Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik (COM(2023)0645 – C9-0378/2023 – 2023/0373(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0645),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0378/2023),
– unter Hinweis auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die vom italienischen Abgeordnetenhaus im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Februar 2024(1),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 18. April 2024(2),
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A9‑0148/2024),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mikroplastik ist allgegenwärtig, beständig und verbreitet sich grenzüberschreitend. Es ist schädlich für die Umwelt und möglicherweise auch für die menschliche Gesundheit, vor allem aufgrund des Vorhandenseins schädlicher chemischer Zusatzstoffe und anderer bedenklicher Substanzen, die während der Produktion und der Verarbeitung zugesetzt werden, wie Phthalate, Bisphenol A oder Flammschutzmittel(3)1a. Mikroplastik verbreitet sich leicht über die Luft, Oberflächengewässer und Meeresströmungen und seine Mobilität ist ein erschwerender Faktor. Es findet sich in Böden (einschließlich landwirtschaftlicher Flächen), Seen, Flüssen, Flussmündungen, an Stränden, in Lagunen, Meeren, Ozeanen und in abgelegenen, einst unberührten Regionen; sein Auftreten im Boden kannhat Auswirkungen auf die Bodeneigenschaften haben sowieund löst Bodenveränderungen auslösenaus, die sich negativ auf das Wachstum einiger Pflanzen auswirken. Die Auswirkungen von Mikroplastik auf die Meeresumwelt wurden ausführlich dokumentiert. Gelangt Mikroplastik in die Meeresumwelt, ist es nahezu unmöglich, es wieder aus dem Wasser zu entfernen, und es ist bekannt, dass es von einer Reihe von Organismen und Tieren aufgenommen wird und dadurch der biologischen Vielfalt und den Ökosystemen schadet. Die Persistenz von Kunststoffgranulat in der aquatischen Umgebung ist über Jahrzehnte oder länger zu messen, und die Aufnahme von Kunststoffgranulat durch wild lebendewildlebende Meerestiere, insbesondere durch Seevögel und Meeresschildkröten, kann körperliche Schäden oder das Verenden bedeuten. Mikroplastik trägt auch zum Klimawandel bei, da es eine zusätzliche Quelle für Treibhausgasemissionen und die Belastung von Ökosystemen ist. Das Potenzial von Mikroplastik als Träger toxischer oder pathogener Mikroorganismen ist ein integraler Bestandteil des Problems. Menschen sind Mikroplastik durch die Atemluft und den Nahrungsmittelverzehr ausgesetzt. Das wachsende Bewusstsein für das Vorhandensein von Mikroplastik in der Nahrungskette kann das Vertrauen der Verbraucher untergraben und wirtschaftliche Folgen mit sich bringen. In den von den Freisetzungen betroffenen Gebieten kann es zu negativen wirtschaftlichen Folgen für Tätigkeiten wie den kommerziellen Fischfang und die Landwirtschaft sowie Freizeitaktivitäten und den Tourismus kommen. [Abänd. 1]
(2) In ihrer Stellungnahme zum Thema Umwelt- und Gesundheitsrisiken der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik gelangte die Gruppe der leitenden wissenschaftlichen Berater der Kommission zu der Auffassung, dass es „erhebliche Gründe zur Besorgnis und für Vorsorgemaßnahmen gibt“(4).
(3) Freigesetztes Kunststoffgranulat stellt die drittgrößte Quelle unbeabsichtigt in die Umwelt freigesetzten Mikroplastiks in der Union dar und ist auf unsachgemäße Handhabung in allen Stufen der Lieferkette zurückzuführen, darunter Produktion, Verarbeitung, Vertrieb, Transport, auch auf dem Seeweg, und andere logistische Vorgänge. Daher ist ein Lieferkettenansatz unerlässlich, um alle in die Handhabung von Kunststoffgranulat eingebundenen Wirtschaftsteilnehmer zu verpflichten, die Vermeidung von Freisetzungen sicherzustellen. Seit 2015 hat die europäische Kunststoffindustrie schrittweise das internationale Programm „Operation Clean Sweep®“ (OCS) als freiwillige Verpflichtung angenommen. Im Rahmen dieses Programms erkennen alle teilnehmenden Unternehmen, die Granulat herstellen oder handhaben, an, wie wichtig es ist, kein Kunststoffgranulat freizusetzen, und verpflichten sich, bewährte Verfahren einzusetzen. Obwohl solche Verfahren von OCS-Unterzeichnern im Allgemeinen gut verstanden werden, wurden sie nicht umfassend umgesetzt. Die Akzeptanz des Programms durch die Kunststoffindustrie ist nach wie vor gering.
(4) Die Auswirkungen der Verschmutzung durch Mikroplastik auf die Umwelt und möglicherweise auch auf die menschliche Gesundheit haben in den meisten Teilen der Welt Besorgnis ausgelöst. Einige Mitgliedstaaten haben spezifische Maßnahmen verabschiedet oder vorgeschlagen. Ein Flickenteppich nationaler Beschränkungen könnte jedoch das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen. [Abänd. 2]
(5) Um die Umweltverschmutzung durch Kunststoffe zu bekämpfen, nahm die Kommission im Januar 2018 eine Mitteilung mit dem Titel „Europäische Strategie für Kunststoffe“(5) an, in der sie die Risiken von Mikroplastik feststellt und innovative Lösungen für die Bekämpfung der verschiedenen Quellen freigesetzten Mikroplastiks fordert. Dieses Engagement wurde mit der Verabschiedung des europäischen Grünen Deals im Dezember 2019, des neuen Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft(6) im März 2020 und des Null-Schadstoff-Aktionsplans(7) im Mai 2021 erneut bekräftigt. Zu den Zielen letzteren Aktionsplans für 2030 gehört die Reduzierung der in die Umwelt freigesetzten Menge an Mikroplastik um 30 %.
(6) Mit der Verordnung (EU) 2023/2055 der Kommission(8) wird der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik Rechnung getragen, indem eine Beschränkung des Inverkehrbringens von Mikroplastik, das einem Erzeugnis absichtlich zugesetzt wird, auferlegt wird, da durch die Verwendung von synthetischen Polymermikropartikeln für sich allein oder deren absichtliches Zusetzen in Erzeugnisseneine erhebliche Umweltverschmutzung durch Mikroplastik entsteht und diese Verschmutzung ein inakzeptables Risiko für die Umwelt darstellt.
(7) Im Jahr 2021 verabschiedeten die Vertragsparteien des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR) die unverbindliche Empfehlung 2021/06(9) zur Verringerung der Freisetzung von Kunststoffgranulat in die Meeresumwelt durch Förderung der rechtzeitigen Entwicklung und Anwendung wirksamer und kohärenter Normen zur Vermeidung von Granulatfreisetzungen und von Zertifizierungssystemen für die gesamte Kunststofflieferkette. Maßnahmen zur Minimierung des Risikos im Zusammenhang mit dem Transport von Kunststoffgranulat auf dem Seeweg werden von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) angesichts des erheblichen Risikos einer verhängnisvollen Verschmutzung der Meere im Zusammenhang mit dem Seetransport von Kunststoffgranulat geprüft. In diesem Zusammenhang sollte die EU die Entwicklungen in der IMO aufmerksam verfolgen und eine führende Rolle bei der Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus in dieser Frage spielen. [Abänd. 3]
(7a) In der EU wurden mehrere Unfälle mit grenzüberschreitenden Auswirkungen registriert, die zu Verschmutzung durch und zur Freisetzung von Kunststoffgranulat geführt haben; dies zeigt, wie dringend notwendig ehrgeizige, ganzheitliche Maßnahmen sind, um das Risiko einer Umweltverschmutzung durch Kunststoffgranulat deutlich zu verringern und die Fähigkeit zum Eingreifen in Fällen, in denen Granulat in den Gebieten und Gewässern der EU austritt, zu stärken. [Abänd. 4]
(7b) Nahezu 90 % der weltweiten Waren werden auf dem Seeweg transportiert, darunter auch Kunststoffgranulat. Eine schlechte Handhabung oder eine mangelnde Überwachung bestimmter Routinevorgänge wie die Reinigung von Schiffsrümpfen oder Containern können jedoch dazu führen, dass ein solches Granulat austritt und ins Meer gelangt. Darüber hinaus wurde von vielen Unfällen mit Granulat auf See berichtet; dementsprechend ist der Seeverkehr mit einem hohen Risiko verbunden, Verschmutzung durch Kunststoffgranulat zu verursachen. Die Auswirkungen solcher Freisetzungen sind katastrophal für die Meeres- und Küstenökosysteme sowie für die darin lebenden Arten, und aufgrund der extremen Mobilität von Kunststoffgranulat werden wirksame Einschließungsmaßnahmen und Einsätze zur Beseitigung der Verschmutzung erschwert. Der Umgang mit einem solchen Granulat ist auf internationaler Ebene durch das Übereinkommen über sichere Container von 1972 geregelt und wird durch das Rundschreiben des Unterausschusses für die Beförderung von Ladungen und Containern von 2023 über die Meldepflicht für auf See verlorene Container ergänzt, aber sie bieten nicht die notwendigen Garantien, um eine Verschmutzung durch Kunststoffgranulat zu verhindern. Wenn die Ziele dieser Verordnung erreicht werden sollen, ist es daher unerlässlich, den Seeverkehr in den Anwendungsbereich dieser Verordnung einzubeziehen und Bestimmungen über den Umgang mit Kunststoffgranulat, die speziell für diesen Verkehrsträger gelten, auszuarbeiten. [Abänd. 5]
(8) Im Vorschlag der Union an das Umweltprogramm der Vereinten Nationen im Hinblick auf die zweite Sitzung des zwischenstaatlichen Verhandlungsausschusses über ein internationales rechtsverbindliches Instrument zur Umweltverschmutzung durch Kunststoffe (INC-2)(10) betonten die Union und ihre Mitgliedstaaten, dass das künftige Instrument Maßnahmen zur Verringerung der unbeabsichtigten Freisetzung von Mikroplastik umfassen müsse.
(9) Trotz der Rechtsvorschriften der UnionEU zur Vermeidung von Abfällen, Umweltverschmutzung, Abfällen im Meer und Chemikalien gibt es keine spezifischen Unionsvorschriften, die die Freisetzung von Kunststoffgranulat als Quelle der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik entlang der gesamten Lieferkette verhindern. In der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(11) werden Grundsätze für die Abfallbewirtschaftung festgelegt und den Mitgliedstaaten allgemeine Verpflichtungen auferlegt, Maßnahmen zur Abfallvermeidung zu ergreifen. Diese allgemeinen Verpflichtungen sollten durch spezifische Aspekte und Anforderungen an die sorgfältige Handhabung von Kunststoffgranulat ergänzt werden, um zu vermeiden, dass dieses zu Abfall wirdin die Umwelt gelangt. [Abänd. 6]
(9a) Diese Verordnung sieht Maßnahmen zur Vermeidung, Eindämmung und Reinigung von Verschmutzungen durch Kunststoffgranulat vor, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung auftreten, jedoch keine Maßnahmen zur Bekämpfung bestehender Verschmutzungen. Die Säuberung von Böden, Flüssen und Bächen und die Wiederherstellung geschädigter Land-, Meeres-, Küstenökosysteme sowie der damit zusammenhängenden terrestrischen Ökosysteme ist von entscheidender Bedeutung, um das Ziel, bis 2030 die Emissionen in den nicht unter das EHS fallenden Sektoren um 30 % zu verringern, entsprechend den Zielen der Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates(12)1aund den Zielen des europäischen Grünen Deals zu erreichen. Die Kommission sollte eine Reihe von Maßnahmen entwickeln, um diese bereits verschmutzten Gebiete zu kartieren und zu säubern, und sie entweder als Teil einer europäischen Strategie zur Beseitigung von Mikroplastik oder durch Unterstützungsmaßnahmen und flankierende Maßnahmen für die Mitgliedstaaten umsetzen. Darüber hinaus sollte sich die EU an der Förderung von Lösungen entlang der gesamten Wertschöpfungskette beteiligen und solche Lösungen in die laufenden Verhandlungen über die Entwicklung eines internationalen Vertrags über die Umweltverschmutzung durch Kunststoffe sowie in die bevorstehende 81. Sitzung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO MEPC) einbringen. [Abänd. 7]
(10) Während die Herstellung polymerer Materialien im industriellen Maßstab in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(13) fällt, fallen andere Tätigkeiten wie die Verarbeitung, Beförderung oder Lagerung von Granulat, die in der Regel von kleinen und mittleren Unternehmen durchgeführt werden, nicht unter diese Richtlinie. Darüber hinaus befasst sich das Referenzdokument über die besten verfügbaren Techniken bei der Herstellung von Polymeren von August 2007(14), das nach der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung(15) erstellt wurde, nicht mit der spezifischen Frage der Freisetzung von Kunststoffgranulat.
(11) Die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(16) befasst sich mit der Überwachung und Bewertung der Auswirkungen von Mikroabfällen, einschließlich Mikroplastik, im Bereich der Küsten- und Meeresumwelt. Eine Aktualisierung des ersten Leitfadens für die Überwachung von Abfällen im Meer wird derzeit im Hinblick auf harmonisierte Methoden, einschließlich für die Überwachung des Auftretens und der Verteilung von Kunststoffgranulat entlang der Küste, entwickelt. Die Richtlinie 2008/56/EG enthält jedoch keine spezifischen Anforderungen an die Vermeidung oder Verringerung der Freisetzung von Kunststoffgranulat an der Quelle.
(12) Mit der Verordnung (EU) 2023/2055 der Kommission werden die Freisetzungen von in Industrieanlagen eingesetzten synthetischen Polymermikropartikeln, d. h. Kunststoffgranulat, als vermeidbare Freisetzungen behandelt. Für diese Freisetzungen wird eine Berichterstattungspflicht über die geschätzte Menge an Mikroplastik eingeführt, die jährlich in die Umwelt freigesetzt wird. EsDieser Meldepflicht fehlt zwarjedoch eine Methode zur Schätzung der Freisetzungen, trotzdem wirdund sie liefert nur jährliche Schätzungen. Diese Verpflichtung wird zwar die Informationen über Freisetzungen von Kunststoffgranulat ergänzen und die Qualität der gesammelten Informationen verbessern, um so die Risiken zu bewerten, die sich in Zukunft aus diesem Mikroplastik ergeben, sie reicht jedoch nicht aus, um einen Überblick über die spezifische Art der Freisetzungen und deren Ursachen zu erhalten. [Abänd. 8]
(13) Um sicherzustellen, dass Kunststoffgranulat in allen Stufen der Lieferkette zur Vermeidung von Freisetzungen in die Umwelt sicher und verantwortungsvoll gehandhabt wird, müssen Anforderungen an die Handhabung von Kunststoffgranulat entlang der gesamten Lieferkette festgelegt werden: Produktion, Herstellung und Mischung von Ausgangschargen, Umwandlung, Abfallwirtschaft einschließlich Recycling, Vertrieb, Neuverpackung, Transport, Lagerung und Tankreinigung in Reinigungsanlagen.
(14) Diese Anforderungen sollten international empfohlene bewährte Handhabungsverfahren sowie von dem Wirtschaftszweig in der Union festgelegte, bereits bestehende Anforderungen an die Handhabung von Kunststoffgranulat berücksichtigen.
(15) Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer und Frachtführer aus Drittländern sollten die Anforderungen an die Handhabung von Kunststoffgranulat umsetzen, indem sie einer Rangfolge für Maßnahmen mit dem obersten Ziel folgen, die Freisetzung des Granulats in die Umwelt als höchste Priorität zu vermeiden. Daher sollte der erste Schritt darin bestehen, während der routinemäßigen Handhabung das Austreten von Kunststoffgranulat aus der primären Verpackung zu vermeiden und so das Risiko eines Austritts auf das niedrigstmögliche Niveau zu reduzieren, wozu zunächst die Vermeidung von unnötiger Handhabung (z. B. durch Reduzierung der Übertragungsstellen), die Kennzeichnung aller Lager- und Transportbehälter, die Kunststoffgranulat enthalten, sowie die Verwendung durchstichsicherergeeigneter Verpackungen gehörtgehören; als nächstes sollte die Eindämmung ausgetretenen Kunststoffgranulats folgen, um sicherzustellen, dass dieses nicht in die Umwelt freigesetzt wird; gegebenenfalls hat als letzter Schritt nach einem Austritt oder einer Freisetzung die Reinigung zu erfolgen. [Abänd. 9]
(16) Auch wenn für alle Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer und Frachtführer aus Drittländern das Ziel darin besteht, Freisetzungen von Kunststoffgranulat in die Umwelt auf null zu reduzierenzu verhindern, sollten die Verpflichtungen für Kleinstunternehmen und KMUUnternehmen, die jährlich weniger als 1000 Tonnen Kunststoffgranulat verarbeiten, angepasst werden, um die Belastung für sie zu senken. [Abänd. 10]
(17) Die Registrierung von Anlagen, in denen Kunststoffgranulat gehandhabt wird, und von Frachtführern, die dieses befördern, ist für die Rückverfolgbarkeit von Kunststoffgranulat, das in den verschiedenen Mitgliedstaaten gehandhabt und befördert wird, erforderlich, damit die zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften wirksam überprüfen können.
(18) Um die Freisetzung von Kunststoffgranulat zu vermeidenverhindern und auf null zu senken, sollten die Wirtschaftsteilnehmer einen Risikobewertungsplan erstellen, umsetzen und auf dem neuesten Stand halten, in dem die Wahrscheinlichkeit für den Austritt und das Freisetzen von Kunststoffgranulat ermittelt wird und in dem insbesondere spezifische Ausrüstung und Verfahren zur Vermeidung, Eindämmung und Reinigung von freigesetztem Granulat dokumentiert werden, wobei die Größe der Anlage und der Umfang der Tätigkeiten zu berücksichtigen sind. [Abänd. 11]
(19) Damit die zuständigen Behörden die Einhaltung der Anforderungen des Risikobewertungsplans überprüfen können, sollten die Wirtschaftsteilnehmer der zuständigen Behörde den von ihnen durchgeführten Risikobewertungsplan zusammen mit einer Konformitätserklärung vorlegen.
(20) Die Wirtschaftsteilnehmer sollten die Möglichkeit haben, die zu installierende spezielle Ausrüstung oder das durchzuführendedie durchzuführenden Verfahren selbst zu wählenfestlegen. Dennoch sollten die zuständigen Behörden bei der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften die Möglichkeit haben, von den Wirtschaftsteilnehmern zu verlangen, den Risikobewertungsplan zu ändern und sie aufzufordern, innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens eine der in dieser Verordnung aufgeführten Maßnahmen zu ergreifen, um eine angemessene Umsetzung der Anforderungen gemäß dieser Verordnung sicherzustellen. Die Wirtschaftsbeteiligten sollten von der Installation bestimmter Arten von Ausrüstung oder von der Durchführung bestimmter Maßnahmen befreit werden können, wenn sie diese Befreiung gegenüber den zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der Art und Größe der Anlage und des Umfangs ihrer Tätigkeiten ordnungsgemäß begründen. Kleinstunternehmen sollten zumindest die Installation der spezifischen Ausrüstung oder die Durchzuführung der entsprechenden Verfahren in Erwägung ziehen und dabei die Art und Größe der Anlage sowie den Umfang ihrer Tätigkeiten berücksichtigen. [Abänd. 12]
(21) Um die Angemessenheit des für jede Anlage durchgeführten Risikobewertungsplans zu beurteilen, sollten die Wirtschaftsteilnehmer die pro Jahr in die Umwelt freigesetzte Menge an Kunststoffgranulat schätzen und zusammen mit der Gesamtmenge des gehandhabten Granulats dokumentieren. Um die Belastung der Wirtschaftsteilnehmer zu verringern, können die Informationen über geschätzte freigesetzte Mengen im Rahmen der Berichterstattungspflicht nach Verordnung (EU) 2023/2055 der Kommission verwendet werden.
(22) Aufgrund der Merkmale ihrer Tätigkeit sollten Frachtführer nicht zur Erstellung eines Risikobewertungsplans verpflichtet werden. Stattdessen sollten sie verpflichtet werden, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, die darauf abzielen, Austritte und Freisetzungen zu vermeiden, einzudämmen und zu bekämpfen. Diese Maßnahmen sollten, vor allem während des Transportprozesses, von den zuständigen Behörden überprüft werden.
(23) Die erfolgreiche Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur VermeidungVerhinderung von Freisetzungen von Kunststoffgranulat und zur Senkung dieser Freisetzungen auf null erfordert die uneingeschränkte Zusammenarbeit und das Engagement der Mitarbeiter von Wirtschaftsteilnehmern, EU-Frachtführern und Frachtführern aus Drittländern. Wirtschaftsteilnehmer und EU-Frachtführer sollten verpflichtet werden, ihr Personal entsprechend seiner spezifischen Aufgaben und Verantwortlichkeiten zu schulen, um sicherzustellen, dass es die Ausrüstung kennt und nutzen kann sowie in der Lage ist, die Verfahren anzuwenden, die zur Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erforderlich sind. Wirtschaftsteilnehmer und EU-Frachtführer sollten außerdem verpflichtet werden, die einschlägigen Maßnahmen zur Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu überwachen und zu dokumentieren, z. B. den Einbau neuer Auffangvorrichtungen. Gegebenenfalls sollten sie Abhilfemaßnahmen ergreifen, die erforderlichenfalls die Verbesserung der vorhandenen Ausrüstung und Verfahren umfassen. [Abänd. 13]
(24) Kleine, mittlere und große Unternehmen, die Anlagen betreiben, in denen Kunststoffgranulat in Mengen von über 1 0001000 Tonnen gehandhabt wird, können ein höheres Risiko für die Freisetzung von Granulat in die Umwelt darstellen. Aus diesem Grund sollten diese Unternehmen verpflichtet werden, für jede Anlage zusätzliche Maßnahmen, wie eine jährliche interne Bewertung, durchzuführen und ein obligatorisches Schulungsprogramm aufzusetzen, das den spezifischen Schulungsbedarf und spezifische ModalitätenFragen in Bezug auf die Vorbeugung, die Verfahren, den Arbeitnehmerschutz, die Reinigungstechnologien, die Verwendung und Wartung von Ausrüstung, die Durchführung von Verfahren sowie die Überwachung und Meldung von Freisetzungen von Kunststoffgranulat berücksichtigt. Darüber hinaus sollte für diese Unternehmen die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen nachgewiesen werden, indem eine von Zertifizierungsstellen ausgestellte Bescheinigung angefordert und regelmäßig erneuert wird. Bei diesen Zertifizierungsstellen kann es sich entweder um eine akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle oder um einen Umweltgutachter handeln, der nach Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung(17) (EMAS) zur Überprüfung und Validierung zugelassen ist. Die Bescheinigung sollte einheitlich gestaltet werden, um einheitliche Informationen sicherzustellen. Kleine Unternehmen, die Anlagen betreiben, in denen Kunststoffgranulat in einer Menge von über 1000 Tonnen gehandhabt wird, sollten sich nur einmal zertifizieren lassen. Eine solche Zertifizierung sollte fünf Jahre lang gültig sein; danach sollten sie alle fünf Jahre eine aktualisierte Fassung ihres Risikobewertungsplans sowie eine erneuerte Konformitätserklärung übermitteln. [Abänd. 14]
(25) Kleinst- und Kleine Unternehmen sowie, mittlere und große Unternehmen, die Anlagen betreiben, in denen Kunststoffgranulat in einer Menge von unter 1 0001000 Tonnen gehandhabt wird, und Kleinstunternehmen sollten zu einer Konformitätserklärung verpflichtet sein. Außerdem sollten sie genügend Zeit erhalten, um die Einhaltung der Vorschriften nachzuweisen. [Abänd. 15]
(26) Um es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, die Einhaltung dieser Verordnung wirksamer zu überprüfen, sollten die Zertifizierungsstellen die zuständigen Behörden über das Ergebnis ihrer Bewertungen unterrichten. Ihre Bescheinigungen sollten der Bewertung der Einhaltung der Vorschriften durch die zuständigen Behörden nicht vorgreifen.
(27) Um im Register des EMAS registriert zu werden, müssen die Wirtschaftsteilnehmer die Umweltvorschriften, einschließlich dieser Verordnung, einhalten. Folglich sollte davon ausgegangen werden, dass Wirtschaftsteilnehmer, die in das Register des EMAS eingetragen sind, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, sofern ein Umweltgutachter überprüft hat, dass die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen in ihr Umweltmanagementsystem aufgenommen und umgesetzt wurden. Diese Wirtschaftsteilnehmer sollten daher bei der Erneuerung von Konformitätserklärungen und Risikobewertungen von der Zertifizierungs- und Meldepflicht gegenüber den zuständigen Behörden entbunden werden.
(28) Die zuständigen Behörden sollten die Einhaltung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen durch die Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer und Frachtführer aus Drittländern überprüfen, wobei sie gegebenenfalls die im Rahmen der Zertifizierung oder in Konformitätserklärungen vorgelegten Feststellungen verwenden, die entweder auf Umweltinspektionen oder anderen Kontrollmaßnahmen nach einem risikobasierten Ansatz beruhen. Inspektionen sollten nach Möglichkeit mit den Inspektionen koordiniert werden, die nach anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlich sind. Die zuständigen Behörden sollten der Kommission Informationen über die Durchführung dieser Verordnung übermitteln.
(29) Um die Auswirkungen etwaiger Freisetzungen so gering wie möglich zu halten, sollten der Wirtschaftsteilnehmer, der EU-Frachtführer oder der Frachtführer aus einem Drittland die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der Vorschriften wiederherzustellen. Die erforderlichen Korrekturmaßnahmen sollten in einem angemessenen Verhältnis zu dem festgestellten Verstoß und seinen zu erwartenden schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt stehen. Stellen die zuständigen Behörden einen Verstoß gegen diese Verordnung fest, sollten sie den Wirtschaftsteilnehmer, den EU-Frachtführer oder den Frachtführer aus einem Drittland über den festgestellten Verstoß informieren und verlangen, dass Abhilfemaßnahmen getroffen werden, um die Einhaltung der Vorschriften wiederherzustellen.
(30) Die zuständigen Behörden sollten über ein Mindestmaß an Inspektions- und Durchsetzungsbefugnissen verfügen, damit die Einhaltung dieser Verordnung sichergestellt werden kann, um untereinander schnell und wirksam zusammenzuarbeiten und um Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer und Frachtführer aus Drittländern von Verstößen gegen diese Verordnung abzuhalten. Diese Befugnisse sollten ausreichend sein, um den Durchsetzungsherausforderungen zu begegnen und um Wirtschaftsteilnehmer daran zu hindern, Lücken im Durchsetzungssystem durch einen Umzug in Mitgliedstaaten auszunutzen, deren zuständige Behörden womöglich nicht für die Bekämpfung rechtswidriger Praktiken ausgestattet sind.
(31) Es sollte den zuständigen Behörden möglich sein, alle Fakten und Umstände des Falls für die Zwecke ihrer Kontrolle als Beweismittel zu nutzen.
(32) Da Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ineinen großen Teil der Granulatlieferkette ausmachen, sollten sie die in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Verpflichtungen einhalten, könnten jedochwobei die möglichen unterschiedlichen Probleme bei der Einhaltung einiger der Verpflichtungen mit verhältnismäßig hohender Vorschriften und die im Verhältnis möglicherweise höheren Kosten und Schwierigkeiten konfrontiert werdenzu berücksichtigen sind. Die Kommission sollteund die zuständigen Behörden sollten die Wirtschaftsteilnehmer und Frachtführer dafür sensibilisieren, dass es von großer Bedeutung ist, die Freisetzung von Granulat zu vermeiden. Darüber hinaus solltesollten die Kommission und die zuständigen Behörden in Absprache mit allen einschlägigen Interessenträgern Schulungsmaterial entwickeln, um sieWirtschaftsteilnehmer und Frachtführer bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu unterstützen, insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen der Risikobewertung. Dabei sollte der nicht bindenden Empfehlung der Vertragsparteien des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR) Rechnung getragen werden. Die Mitgliedstaaten sollten Zugang zu Informationen und Unterstützung in Bezug auf die Einhaltung der Verpflichtungen und der Anforderungen an die Risikobewertung gewähren. Was die Unterstützung der Mitgliedstaaten betrifft, so könnte diese Unterstützung technische Unterstützung und spezielle Schulungen für das gesamte mit dem Umgang mit Kunststoffgranulat befasste Personal sowieund finanzielle Unterstützung und den Zugang zu Finanzmitteln für Kleinst- und Kleinunternehmen sowie spezielle Schulungen für KMUfür Anlagen, in denen Kunststoffgranulat in kleineren Mengen gehandhabt wird, umfassen. Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten sollten mit den geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen im Einklang stehen. [Abänd. 16]
(33) Um eine gemeinsame Grundlage für die Schätzung der Freisetzung von Kunststoffgranulat in die Umwelt zu schaffen, ist eine standardisierte Methode erforderlich, die in einer harmonisierten, nach Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(18) festgelegten Norm angenommen wird. Bis zur Annahme der standardisierten Methode sollten die Wirtschaftsteilnehmer bei der Meldung der Freisetzung von Kunststoffgranulat die verwendete Methode angeben. [Abänd. 17]
(34) Die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 enthält ein Verfahren für Einwände gegen harmonisierte Normen, falls diese Normen den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen nicht in vollem Umfang entsprechen.
(35) Um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht und die Anforderungen wirksam durchgesetzt werden, sollten die Mitgliedstaaten ihre eigenen für die Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung zuständigen Behörden benennen. In Fällen, in denen es im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mehr als eine benannte zuständige Behörde gibt, sollten die Mitgliedstaaten für eine enge Zusammenarbeit zwischen allen benannten zuständigen Behörden sorgen, um sicherzustellen, dass diese ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen.
(36) Um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen, sollten die zuständigen Behörden außerdem die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, zu denen auch die Durchführung von Inspektionen und Anhörungen gehört, wenn sie im Besitz einschlägiger Informationen sind, einschließlich begründeter Beschwerden Dritter, und sich auf diese stützen können. Dritte, die Beschwerden geltend machen, sollten in der Lage sein, ein ausreichendes Interesse nachzuweisen oder sich auf eine Rechtsverletzung zu berufen.
(37) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass gegen alle von ihren zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen wirksame gerichtliche Rechtsbehelfe nach Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union(19) eingelegt werden können. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die einer Person aus dem Unionsrecht erwachsen. Ferner sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 19 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union verpflichtet, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Öffentlichkeit, einschließlich natürlicher oder juristischer Personen, gemäß dieser Verordnung im Einklang mit den Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten als Vertragsparteien des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN Economic Commission for Europe – UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998 (Übereinkommen von Aarhus)(20) eingegangen sind, Zugang zur Justiz erhält.
(38) Um sicherzustellen, dass Wirtschaftsteilnehmer wirksam von der Nichteinhaltung der Anforderungen dieser Verordnung abgeschreckt werden, sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und dafür sorgen, dass diese Vorschriften angewandt werden. Die vorgesehenen Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Um eine einheitlichere Anwendung der Sanktionen zu erleichtern, müssen gemeinsame Kriterien für die Festlegung der Art und Höhe der bei Verstößen zu verhängenden Sanktionen aufgestellt werden. Diese Kriterien sollten unter anderem die Art und Schwere des Verstoßes sowie den aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Nutzen berücksichtigen, um sicherzustellen, dass den Verantwortlichen dieser Nutzen vorenthalten wird. Die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, dafür zu sorgen, dass die Einnahmen aus den Sanktionen oder ihr entsprechender finanzieller Wert zur Unterstützung von Projekten verwendet werden, die darauf abzielen, durch Kunststoff verunreinigte Flächen zu säubern und die Verschmutzung durch Kunststoffgranulat zu verhindern. [Abänd. 18]
(39) Bei der Festlegung von Sanktionen und Maßnahmen im Falle von Verstößen sollten die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Geldbuße je nach Schwere des Verstoßes – auch bei wiederholten Verstößen – dem nichtkonformen Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer oder Frachtführer aus einem Drittland den sich aus der Nichteinhaltung der Verpflichtungen dieser Verordnung ergebenden wirtschaftlichen Nutzen entziehen sollte. Die Schwere des Verstoßes sollte das Hauptkriterium für die von den Durchsetzungsbehörden ergriffenen Maßnahmen sein. Der Höchstbetrag der Geldbußen sollte im Falle eines von einer juristischen Person begangenen Verstoßes mindestens 43 % des wirtschaftlichen Jahresumsatzes im betreffenden Mitgliedstaatin der EU ausmachen. [Abänd. 19]
(40) Im Falle einer Schädigung der menschlichen Gesundheit infolge eines Verstoßes gegen diese Verordnung sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die betroffenen Personen gegenüber den für den Verstoß verantwortlichen natürlichen und juristischen Personen und gegebenenfalls gegenüber den zuständigen Behörden Schadensersatz geltend machen und erwirken können. Solche Entschädigungsregelungen tragen dazu bei, die Ziele der Erhaltung und des Schutzes der Umwelt sowie der Verbesserung ihrer Qualität und des Schutzes der menschlichen Gesundheit nach Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu verfolgen. Sie untermauern auch das Recht auf Leben, das Recht auf Unversehrtheit und das Recht auf Gesundheitsschutz nach den Artikeln 2, 3 und 35 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Artikel 47 der Charta. Darüber hinaus räumt die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(21) Privatparteien keinen Anspruch auf Schadensersatz infolge eines Umweltschadens oder der unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens ein.
(41) Um sicherzustellen, dass die betroffenen Personen ihre Rechte im Zusammenhang mit Gesundheitsschäden, die durch Verstöße gegen diese Verordnung verursacht wurden, durchsetzen können, und somit eine effizientere Durchsetzung der Verordnung zu ermöglichen, sollten Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt einsetzen – einschließlich Verbraucherschutzorganisationen –, und die alle nach nationalem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, als Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit die Befugnis erhalten, sich bei einem entsprechenden Beschluss der Mitgliedstaaten im Namen eines Opfers oder zu seiner Unterstützung an Verfahren zu beteiligen, unbeschadet des nationalen Verfahrensrechts bezüglich der Vertretung und Verteidigung vor Gericht. Vorbehaltlich der Wahrung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität genießen die Mitgliedstaaten in der Regel Verfahrensautonomie, um bei Verstößen gegen das Unionsrecht wirksame Rechtsbehelfe bereitzustellen. Die Erfahrung lehrt jedoch, dass es trotz der überwältigenden epidemiologischen Beweise für die negativen Auswirkungen der Umweltverschmutzung und insbesondere der Luftverschmutzung auf die Bevölkerung für die Opfer schwierig ist, unter den in den Mitgliedstaaten allgemein anwendbaren Verfahrensregeln hinsichtlich der Beweislast einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem erlittenen Schaden und dem Verstoß nachzuweisen. Daher ist es notwendig, die Beweislast für solche Situationen anzupassen. Wenn eine Person hinreichend belastbare Beweise vorlegen kann, die die Vermutung nahelegen, dass der Verstoß gegen diese Verordnung die Ursache des Schadens an der Gesundheit der betroffenen Person ist oder erheblich dazu beigetragen hat, sollte es dem Angeklagten obliegen, diese Vermutung zu widerlegen, damit er nicht haftbar gemacht wird.
(42) Um technische und wissenschaftliche Entwicklungen berücksichtigen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Anhänge zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(22) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(43) Zur Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission im Zusammenhang mit der Übermittlung von Informationen über die Umsetzung dieser Verordnung Durchführungsbefugnisse übertragen werden.
(44) Um Wirtschaftsteilnehmern, EU-Frachtführern und Frachtführern aus Drittländern genügend Zeit zu geben, sich an die Anforderungen dieser Verordnung anzupassen, sollte deren Anwendung aufgeschoben werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung enthält Verpflichtungen für die Handhabung von Kunststoffgranulat entlang der gesamten Lieferkette zur VermeidungVerhinderung von Freisetzungen von Kunststoffgranulat, mit dem Ziel, diese auf null zu senken. [Abänd. 20]
(2) Diese Verordnung gilt für:
a) Wirtschaftsteilnehmer, die im vorangegangenen Kalenderjahr in der Union „Kunststoffgranulat in Mengen von über 5 Tonnen gehandhabt haben;
b) EU-Frachtführer und Frachtführer aus Drittländern, die Kunststoffgranulat in der Union befördern.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Kunststoffgranulat“ ist eine kleine Masse aus vorgeformtem polymerhaltigem Formmaterial mit relativ gleichmäßigen Abmessungen in einer bestimmten Charge, unabhängig von Gestalt oder Form, einschließlich Pulver, zylinderförmigen Teilchen, Perlen und Flocken, der eventuell Zusatzstoffe zugesetzt wurden und die als Ausgangsmaterial für die Herstellung von Kunststofferzeugnissen und das Kunststoffrecycling verwendet wird; [Abänd. 21]
aa) „Kunststoffgranulatstaub“ sind die Industrierückstände aus der Handhabung, Zerkleinerung oder Verarbeitung von Kunststoffgranulat, die nicht als Ausgangsmaterial für die Herstellung von Kunststofferzeugnissen verwendet werden; [Abänd. 22]
b) „Austritt“ bezeichnet ein einmaliges oder anhaltendes Entweichen von Kunststoffgranulat nach der primären Eindämmung; [Abänd. 23]
c) „Freisetzung“ bezeichnet ein einmaliges oder anhaltendes Entweichen von Kunststoffgranulat entlang der Lieferkette, einschließlich aus der Begrenzung der Anlage oder aus Straßenfahrzeugen, Eisenbahnwagen oder Binnenschiffen, diebei der Beförderung von Kunststoffgranulat befördern, in die Umwelt; [Abänd. 24]
d) „Anlage“ bezeichnet alle Räumlichkeiten, Strukturen, UmgebungenStätten oder Orte, in denen eine oder mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Handhabung von Kunststoffgranulat ausgeübt werden; [Abänd. 25]
e) „Wirtschaftsteilnehmer“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die die Anlage betreibt oder kontrolliert (teilweise oder vollständig) oder der – sofern im innerstaatlichen Recht vorgesehen – die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb der Anlage übertragen worden ist;
f) „EU-Frachtführer“ bezeichnet jede in einem Mitgliedstaat niedergelassene natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit Kunststoffgranulat durch den Einsatz von Straßenfahrzeugen, Eisenbahnwaggons oder Binnenschiffen befördert; [Abänd. 26]
g) „Frachtführer aus einem Drittland“ bezeichnet jede in einem Drittland niedergelassene natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit Kunststoffgranulat durch den Einsatz von Straßenfahrzeugen, Eisenbahnwaggons oder Binnenschiffen in der UnionEU befördert; [Abänd. 27]
h) „Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen“ bezeichnet Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(23);
i) „großes Unternehmen“ bezeichnet ein Unternehmen, bei dem es sich nicht um ein Kleinstunternehmen, ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt;
j) „zuständige Behörde“ ist eine Behörde oder Stelle, die ein Mitgliedstaat zwecks Erfüllung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen benannt hat;
k) „Zertifizierungsstelle“ bezeichnet:
i) eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne von Artikel 2 Absatz 13 der Verordnung (EG) 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(24) oder jede sonstige Vereinigung oder Gruppe solcher Stellen, die nach der vorliegenden Verordnung akkreditiert ist;
ii) einen Umweltgutachter im Sinne von Artikel 2 Absatz 20 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009;
l) „Konformitätsbewertung“ bezeichnet das Verfahren, aus dem hervorgeht, ob eine Anlage die geltenden Vorschriften dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage angenommenen delegierten Rechtsakte erfüllt.
Artikel 3
Allgemeine Verpflichtungen
(1) Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer und Frachtführer aus Drittländern stellen sicher, dass Freisetzungen vermieden werden. Bei Austritten und Freisetzungen ergreifen Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer und Frachtführer aus Drittländern unverzüglich Maßnahmen, um diese Austritte und Freisetzungen einzudämmen und zu beseitigen. [Abänd. 28]
(2) Wirtschaftsteilnehmer und EU-Frachtführer unterrichten die zuständige Behörde in der von dieser festgelegten Weise über jede von ihnen betriebene Anlage bzw. über die Beförderung von Kunststoffgranulat.
(3) Wirtschaftsteilnehmer und EU-Frachtführer unterrichten die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, über jede wesentliche Änderung ihrer Anlagen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Handhabung und Beförderung von Kunststoffgranulat, gegebenenfalls einschließlich der Schließung bestehenden Anlagen. [Abänd. 29]
(3a) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(25)1a kennzeichnen die Wirtschaftsakteure für die Zwecke dieser Verordnung alle Lager- und Transportbehälter, die Kunststoffgranulat enthalten, gemäß Anhang IVb der vorliegenden Verordnung. [Abänd. 30]
(4) Die zuständigen Behörden erstellen und führen ein öffentliches Register mit den Informationen, die sie nach den Absätzen 3 und 42 und 3 erhalten haben. Das Register steht der Öffentlichkeit zur Verfügung und ist leicht zugänglich. [Abänd. 31]
Artikel 4
Verpflichtungen in Bezug auf die Handhabung von Kunststoffgranulat
(1) Die Wirtschaftsteilnehmer ergreifen folgende Maßnahmen:
a) Erstellung eines Risikobewertungsplans für jede Anlage nach Anhang I unter Berücksichtigung der Art und Größe der Anlage sowie des Umfangs ihrer Tätigkeiten;
b) Installation der Ausrüstung und Durchführung der im Risikobewertungsplan nach Buchstabe a beschriebenen Verfahren;
c) Übermittlung des unter Buchstabe a genannten Risikobewertungsplans an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Anlage befindet, zusammen mit einer nach dem Muster in Anhang II ausgestellten Konformitätserklärung.
Die Wirtschaftsteilnehmer halten den Risikobewertungsplan auf dem neuesten Stand, insbesondere unter Berücksichtigung der Schwachstellen, die aufgrund ihrer Erfahrungen mit der Handhabung von Kunststoffgranulat festgestellt wurden, und stellen ihn den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung.
(2) Wirtschaftsteilnehmer, bei denen es sich um kleine, mittlere und große Unternehmen handelt und die Anlagen betreiben, in denen im vorangegangenen Kalenderjahr Kunststoffgranulat in Mengen von unter 1 0001000 Tonnen gehandhabt wurde, oder Kleinstunternehmen sowie kleine Unternehmen, übermitteln der zuständigen Behörde alle fünfdrei Jahre nach der letzten Meldung einen aktualisierten Risikobewertungsplan für jede Anlage sowie eine erneuerte Konformitätserklärung. [Abänd. 32]
(2a) Wirtschaftsakteure, bei denen es sich um kleine Unternehmen handelt, die Anlagen betreiben, in denen im vorangegangenen Kalenderjahr Kunststoffgranulat in Mengen von mehr als 1000 Tonnen gehandhabt wurden, müssen die Verpflichtungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels erfüllen, es sei denn, sie sind im Besitz eines gültigen Zertifikats, das gemäß Artikel 5 Absatz 2a ausgestellt wurde. [Abänd. 33]
(3) Die zuständigen Behörden können die Wirtschaftsteilnehmer auffordern, folgende Maßnahmen zu ergreifen:
a) die nach den Absätzen 1 und 2 mitgeteilten Risikobewertungspläne zu ändern, um sicherzustellen, dass Freisetzungen wirksam verhindert oderund gegebenenfalls eingedämmt und beseitigt werden können und dass Anhang I eingehalten wird; [Abänd. 34]
b) eine der in Anhang I aufgeführten Maßnahmen zeitnah durchzuführen.
(4) Die zuständigen Behörden erstellen, führen und aktualisieren ein Register, das die nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels mitgeteiltengemäß Anhang IVa vorgelegten Risikobewertungspläne und, Konformitätserklärungen und Schadensmeldungen enthält. Das Register wird auf einer Website veröffentlicht. [Abänd. 35]
(5) EU-Frachtführer und Frachtführer aus Drittländern stellen sicher, dass die in Anhang III genannten Maßnahmen während des Be- und Entladens, der Beförderung, der Reinigung und der Wartung des Beförderungsmittels umgesetzt werden.
(6) Bei der Umsetzung der Maßnahmen des nach Anhang I erstellten Risikobewertungsplans durch einen Wirtschaftsteilnehmer und der in Anhang III festgelegten Maßnahmen durch EU-Frachtführer und Frachtführer aus Drittländern ergreifen diese Maßnahmen in folgender Reihenfolge:
a) Maßnahmen zur Vermeidung von Austritten;
b) Maßnahmen zur Eindämmung von Austritten, um zu vermeiden, dass diese freigesetzt werden;
c) Maßnahmen zur Reinigung nach einem Austritt oder einer Freisetzung.
(7) Wirtschaftsteilnehmer und, EU-Frachtführer und Frachtführer aus Drittländern haben folgende Verpflichtungen: [Abänd. 36]
a) Sicherstellung, dass ihre Mitarbeiter entsprechend ihren spezifischen Aufgaben und Verantwortlichkeiten geschult werden und dass sie die entsprechende Ausrüstung, einschließlich einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung, kennen und in der Lage sind, diese zu nutzen und die Verfahren anzuwenden, die zur Einhaltung dieser Verordnung festgelegt sind; [Abänd. 37]
b) Dokumentation der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um den im vorliegenden Artikel festgelegten Verpflichtungen nachzukommen;
c) Dokumentation der jährlich geschätzten Freisetzungsmengen und des Gesamtvolumensder Gesamtmengen des gehandhabten Kunststoffgranulats. [Abänd. 38]
Sechs Monate nach der Veröffentlichung der einschlägigen harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union oder ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Durchführungsrechtsakts nach Artikel 13 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung schätzen die Wirtschaftsteilnehmer die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Freisetzungsmengen nach der in Artikel 13 genannten standardisierten Methode.
Wirtschaftsteilnehmer und EU-Frachtführer archivieren die in den Buchstaben b und c des vorliegenden Absatzes genannten Aufzeichnungen für einen Zeitraum von fünf Jahren und stellen sie den zuständigen Behörden und gegebenenfalls den Zertifizierungsstellen auf Verlangen zur Verfügung.
(8) Schlägt eine Maßnahme zur Vermeidung, Eindämmung und Reinigung von Austritten und Freisetzungen fehl, ergreifen die Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer und Frachtführer aus Drittländern so schnell wie möglichunverzüglich Abhilfemaßnahmen. [Abänd. 39]
(9) Wirtschaftsteilnehmer, die keine Kleinst- oder kleinen Unternehmen sind undKleinstunternehmen sind oder Anlagen betreiben, in denen im vorangegangenen Kalenderjahr Kunststoffgranulat in Mengen über 1 0001000 Tonnen gehandhabt wurde, führen für jede Anlage eine interne Bewertung durch, inwieweit die Anlage die Anforderungen des Risikobewertungsplans nach Anhang I erfüllt. Die interne Bewertung kannschließt unter anderem folgende Themen einschließenein: [Abänd. 40]
a) die geschätzten Mengen und Ursachen von Freisetzungen:
b) Vermeidungs-, Eindämmungs- und Reinigungseinrichtungen und/oder Verfahren zur Vermeidung künftiger Freisetzungen und eine Bewertung von deren Wirksamkeit; [Abänd. 41]
c) Gespräche und Schulungsprogramme mit dem Personal, Inspektionen der vorhandenen Ausrüstung, einschließlich der angemessenen persönlichen Schutzausrüstung, und Verfahren sowie die Überprüfung der einschlägigen Unterlagen. [Abänd. 42]
Die in Unterabsatz 1 genannten Wirtschaftsakteure führen Aufzeichnungen über die Bewertungen und alle in der Folge ergriffenen Maßnahmen und stellen diese Aufzeichnungen den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung. [Abänd. 43]
Artikel 5
Zertifizierung
(1) Bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] und danach alle drei Jahre weisen Wirtschaftsteilnehmer, die große Unternehmen betreiben, durch ein von einer Zertifizierungsstelle ausgestelltes Zertifikat nach, dass jede Anlage, in der im vorangegangenen Kalenderjahr Kunststoffgranulat in Mengen von mehr als 1 000 Tonnen gehandhabt wurde, den in Anhang I festgelegten Anforderungen entspricht.
(2) Bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum = 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] und danach alle vierdrei Jahre weisen Wirtschaftsteilnehmer, die mittlere Unternehmen betreiben, durch ein von einer Zertifizierungsstelle ausgestelltes Zertifikat nach, dass jede Anlage, in der im vorangegangenen Kalenderjahr Kunststoffgranulat in Mengen von mehr als 1 000 Tonnen gehandhabt wurde, den in Anhang I festgelegten Anforderungen entspricht. [Abänd. 44]
(2a) Bis zum … [60 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] weisen Wirtschaftsteilnehmer, die kleine Unternehmen betreiben, durch ein von einer Zertifizierungsstelle ausgestelltes Zertifikat nach, dass jede Anlage, in der im vorangegangenen Kalenderjahr Kunststoffgranulat in Mengen von mehr als 1 000 Tonnen gehandhabt wurde, den in Anhang I festgelegten Anforderungen entspricht. Das Zertifikat gilt für fünf Jahre. [Abänd. 45]
(3) Die Zertifizierungsstellen führen Vor-Ort-Kontrollen und Inspektionen der Standorte, Transportmittel und der unmittelbar angrenzenden Gebiete durch, um sicherzustellen, dass alle Maßnahmen, die in dem nach Anhang I umgesetzten Risikobewertungsplan enthalten sind, ordnungsgemäß durchgeführt werden. [Abänd. 46]
(4) Die Zertifikate müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
a) sie müssen nach dem Muster in Anhang IV und in elektronischer Form ausgestellt werden;
b) sie müssen den Namen des Wirtschaftsteilnehmers, die im Zertifikat erfasste Anlage, das Datum der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen und die Gültigkeitsdauer beinhalten;
c) sie müssen die Konformität im Zertifikat erfassten Anlage mit den Anforderungen in Anhang I bescheinigen.
(5) Die Zertifizierungsstellen übermitteln der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes:
a) ausgestellte Zertifikate;
b) ausgesetzte oder zurückgezogene Zertifikate;
c) Änderungen an Zertifikaten.
Die zuständigen Behörden erstellen und führen ein aktuelles Register der Zertifikate. Das Register wird auf einer Website veröffentlicht.
Artikel 6
Umweltmanagementsysteme
Wirtschaftsteilnehmer, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 in das Register des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung aufgenommen wurden, sind von der Einhaltung der Meldepflicht nach Artikel 4 Absatz 2 und den Verpflichtungen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung befreit, sofern der Umweltgutachter im Sinne von Artikel 2 Absatz 20 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 überprüft hat, dass die in Anhang I festgelegten Anforderungen in das Umweltmanagementsystem des Wirtschaftsteilnehmers aufgenommen und umgesetzt wurden.
Artikel 7
Akkreditierung von Zertifizierungsstellen
Die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen nach Artikel 32 Buchstabe k Ziffer i umfasst eine Bewertung der Einhaltung der folgenden Anforderungen: [Abänd. 47]
a) Die Zertifizierungsstelle muss vom Wirtschaftsteilnehmer unabhängig sein.
b) Die Zertifizierungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und das für die Konformitätsbewertung zuständige Personal dürfen keinerlei Tätigkeiten ausüben, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität in Bezug auf die Zertifizierungstätigkeiten beeinträchtigen könnten.
c) Die Zertifizierungsstelle und ihr Personal führen ihre Tätigkeit mit der größtmöglichen professionellen Integrität und der erforderlichen technischen Kompetenz durch und dürfen keinerlei Druck oder Anreizen, einschließlich finanzieller Art, ausgesetzt sein, die ihr Urteil oder die Ergebnisse ihrer Zertifizierungstätigkeiten beeinflussen könnten.
d) Die Zertifizierungsstelle muss über die erforderlichen Fachkenntnisse, Ausrüstungen und Infrastrukturen verfügen, um die Konformitätsbewertung, für die sie akkreditiert wurde, durchzuführen.
e) Die Zertifizierungsstelle verfügt über ausreichend qualifiziertes und erfahrenes Personal, das für die Durchführung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständig ist.
f) Das Personal einer Zertifizierungsstelle unterliegt der beruflichen Schweigepflicht in Bezug auf alle Informationen, die es bei der Durchführung der Konformitätsbewertungsaufgaben erhält.
g) Vergibt eine Zertifizierungsstelle bestimmte mit der Zertifizierung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, so trägt sie die volle Verantwortung für die von den Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführten Aufgaben und bewertet und überwacht die Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihnen ausgeführten Arbeiten.
Artikel 8
Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften und Berichterstattung
(1) Die zuständigen Behörden überprüfen, ob die Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer oder Frachtführer aus Drittländern die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen erfüllen, und berücksichtigen dabei die Informationen, die in den in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Konformitätserklärungen enthalten sind und von den Zertifizierungsstellen nach Artikel 5 Absatz 5 vorgelegt werden. Die zuständigen Behörden führen unangekündigte Umweltinspektionen und andere Prüfmaßnahmen nach einem risikobasierten Ansatz durch. [Abänd. 48]
(2) Spätestens bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum einfügen = erster Tag des Monats vierdrei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach alle drei Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht mit qualitativen und quantitativen Informationen über die Durchführung dieser Verordnung im vorangegangenen Kalenderjahr vor. Die Informationen müssen Folgendes umfassen: [Abänd. 49]
a) Anzahl der Wirtschaftsteilnehmer je Unternehmensgröße gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission und je Wirtschaftstätigkeit, ihrer Anlagen und die Menge des von ihnen gehandhabten Kunststoffgranulats sowie Anzahl der EU-Frachtführer und ihrer Transportmittel für die Beförderung von Kunststoffgranulat und die von ihnen gehandhabten Mengen; [Abänd. 50]
b) Anzahl der nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 übermittelten Risikobewertungspläne, Konformitätserklärungen und der nach Artikel 5 Absatz 5 übermittelten Zertifikate,
c) Anzahl und Ergebnisse der nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels durchgeführten Umweltinspektionen und sonstigen Prüfmaßnahmen sowie Anzahl der nach Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gemeldeten Vorfälle und Unfälle sowie die im Falle der Nichteinhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen ergriffenen Maßnahmen.
(3) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten ein Format für die in Absatz 2 genannten Berichte.
(3a) Alle drei Jahre erstellt die Kommission auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Berichte der Mitgliedstaaten einen Synthesebericht zur Einhaltung und Berichterstattung, in der die in den Berichten der Mitgliedstaaten enthaltenen qualitativen und quantitativen Informationen zur Umsetzung dieser Verordnung dargelegt werden. [Abänd. 51]
Artikel 9
Vorfälle und Unfälle
(1) Unbeschadet der Richtlinie 2004/35/EG ergreifen die Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer und Frachtführer aus Drittländern im Fall eines zufälligen oder unbeabsichtigten Freisetzens, das die menschliche Gesundheit oder die Umwelt erheblich beeinträchtigt, unverzüglich folgende Maßnahmen: [Abänd. 52]
a) Inkenntnissetzen der zuständigen Behörde, in deren Zuständigkeitsgebiet der Vorfall oder der Unfall eingetreten ist, sowie der zuständigen Behörde aller wahrscheinlich betroffenen Gebiete mit Angabe der geschätzten freigesetzten Menge im Einklang mit dem Formular in Anhang IVa; [Abänd. 53]
aa) Maßnahmen, um solche Freisetzungen auf ökologisch sensible Weise einzudämmen und zu beseitigen; [Abänd. 54]
b) alle möglichen Maßnahmen, um die gesundheitlichen oder ökologischen Folgen zu begrenzenminimieren und weitere Vorfälle oder Unfälle zu vermeiden. [Abänd. 55]
(2) Die zuständige Behörde, in deren Zuständigkeitsgebiet der Vorfall oder der Unfall eingetreten ist, verlangt erforderlichenfalls, dass die Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer oder Frachtführer aus Drittländern geeignete ergänzende Maßnahmen ergreifen und spezifische Schulungen durchführen, um die gesundheitlichen oder ökologischen Folgen zu begrenzenminimieren und weitere Vorfälle oder Unfälle zu vermeiden. [Abänd. 56]
(3) Bei einem Vorfall oder Unfall mit erheblichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat informiert die zuständige Behörde, in deren Zuständigkeitsgebiet der Vorfall oder Unfall eingetreten ist, unmittelbar die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats. [Abänd. 57]
Artikel 10
Nichteinhaltung der Vorschriften
(1) Im Falle eines Verstoßes gegen die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften ergreifen Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer und Frachtführer aus Drittländern unverzüglich folgende Maßnahmen:
a) Inkenntnissetzen der zuständigen Behörde;
b) erforderliche Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften so schnell wie möglich wiederherzustellen;
c) alle von der zuständigen Behörde als notwendig erachteten ergänzenden Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften wiederherzustellen.
(2) Stellt der Verstoß gegen die Vorschriften der vorliegenden Verordnung eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit dar oder drohen unmittelbar erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt, so kannsetzt die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage aussetzenaus, bis die Einhaltung nach Absatz 1 Buchstaben b und c wiederhergestellt ist. [Abänd. 58]
Artikel 11
Benennung und Befugnisse der zuständigen Behörden
(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung verantwortlich sind, und informieren die Kommission entsprechend darüber. [Abänd. 59]
(2) Die Mitgliedstaaten übertragen ihren zuständigen Behörden die für die Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Inspektions- und Durchsetzungsbefugnisse.
(3) Die in Absatz 2 genannten Befugnisse umfassen zumindest Folgendes:
a) die Befugnis, Zugang zu allen relevanten Dokumenten, Daten oder Informationen in Bezug auf einen Verstoß gegen diese Verordnung in jeder Form oder jedem Format zu erhalten, unabhängig von ihrem Speichermedium oder dem Ort, an dem sie aufbewahrt werden, sowie die Befugnis, Kopien davon anzufertigen oder zu erhalten;
b) die Befugnis, von jeder natürlichen oder juristischen Person zu verlangen, relevante Informationen, Daten oder Dokumente in jeder Form oder jedem Format, unabhängig von ihrem Speichermedium oder dem Ort, an dem sie aufbewahrt werden, vorzulegen, damit ermittelt werden kann, ob ein Verstoß gegen diese Verordnung vorgelegen hat oder vorliegt, und zur Feststellung der Einzelheiten eines solchen Verstoßes;
c) die Befugnis, auf eigene Initiative eine Inspektion einzuleiten, um die Einstellung der Verstöße gegen diese Verordnung oder Untersagung solcher Praktiken zu bewirken;
d) die Befugnis zum Zugang zu den Anlagen.
(4) Die zuständigen Behörden können alle Informationen, Dokumente, Feststellungen, Aussagen oder jede andere Erkenntnis unabhängig von ihrem Format oder Speichermedium als Beweismittel für die Zwecke ihrer Umweltinspektionen oder sonstigen Prüfmaßnahmen verwenden.
(5) Gibt es mehr als eine zuständige Behörde in ihrem Hoheitsgebiet, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass geeignete Mechanismen für die Kommunikation und die Koordinierung geschaffen werden.
Artikel 12
Unterstützung bei der Einhaltung der Vorschriften
(1) Bis zum ... [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] entwickelt und finanziert die Kommission entwickelt in Absprache mit den Vertretern der Wirtschaftsteilnehmer, Frachtführer und Zertifizierungsstellen, einschließlich der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, sowie den Sozialpartnern, Vertretern der Zivilgesellschaft und nichtstaatlichen Organisationen und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden Sensibilisierungs- und Schulungsmaterial in Form von Leitfäden oder Kursen für die ordnungsgemäße Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen. [Abänd. 60]
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wirtschaftsteilnehmer und Frachtführer, insbesondere Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, Zugang zu Informationen und Unterstützung in Bezug auf die Einhaltung dieser Verordnung erhalten. [Abänd. 61]
Unbeschadet der geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen kann die in Unterabsatz 1 genannte Beihilfe für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen folgende Form haben:
a) Fachschulungen für Führungskräfte und Mitarbeiter, auch zur Organisation von Schulungsprogrammen;
b) organisatorische und technische Unterstützung. [Abänd. 62]
Unbeschadet der geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen kann die in Unterabsatz 1 genannte Beihilfe für Kleinst- und Kleinunternehmen sowie für Anlagen, in denen Kunststoffgranulat in Mengen unterhalb des in Artikel 4 Absatz 2 genannten Schwellenwerts gehandhabt wird, auch folgende Form haben: [Abänd. 63]
a) finanzielle Unterstützung;
b) Zugang zu Finanzmitteln, auch für die Zwecke des Erwerbs von Ausrüstung, die erforderlich ist, um die Einhaltung der Vorschriften zu erreichen; [Abänd. 64]
c) Fachschulungen für Führungskräfte und Mitarbeiter;[Abänd. 65]
d) organisatorische und technische Unterstützung.[Abänd. 66]
(3) Die Mitgliedstaaten fördern Schulungsprogramme zur Weiterbildung des Personals der Zertifizierungsstellen.
Artikel 13
Standardisierte Methode
(1) Um der in Artikel 4 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Anhang IVa genannten Verpflichtung nachzukommen, wird für die Methode zur Schätzung der freigesetzten Mengen eine harmonisierte Norm nach den in der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 festgelegten Verfahren entwickelt. [Abänd. 67]
(2) Akzeptiert keine europäische Normungsorganisation den Auftrag für die Ausarbeitung einer harmonisierten Norm oder ist die Kommission der Auffassung, dass die vorgeschlagene Norm nicht den Anforderungen entspricht, die sie erfüllen soll, so legt die Kommission die in Absatz 1 genannte Methode im Wege eines Durchführungsrechtsakts fest.
Artikel 14
Umgang mit Beschwerden und Zugang zur Justiz
(1) Natürliche oder juristische Personen oder Organisationen, die nach nationalem Recht ein ausreichendes Interesse haben, oder Personen, die sich in ihren Rechten beeinträchtigt sehen, sind befugt, bei den zuständigen Behörden begründete Beschwerden einzureichen, wenn sie aufgrund objektiver Umstände der Auffassung sind, dass Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer oder Frachtführer aus Drittstaaten gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen.
Für die Zwecke des Absatzes 1 wird davon ausgegangen, dass Nichtregierungsorganisationen oder Organisationen, die sich für den Schutz der menschlichen Gesundheit, der Umwelt oder der Verbraucher einsetzen und alle nach nationalem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein ausreichendes Interesse haben.
(2) Die zuständigen Behörden prüfen die in Absatz 1 genannte begründete Beschwerde und ergreifen zur Überprüfung dieser Beschwerde gegebenenfalls die erforderlichen Schritte, einschließlich Inspektionen bei der Person oder Organisation und deren Anhörung. Kommen die zuständigen Behörden zu dem Schluss, dass eine Beschwerde begründet ist, ergreifen sie die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2. [Abänd. 68]
(3) Die zuständigen Behörden unterrichten so schnell wie möglich die in Absatz 1 genannte Person oder Organisation, die die Beschwerde eingereicht hat, über ihre Entscheidung, der in der Beschwerde enthaltenen Aufforderung zum Tätigwerden nachzukommen oder diese zurückzuweisen, und begründen diese Entscheidung.
(4) Unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften, die vorsehen, dass die verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens ausgeschöpft werden müssen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine in Absatz 1 genannte Person oder Organisation, die eine begründete Beschwerde einreicht, Zugang zu einem Gericht oder einer anderen unabhängigen und unparteiischen öffentlichen Stelle hat, die befugt ist, die verfahrensrechtliche und materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung bezüglich dieser Beschwerde sowie sämtliche unter diese Verordnung fallenden Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen der zuständigen Behörde zu prüfen. Diese Überprüfungsverfahren müssen fair, gerecht und zeitnah durchgeführt werden, kostenlos bzw. nicht mit übermäßigen Kosten verbunden sein und angemessene und wirksame Rechtsbehelfe, gegebenenfalls auch Unterlassungsanordnungen, vorsehen.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren nach diesem Artikel zugänglich gemacht werden.
Artikel 15
Sanktionen
(1) Unbeschadet der Verpflichtungen, denen sie nach der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(26) unterliegen, erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Sicherstellung der Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die in Absatz 1 genannten Sanktionen umfassen Geldstrafen, die proportional zu dem Umsatz der juristischen Person bzw. dem Einkommen der natürlichen Person sind, die den Verstoß begangen hat. Die Höhe der Geldbußen wird so berechnet, dass sie der für die Verstöße verantwortlichen Person den aus den Verstößen gezogenen wirtschaftlichen Nutzen wirksam entzieht. Die Höhe der Geldbußen wird bei wiederholten Verstößen stufenweise angehoben. Im Falle eines von einer juristischen Person begangenen Verstoßes beträgt der Höchstbetrag dieser Geldbußen mindestens 43 % des im Geschäftsjahr vor der Verhängung der Geldbuße erzielten Jahresumsatzes des Wirtschaftsteilnehmers in dem betreffenden Mitgliedstaatder Union. [Abänd. 69]
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den nach diesem Artikel verhängten Sanktionen, soweit anwendbar, folgende Aspekte gebührend berücksichtigt werden:
a) Art, Schwere und Ausmaß des Verstoßes;
b) Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes;
c) die von dem Verstoß betroffene Bevölkerung oder Umwelt unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Verstoßes auf das Ziel, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu erreichen;
d) die finanzielle Situation des Wirtschaftsteilnehmers, EU-Frachtführers oder Frachtführers aus einem Drittland, der für den Verstoß verantwortlich gemacht wird.
(3a) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, dafür zu sorgen, dass die Einnahmen aus den in Absatz 1 genannten Sanktionen oder ihr entsprechender finanzieller Wert zur Unterstützung von Projekten verwendet werden, die darauf abzielen, vor dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] durch Kunststoff verunreinigte Flächen zu säubern und die Verschmutzung durch Kunststoffgranulat zu verhindern.
Projekte, die gemäß Unterabsatz 1 aus den Einnahmen aus Sanktionen finanziert werden, können zur Förderung wissenschaftlicher Arbeiten zur Untersuchung der Auswirkungen von Kunststoffgranulat auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, zur Unterstützung von Forschung und Entwicklung im Bereich der Verschmutzung durch Kunststoffgranulat, zur Durchführung von Sensibilisierungsprogrammen und zur Finanzierung von speziell für Kleinst- und Kleinunternehmen konzipierten Schulungsprogrammen beitragen.
Bis zum ... [60 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach jedes Jahr erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht darüber, wie die Einnahmen aus Sanktionen im Vorjahr verwendet wurden und wie diese Verwendung zur Verringerung der Verschmutzung durch Kunststoffgranulat beigetragen hat, einschließlich Informationen über die Begünstigten und die Höhe der Ausgaben in Bezug auf die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Ziele. [Abänd. 70]
Artikel 16
Entschädigung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betroffenen Personen im Falle einer Schädigung der menschlichen Gesundheit infolge eines Verstoßes gegen diese Verordnung das Recht haben, gegenüber den betreffenden natürlichen oder juristischen Personen und gegebenenfalls gegenüber den für den Verstoß zuständigen Behörden Schadensersatz geltend zu machen und zu erwirken.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt einsetzen und alle im nationalen Recht festgelegten Voraussetzungen erfüllen, als Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit die Befugnis erhalten, die betroffenen Personen vor Gericht zu vertreten und Sammelklagen auf Schadensersatz einzureichen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Anspruch aufgrund eines Verstoßes, der zu einer Schädigung geführt hat, von den betroffenen Personen und den in diesem Absatz genannten Nichtregierungsorganisationen nicht zweimal geltend gemacht werden kann.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen nicht auf eine Weise ausgestaltet sind und angewendet werden, die die Ausübung des Rechts auf Schadensersatz aufgrund eines Verstoßes nach Absatz 1 unmöglich oder übermäßig schwierig macht.
(4) Wird der in Absatz 1 genannte Schadensersatzanspruch durch Nachweise gestützt, aus denen ein Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Verstoß vermutet werden kann, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Beweislast dafür, dass der Verstoß den Schaden nicht verursacht oder zu ihm beigetragen hat, bei der für den Verstoß verantwortlichen Person liegt.
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verjährungsfrist für Schadensersatzklagen nach Absatz 1 nicht kürzer ist als fünf Jahre. Diese Frist beginnt nicht vor der Einstellung des Verstoßes und bevor die den Anspruch auf Schadensersatz erhebende Person weiß oder nach vernünftigem Ermessen wissen müsste, dass sie durch einen Verstoß nach Absatz 1 Schaden genommen hat.
Artikel 17
Änderungen der Anhänge
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I bis IVIVb zwecks Berücksichtigung technischer Fortschritte und wissenschaftlicher Entwicklungen zu erlassen. [Abänd. 71]
Beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Kommission:
a) die Erfahrungen mit der Erfüllung der in den Artikeln 3, 4, 5, 8 und 94 und 5 genannten Verpflichtungen: [Abänd. 72]
b) einschlägige internationale Standards;
c) die Besonderheiten der einzelnen Wirtschaftszweige;
d) die besonderen Bedürfnisse von Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen.
Artikel 17a
Überprüfung
Die Kommission überwacht die Anwendung dieser Verordnung und einschlägige Entwicklungen bei der IMO. Bis zum ... [8 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] veröffentlicht die Kommission einen umfassenden Bericht über die allgemeine Anwendung dieser Verordnung und ihre Wirksamkeit und legt – falls angezeigt – einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor. [Abänd. 73]
Artikel 17b
Rückverfolgbarkeit
Bis zum … [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Möglichkeit, die chemische Rückverfolgbarkeit von Kunststoffgranulaten einzuführen. In diesem Bericht wird mindestens auf Folgendes eingegangen:
a) die technische Machbarkeit der Einführung einer unverwechselbaren, differenzierbaren und für Umwelt und Gesundheit unschädlichen chemischen Signatur;
b) die Einrichtung einer Unionsdatenbank für alle chemischen Signaturen.
Erforderlichenfalls wird dem in Absatz 1 genannten Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt. [Abänd. 74]
Artikel 18
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 17 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum einfügen = erster Tag des Monats, der dem Inkrafttreten dieser Verordnung folgt] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Übertragung der Befugnisse nach Artikel 17 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 17 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 19
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung gilt ab dem … [Amt für Veröffentlichung: bitte Datum einfügen = 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung]. Artikel 3 Absatz 1 gilt jedoch ab dem … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen].
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu … am …
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin
ANHANG I
RISIKOBEWERTUNGSPLAN FÜR ANLAGEN
Der in Artikel 4 Absatz 1 genannte Risikobewertungsplan enthält folgende Elemente:
(1) einen Plan des Standorts,
(1a) die Anzahl der jährlich gehandhabten Tonnen Kunststoffgranulat, [Abänd. 75]
(2) die Orte, an denen Granulat innerhalb der Anlagegrenzen austreten oder freigesetzt werden kann, unter Angabe von Orten mit hohem und geringem Risiko,
(3) die Handhabungsvorgänge, bei denen Granulat innerhalb der Standortgrenzen austreten oder freigesetzt werden kann, unter Angabe von Vorgängen mit hohem und geringem Risiko,
(3a) Angaben zur chemischen Beschaffenheit der einzelnen Polymere, die in den Kunststoffgranulaten am Standort enthalten sind, darunter Angaben zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften und den Gefahreneigenschaften, [Abänd. 76]
(4) eine Schätzung der Mengen ausgetretenen oder freigesetzten Granulats an den identifizierten Orten und für die identifizierten Vorgänge,
(5) eine Aufstellung der Tätigkeiten, über die die Anlage eine Kontrollbefugnis ausüben könnte, einschließlich Zulieferer, Unterauftragnehmer und Lagereinrichtungen außerhalb des Standorts,
(6) die Festlegung spezifischer Zuständigkeiten eines Mitarbeiters für die Erfassung, Untersuchung und Weiterverfolgung von Austritten oder Freisetzungen, einschließlich der Meldung an die zuständigen Behörden nach Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 9 Absatz 1,
(7) eine Beschreibung der vorhandenen Ausrüstung, um Austritte und Freisetzungen zu vermeiden, einzudämmen und das verschüttete oder freigesetzte Material zu beseitigen.
Die Wirtschaftsteilnehmer erwägenrichten unter Berücksichtigung der Art und Größe ihrer Anlage sowie des Umfangs ihrer Tätigkeiten mindestens Folgendes ein: [Abänd. 77]
a) Zur Vermeidung: Vakuumdichtungen an Schläuchen und Rohrleitungen; reiß- und stoßfeste, wasserdichte, versiegelte und gekennzeichnete Verpackungen, die dem Abbau in rauen aquatischen Umgebungen standhalten können; Ausrüstung zur Schaffung sicherer Anschlussstücke mit sekundären Barrieren; Ladesysteme, die sicherstellen sollen, dass Übertragungsleitungen nach dem Be- und Entladen vollständig entleert werden können; stoßfeste, wasserdichte, versiegelte und gekennzeichnete Behälter oder externe Silos zur Lagerung von Granulat; automatisierte Transportsysteme für Granulat, Filter zur Verhinderung der Verbreitung von Granulatstaub in der Luft und am Standort; [Abänd. 78]
b) Zur Eindämmung: Auffangwannen und Auffangvorrichtungen rund um die Be- und Entladebereiche; unterirdische Rückhaltebehälter mit Stahlgitter unter Austrittsbrennpunkten wie Übertragungsstellen; Industriestaubsauger und Handwerkzeuge zur sofortigen Reinigung; interne und externe Abflussabdeckungen im Innen- und Außenbereich an allen Abflüssen, und zwar mit einer Maschengröße, die kleiner ist als die kleinsten vor Ort gehandhabten Kunststoffgranulatpartikel, Regenwasserableitungs- oder Filtersysteme zur Bewältigung von nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Hochwasser- oder Sturmereignissen; eine Kläranlage; [Abänd. 79]
c) Zur Reinigung: Industriestaubsauger für den Gebrauch in Innen- und Außenbereichen; speziell geeignete Behälter für rückgewonnenes Granulat, die abgedecktstoßfest, wasserdicht, versiegelt, gekennzeichnet und gesichert sind, um weitere Austritte und Freisetzungen zu verhindern; Handwerkzeuge (z. B. Besen, Kehrblech und Handfeger, Eimer, Reparaturklebebänder); verstärkte Sammelsäcke. [Abänd. 80]
Ausnahmen in Bezug auf den Einbau bestimmter in dieser Nummer genannter Ausrüstung sind für Wirtschaftsteilnehmer möglich, die solche Ausnahmen gegenüber den zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der Art und Größe der Anlage sowie des Umfangs ihrer Tätigkeiten begründen können.
Wirtschaftsteilnehmer, die Kleinstunternehmen sind, erwägen unter Berücksichtigung der Art und Größe ihrer Anlage sowie des Umfangs ihrer Tätigkeiten mindestens die in dieser Nummer genannten Elemente. [Abänd. 81]
(8) eine Beschreibung der Verfahren zur Vermeidung, Eindämmung und Reinigung von ausgetretenem und freigesetztem Kunststoffgranulat.
Die Wirtschaftsteilnehmer erwägenergreifen unter Berücksichtigung der Art und Größe ihrer Anlage sowie des Umfangs ihrer Tätigkeiten mindestens Folgendesfolgende Maßnahmen: [Abänd. 82]
a) Zur Vermeidung: Höchstmengen für Granulat, das in speziellen Verpackungen befördert wird (Granulat muss z. B.in 25 kg fassenden reiß-kg-Säcken und stoßfesten Verpackungen, die dem Abbau in aquatischen Umgebungen standhalten können, verpackt und versiegelt werden, darüber hinaus darf höchstens eine Tonne pro Palette verladen werden); regelmäßige Inspektion und Wartung von Verpackungen, Behältern und Lagereinrichtungen; Verwendung von Auffangwannen unter den Übertragungsstellen und für das Be- und Entladen; klare Protokolle für das Öffnen, Beladen, Verschließen und Versiegeln von Behältern zu Beginn und am Ende des Ladevorgangs; physische Prüfung und Überwachung der Wirksamkeit der Vermeidungsverfahren; [Abänd. 83]
b) Zur Eindämmung: regelmäßige Inspektion, Reinigung und Wartung von Auffangeinrichtungen; regelmäßige Inspektion, Reinigung und Wartung von Abflussabdeckungen, Regenwasserableitungs- oder Filtersystemen; regelmäßige Inspektion und Reinigung von Fahrzeugen, die das Gelände verlassen und/oder in dieses einfahren, sowie der Abwasseranlagen und der Zäune, die den Standort begrenzen und an den Anlagengrenzen, die sich gegebenenfalls in öffentlich zugänglichen Bereichen befinden; sofortiger Austausch oder Reparatur von undichtem Verpackungsmaterial; Kontrollen beschädigter und entsorgter Verpackungen oder Behälter auf Restgranulat vor der Entsorgung oder der Reparatur; regelmäßige Inspektion, Reinigung und Wartung der Kläranlage; [Abänd. 84]
c) Zur Reinigung: verschüttetes Kunststoffgranulat wird sofort, spätestens aber nach Beendigung des Arbeitsvorgangs, beseitigt, um Freisetzungen in die Umwelt zu vermeiden, und in einem dafür vorgesehenen wasserdichten, versiegelten und gekennzeichneten Behälter gesammelt. Wenn möglich, wird verschüttetes Kunststoffgranulat zur Reduzierung der Verschwendung als Rohstoff wiederverwendet. Wenn verschüttetes Kunststoffgranulat nicht als Rohstoff wiederverwendet werden kann, wird es nach den Abfallvorschriften gesammelt und entsorgt., zusammen mit beschädigten Behältern. [Abänd. 85]
Ausnahmen in Bezug auf die Ergreifung der in dieser Nummer genannten Maßnahmen sind für Wirtschaftsteilnehmer möglich, die solche Ausnahmen gegenüber den zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der Art und Größe der Anlage sowie des Umfangs ihrer Tätigkeiten begründen können.
Wirtschaftsteilnehmer, die Kleinstunternehmen sind, erwägen unter Berücksichtigung der Art und Größe ihrer Anlage sowie des Umfangs ihrer Tätigkeiten mindestens die in dieser Nummer genannten Elemente. [Abänd. 86]
(9) Zusätzlich zu den unter den Nummern 1 bis 8 beschriebenen Elementen müssen Wirtschaftsteilnehmer, bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmenum mittlere oder Großunternehmen handelt und die Anlagen betreiben, in denen im vorangegangenen Kalenderjahr Kunststoffgranulat in einer Größenordnung von mehr als 1 000 Tonnen gehandhabt wurde, folgende Maßnahmen ergreifen: [Abänd. 87]
a) Beschreibung der Elemente, die mindestens einmal jährlich in formellen Managementsitzungen zu überprüfen sind, einschließlich der geschätzten Menge und der Ursachen von Freisetzungen, sowie Beschreibung der eingesetzten Ausrüstung und Verfahren zur Vermeidung, Abmilderung und Reinigung sowie deren Wirksamkeit;
b) Einführung eines Sensibilisierungs- und Schulungsprogramms, das sich an den spezifischen Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter orientiert, und die Vermeidung, Eindämmung und Reinigung, die Installation, Verwendung und Wartung von Ausrüstung, Durchführungsverfahren sowie die Überwachung und Meldung von Granulatfreisetzungen behandelt;
c) Festlegung von Verfahren für die Unterrichtung von Fahrern, Lieferanten und Unterauftragnehmern über die einschlägigen Verfahren zur Vermeidung, Eindämmung und Reinigung von ausgetretenem und freigesetztem Kunststoffgranulat.
ANHANG II
FORMULAR FÜR DIE KONFORMITÄTSERKLÄRUNG
....................................................................................................................................... (Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers)
erklärt auf seine alleinige Verantwortung, dass die Handhabung von Kunststoffgranulat in der Anlage in ............................................................................... (Anschrift) mit der Registrierungsnummer (sofern verfügbar) ……………. alle Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. […] des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik erfüllt.
Mit der Unterzeichnung dieser Erklärung bestätige ich, dass die beigefügte Risikobewertung vom …………. (Datum) umgesetzt wurde.
…………., den …/…/20….
Unterschrift
ANHANG III
MAẞNAHMEN FÜR EU-FRACHTFÜHRER UND FRACHTFÜHRER AUS DRITTLÄNDERN
Von EU-Frachtführern und Frachtführern aus Drittländern zu ergreifende Maßnahmen und mitzuführende Ausrüstung:
(1) Zur Vermeidung: Überprüfung während und nach dem Be- und Entladen, dass das Kunststoffgranulat vor dem Verlassen der Be- und Entladestelle ordnungsgemäß von der Außenseite des Transportmittels entfernt wurde; klare Kommunikation über dieund sichtbare Kennzeichnung der Anforderungen an die sichere Verladung und Lagerung; Vermeidung von Leckagen auch während der Beförderung, z. B. durch technisch geeignete Transportmittel und ‑-behälter, gegebenenfalls ergänzt durch geeignete Versiegelungwasserdichte, versiegelte sowie reiß- und stoßfeste Verpackungen, die dem Abbau in aquatischen Umgebungen standhalten können; Auffangwannen und Auffangvorrichtungen; Gewährleistung, dass z. B. an Gabelstaplern/hydraulischen Geräten Schutzabdeckungen verwendet werden, um die Beschädigung von Verpackungen zu verhindern; regelmäßige Reinigung der Laderäume und, Transportbehälter und Anhänger sowie Überprüfung ihres ordnungsgemäßen Zustands, um die Freisetzung von ausgetretenem Granulat einzudämmen und zu minimieren; Sichtprüfung der Öffnungen und der Intaktheit der Laderäume vor und soweit möglich während der Fahrt, auch in multimodalen Terminals, Eisenbahnterminals, Binnen- und Seehäfen; [Abänd. 88]
(1a) Zusätzlich zu ergreifende Maßnahmen und speziell für den Seeverkehr und die Binnenschifffahrt geeignete Ausrüstung:
a) klare Angaben zu den Behältern, die Kunststoffgranulat enthalten;
b) Lagerung von Kunststoffgranulat in Transportbehältern, die sich in gutem Zustand befinden, Vermeidung vorstehender Teile, die Säcke und Behälter aufreißen könnten, und Lagerung von Transportbehältern im Frachtraum und nicht an Deck;
c) Ergreifen von Eindämmungs- und Reinigungsmaßnahmen sowie Verhinderung der Freisetzung von Kunststoffgranulat bei der Reinigung des Einstiegsbereichs, des Decks, des Frachtraums oder des Innenraums eines Schiffscontainers. [Abänd. 89]
(2) Zur Eindämmung und Reinigung: Austausch oder, soweit möglich, Reparatur beschädigter Verpackungen (z. B. unter Verwendung von Sperren, Abdeckungen und Klebeband) und Eindämmung des restlichen Granulats im Container oder im Laderaum; Sammlung des freigesetzten Granulats in geschlossenen, wasserdichten Behältern oder Säcken, die gekennzeichnet und versiegelt sind, zur ordnungsgemäßen Entsorgung; bei Transporten von Granulat in Schüttgutbehältern: Anbringung von geeigneten Auffangwannen und Auffangvorrichtungen vor Öffnung des unteren Auslauftrichters des Silotanks erst nach Einfahrt in den Reinigungsraum; Austauschen des Containersacks (Container-Liner) nur in geeigneten und nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, in denen Austritte eingedämmt werden können; sofortige Benachrichtigung der Behörden, wie internationale und nationale Notfallbehörden, oder gegebenenfalls der Umweltbehörden des Mitgliedstaats, in dem eine Freisetzung stattgefunden hat; [Abänd. 90]
(3) Ausrüstung an Bord: mindestens ein tragbares Beleuchtungsgeräteine tragbare Lichtquelle, Handwerkzeuge (z. B. Besen, Kehrblech und Handfeger, Eimer, Reparaturklebebänder usw.); geschlossene Sammelbehälter/verstärkte Sammelsäcke. [Abänd. 91]
(3a) Schulung: Einführung eines Sensibilisierungs- und Schulungsprogramms, das sich an den spezifischen Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter orientiert, und die Vermeidung, Eindämmung und Reinigung von Freisetzungen von Kunststoffgranulat, die Installation, Verwendung und Wartung von Ausrüstung, Durchführungsverfahren sowie die Überwachung und Meldung von Freisetzungen von Kunststoffgranulat behandelt; [Abänd. 92]
erklärt nach Überprüfung der Anlage des Wirtschaftsteilnehmers …………………. (Name) mit Sitz in …………………. (Anschrift) und der Registrierungsnummer (falls vorhanden) ………………………………………………………………………...,
dass die Anlage alle in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. […] des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik festgelegten Anforderungen erfüllt.
Mit der Unterzeichnung dieser Erklärung wird bestätigt, dass
— die Überprüfung in völliger Übereinstimmung mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. […], einschließlich Vor-Ort-Kontrollen am ……… (Datum), durchgeführt wurde,
— das Ergebnis der Überprüfung bestätigt, dass keine Nachweise für die Nichteinhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen nach Verordnung (EU) Nr. […] vorliegen.
………, den …/…/20…
Unterschrift
Anhang IVa
FORMULAR ZUR NACHVERFOLGUNG VON FREISETZUNGEN
Ort des Vorfalls: [Textfeld]
Formular zur Nachverfolgung von Freisetzungen von Kunststoffgranulat
Datum des Vorfalls: [Datum]
Zeitpunkt des Vorfalls: [Zeitpunkt]
Ort der Freisetzung:
[ ] Produktionsfläche
[ ] Lagerbereich
[ ] Fertigungsbereich
[ ] Beförderung
Beschreibung der Freisetzung von Kunststoffgranulat:
[Textfeld]
Geschätzte Menge des freigesetzten Kunststoffgranulats:
[Textfeld]
[Textfeld – geschätzte Menge des freigesetzten Kunststoffgranulats auf der Grundlage der standardisierten Methode gemäß Artikel 13]
Grund der Freisetzung:
[ ] Technischer Defekt
[ ] Menschliches Versagen
[ ] Umwelt- oder Wetterfaktoren (bitte angeben): [Textfeld]
[] Sonstiges (bitte angeben): [Textfeld]
Ergriffene Sofortmaßnahmen:
[Textfeld]
Reinigungsmaßnahmen:
[ ] Kehren
[ ] Saugen
[ ] Absorbierende Materialien
[ ] Eindämmung
[ ] Entsorgung
Umweltverträglichkeitsprüfung:
[ ] Bodenkontamination
[ ] Wasserverunreinigung
[ ] Beeinträchtigung der Luftqualität
[ ] Auswirkungen auf die Tierwelt
Zeugenaussagen (falls anwendbar):
Name: [Textfeld]
Telefonnummer: [Textfeld]
E-Mail-Adresse: [Textfeld]
Meldende Person:
Name: [Textfeld]
Position: [Textfeld]
Telefonnummer: [Textfeld]
E-Mail-Adresse: [Textfeld]
Anhänge (z. B. Fotos, Berichte):
[Datei hochladen]
Zusätzliche Anmerkungen: [Textfeld] [Abänd. 93]
Anhang IVb
Labelling for plastic pellets
Piktogramm
Signalwort
Gefahr
Gefahrenhinweis
umweltschädlich
Sicherheitshinweis - Prävention
Freisetzung in die Umwelt vermeiden.
Sicherheitshinweis - Reaktion
Ausgetretene Mengen auffangen.
Sicherheitshinweis - Entsorgung
Als Rohstoff wiederverwenden, Inhalt entsorgen oder recyceln.
“Plastic giants polluting through the back door: The case for a regulatory supply-chain approach to pellet pollution“ (Plastikgiganten verschmutzen durch die Hintertür: Das Plädoyer für eine Regulierung der Lieferkette bei der Umweltverschmutzung durch Kunststoffgranulat), Surfrider Foundation Europe und Rethink Plastic, November 2020.
Verordnung (EU) 2023/2055 der Kommission vom 25. September 2023 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich synthetischer Polymermikropartikel (ABl. L 238 vom 27.9.2023, S. 67).
UNEP, The EU’s Pre-session Submission ahead of Second Session of Intergovernmental Negotiating Committee to develop an international legally binding instrument on plastic pollution, 2023.
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869 (ABl. L, 2024/1991, 29.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1991/oj).
Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26).
Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).
Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56).
Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1)
Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).