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Verfahren : 2024/2606(DEA)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B9-0213/2024

Eingereichte Texte :

B9-0213/2024

Aussprachen :

Abstimmungen :

Angenommene Texte :

P9_TA(2024)0314

Angenommene Texte
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Mittwoch, 24. April 2024 - Straßburg
Keine Einwände gegen einen delegierte Rechtsakt: Aufnahme des Drogenausgangsstoffes Isopropyliden (2-(3,4-methylenodioxiphenyl)acetyl)malonat (IMDPAM) und anderer Stoffe in die Liste der erfassten Stoffe
P9_TA(2024)0314B9-0213/2024

Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates betreffend die Aufnahme des Drogenausgangsstoffes Isopropyliden (2-(3,4-methylenodioxiphenyl)acetyl)malonat (IMDPAM) und anderer Stoffe in die Liste der erfassten Stoffe zu erheben (C(2024)01219 – 2024/2606(DEA))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2024)01219),

–  unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 13. März 2024, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung erheben wird,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,

–  gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004(1) betreffend Drogenausgangsstoffe, insbesondere auf die Artikel 15 und 15a Absatz 5,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004(2) zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern, insbesondere auf die Artikel 30a und 30b Absatz 5,

–  gestützt auf Artikel 111 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung für einen Beschluss des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

–  unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 111 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 23. April 2024 auslief, keine Einwände erhoben wurden,

A.  in der Erwägung, dass der Rechtsrahmen der EU zu Maßnahmen zur Kontrolle des Zugangs zu Stoffen, die bei der Herstellung illegaler Drogen verwendet werden, unablässig aktualisiert werden muss, um gegen die Verbreitung sogenannter „Designer-Ausgangsstoffe“ vorzugehen, die chemisch eng mit den bisher genutzten Drogenausgangsstoffen verwandt sind und entwickelt wurden, um geltende Bestimmungen zu umgehen;

B.  in der Erwägung, dass die Natriumverbindung von Isopropyliden (2-(3,4-methylenodioxyphenyl)acetyl)malonat (IMDPAM) als neu entwickelter Drogenausgangsstoff identifiziert wurde, der zur Herstellung von MDMA (3,4-Methylendioxymethamphetamin), allgemein bekannt als Ecstasy, verwendet wird;

C.  in der Erwägung, dass sieben Ester von 2-Methyl-3-phenyl-2-oxirancarbonsäure (BMK-Glycidsäure) und sechs Ester von 3-(1,3-Benzodioxol-5-yl)-2-methyl-2-oxirancarbonsäure (PMK-Glycidsäure) als mögliche Ersatzstoffe für BMK-Glycidsäure und PMK-Glycidsäure – kontrollierte Vorstoffe, die unter das EU-Recht fallen – bei der Herstellung von illegalen Drogen wie MDMA, Methamphetamin und Amphetamin identifiziert wurden;

D.  in der Erwägung, dass die Liste der erfassten Stoffe in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 so geändert werden muss, dass IMDPAM und die identifizierten Ester von BMK-Glycidsäure und PMK-Glycidsäure unter die harmonisierten Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen fallen, die in diesen Verordnungen festgelegt sind;

E.  in der Erwägung, dass Maßnahmen zur Kontrolle des Zugangs zu neu erfassten Stoffen, die in den Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 fallen, möglichst umgehend in Kraft treten sollten, damit der Verwendung dieser Drogenausgangsstoffe zur Herstellung und zum Inverkehrbringen illegaler Drogen ein Riegel vorgeschoben wird;

F.  in der Erwägung, dass sich die Kommission im EU-Fahrplan zur Bekämpfung des Drogenhandels und der organisierten Kriminalität (COM(2023)0641) verpflichtet hat, in Zusammenarbeit mit dem Parlament und dem Rat alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um das Annahmeverfahren für künftige delegierte Rechtsakte, mit denen weitere Stoffe in den Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 aufgenommen werden, zu beschleunigen;

1.  erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben;

2.  beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1.
(2) ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 1.

Letzte Aktualisierung: 14. Oktober 2024Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen