Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (COM(2022)0457 – C9-0309/2022 – 2022/0277(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0457),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0309/2022),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die vom dänischen Parlament, vom deutschen Bundesrat, vom französischen Senat und vom ungarischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Dezember 2022(1),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 16. März 2023(2),
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 19. Januar 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Kultur und Bildung (A9-0264/2023),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(3);
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. März 2024 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Gesetz über künstliche Intelligenz) und zur Änderung bestimmter Rechtsakte der Union (COM(2021)0206 – C9-0146/2021 – 2021/0106(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0206),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 16 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0146/2021),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 29. Dezember 2021(1),
– nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 22. September 2021(2),
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von den zuständigen Ausschüssen angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 2. Februar 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres gemäß Artikel 58 der Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Rechtsausschusses, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0188/2023),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(3);
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. März 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz)
Dieser Standpunkt ersetzt die am 14. Juni 2023 angenommenen Abänderungen (ABl. C, C/2024/506, 23.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/506/oj).
Änderung der Richtlinie über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten sowie der Richtlinien (EU) 2015/2302, (EU) 2019/2161 und (EU) 2020/1828 (COM(2023)0649 – C9-0384/2023 – 2023/0376(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0649),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0384/2023),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Februar 2024(1),
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A9‑0060/2024),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. März 2024 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten sowie der Richtlinien (EU) 2015/2302, (EU) 2019/2161 und (EU) 2020/1828
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(2) sollte sichergestellt werden, dass die Verbraucher in der Union Zugang zu hochwertigen Verfahren der alternativen Streitbeilegung (im Folgenden „AS“) zur Beilegung von Vertragsstreitigkeiten haben, die sich aus dem Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen durch in der Union niedergelassene Unternehmer an in der Union ansässige Verbraucher ergeben. Die Richtlinie sieht die Verfügbarkeit von AS-Verfahren für alle Arten von inländischen und grenzübergreifenden Verbraucherstreitigkeiten innerhalb der Union vor und stellt sicher, dass die AS-Verfahren Mindestqualitätsstandards erfüllen. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Leistung der AS-Stellen zu überwachen. Um das Bewusstsein der Verbraucher zu schärfen und die Nutzung der alternativen Streitbeilegung zu fördern, sieht sie zudem vor, dass Unternehmer verpflichtet werden sollten, die Verbraucher über die Möglichkeit zu informieren, Streitigkeiten außergerichtlich in AS-Verfahren beizulegen.
(2) Im Jahr 2019 nahm die Kommission einen Bericht über die Umsetzung der Richtlinie 2013/11/EU und der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) an, aus dem hervorgeht, dass die Richtlinie 2013/11/EU dazu geführt hat, dass den Verbrauchermärkten vermehrt hochwertige AS-Stellen in der gesamten Union zur Verfügung stehen. In dem Bericht wurde jedoch auch festgestellt, dass die Inanspruchnahme von AS-Verfahren durch Verbraucher und Unternehmen in einigen Sektoren und Mitgliedstaaten hinterherhinkte. Ein Grund hierfür war, dass solche Verfahren in Mitgliedstaaten, in denen sie erst kürzlich eingeführt wurden, bei Unternehmern und Verbrauchern wenig bekannt waren. Ein weiterer Grund war das mangelnde Vertrauen von Verbrauchern und Unternehmern in nicht regulierte AS-Stellen. Von den zuständigen nationalen Behörden Anfang 2022 vorgelegte Daten sowie die im Jahr 2023 durchgeführte Bewertung der Umsetzung der Richtlinie 2013/11/EU deuten darauf hin, dass die Inanspruchnahme relativ stabil geblieben ist (abgesehen von einem leichten Anstieg der Fälle im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie). Die meisten im Rahmen dieser Bewertung konsultierten Interessenträger bestätigten, dass mangelnde Kenntnisse über AS-Verfahren seitens der Verbraucher, geringes Engagement seitens der Unternehmer, Lücken bei der Verfügbarkeit der alternativen Streitbeilegung in bestimmten Mitgliedstaaten, hohe Kosten und komplexe nationale AS-Verfahren sowie Unterschiede bei den Zuständigkeiten der AS-Stellen häufig der Inanspruchnahme von AS-Verfahren im Wege stehen. Zusätzliche Hindernisse bestehen bei der grenzübergreifenden alternativen Streitbeilegung, darunter sprachliche Hürden, mangelnde Kenntnisse des anwendbaren Rechts sowie spezifische Zugangsschwierigkeiten für schutzbedürftige Verbraucher.
(2a) Damit das volle Potenzial der Richtlinie ausgeschöpft werden kann und sie den Verbrauchern einen Nutzen bringt, sollte in dieser Richtlinie die Teilnahme von Fluggesellschaften, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 fallen, vorgeschrieben werden, sofern dies die Parteien nicht an der Ausübung ihres Rechts auf Zugang zum Gerichtssystem hindert. Dies ist der Fall, denn mehrere Studien haben gezeigt, dass es in der Verkehrs- und Tourismusbranche eine hohe Zahl von Verbraucherbeschwerden gibt, insbesondere im Bereich der Fluggastrechte. [Abänd. 1]
(2b) Die AS-Stellen sollten den zuständige Behörden eine Liste der Unternehmer übermitteln, die sich systematisch und unbegründet weigern, den Ergebnissen von AS-Verfahren nachzukommen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Unternehmer, die dem Ergebnis eines AS-Verfahrens nicht nachkommen, verpflichtet sind, den anderen Parteien des AS-Verfahrens eine schriftliche Erklärung zu übermitteln. [Abänd. 2]
(3) Da mindestens zwei von fünf Online-Rechtsgeschäften zwischen Verbrauchern mit Wohnsitz in der Union und Unternehmern mit Sitz in Drittländern geschlossen werden, sollte der Geltungsbereich der Richtlinie 2013/11/EU erweitert werden, damit Unternehmern aus Drittländern, die an einem AS-Verfahren teilnehmen möchten, dies möglich ist. Keine verfahrensrechtlichen Hindernisse sollten Verbraucher mit Wohnsitz in der Union daran hindern, Streitigkeiten mit Unternehmern unabhängig von deren Niederlassung beizulegen, wenn die Unternehmer bereit sind, sich über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene AS-Stelle auf ein AS-Verfahren einzulassen. Im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht sollte der Verbraucher in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, ein Verfahren einleiten können. Es sollte nicht möglich sein, AS-Verfahren in einem Mitgliedstaat in Anspruch zu nehmen, in dem weder der Verbraucher seinen Wohnsitz hat noch der Unternehmer niedergelassen ist. [Abänd. 3]
(4) Die Komplexität von Verbraucherrechtsstreitigkeiten hat seit der Annahme der Richtlinie 2013/11/EU erheblich zugenommen. Die Digitalisierung von Waren und Dienstleistungen sowie die zunehmende Bedeutung des elektronischen Handels und der digitalen Werbung bei der Gestaltung von Verbraucherverträgen haben zu einem Anstieg der Zahl der Verbraucher geführt, die irreführenden Online-Informationen und manipulativen Schnittstellen ausgesetzt sind, die sie daran hindern, fundierte Kaufentscheidungen zu treffen. Daher ist es notwendig klarzustellen, dass vertragliche Streitigkeiten, die sich aus dem Verkauf von Waren oder der Bereitstellung von Dienstleistungen ergeben, digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen umfassen, und den Geltungsbereich der Richtlinie 2013/11/EU über solche Streitigkeiten hinaus zu erweitern, damit die Verbraucher auch in der vorvertraglichen Phase Schadensersatz für Praktiken verlangen können, die ihnen schaden, unabhängig davonvorausgesetzt, ob sie binden sich später vertraglich, oder in einer nachvertraglichen Phase binden. [Abänd. 4]
(5) Darüber hinaus sollte die Richtlinie 2013/11/EU auch Verbraucherrechte abdecken, die sich aus den Rechtsvorschriften der Union ergeben, die die Beziehungen zwischen Verbrauchern und Unternehmern bei außervertraglichen Verhältnissen regeln; dies gilt für den Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie die Bedingungen für einen Zahlungsvorgang ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) oder aus einem der in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten Gründe; die Eröffnung und den Wechsel von Zahlungskonten nach den Artikeln 9, 10, 11 und 16 der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(5) unter Beachtung des Nichtdiskriminierungsgebots nach Artikel 15 besagter Richtlinie, die Transparenz der Endkundenbedingungen für Roaminganrufe und SMS-Roamingnachrichten nach den Artikeln 13, 14 und 15 der Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) und die Preistransparenz bei Flugpreisen und Luftfrachtraten nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(7). Daher sollte vorgesehen werden, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Verbraucherrechtskategorien in AS-Verfahren behandelt werden können. [Abänd. 5]
(5a) Die Mitgliedstaaten sollten die Empfehlung der Kommission vom 17. Oktober 2023 zu Qualitätsanforderungen an Streitbeilegungsverfahren, die von Online-Marktplätzen und Wirtschaftsverbänden der Union angeboten werden, zur Kenntnis nehmen. Der Kommission sollte nahegelegt werden, diese Richtlinie durch eine Verordnung über Qualitätsanforderungen an Streitbeilegungsverfahren, die von Online-Marktplätzen und Wirtschaftsverbänden der Union angeboten werden, zu ergänzen. [Abänd. 6]
(6) Die Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, AS-Verfahren auch auf Streitigkeiten anzuwenden, die andere außervertragliche Rechte gemäß dem Unionsrecht betreffen, einschließlich der Rechte aus den Artikeln 101 und 102 AEUV oder der Rechte der Nutzer nach der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates(8). Dies gilt unbeschadet der öffentlichen Durchsetzung dieser Vorschriften.
(7) Bei Streitigkeiten zwischen einem Anbieter einer Online-Plattform und einem Nutzer dieses Dienstes in Bezug auf die Moderation rechtswidriger oder schädlicher Inhalte durch diesen Anbieter auf seiner Plattform findet Artikel 21 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) hinsichtlich der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten im Einklang mit Artikel 2 Absatz 4 der genannten Verordnung Anwendung, da darin ausführlichere Vorschriften im Zusammenhang mit solchen Streitigkeiten festgelegt sind.
(8) Die Begriffsbestimmungen für „inländische Streitigkeit“ und „grenzübergreifende Streitigkeit“ sollten entsprechend angepasst werden, um der Erweiterung des Geltungsbereichs der Richtlinie 2013/11/EU Rechnung zu tragen.
(9) Um zu gewährleisten, dass AS-Verfahren für das digitale Zeitalter geeignet sind, in dem die Kommunikation – auch im grenzübergreifenden Kontext – online stattfindet, müssen rasche und faire Verfahren für alle Verbraucher zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die in ihrem Hoheitsgebiet eingerichteten AS-Stellen für Streitbeilegungsverfahren zwischen außerhalb der Union niedergelassenen Unternehmern und Verbrauchern mit Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet zuständig sind.
(10) Die Mitgliedstaaten sollten es den Verbrauchern ermöglichen, ein AS-Verfahren auf Antrag auch offline einzuleiten und daran teilzunehmen. Zudem sollten etwaige digitale Werkzeuge von allen Verbrauchern genutzt werden können, auch von schutzbedürftigen Verbrauchern oder von Verbrauchern mit unterschiedlich ausgeprägter digitaler Kompetenz. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Streitparteien auf Antrag stets, insbesondere Verbraucher, Zugang zu einer Überprüfung automatisierter Verfahren durch eine natürliche Person haben, die unabhängig und unparteiisch sein sollte. [Abänd. 7]
(10a) Um das Vertrauen der Verbraucher und Unternehmer in AS-Verfahren zu stärken und ihre Teilnahme daran zu erhöhen, ist es von grundlegender Bedeutung, dass die AS-Stellen für Verbraucher gut organisiert sind und gut arbeiten. Zu diesem Zweck sollten das Fachwissen und die Kenntnisse des Personals der AS-Stellen regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht werden. Daher sollten die AS-Stellen die mit den AS-Verfahren betrauten natürlichen Personen regelmäßigen Schulungen unterziehen, um sicherzustellen, dass ihre Kenntnisse laufend aktualisiert werden. [Abänd. 8]
(11) Die Mitgliedstaaten sollten es AS-Stellen, die über ausreichende Kenntnisse verfügen, auch ermöglichen, ähnliche Verfahren gegen ein und denselben Unternehmer zu bündeln, umsofern die mit den AS-Verfahren betrauten natürlichen Personen über ausreichende Kenntnisse und Fachwissen für den Umgang mit dem Fall verfügen. Das würde dazu beitragen, kohärente AS-Ergebnisse für Verbraucher, die derselben illegalen Praxis ausgesetzt sind, zu erzielen und die Verfahren für AS-Stellen und Unternehmer kosteneffizienter zu gestalten. Die Verbraucher sollten entsprechend informiert werden und eine Bündelung ihrer Streitigkeiten ablehnen können. [Abänd. 9]
(12) Auch sollten die Mitgliedstaaten keine unverhältnismäßigen Vorschriften in Bezug auf die Gründe, die eine AS-Stelle geltend machen kann, um die Befassung mit einer Streitigkeit zu verweigern, zulassen, wie z. B. die Verpflichtung, nach einer ersten negativen Kontaktaufnahme mit der Beschwerdemanagementstelle das Eskalationsverfahren des Unternehmens zu durchlaufen oder nachzuweisen, dass ein bestimmter Teil des Kundendienstes eines Unternehmens kontaktiert wurde.
(13) Gemäß der Richtlinie 2013/11/EU können die Mitgliedstaaten zusätzlich zu sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union, die eine verpflichtende Teilnahme von Unternehmern an AS-Verfahren vorsehen, nationale Rechtsvorschriften erlassen, um die Teilnahme von Unternehmern an AS-Verfahren in Sektoren, die sie für geeignet halten, verbindlich vorzuschreiben. Um Unternehmer zur Teilnahme an AS-Verfahren zu ermutigen und ordnungsgemäße und zügige AS-Verfahren zu gewährleisten, sollten Unternehmer insbesondere in Fällen, in denen ihre Teilnahme nicht zwingend vorgeschrieben ist, verpflichtet werden, sich innerhalb einer bestimmten Frist, die 15 Werktage nicht überschreitet, zu Anfragen von AS-Stellen zu äußern, ob sie beabsichtigen, an dem vorgeschlagenen Verfahren teilzunehmen. Eine Verlängerung dieser Frist könnte jedoch bei komplexen Streitigkeiten oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände, z. B. einer hohen Aktivität oder einer externen Krise, gewährt werden. [Abänd. 10]
(13a) Um sicherzustellen, dass die Verbraucher im Umgang mit allen Arten von AS-Stellen – einschließlich AS-Stellen, bei denen die mit der Streitbeilegung betrauten natürlichen Personen ausschließlich bei dem jeweiligen Unternehmer beschäftigt sind oder von diesem vergütet werden (gemeinhin auch als „interne“ AS-Stellen bezeichnet) – die in dieser Richtlinie vorgesehene uneingeschränkte Unabhängigkeit und Unparteilichkeit erwarten können, sollten diese AS-Stellen nur Zugang zu Daten haben, die sich unmittelbar auf den Fall beziehen und vom Unternehmer oder vom Verbraucher ausdrücklich zur Verfügung gestellt worden sind. [Abänd. 11]
(14) Um die Informations- und Meldepflichten zu verringern und Kosten für AS-Stellen, zuständige nationale Behörden und Unternehmer zu sparen, sollten diese Pflichten vereinfacht und die Menge der von den AS-Stellen an die zuständigen Behörden bereitzustellenden Informationen verringert werden. [Abänd. 12]
(14a) AS-Verfahren sollten für Verbraucher vorzugsweise kostenlos sein. Sollten Kosten in Rechnung gestellt werden, so sollten diese eine Schutzgebühr nicht übersteigen. Zudem sollten diese Gebühren erstattungsfähig sein, um die Zugänglichkeit und Attraktivität von AS-Verfahren für die Verbraucher zu steigern. Es muss klargestellt werden, dass eine solche Erstattung unter voller Wahrung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit durch die Mitgliedstaaten zu erfolgen hat und nicht etwa durch andere Stellen, wie die andere Partei des AS-Verfahrens. [Abänd. 13]
(14b) In vielen Mitgliedstaaten sind die Verbraucher nach wie vor unzureichend über die Existenz und das Angebot von AS-Stellen informiert. Um das Bewusstsein der Verbraucher für AS-Stellen und für an AS-Verfahren teilnehmende Unternehmer zu schärfen, sollten die Unternehmer dafür sorgen, dass die AS-Informationen in klarer, gut sichtbarer, verständlicher und leicht zugänglicher Weise bereitgestellt werden. Verfügt der Unternehmer über eine Website, so sollte er die Informationen auf dieser Website bereitstellen. Die Unternehmer sollten diese Informationen auch in den allgemeinen Geschäftsbedingungen und auf den von den Unternehmern ausgestellten Rechnungen angeben. Um die Kommunikation zu erleichtern, sollten die Unternehmer eine E-Mail-Adresse einrichten, über die sich die Verbraucher unter anderem für die Zwecke von AS-Verfahren mit ihnen in Verbindung setzen können. [Abänd. 14]
(14c) Eine rasche Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren, die an der Durchsetzung der Verbraucherrechte beteiligt sind, ist entscheidend, damit das System zur Durchsetzung der Verbraucherrechte konsistent und kohärent ist. In Fällen, in denen AS-Stellen unlautere Geschäftspraktiken zur Kenntnis gebracht worden sind, sollten diese Stellen den zuständigen nationalen Behörden oder Verbraucherorganisationen Meldung erstatten, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass unlautere Geschäftspraktiken und -bedingungen vorliegen. [Abänd. 15]
(15) Um Verbrauchern und Unternehmern bei grenzübergreifenden Streitigkeiten wirksame Unterstützung zu bieten, muss sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten AS-Kontaktstellen mit klar definierten Aufgaben einrichten. Die Europäischen Verbraucherzentren (EVZ) sind für die Wahrnehmung dieser Aufgaben gut aufgestellt, da sie auf die Unterstützung von Verbrauchern bei Problemen mit grenzübergreifenden Kaufgeschäften spezialisiert sind, doch sollten die Mitgliedstaaten auch andere Stellen mit einschlägigem Fachwissen auswählen können. Die Mitgliedstaaten teilen diese benannten AS-Kontaktstellen sollten der Kommission mitgeteilt werdenmit und stellen sicher, dass diese über angemessene finanzielle und personelle Mittel verfügen. Verbraucher sollten das Recht haben, an einem grenzübergreifenden AS-Verfahren in der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem sie wohnhaft sind, teilzunehmen. [Abänd. 16]
(15a) Um ein faires Verfahren zu garantieren, sollten Verbraucher, die an grenzübergreifenden Streitigkeiten beteiligt sind, mit der durch den Wohnort des Verbrauchers bestimmten AS-Kontaktstelle in Kontakt treten, wodurch vor einer selektiven Wahl von AS-Kontaktstellen aus Gründen der Einfachheit oder vorteilhafter Ergebnisse abgeschreckt wird. [Abänd. 17]
(15b) Bei grenzübergreifenden Streitigkeiten sollten AS-Stellen das Unionsrecht als Referenz für die Beilegung von Streitigkeiten heranziehen. Dennoch sollten AS-Stellen sowohl bei inländischen als auch bei grenzübergreifenden Streitigkeiten stets den in der Union zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen und dem anwendbaren nationalen Recht Rechnung tragen. [Abänd. 18]
(16) Obwohl AS-Verfahren einfach gehalten sein sollen, können sich die Verbraucher dabei von einem Dritten ihrer Wahl unterstützen lassen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese Unterstützung nach Treu und Glauben geleistet wird, um ein faires Verfahren und vollständige Transparenz insbesondere hinsichtlich der möglichen Gebühren, die für die Unterstützung verlangt werden, zu ermöglichen. Darüber hinaus wird den Mitgliedstaaten nahegelegt, die Vorteile der alternativen Streitbeilegungssysteme für Verbraucher auf Kleinstunternehmen und Selbstständige auszudehnen, um sicherzustellen, dass diese Unternehmen Zugang zu kostengünstigen und qualitativ hochwertigen alternativen Streitbeilegungssystemen haben, um vertragliche Streitigkeiten beizulegen. [Abänd. 19]
(16a) Nicht alle AS-Stellen verfügen über das Fachwissen, um sich mit außervertraglichen Angelegenheiten, insbesondere unlauteren Geschäftspraktiken und -bedingungen, zu befassen. Daher sollten sich die Verfahren von AS-Stellen in diesem Bereich auf unlautere Geschäftspraktiken und Klauseln mit persönlichem Anwendungsbereich beschränken und sich demnach nur auf Sachverhalte erstrecken, in denen dem Verbraucher unmittelbar ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist. Darüber hinaus sollten nur AS-Stellen, die das erforderliche Fachwissen in dem betreffenden Bereich nachweisen und den gesamten betreffenden Wirtschaftszweig abdecken können, z. B. ein Ombudsmann in diesem Wirtschaftszweig, befugt sein, solche Verfahren einzuleiten. Die AS-Stellen entscheiden sich manchmal dafür, von strengen Rechtsvorschriften abzuweichen, um ihre Entscheidungen auf Grundsätze der Gerechtigkeit zu stützen. Dies bedeutet, dass AS-Stellen sich für Lösungen entscheiden könnten, die sie in einer bestimmten Situation für moralisch oder ethisch richtig halten, und von einer strikten Einhaltung der Rechtsvorschriften abweichen. Die Anwendung von Grundsätzen der Fairness sollte jedoch nicht akzeptiert werden, wenn es um unlautere Geschäftspraktiken geht, bei denen nämlich nicht das Ziel eines Kompromisses oder einer Schlichtung verfolgt wird, da diese die öffentliche Ordnung und die Grundlagen des Verbraucherschutzes betreffen. [Abänd. 20]
(16b) Zu den Mitteln, die von Verbraucherorganisationen und Wirtschaftsverbänden eingesetzt werden, um die Liste der AS-Stellen der Kommission öffentlich zugänglich zu machen, können auch einschlägige Sendungen über Verbraucherschutz und Verbraucherrechte gehören. [Abänd. 21]
(17) Damit die Verbraucher insbesondere im grenzübergreifenden Kontext leicht eine geeignete AS-Stelle finden können, sollte die Kommission ein digitales interaktives Instrument entwickeln und pflegen, über das sie die ihr gemeldeten Informationen über die wichtigsten Merkmale der AS-Stellen, praktische Hinweise zur Inanspruchnahme von AS-Verfahren im grenzübergreifenden Kontext und Links zu deren Websites bereitstellt, um es den Verbrauchern zu ermöglichen, sich zur Beilegung ihrer Streitigkeiten an eine zuständige Stelle zu wenden. Die Kommission sollte für die Koordinierung zwischen diesem digitalen interaktiven Instrument und anderen digitalen Instrumenten der Union und der Mitgliedstaaten sorgen. [Abänd. 22]
(18) Die Richtlinie 2013/11/EU ist daher entsprechend zu ändern.
(19) Da die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 durch einen gesonderten Rechtsakt aufzuheben ist, müssen infolge dieser Aufhebung auch die Richtlinien (EU) 2015/2302(10), (EU) 2019/2161(11) und (EU) 2020/1828(12) des Europäischen Parlaments und des Rates geändert werden —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2013/11/EU
Die Richtlinie 2013/11/EU wird wie folgt geändert:
-1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:"
„Article 1
Gegenstand
„Der Zweck dieser Richtlinie ist es, durch das Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen, indem dafür gesorgt wird, dass Verbraucher auf freiwilliger Basis Beschwerden gegen Unternehmer bei Stellen einreichen können, die unabhängige, unparteiische, transparente, effektive, schnelle und faire AS-Verfahren anbieten.
Die Teilnahme von Fluggesellschaften, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 fallen, ist verpflichtend, unbeschadet des Rechts der Parteien auf Zugang zum Gerichtssystem.
Diese Richtlinie berührt nicht die nationalen Rechtsvorschriften, die die Teilnahme an solchen Verfahren in Wirtschaftszweigen außer den in Unterabsatz 2 genannten Branchen verbindlich vorschreiben, sofern diese Rechtsvorschriften die Parteien nicht an der Ausübung ihres Rechts auf Zugang zum Gerichtssystem hindern.““ [Abänd. 23]
"
1. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
„(1) Diese Richtlinie gilt für Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern mit Wohnsitz in der Union und Unternehmern, die diesen Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen, einschließlich digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, anbieten, durch Einschalten einer AS-Stelle, die eine Lösung vorschlägt oder auferlegt oder die Parteien mit dem Ziel zusammenbringt, sie in Bezug auf einen der folgenden Punkte zu einer gütlichen Einigung zu veranlassen:
a)
vertragliche Verpflichtungen aus Kaufverträgen, einschließlich der Bereitstellung digitaler Inhalte, oder Dienstleistungsverträgen;, einschließlich vorvertraglicher und nachvertraglicher Verpflichtungen, insbesondere in Bezug auf:
i)
unlautere Geschäftspraktiken und -bedingungen;
ii)
obligatorische vorvertragliche Informationen;
iii)
Rechte von Passagieren und Reisenden;
iv)
Abhilfemaßnahmen bei Nichtkonformität von Produkten und digitalen Inhalten; sowie
v)
Zugang zu Lieferungen; [Abänd. 24]
b)
Verbraucherrechte, die in außervertraglichen und vorvertraglichen Situationen gelten, im Unionsrecht vorgesehen sind und Folgendes betreffen: [Abänd. 25]
i)
unlautere Geschäftspraktiken und -bedingungen,Nichtdiskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes; [Abänd. 26]
ii)
obligatorische vorvertragliche Informationen,Zugang zu Dienstleistungen; [Abänd. 27]
iii)
Nichtdiskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes,Recht auf Anbieterwechsel; sowie [Abänd. 28]
iv)
Zugang zu Dienstleistungen und Lieferungenunlautere Geschäftspraktiken, die nicht unter Buchstabe a Ziffer i fallen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.
die AS-Stelle ist eine Stelle mit sektorspezifischer Abdeckung mit dem erforderlichen Wissen über unlautere Geschäftspraktiken;
2.
die AS-Stelle verfügt über angemessene Ressourcen und Mittel;
3.
die unlautere Praktik hat zu einem materiellen oder immateriellen Schaden für den Verbraucher geführt; sowie
4.
die Stelle wendet beim Umgang mit unlauteren Geschäftspraktiken das anwendbare Recht an. [Abänd. 29]
v)
Abhilfemaßnahmen bei Nichtkonformität von Produkten und digitalen Inhalten,[Abänd. 30]
vi)
Recht auf Anbieterwechsel und[Abänd. 31]
vii)
Rechte von Passagieren und Reisenden. [Abänd. 32]
Die Mitgliedstaaten können die in dieser Richtlinie geregelten AS-Verfahren auch auf andere als die in Unterabsatz 1 Buchstabe b aufgeführten Kategorien von Streitigkeiten anwenden.“
"
2. Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben e und f erhält folgende Fassung:"
„e) ‚inländische Streitigkeit‘ eine Streitigkeit zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer im Zusammenhang mit vertraglichen Verpflichtungen und/oder im Unionsrecht vorgesehenen Verbraucherrechten nach Artikel 2 Absatz 1, wenn der Verbraucher in demselben Mitgliedstaat wohnt, in dem der Unternehmer niedergelassen ist;
f)
‚grenzübergreifende Streitigkeit‘ eine Streitigkeit zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer im Zusammenhang mit vertraglichen Verpflichtungen und/oder im Unionsrecht vorgesehenen Verbraucherrechten nach Artikel 2 Absatz 1, wenn der Verbraucher in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt, in dem der Unternehmer niedergelassen ist, oder wenn der Verbraucher in einem Mitgliedstaat wohnt und der Unternehmer außerhalb der Union niedergelassen ist;“
"
2a. In Artikel 4 wird folgender Buchstabe eingefügt:"
„„fa) „unlautere Geschäftspraktik“ jede irreführende Geschäftspraktik im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG.“. [Abänd. 33]
"
3. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
„(1) Die Mitgliedstaaten erleichtern den Zugang der Verbraucher zu AS-Verfahren und sorgen dafür, dass unter diese Richtlinie fallende Streitigkeiten, an denen ein in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet niedergelassener Unternehmer oder ein Unternehmer, der nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen ist, aber Verbrauchern mit Wohnsitz in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet Waren oder Dienstleistungen, einschließlich digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, anbietet, beteiligt ist, einer AS-Stelle vorgelegt werden können, die den Anforderungen dieser Richtlinie genügt. Die Mitgliedstaaten können Selbstständigen oder Kleinstunternehmen den Zugang zu AS-Verfahren erleichtern.“ [Abänd. 34]
"
b) Absatz 2 Buchstaben a bis d erhält folgende Fassung:"
„-a)eine laufend aktualisierte Website unterhalten, die den Parteien einen einfachen Zugang zu den Informationen über das AS-Verfahren bietet; [Abänd. 35]
a)
sicherstellen, dass Verbraucher Beschwerden und die erforderlichen einschlägigen Dokumente online auf rückverfolgbare Weise einreichen können oder auf Antrag auch in nicht digitaler Form einreichen und darauf zugreifen können;
aa)
dafür Sorge tragen, dass die Verbraucher Beschwerden in dem Mitgliedstaat einreichen können, in dem sie ihren Wohnsitz haben; [Abänd. 36]
b)
digitale AS-Verfahren durch leicht zugängliche und inklusive Instrumente anbieten;
c)
den Streitparteien das Recht gewähren, zu beantragen, dass das Ergebnis des AS-Verfahrens von einer natürlichen Person überprüft wird,- wenn das Verfahren automatisiert durchgeführt wurde - dafür Sorge tragen, dass die Streitparteien Zugang zu einer Überprüfung durch eine natürliche Person haben, die unabhängig und unparteiisch ist; [Abänd. 37]
d)
ähnliche Verfahren gegen ein und denselben Unternehmer in einem einzigen Verfahren bündeln können, sofern der betroffene Verbraucher informiert wird und keine Einwände dagegen erhebtdieser Bündelung ausdrücklich zustimmt und die mit den AS-Verfahren betrauten natürlichen Personen im Einklang mit Artikel 6 über ausreichende Kenntnisse verfügen, um den Fall zu bearbeiten;“ [Abänd. 38]
"
c) Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:"
„a) der Verbraucher nicht zuerst versucht hat, Kontakt mit dem betreffenden Unternehmer aufzunehmen, um die Beschwerde zu erörtern und die Angelegenheit unmittelbar mit dem Unternehmer zu lösen, sofern keine unverhältnismäßigen Vorschriften über die Form einer solchen Kontaktaufnahme eingeführt wurden;“
"
d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:"
„(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Unternehmer, die von einer AS-Stelle ihres Landeseigenen Mitgliedstaats oder eines anderen Mitgliedstaats kontaktiert werden, diese AS-Stelle innerhalb einer angemessenen Frist, die 2015 Arbeitstage nicht überschreiten darf, darüber informieren, ob sie bereit sind, an dem vorgeschlagenen Verfahren teilzunehmen. Bei komplexen Streitigkeiten oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände, z. B. einer hohen Aktivität oder einer externen Krise, kann jedoch eine Verlängerung dieser Frist auf bis zu 20 Arbeitstage gewährt werden.“ [Abänd. 39]
"
3a. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:"
„a)„über das Wissen und die Fähigkeiten verfügen, die im Bereich der alternativen oder der gerichtlichen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten erforderlich sind, sowie ein allgemeines Verständnis des anwendbaren Rechts besitzen, das bei der Bearbeitung grenzüberschreitender Fälle auch das internationale Privatrecht einschließt;““
"
b) In Absatz 3 wird folgender Buchstabe eingefügt:"
„a)Wird eine Streitigkeit von einer AS-Stelle bearbeitet und sind die mit der Streitbeilegung betrauten natürlichen Personen ausschließlich bei dem einzelnen Unternehmer beschäftigt oder werden von diesem vergütet, so hat die AS-Stelle nur Zugang zu Daten, die sich unmittelbar auf den Fall beziehen und von dem Unternehmer oder dem Verbraucher ausdrücklich zur Verfügung gestellt werden;“;“
"
c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:"
„(1)Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die AS-Stellen regelmäßige Schulungen für die mit AS betrauten natürlichen Personen zur Verfügung stellen, insbesondere zum Verbraucherrecht und zu sonstigen einschlägigen bereichsspezifischen Rechtsvorschriften. Die zuständigen Behörden überwachen die von den AS-Stellen erstellten Schulungsprogramme auf der Grundlage der Informationen, die ihnen gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe g übermittelt werden.“. [Abänd. 40]
"
4. Artikel 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Im Eingangsteil erhält Satz 1 folgende Fassung:"
„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die AS-Stellen auf ihren Websites, auf Anfrage auf einem dauerhaften Datenträger sowie auf jede andere Weise, die sie für geeignet halten, zweijährliche Tätigkeitsberichte öffentlich zugänglich machen.“
"
b) Buchstabe h wird gestrichen.[Abänd. 41]
4a. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe c erhält folgende Fassung:"
„c)„das AS-Verfahren ist für Verbraucher entweder kostenlos oder gegen eine Schutzgebühr zugänglich, wobei eine etwaige Schutzgebühr von den nationalen Behörden erstattet wird, wenn die Streitigkeit beigelegt ist;““
"
b) Der folgende Buchstabe wird eingefügt:"
„da)„auf Antrag des Verbrauchers haben die Parteien Zugang zu dem Verfahren und können eine physische Sitzung abhalten;“[Abänd. 42]
"
4b. Folgender Artikel wird eingefügt:"
„Artikel 11a
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmer, die dem Ergebnis eines AS-Verfahrens nicht nachkommen, unabhängig davon, ob das Ergebnis dieses Verfahrens bindend ist, verpflichtet sind, den anderen Parteien des AS-Verfahrens eine schriftliche Erklärung zu übermitteln.“. [Abänd. 43]
"
5. Artikel 13 Absatz 3 wird gestrichen.2 erhält folgende Fassung:"
„„(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden an folgenden Stellen aufgeführt:
a)
auf der Website des Unternehmers – soweit vorhanden – in klarer, gut sichtbarer, verständlicher und leicht zugänglicher Weise,
b)
in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kauf- oder Dienstleistungsverträge zwischen dem Unternehmer und einem Verbraucher sowie
c)
auf den vom Unternehmer ausgestellten Rechnungen.
(2a) Die Unternehmer richten eine E-Mail-Adresse ein, über die sich die Verbraucher – auch für die ausschließlichen Zwecke von AS-Verfahren – mit ihnen in Verbindung setzen können.“ [Abänd. 44]
"
6. Artikel 14 erhält folgende Fassung:"
„Artikel 14
Unterstützung für Verbraucher
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verbraucher und Unternehmer bei grenzübergreifenden Streitigkeiten Unterstützung beim Zugang zu der bzw. den für ihre grenzübergreifende Streitigkeit zuständigen AS-Stelle(n) erhalten können.
(1a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher grenzübergreifende AS-Verfahren in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem sie wohnhaft sind, durchführen können. [Abänd. 45]
(2) Jeder Mitgliedstaat benennt eine AS-Kontaktstelle, die für die in Absatz 1 genannte Aufgabe zuständig ist. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission den Namen und die Kontaktdaten seiner AS-Kontaktstelle mit. Die Mitgliedstaaten übertragen die Zuständigkeit für den Betrieb der AS-Kontaktstellen ihrem dem Europäischen Netz der Verbraucherzentren angeschlossenen Zentrum oder, falls dies nicht möglich ist, Verbraucherverbänden oder einer anderen Einrichtung, die im Bereich des Verbraucherschutzes tätig ist, und stellen sicher, dass diese über angemessene finanzielle und personelle Mittel verfügen. [Abänd. 46]
(2a) Verbraucher und Unternehmer, die an grenzübergreifenden Streitigkeiten beteiligt sind, nutzen die auf der Grundlage des Wohnorts des Verbrauchers zugewiesene AS-Kontaktstelle und die AS-Stelle des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. [Abänd. 47]
(3) Die AS-Kontaktstellen erleichtern die Kommunikation zwischen den Parteien und der zuständigen AS-Stelle, wozu insbesondere Folgendes gehören kann:
a)
Hilfe bei der Einreichung der Beschwerde und gegebenenfalls der einschlägigen Unterlagen;
aa)
erforderlichenfalls Unterstützung der Parteien und AS-Stellen bei der Übersetzung von Informationen, Unterlagen oder Verfahrensvorschriften; [Abänd. 48]
b)
Bereitstellung allgemeiner Informationen über die Verbraucherrechte in der Union für die Parteien und AS-Stellen;
ba)
Bereitstellung einschlägiger Informationen über das Verbraucherschutzgesetz in dem Mitgliedstaat für die Parteien und AS-Stellen; [Abänd. 49]
c)
Erläuterungen für die Parteien zu den von den betreffenden AS-Stellen angewandten Verfahrensregeln;
d)
Information des Beschwerdeführers über andere Möglichkeiten des Rechtschutzes, wenn eine Streitbeilegung im Wege eines AS-Verfahrens nicht möglich ist.
(4) Die Mitgliedstaaten können den AS-Kontaktstellen das Recht einräumen, Verbrauchern und Unternehmern auch Unterstützung nach diesem Artikel zu leisten, wenn diese sich in Bezug auf inländische Streitigkeiten an AS-Stellen wenden.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Akteure, die Verbraucher bei grenzübergreifenden oder inländischen Streitigkeiten unterstützen, nach Treu und Glauben handeln, um den Streitparteien eine gütliche Beilegung zu ermöglichen, und den Verbrauchern in vollständiger Transparenz einschlägige Informationen zur Verfügung stellen, einschließlich Informationen über Verfahrensregeln und etwaige zu entrichtende Gebühren.“
"
6a. Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
„(2) Die Mitgliedstaaten regen anstellen sicher, dass einschlägige Verbraucher- und Wirtschaftsverbände auf ihren Websites, in ihren Broschüren und in jeder anderen Weise, die sie für geeignet halten, die in Artikel 20 Absatz 4 genannte Liste der AS-Stellen öffentlich zugänglich machen.“ [Abänd. 50]
"
6b. Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
„(2) Diese Kooperation umfasst insbesondere den Austausch von Informationen über Geschäftspraktiken in spezifischen Wirtschaftssektoren, über die wiederholt Beschwerden von Verbrauchern eingegangen sind. Sie umfasst gegebenenfalls auch die Verpflichtung für AS-Stellen, Verbraucher, die unlautere Geschäftspraktiken melden, stets an die in Absatz 1 genannten nationalen Behörden zu verweisen. Zudem umfasst sie gegebenenfalls auch die Verpflichtung für AS-Stellen, unlautere Geschäftspraktiken und Geschäftsbedingungen diesen zuständigen Behörden zu melden, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Dazu gehört auch, dass die betreffenden nationalen Behörden technische Bewertungen und Informationen zur Verfügung stellen, wenn diese für die Bearbeitung individueller Streitigkeiten erforderlich und bereits verfügbar sind.“ [Abänd. 51]
"
6c. In Artikel 17 wird folgender Absatz 5 angefügt:"
„(5) Wird der AS-Stelle von einem Verbraucher eine unlautere Geschäftspraktik zur Kenntnis gebracht, so gilt der Grundsatz der Vertraulichkeit nicht. Wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine solche Praktik stattgefunden hat, unterrichtet die AS-Stelle die zuständige nationale Behörde und hält sie gegebenenfalls über den Ausgang der Streitigkeit auf dem Laufenden.“ [Abänd. 52]
"
6d. Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
„(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine zuständige Behörde, die die in den Artikeln 19 und 20 genannten Aufgaben ausübt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden über die erforderlichen Ressourcen, einschließlich ausreichender Haushalts- und sonstiger Ressourcen, wie kompetentes Personal in ausreichender Zahl, Fachwissen, Verfahren und andere Vorkehrungen, für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen. Die natürlichen Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind, sollten unparteiisch und unabhängig von den AS-Stellen sein, die sie beaufsichtigen. Jeder Mitgliedstaat kann mehr als eine zuständige Behörde benennen. In diesem Fall legt er fest, welche der zuständigen Behörden die zentrale Anlaufstelle für die Kommission ist. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die zuständigen Behörden mit, einschließlich der zentralen Anlaufstelle, die er benannt hat.“ [Abänd. 53]
"
6e. Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:"
„d) sofern bekannt, Prozentsatz der Fälle, in denen sich die Parteien an die Ergebnisse der AS-Verfahren gehalten haben, sowie die Unternehmer, die sich systematisch und unbegründet weigern, den Ergebnissen von AS-Verfahren nachzukommen;“ [Abänd. 54]
"
7. In Artikel 19 Absatz 3 werden die Buchstaben f, g und h gestrichen. [Abänd. 55]
8. In Artikel 20 wird folgender Absatz angefügtwie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Unterabsatz 2 wird folgender Unterabsatz eingefügt:“"
„Die zuständigen Behörden überprüfen regelmäßig die Funktionsweise und die Tätigkeiten der AS-Stellen, um die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie zu überwachen.“;
"
b) Folgender Absatz wird angefügt:"
„(8) Die Kommission entwickelt und pflegt ein benutzerfreundliches digitales interaktives Instrument, das allgemeine Informationen über den Rechtsschutz für Verbraucher, praktische Hinweise für Verbraucher dazu, wie sie AS-Verfahren in einem grenzübergreifenden Kontext in Anspruch nehmen können, und Links zu den Webseiten der AS-Stellen bietet, die ihr nach Absatz 2 gemeldet wurden, und die Verbraucher an eine für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zuständige Stelle vermittelt.
Sofern vergleichbare digitale Instrumente auf nationaler Ebene vorhanden sind, sollten sie einen Link zum digitalen Instrument der Kommission enthalten, um Verbraucher, die ein grenzüberschreitendes Problem haben, zu informieren.“ [Abänd. 56]
"
8a. Artikel 21 erhält folgende Fassung:"
„Artikel 21
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die insbesondere gemäß dieser Richtlinie, insbesondere Artikel 5 Absatz 8 und Artikel 13, erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“ [Abänd. 57]
"
9. In Artikel 24 wird folgender Absatz 4 angefügt:"
„(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum [Datum einfügen] die Namen und Kontaktdaten der nach Artikel 14 Absatz 2 benannten AS-Kontaktstellen mit.“
"
Artikel 2
Änderung der Richtlinie (EU) 2015/2302
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe g der Richtlinie (EU) 2015/2302 erhält folgende Fassung:"
„g) Informationen zu bestehenden internen Beschwerdeverfahren und zu alternativen Streitbeilegungsverfahren (AS) gemäß der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und gegebenenfalls zu der AS-Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich der Unternehmer fällt;“
"
Artikel 3
Änderung der Richtlinie (EU) 2019/2161
Artikel 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2161 erhält folgende Fassung:"
„b) je nach Art der beteiligten Parteien beim zuständigen Zentrum des Netzes der Europäischen Verbraucherzentren Beschwerde einzureichen.“
"
Artikel 4
Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828
In Anhang I der Richtlinie (EU) 2020/1828 wird Nummer 44 gestrichen.
Artikel 5
Umsetzung
1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum [TT/Monat/Jahr – 1 Jahr nach Inkrafttreten] die erforderlichen Vorschriften, um Artikel 1 dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem [Datum] an.
2. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum [TT/Monat/Jahr – 1 Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung xx/.... [Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten]] die erforderlichen Vorschriften, um den Artikeln 2, 3 und 4 dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem [Datum einfügen] an.
3. Bei Erlass der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
4. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 7
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu … am …
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).
Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1).
Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1).
Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214).
Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 115 vom 13.4.2022, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).
Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1).
Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1).
Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 1).
Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 7).
Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1).
Einstellung der Europäischen OS-Plattform
122k
42k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/2394 und (EU) 2018/1724 im Hinblick auf die Einstellung der Europäischen OS-Plattform (COM(2023)0647 – C9-0380/2023 – 2023/0375(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0647),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0380/2023),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Februar 2024(1),
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A9-0058/2024),
1. legt seinen Standpunkt in erster Lesung fest, indem es den Vorschlag der Kommission übernimmt;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten (COM(2022)0245 – C9-0186/2022 – 2022/0167(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0245),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 82 Absatz 2, Artikel 83 Absätze 1 und 2 und Artikel 87 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0186/2022),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Dezember 2022(1),
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 18. Januar 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses und des Haushaltsausschusses,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0199/2023),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. März 2024 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung Richtlinie (EU) 2024/1260.)
Nutzung des Binnenmarkt-Informationssystems und des einheitlichen digitalen Zugangstors für die Zwecke bestimmter Anforderungen gemäß der Richtlinie über länderübergreifende europäische Vereinigungen
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 und der Verordnung (EU) 2018/1724 hinsichtlich der Nutzung des Binnenmarkt-Informationssystems und des einheitlichen digitalen Zugangstors für die Zwecke bestimmter Anforderungen gemäß der Richtlinie (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische grenzübergreifende Vereine (COM(2023)0516) (COM(2023)0515 – C9-0327/2023 – 2023/0314(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0515),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 21 Absatz 2 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0327/2023),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Januar 2024(1),
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A9-0006/2024),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. März 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 und der Verordnung (EU) 2018/1724 hinsichtlich der Nutzung des Binnenmarkt-Informationssystems und des einheitlichen digitalen Zugangstors für die Zwecke bestimmter Anforderungen gemäß der Richtlinie (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates über länderübergreifende europäische Vereinigungen (COM(2023)0516)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates über länderübergreifende europäische Vereinigungen (COM(2023)516)(3) enthält Maßnahmen für die Koordinierung der Bedingungen für Niederlassung und Tätigkeit „länderübergreifender europäischer Vereinigungen“ (im Folgenden „ECBA“), um die wirksame Ausübung der Freizügigkeit von auf dem Binnenmarkt tätigen gemeinnützigen Vereinigungen zu gewährleisten.
(2) Gemäß Artikel 3028 Absatz 2 der Richtlinie (COM(2023)516) werden die Verwaltungszusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über das Binnenmarkt-Informationssystem (im Folgenden „IMI-System“) umgesetzt, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) eingerichtet wurde. Aus diesem Grund sollten die erforderlichen Verfahren für die Verwaltungszusammenarbeit und die Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden im IMI-System festgelegt werden. [Abänd. 1]
(3) Gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) ermöglicht das einheitliche digitale Zugangstor Bürgern der Union, natürlichen Personen, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, und juristischen Personen mit Sitz in einem Mitgliedstaat den Zugang zu Informationen, Verfahren sowie Hilfs- und Problemlösungsdiensten. Der verfügende Teil und Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1724 sollten durch die vorliegende Verordnung geändert werden, um sicherzustellen, dass der Anwendungsbereich nicht so verstanden wird, dass er auf Bürger und Unternehmen beschränkt ist, sondern auch andere juristische Personen, bei denen es sich nicht um Unternehmen handelt, wie ECBA, betrifft. [Abänd. 2]
(4) In der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), mit der das zentrale digitale Zugangstor eingerichtet wurde, sind allgemeine Regeln für die Online-Bereitstellung von Informationen, Verfahren und Hilfsdiensten, die für das Funktionieren des Binnenmarktes maßgeblich sind, festgelegt. Die unter diese Verordnung fallenden Verfahren sollten den Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1724 entsprechen, um sicherzustellen, dass jede ECBA im Einklang mit dem Grundsatz der einmaligen Erfassung von vollständig online abzuwickelnden Verfahren und dem grenzüberschreitenden automatisierten Austausch von Nachweisen profitieren kann. Diese Verfahren umfassen den Antrag auf Eintragung einer ECBA und das Verfahren zur Verlegung des Sitzes einer ECBA.
(5) Die Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) 2018/1724 sollten daher entsprechend geändert werden —
(5a) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 31. Oktober 2023 eine Stellungnahme abgegeben — [Abänd. 3]
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
Im Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 wird die folgende neue Nummer 16 angefügt:"
„16. Richtlinie (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates über länderübergreifende europäische Vereinigungen (COM(2023)516)*: Artikel 19 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 5, Artikel 23 Absatz 6, Artikel 23 Absatz 7, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 6, Artikel 27.“
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* (Amtsblattangabe).“
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Artikel 2
Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724
Die Verordnung (EU) 2018/1724 wird wie folgt geändert:
(1) Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:"
„a) die Einrichtung und den Betrieb eines einheitlichen digitalen Zugangstors, um Bürgern, Unternehmen und juristischen Personen, bei denen es sich nicht um Unternehmen handelt, einfachen Zugang zu hochwertigen Informationen, effizienten Verfahren und wirksamen Hilfs- und Problemlösungsdiensten im Zusammenhang mit Unions- und nationalen Vorschriften für Bürger, Unternehmen und juristische Personen, bei denen es sich nicht um Unternehmen handelt, die ihre Rechte aus dem Unionsrecht im Bereich Binnenmarkt im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 AEUV ausüben oder ausüben wollen, zu verschaffen;“
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(2) Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:"
„b) die Inanspruchnahme von Verfahren durch grenzüberschreitende Nutzer und die Umsetzung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung bei den in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Verfahren und den in den Richtlinien 2005/36/EG, 2006/123/EG, 2014/24/EU, 2014/25/EU und .../...* vorgesehenen Verfahren;“
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„* Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über länderübergreifende europäische Vereinigungen (Amtsblattangabe).“
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(3) Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:"
„c) Informationen über und Links zu den in Anhang III aufgeführten oder in Artikel 7 genannten Hilfs- und Problemlösungsdiensten, und an die Bürger, Unternehmen und juristische Personen, bei denen es sich nicht um Unternehmen handelt, sich bei Fragen oder Problemen im Zusammenhang mit ihren Rechten, Pflichten, Vorschriften oder den in Buchstabe a oder b des vorliegenden Absatzes genannten Verfahren wenden können.“
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(4) Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
„(1) Zum Zwecke des Austauschs von Nachweisen für die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Online-Verfahren sowie für die Verfahren nach den Richtlinien 2005/36/EG, 2006/123/EG, 2014/24/EU, 2014/25/EU und …/…/… richtet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein technisches System für den automatisierten Austausch von Nachweisen zwischen zuständigen Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten (im Folgenden „technisches System“) ein.“
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(5) Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1724 wird wie folgt geändert:
a) Der Titel erhält folgende Fassung:"
„Liste der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Informationsbereiche, die für Bürger, Unternehmen und juristische Personen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, bei denen es sich nicht um Unternehmen handelt, relevant sind, die ihre Binnenmarktrechte ausüben.“
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aa) In „Informationsbereiche im Zusammenhang mit Unternehmen“ erhält Buchstabe J folgende Fassung:"
“Informationsbereiche im Zusammenhang mit Unternehmen
Bereich
INFORMATIONEN ZU RECHTEN, PFLICHTEN UND VORSCHRIFTEN
J. Gründung, Führung und Schließung eines Unternehmens
1. Eintragung, Änderung der Rechtsform oder Schließung eines Unternehmens (Registrierungsverfahren und Rechtsformen für geschäftliche Tätigkeiten)
2. Verlegung des Sitzes eines Unternehmens in einen anderen Mitgliedstaat
2a. Pflichten in Bezug auf die Rechte von Gläubigern und Arbeitnehmern im Falle der Verlegung des Sitzes eines Unternehmens in einen anderen Mitgliedstaat
3. Rechte des geistigen Eigentums (Antrag auf Erteilung eines Patents, Anmeldung einer Marke, einer Zeichnung oder eines Gebrauchsmusters, Erwerb einer Lizenz für die Vervielfältigung)
4. Fairness und Transparenz von Geschäftspraktiken, einschließlich Verbraucherrechte und Garantien im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen
5. Angebot von Online-Verfahren für grenzüberschreitende Zahlungen beim Online-Verkauf von Waren und Dienstleistungen
6. Rechte und Pflichten aufgrund des Vertragsrechts, einschließlich Verzugszinsen
7. Insolvenzverfahren und Liquidation von Unternehmen
8. Kreditversicherung
9. Unternehmensfusionen oder Verkauf eines Unternehmens
10. Zivilrechtliche Haftung der Mitglieder des Leitungsgremiums oder der Direktoren eines Unternehmens
11. Vorschriften und Pflichten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten“
[Abänd. 4]
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b) Die folgenden Informationsbereiche werden hinzugefügt:"
„Informationsbereiche im Zusammenhang mit juristischen Personen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, bei denen es sich nicht um Unternehmen handelt:
AA. Gründung, Führung und Schließung einer juristischen Person, bei der es sich nicht um ein Unternehmen handelt
1. Eintragung, Änderung der Rechtsform oder Schließung einer juristischen Person, bei der es sich nicht um ein Unternehmen handelt (Registrierungsverfahren und Rechtsformen)
2. VerlagerungVerlegung des Sitzes einer juristischen Person, bei der es sich nicht um ein Unternehmen handelt, in einen anderen Mitgliedstaat
2a. Pflichten in Bezug auf die Rechte von Gläubigern und Arbeitnehmern im Falle der Verlegung des Sitzes einer juristischen Person, bei der es sich nicht um ein Unternehmen handelt, in einen anderen Mitgliedstaat
3. Rechte des geistigen Eigentums (Antrag auf Erteilung eines Patents, Anmeldung einer Marke, einer Zeichnung oder eines Gebrauchsmusters, Erwerb einer Lizenz für die Vervielfältigung)
4. Fairness und Transparenz von Geschäftspraktiken, einschließlich Verbraucherrechte und Garantien im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen
5. Angebot von Online-Verfahren für grenzüberschreitende Zahlungen beim Online-Verkauf von Waren und Dienstleistungen
6. Rechte und Pflichten aufgrund des Vertragsrechts, einschließlich Verzugszinsen
7. Insolvenzverfahren und Liquidation von juristischen Personen, bei denen es sich nicht um Unternehmen handelt
8. Kreditversicherung
9. Fusionen oder Verkauf einer juristischen Person, bei der es sich nicht um ein Unternehmen handelt
10. Zivilrechtliche Haftung der Mitglieder des Leitungsgremiums oder der Direktoren einer juristischen Person, bei der es sich nicht um ein Unternehmen handelt
11. Vorschriften und Pflichten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten
AB. Arbeitnehmer
1. Gesetzlich oder durch Rechtsverordnung geregelte Beschäftigungsbedingungen einschließlich Arbeitsstunden, bezahlter Urlaub, Urlaubsansprüche, Rechte und Pflichten in Bezug auf Überstunden, Gesundheitskontrollen, Beendigung von Verträgen, Kündigung oder Entlassungen)
2. Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union (Registrierung als Arbeitgeber, Registrierung von Beschäftigten, Mitteilung über das Ende eines Vertrags eines Beschäftigten, Zahlung von Sozialbeiträgen, Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Renten)
3. Beschäftigung von Arbeitnehmern in anderen Mitgliedstaaten (Entsendung von Arbeitnehmern, Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr, Wohnsitzanforderungen für Arbeitnehmer)
4. Gleichbehandlung (Vorschriften gegen Diskriminierung am Arbeitsplatz, Vorschriften zur gleichen Entlohnung für Männer und Frauen, gleiche Entlohnung für Beschäftigte mit befristeten oder mit unbefristeten Arbeitsverträgen)
5. Vorschriften für die Arbeitnehmervertretung
AC. Steuern
1. Mehrwertsteuer: Informationen über die allgemeinen Vorschriften, Sätze und Ausnahmeregelungen, MwSt.-Registrierung und -Zahlung, MwSt.-Erstattung
2. Verbrauchsteuern: Informationen über die allgemeinen Vorschriften, Sätze und Ausnahmeregelungen, Verbrauchsteuerregistrierung und -zahlung, Verbrauchsteuererstattung
3. Zölle und andere Steuern und Abgaben, die auf Einfuhren erhoben werden
4. Zollverfahren für Einfuhren und Ausfuhren gemäß dem Zollkodex der Union
2. Vorschriften für und Anforderungen an Erzeugnisse
3. Feststellung der geltenden Normen, technischen Spezifikationen und Zertifizierung der Produkte
4. Gegenseitige Anerkennung von Produkten, die keinen Unionsspezifikationen unterliegen
5. Anforderungen in Bezug auf die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Chemikalien
6. Verkäufe im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen: Informationen, die Verbrauchern vorab zu erteilen sind, schriftliche Vertragsbestätigung, Rücktritt von einem Vertrag, Lieferung der Waren, sonstige spezifische Verpflichtungen
7. Fehlerhafte Produkte: Verbraucherrechte und Garantien, Verantwortlichkeiten nach dem Verkauf, Abhilfemöglichkeiten für eine geschädigte Partei
1. Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf Begründung und Tätigkeit einer juristischen Person, bei der es sich nicht um ein Unternehmen handelt
2. Unterrichtung der Behörden über grenzüberschreitende Tätigkeiten
AF. Finanzierung einer juristischen Person, bei der es sich nicht um ein Unternehmen handelt
1. Zugang zu Finanzmitteln auf Unionsebene, einschließlich Finanzierungsprogramme der Union und Finanzhilfen
2. Zugang zu Finanzmitteln auf nationaler Ebene
3. Initiativen für juristische Personen, bei denen es sich nicht um Unternehmen handelt (Austauschmaßnahmen, Mentoring-Programme, usw.)
AG. Öffentliche Aufträge
1. Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen: Regeln und Verfahren
2. Online-Abgabe eines Gebots auf eine öffentliche Ausschreibung
3. Meldung von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Ausschreibungsverfahren
AH. Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
1. Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Tätigkeiten, einschließlich der Risikovermeidung, Information und Ausbildung“
[Abänd. 5]
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Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu … am …
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (im Folgenden „IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1).
Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).
Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).
Zwangslizenzen für das Krisenmanagement sowie Änderung der Verordnung (EG) Nr. 816/2006
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Zwangslizenzen für das Krisenmanagement sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 816/2006 (COM(2023)0224 – C9-0151/2023 – 2023/0129(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0224),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 und 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0151/2023),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. September 2023(1),
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9-0042/2024),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. März 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Zwangslizenzen für das Krisenmanagement sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 816/2006
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 114 und 207,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Krisen erfordern außergewöhnliche, rasche und, angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen, durch die geeignete Mittel für die Bewältigung der Folgen der Krise bereitgestellt werden können, ohne die Rechte der Bürger oder den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums von Unternehmen unnötigerweise und unverhältnismäßig zu beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang könnte sich der Einsatz von patentierten Erzeugnissen oder Verfahren als unverzichtbar erweisen, um die Folgen einer Krise zu bewältigen. Freiwillige Lizenzvereinbarungen sind in der Regel ausreichend, um die Patentrechte an diesen Produkten zu lizenzieren und ihre Bereitstellung im Gebiet der Union zu gestatten. Freiwillige Vereinbarungen sind die am besten geeignete, schnellste und effizienteste Lösung, um den Einsatz patentierter Produkte zu ermöglichen, auch und die Produktion in Krisenfällen auszuweiten. Dennoch kann es Fälle geben, in denen freiwillige Vereinbarungen nicht verfügbar oder nur unter unangemessenen Bedingungen wie langen Lieferzeiten möglich sind. In derartigen Fällen kann die Vergabe von Zwangslizenzen eine Lösung darstellen, um den Zugang zu patentierten Produkten zu ermöglichen, insbesondere zu solchen, die zur Bewältigung der Folgen einer Krise erforderlich sind. [Abänd. 1]
(2) Daher sollte die Union im Rahmen ihrerder Krisen- oder Notfallmechanismen, die innerhalb der Union grenzüberschreitende Auswirkungen haben und bei denen zumindest zwei Mitgliedstaaten involviert sind, die Möglichkeit haben, auf die Vergabe von Zwangslizenzen zurückzugreifen, um auf die Erfordernisse des öffentlichen Interesses angemessen zu reagieren. Die Aktivierung eines Krisen- oder Notfallmodus bzw. die Ausrufung einer Krisensituation oder eines Ausnahmezustands dient in Krisenzeiten dazu, Hindernisse für den freien Waren-, Dienstleistungs- und Personenverkehr zu beseitigen und Engpässen bei krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen entgegenzuwirken. In Fällen, in denen der Zugang zu patentgeschützten krisenrelevanten Erzeugnissen und Verfahren nicht durch freiwillige Zusammenarbeit erreicht werden kann, kann die Vergabe von Zwangslizenzen dazu beitragen, patentbezogene Hindernisse zu beseitigen und somit die Versorgung mit Produkten oder Dienstleistungen sicherzustellen, die zur Bewältigung einer aktuellen Krise oder eines aktuellen Notfalls benötigt werden. Daher ist es wichtig, dass sich die Union im Rahmen der genannten Krisenmechanismen auf eine effiziente, wirksame und innerhalb der Union einheitlich geltende Regelung bezüglich der Vergabe von Zwangslizenzen auf Unionsebene stützen kann. Dadurch würde ein funktionierender Binnenmarkt garantiert; gleichzeitig würden im Binnenmarkt die Versorgung mit und der freie Verkehr von krisenkritischen Produkten, die einer Zwangslizenz unterliegen, sichergestellt. [Abänd. 2]
(3) Die Möglichkeit, bei nationalen Notständen oder sonstigen Umständen von äußerster Dringlichkeit auf Zwangslizenzen zurückzugreifen, ist ausdrücklich im Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden „TRIPS-Übereinkommen“)(4) vorgesehen.
(4) Alle Mitgliedstaaten haben einen Rahmen für die Vergabe von Zwangslizenzen für Patente in ihr nationales Recht aufgenommen. Gemäß den nationalen Rechtsvorschriften ist die Vergabe von Zwangslizenzen in der Regel aus Gründen des öffentlichen Interesses oder in Notfällen möglich. Allerdings bestehen zwischen den Mitgliedstaaten Unterschiede bezüglich der Gründe, Bedingungen und Verfahren für die Erteilung von Zwangslizenzen. Dies hat ein fragmentiertes, suboptimales und unkoordiniertes System zur Folge, das die Union daran hindert, bei der Bewältigung einer grenzüberschreitenden Krise wirksam auf Zwangslizenzen zurückzugreifen.
(5) Nationale Zwangslizenzsysteme erstrecken sich nur auf das jeweilige nationale Hoheitsgebiet. Sie sollen den Bedürfnissen der Bevölkerung des die Zwangslizenz erteilenden Mitgliedstaates entsprechen und dem öffentlichen Interesse dieses Mitgliedstaates dienen. Dieser begrenzte räumliche Anwendungsbereich der nationalen Zwangslizenzsysteme ist umso gewichtiger, als die Patentrechte in Bezug auf Produkte, die im Rahmen einer Zwangslizenz hergestellt werden, nicht erschöpfend sind. Folglich stellen diese Zwangslizenzsysteme keine geeignete Lösung für grenzüberschreitende Herstellungsprozesse dar, und daher gibt es keinen funktionierenden Binnenmarkt für Produkte, die im Rahmen einer Zwangslizenz hergestellt werden. Abgesehen davon, dass die Erteilung einer Vielzahl unterschiedlicher nationaler Zwangslizenzen eine hohe Hürde für die grenzüberschreitende Versorgung innerhalb des Binnenmarkts darstellt, birgt sie auch die Gefahr, dass die von den Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidungen einander widersprechen oder nicht kohärent zueinander sind. Daher scheint der derzeitige Rahmen für die Vergabe von Zwangslizenzen unzureichend zu sein, um den realen Gegebenheiten des Binnenmarktes und der in ihm bestehenden grenzüberschreitenden Lieferketten gerecht zu werden. Aufgrund des suboptimalen Rahmens für die Vergabe von Zwangslizenzen ist die Union nicht in der Lage, in Krisensituationen – insbesondere, wennund in Situationen, in denen freiwillige Vereinbarungen nicht verfügbar oder unzureichend sind –sind und nicht innerhalb von vier Wochen getroffen werden können, auf dieses zusätzliche Instrument zurückzugreifen. In einer Zeit, in der die Union und ihre Mitgliedstaaten ihre Anstrengungen darauf richten, ihre Krisenfestigkeit zu verbessern, bedarf es eines optimalen Systems zur Vergabe von Zwangslizenzen für das Krisenmanagement, in dessen Rahmen die Möglichkeiten des Binnenmarkts in vollem Umfang genutzt werden und die Mitgliedstaaten in Krisen einander Unterstützung leisten können. [Abänd. 5]
(6) Daher ist es notwendig, auf Unionsebene eine Zwangslizenz für das Krisen- bzw. Notfallmanagement einzuführen. Im Rahmen dieses Systems sollte die Kommission die Befugnis erhalten, eine unionsweit gültige Zwangslizenz (im Folgenden „unionsweite Zwangslizenz“) zu erteilen, die die Herstellung und Verteilung von Produkten erlaubt, die zur Bewältigung einer Krise oder eines Notfalls in der Union erforderlich sind.
(6a) Die Kommission kann eine unionsweite Zwangslizenz für ein im Zusammenhang mit Krisen oder Notfällen benötigtes Produkten nur erteilen, wenn der Rechteinhaber, dem die Gelegenheit gegeben worden ist, Verhandlungen mit einem möglichen Lizenznehmer aufzunehmen, nicht innerhalb von vier Wochen zu einer Vereinbarung gelangt ist. [Abänd. 4]
(7) Im Laufe der letzten Jahre hat die Europäische Union mehrere Krisenmechanismen eingeführt, um ihre Widerstandsfähigkeit gegenüber Krisen oder Notfällen, die die Union betreffen, zu verbessern. Zu den jüngsten Mechanismen zählen das Notfallinstrument für den Binnenmarkt (SMEI), das mit der Verordnung (EU) Nr. XXX/XX [COM(2022) 459] eingeführt wurde, und die Verordnung (EU) 2022/2371, nach der die Kommission eine gesundheitliche Notlage auf Unionsebene feststellen kann. Im Falle einer gesundheitlichen Notlage auf Unionsebene könnte ein Rahmen für Maßnahmen zur Gewährleistung der Bereitstellung von krisenrelevanten medizinischen Gegenmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2372 aktiviert werden. Darüber hinaus kann die Kommission im Falle eines erheblichen Engpasses bei Halbleitern, der auf schwerwiegende Störungen bei der Versorgung zurückzuführen ist, im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß der Verordnung (EU) XXX/XX (Chip-Gesetz) [COM(2022) 46] eine Krisenstufe aktivieren.
(8) Durch diese Mechanismen kann ein Notfall- oder Krisenmodus aktiviert werden und sollen Mittel zur Bewältigung unionsweiter Notlagen bereitgestellt werden. Indem der Kommission die Befugnis erteilt wird, eine Zwangslizenz zu erteilen, wenn ein Krisen- bzw. Notfallmodus durch einen Rechtsakt der Union aktiviert wurde, wird die erforderliche Synergie zwischen den bestehenden Krisenmechanismen und einem unionsweiten System zur Vergabe von Zwangslizenzen erreicht. In einem solchen Fall hängt die Feststellung des Vorliegens einer Krise oder eines Notfalls ausschließlich von dem dem Krisenmechanismus zugrunde liegenden Rechtsakt der Union und der darin enthaltenen Definition einer Krise ab. Im Interesse der Rechtssicherheit sollten die Krisenmechanismen, die als Notfallmaßnahmen oder Maßnahmen bei äußerster Dringlichkeit der Union gelten und auf deren Grundlage eine unionsweite Zwangslizenz erteilt werden kann, in einem Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden.
(9) Damit die unionsweite Zwangslizenz als Instrument zur Krisenbewältigung optimal wirken kann, sollte sie für ein erteiltes Patent oder ein Gebrauchsmuster, eine veröffentlichte Patentanmeldung oder ein ergänzendes Schutzzertifikat zur Verfügung stehen. Gleichermaßen sollte die unionsweite Zwangslizenz für nationale Patente, europäische Patente und europäische Patente mit einheitlicher Wirkung gelten.
(10) Durch Gebrauchsmustersysteme werden neue technische Erfindungen geschützt, die nicht die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit erfüllen; der Schutz erfolgt durch die Einräumung eines ausschließlichen Rechts, andere für einen begrenzten Zeitraum daran zu hindern, die geschützten Erfindungen ohne Zustimmung der Rechteinhaber kommerziell zu verwerten. Allerdings werden Gebrauchsmuster je nach Land unterschiedlich definiert, und nicht alle Mitgliedstaaten verfügen über Gebrauchsmustersysteme. Im Allgemeinen eignen sich Gebrauchsmuster für den Schutz von Erfindungen, die geringfügige Verbesserungen oder Anpassungen bestehender Produkte bewirken oder die eine kurze Lebensdauer haben. Allerdings können durch Gebrauchsmuster – ähnlich wie durch Patente – auch solche Erfindungen geschützt werden, die sich als notwendig für die Bewältigung einer Krise erweisen könnten; daher sollten sie in den Geltungsbereich der unionsweiten Zwangslizenz aufgenommen werden.
(11) Eine unionsweite Zwangslizenz für ein Patent sollte sich auch auf das ergänzende Schutzzertifikat erstrecken, und zwar in den Fällen, in denen der entsprechende Schutz gewährt wird, wenn das Patent während der Geltungsdauer dieser Zwangslizenz ausläuft. Dadurch könnte eine Zwangslizenz für ein Patent auch dann ihre Wirkung entfalten, wenn die krisenrelevanten Produkte nicht mehr durch ein Patent geschützt sind, sondern der Schutz nach Ablauf des Patents durch ein ergänzendes Schutzzertifikat erfolgt. Die Zwangslizenz sollte auch für einzelne ergänzende Schutzzertifikate gelten, wenn die Lizenz nach dem Erlöschen des Patents erteilt wird.
(12) Die unionsweite Zwangslizenz sollte zudem für veröffentlichte Patentanmeldungen für nationale Patente sowie für europäische Patente gelten. Da die Erteilung eines Patents nach der Veröffentlichung der Patentanmeldung Jahre dauern kann, könnte für den Fall, dass ausschließlich Erfindungen berücksichtigt werden, die durch ein erteiltes Patent geschützt sind, womöglich keine wirksame und rechtzeitige Krisenreaktion erfolgen. In Krisensituationen können Lösungen erforderlich sein, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Darüber hinaus sehen bestimmte nationale Patentrechtsvorschriften sowie das Europäische Patentübereinkommen vor, dass Anmelder von Patenten insofern geschützt sind, als ihre Erfindung nicht ohne ihre Zustimmung genutzt werden darf, und somit die Möglichkeit haben, Lizenzen für die Nutzung ihrer sich aus der Patentanmeldung ergebenden Rechte zu vergeben. Damit eine unionsweite Zwangslizenz für eine veröffentlichte Patentanmeldung auch nach der Erteilung des Patents ihre Wirkung behält, sollte sie sich auch auf das erteilte Patent erstrecken, sofern das krisenrelevante Produkt weiterhin den jeweiligen Patentansprüchen unterliegt.
(13) Es sollte präzisiert werden, dass diese Verordnung das Unionsrecht über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – insbesondere die Richtlinien 96/9/EG(5), 2009/24/EG(6), 2001/29/EG(7), 2004/48/EG(8) und (EU) 2019/790(9) des Europäischen Parlaments und des Rates, in denen bestimmte Vorschriften und Verfahren festgelegt sind, die unberührt bleiben sollten – nicht berührt.
(14) Wenn eine Zwangslizenz erteilt wurde, können Datenschutzvorschriften, sofern sie noch in Kraft sind, dazu führen, dass Zwangslizenzen nicht wirksam genutzt werden können, da sie die Zulassung von Generika erschweren. Dies hätte insofern schwerwiegende negative Folgen für unionsweite Zwangslizenzen, die zur Bewältigung einer Krise erteilt werden, als dadurch der Zugang zu Arzneimitteln, die für die Bewältigung der Krise erforderlich wären, erschwert werden könnte. Aus diesem Grund sieht das Arzneimittelrecht der Union (vgl. Artikel 80 Absatz 4 der Richtlinie (EU) Nr. XXX/XX [COM(2023) 192]) vor, dass die Datenexklusivität und der Marktschutz ausgesetzt werden können, wenn eine Zwangslizenz erteilt wurde, um eine gesundheitliche Notlage zu bewältigen. Eine solche Aussetzung ist nur in Bezug auf die erteilte Zwangslizenz und den entsprechenden Lizenznehmer zulässig und muss mit den Zielen, dem räumlichen Geltungsbereich, der Geltungsdauer und dem Gegenstand der erteilten Zwangslizenz vereinbar sein. Die Aussetzung bedeutet, dass die Datenexklusivität und der Marktschutz in Bezug auf den Lizenznehmer der Zwangslizenz keine Wirkung entfalten, solange die Lizenz in Kraft ist. Sobald die Zwangslizenz ausläuft, werden die Datenexklusivität und der Marktschutz wieder wirksam. Die Aussetzung sollte nicht zu einer Verlängerung der ursprünglichen Geltungsdauer des gesetzlichen Datenschutzes führen.
(15) Um für größtmögliche Kohärenz mit den bestehenden Krisenmechanismen und deren Anforderungen in Bezug auf das öffentliche Interesse und anderen Rechtsvorschriften der Union zu sorgen, sollte die Definition des Begriffs „krisenrelevantes Produkt“ auf der im Kontext des Notfallinstruments für den Binnenmarkt (SMEI) verwendeten Definition beruhen, jedoch allgemeiner gefasst sein, damit Produkte erfasst werden, die für verschiedene Arten von Krisen oder Notfällen relevant sind. [Abänd. 5]
(16) Durch eine unionsweite Zwangslizenz wird die Nutzung einer geschützten Erfindung ohne die Zustimmung des Rechteinhabers gestattet. Sie darf daher nur in Ausnahmefällen zum Zweck der Wahrung des öffentlichen Interesses als letztes Mittel und unter Bedingungen erteilt werden, bei denen die Interessen des Rechteinhabers berücksichtigt werden. Das bedeutet unter anderem, dass Umfang, Geltungsdauer und räumlicher Geltungsbereich der Lizenz streng im Einklang mit der Dauer der Krise und dem Zweck, für den die Zwangslizenz erteilt wurde, klar festgelegt werden müssen. Im Rahmen der Krisenmechanismen auf Unionsebene wird der Krisen- oder Notfallmodus für einen begrenzten Zeitraum aktiviert oder ausgerufen. Erfolgt die Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz in einem solchen Zusammenhang, darf die Geltungsdauer der Lizenz die Dauer, für die der Krisen- oder Notfallmodus aktiviert oder ausgerufen wurde, nicht überschreiten und grundsätzlich nicht länger als zwölf Monate betragen, es sei denn, eine Verlängerung ist aufgrund der Umstände, die zur Erteilung der Lizenz geführt haben, erforderlich. Um sicherzustellen, dass eine Zwangslizenz sowohl ihren Zweck als auch die einschlägigen Bedingungen erfüllt, sollte die Nutzung der Erfindung nur qualifizierten Personen gestattet werden, die in der Lage sind, das krisenrelevante Produkt herzustellen und eine angemessene Entschädigung an den Rechteinhaber zu zahlen. [Abänd. 6]
(17) Zieht die Kommission die Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz in Betracht, so sollte sie Unterstützung von einem Beratungsgremium erhalten, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können. Das Beratungsgremium sollte bei der Erörterung der Frage, ob die Erteilung einer Zwangslizenz im Rahmen des betreffenden Instruments erforderlich ist, frühzeitig konsultiert werden. Die Erörterung der Frage, ob eine unionsweite Zwangslizenz erforderlich ist, beginnt häufig bereits im Rahmen der Arbeit des Beratungsgremiums, das für den betreffenden Krisen- oder Notfallmechanismus der Union zuständig ist. In diesem Fall braucht die Kommission das Beratungsgremium nicht einzuberufen, sondern sollte lediglich frühzeitig darauf hinweisen, dass dieses Gremium auch befugt ist, die Notwendigkeit der Erteilung einer Zwangslizenz auf Unionsebene sowie die Bedingungen dafür zu beurteilen. Die Zuständigkeit des Beratungsgremiums sollte frühzeitig geklärt werden, sobald die Kommission konkrete Überlegungen zur Erteilung einer Zwangslizenz auf Unionsebene äußert.
(18) Durch die Beteiligung eines Beratungsgremiums soll gewährleistet werden, dass die betreffende Situation umfassend, gründlich und konkret sowie unter Berücksichtigung des jeweiligen Sachverhalts bewertet wird. Daher ist es wichtig, dass das Beratungsgremium eine geeignete Zusammensetzung aufweist sowie über geeignete Fachkenntnisse und Verfahren verfügt, um die Kommission bei der Entscheidung darüber zu unterstützen, ob und unter welchen Bedingungen eine unionsweite Zwangslizenz erteilt werden soll. Im Rahmen der Krisenmechanismen der Union wird in der Regel ein Beratungsgremium eingesetzt, das für die Koordinierung der Maßnahmen der Kommission sowie der einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen, des Rates und der Mitgliedstaaten zuständig ist. Zu diesem Zweck wird im Rahmen des SMEI eine Beratungsgruppe eingesetzt. In der Verordnung (EU) 2022/2371 ist ein Gesundheitskrisenstab vorgesehen, und im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. XXX/XX (Chip-Gesetz) [COM(2022) 460046] arbeitet die Kommission mit dem europäischen Halbleitergremium zusammen. Diese Beratungsgremien weisen eine geeignete Zusammensetzung auf und verfügen über geeignete Fachkenntnisse und Verfahren, um die Krisen und Notfälle, für die sie eingerichtet wurden, zu bewältigen. Wird im Zusammenhang mit einem solchen Kriseninstrument die Vergabe einer Zwangslizenz erörtert, erhält die Kommission dadurch, dass sie mit dem für das betreffende Instrument eingerichteten Beratungsgremium zusammenarbeitet, eine angemessene Beratung; zudem wird vermieden, dass mehrere unterschiedliche Beratungsgremien angerufen werden müssen, wodurch es zu Unstimmigkeiten zwischen den jeweiligen Verfahren kommen könnte. Die zuständigen Beratungsgremien werdensollten zusammen mit den entsprechenden Krisenmechanismen in einem Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden. Die Kommission sollte sicherstellen, dass Vertreter anderer krisenrelevanter Stellen auf Unionsebene als Beobachter an den einschlägigen Sitzungen des Beratungsgremiums teilnehmen und zu diesen Sitzungen eingeladen werden, um für Kohärenz mit den im Rahmen anderer Mechanismen der Union durchgeführten Maßnahmen zu sorgen. Es ist wichtig, dass die Kommission nationale Vertreter aller nationalen Behörden, die nach ihrem nationalen Patentrecht für die Erteilung von Zwangslizenzen zuständig sind, als Beobachter einlädt. Ist im Rahmen des betreffenden Krisenmechanismus der Union kein Beratungsgremium vorgesehen, so sollte diedas Beratungsgremium auf Ad-hoc-Basis von der Kommission gebildet werden und sich aus Vertretern der Organe und Einrichtungen der Mitgliedstaaten zusammensetzen, die die Zuständigkeit für die Erteilung der unionsweiten Zwangslizenz ein Ad-hoc-Beratungsgremium (im Folgenden „Ad-hoc-Beratungsgremium“) einrichtennationaler Zwangslizenzen nach nationalem Recht ausüben. [Abänd. 7]
(19) Die Aufgabe des Beratungsgremiums besteht darin, die Kommission bei der Erörterung der Frage, ob eine Zwangslizenz auf Unionsebene erforderlich ist, zu beraten. Zu diesem Zweck sollte es der Kommission eine unverbindliche Stellungnahme vorlegen. Zu seinen wichtigsten Aufgaben gehört es, die Kommission dabei zu unterstütztenunterstützen, die Notwendigkeit der Erteilung einer Zwangslizenz auf Unionsebene festzustellen und die Bedingungen für die Erteilung einer solchen Lizenz festzulegen. Wenn das Beratungsgremium bereits existiert, sollte seine bestehende Geschäftsordnung gelten. Wird ein Ad-hoc-Beratungsgremium eingerichtet, so sollte es je einendie Vertreter jedes Mitgliedstaatsder zuständigen nationalen Behörden umfassen, damit es der Kommission Informationen und Vorschläge bezüglich der Gegebenheiten auf nationaler Ebene vorlegen kann, darunter Informationen über Fertigungskapazitäten, potenzielle Lizenznehmer und gegebenenfalls Vorschläge für freiwillige Lösungen. Darüber hinaus sollte das Beratungsgremium die Aufgabe haben, einschlägige Daten zu sammeln und zu analysieren sowie die Kohärenz und Zusammenarbeit mit anderen krisenrelevanten Gremien auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten sicherzustellen, damit eine angemessene, koordinierte und kohärente Krisenreaktion auf Unionsebene gewährleistet ist. [Abänd. 8]
(20) Die Kommission sollte die unionsweite Zwangslizenz unter Berücksichtigung der unverbindlichen Stellungnahme des Beratungsgremiums erteilen. Personen, deren Interessen durch die unionsweite Zwangslizenz berührt werden könnten, insbesondere Lizenznehmer und Rechteinhaber, sollten die Möglichkeit erhalten, sich innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens gegenüber dem Beratungsgremium nach Erhalt der dem Beratungsgremium vorgelegten oder von ihm erstellten Fallakten und Analysen zu äußern, und alle sonstigen sachdienlichen Informationen erhalten, die sie für ihre Bewertung der potenziellen Auswirkungen einer vorgeschlagenen unionsweiten Zwangslizenz auf ihre Rechte des geistigen Eigentums benötigen. Anhand dieser Beiträge sollte die Kommission in der Lage sein, den jeweiligen Sachverhalt zu prüfen und auf dieser Grundlage geeignete Bedingungen für die Lizenz festzulegen, wozu auch eine angemessene Entschädigung zählt, die der Lizenznehmer an den Rechteinhaber zu zahlen hat. Um eine Überproduktion im Rahmen einer unionsweiten Zwangslizenz zu vermeiden, sollte die Kommission auch auf nationaler Ebene bereits bestehende Zwangslizenzen berücksichtigen. [Abänd. 9]
(21) Die Kommission sollte garantieren, dass der Rechteinhaber das Recht erhält, vor der Annahme der unionsweiten Zwangslizenz gehört zu werden. Daher sollte die Kommission den betreffenden Rechteinhaber, wenn möglich persönlich, unverzüglich darüberdavon in Kenntnis setzen, dass die Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz in Erwägung gezogen wird. Der Rechteinhaber sollte einbezogen werden können, sobald in dem zuständigen Beratungsgremium weiterführende Beratungen über die Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz stattfinden. [Abänd. 10]
(22) WennDa freiwillige Vereinbarungen in Krisenzeiten die am besten geeignete Lösung sind, um mit patentierten Produkten oder Verfahren umzugehen, sollte der Rechteinhaber darüber informiert wird, dass weiterführende Beratungenvor einer Entscheidung der Kommission über die Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz stattfinden, sollte er dieeine angemessene Möglichkeit erhalten, über eine solcheeine freiwillige Vereinbarung vorzuschlagen, sofern dies in Anbetracht der Umstände der Krise oder des Notfalls in der Union, einschließlichzu verhandeln. Eine Frist von vier Wochen sollte ausreichen, damit unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Situation, möglich ist nach Treu und Glauben sinnvolle Verhandlungen geführt werden können. Darüber hinaus sollte der Rechteinhaber im Falle der Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz die Möglichkeit erhalten, sich zur Notwendigkeit dieser Zwangslizenz sowie zu deren Bedingungen, einschließlich der Entschädigung, zu äußern. Zu diesem Zweck sollte der Rechteinhaber die Möglichkeit haben, der Kommission schriftliche oder mündliche Stellungnahmen sowie sämtliche Informationen zu übermitteln, die er als sachdienlich erachtet, damit die Kommission eine faire, umfassende und gründliche Bewertung der Situation vornehmen kann. Die Kommission sollte dem Rechteinhaber eine angemessene Frist für die Übermittlung von Stellungnahmen und Informationen einräumen, wobei dessen jeweiligedie zu erreichende Ausgewogenheit zwischen dem öffentlichen Interesse und der Situation unddes Rechteinhabers sowie die Dringlichkeit der Lage zu berücksichtigen sind. Gegebenenfalls sollte die Kommission die Stellungnahmen des Rechteinhabers rechtzeitig an das zuständige Beratungsgremium weiterleiten. Damit auch vertrauliche Informationen an die Kommission übermittelt werden können, sorgt diese für ein sicheres Umfeld für die Weitergabe dieser Informationen; ferner sollte sie Maßnahmen ergreifen, um die Vertraulichkeit der vom Rechteinhaber im Rahmen des jeweiligen Verfahrens vorgelegten Unterlagen zu wahren. Nach der Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz sollte die Kommission den betroffenen Rechteinhaber so rasch wie nach vernünftigem Ermessen möglich hierüber in Kenntnis setzen. [Abänd. 11]
(23) DieBei der Einleitung eines Verfahrens zur Vergabe einer Zwangslizenz sollten zunächst die betreffenden Rechte des geistigen Eigentums, die betroffenen Rechteinhaber und die potenziellen Lizenznehmer unter Einbeziehung der nationalen Behörden, die nach ihrem nationalen Patentrecht für die Erteilung von Zwangslizenzen zuständig sind, ermittelt werden. Sie sollte durch eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben werden. Diese Bekanntmachung sollte Informationen über die Beratungen zur Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz im Rahmen eines Krisen- oder Notfallmechanismus der Union enthalten. Ferner sollte die Bekanntmachung es der Kommission erleichtern, die betreffenden Rechte des geistigen Eigentums, die betreffenden Rechteinhaber und die potenziellen Lizenznehmer zu ermitteln. [Abänd. 12]
(24) Die Kommission sollte sich mit Unterstützung des Beratungsgremiums nach Kräften darum bemühen, im Rahmen ihrer Entscheidungen die mit den betreffenden krisenrelevanten Produkten verbundenen Patente, Patentanmeldungen, ergänzenden Schutzzertifikate und Gebrauchsmuster sowie die Inhaber der entsprechenden Rechte des geistigen Eigentums zu ermitteln. Unter bestimmten Umständen kann die Ermittlung der Rechte des geistigen Eigentums und ihrer jeweiligen Inhaber langwierige und komplexe Untersuchungen erfordern. In solchen Fällen kann eine vollständige Ermittlung aller Rechte des geistigen Eigentums und ihrer Inhaber die effiziente Nutzung einer unionsweiten Zwangslizenz für eine rasche Bewältigung einer Krise oder eines Notfalls ernsthaft beeinträchtigen. Daher sollte Die Kommission in Fällen, in denen die Ermittlung aller Rechte des geistigen Eigentums und ihrer Inhaber die Erteilung der unionsweiten Zwangslizenz erheblich verzögern würde, die Möglichkeit haben, in der Lizenz zunächst nur den Freinamen des Produkts anzugeben, für das die Lizenz erteilt werden soll. Dennoch sollte die Kommission so bald wie möglich alle geltenden und einschlägigen Rechte des geistigen Eigentums und deren Inhaber ermitteln und den Durchführungsrechtsakt entsprechend ändern, bevor sie die Zwangslizenz erteilt. In dem geänderten Durchführungsrechtsakt sollten zudem alle erforderlichen Schutzvorkehrungen und die an den jeweils ermittelten Rechteinhaber zu zahlende Entschädigung festgelegt werden. [Abänd. 13]
(25) Wenn es nicht möglich ist, den Rechteinhaber innerhalb einer angemessenen Frist zu ermitteln, oder nicht alle Rechteinhaber innerhalb dieser Frist ermittelt werden konnten, sollte die Kommission ausnahmsweise befugt sein, die unionsweite Zwangslizenz ausschließlich unter Bezugnahme auf den Freinamen des krisenrelevanten Produkts zunicht erteilen, wenn dies angesichts der Dringlichkeit der Lage unbedingt erforderlich ist. Nach der Erteilung der unionsweiten Zwangslizenz sollte die Kommission die betroffenen Rechteinhaber jedoch so schnell wie möglich ermitteln, benachrichtigen und konsultieren, unter anderem im Rahmen von Bekanntmachungen sowie mithilfe der nationalen Ämter für geistiges Eigentum. [Abänd. 14]
(26) Des Weiteren sollte die unionsweite Zwangslizenz Folgendes umfassen: Informationen, anhand derer das krisenrelevante Produkt, für das sie erteilt wird, identifiziert werden kann, sowie Einzelheiten über den Lizenznehmer, dem die unionsweite Zwangslizenz erteilt wird, einschließlich Angaben zur Beschreibung, zum Namen oder zur Marke des Produkts; die Warennummern, unter denen die krisenrelevanten Produkte gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates eingereiht sind; Angaben zu den Lizenznehmern (und gegebenenfalls den Herstellern), denen die Zwangslizenz erteilt wird, einschließlich ihres Namens, ihres Handelsnamens oder ihrer eingetragenen Marke, ihrer Kontaktdaten, ihrer eindeutigen Kennnummer in dem Land, in dem sie niedergelassen sind, und, sofern verfügbar, ihrer Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer). Sofern es nach dem Unionsrecht erforderlich ist, sollten auch andere Angaben aufgeführt sein, z. B. eine Typ-, Referenz-, Modell-, Chargen- oder Seriennummer oder die eindeutige Kennung eines Produktpasses.
(27) Der Lizenznehmer sollte dem Rechteinhaber eine angemessene Entschädigung zahlen, deren Höhe von der Kommission festgesetzt wird. Bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung sollten folgende Elemente berücksichtigt werden: die gesamten Bruttoeinnahmen, die der Lizenznehmer durch die einschlägigen Tätigkeiten im Rahmen der unionsweiten Zwangslizenz erzielt, der wirtschaftliche Wert der Verwertung, die dem Lizenznehmer und den von der Krise betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen der Lizenz zugestanden wird, etwaige öffentliche Unterstützung, die der Rechteinhaber für die Entwicklung der Erfindung erhalten hat, der Umfang, in dem sich die Entwicklungskosten amortisiert haben, sowie die humanitären Umstände im Zusammenhang mit der Erteilung der unionsweiten Zwangslizenz. Überdies sollte Die Kommission sollte auch die Stellungnahmen des Rechteinhabers und die Bewertung des Beratungsgremiums in Bezug auf die Höhe der Entschädigung berücksichtigen. In jedem Fall sollte die Entschädigung nicht mehr als 4 % der gesamten Bruttoeinnahmen betragen, die der Lizenznehmer durch die Tätigkeiten im Rahmen der unionsweiten Zwangslizenz erzielt. Dieser Prozentsatz entspricht dem in der Verordnung (EG) Nr. 816/2006 festgelegten Prozentsatz. Erfolgt die Erteilung der Zwangslizenz auf der Grundlage einer veröffentlichten Patentanmeldung, die letztlich nicht zur Erteilung eines Patents führt, hat der Rechteinhaber keinen Anspruch auf eine Entschädigung im Rahmen der Zwangslizenz, da sich die Voraussetzungen für den Erhalt der Entschädigung nicht ergeben haben. In diesem Fall sollte der Rechteinhaber die Entschädigung zurückzahlen, die er im Rahmen der Zwangslizenz erhalten hat.[Abänd. 15]
(28) Produkte, die im Rahmen einer unionsweiten Zwangslizenz hergestellt werden, dürfen ausschließlich auf den Binnenmarkt gelangen. Die Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz muss daher an klare Voraussetzungen für den Lizenznehmer geknüpft werden, was die im Rahmen der Lizenz gestatteten Tätigkeiten, einschließlich ihres räumlichen Anwendungsbereichs, anbelangt. Der Rechteinhaber sollte die Möglichkeit haben, Tätigkeiten im Zusammenhang mit den von der unionsweiten Zwangslizenz betroffenen Rechten sowie Nutzungen dieser Rechte, die nicht den Lizenzbedingungen entsprechen, als Verletzung seiner Rechte des geistigen Eigentums gemäß der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(10) anzufechten. Im Sinne einer leichteren Überwachung der Verteilung von Produkten, die im Rahmen einer unionsweiten Zwangslizenz hergestellt wurden, unter anderem auch durch Kontrollen der Zollbehörden, sollte der Lizenznehmer sicherstellen, dass diese Produkte besondere Merkmale aufweisen, anhand derer sie leicht erkannt und von den vom Rechteinhaber vermarkteten Produkten unterschieden werden können.
(29) Eine im Rahmen eines Krisen- oder Notfallmechanismus der Union erteilte unionsweite Zwangslizenz sollte ausschließlich dazu dienen, die Versorgung des Binnenmarktes mit krisenrelevanten Produkten sicherzustellen. Daher sollte die Ausfuhr von Produkten, die im Rahmen einer unionsweiten Zwangslizenz hergestellt wurden, untersagt werden.
(30) Die Zollbehörden sollten mithilfe von Risikoanalysen sicherstellen, dass Produkte, die im Rahmen einer unionsweiten Zwangslizenz hergestellt wurden, nicht ausgeführt werden. Um die betreffenden Produkte zu ermitteln, sollten die Zollbehörden bei ihrer Risikoanalyse in erster Linie auf die Informationen zurückgreifen, die in der unionsweiten Zwangslizenz selbst enthalten sind. Daher sollten Informationen über jeden Durchführungsrechtsakt, mit dem eine unionsweite Zwangslizenz erteilt oder geändert wird, in das elektronische Zollrisikomanagementsystem (Customs Risk Management System, CRMS) nach Artikel 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission(11) eingegeben werden. Ermitteln die Zollbehörden ein Produkt, bei dem der Verdacht eines Verstoßes gegen das Ausfuhrverbot besteht, sollten sie die Ausfuhr dieses Produkts aussetzen und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen. Die Kommission sollte innerhalb von zehn Arbeitstagen zu einer Schlussfolgerung dazu gelangen, ob das Ausfuhrverbot eingehalten wird; sie sollte aber die Möglichkeit haben, die Zollbehörden aufzufordern, die Aussetzung erforderlichenfalls aufrechtzuerhalten. Im Rahmen ihrer Beurteilung kann die Kommission den betreffenden Rechteinhaber konsultieren. Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass bei einem Produkt ein Verstoß gegen das Ausfuhrverbot vorliegt, sollten die Zollbehörden die Ausfuhr verweigern.
(31) Die Rechtsgültigkeit des Durchführungsrechtsakts, mit dem die unionsweite Zwangslizenz erteilt wird, sowie etwaiger späterer Durchführungsrechtsakte sollte einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen.
(32) Die Beziehung zwischen dem Rechteinhaber und dem Lizenznehmer sollten auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhen. Der Rechteinhaber und der Lizenznehmer sollten auf den Erfolg der unionsweiten Zwangslizenz hinarbeiten, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit, damit das Ziel der unionsweiten Zwangslizenz wirksam und effizient erfüllt werden kann. Die Kommission kann die auf Treu und Glauben beruhende Zusammenarbeit zwischen dem Rechteinhaber und dem Lizenznehmer fördern, wobei die Interessen aller Parteien berücksichtigt werden sollten. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission überdies befugt sein, zusätzliche Maßnahmen im Einklang mit dem Unionsrecht zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das Ziel der Zwangslizenz erreicht wird und die benötigten krisenrelevanten Waren in der Union bereitgestellt werden können. Eine solche zusätzliche Maßnahme kann unter anderem darin bestehen, weitere Informationen anzufordern, die für das Erreichen des Ziels der Zwangslizenz als unerlässlich erachtet werden. Im Rahmen dieser Maßnahmen sollten stets angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um den Schutz der legitimen Interessen aller Parteien zu gewährleisten.
(32a) Die Kommission sollte den Rechteinhaber erforderlichenfalls verpflichten, Geschäftsgeheimnisse offenzulegen, wenn dies unbedingt erforderlich ist, um den Zweck der unionsweiten Zwangslizenz zu erreichen. In solchen Fällen sollten die Rechteinhaber eine angemessene Entschädigung erhalten. Die ausführliche Beschreibung der Art und Weise, wie die Erfindung umzusetzen ist, könnte für den Lizenznehmer im Hinblick auf die effiziente Nutzung der Erfindung unter Umständen nicht ausreichen bzw. nicht umfassend genug sein. Dies könnte beispielsweise, aber nicht nur den umfassenden Transfer der notwendigen Technologie und von Fachwissen, Daten, Mustern und Referenzprodukten, die für die Herstellung von wesentlicher Bedeutung sind, und die Einholung einer Marktzulassung in Zusammenarbeit mit dem Lizenznehmer unter Berücksichtigung der Interessen des Rechteinhabers und des Lizenznehmers einschließen. In Fällen, in denen diese zusätzlichen Informationen und dieses zusätzliche Know-how erforderlich und teilweise ein nicht offengelegtes Geschäftsgeheimnis sind, sollte die erforderliche Offenlegung dieses Geschäftsgeheimnisses zur Verwirklichung des Zwecks der Nutzung der unionsweiten Zwangslizenz gemäß dieser Verordnung als rechtmäßig im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten. Zwar ist die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen gemäß dieser Verordnung nur dann vorgeschrieben, wenn sie für die Erreichung des Zwecks der unionsweiten Zwangslizenz unbedingt erforderlich ist, sollte sie jedoch so ausgelegt werden, dass der Schutz von Geschäftsgeheimnissen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/943 gewahrt bleibt. Die Kommission sollte von dem Lizenznehmer bzw. den Lizenznehmern verlangen, alle geeigneten Maßnahmen, die vom Rechteinhaber in angemessener Weise ermittelt wurden, einschließlich vertraglicher, technischer und organisatorischer Maßnahmen, zu treffen, um die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen, insbesondere gegenüber Dritten, und den Schutz der berechtigten Interessen aller Parteien zu wahren. Zu diesem Zweck sollten die Rechteinhaber Geschäftsgeheimnisse vor der Offenlegung identifizieren. Bei diesen geeigneten Maßnahmen kann es sich um Mustervertragsbedingungen, Vertraulichkeitsvereinbarungen, strenge Zugangsprotokolle, technische Normen und die Anwendung von Verhaltenskodizes handeln. Setzt der Lizenznehmer die zur Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen erforderlichen Maßnahmen nicht um, so sollte die Kommission die Offenlegung der Geschäftsgeheimnisse verweigern oder aussetzen können, bis der Lizenznehmer die Situation behoben hat. Jede Nutzung, jeder Erwerb oder jede Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen, die für die Verwirklichung des Ziels der unionsweiten Zwangslizenz nicht erforderlich ist oder die über die Geltungsdauer der unionsweiten Zwangslizenz hinausgeht, sollte als rechtswidrig im Sinne der genannten Richtlinie gelten. [Abänd. 16]
(32b) Mit dieser Verordnung sollte gewährleistet werden, dass die Kommission befugt ist, Rechteinhaber zu verpflichten, alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, um die rasche und effiziente Herstellung kritischer krisenrelevanter Produkte, wie Arzneimittel und andere gesundheitsbezogene Güter, zu ermöglichen. Diese Informationen sollten Einzelheiten zum Know-how umfassen, insbesondere wenn es für die konkrete Umsetzung der Zwangslizenz von wesentlicher Bedeutung ist. Auch wenn Patentlizenzen allein ausreichen könnten, um anderen Herstellern die rasche Herstellung einfacher Arzneimittel zu ermöglichen, sind sie bei komplizierteren Arzneimitteln, etwa Impfstoffen während einer Pandemie, oft unzureichend. Wenn dies für die Umsetzung der Zwangslizenz von wesentlicher Bedeutung ist, benötigt auch ein alternativer Hersteller Zugang zum Know-how. [Abänd. 17]
(33) Um angemessen auf Krisensituationen reagieren zu können, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Bedingungen der unionsweiten Zwangslizenz zu überprüfen und an veränderte Gegebenheiten anzupassen. In diesem Zusammenhang sollte es unter anderem möglich sein, die Zwangslizenz zu ändern, um die vollständige Liste der der Zwangslizenz unterliegenden Rechte und Rechteinhaber nachzureichen, wenn diese ursprünglich nicht vollständig ermittelt worden waren. Darüber hinaus sollte die Lizenz zurückgenommen werden können, wenn die Umstände, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht mehr bestehen und sich voraussichtlich nicht mehr ergeben werden. Bei der Entscheidung über die Überprüfung der unionsweiten Zwangslizenz kannsollte die Kommission zu diesem Zweck das zuständige Beratungsgremium sowie die Rechteinhaber und die Lizenznehmer konsultieren. Beabsichtigt die Kommission, wesentliche Bestandteile der unionsweiten Zwangslizenz, etwa die Geltungsdauer oder die Höhe der Entschädigung, zu ändern, oder könnte die Änderung selbst Gegenstand einer gesonderten Zwangslizenz sein, sollte die Konsultation des Beratungsgremiums verpflichtend vorgeschrieben sein. [Abänd. 18]
(34) Um einen Missbrauch der unionsweiten Zwangslizenz zu verhindern und zu unterbinden, sollten besondere Schutzvorkehrungen getroffen werden, damit die Kommission gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen treffen kann. Neben der Möglichkeit der Rücknahme der unionsweiten Zwangslizenz sollte die Kommission befugt sein, Geldbußen und Zwangsgelder gegen den Rechteinhaber und den Lizenznehmer zu verhängen, um die Einhaltung der Pflichten aus dieser Verordnung durchzusetzen. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und nicht im Widerspruch zu den üblichen Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums gemäß der Richtlinie 2004/48/EG stehen. [Abänd. 19]
(35) Die Einhaltung der einschlägigen Pflichten aus dieser Verordnung sollte durch Geldbußen und Zwangsgelder durchgesetzt werden können. Zu diesem Zweck sollten Geldbußen und Zwangsgelder in angemessener Höhe festgelegt werden; bei der Verhängung dieser Geldbußen und Zwangsgelder sollten angemessene Verjährungsfristen gelten und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit sowie des Verbots der doppelten Strafverfolgung beachtet werden. Alle Beschlüsse, die die Kommission auf der Grundlage dieser Verordnung fasst, unterliegen der Überprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Einklang mit dem AEUV. Der Gerichtshof der Europäischen Union sollte im Einklang mit Artikel 261 AEUV über die Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung vonin Bezug auf den Durchführungsrechtsakt, mit dem die Zwangslizenz erteilt wird, sowie in Bezug auf die Beschlüsse über Geldbußen und ZwangsgeldernZwangsgelder verfügen. [Abänd. 20]
(36) Wenn eine nationale Zwangslizenz erteilt wurde, um eine Krise zu bewältigen, sollte der Mitgliedstaat oder die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats verpflichtet sein, die Kommission über die Erteilung der Lizenz und die daran geknüpften besonderen Bedingungen zu unterrichten, da die Kommission dadurch die Möglichkeit erhält, sich einen Überblick über die in den Mitgliedstaaten erteilten nationalen Zwangslizenzen zu verschaffen und diese bei der Prüfung der Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz und insbesondere bei der Festlegung der Bedingungen für eine solche Lizenz zu berücksichtigen.
(37) Eine Zwangslizenz auf Unionsebene sollte nicht nur für Zwecke der Versorgung des Unionsmarktes, sondern unter bestimmten Bedingungen auch für Zwecke der Ausfuhr in Länder mit Problemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit erteilt werden können, die bereits Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 816/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) ist. Gemäß dieser Verordnung wird die Erteilung solcher Zwangslizenzen auf nationaler Ebene von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beschlossen und durchgeführt, und zwar auf der Grundlage eines entsprechenden Antrags einer Person, die beabsichtigt, pharmazeutische Erzeugnisse, die durch ein Patent oder ein ergänzendes Schutzzertifikat geschützt sind, für Zwecke der Ausfuhr in anspruchsberechtigte Drittländer herzustellen oder zu verkaufen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 816/2006 ist die Erteilung von Zwangslizenzen für die Herstellung von Erzeugnissen in mehreren Mitgliedstaaten nur im Rahmen von nationalen Verfahren zulässig. Im Rahmen eines grenzüberschreitenden Herstellungsprozesses wären verschiedene nationale Zwangslizenzen erforderlich. Dies kann einen aufwendigen und langwierigen Prozess nach sich ziehen, da verschiedene nationale Verfahren eingeleitet werden müssten, deren Umfang und Bedingungen sich möglicherweise unterscheiden. Um wie bei den Krisenmechanismen der Union für Synergien und ein effizientes Verfahren zu sorgen, sollte eine unionsweite Zwangslizenz auch im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 816/2006 erteilt werden können. Dadurch wird es leichter, dieDies sollte durch eine Überprüfung der Bedingungen für die Erteilung von Zwangslizenzen für die Ausfuhr weiter erleichtert werden, damit sie vollständig mit dem TRIPS-Übereinkommen und dem gesamten Spektrum seiner Flexibilitätsregelungen im Einklang stehen. Durch die unionsweite Zwangslizenz werden die Anwendung dieses Mechanismus und die Herstellung der betreffenden Erzeugnisse in mehreren Mitgliedstaaten herzustellen, underleichtert, und es wird eine Lösung auf Unionsebene geboten, damit Lizenznehmer für ein und dasselbe Erzeugnis nicht mehrere Zwangslizenzen in mehreren Mitgliedstaaten benötigen, um die Erzeugnisse wie geplant herzustellen und auszuführen. Jede Person, die erwägt, eine Zwangslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 816/2006 für die darin genannten Zwecke und im Rahmen des darin festgelegten Geltungsbereichs zu beantragen, sollte die Möglichkeit haben, mit einem einzigen Antrag eine in der gesamten Union gültige Zwangslizenz entsprechend der genannten Verordnung zu beantragen, wenn diese Person andernfalls auf Grundlage der nationalen Zwangslizenzsysteme der Mitgliedstaaten für ein und dasselbe krisenrelevante Produkt mehrere Zwangslizenzen in mehreren Mitgliedstaaten beantragen müsste, um ihre geplanten Tätigkeiten zur Herstellung und zum Verkauf zu Ausfuhrzwecken gemäß der genannten Verordnung durchzuführen. Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 816/2006 entsprechend geändert werden. [Abänd. 21]
(38) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf folgende Aspekte erteilt werden: die Erteilung, Ergänzung, Änderung oder Rücknahme einer unionsweiten Zwangslizenz, bei fehlender Vereinbarung zwischen dem Rechteinhaber und dem Lizenznehmer die Festsetzung der an den Rechteinhaber zu zahlenden Entschädigung, die Verfahrensregeln für das Ad-hoc-Beratungsgremium und die Merkmale, anhand derer im Rahmen einer unionsweiten Zwangslizenz hergestellte Produkte identifiziert werden können. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(13) ausgeübt werden. Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten betreffend die Erteilung, Ergänzung, Änderung oder Rücknahme einer unionsweiten Zwangslizenz sowie von Durchführungsrechtsakten zur Festsetzung der Höhe der Entschädigung sollte das Beratungsverfahren angewandt werden. Die Wahl des Beratungsverfahrens wird dadurch begründet, dass diese Durchführungsrechtsakte im Rahmen eines Verfahrens erlassen würden, an dem die Mitgliedstaaten durch die Anhörung des Beratungsgremiums in erheblichem Umfang beteiligt wären. Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung von Verfahrensregeln für das Ad-hoc-Beratungsgremium sowie von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung der Merkmale, anhand derer im Rahmen einer unionsweiten Zwangslizenz hergestellte Produkte identifiziert werden können, sollte das Prüfverfahren angewandt werden. [Abänd. 22]
(39) Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit der Erteilung, Änderung oder Rücknahme einer unionsweiten Zwangslizenz oder der Festsetzung der Höhe der Entschädigung aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.
(40) Die Vergabe von unionsweiten Zwangslizenzen für das Krisenmanagement ist ein Instrument, das nurletztes Mittel, das in Ausnahmefällen eingesetzt wird. Eine Bewertung sollte daher nur dann durchgeführt werden, wenn die Kommission eine unionsweite Zwangslizenz erteilt hat. Der Bewertungsbericht sollte spätestens am letzten Tag des dritten Jahres nach der Erteilung der unionsweiten Zwangslizenz vorgelegt werden, damit eine angemessene und fundierte Bewertung dieser Verordnung vorgenommen werden kann. [Abänd. 23]
(40a) Der Anhang muss zwar im Zusammenhang mit einem Notfall- oder Krisenmodus durch einen künftigen Rechtsakt aktualisiert werden, doch die Kommission sollte dennoch die Lage überwachen und bewerten, ob die Liste im Anhang ordnungsgemäß aktualisiert wurde. Sollte sich herausstellen, dass diese Liste nicht mehr auf dem aktuellen Stand ist, sollte die Kommission die Folgen dessen bewerten. In jedem Fall sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Bewertung, gegebenenfalls zusammen mit einem Legislativvorschlag zur Änderung des Anhangs, vorlegen. Obwohl die Kommission diese Bewertung alle zwei Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung durchführen sollte, wird erwartet, dass die Kommission die Bewertung angesichts der raschen Veränderungen der derzeitigen europäischen und globalen Lage im Falle außergewöhnlicher Gefahren für die öffentliche oder nationale Sicherheit unverzüglich durchführt. [Abänd. 24]
(41) Da es eine gewisse Zeit dauert, bis die Voraussetzungen für das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems der Vergabe unionsweiter Zwangslizenzen geschaffen sind, sollte diese Verordnung erst ab einem späteren Zeitpunkt angewendet werden.
(41a) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Sicherstellung des Zugangs zu krisenrelevanten patentierten Produkten, die für die Bewältigung von Krisen im Binnenmarkt benötigt werden, von den Mitgliedstaaten wegen der Unterschiede zwischen den einzelnen Zwangslizenzsystemen in der Union und des unzureichenden räumlichen Anwendungsbereichs nationaler Zwangslizenzen nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der erforderlichen Lösung auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus — [Abänd. 25]
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung soll sichergestellt werden, dass die Union in Krisensituationen Zugang zu krisenrelevanten Produkten hat. Zu diesem Zweckeine vorübergehende und nicht ausschließliche unionsweite Zwangslizenz erteilt werden kann, um das öffentliche Interesse im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Krisen oder Notfällen in der Union zu schützen. Durch diese Verordnung werden Vorschriften für das Verfahren und die Bedingungen für die Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz für Rechte des geistigen Eigentums als letztes Mittel festgelegt, die für die Versorgung der Mitgliedstaaten mit krisenrelevanten Produkten im Rahmen eines Krisen- oder Notfallmechanismus der Union erforderlich sind. Zu diesem Zweck kann die Kommission, wenn innerhalb von vier Wochen keine freiwillige Vereinbarung zwischen Rechteinhaber und Lizenznehmer erzielt wurde, eine unionsweite Zwangslizenz erteilen. [Abänd. 26]
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Durch diese Verordnung wird die Vergabe von unionsweiten Zwangslizenzen für die folgenden in einem oder mehreren Mitgliedstaaten geltenden Rechte des geistigen Eigentums geregelt:
a) Patente, einschließlich veröffentlichter Patentanmeldungen;
b) Gebrauchsmuster oder
c) ergänzende Schutzzertifikate.
(2) Diese Verordnung lässt die Vorschriften anderer Rechtsakte der Union über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, einschließlich der Richtlinie 2001/29/EG, der Richtlinie 2009/24/EG und der durch die Richtlinie 96/9/EG über den rechtlichen Schutz von Datenbanken gewährten Schutzrechte sui generis, unberührt.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
-a) „Krisenmodus oder Notfallmodus“ einen im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Krisenmodus oder Notfallmodus, der im Rahmen eines in diesem Anhang aufgeführten Krisen- oder Notfallmechanismus der Union gemäß einem der dort aufgeführten Rechtsakte der Union aktiviert oder erklärt wurde; [Abänd. 27]
a) „krisenrelevante Produkte“ Erzeugnisse oder Verfahren, die für die Reaktion auf eine Krise oder einen Notfall oder für die Bewältigung der Auswirkungen einer Krise oder eines Notfalls in der Union unerlässlich sind, für die die Erteilung einer Zwangslizenz das einzige Mittel ist, um bei solchen Erzeugnissen oder Verfahren für eine ausreichende und zeitgerechte Verfügbarkeit und Versorgung zu sorgen, und die von der Kommission nach Unterweisung durch das Beratungsgremium im Einklang mit Artikel 6 festgelegt werden; [Abänd. 28]
b) „einschlägige Tätigkeiten“ Handlungen im Zusammenhang mit der Herstellung, der Verwendung, dem Anbieten zum Verkauf, dem Verkauf oder der Einfuhr;
c) „Rechteinhaber“ den Inhaber eines der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechte des geistigen Eigentums;
d) „geschützte Erfindung“ eine Erfindung, die durch eines der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechte des geistigen Eigentums geschützt ist;
e) „unionsweite Zwangslizenz“ eine von der Kommission erteilte Zwangslizenz zur Verwertung einer geschützten Erfindung im Zusammenhang mit krisenrelevanten Produkten für eine der einschlägigen Tätigkeiten in der Union;
f) „Zollbehörden“ Zollbehörden im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(14).
Artikel 4
Unionsweite Zwangslizenz
Die Kommission kann im Krisen- oder Notfallmodus eine unionsweite Zwangslizenz erteilen, wenn ein im Anhang dieser Verordnung aufgeführter Krisen- oder Notfallmodus gemäß einem der in diesem Anhang aufgeführten Rechtsakte der Union aktiviert oder ausgerufeninnerhalb von vier Wochen keine freiwillige Vereinbarung zwischen dem Rechteinhaber und dem potenziellen Lizenznehmer getroffen wurde, um die Versorgung mit krisenrelevanten Produkten sicherzustellen. [Abänd. 29]
Artikel 5
Allgemeine Bedingungen für eine unionsweite Zwangslizenz
(1) Die unionsweite Zwangslizenz, die von der Kommission gemäß Artikel 4 erteilt werden kann, – unbeschadet der Verpflichtungen nach Artikel 10 – [Abänd. 30]
a) ist nicht ausschließlich und nicht übertragbar, es sei denn als Teil des Betriebs oder des Unternehmens, dem diese unionsweite Zwangslizenz zusteht;
b) hat einen Geltungsbereicheine strenge Beschränkung des Geltungsbereichs, des Nutzungsbereichs und der erforderlichen Mengen und eine Geltungsdauer, die auf denvollständig mit dem spezifischen Zweck, für den die Zwangslizenz erteilt wird, übereinstimmt, und sie ist streng mit demund auf den Geltungsbereich und dieder Geltungsdauer des Krisen- oder Notfallmodus, in dessen Rahmen sie innerhalb der Union erteilt wird, beschränkt sindverknüpft; [Abänd. 31]
c) ist strikt auf die einschlägigen und ordnungsgemäß begründeten Tätigkeiten im Zusammenhang mit krisenrelevanten Produkten in der Union beschränkt; [Abänd. 32]
d) wird nur gegen Zahlung einer gemäß Artikel 9 festgesetzten angemessenen Entschädigung an den Rechteinhaber erteilt; [Abänd. 33]
e) ist strikt auf das genau festgelegte Gebiet der Union beschränkt; [Abänd. 34]
f) wird nur einer Person erteilt, bei der davon auszugehen ist, dass sie in der Lage ist, die geschützte Erfindung in einer Weise, die die ordnungsgemäße Durchführung der einschlägigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit den krisenrelevanten Produkten ermöglicht, und entsprechend den in Artikel 10 genannten Pflichten zu verwerten.
fa) enthält eine eindeutige Feststellung, dass der Lizenznehmer für jegliche Haftung oder Gewährleistung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb krisenrelevanter Produkte verantwortlich ist, sodass der Rechteinhaber von Produkthaftungsansprüchen ausgeschlossen ist. [Abänd. 35]
(2) Eine unionsweite Zwangslizenz für eine Erfindung, die durch eine veröffentlichte Patentanmeldung geschützt ist, erstreckt sich auf ein auf der Grundlage dieser Anmeldung erteiltes Patent, sofern die Erteilung dieses Patents während der Geltungsdauer der unionsweiten Zwangslizenz erfolgt.
(3) Eine unionsweite Zwangslizenz für eine Erfindung, die durch ein Patent geschützt ist, erstreckt sich auf ein unter Verweis auf dieses Patent erteiltes ergänzendes Schutzzertifikat, sofern der Übergang vom Patentschutz zum Schutz durch ein ergänzendes Schutzzertifikat während der Geltungsdauer der unionsweiten Zwangslizenz erfolgt.
Artikel 6
Beratungsgremium
(1) Zieht die Kommission die Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz in Betracht, so konsultiert sie unverzüglich ein Beratungsgremium.
(2) Bei dem in Absatz 1 genannten Beratungsgremium handelt es sich um das Beratungsgremium, das für den jeweiligen in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Krisen- oder Notfallmechanismus der Union zuständig ist (im Folgenden „zuständiges Beratungsgremium“). Für die Zwecke dieser Verordnung unterstützt und berät das zuständige Beratungsgremium, das im öffentlichen Interesse zu handeln hat, die Kommission in Bezug auf folgende Aufgaben: [Abänd. 36]
a) Sammlung und Analyse von krisenrelevanten Informationen und Marktdaten;
aa) Prüfung, ob die Verpflichtung eingehalten wurde, dem Rechteinhaber die Möglichkeit zu geben, die in Artikel 4 genannten Verhandlungen über eine freiwillige Vereinbarung über die Vergabe einer Lizenz aufzunehmen, die innerhalb von vier Wochen zu treffen ist; [Abänd. 37]
b) Analyse der von den Mitgliedstaaten oder der Kommission gesammelten krisenrelevanten Informationen und der von anderen krisenrelevanten Stellen auf Unionsebene sowie internationaler Ebene erhaltenen aggregierten Daten;
c) Erleichterung des Austauschs und der gemeinsamen Nutzung von Informationen mit anderen einschlägigen Stellen und anderen krisenrelevanten Stellen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls auf internationaler Ebene;
d) Ermittlung der Rechte, durch die das krisenrelevante Produkt geschützt ist;
e) Feststellung der Notwendigkeit der Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz;
f) Ermittlung und Anhörung der Vertreter der Rechteinhaber oder deren Vertreter sowie der potenziellen Lizenznehmer und Anhörung anderer Interessenträger und Wirtschaftsbeteiligter, einschließlich der Vertreter von Industrie, Hochschulen und Zivilgesellschaft sowie von Industrievertretern; [Abänd. 39]
g) gegebenenfalls Feststellung, ob die in Artikel 15 genannten Kriterien für die Rücknahme oder Änderung der unionsweiten Zwangslizenz erfüllt sind.
(3) Das Beratungsgremium arbeitet gegebenenfalls eng mit anderen einschlägigen krisenrelevanten Stellen sowie mit den Ämtern für geistiges Eigentum auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten zusammen und stimmt sich mit ihnen ab.
(4) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt Folgendes:
a) Die Kommission stellt sicher, dass Vertreter anderer krisenrelevanter Stellen auf Unionsebene als Beobachter an den einschlägigen Sitzungen des Beratungsgremiums teilnehmen und zu diesen Sitzungen eingeladen werden, um für Kohärenz mit den im Rahmen anderer Mechanismen der Union durchgeführten Maßnahmen zu sorgen.
aa) Die Kommission lädt Vertreter des Europäischen Parlaments als Beobachter zu den einschlägigen Sitzungen der Beratungsgremien ein, soweit dies nach den im Anhang genannten geltenden Rechtsakten möglich ist. [Abänd. 40]
b) Die Kommission kann Vertreter des Europäischen Parlamentsder nationalen Behörden, die nach nationalem Recht für die Erteilung von Zwangslizenzen zuständig sind, Vertreter von Wirtschaftsbeteiligten, Rechteinhaber, potenzielle Lizenznehmer, Interessenverbände, Sozialpartner und Sachverständige als Beobachter zu den Sitzungen des Beratungsgremiums einladen. [Abänd. 41]
(5) Steht kein zuständiges Beratungsgremium zur Verfügung, werden die in Absatz 2 genannten Aufgaben von einem von der Kommission eingerichteten Ad-hoc-Beratungsgremium (im Folgenden „Ad-hoc-Beratungsgremium“) wahrgenommen. Die Kommission führt den Vorsitz des Ad-hoc-Beratungsgremiums und stellt dessen Sekretariat. Jeder Mitgliedstaat hat das Recht, in demDas Ad-hoc-Beratungsgremium vertreten zu seinsetzt sich aus Vertretern der Organe und Einrichtungen jedes Mitgliedstaats zusammen, die nach nationalem Recht für die Erteilung nationaler Zwangslizenzen zuständig sind. [Abänd. 42]
(6) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Geschäftsordnung für das in Absatz 5 genannte Ad-hoc-Beratungsgremium. In der Geschäftsordnung wird festgelegt, dass das Ad-hoc-Beratungsgremium nur für die Dauer der Krise oder des Notfalls und nicht für einen längeren Zeitraum eingerichtet wird. In der Geschäftsordnung wird festgelegt, dass das Ad-hoc-Beratungsgremium strenge Vorkehrungen durchsetzt, um potenzielle Interessenkonflikte zu vermeiden und für Rechenschaftspflicht und Transparenz zu sorgen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 43]
Artikel 7
Verfahren zur Erteilung einer unionsweite Zwangslizenz
(1) Das in Artikel 6 genannte zuständige Beratungsgremium oder gegebenenfalls das ebenfalls in Artikel 6 genannte Ad-hoc-Beratungsgremium legt der Kommission unverzüglich eine Stellungnahme vor. Diese Stellungnahme wird im Einklang mit der Geschäftsordnung des Beratungsgremiums abgegeben und enthält eine Bewertung der Notwendigkeit der Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz und der Bedingungen für eine solche Lizenz. In der Stellungnahme wird Folgendes berücksichtigt:
a) die Art der Krise oder des Notfalls;
b) das Ausmaß und die voraussichtliche Entwicklung der Krise oder des Notfalls;
ba) die Rechte und Interessen des Rechteinhabers und des potenziellen Lizenznehmers; [Abänd. 44]
bb) bestehende Zwangslizenzen auf nationaler Ebene, die der Kommission gemäß Artikel 22 gemeldet wurden, um Überschneidungen oder eine Situation der Überproduktion zu vermeiden; [Abänd. 45]
c) der Engpass bei krisenrelevanten Produkten und die Verfügbarkeit anderer Mittel als einer unionsweiten Zwangslizenz, mit denen dieser Engpass angemessen und rasch behoben werden könnte.
(2) Die Stellungnahme des Beratungsgremiums ist für die Kommission nicht bindend. Die Kommission kann dem Beratungsgremium eine Frist für die Vorlage seiner Stellungnahme setzen. Diese Frist muss unter Berücksichtigung der Umstände der Situation und insbesondere angesichts der Dringlichkeit der Angelegenheit vernünftig und angemessen sein.
(2a) Die Kommission berücksichtigt weitestmöglich die Stellungnahme des Beratungsgremiums. Folgt die Kommission der Stellungnahme des Beratungsgremiums nicht, so erläutert sie dem Beratungsgremium unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach den Absätzen 7 und 8 des vorliegenden Artikels die Gründe für ihre Entscheidung. [Abänd. 46]
(3) Vor der Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz gibt die KommissionÜbermittlung der Stellungnahme gibt das Beratungsgremium dem Rechteinhaber und dem Lizenznehmer Gelegenheit, zu Folgendeminnerhalb eines angemessenen Zeitrahmens Stellung zu nehmen: [Abänd. 47]
a) der Möglichkeit, mit den Herstellern umgehend eine freiwillige Lizenzvereinbarung über die Rechte des geistigen Eigentums für die Herstellung, Verwendung und Verteilung der krisenrelevanten Produkte zu schließen, und der Erfüllung der in Artikel 4 Absatz 1a genannten Voraussetzungen, zu diesem Zweck substanzielle Verhandlungen zu führen; [Abänd. 48]
b) der Notwendigkeit der Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz;
c) den Bedingungen, unter denen die Kommission beabsichtigt, die unionsweite Zwangslizenz zu erteilen, einschließlich der Höhe der Entschädigung.
(4) Die Kommission unterrichtetermittelt den Rechteinhaber und unterrichtet ihn und den Lizenznehmer so schnell wie möglich über die mögliche Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz. Sofern die Ermittlung der Rechteinhaber möglich ist und keine erhebliche Verzögerung verursacht,Die Kommission unterrichtet die Kommission diese Rechteinhaber durch individuelle Benachrichtigung. [Abänd. 49]
(5) Zieht die Kommission die Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz in Erwägung, so veröffentlicht sie unverzüglich eine Bekanntmachung, um die Öffentlichkeit über die Einleitung des Verfahrens nach diesem Artikel zu informieren. Diese Bekanntmachung enthält überdies Informationen über den Gegenstand der Zwangslizenz, sofern derartige Informationen bereits verfügbar und sachdienlich sind, sowie eine Aufforderung zur Stellungnahme gemäß Absatz 3. Diese Bekanntmachung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(6) Bei der Prüfung der Frage, ob eine unionsweite Zwangslizenz zu erteilen ist, berücksichtigt die Kommission Folgendes:
a) die in Absatz 2 genannte Stellungnahme;
b) die Rechte und Interessen des Rechteinhabers und des Lizenznehmers;
c) bereits bestehende Zwangslizenzen auf nationaler Ebene, die der Kommission gemäß Artikel 22 gemeldet wurden. [Abänd. 50]
(7) Stellt die Kommission fest, dass die Voraussetzungen für eine unionsweite Zwangslizenz erfüllt sind, so erteilt sie diese im Wege eines Durchführungsrechtsakts. Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Krise erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 24 Absatz 4 unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte. Im Falle der Anwendung des Verfahrens nach Artikel 24 Absatz 4 bleibt der Durchführungsrechtsakt für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten in Kraft.
(8) Beim Erlass des Durchführungsrechtsakts gewährleistet die Kommission den Schutz vertraulicher Informationen. Unter Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen stellt die Kommission sicher, dass alle ihrem Beschluss zugrunde liegenden Informationen in einem Umfang offengelegt werden, der es ermöglicht, die Fakten und Überlegungen, die zum Erlass des Durchführungsrechtsakts geführt haben, nachzuvollziehen.
Artikel 8
Inhalt der unionsweiten Zwangslizenz
(1) In der unionsweiten Zwangslizenz wird Folgendes angegeben:
a) das Patent, die Patentanmeldung, das ergänzende Schutzzertifikat oder das Gebrauchsmuster, für das bzw. die die Lizenz erteilt wird, oder, wenn die Ermittlung dieser Rechte die Erteilung der Lizenz erheblich verzögern würde, der Freiname der Produkte, die im Rahmen der Lizenz hergestellt werden sollen; [Abänd. 51]
b) der Rechteinhaber, sofern er in Anbetracht der Umstände, einschließlich der Dringlichkeit der Situation, mit angemessenem Aufwand ermittelt werden kann; [Abänd. 52]
c) der Lizenznehmer, insbesondere folgende Angaben:
(1) Name, Handelsname und eingetragene Marke;
(2) Kontaktdaten;
(3) die eindeutige Kennnummer im Land der Niederlassung;
(4) die Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer), sofern verfügbar;
d) die Geltungsdauer, für die die unionsweite Zwangslizenz erteilt wird;
e) die gemäß Artikel 9 festgesetzte an den Rechteinhaber zu zahlende Entschädigung;
f) der Freiname des krisenrelevanten Produkts, das im Rahmen der unionsweiten Zwangslizenz hergestellt werden soll, und die Warennummer (KN-Code), unter der das krisenrelevante Produkt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates eingereiht wird;
g) die Angaben gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben c, d und e, anhand derer das im Rahmen der unionsweiten Zwangslizenz hergestellte krisenrelevante Produkt identifiziert werden kann, sowie gegebenenfalls andere spezifische Anforderungen des Unionsrechts, die für die krisenrelevanten Produkte gelten und deren Identifizierung ermöglichen;
h) Maßnahmen zur Ergänzung der Zwangslizenz, die erforderlich sind, um das Ziel gemäß Artikel 13a, einschließlich – sofern dies zur Erreichung des Ziels der Zwangslizenz zu erreichenunbedingt erforderlich ist – der Verpflichtung des Rechteinhabers, Geschäftsgeheimnisse gegenüber dem Lizenznehmer offenzulegen, wenn die Bedingungen gemäß Artikel 13a Absätze 2 und 3 erfüllt sind. [Abänd. 53]
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe e kann die Kommission die Entschädigung im Wege eines Durchführungsrechtsakts nach der Erteilung der Lizenz festsetzen, wenn für die Festsetzung weitere Untersuchungen und Konsultationen erforderlich sind. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß den Vorschriften nach Artikel 7 Absatz 6 Buchstaben a und b sowie Artikel 7 Absätze 7 und 8 erlassen.
Artikel 9
Entschädigung
(1) Der Lizenznehmer zahlt dem Rechteinhaber eine angemessene Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung wird von der Kommission festgesetzt und in der unionsweiten Zwangslizenz angegeben.
(1a) Der Rechteinhaber erhält die Entschädigung innerhalb eines mit der Kommission vereinbarten vorab festgelegten Zeitrahmens. [Abänd. 54]
(2) Die Entschädigung darf nicht mehr als 4 %wird auf der Grundlage der gesamten Bruttoeinnahmen betragenfestgelegt, die der Lizenznehmer durch die einschlägigen Tätigkeiten im Rahmen der unionsweiten Zwangslizenz erzielt. [Abänd. 55]
(3) Bei der Festsetzung der Entschädigung berücksichtigt die Kommission Folgendes:
a) den wirtschaftlichen Wert der einschlägigen Tätigkeiten, deren Durchführung im Rahmen der unionsweiten Zwangslizenz gestattet wird;
b) die Tatsache, ob der Rechteinhaber öffentliche Unterstützung für die Entwicklung der Erfindung erhalten hat;
c) den Umfang, in dem sich die Entwicklungskosten des Rechteinhabers amortisiert haben;
d) gegebenenfalls die humanitären Umstände im Zusammenhang mit der Erteilung der unionsweiten Zwangslizenz.
da) die mögliche Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen gemäß Artikel 13a Absätze 2 und 3 und die einschlägigen Beschränkungen des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/943; aus dieser Offenlegung ergibt sich ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung des Rechteinhabers. [Abänd. 56]
(4) Führt die veröffentlichte Patentanmeldung, für die eine Zwangslizenz erteilt wurde, letztlich nicht zur Erteilung eines Patents, so zahlt der Rechteinhaber dem Lizenznehmer die gemäß diesem Artikel gezahlte Entschädigung zurück.
Artikel 10
Pflichten des Lizenznehmers
(1) Der Lizenznehmer darf die geschützte Erfindung, die Gegenstand der unionsweiten Zwangslizenz ist, nur unter folgenden Bedingungen verwerten:
a) Im Rahmen der unionsweiten Zwangslizenz werden nicht mehr krisenrelevante Produkte hergestellt, als mengenmäßig bestimmt wurden und es zur Deckung des Bedarfs der Union erforderlich ist. [Abänd. 57]
b) Die einschlägigen Tätigkeiten werden ausschließlich mit dem Zweck durchgeführt, den Unionsmarkt mit den krisenrelevanten Produkten zu versorgen.
c) Die im Rahmen der unionsweiten Zwangslizenz hergestellten Produkte werden durch eine besondere Etikettierung oder Markierung klar als Produkte gekennzeichnet, die gemäß dieser Verordnung hergestellt wurden und vermarktet werden.
ca) Die im Rahmen der unionsweiten Zwangslizenz hergestellten Produkte werden ausführlich aufgelistet. [Abänd. 58]
cb) Die im Zusammenhang mit der unionsweiten Zwangslizenz erlangten Informationen werden mit größtmöglicher Vertraulichkeit behandelt, und es wird insbesondere davon abgesehen, einem Dritten Geschäftsgeheimnisse ohne Zustimmung der Kommission zur Verfügung zu stellen, die den Rechteinhaber diesbezüglich unterrichten und konsultieren sollte. [Abänd. 59]
cc) Es werden alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die Vertraulichkeit der Geschäftsgeheimnisse des Rechteinhabers zu wahren, wie von der Kommission gemäß Artikel 13a Absatz 3 angeordnet. [Abänd. 60]
cd) Nach Artikel 13a Absatz 2 offengelegte Geschäftsgeheimnisse werden nicht über die Dauer der unionsweiten Zwangslizenz hinaus oder für andere Zwecke als diejenigen genutzt, die gemäß Artikel 13a Absatz 2 als rechtmäßig gelten. [Abänd. 61]
d) Die im Rahmen der unionsweiten Zwangslizenz hergestellten Produkte sind durch eine spezielle Verpackung, Farbgebung oder Formgebung von den Produkten zu unterscheiden, die vom Rechteinhaber oder im Rahmen einer vom Rechteinhaber erteilten freiwilligen Lizenz hergestellt wurden und vermarktet werden, sofern diese Unterscheidung machbar ist und keine beträchtlichen Auswirkungen auf den Preis hat.
e) Auf der Verpackung der im Rahmen der unionsweiten Zwangslizenz hergestellten Produkte und allen dazugehörigen Markierungen und Packungsbeilagen ist anzugeben, dass die Produkte einer unionsweiten Zwangslizenz gemäß dieser Verordnung unterliegen; ferner ist deutlich darauf hinzuweisen, dass die Produkte ausschließlich für die Verteilung in der Union bestimmt sind und nicht ausgeführt werden dürfen.
f) Vor der Vermarktung der im Rahmen der unionsweiten Zwangslizenz hergestellten Produkte stellt der Lizenznehmer auf einer Website folgende Informationen zur Verfügung:
1. die Mengen der im Rahmen der unionsweiten Zwangslizenz hergestellten Produkte je Mitgliedstaat, in dem die Herstellung erfolgt;
2. die Mengen der im Rahmen der unionsweiten Zwangslizenz gelieferten Produkte je Mitgliedstaat, in den die Lieferung erfolgt;
3. die Unterscheidungsmerkmale der Produkte, die Gegenstand der unionsweiten Zwangslizenz sind.
Die Adresse der Website wird der Kommission mitgeteilt. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die Adresse der Website mit.
(2) Kommt der Lizenznehmer seinen Pflichten gemäß Absatz 1 nicht nach, so kann die Kommission
a) sofort gemäß Artikel 14 Absatz 3 die unionsweite Zwangslizenz zurücknehmen oder [Abänd. 62]
b) gemäß den Artikeln 15 und 16 Geldbußen bzw.und Zwangsgelder gegen den Lizenznehmer verhängen. [Abänd. 63]
(3) Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten auf Antrag des Rechteinhabers oder von sich aus und auf der Grundlage ausreichender Beweise für einen Missbrauch Zugang zu den vom Lizenznehmer geführten Büchern und Aufzeichnungen verlangen, um zu prüfen, ob die inhaltlichen Vorgaben und die Bedingungen der unionsweiten Zwangslizenz und im Allgemeinen die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten wurden. [Abänd. 64]
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um Vorschriften für die besondere Etikettierung oder Markierung gemäß Absatz 1 Buchstabe c und für die Verpackung, Farbgebung und Formgebung gemäß Buchstabe d sowie Vorschriften für deren Verwendung und gegebenenfalls Anbringung auf dem Produkt festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 11
Ausfuhrverbot
Die Ausfuhr von Produkten, die im Rahmen einer unionsweiten Zwangslizenz hergestellt wurden, ist untersagt.
Artikel 12
Zollkontrollen
(1) Die Anwendung dieses Artikels erfolgt unbeschadet anderer Rechtsakte der Union über die Ausfuhr von Erzeugnissen, insbesondere der Artikel 46, 47 und 267 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013(15).
(2) Die Zollbehörden stützen sich auf die unionsweite Zwangslizenz und deren etwaige Änderungen, um festzustellen, welche Produkte möglicherweise unter das Verbot nach Artikel 11 fallen. Zu diesem Zweck werden zu jeder unionsweiten Zwangslizenz und jeder möglichen Änderung einer solchen Lizenz risikobezogene Informationen in das einschlägige Zollrisikomanagementsystem eingegeben. Die Zollbehörden berücksichtigen diese risikobezogenen Informationen, wenn sie gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 Kontrollen bei Produkten durchführen, die in das Zollverfahren „Ausfuhr“ überführt werden.
(3) Stellen die Zollbehörden fest, dass ein Produkt unter das Verbot nach Artikel 11 fallen könnte, so setzen sie die Ausfuhr dieses Produkts aus. Die Zollbehörden setzen die Kommission unverzüglich über die Aussetzung in Kenntnis und übermitteln ihr alle sachdienlichen Informationen, damit sie feststellen kann, ob das Produkt im Rahmen einer unionsweiten Zwangslizenz hergestellt wurde. Um zu prüfen, ob die Produkte, deren Ausfuhr ausgesetzt wurde, mit der unionsweiten Zwangslizenz in Verbindung stehen, kann die Kommission den jeweiligen Rechteinhaber konsultieren.
(4) Ein Produkt, dessen Ausfuhr nach Absatz 3 ausgesetzt wurde, wird zur Ausfuhr überlassen, sofern alle anderen gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht bestehenden Anforderungen und Förmlichkeiten betreffend die Ausfuhr erfüllt sind und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die Kommission hat die Zollbehörden nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen, nachdem sie von der Aussetzung in Kenntnis gesetzt wurde, aufgefordert, die Aussetzung aufrechtzuerhalten.
b) Die Kommission hat den Zollbehörden mitgeteilt, dass das Produkt nicht im Rahmen einer unionsweiten Zwangslizenz hergestellt wird.
(5) Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass das Verbot nach Artikel 11 bei einem im Rahmen einer unionsweiten Zwangslizenz hergestellten Produkt missachtet wurde, so erteilen die Zollbehörden keine Genehmigung zur Überlassung dieses Produkts zur Ausfuhr. Die Kommission unterrichtet den betroffenen Rechteinhaber über die Missachtung des Verbots.
(6) Für den Fall, dass die Überlassung eines Produkts zur Ausfuhr nicht genehmigt wurde, gilt Folgendes:
a) Sofern es in Anbetracht des Kontexts der Krise oder des Notfalls angemessen ist, kann die Kommission von den Zollbehörden verlangen, den Ausführer zu verpflichten, auf eigene Kosten bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Lieferung des Produkts an die benannten Mitgliedstaaten, erforderlichenfalls nachdem es mit dem Unionsrecht in Einklang gebracht wurde.
b) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass mit dem betreffenden Produkt nach Maßgabe des mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechts verfahren wird. Die Artikel 197 und 198 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 gelten entsprechend.
Artikel 13
Beziehungen zwischen dem Rechteinhaber und dem Lizenznehmer
(1) Die Beziehungen zwischen dem Rechteinhaber und dem Lizenznehmer, dem eine unionsweite Zwangslizenz erteilt wurde, beruhen darauf, dass beide Akteure bei der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Rahmen dieser Verordnung nach Treu und Glauben gemeinsam handeln und zusammenarbeiten.
(2) Im Rahmen ihrer Verpflichtung zu Treu und Glauben bemühen sich der Rechteinhaber und der Lizenznehmer nach besten Kräften, unter Berücksichtigung der Interessen des jeweils anderen und des öffentlichen Interesses das Ziel der unionsweiten Zwangslizenz zu erreichen. [Abänd. 65]
Artikel 13a
Zusätzliche Maßnahmen zur Ergänzung der unionsweiten Zwangslizenz
(1) Falls erforderlich, beschließt die Kommission auf begründeten Antrag des Rechteinhabers oder des Lizenznehmers oder von sich aus zusätzliche Maßnahmen zur Ergänzung der unionsweiten Zwangslizenz, um dafür zu sorgen, dass das Ziel der Lizenz erreicht wird, und um die gute Zusammenarbeit zwischen dem Rechteinhaber und dem Lizenznehmer zu erleichtern und sicherzustellen.
(2) Wenn es unbedingt erforderlich ist, verlangt die Kommission die Offenlegung der Geschäftsgeheimnisse des Rechteinhabers gegenüber dem Lizenznehmer, soweit dies benötigt wird, um ihm das notwendige Know-how zu verschaffen, damit er das Ziel erreichen kann, für das die unionsweite Zwangslizenz gemäß dieser Verordnung erteilt wird. Die rechtmäßige Nutzung der Geschäftsgeheimnisse durch den Lizenznehmer ist strikt auf die Herstellung der krisenrelevanten Produkte beschränkt, um das Ziel zu erreichen, für das die unionsweite Zwangslizenz erteilt wurde.
(3) Wird der Rechteinhaber aufgefordert, seine Geschäftsgeheimnisse gemäß Absatz 3 offenzulegen, so ordnet die Kommission vor der Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen den Lizenznehmer an, alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen, die der Rechteinhaber nach vernünftigem Ermessen für erforderlich hält, um die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen zu wahren, insbesondere gegenüber Dritten, einschließlich gegebenenfalls der Verwendung von Mustervertragsbedingungen, Vertraulichkeitsvereinbarungen, strengen Zugangsprotokollen, technischen Standards oder der Anwendung von Verhaltenskodizes. Wenn der Lizenznehmer die von der Kommission geforderten erforderlichen Maßnahmen nicht umsetzt, kann die Kommission die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zurückhalten oder gegebenenfalls aussetzen, bis der Lizenznehmer Abhilfe geschaffen hat.
(4) Den Rechteinhabern wird gemäß der Richtlinie (EU) 2016/943 eine angemessene Vergütung als Ausgleich für die Offenlegung ihrer Geschäftsgeheimnisse gewährt.
(5) Zieht die Kommission in Erwägung, die in den Absätzen 1 und 2 genannten zusätzlichen Maßnahmen zu ergreifen, so konsultiert sie das in Artikel 6 genannte Beratungsgremium.
(6) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß den in Artikel 7 Absatz 6 Buchstaben a und b sowie Artikel 7 Absätze 7 und 8 genannten Vorschriften erlassen. [Abänd. 66]
Artikel 14
Überprüfung und Rücknahme der unionsweiten Zwangslizenz
(1) Auf begründeten Antrag des Rechteinhabers oder des Lizenznehmers oder von sich aus überprüft die Kommission die unionsweite Zwangslizenz und ändert erforderlichenfalls die in Artikel 8 genannten Angaben im Wege eines Durchführungsrechtsakts. Falls erforderlich, wird die unionsweite Zwangslizenz dahin gehend geändert, dass die vollständige Liste der Rechte und Rechteinhaber, die der Zwangslizenz unterliegen, aufgenommen wird.
(2) Falls erforderlich, beschließt die Kommission auf begründeten Antrag des Rechteinhabers oder des Lizenznehmers oder von sich aus zusätzliche Maßnahmen zur Ergänzung der unionsweiten Zwangslizenz, um dafür zu sorgen, dass das Ziel der Lizenz erreicht wird, und um die gute Zusammenarbeit zwischen dem Rechteinhaber und dem Lizenznehmer zu erleichtern und sicherzustellen. [Abänd. 67]
(3) Die Kommission kann eine unionsweite Zwangslizenz im Wege eines Durchführungsrechtsakts zurücknehmen, wenn die Umstände, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht mehr bestehen und sich voraussichtlich nicht mehr ergeben werden oder wenn der Lizenznehmer den in dieser Verordnung festgelegten Pflichten nicht nachkommt.
(4) Zieht die Kommission in Erwägung, die unionsweite Zwangslizenz zu ändern, zusätzliche Maßnahmen gemäß Absatz 2 zu ergreifen oder die unionsweite Zwangslizenz zurückzunehmen, kannkonsultiert sie das in Artikel 6 genannte Beratungsgremium konsultierensowie die Rechteinhaber und Lizenznehmer. [Abänd. 68]
(4a) Zieht die Kommission in Erwägung, die unionsweite Zwangslizenz zurückzunehmen, stellt sie sicher, dass ein ausreichender Übergangszeitraum vorgesehen ist. [Abänd. 69]
(5) Bei einer Rücknahme der unionsweiten Zwangslizenz kann die Kommission verlangen, dass der Lizenznehmer innerhalb einer angemessenen Frist dafür sorgt, dass alle Waren, die sich in seinem Besitz, in seinem Gewahrsam, in seiner Verfügungsgewalt oder unter seiner Kontrolle befinden, umgeleitet werden oder anderweitig in der von der Kommission festgelegten Weise nach Rücksprache mit dem Rechteinhaber und zulasten des Lizenznehmers mit ihnen verfahren wird.
(6) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß den Vorschriften nach Artikel 7 Absatz 6 Buchstaben a und b sowie Artikel 7 Absätze 7 und 8 erlassen. [Abänd. 70]
Artikel 15
Geldbußen
(1) Die Kommission kann gegen den Lizenznehmer oder den Rechteinhaber durch Beschluss Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 6 % ihres im vorangegangenen Geschäftsjahr jeweils erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn
a) der Lizenznehmer vorsätzlich oder fahrlässig seinen Pflichten gemäß Artikel 9 Absatz 1 oder Artikel 10 Absatz 1 nicht nachkommt;
b) der Rechteinhaber oder der Lizenznehmer vorsätzlich oder fahrlässig den in Artikel 13 genannten Grundsatz der Zusammenarbeit nach Treu und Glauben nicht beachtet oder
c) der Rechteinhaber oder der Lizenznehmer vorsätzlich oder fahrlässig einer Pflicht nicht nachkommt, die sich aus den in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 14 Absatz13a Absätze 1 und 2 genannten und in einem entsprechenden Durchführungsrechtsakt festgelegten zusätzlichen Maßnahmen zur Ergänzung der unionsweiten Zwangslizenz ergibt. [Abänd. 71]
ca) der Lizenznehmer das Verbot nach Artikel 11 nicht befolgt; [Abänd. 72]
(2) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße werden die Schwere, ein möglicherweise wiederholtes Auftreten und die Dauer des Verstoßes berücksichtigt.
Artikel 16
Zwangsgelder
(1) Die Kommission kann gegen den Lizenznehmer oder den Rechteinhaber durch Beschluss Zwangsgelder bis zu einem Höchstbetrag von 5 % ihres im vorangegangenen Geschäftsjahr jeweils erzielten durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Tag des Verzugs von dem in ihrem Beschluss bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um
a) den Lizenznehmer zu zwingen, einen Verstoß gegen seine Pflichten nach Artikel 10 Absatz 1 abzustellen;
b) den Lizenznehmer und den Rechteinhaber zu zwingen, den Verstoß gegen Artikel 13 abzustellen oder
c) den Rechteinhaber oder den Lizenznehmer zu zwingen, den Pflichten nachzukommen, die sich aus den in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 14 Absatz13a Absätze 1 und 2 genannten und in einem entsprechenden Durchführungsrechtsakt festgelegten zusätzlichen Maßnahmen zur Ergänzung der unionsweiten Zwangslizenz ergeben. [Abänd. 73]
ca) den Lizenznehmer zu zwingen, einen Verstoß gegen das Verbot gemäß Artikel 11 abzustellen; [Abänd. 74]
(2) Sind der Lizenznehmer oder der Rechteinhaber der Pflicht nachgekommen, zu deren Erfüllung das Zwangsgeld festgesetzt worden war, so kann die Kommission die endgültige Höhe des Zwangsgelds auf einen Betrag festsetzen, der unter dem Betrag liegt, der sich aus dem ursprünglichen Beschluss ergeben würde.
Artikel 17
Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern
(1) Für die der Kommission mit den Artikeln 15 und 16 übertragenen Befugnisse gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.
(2) Die Frist läuft ab dem Tag, an dem der Verstoß begangen worden ist. Im Falle andauernder oder wiederholter Verstöße läuft die Verjährungsfrist jedoch erst ab dem Tag, an dem der Verstoß abgestellt wird.
(3) Die Verjährung der Befugnis zur Festsetzung von Geldbußen oder Zwangsgeldern wird durch jede auf Ermittlung oder Verfolgung eines Verstoßes gerichtete Handlung der Kommission oder der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterbrochen.
(4) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von Neuem. Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern endet jedoch spätestens an dem Tag, an dem ein Zeitraum verstrichen ist, der der doppelten Verjährungsfrist entspricht, ohne dass die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld verhängt hat. Diese Frist wird um den Zeitraum verlängert, in dem die Verjährungsfrist gemäß Absatz 5 ausgesetzt wurde.
(5) Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern ruht, solange zu dem Beschluss der Kommission ein Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist.
Artikel 18
Verjährungsfrist für die Vollstreckung von Geldbußen oder Zwangsgeldern
(1) Für die Befugnis der Kommission zur Durchsetzung von nach Artikel 15 und Artikel 16 erlassenen Beschlüssen gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.
(2) Die Frist läuft ab dem Tag, an dem der Beschluss rechtskräftig wird.
(3) Die Verjährungsfrist für die Vollstreckung von Sanktionen wird unterbrochen durch
a) die Bekanntgabe eines Beschlusses, durch den der ursprüngliche Betrag der Geldbuße oder des Zwangsgelds geändert oder ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird;
b) jede auf Vollstreckung der Geldbuße oder des Zwangsgelds gerichtete Maßnahme der Kommission oder eines Mitgliedstaats, der auf Ersuchen der Kommission handelt.
(4) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von Neuem.
(5) Die Verjährungsfrist für die Vollstreckung von Sanktionen ruht, solange
a) eine Zahlungsfrist bewilligt ist;
b) die Zwangsvollstreckung durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union oder eine Entscheidung eines nationalen Gerichts ausgesetzt ist.
Artikel 19
Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf Akteneinsicht
(1) Vor der Annahme eines Beschlusses gemäß Artikel 15 oder 16 gibt die Kommission dem Lizenznehmer oder dem Rechteinhaber Gelegenheit, sich zu dem mutmaßlichen Verstoß zu äußern, der mit einer Geldbuße oder einem Zwangsgeld geahndet werden soll, und vollständig in das Verfahren einbezogen zu werden. [Abänd. 75]
(2) Der Lizenznehmer oder der Rechteinhaber kann sich innerhalb einer von der Kommission gesetzten angemessenen Frist, die mindestens 14 Tage beträgt, zu dem mutmaßlichen Verstoß äußern.
(2a) Die Kommission beantwortet die Stellungnahme des Lizenznehmers oder des Rechteinhabers und legt im Fall einer Zurückweisung der Stellungnahmen innerhalb einer vernünftig bemessenen Frist, die sieben Tage nicht überschreiten darf, eine Begründung vor. [Abänd. 76]
(3) Die Kommission stützt ihre Beschlüsse ausschließlich auf Beschwerdepunkte, zu denen sich die betroffenen Parteien äußern konnten.
(4) Die Verteidigungsrechte der betroffenen Parteien werden während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt. Sie haben vorbehaltlich des berechtigten Interesses des Lizenznehmers oder des Rechteinhabers oder einer anderen betroffenen Person am Schutz ihrer vertraulichen Geschäftsdaten und Geschäftsgeheimnisse in voller Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften über den Schutz von Daten und Geschäftsgeheimnissen das Recht auf Einsicht in die Akten der Kommission im Rahmen einer einvernehmlichen Einsichtnahme. Die Kommission ist befugt, im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien Beschlüsse über die Bedingungen dieser Einsichtnahme zu fassen. Von der Einsicht in die Akten der Kommission ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne Schriftstücke der Kommission, anderer zuständiger Behörden oder anderer öffentlicher Stellen der Mitgliedstaaten. Insbesondere die Korrespondenz zwischen der Kommission und diesen Behörden und Stellen ist von der Akteneinsicht ausgenommen. Die Regelung dieses Absatzes steht der Offenlegung und Nutzung der für den Nachweis eines Verstoßes notwendigen Informationen durch die Kommission in keiner Weise entgegen. [Abänd. 77]
(5) Soweit die Kommission es für erforderlich hält, kann sie auch andere natürliche oder juristische Personen anhören. Dem Antrag natürlicher oder juristischer Personen, angehört zu werden, ist stattzugeben, wenn sie ein ausreichendes Interesse nachweisen.
Artikel 20
Veröffentlichung von Beschlüssen
(1) Die Kommission veröffentlicht die Beschlüsse, die sie gemäß den Artikeln 15 und 16 erlässt. Bei dieser Veröffentlichung gibt sie die Namen der Parteien, den wesentlichen Inhalt des Beschlusses und die Höhe der gegebenenfalls verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder an.
(2) Bei der Veröffentlichung wird den Rechten und berechtigten Interessen des Lizenznehmers, des Rechteinhabers oder Dritter am Schutz ihrer vertraulichen Informationen Rechnung getragen.
Artikel 21
Ermessensnachprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union
Nach Artikel 261 und 263 AEUV hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung von Beschlüssen, mit denen die Kommission Geldbußen oder Zwangsgelder verhängt hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.: [Abänd. 78]
1. eine Zwangslizenz erteilt hat. Er kann die Geschäftsbedingungen annullieren oder ändern; [Abänd. 79]
2. Geldbußen oder Zwangsgelder verhängt hat; Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen. [Abänd. 80]
Artikel 22
Meldung von nationalen Zwangslizenzen
Wurde eine nationale Zwangslizenz im Sinne des öffentlichen Interesses oder zur Bewältigung einer Krise oder eines Notfalls auf nationaler Ebene erteilt, so benachrichtigt der betreffende Mitgliedstaat die Kommission über die Erteilung der Lizenz und die daran geknüpften besonderen Bedingungen. DabeiBedingungen.Dabei werden folgende Angaben mitgeteilt: [Abänd. 81]
a) der Zweck der nationalen Zwangslizenz und deren Rechtsgrundlage im nationalen Recht;
b) der Name und die Anschrift des Lizenznehmers;
c) die betreffenden Produkte und, soweit möglich, die betreffenden Rechte des geistigen Eigentums sowie die Rechteinhaber;
d) die an den Rechteinhaber zu zahlende Entschädigung;
e) die Menge der im Rahmen der Lizenz zu liefernden Produkte;
f) die Geltungsdauer der Lizenz.
Artikel 23
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 816/2006
Die Verordnung (EG) Nr. 816/2006 wird wie folgt geändert:
-a) Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
„(2)Stellt der Antragsteller für dasselbe Erzeugnis bei Behörden mehrere Anträge auf Erteilung einer Zwangslizenz, muss er in jedem Antrag auf diese Tatsache hinweisen und die betreffenden Mengen und einführenden Länder im Einzelnen angeben.“ [Abänd. 82]
"
-aa) Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:"
„c)voraussichtliche Menge, die der Antragsteller im Rahmen der Zwangslizenz von dem pharmazeutischen Erzeugnis herzustellen gedenkt;“ [Abänd. 83]
"
-ab) Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e erhält folgende Fassung:"
e)gegebenenfalls Belege für vorherige Verhandlungsbemühungen mit dem Rechteinhaber gemäß Artikel 9; [Abänd. 84]
"
-ac) Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe f erhält folgende Fassung:"
f)Belege für einen besonderen Antrag seitens
i)
bevollmächtigter Vertreter des einführenden Landes bzw. der einführenden Länder oder
ii)
einer nichtstaatlichen Organisation, die mit der formellen Einwilligung eines oder mehrerer einführender Länder handelt, oder
iii)
UN-Organisationen oder anderer internationaler Gesundheitsorganisationen, die mit der formellen Einwilligung eines oder mehrerer einführenden Länder handeln, sowie die voraussichtliche Menge der erforderlichen pharmazeutischen Erzeugnisse. [Abänd. 85]
"
-ad) Artikel 7 erhält folgende Fassung:"
Article 7
Rechte des Rechteinhabers
Die zuständige Behörde unterrichtet den Rechteinhaber unverzüglich über die Beantragung einer Zwangslizenz. Vor Erteilung der Zwangslizenz kann die zuständige Behörde dem Rechteinhaber Gelegenheit bieten, zu dem Antrag Stellung zu nehmen und ihr gegebenenfalls relevante Informationen zu dem Antrag zu übermitteln. [Abänd. 86]
„(1)Die erteilte Lizenz ist nicht übertragbar, es sei denn als Teil des Betriebs oder der Organisation, der bzw. die die Lizenz nutzt, und sie ist nicht ausschließlich. Sie beinhaltet die in den Absätzen 2 bis 9 vorgeschriebenen besonderen Bedingungen, die vom Lizenznehmer zu erfüllen sind.“ [Abänd. 88]
„(2)Die erwartete Menge der Erzeugnisse, die unter der Lizenz hergestellt werden, darf nicht über das Maß hinausgehen, das zur Deckung des Bedarfs des (der) im Antrag genannten einführenden Landes (Länder) erforderlich ist; dabei ist die Arzneimittelmenge zu berücksichtigen, die im Rahmen von sonstigen andernorts erteilten Zwangslizenzen hergestellt wird.“ [Abänd. 89]
„(8)Die zuständige Behörde kann, sofern sie nach dem einzelstaatlichen Recht dazu befugt ist, von sich aus vom Lizenznehmer einen Beleg für die Ausfuhr des Erzeugnisses in Form einer von der betreffenden Zollbehörde bestätigten Ausfuhrerklärung sowie einen Beleg für die Einfuhr von einer der in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe f genannten Stellen verlangen.“ [Abänd. 90]
"
a) Folgender Artikel 18a wird eingefügt:"
„Artikel 18a
Unionsweite Zwangslizenz
(1) Die Kommission kann auch eine Zwangslizenz erteilen, wenn sich die Tätigkeiten zurfür Patente an der Herstellung und zum Verkauf zu Ausfuhrzwecken auf verschiedene Mitgliedstaaten erstrecken und daher für ein dasselbe Erzeugnis Zwangslizenzen in mehreren Mitgliedstaaten erforderlich wärenvon pharmazeutischen Erzeugnissen für die Ausfuhr in Länder mit Problemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit erteilen. [Abänd. 91]
(2) Jede Person kann einen Antrag auf Erteilung einer Zwangslizenz gemäß Absatz 1 stellen. Der Antrag muss die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Bedingungen erfüllen; ferner sind darin die Mitgliedstaaten zu nennen, für die die Zwangslizenz gelten soll.enthält folgende Angaben:
a)
Name und Kontaktdaten des Antragstellers sowie etwaiger zum Auftreten vor der zuständigen Behörde bevollmächtigter Vertreter;
b)
Freiname des pharmazeutischen Erzeugnisses, dessen Herstellung und Verkauf zu Ausfuhrzwecken im Rahmen der Zwangslizenz geplant ist;
c)
voraussichtliche Menge, die der Antragsteller im Rahmen der Zwangslizenz von dem pharmazeutischen Erzeugnis herzustellen gedenkt;
d)
Bezeichnung des einführenden Landes bzw. der einführenden Länder;
e)
gegebenenfalls Belege für vorherige Verhandlungsbemühungen mit dem Rechteinhaber gemäß Artikel 9;
f)
Belege für einen besonderen Antrag seitens
i)
bevollmächtigter Vertreter des einführenden Landes bzw. der einführenden Länder oder oder
ii)
einer nichtstaatlichen Organisation, die mit der formellen Einwilligung eines oder mehrerer einführender Länder handelt, oder
iii)
UN-Organisationen oder anderer internationaler Gesundheitsorganisationen, die mit der formellen Einwilligung eines oder mehrerer einführenden Länder handeln.
(3) Die gemäß Absatz 1 erteilte Zwangslizenz unterliegt den in Artikel 10 genannten Bedingungen und enthält die Angabe, dass sie für das gesamte Gebiet der Union gilt., und unterliegt den folgenden Bedingungen:
a)
Die erteilte Lizenz ist nicht übertragbar, es sei denn als Teil des Betriebs oder der Organisation, der bzw. die die Lizenz nutzt, und sie ist nicht ausschließlich. Sie beinhaltet die in diesem Absatz vorgeschriebenen besonderen Bedingungen.
b)
Die erwartete Menge der Erzeugnisse, die unter der Lizenz hergestellt werden, darf nicht über das Maß hinausgehen, das zur Deckung des Bedarfs des (der) im Antrag genannten einführenden Landes (Länder) erforderlich ist; dabei ist die Arzneimittelmenge zu berücksichtigen, die im Rahmen von sonstigen andernorts erteilten Zwangslizenzen hergestellt wird.
c)
Die Geltungsdauer der Lizenz ist anzugeben.
d)
Die Lizenz beschränkt sich streng auf alle Handlungen, die für das Herstellen des betreffenden Erzeugnisses zwecks Ausfuhr und Verteilung in dem (den) im Antrag genannten Land (Ländern) notwendig sind. Kein Erzeugnis, das unter der Zwangslizenz hergestellt oder eingeführt wurde, darf außerhalb des Hoheitsgebiets eines im Antrag genannten Landes zum Verkauf angeboten oder in den Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein einführendes Land bedient sich der Möglichkeiten gemäß Paragraph 6 Ziffer i des Beschlusses, das Erzeugnis in ein anderes Mitgliedsland eines regionalen Handelsabkommens mit den gleichen Problemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit auszuführen.
e)
Erzeugnisse, die unter der Lizenz hergestellt werden, sind durch eine besondere Etikettierung oder Markierung klar als Erzeugnisse zu kennzeichnen, die gemäß dieser Verordnung hergestellt wurden. Die Erzeugnisse sind durch eine spezielle Verpackung oder besondere Farb- bzw. Formgebung von den Erzeugnissen zu unterscheiden, die vom Rechteinhaber hergestellt wurden, sofern diese Unterscheidung machbar ist und keine beträchtlichen Auswirkungen auf den Preis hat. Auf der Verpackung und allen zugehörigen Unterlagen ist darauf hinzuweisen, dass das Erzeugnis Gegenstand einer Zwangslizenz im Rahmen dieser Verordnung ist; dabei sind die zuständige Behörde und gegebenenfalls die Kennnummer anzugeben, ferner ist klar darauf hinzuweisen, dass das Erzeugnis ausschließlich für die Ausfuhr in das und die Verteilung in dem Hoheitsgebiet des (der) betreffenden einführenden Landes (Länder) bestimmt ist. Den Zollbehörden der Mitgliedstaaten sind detaillierte Angaben bezüglich der Eigenschaften der Erzeugnisse zugänglich zu machen.
f)
Vor dem Transport in das (die) im Antrag genannte(n) einführende(n) Land (Länder) veröffentlicht der Lizenznehmer die folgenden Angaben auf einer Website:
i)
die im Rahmen der Lizenz zu liefernden Mengen und die zu beliefernden einführenden Länder;
ii)
die Unterscheidungsmerkmale des betreffenden Erzeugnisses.Die Adresse der Website ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.
g)
Unterliegen die von der Zwangslizenz betroffenen Erzeugnisse dem Patentschutz in den im Antrag genannten einführenden Ländern, dürfen die Erzeugnisse nur unter der Voraussetzung ausgeführt werden, dass diese Länder eine Zwangslizenz für die Einfuhr, den Verkauf oder die Verteilung der Erzeugnisse erteilt haben.
h)
Die zuständige Behörde kann, sofern sie nach dem einzelstaatlichen Recht dazu befugt ist, von sich aus vom Lizenznehmer einen Beleg für die Ausfuhr des Erzeugnisses in Form einer von der betreffenden Zollbehörde bestätigten Ausfuhrerklärung sowie einen Beleg für die Einfuhr von einer der in Artikel 18a Absatz 2 Buchstabe e genannten Stellen verlangen.
i)
Der Lizenznehmer hat dem Rechteinhaber eine angemessene Entschädigung zu zahlen, die von der zuständigen Behörde wie folgt festgesetzt wird:
i)
Im Fall eines nationalen Notstands oder unter sonstigen Umständen von äußerster Dringlichkeit sowie im Fall nichtkommerzieller öffentlicher Nutzung wird die Entschädigung auf einen Höchstbetrag von 4 % des Gesamtpreises festgesetzt, der vom einführenden Land bzw. für dieses bezahlt werden muss;
ii)
in allen anderen Fällen wird die Entschädigung unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes der den betreffenden einführenden Ländern im Rahmen der Lizenz zugestandenen Nutzung sowie der humanitären oder nichtkommerziellen Umstände im Zusammenhang mit der Erteilung der Lizenz festgesetzt.
j)
Die Lizenzbedingungen gelten unbeschadet der Methode der Verteilung in dem einführenden Land. Die Verteilung kann beispielsweise durch eine der in Artikel 18a Absatz 2 Buchstabe f genannten Stellen unter kommerziellen oder nichtkommerziellen Bedingungen auch völlig kostenlos, erfolgen. [Abänd. 93]
(4) Wird ein Antrag nach Absatz 2 gestellt, ist die Kommission die zuständige Behörde, auf die in den Artikeln 1 bis 11 sowie den Artikeln 16 und 17 verwiesen wird.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um
a)
eine Zwangslizenz zu erteilen;
b)
den Antrag auf Erteilung einer Zwangslizenz abzulehnen;
c)
die Zwangslizenz zu ändern oder zurückzunehmen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18b Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Auswirkungen der ProblemeProblemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 18b Absatz 3 unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte.“ [Abänd. 94]
"
b) Folgender Artikel 18b wird eingefügt:"
„Artikel 18b
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss („Ausschuss für die Vergabe von Zwangslizenzen“) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.“
"
Artikel 24
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.
Artikel 25
Bewertung
Die Kommission legt dem Rat, dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens am letzten Tag des dritten Jahres nach der Erteilung der unionsweiten Zwangslizenz gemäß Artikel 7 einen Bewertungsbericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.
Bis zum ... [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach alle zwei Jahre bewertet die Kommission, ob die Liste im Anhang im Hinblick auf den Erlass künftiger Rechtsakte in Bezug auf einen Notfall- oder Krisenmodus aktuell ist. Ist die Liste im Anhang nicht mehr aktuell, so bewertet die Kommission die entsprechenden Konsequenzen. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Bewertung, gegebenenfalls zusammen mit einem Legislativvorschlag zur Änderung des Anhangs, vor. [Abänd. 95]
Bei außergewöhnlichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit führt die Kommission die Bewertung gemäß Absatz 1a unverzüglich durch. [Abänd. 96]
Artikel 26
Inkrafttreten und Anwendung [Abänd. 97]
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Sie gilt ab dem [erster Tag des Monats, der auf den Zeitraum von 12 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens folgt]. [Abänd. 98]
Geschehen zu … am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident / Die Präsidentin
ANHANG
Im Folgenden sind die in Artikel 4 genannten Krisen- oder Notfallmodi und die in Artikel 6 Absatz 2 genannten zuständigen Beratungsgremien aufgeführt:
Krisen- oder Notfallmechanismus der Union
Krisenmodus oder Notfallmodus
Zuständiges Beratungsgremium
1. Verordnung XXX/XX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Notfallinstruments für den Binnenmarkt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates [COM(2022) 459]
Notfallmodus für den Binnenmarkt, aktiviert im Wege eines Durchführungsrechtsakts des Rates [Artikel 14 der Verordnung XXX/XX] [COM(2022) 459]
Beratungsgruppe [Artikel 4 der Verordnung XXX/XX] [COM(2022) 459]
2. Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU
Gesundheitliche Notlage auf Unionsebene, formell festgestellt im Wege eines Durchführungsrechtsakts der Kommission [Artikel 23 der Verordnung (EU) 2022/2371]
Gesundheitssicherheitsausschuss [Artikel 4 der Verordnung (EU) 2022/2371]
3. Verordnung (EU) 2022/2372 des Rates vom 24. Oktober 2022 über einen Rahmen zur Gewährleistung der Bereitstellung von krisenrelevanten medizinischen Gegenmaßnahmen im Falle einer gesundheitlichen Notlage auf Unionsebene
Notfallrahmen, aktiviert durch Annahme einer Verordnung des Rates [Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/2372]
Gesundheitskrisenstab [Artikel 5 der Verordnung (EU) 2022/2372]
4. Verordnung XXX/XX zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Halbleiter-Ökosystems [COM(2022) 46]
Krisenstufe, aktiviert im Wege eines Durchführungsrechtsakts der Kommission [Artikel 18 der Verordnung XXX/XXX] [COM(2022) 46]
Europäische Halbleitergremium [Artikel 23 der Verordnung XXX/XXX] [COM(2022) 46]
5. Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010
Unionsweiter Notfall, ausgerufen durch die Kommission [Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1938]
Koordinierungsgruppe „Gas“ [Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/1938]
Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20).
Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 111 vom 5.5.2009, S. 16).
Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10).
Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45).
Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92).
Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45).
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
Verordnung (EG) Nr. 816/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Zwangslizenzen für Patente an der Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen für die Ausfuhr in Länder mit Problemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/48/EG (COM(2023)0462 – C9-0317/2023 – 2023/0290(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0462),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0317/2023),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. Dezember 2023(1),
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A9‑0044/2024),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. März 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/48/EG
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) wurde erlassen, um ein hohes Sicherheitsniveau von Spielzeug und dessen freien Verkehr im Binnenmarkt zu gewährleisten.
(2) Kinder sind besonders schutzbedürftig. Es ist von maßgeblicher Bedeutung, für Kinder beim Spielen mit Spielzeug ein hohes SicherheitsniveauMaß an Sicherheit zu gewährleisten. Kinder – einschließlich Kindern mit Behinderungen – sollten angemessen vor möglichen Risiken geschützt werden, die von Spielzeugen und insbesondere von den darin möglicherweise enthaltenen chemischen Stoffen ausgehen. Zugleich sollte der freie Verkehr konformer Spielzeuge im Binnenmarkt ohne weitere Anforderungen möglich sein. [Abänd. 1]
(3) Die von der Kommission vorgenommene Bewertung der Richtlinie 2009/48/EG ergab, dass die Richtlinie im Hinblick auf den Schutz von Kindern relevant und grundsätzlich wirksam ist. Es wurde jedoch auch eine Reihe von Mängeln ermittelt, die im Zuge der praktischen Anwendung der Richtlinie seit ihrer Annahme im Jahr 2009 zutage getreten sind. Insbesondere wurden im Zuge der Bewertung bestimmte Mängel im Zusammenhang mit den von schädlichen Chemikalien in Spielzeug möglicherweise ausgehenden Risiken festgestellt. Des Weiteren ergab die Bewertung, dass auf dem Unionsmarkt nach wie vor viele nichtkonforme und unsichere Spielzeuge bereitgestellt werden.
(4) In der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit(4) wurde gefordert, den Schutz der Verbraucher vor besonders schädlichen Chemikalien zu stärken und das allgemeine Konzept auf schädliche Chemikalien auszuweiten (auf der Grundlage präventiver Verbote), um sicherzustellen, dass Verbraucher, gefährdete Personengruppen und die natürliche Umwelt kohärenter geschützt werden. Insbesondere wird in der Strategie zugesagt, die Richtlinie 2009/48/EG mit Blick auf den Schutz vor den mit besonders schädlichen Chemikalien verbundenen Risiken und möglichen Kombinationseffekten von Chemikalien zu stärken.
(5) Da die Vorschriften über die Anforderungen an Spielzeug – insbesondere die wesentlichen Anforderungen und die Konformitätsbewertungsverfahren – unionsweit einheitlich angewendet werden müssen und keinen Raum für eine abweichende Umsetzung durch die Mitgliedstaaten lassen dürfen, sollte die Richtlinie 2009/48/EG durch eine Verordnung ersetzt werden.
(6) Spielzeug unterliegt auch der Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit(5), die in Bereichen, die nicht Gegenstand sektorspezifischer Rechtsvorschriften über Verbraucherprodukte sind, ergänzend gilt. Insbesondere Kapitel III Abschnitt 2 und Kapitel IV über Online-Verkäufe, Kapitel VI über das Schnellwarnsystem Safety Gate und das Safety-Business-Gateway sowie Kapitel VIII über das Recht auf Auskunft und Abhilfe gelten auch für Spielzeug. Daher beinhaltet diese Verordnung keine spezifischen Vorschriften über den Fernabsatz und Online-Verkäufe, Unfallmeldungen der Wirtschaftsakteure und das Recht auf Auskunft und Abhilfe, sondern schreibt vor, dass die Wirtschaftsakteure Informationen über Sicherheitsprobleme im Zusammenhang mit Spielzeug bereitstellen, um Behörden und Verbraucher gemäß den in der Verordnung (EU) 2023/988 festgelegten Verfahren zu unterrichten.
(7) In der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) sind Bestimmungen über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen sowie die allgemeinen Grundsätze der CE-Kennzeichnung festgelegt. Die genannte Verordnung sollte für Spielzeug gelten, um sicherzustellen, dass Spielzeug, das in der Union frei verkehren darf, Anforderungen für ein hohes Schutzniveau in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit von Personen und insbesondere von Kindern erfüllt.
(8) Der Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(7) enthält gemeinsame Grundsätze und Musterbestimmungen, die in allen sektorspezifischen Produktrechtsvorschriften angewendet werden sollen, um eine einheitliche Grundlage für diese Rechtsvorschriften zu bieten. Die vorliegende Verordnung sollte daher weitestmöglich im Einklang mit diesen gemeinsamen Grundsätzen und Musterbestimmungen abgefasst werden.
(9) In der vorliegenden Verordnung sollten die wesentlichen Anforderungen an Spielzeug festgelegt werden, um für die Gesundheit und Sicherheit von Kindern beim Spielen mit Spielzeug ein hohes Schutzniveau sicherzustellen und den freien Verkehr von Spielzeug innerhalb der Union zu gewährleisten. Diese Verordnung sollte unter gebührender Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips durchgeführtumgesetzt werden. [Abänd. 2]
(10) Um den Herstellern und den nationalen Behörden die Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, sollte ihr Anwendungsbereich eindeutig festgelegt werden. Sie sollte für alle Produkte gelten, die dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden. Ein Produkt kann auch dann als Spielzeug gelten, wenn es nicht ausschließlich zum Spielen bestimmt ist und noch weitere Funktionen hat. Ob ein Produkt einen Spielwert hat, ist davon abhängig, welchen Gebrauch der Hersteller vorgesehen hat oder welcher Gebrauch für Eltern oder Aufsichtspersonen vernünftigerweise vorhersehbar ist. Zugleich müssen bestimmte Spielzeuge, die nicht für den Hausgebrauch bestimmt sind, vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen werden, wie beispielsweise Spielplatzgeräte, Spielautomaten zur öffentlichen Nutzung oder mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielzeuge, da diese Spielzeuge für die Gesundheit und Sicherheit von Kindern Risiken darstellen können, die nicht Gegenstand dieser Verordnung sind. Darüber hinaus sollte eine Liste der Produkte festgelegt werden, die mit Spielzeugen verwechselt werden könnten, aber nicht als Spielzeug im Sinne dieser Verordnung anzusehen sind.
(11) Diese Verordnung sollte für Spielzeuge gelten, die bei ihrem Inverkehrbringen neu auf den Unionsmarkt gelangen, d. h. entweder für neue Spielzeuge, die von einem in der Union ansässigen Hersteller hergestellt werden, oder für neue oder gebrauchte Spielzeuge, die aus einem Drittland eingeführt werden. Die Sicherheit anderer gebrauchter Produkte fällt unter die Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates(8).
(12) Um einen angemessenen Schutz von Kindern und anderen Personen sicherzustellen, sollte die vorliegende Verordnung für alle Formen des Absatzes von Spielzeug gelten, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates(9).
(13) Durch die wesentlichen Sicherheitsanforderungen an Spielzeug sollte der Schutz von Benutzern oder Dritten vor allen von Spielzeug ausgehenden relevanten Gesundheits- und Sicherheitsgefahren gewährleistet werden. Die besonderen Sicherheitsanforderungen sollten sich auf physikalische und mechanische Eigenschaften, Entzündbarkeit, chemische Eigenschaften, elektrische Eigenschaften, Hygiene und Radioaktivität erstrecken, damit ein angemessener Schutz der Sicherheit von Kindern vor diesen spezifischen Gefahren gewährleistet ist. Da von Spielzeugen, die es bereits gibt oder die entwickelt werden, möglicherweise Gefahren ausgehen, die nicht von einer besonderen Sicherheitsanforderung abgedeckt sind, muss eine allgemeine Sicherheitsanforderung beibehalten werden, um den Schutz von Kindern im Hinblick auf diese Spielzeuge sicherzustellen. Die Sicherheit von Spielzeug sollte unter gleichzeitiger Berücksichtigung der vorgesehenen und der vorhersehbaren Verwendung des Produkts festgelegt werden, wobei dem Verhalten von Kindern Rechnung zu tragen ist, die in der Regel nicht dieselbe Sorgfalt an den Tag legen wie der durchschnittliche Erwachsene. Die allgemeine Sicherheitsanforderung und die besonderen Sicherheitsanforderungen sollten gemeinsam die wesentlichen Sicherheitsanforderungen für Spielzeug bilden.
(14) Die Nutzung digitaler Technologien hat zur Folge, dass von Spielzeug neue Gefahren ausgehen. Funkspielzeuge müssen die wesentlichen Anforderungen für den Schutz der Privatsphäre erfüllen, und vernetztes Spielzeug muss über Sicherheitsvorrichtungen für die Cybersicherheit und den Schutz vor Betrug gemäß der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(10) verfügen. Spielzeuge, bei denen künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt, müssen der Verordnung (EU) …/… [Amt für Veröffentlichungen: bitte Nummer der Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz einfügen](11) entsprechen. Daher sollten keine besonderensolche Spielzeuge den Normen in Bezug auf Sicherheit, Unbedenklichkeit und integrierten Datenschutz genügen. Besondere Sicherheitsanforderungen in Bezug auf die Cybersicherheit, den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre oder andere, vom Einsatz künstlicher Intelligenz in Spielzeug ausgehende Gefahren festgelegtsollten im Rahmen der einschlägigen Gesetzgebung geregelt werden. Jedoch sollte der Schutz der Gesundheit von Kindern nicht auf die Sicherstellung des Freiseins von Krankheit oder Gebrechen beschränkt sein, zumal die Nutzung digitaler Technologien mit Risiken für Kinder verbunden sein kann, die über deren physische Gesundheit hinausgehen. Um sicherzustellen, dass Kinder vor allen mit der Nutzung digitaler Technologien in Spielzeug verbundenen Risiken geschützt sind, sollten mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung die psychische und geistige Gesundheit sowie das Wohlbefinden und die kognitive Entwicklung von Kindern gewährleistet werden.
(14a) Gemäß der Verordnung (EU) …/… [ABl.: Bitte Nummer der Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz einfügen] gilt Spielzeug, das KI-Systeme als Sicherheitskomponenten enthält, als Hochrisiko-KI. Darüber hinaus gelten nach dem Cyberresilienzgesetz mit dem Internet verbundene Spielzeuge, die über Funktionen zur sozialen Interaktion (z. B. Sprechen oder Filmen) oder zur Ortung verfügen, als wichtige Produkte mit digitalen Elementen (Klasse I). Auf der Grundlage der genannten Verordnungen erfordern solche Spielzeuge eine Konformitätsbewertung durch Dritte, sofern nicht der Hersteller einschlägige harmonisierte Normen angewandt hat. [Abänd. 4]
(14b) Bei der Sicherheitsbewertung sollte gegebenenfalls das Gesundheitsrisiko berücksichtigt werden, das von digital vernetztem Spielzeug ausgeht, einschließlich etwaiger Risiken für die psychische Gesundheit. Daher sollten die Hersteller bei der Bewertung der Sicherheit digital vernetzter Spielzeuge, die Auswirkungen auf Kinder haben können, sicherstellen, dass die Produkte, die sie auf dem Markt bereitstellen, im Interesse der Kinder so konzipiert sind, dass sie den höchsten Standards in Bezug auf Sicherheit, Unbedenklichkeit und eingebauten Datenschutz genügen. [Abänd. 5]
(15) Spielzeuge sollten die physikalischen und mechanischen Anforderungen erfüllen, durch die verhindert wird, dass Kinder beim Spielen mit Spielzeug körperliche Verletzungen erleiden, und nicht mit einem Verschluckungs- oder Erstickungsrisiko für Kinder verbunden sein. Um Kinder vor dem Risiko einer Hörschädigung zu schützen, sollten unter Berücksichtigung von Studien und der Empfehlungen medizinischer Sachverständiger Höchstwerte sowohl für durch Spielzeug verursachte Impulsgeräusche undals auch für Dauergeräusche Höchstwerte festgelegt werden, die von zur Erzeugung von Geräuschen konzipiertem Spielzeug ausgehen. Spielzeuge oder Teile von Spielzeugen und Spielzeugverpackungen, die vernünftigerweise vorhersehen lassen, dass sie bei normaler oder vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder ihre Bestandteile an Lebensmittel abgeben, unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(12). Darüber hinaus sollten spezifische Sicherheitsanforderungen festgelegt werden, um potenziellen spezifischen Gefahren zu begegnen, die von Spielzeugen in Lebensmitteln ausgehen, da die Verbindung von Spielzeug und Lebensmittel ein ErstickungsrisikoVerschluckungsrisiko verursachen könnte, das sich von dem vom Spielzeug allein ausgehenden Risiko unterscheidet und daher von keiner spezifischen Maßnahme auf Unionsebene abgedeckt ist. Des Weiteren sollte mit Blick auf die Entzündbarkeit oder die elektrischen Eigenschaften von Spielzeug ein ausreichender Schutz gewährleistet werden, um insbesondere Verbrennungen oder Stromschläge zu verhindern. Zudem sollte Spielzeug bestimmten Hygienestandards entsprechen, damit mikrobiologische Risiken oder andere Infektions- oder Kontaminationsrisiken vermieden werden. [Abänd. 6]
(16) Als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestufte Chemikalien (im Folgenden „CMR-Stoffe“) sowie Chemikalien, die das endokrine System oder die Atemwege schädigen oder spezifisch organtoxisch oder mobil, persistent, bioakkumulierbar und toxisch sind, sind für Kinder und die Umwelt besonders schädlich und sollten daher im Zusammenhang mit; ihre Verwendung in Spielzeug besondere Berücksichtigung findensollte daher speziell geregelt werden. Aufgrund der maßgeblichen Bedeutung des endokrinen Systems für die menschliche Entwicklung kann eine frühe Exposition gegenüber endokrinen Disruptoren in kritischen Phasen, wie etwa in der frühen Kindheit, bereits bei sehr geringen Dosen schädigende Wirkungen hervorrufen und die Gesundheit in späteren Lebensphasen beeinträchtigen. Inhalationsallergene können zu einer Zunahme von Asthma bei Kindern führen, und neurotoxische Stoffe sind besonders schädlich für das sich entwickelnde Gehirn von Kindern, das naturgemäß anfälliger für Schädigungen durch toxische Stoffe ist als das Gehirn Erwachsener. Persistenz und Bioakkumulation führen zu einer kontinuierlichen Exposition und erhöhen somit das Risiko schädlicher Wirkungen. Einige toxische Chemikalien sind auch in der Umwelt mobil. Zudem sollten Kinder angemessen vor allergenen Stoffen und bestimmten Metallen geschützt werden. Die in der Richtlinie 2009/48/EG festgelegten Anforderungen für chemische Stoffe müssen aktualisiert und verschärft werden. Spielzeug muss den allgemeinen Rechtsvorschriften über Chemikalien entsprechen, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(13). Um Kinder, die eine schutzbedürftige Verbrauchergruppe darstellen, und andere Personen besser zu schützen, sollte dieser Rechtsrahmen durch allgemeine Verbote der Verwendung bestimmter Chemikalien, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(14) als gefährlich eingestuft sind, in Spielzeug ergänzt werden. Diese allgemeinen Verbote sollten für CMR-Stoffe, endokrine Disruptoren mit Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt, Inhalationsallergene und spezifisch organtoxische oder mobile, persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe gelten, sobald diese Stoffedie die Kriterien für eine Einstufung erfüllen oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008(15) als gefährlich eingestuft sind. Um die Sicherheit von Spielzeug zu gewährleisten, sollten Spuren verbotener Stoffe nur dann zulässig sein, wenn deren Vorhandensein in diesen Konzentrationen auch bei Einhaltung der guten Herstellungspraxis technisch unvermeidlich und das Spielzeug sicher ist. [Abänd. 7]
(17) Wenn die Sicherheit von Kindern dadurch nicht beeinträchtigt wird und es für die Bereitstellung bestimmter Spielzeuge auf dem Markt erforderlich istkeine geeigneten Alternativstoffe oder ‑gemische verfügbar sind, sollte es im Sinne der Flexibilität möglich sein,die Möglichkeit einer Ausnahme von den allgemeinen Verboten chemischer Stoffevon Stoffen und Gemischen in Spielzeug abzuweichengeben. Ausnahmen von allgemeinen Verboten, mit denen die Verwendung verbotener Stoffe und Gemische gestattet wird, sollten befristet sein, allgemeine Geltung haben und nur möglich sein, wenn die Verwendung des betreffenden Stoffes oder Gemischs als sicher für Kinder erachtet wird, wenn die Beseitigung oder Substitution solcher verbotener Stoffe durch Konstruktionsänderungen oder andere Materialien oder Bestandteile technisch nicht möglich ist, wenn es keine wirtschaftlichtechnisch tragfähigen Alternativen für den Stoff oder das Gemisch gibt, wenn auf Verlangen der ECHA ein Substitutionsplan vorgelegt wurde und wenngibt und die Verwendung des Stoffes oder Gemischs in Erzeugnissen für Verbraucher nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verboten ist. Die Bewertung der Sicherheit desdieses Stoffes in Spielzeug sollte von den zuständigen wissenschaftlichen Ausschüssen der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) vorgenommen werden, um die Kohärenz und den effizienten Ressourceneinsatz bei der Bewertung chemischer Stoffevon Stoffen und Gemischen in der Union zu gewährleisten. [Abänd. 247]
(18) Wirtschaftsakteure, Industrieverbände oder andere interessierte Kreise sollten die Möglichkeit haben, bei der ECHA eine Bewertung für die erlaubte Verwendung eines bestimmten Stoffes zu beantragen, der einem allgemeinen Verbot unterliegt. Die ECHA sollte ein Format und ein Medium für die Einreichung von Anträgen auf Bewertung erstellen und zur Verfügung stellen. Im Sinne der Transparenz und Vorhersehbarkeit sollte die ECHA darüber hinaus technische und wissenschaftliche Leitlinien für diese Anträge auf Bewertung bereitstellen.
(19) Die Verwendung von Nickel in nichtrostendem Stahl und stromführenden Bauteilen wurde für Spielzeug bereits vom Wissenschaftlichen Ausschuss „Gesundheitsrisiken, Umweltrisiken und neu auftretende Risiken“ als sicher eingestuft und sollte erlaubt sein. Andere für die Stromübertragung erforderliche Stoffe sollten in Spielzeug verwendet werden dürfen, damit elektrische Spielzeuge bereitgestellt werden können, wenn diese Stoffe für Kinder beim Spielen mit dem Spielzeug vollkommen unzugänglich sind und daher kein Risiko darstellen.
(20) Da Batterien unter die Verordnung (EU) …/… [Amt für Veröffentlichungen: bitte Nummer der Verordnung über Batterien und Altbatterien einfügen](16) fallen, sollten die für chemische Stoffe in Spielzeug geltenden Anforderungen nicht auf in Spielzeug enthaltene Batterien anwendbar sein. Jedoch sollte Spielzeug, das Batterien enthält, so gestaltet sein, dass die Batterien für Kinder schwer zugänglich sind. In Fällen, in denen es aufgrund der Art, der Größe oder des Formfaktors des Spielzeugs oder der darin enthaltenen kleinen Elektronik nicht möglich wäre, das Spielzeug so zu gestalten, dass die interne Batterie vom Endnutzer unter Wahrung der Sicherheit des Kindes und Gewährleistung der sicheren Weiterverwendung des Spielzeugs entfernt und ausgetauscht werden kann, könnte das Spielzeug so gestaltet werden, dass die Batterie von unabhängigen Wirtschaftsakteuren entfernt und ausgetauscht werden kann. [Abänd. 8]
(21) Die geltenden Grenzwerte für bestimmte chemische Stoffe und die entsprechenden Prüfverfahren haben sich als für den Schutz von Kindern in Bezug auf diese Stoffe geeignet erwiesen und sollten beibehalten werden. Um Anpassungen an neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu ermöglichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, diese Grenzwerte gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips und des „One-Health“-Ansatzes zu ändern. Die Grenzwerte für Arsen, Cadmium, Chrom (VI), Blei, Quecksilber und Organozinnverbindungen, die besonders toxisch sind und daher in Spielzeug nicht absichtlich verwendet werden sollten, sollten auf die Hälfte der vom zuständigen wissenschaftlichen Ausschuss als sicher erachteten Werte festgesetzt werden, um sicherzustellen, dass in Spielzeug nur Spuren davon vorhanden sind, die mit der guten Herstellungspraxis vereinbar sind. Die Verwendung der hochtoxischen Elemente Chrom (VI), Cadmium, Quecksilber und Blei in Spielzeug sollte nicht erlaubt sein, es sei denn, ihr Vorhandensein ist nach guter Herstellungspraxis technisch unvermeidbar und ihre Rückstände überschreiten nicht die Nachweisgrenze im homogenen Material. [Abänd. 248]
(21a) Blei ist ein natürlich vorkommendes toxisches Metall, das bei Menschen Lungen-, Gehirn-, Magen- und Nierenkrebs verursachen kann. Es kann ins Trinkwasser gelangen, wenn bleihaltiges Installationsmaterial korrodiert, insbesondere wenn das Wasser einen hohen Säuregehalt oder einen niedrigen Mineralgehalt aufweist, der Rohre und Armaturen korrodieren lässt. Die Richtlinie (EU) 2020/2184(17) enthält Bestimmungen über den Bleigehalt in Wasser für den menschlichen Gebrauch. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass Spielzeug, bei dessen Herstellung Wasser verwendet wird, aufgrund des im Herstellungsprozess verwendeten Wassers minimale Bleirückstände enthält. Diese Rückstände sollten als nach guter Herstellungspraxis technisch unvermeidbar gelten, wenn es nicht möglich ist, sie durch verfügbare Filter- oder Absorptionsmethoden zu beseitigen. [Abänd. 249]
(22) Die Richtlinie 2009/48/EG enthält Grenzwerte für bestimmte Stoffe in Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten oder dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden. Diese Stoffe stellen nachweislich auch ein Risiko für ältere Kinder dar, da es bei diesen gleichermaßen zu einer Exposition gegenüber diesen Chemikalien durch Hautkontakt oder Inhalation kommen könnte. Diese Grenzwerte sollten daher für alle Spielzeuge gelten. Seit der Festlegung der Grenzwerte für Bisphenol A in der Richtlinie 2009/48/EG wurden neue wissenschaftliche Daten gewonnen. Im April 2023 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) eine Neubewertung der von der lebensmittelbedingten Exposition gegenüber Bisphenol A ausgehenden Risiken für die öffentliche Gesundheit vor und gelangte zu dem Schluss, dass die Exposition gegenüber Bisphenol A für Verbraucher aller Altersgruppen eine gesundheitliche Gefahr darstellt. Die EFSA hat für Bisphenol A eine neue tolerierbare tägliche Aufnahmemenge festgelegt, die deutlich niedriger ist als der zuvor geltende Wert. Angesichts dieser wissenschaftlichen Erkenntnisse sollte Bisphenol A unter das allgemeine Verbot von CMR-Stoffen in Spielzeug fallen.
(22a) Bei per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) handelt es sich um eine große Gruppe von mehr als 10 000 künstlich hergestellten Chemikalien. Seit ihrem Aufkommen in den späten 1940er-Jahren werden PFAS in einer immer breiteren Palette von Konsumgütern eingesetzt. Die Exposition gegenüber den am besten erforschten PFAS wird mit einer Reihe von gesundheitsschädlichen Folgen in Verbindung gebracht, etwa Schilddrüsenerkrankungen, Leberschäden, Adipositas, Diabetes und vermindertem Ansprechen auf Routineimpfungen sowie erhöhtem Risiko für Brust-, Nieren- und Hodenkrebs. In Spielzeug sollten keinerlei PFAS enthalten sein. [Abänd. 9]
(23) Um einen angemessenen Schutz vor bestimmten chemischen Stoffen sicherzustellen, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen spezifische Grenzwerte für in Spielzeug verwendete chemische Stoffe festgelegt werden. Sofern dies bei Spielzeug mit einem höheren Expositionsgrad gerechtfertigt ist, sollten in diesen delegierten Rechtsakten für Spielzeug, das zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, und für anderes Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden, spezifische Grenzwerte festgelegt werden, wobei die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 sowie die Unterschiede zwischen Spielzeug und Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, oder Artikeln, von denen im Falle des oralen Kontakts bei ihrer Verwendung als Lebensmittelkontaktmaterial Risiken ausgehen können, berücksichtigt werden sollten. Duftstoffe in Spielzeug bergen besondere Risiken für die menschliche Gesundheit. Daher sollten für die Verwendung von Duftstoffen in Spielzeug und für die Kennzeichnung von Duftstoffen spezifische Vorschriften festgelegt werden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Vorschriften zu erlassen, um Anpassungen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt zu ermöglichen.
(24) Wenn die von einem Spielzeug möglicherweise ausgehenden Gefahren durch die Gestaltung nicht vollständig beseitigt werden können, sollte das Restrisiko durch produktrelevante Informationen für die Aufsichtspersonen der Kinder in Form von Warnhinweisen eingeschränkt werden, wobei die Fähigkeit dieser Aufsichtspersonen zur Einhaltung der erforderlichen Vorsichtsmaßregeln zu berücksichtigen ist. Um sicherzustellen, dass die Informationen effizient angezeigt werden, kann der Hersteller einen QR-Code mit einem Link zur Gebrauchsanleitung in digitaler Form hinzufügen; in jedem Fall jedoch sollte er die Warnhinweise auf dem Spielzeug, einem fest angebrachten Etikett oder der Verpackung anbringen. [Abänd. 10]
(25) Um einen Missbrauch der Warnhinweise zur Umgehung der geltenden Sicherheitsanforderungen zu verhindern, sollten die für bestimmte Spielzeugkategorien vorgesehenen Warnhinweise nicht verwendet werden dürfen, wenn sie dem bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Spielzeugs widersprechen. Um sicherzustellen, dass die Aufsichtspersonen alle mit dem Spielzeug verbundenen Risiken kennen, muss gewährleistet werden, dass die Warnhinweise leicht verständlich, lesbar und sichtbar sind. [Abänd. 11]
(25a) Um insbesondere in Fällen, in denen der Kauf im Wege des Fernabsatzes oder des Online-Verkaufs erfolgt, für alle mit Spielzeug verbundenen Risiken zu sensibilisieren, sollte sichergestellt werden, dass die Warnhinweise im Internet deutlich lesbar und unmittelbar sichtbar sind. [Abänd. 12]
(26) Die Wirtschaftsakteure sollten verantwortungsvoll und in voller Übereinstimmung mit den geltenden rechtlichen Anforderungen handeln, wenn sie Spielzeug in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen.
(27) Um ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit von Kindern und einen fairen Wettbewerb im Binnenmarkt zu gewährleisten, sollten die Wirtschaftsakteure entsprechend ihrer jeweiligen Rolle in der Lieferkette für die Konformität des Spielzeugs mit dieser Verordnung verantwortlich sein.
(28) Da bestimmte Aufgaben nur vom Hersteller wahrgenommen werden können, muss klar zwischen den Pflichten des Herstellers und der in der Vertriebskette nachgeschalteten Akteure unterschieden werden. Außerdem muss klar zwischen den Pflichten des Einführers und des Händlers unterschieden werden, da der Einführer Spielzeuge aus Drittländern auf den Unionsmarkt einführt. Der Einführer sollte sicherstellen, dass diese Spielzeuge mit den in der Union geltenden Anforderungen übereinstimmen.
(29) Um die Kommunikation zwischen Wirtschaftsakteuren, Marktüberwachungsbehörden und Verbrauchern oder anderen Endnutzern zu erleichtern, sollten Hersteller und Einführer neben ihrer Postanschrift eine Website, eine E-Mail-Adresse oder andere digitale Kontaktmöglichkeiten angeben.
(30) Da der Hersteller den Entwurfs- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt, ist er für die Konformität des Spielzeugs mit den Anforderungen dieser Verordnung verantwortlich und am besten in der Lage, das gesamte Konformitätsbewertungsverfahren für Spielzeug durchzuführen. Die Konformitätsbewertung sollte daher weiterhin ausschließlich dem Hersteller obliegen.
(31) Um den Herstellern die Erfüllung ihrer Pflichten aus dieser Verordnung zu erleichtern, sollten die Hersteller die Möglichkeit haben, einen Bevollmächtigten zu benennen, der bestimmte Aufgaben in ihrem Namen wahrnimmt. Um eine eindeutige und verhältnismäßige Aufgabenverteilung zwischen Hersteller und Bevollmächtigtem zu gewährleisten, muss darüber hinaus eine Liste der Aufgaben festgelegt werden, mit denen der Hersteller den Bevollmächtigten betrauen darf. Um die Durchsetzbarkeit und Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte zudem in Fällen, in denen ein außerhalb der Union ansässiger Hersteller einen Bevollmächtigten benennt, der Auftrag die in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgeführten Aufgaben umfassen.
(32) Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Spielzeuge unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen die Sicherheit und Gesundheit von Kindern nicht gefährdenkeinen Risiken aussetzen und dass sie nur Spielzeuge auf dem Markt bereitstellen, die mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union übereinstimmenkonform sind. [Abänd. 13]
(33) Es muss sichergestellt werden, dass Spielzeuge aus Drittländern, die auf den Unionsmarkt gelangen, sämtlichen in der Union geltenden Anforderungen genügen, und insbesondere dass die Hersteller hinsichtlich dieser Spielzeuge geeignete Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt haben. Die Einführer sollten daher sicherstellen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Spielzeuge den geltenden Anforderungen entsprechen, Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden und die Produktkennzeichnung sowie die von den Herstellern erstellten Unterlagen den zuständigen Marktüberwachungsbehörden zur Überprüfung zur Verfügung stehen.
(34) Wenn sie ein Spielzeug in Verkehr bringen, sollten Einführer ihren Namen und ihre Kontaktanschrift auf dem Spielzeug angeben. Ausnahmen sollten in Fällen gelten, in denen Größe oder Art des Spielzeugs diese Angabe nicht erlauben; hierzu zählen Fälle, in denen Einführer die Verpackung öffnen müssten, um ihren Namen und ihre Anschrift auf dem Produkt anzubringen. In diesen Fällen sollten Name und Anschrift auf der Verpackung oder in dem Spielzeug beigefügten Unterlagen angegeben werden.
(35) Da der Händler ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellt, nachdem das Spielzeug vom Hersteller oder Einführer in Verkehr gebracht wurde, sollte er gebührende Sorgfalt walten lassen, um sicherzustellen, dass seine Handhabung des Spielzeugs die Konformität dieses Spielzeugs mit dieser Verordnung nicht negativ beeinflusst.
(36) Händler und Einführer stehen dem Markt nahe und sollten daher in Marktüberwachungsaufgaben der zuständigen nationalen Behörden eingebunden werden und verpflichtet sein, aktiv an diesen Aufgaben mitzuwirken und diesen Behörden alle nötigen Informationen zu dem betreffenden Spielzeug zur Verfügung zu stellen.
(37) WirtschaftsakteureJede natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringenbringt oder ein Spielzeug so verändernverändert, dass dessen Konformität mit den geltenden Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann, solltensollte für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller gelten und die Pflichten der Herstellereines Herstellers wahrnehmen. [Abänd. 14]
(37a) Online-Marktplätze spielen in der Lieferkette eine entscheidende Rolle, da Wirtschaftsakteure mit ihrer Hilfe eine große Zahl von Kunden erreichen können. Angesichts ihrer wichtigen Rolle bei der Vermittlung des Verkaufs von Spielzeug zwischen Wirtschaftsakteuren und Kunden sollten Online-Marktplätze die Verantwortung für Maßnahmen tragen, die im Falle des Verkaufs von Spielzeug, das nicht mit dieser Verordnung konform ist, zu ergreifen sind, und mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten. Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates enthält den allgemeinen Rahmen für den elektronischen Geschäftsverkehr und sieht bestimmte Pflichten für Online-Plattformen vor. Die Verordnung (EU) 2022/2065 regelt die Verantwortung und Rechenschaftspflicht der Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten im Hinblick auf illegale Inhalte, einschließlich Produkten, die nicht mit dieser Verordnung konform sind. [Abänd. 15]
(38) Ist die Rückverfolgbarkeit eines Spielzeugs über die gesamte Lieferkette hinweg gemäß der Verordnung (EU) 2023/988 sichergestellt, können die Aufgaben der Marktüberwachung einfacher und effizienter erfüllt werden. Durch ein effizientes Rückverfolgbarkeitssystem wird den Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgabe, Wirtschaftsakteure ausfindig zu machen, die nichtkonformes Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt haben, erleichtert. [Abänd. 16]
(39) Um die Bewertung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung zu erleichtern, muss für Spielzeuge, die mit den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(18) angenommenen geltenden harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, übereinstimmen, eine Konformitätsvermutung vorgesehen werden. [Abänd. 17]
(40) Für den Fall, dass es keine einschlägigen harmonisierten Normen gibt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsaktedelegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen gemeinsame Spezifikationen für die wesentlichen AnforderungenSicherheitsanforderungen dieser Verordnung festgelegt werden, sofern sie dabei der Rolle und den Funktionen der Normungsorganisationen gebührend Rechnung trägt; mit dieser nur in Ausnahmefällen heranzuziehenden Ausweichlösung soll es den Herstellern erleichtert werden, ihrer Pflicht zur Erfüllung der wesentlichen Anforderungen nachzukommen, wenn der Normungsprozess ins Stocken geraten ist oder es bei der Festlegung geeigneter harmonisierter Normen zu Verzögerungen kommt. [Abänd. 18]
(41) Die CE-Kennzeichnung bringt die Konformität eines Spielzeugs zum Ausdruck und ist das sichtbare Ergebnis eines umfassenden Verfahrens, das die Konformitätsbewertung im weiteren Sinne einschließt. Die allgemeinen Grundsätze für die CE-Kennzeichnung sind in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegt. Die spezifischen Vorschriften über die Anbringung der CE-Kennzeichnung auf Spielzeug sollten in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. Durch diese Vorschriften sollte die ausreichende Sichtbarkeit der CE-Kennzeichnung gewährleistet werden, um die Marktüberwachung von Spielzeug zu erleichtern.
(42) Die Hersteller sollten einen digitalen Produktpass ausstellenerstellen, der Informationen zur Konformität des Spielzeugs mit dieser Verordnung sowie mit anderen für Spielzeug geltenden Rechtsvorschriften der Union enthält. Sie sollten alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um den digitalen Produktpass auf dem neuesten Stand zu halten, und bei Bedarf alle erforderlichen Änderungen vornehmen. Der digitaleDer Produktpass sollte die EU-Konformitätserklärung gemäßersetzen, wie sie in der Richtlinie 2009/48/EG, der Richtlinie 2014/53/EU und sonstigen für Spielzeug geltenden Rechtsvorschriften der Union vorgesehen ist. Außerdem sollte er die Angaben enthalten ersetzen und die Elemente beinhalten, die für die Bewertung der Konformität des Spielzeugs mit den geltenden Anforderungen und harmonisierten Normen oder anderensonstigen Spezifikationen oder Elementen erforderlich sind. Um den Marktüberwachungsbehörden die Überprüfung von Spielzeug zu erleichtern und den Akteuren in der Lieferkette sowie den Verbrauchern den Zugang zu Informationen über das Spielzeug und zu Kommunikationskanälen zu ermöglichen, sollten die Angaben zumim digitalen Produktpass in digitaler und unmittelbar zugänglicher Form über einen Datenträger bereitgestellt werden, der auf dem Spielzeug, seiner Verpackung oder den Begleitunterlagen angebracht ist. Marktüberwachungsbehörden, Zollbehörden, Wirtschaftsakteure und Verbraucher sollten je nach Zugangsrechten über den Datenträger unmittelbar Zugang zu den jeweiligen Informationen über das Spielzeug haben. [Abänd. 19]
(43) Um zu verhindern, dass es bei den Investitionen der beteiligten Akteure – einschließlich der Hersteller, der Marktüberwachungsbehörden und der Zollbehörden – in die Digitalisierung zu Dopplungen kommt, wenn gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union ein Produktpass für Spielzeug ausgestellt werden muss, sollte ein einziger Produktpass verfügbar sein, der die gemäß der vorliegenden Verordnung und den anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen Informationen enthält. Des Weiteren sollte der digitale Produktpass vollständig interoperabel mit den gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen Produktpässen sein. [Abänd. 20]
(44) Insbesondere sind auch in der Verordnung (EU) …/… [Amt für Veröffentlichungen: bitte Nummer der Verordnung über Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte einfügen] des Europäischen Parlaments und des Rates(19) Anforderungen und technische Spezifikationen für einen digitalen Produktpass festgelegt und die Einrichtung eines zentralen Registers der Kommission, in dem die im Produktpass enthaltenen Informationen gespeichert werden, sowie die Vernetzung dieses Registers mit den IT-Systemen der Zollbehörden vorgeschrieben. Ihr Anwendungsbereich könnte sich mittelfristig auch auf Spielzeug erstrecken, sodass gemäß der genannten Verordnung ein digitaler Produktpass für Spielzeug vorliegen muss. Daher sollte es künftig möglich sein, genauere Informationen in den digitalen Produktpass aufzunehmen, insbesondere Informationen über die ökologische Nachhaltigkeit, wie etwa Informationen über den Umweltfußabdruck eines Produkts, für das Recycling relevante Informationen, Angaben zum Rezyklatanteil eines bestimmten Materials, Informationen über die Lieferkette sowie ähnliche Informationen. Die gemäß der vorliegenden Verordnung ausgestellten digitalen Produktpässe für Spielzeug sollten daher den in der Verordnung (EU) …/… [Amt für Veröffentlichungen: bitte Nummer der Verordnung über Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte einfügen] festgelegten Anforderungen und technischen Elementen entsprechen, einschließlich der technischen, semantischen und organisatorischen Aspekte der Ende/Ende-Kommunikation und der Datenübertragung. [Abänd. 21]
(45) Da der digitale Produktpass die EU-Konformitätserklärung ersetzen soll, ist die Klarstellung, dass der Hersteller mit der Ausstellung des digitalen Produktpasses für ein Spielzeug und der Anbringung der CE-Kennzeichnung erklärt, dass das Spielzeug den Anforderungen dieser Verordnung genügt und er die volle Verantwortung hierfür übernimmt, von entscheidender Bedeutung. [Abänd. 22]
(46) Werden andere Informationen als die für den digitalen Produktpass erforderlichen Elemente in digitaler Form bereitgestellt, muss klargestellt werden, dass die unterschiedlichen Arten von Informationen gesondert und klar voneinander getrennt, aber über einen einzigen Datenträger bereitgestellt werden müssen. Dies wird die Arbeit der Marktüberwachungsbehörden erleichtern, aber auch den Verbrauchern Klarheit über die verschiedenen Arten von Informationen verschaffen, die ihnen in digitaler Form zur Verfügung stehen. [Abänd. 23]
(46a) Die Mehrheit der Spielzeughersteller, die den Anforderungen dieser Verordnung unterliegen, sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), für die die Erstellung eines digitalen Produktpasses aus administrativer und operativer Sicht eine erhebliche Herausforderung darstellt. Daher sollte die Kommission KMU zusätzliche Unterstützung gewähren, um sie bei der Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten neuen Anforderungen zu unterstützen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission praktische Leitlinien und maßgeschneiderte Handlungsempfehlungen für KMU veröffentlichen. Insbesondere sollte ein direkter Kanal für die Kommunikation mit Sachverständigen eingerichtet werden, um sie bei der Durchführung von Sicherheitsbewertungen und der Erstellung eines digitalen Produktpasses für die von ihnen hergestellten Spielzeuge zu unterstützen. [Abänd. 24]
(47) Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020, in dem die Vorschriften für Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, festgelegt sind, gilt auch für Spielzeug. Die für die Kontrollen zuständigen Behörden, bei denen es sich in fast allen Mitgliedstaaten um die Zollbehörden handelt, müssen die Kontrollen auf der Grundlage von Risikoanalysen nach den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(20), ihrer Durchführungsvorschriften und der entsprechenden Leitlinien durchführen. Daher lässt diese Verordnung Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie die Art und Weise, in der sich die für Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, zuständigen Behörden organisieren und ihre Tätigkeiten durchführen, gänzlich unberührt.
(48) Zusätzlich zu dem in Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 festgelegten Kontrollrahmen sollten die Zollbehörden in der Lage sein, automatisch zu überprüfen, ob für eingeführte Spielzeuge, die dieser Verordnung unterliegen, ein digitaler Produktpass vorliegt, um; so sollen die Kontrollen an den Außengrenzen der Union zu verstärken und zu verhinderngestärkt und soll verhindert werden, dass nichtkonforme Spielzeuge auf den Unionsmarkt gelangen. [Abänd. 25]
(49) Werden Spielzeuge aus Drittländern in das Zollverfahren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, sollte der Wirtschaftsakteur den Zollbehörden die Referenz des digitalen Produktpasses für diese Spielzeuge vorlegen. Die Referenz des digitalen Produktpasses sollte einer eindeutigen Produktkennung entsprechen, die in dem gemäß Artikel 12 der [Amt für Veröffentlichungen: bitte Nummer der Verordnung (EU) …/… über Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte einfügen] eingerichteten Produktpassregister (im Folgenden „Register“) gespeichert ist. Die Zollbehörden sollten eine automatische Überprüfung des für das Spielzeug vorgelegten Produktpasses vornehmen, um sicherzustellen, dass nur Spielzeuge mit einem gültigen Verweis auf eine im Register erfasste eindeutige Produktkennung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Diese automatische Überprüfung sollte über die Vernetzung zwischen dem Register und den IT-ZollsystemenIT-Systemen der Zollbehörden gemäß [Artikel 13 der Verordnung (EU) …/… über Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte] erfolgen. [Abänd. 26]
(50) Für den Fall, dass im Register neben der eindeutigen Produktkennung und der eindeutigen Kennung des Wirtschaftsakteurs noch weitere Informationen gespeichert sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtakte zu erlassen, mit denen es den Zollbehörden gestattet wird, die Übereinstimmung zwischen diesen zusätzlichen Informationen und den Informationen, die der Wirtschaftsakteur den Zollbehörden vorgelegt hat, zu überprüfen, um die Konformität der in das Zollverfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Spielzeuge mit der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten.
(51) Die im digitalen Produktpass enthaltenen Informationen ermöglichen es den Zollbehörden, das Risikomanagement zu verbessern und zu vereinfachen und gezieltere Kontrollen an den Außengrenzen der Union durchzuführen. Daher sollten die Zollbehörden die Möglichkeit haben, die im digitalen Produktpass und im Register enthaltenen Informationen zur Wahrnehmung ihrer sich aus dem Unionsrecht ergebenden Aufgaben, einschließlich des Risikomanagements gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, abzurufen und zu verwenden. [Abänd. 27]
(52) Um den Zugang der Öffentlichkeit zu diesen Informationen zu erleichtern, sollte eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, in der das Datum angegeben wird, an dem die Vernetzung zwischen dem Register und dem Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich gemäß Artikel 13 der [Amt für Veröffentlichungen: bitte Nummer der Verordnung (EU) …/… über Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte einfügen] betriebsbereit ist. Eine ähnliche Veröffentlichung sollte für den Fall vorgesehen werden, dass weitere IT-Systeme der EU im Zollbereich in Betrieb genommen werden. [Abänd. 28]
(53) Die automatische Überprüfung der Referenz des digitalen Produktpasses für Spielzeuge, die auf den Unionsmarkt gelangen, durch die Zollbehörden sollte die Zuständigkeiten der Marktüberwachungsbehörden weder ersetzen noch ändern, sondern lediglich den Gesamtrahmen für Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, ergänzen. Die Verordnung (EU) 2019/1020 sollte auch weiterhin für Spielzeug gelten, um sicherzustellen, dass die Marktüberwachungsbehörden die in den Produktpässen enthaltenen Informationen überprüfen, gemäß der genannten Verordnung Kontrollen von auf dem Markt bereitgestelltem Spielzeug vornehmen und im Falle der Aussetzung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr durch die für Kontrollen an den Außengrenzen der Union benannten Behörden die Konformität von Spielzeugen und die mit diesen verbundenen Risiken gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 feststellen. [Abänd. 29]
(54) Kinder sind täglich einem breiten Spektrum unterschiedlicher Chemikalien aus verschiedenen Quellen ausgesetzt, die als einzelne Stoffe oder Gemische, aber auch durch kombinierte Exposition negative Auswirkungen haben. Mit Blick auf die Schließung einiger Wissenslücken in Bezug auf die Folgen des Kombinationseffekts dieser Chemikalien wurden erhebliche Fortschritte erzielt. Die Sicherheit von Chemikalien wird jedoch derzeit in der Regel durch die Beurteilung von einzelnen Stoffen und in manchen Fällen von Gemischen, die für bestimmte Verwendungszwecke absichtlich zugefügt werden, bewertet. Um die Auswirkungen des Kombinationseffekts von Chemikalien besser zu verstehen, sind weitere Maßnahmen erforderlich. Um den größtmöglichen Schutz für Kinder und die Umwelt allgemein zu gewährleisten, sollten die schädlichsten Stoffe in Spielzeug generell verboten werden, umdamit eine Exposition gegenüber diesen Stoffen in Spielzeug sicher auszuschließenausgeschlossen werden kann. Die spezifischen Grenzwerte für Chemikalien in Spielzeug sollten der kombinierten Exposition gegenüber einem chemischen Stoff aus unterschiedlichen Quellen Rechnung tragen. Darüber hinaus sollten die Hersteller verpflichtet sein, eine Analyse der verschiedenen von einem Spielzeug möglicherweise ausgehenden Gefahren sowie eine Bewertung der möglichen Exposition gegenüber diesen Gefahren vorzunehmen und im Rahmen der Bewertung der chemischen Gefahren bekannte kumulative oder synergistische Effekte der in dem Spielzeug vorhandenen Chemikalien zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass den mit der gleichzeitigen Exposition gegenüber mehreren Chemikalien verbundenen Risiken Rechnung getragen wird. Spielzeug muss darüber hinaus den allgemeinen Rechtsvorschriften über Chemikalien entsprechen, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates; die vorliegende Verordnung ändert nicht die Verpflichtungen zur Bewertung der Sicherheit der chemischen Stoffe oder Gemische selbst, die gemäß der genannten Verordnung gelten können. [Abänd. 250]
(54a) Damit angemessenes Fachwissen, Unterstützung und sorgfältige wissenschaftliche Bewertungen bereitgestellt werden können, sollte für eine ausreichende und dauerhafte Finanzierung der ECHA gesorgt werden. [Abänd. 30]
(55) Die Hersteller sollten die technischen Unterlagen erstellen, in denen alle relevanten Aspekte der Spielzeuge beschrieben werden, einschließlich der Sicherheitsbewertung aller von dem Spielzeug möglicherweise ausgehenden Gefahren und der Maßnahmen zu deren Eindämmung, damit die Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgaben effizient wahrnehmen können. Die Hersteller sollten verpflichtet sein, diese technischen Unterlagen den nationalen Behörden auf Verlangen oder den notifizierten Stellen im Zusammenhang mit dem entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahren vorzulegen.
(56) Um sicherzustellen, dass Spielzeuge die wesentlichen Anforderungen erfüllen, müssen geeignete Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt werden, die von den Herstellern einzuhalten sind. Vom Hersteller in Eigenverantwortung durchgeführte interne Fertigungskontrollen zur Konformitätsbewertung sind angemessen, wenn er harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder gemeinsame Spezifikationen angewendet hat, die alle besonderen Sicherheitsanforderungen an das Spielzeug abdecken. Liegen keine solchen harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen vor, so sollte das Spielzeug einer Überprüfung durch Dritte, in diesem Fall einer EU-Baumusterprüfung, unterzogen werden. Dies sollte auch gelten, wenn eine oder mehrere dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union mit einem Vorbehalt veröffentlicht wurden oder der Hersteller diese Normen oder Spezifikationen nicht vollständig oder nur teilweise angewendet hat. Der Hersteller sollte das Spielzeug einer EU-Baumusterprüfung unterziehen lassen, wenn er der Ansicht ist, dass Art, Gestaltung, Konstruktion oder Zweckbestimmung des Spielzeugs eine Überprüfung durch Dritte erfordern.
(57) Da innerhalb der Union ein einheitlich hohes Leistungsniveau der Stellen, die Konformitätsbewertungen bei Spielzeugen durchführen, gewährleistet werden muss und diese Stellen ihre Aufgaben auf dem gleichen Niveau und unter fairen Wettbewerbsbedingungen erfüllen sollten, sollten Anforderungen für die um Notifizierung für die Erbringungen der Konformitätsbewertungsleistungen gemäß dieser Verordnung nachsuchenden Stellen festgelegt werden.
(58) Weist eine Konformitätsbewertungsstelle die Konformität des Spielzeugs mit den Kriterien harmonisierter Normen nach, so sollte davon ausgegangen werden, dass siedas Spielzeug die entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. [Abänd. 31]
(59) Das in dieser Verordnung festgelegte System sollte durch das Akkreditierungssystem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ergänzt werden. Da die Akkreditierung ein wichtiges Mittel zur Überprüfung der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen ist, sollte sie auch zu Notifizierungszwecken eingesetzt werden. Insbesondere sollte eine transparente Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, durch die das notwendige Maß an Vertrauen in Konformitätsbescheinigungen gewährleistet wird, das einzige Mittel zum Nachweis der fachlichen Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen darstellen.
(60) Häufig vergeben Konformitätsbewertungsstellen mit der Konformitätsbewertung verbundene Tätigkeiten teilweise an Unterauftragnehmer oder übertragen sie einem Zweigunternehmen. Zur Wahrung des für das Inverkehrbringen von Spielzeug erforderlichen Schutzniveaus müssen die Unterauftragnehmer und Zweigstellen bei der Ausführung der Konformitätsbewertungsaufgaben unbedingt denselben Anforderungen genügen wie die notifizierten Stellen. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass sich die Bewertung der Kompetenz und Leistungsfähigkeit der zu notifizierenden Stellen und die Überwachung der bereits notifizierten Stellen auch auf die Tätigkeiten erstrecken, die von Unterauftragnehmern und Zweigunternehmen übernommen werden. Insbesondere sollte ein übermäßiger Rückgriff auf Zweigstellen und Unterauftragnehmer verhindert werden, durch den die Kompetenz der notifizierten Stelle oder deren Überwachung durch die notifizierende Behörde infrage gestellt werden könnte.
(61) Um für ein einheitliches Qualitätsniveau bei der Bewertung der Konformität von Spielzeug zu sorgen, müssen nicht nur die Anforderungen an um Notifizierung ersuchende Konformitätsbewertungsstellen konsolidiert werden, sondern es müssen gleichzeitig auch die Anforderungen an die notifizierenden Behörden und andere Stellen, die an der Begutachtung, Notifizierung und Überwachung von notifizierten Stellen beteiligt sind, festgelegt werden.
(62) Da die notifizierten Stellen ihre Dienstleistungen in der gesamten Union anbieten können, sollten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission die Möglichkeit erhalten, Einwände gegen eine notifizierte Stelle zu erheben. Daher ist es wichtig, dass eine Frist vorgesehen wird, innerhalb deren etwaige Zweifel oder Bedenken hinsichtlich der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen geklärt werden können, bevor diese ihre Arbeit als notifizierte Stellen aufnehmen. Die Kommission sollte den notifizierenden Mitgliedstaat im Wege von Durchführungsrechtsakten auffordern, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen bezüglich einer notifizierten Stelle zu treffen, die die Anforderungen für ihre Notifizierung nicht erfüllt.
(63) Im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit ist es entscheidend, dass die notifizierten Stellen die Konformitätsbewertungsverfahren anwenden, ohne die Wirtschaftsakteure unnötig zu belasten. Aus demselben Grund, aber auch damit die Gleichbehandlung der Wirtschaftsakteure sichergestellt ist, ist für eine einheitliche technische Anwendung der Konformitätsbewertungsverfahren zu sorgen. Dies lässt sich am besten durch eine zweckmäßige Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den notifizierten Stellen erreichen. Im Rahmen dieser Koordinierung und Zusammenarbeit sollten die Wettbewerbsregeln der Union eingehalten werden.
(64) Die Marktüberwachung ist insofern ein wesentliches Instrument, als durch sie die korrekte und einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften der Union sichergestellt wird. In der Verordnung (EU) 2019/1020 ist der Rahmen für die Marktüberwachung der den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegenden Produkte, einschließlich Spielzeug, festgelegt. Da die Richtlinie 2009/48/EG durch die vorliegende Verordnung ersetzt wird, gelten die in der Verordnung (EU) 2019/1020 festgelegten Vorschriften über die Marktüberwachung und die Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, einschließlich der in Artikel 4 der genannten Verordnung festgelegten spezifischen Anforderung, dass Spielzeug nur dann in Verkehr gebracht werden darf, wenn ein in der Union ansässiger Wirtschaftsakteur für die in dem genannten Artikel aufgeführten Aufgaben zuständig ist, weiterhin auch für Spielzeug. Die Mitgliedstaaten sollten daher für die Organisation und Durchführung der Marktüberwachung von Spielzeug gemäß der genannten Verordnung sorgen.
(65) In der Richtlinie 2009/48/EG ist ein Schutzklauselverfahren vorgesehen, in dessen Rahmen die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten prüfen können, ob eine Maßnahme, die ein Mitgliedstaat in Bezug auf ein seiner Auffassung nach nichtkonformes Spielzeug ergriffen hat, gerechtfertigt ist. Durch dieses Verfahren wird gewährleistet, dass interessierte Kreise über geplante Maßnahmen in Bezug auf Spielzeuge, die ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen, unterrichtet werden und diese Spielzeuge von allen Marktüberwachungsbehörden auf dem Unionsmarkt einheitlich behandelt werden. Das Verfahren sollte daher beibehalten werden.
(66) Halten die Mitgliedstaaten und die Kommission eine von einem Mitgliedstaat ergriffene Maßnahme einhellig für gerechtfertigt, sollte die Kommission nicht weiter tätig werden müssen. Wurden gegen eine Maßnahme Einwände erhoben, sollte die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festlegen, ob eine in Bezug auf ein Spielzeug ergriffene nationale Maßnahme gerechtfertigt ist.
(67) Die Erfahrungen mit der Richtlinie 2009/48/EG haben gezeigt, dass auf dem Markt bereitgestellte neue Spielzeuge, die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens den geltenden besonderen Sicherheitsanforderungen genügt haben, in bestimmten Fällen ein Risiko für Kinder darstellten und daher der allgemeinen Sicherheitsanforderung nicht entsprachen. Es sollten Vorschriften festgelegt werden, mit denen sichergestellt wird, dass die Marktüberwachungsbehörden Maßnahmen in Bezug auf alle Spielzeuge ergreifen können, die ein Risiko für Kinder darstellen, auch wenn sie den besonderen Sicherheitsanforderungen entsprechen. Die Kommission sollte im Wege von Durchführungsrechtsakten festlegen, ob eine nationale Maßnahme in Bezug auf konforme Spielzeuge, die nach Auffassung eines Mitgliedstaats ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Kindern oder anderen Personen darstellen, gerechtfertigt ist.
(67a) Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2023/988 sind die Hersteller verpflichtet, über das Safety-Business-Gateway das Auftreten einer Verletzung infolge der Verwendung eines Produkts zu melden. Auf der Grundlage dieser Informationen sollte die Kommission den Bedarf und die Durchführbarkeit einer europaweiten Verletzungsdatenbank prüfen, die den Wirtschaftsakteuren, den einschlägigen Interessenträgern und den Sachverständigen zusätzliche Informationen und Erkenntnisse liefern könnte, um die Wirksamkeit des spezifischen Rechtsrahmens der Union für Spielzeug zu bewerten. [Abänd. 32]
(68) Um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt oder neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, mit denen die an Spielzeug anzubringenden besonderen Warnhinweise angepasst, besondere Anforderungen bezüglich chemischer Stoffe in Spielzeug festgelegt und Ausnahmen gewährt werden, mit denen bestimmte Verwendungen von Stoffen, die allgemeinen Verboten unterliegen, in Spielzeug erlaubt werden.
(69) Um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sowie dem Grad der digitalen Reife der Marktüberwachungsbehörden sowie von Kindern und ihren Aufsichtspersonen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission auch die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung im Hinblick auf die in den digitalen Produktpass aufzunehmenden Informationen sowie die im Register der Kommission für digitale Produktpässe zu erfassenden Informationen geändert wird. [Abänd. 33]
(70) Um den Zollbehörden ihre Arbeit in Bezug auf Spielzeuge und deren Konformität mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, mit denen festgelegt wird, welche im Register gespeicherten zusätzlichen Informationen von den Zollbehörden zu kontrollieren sind; des Weiteren sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Liste der gemäß der vorliegenden Verordnung für Zollkontrollen zu verwendenden Warencodes und Warenbezeichnungen auf der Grundlage des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Europäischen Parlaments und des Rates(21) zu erlassen.
(71) Beim Erlass delegierter Rechtsakte nach dieser Verordnung ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen und Interessenträgern, durchführt, dieund dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(22) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. [Abänd. 34]
(72) Mit Blick auf die Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, die es ihr gestatten, die detaillierten technischen Anforderungen für den digitalen Produktpass für Spielzeug festzulegen und zu bestimmen, ob bestimmte Produkte oder Produktgruppen für die Zwecke dieser Verordnung als Spielzeuge anzusehen sind. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, in Ausnahmefällen, in denen dies erforderlich ist, um neu auftretenden Risiken zu begegnen, gegen die mit den besonderen Sicherheitsanforderungen nicht angemessen vorgegangen wird, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, mit denen besondere Maßnahmen in Bezug auf Spielzeuge oder Spielzeugkategorien festgelegt werden, die auf dem Markt bereitgestellt werden und ein Risiko für Kinder darstellen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(23) ausgeübt werden. [Abänd. 35]
(73) Die Mitgliedstaaten sollten Sanktionen vorsehen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(74) Um den Herstellern und anderen Wirtschaftsakteuren genug Zeit zur Anpassung an die Anforderungen dieser Verordnung einzuräumen, ist es erforderlich, einen Übergangszeitraum vorzusehen, in dem Spielzeuge, die die Anforderungen der Richtlinie 2009/48/EWG erfüllen, in Verkehr gebracht werden dürfen. Darüber hinaus sollte der Zeitraum, in dem Spielzeuge, die bereits in Übereinstimmung mit der genannten Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, nach dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen, begrenzt werden.
(75) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich mit Blick auf die Gesundheit und Sicherheit von Kindern ein hohes Sicherheitsniveau von Spielzeug zu gewährleisten und zugleich das Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Ziel und Gegenstand
InZiel dieser Verordnung werden Vorschriften über die Sicherheit von Spielzeug, mit denenist es, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau und ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit von Kindern und anderen Personen ein hohes Schutzniveau sichergestellt wird, sowie Vorschriften über den freien Verkehr von Spielzeug innerhalb der Union festgelegtsicherzustellen. [Abänd. 37]
Diese Verordnung enthält Vorschriften über die Sicherheit von Spielzeug und den freien Verkehr von Spielzeug in der Union und trägt damit zur Stärkung des Binnenmarktes bei. [Abänd. 38]
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Produkte, die – ausschließlich oder nicht ausschließlich – für die Verwendung durch Kinder unter 14 Jahren beim Spielen gestaltet oder bestimmt sind (im Folgenden „Spielzeuge“).
Für die Zwecke dieser Verordnung gilt ein Produkt als zur Verwendung durch Kinder unter 14 Jahren oder durch Kinder anderer spezifischer Altersgruppen unter 14 Jahren beim Spielen bestimmt, wenn Eltern oder Aufsichtspersonen aufgrund der Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften dieses Produkts vernünftigerweise davon ausgehen können, dass es zur Verwendung durch Kinder der maßgeblichen Altersgruppe beim Spielen bestimmt ist. [Abänd. 39]
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die in Anhang I aufgeführten Produkte.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, vor der Anwendung dieser Verordnung gemäß Artikel 56 und erforderlichenfalls zur Behebung bestehender Sicherheitsrisiken nach der Anwendung dieser Verordnung Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen festgelegt wird, ob bestimmte Produkte oder Produktkategorien die Kriterien gemäß Absatz 1 dieses Artikels erfüllen und daher als Spielzeuge im Sinne dieser Verordnung angesehen werden können oder nicht. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. [Abänd. 40]
(3a) Diese Verordnung wird unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips durchgeführt. [Abänd. 41]
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Bereitstellung auf dem Markt“ bezeichnet jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Spielzeugs zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
2. „Inverkehrbringen“ bezeichnet die erstmalige Bereitstellung eines Spielzeugs auf dem Unionsmarkt;
3. „Hersteller“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Spielzeug unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;
4. „Bevollmächtigter“ bezeichnet jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben im Hinblick auf die Erfüllung der Pflichten des Herstellers gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen; [Abänd. 42]
5. „Einführer“ bezeichnet eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
6. „Händler“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;
7. „Fulfilment-Dienstleister“ bezeichnet einen Fulfilment-Dienstleister im Sinne des Artikels 23 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1020; [Abänd. 43]
8. „Wirtschaftsakteur“ bezeichnet Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler und Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Pflichten im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten oder deren Bereitstellung auf dem Markt gemäß dieser Verordnung unterliegt; [Abänd. 44]
9. „Online-MarktplatzAnbieter eines Online-Marktplatzes“ bezeichnet einen Online-Marktplatz im Sinne des ArtikelsAnbieter eines Vermittlungsdienstes, der eine Online-Schnittstelle einsetzt, die es Verbrauchern ermöglicht, mit Händlern Fernabsatzverträge über den Verkauf von Produkten gemäß Artikel 3 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2023/988 abzuschließen; [Abänd. 45]
10. „harmonisierte Norm“ bezeichnet eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;
11. „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“ bezeichnet die in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgeführten Rechtsvorschriften der Union sowie alle sonstigen Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten, auf welche die genannte Verordnung Anwendung findet;
11a. „zur Verwendung durch… bestimmt“ bezeichnet den Umstand, dass Eltern oder Aufsichtspersonen aufgrund der Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften eines Spielzeugs vernünftigerweise davon ausgehen können, dass es zur Verwendung durch Kinder der angegebenen Altersgruppe bestimmt ist; [Abänd. 46]
12. „CE-Kennzeichnung“ bezeichnet eine Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Spielzeug den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung festgelegt sind;
12a. „grundlegende Sicherheitsanforderungen“ bezeichnet die „allgemeinen Sicherheitsanforderungen“ gemäß Artikel 5 Absatz 2 sowie die in Anhang II aufgeführten besonderen Sicherheitsanforderungen; [Abänd. 47]
13. „Spielzeugmodell“ bezeichnet eine Gruppe von Spielzeugen, welche die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Sie unterliegen der Verantwortung desselben Herstellers,
b) sie weisen eine einheitliche Gestaltung und dieselben technischen Eigenschaften auf,
c) sie werden unter Verwendung einheitlicher Materialien und in einheitlichen Herstellungsverfahren hergestellt,
d) sie werden durch eine Typennummer oder ein anderes Element definiert, anhand dessen sie als Gruppe identifiziert werden können;
13a. „digitaler Produktpass“ bezeichnet einen produktspezifischen Datensatz, der die in Anhang VI genannten Informationen enthält und auf elektronischem Wege über einen Datenträger zugänglich ist; [Abänd. 48]
14. „Datenträger“ bezeichnet einen Strichcode, ein zweidimensionales Symbol oder ein anderes automatisches Datenerfassungsmedium, das von einem Gerät gelesen werden kannDatenträger im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) .../... [ABl.: bitte die Nummer der Verordnung über Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte einfügen]; [Abänd. 49]
15. „eindeutige Produktkennung“ bezeichnet eine eindeutige Zeichenfolge zur Identifizierung von Spielzeug, die auch einen Weblink zum Produktpass ermöglichtKennung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 31 der Verordnung (EU) .../... [ABl.: bitte die Nummer der Verordnung über Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte einfügen]; [Abänd. 50]
16. „eindeutige Kennung des Wirtschaftsakteurs“ bezeichnet eine eindeutige Zeichenfolge zur Identifizierung der an der Wertschöpfungskette von Spielzeug beteiligten WirtschaftsakteureKennung eines Wirtschaftsakteurs im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 32 der Verordnung (EU) .../... [ABl.: bitte die Nummer der Verordnung über Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte einfügen]; [Abänd. 51]
17. „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ bezeichnet das Zollverfahren gemäß Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
18. „Zollbehörden“ bezeichnet Zollbehörden im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
19. „Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich“ bezeichnet das in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates(24) genannte System;
20. „Konformitätsbewertung“ bezeichnet das Verfahren zur Bewertung, ob die wesentlichen AnforderungenSicherheitsanforderungen an ein Spielzeug erfüllt sind; [Abänd. 52]
21. „Konformitätsbewertungsstelle“ bezeichnet eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;
22. „Akkreditierung“ bezeichnet die Akkreditierung im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
23. „nationale Akkreditierungsstelle“ bezeichnet eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
24. „Gefahr“ bezeichnet die mögliche Ursache eines Schadens;
25. „Risiko“ bezeichnet die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr und die Schwere des von dieser Gefahr verursachten Schadens;
26. „Rückruf“ bezeichnet jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endverbraucher bereits bereitgestellten Spielzeugs abzielt;
27. „Rücknahme“ bezeichnet jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt wird;
28. „Marktüberwachungsbehörde“ bezeichnet eine Marktüberwachungsbehörde im Sinne des Artikels 3 Nummer 4von einem Mitgliedstaat nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/1020 als für die Organisation und Durchführung der Marktüberwachung in seinem Hoheitsgebiet zuständig benannte Behörde; [Abänd. 53]
28a. „notifizierende Behörde“ bezeichnet eine von einem Mitgliedstaat im Rahmen dieser Verordnung benannte Behörde, die für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zuständig ist; [Abänd. 54]
29. „funktionelles Spielzeug“ bezeichnet ein Spielzeug, das dieselben Funktionen erfüllt und so benutzt wird wie ein Produkt, ein Gerät oder eine Einrichtung, die zum Gebrauch durch Erwachsene bestimmt sind und mit demselben Maß an Risiken verbunden sind wie das von Erwachsenen verwendete Produkt, und bei dem es sich um ein maßstabsgetreues Kleinmodell eines derartigen Produkts oder Gerätes bzw. einer derartigen Einrichtung handeln kann; [Abänd. 55]
30. „Wasserspielzeug“ bezeichnet ein Spielzeug, das zur Benutzung im flachen Wasser bestimmt und dazu geeignet ist, ein Kind auf dem Wasser zu tragen oder über Wasser zu halten;
31. „Aktivitätsspielzeug“ bezeichnet ein Spielzeug zur Verwendung im Haushalt, dessen tragende Struktur während der Aktivität ortsfest bleibt und das zum Klettern, Springen, Schwingen, Rutschen, Schaukeln, Drehen, Kriechen, Krabbeln oder eine Kombination dieser Tätigkeiten bestimmt ist;
32. „chemisches Spielzeug“ bezeichnet ein Spielzeug, das für den direkten Umgang mit chemischen Stoffen und Gemischen und eine altersgemäße Verwendung unter der Aufsicht von Erwachsenen bestimmt ist; [Abänd. 56]
33. „Brettspiel für den GeruchsinnGeruchssinn“ bezeichnet ein Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, einem Kind dabei zu helfen, die Erkennung verschiedener Gerüche oder Düfte zu erlernen oder diese zu kombinieren; [Abänd. 57]
34. „Kosmetikkoffer“ bezeichnet ein Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, Kindern dabei zu helfen, kosmetische Mittel wie Parfüme, Seifen, Cremes, Shampoos, Haarfestiger, Badeschaum, Zahnpasta sowie Lippenglanzstifte, Lippenstifte und Make-up herzustellen;
35. „Spiel für den Geschmacksinn“ bezeichnet ein Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, dass Kinder unter Verwendung von Lebensmittelzutaten, einschließlich Flüssigkeiten, Pulver und Aromen, Süßigkeiten oder andere Gerichte herstellen können, ohne eine Wärmequelle zu verwenden; [Abänd. 58]
36. „besorgniserregender Stoff“ bezeichnet einen besorgniserregenden Stoff im Sinne des Artikels 2 Nummer 28 der Verordnung (EU) …/… [über Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte]. [Abänd. 59]
Artikel 4
Freier Warenverkehr
1. Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von dieser Verordnung entsprechenden Spielzeugen auf dem Markt nicht aus Gründen der Gesundheit, der Sicherheit oder anderer in dieser Verordnung abgedeckter Aspekte untersagen, beschränken oder behindern. [Abänd. 60]
2. Die Mitgliedstaaten lassen zu, dass ein Spielzeug, das dieser Verordnung nicht entspricht, bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt wird, sofern auf einem sichtbaren Schild deutlich darauf hingewiesen wird, dass das Spielzeug dieser Verordnung nicht entspricht und erst dann auf dem Markt bereitgestellt wird, wenn seine Konformität hergestellt wurde.
Bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen ergreifen die Wirtschaftsakteure geeignete Maßnahmen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.
1. Spielzeuge dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie die wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen, die in Absatz 2 (im Folgenden „allgemeine Sicherheitsanforderung“) und in Anhang II (im Folgenden „besondere Sicherheitsanforderungen“) festgelegt sind.
2. Spielzeuge dürfen bei bestimmungsgemäßem oder vorhersehbarem Gebrauch und unter Berücksichtigung des Verhaltens von Kindern kein Risiko für die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzer oder Dritter darstellen, einschließlich der psychischen und geistigen Gesundheit, des Wohlbefindens und der kognitiven Entwicklung von Kindern. [Abänd. 62]
Bei der Bewertung des in Unterabsatz 1 genannten Risikos berücksichtigt der Hersteller von digital vernetzten Spielzeugen gegebenenfalls nach besten Kräften auch alle Risiken für die psychische Gesundheit und die kognitive Entwicklung von Kindern, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung dieser Spielzeuge auftreten können. [Abänd. 63]
Ein Hersteller wendet Unterabsatz 2 in einer Weise an, die in einem angemessenen Verhältnis zu seiner Fähigkeit steht, diese Risiken adäquat zu bewerten. [Abänd. 64]
Bei der Bewertung des Risikos im Sinne des Unterabsatzes 1 sind die Fähigkeiten der Benutzer sowie gegebenenfalls ihrer Aufsichtspersonen zu berücksichtigen. Ist ein Spielzeug zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten oder andere genau bestimmte Altersgruppen bestimmt, so sind die Fähigkeiten dieser genau bestimmten Altersgruppe zu berücksichtigen.
3. In Verkehr gebrachte Spielzeuge müssen während ihrer vorhersehbaren Gebrauchsdauer die wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen.
Artikel 6
Warnhinweise
1. Wenn es für die Sicherstellung ihres sicheren Gebrauchs und der Gesundheit von Kindern erforderlich ist, müssen Spielzeuge mit einem allgemeinen Warnhinweis versehen sein, in dem geeignete Benutzereinschränkungen angegeben sind. Die Benutzereinschränkungen beinhalten wenigstens das Mindest- oder HöchstalterMindestalter der Benutzer sowie gegebenenfalls die erforderlichen Fähigkeiten des Benutzers, das Höchst- oder Mindestgewicht des Benutzers sowie den Hinweis, dass das Spielzeug ausschließlich unter Aufsicht von Erwachsenen benutzt werden darf. [Abänd. 65]
2. Die folgendenin Anhang III aufgeführten Spielzeugkategorien werden gemäß den in Anhang III festgelegten Vorschriften für die einzelnen Kategorien mit Warnhinweisen versehen: [Abänd. 66]
a) Spielzeug, das nicht zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, [Abänd. 67]
b) Aktivitätsspielzeug, [Abänd. 68]
c) funktionelles Spielzeug, [Abänd. 69]
d) chemisches Spielzeug,[Abänd. 70]
e) Schlittschuhe, Rollschuhe, Inlineskates, Skateboards, Roller und Spielzeugfahrräder,[Abänd. 71]
f) Wasserspielzeug, [Abänd. 72]
g) Spielzeug in Lebensmitteln,[Abänd. 73]
h) Imitationen von Schutzmasken oder -helmen,[Abänd. 74]
i) Spielzeug, das dazu bestimmt ist, mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten an Wiegen, Kinderbetten oder Kinderwagen befestigt zu werden,[Abänd. 75]
j) Verpackung für Duftstoffe in Brettspielen für den Geruchsinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmacksinn.[Abänd. 76]
Ein Spielzeug darf nicht mit einem oder mehreren der in Anhang III genannten Warnhinweise versehen werden, wenn diese dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Spielzeugs aufgrund seiner Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften widersprechen.
3. Der Hersteller bringt die Warnhinweise deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich und in zutreffender Form auf dem Spielzeug, einem fest angebrachten Etikett oder der Verpackung sowie, falls erforderlich, auf der beigefügten Gebrauchsanweisung an. BeiSpielzeug, das ohne Verpackung verkauften kleinen Spielzeugen ist der geeigneteverkauft wird, muss mit einem geeigneten Warnhinweis direkt am Spielzeugversehen sein, sofern die Oberfläche des Spielzeugs dies zulässt. Ist dies nicht möglich, sind die Warnhinweise auf dem Etikett anzubringen. Der Hersteller kann einen QR-Code hinzufügen, der einen Link zur Gebrauchsanleitung in digitaler Form bereitstellt, muss jedoch stets Warnhinweise auf dem Spielzeug, auf einem angebrachten Etikett oder auf der Verpackung anbringen. [Abänd. 77]
Für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgeblicheDie Warnhinweise müssen für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein; dies gilt auch in Fällen, in denen der Kauf im FernabsatzWege des Fernabsatzes oder des Online-Verkaufs erfolgt. Die Warnhinweise müssen von ausreichender Größe sein, damit ihresie auch online sofort sichtbar und lesbar sind. Die Kommission erlässt zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Kriterien für die Sichtbarkeit gewährleistet istund Lesbarkeit von Warnhinweisen, auch für Online-Verkäufe. [Abänd. 78]
4. Auf den Etiketten und in der Gebrauchsanleitung müssen die Kinder oder deren Aufsichtspersonen auf die mit der Verwendung derunter Berücksichtigung der Altersgruppe der Kinder, an die sich die Spielzeuge verbundenenrichten, auf die Gefahren und Risiken für die Gesundheit und Sicherheit von Kindern sowie auf die Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung aufmerksam gemacht werden. [Abänd. 79]
KAPITEL II
PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE
Artikel 7
Pflichten der Hersteller
1. Die Hersteller gewährleisten, wenn sie Spielzeuge in Verkehr bringen, dass diese gemäß den wesentlichen Sicherheitsanforderungen entworfen und hergestellt wurden.
2. Bevor sie Spielzeuge in Verkehr bringen, erstellen die Hersteller die gemäß Artikel 23 erforderlichen technischen Unterlagen und führen das gemäß Artikel 22 anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren durch oder lassen es durchführen.
Wurde mit dem in Unterabsatz 1 genannten Verfahren nachgewiesen, dass ein Spielzeug den in dieser Verordnung festgelegten geltenden Anforderungen entspricht, müssen die Hersteller vor dem Inverkehrbringen des Spielzeugs:
a) für das Spielzeug einen digitalen Produktpass gemäß Artikel 17 ausstellen; [Abänd. 80]
b) den Datenträger gemäß Artikel 17 Absatz 5 auf dem Spielzeug oder einem an dem Spielzeug befestigten Etikett anbringen; [Abänd. 81]
c) die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 Absatz 1 anbringen;
d) die eindeutige Produktkennung des Spielzeugs und die eindeutige Kennung des Wirtschaftsakteurs für das Spielzeug sowie die anderen in einem gemäß Artikel 46 Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegten zusätzlichen Informationen in das digitale Produktpassregister gemäß Artikel 19 Absatz 1 hochladen. [Abänd. 82]
3. Die Hersteller bewahrenhalten die technischen Unterlagen auf dem neuesten Stand und bewahren den digitalenund den Produktpass zehn Jahre lang auf, nachdem das Spielzeugletzte Stück des Spielzeugmodells, das Gegenstand dieser Unterlagen und des Produktpasses ist, in Verkehr gebracht wurde. [Abänd. 83]
4. Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass bei Spielzeugen aus Serienfertigung stets die Konformität mit dieser Verordnung sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf oder an den Merkmalen von Spielzeugen sowie Änderungen der harmonisierten Normen gemäß Artikel 13 oder der gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 14, auf die bei der Erklärung der Konformität eines Spielzeugs verwiesen wird oder die bei der Überprüfung der Konformität eines Spielzeugs angewendet werden, werden angemessen berücksichtigt.
Wenn die Hersteller dies angesichts der von einem Spielzeug ausgehenden Risiken als für den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher notwendig erachtenfür angemessen halten, nehmen sie Stichproben von in Verkehr befindlichen Spielzeugen. [Abänd. 84]
5. Die Hersteller gewährleisten, dass Spielzeuge eine Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Spielzeugs nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen angegeben werden.
6. Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter denen sie erreichbar sind, entweder auf dem Spielzeug selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen an.Wenn die Hersteller geben eine zentrale Stelle an, über die sie erreichbar sinddies angesichts der von einem Spielzeug ausgehenden Risiken als für den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher für angemessen halten, nehmen sie Stichproben von in Verkehr befindlichen Spielzeugen. [Abänd. 85]
7. Die Hersteller gewährleisten, dass dem Spielzeug die GebrauchsanleitungGebrauchsanweisung und die Sicherheitsinformationen in einer oder mehreren von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprachen beigefügt sind, die von den Verbrauchern und anderen Endnutzern, einschließlich Menschen mit Behinderungen, – sofern möglich – leicht verstanden werden können. Diese Gebrauchsanleitung und Informationen müssen klar, verständlich und lesbar sein. [Abänd. 86]
8. Sind Hersteller auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Spielzeug nicht dieser Verordnung entspricht, ergreifen sie unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Spielzeugs herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. [Abänd. 87]
Sind Hersteller auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass mit einem Spielzeug ein Risiko verbunden ist, unterrichten sie unverzüglich [Abänd. 88]
a) die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt haben, über das Safety-Business-Gateway gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 2023/988, und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen und, sofern verfügbar, über die Menge der noch im Verkehr befindlichen Spielzeuge, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten sowie [Abänd. 89]
b) die Verbraucher oder andere Endnutzer gemäß Artikel 35 oder 36 der Verordnung (EU) 2023/988 oder gemäß beiden Artikeln.
9. Die Hersteller händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlichen Informationen und Unterlagen in einer Sprache aus, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit von ihnen in Verkehr gebrachten Spielzeugen verbunden sind.
10. Die Hersteller stellen sicher, dass andere Wirtschaftsakteure, der Wirtschaftsakteur im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie die Online-MarktplätzeAnbieter von Online-Marktplätzen in der betreffenden Lieferkette zeitnah über jede von den Herstellern festgestellte Nichtkonformität auf dem Laufenden gehalten werden. [Abänd. 90]
11. Die Hersteller machen Kommunikationskanäle wie eine Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse, oder einen speziellen Abschnitt ihrer Website oder einen anderen Kommunikationskanal öffentlich zugänglich, über den Verbraucher oder andere Endnutzer Beschwerden bezüglich der Sicherheit von Spielzeugen einreicheneinlegen und die Hersteller über Unfälle oder Sicherheitsprobleme im Zusammenhang mit diesen Spielzeugen informieren können. Dabei berücksichtigen die Hersteller die Barrierefreiheitsanforderungen für Menschen mit Behinderungen. Der Kommunikationskanal muss einen Link zu der in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/988 genannten Rubrik des Safety-Gate-Portals für die Übermittlung von Informationen über Spielzeug enthalten, das ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher darstellen könnte. [Abänd. 91]
12. Die Hersteller prüfen die in Absatz 11 genannten Beschwerden und Informationen und führen ein internes Register dieser Beschwerden und Informationen sowie der Rückrufe und anderer Korrekturmaßnahmen, die ergriffen wurden, um die Konformität der Spielzeuge mit dieser Verordnung herzustellen.
13. Das interne Register gemäß Absatz 12 beinhaltet lediglich die personenbezogenen Daten, die der Hersteller benötigt, um die in Absatz 11 genannten Beschwerden oder Informationen zu prüfen. Diese Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies für die Zwecke der Prüfung erforderlich ist, keinesfalls jedoch länger als fünf Jahre nach ihrer Eingabe in das Register.
Artikel 8
Bevollmächtigte
1. Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Beenden die Hersteller das Mandat ihres Bevollmächtigten, so setzen sie die Marktüberwachungsbehörde davon in Kenntnis. Ein in der Union ansässiger Hersteller kann ebenfalls einen Bevollmächtigten benennen. [Abänd. 92]
2. Die Pflichten gemäß Artikel 7 Absatz 1 und die in Artikel 7 Absatz 2 genannte Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.
3. Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind, und legt den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen eine Kopie des Auftrags vor. Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
a) Bereithaltung der technischen Unterlagen für die nationalen Überwachungsbehörden und Sicherstellung der Verfügbarkeit des digitalen Produktpasses gemäß Artikel 17 Absatz 2 über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des Spielzeugsletzten Stücks des Spielzeugmodells, das Gegenstand dieser Dokumente ist; [Abänd. 93]
b) auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Spielzeugs an diese Behörde in einer Amtssprache, die für diese Behörde verständlich ist; [Abänd. 94]
c) auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden Kooperation bei allen Maßnahmen zur effektiven Ausräumung der Risiken, die mit Spielzeugen verbunden sind, die zu ihrem schriftlich vereinbarten Aufgabenbereich gehören. [Abänd. 95]
ca) Unterrichtung der zuständigen nationalen Behörden über alle Maßnahmen zur Ausräumung der Risiken, die mit Spielzeugen verbunden sind, die zu ihrem Aufgabenbereich gehören, und zwar im Wege einer Meldung im Safety-Business-Gateway, sofern die Informationen nicht bereits vom Hersteller oder auf Anweisung des Herstellers bereitgestellt wurden. [Abänd. 96]
4. Benennt ein nicht in der Union ansässiger Hersteller einen Bevollmächtigten im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels, umfasst der schriftliche Auftrag die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgeführten Aufgaben.
Artikel 9
Pflichten der Einführer
1. Einführer bringen nur Spielzeug in Verkehr, das dieser Verordnung entspricht.
2. Bevor sie Spielzeug in Verkehr bringen, stellen die Einführer Folgendes sicher:
a) Der Hersteller hat das geeignete Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und die technischen Unterlagen gemäß Artikel 7 Absatz 2 erstellt;
b) dem Spielzeug sind die GebrauchsanleitungGebrauchsanweisung und die Sicherheitsinformationen gemäß Artikel 7 Absatz 7 in einer oder mehreren von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprachen beigefügt, die von den Verbrauchern oder anderen Endnutzern leicht verstanden werden können; [Abänd. 97]
c) der Hersteller hat für das Spielzeug einen digitalen Produktpass gemäß Artikel 7 Absatz 2 ausgestellt; [Abänd. 98]
d) das Spielzeug ist mit einemein Datenträger ist gemäß Artikel 17 Absatz 5 versehenangebracht; [Abänd. 99]
e) die im digitalen Produktpass enthaltenen einschlägigen Informationen wurden gemäß Artikel 19 Absatz 1 in das digitale Produktpassregister aufgenommen; [Abänd. 100]
f) das Spielzeug ist mit der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 versehen;
g) der Hersteller hat die Anforderungen gemäß Artikel 7 Absätze 5 und 6 erfüllt.
Sind Einführer auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen übereinstimmt, so informieren sie den Hersteller darüber und dürfen sie dieses Spielzeug nicht in Verkehr bringen, bevor der Hersteller die Konformität des Spielzeugs hergestellt isthat. [Abänd. 101]
Sind Einführer auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass mit dem Spielzeug ein Risiko verbunden ist, unterrichten sie unverzüglich [Abänd. 102]
a) den Hersteller;
b) die Marktüberwachungsbehörden über das Safety-Business-Gateway gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 2023/988;
c) die Verbraucher oder anderen Endnutzer gemäß Artikel 35 oder 36 der Verordnung (EU) 2023/988 oder gemäß beiden Artikeln. [Abänd. 103]
3. Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter denen sie erreichbar sind, entweder auf dem Spielzeug selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen an.
4. Solange sich ein Spielzeug in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Einführer, dass ihre Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Spielzeugs mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nicht beeinträchtigen.
5. Wenn die Einführer dies angesichts der von einem Spielzeug ausgehenden Risiken als für den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher oder anderer Endnutzer notwendig erachten, nehmen sie Stichproben von in Verkehr befindlichen Spielzeugen.
6. Sind Einführer der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Spielzeug nicht den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entspricht, ergreifen sie unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Spielzeugs herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen.
Sind Einführer der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Spielzeug mit einem Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher und anderer Endnutzer verbunden ist, unterrichten sie unverzüglich den Hersteller und die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt haben, und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, und unterrichten sie die Verbraucher oder anderen Endnutzer gemäß Artikel 35 oder 36 der Verordnung (EU) 2023/988 oder gemäß beiden Artikeln. [Abänd. 104]
7. Die Einführer halten nach dem Inverkehrbringen des Spielzeugsletzten Stücks des Spielzeugmodells zehn Jahre lang die eindeutige Produktkennung des Spielzeugs für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie ihnen die technischen Unterlagen gemäß Artikel 23 auf Verlangen vorlegen können. [Abänd. 105]
8. Die Einführer händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlichen Informationen und Unterlagen in einer Sprache aus, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit von ihnen in Verkehr gebrachten Spielzeugen verbunden sind.
9. Die Einführer prüfen, ob der Hersteller einen KommunikationskanalKommunikationskanäle gemäß Artikel 7 Absatz 11 öffentlich zugänglich gemacht hat, über dendie Verbraucher oder andere Endnutzer Beschwerden bezüglich der Sicherheit von Spielzeugen einreichen und Informationen über Unfälle oder Sicherheitsprobleme mit einem Spielzeug übermitteln können. Ist kein KommunikationskanalSind keine Kommunikationskanäle verfügbar, richten die Einführer diesen Kommunikationskanalsie unter Berücksichtigung der Barrierefreiheitsanforderungen für Menschen mit Behinderungen ein. [Abänd. 106]
10. Die Einführer prüfen die in Absatz 9 dieses Artikels genannten Beschwerden und Informationen, die sie über einen vom Hersteller oder von ihnen selbst bereitgestellten Kommunikationskanal erhalten und die von ihnen auf dem Markt bereitgestellte Spielzeuge betreffen. Die Einführer erfassen diese Beschwerden sowie Rückrufe und andere Korrekturmaßnahmen zur Herstellung der Konformität des Spielzeugs mit dieser Verordnung in dem Register gemäß Artikel 7 Absatz 12 oder in ihrem eigenen internen Register.
Die Einführer halten den Hersteller, die Händler und gegebenenfalls die Online-MarktplätzeAnbieter von Online-Marktplätzen zeitnah über die vorgenommene Prüfung und deren Ergebnisse auf dem Laufenden. [Abänd. 107]
11. Bei den personenbezogenen Daten, die in dem internen Register der Einführer gemäß Absatz 10 enthalten sind, darf es sich nur um personenbezogene Daten handeln, die der Einführer für die Prüfung der in Absatz 9 genannten Beschwerden und Informationen benötigt. Diese Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies für die Zwecke der Prüfung erforderlich ist, keinesfalls jedoch länger als fünf Jahre nach ihrer Eingabe in das Register.
Artikel 10
Pflichten der Händler
1. Händler berücksichtigen die Anforderungen dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellen.
2. Bevor sie ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Dem Spielzeug sind die GebrauchsanleitungGebrauchsanweisung und die Sicherheitsinformationen in einer oder mehreren von dem Mitgliedstaat, in dem das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt werden soll, festgelegten Sprachen beigefügt, die von den Verbrauchern oder anderen Endnutzern leicht verstanden werden können; [Abänd. 108]
b) das Spielzeug ist mit einem Datenträger gemäß Artikel 17 Absatz 5 und der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 versehen;
c) der Hersteller und der Einführer haben die Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 7 Absätze 5, 6 und 11 bzw. Artikel 9 Absatz 3 erfüllt.
Sind Händler auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen übereinstimmt, so informieren sie den Hersteller darüber und dürfen sie dieses Spielzeug nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor der Hersteller die Konformität des Spielzeugs hergestellt isthat. [Abänd. 109]
Sind Händler auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass mit dem Spielzeug ein Risiko verbunden ist, unterrichten sie unverzüglich [Abänd. 110]
a) den Hersteller oder den Einführer;
b) die Marktüberwachungsbehörden über das Safety-Business-Gateway gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 2023/988;
c) die Verbraucher oder anderen Endnutzer gemäß Artikel 35 oder 36 der Verordnung (EU) 2023/988 oder gemäß beiden Artikeln. [Abänd. 111]
3. Solange sich ein Spielzeug in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Spielzeugs mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nicht beeinträchtigen.
4. Sind Händler auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Spielzeug nicht dieser Verordnung entspricht, stellen sie sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen unverzüglich ergriffen werden, um die Konformität dieses Spielzeugs herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. [Abänd. 112]
Sind Händler der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Spielzeug mit einem Risiko verbunden ist, unterrichten sie unverzüglich den Hersteller oder gegebenenfalls den Einführer und die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt haben, und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, und unterrichten sie die Verbraucher oder anderen Endnutzer gemäß Artikel 35 oder 36 der Verordnung (EU) 2023/988 oder gemäß beiden Artikeln. [Abänd. 113]
5. Die Händler händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlichen Informationen und Unterlagen in einer Sprache aus, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit von ihnen auf dem Markt bereitgestellten Spielzeugen verbunden sind.
Artikel 11
Umstände, unter denen die Pflichten der Hersteller auch für Einführer und Händlerandere Personen gelten [Abänd. 114]
Ein Einführer oder HändlerEine natürliche oder juristische Person gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten der Hersteller gemäß Artikel 7, wenn ereine derartige natürliche oder juristische Person ein Spielzeug unter seinemihrem eigenen Namen oder seinerihrer eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Spielzeug so verändert, dass die Übereinstimmung mit den geltenden Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann. [Abänd. 115]
Artikel 12
Identifizierung der Wirtschaftsakteure
1. Die Wirtschaftsakteure benennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure,
a) von denen sie ein Spielzeug bezogen haben,
b) an die sie ein Spielzeug abgegeben haben.
2. Die Wirtschaftsakteure müssen diese in Absatz 1 genannten Informationen im Falle des Herstellers zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen sowie im Falle der anderen Wirtschaftsakteure für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Bezug des Spielzeugs vorlegen können.
Kapitel IIa
Pflichten von Online-Marktplätzen
Artikel 12a
Für die Zwecke dieser Verordnung müssen Anbieter von Online-Marktplätzen die Bestimmungen aus Artikel 22 der Verordnung (EU) 2023/988 erfüllen. [Abänd. 116]
KAPITEL III
KONFORMITÄT DES SPIELZEUGS
Artikel 13
Konformitätsvermutung für Spielzeuge [Abänd. 117]
Bei Spielzeugen, die mit harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder Teilen davon übereinstimmen, wird eine Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen vermutet, soweit diese Anforderungen von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.
Artikel 14
Gemeinsame Spezifikationen
1. Bei Spielzeugen, die mit den gemeinsamen Spezifikationen gemäß Absatz 2 dieses Artikels oder Teilen davon übereinstimmen, wird eine Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen vermutet, soweit diese Anforderungen von den betreffenden gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind.
2. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsaktendelegierten Rechtsakten zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung gemeinsame Spezifikationen für die wesentlichen Sicherheitsanforderungen nur dann festlegen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: [Abänd. 118]
a) Es gibt keine harmonisierte Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde und diedie Kommission hat gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen damit beauftragt, europäische Normen für diese Anforderungen abdeckt, oder die Norm erfüllt nicht die Anforderungen, die sie abdecken soll;zu erarbeiten oder zu überarbeiten, und folgender Fall ist eingetreten:
i) Der Aufforderung wurde nicht nachgekommen, oder
ii) die harmonisierten Normen, die dieser Antrag betrifft, werden nicht im Rahmen der in Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 gesetzten Frist geliefert, oder
iii) die harmonisierten Normen entsprechen nicht der Aufforderung, und [Abänd. 119]
b) die Kommission hat gemäß Artikel 10 Absatz 1im Amtsblatt der Europäischen Union wurde im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen damit beauftragt, europäischekein Verweis auf harmonisierte Normen für diese Anforderungen zu erarbeiten oder zu überarbeiten, und eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt:veröffentlicht, die die Produktanforderungen abdecken, und es ist nicht zu erwarten, dass ein solcher Verweis innerhalb einer vernünftigen Frist veröffentlicht wird. [Abänd. 120]
(1) Der Auftrag wurde von keiner der europäischen Normungsorganisationen angenommen, an die er gerichtet war; [Abänd. 121]
(2) der Auftrag wurde von mindestens einer der europäischen Normungsorganisationen angenommen, an die er gerichtet war, aber die in Auftrag gegebenen europäischen Normen
a) wurden nicht innerhalb der im Auftrag festgelegten Frist angenommen,
b) stimmen nicht mit dem Auftrag überein oder
c) erfüllen nicht die Anforderungen, die sie abdecken sollen.[Abänd. 122]
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 50 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.[Abänd. 123]
(2a) Bei der Ausarbeitung des in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakts berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der einschlägigen Gremien und Sachverständigengruppen. [Abänd. 124]
3. Werden Fundstellen harmonisierter Normen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, prüft die Kommission, ob die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsaktedelegierten Rechtsakte, die dieselben wesentlichen Sicherheitsanforderungen abdecken, aufgehoben oder geändert werden müssen. [Abänd. 125]
Artikel 15
Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung
Auf dem Markt bereitgestellte Spielzeuge müssen die CE-Kennzeichnung tragen.
Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
Artikel 16
Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung
1. Die CE-Kennzeichnung wird deutlich sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Spielzeug, einem auf dem Spielzeug befestigten Etikett oder der Verpackung des Spielzeugs angebracht.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann die CE-Kennzeichnung bei kleinen Spielzeugen und Spielzeugen, die aus kleinen Teilen bestehen, auf einem Beipackzettel zum Spielzeug angebracht werden.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann beim Verkauf von Spielzeugen mit warentragenden Theken-Präsentationsverpackungen, bei denen es technisch nicht möglich ist, die CE-Kennzeichnung an jedem einzelnen Spielzeug anzubringen, die CE-Kennzeichnung unter der Voraussetzung, dass die Theken-Präsentationsverpackung ursprünglich als Verpackung des Spielzeugs verwendet wurde, an der Präsentationsverpackung angebracht werden.
Ist die an einem verpackten Spielzeug angebrachte CE-Kennzeichnung von außen nicht erkennbar, so ist sie auch auf der Verpackung anzubringen.
2. Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen des Spielzeugs angebracht.
3. Sofern dies nach Artikel 6 erforderlich ist, muss nach der CE-Kennzeichnung ein Piktogramm oder ein anderer Warnhinweis stehen, das bzw. der ein besonderes Risiko oder eine besondere Verwendung angibt.
4. Die Mitgliedstaaten stützen sich auf die bestehenden Mechanismen, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung sicherzustellen, und leiten im Fall einer missbräuchlichen Verwendung dieser Kennzeichnung angemessene Schritte ein.
KAPITEL IV
DIGITALER PRODUKTPASS [Abänd. 126]
Artikel 17
Digitaler Produktpass [Abänd. 127]
1. Vor dem Inverkehrbringen eines Spielzeugs stellenentwerfen die Hersteller einen digitalen Produktpass für dieses Spielzeug aus. Der digitale Produktpass muss die in diesem Artikel sowie in Artikel 18 und in anderen einschlägigen harmonisierten Rechtsvorschriften der Union, denen zufolge eine EU-Konformitätserklärung erforderlich ist, festgelegten Anforderungen erfüllen und ersetzt alle erforderlichen EU-Konformitätserklärungen. [Abänd.128]
2. Der digitale Produktpass muss: [Abänd. 129]
a) sich auf ein bestimmtes Spielzeugmodell beziehen;
b) die Erklärung enthalten, dass die Konformität des Spielzeugs mit den in dieser Verordnung und in anderen harmonisierten Rechtsvorschriften der Union, denen zufolge eine EU-Konformitätserklärung erforderlich ist, festgelegten Anforderungen und insbesondere mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nachgewiesen wurde; [Abänd. 130]
c) mindestens die in Anhang VI Teil I aufgeführten Informationen enthalten;
d) auf dem neuesten Stand sein;
e) in der Sprache oder den Sprachen verfügbar sein, die von dem Mitgliedstaat, in dem das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt wird, vorgegeben ist;
f) abhängig von den Zugriffsrechten für Verbraucher oder andere Endnutzer, Marktüberwachungsbehörden, Zollbehörden, notifizierte Stellen, die Kommission und andere Wirtschaftsakteure im Einklang mit Absatz 2a zugänglich sein, wobei dem Erfordernis Rechnung zu tragen ist, vertrauliche Geschäftsinformationen und Geschäftsgeheimnisse gemäß der Richtlinie (EU) 2016/943 zu schützen; [Abänd. 131]
g) für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des Spielzeugsletzten Exemplars des Spielzeugmodells verfügbar sein, auch nach einer Insolvenz oder Liquidation des Wirtschaftsakteurs, der den digitalen Produktpass ausgestellt hat, oder nachdem dieser Wirtschaftsakteur seine Tätigkeit in der Union eingestellt hat; [Abänd. 132]
h) über einen Datenträger zugänglich sein;
i) die gemäß Absatz 10 festgelegten besonderen und technischen Anforderungen erfüllen, um die Überprüfung der Produktkonformität durch die zuständigen nationalen Behörden zu erleichtern. [Abänd. 133]
(2a) Die in Absatz 2 Buchstabe f dieses Artikels genannten Zugriffsrechte umfassen:
a) Informationen, die Verbrauchern oder anderen Endnutzern gemäß Anhang VI Teil I Buchstaben c, d, i, j, ja, jb und jc sowie gegebenenfalls Anhang VI Teil II Buchstaben a und b zugänglich sind,
b) Informationen, die nur den in Anhang VI Teil I Buchstaben a bis j und gegebenenfalls Anhang VI Teil II Buchstaben a und b aufgeführten Marktüberwachungsbehörden, Zollbehörden, notifizierten Stellen und der Kommission zugänglich sind. [Abänd. 134]
3. Neben den in Absatz 2 genannten Informationen kann der digitale Produktpass auch die in Anhang VI Teil II aufgeführten Informationen enthalten. [Abänd. 135]
4. Mit der Ausstellung des digitalen Produktpasses übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Spielzeugs mit dieser Verordnung und mit anderen für Spielzeug geltenden Rechtsvorschriften der Union. [Abänd. 136]
5. Der Datenträger wird in Einklang mit dem gemäß Absatz 10 erlassenen Durchführungsrechtsakt physisch auf dem Spielzeug oder einem an dem Spielzeug befestigten Etikett angebracht. Bei kleinen Spielzeugen und Spielzeugen, die aus kleinen Teilen bestehen, kannwird der Datenträger stattdessen auf deren Verpackung angebracht werden. Er muss für den Verbraucher vor dem Kauf und für die Marktüberwachungsbehörden deutlich sichtbar sein; dies gilt auch in Fällen, in denen das Spielzeug im Fernabsatz bereitgestellt wird. [Abänd. 137]
6. Ist in anderen Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben, dass Informationen über das Spielzeug über einen Datenträger verfügbar sein müssen, werden die gemäß der vorliegenden Verordnung und diesen anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen Informationen auf einem einzigen Datenträger bereitgestellt.
7. Ist in anderen auf Spielzeuge anwendbaren Rechtsvorschriften der Union ein digitaler Produktpass vorgeschrieben, wird für Spielzeuge ein einziger digitaler Produktpass ausgestellt, der die gemäß der vorliegenden Verordnung erforderlichen Informationen sowie alle anderen Informationen enthält, die nach diesen anderen Rechtsvorschriften der Union für den digitalen Produktpass erforderlich sind. [Abänd. 138]
8. Abweichend von Absatz 2 Buchstabe c sind die in Anhang VI Teil I Buchstabe k der vorliegenden Verordnung aufgeführten Informationen nicht mehr erforderlich, wenn in einem gemäß Artikel 4 der Verordnung …/… [Amt für Veröffentlichungen: bitte einfügen: Verordnung über Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte] erlassenen delegierten Rechtsakt Informationsanforderungen in Bezug auf besorgniserregende Stoffe in Spielzeug festgelegt werden. [Abänd. 139]
9. Zusätzlich zu den in den Absätzen 6 und 7 aufgeführten Informationen können die Wirtschaftsakteure über den Datenträger gemäß Absatz 5 weitere Informationen zugänglich machen. In diesem Falle sind diese Informationen klar von den gemäß dieser Verordnung und gegebenenfalls gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen Informationen zu trennen.
10. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zurist befugt, bis zum... [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 47 zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung durch Festlegung der besonderen undgrundlegenden technischen Anforderungen in Bezug auf den digitalen Produktpass für Spielzeuge zu erlassen. Diese Anforderungen beziehen sich insbesondere auf Folgendes: [Abänd. 140]
a) die Arten der zu verwendenden Datenträger;
b) das Layout und die Positionierung des Datenträgers;
c) die technischen Elemente des Passes, für die vorgegebene europäische oder internationale Normen heranzuziehen sind;
d) die Akteure, einschließlich der Hersteller, notifizierten Stellen und zuständigen nationalen Behörden sowie der Kommission oder anderer in ihrem Namen handelnden Organisationen, die Informationen in den digitalen Produktpass aufnehmen, die darin enthaltenen Informationen aktualisieren und gegebenenfalls einen neuen Pass ausstellen können, sowie die Arten der Informationen, die sie aufnehmen oder aktualisieren können. [Abänd. 141]
Diese Durchführungsrechtsaktedelegierten Rechtsakte werden gemäß dem in Artikel 5046 Absatz 32 genannten Verfahren erlassen. [Abänd. 142]
Artikel 18
Technische Gestaltung und Einsatz des digitalen Produktpasses [Abänd. 143]
1. Der digitale Produktpass muss in Bezug auf die technischen, semantischen und organisatorischen Aspekte der Ende/Ende-Kommunikation und der Datenübertragung vollständig interoperabel mit den gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen digitalen Produktpässen sein. [Abänd. 144]
2. Alle im digitalen Produktpass enthaltenen Informationen müssen auf offenen Standards beruhen, die in einem interoperablen Format entwickelt wurden, auch für die Zwecke der Übermittlung von Informationen über das Safety-Business-Gateway und das Safety-Gate-Portal aus Artikel 27 und 34 der Verordnung (EU) 2023/988. Sie müssenund maschinenlesbar, strukturiert und durchsuchbar im Einklang mit den grundlegenden Anforderungen gemäß der Verordnung .../... [Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte] sein. Der digitale Produktpass muss auf zugängliche Weise gestaltet und betrieben werden und dem Grundsatz der eingebauten Sicherheit und des eingebauten Datenschutzes Rechnung tragen. [Abänd. 145]
3. Verbraucher und andere Endnutzer, Wirtschaftsakteure und andere maßgebliche Akteure haben auf der Grundlage ihrer jeweiligen Zugriffsrechte gemäß dem Unionsrecht unentgeltlich Zugang zum digitalen Produktpass. [Abänd. 146]
(3a) Von Verbrauchern darf nicht verlangt werden, Software herunterzuladen und zu installieren, sich zu registrieren oder ein Passwort bereitzustellen, um Zugang zum digitalen Produktpass zu erhalten. [Abänd. 147]
4. Die im digitalen Produktpass enthaltenen Daten werden von dem für seine Ausstellung verantwortlichen Wirtschaftsakteur oder von Akteuren, die befugt sind, in seinem Namen zu handeln, gespeichert. [Abänd. 148]
5. Werden die im digitalen Produktpass enthaltenen Daten von einem Akteur gespeichert oder anderweitig verarbeitet, der befugt ist, im Namen des Wirtschaftsakteurs zu handeln, der das Spielzeug in Verkehr bringt, so darf dieser andere Akteur diese Daten weder in ihrer Gesamtheit noch teilweise verkaufen, weiterverwenden oder verarbeiten, soweit dies nicht für die Erbringung der betreffenden Speicher- oder Verarbeitungsdienste erforderlich ist. [Abänd. 149]
6. Wirtschaftsakteure dürfen Nutzungsinformationen nicht für Zwecke verfolgen, analysieren oder verwenden, die über das für die Online-Bereitstellung der Informationen über den digitalen Produktpass unbedingt und zwingend erforderliche Maß hinausgehen. [Abänd. 150]
Artikel 19
ProduktpassregisterRegister für digitale Produktpässe [Abänd. 151]
1. Vor dem Inverkehrbringen eines Spielzeugs und nach der Annahme von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 17 Absatz 10 der vorliegenden Verordnung laden die Wirtschaftsakteure die eindeutige Produktkennung und die eindeutige Kennung des Wirtschaftsakteurs für dieses Spielzeug in das gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) …/… [Amt für VeröffentlichungenAmtsblatt: bitte die Nummer der Verordnung über Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte einfügen] eingerichtete Register (im Folgenden „Register“) hoch. [Abänd. 152]
2. Die Kommission, die Marktüberwachungsbehörden und die Zollbehörden haben zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung wirksamen Zugang zu den im Register gemäß Absatz 1 gespeicherten Informationen. [Abänd. 153]
Artikel 20
Zollkontrollen im Zusammenhang mit dem digitalen Produktpass [Abänd. 154]
1. Spielzeuge, die auf den Unionsmarkt gelangen, unterliegen den in diesem Artikel festgelegten Überprüfungen und sonstigen Maßnahmen.
2. Anmelder im Sinne des Artikels 5 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 geben für jedes Spielzeug in der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr die eindeutige Produktkennung an.
3. Die Zollbehörden prüfen, ob die vom Anmelder gemäß Absatz 2 dieses Artikels angegebene eindeutige Produktkennung mit einer in dem Register gemäß Artikel 19 Absatz 1 eingetragenen eindeutigen Produktkennung übereinstimmt.
4. Zusätzlich zu der Prüfung gemäß Absatz 3 dieses Artikels prüfen die Zollbehörden die Übereinstimmung der dem Zoll von den Anmeldern vorgelegten Informationen mit anderen Informationen, die im Register gespeichert und in dem delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 46 Absatz 3 aufgeführt sind.
5. Die in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels genannten Prüfungen werden elektronisch und automatisch unter Verwendung der Vernetzung zwischen dem Register gemäß Artikel 19 Absatz 1 und dem Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich gemäß [Artikel 13 der [Amt für Veröffentlichungen: bitte Nummer der Verordnung (EU) …/… über Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte einfügen]] durchgeführt.
6. Die Absätze 3, 4 und 5 dieses Artikels gelten ab dem Tag, an dem die Vernetzung zwischen dem Register und dem Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich gemäß [Artikel 13 der [Amt für Veröffentlichungen: bitte Nummer der Verordnung (EU) …/… über Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte einfügen]] betriebsbereit ist.
Die Kommission veröffentlicht zu diesem Zweck eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, in der sie das Datum angibt, an dem die Vernetzung betriebsbereit ist.
7. Die Zollbehörden können die im digitalen Produktpass und im Register enthaltenen Informationen über Spielzeuge zur Wahrnehmung ihrer sich aus dem Unionsrecht ergebenden Aufgaben, einschließlich des Risikomanagements gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, abrufen und verwenden. [Abänd. 155]
8. Die in diesem Artikel festgelegten Überprüfungen und sonstigen Maßnahmen werden auf der Grundlage der in Anhang VII festgelegten Liste von Warencodes und Warenbezeichnungen durchgeführt.
9. Die in diesem Artikel festgelegten Überprüfungen und Maßnahmen lassen die Anwendung anderer Rechtsakte der Union, in denen die Überlassung von Produkten zum zollrechtlich freien Verkehr geregelt ist, einschließlich der Artikel 46, 47 und 134 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, sowie die in Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Kontrollen unberührt.
Artikel 20a
Unterstützung für KMU
1. Die Kommission leistet in Zusammenarbeit mit den einschlägigen nationalen Behörden umfassend Unterstützung für KMU, die einen digitalen Produktpass für Spielzeug ausstellen müssen, indem sie ihnen maßgeschneiderte Leitlinien, wie ein digitaler Produktpass für Spielzeug wirksam eingerichtet und betrieben wird, und eine automatische Übersetzung für die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe e genannten Sprachen an die Hand gibt.
Diese in Unterabsatz 1 genannte Unterstützung wird spätestens am ... [zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] bereitgestellt.
(2) Die Kommission bewertet die Möglichkeit, ein Online-Tool einzurichten, um die grundlegenden Informationen und Funktionen bereitzustellen, die KMU benötigen, um einen digitalen Produktpass für ihre Produkte auszustellen. [Abänd. 156]
KAPITEL V
KONFORMITÄTSBEWERTUNG
Artikel 21
Sicherheitsbewertungen
1. Um nachzuweisen, dass ein Spielzeug die wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllt, nehmen die Hersteller vor dem Inverkehrbringen eines Spielzeugs eine Sicherheitsbewertung, einschließlich einer Analyse der von dem Spielzeug möglicherweise ausgehenden Gefahren, sowie eine Bewertung der möglichen Exposition gegenüber diesen Gefahren vor. vor, die zumindest die folgenden Bedingungen erfüllt:
a) Sie deckt alle chemischen, physikalischen, mechanischen, elektrischen, Entzündbarkeits-, Hygiene- und Radioaktivitätsgefahren sowie die mögliche Exposition gegenüber diesen Gefahren ab;
b) in Bezug auf chemische Gefahren werden die mögliche Exposition gegenüber einzelnen Chemikalien und alle bekannten zusätzlichen Gefahren, die sich aus der kombinierten Exposition gegenüber den verschiedenen im Spielzeug enthaltenen Chemikalien ergeben, unter Berücksichtigung der Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und der darin festgelegten Bedingungen berücksichtigt;
c) sie wird aktualisiert, sobald weitere einschlägige Informationen verfügbar sind.
Die Sicherheitsbewertung wird in die technischen Unterlagen gemäß Artikel 23 aufgenommen. [Abänd. 157]
2. Die Sicherheitsbewertung muss insbesondere:
a) alle chemischen, physikalischen, mechanischen, elektrischen, Entzündbarkeits‑, Hygiene- und Radioaktivitätsgefahren sowie die mögliche Exposition gegenüber diesen Gefahren abdecken;
b) in Bezug auf chemische Gefahren die mögliche Exposition gegenüber einzelnen Chemikalien und alle bekannten zusätzlichen Gefahren, die sich aus der kombinierten Exposition gegenüber den verschiedenen im Spielzeug enthaltenen Chemikalien ergeben, unter Berücksichtigung der Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und der darin festgelegten Bedingungen zu berücksichtigen;
c) aktualisiert werden, sobald weitere einschlägige Informationen verfügbar sind.
Die Sicherheitsbewertung wird in die technischen Unterlagen gemäß Artikel 23 aufgenommen. [Abänd. 158]
Artikel 22
Konformitätsbewertungsverfahren
1. Die Hersteller wenden die in den Absätzen 2 und 3 angegebenen Konformitätsbewertungsverfahren an.
2. Hat der Hersteller harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder gemeinsame Spezifikationen angewendet, die alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen für das Spielzeug abdecken, so wendet der Hersteller das Verfahren der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang IV Teil I an.
3. In den folgenden Fällen lässt der Hersteller das Spielzeug einem EU-Baumusterprüfverfahren nach Anhang IV Teil II unterziehen und wendet das Verfahren der Konformität mit der Bauart nach Anhang IV Teil III an:
a) wenn keine harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, und keine gemeinsamen Spezifikationen existieren, die alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen für das Spielzeug abdecken;
b) wenn harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen gemäß Buchstabe a existieren, der Hersteller sie aber nicht oder nur teilweise angewendet hat;
c) wenn eine oder mehrere der unter Buchstabe a genannten harmonisierten Normen mit einem Vorbehalt veröffentlicht wurdewurden, sofern der Vorbehalt für das betreffende Spielzeug von Bedeutung ist; [Abänd. 159]
d) wenn der Hersteller der Ansicht ist, dass Art, Gestaltung, Konstruktion oder Zweckbestimmung des Spielzeugs eine Überprüfung durch Dritte erfordern.
4. Die gemäß Anhang IV Teil II Nummer 6 ausgestellte EU-Baumusterprüfbescheinigung ist bei Bedarf jederzeit zu überprüfen, insbesondere bei Änderungen des Fertigungsverfahrens, der Rohstoffe oder der Bestandteile des Spielzeugs, wenigstens aber alle fünf Jahre.
Artikel 23
Technische Unterlagen
1. Die technischen Unterlagen enthalten alle sachdienlichen Angaben über die Mittel, mit denen der Hersteller sicherstellt, dass das Spielzeug die wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllt. Insbesondere enthalten sie die in Anhang V aufgeführten Unterlagen.
2. Die technischen Unterlagen werden in einer der Amtssprachen der Union abgefasst.
3. Auf begründetes Verlangen der Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats legt der Hersteller eine Übersetzung der maßgeblichen Teile der technischen Unterlagen in der Sprache des jeweiligen Mitgliedstaats vor.
Wenn eine Marktüberwachungsbehörde die technischen Unterlagen oder eine Übersetzung von Teilen dieser Datei von einem Hersteller anfordert, kann sie dafür eine Frist von in der Regel 30 Tagen setzen, sofern nicht eine kürzere Frist gerechtfertigt ist, weil ein ernstes und unmittelbares Gesundheits- und Sicherheitsrisiko vorliegt.
4. Kommt der Hersteller seinen Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 nicht nach, so kann die Marktüberwachungsbehörde vom Hersteller verlangen, dass er auf eigene Kosten und innerhalb einer bestimmten Frist von einer notifizierten Stelle eine Prüfung durchführen lässt, um die Erfüllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen zu überprüfen.
KAPITEL VI
NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN
Artikel 24
Notifizierung
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen.
Artikel 25
Notifizierende Behörden
1. Die Mitgliedstaaten benennen eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen für die Zwecke dieser Verordnung und für die Überwachung der notifizierten Stellen, einschließlich der Einhaltung des Artikels 30, zuständig ist.
2. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Bewertung und Überwachung nach Absatz 1 von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfolgt.
3. Falls die notifizierende Behörde die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Bewertung, Notifizierung oder Überwachung an eine nicht hoheitliche Stelle delegiert oder ihr auf andere Weise überträgt, so muss diese Stelle eine juristische Person sein und den Anforderungen des Artikels 26 entsprechend genügen. Außerdem muss diese Stelle Vorsorge zur Deckung von aus ihrer Tätigkeit entstehenden Haftungsansprüchen treffen.
4. Die notifizierende Behörde trägt die volle Verantwortung für die von der in Absatz 3 genannten Stelle durchgeführten Tätigkeiten.
Artikel 26
Anforderungen an notifizierende Behörden
1. Eine notifizierende Behörde wird so eingerichtet, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt.
2. Eine notifizierende Behörde gewährleistet durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind.
3. Eine notifizierende Behörde wird so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle von kompetenten Personen getroffen wird, die nicht mit den Personen identisch sind, welche die Begutachtung durchgeführt haben.
4. Eine notifizierende Behörde darf weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen; die notifizierende Behörde stellt den Wirtschaftsakteuren jedoch auf Verlangen Informationen über die Verfahren für die Bewertung und die Konformitätsbewertungsstellen zur Verfügung. [Abänd. 160]
5. Eine notifizierende Behörde stellt die Vertraulichkeit der von ihr erlangten Informationen sicher.
6. Einer notifizierendenEine notifizierende Behörde stehtmuss über kompetentes Personal in ausreichender Zahl zur Verfügung, sodasssowie über ausreichende Ressourcen verfügen, damit sie ihre Aufgaben ordnungsgemäßauf effiziente Weise wahrnehmen kann. [Abänd. 161]
7. Eine notifizierende Behörde überwacht Art und Umfang der gemäß Artikel 30 von Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmern notifizierter Stellen ausgeführten Arbeiten.
Artikel 27
Informationspflichten der notifizierenden Behörden
Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Verfahren zur Begutachtung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen.
Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.
Artikel 28
Anforderungen an notifizierte Stellen
1. Eine Konformitätsbewertungsstelle erfüllt für die Zwecke der Notifizierung gemäß dieser Verordnung die Anforderungen der Absätze 2 bis 11. Sie muss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert sein.
2. Eine Konformitätsbewertungsstelle ist nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats gegründet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet.
3. Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder dem Spielzeug, die bzw. das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht.
Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Spielzeuge bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann unter der Bedingung, dass ihre Unabhängigkeit sowie die Abwesenheit jedweder Interessenkonflikte nachgewiesen sind, als ein Dritter im Sinne des Unterabsatzes 1 gelten.
4. Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und das für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständige Personal dürfen weder Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb des zu bewertenden Spielzeugs noch Bevollmächtigter einer dieser Parteien sein. Dies schließt nicht die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Spielzeugen, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle nötig ist, oder die Verwendung dieser Spielzeuge zum persönlichen Gebrauch aus.
Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und das für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständige Personal dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung dieses Spielzeugs beteiligt sein noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsmaßnahmen, für die sie notifiziert sind, beeinträchtigen können. Dies gilt besonders für Beratungsdienstleistungen.
Die Konformitätsbewertungsstellen gewährleisten, dass die Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.
5. Die Konformitätsbewertungsstellen und ihr Personal führen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der vorauszusetzenden fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungsarbeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.
6. Eine Konformitätsbewertungsstelle ist in der Lage, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach Anhang IV zufallen und für die sie notifiziert wurde, gleichgültig, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden.
Eine Konformitätsbewertungsstelle verfügt jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von Spielzeug, für die sie notifiziert wurde, über:
a) das erforderliche Personal mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen;
b) Beschreibungen der Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen;
c) geeignete Strategien und Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird;
d) Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, des Grads an Komplexität der jeweiligen Spielzeugtechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt.
Einer Konformitätsbewertungsstelle stehen die erforderlichen Mittel zur angemessenenRessourcen zur effizienten Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben zur Verfügung, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, und sie hat Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen. [Abänd. 162]
7. Das für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständige Personal (im Folgenden „bewertendes Personal“) besitzt:
a) eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung in dem Bereich umfasst, für den die Konformitätsbewertungsstelle notifiziert wurde;
b) eine ausreichendeeingehende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis zur Durchführung solcher Bewertungen; [Abänd. 163]
c) angemesseneeingehende Kenntnisse und ein angemessenes Verständnis der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen, der geltenden harmonisierten Normen gemäß Artikel 13 dieser Verordnung und der gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 14 dieser Verordnung; [Abänd. 164]
d) die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen.
8. Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Leitungsebene und ihres bewertenden Personals wird sichergestellt.
Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und des bewertenden Personals der Konformitätsbewertungsstelle darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.
9. Die Konformitätsbewertungsstellen schließen eine Haftpflichtversicherung ab, sofern die Haftpflicht nicht gemäß den nationalen Rechtsvorschriften vom Mitgliedstaat übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich ist.
10. Informationen, die das Personal einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung seiner Aufgaben gemäß Anhang IV erhält, fallen unter die berufliche Schweigepflicht, außer gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem es seine Tätigkeiten ausübt. Rechte des geistigen Eigentums und Geschäftsgeheimnisse gemäß der Richtlinie (EU) 2016/943 werden geschützt. [Abänd. 165]
11. Die Konformitätsbewertungsstellen wirken an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der gemäß Artikel 40 eingerichteten Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mit bzw. sorgen dafür, dass ihr bewertendes Personal über diese Aktivitäten informiert wird, und wenden die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinie an.
Artikel 29
Konformitätsvermutung bei notifizierten Stellen
Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die in den einschlägigen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder in Teilen davon festgelegten Kriterien erfüllt, wird vermutet, dass sie die Anforderungen des Artikels 28 erfüllt, soweit die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.
Artikel 30
Zweigunternehmen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen
1. Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen des Artikels 28 erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde entsprechend.
2. Die notifizierten Stellen tragen die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.
3. Die notifizierten Stellen müssen in der Lage sein, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführten Arbeiten in allen ihren Teilen zu überprüfen.
4. Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Kunde dem zustimmt.
5. Die notifizierten Stellen halten die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder Zweigunternehmens und die von ihm gemäß Anhang IV ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde bereit.
Artikel 31
Anträge auf Notifizierung
1. Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre Notifizierung gemäß dieser Verordnung bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist.
2. Dem in Absatz 1 genannten Antrag legt sie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten und der Spielzeuge, für die diese Stelle Kompetenz beansprucht, sowie eine Akkreditierungsurkunde bei, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen des Artikels 28 erfüllt.
Artikel 32
Notifizierungsverfahren
1. Die notifizierenden Behörden dürfen nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die die Anforderungen des Artikels 28 erfüllt haben.
2. Die notifizierenden Behörden notifizieren die Konformitätsbewertungsstellen gegenüber der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mithilfe des von der Kommission entwickelten und verwalteten elektronischen Notifizierungsinstruments.
3. Eine Notifizierung enthält vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten sowie die betreffende Akkreditierungsurkunde. Darüber hinaus enthält eine Notifizierung Informationen über die von Zweigunternehmen und Unterauftragnehmern wahrzunehmenden Aufgaben.
4. Die betreffende Stelle darf die Tätigkeiten einer notifizierten Stelle nur dann ausüben, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Monaten nach einer Notifizierung Einwände erhoben haben.
Nur eine solche Stelle gilt für die Zwecke dieser Verordnung als notifizierte Stelle.
5. Die notifizierende Behörde meldet der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende relevante Änderung der Notifizierung.
Artikel 33
Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen
1. Die Kommission weist jeder notifizierten Stelle eine Kennnummer zu.
Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.
2. Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Verordnung notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden.
Die Kommission stellt sicher, dass das Verzeichnis stets auf dem neuesten Stand ist.
Artikel 34
Änderungen der Notifizierungen
1. Falls eine notifizierende Behörde feststellt oder davon unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in Artikel 28 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt sie die Notifizierung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Sie unterrichtet unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber.
2. Bei Widerruf, Einschränkung oder Rücknahme der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift der notifizierende Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet bzw. für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.
Artikel 35
Anfechtung der Kompetenz notifizierter Stellen
1. Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden.
2. Die notifizierende Behörde erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage der Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.
3. Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden.
4. Stellt die Kommission fest, dass eine notifizierte Stelle die Voraussetzungen für ihre Notifizierung nicht erfüllt, fordert sie die notifizierende Behörde im Wege eines Durchführungsrechtsakts auf, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu treffen, einschließlich einer Rücknahme der Notifizierung, sofern dies nötig ist.
Artikel 36
Verpflichtungen der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit
1. Eine notifizierte Stelle führt die Konformitätsbewertung im Einklang mit dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang IV durch.
2. Die notifizierten Stellen führen die in dieser Verordnung festgelegten Konformitätsbewertungstätigkeiten unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durch und vermeiden dabei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure. Sie üben ihre Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grads an Komplexität der jeweiligen Spielzeugtechnologie und der Tatsache aus, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt.
Bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten gehen die notifizierten Stellen so streng vor und halten ein Schutzniveau ein, wie dies für die Konformität des Spielzeugs mit den Bestimmungen dieser Verordnung erforderlich ist.
3. Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Spielzeug die wesentlichen Sicherheitsanforderungen, die in den entsprechenden harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen – sofern diese Normen angewendet werden – oder die in den entsprechenden gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 14 festgelegten Anforderungen – sofern diese Spezifikationen angewendet werden – nicht erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt die in Anhang IV Teil II Nummer 6 genannte EU-Baumusterprüfbescheinigung nicht aus.
4. Hat eine notifizierte Stelle bereits eine EU-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Spielzeug die Anforderungen nicht mehr erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und setzt die EU-Baumusterprüfbescheinigung falls nötig aus oder zieht sie zurück.
5. Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, schränkt die notifizierte Stelle gegebenenfalls alle betreffenden EU-Baumusterprüfbescheinigungen ein, setzt sie aus oder zieht sie zurück.
6. Wird eine notifizierte Stelle von einer Marktüberwachungsbehörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein Spielzeug, für das die notifizierte Stelle eine EU-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, die wesentlichen Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt, zieht sie die EU-Baumusterprüfbescheinigung für dieses Spielzeug zurück.
Artikel 37
Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen
Die notifizierten Stellen stellen sicher, dass ein transparentes und zugängliches Einspruchsverfahren gegen ihre Entscheidungen vorgesehen ist.
Artikel 38
Meldepflichten der notifizierten Stellen
1. Die notifizierten Stellen melden der notifizierenden Behörde:
a) jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme von EU-Baumusterprüfbescheinigungen,
b) alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen ihrer Notifizierung haben,
c) jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben,
d) auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.
2. Die notifizierten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die nach dieser Verordnung notifiziert sind, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dasselbe Spielzeug abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.
3. Die notifizierten Stellen legen der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen zu jeder von ihnen ausgestellten, zurückgenommenen oder versagten EU-Baumusterprüfbescheinigung vor, einschließlich der Prüfberichte und der technischen Unterlagen gemäß Artikel 23.
Artikel 39
Erfahrungsaustausch
Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Notifizierungspolitik zuständig sind.
Artikel 40
Koordinierung der notifizierten Stellen
Die Kommission sorgt dafür, dass eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den im Rahmen dieser Verordnung notifizierten Stellen in Form einer oder mehrerer sektoraler Gruppen notifizierter Stellen eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird.
Die notifizierten Stellen beteiligen sich an der Arbeit dieser Gruppe oder dieser Gruppen direkt oder über benannte Bevollmächtigte.
KAPITEL VII
MARKTÜBERWACHUNG
Artikel 41
Verfahren zur Behandlung vonNationale Maßnahmen in Bezug auf Spielzeug, mit dem ein Risiko verbunden ist, auf nationaler Ebenedas die besonderen Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt [Abänd. 166]
1. Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass durch ein dieser Verordnung unterliegendes Spielzeug ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von PersonenKindern darstellt, beurteilen sie, ob das betreffende Spielzeug alle in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt. Sie unterrichten den betreffenden Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 umgehend über das von ihnen eingeleitete Verfahren und das von ihnen festgestellte mögliche Risiko im Zusammenhang mit dem Spielzeug und geben ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.
Gelangt eine Marktüberwachungsbehörde im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Ergebnis, dass ein Spielzeug nicht die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, fordert sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer von der Marktüberwachungsbehörde vorgeschriebenen und der Art des Risikos angemessenen Frist geeignete Korrekturmaßnahmen gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 zu ergreifen.
Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die entsprechende notifizierte Stelle.
2. Sind die Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats beschränkt, unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den betreffenden Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.
3. Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich die von ihm ergriffenen geeigneten Korrekturmaßnahmen auf sämtliche betroffenen Spielzeuge erstrecken, die der Wirtschaftsakteur in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
4. Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, treffen die Marktüberwachungsbehörden geeignete vorläufige Maßnahmen, um die Bereitstellung des Spielzeugs auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das Spielzeug vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.
5. Aus den in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die für die Identifizierung des nichtkonformen Spielzeugs erforderlichen Daten, einschließlich der eindeutigen Produktkennung, die Herkunft des Spielzeugs, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos, Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen sowie die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:
a) Das Spielzeug erfüllt die wesentlichen Sicherheitsanforderungen nicht;
b) die harmonisierten Normen gemäß Artikel 13 sind mangelhaft;
c) die gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 14 sind mangelhaft.
6. Die Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten als dem, der das Verfahren nach diesem Artikel eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität des betreffenden Spielzeugs sowie, falls sie der gemeldeten nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.
7. Erhebt weder eine Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.
8. Die Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten gewährleisten, dass hinsichtlich des betreffenden Spielzeugs unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen, wie etwa die Rücknahme des Spielzeugs von ihrem Markt, getroffen werden, und setzen die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten von diesen Maßnahmen in Kenntnis.
9. Die Informationen gemäß den Absätzen 2, 4, 6 und 8 dieses Artikels werden über das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem mitgeteilt. Diese Mitteilung berührt nicht die Verpflichtung der Marktüberwachungsbehörden, Maßnahmen, die in Bezug auf Produkte ergriffen wurden, mit denen ein ernstes Risiko verbunden ist, gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/1020 die in Bezug auf Produkte, mit denen ein ernstes Risiko verbunden ist, ergriffenen Maßnahmen zu melden und Artikel 19 dieser Verordnung angesichts der Anfälligkeit von Kindern gegenüber fehlerhaften, unsicheren oder nachgeahmten Produkten konsequent durchzusetzen. [Abänd. 168]
Artikel 42
Schutzklauselverfahren der Union
1. Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 41 Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder hat die Kommission Grund zu der Annahme, dass eine nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sein könnte, konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den/die betreffenden Wirtschaftsakteur(e) und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor.
Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie festlegt, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht.
Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem/den betreffenden Wirtschaftsakteur(en) unverzüglich mit.
2. Hält sie die nationale Maßnahme für gerechtfertigt, ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das nichtkonforme Spielzeug vom Markt genommen oder zurückgerufen wird, und unterrichten die Kommission darüber.
Hält sie die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt, muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.
3. Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität des Spielzeugs mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung oder der gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung begründet, so leitet die Kommission das Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein oder ändert gegebenenfalls die gemeinsamen Spezifikationen.
Artikel 43
Formale Nichtkonformität
1. Unbeschadet des Artikels 41 fordert eine Marktüberwachungsbehörde den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie in Bezug auf ein Spielzeug einen der folgenden Fälle feststellt:
a) Die CE-Kennzeichnung wurde nicht gemäß Artikel 15 oder 16 angebracht;
b) die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
c) der digitale Produktpass wurde nicht gemäß Artikel 17 erstellt; [Abänd. 169]
d) der Datenträger, über den der digitale Produktpass zugänglich ist, wurde nicht gemäß Artikel 17 Absatz 5 angebracht; [Abänd. 170]
e) die technischen Unterlagen gemäß Artikel 23 sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig.
2. Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, trifft die betreffende Marktüberwachungsbehörde geeignete Maßnahmen, um die Bereitstellung des Spielzeugs auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder dafür zu sorgen, dass das Spielzeug zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.
Artikel 44
Nationale Maßnahmen in Bezug auf Spielzeuge, die zwar die besonderen Sicherheitsanforderungen erfüllen, aber ein Risiko darstellen
1. Stellt eine Marktüberwachungsbehörde nach einer Beurteilung gemäß Artikel 41 Absatz 1 fest, dass ein auf dem Markt bereitgestelltes Spielzeug zwar die besonderen Sicherheitsanforderungen erfüllt, aber ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Personen darstellt, fordert sie den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer von der Marktüberwachungsbehörde vorgeschriebenen und der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Spielzeug bei seiner Bereitstellung auf dem Markt dieses Risiko nicht mehr aufweist, oder um das Spielzeug vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
2. Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich die von ihm ergriffenen Korrekturmaßnahmen auf sämtliche betroffenen Spielzeuge erstrecken, die der Wirtschaftsakteur in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
3. Die Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über ihre Erkenntnisse und die anschließend vom Wirtschaftsakteur ergriffenen Maßnahmen. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die für die Identifizierung des betreffenden Spielzeugs erforderlichen Daten, einschließlich der eindeutigen Produktkennung, die Herkunft und die Lieferkette des Spielzeugs, die Art des Risikos sowie Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.
4. Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und den/die betreffenden Wirtschaftsakteur(e) und nimmt eine Beurteilung der ergriffenen nationalen Maßnahmen vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie festlegt, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht, und schlägt gegebenenfalls geeignete Maßnahmen vor.
Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem/den betreffenden Wirtschaftsakteur(en) unverzüglich mit.
5. Die Informationen gemäß Absatz 3 dieses Artikels werden über das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem mitgeteilt. Diese Mitteilung berührt nicht die Verpflichtung der Marktüberwachungsbehörden, gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/1020 die in Bezug auf Produkte, mit denen ein ernstes Risiko verbunden ist, ergriffenen Maßnahmen zu melden.
Artikel 45
Maßnahmen der Kommission in Bezug auf Spielzeuge, die ein Risiko darstellen
1. Erhält die Kommission Kenntnis von einem Spielzeug oder einer bestimmten Spielzeugkategorie, das bzw. die auf dem Markt bereitgestellt wird und ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Personen darstellt, aber dennoch mit den besonderen Sicherheitsanforderungen übereinstimmt oder zu Zweifeln an dieser Übereinstimmung Anlass gibt, ist sie befugt, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen sie Maßnahmen festlegt, mit denen sichergestellt wird, dass das Spielzeug oder die Spielzeugkategorie bei seiner bzw. ihrer Bereitstellung auf dem Markt kein solches Risiko mehr darstellt, oder mit denen das Spielzeug oder die Spielzeugkategorie vom Markt genommen oder zurückgerufen wird, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Aus vorherigen Konsultationen mit den Marktüberwachungsbehörden geht hervor, dass diese beim Umgang mit dem Risiko unterschiedliche Ansätze verfolgen;
b) mit dem Risiko kann aufgrund seiner Art nicht im Rahmen anderer Verfahren gemäß dieser Verordnung umgegangen werden.
2. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 50 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Personen erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 50 Absatz 4 genannten Verfahren einen sofort geltenden Durchführungsrechtsakt.
KAPITEL VIII
ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN
Artikel 46
Übertragene Befugnisse
1. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 47 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VI hinsichtlich der im digitalen Produktpass bereitzustellenden Informationen zu erlassen, um ihn an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und an den Grad der digitalen Reife der Marktüberwachungsbehörden sowie der Benutzer und ihrer Aufsichtspersonen anzupassen. [Abänd. 171]
2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 47 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Artikel 19 Absatz 1 dahin gehend geändert wird, dass weitere der in Anhang VI aufgeführten Informationen oder, wenn Maßnahmen gemäß Artikel 41 Absatz 2 oder 4 sowie Artikel 44 Absatz 1 ergriffen wurden, Informationen über die Nichtkonformität des Spielzeugs im Register gespeichert werden müssen.
Beim Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß Unterabsatz 1 berücksichtigt die Kommission die folgenden Kriterien:
a) die Kohärenz mit anderen einschlägigen Rechtsakten der Union, soweit erforderlich;
b) die Notwendigkeit, die Überprüfung der Echtheit des digitalen Produktpasses zu ermöglichen; [Abänd. 172]
c) die Relevanz der Informationen für die Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit der Marktüberwachungs- und Zollkontrollen in Bezug auf Spielzeug;
d) die Notwendigkeit, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsakteure zu vermeiden.
3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 47 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen festgelegt wird, welche der im Register gespeicherten Informationen von den Zollbehörden zusätzlich zu den in Artikel 20 Absatz 3 genannten Informationen zu kontrollieren sind.
4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 47 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VII dieser Verordnung zu erlassen, mit denen die Liste der für die Zwecke des Artikels 20 Absatz 8 zu verwendenden Warencodes und Warenbezeichnungen angepasst wird. Diese Anpassungen erfolgen auf der Grundlage der in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 enthaltenen Liste.
5. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 47 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, um diesen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.
6. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 47 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Teils C der Anlage zu Anhang II zu erlassen, um für einen bestimmten Zeitraum eine bestimmte nach Anhang II Teil III Nummer 4 verbotene Verwendung eines bestimmten Stoffes oder Gemisches in Spielzeug zu erlauben oder eine bestimmte erlaubte Verwendung einzuschränken. Bei der Bewertung der Anträge auf Gewährung einer Ausnahme und deren Dauer berücksichtigt die Kommission die Verfügbarkeit von Alternativen und etwaige negative Auswirkungen auf Innovationen. Gegebenenfalls ist darauf abzustellen, wie sich die Ausnahmeregelung unter Berücksichtigung des Lebenszyklus insgesamt auswirkt. Sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung erlässt die Kommission gemäß Artikel 47 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Teil C der Anlage zu Anhang II in Bezug auf Nickel, um die Geltungsdauer der Ausnahme vom allgemeinen Verbot gemäß Anhang II Teil III Nummer 4 für diesen Stoff festzulegen. Die Kommission begründet jede gewährte Ausnahme und macht ihre Begründung in leicht zugänglicher und nutzerfreundlicher Weise öffentlich zugänglich. [Abänd. 251]
7. Die nach Anhang II Teil III Nummer 4 Buchstaben a, b, db, dc, dd und de verbotene Verwendung eines Stoffes oder Gemisches in Spielzeug darf nurist nicht erlaubt werden, wenn, es sei denn, alle folgenden BedingungenVoraussetzungen sind erfüllt sind: [Abänd. 174]
a) Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat die Verwendung des Stoffes oder Gemisches insbesondere im Hinblick auf die Exposition, einschließlich der Gesamtexposition aus anderen Quellen, und unter besonderer Berücksichtigung der Schutzbedürftigkeit von Kindern als sicher bewertet, da gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 unter vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen eine Exposition nicht möglich ist; [Abänd. 175]
aa) die Beseitigung oder Substitution durch Konstruktionsänderungen oder die Verwendung anderer Materialien oder Bestandteile ohne solche Stoffe oder Gemische ist technisch nicht möglich; [Abänd. 176]
b) die ECHA hat auf der Grundlage einer Analyse der Alternativen festgestellt, dass es keine geeigneten Alternativstoffe oder ‑gemische gibt;
c) die Verwendung des Stoffes oder Gemisches in Erzeugnissen für Verbraucher ist nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verboten.
(7a) Die nach Anhang II Teil III Nummer 4 Buchstaben c, d und da verbotene Verwendung eines Stoffes oder Gemisches in Spielzeug ist nicht erlaubt, es sei denn, alle folgenden Voraussetzungen sind erfüllt:
a) Die ECHA hat die Verwendung des Stoffes oder Gemisches insbesondere im Hinblick auf die Exposition, einschließlich der Gesamtexposition aus allen potenziellen Quellen, sowie alle bekannten zusätzlichen Gefahren, die sich aus der kombinierten Exposition gegenüber den verschiedenen im Spielzeug enthaltenen Stoffen und Gemischen ergeben, und unter besonderer Berücksichtigung der Schutzbedürftigkeit von Kindern als sicher bewertet;
b) die Beseitigung oder Substitution durch Konstruktionsänderungen oder die Verwendung anderer Materialien oder Bestandteile ohne solche Stoffe oder Gemische ist technisch nicht möglich;
c) die ECHA hat auf der Grundlage einer Analyse der Alternativen festgestellt, dass es keine geeigneten Alternativstoffe oder -gemische gibt;
d) die Verwendung des Stoffes oder Gemisches in Erzeugnissen für Verbraucher ist nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verboten. [Abänd. 177]
(7b) Ausnahmen vom allgemeinen Verbot gemäß den Absätzen 7 und 7a müssen befristet sein. Die Geltungsdauer jeder Ausnahme wird einer Überprüfung unterzogen und kann für jeden Stoff oder jedes Gemisch auf Einzelfallbasis verlängert werden. [Abänd. 252]
8. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 47 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Teile A und B der Anlage zu Anhang II zu erlassen, um sie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen, indem:
a) Bedingungen für das Vorhandensein von Stoffen oder Gemischen in Spielzeug und insbesondere Grenzwerte für bestimmte Stoffe oder Gemische in Spielzeug eingeführt werden, einschließlich Grenzwerten für Spuren verbotener Stoffe oder Gemische gemäß Anhang II Teil III Nummer 4;
b) die Bedingungen oder Grenzwerte für das Vorhandensein von Stoffen und Gemischen in Spielzeug geändert werden.
9. Für die Zwecke der Absätze 6 und 7bis 8 bewertet die Kommission systematisch und regelmäßig das Vorhandensein gefährlicher chemischer Stoffe oder Gemische in Spielzeug. Bei diesen Bewertungen berücksichtigt die Kommission Berichte von Marktüberwachungsbehörden sowie von Mitgliedstaaten und Beteiligten vorgelegte wissenschaftliche Erkenntnisse. [Abänd. 178]
Artikel 47
Ausübung der Befugnisübertragung
1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 46 wird der Kommission auf unbestimmte Zeitfür einen Zeitraum von fünf Jahren ab … [dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. [Abänd. 179]
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 46 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4. Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission maßgebliche Interessenträger und die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen. [Abänd. 180]
5. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 46 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zweidrei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zweidrei Monate verlängert. [Abänd. 181]
Artikel 48
Anträge auf Bewertung für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 6
1. Anträge auf Bewertung eines gemäß Anhang II Teil III Nummer 4 verbotenen Stoffes oder Gemisches für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 6 sind unter Verwendung des Formats und der Übertragungsinstrumente gemäß Absatz 3 dieses Artikels bei der ECHA einzureichen. Die Anträge werden auf leicht zugängliche und benutzerfreundliche Weise öffentlich zugänglich gemacht. [Abänd. 182]
2. Personen, die einen Antrag auf Bewertung gemäß Absatz 1 einreichen, können unbeschadet von Unterabsatz 2 beantragen, dass bestimmte Informationenvertrauliche Geschäftsinformationen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union nicht öffentlich zugänglich gemacht werden. Dem Antrag auf vertrauliche Behandlung ist eine Begründung beizufügen, aus der hervorgeht, warum die Offenlegung der Informationen den geschäftlichen Interessen der Person, die den Antrag auf Bewertung gestellt hat, oder anderer Beteiligter schaden könnte.
Die folgenden im Besitz der ECHA befindlichen Informationen werden unentgeltlich und in einem benutzerfreundlichen Format öffentlich zugänglich gemacht:
a) der Name der juristischen Person, die den Antrag eingereicht hat;
b) die Bezeichnung des Stoffes oder Gemisches, für den bzw. das eine Ausnahme beantragt wird;
c) die Art des Spielzeugs oder Spielzeugbestandteils;
d) der Substitutionsplan (falls zutreffend); [Abänd. 183]
3. Die ECHAVor dem … [der erste Tag des Monats, der auf einen Monat nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung folgt] erstellt und veröffentlicht die ECHA ein Format und Instrumente für die Einreichung von Anträgen auf Bewertung gemäß Absatz 1 sowie technische und wissenschaftliche Leitlinien für die Einreichung dieser Anträge. [Abänd. 184]
Artikel 49
Stellungnahmen der ECHA
1. Für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 6 gibt die ECHA gegenüber der Kommission Stellungnahmen zur Verwendung von gemäß Anhang II Teil III Nummer 4 verbotenen Stoffen oder Gemischen in Spielzeug ab, wenn bei der ECHA ein Antrag auf Bewertung gemäß Artikel 48 Absatz 1 eingereicht wird. Die ECHA bewertet in ihren Stellungnahmen, ob die in Artikel 46 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstaben a und bAbsätze 7 und 7a festgelegten Kriterien für eine bestimmte Verwendung erfüllt sind. [Abänd. 185]
(1a) Die Kommission gibt Leitlinien dazu heraus, wie diese Bewertung vorzunehmen ist, insbesondere in Bezug auf die Verfügbarkeit alternativer Stoffe oder Gemische und den Umgang mit den Wirkungen einer kombinierten Exposition gemäß dieser Verordnung. [Abänd. 186]
2. Die ECHA kann die Person, die den Antrag auf Bewertung eingereicht hat, oder einen Dritten auffordern, innerhalb einer vorgegebenen Frist zusätzliche Informationen vorzulegen. Die ECHA berücksichtigt alle von Dritten vorgelegten Informationen. Hält die ECHA dies für die Festlegung einer angemessenen Geltungsdauer der Ausnahme für erforderlich, so kann sie die Person, die den Antrag auf Bewertung eingereicht hat, auch auffordern, einen Substitutionsplan vorzulegen. [Abänd. 187]
3. Die Stellungnahmen gemäß Absatz 1 werden der Kommission innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Antrags auf Bewertung der Kommission übermittelt und auf leicht zugängliche und benutzerfreundliche Weise öffentlich zugänglich gemacht. [Abänd. 188]
4. Diese Frist kann einmal um bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn die ECHA Informationen bei einem Dritten anfordern muss oder bei der ECHA eine große Zahl von Anträgen auf Bewertung gemäß Artikel 48 Absatz 1 eingereicht wird.
5. Die ECHA nimmt mindestens alle fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens eines gemäß Artikel 46 Absatz 6 erlassenen delegierten Rechtsakts eine Neubewertung ihrer Stellungnahmen zur Verwendung von in Teil C der Anlage zu Anhang II aufgeführten Stoffen oder Gemischen in Spielzeug vor.
6. Die Kommission beantragt eine Stellungnahme der ECHA zur Verwendung von in Teil C der Anlage zu Anhang II aufgeführten Stoffen oder Gemischen in Spielzeug, sobald der Kommission neue wissenschaftliche Informationen oder technische Entwicklungen zur Kenntnis gelangen, welche sich auf die erlaubte Verwendung eines bestimmten Stoffes oder Gemisches in Spielzeug auswirken könnten. [Abänd. 189]
7. Für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 7Absätze 7, 7a und 8 kann die Kommission eine Stellungnahme der ECHA zur Sicherheit eines bestimmten Stoffes oder Gemisches in Spielzeug beantragen, in der die Gesamtexposition gegenüber dem Stoff oder Gemisch aus anderen Quellen sowie die Schutzbedürftigkeit von Kindern berücksichtigt werden. [Abänd. 190]
8. Bei der Ausarbeitung einer Stellungnahme gemäß den Bestimmungen dieses Artikels macht die ECHA Informationen über die Einleitung der Bewertung, die Annahme der Stellungnahme sowie alle Zwischenschritte des Bewertungsverfahrens öffentlich zugänglich. Insbesondere macht die ECHA die Entwürfe der Stellungnahmen öffentlich zugänglich und gibt interessierten Kreisen Gelegenheit, sich innerhalb einer Frist von mindestens vier Wochen zu diesen Stellungnahmen zu äußern.
(8a) Die ECHA wird mit ausreichend Ressourcen ausgestattet, um sie bei ihrer Arbeit zu unterstützen. [Abänd. 191]
Artikel 50
Ausschussverfahren
1. Die Kommission wird von einem Ausschuss für Sicherheit von Spielzeug unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
4. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
KAPITEL IX
VERTRAULICHKEIT UND SANKTIONEN
Artikel 51
Vertraulichkeit
1. Die zuständigen nationalen Behörden, die notifizierten Stellen, die ECHA und die Kommission wahren die Vertraulichkeit der folgenden Informationen und Daten, die sie im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung erhalten: [Abänd. 192]
a) personenbezogene Daten;
b) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, sofern die Offenlegung nicht im öffentlichen Interesse liegt.
ba) die wirksame Durchführung dieser Verordnung, insbesondere für die Zwecke von Untersuchungen, Inspektionen oder Audits. [Abänd. 193]
2. Unbeschadet des Absatzes 1 werden die Informationen, die die zuständigen nationalen Behörden auf vertraulicher Basis untereinander oder mit der Kommission ausgetauscht haben, nicht ohne Berücksichtigung der Stellungnahme der zuständigen nationalen Behörde, von der die Informationen stammen, weitergegeben.
3. Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die Rechte und Pflichten der Kommission, der Mitgliedstaaten und der notifizierten Stellen in Bezug auf den Informationsaustausch und die Verbreitung von Warnungen oder die im Strafrecht verankerten Informationspflichten der betroffenen Personen.
4. Die Mitgliedstaaten und die Kommission können vertrauliche Informationen mit Regulierungsbehörden von Drittländern austauschen, mit denen sie bilaterale oder multilaterale Vertraulichkeitsvereinbarungen getroffen haben.
Artikel 52
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen: erster Tag des Monats nach Ablauf von 30 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung] mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.
Kapitel IXa
ÄNDERUNGEN
Artikel 52a
Änderung der Richtlinie 2014/53/EU
In Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2014/53/EU wird Folgendes angefügt:"
„„Ist die Funkanlage in einem Spielzeug enthalten, so umfasst der mit der Verordnung (EU) 2024/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die Sicherheit von Spielzeug eingeführte digitale Produktpass auch die in den Anhängen VI und VII der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Elemente.““ [Abänd. 194]
"
KAPITEL X
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 53
Aufhebung
Die Richtlinie 2009/48/EG wird mit Wirkung vom … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = erster Tag des Monats nach Ablauf von 30 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung] aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie 2009/48/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen.
Artikel 54
Übergangsbestimmungen
1. Spielzeuge, die vor dem … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = erster Tag des Monats nach Ablauf von 30 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung] in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/48/EG in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = erster Tag des Monats nach Ablauf von 4250 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung] weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden. [Abänd. 195]
(1a) Spielzeug, das in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/48/EG und mit dieser Verordnung in Verkehr gebracht wird, darf nicht allein aufgrund des Fehlens eines digitalen Produktpasses als nicht konform betrachtet werden, wenn die im Produktpass enthaltenen Informationen auf Verlangen einer Partei, die nach dieser Verordnung das Recht auf Zugang zu dem digitalen Produktpass hat, vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. [Abänd. 196]
2. Kapitel VII dieser Verordnung gilt sinngemäß statt der Artikel 42, 43 und 45 der Richtlinie 2009/48/EG für Spielzeuge, die vor dem … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen: erster Tag des Monats nach Ablauf von 30 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung] in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, einschließlich Spielzeugen, für die vor dem … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen: erster Tag des Monats nach Ablauf von 3050 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung] bereits ein Verfahren gemäß Artikel 42 oder 43 der Richtlinie 2009/48/EG eingeleitet wurde. [Abänd. 197]
3. EG-Baumusterprüfbescheinigungen, die gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2009/48/EG erteilt wurden, bleiben bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen: erster Tag des Monats nach Ablauf von 4224 Monaten nach InkrafttretenGeltungsbeginn dieser Verordnung] gültig, sofern sie nicht vor diesem Zeitpunkt ablaufen. [Abänd. 245]
Artikel 55
Bewertung und Überprüfung
1. Die Kommission nimmt bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = erster Tag des Monats nach Ablauf von 6068 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach alle fünf Jahre eine Bewertung dieser Verordnung vor. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse vor. In dem Bericht wird Folgendes bewertet:
1) ob mit dieser Verordnung und insbesondere mit den Bestimmungen in Kapitel IV das Ziel erreicht wurde, ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit von Kindern zu gewährleisten, und es wird die Möglichkeit geprüft, adaptives Spielzeug in den Anwendungsbereich dieser Verordnung aufzunehmen;
2) die Auswirkungen der Verordnung auf die Sicherheit der Spielzeugnutzer und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sowie eine detaillierte Zusammenfassung der Auswirkungen auf die Unternehmen, einschließlich der Betriebskosten und der Wettbewerbskosten, insbesondere für KMU;
3) das Vorhandensein von Chrom, Cadmium, Quecksilber und Blei in Spielzeug und deren Auswirkungen auf die Sicherheit der Spielzeugnutzer. [Abänd. 199]
2. Sofern die Kommission dies für angemessen erachtet, wird dem Bericht ein Legislativvorschlag zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung beigefügt.
Artikel 56
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = erster Tag des Monats nach Ablauf von 30 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung].
Artikel 2 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 10, Artikel 24 bis 40 sowie Artikel 46 bis 52 gelten jedoch ab dem … [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen]. [Abänd. 200]
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu … am …
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin
Anhang I
PRODUKTE, FÜR DIE DIESE VERORDNUNG NICHT GILT
Teil I – Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommene Spielzeuge
1. Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung;.
2. Spielautomaten, ob münzbetrieben oder nicht, zur öffentlichen Nutzung;
3. mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielzeugfahrzeuge;
4. Spielzeugdampfmaschinen;
Teil II – Produkte, die im Sinne dieser Verordnung nicht als Spielzeug gelten
1. Dekorative Gegenstände für festliche Anlässe und Feierlichkeiten;
2. Produkte für Sammler, sofern auf dem Produkt oder seiner Verpackung ein sichtbarer und leserlicher Hinweis angebracht ist, wonach das Produkt für Sammler, die mindestens 14 Jahre alt sind, bestimmt ist. Zu dieser Kategorie gehören:
a) detaillierte maßstabsgetreue Kleinmodelle;
b) Bausätze von original- und maßstabsgetreuen Kleinmodellen,
c) Folklore- und Dekorationspuppen und ähnliche Artikel,
d) Nachbildungen von historischem Spielzeug; und
e) Nachahmungen echter Schusswaffen;
3. Sportgeräte einschließlich Rollschuhe, Inlineskates sonstige Fortbewegungsmittel wie und Skateboards und Roller für Kinder mit einem Körpergewicht über 20 kg; [Abänd. 201]
4. Fahrräder mit einer maximalen Sattelhöhe von mehr als 435 mm, gemessen als vertikaler Abstand vom Boden bis hin zum oberen Teil der Sitzfläche, mit dem Sitz in horizontaler Position und mit dem Sitzkissen in seiner kleinsten Einraststellung;
5. Roller und andere Fortbewegungsmittel, die als Sportgeräte konzipiert sind oder die für die Fortbewegung auf öffentlichen Straßen oder öffentlichen Wegen bestimmt sind;[Abänd. 202]
6. elektrisch betriebene Fahrzeuge, die zur Fortbewegung auf öffentlichen Straßen und Wegen oder auf den öffentlichen Gehsteigen bestimmt sind;
7. Wassersportgeräte zur Verwendung in tiefem Wasser und Schwimmlernmittel für Kinder, wie Schwimmsitze und Schwimmhilfen;
8. Puzzlespiele mit mehr als 500 Teilen;
9. mit Druckgas betriebene Gewehre und Pistolen mit Ausnahme von Wassergewehren und -pistolen sowie Bogen zum Bogenschießen, die über 120 cm lang sind;
10. Feuerwerkskörper einschließlich Amorces, die nicht speziell für Spielzeug bestimmt sind;
11. Produkte und Spiele mit spitz zulaufenden Wurfgeschossen, wie Pfeilspiele, bei denen Pfeile mit Metallspitzen verwendet werden;
12. funktionelle Lernprodukte, wie Kochherde, Bügeleisen und andere funktionelle Produkte, die mit einer Nennspannung von mehr als 24 Volt betrieben und ausschließlich für didaktische Zwecke zur Verwendung unter Aufsicht eines Erwachsenen verkauft werden;
13. Produkte, die für den Unterricht an Schulen oder für sonstige Ausbildungssituationen unter der Aufsicht eines erwachsenen Ausbildners bestimmt sind, wie wissenschaftliche Geräte;
14. elektronische Geräte wie Personal Computer und Spielkonsolen zum Zugriff auf interaktive Software und angeschlossene Peripheriegeräte oder Komponenten, sofern die elektronischen Geräte oder die angeschlossenen Peripheriegeräte oder die Komponenten nicht speziell für Kinder konzipiert und für diese bestimmt sind und für sich allein bereits einen Spielwert haben, wie speziell konzipierte Personal Computer, Tastaturen, Joysticks oder Lenkräder; [Abänd. 203]
15. interaktive Software für Freizeit und Unterhaltung wie Computerspiele und ihre Speichermedien;
16. Schnuller für Säuglinge;
17. Leuchten, die von Kindern für Spielzeug gehalten werden können;
18. elektrische Transformatoren für Spielzeug;
19. Mode-Accessoires für Kinder, die nicht für den Gebrauch beim Spielen gedacht sind.
19a. Bücher, die für Kinder ab 36 Monaten bestimmt sind und die vollständig aus Papier oder Pappe bestehen, ohne zusätzliche Materialien oder Komponenten. [Abänd. 204]
Anhang II
BESONDERE SICHERHEITSANFORDERUNGEN
Teil I. Physikalische und mechanische Eigenschaften
1. Spielzeug und Teile davon und bei befestigten Spielzeugen deren Befestigungen müssen die erforderliche mechanische Festigkeit und gegebenenfalls die erforderliche Standsicherheit besitzen, um Beanspruchungen bei ihrem Gebrauch standzuhalten, ohne dass durch Bruch oder Verformung das Risiko von Körperverletzungen entsteht.
2. Zugängliche Ecken, vorstehende Teile, Seile, Kabel und Befestigungen eines Spielzeugs sind so zu gestalten und herzustellen, dass das Risiko von Verletzungen bei ihrer Berührung so gering wie möglich ist.
3. Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass es kein Risiko für Gesundheit und Sicherheit bzw. nur das geringstmögliche Risiko in sich birgt, das durch die Bewegung seiner Teile verursacht wird.
4. a) Spielzeuge und Teile davon müssen das Risiko der Strangulation ausschließen.
b) Spielzeuge und Teile davon müssen das Risiko des Erstickens ausschließen, die durch eine Unterbrechung des Atemluftstroms durch eine Blockierung der Atemwege außerhalb des Mund- und Nasenraums entsteht.
c) Spielzeuge und Teile davon dürfen keine Abmessungen aufweisen, die das Risiko des Erstickens durch eine Unterbrechung des Atemluftstroms durch Blockierung der inneren Atemwege durch Gegenstände beinhalten, die sich in Mund oder Rachen verklemmen oder am Eingang zu den unteren Atemwegen stecken bleiben.
d) Spielzeug, das offensichtlich zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, seine Bestandteile sowie seine abnehmbaren Teile müssen so groß sein, dass sie nicht verschluckt oder eingeatmet werden können. Dies gilt auch für anderes Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden, sowie für dessen Bestandteile und ablösbaren Teile.
e) Bei der Verpackung, in der Spielzeug in den Einzelhandel gelangt, muss das Risiko der Strangulation oder des Erstickens durch eine Blockierung der Atemwege außerhalb des Mund- und Nasenraums ausgeschlossen sein.
f) In Lebensmitteln enthaltenes Spielzeug oder zusammen mit einem Lebensmittel angebotenes Spielzeug muss mit einer eigenen Verpackung versehen sein. Diese Verpackung muss in ihrem Lieferzustand so groß sein, dass sie nicht verschluckt und/oder eingeatmet werden kann.
g) Spielzeugverpackungen gemäß den Buchstaben e und f, die kugelförmig, eiförmig oder ellipsenförmig sind, sowie abnehmbare Teile solcher Verpackungen oder von zylinderförmigen Spielzeugverpackungen mit abgerundeten Enden müssen solche Abmessungen aufweisen, dass es nicht zu einer Blockierung der Atemwege kommen kann, indem sie sich in Mund oder Rachen verklemmen oder am Eingang zu den unteren Atemwegen stecken bleiben.
h) Spielzeug, das mit einem Lebensmittel fest auf eine Weise verbunden ist, dass das Lebensmittel erst verzehrt werden muss, damit das Spielzeug zugänglich wird, ist verboten. Teile von Spielzeug, die auf andere Weise unmittelbar an einem Lebensmittel angebracht sind, müssen die in den Buchstaben c und d genannten Anforderungen erfüllen.
5. Wasserspielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass das Risiko eines Nachlassens der Schwimmfähigkeit des Spielzeugs und des dem Kind gebotenen Haltes bei der für das Spielzeug empfohlenen Benutzungsart so gering wie möglich ist.
6. Spielzeug, zu dessen Innerem Zugang besteht und das somit einen geschlossenen Raum für den Benutzer bildet, muss einen Ausgang besitzen, den die vorgesehenen Benutzer leicht von innen öffnen können.
7. Spielzeug, das seinen Benutzern Beweglichkeit verleiht, ist nach Möglichkeit mit dem Spielzeugtyp angepassten Bremsvorrichtungen zu versehen, die der Bewegungsenergie des Spielzeugs angemessen sind. Diese Vorrichtung muss von den Benutzern leicht und ohne das Risiko, dass sie durch Schleudern zu Fall kommen, oder ohne Verletzungsrisiken für Benutzer oder Dritte, gebraucht werden können.
Bei elektrisch angetriebenem Aufsitz-Spielzeug ist die repräsentative maximale Betriebsgeschwindigkeit, die das Spielzeug aufgrund seiner Bauart erreichen kann, so zu beschränken, dass das Verletzungsrisiko so gering wie möglich ist.
8. Form und Zusammensetzung von Projektilen und die Bewegungsenergie, die diese beim Abschuss durch ein hierfür vorgesehenes Spielzeug entfalten können, sind so zu wählen, dass für den Benutzer des Spielzeugs oder für Dritte unter Berücksichtigung der Art des Spielzeugs keine Verletzungsgefahr besteht.
9. Spielzeug ist so herzustellen, dass
a) die höchste und niedrigste Temperatur, die von allen zugänglichen Außenseiten erreicht wird, bei Berührung keine Verletzung verursacht,
b) Flüssigkeiten und Gase in dem Spielzeug keine so hohen Temperaturen oder Drücke erreichen, dass bei ihrem Entweichen — soweit dieses Entweichen für das ordnungsgemäße Funktionieren des Spielzeugs unerlässlich ist — Verbrennungen, Verbrühungen oder sonstige Körperschäden verursacht werden können.
10. Spielzeug, das dafür konzipiert ist, ein Geräusch abzugeben, ist in Bezug auf die Höchstwerte der durch dieses Spielzeug verursachten Impulsgeräusche und Dauergeräusche so zu gestalten und herzustellen, dass das Geräusch dem Gehör von Kindern nicht schadet. Die Grenzwerte werden in einem delegierten Rechtsakt festgelegt; die Höchstwerte dürfen die in der Richtlinie 2003/10/EG festgelegten Werte nicht überschreiten. [Abänd. 205]
11. Aktivitätsspielzeug ist so herzustellen, dass das Risiko des Quetschens oder Einklemmens von Körperteilen oder des Einklemmens von Kleidungsstücken sowie das Risiko von Stürzen und Stößen und das Risiko des Ertrinkens so gering wie möglich gehalten wird. Insbesondere ist jede Oberfläche eines derartigen Spielzeugs, auf der ein Kind oder mehrere Kinder spielen können, so zu gestalten, dass sie das Gewicht dieser Kinder tragen kann.
Teil II – Entzündbarkeit
1. Spielzeug darf in der Umgebung des Kindes keinen gefährlichen entzündbaren Gegenstand darstellen. Es muss daher aus Materialien bestehen, die eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Sie fangen bei direkter Einwirkung einer Flamme, eines Funkens oder einer anderen möglichen Zündquelle kein Feuer.
b) Sie sind schwer entzündbar (d. h. die Flamme erlischt, sobald die Entzündungsursache nicht mehr besteht).
c) Nachdem sie Feuer gefangen haben, brennen sie langsam und ermöglichen nur eine langsame Ausbreitung des Feuers.
d) Ungeachtet der chemischen Zusammensetzung des Spielzeugs sind sie so gestaltet, dass sie den Abbrand mechanisch verlangsamen.
Brennbare Materialien im Spielzeug dürfen keine Entzündungsgefahr für andere im Spielzeug verwendeten Materialien darstellen.
2. Spielzeug, das beide nachstehenden Bedingungen erfüllt, darf als solches keine Stoffe oder Gemische enthalten, die bei Verlust nicht entzündbarer flüchtiger Bestandteile entzündbar werden können.
a) Spielzeug, das aufgrund von für sein Funktionieren notwendigen Eigenschaften Stoffe oder Gemische enthält, die die Einstufungskriterien einer der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Gefahrenklassen oder -kategorien erfüllen:
1) Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, Gefahrenklasse 2.8 Typen A und B;
2) Gefahrenklassen 2.9, 2.10 und 2.12, Gefahrenklasse 2.13 Kategorien 1 und 2;
3) Gefahrenklasse 2.14 Kategorien 1 und 2, Gefahrenklasse 2.15 Typen A bis F; Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung;
5) Gefahrenklassen 3.9, 3.10 und 3.1011; [Abänd. 206 und 253]
6) GefahrenklasseGefahrenklassen 4.1, 4.2, 4.3 und 4.4; [Abänd. 254]
7) Gefahrenklasse 5.1;
b) und Spielzeuge, die Materialien und Ausrüstung für chemische Experimente, Modellbau, Modelliermassen für Plastik oder Keramik, Emaillieren sowie fotografische oder ähnliche Tätigkeiten enthalten.
3. Spielzeug außer Amorces darf bei Gebrauch gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 weder explosiv sein noch explosive Teile oder Stoffe enthalten.
4. Spielzeug, insbesondere chemische Spiele und Spielzeuge, darf keine Stoffe oder Gemische enthalten:
a) die in vermischtem Zustand entweder durch chemische Reaktionen oder Erhitzung explodieren können;
b) die durch Vermischung mit oxidierenden (brandfördernden) Stoffen explodieren können oder
c) die flüchtige und an der Luft entzündbare Verbindungen enthalten, die ein entzündbares oder explosives Gemisch mit Luft bilden können.
Teil III – Chemische Eigenschaften
1. Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass bei Gebrauch gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 kein Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit im Fall der Exposition gegenüber den chemischen Stoffen oder Gemischen, aus denen es zusammengesetzt ist oder die es enthält, besteht.
Spielzeug muss den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union für bestimmte Gruppen von Erzeugnissen bzw. über Einschränkungen für bestimmte Stoffe und Gemische entsprechen. Spielzeuge oder Teile von Spielzeugen und Spielzeugverpackungen, die vernünftigerweise vorhersehen lassen, dass sie bei normaler oder vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder ihre Bestandteile an Lebensmittel abgeben, unterliegen auch der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004.
2. Spielzeuge, die selbst Stoffe oder Gemische sind, müssen auch der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sowie den Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 entsprechen. [Abänd. 207]
3. Spielzeug muss den besonderen Anforderungen und Bedingungen für chemische Stoffe gemäß Teil A der Anlage und den Kennzeichnungsvorschriften in Teil B der Anlage entsprechen.
4. Die Verwendung von Stoffen oder Gemischen, die den in Artikel 57 dieser Verordnung festgelegten Kriterien entsprechen, als mit Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Einklang stehend identifiziert werden und nach Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in eine der folgenden Kategorien eingestuft sind oder die Kriterien für eine Einstufung in einer der folgenden Kategorien erfüllen, ist in Spielzeug, Spielzeugbestandteilen oder in aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten verboten: [Abänd. 208]
a) Karzinogenität, Keimzellenmutation oder Reproduktionstoxizität (CMR), Kategorien 1A, 1B oder 2;
b) endokrine Disruption, Kategorie 1 oder 2, mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt; [Abänd. 209]
c) spezifische Zielorgan-Toxizität, Kategorie 1, bei einmaliger oder wiederholter Exposition;
d) Sensibilisierung der Atemwege, Kategorie 1.
da) Sensibilisierung der Haut, Kategorie 1; [Abänd. 210]
db) persistent, bioakkumulierbar und toxisch; [Abänd. 211]
dc) sehr persistent, sehr bioakkumulierbar; [Abänd. 212]
dd) persistent, mobil und toxisch; [Abänd. 213]
de) sehr persistent, sehr mobil. [Abänd. 214]
4a. Die Verwendung von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) und von Bisphenolen in Spielzeug, Spielzeugbestandteilen oder in aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten ist verboten. Spielzeug, das zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, oder sonstiges Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden, darf keine Duftstoffe enthalten. [Abänd. 215]
5. Das nicht beabsichtigte Vorhandensein eines Stoffes oder Gemisches gemäß Nummer 4, das aus Verunreinigungen natürlicher oder synthetischer Zutaten oder aus dem Herstellungsprozess resultiert und bei Einhaltung der guten Herstellungspraxis technisch unvermeidbar ist, ist zulässig, sofern das Spielzeug trotz dieses Vorhandenseins weiterhin der allgemeinen Sicherheitsanforderung entspricht.
6. Abweichend von Nummer 4 dürfen Stoffe oder Gemische, die nach dieser Nummer verboten sind, unter den in Teil C der Anlage genannten Bedingungen in Spielzeug verwendet werden, wenn sie dort aufgeführt sind.
7. Die Absätze 4 bis 6 finden keine Anwendung auf
a) Materialien, die die Bedingungen für bestimmte Stoffe in Teil A der Anlage in Bezug auf diese Stoffe erfüllen;
b) Batterien in Spielzeug; oder
c) Spielzeugbestandteile, die für die elektronischen oder elektrischen Funktionen des Spielzeugs erforderlich sind, wenn der Stoff oder das Gemisch für Kinder vollständig unzugänglich ist und auch nicht eingeatmet werden kann, wenn das Spielzeug wie in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 aufgeführt verwendet wird. [Abänd. 216].
8. Kosmetikspielzeug wie PuppenschminkeSchminke für Puppen oder Kinder, Spielschleim, Fingerfarbe oder Knetmasse muss den Vorschriften für die Zusammensetzung und Kennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(25) entsprechen. [Abänd. 217]
Teil IV – Chemische Eigenschaften
1. Bei elektrischem Spielzeug darf die Nennspannung höchstens 24 Volt Gleichspannung oder die entsprechende Wechselspannung betragen, und an keinem zugänglichen Teil dürfen 24 Volt Gleichspannung oder die entsprechende Wechselspannung überschritten werden.
Die innere Spannung darf 24 Volt Gleichspannung oder die entsprechende Wechselspannung nur dann überschreiten, wenn sichergestellt ist, dass die Kombination von Spannung und Stromstärke auch bei defektem Spielzeug kein Risiko für Gesundheit und Sicherheit bildet oder keinen schädlichen Stromschlag verursacht. [Abänd. 218 betrifft nicht die deutsche Fassung]
2. Teile von Spielzeug, die mit einer Stromquelle verbunden sind, die einen Stromschlag verursachen kann, oder mit einer solchen in Berührung kommen können, sowie Kabel und andere Leiter, durch die diesen Teilen Strom zugeführt wird, müssen gut isoliert und mechanisch geschützt sein, um das Risiko eines solchen Stromschlags auszuschließen.
3. Elektrisches Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass alle unmittelbar zugänglichen Außenflächen keine Temperaturen erreichen, die bei Berührung Verbrennungen verursachen.
4. Bei voraussehbaren Fehlerzuständen muss Spielzeug Schutz vor elektrischen Gefahren bieten, die von einer Stromquelle ausgehen.
5. Elektrisches Spielzeug muss angemessenen Schutz vor Brandgefahren bieten.
6. Elektrisches Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder und sonstige durch das Spielzeug erzeugte Strahlungen auf das für den Betrieb des Spielzeugs notwendige Maß beschränkt werden; ferner muss Spielzeug nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik und den einschlägigen Unionsmaßnahmen sicher betrieben werden.
7. Spielzeug mit einem elektronischen Steuersystem ist so zu gestalten und herzustellen, dass es auch dann sicher betrieben werden kann, wenn es bei dem elektronischen System zu Störungen kommt oder wenn dieses wegen eines Defekts in ihm selbst oder aufgrund äußerer Einflüsse ausfällt.
8. Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass von ihm keine Gesundheitsgefahren oder Verletzungsrisiken für Augen oder Haut durch Laser, Leuchtdioden (LED) oder andere Arten von Strahlung ausgehen.
9. Der Transformator für elektrisches Spielzeug darf keinen Bestandteil des Spielzeugs bilden.
Teil V Hygiene
1. Spielzeug ist im Hinblick auf Hygiene und Sauberkeit so zu gestalten und herzustellen, dass es keinerlei Infektions-, Krankheits- oder Kontaminationsrisiko darstellt.
2. Spielzeug, das zur Verwendung durchfür Kinder unter 36 Monaten, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden, ist so zu gestalten und herzustellen, dass es gereinigt werden kann. Textilspielzeug muss zu diesem Zweck waschbar sein, es sei denn es enthält einen Mechanismus, der beschädigt werden könnte, wenn er eingeweicht wird. Das Spielzeug muss die Sicherheitsanforderungen auch nach der Reinigung gemäß dieser Nummer und den Anweisungen des Herstellers erfüllen. [Abänd. 219]
3. Spielzeug mit zugänglichen wässrigen Materialien ist so zu gestalten und herzustellen, dass es kein mikrobiologisches Risiko darstellt.
Teil VI Radioaktivität
Spielzeug muss allen einschlägigen im Rahmen von Kapitel III des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erlassenen Vorschriften entsprechen.
Anlage
Besondere Bedingungen für das Vorhandensein bestimmter chemischer Stoffe oder Gemische in Spielzeug
Teil A. Stoffe, die besonderen Grenzwerten unterliegen
1. Die folgenden Migrationsgrenzwerte dürfen von Spielzeug, Spielzeugbestandteilen oder von aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten nicht überschritten werden:
Element
mg/kg in trockenen, brüchigen, staubförmigen oder geschmeidigen Spielzeugmaterialien
mg/kg in flüssigen oder haftenden Spielzeugmaterialien
mg/kg in abgeschabten Spielzeugmaterialien
Aluminium
2 250
560
28 130
Antimon
45
11,3
560
Arsen
3,8
0,9
47
Barium
1 500
375
18 750
Bor
1 200
300
15 000
Kadmium
1,3
0,3
17
Chrom (III)
37,5
9,4
460
Chrom (VI)
0,02
0,005
0,053
Kobalt
10,5
2,6
130
Kupfer
622,5
156
7 700
Blei
2,0
0,5
23
Mangan
1 200
300
15 000
Quecksilber
7,5
1,9
94
Nickel
75
18,8
930
Selen
37,5
9,4
460
Strontium
4 500
1 125
56 000
Zinn
15 000
3 750
180 000
Organozinnverbindungen
0,9
0,2
12
Zink
3 750
938
46 000
[Abänd. 257]
Diese Grenzwerte gelten nicht für Spielzeuge, Spielzeugbestandteile oder aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbare Spielzeugkomponenten, die beim Gebrauch gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 durch ihre Zugänglichkeit, ihre Funktion, ihr Volumen oder ihre Masse jegliches Risiko durch Saugen, Lecken, Verschlucken oder längeren Hautkontakt eindeutig ausschließen.
1a. Spielzeug darf kein Chrom VI, Cadmium, Quecksilber und Blei enthalten, es sei denn, das Vorhandensein dieser Stoffe lässt sich bei guter Herstellungspraxis technisch nicht vermeiden und überschreitet nicht die Nachweisgrenze im homogenen Material. [Abänd. 255]
2. Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe dürfen nicht inin keiner Art von Spielzeug verwendet werden, das zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, oder in anderem.Die Migration dieser Stoffe aus Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden, wenn die Migration der StoffeSpielzeugbestandteilen oder aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten darf im Falle von Nitrosaminen 0,01 mg/kg oder mehr für Nitrosamine undund im Falle von nitrosierbaren Stoffen 0,1 mg/kg oder mehr für nitrosierbare Stoffe beträgtnicht überschreiten. [Abänd. 256]
3. Die folgenden Grenzwerte dürfen in Spielzeug, Spielzeugbestandteilen oder in aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten nicht überschritten werden:
Stoff
CAS-Nr.
Grenzwert und Bedingungen für die Anwendung
TCEP
115-96-8
5 mg/kg (Gehaltsgrenzwert)
TCPP
13674-84-5
5 mg/kg (Gehaltsgrenzwert)
TDCP
13674-87-8
5 mg/kg (Gehaltsgrenzwert)
Formamid
75-12-7
20 μg/m3 (Emissionsgrenzwert) nach höchstens 28 Tagen ab Beginn der Emissionsprüfungen bei Spielzeugmaterialien aus Schaumstoff, die mehr als 200 mg/kg (Schwellenwert, der sich auf den Gehalt bezieht) enthalten
1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on
2634-33-5
5 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wässrigem Spielzeugmaterial, entsprechend den Verfahren nach EN 71-10:2005 und EN 71-11:2005
Reaktionsmasse aus: 5-Chlor-2-methyl-4-isothiazolin-3-on [EG-Nr. 247-500-7] und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on [EG-Nr. 220-239-6] (3:1)
55965-84-9
1 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wässrigem Spielzeugmaterial
5-Chlor-2-methylisothiazolin-3(2H)-on
26172-55-4
0,75 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wässrigem Spielzeugmaterial
2-Methylisothiazolin-3(2H)-on
2682-20-4
0,25 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wässrigem Spielzeugmaterial
Phenol
108-95-2
5 mg/l (Migrationsgrenzwert) in polymeren Materialien entsprechend den Verfahren nach EN 71-10:2005 und EN 71-11:2005
10 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) als Konservierungsmittel entsprechend den Verfahren nach EN 71-10:2005 und EN 71-11:2005
Formaldehyd
50-00-0
1,5 mg/l (Migrationsgrenzwert) in polymeren Materialien für Spielzeug
0,062 mg/m3 (Emissionsgrenzwert) in Holzmaterialien für Spielzeug
30 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in Textilmaterialien für Spielzeug
30 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in Ledermaterialien für Spielzeug
30 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in Papiermaterialien für Spielzeug
10 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wasserbasierten Materialien für Spielzeug.
Anilin
62-53-3
30 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) nach reduktiver Spaltung in Textilmaterialien für Spielzeug und Ledermaterialien für Spielzeug
10 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) als freies Anilin in Fingerfarben
30 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) nach reduktiver Spaltung in Fingerfarben
4. Spielzeug darf folgende allergieauslösende Duftstoffe nur dann enthalten, wenn dies bei Einhaltung der guten Herstellungspraxis technisch unvermeidlich ist und sofern 10010 mg/kg nicht überschritten werden: [Abänd. 221]
Nr.
Bezeichnung des allergenen Duftstoffs
CAS-Nummer
(1)
Alantwurzelöl (Inula helenium)
97676-35-2
(2)
Allylisothiocyanat
57-06-7
(3)
Benzylcyanid
140-29-4
(4)
4-tert-Butylphenol
98-54-4
(5)
Chenopodiumöl
8006-99-3
(6)
Cyclamenalkohol
4756-19-8
(7)
Diethylmaleat
141-05-9
(8)
Dihydrocumarin
119-84-6
(9)
2,4-Dihydroxy-3-methylbenzaldehyd
6248-20-0
(10)
3,7-Dimethyl-2-octen-1-ol (6,7-Dihydrogeraniol)
40607-48-5
(11)
4,6-Dimethyl-8-tert-butylcumarin
17874-34-9
(12)
Dimethylcitraconat
617-54-9
(13)
7,11-Dimethyl-4,6,10-dodecatrien-3-on
26651-96-7
(14)
6,10-Dimethyl-3,5,9-undecatrien-2-on
141-10-6
(15)
Diphenylamin
122-39-4
(16)
Ethylacrylat
140-88-5
(17)
Ficus carica (Feigenblätter), frisch und in Zubereitungen
68916-52-9
(18)
trans-2-Heptenal
18829-55-5
(19)
trans-2-Hexenaldiethylacetal
67746-30-9
(20)
trans-2-Hexenaldimethylacetal
18318-83-7
(21)
Hydroabietylalkohol
13393-93-6
(22)
4-Ethoxyphenol
622-62-8
(23)
6-lsopropyl-2-decahydronaphthalinol
34131-99-2
(24)
7-Methoxycoumarin
531-59-9
(25)
4-Methoxyphenol
150-76-5
(26)
4-(p-Methoxyphenyl)-3-buten-2-on
943-88-4
(27)
1-(p-Methoxyphenyl)-1-penten-3-on
104-27-8
(28)
Methyl-trans-2-butenoat
623-43-8
(29)
6-Methylcumarin
92-48-8
(30)
7-Methylcumarin
2445-83-2
(31)
5-Methyl-2,3-hexandion
13706-86-0
(32)
Costuswurzelöl (Saussurea lappa Clarke)
8023-88-9
(33)
7-Ethoxy-4-methylcumarin
87-05-8
(34)
Hexahydrocumarin
700-82-3
(35)
Perubalsam, roh (Exudation aus Myroxylon pereirae (Royle) Klotzsch)
Teil B. Stoffe, die besonderen Kennzeichnungsvorschriften unterliegen
1. Die Namen der folgenden allergieauslösenden Duftstoffe sind auf dem Spielzeug, einem darauf befestigten Etikett, der Verpackung oder einem Begleitzettel sowie im digitalen Produktpass anzugeben, wenn diese Allergene einem Spielzeug zugesetzt werden und wenn sie im Spielzeug oder einem seiner Bestandteile in Konzentrationen von mehr als 10010 mg/kg vorhanden sind: [Abänd. 222]
Fruchtschalenöl aus dem Bergamottenbaum, ausgepresst
89957-91-5
(50)
Fruchtschalenöl aus Zitronen, ausgepresst
84929-31-7
(51)
Fruchtschalenöl aus Orangen der Art Citrus sinensis (Syn.: Aurantium dulcis), ausgepresst
97766-30-8; 8028-48-6
(52)
Öle aus Zitronengras der Arten Cymbopogon citratus/schoenanthus
89998-14-1; 8007-02-01; 89998-16-3
(53)
Blätteröl aus Eukalyptus der Art Eucalyptus spp.
92502-70-0; 8000-48-4
(54)
Blatt-/Blütenöl aus der Gewürznelke Eugenia caryophyllus
8000-34-8
(55)
Echter Jasmin (Jasminum grandiflorum/officinale)
84776-64-7; 90045-94-6; 8022-96-6
(56)
Virginischer Wacholder (Juniperus virginiana)
8000-27-9; 85085-41-2
(57)
Fruchtöl aus echtem Lorbeer
8007-48-5
(58)
Blätteröl aus echtem Lorbeer
8002-41-3
(59)
Kernöl aus echtem Lorbeer
84603-73-6
(60)
Lavendel
91722-69-9
(61)
Echter Lavendel
84776-65-8
(62)
Pfefferminze
8006-90-4; 84082-70-2
(63)
Grüne Minze
84696-51-5
(64)
Narzisse
verschiedene
(65)
Duftgeranie
90082-51-2; 8000-46-2
(66)
Bergkiefer
90082-72-7
(67)
Zwergkiefer
97676-05-6
(68)
Indisches Patschuli
8014-09-03; 84238-39-1
(69)
Rosenblütenöl
verschiedene
(70)
Sandelholzbaum
84787-70-2; 8006-87-9
(71)
Terpentinöl
8006-64-2; 9005-90-7;
8052-14-0
2. Die Verwendung der Duftstoffe, die in den Einträgen 41 bis 55 der Tabelle in Teil A Nummer 4 sowie der Duftstoffe, die unter den Nummern 1 bis 10 in der Tabelle unter Nummer 1 des vorliegenden Teils aufgeführt sind, sind in Brettspielen für den Geruchsinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmacksinn erlaubt, sofern:
a) die Duftstoffe klar auf der Verpackung des Spielzeugs gekennzeichnet sind und auf der Verpackung der in Anhang III Nummer 11 genannte Warnhinweis enthalten ist;
b) gegebenenfalls die damit von dem Kind gemäß der Gebrauchsanweisung des Herstellers hergestellten Produkte der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 entsprechen und
c) die Duftstoffe gegebenenfalls mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union über Nahrungsmittel in Einklang stehen.
Derartige Brettspiele für den Geruchsinn, Kosmetikkoffer und Spiele für den Geschmacksinn dürfen von Kindern unter 36 Monaten nicht verwendet werden und müssen Anhang III Nummer 2 entsprechen.
Teil C. Gestattete Verwendungen von Stoffen, die allgemeinen Verboten gemäß Anhang II Teil III Nummer 4 unterliegen
Stoffe
Einstufung
Erlaubte Verwendung
Zeitpunkt der Anwendbarkeit
[Abänd. 258]
Nickel
Carc 2
In Spielzeug und Spielzeugteilen aus nichtrostendem Stahl.
In Spielzeugteilen, die elektrischen Strom leiten sollen
ANHANG III
WARNHINWEISE UND GEBRAUCHSVORSCHRIFTEN FÜR DIE BENUTZUNG BESTIMMTER SPIELZEUGKATEGORIEN
1. Allgemeine Regeln – Präsentation
Allen Warnhinweisen ist das Wort „Warnung“ oder alternativ ein generisches Piktogramm wie folgtdas Folgende voranzustellen, das deutlich sichtbar anzubringen ist: [Abänd. 223]
2. Spielzeug, das nicht zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist
Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein könnte, muss einen Warnhinweis tragen, beispielsweise: „Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet.“ oder „Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet.“ oder einen Warnhinweis in Form des folgenden Piktogramms:
Das Piktogramm muss einen Durchmesser von mindestens 10 mm haben und aus einem rotem Kreis auf weißem Hintergrund mit schwarzem Text und schwarzem Symbol bestehen. Diese Warnhinweise müssen durch einen kurzen Hinweis — der auch aus der Gebrauchsanweisung hervorgehen kann — auf die besonderen Gefahren ergänzt werden, die diese Vorsichtsmaßregel erforderlich machen. [Abänd. 224]
Diese Nummer gilt nicht für Spielzeug, das aufgrund seiner Funktion, seiner Abmessungen, seiner Merkmale und Eigenschaften oder aus anderen zwingenden Gründen ganz offensichtlich nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt sein kann.
3. Aktivitätsspielzeug
Aktivitätsspielzeug muss den folgenden Warnhinweis tragen:
„Nur für den Hausgebrauch.“
Aktivitätsspielzeug, das an einem Gerüst montiert ist, sowie anderem Aktivitätsspielzeug muss gegebenenfalls eine Gebrauchsanweisung beiliegen, in der auf die Notwendigkeit einer Überprüfung und Wartung der wichtigsten Teile (Aufhängung, Befestigung, Verankerung am Boden usw.) in bestimmten Zeitabständen hingewiesen wird und darauf hingewiesen wird, dass bei Unterlassung solcher Überprüfungen Sturz- oder Kippgefahr bestehen kann.
Ebenso müssen Anweisungen für eine sachgerechte Montage gegeben werden sowie Hinweise auf die Teile, die bei falscher Montage zu einer Gefährdung führen können. Es ist anzugeben, wie eine Aufstellungsfläche für das Spielzeug beschaffen sein muss.
4. Funktionelles Spielzeug
Funktionelles Spielzeug muss den folgenden Warnhinweis tragen:
„Benutzung unter unmittelbarer Aufsicht von Erwachsenen.“
Funktionellem Spielzeug muss darüber hinaus eine Gebrauchsanweisung beiliegen, die die Anweisungen für die Verwendung sowie die vom Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln enthält mit dem Warnhinweis, dass sich der Benutzer bei Nichtbeachtung dieser Gebrauchsanweisungen oder Nichteinhaltung der Vorsichtsmaßregeln Gefahren aussetzt, die normalerweise mit dem Gerät oder Produkt verbunden sind, deren verkleinertes Modell oder Nachbildung das Spielzeug darstellt. Diese Gefahren sind im Warnhinweis anzugeben. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass dieses Spielzeug außer Reichweite von Kindern unter einem bestimmten – vom Hersteller festzulegenden – Alter gehalten werden muss.
5. Chemisches Spielzeug
Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen, die in den geltenden Rechtsvorschriften der Union über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe und Gemische vorgesehen sind, verweist die Gebrauchsanweisung für Spielzeug, das an sich gefährliche Stoffe oder Gemische enthält, auf den gefährlichen Charakter dieser Stoffe oder Gemische sowie auf die von dem Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln, damit die mit dem Gebrauch des Spielzeugs verbundenen Gefahren ausgeschaltet werden. Diese Vorsichtsmaßregeln sind konzise zu beschreiben und müssen sich auf die Art des Spielzeugs beziehen. Es werden auch die bei schweren Unfällen aufgrund der Verwendung der betreffenden Spielzeugart erforderlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen angeführt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Spielzeug außer Reichweite von Kindern unter einem bestimmten — vom Hersteller festzulegenden — Alter gehalten werden muss.
Neben den in Unterabsatz 1 vorgesehenen Angaben muss chemisches Spielzeug auf der Verpackung den folgenden Warnhinweis tragen:
„Nicht geeignet für Kinder unter … Jahren(26). Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen.“
6. Schlittschuhe, Rollschuhe, Inlineskates, Skateboards, Roller und Spielzeugfahrräder
Wenn Schlittschuhe, Rollschuhe, Inlineskates, Skateboards, Roller und Spielzeugfahrräder als Spielzeug zum Verkauf angeboten werden, müssen sie folgenden Warnhinweis tragen:
„Mit Schutzausrüstung zu benutzen. Nicht im Straßenverkehr zu verwenden.“
In der Gebrauchsanweisung ist darauf hinzuweisen, dass das Spielzeug mit Vorsicht zu verwenden ist, da es große Geschicklichkeit verlangt, damit Unfälle des Benutzers oder Dritter durch Sturz oder Zusammenstoß vermieden werden. Angaben zur geeigneten Schutzausrüstung (Schutzhelme, Handschuhe, Knieschützer, Ellbogenschützer usw.) sind ebenfalls zu machen.
7. Wasserspielzeug
Wasserspielzeug muss folgenden Warnhinweis tragen:
„Nur im flachen Wasser unter Aufsicht von Erwachsenen verwenden.“
8. Spielzeug in Lebensmitteln
InDie Verpackung von Lebensmitteln enthaltenes, die Spielzeugoder zusammen mit einem Lebensmittel angebotenesenthalten, und die Verpackung von zusammen mit Spielzeug mussangebotenen Lebensmitteln müssen folgenden Warnhinweis tragen: [Abänd. 225]
„Enthält Spielzeug. Beaufsichtigung durch Erwachsene empfohlen.“
9. Imitationen von Schutzmasken oder -helmen
Werden Imitationen von Schutzmasken oder -helmen als Spielzeug verkauft, so müssen sie folgenden Warnhinweis tragen:
„Dieses Spielzeug bietet keinen Schutz.“
10. Spielzeug, das dazu bestimmt ist, mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten an Wiegen, Kinderbetten oder Kinderwagen befestigt zu werden
Spielzeug, das dazu bestimmt ist, mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten an Wiegen, Kinderbetten oder Kinderwagen befestigt zu werden, trägt folgenden Warnhinweis auf der Verpackung, der auch dauerhaft am Spielzeug angebracht ist:
„Um mögliche Verletzungen durch Verheddern zu verhindern, ist dieses Spielzeug zu entfernen, wenn das Kind beginnt zu versuchen, auf allen Vieren zu krabbeln.“
11. Verpackung für Duftstoffe in Brettspielen für den Geruchsinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmacksinn
Die Verpackung von Duftstoffen in Brettspielen für den Geruchssinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmacksinn, die Duftstoffe enthalten, die in den Einträgen 41 bis 55 der Tabelle in Teil A Nummer 4 der Anlage zu Anhang II bzw. unter den Nummern 1 bis 10 in der Tabelle in Teil B Nummer 1 der Anlage zu Anhang II genannt sind, muss folgenden Warnhinweis tragen:
„Enthält Duftstoffe, die Allergien auslösen können“.
ANHANG IV
KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN
Teil I – Modul A: Interne Fertigungskontrolle
1. Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die unter den Nummern 2, 3 und 4 genannten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und auf seine eigene Verantwortung erklärt, dass das betreffende Spielzeug den geltenden Anforderungen dieser Verordnung genügt.
2. Technische Unterlagen
Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Produkts mit den betreffenden Anforderungen zu bewerten; sie müssen eine nach Maßgabe der Rechtsvorschrift ausgeführte geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. In den technischen Unterlagen sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und die Gestaltung, die Herstellung und die Funktionsweise des Spielzeugs zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen müssen mindestens die in Anhang V aufgeführten Elemente enthalten.
3. Herstellung
Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Herstellungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit den unter Nummer 2 genannten technischen Unterlagen und mit den Anforderungen dieser Verordnung gewährleisten.
4. CE-Kennzeichnung und digitaler Produktpass [Abänd. 226]
4.1. Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Spielzeug, das die geltenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, eine CE-Kennzeichnung an.
4.2. Der Hersteller erstellt den digitalen Produktpass für ein Spielzeugmodell und stellt sicher, dass dieser zusammen mit den technischen Unterlagen zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des Spielzeugsletzten Stücks des Spielzeugmodells verfügbar bleibt. In dem digitalen Produktpass ist das Spielzeug eindeutig anzugeben, für das er ausgestellt wurde. [Abänd. 227]
5. Bevollmächtigter
Die unter Nummer 4 genannten Verpflichtungen des Erzeugers können in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung von seinem Bevollmächtigten erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.
Teil II – Modul B: EU-Baumusterprüfung
1. Bei der EU-Baumusterprüfung handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine notifizierte Stelle die technische Gestaltung eines Spielzeugs untersucht sowie prüft und bescheinigt, dass die technische Gestaltung des Spielzeugs die geltenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
2. Eine EU-Baumusterprüfung kann auf jede der folgenden Arten durchgeführt werden:
a) Prüfung eines für die geplante Produktion repräsentativen Musters des vollständigen Spielzeugs (Baumuster),
b) Bewertung der Eignung des technischen Entwurfs des Spielzeugs anhand einer Prüfung der unter Nummer 3 genannten technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise sowie Prüfung von für die geplante Produktion repräsentativen Mustern eines oder mehrerer wichtiger Teile des Spielzeugs (Kombination aus Bau- und Entwurfsmuster);
c) Bewertung der Angemessenheit des technischen Entwurfs des Spielzeugs anhand einer Prüfung der unter Nummer 3 genannten technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise, ohne Prüfung eines Musters (Entwurfsmuster).
3. Der Antrag auf eine EU-Typprüfung ist vom Hersteller bei einer einzigen notifizierten Stelle seiner Wahl einzureichen.
Der Antrag enthält Folgendes:
a) Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, Name und Anschrift dieses Bevollmächtigten;
b) eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist
c) die technischen Unterlagen, die es ermöglichen sollen, die Konformität des Produkts mit den geltenden Anforderungen dieser Verordnung zu bewerten; darüber hinaus eine angemessene Risikoanalyse und -bewertung, einschließlich der in Artikel 21 genannten Sicherheitsbewertung; Angaben über die geltenden Anforderungen sowie, soweit von Belang für die Bewertung, Informationen über die Gestaltung, Herstellung und den Betrieb des Spielzeugs; außerdem mindestens die in Anhang V aufgeführten Elemente;
d) für die betreffende Produktion repräsentative Muster. Die notifizierte Stelle kann weitere Muster anfordern, wenn dies für die Durchführung des Prüfprogramms notwendig ist;
e) die zusätzlichen Nachweise für die Eignung der für die technische Gestaltung gewählten Lösung; es sind alle Unterlagen anzugeben, die verwendet wurden, insbesondere wenn die einschlägigen harmonisierten Normen und/oder technischen Spezifikationen nicht vollständig angewandt wurden. Der Antrag enthält erforderlichenfalls die Ergebnisse von Untersuchungen, die von einem geeigneten Labor des Herstellers oder von einem anderen Prüflabor im Auftrag des Herstellers und unter der Verantwortung des Herstellers durchgeführt wurden.
4. Die notifizierte Stelle hat folgende Aufgaben:
Bezogen auf das Spielzeug:
4.1. Prüfung der technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise zur Bewertung der Eignung der technischen Gestaltung.
Bezogen auf die Muster:
4.2. Prüfung, ob die Muster in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurden, und Feststellung, welche Elemente nach den geltenden Vorschriften der einschlägigen harmonisierten Normen und/oder gemeinsamen Spezifikationen entworfen wurden und welche Elemente ohne Anwendung der einschlägigen Vorschriften dieser Normen entworfen wurden;
4.3. Durchführung bzw. Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um festzustellen, ob die Lösungen aus den einschlägigen harmonisierten Normen und/oder gemeinsamen Spezifikationen korrekt angewandt worden sind, sofern der Hersteller sich für ihre Anwendung entschieden hat;
4.4. Durchführung bzw. Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen die entsprechenden grundlegenden Anforderungen der Rechtsvorschrift erfüllen, falls er die Lösungen aus den einschlägigen harmonisierten Normen und/oder den gemeinsamen Spezifikationen nicht angewandt hat;
4.5. Vereinbarung mit dem Hersteller, wo die Untersuchungen und Prüfungen durchgeführt werden.
5. Die notifizierte Stelle erstellt einen Prüfbericht über die gemäß Nummer 4 durchgeführten Tätigkeiten und die dabei erzielten Ergebnisse. Unbeschadet ihrer Pflichten gegenüber den notifizierenden Behörden veröffentlicht die benannte Stelle den Inhalt dieses Berichts oder Teile davon nur mit Zustimmung des Herstellers.
6. Entspricht das Baumuster den Anforderungen dieser Verordnung, stellt die notifizierte Stelle dem Hersteller eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus. Die EU-Baumusterprüfbescheinigung enthält einen Verweis auf diese Verordnung, ein farbiges Bild und eine klare Beschreibung des Spielzeugs einschließlich seiner Abmessungen sowie eine Liste der durchgeführten Prüfungen mit einem Verweis auf den jeweiligen Prüfbericht. Die Bescheinigung enthält Namen und Anschrift des Herstellers, eine Angabe des Herstellungsorts, die Ergebnisse der Prüfung, etwaige Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung und die für die Identifizierung des genehmigten Baumusters erforderlichen Angaben. Der Bescheinigung können Anhänge beigefügt sein.
Die Bescheinigung und ihre Anhänge enthalten alle zweckdienlichen Angaben, anhand deren sich die Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit dem geprüften Baumuster beurteilen und gegebenenfalls eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchführen lässt.
Entspricht das Baumuster nicht den geltenden Anforderungen dieser Verordnung, verweigert die notifizierte Stelle die Ausstellung einer EU-Baumusterprüfbescheinigung und unterrichtet den Antragsteller darüber, wobei sie ihre Verweigerung ausführlich begründet.
7. Die notifizierte Stelle hält sich über alle Änderungen des allgemein anerkannten Stands der Technik auf dem Laufenden; deuten diese darauf hin, dass der zugelassene Typ nicht mehr dieser Verordnung entsprechen könnte, so entscheidet sie, ob derartige Änderungen weitere Untersuchungen nötig machen. Ist dies der Fall, so setzt die notifizierte Stelle den Hersteller davon in Kenntnis.
Der Hersteller unterrichtet die notifizierte Stelle, der die technischen Unterlagen zur EU-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem zugelassenen Baumuster, die die Übereinstimmung des Spielzeugs mit den wesentlichen Anforderungen dieser Verordnung oder den Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung beeinträchtigen können. Derartige Änderungen erfordern eine Zusatzgenehmigung in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EU-Baumusterprüfbescheinigung.
8. Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierenden Behörden über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihren notifizierenden Behörden in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.
Jede notifizierte Stelle unterrichtet die übrigen notifizierten Stellen über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie verweigert, zurückgenommen, ausgesetzt oder auf andere Weise eingeschränkt hat, und auf Verlangen über die Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt hat.
Die Mitgliedstaaten, die Kommission und die anderen notifizierten Stellen erhalten auf Verlangen ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder der Ergänzungen dazu. Auf Verlangen erhalten die Mitgliedstaaten und die Kommission ein Exemplar der technischen Unterlagen und die Ergebnisse der von der notifizierten Stelle vorgenommenen Prüfungen. Die notifizierte Stelle bewahrt ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung samt Anhängen und Ergänzungen sowie des technischen Dossiers einschließlich der vom Hersteller eingereichten Unterlagen so lange auf, bis die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung endet.
9. Der Hersteller hält ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung samt Anhängen und Ergänzungen zusammen mit der technischen Dokumentation zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Spielzeugsletzten Stücks des Spielzeugmodells für die nationalen Behörden bereit. [Abänd. 228]
10. Der Bevollmächtigte des Herstellers kann den unter Nummer 3 genannten Antrag einreichen und die unter den Nummern 7 und 9 genannten Pflichten erfüllen, falls sie im Auftrag festgelegt sind.
Teil III - Modul C: Konformität mit der Bauart auf Grundlage einer internen Fertigungskontrolle [Abänd. 229]
1. Bei der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 3 genannten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und erklärt, dass die betreffenden Produkte der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und den für sie geltenden Anforderungen der Rechtsvorschrift genügen.
2. Herstellung
Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit sein Fertigungsprozess und dessen Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen der Rechtsvorschrift gewährleisten.
3. CE-Kennzeichnung und digitaler Produktpass [Abänd. 230]
3.1. Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Produkt, das mit dem in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster übereinstimmt und die geltenden Anforderungen der Rechtsvorschrift erfüllt, die CE-Kennzeichnung an.
3.2. Der Hersteller erstellt einen digitalen Produktpass für ein Spielzeugmodell und stellt sicher, dass dieser zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des Spielzeugsletzten Stücks des Spielzeugmodells verfügbar bleibt. In dem digitalen Produktpass ist das Spielzeug eindeutig anzugeben, für das er ausgestellt wurde. [Abänd. 231]
4. Bevollmächtigter
Die unter Nummer 3 genannten Verpflichtungen des Erzeugers können in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung von seinem Bevollmächtigten erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.
Anhang V
IN DIE TECHNISCHEN UNTERLAGEN AUFZUNEHMENDE ELEMENTE
(gemäß Artikel 23)
(1) Eine ausführliche Beschreibung von Gestaltung und Herstellung, einschließlich einer Liste der in dem Spielzeug verwendeten Bestandteile und Materialien sowie die Sicherheitsdatenblätter für verwendete Stoffe und Gemische (erhältlich beim chemischen Lieferanten);
(2) die gemäß Artikel 21 durchgeführten Sicherheitsbeurteilungen;
(3) eine Beschreibung des angewendeten Konformitätsbewertungsverfahrens;
(4) die Anschrift der Herstellungs- und Lagerorte;
(5) Kopien der Unterlagen, die der Hersteller gegebenenfalls einer notifizierten Stelle übermittelt hat; [Abänd. 232]
(6) Prüfberichte und eine Beschreibung der Mittel, mit denen der Hersteller die Übereinstimmung der Produktion mit den harmonisierten Normen sicherstellt, falls der Hersteller das Verfahren der internen Fertigungskontrolle nach Artikel 22 Absatz 2 durchlaufen hat; und
(7) eine Kopie der EU-Baumusterprüfbescheinigung, eine Beschreibung der Mittel, mit denen der Hersteller die Übereinstimmung der Produktion mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart gewährleistet, sowie eine Kopie der Unterlagen, die der Hersteller der notifizierten Stelle übermittelt hat, falls der Hersteller gemäß Artikel 22 Absatz 3 das Spielzeug dem Verfahren der EG-Baumusterprüfung unterzogen und das Verfahren der Konformität mit der Bauart durchlaufen hat.
Anhang VI
DIGITALER PRODUKTPASS [Abänd. 233]
Teil I – Informationen, die in den digitalen Produktpass aufgenommen werden müssen [Abänd. 234]
a) Eindeutige Produktkennung des Spielzeugs;
b) Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten sowie die eindeutige Kennung des Wirtschaftsakteurs;
c) Name und Anschrift des Wirtschaftsakteurs, der für die Durchführung der Aufgaben nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 verantwortlich ist, sowie die eindeutige Kennung des Wirtschaftsakteurs;
d) Gegenstand des Passes (Identifizierung des Spielzeugs, um die Rückverfolgbarkeit zu ermöglichen, einschließlich eines Farbbilds von ausreichender Klarheit, um die Identifizierung des Spielzeugs zu ermöglichen); [Abänd. 235]
e) die Warennummer, in die das Spielzeug zum Zeitpunkt der Erstellung des Produktpasses gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(27) eingereiht wird;
f) Verweise auf alle Rechtsvorschriften der Union, denen das Spielzeug entspricht;
g) Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der gemeinsamen Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird:
h) Gegebenenfalls: Name und Nummer der notifizierten Stelle, die am Konformitätsbewertungsverfahren beteiligt war und eine Bescheinigung ausgestellt hat, sowie die Referenz der Bescheinigung;
i) die CE-Kennzeichnung,
j) eine Liste allergener Duftstoffe, die im Spielzeug vorhanden sind und besonderen Kennzeichnungsvorschriften gemäß Anhang II Anlage Teil B Nummer 1 unterliegen;
ja) der Kommunikationskanal gemäß Artikel 7 Absatz 11; [Abänd. 236]
jb) die Informationen gemäß Anhang VI der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, wenn das Spielzeug eine Funkanlage enthält; [Abänd. 237]
jc) ein Link zu dem in Artikel 27 der Verordnung (EU) 2023/988 genannten Safety-Business-Gateway und zu der in Artikel 34 Absatz 3 derselben Verordnung genannten Rubrik des Safety-Gate-Portals für die Übermittlung von Informationen über Spielzeug, das ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher darstellen könnte; [Abänd. 238]
k) alle besorgniserregender Stoffe, die im Spielzeug vorhanden sind. [Abänd. 240]
Teil II – Informationen, die in den digitalen Produktpass aufgenommen werden können
a) Sicherheitsinformationen und Warnhinweise;
b) Gebrauchsanleitungen.
ba) ein Bild oder eine Zeichnung des Spielzeugs. [Abänd. 241]
Anhang VII
LISTE DER WARENCODES UND WARENBEZEICHNUNGEN FÜR DIE ZWECKE VON ARTIKEL 20 ABSATZ 8
1
ex 3604 pyrotechnisches Spielzeug
2
ex 61, ex 62 Maskenkostüme für Kinder unter 14 Jahren außer Waren der Positionen 6111, 6112, 6115, 6116, 6209, 6211, 6212, 6213, 6216
3
ex 8711, ex 8712, ex 8714 Kinderfahrräder, auch mit Motor, und Teile davon.
4
ex 9503 Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen; Puppen; anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art
5
ex 9505 Fest-, Karnevals-/Faschings- oder andere Unterhaltungsartikel, einschließlich Zauber- und Scherzartikel
Anhang VIII
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Richtlinie 2009/48/EG
Vorliegende Verordnung
Artikel 1
Artikel 1
Artikel 2 Absatz 1
Artikel 2 Absatz 1
Artikel 2 Absatz 2
Artikel 2 Absatz 2
Artikel 3 Absatz 1
Artikel 3 Absatz 1
Artikel 3 Absatz 2
Artikel 3 Absatz 2
Artikel 3 Absatz 3
Artikel 3 Absatz 3
Artikel 3 Absatz 4
Artikel 3 Absatz 4
Artikel 3 Absatz 5
Artikel 3 Absatz 5
Artikel 3 Absatz 6
Artikel 3 Absatz 6
Artikel 3 Absatz 7
Artikel 3 Absatz 8
Artikel 3 Absatz 8
Artikel 3 Absatz 10
Artikel 3 Absatz 9
-
Artikel 3 Absatz 10
Artikel 3 Absatz 22
Artikel 3 Absatz 11
Artikel 3 Absatz 20
Artikel 3 Absatz 12
Artikel 3 Absatz 21
Artikel 3 Absatz 13
Artikel 3 Absatz 26
Artikel 3 Absatz 14
Artikel 3 Absatz 27
Artikel 3 Absatz 15
-
Artikel 3 Absatz 16
Artikel 3 Absatz 12
Artikel 3 Absatz 17
-
Artikel 3 Absatz 18
Artikel 3 Absatz 29
Artikel 3 Absatz 19
Artikel 3 Absatz 30
Artikel 3 Absatz 20
-
Artikel 3 Absatz 21
Artikel 3 Absatz 31
Artikel 3 Absatz 22
Artikel 3 Absatz 32
Artikel 3 Absatz 23
Artikel 3 Absatz 33
Artikel 3 Absatz 24
Artikel 3 Absatz 34
Artikel 3 Absatz 25
Artikel 3 Absatz 35
Artikel 3 Absatz 26
-
Artikel 3 Absatz 27
Artikel 3 Absatz 24
Artikel 3 Absatz 28
Artikel 3 Absatz 25
Artikel 3 Absatz 29
-
Artikel 4 Absatz 1
Artikel 7 Absatz 1
Artikel 4 Absatz 2
Artikel 7 Absatz 2
Artikel 4 Absatz 3
Artikel 7 Absatz 3
Artikel 4 Absatz 4
Artikel 7 Absatz 4
Artikel 4 Absatz 5
Artikel 7 Absatz 5
Artikel 4 Absatz 6
Artikel 7 Absatz 6
Artikel 4 Absatz 7
Artikel 7 Absatz 7
Artikel 4 Absatz 8
Artikel 7 Absatz 8
Artikel 4 Absatz 9
Artikel 7 Absatz 9
Artikel 5 Absatz 1
Artikel 8 Absatz 1
Artikel 5 Absatz 2
Artikel 8 Absatz 2
Artikel 5 Absatz 3
Artikel 8 Absatz 3
Artikel 6 Absatz 1
Artikel 9 Absatz 1
Artikel 6 Absatz 2
Artikel 9 Absatz 2
Artikel 6 Absatz 3
Artikel 9 Absatz 3
Artikel 6 Absatz 4
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b
Artikel 6 Absatz 5
Artikel 9 Absatz 4
Artikel 6 Absatz 6
Artikel 9 Absatz 5
Artikel 6 Absatz 7
Artikel 9 Absatz 6
Artikel 6 Absatz 8
Artikel 9 Absatz 7
Artikel 6 Absatz 9
Artikel 9 Absatz 8
Artikel 7 Absatz 1
Artikel 10 Absatz 1
Artikel 7 Absatz 2
Artikel 10 Absatz 2
Artikel 7 Absatz 3
Artikel 10 Absatz 3
Artikel 7 Absatz 4
Artikel 10 Absatz 4
Artikel 7 Absatz 5
Artikel 10 Absatz 5
Artikel 8
Artikel 11
Artikel 9
Artikel 12
Artikel 10 Absatz 1
Artikel 5 Absatz 1
Artikel 10 Absatz 2
Artikel 5 Absatz 2
Artikel 10 Absatz 3
Artikel 5 Absatz 3
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1
Artikel 6 Absatz 1
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2
Artikel 6 Absatz 2
Artikel 11 Absatz 2
Artikel 6 Absatz 3
Artikel 11 Absatz 3
-
Artikel 12
Artikel 4 Absatz 1
Artikel 13
Artikel 13
Artikel 14
-
Artikel 15
-
Artikel 16 Absatz 1
Artikel 15 Unterabsatz 1
Artikel 16 Absatz 2
Artikel 15 Unterabsatz 2
Artikel 16 Absatz 3
-
Artikel 16 Absatz 4
Artikel 4 Absatz 2
Artikel 17 Absatz 1
Artikel 16 Absatz 1
Artikel 17 Absatz 2
Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 3
Artikel 18
Artikel 21
Artikel 19 Absatz 1
Artikel 22 Absatz 1
Artikel 19 Absatz 2
Artikel 22 Absatz 2
Artikel 19 Absatz 3
Artikel 22 Absatz 3
Artikel 20
-
Artikel 21 Absatz 1
Artikel 23 Absatz 1
Artikel 21 Absatz 2
Artikel 23 Absatz 2
Artikel 21 Absatz 3
Artikel 23 Absatz 3
Artikel 21 Absatz 4
Artikel 23 Absatz 4
Artikel 22
Artikel 24
Artikel 23 Absatz 1
Artikel 25 Absatz 1
Artikel 23 Absatz 2
Artikel 25 Absatz 2
Artikel 23 Absatz 3
Artikel 25 Absatz 3
Artikel 23 Absatz 4
Artikel 25 Absatz 4
Artikel 24 Absatz 1
Artikel 26 Absatz 1
Artikel 24 Absatz 2
Artikel 26 Absatz 2
Artikel 24 Absatz 3
Artikel 26 Absatz 3
Artikel 24 Absatz 4
Artikel 26 Absatz 4
Artikel 24 Absatz 5
Artikel 26 Absatz 5
Artikel 24 Absatz 6
Artikel 26 Absatz 6
Artikel 25
Artikel 27
Artikel 26 Absatz 1
Artikel 28 Absatz 1
Artikel 26 Absatz 2
Artikel 28 Absatz 2
Artikel 26 Absatz 3
Artikel 28 Absatz 3
Artikel 26 Absatz 4
Artikel 28 Absatz 4
Artikel 26 Absatz 5
Artikel 28 Absatz 5
Artikel 26 Absatz 6
Artikel 28 Absatz 6
Artikel 26 Absatz 7
Artikel 28 Absatz 7
Artikel 26 Absatz 8
Artikel 28 Absatz 8
Artikel 26 Absatz 9
Artikel 28 Absatz 9
Artikel 26 Absatz 10
Artikel 28 Absatz 10
Artikel 26 Absatz 11
Artikel 28 Absatz 11
Artikel 27
Artikel 29
Artikel 28
-
Artikel 29 Absatz 1
Artikel 30 Absatz 1
Artikel 29 Absatz 2
Artikel 30 Absatz 2
Artikel 29 Absatz 3
Artikel 30 Absatz 4
Artikel 29 Absatz 4
Artikel 30 Absatz 5
Artikel 30 Absatz 1
Artikel 31 Absatz 1
Artikel 30 Absatz 2
Artikel 31 Absatz 2
Artikel 30 Absatz 3
-
Artikel 31 Absatz 1
Artikel 32 Absatz 1
Artikel 31 Absatz 2
Artikel 32 Absatz 2
Artikel 31 Absatz 3
Artikel 32 Absatz 3
Artikel 31 Absatz 4
-
Artikel 31 Absatz 5
Artikel 32 Absatz 4
Artikel 31 Absatz 6
Artikel 32 Absatz 5
Artikel 32 Absatz 1
Artikel 33 Absatz 1
Artikel 32 Absatz 2
Artikel 33 Absatz 2
Artikel 33 Absatz 1
Artikel 34 Absatz 1
Artikel 33 Absatz 2
Artikel 34 Absatz 2
Artikel 34 Absatz 1
Artikel 35 Absatz 1
Artikel 34 Absatz 2
Artikel 35 Absatz 2
Artikel 34 Absatz 3
Artikel 35 Absatz 3
Artikel 34 Absatz 4
Artikel 35 Absatz 4
Artikel 35 Absatz 1
Artikel 36 Absatz 1
Artikel 35 Absatz 2
Artikel 36 Absatz 2
Artikel 35 Absatz 3
Artikel 36 Absatz 3
Artikel 35 Absatz 4
Artikel 36 Absatz 4
Artikel 35 Absatz 5
Artikel 36 Absatz 5
Artikel 36 Absatz 1
Artikel 38 Absatz 1
Artikel 36 Absatz 2
Artikel 38 Absatz 2
Artikel 37
Artikel 39
Artikel 38
Artikel 40
Artikel 39
-
Artikel 40
-
Artikel 41 Absatz 1
Artikel 38 Absatz 1
Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 3
-
Artikel 42 Absatz 1
Artikel 41 Absatz 1
Artikel 42 Absatz 2
Artikel 41 Absatz 2
Artikel 42 Absatz 3
Artikel 41 Absatz 3
Artikel 42 Absatz 4
Artikel 41 Absatz 4
Artikel 42 Absatz 5
Artikel 41 Absatz 5
Artikel 42 Absatz 6
Artikel 41 Absatz 6
Artikel 42 Absatz 7
Artikel 41 Absatz 7
Artikel 42 Absatz 8
Artikel 41 Absatz 8
Artikel 43 Absatz 1
Artikel 42 Absatz 1
Artikel 43 Absatz 2
Artikel 42 Absatz 2
Artikel 43 Absatz 3
Artikel 42 Absatz 3
Artikel 44
-
Artikel 45 Absatz 1
Artikel 43 Absatz 1
Artikel 45 Absatz 2
Artikel 43 Absatz 2
Artikel 46
-
Artikel 47 Absatz 1
Artikel 47 Absatz 1
Artikel 47 Absatz 2
-
Artikel 48
-
Artikel 49
Artikel 51
Artikel 50
-
Artikel 51
Artikel 52
Anhang I
Anhang I
Anhang II Teil I
Anhang II Teil I
Anhang II Teil II
Anhang II Teil II
Anhang II Teil III Nummern 1-2
Anhang II Teil III Nummern 1-2
Anhang II Teil III Nummer 3
Anhang II Teil III Nummer 4
Anhang II Teil III Nummer 6
Anhang II Anlage Teil C
Anhang II Teil III Nummer 7
-
Anhang II Teil III Nummer 8
Anhang II Anlage Teil A Nummer 2
Anhang II Teil III Nummer 9
Artikel 46 Absatz 8
Anhang II Teil III Nummer 10
Anhang II Teil III Nummer 8
Anhang II Teil III Nummer 11
Anhang II Anlage Teil A Nummer 4 und Teil B Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).
Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1).
Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).
Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62).
Amt für Veröffentlichungen: Bitte im Text die Nummer der Verordnung sowie in der Fußnote die Nummer, das Datum, den Titel und die Amtsblattfundstelle dieser Verordnung einfügen.
Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4).
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
Amt für Veröffentlichungen: Bitte im Text die Nummer der Verordnung … sowie in der Fußnote die Nummer, das Datum, den Titel und die Amtsblattfundstelle dieser Verordnung einfügen.
Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung) (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
Amt für Veröffentlichungen: Bitte im Text die Nummer der Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG sowie in der Fußnote die Nummer, das Datum, den Titel und die Amtsblattfundstelle dieser Verordnung einfügen.
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung) (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59).
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (COM(2023)0420 – C9-0233/2023 – 2023/0234(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0420),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0233/2023),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. Oktober 2023(1),
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A9‑0055/2024),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. März 2024 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(-1) Die Abfallvermeidung und -bewirtschaftung für alle Arten von Abfällen ist ein entscheidendes Instrument zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit des Menschen in der Europäischen Union. Da die Mitgliedstaaten bestrebt sind, ihre Programme zur Abfallvermeidung und -bewirtschaftung kontinuierlich zu verbessern, ist die strikte Anwendung der Abfallhierarchie von entscheidender Bedeutung. [Abänd. 1]
(1) Im europäischen Grünen Deal und im Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft(4) werden verstärkte und beschleunigte Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten gefordert, um die ökologische und soziale Nachhaltigkeit des Textil- und des Lebensmittelsektors sicherzustellen, da diesesie zu den wichtigsten ressourcenintensiven Sektoren gehören, die erhebliche negative externe Umwelteffekte verursachen. In diesen Sektoren behindern unter anderem Finanzierungs- und Technologielücken Fortschritte beim Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und bei der Dekarbonisierung. In Bezug auf die Ressourcenintensivität rangieren der Lebensmittel- und der Textilsektor an erster bzw. vierter Stelle(5), und auch im Hinblick auf die Abfallhierarchie entsprechen sie nicht vollständig den darin festgelegten Grundsätzen der Abfallbewirtschaftung der Union, denen zufolge der Abfallvermeidung der Vorrang einzuräumen ist, gefolgt von der Vorbereitung zur Wiederverwendung und dem Recycling. Diese Herausforderungen erfordern systemische Lösungen mit einem LebenszyklusansatzAnsatz, bei dem der gesamte Lebenszyklus von Produkten, insbesondere in der Lebensmittel- und Textilindustrie, berücksichtigt wird. [Abänd. 2]
(2) Gemäß der EU-Strategie für nachhaltige und kreislauffähige Textilien(6), sind wichtige Veränderungen erforderlich, um von der derzeit vorherrschenden linearen Art und Weise abzurücken, in der Textilerzeugnisse konzipiert, hergestellt, verwendet und entsorgt werden, wobei insbesondere das „Fast Fashion“-Geschäftsmodell eingeschränkt werden muss. In dieser Strategie wird für wichtig erachtet, dass die Hersteller für die aufgrund ihrer Erzeugnisse anfallenden Abfälle verantwortlich gemacht werden, und es wird auf die Festlegung harmonisierter Unionsvorschriften für die erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien mit einer umweltbezogenen Gebührenstaffelung verwiesen. Dabei ist vorgesehen, dass das Hauptziel dieser Vorschriften in der Schaffung eines Wirtschaftssystems für die Sammlung, Sortierung, Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling sowie von Anreizen für Hersteller besteht, damit deren Erzeugnisse bereits bei ihrer Gestaltung den Grundsätzen des Kreislaufprinzips entsprechen. Zu diesem Zweck soll ein erheblicher Teil der von den Herstellern geleisteten Beiträge zu den Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung für Abfallvermeidungsmaßnahmen und die Vorbereitung zur Wiederverwendung aufgewendet werden. Im Rahmen der Strategie werden verstärkte und innovativere Ansätze für die nachhaltige Bewirtschaftung biologischer Ressourcen für notwendig erachtet, um die Kreislauffähigkeit und die Verwertung von Lebensmittelabfällen sowie die Wiederverwendung biobasierter Textilien zu erhöhen. [Abänd. 3]
(2a) Aus einem Briefing der Europäischen Umweltagentur mit dem Titel „Microplastics from textiles in Europe“(7) geht hervor, dass bis zu 35 % des weltweiten Mikroplastiks, das in aquatische, terrestrische und marine Ökosysteme freigesetzt wird, aus synthetischen Textilien stammen. Kunststoffabfälle, durch die aquatische, terrestrische und marine Ökosysteme geschädigt werden, können in geeigneter Weise gesammelt und recycelt werden und letztendlich erneut verwendet werden, wodurch eine umfassende Kreislaufwirtschaft gefördert wird sowie die Öffentlichkeit für die Verbreitung bewährter Verfahren sensibilisiert werden kann. [Abänd. 4]
(3) AngesichtsUnter Berücksichtigung der negativen Auswirkungen der Lebensmittelverschwendung haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Einklang mit der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und insbesondere dem Ziel 12.3 für nachhaltige Entwicklung, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 25. September 2015 angenommen wurdewurden, Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Lebensmittelverschwendung zu ergreifen und insbesondere auf das darin enthaltene Ziel hinzuarbeiten, die weltweite Lebensmittelverschwendung pro Kopf auf Einzelhandels- und Verbraucherebene bis 2030 zu halbieren und die Lebensmittelverluste entlang der Produktions- und Lieferketten, einschließlich der Verluste nach der Ernte, zu verringern. Diese Maßnahmen sollten darauf abzielen, Lebensmittelabfälle in der Primärerzeugung, Verarbeitung und Herstellung, im Einzelhandel und in anderen Formen des Vertriebs von Lebensmitteln, in Gaststätten und Verpflegungsdiensten sowie in privaten Haushalten zu vermeiden und zu reduzieren. [Abänd. 5]
(4) Im Anschluss an die Konferenz zur Zukunft Europas hat sich die Kommission verpflichtet, Bürgerforen die Möglichkeit einzuräumen, im Vorfeld bestimmter wichtiger Vorschläge an Beratungen teilzunehmen und Empfehlungen abzugeben. In diesem Zusammenhang wurde von Dezember 2022 bis Februar 2023 ein europäisches Bürgerforum einberufen, um eine Liste von Empfehlungen(8) zur Intensivierung der Maßnahmen zur Verringerung der Lebensmittelverschwendung in der Union auszuarbeiten. Da mehr als die Hälfte der Lebensmittelverschwendung in der Union auf Haushalte entfällt, sind die Erkenntnisse der Bürgerinnen und Bürger über die Vermeidung von Lebensmittelverschwendung von besonderer Bedeutung. Die Bürgerinnen und Bürger empfahlen drei Hauptaktionsbereiche, darunter die Stärkung der Zusammenarbeit in der Lebensmittelwertschöpfungskette, Initiativen der Lebensmittelunternehmen und die Unterstützung von Verhaltensänderungen der Verbraucher. Die Empfehlungen des Bürgerforums werden weiterhin in das allgemeine Arbeitsprogramm der Kommission zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung einfließen und können als Richtschnur dienen, um die Mitgliedstaaten bei der Erreichung der Ziele zur Verringerung der Lebensmittelverschwendung zu unterstützen.
(5) Mit der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(9) wurde Kohlendioxid, das für die Zwecke der geologischen Speicherung abgeschieden und transportiert sowie gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2006/12/EG geologisch gespeichert wird, vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(10) ausgenommen. Die Bestimmung der Richtlinie 2009/31/EG zur Änderung der Richtlinie 2006/12/EG wurde jedoch nicht in die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(11) aufgenommen, mit der die Richtlinie 2006/12/EG aufgehoben wurde. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, werden daher mit der vorliegenden Richtlinie die Änderungen der Richtlinie 2009/31/EG übernommen, um Kohlendioxid, das für die Zwecke der geologischen Speicherung abgeschieden und transportiert sowie geologisch gespeichert wird, vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/98/EG auszunehmen.
(5a) Holz ist eine wertvolle Ressource und sollte in eine Liste von Materialien aufgenommen werden, die getrennt gesammelt werden müssen und für die Zielvorgaben für die Wiederverwendung und das Recycling festgelegt werden. [Abänd. 6]
(6) Im Zusammenhang mit der Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien müssen die Begriffsbestimmungen für Hersteller von Textilerzeugnissen, für Online-Plattformen und Organisationen für Herstellerverantwortung in die Richtlinie 2008/98/EG aufgenommen werden, damit der Anwendungsbereich dieser Begriffe und die damit verbundenen Verpflichtungen geklärt sind.
(7) Die Mitgliedstaaten haben für Verbraucher und Lebensmittelunternehmen in gewissem Umfang Materialien entwickelt und Kampagnen zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung durchgeführt. Diese konzentrieren sich jedoch in erster Linie auf die Sensibilisierung und nicht auf die konkrete Herbeiführung vonerhebliche Ernährungsumstellungen einschließlich Verhaltensänderungen. Um das Potenzial zur Verringerung der Lebensmittelverschwendung voll auszuschöpfen und langfristig Fortschritte zu erzielen, müssen Maßnahmen zur Verhaltensänderung entwickelt, auf die spezifischen Situationen und Bedürfnisse in den Mitgliedstaaten zugeschnitten und vollständig in nationale Programme zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung integriert werden. Auch regionalen kreislauforientierten Lösungen, einschließlich öffentlich-privater Partnerschaften und Bürgerbeteiligung, sowie der Anpassung an spezifische regionale Bedürfnisse, zum Beispiel in Gebieten in äußerster Randlage oder auf Inseln, sollte Bedeutung beigemessen werden. [Abänd. 7]
(8) Trotz des zunehmenden Bewusstseins für die negativen Auswirkungen und Folgen der Lebensmittelverschwendung, der auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten eingegangenen politischen Verpflichtungen und der seit dem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft von 2015 umgesetzten Maßnahmen der Union geht das Ausmaß an Lebensmittelverschwendung nicht ausreichend zurück, um erhebliche Fortschritte bei der Verwirklichung der Zielvorgabe 12.3 im Rahmen des Ziels 12 der Vereinten Nationen für die nachhaltige Entwicklung (SDG) herbeizuführen. Um einen erheblichen Beitrag zur Verwirklichung der SDG-Zielvorgabe 12.3 zu gewährleisten, sollten die von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden Maßnahmen verstärkt werden, um Fortschritte bei der Umsetzung dieser Richtlinie und anderer geeigneter Maßnahmen zur Verringerung der Lebensmittelverschwendung zu gewährleisten.
(9) Um kurzfristig Ergebnisse zu erzielen und Lebensmittelunternehmen, Verbrauchern und Behörden die notwendige längerfristige Perspektive zu geben, sollten quantifizierte Ziele für die Verringerung der Lebensmittelverschwendung festgelegt werden, die von den Mitgliedstaaten bis 2030 erreicht werden müssen.
(10) Angesichts des Bekenntnisses der Union zu den in der SDG-Zielvorgabe 12.3 eingegangenen Verpflichtungen sollte Die Festlegung von Zielen zur Verringerung der Lebensmittelverschwendung, die von den Mitgliedstaaten gemäß dem Bekenntnis der Union zu den in der SDG-Zielvorgabe 12.3 eingegangenen Verpflichtungen bis 2030 erreicht werden sollen, sollte einen starken politischen Impuls für Maßnahmen geben und einen wesentlichen Beitrag zu den globalen Zielen leisten. Da solche Ziele rechtsverbindlichrechtlich bindend sind, sollten sie jedoch verhältnismäßig, erreichbar und durchführbar sein und der Rolle der verschiedenen Akteure in der Lebensmittelversorgungskette sowie ihren Kapazitäten (insbesondere denen von Kleinst- und Kleinunternehmen) Rechnung tragen. Die Festlegung rechtsverbindlicher Ziele sollte daher schrittweise erfolgen, beginnend mit einem Niveau, das unter dem im Rahmen der Nachhaltigkeitsziele festgelegten Niveau liegt, und eine kohärente Reaktion der Mitgliedstaaten und greifbare Fortschritte im Hinblick auf die Zielvorgabe 12.3 gewährleisten.[Abänd. 8]
(10a) Entlang der Lebensmittelversorgungsketten in der Union befinden sich Lieferanten und Käufer von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln nach wie vor in einer unterschiedlichen Verhandlungsposition. Dies gilt insbesondere für den Agrarsektor, da Agrarerzeugnisse spezifische Eigenschaften aufweisen, mit denen einhergeht, dass sie schnell veräußert werden müssen, wodurch von vornherein eine ungleiche Stellung der Vertragspartner bedingt ist. Daher müssen alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, damit verbindliche Ziele zur Verringerung der Lebensmittelverschwendung die Verbreitung der am häufigsten angewandten unlauteren Handelspraktiken, unter denen Lieferanten von Agrarerzeugnissen insbesondere bei der Bereitstellung leicht verderblicher Erzeugnisse leiden, nicht noch vergrößern. [Abänd. 9]
(10b) Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Europäische Mechanismus zur Krisenvorsorge und Krisenreaktion im Bereich der Ernährungssicherheit haben festgestellt, dass mit Verpackungen zur Verringerung von Lebensmittelverschwendung und zur Sicherstellung der Nahrungsmittelversorgung und -sicherheit beigetragen wird. [Abänd. 10]
(11) Die Verringerung der Lebensmittelverschwendung in den Erzeugungs- und Verbrauchsstufen erfordert unterschiedliche Ansätze und Maßnahmen und beziehtbetrifft verschiedene Interessengruppen ein. Daher sollte ein Ziel für die Verarbeitungs- und Herstellungsstufe und ein weiteres Ziel für den Einzelhandel und andere Formen des Vertriebs von Lebensmitteln, Gaststätten, Verpflegungsdienste und Haushalte vorgeschlagen werden. Die Verringerung von Lebensmittelabfällen auf jeder Stufe der Lebensmittelkette hat erhebliche positive Auswirkungen auf die Umwelt. [Abänd. 11]
(12) Angesichts der gegenseitigen Abhängigkeit der Vertriebs- und Verbrauchsstufen in der Lebensmittelversorgungskette, insbesondere im Hinblick auf den Einfluss der Einzelhandelspraktiken auf das Verbraucherverhalten und den Zusammenhang zwischen dem Verzehr von Lebensmitteln innerhalb und außerhalb des Hauses, ist es ratsam, ein gemeinsames Ziel für diese Stufen der Lebensmittelversorgungskette festzulegen. Die Festlegung gesonderter Ziele für jede dieser Stufen würde zu unnötiger Komplexität führen und die Flexibilität der Mitgliedstaaten, sich auf ihre spezifischen Problembereiche zu konzentrieren, einschränken. Um zu vermeiden, dass ein gemeinsames Ziel bestimmte Akteure übermäßig belastet, wird den Mitgliedstaaten empfohlen, bei der Festlegung von Maßnahmen zur Erreichung des gemeinsamen Ziels den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
(13) Der demografische Wandel hat erhebliche Auswirkungen auf die Menge der verbrauchten Lebensmittel und der Lebensmittelabfälle. Um der Bevölkerungsentwicklung Rechnung zu tragen, sollte daher ein gemeinsames Ziel für die Verringerung der Lebensmittelverschwendung, das für den Einzelhandel und andere Formen des Vertriebs von Lebensmitteln, Gaststätten und Verpflegungsdienste sowie Haushalte gilt, als prozentuale Veränderung der Pro-Kopf-Verschwendung von Lebensmitteln ausgedrückt werden.
(14) Auf der Grundlage der gemeinsamen Methodik gemäß dem Delegierten Beschluss (EU) 2019/1597 der Kommission(12) war das erste Jahr, für das Daten über den Umfang der Lebensmittelverschwendung erhoben wurden, das Jahr 2020. Daher sollte das Jahr 2020 als Ausgangsbasis für die Festlegung von Zielen zur Verringerung der Lebensmittelverschwendung herangezogen werden. Für Mitgliedstaaten, die nachweisen können, dass sie vor 2020 Messungen der Lebensmittelverschwendung anhand von Methoden durchgeführt haben, die mit dem Delegierten Beschluss (EU) 2019/1597 im Einklang stehen, sollte die Verwendung eines früheren Ausgangswerts zulässig sein.
(14a) Die Kommission sollte umfassende Leitlinien zu Methoden zur Messung der Lebensmittelabfälle vorlegen, um eine einheitliche und kohärente Auslegung der Daten über Lebensmittelabfälle und die Berichterstattung zwischen den Akteuren der Lebensmittelkette und den Behörden der Mitgliedstaaten zu fördern. [Abänd. 12]
(14b) Laut der in dem Delegierten Beschluss (EU) 2019/1597 der Kommission(13) festgelegten harmonisierten Methodik ist die Verwendung verschiedener Verfahren für die Berichterstattung zulässig. Damit künftige Daten wissenschaftlich fundiert, hochwertig und vergleichbar sind, ist es erforderlich, klare und einheitliche Messmethoden für die Mitgliedstaaten sowie Mindestqualitätsanforderungen für die einheitliche Messung von Lebensmittelabfällen festzulegen und anzuwenden. [Abänd. 13]
(15) Um sicherzustellen, dass der schrittweise Ansatz zur Erreichung des globalen Ziels erfolgreich umgesetzt wird, sollten die für die rechtsverbindlichen Ziele zur Verringerung der Lebensmittelverschwendung festgelegten Werte überprüft und gegebenenfalls überarbeitet werden, um den von den Mitgliedstaaten im Laufe der Zeit erzielten Fortschritten Rechnung zu tragen. Dies würde eine eventuelle Anpassung der Ziele im Hinblick auf eine Stärkung des Beitrags der Union und eine weitere Angleichung an die SDG-Zielvorgabe 12.3, die bis 2030 umgesetzt werden soll, ermöglichen und die Richtung für weitere Fortschritte über diesen Zeitpunkt hinaus vorgeben.
(16) Um eine bessere, zeitgerechtere und einheitlichere Umsetzung der Bestimmungen zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung zu gewährleisten, etwaige Mängel bei der Umsetzung zu antizipieren und Maßnahmen vor Ablauf der Fristen für die Erreichung der Ziele zu ermöglichen, sollte das 2018 eingeführte System der Frühwarnberichte auf die Ziele zur Verringerung der Lebensmittelverschwendung ausgeweitet werden.
(16a) Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um Lösungen wie eine klarere Datumskennzeichnung auf Lebensmitteln zu fördern und die Verwendung von Datumsangaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(14) zu erleichtern, damit bei den Verbrauchern hinsichtlich der Datumsangaben keine Verwirrung entsteht. [Abänd. 14]
(17) Im Einklang mit dem Verursacherprinzip gemäßin Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannten Verursacherprinzip ist es von wesentlicher Bedeutung, dass Hersteller, die bestimmte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe in der Union in Verkehr bringen, die Verantwortung für das End-of-life-ManagementEnd-of-Life-Management dieser Erzeugnisse übernehmen und deren Lebensdauer verlängern, indem sie gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe zur Wiederverwendung auf dem Markt bereitstellen. Zur Umsetzung des Verursacherprinzips sollten die Verpflichtungen der Hersteller zur Bewirtschaftung von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen festgelegt werden; dies umfasst auch alle Erzeuger, Einführer oder Vertreiber, die unabhängig von der Verkaufsmethode, auch im Wege von Fernabsatzverträgen im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(15), Erzeugnisse erstmals in einem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke gewerblich bereitstellen. Angesichts ihrer geringeren Rolle auf dem Textilmarkt sollten Kleinstunternehmen, für die eine solche Verantwortung eine unverhältnismäßige finanzielle und bürokratische Belastung darstellen würde, und selbstständige Schneider, die maßgeschneiderte Erzeugnisse herstellen, sowie diejenigen, die gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe oder Erzeugnisse, die aus gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen oder deren Abfällen hergestellt werden, auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, vom Anwendungsbereich, der für Hersteller gilt, die unter die erweiterte Herstellerverantwortung fallen, ausgenommen werden, um die Wiederverwendung zu unterstützen, unter anderem durch Reparatur, Aufarbeitung und Upcycling, bei dem bestimmte Funktionen des ursprünglichen Erzeugnisses geändert werden. Kleinstunternehmen sollte es jedoch gestattet sein, sich an Organisationen für Herstellerverantwortung zu beteiligen. [Abänd. 15]
(18) Es bestehen große Unterschiede in der Art und Weise, wie die getrennte Sammlung von Textilien erfolgt oder eingeführt werden soll, sei es durch Regime der erweiterten Herstellerverantwortung oder durch andere Ansätze. Doch selbst wenn Regime der erweiterten Herstellerverantwortung in Betracht gezogen werden, bestehen große Unterschiede, z. B. in Bezug auf die Erzeugnisse, die zu ihrem Anwendungsbereich gehören, auf die Herstellerverantwortung sowie die Governance-Modelle. Die in der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Vorschriften über die erweiterte Herstellerverantwortung sollten daher generell für Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für Hersteller von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen gelten. Sie sollten jedoch durch weitere spezifische Bestimmungen ergänzt werden, die für die Merkmale des Textilsektors relevant sind, insbesondere den hohen Anteil kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) unter den Herstellern, die Rolle von Sozialunternehmen und die Bedeutung der Wiederverwendung bei der Verbesserung der Nachhaltigkeit der Textilwertschöpfungskette. Die Vorschriften sollten auch detaillierter und stärker harmonisiert werden, um zu vermeiden, dass ein fragmentierter Markt entsteht, der negative Auswirkungen auf den Sektor, insbesondere auf Kleinstunternehmen und KMU, sowie für die Sammlung, Behandlung und das Recycling haben könnte, und um klare Anreize für eine nachhaltige Gestaltung und Politik für Textilerzeugnisse zu schaffen und die Märkte für Sekundärrohstoffe zu unterstützen. In diesem Zusammenhang werden die Mitgliedstaaten darin bestärkt, die Zulassung mehrerer Organisationen für Herstellerverantwortung in Erwägung zu ziehen, da der Wettbewerb zwischen solchen Organisationen für Herstellerverantwortung zu größeren Vorteilen für die Verbraucher, zu mehr Innovation, niedrigeren Kosten, zu einer Verbesserung der Sammelquoten und zu einer größeren Auswahl für die Hersteller führen kann, die Verträge mit solchen Organisationen schließen wollen.
(18a) Nach Angaben der Europäischen Umweltagentur wird derzeit weniger als 1 % des gesamten Bekleidungsabfalls für die Produktion neuer Kleidungsstücke in der Kreislaufwirtschaft verwendet. Die meisten Textilien werden derzeit nicht für die Kreislaufwirtschaft konzipiert. 78 % aller Textilerzeugnisse müssen vor dem Textil-zu-Textil-Recycling zerlegt werden. Damit Investitionen in kreislauffähige Textilien getätigt werden, sollten Zielvorgaben für die Vermeidung, Sammlung, Sortierung, Wiederverwendung und lokale Wiederverwendung sowie das Recycling und das Faser-zu-Faser-Recycling von Textilien festgelegt werden, um die technologische Entwicklung und Investitionen in die Infrastruktur sowie die Förderung des Ökodesigns von Textilien zu unterstützen und voranzutreiben. Das gesamte Textilabfallaufkommen, das Bekleidung und Schuhe, Heimtextilien, technische Textilien sowie Produktionsabfall vor Gebrauch umfasst, wird auf 12,6 Mio. Tonnen geschätzt. Dazu gehören Fraktionen, die bei der Textilerzeugung und im Einzelhandel sowie in Haushalten und Unternehmen entsorgt werden(16). [Abänd. 16]
(19) Haushaltstextilien und Bekleidung machen den größten Anteil des Textilverbrauchs in der Union aus und leisten den größten Beitrag zu nicht nachhaltigen Mustern der Überproduktion und des übermäßigen Verbrauchs. Haushaltstextilien und Bekleidung sowie Post-Consumer-Bekleidung, -Bekleidungszubehör und -Schuhe, die nicht in erster Linie aus Textilien bestehen, stehen auch im Mittelpunkt aller bestehenden Systeme der getrennten Sammlung in den Mitgliedstaaten. Daher sollte das bestehende System der erweiterten Herstellerverantwortung auch Haushaltstextilien und andere Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe umfassen. Um Rechtssicherheit für die Hersteller der Produkte zu gewährleisten, die unter die erweiterte Herstellerverantwortung fallen, sollten die in den Anwendungsbereich fallenden Produkte unter Bezugnahme auf die Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(17) angegeben werden. [Abänd. 17]
(20) Beim Textilsektor handelt es sich um einen ressourcenintensiven Sektor. Obwohl sich die meisten Belastungen und Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Verbrauch von Bekleidung, Schuhen und HaushaltstextilienTextilien in der Union bei der Herstellung von Rohstoffen und Textilien in Drittländern bemerkbar machen, da 73 % der in der Union verbrauchten Bekleidung und Haushaltstextilien importiert werden(18), haben sie aufgrund ihrer globalen Auswirkungen auf Klima und Umwelt auch Folgen für die Union. Daher können die Vermeidung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Textilabfällen dazu beitragen, den globalen ökologischen Fußabdruck des Sektors, auch in der Union, zu verringernverkleinern. Darüber hinaus steht die derzeitige ressourcenineffiziente Abfallbewirtschaftung von Textilabfällen nicht im Einklang mit der Abfallhierarchie und sie führt sowohl in der Union als auch in Drittländern zu Umweltschäden, unter anderem durch Treibhausgasemissionen aus der Verbrennung und Deponierung. [Abänd. 18]
(21) Zweck der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe ist es, ein hohes Niveau beim Umwelt- und Gesundheitsschutz in der Union zu gewährleistensicherzustellen, eine Wirtschaft für Sammlung, Sortierung, Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling, insbesondere das Faser-zu-Faser-Recycling, zu schaffen sowie Anreize für die Hersteller zu bieten, damit ihre Produkte im Einklang mit den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft konzipiert werden. Die Hersteller von Textilien und Schuhen sollten die Kosten für dieder Sammlung, dieder Sortierung zur Wiederverwendung, dieder Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling sowie für das Recycling und die sonstigedes Recyclings und der sonstigen Behandlung gesammelter gebrauchter Textilien und Schuhe sowie deren Abfälle, einschließlich unverkaufter als Abfall erachteter Verbraucherprodukte, die nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geliefert wurden, tragen, um sicherzustellen, dassdamit die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung nicht rückwirkend gelten und dem Grundsatz der Rechtssicherheit entsprochen wird. Diese Hersteller sollten zudem die Kosten für dieder Durchführung von Erhebungen über die Zusammensetzung gemischt gesammelter Siedlungsabfälle, dieder Unterstützung von Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Sortier- und Recyclingtechnologien, dieinsbesondere in Bezug auf digitale Lösungen, der Berichterstattung über die getrennte Sammlung, Wiederverwendung und sonstige Behandlung sowie für dieder Bereitstellung von Informationen für die Endnutzer über die Auswirkungen und die nachhaltige Bewirtschaftung von Textilien übernehmen. Die Hersteller sollten auch die Kosten der Entwicklung von Wiederverwendungs- und Reparaturverfahren übernehmen. [Abänd. 19]
(22) Die Hersteller sollten für die Einrichtung von Sammelsystemen für die Sammlung aller gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe sowie deren Abfälle verantwortlich sein und sicherstellen, dass diese anschließend der Sortierung zur Wiederverwendung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung und dem Recycling zugeführt werden, um die Verfügbarkeit von gebrauchter Kleidung und Schuhen zu maximieren und die Abfallmengen für Behandlungsarten, die in der Abfallhierarchie niedriger angesiedelt sind, zu verringern. Die Sicherstellung einer längeren Verwendung und Wiederverwendung von Textilerzeugnissen ist der wirksamste Weg, um ihre Auswirkungen auf Klima und Umwelt erheblich zu verringern. Dies sollte auch nachhaltige und kreislauforientierte Geschäftsmodelle wie Wiederverwendung, Vermietung und Reparatur, Rücknahme und Gebrauchtwarenhandel ermöglichen, durch die neue hochwertige „grüne Arbeitsplätze“ geschaffen und den Bürgerinnen und Bürgern Möglichkeiten für Kosteneinsparungen geboten werden. Die Hersteller müssen für die Abfälle, die durch ihre Erzeugnisse entstehen, in die Pflicht genommen werden, um die Entstehung von Textilabfällen vom Wachstum des Sektors abzukoppeln. Daher sollten die Hersteller auch für das Recycling und insbesondere für die Ausweitung des Faser-zu-Faser-Recyclings sowie für andere Verwertungs- und Beseitigungsverfahren verantwortlich sein.
(23) Hersteller und Organisationen für Herstellerverantwortung sollten die Ausweitung des Textilrecyclings finanzieren, insbesondere des Faser-zu-Faser-Recyclings, das das Recycling einer breiteren Palette an Materialien und die Schaffung einer Rohstoffquelle für die Textilproduktion in der Union ermöglicht. Ebenso von Bedeutung ist eine finanzielle Unterstützung vonseiten der Hersteller im Bereich Forschung und Innovation, insbesondere in Bezug auf technologische Entwicklungen für Lösungen zur automatischen Sortierung und Sortierung nach Zusammensetzung, die die Trennung und das Recycling gemischter Materialien und die Dekontaminierung der Abfälle ermöglichen und somit hochwertige Lösungen für das Faser-zu-Faser-Recycling und die Erhöhung des Rezyklatfaseranteils bieten. Um die Einhaltung dieser Richtlinie zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass den Wirtschaftsakteuren des Textilsektors, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, Informationen und Unterstützung zur Verfügung stehen, und zwar in Form von Beratung, finanzieller Unterstützung, Zugang zu Finanzmitteln, Material für Fachschulungen für Führungskräfte und sonstiges Personal oder organisatorischer und technischer Unterstützung. Wird die Unterstützung aus staatlichen Mitteln finanziert, auch wenn sie vollständig durch Beiträge finanziert wird, die hoheitlich aufgelegt und von den betreffenden Unternehmen erhoben werden, so kann sie eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. In diesem Fall müssen die Mitgliedstaaten die Vorschriften über staatliche Beihilfen einhalten. Die Mobilisierung privater und öffentlicher Investitionen in die Kreislaufwirtschaft und die Dekarbonisierung des Textilsektors steht auch im Mittelpunkt mehrerer Finanzierungsprogramme und Fahrpläne der Union wie der Initiative „Hubs for Circularity“ sowie spezifischer Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von Horizont Europa. Ferner ist es notwendig, die Durchführbarkeit der Festlegung von Unionszielen für das Recycling von Textilien weiter zu bewerten, um die technologische Entwicklung und Investitionen in die Recyclinginfrastruktur sowie Bemühungen um eine umweltgerechte und recyclingorientierte Gestaltung zu unterstützen und voranzutreiben.
(24) Gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe sowie deren Abfälle sollten ab dem 1. Januar 2025 getrennt von anderen Abfallströmen wie Metallen, Papier und Pappe, Glas, Kunststoffen, Holz und Bioabfällen gesammelt werden, damit ihre Wiederverwendbarkeit und ihr Potenzial für hochwertiges Recycling erhalten bleiben. Angesichts der Umweltauswirkungen und des Materialverlusts durch gebrauchte Textilien und Textilabfälle, die nicht getrennt gesammelt und folglich nicht umweltverträglich behandelt werden, sollte das Sammelnetz für gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe sowie deren Abfälle das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage abdecken, sich in der Nähe des Endnutzers befinden und nicht nur auf Gewinn versprechende Gebiete und Produkte abzielen. Das Sammelnetz sollte in Zusammenarbeit mit anderen Akteuren, die in den Bereichen Abfallbewirtschaftung und Wiederverwendung tätig sind, wie Gemeinden und Sozialunternehmen, organisiert werden. Angesichts der erheblichen Umwelt- und Klimavorteile, die mit der Wiederverwendung verbunden sind, sollten der primäre und der sekundäre Zweck des Sammelnetzes in der Sammlung von wiederverwendbaren und recyclingfähigen Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen bzw. Schuhen bestehen. Da es für den Verbraucher schwer ist, zwischen wiederverwendbaren und recyclingfähigen Artikeln zu unterscheiden, sollten die Sammelsysteme – auch aus Gründen der logistischen Effizienz – Sammelbehälter vorsehen, in denen sowohl gebrauchte Textilien als auch Textilabfälle zusammen gesammelt werden. Hohe Sammelquoten würden zu einer hohen Wiederverwendung und einem hochwertigen Recycling in den Textillieferketten führen, die Nutzung hochwertiger Sekundärrohstoffe fördern und die Planung von Investitionen in die Textilsortierungs- und -verarbeitungsinfrastruktur unterstützen. Um die Wirksamkeit des Sammelnetzes und der Informationskampagnen zu überprüfen und zu verbessern, sollten mindestens auf NUTS-2-Ebene regelmäßige Erhebungen über die Zusammensetzung der gesammelten gemischten Siedlungsabfälle durchgeführt werden, um die Menge der darin enthaltenen Textilien und Schuhe zu ermitteln. Darüber hinaus sollten die Organisationen für Herstellerverantwortung jährlich Daten über die Leistung der Systeme der getrennten Sammlung und die erreichte jährliche Quote der getrennten Sammlung berechnen und öffentlich zugänglich machen.
(25) Angesichts der Schlüsselrolle von Sozialunternehmen und Akteuren der Sozialwirtschaft innerhalb derin den bestehenden TextilsammelsystemeTextilsammelsystemen und ihres Potenzials, im Einklang mit den Zielen des EU-Aktionsplans für die Sozialwirtschaft(19)79 lokale, nachhaltige, partizipative und inklusive Geschäftsmodelle und hochwertige Arbeitsplätze in der Union zu schaffen, sollten die Tätigkeiten von Sozialunternehmen und Akteuren der Sozialwirtschaft, die an der Bewirtschaftung gebrauchter Textilien und von Textilabfällen beteiligt sind, durch die Einführung von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung aufrechterhalten und unterstützt werden. Diese Akteure sollten daher innerhalb der Systemein den Systemen der getrennten Sammlung als Partner betrachtet werden, die die verstärkte Vorbereitung zur Wiederverwendung sowie die Wiederverwendung und Reparatur unterstützen und hochwertige Arbeitsplätze für alle und insbesondere für schutzbedürftige Personengruppen schaffen. [Abänd. 20]
(26) Hersteller und Organisationen für Herstellerverantwortung sollten aktiv daran beteiligt werden, Endnutzern, insbesondere Verbrauchern, Informationen darüber zur Verfügung zu stellen, dass gebrauchte Textilien und Schuhe sowie deren Abfälle getrennt gesammelt werden sollten, dass Sammelsysteme verfügbar sind und dass die Endnutzer eine wichtige Rolle bei der Abfallvermeidung und der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Textilabfällen spielen. Diese Informationen sollten die Verfügbarkeit von Wiederverwendungsmöglichkeiten für Textilien und Schuhe und die Umweltvorteile eines nachhaltigen Verbrauchs sowie die ökologischen, gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen der Textil- und Bekleidungsindustrie umfassen. Die Endnutzer sollten zudem über ihre wichtige Rolle informiert werden, wenn es darum geht, sachkundige, verantwortungsvolle und nachhaltige Entscheidungen in Bezug auf ihren Textilkonsum zu treffen und eine ökologisch optimale Bewirtschaftung von Textil- und Schuhabfällen sicherzustellen. Diese Informationsanforderungen gelten zusätzlich zu den Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Endnutzer in Bezug auf Textilerzeugnisse gemäß der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte(20)80 und den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(21)81. Bei der Offenlegung von Informationen an alle Endnutzer sollten moderne Informationstechnologien genutzt werden. Die Informationen sollten sowohl auf klassischem Wege über Plakate in Innen- und Außenbereichen als auch durch Social-Media-Kampagnen oder durch innovativere Mittel wie den elektronischen Zugang zu Websites über QR-Codes und den digitalen Produktpass bereitgestellt werden. [Abänd. 21]
(27) Um die Kreislauffähigkeit und die ökologische Nachhaltigkeit von Textilien zu verbessern und die negativen Auswirkungen auf Klima und Umwelt zu verringern, sollen mit der Verordnung ...…/...… [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Seriennummer und Organe für die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte einfügen und Fußnote ergänzen](22) verbindliche Ökodesign-Anforderungen für Textilerzeugnisse entwickelt werden, die abhängig davon, welche Option sich in der Folgenabschätzung für die Steigerung der ökologischen Nachhaltigkeit von Textilien als vorteilhaft erweisen wird, die Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Reparierbarkeit und Faser-zu-Faser-Recyclingfähigkeit von Textilien sowie den vorgeschriebenen Rezyklatfaseranteil in Textilien regeln werden. Mit der Verordnung soll auch das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe geregelt werden, um deren Verringerung und Rückverfolgung im Hinblick auf die Abfallvermeidung und die Verbesserung des Recyclings sowie die Vermeidung und Verringerung der Freisetzung von synthetischen Fasern in die Umwelt zu ermöglichen und somit die Freisetzung von Mikroplastik erheblich zu verringern. Gleichzeitig ist die Staffelung der Gebühren für die erweiterte Herstellerverantwortung ein wirksames wirtschaftliches Instrument, um Anreize für eine nachhaltigere Gestaltung von Textilien zu schaffen, die zu einer besseren kreislauforientierten Gestaltung führt. Um einen starken Anreiz für das Ökodesign zu schaffen und gleichzeitig den Zielen des Binnenmarkts und der Zusammensetzung des hauptsächlich aus KMU bestehenden Textilsektors Rechnung zu tragen, müssen die Kriterien für die Staffelung der Gebühren für die erweiterte Herstellerverantwortung auf der Grundlage der wichtigsten Ökodesign-Parameter harmonisiert werden, damit Textilien im Einklang mit der Abfallhierarchie und gemäß dem Anteil von freigesetztem Mikroplastik behandelt werden können. Die Gebührenstaffelung gemäß den Ökodesign-Kriterien sollte auf den Ökodesign-Anforderungen und ihren Messmethoden beruhen, die gemäß der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte in Bezug auf Textilerzeugnisse oder anderen Rechtsvorschriften der Union zur Festlegung harmonisierter Nachhaltigkeitskriterien und Messverfahren für Textilerzeugnisse angenommen werden, jedoch nur, wenn letztere angenommen werden. DieDer Kommission sollte ermächtigtdie Befugnis übertragen werden, harmonisierte Vorschriften für die Anpassung der Gebühren zu erlassen, um die Angleichung der Kriterien für die Gebührenstaffelung an diese Produktanforderungen sicherzustellen. [Abänd. 22]
(27a) Die Einführung eines digitalen Produktpasses als Instrument zur erheblichen Verbesserung der Rückverfolgbarkeit von Textilerzeugnissen entlang ihrer gesamten Wertschöpfungskette ermöglicht es Verbrauchern, fundierte Entscheidungen zu treffen, indem sie einen besseren Zugang zu Produktinformationen im Hinblick auf das End-of-Life-Management erhalten. Dies würde es den Wirtschaftsteilnehmern zudem ermöglichen, die Menge der angefallenen Textilabfälle genau zu verfolgen, und die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung und Überwachung der Verpflichtungen zur getrennten Sammlung von Textilien zur Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling gemäß der vorliegenden Verordnung unterstützen. [Abänd. 23]
(28) Um zu überwachen, ob die Hersteller ihren finanziellen und organisatorischen Verpflichtungen nachkommen, die Bewirtschaftung der gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe sowie deren Abfälle sicherzustellen, die sie erstmals auf dem Markt eines Mitgliedstaats bereitstellen, ist es erforderlich, dass jeder Mitgliedstaat ein Herstellerregister erstellt und verwaltet, in dem sich die Hersteller registrieren müssen. Die Registrierungsanforderungen und das Format sollten in der gesamten Union so weit wie möglich harmonisiert werden, um die Registrierung insbesondere dann zu erleichtern, wenn Hersteller Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe erstmals in verschiedenen Mitgliedstaaten auf dem Markt bereitstellen. Die Informationen im Register sollten den Stellen zugänglich sein, die bei der Überprüfung der Einhaltung der mit der erweiterten Herstellerverantwortung verbundenen Verpflichtungen und ihrer Durchsetzung eine Rolle spielen.[Abänd. 24]
(29) Da der Textilsektor zu 99 % aus kleinen und mittleren Unternehmen besteht, sollte mit der Umsetzung eines Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe darauf abgezielt werden, den Verwaltungsaufwand so weit wie möglich zu verringern. Daher sollte die Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung kollektiv durch Organisationen für Herstellerverantwortung erfolgen, die die Verantwortung für die jeweiligen Hersteller übernehmen. Organisationen für Herstellerverantwortung sollten eine Zulassung durch die Mitgliedstaaten benötigen und unter anderem nachweisen, dass sie über die finanziellen Mittel zur Deckung der mit der erweiterten Herstellerverantwortung verbundenen Kosten verfügen und diese Verantwortung übernehmen.
(30) Gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates(23) müssen bestimmte Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Herstellern ermöglichen, die Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe für in der Union ansässige Verbraucher anbieten, vor Bereitstellung ihrer Dienste für diese Hersteller bestimmte Identifizierungsinformationen von diesen einholen und eine Selbstbescheinigung der Hersteller anfordern, in der sich diese verpflichten, nur Produkte oder Dienstleistungen anzubieten, die den geltenden Vorschriften des Unionsrechts entsprechen. Um die wirksame Durchsetzung der Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung sicherzustellen, sollte festgelegt werden, dass Anbieter von Online-Plattformen, die in den Anwendungsbereich von Kapitel 3 Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 fallen, von diesen Herstellern Informationen über die Registrierung im Textilherstellerregister, zu deren Einrichtung der Mitgliedstaat gemäß dieser Richtlinie verpflichtet ist, sowie über die Registrierungsnummer(n) des Herstellers in diesem Register und eine Selbstbescheinigung des Herstellers erhalten sollten, in der er sich verpflichtet, nur Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe anzubieten, für die die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen der erweiterten Herstellerverantwortung gelten. Die in Kapitel IV der Verordnung (EU) 2022/2065 festgelegten Durchsetzungsvorschriften gelten für Anbieter solcher Plattformen in Bezug auf diese Rückverfolgbarkeitsvorschriften.
(31) Um die Behandlung von Textilien im Einklang mit der in der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Abfallhierarchie zu gewährleisten, sollten die Organisationen für Herstellerverantwortung sicherstellen, dass alle getrennt gesammelten Textilien und Schuhe einer Sortierung unterzogen werden, aus der Artikel hervorgehen, die sowohl für die Wiederverwendung geeignet sind und den Bedürfnissen der empfangenden Märkte für gebrauchte Textilien entsprechen, als auch für die Recycling-Rohstoffmärkte in der Union und weltweit infrage kommen. Angesichts der größeren Umweltvorteile, die mit der Verlängerung der Lebensdauer von Textilien verbunden sind, sollte die Wiederverwendung das Hauptziel der Sortierung sein, gefolgt von der Sortierung zum Recycling, bei der die Artikel fachgerecht als nicht wiederverwendbar bewertet werden. Die Kommission sollte der Ausarbeitung dieser Sortieranforderungen als Teil der harmonisierten Unionskriterien für das Ende der Abfalleigenschaft für wiederverwendbare Textilien und recycelte Textilien Vorrang einräumen, einschließlich der anfänglichen Sortierung, die an der Sammelstelle erfolgen kann. Durch diese harmonisierten Kriterien sollten bei den gesammelten Fraktionen sowie bei den Materialströmen für die Sortierung, Abfallverwertung und Sekundärrohstoffe Kohärenz und hohe Qualität über die Grenzen hinweg sichergestellt werden, was wiederum die Ausweitung der Wertschöpfungsketten für die Wiederverwendung und das Recycling erleichtern dürfte. Gebrauchte Kleidung, die von im Bereich der Wiederverwendung tätigen Unternehmen oder von Sozialunternehmen und Akteuren der Sozialwirtschaft an der für die Endnutzer zur Verfügung stehenden Sammelstelle auf fachgerechte Weise als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wird, sollte nicht als Abfall gelten. Für den Fall, dass die Wiederverwendung oder das Recycling technisch nicht möglich ist, sollte die Abfallhierarchie weiterhin angewandt werden, wobei die Deponierung, insbesondere von biologisch abbaubaren Textilien aufgrund ihrer Methanemissionen, nach Möglichkeit zu vermeiden und im Falle der Verbrennung eine energetische Verwertung vorzusehen ist.
(32) Ausfuhren von gebrauchten Textilien und Textilabfällen in Länder außerhalb der EU haben stetig zugenommen, wobei die Ausfuhren den größten Anteil am Wiederverwendungsmarkt für in der EU erzeugte Post-Consumer-Textilien ausmachen. Angesichts der zu erwartenden erheblichen Zunahme an gesammelten Textilabfällen nach Einführung der getrennten Sammlung bis 2025 ist es wichtig, die Anstrengungen zur Bekämpfung der illegalen Verbringung von als Nicht-Abfälle deklarierten Abfällen in Drittländer zu verstärken, um ein hohes Umweltschutzniveau zu gewährleistensicherzustellen. Auf der Grundlage der Verordnung.../... [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Organe und Seriennummer einfügen und die Fußnote für die Verordnung über die Verbringung von Abfällen ergänzen](24) und im Hinblick auf das Ziel, die nachhaltige Bewirtschaftung von Post-Consumer-Textilien zu gewährleistensicherzustellen und illegale Verbringungen von Abfällen zu bekämpfen, sollte vorgesehen werden, dass alle getrennt gesammelten gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe vor ihrer Verbringung einer Sortierung unterzogen werden. Darüber hinaus sollte vorgesehen werden, dass alle getrennt gesammelten gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe als Abfall gelten und den Abfallvorschriften der Union, einschließlich der Vorschriften über die Verbringung von Abfällen, unterliegen, bis sie von einem für die Sortierung zur Wiederverwendung und zum Recycling qualifizierten Unternehmen einer Sortierung unterzogen wurden und die Bedingungen des Endes der Abfalleigenschaft erfüllen. Die Sortierung sollte im Einklang mit den harmonisierten Sortieranforderungen erfolgen, um hochwertige wiederverwendbare Fraktionen zu erhalten, die den Bedürfnissen der empfangenden Märkte für gebrauchte Textilien in der EU und weltweit entsprechen, und es sollten Kriterien für die Sortierung festgelegt werden, um zwischen gebrauchten Waren und Abfällen unterscheiden zu können. Verbringungen von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen sollten Informationen beigefügt werden, aus denen hervorgeht, dass es sich bei diesen Artikeln um den Output eines Sortierverfahrens oder eines Verfahrens zur Vorbereitung zur Wiederverwendung handelt und sich diese Artikel für die Wiederverwendung eignen und den nationalen Vorschriften des Bestimmungslandes entsprechen. Gleichzeitig sollte anerkannt werden, dass nicht alle wiederverwendbaren gebrauchten Kleidungsstücke, die ausgeführt werden, in den Empfängerländern wiederverwendet werden und sie möglicherweise ohne Verwendung entsorgt werden, was die Abfallbewirtschaftungssysteme der Empfängerländer überlastet. Zusätzliche Maßnahmen zur Verringerung der Ausfuhren gebrauchter Textilien durch Maximierung der lokalen Wiederverwendung sollten Vorrang erhalten. [Abänd. 25]
(33) Damit die Mitgliedstaaten die in dieser Richtlinie festgelegten Ziele erreichen können, sollten sie ihre Programme zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung überarbeiten, um neue Maßnahmen darin aufzunehmen, an denen mehrere Partner aus dem öffentlichen und dem privaten Sektor beteiligt sind, darunter Hersteller, Vertreiber, Lieferanten, Einzelhändler und Gastronomiedienstleister sowie Akteure der Sozialwirtschaft, Umweltschutz- und Verbraucherorganisationen, und in deren Rahmen koordinierte Aktivitäten vorgesehen sind, die auf bestimmte Hotspots sowie auf Einstellungen und Verhaltensweisen abzielen, die zu Lebensmittelverschwendung führen. Bei der Ausarbeitung dieser Programme könnten sich die Mitgliedstaaten an den Empfehlungen des Bürgerforums zur Lebensmittelverschwendung orientieren. [Abänd. 26]
(34) Eine klare Rechenschaftspflicht und eine Steuerung von Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung sind unerlässlich, um eine wirksame Koordinierung der Maßnahmen zur Förderung des Wandels und zur Erreichung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele zu gewährleisten. Aufgrund der gemeinsamen Agenda vieler Behörden und der Vielzahl der Akteure, die sich mit der Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung in den Mitgliedstaaten befassen, ist es erforderlich, eine für die Gesamtkoordinierung der Maßnahmen auf nationaler Ebene zuständige Behörde zu benennen.
(35) Auf Unionsebene sollte die Detailgenauigkeit der Informationen über die kommunale Bewirtschaftung von Post-Consumer-Textilien verbessert werden, um die Wiederverwendung von Produkten, einschließlich der Wiederverwendung und Vorbereitung zur Wiederverwendung von Textilien, wirksamer zu überwachen, und dies auch im Hinblick auf die mögliche Festlegung künftiger Leistungsziele. Daten zur Wiederverwendung und zur Vorbereitung zur Wiederverwendung stellen wichtige Datenströme für die Überwachung der Entkopplung des Abfallaufkommens vom Wirtschaftswachstum und den Übergang zu einer nachhaltigen, inklusiven und kreislauforientierten Wirtschaft dar. Daher sollten diese Datenströme von der Europäischen Umweltagentur verwaltet werden.
(35a) Die Kommission und die Mitgliedstaaten müssen unbedingt die bestehenden Informations- und Aufklärungskampagnen zur Abfallvermeidung und -bewirtschaftung weiterentwickeln, unterstützen und ausbauen sowie neue Kampagnen einführen. Das allgemeine Bewusstsein für die Bedeutung der Abfallvermeidung und der ordnungsgemäßen Abfallbewirtschaftung nimmt zwar in allen Bereichen zu, aber es sind noch weitere Fortschritte erforderlich. [Abänd. 27]
(36) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9 Absatz 8 der Richtlinie 2008/98/EG im Hinblick auf eine gemeinsame Methode und Mindestqualitätsanforderungen für die einheitliche Messung des Umfangs von Lebensmittelabfällen sollte mit geringfügigen Anpassungen in einen neuen Artikel aufgenommen werden, der sich speziell mit der Vermeidung von Lebensmittelverschwendung befasst.
(36a) Um eine einheitliche Interpretation der Daten zu Lebensmittelabfällen und der Berichtspflichten durch die nationalen Behörden zu erleichtern und gleichzeitig unnötigen Verwaltungsaufwand für Akteure in der Lebensmittelversorgungskette zu verhindern, sollte die Kommission – indem sie die Leitlinien für die Zusammenstellung und Berichterstattung von Daten zu Siedlungsabfällen(25) oder Leitlinien für die Zusammenstellung und Meldung von Daten über Verpackungen und Verpackungsabfälle(26) als Beispiel verwendet – Leitlinien für die Interpretation von delegierten Rechtsakten annehmen. [Abänd. 28]
(37) Um die in der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur mit den in Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates aufgeführten Codes in Einklang zu bringen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung von Anhang IVc der Richtlinie 2008/98/EG zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(38) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2008/98/EG zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf ein harmonisiertes Format für die Eintragung im Register auf der Grundlage der Informationsanforderungen gemäß Artikel 22b Absatz 4, die Kriterien für die Gebührenstaffelung für die Anwendung von Artikel 22c Absatz 3 Buchstabe a und eine Methode für die Berechnung und Überprüfung der Quote der getrennten Sammlung gemäß Artikel 22c Absatz 6 Buchstabe c übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(27) ausgeübt werden.
(39) Die Richtlinie 2008/98/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(39a) Es ist wichtig, dass die Umsetzung der Richtlinie 1999/31/EG(28) des Rates durch die Mitgliedstaaten erheblich und rasch verbessert wird, da Umweltschäden in der Union, darunter auch grenzübergreifende Probleme, durch das Vorhandensein und die Entstehung illegaler Ablagerungsplätze und Mülldeponien in verschiedenen Mitgliedstaaten verursacht werden, z. B. Deponien, die nicht den in der Richtlinie festgelegten Standards und Anforderungen entsprechen. Daher ist es angemessen, dass die Kommission die Richtlinie 1999/31/EG des Rates bewertet, überprüft und erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Richtlinie vorlegt. Es ist wichtig, dass im Rahmen der Bewertung Möglichkeiten zur Stärkung der Durchführungsbestimmungen geprüft werden. [Abänd. 29]
(40) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung von Lebensmittel- und Textilabfällen und die Gewährleistung des freien Warenverkehrs für gebrauchte Textilien und Textilabfälle im Binnenmarkt, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das zum Erreichen dieses Subsidiaritätsziels erforderliche Maß hinaus.
(40a) Es sei darauf hingewiesen, dass die Kommission ihre Bemühungen um eine Angleichung der Abfallbewirtschaftung an die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft fortsetzen und eine gezielte Überarbeitung in Erwägung ziehen muss, die auf Abfälle aus der Gesundheitsversorgung, insbesondere pharmazeutische Abfälle aus privaten Haushalten, abzielt. Des Weiteren müssen Abfälle aus der Gesundheitsversorgung verringert, wiederverwendet und recycelt werden, um ihre Umweltauswirkungen und die Ressourcenverknappung zu minimieren und gleichzeitig die öffentliche Gesundheit zu schützen. Das würde dazu beitragen, das Engagement der Union für eine verantwortungsvolle Abfallbewirtschaftung zu unterstreichen und Gesundheitseinrichtungen und Industrie zu wichtigen Partnern bei den umfassenderen Bemühungen der Kommission um Abfallreduzierung und zur Förderung der Nachhaltigkeit zu machen — [Abänd. 30]
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Die Richtlinie 2008/98/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:"
„a) gasförmige Ableitungen in die Atmosphäre und Kohlendioxid, das für die Zwecke der geologischen Speicherung abgeschieden und transportiert sowie gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* geologisch gespeichert wird;
______________
* Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114).“
"
2. in Artikel 3 werden die folgenden Absätze eingefügt:"
„(4b) ‚Hersteller von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen gemäß der Auflistung in Anhang IVc‘ jeden Erzeuger, Einführer oder Vertreiber oder jede sonstige natürliche oder juristische Person – mit Ausnahme der Lieferanten gebrauchter Textilerzeugnisse und gebrauchter Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc sowie von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen gemäß der Auflistung in Anhang IVc, die aus solchen gebrauchten Erzeugnissen oder Abfallprodukten oder Teilen von diesen auf dem Markt abgeleitet sind, von Unternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme 2 Millionen EUR nicht überschreiten, und von selbstständigen Schneidern, die Erzeugnisse nach Maß herstellen –, der/die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich mittels Fernabsatzverträgen im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates*
a)
in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke herstellt oder entwerfen oder herstellen lässt und erstmals unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates bereitstellt oder
b)
in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und in dessen Hoheitsgebiet Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke weiterverkauft, die von anderen Herstellern gemäß Buchstabe a hergestellt wurden und auf denen der Name, die Marke oder die Handelsmarke des Herstellers nicht angegeben sind, oder
c)
in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und in diesem Mitgliedstaat Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat gewerbsmäßig erstmals bereitstellt oder
d)
Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc über Fernkommunikationsmittel direkt an Endnutzer, bei denen es sich um Privathaushalte oder andere Endnutzer handeln kann, in einem Mitgliedstaat verkauft und selbst in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist;
(4c) ‚Bereitstellung auf dem Markt‘ die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Erzeugnisses zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
(4d) ‚Organisation für Herstellerverantwortung‘ eine Rechtsperson, die finanziell oder finanziell und operativ für die Wahrnehmung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen von Herstellern sorgt;
(4e) ‚Online-Plattform‘ eine Online-Plattform im Sinne von Artikel 3 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates**;
(4f) ‚Verbraucher‘ natürliche Personen, die zu Zwecken handeln, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeiten liegen;
8a. „Sozialunternehmen“ eine Einrichtung privaten Rechts, die auf dem Markt durch die Herstellung von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen unternehmerisch und im Einklang mit den Grundsätzen und Merkmalen der Sozialwirtschaft tätig ist, das heißt, dass sie mit ihrer Geschäftstätigkeit soziale oder ökologische Ziele verfolgt, wobei Sozialunternehmen eine Vielzahl von Rechtsformen aufweisen können;“ [Abänd. 31]
______________
* Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).
** Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1).
"
3. In Artikel 9 werden Absatz 1 Buchstaben g und h und die Absätze 5, 6 und 8 gestrichen.
4. Folgender Artikel 9a wird eingefügt:"
„Artikel 9a
Vermeidung von Lebensmittelverschwendung
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die Entstehung von Lebensmittelabfällen entlang der gesamten Lebensmittelversorgungskette in der Primärerzeugung, Verarbeitung und Herstellung, im Einzelhandel und anderen Formen des Vertriebs von Lebensmitteln, in Gaststätten und Verpflegungsdiensten sowie in privaten Haushalten zu vermeidenverhindern. Diese Maßnahmen umfassen unter anderem Folgendes: [Abänd. 32]
a)
Entwicklung und Unterstützung von Maßnahmen zur Verhaltensänderung im Hinblick auf die Vermeidung von Lebensmittelverschwendung sowie von Informationskampagnen zur Sensibilisierung für die Vermeidung von Lebensmittelverschwendung und für die Lebensmittelerzeugung; [Abänd. 33]
b)
Ermittlung und Beseitigung von Ineffizienzen in der Lebensmittelversorgungskette und Förderung der Zusammenarbeit aller Marktteilnehmer bei gleichzeitiger Sicherstellung einer fairen Aufteilung der Kosten und des Nutzens der Vermeidungsmaßnahmen, darunter
–
die Förderung von Obst und Gemüse mit äußeren Mängeln, die nicht den Vermarktungsnormen der EU oder UNECE entsprechen, aber dennoch für den lokalen oder direkten Verzehr geeignet und sicher sind, wie in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 der Kommission* festgelegt („unansehnliches“ Obst und Gemüse), und
–
die Bekämpfung von Marktpraktiken, die zu Lebensmittelverschwendung führen, einschließlich der in der Richtlinie (EU) 2019/633 des Europäischen Parlaments und des Rates** dargelegten Praktiken; [Abänd. 34]
c)
Förderung von Lebensmittelspenden und anderen FormenSicherstellung der Umverteilung von Lebensmitteln für den menschlichen Verzehr, damit der Gebrauch durch den Menschen Vorrang gegenüber dem Einsatz als Tierfutter und der Verarbeitung zu Non-food-Erzeugnissen erhält; [Abänd. 35]
d)
Förderung von Aus- und Weiterbildung und Kompetenzentwicklung, auch bei den Kommunalbehörden, sowie Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen sowie Akteure der Sozialwirtschaft. [Abänd. 36]
da)
Anregung zu und Förderung von Innovationen und technologischen Lösungen, die zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen beitragen, z. B. intelligente Verpackungen zur Verlängerung der Haltbarkeitsdauer oder zur Erhaltung oder Verbesserung des Zustands verpackter Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 450/2009 der Kommission***, insbesondere während des Transports und der Lagerung, sowie klarere Datumskennzeichnungen auf Lebensmitteln und benutzerfreundliche Instrumente zur Verringerung von Verwirrung und einfacheren Verwendung von Datumsangaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, die dazu beitragen, dass Lebensmittel, die noch unbedenklich verzehrt werden können, nicht unnötig entsorgt werden. [Abänd. 37]
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle einschlägigen Akteure der Lieferkette anteilig entsprechend ihrer Kapazität und ihrer Rolle bei der Erzeugung von Lebensmittelabfällen und der Vermeidung von Lebensmittelverschwendung innerhalbin der Lebensmittelversorgungskette einbezogen werden, wobei sie besonders darauf achten, dass kleine und mittlere Unternehmen nicht unverhältnismäßig belastet werden. Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, damit die Wirtschaftsbeteiligten unverkaufte Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr unbedenklich sind, für Spenden zur Verfügung stellen. [Abänd. 38]
(2) Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten die Umsetzung ihrer Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung, einschließlich der Einhaltung der in Absatz 4 genannten Ziele zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung nach Absatz 4, indem sie den Umfang der Lebensmittelverschwendung anhand der Methoden gemäß Absatz 3 ermitteln. [Abänd. 39]
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Delegierten Beschlusses (EU) 2019/1597 der Kommission und zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, um gemeinsame Methoden und Mindestqualitätsanforderungen für die einheitliche Messung des Ausmaßes der Lebensmittelverschwendung festzulegen. [Abänd. 40]
(3a) Die in Absatz 3 genannten Methoden, Messverfahren und Daten zur Messung des Umfangs der Lebensmittelabfälle werden öffentlich zugänglich gemacht. [Abänd. 41]
(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen, um bis zum 31. Dezember 2030 auf nationaler Ebene die folgenden Ziele zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung zu verwirklichen:
a)
Reduzierung der Lebensmittelverschwendung im Bereich Verarbeitung und Herstellung um 10mindestens 20 % gegenüber dem Jahresdurchschnitt von 2020 bis 2022; [Abänd. 42]
b)
Reduzierung der Lebensmittelverschwendung pro Kopf im Einzelhandel und anderen Formen des Vertriebs von Lebensmitteln, in Gaststätten und VerpflegungsdiensteVerpflegungsdiensten sowie in Haushalten um 30mindestens 40 % gegenüber dem Jahresdurchschnitt von 2020 bis 20222020. [Abänd. 43]
(5) Sofern ein Mitgliedstaat Daten für ein Bezugsjahr vorlegen kann, das vor 2020 liegt, die mithilfe von Methoden erhoben wurden, die den Methoden und den Mindestqualitätsanforderungen für die einheitliche Messung des Umfangs von Lebensmittelabfällen gemäß dem Delegierten Beschluss (EU) 2019/1597 der Kommission entsprechen, kann ein früheres Bezugsjahr zugrunde gelegt werden. Dieses frühere Bezugsjahr gilt für die beiden in Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Ziele. Der Mitgliedstaat notifiziert der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten innerhalb von 18 Monaten nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie seine Absicht, ein früheres Bezugsjahr zugrunde zu legen, und übermittelt die Daten und Angaben zu den angewandten Messmethoden an die Kommission und macht sie öffentlich zugänglich. [Abänd. 44]
(6) Vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Daten die Bedingungen gemäß Absatz 5 nicht erfüllen, erlässt sie innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Notifizierung gemäß Absatz 5 einen Beschluss, in dem sie den Mitgliedstaat auffordert, entweder 2020 oder ein anderes als das vom Mitgliedstaat vorgeschlagene Bezugsjahr zugrunde zu legen.
(7) Bis zum 31. Dezember 2027 überprüft die Kommission die bis 2030 zu erreichenden Ziele gemäß Absatz 4, um sie gegebenenfalls anzupassen und/oder auf andere Stufen der Lebensmittelversorgungskette auszuweiten und die Festlegung neuer Ziele für den Zeitraum nach 2030 zu erwägen. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet wird.
(7a) Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, ihre Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen zu koordinieren und bewährte Verfahren auszutauschen.Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, ihre Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen zu koordinieren und bewährte Verfahren auszutauschen. [Abänd. 45]
(7b) Bis zum 31. Dezember 2025 führt die Kommission eine Bewertung der angemessenen Mengen für die Festlegung von Zielvorgaben für die Verringerung aller Lebensmittelabfälle in der Primärproduktion durch, einschließlich reifer Lebensmittel, die nicht geerntet oder in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt wird. [Abänd. 46]
(7c) Die Kommission evaluiert bis zum 31. Dezember 2027, ob ein verbindliches Ziel von mindestens 30 % in Bezug auf Artikel 9a Absatz 4 Buchstabe a und von mindestens 50 % in Bezug auf Artikel 9a Absatz 4 Buchstabe b, das bis 2035 erreicht werden soll, eingeführt werden kann, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem ein geeigneter Gesetzgebungsvorschlag zur Umsetzung dieses Ziels beigefügt werden kann.“ [Abänd. 47]
______________
* Delegierte Verordnung (EU) 2023/2429 der Kommission vom 17. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für den Sektor Obst und Gemüse, bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und den Bananensektor, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1666/1999 der Kommission und der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 543/2011 und (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission (ABl. L, 2023/2429, 3.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2429/oj).
** Richtlinie (EU) 2019/633 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 59).
*** Verordnung (EG) Nr. 450/2009 der Kommission vom 29. Mai 2009 über aktive und intelligente Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 135 vom 30.5.2009, S. 3).
"
4a. In Artikel 10 wird folgender Absatz eingefügt:"
„Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, eine vorherige Sortierung gemischter Siedlungsabfälle einzuführen, wo es zweckmäßig ist, damit Abfälle, die zur Vorbereitung für die Wiederverwendung oder das Recycling verwertet werden können, nicht der Abfallverbrennung zugeführt oder auf Deponien abgelagert werden.“ [Abänd. 48]
"
4b. Artikel 10 Absatz 4 erhält folgende Fassung:"
„„(4) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, damit Abfälle, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 22 für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling getrennt gesammelt wurden, nicht verbrannt oder deponiert werden, es sei denn, es handelt sich um Abfälle, die bei der anschließenden Behandlung der getrennt gesammelten Abfälle entstehen und für die die Verbrennung gemäß Artikel 4 für den Umweltschutz zum bestmöglichen Ergebnis führt.““ [Abänd. 49]
„Vorbehaltlich des Artikels 10 Absätze 2 und 3 führen die Mitgliedstaaten die getrennte Sammlung von zumindest Papier, Metall, Kunststoffen und Glas sowie bis zum 1. Januar 2025 von Textilien ein, und ihnen wird nahegelegt, die getrennte Sammlung von Holz einzuführenein.;“ [Abänd. 50]
"
5a. In Artikel 11 wird nach Unterabsatz 3 folgender Unterabsatz eingefügt:"
„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass eine ausreichende Infrastruktur für die getrennte Sammlung von Abfällen vorhanden ist und für alle Arten von Abfällen leicht zugänglich ist, und erhöhen, falls zweckmäßig, die Zahl der Stellen für die getrennte Abfallsammlung. Müssen Systeme zur Sammlung von Siedlungsabfällen verbessert werden, so nehmen die Mitgliedstaaten diese Verbesserungen unverzüglich vor.“ [Abänd. 51]
"
6. Artikel 11b Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
„(1) Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur spätestens drei Jahre vor Ablauf der in Artikel 9a Absatz 4, Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c, d und e sowie Artikel 11 Absatz 3 genannten Fristen Berichte über die Fortschritte bei der Erreichung der in diesen Bestimmungen festgesetzten Zielvorgaben.“
"
7. die folgenden Artikel 22a bis 22d werden eingefügt:"
„Artikel 22a
Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Hersteller die erweiterte Herstellerverantwortung für HaushaltstextilerzeugnisseTextilerzeugnisse, Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe sowie Kleidung und Bekleidungszubehör gemäß Anhang IVc (‚Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe‘), die sie erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates auf dem Markt bereitstellen, im Einklang mit den Artikeln 8 und 8a wahrnehmen. [Abänd. 52]
(1a) Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2024 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 38a zur Ergänzung dieser Richtlinie in Bezug auf die Festlegung weiterer Regeln für die Einführung der erweiterten Herstellerverantwortung für die in der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates* genannten persönlichen Schutzausrüstungen. [Abänd. 53]
(1b) Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 2027 sicher, dass Hersteller von in Anhang IVc Teil 2a genannten Teppichen und Matratzen, deren Hauptzusammensetzung aus Textilien besteht, und die diese Teppiche und Matratzen erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in Verkehr bringen, die erweiterte Herstellerverantwortung gemäß den Artikeln 8 und 8a übernehmen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, speziell für diese Artikel eine eigene Regelung der erweiterten Herstellerverantwortung einzuführen. [Abänd. 54]
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Ausweitung des Geltungsbereichs des Anhangs IVc und zur Änderung des Anhangs IVc dieser Richtlinie zu erlassen, um die Codes der Kombinierten Nomenklatur in Anhang IVc dieser Richtlinie mit den Codes in Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates* in Einklang zu bringen. [Abänd. 55]
(3) Die Mitgliedstaaten definieren genauin klarer, inklusiver und ausgewogener Weise gemäß Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe a die Rollen und Verantwortlichkeiten der in Absatz 1 genannten einschlägigen Akteure, die an der Umsetzung, der Überwachung und der Überprüfung des Regimesder Regelung der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Absatz 1 beteiligtenbeteiligt sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle einschlägigen Akteure umfassend in die Entscheidungsfindung für die Regelung der erweiterten Herstellerverantwortung einbezogen werden. Zu diesen einschlägigen Akteuren gehören
a)
Hersteller, die Erzeugnisse auf dem Markt des Mitgliedstaates in Verkehr bringen;
b)
Organisationen, die in ihrem Namen die Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung umsetzen;
c)
private oder öffentliche Abfallbewirtschaftungsunternehmen;
d)
Kommunalbehörden;
e)
im Bereich der Wiederverwendung und der Vorbereitung zur Wiederverwendung tätige Unternehmen;
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Hersteller von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen gemäß der Auflistung in Anhang IVc die Kosten für Folgendes tragen:
a)
Sammlung von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen gemäß der Auflistung in Anhang IVc sowie deren Abfällen und anschließende Abfallbewirtschaftung, die Folgendes beinhalten:
1.
Sammlung derjenigen Erzeugnissegebrauchter Textilerzeugnisse, die zur Wiederverwendung bestimmt sind, und getrennte Sammlung von AbfällenTextilabfällen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling im Einklang mit den Artikeln 22c und 22d, [Abänd. 57]
2.
Transport der unter Nummer 1 genannten gesammelten Mengen zwecks anschließender Sortierung zur Wiederverwendung, zwecks Vorbereitung für die Wiederverwendung und zwecksdas Recycling im Einklang mit Artikel 22d, [Abänd. 58]
3.
Sortierung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling und andere Verwertungsverfahren sowie Beseitigung der unter Nummer 1 genannten gesammelten Mengen gemäß Nummer 1, [Abänd. 59]
4.
die bzw. der unter den Nummern 1 und 2 genannte Sammlung, Transport und Behandlung gemäß den Nummern 1 und 2 von Abfällen, die bei Sozialunternehmen und anderen Einrichtungen als Abfallbewirtschaftungseinrichtungenanfallen, die Teil des Sammelsystems gemäßin Artikel 22c Absätze 5 und 11 genannten Sammelsystems sind, anfallen; [Abänd. 60]
b)
Durchführung von Erhebungen über die Zusammensetzung der gesammelten gemischten Siedlungsabfälle gemäß Artikel 22d Absatz 6;
c)
Bereitstellung von Informationen, etwa über angemessene Informationskampagnen und Kommunikationsarbeit, zu nachhaltigem Konsum, Abfallvermeidung, Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, anderen Formen der Verwertung und Beseitigung von Textilien und Schuhen im Einklang mit Artikel 22c Absätze 13, 14 und 17; [Abänd. 61]
d)
Datenerhebung und Berichterstattung an die zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 37;
e)
Förderung von Forschung und Entwicklung zur Verbesserung der Sortier- und Recyclingverfahren im Einklang mit der in Artikel 4 genannten Abfallhierarchie, um insbesondere das Faser-zu-Faser-Recycling auszubauen, unter Einhaltungund zwar unbeschadet der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen. [Abänd. 62]
ea)
Wiederverwendungs- und Reparaturverfahren, einschließlich Forschung und Entwicklung zu deren Verbesserung. [Abänd. 63]
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Hersteller von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen gemäß der Auflistung in Anhang IVc die Kosten gemäßin Absatz 4 dieses Artikels genannten Kosten in Bezug auf gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc sowie deren Abfälle tragen, die an den nach Artikel 22c Absätze 5 und 11 eingerichteten Sammelstellen abgegeben werden, sofern die genannten Erzeugnisse erstmals nach dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie einfügen] im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates auf dem Markt bereitgestellt wurden, einschließlich aller gebrauchten Textilerzeugnisse und Textilabfälle, die über private Rücknahmesysteme gesammelt und später mit Textilerzeugnissen, die gemäß Artikel 22c Absatz 5 gesammelt wurden, zusammengeführt werden können. [Abänd. 64]
(6) Die nachin Absatz 4 genannten zu tragenden Kosten dürfen die Kosten, die für die kosteneffiziente Bereitstellung der in jenem Absatz genannten Dienste entsprechend der Abfallhierarchie erforderlich sind, nicht übersteigen und sind zwischen den betroffenen Akteuren auf transparente Weise festzulegen. [Abänd. 65]
(6a) Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, stellen sicher, dass die Hersteller von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die in Anhang IVc aufgeführt sind, in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, in das in Artikel 22b genannte Register der Hersteller eingetragen sind, bevor sie Produkte dieser Hersteller auf ihre Plattformen stellen. [Abänd. 66]
(7) Für die Zwecke der Einhaltung von Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2022/2065 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Anbieter von Online-Plattformen, die in den Geltungsbereich von Kapitel 3 Abschnitt 4 der genannten Verordnung fallen und somit Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Herstellern ermöglichen, die Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc Verbrauchern in der Union anbieten, von den Herstellern die folgenden Informationen erhalten:
a)
Informationen über die Registrierung im Register der Hersteller gemäß Artikel 22b in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, und die Registriernummer(n) des Herstellers in diesem Register;
b)
eine Selbstbescheinigung des Herstellers, in der sich dieser verpflichtet, nur Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc anzubieten, für die die Anforderungen in Bezug auf die erweiterte Herstellerverantwortung gemäß den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels sowie Artikel 22c Absatz 1 in demjenigen Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, erfüllt sind.
(8) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Regime der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Absatz 1 dieses Artikels im Einklang mit den Artikeln 8, 8a sowie 22a bis 22d bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum dreißigachtzehn Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie einfügen] eingerichtet sind.
Artikel 22b
Register der Hersteller von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen ein Register der Hersteller von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen gemäß der Auflistung in Anhang IVc, um die Einhaltung von Artikel 22a und Artikel 22c Absatz 1 durch diese Hersteller zu überwachen.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Register Links zu anderen nationalen Registern enthält, um die Registrierung von Herstellern in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern. Das Register ist für die Öffentlichkeit online einfach und kostenlos zugänglich. [Abänd. 68]
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Hersteller verpflichtet sind, sich in dem Register gemäß Absatz 1 registrieren zu lassen. Zu diesem Zweck schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Hersteller in jedem Mitgliedstaat, in dem sie Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc herstellen, die erstmals auf dem Markt bereitgestellt werden, einen Antrag auf Aufnahme in das Register stellen.
(2a) Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten über den Link zum nationalen Register innerhalb von 30 Tagen nach dessen Einrichtung. [Abänd. 69]
(3) Die Mitgliedstaaten erlauben den Herstellern nur, Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc in ihrem Hoheitsgebiet erstmals auf dem Markt bereitzustellen, wenn die betreffenden Hersteller oder – im Fall der Übertragung der Verantwortung – ihre Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in dem betreffenden Mitgliedstaat registriert sind.
(4) Dieser Antrag auf Aufnahme in das Register enthält die folgenden Angaben:
a)
Name, Handelsmarke und Markennamen (sofern vorhanden), unter denen der Hersteller in dem Mitgliedstaat tätig ist, und Anschrift des Herstellers, einschließlich Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, gegebenenfalls Telefonnummer, Internetadresse und E-Mail-Adresse sowie Name einer zentralen Kontaktstelle;
b)
nationale Identifikationsnummer des Herstellers, einschließlich seiner Handelsregisternummer oder einer gleichwertigen amtlichen Registernummer und der Unions- oder der nationalen Steueridentifikationsnummer;
c)
die Codes der Kombinierten Nomenklatur zur Bezeichnung der Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc, die der Hersteller erstmals im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates auf dem Markt bereitzustellen beabsichtigt;
d)
Name, Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer, Telefonnummer, Internetadresse, E-Mail-Adresse und nationale Identifikationsnummer der Organisation für Herstellerverantwortung, Handelsregisternummer oder gleichwertige amtliche Registernummer, Unions- oder nationale Steueridentifikationsnummer der Organisation für Herstellerverantwortung, und das Mandat des Herstellers, den sie vertritt;
e)
Erklärung des Herstellers oder der Organisation für Herstellerverantwortung, dass die vorgelegten Angaben der Wahrheit entsprechen.
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichtungen gemäß diesem Artikel für den Hersteller von einer Organisation für Herstellerverantwortung übernommen werden können.
Hat ein Hersteller die Herstellerverantwortung einer Organisation für Herstellerverantwortung übertragen, so muss diese Organisation die Anforderungen dieses Artikels entsprechend erfüllen, sofern der Mitgliedstaat nichts anderes bestimmt hat.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde
a)
die in Absatz 2 genannten Anträge auf Registrierung von Herstellern nach Absatz 2 über ein elektronisches Datenverarbeitungssystem erhält, dessen Einzelheiten auf der Website der zuständigen Behörde an zentraler Stelle dargelegt werden; [Abänd. 70]
b)
Registrierungsanträgen innerhalb von höchstens 12 Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem alle Informationen gemäß Absatz 4 vorgelegt worden sind, stattgibt und eine Registrierungsnummer erteilt;
c)
die Einzelheiten bezüglich der Anforderungen und des Verfahrens der Registrierung festlegen kann, ohne den in Absatz 4 festgelegten Anforderungen wesentliche Anforderungen hinzuzufügen;
d)
von den Herstellern für die Bearbeitung der in Absatz 2 genannten Anträge kostenbasierte und verhältnismäßige Gebühren verlangen kann.
(7) Die zuständige Behörde kann die Registrierung eines Herstellers ablehnen oder rückgängig machen, wenn die Angaben gemäß Absatz 4 und die entsprechenden Nachweise nicht vorliegen oder unzureichend sind oder der Hersteller die Anforderungen gemäß Absatz 4 Buchstabe d nicht mehr erfüllt.
(8) Die Mitgliedstaaten verpflichten den Hersteller oder gegebenenfalls die Organisation für Herstellerverantwortung, der zuständigen Behörde unverzüglich alle Änderungen der in der Registrierung nach Absatz 4 Buchstabe d enthaltenen Daten sowie die endgültige Einstellung der erstmaligen Bereitstellung der Textilerzeugnisse und Schuhe, die Gegenstand der Registrierung sind, auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaates zu melden. Ein Hersteller wird aus dem Register der Hersteller gestrichen, wenn er seine Geschäftstätigkeit eingestellt hat.
(9) Sind Die im Herstellerregister enthaltenen Informationen nichtmüssen öffentlich zugänglich, stellenmaschinenlesbar, sortierbar und durchsuchbar sein und offenen Standards für die Nutzung durch Dritte genügen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anbieter von Online-Plattformen, über die Verbraucher Fernabsatzverträge mit Herstellern abschließen können, kostenlos Zugang zu dem Register erhalten. [Abänd. 71]
(9a) Die Kommission prüft spätestens bis 31. Dezember 2026, ob die Einrichtung eines unionsweiten Registers für die Hersteller der in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe machbar ist. Diese Prüfung umfasst die potenziellen Vorteile, Herausforderungen und Verwaltungskapazitäten, die für die Einrichtung eines solchen unionsweiten Registers erforderlich sind. [Abänd. 72]
(10) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des harmonisierten Formats für die Registrierung im Register auf der Grundlage der Informationsanforderungen gemäß Absatz 4 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 22ba
Leitlinien zur Berichterstattung für Unternehmen
Die Kommission erstellt umfassende Leitlinien für die Hersteller von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, damit die Hersteller den Organisationen für Herstellerverantwortung die in Artikel 22c Absatz 13 und Artikel 22c Absatz 17 genannten erforderlichen Informationen elektronisch übermitteln. Diese Leitlinien umfassen zumindest Folgendes:
a)
klare Anweisungen in Bezug auf die Häufigkeit und Fristen der Berichterstattung zur Förderung einer rechtzeitigen Datenübermittlung und -analyse;
b)
Anforderungen an die Struktur und das Format der Datenbereitstellung, damit Einheitlichkeit, Kohärenz und eine einfache Datenaggregation für die Organisationen für Herstellerverantwortung sichergestellt sind. [Abänd. 73]
Artikel 22c
Organisationen für Herstellerverantwortung für Textilien
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Hersteller von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen gemäß der Auflistung in Anhang IVc eine Organisation für Herstellerverantwortung benennen, die ihre Verpflichtungen im Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 22a für sie erfüllt.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Organisationen für Herstellerverantwortung, die die Verpflichtungen im Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung für die Hersteller gemäß Artikel 8a Absatz 3, den Artikeln 22 a, 22b und 22d sowie diesem Artikel zu erfüllen beabsichtigen, bei einer zuständigen Behörde eine Genehmigung einholen müssen. Das Genehmigungsverfahren umfasst
a)
klare Kriterien für die Qualifikationen und Kompetenzen von Organisationen für Herstellerverantwortung, um unter anderem sicherzustellen, dass sie über das erforderliche Fachwissen in den Bereichen Abfallbewirtschaftung, Nachhaltigkeit und Umweltverträglichkeitsprüfung verfügen;
b)
detaillierte Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten oder Problemen, die sich zwischen Organisationen für Herstellerverantwortung und Herstellern ergeben können, darunter Mechanismen zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen. [Abänd. 74]
(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung dafür sorgen müssen, dass die finanziellen Beiträge, die von den Herstellern von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen gemäß der Auflistung in Anhang IVc an diese Organisationen gezahlt werden,
a)
sich nach dem Gewicht und der Menge der betreffenden Erzeugnisse richten und, für Textilerzeugnisse gemäß der Auflistung in Anhang IVc Teil 1, auf der Grundlage der Ökodesign-Anforderungen moduliert werden, die gemäß der Verordnung ...…/...… des Europäischen Parlaments und des Rates [Amt für Veröffentlichungen: Bitte die Seriennummer der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte nach deren Annahme einfügen]** für die Vermeidung von Textilabfällen und für die Behandlung von TextilienTextilabfällen im Einklang mit der Abfallhierarchie und den entsprechenden Messverfahren in Bezug auf die Kriterien am relevantesten sind, die aufgrund jener Verordnung oder anderer Rechtsakte der Union zur Festlegung harmonisierter Nachhaltigkeitskriterien und Messverfahren für Textilerzeugnisse erlassen wurden und mit denen die Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit und der Kreislauffähigkeit von Textilien gewährleistensichergestellt wird; [Abänd. 75]
b)
angepasst werden, um etwaige Einnahmen der Organisationen für Herstellerverantwortung aus der Wiederverwendung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder aus durch Recycling von Textilabfällen gewonnenen Sekundärrohstoffen zu berücksichtigen;
c)
die Gleichbehandlung der Hersteller unabhängig von ihrem Herkunftsland und ihrer Größe gewährleisten, ohne dass diejenigen Hersteller, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, die Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc in kleinen Mengen herstellen, übermäßig belastet werden.
(4) Die Kommission erlässt, falls es erforderlich ist, um erforderlichenfalls Verzerrungen des Binnenmarkts zu vermeidenverhindern und die Kohärenz mit den gemäß Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung ...…/...… [Amt für Veröffentlichungen: Bitte die Seriennummer der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte nach deren Annahme einfügen] festgelegten Ökodesign-Anforderungen zu gewährleistenwahren, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Kriterien für die Gebührenstaffelung zur Durchführung von Absatz 3 Buchstabe a dieses Artikels festgelegt werden. Dieser Durchführungsrechtsakt betrifft nicht die genaue Festlegung der Höhe der Beiträge und wird gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 76]
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung ein System der getrennten Abfallsammlung für gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc sowie deren Abfälle ohne Unterscheidung in Bezug auf deren Art, Materialzusammensetzung, Zustand, Namen, Marke, Handelsmarke oder Ursprung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates einrichten, in dem diese Erzeugnisse erstmals auf dem Markt bereitgestellt werden. Das System der getrennten Abfallsammlung
a)
bietet den in Absatz 6 Buchstabe a genannten Personen und Stellen die Sammlung von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen sowie deren Abfällen und trifft die erforderlichen praktischen Vorkehrungen für die Sammlung und Verbringung solcher gebrauchter Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängender Erzeugnisse und Schuhe sowie von deren Abfällen einschließlich der unentgeltlichen Bereitstellung geeigneter Sammel- und Transportbehälter für die angeschlossenen Sammelstellen („angeschlossene Sammelstellen“);
b)
sorgt für die unentgeltliche Abholung der von den angeschlossenen Sammelstellen gesammelten gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe sowie von deren Abfällen nach einem anpassbaren, bedarfsgerechten Zeitplan in zeitlichen Abständen, die sich nach der Größe des abgedeckten Gebiets sowie nach der Menge der über diese Sammelstellen üblicherweise gesammelten gebrauchten Textilerzeugnisse, Schuhe und deren Abfälle richten; [Abänd. 77]
c)
sorgt für die unentgeltliche Abholung der von Sozialunternehmen und anderen Einrichtungen als Abfallbewirtschaftungseinrichtungen aus solchen über die angeschlossenen Sammelstellen gesammelten TextilerzeugnisseTextilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden ErzeugnisseErzeugnissen und Schuhen erzeugten Abfälle und fördert die uneingeschränkte Koordinierung zwischen Sozialunternehmen und Organisationen für Herstellerverantwortung. [Abänd. 78]
Eventuelle Absprachen zwischen Organisationen für Herstellerverantwortung müssen mit den Wettbewerbsregeln der Union im Einklang stehen.
(6) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Sammelsystem gemäß Absatz 5
a)
aus Sammelstellen besteht, die von den Organisationen für Herstellerverantwortung und den für sie tätigen Abfallbewirtschaftungseinrichtungen in Zusammenarbeit mit einer oder mehreren der folgenden Personen oder Stellen eingerichtet werden: Sozialunternehmen und Akteure der Sozialwirtschaft, Vertreiber, Behörden oder in ihrem Namen handelnden Dritte, die gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc sowie deren Abfälle sammeln, sowie weitere freiwillige Sammelstellen;
b)
das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats abdeckt, wobei die Bevölkerungszahl und die Bevölkerungsdichte, die voraussichtliche Menge an gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen gemäß der Auflistung in Anhang IVc sowie deren Abfällen, die Zugänglichkeit und die geografische Nähe für Endnutzer berücksichtigt werden, und sich nicht auf Gebiete beschränkt, in denen die Sammlung und anschließende Bewirtschaftung der genannten Erzeugnisse am rentabelsten ist;
c)
einem stetigen Anstieg der Quote der getrennt gesammelten Abfälle gerecht wird, um unter Berücksichtigung bewährter Verfahren das Niveau des technisch Machbaren zu erreichen.
(7) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Sammelquote gemäß Absatz 6 Buchstabe c im Einklang mit den Absätzen 8 und 9 berechnet wird.
(8) Die in Absatz 6 Buchstabe c genannte Quote der getrennt gesammelten Abfälle gemäß Absatz 6 Buchstabe c wird in Prozent ausgedrückt und berechnet, indem das Gewicht der Abfälle von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen gemäß der Auflistung in Anhang IVc, die gemäß Absatz 5 in einem bestimmten Kalenderjahr in einem Mitgliedstaat gesammelt werden, durch das Gewicht der Abfälle von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen geteilt wird, die als gemischte Siedlungsabfälle anfallen und gesammeltin einem bestimmten Kalenderjahr in einem Mitgliedstaat auf dem Markt bereitgestellt werden. [Abänd. 79]
(9) Bis zum … [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] erlässt die Kommission erlässt Durchführungsrechtsaktedelegierte Rechtsakte zur Festlegung der Methoden für die Berechnung und Überprüfung der in Absatz 6 Buchstabe c dieses Artikels genannten Quote der getrennt gesammelten Abfälle gemäß Absatz 6 Buchstabe c dieses Artikels. Dieser Durchführungsrechtsaktdelegierte Rechtsakt wird gemäß dem in Artikel 39 Absatz 238a genannten PrüfverfahrenVerfahren erlassen. [Abänd. 80]
(10) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass es nicht zulässig ist, dass Organisationen für Herstellerverantwortung Kommunalbehörden, Sozialunternehmen oder anderen im Bereich der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Wiederverwendung tätigen Unternehmen die Teilnahme an dem nach Absatz 5 eingerichteten System der getrennten Abfallsammlung verweigern. [Abänd. 81]
(11) Unbeschadet von Absatz 5 Buchstaben a und b und Absatz 6 Buchstabe a sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Sozialunternehmen ihre eigenen Sammelstellen für die getrennte Sammlung beibehalten und betreiben dürfen, und dass sie hinsichtlich der Standorte der Sammelstellen für die getrennte Sammlung gleich oder bevorzugt behandelt werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Kommunalbehörden, die Sozialunternehmen und die Akteure der Sozialwirtschaft, die Teil der angeschlossenen Sammelstellen nach Absatz 6 Buchstabe a sind, nicht verpflichtet werden, gesammelte gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc sowie deren Abfälle der Organisation für Herstellerverantwortung zu übergeben. [Abänd. 82]
(12) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die gemäß den Absätzen 5, 6 und 11 eingerichteten Sammelstellen nicht den Registrierungs- bzw.und Genehmigungsvorschriften gemäß dieser Richtlinie unterliegen. [Abänd. 83]
(13) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Organisation für Herstellerverantwortung den Endnutzern, insbesondere den Verbrauchern, neben den Informationen gemäß Artikel 8a Absatz 2 die folgenden Informationen in Bezug auf nachhaltigen Konsum, Wiederverwendung und Entsorgung am Ende des Produktzyklus von Textilien und Schuhen in Bezug auf die Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc, die die Hersteller im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates auf dem Markt bereitstellen, zur Verfügung stellen:
a)
die Rolle der Verbraucher und ihr Beitrag zur Abfallvermeidung, einschließlich bewährter Verfahren, insbesondere durch Anwendung nachhaltiger Verbrauchsmuster und sorgfältige Pflege der Erzeugnisse während der Gebrauchsdauer;
b)
verfügbare Wiederverwendungs- und Reparaturmöglichkeiten für Textilien und Schuhe, einschließlich des Standorts der Sammelstellen und der Art und Weise, wie Textilien richtig gespendet werden können; [Abänd. 84]
c)
die Rolle der Verbraucher und ihr korrekter Beitrag zur getrennten Sammlung von gebrauchten Textilien und Schuhen und deren Abfällen; [Abänd. 85]
d)
die Auswirkungen der Herstellung von Textilien, insbesondere des Fast-Fashion-Produktions- und Verbrauchsmodells, des Recyclings und der sonstigen Verwertung und Beseitigung sowie der unangemessenen Entsorgung von Textil- und Schuhabfällen, etwa durch Vermüllung oder Entsorgung als gemischte Siedlungsabfälle, auf die Umwelt, die menschliche Gesundheit, die sozialen Rechte und die Menschenrechte.
(14) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung die in Absatz 13 genannten Informationen gemäß Absatz 13 regelmäßig bereitstellen, dass die Informationen an der Verkaufsstelle dem neuesten Stand entsprechen und unter anderem über folgende Kanäle verbreitetzugänglich gemacht werden: [Abänd. 86]
a)
über eine öffentlich zugängliche und benutzerfreundliche Website oder andere elektronische Kommunikationsmittel; [Abänd. 87]
b)
durch Informationen im öffentlichen Raum und an der Sammelstelle; [Abänd. 88]
c)
im Rahmen von Bildungsprogrammen und ‑des gemeinschaftlichen Engagements durch Bildungsprogramme und -kampagnen; [Abänd. 89]
d)
durch Beschilderung in einer oder mehreren Sprachen, die von Nutzern und Verbrauchern leicht verstanden werden können.
(15) Sind in einem Mitgliedstaat mehrere Organisationen für Herstellerverantwortung damit betraut, den Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen der Hersteller nachzukommen, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass diese Organisationen mit dem System der getrennten Abfallsammlung für gebrauchte Textilerzeugnisse, für mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc sowieund für deren Abfälle das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates abdecken, damit dort eine einheitliche Dienstleistungsqualität sichergestellt ist. Die Mitgliedstaaten, auch jene, in denen nur eine Organisation für Herstellerverantwortung befugt ist, den Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen der Hersteller nachzukommen, beauftragen die zuständige Behörde oder einen unabhängigen Dritten zu überwachen, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung ihren Verpflichtungen auf koordinierte Weise und unter Wahrung der Wettbewerbsregeln der Union nachkommen. [Abänd. 90]
(16) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung die Vertraulichkeit unternehmensinterner und einzelnen Herstellern oder ihren Bevollmächtigten direkt zuordenbarer Daten in ihrem Besitz gewährleisten. Diese Vertraulichkeit wird während der gesamten Verarbeitung, Speicherung und Meldung der Daten gewahrt, wobei mit soliden Sicherheitsmaßnahmen und Datenschutzvorschriften unbefugte Zugriffe oder mögliche Datenschutzverletzungen verhindert werden. [Abänd. 91]
(17) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung auf ihren Websites zusätzlich zu den Informationen gemäß Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe e Folgendes veröffentlichen:
a)
mindestens jährlich unter Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäfts- und Betriebsinformationen Informationen über die Menge und das Gewicht der Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht werden, den Anteil der getrennt gesammelten gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc sowie deren Abfälle, einschließlich unverkaufter Produkte und der Menge an Textilabfällen, die von Sozialunternehmen gesammelt wurden, den Anteil der Wiederverwendung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings unter Angabe des Anteils des Faser-zu-Faser-Recyclings, in Bezug auf die Leistung der Organisation für Herstellerverantwortung, sowie den Anteil der sonstigen Verwertung, Beseitigung und Ausfuhr; [Abänd. 92]
b)
Informationen über das Auswahlverfahren für Abfallbewirtschaftungseinrichtungen, die nach Absatz 18 ausgewählt werden.
ba)
klare und präzise Angaben über die Umweltauswirkungen von Textilien, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, einschließlich der Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesundheit des Menschen, insbesondere in Bezug auf Fast-Fashion-Praktiken und den entsprechenden Konsum, das Recycling und die sonstige Verwertung und die Entsorgung; in diesen Informationen wird auch auf die unangemessene Entsorgung von Textil- und Schuhabfällen, etwa durch Vermüllung oder Entsorgung als gemischte Siedlungsabfälle, und auf die zur Minderung dieser Auswirkungen unternommenen Schritte eingegangen. [Abänd. 93]
(18) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung transparente und diskriminierungsfreie Auswahlverfahren für Abfallbewirtschaftungsunternehmen durchführen, die auf klaren, fairen und transparenten Zuteilungskriterien basieren, ohne dass kleine und mittlere Unternehmen (KMU) übermäßig belastet werden, wenn es um die Erbringung vonwobei die betrieblichen Gegebenheiten der Abfallbewirtschaftungseinrichtungen berücksichtigt und ein gleichberechtigter Zugang zu Dienstleistungen im Bereich der Abfallbewirtschaftung durch Abfallbewirtschaftungseinrichtungen gemäß Absatz 6 Buchstabe a und um die anschließende Behandlung von Abfällen durch Abfallbewirtschaftungseinrichtungen gehtsichergestellt werden. [Abänd. 94]
(19) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung verlangen, dass die Daten der Hersteller über die Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc, die auf dem Markt bereitgestellt werden, jährlich übermittelt werden.
Artikel 22d
Bewirtschaftung von Textilabfällen
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleistenstellen sicher, dass bis zum 1. Januar 2025 und vorbehaltlich des Artikels 10 Absätze 2 und 3 die Einführung einer getrennteneine getrennte Sammlung von Textilien zur Wiederverwendung, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling eingeführt wird. [Abänd. 95]
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Sammlung, das Be- und Entladen, die Infrastruktur für Transport und Lagerung sowie der Betrieb und der sonstigealle sonstigen Verfahren zum Umgang mit Textilabfällen, auch während der anschließenden Sortierung und Behandlung, unter Schutz vor ungünstigen Witterungseinflüssen und anderen möglichen Kontaminationsquellen wie Schadstoffen, Chemikalien oder gefährlichen Materialien erfolgen, um zu verhindern, dass die gesammelten Textiliengebrauchten Textilerzeugnisse und Textilabfälle beschädigt oder kontaminiert werden. Getrennt gesammelte gebrauchte Textilien und Textilabfälle werden an der Sammelstelle streng und professionell geprüft. Diese Prüfung zielt darauf ab, dass, damit nicht dem Sammlungszweck entsprechende Artikel oder Materialien oder Stoffe, von denen eine Kontaminierung ausgehen kannkönnte, aussortiert werden. [Abänd. 96]
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe sowie deren Abfälle, die im Einklang mit Artikel 22c Absatz 5 getrennt gesammelt werden, als Abfälle gelten.
In Bezug auf Textilien, die nicht zu den Erzeugnissen gemäß der Auflistung in Anhang IVc zählen, sowie unverkaufte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe gemäß der Auflistung in Anhang IVc sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die einzelnen Fraktionen von Textilmaterialien und Textilartikeln am Ort der Abfallerzeugung getrennt gelagert werden, sofern durch eine solche Trennung die anschließende Wiederverwendung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling erleichtert wird. Diese Trennung wird effizient durchgeführt, um die Verwertung von Ressourcen und den ökologischen Nutzen zu maximieren, einschließlich des Faser-zu-Faser-Recyclings, wo der technische Fortschritt dies ermöglicht, erleichtertund zudem kosteneffizient durchgeführt. [Abänd. 97]
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe sowie deren Abfälle, die im Einklang mit Artikel 22c Absatz 5 getrennt gesammelt werden, Abfallsortierverfahren unterzogen werden, um eine Behandlung im Einklang mit der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 Absatz 1 zu gewährleisten.
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abfallsortierverfahren für gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe sowie deren Abfälle, die im Einklang mit Artikel 22c Absatz 5 getrennt gesammelt werden, den folgenden Anforderungen gerecht werden:
a)
Im Zuge des Sortierverfahrens werden Textilien generiert, die wiederverwendet oder zur Wiederverwendung vorbereitet werden;
b)
beim Sortieren zur Wiederverwendung werden Textilartikel auf angemessenem Granularitätsniveau sortiert, sodass jeder Artikel einzeln sortiert werden kann, wobei Fraktionen, die zur unmittelbaren Wiederverwendung geeignet sind, von Fraktionen getrennt werden, die einer weiteren Vorbereitung zur Wiederverwendung unterzogen werden müssen, und es wird auf einen bestimmten Wiederverwendungsmarkt abgezielt und nach aktuellen Kriterien sortiert, die für den Zielmarkt relevant sind; [Abänd. 98]
c)
Artikel, die als zur Wiederverwendung ungeeignet eingestuft werden, werden für das Recycling undaussortiert, wobei im Einklang mit der in Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Abfallhierarchie, wo der technische Fortschritt dies ermöglicht, für dasder Nachbesserung und Wiederaufbereitung Vorrang vor dem Faser-zu-Faser-Recycling aussortierteingeräumt wird; [Abänd. 99]
d)
der Output der Sortierung und der anschließenden Verwertungsverfahren mit dem Ziel der Wiederverwendung erfüllt die Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft gemäß Artikel 6.
Die Mitgliedstaaten können Mechanismen für die regelmäßige Überwachung und Überprüfung von Sortiervorgängen einrichten, um die Einhaltung der Anforderungen der Buchstaben a, b, c und d sicherzustellen. [Abänd. 100]
(5a) Die Sortierung erfolgt nach dem Grundsatz der räumlichen Nähe, damit der ortsnahen Sortierung Vorrang eingeräumt wird und die durch den Transport verursachten Umweltauswirkungen so gering wie möglich gehalten werden. [Abänd. 101]
(6) Bis zum 31. Dezember 2025 und danach alle 53 Jahre führen die Mitgliedstaaten eine Erhebung über die Zusammensetzung der gesammelten gemischten Siedlungsabfälle durch, um den Anteil und die Zusammensetzung der Textilabfälle gemäß Anhang IVc zu ermitteln. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden die Organisationen für Herstellerverantwortung auf der Grundlage der Ergebnisse der Erhebung auffordern dürfen, Korrekturmaßnahmen einzuleiten, indem sie ihre Netze von Sammelstellen ausweiten und Informationskampagnen gemäß Artikel 22c Absätze 13 und 14 durchführen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Ergebnisse dieser Erhebungen öffentlich zugänglich sind. [Abänd. 102]
(7) Um zwischen gebrauchten Textilien und Textilabfällen zu unterscheiden, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Verbringungen von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, von denen vermutet wird, dass es sich um Abfälle handelt, von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf die Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß den Absätzen 8 und 9 für Verbringungen von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen gemäß der Auflistung in Anhang IVc überprüft und entsprechend überwacht werden dürfen. [Abänd. 103]
(8) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gewerbsmäßig organisierte Verbringungen von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen die Mindestanforderungen hinsichtlich der Führung von Aufzeichnungen gemäß Absatz 9 erfüllen und mindestens mit den folgenden Begleitdokumenten erfolgen:
a)
einer Kopie der Rechnung und des Vertrags über den Verkauf oder die Übertragung des Eigentums an den Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, aus denen hervorgeht, dass diese zur unmittelbaren Wiederverwendung bestimmt und für die unmittelbare Wiederverwendung geeignet sind;
b)
einem Nachweis über ein vorangegangenes Sortierverfahren, das im Einklang mit diesem Artikel durchgeführt wurde, und, sofern verfügbar, den nach Artikel 6 Absatz 2 festgelegten Kriterien in Form einer Kopie der Aufzeichnungen für jeden Ballen innerhalb der Ladung und eines Protokolls, das alle Aufzeichnungen gemäß Absatz 9 enthält;
c)
einer von der natürlichen oder juristischen Person, die im Besitz der gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe ist, die gewerbsmäßig den Transport von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen organisiert, abgegebene Erklärung, dass keines der in der Ladung enthaltenen Materialien Abfall im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absatz 1 ist;
d)
angemessener Schutz vor Beschädigung bei der Beförderung und beim Be- und Entladen, insbesondere durch ausreichende Verpackung und eine geeignete Stapelung der Ladung, wobei sichergestellt wird, dass die Vollständigkeit und die Qualität der für die Wiederverwendung bestimmten Textilien während des gesamten Beförderungsvorgangs aufrechterhalten werden. [Abänd. 104]
(9) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verbringungen von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen folgende Mindestanforderungen hinsichtlich der Führung von Aufzeichnungen erfüllen:
a)
die Aufzeichnung von der Sortierung oder der Vorbereitung zur Wiederverwendung ist sicher, aber nicht dauerhaft auf der Verpackung anzubringen; [Abänd. 105 - betrifft nicht die deutsche Fassung]
b)
die Aufzeichnung enthält folgende Angaben:
1.
eine umfassende Beschreibung des Artikels oder der Artikel, der/die in dem Ballen enthalten ist/sind, die der detailliertesten Granularität entspricht, der die Textilien während des Sortierens oder der Vorbereitung zur Wiederverwendung unterzogen wurden, wie zum Beispiel Art von Kleidungsstücken. Diese Beschreibung umfasst unter anderem die Art der Kleidungsstücke, Größe, Farbe, Damen- oder Herrenkleidung, Materialzusammensetzung und alle sonstigen einschlägigen Merkmale, die zu einer effizienten Wiederverwendung und zu einem effizienten Recycling beitragen. [Abänd. 106]
2.
Name und Anschrift des Unternehmens, das für die Endsortierung oder die Vorbereitung zur Wiederverwendung zuständig ist, sodass für Transparenz im Verfahren und Rechenschaftspflicht in Bezug auf die Qualität der Artikel gesorgt ist. [Abänd. 107]
(10) Stellen die zuständigen Behörden in einem Mitgliedstaat fest, dass eine geplante Verbringung von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen aus Abfällen besteht, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Kosten für entsprechende Analysen, Kontrollen und die Lagerung der gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe, bei denen es sich vermutlich um Abfall handelt, den Herstellern von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen gemäß der Auflistung in Anhang IVc, in ihrem Namen handelnden Dritten oder anderen Personen auferlegt werden, die die Verbringung veranlassen.
(10a) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates**** in der durch die Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [ABl.: Bitte nach Erlass der überarbeiteten Verordnung über die Verbringung von Abfällen deren Nummer einfügen] geänderten Fassung***** dürfen Textilabfälle nicht mit gebrauchten Textilerzeugnissen vermischt werden. [Abänd. 108]
(10b) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbringung gebrauchter Textilerzeugnisse in Drittländer im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften dieser Drittländer in Bezug auf den Umweltschutz, die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder den Gesundheitsschutz erfolgt. [Abänd. 109]
(10c) Bis zum 31. Dezember 2025 erstellt die Kommission eine Studie, in der sie die Anwendung der Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft gemäß Artikel 6 dieser Richtlinie auf üblicherweise in festen Abfällen im Meer vorhandene Kunststoffpolymere einschließlich Polyamid bewertet.
Die Kommission erlässt erforderlichenfalls Durchführungsrechtsakte, in denen sie detaillierte Maßnahmen zur einheitlichen Anwendung unionsweiter Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft von Abfällen im Meer festlegt, wobei sie die in den Mitgliedstaaten bereits eingeführten bewährten Verfahren berücksichtigt. [Abänd. 110]
Artikel 22da
Zielvorgaben für die Reduzierung des Textilabfallaufkommens
(1) Bis zum 30. Juni 2025 bewertet die Kommission geeignete Leistungsstufen für die Festlegung von Zielen für 2032 in Bezug auf die Verringerung von Textilabfällen, einschließlich Sammelquoten, die Vorbereitung zur Wiederverwendung, die Wiederverwendung, das Recycling von Textilien und die schrittweise Einstellung der Deponierung von Textilien. Die Bewertung umfasst auch eine Analyse des Umfangs der Ausfuhren gebrauchter Textilien in Drittländer und der Ausweitung der Herstellerverantwortung auf diese Ausfuhren. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem sie erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag beifügt. [Abänd. 111]
__________________________
* Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51).
** Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
*** Verordnung …/… (ABl. ..… vom …, S. ) [Amt für Veröffentlichungen: Bitte die Fundstelle der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte einfügen]
**** Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).
***** Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 (COM(2021) 709 final).“
"
8. Artikel 29 Absatz 2a wird gestrichen.
9. Folgender Artikel 29a wird eingefügt:"
„Artikel 29a
Programme zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung
(1) Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie einfügen] nehmen die Mitgliedstaaten eine Überprüfung und Anpassung ihrer Programme zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung vor, um die Ziele gemäß Artikel 9a Absatz 4 zu erreichen. Diese Programme enthalten mindestens die Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 9a Absatz 1 sowie gegebenenfalls die in den Anhängen IV und IV a aufgelisteten Maßnahmen.
(2) Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständigen Behörden für die Koordinierung der Maßnahmen zur Verringerung der Lebensmittelverschwendung, die durchgeführt werden, um das Ziel gemäß Artikel 9a Absatz 4 zu erreichen, und informiert die Kommission bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum drei Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie einfügen] darüber. Die Kommission veröffentlicht diese Informationen anschließend auf der einschlägigen EU-Website.“
"
10. Artikel 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"
„Die Mitgliedstaaten übermitteln der Europäischen Umweltagentur jährlich die Daten zur Durchführung von Artikel 9 Absatz 4 und die Daten gemäß Artikel 22c Absatz 17 Buchstabe a. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, quantitative Daten zur Wiederverwendung von Textilien gemäß Artikel 9 Absatz 4 zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich die Daten zur Durchführung von Artikel 9a Absatz 2.“
"
b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:"
„(7) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Daten gemäß den Absätzen 1, 3, 4 und 5 dieses Artikels. Für die Zwecke der Berichterstattung über die Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a und b verwenden die Mitgliedstaaten das Format, das im Durchführungsbeschluss der Kommission vom 18. April 2012 zur Einführung eines Fragebogens für Berichte der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle festgelegt wurde. Für die Zwecke der Berichterstattung über die Lebensmittelverschwendung werden bei der Erarbeitung des Formats für die Berichterstattung die gemäß Artikel 9a Absatz 3 entwickelten Methoden berücksichtigt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Prüfverfahren erlassen.“
"
11. Artikel 38 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:"
„(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9a Absatz 3, Artikel 11a Absatz 10, Artikel 27 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 38 Absätze 2 und 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 4. Juli 2018 übertragen. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 22a Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum achtzehn Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie einfügen] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9a Absatz 3, Artikel 11a Absatz 10, Artikel 22a Absatz 2, Artikel 27 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 38 Absätze 2 und 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“
"
b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:"
„(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9a Absatz 3, Artikel 11a Absatz 10, Artikel 22a Absatz 2, Artikel 27 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 38 Absätze 2 und 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“
"
11a. Folgender Artikel wird eingefügt:"
„Artikel 42a
Bewertung und Überprüfung der Abfallrahmenrichtlinie
Die Kommission nimmt bis spätestens 31. Dezember 2026 eine Bewertung der vorliegenden Richtlinie vor. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über ihre Ergebnisse. Dem Bericht wird erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.“ [Abänd. 112]
"
11b. Folgender Artikel wird eingefügt:"
„Artikel 42b
Bewertung und Überprüfung der Richtlinie 1999/31/EG
Die Kommission nimmt bis spätestens 31. Dezember 2026 eine Bewertung der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vor. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse. Dem Bericht wird erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.“ [Abänd. 113]
"
12. Anhang IVc wird in der Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie eingefügt.
Artikel 2
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum achtzehnzwölf Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie einfügen] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. [Abänd. 114]
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu … am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident /// Die Präsidentin
ANHANG IVc
Produkte, die in den Anwendungsbereich der erweiterten Herstellerverantwortung für bestimmte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe fallen
Teil 1
Haushaltstextilien, Bekleidungstextilien und Bekleidungszubehör, die in den Anwendungsbereich des Artikels 22a fallen
KN-Code
Warenbezeichnung
61 – alle im Kapitel aufgeführten Codes
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken
62 – alle im Kapitel aufgeführten Codes
Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken
6301
Decken (ausgenommen 6301 10 00)
6302
Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche
6303
Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge (Schabracken)
6304
Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Waren der Position 9404
6309
Altwaren
6504
Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, auch ausgestattet
6505
Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus einem oder mehreren Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet
Teil 2
Schuhe, Bekleidung und Bekleidungszubehör, hauptsächlich aus anderem Material als Textilien im Sinne des Artikels 22a
KN-Code
Warenbezeichnung
4203
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder (ausgenommen Schuhe und Kopfbedeckungen und Teile davon sowie Waren des Kapitels 95, z. B. Schienbeinschoner, Fechtmasken)
6401
Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist
6402
Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff
6403
Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder
6404
Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen
Delegierter Beschluss (EU) 2019/1597 der Kommission vom 3. Mai 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine gemeinsame Methodik und Mindestqualitätsanforderungen für die einheitliche Messung des Umfangs von Lebensmittelabfällen (ABl. L 248 vom 27.9.2019, S. 77).
Delegierter Beschluss (EU) 2019/1597 der Kommission vom 3. Mai 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine gemeinsame Methodik und Mindestqualitätsanforderungen für die einheitliche Messung des Umfangs von Lebensmittelabfällen (ABl. L 248 vom 27.9.2019, S. 77).
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).
Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1).
Europäische Kommission, Eurostat, Guidance for the compilation and reporting of data on municipal waste according to Commission Implementing Decisions (EU) 2019/1004 and (EU) 2019/1885, and the Joint Questionnaire of Eurostat and OECD (Fassung von 2023) https://ec.europa.eu/eurostat/documents/342366/351811/Guidance+on+municipal+waste+data+collection/
Europäische Kommission, Eurostat, Guidance for the compilation and reporting of data on packaging and packaging waste according to Decision 2005/270/EC (Fassung von 2023) https://ec.europa.eu/eurostat/documents/342366/351811/PPW+-+Guidance+for+the+compilation+and+reporting+of+data+on+packaging+and+packaging+waste.pdf/297d0cda-e5ff-41e5-855b-5d0abe425673?t=1621978014507
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).
Ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (Neufassung)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (Neufassung) (COM(2022)0655 – C9-0163/2022 – 2022/0131(COD))
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0655),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben a und b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0163/2022),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. Oktober 2022(1),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 30. November 2022(2),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten(3),
– unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 23. März 2023 an den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres gemäß Artikel 110 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf die Artikel 110 und 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0140/2023),
A. in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;
1. legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. März 2024 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (Neufassung)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische grenzübergreifende Vereine (COM(2023)0516 – C9-0326/2023 – 2023/0315(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0516),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 50 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0326/2023),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Januar 2024(1),
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9-0062/2024),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. März 2024 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische grenzübergreifende Vereine
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 50 und Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,(2)
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 26 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Um dieses Ziel zu erreichen, sieht Artikel 50 AEUV vor, dass das Europäische Parlament und der Rat Richtlinien zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für eine bestimmte Tätigkeit erlassen. Außerdem sieht Artikel 114 AEUV vor, dass das Europäische Parlament und der Rat Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten erlassen, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben.
(2) Damit Vereine ohne Erwerbszweck ihre Niederlassungsfreiheit sowie andere Grundfreiheiten wie den freien Kapitalverkehr und den freien Dienstleistungsverkehr im Binnenmarkt verwirklichen können, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Hürden, die verhindern, dass sie ihre Tätigkeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten ausüben können, beseitigt werden. Indem die Bestimmungen des nationalen Rechts, die sich auf die Wahrnehmung dieser Freiheiten auswirken, angeglichen werden, wird mit dieser Richtlinie das Funktionieren des Binnenmarktes verbessert. Dabei leistet diese Richtlinie ferner einen Beitrag zur Stärkung der europäischen Integration, zur Förderung von sozialer und zur Sicherstellung der Gleichbehandlung, indem in ihrem Rahmen soziale Gerechtigkeit und Wohlstand für die Bürgerinnen und Bürger der EU gefördert werden und die tatsächlicheund zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit in der gesamten Union erleichtert wird. [Abänd. 1]
(3) Das Europäische Parlament nahm am 17. Februar 2022 eine Entschließung mit Empfehlungen an die Kommission zu einem Statut für europäische grenzübergreifende Vereine und Organisationen ohne Erwerbszweck an(3).
(4) Am 9. Dezember 2021 nahm die Europäische Kommission einen Aktionsplan für die Sozialwirtschaft an.(4) In dem Aktionsplan schlägt die Kommission spezifische Maßnahmen vor, um Möglichkeiten für die Gründung und die Expansion sozialwirtschaftlicher Einrichtungen zu schaffen und dafür zu sorgen, dass die Sozialwirtschaft und ihr Potenzial besser sichtbar werden. Das Europäische Parlament begrüßte den Aktionsplan in seiner Entschließung vom 6. Juli 2022.(5)
(5) Anknüpfend an den Aktionsplan für die Sozialwirtschaft empfahl die Kommission konkrete Maßnahmen zur Unterstützung der Sozialwirtschaft, die dem Menschen sowie sozialen und ökologischen Fragen Vorrang vor dem Profit geben. Der Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Entwicklung der Rahmenbedingungen für die Sozialwirtschaft vom 13. Juni 2023(6) enthält Empfehlungen für die Mitgliedstaaten zur Gestaltung und Umsetzung von Strategien für die Sozialwirtschaft. Am selben Tag veröffentlichte die Kommission zwei Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen, die das Verständnis einschlägiger Steuervorschriften für sozialwirtschaftliche Einrichtungen(7) sowie für grenzübergreifende gemeinnützige Spenden(8) verbessern sollen.
(6) Unter den Rechtsformen, die im nicht gewinnorientierten Sektor und in der Sozialwirtschaft zur Verfügung stehen, ist die Rechtsform des Vereins ohne Erwerbszweck für die große Mehrheit die erste Wahl. Vereine ohne Erwerbszweck tragen nicht nur zur Verwirklichung der Ziele der Union und von Zielen des öffentlichen Interesses bei, sie leisten auch einen wichtigen Beitrag zum Binnenmarkt, da sie regelmäßig ein breites Spektrum an nichtwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben, z. B. indem sie Dienstleistungen in Bereichen wie Sozialdienste und Gesundheitsversorgung, Kommunikation und Information, Interessenvertretung, Kultur, Umweltschutz, Bildung, Freizeit und Sport anbieten und den wissenschaftlichen und technologischen Fortschritt fördern. Dies ist gilt nicht nur, wenn die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten Haupttätigkeit oder Hauptziel des betreffenden Vereins ohne Erwerbszweck ist. [Abänd. 2]
(6a) Auch wenn nicht gewinnorientierte Organisationen ihre Tätigkeiten derzeit überwiegend auf nationaler Ebene ausüben, steigt die Anzahl solcher Organisationen, die grenzübergreifend tätig sind, wodurch der soziale Zusammenhalt zwischen den Mitgliedstaaten gestärkt und der Binnenmarkt vertieft wird. Um sicherzustellen, dass das sozioökonomische Potenzial von Vereinen ohne Erwerbszweck und verbundenen Einrichtungen sowie ihr Beitrag zur europäischen Integration voll ausgeschöpft werden, sollten alle Hindernisse beseitigt werden, die der grenzübergreifenden Ausübung ihrer Tätigkeiten im Wege stehen. [Abänd. 3]
(7) Ein voll funktionsfähiger Binnenmarkt, in dem Vereine ohne Erwerbszweck tätig werden können, ist für die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Wachstums in allen Mitgliedstaaten von wesentlicher Bedeutung. Gegenwärtig halten die Hindernisse im Binnenmarkt und eine mangelnde Harmonisierung Vereine ohne Erwerbszweck davon ab, ihre Tätigkeit über ihre nationalen Grenzen hinaus auszudehnen, zumal sie häufig auf ungerechtfertigte Beschränkungen stoßen, und behindern so das wirksame Funktionieren des Binnenmarktes. Das Streben nach einem vollvollständig wirksamen und funktionsfähigen Binnenmarkt setzt voraus, dass keine Tätigkeiten, die zur Verwirklichung der Ziele der Union beitragen und so den Zusammenhalt und die Zusammenarbeit in der gesamten Union stärken, von einer uneingeschränkten Niederlassungsfreiheit ausgenommen sind. [Abänd. 4]
(8) Um für die wirtschaftlichen Tätigkeiten, die Vereine ohne Erwerbszweck ausüben, einen echten Binnenmarkt zu schaffen, müssen die ungerechtfertigten Beschränkungen und Hemmnisse der Niederlassungsfreiheit, des freien Dienstleistungsverkehrs, des freien Warenverkehrs und des freien Kapitalverkehrs, die in den Rechtsvorschriften einiger Mitgliedstaaten noch bestehen, aufgehoben werden. Diese Beschränkungen führen zu Rechtsunsicherheit, wirken abschreckend und hindern Vereine ohne Erwerbszweck daran, grenzübergreifend tätig zu werden, nicht zuletzt, weil sie ihnen die Notwendigkeit auferlegen, Ressourcen für unnötigen Verwaltungsaufwand oder Tätigkeiten zur RechtseinhaltungEinhaltung von Vorschriften aufzuwenden, was angesichts ihres nicht gewinnorientierten Charakters besonders abschreckend wirkt. Daher sollten die Mitgliedstaaten keine restriktiven oder hemmenden Maßnahmen anwenden, die zu einer übermäßigen oder kostspieligen Belastung für Organisationen ohne Erwerbszweck führen können. Die Vereinigungsfreiheit umfasst nicht nur die Möglichkeit, eine Vereinigung zu gründen oder aufzulösen, sondern auch die Möglichkeit für diese Vereinigung, ohne ungerechtfertigte Einmischung eines Mitgliedstaats tätig zu sein. Sie umfasst außerdem die Fähigkeit, Ressourcen zu suchen, zu sichern und zu nutzen, was für das Funktionieren jeder Vereinigung unerlässlich ist. Insbesondere in den Artikeln 63 und 65 AEUV in Verbindung mit den Artikeln 7, 8 und 12 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“) wird die Vereinigungsfreiheit auf allen Ebenen verankert und Organisationen ohne Erwerbszweck werden vor diskriminierenden, unnötigen und ungerechtfertigten Beschränkungen beim freien Kapitalverkehr geschützt. Dieser Grundsatz wurde vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung weiterentwickelt, einschließlich in seinem Urteil vom 10. Juni 2020 in der Rechtssache C-78/18, Kommission/Ungarn(9). [Abänd. 5]
(9) Diese Hindernisse sind auf die nicht übereinstimmenden einzelstaatlichen Rechtsrahmen der Mitgliedstaaten zurückzuführen. Der rechtliche Rahmen, in dem Vereine ohne Erwerbszweck in der Union ihre Tätigkeit ausüben, basiert auf einzelstaatlichem Recht, das auf Unionsebene nicht harmonisiert ist. Gegenwärtig werden die Rechtspersönlichkeit sowie die Rechts- und Geschäftsfähigkeit von Vereinen ohne Erwerbszweck nicht unionsweit einheitlich anerkannt, sodass Vereine ohne Erwerbszweck sich häufig unterschiedliche Verwaltungsverfahren in mehreren Mitgliedstaaten durchlaufen müssen, beispielsweise um sich ein zweites Mal in einem anderen Mitgliedstaat zu registrieren oder sogar einen neuen Rechtsträger zu errichten müssen, um in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie niedergelassen sind, Tätigkeiten auszuüben. Die Grundlagen der Mobilität von Vereinen ohne Erwerbszweck innerhalb der Union sind nach wie vor unangemessen geregelt, was für alle Vereine ohne Erwerbszweck mit grenzübergreifenden Aktivitäten zu Rechtsunsicherheit führt. Wenn Vereine ohne Erwerbszweck beispielsweise beabsichtigen, ihren satzungsmäßigen Sitz in einen neuen Mitgliedstaat zu verlegen, bestehen nach wie vor Unsicherheiten hinsichtlich der Verlegung. Insbesondere die fehlende Möglichkeit, den satzungsmäßigen Sitz zu verlegen, ohne eine Liquidation zu durchlaufen, hindert Vereine ohne Erwerbszweck daran, innerhalb der Union grenzübergreifend tätig zu werden, ihren Sitz zu verlegen und sich umzustrukturieren. Die einzelstaatlichen Vorschriften weichen voneinander ab und bieten oft weder klare Lösungen noch Verfahren für die grenzüberschreitende Mobilität und die wirtschaftlichen Tätigkeiten von Vereinen ohne Erwerbszweck. [Abänd. 6]
(9a) Die Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften und die mangelnde Angleichung der Verfahren führen auch zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen aufgrund der unterschiedlichen Marktbedingungen und der verschiedenen Hindernisse, mit denen Organisationen ohne Erwerbszweck in den einzelnen Mitgliedstaaten konfrontiert sind, z. B. bei der Eröffnung von Bankkonten, bei der Beschaffung und buchhalterischen Erfassung von Kapital, darunter auch Kapital aus dem Ausland, bei der Inanspruchnahme öffentlicher Unterstützungsmaßnahmen und -regelungen sowie bei der Überprüfung und Einhaltung der Anforderungen im Zusammenhang mit Transparenzpflichten. [Abänd. 7]
(10) Um es Vereinen ohne Erwerbszweck zu erleichtern, ihre Tätigkeiten im Binnenmarkt auszuüben, ist es notwendig, dass sie Finanzmittel und Kapital problemlos über die Grenzen hinweg beziehen und weiterleiten können. Die Zusammenarbeit und der Austausch bewährter Verfahren zwischen Vereinen ohne Erwerbszweck aus verschiedenen Staaten können dazu beitragen, die Effizienz und Wirkung ihrer Tätigkeiten auf europäischer Ebene zu erhöhen. Durch die Förderung gemeinsamer Standards und eines kohärenten Ansatzes können bürokratische Hürden abgebaut und grenzüberschreitende finanzielle Unterstützung auf eine reibungslosere und effizientere Weise gefördert werden. Dazu gehören Entgelte für wirtschaftliche Tätigkeiten, aber auch Spenden, Erbschaften und andere Formen der Finanzierung. Unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen und in den Mitgliedstaaten vorhandene Beschränkungen in Bezug auf die Entgegennahme und das Einwerben von Spenden und ähnlichen Zuwendungen in jeglicher Form führen zu einer Zersplitterung des Binnenmarktes und stellen ein Hindernis für das Funktionieren des Binnenmarktes dar. [Abänd. 8]
(11) In den Rechtsvorschriften einiger Mitgliedstaaten sind für Mitglieder von Vereinen ohne Erwerbszweck oder für die Mitglieder ihres Exekutivorgans außerdem Anforderungen an die Staatsangehörigkeit oder den rechtmäßigen Aufenthalt vorgesehen. Um die Ausübung der Niederlassungs- und Vereinigungsfreiheit der Bürgerinnen und Bürger der EU zu schützen, sollten solche Anforderungen abgeschafft werden, was die aktive Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger der Union an verschiedenen Organisationen ohne Erwerbszweck fördern würde, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Wohnsitzland. [Abänd. 9]
(11a) In Anbetracht ihres besonderen Charakters und ihres nicht gewinnorientierten Zwecks kann ein großer Teil der Tätigkeiten von Vereinen ohne Erwerbszweck nichtkommerziell organisiert und somit nichtwirtschaftlich sein. [Abänd. 10]
(12) Die Vereinigungsfreiheit ist für das Funktionieren der Demokratie von entscheidender Bedeutung, da sie eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung anderer Grundrechte durch Einzelpersonen ist, einschließlich des Rechts auf Meinungs- und Informationsfreiheit. Sowohl in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als auch in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ist die Vereinigungsfreiheit als Grundrecht anerkannt. Darüber hinaus gilt der wesentliche Beitrag, den Organisationen der Zivilgesellschaft und Vertretungsorganisationen für die Demokratie auf allen Ebenen leisten, als ein Grundwert der Union, wie dies insbesondere in Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) anerkannt wird, und erfordert hierfür einen offenen, transparenten und strukturierten Dialog. Dies bedeutet daher auch, dass Rahmen für einen solchen Dialog zur Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie genutzt werden sollten. [Abänd. 11]
(13) Es ist wichtig, für Konvergenz auf Unionsebene zu sorgen und jede unnötige Fragmentierung zu vermeiden. Daher ist es notwendig, harmonisierte Vorschriften einzuführen, die Vereinen ohne Erwerbszweck die Ausübung grenzüberschreitender Tätigkeiten erleichtern. Die bestehenden nationalen Vorschriften für grenzübergreifende Vereine sollten harmonisiert werden, damit diese Vereine ohne Erwerbszweck eine Rechtsform annehmen können, die speziell dafür konzipiert ist, grenzübergreifende Tätigkeiten zu erleichtern. Diese Rechtsform sollte in den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten durch die Anpassung ihrer jeweiligen Vorschriften über Vereine ohne Erwerbszweck festgelegt werden. Diese Rechtsform, die als „europäischer grenzübergreifender Verein“ (im Folgenden „ECBA“) zu bezeichnen ist, sollte automatisch von allen Mitgliedstaaten anerkannt werden, und sie wird es Vereinen ohne Erwerbszweck ermöglichen, die Hindernisse zu überwinden, mit denen sie im Binnenmarkt konfrontiert sind, wobei die Traditionen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Vereine ohne Erwerbszweck gewahrt bleiben. Es handelt sich dabei um wichtige Schritte zur Vertiefung und letztlich zur Vollendung des Binnenmarkts. [Abänd. 12]
(13a) Vereine ohne Erwerbszweck werden derzeit nicht automatisch anerkannt, wenn sie in einem anderen Land als dem, in dem sie ihren Sitz haben, tätig werden, und müssen häufig eine neue Rechtsperson gründen; davon sind etwa 310 000 Vereine in der EU betroffen, wobei davon ausgegangen wird, dass in einem vereinfachten Rechtsrahmen weitere 185 000 Vereine grenzüberschreitende Tätigkeiten ausüben würden. Das Statut des ECBA sollte die grenzüberschreitende Tätigkeit von Vereinen ohne Erwerbszweck und ihre Mobilität erleichtern. Die damit verbundene Bescheinigung sollte ihnen eine automatische Anerkennung verleihen und es ihnen ermöglichen, ihre Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten auszubauen und somit in vollem Umfang von den Vorteilen des Binnenmarkts zu profitieren. [Abänd. 13]
(14) Darüber hinaus ist die Gewährung der uneingeschränkten Niederlassungsfreiheit für Vereine ohne Erwerbszweck in der Union auf der Grundlage einer einmaligen, in der gesamten Union gültigen Registrierung, sowie die automatische Anerkennung ihrer Rechtspersönlichkeit von unmittelbarer Bedeutung und notwendig für das Funktionieren des Binnenmarkts und die Möglichkeit der wirksamen Inanspruchnahme der sich aus dieser Freiheit ergebenden Rechte.
(15) Gewerkschaften und Gewerkschaftsverbände sollten keine ECBA gründen dürfen, da sie im nationalen Recht einen besonderen Status haben. Es sollte für solche Organisationen jedoch möglich sein, als Nichtgründer Mitglied eines ECBA zu werden, wenn sie dies wünschen. [Abänd. 14]
(16) Auch politische Parteien und politische Vereinigungen sollten keine ECBA gründen dürfen, da sie im nationalen und im Unionsrecht einen besonderen Status haben, der in der Verordnung (EU, Euratom) 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) festgelegt ist. [Abänd. 15 betrifft nicht die deutsche Fassung.]
(17) Kirchen, sonstige Religionsgemeinschaften und weltanschauliche oder nicht konfessionelle Gemeinschaften im Sinne von Artikel 17 AEUV sowie Vereinigungen dieser Gemeinschaften sollten ebenfalls keinen ECBA gründen dürfen, da die Union nicht befugt ist, ihren Status zu regeln, und siehaben im nationalen Recht einen besonderen Status, der durch diese Richtlinie nicht beeinträchtigt werden sollte haben. Daher sollte es auch diesen Einrichtungen möglich sein, einen ECBA zu gründen oder Mitglied eines ECBA zu werden, wenn sie dies wünschen. [Abänd. 16]
(18) DerDie Errichtung eines ECBA sollte einedas Ergebnis einer Vereinbarung zwischen natürlichen Personen sein, die Bürgerinnen oder Bürger der EU, rechtmäßig ansässige Drittstaatsangehörige oder in der Union niedergelassene juristische Personen sind, mit Ausnahme von Personen, die wegen Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten(11)40 oder Terrorismusfinanzierung verurteilt wurden oder für die Maßnahmen gelten, die ihre Tätigkeit in einem Mitgliedstaat aus denselben Gründen untersagen. In diesem Zusammenhang sollte ein angemessenes Maß an Rechenschaftspflicht, öffentlicher Berichterstattung und Transparenz der Finanzierung und der Leitungsstruktur sichergestellt werden. Aufgrund des nicht gewinnorientierten Zwecks eines ECBA sollten, wenn ein ECBA von juristischen PersonPersonen gebildet wird, diese ebenfalls einen nicht gewinnorientierten Zweck verfolgen. [Abänd. 17]
(19) Nicht gewinnorientierter Zweck eines ECBA sollte bedeuten, dass durch wirtschaftliche Tätigkeiten erzielte Gewinne nur zur Verfolgung der satzungsmäßigen Zwecke des ECBA verwendet und weder unter seinen Mitgliedern, auch nicht zwischen den Mitgliedern seiner Leitungsorgane, noch unter seinen Gründern oder anderen privaten Parteien direkt oder indirekt umverteilt werden dürfen. Die unmittelbaren Begünstigten der Tätigkeiten von Organisationen, deren Ziel die Erbringung von Betreuungsleistungen für Personen mit besonderen sozialen oder gesundheitlichen Bedürfnissen ist, sollten in diesem Zusammenhang nicht als private Parteien gelten. Daher sollte es eine Vermögenssperre („asset lock“) geben, die besagt, dass auch im Falle der Auflösung keine Verteilung von Vermögenswerten an die Mitglieder erfolgen darf. Im letzteren Fall sollten die verbleibenden Vermögenswerte in uneigennütziger Weise übertragen werden, z. B. an andere Vereine ohne Erwerbszweck oder eine lokale Behörde, damit sie einem ähnlichen, die denselben Zweck verfolgenzugeführt werden. [Abänd. 18]
(20) In einer Gesellschaft, in der Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichstellung von Frauen und Männern vorherrschen, sollten ECBA Ziele verfolgen, die mit den in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Werten wie der Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, vereinbar sind. Ferner sollte es nicht möglich sein, ECBA für die Finanzierung von Terrorismus, Steuerhinterziehung, Steuervermeidung, Geldwäsche oder andere Straftaten oder illegale Zwecke zu nutzen.
(20a) Die Werte der Europäischen Union, die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union verankert sind, sollten sowohl im Zweck als auch in der Ausübung der Tätigkeit eines ECBA überall und jederzeit geachtet werden. Zu diesem Zweck sollte die Satzung des ECBA eine Erklärung enthalten, dass er diese Werte in seinen Zielen und bei der Ausübung seiner Tätigkeit achtet. [Abänd. 19]
(21) Von zentraler Bedeutung ist der grenzübergreifende Aspekt eines ECBA. Deshalb sollte ein ECBA zumindest einen Teil seiner Tätigkeiten grenzübergreifend in der Union in mindestens zwei Mitgliedstaaten ausüben oder dies in seiner Satzung vorsehen, und er sollte Gründungsmitglieder haben, die Verbindungen zu mindestens zwei Mitgliedstaaten haben, im Falle von natürlichen Personen entweder auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes und im Falle von juristischen Personen auf der Grundlage des satzungsmäßigen Sitzes. Der Begriff „grenzübergreifend“ bzw. „grenzüberschreitend“ im Sinne dieser Richtlinie lässt diesen Begriff in anderen Rechtsvorschriften der Union unberührt. [Abänd. 20]
(22) Um sicherzustellen, dass ECBA die Ziele erfüllen, die ihrer Gründung zugrunde liegen, sollte der Grad der Harmonisierung der Merkmale und Rechte eines ECBA in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang und Tragweite der festgestellten Probleme stehen, mit denen Vereine ohne Erwerbszweck bei grenzübergreifenden Tätigkeiten konfrontiert sind.
(23) Die unionsweite Harmonisierung des Registrierungsverfahrens und der wichtigsten Merkmale der Rechtspersönlichkeit sowie der Rechts- und Geschäftsfähigkeit von ECBA und deren automatischer Anerkennung in allen EU-Mitgliedstaaten, ohne dass die Mitgliedstaaten in diesen Bereichen abweichende Vorschriften erlassen, ist eine wesentliche Voraussetzung, um für alle ECBA gleichedie im Rahmen des Binnenmarkts gebotenen gleichen Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, und erfordert, dass die Mitgliedstaaten in diesen Bereichen keine abweichenden Vorschriften erlassen und für Rechtssicherheit zu sorgen. Dies kann zu Kostensenkungen, einem besseren Binnenmarktzugang für Vereine, einem verbesserten Angebot und einer höheren Qualität von Dienstleistungen und Produkten und einer besseren Zusammenarbeit führen und Innovationen fördern. Die Aspekte der Tätigkeiten von ECBA, die mit dieser Richtlinie nicht harmonisiert werden, sollten durch die innerstaatlichen Vorschriften geregelt werden, die im nationalen Recht für die einheitliche ähnlichste Artoder am häufigsten verwendete Rechtsform von Vereinen ohne Erwerbszweck gelten. Dies gilt beispielsweise hinsichtlich innerstaatlicher Vorschriften für eine mögliche Zuerkennung des Status der Gemeinnützigkeit oder hinsichtlich der Anwendung der Arbeitsgesetzgebung im Einklang mit der Gesetzgebung des Mitgliedstaats, in dem die betreffenden Tätigkeiten und Aktionen stattfinden. Solche Einrichtungen sollten unabhängig von ihrer Bezeichnung in der nationalen Rechtsordnung in jedem Fall mitgliedschaftlich organisiert und selbstverwaltet sein, einen nicht gewinnorientierten Zweck verfolgen und Rechtspersönlichkeit besitzen. „Selbstverwaltet“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass sie über eine institutionelle Struktur verfügen, die es ihnen ermöglicht, all ihre internen und externen organisatorischen Aufgaben wahrzunehmen und wesentliche Entscheidungen unabhängig zu treffen. Zur Gewährleistung von Transparenz und Rechtssicherheit sollten die Mitgliedstaaten die Kommission sowie den ECBA-Ausschuss über die einheitliche Rechtsform des Vereins ohne Erwerbszweck, der am ähnlichsten ist oder im innerstaatlichen Recht am häufigsten verwendet wird, sowie über dieüber diese Vorschriften, die für diese Rechtsform gelten, in Kenntnis setzen. [Abänd. 21]
(23a) Vereine dürfen in allen Mitgliedstaaten bereits einen Status der Gemeinnützigkeit erwerben, die Vorschriften für den Erwerb und die Folgen des Erwerbs dieses Status sind allerdings sehr unterschiedlich. Dieser bevorzugte Status hat – unabhängig von seiner exakten Bezeichnung – eine Reihe von Vorteilen. Es gibt innerhalb der Union in den nationalen Vorschriften unterschiedliche Zugänge für die Anerkennung und die Zuerkennung eines Status der Gemeinnützigkeit. In einigen Mitgliedstaaten besteht beispielsweise eine Verbindung zwischen dieser Rechtsstellung und steuerlichen Begünstigungen oder dem Zugang zu öffentlicher Finanzausstattung, und Vereine können beschließen, diesen Status zusätzlich zu ihrer Rechtsform zu erlangen, sofern sie spezifische Vorschriften erfüllen und abhängig vom Gebiet, in dem sie tätig sind. Einheiten, die mit der Rechtsform eines Vereins gegründet wurden, können beispielsweise die Rechtsstellung und Bezeichnung von Organisationen ohne Erwerbszweck, gemeinnützigen Organisationen, Nichtregierungsorganisationen, zivilgesellschaftlichen Organisationen, Organisationen des dritten Sektors und Wohlfahrtsverbänden erlangen, sofern sie die gesetzlichen Anforderungen für diesen Status und diese Bezeichnung erfüllen. Diese Richtlinie sollte einen solchen bevorzugten Status nicht beeinflussen und die Tätigkeit von Vereinen fördern, unabhängig eines solchen Status unter nationalen Vorschriften. Die Kommission sollte allerdings in der Zukunft prüfen, ob eine Weiterentwicklung der Gesetzgebung, auch zur Regelung eines solchen Status auf Unionsebene, angemessen ist. [Abänd. 22]
(24) Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten über die geeigneten Instrumente zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung verfügen und die Transparenz bestimmter Kapitalbewegungen gewährleisten, sollten Die im Rahmen dieser Richtlinie auf ECBA anwendbaren Bestimmungen sollten die Maßnahmen unberührt lassen, die die Mitgliedstaaten erlassen haben, um den Missbrauch von Vereinen ohne Erwerbszweck aus Gründen der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit zu verhindern und die Transparenz bestimmter Kapitalbewegungen vor dem Hintergrund der Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche sicherzustellen, wenn dies nach dem Unionsrecht oder nach nationalem Recht im Einklang mit dem Unionsrecht erforderlich ist. Solche Maßnahmen sollten rechtmäßig und angemessen sein und nicht über das unbedingt erforderliche Maß hinausgehen, und die Auswirkungen der Maßnahme auf den ECBA sollten in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen. Damit diese Sicherheiten aufrechterhalten werden, sollte eine Anwendung dieser Maßnahmen auf einer Einzelfallprüfung durch die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats beruhen. [Abänd. 23]
(25) Um rechtliche und administrative Hindernisse zu beseitigen, denen sich Vereine ohne Erwerbszweck, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, gegenübersehen, und das Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen, sollten alle Mitgliedstaaten die Rechtspersönlichkeit sowie die Rechts- und Geschäftsfähigkeit eines ECBA automatisch anerkennen. Diese Rechtspersönlichkeit sowie die Rechts- und Geschäftsfähigkeit sollten mit der Registrierung des ECBA in einem Mitgliedstaat verliehen werden.
(26) Ein ECBA sollte frei über seine Geschäftsordnung entscheiden können. Jede von einem Mitgliedstaat vorgeschriebene Beschränkung dieser Freiheit sollte in allgemeiner und nicht diskriminierender Weise angewandt werden, gesetzlich vorgeschrieben, durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet sowie auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt sein, wobei die Auswirkungen der Maßnahme auf den ECBA in Bezug auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig sein solltendie Erreichung des angestrebten Ziels zu gewährleisten, ohne darüber hinauszugehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. [Abänd. 24]
(27) Die Artikel 52, 62 und 65 AEUV sowie die einschlägige Rechtsprechung gelten ebenfalls für ECBA. Diese Artikel des AEUV sehen vor, dass Maßnahmen, die die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Kapitalverkehr unter anderem aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit einschränken, gerechtfertigt sind. Außerdem wurde der Begriff „zwingende Gründe des Allgemeininteresses“, auf den in einigen Bestimmungen dieser Richtlinie Bezug genommen wird, in der Rechtsprechung des Gerichtshofes entwickelt. Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die geeignet sind, die Wahrnehmung dieser im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten Freiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, sollten nur dann zulässig sein, wenn sie durch die im Vertrag aufgeführten Ziele oder durch unionsrechtlich anerkannte zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind. Zwar gibt es keine erschöpfende Definition, doch hat der Gerichtshof anerkannt, dass, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, Rechtfertigungen aus verschiedenen Gründen möglich sind, etwa aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit, der Aufrechterhaltung der gesellschaftlichen Ordnung, sozialpolitischer Ziele, des Schutzes von Dienstleistungsempfängern, des Verbraucherschutzes, des Gläubigerschutzes und des Schutzes von Arbeitnehmern. Diese Maßnahmen müssen auf jeden Fall gesetzlich vorgeschrieben, geeignet und auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt sein, die Verwirklichung des betreffenden Ziels sicherzustellen, und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, und die Auswirkungen der Maßnahme auf den ECBA müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen. Dies ist besonders relevant, da viele Vereine in den in diesem Erwägungsgrund genannten Bereichen des Allgemeininteresses aktiv sind. [Abänd. 25]
(28) Um einen gemeinsamen und angemessenen Leitungsansatz in der gesamten Union zu gewährleisten, sollten ECBA ein Beschlussorgan haben, d. h. das Organ, in dem alle Mitglieder versammelt sind und das in einigen Mitgliedstaaten üblicherweise als Haupt-, General- oder Mitgliederversammlung bezeichnet wird. ECBA sollten auch über ein Exekutivorgan verfügen, das in einigen Mitgliedstaaten üblicherweise als Exekutivausschuss oder Vorstand bezeichnet wird; das Exekutivorgan sollte für die Verwaltung, die Leitung und die Durchführung der Tätigkeiten des ECBA zuständig sein. Es sollte auch für die Einhaltung der Satzung des ECBA und der gesetzlichen Verpflichtungen sorgen und den ECBA gegenüber Dritten und vor Gericht vertreten. Das Exekutivorgan eines ECBA sollte sich aus mindestens drei Personen zusammensetzen, die natürliche Personen oder Vertreter juristischer Personen sein können.
(29) Um sicherzustellen, dass ECBA in der Lage sind, ihre Tätigkeiten wirksam auszuüben, und um die Gleichbehandlung gegenüber den im nationalen Recht vorgesehenen Vereinen ohne Erwerbszweck zu gewährleisten, sollte ein ECBA nicht schlechter behandelt werden als der ähnlichste Verein ohne Erwerbszweck mit der einheitlichen ähnlichsten oder am häufigsten verwendeten Rechtsform, der in der innerstaatlichen Rechtsordnung des Herkunftsmitgliedstaats, in dem er tätig ist, vorgesehen ist. [Abänd. 26]
(30) Im Einklang mit dem Grundsatzden Grundsätzen der Gleichstellung und der Nichtdiskriminierung und zur Gewährleistung der Vereinigungsfreiheit sollten bei der Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie keine Gruppen oder Personen aus egal welchen Gründen diskriminiert werden, z. B. wegen der Geburt, des Alters, der Hautfarbe, des biologischen und sozialen Geschlechts, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität, des Gesundheitszustands, des Einwanderungs- oder Aufenthaltsstatus, genetischer Merkmale, der Sprache, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, der politischen oder sonstigen Überzeugung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, einer körperlichen oder geistigen Behinderung, des Vermögens, aus rassistischen Gründen, der Religion oder der Weltanschauung oder eines sonstigen Status. [Abänd. 27]
(31) Um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten eine zuständige Behörde benennen, die für die Anwendung der Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie verantwortlich ist (im Folgenden „zuständige Behörde“) und dies der Kommission und dem ECBA-Ausschuss mitteilen. Die zuständigen Behörden sollten in engem Kontakt mit der Kommission und dem ECBA-Ausschuss stehen. Die Kommission sollte die Liste der benannten zuständigen Behörden auf einer öffentlichen Website veröffentlichen und sie bei Änderungen unverzüglich aktualisieren. Um einen umfassenden Überblick über die rechtliche Behandlung von ECBA in den Mitgliedstaaten zu erhalten, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission gegebenenfalls die Namen und Aufgaben anderer einschlägiger Behörden mitteilen, die nicht identisch mit der zuständigen Behörde sind und die für die Zwecke der für die ähnlichsten, im nationalen Recht anerkannten Vereine ohne Erwerbszweck mit der einheitlichen ähnlichsten oder am häufigsten verwendeten Rechtsform geltenden nationalen Vorschriften eingerichtet oder benannt wurden. [Abänd. 28]
(32) Im Einklang mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gemäß Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 13 EMRK sollten die Entscheidungen der zuständigen Behörden bei der Anwendung der einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden können. Bei Entscheidungen der zuständigen Behörden, die eine ECBA betreffen, sollte eine solche gerichtliche Überprüfung – auch in Fällen der Untätigkeit – sowohl der ECBA als auch anderen natürlichen oder juristischen Personen offenstehen. Das Recht auf gerichtliche Überprüfung umfasst das Recht auf eine faire und öffentliche Anhörung innerhalb einer angemessenen Frist durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht, das zuvor auf gesetzlicher Grundlage gemäß dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats im Einklang mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union errichtet wurde.
(33) In Anbetracht ihres nicht gewinnorientierten Zwecks sollten ECBA in den Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, diskriminierungsfrei eine Finanzierung aus öffentlichen oder privaten Quellen beantragen können. Daher sollten für ECBA die gleichen Regeln gelten wie für die einheitliche ähnlichste oder am häufigsten verwendete Rechtsform. Das Recht eines ECBA, Finanzmittel zu empfangen und bereitzustellen, sollte nicht beschränkt werden, es sei denn, eine Beschränkung ist gesetzlich vorgeschrieben, durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt, zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet, geht nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, oder der Mitgliedstaat kann nachweisen, dass der ECBA durch seine Tätigkeiten eklatant und wiederholt gegen die in Artikel 2 EUV verankerten Werte der Union verstößt, und istsofern diese Beschränkung mit dem Unionsrecht vereinbar, geeignet und auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt ist und die Auswirkungen der Beschränkung auf den ECBA in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen. [Abänd. 29]
(34) Um sicherzustellen, dass der Binnenmarkt ECBA in vollem Umfang zugutekommt, sollten diese in der Lage sein, Dienstleistungen zu erbringen und zu nutzen und mit Waren zu handeln, ohne dass die Mitgliedstaaten sich einmischen. Beschränkungen sollten nur gestattet werden, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben, durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet sind, die Erreichung des angestrebten Ziels zu gewährleisten, ohne über das hinauszugehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Die Bestimmungen anderer Rechtsakte der Union sollten davon unberührt bleiben. Das sollte auch diejenigen Bestimmungen von Rechtsakten der Union umfassen, die die Grundfreiheiten stärken, wie die in der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(12) festgelegten Bestimmungen, die die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit gewährleisten, sowie die Bestimmungen anderer Rechtsakte der Union, die bestimmte, von ECBA ausgeübte Wirtschaftstätigkeiten regeln.
(35) Um für Vereine ohne Erwerbszweck einen echten Binnenmarkt zu schaffen, müssen bestimmte Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit, des freien Dienstleistungsverkehrs und des freien Kapitalverkehrs, die in den Rechtsvorschriften einiger Mitgliedstaaten noch bestehen, aufgehoben werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten keine diskriminierenden Anforderungen aufgrund der Staatsangehörigkeit der Mitglieder eines ECBA oder seines Exekutivorgans auferlegen, es sei denn, dies ist in dieser Richtlinie vorgesehen. Die Mitgliedstaaten sollten auch nicht vorsehen, dass die physische Anwesenheit der Mitglieder erforderlich ist, damit eine Versammlung gültig ist. Damit den ECBA die Vorteile des Binnenmarktes in vollem Umfang zugutekommen, sollten die Mitgliedstaaten nicht verlangen, dass sich der satzungsmäßige Sitz eines ECBA in demselben Mitgliedstaat befindet wie seine Hauptverwaltung oder Hauptbetriebsstätte. Die Mitgliedstaaten sollten auch keine generellen Verbote für ECBA erlassen, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, noch sollten sie ihnen wirtschaftliche Tätigkeiten nur unter der Bedingung erlauben, dass diese einen Zusammenhang mit einem in der Satzung des ECBA festgelegten Ziel aufweisen.
(35a) Im Einklang mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und auf Vereinigungsfreiheit ist es wichtig, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten das Recht auf Beteiligung von Vereinen am öffentlichen Leben und an der öffentlichen oder politischen Debatte, die beispielsweise die Organisation oder die Beteiligung an der Vertretung öffentlicher Interessen oder der friedlichen Versammlung betreffen könnten, nicht einschränken. Eine solche Beteiligung an der öffentlichen oder politischen Debatte sollte jedoch nicht einer einzelnen politischen Partei oder einem einzelnen politischen Kandidaten zugutekommen. [Abänd. 30]
(36) Die Registrierung eines ECBA sollte für die Gründung eines ECBA maßgeblich sein. Um sich registrieren zu können, sollte ein ECBA mindestens drei Gründungsmitglieder haben. Sowohl in der Union ansässige juristische Personen, die keinen gewinnorientierten Zweck verfolgen, als auch natürliche Personen, die Unionsbürger sind oder sich rechtmäßig im Gebiet der Union aufhalten, sollten Gründungsmitglieder eines ECBA sein können. Vereine ohne Erwerbszweck sollten ebenfalls die Möglichkeit haben, sich in demselben Mitgliedstaat in einen ECBA umzuwandeln.
(36a) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeiten der Digitalisierung voll ausschöpfen, um die Ausübung der Vereinigungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit zu erleichtern und um den Verwaltungsaufwand und die Befolgungskosten zu verringern. Um – auch im Falle einer Fusion oder Umwandlung – das Registrierungsverfahren zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass ein Antrag auf Registrierung online eingereicht werden kann. Dies sollte auch für Anträge auf Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes und auf Mitteilung einer Änderung der Angaben in der ECBA-Bescheinigung gelten. Der Einsatz digitaler Instrumente sollte auch gefördert werden, um die Verwaltungsverfahren und die Zusammenarbeit zu erleichtern und, falls möglich, zu beschleunigen. [Abänd. 31]
(37) Um zu gewährleisten, dass ECBA grenzübergreifend tätig werden können und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt, sollten sie sich zur Erlangung der Rechtspersönlichkeit sowie der Rechts- und Geschäftsfähigkeit nur einmal im Herkunftsmitgliedstaat registrieren müssen. Um sicherzustellen, dass diese Registrierung in der gesamten Union automatisch anerkannt wird, ist es notwendig, das Registrierungsverfahren zu harmonisieren. Dies betrifft insbesondere die Unterlagen und Informationen, die ein ECBA bei der Stellung eines Antrags auf Registrierung beibringen muss, sowie die durchzuführenden Kontrollen.
(38) Die Mitgliedstaaten sollten nur dann berechtigt sein, einen registrierten ECBA zur Abgabe einer Erklärung, zur Erteilung von Auskünften oder zur Beantragung oder Erlangung von Genehmigungen zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten zu verpflichten, wenn diese Anforderungen i) in allgemeiner und nicht diskriminierender Weise angewandt werden, ii) gesetzlich vorgeschrieben sind, iii) durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und (iv) geeignet und auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt sind, wobei die Auswirkungen der Maßnahme auf den ECBA in Bezug auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig sein solltendie Erreichung des angestrebten Ziels sicherzustellen, ohne darüber hinauszugehen was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Solche Anforderungen können beispielsweise mit den Besonderheiten bestimmter Sektoren, wie dem Gesundheitswesen, zusammenhängen. Wenn die Mitgliedstaaten derartige zusätzliche Verfahren vorsehen, sollten die diesbezüglichen Informationen klar, einfach und verständlich öffentlich zugänglich gemacht werden, damit die ECBA die Anforderungen erfüllen können. [Abänd. 32]
(39) Um Betrug vorzubeugen und die Zuverlässigkeit des einschlägigen Registers sicherzustellen, ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten die Identität der Gründungsmitglieder und der rechtlichen Vertreter des ECBA überprüfen. Die Überprüfung der Identität ist besonders wichtig, vor allem wenn der Antrag auf Registrierung elektronisch erfolgt. Aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensweisen in den Mitgliedstaaten sollte die Wahl der spezifischen Methoden der Identitätsüberprüfung dem betreffenden Mitgliedstaat vorbehalten sein. Dieser Ansatz bietet die nötige Flexibilität, um die spezifischen Gepflogenheiten, Besonderheiten und Verfahren der einzelnen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass die Sicherheits- und Authentizitätsstandards auf Unionsebene eingehalten werden. [Abänd. 33]
(40) Unter Wahrung der Niederlassungs- und Vereinigungsfreiheit sollte die Registrierung eines ECBA verweigert werden, wenn die in dieser Richtlinie festgelegten formalen Voraussetzungen für die Registrierung nicht erfüllt sind, wenn der Antrag unvollständig ist oder wenn die in der Satzung beschriebenen Ziele gegen das Unionsrecht oder gegen mit dem Unionsrecht vereinbare nationale Rechtsvorschriften verstoßen. Darüber hinaus ist die Registrierung abzulehnen, wenn der Antrag die in dieser Richtlinie festgelegten grundlegenden Anforderungen an die Gründung eines ECBA nicht erfüllt, d. h. den nicht gewinnorientierten Zweck, die Mindestanzahl der Gründungsmitglieder und den grenzübergreifenden Aspekt in dem Sinne, dass Tätigkeiten in mindestens zwei Mitgliedstaaten durchgeführt werden oder durchgeführt werden sollen und die Gründungsmitglieder Verbindungen zu mindestens zwei Mitgliedstaaten haben. Jede Verweigerung der Registrierung eines ECBA sollte von der zuständigen Behörde schriftlich erfolgen und hinreichend begründet werden. [Abänd. 34]
(41) Es sollte vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten ein Register für die Registrierung sowie die Pflege und Veröffentlichung von Informationen über ECBA einrichten oder ein bestehendes nationales Register dafür verwenden. Dieses Register sollte Informationen über die ECBA und die eingereichten Unterlagen enthalten. Da die im Register gespeicherten Informationen veralten können, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die ECBA der zuständigen Behörde alle Änderungen der sich auf die ECBA beziehenden Angaben mitteilen und dass die im Register enthaltenen Informationen aktualisiert werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, für die Zwecke dieser Richtlinie auf ihre bestehenden nationalen Register zurückzugreifen. Um die Transparenz insbesondere für die Mitglieder eines ECBA und gegebenenfalls dessen Gläubiger zu gewährleisten, sind die ECBA-Bescheinigung, die Liquidation und die Auflösung eines ECBA als Informationen zu betrachten, die nach der Auflösung eines ECBA maximal sechs Monate langbis zum Ende des darauffolgenden Wirtschaftsjahres öffentlich zugänglich gemacht werden sollten. Die Interoperabilitätslösungen, die im Rahmen der Umsetzung des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union(13) entwickelt wurden, können die Mitgliedstaaten bei der Umstellung auf eine grenzüberschreitende Interoperabilität ihrer Register weiter unterstützen. Um sicherzustellen, dass die Informationen über das Bestehen eines ECBA auch nach dessen Auflösung noch verfügbar sind, sollten alle im Register gespeicherten Daten nach der Auflösung zweimindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Etwaige Anforderungen nach nationalem Recht oder EU-Recht an die Echtheit, Zuverlässigkeit und angemessene Rechtsform von Dokumenten oder Informationen, die im Fall einer digitalen Registrierung der einheitlichen ähnlichsten oder am häufigsten verwendeten Rechtsform vorzulegen sind, sollten auch für ECBA gelten. [Abänd. 35]
(42) Die Verordnungen (EU) 2016/679(14) und (EU) 2018/1725(15) des Europäischen Parlaments und des Rates gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Richtlinie, einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Führung des nationalen Registers oder der nationalen Register über ECBA und deren gesetzliche Vertreter, für den Zugriff auf die in diesen Registern enthaltenen personenbezogenen Daten und den Austausch personenbezogener Daten im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit und der gegenseitigen Hilfe der Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie, wofür, wenn möglich, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(16) eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) genutzt werden sollte, sowie für die Führung von Aufzeichnungen gemäß dieser Richtlinie.
(43) Damit ECBA die Vorteile des Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen können und da die Mobilitätsrechte in direktem Zusammenhang mit dem Funktionieren des Binnenmarkts stehen und dafür notwendig sind, sollten ECBA ihren satzungsmäßigen Sitz von einem Mitgliedstaat in einen anderen verlegen können. Eine solche Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes sollte nicht zur Auflösung eines ECBA im Herkunftsmitgliedstaat oder zur Gründung eines neuen Rechtsträgers im neuen Herkunftsmitgliedstaat führen oder die Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten, einschließlich der in Verträgen enthaltenen Klauseln, oder Kredite, Rechte oder Pflichten beeinträchtigen, die ein ECBA vor der Verlegung hatte. In einem Mobilitätsfall sollten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls für den Schutz der Interessen der Gläubiger des ECBA Sorge tragen. Zum Schutz der Arbeitnehmer von ECBA sollten diese verpflichtet werden, die Arbeitnehmer rechtzeitig über eine geplante Verlegung zu unterrichten und ihnen die Möglichkeit zu geben, den Plan für diese Verlegung zu prüfen. Andere Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts zum Schutz der Arbeitnehmer, wie z. B. die Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(17), kommen möglicherweise auch zur Anwendung.
(44) Zur Harmonisierung des Verfahrens für die Verlegung des Sitzes eines ECBA sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass eine Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes vom Beschlussorgan des betreffenden ECBA beschlossen wird. Der ECBA sollte den Antrag mit den entsprechenden Unterlagen bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats einreichen, in den die Verlegung erfolgen soll, und bei der Antragstellung gleichzeitig die zuständige Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats informieren. Im Falle einer Verlegung wäre eines der relevanten Dokumente ein Bericht, in dem die Schutzmaßnahmen für Gläubiger und Arbeitnehmer erläutert werden, falls das EU-Recht oder das nationale Recht dies vorschreiben. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Erstellung eines solchen Berichts nicht mit einem übermäßigen Verwaltungsaufwand verbunden ist. Falls erforderlich, sollte die vorgeschlagene Satzung des ECBA entsprechend den Anforderungen des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, in den der ECBA die Verlegung beantragt, geändert werden. Mit der Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes wird der ECBA zu einem ECBA nach dem nationalen Recht des neuen Herkunftsmitgliedstaats. Um Doppelarbeit zu vermeiden, sollte die sich aus der Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes ergebende Änderung des anwendbaren Rechts nicht dazu führen, dass die zuständige Behörde des neuen Herkunftsmitgliedstaates Aspekte überprüft, die bereits bei der Registrierung im vorherigen Mitgliedstaat überprüft wurden und die durch diese Richtlinie harmonisiert sind. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in den der ECBA seinen satzungsmäßigen Sitz verlegen will, sollte den Antrag auf Verlegung nur dann ablehnen, wenn die im nationalen Recht, mit dem diese Richtlinie umgesetzt wird, festgelegten Anforderungen nicht erfüllt sind, und keinesfalls aus anderen Gründen. Insbesondere sollte die zuständige Behörde den Antrag nicht mit der Begründung ablehnen, dass Anforderungen nach nationalem Recht, die nach Artikel 19 kein Grund für die Ablehnung der Registrierung sein durften, nicht erfüllt sind. Um die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes eines ECBA im Binnenmarkt zu erleichtern, sollte die zuständige Behörde des neuen Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 21 Absatz 2 eine aktualisierte Bescheinigung ausstellen, in der die individuelle Registrierungsnummer und der aus zwei Buchstaben bestehende Ländercode des Mitgliedstaats, in den der Sitz des ECBA verlegt wird, sowie die Anschrift des satzungsmäßigen Sitzes und gegebenenfalls weitere Angaben angepasst sind. [Abänd. 36]
(45) Im Einklang mit der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sollte ein ECBA nur durch einen Beschluss seiner Mitglieder oder durch eine Entscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates aufgelöst werden können. Wird die Auflösung eines ECBA durch einen Beschluss seiner Mitglieder herbeigeführt, so muss dieser mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen, die mindestens die Hälfte aller Mitglieder repräsentieren, auf einer außerordentlichen Versammlung gefasst werden. Eine unfreiwillige Auflösung eines ECBA kann nur dann als letztes Mittel durch eine Entscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des ECBA erfolgen. Daher sollte eine unfreiwillige Auflösung nur erfolgen, wenn der ECBA seinen nicht gewinnorientierten Zweck nicht einhält, wenn seine Tätigkeiten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen oder wenn die Mitglieder des Exekutivorgans eines ECBA wegen einer besonders schweren Straftat oder –eine eklatante und wiederholte Verletzung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte der EU durch seine Tätigkeiten festgestellt wurde, sofern das nationale Recht diese Möglichkeit vorsieht – der Auflösung des ECBA eine Risikobewertung vorausgeht, sie gesetzlich vorgeschrieben, angemessen und unbedingt erforderlich ist und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht ECBA selbst wegen einer Straftat verurteilt wurden bzw. wurde. In diesem Fall sollte die zuständige Behörde dem ECBA förmlich ihre umfassend begründeten Bedenken mitteilen und den ECBA anhören, um ihm Gelegenheit zu geben, eine Stellungnahme abzugeben oder die Lage innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Jede Entscheidung über die unfreiwillige Auflösung sollte hinreichend begründet werden und eine umfassende schriftliche Rechtfertigung umfassen. [Abänd. 37]
(46) Die Auflösung des ECBA sollte seine Liquidation zur Folge haben. Die Liquidation von ECBA sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (EIR 2105)(18) stehen, wonach für Insolvenzverfahren und deren Wirkungen das Recht des Mitgliedstaats giltgelten sollte, in dessen Hoheitsgebiet das Verfahren eröffnet wird. Entsprechend dem nicht gewinnorientierten Zweck von ECBA sollte jegliches Vermögen eines aufgelösten ECBA auf eine Einrichtung ohne Erwerbszweck übertragen werden, die eine ähnliche Tätigkeit wie der aufgelöste ECBA ausübt, die einer der Tätigkeiten des aufgelösten ECBA ähnelt, oder auf eine lokale Behörde, die das Vermögen für eine ähnliche Tätigkeit wie die von dem aufgelösten ECBA ausgeübte oder zur Verfolgung eines ähnlichen Ziels wie den von dem aufgelösten ECBA verfolgten verwenden sollte. [Abänd. 38]
(47) Damit ein ECBA nachweisen kann, dass er in einem Mitgliedstaat registriert ist, und um die grenzüberschreitenden Verfahren weiter zu erleichtern und die Formalitäten zu vereinfachen und zu verringern, sollten die zuständigen Behörden als letzten Schritt des Registrierungsverfahrens eine Bescheinigung (im Folgenden „ECBA-Bescheinigung“) ausstellen, die die wesentlichen Informationen über die Registrierung enthält, darunter den Namen des Vereins, dem die Abkürzung „ECBA“ nach- oder vorangestellt istECBA, die Anschrift seines satzungsmäßigen Sitzes und die Namen der gesetzlichen Vertreter. Um die Verwendung dieser Bescheinigung in mehreren Mitgliedstaaten zu erleichtern, ohne dass zusätzliche Anpassungen vonnöten sind oder Befolgungskosten anfallen, sollte die Kommission eine standardisierte Vorlage erstellen, die in allen Sprachen der UnionEU verfügbar ist. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieses Rechtsakts sollten der Kommission daher Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie eine standardisierte Vorlage mit technischen Spezifikationen erstellen kann. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(19) ausgeübt werden. Diese Durchführungsrechtsakte sollten gemäß dem in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Prüfverfahren erlassen werden. [Abänd. 39]
(48) Der Begriff „besonders schwere Straftat“ sollte von den Mitgliedstaaten definiert werden und kann Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegalen Drogenhandel, illegalen Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität umfassen. [Abänd. 40]
(49) Damit die Mitgliedstaaten die Rechtsvorschriften dieser Richtlinie über die Verwaltungszusammenarbeit wirksam umsetzen und um die Zusammenarbeit zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten das Binnenmarktinformationssystem (IMI) nutzen. Insbesondere sollten die zuständigen Behörden das IMI nutzen, um die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zu benachrichtigen, wenn ein neuer ECBA gegründet wird oder ein Verein ohne Erwerbszweck in einen ECBA umgewandelt wird. Erhält eine zuständige Behörde einen Antrag auf Registrierung, sollte sie über das IMI mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen diese Schriftstücke ausgestellt wurden, Kontakt aufnehmen, um beispielsweise deren Rechtmäßigkeit zu prüfen. Im Falle einer Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes eines ECBA sollte die zuständige Behörde des neuen Herkunftsmitgliedstaats die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über diese Verlegung unterrichten und das IMI mit den entsprechenden Informationen aktualisieren. Im Falle einer freiwilligen oder unfreiwilligen Auflösung sollte die zuständige Behörde auch die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten benachrichtigen, um sie über die Auflösung zu informieren und das IMI mit den entsprechenden Informationen zu aktualisieren.
(49a) Im Einklang mit dem Recht auf eine gute Verwaltung und den Grundsätzen der Effizienz und Wirksamkeit der öffentlichen Verwaltung sollte bei der Umsetzung dieser Richtlinie die Vereinfachung der Verwaltungsvorschriften und die Verringerung der Verwaltungskosten und -last gefördert werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass die Verwaltungsverfahren und Verpflichtungen von ECBA online durchgeführt bzw. erfüllt werden können und dass diese Verfahren leicht zugänglich sind. Die Mitgliedstaaten sollten alle notwendigen Informationen bereitstellen und bei den Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit ECBA Unterstützung leisten. [Abänd. 41]
(49b) Im Hinblick auf die Überwachung der Umsetzung dieser Richtlinie sollte die Kommission von dem ECBA-Ausschuss, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, unterstützt werden. Im Einklang mit den Grundsätzen der EU und insbesondere Artikel 2 EUV sollte die Zusammensetzung des Ausschusses ausgewogen sein. Der Ausschuss sollte gegebenenfalls andere einschlägige Einrichtungen und Ausschüsse der EU und Interessenträger in seine Arbeit einbeziehen, z. B. die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und Organisationen ohne Erwerbszweck. Der Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über die Arbeiten des Ausschusses sollte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission sichergestellt werden. [Abänd. 42]
(49c) Diese Richtlinie ist ein wichtiger Schritt zur Vollendung des Binnenmarkts und für dessen Öffnung für die Solidarwirtschaft. Vor diesem Hintergrund wird die Kommission ersucht, zusätzlich zu dieser Richtlinie die möglichen Vorteile und die Durchführbarkeit einer Ergänzung dieser Richtlinie durch Maßnahmen zur Unterstützung eines regelmäßigen, sinnvollen und strukturierten Dialogs mit der Zivilgesellschaft und Vertretungsorganisationen und eines ähnlichen europäischen Rechtsrahmens für Stiftungen zu prüfen. [Abänd. 43]
(50) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts durch die Beseitigung rechtlicher und administrativer Hindernisse für Vereine ohne Erwerbszweck, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Unionsebene erreicht werden können, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(51) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1725 konsultiert und hat seine Stellungnahme am 27. Juni 2023 abgegeben —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
Um Vereinen ohne Erwerbszweck die wirksame Ausübung ihrer Rechte im Zusammenhang mit der Niederlassungsfreiheit, dem freien Kapitalverkehr, der Dienstleistungsfreiheit und dem freien Warenverkehr im Binnenmarkt zu erleichtern, werden mit dieser Richtlinie Maßnahmen zur Koordinierung der Bedingungen für die Gründung und die Tätigkeiten „europäischer grenzübergreifender Vereine“ (European cross-border associations – ECBA) festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) „Herkunftsmitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, in dem der ECBA seinen satzungsmäßigen Sitz einrichtet oder in den er diesen verlegt;
b) „Aufnahmemitgliedstaat“ einen anderen Mitgliedstaat als den Herkunftsmitgliedstaat, in dem der ECBA tätig ist;
c) „nicht gewinnorientierter Zweck“, dass etwaige Gewinne nur zur Verfolgung der satzungsgemäßen Ziele des ECBA verwendet und nichtweder direkt noch indirekt an die Mitglieder, einschließlich der Mitglieder der Leitungsorgane, oder an die Gründer oder andere private Parteien ausgeschüttet werden, unabhängig davon, ob die Tätigkeiten des Vereins wirtschaftlicher Art sind oder nicht; [Abänd. 44]
d) „Verein ohne Erwerbszweck“ einen Rechtsträger nach nationalem Recht, der mitgliedschaftlich organisiert ist, selbstverwaltet ist, einen nicht gewinnorientierten Zweck verfolgt und Rechtspersönlichkeit besitzt; [Abänd. 45]
e) „ECBA-Bescheinigung“ eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung, die als Nachweis für die Registrierung, Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit eines ECBA dient. [Abänd. 46]
ea) „besonders schwere Straftat“ eine der Straftaten, die in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates aufgeführt sind, wobei dieser von den Mitgliedstaaten eng auszulegen und auf diskriminierungsfreie Weise anzuwenden ist. [Abänd. 47]
Artikel 3
Europäischer grenzübergreifender Verein (ECBA)
1. Jeder Mitgliedstaat legt in seinem Rechtssystem die Rechtsform „europäischer grenzüberschreitender Verein“ (ECBA) fest. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ein ECBA ein mitgliedschaftlich organisierter Rechtsträger ist, der durch eine freiwillige Vereinbarung zwischen natürlichen Personen, die Unionsbürger sind oder ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der EU haben, oder von juristischen Personen, die keinen gewinnorientierten Zweck verfolgen und deren rechtmäßiger Sitz sich in der Union befindet, gegründet wird, mit Ausnahme von:
a) Gewerkschaften, und politischen Parteien, religiösen Gemeinschaften und Vereinigungen solcher Gemeinschaften, [Abänd. 48]
b) Personen, die wegen Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder Terrorismusfinanzierung verurteilt worden sind,
c) Personen, die Maßnahmen unterliegen, die ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geldwäsche, damit verbundenen Vortaten oder Terrorismusfinanzierung in einem Mitgliedstaat verbieten.
2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein ECBA im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c keinen Erwerbszweck verfolgt und dass etwaige Gewinne eines ECBA ausschließlich für die Verfolgung seiner satzungsgemäßen Ziele verwendet werden, ohne dass sie an die Mitglieder ausgeschüttet werden. [Abänd. 49]
3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein ECBA seine Tätigkeiten in mindestens zwei Mitgliedstaaten ausführt oder dies in seiner Satzung vorsieht und er Gründungsmitglieder hat, die Verbindungen zu mindestens zwei Mitgliedstaaten haben, im Falle von natürlichen Personen entweder auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit oder des rechtmäßigen Wohnsitzes oder im Falle von juristischen Personen auf der Grundlage des satzungsmäßigen Sitzes.: [Abänd. 50]
a) im Falle von natürlichen Personen entweder auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit oder des rechtmäßigen Wohnsitzes oder [Abänd. 51]
b) im Falle von juristischen Personen auf der Grundlage des satzungsmäßigen Sitzes. [Abänd. 52]
4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dem Namen des ECBA die Abkürzung „ECBA“ voran- oder nachgestellt wird.
5. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sich der satzungsmäßige Sitz eines ECBA in der Union befindet.
Artikel 4
Bestimmungen für ECBA
1. In allen durch diese Richtlinie harmonisierten Bereichen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für einen ECBA die Maßnahmen gelten, mit denen diese Richtlinie in dem Mitgliedstaat umgesetzt wird, in dem der ECBA registriert ist oder seine Tätigkeiten ausübt.
2. Bezüglich weiterer Angelegenheiten, die die Gründung oder die Tätigkeiten von ECBA betreffen, trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass die nationalen Vorschriften, die nach nationalem Recht für die ähnlichste oder am häufigsten verwendete Rechtsform einer Vereinigung ohne Erwerbszweck gelten, auch für ECBA gelten. [Abänd. 53]
3. Die im Rahmen dieser Richtlinie auf ECBA anwendbaren Bestimmungen lassen die Maßnahmen unberührt, die die Mitgliedstaaten aus Gründen der öffentlichen Ordnung und öffentlichen Sicherheit erlassen haben, um der Gefahr des Missbrauchs von Vereinen ohne Erwerbszweck vorzubeugen und die Transparenz bestimmter Kapitalbewegungen sicherzustellen, wenn dies nach dem UnionsrechtEU-Recht oder nach nationalem Recht im Einklang mit dem UnionsrechtEU-Recht erforderlich ist, diese Maßnahmen gesetzlich vorgeschrieben sind, zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sind und nicht über das unbedingt erforderliche Maß hinausgehen und die Auswirkungen der Maßnahme auf den ECBA in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen. Die Anwendung dieser Maßnahmen beruht auf einer Einzelfallprüfung durch die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats. [Abänd. 54]
4. Spätestens [zwei Jahre... [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] und nach Konsultation der Interessenträger, einschließlich Vereinen ohne Erwerbszweck, ermittelt jeder Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung die einheitliche ähnlichste oder am häufigsten verwendete Rechtsform für Vereinigungen ohne Erwerbszweck, unterrichtet die Kommission und den in Artikel 30 genannten ECBA-Ausschuss darüber und teilt ihrihnen die für diese Rechtsform geltenden nationalen Vorschriften mit. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und den ECBA-Ausschuss unverzüglich über jede Änderung der ermittelten Rechtsformen und der für sie geltenden Vorschriften. Die Mitgliedstaaten und die Kommission machen die in Übereinstimmung mit diesem Absatz mitgeteilten Informationen öffentlich zugänglich. [Abänd. 55]
(4a) Die Gründung eines ECBA, auch mittels Umwandlung oder Zusammenschluss, sowie die Übertragung eines Amtes wird nicht dazu verwendet, die Arbeitnehmerrechte, gewerkschaftliche Rechte, die Vertretung, die Konsultation, die Arbeitsbedingungen oder die Rechte von Gläubigern gemäß dem geltenden EU-Recht und nationalen Recht sowie Tarifverträgen zu untergraben. [Abänd. 56]
Artikel 5
Rechtspersönlichkeit sowie Rechts- und Geschäftsfähigkeit
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein ECBA nach Artikel 19 mit seiner Registrierung Rechtspersönlichkeit sowie die Rechts- und Geschäftsfähigkeit erwirbt. Die Mitgliedstaaten erkennen die Rechtspersönlichkeit sowie die Rechts- und Geschäftsfähigkeit von in einem anderen Mitgliedstaat registrierten ECBA ohne weitere Verfahren oder Bewertungen an undan, ohne eine weitere Registrierung zu verlangen. [Abänd. 57]
2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein ECBA zumindest das Recht hat, Verträge zu schließen und Rechtshandlungen auszuführen, vor Gericht aufzutreten, Eigentum an beweglichem und unbeweglichem Vermögen zu erlangen, wirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben, Personal zu beschäftigen, im Einklang mit Artikel 13 Spenden und andere Mittel jeglicher Art aus allen rechtmäßigen Quellen zu empfangen, einzuwerben und darüber zu verfügen, sich an öffentlichen Ausschreibungen zu beteiligen und öffentliche Mittel zu beantragen. Der ECBA hat dieses Recht im Einklang mit dieser Richtlinie und, ohne sich in einem anderen Mitgliedstaat außer dem Herkunftsmitgliedstaat eintragen oder zusätzliche administrative Anforderungen erfüllen zu müssen, außer derjenigen, die sich aus der im Einklang mit Artikel 4 Absatz 4 ermittelten Rechtsform ergeben. [Abänd. 58]
Artikel 6
Satzung
1. Abgesehen von den Bestimmungen in Absatz 2 und in den Artikeln 3, 7 und 8 legt der Herkunftsmitgliedstaat keine Vorschriften fest, die das Recht eines ECBA einschränken, seine Geschäftsordnung, einschließlich der internen Verwaltungs- und Leitungsstrukturen, selbst zu bestimmen, es sei denn, diese einschränkenden Vorschriften sind
a) gesetzlich vorgeschrieben,
b) durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt, und [Abänd. 59]
c) geeignet, für die Erreichung des verfolgten Ziels sicherzustellen und, gehen nicht über das unbedingt erforderliche Maß hinaus, was zur Erreichung des Ziels erforderlich istund die Auswirkungen der einschränkenden Vorschriften auf einen ECBA stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel. [Abänd. 60]
2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Satzung eines ECBA schriftlich bereitgestellt und im Einklang mit den formalen Anforderungen, die für den gemäß Artikel 4 Absatz 4 bestimmten Rechtsträger gelten, vorgelegt wird und die folgenden Angaben enthält: [Abänd. 61]
a) den Namen des ECBA,
b) eine ausführliche Beschreibung seiner Ziele und, eine Stellungnahme zu seinem nicht gewinnorientierten Zweck und eine Beschreibung seiner grenzüberschreitenden Dimension, [Abänd. 62]
ba) eine Erklärung, dass der ECBA die in Artikel 2 EUV verankerten Werte der EU bei seinen Zielen und der Ausübung seiner Tätigkeiten achten wird. [Abänd. 63]
c) Namen und Anschriften der Gründungsmitglieder, wenn es sich um natürliche Personen handelt, und die Namen der gesetzlichen Vertreter und den satzungsmäßigen Sitz der Gründungsmitglieder, wenn es sich um juristische Personen handelt,
d) eine ausführliche Beschreibung oder Kopie der Satzung und eine ausführliche Beschreibung des nicht gewinnorientierten Zwecks, wenn es sich bei einem Gründungsmitglied um eine juristische Person handelt, [Abänd. 64]
e) den satzungsmäßigen Sitz des ECBA,
f) das Vermögen des ECBA zum Zeitpunkt seiner Registrierung,
g) die Bedingungen und Modalitäten für die Aufnahme, den Ausschluss und den Austritt der Mitglieder,
h) die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
i) Bestimmungen über die Zusammensetzung, Arbeitsweise, Befugnisse und Zuständigkeiten des Beschluss- und des Exekutivorgans,
j) Bestimmungen über die Anzahl, Ernennung, Abberufung, Befugnisse und Zuständigkeiten der Mitglieder des Exekutivorgans, [Abänd. 65]
k) die für das Beschlussorgan geltenden Mehrheits- und Beschlussfähigkeitsregeln,
l) das Verfahren zur Änderung der Satzung,
m) die Dauer des Bestehens des ECBA, wenn diese begrenzt ist,
n) das Verfahren zur Verfügung über das Vermögen des ECBA im Falle einer Auflösung. und [Abänd. 66]
na) das Datum der Annahme der Satzung. [Abänd. 67]
Artikel 7
Leitung
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ECBA über ein Beschluss- und ein Exekutivorgan verfügen.
2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nurDas Exekutivorgan eines ECBA setzt sich aus mindestens drei Personen zusammen, wobei mindestens zwei davon natürliche Personen, die Unionsbürger sind oderbei denen es sich um EU-Bürger handelt oder die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der UnionEU haben, sowieoder juristische Personen mit nicht gewinnorientiertem Zweck mit Sitz in der UnionEU über ihre Vertreter Mitglieder des Exekutivorgans eines ECBA sein könnensind. Das Exekutivorgan eines ECBA muss sich aus mindestens drei Personen zusammensetzen.[Abänd. 68]
3. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass natürliche Personen, die wegen einer besonders schweren Straftat verurteilt worden sind, weder Mitglieder des Exekutivorgans noch Vertreter einer juristischen Person sein dürfen, die Mitglied des Exekutivorgans ist, wenn die Beteiligung der betreffenden Person am Exekutivorgan eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung darstellen würde. [Abänd. 69]
Artikel 8
Mitgliedschaft
(-1) Ungeachtet der Kriterien in Artikel 3 Absatz 1 für die Gründung eines ECBA werden die Mitgliedschaftskriterien für einen ECBA in dessen Satzung festgelegt. [Abänd. 70]
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jedes Mitglied eines ECBA eine Stimme hat, es sei denn, der ECBA beschließt, eine Differenzierung zuzulassen, auch durch Unterscheidung zwischen ordentlichen Mitgliedern mit Stimmrecht und außerordentlichen Mitgliedern ohne Stimmrecht. Jedwede Differenzierung der Stimmrechte wird in der Satzung festgelegt. [Abänd. 71]
2. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Mitglieder eines ECBA nicht persönlich für Handlungen oder Unterlassungen des ECBA haften.
Kapitel 2
Rechte und unzulässige Beschränkungen
Artikel 9
Gleichbehandlung
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass ECBA in allen Aspekten ihrer Tätigkeiten nicht schlechter behandelt werden als der nach Artikel 4 Absatz 4 ermittelte Verein ohne Erwerbszweck im nationalen Recht.
Artikel 10
Diskriminierungsverbot
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass im Anwendungsbereich dieser Richtlinie ECBA nicht diskriminiert werden und durch nationale Gesetze, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Regulierung von ECBA keine Gruppen oder Personen aus egal welchen Gründen von den Behörden diskriminiert werden, z. B. wegen der Geburt, des Alters, der Hautfarbe, des biologischen und sozialen Geschlechts, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität, des Gesundheitszustands, des Einwanderungs- oder Aufenthaltsstatus, genetischer Merkmale, der Sprache, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, der politischen oder sonstigen Überzeugung, einer körperlichen oder geistigen Behinderung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, aus rassistischen Gründen, der Religion oder der Weltanschauung oder eines sonstigen Status. [Abänd. 72]
Artikel 11
Gerichtliche Überprüfung
Die Mitgliedstaaten stellen den Zugang zu wirksamen Beschwerdemechanismen im Einklang mit dem nationalen Recht sicher und gewährleisten, dass alle von den zuständigen Behörden in ihrem Hoheitsgebiet getroffenen Entscheidungen, die die Rechte und Pflichten von ECBA oder die Rechte und Pflichten anderer Personen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten von ECBA betreffen, im Einklang mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Union einer wirksamen gerichtlichen ÜberprüfungRechtsbehelfen unterliegen. [Abänd. 73]
Artikel 12
Einmalige Registrierung
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein ECBA sich nur einmal registrieren muss. Die Registrierung erfolgt gemäß den Artikeln 18 und 19.
2. Unbeschadet der Artikel 9 bis 11 verlangen die Mitgliedstaaten verlangen von registrierten ECBA nicht, dass sie eine Erklärung abgeben, Informationen bereitstellen oder Genehmigungen für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten beantragen oder einholen müssen, es sei denn, diese Anforderungen sind [Abänd. 74]
a) gesetzlich vorgeschrieben,
b) durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt, und [Abänd. 75]
c) geeignet, für die Erreichung des verfolgten Ziels sicherzustellen und, gehen nicht über das unbedingt erforderliche Maß hinaus, was zur Erreichung des Ziels erforderlich istund die Auswirkungen der Anforderungen auf einen ECBA stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel. [Abänd. 76]
3. Die im Unionsrecht oder in den nationalen Vorschriften zur Umsetzung des Unionsrechts vorgesehenen Verpflichtungen zur Abgabe einer Stellungnahme, zur Erteilung von Auskünften oder zur Beantragung oder Einholung von Genehmigungen für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten bleiben von Absatz 1 unberührt.
Artikel 13
Finanzierung
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein ECBA unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem er registriert ist, im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des EU-Rechts einen freien und diskriminierungsfreien Zugang zu Finanzmitteln aus öffentlichen Quellen hat.
2. Unbeschadet der Artikel 9 bis 11 dürfen die Mitgliedstaaten dürfen die Möglichkeiten eines ECBA, Finanzmittel, einschließlich Spenden, aus rechtmäßigensämtlichen Quellen bereitzustellen oder zu empfangen, nicht beschränken, es sei denn, solche Beschränkungen sind [Abänd. 77]
a) gesetzlich vorgeschrieben,
b) durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt oder der Mitgliedstaat kann nachweisen, dass der ECBA durch seine Tätigkeiten eklatant und wiederholt die in Artikel 2 EUV verankerten Werte der EU verletzt, und [Abänd. 78]
c) geeignet, für die Erreichung des verfolgten Ziels sicherzustellen und, gehen nicht über das unbedingt erforderliche Maß hinaus, was zur Erreichung des Ziels erforderlich istund die Auswirkungen der Einschränkung auf einen ECBA stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel. [Abänd. 79]
Artikel 14
Erbringung von Dienstleistungen und Handel mit Waren
1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sich ECBA im Einklang mit dem EU-Recht frei niederlassen, Dienstleistungen erbringen und empfangen und den freien Warenverkehr im Binnenmarkt ausüben können.
2. Unbeschadet der Bestimmungen anderer Rechtsakte der UnionEU sowie der Artikel 9 bis 11 dieser Richtlinie schreiben die Mitgliedstaaten keine Beschränkungen für die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten vor, es sei denn, solche Beschränkungen sind [Abänd. 80]
a) gesetzlich vorgeschrieben,
b) durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt, und [Abänd. 81]
c) geeignet, für die Erreichung des verfolgten Ziels sicherzustellen und, gehen nicht über das unbedingt erforderliche Maß hinaus, was zur Erreichung des Ziels erforderlich istund die Auswirkungen der Einschränkung auf einen ECBA stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel. [Abänd. 82]
Artikel 15
Unzulässige Beschränkungen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass an einen ECBA folgende Anforderungen nicht gestellt werden:
a) Anforderungen, die direkt oder indirekt auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz natürlicher Personen beruhen, die Mitglieder des ECBA oder seines Exekutivorgans sind, mit Ausnahme der in dieser Richtlinie vorgesehenen Fälle,
b) die Anforderung physischer Anwesenheit der Mitglieder eines ECBA, seines Exekutiv- oder Beschlussorgans, damit eine Versammlung gültig ist,
c) die Anforderung, dass sich die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung in demselben Mitgliedstaat befindet wie der satzungsmäßige Sitz,
d) eine Anforderung, nach der ein Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat registrierten ECBA von der Bedingung der Gegenseitigkeit in Bezug auf die Anerkennung seiner ECBA in diesem anderen Mitgliedstaat abhängig macht,
e) die Anforderung, dass ein ECBA für einen bestimmten Zeitraum im Herkunftsmitgliedstaat registriert gewesen sein muss, damit er im Aufnahmemitgliedstaat tätig werden darf,
f) die Anforderung einer Genehmigung oder Zulassung durch eine Behörde eines Mitgliedstaats als Voraussetzung für den Erhalt von Spenden aus einer Quelle in der Union,
g) die nachstehenden Beschränkungen im Zusammenhang mit der regelmäßigen oder gelegentlichen Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, es sei denn, eine derartige Beschränkung würde dem ECBA Zugang zu einem anderen bevorzugten Status ermöglichen: [Abänd. 83]
i) allgemeine Verbote der Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten,
ii) die Beschränkung, dass ECBA nur dann wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben dürfen, wenn diese Tätigkeiten mit den in ihrer Satzung beschriebenen Zielen verbunden sind,
iii) die Anforderung, dass die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht das erstrangige Ziel oder die erstrangige Tätigkeit eines ECBA ist.
ga) Einschränkungen oder zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die regelmäßige oder gelegentliche Teilnahme an öffentlichen Debatten. [Abänd. 84]
Kapitel 3
Gründung und Registrierung
Artikel 16
Gründung
1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass nur die Registrierung eines ECBA für die Gründung eines ECBA maßgeblich ist.
2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein ECBA mindestens drei Gründungsmitglieder hat.
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gründungsmitglieder ihre Absicht, einen ECBA zu gründen, entwederGründung eines ECBA durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen ihnenallen Gründungsmitgliedern oder durch eine Vereinbarung auf der konstituierenden Sitzung des ECBA, die in das schriftliche Protokoll aufgenommen wird, zum Ausdruck bringen; zu diesem Zweck wird eine solche Vereinbarung oder ein solches Protokoll von denein von allen Gründungsmitgliedern unterzeichnetes und ordnungsgemäß unterzeichnetbeglaubigtes Protokoll über die konstituierende Sitzung erfolgt, wenn dies nach dem geltenden nationalen Recht für den gemäß Artikel 4 Absatz 4 bestimmten Rechtsträger vorgeschrieben ist. [Abänd. 85]
Artikel 17
Umwandlung von VereinenRechtsträgern ohne Erwerbszweck in einen ECBA [Abänd. 86]
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bestehende in einem Mitgliedstaat rechtmäßig gegründete Rechtsträgerin der Union ansässige Vereine ohne Erwerbszweck, die die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllen, im selben Mitgliedstaat in einen ECBA umgewandelt werden können. [Abänd. 87]
2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Umwandlung von dem Beschlussorgan des sich umwandelnden Rechtsträgers genehmigt wird.
3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Umwandlung weder die Auflösung des sich umwandelnden Vereins ohne Erwerbszwecks noch den Verlust oder eine Unterbrechung seiner Rechtspersönlichkeit zur Folge hat. [Abänd. 88 betrifft nicht die deutsche Fassung.]
4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf den neu gegründeten ECBA übertragen werden.
5. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Umwandlung gemäß Artikel 19 mit der Registrierung des neu gegründeten ECBA wirksam wird.
6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Eintrag, der sich auf den umgewandelten Verein ohne Erwerbszweck bezieht, aus allen Registern gelöscht wird.
Artikel 17a
Zusammenschluss bestehender Rechtsträger ohne Erwerbszweck in ECBA
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zwei oder mehr bestehende in einem oder mehreren Mitgliedstaaten rechtmäßig niedergelassene Rechtsträger ohne Erwerbszweck sich zu einem ECBA zusammenschließen können, wenn,
a) ein oder mehrere Rechtsträger ohne Erwerbszweck bei der Auflösung ohne Abwicklung das gesamte Vermögen und Verbindlichkeiten auf einen anderen bestehenden ECBA übertragen, der der übernehmende ECBA ist, oder
b) ein oder mehrere Rechtsträger ohne Erwerbszweck bei der Auflösung ohne Abwicklung das gesamte Vermögen und Verbindlichkeiten auf einen anderen ECBA übertragen, den es bzw. sie bilden und der der neu gegründete ECBA ist.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Zusammenschluss von den Beschlussorganen der sich zusammenschließenden Rechtsträger ohne Erwerbszweck genehmigt wird.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Zusammenschlüsse weder die Auflösung noch den Verlust oder die Unterbrechung der Rechtspersönlichkeit des übernehmenden ECBA zur Folge haben und dass die Rechtskontinuität nicht beeinträchtigt wird, wenn der Zusammenschluss zu einem neu gegründeten ECBA führt.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten jeweils auf den übernehmenden oder neu gegründeten ECBA übertragen werden.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zusammenschluss jeweils ab dem Zeitpunkt der Eintragung des neu gegründeten ECBA gemäß Artikel 19 oder ab dem Datum wirksam wird, ab dem die Transaktionen der übernommenen ECBA für Buchführungszwecke als Transaktionen der übernehmenden ECBA gehandhabt werden.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Eintrag, der sich auf zusammengeschlossenen Rechtsträger ohne Erwerbszweck bezieht, mit Ausnahme der übernehmenden ECBA, falls zutreffend, aus allen Registern gelöscht wird. [Abänd. 89]
Artikel 18
Antrag auf Registrierung
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antrag auf Registrierung eines ECBA bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gestellt wird, in dem der ECBA seinen satzungsmäßigen Sitz zu haben beabsichtigt. Der Antrag ist in derselben Form zu stellen, die der Rechtsträger nach Artikel 4 Absatz 4 zu verwenden hat, und dem Antrag sind die folgenden Unterlagen und Informationen in einer Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats oder einer anderen nach dem Recht dieses Mitgliedstaats zulässigen Sprache beizufügen: [Abänd. 90]
a) der Name des ECBA,
b) die Satzung des ECBA,
c) die Postanschrift des beabsichtigten satzungsmäßigen Sitzes und eine E-Mail-Adresse, [Abänd. 91]
d) die Namen und Anschriften der Personen, die befugt sind, den ECBA gegenüber Dritten und vor Gericht zu vertreten, und die Angabe, ob diese Personen allein oder gemeinsam handeln dürfen bzw. müssen, sowie alle anderen Informationen, die nach dem anwendbaren nationalen Recht für ihre Identifizierung erforderlich sind,
e) die schriftliche Vereinbarung der Gründungsmitglieder oder das Protokoll der konstituierenden Sitzung des ECBA, das eine solche Vereinbarung enthält und von den Gründungsmitgliedern ordnungsgemäß unterzeichnet wurde, oder der in Artikel 17 genannte Umwandlungsbeschluss oder der in Artikel 17a genannte Zusammenschlussbeschluss, [Abänd. 92]
f) eine Erklärung der Mitglieder des Exekutivorgans, dass ihnen das Recht zur Ausübung einer Tätigkeit als Mitglied vergleichbarer Gremien von Vereinen ohne Erwerbszweck oder Gesellschaften nicht aberkannt wurde.
Die Mitgliedstaaten dürfen keine anderen als die in diesem Absatz aufgeführten Unterlagen oder Angaben verlangen.
2. Ungeachtet des Absatzes 3 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass ein Antrag auf Registrierung vollständig ist, wenn er die in Absatz 1 genannten Unterlagen und Angaben enthält.
3. Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten Vorschriften erlassen, die es der zuständigen Behörde gestatten, mit einer an die nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d vertretungsberechtigte Person gerichteten schriftlichen Entscheidung, in der das hinreichend begründete Bedenken dargelegt wird, dass die in der Satzung des ECBA beschriebenen Ziele gegen das UnionsrechtEU-Recht, einschließlich der in Artikel 2 EUV verankerten Werte, oder gegen mit dem UnionsrechtEU-Recht vereinbare Bestimmungen des nationalen Rechts verstoßen, weitere Unterlagen und Informationen zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten anzufordern, wenn diese Unterlagen oder Informationen notwendig sind. [Abänd. 93]
4. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antrag auf Registrierung eines ECBA, auch bei Umwandlungen oder Zusammenschlüssen, digital online übermittelt werden kann. [Abänd. 94]
Artikel 19
Registrierungsverfahren
1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Registrierung eines ECBA innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung des vollständigen Antrags erfolgt und in der gesamten Union gültig ist.
2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über jede neue Registrierung eines ECBA unterrichtet.
3. Sind die für die Registrierung eingereichten Informationen unvollständig oder enthalten sie offensichtliche Fehler, so fordert die zuständige Behörde den ECBA auf, seine Angaben innerhalb einer angemessenen Frist zu vervollständigen oder zu berichtigen; diese Frist beträgt mindestens 15 Tage ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde mit der nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d zur Vertretung des ECBA befugten Person Kontakt aufgenommen hat.
4. Ungeachtet des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständige Behörde nach Erhalt eines vollständigen Antrags gemäß Absatz 1 den Antrag auf Registrierung eines ECBA prüft und ihn nur dann ablehnt, wenn:
a) der Antrag die in Artikel 3 genannten Anforderungen nicht erfüllt,
b) der Antrag nicht innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist vervollständigt oder berichtigt wird,
c) die Identität der gesetzlichen Vertreter des ECBA nicht überprüft werden konnte oder festgestellt wurde, dass sie gefälscht wurde,
d) die zuständige Behörde nach Erlass der in Artikel 18 Absatz 3 genannten Entscheidung und nach Prüfung aller als Reaktion auf diese Entscheidung vorgelegten Unterlagen und Informationen feststellt, dass die in der Satzung des ECBA beschriebenen Ziele gegen das UnionsrechtEU-Recht, einschließlich der in Artikel 2 EUV verankerten Werte, oder gegen mit dem UnionsrechtEU-Recht vereinbare Bestimmungen des nationalen Rechts verstoßen würden, [Abänd. 95]
e) eine nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d zur Vertretung des ECBA befugte Person oder ein Mitglied des Exekutivorgans wegen einer besonders schweren Straftat verurteilt wurde oder dies eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen würde. In derartigen Fällen wird dem ECBA eine angemessene Zeit gewährt, um die Lage wieder auszugleichen. [Abänd. 96]
Die Entscheidung über die Ablehnung der Registrierung bedarf der Schriftform; sie ist hinreichend zu begründen und an die nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d zur Vertretung des ECBA befugte Person zu richten.
5. Entscheidet die zuständige Behörde den Antrag abzulehnen oder hat sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung des vollständigen Antrags eine Entscheidung getroffen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Entscheidung oder das Fehlen einer solchen Entscheidung wirksam gerichtlich überprüft werden kann.
5a. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen das Eintragungsverfahren auf dem zentralen digitalen Zugangstor, das durch die Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates(20) eingerichtet wurde. [Abänd. 97]
Artikel 20
Register
1. Jeder Mitgliedstaat richtetbenennt gemäß Artikel 19 ein nationales Register und eine zuständige öffentliche Stelle zur Registrierung von ECBA einund unterrichtet die Kommission darüber. [Abänd. 98]
2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Unterlagen und Informationen im Register gespeichert und auf dem neuesten Stand sind:
a) die Satzung eines ECBA,
aa) die Jahresberichte des ECBA, die gemäß dem geltenden nationalen Recht für den Rechtsträger nach Artikel 4 Absatz 4 erstellt werden; [Abänd. 99]
b) eine Kopie der ECBA-Bescheinigung gemäß Artikel 21,
c) die Namen und Anschriften der Personen, die befugt sind, den ECBA gegenüber Dritten und vor Gericht zu vertreten, und die Angabe, ob diese Personen allein oder gemeinsam handeln können bzw. müssen, sowie alle anderen Informationen, die nach dem anwendbaren nationalen Recht für ihre Identifizierung erforderlich sind,
d) die Liquidation und Auflösung eines ECBA.
3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass registrierte ECBA die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates über Änderungen der im Register enthaltenen Angaben informieren, und zwar innerhalb von 30 Tagen nach der Änderung.
4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Informationen in einer Online-Version des Registers öffentlich zugänglich gemacht werden:
a) die ECBA-Bescheinigung gemäß Artikel 21,
b) die Liquidation eines ECBA,
c) die Auflösung eines ECBA.
5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 4 genannten Unterlagen und Informationen nicht länger als sechs Monate nach derbis zum Ende des auf die Auflösung eines ECBA folgenden Wirtschaftsjahrs öffentlich zugänglich sind. [Abänd. 100]
6. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass personenbezogene Daten nach der Auflösung eines ECBA nicht länger als zweifünf Jahre im Register gespeichert werden. [Abänd. 101]
Artikel 21
Inhalt der ECBA-Bescheinigung
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die ECBA-Bescheinigung sowohl in digitaler als auch in Papierform innerhalb von fünf Tagen nach der Registrierung eines ECBA ausstellen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die ECBA-Bescheinigung als Nachweis für die Registrierung des ECBA sowie dessen Rechtspersönlichkeit und -fähigkeit anerkannt wird. Die ECBA-Bescheinigung enthält folgende Informationen: [Abänd. 102]
a) die individuelle Registrierungsnummer des ECBA und den aus zwei Buchstaben bestehenden Ländercode des Herkunftsmitgliedstaats,
b) das Datum der Registrierung des ECBA,
c) das Datum einer jeden Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes des ECBA,
d) den Namen des ECBA,
e) die Postanschrift des satzungsmäßigen Sitzes und die E-Mail-Adresse des ECBA,
f) die satzungsmäßigen Ziele des ECBA.
2. Nachdem die nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d zur Vertretung des ECBA befugte Person mitgeteilt hat, dass sich die in Absatz 1aufgeführten Angaben geändert haben, stellen die Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Tagen nach der Mitteilung dieser Änderungen eine aktualisierte ECBA-Bescheinigung sowohl in digitaler als auch in Papierform aus.
3. Um die Verwendung der ECBA-Bescheinigung in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern, ihr Format zu harmonisieren und den Verwaltungsaufwand sowohl für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als auch für die ECBA zu verringern, erstellt die Kommission eine Vorlage für die ECBA-Bescheinigung und deren technischen Spezifikationen im Wege eines Durchführungsrechtsakts. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 3029a Absatz 26 genannten Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 103]
Kapitel 4
Mobilität
Artikel 22
Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes
1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ein ECBA das Recht hat, seinen satzungsmäßigen Sitz von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlegen.
2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Absatz 1 genannte Verlegung nicht zur Auflösung des ECBA oder zur Gründung einer neuen juristischen Person in dem Mitgliedstaat führt, in den der Sitz verlegt wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes keine Auswirkungen auf die vor der Verlegung bestehenden Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des ECBA hat, einschließlich der in Verträgen enthaltenen Klauseln oder Kredite, Rechte oder Pflichten.
3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verlegung des Sitzes zum Zeitpunkt der Registrierung des ECBA in dem Herkunftsmitgliedstaat, in den dieser verlegt wird, wirksam wird.
4. Abweichend von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in den der ECBA seinen satzungsmäßigen Sitz verlegen will, die Verlegung in einem der folgenden Fälle nicht zulässt:
a) wenn der ECBA nicht den Anforderungen von Artikel 3 Absatz 1, 2 oder 3 entspricht,
b) wenn eine Entscheidung im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 ergangen ist oder eine begründete Mitteilung nach Artikel 25 Absatz 3 herausgegeben wurde,
c) wenn ein Insolvenzverfahren anhängig ist,ECBA für zahlungsunfähig erklärt wurde oder Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist; [Abänd. 104]
d) wenn gegen die nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d zur Vertretung des ECBA befugten Personen, ein Mitglied des Exekutivorgans oder den ECBA selbst, sofern das nationale Recht diese Möglichkeit vorsieht, im früheren Herkunftsmitgliedstaat ein Verfahren wegen einer besonders schweren Straftat eingeleitet wurde und wenn dies eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen würde. In solchen Fällen führt ein Mitgliedstaat die Übertragung des satzungsmäßigen Sitzes fort, wenn der Vertreter oder das Mitglied des Exekutivorgans ersetzt wurde oder das Verfahren geendet und nicht zu einer Verurteilung geführt hat. [Abänd. 105]
Artikel 23
Verfahren zur Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes
1. Unbeschadet geltender, für die Arbeitnehmer günstigerer Bestimmungen, die auf nationalem oder dem UnionsrechtEU-Recht beruhen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Arbeitnehmer eines ECBA, der seinen Sitz verlegen möchte, über die mögliche Verlegung informiert werden und rechtzeitig und mindestens einen Monat vor der in Absatz 2 genannten außerordentlichen Versammlung das Recht haben, den Entwurf des Beschlusses zur Genehmigung der des Antrags auf Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes nach Absatz 23 zu prüfen und ihre Meinung zu äußern. [Abänd. 106]
(1a) Die Mitgliedstaaten sehen ein angemessenes System zum Schutz der Gläubigerinteressen vor, um sicherzustellen, dass die Gläubiger eines ECBA, dessen Forderungen vor der Veröffentlichung des in Absatz 3a genannten Antrags auf Verlegung bestanden haben, vom ECBA verlangen können, dass er ihnen angemessene Sicherheiten bietet. Für die Stellung solcher Garantien gilt das Recht des Mitgliedstaats, in dem der ECBA vor der Verlegung seinen Sitz hatte. Das System zum Schutz der Gläubiger gemäß Artikel 86j der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates(21) gilt entsprechend. [Abänd. 107]
2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes vom Beschlussorganin einer Sitzung des Beschlussorgans des ECBA in einer außerordentlichen Sitzung beschlossen werden muss. Dieser Beschluss wird mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen, die mindestens die Hälfte aller Mitglieder repräsentieren, gefasst. [Abänd. 108]
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Beschlussorgan des ECBA bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in den er seinen Sitz verlegen möchte, die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes beantragt und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats von diesem Antrag unterrichtet. Der Antrag enthält Folgendes:
a) den Beschluss des Beschlussorgans des ECBA, durch den die Verlegung genehmigt wird,
b) die ECBA-Bescheinigung,
c) die vorgesehene Anschrift des satzungsmäßigen Sitzes des ECBA in dem Mitgliedstaat, in den er verlegt wird,
d) die Satzung des ECBA, gegebenenfalls unter Angabe seines neuen Namens,
e) den geplanten Zeitpunkt der Verlegung,
f) einen Bericht, in dem die vom ECBA nach dem EU-Recht, dem nationalen Recht und den Tarifverträgen eingeführten Sicherheiten für Gläubiger und Arbeitnehmer ausführlich erläutert werden, falls nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht vorgeschrieben. [Abänd. 109]
(3a) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antrag auf Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes digital übermittelt werden kann und dass jeder Antrag auf einer öffentlich zugänglichen Website veröffentlicht wird. [Abänd. 110]
4. Die Mitgliedstaaten können Vorschriften erlassen, die es der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in den der ECBA seinen satzungsmäßigen Sitz verlegen möchte, gestatten, mit einer an die nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d zur Vertretung des ECBA befugten Person gerichteten schriftlichen Entscheidung, in der das hinreichend begründete Bedenken dargelegt wird, dass die in der Satzung des ECBA beschriebenen Ziele möglicherweise gegen Bestimmungen des nationalen Rechts dieses Mitgliedstaats verstoßen, Unterlagen oder Informationen zusätzlich zu den in Absatz 3 genannten anzufordern, sofern diese Unterlagen oder Informationen zur Beurteilung dieser Angelegenheit erforderlich sind.
5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in den der ECBA seinen satzungsmäßigen Sitz verlegen will, befugt ist, über den Antrag auf Verlegung zu entscheiden. Diese zuständige Behörde ist nur dann berechtigt, den Antrag abzulehnen, wenn:
a) die in Absatz 2 genannten Anforderungen nicht erfüllt sind,
b) der Antrag nicht alle nach Absatz 3 erforderlichen Unterlagen und Informationen enthält,
c) einer der in Artikel 22 Absatz 4 genannten Fälle vorliegt,
d) die zuständige Behörde nach Erlass der in diesem Artikel genannten Entscheidung und nach Prüfung aller als Reaktion auf diese Entscheidung vorgelegten Unterlagen und Informationen feststellt, dass die in der Satzung des ECBA beschriebenen Ziele gegen mit dem Unionsrecht vereinbares nationales Recht verstoßen würden.
6. Die zuständige Behörde erlässt die in Absatz 5 genannte Entscheidung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des in Absatz 3 genannten Antrags auf Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes.
7. Ungeachtet des Absatzes 6 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verlegung innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung eines vollständigen Antrags erfolgt.
8. Sind die für die Verlegung vorgelegten Informationen unvollständig oder enthalten sie offensichtliche Fehler, so fordert die zuständige Behörde den ECBA auf, seine Angaben innerhalb einer angemessenen Frist zu vervollständigen oder zu berichtigen; diese Frist beträgt mindestens 15 Tage ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde mit der nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d zur Vertretung des ECBA befugten Person Kontakt aufgenommen hat.
9. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des neuen satzungsmäßigen Sitzes den ECBA registriert und die ECBA-Bescheinigung in Bezug auf die in Artikel 21 Absatz 1 aufgeführten Unterlagen und Informationen aktualisiert.
10. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde des neuen Herkunftsmitgliedstaats nach der Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich von der Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes unterrichtet. Nach Erhalt dieser Mitteilung löscht die zuständige Behörde des früheren Herkunftsmitgliedstaats den ECBA aus dem Register.
Kapitel 5
Auflösung
Artikel 24
Freiwillige Auflösung
1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ein ECBA nur durch Beschluss seiner Mitglieder und nur in den folgenden Fällenim Einklang mit seiner Satzung aufgelöst werden darf:. [Abänd. 111]
(a) das Ziel des ECBA wurde erreicht, [Abänd. 112]
(b) die Zeit, für die er eingerichtet wurde, ist abgelaufen,[Abänd. 113]
(c) aus jedem beliebigen Grund im Einklang mit seiner Satzung. [Abänd. 114]
2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Beschlussorgan des ECBA berechtigt ist, auf einer außerordentlichen Versammlung ausschließlich mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen, die mindestens die Hälfte aller Mitglieder repräsentieren, die Auflösung des ECBA zu beschließen.
Wenn der ECBA gemäß Artikel 28 liquidiert wird, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die zuständige Behörde den ECBA erst dann aus dem Register löscht, wenn die Liquidation abgeschlossen ist, und dass die einschlägigen Informationen im IMI entsprechend aktualisiert werden.
Artikel 25
Unfreiwillige Auflösung
1. Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein ECBA nur unter den in diesem Artikel vorgesehenen Umständen und Bedingungen von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unfreiwillig aufgelöst werden kann.
2. Die Mitgliedstaaten dürfen die unfreiwillige Auflösung eines ECBA vorsehen, sofern der Auflösung eine Risikobewertung vorausgeht, sie gesetzlich vorgeschrieben ist, zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet ist, nicht über das absolut Notwendige hinausgeht und die Auflösung in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, und nur aus einem der folgenden Gründe vorsehen: [Abänd. 115]
a) Nichteinhaltung des nicht gewinnorientierten Zwecks durch den ECBA,
b) eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit durch die Tätigkeiten des ECBA, [Abänd. 116 betrifft nicht die deutsche Fassung.]
ba) eine eklatante und wiederholte Verletzung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte der EU durch seine Tätigkeiten; [Abänd. 117]
c) eine Verurteilung des ECBA oder der Mitglieder seines Exekutivorgans wegen einer besonders schweren Straftat., die im Namen, im Auftrag oder zugunsten des ECBA begangen wurde; oder [Abänd. 118]
ca) eine Verurteilung eines Mitglieds des Exekutivorgans wegen einer besonders schweren Straftat, die nach der Gründung des ECBA begangen wurde, wenn die Beteiligung einer solchen Person am Exekutivorgan eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung darstellen würde. [Abänd. 119]
3. Hat die zuständige Behörde Bedenken, dass einer der in Absatz 2 genannten Gründe vorliegt, so teilt sie dem ECBA ihre Bedenken schriftlichin einer umfassend begründeten schriftlichen Mitteilung mit und räumt dem ECBA eine angemessene Frist ein, um eine Stellungnahme zu diesen Bedenken abzugeben und um die Lage wieder auszugleichen. [Abänd. 120]
4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde, wenn sie nach gründlicher Prüfung der Stellungnahme des ECBA gemäß Absatz 3 feststellt, dass der ECBA aufgelöst werden muss, weil einer der in Absatz 2 genannten Gründe festgestellt und der Umstand nicht behoben wurde, eine entsprechende, in schriftlicher Form abgefasste Entscheidung trifft, die dem ECBA förmlich mitgeteilt wird. Eine Entscheidung zur Auflösung eines ECBA darf nur dann getroffen werden, wenn es keine weniger restriktiven Maßnahmen gibt, mit denen die von der zuständigen Behörde geäußerten Bedenken ausgeräumt werden können. [Abänd. 121]
5. Die Mitgliedstaaten gewährleistensorgen dafür, dass die in Absatz 4 genannte Entscheidung hinreichend begründet ist und eine umfassende schriftliche Begründung enthält, die gegebenenfalls durch eine gerichtliche Entscheidung im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht bestätigt wurde und einer wirksamen und unabhängigen gerichtlichen Überprüfung im Sinne des Artikels 11 unterliegt und nicht wirksam wird, solange die gerichtliche Überprüfung anhängig ist. [Abänd. 122]
6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde den ECBA von ihrer Entscheidung unterrichtet und den ECBA erst dann rechtzeitig aus dem Register streicht, wenn die in Absatz 4 genannte Entscheidung wirksam geworden ist und die Liquidation des ECBA gemäß Artikel 26 abgeschlossen ist. Die zuständige Behörde übermittelt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die einschlägigen Informationen.
Artikel 26
Liquidation im Falle der Auflösung
1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die in den Artikeln 24 und 25 vorgesehene Auflösung eines ECBA dessen Liquidation zur Folge hat.
2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das nach Befriedigung der Forderungen etwaiger Gläubiger verbleibende Vermögen des aufgelösten ECBA auf eine Organisation ohne Erwerbszweck übertragen wird, die eine ähnliche Tätigkeit wie der aufgelöste ECBA ausübt, die einer der Tätigkeiten der aufgelösten ECBA ähnelt, oder dass das Vermögen auf eine lokale Behörde übertragen wird, die verpflichtet ist, es für eine Tätigkeit oder die Verfolgung eines Ziels zu verwenden, die einer der Tätigkeiten oder Ziele desder Tätigkeit ähnelt, die von dem aufgelösten ECBA ausgeübt wurdeähnelt. [Abänd. 123]
Kapitel 6
Anwendung und Verwaltungszusammenarbeit
Artikel 27
Zuständige Behörden
1. Jeder Mitgliedstaat bestimmt die zuständige Behörde (im Folgenden „zuständige Behörde“), die für die Anwendung dieser Richtlinie und die entsprechende Überwachung verantwortlich ist. [Abänd. 124]
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden mit. Die Kommission veröffentlicht eine Liste der benannten zuständigen Behörden auf einer öffentlich zugänglichen Website und aktualisiert diese gegebenenfalls. [Abänd. 125]
3. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Namen und Aufgaben anderer zuständiger Behörden, die für die Zwecke der nationalen Vorschriften, die für den in ihrer nationalen Rechtsordnung vorgesehenen ähnlichsten, gegebenenfalls nach Artikel 4 Absatz 4 ermittelten Verein ohne ErwerbszweckRechtsträger gelten, eingerichtet oder benannt wurden. [Abänd. 126]
Artikel 28
Verwaltungszusammenarbeit
1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie wirksam und effizient zusammen und unterstützen sich gegenseitig.
2. Die Verwaltungszusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 17 und 18, Artikel 19 Absätze 2 und 4, Artikel 23 Absätze 5, 6 und 7, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 6 und Artikel 27 erfolgen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012.
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im IMI gespeicherten Informationen auf dem neuesten Stand gehalten werden, und unterrichten sich gegenseitig über Änderungen vorheriger Informationen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 übermittelt wurden.
Artikel 29
Berichterstattung und Überprüfung [Abänd. 127]
-1. Die Mitgliedstaaten überliefern der Kommission und dem ECBA-Ausschuss nach Artikel 30 jährlich – möglichst über digitale Instrumente – eine Liste der ECBA, die in ihrem Hoheitsgebiet registriert sind, aggregierte Daten über diese ECBA sowie Informationen über:
a) jegliche Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten aus Gründen der öffentlichen Ordnung und öffentlichen Sicherheit ergriffen oder aktualisiert haben, um dem Missbrauch von gemeinnützigen Vereinen vorzubeugen und die Transparenz bezüglich gewisser Kapitalbewegungen nach Artikel 4 Absatz 3 sicherzustellen,
b) eines ECBA, seine Geschäftsordnung gemäß Artikel 6 Absatz 1 selbst zu bestimmen, einschränken,
c) eines ECBA, seine Geschäftsordnung gemäß Artikel 6 Absatz 1 selbst zu bestimmen, einschränken,
d) eines ECBA, seine Geschäftsordnung gemäß Artikel 6 Absatz 1 selbst zu bestimmen, einschränken,
e) Fälle, in denen gemäß Artikel 14 Absatz 2 die Dienstleistungserbringung und der Warenverkehr eines ECBA eingeschränkt wurden,
f) Fälle, in denen gemäß Artikel 18 Absatz 3 zusätzliche Dokumente oder Informationen angefordert wurden,
g) Fälle, in denen gemäß Artikel 19 Absatz 4 die Registrierung verwehrt wurde,
h) Fälle, in denen gemäß Artikel 22 Absatz 4 oder Artikel 23 Absatz 5 die Verlegung eines satzungsmäßigen Sitzes verwehrt wurde, und
i) Fälle der unfreiwilligen Auflösung gemäß Artikel 27.
Die Kommission veröffentlicht die Liste aller registrierten ECBA auf einer öffentlich zugänglichen Website. [Abänd. 128]
1. Spätestens [siebenfünf Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist] und danach alle fünf Jahre erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie. Zu diesem Zweck kann die Kommission die Mitgliedstaaten auffordern, ihr aggregierte Daten über die in ihrem Hoheitsgebiet registrierten ECBA zu übermittelnDem Bericht geht eine Konsultation der einschlägigen Interessenträger, einschließlich ECBA und anderer einschlägiger Organisationen ohne Erwerbszweck, voraus und er umfasst insbesondere Folgendes: und zwar möglichst über digitale Instrumente.[Abänd. 129]
a) einen Überblick über die Anzahl und geografische Verteilung der ECBA in der EU; [Abänd. 130]
b) eine Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Richtlinie im Hinblick auf die verfolgten Ziele, einschließlich einer Bewertung der Auswirkungen dieser Richtlinie auf das Funktionieren des Binnenmarkts; [Abänd. 131]
c) eine Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Richtlinie im Hinblick auf die verfolgten Ziele, einschließlich einer Bewertung der Auswirkungen dieser Richtlinie auf das Funktionieren des Binnenmarkts; [Abänd. 132]
d) eine Bewertung der möglichen Vorteile und der Machbarkeit einer Harmonisierung der Transparenzanforderungen sowie der Anerkennung und Zuerkennung des Status der Gemeinnützigkeit auf EU-Ebene, vor allem im Hinblick auf ECBA, [Abänd. 133]
Dem Bericht ist gegebenenfalls ein Legislativvorschlag für eine entsprechende Änderung dieser Richtlinie beizufügen. [Abänd. 134]
Artikel 29a
ECBA-Ausschuss
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss (dem sogenannten „ECBA-Ausschuss“) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und organisiert und legt seine Arbeitsweise fest.
(2) Der Ausschuss überwacht die Umsetzung dieser Richtlinie, vor allem hinsichtlich der Bestimmungen, die sich auf Artikel 29 Absatz -1 beziehen. Er fördert den Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren und koordiniert politische Ansätze der nationalen Regierungen, der zuständigen Behörden und der Kommission.
(3) Der Ausschuss kann in seinen Zuständigkeitsbereichen Berichte erstellen, Stellungnahmen abgeben, Leitlinien ausarbeiten oder andere Tätigkeiten durchführen; er unterhält gegebenenfalls regelmäßige Kontakte und einen regelmäßigen Austausch mit anderen einschlägigen Gremien und Ausschüssen sowie einschlägigen Interessenträgern.
(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(5) Die Kommission unterrichtet den Rat und das Europäische Parlament jährlich über die Tätigkeiten des Ausschusses. [Abänd. 135]
Kapitel 7
Schlussbestimmungen
Artikel 30
Ausschussverfahren
1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. [Abänd. 136]
Artikel 31
Umsetzung
1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen, auch in digitaler Form, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum [2 Jahreein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. [Abänd. 137]
1a. Die Mitgliedstaaten stellen Organisationen ohne Erwerbszweck, die in ihrem Hoheitsgebiet gegründet, registriert oder tätig sind, Informationen bereit und konsultieren diese vor und während der Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie in einzelstaatliches Recht sowie vor und während der Überarbeitung der einschlägigen nationalen Vorschriften. [Abänd. 138]
2. Bei Erlass dieser Vorschriften nach Absatz 1 nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung. [Abänd. 139]
3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 32
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 33
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu … am …
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Ein Statut für länderübergreifende Europäische Vereinigungen und gemeinnützige Organisationen. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2022 mit Empfehlungen an die Kommission zu einem Statut für länderübergreifende Europäische Vereine und Organisationen ohne Erwerbszweck (2020/2026(INL)) (2022/C 342/17) (ABl. C 342 vom 6.9.2022, S. 225).
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Aufbau einer Wirtschaft im Dienste der Menschen: ein Aktionsplan für die Sozialwirtschaft“ (COM(2021) 778 final).
Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, Non-discriminatory taxation of charitable organisations and their donors: principles drawn from EU case-law, SWD(2023) 212 final.
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1).
Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 22).
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1).
Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft - Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Vertretung der Arbeitnehmer (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 39).
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011).
*Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).
*Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46).
Berichtspflichten in den Bereichen Straßenverkehr und Luftfahrt: Verordnung
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 80/2009, (EU) Nr. 996/2010 und (EU) Nr. 165/2014 hinsichtlich bestimmter Berichtspflichten in den Bereichen Straßenverkehr und Luftfahrt (COM(2023)0591 – C9-0390/2023 – 2023/0361(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0591),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 91 und 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0390/2023),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. Dezember 2023(1),
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 31. Januar 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf die Artikel 52, 59 und 40 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A9‑0033/2024),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. März 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 80/2009, (EU) Nr. 996/2010 und (EU) Nr. 165/2014 hinsichtlich bestimmter Berichtspflichten in den Bereichen Straßenverkehr und Luftfahrt
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2024 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2009/12/EG, 2009/33/EG und (EU) 2022/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 96/67/EG des Rates im Hinblick auf bestimmte Berichtspflichten in den Bereichen Straßenverkehr und Luftfahrt (COM(2023)0592 – C9-0387/2023 – 2023/0362(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0592),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0387/2023),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. Dezember 2023(1),
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 31. Januar 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf die Artikel 52, 59 und 40 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A9‑0034/2024),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. März 2024 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2009/12/EG, 2009/33/EG und (EU) 2022/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 96/67/EG des Rates im Hinblick auf bestimmte Berichtspflichten in den Bereichen Straßenverkehr und Luftfahrt
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hinsichtlich der Mindestanforderungen an Mindestfahrtunterbrechungen sowie die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten im Sektor des Personengelegenheitsverkehrs (COM(2023)0256 – C9-0178/2023 – 2023/0155(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0256),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 91 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0178/2023),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. September 2023(1),
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 9. Februar 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A9‑0370/2023),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(2);
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. März 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hinsichtlich der Mindestanforderungen an Mindestfahrtunterbrechungen sowie die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten im Sektor des Personengelegenheitsverkehrs und hinsichtlich der Befugnis der Mitgliedstaaten, Sanktionen für in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat begangene Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 zu verhängen
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union und zur Einrichtung der Zollbehörde der Europäischen Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (COM(2023)0258 – C9-0175/2023 – 2023/0156(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0258),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 33, 207 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0175/2023),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Januar 2024(1),
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Haushaltsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A9-0065/2024),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. März 2024 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union und zur Einrichtung der Zollbehörde der Europäischen Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und der Verordnung (EU) 2022/2399 [Abänd. 1]
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 33, 114 und 207,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,(2)
im Einklang mit dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Union und das Funktionieren des Binnenmarkts beruhen auf der Zollunion. Im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten sowie der Zollbehörden in der Union wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union(3) (im Folgenden „Kodex“) die Zollvorschriften, die in mehreren verschiedenen Rechtsakten enthalten waren, in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst; dieser Rechtsakt enthält die allgemeinen Vorschriften und Verfahren zur Sicherstellung der Durchführung der zolltariflichen und sonstigen Maßnahmen, die auf Unionsebene im Zusammenhang mit dem Warenverkehr zwischen der Union und Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union eingeführt wurden, sowie die Bestimmungen über die Erhebung von Einfuhrabgaben. Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten sind für die Umsetzung dieser Vorschriften verantwortlich, indem sie operative Aufgaben wie die Anwendung von Zollverfahren, die Durchführung von Risikoanalysen und Kontrollen sowie die Verhängung von Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften übernehmen.
(2) Bei der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 wurden Schwachstellen in mehreren Bereichen festgestellt. Dazu gehören: die unzureichenden/unwirksamen Maßnahmen zur Sicherstellung des Schutzes der Union und ihrer Bürger vor nichtfinanziellen Risiken, die für Waren im Rahmen anderer Politikbereiche der Union als des Zollrechts bestehen, die Kapazitäten der Zollbehörden zur wirksamen Bearbeitung des steigenden Volumens an Waren, die über den Fernverkauf (elektronischen Handel) aus Drittländern eingeführt werden, die Kapazitäten der durch die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 geschaffenen IT-Systemarchitektur zur Digitalisierung der Zollverfahren, die dabei helfen soll, mit dem technologischen Fortschritt Schritt zu halten, insbesondere mithilfe von auf der Auswertung von Daten beruhenden Technologien, das Fehlen wirksamer Verwaltungsstrukturen für die Zollunion, was zu unterschiedlichen Praktiken und einer uneinheitlichen Umsetzung der Vorschriften in den Mitgliedstaaten führt. Diese Schwächen führen dazu, dass das ordnungsgemäße Funktionieren der Zollunion und damit des Binnenmarktes durch interne und externe Risiken und Bedrohungen beeinträchtigt wird.
(3) Das Zollrecht sollte der raschen Entwicklung der globalen Handelsströme, der Technologie, der Geschäftsmodelle und der Bedürfnisse der Interessenträger, einschließlich der Unternehmen, Verbraucher und Bürger, Rechnung tragen. Daher ist an der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eine große Anzahl an Änderungen vorzunehmen. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung aufzuheben und zu ersetzen. [Abänd. 2]
(4) Um wirksame Mittel zur Verwirklichung der Ziele der Zollunion zu schaffen, sollte eine Reihe von Vorschriften und Verfahren, die das Verbringen von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union regeln, überarbeitet und, vereinfacht und harmonisiert werden. Es sollte ein modernes, integriertes Paket interoperabler elektronischer Dienste für die Erhebung, die Verarbeitung und den Austausch von Informationen bereitgestellt werden, die für die Umsetzung des Zollrechts relevant sind (Zolldatenplattform der Europäischen Union, im Folgenden „EU-Zolldatenplattform“). Es sollte eine Zollbehörde der Europäischen Union (im Folgenden „EU-Zollbehörde“) als zentrale, operative Institution für die koordinierte Verwaltung der Zollunion in bestimmten Bereichen eingerichtet werden. [Abänd. 3]
(5) Seit der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 haben sich die Aufgaben der Zollbehörden zunehmend auf die Anwendung der Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten zur Festlegung von Anforderungen an Waren ausgeweitet, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, insbesondere von nichtfinanziellen Anforderungen an Waren, die erfüllt sein müssen, damit diese Waren in den Binnenmarkt gelangen und dort zirkulieren können. Diese nichtfinanziellen Aufgaben haben im Laufe der Jahre exponentiell zugenommen, da die Erwartungen der Unternehmen und Bürger der Union an Sicherheit, Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen, Nachhaltigkeit, Gesundheit und Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen, Umwelt, Schutz der Menschenrechte und Werte der Union gestiegen sind. Es sind neue Instrumente, wie der digitale Produktpass, einzuführen, um sicherzustellen, dass andere von den Zollbehörden angewandte Rechtsvorschriften für Waren weiterhin diesen Erwartungen entsprechen. Daher ist es notwendig, der zunehmenden Zahl und Komplexität der nichtfinanziellen Risiken Rechnung zu tragen, indem in den Auftrag der Zollbehörden in enger Zusammenarbeit mit anderen Behörden ein spezieller Hinweis auf den Schutz all dieser öffentlichen Interessen und gegebenenfalls der nationalen Rechtsvorschriften aufgenommen wird. Ebenso wichtig ist die Feststellung, dass ein beträchtliches Volumen an Waren, die in großen Häfen und Flughäfen abgefertigt werden, umgeschlagen wird, d. h. von anderen Kontinenten kommt und für andere Kontinente bestimmt ist, ohne auf den Unionsmarkt zu gelangen. Solche Waren müssen nicht immer denselben Sicherheits- und Produktnormen der Union entsprechen, die für Waren gelten, die in den Binnenmarkt gelangen. [Abänd. 4]
(6) Angesichts der Entwicklung der Aufgaben der Zollbehörden und der Geschäftsmodelle, nach denen sie tätig sind, und damit die Behörden als Einheit handeln und zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes beitragen können, ist es notwendig, ihren Auftrag präziser zu beschreiben, indem ihre Ziele und Aufgaben genauer definiert werden.
(7) Bestimmte Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sollten angepasst werden, um dem breiteren Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung Rechnung zu tragen, sie an die Begriffsbestimmungen in anderen Rechtsakten der Union anzugleichen und Terminologie zu klären, die in verschiedenen Sektoren unterschiedliche Bedeutungen hat. In die Zollvorschriften sollten neue Begriffsbestimmungen aufgenommen werden, um die Aufgaben und Zuständigkeiten bestimmter Akteure in Zollverfahren zu klären. Im Falle des Einführers und des Ausführers, d. h. jeder Person, die an Fernverkäufen von Waren beteiligt ist, sollten neue Begriffsbestimmungen diese Personen im Einklang mit den Rechtsvorschriften zur Produktkonformität gegenüber dem Zoll für die Einhaltung der Vorschriften für die Waren, einschließlich bezüglich der finanziellen und nichtfinanziellen Risiken, verantwortlich machen, um so die zollamtliche Überwachung zu stärken. Im Falle des neuen Begriffs des fiktiven Einführers sollten neue Begriffsbestimmungen sicherstellen, dass in einigen Fällen – und zwar im Zusammenhang mit Online-Verkäufen von Waren aus einem Drittstaat – ein Wirtschaftsbeteiligter und nicht der Verbraucher als Einführer gilt und die entsprechenden Verantwortlichkeiten übernimmt, und sie sollten sicherstellen, dass der betreffende Wirtschaftsbeteiligte die von den Zollbehörden angewandten einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten hat, wenn die Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, und dass er angemessene Aufzeichnungen über diese Einhaltung erstellt, aufbewahrt und zugänglich macht. Neue Begriffsbestimmungen sollten auch in Bezug auf den breiteren Anwendungsbereich der Bestimmungen über zollamtliche Überwachung, Risikomanagement und Zollkontrollen eingeführt werden. [Abänd. 5]
(8) Neben ihrer traditionellen Aufgabe, Zölle, Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern zu erheben und das Zollrecht anzuwenden, haben die Zollbehörden auch eine entscheidende Funktion bei der Anwendung anderer Rechtsvorschriften der Union und gegebenenfalls anderer einzelstaatlicher Rechtsvorschriften im Zollbereich. Es sollte eine Definition dieser „anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften“ erfolgen, um in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten und im Rahmen der in dieser Verordnung festgelegten spezifischen Zollkontrollen und -verfahren einen wirksamen Rahmen für die Regelung der Anwendung und Überwachung dieser besonderen Anforderungen an Waren zu schaffen. Solche Verbote und Beschränkungen können unter anderem aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des Umweltschutzes, des Schutzes des nationalen Kulturguts von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert und des Schutzes des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums sowie anderer öffentlicher Interessen gerechtfertigt sein, einschließlich der Kontrolle von Drogenausgangsstoffen, Waren, die bestimmte Rechte am geistigen Eigentum verletzen, und Bargeld. Der Begriff „andere von den Zollbehörden angewandte Rechtsvorschriften“ sollte auch handelspolitische Maßnahmen, unter anderem auch multilaterale Umweltübereinkommen, und Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischerei sowie restriktive Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 215 AEUV umfassen. Abweichungen zwischen den nationalen Verzeichnissen der Verbote und Beschränkungen verursachen erhebliche Schwierigkeiten für Unternehmen, die in mehrere Mitgliedstaaten einführen. Um den Handel und das Funktionieren des Zolls zu erleichtern, sollte die Union an einer schrittweisen Harmonisierung der nationalen Verzeichnisse der Verbote und Beschränkungen arbeiten. Außerdem sollten harmonisierte Definitionen der Rechtsbegriffe, die bei der Festlegung von Verboten und Beschränkungen verwendet werden, angenommen werden, damit es nicht zu unterschiedlichen Auslegungen durch die Mitgliedstaaten kommt. [Abänd. 6]
(9) Zur Erhöhung der Rechtssicherheit sollten bestimmte Vorschriften über Zollentscheidungen geändert werden. Erstens sollte klargestellt werden, dass die für den Erlass einer Zollentscheidung zuständige Zollbehörde diejenige des Ortes ist, an dem der Antragsteller ansässig ist, denn der Ort der Ansässigkeit wird zum Hauptkriterium, nach dem bestimmte Wirtschaftsbeteiligte unter bestimmten Bedingungen und innerhalb eines vorher festgelegten Zeitraums, vorbehaltlich einer Überprüfung, in den Genuss der mit dieser Verordnung eingeführten Vereinfachungen kommen; auch sind die Zölle am Ort der Ansässigkeit zu entrichten. Zweitens sollte aus Gründen der Vollständigkeit und Rechtsklarheit ebenfalls eine Frist von höchstens 30 Tagen aufgenommen werden, innerhalb derer ein Antragsteller den Zollbehörden zusätzliche Informationen vorlegen muss, wenn diese der Auffassung sind, dass der Antrag auf eine Entscheidung nicht alle erforderlichen Informationen enthält.
(10) Es sollte klargestellt werden, welche Folgen es hat, wenn eine Zollbehörde nicht innerhalb der festgelegten Fristen eine Entscheidung über einen Antrag trifft. Außerdem sollte der Grundsatz festgelegt werden, dass der Antrag in diesem Fall als negativ beschieden gilt und dass der Antragsteller nach der allgemeinen Regelung für Zollentscheidungen einen Rechtsbehelf einlegen kann. Um sicherzustellen, dass der Handel im Falle eines großflächigen Ausfalls der zentralen elektronischen Systeme nicht zum Erliegen kommt, sollten die Kommission und die EU-Zollbehörde gemeinsam mit den Mitgliedstaaten Ausweichverfahren erarbeiten. [Abänd. 7]
(11) Wie vom Europäischen Rechnungshof(5) und in der Bewertung der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 hervorgehoben, ist es auch wünschenswert, das Fehlen einer einheitlichen Überwachung der Einhaltung der in den Zollentscheidungen festgelegten Kriterien und Verpflichtungen durch eine Stärkung der einschlägigen Bestimmungen zu beheben. Einerseits sollten die Inhaber von Entscheidungen nicht nur die in der betreffenden Entscheidung festgelegten Verpflichtungen erfüllen, sondern auch die Einhaltung ständig überwachen und für eine interne Organisation sorgen, im Rahmen derer solche [Selbst-]Überwachungsmaßnahmen mögliche Fehler in ihren Zollverfahren verhindern, mindern oder beheben können. Andererseits sollten die Zollbehörden regelmäßig die Umsetzung von Zollentscheidungen durch die Inhaber solcher Entscheidungen überwachen, insbesondere wenn diese weniger als drei Jahre bestehen und daher potenziell risikoreicher sind; damit soll sichergestellt werden, dass der Inhaber die in den Zollentscheidungen festgelegten Verpflichtungen einhält. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn diese Personen einen besonderen Status wie den des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) oder des geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten genießen, der ihnen verschiedene Erleichterungen bei den Zollverfahren einräumt. Um das Risikomanagement auf Unionsebene zu stärken, sollten die Zollbehörden der EU-Zollbehörde alle auf Antrag getroffenen Entscheidungen mitteilen und sie über die Überwachungstätigkeiten informieren, damit diese Informationen beim Risikomanagement berücksichtigt werden können.
(12) Zusätzlich zu den Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA-Entscheidungen) oder Entscheidungen über verbindliche Ursprungsauskünfte (vUA-Entscheidungen), die von den Zollbehörden auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen erlassen werden, wurden Entscheidungen über verbindliche Zollwertauskünfte (vZWA-Entscheidungen) durch die Delegierte Verordnung (EU) .../... der Kommission(6) in das Zollrecht aufgenommen. Im Interesse der Anwender der zollrechtlichen Vorschriften ist es angebracht, die Regeln für diese drei Arten von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte in ein und demselben Rechtsakt festzulegen.
(13) Die Rechte und Pflichten der Personen, die für die in das und aus dem Zollgebiet der Union verbrachten Waren verantwortlich sind, sollten klarer definiert werden. Die erste Verpflichtung von Personen, die regelmäßig zollrechtlich tätig sind, sollte weiterhin darin bestehen, bei den für den Ort, an dem sie ansässig sind, zuständigen Zollbehörden registriert zu sein. Eine einzige Registrierung sollte für die gesamte Zollunion gelten, ist aber auf dem neuesten Stand zu halten. Die Wirtschaftsbeteiligten sollten daher verpflichtet sein, die Zollbehörden über jede Änderung ihrer Registrierungsdaten zu informieren. Die Personen, die für die in das und aus dem Zollgebiet der Union verbrachten Waren verantwortlich sind, haften für alle von den Waren ausgehenden Risiken für die Sicherheit der Bürger sowie für alle Risiken für die Gesundheit und das Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen, für die Umwelt oder für die Verbraucher. Auch die Verpflichtungen des Einführers sollten festgelegt werden, insbesondere die Verpflichtung, im Zollgebiet der Union ansässig zu sein, genauso wie die Ausnahmen von dieser Verpflichtung. Diese sollten der bestehenden Verpflichtung für den Anmelder entsprechen, in der Union ansässig zu sein. Ebenso sollten die Verpflichtungen des Ausführers festgelegt werden.
(14) Die Pflichten der fiktiven Einführer, die sich von den Pflichten der [übrigen] Einführer unterscheiden, sollten ebenfalls geklärt werden. Insbesondere sollte klargestellt werden, dass der Begriff des „fiktiven Einführers“ zum Zwecke der wirksamen und effizienten Erhebung von Zöllen geschaffen wird. Der fiktive Einführer ist in der Regel nicht im Besitz der Waren, und die Übertragung des Eigentums an den Waren erfolgt zwischen dem Einführer und dem Kunden. Folglich ist der fiktive Einführer oft auf die Richtigkeit der Informationen angewiesen, die die Einführer vor dem oder spätestens zum Zeitpunkt der Bezahlung zur Verfügung stellen, um eine korrekte steuerrechtliche Behandlung (Zahlungs- und Berichtspflichten) der Transaktion sicherstellen zu können. Es sollte auch vorgesehen werden, dass der fiktive Einführer den Zollbehörden nicht nur die für die Überlassung der verkauften Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erforderlichen Daten übermittelt, sondern auch die Informationen, die der fiktive Einführer für Mehrwertsteuerzwecke erheben muss. Diese Informationen sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates(7) aufgeführt.
(15) Wirtschaftsbeteiligte, die bestimmte Kriterien und Voraussetzungen erfüllen, um bei den Zollbehörden als konformer und vertrauenswürdiger Wirtschaftsbeteiligter zu gelten, können den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erhalten und dadurch von Erleichterungen bei den Zollverfahren profitieren. Das AEO-System stellt zwar sicher, dass die Wirtschaftsbeteiligten, die den größten Teil des Unionshandels abwickeln, vertrauenswürdig sind, weist jedoch einige Schwachstellen auf, die bei der Bewertung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und in den Feststellungen des Europäischen Rechnungshofs hervorgehoben wurden. Um diesen Bedenken, insbesondere hinsichtlich der unterschiedlichen nationalen Praktiken und Herausforderungen bei der Überwachung der Einhaltung der AEO-Vorschriften, Rechnung zu tragen, sollten die Vorschriften dahin gehend geändert werden, dass die Zollbehörden verpflichtet werden, die Einhaltung der Vorschriften mindestens alle drei Jahre zu überprüfen. Diese Verpflichtung sollte auch von der neuen EU-Zollbehörde überwacht werden. [Abänd. 9]
(16) Die Änderungen bei den Zollverfahren und der Arbeitsweise der Zollbehörden erfordern eine neue Partnerschaft mit den Wirtschaftsbeteiligten, d. h. das System der geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten. Die Kriterien und Bedingungen für die Zulassung als geprüfter vertrauenswürdiger Wirtschaftsbeteiligter sollten auf den AEO-Kriterien aufbauen, aber auch sicherstellen, dass der Händler für die Zollbehörden als transparent gilt. Es ist daher zweckmäßig, von den geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten zu verlangen, dass sie den Zollbehörden Zugang zu ihren elektronischen Systemen gewähren, in denen sie die Einhaltung der Vorschriften und die Beförderung ihrer Waren erfassen, vorausgesetzt, dieser Zugang ist verhältnismäßig und unbedingt erforderlich. Die Transparenz sollte mit bestimmten Vorteilen einhergehen, insbesondere mit der Möglichkeit, die Waren im Namen des Zolls zu überlassen, ohne dass dieser aktiv eingreifen muss – es sei denn, eine Vorabgenehmigung ist nach anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften erforderlich –, außerdem sollten die Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit haben, die Zahlung der Zollschuld aufzuschieben. Da diese Arbeitsweise schrittweise an die Stelle der auf Zollanmeldungen basierenden Arbeitsweise treten soll, sollten die Zollbehörden verpflichtet werden, die bestehenden Bewilligungen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte mit Zugang zu zollrechtlichen Vereinfachungen bis zum Ende der Übergangszeit neu zu bewerten.[Abänd. 10]
(17) Die Änderungen bei den Zollverfahren erfordern auch eine Klärung der Aufgaben der Zollvertreter. Sowohl die direkte als auch die indirekte Vertretung sollte weiterhin möglich sein, es sollte aber klargestellt werden, dass der indirekte Vertreter eines Einführers oder Ausführers alle Verpflichtungen des Einführers oder Ausführers übernimmt, nicht nur die Verpflichtung, die Zollschuld zu zahlen oder eine Sicherheit zu leisten, sondern auch die Verpflichtung, die anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus diesem Grund müssen die Zollvertreter ihren Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, wo sie die Einführer oder Ausführer vertreten, damit eine ordnungsgemäße Rechenschaftspflicht für die finanziellen und nichtfinanziellen Aspekte sichergestellt ist. Die Inanspruchnahme eines in der Union ansässigen indirekten Zollvertreters ist daher eine verfügbare und verhältnismäßige Alternative für Einführer und Ausführer, die keine gewerbliche Niederlassung in der Union haben. Darüber hinaus können in Drittländern ansässige Zollvertreter weiterhin ihre Dienste in der Union anbieten, wenn sie Personen vertreten, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sein müssen. Die Ermittlung zuverlässiger Zollvertreter stellt eine Herausforderung für Wirtschaftsbeteiligte dar, insbesondere für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen. [Abänd. 11]
(17a) Es ist auch wichtig, die spezifischen Herausforderungen für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(8) bei der Erfüllung von Zollanforderungen anzuerkennen und zu verstehen, wie hier durch die direkte und indirekte Vertretung Abhilfe geschaffen werden kann. Dies gilt insbesondere für Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen, die nicht den Status eines geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten haben. Sie sollten weiterhin von der indirekten Vertretung profitieren können. Die Kommission und die EU-Zollbehörde sollten anhand der Informationen, die sie von den zuständigen Behörden erhalten, bewerten, wie diese Regelung funktioniert. Die Kommission sollte diese Bewertung in Form eines Berichts dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegen. Auf der Grundlage dieses Berichts sollte die Kommission entscheiden, ob sie eine legislative Lösung für eine bestimmte Regelung vorschlägt, um die Beziehung zwischen Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen und Zollvertretern besser zu regeln und so den Handel zu erleichtern und eine gerechte Verteilung der Verantwortlichkeiten sicherzustellen. [Abänd. 12]
(18) Um ein einheitliches Niveau der Digitalisierung sicherzustellen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu schaffen, sollte eine EU-Zolldatenplattform als ein Paket zentralisierter, sicherer und gegenüber Cyberangriffen widerstandsfähiger elektronischer Dienste und Systeme für Zollzwecke eingerichtet werden. Die EU-Zolldatenplattform sollte die Qualität, Integrität, Rückverfolgbarkeit und Nichtabstreitbarkeit der dort verarbeiteten Daten sicherstellen, sodass weder Absender noch Empfänger später die Existenz des Datenaustauschs anfechten können. Die EU-Zolldatenplattform sollte die einschlägigen Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Cybersicherheit einhalten. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten die EU-Zolldatenplattform gemeinsam konzipieren. Darüber hinaus sollte die Kommission mit der Verwaltung, Umsetzung und Pflege der EU-Zolldatenplattform betraut werden, dies aber an eine andere Einrichtung der Union delegieren können.
(18a) Bevor die EU-Zolldatenplattform ihren vollständigen Betrieb aufnimmt, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, eine Pilotphase zu planen und zu starten, um die maßgeblichen Funktionen der Plattform zu testen. Die Teilnahme an einer solchen Pilotphase sollte für Zollbehörden, andere Behörden und Wirtschaftsbeteiligte freiwillig sein. [Abänd. 13]
(19) Im Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs(9) sollte klargestellt werden, dass der automatisierte Informationsaustausch zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden über und durch die EU-Zolldatenplattform die Verantwortung dieser Behörden oder dieser Wirtschaftsbeteiligten in Bezug auf die betreffenden Zollverfahren nicht ausschließt. Selbst wenn sich die Beteiligung der Zollbehörden auf die elektronische Kommunikation über die EU-Zolldatenplattform beschränkt, sollte davon ausgegangen werden, dass eine Maßnahme dieser Behörden als Maßnahme gilt, die die EU-Zolldatenplattform im Namen der genannten Behörden getätigt hat.
(20) Die EU-Zolldatenplattform sollte den Austausch von Daten mit anderen Systemen, Plattformen oder Umgebungen ermöglichen, um die Qualität der vom Zoll bei der Erfüllung seiner Aufgaben verwendeten Daten zu verbessern und um relevante Zolldaten mit anderen Behörden auszutauschen, damit die Wirksamkeit der Kontrollen im Binnenmarkt erhöht wird. Im Einklang mit dem in der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates(10) und dem Europäischen Interoperabilitätsrahmen(11) dargelegten Konzept sollte die EU-Zolldatenplattform die grenz- und sektorübergreifende Interoperabilität in Europa fördern. Sie sollte das Potenzial bestehender Quellen für Risikoinformationen nutzen, die auf Unionsebene zur Verfügung stehen, z. B. die Schnellwarnsysteme für Lebens- und Futtermittel (RASFF) und für Non-Food-Erzeugnisse (Safety Gate), das Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung (ICSMS) und das IP Enforcement Portal. Sie sollte die Entwicklung der strategischen und operativen Zusammenarbeit, einschließlich des Informationsaustauschs und der Interoperabilität, zwischen dem Zoll und anderen Behörden, Einrichtungen und Dienststellen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten unterstützen. Darüber hinaus sollte die EU-Zolldatenplattform ein breites Spektrum an modernen Datenanalysesystemen bieten, auch durch den Einsatz künstlicher Intelligenz. Diese Datenanalyse sollte als Grundlage für Risikoanalysen, wirtschaftliche Analysen und Vorhersageanalysen dienen, um mögliche Risiken bei Sendungen, die in die Union verbracht werden oder sie verlassen, vorherzusehen. Um eine bessere Überwachung der Handelsströme und eine straffere Zusammenarbeit mit anderen Behörden als dem Zoll sicherzustellen, sollte die EU-Zolldatenplattform in der Lage sein, den Rahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll zu nutzen, und in den Fällen, in denen dieser Rahmen nicht genutzt werden kann, diesen Behörden einen speziellen Dienst anbieten, über den sie die relevanten Daten erhalten, den Zollbehörden Informationen zur Verfügung stellen und mit ihnen teilen sowie sicherstellen können, dass die sektoralen Anforderungen erfüllt werden. Dies wäre in dem Fall notwendig, in dem die anderen Behörden nicht über ein elektronisches System verfügen, das mit der EU-Zolldatenplattform zusammengeschlossen werden kann.
(21) Neben der EU-Zolldatenplattform können die Mitgliedstaaten ihre eigenen Anwendungen entwickeln, um die Daten der EU-Zolldatenplattform zu nutzen. Zu diesem Zweck und um die Zeit bis zur Markteinführung zu verkürzen, können die Mitgliedstaaten die EU-Zollbehörde mit den finanziellen Mitteln ausstatten und mit dem Auftrag zur Entwicklung solcher Anwendungen betrauen. In diesem Fall sollte die EU-Zollbehörde die Anwendungen zum Nutzen aller Mitgliedstaaten entwickeln. Dies könnte durch die Erstellung von Open-Source-Anwendungen nach dem Rahmen zum Austausch und zur Wiederverwendung geschehen.
(22) Die EU-Zolldatenplattform sollte den folgenden Datenfluss ermöglichen. Die Wirtschaftsbeteiligten sollten in der Lage sein, alle einschlägigen Daten, die zur Erfüllung der zollrechtlichen Vorschriften erforderlich sind, zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen. Diese Daten sollten auf Unionsebene verarbeitet und um eine unionsweite Risikoanalyse ergänzt werden. Die daraus resultierenden Daten sollten den Zollbehörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, die diese Daten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen verwenden. Schließlich sollte das Ergebnis der Kontrollen, die im Anschluss an den Abruf von Daten aus der EU-Zolldatenplattform durchgeführt werden, an diese Plattform zurückgemeldet werden.
(23) Bei den an die EU-Zolldatenplattform übermittelten Daten handelt es sich größtenteils um nicht personenbezogene Daten, die von den Wirtschaftsbeteiligten für die Waren, mit denen sie handeln, übermittelt werden. Die Daten umfassen jedoch auch personenbezogene Daten, insbesondere die Namen von Personen, die für einen Wirtschaftsbeteiligten oder eine Behörde handeln. Um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten und Geschäftsinformationen gleichermaßen geschützt werden, sollten mit dieser Verordnung spezifische Zugangsregeln, Vertraulichkeitsregeln und Bedingungen für die Nutzung der EU-Zolldatenplattform festgelegt werden. Insbesondere sollte festgelegt werden, welche Stellen zusätzlich zu den betroffenen Personen, der Kommission, den Zollbehörden und der EU-Zollbehörde auf die in der EU-Zolldatenplattform vorgehaltenen oder anderweitig verfügbaren Daten zugreifen oder sie verarbeiten dürfen, wobei die Interessen dieser Stellen damit in Einklang zu bringen sind, dass die Nutzung von für Zollzwecke erhobenen personenbezogenen und vertraulichen Daten auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken ist.
(23a) Unbeschadet der Datenschutzvorschriften, insbesondere der Vorschriften über sensible Zolldaten und wirtschaftlich sensible Daten, sollten nicht personenbezogene Daten Dritten mit einer angemessenen Begründung und auf Anfrage zu bestimmten Zwecken zur Verfügung gestellt werden. Wirtschaftsbeteiligte sollten die Wahl haben, eine solche Offenlegung nicht zuzulassen.
(24) Damit das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (im Folgenden „OLAF“) seine Untersuchungsbefugnisse in Bezug auf betrügerische Handlungen zum Nachteil der Interessen der Union ausüben kann, ist es angezeigt, dass es über einen Zugang zu den Daten der EU-Zolldatenplattform verfügt, der demjenigen der Kommission sehr ähnlich ist. Das OLAF sollte daher berechtigt sein, die Daten im Einklang mit den Datenschutzbedingungen in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) und der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates(13), zu verarbeiten. Um sicherzustellen, dass die EUStA ihre Untersuchungen in Zollangelegenheiten durchführen kann, sollte sie berechtigt sein, Zugang zu den Daten der EU-Zolldatenplattform zu verlangenhaben und diese Daten zu verarbeiten. Um die Funktionen der einzelstaatlichen IT-Systeme der Mitgliedstaaten beizubehalten, sollten die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, Daten entweder direkt über die EU-Zolldatenplattform zu verarbeiten oder sie aus der EU-Zolldatenplattform zu extrahieren und in anderen Systemen zu verarbeiten. Daher sollten die nach Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates(14)49 für die Lebensmittelsicherheit zuständigen Behörden und die nach Verordnung (EU) 2019/1020 für die Marktüberwachung zuständigen Behörden mit den richtigen Diensten und Instrumenten der EU-Zolldatenplattform ausgestattet werden, sodass sie die einschlägigen Zolldaten nutzen können, um zur Durchsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union beizutragen und zur Minimierung des Risikos, dass nicht konforme Waren in die Union verbracht werden, mit den Zollbehörden zusammenzuarbeiten. Europol sollte auf Anfrage Zugang zu den Daten der EU-Zolldatenplattform haben, damit die Behörde ihre Aufgaben nach Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates(15) erfüllen kann. Alle anderen Einrichtungen und Behörden der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex), sollten Zugang zu den nicht personenbezogenen Daten der EU-Zolldatenplattform haben. [Abänd. 15]
(24a) Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates(16) melden die zuständigen Zollbehörden der EUStA unverzüglich jegliche Straftaten, für die sie ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 22 und Artikel 25 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung ausüben könnte. Die zuständigen Zollbehörden sollten davon absehen, Maßnahmen zu ergreifen, die die Vertraulichkeit von strafrechtlichen Ermittlungen zu demselben Sachverhalt durch die zuständige nationale Justiz- oder Strafverfolgungsbehörde oder die EUStA gefährden könnten, wenn diese Behörden sie darum ersuchen. [Abänd. 16]
(25) Die Vorschriften und Bestimmungen über den Zugang zur EU-Zolldatenplattform und den Informationsaustausch sollten das durch die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates eingerichtete Zollinformationssystem und die Berichtspflichten nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Grenz- und Küstenwache nicht berühren.
(26) Die Kommission sollte die Modalitäten für den Zugang all dieser Behörden in Durchführungsbestimmungen festlegen, nachdem sie die bestehenden Schutzmechanismen bewertet hat, mit denen in jeder Behörde oder Kategorie von Behörden die korrekte Behandlung personenbezogener und wirtschaftlich sensibler Daten sichergestellt wird.
(27) Die EU-Zolldatenplattformen sollten personenbezogene Daten für einen Zeitraum von maximal 10 Jahren speichern. Dieser Zeitraum ist gerechtfertigt, da die Zollbehörden die Zollschuld bis zu zehn Jahre nach Erhalt der erforderlichen Informationen über eine Sendung notifizieren können und sicherstellen müssen, dass die Kommission, die EU-Zollbehörde, OLAF, die EUStA, der Zoll und andere Behörden als der Zoll die Informationen der EU-Zolldatenplattform mit den in anderen Systemen gespeicherten und mit diesen ausgetauschten Informationen abgleichen können. Darüber hinaus sollte dieser Zeitraum mit der Aufbewahrungsfrist abgestimmt werden, die in den anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, sofern diese Rechtsvorschriften für Zollkontrollen relevant sind. Wenn personenbezogene Daten für die Zwecke von Gerichts- und Verwaltungsverfahren, Ermittlungen und Nachkontrollen benötigt werden, sollte die Aufbewahrungsfrist ausgesetzt werden, um zu vermeiden, dass personenbezogene Daten gelöscht werden und nicht für diese Zwecke verwendet werden können. [Abänd. 18]
(28) Der Schutz personenbezogener und anderer Daten der EU-Zolldatenplattform sollte auch Vorschriften für die Einschränkung der Rechte der betroffenen Personen umfassen. Es ist daher zweckmäßig, dass die Zollbehörden, die Kommission oder die EU-Zollbehörde die Rechte der betroffenen Personen einschränken können, wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Durchsetzungsmaßnahmen, die Risikoanalyse und die Zollkontrollen nicht gefährdet werden. Darüber hinaus könnten solche Beschränkungen auch angewandt werden, wenn dies zum Schutz von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren im Anschluss an Durchsetzungsmaßnahmen erforderlich ist. Die Beschränkungen sollten im Hinblick auf die Tätigkeiten und Vorrechte des Zolls hinreichend begründet und auf den zur Wahrung dieser Vorrechte erforderlichen Zeitraum begrenzt sein.
(29) Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung sollte im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich erfolgen.
(30) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde nachgemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1725 angehört und hat am [11...] Juli 2023 eine Stellungnahme abgegeben. Der Europäische Datenschutzbeauftragte weist in seinen neun Empfehlungen darauf hin, dass die Risikokriterien für die Auswahl von Personen im Rahmen einer automatisierten Verarbeitung, wenn sie zu Einzelentscheidungen führen, auf zuverlässigen und unmittelbar mit objektiven Faktoren verbundenen Umständen beruhen sollten, keine direkte oder indirekte Gefahr der Diskriminierung mit sich bringen sollten, beispielsweise aufgrund von Rasse, ethnischer Herkunft, Religion, politischer Ausrichtung, sexueller Orientierung, und nicht übermäßig weit gefasst sein sollten. [Abänd. 19]
(30a) Um einen gemeinsamen Rahmen für die Zollunion zu schaffen, muss die Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll (im Folgenden „Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll“) in den Zollkodex der Union integriert werden. Daher sollte die Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates(17) aufgehoben werden, und die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll wird in diese Verordnung aufgenommen. [Abänd. 20]
(30b) Damit das Ziel einer vollständig digitalen Umgebung und einer effizienten Warenabfertigung für alle am internationalen Handel beteiligten Parteien verwirklicht werden kann, müssen gemeinsame Vorschriften für eine harmonisierte und integrierte Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll festgelegt werden. Diese Umgebung sollte die EU-Zolldatenplattform und die in Anhang Ia dieser Verordnung genannten Nichtzollsysteme der Union umfassen. Die EU-Zolldatenplattform sollte im Einklang mit der Single-Window-Umgebung für den Zoll den Austausch von Daten mit Nichtzollsystemen der Union ermöglichen. Die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll sollte unter Berücksichtigung der Möglichkeiten für die vertrauenswürdige Identifizierung und Authentifizierung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(18) sowie des Grundsatzes der einmaligen Erfassung, wie er in der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates(19) noch einmal dargelegt wurde, entwickelt werden. Damit die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll umgesetzt werden kann, ist es notwendig, auf der Grundlage des Pilotprojekts ein System für den Austausch von Bescheinigungen, nämlich das elektronische Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich (EU CSW-CERTEX), einzurichten, das die EU-Zolldatenplattform und Nichtzollsysteme der Union, mit denen bestimmte Nichtzollformalitäten der Union verwaltet werden, miteinander verknüpft. Es ist außerdem erforderlich, die EU-Zolldatenplattform in die Single- Window-Umgebung der EU für den Zoll zu integrieren und eine Reihe von Vorschriften für die digitale Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll festzulegen. [Abänd. 21]
(30c) Die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll sollte an andere bestehende oder künftige zollbezogene Systeme, etwa das System für die zentrale Zollabwicklung gemäß dieser Verordnung, angepasst und mit diesen so interoperabel wie möglich gemacht werden. Zwischen dem durch die Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates(20) geschaffenen europäischen Umfeld zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll sollten dort, wo es möglich ist, Synergieeffekte angestrebt werden. [Abänd. 22]
(30d) Die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll muss Lösungen umfassen, die ein hohes Maß an Cybersicherheit sicherstellen, um so weit wie möglich Angriffe zu verhindern, die die Zoll- und Nichtzollsysteme stören, die Sicherheit des Handels beeinträchtigen oder der Wirtschaft der Union schaden könnten. Die Normen im Bereich Cybersicherheit sollten so konzipiert sein, dass sie im gleichen Tempo weiterentwickelt werden wie die rechtlichen Anforderungen an die Netz- und Informationssicherheit. Bei der Entwicklung, dem Betrieb und der Pflege der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten die entsprechenden von der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) herausgegebenen Leitlinien zur Cybersicherheit befolgen. [Abänd. 23]
(30e) Der Austausch digitaler Informationen über das EU CSW-CERTEX sollte Nichtzollformalitäten der Union umfassen, die durch andere Rechtsvorschriften der Union als die zollrechtlichen Vorschriften geregelt sind und mit deren Durchsetzung die Zollbehörden betraut sind. Die Nichtzollformalitäten der Union umfassen alle Vorgänge, die — für den internationalen Warenverkehr, einschließlich des Teils des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten, sofern erforderlich — von einer natürlichen Person, einem Wirtschaftsbeteiligten oder einer zuständigen Partnerbehörde durchzuführen sind. Diese Formalitäten sehen verschiedene Verpflichtungen bezüglich der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr bestimmter Waren vor, und ihre Überprüfung in Form von Zollkontrollen ist für das wirksame Funktionieren der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll unerlässlich. Unter das EU CSW-CERTEX sollten digitalisierte Formalitäten fallen, die im Unionsrecht festgelegt sind und von den zuständigen Partnerbehörden zur Speicherung der für die Warenabfertigung relevanten Informationen aus allen Mitgliedstaaten in elektronischen Nichtzollsystemen der Union verwaltet werden. Es ist daher angezeigt, die Nichtzollformalitäten der Union und die jeweiligen Nichtzollsysteme der Union zu bestimmen, die unter die digitale Zusammenarbeit im Rahmen des EU CSW-CERTEX fallen sollten. Insbesondere sollte die Definition der Nichtzollsysteme der Union weit gefasst sein und die verschiedenen Situationen und rechtlichen Formulierungen in den Rechtsakten der Union umfassen, die die Schaffung und Nutzung dieser Systeme ermöglicht haben oder ermöglichen sollen. Darüber hinaus sollte festgelegt werden, bis zu welchem Zeitpunkt das spezifische Nichtzollsystem der Union, das eine Nichtzollformalität der Union abdeckt, und die EU-Zolldatenplattform mit dem EU CSW-CERTEX verknüpft werden sollten. Diese Zeitpunkte sollten die in anderen Rechtsvorschriften der Union als dem Zollrecht festgelegten Zeitpunkte für die Erfüllung der spezifischen Nichtzollformalität der Union berücksichtigen, um die Erfüllung dieser Formalität über die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll zu ermöglichen. Insbesondere sollte sich das EU CSW-CERTEX anfänglich auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Vorschriften, Vorschriften für die Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse, Umweltvorschriften mit Bezug auf fluorierte Treibhausgase und ozonabbauende Stoffe sowie auf Formalitäten im Zusammenhang mit der Einfuhr von Kulturgütern erstrecken. [Abänd. 24]
(30f) Das EU CSW-CERTEX sollte den Informationsaustausch zwischen der EU-Zolldatenplattform und den Nichtzollsystemen der Union erleichtern. Wenn also ein Wirtschaftsbeteiligter eine Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung einreicht, für die Nichtzollformalitäten der Union eingehalten werden müssen, sollten Zollbehörden und zuständige Partnerbehörden in der Lage sein, die für das Zollabfertigungsverfahren erforderlichen Informationen automatisch und wirksam auszutauschen und zu überprüfen. Eine verbesserte Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen Zollbehörden und zuständigen Partnerbehörden im digitalen Bereich sollte zu stärker integrierten, schnelleren und einfacheren papierlosen Verfahren für die Warenabfertigung und zu einer besseren Durchsetzung und Einhaltung von Nichtzollformalitäten der Union führen. [Abänd. 25]
(30g) Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten das EU CSW-CERTEX entwickeln, integrieren und betreiben, einschließlich der Bereitstellung geeigneter Schulungen für die Mitgliedstaaten zu dessen Funktionsweise und Umsetzung. Um geeignete, harmonisierte und standardisierte Single-Window-Dienste auf Unionsebene für Nichtzollformalitäten der Union bereitzustellen, sollte die Kommission jedes Nichtzollsystem der Union mit dem EU CSW-CERTEX verknüpfen. Die Kommission sollte für die Verknüpfung der EU-Zolldatenplattform mit dem EU CSW-CERTEX zuständig sein, wobei sie bei Bedarf von der EU-Zollbehörde unterstützt wird. [Abänd. 26]
(31) Ein Zollrisikomanagement auf Unionsebene ist von grundlegender Bedeutung, um eine harmonisierte Anwendung der Zollkontrollen in den Mitgliedstaaten sicherzustellen. Der derzeitige gemeinsame Rahmen für das Risikomanagement, der die Möglichkeit bietet, gemeinsame vorrangige Kontrollbereiche und gemeinsame Risikokriterien und ‑-standards im Bereich der finanziellen Risiken für die Durchführung von Zollkontrollen festzulegen, weist jedoch erhebliche Mängel auf. Um das den finanziellen und nichtfinanziellen Interessen der Union und der MitgliedsstaatenMitgliedstaaten schadende Fehlen einer harmonisierten Anwendung der Zollkontrollen und eines harmonisierten Risikomanagements zu beheben, sollten die Vorschriften überarbeitet werden, um ein solideres Risikomanagementkonzept zu schaffen, das sowohl finanzielle als auch nichtfinanzielle Risiken berücksichtigt. Dazu gehört auch die Bewältigung der vom Europäischen Rechnungshof aufgezeigten strukturellen Herausforderungen im Bereich des Managements finanzieller Risiken. Insbesondere sollte beschrieben werden, welche turnusmäßigen Tätigkeiten das Zollrisikomanagement beinhaltet. Darüber hinaus ist es von Bedeutung, die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kommission, der EU-Zollbehörde und der Zollbehörden der Mitgliedstaaten festzulegen. Ferner muss die Kommission unbedingt gemeinsame vorrangige Kontrollbereiche sowie gemeinsame Risikokriterien und ‑-standards festlegen und spezifische Bereiche der anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften bestimmen können, die Priorität für ein gemeinsames Risikomanagement und gemeinsame Kontrollen verdienen, ohne dass dabei die Sicherheit beeinträchtigt wird. Dies erfordert eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, die andere vom Zoll angewandte Rechtsvorschriften durchsetzen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Zusammenarbeit mit Marktüberwachungsbehörden liegt. [Abänd. 27]
(32) Daher sollten auf Unionsebene Risikomanagementaktivitäten eingeführt und Bestimmungen erlassen werden, die sicherstellen, dass auf Unionsebene umfassende Daten erhoben werden, die für das Risikomanagement relevant sind, wozu auch die Ergebnisse und Evaluierungen aller Kontrollen gehören. Ferner sind eine gemeinsame Risikoanalyse und die Abgabe entsprechender EU-Kontrollempfehlungen an die Zollbehörden vorgesehen. Diese Kontrollempfehlungen sollten umgesetzt werden, geschieht das nicht, sollte dies begründet werden. In Übereinstimmung mit dem „Comply or explain“-Prinzip sollten diese Kontrollempfehlungen umgesetzt oder zwingende Gründe für ihre Nichtanwendung angeführt werden. Es sollte ein Rahmen geschaffen werden, um Gewissheit in Situationen zu haben, in denen eine Abweichung von diesen Empfehlungen zulässig ist, zum Beispiel, wenn andere dringliche Prioritäten Vorrang haben. Es sollte auch die Möglichkeit vorgesehen werden, eine Anweisung erteilen zu können, dass für die Union bestimmte Waren nicht verladen oder befördert werden dürfen. Die Analyse der Risiken und Bedrohungen auf Unionsebene sollte sich auf ständig aktualisierte Daten auf Unionsebene stützen und die Maßnahmen und Kontrollen bestimmen, die an den Grenzübergangsstellen bei Eingang und Ausgang in das bzw. aus dem Gebiet der Union durchzuführen sind. Insbesondere sollte das Risikomanagement auf Unionsebene im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden nach Möglichkeit zu den strategischen Analysen und Bedrohungsbewertungen beitragen und davon profitieren, die auf Unionsebene u. a. von der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden (Europol) und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) vorgenommen werden, um an der effizienten und wirksamen Kriminalitätsprävention und ‑-bekämpfung mitzuwirken. Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen andere vom Zoll angewandte Rechtsvorschriften, die vom Zoll oder anderen zuständigen Behörden festgestellt werden, sollten sich auf das Risikoprofil von Einführern, Ausführern oder fiktiven Einführern auswirken. [Abänd. 28]
(33) Der Vorgang der Überführung von Waren in ein Zollverfahren muss überarbeitet werden, um den neuen Aufgaben und Verantwortlichkeiten der an dem Verfahren beteiligten Personen Rechnung zu tragen. Die Verantwortung für die Übermittlung der Informationen an die Zollbehörden liegt somit bei der Person, die für die Waren verantwortlich ist: im Gegensatz zum Anmelder nun beim Einführer, dem Ausführer oder dem Inhaber des Versandverfahrens. Diese sollten die Daten dem Zoll übermitteln oder zur Verfügung stellen, sobald sie verfügbar sind, in jedem Fall aber vor der Überführung der Waren in ein Zollverfahren, damit die Zollbehörden eine Risikoanalyse durchführen und geeignete Maßnahmen ergreifen können. Da die fiktiven Einführer im elektronischen Handel ein höheres Transaktionsvolumen haben und die Zollschuld zum Zeitpunkt des Verkaufs und nicht zum Zeitpunkt der Überlassung der Waren berechnen müssen, ist es zweckmäßig, den Zeitpunkt ihrer Meldepflicht anzupassen. Fiktive Einführer sollten daher spätestens am Tag nach der Annahme der Zahlung die Daten über ihre Verkäufe von einzuführenden Waren vorlegen. Im Gegensatz dazu sollten die Zollbehörden in hinreichend begründeten Fällen die Möglichkeit haben, geprüfte vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte zu ermächtigen, die Daten über ihre überlassenen Waren zu einem späteren Zeitpunkt nachzutragen, da diese Händler ständig Daten über ihre Transaktionen mit dem Zoll austauschen und als zuverlässig gelten sollten. Solche Umstände können eintreten, wenn der endgültige Zollwert der Waren zum Zeitpunkt der Überlassung nicht ermittelt werden kann, weil er an einen Terminkontrakt gebunden ist, oder wenn die entsprechenden Belege noch beschafft werden müssen, ohne dass diese Auswirkungen auf die Berechnung der Zollschuld haben.
(34) Um das Zollverfahren für das Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union zu vereinfachen und gleichzeitig sicherzustellen, dass nur eine einzige Person für diese Waren verantwortlich ist, sollten die verschiedenen Akteure der Lieferkette ihren Teil der relevanten Informationen über die betreffenden Waren bereitstellen und diese mit einer bestimmten Sendung verknüpfen. Waren sollten nur eingeführt werden, wenn es einen in der Union ansässigen Einführer gibt, der die Verantwortung für diese Waren übernimmt. Der Einführer sollte dem Zoll so früh wie möglich Informationen über die Waren und das Zollverfahren, in das sie übergeführt werden sollen, zur Verfügung stellen, möglichst bevor die Waren tatsächlich eintreffen. Es sollte einem Dienstleister oder Zollagenten erlaubt sein, die Informationen im Namen und im Auftrag des Einführers bereitzustellen, aber der Einführer bleibt letztlich dafür verantwortlich, dass die Waren den Vorschriften überfinanzielle und nichtfinanzielle Risiken entsprechen. Der Beförderer, der die Waren tatsächlich befördert, sollte vor dem Verladen oder der Ankunft auch einige Informationen über die Waren bereitstellen („Vorabinformationen über die Fracht“) und seine Informationen mit den Informationen des Einführers verknüpfen, sofern diese zuvor übermittelt wurden, ohne dass er notwendigerweise Zugang zu allen vom Einführer bereitgestellten Daten hat. Um den komplexeren Lieferketten und Transportnetzen Rechnung zu tragen, können auch andere Personen verpflichtet werden, die Angaben zu den in das Zollgebiet der Union zu verbringenden Waren zu ergänzen. Der Einführer, der Beförderer oder jede andere Person, die dem Zoll Informationen vorlegt, sollte verpflichtet sein, diese zu ändern, wenn er bzw. sie Kenntnis davon erlangt, dass die Informationen nicht mehr korrekt sind, wobei dies zu erfolgen hat, bevor die Zollbehörden Unregelmäßigkeiten feststellen, die sie kontrollieren möchten.
(35) Die für den Ort des ersten Eingangs der Waren zuständigen Zollbehörden sollten eine Risikoanalyse der verfügbaren Informationen über diese Waren durchführen und berechtigt sein, eine breite Palette von Maßnahmen zur Risikominderung zu ergreifen, wenn sie ein Risiko feststellen, einschließlich der Anforderung von Kontrollen vor dem Verladen oder bei Ankunft der Waren im Zollgebiet der Union durch eine andere Zollbehörde oder durch andere Behörden. Der Beförderer weiß in der Regel am besten, wann die Waren eingetroffen sind, und sollte den Zoll – gegebenenfalls unter Nutzung des europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr gemäß der Verordnung (EU) 2019/1239 – über die Ankunft informieren. Um den komplexeren Lieferketten und Transportnetzen Rechnung zu tragen, kann jedoch auch von anderen Personen verlangt werden, den Zollbehörden die Ankunft der Waren zur Risikoanalyse zu melden. Um sicherzustellen, dass die Zollbehörden im Voraus über Informationen über das Frachtgut zu allen in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren verfügen, sollte der Beförderer daran gehindert werden, Waren zu entladen, für die keine Informationen vorliegen, es sei denn, die Zollbehörden haben den Beförderer aufgefordert, die Waren zu gestellen, oder es liegt eine Notlage vor, die das Entladen der Waren erfordert. Um das Verfahren der Überführung von Waren zu erleichtern, für die den Zollbehörden die entsprechenden Vorabinformationen über das Frachtgut vorliegen, sollte der Beförderer dagegen nicht verpflichtet sein, die Waren in allen Fällen zu gestellen, sondern nur, wenn die Zollbehörden dies verlangen oder wenn andere von den Zollbehörden angewandte Rechtsvorschriften dies vorschreiben. [Abänd. 29]
(36) Nicht-Unionswaren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, sollten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beförderer ihre Ankunft mitteilt, bis zu ihrer Überführung in ein Zollverfahren als in vorübergehender Verwahrung befindlich gelten, es sei denn, sie befinden sich bereits im Versandverfahren. Um eine angemessene zollamtliche Überwachung zu gewährleisten, sollte diese Situation zeitlich begrenzt werden. Sie sollte, außer in Ausnahmefällen, nicht länger als 10 Tage dauern. Muss der Einführer die Waren über einen längeren Zeitraum lagern, sollten die Waren in einem Zolllager aufbewahrt werden, in dem die Waren ohne zeitliche Begrenzung gelagert werden können. Die bestehenden Bewilligungen für Lager für die vorübergehende Verwahrung sollten daher in Zolllagerbewilligungen umgewandelt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
(37) Dazu müssen die Regeln beibehalten werden, die bestimmen, ob es sich bei den Waren um Unionswaren oder Nicht-Unionswaren handelt und ob der Status von Unionswaren vermutet werden kann oder nachgewiesen werden muss, insbesondere wenn die Waren das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen.
(38) Sobald die Zollbehörden über die für das betreffende Verfahren erforderlichen Informationen verfügen, sollten sie auf der Grundlage einer Risikoanalyse entscheiden, ob sie weitere Kontrollen der Waren durchführen, sie überlassen, die Überlassung verweigern oder aussetzen oder die Zeit verstreichen lassen, damit die Waren als überlassen gelten. Die Zollbehörden sollten dabei, soweit erforderlich, mit anderen Behörden zusammenarbeiten. Dementsprechend sollten die Zollbehörden die Überlassung der Waren verweigern, wenn sie über Beweise dafür verfügen, dass die Waren nicht den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen. Müssen die Zollbehörden andere Behörden konsultieren, um festzustellen, ob die Waren den Vorschriften entsprechen, so sollten sie die Überlassung zumindest so lange aussetzen, bis die Konsultation stattgefunden hat. In diesen Fällen sollte die weitere Entscheidung der Zollbehörden über die Waren von der Antwort der anderen Behörden abhängen. Um zu vermeiden, dass sowohl die Wirtschaftsbeteiligten als auch die Behörden in den Fällen blockiert werden, in denen eine Einigung über die Einhaltung der Vorschriften einige Zeit in Anspruch nimmt, sollten die Zollbehörden die Möglichkeit haben, die Waren für maximal 15 Tage unter der Bedingung zu überlassen, dass der Wirtschaftsbeteiligte sie weiterhin darüber informiert, wo sich die Waren befinden. Um schließlich den Wirtschaftsbeteiligten, die die Informationen rechtzeitig übermittelt haben, Rechtssicherheit zu geben, ohne die Zollbehörden zur Reaktion auf jede Sendung zu verpflichten, sollten die Waren, die nach einer angemessenen Fristso rasch wie möglich und spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen nicht für eine Kontrolle ausgewählt wurden, als überlassen gelten. Die Kommission sollte berechtigt sein, diesen Zeitraum in delegierten Rechtsakten festzulegen und ihn gegebenenfalls an die Art des Verkehrs oder die Art der Grenzübergangsstellen anzupassen. [Abänd. 30]
(39) In dem Maße, in dem geprüfte vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte dem Zoll uneingeschränkten Zugang zu ihren Systemen, Aufzeichnungen und Vorgängen gewähren und als zuverlässig gelten, sollten sie ihre Waren unter Aufsicht der Zollbehörden überlassen können, ohne deren Eingreifen abwarten zu müssen. Dementsprechend sollten geprüfte vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte in die Lage versetzt werden, Waren beim Eingang am endgültigen Bestimmungsort der Waren in jedes beliebige Eingangsverfahren oder am Lieferort der Waren in jedes beliebige Ausgangsverfahren überzuführen. Da die geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten als transparent agierende Akteure gelten, sollte die Ankunft und/oder die Lieferung ordnungsgemäß in der EU-Zolldatenplattform erfasst werden. Diese Wirtschaftsbeteiligten sollten verpflichtet sein, die Zollbehörden zu informieren, wenn ein Problem auftritt, damit diese eine endgültige Entscheidung über die Überlassung treffen können. Wenn die internen Kontrollsysteme der geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten robust genug sind, sollten die Zollbehörden in Zusammenarbeit mit anderen Behörden den Händlern gestatten können, bestimmte Kontrollen selbst durchzuführen. Die Zollbehörden sollten jedoch die Möglichkeit behalten, die Waren jederzeit zu kontrollieren. Personen, die wiederholt oder schwerwiegend gegen andere von den Zollbehörden angewandte Rechtsvorschriften der Union verstoßen, sollten nicht den Status als geprüfter vertrauenswürdiger Wirtschaftsbeteiligter erhalten. [Abänd. 31]
(40) Es ist angezeigt, Maßnahmen vorzusehen, die den Übergang von einem auf Zollanmeldungen basierenden System zu einem System regeln, das auf der Bereitstellung von Informationen an die zentrale EU-Zolldatenplattform basiert. Die Wirtschaftsbeteiligten sollten die Möglichkeit haben, Zollanmeldungen abzugeben, um zu erklären, dass sie beabsichtigen, Waren während des Übergangszeitraums in ein Zollverfahren zu überführen. Sobald jedoch die entsprechenden Funktionen der EU-Zolldatenplattform zur Verfügung stehen, sollten die Wirtschaftsbeteiligten auch die Möglichkeit erhalten, den Zollbehörden Informationen über die EU-Zolldatenplattform zukommen zu lassen oder zur Verfügung zu stellen, und die Zollbehörden sollten keinem Wirtschaftsbeteiligten mehr gestatten, Vereinfachungen in Bezug auf die Zollanmeldung zu beantragen. Am Ende des Übergangszeitraums sollten alle Bewilligungen ihre Gültigkeit verlieren, da es keine Zollanmeldungen mehr geben wird.
(41) Nach Artikel 29 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gelten Waren aus Drittländern als im freien Verkehr befindlich, wenn die Einfuhrformalitäten erfüllt und Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung erhoben wurden. Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ist jedoch nicht als Nachweis für die Einhaltung anderer von den Zollbehörden angewandter Rechtsvorschriften zu verstehen, wenn diese besondere Anforderungen an Waren stellen, die im Binnenmarkt verkauft oder verbraucht werden sollen.
(42) Das Verfahren für die Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der Union sollte entsprechend dem Eingangsverfahren gestrafft und vereinfacht werden. Daher sollte verlangt werden, dass eine in der Union ansässige Person, d. h. der Ausführer, für die Waren verantwortlich ist. Der Ausführer sollte den Zollbehörden vor dem Verbringen der Waren aus der Union die einschlägigen Informationen übermitteln oder zur Verfügung stellen und dabei angeben, ob es sich bei den auszuführenden Waren um Unionswaren oder Nicht-Unionswaren handelt, und die erforderlichen Informationen anpassen. Um das Verfahren zu vereinfachen und mögliche Schlupflöcher zu vermeiden, sollte der Begriff der Ausfuhr auch den Ausgang von Nicht-Unionswaren einschließen und damit auch den Begriff der „Wiederausfuhr“ beinhalten, der bisher als eigenständiger Begriff geregelt war.
(43) Um ein ordnungsgemäßes Risikomanagement für die aus dem Zollgebiet der Union verbrachten Waren sicherzustellen, sollte die für die Ausfuhr zuständige Zollstelle verpflichtet sein, anhand der Informationen über die Waren eine Risikoanalyse durchzuführen und vor dem Ausgang der Waren geeignete Maßnahmen zu ergreifen oder zu verlangen. Diese Maßnahmen sollten auch die Beantragung von Kontrollen umfassen, die von der für den Versandort der Waren zuständigen Zollstelle und der Ausgangszollstelle und erforderlichenfalls von anderen Behörden durchgeführt werden, zusätzlich zu den im Rahmen der Überlassung für ein Zollverfahren vorgesehenen Maßnahmen, die auch dann gelten, wenn die Waren zur Ausfuhr übergeführt werden sollen.
(44) Um sicherzustellen, dass auch die Verfahren der Steueraussetzung transparent sind, sollten die Vorschriften für die Bewilligung von besonderen Verfahren gestrafft werden. Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit sollten insbesondere die Bedingungen für die Feststellung, ob eine Stellungnahme auf Unionsebene erforderlich ist, um zu beurteilen, ob die Erteilung einer Zulassung die Interessen der Hersteller in der Union beeinträchtigen könnte – die sogenannte Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen – kodifiziert werden, anstatt in delegierten Vorschriften geregelt zu werden. Da die Auswirkungen auf die Interessen der Unionshersteller von der Menge der Waren abhängen können, die in das besondere Verfahren übergeführt werden, sollte die EU-Zollbehörde berechtigt sein, einen Schwellenwert vorzuschlagen, unterhalb dessen davon ausgegangen wird, dass keine negativen Auswirkungen auf die Interessen der Unionshersteller vorliegen.
(45) Artikel 9 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte verweist auf einen Anhang (das Rheinmanifest), der den Warenverkehr auf dem Rhein und seinen Nebenflüssen erleichtert, indem er als zollrechtliches Versandverfahren über die Landesgrenzen von fünf Mitgliedstaaten hinweg betrachtet wird.(21) Nach Auskunft der Zollverwaltungen wird das Rheinmanifest in den Rheinanliegerstaaten in der Praxis nicht mehr als Zollversandverfahren verwendet. Stattdessen werden die Waren auf dem Rhein und seinen Nebenflüssen nun nach dem im Zollkodex festgelegten Unionsversandverfahren über das Neue EDV-gestützte Versandverfahren (New Computerised Transit System, im Folgenden „NCTS“) befördert. Daher sollte der Verweis auf das Rheinmanifest in den Fällen gestrichen werden, in denen eine Warenbeförderung als externer Versand oder als Unionsversand angesehen wird.
(46) Um die Transparenz in Bezug auf die Person, die für die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Unionsversandverfahren verantwortlich ist, sowie die Transparenz in Bezug auf den Inhalt und die Risiken der Sendung zu erhöhen, sollte der Inhaber des Versandverfahrens verpflichtet werden, zumindest Informationen über den Einführer oder Ausführer, der die Beförderung veranlasst hat, sowie zum Beförderungsmittel und zur Identifizierung der in das Verfahren übergeführten Waren offenzulegen. Diese Informationen würden es den Zollbehörden ermöglichen, das betreffende Unionsversandverfahren besser zu überwachen und eine Risikoanalyse durchzuführen. Das Unionsversandverfahren sollte obligatorisch sein, es sei denn, die Waren werden unmittelbar beim Eingang in das Zollgebiet der Union oder beim Ausgang aus dem Zollgebiet in ein anderes Zollverfahren übergeführt. Ist der Einführer oder der Ausführer noch nicht bekannt, so sollte der Besitzer der Waren als Einführer oder Ausführer der Waren gelten und für die Zahlung der Zölle und anderer Steuern und Abgaben haften. Das Unionsversandverfahren sollte durch eine zollamtliche Überwachung ersetzt werden, wenn die Waren von einem geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten ein- oder ausgeführt werden.
(47) Durch eine Änderung von Anhang 6 des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR („TIR-Übereinkommen“)(22), die am 1. Juni 2021 in Kraft getreten ist, wurde die Erläuterung 0.49 dahin gehend geändert, dass Wirtschaftsbeteiligten, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die Möglichkeit eingeräumt wird, ein „zugelassener Versender“ zu werden, was den bestehenden Erleichterungen entspricht, die den als „zugelassener Empfänger“ anerkannten Wirtschaftsbeteiligten gewährt werden. Daher muss die mit dem TIR-Übereinkommen geschaffene neue Möglichkeit aufgenommen werden, um das Zollrecht der Union an dieses internationale Übereinkommen anzupassen.
(48) Die Anwendung der Standardregeln für die Abgabenberechnung bei Transaktionen im elektronischen Handel würde in vielen Fällen zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand sowohl für die Zollverwaltungen als auch für die Wirtschaftsbeteiligten führen, insbesondere im Hinblick auf die Erhebung der Einnahmen. Im Interesse einer soliden und wirksamen steuerlichen und zollrechtlichen Behandlung von Waren, die im Wege des elektronischen Handels aus Drittländern eingeführt werden („Fernverkauf von Einfuhrwaren“), sind die Rechtsvorschriften der Union zu ändern, um den Schwellenwert zu beseitigen, bis zu dem Waren von geringem Wert, der 150 EUR je Sendung nicht überschreitet, nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates(23) von den Einfuhrzöllen befreit sind, und um eine vereinfachte zolltarifliche Behandlung für den Fernverkauf von Einfuhrwaren aus Drittländern nach Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(24) (Kombinierte Nomenklatur) einzuführen. In Anbetracht dieser vorgeschlagenen Änderungen sollten Bestimmte Vorschriften des Zollkodex über die zolltarifliche Einreihung, den Ursprung und den Zollwert sollten geändert werden, um die Vereinfachungen vorzusehen, die auf freiwilliger Basis vom fiktiven Einführer bei der Festsetzung des Zollsatzes in einem Geschäft zwischen Unternehmen und Verbrauchern anzuwenden sind, das für die Belange der Mehrwertsteuer als Fernverkauf gilt. Die Vereinfachungen sollten darin bestehen, dass der zu entrichtende Zollsatz durch Anwendung eines der neuen Gruppentarife in der Kombinierten Nomenklatur auf einen auf einfachere Weise berechneten Wert festgelegt werden kann. Nach den vereinfachten Vorschriften für Transaktionen im elektronischen Handel zwischen Unternehmen und Verbrauchern sollte der Nettokaufpreis ohne Mehrwertsteuer, aber einschließlich der gesamten Transportkosten bis zum endgültigen Bestimmungsort der Ware als Zollwert gelten, und es sollte kein Ursprung erforderlich sein. Möchte der fiktive Einführer jedoch durch den Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren in den Genuss von Präferenzzollsätzen kommen, so kann er dies durch Anwendung der Standardverfahren erreichen. [Abänd. 32]
(49) Derzeit werden Zollschulden von dem Mitgliedstaat erhoben, in dem die Zollanmeldung abgegeben wurde. Es liegt im Ermessen des Wirtschaftsbeteiligten, ob er dies im Land des ersten Eingangs tut oder ob er ein Versandverfahren in Anspruch nimmt und die Zölle in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet. 2025 soll sich dieses System durch die Einführung eines IT-Systems für die zentrale Zollabwicklung ändern; dieses soll es den zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ermöglichen, die Zollanmeldung in dem Mitgliedstaat abzugeben, in dem sie ansässig sind. Angesichts dieser Entwicklung sollten die Vorschriften zur Bestimmung des Ortes des Entstehens der Zollschuld dahin gehend geändert werden, dass die Einfuhrabgaben an den Mitgliedstaat entrichtet werden, in dem der Einführer ansässig ist, da die Zollbehörde an diesem Ort die umfassendsten Kenntnisse über die Aufzeichnungen, die Vorgänge und das Geschäftsgebaren des Wirtschaftsbeteiligten haben sollte, insbesondere wenn diesem der Status eines geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten zuerkannt wurde. Die Zollschuld von Wirtschaftsbeteiligten, die keine geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten sind, sollte zweckmäßigerweise an dem Ort entstehen, an dem sich die Waren tatsächlich befinden, zumindest, bis das Überwachungsmodell bewertet wurde.
(50) Bei Transaktionen im elektronischen Handel muss unbedingt sichergestellt werden, dass eine Zollschuld von den Online-Intermediären, wie Internetplattformen, die den Online-Verkauf von Waren an private Verbraucher abwickeln, ordnungsgemäß entrichtet wird. Daher sollte klargestellt werden, dass der fiktive Einführer die Person ist, die für die Zollschuld verantwortlich ist, die in dem Moment entsteht, in dem der Käufer den Betreiber des elektronischen Handels, in den meisten Fällen eine Internetplattform, bezahlt. Um den aus dieser Verpflichtung entstehenden Aufwand zu senken, kann der fiktive Einführer ermächtigt werden, die fälligen Einfuhrabgaben zu ermitteln und seine Zollschuld regelmäßig zu begleichen, die Zollbehörden sollten dabei die Möglichkeit haben, eine einheitliche buchmäßige Erfassung für die Zwecke des Unionshaushalts vorzunehmen.
(51) Der Mechanismus zur effizienteren Überwachung der Durchführung der restriktiven Maßnahmen für den Warenverkehr, die nach Artikel 215 AEUV vom Rat erlassen werden können, sollte verbessert werden. In einem solchen Fall sollte die EU-Zollbehörde die Kommission und die Mitgliedstaaten unterstützen, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen nicht umgangen werden. Die Zollbehörden sollten sicherstellen, dass sie alle erforderlichen Schritte unternehmen, um die Maßnahmen einzuhalten, und die Kommission und die EU-Zollbehörde entsprechend informieren.
(52) Zur Bewältigung potenzieller Krisen in der Zollunion sollte ein Krisenmanagement-Mechanismus eingerichtet werden. Das Fehlen eines solchen Mechanismus auf Unionsebene wurde im Aktionsplan für das Zollwesen(25)55 hervorgehoben. Daher sollte ein Mechanismus eingerichtet werden, der die EU-Zollbehörde als zentralen Akteur in die Vorbereitung, Koordinierung und Überwachung der Umsetzung der von der Kommission im Krisenfall beschlossenen praktischen Maßnahmen und Regelungen einbezieht. Die EU-Zollbehörde sollte die Krisenreaktionsbereitschaft während der gesamten Dauer der Krise aufrechterhalten. Die Zollbehörde sollte der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Umsetzung der praktischen Maßnahmen und Regelungen Bericht erstatten. [Abänd. 33]
(53) Dem bestehenden Verwaltungsrahmen der Zollunion mangelt es an einer klaren operativen Verwaltungsstruktur und er spiegelt ihre Entwicklung seit der Gründung im Jahr 1968 nicht wider. Nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sind die einzelstaatlichen Zollbehörden für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Risikomanagement der Handelsströme zuständig, z. B. für die Durchführung von Kontrollen und die Entscheidungen über Kontrollen vor Ort. Die Intensität des Warenverkehrs an den Außengrenzen ist nicht überall in der Union gleich. Zwar besteht die Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Zollverwaltungen seit der Gründung der Zollunion und hat zum Austausch von bewährten Praktiken und Fachwissen sowie zur Entwicklung gemeinsamer Leitlinien geführt, doch sie hat bislang keinen harmonisierten Ansatz und keinen harmonisierten operativen Rahmen hervorgebracht. Das derzeitige Bestehen unterschiedlicher Verfahren in den Mitgliedstaaten schwächt die Zollunion. Es gibt keine Kapazitäten für zentrale Risikoanalysen, keine gemeinsame Sichtweise bei der Festlegung von Risikoprioritäten, nur begrenzt koordinierte Zollaktionen und ‑-kontrollen und keinen Rahmen für die Zusammenarbeit verschiedener Behörden im Dienste des Binnenmarkts. Eine zentrale operative Ebene der Union, auf der Fachwissen und Ressourcen gebündelt und Entscheidungen gemeinsam getroffen werden, sollte solche Schwächen in Bereichen wie Datenmanagement, Risikomanagement und Ausbildung beheben, damit die Zollunion als Einheit handelt. Aus diesem Grund ist die Gründung einer EU-Zollbehörde geboten. Die Einrichtung dieser neuen Behörde ist von entscheidender Bedeutung, um ein effizientes und angemessenes Funktionieren der Zollunion sicherzustellen, die Zollmaßnahmen zentral zu koordinieren und die Tätigkeit der Zollbehörden zu unterstützen. [Abänd. 34]
(54) Die EU-Zollbehörde sollte auf der Grundlage der Grundsätze der Gemeinsamen Erklärung und des gemeinsamen Konzepts des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission für dezentrale Agenturen vom 19. Juli 2012(26) betrieben und verwaltet werden.
(55) Kriterien, die bei der Entscheidung über die Wahl des Sitzes der EU-Zollbehörde zu berücksichtigen sind, sollten die Gewissheit sein, dass die Behörde bei Inkrafttreten dieser Verordnung vor Ort eingerichtet werden kann, der Standort zugänglich ist und angemessene Bildungseinrichtungen für die Kinder der Bediensteten sowie ein angemessener Zugang zum Arbeitsmarkt, zur sozialen Sicherheit und zur medizinischen Versorgung sowohl für die Kinder als auch für die Ehegatten der Bediensteten vorhanden ist. Angesichts des kooperativen Charakters der meisten Tätigkeiten der EU-Zollbehörde und insbesondere der engen Verbindung zwischen den IT-Systemen, die die Kommission während des Übergangszeitraums unterhalten wird, sollte die EU-Zollbehörde im Zeitraum des Aufbaus und des Betriebs der EU-Zolldatenplattform an einem Ort angesiedelt sein, der eine solche enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission, den Behörden der für den internationalen Handel wichtigsten Regionen der Union sowie den einschlägigen Einrichtungen der Union und der internationalen Gemeinschaft (z. B. der Weltzollorganisation – zur Erleichterung der praktischen gegenseitigen Bereicherung bei bestimmten Themen) ermöglicht. In Anbetracht dieser Kriterien sollte die EU-Zollbehörde ihren Sitz in [...] haben.
(55a) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sind dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die Zollbehörden angemessen mit Ressourcen ausgestattet, geschult und ausgerüstet werden, sodass sie zur Erfüllung ihrer Mission in der Lage sind, einschließlich angemessener Ermittlungsbefugnisse. [Abänd. 35]
(55b) Der Zoll hat Bedarf an erheblichen Investitionen, insbesondere im Hinblick auf eine ausreichende Anzahl an angemessen geschultem Personal, um das Funktionieren der Zollsysteme der Union zu garantieren, die mit einem exponentiellen Anstieg des Bedarfs konfrontiert sind, wobei digitale Lösungen ohne die erforderlichen Personalinvestitionen nicht ihr volles Potenzial erreichen können. Daher sollten Investitionen in digitale Systeme eine ausreichende Finanzausstattung für das Personal und dessen Schulung garantieren, damit die erforderlichen Kompetenzen für hochmoderne Ausrüstung, Technologie für Big-Data-Analytik, Nachweise und Kontrollen vorausgesetzt werden können und somit garantiert werden kann, dass Zollkontrollen überall in der Union einheitlich durchgeführt werden. [Abänd. 36]
(56) Die Mitgliedstaaten und, die Kommission und das Europäische Parlament sollten in einem Verwaltungsrat vertreten sein, um das wirksame Funktionieren der EU-Zollbehörde zu gewährleisten. Bei der Zusammensetzung des Verwaltungsrats, einschließlich der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden, sollten die Grundsätze der Ausgewogenheit der Geschlechter, der Erfahrung und der Qualifikation beachtet werden. In Anbetracht der ausschließlichen Zuständigkeit der Union für die Zollunion und der engen Verbindung zwischen Zollverwaltung und anderen Politikbereichen sollte der Vorsitzende des Ausschusses aus den Reihen der Vertreter der Kommission gewählt werden. Im Hinblick auf ein wirksames und effizientes Funktionieren der EU-Zollbehörde sollte der Verwaltungsrat insbesondere ein einheitliches Programmplanungsdokument mit einer jährlichen und einer mehrjährigen Planung verabschieden, seine Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushalt der Behörde wahrnehmen, die für die Behörde geltenden Finanzvorschriften erlassen, einen Exekutivdirektor ernennen und Verfahren für die Beschlussfassung über die operativen Aufgaben der Behörde durch den Exekutivdirektor festlegen. Der Verwaltungsrat sollte von einem Exekutivausschuss und von einer beratenden Einrichtung unterstützt werden, die Verbraucherorganisationen, Wirtschaftsverbände und andere einschlägige nichtstaatliche Akteure vertritt. [Abänd. 37]
(56a) Die EU-Zollbehörde sollte einen Zollbeirat einrichten, der den Exekutivausschuss unterstützen sollte. Sie sollte beauftragt werden, bei der Durchführung technischer Maßnahmen und Entscheidungen, einschließlich des Risikomanagements und der vorrangigen Kontrollbereiche, bei Fragen der Umsetzung und Normung, einschließlich Harmonisierungstätigkeiten oder der Notwendigkeit einer Anpassung der Vorschriften, bei den zollrechtlichen Dimensionen anderer vom Zoll angewandter Vorschriften sowie im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten der Behörde Beratung zur Verfügung zu stellen. Der Beirat sollte ein ausgewogenes Verhältnis von Vertretern gewerblicher und nicht gewerblicher Interessen anstreben und innerhalb der Kategorie der gewerblichen Interessen KMU und andere Unternehmen einbeziehen. [Abänd. 38]
(57) Um ein effizientes Funktionieren zu gewährleisten, sollte die EU-Zollbehörde mit einem autonomen Haushalt ausgestattet werden, dessen Einnahmen aus dem Gesamthaushalt der Union und aus freiwilligen Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten stammen. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen sollte die EU-Zollbehörde auch in der Lage sein, zusätzliche Einnahmen durch Beitragsvereinbarungen oder Finanzhilfevereinbarungen sowie Gebühren für Veröffentlichungen und andere von der EU-Zollbehörde erbrachte Dienstleistungen zu erzielen.
(58) Zur Erfüllung ihres Auftrags arbeiten die Zollbehörden eng und regelmäßig mit den Marktüberwachungsbehörden, den Gesundheits- und Pflanzenschutzbehörden, den Strafverfolgungsbehörden, den Grenzschutzbehörden, den Umweltschutzbehörden, den Sachverständigen für Kulturgüter und vielen anderen Behörden zusammen, die für sektorspezifische Maßnahmen zuständig sind. In Anbetracht der Entwicklung des Binnenmarkts und der sich verändernden Aufgaben des Zolls, der Zunahme von Verboten und Beschränkungen sowie des elektronischen Handels ist es unumgänglich, diese Zusammenarbeit auf nationaler, unionsweiter und internationaler Ebene zu strukturieren und zu verstärken. Anstelle einer Zusammenarbeit, die sich auf einzelne Sendungen oder bestimmte Ereignisse entlang der Lieferkette konzentriert, sollte ein strukturierter Kooperationsrahmen für die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und anderen für die relevanten Politikbereiche zuständigen Behörden geschaffen werden. Ein solcher Kooperationsrahmen sollte folgende Aspekte umfassen: die Entwicklung von Rechtsvorschriften und politischen Erfordernissen in einem bestimmten Bereich, den Austausch und die Analyse von Informationen, die Entwicklung einer umfassenden Kooperationsstrategie in Form von gemeinsamen Überwachungsstrategien und schließlich die Zusammenarbeit bei der operativen Umsetzung, Überwachung und Kontrolle. Die Kommission sollte auch die Anwendung eines Teils der anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften erleichtern, indem sie eine Liste der Rechtsvorschriften der Union erstellt, die Anforderungen an Waren stellen, die Zollkontrollen unterliegen, um dem Schutz öffentlicher Interessen wie der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, der Verbraucher und der Umwelt zu dienen. [Abänd. 39]
(59) Um mehr Klarheit zu schaffen und den Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen dem Zoll und anderen Partnerbehörden effizienter zu gestalten, sollten in einer Liste der von den Zollbehörden angebotenen Dienstleistungen die möglichen Aufgaben des Zolls bei der Anwendung anderer einschlägiger politischer Vorgaben an den Grenzen der Union klar definiert werden. Darüber hinaus sollte die Anwendung des Kooperationsrahmens von der EU-Zollbehörde überwacht werden. Die EU-Zollbehörde sollte eng mit der Kommission, dem OLAF, anderen einschlägigen Agenturen und Einrichtungen der Union, wie Europol, der EUStA und Frontex, sowie spezialisierten Agenturen und Netzen in den jeweiligen Politikbereichen, etwa dem EU-Netz für Produktkonformität, zusammenarbeiten. [Abänd. 40]
(60) In einer zunehmend vernetzten Welt sind Zolldiplomatie und internationale Zusammenarbeit wichtige Arbeitsaspekte der Zollbehörden auf der ganzen Welt. Die internationale Zusammenarbeit sollte die Möglichkeit des Austauschs von Zolldaten auf der Grundlage internationaler Abkommen oder autonomer Rechtsvorschriften der Union über geeignete und sichere Kommunikationsmittel, z. B. über die EU-Zolldatenplattform, vorsehen, wobei die Vertraulichkeit der Informationen und der Schutz personenbezogener Daten zu wahren sind. Dieser Rechtsrahmen sollte die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen mit Drittländern in Bezug auf nationale Aufgaben nicht beeinträchtigen. [Abänd. 41]
(61) Obwohl Zollvorschriften durch den Zollkodex harmonisiert sind, enthielt die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 nur die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, Sanktionen für die Nichteinhaltung der Zollvorschriften vorzusehen, und es wurde nur verlangt, dass diese Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Die Mitgliedstaaten haben daher die Wahl zwischen verschiedenen Zollsanktionen, die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich sind und sich im Laufe der Zeit ändern können. Es sollte ein gemeinsamer Rahmen festgelegt werden, der einen minimalen Kernbestand an Verstößen gegen die Zollvorschriften und an nicht strafrechtlichen Sanktionen vorsieht. Verstöße gegen die Verpflichtungen des Einführers, des Ausführers und des fiktiven Einführers könnten in der Liste der Zollverstöße enthalten sein. Ein solcher Rahmen ist notwendig, um die uneinheitliche Anwendung des Zollrechts und die erheblichen Unterschiede bei der Verhängung von Sanktionen für Verstöße gegen das Zollrecht in den Mitgliedstaaten, die zu Wettbewerbsverzerrungen, Schlupflöchern und „Zolltourismus“ führen können, zu beheben. Der Rahmen sollte aus einer gemeinsamen Liste von Handlungen oder Unterlassungen bestehen, die in allen Mitgliedstaaten einen Verstoß gegen das Zollrecht darstellen. Bei der Festlegung der anzuwendenden Sanktionen sollten die Zollbehörden festlegen, ob diese Handlungen oder Unterlassungen vorsätzlich oder offensichtlich fahrlässig begangen wurden. Sanktionen und Verbindlichkeiten, die Wirtschaftsteilnehmern auferlegt werden, sollten in Bezug auf ihre Rolle im Transaktionsprozess verhältnismäßig sein und fair und klar angewendet werden. Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die EU-Zollbehörde sollten in regelmäßigen Abständen bewährte Vorgehensweisen zu Prüfungen und Sanktionen miteinander austauschen, um die Kohärenz bei der Anwendung von Sanktionen zu verbessern. [Abänd. 42]
(62) Es müssen gemeinsame Bestimmungen für mildernde und erschwerende Umstände für Verstöße gegen die Zollvorschriften festgelegt werden. Die Verjährungsfrist für die Einleitung von Verfahren bei Verstößen gegen die Zollvorschriften sollte nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts festgelegt werden und zwischen 5 und 10 Jahren betragen, um eine gemeinsame Regelung auf der Grundlage der Verjährungsfrist für die Mitteilung der Zollschuld zu schaffen. Die zuständige Gerichtsbarkeit sollte diejenige sein, in deren Zuständigkeitsbereich der Verstoß begangen wurde. Eine Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten ist in den Fällen erforderlich, in denen der Verstoß gegen die Zollvorschriften in mehr als einem Mitgliedstaat begangen wurde; in solchen Fällen sollte der Mitgliedstaat, der das Verfahren als Erster einleitet, mit den übrigen Zollbehörden zusammenarbeiten, die von demselben Zollverstoß betroffen sind.
(63) Auf der Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen und identischer Verpflichtungen in anderen Teilen des Zollrechts muss ein gemeinsamer minimaler Kernbestand an Verstößen gegen das Zollrecht festgelegt werden.
(64) Außerdem muss ein gemeinsamer minimaler Kernbestand an nicht strafrechtlichen Sanktionen festgelegt werden, die Mindestbeträge für Geldbußen, die Möglichkeit des Widerrufs, der Aussetzung oder der Änderung von zollrechtlichen Bewilligungen, auch für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte und geprüfte vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte, sowie die Einziehung der Waren vorsehen. Die Mindesthöhe der Geldbußen sollte davon abhängen, ob der Verstoß gegen die Zollvorschriften vorsätzlich begangen wurde und ob er sich auf die Höhe der zu erhebenden Zölle und sonstigen Abgaben oder auf Verbote oder Beschränkungen auswirkt. Dieser gemeinsame minimale Kernbestand an nicht strafrechtlichen Sanktionen sollte unbeschadet der einzelstaatlichen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gelten, die an seiner Stelle auch strafrechtliche Sanktionen vorsehen können. Die Mitgliedstaaten, die Kommission und die EU-Zollbehörde sollten miteinander zusammenarbeiten, um die Kohärenz von nicht strafrechtlichen Sanktionen und deren Anwendung überall in der Union schrittweise zu steigern. [Abänd. 43]
(65) Die Leistung der Zollunion sollte mindestens einmal jährlich bewertet werden, damit die Kommission mithilfe der Mitgliedstaaten die geeigneten politischen Leitlinien festlegen kann, und der Bericht über diese Bewertung sollte veröffentlicht werden. Die Erhebung von Informationen bei den Zollbehörden sollte formalisiert und ausgebaut werden, da eine umfassendere Berichterstattung den Leistungsvergleich verbessern würde und dazu beitragen könnte, die Verfahren zu vereinheitlichen und die Auswirkungen zollpolitischer Entscheidungen zu bewerten. Daher sollte ein Rechtsrahmen für die Bewertung der Leistung der Zollunion eingeführt werden. Um einen ausreichenden Differenzierungsgrad der Analyse zu erreichen, sollte die Leistungsmessung nicht nur auf nationaler Ebene, sondern auch auf der Ebene der Grenzübergangsstellen erfolgen. Die EU-Zollbehörde sollte die Kommission beim Bewertungsverfahren unterstützen, indem sie die Daten über die EU-Zolldatenplattform erhebt und analysiert sowie ermittelt, wie Zolltätigkeiten und ‑-vorgänge das Erreichen der strategischen Ziele und Prioritäten der Zollunion unterstützen und zur Erfüllung der Aufgaben der Zollbehörden beitragen. Insbesondere sollte die EU-Zollbehörde die wichtigsten Trends, Stärken, Schwächen, Lücken und potenziellen Risiken ermitteln und der Kommission Empfehlungen für Verbesserungen vorlegen. Insbesondere im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden sollte sich die EU-Zollbehörde aus operativer Sicht auch an den auf Unionsebene durchgeführten strategischen Analysen und Bedrohungsbewertungen beteiligen, einschließlich der von Europol und Frontex durchgeführten Analysen. [Abänd. 44]
(66) Um die grundlegenden Ziele zu erreichen, dass ein wirksames Funktionieren der Zollunion ermöglicht und die gemeinsame Handelspolitik umgesetzt wird, ist es im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit notwendig und angemessen, die Regeln und Verfahren für Waren festzulegen, die in das oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden. Die vorliegende Verordnung geht entsprechend Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(67) Um bestimmte nicht wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung zu ergänzen oder zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich folgender Punkte zu erlassen:
—
im Zusammenhang mit besonderen Steuergebieten: detailliertere zollrechtliche Bestimmungen zur Regelung besonderer Umstände im Handel mit Unionswaren, die nur einen Mitgliedstaat betreffen,
—
im Zusammenhang mit Zollentscheidungen: Voraussetzungen, Fristen, Ausnahmen, Modalitäten für die Überwachung, die Aussetzung, die Nichtigerklärung und den Widerruf im Zusammenhang mit der Anwendung und dem Erlass sowie der Verwaltung solcher Entscheidungen, einschließlich derjenigen, die sich auf verbindliche Auskünfte beziehen,
—
die Mindestangaben und Sonderfälle für die Anmeldung der Wirtschaftsbeteiligten bei den Zollbehörden des Ortes, an dem sie ansässig sind,
—
die Art und Häufigkeit der Überwachungstätigkeiten, die Vereinfachungen und die Erleichterungen, die zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten gewährt werden,
—
die Art und Häufigkeit der Überwachungsmaßnahmen für geprüfte vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte,
—
im Zusammenhang mit dem Zollvertreter: die Bedingungen, unter denen diese Person Dienstleistungen im Zollgebiet der Union erbringen kann, die Fälle, in denen auf das Erfordernis der Ansässigkeit im Zollgebiet verzichtet wird und in denen der Nachweis der Bevollmächtigung durch die Zollbehörden nicht erforderlich ist,
—
die Kategorien von betroffenen Personen und die Kategorien personenbezogener Daten, die in der EU-Zolldatenplattform verarbeitet werden dürfen,
—
genauere Vorschriften über den zollrechtlichen Status von Waren,
—
die Art der Daten und die Fristen für die Bereitstellung dieser Daten für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren,
—
die angemessene Frist, nach der die Zollbehörden die Waren als überlassen gelten lassen müssen, wenn sie sie nicht für eine Kontrolle ausgewählt haben,[Abänd. 45]
—
im Zusammenhang mit Zollanmeldungen: die Fälle, in denen eine Zollanmeldung mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung abgegeben werden kann, die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung zur Abgabe der vereinfachten Zollanmeldung, die Fristen für die Abgabe von ergänzenden Anmeldungen und die Fälle, in denen auf die Abgabe solcher Anmeldungen verzichtet werden kann, die Fälle der Ungültigerklärung der Zollanmeldung durch die Zollbehörden, die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligungen für die zentrale Zollabwicklung und die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders,
—
die Bedingungen und das Verfahren für die Beschlagnahme von Waren,
—
im Zusammenhang mit Vorabinformationen über Frachtgut: die zusätzlich bereitzustellenden Daten, die Fristen, den Fall, in dem die Verpflichtung zur Bereitstellung dieser Daten entfällt, die besonderen Fälle, in denen Daten von mehreren Personen bereitgestellt werden können, die Bedingungen, unter denen eine Person, die Informationen bereitstellt oder zugänglich macht, die Sichtbarkeit ihrer Identifizierung auf eine oder mehrere andere Personen beschränken kann, die ebenfalls Angaben hinterlegen,
—
im Zusammenhang mit dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Union: die Fristen, innerhalb derer die Risikoanalyse durchzuführen ist und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen sind, die besonderen Fälle und die anderen Personen, die im Falle einer Umleitung verpflichtet werden können, die Ankunft der Sendungen der tatsächlichen ersten Eingangszollstelle zu melden, die Bedingungen für die Benennung und Zulassung anderer Orte als der benannten Zollstelle für die Gestellung der Ware, die Bedingungen für die Benennung oder Zulassung anderer Orte als Zolllager für die vorübergehende Verwahrung der Waren,
—
die Daten, die den Zollbehörden für die Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen sind,
—
die Fälle, in denen die Waren in dem Zustand, in dem sie ausgeführt wurden, als zurückgegeben gelten und in denen Waren, die in den Genuss von Maßnahmen der gemeinsamen Agrarpolitik gekommen sind, von den Einfuhrabgaben befreit werden können,
—
im Zusammenhang mit Vorabinformationen beim Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Union: die Mindestvorabinformationen und die Fristen, innerhalb derer die Vorabinformationen vor dem Ausgang der Waren zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen sind, die besonderen Fälle, in denen die Verpflichtung zur Übermittlung oder Bereitstellung von Vorabinformationen entfällt, und die Informationen, die beim Ausgang der Waren zu melden sind,
—
im Zusammenhang mit dem Ausgang von Waren: die Fristen, innerhalb derer die Risikoanalyse durchzuführen ist und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen sind, die Daten, die den Zollbehörden für die Überführung von Waren in das Ausfuhrverfahren zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen sind,
—
im Zusammenhang mit besonderen Verfahren: die Daten, die den Zollbehörden für die Überführung von Waren in ein solches Verfahren zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen sind, die Ausnahmen von den Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung für besondere Verfahren, die Fälle, in denen der wirtschaftliche Charakter der Veredelung es rechtfertigt, dass die Zollbehörden ohne Stellungnahme der EU-Zollbehörde prüfen, ob die Erteilung einer Bewilligung für ein Verfahren der aktiven Veredelung die wesentlichen Interessen der Unionshersteller beeinträchtigt, die Liste der als sensibel eingestuften Waren, die Frist für die Erledigung eines besonderen Verfahrens, die Fälle und Voraussetzungen, unter denen Ein- und Ausführer in ein besonderes Verfahren übergeführte Waren außerhalb des Versandverfahrens oder der Freizone befördern dürfen, die übliche Behandlung von Waren, die in ein Zolllager oder ein Veredelungsverfahren übergeführt werden, die detaillierteren Regeln für Ersatzwaren,
—
im Zusammenhang mit dem Versand: die besonderen Fälle, in denen Unionswaren in das externe Versandverfahren überzuführen sind, die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligungen als zugelassener Versender und zugelassener Empfänger für TIR-Zwecke, die zusätzlichen Datenanforderungen, die der Inhaber des Unionsversandverfahrens zu Verfügung zu stellen hat,
—
im Zusammenhang mit der Lagerung: die vom Betreiber eines Zolllagers oder einer Freizone zur Verfügung zu stellenden Mindestangaben, die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb von Zolllagern,
—
im Zusammenhang mit der vorübergehenden Verwendung: die in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Voraussetzungen für eine vollständige oder teilweise Abgabenbefreiung, die für die Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung erfüllt sein müssen,
—
die Regeln für die Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs und die Regeln für den präferenziellen Ursprung,
—
die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung für Vereinfachungen bei der Ermittlung des Zollwerts in bestimmten Fällen,
—
im Zusammenhang mit der Zollschuld: genauere Vorschriften für die Berechnung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags für Waren, für die eine Zollschuld im Rahmen eines besonderen Verfahrens entstanden ist, die besondere Frist, innerhalb derer der Ort, an dem die Zollschuld entsteht, nicht bestimmt werden kann, wenn die Waren in ein nicht erledigtes Zollverfahren übergeführt wurden oder wenn eine vorübergehende Verwahrung nicht ordnungsgemäß endet, genauere Vorschriften über die Mitteilung der Zollschuld, Vorschriften für
—
die Aussetzung der Frist für die Zahlung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, der einer Zollschuld entspricht, und für die Festlegung der Aussetzungsfrist, die Regeln, die die Kommission bei der Entscheidung über die Erstattung und den Erlass der Zollschuld zu beachten hat, die Aufstellung der Verstöße, die keine erheblichen Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens haben und zum Erlöschen der Zollschuld führen,
—
im Zusammenhang mit Sicherheitsleistungen: die besonderen Fälle, in denen für in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführte Waren keine Sicherheitsleistung erforderlich ist, die Vorschriften für die Festlegung der Form einer Sicherheit, die nicht in Form eines von den Zollbehörden anerkannten Zahlungsmittels oder einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen geleistet wird, die Vorschriften über die Formen, in denen Sicherheiten geleistet werden können, und die für Bürgen geltenden Vorschriften, die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verwendung einer Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder die Befreiung von der Sicherheitsleistung, die Fristen für die Freigabe der Sicherheit,
—
im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit im Zollwesen: jede weitere ergänzende Maßnahme, die von den Zollbehörden zu ergreifen ist, um die Einhaltung anderer als zollrechtlicher Vorschriften zu gewährleisten, die Voraussetzungen und Verfahren, unter denen ein Mitgliedstaat ermächtigt werden kann, mit Drittländern Verhandlungen über den Datenaustausch zum Zwecke der Zusammenarbeit im Zollwesen aufzunehmen,
—
die Ausnahmeregelungen für die Bestimmung der Zollstelle, die für die Überwachung der Überführung der Waren in ein Zollverfahren zuständig ist, und des Ortes des Entstehens der Zollschuld zu streichen oder zu ändern, und zwar im Lichte der von der Kommission vorzunehmenden Bewertung der Wirksamkeit der zollamtlichen Überwachung im Einklang mit dieser Verordnung.
(68) Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge der Vorbereitungsarbeit für den Erlass von Delegierten Rechtsakten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(27) niedergelegt wurden.
(69) Zur Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um Folgendes festzulegen: Verfahrensregeln für Entscheidungen über verbindliche Auskünfte ab dem Ende der Geltungsdauer oder dem Zeitpunkt des Widerrufs, Verfahrensregeln für die Unterrichtung der Zollbehörden darüber, dass der Erlass von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte ausgesetzt ist und diese Aussetzung aufgehoben wird, Entscheidungen, mit denen die Mitgliedstaaten ersucht werden, eine Entscheidung über verbindliche Auskünfte zu widerrufen, Modalitäten für die Anwendung der Kriterien für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und eines geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten, elektronische Systeme, Plattformen oder Umgebungen, mit denen die EU-Zolldatenplattform zusammenarbeitet, Regeln für den Zugang zu bestimmten Diensten und Systemen der EU-Zolldatenplattform, einschließlich der besonderen Regeln und Bedingungen für den Schutz, die Sicherheit und die Sicherung personenbezogener Daten, und wo dieser Zugang beschränkt wird, Maßnahmen zur Verwaltung der zollamtlichen Beobachtung, Verfahrensregeln für die Zuständigkeiten der gemeinsam Verantwortlichen für die Datenverarbeitung durch einen Dienst oder ein System der EU-Zolldatenplattform, Verfahrensregeln zur Bestimmung anderer zuständiger Zollstellen als die Zollstellen, die für den Ort zuständig sind, an dem der Einführer oder der Ausführer ansässig ist, Maßnahmen zur Überprüfung von Informationen, zur Zollbeschau und Entnahme von Proben und Mustern, zu den Ergebnissen der Überprüfung und zur Identifizierung, Maßnahmen zur Durchführung von nachträglichen Kontrollen bei Vorgängen, die in mehr als einem Mitgliedstaat erfolgen, die Häfen oder Flughäfen, in denen die Zollkontrollen und ‑formalitäten für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck durchzuführen sind, Maßnahmen für die einheitliche Durchführung von Zollkontrollen und das einheitliche Risikomanagement, einschließlich des Informationsaustauschs, der Festlegung gemeinsamer Risikokriterien und ‑standards und gemeinsamer vorrangiger Kontrollbereiche sowie der Bewertung von Tätigkeiten in diesen Bereichen, Verfahrensregeln für die Erbringung und Überprüfung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren, Verfahrensregeln für die Änderung und Ungültigerklärung der Angaben zur Überführung von Waren in ein Zollverfahren, Verfahrensregeln für die Bestimmung der zuständigen Zollstellen und für die Abgabe der Zollanmeldung, wenn andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung verwendet werden, Verfahrensregeln für die Abgabe einer Standard-Zollanmeldung und die Verfügbarkeit der Unterlagen, Verfahrensregeln für die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung und einer ergänzenden Zollanmeldung, Verfahrensregeln für die Abgabe einer Zollanmeldung vor der Gestellung der Waren, die Annahme der Zollanmeldung und die Änderung der Zollanmeldung nach der Überlassung der Waren, Verfahrensregeln für die zentrale Zollabwicklung und die Befreiung von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren in diesem Kontext, Verfahrensregeln für die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, Verfahrensregeln für die Verwertung von Waren, Verfahrensregeln für die Bereitstellung von Informationen, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren erfüllt sind, und für die Erbringung des Nachweises, dass die Bedingungen für die Befreiung von den Einfuhrabgaben für Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse erfüllt sind, Verfahrensregeln für den Ausgang von Waren, Verfahrensregeln für die Abgabe, Änderung und Ungültigerklärung der Information vor dem Ausgang sowie für die Abgabe, Änderung und Ungültigerklärung der summarischen Ausgangsanmeldung, Verfahrensregeln für die Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht in der Union ansässige natürliche Personen, Verfahrensregeln für die Meldung der Ankunft von Seeschiffen und Luftfahrzeugen und die Beförderung der Waren zu ihrem geeigneten Ort, Verfahrensregeln für die Abgabe, Änderung und Ungültigerklärung einer Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung und für die Verbringung von Waren in die vorübergehende Verwahrung, Verfahrensregeln für die Erteilung der Bewilligung für die besonderen Verfahren, für die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen und für die Abgabe der Stellungnahme der EU-Zollbehörde, in der bewertet wird, ob die Erteilung einer Bewilligung für ein Verfahren der aktiven oder passiven Veredelung die wesentlichen Interessen der Unionshersteller beeinträchtigt, Verfahrensregeln für die Erledigung eines besonderen Verfahrens, Verfahrensregeln für die Übertragung von Rechten und Pflichten und die Beförderung von Waren im Rahmen besonderer Verfahren, Verfahrensregeln für die Verwendung von Ersatzwaren im Rahmen besonderer Verfahren, Verfahrensregeln für die Anwendung der Bestimmungen der internationalen Transitinstrumente im Zollgebiet der Union Verfahrensregeln für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren und die Erledigung dieses Verfahrens, die Handhabung der Vereinfachungen dieses Verfahrens und die zollamtliche Überwachung der Warenbeförderung durch das Gebiet eines Drittlandes im externen Unionsversand, Verfahrensregeln für die Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren oder das Freizonenverfahren und für die Beförderung von in ein Zolllager übergeführten Waren, Maßnahmen zur einheitlichen Verwaltung der Zollkontingente und Zollplafonds und Verwaltung der zollamtlichen Beobachtung bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr von Waren, Maßnahmen zur Bestimmung der zolltariflichen Einreihung von Waren, Verfahrensregeln für die Erbringung und die Überprüfung des Nachweises für den nichtpräferenziellen Ursprung, Verfahrensregeln zur Erleichterung der Feststellung des präferenziellen Ursprungs von Waren in der Union, Vorschriften zur Bestimmung des Ursprungs bestimmter Waren, Gewährung der vorübergehenden Befreiung von den Regeln über den präferenziellen Ursprung von Waren, für die die Präferenzmaßnahmen gelten, die von der Union einseitig getroffen worden sind, Verfahrensregeln zur Ermittlung des Zollwerts von Waren, Verfahrensregeln für die Leistung einer Sicherheit, die Bestimmung ihres Betrags, ihre Überwachung und Freigabe sowie die Rücknahme und den Widerruf der Verpflichtungserklärung eines Bürgen, Verfahrensregeln betreffend vorübergehende Verbote der Nutzung von Gesamtsicherheiten, Maßnahmen zur Gewährleistung von Amtshilfe zwischen den Zollbehörden im Fall des Entstehens einer Zollschuld, Verfahrensregeln für die Erstattung und den Erlass eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, der von der Kommission bereitzustellenden Informationen sowie für die Beschlüsse der Kommission über die Erstattung oder den Erlass, Vorschriften zur Ermittlung einer Krise und zur Aktivierung eines Krisenmanagement-Mechanismus, Verfahrensregeln für die Erteilung und Verwaltung der Bewilligung der Aufnahme von Verhandlungen eines Mitgliedstaats mit einem Drittland im Hinblick auf den Abschluss eines bilateralen Abkommens oder einer Vereinbarung über den Informationsaustausch, Beschlüsse über den Antrag eines Mitgliedstaats auf Bewilligung der Aufnahme von Verhandlungen mit einem Drittland im Hinblick auf den Abschluss eines bilateralen Abkommens oder einer Vereinbarung über den Informationsaustausch, Gestaltung des Rahmens für die Messung der Leistung der Zollunion und Festlegung der Informationen, die die Mitgliedstaaten der EU-Zollbehörde zum Zweck der Leistung zur Verfügung zu stellen haben, die Regeln für die Währungsumrechnung. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(28) ausgeübt werden.
(70) Auf das Beratungsverfahren sollte bei der Annahme folgender Beschlüsse zurückgegriffen werden: Durchführungsrechtsakte, mit denen Mitgliedstaaten aufgefordert werden, Entscheidungen über verbindliche Auskünfte aufzuheben, sofern sich diese Entscheidungen lediglich auf einen Mitgliedstaat auswirken und sie der Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften dienen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der spezifischen Einzelheiten für den Zugang von Behörden, die keine Dienststellen des Zolls sind, zu bestimmten Diensten und Systemen der EU-Zolldatenplattform, Durchführungsrechtsakte zu einem Antrag eines Mitgliedstaats auf Genehmigung der Aufnahme von Verhandlungen mit einem Drittland im Hinblick auf den Abschluss eines bilateralen Abkommens oder einer Vereinbarung über den Informationsaustausch, da sie nur einen Mitgliedstaat betreffen, Durchführungsrechtsakte über die Erstattung und den Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, sofern sich diese Beschlüsse unmittelbar auf den die Erstattung oder den Erlass Beantragenden auswirken.
(71) Wenn es in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist, sollte die Kommission unverzüglich geltende Durchführungsrechtsakte in Bezug auf Folgendes erlassen: Vorschriften zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung von Zollkontrollen, einschließlich des Austauschs risikobezogener Informationen und Analysen, gemeinsamer Risikokriterien und ‑standards, Kontrollmaßnahmen und gemeinsamer vorrangiger Kontrollbereiche, Entscheidungen über einen Antrag eines Mitgliedstaats auf Genehmigung der Aufnahme von Verhandlungen mit einem Drittland im Hinblick auf den Abschluss eines bilateralen Abkommens oder einer Vereinbarung über den Informationsaustausch, Vorschriften zur Festlegung der zolltariflichen Einreihung von Waren, Vorschriften zur Bestimmung des Ursprungs bestimmter Waren, Vorschriften zur Festlegung der geeigneten Methode der Zollwertermittlung oder der Kriterien für die Bestimmung des Zollwerts von Waren in bestimmten Fällen, Vorschriften betreffend vorübergehende Verbote der Nutzung von Gesamtsicherheiten, Ermittlung einer Krisensituation und die Annahme geeigneter Maßnahmen, um sie zu bewältigen oder ihre negativen Auswirkungen abzumildern, Beschlüsse zur Ermächtigung eines Mitgliedstaats, mit einem Drittland ein bilaterales Abkommen über den Informationsaustausch auszuhandeln und zu schließen.
(72) Die Kommission sollte alle Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte rechtzeitig vor dem Beginn der Anwendung des Kodex in Kraft treten, damit dieser von den Mitgliedstaaten rechtzeitig umgesetzt werden kann.
(73) Die Bestimmungen zur EU-Zollbehörde sollten mit Ausnahme von Artikel 238 ab dem 1. Januar 2028 gelten. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte die EU-Zollbehörde ihre Aufgaben unter Einsatz der bestehenden, von der Kommission entwickelten elektronischen Systeme für den Austausch von Zollinformationen wahrnehmen. Die Bestimmungen über die vereinfachte zolltarifliche Behandlung von Fernverkäufen und fiktiven Einführern sollten ab dem 1. Januar 2028 gelten.
(74) Ab 2032 könnendem 1. Januar 2029 sollten die Wirtschaftsbeteiligten auf freiwilliger Basis die Möglichkeiten der EU-Zolldatenplattform nutzen können. Bis zum 31. Dezember 2032. Bis Ende 2037 sollte die EU-Zolldatenplattform vollständig ausgebaut sein und ist von allen Wirtschaftsbeteiligten zu nutzen. Geprüfte vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte sowie fiktive Einführer werden von dem Mitgliedstaat überwacht, in dem sie ansässig sind. Abweichend und vorbehaltlich der Überprüfung bleiben Wirtschaftsbeteiligte, die weder geprüfte vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte noch fiktive Einführer sind unter der Aufsicht der Zollbehörde des Mitgliedstaates, in dem sich die Waren tatsächlich befinden. Bis zum 31. Dezember 2035 sollte die Kommission die beiden Aufsichtsmodelle bewerten, auch im Hinblick auf ihre Wirksamkeit bei der Aufdeckung und Verhinderung von Betrug. Bei der Bewertung sollten auch Aspekte der indirekten Besteuerung berücksichtigt werden. Auf der Grundlage dieser Bewertung sollte die Kommission befugt sein, im Wege eines delegierten Rechtsakts zu entscheiden, ob die beiden Modelle beibehalten werden sollen oder ob in allen Fällen die für den Ort der Ansässigkeit des Wirtschaftsbeteiligten zuständige Zollbehörde die Waren überlassen soll. Auch der Ort des Entstehens der Zollschuld sollte entsprechend der Festlegung der zuständigen Zollbehörde geregelt werden — [Abänd. 46]
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Titel I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Geltungsbereich der zollrechtlichen Vorschriften und Auftrag des Zolls
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung enthält den Zollkodex der Union (im Folgenden „Zollkodex“). Darin sind die allgemeinen Vorschriften und Verfahren festgelegt, die auf in das und aus dem Zollgebiet der Union verbrachte Waren Anwendung finden.
Außerdem werden mit dieser Verordnung die Zollbehörde der Europäischen Union (im Folgenden „EU-Zollbehörde“) eingerichtet und die Regeln, die gemeinsamen Standards und ein Governance-Rahmen für die Einrichtung der Zolldatenplattform der Europäischen Union (im Folgenden „EU-Zolldatenplattform“) festgelegt.
(1a) Mit dieser Verordnung wird eine Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll (im Folgenden „Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll“) eingerichtet, das ein integriertes Paket an interoperablen elektronischen Diensten auf Unionsebene bereitstellt, um die Interaktion zu unterstützen und den Informationsaustausch zwischen der EU-Zolldatenplattform und den in Anhang Ia genannten Nichtzollsystemen der Union zu verbessern.
Sie enthält Vorschriften für die digitale Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch durch interoperable Datensätze innerhalb der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll. [Abänd. 47]
(2) Unbeschadet des Völkerrechts und internationaler Übereinkünfte sowie der Unionsvorschriften in anderen Bereichen gilt der Zollkodex einheitlich im ganzen Zollgebiet der Union.
(3) Bestimmte zollrechtliche Vorschriften können im Rahmen von Rechtsvorschriften über bestimmte Bereiche oder von internationalen Übereinkünften außerhalb des Zollgebiets der Union gelten.
(4) Bestimmte zollrechtliche Vorschriften, einschließlich der darin vorgesehenen Vereinfachungen, gelten für den Handel mit Unionswaren zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, für die die Richtlinie 2006/112/EG des Rates(29) oder die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates(30) gelten, und Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, bzw. für den Handel zwischen Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten.
Artikel 2
Auftrag der Zollbehörden
Im Hinblick auf eine einheitliche Anwendung der Zollkontrollen, ein einheitliches Vorgehen innerhalb der Zollunion und einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts sind die Zollbehörden dafür verantwortlich, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, die Sicherheit zu gewährleisten und einen Beitrag zu den anderen Politikbereichen der Union zum Schutz von Bürgern, Einwohnern, Verbrauchern, Umwelt und allgemeinen Lieferketten zu leisten, die Union vor illegalem Handel zu bewahren, legale Geschäftstätigkeiten zu erleichtern und den internationalen Handel der Union zu überwachen, um zu einem fairen und offenen Handel und zur gemeinsamen Handelspolitik beizutragen.
Die Zollbehörden treffen Maßnahmen, die insbesondere Folgendes zum Ziel haben:
a) die effiziente und ordnungsgemäße Erhebung von Zöllen und anderen Abgaben; [Abänd. 48]
b) die Gewährleistung, dass Waren, die für die Zirkulation im internen Markt bestimmt sind, jedoch ein Risiko für die Sicherheit von Bürgern und Einwohnern darstellen, nicht in das Zollgebiet der Union gelangen, indem angemessene Maßnahmen zur Kontrolle von Waren und Lieferketten ergriffen werden; [Abänd. 49]
ba) die Gewährleistung, dass Waren, die ein Risiko für die Sicherheit von Bürgern und Einwohnern darstellen, nicht in das Zollgebiet der Union gelangen, indem angemessene Maßnahmen zur Kontrolle von Waren und Lieferketten ergriffen werden; [Abänd. 50]
c) Beitrag zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, der Umwelt und Verbraucher sowie anderer öffentlicher Interessen, die durch andere von den Zollbehörden in enger Zusammenarbeit mit anderen Behörden angewandte Rechtsvorschriften geschützt werden, indem gewährleistet wird, dass Waren, die mit entsprechenden Risiken verbunden sind, nicht in das oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden;
d) Schutz der Union vor unlauterem, nicht regelkonformem und illegalem Handel, unter anderem vor Fälschungen und Waren, die nicht mit den sonstigen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften übereinstimmen, durch eine engmaschige Beobachtung von Wirtschaftsbeteiligten, Industriezweigen und Lieferketten und eine Mindestvorgabe für Zollrechtsverletzungen und Sanktionen; [Abänd. 51]
e) Unterstützung aller legaler Geschäftstätigkeiten durch die Wahrung eines ausgewogenen Verhältnisses von Zollkontrollen und Erleichterungen des legalen Handels und durch die Vereinfachung von Zollprozessen und -‑verfahren durch eine robuste Echtzeit-Risikoanalyse, die einschließlich durch Systeme der künstlichen Intelligenz nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe d ermöglicht werden. [Abänd. 52]
ea) Förderung der Kosteneffizienz durch Vermeidung von Redundanz und Förderung der Effektivität bei Zollverfahren sowie einer effizienten Nutzung der entsprechenden Ressourcen auf Unions- und einzelstaatlicher Ebene; [Abänd. 53]
eb) Erfassung, Auswertung und Austausch einschlägiger Informationen zur Unterstützung einer faktengestützten Entscheidungsfindung; [Abänd. 54]
ec) Beitrag zur Verbesserung der gesamten Durchsetzung der Rechtsakte der Union in anderen Bereichen, wie beispielsweise der Rechtsvorschriften zum Schutz der Sicherheit von Bürgern, Einwohnern und Verbrauchern, der Umwelt und der Lieferketten; [Abänd. 55]
ed) wenn der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates(31) aktiviert wurde, Sicherstellung des Flusses krisenrelevanter Waren im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 6 der genannten Verordnung. [Abänd. 56]
Artikel 3
Zollgebiet
(1) Zum Zollgebiet der Union gehören die folgenden Gebiete, einschließlich ihrer Küstenmeere, ihrer inneren Gewässer und ihrer Lufträume:
a) das Gebiet des Königreichs Belgien,
b) das Gebiet der Republik Bulgarien,
c) das Gebiet der Tschechischen Republik,
d) das Gebiet des Königreichs Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönlands,
e) das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Insel Helgoland sowie des Gebiets von Büsingen (Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft),
f) das Gebiet der Republik Estland,
g) das Gebiet Irlands,
h) das Gebiet der Hellenischen Republik,
i) das Gebiet des Königreichs Spanien mit Ausnahme von Ceuta und Melilla,
j) das Gebiet der Französischen Republik mit Ausnahme der französischen überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, auf welche der Vierte Teil des AEUV Anwendung findet,
k) das Gebiet der Republik Kroatien,
l) das Gebiet der Italienischen Republik mit Ausnahme der Gemeinde Livigno,
m) das Gebiet der Republik Zypern nach Maßgabe der Beitrittsakte von 2003,
n) das Gebiet der Republik Lettland,
o) das Gebiet der Republik Litauen,
p) das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg,
q) das Gebiet Ungarns,
r) das Gebiet der Republik Malta,
s) das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa,
t) das Gebiet der Republik Österreich,
u) das Gebiet der Republik Polen,
v) das Gebiet der Portugiesischen Republik,
w) das Gebiet Rumäniens,
x) das Gebiet der Republik Slowenien,
y) das Gebiet der Slowakischen Republik,
z) das Gebiet der Republik Finnland,
aa) das Gebiet des Königreichs Schweden.
(2) Die folgenden Gebiete, einschließlich ihrer Küstenmeere, ihrer inneren Gewässer und ihrer Lufträume, die außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten liegen, gelten unter Berücksichtigung der für sie geltenden Verträge und Übereinkünfte als Teil des Zollgebiets der Union:
a) FRANKREICH
das Gebiet des Fürstentums Monaco im Sinne des am 18. Mai 1963 in Paris unterzeichneten Zollübereinkommens (Journal officiel de la République française (Amtsblatt der Französischen Republik) vom 27. September 1963, S. 8679);
b) ZYPERN
das Gebiet der Hoheitszonen Akrotiri und Dhekelia des Vereinigten Königreichs im Sinne des am 16. August 1960 in Nikosia unterzeichneten Vertrags zur Gründung der Republik Zypern (United Kingdom Treaty Series No 4 (1961) Cmnd. 1252).
Artikel 4
Befugnisübertragung
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 261 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung und Änderung dieser Verordnung zu erlassen, durch die die zollrechtlichen Vorschriften, die beim Handel mit Unionswaren gemäß Artikel 1 Absatz 4 Anwendung finden, präzisiert werden. Diese Rechtsakte können den besonderen Umständen des Handels mit Unionswaren Rechnung tragen, an dem nur ein Mitgliedstaat beteiligt ist. [Abänd. 57]
Kapitel 2
Begriffsbestimmungen
Artikel 5
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Zollbehörden“ sind die für die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften zuständigen Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten und sonstige nach einzelstaatlichem Recht zur Anwendung bestimmter zollrechtlicher Vorschriften ermächtigte Behörden;
2. „zollrechtliche Vorschriften“ sind alle folgenden Rechtsinstrumente:
a) der Zollkodex sowie die auf Unionsebene und auf einzelstaatlicher Ebene zu seiner Ergänzung oder Durchführung erlassenen Vorschriften,
b) der Gemeinsame Zolltarif,
c) die Rechtsvorschriften über das Unionssystem der Zollbefreiungen,
d) in internationalen Übereinkünften enthaltene zollrechtliche Vorschriften, soweit sie in der Union anwendbar sind. Hierzu gehören unter anderem die einschlägigen multilateralen Umweltübereinkommen, zu deren Vertragsparteien die Union und die Mitgliedstaaten gehören, soweit sie die Konformität von Waren betreffen: [Abänd. 58]
e) die Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates(32) und die zu ihrer Ergänzung oder Durchführung erlassenen Bestimmungen;
3. „andere von den Zollbehörden angewandte Rechtsvorschriften“ sind andere als zollrechtliche Vorschriften, die für Waren gelten, welche in das Zollgebiet der Union gelangen, es verlassen oder es durchqueren oder in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, und an deren Ausführung die Zollbehörden beteiligt sind;
4. „handelspolitische Maßnahmen“ sind als Teil anderer von den Zollbehörden angewandter Rechtsvorschriften gemäß Artikel 207 AEUV erlassene Maßnahmen, die keine vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzölle, Ausgleichszölle oder Schutzmaßnahmen in Form erhöhter Zölle auf bestimmte Waren sind und die insbesondere besondere Überwachungsmaßnahmen und Schutzmaßmaßnahmen in Form von Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigungen umfassen;
5. eine „Person“ ist eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten;
6. „Wirtschaftsbeteiligter“ ist eine Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit Tätigkeiten befasst ist, die durch die zollrechtlichen Vorschriften abgedeckt sind;
7. „im Zollgebiet der Union ansässig“ bedeutet
a) bei einer natürlichen Person, dass diese ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union hat,
b) bei einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung, dass diese ihren eingetragenen Sitz, ihren Hauptsitz oder ihre ständige Niederlassung im Zollgebiet der Union hat;
ba) Im Falle einer juristischen Person mit mehreren Niederlassungen im Zollgebiet der Union registriert sie sich gemäß Artikel 19 entsprechend der Reihenfolge gemäß Buchstabe b; [Abänd. 59]
8. „ständige Niederlassung“ ist eine dauerhafte Niederlassung, in der die erforderlichen Personal- und Sachmittel ständig vorhanden sind und über die die zollrelevanten Vorgänge einer Person vollständig oder teilweise abgewickelt werden;
9. „Zollentscheidung“ ist eine Handlung der Zollbehörden auf dem Gebiet der zollrechtlichen Vorschriften zur Regelung eines Einzelfalls mit Rechtswirkung für die betreffende Person oder die betreffenden Personen;
10. „Zollverfahren“ sind die folgenden Verfahren, in die Waren gemäß dem Zollkodex übergeführt werden können:
a) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr,
b) besondere Verfahren,
c) Ausfuhr;
11. „Zollformalitäten“ sind alle Vorgänge, die von einer Person und von den Zollbehörden ausgeführt werden müssen, um den zollrechtlichen Vorschriften Genüge zu tun;
12. „Einführer “ ist jede Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren aus einem Drittland in das Zollgebiet der Union zu bestimmen, und dies bestimmt hat oder – soweit nichts anderes festgelegt ist – eine Person, die als fiktiver Einführer gilt;
13. „fiktiver Einführer“ ist jede Person, die an Fernverkäufen von aus Drittländern in das Zollgebiet der Union einzuführenden Waren beteiligt undist, einschließlich Personen, die befugt istsind, die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch zu nehmen; [Abänd. 60]
14. „Ausführer“ ist jede Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen, und dies bestimmt hat;
15. „Zollvertreter“ ist jede Person, die von einer anderen Person dazu bestellt wurde, für deren Geschäftsverkehr mit den Zollbehörden die Handlungen vorzunehmen und Förmlichkeiten zu erfüllen, die im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften erforderlich sind;
16. „Daten“ sind jede digitale und nichtdigitale Darstellung von Handlungen, Tatsachen oder Informationen sowie jede Zusammenstellung solcher Handlungen, Tatsachen oder Informationen, auch in Form von Dokumenten, Ton-, Bild- oder audiovisuellem Material;
17. „zollamtliche Beobachtung“ ist das Einholen und Analysieren von Informationen über Waren, die in das Zollgebiet der Union gelangen, es verlassen oder es durchqueren, mit dem Ziel, diese Beförderungen auf Unionsebene zu überwachen und die einheitliche Anwendung der Zollkontrollen zu gewährleisten, die Befolgung der zollrechtlichen Vorschriften und anderer von den Zollbehörden angewandter Rechtsvorschriften zu gewährleisten und zu Risikoanalyse und Risikomanagement beizutragen;
18. „Risiko“ ist die Wahrscheinlichkeit, dass im Zusammenhang mit zwischen dem Zollgebiet der Union und Ländern außerhalb dieses Gebiets beförderten Waren oder mit im Zollgebiet der Union befindlichen Nicht-Unionswaren, ein Ereignis und Auswirkungen eintreten, durch die
a) die finanziellen oder wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten bedroht werden,
b) die Sicherheit und der Schutz der Union und ihrer Bürger und Bewohner gefährdet werden oder[Abänd. 61]
ba) die öffentliche Gesundheit in der Union gefährdet wird oder [Abänd. 62]
c) die vorschriftsmäßige Anwendung von Maßnahmen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten verhindert wird;
19. „wirtschaftliche Analyse“ ist die Bewertung oder Quantifizierung einer Politik oder eines Wirtschaftsphänomens mit dem Ziel, im Hinblick auf bessere künftige Entscheidungen nachzuvollziehen, wie sich wirtschaftliche Faktoren auf das Funktionieren einer Politik, ein geografisches Gebiet oder Gruppen von Personen auswirken;
20. „Risikomanagement“ ist die systematische Ermittlung von Risiken, auch durch die Ermittlung von Profilen risikobehafteter Wirtschaftsbeteiligter und verdächtiger Transaktionen, und die Durchführung aller für die Risikobegrenzung erforderlichen Maßnahmen; [Abänd. 63]
21. „zollamtliche Überwachung“ sind von den Zollbehörden durchgeführte allgemeine Handlungen mit dem Ziel sicherzustellen, dass die zollrechtlichen Vorschriften und gegebenenfalls andere von den Zollbehörden angewandte Rechtsvorschriften eingehalten werden, oder auf andere Weise zum Risikomanagement in Bezug auf diese Waren und deren Lieferketten beizutragen;
22. „Zollkontrollen“ sind spezifische von den Zollbehörden durchgeführte Handlungen mit dem Ziel sicherzustellen, dass die zollrechtlichen Vorschriften und andere von den Zollbehörden angewandte Rechtsvorschriften eingehalten werden, oder auf andere Weise zum Risikomanagement in Bezug auf Waren und deren Lieferketten beizutragen;
23. „Stichprobenkontrollen“ sind Zollkontrollen, die nach den Grundsätzen der Zufallsstichprobe in Bezug auf eine Grundgesamtheit durchgeführt werden;
24. „Besitzer der Waren“ ist die Person, in deren tatsächlicher Verfügungsgewalt sich die Waren befinden;
25. „Beförderer“ ist
a) im Zusammenhang mit dem Eingang von Waren die Person, die die Waren in das Zollgebiet der Union verbringt oder für die Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Union verantwortlich ist. Jedoch
i) ist im kombinierten Verkehr der „Beförderer“ die Person, die das Beförderungsmittel betreibt, das sich, sobald es in das Zollgebiet der Union verbracht worden ist, als aktives Beförderungsmittel von selbst fortbewegt,
ii) ist im See- oder Luftverkehr im Rahmen einer Chartervereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung der „Beförderer“ die Person, die einen Vertrag über die tatsächliche Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Union abschließt und einen Fracht- oder Luftfrachtbrief ausstellt;
b) im Zusammenhang mit dem Ausgang von Waren die Person, die die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbringt oder für die Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Union verantwortlich ist. Jedoch
i) ist im kombinierten Verkehr, wenn das aktive Beförderungsmittel, das das Zollgebiet der Union verlässt, nur ein anderes Beförderungsmittel befördert, das sich nach dem Eintreffen des aktiven Beförderungsmittels an seinem Bestimmungsort als aktives Beförderungsmittel von selbst fortbewegt, der „Beförderer“ die Person, die das Beförderungsmittel betreibt, das sich von selbst fortbewegt, sobald das Beförderungsmittel, das das Zollgebiet der Union verlässt, an seinem Bestimmungsort eingetroffen ist,
ii) ist im See- oder Luftverkehr im Rahmen einer Chartervereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung der „Beförderer“ die Person, die einen Vertrag über die tatsächliche Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Union abschließt und einen Fracht- oder Luftfrachtbrief ausstellt;
26. „Risikoanalyse“ ist die Verarbeitung von Daten, Informationen oder Unterlagen, einschließlich personenbezogener Daten, mit dem Ziel, mögliche Risiken zu ermitteln oder zu beziffern, soweit relevant unter Nutzung von Analysemethoden und künstlicher Intelligenz im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) /.../… des Europäischen Parlaments und des Rates(33);
27. „Risikosignal“ ist der Hinweis auf ein mögliches Risiko auf der Grundlage automatisierter Verarbeitungsvorgänge, bei denen eine Risikoanalyse von Daten, Informationen oder Unterlagen durchgeführt wird;
28. „Ergebnis der Risikoanalyse“ ist im Falle eines Signals die Feststellung auf der Grundlage eines automatischen Verfahrens oder nach Überprüfung des Risikosignals durch eine Person, dass ein Risiko besteht oder dass kein Risiko besteht;
29. „Kontrollempfehlung“ ist die Stellungnahme einer Zollbehörde oder der EU-Zollbehörde in Bezug auf die Frage, ob und gegebenenfalls wann, wo und von welcher Zollbehörde eine Zollkontrolle auszuführen ist, einschließlich der Ermittlung möglicher zusätzlicher Maßnahmen zu einer Zollkontrolle;
30. „Kontrollentscheidung“ ist der Verwaltungsakt, mit dem eine Zollbehörde entscheidet, ob eine Zollkontrolle erfolgen soll oder nicht;
31. „Kontrollergebnis“ ist das vorläufige und endgültige Ergebnis einer Kontrolle, wobei darin auch weitere Maßnahmen – falls angezeigt – und sowie die vom Ergebnis oder von etwaigen Maßnahmen betroffenen Behörden zu nennen sind;
32. „gemeinsame vorrangige Kontrollbereiche“ sind bestimmte Zollverfahren, Arten von Waren, Verkehrswege, Beförderungsarten oder Wirtschaftsbeteiligte, die mit dem Ziel ausgewählt werden, sie in einem bestimmten Zeitraum – unbeschadet anderer üblicherweise von den Zollbehörden durchgeführter Kontrollen – verstärkt der Risikoanalyse, Risikominderungsmaßnahmen und Zollkontrollen zu unterziehen;
33. „gemeinsame Risikokriterien und -standards“ sind Parameter für die Risikoanalyse in einem Risikobereich und entsprechende Standards für die praktische Anwendung der Kriterien;
34. „Überwachungsstrategie“ ist ein Ansatz für den Umgang mit einem bestimmten Risiko, der ein angemessenes und wirksames ausgewogenes Verhältnis zwischen den Tätigkeiten der operativen zollamtlichen Überwachung und Risikominderungsmaßnahmen entlang der Lieferkette herstellen soll;
35. eine „Sendung“ sind Waren, die im Rahmen desselben Beförderungsvertrags mit demselben Beförderungsmittel, einschließlich der multimodalen Beförderung, von einem Versender zu einem Empfänger befördert werden und aus demselben Gebiet oder Drittland stammen, derselben Art oder Klasse oder Bezeichnung angehören oder zusammen verpackt werden;
36. „zollrechtlicher Status“ ist der Status von Waren als Unionswaren oder Nicht-Unionswaren.
37. „Unionswaren“ sind Waren, die
a) im Zollgebiet der Union vollständig gewonnen oder hergestellt wurden und bei deren Herstellung keine aus Drittländern eingeführten Waren verwendet wurden,
b) aus Drittländern in das Zollgebiet der Union verbracht und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden,
c) im Zollgebiet der Union entweder ausschließlich aus Waren nach Buchstabe b oder aus Waren nach den Buchstaben a und b gewonnen oder hergestellt wurden;
38. „Nicht-Unionswaren“ sind andere als die unter Nummer 46 genannten Waren und Waren, die den zollrechtlichen Status als Unionswaren verloren haben;
39. „Überlassung von Waren“ ist die Handlung, durch die die Zollbehörden oder andere in ihrem Namen handelnde Personen Waren für das Zollverfahren zur Verfügung stellen, in das die betreffenden Waren übergeführt werden sollen;
40. „summarische Eingangsanmeldung“ ist die Handlung, durch die eine Person die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Art und Weise und innerhalb einer bestimmten Frist darüber informiert, dass Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollen;
41. „summarische Ausgangsanmeldung“ ist die Handlung, durch die eine Person die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Art und Weise und innerhalb einer bestimmten Frist darüber informiert, dass Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden sollen;
42. „Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung“ die Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise angibt, dass sich Waren in der vorübergehenden Verwahrung befinden;
43. „Zollanmeldung“ ist die Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise die Absicht bekundet, Waren in ein bestimmtes Zollverfahren überzuführen, gegebenenfalls unter Angabe der dafür in Anspruch zu nehmenden besonderen Regelung;
44. „Anmelder“ ist die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung, eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, eine summarische Eingangsanmeldung, eine summarische Ausgangsanmeldung, eine Wiederausfuhranmeldung oder eine Wiederausfuhrmitteilung abgibt, oder die Person, in deren Namen diese Anmeldung oder Mitteilung abgegeben wird;
45. „Wiederausfuhranmeldung“ ist die Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise die Absicht bekundet, Nicht-Unionswaren, ausgenommen solche, die sich im Freizonenverfahren oder in vorübergehender Verwahrung befinden, aus dem Zollgebiet der Union zu verbringen;
46. „Wiederausfuhrmitteilung“ ist die Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise die Absicht bekundet, Nicht-Unionswaren, die sich in einem Freizonenverfahren oder in vorübergehender Verwahrung befinden, aus dem Zollgebiet der Union zu verbringen;
47. „Fernverkäufe von aus Drittländern eingeführten Waren“ sind Fernverkäufe von Waren, die aus Drittländern oder Drittgebieten im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/112/EG eingeführt werden;
48. „Hersteller“ ist
a) der Hersteller der Ware gemäß den anderen für diese Ware geltenden Rechtsvorschriften oder
b) in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 AEUV oder Rohstoffe der Erzeuger oder,
c) wenn es keinen Hersteller oder Erzeuger im Sinne von Buchstabe a bzw. b gibt, die natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die die Ware hergestellt hat oder herstellen ließ und sie unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;
49. „Warenlieferant“ ist jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung in der Lieferkette, die eine Ware ganz oder teilweise herstellt, ob als Hersteller oder anderweitig;
50. „vorübergehende Verwahrung“ bezeichnet die Situation, in der Nicht-Unionswaren zwischen dem Zeitpunkt, an dem der Beförderer ihr Eintreffen im Zollgebiet meldet, und ihrer Überführung in ein Zollverfahren vorübergehend unter zollamtlicher Überwachung verwahrt werden;
51. „Veredelungserzeugnisse“ sind in die Veredelung übergeführte Waren, die Veredelungsvorgängen unterzogen worden sind;
52. Als „Veredelungsvorgänge“ gelten
a) die Bearbeitung von Waren einschließlich der Montage, der Zusammensetzung und des Anbringens an andere Waren,
b) die Verarbeitung von Waren,
c) die Zerstörung von Waren,
d) die Ausbesserung von Waren einschließlich ihrer Instandsetzung und Regulierung,
e) die Verwendung von Waren, die nicht in die Veredelungserzeugnisse eingehen, sondern die Herstellung der Veredelungserzeugnisse ermöglichen oder erleichtern, selbst wenn sie hierbei vollständig oder teilweise verbraucht werden (Produktionshilfsmittel);
53. „Inhaber des Versandverfahrens“ ist die Person, die eine Versandanmeldung abgibt oder die für die Überführung der Waren in dieses Verfahren erforderlichen Informationen vorlegt, oder die Person, in deren Namen diese Anmeldung abgegeben wird oder die Informationen vorgelegt werden;
54. „Ausbeute“ ist die Menge oder der Prozentsatz der Veredelungserzeugnisse, die bzw. der bei der Veredelung einer bestimmten Menge von in ein Veredelungsverfahren übergeführten Waren gewonnen wird;
55. „Drittland“ ist ein Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union;
56. „vereinfachte zolltarifliche Behandlung von Fernverkäufen“ ist die vereinfachte zolltarifliche Behandlung von Fernverkäufen gemäß Artikel 1 Absätze 4 und 5 sowie Anhang I Teil 1 Abschnitt II Buchstabe G der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87;
57. „Zollschuld“ ist die Verpflichtung einer Person, den aufgrund der geltenden zollrechtlichen Vorschriften für eine bestimmte Ware vorgesehenen Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und aller anderen Abgaben zu entrichten; [Abänd. 64]
58. „Zollschuldner“ ist eine zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtete Person;
59. „Einfuhrabgaben“ sind die für die Einfuhr von Waren zu entrichtenden Abgaben;
60. „Ausfuhrabgaben“ sind die für die Ausfuhr von Waren zu entrichtenden Abgaben;
61. „Erstattung“ ist die Rückzahlung eines entrichteten Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags;
62. „Erlass“ ist die Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung eines noch nicht entrichteten Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags;
63. „Einkaufsprovision“ ist ein Betrag, den ein Einführer einer für ihn auftretenden Person dafür zahlt, dass diese ihn beim Kauf der zu bewertenden Waren vertritt;
64. „Krise“ ist ein natürliches oder vom Menschen verursachtes Ereignis oder eine Situation, das bzw. die plötzlichaußergewöhnlicher Art und außergewöhnlichen Ausmaßes, das sich innerhalb oder außerhalb der Union ereignet und die Sicherheit, die Gesundheit und das Leben von Bürgern, Wirtschaftsbeteiligten und Bediensteten der Zollbehörden gefährdet und das dringende Maßnahmen in Bezug auf den Eingang, den Ausgang oder die Durchfuhr von Waren erfordert.; [Abänd. 65]
64a. „Krisenstab“ ist eine Kontaktstelle innerhalb der EU-Zollbehörde, die die Krisenbewältigungsmaßnahmen innerhalb der Zollunion koordiniert; [Abänd. 66]
64b. „Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen“ bzw. „KMU“ bezeichnet Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Artikels 2 der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission; [Abänd. 67]
64c. „sonstige Abgaben“ sind jegliche Abgaben, die zusätzlich zu den Zöllen, der Mehrwertsteuer, den Gebühren für Zollformalitäten und den Kuriergebühren anfallen; [Abänd. 68]
64d. „Endkunde“ ist eine natürliche oder juristische Person mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Union, der von einem Verkäufer oder Marktplatz ein Produkt bereitgestellt wurde; [Abänd. 69]
64e. „nationale Single-Window-Umgebung für den Zoll“ ein von einem Mitgliedstaat eingerichtetes Paket an elektronischen Diensten zwecks Ermöglichung des Austauschs von Informationen zwischen den elektronischen Systemen seiner Zollbehörde, den zuständigen Partnerbehörden und den Wirtschaftsbeteiligten; [Abänd. 70]
64f. „zuständige Partnerbehörde“ die Kommission oder jede Behörde eines Mitgliedstaats, die befugt ist, eine bestimmte Funktion im Zusammenhang mit der Erfüllung der einschlägigen Nichtzollformalitäten der Union wahrzunehmen; [Abänd. 71]
64g. „Nichtzollformalität der Union“ alle Vorgänge, die für den internationalen Warenverkehr nach anderen Rechtsvorschriften der Union als den zollrechtlichen Vorschriften von einem Wirtschaftsbeteiligten oder einer zuständigen Partnerbehörde durchzuführen sind; [Abänd. 72]
64h. „erforderliche Unterlage, die nicht für Zollzwecke bestimmt ist“ eine von einer zuständigen Partnerbehörde ausgestellte oder von einem Wirtschaftsbeteiligten erstellte erforderliche Unterlage oder diejenigen von einem Wirtschaftsbeteiligten vorgelegten erforderlichen Informationen, mit denen jeweils bescheinigt wird, dass die Nichtzollformalitäten der Union erfüllt wurden; [Abänd. 73]
64i. „Mengensteuerung“ die Überwachung und Steuerung der Warenmenge, die von den zuständigen Partnerbehörden im Einklang mit anderen Rechtsvorschriften der Union als den zollrechtlichen Vorschriften zugelassen wurde, auf der Grundlage der von den Zollbehörden bereitgestellten Informationen; [Abänd. 74]
64j. „Nichtzollsystem der Union“ ein elektronisches System der Union, das durch Rechtsvorschriften der Union eingerichtet ist, zur Erreichung der darin enthaltenen Ziele genutzt oder darin genannt wird, um Informationen über die Erfüllung der jeweiligen Nichtzollformalitäten der Union zu speichern; [Abänd. 75]
64k. „Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer)“ ist die „Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer)“ gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission(34). [Abänd. 76]
Kapitel 3
Entscheidungen im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften
Abschnitt 1
Allgemeine Grundsätze
Artikel 6
Entscheidungen auf Antrag
(1) Beantragt eine Person eine Entscheidung im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften, so legt sie den zuständigen Zollbehörden alle verlangten Informationen vor, die diese für diese Entscheidung benötigen.
In Übereinstimmung mit den in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Bedingungen kann eine Entscheidung auch von mehreren Personen beantragt und in Bezug auf mehrere Personen erlassen werden.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist die zuständige Zollbehörde die Zollbehörde an dem Ort, an dem der Antragsteller ansässig ist.
(2) Die Zollbehörden überprüfen unverzüglich und spätestens innerhalb von 3014 Kalendertagen ab Eingang des Antrags auf eine Entscheidung, ob die Bedingungen für die Annahme des Antrags erfüllt sind. [Abänd. 77]
Stellen die Zollbehörden fest, dass der Antrag alle Informationen enthält, die sie für die Entscheidung benötigen, so teilen sie dem Antragsteller innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist mit, dass sie den Antrag annehmen.
Falls die Zollbehörden für die Beurteilung des Antrags zusätzliche Informationen von anderen zuständigen nationalen oder internationalen Behörden benötigen, teilen sie dem Antragsteller ihre Entscheidung mit und unterrichten ihn innerhalb von 15°Kalendertagen über den neuesten Stand. [Abänd. 78]
Stellen die Zollbehörden fest, dass der Antrag nicht alle erforderlichen Informationen enthält, so fordern sie den Antragsteller innerhalb einer vertretbaren Frist, die 30 Kalendertage nicht übersteigt, auf, die betreffenden zusätzlichen Informationen nachzureichen. Selbst wenn die Zollbehörden den Antragsteller um zusätzliche Informationen ersucht haben, entscheiden sie innerhalb von höchstens 60 Kalendertagen ab dem Eingang des ersten Antrags, ob der Antrag vollständig ist und angenommen werden kann oder ob er unvollständig ist und abgelehnt wird. Informieren die Zollbehörden den Antragsteller binnen dieser Frist nicht ausdrücklich, obdass sein Antrag vollständig ist und angenommen wurde, so gilt der Antrag nach Ablauf der 60 Kalendertage als angenommen. [Abänd. 79]
(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, erlässt die zuständige Zollbehörde spätestens 12090 Kalendertage nach Annahme des Antrags eine Entscheidung nach Absatz 1 und teilt diese dem Antragsteller unverzüglich mit. [Abänd. 80]
Sind die Zollbehörden nicht in der Lage, die genannte Frist für den Erlass einer Entscheidung einzuhalten, so unterrichten sie den Antragsteller vor Ablauf dieser Frist darüber unter Angabe der Gründe und der zusätzlichen Frist, die sie für notwendig erachten, um eine Entscheidung treffen zu können. Sofern nichts anderes bestimmt ist, beträgt diese zusätzliche Frist höchstens 30 Kalendertage.
Unbeschadet des Unterabsatzes 2 können die Zollbehörden die Frist für den Erlass einer Entscheidung gemäß den zollrechtlichen Vorschriften verlängern, wenn der Antragsteller eine Verlängerung beantragt, um Anpassungen vorzunehmen und so die Erfüllung der Bedingungen und Kriterien für den Erlass der Entscheidung sicherzustellen. Diese Anpassungen und die zusätzliche Frist, die dafür notwendig ist, werden den Zollbehörden mitgeteilt, die über die Verlängerung entscheiden.
Erlassen die Zollbehörden nicht innerhalb der in den Unterabsätzen 1, 2 und 3 genannten Fristen eine Entscheidung, so kann der Antragsteller den Antrag als abgelehnt betrachten und einen Rechtsbehelf einlegen. Der Antragsteller kann außerdem die EU-Zollbehörde darüber informieren, dass die Zollbehörden innerhalb der geltenden Fristen keine Entscheidung erlassen haben. In diesem Fall geht eine automatische Benachrichtigung über die EU-Zolldatenplattform ein. [Abänd. 81]
Die Kommission erlässt klare Leitlinien für Verfahren für den Umgang mit Entscheidungen im Falle eines technischen Ausfalls der zentralen Infrastruktur der elektronischen Systeme der EU, insbesondere der EU-Zolldatenplattform. [Abänd. 82]
(4) Sofern in der Entscheidung oder in den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, wird die Entscheidung an dem Tag wirksam, an dem sie dem Antragsteller zugestellt wird bzw. als ihm zugestellt gilt. Außer in den Fällen des Artikels 17 Absatz 2 sind die erlassenen Entscheidungen ab diesem Tag von den Zollbehörden vollziehbar.
(5) Sofern in den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, ist die Entscheidung unbefristet gültig.
(6) Vor Erlass einer den Antragsteller belastenden Entscheidung teilen die Zollbehörden dem Antragsteller die Gründe mit, auf die sie ihre Entscheidung stützen wollen; dieser erhält Gelegenheit, innerhalb einer Frist, die ab dem Tag läuft, an dem ihm die Mitteilung zugestellt wird bzw. als ihm zugestellt gilt, Stellung zu nehmen („Anspruch auf rechtliches Gehör“). Nach Ablauf dieser Frist wird dem Antragsteller die Entscheidung in geeigneter Form mitgeteilt.
Unterabsatz 1 findet in den folgenden Fällen keine Anwendung:
a) bei einer Entscheidung über verbindliche Auskünfte gemäß Artikel 13 Absatz 1
b) bei Verweigerung einer Begünstigung im Rahmen eines Zollkontingents, wenn das Volumen des betreffenden Zollkontingents gemäß Artikel 145 Absatz 4 Unterabsatz 1 erreicht ist,
c) wenn Art und Umfang einer Gefährdung der Sicherheit der Union und ihrer Einwohner, der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, der Umwelt oder der Verbraucher dies erforderlich machen,
d) wenn mit der Entscheidung die Durchführung einer anderen Entscheidung sichergestellt werden soll, zu der der Antragsteller Stellung nehmen konnte, und zwar unbeschadet der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats,
e) wenn Ermittlungen im Rahmen der Betrugsbekämpfung behindert würden,
f) in anderen spezifischen Fällen. [Abänd. 83]
(7) Eine den Antragsteller belastende Entscheidung muss mit Gründen versehen sein und eine Belehrung über das Recht auf Einlegen eines Rechtsbehelfs nach Artikel 16 enthalten.
(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie Folgendes festlegt:
a) Ausnahmen für die Benennung der in Absatz 1 Unterabsatz 3 dieses Artikels genannten zuständigen Zollstelle,
b) die Bedingungen für die Annahme eines Antrags gemäß Absatz 2 dieses Artikels,
c) die Fälle, in denen die Frist für den Erlass einer bestimmten Entscheidung – einschließlich der etwaigen Verlängerung dieser Frist – von den Fristen gemäß Absatz 3 dieses Artikels abweicht,
d) die Fälle gemäß Absatz 4 dieses Artikels, in denen die Entscheidung an einem anderen Tag als dem Tag wirksam wird, an dem sie dem Antragsteller zugestellt wird bzw. als ihm zugestellt gilt,
e) die Fälle gemäß Absatz 5 dieses Artikels, in denen die Entscheidung nicht unbefristet gültig ist,
f) die Länge der in Absatz 6 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten Frist,
g) die in Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe f dieses Artikels genannten spezifischen Fälle.[Abänd. 84]
(9) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsaktenerlässt Durchführungsrechtsakte, in denen das Verfahren für Folgendes festfestgelegt wird: [Abänd. 85]
a) Einreichung und Annahme des Antrags auf Entscheidung gemäß den Absätzen 1 und 2,
aa) Leitlinien für Verfahren für den Umgang mit Entscheidungen im Falle eines technischen Ausfalls der zentralen Infrastruktur der elektronischen Systeme der EU; [Abänd. 86]
b) Erlass der Entscheidung gemäß diesem Artikel, einschließlich, falls zutreffend, in Bezug auf den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Konsultation der anderen beteiligten Mitgliedstaaten.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Artikel 7
Verwaltung von Entscheidungen auf Antrag
(1) Der Inhaber der Entscheidung kommt den Verpflichtungen nach, die sich aus dieser Entscheidung ergeben.
(2) Der Inhaber der Entscheidung überwacht kontinuierlich, dass die Bedingungen und Kriterien für die Entscheidung erfüllt sind und dass den Verpflichtungen aus der Entscheidung nachgekommen wird, und richtet erforderlichenfalls interne Kontrollen ein, die geeignet sind, illegale oder vorschriftswidrige Vorgänge zu verhüten, zu erkennen und zu berichtigen.
(3) Der Inhaber der Entscheidung unterrichtet die Zollbehörden unverzüglich über alle nach dem Erlass der Entscheidung eintretenden Ereignisse, die Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Entscheidung oder ihren Inhalt haben könnten.
(4) Die Zollbehörden überwachen regelmäßig, ob der Inhaber der Entscheidung die einschlägigen Kriterien nach wie vor erfüllt und seinen Verpflichtungen weiter nachkommt und insbesondere, ob der Inhaber der Entscheidung in der Lage ist, Fehler durch geeignete interne Kontrollen zu verhüten, darauf zu reagieren und sie zu beheben. Die Zollbehörden bewerten auf der Grundlage dieser Überwachungstätigkeit gegebenenfalls das Risikoprofil des Inhabers der Entscheidung. Ist der Inhaber der Entscheidung seit weniger als drei Jahren im Zollgebiet der Union ansässig, so erfolgt im ersten Jahr nach dem Erlass der Entscheidung eine intensive Überwachung durch die Zollbehörden.
(5) Die Zollbehörden teilen der EU-Zollbehörde die Entscheidungen auf Antrag, die sie erlassen haben, sowie alle gemäß Absatz 4 ausgeführten Überwachungstätigkeiten mit. Die EU-Zollbehörde trägt diesen Informationen für die Zwecke des Risikomanagements Rechnung.
(6) Bis zu dem in Artikel 265 Absatz 3 genannten Zeitpunkt erfassen die Zollbehörden ihre Entscheidungen in den von den Mitgliedstaaten und der Kommission entwickelten vorhandenen elektronischen Systemen für den Informationsaustausch. Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben Zugang zu diesen Entscheidungen und den zugrundeliegenden Informationen in diesen Systemen.
(7) Unbeschadet der Vorschriften in anderen Bereichen, in denen festgelegt ist, in welchen Fällen Entscheidungen unwirksam oder nichtig sind, können die Zollbehörden, die eine Entscheidung erlassen haben, diese jederzeit zurücknehmen, widerrufen oder ändern, wenn sie den zollrechtlichen Vorschriften widerspricht. Die Zollbehörden unterrichten die EU-Zollbehörde über die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung einer Zollentscheidung.
(8) In bestimmten Fällen führen die Zollbehörden die folgenden Tätigkeiten aus:
a) Neubewertung einer Entscheidung,
b) Aussetzung einer Entscheidung, die nicht zurückgenommen, widerrufen oder geändert werden kann.
(9) Die entscheidungsbefugte Zollbehörde setzt eine Entscheidung aus, statt sie zurückzunehmen, zu widerrufen oder zu ändern, wenn
a) sie der Auffassung ist, dass hinreichende Gründe für eine Rücknahme, einen Widerruf oder eine Änderung der Entscheidung vorliegen könnten, sie aber noch nicht über alle erforderlichen Elemente verfügt, um über die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung entscheiden zu können;
b) sie der Auffassung ist, dass die Bedingungen für die Entscheidung nicht erfüllt sind oder dass der Inhaber der Entscheidung nicht die ihm aus dieser Entscheidung erwachsenden Verpflichtungen erfüllt, und es angezeigt ist, dem Inhaber der Entscheidung Zeit für die Ergreifung von Maßnahmen zu geben, damit er die Bedingungen oder Verpflichtungen erfüllen kann;
c) der Inhaber der Entscheidung eine Aussetzung beantragt, weil er vorübergehend nicht in der Lage ist, die mit der Entscheidung verbundenen Bedingungen oder die aus ihr erwachsenden Verpflichtungen zu erfüllen.
In den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen teilt der Inhaber der Entscheidung der entscheidungsbefugten Zollbehörde die Maßnahmen mit, die er ergreifen wird, um die Erfüllung der Bedingungen oder der Verpflichtungen sicherzustellen, sowie den Zeitraum, den er benötigt, um diese Maßnahmen zu ergreifen.
(10) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie Folgendes festlegt:
a) detaillierte Vorschriften für die Überwachung einer Entscheidung gemäß den Absätzen 2 bis 4 dieses Artikels,
b) die spezifischen Fälle und die Vorschriften für die Neubewertung einer Entscheidung gemäß Absatz 8 dieses Artikels.
Artikel 8
Unionsweite Geltung von Entscheidungen
Ausgenommen in den Fällen, in denen die Wirkung einer Entscheidung auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten beschränkt ist, gelten die Entscheidungen im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften im gesamten Zollgebiet der Union.
Artikel 9
Rücknahme begünstigender Entscheidungen
(1) Die Zollbehörden nehmen eine den Inhaber der Entscheidung begünstigende Entscheidung zurück, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Entscheidung wurde auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Angaben erlassen;
b) der Inhaber der Entscheidung wusste oder hätte vernünftigerweise wissen müssen, dass die Angaben unrichtig oder unvollständig waren;
c) wären die Angaben richtig und vollständig gewesen, so wäre eine andere Entscheidung erlassen worden.
(2) Der Inhaber der Entscheidung wird von der Rücknahme der Entscheidung unterrichtet.
(3) Sofern in der Entscheidung in Übereinstimmung mit den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, wird die Rücknahme an dem Tag wirksam, an dem die ursprüngliche Entscheidung wirksam wurde.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsaktenerlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Regeln für die Rücknahme begünstigender Entscheidungen festfestgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen. [Abänd. 87]
Artikel 10
Widerruf und Änderung begünstigender Entscheidungen
(1) Eine begünstigende Entscheidung wird in anderen als den in Artikel 9 genannten Fällen widerrufen oder geändert, wenn
a) eine oder mehrere der Bedingungen für ihren Erlass nicht erfüllt waren oder nicht länger erfüllt sind oder
b) der Inhaber der Entscheidung einen entsprechenden Antrag stellt.
(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, kann eine an mehrere Personen gerichtete begünstigende Entscheidung nur in Bezug auf diejenigen Personen widerrufen werden, die den ihnen aus dieser Entscheidung erwachsenden Verpflichtungen nicht nachkommen.
(3) Der Inhaber der Entscheidung wird von dem Widerruf oder der Änderung der Entscheidung unterrichtet.
(4) Für den Widerruf oder die Änderung der Entscheidung gilt Artikel 6 Absatz 4.
Wenn es jedoch wegen der berechtigten Interessen des Inhabers der Entscheidung erforderlich ist, können die Zollbehörden in Ausnahmefällen den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs oder der Änderung um bis zu ein Jahr aufschieben. Dieser Zeitpunkt wird in der Entscheidung über den Widerruf oder die Änderung angegeben.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie Folgendes festlegt:
a) die in Absatz 2 genannten Fälle, in denen eine an mehrere Personen gerichtete begünstigende Entscheidung auch in Bezug auf andere Personen als diejenige Person widerrufen werden kann, die den ihr aus dieser Entscheidung erwachsenden Verpflichtungen nicht nachkommt,
b) die Ausnahmefälle, in denen die Zollbehörden gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 einen späteren Zeitpunkt bestimmen können, zu dem der Widerruf oder die Änderung wirksam wird.
(6) Die Kommission erlässt legt Durchführungsrechtsakte, in denenlegt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für den Widerruf oder die Änderung begünstigender Entscheidungen festfestgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen. [Abänd. 88]
Artikel 11
Entscheidung ohne vorherigen Antrag
Außer in dem Fall, in dem eine Zollbehörde als Gericht handelt, gelten Artikel 6 Absätze 4, 5, 6 und 7, Artikel 7 Absatz 7 und die Artikel 8, 9 und 10 auch für Entscheidungen, die die Zollbehörden ohne vorherigen Antrag des Beteiligten erlassen.
Artikel 12
Beschränkungen für Entscheidungen über in ein Zollverfahren übergeführte oder in der vorübergehenden Verwahrung befindliche Waren
Außer in Fällen, in denen der Beteiligte darum ersucht, betrifft der Widerruf, die Änderung oder die Aussetzung einer begünstigenden Entscheidung keine Waren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Widerrufs, der Änderung oder der Aussetzung bereits in ein Zollverfahren übergeführt wurden und sich noch in diesem befinden oder sich aufgrund der Entscheidung, die widerrufen, geändert oder ausgesetzt wird, noch immer in der vorübergehenden Verwahrung befinden.
Abschnitt 2
Verbindliche Auskünfte
Artikel 13
Entscheidungen über verbindliche Auskünfte
(1) Die Zollbehörden treffen auf Antrag Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA-Entscheidungen), Entscheidungen über verbindliche Ursprungsauskünfte (vUA-Entscheidungen) und Entscheidungen über verbindliche Zollwertauskünfte (vZWA-Entscheidungen).
Ein solcher Antrag wird in den folgenden Fällen nicht angenommen:
a) Der Antrag wird oder wurde bereits bei derselben oder einer anderen Zollstelle von einem Inhaber einer Entscheidung oder in seinem Namen gestellt:
i) im Falle von vZTA-Entscheidungen in Bezug auf dieselben Waren,
ii) im Falle von vUA-Entscheidungen in Bezug auf dieselben Waren und unter den gleichen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft maßgebenden Umständen,
iii) im Falle von vZWA-Entscheidungen in Bezug auf Waren unter den gleichen für die Festlegung des Zollwerts maßgebenden Umständen;
b) der Antrag bezieht sich nicht auf eine beabsichtigte Verwendung der Entscheidung über eine verbindliche Auskunft oder die beabsichtigte Inanspruchnahme eines Zollverfahrens.
(2) Entscheidungen über verbindliche Auskünfte sind hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung, des Ursprungs bzw. des Zollwerts der Waren
a) sowohl für die Zollbehörden als auch gegenüber dem Inhaber der Entscheidung nur in Bezug auf die Waren verbindlich, für die die Zollformalitäten nach dem Zeitpunkt erfüllt werden, zu dem die Entscheidung wirksam wird;
b) sowohl für den Inhaber der Entscheidung als auch gegenüber den Zollbehörden erst ab dem Tag verbindlich, an dem sie ihm zugestellt werden bzw. als ihm zugestellt gelten.
(3) Entscheidungen über verbindliche Auskünfte sind ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung wirksam wird, drei Jahre lang gültig.
(4) Damit eine Entscheidung über eine verbindliche Auskunft im Rahmen eines bestimmten Zollverfahrens Anwendung finden kann, muss der Inhaber der Entscheidung nachweisen können, dass
a) im Falle einer vZTA-Entscheidung die fraglichen Waren in jeder Hinsicht den in der Entscheidung beschriebenen Waren entsprechen;
b) im Falle einer vUA-Entscheidung die fraglichen Waren und die für den Erwerb der Ursprungseigenschaft maßgebenden Umstände in jeder Hinsicht den in der Entscheidung beschriebenen Waren und Umständen entsprechen;
c) im Falle einer vZWA-Entscheidung die maßgebenden Umstände für die Festlegung des Zollwerts der fraglichen Waren in jeder Hinsicht den in der Entscheidung beschriebenen Umständen entsprechen.
Artikel 14
Verwaltung von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte
(1) Eine vZTA-Entscheidung verliert ihre Gültigkeit vor Ablauf der in Artikel 13 Absatz 3 genannten Frist, wenn sie aufgrund eines der folgenden Umstände dem Recht nicht mehr entspricht:
a) der Annahme einer Änderung der in Artikel 145Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Nomenklaturen;
b) des Erlasses von Vorschriften gemäß Artikel 146 Absatz 4
In diesen Fällen verliert die vZTA-Entscheidung ihre Gültigkeit mit dem Geltungsbeginn dieser Änderung bzw. dieser Vorschriften.
(2) Eine vUA-Entscheidung verliert in jedem der folgenden Fälle ihre Gültigkeit vor Ablauf der in Artikel 13 Absatz 3genannten Frist:
a) Es wird ein verbindlicher Rechtsakt der Union angenommen oder die Union schließt eine Übereinkunft, die in der Union anwendbar wird, und die vUA-Entscheidung entspricht nicht mehr dem damit gesetzten Recht; in diesen Fällen tritt der Verlust der Gültigkeit mit dem Geltungsbeginn des fraglichen Rechtsakts bzw. der Übereinkunft ein;
b) die vUA-Entscheidung ist nicht oder nicht länger mit dem in der Welthandelsorganisation (WTO) erarbeiteten Abkommen über Ursprungsregeln oder den beratenden Stellungnahmen, Unterrichtungen, Beratungen und ähnlichen Akten betreffend die Bestimmung des Ursprungs von Waren zur Gewährleistung der einheitlichen Auslegung und Anwendung des genannten Abkommens vereinbar; in diesen Fällen tritt der Verlust der Gültigkeit mit Wirkung vom Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union ein. [Abänd. 89]
(3) Eine vZWA-Entscheidung verliert ihre Gültigkeit vor Ablauf der in Artikel 13 Absatz 3 genannten Frist in den folgenden Fällen:
a) Es wird ein verbindlicher Rechtsakt der Union angenommen, mit dem die vZWA-Entscheidung nicht vereinbar ist; in diesem Fall tritt der Verlust der Gültigkeit mit dem Geltungsbeginn des Rechtsakts ein;
b) die vZWA-Entscheidung ist nicht länger mit Artikel VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens oder dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) oder mit den vom Ausschuss für den Zollwert erlassenen Entscheidungen zur Auslegung des genannten Übereinkommens vereinbar; in diesem Fall tritt der Verlust der Gültigkeit mit Wirkung vom Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union ein.
(4) Entscheidungen über verbindliche Auskünfte verlieren ihre Gültigkeit nicht rückwirkend.
(5) Abweichend von Artikel 7 Absatz 7 und Artikel 9 nehmen die Zollbehörden Entscheidungen über verbindliche Auskünfte nur zurück, wenn diese auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Antragstellers beruhen.
(6) Die Zollbehörden widerrufen Entscheidungen über verbindliche Auskünfte im Einklang mit Artikel 7 Absatz 7 und Artikel 10Die Entscheidungen werden jedoch nicht auf Antrag des Inhabers der Entscheidung widerrufen.
(7) Entscheidungen über verbindliche Auskünfte dürfen nicht geändert werden.
(8) Die Zollbehörden widerrufen vZTA-Entscheidungen, wenn diese nicht länger mit der Auslegung einer der in Artikel 145 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Nomenklaturen vereinbar sind, und zwar in jedem der folgenden Fälle:
a) aufgrund von Erläuterungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, mit Wirkung vom Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union;
b) aufgrund eines Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union, mit Wirkung vom Tag der Veröffentlichung des Urteilstenors im Amtsblatt der Europäischen Union;
c) aufgrund eines Beschlusses über die zolltarifliche Einreihung, eines Tarifavis oder einer Änderung der Erläuterungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, die von der durch das Abkommen über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (unterzeichnet am 15. Dezember 1950 in Brüssel) geschaffenen Organisation erlassen wurde, mit Wirkung vom Tag der Veröffentlichung der Mitteilung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.
(9) VZTA-Entscheidungen und vZWA-Entscheidungen werden widerrufen, wenn sie nicht mehr mit einem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vereinbar sind, mit Wirkung vom Tag der Veröffentlichung des Urteilstenors im Amtsblatt der Europäischen Union.
(10) Verliert eine Entscheidung über eine verbindliche Auskunft ihre Gültigkeit nach Absatz 1 Buchstabe b oder nach den Absätzen 2 oder 3 oder wird sie nach den Absätzen 6, 8 oder 9 widerrufen, so kann die Entscheidung noch in Bezug auf rechtsverbindliche Verträge angewandt werden, die auf dieser Entscheidung beruhen und vor dem Verlust ihrer Gültigkeit oder vor ihrem Widerruf geschlossen wurden. Diese verlängerte Verwendungsdauer gilt nicht, wenn eine vUA-Entscheidung für zur Ausfuhr bestimmte Waren erlassen wird.
Die verlängerte Verwendungsdauer gemäß Unterabsatz 1 darf sechs Monate ab dem Verlust der Gültigkeit oder dem Zeitpunkt des Widerrufs der Entscheidung über eine verbindliche Auskunft nicht überschreiten. In einer Maßnahme gemäß Artikel 146 Absatz 4, einer Maßnahme gemäß Artikel 151 oder einer Maßnahme gemäß Artikel 158 kann jedoch die verlängerte Verwendungsdauer ausgeschlossen oder ein kürzerer Zeitraum festgelegt werden. Handelt es sich um Waren, für die bei der Erfüllung der Zollformalitäten eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz vorgelegt wird, so tritt der Zeitraum, für den die betreffende Lizenz gültig bleibt, an die Stelle des vorgenannten Sechsmonatszeitraums.
Um die verlängerte Verwendungsdauer einer Entscheidung über eine verbindliche Auskunft in Anspruch nehmen zu können, stellt der Inhaber der betreffenden Entscheidung innerhalb von 30 Tagen nach dem Verlust der Gültigkeit oder dem Zeitpunkt des Widerrufs einen Antrag bei der Zollbehörde, die die Entscheidung erlassen hat, unter Angabe der Mengen, für die eine verlängerte Verwendungsdauer beantragt wird, sowie des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten, in dem bzw. in denen Waren im Zeitraum der verlängerten Verwendungsdauer abgefertigt werden. Die betreffende Zollbehörde trifft die Entscheidung über die verlängerte Verwendungsdauer und teilt sie dem Inhaber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem alle für diese Entscheidung benötigten Informationen eingegangen sind, mit.
(11) Die Kommission unterrichtet die Zollbehörden, wenn
a) der Erlass von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte für Waren, für die eine korrekte und einheitliche zolltarifliche Einreihung oder Bestimmung des Ursprungs oder des Zollwerts nicht sichergestellt ist, ausgesetzt wird oder
b) die unter Buchstabe a genannte Aussetzung aufgehoben wird.
(12) Zur Gewährleistung einer korrekten und einheitlichen zolltariflichen Einreihung bzw. Bestimmung des Ursprungs oder des Zollwerts von Waren kann die Kommission Beschlüsse erlassen, mit denen die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, eine vZTA-, vUA- oder vZWA-Entscheidung zu widerrufen. Vor Erlass eines solchen Beschlusses teilt die Kommission dem Inhaber der vZTA-, der vUA- oder der vZWA-Entscheidung die Gründe mit, auf die sie ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigt; dieser erhält Gelegenheit, innerhalb einer Frist, die ab dem Zeitpunkt läuft, an dem ihm die Mitteilung zugestellt wird bzw. als ihm zugestellt gilt, Stellung zu nehmen.
(13) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Vorschriften für den Erlass der in Absatz 12 dieses Artikels genannten Beschlüsse zu ergänzen, insbesondere in Bezug auf die Mitteilung der Gründe, auf die die Kommission ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigt, an die beteiligten Personen und die Frist für die Stellungnahme dieser Personen.
(14) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten dieerlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für Folgendes fest: [Abänd. 90]
a) die Verwendung einer Entscheidung über eine verbindliche Auskunft, nachdem diese gemäß Absatz 10 ihre Gültigkeit verloren hat oder widerrufen wurde,
b) die Unterrichtung der Zollbehörden durch die Kommission gemäß Absatz 11 Buchstaben a und b.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
(15) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die BeschlüsseDurchführungsrechtsakte in Form von Beschlüssen, in denen siedie Mitgliedstaaten ersucht werden, die in Absatz 12 genannten Entscheidungen zu widerrufen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 2 erlassen. [Abänd. 91]
Abschnitt 3
Rechtsbehelfe
Artikel 15
Von einem Gericht erlassene Entscheidungen
Die Artikel 16 und 17 gelten nicht für Rechtsbehelfe, die im Hinblick auf die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung einer von einem Gericht oder einer Zollbehörde, die als Gericht handelt, im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften erlassenen Entscheidung eingelegt werden.
Artikel 16
Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs
(1) Jede Person hat das Recht, einen Rechtsbehelf gegen eine von den Zollbehörden im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften erlassene Entscheidung einzulegen, die sie unmittelbar und persönlich betrifft.
Jede Person, über deren Antrag auf Erlass einer Entscheidung durch die Zollbehörden nicht innerhalb der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Frist entschieden wurde, ist ebenfalls berechtigt, einen Rechtsbehelf einzulegen.
(2) Das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs kann in einem mindestens zweistufigen Verfahren ausgeübt werden:
a) auf der ersten Stufe bei einer Zollbehörde oder einem Gericht oder einer anderen von den Mitgliedstaaten für diesen Zweck benannten Stelle;
b) auf der zweiten Stufe bei einer höheren unabhängigen Stelle, bei der es sich nach Maßgabe der geltenden Vorschriften der Mitgliedstaaten um ein Gericht oder eine gleichwertige spezialisierte Stelle handeln kann.
(3) Der Rechtsbehelf wird in dem Mitgliedstaat eingelegt, in dem die Entscheidung erlassen oder beantragt worden ist.
(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Rechtsbehelfsverfahren eine umgehende Bestätigung oder Berichtigung der von den Zollbehörden erlassenen Entscheidung ermöglicht.
Artikel 17
Aussetzung der Vollziehung
(1) Das Einlegen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
(3) Erwächst in den in Absatz 2 genannten Fällen aus der angefochtenen Entscheidung die Pflicht zur Entrichtung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Vollziehung der Entscheidung nur gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt, es sei denn, es wird auf der Grundlage einer dokumentierten Bewertung festgestellt, dass durch die Leistung einer solchen Sicherheit dem Schuldner ernste wirtschaftliche Schwierigkeiten entstehen könnten.
Abschnitt 4
Gebühren und Kosten
Artikel 18
Verbot von Gebühren und Kosten
(1) Die Zollbehörden erheben für Zollkontrollen oder sonstige in Anwendung zollrechtlicher Vorschriften während der offiziellen Öffnungszeiten der zuständigen Zollstellen durchgeführte Handlungen keine Gebühren.
(2) Die Zollbehörden können Gebühren erheben oder Kostenerstattung verlangen, wenn bestimmte, insbesondere nachstehend genannte Dienstleistungen erbracht werden:
a) Anwesenheit von Zollbediensteten außerhalb der amtlichen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort als den Zolldienststellen auf Antrag; [Abänd. 92]
b) Warenanalysen oder -gutachten und Postgebühren für die Rücksendung von Waren an einen Antragsteller, insbesondere im Falle von Entscheidungen nach Artikel 13 oder Auskünften nach Artikel 39;
c) Beschau von Waren, Entnahme von Proben und Mustern zu Überprüfungszwecken und Zerstörung von Waren, sofern es sich um andere Kosten als die für die Inanspruchnahme der Zollbediensteten handelt;
d) außergewöhnliche Kontrollmaßnahmen, sofern diese aufgrund der Art der Waren oder eines möglichen Risikos erforderlich sind. [Abänd. 93]
Titel II
PFLICHTEN UND RECHTE VON PERSONEN NACH DEN ZOLLRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN
Kapitel 1
Registrierung
Artikel 19
Registrierung
(1) Im Zollgebiet der Union ansässige Wirtschaftsbeteiligte registrieren sich bei den Zollbehörden, die für den Ort zuständig sind, an dem sie ansässig sind, und erhalten eine Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer). Diese Registrierung umfasst möglichst auch die elektronische Identifizierung des Wirtschaftsbeteiligten in dem nationalen elektronischen Identifizierungssystem nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
(2) Registrierte Wirtschaftsbeteiligte unterrichten die Zollbehörden über jede Änderung ihrer Registrierungsdaten, insbesondere, wenn diese eine Änderung des Ortes ihrer Ansässigkeit zur Folge hat.
(3) In bestimmten Fällen lassen sich Wirtschaftsbeteiligte, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind, bei den Zollbehörden registrieren, die für den Ort zuständig sind, an dem sie erstmals eine Anmeldung abgeben oder eine Entscheidung beantragen.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind Personen, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind, nicht verpflichtet, sich bei den Zollbehörden registrieren zu lassen.
Sind Personen im Sinne des Unterabsatzes 1 verpflichtet, sich registrieren zu lassen, so gilt Folgendes:
a) Personen, die im Zollgebiet der Union ansässig sind, registrieren sich bei den Zollbehörden, die für den Ort zuständig sind, an dem sie ansässig sind;
b) Personen, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind, registrieren sich bei den Zollbehörden, die für den Ort zuständig sind, an dem sie erstmals eine Anmeldung abgeben oder eine Entscheidung beantragen.
(5) In bestimmten, gut begründeten Fällen erklären die Zollbehörden die Registrierung für ungültig. [Abänd. 94]
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie Folgendes festlegt:
a) die Mindestdatenanforderungen für die Registrierung nach Absatz 1;
b) die spezifischen Fälle nach Absatz 3;
c) die Fälle nach Absatz 4 Unterabsatz 1, in denen Personen, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind, verpflichtet sind, sich bei den Zollbehörden registrieren zu lassen;
d) die spezifischen Fälle nach Absatz 5, in denen die Zollbehörden eine Registrierung für ungültig erklären;
e) die für die Registrierung zuständige Zollbehörde.
(7) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, welche Zollbehörde für die Registrierung gemäß Artikel 1 zuständig ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 2 erlassen.
Kapitel 2
Einführer und fiktiver Einführer
Artikel 20
Einführer
(1) Einführer müssen folgenden Verpflichtungen nachkommen:
a) Bereitstellung, Aufbewahrung und Verfügbarmachung für die Zollbehörden aller vorgeschriebenen Informationen in Bezug auf die Lagerung oder das Zollverfahren, in das die Waren gemäß Artikel 88, 118, 132 oder 135 übergeführt werden sollen, oder in Bezug auf die Beendigung des Verfahrens der passiven Veredelung, und zwar sobald diese Informationen verfügbar sind, in jedem Fall aber vor der Überlassung der Waren;
b) Gewährleistung der korrekten Berechnung und Entrichtung der Zölle und sonstiger Gebühren;
c) Gewährleistung, dass die Waren, die in das oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, den einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften, einschließlich der Verordnung (EU) 2023/988, entsprechen, und Bereitstellung, Aufbewahrung und Verfügbarmachung geeigneter Aufzeichnungen über die Erfüllung dieser Verpflichtung; [Abänd. 95]
d) jeglicher anderen zollrechtlichen Verpflichtung für Einführer.
(2) Der Einführer muss im Zollgebiet der Union ansässig sein.
(3) Abweichend von Absatz 2 müssen die folgenden Einführer oder Personen nicht im Zollgebiet der Union ansässig sein:
a) Einführer, die Waren in das Versandverfahren oder in die vorübergehende Verwendung überführen;
b) Einführer, die Waren verbringen, welche in der vorübergehenden Verwahrung verbleiben;
c) Personen, die nur gelegentlich Waren in ein Zollverfahren überführen, sofern die Zollbehörden diese Überführung für gerechtfertigt halten;
d) Personen, die in einem Land, dessen Hoheitsgebiet an das Zollgebiet der Union grenzt, ansässig sind und die Waren an einer Grenzzollstelle der Union, die an der Grenze zu diesem Land liegt, gestellen, sofern das Land, in dem die betreffenden Personen ansässig sind, den im Zollgebiet der Union ansässigen Personen auf Gegenseitigkeit den gleichen Vorteil gewährt;
e) fiktive Einführer, die von einem im Zollgebiet der Union ansässigen indirekten Vertreter vertreten werden.
Artikel 21
Fiktive Einführer
(1) Abweichend von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a stellen fiktive Einführer die Angaben über Fernverkäufe von Waren, die in das Zollgebiet der Union eingeführt werden sollen, spätestens am Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Zahlung angenommen wurde, in jedem Fall aber vor der Überlassung der Waren bereit oder machen diese verfügbar.
(2) Unbeschadet der für die Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 88 Absatz 3 Buchstabe a erforderlichen Informationen müssen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Angaben mindestens den Anforderungen gemäß Artikel 63c Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 entsprechen.
(3) Werden Waren, die zuvor von einem fiktiven Einführer im Rahmen eines Fernverkaufs eingeführt wurden, an die Anschrift des ursprünglichen Versenders oder an eine andere Anschrift außerhalb des Zollgebiets der Union zurückgesandt, so erklärt der fiktive Einführer die Informationen über die Überlassung dieser Waren zum zollrechtlich freien Verkehr für ungültig und stellt den Nachweis über den Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Union bereit oder macht ihn verfügbar.
Kapitel 3
Ausführer
Artikel 22
Ausführer
(1) Ausführer müssen folgenden Verpflichtungen nachkommen:
a) Bereitstellung, Aufbewahrung und Verfügbarmachung für die Zollbehörden aller vorgeschriebenen Informationen in Bezug auf das Zollverfahren, in das die Waren gemäß den Artikeln 99 und 140 übergeführt werden, oder in Bezug auf die Beendigung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung, und zwar sobald diese Informationen verfügbar sind, in jedem Fall aber vor der Überlassung der Waren;
b) Gewährleistung der korrekten Berechnung und Erhebung der Zölle und sonstiger, gegebenenfalls anfallender Gebühren;
c) Gewährleistung, dass die Waren, die in das oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, den einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften entsprechen, und Bereitstellung, Aufbewahrung und Verfügbarmachung geeigneter Aufzeichnungen über die Erfüllung dieser Verpflichtung;
d) jeglicher anderen zollrechtlichen Verpflichtung.
(2) Der Ausführer muss im Zollgebiet der Union ansässig sein.
(3) Abweichend von Absatz 2 müssen die folgenden Ausführer nicht im Zollgebiet der Union ansässig sein:
a) Ausführer, die Waren in das Versandverfahren überführen, das Verfahren der vorübergehenden Verwendung beenden oder Waren, die sich in vorübergehender Verwahrung befanden, ausführen;
b) Personen, die nur gelegentlich Waren in ein Zollverfahren überführen, sofern die Zollbehörden dies für gerechtfertigt halten;
c) Personen, die in einem Land, dessen Hoheitsgebiet an das Zollgebiet der Union grenzt, ansässig sind und die Waren an einer Grenzzollstelle der Union, die an der Grenze zu diesem Land liegt, gestellen, sofern das Land, in dem die betreffenden Personen ansässig sind, den im Zollgebiet der Union ansässigen Personen auf Gegenseitigkeit den gleichen Vorteil gewährt.
Kapitel 4
Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte und geprüfte vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte
Artikel 23
Beantragung und Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten
(1) Eine Person, die im Zollgebiet der Union ansässig ist, gegründet wurde oder registriert ist und die Kriterien des Artikels 24 erfüllt, kann beantragen, dass ihr der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bewilligt wird.
Die Zollbehörden erteilen –EU-Zollbehörde erteilt – nach Bewertung der Prüfung der zuständigen nationalen Behörde und falls erforderlich nach Konsultation anderer Behörden – eine oder beide der folgenden Arten von Bewilligungen:
a) die eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen, durch die dem Inhaber die Vereinfachungen nach den zollrechtlichen Vorschriften gewährt werden, oder
b) die eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für Sicherheitserleichterungen, durch die dem Inhaber sicherheitsrelevante Erleichterungen gewährt werden.
(2) Die beiden in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Arten von Bewilligungen können gleichzeitig genutzt werden.
(3) Die in Absatz 1 genannten Personen müssen den in Artikel 7 Absätze 2 und 3 festgelegten Verpflichtungen nachkommen. Die Zollbehörden überwachen die kontinuierliche Einhaltung der Kriterien und Bedingungen für den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten durch den Wirtschaftsbeteiligten im Einklang mit Artikel 7 Absatz 4.
Die Zollbehörden führen mindestens alle drei Jahre eine eingehende Überprüfung der Tätigkeiten und internen Aufzeichnungen des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten durch.
(4) Der Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter wird vorbehaltlich von Absatz 5 dieses Artikels sowie von Artikel 24 von den Zollbehörden aller Mitgliedstaaten anerkannt.
(5) Sofern die in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für eine bestimmte Art der Vereinfachung erfüllt sind, bewilligen die Zollbehörden dem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen aufgrund der Anerkennung seines Status die Inanspruchnahme dieser Vereinfachung. Die Zollbehörden prüfen nicht erneut die Kriterien, die bereits bei der Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen bereits geprüft wurden, werden nicht erneut von den Zollbehörden geprüft. [Abänd. 97]
(6) Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte im Sinne von Absatz 1 genießt je nach Art der ihm erteilten Bewilligung mehr Erleichterungen in Bezug auf Zollkontrollen als andere Wirtschaftsbeteiligte; dies schließt weniger häufige Kontrollen von Waren oder Unterlagen ein. Der Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter wird für die Zwecke des Zollrisikomanagements positiv berücksichtigt.
(7) Die Zollbehörden gewähren Personen, die in Drittländern ansässig sind, Begünstigungen aufgrund des Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter, wenn diese Personen die Voraussetzungen und Verpflichtungen gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der betreffenden Länder und Gebiete erfüllen und diese Voraussetzungen und Verpflichtungen von der Union als denjenigen gleichwertig anerkannt wurden, die für die im Zollgebiet der Union ansässigen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten gelten. Diese Begünstigungen werden nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit gewährt, sofern die Union nichts anderes beschließt, und werden durch eine internationale Übereinkunft der Union, relevante oder verbindliche Partnerschaften oder Unionsvorschriften im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik unterstützt. [Abänd. 98]
(8) Es wird ein gemeinsamer Mechanismus für die Aufrechterhaltung des Betriebs bei Störungen der Handelsströme infolge erhöhter Sicherheitsstufen, der Schließung von Grenzübergängen und/oder Naturkatastrophen, gefährlicher Zwischenfälle oder anderer größerer Zwischenfälle eingerichtet, der vorsieht, dass die Zollbehörden vorrangige Warensendungen zugelassener Wirtschaftsbeteiligter im Rahmen des Möglichen vereinfachen und beschleunigen können.
(8a) Soweit erforderlich, kann die Kommission Leitlinien zur Unterstützung von KMU annehmen, in denen die einzigartigen Herausforderungen anerkannt werden, mit denen diese konfrontiert sind, wobei die Integrität und Sicherheit der Außenhandelsprozesse bei der Anwendung des Status zugelassener Wirtschaftsbeteiligter und geprüfter vertrauenswürdiger Wirtschaftsbeteiligter zu wahren ist. Weitere Anstrengungen werden unternommen, um die Verfahren für KMU zu vereinfachen und zugänglicher zu machen, damit sichergestellt wird, dass ihre entscheidende Rolle im Außenhandel der EU erleichtert und gefördert wird. [Abänd. 99]
(9) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie Folgendes festlegt:
a) die Art und die Häufigkeit der von den in Absatz 1 genannten Personen und den in Absatz 3 genannten Zollbehörden durchgeführten Überwachungstätigkeiten;
b) die Vereinfachungen, die zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nach Absatz 5 gewährt werden;
c) die Erleichterungen nach Absatz 6.
(10) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Konsultationen zur Bestimmung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, einschließlich der Antwortfristen, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Artikel 24
Zuerkennung des Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter
(1) Für die Zuerkennung des Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter sind folgende Kriterien zu erfüllen:
a) Der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oderzollrechtlichen Vorschriften, die relevanten anderen in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung genannten Vorschriften und die steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten begangen; zu berücksichtigen sind dabei Verstöße und Straftaten in Bezug auf Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeiten; [Abänd. 100]
b) der Antragsteller weist ein hohes Maß an Kontrolle seiner Tätigkeiten und der Warenbewegungen mittels eines Systems für die Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen vor, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht, und erbringt den Nachweis, dass Fälle der Nichteinhaltung von Vorschriften wirksam behoben wurden; der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass das zuständige Personal angewiesen ist, die Zollbehörden zu unterrichten, wenn Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Vorschriften festgestellt werden, und legt Verfahren für diese Unterrichtung fest;
c) Zahlungsfähigkeit, die als nachgewiesen gilt, wenn der Antragsteller sich in einer zufriedenstellenden finanziellen Lage befindet, die es ihm erlaubt, seinen Verpflichtungen unter gebührender Berücksichtigung der Merkmale der betreffenden Geschäftstätigkeit nachzukommen;
d) in Bezug auf die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a genannte Bewilligung praktische oder berufliche Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen;
e) in Bezug auf die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b genannte Bewilligung geeignete Sicherheits- und Compliance-Standards, die der ausgeübten Tätigkeit angemessen sind. Diese Standards gelten als erfüllt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der internationalen Lieferkette aufrechterhält, einschließlich in Bezug auf die körperliche Unversehrtheit und Zugangskontrollen, logistische Prozesse und den Umgang mit bestimmten Arten von Waren, das Personal und die Identifizierung seiner Geschäftspartner.
(2) DieDer Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Einzelheiten derwird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 261 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung detaillierter Vorschriften für die Anwendung der in Absatz 1 genannten Kriterien fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassenzu ergänzen. [Abänd. 101]
Artikel 25
Zuerkennung des Status eines geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten („Trust-&-Check“-Wirtschaftsbeteiligter)
(1) Ein Einführer oder Ausführer, derEine Person, die im Zollgebiet der Union ansässig oder registriert ist, die Kriterien nach Absatz 3 erfüllt und im Rahmen seinerihrer Geschäftstätigkeit seit mindestens dreizwei Jahren regelmäßig Zollvorgänge durchgeführt hat, kann bei der Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem ersie ansässig ist, den Status eines geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten („Trust-&-Check“-Wirtschaftsbeteiligter) beantragen. [Abänd. 102]
(2) Die Zollbehörden gewährenEU-Zollbehörde gewährt den Status – erforderlichenfalls nach Konsultation anderer Behörden –, nachdem sie Zugang zu dendie relevanten Daten des Antragstellers der letzten dreizwei Jahre erhalten habenund bewertet hat, um zu bewerten, ob der Antragsteller die Kriterien nach Absatz 3 erfüllt. [Abänd. 103]
(3) Die Zollbehörden erkennenEU-Zollbehörde erkennt – nach Bewertung der Prüfung der zuständigen nationalen Behörde – den Status eines geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten einer Person zu, die alle folgenden Kriterien erfüllt: [Abänd. 104]
a) Der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oderzollrechtlichen Vorschriften, die von den Zollbehörden gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung angewandten einschlägigen anderen Rechtsvorschriften und die steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten begangen; zu berücksichtigen sind dabei Verstöße und Straftaten in Bezug auf Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeiten; [Abänd. 105]
b) der Antragsteller weist ein hohes Maß an Kontrolle seiner Tätigkeiten und der Warenbewegungen mittels eines Systems für die Führung der Geschäftsbücher und der Beförderungsunterlagen vor, das geeignete Zollkontrollen und den Nachweis ermöglicht, dass Fälle der Nichteinhaltung von Vorschriften wirksam behoben wurden; der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass das zuständige Personal die Zollbehörden unterrichtet, wenn Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Vorschriften festgestellt werden, und legt Verfahren für diese Unterrichtung fest;
c) Zahlungsfähigkeit, die als nachgewiesen gilt, wenn der Antragsteller sich in einer zufriedenstellenden finanziellen Lage befindet, die es ihm erlaubt, seinen Verpflichtungen unter gebührender Berücksichtigung der Merkmale der betreffenden Geschäftstätigkeit nachzukommen. Insbesondere muss der Antragsteller in den drei Jahren vor Einreichung seines Antrags seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Entrichtung von Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben nachgekommen sein, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden, einschließlich der bei unionsinternen Vorgängen anfallenden Mehrwert- und Verbrauchsteuern; [Abänd. 106]
d) praktische und berufliche Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Art und dem Umfang der ausgeübten Tätigkeit stehen, einschließlich der Anweisung des zuständigen Personals, wie es mit den Zollbehörden über die EU-Zolldatenplattform zu interagieren hat;
e) geeignete Sicherheits- und Compliance-Standards, einschließlich Produktsicherheitsnormen, die der Art und dem Umfang der ausgeübten Tätigkeit angemessen sind., einschließlich der Anforderung, dass der Antragsteller an obligatorischen Schulungen teilnehmen muss, die von den zuständigen Behörden in Bezug auf die Art der Tätigkeit angeboten werden; diese StandardsSicherheits- und Compliance-Standards gelten als erfüllt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der internationalen Lieferkette aufrechterhält, einschließlich in Bezug auf die körperliche Unversehrtheit und Zugangskontrollen, logistische Prozesse und den Umgang mit bestimmten Arten von Waren, das Personal und die Identifizierung seiner Geschäftspartner; [Abänd. 107]
f) der Antragsteller verfügt über ein elektronisches System, mit dem erbei dem es sich auch um ein von einem externen Anbieter verwaltetes System handeln kann, das den Zollbehörden in Echtzeit alle Datenausnahmsweise den Zugang zu zweckmäßigen und relevanten Echtzeit-Daten über die Beförderung der Waren und die Erfüllung aller für diese Waren geltenden Anforderungen durch die in Absatz 1 genannte Person, einschließlich in Bezug auf die Sicherheit, bereitstellt oderim Einklang mit den in delegierten Rechtsakten gemäß Absatz 10 Buchstabe b festgelegten detaillierten Vorschriften für die Anwendung der Kriterien für diesen Zugang verfügbar macht, und, falls zutreffend, an die EU-Zolldatenplattform übermittelt: [Abänd. 108]
i) zollamtliche Aufzeichnungen;
ii) Buchführungssystem;
iii) Geschäfts- und Beförderungsunterlagen;
iv) Warenverfolgungs- und Logistiksysteme, die eine Unterscheidung zwischen Unions- und Nicht-Unionswaren zulassen und, falls angezeigt, deren Lokalisierung ermöglichen;
v) gemäß anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften erteilte Genehmigungen und Bewilligungen;
vi) vollständige zur Überprüfung der korrekten Feststellung der Zollschuld notwendige Aufzeichnungen.
Abweichend von Buchstabe f und unbeschadet der mit dem Status des Einführers oder des fiktiven Einführers verbundenen Verpflichtungen können kleine und mittlere Unternehmen den Zollbehörden die Compliance-bezogenen Daten über einen digitalen Produktpass zur Verfügung stellen. [Abänd. 109]
(4) Die in Absatz 1 genannten Personen müssen den in Artikel 7 Absätze 2 und 3 festgelegten Verpflichtungen nachkommen. Die Zollbehörden überwachen die kontinuierliche Einhaltung der Kriterien und Bedingungen für den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten durch den Wirtschaftsbeteiligten im Einklang mit Artikel 7 Absatz 4.
Die Zollbehörden führen mindestens alle dreizwei Jahre eine eingehende Überprüfung der Tätigkeiten und internen Aufzeichnungen des geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten durch. Der geprüfte vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte unterrichtet die Zollbehörden über jede Änderung seiner Unternehmensstruktur, Eigentumsverhältnisse, finanziellen Situation, Handelsmodelle sowie über sonstige erhebliche Änderungen seiner Situation und seiner Tätigkeiten. Die Zollbehörden bewerten den Status des geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten neu, wenn sich eine dieser Änderungen erheblich auf den Status als geprüfter vertrauenswürdiger Wirtschaftsbeteiligter auswirkt. Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status aussetzen, bis sie eine Entscheidung in Bezug auf die Neubewertung getroffen haben. [Abänd. 110]
(5) Ändert ein geprüfter vertrauenswürdiger Wirtschaftsbeteiligter seinen Mitgliedstaat der Ansässigkeit, so können die Zollbehörden des Zielmitgliedstaats die Bewilligung des Status als geprüfter vertrauenswürdiger Wirtschaftsbeteiligter nach Konsultation des Mitgliedstaats, der den Status ursprünglich bewilligt hat, und nach Erhalt der früheren Aufzeichnungen über den Wirtschaftsbeteiligten neu bewerten. Während der Neubewertung kann die Zollbehörde des Mitgliedstaats, der den Status ursprünglich bewilligt hat, diesen aussetzen. [Abänd. 111]
Ändert ein geprüfter vertrauenswürdiger Wirtschaftsbeteiligter seinen Mitgliedstaat der Ansässigkeit, soDer geprüfte vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte unterrichtet er die Zollbehörden des Zielmitgliedstaats über jede Änderung seiner Unternehmensstruktur, Eigentumsverhältnisse, finanziellen Situation, Handelsmodelle sowie über sonstige erhebliche Änderungen seiner Situation und seiner Tätigkeiten, wenn sich diese auf seinen Status als geprüfter vertrauenswürdiger Wirtschaftsbeteiligter auswirken. [Abänd. 112]
(5a) Die Zollbehörden des Zielmitgliedstaats können im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat, der dem Händler den Status als geprüfter vertrauenswürdiger Wirtschaftsbeteiligter ursprünglich bewilligt hat, prüfen, ob sich eine dieser Änderungen auf dessen Status als geprüfter vertrauenswürdiger Wirtschaftsbeteiligter auswirkt. Erforderlichenfalls können die Zollbehörden des Zielmitgliedstaats die ursprüngliche Bewilligung aussetzen. Diese Aussetzung wird an die Zolldatenplattform gemeldet. Spätestens drei Jahre, nachdem der geprüfte vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte seinen Mitgliedstaat der Ansässigkeit geändert hat oder nachdem die Zollbehörden des Zielmitgliedstaats den Status als geprüfter vertrauenswürdiger Wirtschaftsbeteiligter neu bewertet haben, und anschließend alle drei Jahre führen die Zollbehörden des Zielmitgliedstaats eine eingehende Überprüfung der Tätigkeiten und internen Aufzeichnungen gemäß Absatz 4 des geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten durch. [Abänd. 113]
(6) StehtIst ein geprüfter vertrauenswürdiger Wirtschaftsbeteiligter im Verdacht, an betrügerischenin betrügerische Aktivitäten im Zusammenhang mit seiner Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit oder in einen schweren Verstoß gegen einschlägige andere von den Zollbehörden angewandte Rechtsvorschriften gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c verwickelt zu sein, so wird sein Status von den Zollbehörden ausgesetzt. Diese Aussetzung wird in der Zolldatenplattform erfasst. [Abänd. 114]
Haben die Zollbehörden eine Bewilligung des Status als geprüfter vertrauenswürdiger Wirtschaftsbeteiligter im Einklang mit Artikel 7, 9 bzw. 10 ausgesetzt, zurückgenommen oder widerrufen, so ergreifen sie die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 7 dieses Artikels genannten Bewilligungen und die in Absatz 8 dieses Artikels genannten Erleichterungen ebenfalls ausgesetzt, zurückgenommen oder widerrufen werden.
(7) Die Zollbehörden könnenerlauben dem geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten erlauben, [Abänd. 115]
a) einen Teil der Daten betreffend seine Waren gemäß Artikel 59 Absatz 3 nach der Überlassung dieser Waren bereitzustellen;
b) bestimmte Kontrollen durchzuführen und die Waren bei ihrem Eingang in der Niederlassung des Einführers, Eigentümers oder Empfängers und/oder bei ihrer Lieferung ab der Niederlassung des Ausführers, Eigentümers oder Versenders im Einklang mit Artikel 61 zu überlassen;
c) davon auszugehen, dass er die erforderliche Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung von Vorgängen in Bezug die Beantragung von Bewilligungen für besondere Verfahren nach den Artikeln 102, 103, 109 und 123 bietet;
d) gemäß Artikel 181 Absatz 4 in regelmäßigen Abständen die Zollschuld festzustellen, die dem Gesamtbetrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben für alle von diesem Wirtschaftsbeteiligten überlassenen Waren entspricht;
e) die Begleichung der Zollschuld gemäß Artikel 188 aufzuschieben.
ea) eine zentrale Zollabwicklung gemäß Artikel 72 zu betreiben; [Abänd. 116]
eb) eine Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 73 vorzunehmen. [Abänd. 117]
(7a) Die Zollbehörden bemühen sich nach besten Kräften, ihre Vorgehensweise bei der Erteilung von Bewilligungen nach Absatz 7 an die anderer Zollbehörden anzugleichen, um ein einheitliches Vorgehen in der gesamten Union zu gewährleisten. Die EU-Zollbehörde koordiniert die Arbeit der Zollbehörden und überwacht eine solche einheitliche Vorgehensweise, damit die Bewilligungen automatisch bei Ernennung zum geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten gewährt werden können. [Abänd. 118]
(8) Der geprüfte vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte genießt entsprechend der ihm erteilten Bewilligung mehr Erleichterungen in Bezug auf Zollkontrollen als andere Wirtschaftsbeteiligte; dies schließt weniger häufige Kontrollen von Waren oder Unterlagen ein. Der Status des geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten wird für die Zwecke des Zollrisikomanagements positiv berücksichtigt. [Abänd. 119]
(9) Waren, die von einem Einführer oder Ausführer mit dem Status eines geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten in das bzw. aus dem Zollgebiet verbracht werden, gelten abweichend von Artikel 110 als in einem Verfahren der Zollaussetzung befindlich und verbleiben bis zur Ankunft an ihrem endgültigen Bestimmungsort unter zollamtlicher Überwachung, ohne dass sie in das Versandverfahren übergeführt werden müssen. Der geprüfte vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte haftet für die Entrichtung der Zölle, Steuern und sonstigen Abgaben im Mitgliedstaat der Ansässigkeit, in dem die Bewilligung erteilt wurde.
(10) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Art und der Häufigkeit der Überwachungstätigkeiten nach Absatz 4 dieses ArtikelsFolgendes zu ergänzen.: [Abänd. 120]
a) Vorschriften für die Konsultation anderer Behörden zur Festlegung des Status als geprüfter vertrauenswürdiger Wirtschaftsbeteiligter gemäß Absatz 2; [Abänd. 121]
b) detaillierte Vorschriften für die Anwendung der in Absatz 3 genannten Kriterien; [Abänd. 122]
c) Festlegung der Art und Häufigkeit der in Absatz 4 genannten Überwachungsmaßnahmen; [Abänd. 123]
d) Vorschriften für die in Absatz 5 genannte Neubewertung des Status als geprüfter vertrauenswürdiger Wirtschaftsbeteiligter. [Abänd. 124]
(11) Die Kommission erlässt mittels Durchführungsrechtsakten Folgendes:
a) die Vorschriften für die Konsultation anderer Behörden zur Festlegung des Status als geprüfter vertrauenswürdiger Wirtschaftsbeteiligter gemäß Absatz 2;
b) die Modalitäten für die Anwendung der Kriterien gemäß Absatz 3;
c) die Vorschriften für die Konsultation der Zollbehörden gemäß Absatz 5.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen. [Abänd. 125]
(11a) Die Kommission und die Mitgliedstaaten richten ein System zum Aufbau von Kapazitäten und zum Austausch bewährter Verfahren für Händler ein, bei denen es sich um Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen handelt, die den Status „geprüfter vertrauenswürdiger Wirtschaftsbeteiligter“ erhalten oder beantragt haben. [Abänd. 127]
Artikel 26
Übergangsbestimmungen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte für zollrechtliche Vereinfachungen
(1) Bis zu dem in Artikel 265 Absatz 4 festgelegten Zeitpunkt können Die Zollbehörden können Personen, die die Kriterien erfüllen, den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen zuerkennen und ihnen gestatten, bestimmte Vereinfachungen und Erleichterungen im Einklang mit den zollrechtlichen Vorschriften in Anspruch zu nehmen. [Abänd. 128]
(2) Bis zu dem in Artikel 265 Absatz 3 festgelegten Zeitpunkt prüfen die Zollbehörden die gültigen Bewilligungen der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen, um festzustellen, ob den Inhabern dieser Bewilligungen der Status eines geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten zuerkannt werden kann. Ist dies nicht der Fall, so werden der Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen und die bewilligten Vereinfachungen nach Artikel 23 Absatz 5 widerrufen.[Abänd. 129]
(3) Bis zur Neubewertung der Bewilligung oder bis zu dem in Artikel 265 Absatz 3 festgelegten Zeitpunkt – je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist – behält die Zuerkennung des Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligte für zollrechtliche Vereinfachungen ihre Gültigkeit, es sei denn, die Artikel 9 und 10 über die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung von Entscheidungen finden Anwendung. [Abänd. 130]
Kapitel 5
Zollvertretung [Abänd. 131 betrifft nicht die deutsche Fassung]
Artikel 27
Zollvertreter
(1) Jede Person kann einen Zollvertreter ernennen.
Zulässig ist sowohl die direkte Vertretung, bei der der Zollvertreter im Namen und für Rechnung einer anderen Person handelt, als auch die indirekte Vertretung, bei der der Zollvertreter im eigenen Namen, aber für Rechnung einer anderen Person handelt.
Ein indirekter Zollvertreter, der im eigenen Namen, aber für Rechnung eines Einführers oder Ausführers handelt, gilt für die Zwecke der Artikel 20 und 22 als Einführer bzw. Ausführer.
(2) Der Zollvertreter muss im Zollgebiet der Union ansässig sein.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird auf dieses Erfordernis verzichtet, wenn der Zollvertreter für Rechnung von Personen handelt, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sein müssen.
(3) Ein Zollvertreter, der den Status eines geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten hat, wird nur als solcher anerkannt, wenn er als indirekter Vertreter handelt. Handelt der Zollvertreter als direkter Vertreter, so kann er als geprüfter vertrauenswürdiger Wirtschaftsbeteiligter anerkannt werden, wenn der Person, in deren Namen und auf deren Rechnung er handelt, dieser Status zuerkannt wurde.
(3a) Für einen Zeitraum von fünf Jahren, der am 1. Januar 2029 beginnt, ist es möglich, dass ein Zollvertreter, der als direkter Vertreter handelt, auch als geprüfter vertrauenswürdiger Wirtschaftsbeteiligter anerkannt wird, wenn die Person, in deren Namen und auf deren Rechnung er handelt, ein Kleinstunternehmen oder kleines Unternehmen ist. [Abänd. 132]
(4) Die Kommission legt in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht die Bedingungen fest, unter denen ein Zollvertreter Dienstleistungen im Zollgebiet der Union erbringen kann.
(5) Die Mitgliedstaaten wenden die gemäß Absatz 4 festgelegten Bedingungen auf Zollvertreter an, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Folgendem zu ergänzen:
a) der Fälle, in denen der in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannte Verzicht auf das Ansässigkeitserfordernis nicht gilt;
b) der Bedingungen, unter denen ein Zollvertreter Dienstleistungen im Zollgebiet der Union gemäß Absatz 4 erbringen kanndarf. [Abänd. 133]
Artikel 28
Vertretungsmacht
(1) Im Verkehr mit den Zollbehörden hat der Zollvertreter anzugeben, dass er für Rechnung der vertretenen Person handelt und ob es sich um eine direkte oder eine indirekte Vertretung handelt.
Eine Person, die nicht angibt, dass sie als Zollvertreter handelt, oder die angibt, dass sie als Zollvertreter handelt, jedoch keine Vertretungsmacht besitzt, gilt als in eigenem Namen und in eigener Verantwortung handelnde Person.
(2) Die Zollbehörden können von Personen, die angeben, als Zollvertreter zu handeln, einen Nachweis für die von der vertretenen Person erteilten Vertretungsmacht verlangen.
In bestimmten Fällen verlangen die Zollbehörden einen solchen Nachweis nicht.
(3) Die Zollbehörden verlangen von einer Person, die als Zollvertreter handelt und regelmäßig Handlungen vornimmt und Formalitäten erfüllt, nicht jedes Mal einen Nachweis der Vertretungsmacht, sofern die betreffende Person in der Lage ist, auf Verlangen der Zollbehörden einen solchen Nachweis vorzulegen.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Fälle zu ergänzen, in denen die Zollbehörden den Nachweis der Vertretungsmacht nach Absatz 2 dieses Artikels nicht verlangen.
(5) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Vorschriften für die Übertragung und den Nachweis der in Absatz 3 genannten Vertretungsmacht fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Titel III
EU-ZOLLDATENPLATTFORM
Artikel 29
Funktionen und Zweck der EU-Zolldatenplattform
(1) Bei der EU-Zolldatenplattform handelt es sich um eine sichere und gegenüber Cyberangriffen widerstandsfähige Zusammenstellung elektronischer Dienste und Systeme zur Nutzung von Daten, einschließlich personenbezogener Daten und anderer Daten, für Zollzwecke. Sie bietet folgende Funktionen: [Abänd. 134]
a) Umsetzung der zollrechtlichen Vorschriften mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung;
b) Gewährleistung der Qualität, Integrität, Sicherheit, Nachverfolgbarkeit und Nichtabstreitbarkeit der darin verarbeiteten Daten, einschließlich deren Änderung; [Abänd. 135]
c) Gewährleistung der Konformität mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(35) und der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates(36) in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten;
ca) Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/2841 des Europäischen Parlaments und des Rates(37); [Abänd. 136]
d) Ermöglichung und Sicherstellung der Unterstützung von Risikoanalysen, wirtschaftlichen Analysen und Datenanalysen, zollrechtlichen Vereinfachungen und Handelserleichterungen, unter anderem durch den Einsatz von Systemen der künstlichen Intelligenz im Einklang mit der [Verordnung über künstliche Intelligenz 2021/0106 (COD)](38); [Abänd. 137]
e) Gewährleistung der Interoperabilität dieser Dienste und Systeme mit anderen elektronischen Systemen, Plattformen oder Umgebungen für die Zwecke der Zusammenarbeit gemäß Titel XIII;
ea) Durchführung der geschäftlichen und technischen Umwandlung von Daten, um den Datenaustausch mit den in Anhang Ia aufgeführten Nichtzollsystemen der Union über das Single-Window-System der EU für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich (im Folgenden „EU CSW-CERTEX“) zu ermöglichen; [Abänd. 138]
eb) Ermöglichung der Interoperabilität mit der Maritime-Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für die Bereitstellung und Erfüllung der im Anhang der Verordnung (EU) 2019/1239 aufgeführten Zollformalitäten; [Abänd. 139]
f) Einbindung des mit Artikel 4 der Verordnung (EU) 2022/2399 eingerichteten elektronischen Single-Window-Systems der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich;[Abänd. 140]
g) Informationsaustausch mit Drittländern;
h) zollamtliche Beobachtung von Waren und Mitwirkung an der Durchsetzung anderer von den Zollbehörden angewandten Vorschriften. [Abänd. 141]
(2) Von Personen, der Kommission, den Zollbehörden, der EU-Zollbehörde oder anderen Behörden mittels der in Absatz 1 aufgeführten Funktionen vorgenommene Handlungen bleiben Handlungen dieser Personen, der Kommission, der Zollbehörden, der EU-Zollbehörde bzw. der anderen Behörden, auch wenn sie automatisiert erfolgen.
(3) Die EU-Zolldatenplattform wird von der Kommission entwickelt, umgesetzt und betrieben; dazu gehören auch die öffentliche Bereitstellung der technischen Spezifikationen für die Datenverarbeitung innerhalb der Plattform und, die Definition eines Rahmens für die Datenqualität und die Einrichtung einer öffentlichen Anlaufstelle für dringende Anfragen oder Bedrohungen für die Sicherheit im Hinblick auf die EU-Zolldatenplattform. Sie wird von der EU-Zollbehörde betrieben und gepflegt. [Abänd. 142]
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um die in Absatz 1 aufgeführten Funktionen zu ändern und neue Aufgaben hinzuzufügen, die den in Artikel 31 dieser Verordnung genannten Behörden durch Unionsvorschriften übertragen werden, oder die Funktionen an die sich wandelnden Bedürfnisse dieser Behörden bei der Umsetzung der zollrechtlichen Vorschriften oder anderer von den Zollbehörden angewandter Rechtsvorschriften anzupassen.
(5) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:
a) die technischen Modalitäten für den Betrieb und die Nutzung der von denelektronischen Systeme, die die Mitgliedstaaten und derdie Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 entwickelten elektronischen Systemeund gemäß der Verordnung (EU) 2022/2399 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2023/2841 und der Richtlinie (EU) 2022/2555, einschließlich der von der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) herausgegebenen Leitlinien, entwickelt haben; [Abänd. 143]
b) ein Arbeitsprogramm für die schrittweise Außerbetriebnahme dieser Systeme.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Artikel 29a
Pilotphase der EU-Zolldatenplattform
(1) Vor dem in Artikel 265 Absatz 3 genannten Zeitpunkt kann die Kommission eine Pilotphase für die Nutzung der EU-Zolldatenplattform einrichten. Die Pilotphase ist fakultativ und hat den Zweck, die Funktionen der EU-Zolldatenplattform zu testen.
(2) Bei der Planung und Organisation der Pilotphase arbeitet die Kommission mit der EU-Zollbehörde, den Zollbehörden und anderen Behörden sowie einschlägigen Interessenträgern zusammen.
3. Für die Zwecke von Absatz 1 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) die technischen Modalitäten für die Planung und Organisation;
b) die Funktionen, die verwendet und getestet werden sollen;
c) die genaue Dauer der Pilotphase.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen. [Abänd. 144]
Artikel 30
Nationale Anwendungen zur Nutzung von Daten der EU-Zolldatenplattform
(1) Die Mitgliedstaaten könnenbemühen sich nach besten Kräften, Anwendungen zu entwickeln, die für die Anbindung an die EU-Zolldatenplattform notwendig sind, um Daten auf der Plattform bereitzustellen bzw. Daten der Plattform zu verarbeiten, sofern es nicht bereits derartige Anwendungen gibt. [Abänd. 145]
(1a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Anwendungen den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates(39) entsprechen, insbesondere in Bezug auf Maßnahmen zum Risikomanagement im Bereich der Cybersicherheit. Die Mitgliedstaaten müssen die Zollinfrastruktur in ihre nationale Cybersicherheitsstrategie einbeziehen. [Abänd. 146]
(2) Die Mitgliedstaaten können die EU-Zollbehörde ersuchen, die in Absatz 1 genannten Anwendungen zu entwickeln. In diesem Fall finanzieren die betreffenden Mitgliedstaaten die Entwicklung.
(3) Entwickelt die EU-Zollbehörde eine Anwendung gemäß Absatz 2, so stellt sie diese allen Mitgliedstaaten zur Verfügung.
Artikel 31
Verwendungszwecke für personenbezogene Daten und andere Daten auf der EU-Zolldatenplattform und im EU CSW-CERTEX [Abänd. 147]
(1) Eine Person darf auf die auf der EU-Zolldatenplattform gespeicherten oder anderweitig verfügbaren Daten, einschließlich personenbezogener Daten und sensibler Geschäftsdaten, zugreifen, die von dieser Person oder in ihrem Namen übermittelt wurden oder an diese Person gerichtet oder für sie bestimmt sind. Dieser Zugang erfolgt ausschließlich zu folgenden Zwecken:
a) Erfüllung der Meldepflichten dieser Person aufgrund der zollrechtlichen Vorschriften oder anderer von den Zollbehörden angewandter Vorschriften, einschließlich der Feststellung der Haftung einer Person für die Zahlung etwaiger in der Union fälliger Zölle, Gebühren und Steuern, und
b) Nachweis, dass die Person die zollrechtlichen Vorschriften und andere von den Zollbehörden angewandte Rechtsvorschriften einhält.
(2) Eine Zollbehörde darf auf der EU-Zolldatenplattform gespeicherte oder anderweitig verfügbare Daten, einschließlich personenbezogener Daten und sensibler Geschäftsdaten, ausschließlich im erforderlichen Umfang und für die folgenden Zwecke verarbeiten:
a) Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der zollrechtlichen Vorschriften oder anderer von den Zollbehörden angewandter Vorschriften, einschließlich der Feststellung der Haftung einer Person für die Zahlung etwaiger in der Union fälliger Zölle, Gebühren und Steuern, sowie Überprüfung der Einhaltung der genannten Vorschriften;
b) Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit Kontrollen und dem Risikomanagement gemäß Titel IV;
c) Wahrnehmung der für die Zusammenarbeit unter den Bedingungen gemäß Titel XIII erforderlichen Aufgaben.
Um die Wirksamkeit der Zollkontrollen zu gewährleisten, können alle nationalen Zollbehörden die Daten von Zollkontrollen, bei denen nicht konforme Waren ermittelt wurden, erhalten und verarbeiten. [Abänd. 148]
(3) Die EU-Zollbehörde darf auf der EU-Zolldatenplattform gespeicherte oder anderweitig verfügbare Daten, einschließlich personenbezogener Daten und sensibler Geschäftsdaten, ausschließlich im erforderlichen Umfang und für die folgenden Zwecke verarbeiten:
a) Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem Zollrisikomanagement gemäß Titel IV Kapitel 3;
b) Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Titel XII Kapitel 2;
c) Wahrnehmung der für die Zusammenarbeit gemäß Titel XIII relevanten Aufgaben.
Unbeschadet der Richtlinie (EU) 2016/943 stellen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten oder die EU-Zollbehörde nach dem in Artikel 265 Absatz 4 genannten Zeitpunkt auf Anfrage nicht personenbezogene, geschäftlich nicht sensible Zolldaten zur Verfügung. Die Wirtschaftsbeteiligten können in ihren Anmeldungen beantragen, dass Datenelemente wie Firmennamen, Anschriften, Warenwert, Materialnummer und Beschreibung der Waren als wirtschaftlich sensibel betrachtet werden. Wird ein solcher Antrag gestellt, so kommen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten oder die EU-Zollbehörde dem Ersuchen um Freigabe von Zolldaten nicht nach und stellen diese Daten nicht zur Verfügung. [Abänd. 149]
(4) Die Kommission darf auf der EU-Zolldatenplattform gespeicherte oder anderweitig verfügbare Daten, einschließlich personenbezogener Daten und sensibler Geschäftsdaten, ausschließlich im erforderlichen Umfang und für die folgenden Zwecke verarbeiten:
a) Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem Risikomanagement gemäß Titel IV Kapitel 3;
b) Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der zolltariflichen Einreihung von Waren, deren Ursprung und Wert sowie deren zollamtlicher Beobachtung im Einklang mit den Titeln I und IX;
c) Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit restriktiven Maßnahmen und dem Krisenmanagement gemäß Titel XI;
d) Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Bezug auf die EU-Zollbehörde gemäß Titel XII;
e) Wahrnehmung der für die Zusammenarbeit unter den Bedingungen gemäß Titel XIII erforderlichen Aufgaben;
f) Bewertung und Evaluierung der Leistung der Zollunion gemäß Titel XV Kapitel 1;
g) Überwachung der Durchführung und Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften oder anderer von den Zollbehörden angewandter Vorschriften, einschließlich der Feststellung der Haftung einer Person für die Zahlung etwaiger in der Union fälliger Zölle, Gebühren und Steuern;
h) Erstellung von Statistiken und anderen Analysen gemäß den Unionsvorschriften, für die Daten der EU-Zolldatenplattform benötigt werden.
ha) Förderung der Durchsetzung anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der Union. [Abänd. 150]
Die Kommission verarbeitet Daten nur in dem Umfang, der zur Erfüllung der in diesem Absatz genannten Zwecke erforderlich und zweckdienlich ist. [Abänd. 151]
(5) Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) darf auf der EU-Zolldatenplattform gespeicherte oder anderweitig verfügbare Daten, einschließlich personenbezogener Daten und sensibler Geschäftsdaten, ausschließlich im erforderlichen Umfang und für die Ausübung seiner Tätigkeiten in Zollangelegenheiten gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates unter den in den genannten Verordnungen für den Datenschutz festgelegten Bedingungen verarbeiten.
(6) Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) darf auf Antrag auf die auf der EU-Zolldatenplattform gespeicherten oder anderweitig verfügbaren Daten, einschließlich personenbezogener Daten und sensibler Geschäftsdaten, ausschließlich im erforderlichen Umfang und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates(40)zugreifen, sofern die von der EUStA untersuchte Verhaltensweise den Zoll berührt und unter den in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 14 dieses Artikels festgelegten Bedingungen und diese verarbeiten. [Abänd. 152]
(7) Die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten dürfen auf der EU-Zolldatenplattform gespeicherte oder anderweitig verfügbare Daten, einschließlich personenbezogener Daten und sensibler Geschäftsdaten, ausschließlich im erforderlichen Umfang und zur Feststellung der Haftung einer Person für die Zahlung etwaiger für relevante Waren in der Union anfallender Abgaben, Gebühren und Steuern verarbeiten, und zwar unter den in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 14 dieses Artikels festgelegten Bedingungen. [Abänd. 153]
(8) Die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 3 Ziffer 3 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates(41) dürfen auf die auf der EU-Zolldatenplattform gespeicherten oder anderweitig verfügbaren Daten, einschließlich personenbezogener Daten oder sensibler Geschäftsdaten, ausschließlich in dem erforderlichen Umfang und zur Durchsetzung der Unionsvorschriften zur Regelung des Inverkehrbringens oder der Sicherheit von Lebens- und Futtermitteln und Pflanzen sowie für die Zwecke der Zusammenarbeit mit den Zollbehörden mit Blick auf die Senkung des Risikos, dass nicht konforme Erzeugnisse in die Union gelangen, unter den in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 14 dieses Artikels festgelegten Bedingungen zugreifen. [Abänd. 154]
(9) Die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/1020 benannten Marktüberwachungsbehörden dürfen auf der EU-Zolldatenplattform gespeicherte oder anderweitig verfügbare Daten, einschließlich personenbezogener Daten oder sensibler Geschäftsdaten, ausschließlich in dem erforderlichen Umfang und zur Durchsetzung der Unionsvorschriften zur Regelung des Inverkehrbringens oder der Sicherheit von Waren sowie für die Zwecke der Zusammenarbeit mit den Zollbehörden mit Blick auf die Senkung des Risikos, dass nicht konforme Erzeugnisse in die Union gelangen, unter den in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 14 dieses Artikels festgelegten Bedingungen verarbeiten. [Abänd. 155]
(10) Die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) darf auf Antrag auf die auf der EU-Zolldatenplattform gespeicherten oder anderweitig verfügbaren Daten, einschließlich personenbezogener Daten und sensibler Geschäftsdaten, ausschließlich im erforderlichen Umfang und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates zugreifen, sofern diese Aufgaben Zollangelegenheiten berühren und unter den in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 14 dieses Artikels festgelegten Bedingungen. [Abänd. 156]
(11) Andere nationale Behörden und Einrichtungen der Union, einschließlich der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex), dürfen auf der EU-Zolldatenplattform gespeicherte oder anderweitige verfügbare nicht personenbezogene Daten unter den in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 14 dieses Artikels festgelegten Bedingungen für folgende Zwecke verarbeiten: [Abänd. 157]
a) Wahrnehmung ihrer für die Erfüllung von Zollförmlichkeiten relevanten Aufgaben;
b) Wahrnehmung der diesen Behörden durch Unionsvorschriften übertragenen Aufgaben;
c) Wahrnehmung ihrer für die Durchführung der Risikomanagementtätigkeiten auf Unionsebene gemäß Artikel 52 relevanten Aufgaben.
(12) Die Kommission, das OLAF, die EUStA und – sobald diese eingerichtet ist – die EU-Zollbehörde müssen bis zu dem in Artikel 265 Absatz 3 festgelegten Zeitpunkt in der Lage sein, die Daten, einschließlich personenbezogener Daten, aus den vorhandenen, von der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 entwickelten elektronischen Systemen für den Informationsaustausch – ausschließlich für die in den Absätzen 4, 5 bzw. 6 genannten Zwecke – zu verarbeiten. [Abänd. 158]
(13) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um die Absätze 2 bis 4 zu ändern und die dort aufgeführten Zwecke angesichts sich wandelnder Bedürfnisse in Bezug auf die Umsetzung der zollrechtlichen Vorschriften oder anderer Rechtsvorschriften zu klären und zu ergänzen.
(13a) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im EU CSW-CERTEX ist die Kommission gemeinsam Verantwortlicher im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 und sind die Zollbehörden sowie die für die im Anhang Ia aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union zuständigen Partnerbehörden der Mitgliedstaaten gemeinsam Verantwortliche im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. [Abänd. 159]
(14) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Vorschriften und Modalitäten für den Zugang zu oder die Verarbeitung von auf der EU-Zolldatenplattform gespeicherten oder anderweitig verfügbaren Daten, einschließlich personenbezogener Daten und sensibler Geschäftsdaten, durch die in den Absätzen 6 bis 11 genannten Behörden fest. Bei der Festlegung dieser Vorschriften und Modalitäten muss die Kommission für jede Behörde oder Kategorie von Behörden
a) die von der betreffenden Behörde angewandten bestehenden Schutzmaßnahmen bewerten, um sicherzustellen, dass die Daten zweckgemäß verarbeitet werden;
b) gewährleisten, dass die Verarbeitung bezogen auf den Zweck in einem verhältnismäßigen und notwendigen Umfang erfolgt;
c) bestimmte Kategorien von Daten festlegen, auf die die Behörde zugreifen bzw. die sie verarbeiten darf;
d) die Frage prüfen, ob die betreffende Behörde eine spezielle Kontaktstelle oder -person bzw. Kontaktpersonen benennen oder zusätzliche Schutzmaßnahmen vorsehen muss;
e) die Notwendigkeit prüfen, die anschließende Weitergabe von Daten einzuschränken;
f) die Bedingungen und Modalitäten für Anträge auf Zugang zu Daten festlegen, einschließlich personenbezogener Daten oder sensibler Geschäftsdaten, und die gemeinsam Verantwortlichen, die den Zugang zur EU-Zolldatenplattform gewähren, bestimmen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen. [Abänd. 161]
Artikel 32
Personenbezogene Daten auf der EU-Zolldatenplattform
(1) Die personenbezogenen Daten der folgenden Kategorien von Datensubjekten dürfen auf der EU-Zolldatenplattform ausschließlich und im erforderlichen Umfang für die in Artikel 31 genannten Zwecke verarbeitet werden:
a) Datensubjekte, die als Wirtschaftsbeteiligte gemäß Artikel 19 registriert sind oder eine Registrierung beantragen;
b) Datensubjekte, die Wirtschaftsbeteiligte und gelegentlich mit Tätigkeiten befasst sind, die unter die zollrechtlichen Vorschriften oder andere von den Zollbehörden angewandte Vorschriften fallen; [Abänd. 162]
c) Datensubjekte, die Wirtschaftsbeteiligte sind und deren personenbezogene Informationen sich in den in Artikel 40 genannten Unterlagen oder etwaigen weiteren Nachweisen befinden, welche für die Erfüllung der Verpflichtungen aufgrund der zollrechtlichen Vorschriften oder anderer von den Zollbehörden angewandter Vorschriften notwendig sind; [Abänd. 163]
d) Datensubjekte, die Wirtschaftsbeteiligte sind und deren personenbezogene Daten in den für Risikomanagementzwecke gemäß Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a erhobenen Daten enthalten sind; [Abänd. 164]
e) befugte Bedienstete von Zollbehörden, anderen als den Zollbehörden oder anderen einschlägigen Behörden oder befugten Stellen, deren personenbezogene Daten erforderlich sind, um die angemessene Kontrolle und Überwachung des Zugriffs auf die Informationen auf der EU-Zolldatenplattform zu gewährleisten;
f) Bedienstete oder befugte Dritte, die für die Kommission, die EU-Zollbehörde oder andere Einrichtungen der Union tätig sind, die Zugang zur EU-Zolldatenplattform haben.
(2) Die folgenden Kategorien personenbezogener Daten dürfen gemäß Artikel 31 auf der EU-Zolldatenplattform verarbeitet werden:
a) personenbezogene Daten des EU-Zolldatenmodells gemäß Artikel 36;
b) personenbezogene Daten, die in den für Risikomanagementzwecke gemäß Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a erhobenen Daten enthalten sind;
c) personenbezogene Daten, die für die ordnungsgemäße Identifizierung des Personals notwendig sind, das gemäß Absatz 1 Buchstaben e und f befugt ist, die Daten der EU-Zolldatenplattform zu verarbeiten.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 261 zu erlassen, um die in Absatz 1 aufgeführten Kategorien von Datensubjekten und die in Absatz 2 aufgeführten Kategorien personenbezogener Daten zu ändern oder zu ergänzen, um den Entwicklungen der Informationstechnologie und den Fortschritten in der Informationsgesellschaft Rechnung zu tragen.
Artikel 33
Speicherfrist für personenbezogene Daten auf der EU-Zolldatenplattform
(1) Personenbezogene Daten auf der EU-Zolldatenplattform können mittels eines speziellen Dienstes für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Daten in diesem Dienst erfasst werden, gespeichert werden. Die Fälle gemäß Artikel 48 sowie vom OLAF, von der EUStA oder mitgliedstaatlichen Behörden eingeleitete Untersuchungen, von der Kommission eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren und Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, in denen personenbezogene Daten betroffen sind, haben aufschiebende Wirkung auf die Speicherfrist für die genannten Daten.
(2) Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Speicherfrist werden die personenbezogenen Daten je nach den Gegebenheiten gelöscht oder anonymisiert.
(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Regeln für die Anonymisierung der personenbezogenen Daten nach Ablauf der Speicherfrist fest.[Abänd. 165]
Artikel 34
Funktionen und Zuständigkeiten bezüglich auf der EU-Zolldatenplattform verarbeiteter personenbezogener Daten
(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die Kommission und die EU-Zollbehörde gelten als gemeinsam Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der EU-Zolldatenplattform für Risikomanagement- und Kooperationszwecke gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstaben b und c, Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben a und c sowie Artikel 31 Absatz 4 Buchstaben a und e.
(2) Jede Zollbehörde gilt für sich als Verantwortliche in Bezug auf die personenbezogenen Daten, die sie für die Zwecke gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a verarbeitet.
(3) Die Kommission gilt als allein Verantwortliche in Bezug auf die personenbezogenen Daten, die sie für die Zwecke gemäß Artikel 31 Absatz 4 Buchstaben c, d und f bis g verarbeitet.
(4) Bis zu dem in Artikel 265 Absatz 3 festgelegten Zeitpunkt gelten die Kommission, das OLAF, die EUStA und die EU-Zollbehörde als allein Verantwortliche in Bezug auf die Datenverarbeitung gemäß Artikel 31 Absatz 12.
(5) Die in Absatz 1 genannten gemeinsam Verantwortlichen
a) arbeiten zusammen, um Anträge von Datensubjekten zeitnah zu bearbeiten und die Ausübung der Rechte durch Datensubjekte zu erleichtern;
b) unterstützen sich gegenseitig in Fragen, die die Feststellung von und den Umgang mit einer Verletzung des Datenschutzes im Rahmen der gemeinsamen Verarbeitung betreffen;
c) tauschen gegebenenfalls die für die Inkenntnisssetzung der Datensubjekte gemäß Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2016/679, Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 bzw. Kapitel III der Richtlinie (EU) 2016/680 notwendigen zweckdienlichen Informationen aus;
d) gewährleisten und schützen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679, Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1725 bzw. Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2016/680 die Sicherheit, Integrität, Verfügbarkeit und Vertraulichkeit der gemeinsam verarbeiteten personenbezogenen Daten.
(6) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die jeweiligen Funktionen und Beziehungen der gemeinsam Verantwortlichen gegenüber den Datensubjekten gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018/1725 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Artikel 35
Beschränkung der Rechte von Datensubjekten
(1) Wenn die Ausübung des Rechts auf Auskunft und des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 15 bzw. 18 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 17 bzw. 20 der Verordnung (EU) 2018/1725 durch ein Datensubjekt oder die Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 eine laufende Ermittlung betreffend eine natürliche Person im Bereich des Zolls, die Durchführung von Zollkontrollen oder das Management eines in Bezug auf eine natürliche Person im Zollbereich festgestellten spezifischen Risikos gefährden würde, können die Zollbehörden, die EU-Zollbehörde oder die Kommission im Einklang mit Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben c, e, f und h der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. die Kommission und die EU-Zollbehörde im Einklang mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, c, e und g der Verordnung (EU) 2018/1725 diese Rechte ganz oder teilweise beschränken, sofern diese Beschränkung notwendig und verhältnismäßig ist.
(2) Die Zollbehörden, die Kommission und die EU-Zollbehörde bewerten die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen gemäß Absatz 1 vor deren Anwendung für jeden Einzelfall und unter Berücksichtigung der potenziellen Risiken für die Rechte und Freiheiten des Datensubjekts.
(3) Die Zollbehörden, die EU-Zollbehörde oder die Kommission konsultieren bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die sie im Rahmen ihrer Aufgaben von anderen Organisationen erhalten haben, in ihrer Eigenschaft als Verantwortliche oder gemeinsam Verantwortliche die fraglichen Organisationen vor der Anwendung einer Beschränkung gemäß Absatz 1 zu möglichen Gründen für eine solche Beschränkung sowie zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Beschränkung.
(4) Beschränken die Zollbehörden, die Kommission oder die EU-Zollbehörde die Rechte ganz oder teilweise gemäß Absatz 1, so ergreifen sie folgende Maßnahmen:
a) Sie unterrichten das Datensubjekt in ihrer Antwort auf den Antrag über die angewandte Beschränkung und die wesentlichen Gründe dafür sowie über die Möglichkeit, bei den nationalen Datenschutzbehörden oder dem Europäischen Datenschutzbeauftragten Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf bei einem nationalen Gericht oder beim Gerichtshof der Europäischen Union einzulegen, und
b) sie verzeichnen die Gründe für die Beschränkung, einschließlich einer Bewertung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit der Beschränkung, sowie die Gründe, warum die Gewährung des Zugangs das Risikomanagement bzw. die Zollkontrollen gefährden würde.
Die Unterrichtung nach Unterabsatz 1 Buchstabe a kann gemäß Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 oder wenn sie dem Zweck der Beschränkung zuwiderlaufen würde, zurückgestellt, unterlassen oder abgelehnt werden.
(5) Die Zollbehörden, die Kommission oder die EU-Zollbehörde nehmen in die Datenschutzhinweise, die sie auf ihrer Website/im Intranet veröffentlichen, allgemeine Informationen für Datensubjekte über mögliche Beschränkungen ihrer Rechte auf.
(6) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Schutzmaßnahmen fest, um den Missbrauch der personenbezogenen Daten, für die Beschränkungen gelten oder gelten könnten, sowie den unrechtmäßigen Zugriff darauf oder die unrechtmäßige Übermittlung zu verhindern. Diese Schutzmaßnahmen umfassen die Festlegung der Funktionen, Zuständigkeiten und Verfahrensschritte sowie die ordnungsgemäße Überwachung und eine regelmäßige Überprüfung ihrer Anwendung, die mindestens alle sechs Monate erfolgt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Artikel 36
EU-Zolldatenmodell
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 261 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um die erforderlichen Daten für die in Artikel 31 Absätze 1 bis 4 aufgeführten Verwendungszwecke festzulegen. Diese Datenanforderungen bilden das EU-Zolldatenmodell.
Artikel 37
Technische Mittel der Zusammenarbeit
(1) Die Kommission, die EU-Zollbehörde und die Zollbehörden nutzen die EU-Zolldatenplattform für den Austausch mit den in Artikel 31 Absätze 6 bis 9 und Absatz 11 genannten Behörden und Unionseinrichtungen nach Maßgabe dieser VerordnungVerordnung.Die Kommission, die EU-Zollbehörde und die Zollbehörden nutzen Europols Netzanwendung für sicheren Datenaustausch (SIENA) für den Austausch von Informationen mit Europol. [Abänd. 166]
(2) In Bezug auf die anderen Unionsformalitäten und -systeme, die im Anhang der Verordnung (EU) 2022/2399 aufgeführt sind, stellt die EU-Zolldatenplattform die Interoperabilität mittels der mit der genannten Verordnung eingerichteten Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll sicher.
(3) Nutzen andere Behörden als Zollbehörden oder, Einrichtungen der Union oder Behörden von Drittländern elektronische Mittel, die mittels Unionsvorschriften eingerichtet wurden oder zur Erreichung der Ziele von Unionsvorschriften verwendet oder in Unionsvorschriften genannt werden, so kann die Zusammenarbeit im Wege der Interoperabilität dieser elektronischen Mittel mit der EU-Zolldatenplattform erfolgen. [Abänd. 167]
(4) Nutzen andere Behörden als Zollbehörden, einschließlich Behörden von Drittländern, keine elektronischen Mittel, die mittels Unionsvorschriften eingerichtet wurden oder zur Erreichung der Ziele von Unionsvorschriften verwendet oder in Unionsvorschriften genannt werden, so können diese Behörden die spezifischen Dienste und Systeme der EU-Zolldatenplattform im Einklang mit Artikel 31 nutzen. [Abänd. 168]
(5) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Vorschriften für die technischen Modalitäten der in den Absätzen 3 und 4 genannten Interoperabilität und Anbindung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Artikel 38
Austausch zusätzlicher Informationen zwischen Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligten
(1) Die Zollbehörden und die Wirtschaftsbeteiligten können insbesondere im Rahmen ihrer Zusammenarbeit zur Ermittlung und Abwehr von Risiken Informationen austauschen, die nicht ausdrücklich nach den zollrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben sind. Dieser Austausch kann aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgen und den Zugang der Zollbehörden zu den elektronischen Systemen der Wirtschaftsbeteiligten umfassen.
(2) Alle Informationen, die eine Partei der anderen Partei im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 übermittelt, sind vertraulich, es sei denn, die beiden Parteien vereinbaren etwas anderes oder die geltenden Bestimmungen sehen etwas anderes vor.
Artikel 39
Übermittlung von Informationen durch die Zollbehörden
(1) Jede Person kann bei den Zollbehörden Informationen über die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften beantragen. Die Zollbehörden können einen solchen Antrag ablehnen, wenn er sich nicht auf eine tatsächlich beabsichtigte Tätigkeit im Zusammenhang mit dem internationalen Warenverkehr bezieht.
(2) Die Zollbehörden führen einen regelmäßigen Dialog mit den Wirtschaftsbeteiligten und den anderen mit dem internationalen Warenverkehr befassten Behörden. Sie fördern die Transparenz, indem sie die zollrechtlichen Vorschriften, allgemeine Verwaltungserlasse und Antragsformblätter nach Möglichkeit kostenlos frei im Internet zur Verfügung stellen.
(2a) Eine umfassende und benutzerfreundliche digitale Schnittstelle bietet auch Zugang zu allen Informationen im Zusammenhang mit autonomen Maßnahmen, einschließlich Zöllen, Kontingenten, Sanktionen und Embargos, um die Einhaltung dieser Maßnahmen durch die Unternehmen zu verbessern. Ferner soll so eine größere Kohärenz zwischen verschiedenen autonomen Maßnahmen geschaffen werden. [Abänd. 169]
Artikel 40
Informationen und Unterlagen
(1) Personen, die die erforderlichen Daten und Informationen für das spezifische Zollverfahren, in das Waren übergeführt werden oder übergeführt werden sollen, bereitstellen oder verfügbar machen, stellen digitale Kopien der gegebenenfalls vorhandenen Originale in Papierform, die zur Erlangung dieser Daten und Informationen verwendet wurden, bereit oder machen diese verfügbar.
(2) Bis zu dem in Artikel 266 Absatz 3 festgelegten Zeitpunkt müssen bei einer Zollanmeldung die Unterlagen, die nach den Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind, zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden.
(3) Die erforderlichen Unterlagen für die durchzuführenden im Anhang der Verordnung (EU) 2022/2399 aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union gelten als bereitgestellt, verfügbar gemacht oder im Besitz des Anmelders befindlich, wenn die Zollbehörden in der Lage sind, gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und c der genannten Verordnung die notwendigen Daten aus den entsprechenden Nichtzollsystemen der Union über das Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich abzurufen.
(4) Die Unterlagen sind auch, soweit erforderlich, für das Zollrisikomanagement und für Zollkontrollen vorzulegen.
(5) Unbeschadet anderer von den Zollbehörden angewandter Rechtsvorschriften können die Zollbehörden Wirtschaftsbeteiligten gestatten, die in Absatz 3 genannten Unterlagen auszustellen.
(6) Sofern für bestimmte Unterlagen nichts anderes vorgesehen ist, bewahrt der Beteiligte die Unterlagen und Informationen mindestens drei Jahre lang für Zollkontrollzwecke auf; hierfür verwendet sie Mittel, die für die Zollbehörden zugänglich und akzeptabel sind. Diese Frist beginnt
a) ab dem Ende des Jahres, in dem die Waren überlassen werden;
b) ab dem Ende des Jahres, in dem die zollamtliche Überwachung endet, für Waren, die wegen ihrer Endverwendung vollständig oder teilweise von den Einfuhrabgaben befreit und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind;
c) ab dem Ende des Jahres, in dem das betreffende Zollverfahren erledigt wird oder die vorübergehende Verwahrung endet, für Waren, die in ein anderes Zollverfahren übergeführt worden sind oder sich in vorübergehender Verwahrung befinden.
(7) Stellt sich bei einer Zollkontrolle in Bezug auf eine Zollschuld heraus, dass die betreffende buchmäßige Erfassung berichtigt werden muss, und ist der Beteiligte hiervon unterrichtet worden, so werden die Unterlagen und Informationen unbeschadet des Artikels 182 Absatz 4 drei Jahre über den in Absatz 6 dieses Artikels genannten Zeitraum hinaus aufbewahrt.
(8) Wurde ein Rechtsbehelf eingelegt oder ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet, so werden die Unterlagen und Informationen während des in Absatz 1 genannten Zeitraums oder bis zum Ende des Rechtsbehelfsverfahrens oder des Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens aufbewahrt, wobei der jeweils spätere Zeitpunkt maßgebend ist.
Titel IIIa
SINGLE-WINDOW-UMGEBUNG DER EU FÜR DEN ZOLL
Artikel 40a
Einrichtung einer Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll
(1) Es wird eine Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll eingerichtet. Sie umfasst die in Artikel 29 genannte EU-Zolldatenplattform und die in Anhang Ia genannten Nichtzollsysteme der Union.
(2) Die Kommission verknüpft die EU-Zolldatenplattform mit den Nichtzollsystemen der Union bis zu den in Anhang Ia genannten Zeitpunkten und ermöglicht den Austausch von Informationen über die darin aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union.
(3) Die Kommission ist befugt, im Einklang mit Artikel 261 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang Ia in Bezug auf die Nichtzollformalitäten der Union, ihre jeweiligen Nichtzollsysteme der Union gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union als den zollrechtlichen Vorschriften und das Datum für die Herstellung der in Absatz 2 genannten Verknüpfungen zu ändern.
Artikel 40b
Zwischenstaatliche Zusammenarbeit im digitalen Bereich bei Nichtzollformalitäten der Union
(1) Für jede der im Anhang Ia aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union ermöglicht das EU CSW-CERTEX den Informationsaustausch zwischen der EU-Zolldatenplattform und den einschlägigen Nichtzollsystemen der Union für folgende Zwecke:
a) den Zugang der Zollbehörden zu den einschlägigen Daten, sodass sie die erforderliche Prüfung dieser Formalitäten im Einklang mit dieser Verordnung in einem automatisierten Verfahren vornehmen können;
b) den Zugang der zuständigen Partnerbehörden zu den einschlägigen Daten, sodass sie die Mengensteuerung der zugelassenen Waren in Nichtzollsystemen der Union auf der Grundlage der Waren, die bei den Zollbehörden angemeldet und von diesen Behörden überlassen wurden, durchführen können;
c) die Vereinfachung und Unterstützung der Integration der Verfahren zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Partnerbehörden zur vollautomatisierten Erfüllung der Formalitäten, die erforderlich sind, um die Waren in ein Zollverfahren zu überführen oder wieder auszuführen, sowie der Zusammenarbeit bei der Koordinierung der Kontrollen gemäß Artikel 43 Absatz 3;
d) die Ermöglichung jeder sonstigen, durch die Unionsvorschriften zur Festlegung der Nichtzollformalitäten der Union vorgeschriebenen automatisierten Datenübertragung zwischen den Zollbehörden und den einschlägigen zuständigen Partnerbehörden, unbeschadet der nationalen Verwendung dieser Daten.
(2) Für jede der im Anhang Ia aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union bietet das EU CSW-CERTEX die folgenden Funktionen:
a) die Angleichung – nach Möglichkeit – der Zollterminologie und der Terminologie zu Nichtzollformalitäten sowie die Ermittlung des Zollverfahrens oder der Wiederausfuhr, für das bzw. für die die erforderliche Unterlage auf der Grundlage der Verwaltungsentscheidung der in der erforderlichen Unterlage genannten zuständigen Partnerbehörde verwendet werden kann, und
b) die Umwandlung – falls notwendig – des Formats der Daten, die zur Erfüllung der einschlägigen Nichtzollformalitäten der Union erforderlich sind, in ein Datenformat, das mit der Zollanmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung vereinbar ist und umgekehrt, ohne dass dabei der Inhalt der Daten verändert wird.
(3) Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 261 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Datenelemente, die nach Absatz 1 über das EU CSW-CERTEX ausgetauscht werden sollen, näher dargelegt werden.
Artikel 40c
Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Staat im digitalen Bereich bei Nichtzollformalitäten der Union
(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie festlegt, welche der im Anhang Ia aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union folgende Kriterien erfüllen:
a) Es gibt gewisse Überschneidungen zwischen Daten, die den Zollbehörden mitzuteilen sind, und Daten, die in die erforderlichen Unterlagen aufgenommen werden, die für die im Anhang Ia aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union erforderlich sind;
b) die Zahl der in der Union für die jeweilige Nichtzollformalität ausgestellten erforderlichen Unterlagen ist nicht unerheblich;
c) das in Anhang Ia genannte jeweilige Nichtzollsystem der Union kann die Wirtschaftsbeteiligten anhand ihrer EORI-Nummer identifizieren;
d) die geltenden anderen Rechtsvorschriften der Union als die zollrechtlichen Vorschriften gestatten die Erfüllung der jeweiligen Formalität durch die EU-Zolldatenplattform im Einklang mit Artikel 11.
(2) Wurde festgestellt, dass eine Nichtzollformalität der Union die Kriterien des Absatzes 1 erfüllt, so können die Wirtschaftsbeteiligten auf der EU-Zolldatenplattform einen integrierten Datensatz mit allen für die Erfüllung der anwendbaren Zollformalitäten und Nichtzollformalitäten der Union erforderlichen einschlägigen Informationen bereitstellen.
(3) Der in Absatz 2 genannte integrierte Datensatz gilt als Übermittlung der Daten, die von den zuständigen Partnerbehörden für die in Anhang Ia aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union benötigt werden.
Artikel 40d
Verwendung der EORI-Nummer durch die zuständigen Partnerbehörden
Bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten haben die zuständigen Partnerbehörden Zugang zu der EORI-Nummer, um die einschlägigen Daten über die Wirtschaftsbeteiligten zu überprüfen.
Artikel 40e
Nationale Koordinatoren für die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll
Jeder Mitgliedstaat benennt einen nationalen Koordinator für die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll. Um die Umsetzung dieser Verordnung voranzubringen, nimmt der nationale Koordinator folgende Aufgaben wahr:
a) Er fungiert als nationale Kontaktstelle für die Kommission für alle Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll; und
b) er fördert und unterstützt die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und den nationalen zuständigen Partnerbehörden auf nationaler Ebene.
Artikel 40f
Überwachung und Berichterstattung
(1) Die Kommission überwacht regelmäßig die Funktionsfähigkeit der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll, wobei sie unter anderem Informationen berücksichtigt, die für Überwachungszwecke von Bedeutung sind und von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.
(2) Bis zum 31. Dezember 2027 und danach jedes Jahr legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält einen Überblick über die Nichtzollformalitäten der Union, die in den Rechtsvorschriften der Union und den Legislativvorschlägen der Kommission enthalten sind.
(3) Bis zum 31. Dezember 2027 und danach alle drei Jahre enthält der in Absatz 2 genannte Bericht auch Informationen über die gemäß den Absätzen 1 und 2 durchgeführte Überwachung und Bewertung, einschließlich der Auswirkungen auf die Wirtschaftsteilnehmer und insbesondere auf kleine und mittlere Unternehmen. [Abänd. 170]
Titel IV
ZOLLAMTLICHE ÜBERWACHUNG, ZOLLKONTROLLEN UND RISIKOMANAGEMENT
Kapitel 1
Zollamtliche Überwachung
Artikel 41
Zollamtliche Überwachung
(1) Waren, die in das oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, unterliegen der zollamtlichen Überwachung und können Zollkontrollen unterzogen werden.
(2) Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, bleiben so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie dies für diezwecks Ermittlung ihres zollrechtlichen Status notwendig istunter zollamtlicher Überwachung. [Abänd. 171]
(3) Nicht-Unionswaren bleiben unter zollamtlicher Überwachung, bis sich ihr zollrechtlicher Status ändert oder sie aus dem Zollgebiet der Union verbracht oder zerstört werden.
(4) Unionswaren unterliegen bei ihrem Eingang in das Zollgebiet der Union der zollamtlichen Überwachung, bis ihr zollrechtlicher Status bestätigt wird, es sei denn, sie werden in die Endverwendung übergeführt.
(5) Unionswaren, die in die Endverwendung übergeführt werden, unterliegen in folgenden Fällen der zollamtlichen Überwachung:
a) wenn die Waren zur mehrfachen Verwendung geeignet sind, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab dem Tag der ersten Verwendung dieser Waren für die Zwecke, die maßgeblich für die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes waren;
b) bis die Waren für die Zwecke verwendet wurden, die maßgeblich für die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes waren;
c) bis die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht, zerstört oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben wurden;
d) bis die Waren für andere Zwecke als die, die maßgeblich für die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes waren, verwendet und die anwendbaren Einfuhrabgaben entrichtet wurden.
(6) Unionswaren, die zur Ausfuhr überlassen oder in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt wurden, unterliegen der zollamtlichen Überwachung, bis sie aus dem Zollgebiet der Union verbracht, zugunsten der Staatskasse aufgegeben oder zerstört wurden oder bis die Zollanmeldung oder die relevanten Daten für die Ausfuhr für ungültig erklärt werden.
(7) Unionswaren, die in das interne Versandverfahren übergeführt wurden, unterliegen der zollamtlichen Überwachung, bis sie an ihrem Bestimmungsort im Zollgebiet der Union eintreffen.
(8) Der Besitzer von Waren unter zollamtlicher Überwachung kann mit Zustimmung der Zollbehörden jederzeit eine Prüfung der Waren vornehmen oder Proben und Muster entnehmen, insbesondere um ihre zolltarifliche Einreihung, ihren Zollwert oder ihren zollrechtlichen Status zu ermitteln.
Artikel 42
Zuständige Zollstellen
(1) Sofern in den anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, legen die Mitgliedstaaten den Standort und die Zuständigkeit ihrer Zollstellen fest.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die amtlichen Öffnungszeiten dieser Zollstellen angemessen sind, wobei die Art des Warenverkehrs und der Waren sowie die Zollverfahren, in die die Waren übergeführt werden sollen, zu berücksichtigen sind, damit es weder zu Behinderungen noch zu Verzerrungen des internationalen Warenverkehrs kommt.
(3) Für die Überwachung der Überführung der Waren in ein Zollverfahren ist die Zollstelle zuständig, die für den Ort zuständig ist, an dem der Einführer oder Ausführer ansässig ist.
Abweichend von Unterabsatz 1 ist bei Einführern und Ausführern, die keine geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten oder fiktiven Einführer sind, für die Überwachung der Überführung der Waren in ein Zollverfahren die Zollstelle zuständig, die für den Ort zuständig ist, an dem die Zollanmeldung gemäß Artikel 63 Absatz 4 abgegeben wurde oder abgegeben worden wäre, es sei denn, die Art der Informationsbereitstellung wurde gemäß Artikel 63 Absatz 2 geändert.
(4) Die für den Ort der Ansässigkeit der geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten und der fiktiven Einführer zuständige Zollstelle
a) überwacht die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren;
b) führt die Zollkontrollen zur Überprüfung der vorgelegten Informationen durch und fordert, falls nötig, zusätzliche Unterlagen an;
c) ersucht in begründeten Fällen die für den Ort der Versendung oder den endgültigen Bestimmungsort der Waren zuständige Zollstelle um Durchführung einer Zollkontrolle;
d) ersucht in Fällen, in denen ein Risiko besteht, das ein sofortiges Handeln nach Eingang der Waren im Zollgebiet der Union oder vor ihrem Verlassen des Zollgebiets erfordert, die für den Ort des Eingangs bzw. des Ausgangs der Waren zuständige Zollstelle um Durchführung von Zollkontrollen;
e) führt die Zollformalitäten für die Erhebung des einer etwaigen Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags durch.
(5) Die für den Ort der Versendung oder den endgültigen Bestimmungsort der Waren oder gemäß Absatz 4 Buchstabe d für den Ort des Eingangs bzw. des Ausgangs der Waren in das bzw. aus dem Zollgebiet der Union zuständige Zollstelle führt die Zollkontrollen entsprechend dem Ersuchen der für den Ort der Ansässigkeit des Einführers zuständigen Zollstelle durch und übermittelt letzterer die Ergebnisse dieser Kontrollen, unbeschadet ihrer eigenen Kontrollen in Bezug auf in das oder aus dem Zollgebiet der Union verbrachte Waren.
(6) Die zuständigen Zollstellen haben Zugang zu den Informationen, die für die ordnungsgemäße Anwendung der Rechtsvorschriften erforderlich sind.
(7) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Bestimmung der anderen als der in Absatz 3 genannten zuständigen Zollstellen, einschließlich der Eingangs- und Ausgangszollstellen, sowie die Verfahrensregeln für die Zusammenarbeit zwischen Zollstellen gemäß Absatz 5 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Kapitel 2
Zollkontrollen
Artikel 43
Zollkontrollen
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels 3 dieses Titels können die Zollbehörden alle von ihnen für erforderlich erachteten Zollkontrollen, einschließlich Stichprobenkontrollen, durchführen.
(2) Zu diesen Zollkontrollen gehören insbesondere die Beschau der Waren, die Entnahme von Proben und Mustern, die Überprüfung der Echtheit, Integrität, Richtigkeit und Vollständigkeit der von einer Person gemachten Angaben sowie des Vorhandenseins, der Echtheit, Richtigkeit und Gültigkeit von Unterlagen, die Prüfung der Buchführung und sonstigen geschäftlichen Aufzeichnungen und Datenquellen von Wirtschaftsbeteiligten, die Kontrolle der Beförderungsmittel, des Gepäcks und der sonstigen Waren, die von oder an Personen mitgeführt werden, sowie die Durchführung von behördlichen Nachforschungen und dergleichen. Falls erforderlich, umfassen die Zollkontrollen die Verarbeitung elektronischer Daten, einschließlich der Datenquelle der auf der EU-Zolldatenplattform bereitgestellten Daten.
(3) Sind dieselben Waren von anderen Behörden als Zollbehörden anderen Kontrollen als Zollkontrollen zu unterziehen, so streben die Zollbehörden in enger Zusammenarbeit mit diesen anderen Behörden an, dass diese Kontrollen nach Möglichkeit zur selben Zeit und am selben Ort wie die Zollkontrollen stattfinden (einzige Anlaufstelle); den Zollbehörden obliegt hierbei die Koordinierung.
Artikel 44
Überprüfung der bereitgestellten Daten
(1) Für die Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Daten, die die Beteiligten den Zollbehörden bereitgestellt haben, können die Zollbehörden
a) die Daten und die Unterlagen prüfen, auch durch den Zugang zu den im Besitz des Wirtschaftsbeteiligten befindlichen oder in dessen Namen von Dienstleistern gespeicherten Datenquellen;
b) die Bereitstellung weiterer Unterlagen oder Daten verlangen, einschließlich im Besitz des Wirtschaftsbeteiligten befindlicher oder in dessen Namen von Dienstleistern gespeicherter Daten;
c) Zugang zu den elektronischen Aufzeichnungen des Beteiligten verlangen;
d) eine Beschau der Waren vornehmen;
e) Muster und Proben zur Analyse oder für eine eingehende Warenbeschau entnehmen.
(2) Die Zollbehörden können jederzeit ein Abladen und Auspacken der Waren verlangen, um eine Prüfung der Waren oder des Beförderungsmittels vorzunehmen oder Proben und Muster zu entnehmen.
(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Maßnahmen betreffend die Überprüfung der in Absatz 1 genannten Informationen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Artikel 45
Beschau der Waren und Entnahme von Mustern und Proben
(1) Das Verbringen der Waren zum Ort der Beschau und zum Ort der Entnahme von Mustern und Proben sowie alle für die Beschau oder Entnahme erforderlichen Handlungen werden vom Einführer, Ausführer oder Beförderer oder unter seiner Verantwortung vorgenommen. Die entstehenden Kosten trägt der Einführer oder Ausführer.
(2) Der Einführer, Ausführer oder Beförderer ist berechtigt, bei der Beschau der Waren sowie der Entnahme von Mustern und Proben anwesend zu sein oder sich vertreten zu lassen. In begründeten Fällen können die Zollbehörden vom Einführer, Ausführer oder Beförderer verlangen, dass er bei der Beschau oder der Entnahme von Mustern und Proben anwesend ist oder sich vertreten lässt, um ihnen die zur Erleichterung der Beschau oder der Entnahme von Mustern und Proben erforderliche Unterstützung zu gewähren.
(3) Die Entnahme von Mustern und Proben begründet, sofern sie nach den geltenden Vorschriften durchgeführt wird, keinen Schadenersatzanspruch gegenüber den Zollbehörden; diese tragen jedoch die durch die Analyse oder Beschau entstehenden Kosten.
(4) Wird nur ein Teil der Waren beschaut oder werden Muster und Proben entnommen, so gelten die Ergebnisse dieser Teilbeschau bzw. der Analyse oder Prüfung der Muster und Proben für alle in derselben Sendung enthaltenen Waren.
Der Einführer oder Ausführer kann jedoch eine weitere Beschau der Waren oder die Entnahme weiterer Muster und Proben beantragen, wenn er der Ansicht ist, dass die Ergebnisse der Teilbeschau bzw. der Analyse oder Prüfung der Muster und Proben auf den Rest der fraglichen Waren nicht zutreffen. Dem Antrag wird stattgegeben, sofern die Waren noch nicht überlassen wurden oder, falls sie überlassen wurden, sofern der Einführer oder Ausführer nachweist, dass die Waren nicht verändert wurden.
(5) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die Beschau von Waren und die Entnahme von Mustern und Proben gemäß diesem Artikel. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Artikel 46
Überprüfungsergebnisse
(1) Die Ergebnisse der Überprüfung der vom Einführer, Ausführer oder Beförderer bereitgestellten Daten werden für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren verwendet, in das die Waren übergeführt werden.
(2) Werden die bereitgestellten Daten nicht überprüft, so werden die vom Einführer oder Ausführer bereitgestellten Daten für die Anwendung des Absatzes 1 herangezogen.
(3) Die Ergebnisse der von den Zollbehörden vorgenommenen Überprüfungen haben überall im Zollgebiet der Union die gleiche Beweiskraft.
(4) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften in Bezug auf die in diesem Artikel genannten Überprüfungsergebnisse. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Artikel 47
Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung
(1) Die Zollbehörden oder gegebenenfalls die Wirtschaftsbeteiligten, die von den Zollbehörden dazu ermächtigt wurden, treffen Maßnahmen, um die Nämlichkeit der Waren zu sichern, wenn eine solche Nämlichkeitssicherung erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Vorschriften für das jeweilige Zollverfahren, in das diese Waren übergeführt werden sollen, erfüllt sind.
Diese Nämlichkeitsmaßnahmen haben überall im Zollgebiet der Union die gleiche Rechtswirkung.
(2) Die an den Waren, Verpackungen oder Beförderungsmitteln angebrachten Nämlichkeitsmittel dürfen nur von den Zollbehörden oder von anderen Personen, die von den Zollbehörden dazu ermächtigt wurden, entfernt oder zerstört werden, es sei denn, ihre Entfernung oder Zerstörung ist aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt unerlässlich, um die Sicherheit der Waren oder Beförderungsmittel zu gewährleisten.
(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Maßnahmen fest, die der Nämlichkeitssicherung gemäß diesem Artikel dienen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Artikel 48
Nachträgliche Kontrollen
(1) Für die Zwecke der Zollkontrollen können die Zollbehörden nach Überlassung der Waren
a) die Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Daten sowie das Vorhandensein, die Echtheit, die Richtigkeit und die Gültigkeit etwaiger Unterlagen überprüfen;
b) die Buchführung des Wirtschaftsbeteiligten und andere Aufzeichnungen über die Arbeitsvorgänge betreffend die fraglichen Waren sowie vorangegangene oder nachfolgende wirtschaftliche Vorgänge betreffend diese Waren prüfen;
c) diese Waren beschauen und Muster und Proben nehmen, sofern es ihnen noch möglich ist;
d) auf die Systeme des Wirtschaftsbeteiligten zugreifen, um zu überprüfen, ob er seiner Verpflichtung nachkommt, Daten auf der EU-Zolldatenplattform bereitzustellen oder verfügbar zu machen.
(2) Solche Kontrollen können beim Ausführer oder Einführer, beim Besitzer der Waren, bei allen in geschäftlicher Funktion unmittelbar oder mittelbar an diesen Vorgängen beteiligten Personen und allen anderen Personen durchgeführt werden, die aus geschäftlichen Gründen über diese Unterlagen oder Daten verfügen.
(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Maßnahmen für die Kontrollen nach Absatz 1 fest, auch für die Fälle, in denen Vorgänge in mehreren Mitgliedstaaten stattfinden, sowie für die Anwendung von Prüf- und anderen geeigneten Methoden im Zusammenhang mit diesen Kontrollen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Artikel 49
Flüge und Seereisen innerhalb der Union
(1) Zollkontrollen und -formalitäten in Bezug auf Handgepäck und aufgegebenes Gepäck von Personen auf einem Flug oder einer Seereise innerhalb der Union werden nur insoweit durchgeführt, wie in den zollrechtlichen Vorschriften derartige Kontrollen und Formalitäten vorgesehen sind.
(2) Absatz 1 gilt unbeschadet von
a) Sicherheitskontrollen;
b) Kontrollen im Zusammenhang mit anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften.
(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste der Häfen und Flughäfen fest, in denen Zollkontrollen und -formalitäten in Bezug auf Folgendes anzuwenden sind:
a) Handgepäck und aufgegebenes Gepäck von
i) Personen, die mit einem Luftfahrzeug reisen, das von einem Nicht-Unionsflughafen kommt und nach Zwischenlandung auf einem Unionsflughafen zu einem anderen Unionsflughafen weiterfliegen soll,
ii) Personen, die mit einem Luftfahrzeug reisen, das auf einem Unionsflughafen zwischenlandet, bevor es zu einem Nicht-Unionsflughafen weiterfliegt,
iii) Personen auf einer Seereise auf ein und demselben Schiff, die aus aufeinanderfolgenden Strecken mit Abfahrt oder Zwischenaufenthalt oder Ankunft in einem Nicht-Unionshafen besteht,
iv) Personen an Bord eines Sportbootes oder eines Sport- oder Geschäftsflugzeugs;
b) Handgepäck und aufgegebenes Gepäck,
i) das an einem Unionsflughafen an Bord eines von einem Nicht-Unionsflughafen kommenden Luftfahrzeugs eintrifft und auf diesem Unionsflughafen in ein Luftfahrzeug umgeladen wird, das einen Flug innerhalb der Union durchführt,
ii) das auf einem Unionsflughafen in ein Luftfahrzeug, das einen Flug innerhalb der Union durchführt, verladen wird, um auf einem anderen Unionsflughafen in ein Luftfahrzeug umgeladen zu werden, dessen Ziel ein Nicht-Unionsflughafen ist.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Kapitel 3
Zollrisikomanagement
Artikel 50
Allgemeine Grundsätze
(1) Die Zollbehörden bestimmen auf der Grundlage des Risikomanagements und in erster Linie anhand automatisierter Risikoanalysen, ob Waren, Wirtschaftsbeteiligte und Lieferketten Zollkontrollen oder anderen Risikominderungsmaßnahmen unterzogen werden sollen, und legen Ort und Zeitpunkt dieser Zollkontrollen und anderen Risikominderungsmaßnahmen fest.
(2) Die Kommission, die EU-Zollbehörde und die Zollbehörden nutzen das Zollrisikomanagement, um zwischen den mit Waren, Wirtschaftsbeteiligten und Lieferketten verbundenen Risikoniveaus im Einklang mit den Bestimmungen dieses Kapitels zu differenzieren.
(3) Das Zollrisikomanagement umfasst mindestens die folgenden Tätigkeiten, die, falls angezeigt, turnusmäßig organisiert werden:
a) Erhebung, Verarbeitung, Austausch und Analyse relevanter, auf der EU-Zolldatenplattform und aus anderen Quellen verfügbarer Daten, einschließlich einschlägiger Daten von anderen zuständigen Behörden als den Zollbehörden; [Abänd. 172]
b) Ermittlung, Analyse, Bewertung oder Vorhersage von Risiken, auch auf der Grundlage von Statistik- und Vorhersagemethoden und Stichprobenkontrollen;
c) Entwicklung der für das Risikomanagement erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Festlegung gemeinsamer vorrangiger Kontrollbereiche, gemeinsamer Risikokriterien und -standards und Überwachungsstrategien;
d) Vorschreiben und Umsetzen von Maßnahmen, einschließlich der Auswahl geeigneter Risikominderungsmaßnahmen und Zollkontrollen;
e) Einholen von Rückmeldungen zur Durchführung von Risikomanagement- und Kontrolltätigkeiten;
f) Überwachung und Überprüfung von Risikomanagement- und Kontrolltätigkeiten im Hinblick auf deren Verbesserung.
(4) Risikominderungsmaßnahmen können Folgendes umfassen:
a) Anweisung an den Beförderer oder Ausführer, die Waren nicht zu laden oder zu befördern;
b) Anforderung zusätzlicher Informationen oder Maßnahmen;
c) Ermittlung von Situationen, in denen Maßnahmen einer anderen Zollbehörde angemessen sein könnten;
d) Empfehlung des Ortes und der Maßnahmen, der bzw. die für die Durchführung einer Kontrolle am besten geeignet ist bzw. sind;
e) Festlegung der Route, über die die Waren aus dem Zollgebiet der Union zu verbringen sind, und der hierfür einzuhaltenden Frist.
(4a) Bei Entscheidungen im Zusammenhang mit dem in Absatz 2 genannten Zollrisikomanagement berücksichtigen die Zollbehörden jeden von den zuständigen Behörden den Zollbehörden mitgeteilten Verstoß eines Einführers, Ausführers oder fiktiven Einführers gegen andere von den Zollbehörden angewandte Rechtsvorschriften, die Teil des nationalen Rechts sind. Dieser Verstoß wird für die Zwecke des Risikoprofils des betreffenden Einführers, Ausführers oder fiktiven Einführers berücksichtigt. [Abänd. 173]
Artikel 51
Aufgaben und Zuständigkeiten
(1) Die Kommission kannlegt gemeinsame vorrangige Kontrollbereiche sowie gemeinsame Risikokriterien und, sofern erforderlich, gemeinsame Risikostandards -standards für jegliche Arten von Risiken festlegenfest, darunter auch Risiken im Zusammenhang mit finanziellen Interessen. [Abänd. 174]
(2) Unbeschadet von Absatz 6 Buchstabe f dieses Artikels sowie Artikel 43 kann die Kommission spezifische, unter andere von den Zollbehörden angewandte Rechtsvorschriften fallende Bereiche ermitteln, die eine vorrangige Behandlung für Zollrisikomanagement- und Zollkontrollzwecke rechtfertigen.
(3) Die Kommission kann
a) der EU-Zollbehörde politische Leitlinien für Risikomanagementprojekte und Überwachungsstrategien vorgeben;
b) die EU-Zollbehörde auffordern, die Umsetzung jeglicher Risikomanagementtätigkeiten regelmäßig oder ad hoc zu bewerten;
c) die EU-Zollbehörde auffordern, eine Überwachungsstrategie für jegliches Risiko zu erstellen und Bedrohungsanalysen durchzuführen.
(4) Für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zwecke kann die Kommission Daten erheben, verarbeiten und analysieren, die auf der EU-Zolldatenplattform und aus anderen Quellen, auch von anderen Behörden als Zollbehörden, verfügbar sind.
(5) Die EU-Zollbehörde führt Risikomanagementtätigkeiten auf Unionsebene auf der Grundlage der in Absatz 3 Buchstabe a genannten zollpolitischen Leitlinien und der in Absatz 2 genannten Prioritäten durch. Sie
a) erhebt, verarbeitet und analysiert auf der EU-Zolldatenplattform und aus anderen Quellen verfügbare Daten, einschließlich Daten von anderen Behörden als den Zollbehörden;
b) unterstützt die Kommission bei der Festlegung gemeinsamer vorrangiger Kontrollbereiche und gemeinsamer Risikokriterien und -standards auf der Grundlage ihrer operativen Kenntnisse und des technischen Fachwissens im Bereich des Risikomanagements;
c) entwickelt auf Ersuchen gemäß Absatz 3 Überwachungsstrategien, falls angezeigt mit anderen Behörden als den Zollbehörden, und führt Bedrohungsanalysen durch;
d) tauscht mit den Zollbehörden und anderen Behörden für die Zwecke dieses Titels relevante Daten – nach Möglichkeit über die EU-Zolldatenplattform – im Einklang mit Artikel 53 aus;
e) entwickelt gemeinsame Risikoanalysen und führt diese durch, um Risikosignale und Ergebnisse von Risikoanalysen zu generieren, und spricht, falls angezeigt, gegenüber den Zollbehörden Empfehlungen für Kontrollen und andere Risikominderungsmaßnahmen aus, unter anderem im Hinblick auf die Anwendung der von der Kommission festgelegten gemeinsamen vorrangigen Kontrollbereiche und Risikokriterien und -standards sowie auf den Umgang mit Krisensituationen;
f) informiert das OLAF über festgestellte und vermutete Fälle von Betrug und übermittelt ihm alle notwendigen Informationen im Zusammenhang mit diesen Fällen. Außerdem wird Europol im Rahmen seines Mandats informiert. [Abänd. 175]
5a) Die EU-Zollbehörde kann Europol auffordern, im Rahmen seines Mandats an den in Absatz 5 Buchstabe e genannten Risikoanalysen mitzuwirken, damit gemeinsame vorrangige Kontrollbereiche und gemeinsame Risikokriterien und -standards festgelegt werden können. [Abänd. 176]
(6) Die Zollbehörden führen unter Nutzung der auf der EU-Zolldatenplattform und aus anderen Quellen verfügbaren Daten folgende Tätigkeiten aus:
a) Erhebung, Verarbeitung und Analyse auf der EU-Zolldatenplattform und aus anderen Quellen verfügbarer Daten, einschließlich Daten von anderen Behörden als den Zollbehörden;
b) Durchführung nationaler Risikomanagementtätigkeiten, einschließlich Risikoanalysen, Zusammenarbeit und Austausch von Informationen über das Risikomanagement mit den zuständigen nationalen Behörden sowie Ergreifen von Risikominderungsmaßnahmen;
c) Durchführung nationaler Prozesse, die für die Umsetzung gemeinsamer Risikokriterien und -standards sowie gemeinsamer vorrangiger Kontrollbereiche erforderlich sind;
d) Umsetzung der Risikosignale, Ergebnisse von Risikoanalysen und Kontrollempfehlungen der EU-Zollbehörde;
e) Formulierung von Kontrollempfehlungen und Angabe anderer geeigneter Risikominderungsmaßnahmen an die Adresse der Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten;
f) Erlass von Kontrollentscheidungen;
g) Durchführung von Kontrollen im Einklang mit Kapitel 2 dieses Titels und allen geltenden gemeinsamen Risikokriterien und -standards;
h) Formulierung einer Begründung gegenüber der EU-Zollbehörde, wenn einer Kontrollempfehlung nicht nachgekommen wurde.
(7) Die EU-Zollbehörde unterrichtet die Kommission vierteljährlich und erforderlichenfalls oder auf Ersuchen der Kommission ad hoc über ihre Risikomanagementtätigkeiten und deren Ergebnisse. Sie stellt der Kommission alle erforderlichen Informationen diesbezüglich bereit.
(8) Bis zu dem in Artikel 265 Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt kann die Kommission die in diesem Artikel genannten Aufgaben des Risikomanagements der EU-Zollbehörde wahrnehmen.
(8a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 261 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem festgelegt wird, welche Informationen die in Absatz 6 Buchstabe h genannte Begründung, weshalb eine Kontrolle nicht durchgeführt wurde, enthalten muss. [Abänd. 177]
Artikel 52
Gemeinsame Risikokriterien und -standards
(1) Die gemeinsamen Risikokriterien und -standards umfassen alle folgenden Elemente:
a) eine Beschreibung der Risiken,
b) die Risikofaktoren oder -indikatoren, die bei der Auswahl von Waren oder Wirtschaftsbeteiligten für Zollkontrollen zu berücksichtigen sind,
c) die Art der von den Zollbehörden durchzuführenden Zollkontrollen,
d) die Anwendung von Risikoanalysen und Risikominderungsmaßnahmen in der Lieferkette, einschließlich Ersuchen um Informationen oder Maßnahmen und der Anweisung, Waren nicht zu laden oder zu befördern;
e) die Dauer der Anwendung der unter Buchstabe c genannten Zollkontrollen.
(2) Bei der Festlegung der gemeinsamen Risikokriterien und -standards sind alle folgenden Faktoren zu berücksichtigen:
a) ein angemessenes Verhältnis zum Risiko,
b) die Dringlichkeit der erforderlichen Durchführung der Kontrollen,
c) die vernünftigerweise zu erwartenden Auswirkungen auf die Handelsströme und auf die Kontrollressourcen einzelner Mitgliedstaaten.
Artikel 53
Für Risikomanagement und Kontrollen relevante Informationen
(1) Alle Risikoinformationen, Signale, Ergebnisse von Risikoanalysen, Kontrollempfehlungen, Kontrollentscheidungen und Kontrollergebnisse werden in dem operativen Prozess, auf den sie sich beziehen, und auf der EU-Zolldatenplattform aufgezeichnet, unabhängig davon, ob sie auf einer nationalen oder einer gemeinsamen Risikoanalyse oder auf einer Zufallsstichprobe beruhen.Die Zollbehörden teilen Risikoinformationen untereinander sowie mit der EU-Zollbehörde und, der Kommission und Europol im Rahmen seines Mandats. [Abänd. 178]
(2) Die Zollbehörden, die EU-Zollbehörde und die Kommission sind berechtigt, die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Elemente entsprechend ihren Aufgaben und Zuständigkeiten gemäß den Artikeln 51 und 54 zu verarbeiten.
(3) Die EU-Zollbehörde nutzt nach Möglichkeit die EU-Zolldatenplattform, um andere Quellen von Daten, Unterlagen oder Informationen, die von der EU-Zollbehörde, der Kommission oder einer Zollbehörde als relevant für das Risikomanagement eingestuft wurden, zu erfassen oder zu erschließen.
(4) Bis zu dem in Artikel 265 Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt nimmt die Kommission die in diesem Artikel genannten Aufgaben der EU-Zollbehörde wahr.
Artikel 54
Bewertung des Zollrisikomanagements
(1) Die Kommission bewertet in Zusammenarbeit mit der EU-Zollbehörde und den Zollbehörden die Umsetzung des Risikomanagements mindestens alle zwei Jahrejährlich, um seine operative und strategische Wirksamkeit und Effizienz kontinuierlich zu verbessern;, und veröffentlicht jede Bewertung. Die Kommission kann zusätzliche, kontinuierliche Bewertungsmaßnahmen organisieren, wenn sie dies für erforderlich hält. [Abänd. 179]
(2) Zu diesem Zweck erhebt und analysiert die EU-Zollbehörde relevante Informationen und führt alle erforderlichen Tätigkeiten durch. Die EU-Zollbehörde kann diesbezüglich regelmäßige oder Ad-hoc-Berichte von einem oder mehreren Mitgliedstaaten anfordern.
(3) Zu diesem Zweck und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten gemäß diesem Titel kann die Kommission jegliche relevanten Informationen, die auf der EU-Zolldatenplattform verfügbar sind, verarbeiten und weitere Informationen von der EU-Zollbehörde und den nationalen Behörden anfordern.
(4) Bei der Festlegung gemeinsamer Risikokriterien und gemeinsamer vorrangiger Kontrollbereiche berücksichtigt die Kommission, falls angezeigt, die gemäß diesem Artikel durchgeführten Bewertungen.
Artikel 55
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
(1) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der Zollkontrollen und des Risikomanagements, einschließlich des Informationsaustauschs, der Festlegung gemeinsamer Risikokriterien und -standards und gemeinsamer vorrangiger Kontrollbereiche gemäß diesem Titel. Diese Maßnahmen betreffen mindestens Folgendes:
a) die auf der EU-Zolldatenplattform zu erfassenden Informationen betreffend das Risikomanagement und die Kontrollen, einschließlich Risikoinformationen, Ergebnisse von Risikoanalysen, Kontrollempfehlungen, Kontrollentscheidungen und Kontrollergebnisse, sowie die Rechte, auf diese Informationen zuzugreifen und sie zu verarbeiten;
b) Verfahrensmaßnahmen für die vorübergehende Nutzung von oder den vorübergehenden Zugang zu vorhandenen Zollinformationssystemen Verfahrensmaßnahmen für die Verwaltung der Interoperabilität zwischen der EU-Zolldatenplattform und anderen Systemen;
c) Verfahrensmaßnahmen in Bezug auf die Anwendung der Berichterstattungspflicht im Zusammenhang mit nachträglichen Kontrollen und Stichprobenkontrollen;
d) Regelungen für die Zusammenarbeit, einschließlich des Informationsaustauschs, zwischen der EU-Zollbehörde und bestimmten anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie anderen zuständigen nationalen Behörden;
e) die Ermittlung der zuständigen Zollbehörde im Falle spezifischer Risikomanagementprozesse, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen können;
f) Verfahrensaspekte der Kontrollen, einschließlich nachträglicher Kontrollen, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, sowie der Verfügbarmachung der Ergebnisse von Stichproben und anderen Kontrollen zwischen den betroffenen Zollbehörden;
g) Regelungen für das Teilen von Risikoinformationen zwischen den Zollbehörden sowie mit der EU-Zollbehörde und der Kommission;
h) gemeinsame vorrangige Kontrollbereiche und gemeinsame Risikokriterien und -standards nach Artikel 51 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 52, einschließlich der Modalitäten für deren dringliche Anwendung, falls dies erforderlich ist.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
(2) In Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen, einschließlich der Modalitäten für deren dringliche Anwendung in Reaktion auf ein unmittelbares Sicherheitsrisiko darstellende Krisen oder Vorfälle, in denen die begründete Notwendigkeit besteht, das gemeinsame Risikomanagement schnell zu aktualisieren und den Austausch von Informationen, die gemeinsamen Risikokriterien und -standards und die gemeinsamen vorrangigen Kontrollbereiche an die Entwicklung der Risiken anzupassen, erlässt die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 262 Absatz 5.
Titel V
ÜBERFÜHRUNG VON WAREN IN EIN ZOLLVERFAHREN
Kapitel 1
Zollrechtlicher Status von Waren
Artikel 56
Vermutung des zollrechtlichen Status von Unionswaren
(1) Für alle im Zollgebiet der Union befindlichen Waren gilt die Vermutung, dass es sich um Unionswaren handelt, sofern nicht festgestellt wird, dass sie keine Unionswaren sind.
(2) In bestimmten Fällen, in denen die in Absatz 1 festgelegte Vermutung nicht gilt, muss der zollrechtliche Status der Unionswaren nachgewiesen werden.
(3) In bestimmten Fällen haben vollständig im Zollgebiet der Union gewonnene oder hergestellte Waren nicht den zollrechtlichen Status von Unionswaren, wenn sie aus in der vorübergehenden Verwahrung befindlichen Waren gewonnen oder hergestellt wurden oder in eines der folgenden Verfahren übergeführt wurden: externes Versandverfahren, Lagerung, vorübergehende Verwendung oder aktive Veredelung.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie Folgendes festlegt:
a) die spezifischen Fälle, in denen die Vermutung nach Absatz 1 nicht gilt,
b) die Bedingungen für die Gewährung der Erleichterung bei der Erbringung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren,
c) die spezifischen Fälle, in denen die Waren gemäß Absatz 3 nicht den zollrechtlichen Status von Unionswaren haben.
(5) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Erbringung und die Überprüfung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Artikel 57
Verlust des zollrechtlichen Status von Unionswaren
Unionswaren werden zu Nicht-Unionswaren,
a) wenn sie aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, sofern nicht die Vorschriften über den internen Versand Anwendung finden,
b) wenn sie, sofern dies nach den zollrechtlichen Vorschriften zulässig ist, in das externe Versandverfahren, die Lagerung oder die aktive Veredelung übergeführt werden,
c) wenn sie nach Überführung in die Endverwendung entweder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden oder zerstört werden und Abfall übrig bleibt,
d) wenn die Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Überlassung der Waren für ungültig erklärt wird.
Artikel 58
Unionswaren, die das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen
(1) In den in Artikel 112 Absatz 2 Buchstaben b, c, d und e genannten Fällen behalten die Waren ihren zollrechtlichen Status als Unionswaren nur, wenn dieser Status unter den Voraussetzungen und mit den Mitteln nachgewiesen wird, die in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind.
(2) In bestimmten Fällen können Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status vorübergehend auch außerhalb dieses Zollgebiets befördert werden, ohne einem Zollverfahren zu unterliegen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der spezifischen Fälle zu ergänzen, in denen sich der zollrechtliche Status von Waren gemäß Absatz 2 dieses Artikels nicht ändert.
Kapitel 2
Überführung und Überlassung
Artikel 59
Überführung von Waren in ein Zollverfahren
(1) Einführer, Ausführer und Inhaber eines Zollverfahrens, die beabsichtigen, Waren in ein Zollverfahren zu überführen, stellen die für das betreffende Verfahren erforderlichen Daten bereit oder machen sie verfügbar, sobald sie verfügbar sind, in jedem Fall aber vor der Überlassung der Waren.
(2) Fiktive Einführer stellen die Angaben über Fernverkäufe von Waren, die in das Zollgebiet der Union eingeführt werden sollen, spätestens am Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Zahlung angenommen wurde, in jedem Fall aber vor der Überlassung der Waren bereit oder machen sie verfügbar.
(3) Abweichend von Absatz 1 können die Zollbehörden den geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten unter begründeten Umständen, die im Zusammenhang mit Belegen oder der Festsetzung des endgültigen Warenwertes stehen, erlauben, einen Teil der Daten – ausgenommen Vorabinformationen über Frachtgut – nach Überlassung der Waren bereitzustellen. Der Einführer oder Ausführer übermittelt die fehlenden Informationen binnen einer bestimmten Frist.
(4) Die Waren werden bei ihrer Überlassung in ein Zollverfahren übergeführt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, in das die Waren übergeführt werden, sowie für alle anderen Einfuhr- oder Ausfuhrförmlichkeiten der Zeitpunkt der Überlassung maßgebend.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Daten und Informationen, die Informationen, die nach Überlassung der Waren übermittelt werden können, sowie die Frist für die Nachreichung dieser Daten gemäß Absatz 3 dieses Artikels festlegt.
Artikel 60
Überlassung der Waren
(1) Die gemäß Artikel 42 Absatz 3 für die Überführung der Waren in ein Zollverfahren zuständigen Zollbehörden entscheiden über die Überlassung der Waren unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Risikoanalyse der vom Einführer oder Ausführer bereitgestellten Daten und der Ergebnisse etwaiger Kontrollen.
(2) Waren werden überlassen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Ein Einführer, eine verantwortliche Person oder ein oder Ausführer ist für die Waren verantwortlich; [Abänd. 180]
b) alle von den Zollbehörden angeforderten Informationen und die für das betreffende Verfahren erforderlichen Mindestinformationen wurden den Zollbehörden bereitgestellt oder verfügbar gemacht;
c) die Bedingungen gemäß Artikel 88, 118, 132 bzw. 135 für die Überführung der Waren in das betreffende Verfahren sind erfüllt;
d) die Waren wurden nicht für eine Kontrolle ausgewählt.
(3) Die Zollbehörden lehnen die Überlassung in folgenden Fällen ab:
a) Die Bedingungen für die Überführung der Waren in das betreffende Verfahren sind nicht erfüllt, einschließlich etwaiger für die betreffenden Waren geltender Nicht-Zollformalitäten der Union im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2022/2399;
b) den Zollbehörden liegen Beweise dafür vor, dass die Waren nicht den einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften entsprechen, es sei denn, diese Vorschriften schreiben eine vorherige Konsultation anderer Behörden vor; [Abänd. 181]
ba) in anderen Rechtsvorschriften ist die Konsultation anderer Behörden vorgeschrieben; [Abänd. 182]
c) den Zollbehörden liegen Beweise dafür vor, dass die bereitgestellten Daten nicht korrekt sind.
(4) Die Zollbehörden setzen die Überlassung in folgenden Fällen aus:
a) Sie haben Anlass zu der Vermutung, dass die Waren nicht den einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften entsprechen oder dass von ihnen eine ernste Gefahr für Gesundheit oder Leben von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für die Umwelt oder ein anderes öffentliches Interesse, einschließlich finanzieller Interessen, ausgeht, oder
b) die anderen Behörden haben sie gemäß den anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften darum ersucht.
(5) Wurde die Überlassung gemäß Absatz 4 ausgesetzt, so konsultieren die Zollbehörden die anderen Behörden, wenn dies nach den entsprechenden anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, und
a) sie lehnen die Überlassung ab, wenn die anderen Behörden sie gemäß den anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften darum ersucht haben, oder
b) sie überlassen die Waren, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass andere Anforderungen und Formalitäten, die nach den anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften in Bezug auf die Überlassung vorgeschrieben sind, nicht erfüllt wurden, und wenn
i) die anderen Behörden der Überlassung zugestimmt haben oder
ii) die anderen Behörden nicht innerhalb der Frist, die nach den betreffenden anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften festgelegt ist, geantwortet haben oder[Abänd. 183]
iii) die anderen Behörden die Zollbehörden informieren, dass sie mehr Zeit benötigen, um zu bewerten, ob die Waren den betreffenden anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften entsprechen, vorausgesetzt, sie haben nicht beantragt, dass die Aussetzung aufrechterhalten wird, und vorausgesetzt, der Einführer, die verantwortliche Person oder der oder Ausführer gewährleistet gegenüber den Zollbehörden die lückenlose Rückverfolgbarkeit der Waren 15 Tage lang ab der Mitteilung der anderen Behörden oder bis die anderen Behörden die Ergebnisse ihrer Kontrollen bewertet und dem Einführer, der verantwortlichen Person oder dem oder Ausführer mitgeteilt haben, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist. Die Zollbehörden machen den anderen Behörden die Daten zur Rückverfolgbarkeit verfügbar. [Abänd. 184]
(6) Unbeschadet der betreffenden anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften gelten die Waren als von den Zollbehörden überlassen, wenn sie nicht so schnell wie möglich und spätestens innerhalb eines angemessenen Zeitraumsvon 30 Kalendertagen zur Kontrolle ausgewählt wurden, nachdem [Abänd. 185]
a) die Waren fiktiver Einführer im Zollgebiet der Union eingetroffen sind oder
b) die Waren von Einführern an ihrem endgültigen Bestimmungsort eingetroffen sind oder
c) der Ausführer die Vorabinformationen übermittelt hat.
(7) Haben die Zollbehörden die Überlassung der Waren gemäß Absatz 4 ausgesetzt oder gemäß Absatz 3 oder Absatz 5 Buchstabe a abgelehnt, so erfassen sie ihre Entscheidung und etwaige weitere nach Unionsrecht vorgeschriebene Informationen auf der EU-Zolldatenplattform. Diese Informationen werden den anderen Zollbehörden verfügbar gemacht.
(8) Haben die Zollbehörden die Überlassung der Waren gemäß Absatz 3 oder 5 abgelehnt
a) und haben die anderen Behörden keine Einwände erhoben, so können die Waren anschließend unter dem Hinweis, dass die Waren zuvor für ein Zollverfahren abgelehnt wurden, in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden;
b) und haben die Behörden Einwände gegen die Überführung der Waren in ein oder mehrere Zollverfahren erhoben, so erfassen die Zollbehörde diese Informationen auf der EU-Zolldatenplattform und handeln entsprechend.
(9) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der in Absatz 6 dieses Artikels genannten Fristen zu ergänzen. [Abänd. 186]
Artikel 61
Überlassung von Waren im Namen der Zollbehörden durch geprüfte vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte
(1) Abweichend von Artikel 60 Absatz 1 können die Zollbehörden es geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten erlauben, Waren bei ihrem Eintreffen in der Niederlassung des Einführers, Eigentümers oder Empfängers oder beim Versand von der Niederlassung des Ausführers, Eigentümers oder Versenders im Namen der Zollbehörden zu überlassen, vorausgesetzt, die für das betreffende Verfahren erforderlichen Daten und Echtzeit-Informationen über das Eintreffen oder den Versand der Waren werden den Zollbehörden bereitgestellt oder verfügbar gemacht.
(2) Unbeschadet des Artikels 43 können die Zollbehörden es geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten erlauben, bestimmte Kontrollen von Waren unter zollamtlicher Überwachung vorzunehmen. In Fällen, in denen die Waren anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften unterliegen, konsultieren die Zollbehörden die anderen Behörden, bevor sie eine solche Bewilligung erteilen, und können mit diesen einen Kontrollplan vereinbaren.
(3) Hat der in Absatz 2 genannte geprüfte vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte Grund zu der Annahme, dass die Waren nicht den einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften entsprechen, so unterrichtet er unverzüglich die Zollbehörden und gegebenenfalls die anderen Behörden. In diesem Fall entscheiden die Zollbehörden über die Überlassung.
(4) Die Zollbehörden können den geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten jederzeit auffordern, die Waren in einer Zollstelle oder an dem Ort, an dem die Waren überlassen werden sollten, zur Kontrolle zu gestellen.
(5) Haben die Zollbehörden ein neues ernstes finanzielles Risiko oder eine andere besondere Situation im Zusammenhang mit einer Bewilligung zur Überlassung im Namen der Zollbehörden festgestellt, so können sie die Fähigkeit, Waren in ihrem Namen zu überlassen, für einen bestimmten Zeitraum aussetzen und den geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten hiervon in Kenntnis setzen. In diesen Fällen entscheiden die Zollbehörden über die Überlassung der Waren.
Artikel 62
Änderung und Ungültigerklärung von Angaben zur Überführung von Waren in ein Zollverfahren
(1) Der Einführer bzw. der Ausführer ändert eine oder mehrere Angaben der für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren bereitgestellten Daten, wenn er davon Kenntnis erlangt, dass sich relevante Informationen in seinen Aufzeichnungen geändert haben oder wenn eine Zollbehörde ihn entsprechend anweist oder ihn über die mangelnde Genauigkeit, Vollständigkeit oder Qualität von Daten unterrichtet, es sei denn, die Zollbehörden haben ihn unterrichtet, dass sie eine Kontrolle der Waren beabsichtigen, oder sie haben festgestellt, dass die bereitgestellten Daten unzutreffend sind, oder die Waren wurden bereits dem Zoll gestellt.
(2) Der Einführer bzw. der Ausführer erklärt die für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren bereitgestellten Daten für ungültig, sobald er Kenntnis davon erlangt, dass die Waren nicht in das oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden. Die Zollbehörden erklären die für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren bereitgestellten Daten für ungültig, wenn die Waren nicht binnen 200 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Informationen bereitgestellt oder verfügbar gemacht wurden, in das oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht wurden.
(3) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Änderung und die Ungültigerklärung der Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Kapitel 3
Übergangsbestimmungen
Artikel 63
Zollanmeldung von Waren
(1) Bis zu dem in Artikel 265 Absatz 4 festgelegten Zeitpunkt ist für alle Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, eine Zollanmeldung zu dem jeweiligen Verfahren erforderlich.
(2) Ab dem in Artikel 265 Absatz 4 festgelegten Zeitpunkt können Einführer, Ausführer und Inhaber des Versandverfahrens für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren über die EU-Zolldatenplattform eine Zollanmeldung abgeben oder die für das betreffende Verfahren erforderlichen Informationen bereitstellen oder verfügbar machen. Ab dem in Artikel 265 Absatz 3 festgelegten Zeitpunkt müssen Einführer, Ausführer und Inhaber des Versandverfahrens für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren über die EU-Zolldatenplattform eine Zollanmeldung abgeben oder die für das betreffende Verfahren erforderlichen Informationen bereitstellen oder verfügbar machen.
(3) In bestimmten Fällen kann eine Zollanmeldung auf anderem Wege als mittels der elektronischen Datenverarbeitung abgegeben werden.
(4) Die Zollanmeldung kann abhängig von den Umständen bei einer der folgenden Zollstellen abgegeben werden:
a) der für den Ort des ersten Eingangs der Waren in das Zollgebiet der Union zuständigen Zollstelle;
b) der für den Ort der Entladung von auf dem See- oder Luftweg eintreffenden Waren zuständigen Zollstelle;
c) der Zollstelle des Bestimmungsorts des Versandverfahrens im Fall, dass die Waren im Rahmen eines Versandverfahrens in das Zollgebiet der Union verbracht wurden;
d) der für den Ort, an dem sich die in ein Versandverfahren zu überführenden Waren befinden, zuständigen Zollstelle;
e) der Zollstelle, die für den Ort der Ansässigkeit des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen, der die zentrale Zollabwicklung anwenden darf, zuständig ist;
f) der für den Ort, an dem sich die aus dem Zollgebiet der Union zu verbringenden Waren befinden, zuständigen Zollstelle.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie die spezifischen Fälle festlegt, in denen eine Zollanmeldung gemäß Absatz 2 dieses Artikels auf anderem Wege als mittels der elektronischen Datenverarbeitung abgegeben werden kann.
(6) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:
a) das Verfahren für die Abgabe der Zollanmeldung in den Fällen nach Absatz 3;
b) die Vorschriften für die Bestimmung anderer zuständiger Zollstellen als der Zollstelle nach Absatz 4, einschließlich Eingangs- und Ausgangszollstellen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Artikel 64
Standard-Zollanmeldung
(1) Standard-Zollanmeldungen müssen alle Angaben enthalten, die zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind.
(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Verfahren für die Abgabe der Standard-Zollanmeldung gemäß Absatz 1 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Artikel 65
Vereinfachte Zollanmeldung
(1) Bis zu dem in Artikel 265 Absatz 3 festgelegten Zeitpunkt können die Zollbehörden zulassen, dass eine Person Waren aufgrund einer vereinfachten Zollanmeldung, in der auf bestimmte in Artikel 40 genannte Angaben oder Unterlagen verzichtet werden kann, in ein Zollverfahren überführt.
(2) Bis zu dem in Artikel 265 Absatz 4 festgelegten Zeitpunkt können die Zollbehörden die regelmäßige Inanspruchnahme der vereinfachten Zollanmeldung genehmigen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung nach Absatz 2 dieses Artikels zu ergänzen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Verfahren für die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Artikel 66
Ergänzende Zollanmeldung
(1) Im Falle einer vereinfachten Zollanmeldung nach Artikel 65 oder einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 73 gibt der Anmelder bei der zuständigen Zollstelle innerhalb einer bestimmten Frist eine ergänzende Anmeldung mit den Angaben ab, die für das betreffende Zollverfahren erforderlich sind.
Im Falle einer vereinfachten Zollanmeldung nach Artikel 65 müssen die erforderlichen Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden.
Die ergänzende Anmeldung kann globaler, periodischer oder zusammenfassender Art sein.
(2) Die Verpflichtung zur Abgabe einer ergänzenden Anmeldung gilt in folgenden Fällen nicht:
a) wenn die Waren in ein Zolllagerverfahren übergeführt wurden,
b) in anderen spezifischen Fällen.
(3) Die Zollbehörden können unter den folgenden Bedingungen auf die Abgabe einer ergänzenden Anmeldung verzichten:
a) Die vereinfachte Zollanmeldung bezieht sich auf Waren, deren Wert und Menge unter dem statistischen Schwellenwert liegen;
b) die vereinfachte Zollanmeldung enthält bereits sämtliche Informationen, die für das betreffende Zollverfahren erforderlich sind;
c) die vereinfachte Zollanmeldung wird nicht mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders vorgenommen.
(4) Die in Artikel 65 genannte vereinfachte Zollanmeldung oder die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 73 und die ergänzende Zollanmeldung gelten zusammen als eine untrennbare Willenserklärung, die zum Zeitpunkt der Annahme der vereinfachten Zollanmeldung nach Artikel 69 bzw. zum Zeitpunkt der Anschreibung der Waren in der Buchführung des Anmelders wirksam wird.
(5) Der Ort, an dem die ergänzende Zollanmeldung abzugeben ist, gilt für die Zwecke des Artikels 169 als Ort der Abgabe der Zollanmeldung.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Folgendem zu ergänzen:
a) die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte spezifische Frist, innerhalb deren die ergänzende Zollanmeldung abzugeben ist;
b) die spezifische Frist gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2, innerhalb deren die Unterlagen im Besitz des Anmelders sein und den Zollbehörden zur Verfügung stehen müssen;
c) die spezifischen Fälle nach Absatz 2 Buchstabe b, in denen auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Abgabe einer ergänzenden Zollanmeldung verzichtet wird.
(7) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Artikel 67
Abgabe einer Zollanmeldung
(1) Unbeschadet des Artikels 66 Absatz 1 kann eine Zollanmeldung bis zu dem in Artikel 265 Absatz 3 festgelegten Zeitpunkt von jeder Person abgegeben werden, die in der Lage ist, sämtliche Informationen beizubringen, die für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind. Diese Person muss auch in der Lage sein, die betreffenden Waren zu gestellen oder sie gestellen zu lassen.
Bringt die Annahme einer Zollanmeldung für eine bestimmte Person jedoch besondere Verpflichtungen mit sich, so ist die Anmeldung von dieser Person oder ihrem Vertreter abzugeben.
(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 erfolgt die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr für Waren, die im Rahmen der Sonderregelung für Fernverkäufe gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG in das Zollgebiet der Union eingeführt werden sollen, durch den fiktiven Einführer oder in seinem Namen.
(3) Der Anmelder muss im Zollgebiet der Union ansässig sein.
(4) Abweichend von Absatz 3 müssen die folgenden Anmelder nicht im Zollgebiet der Union ansässig sein:
a) Personen, die eine Zollanmeldung zum Versandverfahren oder zur vorübergehenden Verwendung abgeben,
b) Personen, die nur gelegentlich eine Zollanmeldung – auch zur aktiven Veredelung oder zur Endverwendung – abgeben, sofern die Zollbehörden dies für gerechtfertigt halten,
c) Personen, die in einem Land, dessen Hoheitsgebiet an das Zollgebiet der Union angrenzt, ansässig sind und die in der Zollanmeldung angegebenen Waren an einer Grenzzollstelle der Union, die an der Grenze zu diesem Land liegt, gestellen, sofern das Land, in dem die Personen ansässig sind, den im Zollgebiet der Union ansässigen Personen auf Gegenseitigkeit den gleichen Vorteil gewährt,
d) fiktive Einführer, die an im Rahmen der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG erfolgenden Fernverkäufen von in das Zollgebiet der Union einzuführenden Waren beteiligt sind, sofern sie einen indirekten Vertreter ernennen.
(5) Zollanmeldungen sind zu authentifizieren.
Artikel 68
Abgabe einer Zollanmeldung vor Gestellung der Waren
(1) Eine Zollanmeldung kann vor der voraussichtlichen Gestellung der Waren abgegeben werden. Werden die Waren nicht innerhalb von 30 Tagen nach Abgabe der Zollanmeldung gestellt, so gilt die Zollanmeldung als nicht abgegeben.
(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Abgabe einer Zollanmeldung gemäß Absatz 1 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Artikel 69
Annahme der Zollanmeldung
(1) Zollanmeldungen, die die Anforderungen dieses Kapitels und des Artikels 40 erfüllen, werden von den Zollbehörden unverzüglich angenommen, sofern die betreffenden Waren den Zollbehörden gestellt wurden.
(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung durch die Zollbehörden maßgebend für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, sowie für alle anderen Ein- oder Ausfuhrformalitäten.
(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Annahme einer Zollanmeldung fest, einschließlich der Anwendung dieser Regeln in den Fällen gemäß Absatz 72. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Artikel 70
Änderung der Zollanmeldung
(1) Dem Anmelder wird auf Antrag nach Annahme der Zollanmeldung durch die Zollbehörden gestattet, eine oder mehrere in der Zollanmeldung enthaltene Angaben zu ändern. Die Änderung darf nicht zur Folge haben, dass sich die Zollanmeldung auf andere als die ursprünglich angemeldeten Waren bezieht.
(2) Eine Änderung von Angaben in der Zollanmeldung ist nicht gestattet, wenn sie beantragt wird, nachdem die Zollbehörden
a) den Anmelder davon unterrichtet haben, dass sie beabsichtigen, eine Beschau der Waren vorzunehmen,
b) festgestellt haben, dass die Angaben in der Zollanmeldung unrichtig sind,
c) die Waren überlassen haben.
(3) Die Änderung der Zollanmeldung kann auf Antrag des Anmelders innerhalb von drei Jahren nach der Annahme der Zollanmeldung auch nach Überlassung der Waren gestattet werden, damit der Anmelder seine Pflichten aus der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren erfüllen kann.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Verfahren für die Änderung der Zollanmeldung nach der Überlassung der Waren gemäß Absatz 3 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Artikel 71
Ungültigerklärung der Zollanmeldung
(1) Die Zollbehörden erklären eine bereits angenommene Zollanmeldung auf Antrag des Anmelders in jedem der folgenden Fälle für ungültig:
a) wenn sie davon überzeugt sind, dass die Waren unverzüglich in ein Zollverfahren übergeführt werden müssen,
b) wenn sie davon überzeugt sind, dass die Überführung der Waren in das Zollverfahren, zu dem sie angemeldet wurden, infolge besonderer Umstände nicht mehr gerechtfertigt ist.
Haben die Zollbehörden den Anmelder jedoch davon unterrichtet, dass sie beabsichtigen, eine Beschau der Waren vorzunehmen, so kann der Antrag auf Ungültigerklärung der Zollanmeldung erst angenommen werden, nachdem die Prüfung stattgefunden hat.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Zollbehörden die Zollanmeldung in bestimmten Fällen für ungültig erklären, ohne dass dies zuvor vom Anmelder beantragt werden muss.
(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, darf eine Zollanmeldung nach Überlassung der Waren nicht mehr für ungültig erklärt werden.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie die spezifischen Fälle festlegt, in denen die Zollanmeldung von den Zollbehörden gemäß Absatz 2 dieses Artikels und nach der Überlassung der Waren gemäß Absatz 3 dieses Artikels für ungültig erklärt wird.
(5) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Verfahren für die Ungültigerklärung der Zollanmeldung nach der Überlassung der Waren gemäß Absatz 3 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Artikel 72
Zentrale Zollabwicklung
(1) Bis zu dem in Artikel 265 Absatz 4 festgelegten Zeitpunkt können die Zollbehörden einer Person auf Antrag bewilligen, bei der Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Person ansässig ist, eine Zollanmeldung für Waren abzugeben, die bei einer anderen Zollstelle gestellt werden.
Auf die Anforderung der Bewilligung nach Unterabsatz 1 kann verzichtet werden, wenn die Abgabe der Zollanmeldung und die Gestellung der Waren bei Zollstellen erfolgen, die der Verantwortung ein und derselben Zollbehörde unterstehen.
(2) Der in Absatz 1 genannte Antragsteller der Bewilligung muss ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a sein.
(3) Die Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abgegeben wird,
a) überwacht die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren,
b) führt Zollkontrollen zur Überprüfung der Zollanmeldung durch,
c) ersucht in begründeten Fällen die Zollstelle, der die Waren gestellt werden, bestimmte Zollkontrollen zur Überprüfung der Zollanmeldung durchzuführen, und
d) führt die Zollformalitäten für die Erhebung des einer etwaigen Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags durch.
(4) Die Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abgegeben wird, und die Zollstelle, der die Waren gestellt werden, tauschen die für die Überprüfung der Zollanmeldung und für die Überlassung der Waren erforderlichen Informationen aus.
(5) Die Zollstelle, der die Waren gestellt werden, führt unbeschadet ihrer eigenen Kontrollen bei Waren, die in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, die Zollkontrollen nach Absatz 3 Buchstabe c durch und übermittelt der Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abgegeben wird, die Ergebnisse dieser Kontrollen.
(6) Die Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abgegeben wird, überlässt die Waren, wobei sie Folgendes berücksichtigt:
a) die Ergebnisse ihrer eigenen Kontrollen zur Überprüfung der Zollanmeldung,
b) die Ergebnisse der Kontrollen, die die Zollstelle, der die Waren gestellt werden, zur Überprüfung der Zollanmeldung durchgeführt hat, sowie die Kontrollen bei Waren, die in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden.
(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Bedingungen zu ergänzen, die für die Erteilung der Bewilligung nach Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels gelten.
(8) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Verfahren für die zentrale Zollabwicklung gemäß diesem Artikel fest, einschließlich der diesbezüglichen Zollformalitäten und Kontrollen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Artikel 73
Anschreibung in der Buchführung des Anmelders
(1) Bis zu dem in Artikel 265 Absatz 4 festgelegten Zeitpunkt können die Zollbehörden einer Person auf Antrag bewilligen, dass eine Zollanmeldung, einschließlich einer vereinfachten Zollanmeldung, als Anschreibung in der Buchführung des Anmelders vorgenommen wird, sofern die Angaben in dieser Anmeldung für die Zollbehörden im elektronischen System des Anmelders zu dem Zeitpunkt bereitgehalten werden, zu dem die Zollanmeldung als Anschreibung in der Buchführung des Anmelders vorgenommen wird.
(2) Die Zollanmeldung gilt zu dem Zeitpunkt als angenommen, zu dem die Anschreibung der Waren in der Buchführung erfolgt.
(3) Die Zollbehörden können auf Antrag eine Befreiung von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren gewähren. In diesem Fall gelten die Waren als zum Zeitpunkt ihrer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders überlassen.
Diese Befreiung kann erteilt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Der Antragsteller ist ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a;
b) Art und Menge der betreffenden Waren rechtfertigen dies und sind der Zollbehörde bekannt;
c) die für die Überwachung zuständige Zollstelle hat Zugang zu allen Informationen, die sie aus ihrer Sicht für die Ausübung ihres Rechts, die Waren im Bedarfsfall zu überprüfen, benötigt;
d) zum Zeitpunkt ihrer Anschreibung in der Buchführung unterliegen die Waren keinen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften mehr, sofern in der Bewilligung nichts anderes vorgesehen ist.
Die für die Überwachung zuständige Zollstelle kann jedoch in bestimmten Fällen verlangen, dass die Waren gestellt werden.
(4) In der Bewilligung werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die Überlassung der Waren genehmigt wird.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Bedingungen zu ergänzen, die für die Erteilung der Bewilligung nach Absatz 1 dieses Artikels gelten.
(6) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, einschließlich der diesbezüglichen Zollformalitäten und Kontrollen, sowie für die Befreiung von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren gemäß Absatz 3 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Artikel 74
Ende der Gültigkeit
Die Gültigkeit von Bewilligungen für eine vereinfachte Zollanmeldung, eine zentrale Zollabwicklung und eine Anschreibung in der Buchführung des Anmelders endet zum in Artikel 265 Absatz 3 festgelegten Zeitpunkt.
Kapitel 4
Verwertung von Waren
Artikel 75
Verwertung von Waren
Können die Waren aus einem bestimmten Grund nicht in der vorübergehenden Verwahrung belassen werden, so treffen die Zollbehörden unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, um die Waren nach den Artikeln 76, 77 und 78 zu verwerten.
Artikel 76
Zerstörung von Waren
(1) In begründeten Fällen können die Zollbehörden verlangen, dass gestellte Waren zerstört werden, und unterrichten den Einführer, den Ausführer und den Besitzer der Waren entsprechend. Die Kosten der Zerstörung werden vom Einführer oder vom Ausführer getragen.
(2) Wird die Zerstörung unter der Verantwortung eines Inhabers einer Entscheidung über ein Recht geistigen Eigentums im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(42) vorgenommen, so muss sie durch die Zollbehörden oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden.
(3) Erachten die Zollbehörden dies für notwendig und verhältnismäßig, so können sie ein Erzeugnis, das ihnen nicht gestellt wurde und ein Gesundheits- und Sicherheitsrisiko für Endverbraucher darstellt, beschlagnahmen und vernichten oder anderweitig untauglich machen. Die Kosten der entsprechenden Maßnahme werden vom Einführer oder vom Ausführer getragen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Verfahren für die Zerstörung von Waren fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Artikel 77
Von den Zollbehörden zu treffende Maßnahmen
(1) Die Zollbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Einziehung, Veräußerung, Spende für humanitäre Zwecke oder Zerstörung, um Waren in den folgenden Fällen zu verwerten:
a) wenn eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union nicht erfüllt wurde oder die Waren der zollamtlichen Überwachung vorenthalten wurden;
b) wenn die Waren aus einem der folgenden Gründe nicht überlassen werden können:
i) Die Beschau der Waren konnte aus Gründen, die der Wirtschaftsbeteiligte zu verantworten hat, von den Zollbehörden nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorgenommen oder fortgesetzt werden;
ii) die Unterlagen, von deren Vorlage die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren oder ihre Überlassung abhängt, wurden nicht beigebracht;
iii) innerhalb der vorgeschriebenen Frist wurden entweder die geschuldeten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nicht entrichtet oder eine Sicherheit wurde nicht geleistet;
iv) die Waren erfüllen nicht die Bedingungen für die Überlassung nach Artikel 60;
c) wenn die Waren nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach der Überlassung abgeholt werden;
d) wenn nach der Überlassung festgestellt wird, dass die Waren die Voraussetzungen für die Überlassung nicht erfüllt hatten, oder
e) wenn die Waren nach Artikel 78 zugunsten der Staatskasse aufgegeben worden sind.
(2) Nicht-Unionswaren, die zugunsten der Staatskasse aufgegeben, beschlagnahmt oder eingezogen wurden, gelten als in das Zolllagerverfahren übergeführt. Sie werden in der Bestandsaufzeichnung des Zolllagerbetreibers oder – falls diese von den Zollbehörden geführt wird – von Letzteren erfasst.
Haben die Zollbehörden bereits Angaben zu den Waren erhalten, die zerstört, zugunsten der Staatskasse aufgegeben, beschlagnahmt oder eingezogen werden sollen, so ist in der Bestandsaufzeichnung auf diese Angaben zu verweisen.
(3) Die Kosten der Maßnahmen nach Absatz 1 hat zu tragen:
a) in dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fall der Beförderer, der Einführer oder der Inhaber des Versandverfahrens oder die Person, die die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen hat,
b) in den in Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Fällen der Einführer, der Ausführer oder der Inhaber des Versandverfahrens,
c) in dem in Absatz 1 Buchstabe e genannten Fall die Person, die die Waren zugunsten der Staatskasse aufgibt.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Bedingungen und des Verfahrens für die Einziehung von Waren zu ergänzen.
(5) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Verfahren für die Veräußerung der Waren durch die Zollbehörden gemäß Absatz 1 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Artikel 78
Aufgabe
(1) Nicht-Unionswaren und Waren, die in die Endverwendung übergeführt wurden, können mit vorheriger Genehmigung der Zollbehörden vom Inhaber des Zollverfahrens bzw. vom Besitzer der Waren zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden.
(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Verfahren für die Aufgabe von Waren zugunsten der Staatskasse fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Titel VI
VERBRINGEN VON WAREN IN DAS ZOLLGEBIET DER UNION
Kapitel 1
Vorabinformationen über Frachtgut
Artikel 79
Eingang von Waren
Waren dürfen nur dann in das Zollgebiet der Union verbracht werden, wenn der Beförderer oder eine andere Person den zuständigen Zollbehörden die Vorabinformationen über Frachtgut gemäß Artikel 80 bereitgestellt oder verfügbar gemacht hat.
Artikel 80
Vorabinformationen über Frachtgut
(1) Beförderer, die Waren in das Zollgebiet der Union verbringen, stellen der voraussichtlichen ersten Eingangszollstelle innerhalb der festgelegten Fristen zu jeder Sendung Vorabinformationen über das Frachtgut bereit oder machen diese verfügbar.
(2) Die Vorabinformationen über das Frachtgut umfassen mindestens den für die Waren verantwortlichen Einführer, die eindeutige Kennnummer der Sendung, den Versender, den Empfänger, eine Beschreibung der Waren, die zolltarifliche Einreihung, den Wert, den endgültigen Bestimmungsort der Waren, Angaben zum Verkehrsweg sowie zur Art und Kennung der Beförderungsmittel, mit denen die Waren befördert werden, und die Beförderungskosten. Die Vorabinformationen über das Frachtgut werden bereitgestellt, bevor die Waren im Zollgebiet der Union eintreffen. Für die Zwecke des Eingangs können die Zollbehörden oder die EU-Zollbehörde weitere Informationen anfordern. [Abänd. 187]
(3) Der Einführer kann einen Teil der Vorabinformationen über das Frachtgut innerhalb der nach Absatz 1 festgelegten Fristen bereitstellen. Hat der Einführer bereits einen Teil der erforderlichen Vorabinformationen über das Frachtgut bereitgestellt oder verfügbar gemacht, so verknüpft der Beförderer seine eigenen zusätzlichen Informationen mit den Informationen des Einführers.
(4) Der Einführer wird benachrichtigt, wenn ein Beförderer Informationen über eine Sendung mit den von ihm bereits zur Verfügung gestellten Informationen verknüpft.
(5) In bestimmten Fällen, wenn nicht alle in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorabinformationen über das Frachtgut vom Beförderer oder vom Einführer zu erlangen sind, können andere Personen, die über diese Angaben und angemessene Rechte zu ihrer Bereitstellung verfügen, verpflichtet werden, diese Angaben vorzulegen.
(6) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt nicht
a) für Beförderungsmittel und die damit beförderten Waren, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets der Union ohne Zwischenstopp in diesem Zollgebiet lediglich durchqueren;
b) für Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, nachdem sie jenes Zollgebiet auf dem Luft- oder Seeweg vorübergehend verlassen haben und die Beförderung auf direktem Wege ohne Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Union erfolgt ist, und
c) in anderen durch die Art der Waren oder die Verkehrsart hinreichend begründeten oder in internationalen Übereinkünften vorgeschriebenen Fällen.
(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Folgendem zu ergänzen:
a) der voraussichtlichen ersten Eingangszollstelle gemäß Absatz 1;
b) der zusätzlichen Daten, die gemäß Absatz 2 als Vorabinformationen über das Frachtgut bereitzustellen sind;
c) der Fristen gemäß den Absätzen 1 und 3;
d) der spezifischen Fälle sowie der anderen Personen, die gemäß Absatz 5 verpflichtet werden können, Vorabinformationen über Frachtgut bereitzustellen;
e) der Fälle, in denen Vorabinformationen über Frachtgut aus dem Grund nicht bereitgestellt oder verfügbar gemacht werden müssen, dass dieser Verzicht gemäß Absatz 6 Buchstabe c durch die Art der Waren oder die Verkehrsart hinreichend begründet ist;
f) der Bedingungen, unter denen eine Person, die Informationen bereitstellt oder verfügbar macht, die Sichtbarkeit ihrer Nämlichkeit auf eine oder mehrere Personen beschränken kann, die ebenfalls Angaben anmelden, wobei die Nutzung aller Angaben für die zollamtliche Überwachung hiervon unberührt bleibt.
(8) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Verfahren für die Bereitstellung und den Empfang der Vorabinformationen über Frachtgut gemäß den Absätzen 1 bis 5 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
(9) Bis zu dem in dem in Artikel 26529 Absatz 35 Buchstabe b genannten Arbeitsprogramm festgelegten Datum gilt dieeine summarische Eingangsmeldung, die im Einklang mit den Vorschriften und Datenanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 übermittelt wurde, die auf die von den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 entwickelten elektronischen Systeme Anwendung finden, als Vorabinformationen über Frachtgut. [Abänd. 188]
Artikel 81
Risikoanalyse von Vorabinformationen über Frachtgut
(1) Unbeschadet der Tätigkeiten der EU-Zollbehörde gemäß Titel XII sorgt die erste Eingangszollstelle innerhalb bestimmter Fristen dafür, dass – in erster Linie für Zwecke der Sicherheit, aber wenn möglich auch für andere Zwecke – eine Risikoanalyse auf der Grundlage der Vorabinformationen über Frachtgut und anderer über die EU-Zolldatenplattform bereitgestellter oder verfügbar gemachter Informationen durchgeführt wird, und trifft die aufgrund der Analyseergebnisse erforderlichen Maßnahmen.
(2) Die erste Eingangszollstelle kann angemessene Risikominderungsmaßnahmen treffen, zu denen auch folgende zählen:
a) Anweisung an den Beförderer, die Waren nicht zu laden oder zu befördern;
b) Anforderung zusätzlicher Informationen oder Maßnahmen;
c) Ermittlung von Situationen, in denen Maßnahmen einer anderen Zollbehörde angemessen sein könnten;
d) Empfehlung des Ortes und der Maßnahmen, der bzw. die für die Durchführung einer Kontrolle am besten geeignet ist bzw. sind.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Fristen zu ergänzen, innerhalb deren die Risikoanalyse durchzuführen ist und die notwendigen Maßnahmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels sowie die Risikominderungsmaßnahmen gemäß Absatz 2 dieses Artikels zu ergreifen sind.
(4) Bis zu dem in Artikel 265 Absatz 3 festgelegten Zeitpunkt ist die Risikoanalyse auf Grundlage der summarischen Eingangsanmeldung durchzuführen.
Artikel 82
Änderung und Ungültigerklärung von Vorabinformationen über Frachtgut
(1) Der Beförderer unterrichtet die betreffenden Zollbehörden über Streckenänderungen, die sich auf den in den Vorabinformationen angegebenen Verkehrsweg der Fracht auswirken.
(2) Der Einführer und der Beförderer ändern eine oder mehrere Angaben der Vorabinformationen über das Frachtgut, wenn sie davon Kenntnis erlangen, dass sich relevante Informationen in ihren Aufzeichnungen geändert haben, oder wenn eine Zollbehörde sie aufgrund der mangelnden Genauigkeit, Vollständigkeit oder Qualität von Daten hierzu auffordert oder entsprechend anweist, es sei denn, die Zollbehörden haben den Beförderer unterrichtet, dass sie eine Kontrolle der Waren beabsichtigen oder dass sie festgestellt haben, dass die Vorabinformationen über das Frachtgut unzutreffend sind, oder die Waren wurden bereits dem Zoll gestellt.
(3) Der Beförderer erklärt die Vorabinformationen über Frachtgut für Waren, die nicht in das Zollgebiet der Union verbracht werden, so schnell wie möglich für ungültig. Die Zollbehörden erklären die Vorabinformationen über Frachtgut für diese Waren 200 Tage, nachdem die Informationen bereitgestellt oder verfügbar gemacht wurden, für ungültig.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Verfahren für die Änderung von Vorabinformationen über Frachtgut gemäß Absatz 2 sowie für die Ungültigerklärung von Vorabinformationen über Frachtgut gemäß Absatz 3 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Artikel 83
Meldung der Ankunft
(1) Der Beförderer meldet der tatsächlichen ersten Eingangszollstelle die Ankunft des Beförderungsmittels und der darin geladenen Sendung im Zollgebiet der Union.
(2) In bestimmten Fällen, wenn nicht alle Angaben zu der Sendung vom Beförderer zu erlangen sind, können ein nachfolgender Beförderer oder andere Personen, die über diese Angaben und angemessene Rechte zu ihrer Bereitstellung verfügen, verpflichtet werden, die tatsächliche erste Eingangszollstelle über die Ankunft der Sendung zu unterrichten.
(3) Die Informationen über die Ankunft des Beförderungsmittels und der Sendung können den Zollbehörden auf anderem Wege als über die EU-Zolldatenplattform bereitgestellt oder verfügbar gemacht werden. In diesen Fällen werden die auf anderem Wege bereitgestellten oder verfügbar gemachten Informationen an die EU-Zolldatenplattform übertragen.
(4) Wird die Ankunft des Beförderungsmittels und der darin geladenen Sendungen nicht durch die Meldung gemäß Absatz 1 abgedeckt, so meldet Der Beförderer meldet ausschließlich die Ankunft der auf dem See- oder Luftweg in das Zollgebiet der Union verbrachten und für die Verbringung innerhalb des Zollgebiets an Bord desselben Beförderungsmittels verbleibenden Waren in dem Hafen oder an dem Flughafen, in dem bzw. an dem sie ab- oder umgeladen werden. [Abänd. 189]
(5) Abweichend von Absatz 4 macht der Beförderer keine Meldung über in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren, die während ihrer Beförderung von einem Beförderungsmittel ab- und wieder in dasselbe Beförderungsmittel eingeladen werden, um das Ab- oder Einladen anderer Waren im selben Hafen oder am selben Flughafen zu ermöglichen.
(6) Der Beförderer entlädt im Zollgebiet der Union keine Waren, für die den Zollbehörden kein Mindestmaß an Vorabinformationen über Frachtgut bereitgestellt oder verfügbar gemacht wurden, es sei denn, die Zollbehörden haben den Beförderer aufgefordert, die Waren im Einklang mit Artikel 85 zu gestellen.
(7) Abweichend von Absatz 6 können die Zollbehörden im Fall, dass ein sofortiges Abladen sämtlicher oder eines Teils der Waren wegen unmittelbarer Gefahr geboten ist, dem Beförderer das Abladen der Waren gestatten.
(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie die spezifischen Fälle gemäß Absatz 2 sowie die anderen Personen, die verpflichtet werden können, der tatsächlichen Eingangszollstelle die Ankunft der Sendung zu melden, festlegt.
(9) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Verfahren für die Meldung der Ankunft gemäß diesem Artikel. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
(9a) Bis zu den in dem in Artikel 29 Absatz 5 Buchstabe b genannten Arbeitsprogramm festgelegten Zeitpunkten gilt eine abgegebene Meldung der Ankunft und eine Gestellung gemäß Artikel 85 Absatz 1, die im Einklang mit den Vorschriften und Datenanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 erfolgen, die auf die von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 entwickelten elektronischen Systeme Anwendung finden, als Meldung der Ankunft des Beförderungsmittels bzw. der darin enthaltenen Sendungen. [Abänd. 190]
Artikel 84
Beförderung zum zugelassenen Ort
(1) Ein Beförderer, der Waren in das Zollgebiet der Union verbringt, hat diese unverzüglich und gegebenenfalls nach Maßgabe der von den Zollbehörden festgelegten Einzelheiten auf dem von ihnen bezeichneten Verkehrsweg zu der von diesen Behörden bezeichneten Zollstelle oder zu einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort zu befördern.
(2) Können die Beförderer aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nachkommen, so unterrichten sie die Zollbehörden unverzüglich über die Situation sowie über den genauen Ort, an dem sich die Waren befinden.
(3) Die Zollbehörden bestimmen, welche Maßnahmen zu treffen sind, um die zollamtliche Überwachung der in Absatz 1 genannten Waren oder – unter den in Absatz 2 genannten Umständen – des Schiffs oder Luftfahrzeugs und der sich darauf befindenden Waren zu ermöglichen und gegebenenfalls zu gewährleisten, dass diese Waren zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Zollstelle oder einem anderen von ihnen bezeichneten oder zugelassenen Ort oder in eine Freizone befördert werden.
(4) Werden Waren in eine Freizone verbracht, so hat dies unmittelbar zu erfolgen, und zwar entweder auf dem See- oder Luftweg oder aber auf dem Landweg, ohne einen anderen Teil des Zollgebiets der Union zu durchqueren, wenn die betreffende Freizone unmittelbar an die Landesgrenze zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland stößt.
(5) Die Zollbehörden können Waren, die sich noch außerhalb des Zollgebiets der Union befinden, aufgrund eines mit dem betreffenden Drittland geschlossenen Abkommens einer Zollkontrolle unterziehen. Die Zollbehörden behandeln diese Waren wie in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können besondere Regeln auf in Grenzgebieten oder in Rohrleitungen und Kabeln beförderte Waren, auf wirtschaftlich unbedeutenden Verkehr oder auf von Reisenden mitgeführte Waren angewandt werden, sofern die Möglichkeiten für die zollamtliche Überwachung und für Zollkontrollen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(7) Absatz 1 gilt nicht für Beförderungsmittel und die damit beförderten Waren, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets der Union ohne Zwischenstopp in diesem Zollgebiet lediglich durchqueren.
(8) Die Artikel 83 und 85 gelten nicht, wenn Unionswaren, die ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status im Einklang mit Artikel 58 Absatz 2 befördert werden, in das Zollgebiet der Union verbracht werden, nachdem sie das Zollgebiet auf dem Luft- oder Seeweg vorübergehend verlassen haben und die Beförderung auf direktem Wege ohne Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Union erfolgt ist.
Artikel 85
Gestellung
(1) Wird dies von den Zollbehörden gefordert oder ist dies nach den anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften erforderlich, so gestellt der Beförderer die in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren bei ihrer Ankunft bei der bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort oder in der Freizone.
(2) Die ZollbehördenUnbeschadet des Artikels 80 Absatz 5 fordern die Zollbehörden den Beförderer auf, die Waren zu gestellen und die Vorabinformationen über Frachtgut gemäß Artikel 80 bereitzustellen, falls diese Informationen nicht zu einem früheren Zeitpunkt bereitgestellt wurden. [Abänd. 191]
(3) Die gestellten Waren dürfen nicht ohne Zustimmung der Zollbehörden vom Ort der Gestellung entfernt werden.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Bedingungen zu ergänzen, die für die Benennung und Zulassung der von der bezeichneten Zollstelle nach Absatz 1 abweichenden Orte gelten.
(5) Die Kommission nimmt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Verfahren für die Gestellung der Waren gemäß diesem Artikel an. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Artikel 86
Vorübergehende Verwahrung von Waren
(1) Nicht-Unionswaren befinden sich vom Zeitpunkt, zu dem der Beförderer ihre Ankunft im Zollgebiet der Union meldet, bis zu ihrer Überführung in ein Zollverfahren in der vorübergehenden Verwahrung, oder aber die Zollbehörden bereinigen ihre Situation im Einklang mit Artikel 6.
(2) Waren, die im Rahmen eines Versandverfahrens im Zollgebiet eintreffen, befinden sich, nachdem sie der Bestimmungszollstelle im Zollgebiet der Union im Einklang mit den Vorschriften für das Versandverfahren gemäß Titel VIII Kapitel 2 gestellt worden sind, in der vorübergehenden Verwahrung, bis sie in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden oder die Zollbehörden ihre Situation im Einklang mit Absatz 6 bereinigen.
(3) Waren in der vorübergehenden Verwahrung dürfen ausschließlich in einem Zolllager oder in begründeten Fällen an anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Orten verwahrt werden.
(4) Der Betreiber des Lagers für die vorübergehende Verwahrung oder des Zolllagers erhält die Waren in vorübergehender Verwahrung und ändert oder verändert ihre Aufmachung oder technischen Merkmale nicht.
(5) Nicht-Unionswaren, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden, sind spätestens drei90 Tage nach der Meldung ihrer Ankunft oder spätestens sechs Tage nach der Meldung ihrer Ankunft im Fall eines zugelassenen Empfängers gemäß Artikel 116 Absatz 4 Buchstabe b in ein Zollverfahren zu überführen, es sei denn, die Zollbehörden fordern eine Gestellung der Waren. In Ausnahmefällen kann diese Frist verlängert werden. [Abänd. 192]
(6) Können die Waren aus einem hinreichend gerechtfertigten Grund nicht in der vorübergehenden Verwahrung belassen werden, so treffen die Zollbehörden unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, um die Waren nach Kapitel 4 dieses Titels zu verwerten.
(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie die Bedingungen für die Benennung oder Zulassung der Orte gemäß Absatz 3 dieses Artikels sowie die Fälle, in denen die Frist nach Absatz 5 dieses Artikels verlängert werden kann, festlegt.
(7a) Bis zu dem in Artikel 265 Absatz 3 genannten Datum ist die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung in Übereinstimmung mit den Vorschriften und Datenanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und deren Durchführungs- und delegierten Rechtsakten einzureichen. [Abänd. 193]
Artikel 87
Übergangsbestimmungen für Bewilligungen für den Betrieb von Verwahrungslagern
Bis zu dem in Artikel 265 Absatz 3 festgelegten Zeitpunkt bewerten die Zollbehörden die Bewilligungen für den Betrieb von Verwahrungslagern neu, um festzustellen, ob den Inhabern eine Bewilligung für den Betrieb eines Zolllagers erteilt werden kann. Andernfalls wird die Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern widerrufen.
Kapitel 2
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
Artikel 88
Geltungsbereich und Wirkung
(1) Nicht-Unionswaren, die auf den Unionsmarkt gebracht oder der privaten Nutzung oder dem privaten Verbrauch innerhalb des Zollgebiets der Union zugeführt werden sollen, sind in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.
(2) Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gilt nicht als Nachweis der Konformität mit den einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften.
(3) Die Bedingungen für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr sind die folgenden:
a) Die erforderlichen Daten wurden den Zollbehörden bereitgestellt oder verfügbar gemacht und umfassen zumindest den für die Waren verantwortlichen Einführer, den Verkäufer, den Käufer, den Hersteller, den Warenlieferanten, sofern sich dieser vom Hersteller unterscheidet, den verantwortlichen Wirtschaftsbeteiligten in der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 und Artikel 16 der Verordnung (EU) 2023/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates(43), den Wert, den Ursprung, die zolltarifliche Einreihung und eine Beschreibung der Waren, die Kennnummer der Sendung und den Ort, an dem sich die Waren befinden, sowie die Liste der einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften;
b) sämtliche Einfuhrabgaben oder sonstige geschuldete Abgaben, einschließlich Antidumpingzöllen, Ausgleichszöllen oder Schutzmaßnahmen, sind zu zahlen oder es ist hierfür eine Sicherheit zu leisten, es sei denn, die Waren sind Gegenstand eines Ziehungsantrags im Rahmen eines Zollkontingents oder bei dem Einführer handelt es sich um einen geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten;
c) die Waren sind im Zollgebiet der Union eingetroffen, und
d) die Waren erfüllen die einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen und zu ändern, indem sie die Daten festlegt, die den Zollbehörden für die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Absatz 3 Buchstabe a dieses Artikels bereitgestellt oder verfügbar gemacht werden müssen.
Artikel 89
Anwendung handelspolitischer Maßnahmen auf die aktive und die passive Veredelung
(1) Werden Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und bemisst sich der Einfuhrabgabenbetrag nach Artikel 168 Absatz 3, so kommen dieselben handelspolitischen Maßnahmen zur Anwendung wie bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt wurden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Abfälle und Reste.
(3) Werden Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und bemisst sich der Einfuhrabgabenbetrag nach Artikel 167 Absatz 1, so kommen die für diese Waren geltenden handelspolitischen Maßnahmen nur zur Anwendung, wenn derartige Maßnahmen auf Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt wurden, Anwendung finden.
(4) Handelspolitische Maßnahmen gelten nicht für zum zollrechtlich freien Verkehr überlassene Veredelungserzeugnisse nach passiver Veredelung, wenn
a) für die Veredelungserzeugnisse weiterhin der Ursprung in der Union im Sinne des Artikels 148 gilt,
b) die passive Veredelung in einer Ausbesserung, einschließlich des Standardaustauschs gemäß Artikel 143, besteht oder
c) die passive Veredelung auf weitere Veredelungsvorgänge gemäß Artikel 139 folgt.
Kapitel 3
Befreiung von den Einfuhrabgaben
Artikel 90
Geltungsbereich und Wirkung
(1) Nicht-Unionswaren, die ursprünglich als Unionswaren aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt wurden und innerhalb von drei Jahren wieder in dieses Zollgebiet eingeführt und dort zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, werden auf Antrag des Beteiligten von den Einfuhrabgaben befreit.
Unterabsatz 1 gilt auch dann, wenn die Rückwaren nur einen Teil der zuvor aus dem Zollgebiet der Union ausgeführten Waren darstellen.
(2) Die in Absatz 1 genannte Frist von drei Jahren kann überschritten werden, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.
(3) Sind die Rückwaren vor ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union aufgrund ihrer Endverwendung zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder einfuhrabgabenfrei zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden, so wird die in Absatz 1 genannte Befreiung nur gewährt, wenn diese Waren erneut derselben Endverwendung zugeführt werden.
Werden die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen Waren nicht erneut derselben Endverwendung zugeführt, so wird der Einfuhrabgabenbetrag um den bei der ersten Überlassung dieser Waren zum zollrechtlich freien Verkehr erhobenen Betrag vermindert. Ist dieser Betrag höher als der bei der Überlassung der Rückwaren zum zollrechtlich freien Verkehr erhobene Betrag, so wird keine Erstattung gewährt.
(4) Haben Unionswaren ihren zollrechtlichen Status nach Artikel 57 verloren und werden sie anschließend zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, so gelten die Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels.
(5) Die Befreiung von den Einfuhrabgaben wird nur gewährt, wenn sich die Waren bei der Wiedereinfuhr in demselben Zustand befinden wie bei der Ausfuhr.
(6) Die Befreiung von den Einfuhrabgaben wird durch Informationen untermauert, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Befreiung erfüllt sind.
(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Fälle zu ergänzen, in denen Waren nach Absatz 5 dieses Artikels bei der Wiedereinfuhr als im gleichen Zustand wie bei der Ausfuhr befindlich gelten.
(8) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Verfahren für die Bereitstellung der Informationen gemäß Absatz 6 dieses Artikels fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Artikel 91
Waren, denen Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zugutegekommen sind
(1) Eine Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Artikel 90 wird nicht für Waren gewährt, denen unter der Auflage ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zugutegekommen sind, sofern nicht in spezifischen Fällen anderes bestimmt ist.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der spezifischen Fälle gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu ergänzen.
Artikel 92
Ursprünglich in die aktive Veredelung übergeführte Waren
(1) Artikel 90 gilt für Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich im Anschluss an ein Verfahren der aktiven Veredelung aus dem Zollgebiet der Union wiederausgeführt wurden.
(2) Die Einfuhrabgaben auf Waren nach Absatz 1 werden auf Antrag des Einführers und bei Bereitstellung der erforderlichen Informationen im Einklang mit Artikel 168 Absatz 3 berechnet. Als Tag der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gilt der Tag der Wiederausfuhr.
(3) Die in Artikel 90 vorgesehene Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Veredelungserzeugnisse, die nach Artikel 109 Absatz 2 Buchstabe c ausgeführt wurden, nicht gewährt, es sei denn, die Überführung der Waren in die aktive Veredelung kann ausgeschlossen werden.
Artikel 93
Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse
(1) Unbeschadet des Artikels 148 Absatz 1 sind bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von den Einfuhrabgaben befreit:
a) Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die im Küstenmeer eines Drittlandes von Schiffen aus gefangen wurden, die ausschließlich in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft registriert oder ins Schiffsregister eingetragen sind und die Flagge dieses Mitgliedstaats führen,
b) Waren, die an Bord von Fabrikschiffen nach Buchstabe a aus unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.
(2) Die Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Absatz 1 wird durch den Nachweis untermauert, dass die Bedingungen gemäß jenem Absatz erfüllt sind.
(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Verfahren für die Erbringung des Nachweises gemäß Absatz 2 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Titel VII
VERBRINGUNG VON WAREN AUS DEM ZOLLGEBIET DER UNION
Kapitel 1
Ausgang von Waren und Ausfuhr
Artikel 94
Ausgang von Waren
(1) Waren dürfen das Zollgebiet der Union nur dann verlassen, wenn der Ausführer oder eine andere Person den zuständigen Zollbehörden die Vorabinformationen gemäß Artikel 95 bereitgestellt oder verfügbar gemacht hat.
(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Regeln für die vor dem und beim Ausgang von Waren vorzunehmenden Formalitäten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Artikel 95
Vorabinformationen
(1) Ausführer, die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbringen wollen, stellen innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor dem Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union ein Mindestmaß an Vorabinformationen bereit.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht in den folgenden Fällen:
a) für Beförderungsmittel und die damit beförderten Waren, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets der Union ohne Zwischenstopp in diesem Zollgebiet lediglich durchqueren;
b) in anderen spezifische, durch die Art der Waren oder die Verkehrsart hinreichend begründeten oder in internationalen Übereinkünften vorgeschriebenen Fällen;
c) für Waren, die das Zollgebiet der Union im Einklang mit Artikel 58 vorübergehend verlassen.
(3) Aus den mindestens bereitzustellenden Vorabinformationen gemäß Absatz 1 geht hervor, ob es sich bei den Waren um Folgendes handelt:
a) in die Ausfuhr zu überführende Unionswaren,
b) in die passive Veredelung zu überführende Unionswaren,
c) Unionswaren, die nach Überführung in die Endverwendung aus dem Zollgebiet der Union zu verbringen sind,
d) Unionswaren, die mehrwertsteuer- oder verbrauchsteuerfrei zur Bevorratung von Flugzeugen oder Schiffen zu liefern sind – ungeachtet des Bestimmungsortes des Flugzeugs oder Schiffes – und für die ein Nachweis über eine solche Lieferung erforderlich ist,
e) in den internen Versand zu überführende Unionswaren oder
f) Nicht-Unionswaren, die auszuführen sind, nachdem sie sich in der vorübergehenden Verwahrung befunden haben oder in ein Zollverfahren übergeführt wurden.
(4) Der Beförderer darf im Zollgebiet der Union nur Waren laden, für die der Ausgangszollstelle ein Mindestmaß an Vorabinformationen bereitgestellt oder verfügbar gemacht wurde.
(5) Der Beförderer verbringt die Waren in dem Zustand aus dem Zollgebiet der Union, in dem sie sich zu dem Zeitpunkt befanden, zu dem die Vorabinformationen bereitgestellt oder verfügbar gemacht wurden.
(6) Hat der Ausführer keine Vorabinformationen bereitgestellt oder entsprechen die bereitgestellten Vorabinformationen nicht den betreffenden Waren, so stellt der Beförderer die Vorabinformationen der Ausgangszollstelle innerhalb einer bestimmten Frist bereit, bevor die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden.
(7) Die erforderlichen Angaben im Rahmen der Vorabinformationen werden der Ausgangszollstelle unverzüglich bereitgestellt oder verfügbar gemacht.
(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Folgendem zu ergänzen oder zu ändern:
a) die Vorabinformationen, die mindestens bereitgestellt werden müssen, wobei zu berücksichtigen ist, in welches Verfahren die Waren übergeführt werden sollen und ob es sich um Unionswaren oder Nicht-Unionswaren handelt;
b) die spezifischen Frist gemäß den Absätzen 1 und 6, innerhalb deren die Vorabinformationen vor Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Union bereitzustellen oder verfügbar zu machen sind, wobei die Verkehrsart und das Beförderungsmittel zu berücksichtigen sind;
c) die spezifischen Fälle gemäß Absatz 2 Buchstabe b, in denen Vorabinformationen nicht bereitgestellt oder verfügbar gemacht werden müssen;
d) die gemäß Absatz 8 bei Ausgang der Waren zu übermittelnden Informationen.
(9) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Verfahren für die Bereitstellung und den Empfang der Vorabinformationen sowie der Ausgangsbestätigung gemäß diesem Artikel fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
(10) Bis zu dem in Artikel 265 Absatz 3 festgelegten Zeitpunkt gelten die summarische Ausgangsanmeldung, die Ausfuhranmeldung, die Wiederausfuhranmeldung und die Wiederausfuhrmitteilung als Vorabinformationen.
Artikel 96
Änderung und Ungültigerklärung der Vorabinformationen
(1) Der Ausführer oder der Beförderer kann eine oder mehrere der in den Vorabinformationen enthaltenen Angaben ändern, nachdem diese bereitgestellt oder verfügbar gemacht wurden.
Änderungen sind jedoch nicht mehr möglich, nachdem
a) die Zollbehörden mitgeteilt haben, dass sie beabsichtigen, eine Beschau der Waren vorzunehmen;
b) die Zollbehörden festgestellt haben, dass eine oder mehrere der Angaben im Rahmen der Informationen unrichtig oder unvollständig sind;
c) die Zollbehörden die Waren bereits zum Ausgang überlassen haben.
(2) Der Ausführer oder Beförderer erklärt die Vorabinformationen für Waren, die nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, so schnell wie möglich für ungültig. Die Zollbehörden erklären die Vorabinformationen für diese Waren 150 Tage, nachdem die Informationen bereitgestellt oder verfügbar gemacht wurden, für ungültig.
(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Verfahren für die Änderung von Vorabinformationen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie für die Ungültigerklärung der Vorabinformationen gemäß Absatz 2 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Artikel 97
Risikoanalyse der Vorabinformationen
(1) Unbeschadet der Tätigkeiten der EU-Zollbehörde gemäß Titel IV sorgt die Ausgangszollstelle innerhalb einer bestimmten Frist dafür, dass – in erster Linie für Zwecke der Sicherheit, aber wenn möglich auch für andere Zwecke – eine Risikoanalyse auf der Grundlage der Vorabinformationen und anderer über die EU-Zolldatenplattform bereitgestellter oder verfügbar gemachter Informationen durchgeführt wird, und trifft die aufgrund der Analyseergebnisse erforderlichen Maßnahmen.
(2) Die Zollstelle, die für den Ort, an dem der Ausführer ansässig ist, zuständig ist, kann geeignete Risikominderungsmaßnahmen durchführen, einschließlich der folgenden:
a) Anweisung an den Ausführer oder den Beförderer, die Waren nicht zu laden oder zu befördern;
b) Anforderung zusätzlicher Informationen oder Maßnahmen;
c) Ermittlung von Situationen, in denen Maßnahmen einer anderen Behörde angemessen sein könnten;
d) Empfehlung des Ortes und der Maßnahmen, der bzw. die für die Durchführung einer Kontrolle am besten geeignet ist bzw. sind;
e) Festlegung der Route, über die die Waren aus dem Zollgebiet der Union zu verbringen sind, und der hierfür einzuhaltenden Frist.
(3) Die Ausgangszollstelle nimmt auch dann eine Risikoanalyse vor, wenn der Beförderer die Informationen über die Waren gemäß Artikel 95 Absatz 6 bereitstellt.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Fristen zu ergänzen, innerhalb deren die Risikoanalyse durchzuführen ist und die auf Grundlage der Ergebnisse der Risikoanalyse notwendigen Maßnahmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels sowie die Risikominderungsmaßnahmen gemäß Absatz 2 dieses Artikels zu ergreifen sind.
Artikel 98
Gestellung und Ausgangsbestätigung
(1) Wurden die Vorabinformationen nicht innerhalb der einschlägigen Frist bereitgestellt oder haben die Zollbehörden dies gefordert oder ist dies gemäß den anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften vorgeschrieben, so gestellt der Beförderer die aus dem Zollgebiet der Union zu verbringenden Waren vor ihrem Ausgang bei der Ausgangszollstelle.
(2) Der Beförderer bestätigt den Zollbehörden den Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Union.
Artikel 99
Ausfuhr
(1) Unionswaren und Nicht-Unionswaren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, sind in die Ausfuhr überzuführen.
(2) Die Bedingungen für die Überführung von Waren in die Ausfuhr sind die folgenden:
a) Die Mindestinformationen wurden den Zollbehörden bereitgestellt oder verfügbar gemacht und umfassen zumindest den für die Waren verantwortlichen Ausführer, den Verkäufer, den Käufer, den Wert, den Ursprung, die zolltarifliche Einreihung, die Beschreibung der Waren und den Ort, an dem sich die Waren befinden;
b) sämtliche Ausfuhrabgaben oder sonstige geschuldete Abgaben wurden gezahlt oder es wurde hierfür eine Sicherheit geleistet, und
c) die Waren erfüllen die einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften.
(3) Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, unterliegen gegebenenfalls Folgendem:
a) der Erstattung bzw. dem Erlass von Einfuhrabgaben,
b) der Zahlung von Ausfuhrerstattungen,
c) den nach den geltenden Vorschriften für sonstige Abgaben vorgesehenen Formalitäten.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen und zu ändern, indem sie die Daten festlegt, die den Zollbehörden für die Überführung von Waren in die Ausfuhr gemäß Absatz 2 Buchstabe a bereitgestellt oder verfügbar gemacht werden müssen.
(5) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Verfahren für die Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht in der Union ansässige natürliche Personen gemäß Absatz 3 Buchstabe b fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Artikel 100
Befreiung von den Ausfuhrabgaben für vorübergehend ausgeführte Unionswaren
Unbeschadet des Artikels 140 werden Unionswaren, die vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden, von den Ausfuhrabgaben befreit, sofern sie wiedereingeführt werden.
Titel VIII
BESONDERE VERFAHREN
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 101
Geltungsbereich
(1) Waren können in die folgenden Arten besonderer Verfahren übergeführt werden:
a) Versand – umfasst den externen und den internen Versand,
b) Lagerung – umfasst das Zolllager und Freizonen,
c) Verwendung – umfasst die vorübergehende Verwendung und die Endverwendung,
d) Veredelung – umfasst die aktive und die passive Veredelung.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Daten zu ergänzen und zu ändern, die den Zollbehörden für die Überführung von Waren in ein besonderes Verfahren bereitgestellt oder verfügbar gemacht werden müssen.
Artikel 102
Bewilligung
(1) Einführer oder Ausführer, die Waren in ein besonderes Zollverfahren überführen wollen, benötigen eine Bewilligung der Zollbehörden für
a) die Inanspruchnahme der aktiven oder passiven Veredelung, der vorübergehenden Verwendung oder der Endverwendung,
b) den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren, es sei denn, die Lagerstätten werden von der Zollbehörde selbst betrieben.
In der Bewilligung sind die Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Verfahren oder für den Betrieb dieser Lagerstätten festgelegt.
(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, erteilen die Zollbehörden die Bewilligung nach Absatz 1 nur dann, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Der Inhaber der Bewilligung ist im Zollgebiet der Union ansässig, sofern für die vorübergehende Verwendung oder in Ausnahmefällen für die Endverwendung oder die aktive Veredelung nichts anderes bestimmt ist;
b) der Inhaber der Bewilligung bietet die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorgänge erforderliche Gewähr; es wird angenommen, dass ein geprüfter vertrauenswürdiger Wirtschaftsbeteiligter diese Voraussetzung erfüllt, sofern der Tätigkeit, die das besondere Verfahren betrifft, bei der Zulassung nach Artikel 25 Rechnung getragen wird;
c) im Fall, dass es sich bei dem Inhaber der Bewilligung nicht um einen geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten handelt, haben die Zollbehörden es als notwendig erachtet, dass für die potenzielle Zollschuld oder andere Abgaben in Verbindung mit den in ein Sonderverfahren übergeführten Waren eine Sicherheit geleistet wird;
d) die Zollbehörden sind in der Lage, die zollamtliche Überwachung mit einem Verwaltungsaufwand auszuüben, der zum wirtschaftlichen Bedürfnis nicht außer Verhältnis steht;
e) betrifft die Bewilligung die vorübergehende Verwendung, so verwendet der Inhaber der Bewilligung die Waren oder trifft Vorkehrungen für ihre Verwendung;
f) betrifft die Bewilligung die Veredelung, so nimmt der Inhaber der Bewilligung die Vorgänge zur Veredelung der Waren vor oder trifft entsprechende Vorkehrungen;
g) die Bewilligung einer Veredelung würde den wesentlichen Interessen von Herstellern in der Union nicht zuwiderlaufen („Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen“).
(3) Sofern dies nicht anderweit durch die wirtschaftliche Natur der Veredelung gerechtfertigt ist, fordern die die Bewilligung erteilenden Zollbehörden zur Beurteilung der Frage, ob die Erteilung einer Bewilligung der aktiven Veredelung die wesentlichen Interessen von Herstellern in der Union beeinträchtigt, vor der Annahme ihrer Entscheidung über die Bewilligung eine Stellungnahme der EU-Zollbehörde an, wenn
a) die bei der Überlassung der Veredelungserzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr fälligen Einfuhrabgaben auf Grundlage der zolltariflichen Einreihung, des Zollwerts sowie der Menge, der Art und des Ursprungs der in die aktive Veredelung übergeführten Waren im Einklang mit Artikel 168 Absätze 3 und 4 bestimmt wird und
b) Nachweise dafür vorliegen, dass wahrscheinlich wesentliche Interessen der Hersteller in der Union beeinträchtigt werden. Das Vorliegen entsprechender Nachweise wird dann angenommen, wenn die in die aktive Veredelung zu überführenden Waren im Fall einer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr agrarpolitischen Maßnahmen, vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzöllen, Ausgleichszöllen, Schutzmaßnahmen oder zusätzlichen, sich aus der Aussetzung einer Vergünstigung ergebenden Abgaben unterliegen würden.
(4) Bei der Prüfung der Frage, ob die Erteilung einer Bewilligung für die passive Veredelung den wesentlichen Interessen der Hersteller in der Union zuwiderlaufen würde, fordern die Zollbehörden vor der Annahme ihrer Entscheidung über die Bewilligung eine Stellungnahme der EU-Zollbehörde an, wenn Nachweise dafür vorliegen, dass die wesentlichen Interessen der Hersteller in der Union von als sensibel betrachteten Waren wahrscheinlich beeinträchtigt werden und die Waren nicht repariert werden sollen.
(5) Wird im Einklang mit den Absätzen 3 und 4 eine Stellungnahme angefordert, so kann die EU-Zollbehörde zu einem der folgenden Standpunkte kommen:
a) Die Erteilung der Bewilligung beeinträchtigt die wesentlichen Interessen der Hersteller in der Union nicht;
b) die Erteilung der Bewilligung beeinträchtigt die wesentlichen Interessen der Hersteller in der Union;
c) die Erteilung der Bewilligung für eine hinreichend begründete und überwachte Menge an Waren, die in der Stellungnahme festgelegt wurde, beeinträchtigt die wesentlichen Interessen der Hersteller in der Union nicht.
Die Stellungnahme der EU-Zollbehörde wird von den die Bewilligung erteilenden Zollbehörden sowie von anderen Zollbehörden berücksichtigt, die für die Bearbeitung ähnlicher Bewilligungen zuständig sind. Die die Bewilligung erteilenden Zollbehörden brauchen die Stellungnahme der EU-Zollbehörde nicht zu berücksichtigen, wenn sie dies begründen.
(6) Die die Bewilligung erteilenden Zollbehörden stellen die Bewilligungen auf der EU-Zolldatenplattform bereit oder machen sie über diese verfügbar. Enthalten die Bewilligungen für besondere Verfahren sensible Geschäftsdaten, so wird der Zugang zu diesen Angaben beschränkt.
(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Folgendem zu ergänzen:
a) der Ausnahmen von den Voraussetzungen gemäß Absatz 2;
b) der Fälle gemäß Absatz 3, in denen die wirtschaftliche Natur der Veredelung eine Prüfung durch die Zollbehörden zur Beurteilung der Frage rechtfertigt, ob die Erteilung einer Bewilligung der aktiven Veredelung die wesentlichen Interessen von Herstellern in der Union beeinträchtigt, ohne dass die EU-Zollbehörde eine Stellungnahme abgibt;
c) der Liste der als sensibel eingestuften Waren gemäß Absatz 4.
(8) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:
a) die Verfahrensregeln für die Erteilung der Bewilligung für die Verfahren gemäß Absatz 1;
b) die für die Abgabe der Stellungnahme durch die EU-Zollbehörde zu befolgenden Verfahrensregeln, und
c) die Menge und die Vorschriften für die Überwachung der Schwellenwerte gemäß Absatz 5.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
(9) Bis zu dem in Artikel 265 Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt nimmt die Kommission auf Unionsebene eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß Absatz 2 Buchstabe f vor. Wird auf die Stellungnahme der EU-Zollbehörde nach diesem Kapitel verwiesen, so ist dies bis zu diesem Datum als Verweis auf die Prüfung auf Unionsebene gemäß Absatz 5 dieses Artikels zu verstehen.
Artikel 103
Rückwirkende Bewilligungen
(1) Die Zollbehörden erteilen eine Bewilligung rückwirkend, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Es besteht eine nachgewiesene wirtschaftliche Notwendigkeit;
b) der Antrag hängt nicht mit betrügerischen Absichten zusammen;
c) der Antragsteller hat anhand seiner Buchhaltung oder anderer Aufzeichnungen nachgewiesen, dass
i) alle Voraussetzungen für das Verfahren erfüllt sind,
ii) gegebenenfalls die Nämlichkeit der Waren für den betreffenden Zeitraum festgestellt werden kann,
iii) die zollamtliche Prüfung des Verfahrens möglich ist;
d) allen erforderlichen Formalitäten zur Regelung der neuen rechtlichen Verhältnisse kann Rechnung getragen werden, einschließlich, soweit erforderlich, der Ungültigerklärung der betreffenden früheren Aufzeichnungen;
e) dem Antragsteller wurde in den drei Jahren vor Annahme des Antrags keine rückwirkende Bewilligung erteilt;
f) die Stellungnahme der EU-Zollbehörde ist nicht erforderlich, um zu prüfen, ob die Erteilung der Bewilligung die wesentlichen Interessen der Hersteller in der Union beeinträchtigen würde, sofern nicht die Erneuerung einer für denselben Vorgang und dieselben Waren bereits erteilten Bewilligung beantragt wird;
g) der Antrag betrifft nicht den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren;
h) falls die Erneuerung einer für denselben Vorgang und dieselben Waren bereits erteilten Bewilligung beantragt wird, wird der Antrag binnen drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der ursprünglichen Bewilligung gestellt.
(2) Zollbehörden können eine rückwirkende Bewilligung auch dann erteilen, wenn die Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt wurden, zum Zeitpunkt der Annahme des Antrags auf eine derartige Bewilligung nicht mehr verfügbar waren.
Artikel 104
Aufzeichnungen
(1) Der Bewilligungsinhaber, der Einführer oder der Ausführer und sämtliche Personen, die an der Lagerung oder der Veredelung oder der Veräußerung oder dem Erwerb von Waren in Freizonen beteiligt sind, müssen geeignete Aufzeichnungen in einer von den Zollbehörden genehmigten Form führen und diese über die EU-Zolldatenplattform bereitstellen oder verfügbar machen.
Die Aufzeichnungen enthalten die Informationen und die Einzelheiten, die den Zollbehörden die Überwachung des betreffenden Verfahrens ermöglichen; dazu gehören insbesondere die Nämlichkeitssicherung der in dieses Verfahren übergeführten Waren, ihr zollrechtlicher Status und ihre Beförderungen.
(2) Bei geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten wird angenommen, dass sie der Verpflichtung nach Absatz 1 nachkommen.
Artikel 105
Erledigung eines besonderen Verfahrens
(1) Außer im Falle des Versands ist ein besonderes Verfahren unbeschadet der zollamtlichen Überwachung bezüglich der Endverwendung gemäß Artikel 135 erledigt, wenn die in das betreffende Verfahren übergeführten Waren oder die Veredelungserzeugnisse in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt werden, aus dem Zollgebiet der Union verbracht oder zerstört wurden und kein Abfall übrig bleibt oder nach Artikel 78 zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden.
(2) Die Zollbehörden erledigen den Versand, wenn sie durch einen Vergleich der Daten, die der Abgangszollstelle bereitgestellt oder verfügbar gemacht wurden, und denjenigen Daten, die der Bestimmungszollstelle bereitgestellt oder verfügbar gemacht wurden, feststellen konnten, dass das Verfahren ordnungsgemäß beendet wurde.
(3) Wurde ein besonderes Verfahren nicht unter den vorgesehenen Voraussetzungen erledigt, so treffen die Zollbehörden alle erforderlichen Maßnahmen zur Regelung des Falls.
(4) Das Verfahren wird innerhalb einer bestimmten Frist erledigt, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(5) Die Kommission ist ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie die Frist gemäß Absatz 4 festlegt.
(6) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Erledigung eines besonderen Verfahrens nach diesem Artikel fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Artikel 106
Übertragung von Rechten und Pflichten
(1) Die Zollbehörden können dem Inhaber einer Bewilligung für ein anderes besonderes Verfahren als den Versand gestatten, seine Rechte oder Pflichten bezüglich Waren, die in dieses besondere Verfahren übergeführt wurden, ganz oder teilweise auf einen Einführer oder Ausführer zu übertragen, der die Bedingungen für das betreffende Verfahren ebenfalls erfüllt.
(2) Der Inhaber der Bewilligung, der seine Rechte und Pflichten überträgt, unterrichtet die Zollbehörden über die Übertragung und die Erledigung des Verfahrens, es sei denn, die Zollbehörden haben auch dem Einführer oder Ausführer, an den die Rechte und Pflichten übertragen werden, eine Bewilligung erteilt.
(3) Betrifft die Übertragung von Rechten und Pflichten mehr als einen Mitgliedstaat, so konsultieren die die Übertragung bewilligenden Zollbehörden die entsprechenden anderen Mitgliedstaaten.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Übertragung von Rechten und Pflichten des Inhabers der Bewilligung bezüglich Waren fest, die in ein anderes besonderes Verfahren als den Versand übergeführt wurden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Artikel 107
Beförderung von Waren
(1) In spezifischen Fällen können Einführer und Ausführer Waren, die in ein besonderes Verfahren – mit Ausnahme von Versand und Freizone – übergeführt wurden, zwischen verschiedenen Orten innerhalb des Zollgebiets der Union befördern.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Fälle, in denen Einführer und Ausführer Waren nach Absatz 1 dieses Artikels befördern können, sowie der entsprechen Bedingungen zu ergänzen.
(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Beförderung von Waren fest, die nach Absatz 1 in ein anderes besonderes Verfahren als den Versand oder die Freizone übergeführt wurden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Artikel 108
Übliche Behandlungen
(1) In ein Zolllager, eine Veredelung oder eine Freizone übergeführte Waren können üblichen Behandlungen unterzogen werden, die ihrer Erhaltung, der Verbesserung ihrer Aufmachung oder Handelsgüte oder der Vorbereitung ihres Vertriebs oder Weiterverkaufs dienen.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der üblichen Behandlungen für Waren gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu ergänzen.
Artikel 109
Ersatzwaren
(1) Ersatzwaren sind Unionswaren, die anstelle der in ein besonderes Verfahren übergeführten Waren gelagert, verwendet oder veredelt werden.
In der passiven Veredelung sind Ersatzwaren Nicht-Unionswaren, die anstelle der in die passive Veredelung übergeführten Unionswaren veredelt werden.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Ersatzwaren demselben achtstelligen KN-Code zugewiesen sein und dieselbe Handelsqualität sowie dieselben technischen Merkmale aufweisen wie die Waren, die sie ersetzen.
(2) Unter der Voraussetzung, dass der ordnungsgemäße Ablauf des besonderen Verfahrens – insbesondere in Bezug auf die zollamtliche Überwachung – gewährleistet ist, bewilligen die Zollbehörden auf Antrag
a) die Verwendung von Ersatzwaren im Rahmen eines Zolllagers, einer Freizone, einer Endverwendung und einer Veredelung;
b) in spezifischen Fällen die Verwendung von Ersatzwaren im Rahmen der vorübergehenden Verwendung;
c) im Falle der aktiven Veredelung die Ausfuhr der aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse vor der Einfuhr der Waren, die sie ersetzen;
d) im Falle der passiven Veredelung die Einfuhr der aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse vor der Ausfuhr der Waren, die sie ersetzen.
Es wird davon ausgegangen, dass ein geprüfter vertrauenswürdiger Wirtschaftsbeteiligter die Voraussetzung erfüllt, dass die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens insoweit sichergestellt ist, als der Tätigkeit im Zusammenhang mit der Verwendung von Ersatzwaren, die das Verfahren betrifft, bei der Zulassung nach Artikel 25 Rechnung getragen wird.
(3) Die Verwendung von Ersatzwaren wird nicht bewilligt,
a) wenn ausschließlich die üblichen Behandlungen im Sinne des Artikels 108 bei der aktiven Veredelung durchgeführt werden;
b) wenn für Nichtursprungswaren, die bei der Herstellung von Veredelungserzeugnissen in der aktiven Veredelung verwendet worden sind, für die aufgrund einer Präferenzregelung zwischen der Union und bestimmten Drittländern oder Gruppen von Drittländern ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, das Verbot der Rückvergütung oder Befreiung von Einfuhrabgaben gilt oder
c) wenn dadurch ein unberechtigter Einfuhrabgabenvorteil entstünde oder wenn dies im Unionsrecht vorgesehen ist.
(4) Sofern in dem in Absatz 2 Buchstabe c genannten Fall Ausfuhrabgaben für die Veredelungserzeugnisse anfielen, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer aktiven Veredelung ausgeführt würden, muss der Bewilligungsinhaber eine Sicherheit leisten, um die Entrichtung der Ausfuhrabgaben für den Fall zu gewährleisten, dass die Einfuhr der Nicht-Unionswaren nicht innerhalb der in Artikel 138 Absatz 3 genannten Frist erfolgt.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Folgendem zu ergänzen:
a) der Ausnahmen nach Absatz 1 Unterabsatz 3;
b) der Bedingungen, unter denen Ersatzwaren im Einklang mit Absatz 2 verwendet werden;
c) der spezifischen Fälle gemäß Absatz 2 Buchstabe b, in denen Ersatzwaren im Rahmen der vorübergehenden Verwendung verwendet werden;
d) der Fälle gemäß Absatz 3 Buchstabe c, in denen die Verwendung von Ersatzwaren nicht bewilligt wird.
(6) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die im Einklang mit Absatz 2 bewilligte Verwendung von Ersatzwaren fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Kapitel 2
Versand
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Artikel 110
Geltungsbereich
(1) Waren werden bei ihrem Eintritt in das Zollgebiet in ein Versandverfahren übergeführt, es sei denn, sie wurden bereits in eines der in den Artikeln 111 und 112 genannten Versandverfahren übergeführt oder werden innerhalb der Frist nach Artikel 86 Absatz 4 in ein anderes Versandverfahren übergeführt.
(2) Der Inhaber der Waren gilt als der Einführer oder der Ausführer der Waren und haftet für die Entrichtung der Zölle und anderen Steuern und Abgaben, es sei denn, den Zollbehörden liegen Angaben zu einem anderen Einführer oder Ausführer vor.
(3) In das Unionsversandverfahren übergeführte Waren verbleiben in diesem Verfahren, bis sie in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden.
Artikel 111
Externer Versand
(1) Im externen Versandverfahren können Nicht-Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten befördert werden, ohne Folgendem zu unterliegen:
a) Einfuhrabgaben oder sonstigen Abgaben, einschließlich Antidumpingzöllen, Ausgleichszöllen oder Schutzmaßnahmen;
b) handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen.
(2) In bestimmten Fällen werden Unionswaren in das externe Versandverfahren übergeführt.
(3) Die Beförderung nach Absatz 1 erfolgt auf eine der folgenden Arten:
a) im externen Unionsversandverfahren;
b) nach dem TIR-Übereinkommen, sofern sie
i) außerhalb des Zollgebiets der Union begonnen hat oder enden soll,
ii) zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten über das Gebiet eines Drittlandes erfolgt;
c) nach dem ATA-Übereinkommen oder dem Übereinkommen von Istanbul, sofern sie als Versand durchgeführt wird;
d) mit Vordruck 302 nach dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte und EU-Vordruck 302;
e) im Rahmen des Postsystems nach den einschlägigen Vorschriften des Weltpostvereins, sofern sie von oder für Rechnung von Inhabern der aus diesen Vorschriften erwachsenden Rechte und Pflichten durchgeführt wird.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der spezifischen Fälle zu ergänzen, in denen Unionswaren in das externe Versandverfahren zu überführen sind.
(5) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Anwendung von Absatz 3 Buchstaben b bis e im Zollgebiet der Union unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Union fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Artikel 112
Interner Versand
(1) Im internen Versandverfahren können nach den Bedingungen von Absatz 2 Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status über ein Drittland befördert werden.
(2) Die Beförderung nach Absatz 1 erfolgt auf eine der folgenden Arten:
a) im internen Unionsversandverfahren, sofern diese Möglichkeit in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen ist;
b) nach dem TIR-Übereinkommen;
c) nach dem ATA-Übereinkommen oder dem Übereinkommen von Istanbul, sofern sie als Versand durchgeführt wird;
d) mit Vordruck 302 nach dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte und EU-Vordruck 302;
e) im Rahmen des Postsystems nach den einschlägigen Vorschriften des Weltpostvereins, sofern sie von oder für Rechnung von Inhabern der aus diesen Vorschriften erwachsenden Rechte und Pflichten durchgeführt wird.
(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Anwendung von Absatz 2 Buchstaben b bis e im Zollgebiet der Union unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Union fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Artikel 113
Einziges Gebiet für Versandzwecke
Werden Waren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten im Einklang mit dem TIR-Übereinkommen, dem ATA-Übereinkommen oder dem Übereinkommen von Istanbul, mit Vordruck 302, mit EU-Vordruck 302 oder im Rahmen des Postsystems befördert, so gilt das Zollgebiet der Union für die Zwecke dieser Beförderung als ein einziges Gebiet.
Artikel 114
Ausschluss von Personen von TIR-Transporten
(1) Entscheiden die Zollbehörden eines Mitgliedstaats, eine Person von TIR-Transporten nach Artikel 38 des TIR-Übereinkommens auszuschließen, so gilt diese Entscheidung für das gesamte Zollgebiet der Union, und die von dieser Person vorgelegten Carnets TIR werden somit von keiner Zollstelle akzeptiert.
(2) Ein Mitgliedstaat teilt seine Entscheidung nach Absatz 1 zusammen mit dem Zeitpunkt ihrer Anwendung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission sowie der EU-Zollbehörde mit.
Artikel 115
Zugelassener Versender und zugelassener Empfänger für TIR-Zwecke
(1) Die Zollbehörden können einer Person – als „zugelassener Empfänger“ bezeichnet – auf Antrag bewilligen, Waren, die im Einklang mit dem TIR-Übereinkommen befördert werden, an einem zugelassenen Ort zu empfangen, womit das Verfahren gemäß Artikel 1 Buchstabe d des TIR-Übereinkommens endet.
(2) Die Zollbehörden können einer Person – als „zugelassener Versender“ bezeichnet – auf Antrag bewilligen, Waren, die im Einklang mit dem TIR-Übereinkommen befördert werden sollen, an einen zugelassenen Ort zu versenden, womit das Verfahren gemäß Artikel 1 Buchstabe c des TIR-Übereinkommens beginnt.
Für die Zwecke von Unterabschnitt 1 wird dem zugelassenen Versender die Verwendung besonderer Verschlüsse im Einklang mit Artikel 116 Absatz 4 Buchstabe c genehmigt.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Bedingungen zu ergänzen, die für die Erteilung der Bewilligungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten.
Abschnitt 2
Unionsversand
Artikel 116
Pflichten des Inhabers des Unionsversandverfahrens und des Beförderers und des Warenempfängers hinsichtlich der im Unionsversand beförderten Waren
(1) Der Inhaber des Unionsversandverfahrens ist für die Erfüllung sämtlicher der folgenden Verpflichtungen verantwortlich:
a) Er hat Daten bereitzustellen, die den Zollbehörden die Überwachung der Waren ermöglichen, darunter mindestens die Nämlichkeit der in dieses Verfahren übergeführten Waren, die Beförderungsmittel, der Einführer oder Ausführer, der zollrechtliche Status und die Beförderungen;
b) er hat die unveränderten Waren bei der Bestimmungszollstelle zu gestellen und dieser die erforderlichen Angaben zu machen, wobei dies innerhalb der vorgeschriebenen Frist und unter Einhaltung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen erfolgen muss;
c) er hat die zollrechtlichen Vorschriften des Verfahrens zu beachten;
d) er hat eine Sicherheit für den der Zollschuld entsprechenden Betrag von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder für etwaige andere Abgaben zu leisten, sofern die zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes vorsehen.
(2) Die Verpflichtungen des Inhabers des Verfahrens sind erfüllt und der Versand endet, wenn die in dem Verfahren befindlichen Waren und die erforderlichen Angaben der Bestimmungszollstelle entsprechend den zollrechtlichen Vorschriften zur Verfügung stehen.
(3) Ein Beförderer oder Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiß, dass sie im Unionsversandverfahren befördert werden, ist ebenfalls verpflichtet, sie der Bestimmungszollstelle innerhalb der vorgeschriebenen Frist und unter Einhaltung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert zu gestellen.
(4) Die Zollbehörden können auf Antrag jede der folgenden Vereinfachungen bei der Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren oder bei der Erledigung des Verfahrens bewilligen:
a) den Status eines zugelassenen Versenders, wonach der Inhaber der Bewilligung Waren in das Unionsversandverfahren überführen kann, ohne sie zu gestellen;
b) den Status eines zugelassenen Empfängers, wonach der Inhaber der Bewilligung Waren, die im Rahmen des Unionsversandverfahrens befördert werden, an einem zugelassenen Ort empfangen kann, womit das Verfahren im Einklang mit Absatz 2 erledigt wird;
c) die Verwendung besonderer Verschlüsse, sofern das Anbringen von Verschlüssen zur Nämlichkeitssicherung der in den Unionsversand übergeführten Waren erforderlich ist;
d) die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments für die Überführung von Waren in den Unionsversand, sofern dieses die erforderlichen Angaben enthält und der Abgangs- wie auch der Bestimmungszollstelle vorliegt, um die zollamtliche Überwachung der Waren und die Erledigung des Verfahrens zu ermöglichen.
(5) Die Zollbehörden führen mindestens alle drei Jahre eine eingehende Überprüfung der Tätigkeiten zugelassener Versender und Empfänger durch, um zu bewerten, ob diese die Voraussetzungen für eine Bewilligung einhalten.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie die Datenanforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b sowie die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung gemäß Absatz 4 genauer festlegt.
(7) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest:
a) die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren und die Erledigung des Verfahrens,
b) die Handhabung der Vereinfachungen gemäß Absatz 4.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Artikel 117
Warenbeförderung durch das Gebiet eines Drittlandes im externen Unionsversandverfahren
(1) Das externen Unionsversandverfahrens findet auf Warenbeförderungen durch ein Drittland Anwendung, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Diese Möglichkeit ist in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen,
b) die Warenbeförderung durch dieses Drittland wird mit einem im Zollgebiet der Union ausgestellten einzigen Beförderungsdokument durchgeführt.
(2) In dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fall wird das externe Unionsversandverfahren ausgesetzt, solange sich die Waren außerhalb des Zollgebiets der Union befinden.
(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die zollamtliche Überwachung der Warenbeförderung durch das Gebiet eines Drittlandes im externen Unionsversandverfahren fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Kapitel 3
Lagerung
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
Artikel 118
Geltungsbereich
(1) In der Lagerung können Nicht-Unionswaren innerhalb des Zollgebiets der Union gelagert werden, ohne Folgendem zu unterliegen:
a) Einfuhrabgaben;
b) sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften;
c) handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen.
(2) Die Bedingungen für die Überführung von Waren in die Lagerung sind die folgenden:
a) Die Mindestdaten wurden dem Zoll bereitgestellt oder verfügbar gemacht und umfassen zumindest den für die Waren verantwortlichen Einführer, den Hersteller, den Wert, den Ursprung, die zolltarifliche Einreihung und die Beschreibung der Waren sowie die Liste der einschlägigen anderen von den Zollbehörden auf diese Waren angewandten Rechtsvorschriften, sofern nichts anderes bestimmt ist, und
b) es wurde festgestellt, dass die Waren erfüllen die anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften erfüllen. [Abänd. 194]
(3) Unionswaren können in Übereinstimmung mit den anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften oder zur Inanspruchnahme einer Entscheidung über die Erstattung oder den Erlass von Einfuhrabgaben in das Zolllager- oder das Freizonenverfahren übergeführt werden. Unionswaren können in ein Zolllager oder eine Freizone verbracht, befördert, dort gelagert, verwendet, verarbeitet oder verbraucht werden. In diesen Fällen gelten die Waren als nicht in die Lagerung übergeführt.
(4) Der Einführer überführt in ein Zolllager oder eine Freizone verbrachte Nicht-Unionswaren in die angemessene Lagerung.
(5) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Verfahren für die Überführung von Unionswaren in das Zolllager- oder das Freizonenverfahren gemäß Absatz 2 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Artikel 119
Informationen über die Lagerung
(1) Der Betreiber eines Zolllagers oder einer Freizone stelltist verpflichtet, den Zollbehörden die für die Anwendung der Bestimmungen über die Lagerung von darin befindlichen Waren erforderlichen Mindestdaten, insbesondere die Daten gemäß Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe a, den zollrechtlichen Status der in die Lagerung übergeführten Waren sowie die nachfolgenden Beförderungen dieser Waren, bereit oder macht diesebereitzustellen oder verfügbar zu machen. Sobald die in Artikel 29 festgelegten Funktionen der EU-Zolldatenplattform voll funktionsfähig sind, ist der Betreiber verpflichtet, diese Daten über die EU-Zolldatenplattform zur Verfügung zu stellen. [Abänd. 195]
(2) Hat der Einführer oder Beförderer bereits alle oder einen Teil der Informationen gemäß Absatz 1 bereitgestellt oder verfügbar gemacht, so verknüpft der Betreiber des Zolllagers oder der Freizone seine eigenen zusätzlichen Informationen mit den Informationen des Einführers oder Beförderers.
(3) Der Betreiber darf keine Waren annehmen, für die dem Zoll die Mindestinformationen nicht bereitgestellt oder verfügbar gemacht wurden.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Mindestinformationen gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu ergänzen.
Artikel 120
Änderung und Ungültigerklärung von Informationen über die Lagerung
(1) Der Betreiber eines Zolllagers oder einer Freizone kann eine oder mehrere der in den Informationen über die Waren in seiner Einrichtung enthaltenen Angaben ändern, nachdem diese bereitgestellt oder verfügbar gemacht wurden, es sei denn, die Zollbehörden haben den Betreiber unterrichtet, dass sie eine Kontrolle der Ware beabsichtigen oder festgestellt haben, dass die bereitgestellten Daten unzutreffend sind.
(2) Der Einführer, der Beförderer oder der Betreiber des Zolllagers oder der Freizone erklärt die Informationen über die Waren, die nicht in das Zollgebiet der Union verbracht werden, so schnell wie möglich für ungültig. Die Zollbehörden erklären die Informationen über diese Waren 30 Tage, nachdem die Informationen bereitgestellt oder verfügbar gemacht wurden, für ungültig.
Artikel 121
Dauer der Lagerung
(1) Der Verbleib von Waren in der Lagerung ist zeitlich nicht begrenzt.
(2) Unter außergewöhnlichen Umständen können die Zollbehörden eine Frist für die Erledigung der Lagerung setzen, insbesondere wenn die Waren nach ihrer Beschaffenheit und Art bei langfristiger Lagerung eine Bedrohung für die Gesundheit und das Leben von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder für die Umwelt darstellen können.
Abschnitt 2
Zolllager
Artikel 122
Lagerung im Zolllager
(1) Im Zolllagerverfahren können Nicht-Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung in für diesen Zweck durch die Zollbehörden zugelassenen Räumlichkeiten oder sonstigen Stätten („Zolllager“) gelagert werden.
(2) Zolllager können entweder von jedem Einführer für die Zolllagerung von Waren („öffentliche Zolllager“) oder für die Lagerung von durch den Inhaber einer Zolllagerbewilligung eingeführten Waren („private Zolllager“) genutzt werden.
Artikel 123
Bewilligung für den Betrieb eines Zolllagers
(1) Für den Betrieb eines Zollagers ist eine Bewilligung der Zollbehörde erforderlich, es sei denn, das Zolllager wird von der Zollbehörde selbst betrieben. In der Bewilligung sind die Voraussetzungen für den Betrieb des Zolllagers festgelegt.
(2) Die Bewilligung nach Absatz 1 wird nur Personen erteilt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie sind im Zollgebiet der Union ansässig;
b) sie bieten die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorgänge erforderliche Gewähr;
c) es wird davon ausgegangen, dass ein geprüfter vertrauenswürdiger Wirtschaftsbeteiligter diese Voraussetzung erfüllt, sofern dem Betrieb des Zolllagers bei der Zulassung nach Artikel 25 Rechnung getragen wird;
d) sie leisten eine Sicherheit für die potenzielle Zollschuld.
(3) Die Bewilligung nach Absatz 1 wird nur dann erteilt, wenn die Zollbehörden die zollamtliche Überwachung mit einem Verwaltungsaufwand ausüben können, der nicht außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Bedürfnis steht.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Bedingungen zu ergänzen, die für die Erteilung der Bewilligung nach Absatz 1 dieses Artikels gelten.
Artikel 124
Beförderung von in Zolllagern befindlichen Waren
(1) Die Zollbehörden können dem Betreiber eines Zolllagers die Beförderung von Waren unter den folgenden Voraussetzungen bewilligen:
a) Die Möglichkeit zur Beförderung der Waren ist in der Zolllagerbewilligung vorgesehen;
b) bei dem Betreiber des Zolllagers handelt es sich um einen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten oder einen geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten;
c) Informationen über die Beförderung werden in die Aufzeichnungen des Betreibers aufgenommen und der Abgangs- und Bestimmungszollstelle der Waren bereitgestellt oder verfügbar gemacht.
(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Verfahren für die Beförderung von in Zolllagern befindlichen Waren gemäß Absatz 1 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Artikel 125
Veredelung in einem Zolllager
Sofern ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und die zollamtliche Überwachung nicht beeinträchtigt wird, können die Zollbehörden bewilligen, dass Waren im Zolllager anschließend in die aktive Veredelung oder die Endverwendung übergeführt werden, um unter den für diese Verfahren geltenden Voraussetzungen in den Räumlichkeiten eines Zolllagers veredelt zu werden.
Artikel 126
Zollamtliche Überwachung
Der Inhaber der Bewilligung trägt die Verantwortung dafür, dass Waren im Zolllagerverfahren nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen werden.
Abschnitt 3
Freizonen
Artikel 127
Bestimmung einer Freizone
(1) Die Mitgliedstaaten können Teile des Zollgebiets der Union zu Freizonen erklären.
Für jede Freizone legen die Mitgliedstaaten die geografischen Begrenzungen sowie die Ein- und Ausgänge fest.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Informationen über ihre bestehenden Freizonen.
(3) Freizonen sind einzuzäunen.
Die Begrenzungen sowie die Ein- und Ausgänge von Freizonen unterliegen der zollamtlichen Überwachung.
(4) Personen, Waren und Beförderungsmittel können beim Eingang in die oder Ausgang aus den Freizonen Zollkontrollen unterworfen werden.
Artikel 128
Gebäude und Tätigkeiten in einer Freizone
(1) Die Errichtung von Gebäuden in einer Freizone bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Zollbehörden.
(2) Nach Maßgabe der zollrechtlichen Vorschriften sind alle industriellen und gewerblichen Tätigkeiten sowie alle Dienstleistungen in einer Freizone zulässig. Die Ausübung dieser Tätigkeiten oder Dienstleistungen ist den Zollbehörden zuvor mitzuteilen.
(3) Die Zollbehörden können die Tätigkeiten oder Dienstleistungen nach Absatz 2 jedoch aufgrund der Beschaffenheit der betreffenden Waren, aus Gründen der zollamtlichen Überwachung oder aus Sicherheitsgründen und zur Gefahrenabwehr untersagen oder beschränken.
(4) Die Zollbehörden können Personen, die nicht die erforderliche Gewähr für die Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften bieten, die Ausübung einer Tätigkeit oder Dienstleistung in einer Freizone untersagen.
Artikel 129
Nicht-Unionswaren in einer Freizone
(1) Nicht-Unionswaren in einer Freizone können zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in die aktive Veredelung, die vorübergehende Verwendung oder die Endverwendung übergeführt werden, sofern die Voraussetzungen für diese Verfahren erfüllt sind.
In diesen Fällen gelten die Waren als nicht in das Freizonenverfahren übergeführt.
(2) Unbeschadet der für die Bevorratungen mit Bordbedarf geltenden Vorschriften schließt Absatz 1 – sofern in dem betreffenden Verfahren vorgesehen – die Verwendung und den Verbrauch von Waren nicht aus, die bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Überführung in die vorübergehende Verwendung weder Einfuhrabgaben noch Maßnahmen der Gemeinsamen Agrar- oder Handelspolitik oder Maßnahmen zum Verbot der Verwendung dieser Waren in der Union unterliegen würden.
Für eine solche Verwendung oder einen solchen Verbrauch sind dem Zoll die entsprechenden Informationen bereitzustellen oder verfügbar zu machen.
Artikel 130
Verbringen von Waren aus einer Freizone
Waren können nur dann aus einer Freizone ausgeführt werden, wenn sie in ein anderes Zollverfahren übergeführt wurden.
Artikel 131
Zollrechtlicher Status
(1) Auf Antrag des Beteiligten stellen die Zollbehörden fest, dass die folgenden Waren den zollrechtlichen Status als Unionswaren besitzen:
a) Unionswaren, die in eine Freizone verbracht werden;
b) Unionswaren, die Veredelungsvorgängen in einer Freizone unterzogen wurden;
c) Waren, die in einer Freizone zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden.
(2) Werden Waren aus einer Freizone in das übrige Zollgebiet der Union verbracht oder in ein Zollverfahren übergeführt, so gelten sie als Nicht-Unionswaren, sofern ihr zollrechtlicher Status als Unionswaren nicht nachgewiesen wurde.
(3) Für die Zwecke der Anwendung von Ausfuhrabgaben und Ausfuhrlizenzen oder von im Rahmen der Gemeinsamen Agrar- oder Handelspolitik vorgesehenen Kontrollmaßnahmen bei der Ausfuhr gelten diese Waren hingegen als Unionswaren, sofern nicht festgestellt wird, dass sie den zollrechtlichen Status von Unionswaren nicht besitzen.
Kapitel 4
Verwendung
Abschnitt 1
Vorübergehende Verwendung
Artikel 132
Geltungsbereich
(1) In der vorübergehenden Verwendung können für die Ausfuhr bestimmte Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union Gegenstand einer besonderen Verwendung unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben sein, ohne dass sie Folgendem unterliegen:
a) sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften;
b) handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen.
(2) Die vorübergehende Verwendung ist nur zulässig, wenn
a) keine Veränderung der Waren beabsichtigt ist, außer der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs;
b) die Nämlichkeit der in das Verfahren übergeführten Waren gewährleistet ist, außer wenn angesichts der Beschaffenheit der Waren oder der beabsichtigten Verwendung bei einem Verzicht auf Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung nicht mit einem Missbrauch des Verfahrens zu rechnen ist oder im Falle des Artikels 109, wenn nachgeprüft werden kann, ob die für Ersatzwaren vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind;
c) sofern dies erforderlich ist –, eine Bewilligung im Einklang mit Artikel 102 erteilt wurde und den Zollbehörden vor der Überführung der Waren die Mindestdaten bereitgestellt oder verfügbar gemacht wurden, welche zumindest den für die Waren verantwortlichen Einführer, den Wert, den Ursprung, die zolltarifliche Einreihung und eine Beschreibung der Waren sowie deren vorgesehenen Verwendungszweck umfassen müssen;
d) die in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Anforderungen für die vollständige oder teilweise Befreiung von Abgaben erfüllt sind;
e) die Waren im Zollgebiet der Union eingetroffen sind;
f) festgestellt wurde, dass die Waren die einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften erfüllen. [Abänd. 196]
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Folgendem zu ergänzen:
a) der besondere Verwendung nach Absatz 1 dieses Artikels,
b) der Voraussetzungen für die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels.
Artikel 133
Zeitraum des Verbleibs von Waren in der vorübergehenden Verwendung
(1) Die Zollbehörden setzen den Zeitraum fest, innerhalb dessen die in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt sein müssen. Dieser Zeitraum muss ausreichend lang sein, damit das Ziel der bewilligten Verwendung erreicht werden kann.
(2) Der Zeitraum, während dessen Waren für denselben Zweck und unter der Verantwortung desselben Bewilligungsinhabers in der vorübergehenden Verwendung verbleiben können, darf auch bei Erledigung des Verfahrens durch Überführung der Waren in ein anderes besonderes Verfahren und anschließender erneuter Überführung in die vorübergehende Verwendung 24 Monate nicht überschreiten.
(3) Kann die bewilligte Verwendung aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht innerhalb des in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitraums erreicht werden, so können die Zollbehörden auf begründeten Antrag des Einführers eine Verlängerung dieses Zeitraums um einen angemessenen Zeitraum gewähren.
(4) Der Zeitraum, während dessen Waren in der vorübergehenden Verwendung verbleiben können, darf insgesamt höchstens zehn Jahre betragen, außer im Falle eines unvorhersehbaren Ereignisses.
Artikel 134
Höhe der Einfuhrabgaben im Falle der vorübergehenden Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben
(1) Die Einfuhrabgaben für Waren, die in die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben übergeführt werden, werden auf 3 % des Einfuhrabgabenbetrags festgesetzt, der auf diese Waren erhoben worden wäre, wenn sie zum Zeitpunkt der Überführung in die vorübergehende Verwendung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden wären.
Dieser Betrag ist für jeden Monat oder angefangenen Monat zu entrichten, in dem sich die Waren in der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben befinden.
(2) Der Einfuhrabgabenbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, der zu entrichten gewesen wäre, wenn die betreffenden Waren zum Zeitpunkt der Überführung in die vorübergehende Verwendung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden wären.
Abschnitt 2
Endverwendung
Artikel 135
Endverwendung
(1) In der Endverwendung können Waren in Anwendung einer Abgabenfreiheit oder einem ermäßigten Abgabensatz, die bzw. der in den Unionsvorschriften festgelegt ist, zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, sofern der Einführer die Waren einer besonderen Verwendung zuführt.
(2) Die Bedingungen für die Überführung von Waren in die Endverwendung sind die folgenden:
a) Sofern erforderlich wurde eine Bewilligung im Einklang mit Artikel 102 gewährt;
b) die Mindestdaten wurden dem Zoll bereitgestellt oder verfügbar gemacht und umfassen zumindest den für die Waren verantwortlichen Einführer, den Verkäufer, den Käufer, den Hersteller, den Warenlieferanten, sofern sich dieser vom Hersteller unterscheidet, den verantwortlichen Wirtschaftsbeteiligten in der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 und Artikel 16 der Verordnung (EU) 2023/XXXX(44), den Wert, den Ursprung, die zolltarifliche Einreihung und eine Beschreibung der Waren, die Kennnummer der Sendung und den Ort, an dem sich die Waren befinden, sowie die Liste der einschlägigen anderen von den Zollbehörden auf diese Waren angewandten Rechtsvorschriften;
c) sämtliche Einfuhrabgaben oder sonstige geschuldete Abgaben, einschließlich Antidumpingzöllen, Ausgleichszöllen oder Schutzmaßnahmen, sind zu zahlen oder es ist hierfür eine Sicherheit zu leisten, es sei denn, die Waren sind Gegenstand eines Ziehungsantrags im Rahmen eines Zollkontingents;
d) die Waren sind im Zollgebiet der Union eingetroffen;
e) die Waren erfüllen die einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften.
(3) Befinden sich Waren auf einer Herstellungsstufe, in der in wirtschaftlicher Hinsicht lediglich die vorgeschriebene Endverwendung erreicht werden kann, so können die Zollbehörden in der Bewilligung die Bedingungen festlegen, unter denen die Waren als zu den Zwecken verwendet gelten, die in den Unionsvorschriften festgelegt sind, in denen die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes vorgesehen ist.
(4) Sind die Waren zur mehrfachen Verwendung geeignet und halten die Zollbehörden es zwecks Vermeidung von Missbrauch für angebracht, so wird die zollamtliche Überwachung für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab dem Tag der ersten Verwendung dieser Waren zu den Zwecken fortgesetzt, die in den Unionsvorschriften festgelegt sind, in denen die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes vorgesehen ist.
(5) Die zollamtliche Überwachung in der Endverwendung endet in jedem der folgenden Fälle:
a) wenn die Waren für die Zwecke verwendet wurden, die in den Unionsvorschriften festgelegt sind, in denen die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes vorgesehen ist;
b) wenn die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht, zerstört oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben wurden;
c) wenn die Waren für andere Zwecke als die, die in den Unionsvorschriften festgelegt sind, in denen die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes vorgesehen ist, verwendet und die anwendbaren Einfuhrabgaben entrichtet wurden.
(6) Wird eine bestimmte Ausbeute verlangt, so gilt Artikel 136 für die Endverwendung.
(7) Abfälle und Reste, die bei der Be- oder Verarbeitung von Waren im Rahmen der vorgeschriebenen Endverwendung anfallen, sowie Verluste aufgrund natürlichen Schwundes gelten als der vorgeschriebenen Endverwendung zugeführt.
(8) Abfälle und Reste, die bei der Zerstörung von Waren in der Endverwendung anfallen, gelten als in das Zolllagerverfahren übergeführt.
Kapitel 5
Veredelung
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 136
Ausbeute
Die Zollbehörden setzen entweder die Ausbeute oder die durchschnittliche Ausbeute des Veredelungsvorgangs oder gegebenenfalls die Methode zur Bestimmung der Ausbeute fest, es sei denn, in den für bestimmte Bereiche geltenden Unionsvorschriften ist die Ausbeute bereits festgelegt.
Die Ausbeute oder die durchschnittliche Ausbeute wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse bestimmt, unter denen sich die Veredelungsvorgänge vollziehen oder vollziehen sollen. Der Ausbeutesatz kann bei Bedarf in Übereinstimmung mit Artikel 10 angepasst werden.
Abschnitt 2
Aktive Veredelung
Artikel 137
Geltungsbereich
(1) Unbeschadet des Artikels 109 können Nicht-Unionswaren in der aktiven Veredelung im Zollgebiet der Union einem oder mehreren Veredelungsvorgängen unterzogen werden, ohne Folgendem zu unterliegen:
a) Einfuhrabgaben oder sonstigen Abgaben, einschließlich Antidumpingzöllen, Ausgleichszöllen oder Schutzmaßnahmen;
b) handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen.
(2) Die Bedingungen für die Überführung von Waren in die aktive Veredelung sind die folgenden:
a) Sofern erforderlich wurde im Einklang mit Artikel 102 für eine der Verwendungen nach Absatz 3 dieses Artikels eine Bewilligung erteilt;
b) die Mindestdaten wurden den Zollbehörden bereitgestellt oder verfügbar gemacht und umfassen zumindest den für die Waren verantwortlichen Einführer, den Verkäufer, den Käufer, den Hersteller, den Wert, den Ursprung, die zolltarifliche Einreihung und eine Beschreibung der Waren sowie den Ort, an dem sich die Waren befinden, und die Liste der einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften;
c) die Waren sind im Zollgebiet der Union eingetroffen.
(3) Einführer können die aktive Veredelung für Folgendes verwenden:
a) die Ausbesserung von Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen;
b) die Zerstörung von Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen;
c) die Herstellung von Veredelungserzeugnissen, wenn unbeschadet der Verwendung von Produktionshilfsmitteln festgestellt werden kann, dass die in das Verfahren übergeführten Waren in den Veredelungserzeugnissen enthalten sind;
d) Vorgänge zur Veredelung der in die aktive Veredelung übergeführten Waren, um sicherzustellen, dass sie bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr den für sie geltenden technischen Anforderungen genügen;
e) die Vornahme üblicher Behandlungen gemäß Artikel 108 an den in die aktive Veredelung übergeführten Waren;
f) die Herstellung von Veredelungserzeugnissen mit Waren, die im Einklang mit Artikel 109 Ersatzwaren der in die aktive Veredelung übergeführten Waren sind.
Artikel 138
Frist für die Erledigung
(1) Die Zollbehörden setzen die Frist fest, innerhalb deren die aktive Veredelung gemäß Artikel 105 zu erledigen ist.
Diese Frist beginnt mit der Überführung der Nicht-Unionswaren in das Verfahren und berücksichtigt den Zeitaufwand, der für die Veredelungsvorgänge und die Erledigung des Verfahrens erforderlich ist.
(2) Die Zollbehörden können die in Absatz 1 angegebene Frist auf begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers um einen angemessenen Zeitraum verlängern.
In der Bewilligung kann festgelegt werden, dass die Fristen, die während eines Monats, Vierteljahres oder Halbjahres beginnen, jeweils am letzten Tag eines darauf folgenden Monats, Vierteljahres oder Halbjahres ablaufen.
(3) Bei der vorzeitigen Ausfuhr nach Artikel 109 Absatz 2 Buchstabe c wird in der Bewilligung die Frist festgelegt, innerhalb deren die Nicht-Unionswaren zur aktiven Veredelung angemeldet werden müssen, wobei die für die Beschaffung und die Beförderung in das Zollgebiet der Union erforderliche Zeit berücksichtigt wird.
Die Frist nach Unterabsatz 1 wird in Monaten angegeben und beträgt höchstens sechs Monate. Sie beginnt mit dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung für die aus den entsprechenden Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse.
(4) Auf Antrag des Bewilligungsinhabers kann die Sechsmonatsfrist gemäß Absatz 3 nach ihrem Ablauf verlängert werden, vorausgesetzt, die Gesamtfrist beträgt nicht mehr als zwölf Monate.
Artikel 139
Vorübergehende Ausfuhr für die weitere Veredelung
Die Zollbehörden können auf Antrag bewilligen, dass alle oder ein Teil der in die aktive Veredelung übergeführten Waren oder der Veredelungserzeugnisse vorübergehend ausgeführt werden, um außerhalb des Zollgebiets der Union unter Erfüllung der Voraussetzungen für die passive Veredelung ergänzenden Veredelungsvorgängen unterzogen zu werden.
Abschnitt 3
Passive Veredelung
Artikel 140
Geltungsbereich
(1) In der passiven Veredelung können Unionswaren zur Durchführung von Veredelungsvorgängen vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden. Die aus diesen Waren entstandenen Veredelungserzeugnisse können unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, und zwar auf Antrag des Bewilligungsinhabers oder einer anderen Person, die im Zollgebiet der Union ansässig ist, sofern diese Person die Zustimmung des Bewilligungsinhabers eingeholt hat und die Voraussetzungen der Bewilligung erfüllt sind.
(2) Die Bedingungen für die Überführung von Waren in die passive Veredelung sind die folgenden:
a) Sofern erforderlich wurde eine Bewilligung im Einklang mit Artikel 102 und diesem Artikel erteilt;
b) die Mindestdaten wurden den Zollbehörden bereitgestellt oder verfügbar gemacht und umfassen zumindest den für die Waren verantwortlichen Ausführer, den Verkäufer, den Käufer, den Wert, den Ursprung, die zolltarifliche Einreihung und eine Beschreibung der Waren;
c) sämtliche Ausfuhrabgaben oder sonstige geschuldete Abgaben wurden gezahlt oder es wurde hierfür eine Sicherheit geleistet;
d) die Waren erfüllen die einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften.
(3) Die Zollbehörden gewähren keine Bewilligung für die passive Veredelung für Unionswaren,
a) deren Ausfuhr zur Erstattung oder zum Erlass der Einfuhrabgaben führt,
b) die vor der Ausfuhr aufgrund ihrer Endverwendung abgabenfrei oder zu einem ermäßigten Abgabensatz in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, solange die Zwecke dieser Endverwendung nicht erfüllt sind, es sei denn, diese Waren müssen ausgebessert werden,
c) deren Ausfuhr zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen führt,
d) für die aufgrund ihrer Ausfuhr im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik ein anderer finanzieller Vorteil als die in Buchstabe c genannten Erstattungen gewährt wird.
(4) Die Zollbehörden setzen die Frist fest, innerhalb deren die vorübergehend ausgeführten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder in das Zollgebiet der Union eingeführt und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden müssen, damit eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt werden kann. Sie können diese Frist auf begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers um einen angemessenen Zeitraum verlängern.
Artikel 141
Kostenlos ausgebesserte oder ersetzte Waren
(1) Wird den Zollbehörden nachgewiesen, dass Waren entweder aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungspflicht oder wegen eines Fabrikations- oder Materialfehlers oder aufgrund der Tatsache, dass die Waren die durch den Käufer vom Verkäufer der Waren geforderten Spezifikationen nicht erfüllt haben, kostenlos ausgebessert oder ersetzt wurden, so wird eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Fabrikations- oder Materialfehler bereits bei der ersten Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr berücksichtigt worden ist.
Artikel 142
Im Rahmen internationaler Abkommen ausgebesserte oder veränderte Waren
(1) Für Veredelungserzeugnisse, die aus in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführten Waren entstehen, wird eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass
a) diese Waren in einem Drittland, mit dem die Union ein internationales Abkommen über eine solche Befreiung geschlossen hat, ausgebessert oder verändert wurden und
b) die Voraussetzungen für die Befreiung von den Einfuhrabgaben, die in dem in Buchstabe a genannten Abkommen festgelegt sind, erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt weder für Veredelungserzeugnisse, die aus Ersatzwaren im Sinne des Artikels 109 entstehen, noch für Ersatzerzeugnisse im Sinne der Artikel 143 und 144.
Artikel 143
Standardaustausch
(1) Im Standardaustausch kann ein eingeführtes Erzeugnis („Ersatzerzeugnis“) nach den Absätzen 2 bis 5 an die Stelle eines Veredelungserzeugnisses treten.
(2) Die Zollbehörden bewilligen den Standardaustausch auf Antrag, wenn der Veredelungsvorgang in der Ausbesserung schadhafter Unionswaren besteht, die nicht unter Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik oder die besonderen Regelungen für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse fallen.
(3) Die Ersatzerzeugnisse müssen denselben achtstelligen KN-Code, dieselbe Handelsqualität und dieselben technischen Merkmale aufweisen wie die schadhaften Waren, wenn diese ausgebessert worden wären.
(4) Wurden die schadhaften Waren vor der Ausfuhr gebraucht, so müssen auch die Ersatzerzeugnisse gebraucht sein.
Die Zollbehörden sehen jedoch von den Anforderungen des Unterabsatzes 1 ab, wenn das Ersatzerzeugnis aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungspflicht oder wegen eines Material- oder Fabrikationsfehlers kostenlos geliefert wurde.
(5) Die für die Veredelungserzeugnisse geltenden Vorschriften finden auf die Ersatzerzeugnisse Anwendung.
Artikel 144
Vorzeitige Einfuhr von Ersatzerzeugnissen
(1) Die Zollbehörden bewilligen unter von ihnen festgelegten Voraussetzungen und auf Antrag des Beteiligten die Einfuhr der Ersatzerzeugnisse vor der Ausfuhr der schadhaften Waren.
Bei der vorzeitigen Einfuhr der Ersatzerzeugnisse ist eine Sicherheit in Höhe des Einfuhrabgabenbetrags zu leisten, der zu entrichten wäre, wenn die schadhaften Waren nicht gemäß Absatz 2 ausgeführt würden.
(2) Für schadhafte Waren beträgt die Frist für die Ausfuhr zwei Monate ab dem Tag, an dem die Zollbehörden die Zollanmeldung für die Ersatzerzeugnisse zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angenommen haben.
(3) Können die schadhaften Waren aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist ausgeführt werden, so können die Zollbehörden auf begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers eine Verlängerung dieser Frist um einen angemessenen Zeitraum gewähren.
Titel IX
ZOLLTARIFLICHE EINREIHUNG, URSPRUNG UND WERT VON WAREN
Kapitel 1
Gemeinsamer Zolltarif und zolltarifliche Einreihung von Waren
Artikel 145
Gemeinsamer Zolltarif und zollamtliche Beobachtung
(1) Die zu entrichtenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben stützen sich auf den Gemeinsamen Zolltarif.
Die durch Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen des Warenverkehrs vorgeschriebenen sonstigen Maßnahmen werden gegebenenfalls entsprechend der zolltariflichen Einreihung der betreffenden Waren angewandt.
(2) Der Gemeinsame Zolltarif umfasst alle folgenden Elemente:
a) die Kombinierte Nomenklatur nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87,
b) jede sonstige Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur beruht oder weitere Unterteilungen für diese vorsieht und die durch Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen im Hinblick auf die Anwendung zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt wurde,
c) die vertraglichen und autonomen Zölle auf die von der Kombinierten Nomenklatur erfassten Waren,
d) die in Übereinkünften der Union mit bestimmten Drittländern oder mit Gruppen von Drittländern enthaltenen Zollpräferenzmaßnahmen,
e) einseitig von der Union festgelegte Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Drittländer oder für Gruppen von Drittländern,
f) autonome Maßnahmen zur Senkung oder Befreiung von Zöllen auf bestimmte Waren,
g) die zolltariflichen Abgabenbegünstigungen aufgrund der Beschaffenheit oder Endverwendung bestimmter Waren nach den unter den Buchstaben c bis f oder h aufgeführten Maßnahmen,
h) sonstige Maßnahmen nach landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Unionsvorschriften, die auf der zolltariflichen Einreihung der Waren, insbesondere vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzöllen, Ausgleichszöllen oder Schutzmaßnahmen, beruhen.
(3) Sofern die Waren die Voraussetzungen für die in Absatz 2 Buchstaben d bis g enthaltenen Maßnahmen erfüllen, können diese Maßnahmen anstelle der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Maßnahmen angewandt werden. Solche Maßnahmen können rückwirkend angewandt werden, solange die in der einschlägigen Maßnahme oder in dieser Verordnung festgesetzten Fristen und Voraussetzungen erfüllt sind und sofern,
a) was die Maßnahmen nach den Buchstaben d und e angeht, diese eine solche rückwirkende Anwendung vorsehen;
b) was die Maßnahmen nach Buchstabe d angeht, das Drittland oder die Gruppe von Drittländern eine solche rückwirkende Anwendung ebenfalls gestattet.
(4) Ist die Anwendung der Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstaben d bis g oder die Befreiung von Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstabe h auf ein bestimmtes Ein- oder Ausfuhrvolumen beschränkt, so endet diese Anwendung oder Befreiung im Falle von Zoll- oder sonstigen Kontingenten, sobald das festgelegte Ein- oder Ausfuhrvolumen erreicht ist.
Im Falle eines Zollplafonds endet diese Anwendung aufgrund eines Rechtsakts der Union.
(5) Die Zollbehörden verweigern die vereinfachte zolltarifliche Behandlung von Fernverkäufen, wenn sie auf der Grundlage einschlägiger oder objektiver Daten feststellen, dass der Fernverkauf von aus Drittländern eingeführten Waren auf andere als die in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten Personen abzielt.
(6) Für die in Artikel 31 Absatz 4 genannten Zwecke kann die Kommission die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, die Ausfuhr und die Überführung von Waren in ein bestimmtes besonderes Verfahren von einer zollamtlichen Beobachtung abhängig machen.
(7) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Maßnahmen zur einheitlichen Verwaltung der Zoll- und sonstigen Kontingente sowie der Zoll- und sonstigen Plafonds nach Absatz 4 und zur Verwaltung der zollamtlichen Beobachtung nach Absatz 6. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Artikel 146
Zolltarifliche Einreihung von Waren
(1) Für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gilt als zolltarifliche Einreihung von Waren die Bestimmung der Unterposition oder der weiteren Unterteilung der Kombinierten Nomenklatur, der diese Waren zugewiesen werden.
(2) Für die Anwendung nichttarifärer Maßnahmen gilt als zolltarifliche Einreihung von Waren die Bestimmung der Unterposition oder der weiteren Unterteilung der Kombinierten Nomenklatur oder jeder sonstigen durch Unionsvorschriften erstellten, ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur beruhenden Nomenklatur, der diese Waren zugewiesen werden.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 bestimmten Unterpositionen oder weiteren Unterteilungen dienen der Anwendung der an die jeweilige Unterposition geknüpften Maßnahmen.
(4) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die zolltarifliche Einreihung von Waren gemäß den Absätzen 1 und 2 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
In Fällen äußerster Dringlichkeit, die durch die Notwendigkeit begründet ist, die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur rasch sicherzustellen, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 262 Absatz 5 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
Kapitel 2
Warenursprung
Artikel 147
Nichtpräferenzieller Ursprung
Die in den Artikeln 148 und 149 enthaltenen Vorschriften zur Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren gelten für die Zwecke der Anwendung
a) des gemeinsamen Zolltarifs, mit Ausnahme der Maßnahmen nach Artikel 145 Absatz 2 Buchstaben d und e;
b) anderer als zolltariflicher Maßnahmen, die durch Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen des Warenverkehrs festgelegt sind, und
c) sonstiger Unionsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Warenursprung.
Artikel 148
Ursprungserwerb
(1) Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gelten als Ursprungswaren dieses Landes oder Gebiets.
(2) Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist, gelten als Ursprungswaren des Landes oder Gebiets, in dem sie der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen wurde und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 261 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, indem die Regeln festgelegt werden, nach denen Waren, deren Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs für die Anwendung der in Artikel 147 genannten Unionsmaßnahmen erforderlich ist, gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels als in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt gelten oder als in einem Land oder Gebiet der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen wurde und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt, unterzogen angesehen werden.
Artikel 149
Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs
(1) Hat der Einführer aufgrund zollrechtlicher Vorschriften einen Ursprung der Waren angegeben, so können die Zollbehörden einen Ursprungsnachweis für die Waren verlangen.
(2) Wenn aufgrund zollrechtlicher oder anderer Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen Ursprungsnachweise für Waren vorgelegt werden, können die Zollbehörden bei begründeten Zweifeln weitere Nachweise verlangen, die notwendig sind, um zu gewährleisten, dass die Ursprungsangaben den einschlägigen Unionsvorschriften entsprechen.
(3) Wenn dies für Zwecke des Handels erforderlich ist, kann gemäß den im Bestimmungsland oder -gebiet geltenden Ursprungsregeln oder einer anderen Methode zur Feststellung des Landes, in dem die Waren vollständig gewonnen oder hergestellt oder ihrer letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, ein Ursprungsnachweis in der Union ausgestellt werden.
(4) Hat sich der Einführer dafür entschieden, die vereinfachte zolltarifliche Behandlung von Fernverkäufen gemäß Artikel 156 Absatz 2 anzuwenden, so fordern die Zollbehörden den Einführer nicht zur Vorlage eines Ursprungsnachweises für die Waren auf.
(5) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Vorlage von Ursprungsnachweisen und deren Überprüfung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Artikel 150
Präferenzieller Ursprung von Waren
(1) Damit Maßnahmen nach Artikel 145 Absatz 2 Buchstaben d und e oder nichttarifäre Präferenzmaßnahmen angewandt werden können, müssen die Waren den Vorschriften über den Präferenzursprung nach den Absätzen 2 bis 5 dieses Artikels entsprechen.
(2) Im Fall von Waren, für welche Präferenzmaßnahmen gelten, die in Übereinkünften geregelt sind, die die Union mit bestimmten Drittländern oder mit Gruppen von Drittländern geschlossen hat, sind die Präferenzursprungsregeln in den genannten Übereinkünften festzulegen.
(3) Im Fall von Waren, für welche Präferenzmaßnahmen gelten, die von der Union einseitig für bestimmte Drittländer oder für Gruppen solcher Länder festgelegt worden sind, ausgenommen solche nach Absatz 5, erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 261, um diese Verordnung durch die Festlegung von Präferenzursprungsregeln zu ergänzen. Diese Regeln beruhen entweder auf dem Kriterium, dass die Waren vollständig gewonnen oder herstellt wurden, oder auf dem Kriterium, dass die Waren aus einer ausreichenden Be- oder Verarbeitung hervorgegangen sind.
(4) Im Fall von Waren, für welche Präferenzmaßnahmen gelten, die auf den Handel zwischen dem Zollgebiet der Union und Ceuta und Melilla nach Protokoll Nr. 2 zur Beitrittsakte von 1985 anwendbar sind, werden Präferenzursprungsregeln nach Artikel 9 des genannten Protokolls erlassen.
(5) Im Fall von Waren, für welche in den Präferenzregelungen festgelegte Präferenzmaßnahmen zugunsten der mit der Union assoziierten überseeischen Länder und Gebiete gelten, werden Präferenzursprungsregeln nach Artikel 203 AEUV erlassen.
(6) Die Kommission kann auf eigene Initiative oder auf Antrag eines begünstigten Landes oder Gebiets diesem Land oder Gebiet für bestimmte Waren eine befristete abweichende Regelung von den Präferenzursprungsregeln gemäß Absatz 3 gewähren.
Die befristete abweichende Regelung muss aus einem der folgenden Gründe gerechtfertigt sein:
a) Aufgrund interner oder externer Faktoren ist es dem begünstigten Land oder Gebiet vorübergehend nicht möglich, die Präferenzursprungsregeln einzuhalten;
b) das begünstigte Land oder Gebiet benötigt eine Vorbereitungszeit, um diese Regeln einhalten zu können.
(7) Ein Antrag auf eine abweichende Regelung wird von dem betreffenden begünstigten Land oder Gebiet bei der Kommission eingereicht. In dem Antrag sind die Gründe für die abweichende Regelung nach Unterabsatz 2 anzuführen und entsprechende Nachweise beizufügen.
(8) Die vorübergehende abweichende Regelung ist entweder auf die Dauer der Auswirkungen der internen oder externen Faktoren begrenzt, die zu der abweichenden Regelung geführt haben, oder auf den Zeitraum, den das begünstigte Land oder Gebiet benötigt, um die Einhaltung der Regeln zu erreichen.
(9) Wird eine abweichende Regelung gewährt, so muss das begünstigte Land oder Gebiet alle Anforderungen bezüglich der Angaben, die der Kommission über die Anwendung der abweichenden Regelung und die Verwaltung der Mengen, für die die abweichende Regelung gewährt wurde, vorzulegen sind, erfüllen.
(10) Hat sich der Einführer für die vereinfachte zolltarifliche Behandlung von Fernverkäufen entschieden, so kann er nicht in den Genuss der Maßnahmen nach Artikel 145 Absatz 2 Buchstaben d und e oder nichttarifärer Präferenzmaßnahmen kommen.
(11) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten
a) die Verfahrensregeln für die Feststellung des präferenziellen Ursprungs von Waren für die Zwecke der Maßnahmen gemäß Absatz 1;
b) eine Maßnahme, mit der einem begünstigten Land oder Gebiet eine befristete abweichende Regelung gemäß Absatz 6 gewährt wird.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Artikel 151
Bestimmung des Ursprungs bestimmter Waren
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften zur Bestimmung des Ursprungs bestimmter Waren gemäß den für diese Waren geltenden Ursprungsregeln erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
In mit solchen Vorschriften zusammenhängenden Fällen äußerster Dringlichkeit, die durch die Notwendigkeit, rasch die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung der Ursprungsregeln sicherzustellen, begründet ist, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 262 Absatz 5 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
Kapitel 3
Zollwert der Waren
Artikel 152
Geltungsbereich
Der Zollwert von Waren wird für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs und nichttarifärer Maßnahmen, die in Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen des Warenverkehrs geregelt sind, nach den Artikeln 153 und 157 ermittelt.
Artikel 153
Zollwertbestimmung auf der Grundlage des Transaktionswerts
(1) Die vorrangige Grundlage für den Zollwert von Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der im Einklang mit den Artikeln 154 und 155 angepasst wird.
(2) Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder der Käufer an einen Dritten zugunsten des Verkäufers für die eingeführten Waren leistet oder zu leisten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Voraussetzung für den Verkauf der eingeführten Waren tatsächlich geleistet werden oder zu leisten sind.
(3) Der Transaktionswert ist anwendbar, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Es bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich der Verfügung über die oder die Nutzung der Waren durch den Käufer, ausgenommen solche, die
i) durch das Gesetz oder von den Behörden in der Union auferlegt oder verlangt werden, oder
ii) das Gebiet abgrenzen, innerhalb dessen die Waren weiterverkauft werden können, oder
iii) sich auf den Zollwert der Waren nicht wesentlich auswirken;
b) der Verkauf oder der Preis unterliegt keinen Bedingungen oder Leistungen, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann;
c) dem Verkäufer kommt kein Anteil des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen, Verfügungen oder Verwendungen der Waren durch den Käufer unmittelbar oder mittelbar zugute, es sei denn, eine angemessene Anpassung ist möglich;
d) der Käufer und der Verkäufer sind nicht verbunden oder die Verbindung hat den Preis nicht beeinflusst.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Bestimmung des Zollwerts im Einklang mit den Absätzen 1 und 2, einschließlich für die Anpassung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, sowie für die Anwendung der Bedingungen gemäß Absatz 3 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Artikel 154
Bestandteile des Transaktionswerts
(1) Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 153 sind dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen:
a) die folgenden Kosten, soweit diese dem Käufer entstehen, aber nicht in dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind:
i) Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen,
ii) Kosten von Umschließungen, die für Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden Waren angesehen werden, und
iii) Verpackungskosten, und zwar sowohl Material- als auch Arbeitskosten;
b) der entsprechend aufgeteilte Wert folgender Gegenstände und Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar vom Käufer unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der eingeführten Waren geliefert oder erbracht worden sind, soweit dieser Wert nicht in dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten ist:
i) der in den eingeführten Waren enthaltenen Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen,
ii) der bei der Herstellung der eingeführten Waren verwendeten Werkzeuge, Matrizen, Gussformen und dergleichen,
iii) der bei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchten Materialien und
iv) der für die Herstellung der eingeführten Waren notwendigen Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der Union erarbeitet worden sind;
c) Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren, die der Käufer entweder unmittelbar oder mittelbar nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts für die zu bewertenden Waren zu zahlen hat, soweit diese Lizenzgebühren nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind;
d) der Wert jeglicher Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der eingeführten Waren, die unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugutekommen, und
e) die folgenden Kosten bis zum Ort des Verbringens der Waren in das Zollgebiet der Union:
i) Beförderungs- und Versicherungskosten für die eingeführten Waren und
ii) Ladekosten sowie Kosten für die Behandlung der eingeführten Waren, die mit ihrer Beförderung zusammenhängen.
(2) Zuschläge zu dem nach Absatz 1 tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen nur auf der Grundlage objektiver und quantifizierbarer Angaben vorgenommen werden.
(3) Zuschläge zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen bei der Ermittlung des Zollwerts nur vorgenommen werden, wenn dies in diesem Artikel vorgesehen ist.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Bestimmung des Zollwerts im Einklang mit diesem Artikel, einschließlich derjenigen für die Anpassung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Artikel 155
Nicht in den Zollwert einbezogene Bestandteile
(1) Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 153 ist Folgendes nicht einzurechnen:
a) Beförderungskosten für die eingeführten Waren nach deren Eingang in das Zollgebiet der Union;
b) Zahlungen für den Bau, die Errichtung, die Montage, die Instandhaltung oder die technische Unterstützung, sofern diese Tätigkeiten an den eingeführten Waren, wie Industrieanlagen, Maschinen oder Ausrüstung, nach dem Eingang in das Zollgebiet der Union vorgenommen werden;
c) Zinsen, die im Rahmen einer vom Käufer abgeschlossenen Finanzierungsvereinbarung in Bezug auf den Kauf der eingeführten Waren zu zahlen sind, unabhängig davon, ob der Kredit vom Verkäufer oder von einer anderen Person zur Verfügung gestellt worden ist, vorausgesetzt, dass die Finanzierungsvereinbarung schriftlich abgeschlossen worden ist und der Käufer auf Verlangen nachweist, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:
i) Solche Waren werden tatsächlich zu dem Preis verkauft, der als tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis angemeldet worden ist;
ii) der geltend gemachte Zinssatz ist nicht höher als der übliche Zinssatz für derartige Geschäfte in dem Land und zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kredit zur Verfügung gestellt wurde;
d) Kosten für das Recht auf Vervielfältigung der eingeführten Waren in der Union; Einkaufsprovisionen;
e) Einfuhrabgaben oder andere in der Union aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlende Abgaben;
f) unbeschadet des Artikels 154 Absatz 1 Buchstabe c Zahlungen des Käufers für das Recht auf Vertrieb oder Wiederverkauf der eingeführten Waren, wenn diese Zahlungen keine Bedingung für den Verkauf der Waren zur Ausfuhr in die Union sind.
(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Bestimmung des Zollwerts im Einklang mit diesem Artikel, einschließlich derjenigen für die Anpassung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Artikel 156
Vereinfachungen
(1) Die Zollbehörden können auf Antrag bewilligen, dass die folgenden Beträge auf der Grundlage besonderer Kriterien festgelegt werden, wenn sie sich zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zollanmeldung angenommen wird, nicht bestimmen lassen:
a) Beträge, die gemäß Artikel 153 Absatz 2 in den Zollwert einzurechnen sind, und
b) Beträge im Sinne der Artikel 154 und 155.
(2) Hat sich der Einführer für die vereinfachte zolltarifliche Behandlung von Fernverkäufen entschieden, so findet Artikel 155 Absatz 1 Buchstabe a keine Anwendung, und sowohl die Kosten für die Beförderung der eingeführten Waren bis zu dem Ort, an dem die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden, als auch die Kosten für die Beförderung der Waren nach ihrem Eingang in dieses Gebiet sind in den Zollwert einzurechnen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Bedingungen zu ergänzen, die für die Erteilung der Bewilligung nach Absatz 1 gelten.
Artikel 157
Nachrangige Methoden der Zollwertbestimmung
(1) Kann der Zollwert von Waren nicht nach Artikel 153 bestimmt werden, so werden die Voraussetzungen des Absatzes 2 Buchstaben a bis d nacheinander geprüft, bis der erste Buchstabe erreicht ist, nach dem der Zollwert der Waren bestimmt werden kann.
Die Reihenfolge der Anwendung von Absatz 2 Buchstaben c und d wird auf Ersuchen des Einführers oder des Ausführers oder gegebenenfalls des Anmelders umgekehrt.
(2) Der Zollwert nach Absatz 1 ist
a) der Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden;
b) der Transaktionswert ähnlicher Waren, die zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden;
c) der Wert auf der Grundlage des Preises je Einheit, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in der größten Menge insgesamt im Zollgebiet der Union an Personen verkauft werden, die nicht mit den Verkäufern verbunden sind, oder
d) der errechnete Wert, bestehend aus der Summe folgender Elemente:
i) Kosten oder Wert des Materials, der Herstellung oder sonstiger Be- oder Verarbeitungen, die bei der Fertigung der eingeführten Waren anfallen;
ii) Betrag für Gewinn und Gemeinkosten, der dem Betrag entspricht, der üblicherweise von Herstellern im Ausfuhrland bei Verkäufen von Waren der gleichen Art oder Beschaffenheit wie die zu bewertenden Waren zur Ausfuhr in die Union angesetzt wird;
iii) Kosten oder Wert der Elemente gemäß Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe e.
(3) Kann der Zollwert nicht nach Absatz 1 bestimmt werden, so erfolgt die Bestimmung auf der Grundlage von im Zollgebiet der Union verfügbaren Daten und unter Einsatz sinnvoller Hilfsmittel entsprechend den Grundsätzen und allgemeinen Bestimmungen aller folgenden Rechtsinstrumente:
a) des Übereinkommens zur Durchführung von Artikel VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens,
b) des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens,
c) dieses Kapitels.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Bestimmung des Zollwerts gemäß diesem Artikel fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Artikel 158
Bestimmung des Warenwerts in spezifischen Situationen
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen zur Festlegung der angemessenen Methode für die Zollwertbestimmung oder Kriterien für die Bestimmung des Zollwerts von Waren in spezifischen Situationen annehmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
In mit solchen Vorschriften zusammenhängenden Fällen äußerster Dringlichkeit, die durch die Notwendigkeit, rasch die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung der Regeln für die Bestimmung des Zollwerts von Waren sicherzustellen, begründet ist, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 262 Absatz 5 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
Titel X
ZOLLSCHULD UND SICHERHEITSLEISTUNG
Kapitel 1
Entstehen der Zollschuld
Abschnitt 1
Einfuhrzollschuld
Artikel 159
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und vorübergehende Verwendung
(1) Dem Einführer entsteht bei der Überführung der Waren in das Zollverfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, der Endverwendung oder der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben eine Zollschuld.
(2) Zollschuldner ist der Einführer. Bei indirekter Vertretung sind sowohl der Einführer als auch die Person, in deren Namen der Einführer handelt, Zollschuldner und haften gesamtschuldnerisch für die Zollschuld. Diese Person ist für die Zahlung jeglicher sonstiger anfallender Gebühren verantwortlich. [Abänd. 197]
Führen die Angaben, die für die Verfahren des Absatzes 1 bereitgestellt oder zugänglich gemacht wurden, dazu, dass die Einfuhrabgaben ganz oder teilweise nicht erhoben werden, so wird auch die Person zum Zollschuldner, die die Angaben geliefert hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren.
(3) Gilt Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten einzuführenden Gegenständen an einen ErwerberEnderwerber im Zollgebiet der Union, so entsteht dem fiktiven Einführer bei Annahme der Zahlung für den Fernverkauf eine Zollschuld und er gilt als Zollschuldner. Der fiktive Einführer ist auch für die Zahlung sonstiger anfallender Gebühren verantwortlich. [Abänd. 198]
Artikel 160
Besondere Vorschriften für Nichtursprungswaren
(1) Dem Ausführer entsteht zum Zeitpunkt der Überlassung der Erzeugnisse zur Ausfuhr eine Zollschuld, wenn
a) eine Präferenzregelung zwischen der Union und bestimmten Drittländern oder Gruppen solcher Länder vorsieht, dass für die Zollpräferenzbehandlung von Erzeugnissen mit Ursprung in der Union Einfuhrabgaben für die Nichtursprungswaren zu entrichten sind, die bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendet wurden, und
b) für diese Erzeugnisse ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wurde.
(2) Der Ausführer berechnet den der Zollschuld entsprechenden Einfuhrabgabenbetrag so, als ob die bei der Herstellung der auszuführenden Erzeugnisse verwendeten Nichtursprungswaren am selben Tag in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden wären.
(3) Bei indirekter Vertretung sind sowohl der Ausführer als auch die Person, in deren Namen der Ausführer handelt, Zollschuldner und haften gesamtschuldnerisch für die Zollschuld.
Artikel 161
Entstehen der Zollschuld bei Verstößen
(1) Für einfuhrabgabenpflichtige Waren entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn Folgendes nicht erfüllt ist:
a) eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union, auf das Entziehen dieser Waren aus der zollamtlichen Überwachung oder auf die Beförderung, Veredelung, Lagerung, vorübergehende Verwahrung, vorübergehende Verwendung oder Verwertung dieser Waren in diesem Gebiet,
b) eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Endverwendung von Waren innerhalb des Zollgebiets der Union,
c) eine Voraussetzung für die Überführung von Nicht-Unionswaren in ein Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren.
(2) Für das Entstehen der Zollschuld ist folgender Zeitpunkt maßgebend:
a) der Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht oder nicht mehr erfüllt ist,
b) der Zeitpunkt, zu dem die Waren in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Voraussetzung für die Überführung von Nicht-Unionswaren in das Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren nicht erfüllt war.
(3) In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a und b ist Zollschuldner,
a) wer die betreffenden Verpflichtungen zu erfüllen hatte,
b) wer wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war, und für Rechnung der Person handelte, die diese Verpflichtung zu erfüllen hatte, oder an der Handlung beteiligt war, die zur Nichterfüllung der Verpflichtung führte,
c) wer die betreffenden Waren erworben oder in Besitz genommen hat und zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Inbesitznahme der Waren wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war.
(4) In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe c ist Zollschuldner, wer die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in ein Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren zu erfüllen hat.
Werden den Zollbehörden nach den zollrechtlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in dieses Zollverfahren erforderliche Angaben übermittelt und führen diese Angaben dazu, dass die Einfuhrabgaben nicht oder nur teilweise erhoben werden, so ist Zollschuldner auch, wer die Angaben geliefert hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren.
Artikel 162
Verrechnung mit einem bereits entrichteten Einfuhrabgabenbetrag
(1) Entsteht nach Artikel 161 Absatz 1 eine Zollschuld für Waren, die aufgrund ihrer Endverwendung zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind, so wird der bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr entrichtete Einfuhrabgabenbetrag von dem der Zollschuld entsprechenden Einfuhrabgabenbetrag abgezogen.
Unterabsatz 1 gilt, wenn eine Zollschuld für die bei der Zerstörung der genannten Waren anfallenden Abfälle und Reste entsteht.
(2) Entsteht nach Artikel 159 Absatz 1 oder Artikel 161 Absatz 1 eine Zollschuld für Waren, die unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in die vorübergehende Verwendung übergeführt worden sind, so wird der im Rahmen der teilweisen Befreiung entrichtete Einfuhrabgabenbetrag von dem der Zollschuld entsprechenden Einfuhrabgabenbetrag abgezogen.
Abschnitt 2
Ausfuhrzollschuld
Artikel 163
Ausfuhr und passive Veredelung
(1) Dem Ausführer entsteht zum Zeitpunkt der Überlassung ausfuhrabgabenpflichtiger Waren im Rahmen des Ausfuhrverfahrens oder des Verfahrens der passiven Veredelung eine Zollschuld.
(2) Zollschuldner ist der Ausführer. Bei indirekter Vertretung sind sowohl der Ausführer als auch die Person, in deren Namen der Ausführer handelt, Zollschuldner und haften gesamtschuldnerisch für die Zollschuld.
(3) Führen die Angaben, die zur Überführung der Waren in das Ausfuhrverfahren zur Verfügung gestellt wurden, dazu, dass die Ausfuhrabgaben nicht oder nur teilweise erhoben werden, so ist Zollschuldner auch, wer die Angaben geliefert hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren.
Artikel 164
Entstehen der Zollschuld bei Verstößen
(1) Für ausfuhrabgabenpflichtige Waren entsteht eine Ausfuhrzollschuld, wenn Folgendes nicht erfüllt ist:
a) eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf den Ausgang der Waren oder
b) die Voraussetzungen, unter denen die Waren unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Ausfuhrabgaben aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden durften.
(2) Für das Entstehen der Zollschuld ist maßgebend:
a) der Zeitpunkt, zu dem die Waren ohne entsprechende Inkenntnisssetzung der Zollbehörden aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, oder
b) der Zeitpunkt, zu dem die Waren einer anderen Bestimmung zugeführt werden als der, für die sie unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Ausfuhrabgaben aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden durften, oder
c) falls die Zollbehörden den unter Buchstabe b genannten Zeitpunkt nicht bestimmen können, der Zeitpunkt, zu dem die Frist für die Vorlage des Nachweises für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Befreiung abläuft.
(3) In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a ist Zollschuldner,
a) wer die betreffende Verpflichtung zu erfüllen hatte,
b) wer wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die betreffende Verpflichtung nicht erfüllt war, und für Rechnung der Person handelte, die diese Verpflichtung zu erfüllen hatte,
c) wer an der Handlung beteiligt war, die zur Nichterfüllung der Verpflichtung führte, und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt wurden oder dass gegebenenfalls eine Zollanmeldung hätte abgegeben werden müssen und nicht abgegeben worden ist.
(4) In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b ist Zollschuldner, wer die Voraussetzungen, unter denen die Waren unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Ausfuhrabgaben aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden durften, zu erfüllen hat.
Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften für die Einfuhr- und die Ausfuhrzollschuld
Artikel 165
Zollschuld bei Verboten und Beschränkungen
(1) Eine Einfuhr- oder Ausfuhrzollschuld entsteht auch für Waren, die anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften zur Einfuhr oder Ausfuhr gleich welcher Art unterliegen.
(2) Eine Zollschuld entsteht jedoch nicht durch
a) das vorschriftswidrige Verbringen von Falschgeld in das Zollgebiet der Union oder
b) das Verbringen von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen in das Zollgebiet der Union, die nicht unter strenger Überwachung durch die zuständigen Behörden im Hinblick auf ihre Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke stehen.
(3) Für die Zwecke von Sanktionen bei Zollrechtsverletzungen gilt die Zollschuld dennoch als entstanden, wenn die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder das Bestehen einer Zollschuld nach dieser Verordnung oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats die Grundlage für die Festlegung der Sanktionen sind.
Artikel 166
Mehrere Zollschuldner
Sind mehrere Personen zur Entrichtung des einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags verpflichtet, so haben sie gesamtschuldnerisch für die Zahlung dieses Betrags einzustehen.
Artikel 167
Allgemeine Vorschriften für die Bemessung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags
(1) Der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag wird auf der Grundlage der zolltariflichen Einreihung, des Zollwerts, der Menge, der Beschaffenheit und des Ursprungs der Waren festgesetzt. Die Vorschriften für die Bemessung der Abgabe sind diejenigen, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld für die betreffenden Waren gelten.
(2) Kann der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht genau bestimmt werden, so ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Zollbehörden feststellen, dass sich die Waren in einer Lage befinden, in der eine Zollschuld entstanden ist.
Können die Zollbehörden jedoch aus den ihnen bekannten Umständen schließen, dass die Zollschuld vor dem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem sie zu dieser Feststellung gelangen, so gilt die Zollschuld als zu dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt entstanden, für den eine solche Lage festgestellt werden kann.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der in diesem Artikel genannten Vorschriften für die Bemessung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags für Waren zu ergänzen, für die eine Zollschuld im Rahmen eines besonderen Verfahrens entsteht.
Artikel 168
Besondere Vorschriften für die Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags
(1) Sind für in ein Zollverfahren oder in die vorübergehende Verwahrung übergeführte Waren im Zollgebiet der Union Kosten für die Lagerung oder für übliche Behandlungen entstanden, so werden diese Kosten oder der sich daraus ergebende Wertzuwachs bei der Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags nicht berücksichtigt, wenn der Einführer oder der Ausführer oder gegebenenfalls der Anmelder einen zufriedenstellenden Nachweis für diese Kosten vorlegt.
Der Zollwert, die Menge, die Beschaffenheit und der Ursprung der bei den Vorgängen verwendeten Nicht-Unionswaren werden jedoch bei der Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags berücksichtigt.
(2) Ändert sich aufgrund üblicher Behandlungen im Zollgebiet der Union die zolltarifliche Einreihung der in ein Zollverfahren übergeführten Waren, so kann auf Antrag des Einführers oder gegebenenfalls des Anmelders die ursprüngliche zolltarifliche Einreihung der in das Verfahren übergeführten Waren zugrunde gelegt werden.
(3) Entsteht eine Zollschuld für in der aktiven Veredelung entstandene Veredelungserzeugnisse, so wird der dieser Zollschuld entsprechende Einfuhrabgabenbetrag auf Antrag des Einführers anhand der zolltariflichen Einreihung, des Zollwerts, der Menge, der Beschaffenheit und des Ursprungs der in die aktive Veredelung übergeführten Waren bemessen.
(4) Sind die Veredelungserzeugnisse in nachfolgenden Verfahren der aktiven Veredelung entstanden, so darf der Einführer die Bemessung der Zollschuld nur auf der Grundlage der zolltariflichen Einreihung, des Zollwerts, der Menge, der Beschaffenheit und des Ursprungs der in das erste Verfahren der aktiven Veredelung übergeführten Waren beantragen.
(5) In bestimmten Fällen wird der Einfuhrabgabenbetrag zur Vermeidung der Umgehung der zolltariflichen Maßnahmen nach Artikel 145 Absatz 2 Buchstabe h ohne Antrag des Einführers oder des Ausführers oder gegebenenfalls des Anmelders gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels bemessen.
(6) Entsteht eine Zollschuld für im Verfahren der passiven Veredelung entstandene Veredelungserzeugnisse oder Ersatzerzeugnisse gemäß Artikel 143 Absatz 1, so wird der Einfuhrabgabenbetrag auf der Grundlage der Kosten für den außerhalb des Zollgebiets der Union vorgenommenen Veredlungsvorgang bemessen.
(7) Entsteht eine Zollschuld nach Artikel 161 oder Artikel 164 dieser Verordnung, so gilt – sofern der Verstoß, durch den die Zollschuld entstanden ist, kein Täuschungsversuch war – auch Folgendes:
a) die zolltarifliche Abgabenbegünstigung der Waren nach den zollrechtlichen Vorschriften oder
b) die vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artikel 145 Absatz 2 Buchstaben d, e, f und g oder den Artikeln 90, 91, 92 und 93 oder den Artikeln 140, 141, 142, 143 und 144 oder
c) die Befreiung nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009.
(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der in diesem Artikel genannten Vorschriften für die Bemessung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags für Waren zu ergänzen, für die eine Zollschuld im Rahmen eines besonderen Verfahrens entsteht, sowie der spezifischen Fälle gemäß Absatz 5.
Artikel 169
Ort des Entstehens der Zollschuld
(1) Die Zollschuld entsteht an dem Ort, an dem der Einführer oder der Ausführer ansässig ist.
Abweichend von Unterabsatz 1 entsteht bei anderen Einführern und Ausführern als geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten und fiktiven Einführern die Zollschuld an dem Ort, an dem die Zollanmeldung gemäß Artikel 63 Absatz 4 abgegeben wurde oder vor der Änderung der Art der Informationsbereitstellung gemäß Artikel 63 Absatz 2 abgegeben worden wäre.
In allen anderen Fällen entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem der Tatbestand, der die Zollschuld entstehen lässt, erfüllt ist.
Kann dieser Ort nicht bestimmt werden, so entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem die Zollbehörden feststellen, dass sich die Waren in einer Lage befinden, in der eine Zollschuld entstanden ist.
(2) Sind die Waren in ein Zollverfahren übergeführt worden, das noch nicht erledigt ist, oder wurde eine vorübergehende Verwahrung nicht ordnungsgemäß beendet und kann der Ort des Entstehens der Zollschuld nach Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 3 nicht innerhalb einer festgelegten Frist bestimmt werden, so entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem die Waren in das betreffende Verfahren übergeführt oder im Rahmen dieses Verfahrens in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht worden sind oder sich in der vorübergehenden Verwahrung befunden haben.
(3) Können die Zollbehörden aus den ihnen bekannten Umständen schließen, dass die Zollschuld an mehreren Orten entstanden sein könnte, so gilt als Ort des Entstehens der Zollschuld der Ort, an dem sie zuerst entstanden ist.
(4) Stellen die Zollbehörden fest, dass eine Zollschuld nach Artikel 161 oder 164 in einem anderen Mitgliedstaat entstanden ist und der dieser Schuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag weniger als 10 000 EUR beträgt, so gilt die Zollschuld als in dem Mitgliedstaat entstanden, in dem ihre Entstehung festgestellt wurde.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Fristen gemäß Absatz 2 zu ergänzen.
Kapitel 2
Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld
Artikel 170
Allgemeine Bestimmungen
(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Kapitel für Sicherheitsleistungen für entstandene Zollschulden, für die ein Zahlungsaufschub gewährt wurde („entstandene Zollschulden“), sowie für Sicherheitsleistungen, die für den Fall des Entstehens einer Zollschuld erforderlich sind („möglicherweise entstehende Zollschulden“).
(2) Verlangen die Zollbehörden eine Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld, so deckt sie den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag und die anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr der Waren ab, wenn
a) die Sicherheitsleistung für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren verwendet wird oder
b) die Sicherheitsleistung in mehr als einem Mitgliedstaat verwendet werden kann.
Eine von den Zollbehörden angenommene oder genehmigte Sicherheitsleistung gilt für die Zwecke, für die sie geleistet wurde, überall im Zollgebiet der Union.
(3) Die Sicherheitsleistung wird vom Zollschuldner oder von der Person, die Zollschuldner werden kann, oder – wenn die Zollbehörden dies gestatten – von einer anderen Person geleistet.
(4) Unbeschadet des Artikels 178 verlangen die Zollbehörden für eine bestimmte Ware nur eine Sicherheitsleistung.
Die Sicherheitsleistung für bestimmte Waren gilt für den der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag und andere Abgaben für diese Waren, unabhängig davon, ob die für diese Waren bereitgestellten oder zugänglich gemachten Angaben richtig sind.
Wurde die Sicherheitsleistung nicht freigegeben, so kann sie ferner – im Rahmen des gesicherten Betrags – zur Erhebung von infolge einer nachträglichen Kontrolle dieser Waren zu zahlenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträgen und sonstigen Abgaben verwendet werden.
(5) Auf Antrag der in Absatz 3 genannten Person können die Zollbehörden nach Artikel 176 Absätze 1 und 2 bewilligen, dass zur Sicherung des der Zollschuld für zwei oder mehrere Vorgänge oder Zollverfahren entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags eine Gesamtsicherheit geleistet wird.
(6) Die Zollbehörden überwachen die Sicherheitsleistung.
(7) Keine Sicherheitsleistung wird in allen folgenden Fällen verlangt:
a) von Staaten, regionalen Behörden und Behörden der kommunalen Selbstverwaltung sowie anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Behörden;
b) bei Waren, die auf dem Rhein, den Rheinwasserstraßen, der Donau oder den Donauwasserstraßen befördert werden;
c) bei Waren, die mit einer fest installierten Transporteinrichtung befördert werden;
d) in bestimmten Fällen, in denen die Waren in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt wurden;
e) bei Waren, die auf dem See- oder Luftweg zwischen Unionshäfen oder Unionsflughäfen befördert werden.
(8) Die Zollbehörden können auf eine Sicherheitsleistung verzichten, wenn der zu sichernde Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag den statistischen Mindestwert von 1000 EUR nicht überschreitet.
(9) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der spezifischen Fälle gemäß Absatz 7 Buchstabe d zu ergänzen, in denen für in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführte Waren keine Sicherheitsleistung erforderlich ist.
(10) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Leistung und Überwachung der in diesem Artikel genannten Sicherheit fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Artikel 171
Bezugsrahmen für eine zwingend vorgeschriebene Sicherheitsleistung
(1) Müssen die Zollbehörden eine Sicherheit verlangen und können sie den genauen Betrag der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderer Abgaben zu dem Zeitpunkt bemessen, zu dem die Sicherheitsleistung verlangt wird, so deckt die Sicherheit diesen genauen Betrag ab.
Kann der genaue Betrag nicht bemessen werden, so wird die Sicherheitsleistung als der von den Zollbehörden geschätzte Höchstbetrag der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben festgesetzt, die entstanden sind oder möglicherweise entstehen.
(2) Wird für den Betrag der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben, deren Betrag zeitlichen Schwankungen unterliegt, eine Gesamtsicherheit geleistet, so ist diese unbeschadet des Artikels 176 so hoch festzusetzen, dass der Betrag der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben jederzeit gesichert ist.
Artikel 172
Referenzbetrag für eine vorsorgliche Sicherheitsleistung
Ist die Leistung einer Sicherheit nicht zwingend vorgeschrieben, aber die Zollbehörden sind nicht sicher, dass der einer Zollschuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag und andere Abgaben fristgerecht entrichtet werden, so verlangen sie eine Sicherheit in der Höhe eines Betrags, der den in Artikel 171 genannten Betrag nicht überschreiten darf.
Artikel 173
Leistung der Sicherheit
(1) Die Sicherheit kann geleistet werden
a) durch Hinterlegung eines von den Zollbehörden anerkannten Zahlungsmittels in Euro oder der Währung des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheit verlangt wird,
b) durch Verpflichtungserklärung eines Bürgen,
c) durch jede andere Form der Sicherheitsleistung, die dieselbe Gewähr für die Entrichtung des Betrags der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben bietet.
(2) Die Barsicherheit oder jedes andere gleichwertige Zahlungsmittel wird nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats geleistet, in dem die Sicherheit verlangt wird.
Wird eine Sicherheit durch Hinterlegung eines von den Zollbehörden anerkannten Zahlungsmittels geleistet, so wird dieses von der Zollbehörde nicht verzinst.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Form der Sicherheitsleistung gemäß Absatz 1 Buchstabe c zu ergänzen.
Artikel 174
Wahl der Sicherheitsleistung
Die zur Sicherheitsleistung verpflichtete Person kann zwischen den in Artikel 173 Absatz 1 vorgesehenen Formen der Sicherheitsleistung wählen.
Die Zollbehörden können jedoch die gewählte Form der Sicherheitsleistung ablehnen, wenn sie mit dem ordnungsgemäßen Ablauf des betreffenden Zollverfahrens nicht vereinbar ist.
Die Zollbehörden können verlangen, dass die gewählte Form der Sicherheitsleistung über einen bestimmten Zeitraum aufrechterhalten wird.
Artikel 175
Bürge
(1) Der in Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe b genannte Bürge ist ein im Zollgebiet der Union wohnhafter, registrierter oder ansässiger Dritter. Sofern es sich nicht um ein in der Union nach den geltenden Unionsvorschriften akkreditiertes Kreditinstitut oder Finanzinstitut oder Versicherungsunternehmen handelt, muss der Bürge von den Zollbehörden, die die Sicherheitsleistung verlangen, zugelassen werden.
(2) Der Bürge verpflichtet sich schriftlich zur Entrichtung des gesicherten Betrags der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben.
(3) Die Zollbehörden können den vorgeschlagenen Bürgen oder die vorgeschlagene Form der Sicherheitsleistung ablehnen, wenn die fristgerechte Entrichtung der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben ihres Erachtens nicht gewährleistet ist.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Vorschriften für die Formen der Sicherheitsleistung und der für den Bürgen geltenden Vorschriften gemäß diesem Artikel zu ergänzen.
(5) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Rücknahme und den Widerruf der Verpflichtungserklärung eines Bürgen nach diesem Artikel fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Artikel 176
Gesamtsicherheit
(1) Die Zollbehörden dürfen die Bewilligung nach Artikel 170 Absatz 5 nur Personen erteilen, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie sind im Zollgebiet der Union ansässig,
b) sie erfüllen die in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Kriterien,
c) sie nehmen die betreffenden Zollverfahren regelmäßig in Anspruch oder sie betreiben Verwahrungslager oder sie erfüllen die in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d festgelegten Kriterien.
(2) Die Zollbehörden können Wirtschaftsbeteiligten, die die Kriterien des Artikels 24 Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen, Wirtschaftsbeteiligten, die die Kriterien des Artikels 25 Absatz 3 Buchstaben b und c erfüllen, sowie geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten gestatten, für potenzielle Zollschulden und andere Abgaben eine Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag zu leisten oder von der Sicherheitsleistung befreit zu werden. [Abänd. 199]
(3) Die Zollbehörden können einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen, einem Wirtschaftsbeteiligten, der die Kriterien des Artikels 25 Absatz 3 Buchstaben b und c erfüllt, und einem geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten auf Antrag gestatten, für bestehende Zollschulden und andere Abgaben eine Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag zu leisten bzw., im Fall eines geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten, von der Sicherheitsleistung befreit zu werden. [Abänd. 200]
(4) Die Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag nach Absatz 3 ist der Sicherheitsleistung gleichgestellt.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 261 delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Bedingungen für die Erteilung einer Bewilligung zur Verwendung einer Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder für die Befreiung von der Sicherheitsleistung gemäß Absatz 2den Absätzen 2 und 3 zu ergänzen. [Abänd. 201]
(6) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Bestimmung des Betrags der Sicherheitsleistung fest, einschließlich des verringerten Betrags gemäß Absatz 2den Absätzen 2 und 3. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäßgemäß dem in Artikel 262 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 202]
Artikel 177
Zeitweiliges Verbot der Verwendung von Gesamtsicherheiten
(1) Im Rahmen von besonderen Verfahren oder der vorübergehenden Verwahrung kann die Kommission entscheiden, zeitweilig Folgendes zu verbieten:
a) die Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung nach Artikel 176 Absatz 2,
b) die Gesamtsicherheit gemäß Artikel 176 bei Waren, die als Gegenstand umfangreicher Betrügereien identifiziert worden sind.
(2) Gilt Absatz 1 Buchstabe a oder b, so kann die Verwendung der Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung oder die Verwendung der Gesamtsicherheit nach Artikel 176 gestattet werden, wenn die betreffende Person eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a) Die Person kann nachweisen, dass bei den Vorgängen, die sie in den zwei Jahren vor der Entscheidung gemäß Absatz 1 durchgeführt hat, keine Zollschuld in Bezug auf die betreffenden Waren entstanden ist;
b) ist in den zwei Jahren vor der Entscheidung gemäß Absatz 1 eine Zollschuld entstanden, so kann die betreffende Person nachweisen, dass diese innerhalb der vorgeschriebenen Frist von dem Zollschuldner bzw. den Zollschuldnern oder dem Bürgen vollständig beglichen wurde.
Um die Bewilligung zu erhalten, eine vorübergehend untersagte Gesamtsicherheit zu verwenden, muss die betreffende Person auch die in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben b und c festgelegten Kriterien erfüllen.
(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Vorschriften für das zeitweilige Verbot der Verwendung von Gesamtsicherheiten gemäß Absatz 1 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
In Fällen äußerster Dringlichkeit in Bezug auf diese Vorschriften, die durch die Notwendigkeit, rasch den Schutz der finanziellen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu verbessern, begründet ist, erlässt die Kommission nach den Verfahren gemäß Artikel 262 Absatz 5 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
Artikel 178
Zusätzliche Sicherheitsleistung oder Ersatz der geleisteten Sicherheit
Stellen die Zollbehörden fest, dass die geleistete Sicherheit die fristgerechte Entrichtung der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben nicht oder nicht mehr sicher oder vollständig gewährleistet, so verlangen sie von einer der in Artikel 170 Absatz 3 genannten Personen, nach deren Wahl entweder eine zusätzliche Sicherheit zu leisten oder die ursprüngliche Sicherheit durch eine neue Sicherheit zu ersetzen.
Artikel 179
Freigabe der Sicherheit
(1) Die Zollbehörden geben die Sicherheit umgehend frei, wenn die Zollschuld oder eine andere Abgabenschuld erloschen ist oder nicht mehr entstehen kann.
(2) Ist die Zollschuld oder eine andere Abgabenschuld teilweise erloschen oder kann sie nur noch in Höhe eines Teils des gesicherten Betrags entstehen, so wird die geleistete Sicherheit auf Antrag des Beteiligten in entsprechender Höhe freigegeben, es sei denn, der betreffende Betrag rechtfertigt dies nicht.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie die Fristen für die Freigabe einer Sicherheit festlegt.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Freigabe der Sicherheit gemäß diesem Artikel fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Kapitel 3
Erhebung, Entrichtung, Erstattung und Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags
Abschnitt 1
Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, Mitteilung der Zollschuld und buchmäßige Erfassung
Artikel 180
Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags
(1) Der Einführer und der Ausführer berechnen den zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag. Es wird davon ausgegangen, dass die Zollbehörden bei Überlassung der Waren den vom Einführer und vom Ausführer berechneten Betrag der zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben unbeschadet nachträglicher Kontrollen anerkennen. Berechnet diese Person den Betrag nicht oder sind die Zollbehörden mit dem von dieser Person berechneten Betrag nicht einverstanden, so setzen die Zollbehörden, die für den Ort zuständig sind, an dem die Zollschuld entstanden ist oder nach Artikel 169 als entstanden gilt, den zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag fest, sobald ihnen die erforderlichen Angaben vorliegen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Zollbehörden bis zu dem in Artikel 265 Absatz 3 genannten Zeitpunkt bei Abgabe einer Zollanmeldung den darin festgesetzten zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag unbeschadet nachträglicher Kontrollen anerkennen. Sind die Zollbehörden mit diesem Betrag nicht einverstanden, so setzen sie den zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag fest, sobald ihnen die erforderlichen Angaben vorliegen.
(3) Ergibt der zu entrichtende Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben keine ganze Zahl, so kann der Betrag gerundet werden.
Wird der Betrag gemäß Unterabsatz 1 in Euro ausgedrückt, so darf er höchstens auf die nächste ganze Zahl auf- oder abgerundet werden.
Einführer und Ausführer, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, dessen Währung nicht der Euro ist, können entweder die Bestimmungen des Unterabsatzes 2 sinngemäß anwenden oder von diesem Unterabsatz abweichen, sofern die Regeln für das Runden keine größeren finanziellen Auswirkungen als die Bestimmungen des Unterabsatzes 2 haben.
Artikel 181
Mitteilung der Zollschuld
(1) Es wird davon ausgegangen, dass die Zollbehörden dem Einführer oder dem Ausführer bei Überlassung der Waren die Zollschuld mitgeteilt haben.
(2) Haben die Zollbehörden den zu entrichtenden Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben festgesetzt, so teilen sie diesen dem Zollschuldner in der Form mit, die an dem Ort, an dem die Zollschuld entstanden ist oder nach Artikel 169 als entstanden gilt, vorgeschrieben ist.
Eine Mitteilung nach Unterabsatz 1 ist in den folgenden Fällen nicht erforderlich:
a) wenn bis zur endgültigen Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags vorläufige Antidumpingzölle oder vorläufige Ausgleichszölle oder vorläufige Schutzmaßnahmen eingeführt worden sind,
b) wenn der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag den auf der Grundlage einer Entscheidung nach Artikel 13 ermittelten Betrag übersteigt,
c) wenn die ursprüngliche Entscheidung, die Zollschuld nicht mitzuteilen oder sie mit einem niedrigeren als dem zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag mitzuteilen, aufgrund allgemeiner Vorschriften getroffen wurde, die später durch gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurden,
d) wenn die Zollbehörden nach den zollrechtlichen Vorschriften von der Pflicht zur Mitteilung der Zollschuld befreit sind.
(3) Müssen die Zollbehörden den zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag gemäß Absatz 2 mitteilen, so teilen sie dem Zollschuldner die Zollschuld mit, wenn sie in der Lage sind, diesen Betrag festzusetzen und eine Entscheidung darüber zu treffen.
Würde die Mitteilung der Zollschuld jedoch strafrechtliche Ermittlungen beeinträchtigen, so können die Zollbehörden diese Mitteilung so lange aufschieben, bis sie die strafrechtlichen Ermittlungen nicht mehr beeinträchtigt, auch wenn diese Ermittlungen in einem anderen Mitgliedstaat stattfinden. Die Zollbehörden schieben die Mitteilung auf, wenn sie von einer für die Prävention, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörde, einschließlich der EUStA, dazu aufgefordert werden. [Abänd. 203]
(4) Die Zollbehörden können einem geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten gestatten, die Zollschuld zu berechnen, die dem Gesamtbetrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben auf alle Waren entspricht, die dieser Wirtschaftsbeteiligte innerhalb eines Zeitraums von höchstens 31 Kalendertagen im Namen der Zollbehörden überlassen hat, und dies den Zollbehörden zusammen mit einer Aufschlüsselung der Beträge für jede einzelne Warensendung mitzuteilen. Sind die Zollbehörden mit dem berechneten und mitgeteilten Betrag nicht einverstanden, so setzen sie den zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag fest.
(5) Abweichend von Absatz 1 können die Zollbehörden in Fällen, in denen Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG für Fernverkäufe von aus Drittländern einzuführenden Gegenständen an einen Erwerber im Zollgebiet der Union gilt, einem fiktiven Einführer gestatten, die Zollschuld in Höhe des Gesamtbetrags der Einfuhrabgaben auf alle Waren, die diesem fiktiven Einführer innerhalb eines Monats überlassen wurden, bis zum Ende des folgenden Monats zu berechnen und mitzuteilen, wobei die Beträge für jede einzelne Warensendung aufzuschlüsseln sind. Mit dieser Mitteilung können die Angaben, die der fiktive Einführer gemäß Artikel 59 Absatz 2 übermittelt hat, geändert oder ungültig gemacht werden. Sind die Zollbehörden mit dem berechneten und mitgeteilten Betrag nicht einverstanden, so setzen sie den zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag fest. Die Zollschuld gilt als von den Zollbehörden mitgeteilt, wenn sie der Mitteilung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Übermittlung durch den Wirtschaftsbeteiligten widersprochen haben.
(6) Bis zu dem in Artikel 265 Absatz 3 genannten Zeitpunkt können die Zollbehörden bei Abgabe einer Zollanmeldung gestatten, dass die Zollschuld, die dem Gesamtbetrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben auf alle Waren entspricht, die ein und derselben Person innerhalb eines festgesetzten Zeitraums überlassen worden sind, am Ende dieses Zeitraums mitgeteilt wird, sofern für die Entrichtung dieses Gesamtbetrags eine Sicherheit geleistet worden ist. Der von den Zollbehörden festgesetzte Zeitraum beträgt höchstens 31 Tage.
(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie Folgendes festlegt:
a) die in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d genannten Fälle, in denen die Zollbehörden von der Mitteilung der Zollschuld befreit sind;
b) eine angemessene Frist für einen etwaigen Widerspruch gemäß Absatz 5;
c) die Angaben, die in der Mitteilung des fiktiven Einführers gemäß Absatz 5 zur Verfügung zu stellen sind.
Artikel 182
Verjährung der Zollschuld
(1) Die Zollbehörden dürfen dem Zollschuldner die Zollschuld nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Tag des Entstehens der Zollschuld nicht mehr mitteilen.
(2) Ist die Zollschuld aufgrund einer zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbaren Handlung entstanden, so verlängert sich die Frist des Absatzes 1 von drei Jahren auf mindestens fünf und höchstens zehn Jahre gemäß dem einzelstaatlichen Recht.
(3) Die Fristen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden ausgesetzt, wenn
a) ein Rechtsbehelf nach Artikel 16 eingelegt wird;
b) die Aussetzung gilt ab dem Tag der Einlegung des Rechtsbehelfs für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens, oder
c) die Zollbehörden dem Zollschuldner gemäß Artikel 6 Absatz 6 die Gründe für ihre Mitteilung der Zollschuld mitteilen; die Aussetzung gilt ab dem Tag dieser Mitteilung bis zum Ablauf der Frist, innerhalb deren der Zollschuldner Gelegenheit hat, Stellung zu nehmen.
(4) Lebt eine Zollschuld nach Artikel 193 Absatz 7 wieder auf, so gelten die Fristen der Absätze 1 und 2 ab dem Tag, an dem der Antrag auf Erstattung oder Erlass der Abgaben nach Artikel 198 gestellt wurde, bis zum Tag der Entscheidung über die Erstattung oder den Erlass als ausgesetzt.
Artikel 183
Buchmäßige Erfassung
(1) Die in Artikel 180 genannten Zollbehörden erfassen in ihren Büchern in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den gemäß Artikel 181 mitgeteilten zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag.
Die Verpflichtung der Zollbehörden nach Unterabsatz 1 gilt nicht in den in Artikel 181 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Fällen.
(2) Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge, die einer Zollschuld entsprechen, die dem Zollschuldner nach Artikel 182 nicht mehr mitgeteilt werden darf, brauchen von den Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst zu werden.
(3) Die Einzelheiten der buchmäßigen Erfassung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge werden von den Mitgliedstaaten geregelt. Diese Einzelheiten können unterschiedlich sein, je nachdem, ob unter Berücksichtigung der Umstände, unter denen die Zollschuld entstanden ist, die Entrichtung dieser Beträge nach Überzeugung der Zollbehörden gesichert ist oder nicht.
Artikel 184
Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung
(1) Die Zollbehörden erfassen in ihren Büchern den zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Waren, es sei denn, die Waren werden in die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben übergeführt.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Zollbehörden den Gesamtbetrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben auf alle Waren, die einem geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten gemäß Artikel 181 Absatz 4 während eines bestimmten Zeitraums überlassen wurden, am Ende dieses Zeitraums in einem Mal buchmäßig erfassen.
In diesem Fall erfolgt die buchmäßige Erfassung innerhalb von 14 Tagen nach Ende des betreffenden Zeitraums.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann der Gesamtbetrag der Einfuhrabgaben auf alle Waren, die einem fiktiven Einführer gemäß Artikel 181 Absatz 5 innerhalb eines Monats überlassen wurden, bis zum Ende des folgenden Monats in einem Mal buchmäßig erfasst werden, wobei die Beträge für jede einzelne Warensendung aufzuschlüsseln sind.
(4) Bis zu dem in Artikel 265 Absatz 3 genannten Zeitpunkt können die Zollbehörden bei Abgabe einer Zollanmeldung gestatten, dass die Zollschuld, die dem Gesamtbetrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben auf alle Waren entspricht, die ein und derselben Person innerhalb eines festgesetzten Zeitraums von höchstens 31 Tagen überlassen worden sind, am Ende dieses Zeitraums mitgeteilt wird, sofern für die Entrichtung dieses Gesamtbetrags eine Sicherheit geleistet worden ist.
In diesem Fall erfolgt die buchmäßige Erfassung innerhalb von 14 Tagen nach Ende des betreffenden Zeitraums.
(5) Ist vorgesehen, dass Waren überlassen werden können, bevor bestimmte Voraussetzungen für die Festsetzung des zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags oder dessen Erhebung erfüllt sind, so erfolgt die buchmäßige Erfassung innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, an dem der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag festgesetzt oder die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung festgelegt wird.
Betrifft die Zollschuld jedoch vorläufige Antidumpingzölle, vorläufige Ausgleichszölle oder vorläufige Schutzmaßnahmen, so erfolgt die buchmäßige Erfassung des zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Verordnung zur Einführung des endgültigen Zolls im Amtsblatt der Europäischen Union.
(6) Entsteht eine Zollschuld unter anderen als den in Absatz 1 genannten Umständen, so erfolgt die buchmäßige Erfassung des zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, an dem die Zollbehörden in der Lage sind, den betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag festzusetzen und eine Entscheidung zu erlassen.
(7) Wurde der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag nicht nach den Absätzen 1 bis 6 buchmäßig erfasst oder wurde er mit einem geringeren Betrag als dem zu entrichtenden Betrag festgesetzt und buchmäßig erfasst, so gilt Absatz 6 auch für den zu erhebenden beziehungsweise nachzuerhebenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag.
(8) Die Fristen der Absätze 1 bis 6 für die buchmäßige Erfassung gelten nicht bei unvorhersehbaren Ereignissen oder im Falle höherer Gewalt.
(9) Die buchmäßige Erfassung kann in dem Fall nach Artikel 181 Absatz 3 Unterabsatz 2 so lange aufgeschoben werden, bis die Mitteilung der Zollschuld eine strafrechtliche ErmittlungErmittlungen nicht mehr beeinträchtigt, auch wenn diese Ermittlungen in einem anderen Mitgliedstaat stattfinden. [Abänd. 204]
Artikel 185
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften zur Gewährleistung der Amtshilfe der Zollbehörden in Fällen des Entstehens einer Zollschuld.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Abschnitt 2
Entrichtung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags
Artikel 186
Allgemeine Zahlungsfristen und Aussetzung der Zahlungsfrist
(1) Der Zollschuldner entrichtet die einer nach Artikel 181 mitgeteilten Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge innerhalb der von den Zollbehörden gesetzten Frist.
Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 2 darf diese Frist zehn Tage ab dem Tag der Mitteilung der Zollschuld an den Zollschuldner nicht überschreiten.
Die Zollbehörden können auf Antrag des Zollschuldners die Frist verlängern, wenn der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag infolge nachträglicher Kontrollen nach Artikel 48 bemessen wurde. Unbeschadet des Artikels 190 Absatz 2 wird die Frist höchstens um den Zeitraum verlängert, den der Zollschuldner benötigt, um alle für die Erfüllung seiner Verpflichtungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist der einer nach Artikel 181 Absatz 5 mitgeteilten Zollschuld entsprechende Einfuhrabgabenbetrag vom Zollschuldner spätestens bei Ablauf der Frist zu entrichten, bis zu der die Zollschuld mitgeteilt werden muss.
(3) Wurden dem Zollschuldner Zahlungserleichterungen nach den Artikeln 188 bis 190 gewährt, so hat die Zahlung innerhalb der im Rahmen dieser Erleichterungen festgesetzten Fristen zu erfolgen.
(4) Die Frist für die Entrichtung des einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags wird in jedem folgenden Fall ausgesetzt:
a) Ein Antrag auf Erlass der Abgaben wird nach Artikel 198 gestellt,
b) die Waren sollen eingezogen, zerstört oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden,
c) die Zollschuld ist nach Artikel 161 entstanden, und es gibt mehr als einen Zollschuldner.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung dahin gehend zu ergänzen, dass die Regeln für die Aussetzung der Frist für die Entrichtung des einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags gemäß Absatz 3 sowie der Zeitraum der Aussetzung festgelegt werden.
Artikel 187
Abgabenentrichtung
(1) Die Zahlung ist in bar oder mit einem anderen Zahlungsmittel, das schuldbefreiende Wirkung hat, zu leisten, wobei auch eine Aufrechnung in Übereinstimmung mit dem einzelstaatlichen Recht möglich ist.
(2) Der Abgabenbetrag kann von einem Dritten anstelle des Zollschuldners entrichtet werden.
(3) Der Zollschuldner kann in jedem Fall vor Ablauf der ihm eingeräumten Zahlungsfrist den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag ganz oder teilweise entrichten.
Artikel 188
Zahlungsaufschub
Die Zollbehörden bewilligen dem Beteiligten auf dessen Antrag und gegen Leistung einer Sicherheit einen Aufschub der Zahlung der zu entrichtenden Abgaben in einer der folgenden Formen:
a) einzeln für jeden nach Artikel 184 Absatz 1 oder Artikel 184 Absatz 7 buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag,
b) global für den Gesamtbetrag der nach Artikel 184 Absatz 1 buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben innerhalb einer von den Zollbehörden festzusetzenden Frist von höchstens 31 Tagen,
c) global für den Gesamtbetrag der nach Artikel 184 Absätze 2, 3 und 4 in einem Mal buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben.
Die Zollbehörden verlangen bei der Bewilligung des Aufschubs der Zahlung der zu entrichtenden Abgaben gemäß Absatz 1 keine Leistung einer Sicherheit, wenn der Antragsteller ein geprüfter vertrauenswürdiger Wirtschaftsbeteiligter ist, dem es gemäß Artikel 176 Absatz 3 gestattet wurde, von der Sicherheitsleistung befreit zu werden. [Abänd. 205]
Artikel 189
Aufschubfrist
(1) Die Frist für den Zahlungsaufschub nach Artikel 188 beträgt 30 Tage.
(2) Wird der Zahlungsaufschub nach Artikel 188 Buchstabe a gewährt, so beginnt die Aufschubfrist an dem Tag zu laufen, der auf den Tag folgt, an dem die Zollschuld dem Zollschuldner mitgeteilt wurde.
(3) Wird der Zahlungsaufschub nach Artikel 188 Buchstabe b gewährt, so beginnt die Aufschubfrist an dem Tag zu laufen, der auf den Tag folgt, an dem der Globalisierungszeitraum endet. Sie wird um die Anzahl von Tagen verkürzt, die der Hälfte der Tage des Globalisierungszeitraums entspricht.
(4) Wird der Zahlungsaufschub nach Artikel 188 Buchstabe c gewährt, so beginnt die Aufschubfrist an dem Tag zu laufen, der auf den Tag folgt, an dem die Frist für die Überlassung der betreffenden Waren endet. Sie wird um die Anzahl von Tagen verkürzt, die der Hälfte der Tage dieser Frist entspricht.
(5) Umfassen die in den Absätzen 3 und 4 genannten Zeiträume eine ungerade Zahl von Tagen, so wird die Dreißigtagesfrist nach den genannten Absätzen um die Anzahl von Tagen verkürzt, die der Hälfte der nächstniedrigeren geraden Zahl entspricht.
(6) Handelt es sich bei den in den Absätzen 3 und 4 genannten Zeiträumen um Wochen, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag, für den der Zahlungsaufschub gewährt wurde, spätestens am Freitag der vierten Woche entrichtet wird, die auf die betreffende Woche folgt.
Handelt es sich bei diesen Zeiträumen um Monate, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag, für den der Zahlungsaufschub gewährt wurde, am 16. Tag des Monats entrichtet wird, der auf den betreffenden Monat folgt. Diese Zeiträume können nicht verlängert werden, selbst dann nicht, wenn das Ende des Zeitraums auf einen Feiertag fällt.
Artikel 190
Sonstige Zahlungserleichterungen
(1) Die Zollbehörden können dem Zollschuldner andere Zahlungserleichterungen als einen Zahlungsaufschub gewähren, sofern eine Sicherheit geleistet wird.
(2) Werden nach Absatz 1 Zahlungserleichterungen gewährt, so werden Kreditzinsen auf den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag berechnet.
Für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, entspricht der Kreditzinssatz dem im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Zinssatz, den die Europäische Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte am ersten Tag des Fälligkeitsmonats angewandt hat, zuzüglich eines Prozentpunkts.
Für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, entspricht der Kreditzinssatz dem von der nationalen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte am ersten Tag des betreffenden Monats angewandten Zinssatz, zuzüglich eines Prozentpunkts, oder für Mitgliedstaaten, für die der Satz der nationalen Zentralbank nicht vorliegt, dem am ersten Tag des betreffenden Monats auf dem Geldmarkt des jeweiligen Mitgliedstaats angewandten Satz, der dem vorgenannten Satz am ehesten entspricht, zuzüglich eines Prozentpunkts.
(3) Die Zollbehörden können darauf verzichten, eine Sicherheitsleistung zu verlangen oder Kreditzinsen zu berechnen, sofern auf der Grundlage einer dokumentierten Bewertung der Verhältnisse des Zollschuldners festgestellt wurde, dass dies zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen würde.
(4) Die Zollbehörden verzichten auf die Erhebung von Kreditzinsen, wenn der Betrag für jede einzelne Erhebungsmaßnahme unter 10 EUR liegt.
Artikel 191
Zwangsvollstreckung
Ist der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden, so stellen die Zollbehörden die Entrichtung dieses Betrags mit allen ihnen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats zu Gebote stehenden Mitteln sicher.
Artikel 192
Verzugszinsen
(1) Ab dem Tag, an dem die Zahlungsfrist abläuft, bis zum Tag der Zahlung werden Verzugszinsen auf den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag berechnet.
Für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, entspricht der Verzugszinssatz dem im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Zinssatz, den die Europäische Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte am ersten Tag des Fälligkeitsmonats angewandt hat, zuzüglich zwei Prozentpunkten.
Für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, entspricht der Verzugszinssatz dem von der nationalen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte am ersten Tag des betreffenden Monats angewandten Zinssatz, zuzüglich zwei Prozentpunkten, oder für Mitgliedstaaten, für die der Satz der nationalen Zentralbank nicht vorliegt, dem am ersten Tag des betreffenden Monats auf dem Geldmarkt des jeweiligen Mitgliedstaats angewandten Satz, der dem vorgenannten Satz am ehesten entspricht, zuzüglich zwei Prozentpunkten.
(2) Entsteht die Zollschuld aufgrund von Artikel 161 oder Artikel 164 oder wird die Zollschuld aufgrund einer nachträglichen Kontrolle mitgeteilt, so werden ab dem Tag des Entstehens der Zollschuld bis zum Tag der Mitteilung der Zollschuld Verzugszinsen auf den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag berechnet.
Der Verzugszinssatz wird nach Absatz 1 bemessen.
(3) Die Zollbehörden können darauf verzichten, Verzugszinsen zu berechnen, sofern auf der Grundlage einer dokumentierten Bewertung der Verhältnisse des Zollschuldners festgestellt wurde, dass dies zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen würde.
(4) Die Zollbehörden verzichten auf die Erhebung von Verzugszinsen, wenn der Betrag für jede einzelne Erhebungsmaßnahme unter 10 EUR liegt.
Abschnitt 3
Erstattung und Erlass
Artikel 193
Erstattung und Erlass
(1) Die Zollbehörden erstatten oder erlassen einen Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag unter den in diesem Abschnitt festgelegten Voraussetzungen aus jedem nachstehenden Grund:
a) zu hoch bemessener Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag,
b) schadhafte Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen,
c) Irrtum der zuständigen Behörden,
d) Billigkeit,
e) Ungültigerklärung der Daten, auf deren Grundlage die Zollschuld für die betreffenden Waren festgestellt wurde, oder gegebenenfalls der entsprechenden Zollanmeldung.
(2) Die Zollbehörden erstatten oder erlassen den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag gemäß Absatz 1, wenn er sich auf mindestens 10 EUR beläuft, es sei denn, die betreffende Person beantragt die Erstattung oder den Erlass eines niedrigeren Betrags.
(3) Sind die Zollbehörden der Auffassung, dass eine Erstattung oder ein Erlass gemäß den Artikeln 196 und 197 gewährt werden sollte, so leitet der betreffende Mitgliedstaat die Akte in jedem der folgenden Fälle zur Entscheidung an die Kommission weiter:
a) Die Zollbehörden sind der Auffassung, dass die besonderen Umstände auf Pflichtversäumnisse der Kommission zurückgehen,
b) die Zollbehörden sind der Auffassung, dass die Kommission einen Irrtum im Sinne des Artikels 196 begangen hat,
c) der betreffende Fall steht im Zusammenhang mit Ergebnissen von Ermittlungen der Union im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 oder anderer Unionsrechtsakte oder Abkommen, die die Union mit anderen Ländern oder Ländergruppen geschlossen hat und in denen die Möglichkeit der Durchführung derartiger Ermittlungen der Union vorgesehen ist,
d) der Betrag, zu dessen Entrichtung die betreffende Person im Zusammenhang mit einem oder mehreren Einfuhr- oder Ausfuhrvorgängen gegebenenfalls verpflichtet ist, entspricht aufgrund eines Irrtums oder besonderer Umstände 500 000 EUR oder überschreitet diesen Betrag.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 werden in keinem der folgenden Fälle Akten übermittelt:
a) Die Kommission hat bereits eine Entscheidung in einem sachlich und rechtlich vergleichbaren Fall getroffen,
b) die Kommission ist bereits mit einem Fall mit vergleichbaren sachlichen und rechtlichen Markmalen befasst.
(4) Stellen die Zollbehörden selbst innerhalb der Frist des Artikels 198 Absatz 1 fest, dass die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge nach den Artikeln 194, 196 und 197 erstattet oder erlassen werden können, so erstatten oder erlassen sie die Abgaben von Amts wegen vorbehaltlich der Regeln über die Zuständigkeit für die Entscheidung.
(5) Die Erstattung oder der Erlass wird nicht gewährt, wenn die Mitteilung der Zollschuld auf einer Täuschung durch den Zollschuldner beruht.
(6) Im Falle der Erstattung sind von den betreffenden Zollbehörden keine Zinsen zu zahlen, mit Ausnahme der in Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Fälle.
In diesen Fällen sind jedoch im Falle der Erstattung von den betreffenden Zollbehörden keine Zinsen zu zahlen, wenn die Zollbehörden einen Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag unverzüglich erstatten, nachdem festgestellt wurde, dass der Betrag erstattet werden kann. Erstatten die Zollbehörden diesen Betrag nicht unverzüglich und leitet der Zollschuldner ein Verfahren ein, um die Erstattung zu erwirken, so sind die Zinsen für den Zeitraum ab dem Tag der Entrichtung dieser Abgaben bis zum Tag ihrer Erstattung zu zahlen.
Zinsen sind außerdem zu zahlen, wenn eine Erstattungsentscheidung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem sie getroffen wurde, vollzogen wird, es sei denn, dass die Nichteinhaltung der Frist nicht von den Zollbehörden zu vertreten ist.
In diesem Fall sind die Zinsen ab dem Tag, an dem die Dreimonatsfrist abläuft, bis zum Tag der Erstattung zu zahlen. Der Zinssatz wird nach Artikel 190 festgesetzt.
(7) Haben die Zollbehörden die Erstattung oder den Erlass irrtümlicherweise gewährt, so lebt die ursprüngliche Zollschuld wieder auf, soweit sie nicht nach Artikel 182 verjährt ist.
In diesem Fall sind nach Absatz 6 Unterabsatz 2 gezahlte Zinsen zurückzuzahlen.
(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 261 zu erlassen, in denen die für die Kommission geltenden Regeln für den Erlass der Entscheidung nach Absatz 3 und insbesondere für Folgendes festgelegt werden:
a) die Bedingungen für die Annahme der Akte,
b) die Frist für den Erlass einer Entscheidung und die Aussetzung dieser Frist,
c) die Mitteilung der von der Kommission in Aussicht genommenen Begründung ihrer Entscheidung – bevor eine für die betreffende Person nachteilige Entscheidung getroffen wird,
d) die Mitteilung der Entscheidung,
e) die Folgen des Ausbleibens einer Entscheidung oder der Nichtmitteilung der Entscheidung.
(9) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Erstattung und den Erlass sowie für die in Absatz 3 genannte Entscheidung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 2 erlassen.
Ist die Stellungnahme des in Artikel 262 Absatz 1 genannten Ausschusses im schriftlichen Verfahren einzuholen, so findet Artikel 262 Absatz 6 Anwendung.
Artikel 194
Zu hoch bemessene Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge
(1) Die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge werden erstattet oder erlassen, soweit der der ursprünglich mitgeteilten Zollschuld entsprechende Betrag den zu entrichtenden Betrag übersteigt oder die Zollschuld dem Zollschuldner entgegen Artikel 181 Absatz 1 Buchstaben c und d mitgeteilt wurde.
(2) Wird der Antrag auf Erstattung oder Erlass damit begründet, dass zum Zeitpunkt der Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen eines Zollkontingents, eines Zollplafonds oder einer anderen zolltariflichen Begünstigung ein ermäßigter Zollsatz oder Zollfreiheit galt, so wird die Erstattung oder der Erlass gewährt, sofern zum Zeitpunkt der Vorlage des mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Im Falle eines Zollkontingents ist dessen Höchstmenge nicht erschöpft,
b) in anderen Fällen ist der normalerweise anwendbare Zollsatz nicht wieder eingeführt worden.
Artikel 195
Schadhafte Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen
(1) Die Zollbehörden erstatten oder erlassen einen Einfuhrabgabenbetrag, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) wenn die Mitteilung der Zollschuld Waren betrifft, die vom Einführer zurückgewiesen wurden, weil sie zum Zeitpunkt der Überlassung schadhaft waren oder nicht den Bedingungen des Vertrags entsprachen, der Grundlage für die Einfuhr dieser Waren war;
b) wenn die Waren nicht verwendet oder gebraucht worden sind, es sei denn, es konnte erst nach Beginn der Verwendung festgestellt werden, dass sie schadhaft sind oder nicht den Vertragsbedingungen entsprechen;
c) wenn die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden oder wenn die Zollbehörden auf Antrag der betroffenen Person bewilligen, dass die Waren in die aktive Veredelung – auch zur Zerstörung –, den externen Versand, das Zolllager oder die Freizone übergeführt werden.
(2) In folgenden Fällen gewähren die Zollbehörden keine Erstattung oder keinen Erlass eines Einfuhrabgabenbetrags:
a) wenn die Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bereits in ein besonderes Verfahren zu Versuchszwecken übergeführt worden waren, es sei denn, dass nachweislich die Schadhaftigkeit dieser Waren oder ihre Nichtübereinstimmung mit den Vertragsbedingungen bei den Versuchen normalerweise nicht hätte festgestellt werden können;
b) wenn die Schadhaftigkeit der Waren bei der Festlegung der Bedingungen – insbesondere der preislichen Bedingungen – des Vertrages berücksichtigt worden war, bevor die Waren in das Zollverfahren übergeführt worden sind, aufgrund dessen die Zollschuld entstanden ist;
c) wenn die Waren vom Antragsteller nach der Feststellung der Schadhaftigkeit oder der Nichtübereinstimmung mit den Vertragsbedingungen verkauft worden sind.
(3) Schadhaften Waren gleichgestellt sind Waren, die vor der Überlassung beschädigt worden sind.
Artikel 196
Irrtum der Zollbehörden
(1) In anderen als den in Artikel 193 Absatz 1 Buchstabe e und in den Artikeln 194, 195 und 197 genannten Fällen erstatten oder erlassen die Zollbehörden die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge, sofern der der mitgeteilten Zollschuld entsprechende Betrag aufgrund eines Irrtums ihrerseits einem niedrigeren als dem zu entrichtenden Betrag entsprach und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Dieser Irrtum hätte vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden können;
b) der Zollschuldner hat gutgläubig gehandelt.
(2) Sind die Bedingungen gemäß Artikel 194 Absatz 2 nicht erfüllt, so gewähren die Zollbehörden eine Erstattung oder einen Erlass, wenn aufgrund eines Irrtums ihrerseits der ermäßigte Zollsatz oder die Zollfreiheit nicht angewandt worden ist, obwohl die Daten, auf deren Grundlage die Waren überlassen wurden, oder gegebenenfalls die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr alle für die Anwendung des ermäßigten Zollsatzes oder der Zollfreiheit erforderlichen Angaben ordnungsgemäß enthielten und die erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden waren.
(3) Wird die Präferenzbehandlung von Waren im Rahmen einer Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden eines Drittstaats gewährt, so gilt eine von diesen Behörden ausgestellte Bescheinigung, die sich als unrichtig erweist, als Irrtum im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a, der vernünftigerweise nicht hätte erkannt werden können.
Die Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung gilt jedoch nicht als Irrtum, wenn die Bescheinigung auf einer unrichtigen Darstellung der Tatsachen durch den Ausführer beruht, es sei denn, es ist offensichtlich, dass die ausstellenden Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für die Gewährung der Präferenzbehandlung nicht erfüllten.
Der Zollschuldner gilt als gutgläubig, wenn er darlegen kann, dass er sich während der Zeit des betreffenden Handelsgeschäfts mit der gebotenen Sorgfalt vergewissert hat, dass alle Voraussetzungen für die Präferenzbehandlung erfüllt worden sind.
Der Zollschuldner kann sich nicht darauf berufen, gutgläubig gehandelt zu haben, wenn die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung veröffentlicht hat, nach der begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung durch das begünstigte Land oder Gebiet bestehen.
Artikel 197
Billigkeit
(1) In anderen als den in Artikel 193 Absatz 1 Buchstabe e und in den Artikeln 194, 195 und 196 genannten Fällen erstatten oder erlassen die Zollbehörden die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge aus Billigkeitsgründen, wenn die Zollschuld unter besonderen Umständen entstanden ist, die nicht auf eine Täuschung oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Zollschuldners zurückzuführen sind.
(2) Besondere Umstände gemäß Absatz 1 liegen vor, wenn die Umstände des Falls klar erkennen lassen, dass sich der Zollschuldner im Vergleich zu anderen Wirtschaftsbeteiligten im gleichen Geschäftsfeld in einer besonderen Lage befindet und dass ihm, wenn diese besonderen Umstände nicht vorliegen würden, keine Nachteile aus der Erhebung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags entstanden wären.
Artikel 198
Verfahren für die Erstattung und den Erlass
(1) Anträge auf Erstattung oder Erlass nach Artikel 193 sind innerhalb der folgenden Fristen bei den Zollbehörden zu stellen:
a) im Falle von zu hoch bemessenen Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbeträgen, Irrtümern der zuständigen Behörden oder Billigkeit: innerhalb von drei Jahren nach Mitteilung der Zollschuld,
b) im Falle von schadhaften Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen: innerhalb eines Jahres nach Mitteilung der Zollschuld,
c) im Falle der Ungültigerklärung der Daten oder gegebenenfalls einer Zollanmeldung, auf deren Grundlage die Waren überlassen wurden: innerhalb eines Jahres nach dem Datum der Ungültigerklärung dieser Daten oder der Zollanmeldung, sofern in den für die Ungültigerklärung geltenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
Die Fristen des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und b werden verlängert, wenn der Antragsteller nachweist, dass er den Antrag infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt nicht fristgerecht stellen konnte.
(2) Sind die Zollbehörden nicht in der Lage, anhand der angeführten Gründe die Erstattung oder den Erlass eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags zu gewähren, so sind sie verpflichtet, den Sachverhalt des betreffenden Antrags auf Erstattung oder Erlass im Lichte anderer Gründe für eine Erstattung oder einen Erlass gemäß Artikel 193 zu prüfen.
(3) Ist nach Artikel 16 ein Rechtsbehelf gegen die Mitteilung der Zollschuld eingelegt worden, so werden die Frist des Absatzes 1 Unterabsatz 1 sowie die Prüfung der Anträge auf Erstattung oder Erlass mitsamt den entsprechenden Fristen ab dem Tag der Einlegung des Rechtsbehelfs für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens ausgesetzt.
(4) Gewährt eine Zollbehörde eine Erstattung oder einen Erlass gemäß den Artikeln 196 und 197, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission davon.
(5) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Unterrichtung der Kommission nach Absatz 4 und die zu übermittelnden Angaben fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Kapitel 4
Erlöschen der Zollschuld
Artikel 199
Erlöschen
(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Nichterhebung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags im Falle einer gerichtlich festgestellten Insolvenz des Zollschuldners erlischt die Einfuhr- oder Ausfuhrzollschuld:
a) wenn die Zollschuld dem Zollschuldner nach Artikel 181 nicht mehr mitgeteilt werden kann,
b) durch Entrichtung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags,
c) vorbehaltlich des Absatzes 5 durch Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags,
d) wenn im Falle von Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben enthält, die Daten, auf deren Grundlage die Überführung vorgenommen wurde, oder die Zollanmeldung für ungültig erklärt werden,
e) wenn einfuhr- oder ausfuhrabgabenpflichtige Waren eingezogen oder beschlagnahmt und gleichzeitig oder nachfolgend eingezogen werden,
f) wenn einfuhr- oder ausfuhrabgabenpflichtige Waren unter zollamtlicher Überwachung zerstört oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden,
g) wenn das Verschwinden der Waren oder die Nichterfüllung der zollrechtlichen Verpflichtungen darauf zurückzuführen ist, dass die betreffenden Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit, infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt oder auf Anweisung der Zollbehörden vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen sind; für die Zwecke dieses Buchstabens gilt eine Ware als unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie von niemandem mehr zu verwenden ist,
h) wenn die Zollschuld nach Artikel 161 oder Artikel 164 entstanden ist und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
i) Der Verstoß, durch den die Zollschuld entstanden ist, hatte keine erheblichen Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens und stellte keinen Täuschungsversuch dar,
ii) nachträglich werden alle notwendigen Formalitäten erfüllt, um die Situation der Waren zu bereinigen,
i) wenn Waren, die aufgrund ihrer Endverwendung einfuhrabgabenfrei oder zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, mit Zustimmung der Zollbehörden ausgeführt worden sind,
j) wenn die Zollschuld nach Artikel 160 entstanden ist und die für die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung nach demselben Artikel erfüllten Formalitäten für ungültig erklärt worden sind,
k) wenn vorbehaltlich des Absatzes 6 die Zollschuld nach Artikel 161 entstanden ist und den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass die Waren nicht verwendet oder verbraucht, sondern aus dem Zollgebiet der Union verbracht worden sind.
(2) In den in Absatz 1 Buchstabe e genannten Fällen gilt die Zollschuld jedoch für die Zwecke der Sanktionen bei Zollrechtsverletzungen als nicht erloschen, wenn die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder das Bestehen einer Zollschuld nach dieser Verordnung und nach dem Recht eines Mitgliedstaats die Grundlage für die Festlegung der Sanktionen sind.
(3) Ist nach Absatz 1 Buchstabe g eine Zollschuld in Bezug auf Waren, die aufgrund ihrer Endverwendung einfuhrabgabenfrei oder zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, erloschen, so gelten die bei ihrer Zerstörung anfallenden Abfälle und Reste als Nicht-Unionswaren.
(4) Die in den geltenden Vorschriften vorgesehenen Pauschalsätze für den unwiederbringlichen Verlust einer Ware aus in ihrer Natur liegenden Gründen sind anzuwenden, wenn der Beteiligte nicht nachweist, dass der tatsächliche Verlust den unter Zugrundelegung des Pauschalsatzes berechneten Verlust übersteigt.
(5) Sind mehrere Personen zur Entrichtung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags verpflichtet und werden die Abgaben erlassen, so erlischt die Zollschuld nur für die Personen, denen der Erlass gewährt wird.
(6) Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe k erlischt die Zollschuld nicht für Personen, die einen Täuschungsversuch unternommen haben.
(7) Ist die Zollschuld nach Artikel 161 entstanden, so erlischt sie für Personen, die keinen Täuschungsversuch unternommen haben und die zur Betrugsbekämpfung beigetragen haben.
(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung dahin gehend zu ergänzen, dass eine Aufstellung der Verstöße festgelegt wird, die keine erheblichen Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens entsprechend Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i hatten.
Artikel 200
Anwendung von Sanktionen
Das Erlöschen der Zollschuld auf der Grundlage von Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe h hindert die Mitgliedstaaten nicht an der Anwendung von Sanktionen wegen Zuwiderhandlung gegen die zollrechtlichen Vorschriften.
Titel XI
RESTRIKTIVE MAẞNAHMEN UND KRISENMANAGEMENT-MECHANISMUS
Kapitel 1
Restriktive Maßnahmen
Artikel 201
Rolle der EU-Zollbehörde und der Zollbehörden
(1) Die EU-Zollbehörde trägt zur ordnungsgemäßen Anwendung der nach Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen bei, indem sie deren Umsetzung in den in ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen überwacht und – vorbehaltlich der Überprüfung und Genehmigung durch die Kommission – den Zollbehörden geeignete Leitlinien an die Hand gibt.
(2) Die Zollbehörden unternehmen alle erforderlichen Schritte, um den restriktiven Maßnahmen unter Berücksichtigung der Leitlinien der EU-Zollbehörde nachzukommen.
Artikel 202
Berichterstattung
(1) Die EU-Zollbehörde erstattet der Kommission regelmäßig und bei Bedarf über die Umsetzung der restriktiven Maßnahmen durch die Zollbehörden und über etwaige Verstöße gegen diese Maßnahmen Bericht.
(2) Die Zollbehörden unterrichten die EU-Zollbehörde, die Kommission und die nationalen Behörden der für die Umsetzung von Sanktionen zuständigen Mitgliedstaaten über jeden Verdacht oder Fall der Umgehung restriktiver Maßnahmen und über ihre diesbezüglichen Risikominderungsmaßnahmen.
Kapitel 2
Krisenmanagement-Mechanismus
Artikel 203
Ausarbeitung von Protokollen und Verfahren
(1) Die EU-Zollbehörde arbeitet Verfahren und Protokolle aus, die gemäß Artikel 204 Absatz 1 in folgenden Fällen aktiviert werden können:
a) einer Krise an der Grenze eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, die sich auf die Zollverfahren auswirkt,
b) einer Krise in einem anderen Sektor, die ein Tätigwerden der Zollbehörden in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden erfordert,
c) um eine rasche, wirksame und verhältnismäßige Reaktion auf die betreffende Situation zu gewährleisten.
(2) Protokolle und Verfahren können insbesondere Folgendes umfassen:
a) die Anwendung gemeinsamer Risikokriterien, gemeinsamer vorrangiger Kontrollbereiche und Risikoprofile, geeigneter Risikominderungsmaßnahmen und Zollkontrollen,
b) einen Rahmen für die Zusammenarbeit, der die vorübergehende Bereitstellung von Zollbeamten und Zollkontrollausrüstung von einem Mitgliedstaat an einen anderen ermöglicht.
ba) Schnellabfertigungsverfahren an den Grenzen, um Verzögerungen und Rückstaus in den Frachtströmen so gering wie möglich zu halten; [Abänd. 207]
bb) die Verhinderung von Handelsbeschränkungen in Bezug auf krisenrelevante Waren im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747 . [Abänd. 208]
Artikel 204
Aktivierung des Krisenmanagement-Mechanismus
(1) Die Kommission kann von Amts wegen oder auf Ersuchen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der EU-Zollbehörde einen Durchführungsrechtsakt im Einklang mitgemäß dem in Artikel 262 Absätze 4 und 5 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen, wobei sie den in Artikel 203 genannten Protokollen und Verfahren sowie deneinen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der geeigneten und erforderlichen Maßnahmen und Regelungen Rechnung trägt, die zur Bewältigung einer Krisensituation oder zur Abmilderung ihrer negativen Auswirkungen gelten solltenerlassen, wobei sie den in Artikel 203 genannten Protokollen und Verfahren Rechnung trägt. [Abänd. 209]
(2) Die EU-Zollbehörde koordiniert und überwacht die Anwendung und Umsetzung der geeigneten Maßnahmen und Regelungen durch die Zollbehörden und erstattet der Kommission über die Ergebnisse dieser Umsetzung Bericht. [Abänd. 210]
(3) Die EU-Zollbehörde richtet einen Krisenstab ein, der während der gesamten Krise ständig zur Verfügung steht. Die Kommission kann die EU-Zollbehörde in der Planungsphase und bei der Einrichtung eines solchen Krisenstabs unterstützen. Der Krisenstab wird aus den der EU-Zollbehörde zugewiesenen Haushaltsmitteln finanziert. [Abänd. 211]
(4) Die Zollbehörden führen die nach diesem Artikel erlassenen Maßnahmen und Regelungen durch und wenden sie an und erstatten der EU-Zollbehörde über deren Durchführung und Anwendung Bericht.
(4a) Die EU-Zollbehörde koordiniert und überwacht die Umsetzung der geeigneten Maßnahmen und Regelungen durch die Zollbehörden und erstattet der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Ergebnisse dieser Umsetzung Bericht. [Abänd. 212]
Titel XII
DIE ZOLLBEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN UNION
Kapitel 1
Grundsätze
Artikel 205
Rechtsstellung
(1) Die EU-Zollbehörde ist eine Einrichtung der Union und besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2) Die EU-Zollbehörde besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem jeweiligen nationalen Recht zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
(3) Die EU-Zollbehörde wird durch ihren Exekutivdirektor vertreten.
Artikel 206
Sitz
Der Sitz der EU-Zollbehörde ist [...].
Die Wahl des Sitzes der EU-Zollbehörde erfolgt nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und muss den folgenden Kriterien entsprechen:
a) Die EU-Zollbehörde darf nicht bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse, der Organisation ihrer Leitungsstruktur, dem Betrieb ihrer zentralen Organisation und bei der Sicherstellung der wesentlichen Finanzierung ihrer Tätigkeiten beeinträchtigt sein;
b) es ist sichergestellt, dass die EU-Zollbehörde in der Lage ist, das hoch qualifizierte und spezialisierte Personal einzustellen, das sie benötigt, um die in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen zu können;
c) es ist sichergestellt, dass die EU-Zollbehörde nach Inkrafttreten dieser Verordnung vor Ort eingerichtet werden kann;
d) es müssen eine angemessene Erreichbarkeit des Standortes, das Vorhandensein angemessener Bildungseinrichtungen für die Kinder der Bediensteten und ein angemessener Zugang zum Arbeitsmarkt, zu sozialer Sicherheit und zu medizinischer Versorgung von Kindern und Ehegatten sichergestellt sein;
e) es wird für eine ausgewogene geografische Verteilung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in der gesamten Union gesorgt;
f) es ist möglich, angemessene Schulungsangebote vorzusehen;
g) es ist möglich, eng mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammenzuarbeiten;
h) in Bezug auf die physische und die IT-Infrastruktur und die Arbeitsbedingungen sind Nachhaltigkeit und digitale Sicherheit und Konnektivität sichergestellt. [Abänd. 213]
Artikel 207
Auftrag und Ziele der EU-Zollbehörde
(1) Die EU-Zollbehörde trägt zur Erfüllung des Auftrags von Zollbehörden gemäß Artikel 2 bei.
Die EU-Zollbehörde betreibt und pflegt gemäß Titel III die für die Umsetzung der Zollunion verwendeten IT-Systeme wie die EU-Zolldatenplattform. [Abänd. 214]
(2) Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission, des OLAF und der Mitgliedstaaten verfolgt die EU-Zollbehörde folgende Ziele:
a) Die EU-Zollbehörde trägt zum operativen Management der Zollunion bei; dabei koordiniert und überwacht sie die operative Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden, bündelt Fachwissen und stellt dieses mit dem Ziel bereit, die Effizienz zu steigern und Ergebnisse zu erzielen;
b) die EU-Zollbehörde entwickelt, betreibt und pflegt Informationstechnologien, um die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren umzusetzen und zur optimalen Nutzung der verfügbaren Daten für die Zwecke der zollamtlichen Überwachung, der Zollkontrolle und des Risikomanagements beizutragen;
c) die EU-Zollbehörde unterstützt die Zollbehörden bei der Erreichung einer einheitlichen Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften, um insbesondere sicherzustellen, dass die Zollkontrollen und das Risikomanagement einheitlich durchgeführt werden;
d) die EU-Zollbehörde trägt zur Durchsetzung anderer von den Zollbehörden angewandter Rechtsvorschriften der Union bei.; [Abänd. 215]
da) die EU-Zollbehörde arbeitet mit anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in den Bereichen zusammen, in denen deren Tätigkeiten das Management von Waren betreffen, die die Außengrenzen überschreiten. [Abänd. 216]
db) die EU-Zollbehörde führt eine verbindliche Sonderregelung für die Erhebung von Zöllen auf Fernverkäufe von aus Drittlandsgebieten oder Drittländern eingeführten Waren ein. Diese verbindliche Sonderregelung ist auf die in den Artikeln 369l bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG festgelegte Sonderregelung abzustimmen. [Abänd. 0217]
Kapitel 2
Aufgaben
Artikel 208
Kernaufgaben
(1) Die EU-Zollbehörde nimmt Risikomanagementaufgaben gemäß Titel IV Kapitel 3 wahr.
(2) Die EU-Zollbehörde nimmt Aufgaben im Zusammenhang mit restriktiven Maßnahmen und dem Krisenmanagement-Mechanismus gemäß Titel XI wahr.
(2a) Die EU-Zollbehörde unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten, damit sie in der Lage sind, die Durchführung der restriktiven Maßnahmen, die der Rat gemäß Artikel 215 Absatz 2 AEUV für den Warenverkehr erlassen kann, effizienter zu überwachen, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen nicht umgangen werden. [Abänd. 218]
(3) Die EU-Zollbehörde führt Tätigkeiten zum Aufbau von Kapazitäten durch und leistet operative Unterstützung und Koordinierungsarbeit für die Zollbehörden und die Kommission. Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: [Abänd. 219]
a) Durchführung von Diagnosen und Überwachung von Grenzübergangsstellen und anderer Kontrollorte, Entwicklung gemeinsamer Standards und Abgabe von Empfehlungen für bewährte Verfahren; [Abänd. 220]
aa) Ausarbeitung gemeinsamer Standards und Abgabe von Empfehlungen für bewährte Verfahren sowie Überwachung ihrer Umsetzung, insbesondere in Bezug auf die Umsetzung des Zollkodex der Union; [Abänd. 221]
b) Messung der Leistungsfähigkeit der Zollunion und Unterstützung der Kommission bei der Bewertung der Leistungsfähigkeit der Zollunion gemäß Titel XV Kapitel 1, einschließlich der Messung der laufenden Kosten, die den Zollbehörden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen; [Abänd. 222]
c) Vorbereitung der gemeinsamen Mindestschulungsinhalte für Zollbeamte in der Union und Überwachung ihrer Verwendung durch die Zollbehörden, einschließlich der Inhalte für die in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e genannten Schulungen, die zu harmonisieren sind, und zu Technologien für Big-Data-Analytik sowie für die Aufdeckung und für Kontrollen; [Abänd. 223]
d) Mitwirkung an einem Anerkennungssystem der Union für Universitäten und sonstige Bildungseinrichtungen, die Aus- und Weiterbildungsprogramme im Zollbereich anbieten;
e) Koordinierung und Unterstützung bei der Einrichtung spezialisierter Exzellenzzentren für unionsweite Zwecke in einschlägigen Zollbereichen durch die Mitgliedstaaten, insbesondere im Bereich Weiterbildung und zolltechnische Prüfanstalten;
f) Erleichterung und Koordinierung von Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Zollbereich und regelmäßige Unterrichtung des europäischen Innovationszentrums für innere Sicherheit über ihre Tätigkeiten; [Abänd. 224]
g) Ausarbeitung und Verbreitung von Handbüchern für die praktische Anwendung der Zollverfahren und Arbeitsmethoden sowie Ausarbeitung gemeinsamer Standards in diesem Bereich, einschließlich gemeinsamer Leitlinien für die Durchsetzung; [Abänd. 225]
ga) Abgabe von Empfehlungen für die Zollbehörden in Bezug auf die Anwendung von Titel IV; [Abänd. 226]
h) Abgabe einer Stellungnahme im Einklang mit Artikel 102 Absätze 3, 4 und 5 zu der Frage, ob die Erteilung einer Bewilligung für besondere Verfahren den Interessen der Hersteller in der Union zuwiderlaufen würde;
i) Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Union und anderen nationalen Behörden als Zollbehörden gemäß Artikel 240 Absatz 9;
ia) Unterstützung der Kommission bei der Ausarbeitung und Umsetzung einer operativen Strategie für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zuweisung, Finanzierung und Beschaffung von Kontrollausrüstung, einschließlich der Ermittlung des Bedarfs an Ausrüstung sowie der gemeinsamen Beschaffung und gemeinsamen Nutzung von Ausrüstung; [Abänd. 227]
j) Koordinierung und Unterstützung der operativen Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Zollbehörden sowie zwischen den Zollbehörden und anderen Behörden auf nationaler Ebene im Einklang mit Titel XIII;
k) Organisation und Koordinierung der in Artikel 241 genannten gemeinsamen Kontrollen;
l) Bereitstellung von Unterstützung und Fachwissen für die Kommission bei der Lösung komplexer Einreihungs-, Wertbestimmungs- und Ursprungsfälle sowie Überwachung diesbezüglicher Entscheidungen sowie von deren Anwendung.
la) Ausarbeitung vereinfachter Leitlinien und Handbücher für Klein- und Kleinstunternehmen und Unterstützung dieser Unternehmen beim Verständnis der zollrechtlichen Vorschriften und der Zollformalitäten der Union. [Abänd. 228]
Die EU-Zollbehörde unterstützt die Kommission auf deren Ersuchen bei ihren Beziehungen zu Drittländern und internationalen Organisationen im Zusammenhang mit Angelegenheiten, die unter diese Verordnung fallen. [Abänd. 229]
(4) Die EU-Zollbehörde führt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben und die Entwicklung der in Artikel 30 genannten nationalen Anwendungen erforderlichen Datenverwaltungs- und Datenverarbeitungstätigkeiten durch.
Artikel 209
Sonstige Aufgaben[Abänd. 230]
Die Kommission kann die EU-Zollbehörde mit folgenden Aufgaben für die Durchführung zollbezogener Finanzierungsprogramme betrauen: [Abänd. 231]
a) Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung, dem Betrieb und der Wartung der für die Umsetzung der Zollunion verwendeten IT-Systeme wie der EU-Zolldatenplattform gemäß Titel III; [Abänd. 232]
b) Unterstützung der Kommission bei der Ausarbeitung und Umsetzung einer operativen Strategie für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zuweisung, Finanzierung und Beschaffung von Kontrollausrüstung, einschließlich der Ermittlung des Bedarfs an Ausrüstung sowie der gemeinsamen Beschaffung und gemeinsamen Nutzung von Ausrüstung.[Abänd. 233]
Artikel 210
Weitere Aufgaben
Der EU-Zollbehörde können weitere Aufgaben im Bereich des freien Verkehrs sowie der Ein- und Ausfuhr von Drittlandswaren zugewiesen werden, sofern dies in den einschlägigen Rechtsakten der Union vorgesehen ist. Werden der EU-Zollbehörde solche Aufgaben zugewiesen bzw. wird sie damit betraut, so werden angemessene finanzielle und personelle Ressourcen für deren Durchführung bereitgestellt.
Kapitel 3
Organisation der EU-Zollbehörde
Artikel 211
Verwaltungs- und Leitungsstruktur
Die Verwaltungs- und Leitungsstruktur der EU-Zollbehörde besteht aus
a) einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 215 genannten Funktionen ausübt;
b) einem Exekutivausschuss, der die in Artikel 217 genannten Funktionen ausübt;
c) einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 219 genannten Zuständigkeiten wahrnimmt;
d) einem stellvertretenden Exekutivdirektor, der die in Artikel 221 genannten Zuständigkeiten wahrnimmt, wenn der Verwaltungsrat beschließt, einen solchen Posten einzurichten.
da) einem Zollbeirat, der die in Artikel 221a dargelegten Aufgaben erfüllt. [Abänd. 234]
Abschnitt 1
Der Verwaltungsrat
Artikel 212
Zusammensetzung des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus je einem Vertreter pro Mitgliedstaat und, zwei Vertretern der Kommission und einem vom Europäischen Parlament benannten Sachverständigen zusammen, die alle stimmberechtigt sind. [Abänd. 235]
(2) Außerdem gehört dem Verwaltungsrat ein vom Europäischen Parlament benannter Vertreter ohne Stimmrecht an. [Abänd. 236]
(3) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat einen Stellvertreter. Der Stellvertreter vertritt das Mitglied in dessen Abwesenheit.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter werden aufgrund ihrer Kenntnisse im Zollbereich unter Berücksichtigung relevanter Führungs-, Verwaltungs- und haushaltstechnischer Kompetenzen und ihrer Erfahrung mit der Politik der Zollunion ernannt. Alle im Verwaltungsrat vertretenen Parteien bemühen sich um eine Begrenzung der Fluktuation ihrer Vertreter, um die Kontinuität der Arbeit des Verwaltungsrates zu gewährleisten. Alle Parteien strebenstellen eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter im Verwaltungsrat ansicher. [Abänd. 237]
(5) Die Amtszeit der Mitglieder und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. Sie kann um denselben Zeitraum verlängert werden. [Abänd. 238]
(5a) Beabsichtigt ein Mitglied des Verwaltungsrats oder sein Stellvertreter, seine Amtszeit vorzeitig zu beenden, so unterrichtet das betreffende Mitglied oder sein Stellvertreter den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats darüber und über seinen Ersatz. [Abänd. 239]
(5b) Alle Mitglieder und Stellvertreter geben bei Amtsantritt eine schriftliche Erklärung darüber ab, dass bei ihnen kein Interessenkonflikt vorliegt. Die Mitglieder und Stellvertreter aktualisieren ihre Erklärung, wenn sich im Hinblick auf etwaige Interessenkonflikte Änderungen ergeben, bzw. mindestens einmal pro Jahr. Die Behörde veröffentlicht die Erklärungen und Aktualisierungen auf ihrer Website. [Abänd. 240]
Artikel 213
Vorsitzender des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis der Kommissionsvertreter einen Vorsitzenden und aus dem Kreis seiner anderen stimmberechtigten Mitglieder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden automatisch an dessen Stelle.
(3) Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt vier Jahre. Ihre Amtszeit kann einmal verlängert werden. Endet jedoch ihre Mitgliedschaft im Verwaltungsrat während ihrer Amtszeit, so endet auch diese automatisch am selben Tag.
Artikel 214
Sitzungen des Verwaltungsrates
(1) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrates ein.
(2) Der Exekutivdirektor nimmt an den Beratungen teil, ohne stimmberechtigt zu sein.
(3) Der Verwaltungsrat hält jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab. Zusätzlich tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden, auf Antrag der Kommission oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen.
(4) Der Verwaltungsrat kann Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein könnte, als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen.
(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung in den Sitzungen von Beratern oder Sachverständigen unterstützen lassen.
(6) Steht eine vertrauliche Angelegenheit oder ein Interessenkonflikt auf der Tagesordnung, so erörtert und beschließt der Verwaltungsrat diese Angelegenheit ohne die Anwesenheit des betreffenden Mitglieds. Das berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission, sich von einem Stellvertreter vertreten zu lassen. Ausführliche Vorschriften für die Anwendung dieser Bestimmung können in der Geschäftsordnung festgelegt werden. [Abänd. 241]
(7) Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrates werden von der EU-Zollbehörde geführt.
Artikel 215
Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe,
a) die allgemeinen Leitlinien für die Tätigkeit der EU-Zollbehörde zu erlassen;
b) mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder den jährlichen Haushaltsplan der EU-Zollbehörde zu verabschieden und andere Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der EU-Zollbehörde gemäß Kapitel 4 wahrzunehmen;
c) einen konsolidierten Jahresbericht über die Tätigkeiten der EU-Zollbehörde mitsamt einem Überblick über die Erfüllung ihrer Aufgaben und ihre Gesamtleistung bei der Verwirklichung der Ziele der Zollpolitik zu bewerten und anzunehmen und sowohl den Bericht als auch dessen Bewertung jedes Jahr bis spätestens 1. Juli dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln. Der konsolidierte jährliche Tätigkeitsbericht wird veröffentlicht;
d) die für die EU-Zollbehörde geltende Finanzregelung im Einklang mit Artikel 222 zu erlassen;
e) eine Betrugsbekämpfungsstrategie zu beschließen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Betrugsrisiko steht und Kosten und Nutzen der durchzuführenden Maßnahmen berücksichtigt;
f) Bestimmungen zur Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten bei Mitgliedern anzunehmen und öffentlich zugänglich zu machen sowie jährlich auf ihrer Website die Interessenerklärung der Mitglieder des Verwaltungsrates zu veröffentlichen; [Abänd. 242]
g) auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse die in Artikel 232 genannten Kommunikations- und Verbreitungspläne zu beschließen und diese regelmäßig zu aktualisieren;
h) sich eine Geschäftsordnung zu geben und diese öffentlich zugänglich zu machen; [Abänd. 243]
i) nach Absatz 2 in Bezug auf das Personal der EU-Zollbehörde die Befugnisse auszuüben, die im Statut der Beamten der Anstellungsbehörde und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Einstellungsbehörde(45) übertragen werden („Befugnisse der Anstellungsbehörde“);
j) Durchführungsbestimmungen zum Beamtenstatut und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten im Einklang mit Artikel 110 Absatz 2 des Beamtenstatuts zu beschließen;
k) erforderlichenfalls eine interne Auditstelle zu errichten;
l) die Sicherheitsvorschriften der EU-Zollbehörde im Sinne des Artikels 233 zu erlassen;
m) den Exekutivdirektor und den stellvertretenden Exekutivdirektor zu ernennen, falls eine solche Stelle geschaffen wird, und gegebenenfalls deren Amtszeit zu verlängern oder sie gemäß Artikel 217 ihres Amtes zu entheben;
n) einen Rechnungsführer zu ernennen, der der Rechnungsführer der Kommission sein kann; für den Rechnungsführer gelten das Beamtenstatut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten und er ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben vollkommen unabhängig;
o) unter Berücksichtigung der Tätigkeitserfordernisse der EU-Zollbehörde und unter Beachtung der Grundsätze wirtschaftlicher Haushaltsführung alle Entscheidungen über die Einsetzung der internen Strukturen der EU-Zollbehörde und, falls erforderlich, über deren Änderung zu treffen;
p) den Abschluss von Arbeitsvereinbarungen nach Artikel 240 Absatz 9 zu genehmigen;
pa) die Geschäftsordnung des Zollbeirats auszuarbeiten und anzunehmen; [Abänd. 244]
q) Arbeitsgruppen und Expertengremien einzurichten und deren Geschäftsordnung anzunehmen;
r) den Entwurf des in Artikel 223 genannten einheitlichen Programmplanungsdokuments anzunehmen, bevor dieser der Kommission zur Stellungnahme vorgelegt wird;
s) unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission das einheitliche Programmplanungsdokument der EU-Zollbehörde mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder im Einklang mit Artikel 216 anzunehmen;
t) eine Strategie für Effizienzgewinne und Synergien anzunehmen;
u) eine Strategie für die Zusammenarbeit mit Drittländern und/oder internationalen Organisationen anzunehmen;
v) eine Strategie für das Organisationsmanagement und die internen Kontrollsysteme anzunehmen.
(1a) Der Verwaltungsrat kann Arbeitsgruppen und Expertengremien einrichten, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, einschließlich der Vorbereitung seiner Entscheidungen und der Überwachung ihrer Durchführung, unterstützen. [Abänd. 245]
(2) Der Verwaltungsrat fasst gemäß Artikel 110 des Beamtenstatuts einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Beamtenstatuts und von Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen, mit dem die einschlägigen Befugnisse der Anstellungsbehörde dem Exekutivdirektor übertragen und die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen diese Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.
(3) Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Verwaltungsrat durch Beschluss die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die vom Exekutivdirektor weiterübertragenen Befugnisse vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen.
Artikel 216
Vorschriften für die Abstimmung im Verwaltungsrat
(1) Unbeschadet des Artikels 215 Absatz 1 Buchstaben b, m und s fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Der in Artikel 215 Absatz 1 Buchstaben b, c, e, f, j, m, n, o und s genannte Beschluss kann nur gefasst werden, wenn die Vertreter der Kommission ein positives Votum abgeben. Für die Zwecke des in Artikel 215 Absatz 1 Buchstabe s genannten Beschlusses ist die Zustimmung der Vertreter der Kommission nur für diejenigen Elemente des Beschlusses erforderlich, die nicht mit dem jährlichen und mehrjährigen Arbeitsprogramm der EU-Zollbehörde zusammenhängen.[Abänd. 246]
(3) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. In Abwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds ist dessen Stellvertreter berechtigt, das Stimmrecht des Mitglieds auszuüben.
(4) Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung teil.
(5) Der Exekutivdirektor nimmt nicht an der Abstimmung teil.
(6) Die näheren Einzelheiten der Abstimmungsmodalitäten, insbesondere die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann, werden in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates festgelegt.
Abschnitt 2
Der Exekutivausschuss
Artikel 217
Exekutivausschuss
(1) Der Verwaltungsrat wird von einem Exekutivausschuss unterstützt.
(2) Der Exekutivausschuss hat die Aufgabe,
a) die Vorbereitungsarbeiten für die vom Verwaltungsrat zu fassenden Beschlüsse zu überwachen;
b) gemeinsam mit dem Verwaltungsrat sicherzustellen, dass angemessene Folgemaßnahmen zu den Ergebnissen und Empfehlungen der internen oder externen Prüfberichte und Evaluierungen sowie den Untersuchungen des OLAF und den Ermittlungen der EUStA durchgeführt werden, sowie angemessene Verfahren für die Meldung von Verdachtsfällen von strafbaren Handlungen an Letztere umzusetzen; [Abänd. 247]
c) die Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrates zwecks einer verstärkten Aufsicht über die Verwaltung und Haushaltsführung zu überwachen.
(3) Der Exekutivausschuss kann, wenn dies aus Gründen der Dringlichkeit notwendig ist, bestimmte vorläufige Beschlüsse im Namen des Verwaltungsrates fassen, insbesondere in folgenden Fällen:
a) bei Verwaltungsangelegenheiten, einschließlich der Aussetzung der Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde und Haushaltsangelegenheiten;
b) wenn eine Krisensituation gemäß Titel XI festgestellt wurde und sofortiges Handeln oder eine Anpassung der Tätigkeiten der EU-Zollbehörde erforderlich ist.
(4) Der Exekutivausschuss setzt sich aus den beiden Vertretern der Kommission im Verwaltungsrat und drei weiteren vom Verwaltungsrat aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder ernannten Mitgliedern zusammen, und es soll eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern sichergestellt werden. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist auch der Vorsitzende des Exekutivausschusses. Der Exekutivdirektor nimmt an den Sitzungen des Exekutivausschusses teil, ist jedoch nicht stimmberechtigt. Die Beschlüsse des Exekutivausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn ein Vertreter der Kommission ein positives Votum abgibt. [Abänd. 248]
(5) Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivausschusses beträgt vier Jahre; eine Wiederernennung ist zulässig. Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivausschusses endet mit dem Ende ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat.
(6) Der Exekutivausschuss hält mindestens alle drei Monate eine ordentliche Sitzung ab. Zusätzlich tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag seiner Mitglieder zusammen.
(7) Der Verwaltungsrat legt die Geschäftsordnung des Exekutivausschusses fest.
Abschnitt 3
Der Exekutivdirektor
Artikel 218
Ernennung, Entlassung und Verlängerung der Amtszeit
(1) Der Exekutivdirektor wird als Zeitbediensteter der EU-Zollbehörde gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt.
Der Exekutivdirektor wird nach dem folgendem Verfahren vom Verwaltungsrat aufgrund seiner Verdienste und nachgewiesenen Verwaltungs- und Managementkompetenzen sowie seiner einschlägigen Sachkenntnis und Erfahrungen aus einer Liste von mindestens drei Bewerbern ernannt, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorschlägt.: [Abänd. 249]
a) Auf der Grundlage einer im Anschluss an eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen und ein transparentes Auswahlverfahren von der Kommission unter Wahrung einer ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern erstellten und veröffentlichten Auswahlliste werden die Bewerber aufgefordert, sich dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments und dem Rat vorzustellen und Fragen zu beantworten; [Abänd. 250]
b) das Europäische Parlament und der Rat geben daraufhin ihre Stellungnahmen ab und benennen ihre Favoriten; [Abänd. 251]
c) der Verwaltungsrat ernennt den Exekutivdirektor unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen. [Abänd. 252]
Beim Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird die EU-Zollbehörde durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates vertreten.
(2) Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Rechtzeitig vor dem Ende dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Bewertung vor, bei der eine Evaluierung der Leistung des Exekutivdirektors und die künftigen Aufgaben und Herausforderungen der EU-Zollbehörde berücksichtigt werden.
(3) Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der in Absatz 2 genannten Bewertung die Amtszeit des Exekutivdirektors einmal um höchstens fünf Jahre verlängern. Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat von seiner Absicht, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Bevor der Verwaltungsrat beschließt, die Amtszeit zu verlängern, kann der Exekutivdirektor aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen zu beantworten. [Abänd. 253]
(4) Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.
(5) Der Exekutivdirektor kann nur durch einen Beschluss des Verwaltungsrates auf Vorschlag der Kommission seines Amtes enthoben werden. Das Europäische Parlament und der Rat werden von den Gründen in Kenntnis gesetzt. [Abänd. 254]
(6) Der Verwaltungsrat beschließt über die Ernennung, die Verlängerung der Amtszeit oder die Amtsenthebung des Exekutivdirektors und des stellvertretenden Exekutivdirektors mit einer Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.
Artikel 219
Aufgaben und Zuständigkeiten des Exekutivdirektors
(1) Der Exekutivdirektor leitet die EU-Zollbehörde. Der Exekutivdirektor ist dem Verwaltungsrat gegenüber rechenschaftspflichtig.
(2) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission und des Verwaltungsrates übt der Exekutivdirektor sein Amt unabhängig aus und darf Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen weder anfordern noch entgegennehmen.
(3) Wenn er dazu aufgefordert wird, erstattet der Exekutivdirektor dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Erfüllung seiner Pflichten und die Gesamtleistung der EU-Zollbehörde Bericht. Der Exekutivdirektor kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat aufgefordert werden, an einer Anhörung zu einer Angelegenheit teilzunehmen, die mit den Tätigkeiten der Agentur in Zusammenhang steht. [Abänd. 255]
(4) Der Exekutivdirektor ist der gesetzliche Vertreter der EU-Zollbehörde.
(5) Der Exekutivdirektor ist für die Erfüllung der der EU-Zollbehörde mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben zuständig. Der Exekutivdirektor hat insbesondere die Aufgabe,
a) die nachhaltige und effiziente laufende Verwaltung der EU-Zollbehörde zu gewährleistensicherzustellen; [Abänd. 256]
b) die vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse umzusetzen;
c) den Entwurf des in Artikel 223 genannten einheitlichen Programmplanungsdokuments auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat nach Anhörung der Kommission vorzulegen;
d) das in Artikel 223 genannte einheitliche Programmplanungsdokument umzusetzen und dem Exekutivausschuss und dem Verwaltungsrat über dessen Umsetzung Bericht zu erstatten;
e) den konsolidierten Jahresbericht über die Tätigkeiten der EU-Zollbehörde auszuarbeiten und diesen dem Verwaltungsrat zur Prüfung und Annahme vorzulegen;
f) auf der Grundlage der Schlussfolgerungen in internen oder externen Prüfberichten und Evaluierungen sowie der Untersuchungen des OLAF und der Ermittlungen der EUStA einen Aktionsplan auszuarbeiten und der Kommission zweimal jährlich sowie dem Exekutivausschuss und dem Verwaltungsrat regelmäßig über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten sowie gegebenenfalls sicherzustellen, dass Verdachtsfälle von strafbaren Handlungen an die EUStA gemeldet werden; [Abänd. 257]
g) unbeschadet der Ermittlungsbefugnisse der EUStA und der Untersuchungsbefugnisse des OLAF die finanziellen Interessen der Union durch interne Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen zu schützen;
h) eine interne Betrugsbekämpfungsstrategie, eine Strategie für Effizienzgewinne und Synergien, eine Strategie für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten und/oder internationalen Organisationen sowie eine Strategie für das organisatorische Management und die internen Kontrollsysteme für die EU-Zollbehörde auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen;
i) den Entwurf der für die EU-Zollbehörde geltenden Finanzregelung auszuarbeiten und nach Anhörung der Kommission dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen;
j) die vorläufigen Entwürfe der Voranschläge der Einnahmen und Ausgaben der EU-Zollbehörde gemäß Artikel 224 vorzubereiten und ihren Haushaltsplan auszuführen;
k) in Bezug auf das Personal der EU-Zollbehörde die in Artikel 215 Absatz 1 Buchstabe i genannten Befugnisse der Anstellungsbehörde auszuüben, soweit ihm diese Befugnisse gemäß Artikel 215 Absatz 2 übertragen wurden;
l) Entscheidungen über die internen Strukturen der EU-Zollbehörde zu treffen, erforderlichenfalls auch die Befugnisse für Funktionen zu übertragen, die sich auf die laufende Verwaltung der EU-Zollbehörde erstrecken können, und – falls erforderlich – diese zu ändern, wobei die Erfordernisse im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der EU-Zollbehörde und die Grundsätze wirtschaftlicher Haushaltsführung zu berücksichtigen sind;
m) ein Sitzabkommen über den Sitz der EU-Zollbehörde – und gegebenenfalls ähnliche Abkommen mit den aufnehmenden Mitgliedstaaten, in denen sich Außenstellen befinden – auszuhandeln und nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat zu unterzeichnen;
n) die praktischen Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(46) auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen;
o) bei der Einstellung des Personals der EU-Zollbehörde Vielfalt zu fördern und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis anzustreben;
p) bei der Einstellung des Personals auf eine möglichst breite geografische Basis zu achten, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Einstellungskriterien ausschließlich auf Verdiensten beruhen dürfen.
Artikel 220
Stellvertretender Exekutivdirektor
(1) Der Verwaltungsrat kann beschließen, zur Unterstützung des Exekutivdirektors den Posten eines stellvertretenden Exekutivdirektors zu schaffen.
(2) Beschließt der Verwaltungsrat, den Posten eines stellvertretenden Exekutivdirektors zu schaffen, so finden die Bestimmungen des Artikels 217 entsprechend auf den stellvertretenden Exekutivdirektor Anwendung.
Artikel 221
Aufgaben und Zuständigkeiten des stellvertretenden Exekutivdirektors
Im Falle der Schaffung des Postens eines stellvertretenden Exekutivdirektors unterstützt der stellvertretende Exekutivdirektor den Exekutivdirektor bei der Verwaltung der EU-Zollbehörde und bei der Wahrnehmung der in Artikel 218 genannten Aufgaben. Ist der Exekutivdirektor abwesend oder verhindert bzw. ist dessen Stelle nicht besetzt, so nimmt der stellvertretende Exekutivdirektor dessen Aufgaben wahr.
Artikel 221a
Zollbeirat
(1) Die EU-Zollbehörde richtet einen Zollbeirat ein, der den Exekutivausschuss unterstützt.
(2) Der Zollbeirat hat Beratungsaufgaben in Bezug auf Folgendes:
a) die Durchführung technischer Maßnahmen und Entscheidungen, einschließlich des Risikomanagements und der vorrangigen Kontrollbereiche,
b) Fragen der Umsetzung und Normung, einschließlich Harmonisierungstätigkeiten oder der Notwendigkeit einer Anpassung der Vorschriften,
c) die zollrechtlichen Aspekte anderer vom Zoll angewandter Vorschriften,
d) auf Anfrage gegebenenfalls andere Tätigkeiten der Behörde.
(3) Der Zollbeirat setzt sich aus Vertretern und Verbänden aller relevanten Interessenträger für die Arbeit der EU-Zollbehörde zusammen. Über seine Zusammensetzung entscheidet der Verwaltungsrat.
(4) Der Verwaltungsrat ernennt vier der Mitglieder des Zollbeirates, die mit Beobachterstatus im Verwaltungsrat mitwirken, wovon ein Mitglied den Vorsitz führt. Sie stellen eine möglichst breite Vertretung der im Zollbeirat vertretenen unterschiedlichen Auffassungen sicher. Ihre erste Amtszeit beträgt 48 Monate und kann verlängert werden.
(5) Der Zollbeirat wird vor Beschlüssen des Verwaltungsrats regelmäßig konsultiert. Dies kann durch aus Experten bestehenden Ad-hoc-Arbeitsgruppen erfolgen. Stellungnahmen des Zollbeirates sind für den Verwaltungsrat nicht bindend.
(6) Der Zollbeirat hält mindestens alle sechs Monate eine ordentliche Sitzung ab. Darüber hinaus kann er auf Aufforderung der EU-Zollbehörde oder des Exekutivausschusses zusammentreten. [Abänd. 258]
Kapitel 4
Aufstellung und Gliederung des Haushaltsplans der EU-Zollbehörde
Artikel 222
Allgemeine Bestimmungen
Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die EU-Zollbehörde geltende Finanzregelung. Diese darf von der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission(47) nur abweichen, wenn dies für den Betrieb der EU-Zollbehörde eigens erforderlich ist und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.
Artikel 223
Einheitliches Programmplanungsdokument
(1) Der Exekutivdirektor erstellt jedes Jahr unter Berücksichtigung der von der Kommission festgelegten Leitlinien einen Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments, das insbesondere die mehrjährige und die jährliche Programmplanung im Einklang mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission und den einschlägigen Bestimmungen der gemäß Artikel 222 der vorliegenden Verordnung erlassenen Finanzregelung der EU-Zollbehörde enthält. Die jährliche und mehrjährige Programmplanung steht im Einklang mit der Zollpolitik und den allgemeinen Prioritäten der Zollunion.
(2) Der Verwaltungsrat übermittelt der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat sowie dem Europäischen Rechnungshof den Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments bis zum 31. Januar des Jahres, das dem Programmplanungszeitraum vorausgeht.
(3) Der Verwaltungsrat billigt das einheitliche Programmplanungsdokument jedes Jahr bis zum 30. November. Er übermittelt das einheitliche Programmplanungsdokument sowie jede anschließend aktualisierte Fassung dieses Dokuments dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission. Das einheitliche Programmplanungsdokument wird nach der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Union endgültig und ist erforderlichenfalls entsprechend anzupassen.
(4) Das Jahresarbeitsprogramm enthält detaillierte Zielvorgaben und die erwarteten Ergebnisse, einschließlich Leistungsindikatoren. Es enthält zudem eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen sowie Angaben zur Höhe der für die einzelne Maßnahme vorgesehenen finanziellen und personellen Ressourcen. Das Jahresarbeitsprogramm muss mit dem in Absatz 5 genannten Mehrjahresarbeitsprogramm im Einklang stehen. Im Jahresarbeitsprogramm ist klar anzugeben, welche Aufgaben im Vergleich zum vorigen Haushaltsjahr hinzugefügt, geändert oder gestrichen wurden. Der Verwaltungsrat ändert das verabschiedete Jahresarbeitsprogramm, wenn der EU-Zollbehörde innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung eine neue Aufgabe übertragen wird. Wesentliche Änderungen am Jahresarbeitsprogramm werden nach demselben Verfahren wie das ursprüngliche Jahresarbeitsprogramm selbst beschlossen. Der Verwaltungsrat kann die Befugnis zur Vornahme nicht wesentlicher Änderungen am Jahresarbeitsprogramm dem Exekutivdirektor übertragen.
(5) Im Mehrjahresarbeitsprogramm wird die strategische Gesamtplanung einschließlich der Ziele, erwarteten Ergebnisse und Leistungsindikatoren festgelegt. Auch werden für jede einzelne Tätigkeit die vorläufigen finanziellen und personellen Ressourcen ausgewiesen, die zur Erreichung der Zielvorgaben als notwendig erachtet werden. Die strategische Programmplanung ist gegebenenfalls zu aktualisieren und muss aufzeigen, inwieweit die EU-Zollbehörde zur Verwirklichung der politischen Prioritäten der Union beiträgt.
Artikel 224
Aufstellung des Haushaltsplans
(1) Jedes Jahr erstellt der Exekutivdirektor einen Vorentwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der EU-Zollbehörde für das folgende Haushaltsjahr, einschließlich des Stellenplans, und übermittelt ihn dem Verwaltungsrat. Die im Vorentwurf des Voranschlags enthaltenen Angaben müssen mit dem in Artikel 223 Absatz 1 genannten Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments übereinstimmen.
(2) Auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Vorentwurfs des Voranschlags nimmt der Verwaltungsrat einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der EU-Zollbehörde für das folgende Haushaltsjahr an.
(3) Der Verwaltungsrat übermittelt der Kommission den Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der EU-Zollbehörde jedes Jahr bis zum 31. Januar.
(4) Die Kommission übermittelt der Haushaltsbehörde den Entwurf des Voranschlags zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union.
(5) Auf der Grundlage des Entwurfs des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Beitrags aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union ein, den sie gemäß Artikel 313 und 314 AEUV der Haushaltsbehörde vorlegt.
(6) Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanzierten Beitrag zur EU-Zollbehörde.
(7) Die Haushaltsbehörde genehmigt den Stellenplan der EU-Zollbehörde.
(8) Der Verwaltungsrat stellt den Haushaltsplan der EU-Zollbehörde fest. Dieser Haushaltsplan wird dann endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig festgestellt ist. Erforderlichenfalls wird der Haushaltsplan der EU-Zollbehörde entsprechend angepasst.
Artikel 225
Gliederung des Haushaltsplans
(1) Für jedes Haushaltsjahr wird ein Voranschlag sämtlicher Einnahmen und Ausgaben der EU-Zollbehörde erstellt und im Haushaltsplan der EU-Zollbehörde ausgewiesen. Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(2) Der Haushalt der EU-Zollbehörde muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.
(3) Unbeschadet anderer Ressourcen umfassen die Einnahmen der EU-Zollbehörde
a) einen in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Beitrag der Union,
b) etwaige freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten,
c) mögliche Mittel der Union in Form von Beitragsvereinbarungen oder Zuschüssen im Einklang mit der Finanzregelung der EU-Zollbehörde gemäß Artikel 222 und den Bestimmungen der betreffenden Instrumente zur Unterstützung der Strategien der Union,
d) Vergütungen für Veröffentlichungen und sonstige Leistungen der EU-Zollbehörde.
(4) Zu den Ausgaben der EU-Zollbehörde gehören die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben sowie die operativen Ausgaben.
(5) Mittelbindungen für Maßnahmen in Bezug auf Großprojekte, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.
Artikel 226
Ausführung des Haushaltsplans der EU-Zollbehörde
(1) Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der EU-Zollbehörde aus.
(2) Der Exekutivdirektor übermittelt der Haushaltsbehörde jedes Jahr alle für die Ausübung ihrer Bewertungspflichten erforderlichen Informationen.
Artikel 227
Rechnungslegung und Entlastung
(1) Der Rechnungsführer der EU-Zollbehörde übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die vorläufigen Jahresabschlüsse für das Haushaltsjahr (im Folgenden „Jahr N“) bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahrs (im Folgenden „Jahr N+1“).
(2) Bis zum 31. März des Jahres N+1 übermittelt die EU-Zollbehörde dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement.
(3) Bis zum 31. März des Jahres N+1 übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof den mit dem Rechnungsabschluss der Kommission konsolidierten vorläufigen Rechnungsabschluss der EU-Zollbehörde.
(4) Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Jahresabschlüssen der EU-Zollbehörde gemäß Artikel 246 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(48) stellt der Rechnungsführer der EU-Zollbehörde die endgültigen Jahresabschlüsse der EU-Zollbehörde für dieses Jahr auf. Der Exekutivdirektor legt diese dem Exekutivausschuss zur Stellungnahme vor. Diese Stellungnahme wird vom Verwaltungsrat angenommen.
(5) Der Rechnungsführer der EU-Zollbehörde übermittelt die endgültigen Jahresabschlüsse für das Jahr N zusammen mit der vom Verwaltungsrat angenommenen Stellungnahme bis zum 1. Juli des Jahres N+1 dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.
(6) Die endgültigen Jahresabschlüsse für das Jahr N werden bis zum 15. November des Jahres N+1 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(7) Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September des Jahres N+1 eine Antwort auf dessen Bemerkungen. Der Exekutivdirektor übermittelt diese Antwort auch dem Verwaltungsrat.
(8) Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Ersuchen nach Artikel 261 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das Haushaltsjahr N notwendigen Informationen.
(9) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr N.
Artikel 228
Betrugsbekämpfung
(1) Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen innerhalb der EU-Zollbehörde finden die Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 uneingeschränkt Anwendung.
(2) Die EU-Zollbehörde tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des OLAF(49) innerhalb von sechs Monaten nach dem [XXX] bei und erlässt nach dem Muster im Anhang der Vereinbarung die entsprechenden Bestimmungen, die für ihr Personal gelten.
(3) Der Europäische Rechnungshof ist befugt, bei allen Begünstigten, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel von der EU-Zollbehörde erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Belegkontrollen und Kontrollen vor Ort durchzuführen.
(4) Das OLAF kann nach den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates(50) Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit von der EU-Zollbehörde finanzierten Finanzhilfen oder Verträgen Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
(5) Unbeschadet der Absätze 1, 2, 3 und 4 müssen Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse der EU-Zollbehörde Bestimmungen enthalten, die den Europäischen Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, solche Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten vorzunehmen. Arbeitsvereinbarungen mit zuständigen Behörden von Drittländern oder internationalen Organisationen umfassen die Unterstützung und Zusammenarbeit seitens dieser Behörden bzw. internationalen Organisationen bei vom Rechnungshof und von OLAF durchgeführten Rechnungsprüfungen und Untersuchungen.
(6) Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die EUStA befugtdafür zuständig, bei gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates(51) zu ermitteln und diese strafrechtlich zu verfolgen. Die EU-Zollbehörde oder die jeweils zuständige nationale Behörde meldet der EUStA unverzüglich alle strafbaren Handlungen, für die sie ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 22 und Artikel 25 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung ausüben könnte. [Abänd. 259]
Kapitel 5
Personalbestimmungen
Artikel 229
Allgemeine Bestimmung
Für das Personal der EU-Zollbehörde gelten das Statut der Beamten, die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen zur Durchführung der Bestimmungen des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.
Artikel 230
Abgeordnete nationale Sachverständige und sonstige Bedienstete
(1) Die EU-Zollbehörde kann auf abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstige Bedienstete zurückgreifen, die nicht bei der EU-Zollbehörde selbst beschäftigt sind.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt eine Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger zur EU-Zollbehörde.
Artikel 231
Vorrechte und Befreiungen
Das dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf die EU-Zollbehörde und ihr Personal Anwendung.
Kapitel 6
Allgemeine und Schlussbestimmungen
Artikel 232
Transparenz und Kommunikation
(1) Für die Dokumente, die sich im Besitz der EU-Zollbehörde befinden, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001. Der Verwaltungsrat legt binnen sechs Monaten nach seiner ersten Sitzung die Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fest.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die EU-Zollbehörde unterliegt der Verordnung (EU) 2018/1725. Der Verwaltungsrat trifft binnen sechs Monaten nach seiner ersten Sitzung Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1725 durch die EU-Zollbehörde und insbesondere für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten der EU-Zollbehörde. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten getroffen.
(3) Die EU-Zollbehörde kann in ihrem Zuständigkeitsbereich von Amts wegen Kommunikationstätigkeiten durchführen. Die Zuweisung von Mitteln für Kommunikationstätigkeiten darf sich nicht nachteilig auf die wirksame Erfüllung der Aufgaben der EU-Zollbehörde auswirken. Die Kommunikationstätigkeiten müssen mit den einschlägigen vom Verwaltungsrat angenommenen Kommunikations- und Verbreitungsplänen im Einklang stehen.
Artikel 233
Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen
(1) Die EU-Zollbehörde erlässt eigene Sicherheitsvorschriften auf der Grundlage der Grundsätze und Vorschriften der in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443(52) und (EU, Euratom) 2015/444(53) der Kommission festgelegten Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen (EU-VS) und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen, zu denen unter anderem Bestimmungen über den Austausch solcher Informationen mit Drittstaaten und die Verarbeitung und die Speicherung solcher Informationen gehören. Alle Verwaltungsvereinbarungen über den Austausch von Verschlusssachen mit den betreffenden Behörden eines Drittstaats oder, sofern keine solche Vereinbarung besteht, alle Ad-hoc-Weitergaben von EU-VS in Ausnahmefällen an diese Behörden bedürfen der vorherigen Genehmigung der Kommission.
(2) Der Verwaltungsrat erlässt die Sicherheitsvorschriften der EU-Zollbehörde, nachdem die Kommission diese genehmigt hat. Bei der Prüfung der vorgeschlagenen Sicherheitsvorschriften stellt die Kommission sicher, dass diese mit den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 und (EU, Euratom) 2015/444 vereinbar sind.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates, der Exekutivdirektor, die externen Sachverständigen der Ad-hoc-Arbeitsgruppen sowie das Personal der EU-Zollbehörde unterliegen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit den Vertraulichkeitsbestimmungen des Artikels 339 AEUV.
(4) Die EU-Zollbehörde kann alle notwendigen Maßnahmen treffen, um den Austausch von Informationen, die für ihre Aufgaben von Belang sind, mit der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls mit den einschlägigen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu erleichtern. Jede zu diesem Zweck getroffene Verwaltungsvereinbarung über die Weitergabe von EU-Verschlusssachen oder, falls keine solchen Vereinbarungen vorliegen, jede Ad-hoc-Weitergabe von EU-Verschlusssachen in Ausnahmefällen bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Kommission.
Artikel 234
Sprachenregelung
(1) Für die EU-Zollbehörde gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 des Rates(54).
(2) Der Verwaltungsrat beschließt über die interne Sprachenregelung der EU-Zollbehörde.
(3) Die für die Arbeit der EU-Zollbehörde erforderlichen Übersetzungsdienste werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.
Artikel 235
Bewertung
(1) Spätestens am [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = 54 Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] und danach alle fünfvier Jahre stellt die Kommission sicher, dass im Einklang mit den Kommissionsleitlinien eine Bewertung der Leistung der EU-Zollbehörde in Bezug auf deren Ziele, Auftrag, Aufgaben, Verwaltung und Standort(e) durchgeführt wird. [Abänd. 260]
(2) Im Rahmen der Bewertung wird insbesondere geprüft, ob der Auftrag der EU-Zollbehörde möglicherweise geändert werden muss und welche finanziellen Auswirkungen eine solche Änderung hätte.
(3) Bei jeder zweiten in Absatz 1 genannten Bewertung werden die von der EU-Zollbehörde erzielten Ergebnisse im Hinblick auf ihre Ziele, ihren Auftrag, ihre Aufgaben und ihre Verwaltung geprüft, einschließlich einer Prüfung, ob die Weiterführung der EU-Zollbehörde im Hinblick auf diese Ziele, diesen Auftrag, diese Verwaltung und diese Aufgaben noch gerechtfertigt ist. [Abänd. 261]
(4) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die in Absatz 2 genannten Ergebnisse der Bewertung vor. Die Ergebnisse der Bewertung werden veröffentlicht.
Artikel 236
Haftung der EU-Zollbehörde
(1) Die vertragliche Haftung der EU-Zollbehörde unterliegt dem für den betreffenden Vertrag geltenden Recht.
(2) Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der EU-Zollbehörde geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.
(3) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die EU-Zollbehörde einen durch ihre Dienststellen oder Bediensteten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
(4) Für Streitigkeiten über den Schadensersatz nach Absatz 3 ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.
(5) Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der EU-Zollbehörde bestimmt sich nach den für sie geltenden Vorschriften des Beamtenstatuts bzw. der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.
(6) Die finanzielle Haftung der Union und der Mitgliedstaaten für die Schulden der EU-Zollbehörde ist auf deren bereits zu den Verwaltungsausgaben geleistete Finanzbeiträge beschränkt.
Artikel 237
Sitzabkommen und Betriebsbedingungen
(1) Die notwendigen Regelungen über die Unterbringung der EU-Zollbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, und über die Einrichtungen, die von diesem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellen sind, sowie die besonderen Vorschriften, die im Sitzmitgliedstaat für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrates, das Personal der EU-Zollbehörde und für Familienangehörige dieser Personen gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen der EU-Zollbehörde und dem Sitzmitgliedstaat spätestens am [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] geschlossen wird.
(2) Der Sitzmitgliedstaat der EU-Zollbehörde gewährleistet die bestmöglichen Bedingungen für das ordnungsgemäße Funktionieren der EU-Zollbehörde, einschließlich eines mehrsprachigen, europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsverbindungen.
(3) Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Exekutivdirektor beschließen, eine Außenstelle in einemBüros in anderen MitgliedstaatMitgliedstaaten einzurichten, damit die Aufgaben der EU-Zollbehörde effizienter, wirksamer und kohärenter erfüllt werden können. [Abänd. 262]
Bevor der Exekutivdirektor beschließt, eine Außenstelle einzurichten, holt er die Zustimmung der Kommission, des Verwaltungsrates und des betreffenden Mitgliedstaats ein. Der Beschluss fußt auf einer angemessenen Kosten-Nutzen-Analyse, die insbesondere den Mehrwert eines solchen Beschlusses belegt. In dem Beschluss wird der Umfang der in der Außenstelle auszuübenden Tätigkeiten so festgelegt, dass unnötige Kosten und eine Überschneidung der Verwaltungsfunktionen mit denen der EU-Zollbehörde vermieden werden.
Artikel 238
Beginn der Tätigkeiten der EU-Zollbehörde
(1) Die EU-Zollbehörde wird ab dem Jahr 2026 eingerichtet und muss bisab dem 1. Januar 2028 voll funktionsfähig sein. [Abänd. 263]
(2) Die Kommission ist für die Einrichtung und den Anfangsbetrieb der EU-Zollbehörde zuständig, bis die EU-Zollbehörde die operativen Kapazitäten zur Ausführung ihres eigenen Haushalts erreicht hat. Zu diesem Zweck
a) kann die Kommission einen ihrer Beamten benennen, der als Interims-Exekutivdirektor fungiert und die Aufgaben des Exekutivdirektors wahrnimmt, bis der Exekutivdirektor nach seiner Ernennung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 218 sein Amt antritt;
b) übt der Interims-Exekutivdirektor abweichend von Artikel 215 Absatz 1 Buchstabe i und bis zur Annahme eines Beschlusses im Sinne des Artikels 215 Absatz 2 die Befugnisse der Anstellungsbehörde aus;
c) kann die Kommission der EU-Zollbehörde Unterstützung leisten, insbesondere durch die Entsendung von Kommissionsbeamten zur Ausübung der Tätigkeiten der EU-Zollbehörde unter der Verantwortung des Interims-Exekutivdirektors oder des Exekutivdirektors;
d) kann der Interims-Exekutivdirektor alle Zahlungen genehmigen, die durch Mittelzuweisungen im Haushalt der EU-Zollbehörde gedeckt sind, und nach Annahme des Stellenplans der EU-Zollbehörde Verträge einschließlich Arbeitsverträgen abschließen.
Titel XIII
ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN
Artikel 239
Interne Zusammenarbeit im Zollwesen
(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 arbeiten die Zollbehörden untereinander, mit der Kommission und mit der EU-Zollbehörde im Einklang mit den zollrechtlichen Vorschriften und allen anderen Rechtsvorschriften der Union, die eine solche Zusammenarbeit vorsehen, zusammen, um eine ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung dieser Rechtsvorschriften zu gewährleisten und die Erfüllung ihres Auftrags gemäß Artikel 2 zu unterstützen.
(2) Die Zollbehörden können Zollbeamte vorübergehend für die Arbeit in den Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaats abstellen. Die EU-Zollbehörde ist entsprechend in Kenntnis zu setzen, und sie kann diese Abstellungen koordinieren.
(3) Die Zollbehörden können zusätzlich zu den in Artikel 241 vorgesehenen gemeinsamen Kontrollen gemeinsame Kontrollen durchführen. Die Zollbehörden unterrichten die EU-Zollbehörde über solche gemeinsamen Kontrollen.
(4) Die Kommission, das OLAF und die EU-Zollbehörde können für die in diesem Titel genannte Zusammenarbeit zweckdienliche Daten, darunter Risikoinformationen, austauschen. Die EU-Zollbehörde stellt sicher, dass diese Informationen bei ihren Risikomanagementtätigkeiten im Einklang mit diesem Titel und mit Titel XII wirksam genutzt werden.
Artikel 239a
Plattform für die Meldung von Waren
(1) Die EU-Zollbehörde richtet eine Plattform für die Meldung von Waren (im Folgenden „Plattform“) ein, um Behörden, Unternehmen, Verbrauchern und Bürgern die Möglichkeit zu geben, Waren zu melden, die auf den Binnenmarkt gelangen und nicht den Konformitätsnormen und/oder nicht den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union entsprechen.
(2) Bei der Plattform handelt es sich um eine leicht zugängliche, verständliche und in allen Amtssprachen der Union verfügbare Online-Plattform.
(3) Die EU-Zollbehörde prüft die über die Plattform erhaltenen Informationen und benachrichtigt gegebenenfalls eine oder mehrere Zollbehörden der Mitgliedstaaten, in die eine gemeldete Ware verbracht wurde. Die Zollbehörde prüft nur die gemeldeten Waren, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten auf den Binnenmarkt gebracht wurden.
(4) Die in Absatz 3 genannte benachrichtigte Zollbehörde arbeitet mit anderen Behörden auf nationaler Ebene, darunter – aber nicht ausschließlich – Marktüberwachungsbehörden, Gesundheits- und Pflanzenschutzbehörden, Strafverfolgungsbehörden und Steuerbehörden, bei der Umsetzung von Maßnahmen zusammen, die dazu dienen, eine gemeldete Ware vom Binnenmarkt zu nehmen. Die benachrichtigte Zollbehörde erstattet der EU-Zollbehörde innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Ergreifen einer Maßnahme Bericht über diese Maßnahme.
(5) Die EU-Zollbehörde stellt sicher, dass alle relevanten Daten zu den gemeldeten Waren auf der EU-Zolldatenplattform verfügbar sind. Die EU-Zollbehörde kann die Zollbehörden zu diesem Zweck auffordern, relevante Daten zu übermitteln. [Abänd. 264]
Artikel 240
Rahmen für die Zusammenarbeit mit anderen Behörden
(1) Die Zollbehörden arbeiten mit anderen Behörden der nationalen Ebene, darunter – aber nicht ausschließlich – Marktüberwachungsbehörden, Gesundheitsbehörden, Pflanzenschutzbehörden, Strafverfolgungsbehörden und Steuerbehörden, auf dem Gebiet anderer von den Zollbehörden angewandter Rechtsvorschriften, bei der Erhebung von Zöllen und Steuern und in anderen einschlägigen Bereichen der Zusammenarbeit zusammen. Wenn es angezeigt ist, arbeiten die Zollbehörden auch mit einschlägigen Einrichtungen, Expertengruppen, Agenturen, Ämtern oder Netzen zusammen, die die Tätigkeiten anderer Behörden auf Unionsebene koordinieren. Wenn es angezeigt ist, arbeiten die Zollbehörden auch mit anderen einschlägigen Parteien auf EU-Ebene gemäß Absatz 9 zusammen, und die beteiligten Zollbehörden setzen die EU-Zollbehörde davon in Kenntnis.
(2) Die in Absatz 1 genannte Zusammenarbeit erfolgt auf regelmäßiger Basis und auf strukturierte Weise. Die Zusammenarbeit stellt insbesondere darauf ab,
a) einen Beitrag zu den rechtlichen Entwicklungen in für den Zoll relevanten Politikbereichen zu leisten und diese Entwicklungen zu verfolgen;
b) Daten, insbesondere für das Risikomanagement relevante Daten gemäß Titel IV Kapitel 3, auszutauschen;
c) kohärente und koordinierte Überwachungsstrategien für das Risikomanagement von Waren, die in den Zuständigkeitsbereich sowohl der Zollbehörden als auch anderer Behörden fallen, im Einklang mit Titel IV Kapitel 3 zu entwickeln;
d) die operative Umsetzung, einschließlich der Durchführung gemeinsamer Kontrollen im Einklang mit Artikel 241, sicherzustellen.
da) sich im Rahmen von gemeinsamen Schulungen zum Erkennen nicht konformer Produkte über Fähigkeiten und bewährte Vorgehensweisen auszutauschen und insbesondere im Hinblick auf andere Unionsvorschriften zu Konformitätsanforderungen, etwa in Bezug auf Produktsicherheit und -nachhaltigkeit, auf dem Laufenden zu bleiben. [Abänd. 265]
(3) Die EU-Zollbehörde schließt unbeschadet der Befugnisse der Kommission und vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung durch die Kommission Arbeitsvereinbarungen zur Ausarbeitung und Aktualisierung eines Rahmens für die in Absatz 1 genannte Zusammenarbeit unter Einbeziehung anderer einschlägiger Parteien gemäß Absatz 9 ab und gibt Leitlinien für dessen praktische Durchführung, die Ziele und die Schlüsselbereiche der Zusammenarbeit im Einklang mit Absatz 2 und Titel III dieser Verordnung vor.
(3a) Die Zollbehörden weisen die zuständigen Behörden der Union und der Mitgliedstaaten unverzüglich auf mutmaßliche Verstöße gegen Unionsrechtsvorschriften hin und übermitteln eine Meldung an die EU-Zolldatenplattform. [Abänd. 266]
(4) Arbeitet eine Zollbehörde mit einer anderen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat zusammen, so teilt sie dies der Zollbehörde jenes Mitgliedstaats mit. Sind an der Zusammenarbeit mehr als zwei Mitgliedstaaten beteiligt, so teilen die beteiligten Zollbehörden dies der EU-Zollbehörde mit, welche operative Unterstützung und Koordinierungshilfe gemäß Artikel 208 leisten kann.
(5) Die Mitgliedstaaten erstatten der EU-Zollbehörde jährlich über die Anwendung des Rahmens für die Zusammenarbeit Bericht. Bei ihren in Artikel 208 Absatz 3 Buchstabe a genannten Überwachungstätigkeiten und ihren in Artikel 208 Absatz 3 Buchstabe b genannten Aufgaben zur Leistungsmessung trägt die EU-Zollbehörde den Ergebnissen dieser Berichterstattung Rechnung.
(6) Bis zu dem in Artikel 238Absatz 1 genannten Zeitpunkt kann die Kommission die in Absatz 3 genannten Aufgaben der EU-Zollbehörde wahrnehmen.
(7) Die EU-Zollbehörde kann mit anderen Behörden der nationalen Ebene sowie mit der Kommission und anderen Organen, Ämtern, Agenturen, Netzen und Einrichtungen der Union zusammenarbeiten, um zu den in Absatz 2 genannten Zielen und zu dem in Absatz 3 genannten Rahmen für die Zusammenarbeit beizutragen.
Zu diesem Zweck kann die EU-Zollbehörde, nachdem sie die Genehmigung durch ihren Verwaltungsrat und die Billigung durch die Kommission eingeholt hat, Arbeitsvereinbarungen mit den Unionseinrichtungen oder mit anderen Behörden der nationalen Ebene treffen. Diese Verwaltungsvereinbarungen begründen keine rechtlichen Verpflichtungen und legen Art, Umfang und Form der geplanten Zusammenarbeit fest.
(8) Bei Betrug oder Betrugsverdacht bei einer ihrer Kooperationstätigkeiten arbeitet die EU-Zollbehörde eng mit dem OLAF und der EUStA zusammen. [Abänd. 267]
(9) Die EU-Zollbehörde kann im Einklang mit den Absätzen 2, 4 und 5 einen Rahmen für die operative Zusammenarbeit mit anderen EU-Einrichtungen, einschließlich Europol und Frontex, ausarbeiten und an strategischen Analysen und Bedrohungsanalysen, Politikzyklen, Innovationsprogrammen, Schulungsmaßnahmen, Netzen und anderen Tätigkeiten, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben von Belang sind und von solchen anderen Stellen organisiert werden, mitwirken.
Artikel 241
Gemeinsame Kontrollen
(1) Die EU-Zollbehörde plant, organisiert und koordiniert gemeinsame Kontrollen, die von den Zollbehörden durchgeführt werden, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Einrichtungen und Agenturen einschließlich Europol im Einklang mit Artikel 240 Absatz 9. [Abänd. 268]
(2) Zu diesem Zweck verfolgt die EU-Zollbehörde die zollpolitischen Prioritäten und sorgt für die notwendige Verknüpfung und Koordinierung mit den Betrugsbekämpfungsmaßnahmen desvon OLAF und der EUStAEuropol sowie mit nationalen Zollermittlungen und den strafrechtlichen Ermittlungen der EUStA oder anderer zuständiger nationaler Behörden. [Abänd. 269]
(3) Damit die EU-Zollbehörde einen Bericht erstellen und eine Bewertung vornehmen kann, geben die Zollbehörden der EU-Zollbehörde Rückmeldungen zu den Tätigkeiten und Kontrollen, die sie im Rahmen einer gemeinsamen Kontrolle durchgeführt haben.
Artikel 242
Von den Zollbehörden zu treffende Maßnahmen
(1) Im Einklang mit den anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften können die Zollbehörden folgende Maßnahmen ergreifen:
a) spezifische Daten für alle Sendungen erheben, einschließlich automatisierter Kontrollen von Nichtzollformalitäten der Union, sofern diese in einem Zentralregister der Union gespeichert sind;
b) Statistiken, Analysen und Trends, insbesondere im Bereich der Risiken, bereitstellen;
c) die Kontrollen durch andere Behörden erleichtern und koordinieren;
d) Kontrollen bestimmter Sendungen, die auf der Grundlage des Risikomanagements entsprechend Titel IV und unter Berücksichtigung der unter Buchstabe b genannten Analysen ausgewählt wurden, durchführen;
e) andere Behörden vor der Überlassung der Waren entsprechend Artikel 60 konsultieren;
f) alle erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf nicht konforme Waren ergreifen, einschließlich der Einziehung, Veräußerung oder Zerstörung dieser Waren;
g) den in Artikel 240 genannten Rahmen für die Zusammenarbeit umsetzen;
h) andere Behörden vor Risiken warnen, die für deren Arbeit relevant sind, und Verdachtsfälle von Betrug und Kriminalität melden; [Abänd. 270]
i) Nachfolgemaßnahmen ergreifen, wenn die Beförderung von Waren gegen andere von den Zollbehörden angewandte Rechtsvorschriften verstößt;
j) jedwede sonstige ergänzende Maßnahme.
(2) Ein Mitgliedstaat kann eine spezialisierte Zollgrenzübergangsstelle für bestimmte von den Zollbehörden angewandte andere Rechtsvorschriften benennen. Die Belastungen, die sich für die Wirtschaftsbeteiligten aus der Verpflichtung ergeben, eine spezialisierte Zollgrenzübergangsstelle zu passieren, dürfen im Verhältnis zum angestrebten Ziel und unter Berücksichtigung der Umstände, die diese Verpflichtung gegebenenfalls rechtfertigen, nicht unverhältnismäßig hoch sein.
(3) Der Mitgliedstaat setzt die EU-Zollbehörde über die in Absatz 2 genannte Benennung in Kenntnis, und die EU-Zollbehörde veröffentlicht eine Liste der spezialisierten Zollgrenzübergangsstellen und hält diese auf dem neuesten Stand.
(4) Um die Ausfindigmachung, Anwendung und Durchsetzung anderer von den Zollbehörden angewandter Rechtsvorschriften zu erleichtern, erstellt die Kommission ein integriertes Verzeichnis der Rechtsvorschriften der Union mit Anforderungen an Waren, die zum Schutze öffentlicher Interessen Zollkontrollen unterliegen, und aktualisiert dieses regelmäßig und veröffentlicht es auf ihrer Website.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung um die Festlegung jedweder sonstigen ergänzenden Maßnahme nach Maßgabe des Absatzes 1 Buchstabe j zu ergänzen.
Artikel 243
Internationale Zusammenarbeit im Zollwesen
Die EU-Zollbehörde kannschließt unbeschadet der Befugnisse der Kommission und vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung durch die Kommission mit den Behörden von Drittländern und internationalen Organisationen Arbeitsvereinbarungen. Diese Vereinbarungen ermächtigen die EU-Zollbehörde, Informationen – auch über bewährte Vorgehensweisen – mit Behörden von Drittländern und internationalen Organisationen auszutauschen und gemeinsame Tätigkeiten durchzuführen schließen. Diese Vereinbarungen begründen keine rechtlichen Verpflichtungen für die Union. [Abänd. 271]
Artikel 244
Datenaustausch mit Drittländern
(1) Die Kommission, die Zollbehörden und die EU-Zollbehörde können für die Zwecke der Zusammenarbeit im Zollwesen Daten mit Zollbehörden und anderen Behörden von Drittländern austauschen und teilen, wenn ein solcher Austausch in einer internationalen Übereinkunft der Union, den zollrechtlichen Vorschriften, im Unionsrecht im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik oder in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie in anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften der Union vorgesehen und gewährleistet ist, dass die Übermittlung personenbezogener Daten im Einklang mit den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EU) 2018/1725 bzw. des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 steht.
Die Kommission ist über einen Datenaustausch zwischen den Zollbehörden und der EU-Zollbehörde mit den Zollbehörden und anderen Behörden von Drittländern in Kenntnis zu setzen.
(2) Der in Absatz 1 genannte Austausch kann insbesondere folgende Datenkategorien betreffen:
a) Datenelemente aus Entscheidungen der Zollbehörden oder ähnlichen Entscheidungen von Drittländern über verbindliche Auskünfte, den Status zugelassener Wirtschaftsbeteiligter, die Zollwertbestimmung, den zollrechtlichen Status von Waren oder besondere Verfahren;
b) Datenelemente aus Anmeldungen, Meldungen/Mitteilungen und Nachweisen des zollrechtlichen Status von Waren und in Unterlagen, die entweder bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten oder der Kommission oder bei den für Zollangelegenheiten zuständigen Behörden von Drittländern eingereicht oder von diesen Behörden ausgestellt wurden;
c) von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten oder der Kommission einerseits und den für Zollangelegenheiten zuständigen Behörden von Drittländern andererseits im Rahmen ihrer Risikoanalyse und Kontrollen gesammelte Daten über ermittelte Risiken, getroffene Feststellungen und erzielte Ergebnisse.
(3) Der in Absatz 1 genannte Austausch erfolgt über geeignete sichere Kommunikationswege, entweder auf Ersuchen oder von Amts wegen, und unterliegt der Achtung vertraulicher Daten und dem Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 31, Artikel 35 sowie Absatz 1.
(4) Der in Absatz 1 genannte Austausch lässt den Informationsaustausch gemäß den in Abkommen zwischen der Union und Drittländern enthaltenen Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe und die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 517/97 unberührt.
(5) Ein Mitgliedstaat kann im Einklang mit den Verfahren und Bedingungen, die in einem gemäß Absatz 6 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt sind, ermächtigt werden, Verhandlungen mit einem Drittland aufzunehmen, um ein bilaterales Abkommen über den in Absatz 1 genannten Austausch zu schließen oder ein bestehendes Abkommen aufrechtzuerhalten. Mit Inkrafttreten eines Abkommens über den Austausch von Zollinformationen zwischen der Union und dem betreffenden Drittland tritt ein solches bilaterales Abkommen außer Kraft.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 261 zu erlassen, um diese Verordnung um die Festlegung der Bedingungen und Verfahren zu ergänzen, nach denen ein Mitgliedstaat ermächtigt werden kann, die in Absatz 5 genannten Verhandlungen aufzunehmen. Dazu gehören eine Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats an die Kommission und alle anderen Mitgliedstaaten über den möglichen Inhalt des bilateralen Abkommens und eine Bewertung seiner Auswirkungen auf das Unionsrecht und künftige Verhandlungen auf Unionsebene durch die Kommission, einschließlich der Frage, ob sein Inhalt auf die Umsetzung von unionsrechtlichen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen beschränkt ist. Im delegierten Rechtsakt ist auch die Überwachung der Umsetzung dieser Abkommen vorzusehen.
(7) DieDer Kommission entscheidetwerden Durchführungsbefugnisse übertragen, damit sie innerhalb von 9060 Tagen nach Eingang der Mitteilung im Wege eines Durchführungsrechtsaktseinen Durchführungsrechtsakt annehmen kann, in dem sie entscheidet, ob sie es dem Mitgliedstaat genehmigt, das bilaterale Abkommen zu schließen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 2 erlassen. [Abänd. 272]
In mit einer solchen Genehmigung zusammenhängenden Fällen äußerster Dringlichkeit, die durch die Notwendigkeit, rasch den angeforderten Informationsaustausch zu ermöglichen, begründet ist, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 262 Absatz 5 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
Titel XIV
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ÜBER ZOLLRECHTSVERLETZUNGEN UND NICHTSTRAFRECHTLICHE SANKTIONEN
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 245
Gegenstand
Dieser Titel enthält eine Liste von Zollrechtsverletzungen und nichtstrafrechtlichen Sanktionen im Falle solcher Rechtsverletzungen. Er hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Maßnahmen zu ergreifen und im Einklang mit ihrem nationalen Recht verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Sanktionen vorzusehen. Er wirkt sich auch nicht auf andere in den Rechtsvorschriften der Union erfasste Rechtsverletzungen aus.
Artikel 246
Allgemeine Anforderungen
(1) Die in Artikel 252 genannten Handlungen oder Unterlassungen stellen Zollrechtsverletzungen dar.
(2) Die Anstiftung zu oder Mittäterschaft bei einer in Artikel 252 genannten Handlung oder Unterlassung stellt eine Zollrechtsverletzung dar.
Der Versuch der Begehung einer in Artikel 252 genannten Handlung oder Unterlassung stellt eine Zollrechtsverletzung dar.
(3) Die Mitgliedstaaten bestimmen, ob die in Artikel 252 genannten Rechtsverletzungen vorsätzlich, durch offensichtliche Fahrlässigkeit oder durch einen offensichtlichen Fehler begangen wurden.
(4) Schreibfehler oder kleinere Fehler stellen keine Zollrechtsverletzung dar, es sei denn, die Zollbehörden können nachweisen, dass diese vorsätzlich begangen wurden oder auf offensichtliche Fahrlässigkeit oder offensichtliche Fehler zurückzuführen sind.
(5) Im Falle einer Handlung oder Unterlassung, die eine Zollrechtsverletzung im Sinne des Artikels 252 darstellt, die aber als Reaktion auf ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse, auf die die betroffene Person keinen Einfluss hatte, begangen wurden und deren Folgen trotz aller gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, ist die Haftung der Person, die sie begangen hat, ausgeschlossen.
Artikel 247
Mildernde Umstände
(1) Weist die Person, die für eine Handlung oder Unterlassung verantwortlich ist, die zu einer Zollrechtsverletzung im Sinne des Artikels 252 geführt hat, nach, dass sie gutgläubig gehandelt hat, so wird dies bei der Festsetzung der in Artikel 254 genannten Sanktion berücksichtigt.
(2) Bei einer Herabsetzung der wegen der Zollrechtsverletzung zu verhängenden Sanktion sind folgende Umstände zu berücksichtigen:
a) Die betreffenden Waren unterliegen nicht den anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften;
b) die Zollrechtsverletzung hat keine Auswirkungen auf die Festsetzung des Betrags der zu entrichtenden Zölle und sonstigen Abgaben;
c) die für die Zollrechtsverletzung verantwortliche Person arbeitet wirksam mit der Zollbehörde zusammen.
ca) die Komplexität der zugrunde liegenden Transaktion und die Anzahl ähnlicher Transaktionen. [Abänd. 273]
Artikel 248
Erschwerende Umstände
Bei einer Verschärfung der wegen der Zollrechtsverletzung zu verhängenden, in Artikel 254 genannten Sanktion sind folgende Umstände zu berücksichtigen:
a) Die für die Zollrechtsverletzung verantwortliche Person wurde bereits zuvor wegen einer Zollrechtsverletzung mit Sanktionen belegt oder hat anhaltende und wiederholte Zollrechtsverletzungen begangen;
b) die Zollrechtsverletzung hat erhebliche Auswirkungen auf andere von den Zollbehörden angewandte Rechtsvorschriften;
c) die Zollrechtsverletzung hat erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Erhebung von Zöllen oder anderer Abgaben;
d) die Zollrechtsverletzung stellt eine Gefahr für die Sicherheit und den Schutz der Union und ihrer Einwohner dar.
Artikel 249
Verjährung
(1) Die Mitgliedstaaten legen die Verjährungsfrist für die Einleitung eines Verfahrens wegen einer Zollrechtsverletzung nach Artikel 252 zwischen fünf und zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Begehung der Handlung oder Unterlassung fest.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verjährungsfrist bei anhaltenden oder wiederholten Zollrechtsverletzungen mit dem Tag beginnt, an dem die Handlung oder die Unterlassung, die der Zollrechtsverletzung zugrunde liegt, endet.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass durch jedes der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungsverfahren der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der jeweiligen Zollrechtsverletzung die Verjährungsfrist unterbrochen wird. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag der eine Unterbrechung bewirkenden Handlung.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einleitung oder Fortsetzung eines Verfahrens wegen einer Zollrechtsverletzung nach Artikel 252 nach Ablauf einer Frist von acht Jahren ab dem in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Tag ausgeschlossen ist.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verjährungsfrist für die Vollstreckung einer Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion drei Jahre beträgt. Diese Frist läuft ab dem Tag, an dem diese Entscheidung rechtskräftig wird.
(6) Die Mitgliedstaaten legen die Fälle fest, in denen die in den Absätzen 1, 4 und 5 genannten Verjährungsfristen ausgesetzt werden.
Artikel 250
Gerichtshoheit
Die Mitgliedstaaten üben die Gerichtsbarkeit für die in Artikel 252 genannten Zollrechtsverletzungen im Einklang mit dem nationalen Recht aus, wenn diese Rechtsverletzung ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats begangen wird.
Artikel 251
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
(1) Werden Zollrechtsverletzungen im Sinne des Artikels 252 in mehr als einem Mitgliedstaat begangen, und leitet eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats zuerst ein Verfahren wegen dieser Rechtsverletzung ein, so arbeitet diese zuständige Behörde mit den zuständigen Behörden der von derselben Zollrechtsverletzung betroffenen Mitgliedstaaten gegen dieselbe Person wegen desselben Sachverhalts zusammen.
(2) Die Kommission überwacht die in Absatz 1 genannte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.
Kapitel 2
Verletzungen des Unionszollrechts und nichtstrafrechtliche Sanktionen
Artikel 252
Verletzungen des Unionszollrechts
(1) Folgende Handlungen oder Unterlassungen stellen Zollrechtsverletzungen dar:
a) Versäumnis des Inhabers einer Entscheidung über die Anwendung des Zollrechts, die Verpflichtungen, die sich aus dieser Entscheidung ergeben, zu erfüllen und die Zollbehörden unverzüglich über jeden Umstand zu unterrichten, der nach Erlass einer Entscheidung dieser Behörden eingetreten ist und deren Fortdauer oder Inhalt gemäß den Titeln I und II beeinflusst;
b) Verstoß gegen die Pflicht zur Übermittlung von Informationen an die Zollbehörden gemäß dieser Verordnung, einschließlich der Nichtabgabe einer Zollanmeldung;
c) Übermittlung unvollständiger, unrichtiger, ungültiger, unechter, falscher oder gefälschter Informationen oder Dokumente an den Zoll;
d) Versäumnis der verantwortlichen Person, die Unterlagen und Informationen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Zollförmlichkeiten aufzubewahren;
e) Entziehung von Waren aus der zollamtlichen Überwachung;
f) Nichteinhaltung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit Zollverfahren durch die dafür verantwortliche Person;
g) nicht fristgerechte Entrichtung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben durch den Abgabenschuldner gemäß Titel X Kapitel 3.
ga) Versäumnis, die Verpflichtungen für Einführer und fiktive Einführer gemäß Artikel 20 und 21 zu befolgen. [Abänd. 274]
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 können Mitgliedstaaten weitere Handlungen und Unterlassungen, die Zollrechtsverletzungen darstellen, aufnehmen.
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb von 180 Tagen nach Beginn der Anwendung dieses Artikels über die entsprechend Absatz 2 vorgesehenen geltenden einzelstaatlichen Vorschriften und teilen ihr jede spätere Änderung dieser Vorschriften unverzüglich mit.
Artikel 253
Allgemeine Vorschriften für Sanktionen
(1) Unbeschadet der in Artikel 254 festgelegten Sanktionen können die Mitgliedstaaten zusätzliche Sanktionen für Zollrechtsverletzungen im Sinne des Artikels 252 sowie alle Maßnahmen vorsehen, die erforderlich sind, um die Anwendung dieser Sanktionen zu gewährleisten. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die EU-Zollbehörde tauschen regelmäßig bewährte Vorgehensweisen und anwendbare Methoden zur Prüfung und zur Berechnung von Sanktionen aus, um so die Konvergenz und Kohärenz der Sanktionen in der Union zu verbessern. Die Kommission bewertet regelmäßig, ob die Sanktionen ausreichend wirksam sind, um die Ziele der Zollbehörden gemäß Artikel 2 zu erreichen, und ob Maßnahmen erforderlich sind. [Abänd. 275]
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb von 180 Tagen nach Beginn der Anwendung dieses Artikels über die in Absatz 1 vorgesehenen geltenden einzelstaatlichen Vorschriften und teilen ihr jede spätere Änderung dieser Vorschriften unverzüglich mit.
Artikel 254
Mindestmaß bei nichtstrafrechtlichen Sanktionen
Werden Sanktionen gegen Zollrechtsverletzungen nach Artikel 252 verhängt, so erfolgen diese mindestens in einer oder mehreren der folgenden Formen, wobei sicherzustellen ist, dass diesieht jeder Mitgliedstaat Sanktionen vor, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, undwobei die mildernden Umstände nach Artikel 247 und die erschwerenden Umstände nach Artikel 248 zu berücksichtigen sind: [Abänd. 276]
a) eine von den Zollbehörden auferlegte finanzielle Belastung, gegebenenfalls auch anstelle einer strafrechtlichen Sanktion, die nach den folgenden Mindestbeträgen oder -Prozentsätzen berechnet wird:
i) Hat die Zollrechtsverletzung Auswirkungen auf Zölle und andere Abgaben, so wird die finanzielle Belastung auf der Grundlage der Höhe der entgangenen Zölle und anderen Abgaben wie folgt berechnet:
1) Wurde die Zollrechtsverletzung vorsätzlich begangen, so setzt sich die finanzielle Belastung aus einem Betrag in Höhe von 100 % bis 200 % des Betrags der entgangenen Zölle und anderen Abgaben zusammen;
2) andernfalls setzt sich die finanzielle Belastung aus einem Betrag in Höhe von 30 % bis 100 % des Betrags der entgangenen Zölle und anderen Abgaben zusammen;
ii) ist es nicht möglich, die finanzielle Belastung gemäß Ziffer i zu berechnen, so wird die finanzielle Belastung anhand des Zollwerts der Waren wie folgt berechnet:
1) Wurde die Zollrechtsverletzung vorsätzlich begangen, so setzt sich die finanzielle Belastung aus einem Betrag in Höhe von 100 % bis 200 % des Betrags des Zollwerts der Waren zusammen;
2) andernfalls setzt sich die finanzielle Belastung aus einem Betrag in Höhe von 30 % bis 100 % des Betrags des Zollwerts der Waren zusammen;
iii) bezieht sich die Zollrechtsverletzung nicht auf bestimmte Waren, so setzt sich die finanzielle Belastung aus einem Betrag in Höhe von 150 EUR bis 150 000 EUR zusammen;
b) den Widerruf, die Aussetzung oder die Änderung von Zollentscheidungen der betroffenen Person, wenn diese Entscheidung von der Rechtsverletzung betroffen ist;
c) die Einziehung der Waren und Beförderungsmittel.
Die Mitgliedstaaten entscheiden über die Verwendung der Erträge aus der Vollstreckung nichtstrafrechtlicher Sanktionen, es sei denn, sie werden als Eigenmittel gemäß Artikel 311 Absatz 3 AEUV ermittelt. [Abänd. 277]
Die Rechtsakte oder Entscheidungen über Sanktionen, die bei einer Zollrechtsverletzung angewandt werden, werden zusammen mit dem Ergebnis der Zollkontrollen auf der EU-Zolldatenplattform erfasst.
Titel XV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Messung der Leistungsfähigkeit der Zollunion
Artikel 255
Anwendungsbereich und Ziele
(1) Die Kommission bewertet und evaluiert die Leistungsfähigkeit der Zollunion mindestens einmal jährlich. Dazu gehört auchgehören die Messung der Zollaktivitäten, die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und, soweit möglich, den Kandidatenländernder Beitrittsländer auf nationaler Ebene und auf Ebene deran den Grenzübergangsstellen durchgeführt werdendurchgeführten Zolltätigkeiten sowie eine regelmäßige Überwachung der Höhe der Ausgaben, die den nationalen Zollbehörden bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten entstehen. Grundlage für diese Messung können bestehende, von der Kommission und den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck eigens entwickelte Instrumente sein. [Abänd. 278]
(2) Die EU-Zollbehörde unterstützt die Kommission bei dieser Aufgabe. Um die Kommission bei ihrer Bewertung der Leistungsfähigkeit der Zollunion. Zu diesem Zweck zu unterstützen, ermittelt die EU-Zollbehörde, inwieweit die Zolltätigkeiten und -aktionen zur Erreichung der strategischen Ziele und Prioritäten der Zollunion und zum Auftrag der Zollbehörden gemäß Artikel 2 beitragen. Insbesondere ermittelt die EU-Zollbehörde die wichtigsten Trends, Stärken, Schwächen, Lücken und potenziellen Risiken, unterstützt die Kommission bei der Erhebung einschlägiger Daten über die Höhe der Ausgaben, die den nationalen Zollbehörden zur Sicherstellung ihres effizienten Funktionierens entstehen, und unterbreitet der Kommission Empfehlungen für Verbesserungen. [Abänd. 279]
Artikel 256
Rahmendefinition und jährliche Berichterstattung
(1) Um die in Artikel 255 genannten Ziele umzusetzen, erstellt die EU-Zollbehörde in Zusammenarbeit mit den Zollbehörden Berichte und andere Arten von Dokumenten.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der EU-Zollbehörde Daten mit Informationen sowohl der nationalen Ebene als auch der Ebene der Grenzübergangsstellen. Auf der Grundlage der von den Zollbehörden übermittelten Daten erstellt die EU-Zollbehörde für jede Zollbehörde auf nationaler Ebene und auf Ebene der Grenzübergangsstellen einen Jahresbericht mit Zahlen und Fakten für das abgelaufene Jahr.
(3) Die EU-Zollbehörde legt der Kommission den Entwurf des Jahresberichts zur Genehmigung vor.
(4) Die Kommission prüft den Bericht und übermittelt ihn anschließend den Mitgliedstaatendem Europäischen Parlament und dem Rat zur Kenntnisnahme. [Abänd. 280]
(5) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die in Absatz 2 genannten Daten sowie den Grad der Vertraulichkeit und die Gestaltung des Rahmens für die Messung der Leistungsfähigkeit fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Kapitel 2
Überwachung, Bewertung und Berichterstattung
Artikel 257
Überwachung
Die Kommission überwacht regelmäßig die Durchführung dieser Verordnung, wobei sie unter anderem für Überwachungszwecke relevante Informationen und Analysen berücksichtigt, die von den Zollbehörden und der EU-Zollbehörde auf der EU-Zolldatenplattform bereitgestellt oder zugänglich gemacht werden.
Artikel 258
Bewertung und Berichterstattung
(1) Zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = 53 Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens] und danach alle fünf Jahre führt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung gemessen an den damit verfolgten Zielen durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. [Abänd. 281]
Dieser Bericht enthält
a) einen Überblick über den Stand der Fortschritte, die die Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Verordnung erzielt haben;
b) eine Bewertung der Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz, Relevanz und des Mehrwerts dieser Verordnung für die Union, insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 2 genannten Ziele.
ba) einen Überblick mit den aufgeschlüsselten Kosten, die der Union und den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der vorliegenden Verordnung entstanden sind, auch im Vergleich zu den Kosten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung entstanden sind. [Abänd. 282]
(2) Auf Ersuchen der Kommission und gemäß Kapitel 1 dieses Titels übermitteln die Mitgliedstaaten für die Erstellung des in Absatz 2 genannten Berichts erforderliche Informationen über die Durchführung dieser Verordnung.
Kapitel 3
Währungsumrechnung und Fristen
Artikel 259
Währungsumrechnung
(1) Die zuständigen Behörden veröffentlichen den Wechselkurs und/oder stellen ihn über das Internet zur Verfügung, der anwendbar ist, wenn eine Währungsumrechnung erforderlich ist,
a) weil die Faktoren, nach denen der Zollwert der Waren ermittelt wird, in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaats ausgedrückt sind, in dem die Bewertung vorgenommen wird, oder
b) weil für die zolltarifliche Einreihung von Waren und die Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, einschließlich der Schwellenwerte im Gemeinsamen Zolltarif, der Wert des Euro in nationalen Währungen benötigt wird.
(2) Wenn eine Währungsumrechnung aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen erforderlich ist, wird der im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften anzuwendende Gegenwert des Euro in den Währungen der Mitgliedstaaten mindestens einmal im Jahr festgesetzt.
(3) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Regeln für die Währungsumrechnung für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecke. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 262 Absatz 4 erlassen.
Artikel 260
Fristen, Daten und Termine
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, dürfen die in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Fristen, Daten und Termine nicht verlängert oder verkürzt beziehungsweise verschoben oder vorverlegt werden.
(2) Sofern in den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, finden die in der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates(55) festgelegten Regeln für die Fristen, Daten und Termine Anwendung.
Kapitel 4
Befugnisübertragung und Ausschussverfahren
Artikel 261
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(3) Die Befugnisübertragungen nach den Artikeln 4, 6, 7, 10, 14, 19, 23, 24, 25, 27, 28, 29, 31, 32, 40a, 40b, 51, 56, 58, 59, 60, 63, 65, 66, 71, 72, 73, 77, 80, 81, 83, 85, 86, 88, 90, 91, 95, 97, 99, 101, 102, 105, 107, 108, 109, 111, 115, 116, 119, 123, 132, 148, 150, 156, 167, 168, 169, 170, 173, 175, 176, 179, 181, 186, 193, 199, 242, 244 und 265 können vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. [Abänd. 283]
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4, 6, 7, 10, 14, 19, 23, 24, 25, 27, 28, 29, 31, 32, 40a, 40b, 51, 56, 58, 59, 60, 63, 65, 66, 71, 72, 73, 77, 80, 81, 83, 85, 86, 88, 90, 91, 95, 97, 99, 101, 102, 105, 107, 108, 109, 111, 115, 116, 119, 123, 132, 148, 150, 156, 167, 168, 169, 170, 173, 175, 176, 179, 181, 186, 193, 199, 242, 244 oder 265 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. [Abänd. 284]
Artikel 262
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.
(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(5) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
(6) Ist die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren einzuholen und wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so wird das Verfahren nur dann ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt.
Kapitel 5
Schlussbestimmungen
Artikel 263
Aufhebung
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 wirdund die Verordnung (EU) 2022/2399 werden aufgehoben. [Abänd. 285]
(2) Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.
(3) Ab dem in Artikel 265 Absatz 4 genannten Datum sind Bezugnahmen auf die Zollanmeldung so zu verstehen, dass sie die Bereitstellung der Daten umfassen, die für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren unter Nutzung der Kapazitäten der EU-Zolldatenplattform erforderlich sind.
(4) Ab dem in Artikel 265 Absatz 4 genannten Datum sind Bezugnahmen auf den Anmelder so zu verstehen, dass sie – je nachdem – den Beförderer, den Einführer, den Ausführer oder den Inhaber des Versandverfahrens umfassen.
Artikel 264
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 265
Anwendung
(1) Die Artikel 205 bis 237 gelten ab dem 1. Januar 20282026. [Abänd. 286]
(2) Die folgenden Bestimmungen gelten ab dem 1. März 20282026: [Abänd. 287]
a) die Bestimmungen über die vereinfachte zolltarifliche Behandlung gemäß Artikel 145 Absätze 5, 6 und 7 und Artikel 147 Buchstabe a Ziffer ii;
b) die Bestimmungen über die vereinfachte zolltarifliche Behandlung von Fernverkäufen gemäß Artikel 149 Absatz 4, Artikel 150 Absatz 10 und Artikel 156 Absatz 2;
c) die Bestimmungen über fiktive Einführer gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe e, Artikel 21, Artikel 59 Absatz 2, Artikel 60 Absatz 6 Buchstabe a, Artikel 67 Absatz 2, Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe d, Artikel 159 Absatz 2, Artikel 181 Absatz 5 und Artikel 184 Absatz 3.
(3) Die in Artikel 29 festgelegten Funktionen der EU-Zolldatenplattform müssen bis zum 31. Dezember 20372032 vollständig in Betrieb sein. [Abänd. 288]
(4) Wirtschaftsbeteiligte können ab dem 1. März 2032Januar 2029 unter Nutzung der EU-Zolldatenplattform mit der Erfüllung ihrer Meldepflichten gemäß dieser Verordnung beginnen. [Abänd. 289]
(5) Die Zollbehörden nehmen eine Neubewertung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 erteilten Bewilligungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2035 bis zum 31. Dezember 2037 vor.
(6) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. Dezember 2027 einen Bericht mit einer Bewertung der in Absatz 72 genannten zentralen Zollabwicklung vor. Die Kommission kann gegebenenfalls einen Legislativvorschlag vorlegen, um eine gerechte Verteilung der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Ermittlung der Einfuhrzollschuld und deren Haftung zu gewährleisten. Dieser Bericht wird veröffentlicht. [Abänd. 290]
(7) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 20352031 einen Bericht vor und veröffentlicht ihn, in dem insbesondere Folgendes bewertet wird: [Abänd. 291]
a) die Wirksamkeit der zollamtlichen Überwachung der geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten durch die Zollbehörden des Mitgliedstaats der Ansässigkeit und der Umsetzung der Vorschriften über den Ort des Entstehens der Zollschuld;
b) die Wirksamkeit der zollamtlichen Überwachung von Wirtschaftsbeteiligten, bei denen es sich nicht um geprüfte vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte handelt;
c) die möglichen Auswirkungen der in Absatz 8 vorgesehenen Änderungen.
(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 261 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung gegebenenfalls unter Berücksichtigung des in Absatz 7 genannten Berichts durch Streichung oder Änderung der in Artikel 42 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 169 Absatz 1 Unterabsatz 2 vorgesehenen Ausnahmen zu ändern.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu … am …
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident / Die Präsidentin
ANHANG I a
Nicht-Zollformalitäten der Union
Akronym
Nichtzollsystem der Union
Einschlägige Rechtsvorschriften der Union
Geltungsbeginn
Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Tiere
GGED-A
TRACES
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates
3. März 2025
Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse
GGED-P
TRACES
Verordnung (EU) 2017/625
3. März 2025
Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs
GGED-D
TRACES
Verordnung (EU) 2017/625
3. März 2025
Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
GGED-PP
TRACES
Verordnung (EU) 2017/625
3. März 2025
Kontrollbescheinigung
COI
TRACES
Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates(56)
3. März 2025
Lizenz für die Ein- oder Ausfuhr ozonabbauender Stoffe
ODS
ODS-2-Lizensierungssystem
Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(57)
3. März 2025
Fluorierte Treibhausgase
F-GAS
F-GAS-Portal und FKW-Lizensierungssystem
Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(58)
3. März 2025
Einfuhrgenehmigung für Kulturgüter
ICG-L
TRACES
Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates(59)
3. März 2025
Erklärung des Einführers für Kulturgüter
ICG-S
TRACES
Verordnung (EU) 2019/880
3. März 2025
Allgemeine Beschreibung für Kulturgüter
ICG-D
TRACES
Verordnung (EU) 2019/880
3. März 2025
Nicht-Zollformalitäten der Union
Akronym
Nichtzollsystem der Union
Andere einschlägige Rechtsvorschriften der Union als die zollrechtlichen Vorschriften
Einrichtung der Verbindung bis
Einfuhrlizenz im Bereich Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor
FLEGT
TRACES
Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates
3. März 2025
Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck
DuES
Elektronisches Lizensierungssystem
Verordnung (EU) 2021/821
3. März 2025
Zertifikate für den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen
CITES
TRACES
Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates
1. Oktober 2025
Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung
ICSMS
ICSMS
Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung) (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).
[ABl.: Bitte fügen Sie in den Text die Nummer des folgenden Rechtsakts ein:] Delegierte Verordnung (EU) 2023/... der Kommission vom tt. MM 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf Entscheidungen über verbindliche Auskünfte im Bereich der Zollwertermittlung und Entscheidungen über verbindliche Ursprungsauskünfte [und fügen Sie in diese Fußnote die Nummer, das Datum, den Titel und die Fundstelle der Delegierten Verordnung im Amtsblatt ein].
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1).
Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
[ABl.: Bitte fügen Sie im Text die Nummer der im Dokument COM(2022) 720 final – 2022/0379(COD) enthaltenen Verordnung an und fügen Sie die Nummer, das Datum, den Titel und die Fundstelle im Amtsblatt in diese Fußnote ein]. Verordnung (EU) .../.... des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der gesamten Union (Rechtsakt über ein interoperables Europa) [COM(2022) 720 final – 2022/0379(COD)] (ABl. L … vom … 2023, S. ).
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen. Europäischer Interoperabilitätsrahmen – Umsetzungsstrategie (COM(2017) 134 final).
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1).
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).
Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).
Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).
Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/65/EU (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 64).
Das Verfahren basiert auf der Mannheimer Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 und dem Protokoll, das von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 22. November 1963 verabschiedet wurde. Die Mannheimer Rheinschifffahrtsakte betrifft Belgien, Deutschland, Frankreich, die Niederlande und die Schweiz als Anrainerstaaten des Rheins; sie werden für die Zwecke der Akte als ein einziges Gebiet betrachtet.
Änderungen des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen von 1975). Nach der Notifizierung C.N.85.2021.TREATIES-XI.A.16 durch den UN-Verwahrer treten am 1. Juni 2021 für sämtliche Vertragsparteien die folgenden Änderungen des TIR-Übereinkommens in Kraft (ABl. L 193 vom 1.6.2021, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23).
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss. Aktionsplan für den Ausbau der Zollunion, 28.9.2020 (COM(2020) 581 final).
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4).
Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für. einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) (ABl. L, 2024/2747, 8.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2747/oj).
Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 1).
Verordnung (EU) .../20... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Gesetz über künstliche Intelligenz) und zur Änderung bestimmter Rechtsakte der Union [(COM(2021)206 final)] [(2021/0106(COD)].
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
Verordnung (EU, EURATOM) 2023/2841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Festlegung von Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union (OJ L, 2023/2841, 18.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2841/oj).
Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … (ABl. L …, S. …). [Amt für Veröffentlichungen: Bitte die Nummer der im Dokument COM(2021) 206 final (2021/0106(COD)) enthaltenen Verordnung in den Text einfügen und die Nummer, das Datum, den Titel und die Amtsblattfundstelle der genannten Richtlinie in die Fußnote einfügen.]
Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS‑2-Richtlinie) (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80).
Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15).
Verordnung (EU) 2023/... des Europäischen Parlaments und des Rates vom … 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 87/357/EWG des Rates und der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L...).
Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1).
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).
Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385).
Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).
Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195).
Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 1).
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken (COM(2023)0402 – C9-0246/2023 – 2023/0237(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0402),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0246/2023),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 28. September 2023(1),
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 21. Februar 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0386/2023),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. März 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Emissionen und der Dauerhaltbarkeit von Batterien (Euro 7) und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 (COM(2022)0586 – C9-0375/2022 – 2022/0365(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0586),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0375/2022),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. April 2023(1),
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 8. Januar 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A9-0298/2023),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(2);
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln;
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. März 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Emissionen und der Dauerhaltbarkeit von Batterien (Euro 7), zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission
Dieser Standpunkt ersetzt die am 9. November 2023 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P9_TA(2023)0394).
Vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für ukrainische Waren im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der EU, Euratom und der Ukraine
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Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. März 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für ukrainische Waren im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (COM(2024)0050 – C9-0021/2024 – 2024/0028(COD))(1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderungen 23 und 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11
(11) Vorbehaltlich einer Bewertung durch die Kommission, die im Rahmen der regelmäßigen Überwachung der Auswirkungen dieser Verordnung durchgeführt und entweder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative der Kommission eingeleitet wird, muss die Möglichkeit vorgesehen werden, alle erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf Einfuhren von Waren, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und sich nachteilig auf den Unionsmarkt oder den Markt eines oder mehrerer Mitgliedstaaten für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren auswirken, zu ergreifen. Die Lage der Märkte für Geflügel, Eier und Zucker ist besonders prekär, sodass die landwirtschaftlichen Erzeuger in der Union durch steigende Einfuhren aus der Ukraine geschädigt werden könnten. Es ist angezeigt, für Eier, Geflügel und Zuckererzeugnisse eine automatische Schutzmaßnahme einzuführen, die aktiviert wird, wenn die Einfuhren gemäß dieser Verordnung das arithmetische Mittel der 2022 und 2023 eingeführten Mengen übersteigen.
(11) Vorbehaltlich einer Bewertung durch die Kommission, die im Rahmen der regelmäßigen Überwachung der Auswirkungen dieser Verordnung durchgeführt und entweder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative der Kommission eingeleitet wird, muss die Möglichkeit vorgesehen werden, alle erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf Einfuhren von Waren, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und sich nachteilig auf den Unionsmarkt oder den Markt eines oder mehrerer Mitgliedstaaten für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren auswirken, zu ergreifen. Die Lage der Märkte für Getreide, Geflügel, Eier, Zucker und Honig ist besonders prekär, sodass die landwirtschaftlichen Erzeuger in der Union durch steigende Einfuhren aus der Ukraine geschädigt werden könnten. Es ist angezeigt, für Weizen, Gerste, Hafer, Mais, Eier, Geflügel sowie Zucker- und Honigerzeugnisse eine automatische Schutzmaßnahme einzuführen, die aktiviert wird, wenn die Einfuhren gemäß dieser Verordnung das arithmetische Mittel der 2021, 2022 und 2023 eingeführten Mengen übersteigen.
Abänderungen 24 und 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 7
(7) Wenn zwischen dem 6. Juni und dem 31. Dezember 2024 die jeweilige Gesamtmenge der seit dem 1. Januar 2024 getätigten Einfuhren von Eiern, Geflügel oder Zucker das entsprechende arithmetische Mittel der 2022 und 2023 verzeichneten Einfuhrmengen erreicht, führt die Kommission nach Unterrichtung des mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/478 eingesetzten Schutzmaßnahmenausschusses innerhalb von 21 Tagen
(7) Wenn zwischen dem 6. Juni und dem 31. Dezember 2024 die jeweilige Gesamtmenge der seit dem 1. Januar 2024 getätigten Einfuhren von Weichweizen (Mehl und Pellets), Gerste (Mehl und Pellets), Hafer, Mais (Mehl und Pellets), Grobgrieß und Feingrieß von Gerste, auf sonstige Weise verarbeiteten Getreidekörnern, Honig, Eiern, Geflügel oder Zucker das entsprechende arithmetische Mittel der 2021, 2022 und 2023 verzeichneten Einfuhrmengen erreicht, führt die Kommission nach Unterrichtung des mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/478 eingesetzten Schutzmaßnahmenausschusses innerhalb von 14 Tagen
a) das dieser Ware entsprechende gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b ausgesetzte Zollkontingent bis zum 31. Dezember 2024 wieder ein und
a) das dieser Ware entsprechende gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b ausgesetzte Zollkontingent bis zum 31. Dezember 2024 wieder ein und
b) führt ab dem 1. Januar 2025 entweder ein fünf Zwölftel dieses arithmetischen Mittels der Einfuhrmenge entsprechendes Zollkontingent oder das entsprechende gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b ausgesetzte Zollkontingent ein, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
b) führt ab dem 1. Januar 2025 entweder ein fünf Zwölftel dieses arithmetischen Mittels der Einfuhrmenge entsprechendes Zollkontingent oder das entsprechende gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b ausgesetzte Zollkontingent ein, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Wenn zwischen dem 1. Januar und dem 5. Juni 2025 die jeweilige Gesamtmenge der seit dem 1. Januar 2025 getätigten Einfuhren von Eiern, Geflügel oder Zucker fünf Zwölftel des entsprechenden arithmetischen Mittels der 2022 und 2023 verzeichneten Einfuhrmengen erreicht, führt die Kommission nach Unterrichtung des Schutzmaßnahmenausschusses innerhalb von 21 Tagen das dieser Ware entsprechende gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b ausgesetzte Zollkontingent wieder ein.
Wenn zwischen dem 1. Januar und dem 5. Juni 2025 die jeweilige Gesamtmenge der seit dem 1. Januar 2025 getätigten Einfuhren von Weichweizen (Mehl und Pellets), Gerste (Mehl und Pellets), Hafer, Mais (Mehl und Pellets), Grobgrieß und Feingrieß von Gerste, auf sonstige Weise verarbeiteten Getreidekörnern, Honig, Eiern, Geflügel oder Zucker fünf Zwölftel des entsprechenden arithmetischen Mittels der 2021, 2022 und 2023 verzeichneten Einfuhrmengen erreicht, führt die Kommission nach Unterrichtung des Schutzmaßnahmenausschusses innerhalb von 14 Tagen das dieser Ware entsprechende gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b ausgesetzte Zollkontingent wieder ein.
Für die Zwecke dieses Absatzes beziehen sich die Begriffe Eier, Geflügel und Zucker auf alle Waren, die unter die in der Anlage zu Anhang I-A des Assoziierungsabkommens aufgeführten Zollkontingente für Eier und Albumine, Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen sowie Zucker fallen, und wird das arithmetische Mittel berechnet, indem die Summe der 2022 und 2023 verzeichneten Einfuhrmengen durch zwei dividiert wird.
Für die Zwecke dieses Absatzes beziehen sich die Begriffe Weichweizen (Mehl und Pellets), Gerste (Mehl und Pellets), Hafer, Mais (Mehl und Pellets), Grobgrieß und Feingrieß von Gerste, auf sonstige Weise verarbeitete Getreidekörner, Honig, Eier, Geflügel und Zucker auf alle Waren, die unter die in der Anlage zu Anhang I-A des Assoziierungsabkommens aufgeführten Zollkontingente für Weichweizen (Mehl und Pellets), Gerste (Mehl und Pellets), Hafer, Mais (Mehl und Pellets), Grobgrieß und Feingrieß von Gerste, auf sonstige Weise verarbeitete Getreidekörner, Honig, Eier und Albumine, Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen sowie Zucker fallen, und wird das arithmetische Mittel berechnet, indem die Summe der 2021, 2022 und 2023 verzeichneten Einfuhrmengen durch drei dividiert wird.
Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0077/2024).
Befristete Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für Waren der Republik Moldau im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der EU, Euratom und der Republik Moldau
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über befristete Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für Waren der Republik Moldau im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (COM(2024)0051 – C9-0022/2024 – 2024/0029(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2024)0051),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0022/2024),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 8. März 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel (A9-0079/2024),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. März 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über befristete Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für Waren der Republik Moldau im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2024/1501.)
Europäisches Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung 2024
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2024 zu dem Europäischen Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung 2024 (2023/2063(INI))
– gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 136,
– unter Hinweis auf das dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV beigefügte Protokoll Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf das dem EUV und dem AEUV beigefügte Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,
– unter Hinweis auf den Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion,
– unter Hinweis auf das auf der Grundlage des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Übereinkommen von Paris und die Ziele für nachhaltige Entwicklung,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten(1),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1177/2011 des Rates vom 8. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit(2),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet(3),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet(4),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken(5),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte(6),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind(7),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet(8),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität(9) (Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 4. März 2021 mit dem Titel „Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte“ (COM(2021)0102),
– unter Hinweis auf die Erklärung von Porto für soziales Engagement vom 7. Mai 2021, die vom Rat, der Kommission, dem Parlament und den Sozialpartnern abgegeben wurde,
– unter Hinweis auf die Bewertung des Europäischen Fiskalausschuss vom 28. Juni 2023 zu dem angemessenen haushaltspolitischen Kurs für das Euro-Währungsgebiet im Jahr 2024,
– unter Hinweis auf den Jahresbericht des Europäischen Fiskalausschusses vom 4. Oktober 2023,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 9. November 2022 über Leitlinien für eine Reform des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung (COM(2022)0583),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 26. April 2023 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates (COM(2023)0240),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 26. April 2023 für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (COM(2023)0241),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 26. April 2023 für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (COM(2023)0242),
– unter Hinweis auf die am 6. Oktober 2023 angenommene Erklärung von Granada,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. November 2023 mit dem Titel „Jahresbericht zum nachhaltigen Wachstum 2024“ (COM(2023)0901),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. November 2023 mit dem Titel „Warnmechanismusbericht 2024“ (COM(2023)0902) und die Empfehlung der Kommission vom 21. November 2023 für eine Empfehlung des Rates zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets (COM(2023)0903),
– unter Hinweis auf den Vorschlag für einen gemeinsamen Beschäftigungsbericht der Kommission und des Rates vom 21. November 2023 (COM(2023)0904),
– unter Hinweis auf die Herbstprognose 2023 der Kommission vom 15. November 2023,
– gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Haushaltsausschusses,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0063/2024),
A. in der Erwägung, dass das Europäische Semester bei der Koordinierung der wirtschafts-, haushalts-, struktur-, sozial- und beschäftigungspolitischen Maßnahmen in den Mitgliedstaaten eine wesentliche Rolle spielt und dadurch die makroökonomische Stabilität der Wirtschafts- und Währungsunion sichert;
B. in der Erwägung, dass der Winterprognose 2024 der Kommission zufolge die Wirtschaftstätigkeit im Jahr 2023 angesichts der hohen Inflation und der restriktiveren Finanzierungsbedingungen nach einem starken Aufschwung im Jahr 2022 Schätzungen zufolge sowohl in der EU als auch im Euro-Währungsgebiet um nur 0,5 % zugenommen hat; in der Erwägung, dass das erwartete BIP-Wachstum für 2024 auf 0,9 % (von 1,3 %) in der EU und auf 0,8 % (von 1,2 %) im Euro-Währungsgebiet nach unten korrigiert wurde; in der Erwägung, dass für die Wirtschaftstätigkeit 2025 nach wie vor eine Zunahme um 1,7 % in der EU und um 1,5 % im Euro-Währungsgebiet erwartet wird;
C. in der Erwägung, dass der Arbeitsmarkt in der EU trotz der Verlangsamung des Wirtschaftswachstums in der ersten Jahreshälfte 2023 weiterhin ausgezeichnete Ergebnisse erzielt hat; in der Erwägung, dass der Herbstprognose 2023 der Kommission zufolge der Arbeitskräftemangel in vielen Sektoren und Berufen jedoch weiterhin akut war, insbesondere in Bereichen, die mit dem Ausbau und der Umsetzung emissionsfreier und emissionsarmer Technologien zusammenhängen; in der Erwägung, dass die Arbeitslosigkeit in der EU insgesamt einen historischen Tiefstand erreicht hat, wobei Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen; in der Erwägung, dass die Jugendarbeitslosigkeit im Dezember 2023 nach Angaben von Eurostat einen Stand von 14,7 % in der EU und von 14,4 % im Euro-Währungsgebiet erreicht hat;
D. in der Erwägung, dass die Inflation der Winterprognose 2024 der Kommission zufolge in der EU von 6,3 % im Jahr 2023 auf 3,0 % im Jahr 2024 und 2,5 % im Jahr 2025 und im Euro-Währungsgebiet von 5,4 % im Jahr 2023 auf 2,7 % im Jahr 2024 und 2,2 % im Jahr 2025 sinken dürfte; in der Erwägung, dass die Fiskalpolitik die Geldpolitik dabei unterstützen muss, die Inflation zu senken und tragfähige öffentliche Finanzen sicherzustellen, während gleichzeitig genügend Spielraum für zusätzliche Investitionen geboten und das langfristige Wachstum gefördert werden muss;
E. in der Erwägung, dass die Inflation sich auf verschiedene Einkommensgruppen unterschiedlich auswirkt und einkommensschwache Gruppen unverhältnismäßig stark betroffen sind; in der Erwägung, dass die Inflation für bestimmte Bevölkerungsgruppen zu einer echten Krise der Lebenshaltungskosten führen könnte, was Herausforderungen für den sozialen Zusammenhalt mit sich bringt;
F. in der Erwägung, dass die öffentliche Schuldenquote 2023 voraussichtlich in der EU auf 83,1 % und im Euro-Währungsgebiet auf 90,4 % zurückgehen wird; in der Erwägung, dass die öffentliche Schuldenquote in der EU voraussichtlich geringfügig auf etwa 82,7 % im Jahr 2024 und 82,5 % im Jahr 2025 zurückgehen wird; in der Erwägung, dass die öffentliche Schuldenquote im Euro-Währungsgebiet im Jahr 2024 voraussichtlich auf 89,7 % und im Jahr 2025 auf 89,5 % zurückgehen wird; in der Erwägung, dass die Schuldenstände in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind; in der Erwägung, dass hohe Schuldenquoten in Verbindung mit hohen Zinssätzen und einer unsicheren makroökonomischen Lage die langfristige Schuldentragfähigkeit und die wirtschaftliche Stabilität gefährden können;
G. in der Erwägung, dass der Herbstprognose 2023 der Kommission zufolge das öffentliche Defizit im Jahr 2023 voraussichtlich in der EU und im Euro-Währungsgebiet auf 3,2 % des BIP zurückgehen und in den Jahren 2024 und 2025 weiter auf 2,8 % bzw. 2,7 % des BIP sinken wird; in der Erwägung, dass die allgemeine Ausweichklausel des Stabilitäts- und Wachstumspakts Ende 2023 außer Kraft gesetzt wurde; in der Erwägung, dass die Kommission ihre Absicht angekündigt hat, dem Rat im Frühjahr 2024 im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften auf Basis der Ist-Daten für 2023 die Eröffnung defizitbedingter Verfahren bei einem übermäßigen Defizit vorzuschlagen;
H. in der Erwägung, dass sich der aggregierte haushaltspolitische Kurs in den Jahren 2023 und 2024 voraussichtlich um jeweils 0,5 % des BIP nach unten entwickeln wird, was in erster Linie eine Folge des nahezu vollständigen Auslaufens der krisenbedingten Energiemaßnahmen ist;
I. in der Erwägung, dass eine rasche, entschlossene und koordinierte politische Reaktion es ermöglicht hat, dass die EU-Wirtschaft sich wieder erholen konnte und die sozioökonomischen Folgen der COVID-19-Pandemie und des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine in Angriff genommen werden konnten sowie die daraus resultierende Energiekrise überstanden werden konnte; in der Erwägung, dass die Wirtschaft 2023 langsamer gewachsen ist; in der Erwägung, dass die Aussichten nach wie vor mit großer Unsicherheit und erheblichen Risiken behaftet sind, die mit den Entwicklungen im Zusammenhang mit Russlands anhaltendem Angriffskrieg gegen die Ukraine und dem Konflikt im Nahen Osten zusammenhängen;
J. in der Erwägung, dass diese geopolitischen Störereignisse gezeigt haben, dass die Europäische Union ihre offene strategische Autonomie weiter stärken und auf dem Weltmarkt wettbewerbsfähig bleiben muss und gleichzeitig sicherstellen muss, dass niemand zurückgelassen wird;
K. in der Erwägung, dass EU-Mittel zu makroökonomischer Stärke auf Ebene der EU beitragen und ihre interne und externe Widerstandsfähigkeit in Krisenzeiten erhöhen und gleichzeitig die Mitgliedstaaten bei der Finanzierung notwendiger Investitionen in die Prioritäten der EU unterstützen, um aktuelle und künftige Herausforderungen zu bewältigen;
L. in der Erwägung, dass der haushaltspolitische Kurs im Euro-Währungsgebiet nach einer erheblichen krisenbedingten Expansion zwischen 2020 und 2022 in den Jahren 2023 und 2024 voraussichtlich restriktiv sein wird; in der Erwägung, dass der haushaltspolitische Kurs angesichts hoher Unsicherheit agil bleiben sollte;
M. in der Erwägung, dass die öffentlichen Nettoinvestitionen als Prozentsatz des BIP in der EU nach der Finanzkrise infolge der COVID-19-Pandemie drastisch zurückgegangen sind, wobei in einigen Fällen negative Werte erreicht wurden; in der Erwägung, dass sich diese Quote noch nicht vollständig erholt hat; in der Erwägung, dass der Erfolg klimaneutraler Strategien und des digitalen Wandels von einem gemeinsamen europäischen Ansatz abhängt und Maßnahmen sowohl auf Ebene der EU als auch der Mitgliedstaaten erfordert; in der Erwägung, dass die künftige Widerstandsfähigkeit der EU eng mit höheren öffentlichen und privaten Investitionen in nachhaltiges Wachstum und einer ehrgeizigen Strukturreformagenda verknüpft ist; in der Erwägung, dass unbedingt zeitnah eine Strategie entwickelt werden muss, mit der nach dem Auslaufen der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) 2026 ein weiterhin hohes Niveau öffentlicher Investitionen sichergestellt werden kann; in der Erwägung, dass die Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals und des Übereinkommens von Paris erhebliche öffentliche und private Investitionen erfordert;
N. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten über die notwendigen Kontroll- und Prüfmechanismen verfügen müssen, damit dafür Sorge getragen wird, dass die Rechtstaatlichkeit geachtet wird und die finanziellen Interessen der EU geschützt werden, insbesondere um gegen Betrug, Korruption und Interessenkonflikte vorzugehen und für Transparenz zu sorgen; in der Erwägung, dass es wichtig ist, dass die Mitgliedstaaten die einschlägigen grundlegenden länderspezifischen Empfehlungen umzusetzen;
Wirtschaftsaussichten für die EU
1. bringt seine Besorgnis über die wirtschaftliche Lage, die anhaltende Unsicherheit, das schwache Wachstum, die Wettbewerbsfähigkeit und die Produktivität in der EU zum Ausdruck; nimmt mit Besorgnis die anhaltenden Auswirkungen der Energiepreise und der Inflation auf die Kaufkraft der Haushalte zur Kenntnis, die für viele Europäer zu einem erhöhten Armutsrisiko, einschließlich Energiearmut, führen, sowie auf die Leistungsfähigkeit von EU-Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU); fordert die Mitgliedstaaten auf, weitere Schritte zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu ergreifen und gezielte Maßnahmen umzusetzen, um für fairen Wettbewerb auf dem Binnenmarkt zu sorgen und auf den anhaltenden Inflationsdruck einzugehen;
2. stellt fest, dass viele Mitgliedstaaten mit strukturellen Herausforderungen zu kämpfen haben, die ihr Wachstumspotenzial hemmen; betont, dass die Bewältigung struktureller Herausforderungen für einen nachhaltigen Aufschwung und ein anhaltendes Wachstum von entscheidender Bedeutung ist und dass die Umsetzung von Reformen zur Behebung struktureller Schwächen nicht nur für die Verbesserung der Fähigkeit, bestehenden Herausforderungen standzuhalten und sie zu bewältigen, sondern auch für eine nachhaltige und faire Verwirklichung des ökologischen und digitalen Wandels von entscheidender Bedeutung ist; betont, dass ehrgeizige Strukturreformen nach wie vor von wesentlicher Bedeutung sind, um die wirtschaftliche Grundlage der EU zu festigen, Unternehmensgründungen und Unternehmertum zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit, die Produktivität und das Wachstumspotenzial der EU insgesamt zu stärken;
3. betont, dass der Mangel an öffentlichen und privaten Investitionen in bestimmten Mitgliedstaaten das Potenzial für sozial ausgewogenes und nachhaltiges Wachstum hemmt; ist der Ansicht, dass berechenbare Vorschriften, gleiche Wettbewerbsbedingungen und geringere Kosten für die Einhaltung der Vorschriften entscheidende Faktoren sind, um Investitionen anzuziehen; betont, dass diese Investitionen von entscheidender Bedeutung für die Fähigkeit der EU sind, bestehende Herausforderungen zu bewältigen, einschließlich des gerechten ökologischen und digitalen Wandels, und dass sie die Widerstandsfähigkeit und langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU bei künftigen Herausforderungen erhöhen werden; ist der Ansicht, dass diese Investitionen mit wachstums- und widerstandssteigernden Reformen einhergehen sollten; weist auf die Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz hin, die unter anderem erforderlich sind, um die EU von importierten fossilen Brennstoffen unabhängig zu machen und die durch die Energiepreise bedingte Inflation zu begrenzen; nimmt den für 2023 und 2024 erwarteten kontraktiven finanzpolitischen Kurs zur Kenntnis; betont, dass ein kontraktiver Kurs nicht zulasten von Investitionen gehen sollte, die in der gesamten Union ausgebaut werden müssen;
4. betont, dass eine weitere Vertiefung des Binnenmarkts und die Beseitigung von Investitionshemmnissen, u. a. durch Reformen zur Straffung und Digitalisierung von Planungs-, Genehmigungs- und anderen Verwaltungsverfahren, dazu beitragen würde, private Investitionen zu fördern; bekräftigt, dass auch mit der Industriepolitik sowie mit vertieften und integrierten EU-Kapitalmärkten und Innovationen ein Beitrag geleistet werden kann, indem Investitionen unterstützt werden, die globale Wettbewerbsfähigkeit der EU gewahrt wird sowie Risiken vermieden werden, die mit einer übermäßigen Abhängigkeit von einer begrenzten Zahl von Drittländern bei Schlüsseltechnologien, Rohstoffen und industriellen Inputs verbunden sind;
5. fordert die Mitgliedstaaten auf, Ausgabenüberprüfungen als regelmäßigen Teil des jährlichen/mehrjährigen Haushaltsverfahrens durchzuführen, da dies die Effizienz und Qualität der öffentlichen Ausgaben verbessern würde; schließt sich der Empfehlung der Kommission in ihrem Jahresbericht über nachhaltiges Wachstum 2024 an, wonach die Mitgliedstaaten die krisenbedingten Entlastungsmaßnahmen im Energiebereich schnellstmöglich zurückfahren und Subventionen für fossile Brennstoffe auslaufen lassen sollten; betont, dass sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben der Regierungen immens wichtig sind, wenn es darum geht, die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen sicherzustellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuervermeidung, Steuerhinterziehung und Geldwäsche zu ergreifen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Einigung über das Paket zur Bekämpfung der Geldwäsche;
6. stimmt der Einschätzung der Kommission zu, dass die aus hohen Schulden und unterschiedlichen Preisentwicklungen erwachsenden Risiken relevant bleiben, insbesondere bei Mitgliedstaaten, die zur Bedienung ihrer Schulden umfangreiche Roll-Overs vornehmen müssen oder in denen der private Sektor mit rasant anwachsenden Zinszahlungen konfrontiert ist;
7. fordert die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets auf, alle Möglichkeiten zu prüfen, die Überarbeitung des Vertrags über den Europäischen Stabilitätsmechanismus abzuschließen, um die Einführung einer gemeinsamen Letztsicherung für den einheitlichen Abwicklungsfonds zu ermöglichen, was die Resilienz des Euro-Währungsgebiets weiter stärken würde;
Das Europäische Semester und die Aufbau- und Resilienzfazilität
8. weist darauf hin, dass das Europäische Semester der etablierte Rahmen für die Koordinierung der Haushalts-, Wirtschafts-, Sozial- und Beschäftigungspolitik in der gesamten Union im Einklang mit den Verträgen, einschließlich der europäischen Säule sozialer Rechte, ist, wodurch die makroökonomische Stabilität, die anhaltende Konvergenz der Wirtschaftsleistung der Mitgliedstaaten und der soziale Zusammenhalt in der EU gewahrt werden; fordert eine stärkere nationale Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Semesters, beispielsweise durch ihre lokalen und regionalen Gebietskörperschaften; weist darauf hin, dass der Industrieplan zum Grünen Deal von 2023 Teil der Wachstumsstrategie der EU ist;
9. teilt die Auffassung, dass sich die länderspezifischen Empfehlungen 2024 auf spezifische Kriterien konzentrieren müssen; betont, dass sie auch dazu dienen müssen, ein solides und inklusives Wirtschaftswachstum zu fördern, die Wettbewerbsfähigkeit und die makroökonomische Stabilität zu verbessern, den ökologischen und den digitalen Wandel zu fördern und für soziale Gerechtigkeit und Generationengerechtigkeit zu sorgen; nimmt Kenntnis von den Unterschieden im Hinblick auf die Prognosen der einzelnen Staaten für die BIP-Wachstumsrate, die Inflation, die Arbeitslosigkeit, das gesamtstaatliche Haushaltssaldo, die Bruttostaatsverschuldung und die Leistungsbilanz, und weist darauf hin, dass sie belegen, dass flexible Ansätze, die sich auf die besonderen Gegebenheiten der einzelnen Mitgliedstaaten stützen, erforderlich sind; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die länderspezifischen Empfehlungen enger mit den jeweiligen Länderberichten zu verknüpfen; fordert eine wirksame Überwachung der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen und der entsprechenden Reformen sowie der Fortschritte bei der Schließung der ermittelten Investitionslücken; betont, dass in den länderspezifischen Empfehlungen Gefährdungen im sozialen Bereich und Arbeitslosigkeit berücksichtigt werden müssen; stellt fest, dass die Zahl der sozialen länderspezifischen Empfehlungen auf der Grundlage des sozialpolitischen Scoreboards rückläufig ist;
10. begrüßt die Flexibilität bei der Anpassung der Aufbau- und Resilienzfazilität, z. B. im Zusammenhang mit REPowerEU, auf der Grundlage der bei ihrer Umsetzung gewonnenen Erkenntnisse; betont, dass die Etappenziele und Zielwerte in den nationalen Aufbauplänen mit den länderspezifischen Empfehlungen im Einklang stehen sollten und dass die Mitgliedstaaten zumindest einen wesentlichen Teil der länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen ihrer nationalen Aufbau- und Resilienzpläne berücksichtigen sollten; betont den Erfolg der Aufbau- und Resilienzfazilität; weist darauf hin, dass der Erfolg und die Wirksamkeit der finanzierten Projekte an ihren Auswirkungen auf Wirtschaft und Beschäftigung gemessen werden, und fordert eine rasche, transparente und wirksame Umsetzung dieser Projekte; betont in diesem Zusammenhang, dass die Einhaltung der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität und die ordnungsgemäße Umsetzung für die Glaubwürdigkeit der Aufbau- und Resilienzfazilität von entscheidender Bedeutung sind;
11. weist auf die Funktion der Aufbau- und Resilienzfazilität bei der Bewältigung der globalen Herausforderungen hin, die sich aus dem ökologischen und dem digitalen Wandel der Wirtschaft ergeben; betont, dass die im Rahmen der Aufbau- und Resilienzpläne durchgeführten Reformen und Investitionen zur Verwirklichung der Klimaziele der Verordnung und zur Achtung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen beitragen; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich diese Chance nicht entgehen zu lassen und die Aufbau- und Resilienzfazilität zu nutzen, um ihre Volkswirtschaften umzugestalten und wettbewerbsfähiger zu machen; weist darauf hin, dass es wichtig ist, zu überprüfen, ob die Mittel in der Realwirtschaft und bei KMU ankommen, und betont, wie wichtig Rechenschaftspflicht und Transparenz für Einrichtungen sind, die EU-Mittel erhalten;
12. betont, wie wichtig private und öffentliche Investitionen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Erholung und der Bewältigung des ökologischen und digitalen Wandels sind; weist darauf hin, dass die Aufbau- und Resilienzfazilität die besondere Funktion von öffentlichen Investitionen in den Mitgliedstaaten nicht ersetzt; bekräftigt, dass bei öffentlichen Investitionen und nationalen Strategien, die mit den Zielen des ökologischen und digitalen Wandels im Einklang stehen müssen, Qualität, Transparenz und Rechenschaftspflicht sicherzustellen sind; betont, dass diese nationalen Strategien für den ökologischen und digitalen Wandel die Aufbau- und Resilienzfazilität und andere europäische Investitionsinstrumente ergänzen sollten;
13. befürwortet die Straffung der kohäsionspolitischen Programme der EU im Hinblick auf den im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität und in den länderspezifischen Empfehlungen ermittelten Investitionsbedarf; weist darauf hin, dass die Kohäsionspolitik einem breiteren Spektrum von Zielen dient als die Aufbau- und Resilienzfazilität und die im Rahmen dieser Fazilität vereinbarten Maßnahmen ergänzen kann; fordert, dass die Beteiligung von Interessenträgern, auch von Sozialpartnern, Organisationen der Zivilgesellschaft und der Wirtschaft, in vergleichbarer Weise in die Ausarbeitung und Umsetzung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne einbezogen wird, wie dies bei kohäsionspolitischen Programmen der Fall ist;
14. betont, dass die Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden, auch zwischen nationalen Regierungen und regionalen und lokalen Behörden, von wesentlicher Bedeutung ist, um die Aufbau- und Resilienzfazilität zu verwalten und administrative Hindernisse und Bürokratie abzubauen;
15. nimmt die vorläufige politische Einigung zur Kenntnis, die die gesetzgebenden Organe am 10. Februar 2024 über die Reform des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung erzielt haben und mit der die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und die nachhaltige Konvergenz der wirtschaftlichen und sozialen Leistung der Mitgliedstaaten sichergestellt werden sollen;
16. begrüßt die Lehren, die aus den Gestaltungsentscheidungen für die Governance der Aufbau- und Resilienzfazilität gezogen wurden; stellt fest, dass die Reform des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung keine finanziellen Anreizmechanismen der EU zur Unterstützung und Förderung nationaler politischer Reformen und Investitionen bietet; betont, dass die Aufrechterhaltung des notwendigen Niveaus an öffentlichen Investitionen entscheidend ist, um die Hauptziele der Reform des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung zu erreichen und die derzeitigen und künftigen Prioritäten der Union anzugehen; ist besorgt darüber, dass einige Mitgliedstaaten nicht über die finanziellen Kapazitäten verfügen werden, um den gerechten ökologischen und digitalen Wandel allein zu finanzieren;
17. betont die Rolle des Europäischen Parlaments im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung der EU und spricht sich für ein stärkeres Engagement des Europäischen Parlaments im Europäischen Semester unter uneingeschränkter Achtung der in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten aus; nimmt den Dialog zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten über deren einzelne strukturelle finanzpolitische Pläne zur Kenntnis; betont, dass alle Mitgliedstaaten gleich behandelt werden müssen; betont, dass eine Ausweitung des Ermessensspielraums der Kommission bei der Entwicklung der mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne mit einer verstärkten Einhaltung der Vorschriften unter der Kontrolle des Europäischen Fiskalausschusses sowie einer verstärkten Rechenschaftspflicht und einem verstärkten Informationsfluss an das Europäische Parlament einhergehen muss; erkennt an, dass der wirtschaftspolitische Dialog als Teil des Europäischen Semesters eine sinnvolle Grundlage für die Rechenschaftspflicht bildet; ist der Ansicht, dass eine angemessene Rechenschaftspflicht erfordern würde, dass das Europäische Parlament über Instrumente verfügt, die es ihm ermöglichen, auf der Grundlage seiner Bewertung der Leistung des Europäischen Semesters im Einklang mit den Verträgen Konsequenzen zu ziehen;
o o o
18. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Leitlinien für den Haushaltsplan 2025 – Einzelplan III
196k
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2024 zu den allgemeinen Leitlinien für die Vorbereitung des Haushaltsplans 2025, Einzelplan III – Kommission (2023/2220(BUI))
– gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
– gestützt auf die überarbeitete Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates vom 29. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027(1) (MFR-Überprüfung),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2022/2496 des Rates vom 15. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027(2),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 16. Dezember 2020 zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027(3),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027(4), auf die in diesem Zusammenhang zwischen Parlament, Rat und Kommission vereinbarten gemeinsamen Erklärungen(5) und auf die zugehörigen einseitigen Erklärungen(6),
– unter Hinweis auf seinen Zwischenbericht über den Vorschlag für eine Halbzeitrevision des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027(7),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. Februar 2024 zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027(8),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Mai 2023 zu den Auswirkungen einer Erhöhung der Anleihekosten des Europäischen Konjunkturinstruments auf den EU-Haushalt 2024(9),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2022 zu der Verstärkung des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027: ein für neue Herausforderungen geeigneter, resilienter EU-Haushaltsplan(10),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 16. Mai 2022 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (COM(2022)0223),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel(11),
– gestützt auf den Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union(12),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 22. Dezember 2021 für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (COM(2021)0570) und auf den Standpunkt des Parlaments zu dem Vorschlag vom 23. November 2022(13),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise(14),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union(15),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640) und seine darauf eingehende Entschließung vom 15. Januar 2020(16),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“),
– unter Hinweis auf das am 12. Dezember 2015 auf der 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC (COP 21) in Paris geschlossene Übereinkommen („Übereinkommen von Paris“),
– unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Proklamation zur europäischen Säule sozialer Rechte vom 13. Dezember 2017(17) und seine diesbezügliche Entschließung vom 19. Januar 2017(18), den Aktionsplan der Kommission zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte vom 4. März 2021 und die Erklärung von Porto zu sozialen Angelegenheiten, die von den Mitgliedern des Europäischen Rates im Mai 2021 angenommen wurde,
– unter Hinweis auf die EU-Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020-2025,
– unter Hinweis auf den Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Gender Mainstreaming im EU-Haushalt: Auf Worte sollten nun Taten folgen“ von 2021,
– unter Hinweis auf die Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 1. Februar 2023 mit dem Titel „Ein Industrieplan zum Grünen Deal für das klimaneutrale Zeitalter“ (COM(2023)0062),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Plattform Strategische Technologien für Europa (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241(19),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine(20),
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024(21) und die zwischen Parlament, Rat und Kommission vereinbarten gemeinsamen Erklärungen, die diesem beigefügt sind,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. März 2024 zu den haushaltspolitischen Leitlinien für 2025 (6195/2024),
– gestützt auf Artikel 93 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Schreiben des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0068/2024),
Ein auf die Menschen ausgerichteter EU-Haushalt 2025: Maßgeschneiderte Investitionen für ein besseres Leben und für eine stärkere Wettbewerbsfähigkeit der Union
1. hebt hervor, dass ein verlässlicher, solider, flexibler und auf Investitionen ausgerichteter EU-Haushalt in Zeiten des geopolitischen und institutionellen Wandels, finanzieller Zwänge, des Klimawandels und gesellschaftlicher Herausforderungen unabdingbar ist, damit die politischen Maßnahmen der Union verwirklicht werden können, und ihm zentrale Bedeutung zukommt, wenn es gilt, den steigenden Bedürfnissen der Menschen gerecht zu werden, sodass beim grünen und beim digitalen Wandel niemand zurückgelassen wird, für Wohlstand und Sicherheit für die Menschen zu sorgen und die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft zu steigern;
2. weist nachdrücklich auf die schwierigen Begleitumstände des Haushaltsverfahrens 2025 hin, das in einer Zeit massiver internationaler Spannungen und Ungewissheiten und in einem Wahljahr durchgeführt wird, in dem das Parlament und die Kommission den Übergang von der aktuellen zur kommenden Wahlperiode bewältigen müssen; ist sich der gewichtigen, jedoch unvermeidlichen terminlichen Zwänge voll und ganz bewusst und fordert alle Beteiligten auf, diese Zwänge mit einer konstruktiven Herangehensweise entsprechend zu berücksichtigen;
3. bedauert zutiefst, dass es dem Rat bis Ende 2023 nicht gelungen ist, eine Einigung über die Überarbeitung des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) zu erzielen; stellt deshalb fest, dass es das Haushaltsverfahren in einer Situation einleiten musste, in der hinsichtlich mehrerer wichtiger Elemente in der Finanzplanung für 2025 keine Gewissheit bestand, und ist sich der bedauerlicherweise sehr engen und in manchen Fällen negativen Spielräume innerhalb der MFR-Obergrenzen voll und ganz bewusst;
4. ist der Ansicht, dass das Ergebnis der MFR-Überarbeitung hinter den ursprünglichen Bestrebungen des Parlaments zurückbleibt; hebt hervor, dass eine Überarbeitung der MFR-Verordnung eine unerlässliche Voraussetzung dafür ist, die finanzielle Unterstützung der Ukraine auf mittlere Sicht sicherzustellen, eine Aufstockung der Mittel für gezielte politische Prioritäten einschließlich der Förderung der strategischen Autonomie der EU zu ermöglichen und die Programme der Union und die Flexibilität des Haushalts zu sichern, obwohl die Zinssätze höher als erwartet ausfallen und daher die Anleihekosten der Union über der Planung liegen; stellt fest, dass das jährliche Haushaltsverfahren für 2025 das erste Verfahren sein wird, das zur Gänze auf der überarbeiteten MFR-Verordnung beruht;
5. weist darauf hin, dass die von den drei Organen im Rahmen der MFR-Vereinbarung für 2020 vereinbarte gemeinsame Erklärung, wonach bei den Ausgaben zur Deckung der NGEU-Finanzierungskosten angestrebt werden soll, die Kürzung von Programmen und Mitteln zu vermeiden, weiterhin Gültigkeit hat und der Haushaltsbehörde zur Orientierung dient, und zwar insbesondere mit Blick auf die Inanspruchnahme des Instruments für das Aufbauinstrument der Europäischen Union für die Deckung von zumindest einem Teil der Mittelunterdeckung bei NextGenerationEU; will daher sicherstellen, dass alle Programme mit angemessenen Mitteln ausgestattet werden und dass die Flexibilität und die Reaktionsfähigkeit des Haushalts während des gesamten jährlichen Haushaltsverfahrens gewahrt bleiben; besteht darauf, dass die Kommission während des gesamten Haushaltsverfahrens verlässliche, aktuelle und präzise Informationen zu den NGEU-Anleihekosten und zu den erwarteten Auszahlungen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität bereitstellt;
6. fordert den Rat und die Kommission auf, die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union in vollem Umfang anzuwenden; hebt insbesondere hervor, dass die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit eine Grundvoraussetzung für den Zugang zu EU-Mitteln ist; hebt hervor, dass Mittel nur ausgezahlt werden können, wenn die Mitgliedstaaten alle einschlägigen Anforderungen erfüllen; weist erneut darauf hin, dass systemische Probleme im Zusammenhang mit der Rechtsstaatlichkeit wie etwa der Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung oder die jüngsten Versuche in einigen Mitgliedstaaten, gegen die Unabhängigkeit der Justiz vorzugehen, definitiv Risiken für die finanziellen Interessen der EU und den Schutz des EU-Haushalts sind, und fordert die Kommission auf, keine Rückschritte bei den Errungenschaften im Bereich der Rechtsstaatlichkeit zuzulassen; fordert die Kommission erneut auf, unbedingt dafür zu sorgen, dass ausgesetzte EU-Mittel im Einklang mit dem an die Rechtsstaatlichkeit geknüpften Konditionalitätsmechanismus über lokale Verwaltungen und Organisationen der Zivilgesellschaft bei den Bürgern, Unternehmen, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, nichtstaatlichen Organisationen und allen anderen einschlägigen Interessenträgern ankommen;
7. hebt hervor, dass die EU rechtlich verpflichtet ist, die Fremdkapitalkosten des Aufbauinstruments der Europäischen Union (European Union Recovery Instrument – EURI) zurückzuerstatten und dass es bei diesen Ausgaben keinen Ermessensspielraum im EU-Haushalt gibt; stellt fest, dass die Fremdkapitalkosten davon, wie rasch die Auszahlungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) erfolgen, sowie von Marktschwankungen bei den Anleiherenditen abhängen und daher zwangsläufig schwer einzuschätzen und volatil sind; bekräftigt seinen Standpunkt, dass die Fremdkapitalkosten für das EURI zur Gänze über die Obergrenzen des MFR hinaus in ein besonderes Instrument für das EURI hätten eingestellt werden sollen, um innerhalb der Rubrik 2b wieder einen gewissen Spielraum herzustellen und den haushaltspolitischen Freiraum im Rahmen des Flexibilitätsinstruments und des Instruments für einen einzigen Spielraum zu schützen; strebt an, dafür zu sorgen, dass die Anwendung des Kaskadenmechanismus des EURI im überarbeiteten MFR keine Regelungen zur Folge hat, die unangemessene Kollateralschäden für geplante Ausgaben oder Verfügbarkeiten im Rahmen der nicht-thematischen besonderen Instrumente verursachen würden;
8. weist darauf hin, dass die europäische Wirtschaft Prognosen(22) zufolge kaum wachsen wird (0,9 % im Jahr 2024 und 1,7 % im Jahr 2025) und die Inflation voraussichtlich weit über dem Wert von 2 % bleiben wird, der als automatischer Deflator für den MFR herangezogen wird (3,0 % im Jahr 2024 und 2,5 % im Jahr 2025); stellt fest, dass dies einen anhaltenden Kaufkraftverlust für einen Haushalt bedeutet, der stets ausgeglichen sein muss und durch absolute Beträge begrenzt ist; hebt den sehr niedrigen Abrufsatz für die auf dem Bruttonationaleinkommen (BNE) beruhenden Eigenmittel in den letzten Jahren hervor (0,46 % im Haushaltsplanentwurf 2024), was auf die kombinierten Auswirkungen der Inflation, der geringen Höhe der Mittel für Zahlungen und der höheren Einnahmen aus manchen anderen Eigenmittelquellen zurückzuführen ist; bekräftigt seinen Standpunkt, dass Rabatte und andere Korrekturmechanismen dauerhaft abgeschafft werden sollten und dass in der Zwischenzeit Bruttoverminderungen der nationalen BNE-Beiträge einem festen Deflator von bis zu 2 % jährlich unterliegen sollten;
9. bedauert, dass die Reform des Eigenmittelsystems im Rat nicht vorankommt; weist auf seinen Standpunkt zu den geänderten Vorschlägen der Kommission hin, in dem die Einführung neuer Eigenmittel befürwortet wird; ist der Ansicht, dass der zusätzliche finanzielle Bedarf aufgrund der Darlehen für NextGenerationEU mit der Einführung neuer echter Einnahmequellen im Einklang mit dem Fahrplan in der Interinstitutionellen Vereinbarung gedeckt werden könnte und dass durch diese Einführung somit die Spielräume und die Flexibilitätsmechanismen gewahrt wären, was wiederum haushaltspolitische Beschlüsse über unvorhergesehene Bedarfe und neue Initiativen zur strategischen Vorausschau erleichtern würde; fordert die Kommission ferner nachdrücklich auf, ihre Bemühungen fortzusetzen, um frische, neue und vorzugsweise echte Eigenmittel und andere Einnahmequellen für den Unionshaushalt über die IIV hinaus zu ermitteln;
10. bedauert, dass die Möglichkeiten, auf unvorhergesehene Ereignisse zu reagieren oder neue Initiativen auf den Weg zu bringen, durch Haushaltsengpässe stark beeinträchtigt sind, und beabsichtigt, hier nach Möglichkeit Abhilfe zu schaffen und dabei den gestiegenen Erwartungen der EU-Bürger gerecht zu werden; ruft in Erinnerung, dass über die Obergrenzen des MFR hinaus ein zusätzliches besonderes Instrument geschaffen werden muss, damit der EU‑Haushalt besser an Krisen angepasst werden kann und man rasch auf Krisen sowie auf ihre sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen reagieren kann;
11. ist trotz dieser zahlreichen Zwänge entschlossen, einen kohärenten und einheitlichen Standpunkt zu wahren, der seinen festgelegten politischen Prioritäten und institutionellen Interessen gerecht wird, wozu auch gehört, die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu steigern, strategische Abhängigkeiten zu verringern, den Einsatz sauberer Energie zu beschleunigen, die Verwirklichung des Ziels der Union, Klima und biologische Vielfalt in allen Bereichen zu berücksichtigen, sicherzustellen, die europäischen Sicherheits- und Verteidigungsfähigkeiten zu stärken und einen Beitrag zum grünen und zum digitalen Wandel zu leisten, wobei die negativen Auswirkungen auf Leitprogramme minimiert werden müssen und die Ausstrahlungseffekte des Wirtschaftswachstums für alle Menschen in der EU auf ein Höchstmaß gesteigert werden müssen;
Ein gerechter, fairer und inklusiver Haushalt, der allen EU-Bürgern bessere Chancen bietet und Wirtschaftswachstum sichert
12. stellt fest, dass erschwingliche Lebenshaltungskosten und der gesellschaftliche Zusammenhalt in allen EU-Mitgliedstaaten und ihren Regionen nach wie vor bestehende Herausforderungen sind, und weist in diesem Zusammenhang auf die Rolle hochwertiger und zugänglicher öffentlicher Dienstleistungen hin; möchte Inklusivität und den Zugang zu Finanzmitteln immer dann stärken, wenn es angebracht ist und die einschlägigen Förderkriterien erfüllt sind, und die Finanzierungsmöglichkeiten ausweiten, indem die Hebelwirkung bestehender Mittel genutzt wird; ist der Ansicht, dass die soziale Dimension der EU-Ausgaben, die unabdingbar für deren Legitimität ist, auch künftig ein wichtiges bereichsübergreifendes Kriterium für alle Politikbereiche sein sollte;
13. betont, dass der EU-Haushalt in erster Linie ein Investitionsinstrument mit Hebelwirkung ist, das die Ziele und die Politikgestaltung der EU voranbringen kann und Maßnahmen der Einzelstaaten ergänzt und somit den Bedürfnissen aller Menschen in der EU Rechnung trägt; weist auf die große Bedeutung der Aufbau- und Resilienzfazilität hin, wenn es gilt, die Widerstandsfähigkeit der EU zu steigern und die sozioökonomischen Auswirkungen vergangener und gegenwärtiger Krisen zu lindern; ist der Ansicht, dass alle erforderlichen Anstrengungen unternommen werden sollten, damit die Gelder aus diesen beiden wichtigen Finanzierungsquellen der EU wirksam und unverzüglich ausgegeben werden;
14. ist fest entschlossen, den EU-Haushalt dafür zu nutzen, für die Bürger und die Wirtschaft im Binnenmarkt einen spürbaren und deutlichen Nutzen zu erzielen und die Ziele des Grünen Deals zu verwirklichen, indem mit dem EU-Haushalt die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze in den innovativsten Wirtschaftszweigen unterstützt, die Sicherung der Zukunftsfähigkeit des Arbeitsmarkts durch die Heranbildung qualifizierter Arbeitskräfte und Talentförderprogramme sichergestellt, die Arbeitslosigkeit bekämpft, die Wettbewerbsfähigkeit Europas gestärkt und die Verteidigungsbereitschaft der EU erhöht wird; vertritt die Auffassung, dass technologische Autonomie und nachhaltiges Wachstum für die Verwirklichung der langfristigen Energie- und Klimaziele der EU von entscheidender Bedeutung sind; fordert erneut, dass eine angemessene Mittelausstattung für die Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) als das Rückgrat der europäischen Wirtschaft sowie von Start-up-Unternehmen, jungen Menschen, Landwirten, Lehrkräften und Beschäftigten im Verkehrsgewerbe beibehalten wird; erachtet es als dringend geboten, dass die Energie- und Verkehrsinfrastruktur weiter verbessert wird, Investitionen in die Stärkung der Dienstleistungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit und des Gemeinwohls, den sozialen und territorialen Zusammenhalt und die die soziale und territoriale Inklusion getätigt werden und schutzbedürftige, abgelegene und ländliche Gemeinschaften, einschließlich intelligenter Dörfer, unterstützt werden; weist darauf hin, dass mit dem Haushalt für den grünen Wandel gesorgt und gleichzeitig eine hochwertige Landwirtschaft unterstützt und der Zugang zu hochwertiger Gesundheitsversorgung und Bildung sichergestellt werden muss;
15. hebt den bedeutenden Einfluss von Forschung und Innovation auf Wettbewerbsfähigkeit, langfristiges Wachstum und Beschäftigung in der Europäischen Union hervor; weist auf die seit Langem bestehende Initiative hin, die Investitionsintensität der EU im Bereich Forschung und Entwicklung auf 3 % des BIP anzuheben; stellt fest, dass es eine Lücke zwischen dem Ziel und den tatsächlich bereitgestellten Mitteln gibt; betont, dass die technologische Vorreiterrolle der EU für die Umsetzung des Grünen Deals und der Gesundheitsunion entscheidend ist, da dadurch entlang der gesamten Wertschöpfungskette in der EU Arbeitsplätze für hoch qualifizierte Arbeitskräfte geschaffen werden und die Exzellenz von Forschung und Innovation in der EU gestärkt wird; ist zutiefst besorgt angesichts der Tatsache, dass die verfügbaren Mittel lediglich für einen Teil aller eingereichten Anträge ausreichen, was dazu führt, dass die Programme stark überzeichnet sind und Forscher konkurrierende Weltgegenden bevorzugen;
16. betont, dass nachhaltige und langfristige Lösungen bereitgestellt werden müssen, um strukturelle demografische Herausforderungen zu bewältigen und die Abwanderung hoch qualifizierter Kräfte aus weniger entwickelten Gebieten und Städten der EU einzudämmen; hebt hervor, dass finanzielle Mittel gebraucht werden, um unter Bevölkerungsschwund leidende Gebiete durch Investitionen in die Sozial- und die Bevölkerungspolitik, durch die Familien unterstützt werden, wiederzubeleben und die alternde Bevölkerung in Europa im Hinblick auf den Zugang zu Gesundheitsversorgung, Mobilität und öffentlichen Dienstleistungen angemessen zu unterstützen;
17. besteht darauf, dass möglichst viele Finanzmittel im Wege von Erasmus+ und des Europäischen Solidaritätskorps in Anspruch genommen werden, um Lernen und Unternehmertum zu fördern, die Kompetenzen, die formale, nichtformale und informelle Bildung und die Vermittelbarkeit junger Menschen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern und die soziale Inklusion voranzubringen; bekräftigt, dass dafür gesorgt werden muss, dass beide Programme Chancengleichheit gewährleisten, wobei der Schwerpunkt auf Menschen aus benachteiligten Verhältnissen aus der gesamten EU und assoziierten Ländern liegen muss; ist nach wie vor der Ansicht, dass Mobilitätsstipendien im Rahmen von Erasmus+ verstärkt unterstützt werden müssen, damit sie die steigenden Lebenshaltungskosten abdecken und damit für Zugänglichkeit, Chancengleichheit und eine inklusive Beteiligung gesorgt ist, insbesondere indem der Mindestzuschuss pro Teilnehmer auf ein hinreichendes Niveau angehoben wird;
18. hält es für geboten, dass die Europäische Säule sozialer Rechte umgesetzt wird, und fordert die Kommission auf, Überlegungen darüber aufzunehmen, wie im nächsten Programmplanungszeitraum die Sozialausgaben im EU-Haushalt nachverfolgt werden können; hebt die wichtige Rolle des EU-Haushalts hervor, wenn es gilt, einen Beitrag zu Initiativen zu leisten, die den sozialen Dialog stärken, lokale und regionale soziale Maßnahmen wirkungsvoller machen und jedermann den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen ermöglichen; weist erneut darauf hin, dass es einer europäischen Strategie für ältere Menschen mit konkreten Maßnahmen zur Bekämpfung von Ausgrenzung, Einsamkeit und Isolation bedarf; ruft außerdem in Erinnerung, dass die Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030 umfassend umgesetzt werden muss, um die Lebensbedingungen dieser Menschen in der EU zu verbessern; hebt den Fall der europäischen Straßenverkehrsunternehmer hervor, die sich in jedem Mitgliedstaat mit anderen Herausforderungen konfrontiert sehen, die von steigenden Kosten bis hin zu Kapazitätsengpässen reichen, und betont, dass es Flexibilität und besserer Arbeitsbedingungen bedarf; hält es für geboten, die bestehenden Vorschriften für ihren Schutz zu stärken und zusätzliche Mittel zur Überwachung der Arbeitsbedingungen in allen Mitgliedstaaten bereitzustellen; hebt in diesem Zusammenhang den Nutzen der Entwicklung von IT-Tools auf EU-Ebene hervor, die dazu beitragen, die Umsetzung von Verwaltungsauflagen und die Standardisierung von Bescheinigungen zu vereinfachen;
19. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, hinreichende Ressourcen für die wirksame Umsetzung der EU-Vorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vorzusehen, damit die Mobilität der Arbeitnehmer gefördert wird und Leistungen der Sozialversicherung leichter übertragen werden können; fordert, dass EU-Mittel für die Weiterentwicklung des Systems für den elektronischen Austausch von Informationen der sozialen Sicherheit verwendet werden und die weitere Digitalisierung der Sozialversicherungssysteme zugunsten einer fairen Mobilität der Arbeitskräfte gefördert wird;
20. stellt fest, dass Technologie und künstliche Intelligenz (KI) die Arbeitswelt einem raschen Wandel unterziehen; hebt das wirtschaftliche Potenzial hervor, das auf den Menschen ausgerichteten und vertrauenswürdigen KI-Technologien mit Blick auf das Wirtschaftswachstum Europas innewohnt, während sie gleichzeitig das Leben der Bürger in zahlreichen Bereichen wie Gesundheit, Landwirtschaft, Energie, Verkehr und Sicherheit verbessern können; fordert, dass dies im Wege der Zuweisung hinreichender Mittel in den Programmen und Maßnahmen der EU berücksichtigt wird; hält es für geboten, die grundlegenden digitalen Kompetenzen der Bürger zu verbessern, damit sie dem Bedarf von Unternehmen gerecht werden, und die Bürger gegen Desinformation zu wappnen; unterstützt die Maßnahmen der EU, die die nationalen Beschäftigungsstrategien für sich wandelnde Berufsbilder und Mobilität auf EU-Ebene in koordinierter Weise ergänzen, und hebt das Potenzial dieses Wandels für eine erfolgreiche und anpassungsfähige Erwerbsbevölkerung hervor, unter anderem durch die Förderung von beruflicher Umschulung und von Mobilität, wodurch für einen reibungslosen Wechsel in neue und aufkommende Beschäftigungsbereiche gesorgt wird;
21. ist beunruhigt über die zunehmende Zahl extremer Wetterereignisse wie schwere Brände, Überschwemmungen und andere Naturkatastrophen im Zusammenhang mit dem sich verschärfenden Klimawandel in ganz Europa; hält es daher für geboten, dass für ausreichende Mittel für das Katastrophenschutzverfahren der EU gesorgt wird, und fordert eine bessere Konsolidierung der Notfallabwehrkapazität der EU, indem die gemeinsamen medizinischen Notfallteams gestärkt werden; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass Mittel auch über den Solidaritätsfonds der Europäischen Union und die Soforthilfereserve rasch bereitgestellt werden können;
22. betont, dass für die in der Verordnung über das Programm EU4Health festgelegten Tätigkeiten angemessene Mittel bereitgestellt werden müssen; weist darauf hin, dass die Preise von Arzneimitteln und Gesundheitstechnologien die Möglichkeiten der Patienten, darauf zuzugreifen, erheblich beeinflussen; betont, dass unerschwingliche Arzneimittel ein echtes Hindernis für eine Behandlung darstellen, und fordert die Umsetzung konkreter Maßnahmen, um diese Herausforderungen zu bewältigen; fordert in diesem Zusammenhang eine bessere Koordinierung auf EU-Ebene und die gemeinsame Beschaffung von Arzneimitteln, um die Kosten zu senken; hält es für geboten, Kinderkrankheiten zu bekämpfen und dabei den Schwerpunkt auf seltene Krankheiten zu legen; betont insbesondere den Stellenwert von Europas Plan gegen den Krebs; fordert ein ambitioniertes Budget für den Cluster „Gesundheit“ im Rahmen von Horizont Europa, damit die EU wirksam auf künftige Gesundheitskrisen reagieren, zur Stärkung der Gesundheitssysteme beitragen und die physische und psychische Gesundheit der Menschen verbessern kann, indem sie die Gesundheitsversorgung erschwinglicher und leichter zugänglich macht; weist darauf hin, dass Herz-Kreislauf-Erkrankungen nach wie vor die häufigste Todesursache in der EU sind; ist der Ansicht, dass die Bekämpfung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen durch Investitionen in gezielte Maßnahmen zur Förderung der personalisierten Medizin und elektronischer Gesundheitsdienste unerlässlich ist, da auf diese Weise die Vorbeugungs- und Behandlungsstandards angehoben werden und alle Bürger den gleichen Zugang zur Gesundheitsversorgung erhalten; betont, dass die in manchen Mitgliedstaaten in den letzten Jahren eingetretenen Engpässe bei Arzneimitteln verhindert werden müssen; weist darauf hin, dass Ungleichheiten im Gesundheitsbereich abgebaut werden müssen, damit alle Frauen eine gleichwertige Gesundheitsversorgung, unter anderem im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, in Anspruch nehmen können, und ruft in Erinnerung, dass die Gesundheit von Frauen auch künftig eine Priorität in Politik und Forschung sein muss;
23. hält es für geboten, das Kompetenzdefizit, das Problem der Abwanderung hoch qualifizierter Kräfte und die Korrelation zwischen dem Bedarf des Marktes und dem Angebot an Kompetenzen anzugehen und dabei auch die Lage in verschiedenen Regionen der EU zu berücksichtigen; ist der Auffassung, dass die wichtigsten Bereiche für Ausbildungen und Umschulungen insbesondere mit Blick auf die Förderung grüner und digitaler Kompetenzen festgelegt werden müssen, damit die Arbeitskräfte in der EU auch künftig im Wettbewerb bestehen können; hebt hervor, dass es weiterer Investitionen bedarf, um die Bildungssysteme in der EU zu modernisieren, Talentförderprogramme einzurichten und Anreize für Jungunternehmer zu setzen; fordert, dass das Europäische Jahr der Kompetenzen und der Europäische Bildungsraum rascher umgesetzt werden; fordert die Kommission auf, die im Zuge des Europäischen Jahres der Kompetenzen als zentral ermittelten Lösungen rasch umzusetzen, und hält eine bessere Zusammenarbeit mit Unternehmen für geboten, wobei dies auch den EU-Jugendtest und das Verbot unbezahlter Praktika umfasst; weist entsprechend den auf der Konferenz zur Zukunft Europas angenommenen Empfehlungen darauf hin, dass ein mit finanziellen Mitteln ausgestatteter europäischer Bildungsplan erstellt werden muss, um eine hochwertige Bildung und Lehrerausbildung zu fördern und die Schulabbrecherquote zu senken;
24. hebt den Mehrwert von Förderprogrammen in den Bereichen Demokratie sowie Rechte und Werte hervor und weist erneut auf die große Bedeutung hin, die dem EU-Haushalt für die Förderung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte der EU, der Kultur und der Bürgerrechte, für den Aufbau widerstandsfähiger Gesellschaften und für die Unterstützung der Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Solidarität, der Inklusivität, der Gerechtigkeit, der Diskriminierungsfreiheit und der Gleichstellung, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter, zukommt; wünscht sich eine Aufstockung der einschlägigen Haushaltslinien und eine Stärkung der einschlägigen Gremien, um Polarisierung und die Zunahme des politischen Extremismus zu bekämpfen, das mangelnde Vertrauen in die Institutionen zu beheben, die partizipative Demokratie und die Grundrechte zu fördern und Rückschritte im Bereich der Demokratie, die Aushöhlung der Rechtsstaatlichkeit, den schrumpfenden Handlungsspielraum für Organisationen der Zivilgesellschaft, die auf lokaler, nationaler und EU-Ebene in diesem Bereich tätig sind, und die Instrumentalisierung des Euroskeptizismus zu verhindern; fordert, dass für die Bereitstellung hinreichender EU-Mittel für das Programm „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ gesorgt wird, und hebt die wertvolle Arbeit hervor, die im Rahmen des Aktionsbereichs „Werte der Union“, mit dem Organisationen der Zivilgesellschaft unmittelbar gefördert werden, und im Rahmen des Aktionsbereichs „Daphne“ und des Aktionsbereichs „Gleichstellung und Rechte“ geleistet wird; weist erneut darauf hin, dass der Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt und der Förderung der Rechte auf sichere Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und des entsprechenden Zugangs sowie des Zugangs zu Frauenrechtsorganisationen und zu Initiativen und Gremien der EU zur Bekämpfung der Diskriminierung von Frauen die erforderlichen Mittel zugewiesen werden sollten; fordert die Kommission auf, den Zugang zum Programm „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ zu erleichtern und für Flexibilität bei der Weitervergabe an lokale und Basisorganisationen durch die Akteure in den Mitgliedstaaten zu sorgen, damit sichergestellt ist, dass die Gelder bei denjenigen ankommen, die besonders bürgernah tätig sind;
25. fordert die Kommission auf, die Unterstützung der EU für den Schutz von Bürgern, Minderheiten, Religionsgemeinschaften und des öffentlichen Raums vor terroristischen Bedrohungen und für die Bekämpfung von Radikalisierung und terroristischen Online-Inhalten und des Anstiegs von Hetze, Antisemitismus, antimuslimischem Hass und Rassismus in ganz Europa und weltweit zu verstärken;
26. hebt die zunehmenden Bedrohungen und Gefahren hervor, die von gegen die Europäische Union gerichteten organisierten und gezielten Desinformationskampagnen durch ausländische Interessenträger ausgehen; fordert Finanzmittel für Horizont Europa und für von der Kommission und dem EAD gelenkte Tätigkeiten, um die Verbreitung von Desinformation in großem Maßstab zu bekämpfen und wirksamere Gegenmaßnahmen zu entwickeln; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, EU-Mittel für Maßnahmen aufzuwenden, mit denen die Medienkompetenz der Bürger erhöht wird; fordert eine Aufstockung der Mittel zur Bekämpfung von Hetze und terroristischen Online-Inhalten; hält es für geboten, journalistische Freiheit und Medienpluralismus mit Mitteln in angemessener Höhe im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften zu stärken und Journalisten, einschließlich Investigativjournalisten, Menschenrechtsverteidigern und Mitgliedern der Zivilgesellschaft, die mit Vergeltungsmaßnahmen wie etwa strategischen Klagen gegen öffentliche Beteiligung (SLAPP-Klagen) konfrontiert sind, zu unterstützen; fordert eine angemessene Unterstützung der Kulturbranche, auch im Hinblick auf die Förderung der grenzüberschreitenden Verbreitung europäischer Filme, Musikstücke und Videospiele; fordert daher mehr Mittel für das Programm Kreatives Europa;
Ein Haushalt, mit dem Ergebnisse bei strategischen Prioritäten erzielt werden
27. hält es für geboten, die strategischen Abhängigkeiten der EU in wichtigen Bereichen zu verringern; begrüßt zwar die neue STEP-Verordnung, weist jedoch darauf hin, dass es einer strukturellen Antwort auf den Investitionsbedarf in den strategischen Branchen bedarf, damit bahnbrechende Technologien leichter ermittelt, weiterentwickelt und ausgebaut werden können; bedauert, dass die aktuelle Mittelausstattung von Horizont Europa in dieser Hinsicht unzureichend ist, und fordert zusätzliche Mittel für Horizont Europa und weitere wichtige Unionsprogramme in diesem Bereich wie InvestEU, um das Ziel der offenen strategischen Autonomie zu erreichen; ist der Ansicht, dass die Abhängigkeit der EU bei der Versorgung mit Ressourcen zunehmend ein Problem darstellt; fordert weitere Investitionen der EU in den Aufbau ihrer offenen strategischen Autonomie, indem der zügigere Ausbau der erneuerbaren Energie, schnellere Genehmigungsverfahren, die Dekarbonisierung von Gebäuden und der Zugang zu kritischen Rohstoffen sichergestellt werden und widerstandsfähige Wertschöpfungsketten für industrielle Ökosysteme der EU entwickelt werden, insbesondere in wichtigen Bereichen wie der Gesundheitsversorgung und der Verteidigung; fordert eine angemessene Finanzierung, um die kontinuierliche Weiterentwicklung der derzeitigen europäischen Leitprogramme in der Weltraumbranche, darunter Copernicus, Galileo/EGNOS, die europäische Initiative für Satellitenkommunikation (GOVSATCOM) und die Weltraumlageerfassung (SSA), sicherzustellen;
28. ist der Ansicht, dass der digitale Wandel zahlreiche Gelegenheiten zur Verbesserung der digitalen Infrastruktur und der Konnektivität und zur Weiterentwicklung digitaler Kompetenzen bietet; weist in diesem Zusammenhang auf die große Bedeutung des Programms „Digitales Europa“, der Fazilität „Connecting Europe“ – Digitales (CEF-Digital) und des Aktionsplans für digitale Bildung hin; weist erneut darauf hin, dass ein Bildungsangebot für Lehrkräfte und Lernende zum Thema KI, Kodierung und Robotik erforderlich ist, das aus den einschlägigen Programmen finanziert wird; hebt hervor, dass die ethische und diskriminierungsfreie Nutzung von KI, insbesondere im Bildungswesen und in der Kulturbranche, angemessen aus dem EU-Haushalt unterstützt werden muss; weist erneut darauf hin, dass von der EU finanzierte Programme erforderlich sind, um zusätzliche Investitionen in die Verbesserung der digitalen Kompetenz in der Gesellschaft zu tätigen und die digitale Kluft, einschließlich der digitalen Kluft zwischen den Geschlechtern, in den Bereichen Bildung und lebenslanges Lernen zu überwinden;
29. hebt den hohen Stellenwert des EU-Haushalts hervor, wenn es gilt, Ergebnisse beim europäischen Grünen Deal zu erzielen und den Klimawandel zu bekämpfen, indem Emissionen gesenkt werden, die Nutzung erneuerbarer Energie gesteigert wird, eine Kreislaufwirtschaft geschaffen wird, die Ökosysteme geschützt werden und der besorgniserregende Rückgang der biologischen Vielfalt umgekehrt wird, wobei gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit bewahrt wird und grüne Arbeitsplätze sowie Wachstum innerhalb der EU geschaffen werden; hebt die zentrale Bedeutung hervor, die dem LIFE-Programm zukommt, wenn es um die Umsetzung des europäischen Grünen Deals und die Verwirklichung des Ziels der EU geht, im Einklang mit der EU-Klimaverordnung und dem Übereinkommen von Paris Klimaneutralität zu erreichen; ist zutiefst besorgt über die schwerwiegenden Auswirkungen des Klimawandels, auch in Form von Wasserknappheit;
30. hebt hervor, dass die Sorge im Hinblick auf die Energieversorgungssicherheit und die hohen Energiepreise bedeuten, dass Energiearmut ein großes Problem ist und die europäische Wirtschaft und insbesondere KMU vor Herausforderungen stehen; betont in diesem Zusammenhang, dass die EU-Investitionen in den laufenden Übergang der EU zur Klimaneutralität, einschließlich in Energieeffizienz sowie Forschung und Innovation im Bereich nachhaltiger CO2-armer und CO2-freier Technologien, und insbesondere in Bereiche gefördert werden müssen, die sich positiv auf die Senkung der Lebenshaltungskosten für Haushalte auswirken, wie etwa die Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden und den Einsatz erneuerbarer Energiequellen; nimmt den massiven Investitionsbedarf für die Dekarbonisierung des Verkehrs und aufgrund des anhaltenden Anstiegs der Preise von Baumaterialien und Rohstoffen zur Kenntnis; weist auf den strategischen Wert der Ausweitung des TEN-V auf die östliche Nachbarschaft und einer stärkeren Anbindung an die strategischen Partner der EU hin; hebt die große Bedeutung der Fazilität „Connecting Europe“ (Verkehr) und seine positive Rolle bei der Verwirklichung der Ziele des Grünen Deals und der Energiewende hervor;
31. betont, dass der Haushaltsplan 2025 mit den politischen Zielen der EU und ihren internationalen Verpflichtungen im Einklang stehen muss; betont, dass kontinuierlich daran gearbeitet werden muss, die in der IIV festgelegten Ziele in Bezug auf die durchgängige Berücksichtigung des Schutzes von Klima und biologischer Vielfalt beim Einsatz von Haushaltsmitteln der EU als Teil des umfassenderen Ziels, die EU bis spätestens 2050 klimaneutral zu machen, zu verwirklichen; weist erneut auf die Bestimmung in der IIV hin, wonach einschlägige Maßnahmen aufgezeigt werden müssen, die zu ergreifen sind, wenn die regelmäßige Bestandsaufnahme auf unzureichende Fortschritte bei der Erreichung der geltenden Ziele schließen lässt; ist besorgt über die Einschätzung der Kommission, dass das Ziel von 10 % für biodiversitätsbezogene Ausgaben in den Jahren 2026 und 2027 höchstwahrscheinlich nicht erreicht werden wird, sowie darüber, dass es keinen klaren Fahrplan für die Verwirklichung der vereinbarten Ziele gibt; fordert die Kommission auf, die Umsetzung des Grundsatzes „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ zu überwachen und bei Bedarf die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen;
32. hebt den Stellenwert der Europäischen Stadtinitiative hervor und betont, dass ihre angemessene Finanzierung wichtig ist, damit all ihre Ziele verwirklicht werden können; fordert mehr direkte Finanzmittel für die lokalen Gebietskörperschaften, um ihren Kapazitätsaufbau, ihre technische Unterstützung und den Austausch bewährter Verfahren zu stärken; fordert eine Aufstockung der Ressourcen für die einschlägigen Agenturen, die der Arbeitsbelastung entsprechen muss, die sich aus der Agenda des europäischen Grünen Deals und insbesondere aus dem Paket „Fit für 55“ ergibt;
33. hebt den wesentlichen Beitrag der Landwirte und Fischer für die Gesellschaft hervor betont daher die große Bedeutung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und der Gemeinsamen Fischereipolitik für die Ernährungssicherheit und für eine größere Autonomie der EU bei der Erzeugung hochwertiger Lebensmittel; weist nachdrücklich auf die Rolle der GAP hin, wenn es darum geht, ein stabiles und angemessenes Einkommen für Landwirte in der EU und insbesondere für Klein- und Junglandwirte zu sichern; fordert konkrete Maßnahmen, um gegen die eigentlichen Ursachen der Unzufriedenheit der Landwirte in der EU vorzugehen, und fordert insbesondere sofort bereitzustellende Mittel und sofort umzusetzende Maßnahmen, um den Landwirten bei der Bewältigung der Auswirkungen der Inflation, der Kraftstoffkosten, neuer Produktionsstandards und den Veränderungen auf dem globalen Lebensmittelmarkt zur Seite zu stehen; hält es für geboten, neuen Landwirten und Junglandwirten zu helfen und so den Generationswechsel sicherzustellen und gleichzeitig gegen den Arbeitskräfte- und Fachkräftemangel in der Lebensmittelbranche vorzugehen; weist darauf hin, dass die europäischen Landwirte mit zahlreichen Herausforderungen konfrontiert sind, insbesondere mit übermäßiger Bürokratie und übermäßigem Verwaltungsaufwand, zunehmenden Überschneidungen bei den Vorschriften, Engpässen und schwierigen Arbeitsbedingungen; hebt hervor, dass die Auswirkungen der zunehmenden Häufigkeit und Intensität von Überschwemmungen, Dürren und Waldbränden auf diese Branchen besser eingedämmt werden müssen, indem gezielte Unterstützungsmaßnahmen ergriffen werden; fordert ein angemessenes Einkommen für alle in der Landwirtschaft; betont, dass Forschung und Innovation angemessen unterstützt und die Arbeitsnormen eingehalten werden müssen sowie angemessene Investitionen erforderlich sind, um alternative Einkommensquellen zu bieten und insbesondere durch Innovation den Übergang zu einem nachhaltigeren Lebensmittelsystem mit erschwinglicheren Lebensmitteln zu fördern, bei dem das Einkommen der Landwirte erhalten bleibt und gleichzeitig verhindert wird, dass die europäischen Landwirte unlauterem Wettbewerb durch Einfuhren ausgesetzt sind, die den Standards der EU nicht entsprechen; erwartet, dass im Rahmen des strategischen Dialogs über die Zukunft der Landwirtschaft alle relevanten Fragen, einschließlich präventiver Aspekte, behandelt werden;
34. bekräftigt, dass alle Programme, Strategien und Tätigkeiten der EU so umgesetzt werden sollten, dass bei der Verwirklichung ihrer Ziele die Gleichstellung der Geschlechter gefördert wird; begrüßt unter diesem Aspekt die Arbeit der Kommission im Zusammenhang mit der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung und betont, dass ihre Methode zur Nachverfolgung gleichstellungsbezogener Ausgaben weiterentwickelt werden muss, damit die geschlechtsspezifischen Auswirkungen der Ausgaben der EU, wie in der Interinstitutionellen Vereinbarung vorgesehen, erfasst werden können; fordert die Kommission auf, die Ergebnisse dieser Methode für den Haushaltsplan 2025 zusammen mit der systematischen Erhebung, Berichterstattung und Bewertung von nach Geschlecht aufgeschlüsselten Daten nachzuweisen;
Ein zukunftsfester Haushalt für eine Welt im Wandel
35. weist erneut darauf hin, dass eine Migrations- und Asylpolitik umgesetzt werden muss, die auf Solidarität, geteilter Verantwortung und der Achtung der Menschenrechte beruht und im Einklang mit den Werten der Union und ihren internationalen Verpflichtungen steht; betont, dass ein wirksames, humanes und faires Management und ein wirksamer, humaner und fairer Schutz der Außengrenzen der Union für die Sicherheit der Union und die Gewährleistung einer reibungslosen und effizienten Umsetzung der Migrations- und Asylpolitik der Union von entscheidender Bedeutung sind, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Vorbereitungen auf das Inkrafttreten des neuen Migrations- und Asylpakets, auch was effektive, sichere und menschenwürdige Verfahren der Aufnahme, Integration, Rückführung und Rückübernahme betrifft; hebt die maßgebliche Rolle hervor, die der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (BMVI) in diesem Zusammenhang spielen; weist erneut darauf hin, dass der freie Personenverkehr in der Union gewahrt werden muss; weist darauf hin, dass sich Rumänien und Bulgarien im März 2024 dem europäischen Schengen-Raum ohne Binnengrenzen angeschlossen haben, und hält es für geboten, rasch einen vollständigen Beitritt zu vereinbaren und umzusetzen, der auch den Landweg (Straße und Schiene) umfasst; ist bestrebt, die im Haushaltsplan 2025 für diese Zwecke verfügbaren Mittel auf ein Höchstmaß aufzustocken; ist der Ansicht, dass die EU eng mit ihren Nachbarn und den Herkunfts- und Transitdrittländern zusammenarbeiten muss, um eine stabile, nachhaltige und inklusive Entwicklung zu fördern und gegen die eigentlichen Ursachen der Migration vorzugehen, damit auf diese Weise irregulärer Migration vorgebeugt wird und schutzbedürftige Menschen vor Schleuser- und Menschenhändlernetzen sowie vor dem Tod auf See geschützt werden; hebt insbesondere die zunehmenden Zuständigkeiten der für die Grenzüberwachung und den Grenzschutz zuständigen Agenturen, die Unterstützung für die Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und die Einhaltung der Grundrechte hervor; betont, dass sämtliche in den Bereichen Sicherheit, Justiz, Strafverfolgung, Asyl und Migration sowie Grenzschutz tätigen Agenturen mit angemessenen Finanz- und Personalressourcen ausgestattet werden müssen und ihr Personal hinreichend geschult werden muss, damit sie ihr Mandat wahrnehmen können; fordert, dass ein besonderer Schwerpunkt auf die korrekte Umsetzung und Verwaltung von IT-Großsystemen der EU gelegt wird, die zum Sicherheitsumfeld der Union beitragen;
36. betont, dass das die EU umgebende Sicherheitsumfeld weiterhin sehr instabil ist; wird auch in Zukunft den Schwerpunkt auf die europäischen Sicherheits- und Verteidigungsfähigkeiten legen, um den beispiellosen geopolitischen Herausforderungen besser begegnen zu können; vertritt die Auffassung, dass dem EU-Haushalt mit Blick auf eine gemeinsame EU-Verteidigungsstrategie und eine vermehrte Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten bei Sicherheit und Verteidigung ein hoher Stellenwert zukommt; möchte seine erfolgreichsten und sachdienlichsten Programme wie etwa den Europäischen Verteidigungsfonds und die diesbezüglichen Agenturen stärken, um die europäische Souveränität voranzubringen; möchte die Synergien und die Effizienz von Investitionen auf EU-Ebene im Verteidigungsbereich unterstreichen, insbesondere auf dem Gebiet der militärischen Mobilität, des Schutzes und der Interoperabilität der Infrastruktur; betont, dass Themen wie Desinformation als wachsende politische und sicherheitspolitische Herausforderung angegangen werden müssen, insbesondere nach dem Krieg Russlands gegen die Ukraine, wie auch Cyberkriminalität oder organisierte Kriminalität mit grenzübergreifender Dimension;
37. verurteilt erneut den Krieg Russlands gegen die Ukraine und betont, dass dieser Krieg den Krieg in die Nachbarschaft der Europäischen Union zurückgebracht und sich auf Lieferketten, Handel und Wirtschaftsbeziehungen ausgewirkt hat; bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung für die Ukraine im Kampf für ihre Freiheit und Demokratie; bedauert die schrecklichen Auswirkungen auf das Leben, das Leid des ukrainischen Volkes sowie die erheblichen wirtschaftlichen und sozialen Folgen des unprovozierten und nicht zu rechtfertigenden russischen Angriffskriegs für die Menschen in Europa; ist der Ansicht, dass der Haushalt 2025 dazu beitragen sollte, die Auswirkungen der Lebenshaltungskostenkrise und der Inflation einzudämmen; weist darauf hin, dass manche Mitgliedstaaten – insbesondere die Mitgliedstaaten an den Außengrenzen – und anfällige Wirtschaftszweige in besonderem Maße von den Folgen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine betroffen sind und Unterstützung in Bereichen wie Landwirtschaft oder Infrastruktur, aber auch – im Geiste der Solidarität innerhalb der EU – im Bereich der militärischen Mobilität verdienen;
38. ist nach wie vor entschlossen, der Ukraine im Wege der vorgeschlagenen Ukraine-Fazilität zu helfen und ihr unter die Arme zu greifen, aus der Unterstützung in Form von Finanzhilfen und Darlehen für die Schadensbeseitigung, die Erholung und den Wiederaufbau des Landes, für Makrofinanzhilfe, die institutionelle, soziale, wirtschaftliche und ökologische Aufwärtskonvergenz und öffentliche Investitionen sowie auf ihrem Weg zum EU-Beitritt geleistet werden soll; hebt hervor, dass es dringend geboten und möglich ist, die Unterstützung für die Ukraine und die Wiederaufbaubemühungen mit einem konstruktiven Heranführungsprozess zu kombinieren, mit dem Reformen und eine schrittweise Annäherung an den Besitzstand der EU gefördert werden; weist darauf hin, dass die humanitäre Hilfe für die Ukraine nicht aus der Fazilität gedeckt wird, und betont deshalb, dass ausreichende Ressourcen für die humanitäre Hilfe in diesem Zusammenhang auch im Haushaltsplan 2025 bereitgestellt werden müssen;
39. vertritt die Auffassung, dass die Unterstützung für die Länder des westlichen Balkans mit Blick auf die Erweiterung der EU nach wie vor wichtig ist, und begrüßt den neuen Wachstumsplan der Kommission für den Westbalkan als sinnvollen Schritt bei der weiteren Unterstützung der Länder des westlichen Balkans hinsichtlich der wirtschaftlichen Konvergenz mit dem EU-Binnenmarkt; betont, dass die Bewerberländer bei der Umsetzung der erforderlichen Reformen im Zusammenhang mit dem Beitritt, insbesondere in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit, die Korruptionsbekämpfung und die Demokratie, und bei der Stärkung ihrer Widerstandsfähigkeit sowie bei der Verhinderung und Abwehr hybrider Bedrohungen dauerhaft unterstützt werden müssen;
40. begrüßt den Beschluss, der Ukraine und der Republik Moldau jeweils den Status eines Bewerberlandes zuzuerkennen, und beharrt darauf, dass die erforderlichen Mittel bereitgestellt werden, um ihren Beitrittsprozess zu unterstützen; betont, dass die Mittelzuweisung für das Instrument für Heranführungshilfe (IPA III) und die einschlägigen Haushaltslinien im Rahmen des Instruments „NDICI/Europa in der Welt“ im Jahr 2025 die Zusammenarbeit mit Moldau und Georgien im Einklang mit der Einigung über die Überarbeitung des MFR positiv beeinflussen sollte;
41. hebt hervor, dass das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI) – Europa in der Welt für die Stellung der Europäischen Union als weltweite Führungsmacht unabdingbar ist, damit sie ihre Rolle als friedliche stabilisierende Kraft in der Welt wahrnehmen kann, wobei in diesem Rahmen die geopolitischen Interessen der Union in der Welt gestärkt werden; weist nachdrücklich darauf hin, dass das Finanzpolster des Instruments aufgebraucht ist und dringend aufgestockt werden sollte;
42. hebt darüber hinaus die Bedeutung des NDICI-Programms für die Unterstützung bei globalen Herausforderungen, die Förderung von Menschenrechten, Freiheiten und Demokratie, den Aufbau von Kapazitäten zivilgesellschaftlicher Organisationen und die Erfüllung der internationalen Verpflichtungen der Union in den Bereichen Klima und biologische Vielfalt im Rahmen eines umfassenden Überwachungs- und Kontrollsystems hervor;
43. bedauert, dass die Kommission Zahlungen an Drittstaaten nicht wirksamer an Bedingungen knüpft, um die geopolitischen Interessen der Union durchzusetzen, insbesondere mit Blick auf die Migrationspolitik der Union, ihre Verteidigungsanliegen und die Menschenrechte; fordert die Kommission auf, im Einklang mit den besonderen politischen Interessen der Union besondere Bedingungen und Etappenziele an ihre Zahlungen an Drittstaaten zu knüpfen und unverzüglich einen großen Teil der Zahlungen auszusetzen, wenn ein Drittstaat die festgelegten Bedingungen nicht erfüllt; erwartet von allen zuständigen designierten Kommissionsmitgliedern, dass sie sich in ihren Anhörungen dazu bekennen, die Unterstützung aus dem EU-Haushalt für Drittstaaten an strengere interessenbasierte Bedingungen zu
44. hält es für geboten, die Haushaltslinien für die südliche und östliche Nachbarschaft aufzustocken, um politische, wirtschaftliche und soziale Reformen in diesen Regionen zu fördern und um Flüchtlinge zu unterstützen, indem insbesondere für eine dauerhafte, verstärkte und verlässliche Finanzierung der einschlägigen Akteure und Agenturen gesorgt wird, die der Höhe des Bedarfs gerecht wird, damit die Menschen vor Ort im Wege eines umsichtigen Verteilungsmechanismus erreicht werden können, der mit den Vorschriften der EU zur Verhinderung der unrechtmäßigen Verwendung von EU-Mitteln vollständig im Einklang steht;
45. weist darauf hin, dass die humanitäre Hilfe der EU für Zivilisten, die unbedingt Unterstützung benötigen, unerlässlich ist und zur Schaffung von Stabilität und Frieden in den betroffenen Regionen beiträgt und dass die Bereitstellung dringend benötigter grundlegender Dienstleistungen und humanitärer Hilfe im Einklang mit internationalen Urteilen, einhergehend mit den üblichen Screening- und Überwachungsverfahren, gewährleistet werden muss und nicht behindert werden darf; erwartet, dass sich der Finanzbedarf für humanitäre Hilfe aufgrund von Kriegen, zunehmender geopolitischer Instabilität, anhaltender extremer Armut und häufigeren Naturkatastrophen weiter erhöht; ist ausgehend von diesen Annahmen der Auffassung, dass die EU die humanitäre Hilfe erheblich aufstocken muss, um den verstärkten Bedarf vor Ort, insbesondere für die bedürftigen Menschen im Nahen Osten, zu decken;
46. bekräftigt, dass es unmissverständlich die brutalen Terroranschläge verurteilt, die die Hamas am 7. Oktober 2023 gegen Israel und seine Bevölkerung begangen hat, und bringt sein tiefstes Leid für die unschuldigen Opfer auf beiden Seiten zum Ausdruck; betont, dass aus dem Unionshaushalt weiterhin Unterstützung geleistet werden muss, um Frieden und Stabilität in der Region zu schaffen, Hass, politischen Extremismus und Fundamentalismus zu bekämpfen und die Menschenrechte zu fördern;
47. weist auf seine am 18. Januar 2024 angenommene Entschließung hin, in der die Rolle des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) anerkannt wird, das derzeit für mehr als eine Million Binnenvertriebene Zuflucht bietet und die größte Plattform für humanitäre Hilfe für die Bevölkerung im Gazastreifen darstellt, wo sich die humanitäre Lage für die gesamte Bevölkerung verschlechtert, einschließlich des Mangels an Unterkünften, sauberem Wasser, Nahrungsmitteln und medizinischer Hilfe; bekräftigt daher, dass eine kontinuierliche und berechenbare EU-Finanzierung wichtig ist; begrüßt den Umstand, dass die Vereinten Nationen unverzüglich eine Untersuchung eingeleitet haben, nachdem schwerwiegende Vorwürfe in Bezug auf Personen erhoben wurden, die angeblich in die Terroranschläge gegen Israel vom 7. Oktober 2023 verwickelt gewesen sein sollen, sowie die von der Agentur bereitgestellten Informationen und umgehend ergriffenen Maßnahmen, insbesondere um die bestehenden Verträge sofort zu kündigen; nimmt die Forderung der Kommission nach einer externen Prüfung zur Kenntnis, bei der die vom UNRWA vereinbarte Säulenbewertung der Kontrollsysteme der Vereinten Nationen überprüft wird; befürwortet die von der Kommission eingeführten Kontroll-, Überwachungs- und Aufsichtssysteme und erinnert daran, dass bei der Verwendung von EU-Mitteln durch die Begünstigten die Vorschriften und Garantien der EU und das Völkerrecht eingehalten werden müssen; begrüßt in diesem Zusammenhang den Umstand, dass die Kommission bei ihrer Überprüfung der EU-Hilfe für Palästina zu dem Schluss gekommen ist, dass die Kontrollen und bestehenden und wirksamen Garantien gut funktionieren und dass bislang keine Belege dafür gefunden wurden, dass Mittel für unbeabsichtigte Zwecke umgeleitet wurden, sowie die Risikobewertung und die damit verbundenen zusätzlichen Maßnahmen;
Die Programmdurchführung vorantreiben
48. weist auf die umfassende Unterstützung des Parlaments hin, die der Kohäsionspolitik bei der Umsetzung der politischen Prioritäten der Union und bei der Ankurbelung der Wirtschaft der EU zukommt, wobei sie zu einem fairen, inklusiven und nachhaltigen Wachstum und einer entsprechenden Entwicklung beiträgt, die wirtschaftliche und soziale Konvergenz zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Regionen vorantreibt, den ökologischen und den digitalen Wandel unterstützt und Innovation und Beschäftigung fördert; bekräftigt seine Überzeugung, dass die Ziele der Kohäsionspolitik nur verwirklicht werden können, wenn die Verzögerungen bei der Programmdurchführung unmittelbar und dringlich angegangen werden; ist der Ansicht, dass eine solche Vorgehensweise zur Beschleunigung der Absorption und Durchführung außerdem der wirksamste Weg wäre, um den Mehrwert der EU-Ausgaben für die Menschen in der EU sicht- und spürbar zu machen; weist erneut darauf hin, dass mehr technische Hilfe erforderlich ist, um die Absorptionsfähigkeit der Mitgliedstaaten weiter zu fördern;
49. hebt hervor, dass die EU-Haushaltsmittel bei den EU-Bürgern und KMU ankommen müssen; weist darauf hin, dass die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren, benutzerfreundliche und verständliche Websites und Portale, der Abbau von Bürokratie und die Einrichtung zentraler Anlaufstellen unabdingbar sind, damit lokale und regionale Gebietskörperschaften, Organisationen der Zivilgesellschaft, Jungunternehmer und KMU einfacher auf EU-Programme zugreifen können;
50. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission eindringlich auf, die Durchführung der unter geteilter Mittelverwaltung stehenden operationellen Programme zu beschleunigen und insbesondere bei den Kohäsionsmitteln für einen zügigen Haushaltsvollzug zu sorgen; stellt fest, dass der Anteil der Mittel der Programme des Zeitraums 2014-2020, der nicht in Anspruch genommen wurde, wieder den Mitgliedstaaten zugewiesen werden sollte, damit diese die regionalen Unterschiede weiter verringern können; fordert eine rasche Umsetzung der Aufbau- und Resilienzpläne einschließlich einer Bewertung des Umsetzungsprozesses, der Hindernisse und der Ergebnisse durch die Kommission; ist besorgt darüber, dass eine unzureichende Mittelausschöpfung – sofern sie nicht rasch korrigiert wird – eine Zahlungskrise in Form eines Missverhältnisses zwischen dem Bedarf an Mitteln für Zahlungen und dem im Rahmen der MFR-Obergrenze 2026 und 2027 zur Verfügung stehenden Spielraum auslösen wird;
51. ist davon überzeugt, dass die Sorgfaltspflicht, die Rechenschaftspflicht und die Achtung der Werte der Union für alle Empfänger von EU-Mitteln und Durchführungspartner gelten sollten, um die finanziellen Interessen der EU zu schützen und ungebührliche Einflussnahme zu vermeiden, und bekräftigt, dass wirksame und sorgfältig arbeitende Überwachungs- und Kontrollorgane wichtig sind, die Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU aufdecken, untersuchen, strafrechtlich verfolgen und vor Gericht bringen, da für die Korruptionsbekämpfung ausgegebene Mittel einen hohen Nettorückfluss für die EU bewirken; ist deshalb der Ansicht, dass diese Organe mit hinreichenden Finanz- und Personalressourcen ausgestattet werden sollten, sodass sie ihre Aufgaben möglichst effizient wahrnehmen können; hebt in diesem Sinn hervor, dass die EU eine angemessene Aufsicht ausüben muss, damit der Finanzsektor zum Nutzen der Bürger und der Verbraucher tätig ist; fordert im Hinblick auf einen intakten, inklusiven und widerstandsfähigen Finanzsektor, dass die Ressourcen für die europäischen Finanzaufsichtsbehörden und -agenturen, die mit Aufsichtsaufgaben oder der Ausarbeitung technischer Regulierungsstandards diesbezüglich beauftragt sind, ausnahmslos so angepasst werden, dass allen neuen Regulierungsaufgaben, die die Verwirklichung dieser politischen Ziele mit sich bringt, Rechnung getragen wird;
52. fordert zusätzliche Bemühungen aller Beteiligten, um die Projektdurchführung und die Inanspruchnahme der anrechnungsfähigen Mittel voranzutreiben und somit die ungewöhnlichen noch abzuwickelnden Mittelbindungen (RAL) zu verringern; vertritt die Auffassung, dass die Jahre 2024 und 2025 genutzt werden sollten, um etwaige Engpässe, die eine wirksamere Durchführung erschweren, zu ermitteln und zu beheben; fordert Haushaltsmittel in angemessener Höhe, um die Programmdurchführung im Wege eines zusätzlichen Kapazitätsaufbaus und technischer Unterstützung für die Mitgliedstaaten – insbesondere für Mitgliedstaaten mit größeren Absorptionsschwierigkeiten, auch bei den Mitteln aus der Aufbau- und Resilienzfazilität –, zu beschleunigen, sowie Maßnahmen, mit denen faire, wettbewerbsorientierte und effiziente Beschaffungs- und Ausschreibungsverfahren gefördert werden, um die Durchführungsbemühungen zu stärken;
53. betont die große Bedeutung einer wirksamen Bekanntmachung und Sichtbarkeit von Maßnahmen und Programmen der EU, um für den Mehrwert zu sensibilisieren, den die EU für Bürger, Unternehmen und Partner bewirkt; fordert diesbezüglich hinreichende Mittelzuweisungen;
54. weist darauf hin, dass eine ordnungsgemäße Durchführung gut konzipierter Programme nur mit der Unterstützung einer engagierten Verwaltung möglich ist; hebt die wichtige Tätigkeit von Einrichtungen und dezentralen Agenturen hervor und ist der Auffassung, dass sie mit hinreichenden personellen und finanziellen Mitteln ausgestattet werden müssen, damit sie ihre Aufgaben wahrnehmen können; unterstreicht, dass sich deren Aufgaben abhängig von den politischen Prioritäten wie dem ökologischen und dem digitalen Wandel weiterentwickeln, und betont, dass neue Aufgaben und die Verlängerung ihrer Mandate mit entsprechenden neuen Ressourcen einhergehen müssen;
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55. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof zu übermitteln.
Europäische Kommission: European Economic Forecast Winter 2024: A delayed rebound in growth amid faster easing of inflation, 2023.
Engere Beziehungen zwischen der EU und Armenien und die Notwendigkeit eines Friedensabkommens zwischen Aserbaidschan und Armenien
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2024 zu engeren Beziehungen zwischen der EU und Armenien und zur Notwendigkeit eines Friedensabkommens zwischen Aserbaidschan und Armenien (2024/2580(RSP))
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Armenien, Aserbaidschan und der Lage in Bergkarabach,
– unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen, die Schlussakte von Helsinki und die Erklärung von Alma-Ata vom 21. Dezember 1991,
– unter Hinweis auf das am 1. März 2021 vollständig in Kraft getretene Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits(1) (CEPA),
– unter Hinweis auf die Rede des armenischen Ministerpräsidenten Nikol Paschinjan im Plenum des Europäischen Parlaments vom 17. Oktober 2023,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des zweiten hochrangigen politischen und sicherheitspolitischen Dialogs zwischen der EU und Armenien vom 15. November 2023,
– unter Hinweis darauf, dass Armenien seit dem 1. Februar 2024 Vertragspartei des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) ist,
– unter Hinweis auf den Bericht über die Umsetzung der Partnerschaft in Armenien vom 9. Februar 2024,
– unter Hinweis auf die Ergebnisse der fünften Tagung des Partnerschaftsrates EU-Armenien vom 13. Februar 2024,
– gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Beziehungen zwischen der EU und Armenien auf gemeinsamen Werten wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten und Grundfreiheiten sowie auf der regionalen Zusammenarbeit und dem tatkräftigen Engagement im Rahmen der Östlichen Partnerschaft beruhen, um so zur regionalen Zusammenarbeit und Stabilität beizutragen;
B. in der Erwägung, dass der Europäische Rat den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidenten der Kommission sowie die Kommission beauftragt hat, nach Möglichkeiten zu suchen, wie die Beziehungen zwischen der EU und Armenien in allen Aspekten gestärkt werden können;
C. in der Erwägung, dass Armeniens Ministerpräsident Nikol Paschinjan am 17. Oktober 2023 in seiner Rede vor dem Europäischen Parlament ein gemeinsames Engagement für die weitere Stärkung der Beziehungen zwischen der EU und Armenien gefordert und betont hat, dass die Republik Armenien bereit sei, sich so stark an die Europäische Union anzunähern, wie die Europäische Union es für möglich erachte;
D. in der Erwägung, dass Armeniens Außenminister Ararat Mirsojan am 9. März 2024 öffentlich in Erwägung gezogen hat, einen Antrag Armeniens auf Zuerkennung des Status als Beitrittskandidat der Europäischen Union einzureichen;
E. in der Erwägung, dass Armenien in den vergangenen Jahren einen tiefgreifenden politischen Wandel vollzogen hat, wobei die Regierung bemüht ist, sowohl das Funktionieren der demokratischen Institutionen sicherzustellen als auch das CEPA EU-Armenien trotz erheblicher Herausforderungen als Blaupause für Reformen zur Modernisierung des Landes heranzuziehen; in der Erwägung, dass Armenien dem Demokratieindex 2023 der Zeitschrift „The Economist“ zufolge die führende Demokratie in der Region ist;
F. in der Erwägung, dass Armenien dadurch, dass es seine Mitgliedschaft in der Organisation des Vertrags über kollektive Sicherheit (OVKS) auf Eis gelegt hat, versucht, seine sicherheitspolitische Abhängigkeit von der Russischen Föderation zu verringern und neue Akteure in seinen Sicherheitsmix einzubeziehen, indem es beispielsweise verstärkt militärisch mit Frankreich, Griechenland und anderen EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeitet; in der Erwägung, dass Russland nach wie vor Tausende Soldaten auf armenischem Boden stationiert hat; in der Erwägung, dass sich die angebliche Bereitschaft Russlands, die Sicherheit Armeniens zu garantieren, als nicht existent erwiesen hat; in der Erwägung, dass Armenien nach wie vor Mitglied der Eurasischen Wirtschaftsunion ist; in der Erwägung, dass Armenien nun Vertragspartei des Römischen Statuts des IStGH ist;
G. in der Erwägung, dass die Russische Föderation bestrebt ist, die demokratische Legitimation Armeniens zu schwächen, Chaos verbreitet und die Destabilisierung vorantreibt, indem sie kontinuierlich versucht, unter anderem im Wege von Desinformationskampagnen Einfluss zu nehmen;
H. in der Erwägung, dass die Wirtschaft Armeniens nach wie vor weitgehend von Russland abhängig ist, wobei Russland etwa 35 % des armenischen Außenhandels ausmacht, und diese Abhängigkeit im strategisch wichtigen Energiesektor besonders ausgeprägt ist; in der Erwägung, dass Ministerpräsident Nikol Paschinjan verstärkte Unterstützung im Rahmen des Wirtschafts- und Investitionsplans der EU gefordert hat; in der Erwägung, dass im Rahmen des Wirtschafts- und Investitionsplans bislang rund 500 Mio. EUR an Investitionen in allen Bereichen mobilisiert wurden; in der Erwägung, dass die EU nach wie vor der wichtigste Reformpartner und der größte Hilfe-Geber für Armenien ist; in der Erwägung, dass die Kommission am 5. Oktober 2023 weitere 5,25 Mio. EUR an Soforthilfe, eine Aufstockung der Mittel für das Programm EU4Peace, zusätzliche Jahresprogramme für Budgethilfe und technische Hilfe für die Bewältigung von Problemen in den Bereichen Flug- und Nuklearsicherheit in Aussicht gestellt hat;
I. in der Erwägung, dass in der neuen Partnerschaftsagenda EU-Armenien, die auf der fünften Tagung des Partnerschaftsrates EU-Armenien vereinbart wurde, auf der Grundlage gemeinsamer Werte der Stärkung der Widerstandsfähigkeit Armeniens und der Diversifizierung seiner Wirtschaft, der Ausweitung der sicherheitspolitischen Zusammenarbeit und der Intensivierung von Investitionen als Schlüssel zur wirtschaftlichen Zusammenarbeit Vorrang eingeräumt wird;
J. in der Erwägung, dass in dem vor Kurzem veröffentlichten Bericht über die Umsetzung der Partnerschaft die Fortschritte Armeniens bei der Umsetzung des CEPA – auch im Hinblick auf die Justizreform –, die Korruptionsbekämpfung, die Gründung eines Innenministeriums und die Reform des Polizeidienstes in Armenien mit Unterstützung der EU hervorgehoben werden;
K. in der Erwägung, dass sich Russland weiterhin Zugang zu Waren aus der EU verschafft, die Beschränkungen unterliegen, und dabei Lieferketten nutzt, die über Drittländer – darunter auch Armenien – laufen; in der Erwägung, dass sich die Ausfuhren aus Armenien nach Russland nach der Verhängung der EU-Sanktionen gegen Russland im Jahr 2022 verdreifacht und sich zwischen Januar und August 2023 verdoppelt haben; in der Erwägung, dass David O’Sullivan, der Internationale Sondergesandte für die Umsetzung von EU-Sanktionen, keine Kritik an der Zusammenarbeit der staatlichen Stellen Armeniens mit der EU bei der Verhinderung der Umgehung von Sanktionen mit der EU geäußert hat und die Zusammenarbeit mit Armenien generell positiv beurteilt;
L. in der Erwägung, dass Aserbaidschan am 19. September 2023 nach einer neun Monate dauernden unrechtmäßigen Blockade des Latschin-Korridors seine im Waffenstillstandsabkommen vom November 2020 und in der Anordnung des Internationalen Gerichtshofs (IGH) verankerten Pflichten verletzt und eine Offensive gegen die verbleibenden Teile von Bergkarabach eingeleitet hat, die noch nicht unter seiner Kontrolle waren; in der Erwägung, dass mehr als 100 000 Armenier aus Bergkarabach fliehen mussten und die armenische Bevölkerung damit das Gebiet, in dem sie seit Jahrhunderten ansässig war, fast vollständig verlassen hat; in der Erwägung, dass dies einer ethnischen Säuberung gleichkommen kann; in der Erwägung, dass es die nicht anerkannten De-facto-Behörden von Bergkarabach seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr gibt, nachdem sie unter Zwang ihrer Auflösung zugestimmt hatten; in der Erwägung, dass zahlreiche Armenier, darunter auch ehemalige Entscheidungsträger aus Bergkarabach, nach wie vor in Aserbaidschan gefangen gehalten werden; in der Erwägung, dass einige von ihnen entgegen den Genfer Konventionen von 1929 befragt und der öffentlichen Neugier preisgegeben wurden; in der Erwägung, dass armenische Einwohner von Bergkarabach ihr Eigentum und ihr Hab und Gut zurücklassen mussten, als sie vor der Militäroffensive Aserbaidschans geflohen sind, und es seither nicht wiedererlangen konnten;
M. in der Erwägung, dass die Kommission am 13. Februar 2024 angekündigt hat, zusätzlich zu den im September 2023 angekündigten 12,2 Mio. EUR humanitäre Hilfe in Höhe von 5,5 Mio. EUR zur Unterstützung der aus Bergkarabach vertriebenen Armenier bereitzustellen;
N. in der Erwägung, dass die EU die Souveränität und die territoriale Unversehrtheit Armeniens und Aserbaidschans uneingeschränkt unterstützt und die Bemühungen um ein dauerhaftes Friedensabkommen zwischen Armenien und Aserbaidschan aktiv vorantreibt, das mit friedlichen Mitteln und unter Achtung der Rechte der betroffenen Bevölkerung erreicht werden muss;
O. in der Erwägung, dass Armenien und Aserbaidschan direkte Verhandlungen über ein mögliches Friedensabkommen aufgenommen haben, mit dem ein neues Kapitel in den bilateralen Beziehungen aufgeschlagen werden könnte; in der Erwägung, dass es nach wie vor Meinungsverschiedenheiten über Fragen im Zusammenhang mit der Festlegung und Markierung des Grenzverlaufs sowie über die praktischen Modalitäten für die Verkehrsverbindungen zwischen Aserbaidschans Kernland und seiner Exklave Naxçıvan (Nachitschewan) gibt; in der Erwägung, dass Aserbaidschan einen Korridor durch Armenien hindurch fordert, der das aserbaidschanische Kernland mit seiner Exklave Naxçıvan verbinden und vom Grenzschutz Russlands bewacht werden soll, ohne dass Armenien Zoll- oder Grenzkontrollen durchführen dürfte, was eine Missachtung der Souveränität Armeniens wäre; in der Erwägung, dass das von Armenien vorgeschlagene Konzept „Crossroads of Peace“ (Wege zum Frieden) Verbindungen zwischen dem aserbaidschanischen Kernland und Naxçıvan mit armenischen Grenz- und Zollkontrollen vorsieht;
P. in der Erwägung, dass sich Armenien als Geste des guten Willens nicht gegen die Ausrichtung der COP29 in Baku gestellt hat; in der Erwägung, dass der armenische Ministerpräsident Nikol Paschinjan am 28. Januar 2024 die Unterzeichnung eines Nichtangriffspakts mit Aserbaidschan vorgeschlagen hat; in der Erwägung, dass die Sicherheitslage einstweilen angespannt ist, wie der Vorfall vom 13. Februar 2024 zeigt, bei dem vier armenische Soldaten in der südarmenischen Provinz Sjunik durch aserbaidschanische Schüsse getötet wurden und ein weiterer Soldat verwundet wurde;
Q. in der Erwägung, dass Ministerpräsident Nikol Paschinjan am 15. und 16. Februar 2024 erklärt hat, dass Aserbaidschan die jüngsten Vorschläge Armeniens zur Festlegung und Markierung des Grenzverlaufs abgelehnt habe, und dass sich Aserbaidschan seiner Deutung nach darauf vorbereiten dürfte, in bestimmten Grenzgebieten militärische Operationen einzuleiten, um einen groß angelegten Krieg gegen die Republik Armenien zu entfachen; in der Erwägung, dass am 17. Februar 2024 in München unter Vermittlung des deutschen Bundeskanzlers Olaf Scholz zum ersten Mal seit dem Angriff Aserbaidschans auf Bergkarabach im September 2023 ein Treffen zwischen dem armenischen Ministerpräsidenten Nikol Paschinjan und dem aserbaidschanischen Präsidenten İlham Əliyev stattfand;
R. in der Erwägung, dass es in Bergkarabach zahlreiche Kirchen, Moscheen, Steinkreuze und Friedhöfe gibt; in der Erwägung, dass der IGH in Anbetracht der erheblichen, vorsätzlich von Aserbaidschan herbeigeführten Schäden am armenischen Kulturerbe während des Krieges im Jahr 2020 in seiner Anordnung vom 7. Dezember 2021(2) festgestellt hat, dass Aserbaidschan alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss, um Akte des Vandalismus und der Schändung zu verhindern und zu ahnden, die sich gegen das armenische Kulturerbe richten, darunter Kirchen und andere Gebetsstätten, Denkmäler, Wahrzeichen, Friedhöfe und Artefakte; in der Erwägung, dass die Staatsorgane Aserbaidschans in den vergangenen Wochen Denkmäler weggeschafft und für das armenische Kulturerbe symbolträchtige Gebäude in Bergkarabach zerstört haben, darunter auch das Gebäude des Regionalparlaments;
S. in der Erwägung, dass die Führung Aserbaidschans fortlaufend irredentistische Erklärungen in Bezug auf das Hoheitsgebiet Armeniens abgibt; in der Erwägung, dass die Armee Aserbaidschans nach wie vor etwa 170 km2 des Hoheitsgebiets Armeniens besetzt hält;
T. in der Erwägung, dass im Februar 2023 im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik die zivile Mission der Europäischen Union in Armenien (EUMA) mit dem Mandat entsandt wurde, die Entwicklungen an der Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan zu beobachten und darüber Bericht zu erstatten; in der Erwägung, dass die EUMA nur auf der armenischen Seite der Grenze tätig werden darf, da Aserbaidschan der Mission die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf seiner Seite der Grenze verweigert; in der Erwägung, dass die in Armenien stationierten Streitkräfte Russlands der EUMA bei der Umsetzung ihres Mandats bewusst Steine in den Weg legen; in der Erwägung, dass die aserbaidschanischen staatlichen Stellen und die staatlich kontrollierten Medien Unwahrheiten über die EUMA verbreiten; in der Erwägung, dass der Rat (Auswärtige Angelegenheiten) im Dezember 2023 vereinbart hat, das Personal vor Ort von 138 auf 209 Personen aufzustocken;
U. in der Erwägung, dass Armenien die EU mehrmals gebeten hat, dem Land Mittel aus der Europäischen Friedensfazilität zu gewähren; in der Erwägung, dass mehrere Mitgliedstaaten beschlossen haben, ihre Unterstützung für Armenien auszuweiten, indem sie Militärhilfe leisten, damit Armenien seine Armee reformieren und von erneuten militärischen Angriffen auf sein international anerkanntes Hoheitsgebiet abschrecken kann;
1. würdigt und begrüßt, dass Armenien nachdrücklich seinen Wunsch bekundet hat, die Beziehungen zur Europäischen Union zu vertiefen und vorrangig zu behandeln; ist der Ansicht, dass die Europäische Union positiv reagieren, diesen potenziellen geopolitischen Schwenk in vollem Umfang für sich nutzen sowie Armenien dabei unterstützen sollte, sich stärker in der Gemeinschaft der Demokratien zu verankern;
2. fordert, dass die neu vereinbarte Partnerschaftsagenda EU-Armenien kontinuierlich umgesetzt wird, und betont, dass die ambitionierten gemeinsamen Prioritäten für die Zusammenarbeit tatkräftig verfolgt und verwirklicht werden müssen; ist der Ansicht, dass eine substanzielle Partnerschaft zwischen der EU und Armenien ein logischer Schritt ist, der sich an die Entscheidung Armeniens für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Korruptionsbekämpfung und die Achtung der regelbasierten Weltordnung anschließt;
3. begrüßt die Zusage Armeniens, das CEPA umzusetzen, und die Fortschritte, die es bei der Durchführung des CEPA-Fahrplans erzielt hat; begrüßt, dass die Regierung Armeniens das CEPA als strategische Blaupause für wichtige Reformen in dem Land anerkennt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mit der Ausarbeitung eines Fahrplans für eine ambitionierte Ausweitung der Beziehungen der EU zu Armenien zu beginnen; ist der Ansicht, dass die Erfahrungen aus den Assoziierungsabkommen bzw. den vertieften und umfassenden Freihandelszonen mit der Ukraine, Georgien und der Republik Moldau als gute Grundlage dienen sollten, insbesondere im Hinblick darauf, Armenien schrittweise und sektorbezogen in den Binnenmarkt zu integrieren, was dem Land auf makro- und mikroökonomischer Ebene einen greifbaren Nutzen einbringen sollte;
4. weist erneut darauf hin, dass gemäß Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union jeder europäische Staat beantragen kann, Mitglied der Europäischen Union zu werden, sofern er sich an die Kopenhagener Kriterien und die Grundsätze der Demokratie hält, die Grundfreiheiten, Menschenrechte und Minderheitenrechte achtet und die Rechtsstaatlichkeit wahrt; ist der Ansicht, dass – das Interesse Armeniens an einem Antrag auf Beitritt zur EU vorausgesetzt – die Voraussetzungen für eine vom Wandel geprägte Phase der Beziehungen zwischen der EU und Armenien geschaffen werden können, wenn Armenien den eingeschlagenen Weg dauerhafter Reformen zur Konsolidierung der Demokratie weiterverfolgt; fordert die Kommission und den Rat auf, Armeniens Wunsch nach verstärkter Zusammenarbeit mit der EU tatkräftig zu unterstützen, und zwar nicht nur mit Blick auf eine Wirtschaftspartnerschaft, sondern auch im politischen Dialog und in den Bereichen Kontakte zwischen den Menschen, sektorbezogene Integration und sicherheitspolitische Zusammenarbeit;
5. unterstützt Armenien in seinen fortlaufenden Bemühungen um die Umsetzung von Reformen und die Stärkung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvoller Staatsführung; betont, dass der Zivilgesellschaft bei der Umsetzung der Reformen eine wichtige Funktion zukommt; fordert Armenien auf, die diesbezügliche Zusammenarbeit mit der EU fortzusetzen, und fordert die EU auf, die Unterstützung in diesen Bereichen insbesondere durch fachliche Unterstützung und die Weitergabe von Fachwissen zu verstärken; fördert das tatkräftige Engagement Armeniens in der Politik der Östlichen Partnerschaft als Mittel zur Förderung gutnachbarlicher Beziehungen im Südkaukasus;
6. räumt ein, dass die Russische Föderation nach wie vor großen Einfluss auf die Wirtschaft Armeniens ausübt; mahnt Armenien zu Wachsamkeit, was die mögliche Umgehung der Sanktionen der EU in seinem Hoheitsgebiet anbelangt; ist sich voll und ganz des Ausmaßes und der Vielfalt der Drohungen bewusst, die die Russische Föderation gegen Armenien wahr machen könnte, um es für seine autonomen politischen und strategischen Entscheidungen zu bestrafen; ist der Ansicht, dass die EU bereit sein muss, Armenien rasch zu unterstützen, um die negativen Folgen solcher unfreundlichen Handlungen abzumildern;
7. stellt fest, dass das Volumen des bilateralen Handels zwischen Armenien und der EU in den vergangenen zehn Jahren gestiegen ist; bestärkt Armenien, die EU und ihre Mitgliedstaaten sowie Unternehmen und Investoren aus der EU darin, die Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um ihre Wirtschafts- und Handelsbeziehungen weiter auszubauen; ist sehr erfreut über den Erfolg des Wirtschafts- und Investitionsplans und hält die EU und Armenien dazu an, auch künftig öffentliche und private Investitionen zu mobilisieren, um eine nachhaltige Entwicklung in Armenien zu fördern;
8. stellt fest, dass die Zusammenarbeit zwischen der EU und Armenien im Bereich Sicherheit und Verteidigung dringend gestärkt werden muss, während Armenien seine Mitgliedschaft in der OVKS überdenkt; fordert die EU auf, der Bitte Armeniens um Unterstützung aus der Europäischen Friedensfazilität nachzukommen und das Militär des Landes zu stärken; stellt fest, dass die regelmäßigen politischen und sicherheitspolitischen Dialoge zwischen der EU und Armenien als übergeordnete Plattform für alle Angelegenheiten mit sicherheitspolitischem Bezug einen Mehrwert aufweisen; fordert, dass eine Umfrage zur Bewertung hybrider Bedrohungen durchgeführt wird, wodurch Armenien dabei unterstützt wird, die größten Schwachstellen zu ermitteln und gezielte Lösungen zu entwickeln; begrüßt, dass mehrere Mitgliedstaaten gehandelt und Armenien militärische Unterstützung für seine Verteidigung zur Verfügung gestellt haben, und fordert auch die anderen Mitgliedstaaten eindringlich auf, ähnliche Initiativen in Erwägung zu ziehen;
9. begrüßt die Entscheidung Armeniens, seine Mitwirkung in der OVKS auf Eis zu legen, nachdem dieses Bündnis das Land, als es militärisch angegriffen wurde, nicht unterstützt hat, und eine zuverlässigere Sicherheitsarchitektur anzustreben; unterstützt das offizielle Ersuchen Armeniens an die Russische Föderation, die ihrem Föderalen Dienst für Sicherheit angehörigen Grenzschutzbeamten vom internationalen Flughafen des Landes abzuziehen;
10. stellt fest, dass das Potenzial bei den Kontakten zwischen den Menschen aus der EU und Armenien noch nicht ausgeschöpft ist; fordert, dass die Fortschritte Armeniens bei der Umsetzung des Visaerleichterungs- und des Rückübernahmeabkommens anerkannt werden; ist der Ansicht, dass es an der Zeit ist, mit Armenien einen Dialog über die Visaliberalisierung aufzunehmen;
11. begrüßt, dass die EU und die Republik Armenien ein Abkommen geschlossen haben, das künftig die Übermittlung operativer personenbezogener Daten zwischen Eurojust und den zuständigen staatlichen Stellen Armeniens im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen ermöglicht; erachtet es als sehr wichtig, die Zusammenarbeit zwischen der EU und Armenien bei der Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus und beim Schutz der Sicherheit der Union zum beiderseitigen Nutzen weiter zu vertiefen;
12. unterstützt die Tätigkeiten der EUMA und hebt hervor, dass sie eine wichtige Aufgabe wahrnimmt; fordert, dass ihr Mandat über 2025 hinaus verlängert und ihr Personal weiter aufgestockt wird; bekräftigt seine Enttäuschung über die Weigerung Aserbaidschans, der Mission Einsätze auf seiner Seite der Grenze zu gestatten, und über die ständigen Verleumdungskampagnen aus Aserbaidschan gegen die EUMA; missbilligt, dass in Armenien stationierte Grenzschutzbeamte aus Russland die EUMA daran gehindert haben, in das Dorf Nerkin Hand zu fahren, in dem unlängst – am 13. Februar 2024 – vier armenische Soldaten von Aserbaidschanern getötet wurden, nachdem zuvor ein aserbaidschanischer Soldat verletzt worden sein soll; verurteilt die Hetze aserbaidschanischer Amtsträger gegen die EU, ihre Mitgliedstaaten, die EUMA und die staatlichen Stellen Armeniens;
13. hebt hervor, dass die EU bereit sein sollte, Sanktionen gegen Personen und Organisationen zu verhängen, die die Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Unversehrtheit Armeniens bedrohen;
14. fordert Aserbaidschan auf, einen ernst gemeinten umfassenden und transparenten Dialog mit den Karabach-Armeniern aufzunehmen, um die Achtung ihrer Rechte und ihre Sicherheit zu gewährleisten, einschließlich ihres Rechts, in ihre Wohnungen und Häuser zurückzukehren und dort in Würde und Sicherheit – unter Präsenz internationaler Einheiten – zu leben, ihrer Land- und Eigentumsrechte, der Wahrung ihrer eigenen Identität sowie der uneingeschränkten Wahrnehmung ihrer bürgerlichen, kulturellen, sozialen und religiösen Rechte; fordert Aserbaidschan auf, alle Einwohner Bergkarabachs und Armeniens, die sich noch in aserbaidschanischer Haft befinden, freizulassen und sich zu einer umfassenden Amnestie für sie zu verpflichten; fordert, dass sämtlichen Anordnungen des IGH über die Anwendung des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (Armenien gegen Aserbaidschan) uneingeschränkt, umgehend und wirksam nachgekommen wird;
15. verurteilt erneut, dass Aserbaidschan militärische Übergriffe auf das international anerkannte Hoheitsgebiet Armeniens durchführt und Teile davon besetzt hält; bekräftigt seine Forderung nach einem Rückzug der Streitkräfte Aserbaidschans aus dem gesamten Hoheitsgebiet Armeniens; lehnt die irredentistischen und hetzerischen Äußerungen des Präsidenten und anderer Amtsträger Aserbaidschans ab, in denen Drohungen in Bezug auf die territoriale Unversehrtheit und Souveränität Armeniens ausgesprochen werden, und bringt seine tiefe Besorgnis über diese Äußerungen zum Ausdruck, auch im Zusammenhang mit der Forderung nach einem extraterritorialen Korridor, der Aserbaidschan mit seiner Exklave Naxçıvan verbinden soll; mahnt Aserbaidschan, keine militärischen Abenteuer gegen das Kernland Armeniens zu wagen; betont, dass die Probleme Aserbaidschans bei der Anbindung seiner Exklave Naxçıvan unter uneingeschränkter Achtung der Souveränität und der territorialen Unversehrtheit Armeniens gelöst werden sollten;
16. bekräftigt, dass die Europäische Union die Souveränität, territoriale Unversehrtheit und Unverletzlichkeit der Grenzen Armeniens unmissverständlich unterstützt; befürwortet nachdrücklich die Normalisierung der Beziehungen zwischen Armenien und Aserbaidschan auf der Grundlage der Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung der territorialen Unversehrtheit und der Unverletzlichkeit der Grenzen auf der Grundlage der Erklärung von Almaty von 1991, die Grenzziehung anhand der einschlägigen Karten des Generalstabs der UdSSR, die beiden Seiten zur Verfügung gestellt wurden, und die Aufhebung der Blockade der regionalen Kommunikation unter Achtung der Souveränität und Hoheit beider Länder auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichheit;
17. unterstützt die Wiederaufnahme der Gespräche zwischen Armenien und Aserbaidschan zu sämtlichen offenen Fragen mit dem Ziel, einen Friedensvertrag abzuschließen, und fordert beide Parteien auf, sich weiterhin uneingeschränkt für eine dauerhafte und friedliche Beilegung des langjährigen Konflikts durch Dialog und Verhandlungen einzusetzen; vertritt die Auffassung, dass dieses Abkommen nach Treu und Glauben ausgehandelt werden und auf der Anerkennung der Souveränität und der territorialen Unversehrtheit und auf Gewaltverzicht beruhen muss; fordert, dass sich die EU stärker für die weitere Förderung eines umfassenden und dauerhaften Friedens zum Wohle aller Menschen in der Region engagiert; fordert die Türkei und weitere Verbündete Aserbaidschans auf, das aggressive Gebaren Bakus nicht weiter zu befeuern und ihren Einfluss zugunsten eines raschen Abschlusses der Friedensverhandlungen geltend zu machen; fordert Aserbaidschan nachdrücklich auf, den am 12. April 2021 eingeweihten sogenannten Park der Trophäen in Baku zu schließen, da er die Bemühungen um den Aufbau gegenseitigen Vertrauens zwischen Armenien und Aserbaidschan untergräbt;
18. ist grundsätzlich nicht einverstanden mit dem Tonfall einiger aktueller Erklärungen von Entscheidungsträgern der Kommission und des Europäischen Rates, die Präsident Əliyev zur Wiederwahl gratuliert haben, ohne darauf hingewiesen zu haben, dass es in Aserbaidschan keine Demokratie gibt, und die Aserbaidschan irreführend als verlässlichen Partner bezeichnet haben; weist darauf hin, dass diese Erklärungen nicht dem Standpunkt der Europäischen Union entsprechen und angesichts der ethnischen Säuberung in Bergkarabach durch Aserbaidschan niemals hätten abgegeben werden dürfen; fordert den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidenten der Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst nachdrücklich auf, die Verhandlungen über ein erneuertes Partnerschaftsabkommen unter Auflagen fortzusetzen, sofern Aserbaidschan seine echte Bereitschaft unter Beweis stellt, die Rechte und Sicherheitsbelange der Karabach-Armenier zu achten, und zu wesentlichen Fortschritten auf dem Weg zu einem umfassenden und dauerhaften Friedensabkommen mit Armenien beiträgt;
19. ist zutiefst besorgt über das Versäumnis, das kulturelle, religiöse und historische Erbe der armenischen Bevölkerung Bergkarabachs zu schützen, was einen Verstoß gegen die Anordnung des Internationalen Gerichtshofs vom 7. Dezember 2021 darstellt; verurteilt sämtliche Fälle der Zerstörung, des Vandalismus und der Schändung der Stätten, die Zeugnis von der jahrhundertelangen armenischen Präsenz in Bergkarabach ablegen; fordert die Staatsorgane Aserbaidschans auf, das reiche und vielfältige Erbe der Region zu erhalten, zu schützen und zu fördern; fordert die UNESCO eindringlich auf, sofort Maßnahmen zur Bewahrung und zum Schutz des gefährdeten armenischen Kulturerbes in Bergkarabach zu ergreifen; fordert, dass die Zusammenarbeit zwischen Armenien und der EU bei der Beobachtung der systematischen Zerstörung des armenischen Kulturerbes (Kirchen, Klöster, Friedhöfe, Denkmäler, Paläste usw.) durch Aserbaidschan insbesondere durch die Einbindung des Satellitenzentrums der EU intensiviert wird;
20. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidenten der Kommission sowie dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Republik Armenien, dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Republik Aserbaidschan, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, den Vereinten Nationen und dem Europarat zu übermitteln.
Anordnung des Internationalen Gerichtshofs vom 7. Dezember 2021 über den Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen zur Anwendung des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (Armenien gegen Aserbaidschan).