern.
Artikel 17
Register der Zahlungsinstitute im Herkunftsmitgliedstaat
(1) Die Mitgliedstaaten führen und pflegen ein öffentliches elektronisches Register der Zahlungsinstitute, einschließlich der gemäß den Artikeln 34, 36 und 38 registrierten Unternehmen, und ihrer Agenten bzw. Vertriebsstellen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dieses Register alle folgenden Angaben enthält:
a) gemäß Artikel 13 zugelassene Zahlungsinstitute und deren etwaige Agenten bzw. Vertriebsstellen;
b) natürliche und juristische Personen, die gemäß Artikel 34 Absatz 2, Artikel 36 Absatz 1 oder Artikel 38 Absatz 1 registriert sind, und deren etwaige Agenten bzw. Vertriebsstellen;
c) die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Institute, die gemäß nationalem Recht berechtigt sind, Zahlungsdienste oder E-Geld-Dienste zu erbringen.
Zweigniederlassungen von Zahlungsinstituten werden in das Register des Herkunftsmitgliedstaats eingetragen, wenn sie Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat erbringen.
(2) In dem in Absatz 1 genannten öffentlichen Register werden
a) die Zahlungs- und E-Geld-Dienste und die entsprechenden Marken genannt, für die das Zahlungsinstitut zugelassen bzw. die natürliche oder juristische Person registriert worden ist;
b) die Agenten bzw. Vertriebsstellen, über die das Zahlungsinstitut Zahlungs- oder E-Geld-Dienste mit Ausnahme der Ausgabe von E-Geld erbringt, sowie die Dienste, die diese Agenten bzw. Vertriebsstellen im Namen des Zahlungsinstituts erbringen, aufgeführt;
c) die anderen Mitgliedstaaten aufgeführt, in denen das Zahlungsinstitut tätig ist, sowie das Datum angegeben, an dem diese Tätigkeiten über den Europäischen Pass aufgenommen wurden.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsinstitute in dem in Absatz 1 genannten Register getrennt von natürlichen und juristischen Personen aufgeführt werden, die gemäß den Artikeln 34, 36 oder 38 registriert sind, und dass dieses Register öffentlich konsultiert werden kann, online zugänglich ist und unverzüglich auf den neuesten Stand gebracht wird.
(4) Die zuständigen Behörden tragen in das öffentliche Register die Daten der Zulassung oder Registrierung, jeden Entzug und jede Aussetzung einer Zulassung sowie jeden Entzug einer Registrierung gemäß den Artikeln 34, 36 oder 38 ein.
(5) Die zuständigen Behörden teilen der EBA unverzüglich die Gründe für den Entzug einer Zulassung oder Registrierung, die Aussetzung der Zulassung oder Registrierung oder etwaige Ausnahmen gemäß den Artikeln 34, 36 oder 38 mit.
Artikel 18
Register der EBA
(1) Die EBA führt und pflegt ein zentrales elektronisches Register der Zahlungsinstitute, einschließlich der gemäß den Artikeln 34, 36 und 38 registrierten Unternehmen, sowie ihrer Agenten oder Vertriebsstellen und der etwaigen Zweigniederlassungen. Dieses zentrale elektronische Register enthält die von den zuständigen Behörden gemäß Absatz 3 mitgeteilten Angaben. Die EBA ist für die korrekte Wiedergabe dieser Angaben verantwortlich.
(2) Die EBA macht das zentrale elektronische Register auf ihrer Website kostenlos öffentlich zugänglich und stellt einen leichten Zugang zu den darin enthaltenen Angaben und eine einfache Suche danach sicher.
(3) Die zuständigen Behörden übermitteln der EBA die Informationen, die gemäß Artikel 17 in ihre nationalen öffentlichen Register eingetragen werden, spätestens innerhalb eines Geschäftstags nach Eingabe in die nationalen öffentlichen Register.
(4) Die zuständigen Behörden sind dafür verantwortlich, dass die der EBA zur Verfügung gestellten Angaben aus den nationalen Registern richtig sind und auf dem neuesten Stand gehalten werden. Im Register eingetragene Unternehmen erhalten die Möglichkeit, etwaige Ungenauigkeiten, die sie betreffen, berichtigen zu lassen.
(5) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards für die Führung und Pflege des in Absatz 1 genannten zentralen elektronischen Registers und für den Zugang zu den darin enthaltenen Informationen aus, damit nur die betreffende zuständige Behörde oder die EBA die im Register enthaltenen Informationen ändern kann.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [OP: bitte Datum einfügen = 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(6) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards zu den Einzelheiten und der Struktur der gemäß Absatz 1 zu übermittelnden Angaben aus, einschließlich der Datenstandards und der Formate der Angaben gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/410(32) der Kommission.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum [OP: bitte Datum einfügen – 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(7) Die EBA erstellt, führt und pflegt eine zentrale maschinenlesbare Liste der Zahlungsdienstleister, die die in Anhang I Nummern 6 und 7 aufgeführten Zahlungsdienste anbieten, und stützt sich dabei auf die neuesten Informationen aus dem in Absatz 1 genannten Register der EBA und dem gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingerichteten EBA-Register der Kreditinstitute. Diese Liste enthält den Namen und die Kennung dieser Zahlungsdienstleister und ihren Zulassungsstatus.
Abschnitt 2
Inanspruchnahme von Agenten, Vertriebsstellen und Zweigniederlassungen sowie Auslagerung
Artikel 19
Inanspruchnahme von Agenten
(1) Zahlungsinstitute, die andere Zahlungsdienste als E-Geld-Dienste über Agenten zu erbringen beabsichtigen, übermitteln den zuständigen Behörden in ihrem Herkunftsmitgliedstaat alle folgenden Angaben:
a) Name und Anschrift des Agenten,
b) eine aktuelle Beschreibung der Mechanismen der internen Kontrolle, die der Agent anzuwenden gedenkt, um die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 zu erfüllen,
c) die Namen der Geschäftsleiter und sonstiger für die Geschäftsleitung des Agenten verantwortlichen Personen, und, wenn der Agent kein Zahlungsdienstleister ist, einen Nachweis über die fachliche Eignung und die persönliche Zuverlässigkeit der betreffenden Personen,
d) die von dem Zahlungsinstitut erbrachten Zahlungsdienste, mit denen der Agent beauftragt ist, und
e) falls vorhanden, den Identifikationscode oder die Kennnummer des Agenten.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats dem Zahlungsinstitut innerhalb eines Monats nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Angaben mitteilen, ob der Agent in das in Artikel 17 genannte Register eingetragen wurde. Nach Eintragung in das Register darf der Agent mit der Erbringung von Zahlungsdiensten beginnen.
(3) Vor der Eintragung eines Agenten in das in Artikel 17 genannte Register ergreifen die zuständigen Behörden weitere Maßnahmen zur Prüfung der in Absatz 1 genannten Angaben, wenn sie der Auffassung sind, dass sie nicht korrekt sind.
(4) Sind die zuständigen Behörden nach Prüfung der in Absatz 1 genannten Angaben nicht überzeugt, dass sie korrekt sind, so lehnen sie die Eintragung des Agenten in das in Artikel 17 genannte Register ab und setzen das Zahlungsinstitut hiervon unverzüglich in Kenntnis.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsinstitute, die in einem anderen Mitgliedstaat durch Beauftragung eines Agenten oder die in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat über einen in einem dritten Mitgliedstaat ansässigen Agenten Zahlungsdienste erbringen wollen, die Verfahren nach Artikel 30 befolgen.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsinstitute ihre Zahlungsdienstnutzer davon in Kenntnis setzen, dass ein Agent in ihrem Namen handelt.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsinstitute den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich und gemäß den in den Absätzen 2, 3 und 4 vorgesehenen Verfahren jede Änderung hinsichtlich der Inanspruchnahme von Agenten, einschließlich weiterer Agenten, mitteilen.
Artikel 20
Vertriebsstellen für E-Geld-Dienste
(1) Die Mitgliedstaaten gestatten Zahlungsinstituten, die E-Geld-Dienste erbringen, für den Vertrieb und den Rücktausch von E-Geld Vertriebsstellen in Anspruch zu nehmen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsinstitute, die E-Geld-Dienste über eine Vertriebsstelle zu erbringen beabsichtigen, die in Artikel 19 festgelegten Anforderungen entsprechend anwenden.
(3) Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut, in einem anderen Mitgliedstaat E-Geld-Dienste durch Inanspruchnahme einer Vertriebsstelle anzubieten, so gelten die Artikel 30 bis 33, mit Ausnahme des Artikels 31 Absätze 4 und 5, der vorliegenden Richtlinie, einschließlich der gemäß Artikel 30 Absatz 5 dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte, entsprechend für dieses Zahlungsinstitut.
Artikel 21
Zweigniederlassungen
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein Zahlungsinstitut, das in einem anderen Mitgliedstaat durch Errichtung einer Zweigniederlassung oder die in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsmitgliedstaat über eine in einem dritten Mitgliedstaat ansässige Zweigniederlassung Zahlungsdienste zu erbringen beabsichtigt, die Verfahren nach Artikel 30 befolgen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zahlungsinstitute die in ihrem Namen tätigen Zweigniederlassungen verpflichten, die Zahlungsdienstnutzer hiervon in Kenntnis zu setzen.
Artikel 22
Stellen, an die Tätigkeiten ausgelagert werden
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsinstitute, die betriebliche Aufgaben von Zahlungs- oder E-Geld-Diensten auszulagern beabsichtigen, die zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats hiervon in Kenntnis setzen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben von Zahlungsinstituten, einschließlich IKT-Systemen, die Qualität der internen Kontrolle des Zahlungsinstituts und die Fähigkeit der zuständigen Behörden, die Einhaltung aller in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen durch das Zahlungsinstitut zu überwachen und nachzuverfolgen, nicht wesentlich beeinträchtigt.
Eine betriebliche Aufgabe gilt als wichtig, wenn deren unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung die kontinuierliche Einhaltung der Zulassungsanforderungen oder der anderen Verpflichtungen des Zahlungsinstituts gemäß dieser Richtlinie, seine finanzielle Leistungsfähigkeit oder die Solidität oder Kontinuität seiner Zahlungs- oder E-Geld-Dienste wesentlich beeinträchtigen würde.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsinstitute, die wichtige betriebliche Aufgaben auslagern, alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
a) Die Auslagerung ist nicht mit einer Delegation der Aufgaben der Geschäftsleitung verbunden;
b) das Verhältnis und die Verpflichtungen des Zahlungsinstituts gegenüber seinen Zahlungsdienstnutzern gemäß dieser Richtlinie bleiben unverändert;
c) die Voraussetzungen, die ein Zahlungsinstitut erfüllen muss, um zugelassen zu werden und diese Zulassung zu behalten, dürfen nicht geschwächt werden;
d) keine der anderen Voraussetzungen, unter denen dem Zahlungsinstitut die Zulassung erteilt wurde, darf entfallen oder sich verändern.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsinstitute den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich jede Änderung hinsichtlich der Inanspruchnahme von Stellen, an die Tätigkeiten ausgelagert werden, mitteilen.
Artikel 23
Haftung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsinstitute, die Dritte mit betrieblichen Aufgaben betrauen, angemessene Vorkehrungen treffen, um dafür Sorge zu tragen, dass die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Zahlungsinstitute für Handlungen ihrer Angestellten, Agenten, Vertriebsstellen, Zweigniederlassungen und Stellen, an die Tätigkeiten ausgelagert werden, uneingeschränkt haften.
Abschnitt 3
Zuständige Behörden und Beaufsichtigung
Artikel 24
Benennung zuständiger Behörden
(1) Die Mitgliedstaaten benennen als zuständige Behörden für die Zulassung und Beaufsichtigung der Zahlungsinstitute, denen die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß diesem Titel obliegt, entweder Behörden oder aber Stellen, die durch innerstaatliches Recht oder von gesetzlich ausdrücklich hierzu befugten Behörden, einschließlich der nationalen Zentralbanken, anerkannt worden sind. Die Mitgliedstaaten benennen keine Zahlungsinstitute, Kreditinstitute oder Postscheckämter als zuständige Behörden.
Die zuständigen Behörden müssen von Wirtschaftsgremien unabhängig sein und Interessenkonflikte vermeiden.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Namen und die Kontaktdaten der gemäß Unterabsatz 1 benannten zuständigen Behörde mit.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden mit allen zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Befugnissen ausgestattet sind.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Ressourcen, insbesondere das entsprechende Personal, verfügen.
(3) Mitgliedstaaten, die für die unter diesen Titel fallenden Angelegenheiten mehr als eine zuständige Behörde benannt haben oder für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständige Behörden als zuständige Behörden benannt haben, stellen sicher, dass diese Behörden eng zusammenarbeiten, um ihre jeweiligen Aufgaben wirksam zu erfüllen.
(4) Die Wahrnehmung der Aufgaben der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden obliegt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats.
(5) Absatz 1 bedeutet nicht, dass die zuständigen Behörden gehalten sind, Geschäftstätigkeiten der Zahlungsinstitute zu beaufsichtigen, bei denen es sich weder um Zahlungsdienste noch um die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten handelt.
Artikel 25
Beaufsichtigung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kontrollen der zuständigen Behörden, mit denen sie die laufende Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels überprüfen, verhältnismäßig, geeignet und den Risiken von Zahlungsinstituten angemessen sind.
Um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels zu überprüfen, sind die zuständigen Behörden insbesondere befugt,
a) von dem Zahlungsinstitut die Angaben anzufordern, die notwendig sind, um die Einhaltung dieser Bestimmungen zu überprüfen, wobei sie gegebenenfalls den Zweck der Anforderung angeben und die Frist für die Bereitstellung der Angaben festlegen;
b) Inspektionen vor Ort in den Geschäftsräumen des Zahlungsinstituts, der Agenten, der Vertriebsstellen und der Zweigniederlassungen, die unter der Verantwortung des Zahlungsinstituts Zahlungs- oder E-Geld-Dienste erbringen, sowie in den Geschäftsräumen von Stellen, an die Zahlungsdienste ausgelagert werden, durchzuführen;
c) Empfehlungen und Leitlinien sowie, falls anwendbar, verbindliche Verwaltungsvorschriften zu erlassen;
d) die Zulassung in den in Artikel 16 genannten Fällen auszusetzen oder zu entziehen.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen unbeschadet des Artikels 16 und nationaler Strafrechtsvorschriften vor, dass ihre zuständigen Behörden bei Verstößen gegen die Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie gegen die betreffenden Zahlungsinstitute oder diejenigen, die tatsächlich die Geschäfte leiten, Sanktionen verhängen oder gezielte Maßnahmen ergreifen können, um die festgestellten Verstöße abzustellen oder ihre Ursachen zu beseitigen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen ungeachtet der Anforderungen des Artikels 5, des Artikels 6 Absätze 1 und 2, des Artikels 7 sowie des Artikels 8 sicher, dass die zuständigen Behörden die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen ergreifen können, um dafür Sorge zu tragen, dass den Zahlungsinstituten Kapital in ausreichendem Umfang zur Verfügung steht, insbesondere, wenn andere Tätigkeiten als das Erbringen von Zahlungs- oder E-Geld-Diensten ihre finanzielle Solidität beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.
Artikel 26
Wahrung des Berufsgeheimnisses
(1) Unbeschadet unter das nationale Strafrecht fallender Fälle stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von diesen Behörden beauftragten Sachverständigen der beruflichen Geheimhaltungspflicht unterliegen.
(2) Die gemäß Artikel 28 durch die übermittelnde und empfangende Behörde ausgetauschten Informationen unterliegen dem Berufsgeheimnis, um den Schutz der Rechte des Einzelnen und von Unternehmen zu gewährleisten.
(3) Die Mitgliedstaaten können bei der Anwendung des vorliegenden Artikels die Artikel 53 bis 61 der Richtlinie 2013/36/EU entsprechend berücksichtigen.
Artikel 27
Gerichtlicher Rechtsbehelf
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsinstituten hinsichtlich der sie betreffenden Entscheidungen, die von den zuständigen Behörden nach Maßgabe von gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften getroffen werden, der Rechtsweg offensteht.
(2) Absatz 1 findet auch bei Untätigkeit der Behörden Anwendung.
Artikel 28
Zusammenarbeit und Informationsaustausch
(1) Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und, falls zweckmäßig mit der EZB und den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, der EBA und anderen zuständigen Behörden zusammen, die nach dem auf Zahlungsdienstleister anwendbaren Recht der Union oder der Mitgliedstaaten benannt worden sind.
(2) Die Mitgliedstaaten gestatten den Austausch von Informationen zwischen ihren zuständigen Behörden und
a) den für die Zulassung der antragstellenden Zahlungsinstitute und die Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten,
b) der EZB und den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten in ihrer Eigenschaft als Währungs- und Aufsichtsbehörden sowie, falls zweckmäßig, anderen Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme zuständig sind,
c) anderen einschlägigen Behörden, die gemäß der vorliegenden Richtlinie und dem auf Zahlungsdienstleister anwendbaren Unionsrecht, einschließlich der Richtlinie (EU) 2015/849, benannt wurden,
d) der EBA im Rahmen ihrer Aufgabe, zum wirksamen und kohärenten Funktionieren der in Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 genannten Überwachungsmechanismen beizutragen.
Artikel 29
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten
(1) Ist eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Auffassung, dass in einer bestimmten Angelegenheit bei der in den Artikeln 28, 30, 31, 32 und 33 genannten grenzübergreifenden Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten die Bedingungen der genannten Bestimmungen nicht eingehalten werden, so kann sie gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befassen und um ihre Unterstützung ersuchen.
(2) Wird die EBA auf ein Ersuchen nach Absatz 1 tätig, so fasst sie unverzüglich einen Beschluss gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Die EBA kann die zuständigen Behörden gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung auch von Amts wegen dabei unterstützen, eine Einigung zu erzielen. In jedem Fall stellen die beteiligten zuständigen Behörden ihre Entscheidung bis zu einer Beilegung gemäß Artikel 19 jener Verordnung zurück.
Artikel 30
Antrag auf Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsinstitute, die in Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr erstmals in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat Zahlungs- oder E-Geld-Dienste, einschließlich über eine Einrichtung in einem dritten Mitgliedstaat, erbringen wollen, den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats die nachstehenden Angaben übermitteln:
a) Name, Anschrift und, falls vorhanden, Zulassungsnummer des Zahlungsinstituts,
b) den Mitgliedstaat bzw. die Mitgliedstaaten, in dem bzw. denen das Zahlungsinstitut seine Tätigkeit aufnehmen will, und das geplante Datum der Aufnahme der Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat,
c) den Zahlungs- oder E-Geld-Dienst bzw. die Zahlungs- oder E-Geld-Dienste, den bzw. die das Zahlungsinstitut zu erbringen beabsichtigt,
d) die in den Artikeln 19 Absatz 1 und 20 Absatz 2 genannten Angaben, wenn das Zahlungsinstitut beabsichtigt, einen Agenten oder eine Vertriebsstelle in Anspruch zu nehmen,
e) wenn das Zahlungsinstitut beabsichtigt, eine Zweigniederlassung in Anspruch zu nehmen:
i) die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben b und e genannten Angaben über das Zahlungs- oder E-Geld-Dienstgeschäft im Aufnahmemitgliedstaat,
ii) eine Beschreibung der Organisationsstruktur der Zweigniederlassung,
iii) den Namen der Geschäftsleiter der Zweigniederlassung.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsinstitute, die betriebliche Aufgaben von Zahlungs- oder E-Geld-Diensten an andere Stellen im Aufnahmemitgliedstaat auszulagern beabsichtigen, die zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats umgehend hiervon in Kenntnis setzen.
(1a) Die Kommission richtet eine spezielle Website ein, auf der alle Informationen über die Registrierung von Zahlungsinstituten in jedem Mitgliedstaat an einer Stelle enthalten sind.
(2) Innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Erhalt aller in Absatz 1 genannten Angaben leiten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats diese Angaben an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats weiter. Werden die Dienste über einen dritten Mitgliedstaat erbracht, so ist der Mitgliedstaat zu melden, in dem die Dienste für Zahlungsdienstnutzer erbracht werden.
Innerhalb von 15 Geschäftstagen nach Erhalt der Angaben von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats prüfen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats diese Angaben und teilen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die einschlägigen Angaben zu den Zahlungs- oder E-Geld-Diensten mit, die das betreffende Zahlungsinstitut in Ausübung der Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit zu erbringen beabsichtigt. Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats teilen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats im Zusammenhang mit der geplanten Inanspruchnahme eines Agenten oder einer Vertriebsstelle oder der Errichtung einer Zweigniederlassung jeden Anlass zur Besorgnis im Hinblick auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 mit. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats setzt sich zuvor mit den in Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten, jeweils zuständigen Behörden in Verbindung, um zu prüfen, ob solche Gründe vorliegen.
Stimmen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Beurteilung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats nicht zu, so teilen sie Letzteren die Gründe für ihren abweichenden Standpunkt mit.
Fällt die Bewertung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats vor dem Hintergrund der von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats übermittelten Angaben negativ aus, so lehnt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Eintragung des Agenten, der Zweigniederlassung oder der Vertriebsstelle ab oder löscht diese Eintragung, falls sie bereits erfolgt ist.
(3) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats teilen ihre Entscheidung den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und dem Zahlungsinstitut innerhalb von 30 Geschäftstagen nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Angaben mit.
Nach Eintragung in das in Artikel 17 genannte Register dürfen die Agenten, Vertriebsstellen oder Zweigniederlassungen ihre Tätigkeiten in dem entsprechenden Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Zahlungsinstitut den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats das Datum der Aufnahme der im Namen des Zahlungsinstituts über den Agenten, die Vertriebsstelle oder die Zweigniederlassung in dem betreffenden Aufnahmemitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten mitteilt. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats setzen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats hiervon in Kenntnis.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Zahlungsinstitut den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats jede relevante Änderung der gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben unverzüglich mitteilt, einschließlich in Bezug auf weitere Agenten, Vertriebsstellen, Zweigniederlassungen oder Stellen, an die Tätigkeiten ausgelagert werden, die in den Aufnahmemitgliedstaaten, in denen das Zahlungsinstitut tätig ist, in Anspruch genommen werden. Das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 findet Anwendung.
(5) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch gemäß diesem Artikel zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und denen des Aufnahmemitgliedstaats aus. In diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards werden die Verfahren, Instrumente und Einzelheiten der Zusammenarbeit bei der Meldung grenzübergreifend tätiger Zahlungsinstitute und insbesondere der Umfang und die Verarbeitung der vorzulegenden Informationen einschließlich einer gemeinsamen Terminologie und Standardformblättern für die Meldungen festgelegt, um die Kohärenz und Effizienz des Mitteilungsverfahrens zu wahren.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [OP: bitte Datum einfügen = 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 31
Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten, die das Recht der Niederlassungsfreiheit und das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr ausüben
(1) Bei der Durchführung der in diesem Titel vorgesehenen Kontrollen und erforderlichen Maßnahmen gegenüber Agenten, Vertriebsstellen oder Zweigniederlassungen eines Zahlungsinstituts im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats arbeiten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats mit den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zusammen und teilen Letzteren mit, wo im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats sie eine Inspektion vor Ort durchzuführen beabsichtigen.
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats können den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Aufgabe übertragen, bei dem betreffenden Zahlungsinstitut Inspektionen vor Ort durchzuführen.
(2) Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können vorschreiben, dass Zahlungsinstitute mit Agenten, Vertriebsstellen oder Zweigniederlassungen in ihrem Hoheitsgebiet ihnen in regelmäßigen Abständen über die in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten Bericht erstatten.
Diese Berichte dienen Informations- oder statistischen Zwecken und hinsichtlich Zahlungs- oder E-Geld-Diensten, die durch Agenten, Vertriebsstellen oder Zweigniederlassungen erbracht werden, der Überwachung der Einhaltung der Titel II und III der Verordnung XXX [PSR]. Die Agenten, Vertriebsstellen und Zweigniederlassungen unterliegen Anforderungen an die berufliche Geheimhaltungspflicht, die den in Artikel 26 genannten Anforderungen mindestens gleichwertig sind.
Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können von Zahlungsinstituten Ad-hoc-Informationen anfordern, wenn ihnen Nachweise für die Nichteinhaltung dieses Titels oder der Titel II und III der Verordnung XXX [PSR] vorliegen.
(3) Die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats teilen einander alle wesentlichen und zweckdienlichen Informationen mit, insbesondere bei Zuwiderhandlungen oder mutmaßlichen Zuwiderhandlungen eines Agenten, einer Vertriebsstelle oder einer Zweigniederlassung und wenn diese Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Rechts auf Dienstleistungsfreiheit erfolgten. Die zuständigen Behörden übermitteln auf Verlangen alle zweckdienlichen Informationen und legen von sich aus alle wesentlichen Informationen vor, einschließlich solcher über die Einhaltung der in Artikel 13 Absatz 3 niedergelegten Voraussetzungen durch das Zahlungsinstitut.
(4) Die Mitgliedstaaten können Zahlungsinstituten, die in ihrem Hoheitsgebiet über Agenten tätig sind und deren Hauptverwaltung sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, vorschreiben, eine zentrale Kontaktstelle in ihrem Hoheitsgebiet zu benennen, um eine angemessene Kommunikation und Berichterstattung über die Einhaltung der Titel II und III der Verordnung XXX [PSR] sicherzustellen und um die Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden der Herkunfts- und der Aufnahmemitgliedstaaten zu erleichtern, wozu auf Verlangen auch die Übermittlung von Unterlagen und Informationen an die zuständigen Behörden gehört. Beschließt ein Mitgliedstaat, eine solche Anforderung vorzuschreiben, so benennt jedes Zahlungsinstitut in diesem Mitgliedstaat nur eine zentrale Kontaktstelle.
(5) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Kriterien aus, anhand deren im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Umstände festgelegt werden, die im Hinblick auf die Benennung einer zentralen Kontaktstelle gemäß Absatz 4 angemessen sind, sowie die Aufgaben dieser Kontaktstellen.
In den Entwürfen technischer Regulierungsstandards wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:
a) Gesamtvolumen und Wert der von dem Zahlungsinstitut im Aufnahmemitgliedstaat ausgeführten Zahlungsvorgänge,
b) Art der erbrachten Zahlungsdienste,
c) Gesamtzahl der im Aufnahmemitgliedstaat ansässigen Agenten.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [OP: bitte Datum einfügen = 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 32
Maßnahmen bei Nichteinhaltung, einschließlich Sicherungsmaßnahmen
(1) Ist eine zuständige Behörde eines Aufnahmemitgliedstaats der Auffassung, dass ein Zahlungsinstitut mit Agenten, Vertriebsstellen oder Zweigniederlassungen in seinem Hoheitsgebiet gegen diesen Titel oder die Titel II und III der Verordnung XXX [PSR] verstößt, so setzt sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich hiervon in Kenntnis.
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats trifft nach Bewertung der gemäß Unterabsatz 1 erhaltenen Informationen unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass das betreffende Zahlungsinstitut die Verstöße abstellt. Sie teilt diese Maßnahmen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats und den zuständigen Behörden jedes anderen betroffenen Mitgliedstaats unverzüglich mit.
(2) In Notfallsituationen, in denen Sofortmaßnahmen erforderlich sind, um eine erhebliche Bedrohung der kollektiven Interessen der Zahlungsdienstnutzer im Aufnahmemitgliedstaat abzuwenden, können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats parallel zu der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und solange die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats noch keine Maßnahmen nach Artikel 31 ergriffen haben, Sicherungsmaßnahmen treffen.
(3) Die in Absatz 2 genannten Sicherungsmaßnahmen müssen zweckmäßig und dem mit ihnen verfolgten Zweck, eine erhebliche Bedrohung für die kollektiven Interessen der Zahlungsdienstnutzer im Aufnahmemitgliedstaat abzuwenden, angemessen sein. Diese Maßnahmen dürfen nicht zu einer Bevorzugung der Zahlungsdienstnutzer des Zahlungsinstituts im Aufnahmemitgliedstaat gegenüber Zahlungsdienstnutzern des Zahlungsinstituts in anderen Mitgliedstaaten führen.
Die Sicherungsmaßnahmen sind befristet und werden beendet, wenn die festgestellte erhebliche Bedrohung, auch mithilfe der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder der EBA nach Artikel 29 Absatz 1 oder in Zusammenarbeit mit ihnen, abgewendet wurde.
(4) Sofern es mit der Notfallsituation vereinbar ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die jedes anderen betroffenen Mitgliedstaats sowie die Kommission und die EBA vorab, in jedem Fall aber unverzüglich, über die gemäß Absatz 2 ergriffenen Sicherungsmaßnahmen und die Gründe hierfür.
Artikel 33
Begründung und Mitteilung
(1) Jede gemäß den Artikeln 25, 30, 31 oder 32 von einer zuständigen Behörde ergriffene Maßnahme, die Sanktionen oder Einschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit umfasst, wird ordnungsgemäß begründet und dem betroffenen Zahlungsinstitut mitgeteilt.
(2) Die Artikel 30, 29 und 32 gelten unbeschadet der Verpflichtung der zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie(EU) 2015/849, insbesondere ihres Artikels 47 Absatz 1, und der Verordnung (EU) 2015/847, insbesondere ihres Artikels 22 Absatz 1, die Einhaltung der Anforderungen jener Rechtsinstrumente zu beaufsichtigen oder zu überwachen.
KAPITEL II
Ausnahmen und Berichterstattung
Artikel 34
Fakultative Ausnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten können natürliche oder juristische Personen, die die in Anhang I Nummern 1 bis 5 genannten Zahlungsdienste oder E-Geld-Dienste erbringen, von der Anwendung des Verfahrens und der Bedingungen nach Kapitel I Abschnitte 1, 2 und 3 mit Ausnahme der Artikel 17, 18, 24, 26, 27 und 28, ganz oder teilweise ausnehmen oder ihren zuständigen Behörden gestatten, sie ganz oder teilweise auszunehmen, wenn
a) in Bezug auf Zahlungsdienste der Gesamtwert der Zahlungsvorgänge, die von der betreffenden Person, einschließlich der Agenten, für die sie unbeschränkt haftet, ausgeführt werden, im Monatsdurchschnitt der vorangegangenen zwölf Monate die von dem Mitgliedstaat festgesetzte Obergrenze – in jedem Fall aber 3 Mio. EUR – nicht überschreitet, oder
b) in Bezug auf E-Geld-Dienste durch die gesamte Geschäftstätigkeit ein durchschnittlicher Betrag des E-Geld-Umlaufs entsteht, der die von dem Mitgliedstaat festgesetzte Obergrenze – in jedem Fall aber 5 Mio. EUR – nicht überschreitet, sowie
c) bei Zahlungsdiensten und E-Geld-Diensten keine der für die Leitung oder den Betrieb des Unternehmens verantwortlichen natürlichen Personen wegen Verstößen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder mit Terrorismusfinanzierung oder wegen anderer Finanzstraftaten verurteilt wurde.
ca) bei Zahlungsvorgängen, die mithilfe von E-Geld-Token im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 für die Ausführung von Handels- oder Abwicklungsdienstleistungen genutzt werden, der Zahlungsdienstleister bereits in einem Mitgliedstaat als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Titel V der genannten Verordnung zugelassen worden ist.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a erfolgt die Bewertung, ob die Obergrenze überschritten wurde, unter Zugrundelegung des aus dem Geschäftsplan hervorgehenden erwarteten Gesamtbetrags der Zahlungsvorgänge, sofern von den zuständigen Behörden keine Anpassung dieses Plans verlangt wurde.
Wenn ein Zahlungsinstitut, das E-Geld-Dienste erbringt, daneben auch Zahlungsdienste anbietet oder eine der in Artikel 10 genannten Tätigkeiten ausübt und die Höhe des E-Geld-Umlaufs im Voraus nicht bekannt ist, gestatten die zuständigen Behörden diesem Zahlungsinstitut die Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe b auf der Grundlage eines repräsentativen Anteils, der für die E-Geld-Dienste angenommen wird, sofern sich dieser repräsentative Anteil auf der Grundlage historischer Daten und zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden mit hinreichender Sicherheit schätzen lässt. Kann ein Zahlungsinstitut noch nicht auf eine ausreichend lange Geschäftstätigkeit zurückblicken, so wird auf der Grundlage des aus seinem Geschäftsplan hervorgehenden erwarteten E-Geld-Umlaufs bewertet, ob diese Anforderung erfüllt ist, sofern von den zuständigen Behörden keine Anpassung dieses Plans verlangt wird.
Die Mitgliedstaaten können die Gewährung von Ausnahmeregelungen auch davon abhängig machen, dass als zusätzliche Anforderung für das Zahlungsinstrument oder das Zahlungskonto des Verbrauchers, auf dem E-Geld gespeichert ist, ein maximaler Speicherbetrag festgelegt wird.
Eine natürliche oder juristische Person, die unter eine Ausnahmeregelung nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b fällt, darf Zahlungsdienste, die nicht mit E-Geld-Diensten in Zusammenhang stehen, nur gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a erbringen.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass natürliche oder juristische Personen, die von der Anwendung der in Absatz 1 genannten Verfahren und Bedingungen ausgenommen sind, sich bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats registrieren lassen. Die Mitgliedstaaten legen fest, welche der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben a bis s aufgeführten Unterlagen einem solchen Antrag auf Registrierung beizufügen sind.
(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass natürliche oder juristische Personen, die nach Absatz 2 registriert sind, ihre Hauptverwaltung oder den Wohnort in dem Mitgliedstaat haben, in dem sie ihre Tätigkeit tatsächlich ausüben.
(4) Die von der Anwendung der in Absatz 1 genannten Verfahren und Bedingungen ausgenommenen Personen sind als Zahlungsinstitute zu behandeln. Artikel 13 Absatz 6 und die Artikel 30, 31 und 32 gelten nicht für diese Personen.
(5) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass natürliche oder juristische Personen, die nach Absatz 2 registriert sind, nur einige der in Artikel 10 genannten Tätigkeiten ausüben dürfen.
(6) Die von der Anwendung der in Absatz 1 genannten Verfahren und Bedingungen ausgenommenen Personen melden den zuständigen Behörden jede Änderung ihrer Verhältnisse, die für die in jenem Absatz genannten Bedingungen von Bedeutung ist, und erstatten ihnen mindestens einmal jährlich zu einem von den zuständigen Behörden festgelegten Zeitpunkt Bericht über
a) den Gesamtwert der Zahlungsvorgänge im Monatsdurchschnitt der vorangegangenen zwölf Monate, sofern Zahlungsdienste erbracht werden,
b) den durchschnittlichen E-Geld-Umlauf, sofern E-Geld-Dienste erbracht werden.
(7) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die betroffenen Personen binnen 30 Kalendertagen eine Zulassung nach dem Verfahren des Artikels 13 beantragen, wenn die Bedingungen der Absätze 1, 3 oder 5 des vorliegenden Artikels nicht mehr erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden mit ausreichenden Befugnissen ausgestattet werden, um die ständige Einhaltung dieses Artikels zu überprüfen.
(8) Die Absätze 1 bis 6 dieses Artikels gelten unbeschadet der Richtlinie (EU) 2015/849 und der nationalen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Artikel 35
Meldung und Angaben
Mitgliedstaaten, die beschließen, eine Ausnahme gemäß Artikel 34 zu gewähren, teilen der Kommission Folgendes mit:
a) ihre Entscheidung, eine solche Ausnahme zu gewähren,
b) etwaige spätere Änderungen dieser Ausnahme,
c) die Zahl der betroffenen natürlichen und juristischen Personen,
d) jährlich den Gesamtwert der zum 31. Dezember jedes Kalenderjahres ausgeführten Zahlungsvorgänge im Sinne des Artikels 34 Absatz 1 Buchstabe a und des Gesamtbetrags des ermittelten E-Geld-Umlaufs im Sinne von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b.
Artikel 36
Kontoinformationsdienstleister
(1) Abweichend von Artikel 3 unterliegen natürliche oder juristische Personen, die ausschließlich den in Anhang I Nummer 7 genannten Zahlungsdienst erbringen, nicht der Zulassungspflicht, müssen sich jedoch vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats registrieren lassen.
(2) Einem solchen Antrag auf Registrierung sind die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben a, b, e bis h, j, l, n, p und q genannten Angaben und Unterlagen beizufügen.
Für die Zwecke der Dokumentation nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben e, f und l legt die antragstellende natürliche oder juristische Person eine Beschreibung ihrer Prüfmodalitäten und der organisatorischen Vorkehrungen vor, die sie getroffen hat, um alle angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Interessen ihrer Nutzer und zur Gewährleistung der Kontinuität und Verlässlichkeit des von ihr erbrachten Zahlungsdienstes im Sinne von Anhang I Nummer 7 zu ergreifen.
(3) Bei den in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe j genannten Sicherheitskontroll- und Risikominderungsmaßnahmen ist anzugeben, auf welche Weise die antragstellende natürliche oder juristische Person ein hohes Maß an digitaler operationaler Resilienz im Einklang mit Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554 gewährleisten wird; dies gilt insbesondere in Bezug auf die technische Sicherheit und den Datenschutz unter Berücksichtigung der Software und der IKT-Systeme, die die antragstellende natürliche oder juristische Person oder die Unternehmen, an die sie alle oder einen Teil ihrer Tätigkeiten auslagert, verwenden.
(4) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in Absatz 1 genannten Personen als Voraussetzung für ihre Registrierung für die Gebiete, in denen sie ihre Dienste anbieten, eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben oder über eine andere vergleichbare Garantie verfügen und sie sicherstellen, dass
a) ihre Haftung gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister oder dem Zahlungsdienstnutzer für einen nicht autorisierten oder betrügerischen Zugang zu einem Zahlungskontoinformationsdienst oder dessen nicht autorisierte oder betrügerische Nutzung abgedeckt ist,
b) sie den Wert etwaiger Überschüsse, Schwellen oder Abzüge vom Versicherungsschutz oder einer vergleichbaren Garantie abdecken können,
c) sie die Deckung des Versicherungsschutzes oder einer vergleichbaren Garantie laufend überwachen.
Als Alternative zu den in den Buchstaben b und c festgelegten Anforderungen können die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten juristischen Personen über ein Anfangskapital von 50 000 EUR verfügen, das durch eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Garantie ersetzt werden muss, nachdem diese juristischen Personen ihre Tätigkeit als Zahlungsinstitut aufgenommen haben.
(5) Kapitel I Abschnitte 1 und 2 gelten nicht für Personen, die die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Dienste erbringen. Kapitel I Abschnitt 3, mit Ausnahme von Artikel 25 Absatz 3, gilt für Personen, die die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Dienste erbringen.
▌
(6) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen sind als Zahlungsinstitute zu behandeln.
Artikel 37
Bereitstellung von Bargeld in Einzelhandelsgeschäften ohne Kauf
(1) Die Mitgliedstaaten befreien natürliche oder juristische Personen, die in Einzelhandelsgeschäften Bargeld unabhängig vom Kauf bereitstellen, von der Anwendung dieser Richtlinie, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Dienstleistung wird in ihren Räumlichkeiten von einer natürlichen oder juristischen Person angeboten, die hauptberuflich Waren verkauft oder Dienstleistungen erbringt,
b) der Betrag des pro Abhebung bereitgestellten Bargelds übersteigt nicht 100 EUR oder den Gegenwert in der Währung des betreffenden Mitgliedstaats.
ba) die Abhebung durch den Kunden ist nicht anonymisiert und erfordert die Verwendung der Kundenauthentifizierung.
(2) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Richtlinie (EU) 2015/849 sowie anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Artikel 38
Von Geldautomatenbetreibern angebotene Abhebung von Bargeld ohne Zahlungskonto
(1) Abweichend von Artikel 3 unterliegen natürliche oder juristische Personen, die Bargeldabhebungsdienste im Sinne von Anhang I Nummer 1 erbringen, aber keine Zahlungskonten führen oder andere in Anhang I genannten Zahlungsdienste erbringen, nicht der Zulassungspflicht, müssen sich jedoch vor Aufnahme der Tätigkeit bei einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats registrieren lassen.
(2) Der Registrierung nach Absatz 1 sind die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben a, b, e bis h, j, l, n, p und q genannten Angaben und Unterlagen beizufügen.
Für die Zwecke der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben e, f und l genannten Dokumentation legt die antragstellende natürliche oder juristische Person eine Beschreibung ihrer Prüfmodalitäten und der organisatorischen Vorkehrungen vor, die sie getroffen hat, um alle angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Interessen ihrer Nutzer und zur Gewährleistung der Kontinuität und Verlässlichkeit des von ihr erbrachten Zahlungsdienstes im Sinne von Anhang I Nummer 1 zu ergreifen.
Bei den in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe j genannten Sicherheitskontroll- und Risikominderungsmaßnahmen ist anzugeben, auf welche Weise die antragstellende natürliche oder juristische Person ein hohes Maß an digitaler operationaler Resilienz im Einklang mit Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554 gewährleisten wird; dies gilt insbesondere in Bezug auf die technische Sicherheit und den Datenschutz unter Berücksichtigung der Software und der IKT-Systeme, die die antragstellende natürliche oder juristische Person oder die Unternehmen, an die sie alle oder einen Teil ihrer Tätigkeiten auslagert, verwenden.
(3) Kapitel 1 Abschnitte 1 und 2 gilt nicht für Personen, die die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Dienste erbringen. Kapitel 1 Abschnitt 3, mit Ausnahme von Artikel 25 Absatz 3, gilt für Personen, die die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Dienste erbringen.
(4) Personen, die die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Dienste erbringen, sind als Zahlungsinstitute zu behandeln.
(4a) Die natürlichen oder juristischen Personen, die die in Absatz 1 genannten Dienstleistungen erbringen, müssen die in Artikel 7 der Verordnung über Zahlungsdienste niedergelegten Anforderungen an die Transparenz von Gebühren und Entgelten erfüllen und insbesondere sicherstellen, dass diese Gebühren und Entgelte zu Beginn der Erbringung der Dienstleistungen angezeigt werden.
Artikel 39
Meldepflicht
(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten Dienstleister, die eine oder beide der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben j, i und ii der Verordnung XXX [PSR] genannten Tätigkeiten ausüben und bei denen der Gesamtwert der in den vorangegangenen zwölf Monaten ausgeführten Zahlungsvorgänge 1 Mio. EUR überschreitet, die zuständigen Behörden über die angebotenen Dienstleistungen zu unterrichten und anzugeben, unter welcher Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben j, i und ii der Verordnung XXX [PSR] die Tätigkeit ausgeführt wird.
Auf der Grundlage dieser Meldung trifft die zuständige Behörde im Falle von Tätigkeiten, die nicht als begrenztes Netz anerkannt sind, eine ordnungsgemäß begründete, auf die in Kriterien des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung XXX [PSR] gestützte Entscheidung und setzt den Dienstleister hiervon in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten verpflichten Dienstleister, die eine in Artikel 2 Absatz 2Buchstabe k der Verordnung XXX [PSR] genannte Tätigkeit ausüben, dies den zuständigen Behörden anzuzeigen und ihnen einen jährlichen Bestätigungsvermerk zu übermitteln, aus dem hervorgeht, dass die Tätigkeit mit den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung XXX [PSR] festgesetzten Obergrenzen vereinbar ist.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die EBA über die nach Absatz 1 angezeigten Dienstleistungen unterrichten und angeben, unter welcher Ausnahme sie erbracht werden.
(4) Die Beschreibung der nach den Absätzen 2 und 3 angezeigten Dienstleistungen wird in den Registern nach den Artikeln 17 und 18 öffentlich zugänglich gemacht.
TITEL III
DELEGIERTE RECHTSAKTE UND TECHNISCHE REGULIERUNGSSTANDARDS
Artikel 40
Delegierte Rechtsakte
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 41 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Artikel 5, Artikel 34 Absatz 1 und Artikel 37 genannten Beträge an die Inflation anzupassen.
Artikel 41
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 40 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 40 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 40 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.
TITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 42
Vollständige Harmonisierung
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen unbeschadet des Artikels 6 Absatz 3 und des Artikels 34 in den Bereichen, in denen diese Richtlinie harmonisierte Bestimmungen enthält, keine anderen als die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen beibehalten oder einführen.
(2) Nutzt ein Mitgliedstaat eine der in Artikel 6 Absatz 3 oder Artikel 34 genannten Optionen, so setzt er die Kommission hierüber sowie über etwaige spätere Änderungen in Kenntnis. Die Kommission veröffentlicht die Informationen auf einer Website oder auf eine sonstige leicht zugängliche Weise.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zahlungsdienstleister nicht zum Nachteil der Zahlungsdienstnutzer von den nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie abweichen, es sei denn, dies ist darin ausdrücklich vorgesehen. Zahlungsdienstleister können jedoch beschließen, Zahlungsdienstnutzern günstigere Konditionen einzuräumen.
Artikel 43
Überprüfungsklausel
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der EZB und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum [OP: bitte Datum einfügen = fünf Jahre nach Geltungsbeginn dieser Richtlinie] einen Bericht über die Anwendung und die Auswirkungen dieser Richtlinie und insbesondere über folgende Aspekte vor:
▌
b) die Auswirkungen der Überarbeitung der Richtlinie 2014/49/EU auf die sichere Aufbewahrung von Kundengeldern durch Zahlungsinstitute;
ba) die Gesamtzahl und den Marktanteil der nach dieser Richtlinie zugelassenen Zahlungsdienstleister, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten.
Gegebenenfalls fügt die Kommission diesem Bericht einen Gesetzgebungsvorschlag bei.
(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der EZB und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum [OP: bitte Datum einfügen = drei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] einen Bericht über den Anwendungsbereich dieser Richtlinie vor, insbesondere mit Blick auf Zahlungssysteme, Zahlverfahren und Anbieter von technischen Diensten,einschließlich der Verarbeitung und des Betriebs digitaler Brieftaschen, was nicht im Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung enthalten ist. Gegebenenfalls fügt die Kommission diesem Bericht einen Gesetzgebungsvorschlag bei.
Artikel 44
Übergangsbestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten gestatten Zahlungsinstituten, die bis zum [OP: bitte Datum einfügen = 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2015/2366 zugelassen wurden, die Zahlungsdienste, für die sie zugelassen wurden, bis zum [OP: bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] weiterhin zu erbringen und auszuführen, ohne eine neue Zulassung gemäß Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie beantragen oder die anderen gemäß Titel II dieser Richtlinie festgelegten oder dort genannten Bestimmungen einhalten zu müssen.
Die Mitgliedstaaten dürfen die in Unterabsatz 1 genannten Zahlungsinstitute nicht verpflichten, den zuständigen Behörden zusätzliche Informationen zu übermitteln, die über jene hinausgehen, die diese benötigen, um bis zum [OP: bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] zu prüfen, ob
a) diese Zahlungsinstitute die neuen Anforderungen des Titels II einhalten und, wo dies nicht der Fall ist, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um ihre Einhaltung sicherzustellen, oder
b) anderenfalls die Zulassung entzogen werden sollte.
Die in Unterabsatz 1 genannten Zahlungsinstitute, die nach Überprüfung durch die zuständigen Behörden die Anforderungen des Titels II erfüllen, bleiben als Zahlungsinstitute im Sinne von Artikel 13 dieser Richtlinie zugelassen und in die in den Artikeln 17 und 18 genannten Register eingetragen. Erfüllen diese Zahlungsinstitute die Anforderungen des Titels II nicht bis zum [OP: bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie], so wird ihre Befugnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten ausgesetzt, bis sie der jeweils zuständigen Behörde die erforderlichen zusätzlichen Informationen zur Verfügung stellen, anhand deren sie sich vergewissern kann, dass Titel II eingehalten wird, und diese zuständige Behörde die Richtigkeit dieser Angaben überprüft und den Zahlungsdienstleister ordnungsgemäß zugelassen hat.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die in Absatz 1 genannten Zahlungsinstitute automatisch zugelassen und in das in Artikel 17 genannte Register eingetragen werden, wenn den zuständigen Behörden nachgewiesen wurde, dass diese Zahlungsinstitute die in den Artikeln 3 und 13 enthaltenen Vorschriften bereits einhalten. Die zuständigen Behörden setzen die betroffenen Zahlungsinstitute über etwaige Hindernisse für diese Zulassung in Kenntnis und nehmen unverzüglich die Beseitigung dieses Hindernisses vor.
(3) Die Mitgliedstaaten gestatten natürlichen oder juristischen Personen, die bis zum [OP: bitte Datum einfügen = 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] eine Ausnahme gemäß Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2015/2366 in Anspruch genommen und Zahlungsdienste nach Anhang I der genannten Richtlinie erbracht haben,
a) diese Dienste in dem betreffenden Mitgliedstaat bis zum [OP: bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] weiter zu erbringen,
b) eine Ausnahme gemäß Artikel 34 dieser Richtlinie zu erlangen oder
c) die anderen gemäß Titel II dieser Richtlinie festgelegten oder dort genannten Bestimmungen einzuhalten.
Bei in Unterabsatz 1 genannten Personen, denen nicht bis zum [OP: bitte Datum einfügen = 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] eine Zulassung erteilt bzw. eine Ausnahme gemäß dieser Richtlinie gewährt wurde, wird die Befugnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten ausgesetzt, bis die Person der jeweils zuständigen Behörde die erforderlichen zusätzlichen Informationen zur Verfügung stellt und die zuständige Behörde die Richtigkeit dieser Angaben überprüft und den Zahlungsdienstleister ordnungsgemäß zugelassen hat.
(4) Die Mitgliedstaaten können natürlichen und juristischen Personen, denen eine Ausnahme gemäß Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2015/2366 gewährt wurde, eine Ausnahme nach Artikel 34 der vorliegenden Richtlinie gewähren und diese Personen in die in den Artikeln 17 und 18 dieser Richtlinie genannten Register eintragen, wenn den zuständigen Behörden nachgewiesen wurde, dass die in Artikel 34 dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllt sind. Die zuständigen Behörden setzen die betroffenen Zahlungsinstitute hiervon in Kenntnis. Wenn die zuständigen Behörden bis zum [OP: bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] keine Entscheidung treffen, können Zahlungsinstitute die Zahlungsdienste, für die sie zugelassen wurden, weiter erbringen und ausführen, bis eine solche Entscheidung getroffen wurde.
Artikel 45
Übergangsbestimmung – gemäß der Richtlinie 2009/110/EG zugelassene E-Geld-Institute
(1) Die Mitgliedstaaten gestatten E-Geld-Instituten im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG, die bis zum [OP: bitte Datum einfügen = 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2009/110/EG ihre Tätigkeiten als E-Geld-Institute in dem Mitgliedstaat, in dem sich gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2009/110/EG ihre Hauptverwaltung befindet, aufgenommen haben, diese Tätigkeiten in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat fortzusetzen, ohne bis zum … [24 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] eine neue Zulassung gemäß Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie beantragen oder die anderen gemäß Titel II dieser Richtlinie festgelegten oder dort genannten Bestimmungen einhalten zu müssen.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen die in Absatz 1 genannten E-Geld-Institute nicht verpflichten, den zuständigen Behörden andere Informationen als jene zu übermitteln, die es diesen Behörden ermöglichen, ▌bis zum [OP: bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] zu prüfen, ob diese E-Geld-Institute der vorliegenden Richtlinie nachkommen. Ergibt eine solche Prüfung, dass die genannten E-Geld-Institute diese Anforderungen nicht erfüllen, so entscheiden die zuständigen Behörden, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen oder die Zulassung zu entziehen.
E-Geld-Institute im Sinne von Unterabsatz 1, die nach Überprüfung durch die zuständigen Behörden die Anforderungen des Titels II erfüllen, werden als Zahlungsinstitute im Sinne von Artikel 13 der vorliegenden Richtlinie zugelassen und in die in den Artikeln 17 und 18 genannten Register eingetragen. Erfüllen die genannten E-Geld-Institute die Anforderungen des Titels II nicht bis zum [OP: bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie], so wird ihre Befugnis zur Erbringung von E-Geld-Diensten ausgesetzt, bis sie der jeweils zuständigen Behörde die erforderlichen zusätzlichen Informationen zur Verfügung stellen und diese zuständige Behörde die Richtigkeit dieser Angaben überprüft und das E-Geld-Institut ordnungsgemäß zugelassen hat.
(3) Die Mitgliedstaaten gestatten, dass E-Geld-Institute im Sinne von Absatz 1 automatisch als Zahlungsinstitute zugelassen und in das in Artikel 17 genannte Register eingetragen werden, wenn den zuständigen Behörden nachgewiesen wurde, dass die betreffenden E-Geld-Institute der vorliegenden Richtlinie nachkommen. Die zuständigen Behörden setzen die betroffenen E-Geld-Institute über etwaige Hindernisse für diese Zulassung in Kenntnis und nehmen unverzüglich die Beseitigung dieses Hindernisses vor.
(4) Die Mitgliedstaaten gestatten denjenigen juristischen Personen, die bis zum [OP: bitte Datum einfügen = 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] ihre Tätigkeiten gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG aufgenommen haben, diese Tätigkeiten in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß der genannten Richtlinie bis zum [OP: bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] fortzusetzen, ohne eine neue Zulassung gemäß Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie beantragen oder die anderen gemäß Titel II dieser Richtlinie festgelegten oder dort genannten Bestimmungen einhalten zu müssen. Wenn die zuständigen Behörden bis zum [OP: bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] keine Entscheidung treffen, können diese juristischen Personen die E-Geld-Dienste und Zahlungsdienste, für die sie zugelassen wurden, weiter erbringen und ausführen.
Artikel 45a
Verlängerungszeitraum
Die zuständigen Behörden können ausnahmsweise beschließen, die Frist, bevor bestimmten Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten die Erbringung von Dienstleistungen untersagt wird, zu verlängern, wenn diese Institute die nach den Artikeln 44 und 45 erforderlichen Informationen übermittelt haben und die zuständige Behörde nicht in der Lage war, sie innerhalb der geltenden Frist zu bearbeiten.
Artikel 46
▌
Artikel 47
Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828
In Anhang I der Richtlinie (EU) 2020/1828 wird folgende Nummer angefügt:"
„(68) Verordnung (EU) 20../…. des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 1095/2010 und (EU) 2022/2554 (ABl. L […] vom [….], [S. ..]).“
"
Artikel 48
Aufhebung
Die Richtlinie (EU) 2015/2366 wird mit Wirkung vom [OP: bitte Datum einfügen = 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] aufgehoben.
Die Richtlinie 2009/110/EG wird mit Wirkung vom [OP: bitte Datum einfügen = 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] aufgehoben.
Alle Bezugnahmen auf die Richtlinien (EU) 2015/2366 und 2009/110/EG in Rechtsakten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie in Kraft sind, gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie oder die Verordnung XXX [PSR] und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III der vorliegenden Richtlinie zu lesen.
Artikel 49
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am [OP: Bitte Datum einfügen = 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] ▌die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
(2) Sie wenden diese Vorschriften ab dem [OP: bitte Datum einfügen = 18 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] ▌an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 50
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 51
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu ... am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident
ANHANG I
ZAHLUNGSDIENSTE
(im Sinne von Artikel 2 Nummer 3)
(1) Dienste, die es ermöglichen, Bargeld auf ein Zahlungskonto einzuzahlen und/oder davon abzuheben.
(2) Ausführung von Zahlungsvorgängen, einschließlich Geldtransfers von einem und auf ein Zahlungskonto, einschließlich wenn das Geld durch einen Kreditrahmen beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister gedeckt ist.
(3) Ausgabe von Zahlungsinstrumenten.
(4) Annahme und Abrechnung („Acquiring“) von Zahlungsvorgängen.
(5) Finanztransfers.
(6) Zahlungsauslösedienste.
(7) Kontoinformationsdienste.
ANHANG II
E-GELD-DIENSTE
(im Sinne von Artikel 2 Nummer 37)
Ausgabe von E-Geld, Führung von Zahlungskonten für E-Geld-Einheiten und Übertragung von E-Geld-Einheiten.
* Die Textänderungen im gesamten Text ergeben sich aus der Annahme von Abänderung 1. Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet, Streichungen durch das Symbol ▌ .
Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).
Mitteilung der Kommission vom 24. September 2020 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – EU-Strategie für den Massenzahlungsverkehr (COM(2020) 592 final).
Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).
Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40).
Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1).
Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1).
Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Betriebsstabilität digitaler Systeme im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG.
Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
Delegierte Verordnung (EU) 2017/2055 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Ausübung des Niederlassungsrechts oder des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr durch Zahlungsinstitute (ABl. L 294 vom 11.11.2017, S. 1).
Delegierte Verordnung (EU) 2021/1722 der Kommission vom 18. Juni 2021 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten, die grenzüberschreitend Zahlungsdienste erbringen (ABl. L 343 vom 28.9.2021, S. 1).
Delegierte Verordnung (EU) 2020/1423 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für Kriterien für die Benennung zentraler Kontaktstellen auf dem Gebiet der Zahlungsdienste und die Aufgaben dieser zentralen Kontaktstellen (ABl. L 328 vom 9.10.2020, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
Verordnung (EU) 20../… des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 1095/2010 und (EU) 2022/2554.
Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1).
Verordnung (EU) […/…] des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. L ….
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die für Institute geltenden Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 8).
Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1).
Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).
Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).
Durchführungsverordnung (EU) 2019/410 der Kommission vom 29. November 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Einzelheiten und die Struktur der Angaben, die der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates von den zuständigen Behörden im Bereich Zahlungsdienste zu übermitteln sind (ABl. L 73 vom 15.3.2019, S. 20).