Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (COM(2022)0677 – C9-0400/2022 – 2022/0396(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0677),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0400/2022),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. April 2023(1),
– unter Hinweis auf die begründeten Stellungnahmen, die der französische Senat, das italienische Abgeordnetenhaus und der italienische Senat gemäß dem Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegt haben und in denen erklärt wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Grundsatz der Subsidiarität vereinbar ist,
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 15. März 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A9‑0319/2023),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(2);
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Dieser Standpunkt ersetzt die am 22. November 2023 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P9_TA(2023)0425).
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG(1)
(1) Produkte benötigen geeignete Verpackungen als Schutz und um problemlos von dem Ort, an dem sie hergestellt werden sollen, zum Ort ihres Verbrauchs transportiert werden zu können. Für das Funktionieren des Binnenmarkts für Produkte ist es von entscheidender Bedeutung, Hindernisse auf dem Binnenmarkt für Verpackungen zu vermeiden. Fragmentierte Vorschriften und unklare Anforderungen verursachen Unsicherheit und zusätzliche Kosten für die Wirtschaftsakteure.
(2) Darüber hinaus werden bei der Herstellung von Verpackungen große Mengen an Primärrohstoffen verbraucht – 40 % der in der Union verwendeten Kunststoffe und 50 % des Papiers sind für Verpackungen bestimmt – und Verpackungen machen 36 % der Siedlungsabfälle aus. Die großen und ständig zunehmenden Mengen an Verpackungen sowie ein geringes Maß an Wiederverwendung und Sammlung sowie schlechtes Recycling stellen erhebliche Hindernisse bei der Verwirklichung einer CO2-armen Kreislaufwirtschaft dar. ▌Mit dieser Verordnung sollten daher Vorschriften für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen festgelegt werden, die zu einem effizienten Funktionieren des Binnenmarkts beitragen, indem nationale Maßnahmen harmonisiert werden und gleichzeitig die schädlichen Auswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit vermieden und verringert werden. Durch die Festlegung von Maßnahmen im Einklang mit der Abfallhierarchie sollte dieseVerordnung zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft beitragen.
(3) Die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) enthält Anforderungen für die Mitgliedstaaten in Bezug auf Verpackungen, beispielsweise grundlegende Anforderungen im Hinblick auf die Zusammensetzung der Verpackungen und ihre Wiederverwendbarkeit und Verwertbarkeit, und durch die Richtlinie werden Zielvorgaben für die Verwertung und das Recycling festgelegt.
(4) Im Jahr 2014 hat die Kommission in ihrer Eignungsprüfung in Bezug auf die Richtlinie 94/62/EG empfohlen, die grundlegenden Anforderungen ▌,die als ein entscheidendes Instrument zur Erreichung einer besseren Umweltverträglichkeit von Verpackungen angesehen wurden, anzupassen, um sie „konkreter und leichter durchsetzbar“ zu gestalten und sie zu stärken.
(5) Im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal, der in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 dargelegt wurde, enthält der neue „Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“, der in der Mitteilung der Kommission vom 11. März 2020 dargelegt wurde, die Verpflichtung, die grundlegenden Anforderungen an Verpackungen zu verschärfen, damit alle Verpackungen bis 2030 wiederverwendbar oder recyclingfähig sind, und andere Maßnahmen in Betracht zu ziehen, um (übermäßige) Verpackungen und Verpackungsabfälle zu verringern, die Gestaltung zur Wiederverwendung und die Recyclingfähigkeit von Verpackungen zu verbessern, die Komplexität von Verpackungsmaterialien zu verringern und Anforderungen an den Rezyklatanteil in Kunststoffverpackungen einzuführen. In dem Aktionsplan wird ferner das Erfordernis hervorgehoben, Lebensmittelabfälle zu verringern. Die Kommission verpflichtet sich, zu prüfen, ob eine unionsweite Kennzeichnung eingeführt werden kann, die die korrekte Trennung von Verpackungsabfällen an der Quelle erleichtert.
(6) Kunststoffverpackungen sind das Material mit der höchsten CO2-Intensität. Im Hinblick auf die Nutzung fossiler Brennstoffe ist das Recycling von Kunststoffabfällen etwa fünfmal besser als die energetische Verwertung durch Verbrennung. Im Einklang mit der in der Mitteilung der Kommission vom 16. Januar 2018 dargelegten europäischen Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft enthält der Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft die Verpflichtung, mehr recycelte Kunststoffe zu verwenden und zu einer nachhaltigeren Verwendung von Kunststoffen beizutragen. Der Unionshaushalt und das Eigenmittelsystem tragen zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Verpackungsabfälle aus Kunststoff bei. Mit Wirkung vom 1. Januar 2021 wurde mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates(5) ein nationaler Beitrag eingeführt, der im Verhältnis zur Menge an Verpackungsabfällen aus Kunststoff berechnet wird, die in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht recycelt werden. Diese Eigenmittel gehören zu den Anreizen zur Verringerung des Verbrauchs von Einwegkunststoffen, zur Förderung des Recyclings und zur Unterstützung der Kreislaufwirtschaft.
(7) In seinen am 11. Dezember 2020 angenommenen Schlussfolgerungen mit dem Titel „Den Aufbau kreislauffähig und grün gestalten“ betonte der Rat, dass bei der Überarbeitung der Richtlinie 94/62/EG die Bestimmungen aktualisiert und konkretere, wirksamere und leichter umsetzbare Bestimmungen festgelegt werden sollten, um nachhaltige Verpackungen im Binnenmarkt zu fördern und die Komplexität von Verpackungen zu minimieren und so wirtschaftlich machbare Lösungen zu fördern und die Wiederverwendbarkeit und Recyclingfähigkeit von Verpackungen zu verbessern sowie besorgniserregende Stoffe in Verpackungsmaterial, insbesondere im Hinblick auf Materialien von Lebensmittelverpackungen, auf ein Mindestmaß zu reduzieren; außerdem sollen Verpackungen auf leicht verständliche Weise gekennzeichnet werden, um die Verbraucher über die Recyclingfähigkeit von Verpackungen zu informieren und darüber, wo Verpackungsabfälle entsorgt werden sollten, um das Recycling zu erleichtern.
(8) In seiner Entschließung vom 10. Februar 2021 zu dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft(6) bekräftigte das Europäische Parlament das Ziel, alle Verpackungen bis 2030 auf wirtschaftlich tragfähige Weise wiederverwendbar oder recyclingfähig zu machen, und forderte die Kommission auf, einen Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen, der Maßnahmen und Ziele zur Abfallreduzierung sowie ehrgeizige grundlegende Anforderungen für die Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle enthält, um übermäßige Verpackungen – auch im elektronischen Handel – zu verringern, die Recyclingfähigkeit zu verbessern, die Komplexität von Verpackungen so gering wie möglich zu halten, den Rezyklatanteil zu erhöhen, die Verwendung gefährlicher und schädlicher Stoffe schrittweise einzustellen und die Wiederverwendung zu fördern.
(9) Diese Verordnung ergänzt die Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates(7)(8), in der Verpackungen nicht als spezifische Produktkategorie behandelt werden. Es sei jedoch daran erinnert, dass in delegierten Rechtsakten, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2024/...(9) erlassen werden, zusätzliche oder detailliertere Anforderungen für dieVerpackungbestimmter Produkte festgelegt werden können, insbesondere in Bezug auf die Minimierung von Verpackungen, sofern durch die Gestaltung oder Neugestaltung von Produkten umweltschonendere Verpackungen verwendet werden können.
(10) Diese Verordnung sollte für alle in der Union in Verkehr gebrachten Verpackungen und für alle Verpackungsabfälle gelten, unabhängig von der Art der Verpackung oder dem verwendeten Material. Aus Gründen der Rechtsklarheit sollte die Definition von Verpackungen aus der Richtlinie 94/62/EG neu gefasst werden, ohne den Inhalt zu verändern. Verkaufsverpackungen, Umverpackungen und Transportverpackungen sollten getrennt definiert werden, um Dopplungen in der Terminologie zu vermeiden. Demzufolge entsprechen die Verkaufsverpackungen den Erstverpackungen, die Umverpackungen den Zweitverpackungen und die Transportverpackungen den Drittverpackungen.
(11) Becher, Lebensmittelbehälter, Brottüten oder andere Gegenstände, die eine Verpackungsfunktion erfüllen können, sollten nicht als Verpackung betrachtet werden, wenn sie dafür ausgelegt und vorgesehen sind, vom Endvertreiber leer verkauft zu werden. Solche Gegenstände sollten nur als Verpackung betrachtet werden, wenn sie für die Befüllung in der Verkaufsstelle ausgelegt und vorgesehen sind – in diesem Fall würden sie als „Serviceverpackung“ gelten – oder wenn sie vom Endvertreiber mit Lebensmittel‑ und Getränkeinhalt verkauft werden, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen.
(12) Die Begriffsbestimmung von Primärproduktionsverpackungen sollte nicht zu einer Erweiterung der Produkte, die als Verpackungen im Sinne dieser Verordnung gelten, führen. Durch die Einführung der Begriffsbestimmung und ihre Verwendung in der Begriffsbestimmung von „Hersteller“ wird sichergestellt, dass die juristische oder natürliche Person, die diese Art von Verpackung erstmals bereitstellt, als Hersteller im Sinne dieser Verordnung gilt und nicht die Unternehmen des Primärsektors (z. B. Landwirte), die solche Verpackungen verwenden.
(13) Ein Gegenstand, der integraler Bestandteil eines Produkts ist und erforderlich ist, um diesem Produkt während seiner gesamten Lebensdauer als Behältnis zu dienen, ihm Halt zu geben oder es haltbar zu machen, und bei dem alle Elemente dieses Gegenstands dazu bestimmt sind, zusammen verwendet, verbraucht oder entsorgt zu werden, sollte nicht als Verpackung betrachtet werden, da seine Funktion untrennbar damit verbunden ist, dass es Teil des Produkts ist. Angesichts des Entsorgungsverhaltens der Verbraucher in Bezug auf Tee- und Kaffeebeutel sowie Einzelportionseinheiten für Kaffee- oder Teesysteme, die in der Praxis zusammen mit dem Produktrückstand entsorgt werden, was zu einer Kontamination der Kompost- und Recyclingströme führt, sollten diese speziellen Gegenstände jedoch als Verpackung behandelt werden. Dies steht im Einklang mit dem Ziel, die getrennte Sammlung von Bioabfällen gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(10) zu fördern, undgewährleistet die Kohärenz in Bezug auf die finanziellen und betrieblichen Verpflichtungen am Ende der Lebensdauer. Farben, Tinten, Firnisse, Lacke und Klebstoffe, die direkt auf einem Produkt angebracht sind, sollten nicht unter die Definition von „Verpackungen“ fallen. Hingegen fallen Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind, einschließlich Aufkleber, die an Obst und Gemüse angebracht sind, unter die Definition von „Verpackungen“, da es sich bei dem Klebstoff um ein Klebemittel und nicht um ein Etikett handelt. Wenn ein bestimmtes Material, aus dem eine Verpackungseinheit besteht, nur einen unwesentlichen Teil der Verpackungseinheit und in keinem Fall mehr als 5 % ihrer Gesamtmasse ausmacht, sollte zudem eine solche Verpackungseinheit nicht als Verbundverpackung gelten. In der Begriffsbestimmung für Verbundverpackungen in der vorliegenden Verordnung sollten Einwegverpackungen, die teilweise aus Kunststoffen bestehen, unabhängig vom Schwellenwert nicht von den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt ausgenommen werden.
(14) Verpackungen sollten nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Nachhaltigkeits‑ und Kennzeichnungsanforderungen entsprechen. Als Inverkehrbringen sollte gelten, wenn die Verpackung erstmals auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wird, indem sie vom Hersteller oder Einführer im Rahmen einer Geschäftstätigkeit gegen ein Entgelt oder unentgeltlich für den Handel, zum Verbrauch oder zur Verwendung abgegeben wird. Daher sollten Verpackungen, die bereits vor dem Geltungsbeginn der einschlägigen Anforderungen in der Union in Verkehr gebracht wurden und sich in den Lagerbeständen von Vertreibern, einschließlich Einzelhändlern und Großhändlern, befinden, diesen Anforderungen nicht genügen müssen.
(15) Im Einklang mit der in ▌der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Abfallhierarchie sowie mit dem Lebenszykluskonzept, mit dem das beste Gesamtergebnis für die Umwelt erbracht werden soll, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen darauf abzielen, die Menge der in Verkehr gebrachten Verpackungen in Bezug auf Volumen und Gewicht zu verringern und das Entstehen von Verpackungsabfällen zu verhindern, insbesondere durch die Minimierung von Verpackungen, die Vermeidung von unnötigen Verpackungen und eine verstärkte Wiederverwendung von Verpackungen. Darüber hinaus wird mit den Maßnahmen das Ziel verfolgt, die Verwendung von recycelten Materialien in Verpackungen, insbesondere in Kunststoffverpackungen, bei denen der Rezyklatanteil sehr gering ist, durch den Ausbau hochwertiger Recyclingsystemezu fördern, wodurch die Recyclingquoten für alle Verpackungen erhöht werden und die Qualität der daraus resultierenden Sekundärrohstoffe verbessert wird, und gleichzeitig andere Formen der Verwertung und Beseitigung zu reduzieren.
(16) Im Einklang mit der Abfallhierarchie, nach der die Abfallbeseitigung über Deponien die am wenigsten präferierte Option ist, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen die Menge an deponierten Verpackungsabfällen verringern.
(17) Verpackungen sollten so gestaltet, gefertigt und vertrieben werden, dass sie so oft wie möglich wiederverwendet oder hochwertig recycelt werden können und dass ihre Auswirkungen auf die Umwelt während ihres gesamten Lebenszyklus und des Lebenszyklus der Produkte, für die sie konzipiert wurden, so gering wie möglich gehalten werden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie für wiederverwendbare Verpackungen in bestimmten Verpackungskategorien eine Mindestzahl von Kreislaufdurchgängen festlegt.
(18) Im Einklang mit den Zielen des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft ▌und der Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit – Für eine schadstofffreie Umwelt“ (im Folgenden „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit“), und um einen verantwortungsvollen Umgang mit Chemikalien während ihres gesamten Lebenszyklus sowie den Übergang zu einer schadstofffreien Kreislaufwirtschaft sicherzustellen und angesichts der Bedeutung von Verpackungen für den Alltag, ist es erforderlich, dass in dieser Verordnung die Auswirkungen vonVerpackungen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt sowie auf die allgemeine Nachhaltigkeitsleistung – auch im Hinblick auf die Kreislaufwirtschaft – angegangen werden, die sich aus dem Vorhandensein besorgniserregender Stoffe während des gesamten Lebenszyklus von Verpackungen, von der Herstellung über die Verwendung bis zum Ende des Lebenszyklus, einschließlich der Abfallbewirtschaftung, ergeben.
(19) Unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technologischen Fortschritts sollten Verpackungen so gestaltet und hergestellt werden, dass bestimmte Schwermetalle und andere besorgniserregende Stoffe in ihrer Zusammensetzung begrenzt werden. Wie in der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit dargelegt, sollen besorgniserregende Stoffe so wenig wie möglich verwendet und, soweit möglich, substituiert werden; für nicht wesentliche gesellschaftliche Verwendungszwecke, insbesondere in Verbraucherprodukten, muss nach und nach auf die schädlichsten Chemikalien verzichtet werden. Dementsprechend sollte die Verwendung besorgniserregender Stoffe als Bestandteile des Verpackungsmaterials oder einer Komponente der Verpackung minimiert werden, um sicherzustellen, dass sich Verpackungen sowie aus Verpackungen recycelte Materialien während ihres gesamten Lebenszyklus nicht nachteilig auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt auswirken.
(20) Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) sind eine Gruppe Tausender synthetischer Chemikalien, die sowohl in der Union als auch in der übrigen Welt in einer breiten Palette von Anwendungen eingesetzt werden. In Bezug auf die PFAS-Menge in Tonnen sind Lebensmittelkontaktmaterialien und Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, einer der wichtigsten Sektoren. Alle PFAS, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sind entweder selbst sehr persistent oder werden in der Umwelt zu sehr persistenten PFAS abgebaut. Bei besonderer Betrachtung der Endpunkte für die menschliche Gesundheit, die nach einer langfristigen Exposition von Menschen als besonders besorgniserregend gelten, d. h. Karzinogenität, Mutagenität, Reproduktionstoxizität, einschließlich Auswirkungen auf oder durch Laktation, und spezifische Zielorgan-Toxizität hat eine große Zahl an PFAS eine Einstufung für mindestens einen dieser fünf Endpunkte; basierend auf den physikalischen Eigenschaften von PFAS, insbesondere Persistenz, sowie den festgestellten Auswirkungen einiger PFAS auf die Gesundheit stellen PFAS eine Gefahr für die Umwelt und die menschliche Gesundheit dar.
(21) PFAS in Lebensmittelkontaktmaterialien führen unweigerlich zu einer Exposition von Menschen. Da die Gefahren durch PFAS nicht mit einem Schwellenwert verbunden sind, stellt die Exposition gegenüber PFAS aus Lebensmittelkontaktmaterialien ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit dar. PFAS sollten daher in Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, beschränkt werden. Um Überschneidungen mit den in anderen Rechtsakten der Union festgelegten Beschränkungen für die Verwendung von PFAS zu vermeiden, sollte die Kommission eine Evaluierung durchführen, um zu bewerten, ob diese Beschränkung geändert oder aufgehoben werden muss.
(22) Bei Bisphenol A (BPA) handelt es sich um eine chemische Verbindung, die bei der Herstellung von Materialien verwendet wird, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, etwa bei Mehrweggeschirr aus Kunststoff oder Auskleidungen von Dosen, hauptsächlich als Schutzschicht. Nach einer 2023 von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) veröffentlichten Bewertung kann die Exposition gegenüber BPA, die durch den Übergang in Lebensmittel und Getränke und die anschließende Aufnahme durch die Verbraucher auftreten kann, auf niedrigem Niveau ein Risiko für Verbraucher darstellen.
(23) In Anbetracht des laufenden Verfahrens zu Bisphenol A (BPA) wird im Einklang mit den Befugnissen, die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) über Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen können, übertragen wurden, eine Beschränkung der Verwendung von BPA unter anderem für alle Lebensmittelverpackungen gelten. Diese vorgeschlagene Beschränkung wird voraussichtlich vor Ende 2024 mit einem allgemeinen Übergangszeitraum von 18 Monaten angenommen.
(24) Im Einklang mit dem in der Mitteilung der Kommission vom 12. Mai 2021 dargelegten EU‑Aktionsplan „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ sollte die Politik der Union sich auf den Grundsatz stützen, dass vorbeugende Maßnahmen an der Quelle ergriffen werden sollten. Die Kommission betont in der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit, dass die Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006(13) und (EG) Nr. 1272/2008(14) des Europäischen Parlaments und des Rates als die Eckpfeiler der Chemikalienregulierung in der Union gestärkt und durch kohärente Konzepte für die Beurteilung und das Management von Chemikalien in bestehenden sektorspezifischen Rechtsvorschriften ergänzt werden sollten. Die Verwendung von Stoffen in Verpackungen und Verpackungsbestandteilen wird somit an der Quelle beschränkt; die Stoffe werden in erster Linie durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gemäß den in Titel VIII festgelegten Vorschriften und Verfahren geregelt, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt in allen Abschnitten des Lebenszyklus des Stoffes, einschließlich der Abfallphase, zu schützen. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die ▌genannte Verordnung für den Erlass oder die Änderung von Beschränkungen für Stoffe gilt, die zur Verwendung bei der Herstellung von Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen erzeugt oder dabei verwendet werden, sowie für das Inverkehrbringen von Stoffen, die in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen enthalten sind.
In Bezug auf Verpackungen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 fallen, sei daran erinnert, dass mit dieser Verordnung für ein hohes Verbraucherschutzniveau bei verpackten Lebensmitteln gesorgt werden soll. Es ist möglich, dass Stoffe in Verpackungen, Verpackungsbestandteilen und Verpackungsabfällen auch Beschränkungen gemäß anderen Rechtsakten der Union unterliegen, wie z. B. Beschränkungen und Verboten für persistente organische Schadstoffe gemäß der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates(15).
(25) Zusätzlich zu den in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthaltenen Beschränkungen und, soweit für Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, anwendbar, zu der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 ist es aus Gründen der Kohärenz angezeigt, bestehende Beschränkungen für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen beizubehalten.
(26) In den Entscheidungen 2001/171/EG(16) und 2009/292/EG(17) der Kommission, die gemäß der Richtlinie 94/62/EG erlassen wurden, sind Ausnahmen von den Bestimmungen zu den Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen festgelegt, die auch im Rahmen dieser Verordnung beibehalten werden sollten. Um diese Ausnahmen jedoch zu ändern oder aufzuheben ▌oder um die Konzentrationsgrenzwerte für die genannten Metalle in dieser Verordnung zu senken, um sie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen. Auf der Grundlage der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit gilt für Primärrohstoffe und recyceltes Material grundsätzlich derselbe Grenzwert in Bezug auf gefährliche Stoffe. Es können allerdings außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz erforderlich machen können. In solchen Fällen sollte die Verwendung unterschiedlicher Grenzwerte für recyceltes Material und für Primärrohstoffe auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung begründet werden. Sollte die Kommission die bestehenden Ausnahmen in Bezug auf die Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom ändern, so sollte sie diesem Grundsatz Rechnung tragen.
(27) Unbeschadet der Beschränkung von PFAS sollte diese Verordnung keine Beschränkung der Verwendung von Stoffen aus Gründen der chemischen Sicherheit oder aus Gründen der Lebensmittelsicherheit ermöglichen, es sei denn, es besteht eine unannehmbare Gefahr für die Gesundheit und die Umwelt; dies gilt unter anderem für die Beschränkungen für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom, die bereits auf der Grundlage der Richtlinie 94/62/EG eingeführt wurden und die im Rahmen dieser Verordnung weiterhin geregelt werden sollten, da diese Beschränkungen auch Gegenstand anderer Rechtsakte der Union sind. Die Verordnung sollte dennoch auch die Beschränkung von Stoffen ermöglichen (in erster Linie aus anderen Gründen als der chemischen Sicherheit oder der Lebensmittelsicherheit), die in Verpackungen und Verpackungsbestandteilen enthalten sind oder bei deren Herstellungsverfahren verwendet werden und die sich negativ auf die Nachhaltigkeit von Verpackungen – insbesondere im Hinblick auf das Kreislaufprinzip, die Wiederverwendung und die Recyclingverfahren – auswirken.
(28) Verpackungen so zu gestalten, dass sie recycelt werden können, wenn sie zu Verpackungsabfällen werden, ist eine der wirksamsten Maßnahmen, um die Kreislauffähigkeit von Verpackungen zu verbessern, die Recyclingquoten von Verpackungen zu erhöhen und die Verwendung von recycelten Materialien in Verpackungen zu fördern. Für eine Reihe von Verpackungsformaten wurden im Rahmen freiwilliger Branchenregelungen Kriterien für die recyclingorientierte Gestaltung von Verpackungen festgelegt; dies betrifft auch einige Mitgliedstaaten, die diese Kriterien für die Zwecke der Anpassung der Gebühren im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung eingeführt haben. Um Hindernisse auf dem Binnenmarkt zu vermeiden und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Industrie zu schaffen sowie um die Nachhaltigkeit von Verpackungen zu fördern, ist es wichtig, verbindliche Anforderungen an die Recyclingfähigkeit von Verpackungen festzulegen, indem die Kriterien und die Methode für die Bewertung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen auf der Grundlage einer Methode für die recyclingorientierte Gestaltung auf Unionsebene harmonisiert werden. Um das im Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft festgelegte Ziel, dass bis 2030 alle Verpackungen in wirtschaftlich tragfähiger Weise recyclingfähig ▌sein sollen, zu erreichen, sollten recyclingfähige Verpackungen recyclingorientiert gestaltet sein und auf der Grundlage von Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung für die in Anhang II aufgeführten Verpackungskategorien Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit von Verpackungen, unterteilt in die Stufen A, B oder C, festgelegt werden, sodass die Verpackungen als recyclingfähig gelten sollten und folglich in Verkehr gebracht werden dürfen. Liegt eine Verpackung unterhalb der Stufe C, so sollte sie als technisch nicht recyclingfähig gelten, und ihr Inverkehrbringen sollte beschränkt werden. Verpackungen sollten diesen Kriterien jedoch erst ab dem 1. Januar 2030 genügen müssen, um den Wirtschaftsakteuren ausreichend Zeit zur Anpassung zu geben. Ab dem 1. Januar 2038 müssen Verpackungen der Stufe B entsprechen, damit sie in Verkehr gebracht werden können.
(29) „Recycling von Materialien“ im Sinne dieser Verordnung sollte die Begriffsbestimmung für „Recycling“ und „stoffliche Verwertung“ der Richtlinie 2008/98/EG ergänzen. Das Recycling von Materialien hält die Ressourcen innerhalb der Kreislaufwirtschaft in Umlauf und sollte daher die biologische Abfallbehandlung ausschließen. Die Begriffsbestimmung für „Recycling von Materialien“ sollte die Berechnung der Recyclingziele, die gemäß dieser Verordnung für die Mitgliedstaaten festgesetzt werden, nicht berühren. Diese Zielvorgaben und ihre Berechnung stützen sich auf die Begriffsbestimmung für „Recycling“ der Richtlinie 2008/98/EG.
(30) Hochwertiges Recycling bedeutet, dass die recycelten Materialien aufgrund ihrer bewahrten technischen Merkmale die gleiche oder eine höhere Qualität als der Ausgangsstoff aufweisen und als Ersatz für Primärrohstoffe für Verpackungen oder ähnliche Nutzungen verwendet werden können. Recycelte Materialien können mehrmals recycelt werden. Um die Erzeugung von recycelten Rohstoffen von hoher Qualität zu ermöglichen, ist das Sammeln von ordnungsgemäß getrennten Verpackungsabfällen von entscheidender Bedeutung. Der Unterschied zwischen dem Recycling von Materialien und hochwertigem Recycling besteht darin, dass beim Recycling von Materialien die Verpackungsmaterialien zu Materialien recycelt werden, während beim hochwertigen Recycling die Verpackungen zu Materialien von solcher Qualität recycelt werden, dass sie in derselben Qualitätsstufe für Verpackungen oder andere Nutzungen, bei denen die Qualität des recycelten Materials bewahrt wird, verwendet werden können.
(31) Da durch die Bewertung der recyclingorientierten Gestaltung allein nicht sichergestellt werden kann, dass Verpackungen in der Praxis recycelt werden, ist es notwendig, eine einheitliche Methode und einen Überwachungsmechanismus entlang der Produktkette festzulegen, mit dem sichergestellt wird, dass Verpackungsabfälle in großem Maßstabwirksam auf der Grundlage einer getrennten Sammlung nach dem etablierten Stand der Technikund etablierter Sortier- und Recyclingverfahren, die in einem operativen Umfeld erprobt wurden, recycelt werden. Folglich sollte ab 2035 eine neue Bewertung auf der Grundlage der Menge (Gewicht) des Materials durchgeführt werden, das aus jeder der Verpackungskategorien tatsächlich recycelt wurde, gemäß der auf Artikel 6 beruhenden Methode und den auf Artikel 6 beruhenden Schwellenwerten. Die Schwellenwerte für „in großem Maßstab recycelt“ sollten unter Berücksichtigung des in dieser Verordnung festgelegten Ziels für die jährliche Menge recycelten Materials festgelegt werden. Aller Voraussicht nach werden die Mitgliedstaaten der Kommission bereits im Jahr 2030 die ersten Daten über die Mengen an Verpackungsabfällen pro Verpackungskategorie, für die die Überwachungspflichten gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 56 Absatz 4 gelten, gemeldet haben. Die Hersteller, im Falle der individuellen Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung, die betrauten Organisationen für Herstellerverantwortung oder die Verpackungsabfallbewirtschafter in Fällen, in denen Behörden für die Organisation der Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen zuständig sind, sollten sicherstellen, dass Verpackungsabfälle getrennt gesammelt, sortiert und in bestehenden Infrastrukturen unter Verwendung etablierter Verfahren, die in einem operativen Umfeld erprobt wurden, recycelt werden, und dem Hersteller alle technischen Unterlagen zur Verfügung stellen, mit denen sichergestellt wird, dass Verpackungen in großem Maßstab recycelt werden.
(32) Um harmonisierte Vorschriften für die Gestaltung von Verpackungen festzulegen, sodass deren Recyclingfähigkeit gewährleistet ist, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, um detaillierte Kriterien für die recyclingorientierte Gestaltung von Verpackungen nach Verpackungskategorien festzulegen. Der Kommission sollte ferner die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte zur Beurteilung der Frage zu erlassen, ob die Verpackung in großem Maßstab recycelt wird, auch für Kategorien von Verpackungen, die nicht in dieser Verordnung aufgeführt sind. ▌
(33) Um Innovationen im Bereich der Verpackungen zu fördern, sollte zugelassen werden, dass Verpackungen, die innovative Merkmale aufweisen, die zu einer erheblichen Verbesserung der Kernfunktion von Verpackungen führen und nachweislich einen Nutzen für die Umwelt haben, eine ▌zusätzliche Frist von fünf Jahren erhalten, um die Anforderungen an die Recyclingfähigkeit zu erfüllen. Die innovativen Merkmale sollten begründet werden, insbesondere in Bezug auf die Verwendung neuer Materialien, und die geplante Festlegung eines Recyclingpfads sollte in den technischen Unterlagen erläutert werden, die den Verpackungen beigefügt werden. Diese Informationen sollten unter anderem verwendet werden, um erforderlichenfalls die Durchführungsrechtsakte über Kriterien für die recyclingorientierte Gestaltung zu ändern. Der Wirtschaftsakteur sollte vor dem Inverkehrbringen einer innovativen Verpackung dies auch der Kommission und der zuständigen Behörde anzeigen.
(34) Zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Mensch und Tier sollten die Anforderungen an die Recyclingfähigkeit aufgrund der Art der verpackten Produkte und der damit verbundenen Anforderungen nicht verbindlich für Primärverpackungen im Sinne der ▌Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates(18) ▌und der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(19), die in direktem Kontakt mit dem Arzneimittel stehen, sowie für äußere Umhüllungen im Sinne der oben genannten Rechtsakte gelten, wenn solche Verpackungen notwendig sind, um den spezifischen Anforderungen zur Erhaltung der Qualität des Arzneimittels zu genügen.
Darüber hinaus sollten die Anforderungen an die Recyclingfähigkeit für kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von Medizinprodukten, die unter die Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates(20) fallen, und von In-vitro-Diagnostika, die unter die Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates(21) fallen, für kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von für Säuglinge und Kleinkinder bestimmten Lebensmitteln und von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, die unter die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(22) fallen sowie für Verpackungen, die für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(23) verwendet werden,nicht verbindlich gelten. Verkaufsverpackungen aus Leichtholz, Kork, Textilien, Kautschuk, Keramik oder Porzellan sollten ebenfalls ausgenommen werden, außer von Absatz 6aa, da sie in sehr geringen Mengen in Verkehr gebracht werden, d. h. jede Kategorie macht weniger als 1 % des Gewichts der in der Union in Verkehr gebrachten Verpackungen aus.
(35) Einige Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die Recyclingfähigkeit von Verpackungen durch eine Anpassung der Gebühren im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung zu fördern; solche auf nationaler Ebene ergriffenen Initiativen können zu Rechtsunsicherheit für die Wirtschaftsakteure führen, insbesondere wenn sie Verpackungen in mehreren Mitgliedstaaten vertreiben. Andererseits ist die Anpassung der Gebühren im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung ein wirksames wirtschaftliches Instrument, um Anreize für eine nachhaltigere Verpackungsgestaltung zu schaffen, wodurch Verpackungen besser recycelt werden können und gleichzeitig für ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts gesorgt wird. Es ist daher notwendig, die Kriterien für die Anpassung der Gebühren im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung auf der Grundlage der durch die Bewertung der Recyclingfähigkeit ermittelten Leistungsmerkmale zu harmonisieren, ohne die tatsächlichen Beträge dieser Gebühren festzulegen. Da sich die Kriterien auf die Kriterien für die Recyclingfähigkeit von Verpackungen beziehen sollten, sollte die Kommission ermächtigt werden, solche harmonisierten Kriterien zusammen mit der Festlegung der detaillierten Kriterien für die recyclingorientierte Gestaltung für die einzelnen Verpackungskategorien zu erlassen.
(36) Um die Kreislauffähigkeit von Verpackungen sicherzustellen, sollten Verpackungen so gestaltet und hergestellt werden, dass Primärrohstoffe zunehmend durch recycelte Materialien ersetzt werden können. Die verstärkte Nutzung recycelter Materialien unterstützt die Entwicklung der Kreislaufwirtschaft mit gut funktionierenden Märkten für recycelte Materialien, verringert Kosten, Abhängigkeiten und negative Umweltauswirkungen im Zusammenhang mit der Verwendung von Primärrohstoffen und ermöglicht eine ressourceneffizientere Nutzung von Materialien. Was die verschiedenen Verpackungsmaterialien betrifft, so enthalten Kunststoffverpackungen den geringsten Anteil an recycelten Materialien. Um diesen Bedenken auf die am besten geeignete Weise Rechnung zu tragen, ist es notwendig, die Verwendung von recycelten Kunststoffen zu erhöhen, indem verbindliche Zielvorgaben für den Rezyklatanteil in Kunststoffverpackungen auf unterschiedlichen Ebenen festgelegt werden, abhängig von der Kontaktempfindlichkeit(24) der verschiedenen Kunststoffverpackungen, und indem sichergestellt wird, dass die Zielvorgaben bis 2030 verbindlich werden. Um schrittweise die Kreislauffähigkeit von Verpackungen sicherzustellen, sollten ab 2040 höhere Zielvorgaben gelten.
(37) Es sollte klargestellt werden, dass Papiermaterial, das aus dem Prozess der Zerfaserung von Holz entsteht, nicht unter die Definition von Kunststoff im Sinne der vorliegenden Verordnungfällt.
(38) Um ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts zu gewährleisten und jedes Risiko für die Versorgungssicherheit und die Sicherheit von Arzneimitteln und Medizinprodukten auszuschließen, ist es angezeigt, für Primärverpackungen im Sinne der Verordnung (EU) 2019/6 und der Richtlinie 2001/83/EG sowie für kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von Medizinprodukten, die unter die Verordnung (EU) 2017/745 fallen, für kontaktempfindliche Verpackungen von In-vitro-Diagnostika, die unter die Verordnung (EU) 2017/746 fallen, und für kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von nur für Säuglinge und Kleinkinder bestimmten Lebensmitteln und von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, die unter die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 fallen, eine Ausnahme von der Verpflichtung, dass Kunststoffverpackungen einen Mindestrezyklatanteil enthalten müssen, vorzusehen. Diese Ausnahme sollte auch für die äußere Umhüllung von Human- und Tierarzneimitteln im Sinne ▌ ▌ der Verordnung (EU) 2019/6 und der Richtlinie 2001/83/EG gelten, wenn sie spezifischen Anforderungen zur Erhaltung der Qualität des Arzneimittels genügen muss.
(39) Um die in dieser Verordnung genannten Ziele für die Einbeziehung des Rezyklatanteils zu erreichen, sollte die Kommission spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten eine Überprüfung des Stands der technologischen Entwicklung und der Umweltleistung biobasierter Kunststoffverpackungen veröffentlichen und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag mit Nachhaltigkeitsanforderungen und ‑zielvorgaben vorlegen.
(40) Um Hindernisse auf dem Binnenmarkt zu vermeiden und für die wirksame Umsetzung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung zu sorgen, sollten die Wirtschaftsakteure sicherstellen, dass der Kunststoffanteil von Verpackungen einen bestimmten Mindestprozentsatz an recycelten Materialien, die aus Verbraucher-Kunststoffabfällen zurückgewonnen wurden, aufgeschlüsselt nach Verpackungsart und -format, wie in Anhang II Tabelle 1 aufgeführt, pro Herstellerbetrieb und pro Jahr enthält.
(41) Die Zugrundelegung des Herstellerbetriebs als Berechnungsgrundlage bedeutet, dass dem Erzeuger der Verpackung eine gewisse Flexibilität bei der Erreichung des Mindestprozentsatzes des Rezyklatanteils eingeräumt wird. Der Begriff „Herstellerbetrieb“ sollte so verstanden werden, dass er sich auf nur eine Industrieanlage bezieht, die die Verpackung herstellt.
(42) Für Wirtschaftsakteure sollte ein Anreiz geschaffen werden, den Rezyklatanteil im Kunststoffanteil der Verpackung zu erhöhen. Eine Möglichkeit, dies zu erreichen, besteht darin, die Anpassung der Gebühren im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung auf der Grundlage des Prozentsatzes des Rezyklatanteils in Verpackungen sicherzustellen. Die Gebührenanpassung sollte in diesen Fällen auf gemeinsamen Regeln für die Berechnung und Überprüfung des in solchen Verpackungen enthaltenen Rezyklatanteils beruhen. In diesem Zusammenhang sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, bestehende Systeme beizubehalten, die einen vorherigen und fairen Zugang zu recyceltem Material gewähren, um die Mindestziele für den Rezyklatanteil zu erreichen, sofern sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Darüber hinaus sollte für die recycelten Materialien ein vorrangiger Zugang zu Marktpreisen gewährt werden, und die Menge der Rezyklate, zu denen vorrangiger Zugang gewährt wird, sollte der Menge der Verpackungen entsprechen, die der Wirtschaftsakteur innerhalb eines bestimmten Zeitraums in dem betreffenden Mitgliedstaat in Verkehr gebracht hat.
(43) Um im Falle von Verbraucher-Kunststoffabfällen einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Vorschriften für die Berechnung und Überprüfung der vorhandenen Rezyklatanteile, die aus Verbraucher-Kunststoffabfällen aufgeschlüsselt nach Verpackungsart und -format, wie in Anhang II Tabelle 1 aufgeführt, pro Herstellerbetrieb und pro Jahr zurückgewonnen wurden, wobei die Auswirkungen des Recyclingverfahrens auf die Umwelt zu berücksichtigen sind, und für die Festlegung des Formats für die technische Dokumentation zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Durchführungsbestimmungen ▌im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(25) zu erlassen.
(44) Um einen Binnenmarkt für das hochwertige Recycling von Kunststoffen und die Verwendung von Sekundärrohstoffen zu schaffen, sollte der Kunststoffanteil in Verpackungen, die in Verkehr gebracht werden, einen bestimmten Mindestprozentsatz an Rezyklatanteil, der aus Verbraucher-Kunststoffabfällen zurückgewonnen werden, aufgeschlüsselt nach Verpackungsart und -format, wie in Anhang II Tabelle 1 aufgeführt, pro Herstellerbetrieb und pro Jahr enthalten. Die Verpackungsart ist so zu verstehen, dass sie sich auf das vorherrschende Polymer bezieht, aus dem die Verpackung besteht, während das Verpackungsformat als Bezugnahme auf die Größe und Form einer bestimmten Verpackungseinheit zu verstehen ist.
(45) Ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit, insbesondere hinsichtlich der Emissionen in Luft, Wasser und Boden, ist aus mehreren Gründen erforderlich. Erstens ist der Klimawandel ein globales Phänomen ohne Grenzen und seine Auswirkungen stehen nicht in direktem Zusammenhang mit der Quelle der Treibhausgasemissionen: in Ländern mit geringen Treibhausgasemissionen kann es Auswirkungen des Klimawandels geben, die nicht im Verhältnis zu ihrem individuellen Beitrag zu den globalen Treibhausgasemissionen stehen. Zweitens sind Gewässersysteme miteinander verbunden, unter anderem durch Meeresströmungen, und frühere Erfahrungen zeigen, dass sich die Verschmutzung, auch im Zusammenhang mit Kunststoffabfällen, in einem Teil des Planeten weit auf andere Ozeane und Kontinente ausbreiten kann. Drittens können Emissionen in den Boden nicht nur lokale, sondern auch grenzüberschreitende Auswirkungen haben, insbesondere wenn diese Emissionen in die Wasserkreisläufe der Natur gelangen. Die Förderung des Rezyklatanteils in Kunststoffverpackungen beruht auf der Prämisse, dass der Rezyklatanteil selbst auf ökologisch nachhaltige Weise hergestellt wurde, sodass der CO2-Fußabdruck verringert und die Kreislaufwirtschaft gefördert wird. Zu diesem Zweck müssen bestimmte Schutzvorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die Art und Weise, in der der Rezyklatanteil erzielt wird, die Umweltvorteile der Verwendung eines solchen Rezyklatanteils in nachfolgenden Kunststoffverpackungen nicht zunichte macht. Daher ist es notwendig, die damit verbundenen Umweltprobleme in nichtdiskriminierender Weise in Bezug sowohl auf im Inland hergestellte als auch auf eingeführte Kunststoffverpackungen anzugehen. Zu diesem Zweck sollten Einfuhren in die Union gleichwertigen Bedingungen in Bezug auf Emissionen und getrennte Sammlung sowie Nachhaltigkeitskriterien für Recyclingtechnologien unterliegen.
(46) Die getrennte Sammlung von Kunststoffabfällen ist von entscheidender Bedeutung für unmittelbare, positive Auswirkungen auf die Sammelquote, die Qualität des gesammelten Materials und die Qualität der Rezyklate. Sie ermöglicht ein hochwertiges Recycling und fördert die Nutzung hochwertiger Sekundärrohstoffe. Die Annäherung an eine „Recyclinggesellschaft“ trägt dazu bei, das Abfallaufkommen zu vermeiden und Abfall als Ressource zu nutzen, indem vermieden wird, Ressourcen auf den unteren Ebenen der Abfallhierarchie zu binden, was sich nachteilig auf die Umwelt auswirken und eine umweltgerechte Abfallbewirtschaftung außer Acht lassen würde. Durch die getrennte Sammlung wird auch die Mischung zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen vermieden, die Sicherheit der Abfälle und ihrer Verbringung gewährleistet und Verschmutzung vermieden, wie dies in internationalen Vorschriften wie dem Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung(26), dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982(27), dem Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen vom 29. Dezember 1972 (im Folgenden „Londoner Übereinkommen“) und dem dazugehörigen Protokoll von 1996 (im Folgenden „Londoner Protokoll“) und der Anlage V des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe von 1973 (MARPOL), in seiner durch das zugehörige Protokoll von 1978 geänderten Fassung, vorgesehen ist.
(47) Darüber hinaus haben die Beratungen auf internationaler Ebene in den verschiedenen Sitzungen des zwischenstaatlichen Verhandlungsausschusses über Verschmutzung durch Kunststoffe zur Ausarbeitung eines internationalen rechtsverbindlichen Instruments zur Bekämpfung der Verschmutzung durch Kunststoffe, auch in der Meeresumwelt, im Rahmen des Umweltprogramms der Vereinten Nationen auf internationaler Ebene gezeigt, dass die Maßnahmen zur getrennten Sammlung von Kunststoffen intensiviert werden müssen, um deren Umweltauswirkungen zu begrenzen und die Kreislaufwirtschaft zu fördern, damit die Entstehung von Abfällen vermieden und die Nutzung natürlicher Ressourcen verringert wird, sowie den Willen möglicher Vertragsparteien gezeigt, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverschmutzung(28) verpflichtet die Vertragsparteien, die Umwelt vor Luftverschmutzung zu schützen und sich darum zu bemühen, die Luftverschmutzung, einschließlich der weiträumigen grenzüberschreitenden Luftverschmutzung, zu begrenzen und so weit wie möglich schrittweise zu verringern und zu verhindern. Nach dem Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen(29) sind die Vertragsparteien verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um grenzüberschreitende Auswirkungen der Wasserverschmutzung zu verhindern, zu kontrollieren und zu verringern. Im Einklang mit der Rio-Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung von 1992 sollte der Verursacher grundsätzlich die Kosten der Umweltverschmutzung tragen. Daher sollten industrielle Tätigkeiten wie das Recycling von Kunststoffen mit Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Umweltverschmutzung einhergehen.
(48) Das Umweltziel der Förderung von Inhaltsstoffen, die aus Verbraucher-Kunststoffabfällen zurückgewonnen werden, setzt voraus, dass das Kunststoffrecycling so erfolgt, dass die dadurch verursachte Umweltverschmutzung minimiert wird. Andernfalls würde die industriebedingte Verschmutzung im Zuge des Recyclings den ökologischen Mehrwert der Förderung der Verwendung von recyceltem Kunststoff verringern oder zunichte machen. In Bezug auf Recyclingtechnologien für Verbraucher-Kunststoffabfälle sollten Nachhaltigkeitskriterien entwickelt werden. Sie sollten ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit, insbesondere hinsichtlich der Emissionen in Luft, Wasser und Boden, und Ressourceneffizienz gewährleisten. Dementsprechend sollte das Recycling auf umweltverträgliche Weise erfolgen, was zu einer hohen Qualität der Recyclingverfahren und -produkte führt und hohe Standards für die Recyclingbranchen gewährleistet. Indem ein angemessenes Maß an Nachhaltigkeit der Recyclingtechnologie und folglich des Recyclings sichergestellt wird, wird die Förderung der Verwendung von Rezyklatanteilen in Kunststoffverpackungen zu einer umweltverträglichen Maßnahme. In den Beratungen während der Sitzungen des zwischenstaatlichen Verhandlungsausschusses über Verschmutzung durch Kunststoffe ist auch betont worden, wie wichtig es ist, sicherzustellen, dass Recyclingtechnologien umweltverträglich funktionieren.
(49) Die Methode zur Bewertung, Überprüfung und Bescheinigung der Gleichwertigkeit der Vorschriften, die für den Fall gelten, dass der aus Verbraucher-Kunststoffabfällen zurückgewonnene Rezyklatanteil außerhalb der Union recycelt und gesammelt wird, einschließlich durch eine Prüfung durch Dritte, sollte ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Emissionen in die Luft, das Wasser und den Boden, wobei zu berücksichtigen ist, dass sichergestellt werden muss, dass das Recycling umweltverträglich erfolgt, auf die Möglichkeit, ein hochwertiges Recycling zu gewährleisten, auf das Niveau der Qualitätsstandards für die Recyclingsektoren und auf das Niveau der Ressourceneffizienz. Solche Erwägungen sind von entscheidender Bedeutung, um die Kreislauffähigkeit der Ressourcen zu erreichen und somit den Druck auf erschöpfliche natürliche Ressourcen zu verringern.
(50) Es sei daran erinnert, dass Lebensmittelkontaktmaterialien, die recycelten Kunststoff enthalten, die Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/1616 der Kommission(30) erfüllen sollten, wozu auch Anforderungen an Recyclingtechnologien gehören. In Bezug auf Kunststoffverpackungen – außer Verpackungen aus Polyethylenterephthalat (PET) – ist es angezeigt, rechtzeitig vor dem Geltungsbeginn der entsprechenden Anforderungen an den Rezyklatanteil die Verfügbarkeit geeigneter Recyclingtechnologien für solche Kunststoffverpackungen erneut zu bewerten, auch im Hinblick auf den Zulassungsstatus nach den einschlägigen Unionsvorschriften und die Einrichtung solcher Technologien in der Praxis. Nach einer solchen Bewertung könnte es erforderlich sein, für bestimmte kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen Ausnahmen von den Anforderungen an den Rezyklatanteil vorzusehen oder die Ausnahmeregelungen zu überarbeiten. Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen.
(51) Um den Risiken im Zusammenhang mit einem möglicherweise unzureichenden Angebot an bestimmten Kunststoffabfällen für das Recycling, das zu überhöhten Preisen oder nachteiligen Auswirkungen auf Gesundheit, Sicherheit und Umwelt führen könnte, Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur vorübergehenden Änderung der Zielvorgaben für den verpflichtenden Rezyklatanteil in Kunststoffverpackungen zu erlassen. Bei der Bewertung der Begründung eines solchen delegierten Rechtsakts sollte die Kommission gut begründete Anträge natürlicher und juristischer Personen prüfen.
(52) Bei anderen Materialien als Kunststoffen wie Glas oder Aluminium ist klar die Tendenz zu erkennen, Primärrohstoffe durch recycelte Materialien zu ersetzen, die sich aufgrund der Entwicklung des rechtlichen und wirtschaftlichen Umfelds und der Erwartungen der Verbraucher voraussichtlich fortsetzen wird. Dennoch sollte die Kommission die Verwendung von recycelten Materialien in anderen Verpackungsmaterialien als Kunststoffen genau überwachen und prüfen, ob es angemessen ist, weitere Maßnahmen, einschließlich der Festlegung von Zielvorgaben, vorzuschlagen, um dafür zu sorgen, dass in anderen Verpackungen als Kunststoffverpackungen höhere Rezyklatanteile verwendet werden.
(53) Während der Bioabfall-Abfallstrom häufig mit konventionellen Kunststoffen verunreinigt ist, sind die Materialrecyclingströme häufig mit kompostierbaren Kunststoffen kontaminiert. Diese Kreuzkontamination führt zu Ressourcenverschwendung und zu Sekundärrohstoffen minderer Qualität und sollte bereits an der Quelle verhindert werden. In diesem Sinne sollten die Mitgliedstaaten für kompostierbare Verpackungen die jeweils geeignete Abfallbewirtschaftung in ihrem Hoheitsgebiet festlegen. Da der korrekte Entsorgungsweg für kompostierbare Kunststoffverpackungen die Verbraucher zunehmend verwirrt, ist es gerechtfertigt und notwendig, klare und gemeinsame Vorschriften für die Verwendung kompostierbarer Kunststoffverpackungen festzulegen, die nur dann verbindlich vorgeschrieben wird, wenn sie einen eindeutigen Nutzen für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit mit sich bringt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verwendung kompostierbarer Verpackungen dazu beiträgt, Bioabfälle zu sammeln oder zu entsorgen, beispielsweise für Erzeugnisse, bei denen die Trennung zwischen Inhalt und Verpackung, etwa bei Teebeuteln, besonders komplex ist.
(54) Bei den begrenzten Anwendungen von Verpackungen aus biologisch abbaubaren Kunststoffpolymeren besteht ein nachweisbarer Nutzen für die Umwelt durch die Verwendung kompostierbarer Verpackungen, die unter kontrollierten Bedingungen in Kompostierungsanlagen, einschließlich Anlagen für den anaeroben Abbau, gelangen. Wenn die Mitgliedstaaten die in Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegte Bestimmung anwenden und geeignete Abfallsammelsysteme und Abfallbehandlungsinfrastrukturen zur Verfügung stehen, sollte diesen Mitgliedstaaten außerdem ▌Flexibilität bei der Entscheidung darüber eingeräumt werden, ob sie in ihrem Hoheitsgebiet die Verwendung kompostierbarer Einzelportionseinheiten für Kaffee- oder Teesysteme oder ein System für ein anderes Getränkeprodukt, sofern diese nicht aus Verpackungsmaterial aus Metall bestehen, sehr leichter Kunststofftragetaschen und leichter Kunststofftragetaschen und anderer Verpackungen, für die die Mitgliedstaaten schon vor Annahme dieser Verordnung eine Kompostierbarkeit vorgeschrieben hatten, gestatten. Um zu vermeiden, dass die Verbraucher in Bezug auf den ordnungsgemäßen Entsorgungsweg verunsichert werden, und angesichts des ökologischen Nutzens der CO2‑Kreislaufwirtschaft sollten alle anderen ▌Verpackungen dem Recycling von Materialien zugeführt werden, und bei der Gestaltung solcher Verpackungen sollte sichergestellt werden, dass die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(55) Außerdem sollte biologisch abbaubarer Abfall nicht zu Kontaminanten im Kompost führen. Die Bestimmungen der Norm EN 13432 „Anforderungen an die Verwertung von Verpackungen durch Kompostierung und biologischen Abbau – Prüfschema und Bewertungskriterien für die Einstufung von Verpackungen“ sollten im Hinblick auf die Kompostierungszeiten, die zulässigen Kontaminationsgrade und die Beschränkungen für die Freisetzung von Mikroplastik überarbeitet werden, damit diese Materialien in Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen in geeigneter Weise verarbeitet werden. Darüber hinaus sollte in der Union eine vergleichbare Norm für die Eigenkompostierung festgelegt werden.
(56) Wie in dem in der Mitteilung der Kommission vom 30. November 2022 dargelegten „EU‑Politikrahmen für biobasierte, biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststoffe“ beschrieben, bedeutet die Einhaltung der Normen für die industrielle Kompostierung nicht, dass bei der Eigenkompostierung eine Zersetzung erfolgt. Bei der industriellen Kompostierung sind hohe Temperaturen und eine hohe Luftfeuchtigkeit erforderlich. Bei der Eigenkompostierung, die von Privatpersonen, auch in Gemeinschaften, durchgeführt wird, hängen die tatsächlichen Bedingungen in hohem Maße von den örtlichen klimatischen Gegebenheiten und dem Verhalten der Verbraucher ab. Daher besteht die Gefahr, dass der biologische Abbau bei der Eigenkompostierung langsamer als bei der industriellen Kompostierung erfolgt oder nicht abgeschlossen wird. Insbesondere sollte die Eigenkompostierung für Kunststoffverpackungen nur für bestimmte Anwendungen und im Kontext der spezifischen lokalen Bedingungen unter Aufsicht der zuständigen Behörden in Betracht gezogen werden.
(57) Die Kommission sollte gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung ▌der Liste der kompostierbaren Verpackungen vorlegen, wenn dies aufgrund technologischer und rechtlicher Entwicklungen, die sich auf die Entsorgung kompostierbarer Kunststoffe auswirken, gerechtfertigt und angemessen ist und wenn aufgrund der besonderen Bedingungen sichergestellt ist, dass die Verwendung solcher Materialien der Umwelt und der menschlichen Gesundheit zugutekommt.
(58) Um die Bewertung der Konformität mit den Anforderungen an kompostierbare Verpackungen zu erleichtern, ist es notwendig, für kompostierbare Verpackungen eine Konformitätsvermutung vorzusehen, die den harmonisierten Normen entspricht, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(31) erlassen wurden. Dabei sollten detaillierte technische Spezifikationen für diese Anforderungen im Einklang mit den neuesten wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen berücksichtigt werden. Die Parameter, einschließlich der Kompostierungszeiten und zulässigen Kontaminationsgrade sollten den tatsächlichen Bedingungen in Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen, einschließlich mittels anaerober Vergärungsprozesse, entsprechen. In der derzeitigen Norm für die industrielle Kompostierung wird keine Konformitätsvermutung mehr vorgesehen, da sie überarbeitet und durch eine aktualisierte Fassung ersetzt werden muss. Bevor jedoch eine neue oder aktualisierte harmonisierte Norm verfügbar ist, kann die derzeitige Norm als Orientierungshilfe herangezogen werden. Was eigenkompostierbare Verpackungen anbelangt, so sollte die Kommission gegebenenfalls die Ausarbeitung einer EN-Norm verlangen.
(59) Es sei daran erinnert, dass alle Verpackungen, die dafür vorgesehen sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen oder die bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind, einschließlich kompostierbarer Verpackungen, die Anforderungen ▌der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erfüllen müssen. Gegebenenfalls können die nach Rechtsakten der Union über Lebensmittelkontaktmaterialien vorzulegenden Unterlagen und Informationen auch als die Informationen und Unterlagen, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung vorgeschrieben sind, dienen.
(60) Verpackungen sollten so gestaltet sein, dass ihr Volumen und ihr Gewicht so gering wie möglich gehalten werden, gleichzeitig jedoch ihre Fähigkeit, ihre Funktion als Verpackung zu erfüllen, erhalten bleibt und ihre Recyclingfähigkeit ermöglicht wird. Der Erzeuger der Verpackung sollte die Verpackung anhand der in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten Leistungskriterien bewerten. Im Hinblick auf das Ziel dieser Verordnung, die Erzeugung von Verpackungen und Verpackungsabfällen zu verringern und die Kreislauffähigkeit von Verpackungen im gesamten Binnenmarkt zu verbessern, sollten die bestehenden Kriterien präzisiert und verschärft werden. Die Liste der Leistungskriterien für Verpackungen, die in der bestehenden harmonisierten Norm EN 13428:2004 Verpackung – Spezifische Anforderungen an die Herstellung und Zusammensetzung – Ressourcenschonung durch Verpackungsminimierung aufgeführt sind, sollte daher geändert werden. Solange jedoch noch keine neue oder aktualisierte harmonisierte Norm verfügbar ist, kann die bestehende Norm EN 13428:2004 verwendet werden. Vermarktung und Verbraucherakzeptanz sind zwar nach wie vor relevant für die Gestaltung von Verpackungen, sie sollten jedoch nicht Teil von Leistungskriterien sein, die ein zusätzliches Verpackungsgewicht und -volumen rechtfertigen. Dies sollte sich jedoch nicht negativ auf die Produktspezifikationen für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse sowie Lebensmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse und ihre Verpackungen auswirken, die im Rahmen der EU‑Regelung für geschützte geografische Angaben, einschließlich der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(32) für Wein, und der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates(33) für Spirituosen, eingetragen und geschützt sind, als Teil des Ziels der Union, das kulturelle Erbe und das traditionelle Wissen zu schützen, oder die unter Qualitätsregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(34) fallen.
Dies sollte sich auch nicht negativ auf die Gestaltung von Verpackungen auswirken, die nach den Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten für Muster und Marken oder internationalen Übereinkünften mit Wirkung in einem der Mitgliedstaaten geschützt ist. Diese Ausnahme ist nur insoweit gerechtfertigt, als neue Vorschriften zur Minimierung von Verpackungen die Form der Verpackung so beeinflussen werden, dass die Marke nicht mehr geeignet ist, einen Unterschied zwischen der Ware dieser Marke und der eines anderen Unternehmens zu bewirken, und die Gestaltung ihre neuen und individuellen Merkmale nicht mehr behalten kann. Um Missbrauchsrisiken vorzubeugen, sollte die Ausnahme nur für Marken- und Geschmacksmusterrechte gelten, die vor dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] geschützt wurden. Dagegen können die Recyclingfähigkeit, die Verwendung von recycelten Materialien und die Wiederverwendung ein zusätzliches Verpackungsgewicht oder zusätzliches Verpackungsvolumen rechtfertigen und sollten zu den Leistungskriterien hinzugefügt werden. Verpackungen mit Doppelwänden, falschen Böden und anderen Eigenschaften, die nur dazu bestimmt sind, das wahrgenommene Produktvolumen zu erhöhen, sollten nicht in Verkehr gebracht werden, da sie die Anforderung zur Minimierung von Verpackungen nicht erfüllen. Gleiches sollte für übermäßige Verpackungen gelten, die nicht erforderlich sind, um die Funktionalität der Verpackung sicherzustellen.
(61) Um die Anforderungen zur Minimierung von Verpackungen zu erfüllen, sollte besonders darauf geachtet werden, Leerräume in Um- und Transportverpackungen, einschließlich Verpackungen für den elektronischen Handel, zu begrenzen.
(62) Um die Bewertung der Konformität mit den Anforderungen zur Minimierung von Verpackungen zu erleichtern, ist es erforderlich, eine Konformitätsvermutung für Verpackungen vorzusehen, die den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 erlassenen harmonisierten Normen entsprechen, um detaillierte technische Spezifikationen zu diesen Anforderungen zu erstellen und messbare Gestaltungskriterien festzulegen, gegebenenfalls mit Obergrenzen für das Höchstgewicht oder den Leerraum für bestimmte Verpackungsformate sowie mit einer standardisierten Verpackungsgestaltung, die die Anforderung zur Minimierung von Verpackungen erfüllt.
(63) Um die Kreislauffähigkeit und die nachhaltige Nutzung von Verpackungen zu fördern, sollten Anreize für wiederverwendbare Verpackungen und Wiederverwendungssysteme geschaffen werden. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, den Begriff der wiederverwendbaren Verpackung zu präzisieren und sicherzustellen, dass er nicht nur mit der Gestaltung von Verpackungen verknüpft ist, die die höchstmögliche ▌Anzahl von Umläufen oder Kreislaufdurchgängen ermöglichen und den Sicherheits-, Qualitäts- und Hygieneanforderungen beim Entleeren, Entladen, Wiederbefüllen oder Wiederbeladen entsprechen muss, sondern auch mit der Einrichtung von Wiederverwendungssystemen, die die in dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen erfüllen. Um die Bewertung der Konformität mit den Anforderungen an wiederverwendbare Verpackungen zu erleichtern, ist es erforderlich, eine Konformitätsvermutung für Verpackungen vorzusehen, die den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 erlassenen harmonisierten Normen entsprechen, um detaillierte technische Spezifikationen für diese Anforderungen zu formulieren und Kriterien und Formate für wiederverwendbare Verpackungen festzulegen, darunter eine Mindestanzahl von Umläufen oder Kreislaufdurchgängen, eine standardisierte Gestaltung sowie Anforderungen an Wiederverwendungssysteme (einschließlich Hygieneanforderungen).
(64) Die Verbraucher müssen darüber informiert werden, wie sie die Verpackungsabfälle ▌angemessen entsorgen können. Das am besten dafür geeignete Mittel ist die Einführung eines harmonisierten Kennzeichnungssystems auf der Grundlage der Materialzusammensetzung von Verpackungen für die Sortierung von Abfällen und die Kombination mit entsprechenden Kennzeichnungen auf Abfallbehältern. Das Erfordernis, dass ein solches harmonisiertes Kennzeichnungssystem für alle Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihren Lebensumständen wie Alter und Sprachkenntnissen, verständlich ist, sollte ein entscheidender Faktor bei seiner Gestaltung sein. Das kann durch Piktogramme und eine möglichst sparsame Verwendung von Sprache erreicht werden. Damit würden auch die sonst anfallenden Kosten für die Übersetzung der verwendeten Sprache minimiert.
(65) Die Sortierung ist ein wesentlicher Schritt, um für eine bessere Kreislauffähigkeit von Verpackungen zu sorgen. Der Ausbau der Sortierkapazitäten, insbesondere durch technologische Innovationen, sollte gefördert werden, um eine bessere Qualität bei der Sortierung und damit auch bei den Ausgangsstoffen für das Recycling zu erreichen.
(66) Um den Verbrauchern die Sortierung und Entsorgung von Verpackungsabfällen zu erleichtern, sollte ein System harmonisierter Symbole eingeführt werden, die sowohl auf Verpackungen als auch auf Abfallbehältern angebracht werden müssen, damit die Verbraucher die Symbole bei der Entsorgung einander zuordnen können. Die Symbole sollten eine angemessene Abfallbewirtschaftung ermöglichen, indem sie die Verbraucher über die Kompostierungseigenschaften solcher Verpackungen informieren, um insbesondere eine dahingehende Verunsicherung der Verbraucher zu vermeiden, dass kompostierbare Verpackungen als solche für die Eigenkompostierung nicht geeignet sind, sondern nur unter kontrollierten industriellen Bedingungen kompostiert werden können, oder um zu vermeiden, dass kompostierbare Verpackungen in der Natur entsorgt werden. Mit diesem Ansatz sollte die getrennte Sammlung von Verpackungsabfällen verbessert werden, was zu einer höheren Qualität des Recyclings von Verpackungsabfällen und zu einem gewissen Grad an Harmonisierung der Systeme zur Sammlung von Verpackungsabfällen auf dem Binnenmarkt führen wird. Darüber hinaus ist es erforderlich, die Symbole, die mit den nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichteten obligatorischen Pfand- und Rücknahmesystemen verbunden sind, zu harmonisieren. Die Mitgliedstaaten können die Verwendung solcher harmonisierter Symbole auf Verpackungen vorschreiben, die an Pfand- und Rücknahmesystemen gebunden sind, die kraft nationaler Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet wurden. Da Transportverpackungen nicht mithilfe von Systemen zur Sammlung von Siedlungsabfällen gesammelt werden, sollte die Verwendung dieser Symbole für Transportverpackungen mit Ausnahme von Verpackungen für den elektronischen Handel nicht verbindlich vorgeschrieben werden.
(67) Die Kennzeichnung des Rezyklatanteils in Verpackungen sollte nicht verpflichtend sein, da diese Informationen nicht von entscheidender Bedeutung sind, um die ordnungsgemäße Behandlung von Verpackungen am Ende ihrer Lebensdauer zu gewährleisten. Die Erzeuger werden jedoch verpflichtet, die Zielvorgaben für den Rezyklatanteil gemäß dieser Verordnung zu erfüllen, und möglicherweise möchten sie dies auf ihren Verpackungen angeben, um die Verbraucher darüber zu informieren. Um sicherzustellen, dass diese Informationen EU‑weit einheitlich übermittelt werden, sollte die Kennzeichnung zur Angabe des Rezyklatanteils harmonisiert werden.
(68) Die Kennzeichnung des biobasierten Kunststoffanteils in Verpackungen sollte ebenfalls nicht verpflichtend sein, da es eine Reihe von Bedingungen gibt, die biobasierte Kunststoffe erfüllen müssen, damit die Nachhaltigkeit gewährleistet ist, und da mehr wissenschaftliche Erkenntnisse erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Verwendung biobasierter Kunststoffe während ihres gesamten Lebenszyklus mit den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft, wie in der Mitteilung der Kommission vom 30. November 2022 über einen EU‑Politikrahmen für biobasierte, biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststoffe dargelegt, im Einklang steht. Die Erzeuger möchten diese Informationen jedoch möglicherweise auf ihren Verpackungen anbringen, um die Verbraucher über den biobasierten Kunststoffanteil dieser Verpackungen zu informieren. Um sicherzustellen, dass diese Informationen EU‑weit einheitlich erteilt werden, sollte die Kennzeichnung zur Angabe des biobasierten Kunststoffanteils harmonisiert werden.
(69) Um die Endabnehmer über die Wiederverwendbarkeit, die Verfügbarkeit von Wiederverwendungssystemen und den Standort von Sammelstellen für wiederverwendbare Verpackungen zu informieren, sollte auf solchen Verpackungen ein QR‑Code oder ein anderer Datenträger angebracht werden, der die entsprechenden Informationen enthält. Der QR‑Code oder andere standardisierte und offene digitale Datenträger sollte Informationen enthalten, die die Nachverfolgung und Berechnung von Umläufen und Kreislaufdurchgängen erleichtern, oder eine Schätzung des Durchschnitts, falls diese Berechnung nicht machbar ist. Das Etikett sollte für offene Kreislaufsysteme, die nicht über einen Systembetreiber verfügen, freiwillig sein. Darüber hinaus sollten wiederverwendbare Verkaufsverpackungen an der Verkaufsstelle eindeutig gekennzeichnet werden.
(70) Verpackungen sollten nicht mit zu vielen Etiketten versehen werden. Um dies zu vermeiden, sollten für den Fall, dass andere Rechtsakte der Union vorschreiben, dass Informationen über das verpackte Produkt über einen Datenträger digital verfügbar sein müssen, die gemäß dieser Verordnung für die Verpackung erforderlichen Informationen und die für das verpackte Produkt erforderlichen Informationen über denselben Datenträger zugänglich sein. Dieser Datenträger sollte die Anforderungen dieser Verordnung oder anderer geltender Rechtsakte der Union erfüllen. Insbesondere wenn das verpackte Produkt unter die Verordnung (EU) 2024/...(35) oder andere Rechtsvorschriften der Union fällt, die einen digitalen Produktpass vorschreiben, sollte dieser digitale Produktpass auch für die Bereitstellung der einschlägigen Informationen im Rahmen dieser Verordnung verwendet werden. Enthalten Verpackungen besorgniserregende Stoffe, so sollte dies unter Nutzung einer standardisierten digitalen Kennzeichnungstechnologie, wie in den von der Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt, angegeben werden. Diese Informationen sollten es ermöglichen, die Kreislaufwirtschaft zu fördern und sicherzustellen, dass Abfallbewirtschafter Zugang zu einschlägigen Informationen über die chemische Zusammensetzung haben, damit sie die am besten geeignete Abfallbewirtschaftungsoption im Einklang mit der Abfallhierarchie bestimmen und somit das Kreislaufprinzip von Verpackungen voranbringen können.
(71) Um die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung zu unterstützen, sollten die Verbraucher vor irreführenden und unübersichtlichen Informationen über Merkmale von Verpackungen und ihre angemessene Behandlung am Ende der Lebensdauer, für die im Rahmen dieser Verordnung eine harmonisierte Kennzeichnung eingeführt wird, geschützt werden. Es dürfte möglich sein, Verpackungen, die unter ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung fallen, mittels eines entsprechenden Symbols im gesamten Anwendungsgebiet dieser Regelunglediglich mit Hilfe eines QR‑Codes oder einer anderen standardisierten digitalen Kennzeichnungstechnologie zu identifizieren, um anzuzeigen, dass der Hersteller seinen Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung nachkommt. Dieses Symbol sollte Verbrauchern oder Nutzern die Recyclingfähigkeit von Verpackungen klar und eindeutig anzeigen.
(72) Verpackungen, die unter obligatorische Pfand- und Rücknahmesysteme fallen, sollten mit einem Etikett versehen sein, das den Verbraucher darüber informiert, dass diese Verpackungen unter ein solches System fallen und daher über spezifische Sammelstellen, die von nationalen Behörden für diesen Zweck zugelassen wurden, gesammelt werden sollten. Bei diesem Etikett sollte es sich um eine harmonisierte EU‑Kennzeichnung handeln, die von der Kommission festgelegt wird. Die Mitgliedstaaten können die Verwendung solcher harmonisierter Symbole auf Verpackungen vorschreiben, die an Pfand- und Rücknahmesystemen gebunden sind, die kraft nationaler Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet wurden.
(73) Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(36) dient als „Sicherheitsnetz“, das ein hohes Verbraucherschutzniveau in allen Sektoren gewährleistet und detailliertere Anforderungen des sektor- oder produktspezifischen Unionsrechts ergänzt, es sei denn, es besteht ein Widerspruch zwischen der genannten Richtlinie und anderen Vorschriften der Union in Bezug auf bestimmte Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken, in denen letztere Vorrang haben und für diese spezifischen Aspekte gelten sollten. Die Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates(37) sieht vor, dass die Anbringung eines freiwilligen Nachhaltigkeitssiegels, das bestimmten Anforderungen nicht genügt, eine unlautere Geschäftspraxis darstellt.
(74) Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Kennzeichnungsvorschriften zu gewährleisten, [. sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Abfallsortierung weiter zu verbessern, die Bedingungen für die Angabe der Materialzusammensetzung von Verpackungen mittels standardisierter und offener digitaler Kennzeichnungstechnologien festzulegen und detaillierte harmonisierte Spezifikationen für die Kennzeichnungsanforderungen für Verpackungen und Abfallbehälter gemäß dieser Verordnung zu erstellen. Bei der Ausarbeitung dieser Spezifikationen sollte die Kommission den Text möglichst konzis halten und wissenschaftliche oder sonstige verfügbare technische Informationen, einschließlich einschlägiger internationaler Normen, berücksichtigen. Die harmonisierte Kennzeichnung von Verpackungen, die an ein Pfand- und Rücknahmesystem gebunden sind, sollte unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Pfandgebühren, die möglicherweise in den Mitgliedstaaten anfallen, gestaltet werden. Aufgrund des neuen Systems sollte die Entscheidung 97/129/EG der Kommission(38) am ... [42 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] aufgehoben und ihr Inhalt in diesen Durchführungsrechtsakt aufgenommen werden.
(75) Die Wirtschaftsakteure sollten sicherstellen, dass die Verpackungen die Anforderungen dieser Verordnung einhalten. Sie sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um diese Einhaltung in Bezug auf ihre jeweilige Rolle in der Lieferkette sicherzustellen und somit den freien Verkehr von Verpackungen im Binnenmarkt zu gewährleisten und ihre Nachhaltigkeit zu verbessern.
(76) Weil der Erzeuger den Entwurfs- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt, ist er am besten für die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens gemäß dieser Verordnung geeignet. Die Konformitätsbewertung sollte daher weiterhin ausschließlich dem Erzeuger obliegen.
(77) Es sollte sichergestellt werden, dass Lieferanten von Verpackungen oder Verpackungsmaterial dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die der Erzeuger benötigt, um die Konformität der Verpackungen und des Verpackungsmaterials nachzuweisen. Diese Informationen und Unterlagen sollten entweder auf Papier oder in elektronischer Form übermittelt werden.
(78) Um das Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, muss sichergestellt werden, dass Verpackungen aus Drittländern, die auf den Unionsmarkt gelangen, dieser Verordnung entsprechen, unabhängig davon, ob sie als eigenständige Verpackung oder in Verbindung mit einem verpackten Produkt eingeführt werden. Insbesondere muss sichergestellt werden, dass die Erzeuger geeignete Konformitätsbewertungsverfahren für diese Verpackungen durchgeführt haben. Daher sollten die Importeure dafür Sorge tragen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen diesen Anforderungen entsprechen und dass die von den Erzeugern erstellten Unterlagen den zuständigen nationalen Behörden zur Überprüfung zur Verfügung stehen.
(79) Beim Inverkehrbringen von Verpackungen sollte jeder Importeur auf der Verpackung seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift und gegebenenfalls elektronische Kommunikationsmittel, über die er erreicht werden kann, angeben. Ausnahmen sollten in Fällen gelten, in denen die Verpackung solche Angaben nicht zulässt.
(80) Da der Vertreiber Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, nachdem sie vom Erzeuger oder Importeur dort in Verkehr gebracht wurden, sollte er in Bezug auf die geltenden Anforderungen dieser Verordnung die gebotene Sorgfalt walten lassen. Der Vertreiber sollte auch sicherstellen, dass seine Handhabung der Verpackung die Einhaltung dieser Anforderungen nicht beeinträchtigt.
(81) Da Vertreiber und Importeure dem Markt nahe stehen und bei der Gewährleistung der Konformität der Verpackungen eine wichtige Rolle innehaben, sollten sie in die Marktüberwachungsaufgaben der zuständigen nationalen Behörden eingebunden werden und darauf eingestellt sein, aktiv mitzuwirken, indem sie diesen Behörden alle nötigen Informationen zu der betreffenden Verpackung zur Verfügung stellen.
(82) Jeder Importeur oder Vertreiber, der Verpackungen unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder eine solche Verpackung so verändert, dass die Konformität mit dieser Verordnung beeinträchtigt werden könnte, sollte als Erzeuger gelten und die Verantwortung für die Erzeugerpflichten tragen.
(83) Die Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Verpackungen über die gesamte Lieferkette erleichtert den Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgabe, Wirtschaftsakteure aufzuspüren, die nicht konforme Verpackungen in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt haben. Die Wirtschaftsakteure sollten daher verpflichtet werden, die Informationen über ihre Transaktionen für einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren.
(84) Das Problem des Abfallaufkommens durch übermäßige Verpackungen kann nicht allein dadurch angegangen werden, dass Verpflichtungen in Bezug auf die Gestaltung von Verpackungen festgelegt werden. Für bestimmte Verpackungsarten sollten den Wirtschaftsakteuren, die solche Verpackungen befüllen oder anderweitig verwenden, Verpflichtungen zur Verringerung des Leerraums auferlegt werden. Bei Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel, die für die Lieferung von Produkten an Endvertreiber oder Endabnehmer verwendet werden, sollte das Verhältnis des Leerraums zu dem Produkt 50 % nicht überschreiten. Im Einklang mit der Abfallhierarchie und im Interesse der Förderung innovativer Verpackungen mit dem Ziel, Verpackungsabfälle zu verringern, sollten Wirtschaftsakteure, die Verkaufsverpackungen als Verpackungen für den elektronischen Handel verwenden, von dieser Verpflichtung ausgenommen werden können. Diese Verpflichtung sollte nicht für wiederverwendbare Verpackungen gelten.
(85) Um ein hohes Umweltschutzniveau auf dem Binnenmarkt sowie ein hohes Maß an Lebensmittelsicherheit und -hygiene zu gewährleisten und um die Erreichung der Ziele für die Vermeidung von Verpackungsabfällen zu erleichtern, sollten keine unnötigen oder vermeidbaren Verpackungen in Verkehr gebracht werden dürfen. Anhang V dieser Verordnung enthält eine Liste dieser Verpackungsformate. Um die Liste an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Liste zu erlassen. Die Kommission sollte Leitlinien veröffentlichen, in denen Anhang V näher erläutert wird, einschließlich Beispielen für die Verpackungen und Vorgaben hinsichtlich der Ausnahmen von den Beschränkungen.
(86) Um das Ziel der Kreislauffähigkeit und der nachhaltigen Verwendung von Verpackungen weiter zu verfolgen, muss das Risiko begrenzt werden, dass Verpackungen, die als wiederverwendbar vermarktet werden, in der Praxis nicht wiederverwendet werden, und es muss sichergestellt werden, dass die Verbraucher wiederverwendbare Verpackungen zurückgeben. Am besten ist dies zu erreichen, wenn die Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen verwenden, dazu verpflichtet werden, für die Einrichtung eines Wiederverwendungssystems zu sorgen, damit solche Verpackungen den Wirtschaftskreislauf durchlaufen und wiederholt verwendet werden können. Um den größtmöglichen Nutzen solcher Systeme sicherzustellen, sollten Mindestanforderungen für offene und geschlossene Kreislaufsysteme festgelegt werden. Die Bestätigung der Konformität von wiederverwendbaren Verpackungen mit einem Wiederverwendungssystem sollte Teil der technischen Dokumentation solcher Verpackungen sein. Wiederverwendungssysteme können sich hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer geografischen Abdeckung und Reichweite unterscheiden und von kleineren lokalen Systemen bis hin zu größeren Systemen, die sich über das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erstrecken können, reichen.
(87) Wiederverwendbare Verpackungen müssen für ihre Nutzer sicher sein. Daher müssen Wirtschaftsakteure, die ihre Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen anbieten, sicherstellen, dass eine wiederverwendbare Verpackung vor ihrer erneuten Verwendung einem Aufbereitungsverfahren unterzogen wird, für das Anforderungen festgelegt werden sollten.
(88) Wiederverwendbare Verpackungen werden zu Abfall im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG, wenn sich ihr Besitzer ihrer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Wiederverwendbare Verpackungen, die sich in einem Aufbereitungsverfahren befinden, gelten in der Regel nicht als Abfall.
(89) Um Anreize für die Abfallvermeidung zu schaffen, sollte ein neues Konzept der „Wiederbefüllung“ eingeführt werden. Die Wiederbefüllung sollte als spezifische Abfallvermeidungsmaßnahme betrachtet werden, die zur Verwirklichung der Abfallvermeidungsziele gemäß der vorliegenden Verordnung beiträgt und für diese erforderlich ist.
(90) Bieten Wirtschaftsakteure den Kauf von Produkten durch Wiederbefüllung an, so sollten sie sicherstellen, dass ihre Wiederbefüllungsstationen bestimmte Anforderungen erfüllen, um die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang sollten die Wirtschaftsakteure, wenn die Verbraucher ihre eigenen Behältnisse verwenden, über die Bedingungen für eine sichere Wiederbefüllung und Verwendung dieser Behälter informieren. Um die Wiederbefüllung zu fördern, sollten die Wirtschaftsakteure keine kostenlosen Verpackungen oder Verpackungen, die nicht Teil des Pfand- und Rücknahmesystems an den Wiederbefüllungsstationen sind, bereitstellen. Die Wirtschaftsakteure sollten von der Haftung im Falle von Problemen mit der Lebensmittelsicherheit befreit werden, die sich aus der Verwendung von Behältern ergeben könnten, die von Verbrauchern bereitgestellt werden.
(91) Um den wachsenden Anteil von Einwegverpackungen und die zunehmende Menge an Verpackungsabfällen zu verringern, müssen quantitative Wiederverwendungsziele ▌für Verpackungen in Bereichen festgelegt werden, die das größte Potenzial für eine Verringerung der Verpackungsabfälle aufweisen, nämlich bei Lebensmitteln und Getränken zur Mitnahme, großen Elektro-Haushaltsgeräten und Transportverpackungen. Dies wurde anhand von Faktoren wie den bestehenden Wiederverwendungssystemen, der Notwendigkeit von Verpackungen und der Möglichkeit bewertet, die funktionalen Anforderungen in Bezug auf sachgerechte Verpackung, Sauberkeit, Gesundheit, Hygiene und Sicherheit zu erfüllen. Auch die Unterschiede zwischen den Produkten und ihren Herstellungs- und Vertriebssystemen wurden berücksichtigt. Bei der Umsetzung solcher Ziele sollten die während des gesamten Lebenszyklus eines Produkts erzielten Umweltvorteile berücksichtigt werden. Mit der Festlegung der Ziele sollen Innovationen gefördert und der Anteil der Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungslösungen erhöht werden. ▌Einwegverpackungen für Lebensmittel und Getränke, die in den Räumlichkeiten des Gastgewerbes eingefüllt und verzehrt werden, sollten verboten werden. Die Verbraucher sollten stets die Möglichkeit haben, Lebensmittel und Getränke zum Mitnehmen in wiederverwendbaren Behältern oder unter Verwendung eigener Behälter zu Bedingungen zu erwerben, die nicht unvorteilhafter sind als bei Lebensmitteln und Getränken, die in Einwegverpackungen angeboten werden. Wirtschaftsakteure, die Lebensmittel oder Getränke zum Mitnehmen verkaufen, sollten den Verbrauchern die Möglichkeit bieten, die Lebensmittel oder Getränke in eigenen Behältern und Lebensmittel und Getränkte in wiederverwendbaren Verpackungen zu erwerben.
(92) Unter bestimmten Bedingungen sollten die Mitgliedstaaten Wirtschaftsakteure für einen verlängerbaren Zeitraum von fünf Jahren von den Wiederverwendungsverpflichtungen ausnehmen können. Diese Bedingungen sollten mit hohen Recyclingquoten und geltenden Abfallvermeidungsquoten in dem befreienden Mitgliedstaat in Verbindung stehen, einschließlich einer ersten Zwischenquote der Abfallvermeidung von 3 % bis 2028 sowie der Annahme eines betrieblichen Abfallvermeidungs- und -recyclingplans durch die Wirtschaftsakteure.
(93) Das Inverkehrbringen von Verpackungen, die unter Artikel 25 Absatz 1 Anhang V Nummern 3 und 4 dieser Verordnung fallen, für grenzüberschreitende Beförderungsmittel, bei denen Catering-Dienstleistungen an Bord verfügbar sind, wie Luftfahrzeuge, Flugzeuge, Züge, Kreuzfahrtschiffe, Fähren, Jachten und Boote, sollte als Reise mit diesen Verpackungen in die Union oder innerhalb der Union verstanden werden. Reisen innerhalb der Union sollten als eine Situation verstanden werden, in der das Beförderungsmittel von einem Ort in der Union abfährt und an einem Ort in der Union ankommt.
(94) Um ihre Wirksamkeit zu erhöhen und um sicherzustellen, dass die Wirtschaftsakteure gleich behandelt werden, sollten die Wiederverwendungsziele ▌für die Wirtschaftsakteure gelten. Zielvorgaben in Bezug auf Getränke sollten ▌für die Endvertreiber gelten. Einige spezifische Getränke, die als verderblich gelten und empfindlich für mikrobiologischen Verderb durch Bakterien oder Hefen sind, benötigen eine spezifische aseptische Technologie, damit sie vor Verderb geschützt sind und gleichzeitig eine lange Haltbarkeitsdauer haben. Daher sollten Milch und andere verderbliche Getränke von der Verpflichtung zur Erfüllung der Zielvorgaben für die Wiederverwendung von Getränkeverpackungen ausgenommen werden. Die Zielvorgaben sollten als Prozentsatz der Verkäufe, des Volumens oder verkauften Gewichts in wiederverwendbaren Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems ▌oder, im Falle von Transportverpackungen, als Prozentsatz der Anzahl der Verwendungen berechnet werden. In Bezug auf das Material sollten die Zielvorgaben neutral sein. Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Zielvorgaben für die Wiederverwendung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Methode für deren Berechnung ▌übertragen werden.
(95) In einigen Fällen ist die Verwendung von Einwegtransportverpackungen nicht notwendig, da es eine breite Palette gut funktionierender wiederverwendbarer Alternativen gibt. Um sicherzustellen, dass solche Alternativen wirksam genutzt werden, sollte von den Wirtschaftsakteuren verlangt werden, dass sie beim Transport von Produkten zwischen verschiedenen Standorten desselben Wirtschaftsakteurs oder zwischen einem Wirtschaftsakteur und seinen verbundenen Unternehmen oder Partnerunternehmen nur wiederverwendbare Transportverpackungen verwenden, mit Verpackungsformaten wie Paletten, faltbaren Kunststoffkisten, Getränkekästen aus Kunststoff, starren oder flexiblen Massengutbehältern oder Fässern. Aus denselben Gründen sollte diese Verpflichtung auch für Wirtschaftsakteure gelten, die Produkte innerhalb eines Mitgliedstaats transportieren. Bei einigen spezifischen Transportverpackungen, wie es bei Kartons der Fall ist, können wiederverwendbare Alternativen für kontaktempfindliche Produkte keine Option sein; sie müssen zwischen den Verwendungen spezifisch gewaschen werden, und bei anderen Anwendungen ist die Zahl der Kreislaufdurchgänge sehr gering. Daher sollten Kartons von der Verpflichtung zur Erfüllung der Zielvorgaben für die Wiederverwendung von Transportverpackungen ausgenommen werden.
(96) Die Erreichung der Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsziele kann für kleinere Wirtschaftsakteure eine Herausforderung darstellen. Daher sollten bestimmte Wirtschaftsakteure von der Verpflichtung zur Einhaltung der Zielvorgaben für die Wiederverwendung von Verpackungen ausgenommen werden, und zwar wenn sie weniger als ein bestimmtes Verpackungsvolumen in Verkehr bringen und die Definition von Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG(39) der Kommission erfüllen oder ihre Verkaufsfläche ▌unter einer bestimmten Größe liegt. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um ▌weitere Ausnahmen für andere Wirtschaftsakteure vorzusehen oder Ausnahmen für bestimmte Verpackungsformate, für die die Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsziele gelten, bei schwerwiegenden Problemen in Bezug auf Hygiene, Lebensmittelsicherheit oder Umwelt, die die Erreichung dieser Ziele verhindern, einzuführen.
(97) Damit die Einhaltung der Wiederverwendungsziele ▌überprüft werden kann, müssen die betreffenden Wirtschaftsakteure den zuständigen Behörden Bericht erstatten. Ab dem 1. Januar 2030 sollten die Wirtschaftsakteure die einschlägigen Daten für jedes Kalenderjahr übermitteln. Die Mitgliedstaaten sollten diese Daten öffentlich zugänglich machen.
(98) Da ein Wirtschaftsakteur möglicherweise über mehrere verschiedene Verpackungsformate verfügt, sollte die Erreichung der Zielvorgaben für die Wiederverwendung auf der Grundlage der Gesamtzahl der Verkaufseinheiten oder des Gesamtgewichts von Lebensmitteln oder der Gesamtzahl der Verkaufseinheiten oder des Gesamtvolumens von Getränken, die in Verkehr gebracht werden, berechnet werden.
(99) Angesichts des anhaltend hohen Verbrauchs an Kunststofftragetaschen, der ineffizienten Ressourcennutzung und des Vermüllungspotenzials sollten Bestimmungen beibehalten werden, die auf eine nachhaltige Verringerung des Verbrauchs von Kunststofftragetaschen abzielen, wie es bereits in der Richtlinie 94/62/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2015/720 des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung(40) vorgesehen ist. In Anbetracht der derzeit unterschiedlichen Ansätze und der begrenzten Berichterstattungspflichten in Bezug auf Kunststofftragetaschen lässt sich nur schwer beurteilen, ob mit den von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Verbrauchsminderung das Ziel einer „dauerhaften“ Verringerung des Verbrauchs solcher Tüten erreicht wurde und ob sich dadurch der Verbrauch anderer Arten von Kunststofftragetaschen nicht erhöht hat. Daher ist es notwendig, die Definition des Begriffs „dauerhafte Verringerung des Verbrauchs“ zu harmonisieren, ein gemeinsames Ziel festzulegen und neue Berichterstattungspflichten einzuführen.
(100) Angesichts der Ergebnisse der Bewertungsstudie zu Kunststofftragetaschen müssen weitere Maßnahmen ergriffen werden, um den Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen zu verringern und mögliche Substitutionseffekte durch sehr leichte Kunststofftragetaschen und dickere Kunststofftragetaschen über 50 Mikron zu prüfen.
(101) Da sehr leichte Kunststofftragetaschen (unter 50 Mikron) sehr wahrscheinlich zu Abfall werden und zur Meeresverschmutzung beitragen, sollten Maßnahmen ergriffen werden, um ihr Inverkehrbringen auf unbedingt notwendige Verwendungszwecke zu beschränken. Diese Kunststoffbeutel sollten nicht als Verpackungen für lose Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, außer aus hygienischen Gründen oder zur Verpackung von feuchten losen Lebensmitteln wie rohem Fleisch, Fisch oder Milcherzeugnissen.
(102) Um eine nachhaltige Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen in ihrem Hoheitsgebiet zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen können, die unter anderem ein Verbot derartiger Kunststofftragetaschen, die Umsetzung nationaler Reduktionsziele, die Beibehaltung oder Einführung wirtschaftlicher Instrumente sowie andere Vermarktungsbeschränkungen umfassen können, sofern diese Maßnahmen verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sind. Diese Maßnahmen können abhängig von den Umweltauswirkungen von leichten Kunststofftragetaschen nach ihrer Verwertung oder Entsorgung, ihren Kompostierungseigenschaften, ihrer Haltbarkeit oder ihrem spezifischen Verwendungszweck variieren. Sofern die Ziele für Kunststofftragetaschen erreicht werden, können die Mitgliedstaaten die Bestimmungen zu solchen Tragetaschen mittels Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den betroffenen Wirtschaftszweigen umsetzen.
(103) Eine Verringerung der Verwendung von Kunststofftragetaschen sollte nicht zu einer Substitution durch anderes Verpackungsmaterial führen. Die Kommission sollte die Verwendung von anderem Material überwachen und ein Ziel sowie gegebenenfalls Maßnahmen zur Verringerung des Verbrauchs solchen Materials vorschlagen.
(104) Um die wirksame und harmonisierte Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Nachhaltigkeitsanforderungen zu gewährleisten, sollte die Konformität mit diesen Anforderungen anhand zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen werden, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen.
(105) Um sicherzustellen, dass es im Binnenmarkt keine Handelshemmnisse gibt, sollten die Anforderungen an die Nachhaltigkeit von Verpackungen u. a. in Bezug auf besorgniserregende Stoffe in Verpackungen, kompostierbare Verpackungen, Minimierung von Verpackungen, wiederverwendbare Verpackungen und Wiederverwendungssysteme auf Unionsebene harmonisiert werden. Um die Bewertung der Konformität mit diesen Anforderungen, einschließlich im Hinblick auf Test-, Mess- oder Berechnungsmethoden, zu erleichtern, ist es erforderlich, eine Konformitätsvermutung für Verpackungen und verpackte Produkte vorzusehen, die den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 erlassenen harmonisierten Normen entsprechen, um detaillierte technische Spezifikationen für diese Anforderungen zu formulieren, insbesondere dahin gehend, dass der Lebenszyklus von Verpackungen und verpackten Produkten das durchschnittliche Verbraucherverhalten repräsentiert und dass von vorsätzlicher oder unbeabsichtigter Umgehung abgeschreckt wird.
(106) In Ermangelung harmonisierter Normen sollte der Rückgriff auf gemeinsame technische Spezifikationen als Ausweichlösung genutzt werden, um die Verpflichtung des Erzeugers zur Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen zu erleichtern, beispielsweise wenn es zu unzumutbaren Verzögerungen bei der Ausarbeitung einer harmonisierten Norm kommt. Darüber hinaus sollte auf diese Lösung zurückgegriffen werden können, wenn die Kommission die Verweise auf einschlägige harmonisierte Normen gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eingeschränkt oder gestrichen hat. Die Einhaltung der von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten angenommenen gemeinsamen technischen Spezifikationen sollte die Konformitätsvermutung ebenfalls unterstreichen.
(107) Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Nutzung gemeinsamer technischer Spezifikationen zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um gemeinsame technische Spezifikationen für die Anforderungen an Nachhaltigkeit, Kennzeichnung und Wiederverwendungssysteme festzulegen, zu ändern oder aufzuheben und Test-, Mess- oder Berechnungsmethoden zu bestimmen. Die Kommission sollte bei der Ausarbeitung der Entwürfe von Durchführungsrechtsakten die Standpunkte der einschlägigen Gremien oder der Sachverständigengruppe berücksichtigen und alle einschlägigen Interessenträger gebührend konsultieren.
(108) Um die Kohärenz mit anderen Rechtsvorschriften der Union zu gewährleisten, sollte als Konformitätsbewertungsverfahren das in dieser Verordnung enthaltene Modul für die interne Fertigungskontrolle auf der Grundlage der Module des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(41) angewendet werden.
(109) Die CE-Kennzeichnung auf Verpackungen sollte nicht angeben, dass die Verpackung den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, sondern lediglich, dass das verpackte Produkt den gegebenenfalls geltenden Produktvorschriften der Union entspricht. Nach den Produktvorschriften der Union ist die CE-Kennzeichnung für das Produkt in der Regel entweder auf dem Produkt selbst oder auf seiner Verpackung anzubringen. Die Anforderung, dass die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung angeben soll, kann zu Verwirrung und Missverständnissen in Bezug auf die Frage führen, ob sich die Kennzeichnung auf die Verpackung selbst oder auf das verpackte Produkt bezieht, und letztlich zu Unsicherheiten hinsichtlich der tatsächlichen Sicherheit und Konformität der betreffenden verpackten Produkte führen.
(110) Stattdessen sollte die Übereinstimmung der Verpackung mit den Anforderungen dieser Verordnung anhand der EU‑Konformitätserklärung nachgewiesen werden.
(111) Die Erzeuger sollten eine EU‑Konformitätserklärung erstellen, die Informationen über die Konformität der Verpackung mit dieser Verordnung enthält. Die Erzeuger können auch aufgrund anderer Rechtsakte der Union verpflichtet sein, eine EU‑Konformitätserklärung auszustellen. Um einen wirksamen Zugang zu Informationen für die Zwecke der Marktüberwachung zu gewährleisten, sollte eine einzige EU‑Konformitätserklärung in Bezug auf alle Rechtsvorschriften der Union ausgestellt werden. Um den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsakteure zu verringern, sollte es zulässig sein, dass diese einzige EU‑Konformitätserklärung aus einer Akte besteht, die die einschlägigen einzelnen Konformitätserklärungen enthält.
(112) Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(42)wird ein Rahmen für die Marktüberwachung von Produkten sowie für Kontrollen von Produkten aus Drittländern geschaffen. Die genannte Verordnung sollte für die unter die vorliegende Verordnung fallenden Verpackungen gelten, um sicherzustellen, dass Verpackungen, die in der Union frei verkehren dürfen, Anforderungen genügen, die ein hohes Niveau beim Schutz der öffentlichen Interessen wie etwa der menschlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt gewährleisten.
(113) Die Abfallbewirtschaftung in der Union sollte verbessert werden mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, zu erhalten und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu schützen, eine umsichtige, effiziente und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten und den Grundsatz der Kreislaufwirtschaft zu fördern, die Verbreitung erneuerbarer Energieträger zu fördern, die Energieeffizienz zu verbessern, die Abhängigkeit der Union von Ressourceneinfuhren zu verringern, für neue Chancen in der Wirtschaft zu sorgen sowie zur langfristigen Wettbewerbsfähigkeit beizutragen. Die effizientere Nutzung der Ressourcen dürfte bei gleichzeitiger Senkung der jährlich insgesamt entstehenden Treibhausgasemissionen auch zu wesentlichen Nettoeinsparungen für Unternehmen, Behörden und Verbraucher in der Union führen.
(114) Trotz der Anforderungen und Ziele in Bezug auf die Minimierung von Verpackungen gemäß der Richtlinie 94/62/EG ist das Aufkommen von Verpackungsabfällen in absoluten Zahlen und pro Kopf gestiegen, und Vieles deutet auf einen weiteren starken Rückgang bei der Wiederverwendung und Wiederbefüllung von Verpackungen hin, der dadurch verstärkt wird, dass immer mehr unterwegs verzehrt und im elektronischen Handel eingekauft wird. Mit der Weiterentwicklung von Produkten, Materialien und Verbrauchsmustern ist die Verwendung von Einwegverpackungen, vor allem aus Kunststoff, erheblich gestiegen. Dies hängt mit der Einzelhandelslandschaft zusammen, in der die Vertriebsnetze immer größer werden, sowie mit der Herstellung und Verpackung von Produkten in Hochgeschwindigkeitsanlagen, wodurch ein Abwärtsdruck auf den Markt für die Wiederverwendung und Wiederbefüllung ausgeübt wird.
(115) Um die Einhaltung der Verpflichtungen der Hersteller und der Organisationen für Herstellerverantwortung im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung in Bezug auf die Sammlung und Behandlung von Abfällen, die im Zusammenhang mit ihren Produkten entstehen, zu überwachen und zu überprüfen, müssen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere zuständige Behörden benennen.
(116) Zur Sicherstellung einer besseren, zügigeren und einheitlicheren Umsetzung der Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten und zur frühzeitigen Erkennung von Durchführungsproblemen sollte das System von Frühwarnberichten aufrechterhalten werden, damit Schwächen erkannt und bereits vor Ablauf der Fristen für die Erfüllung der Zielvorgaben Abhilfemaßnahmen getroffen werden können. Bei der Erweiterung dieses Systems, das im Rahmen der Richtlinie 94/62/EG zur Verwirklichung der Recyclingziele herangezogen wurde, sollten auch Zielvorgaben für die Verringerung von Verpackungsabfällen einbezogen werden, die von den Mitgliedstaaten bis 2030 und 2035 erreicht werden müssen.
(117) Da die Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen ein wichtiges Element der Abfallbewirtschaftung im Allgemeinen ist, sollten die Mitgliedstaaten diesem Thema in den Abfallbewirtschaftungsplänen, die im Rahmen der Erfüllung der in der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Verpflichtung erstellt werden, ein eigenes Kapitel widmen. Was die Maßnahmen zur Abfallvermeidung und zur Wiederverwendung anbelangt, so sollten diese in die gemäß der Richtlinie 2008/98/EG vorgeschriebenen Abfallbewirtschaftungsprogramme aufgenommen werden. Ein solches Kapitel sollte in den Abfallbewirtschaftungsplan und in das Abfallvermeidungsprogramm aufgenommen werden, und zwar im Rahmen der nächsten regelmäßigen Bewertung dieses Plans bzw. Programms gemäß der Richtlinie 2008/98/EG oder zu einem früheren Zeitpunkt.
(118) Diese Verordnung baut auf den Vorschriften zur Abfallbewirtschaftung und allgemeinen Grundsätzen der Richtlinie 2008/98/EG auf.
(119) Abfallvermeidung ist der effizienteste Weg, um die Ressourceneffizienz zu verbessern und die Umweltauswirkungen von Abfällen zu verringern. Daher ist es wichtig, dass die Wirtschaftsakteure geeignete Maßnahmen ergreifen, um das Abfallaufkommen zu verringern, indem übermäßige Verpackungen und die Verwendung bestimmter Verpackungsformate vermieden, die Lebensdauer von Verpackungen verlängert und Produkte so umgestaltet werden, dass keine oder weniger Verpackungen erforderlich sind, beispielsweise durch den Verkauf in loser Form, und indem von Einwegverpackungen auf wiederverwendbare Verpackungen umgestellt wird.
(120) Um eine ambitionierte und nachhaltige Verringerung des Gesamtaufkommens von Verpackungsabfällen zu erreichen, sollten Zielvorgaben für die Reduzierung der Verpackungsabfälle pro Kopf bis 2030 festgelegt werden. Wenn das Ziel einer Verringerung um 5 % bis 2030 im Vergleich zu 2018 erreicht wird, dürfte dies in der gesamten Union im Jahr 2030 eine absolute Verringerung um insgesamt rund 19 % gegenüber dem Ausgangswert für 2030 bedeuten. Die Mitgliedstaaten sollten das Aufkommen an Verpackungsabfällen bis 2035 um 10 % gegenüber 2018 reduzieren; dies dürfte zu einer Verringerung der Verpackungsabfälle um 29 % gegenüber dem Ausgangswert für 2030 führen. Um sicherzustellen, dass die Bemühungen hinsichtlich der Abfallverringerung über 2030 hinaus fortgesetzt werden, sollte für 2035 ein Reduktionsziel von 10 % im Vergleich zu 2018 festgelegt werden, was eine Verringerung um 29 % gegenüber dem Ausgangswert bedeuten würde, und für 2040 sollte ein Reduktionsziel von 15 % im Vergleich zu 2018 festgelegt werden, was eine Verringerung um 37 % gegenüber dem Ausgangswert darstellen würde. Die Mitgliedstaaten, die für die Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen aus Haushalten einerseits und von Verpackungsabfällen aus Industrie und Gewerbe andererseits unterschiedliche Systeme eingerichtet haben, sollten ihre Sonderform beibehalten können.
(121) Da die Entstehung von Verpackungsabfällen aus Industrie und Gewerbe nicht mit dem Verbrauch der Haushalte zusammenhängt, können die Pro-Kopf-Vermeidungsziele als solche nicht für Verpackungsabfälle aus Industrie und Gewerbe gelten.
(122) Die Mitgliedstaaten können diese Ziele mittels wirtschaftlicher Instrumente und anderer Maßnahmen erreichen, mit denen Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie geschaffen werden, einschließlich Maßnahmen, die im Rahmen von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung umzusetzen sind, und indem sie die Einrichtung und den wirksamen Einsatz von Wiederverwendungssystemen fördern und die Wirtschaftsakteure ermutigen, den Endabnehmern weitere Möglichkeiten zur Wiederbefüllung zu bieten. Solche Maßnahmen sollten parallel und zusätzlich zu anderen Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung erlassen werden, die auf die Verringerung von Verpackungen und Verpackungsabfällen abzielen, beispielsweise Anforderungen zur Minimierung von Verpackungen, Wiederverwendungsziele und Wiederbefüllungsverpflichtungen, Volumen-Schwellenwerte und Maßnahmen zur nachhaltigen Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen. Ein Mitgliedstaat kann unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften des AEUV und entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung Anforderungen festlegen, die über die in dieser Verordnung festgelegten Mindestziele für die Abfallvermeidung hinausgehen. Bei der Umsetzung solcher Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten sich des Risikos einer Verlagerung von schwereren auf leichtere Verpackungsmaterialien bewusst sein und Maßnahmen priorisieren, mit denen dieses Risiko minimiert wird.
(123) Zur Umsetzung des Verursacherprinzips sollten die Verpflichtungen zur Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen den Herstellern auferlegt werden. Zu diesem Zweck stützt sich die vorliegende Verordnung auf die Anforderungen an die erweiterte Herstellerverantwortung gemäß der Richtlinie 2008/98/EG, um sicherzustellen, dass das Regime der erweiterten Herstellerverantwortung eingerichtet wird, um die Kosten der Verpackungsabfallbewirtschaftung vollständig zu erfassen und geeignete Kontrollen der zuständigen Behörden zu erleichtern. Mit der vorliegenden Verordnung soll pro Verpackungseinheit eindeutig ein Hersteller definiert werden, sei es für leere Verpackungen oder für Verpackungen, die Produkte enthalten. Grundsätzlich sollte der Hersteller der in einem Mitgliedstaat niedergelassene Wirtschaftsakteur sein, der vom Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aus als in dem Mitgliedstaat niedergelassener Erzeuger, Importeur oder Vertreiber verpackte Produkte erstmals auf dem Markt dieses Mitgliedstaats bereitstellt. Dies schließt alle Angebote zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung ein, die zu einer tatsächlichen Lieferung führen könnten. Wenn also ein Unternehmen ein verpacktes Produkt aus einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem das Unternehmen ansässig ist, oder aus einem Drittstaat kauft und dieses verpackte Produkt in dem Mitgliedstaat liefert, in dem es ansässig ist, sollte dieses Unternehmen als Hersteller gelten, da es das erste Unternehmen ist, das das verpackte Produkt vom Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aus bereitstellt. Bei Online-Plattformen sollte das ursprüngliche Anbieten eines Produkts als Bereitstellen im Sinne der Begriffsbestimmung für Hersteller gelten. Um jedoch jeglichen unnötigen Verwaltungsaufwand für kleine Unternehmen, die Transportverpackungen, wiederverwendbare Verpackungen, Primärproduktionsverpackungen oder Serviceverpackungen an der Verkaufsstelle befüllen, so gering wie möglich zu halten, sollte der Hersteller der Erzeuger, Vertreiber oder Importeur sein, der diese Verpackung vom Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aus erstmals bereitstellt, da dieser Wirtschaftsakteur am besten die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung erfüllen kann.
(124) Andererseits könnte der Hersteller, wenn die Verpackung oder das verpackte Produkt mittels Fernabsatzverträgen direkt dem Endabnehmer bereitgestellt wird, auch in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat niedergelassen sein. In diesen Fällen sollte der Hersteller, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in dem Mitgliedstaat benennen, in dem der Endabnehmer ansässig ist. Ist der Hersteller in einem Drittland niedergelassen, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Benennung eines Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung ebenfalls verpflichtend ist, um das Risiko zu vermeiden, dass die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung nicht erfüllt werden. Um die Einhaltung des Verursacherprinzips zu gewährleisten und im Zusammenhang mit der Einhaltung der erweiterten Herstellerverantwortung muss für Gewissheit in der Frage gesorgt werden, welche Art von Hersteller für Verpackungsabfälle verantwortlich ist, insbesondere im Falle von „Logistikunternehmen“. Logistikunternehmen sind Unternehmen, die Waren aus Drittländern erhalten und die mit den eingeführten Waren umgehen (z. B. Auspacken und Umpacken in kleinere Formate/Mengen, um den Kundenwünschen nachzukommen), bevor sie die Waren ohne die ursprüngliche Transportverpackung oder mit der vollständigen oder teilweisen ursprünglichen Transportverpackung an ihre Kunden, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden können, versenden. In diesem Fall sollte daher ein Hersteller für die (ursprünglichen) Transportverpackungen aus Drittländern ermittelt werden, die beim Logistikunternehmen verbleiben und in der Union zu Abfall werden. Das Logistikunternehmen hat in der Regel kein Eigentum an den Waren, sollte aber für die Verpackungen aus Drittländern, mit denen es bei seiner Tätigkeit umgeht, als Hersteller betrachtet werden.
(125) Zusätzlich zu den Kosten, die den Herstellern gemäß Artikel 40 Absatz 1a der vorliegenden Verordnung und bei der Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG auferlegt werden, behalten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die notwendigen Kosten zu decken, die sich aus den Reinigungstätigkeiten ergeben, einschließlich des Transports und der anschließenden Behandlung von Verpackungsabfällen, die im Abfall enthalten sind, als Teil der gesamten Abfallbewirtschaftungskosten von Verpackungen, die unter die erweiterte Herstellerverantwortung fallen sollten. Diese Kosten sollten die Kosten, die für die kosteneffiziente Bereitstellung dieser Dienste erforderlich sind, nicht übersteigen und zwischen den betroffenen Akteuren auf transparente und diskriminierungsfreie Weise festgelegt werden.
(126) Um zu überwachen, ob die Hersteller ihren finanziellen und organisatorischen Verpflichtungen dahin gehend nachkommen, die Abfallbewirtschaftung der Verpackungen sicherzustellen, die sie erstmals auf dem Markt eines Mitgliedstaats bereitstellen, ist es erforderlich, dass die zuständige Behörde in jedem Mitgliedstaat ein Register erstellt und verwaltet, in dem sich die Hersteller verpflichtend registrieren sollten.
(127) Die Registrierungsanforderungen sollten in der gesamten Union so weit wie möglich harmonisiert werden, um die Registrierung insbesondere dann zu erleichtern, wenn die Hersteller Verpackungen in verschiedenen Mitgliedstaaten bereitstellen. Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Registrierungsanforderungen zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um ein gemeinsames Format für die Eintragung im Register und die Berichterstattung an das Register festzulegen, wobei die zu übermittelnden Daten im Einzelnen aufzuführen sind.
(128) Im Einklang mit dem Verursacherprinzip gemäß Artikel 191 Absatz 2 AEUV ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Hersteller, einschließlich Akteure im elektronischen Handel, die Verpackungen und verpackte Produkte in der Union in Verkehr bringen, die Verantwortung für ihre Bewirtschaftung am Ende ihrer Lebensdauer übernehmen. Es sei daran erinnert, dass gemäß der Richtlinie 94/62/EG bis zum 31. Dezember 2024 Regime der erweiterten Herstellerverantwortung eingeführt werden müssen, da sie das am besten geeignete Mittel sind, um dies zu erreichen, und positive Auswirkungen auf die Umwelt haben können, indem das Aufkommen von Verpackungsabfällen verringert und die Sammlung und das Recycling von Verpackungsabfällen verstärkt werden. Bei den Regimen bestehen große Unterschiede in Bezug auf ihre Struktur, ihre Effizienz und den Umfang der Herstellerverantwortung. Die Bestimmungen zur erweiterten Herstellerverantwortung gemäß der Richtlinie 2008/98/EG sollten daher im Allgemeinen auf Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für Hersteller von Verpackungen Anwendung finden und durch weitere spezifische Bestimmungen ergänzt werden, wenn dies erforderlich und angemessen ist. Beispielsweise sollten die Hersteller, um die getrennte Sammlung von Verpackungsabfällen zu erleichtern, die Kennzeichnung von Abfallbehältern finanzieren. Eine solche Verpflichtung stünde im Einklang mit dem Verursacherprinzip und den in der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten allgemeinen Mindestanforderungen an Regime der erweiterten Herstellerverantwortung.
(129) In Bezug auf die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung ist die vorliegende Verordnung „lex specialis“ gegenüber der Richtlinie 2008/98/EG. Daher sollten Bestimmungen in Bezug auf die erweiterte Herstellerverantwortung in der vorliegenden Verordnung Vorrang vor entgegenstehenden Bestimmungen in der genannten Richtlinie haben. Dieser Grundsatz betrifft beispielsweise die Anforderungen an die Registrierung der Hersteller, die Anpassung der Gebühren im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung und die Berichterstattung.
(130) Zusätzlich zur harmonisierten Anforderung an die Recyclingfähigkeit für die Anpassung der finanziellen Beiträge der Hersteller, die in gemäß der vorliegenden Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten festzulegen ist, sollten die Mitgliedstaaten andere Kriterien anwenden dürfen, etwa Rezyklatanteil, Wiederverwendbarkeit, Verwendung von gefährlichen Stoffen oder andere Kriterien im Einklang mit der Richtlinie 2008/98/EG.
(131) Die Hersteller sollten diese Verpflichtungen gemeinsam wahrnehmen können, indem sie Organisationen für Herstellerverantwortung damit betrauen, die Verantwortung in ihrem Namen wahrzunehmen. Hersteller oder Organisationen für Herstellerverantwortung sollten eine Zulassung durch die Mitgliedstaaten benötigen und unter anderem nachweisen, dass sie über die finanziellen Mittel zur Deckung der mit der erweiterten Herstellerverantwortung verbundenen Kosten verfügen. Die Mitgliedstaaten könnten bei der Festlegung von Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften für die Zulassung von Herstellern für einzelne Organisationen und Organisationen für Herstellerverantwortung im Hinblick auf die kollektive Einhaltung der Vorschriften zwischen den einzelnen Herstellern und den Organisationen für Herstellerverantwortung unterscheiden, um den Verwaltungsaufwand für die einzelnen Hersteller zu begrenzen. Es sei daran erinnert, dass die Mitgliedstaaten mehrere Organisationen für Herstellerverantwortung zulassen können, da sich der Wettbewerb zwischen ihnen für die Verbraucher vorteilhaft auswirken kann. Die zuständige Behörde sollte den Herstellern oder den betrauten Organisationen für Herstellerverantwortung für das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung kostenbasierte und verhältnismäßige Gebühren in Rechnung stellen können.
(132) Wenn die Gebühren im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung, die eine Organisation für Herstellerverantwortung erhebt, als öffentliche Einnahme eingestuft werden, wie es im Falle einer staatlich geführten Organisation für Herstellerverantwortung der Fall ist, und um die Haushaltsvorschriften einzuhalten, nach denen die öffentlichen Einnahmen auf genaue Daten gestützt sein müssen, kann der Mitgliedstaat verlangen, dass die Informationen gemäß Anhang IX Teile B und C häufiger als einmal jährlich vom Hersteller an die für das Register zuständige Behörde übermittelt werden. Im Falle staatlich geführter Organisationen für Herstellerverantwortung sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Anforderungen für das Mandat des Herstellers nicht gelten, da kein solches Mandat erteilt wurde.
(133) In der vorliegenden Verordnung sollte präzisiert werden, wie die Verpflichtungen zur Nachverfolgbarkeit der Unternehmer, die in der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates(43), einschließlich deren Artikel 30 Absätze 2 und 3, festgelegt sind, auf Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Herstellern ermöglichen, die Verbrauchern in der Union Verpackungen anbieten, in Bezug auf die gemäß der vorliegenden Verordnung eingerichteten Herstellerregister anzuwenden sind. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sollte jeder Hersteller, der Verpackungen im Wege von Fernabsatzverträgen direkt Verbrauchern in einem Mitgliedstaat anbietet, unabhängig davon, ob er in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat niedergelassen ist, als Unternehmer im Sinne der Begriffsbestimmung der Verordnung (EU) 2022/2065 gelten. Um Mitnahmeeffekte in Bezug auf die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung zu verhindern, sollte festgelegt werden, wie die Anbieter von Online-Plattformen diese Verpflichtungen in Bezug auf die gemäß dieser Verordnung eingerichteten Register der Verpackungshersteller erfüllen sollten. In diesem Zusammenhang sollten Anbieter von Online-Plattformen, die in den Anwendungsbereich von Kapitel III Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 fallen und die es Verbrauchern ermöglichen, Fernabsatzverträge mit Herstellern abzuschließen, von diesen Herstellern im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/2065 Informationen über die Einhaltung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften zur erweiterten Herstellerverantwortung erhalten, bevor sie es ihnen ermöglichen, ihre Dienste zu nutzen. Die Vorschriften über die Nachverfolgbarkeit von Unternehmern, die Verpackungen online verkaufen, unterliegen den Durchsetzungsvorschriften der Verordnung (EU) 2022/2065.
(134) Ähnliche unerwünschte Situationen von Mitnahmeeffekten könnten bei Fulfilment-Dienstleistern auftreten. Die vorliegende Verordnung enthält einige Bestimmungen, um diese zu verhindern, wobei in Bezug auf Anbieter von Online-Plattformen ein ähnlicher Ansatz wie jener der Verordnung (EU) 2022/2065 verwendet wird.
(135) Das gemäß der vorliegenden Verordnung eingerichtete Herstellerregister gilt als öffentliches Register nach der Verordnung (EU) 2022/2065. Daher sollten Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Herstellern ermöglichen, sich nach besten Kräften um die Bewertung der Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der von den betreffenden Herstellern bereitgestellten Informationen bemühen, insbesondere durch die Nutzung oder Überprüfung frei zugänglicher amtlicher Online-Datenbanken oder Online-Schnittstellen, oder die betreffenden Unternehmer auffordern, im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/2065 belastbare Unterlagen als Nachweise vorzulegen. Was die öffentlich zugänglichen Daten gemäß der vorliegenden Verordnung betrifft, so kann „sich nach besten Kräften bemühen“ im Sinne des Artikels 30 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 üblicherweise eine Überprüfung der vom Hersteller bereitgestellten Informationen mit den öffentlich zugänglichen Daten gemäß der vorliegenden Verordnung erfordern. Dies gilt insbesondere, wenn ein Mitgliedstaat eine Online-Schnittstelle für den automatisierten Datenabgleich gemäß der vorliegenden Verordnung eingerichtet hat. Finanzbeiträge, die Herstellern gemäß Artikel 45 Absatz 2 dieser Verordnung auferlegt werden, sollten etwaige freiwillige Vereinbarungen zwischen Online-Marktplätzen und Herstellern unberührt lassen, wenn Online-Marktplätze im Wege eines schriftlichen Mandats damit einverstanden sind, diese Kosten ganz oder teilweise im Namen der Hersteller zu akzeptieren.
(136) Finanzbeiträge, die Herstellern gemäß Artikel 45 Absatz 2 dieser Verordnung auferlegt werden, sollten etwaige freiwillige Vereinbarungen zwischen Online-Marktplätzen und Herstellern unberührt lassen, wenn Online-Marktplätze im Namen der Hersteller im Wege eines schriftlichen Mandats damit einverstanden sind, diese Kosten ganz oder teilweise zu akzeptieren.
(137) Die Mitgliedstaaten sollten die Maßnahmen für die Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung, Vorschriften zur getrennten Sammlung von Verpackungsabfällen und die Kennzeichnung von Abfallbehältern festlegen, soweit in dieser Verordnung keine vollständige Harmonisierung dieser Maßnahmen enthalten ist. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit der Richtlinie 2008/98/EG und dieser Verordnung zusätzliche Anforderungen an die Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung vorsehen können, sofern diese Maßnahmen keine Hindernisse im Binnenmarkt schaffen.Diese Verordnung regelt nicht, welcher Betreiber für die Sammlung von Verpackungsabfällen zuständig ist, und andere nationale vertragliche Vereinbarungen über die Sammlung von Verpackungsabfällen.
(138) Die Mitgliedstaaten sollten Rücknahme- und Sammelsysteme für Verpackungsabfälle einrichten, damit diese entsprechend der Abfallhierarchie der am besten geeigneten Abfallbewirtschaftung zugeführt werden. Die Systeme sollten allen interessierten Parteien, insbesondere Wirtschaftsakteuren und Behörden, offenstehen und unter Rücksichtnahme auf die Umwelt und die Gesundheit, Sicherheit und Hygiene der Verbraucher eingerichtet werden. Im Sinne der Nichtdiskriminierung sollten die Rücknahme- und Sammelsysteme auch für die Verpackungen eingeführter Produkte gelten.
(139) Die Mitgliedstaaten haben möglicherweise bereits bei der Umsetzung von Artikel 7 der Richtlinie 94/62/EG in nationales Recht getrennte Abfallsammel- und -recyclingsysteme eingerichtet, die die Grundlage für einschlägige nationale Zulassungen und vertragliche Vereinbarungen bilden. Die Mitgliedstaaten können diese Systeme weiterhin nutzen, sofern sie die Verpflichtungen aus dieser Verordnung ordnungsgemäß umsetzen.
(140) Die Mitgliedstaaten sollten darüber hinaus Maßnahmen ergreifen, um ein den Qualitätsnormen für die Verwendung recycelter Materialien in einschlägigen Sektoren entsprechendes Recycling zu fördern. Diese Verpflichtung ist angesichts des Mindestprozentsatzes für den Rezyklatanteil in Kunststoffverpackungen besonders relevant.
(141) Die Sammlung von Verpackungen ist ein entscheidender Schritt zur Sicherstellung ihrer Kreislauffähigkeit und eines starken Markts für Sekundärrohstoffe. Die Festlegung einer verbindlichen Sammelquote ist ein Anreiz, effiziente und gezielte Sammelsysteme auf nationaler Ebene zu entwickeln und somit die Menge der sortierten und potenziell recycelten Abfälle zu erhöhen.
(142) Es hat sich gezeigt, dass mit gut funktionierenden Pfand- und Rücknahmesystemen eine sehr hohe Sammelquote und hochwertiges Recycling erzielt werden kann, insbesondere bei Getränkeflaschen und Dosen. Um das in der Richtlinie (EU) 2019/904 festgelegte Ziel für die getrennte Sammlung von Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff zu erreichen und die Erhöhung der Sammelquoten für Getränkebehälter aus Metall und deren hochwertiges Recycling voranzutreiben, sollten die Mitgliedstaaten Pfand- und Rücknahmesysteme einrichten. Diese Systeme werden dazu beitragen, das Angebot an hochwertigen Sekundärrohstoffen zu erweitern, die für einen geschlossenen Recyclingkreislauf geeignet sind, und das achtlose Wegwerfen von Getränkebehältern zu verringern.
(143) Pfand- und Rücknahmesysteme sollten für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Getränkebehälter aus Metall verpflichtend sein. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, andere Verpackungen für andere Produkte oder aus anderen Materialien in die Pfand- und Rücknahmesysteme einbeziehen, insbesondere Einwegflaschen aus Glas, und sollten sicherstellen, dass Pfand- und Rücknahmesysteme für Einwegverpackungen, insbesondere für Einweggetränkeflaschen aus Glas, soweit technisch und wirtschaftlich machbar, gleichermaßen für wiederverwendbare Verpackungen verfügbar sind. Sie sollten die Einrichtung von Pfand- und Rücknahmesystemen auch für wiederverwendbare Verpackungen in Erwägung ziehen. ▌ Ein Mitgliedstaat sollte unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften des AEUV und entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung Anforderungen festlegen können, die über die in dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen, etwa die Erhebung des Pfands an der Verkaufsstelle im Falle des Verbrauchs in Gaststätten oder die Verpflichtung für alle Endvertreiber, die Pfandverpackungen unabhängig vom von ihnen verteilten Verpackungsmaterial und ‑format oder von ihrer Verkaufsfläche anzunehmen.
(144) Mit dieser Verordnung sollte der Vielfalt der in der Union existierenden Pfand- und Rücknahmesysteme Rechnung getragen und sichergestellt werden, dass technische Entwicklungen in diesen Systemen nicht behindert werden, wenn sie die Bedingungen und Kriterien für die Erhöhung der Sammelquoten und die Gewährleistung einer besseren Recyclingqualität erfüllen.
(145) Aufgrund der Beschaffenheit der Produkte und der Unterschiede in ihren Herstellungs- und Vertriebssystemen sollten für Verpackungen von Wein, aromatisierten Weinerzeugnissen und weinähnlichen Erzeugnissen, Spirituosen sowie Milch und Milcherzeugnissen, die in Anhang I Teil XVI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt sind, Pfand- und Rücknahmesysteme jedoch nicht verpflichtend sein. Die Mitgliedstaaten können jedoch auch Pfand- und Rücknahmesysteme für solche Getränkeverpackungen sowie für andere Getränkeverpackungen und Nichtgetränkeverpackungen einrichten.
(146) Bis zum 1. Januar 2029 sollten alle Pfand- und Rücknahmesysteme für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Einweggetränkebehälter aus Metall die in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Mindestanforderungen erfüllen, mit Ausnahme von vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichteten Pfand- und Rücknahmesystemen, die das Ziel für die getrennte Sammlung von 90 % bis zum 1. Januar 2029 erreichen. Diese Anforderungen werden zu mehr Kohärenz und höheren Rückgabequoten in den Mitgliedstaaten beitragen. Sie wurden auf der Grundlage von Stellungnahmen der Interessenträger, Analysen durch Sachverständige und bewährten Verfahren im Rahmen der bestehenden Pfand- und Rücknahmesysteme festgelegt. Die Anforderungen sind so ausgelegt, dass sie Innovationen ermöglichen und gleichzeitig ein gewisses Maß an Flexibilität bieten, um sich an die örtlichen Gegebenheiten anzupassen.
(147) Mitgliedstaaten mit Regionen mit hoher grenzüberschreitender Geschäftstätigkeit sollten sicherstellen, dass die Pfand- und Rücknahmesysteme die Sammlung von Verpackungen aus Pfand- und Rücknahmesystemen anderer Mitgliedstaaten an benannten Sammelstellen ermöglichen, und sich bemühen, die Pfandrückgabe zu ermöglichen.
(148) Mitgliedstaaten, die 2026 ohne Pfand- und Rücknahmesystem eine Sammelquote von 80 % der festgelegten Verpackungsarten erreichen, können beantragen, dass kein Pfand- und Rücknahmesystem eingerichtet werden muss.
(149) Die Mitgliedstaaten können beschließen, das Pfand- und Rücknahmesystem auf subnationaler Ebene umzusetzen, wobei den entsprechenden nationalen Verwaltungseinheiten und den Besonderheiten der überseeischen Gebiete Rechnung zu tragen ist, sofern diese die Umweltverträglichkeit und wirtschaftliche Leistung eines solchen Systems und seine vollständige Vereinbarkeit mit der in dieser Verordnung festgelegten Sammelquote von 90 % für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Getränkebehälter aus Metall nachweisen.
(150) Als spezifische Maßnahme zur Vermeidung von Verpackungsabfällen sollten die Mitgliedstaaten Lösungen in Bezug auf die Wiederverwendung und Wiederbefüllung aktiv fördern. Sie sollten die Einrichtung von Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungssystemen unterstützen und deren Funktionsweise und Einhaltung der Hygienenormen überwachen. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, auch andere Maßnahmen zu ergreifen, beispielsweise die Einrichtung von Pfand- und Rücknahmesystemen für wiederverwendbare Verpackungsformate, die Schaffung wirtschaftlicher Anreize oder die Festlegung von Anforderungen an die Endvertreiber, einen bestimmten Prozentsatz von Produkten, die nicht unter die Wiederverwendungsziele und Wiederbefüllungsverpflichtungen fallen, in wiederverwendbaren Verpackungen oder durch Wiederbefüllung zur Verfügung zu stellen, sofern diese Anforderungen nicht zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts oder zur Entstehung von Handelshemmnissen führen.
(151) Die Anforderungen an Sammlung, Sortierung, Umverteilung an Befüller und Reinigung sind für Einweg-Pfand- und Rücknahmesysteme und für auf Pfand basierende Wiederverwendungssysteme völlig unterschiedlich. Daher sollten die Mindestanforderungen an Pfand- und Rücknahmesysteme nicht für auf Pfand basierende Wiederverwendungssysteme gelten. Stattdessen sollten spezifische Anforderungen für Wiederverwendungssysteme gelten.
(152) Die Richtlinie 94/62/EG wurde durch die Richtlinie (EU) 2018/852 des Europäischen Parlaments und des Rates(44) zur Festlegung von Recyclingzielen für die Mitgliedstaaten bis 2025 und 2030 geändert. Diese Ziele und die Vorschriften für ihre Berechnung sollten beibehalten werden. In Anerkennung der unterschiedlichen Ausgangslage der einzelnen Mitgliedstaaten in Bezug auf die Recyclingziele und während in dieser Verordnung Maßnahmen zur Förderung der Erreichung dieser Ziele in Aussicht genommen werden, ▌sollte es dennoch möglich sein, die Fristen für die Erreichung der Recyclingziele für 2030 unter bestimmten Bedingungen zu verlängern. Die Kommission sollte jedoch ermächtigt werden, den von einem Mitgliedstaat vorgelegten überarbeiteten Umsetzungsplan abzulehnen.
(153) Gemäß der Richtlinie 94/62/EG muss die Kommission die Recyclingzielvorgaben für 2030 für Verpackungen darauf prüfen, ob sie beizubehalten oder gegebenenfalls zu erhöhen sind. Es ist jedoch noch nicht angebracht, die für 2030 festgelegten Ziele zu ändern, da sich gezeigt hat, dass einige Mitgliedstaaten nach wie vor Schwierigkeiten haben, die bestehenden Ziele zu erreichen. Deshalb sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die Erzeuger zu ermutigen, recyclingfähigere Verpackungen in Verkehr zu bringen und so die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Recyclingziele zu erreichen. Künftig sollten der Kommission ▌detailliertere Daten über die Verpackungsströme und Verpackungsabfallrecyclingströme gemeldet werden. Dies wird es der Kommission ermöglichen, die Ziele darauf zu prüfen, ob sie beizubehalten oder zu erhöhen sind. Um den Auswirkungen der Maßnahmen zur Verbesserung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen Rechnung zu tragen, sollte die Prüfung nicht vor der geplanten allgemeinen Bewertung der vorliegenden Verordnung erfolgen, d. h. sieben Jahre nach ihrem Inkrafttreten. Bei dieser Prüfung sollte auch die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, neue detailliertere Ziele einzuführen.
(154) Die Berechnung der Recyclingziele sollte auf dem Gewicht der Verpackungsabfälle beruhen, die dem Recycling zugeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die erhobenen Daten über recycelte Verpackungsabfälle zuverlässig und genau sind. Die tatsächliche Bestimmung des Gewichts der Verpackungsabfälle, die als recycelt gezählt werden, sollte grundsätzlich an der Stelle erfolgen, an der die Verpackungsabfälle dem Recyclingverfahren zugeführt werden. Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands sollte es den Mitgliedstaaten unter strikten Bedingungen und als Ausnahme von der allgemeinen Regel gestattet sein, das Gewicht der recycelten Verpackungsabfälle auf der Grundlage der Messung des Outputs aller Abfallsortierverfahren zu bestimmen, der um die durchschnittlichen Verlustraten zu korrigieren ist, die vor dem Eintritt der Abfälle in das Recyclingverfahren auftreten. Materialverluste, die beispielsweise aufgrund der Abfallsortierung oder anderer vorgeschalteter Verfahren erfolgen, bevor die Abfälle dem Recyclingverfahren zugeführt werden, sollten bei der Abfallmenge, die als recycelt gemeldet wird, nicht berücksichtigt werden. Die Verluste können anhand elektronischer Register, technischer Spezifikationen, genauer Vorschriften für die Berechnung der durchschnittlichen Verlustquoten für die einzelnen Abfallströme oder anderer gleichwertiger Maßnahmen bestimmt werden. Die Mitgliedstaaten sollten in den Qualitätskontrollberichten, die der Kommission zusammen mit den Daten zum Abfallrecycling vorgelegt werden, über derartige Maßnahmen berichten. Die durchschnittlichen Verlustquoten sollten vorzugsweise auf der Ebene einzelner Abfallsortieranlagen bestimmt und mit den unterschiedlichen Hauptabfallarten, Abfallquellen (wie etwa Haushalt oder Gewerbe), Abfallsammelsystemen und Abfallsortierverfahren in Verbindung gebracht werden. Durchschnittliche Verlustquoten sollten ausschließlich in Fällen herangezogen werden, in denen keine anderen zuverlässigen Daten zur Verfügung stehen, vor allem im Zusammenhang mit der Verbringung und Ausfuhr von Abfällen. Gewichtsverluste bei Materialien oder Stoffen, die auf physikalische oder chemische Umwandlungsprozesse im Rahmen des Recyclingverfahrens zurückzuführen sind, in dessen Verlauf Verpackungsabfälle tatsächlich zu Produkten, Materialien oder Stoffen wiederaufbereitet werden, sollten vom Gewicht des als recycelt gemeldeten Abfalls nicht abgezogen werden.
(155) Wenn die Berechnung der Recyclingquote auf die aerobe oder anaerobe Behandlung von biologisch abbaubaren Verpackungsabfällen angewandt wird, können die Abfallmengen, die aerob oder anaerob behandelt werden, als recycelt gezählt werden, sofern der Output dieser Behandlung als recycelte Produkte, Materialien oder Stoffe verwendet wird. Der Output dieser Behandlung sind in der Regel Kompost oder Gärrückstände, doch kann auch ein anderer Output berücksichtigt werden, wenn er im Verhältnis zu der Menge der behandelten biologisch abbaubaren Verpackungsabfälle einen vergleichbaren Rezyklatanteil enthält. In anderen Fällen sollen Materialien, die durch die Aufbereitung biologisch abbaubarer Verpackungsabfälle erzeugt wurden und die als Brennstoffe oder anderes Mittel zur Energieerzeugung genutzt werden sollen, die verfüllt werden sollen oder die in anderen Verfahren verwendet werden sollen – mit Ausnahme des Recyclings –, die demselben Zweck wie die Abfallverwertung dienen, im Einklang mit der Definition von Recycling nicht auf die Erreichung der Recyclingziele angerechnet werden.
(156) Wenn Verpackungsabfallmaterialien aufgrund einer Vorbereitungshandlung vor der eigentlichen Wiederaufbereitung nicht länger als Abfälle anzusehen sind, sollten sie als recycelt gezählt werden, sofern sie anschließend zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden sollen, ungeachtet dessen, ob diese Produkte, Materialien oder Stoffe ihrem ursprünglichen oder einem anderen Zweck dienen. Materialien, die das Ende der Abfalleigenschaft erreicht haben, die als Brennstoffe oder anderes Mittel zur Energieerzeugung genutzt, verfüllt oder entsorgt werden sollen oder in anderen Verfahren verwendet werden sollen, die – mit Ausnahme des Recyclings – demselben Zweck wie die Abfallverwertung dienen, sollten nicht auf die Erreichung der Recyclingziele angerechnet werden.
(157) Bei der Festlegung der Methode für die Berechnung und Überprüfung des Prozentsatzes des Rezyklatanteils sollte die Kommission unter Berücksichtigung der verfügbaren Recyclingtechnologien deren wirtschaftliche Leistung und Umweltverträglichkeit bewerten, einschließlich der Qualität des Outputs, der Verfügbarkeit der Abfälle, des Energiebedarfs und der Treibhausgasemissionen sowie anderer relevanter Umweltauswirkungen. Die Kommission sollte auch das Potenzial solcher Technologien für die Verwendung als irreführende Behauptungen zum Umweltschutz berücksichtigen.
(158) Angaben zu Verpackungsmerkmalen, für die in dieser Verordnung rechtliche Anforderungen festgelegt sind, wie Recyclingfähigkeit, Höhe des Rezyklatanteils und Wiederverwendbarkeit, sollten nur in Bezug auf Verpackungseigenschaften gemacht werden, die über die in dieser Verordnung festgelegten geltenden Mindestanforderungen hinausgehen, und gemäß den im Rahmen dieser Verordnung festgelegten Methoden und Vorschriften. Es sollte auch angegeben werden, ob sie sich auf die Verpackungseinheit, einen Teil der Verpackungseinheit oder auf alle vom Hersteller in Verkehr gebrachten Verpackungen beziehen.
(159) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, das Recycling von Metallen, die nach der Abfallverbrennung getrennt werden, im Verhältnis zum Anteil der verbrannten Verpackungsabfälle zu berücksichtigen, sofern die recycelten Metalle bestimmte Qualitätskriterien erfüllen, die im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1004 der Kommission(45) zur Festlegung von Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG festgelegt sind.
(160) Falls Verpackungsabfälle zum Zweck des Recyclings aus der Union ausgeführt werden, findet die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(46) Anwendung.
(161) Da bei der Wiederverwendung keine neuen Verpackungen in Verkehr gebracht werden, sollten wiederverwendbare Verkaufsverpackungen, die zum ersten Mal in Verkehr gebracht werden, und Verpackungen aus Holz, die repariert und in der Folge wiederverwendet werden, in Bezug auf das Erreichen der jeweiligen Zielvorgaben für das Recycling von Verpackungen berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen können, um die angepassten Recyclingziele unter Berücksichtigung von höchstens fünf Prozentpunkten des durchschnittlichen Anteils an zum ersten Mal in Verkehr gebrachten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen, die in den vorangegangenen drei Jahren als Teil eines Systems zur Wiederverwendung von Verpackungen wiederverwendet wurden, zu berechnen.
(162) Hersteller und Organisationen für Herstellerverantwortung sollten aktiv daran mitwirken, die Endabnehmer, insbesondere die Verbraucher, über die Vermeidung und Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen zu informieren. Diese Informationen sollten die Verfügbarkeit von Wiederverwendungsmöglichkeiten der Verpackungen, die Bedeutung der Etiketten auf Verpackungen und andere Hinweise in Bezug auf die Entsorgung von Verpackungsabfällen umfassen. Hersteller und Organisationen für Herstellerverantwortung sollten die Verbraucher auch darüber informieren, dass als kompostierbar gekennzeichnete Verpackungen nur unter kontrollierten industriellen Bedingungen in Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen kompostierbar und nicht für die Eigenkompostierung geeignet sind. Es sollten keine Verpackungen weggeworfen werden. Die Hersteller sollten auch darauf hinweisen, dass die Endabnehmer eine wichtige Rolle dabei spielen, eine umweltverträgliche Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen sicherzustellen. Für die Offenlegung von Informationen an alle Endabnehmer sowie für die Berichterstattung über Verpackungen sollten moderne Informationstechnologien genutzt werden. Die Informationen sollten entweder auf klassischem Wege über Plakate innen und außen und Social-Media-Kampagnen oder durch innovativere Mittel wie den elektronischen Zugang zu Websites über einen auf der Verpackung angebrachten QR‑Code bereitgestellt werden.
(163) Die getrennte Sammlung in Privathaushalten ist eine wichtige Komponente zur Erhöhung der Sammelquote bei Verpackungen und zur Verbesserung ihrer Kreislauffähigkeit. Die Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsakteure sollten in der Lage sein, spezifische Maßnahmen für die getrennte Sammlung in Privathaushalten zu ergreifen, die dem Standort und den Gewohnheiten der Verbraucher Rechnung tragen.
(164) Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission für jedes Kalenderjahr Informationen über die Erreichung der Recyclingziele übermitteln. Um die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen zu bewerten, sollten auch Daten über den Verbrauch von sehr leichten und dicken Kunststofftragetaschen übermittelt werden, um beurteilen zu können, ob der Verbrauch dieser Tragetaschen infolge der Maßnahmen zur Verringerung von leichten Kunststofftragetaschen gestiegen ist. Die Übermittlung von Daten über den jährlichen Verbrauch an sehr dicken Tragetaschen sollte den Mitgliedstaaten freigestellt werden. Um bewerten zu können, ob die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden verpflichtenden Pfand- und Rücknahmesysteme wirksam sind oder ob Ausnahmen der Mitgliedstaaten von der Verpflichtung zur Einrichtung dieser Systeme gerechtfertigt sind, ist es wichtig, im Rahmen der Berichterstattung der Mitgliedstaaten Informationen über die Sammelquote solcher Verpackungen einzuholen.
(165) Um die Methode für die Bewertung der Recyclingfähigkeit in großem Maßstab festzulegen, sollten die Mitgliedstaaten auch Daten über die Menge an recycelten Verpackungsabfällen nach Verpackungskategorie und die Mengen der ▌erstmals auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats bereitgestellten Verpackungen nach Verpackungskategorie übermitteln. Die Berichterstattung sollte jährlich erfolgen. Die Kommission sollte diese Daten hinzufügen und sie veröffentlichen, um die jährliche Entwicklung der in großem Maßstab recycelten Verpackungsabfälle zu überwachen.
(166) Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission auf elektronischem Wege Daten übermitteln und ihr einen Bericht über die Qualitätskontrolle vorlegen. Darüber hinaus sollte den Daten zu den Recyclingzielen ein Bericht beigefügt werden, in dem die Maßnahmen beschrieben werden, die ergriffen wurden, um ein wirksames System für die Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit von Verpackungsabfällen einzurichten.
(167) Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Berichterstattungspflichten zu gewährleisten, sollten der Kommission Befugnisse übertragen werden, damit sie Regeln für die Berechnung und Überprüfung der Daten bezüglich der Erreichung der Recyclingziele, der Quote der getrennten Sammlung von Verpackungen, die unter das Pfand- und Rücknahmesystem fallen, und der Daten, die für die Festlegung der Methode zur Bewertung der Recyclingfähigkeit in großem Maßstab erforderlich sind, festlegen kann. Ein solcher Durchführungsrechtsakt sollte auch Vorschriften zur Bestimmung der Menge angefallener Verpackungsabfälle und zum Format für die Datenübermittlung enthalten. Außerdem sollte darin die Methode für die Berechnung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen pro Person und das Format für die Übermittlung dieser Daten festgelegt werden, da diese zur Unterstützung der Überwachung und vollständigen Umsetzung der wesentlichen Anforderungen in Bezug auf Kunststofftragetaschen erforderlich sind, insbesondere im Hinblick darauf, eine aufgeschlüsselte und verpflichtende Berichterstattung über die verschiedenen Kategorien von Kunststofftragetaschen sicherzustellen. Dieser Durchführungsrechtsakt sollte den Beschluss (EU) 2018/896(47) und die Entscheidung 2005/270/EG der Kommission(48) ersetzen.
(168) Damit die Mitgliedstaaten und die Kommission die Erreichung der in dieser Verordnung dargelegten Zielvorgaben überprüfen können, sollten die Mitgliedstaaten Datenbanken über Verpackungen einrichten und sicherstellen, dass diese Datenbanken gut funktionieren.
(169) Die wirksame Durchsetzung der Nachhaltigkeitsanforderungen ist von entscheidender Bedeutung, um für einen fairen Wettbewerb zu sorgen und sicherzustellen, dass der erwartete Nutzen dieser Verordnung und ihr erwarteter Beitrag zur Verwirklichung der Klima-, Energie- und Kreislaufwirtschaftsziele der Union erreicht werden. Daher sollten die zuständigen Behörden bestrebt sein, die Richtigkeit zumindest eines Teils der Konformitätserklärungen pro Jahr zu kontrollieren, und die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates(49) zur Festlegung eines horizontalen Rahmens für die Marktüberwachung und die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, sollte für Verpackungen gelten, für die Nachhaltigkeitsanforderungen gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. Mit den in der Verordnung (EU) 2019/1020 enthaltenen Marktüberwachungsmechanismen werden die Anforderungen an die Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten festgelegt und Schutzmechanismen vorgesehen, um die Einhaltung dieser Verordnung in Bezug auf das Inverkehrbringen von Verpackungen zu überprüfen.
(170) Verpackungen sollten nur in Verkehr gebracht werden, wenn von ihnen keine bekannte Gefahr für die Umwelt und die menschliche Gesundheit ausgeht. Um eine bessere Angleichung an den spezifischen Charakter der Nachhaltigkeitsanforderungen zu erreichen und sicherzustellen, dass der Schwerpunkt der Marktüberwachung auf der Ermittlung der Nichtkonformität mit diesen Anforderungen liegt, sollten Verpackungen, mit denen ein Risiko verbunden ist, für die Zwecke dieser Verordnung als Verpackungen definiert werden, die durch Nichtkonformität mit einer Nachhaltigkeitsanforderung oder weil ein verantwortlicher Wirtschaftsakteur eine Nachhaltigkeitsanforderung nicht erfüllt, die Umwelt oder andere öffentliche Interessen beeinträchtigen können, die durch die einschlägigen Anforderungen geschützt werden.
(171) Es sollte ein Verfahren bestehen, in dessen Rahmen interessierte Parteien über geplante Maßnahmen in Bezug auf Verpackungen unterrichtet werden, mit denen ein Risiko verbunden ist. Dieses Verfahren sollte es den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten ferner gestatten, in Zusammenarbeit mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren bei derartigen Verpackungen zu einem frühen Zeitpunkt einzuschreiten. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, ▌um festzustellen, ob die bezüglich nicht konformer Produkte getroffenen nationalen Maßnahmen begründet sind oder nicht.
(172) Die Marktüberwachungsbehörden sollten das Recht haben, von den Wirtschaftsakteuren zu verlangen, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, wenn festgestellt wurde, dass Verpackungen entweder nicht den Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsanforderungen entsprechen oder der Wirtschaftsakteur gegen andere Vorschriften über das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung von Verpackungen auf dem Markt verstößt. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung der Anforderung an die Wirtschaftsakteure, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, ▌um darüber zu entscheiden, ob die getroffenen nationalen Maßnahmen begründet sind oder nicht.
(173) Sollten Bedenken hinsichtlich der menschlichen Gesundheit bestehen, sollte die Marktüberwachungsbehörde das von dem Verpackungsmaterial ausgehende Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht bewerten, wenn es auf den verpackten Inhalt des Verpackungsmaterials übertragen wird, sondern sollte es den Behörden melden, die für die Kontrolle der Risiken zuständig sind und gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates(50), der Verordnung (EU) 2017/745, der Verordnung (EU) 2017/746, der Verordnung (EU) 2019/6 oder der Richtlinie 2001/83/EG benannt wurden.
(174) Die Vergabe öffentlicher Aufträge hat ein Volumen von 14 % des BIP der Union. Um zum Ziel der Verwirklichung der Klimaneutralität, der Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizienz und des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft, die die öffentliche Gesundheit und die biologische Vielfalt schützt, beizutragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, ▌Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um gegebenenfalls (öffentliche) Auftraggeber im Sinne der Richtlinien 2014/24/EU(51) und 2014/25/EU(52) des Europäischen Parlaments und des Rates zu verpflichten, ihre Auftragsvergabe an spezifische verpflichtende Mindestanforderungen für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge anzupassen, die in den gemäß der vorliegenden Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten festzulegen sind. Im Vergleich zu einem freiwilligen Ansatz sollte durch verbindliche Anforderungen sichergestellt werden, dass die Hebelwirkung der öffentlichen Ausgaben zur Steigerung der Nachfrage nach leistungsfähigeren Verpackungen maximiert wird. Die Anforderungen sollten transparent, objektiv und nichtdiskriminierend sein. Die Anforderungen können sich auf technische Spezifikationen, Auswahlkriterien oder Klauseln für die Auftragsausführung beziehen und müssen nicht unbedingt kumulativ erforderlich sein. (Öffentliche) Auftraggeber sollten, unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften des AEUV und entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung, Anforderungen festlegen können, die über die in dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge hinausgehen.
(175) Die der Kommission durch diese Verordnung übertragenen Durchführungsbefugnisse, die sich nicht darauf beziehen festzustellen, ob Maßnahmen der Mitgliedstaaten in Bezug auf nicht konforme Verpackungen begründet sind oder nicht, sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.
(176) Um das Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, muss dafür Sorge getragen werden, dass Verpackungen aus Drittstaaten, die auf den Unionsmarkt gelangen, dieser Verordnung gerecht werden, unabhängig davon, ob sie als eigenständige Verpackung oder als Teil eines verpackten Produkts eingeführt werden. Insbesondere muss sichergestellt werden, dass die Erzeuger geeignete Konformitätsbewertungsverfahren für diese Verpackungen durchgeführt haben. Der Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden und den Wirtschaftsakteuren auf dem Markt sollte dabei Vorrang eingeräumt werden. Auch wenn sie alle Verpackungen, die auf den Unionsmarkt gelangen, betreffen können, sollten sich die Maßnahmen der gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 benannten Behörden hauptsächlich auf Verpackungen beziehen, die Gegenstand von Verbotsmaßnahmen der Marktüberwachungsbehörden sind. Falls sie solche Verbotsmaßnahmen ergreifen, die nicht auf das nationale Hoheitsgebiet beschränkt sind, sollten die Marktüberwachungsbehörden den für die Kontrollen von Verpackungen, die auf den Unionsmarkt gelangen, benannten Behörden die für die Identifizierung solcher nicht konformen Verpackungen an den Grenzen erforderlichen Einzelheiten mitteilen, einschließlich Informationen über die verpackten Produkte und die Wirtschaftsakteure, um einen risikobasierten Ansatz in Bezug auf Produkte, die auf den Unionsmarkt gelangen, zu ermöglichen. In solchen Fällen wird der Zoll versuchen, diese Verpackungen an den Grenzen zu identifizieren und aufzuhalten.
(177) Um das Kontrollverfahren an den Außengrenzen der Union zu optimieren und zu entlasten, muss eine automatisierte Datenübermittlung zwischen dem Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung (ICSMS) und den Zollsystemen ermöglicht werden. Es sollten zwei unterschiedliche Arten der Datenübermittlung im Hinblick auf ihre jeweiligen Zwecke unterschieden werden. Erstens sollten Verbote, die von den Marktüberwachungsbehörden im Anschluss an die Identifizierung nicht konformer Verpackungen verhängt wurden, dem Zoll über das ICSMS zur Verwendung durch die für Kontrollen an den Außengrenzen benannten Behörden mitgeteilt werden, um Verpackungen zu identifizieren, die von einer solchen Verbotsmaßnahme betroffen sein könnten. Für diese erste Art der Datenübermittlung sollte das elektronische ▌Zollrisikomanagementsystem ▌(Customs Risk Management System, CRMS) gemäß Artikel 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447(53) ▌der Kommission verwendet werden, unbeschadet etwaiger künftiger Entwicklungen des Zollrisikomanagements. Zweitens ist ein Fallmanagement erforderlich, wenn die Zollbehörden nicht konforme Verpackungen feststellen, um unter anderem die Mitteilung über die Aussetzung, die Schlussfolgerung der Marktüberwachungsbehörden und das Ergebnis der von den Zollbehörden ergriffenen Maßnahmen zu übermitteln. Die zentrale Anlaufstelle der Union (EU single window) für den Zoll unterstützt diese zweite Art der Datenübermittlung zwischen dem ICSMS und den nationalen Zollsystemen.
(178) Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Vernetzung der Kommunikation zwischen den Marktüberwachungsbehörden und den Zollbehörden zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Verfahrensvorschriften und die Einzelheiten der Durchführungsmodalitäten, einschließlich der Funktionen, der Datenelemente und der Datenverarbeitung, sowie die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten, die Vertraulichkeit und die Aufsicht über diese Vernetzung festzulegen.
(179) Beim Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(54) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Bei der Ausarbeitung dieser delegierten Rechtsakte sollte die Kommission wissenschaftliche oder sonstige verfügbare technische Informationen, einschließlich einschlägiger internationaler Normen, berücksichtigen.
(180) Um sicherzustellen, dass die Produktanforderungen der Richtlinie (EU) 2019/904 überwacht und durchgesetzt werden können und einer angemessenen Marktüberwachung unterliegen, sollte die Verordnung (EU) 2019/1020 geändert werden, damit die Richtlinie (EU) 2019/904 in ihren Anwendungsbereich aufgenommen wird. Die ab dem 1. Januar 2030 geltenden Anforderungen in Bezug auf den Anteil recycelter Kunststoffe in Getränkeflaschen aus Kunststoff sollten aus der Richtlinie (EU) 2019/904 gestrichen werden, da dieser Belang ausschließlich durch die vorliegende Verordnung geregelt wird. Die entsprechenden Berichterstattungspflichten sollten ebenfalls gestrichen werden.
(181) Mit dieser Verordnung werden allgemeine Vorschriften für alle Verpackungen festgelegt. Jedoch gelten bestimmte Einwegkunststoffartikel, die unter die Richtlinie (EU) 2019/904 fallen, etwa Kunststofftragetaschen, Getränkebecher, Lebensmittel- und Getränkebehälter einschließlich Flaschen, als Verpackungen. Die Richtlinie (EU) 2019/904 ist „lex specialis“ gegenüber der vorliegenden Verordnung. Bei Konflikten zwischen der Richtlinie (EU) 2019/904 und der vorliegenden Verordnung sollte die Richtlinie (EU) 2019/904 im Rahmen ihres Geltungsbereichs Vorrang haben. Mit der Richtlinie (EU) 2019/904 werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen zur Verringerung des Verbrauchs bestimmter Einwegkunststoffartikel zu ergreifen, einschließlich Vermarktungsbeschränkungen. Solche Vermarktungsbeschränkungen sollten gelten und Vorrang vor entgegenstehenden Bestimmungen in der vorliegenden Verordnung haben. Die vorliegende Verordnung enthält eine Beschränkung des Inverkehrbringens der in ihrem Anhang V Nummer 3 aufgeführten Kunststoffartikel, wohingegen die Richtlinie (EU) 2019/904 es den Mitgliedstaaten erlaubt, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Verringerung des Verbrauchs dieser Einwegkunststoffartikel zu erreichen. Da die nationalen Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/904 weniger restriktiv sein können als ein Verbot des Inverkehrbringens, sollte die vorliegende Verordnung Vorrang gegenüber der Richtlinie (EU) 2019/904 haben, was solche unter die Begriffsbestimmung für Verpackungen fallenden Produkte betrifft, um der Verringerung von Einwegkunststoffverpackungen einen Schub zu verleihen und die Menge von Einwegkunststoffverpackungen in der Umwelt zu verringern. Folglich sollten die Mitgliedstaaten keine Ausnahmen von dem Verbot des Inverkehrbringens von Verpackungen aus expandiertem Polystyrol gemäß der Richtlinie (EU) 2019/904 erlassen können. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, sollte die Richtlinie (EU) 2019/904 entsprechend geändert werden.
(182) Da der Rezyklatanteil im Kunststoffanteil von Verpackungen mit der vorliegenden Verordnung nicht vor dem 1. Januar 2030 geregelt wird, sollten die Bestimmungen in Bezug auf Anforderungen an den Rezyklatanteil für Getränkeflaschen aus Kunststoff in der Richtlinie (EU) 2019/904 bis zu dem genannten Datum in Kraft bleiben.
(183) Um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die in Verkehr gebrachten Verpackungen zu stärken, vor allem im Hinblick auf die Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen, sollten gegen Wirtschaftsakteure, die nicht konforme Verpackungen in Verkehr bringen oder ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, Sanktionen verhängt werden. Die Mitgliedstaaten müssen in ihren nationalen Rechtsvorschriften daher wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung festlegen.
(184) Gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union schaffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet wird, auch durch die Gerichte der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, zu denen natürliche oder juristische Personen gehören könnten, die sich über eine mutmaßliche Nichtkonformität von Verpackungen oder verpackten Produkten mit dieser Verordnung beschwert oder diese gemeldet haben, im Einklang mit den Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten als Vertragsparteien des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (im Folgenden „Übereinkommen von Aarhus“) eingegangen sind, Zugang zu Gerichten haben.
(185) Die Kommission sollte eine Evaluierung dieser Verordnung vornehmen. Gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung sollte diese Evaluierung auf den fünf Kriterien der Effizienz, der Effektivität, der Relevanz, der Kohärenz und des EU‑Mehrwerts beruhen und die Grundlage für die Abschätzung der Folgen möglicher weiterer Maßnahmen bilden. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und ihre Auswirkungen auf die ökologische Nachhaltigkeit von Verpackungen und das Funktionieren des Binnenmarkts vorlegen.
(186) Es muss ein ausreichender Zeitraum vorgesehen werden, damit die Wirtschaftsakteure ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachkommen und die Mitgliedstaaten die für die Anwendung der Verordnung erforderliche Infrastruktur aufbauen können. Für den Beginn der Anwendung dieser Verordnung ist deshalb ein Zeitpunkt zu wählen, zu dem die Vorbereitungen nach vernünftigem Ermessen abgeschlossen sein können. Besondere Aufmerksamkeit sollte darauf gelegt werden, KMU bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen und der Anforderungen im Rahmen dieser Verordnung zu unterstützen, unter anderem durch Leitlinien, die von der Kommission zu erstellen sind, um den Wirtschaftsakteuren die Einhaltung zu erleichtern, wobei der Schwerpunkt auf KMU liegen sollte.
(187) Um diesen Verpflichtungen nachzukommen und einen ehrgeizigen und gleichzeitig harmonisierten Rahmen für Verpackungen zu schaffen, ist es erforderlich, eine Verordnung zu erlassen, in der Anforderungen an Verpackungen während ihres gesamten Lebenszyklus festgelegt werden. Die Richtlinie 94/62/EG sollte daher aufgehoben werden.
(188) Damit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen für die Organisation der Zulassungsverfahren durch die zuständigen Behörden ergreifen können und gleichzeitig die Kontinuität für die Wirtschaftsakteure gewahrt bleibt, sollte die Anwendung dieser Verordnung aufgeschoben werden.
(189) Die Richtlinie 94/62/EG sollte mit Wirkung ab dem Datum, ab dem die vorliegende Verordnung gilt, aufgehoben werden. Um jedoch einen reibungslosen Übergang und Kontinuität bis zur Annahme neuer Vorschriften durch die Kommission im Rahmen dieser Verordnung zu gewährleisten und für Kontinuität bei der Anwendung des Eigenmittelsystems der Union in Bezug auf Eigenmittel auf der Grundlage nicht recycelter Verpackungsabfälle aus Kunststoff zu sorgen, sollten bestimmte Verpflichtungen aus der genannten Richtlinie in Bezug auf Kennzeichnung, Recyclingziele und die Übermittlung von Daten an die Kommission für einen bestimmten Zeitraum in Kraft bleiben.
(190) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Verpackungen und die Gewährleistung des freien Verkehrs für Verpackungen im Binnenmarkt, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
(1) Mit dieser Verordnung werden Anforderungen für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen in Bezug auf ihre ökologische Nachhaltigkeit und Kennzeichnung eingeführt, die für das Inverkehrbringen von Verpackungen erfüllt werden müssen. Ferner werden mit der Verordnung Anforderungen in Bezug auf die erweiterte Herstellerverantwortung, die Vermeidung von Verpackungsabfällen, wie etwa die Verringerung unnötiger Verpackungen und die Wiederverwendung oder Wiederbefüllung von Verpackungen, sowie die Sammlung und die Behandlung von Verpackungsabfällen, einschließlich des Recyclings, eingeführt.
(2) Diese Verordnung trägt zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bei, indem nationale Maßnahmen im Bereich der Verpackungen und Verpackungsabfälle harmonisiert werden, um Handelshemmnisse sowie die Verzerrung und Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb der Union zu vermeiden und gleichzeitig die nachteiligen Auswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit auf der Grundlage eines hohen Umweltschutzniveaus zu verhindern oder zu verringern.
(3) Durch die Festlegung von Maßnahmen im Einklang mit der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG trägt diese Verordnung zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und zur Verwirklichung der Klimaneutralität bis spätestens 2050 gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates(55) bei.
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle Verpackungen, unabhängig von dem verwendeten Material, und für alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob diese Abfälle in der Industrie, in sonstigen Herstellungs-, Einzelhandels- oder Vertriebsunternehmen, in der Verwaltung, im Dienstleistungsbereich oder in Haushalten anfallen oder verwendet werden.
(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG hinsichtlich der Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle sowie der für Verpackungen geltenden rechtlichen Anforderungen der Union, beispielsweise in Bezug auf Sicherheit, Qualität, Gesundheitsschutz und Hygiene von verpackten Erzeugnissen, und der Beförderungsvorschriften. Im Falle eines Konflikts zwischen der vorliegenden Verordnung und der Richtlinie 2008/68/EG hat jedoch die Richtlinie 2008/68/EG Vorrang.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Verpackung“ einen Gegenstand, unabhängig davon, aus welchen Materialien dieser gefertigt ist, der zur Nutzung durch einen Wirtschaftsakteur als Behältnis oder zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Produkten an einen anderen Wirtschaftsakteur oder an einen Endabnehmer bestimmt ist und aufgrund seiner Funktion, seines Materials und seiner Gestaltung nach Verpackungsformat differenziert werden kann, einschließlich:
a) eines Gegenstands, der erforderlich ist, um einem Produkt während seiner gesamten Lebensdauer als Behältnis zu dienen, ihm Halt zu geben oder es haltbar zu machen, ohne ein integraler Bestandteil des Produkts zu sein, und der dazu bestimmt ist, mit dem Produkt verwendet, verbraucht oder entsorgt zu werden;
b) eines Bestandteils oder Nebenbestandteils eines unter Buchstabe a genannten Gegenstands, der in den Gegenstand integriert ist;
c) eines Nebenbestandteils eines unter Buchstabe a genannten Gegenstands, der unmittelbar an dem Produkt angehängt oder befestigt ist und der eine Verpackungsfunktion erfüllt, ohne ein integraler Bestandteil des Produkts zu sein, und der dazu bestimmt ist, mit dem Produkt verwendet, verbraucht oder entsorgt zu werden;
d) eines Gegenstands, der für die Befüllung in der Verkaufsstelle zur Verteilung des Produkts ausgelegt und vorgesehen sind, auch „Serviceverpackung“ genannt;
e) eines Einwegartikels, der in der Verkaufsstelle verkauft und befüllt wird oder für die Befüllung in der Verkaufsstelle vorgesehen und ausgelegt ist und der eine Verpackungsfunktion erfüllt;
f) durchlässiger Tee- oder Kaffeebeutel oder durchlässiger Beutel für ein anderes Getränkeprodukt oder Einzelportionseinheiten für bei Gebrauch aufweichende Systeme, die Tee, Kaffee oder ein anderes Getränkeprodukt enthalten, die dazu bestimmt sind, mit dem Produkt verwendet und entsorgt zu werden;
g) einer undurchlässigen Einzelportionseinheit für ein Tee- oder Kaffeesystem oder System für ein anderes Getränkeprodukt, die zur Verwendung in einer Maschine bestimmt ist und die mit dem Produkt verwendet und entsorgt wird;
2. „Verpackungen zum Mitnehmen“ Serviceverpackungen, die an mit Personal ausgestatteten Verkaufsstellen mit Getränken oder zubereiteten Lebensmitteln befüllt werden, die zum Transport und sofortigen Verzehr an einem anderen Ort, ohne dass eine weitere Zubereitung erforderlich ist, verpackt und üblicherweise aus der Verpackung verzehrt werden;
3. „Primärproduktionsverpackungen“ Gegenstände, die als Verpackung für unverarbeitete Erzeugnisse aus Primärproduktion im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(56) gestaltet und bestimmt sind;
4. „Verkaufsverpackungen“ Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie für die Endabnehmer in der Verkaufsstelle eine Verkaufseinheit aus Produkten und Verpackungen darstellen;
5. „Umverpackungen“ Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie in der Verkaufsstelle eine Zusammenstellung von Verkaufseinheiten enthalten, unabhängig davon, ob diese Zusammenstellung von Verkaufseinheiten als solche an Endabnehmer abgegeben wird oder ob sie allein zur Erleichterung des Wiederauffüllens der Verkaufsregale in der Verkaufsstelle oder zur Bildung einer Lager- oder Vertriebseinheit dient, und die von dem Produkt entfernt werden kann, ohne dessen Eigenschaften zu beeinträchtigen;
6. „Transportverpackungen“ Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie die Handhabung und den Transport von einer oder mehreren Verkaufseinheiten oder einer Zusammenstellung von Verkaufseinheiten in einer Weise erleichtern, dass eine Beschädigung des Produkts durch Handhabung und Transport vermieden wird, ▌mit Ausnahme von Containern für den Straßen-, Schienen-, See- und Luftverkehr;
7. „Verpackungen für den elektronischen Handel“ Transportverpackungen, die für die Lieferung von Produkten im Rahmen von Online-Verkäufen oder über andere Formen des Fernabsatzes an den Endabnehmer verwendet werden;
8. „innovative Verpackungen“ eine Verpackungsform, die unter Verwendung neuartiger Materialien hergestellt wird, was zu einer erheblichen Verbesserung einer oder mehrerer Verpackungsfunktionen der Verpackung, beispielsweise bei der Verwendung als Behältnis, zum Schutz, zur Handhabung oder für die Lieferung ▌von Produkten, führt und insgesamt nachweislich einen Nutzen für die Umwelt hat, nicht jedoch Verpackungen, die das Ergebnis von Änderungen bestehender Verpackungen mit dem Hauptzweck einer besseren Darbietung der Produkte und ihrer Vermarktung sind;
9. „Einwegverpackungen“ Verpackungen, bei denen es sich nicht um wiederverwendbare Verpackungen handelt;
10. „kontaktempfindliche Verpackungen“ Verpackungen, die zur Verwendung für Produkte bestimmt sind, die in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(57), (EG) Nr. 1935/2004, (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(58), (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(59), (EU) 2017/745, (EU) 2017/746, (EU) 2019/4 des Europäischen Parlaments und des Rates(60) und (EU) 2019/6 sowie der Richtlinien 2001/83/EG oder 2008/68/EG fallen, oder für Produkte im Sinne der Artikel 1 und 2 des Beschlusses (EU) 2023/1809 der Kommission(61), der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(62) oder der Richtlinie 2008/68/EG bestimmt sind;
11. „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Verpackungen zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
12. „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung von Verpackungen auf dem Unionsmarkt;
13. „Wirtschaftsakteure“ Erzeuger, Lieferanten von Verpackungen, Importeure, Vertreiber, Bevollmächtigte, Endvertreiber und Fulfillment-Dienstleister;
14. „Erzeuger“ jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt, außer wenn eine natürliche oder juristische Person eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, unabhängig davon, ob andere Marken auf der Verpackung oder dem verpackten Produkt zu sehen sind, in welchem Fall „Erzeuger“ diese natürliche oder juristische Person bezeichnet, jedoch mit Ausnahme des Falles von Transportverpackungen, wiederverwendbaren Verpackungen, Primärproduktionsverpackungen, Umverpackungen, Verkaufsverpackungen oder Serviceverpackungen, wenn die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, unter die am … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] öffentlich verfügbare Begriffsbestimmung für Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission fällt und der Anbieter der Verpackung im selben Mitgliedstaat ansässig ist, in welchem Fall „Erzeuger“ den Anbieter der Verpackung bezeichnet;
15. „Hersteller“ jeden Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der, unabhängig von der Verkaufsmethode, auch im Wege von Fernabsatzverträgen im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(63), entweder
a) in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und vom Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aus und in demselben Hoheitsgebiet Transportverpackungen, Serviceverpackungen, einschließlich wiederverwendbare Serviceverpackungen oder Primärproduktionsverpackungen, erstmals bereitstellt oder
b) in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und vom Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aus und in demselben Hoheitsgebiet Produkte, die in anderen Verpackungen als den in Buchstabe a aufgeführten verpackt sind, erstmals bereitstellt oder
c) in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat niedergelassen ist und Transportverpackungen, Serviceverpackungen, einschließlich wiederverwendbare Serviceverpackungen, oder Primärproduktionsverpackungen oder Produkte, die in anderen Verpackungen als den zuvor genannten verpackt sind, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats direkt an Endabnehmer erstmals bereitstellt oder
d) in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und verpackte Produkte auspackt, ohne der Endabnehmer zu sein, es sei denn, eine andere Person ist gemäß Buchstaben a bis c der Hersteller;
16. „Lieferant“ jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger liefert ▌;
17. „Importeur“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder verpackte Produkte aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
18. „Vertreiber“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Verpackungen oder ein verpacktes Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Erzeugers oder des Importeurs;
19. „Bevollmächtigter“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Erzeuger schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung der Pflichten des Erzeugers gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen;
20. „ ▌Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung“ eine natürliche oder juristische Person, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem der Hersteller Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals auf dem Markt des Mitgliedstaats bereitstellt, mit Ausnahme des Mitgliedstaats oder Drittstaats, in dem der Hersteller niedergelassen ist, und die vom Hersteller gemäß Artikel 8a Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2008/98/EG benannt wurde, um die Verpflichtungen dieses Herstellers gemäß Kapitel VIII der vorliegenden Verordnung zu erfüllen;
21. „Endvertreiber“ die natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die verpackte Produkte, einschließlich durch Wiederverwendung, oder Produkte, die in Form einer Wiederbefüllung erworben werden können, an den Endabnehmer liefert;
22. „Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeiten liegen;
23. „Endabnehmer“ jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Niederlassung in der Union, der ein Produkt entweder als Verbraucher oder als beruflicher Endabnehmer im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bereitgestellt wird und die das genannte Produkt in der an sie gelieferten Form nicht erneut auf dem Markt bereitstellt;
24. „Verbundverpackung“ eine Verpackungseinheit, die aus zwei oder mehr unterschiedlichen Materialien besteht, die Teil des Gewichts des Hauptverpackungsmaterials sind und die nicht per Hand getrennt werden können und daher eine feste Einheit bilden, es sei denn, ein bestimmtes Material macht einen unwesentlichen Teil der Verpackungseinheit und in jedem Fall nicht mehr als 5 % der Gesamtmasse der Verpackungseinheit aus und mit Ausnahme von ▌Etiketten, Firnissen, Farben, Druckfarben, Klebstoffen und Lackierungen; die Richtlinie (EU) 2019/904 bleibt davon unberührt;
25. „Verpackungsabfälle“ Verpackungen oder Verpackungsmaterialien, die unter die Definition des Begriffs „Abfall“ gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EG fallen, mit Ausnahme von Produktionsrückständen;
26. „Vermeidung von Verpackungsabfällen“ Maßnahmen, die getroffen werden, bevor Verpackungen oder Verpackungsmaterialien zu Verpackungsabfällen werden, und durch die die Menge an Verpackungsabfällen verringert wird, indem weniger oder keine Verpackungen als Behältnis oder zum Schutz, zur Handhabung, Lieferung oder Darbietung von Produkten verwendet werden, einschließlich Maßnahmen im Hinblick auf die Wiederverwendung von Verpackungen und Maßnahmen zur Verlängerung der Lebensdauer der Verpackungen, bevor sie zu Abfällen werden;
27. „Wiederverwendung“ jedes Verfahren, bei dem wiederverwendbare Verpackungen mehrmals für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren;
28. „Kreislaufdurchgang“ den von einer wiederverwendbaren Verpackung durchlaufenen Kreislauf ab dem Zeitpunkt, an dem sie gemeinsam mit dem Produkt, als dessen Behältnis oder zu dessen Schutz, Handhabung, Lieferung oder Darbietung sie dienen soll, in Verkehr gebracht wird, bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie zur Wiederverwendung in einem Wiederverwendungssystem bereit ist, damit sie wieder zusammen mit einem anderen Produkt an Endabnehmer verkauft werden kann;
29. „Umlauf“ den Weg, den eine Verpackung von der Befüllung oder Beladung bis zur Entleerung oder Entladung zurücklegt, sei es als Teil eines Kreislaufdurchgangs oder für sich allein;
30. „Wiederverwendungssysteme“ organisatorische, technische oder finanzielle Regelungen in Verbindung mit Anreizen, die die Wiederverwendung entweder in einem geschlossenen oder offenen Kreislaufsystem ermöglichen, sowie Pfand- und Rücknahmesysteme, mit denen sichergestellt wird, dass Verpackungen zur Wiederverwendung gesammelt werden ▌;
31. „Aufbereitung“ jeden in Anhang VI Teil B aufgeführten Vorgang, der erforderlich ist, um wiederverwendbare Verpackungen für die Zwecke ihrer Wiederverwendung wieder in einen funktionalen Zustand zu bringen;
32. „Wiederbefüllung“ einen Vorgang, bei dem ein dem Endabnehmer gehörendes Behältnis die Verpackungsfunktion erfüllt oder bei dem ein vom Endabnehmer in der Verkaufsstelle des Endvertreibers erworbenes Behältnis vom Endabnehmer oder vom Endvertreiber mit einem Produkt oder mehreren Produkten, das bzw. die der Endabnehmer vom Endvertreiber erwirbt, befüllt wird;
33. „Wiederbefüllungsstation“ einen Ort, an dem ein Endvertreiber Endabnehmern Produkte anbietet, die in Form einer Wiederbefüllung erworben werden können;
34. „Gastgewerbe“ Beherbergungs- und Ernährungsdienstleistungen gemäß der NACE Rev. 2 – Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige;
35. „Verkaufsfläche“ die Fläche, die für die Ausstellung der zum Verkauf angebotenen Waren, für deren Bezahlung sowie für den Aufenthalt und den Verkehr von Kunden vorgesehen ist; Flächen, die nicht öffentlich zugänglich sind, etwa Lagerflächen, oder andere Flächen, in denen keine Produkte ausgestellt werden, etwa Parkplätze, zählen nicht dazu; im Zusammenhang mit Verpackungen für den elektronischen Handel gilt die Lager- und Versandfläche als Verkaufsfläche;
36. „recyclingorientierte Gestaltung“ eine Gestaltung von Verpackungen, einschließlich einzelner Bestandteile von Verpackungen, durch die die Recyclingfähigkeit der Verpackungen im Rahmen von etablierten Sammel-, Sortier- und Recyclingverfahren, die in einem operativen Umfeld erprobt wurden, sichergestellt wird;
37. „Recyclingfähigkeit“ die Vereinbarkeit von Verpackungen mit der Bewirtschaftung und Behandlung von Abfällen nach Gestaltung, basierend auf getrennter Sammlung, Sortierung in getrennte Abfallströme, großmaßstäblichem Recycling und der Verwendung von Recyclingstoffen anstelle von Primärrohstoffen;
38. „in großem Maßstab recycelte Verpackungsabfälle“ Verpackungsabfälle, die getrennt gesammelt, sortiert und in bestehenden Infrastrukturen unter Verwendung etablierter Verfahren, die in einem operativen Umfeld erprobt wurden, recycelt werden, mit denen auf Unionsebene für jede in Anhang II Tabelle 2 aufgeführte Verpackungskategorie eine jährliche Menge recycelten Materials in Höhe von 30 % oder höher für Holz und 55 % oder höher für alle anderen Materialien sichergestellt wird; dazu zählen auch aus der Union zum Zweck der Abfallbewirtschaftung ausgeführte Verpackungsabfälle, die als den Anforderungen des Artikels 53 Absatz 11 entsprechend betrachtet werden können;
39. „Recycling von Materialien“ jede Form der Verwertung, bei der Abfallmaterial erneut zu Materialien oder Stoffen verarbeitet wird, die entweder dem ursprünglichen Zweck oder anderen Zwecken dienen, mit Ausnahme der biologischen Abfallbehandlung, der Wiederverwertung von organischem Material, der energetischen Verwertung und der Verarbeitung zu Materialien, die als Brennstoff oder Füllstoff verwendet werden;
40. „hochwertiges Recycling“ jedes Recyclingverfahren, aus dem recyceltes Material von – auf der Grundlage bewahrter technischer Merkmale – der gleichen Qualität wie jener der Ausgangsstoffe gewonnen wird, das als Ersatz für Primärrohstoffe für Verpackungen oder andere Nutzungen, bei denen die Qualität des recycelten Materials erhalten bleibt, verwendet wird;
41. „Verpackungskategorie“ eine Kombination aus Material und spezifischer Verpackungsgestaltung, die ausschlaggebend für die Recyclingfähigkeit nach Maßgabe etablierter Sammel-, Sortier- und Recyclingverfahren auf dem neuesten Stand der Technik, die in einem operativen Umfeld erprobt wurden, sowie für die Festlegung der Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung ist;
42. „integrierter Bestandteil“ einen Bestandteil einer Verpackung, der sich vom Hauptteil der Verpackungseinheit unterscheiden und aus einem anderen Material bestehen kann, der aber wesentlich für die Verpackungseinheit und ihre Funktionsweise ist, nicht von der Hauptverpackungseinheit getrennt werden muss, damit seine Funktionsfähigkeit sichergestellt wird, und der in der Regel zur gleichen Zeit wie die Verpackungseinheit entsorgt wird, wenn auch nicht unbedingt auf demselben Entsorgungsweg;
43. „separater Bestandteil“ einen Bestandteil einer Verpackung, der sich vom Hauptteil der Verpackungseinheit unterscheidet und aus einem anderen Material besteht, der vollständig und dauerhaft von der Hauptverpackungseinheit entfernt werden muss, ▌und der in der Regel vor und getrennt von der Verpackungseinheit entsorgt wird, sowie Verpackungsbestandteile, die einfach durch mechanische Belastung beim Transport oder der Sortierung voneinander getrennt werden können;
44. „Verpackungseinheit“ eine vollständige Einheit mit integrierten oder separaten Bestandteilen, die zusammen eine Verpackungsfunktion erfüllen, d. h. beispielsweise als Behältnis, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung, zur Lagerung, zum Transport oder zur Darbietung von Produkten dienen, einschließlich eigenständiger Einheiten von Um- oder Transportverpackungen, wenn sie entsorgt werden, bevor sie in der Verkaufsstelle zum Verkauf angeboten werden;
45. „Sekundärrohstoffe“ Materialien, die alle erforderlichen Kontrollen und Sortierungen durchlaufen haben, durch Recyclingverfahren gewonnen wurden und die Primärrohstoffe ersetzen können;
46. „Verbraucher-Kunststoffabfälle“ Abfälle im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG, die aus Kunststoff bestehen und aus Kunststoffprodukten entstanden sind, die zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung abgegeben und in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland in Verkehr gebracht wurden;
47. „kompostierbare Verpackungen“ Verpackungen, die nur unter kontrollierten industriellen Bedingungen biologisch abbaubar sind oder die unter solchen Bedingungen, einschließlich, sofern erforderlich, durch physikalische Behandlung, anaerobe Zersetzung, biologisch zersetzt werden können, was letztlich zur Umwandlung der Verpackungen in Kohlendioxid oder bei Abwesenheit von Sauerstoff in Methan sowie Mineralsalze, Biomasse und Wasser führt, und die die getrennte Sammlung und den Kompostierungs- oder anaeroben Zersetzungsprozess nicht behindern oder gefährden;
48. „eigenkompostierbare Verpackungen“ Verpackungen, die unter nicht kontrollierten Bedingungen, die nicht Kompostierungsanlagen im industriellen Maßstab entsprechen, biologisch abgebaut werden können und deren Kompostierung von Privatpersonen durchgeführt wird, um Kompost für den Eigenbedarf herzustellen;
49. „biobasierte Kunststoffe“ aus biologischen Ressourcen wie Biomasserohstoff, organischen Abfällen oder Nebenprodukten hergestellte Kunststoffe, unabhängig davon, ob sie biologisch abbaubar oder nicht biologisch abbaubar sind;
50. „Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff“ Getränkeflaschen, die in Teil F des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 aufgeführt sind;
51. „Kunststoff“ ein Material, das aus Polymer im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 besteht, einschließlich eines Polymers, dem ▌Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und das als Hauptstrukturbestandteil von Verpackungen fungieren kann, ausgenommen natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert wurden;
52. „Kunststofftragetaschen“ Tragetaschen aus Kunststoff, mit oder ohne Tragegriff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Produkte angeboten werden;
53. „leichte Kunststofftragetaschen“ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 50 Mikron;
54. „sehr leichte Kunststofftragetaschen“ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 15 Mikron;
55. „dicke Kunststofftragetaschen“ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke zwischen 50 und 99 Mikron;
56. „sehr dicke Kunststofftragetaschen“ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke über 99 Mikron;
57. „Abfallbehälter“ Behälter, die zur Aufbewahrung und Sammlung von Abfällen verwendet werden, beispielsweise Container, Mülleimer und Beutel;
58. „Pfand“ einen festgelegten Geldbetrag, der nicht Teil des Preises eines verpackten oder eingefüllten Produkts ist und vom Endabnehmer beim Kauf eines solchen Produkts, das unter ein Pfand- und Rücknahmesystem in einem bestimmten Mitgliedstaat fällt, zu entrichten ist und zurückerstattet wird, wenn der Endabnehmer oder eine andere Person die Pfandverpackung an eine zu diesem Zweck eingerichtete Sammelstelle zurückgibt;
59. „Pfand- und Rücknahmesystem“ ein System, bei dem der Endabnehmer beim Kauf eines verpackten oder eingefüllten Produkts, das unter dieses System fällt, eine Pfandgebühr entrichten muss, die ▌zurückerstattet wird, wenn ▌die Pfandverpackung übereines derSammelsysteme, die von den nationalen Behörden für diesen Zweck zugelassen wurden, zurückgegeben wird;
60. „technische Spezifikation“ ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung genügen muss;
61. „harmonisierte Norm“ eine Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;
62. „Konformitätsbewertung“ das Verfahren, mit dem festgestellt wird, ob die Nachhaltigkeits-, Sicherheits-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen dieser Verordnung in Bezug auf Verpackungen erfüllt worden sind;
63. „Organisation für Herstellerverantwortung“ eine Rechtsperson, die finanziell oder finanziell und operativ für die Wahrnehmung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen mehrerer Hersteller sorgt;
64. „Lebenszyklus“ die aufeinanderfolgenden und untereinander verbundenen Phasen der Lebensdauer von Verpackungen, die aus der Beschaffung der Rohstoffe oder der Gewinnung aus natürlichen Ressourcen, der Vorbehandlung, der Herstellung, der Lagerung, dem Vertrieb, der Verwendung, der Reparatur, der Wiederverwendung und dem Lebensende bestehen;
65. „Verpackung, mit der ein Risiko verbunden ist“ Verpackungen, die durch Nichteinhaltung einer in dieser Verordnung oder im Einklang mit ihr festgelegten Anforderung, mit Ausnahme der in Artikel 62 Absatz 1 aufgeführten Anforderungen, die Umwelt, die Gesundheit oder andere durch diese Anforderung geschützte öffentliche Interessen beeinträchtigen könnten;
66. „Verpackung, mit der ein ernstes Risiko verbunden ist“ Verpackungen, die ein Risiko bergen, das gemäß einer Bewertung aufgrund des Ausmaßes der betreffenden Nichtkonformität oder des damit verbundenen Schadens ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erforderlich macht, auch wenn die Nichtkonformität keine unmittelbaren Auswirkungen hat;
67. „Online-Plattform“ eine Online-Plattform im Sinne von Artikel 3 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2022/2065;
68. „Abfall“ Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG, wobei wiederverwendbare Verpackungen, die zur Aufbereitung geschickt werden, nicht als Abfall gelten;
69. „öffentliche Aufträge“ öffentliche Aufträge im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2014/24/EU oder im Sinne der Richtlinie 2014/25/EU.
Für die Begriffe „Abfallbewirtschaftung“, „Sammlung“, „getrennte Sammlung“, „Behandlung“, „Vorbereitung zur Wiederverwendung“, „Recycling“ und „Regime der erweiterten Herstellerverantwortung“ gelten die jeweils in Artikel 3 Nummern 9, 10, 11, 14, 16, 17 beziehungsweise 21 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Begriffsbestimmungen.
Für die Begriffe „Marktüberwachung“, „Marktüberwachungsbehörde“, „Fulfilment-Dienstleister“, „Korrekturmaßnahme“, „Risiko“, „Rückruf“ und „Rücknahme vom Markt“ ▌gelten die jeweils in Artikel 3 Nummern 3, 4, 11, 16, 18, 22 beziehungsweise 23 der Verordnung (EU) 2019/1020 festgelegten Begriffsbestimmungen.
Für die Begriffe „besorgniserregende Stoffe“ und „Datenträger“ gelten die jeweils in Artikel 2 Nummern 27 beziehungsweise 29 der Verordnung (EU) 2024/...(64) festgelegten Begriffsbestimmungen.
Anhang I enthält eine indikative Liste von Gegenständen, die unter die Definition von „Verpackungen“ gemäß Absatz 1 Nummer 1 fallen.
Artikel 4
Freier Verkehr
(1) Verpackungen dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie dieser Verordnung entsprechen.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Verpackungen, die die Nachhaltigkeits-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen gemäß den Artikeln 5 bis 12 dieser Verordnung erfüllen, nicht verbieten, einschränken oder behindern.
▌
(3) Wenn sich die Mitgliedstaaten dafür entscheiden, nationale Nachhaltigkeitsanforderungen oder Informationsanforderungen beizubehalten oder einzuführen, die über die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen hinausgehen, so dürfen diese Anforderungen nicht im Widerspruch zu den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen stehen, und die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Verpackungen, die ▌dieser Verordnung entsprechen, nicht aufgrund der Nichteinhaltung dieser nationalen Anforderungen verbieten, einschränken oder behindern.
▌
(4) Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass bei Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen Verpackungen ausgestellt werden, die dieser Verordnung nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass diese Verpackungen der Verordnung nicht entsprechen und erst verkauft werden dürfen, wenn ihre Konformität hergestellt wurde.
Kapitel II
Nachhaltigkeitsanforderungen
Artikel 5
Anforderungen an Stoffe in Verpackungen
(1) Verpackungen, die in Verkehr gebracht werden, sind so herzustellen, dass das Vorhandensein und die Konzentration besorgniserregender Stoffe in Verpackungsmaterial oder Verpackungsbestandteilen auf ein Mindestmaß beschränkt werden, auch im Hinblick auf ihr Vorhandensein in Emissionen und allen bei der Abfallbewirtschaftung anfallenden Materialien wie Sekundärrohstoffen, Asche oder sonstigen Materialien, die für die Beseitigung bestimmt sind, und negative Auswirkungen auf die Umwelt aufgrund von Mikroplastik.
(2) Die Kommission überwacht das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe in Verpackungen und Verpackungsbestandteilen und ergreift gegebenenfalls entsprechende Folgemaßnahmen.
Die Kommission erstellt mit Unterstützung der Europäischen Chemikalienagentur bis zum 31. Dezember 2026 einen Bericht über das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe in Verpackungen und Verpackungsbestandteilen, in dem ermittelt wird, inwieweit sie die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien beeinträchtigen oder sich auf die chemische Sicherheit auswirken. In diesem Bericht können die in Verpackungen und Verpackungsbestandteilen vorhandenen besorgniserregenden Stoffe aufgeführt werden und angegeben werden, inwieweit sie ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen könnten.
Die Kommission übermittelt diesen Bericht, in dem sie ihre Ergebnisse aufzeigt, dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem in Artikel 65 dieser Verordnung genannten Ausschuss vor und prüft geeignete Folgemaßnahmen, einschließlich
a) der Anwendung der in Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Verfahren zum Erlass neuer Beschränkungen bei besorgniserregenden Stoffen in Verpackungsmaterialien, die sich vor allem auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt auswirken;
b) der Festlegung von Beschränkungen als Teil der Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung gemäß Artikel 6 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung bei besorgniserregenden Stoffen, die die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien in der Verpackung, in der sie vorhanden sind, beeinträchtigen.
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass ein Stoff die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien in der Verpackung, in der dieser vorhanden ist, beeinträchtigt, so übermittelt er diese Informationen bis zum 31. Dezember 2025 der Kommission und der Europäischen Chemikalienagentur und verweist, soweit verfügbar, auf die einschlägigen Risikobewertungen oder andere relevanten Daten.
(3) Die Mitgliedstaaten können die Kommission ersuchen, eine Beschränkung der Verwendung besorgniserregender Stoffe zu prüfen, die die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien in Verpackungen, in denen sie vorhanden sind, aus Gründen beeinträchtigen könnten, bei denen es sich nicht um in erster Linie mit ihrer chemischen Sicherheit zusammenhängenden Gründen gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a handelt. Die Mitgliedstaaten legen diesen Ersuchen einen Bericht bei, in dem die Identität und die Verwendungen des Stoffes dokumentiert werden, sowie eine Erläuterung, inwiefern die Verwendung der Stoffe in Verpackungen das Recycling aus anderen als den in erster Linie mit ihrer chemischen Sicherheit zusammenhängenden Gründen behindert. Die Kommission bewertet das Ersuchen und legt dem in Artikel 65 genannten Ausschuss die Ergebnisse dieser Bewertung vor.
(4) Unbeschadet der Beschränkungen für Chemikalien gemäß Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder gegebenenfalls der Beschränkungen und spezifischen Maßnahmen für Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenstände gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 darf die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom aus Stoffen in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen 100 mg/kg nicht überschreiten.
(5) Ab dem ... [18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] dürfen Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) in einer Konzentration von oder über folgenden Grenzwerten enthalten, soweit das Inverkehrbringen dieser Verpackungen, die diese Konzentration von PFAS enthalten, nicht nach einem anderen Unionsrechtsakt verboten ist:
a) 25 ppb für im Rahmen einer gezielten Analyse der PFAS gemessene PFAS (polymerer PFAS werden nicht bestimmt);
b) 250 ppb für die Summe der PFAS gemessen als Summe der gezielten Analyse der PFAS, optional mit vorherigem Abbau von Vorläuferverbindungen (polymere PFAS werden nicht bestimmt) und
c) 50 ppm für PFAS (einschließlich polymere PFAS); wenn der Gesamtfluorgehalt 50 mg/kg übersteigt, legt der Hersteller, Importeur oder nachgeschaltete Anwender den Durchführungsbehörden einen Nachweis des als Gehalt von PFAS oder Nicht‑PFAS gemessenen Fluors vor.
Für die Zwecke dieser Verordnung gilt jeder Stoff, der mindestens ein perfluoriertes Methyl- (CF3-) oder Methylen-(-CF2-)-Kohlenstoffatom enthält (ohne ein daran gebundenes H/Cl/Br/I), als PFAS, mit Ausnahme von Substanzen, die nur die folgenden Strukturelemente enthalten: CF3-X oder X-CF2-X’, wobei X = -OR oder -NRR’ und X’ = Methyl (-CH3), Methylen (-CH2-), eine aromatische Gruppe, eine Carbonylgruppe (-C(O)-), -OR’’, -SR’’ oder –NR’’R’’’ ist; und wobei R/R’/R’’/R’’’ Wasserstoff (-H), Methyl (-CH3), Methylen (-CH2-), eine aromatische Gruppe oder eine Carbonylgruppe (-C(O)-) ist.
Bis zum ... [vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] führt die Kommission eine Bewertung durch, ob dieser Absatz geändert oder aufgehoben werden muss, um Überschneidungen mit in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, der Verordnung (EU) 2019/1021 oder der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 festgelegten Beschränkungen oder Verboten der Verwendung von PFAS zu vermeiden.
(6) Die Einhaltung der in den Absätzen 4 und 5 genannten Anforderungen ist in der gemäß Anhang VII erstellten technischen Dokumentation nachzuweisen.
▌
(7) Um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, kann die Kommission gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung erlassen, um den Grenzwert für die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom aus Stoffen in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen gemäß Absatz 4 zu senken.
▌
(8) Um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, kann die Kommission gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung erlassen, um festzulegen, unter welchen Bedingungen der in Absatz 4 genannte Grenzwert auf recycelte Materialien oder Produkte in geschlossenen, kontrollierten Kreisläufen keine Anwendung finden sowie welche Arten von Verpackungen oder Verpackungsformateauf der Grundlage in Anhang II Tabelle 1 aufgeführten Kategorien von den Anforderungen im genannten Absatz ausgenommen sind. Diese delegierten Rechtsakte müssen auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung begründet werden, sind befristet, sehen angemessene Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen vor und enthalten Vorschriften für eine regelmäßige Berichterstattung, um sicherzustellen, dass die Ausnahmeregelungen regelmäßig überprüft werden. Gemäß diesem Absatz angenommene delegierte Rechtsakte werden nur zur Änderung der in den Entscheidungen 2001/171/EG und 2009/292/E der Kommission festgelegten Ausnahmen erlassen.
(9) Bis zum ... [sieben Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] führt die Kommission eine Bewertung durch, um zu beurteilen, ob dieser Artikel und die Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung gemäß Artikel 6 Absatz 4 ausreichend dazu beigetragen haben, das Vorhandensein und die Konzentration bedenklicher Stoffen in Verpackungsmaterial auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Artikel 6
Recyclingfähige Verpackungen
(1) Alle in Verkehr gebrachten Verpackungen müssen recyclingfähig sein.
(2) Verpackungen gelten als recyclingfähig, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Sie sind recyclingorientiert gestaltet, was im Einklang mit Absatz 4 die Verwendung der daraus entstehenden Sekundärrohstoffe ermöglicht, deren Qualität im Vergleich zu den Ausgangsstoffen ausreicht, um als Ersatz für die Primärrohstoffe verwendet werden zu können.
▌
▌
▌
b) Wenn sie zu Abfall werden, können sie gemäß Artikel 48 Absätze 1 und 3 getrennt gesammelt werden, in spezifische Abfallströme sortiert werden, ohne dass die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme beeinträchtigt wird, und auf der Grundlage der gemäß Absatz 5 festgelegten Methode in großem Maßstab recycelt werden.
Verpackungen, die den gemäß Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten entsprechen, gelten als mit der in Buchstabe a festgelegten Bedingung konform.
Verpackungen, die den gemäß Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten und den gemäß Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakten entsprechen, gelten als mit den beiden in diesem Absatz festgelegten Bedingungen konform.
Absatz 2 Buchstabe a gilt ab dem 1. Januar 2030 oder ab zwei Jahren nach Inkrafttreten des in Absatz 4 genannten delegierten Rechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Absatz 2 Buchstabe b gilt ab dem 1. Januar 2035 oder ab fünf Jahren nach Inkrafttreten der in Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
(3) Der Erzeuger gemäß Artikel 15 bewertet die Recyclingfähigkeit von Verpackungen auf der Grundlage der gemäß Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakte und den Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 5. Die Recyclingfähigkeit von Verpackungen ist in den Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit A, B oder C gemäß Anhang II Tabelle 3 auszudrücken.
Unbeschadet des Absatzes 10 dürfen Verpackungen bis zum 1. Januar 2030 oder zum Zeitpunkt 24 Monate nach Inkrafttreten der delegierten Rechtsakte gemäß Absatz 4, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den Leistungsstufen A, B oder B recyclingfähig sind.
Unbeschadet des Absatzes 10 dürfen Verpackungen bis zum 1. Januar 2038 nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den Leistungsstufen A oder B recyclingfähig sind.
(4) Die Kommission erlässt bis zum 1. Januar 2028 unter Berücksichtigung der von den europäischen Normungsorganisationen entwickelten Normen delegierte Rechtsakte, mit denen Folgendes festgelegt wird:
a) Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung und verschiedene Leistungsmerkmale für Recycling auf der Grundlage der Tabelle 3 in Anhang II und der in Anhang II Tabelle 4 aufgeführten Parameter für die in Anhang II Tabelle 1 aufgeführten Verpackungskategorien.
Die Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung und die Leistungsmerkmale für Recycling werden auf der Grundlage des vorherrschenden Materials entwickelt und bei ihnen
i) wird die Fähigkeit berücksichtigt, Verpackungsabfälle in verschiedene Materialströme für das Recycling zu trennen und sie zu sortieren und zu recyceln, sodass die daraus entstehenden Sekundärrohstoffe im Vergleich zu den Ausgangsstoffen von ausreichender Qualität sind und, wo dies machbar ist, als Ersatz für Primärrohstoffe für Verpackungen oder andere Nutzungen, bei denen die Qualität des recycelten Materials bewahrt wird, verwendet werden können;
ii) werden etablierte Sammel- und Sortierverfahren, die in einem operativen Umfeld erprobt wurden, in Betracht gezogen und alle Verpackungsbestandteile abgedeckt;
iii) werden verfügbare Recyclingtechnologien, deren wirtschaftliche Leistung und Umweltverträglichkeit, einschließlich der Qualität des Outputs, der Verfügbarkeit der Abfälle, des Energiebedarfs und der Treibhausgasemissionen, berücksichtigt;
iv) werden gegebenenfalls besorgniserregende Stoffe bestimmt, die die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien in der Verpackung, in der sie vorhanden sind, beeinträchtigen;
v) werden gegebenenfalls Beschränkungen in Bezug auf das Vorhandensein solcher Stoffe oder Gruppen solcher Stoffe in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen aus Gründen, die nicht in erster Linie mit der chemischen Sicherheit zusammenhängen, auferlegt. Solche Beschränkungen können auch dazu dienen, unannehmbare Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu verringern, unbeschadet der Beschränkungen für Chemikalien gemäß Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder gegebenenfalls der Beschränkungen und spezifischen Maßnahmen für Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenstände gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004.
b) die Art und Weise, wie die Bewertung der Recyclingfähigkeit durchzuführen ist und ihr Ergebnis in Form von Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit pro Verpackungseinheit nach Gewichtung, einschließlich materialspezifischer Kriterien und Sortiereffizienz, auszudrücken ist, um festzustellen, ob Verpackungen gemäß Absatz 2 recyclingfähig sind;
c) für jede in Anhang II Tabelle 1 aufgeführte Verpackungskategorie eine Beschreibung der Bedingungen für die Einhaltung der jeweiligen Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit;
d) ein Rahmen für die Anpassung der Finanzbeiträge, die die Hersteller zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 45 Absatz 1 auf der Grundlage der jeweiligen Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit zu entrichten haben.
Beim Erlass der in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission die Ergebnisse der möglichen Bewertung gemäß Artikel 5 Absatz 2. Diese delegierten Rechtsakte werden gemäß Artikel 64 erlassen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Tabelle 1 des Anhangs II zu erlassen, um sie an die wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen in Bezug auf die Material- und Produktgestaltung und die Sammel-, Sortier- und Recyclinginfrastruktur anzupassen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Recyclingkriterien für zusätzliche Verpackungskategorien festzulegen oder Unterkategorien innerhalb der in Anhang II Tabelle 1 aufgeführten Kategorien einzuführen.
Die Wirtschaftsakteure müssen den neuen oder aktualisierten Kriterien für die recyclingorientierte Gestaltung spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des einschlägigen delegierten Rechtsakts entsprechen.
▌
(5) Bis zum 1. Januar 2030 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte
a) zur Festlegung der Methode für die Bewertung der Recyclingfähigkeit in großem Maßstab für jede in Anhang II Tabelle 2 aufgeführte Verpackungskategorie, zur Ergänzung von Anhang II Tabelle 3 um Schwellenwerte für die Bewertung der Recyclingfähigkeit in großem Maßstab und erforderlichenfalls zur Aktualisierung der in Anhang II Tabelle 3 beschriebenen übergreifenden Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit. Diese Methode stützt sich mindestens auf folgende Elemente:
i) die Menge der in der Union insgesamt und in jedem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Verpackungen, aufgeschlüsselt nach den in Anhang II Tabelle 2 aufgeführten Verpackungskategorien;
ii) die Menge der recycelten Verpackungsabfälle, wie zum Berechnungspunkt im Einklang mit dem gemäß Artikel 56 Absatz 7 Buchstabe a erlassenen Durchführungsrechtsakt berechnet, aufgeschlüsselt nach den in Anhang II Tabelle 2 aufgeführten Verpackungskategorien, in der Union insgesamt und in jedem Mitgliedstaat;
▌
b) zur Einrichtung des Überwachungsmechanismus entlang der Produktkette, mit dem sichergestellt wird, dass Verpackungen in großem Maßstab recycelt werden. Dieser Überwachungsmechanismus entlang der Produktkette stützt sich mindestens auf folgende Elemente:
i) eine technische Dokumentation der Menge der gesammelten Verpackungsabfälle, die zu Sortier- und Recyclinganlagen verbracht werden;
ii) ein Überprüfungsverfahren, das es den Erzeugern ermöglicht, die erforderlichen Daten von den nachgeschalteten Akteuren zu erhalten, um sicherzustellen, dass die Verpackungen in großem Maßstab recycelt werden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die unter den Buchstaben a und b genannten Daten müssen verfügbar und für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sein.
▌
(6) Die Kommission bewertet die Granularität der Daten, die im Rahmen der Methode zum Recycling im großen Maßstab gemeldet werden müssen. Die Kommission erlässt gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II Tabelle 2 und des Anhangs XII Tabelle 3, um sie an die technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen anzupassen.
(7) Die Kommission kann bis 2035 auf der Grundlage der Entwicklung der Sortier- und Recyclingtechnologien den Schwellenwert für die Einstufung von Verpackungen als in großem Maßstab recycelt überprüfen und erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag für seine Änderung vorlegen.
(8) Um die Recyclingfähigkeit von Verpackungen zu erhöhen, werden achtzehn Monate ab dem Inkrafttreten der delegierten Rechtsakte gemäß Absatz 4 und der Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 5 die Finanzbeiträge, die von den Herstellern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 45 entrichtet werden, auf der Grundlage der Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit, die gemäß den delegierten Rechtsakten gemäß Absatz 4 und den Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 5 im Einzelnen festgelegt werden, angepasst.
Bei der Anwendung dieser Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten die technische Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit des Recyclings von in Absatz 11 Buchstabe g genannten Verpackungsmaterialien.
▌
(9) Die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen ist in der gemäß Anhang VII erstellten technischen Dokumentation nachzuweisen.
Enthält eine Verpackungseinheit integrierte Bestandteile, so umfasst die Bewertung der Einhaltung der Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung und der Anforderungen an die Recyclingfähigkeit in großem Maßstab alle integrierten Bestandteile. Für integrierte Bestandteile, die sich durch mechanische Beanspruchung während des Transports oder der Sortierung voneinander trennen könnten, wird eine getrennte Bewertung durchgeführt.
Enthält eine Verpackungseinheit separate Bestandteile, so wird die Bewertung der Einhaltung der Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung und der Anforderungen an die Recyclingfähigkeit in großem Maßstab einzeln für jeden separaten Bestandteil durchgeführt.
Alle Bestandteile einer Verpackungseinheit müssen mit den etablierten Sammel-, Sortier- und Recyclingverfahren, die in einem operativen Umfeld erprobt wurden, kompatibel sein und dürfen die Recyclingfähigkeit des Hauptteils der Verpackungseinheit nicht beeinträchtigen.
(10) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 dürfen ab dem 1. Januar 2030 innovative Verpackungen, die die Anforderungen gemäß Absatz 2 nicht erfüllen, für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie erstmals in Verkehr gebracht wurden, in Verkehr gebracht werden.
Wird von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht, so teilt der Wirtschaftsakteur dies der zuständigen Behörde vor dem Inverkehrbringen der innovativen Verpackung mit und fügt alle technischen Informationen bei, aus denen hervorgeht, dass es sich bei der Verpackung um innovative Verpackungen handelt. Diese Mitteilung muss einen Zeitplan für die Erfüllung der Anforderungen an die Recyclingfähigkeit in großem Maßstab in Bezug auf die Sammlung und das Recycling der innovativen Verpackungen enthalten. Die Informationen werden der Kommission und den nationalen Behörden, die die Marktüberwachung durchführen, zur Verfügung gestellt.
Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass es sich bei der Verpackung nicht um eine innovative Verpackung handelt, so muss der Wirtschaftsakteur die geltenden Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung einhalten.
Ist die zuständige Behörde der Ansicht, dass es sich bei der Verpackung um eine innovative Verpackung handelt, so unterrichtet sie die Kommission darüber.
Die Kommission bewertet die Anträge der zuständigen Behörden in Bezug auf die innovativen Eigenschaften der Verpackungen und aktualisiert oder erlässt gegebenenfalls neue delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 4.
Nach Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Frist ist dieser Verpackung die in Absatz 9 genannte technische Dokumentation beizufügen, und die Verpackung muss somit den Anforderungen dieses Artikels entsprechen.
Die Kommission überwacht die Auswirkungen der in Unterabsatz 1 genannten Ausnahme auf die Menge der in Verkehr gebrachten Verpackungen. Die Kommission nimmt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung des Unterabsatzes 1 an.
Die Mitgliedstaaten bemühen sich kontinuierlich um die Verbesserung der Sammel- und Sortierinfrastrukturen für innovative Verpackungen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie Vorteile für die Umwelt bieten.
(11) Dieser Artikel gilt nicht für
a) Primärverpackungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 23 der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 4 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/6;
b) kontaktempfindliche Verpackungen von Medizinprodukten, die unter die Verordnung (EU) 2017/745 fallen;
c) kontaktempfindliche Verpackungen von In-vitro-Diagnostika, die unter die Verordnung (EU) 2017/746 fallen;
d) äußere Umhüllungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 24 der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 4 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2019/6, wenn solche Verpackungen notwendig sind, um spezifischen Anforderungen zur Erhaltung der Qualität des Arzneimittels zu genügen;
e) kontaktempfindliche Verpackungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Getreidebeikost und andere Beikost sowie Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne von Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 609/2013;
f) Verpackungen, die für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Richtlinie 2008/68/EG verwendet werden;
g) Verkaufsverpackungen aus leichtem Holz, Kork, Textil oder Gummi, leichter Keramik, leichtem Porzellan oder leichtem Wachs; Für diese Verpackungen gilt jedoch Absatz 8.
(12) Bis zum 1. Januar 2035 überprüft die Kommission die Ausnahmen gemäß Absatz 11, wobei sie mindestens die Entwicklung der Sortier- und Recyclingtechnologien und die praktischen Erfahrungen der Wirtschaftsakteure und der Mitgliedstaaten berücksichtigt. Auf dieser Grundlage bewertet sie die Angemessenheit ihres Fortbestands und legt erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
▌
Artikel 7
Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen
(1) Bis zum 1. Januar 2030 oder zum Zeitpunkt drei Jahre nach Inkrafttreten des in Absatz 8 genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, enthält jedweder Kunststoffanteil von in Verkehr gebrachten Verpackungen pro Verpackungsart und ‑format gemäß Anhang II Tabelle 1, berechnet als Durchschnitt je Herstellerbetrieb und Jahr, die folgenden Mindestprozentsätze an recycelten Materialien, die aus Verbraucher-Kunststoffabfällen zurückgewonnen wurden:
a) 30 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit Polyethylenterephthalat (PET) als Hauptbestandteil, ausgenommen Einweggetränkeflaschen;
b) 10 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET, ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;
c) 30 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;
d) 35 % bei anderen als den unter den Buchstaben a, b und c genannten Kunststoffverpackungen.
(2) Bis zum 1. Januar 2040 enthält jedweder Kunststoffanteil von in Verkehr gebrachten Verpackungen pro Verpackungsart und -format gemäß Anhang II Tabelle 1, berechnet als Durchschnitt je Herstellerbetrieb und Jahr, die folgenden Mindestprozentsätze an recycelten Materialien, die aus Verbraucher-Kunststoffabfällen zurückgewonnen wurden:
a) 50 % bei kontaktempfindlichen Verpackungenmit Polyethylenterephthalat (PET) als Hauptbestandteil, ausgenommen Einweggetränkeflaschen ▌;
b) 25 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET;
c) 65 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;
d) 65 % bei anderen als den unter den Buchstaben a, b und c genannten Kunststoffverpackungen.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels werden recycelte Materialien aus Verbraucher-Kunststoffabfällen zurückgewonnen, die
a) innerhalb der Union gemäß dieser Verordnung und gegebenenfalls den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/904 und der Richtlinie 2008/98/EG gesammelt wurden oder die in einem Drittland im Einklang mit Standards für die getrennte Sammlung zur Förderung eines hochwertigen Recyclings, die den in dieser Verordnung, der Richtlinie 2019/904 und der Richtlinie 2008/98/EG genannten Normen gleichwertig sind, gesammelt wurden, und
b) gegebenenfalls in einer Anlage innerhalb der Union recycelt wurden, für die die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(65) gilt, oder die in einer Anlage in einem Drittland recycelt wurden, für die Vorschriften zur Vermeidung und Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden im Zusammenhang mit Recyclingverfahren gelten; diese Vorschriften müssen den gemäß der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Vorschriften über Emissionsgrenzwerte und Umweltleistungswerte gleichwertig sein, die für eine in der Union errichtete und dieselbe Tätigkeit ausübende Anlage gelten; diese Bedingung gilt nur für den Fall, dass diese Grenzwerte und Werte für eine in der Union gelegene Anlage gelten würden, die die gleiche Tätigkeit ausübt wie eine entsprechende Anlage in dem Drittland.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
a) Primärverpackungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 23 der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 4 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/6;
b) kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von Medizinprodukten, ausschließlich für Forschungszwecke bestimmten Produkten und Prüfprodukten, die unter die Verordnung (EU) 2017/745 fallen;
c) kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von In-vitro-Diagnostika, die unter die Verordnung (EU) 2017/746 fallen;
d) äußere Umhüllungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 24 der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 4 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2019/6, wenn solche Verpackungen notwendig sind, um spezifischen Anforderungen zur Erhaltung der Qualität des Arzneimittels zu genügen;
e) kompostierbare Kunststoffverpackungen;
f) Verpackungen, die für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Richtlinie 2008/68/EG verwendet werden;
g) kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen für Lebensmittel, die nur für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind, für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke sowie für Getränke und Lebensmittel, die in der Regel für Kleinkinder verwendet werden, im Sinne von Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 609/2013;
h) Verpackungen für Vorräte, Bestandteile und Bestandteile von Primärverpackungen für die Herstellung von Arzneimitteln gemäß der Richtlinie 2001/83/EG und Tierarzneimitteln gemäß der Verordnung (EU) 2019/6, wenn diese Verpackungen benötigt werden, um den Qualitätsnormen des Arzneimittels zu entsprechen.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
a) Kunststoffverpackungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, wenn der Rezyklatanteil eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt und dazu führen, dass verpackte Produkte gegen die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 verstoßen;
b) jedwede Kunststoffanteile, die weniger als 5 % des Gesamtgewichts der gesamten Verpackungseinheit ausmachen.
(6) Die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen ist von den Wirtschaftsakteuren in den in Anhang VII genannten technischen Verpackungsinformationen nachzuweisen.
(7) Die Finanzbeiträge, die die Hersteller zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 45 zu entrichten haben, können auf der Grundlage des Prozentsatzes des in der Verpackung verwendeten Rezyklatanteils angepasst werden. Bei jeder solchen Anpassung werden den Nachhaltigkeitskriterien für die Recyclingtechnologien und den ökologischen Kosten für die Zwecke des Rezyklatanteils Rechnung getragen.
(8) Der Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2026 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methode für die Berechnung und Überprüfung des Prozentsatzes an recycelten Materialien, die aus Verbraucher-Kunststoffabfällen zurückgewonnen wurden, welche innerhalb der Union im Einklang mit den in Absatz 3 festgelegten Bedingungen recycelt und gesammelt wurden, sowie des Formats der technischen Dokumentation gemäß Anhang VII ▌. Zu diesem Zweck berücksichtigt die Kommission die Verwendung von daraus resultierenden Sekundärrohstoffen, die im Vergleich zu dem Ausgangsmaterial von ausreichender Qualität sind, um sie als Ersatz für Primärrohstoffe verwenden zu können. In der Überprüfungsmethode kann die Verpflichtung vorgesehen sein, Erzeuger von recycelten Materialien in der Union und von Kunststoffverpackungen, die als von anderen Produkten getrennte Verkaufseinheit in Verkehr gebracht werden, von unabhängigen Dritten prüfen zu lassen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 3 und im delegierten Rechtsakt gemäß Absatz 9 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Im Zusammenhang mit dem Erlass der Durchführungsrechtsakte bewertet die Kommission im Hinblick auf die verfügbaren Recyclingtechnologien ihre wirtschaftliche Leistung und Umweltverträglichkeit, einschließlich der Qualität des Outputs, der Verfügbarkeit der Abfälle, des Energiebedarfs und der Treibhausgasemissionen sowie anderer relevanter Umweltauswirkungen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(9) Bis 31. Dezember 2026 erlässt die Kommission auf der Grundlage der im letzten Satz von Absatz 8 genannten Prüfung delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung um Nachhaltigkeitskriterien für Kunststoffrecyclingtechnologien. Für die Zwecke dieses Artikels werden recycelte Materialien aus Verbraucher-Kunststoffabfällen zurückgewonnen, deren Recycling entweder
a) in Anlagen, die sich in der Union befinden und Recyclingtechnologien verwenden, die diese nach diesem Absatz festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllen, oder
b) in Anlagen, die sich in Drittländern befinden und Recyclingtechnologien nach Standards einsetzen, die den im Rahmen der delegierten Rechtsakte entwickelten Nachhaltigkeitskriterien gleichwertig sind, stattgefunden hat.
(10) Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2026 einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Methode für die Bewertung, Überprüfung und Bescheinigung der Gleichwertigkeit der Vorschriften, die für den Fall gelten, dass der aus Verbraucher-Kunststoffabfällen zurückgewonnene Rezyklatanteil außerhalb der Union recycelt oder gesammelt wird, einschließlich durch eine Prüfung durch Dritte. Bei der Bewertung werden die Standards für den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, einschließlich Standards, mit denen sichergestellt wird, dass das Recycling umweltverträglich erfolgt, sowie Standards für hochwertiges Recycling, z. B. in Bezug auf Ressourceneffizienz und Qualitätsstandards für die Recyclingsektoren, berücksichtigt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(11) Bis zum 1. Januar 2029 oder zum Zeitpunkt zwei Jahre nach Inkrafttreten des in Absatz 8 genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, sind bei der Berechnung und Überprüfung des Prozentsatzes an recycelten Materialien in Verpackungen gemäß Absatz 1 die Bestimmungen des in Absatz 8 genannten Durchführungsrechtsakts einzuhalten.
(12) Bis zum 1. Januar 2028 prüft die Kommission, ob für bestimmte Kunststoffverpackungen Ausnahmen von den Mindestprozentsätzen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und d oder eine Überarbeitung der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 4 erforderlich sind.
Wenn keine geeigneten Recyclingtechnologien für das Recycling von Kunststoffverpackungen verfügbar sind, weil sie nach den einschlägigen Unionsvorschriften nicht zugelassen oder in der Praxis nicht ausreichend verfügbar sind, wobei sicherheitsbezogene Anforderungen, insbesondere in Bezug auf kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen, einschließlich Lebensmittelverpackungen, berücksichtigt werden müssen, wird der Kommission auf der Grundlage dieser Prüfung die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um
a) Ausnahmeregelungen in Bezug auf den Anwendungsbereich, die Fristen oder die Höhe der Mindestprozentsätze gemäß Absatz 1 Buchstaben b und d für bestimmte Kunststoffverpackungen zu ermöglichen und
b) gegebenenfalls die in Absatz 4 festgelegte Liste der Ausnahmen zu ändern.
▌
(13) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 64 zu erlassen, um die Absätze 1 und 2 durch eine entsprechende Anpassung der Mindestprozentsätze der Rezyklatanteile zu ändern, wenn dies aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit oder übermäßiger Preise von bestimmten recycelten Kunststoffen gerechtfertigt ist und wenn sich dadurch nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier, die Sicherheit der Lebensmittelversorgung oder die Umwelt ergeben können, durch die die Einhaltung der Mindestprozentsätze gemäß den Absätzen 1 und 2 übermäßig erschwert wird. Bei der Bewertung der Begründung einer solchen Anpassung prüft die Kommission Anträge natürlicher oder juristischer Personen in Verbindung mit einschlägigen Informationen und Daten zur Marktlage für diese Verbraucher-Kunststoffabfälle sowie den besten verfügbaren Nachweisen über die damit verbundenen Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier, für die Sicherheit der Lebensmittelversorgung oder für die Umwelt. Die Kommission erlässt einen solchen delegierten Rechtsakt nur in Ausnahmefällen, wenn sich schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier, die Sicherheit der Lebensmittelversorgung oder die Umwelt ergeben.
(14) Bis zum … [sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] legt die Kommission unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der praktischen Erfahrungen der Wirtschaftsakteure und der Mitgliedstaaten einen Bericht vor, in dem die Umsetzung der in diesem Artikel festgelegten Mindestprozentsätze an recycelten Materialien für 2030 überprüft werden und bewertet wird, inwieweit diese Prozentsätze zu wirksamen und leicht umzusetzenden Lösungen zur Förderung nachhaltiger Verpackungen führen, ob die für 2040 festgelegten Prozentsätze auf der Grundlage der Erfahrungen mit der Erreichung der Prozentsätze für 2030 und der sich ändernden Umstände erreicht werden können, ob die Aufrechterhaltung der in diesem Artikel festgelegten Ausnahmen und Abweichungen relevant ist und ob die Festlegung neuer Mindestprozentsätze an recycelten Materialien notwendig oder sachdienlich ist. Diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieses Artikels, insbesondere der Mindestprozentsätze an recycelten Materialien für 2040, beigefügt.
(15) Bis zum ... [[sieben Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] überprüft die Kommission die Situation in Bezug auf die Verwendung recycelter Verpackungsmaterialien in anderen Verpackungen als Kunststoffverpackungen und bewertet auf dieser Grundlage, ob es angemessen ist, Maßnahmen oder Zielvorgaben für eine verstärkte Verwendung von recycelten Materialien in solchen anderen Verpackungen festzulegen, und legt erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
Artikel 8
Biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen
(1) Bis zum ... [drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] überprüft die Kommission den Stand bei der technologischen Entwicklung und der Umweltverträglichkeit biobasierter Kunststoffverpackungen unter Berücksichtigung der in Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(66) festgelegten Nachhaltigkeitskriterien.
(2) Die Kommission legt auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Überprüfung gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um
a) Nachhaltigkeitsanforderungen für biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen festzulegen;
b) Zielvorgaben für die verstärkte Verwendung biobasierter Rohstoffe in Kunststoffverpackungen festzulegen;
c) die Möglichkeit einzuführen, die in Artikel 7 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung festgelegten Ziele durch die Verwendung von biobasierten Kunststoffrohstoffen anstelle von aus Verbraucher-Kunststoffabfällen zurückgewonnenen Materialien zu erreichen, falls keine geeigneten Recyclingtechnologien für Lebensmittelkontaktverpackungen, die den Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/1616 entsprechen, verfügbar sind;
d) gegebenenfalls die Begriffsbestimmung für biobasierten Kunststoff in Artikel 3 Nummer 49 zu ändern.
Artikel 9
Kompostierbare Verpackungen
(1) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 müssen in Verkehr gebrachte Verpackungen gemäß Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe f und ▌an Obst und Gemüse angebrachte Aufkleber ▌bis zum … [36 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] mit der Norm für die Kompostierung unter industriell kontrollierten Bedingungen in Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen sowie mit den Normen für Eigenkompostierung gemäß Absatz 6 vereinbar sein, wenn die Mitgliedstaaten dies vorschreiben.
(2) Gestatten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG die gemeinsame Sammlung von Abfällen mit ähnlichen Eigenschaften hinsichtlich der biologischen Abbau- und Kompostierbarkeit und Bioabfällen und stehen geeignete Abfallsammelsysteme und Abfallbehandlungsinfrastrukturen zur Verfügung, sodass sichergestellt ist, dass kompostierbare Verpackungen in den Abfallstrom für die Bewirtschaftung organischer Abfälle gelangen, so können die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 6 Absatz 1 vorschreiben, dass die folgenden Verpackungen auf ihrem Markt nur dann erstmals bereitgestellt werden dürfen, wenn die Verpackungen kompostierbar sind:
a) aus anderem Material als Metall bestehende Verpackungen gemäß Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe g, sehr leichte Kunststofftragetaschen und leichte Kunststofftragetaschen;
b) andere als die in Buchstabe a genannten Verpackungen, für die der betreffende Mitgliedstaat bereits vorgeschrieben hat, dass sie vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung kompostierbar sein müssen.
(3) Bis zum ... [36 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] müssen andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpackungen, einschließlich Verpackungen aus biologisch abbaubaren Kunststoffpolymeren und sonstigen biologisch abbaubaren Materialien, ein Recycling gemäß Artikel 6 ermöglichen, ohne dass die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme beeinträchtigt wird.
(4) Die Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Anforderungen ist in den in Anhang VII genannten technischen Verpackungsinformationen nachzuweisen.
(5) Die Kommission kann prüfen, ob andere Verpackungen in Artikel 9 Absatz 1 oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a aufgenommen werden sollten, falls dies aufgrund technologischer und rechtlicher Entwicklungen, die sich auf die Beseitigung kompostierbarer Verpackungen auswirken, und unter den in Anhang III festgelegten Bedingungen gerechtfertigt und angemessen ist, und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen.
(6) Bis zum … [zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] ersucht die Kommission die europäischen Normungsorganisationen, harmonisierte Normen zur Festlegung detaillierter technischer Spezifikationen für die Anforderungen an kompostierbare Verpackungen auszuarbeiten oder solche zu aktualisieren. Dabei ersucht die Kommission, dass im Einklang mit den neuesten wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen Parameter wie Retentionszeiten, Temperaturen und Umsetzen berücksichtigt werden, die den tatsächlichen Bedingungen bei der Heimkompostierung und in Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen, einschließlich mittels anaerober Vergärungsprozesse, entsprechen. Zudem ersucht die Kommission, dass in diesen Normen auch die Überprüfung vorgesehen wird, ob die kompostierbaren Verpackungen, die gemäß den spezifizierten Parametern zersetzt werden, letztlich in Kohlendioxid oder bei Abwesenheit von Sauerstoff in Methan, Mineralsalze, Biomasse und Wasser umgewandelt werden.
Bis zum … [zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] ersucht die Kommission die europäischen Normungsorganisationen ebenfalls, eine harmonisierte Norm zur Festlegung detaillierter technischer Spezifikationen für die Anforderungen an die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Eigenkompostierbarkeit von Verpackungen auszuarbeiten.
Artikel 10
Minimierung von Verpackungen
(1) Bis zum 1. Januar 2030 stellt der Erzeuger oder Importeur sicher, dass die in Verkehr gebrachten Verpackungen so gestaltet sind, dass ihr Gewicht und ihr Volumen unter Berücksichtigung der Form und des Materials, aus dem die Verpackungen bestehen, auf das zur Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit erforderliche Mindestmaß reduziert werden.
(2) Der Erzeuger oder Importeur stellt sicher, dass die Verpackungen ▌, die nicht die in Anhang IV festgelegten Leistungskriterien ▌erfüllen, und Verpackungen mit Eigenschaften, die lediglich darauf abzielen, das wahrgenommene Volumen des Produkts zu vergrößern, beispielsweise durch Doppelwände, falsche Böden und unnötige Schichten, nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, die Gestaltung der Verpackungen ist durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemäß der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates(67), in den Anwendungsbereich der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(68) fallende Rechte an Mustern, einschließlich internationaler Übereinkünfte mit Wirkung in einem Mitgliedstaat, geschützt, oder bei der Form der Verpackung handelt es sich um eine in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates(69) oder der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates(70) fallende Marke, einschließlich aufgrund internationaler Übereinkünfte mit Wirkung in einem Mitgliedstaat eingetragener Marken, oder das verpackte Erzeugnis oder Getränk gehört zu geografischen Ursprungsbezeichnungen, die nach den Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für Wein und der Verordnung (EU) 2019/787 für Spirituosen, geschützt sind oder unter Qualitätsregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 fallen.
Die Ausnahme nach Unterabsatz 1 gilt lediglich für Musterrechte and Marken, die am … [Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung] geschützt sind, und nur in dem Fall, dass die Anwendung der in diesem Artikel festgelegten Anforderungen i) sich in einer Weise auf die Gestaltung der Verpackung auswirkt, die die Neuheit oder die Eigenart der Verpackung verändert, oder ii) sich in einer Weise auf die Marke auswirkt, dass die Marke nicht mehr geeignet ist, einen Unterschied zwischen der Ware dieser Marke und der Ware anderer Unternehmen zu bewirken.
(3) Bis zum … [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] ersucht die Kommission gegebenenfalls die europäischen Normungsorganisationen, harmonisierte Normen auszuarbeiten bzw. zu aktualisieren, in denen die Methode für die Berechnung und Messung der Erfüllung der Anforderungen an die Minimierung von Verpackungen gemäß dieser Verordnung festgelegt wird. Für die am meisten verwendeten Verpackungsarten und ‑formate sollten in diesen Normen angemessene Höchstgrenzwerte für Gewicht und Volumen sowie die Wandstärke und der maximale Leerraum festgelegt werden.
▌
(4) Die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen ist in der gemäß Anhang VII erstellten technischen Dokumentation nachzuweisen, die Folgendes enthält:
a) eine Erläuterung der technischen Spezifikationen, Normen und Bedingungen, die bei der Bewertung der Verpackung anhand der in Anhang IV festgelegten Leistungskriterien und Methoden verwendet wurden;
b) die Anforderungen an die Gestaltung, die eine weitere Verringerung des Verpackungsgewichts oder ‑volumens verhindern, für jedes dieser Leistungskriterien;
c) Testergebnisse, Studien oder andere relevante Quellen – wie Modellierungen und Simulationen –, die zur Bewertung des erforderlichen Mindestvolumens oder Mindestgewichts der Verpackung herangezogen wurden.
Bei wiederverwendbaren Verpackungen sind bei der Bewertung der Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 1 die Funktion von wiederverwendbaren Verpackungen nach Artikel 11 und in erster Linie die im genannten Artikel festgelegten Anforderungen zu berücksichtigen.
Artikel 11
Wiederverwendbare Verpackungen
(1) Verpackungen, die ab dem … [Inkrafttreten dieser Verordnung] in Verkehr gebracht werden, gelten als wiederverwendbar, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Sie wurden mit dem Ziel konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht, mehrfach wiederverwendet oder wiederbefüllt werden zu können;
b) sie wurden so konzipiert und gestaltet, dass sie unter normalerweise vorhersehbaren Nutzungsbedingungen so viele ▌Kreislaufdurchgänge wie möglich absolvieren können;
c) sie erfüllen die Anforderungen in Bezug auf Verbrauchergesundheit, Sicherheit und Hygiene;
d) sie können entleert oder entladen werden, ohne dass die Verpackung beschädigt und somit eine Weiter- und Wiederverwendung verhindert wird;
e) sie können unter Einhaltung der geltenden Sicherheits- und Hygienevorschriften, einschließlich der Vorschriften über Lebensmittelsicherheit, entleert, entladen, wiederbefüllt oder wiederbeladen werden;
f) sie können gemäß Anhang VI Teil B aufbereitet werden, wobei ihre Fähigkeit zur Erfüllung der vorgesehenen Funktion erhalten bleibt;
g) sie können entleert, entladen, wiederbefüllt oder wiederbeladen werden, wobei die Qualität und Sicherheit des verpackten Produkts gewahrt und die Kennzeichnung sowie die Bereitstellung von Informationen über die Eigenschaften des Produkts und über die Verpackung selbst, einschließlich aller einschlägigen Hinweise und Informationen zur Gewährleistung der Sicherheit, zur angemessenen Verwendung, zur Rückverfolgbarkeit und zur Haltbarkeit des Produkts, möglich bleiben müssen;
h) sie können entleert, entladen, wiederbefüllt oder wiederbeladen werden, ohne dass dies die Gesundheit und Sicherheit der dafür zuständigen Personen gefährdet; und
i) wenn sie zu Abfall werden, erfüllen sie die spezifischen Anforderungen an recyclingfähige Verpackungen gemäß Artikel 6.
(2) Bis zum … [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt, in dem sie für die Verpackungsformate von wiederverwendbaren Verpackungen, die unter Berücksichtigung von Hygiene- und anderen Anforderungen am häufigstem wiederverwendet werden, eine Mindestzahl der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Kreislaufdurchgänge festlegt.
(3) Die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Anforderungen ist in den in Anhang VII genannten technischen Verpackungsinformationen nachzuweisen.
Kapitel III
Etikettierungs-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen
Artikel 12
Kennzeichnung von Verpackungen
(1) Ab dem ... [42 Monateab dem Inkrafttreten dieser Verordnung] oder ab 24 Monaten ab dem Inkrafttreten des in den Absätzen 6 und 7 genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, werden in Verkehr gebrachte Verpackungen mit einem Etikett versehen, das Angaben über die Materialzusammensetzung enthält, um den Verbrauchern das Sortieren zu erleichtern. Das Etikett beruht auf Piktogrammen und ist leicht verständlich, auch für Menschen mit Behinderungen. Bei den Verpackungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 und gegebenenfalls Artikel 9 Absatz 2 muss auf dem Etikett angegeben werden, dass das Material kompostierbar, jedoch nicht für die Heimkompostierung geeignet ist, und die kompostierbaren Verpackungen nicht in die Natur entsorgt werden dürfen. Mit Ausnahme von Verpackungen für den elektronischen Handel gilt diese Verpflichtung nicht für Transportverpackungen oder Verpackungen, die Teil eines Pfand- und Rückgabesystems sind.
Zusätzlich zu dem harmonisierten Etikett nach diesem Absatz können die Wirtschaftsakteure die Verpackung mit einem QR‑Code oder einem anderen digitalen Datenträger versehen, der Informationen über den Bestimmungsort jedes einzelnen Bestandteils der Verpackung enthält, um den Verbrauchern das Sortieren zu erleichtern.
Verpackungen, die unter Pfand- und Rücknahmesysteme gemäß Artikel 50 Absatz 1 fallen, werden mit einem klaren und eindeutigen Etikett versehen. Zusätzlich zu dem nationalen Etikett können Verpackungen mit einem harmonisierten Farbetikett versehen werden, das durch den gemäß Absatz 6 erlassenen einschlägigen Durchführungsrechtsakt festgelegt wird. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass Verpackungen, die Pfand- und Rücknahmesystemen unterliegen, mit diesem harmonisierten Farbetikett versehen werden, sofern dies weder zu Verzerrungen im Binnenmarkt noch zu Handelshemmnissen für Produkte aus anderen Mitgliedstaaten führt.
(2) Wiederverwendbare Verpackungen, die ab dem ... [48 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] oder ab 30 Monaten ab dem Inkrafttreten des in Absatz 6 genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, in Verkehr gebracht werden, müssen mit einem Etikett, das die Abnehmer über die Wiederverwendbarkeit der Verpackungen informiert, versehen werden. Weitere Informationen über die Wiederverwendbarkeit, unter anderem über die Verfügbarkeit eines lokalen, nationalen oder EU‑weiten Wiederverwendungssystems und Informationen über Sammelstellen, werden mit einem QR‑Code oder einem anderen standardisierten und offenen digitalen Datenträger zur Verfügung gestellt, der die Nachverfolgung der Verpackung sowie die Berechnung von Umläufen und Kreislaufdurchgängen oder, falls diese Berechnung nicht machbar ist, eine Schätzung des Durchschnitts erleichtert. Darüber hinaus müssen wiederverwendbare Verkaufsverpackungen in der Verkaufsstelle eindeutig als solche gekennzeichnet und von Einwegverpackungen unterschieden werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 gilt die Verpflichtung, ein Etikett und einen QR‑Code oder einen anderen standardisierten und offenen digitalen Datenträger anzubringen, nicht für Kreislaufsysteme, die nicht über einen Systembetreiber gemäß Anhang VI verfügen.
(4) Werden ▌Verpackungen gemäß Artikel 7 ab dem ... [42 Monate ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung] oder ab 24 Monaten ab dem Inkrafttreten des in Absatz 6 genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, in Verkehr gebracht und sind sie mit einem Etikett versehen, das Angaben über den Rezyklatanteil enthält, so muss dieses Etikett und gegebenenfalls der QR‑Code oder ein anderer digitaler Datenträger den Spezifikationen entsprechen, die in dem gemäß Artikel 12 Absatz 6 erlassenen einschlägigen Durchführungsrechtsakt festgelegt sind, und muss auf der in Artikel 7 Absatz 8 dargelegten Methode beruhen. Ist ▌eine Verpackung mit einem Etikett versehen, das Angaben über den Anteil biobasierten Kunststoffs enthält, so muss dieses Etikett den Spezifikationen entsprechen, die in dem gemäß Artikel 12 Absatz 6 erlassenen einschlägigen Durchführungsrechtsakt festgelegt sind.
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Etiketten und der QR‑Code oder ein anderer standardisierter und offener digitaler Datenträger gemäß Absatz 2 werden gut sichtbar, deutlich lesbar und fest auf der Verpackung angebracht, aufgedruckt oder eingraviert, sodass sie nicht leicht entfernt werden können. Die Informationen müssen auch den Endabnehmern vor dem Kauf des Produkts im Online-Verkauf zur Verfügung stehen. Ist diese Anbringung wegen der Beschaffenheit und der Größe der Verpackung nicht möglich oder nicht sinnvoll, so werden die Etiketten auf der Umverpackung angebracht. Ist dies aufgrund der Beschaffenheit und der Größe der Verpackung nicht möglich oder nicht sinnvoll oder sollte ein diskriminierungsfreier Zugang schutzbedürftiger Gruppen, insbesondere von Menschen mit Sehbehinderung, zu Informationen vorgesehen werden, so werden die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Etiketten über einen einzigen elektronisch lesbaren Code oder einen anderen Datenträger bereitgestellt.
Die auf den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Etiketten und im QR‑Code oder in einem anderen digitalen Datenträger enthaltenen Informationen werden in einer oder mehreren Sprachen bereitgestellt, die von den Endabnehmern leicht verstanden werden können, so wie es von dem Mitgliedstaat festgelegt wurde, in dem die Verpackungen auf dem Markt bereitgestellt werden sollen.
Werden die Informationen mit elektronischen Mitteln gemäß den Absätzen 2 bis 4 bereitgestellt, so gelten die folgenden Anforderungen:
a) unter Einhaltung von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(71) dürfen angemessene und relevante personenbezogene Daten nur zu dem begrenzten Zweck erhoben werden, dem Nutzer Zugang zu den in den Absätzen 2 bis 4 genannten relevanten Konformitätsinformationen zu verschaffen;
b) die Informationen dürfen nicht zusammen mit anderen Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken angezeigt werden.
Ist nach einem Rechtsakt der Union vorgeschrieben, dass Informationen über das verpackte Produkt auf einem Datenträger bereitgestellt werden müssen, so wird für die Bereitstellung der für das verpackte Produkt und der für die Verpackung erforderlichen Informationen ein einziger gemeinsamer Datenträger verwendet, wobei die Informationen leicht voneinander unterscheidbar sein müssen.
(6) Bis zum ... [18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um eine harmonisierte Kennzeichnung und Spezifikationen für die Kennzeichnungsanforderungen und Formate, auch wenn die Kennzeichnung mit digitalen Mitteln erfolgt, für die Kennzeichnung von Verpackungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 festzulegen. Bei der Ausarbeitung des Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die Besonderheiten von Verbundverpackungen. Bei der Entwicklung der harmonisierten Kennzeichnung von Verpackungen, die unter Pfand- und Rücknahmesysteme gemäß Artikel 50 Absatz 2 fallen, berücksichtigt die Kommission etwaige Unterschiede bei den von den Mitgliedstaaten erhobenen Pfandgebühren. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(7) Bis zum ... [18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methode für die Angabe der Materialzusammensetzung von Verpackungen gemäß Absatz 1, einschließlich Verbundverpackungen und integrierter oder separater Bestandteile von Verpackungen, mittels standardisierter und offener digitaler Kennzeichnungstechnologien. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Bis zum 1. Januar 2030 wird die Identifizierung besorgniserregender Stoffe mittels standardisierter und offener digitaler Technologien ebenfalls einbezogen und umfasst mindestens den Namen und die Konzentration des besorgniserregenden Stoffes, der in jedem Material in einer Verpackungseinheit enthalten ist. Die in Verkehr gebrachten Verpackungen, in denen besorgniserregende Stoffe enthalten sind, werden mithilfe der in Unterabsatz 1 genannten Technologien gekennzeichnet.
(8) Unbeschadet der Anforderungen an andere harmonisierte EU‑Kennzeichnungen dürfen die Wirtschaftsakteure keine Etiketten, Kennzeichen, Symbole oder Aufschriften bereitstellen oder anbringen, die die Verbraucher oder andere Endabnehmer hinsichtlich der Nachhaltigkeitsanforderungen für Verpackungen, anderer Verpackungsmerkmale oder der Abfallbewirtschaftungsoptionen für Verpackungen, für die in dieser Verordnung eine harmonisierte Kennzeichnung festgelegt wurde, irreführen oder verwirren könnten. Die Kommission erlässt gegebenenfalls Leitlinien, um Aspekte zu klären, die Verbraucher oder andere Endabnehmer irreführen oder verwirren können.
(9) Bis zum ... [2 nach Inkrafttreten dieser Verordnung] werden Verpackungen, die unter ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung fallen, im gesamten Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, in dem dieses Regime oder System Anwendung findet, nur mit einem entsprechenden Symbol in einem QR‑Code oder einer anderen standardisierten digitalen Kennzeichnungstechnologie gekennzeichnet, um anzuzeigen, dass der Erzeuger seinen Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung nachkommt. Dieses Symbol muss klar und eindeutig sein und darf Verbraucher oder Abnehmer hinsichtlich der Recyclingfähigkeit oder Wiederverwendbarkeit der Verpackungen nicht irreführen.
(10) Verpackungen, die unter ein anderes Pfand- und Rücknahmesystem als das in Artikel 50 Absatz 1 genannte fallen, können nach nationalem Recht in dem gesamten Gebiet, in dem dieses Regime oder System Anwendung findet, mit einem entsprechenden Symbol gekennzeichnet werden. Dieses Symbol muss klar und eindeutig sein und darf Verbraucher oder Abnehmer hinsichtlich der Recyclingfähigkeit und Wiederverwendbarkeit der Verpackungen in den Mitgliedstaaten, in denen sie zurückgegeben werden, nicht irreführen. Die Mitgliedstaaten dürfen das Anbringen von Etiketten hinsichtlich eines Pfand- und Rücknahmesystems in einem anderen Mitgliedstaat nicht verbieten.
(11) Dieser Artikel gilt nicht für Primärverpackungen und die äußere Umhüllung im Sinne der Verordnungen (EU) 2017/745, (EU) 2017/746 und (EU) 2019/6 und der Richtlinie 2001/83/EG, wenn auf der Verpackung aufgrund anderer Kennzeichnungsvorschriften gemäß den oben genannten Rechtsakten kein Platz vorhanden ist oder wenn die Kennzeichnung der Verpackung die sichere Verwendung von Human- oder Tierarzneimitteln gefährden könnte.
(12) Verpackungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 4, die vor Ablauf der in diesen Absätzen genannten Fristen hergestellt oder eingeführt werden, dürfen bis zu 36 Monate nach Inkrafttreten der Kennzeichnungsanforderungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 vermarktet werden.
Artikel 13
Kennzeichnung von Abfallbehältern für die Sammlung von Verpackungsabfällen
(1) Bis zum .... [42 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] oder 30 Monate nach dem Erlass der in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die harmonisierten Etiketten, die die getrennte Sammlung aller materialspezifischen Fraktionen von Verpackungsabfällen ermöglichen, die in getrennten Behältern entsorgt werden sollen, gut sichtbar, lesbar und dauerhaft auf allen Abfallbehältern für die Sammlung von Verpackungsabfällen angebracht, aufgedruckt oder eingraviert werden. Ein Behälter für Verpackungsabfälle kann mehr als ein Etikett tragen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Behälter, die unter ein Pfand- und Rücknahmesystem fallen.
(2) Bis zum ... [18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um eine harmonisierte Kennzeichnung und Spezifikationen für die Kennzeichnungsanforderungen und Formate für die Kennzeichnung von Behältern gemäß Absatz 1 festzulegen. Bei der Ausarbeitung des Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die Besonderheiten der in den Mitgliedstaaten eingerichteten Sammelsysteme und die Besonderheiten von Verbundverpackungen. Die Kennzeichnung von Behältern muss der Kennzeichnung für Verpackungen gemäß Artikel 12 Absatz 6 entsprechen, mit Ausnahme der Kennzeichnung von Verpackungen, die unter Pfand- und Rücknahmesysteme fallen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 14
Aussagen
Umweltaussagen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe o der Richtlinie 2005/29/EG hinsichtlich Verpackungseigenschaften, für die in dieser Verordnung rechtliche Anforderungen festgelegt sind, können in Bezug auf in Verkehr gebrachte Verpackungen gemacht werden, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllen:
a) die Aussagen werden nur in Bezug auf Verpackungseigenschaften gemacht, die über die in dieser Verordnung festgelegten geltenden Mindestanforderungen hinausgehen, und zwar im Einklang mit den darin festgelegten Kriterien, Methoden und Berechnungsregeln; und
b) in den Aussagen wird angegeben, ob sie sich auf die Verpackungseinheit, einen Teil der Verpackungseinheit oder auf alle vom Hersteller in Verkehr gebrachten Verpackungen beziehen.
Die Einhaltung der in diesem Absatz genannten Anforderungen ist in der gemäß Anhang VII erstellten technischen Dokumentation zu der Verpackung nachzuweisen.
Kapitel VI
Andere Pflichten der Wirtschaftsakteure als die in den Kapiteln VI und VIII genannten Pflichten
Artikel 15
Pflichten der Erzeuger
(1) Erzeuger dürfen nur Verpackungen in Verkehr bringen, die den Anforderungen der Artikel 5 bis 12 entsprechen.
▌
(2) Bevor die Erzeuger Verpackungen in Verkehr bringen, führen sie das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 38 durch oder lassen es durchführen und erstellen die in Anhang VII genannte technische Dokumentation.
Wurde durch das in Artikel 38 genannte einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass eine Verpackung den geltenden Anforderungen genügt, so stellen die Erzeuger eine EU‑Konformitätserklärung gemäß Artikel 39 aus.
(3) Die Erzeuger bewahren die in Anhang VII genannte technische Dokumentation und die EU‑Konformitätserklärung fünfJahre ab dem Inverkehrbringen der Einwegverpackungund zehn Jahre ab dem Inverkehrbingen der wiederverwendbaren Verpackung auf.
(4) Die Erzeuger gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass bei Serienfertigung von Verpackungen stets Konformität mit dieser Verordnung sichergestellt ist. Die Erzeuger berücksichtigen angemessen Änderungen der Gestaltung oder der Merkmale von Verpackungen sowie Änderungen der harmonisierten Normen, gemeinsamen technischen Spezifikationen oder anderen technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität verwiesen wird oder die bei der Überprüfung der Konformität herangezogen werden ▌. Stellen die Erzeuger fest, dass die Konformität von Verpackungen beeinträchtigt sein könnte, so führen sie eine erneute Bewertung entsprechend dem Konformitätsbewertungsverfahren durch, das in Artikel 38 und Anhang VII vorgesehen ist, oder lassen eine solche Bewertung erneut durchführen.
(5) Die Erzeuger gewährleisten, dass ihre Verpackungen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art der Verpackungen nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen in den dem verpackten Produkt beigefügten Unterlagen angegeben werden.
(6) Die Erzeuger geben auf der Verpackung oder auf einem QR‑Code oder einem anderen Datenträger ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und gegebenenfalls elektronische Kommunikationsmittel an, über die sie erreicht werden können. Ist dies nicht möglich, so werden die erforderlichen Angaben zusammen mit den Informationen, die über den QR‑Code oder andere digitale Datenträger gemäß Artikel 12 Absatz 2 oder den Datenträger gemäß Artikel 12 Absatz 5 zur Verfügung gestellt werden, oder in Begleitunterlagen zu dem verpackten Produkt bereitgestellt. In der Postanschrift wird eine zentrale Stelle angegeben, über die der Erzeuger kontaktiert werden kann. Diese Angaben müssen klar, verständlich und lesbar sein.
(7) Die Erzeuger stellen sicher, dass die gemäß den Absätzen 5 und 6 bereitgestellten Informationen klar, verständlich und lesbar sind und dass sie Informationen, die gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union für die Kennzeichnung des verpackten Produkts vorgeschrieben sind, nicht ersetzen, verdecken oder mit ihnen verwechselt werden können.
(8) Erzeuger, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass von ihnen nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebrachte Verpackungen einer oder mehreren der geltenden Anforderungen der Artikel 5 bis 12 nicht entsprechen, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieser Verpackungen herzustellen, sie gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Die Erzeuger unterrichten unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sie die Verpackungen auf dem Markt bereitgestellt haben, über die mutmaßliche Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(9) Abweichend von Absatz 8 gilt die Verpflichtung zur Herstellung der Konformität, zur Rücknahme vom Markt oder zum Rückruf von Verpackungen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie nicht den geltenden Anforderungen der Artikel 5 bis 12 entsprechen, nicht für wiederverwendbare Verpackungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden.
(10) Die Erzeuger händigen der nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen für den Nachweis der Konformität der Verpackungen, einschließlich der technischen Dokumentation, in einer oder mehreren Sprachen aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden können. Diese Informationen und Unterlagen werden in elektronischer Form und auf Verlangen auf Papier übermittelt. Die einschlägigen Unterlagen sind innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Anforderung durch die nationale Behörde vorzulegen. Die Erzeuger kooperieren mit der nationalen Behörde bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit den in den Artikeln 5 bis 11 vorgesehenen Anforderungen.
(11) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für maßgefertigte Transportverpackungen für konfigurierbare Medizinprodukte und -systeme, die für den Einsatz in der Industrie und im Gesundheitswesen bestimmt sind.
(12) Wenn im Falle von Transportverpackungen, wiederverwendbaren Verpackungen, Primärproduktionsverpackungen, Umverpackungen, Verkaufsverpackungen oder Serviceverpackungen die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, unter die am ... [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] öffentlich verfügbare Begriffsbestimmung für Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission fällt und der Anbieter der Verpackung in der Europäischen Union ansässig ist, dann gilt der Anbieter der Verpackung für die Zwecke dieses Artikels als Erzeuger.
Artikel 16
Informationspflichten der Lieferanten von Verpackungen oder Verpackungsmaterialien
(1) Jeder Lieferant von Verpackungen oder Verpackungsmaterialien händigt dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen aus, die der Erzeuger benötigt, um die Konformität der Verpackung und des Verpackungsmaterials mit dieser Verordnung nachzuweisen, einschließlich der in Anhang VII genannten und nach den Artikeln 5 bis 11 vorgeschriebenen technischen Dokumentation, in einer oder mehreren Sprachen, die vom Erzeuger leicht verstanden werden können. Diese Informationen und Unterlagen werden entweder auf Papier oder in elektronischer Form übermittelt.
(2) Gegebenenfalls sind die Informationen und Unterlagen, die in den für kontaktempfindliche Verpackungen geltenden Rechtsakten der Union vorgesehen sind, Teil der Informationen und Unterlagen, die dem Erzeuger gemäß Absatz 1 auszuhändigen sind.
Artikel 17
Pflichten der Bevollmächtigten
(1) Ein Erzeuger kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
Die Pflichten gemäß Artikel 15 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der in Anhang VII genannten technischen Dokumentation gemäß den Artikeln 5 bis 11 sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.
(2) Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die in dem vom Erzeuger erteilten Auftrag festgelegt sind. Der Auftrag muss es dem Bevollmächtigten ermöglichen, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
a) Bereithaltung der EU‑Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die nationalen Marktüberwachungsbehörden fünf Jahre lang ab dem Inverkehrbringen der Einwegverpackungen und zehn Jahre lang ab dem Inverkehrbringen der wiederverwendbaren Verpackungen;
b) auf Verlangen der nationalen Behörden Kooperation bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nichtkonformität der Verpackungen, die zum Auftrag des Bevollmächtigten gehören;
c) auf begründetes Verlangen einer nationalen Behörde Übermittlung aller zum Nachweis der Konformität der Verpackungen erforderlichen Informationen und Unterlagen an diese Behörde in einer oder mehreren Sprachen, die für diese Behörde leicht verständlich sind;
d) auf Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Bereitstellung der einschlägigen Dokumente innerhalb von zehn Tagen nach Eingang eines solchen Verlangens;
e) Beendigung des Mandats, falls der Erzeuger seine Verpflichtungen aus dieser Verordnung verletzt.
Artikel 18
Pflichten der Importeure
(1) Die Importeure bringen nur Verpackungen in Verkehr, die den Anforderungen der Artikel 5 bis 12 entsprechen.
(2) Bevor Importeure Verpackungen in Verkehr bringen, stellen sie sicher, dass
a) das geeignete Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 38 durchgeführt wurde und der Erzeuger die in Anhang VII genannte und nach den Artikeln 5 bis 11 erforderliche technische Dokumentation erstellt hat;
b) die Verpackungen gemäß Artikel 12 gekennzeichnet sind;
c) den Verpackungen die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind;
d) der Erzeuger die in Artikel 15 Absätze 5 und 6 genannten Anforderungen erfüllt.
Ist ein Importeur der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Verpackung nicht den gemäß den Artikeln 5 bis 12 geltenden Anforderungen genügt, darf er diese Verpackung nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität der Verpackung hergestellt ist.
(3) Die Importeure geben auf der Verpackung ihren Namen und ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und gegebenenfalls elektronische Kommunikationsmittel an, über die sie erreicht werden können. Ist dies nicht möglich, so werden die erforderlichen Informationen auf dem Datenträger oder in Begleitunterlagen zu dem verpackten Produkt bereitgestellt. Die Kontaktdaten müssen klar, verständlich und lesbar sein.
(4) Die Importeure stellen sicher, dass die gemäß Absatz 3 bereitgestellten Informationen klar, verständlich und lesbar sind und Informationen, die gemäß anderen Rechtsakten der Union für die Kennzeichnung des verpackten Produkts vorgeschrieben sind, nicht ersetzen, verdecken oder mit ihnen verwechselt werden können.
(5) Die Importeure gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen der Verpackungen, solange diese sich in ihrer Verantwortung befinden, ihre Konformität mit den in den Artikeln 5 bis 12 festgelegten Anforderungen nicht beeinträchtigen.
(6) Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass von ihnen in Verkehr gebrachte Verpackungen den geltenden Anforderungen der Artikel 5 bis 12 nicht entsprechen, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieser Verpackungen herzustellen, sie gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
(7) Die Importeure unterrichten unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Verpackungen auf dem Markt bereitgestellt haben, über die mutmaßliche Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(8) Die Importeure halten fünfJahre lang ab dem Inverkehrbringen der Einwegverpackungen und zehn Jahre lang ab dem Inverkehrbringen der wiederverwendbaren Verpackungen eine Kopie der EU‑Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie diesen die in Anhang VII genannte und nach den Artikeln 5 bis 11 erforderliche technische Dokumentation auf Verlangen vorlegen können.
(9) Die Importeure händigen einer nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle zum Nachweis der Konformität der Verpackungen erforderlichen Informationen und Unterlagen aus, einschließlich der technischen Dokumentation mit den geltenden Anforderungen gemäß den Artikeln 5 bis 12, in einer oder mehreren Sprachen, die von dieser Behörde leicht verstanden werden können. Diese Informationen und Unterlagen werden in elektronischer Form und auf Verlangen auf Papier übermittelt. Die einschlägigen Unterlagen sind innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Anforderung durch die nationale Behörde vorzulegen.
(10) Die Importeure kooperieren mit der zuständigen nationalen Behörde bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit den in den Artikeln 5 bis 12 vorgesehenen Anforderungen.
Artikel 19
Pflichten der Vertreiber
(1) Die Vertreiber berücksichtigen die Anforderungen dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie Verpackungen auf dem Markt bereitstellen.
(2) Bevor Vertreiber Verpackungen auf dem Markt bereitstellen, vergewissern sie sich, dass
a) der Hersteller, der den Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung für die Verpackungen unterliegt, in das Herstellerregister gemäß Artikel 44 eingetragen ist;
b) die Verpackungen gemäß Artikel 12 gekennzeichnet sind;
c) der Erzeuger und der Importeur die Anforderungen nach Artikel 15 Absätze 5 und 6 beziehungsweise Artikel 18 Absatz 3 erfüllt haben.
(3) Ist ein Vertreiber vor der Bereitstellung von Verpackungen auf dem Markt der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass die Verpackungen oder der Erzeuger oder der Importeur die Anforderungen der Artikel 5 bis 12 nicht erfüllen, so stellt er diese Verpackungen nicht auf dem Markt bereit, bevor die Konformität der Verpackungen hergestellt ist oder der Erzeuger die Anforderungen erfüllt.
Die Vertreiber gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen der Verpackungen, solange diese sich in ihrer Verantwortung befinden, ihre Konformität mit den in den Artikeln 5 bis 12 festgelegten Anforderungen nicht beeinträchtigen.
(4) Vertreiber dürfen die vom Hersteller offengelegten Informationen nicht für andere Zwecke als zur Überprüfung der Einhaltung der geltenden Anforderungen verwenden. Der Missbrauch solcher Informationen durch Vertreiber zu gewerblichen Zwecken ist untersagt.
(5) Vertreiber, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass von ihnen mit verpackten Produkten auf dem Markt bereitgestellte Verpackungen den geltenden Anforderungen der Artikel 5 bis 12 nicht entsprechen, sorgen dafür, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieser Verpackungen herzustellen, sie gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
Die Vertreiber unterrichten unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Verpackungen auf dem Markt bereitgestellt haben, über die mutmaßliche Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(6) Die Vertreiber händigen einer nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus, zu denen sie Zugang haben und die zum Nachweis der Konformität der Verpackungen mit den Anforderungen der Artikel 5 bis 12 erforderlich sind, in einer oder mehreren Sprachen, die von dieser Behörde leicht verstanden werden können. Diese Informationen und Unterlagen werden in elektronischer Form und auf Verlangen auf Papier übermittelt.
Die Vertreiber kooperieren mit der nationalen Behörde bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit den in den Artikeln 5 bis 12 vorgesehenen Anforderungen.
Artikel 20
Pflichten der Fulfilment-Dienstleister
(1) Erzeuger, die Verbrauchern in der Union Verpackungen anbieten, stellen Fulfilment-Dienstleistern zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags zwischen dem Dienstleister und dem Erzeuger über die in Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Dienstleistungen die in Artikel 45 Absatz 5 Buchstaben a und b genannten Informationen zur Verfügung.
(2) Nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Informationen und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags zwischen dem Dienstleister und dem Erzeuger über die in Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Dienstleistungen bemüht sich der Fulfilment-Dienstleister nach besten Kräften darum, zu prüfen, ob die in Absatz 1 genannten Informationen zuverlässig und vollständig sind, indem er frei zugängliche amtliche Online-Datenbanken abfragt oder Online-Schnittstellen, die von einem Mitgliedstaat oder der Union zur Verfügung gestellt werden, oder die öffentlich zugängliche Registrierungsliste gemäß Artikel 44 Absatz 13 nutzt oder indem er vom Erzeuger Nachweise aus verlässlichen Quellen verlangt. Für die Zwecke dieser Verordnung haften die Erzeuger für die Richtigkeit der übermittelten Informationen.
Erhält der Fulfilment-Dienstleister ausreichend Hinweise darauf oder hat er hinreichenden Grund zu der Annahme, dass eine in Absatz 1 genannte Einzelinformation, die er vom betreffenden Erzeuger erhalten hat, unrichtig, unvollständig oder nicht auf dem aktuellen Stand ist, fordert der Dienstleister den Erzeuger auf, unverzüglich oder innerhalb der im Unionsrecht und im nationalen Recht festgelegten Frist Abhilfe zu schaffen.
Versäumt es der Erzeuger, diese Informationen zu berichtigen oder zu vervollständigen, so setzt der Fulfilment-Dienstleister seine Dienstleistungen in Bezug auf das Angebot von Verpackungen oder verpackten Produkten für Verbraucher in der Union für diesen Erzeuger zügig aus, bis dieser der Aufforderung vollständig nachgekommen ist. Der Fulfilment-Dienstleister teilt dem Erzeuger die Gründe für die Aussetzung mit.
(3) Unbeschadet des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates(72) hat ein betroffener Erzeuger, wenn ein Fulfilment-Dienstleister die Erbringung seiner Dienstleistungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels aussetzt, das Recht, die Entscheidung des Fulfilment-Dienstleisters vor einem Gericht des Mitgliedstaats, in dem der Fulfilment-Dienstleister ansässig ist, anzufechten.
(4) Die Fulfilment-Dienstleister gewährleisten für die Verpackungen, die sie handhaben, dass die Bedingungen während der Lagerhaltung, der Handhabung und des Verpackens, der Adressierung oder des Versands die Konformität der Verpackungen mit den in den Artikeln 5 bis 12 festgelegten Anforderungen nicht beeinträchtigen.
Artikel 21
Fälle, in denen die Pflichten der Erzeuger auch für Importeure und Vertreiber gelten
Ein Importeur oder Vertreiber gilt als Erzeuger für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Verpflichtungen der Erzeuger nach Artikel 15, wenn er Verpackungen unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder bereits auf dem Markt befindliche Verpackungen so verändert, dass die Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann. Wenn im Falle von Transportverpackungen, wiederverwendbaren Verpackungen, Primärproduktionsverpackungen, Umverpackungen, Verkaufsverpackungen oder Serviceverpackungen die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, unter die am ... [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] öffentlich verfügbare Begriffsbestimmung für Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission fällt und der Anbieter der Verpackung in der Europäischen Union ansässig ist, dann gilt der Anbieter der Verpackung für die Zwecke dieses Artikels als Erzeuger.
Artikel 22
Identifizierung der Wirtschaftsakteure
(1) Auf Verlangen stellen die Wirtschaftsakteure den Marktüberwachungsbehörden folgende Informationen zur Verfügung:
a) die Identität der Wirtschaftsakteure, von denen sie Verpackungen bezogen haben;
b) die Identität der Wirtschaftsakteure, an die sie Verpackungen geliefert haben.
(2) Die Wirtschaftsakteure müssen diese in Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen fünf Jahre nach dem Bezug der Einwegverpackungen sowie zehn Jahre nach dem Bezug der wiederverwendbaren Verpackungen vorlegen können.
Die Wirtschaftsakteure müssen diese in Absatz 1 Buchstabe b genannten Informationen fünf Jahre nach der Lieferung der Einwegverpackungen sowie zehn Jahre nach der Lieferung der wiederverwendbaren Verpackungen vorlegen können.
Artikel 23
Informationspflichten der Verpackungsabfallbewirtschafter
Die Verpackungsabfallbewirtschafter übermitteln den zuständigen Behörden jährlich die Informationen über die in Anhang XII Tabelle 3 aufgeführten Verpackungsabfälle über das elektronische Register oder die elektronischen Register gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2008/98.
Die Verpackungsabfallbewirtschafter stellen im Falle der individuellen Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung den Herstellern und im Falle der kollektiven Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung der betrauten Organisation für Herstellerverantwortung jährlich alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um den Informationspflichten gemäß Artikel 44 Absatz 10 nachzukommen.
Die Mitgliedstaaten können nach nationalem Recht vorsehen, dass in Fällen, in denen Behörden für die Organisation der Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen zuständig sind, die Verpackungsabfallbewirtschafter diesen Behörden jährlich alle Informationen zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, um den Informationspflichten gemäß Artikel 44 Absatz 10 nachzukommen, oder durch andere Mittel zur Ergänzung des elektronischen Registers oder der elektronischen Register gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG
Kapitel V
Andere Pflichten der Wirtschaftsakteure als die in Kapitel VIII genannten Pflichten
Artikel 24
Verpflichtungen im Zusammenhang mit übermäßigen Verpackungen
(1) Bis zum 1. Januar 2030 oder zum Zeitpunkt 36 Monate nach Inkrafttreten der in Unterabsatz 2 genannten delegierten Rechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, müssen die Wirtschaftsakteure, die Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel mit Verpackungen befüllen, sicherstellen, dass das Leerraumverhältnis höchstens 50 % beträgt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, bis drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die Methode für die Berechnung des Leerraumverhältnisses gemäß Absatz 1 festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Bei dieser Methode sind die besonderen Merkmale von Verpackungen zu berücksichtigen, die in einem Leerraum gestellt werden müssen, der groß genug ist, um den geltenden gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen oder das Produkt zu schützen, dies betrifft insbesondere verpackte Erzeugnisse mit unregelmäßigen Formen, Verpackungen, die mehr als eine Verkaufsverpackung oder ein Produkt enthalten, Verpackungen, die flüssige Erzeugnisse enthalten, verpackte Produkte, deren Inhalt leicht beschädigt werden kann, verpackte Produkte, die aufgrund ihrer geringen Abmessungen durch größere Produkte beschädigt werden können, und die Mindestfläche auf der Transportverpackung, um das Anbringen der Versandetiketten zu ermöglichen.
(2) Für die Zwecke dieser Berechnung bezeichnet der Begriff
a) „Leerraum“ die Differenz zwischen dem Gesamtvolumen von Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel und dem Volumen der darin enthaltenen Verkaufsverpackungen;
b) „Leerraumverhältnis“ das Verhältnis des Leerraums im Sinne von Buchstabe a dieses Absatzes zum Gesamtvolumen der Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel.
Raum, der mit Füllmaterial wie Papier, Luftpolstern, Luftpolsterfolie, Schwamm- oder Schaumstoff-Füllmaterial, Holzwolle, Polystyrol oder Styropor-Chips befüllt ist, gilt als Leerraum.
(3) Bis zum ... [36 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] stellt der Wirtschaftsakteur, der die Verkaufsverpackungen befüllt, sicher, dass der Leerraum auf das für die Gewährleistung der Verpackungsfunktionen, einschließlich des Produktschutzes, erforderliche Mindestmaß beschränkt ist. Unter dem Leerraumverhältnis für Verkaufsverpackungen ist die Differenz zwischen dem inneren Gesamtvolumen der Verpackung und dem Volumen des verpackten Produkts zu verstehen.
Für die Zwecke der Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Absatzes gilt Raum, der mit Füllmaterial aus Papier, Luftpolstern, Luftpolsterfolie, Schwamm- oder Schaumstoff-Füllmaterial, Holzwolle, Polystyrol, Styropor-Chips oder anderen Füllmaterialien befüllt ist, als leerer Raum.
Bei Verkaufsverpackungen für Produkte, die sich während des Transports setzen oder bei denen zum Schutz des Lebensmittels Kopfraum erforderlich ist, oder bei anderen, die diese Merkmale aufweisen, wird die Einhaltung dieses Absatzes anhand der Füllhöhe der Verpackung an der Auffüllstelle beurteilt. Luft zwischen oder in verpackten Lebensmitteln oder Schutzgase gelten nicht als Leerraum.
(4) Wirtschaftsakteure, die Verkaufsverpackungen als Verpackungen für den elektronischen Handel oder wiederverwendbare Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems verwenden, sind von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenommen. Sie müssen jedoch sicherstellen, dass diese Verkaufsverpackungen den in Artikel 10 festgelegten Anforderungen entsprechen.
(5) Bis zum ... [sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] überprüft die Kommission das Leerraumverhältnis gemäß Absatz 1 sowie die Ausnahmen gemäß Absatz 4 und prüft die Möglichkeit, Leerraumverhältnisse für Verkaufsverpackungen für insbesondere Spielzeug, Kosmetika, Do-It-Yourself-Kits und elektronische Produkte festzulegen.
Artikel 25
Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung bestimmter Verpackungsformate
(1) Ab 1. Januar 2030 dürfen Wirtschaftsakteure ▌Verpackungen nicht in den Formaten und zu den Zwecken, die in Anhang V aufgeführt sind, in Verkehr bringen.
(2) Die Mitgliedstaaten können vor dem 1. Januar 2025 erlassene Beschränkungen für das Inverkehrbringen von Verpackungen in den Formaten und für die Zwecke gemäß Anhang V, die jedoch aus nicht in Anhang V aufgeführten Materialien hergestellt wurden, aufrechterhalten.
(3) Die Bestimmung nach Absatz 1 gilt unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe b.
▌
(4) Die Mitgliedstaaten können Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission von den Bestimmungen in Anhang V Nummer 3 in der am … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] öffentlich verfügbaren Fassung ausnehmen, wenn nachgewiesen wurde, dass es technisch nicht möglich ist, keine Verpackungen zu verwenden oder Zugang zu Infrastrukturen zu erhalten, die für ein funktionierendes Wiederverwendungssystems erforderlich sind.
(5) Bis zum … [sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] bewertet die Kommission die positiven Umweltauswirkungen der Beschränkungen und ihrer Ausnahmen und berücksichtigt die Verfügbarkeit von alternativen Verpackungslösungen, die die Sicherheits- und Hygieneanforderungen für kontaktempfindliche Verpackungen erfüllen. Auf der Grundlage dieser Bewertung überprüft die Kommission diese Bestimmung und Anhang V, um sie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt mit dem Ziel der Verringerung der Verpackungsabfälle anzupassen, und prüft auf dieser Grundlage, ob die Festlegung neuer Beschränkungen für die Verwendung bestimmter Verpackungsformate angemessen ist sowie ob die Aufrechterhaltung der in diesem Artikel festgelegten Ausnahmen und Abweichungen relevant ist, und legt erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
(6) Bis zum ... [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] veröffentlicht die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit Leitlinien, in denen Anhang V ausführlicher erläutert wird, wozu auch Beispiele für Verpackungsformate, die in den Anwendungsbereich fallen, etwaige Ausnahmen von den Beschränkungen und eine Liste mit Beispielen von Obst und Gemüse, die von Anhang V Nummer 2 ausgenommen sind, gehören.
Artikel 26
Verpflichtungen im Zusammenhang mit wiederverwendbaren Verpackungen
(1) Die Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen, stellen sicher, dass in diesem Mitgliedstaat ein Wiederverwendungssystem für diese Verpackungen, einschließlich eines Anreizes zur Sicherstellung der Sammlung, vorhanden ist, das den Anforderungen nach Artikel 27 und Anhang VI entspricht. Dieser Absatz wird als erfüllt angesehen, wenn in den Mitgliedstaaten bereits Wiederverwendungssysteme bestehen.
(2) Die Konformität des Systems mit diesen Anforderungen wird im Rahmen der technischen Dokumentation über wiederverwendbare Verpackungen beschrieben, die gemäß Artikel 11 Absatz 3 vorzulegen ist. Zu diesem Zweck fordert der Erzeuger die einschlägigen schriftlichen Bestätigungen der Systemteilnehmer gemäß Anhang VI an.
Artikel 27
Verpflichtungen im Zusammenhang mit Wiederverwendungssystemen
(1) Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen benutzen, beteiligen sich an einem oder mehreren Wiederverwendungssystemen und stellen sicher, dass die entsprechenden Systeme für die jeweiligen wiederverwendbaren Verpackungen die in Anhang VI Teil A festgelegten Anforderungen erfüllen.
(2) Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen benutzen, stellen sicher, dass diese Verpackungen im Einklang mit Anhang VI Teil B, bevor sie sie erneut zur Verwendung durch Endabnehmer anbieten, aufbereitet werden.
(3) Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen verwenden, können Dritte benennen, die für ein oder mehrere auf Gegenseitigkeit beruhende Wiederverwendungssysteme verantwortlich sind. Die benannten Dritten stellen sicher, dass die Wiederverwendungssysteme, zu denen die wiederverwendbaren Verpackungen gehören, die Anforderungen von Anhang VI Teil A erfüllen.
Haben die Wirtschaftsakteure Dritte gemäß Unterabsatz 1 benannt, so werden die in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen von den Dritten in ihrem Namen erfüllt.
(4) Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen in geschlossene Kreislaufsystemen gemäß Anhang VI benutzen, müssen die Verpackungen an die Sammelstelle(n) zurückgeben, die von den Systemteilnehmern benannt und vom Systembetreiber genehmigt wurden.
Artikel 28
Pflichten im Zusammenhang mit der Wiederbefüllung
(1) Bieten Wirtschaftsakteure den Kauf von Produkten durch Wiederbefüllung an, so informieren sie die Endabnehmer über
a) die Arten der Behältnisse, die für die Wiederbefüllung mit den angebotenen Produkten verwendet werden können;
b) die Hygienenormen für die Wiederbefüllung;
c) die Verantwortung der Endabnehmer in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung der unter Buchstabe a genannten Behältnisse.
Diese Informationen werden regelmäßig aktualisiert und entweder in den Räumlichkeiten deutlich angezeigt oder den Endabnehmern auf andere Weise zur Verfügung gestellt.
(2) Wirtschaftsakteure, die Wiederbefüllung anbieten, stellen sicher, dass die Wiederbefüllungsstationen die Anforderungen gemäß Anhang VI Teil C und alle Anforderungen anderer Rechtsakte der Union in Bezug auf den Verkauf von Produkten durch Wiederbefüllung erfüllen.
(3) Wirtschaftsakteure, die Wiederbefüllung anbieten, stellen sicher, dass, wenn Verpackungen und Behältnisse den Endabnehmern an den Wiederbefüllungsstationen angeboten werden, diese nicht kostenlos bereitgestellt werden, wenn die Verpackungen die Anforderungen gemäß Anhang VI nicht erfüllen oder als Teil eines Pfand- und Rücknahmesystems bereitgestellt werden.
(4) Die Wirtschaftsakteure können die Wiederbefüllung eines vom Endabnehmer bereitgestellten Behältnisses ablehnen, wenn der Endabnehmer die vom Wirtschaftsakteur gemäß Absatz 1 mitgeteilten Anforderungen nicht erfüllt, insbesondere wenn sie das Behältnis für das verkaufte Lebensmittel oder Getränk für unhygienisch oder ungeeignet halten. Die Wirtschaftsakteure haften nicht für Probleme im Zusammenhang mit der Hygiene oder Lebensmittelsicherheit, die sich aus der Verwendung von vom Endabnehmer bereitgestellten Behältnissen ergeben können.
(5) Ab 1. Januar 2030 streben Endvertreiber mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m2 an, 10 % dieser Verkaufsfläche für Wiederbefüllungsstationen für sowohl Lebensmittel als auch für Non-Food-Erzeugnisse zu verwenden.
Artikel 29
Wiederverwendungsziele
(1) Ab dem 1. Januar 2030 gewährleisten Wirtschaftsakteure, die Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen, die für den Transport von Produkten im Hoheitsgebiet der Union, einschließlich für den elektronischen Handel, verwendet werden, in Form von Paletten, klappbaren Kunststoffkisten, Kisten, Schalen, Kunststoffkästchen, Massengutbehälter, Kübeln, Fässern und Kanistern aller Größen und Materialien, auch in flexiblen Formen oder Palettenumhüllungen oder Umreifungsbändern zur Stabilisierung und zum Schutz von auf Paletten transportierten Produkten, verwenden, dass mindestens 40 % solcher verwendeten Verpackungen wiederverwendbare Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems sind.
Ab dem 1. Januar 2040 bemühen sich die Wirtschaftsakteure, mindestens 70 % dieser Verpackungen in einem wiederverwendbaren Format innerhalb eines Wiederverwendungssystems zu verwenden.
(2) Abweichend von Absatz 1 stellen Wirtschaftsakteure, die in Absatz 1 aufgeführte Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen verwenden, die der Beförderung von Produkten im Hoheitsgebiet der Union zwischen verschiedenen Standorten, an denen der Akteur seine Tätigkeit ausübt, oder zwischen allen Standorten, an denen der Akteur seine Tätigkeit ausübt, und den Standorten anderer verbundener Unternehmen oder Partnerunternehmen im Sinne von Artikel 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361 der Kommission in der am … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] öffentlich verfügbaren Fassung dienen, sicher, dass solche Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems wiederverwendbar sind.
▌
(3) Abweichend von Absatz 1 stellen Wirtschaftsakteure, die in Absatz 1 aufgeführte Transportverpackungen oder Verkaufspackungen für den Transport zur Lieferung von Produkten an einen anderen Wirtschaftsakteur innerhalb desselben Mitgliedstaats verwenden, sicher, dass solche Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems wiederverwendbar sind.
▌
(4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 festgelegten Verpflichtungen gelten nicht für Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen,
a) die für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Richtlinie 2008/68/EG verwendet werden;
b) die für die Beförderung großer Maschinen, Ausrüstung und Rohstoffe verwendet werden, für die Verpackungen entsprechend den individuellen Anforderungen des auftraggebenden Wirtschaftsakteurs gestaltet sind;
c) die in einem flexiblen Format für die Beförderung verwendet werden und in direktem Kontakt mit Lebens- und Futtermitteln im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und Zutaten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(73) stehen;
d) in Form von Kartons.
(5) Ab 1. Januar 2030 stellen Wirtschaftsakteure, die Umverpackungen in Form von Kisten, mit Ausnahme von Kartons, verwenden, die außerhalb von Verkaufsverpackungen dazu dienen, eine bestimmte Anzahl von Produkten zur Schaffung einer Lager- oder Vertriebseinheit zusammenfassen, sicher, dass mindestens 10 % solcher verwendeten Verpackungen wiederverwendbare Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems sind.
Ab dem 1. Januar 2040 bemühen sich die Wirtschaftsakteure, mindestens 25 % dieser Verpackungen in einem wiederverwendbaren Format innerhalb eines Wiederverwendungssystems zu verwenden.
▌
(6) Ab 1. Januar 2030 stellt der Endvertreiber, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Verbrauchern alkoholische und nichtalkoholische Getränke in Verkaufsverpackungen auf dem Markt bereitstellt, sicher, dass mindestens 10 % dieser Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems bereitgestellt werden.
Ab dem 1. Januar 2040 bemüht sich der Wirtschaftsakteur, dass mindestens 40 % dieser Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems bereitgestellt werden.
Der Endvertreiber trägt mit den unter seiner Marke erzeugten verpackten Produkten angemessen zur Erreichung der Ziele bei.
▌
(7) Die in Absatz 6 festgelegten Zielvorgaben gelten nicht für
a) Getränke, die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 als sehr leicht verderblich gelten, und Milch und Milcherzeugnisse, die in Anhang I Teil XVI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt sind, und ihre Ersatzprodukte der KN‑Codes 2202 9911 und 2202 9915;
b) Kategorien von Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1, 3 bis 9, 11, 12, 15, 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
c) aromatisierte Weinerzeugnisse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(74);
d) Weinerzeugnissen und aromatisierten Weinerzeugnissen ähnliche Erzeugnisse aus anderen Früchten als Weintrauben und Gemüse sowie andere gegorene Getränken des KN‑Codes 2206 00;
e) alkoholbasierte alkoholhaltige Getränke, die unter die Position 2208 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(75) fallen.
(8) Bis zum … [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] veröffentlicht die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten Leitlinien, in denen die in den Anwendungsbereich der Absätze 6 und 7 fallenden Produkte ausführlicher erläutert werden.
▌
(9) Die in Absatz 6 genannten Endvertreiber nehmen im Rahmen dieses spezifischen Wiederverwendungssystems an der Verkaufsstelle alle wiederverwendbaren Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die der von ihnen auf dem Markt bereitgestellten Verpackungen unentgeltlich zurück, wobei sie ihre Verwertung und Rücknahme über die gesamte Vertriebskette sicherstellen. Die Endabnehmer müssen die Möglichkeit haben, die Verpackungen an dem Ort, an dem die tatsächliche Übergabe dieser Verpackungen stattfindet, oder in seiner unmittelbaren Nähe zurückzugeben. Der Endvertreiber zahlt das entsprechende Pfand vollständig aus oder ergreift Maßnahmen, um die Rückgabe der Verpackungen gemäß den Verwaltungsregeln des jeweiligen spezifischen Wiederverwendungssystems anzuzeigen, was auch die Auszahlung des entsprechenden Pfands bedeuten kann.
(10) Endvertreiber sind von der Verpflichtung zur Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Absatz 6 ausgenommen, wenn sie in einem Kalenderjahr über eine Verkaufsfläche von höchstens 100 m² verfügen. Auf der Grundlage der besonderen Bedingungen für den Endvertrieb und einige Branchen des verarbeitenden Gewerbes, gerade auch auf nationaler Ebene, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Schwellenwerts für die Verkaufsfläche zu erlassen.
▌
(11) Die Mitgliedstaaten können Endvertreiber von der Verpflichtung zur Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Absatz 6 ausnehmen, wenn die Verkaufsfläche auf einer Insel mit weniger als 2000 Einwohnern oder in einer Gemeinde mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 54 Personen/km² gelegen ist. Die in Absatz 6 festgelegten Anforderungen gelten jedoch für alle Siedlungen/Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern. Verkauft der Endvertreiber die in Absatz 6 genannten Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen, so muss er für die Rücknahme dieser Verpackungen gemäß Absatz 9 Sorge tragen. Verfügt der Endvertreiber in diesem Falle über mehr als eine Verkaufsfläche und befinden sich nur eine oder einige dieser Flächen auf einer solchen Insel, so werden die relevanten Getränke und Produkte, die auf diesen Verkaufsflächen auf dem Markt innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats bereitgestellt werden, im Hinblick auf die Erreichung der in Absatz 6 festgelegten Zielvorgaben nicht berechnet.
(12) Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass Endvertreiber Pools bilden, um ihren Verpflichtungen gemäß Absatz 6 nachzukommen. Diese Pools dürfen nicht mehr als 40 % des Marktanteils der jeweiligen Getränkekategorie ausmachen und bestehen aus bis zu fünf Endvertreibern.
Dieses Pools dürfen nur Getränkekategorien abdecken, die von Mitgliedern des Pools im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf dem Markt bereitgestellt werden.
Die Begrenzung auf fünf Endvertreiber gilt nicht, wenn sie unter demselben Markennamen tätig sind.
Gewähren die Mitgliedstaaten die Möglichkeit nach diesem Absatz, so umfassen die Informationen, die der Pool der Behörde des Mitgliedstaats zur Verfügung stellt, mindestens Folgendes:
a) die an dem Pool beteiligten Wirtschaftsakteure und
b) den als Poolmanager benannten Wirtschaftsakteur, der als Kontaktstelle fungiert.
Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls weitere Informationspflichten festlegen, die für die Durchsetzung der Verpflichtungen gemäß Absatz 6 in Verbindung mit diesem Absatz erforderlich sind.
Die Wirtschaftsakteure stellen sicher, dass ihre Vereinbarungen mit den Artikeln 101 und 102 AEUV im Einklang stehen. Unbeschadet der allgemeinen Gültigkeit der Wettbewerbsregeln der Union für solche Pools gewährleisten alle Mitglieder eines Pools insbesondere, dass im Kontext der Vereinbarung über die Bildung des Pools weder Daten noch Informationen ausgetauscht werden, mit Ausnahme der in Artikel 30 Absatz 2 genannten Informationen, auch in Bezug auf voraussichtliche Verkaufsdaten.
Bis zum 1. Januar 2028 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, um die detaillierten Bedingungen und Berichterstattungspflichten für diese Pooling-Vereinbarungen festzulegen und zu präzisieren, wobei die Art und Menge der Verpackungen, die jeder Akteur in jedem Kalenderjahr in Verkehr bringt, und der Ort, an dem die Wirtschaftsakteure ansässig sind, zu berücksichtigen sind.
(13) Wirtschaftsakteure sind von der Verpflichtung zur Erfüllung der Zielvorgaben gemäß diesem Artikel ausgenommen, wenn sie während eines Kalenderjahres
a) höchstens 1000 kg Verpackungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf dem Markt bereitgestellt haben und
b) der Definition von Kleinstunternehmen gemäß den Bestimmungen der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission in der am … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] öffentlich verfügbaren Fassung entsprochen haben.
Auf der Grundlage der besonderen Bedingungen für den Endvertrieb und einige Branchen des verarbeitenden Gewerbes, gerade auch auf nationaler Ebene, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Änderung des in Buchstabe a genannten Schwellenwerts zu erlassen.
(14) Die Mitgliedstaaten können Wirtschaftsakteure unter den folgenden Bedingungen für einen Zeitraum von fünf Jahren von den Verpflichtungen gemäß diesem Artikel ausnehmen:
a) Der ausnehmende Mitgliedstaat erreicht 5 Prozentpunkte über den Zielvorgaben für das Recycling von Verpackungsabfällen pro Material, die bis 2025 erreicht werden sollen, und wird laut dem von der Kommission drei Jahre vor diesem Datum veröffentlichten Bericht voraussichtlich 5 Prozentpunkte über der Zielvorgabe für 2030 liegen;
b) der ausnehmende Mitgliedstaat ist auf gutem Weg, die jeweiligen Ziele für die Vermeidung von Verpackungsabfällen gemäß Artikel 43 dieser Verordnung zu erreichen, und kann nachweisen, dass er bis 2028 eine Abfallvermeidung von mindestens 3 % gegenüber dem Ausgangswert von 2018 erreicht hat;
c) die Wirtschaftsakteure haben einen betrieblichen Abfallvermeidungs- und ‑recyclingplan angenommen, der zur Verwirklichung der Abfallvermeidungs- und Recyclingziele gemäß den Artikeln 43 und 52 beiträgt.
Der Zeitraum von fünf Jahren kann von dem Mitgliedstaat verlängert werden, wenn die Bedingungen erfüllt sind.
▌
(15) Unter den in Artikel 51 genannten Bedingungen können die Mitgliedstaaten Ziele für Wirtschaftsakteure festlegen, die höher sind als die in den Absätzen 1, 2, 3, 5 und 6 festgelegten Mindestziele, soweit höhere Ziele erforderlich sind, damit der betreffende Mitgliedstaat ein oder mehrere der Ziele gemäß Artikel 43 erreichen kann.
(16) Unter den in Artikel 51 genannten Bedingungen können die Mitgliedstaaten Ziele für Wirtschaftsakteure in Bezug auf in Verkaufsverpackungen bereitgestellte Getränke festlegen, die nicht unter Absatz 6 des vorliegenden Artikels fallen, soweit diese zusätzlichen Ziele erforderlich sind, damit der betreffende Mitgliedstaat ein oder mehrere der Ziele gemäß Artikel 43 erreichen kann.
(17) Die in diesem Artikel angegebenen Zielvorgaben werden jeweils für ein Kalenderjahr berechnet.
(18) Um den neuesten wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Daten und Entwicklungen Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a) Ausnahmeregelungen für Wirtschaftsakteure, die über die in diesem Artikel genannten hinausgehen und auf besonderen wirtschaftlichen Beschränkungen beruhen, denen eine bestimmte Branche im Zusammenhang mit der Erfüllung der in diesem Artikel festgelegten Zielvorgaben gegenübersteht;
b) Ausnahmeregelungen für bestimmte Verpackungsformate, die den Zielvorgaben gemäß den Absätzen 1, 2, 3, 5 und 6 unterliegen, falls Aspekte in Bezug auf Hygiene und Lebensmittelsicherheit die Erreichung dieser Ziele verhindern;
c) Ausnahmeregelungen für bestimmte Verpackungsformate, die den Zielvorgaben gemäß den Absätzen 1, 2, 3, 5 und 6 unterliegen, falls Aspekte in Bezug auf Umwelt die Erreichung dieser Ziele verhindern.
(19) Bis zum 1. Januar 2034 legt die Kommission unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der praktischen Erfahrungen der Wirtschaftsakteure und der Mitgliedstaaten einen Bericht vor, in dem die Umsetzung der in diesem Artikel festgelegten Ziele für 2030 überprüft und bewertet wird, inwieweit diese Ziele zu wirksamen und leicht umzusetzenden Lösungen zur Förderung nachhaltiger Verpackungen führen, ob die für 2040 festgelegten Ziele auf der Grundlage der Erfahrungen mit der Erreichung der Ziele für 2030 und der sich ändernden Umstände erreicht werden können, ob die Aufrechterhaltung der in diesem Artikel festgelegten Ausnahmen und Abweichungen relevant ist, wie die Lebenszyklusbewertung von Einwegverpackungen und wiederverwendbaren Verpackungen ist, und ob die Festlegung neuer Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsziele für andere Verpackungskategorien notwendig oder sachdienlich ist. Die Bewertung der Kommission beinhaltet eine Abschätzung der Folgen für die Beschäftigung. Diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieses Artikels, insbesondere der Ziele für 2040, beigefügt. Bis Dezember 2032 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Daten über die Abschätzung der Folgen auf die Beschäftigung im Zusammenhang mit der Umsetzung der Wiederverwendungsziele in ihrem nationalen Hoheitsgebiet. Bevor die Mitgliedstaaten der Kommission die Abschätzungen über die Folgen für die Beschäftigung übermitteln, informieren und konsultieren sie die nationalen Sozialpartner, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber in den Sektoren vertreten, für die Zielvorgaben für die Wiederverwendung von Verpackungen gelten.
Artikel 30
Vorschriften für die Berechnung der Erfüllung der Wiederverwendungsziele
(1) Um die Erreichung der Zielvorgaben gemäß Artikel 29 Absätze 1 und 5 nachzuweisen, berechnen die Wirtschaftsakteure, die diese Verpackungen verwenden, Folgendes:
a) die Anzahl der von ihnen in einem Kalenderjahr verwendeten äquivalenten Einheiten aller der in Artikel 29 Absatz 1 aufgeführten Verpackungsformate, die wiederverwendbare Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems darstellen;
b) die Anzahl der von ihnen in einem Kalenderjahr verwendeten äquivalenten Einheiten aller der in Artikel 29 Absatz 1 aufgeführten Verpackungsformate, die nicht unter die unter Buchstabe a genannten Formate fallen.
(2) Um die Erreichung der Zielvorgaben gemäß Artikel 29 Absatz 6und Artikel 33 nachzuweisen, berechnen die Endvertreiber, die diese Produkte im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf dem Markt bereitstellen, für jedes Ziel getrennt Folgendes:
a) die Gesamtzahl der Verkaufseinheiten oder das Gesamtvolumen von Getränken ▌, die in einem Kalenderjahr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in wiederverwendbaren Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems auf dem Markt bereitgestellt wurden;
▌
b) die Gesamtzahl der Verkaufseinheiten oder das Gesamtvolumen von Getränken ▌, die in einem Kalenderjahr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mit anderen Mitteln als den unter Buchstabe a ▌genannten auf dem Markt bereitgestellt wurden.
(3) Die Kommission erlässt bis zum 30. Juni 2027 Durchführungsrechtsakte, in denen detaillierte Vorschriften zur Berechnung und Methode in Bezug auf die Zielvorgaben gemäß Artikel 29 festgelegt werden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Die Verpflichtung, die Erreichung der Zielvorgaben gemäß Artikel 29 nachzuweisen, gilt ab dem 1. Januar 2030 oder 18 Monate nach dem Inkrafttreten der in Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 31
Berichterstattung über Wiederverwendungsziele an die zuständigen Behörden
(1) Die in Artikel 29 Absätze 1 bis 8 genannten Wirtschaftsakteure übermitteln der in Artikel 40 dieser Verordnung genannten zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr Daten in Bezug auf die Erreichung der in Artikel 29 festgelegten Zielvorgaben.
(2) Der Bericht gemäß Absatz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden, vorzulegen.
(3) Der erste Berichtszeitraum betrifft das am 1. Januar 2030 beginnende Kalenderjahr.
(4) Die zuständigen Behörden richten elektronische Systeme ein, über die ihnen die Daten gemeldet werden, und legen die zu verwendenden Formate fest.
(5) Die zuständigen Behörden können alle zusätzlichen Informationen anfordern, die erforderlich sind, um die Zuverlässigkeit der übermittelten Daten zu gewährleisten.
(6) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Berichte.
(7) Die Kommission richtet bis zum ... [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] eine europäische Beobachtungsstelle für die Wiederverwendung ein. Die Beobachtungsstelle ist dafür verantwortlich, die Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen zu überwachen, Daten über Wiederverwendungsverfahren zu sammeln und zur Entwicklung bewährter Verfahren im Bereich der Wiederverwendung beizutragen.
Artikel 32
Wiederbefüllungsverpflichtung für die Mitnahmebranche
(1) Bis zum ... [24 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung]
a) sehen Endvertreiber, die im Gastgewerbe tätig sind und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats kalte oder heiße Getränke in Verpackungen zum Mitnehmen, die an der Verkaufsstelle zum Mitnehmen in ein Behältnis gefüllt werden, auf dem Markt bereitstellen, ein System vor, bei dem die Verbraucher ihr eigenes Behältnis zum Befüllen mitbringen können;
b) sehen Endvertreiber, die im Gastgewerbe tätig sind und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats fertig zubereitete Lebensmittel in Verpackungen zum Mitnehmen, die ohne weitere Zubereitung zum sofortigen Verzehr bestimmt sind und in der Regel aus dem Behältnis verzehrt werden, auf dem Markt bereitstellen, ein System vor, bei dem die Verbraucher ihr eigenes Behältnis zum Befüllen mitbringen können.
(2) Die in Absatz 1 genannten Endvertreiber bieten die in das vom Verbraucher mitgebrachte Behältnis gefüllten Waren zu keinem höheren Preis und nicht zu weniger günstigen Bedingungen als die Verkaufseinheit an, die aus den gleichen Waren und einer Einwegverpackung besteht.
Die Endvertreiber weisen die Endverbraucher an der Verkaufsstelle durch gut sichtbare und lesbare Hinweistafeln oder ‑schilder auf die Möglichkeit hin, die Waren in einem vom Verbraucher bereitgestellten wiederbefüllbaren Behältnis zu erhalten.
Artikel 33
Wiederverwendungsangebot für die Mitnahmebranche
(1) Bis zum … [36 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] müssen die Endvertreiber, die im Gastgewerbe tätig sind und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats kalte oder heiße Getränke oder fertig zubereitete Lebensmittel, die ohne weitere Zubereitung zum sofortigen Verzehr bestimmt sind, in Verpackungen zum Mitnehmen, die an der Verkaufsstelle zum Mitnehmen in ein Behältnis gefüllt werden, auf dem Markt bereitstellen, den Verbrauchern die Wahl einer wiederverwendbaren Verpackung innerhalb eines Wiederverwendungssystems einräumen.
(2) Die Endvertreiber weisen die Endverbraucher an der Verkaufsstelle durch gut sichtbare und lesbare Hinweistafeln oder ‑schilder auf die Möglichkeit hin, die Waren in einer wiederverwendbaren Verpackung zu erhalten.
(3) Die Endvertreiber dürfen die in die wiederverwendbare Verpackung gefüllten Waren zu keinem höheren Preis oder nicht zu weniger günstigen Bedingungen als die Verkaufseinheit anbieten, die aus den gleichen Waren und einer Einwegverpackung besteht.
(4) Endvertreiber sind von der Anwendung dieses Artikels ausgenommen, wenn sie unter die Definition eines Kleinstunternehmens gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission fallen.
(5) Ab 2030 bemüht sich der Wirtschaftsakteur, 10 % der Produkte in wiederverwendbaren Verpackungsformaten anzubieten.
(6) Unter den in Artikel 51 genannten Bedingungen können die Mitgliedstaaten Ziele für Wirtschaftsakteure festlegen, die höher sind als die in Absatz 5 festgelegten Mindestziele, soweit höhere Ziele erforderlich sind, damit der betreffende Mitgliedstaat ein oder mehrere der Ziele gemäß Artikel 43 erreichen kann.
Kapitel VI
Kunststofftragetaschen
Artikel 34
Kunststofftragetaschen
(1) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um eine dauerhafte Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen in ihrem Hoheitsgebiet zu erreichen.
Eine dauerhafte Verringerung gilt als erreicht, wenn der jährliche Verbrauch 40 leichte Kunststofftragetaschen pro Person oder das entsprechende Gewicht nicht übersteigt, und zwar bis zum 31. Dezember 2025 und danach bis zum 31. Dezember jedes Folgejahres.
(2) Bei den Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten ergreifen müssen, um das in Absatz 1 festgelegte Ziel zu erreichen, werden die Umweltauswirkungen von leichten Kunststofftragetaschen bei der Herstellung, nach dem Recycling oder der Entsorgung sowie ihre Kompostierungseigenschaften, ihre Haltbarkeit oder ihr spezifischer Verwendungszweck berücksichtigt. Abweichend von Artikel 4 können diese Maßnahmen Marktbeschränkungen umfassen, sofern diese verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind.
(3) Zusätzlich zu den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Verpflichtungen aus dem AEUV in Bezug auf sämtliche Arten von Kunststofftragetaschen ungeachtet ihrer Wandstärke Maßnahmen – wie den Einsatz von wirtschaftlichen Instrumenten – und nationale Reduktionszielvorgaben festlegen.
(4) Die Mitgliedstaaten können sehr leichte Kunststofftragetaschen, die aus Hygienegründen erforderlich sind oder als Verkaufsverpackung für lose Lebensmittel bereitgestellt werden, um Lebensmittelverschwendung zu verhindern, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausnehmen.
(5) Bis zum … [sieben Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] erstellt die Kommission einen Bericht über andere als in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpackungsmaterialien, die sich wahrscheinlich stärker negativ auf die Umwelt auswirken, und legt erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag mit Reduktionszielvorgaben und mit Maßnahmen zur Erreichung dieser Zielvorgaben vor.
Kapitel VI
Konformität von Verpackungen
Artikel 35
Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden
Zur Feststellung und Überprüfung der Konformität von Verpackungen mit den Anforderungen der Artikel 5 bis 12 und der Artikel 24 und 27 dieser Verordnung werden Prüfungen, Messungen und Berechnungen unter Verwendung zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden durchgeführt, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen und deren Ergebnisse als mit geringer Unsicherheit behaftet angesehen werden.
Artikel 36
Konformitätsvermutung
(1) Bei den in Artikel 35 genannten Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden, die mit den harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder Teilen davon übereinstimmen, wird eine Konformität mit den Anforderungen des genannten Artikels vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.
(2) Werden Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden nach Absatz 1 von Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen einer Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 durchgeführt, so wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen.
(3) Verpackungen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, gelten als konform mit den Anforderungen oder Teilen davon, die von den in den Artikeln 5 bis 12, 24 und 27 genannten Normen abgedeckt sind.
Artikel 37
Gemeinsame ▌Spezifikationen
(1) Bei Verpackungen, die die in Absatz 2 genannten gemeinsamen ▌Spezifikationen oder Teile davon erfüllen, wird davon ausgegangen, dass sie den in den Artikeln 5 bis 12 und Artikel 27 festgelegten Anforderungen entsprechen, soweit diese Anforderungen von den betreffenden gemeinsamen ▌Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind.
(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame ▌Spezifikationen für die in den Artikeln 5 bis 12 und Artikel 27 festgelegten Anforderungen erlassen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Es wurde keine Fundstelle einer harmonisierten Norm, die die einschlägigen Anforderungen nach den Artikeln 5 bis 12 und 27 abdeckt, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, und es wird auch nicht damit gerechnet, dass eine solche Fundstelle innerhalb einer angemessenen Frist dort veröffentlicht wird, oder die bestehende Norm erfüllt nicht die Anforderungen, die der Auftrag abdecken soll, und
b) die Kommission hat gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen beauftragt, eine harmonisierte Norm im Hinblick auf die in den Artikeln 5 bis 12 und Artikel 27 genannten Anforderungen auszuarbeiten oder zu überarbeiten, und eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt:
i) Der Auftrag wurde von keiner der europäischen Normungsorganisationen angenommen, an die er gerichtet war;
ii) der Auftrag wurde von mindestens einer der beauftragten europäischen Normungsorganisationen angenommen, an die er gerichtet war, aber die in Auftrag gegebenen harmonisierten Normen
– werden nicht innerhalb der im Auftrag gesetzten Frist angenommen;
– stimmen nicht mit dem Auftrag überein oder
– stehen nicht vollständig im Einklang mit den Anforderungen, die sie abdecken sollen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Vor der Ausarbeitung eines Entwurfs des Durchführungsrechtsakts teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass sie die Bedingungen nach Absatz 2 als erfüllt erachtet.
(4) Wird eine harmonisierte Norm von einer europäischen Normungsorganisation angenommen und der Kommission zur Veröffentlichung ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union vorgeschlagen, so bewertet die Kommission die harmonisierte Norm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012. Bei der Veröffentlichung der Fundstellen einer harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Unionhebt die Kommission die in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakte oder Teile davon auf, die die Anforderungen gemäß den Artikeln 5 bis 12 und Artikel 27 abdecken ▌.
(5) Ist ein Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament der Auffassung, dass eine gemeinsame Spezifikation den Anforderungen gemäß den Artikeln 5 bis 12 und 27 nicht vollständig entspricht, so setzt er beziehungsweise es die Kommission durch Vorlage einer ausführlichen Erläuterung davon in Kenntnis. Die Kommission beurteilt diese ausführliche Erläuterung und kann gegebenenfalls den Durchführungsrechtsakt, durch den die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wurde, ändern.
Artikel 38
Konformitätsbewertungsverfahren
Die Bewertung der Konformität von Verpackungen mit den in den Artikeln 5 bis 12 genannten Anforderungen erfolgt nach dem in Anhang VII festgelegten Verfahren.
Artikel 39
EU‑Konformitätserklärung
(1) Aus der EU‑Konformitätserklärung muss hervorgehen, dass die Erfüllung der in den Artikeln 5 bis 12 aufgeführten Anforderungen nachgewiesen wurde.
(2) Die EU‑Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang VIII, enthält die in dem einschlägigen Modul des Anhangs VII genannten Elemente und wird stets auf dem neuesten Stand gehalten. Sie ist in die Sprache bzw. Sprachen zu übersetzen, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben wird/werden, in dem die Verpackungen in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.
(3) Unterliegen Verpackungen oder verpackte Produkte mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU‑Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so ist, falls anwendbar, nur eine einzige EU‑Konformitätserklärung für sämtliche betreffenden Rechtsvorschriften der Union auszustellen. In dieser Erklärung sind die betreffenden Rechtsvorschriften der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt angegeben. Es kann sich dabei um ein Dossier mit den einzelnen einschlägigen EU‑Konformitätserklärungen handeln.
(4) Mit der Ausstellung der EU‑Konformitätserklärung übernimmt der Erzeuger die Verantwortung dafür, dass die Verpackungen den Anforderungen dieser Verordnung genügen.
(5) Die zuständigen Behörden sind bestrebt, die Richtigkeit von zumindest einem Teil der Konformitätserklärungen pro Jahr zu kontrollieren, die nach einem risikobasierten Ansatz bewertet werden, und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um gegen Verstöße vorzugehen, etwa durch die Rücknahme nicht konformer Produkte vom Markt.
Kapitel VIII
Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen
ABSCHNITT 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 40
Zuständige Behörde
(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Umsetzung und Durchsetzung der Verpflichtungen nach diesem Kapitel und nach Artikel 6 Absatz 10,Artikel 29 Absätze 1 bis 8, Artikel 30, Artikel 31 und Artikel 34 zuständig sind.
(2) Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Organisation und der Arbeitsweise der zuständigen Behörde(n) fest, einschließlich der Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften für
a) die Registrierung von Herstellern gemäß Artikel 44;
b) die Organisation und Überwachung der Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 44 Absätze 7 und 8;
c) die Aufsicht über die Wahrnehmung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 45;
d) die Zulassung zur Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 47;
e) die Bereitstellung der Informationen nach Artikel 56.
(3) Bis zum ... [5 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Namen und Anschriften der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über etwaige Änderungen bei den Namen oder Anschriften dieser zuständigen Behörden.
Artikel 41
Frühwarnbericht
(1) Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur spätestens drei Jahre vor Ablauf der in den Artikeln 43 und 52 genannten Fristen Berichte über die Fortschritte bei der Erreichung der in den genannten Artikeln festgelegten Zielvorgaben.
(2) Die Berichte gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
a) eine Schätzung des Stands der Erreichung der Zielvorgaben, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten;
b) eine Liste der Mitgliedstaaten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie diese Zielvorgaben nicht innerhalb der jeweiligen Fristen erreichen werden, sowie geeignete Empfehlungen für die betroffenen Mitgliedstaaten;
c) Beispiele bewährter Verfahren, die in der gesamten Union Anwendung finden und die als Orientierungshilfen zur Erzielung von Fortschritten bei der Umsetzung der Zielvorgaben dienen könnten.
Artikel 42
Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme
(1) Die Mitgliedstaaten sehen in den Abfallbewirtschaftungsplänen nach Artikel 28 der Richtlinie 2008/98/EG ein besonderes Kapitel über Verpackungen und die Bewirtschaftung der daraus entstehenden Abfälle vor, einschließlich der nach den Artikeln 48, 50 und 52 dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen in den Abfallvermeidungsprogrammen nach Artikel 29 der Richtlinie 2008/98/EG ein besonderes Kapitel über die Vermeidung von Verpackungen und der daraus entstehenden Abfälle und Vermüllung vor, einschließlich der nach den Artikeln 43 und 51 dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen.
ABSCHNITT 2
Abfallvermeidung
Artikel 43
Vermeidung von Verpackungsabfällen
(1) Jeder Mitgliedstaat verringert die pro Kopf anfallenden Verpackungsabfälle im Vergleich zu dem der Kommission gemäß der Entscheidung 2005/270/EG für das Jahr 2018 gemeldeten pro Kopf anfallenden Verpackungsabfälle
a) bis 2030 um mindestens 5 %
b) bis 2035 um mindestens 10 %
c) bis 2040 um mindestens 15 %.
Um die Mitgliedstaaten bei der Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele für die Vermeidung von Verpackungsabfällen zu unterstützen, bestimmt die Kommission bis zum ... [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] im Wege von Durchführungsrechtsakten einen Korrekturfaktor, um dem Anstieg oder dem Rückgang des Tourismus im Vergleich zum Basisjahr Rechnung zu tragen. Dieser Korrekturfaktor beruht auf dem Anteil des Gesamtaufkommens von Verpackungsabfällen je Tourist und den Schwankungen der Zahl der Touristen im Vergleich zum Bezugsjahr und berücksichtigt das Potenzial zur Verringerung von Verpackungsabfällen im Tourismus.
(2) Unbeschadet der Absätze 1 und 3 können Mitgliedstaaten, die bereits getrennte Systeme für die Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen eingerichtet haben – eines für Verpackungsabfälle aus Haushalten und eines für Verpackungsabfälle aus Industrie und Gewerbe – diese Systeme beibehalten.
(3) Zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele bemüht sich jeder Mitgliedstaat, das Aufkommen an Verpackungsabfällen aus Kunststoff zu verringern.
(4) Die Mitgliedstaaten treffen im Einklang mit den allgemeinen Zielen der Abfallpolitik der Union und zur Erreichung der in diesem Artikel festgelegten Ziele Maßnahmen, um das Anfallen von Verpackungsabfällen zu vermeiden und um die Umweltauswirkungen von Verpackungen zu minimieren. Zusätzlich zu Maßnahmen nach dieser Verordnung können diese Maßnahmen die Nutzung wirtschaftlicher Instrumente und anderer Maßnahmen umfassen, um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen, wie die in den Anhängen IV und IVa der Richtlinie 2008/98/EG genannten Maßnahmen, oder anderer geeigneter Instrumente und Maßnahmen, darunter Anreize im Rahmen von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung und Anforderungen an die Hersteller oder Organisationen für Herstellerverantwortung in Bezug auf die Annahme von Abfallvermeidungsplänen. Sie müssen verhältnismäßig und nichtdiskriminierend und so beschaffen sein, dass gemäß dem AEUV keine Handelshemmnisse oder Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Diese Maßnahmen dürfen nicht zu einer Verlagerung auf leichteres Verpackungsmaterial führen, das das Ziel der Abfallminimierung erfüllt.
(5) Für die Zwecke des Absatzes 4 und unbeschadet des Artikels 16 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates(76) schaffen die Mitgliedstaaten Anreize für Restaurants, Kantinen, Gastwirtschaften, Cafés und Catering-Dienste, ihren Kunden, soweit verfügbar, Leitungswasser kostenlos oder gegen eine niedrige Dienstleistungsgebühr in einem wiederverwendbaren oder wiederbefüllbaren Format anzubieten.
(6) Für die Zwecke des Absatzes 4 können die Mitgliedstaaten Verpackungsabfallvermeidungsmaßnahmen einführen, die über die in Absatz 1 festgelegten Mindestziele hinausgehen, dabei aber auch den Bestimmungen dieser Verordnung genügen.
(7) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Kommission bis 2025 ersuchen, für die Berechnungen der Zielvorgaben gemäß Absatz 1 ein anderes Basisjahr als 2018 zugrunde zu legen. Unbeschadet der Absätze 4 und 6 dieses Artikels kann die Kommission den Mitgliedstaaten gestatten, bei der Berechnung der Zielvorgaben gemäß Absatz 1 das beantragte Basisjahr zugrunde zu legen, sofern der Mitgliedstaat stichhaltige Nachweise dafür vorlegt, dass
a) eine erhebliche Zunahme der Verpackungsabfälle im Laufe des als Grundlage für die Berechnung der Zielvorgaben gemäß Absatz 1 zugrunde zu legenden Jahres zu verzeichnen ist,
b) die Zunahme lediglich auf Änderungen in den Berichterstattungsverfahren zurückzuführen ist,
c) die Zunahme nicht auf einen gestiegenen Verbrauch zurückzuführen ist, und
d) dadurch eine bessere Vergleichbarkeit der Daten zwischen den Mitgliedstaaten bewirkt wird.
(8) Bis zum ... [7 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] überprüft die Kommission die in Absatz 1 festgelegten Zielvorgaben und bewertet, ob spezifische Zielvorgaben für bestimmte Verpackungsmaterialien aufgenommen werden müssen. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der, wenn die Kommission dies für angemessen hält, von einem Legislativvorschlag begleitet wird.
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ABSCHNITT 3
Herstellerregister und erweiterte Herstellerverantwortung
Artikel 44
Herstellerregister
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen innerhalb von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten der in Artikel 44 Absatz 14 genannten Durchführungsrechtsakte ein Register, das dazu dient, die Einhaltung der Anforderungen dieses Kapitels durch die Hersteller von Verpackungen zu überwachen.
Das Register enthält Links zu Websites anderer nationaler Herstellerregister, um die Registrierung von Herstellern oder Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern.
(2) Die Hersteller sind verpflichtet, sich in das in Absatz 1 genannte Register einzutragen. Zu diesem Zweck stellen sie in jedem Mitgliedstaat, in dem sie Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals auf dem Markt des Mitgliedstaats bereitstellen, einen Antrag auf Registrierung. Hat ein Hersteller eine Organisation für Herstellerverantwortung gemäß Artikel 46 Absatz 1 betraut, so erfüllt diese Organisation die in diesem Artikel vorgesehenen Verpflichtungen, sofern in dem Mitgliedstaat, in dem sich das Register befindet, keine anderen Bestimmungen gelten.
(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen im Namen der Hersteller mit einem schriftlichen Mandat von einem Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung wahrgenommen werden können.
(4) Hersteller dürfen Verpackungen nicht auf dem Markt eines Mitgliedstaats bereitstellen, wenn sie oder gegebenenfalls, gemäß Artikel 45, ihre Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung nicht in dem betreffenden Mitgliedstaat registriert sind.
(5) Der Antrag auf Registrierung enthält die Informationen, die gemäß Anhang IX Teil A zu übermitteln sind. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Informationen oder Unterlagen anfordern, wenn die betreffenden Informationen oder Unterlagen für die Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung dieser Verordnung und der von einem Mitgliedstaat nach Artikel 40 Absatz 2 erlassenen Vorschriften erforderlich sind.
(6) Vertritt ein Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung mehr als einen Hersteller, so teilt er zusätzlich zu den gemäß Absatz 5 zu übermittelnden Informationen den Namen und die Kontaktdaten jedes vertretenen Herstellers getrennt mit.
(7) Der Hersteller oder gegebenenfalls der Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung oder die Organisation für Herstellerverantwortung entsprechend den Vorgaben des nationalen Rechts gemäß Absatz 2 dieses Artikels übermittelt der für das Register zuständigen Behörde bis zum 1. Juni für jedes vollständige vorangegangene Kalenderjahr die in Anhang IX Teil B genannten Informationen. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Berichterstattung von unabhängigen Prüfern unter Aufsicht der in Artikel 40 Absatz1 genannten zuständigen Behörden auf der Grundlage nationaler Normen, falls vorhanden, geprüft und zertifiziert wird.
(8) Hersteller, die auf dem Markt des Mitgliedstaats eine Menge von Verpackungen oder verpackten Produkten von weniger als 10 Tonnen in einem Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebracht haben, oder, falls anwendbar, ihr Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung oder die Organisation für Herstellerverantwortung übermitteln entsprechend den Vorgaben des nationalen Rechts gemäß Absatz 2 dieses Artikels der für das Register zuständigen Behörde bis zum 1. Juni für jedes vollständige vorangegangene Kalenderjahr die in Anhang IX Teil C genannten Informationen.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Hersteller und gegebenenfalls die Bevollmächtigten des Herstellers oder die Organisation für Herstellerverantwortung für ein bestimmtes Kalenderjahr nur dann auf der Grundlage des vorstehenden Unterabsatzes Bericht erstatten dürfen, wenn sie eine Verpackungsmenge platzieren, für die der Höchstschwellenwert in einem Kalenderjahr unter 10 Tonnen liegt, sofern der betreffende Mitgliedstaat andernfalls nicht über ausreichende genaue Daten verfügt, um
a) die Berichtspflichten gemäß Artikel 56 Absätze 1 und 2 in dem betreffenden Kalenderjahr zu erfüllen und
b) sicherzustellen, dass die Datenbank gemäß Artikel 57 vollständig ist und die Daten gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe a bereitgestellt werden.
(9) Wenn es aus Haushaltsgründen erforderlich ist, kann ein Mitgliedstaat von dem Hersteller verlangen, die in Anhang IX Teile B und C genannten Informationen vierteljährlich der für das Register gemäß dem vorliegenden Artikel zuständigen Behörde zu melden.
(10) Im Falle der individuellen Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung melden die Hersteller, im Falle der kollektiven Erfüllung der Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung die betraute Organisation für Herstellerverantwortung oder im Falle der Erfüllung der Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung durch die Wiederverwendungssysteme die Wiederverwendungssystembetreiber der zuständigen Behörde jährlich für jedes vorangegangene Kalenderjahr die in Anhang IX Teil D aufgeführten Informationen. Nach nationalem Recht können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Behörden, die für die Organisation der Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen zuständig sind, die in Anhang IX Teil D aufgeführten Informationen übermitteln.
(11) Die für das Register zuständige Behörde
a) erhält die Anträge auf Registrierung von Herstellern nach Absatz 2 über ein elektronisches Datenverarbeitungssystem, dessen Einzelheiten auf der Website der zuständigen Behörde dargelegt werden;
b) gibt Registrierungsanträgen innerhalb von höchstens zwölf Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem alle Informationen gemäß den Absätzen 5 und 6 vorgelegt worden sind, statt und erteilt eine Registrierungsnummer;
c) kann die Modalitäten bezüglich der Anforderungen und des Verfahrens der Registrierung festlegen, ohne den in den Absätzen 5 und 6 festgelegten Anforderungen wesentliche Anforderungen hinzuzufügen;
d) kann von den Herstellern für die Bearbeitung der in Absatz 2 genannten Anträge kostenbasierte und verhältnismäßige Gebühren verlangen;
e) empfängt die in den Absätzen 7 und 8 genannte Berichterstattung und überwacht sie.
(12) Der Hersteller oder, falls anwendbar, der vom Hersteller Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung oder die Organisation für Herstellerverantwortung meldet der zuständigen Behörde unverzüglich alle Änderungen der in der Registrierung enthaltenen Informationen und die endgültige Einstellung der erstmaligen Bereitstellung der in der Registrierung genannten Verpackungen oder verpackten Produkte auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats. Ein Hersteller wird drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Registrierung des Herstellers abläuft, aus dem Register gestrichen, wenn er als Hersteller nicht mehr existiert.
(13) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Verzeichnis der registrierten Hersteller leicht und öffentlich zugänglich und kostenlos ist. Die Vertraulichkeit in Bezug auf wirtschaftlich sensible Informationen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten ist jedoch zu wahren. Die Liste der registrierten Hersteller musss maschinenlesbar, sortierbar und durchsuchbar sein und offenen Standards für die Nutzung durch Dritte genügen.
(14) Die Kommission erlässt bis zum ... [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Durchführungsrechtsakte, um das Format für die Eintragung im Register und für die Berichterstattung an das Register, die erforderliche Granularität der zu meldenden Daten sowie die Verpackungsarten und Materialkategorien, die Gegenstand der Berichterstattung sind, festzulegen.
Das Format für die Berichterstattung muss interoperabel sein, auf offenen Standards und maschinenlesbaren Daten beruhen und über ein interoperables Datenaustauschnetz ohne Anbieterbindung übertragbar sein.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 45
Erweiterte Herstellerverantwortung
(1) Im Rahmen der in den Artikeln 8 und 8a der Richtlinie 2008/98/EG und in diesem Abschnitt festgelegten Regelungen tragen die Hersteller ▌eine erweiterte Herstellerverantwortung für die Verpackungen oder verpackten Produkte, die sie ▌erstmals auf dem Markt eines Mitgliedstaats bereitstellen.
(2) Über die in Artikel 8a Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG genannten Kosten hinaus müssen die vom Hersteller gezahlten Finanzbeiträge folgende Kosten abdecken:
a) Kosten für die Kennzeichnung von Abfallbehältern für die Sammlung von Verpackungsabfällen gemäß Artikel 13; und
b) Kosten für die Durchführung von Erhebungen über die Zusammensetzung gesammelter gemischter Siedlungsabfälle gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/595 der Kommission(77) und gemäß den nach Artikel 56 Absatz 7 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung zu erlassenden Durchführungsrechtsakten, falls jene Durchführungsrechtsakte eine Verpflichtung zur Durchführung solcher Erhebungen vorsehen.
Die abzudeckenden Kosten werden auf transparente, verhältnismäßige, diskriminierungsfreie und effiziente Weise festgelegt.
(3) Ein Hersteller im Sinne von Artikel 3 Nummer 15 Buchstabe c benennt mittels schriftlicher Vollmacht einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in jedem Mitgliedstaat, in dem er erstmals Verpackungen in auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Drittländern niedergelassene Hersteller bei der erstmaligen Bereitstellung verpackter Produkte auf dem Markt in ihrem Hoheitsgebiet durch schriftliches Mandat einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen.
(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass, wenn in diesem Mitgliedstaat ein automatisierter Datenabgleich mit dem nationalen Register vorgesehen ist, dies für die Überprüfung nach den Buchstaben a und b gilt.
(5) Für die Zwecke der Einhaltung von Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2022/2065, holen unter Kapitel III Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 fallende Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern ermöglichen, mit Herstellern Fernabsatzverträge zu schließen, von den Herstellern, die in der Union ansässigen Verbrauchern Verpackungen anbieten, die folgenden Informationen ein, bevor sie ihnen ermöglichen, ihre Dienste in Anspruch zu nehmen:
a) Informationen über die Registrierung der Hersteller gemäß Artikel 44 in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, und die Registriernummer(n) des Herstellers in diesem Register;
b) eine Selbstbescheinigung des Herstellers, in der bestätigt wird, dass er nur Verpackungen anbietet, für die die in den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels genannten Anforderungen der erweiterten Herstellerverantwortung in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, erfüllt sind.
Verkauft ein Hersteller seine Produkte über den Online-Marktplatz, so kann der Anbieter der Online-Plattform den Verpflichtungen gemäß Artikel 45 Absatz 2 im Namen der Hersteller im schriftlichen Auftrag nachkommen.
(6) Nach Erhalt der in Absatz 5 genannten Informationen und bevor er den Herstellern die Nutzung seiner Dienste ermöglicht, bemüht sich der Anbieter von Online-Plattformen nach besten Kräften, zu bewerten, ob die erhaltenen Informationen vollständig und zuverlässig sind.
Artikel 46
Organisation für Herstellerverantwortung
(1) Die Hersteller können einer gemäß Artikel 47 zur Wahrnehmung der Herstellerverantwortung zugelassenen Organisation die Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung in ihrem Namen übertragen. Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen erlassen, um die Betrauung einer Organisation für Herstellerverantwortung verbindlich vorzuschreiben.
(2) Sind im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mehrere Organisationen für Herstellerverantwortung befugt, im Namen der Hersteller Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung zu erfüllen, so stellt der Mitgliedstaat sicher, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung und die Hersteller, die keine Organisation für Herstellerverantwortung betraut haben, zusammen das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats hinsichtlich der Tätigkeiten gemäß Artikel 47 Absatz 3, Artikel 48 und Artikel 50 abdecken. Die Mitgliedstaaten betrauen die zuständige Behörde oder benennen einen unabhängigen Dritten, um zu überwachen, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung ihre Verpflichtungen in koordinierter Weise erfüllen.
(3) Die Organisationen für Herstellerverantwortung gewährleisten die Vertraulichkeit unternehmensinterner oder einzelnen Herstellern oder ihren Bevollmächtigten direkt zuordenbarer Daten in ihrem Besitz.
(4) Zusätzlich zu den in Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 2008/98/EG genannten Informationen veröffentlichen Organisationen für Herstellerverantwortung auf ihren Websites mindestens einmal jährlich ▌Informationen über die Menge der Verpackungen oder verpackten Produkte, die auf dem Markt eines Mitgliedstaats erstmals bereitgestellt wurden, und über den Umfang der zurückgewonnenen und recycelten Materialien im Verhältnis zur Menge der Verpackungen, für die sie Verpflichtungen der Herstellerverantwortung erfüllt haben. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Behörden, die für die Organisation der Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen zuständig sind, auf ihren Websites mindestens einmal jährlich Informationen über die Menge der verwerteten und recycelten Materialien im Verhältnis zur Menge der in ihrem Hoheitsgebiet anfallenden Verpackungsabfälle veröffentlichen.
(5) Die Organisationen für Herstellerverantwortung stellen sicher, dass Hersteller unabhängig von ihrer Herkunft oder Größe gleich behandelt werden, ohne die Hersteller kleiner Verpackungsmengen – einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen – unverhältnismäßig zu belasten.
Artikel 47
Zulassung zur Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung
(1) Im Falle der individuellen Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung beantragt ein Hersteller eine Zulassung bei der zuständigen Behörde; im Falle der kollektiven Erfüllung der Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung obliegt dies den Organisationen, die mit der Herstellerverantwortung betraut wurden.
(2) Die Maßnahmen des Mitgliedstaats zur Festlegung von Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 40 enthalten die Anforderungen und Einzelheiten des Zulassungsverfahrens, die abhängig davon, ob die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung individuell oder kollektiv erfüllt werden, variieren können, sowie die Modalitäten für die Überprüfung der Einhaltung, einschließlich der von den Herstellern oder den Organisationen für Herstellerverantwortung zu diesem Zweck vorzulegenden Informationen. Das Zulassungsverfahren umfasst Anforderungen an die Überprüfung der Vorkehrungen, die getroffen wurden, um die Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 3 sicherzustellen, sowie Fristen für diese Überprüfung, die achtzehn Monate ab der Einreichung eines vollständigen Antragsdossiers nicht überschreiten dürfen. Diese Überprüfung wird von einer zuständigen Behörde oder einem unabhängigen Sachverständigen durchgeführt, der über das Ergebnis einen Prüfbericht erstellt. Der unabhängige Sachverständige muss unabhängig von der zuständigen Behörde und den Organisationen für Herstellerverantwortung oder den zur individuellen Erfüllung befugten Herstellern sein.
(3) Die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 festzulegenden Maßnahmen umfassen Maßnahmen, die sicherstellen, dass
a) die Anforderungen gemäß Artikel 8a Absatz 3 Buchstaben a bis d der Richtlinie 2008/98/EG erfüllt sind;
b) die vom Hersteller oder von der Organisation für Herstellerverantwortung ergriffenen oder bezahlten Maßnahmen ausreichen, um gemäß Artikel 48 Absätze 1 und 3 und Artikel 50 die Rückgabe und Abfallbewirtschaftung aller Verpackungsabfälle kostenlos für Verbraucher zu ermöglichen, in einer Häufigkeit, die verhältnismäßig zu dem abgedeckten Gebiet und Volumen ist, und in Bezug auf Menge und Art der Verpackungen oder verpackten Produkte, die von diesem Hersteller oder den Herstellern, in deren Auftrag die Organisation für Herstellerverantwortung handelt, auf dem Markt eines Mitgliedstaats erstmals bereitgestellt werden;
c) die zu diesem Zweck erforderlichen Vorkehrungen (darunter vorläufige Vereinbarungen) mit Vertreibern, Behörden oder Dritten getroffen wurden, die in ihrem Namen Abfallbewirtschaftung durchführen;
d) die erforderlichen Sortier- und Recyclingkapazitäten vorhanden sind, um sicherzustellen, dass die gesammelten Verpackungsabfälle anschließend einer Vorbehandlung und einem hochwertigen Recycling unterzogen werden;
e) die Anforderung gemäß Absatz 6 erfüllt ist.
(4) Die Hersteller oder die Organisationen für Herstellerverantwortung melden der zuständigen Behörde unverzüglich alle Änderungen der im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen, alle Änderungen, die die Modalitäten der Ermächtigung betreffen, oder die endgültige Einstellung ihrer Tätigkeit. Die zuständige Behörde kann beschließen, die betreffende Zulassung entsprechend den gemeldeten Änderungen zu ändern.
(5) Die zuständige Behörde kann entscheiden, die betreffende Zulassung zu widerrufen, insbesondere wenn der Hersteller oder die Organisation für Herstellerverantwortung die Anforderungen in Bezug auf die Organisation der Behandlung von Verpackungsabfällen nicht mehr erfüllt oder es in Bezug auf andere Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß den im Einklang mit den Artikeln 8 und 8a der Richtlinie 2008/98/EG und mit dem vorliegenden Abschnitt festgelegten Regelungen etwa versäumt, der zuständigen Behörde Bericht zu erstatten oder Änderungen zu melden, die die Zulassungsbedingungen betreffen, oder den Betrieb eingestellt hat.
(6) Der Hersteller bzw. die benannte Organisation für Herstellerverantwortung, je nachdem, ob die Erfüllung der Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung individuell oder kollektiv erfolgt, bietet eine angemessene Garantie zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit Abfallbewirtschaftungstätigkeiten, die der Hersteller oder die Organisation für Herstellerverantwortung im Falle der Nichteinhaltung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung, auch bei einer endgültigen Einstellung des Betriebs oder bei Insolvenz, zu tragen hat. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Anforderungen in Bezug auf diese Garantie festlegen. Eine solche Garantie kann die Form eines öffentlichen Fonds haben, der aus Gebühren der Hersteller finanziert wird und für den ein Mitgliedstaat gesamtschuldnerisch haftet.
ABSCHNITT 4
Rücknahme-, Sammel- und Pfandsysteme
Artikel 48
Rücknahme- und Sammelsysteme
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Systeme und Infrastrukturen für die Rücknahme und getrennte Sammlung aller bei den Endabnehmern anfallenden Verpackungsabfälle eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass sie im Einklang mit den Artikeln 4, 10 und 13 der Richtlinie 2008/98/EG behandelt werden, und um die Vorbereitung für die Wiederverwendung und für ein hochwertiges Recycling zu erleichtern. Verpackungen, die den Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung gemäß den nach Artikel 6 Absatz 4 dieser Richtlinie angenommenen delegierten Rechtsakten entsprechen, werden für das Recycling gesammelt. Die Verbrennung und Deponierung solcher Verpackungen ist nicht zulässig, mit Ausnahme von Abfällen aus anschließenden Vorgängen der Behandlung getrennt gesammelter Verpackungsabfälle, bei denen das Recycling nicht möglich ist oder nicht das beste Umweltergebnis liefert.
(2) Um ein qualitativ hochwertiges Recycling zu erleichtern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass umfassende Infrastrukturen für die Sammlung und Sortierung vorhanden sind, um das Recycling zu erleichtern und die Verfügbarkeit von Kunststoffrohstoffen für das Recycling sicherzustellen. Solche Systeme können einen vorrangigen Zugang zu recycelten Materialien für die Verwendung in Anwendungen ermöglichen, bei denen die hohe Qualität des recycelten Materials erhalten bleibt oder so zurückgewonnen wird, dass es weiter recycelt und auf dieselbe Weise und für eine ähnliche Anwendung mit einem möglichst geringen Verlust an Menge, Qualität oder Funktion verwendet werden kann.
(3) Die Mitgliedstaaten können für bestimmte Formate von Abfällen Ausnahmen von der Verpflichtung zur Rücknahme und getrennten Sammlung in Absatz 1 zulassen, sofern die gemeinsame Sammlung dieser Verpackungsabfälle oder von Fraktionen dieser Verpackungsabfällen oder zusammen mit anderen Abfällen die Eignung dieser Verpackungsabfälle oder Fraktionen davon, einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling oder zu anderen Verwertungsverfahren gemäß den Artikeln 4 und 13 der Richtlinie 2008/98/EG unterzogen zu werden, nicht beeinträchtigt und der Output dieser Verfahren von vergleichbarer Qualität ist wie bei der getrennten Sammlung.
(4) Die in Absatz 1 genannten Systeme
a) stehen den Wirtschaftsakteuren aus den betreffenden Sektoren, den zuständigen Behörden und Dritten, die in ihrem Namen Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen durchführen, offen;
b) decken das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und alle Verpackungsabfälle aus allen Verpackungsarten und Tätigkeiten ab und berücksichtigen die Bevölkerungsgröße, das erwartete Volumen und die voraussichtliche Zusammensetzung der Verpackungsabfälle sowie die Zugänglichkeit und die Nähe zu den Endabnehmern; sie umfassen die getrennte Sammlung in öffentlichen Räumen, Geschäftsräumen und Wohngebieten, die von ausreichender Kapazität sein muss;
c) stehen auch Importprodukten offen, die im Hinblick auf die Modalitäten und etwaigen Gebühren für den Zugang zu den Systemen, die so beschaffen sein müssen, dass gemäß dem AEUV keine Handelshemmnisse oder Wettbewerbsverzerrungen entstehen, und im Hinblick auf alle weiteren Bedingungen keine Benachteiligung erfahren dürfen.
(5) Die Mitgliedstaaten können die Beteiligung öffentlicher Abfallbewirtschaftungssysteme an der Organisation der in Absatz 1 genannten Systeme vorsehen.
(6) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um das Recycling von Verpackungsabfällen zu fördern, welches den Qualitätsnormen für die Verwendung recycelter Materialien in einschlägigen Sektoren entspricht.
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(7) Die Mitgliedstaaten können sicherstellen, dass Verpackungsabfälle, die nicht getrennt gesammelt werden, vor der Beseitigung oder energetischen Verwertung sortiert werden, um Verpackungen, die für das Recycling bestimmt sind, zu entnehmen.
Artikel 49
Verbindliche Sammlung
Bis zum 1. Januar 2029 legen die Mitgliedstaaten verbindliche Sammelzielvorgaben fest und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Sammlung der in Artikel 52 aufgeführten Materialien mit den Recyclingzielen gemäß Artikel 52 und den Zielvorgaben für den verbindlichen Rezyklatanteil gemäß Artikel 7 im Einklang steht.
Artikel 50
Pfand- und Rücknahmesysteme
(1) Die Mitgliedstaaten treffen bis zum 1. Januar 2029 die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei mindestens 90 % nach Gewicht pro Jahr der folgenden Verpackungsformate, die in einem bestimmten Kalenderjahr erstmals auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats bereitgestellt werden, die getrennte Sammlung erfolgt:
a) Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern und
b) Einweggetränkebehälter aus Metall mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern.
Die Mitgliedstaaten, können die Menge der ab dem Verpackungsort auf dem Markt anfallenden Verpackungsabfälle zur Berechnung der Zielvorgaben gemäß den Buchstaben a und b, die im Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 53 Absatz 2 festgelegt sind, heranziehen.
(2) Zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Pfandsysteme für die in Absatz 1 aufgeführten einschlägigen Verpackungsformate eingerichtet werden, und um sicherzustellen, dass an der Verkaufsstelle eine Pfandgebühr erhoben werden muss. Die Mitgliedstaaten können Wirtschaftsakteure von der Pfanderhebung ausnehmen, wenn ein Produkt in den Räumlichkeiten des Gastgewerbes verzehrt wird, sofern das Öffnen der Pfandverpackung, der Konsum des Produkts und die Rückgabe der leeren Pfandverpackungen in den Räumlichkeiten des Gastgewerbes erfolgt.
Die Verpflichtung gemäß Unterabsatz 1 Satz 1 gilt nicht für Transportverpackungen für
a) Wein und Kategorien von Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1, 3, 8, 9, 11, 12, 15, 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder für aromatisierte Weinerzeugnisse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 251/2014;b) Weinerzeugnissen und aromatisierten Weinerzeugnissen ähnliche Erzeugnisse aus anderen Früchten als Weintrauben und Gemüse sowie andere gegorene Getränken des KN‑Codes 2206 00;
c) alkoholbasierte alkoholhaltige Getränke, die unter die Position 2208 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 fallen;
d) Milch und Milcherzeugnisse gemäß Anhang I Teil XVI der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013.
Die Mitgliedstaaten können Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Einweggetränkebehälter aus Metall mit einem Fassungsvermögen von weniger als 0,1 Litern von der Teilnahme an Pfand- und Rücknahmesystemen ausnehmen, wenn eine solche Teilnahme technisch nicht möglich ist.
(3) ▌ Die Mitgliedstaaten können unter folgenden Bedingungen von der Verpflichtung nach Absatz 2 ausgenommen werden:
a) Die Quote der getrennten Sammlung gemäß Artikel 48 Absätze 4 und 6 des jeweiligen Verpackungsformats, die der Kommission gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c gemeldet wurde, beträgt nach Gewicht mehr als 80 % der entsprechenden Verpackungen, die im Kalenderjahr 2026 erstmals im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats auf dem Markt bereitgestellt wurden. Wurde der Kommission noch keine solche Berichterstattung übermittelt, so begründet der Mitgliedstaat auf der Grundlage geprüfter nationaler Daten und einer Beschreibung der durchgeführten Maßnahmen, dass die Bedingungen für die Ausnahme gemäß diesem Absatz erfüllt sind;
b) spätestens 12 Monate vor Ablauf der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Frist übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission seinen Antrag auf Ausnahme und legt einen Umsetzungsplan vor, der eine Strategie mit konkreten Maßnahmen enthält, einschließlich eines Zeitplans, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannte Sammelquote von 90 % der Verpackungen nach Gewicht erreicht wird.
(4) Innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang des im Einklang mit Absatz 3 Buchstabe b vorgelegten Umsetzungsplans kann die Kommission einen Mitgliedstaat auffordern, den Umsetzungsplan zu überarbeiten, falls sie der Ansicht ist, dass der Plan nicht den Anforderungen nach Buchstabe b des genannten Absatzes entspricht. Der betreffende Mitgliedstaat legt innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang der Aufforderung der Kommission einen überarbeiteten Plan vor.
(5) Sinkt die Quote der getrennten Sammlung der in Absatz 1 genannten Verpackungen in einem Mitgliedstaat und liegt sie in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren für ein bestimmtes in Verkehr gebrachtes Verpackungsformat unter 90 % nach Gewicht, so teilt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat mit, dass die Ausnahmeregelung nicht mehr gilt. Das Pfand- und Rücknahmesystem ist bis zum 1. Januar des zweiten Kalenderjahres einzurichten, das auf das Jahr folgt, in dem die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt hat, dass die Ausnahmeregelung nicht mehr gilt.
(6) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, Pfand- und Rücknahmesysteme insbesondere für Einweggetränkeflaschen aus Glas und Getränkekartons ▌einzurichten und aufrechtzuerhalten. Die Mitgliedstaaten bemühen sich sicherzustellen, dass Pfand- und Rücknahmesysteme für Einwegverpackungsformate, insbesondere für Einweggetränkeflaschen aus Glas, soweit technisch und wirtschaftlich machbar, gleichermaßen für wiederverwendbare Verpackungen verfügbar sind.
(7) Ein Mitgliedstaat kann unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften des AEUV und entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung Anforderungen festlegen, die über die in diesem Artikel festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen, wie etwa die Möglichkeit, in Absatz 2 Buchstaben a und b aufgeführte Verpackungen sowie Verpackungen für andere Erzeugnisse oder aus anderen Materialien aufzunehmen.
(8) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Möglichkeit der Rückgabe wiederverwendbarer Verpackungen mit ähnlichem Zweck und ähnlichem Format wie in Absatz 1 dargelegt sowie die Rücknahmestellen für diese Verpackungen für die Endabnehmer so zweckmäßig sind wie die Möglichkeit, Einwegverpackungen an ein Pfand- und Rücknahmesystem zurückzugeben.
(9) Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 1. Januar 2029 sicher, dass mindestens die nach Absatz 2 eingerichteten Pfand- und Rücknahmesysteme nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die in Anhang X aufgeführten Mindestkriterien erfüllen.
Die in Anhang X aufgeführten Mindestkriterien gelten nicht für Pfand- und Rücknahmesysteme, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet wurden und mit denen das in Absatz 1 festgelegte 90%-Ziel bis zum 1. Januar 2029 erreicht wird. Die Mitgliedstaaten bemühen sich sicherzustellen, dass die bestehenden Pfand- und Rücknahmesysteme bei der ersten Überprüfung den Mindestanforderungen in Anhang X entsprechen. Wird das 90%-Ziel nicht bis zum 1. Januar 2029 erreicht, so müssen die bestehenden Pfand- und Rücknahmesysteme die Mindestanforderungen in Anhang X spätestens bis zum 1. Januar 2035 erfüllen.
Bis zum 1. Januar 2038 bewertet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Umsetzung dieses Artikels und ermittelt, wie die Interoperabilität des Pfand- und Rücknahmesystems maximiert werden kann.
(10) Die in Anhang X aufgeführten Mindestkriterien gelten nicht für Gebiete in äußerster Randlage, wie sie in Artikel 349 Unterabsatz 4 AEUV anerkannt sind, wobei ihren lokalen Besonderheiten Rechnung zu tragen ist.
ABSCHNITT 5
Wiederverwendung und Wiederbefüllung
Artikel 51
Wiederverwendung und Wiederbefüllung
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die Einrichtung von Systemen für die Wiederverwendung und für die umweltgerechte Wiederbefüllung von Verpackungen mit ausreichenden Anreizen für die Rückgabe zu fördern. Diese Systeme müssen den Anforderungen der Artikel 27 und 28 sowie des Anhangs VI dieser Verordnung entsprechen und dürfen weder die Lebensmittelhygiene noch die Sicherheit der Verbraucher gefährden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können Folgendes umfassen:
a) Pfand- und Rücknahmesysteme, die den Mindestanforderungen des Anhangs X für wiederverwendbare Verpackungen und für andere Verpackungsformate als die in Artikel 50 Absatz 1 genannten entsprechen;
b) Rückgriff auf wirtschaftliche Anreize, einschließlich Anforderungen an die Endvertreiber zur Erhebung von Gebühren für die Verwendung von Einwegverpackungen und zur Unterrichtung der Verbraucher über die Kosten solcher Verpackungen in der Verkaufsstelle;
c) Anforderungen an die Erzeuger oder Endvertreiber, einen bestimmten Prozentsatz anderer als den unter die Zielvorgaben gemäß Artikel 29 fallenden Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems oder mittels Wiederbefüllung bereitzustellen, sofern dies nicht zu Verzerrungen auf dem Binnenmarkt oder zu Handelshemmnissen für Produkte aus anderen Mitgliedstaaten führt.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung und Pfandsysteme einen Mindestanteil ihres Budgets für die Finanzierung von Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen bereitstellen.
ABSCHNITT 6
Recyclingziele und Förderung des Recyclings
Artikel 52
Recyclingziele und Förderung des Recyclings
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die folgenden Recyclingziele für ihr gesamtes Hoheitsgebiet zu erreichen:
a) bis 31. Dezember 2025 mindestens 65 % des Gewichts aller anfallenden Verpackungsabfälle;
b) bis 31. Dezember 2025 die folgenden Mindestprozentsätze in Bezug auf das Gewicht der jeweiligen spezifischen Materialien, die in den anfallenden Verpackungsabfällen enthalten sind:
i) 50 % bei Kunststoffen
ii) 25 % bei Holz
iii) 70 % bei Eisenmetallen
iv) 50 % bei Aluminium
v) 70 % bei Glas
vi) 75 % bei Papier und Karton
c) bis 31. Dezember 2030 mindestens 70 % des Gewichts aller anfallenden Verpackungsabfälle;
d) bis 31. Dezember 2030 die folgenden Mindestprozentsätze in Bezug auf das Gewicht der jeweiligen spezifischen Materialien, die in den anfallenden Verpackungsabfällen enthalten sind:
i) 55 % bei Kunststoffen
ii) 30 % bei Holz
iii) 80 % bei Eisenmetallen
iv) 60 % bei Aluminium
v) 75 % bei Glas
vi) 85 % bei Papier und Karton
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstaben a und c kann ein Mitgliedstaat die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i bis vi und Buchstabe d Ziffern i bis vi genannten Fristen unter folgenden Bedingungen um bis zu fünf Jahre verlängern:
a) Die Abweichung von den Zielen im Verlängerungszeitraum beschränkt sich auf höchstens 15 Prozentpunkte bei einem einzelnen Ziel oder aufgeteilt auf zwei Ziele;
b) die Recyclingquote für ein einzelnes Ziel sinkt infolge der Abweichung von den Zielen im Verlängerungszeitraum nicht auf unter 30 %;
c) die Recyclingquote für ein einzelnes Ziel nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffern v und vi sinkt infolge der Abweichung von den Zielen im Verlängerungszeitraum nicht auf unter 60 %, und die Recyclingquote für ein einzelnes Ziel nach Absatz 1 Buchstabe d Ziffern v und vi sinkt nicht unter 70 %, und
d) spätestens 24 Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist gemäß Absatz 1 Buchstaben b und d dieses Artikels teilt der Mitgliedstaat der Kommission seine Absicht mit, die Frist zu verlängern, und legt der Kommission einen Umsetzungsplan gemäß Anhang XI der vorliegenden Verordnung vor, der mit einem gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/98/EG vorgelegten Umsetzungsplan kombiniert werden kann.
(3) Innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang des im Einklang mit Absatz 2 Buchstabe d vorgelegten Umsetzungsplans kann die Kommission den Mitgliedstaat auffordern, diesen Plan zu überarbeiten, falls sie der Ansicht ist, dass der Plan nicht den Anforderungen nach Anhang XI entspricht. Der betreffende Mitgliedstaat legt innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang der Aufforderung der Kommission einen überarbeiteten Plan vor. Ist die Kommission der Auffassung, dass der Plan nach wie vor nicht den Anforderungen des Anhangs XI entspricht – was bedeutet, dass es unwahrscheinlich ist, dass die Mitgliedstaaten in der Lage sein werden, die Ziele innerhalb der vom Mitgliedstaat beantragten zusätzlichen Frist, jedoch nicht in mehr als fünf Jahren, zu erreichen –, so lehnt die Kommission den Umsetzungsplan ab, und die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Zielvorgaben innerhalb der in Absatz 1 Buchstaben a und c des vorliegenden Artikels festgelegten Fristen zu erreichen.
(4) Bis zum … [sieben Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung] überprüft die Kommission die in Absatz 1 Buchstaben c und d festgelegten Zielvorgaben, um sie zu erhöhen oder weitere Ziele festzulegen. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der, wenn die Kommission dies für angemessen hält, von einem Legislativvorschlag begleitet wird.
(5) Die Mitgliedstaaten fördern, sofern dies sinnvoll ist, die Verwendung von Materialien aus recycelten Verpackungsabfällen bei der Herstellung von Verpackungen und sonstigen Produkten durch
a) die Verbesserung der Marktbedingungen für diese Materialien;
b) die Überprüfung bestehender Vorschriften, die die Verwendung solcher Materialien verhindern.
(6) Ein Mitgliedstaat kann unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften des AEUV und entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung Anforderungen festlegen, die über die in diesem Artikel festgelegten Mindestziele hinausgehen.
Artikel 53
Vorschriften für die Berechnung der Erfüllung der Recyclingziele
(1) Ob die Zielvorgaben gemäß Artikel 52 Absatz 1 erreicht wurden, wird nach den Bestimmungen dieses Artikels berechnet.
(2) Die Mitgliedstaaten berechnen das Gewicht der in einem bestimmten Kalenderjahr angefallenen Verpackungsabfälle. Die in einem Mitgliedstaat anfallenden Verpackungsabfälle müssen vollständig berechnet werden.
Die Methode zur Berechnung der anfallenden Verpackungsabfälle beruht auf folgenden Ansätzen:
a) Die in einem Mitgliedstaat in dem betreffenden Jahr auf dem Markt bereitgestellten Verpackungen oder
b) die Menge der in demselben Jahr in dem betreffenden Mitgliedstaat anfallenden Verpackungsabfälle.
Die Berechnungen auf der Grundlage der beiden unter den Buchstaben a und b genannten Ansätze werden angepasst, um die Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der Ergebnisse im Einklang mit den Anforderungen und Überprüfungen zu gewährleisten, die im Rahmen des in Artikel 56 Absatz 7 Buchstabe a genannten Durchführungsrechtsakts festzulegen sind.
(3) Die Mitgliedstaaten berechnen das Gewicht der in einem bestimmten Kalenderjahr recycelten Verpackungsabfälle. Das Gewicht der recycelten Verpackungsabfälle wird berechnet als das Gewicht der zu Abfall gewordenen Verpackungen, die, nachdem sie alle erforderlichen Prüf-, Sortier- und sonstigen vorgeschalteten Verfahren durchlaufen haben, die dazu dienen, Abfallmaterialien zu entfernen, die anschließend nicht mehr weiterverarbeitet werden, und für ein hochwertiges Recycling zu sorgen, dem Recyclingverfahren zugeführt werden, durch das Abfallmaterialien tatsächlich zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden.
(4) Bei Verbundverpackungen und anderen Verpackungen, die aus mehr als einem Material bestehen, ist jedes in der Verpackung enthaltene Material zu berechnen und anzugeben. Die Mitgliedstaaten können von dieser Anforderung abweichen, sofern ein bestimmtes Material einen unwesentlichen Teil der Verpackungseinheit und in jedem Fall nicht mehr als 5 % der Gesamtmasse der Verpackungseinheit ausmacht.
▌
(5) Für die Zwecke von Absatz 3 wird das Gewicht der recycelten Verpackungsabfälle bestimmt, wenn die Abfälle dem Recyclingverfahren zugeführt werden.
Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes kann das Gewicht der recycelten Verpackungsabfälle anhand des Outputs eines Abfallsortiervorgangs bestimmt werden, sofern
a) dieser Output anschließend recycelt wird;
b) das Gewicht der Materialien oder Stoffe, die im Rahmen weiterer Verfahren vor dem Recycling entfernt und anschließend nicht recycelt werden, nicht für das Gewicht der als recycelt gemeldeten Abfälle berücksichtigt wird.
(6) Die Mitgliedstaaten errichten ein wirksames System für die Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit von Verpackungsabfällen, um die Einhaltung der Bedingungen der Absätze 2 bis 5 sicherzustellen. Dieses System kann gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Richtlinie 2008/98/EG eingerichtete elektronische Register oder technische Spezifikationen für die Qualitätsanforderungen für sortierte Abfälle umfassen. Darüber hinaus kann es durchschnittliche Verlustquoten für sortierte Abfälle für die einzelnen Abfallarten und Verfahren der Abfallbewirtschaftung umfassen, sofern auf andere Weise keine zuverlässigen Daten erhoben werden können. Die durchschnittlichen Verlustquoten werden anhand der Berechnungsmethode berechnet, die in dem gemäß Artikel 11a Absatz 10 der Richtlinie 2008/98/EG erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt ist.
(7) Die Menge an biologisch abbaubaren Verpackungsabfällen, die aerob oder anaerob behandelt werden, kann als recycelt gezählt werden, wenn durch diese Behandlung Kompost, Gärrückstände oder ein anderer Output mit einem im Verhältnis zum Input vergleichbaren Rezyklatanteil erzeugt werden, die als recycelte Produkte, Materialien oder Stoffe verwendet werden. Wenn der Output auf Flächen aufgebracht wird, können ihn die Mitgliedstaaten als recyceltes Material anrechnen, wenn diese Verwendung Vorteile für die Landwirtschaft oder eine Verbesserung des Umweltzustands bewirkt.
(8) Die Menge an Verpackungsabfallmaterialien, die aufgrund einer Vorbereitung für die Weiterverarbeitung nicht mehr als Abfälle anzusehen sind, kann nur dann als recycelt gezählt werden, wenn diese Materialien für eine anschließende Weiterverarbeitung in Produkte, Materialien oder Stoffe bestimmt sind, die für den ursprünglichen oder einen anderen Zweck verwendet werden. Materialien, die das Ende der Abfalleigenschaft erreicht haben und als Brennstoffe oder anderes Mittel zur Energieerzeugung verwendet, verbrannt, verfüllt oder auf Deponien abgelagert werden sollen, werden nicht als recycelt angerechnet.
(9) Die Mitgliedstaaten können das Recycling von Metallen, die nach der Abfallverbrennung getrennt werden, im Verhältnis zum Anteil der verbrannten Verpackungsabfälle berücksichtigen, sofern die recycelten Metalle bestimmte Qualitätskriterien erfüllen, die im Beschluss (EU) 2019/1004 der Kommission festgelegt sind.
(10) Verpackungsabfälle, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, um dort recycelt zu werden, können nur in Bezug auf den Mitgliedstaat als recycelt angerechnet werden, in dem sie gesammelt wurden.
(11) Verpackungsabfälle, die aus der Union ausgeführt werden, werden nur dann als von dem Mitgliedstaat, in dem sie gesammelt wurden, recycelt angerechnet, wenn die Anforderungen gemäß Absatz 3 erfüllt sind und wenn der Ausführer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Unterlagen vorlegt, dass die Verbringung der Abfälle den Anforderungen der genannten Verordnung entspricht, einschließlich der Anforderung, dass die Behandlung der Verpackungsabfälle außerhalb der Union unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen des einschlägigen Umweltrechts der Union ▌entsprechen.
Artikel 54
Vorschriften für die Berechnung der Erfüllung der Recyclingziele unter Einbeziehung der Wiederverwendung
(1) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, die Zielvorgaben nach Artikel 52 Absatz 1 für ein bestimmtes Jahr in angepasstem Umfang zu erreichen, indem der durchschnittliche Anteil an erstmals in Verkehr gebrachten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen, die in den vorangegangenen drei Jahren als Teil eines Systems zur Wiederverwendung von Verpackungen wiederverwendet wurden, berücksichtigt wird.
Zur Berechnung des angepassten Umfangs wird Folgendes abgezogen:
a) von den in Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben a und c festgelegten Zielvorgaben der Anteil der in Unterabsatz 1 genannten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen an allen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen und
b) von den in Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben b und d festgelegten Zielvorgaben der Anteil der in Unterabsatz 1 genannten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen, die aus dem jeweiligen Verpackungsmaterial bestehen, an allen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen, die aus diesem Material bestehen.
Zur Berechnung der Höhe des jeweiligen angepassten Umfangs dürfen nicht mehr als fünf Prozentpunkte des durchschnittlichen Anteils wiederverwendbarer Verkaufsverpackungen berücksichtigt werden.
(2) Zur Berechnung der Zielvorgaben nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii kann ein Mitgliedstaat die Mengen an Verpackungen aus Holz berücksichtigen, die repariert und in der Folge wiederverwendet werden.
ABSCHNITT 7
Information und Berichterstattung
Artikel 55
Informationen über die Vermeidung und Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen
(1) Zusätzlich zu den in Artikel 8a Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG und in Artikel 12 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen stellen die Hersteller oder die gemäß Artikel 46 Absatz 1 betrauten Organisationen für Herstellerverantwortung oder die von den Mitgliedstaaten in Anwendung des Artikels 8a Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG benannten Behörden den Endabnehmern, insbesondere den Verbrauchern, in Bezug auf Verpackungen, die die Hersteller im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liefern, folgende Informationen im Zusammenhang mit der Vermeidung und Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen zur Verfügung:
a) die Rolle der Endabnehmer bei der Abfallvermeidung, einschließlich bewährter Verfahren;
b) die geltenden Regelungen für die Wiederverwendung von Verpackungen;
c) die Rolle der Endabnehmer bei der getrennten Sammlung von Verpackungsabfällen, einschließlich der Handhabung von Verpackungen, die gefährliche Produkte oder Abfälle enthalten;
d) die Bedeutung der Etiketten und Zeichen, die gemäß Artikel 12 auf Verpackungen angebracht oder aufgedruckt sind oder in den Begleitdokumenten des verpackten Produkts zu sehen sind;
e) die Auswirkungen auf die Umwelt, die menschliche Gesundheit oder die Sicherheit von Personen durch unsachgemäße Entsorgung von Verpackungsabfällen, wie Littering oder Entsorgung in gemischten Siedlungsabfällen, und die nachteiligen Umweltauswirkungen von Einwegverpackungen, insbesondere Kunststofftragetaschen;
f) die Kompostierungseigenschaften und geeignete Abfallbewirtschaftungsoptionen für kompostierbare Verpackungen gemäß Artikel 9 Absatz 2; Die Verbraucher werden darüber unterrichtet, dass kompostierbare Verpackungen nicht für die Heimkompostierung geeignet sind und dass kompostierbare Verpackungen nicht in die Natur entsorgt werden dürfen.
Die Verpflichtungen gemäß Absatz 1 Buchstabe d gelten ab dem … [42 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] oder ab dem Zeitpunkt des Geltungsbeginns des Artikels 12, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen sind auf dem neuesten Stand und werden wie folgt bereitgestellt:
a) über eine Website oder andere elektronische Kommunikationsmittel;
b) durch Öffentlichkeitsarbeit;
c) im Rahmen von Bildungsprogrammen und -kampagnen;
d) durch Beschilderung in einer oder mehreren Sprachen, die von Nutzern und Verbrauchern leicht verstanden werden können.
(3) Werden Informationen öffentlich zur Verfügung gestellt, so wird die Vertraulichkeit in Bezug auf wirtschaftlich sensible Informationen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten gewahrt.
Artikel 56
Berichterstattung an die Kommission
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes Kalenderjahr folgende Daten:
a) Daten über die Durchführung von Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben a bis d und über wiederverwendbare Verpackungen;
b) den jährlichen Verbrauch an sehr leichten Kunststofftragetaschen, leichten Kunststofftragetaschen, dicken Kunststofftragetaschen und sehr dicken Kunststofftragetaschen pro Person, getrennt für jede Kategorie entsprechend der Auflistung in Anhang XII Tabelle 4;
c) die Quote der getrennten Sammlung von Verpackungen, die unter die Verpflichtung zur Einrichtung von Pfand- und Rücknahmesystemen gemäß Artikel 50 Absatz 1 fallen.
Die Mitgliedstaaten können auch Daten über den jährlichen Verbrauch an Tragetaschen aus anderem Material übermitteln.
(2) Die Mitgliedstaaten melden ▌für jedes Kalenderjahr Daten über:
a) die Mengen der erstmals im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats auf dem Markt bereitgestellten Verpackungen für alle in Anhang XII Tabelle 3 aufgeführten Verpackungskategorien;
b) die Mengen der ▌gesammelten Verpackungsabfälle für jedes ▌Verpackungsmaterial gemäß Artikel 52;
c) die Mengen recycelter Verpackungsabfälle und die Recyclingquoten für jede in Anhang XII Tabelle 3 aufgeführte Verpackungskategorie.
▌
(3) Der erste Berichtszeitraum betrifft
a) in Bezug auf die Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b und Absatz 2 das zweite vollständige Kalenderjahr nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts, in dem gemäß Absatz 7 das Format für die Berichterstattung an die Kommission festgelegt wird;
b) in Bezug auf die Verpflichtung nach Absatz 1 Buchstabe c das am 1. Januar 2028 beginnende Kalenderjahr.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten innerhalb von 19 Monaten nach Ablauf des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden, elektronisch zur Verfügung. Sie übermitteln die Daten binnen 19 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden, auf elektronischem Wege in dem von der Kommission gemäß Absatz 7 festgelegten Format.
(5) Den von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel bereitgestellten Daten wird ein Qualitätskontrollbericht beigefügt. Dieser Qualitätskontrollbericht wird in dem gemäß Absatz 7 von der Kommission festgelegten Format übermittelt.
(6) Den von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel übermittelten Daten liegt ein Bericht über die gemäß Artikel 53 Absätze 7 und 11 ergriffenen Maßnahmen bei, der gegebenenfalls auch detaillierte Angaben zur durchschnittlichen Verlustquote enthält.
(7) Bis zum … [24 Monate ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung] erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Folgenden:
a) Vorschriften für die Berechnung, Prüfung und Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 Buchstaben a und c und Absatz 2, einschließlich der Methode zur Bestimmung des Aufkommens von Verpackungsabfällen und des Formats für die Berichterstattung;
b) der Methode für die Berechnung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen pro Person gemäß Absatz 1 Buchstabe b und das Format für ihre Berichterstattung;
c) den Korrekturfaktor gemäß Artikel 43 Absatz 3 zur Berücksichtigung des Anstiegs oder Rückgangs des Tourismus im Vergleich zum Basisjahr, um die Ziele für die Vermeidung von Verpackungsabfällen zu erreichen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
▌
(8) Die Mitgliedstaaten verlangen von den Systembetreibern für Wiederverwendungssysteme und von allen Wirtschaftsakteuren, die Verpackungen in den Mitgliedstaaten bereitstellen, den zuständigen Behörden genaue und zuverlässige Daten zur Verfügung zu stellen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, ihren Berichterstattungspflichten gemäß diesem Artikel nachzukommen, wobei gegebenenfalls den besonderen Problemen Rechnung zu tragen ist, mit denen kleine und mittlere Unternehmen bei der Bereitstellung detaillierter Daten konfrontiert sind.
Artikel 57
Datenbanken über Verpackungen
(1) Innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme der in Artikel 56 Absatz 7 genannten Durchführungsrechtsakte treffen die Mitgliedstaaten ▌die notwendigen Maßnahmen, um auf harmonisiertem Wege die Einrichtung von Datenbanken über Verpackungen und Verpackungsabfälle – falls noch nicht vorhanden – zu gewährleisten, um die Berichterstattung an die Kommission zu ermöglichen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Datenbanken umfassen Folgendes:
a) Angaben über Umfang, Merkmale und Entwicklung des Verpackungs- und Verpackungsabfallaufkommens in den einzelnen Mitgliedstaaten;
▌
b) die in Anhang XII aufgeführten Daten.
(3) Die Verpackungsdatenbanken müssen der breiten Öffentlichkeit in einem Format zugänglich sein, das maschinenlesbar ist, aktualisierten Zugang zu Daten in Bezug auf die Berichterstattung und die Kosten der Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen ermöglicht und die Interoperabilität und Wiederverwendung von Daten sicherstellt. Sie werden wie folgt bereitgestellt:
a) über eine Website oder andere elektronische Kommunikationsmittel in der Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats oder
b) öffentliche Berichte in der Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats.
Sensible Geschäftsinformationen oder Datenschutzvorschriften bleiben von diesen Anforderungen unberührt.
Kapitel IX
Schutzklauselverfahren
Artikel 58
Verfahren auf nationaler Ebene zum Umgang mit Verpackungen, mit denen ein Risiko verbunden ist
(1) Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass die unter die vorliegende Verordnung fallenden Verpackungen ein Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstellen, so beurteilen sie unbeschadet des Artikels 19 der Verordnung (EU) 2019/1020 unverzüglich, ob die betreffenden Verpackungen alle für das Risiko relevanten Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen. Die betroffenen Wirtschaftsakteure arbeiten im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.
Für die Zwecke des Absatzes 1 gehen die für die Durchsetzung dieser Verordnung zuständigen Behörden Beschwerden oder Berichten über die mutmaßliche Nichtkonformität von Verpackungen und verpackten Produkten mit dieser Verordnung nach und überprüfen, ob geeignete Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden.
Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Schluss, dass die Verpackungen die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, so fordern sie den betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich auf, innerhalb einer von den Marktüberwachungsbehörden vorgeschriebenen angemessenen Frist, die der Art und gegebenenfalls dem Grad der Nichtkonformität entspricht, geeignete und verhältnismäßige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Verpackungen mit diesen Anforderungen in Einklang zu bringen.
(2) Abweichend von Absatz 1 bewerten die Überwachungsbehörden bei Risiken für die menschliche Gesundheit im Zusammenhang mit kontaktempfindlichen Verpackungen, die besonderen Rechtsakten der Union zum Schutz der menschlichen Gesundheit unterliegen, das von dem Verpackungsmaterial ausgehende Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht, wenn es auf den verpackten Inhalt des Verpackungsmaterials übertragen wird, sondern melden es den für die Kontrolle dieser Risiken zuständigen Behörden. Bei diesen Behörden handelt es sich um die zuständigen Behörden gemäß den Verordnungen (EU) 2017/625, (EU) 2017/745, (EU) 2017/746 und (EU) 2019/6 oder der Richtlinie 2001/83/EG.
(3) Sind die Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats beschränkt, so unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.
(4) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass für sämtliche betreffende Verpackungen, die er unionsweit auf dem Markt bereitgestellt hat, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.
(5) Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen oder bleibt die Nichtkonformität bestehen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung der betroffenen Verpackungen auf ihrem nationalen Markt zu untersagen, die Verpackungen vom Markt zu nehmen oder sie zurückzurufen.
Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.
(6) Die in Absatz 5 genannten Informationen werden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten über das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem übermittelt und müssen alle verfügbaren Angaben umfassen, insbesondere die zur Identifizierung der nichtkonformen Verpackungen erforderlichen Daten, die Herkunft der Verpackungen, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des tatsächlichen Risikos, die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen, die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur vorgebrachten Argumente sowie gegebenenfalls die in Artikel 61 Absatz 1 genannten Angaben. Die Marktüberwachungsbehörden geben außerdem an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:
a) Die Verpackung erfüllt nicht die Nachhaltigkeitsanforderungen gemäß den Artikeln 5 bis 11 dieser Verordnung;
b) Mängel in den in den Artikeln 36 und 37 genannten harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen.
(7) Die anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität der Verpackungen sowie, falls sie der beschlossenen nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.
(8) Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 genannten Informationen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.
Vorläufige Maßnahmen können einen längeren oder kürzeren Zeitraum als drei Monate vorsehen, um den Besonderheiten der betreffenden Anforderungen Rechnung zu tragen.
(9) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass unverzüglich die Verpackungen von ihrem Markt genommen oder sonstige geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich der betreffenden Verpackungen oder Erzeuger getroffen werden.
Artikel 59
Schutzklauselverfahren der Union
(1) Wurden nach Abschluss des in Artikel 58 Absätze 5 und 6 festgelegten Verfahrens Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem/den betreffenden Wirtschaftsakteur(en) unverzüglich mit.
Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet, so ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die nichtkonformen Verpackungen von ihrem Markt genommen werden, und unterrichten die Kommission darüber.
Wird die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt erachtet, so muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.
(3) Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet und wird die Nichtkonformität der Verpackungen mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Artikel 36 der vorliegenden Verordnung begründet, so leitet die Kommission das Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein.
(4) Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet und wird die Nichtkonformität der Verpackungen mit Mängeln der gemeinsamen technischen Spezifikationen gemäß Artikel 37 begründet, so ändert oder hebt die Kommission die betreffenden gemeinsamen technischen Spezifikationen unverzüglich auf.
Artikel 60
Konforme Verpackungen, die ein Risiko bergen
(1) Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Beurteilung gemäß Artikel 58 fest, dass Verpackungen zwar die geltenden Anforderungen der Artikel 5 bis 12 erfüllen, aber ein Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit bergen, so fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich dazu auf, innerhalb einer vertretbaren, von der Marktüberwachungsbehörde festgelegten und der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die betreffenden Verpackungen beim Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweisen, um die Konformität dieser Verpackungen herzustellen, sie vom Markt zu nehmen oder sie zurückzurufen.
(2) Abweichend von Absatz 1 bewerten die Überwachungsbehörden bei Risiken für die menschliche Gesundheit im Zusammenhang mit kontaktempfindlichen Verpackungen, die besonderen Rechtsakten der Union zum Schutz der menschlichen Gesundheit unterliegen, das von dem Verpackungsmaterial ausgehende Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht, wenn es auf den verpackten Inhalt des Verpackungsmaterials übertragen wird, sondern melden es den für die Kontrolle dieser Risiken zuständigen Behörden. Bei diesen Behörden handelt es sich um die zuständigen Behörden gemäß den Verordnungen (EU) 2017/625, (EU) 2017/745, (EU) 2017/746 und (EU) 2019/6 oder der Richtlinie 2001/83/EG.
(3) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass für sämtliche betreffende Verpackungen, die er unionsweit auf dem Markt bereitgestellt hat, Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.
(4) Der Mitgliedstaat informiert die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über seine Feststellungen und darauffolgenden Maßnahmen gemäß Absatz 1. Diese Informationen umfassen alle verfügbaren Einzelheiten, insbesondere die zur Identifizierung der betreffenden Verpackungen erforderlichen Daten, die Herkunft und die Lieferkette der Verpackungen sowie die Art des gegebenen Risikos und die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.
(5) Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und die betroffenen Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der ergriffenen nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie festlegt, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht, und schlägt, falls erforderlich, geeignete Maßnahmen vor.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit dem Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 65 Absatz 4 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn diesen und dem betreffenden Wirtschaftsakteur bzw. den betreffenden Wirtschaftsakteuren unverzüglich mit.
Artikel 61
Kontrollen von Verpackungen, die auf den Unionsmarkt gelangen
(1) Die Marktüberwachungsbehörden teilen den gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 benannten Behörden unverzüglich die in Artikel 58 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen mit, wenn sich die Nichtkonformität nicht auf ihr Hoheitsgebiet beschränkt. Diese Mitteilung enthält alle relevanten Informationen, insbesondere die erforderlichen Angaben zur Identifizierung der nichtkonformen Verpackung, für die die Maßnahmen gelten, und – bei verpackten Produkten – des Produkts selbst.
(2) Die gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 benannten Behörden verwenden die gemäß Absatz 1 dieses Artikels übermittelten Informationen für die Durchführung ihrer Risikoanalyse gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020.
(3) Die in Absatz 1 genannte Übermittlung der Informationen erfolgt durch Eingabe der Informationen in die einschlägige Umgebung für das Zollrisikomanagement.
(4) Die Kommission sorgt für eine Vernetzung, um die in Absatz 1 genannte Kommunikation zwischen dem Informations- und Kommunikationssystem nach Artikel 58 Absatz 6 und dem in Absatz 3 genannten System zu automatisieren. Diese Vernetzung ist spätestens zwei Jahre nach dem Erlass des in Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakts einsatzbereit.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen die Verfahrensvorschriften und die Einzelheiten der Durchführungsmodalitäten für Absatz 4, einschließlich der Funktionen, der Datenelemente und der Datenverarbeitung, sowie die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten, die Vertraulichkeit und die Aufsicht über die Vernetzung gemäß Absatz 4 festgelegt werden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 62
Formale Nichtkonformität
(1) Ein Mitgliedstaat fordert den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die jeweilige Nichtkonformität zu korrigieren, falls er einen der folgenden Fälle feststellt:
a) Die EU‑Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
b) die EU‑Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt;
c) der in Artikel 12 genannte QR‑Code oder Datenträger bietet keinen Zugang zu den erforderlichen Informationen gemäß dem genannten Artikel;
d) die technische Dokumentation gemäß Anhang VII ist nicht verfügbar, unvollständig oder fehlerhaft;
e) die in Artikel 15 Absatz 6 oder Artikel 18 Absatz 3 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;
f) eine andere Verwaltungsanforderung nach Artikel 15 oder Artikel 18 ist nicht erfüllt;
g) die Anforderungen in Bezug auf Beschränkungen bei der Verwendung bestimmter Verpackungsformate oder übermäßiger Verpackungen gemäß den Artikeln 24 und 25 werden nicht eingehalten;
h) in Bezug auf wiederverwendbare Verpackungen sind die Anforderungen an die Einrichtung, den Betrieb oder die Teilnahme an einem Wiederverwendungssystem gemäß Artikel 27 nicht erfüllt;
i) in Bezug auf die Wiederbefüllung sind die Informationsanforderungen gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2 nicht erfüllt;
j) die Anforderungen in Bezug auf die Nachfüllstationen gemäß Artikel 28 Absatz 3 sind nicht erfüllt;
k) die Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsziele gemäß Artikel 29 werden nicht erreicht;
l) die Anforderungen in Bezug auf recyclingfähige Verpackungen gemäß Artikel 6 sind nicht erfüllt;
m) die Anforderungen in Bezug auf den Mindestrezyklatanteil für Verpackungen gemäß Artikel 7 sind nicht erfüllt;
(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis f fort, so trifft der betreffende Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung der Verpackungen auf dem Markt zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass sie zurückgerufen oder vom Markt genommen werden.
(3) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 Buchstaben g bis k fort, so wenden die Mitgliedstaaten die von ihnen gemäß Artikel 68 festgelegten Vorschriften für Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung an.
Kapitel X
Umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge
Artikel 63
Umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge
(1) Im Hinblick auf Anreize für Angebot und Nachfrage bei ökologisch nachhaltigen Verpackungen erlässt die Kommission bis ... [60 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] Durchführungsrechtakte zur Festlegung von Mindestanforderungen für öffentliche Aufträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU für Verpackungen oder verpackte Produkte oder für Dienstleistungen, bei denen Verpackungen oder verpackte Produkte verwendet werden, oder der Richtlinie 2014/25/EU fallen und von öffentlichen Auftraggebern im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU oder Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU oder Auftraggebern im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU vergeben werden und bei denen Verpackungen oder verpackte Produkte mehr als 30 % des geschätzten Auftragswerts oder des Werts der für die Dienstleistungen verwendeten Produkte ausmachen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Die Anforderungen gemäß den Durchführungsrechtsakten nach Absatz 1 gelten für Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß dem genannten Absatz, die zwölf Monate oder später nach dem Tag des Inkrafttretens des jeweiligen Durchführungsrechtsakts eingeleitet werden.
(3) Die Mindestanforderungen für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge stützen sich auf die Grundlage der Anforderungen der Artikel 5 bis 11 und die folgenden Elemente:
a) Wert und Umfang der öffentlichen Aufträge, die für die betreffenden Verpackungen oder verpackten Produkte oder für die Dienstleistungen oder Arbeiten unter Verwendung der betreffenden Verpackungen oder verpackten Produkte vergeben wurden;
▌
b) wirtschaftliche Durchführbarkeit eines verstärkten Erwerbs ökologisch nachhaltigerer Verpackungen oder verpackter Produkte ohne unverhältnismäßige Kosten für die öffentlichen Auftraggeber oder die Auftraggeber;
c) die Marktlage auf Unionsebene für die betreffenden Verpackungen oder verpackten Produkte;
d) die Auswirkungen der Anforderungen auf den Wettbewerb;
e) die Verpflichtungen bei der Verpackungsabfallbewirtschaftung.
(4) Die Mindestanforderungen für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge können folgende Form haben:
a) technische Spezifikationen im Sinne des Artikels 42 der Richtlinie 2014/24/EU und des Artikels 60 der Richtlinie 2014/25/EU;
b) Auswahlkriterien im Sinne des Artikels 58 der Richtlinie 2014/24/EU und des Artikels 80 der Richtlinie 2014/25/EU; oder
c) Klauseln für die Auftragsausführung im Sinne des Artikels 70 der Richtlinie 2014/24/EU und des Artikels 87 der Richtlinie 2014/25/EU.
Diese Mindestanforderungen für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge werden im Einklang mit den Grundsätzen der Richtlinie 2014/24/EU und der Richtlinie 2014/25/EU entwickelt, damit die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erleichtert wird.
(5) Die in Absatz 1 genannten öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber können in hinreichend begründeten Fällen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit von den in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1 festgelegten verbindlichen Anforderungen abweichen. Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber können in hinreichend begründeten Fällen auch von den verbindlichen Anforderungen abweichen, wenn diese zu unlösbaren technischen Schwierigkeiten führen würden.
Kapitel XI
Übertragene Befugnisse und Ausschussverfahren
Artikel 64
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 7, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 12, Artikel 7 Absatz 13, Artikel 7 Absatz 15, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 25 Absatz 5, Artikel 29 Absätze 12 und 18 und Artikel 63 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 7, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 12, Artikel 7 Absatz 13, Artikel 7 Absatz 15, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 25 Absatz 5, Artikel 29 Absätze 12 und 18 und Artikel 63 Absatz 3 kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft getreten sind, wird von dem Beschluss nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 7, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 12, Artikel 7 Absatz 13, Artikel 7 Absatz 15, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 25 Absatz 5, Artikel 29 Absätze 12 und 18 und Artikel 63 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben, oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 65
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem in Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
▌
(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
KAPITEL XII
ÄNDERUNGEN
Artikel 66
Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020
Die Verordnung (EU) 2019/1020 wird wie folgt geändert:
1. In Anhang I werden folgende Nummern angefügt:"
„X [Amt für Veröffentlichungen: Bitte die nächste fortlaufende Nummer einfügen] Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1);
X [Amt für Veröffentlichungen: Bitte die nächste fortlaufende Nummer einfügen] Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (ABl. L …, ELI: …)(78).“; +
"
(2) Anhang II Nummer 8 wird gestrichen.
Artikel 67
Änderung der Richtlinie (EU) 2019/904
Die Richtlinie (EU) 2019/904 wird wie folgt geändert:
1-a. In Artikel 2 Absatz 2 wird am Ende des Satzes folgender Wortlaut angefügt: „sofern in der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.“
Artikel 22 Absatz 4a hat Vorrang, wenn ein Widerspruch zu Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/904 in Bezug auf Einwegkunststoffverpackungen gemäß Anhang V Nummer 3 gegeben ist.
2. In Artikel 6 Absatz 5 werden die Buchstaben a und b am 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des in Artikel 7 Absatz 8 genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, gestrichen.
3. In Artikel 13 Absatz 1 wird Buchstabe e am 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des in Artikel 7 Absatz 8 genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, gestrichen.
4. Artikel 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
„(3) Die Kommission überprüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und Informationen und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung. Der Bericht enthält eine Bewertung der Organisation der Datenerhebung und der Informationssammlung, der Datenquellen und der von den Mitgliedstaaten angewandten Methoden sowie der Vollständigkeit, Verlässlichkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten und Informationen. Die Bewertung kann auch spezifische Verbesserungsvorschläge umfassen. Der Bericht wird nach der ersten Daten- und Informationsübermittlung durch die Mitgliedstaaten und anschließend alle vier Jahre erstellt.“
"
5. Teil B des Anhangs wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 7, 8 und 9 erhalten folgende Fassung:"
„7. Lebensmittelverpackungen aus expandiertem Polystyrol (EPS) oder extrudiertem Polystyrol (XPS), d. h. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die:
a)
dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden,
b)
in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden, und
c)
ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können, | |einschließlich Verpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt;
8.
Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol (EPS) oder extrudiertem Polystyrol (XPS) einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;
9.
Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol (EPS) oder extrudiertem Polystyrol (XPS) einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel.“
"
b) Die folgenden Nummern werden angefügt:"
„10. Schrumpffolie, die in Flughäfen oder Bahnhöfen zum Schutz von Gepäck während der Beförderung verwendet wird;
11.
Chips aus Polystyrol und anderen Kunststoffen, die zum Schutz verpackter Waren während des Transports und der Handhabung verwendet werden.
12.
Mehrpack-Kunststoffringe, die als Umverpackung im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates verwendet werden*(79).
________________
* Verordnung (EU) 2024/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (ABl. L ..., ELI: …).“
"
Kapitel XIII
Schlussbestimmungen
Artikel 68
Sanktionen
(1) Bis zum ... [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. ▌ Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr alle diesbezüglichen Änderungen.
(2) Bei Nichteinhaltung der Anforderungen der Artikel 24 bis 29 gehören Geldbußen zu den Sanktionen. Sieht die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats keine Geldbußen vor, so kann dieser Absatz so angewandt werden, dass die Geldbuße von der einschlägigen Behörde in die Wege geleitet und von den zuständigen nationalen Gerichten verhängt wird, wobei sicherzustellen ist, dass diese Rechtsbehelfe wirksam sind und die gleiche Wirkung wie die in diesem Absatz genannten Geldbußen haben. In jeden Fall müssen die verhängten Geldbußen ebenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(3) Bis zum ... [1 Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] teilen die Mitgliedstaaten der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.
Artikel 69
Evaluierung
Bis zum ... [8 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] nimmt die Kommission eine Evaluierung dieser Verordnung sowie ihres Beitrags zum Funktionieren des Binnenmarkts und zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Verpackungen vor. Die Evaluierung hat unter anderem die Auswirkungen dieser Verordnung auf den Agrar- und Lebensmittelsektor und die Lebensmittelverschwendung zum Gegenstand. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse dieser Evaluierung. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zur Ausarbeitung des genannten Berichts erforderlichen Informationen.
Artikel 70
Aufhebung und Übergangsbestimmungen
Die Richtlinie 94/62/EG wird mit Wirkung vom … [18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] aufgehoben,
Es gelten jedoch folgende Übergangsbestimmungen:
a) Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 94/62/EG gilt weiterhin bis zum ... [30 Monate nach dem Inkrafttreten des in Artikel 12 Absatz 6 genannten Durchführungsrechtsakts];
b) Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 94/62/EG gilt in Bezug auf die grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II Nummer 1 erster Gedankenstrich weiterhin bis zum 31. Dezember 2029;
c) Artikel 5 Absätze 2 und 3, Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d und e und Artikel 6a der Richtlinie 94/62/EG gelten weiterhin bis zum ... [letzter Tag des Kalenderjahres, nachdem 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung vergangen sind];
d) Artikel 12 Absätze 3a, 3b, 3c und 4 der Richtlinie 94/62/EG gelten weiterhin bis zum ... [letzter Tag desselben Kalenderjahres, in dem der Zeitraum von 36 Monaten nach Inkrafttreten endet], mit Ausnahme der Bestimmung über die Übermittlung von Daten an die Kommission, die weiterhin bis zum ...[letzter Tag des Kalenderjahres, nachdem 54 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung vergangen sind] gilt; ▌
e) Die Beschlüsse 2001/171/EG und 2009/292/EG bleiben in Kraft und gelten weiterhin, bis sie durch delegierte Rechtsakte, die die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 7 erlässt, aufgehoben werden;
f) Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften zur Beschränkung des Inverkehrbringens von Verpackungen in den in Anhang V Nummern 2 und 3 aufgeführten Formaten und Zwecken bis zum ... [3 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung] beibehalten. Artikel 4 Absatz 3 gilt nicht für nationale Maßnahmen, die aufgrund dieses Absatzes bis zum [3 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung] aufrechterhalten werden.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XIII zu lesen.
Artikel 71
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem ... [18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].
Artikel 67 Absatz 5 gilt jedoch ab dem [48 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung].
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu … am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident/die Präsidentin
ANHANG I
▌ INDIKATIVE LISTE VON GEGENSTÄNDEN, DIE UNTER DIE DEFINITION VON VERPACKUNGEN NACH ARTIKEL 3 NUMMER 1 FALLEN
Unter Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a fallende Gegenstände
Verpackungen
Schachteln für Süßigkeiten
Folien um CD-Hüllen
Versandhüllen für Kataloge und Magazine (mit Inhalt)
Mit Kuchen verkaufte Kuchenunterlagen
Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material gewickelt ist (z. B. Kunststofffolie, Aluminium, Papier), ausgenommen Rollen, Röhren und Zylinder, die Teile einer Produktionsanlage sind und nicht zur Präsentation eines Produkts als Verkaufseinheit verwendet werden
Blumen- und Pflanzentöpfe, die nur für ▌Verkauf und ▌Transport von Pflanzen bestimmt sind
Glasflaschen für Injektionslösungen
CD-Spindeln (die mit CDs verkauft werden und nicht zur Lagerung verwendet werden sollen)
Kleiderbügel (die mit einem Kleidungsstück verkauft werden)
Streichholzschachteln
Sterilbarrieresysteme (Beutel, Trays und Materialien, die zur Erhaltung der Sterilität des Produkts erforderlich sind)
▌
Wiederbefüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen, ausgenommen Feuerlöscher
Tee- und Kaffee-Folienbeutel
Schachteln für Zahnpastatuben
Keine Verpackungen
Blumen- und Pflanzentöpfe, einschließlich Saatschalen, die in Geschäftsbeziehungen in verschiedenen Produktionsstadien verwendet werden oder zusammen mit der Pflanze verkauft werden sollen
Werkzeugkästen
Wachsschichten um Käse
Wurstschalen
Kleiderbügel (die ohne Kleidung verkauft werden)
Druckerpatronen
CD-, DVD- und Videohüllen (die mit CD, DVD oder Video darin verkauft werden)
CD-Spindeln (die leer verkauft werden und zur Lagerung verwendet werden sollen)
Beutel aus wasserlöslicher Folie für Geschirrspülmittel
Grablichter (Behälter für Kerzen)
Mechanisches Mahlwerk (integriert in einem wiederbefüllbaren Behältnis, z. B. wiederbefüllbare Pfeffermühle)
Unter Artikel 3 Nummer 1 Buchstaben d und e fallende Gegenstände
Verpackungen, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden
Papier- oder Kunststofftragetaschen
Einwegteller und -tassen
Frischhaltefolie
Brottüten
Aluminiumfolie
Kunststofffolie für gereinigte Kleidung in Wäschereien
Keine Verpackungen
Rührstäbchen
Einwegbesteck
Packpapier (das separat an Verbraucher und Unternehmen verkauft wird)
Papierbackformen (die leer verkauft werden)
Ohne Kuchen verkaufte Kuchenunterlagen
Einwegteller und -tassen, die nicht dafür bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden
Unter Artikel 3 Nummer 1 Buchstaben b und c fallende Gegenstände
Verpackungen
Etiketten, die direkt auf einem Produkt angebracht oder daran befestigt sind, einschließlich Aufkleber, die an Obst und Gemüse angebracht sind
▌
Mascara-Bürste, die Teil des Behälterverschlusses ist
An anderen Verpackungen angebrachte Aufkleber
Heftklammern
Kunststoffhüllen
Dosiervorrichtung, die Teil des Behälterverschlusses für Waschmittel ist
Mechanisches Mahlwerk (integriert in einem nicht wiederbefüllbaren Behältnis, z. B. mit Pfeffer gefüllte Pfeffermühle)
Keine Verpackungen
Radiofrequenz-Identifizierungs-Tags (RFID-Tags)
Aufkleber zur Reifenkennzeichnung (EU 2020/740)
ANHANG II
KATEGORIEN UND PARAMETER FÜR DIE BEWERTUNG DER RECYCLINGFÄHIGKEIT VON VERPACKUNGEN
Tabelle 1
Indikative Liste der Verpackungsmaterialien, ‑arten und ‑kategorien gemäß Artikel 6
Kat.
Nr. (neu)
Vorherrschendes
Verpackungsmaterial
Verpackungsart
Format (Beispiele, nicht erschöpfend)
Farbe /
Optische Transmission
1
Glas
Glas- und Verbundverpackungen, überwiegend aus Glas
Flaschen, Gläser, Flakons, Kosmetikgefäße, Behälter, Ampullen, Phiolen aus Glas (Kalk-Natron-Glas), Sprühdosen
Getränkekartons und Papierbecher (d. h. mit Polyolefin und mit oder ohne Aluminium laminiert), Schalen, Teller und Becher, Papier/Pappe mit Metall- oder Kunststoffbeschichtung, Papier/Pappe mit Kunststofffolien/-fenstern
–
4
Metall
Stahl- und Verbundverpackungen, überwiegend aus Stahl
Starre Formate (Sprühdosen, Dosen, Farbdosen, Kisten, Schalen, Fässer, Röhren) aus Stahl, einschließlich Weißblech und rostfreiem Stahl
–
5
Metall
Aluminium- und Verbundverpackungen, überwiegend aus Aluminium – starr
Starre Formate (Lebensmittel- und Getränkedosen, Flaschen, Sprühdosen, Fässer, Röhren, Dosen, Kisten, Schalen) aus Aluminium
–
6
Metall
Aluminium- und Verbundverpackungen, überwiegend aus Aluminium – halbstarr und flexibel
Halbstarre und flexible Formate (Behälter und Schalen, Röhren, Folien, flexible Folien) aus Aluminium
–
7
Kunststoffe
PET – starr
Flaschen und Fläschchen
Transparent, klar / farbig, opak
8
Kunststoffe
PET – starr
Starre Formate, ausgenommen Flaschen und Fläschchen (einschließlich Töpfe, Gefäße, Gläser, Becher, ein- und mehrlagige Schalen und Behälter, Sprühdosen)
Transparent, klar / farbig, opak
9
Kunststoffe
PET – flexibel
Folien
Natur / farbig
10
Kunststoffe
PE – starr
Behälter, Flaschen, Schalen, Töpfe und Röhrchen
natur / farbig
11
Kunststoffe
PE – flexibel
Folien, einschließlich Mehrschicht- und Mehrstoffverpackungen
natur / farbig
12
Kunststoffe
PP – starr
Behälter, Flaschen, Schalen, Töpfe und Röhrchen
Natur / farbig
13
Kunststoffe
PP – flexibel
Folien, einschließlich Mehrschicht- und Mehrstoffverpackungen
Natur / farbig
14
Kunststoffe
HDPE und PP – starr
Kästen und Paletten, Kunststoff-Wellplatten
Natur / farbig
15
Kunststoffe
PS und XPS – starr
Starre Formate (einschließlich Milchverpackungen, Schalen, Bechern und anderen Lebensmittelbehältnissen)
Natur / farbig
16
Kunststoffe
EPS – starr
Starre Formate (einschließlich Fisch-Boxen / Elektro-Haushaltsgeräte und Schalen)
Natur / farbig
17
Kunststoffe
Andere starre Kunststoffe (z. B. PVC, PC), einschließlich Mehrstoffmaterialien – starr
Starre Formate, einschließlich z. B. Massengutbehälter, Fässer
–
18
Kunststoffe
Andere flexible Kunststoffe, einschließlich Mehrstoffmaterialien – flexibel
Beutel, Blister, thermogeformte Verpackungen, Vakuumverpackungen, Verpackungen mit modifizierter Atmosphäre/modifizierter Feuchtigkeit, einschließlich z. B. flexible Massengutbehälter, Beutel, Streckfolien
–
19
Kunststoffe
Biologisch abbaubare Kunststoffe[1] – starr (z. B. PLA, PHB) und flexibel (z. B. PLA)
Starre und flexible Formate
–
20
Holz, Kork
Verpackungen aus Holz, einschließlich Kork
Paletten, Kisten, Kästen
–
21
Textilien
Natürliche und synthetische Textilfasern
Taschen
–
22
Steingut aus Keramik oder Porzellan
Ton, Stein
Töpfe, Gefäße, Flaschen, Krüge
–
(1) Bitte beachten Sie, dass diese Kategorie Kunststoffe enthält, die leicht biologisch abbaubar sind (d. h. nachweislich kann mehr als 90 % des Ausgangsmaterials innerhalb von sechs Monaten durch biologische Prozesse in CO2, Wasser und Mineralien umgewandelt werden), unabhängig davon, welche Ausgangsstoffe für ihre Herstellung verwendet werden. Biobasierte Polymere, die nicht leicht biologisch abbaubar sind, fallen unter die anderen einschlägigen Kunststoffkategorien.
Tabelle 2
Indikative Liste der Verpackungsmaterialien und ‑kategorien gemäß Artikel 6
Materialien
Kategorien
Verbindung zu Anhang II Tabelle 1
Kunststoffe
PET – starr
Kat. 7, 8
PE starr, PP starr, HDPE und PP starr
Kat. 10, 12, 14
Folien/flexibel
Kat. 9, 11, 13, 18
PS, XPS, EPS
Kat. 15, 16
Andere starre Kunststoffe
Kat. 17
Biologisch abbaubar (starr und flexibel)
Kat. 19
Papier/Pappe
Papier/Pappe (ausgenommen Getränkekartons)
Kat. 2, 3
Getränkekartons
Kat. 3
Metall
Aluminium
Kat. 5, 6
Stahl
Kat. 4
Glas
Glas
Kat. 1
Holz
Holz, Kork
Kat. 20
Andere
Textilien, Keramik/Porzellan und andere
Kat. 21, 22
Tabelle 3
Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit
Die Recyclingfähigkeit von Verpackungen ist in den Leistungsstufen A, B oder C auszudrücken.
Ab 2030 basieren Leistungsmerkmale für Recyclingfähigkeit auf Kriterien für recyclingorientierte Gestaltung („Design for Recycling“, DfR). Mit den Kriterien für recyclingorientierte Gestaltung wird die Kreislauffähigkeit bei der Verwendung der daraus resultierenden Sekundärrohstoffe von ausreichender Qualität zur Substitution der Primärrohstoffe sichergestellt.
Die Bewertung auf der Grundlage der Kriterien für recyclingorientierte Gestaltung wird für jede in Anhang II Tabelle 1 aufgeführte Verpackungskategorie unter Berücksichtigung der in Artikel 6 Absatz 4 festgelegten Methode und der entsprechenden delegierten Rechtsakte sowie der in Anhang II Tabelle 4 festgelegten Parameter durchgeführt. Nach der Gewichtung der Kriterien je Verpackungseinheit wird sie in die Kategorien A, B oder C eingestuft. Liegt die Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit einer Verpackungseinheit unter 70 %, so gilt sie als die Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit nicht einhaltend und die Verpackung gilt daher als technisch nicht recyclingfähig und ihr Inverkehrbringen sollte beschränkt werden.
Ab 2035 wird ein neuer Faktor zur Bewertung der Recyclingfähigkeit einer Verpackung hinzugefügt, nämlich die Bewertung „in großem Maßstab recycelt“ („Recycled at Scale“, RaS). Folglich wird eine neue Bewertung auf der Grundlage der Menge (Gewicht) des Materials, das aus jeder der Verpackungskategorien tatsächlich recycelt wurde, gemäß Methode durchgeführt, die in den nach Artikel 6 Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt wurde. Die Schwellenwerte für die Einhaltung der Bewertung „in großem Maßstab recycelt“ im Hinblick auf jährlich recyceltes Verpackungsmaterial werden unter Berücksichtigung der in Artikel 3 Nummer 38 festgelegten Zielvorgabe bestimmt.
2030
2035
2038
Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit
Recyclingorientierte Gestaltung (DfR)
Bewertung der Recyclingfähigkeit pro Einheit, nach Gewichtung
Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit (für DfR)
Recyclingorientierte Gestaltung (DfR)
Bewertung der Recyclingfähigkeit pro Einheit, nach Gewichtung
Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit (für die Bewertung „in großem Maßstab recycelt“)
Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit
Recyclingorientierte Gestaltung (DfR)
Bewertung der Recyclingfähigkeit pro Einheit, nach Gewichtung
Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit (für die Bewertung „in großem Maßstab recycelt“)
Stufe A
größer oder gleich 95 %
Stufe A
größer oder gleich 95 %
Stufe A RaS
Stufe A
größer oder gleich 95 %
Stufe A RaS
Stufe B
größer oder gleich 80 %
Stufe B
größer oder gleich 80 %
Stufe B RaS
Stufe B
größer oder gleich 80 %
Stufe B RaS
Stufe C
größer oder gleich 70 %
Stufe C
größer oder gleich 70 %
Stufe C RaS
Stufe C
KANN NICHT IN VERKEHR GEBRACHT WERDEN
größer oder gleich 70 %
Stufe C RaS
TECHNISCH NICHT RECYCLINGFÄHIG
Weniger als 70 %
TECHNISCH NICHT RECYCLINGFÄHIG
Weniger als 70 %
NICHT IN GROẞEM MAẞSTAB RECYCELT
(unter den in Artikel 3 Nummer 38 genannten Schwellenwerten).
TECHNISCH NICHT RECYCLINGFÄHIG
weniger als 70 %
NICHT IN GROẞEM MAẞSTAB RECYCELT
(unter den in Artikel 3 Nummer 38 genannten Schwellenwerten).
Tabelle 4
Nicht erschöpfende Liste von Parametern für die Festlegung von Kriterien für die recyclingorientierte Gestaltung gemäß Artikel 6
Die Liste in dieser Tabelle dient als Grundlage für die Festlegung der Kriterien für die recyclingorientierte Gestaltung (gemäß Artikel 6 Absatz 4). Die Kriterien für die recyclingorientierte Gestaltung werden sodann verwendet, um die Berechnungen festzulegen, die zu den in Tabelle 3 aufgeführten Leistungsstufen führen. Bei der Bewertung dieser Parameter ist darüber hinaus Folgendes zu berücksichtigen:
– die Trennbarkeit aller Verpackungsbestandteile, entweder manuell durch die Verbraucher oder in den Verarbeitungsbetrieben,
– die Effizienz der Sortier- und Recyclingverfahren, z. B. Ausbeute,
– die Weiterentwicklung der Sortier- und Recyclingtechnologien (um dem Aspekt Rechnung zu tragen, dass die Verpackungen in zwei Jahren sortierbar sein könnten, auch wenn sie heute nicht sortiert werden können) und
– die Erhaltung der Funktionalität von Sekundärrohstoffen, die die Substitution von Primärrohstoffen ermöglichen.
Die Verpackungsfunktionen, die der Verpackung durch die folgenden Parameter zur Verfügung stehen, sind bei der Festlegung der Kriterien für die recyclingorientierte Gestaltung zu berücksichtigen.
Parameter für die Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung
Relevanz des Parameters
Zusatzstoffe
Bei Zusatzstoffen handelt es sich häufig um Stoffe, die Materialien zugesetzt werden, um ihnen bestimmte Eigenschaften zu verleihen. Zusatzstoffe in den Verpackungsbehältnissen können dazu führen, dass die Verpackungsmaterialien beim Sortiervorgang falsch sortiert und die dabei entstehenden Sekundärrohstoffe verunreinigt werden.
Etiketten
Die Abdeckungsrate der Etiketten kann sich auf die Effizienz des Sortierprozesses auswirken. Das Material der Etiketten und die Art des Klebstoffs/Klebemittels wirken sich ebenfalls auf die Qualität des Sekundärrohstoffs aus.
Hüllen
Die Abdeckungsrate der Hülle über dem Hauptteil der Verpackung wirkt sich auf die Sortiermöglichkeiten aus. Darüber hinaus kann die Verwendung von Hüllen die Möglichkeit beeinträchtigen, sie vom Hauptteil der Verpackung zu trennen.
Das Material der Hülle kann sich sowohl auf die Sortierbarkeit als auch auf die Recyclingfähigkeit der Verpackung auswirken.
Verschlüsse und andere kleine Verpackungsbestandteile
Verschlüsse sind Bestandteile, die zum Verschließen oder Versiegeln der Verpackung verwendet werden. Es kann verschiedene Arten von Verschlüssen geben, d. h. starre oder flexible Verschlüsse, z. B. manipulationssichere Schrumpffolie, Beschichtungen, Kappen, Deckel, Siegel, Ventile usw.
Das Material der Verschlüsse kann sich sowohl auf die Sortierbarkeit als auch auf die Recyclingfähigkeit der Verpackung auswirken.
Durch nicht fest mit der Verpackung verbundene Verschlüsse kann sich die Vermüllung verstärken.
Kleine Verpackungsbestandteile, die am Hauptteil der Verpackung angebracht sind, können sich auf die Abtrennbarkeit und die Recyclingfähigkeit auswirken. Somit kann es beim Sortier- und Recyclingverfahren zu einem Verlust kommen.
Klebemittel
Klebemittel können so verwendet werden, dass sie beim Recyclingvorgang oder vom Endverbraucher leicht getrennt werden können, sodass sie die Effizienz des Sortier- und des Recyclingvorgangs nicht beeinträchtigen. Durch Klebmittelreste auf der Verpackung kann die Qualität (Reinheit) der Sekundärrohstoffe herabgesetzt werden.
Lösliche Klebemittel können die Trennung vom Hauptteil der Verpackung gewährleisten und dafür sorgen, dass keine Klebemittelrückstände im Sekundärrohstoff verbleiben.
Farben
Farben sind Stoffe, die dem Verpackungsmaterial Farbe verleihen.
Stark gefärbte Materialien in Papier oder Kunststoff können Probleme bei der Sortierung verursachen und die Qualität der Sekundärrohstoffe herabsetzen.
Materialzusammensetzung
Die Verwendung von Monomaterialien oder Materialkombinationen, die eine einfache Trennung und eine hohe Ausbeute an Sekundärrohstoffen ermöglichen, ist zu bevorzugen.
Barrieren/Beschichtungen
Das Material oder der Stoff, der zugesetzt wird, um Barriereeigenschaften (Barriere) zu verleihen, oder eine Vielzahl von Materialien, die auf der Oberfläche aufgebracht werden, um andere Eigenschaften zu verleihen (Beschichtung).
Durch Verpackungen mit Barrieren/Beschichtungen kann das Recycling erschwert werden. Kombinationen, die einen hohen Ertrag an Sekundärrohstoffen gewährleisten, sind vorzuziehen.
Druckfarben und Lacke / Druck / Kodierung
Druckfarben und Lacke sind Mischungen von Farbstoffen mit anderen Stoffen, die durch Druck- oder Beschichtungsverfahren (Druckfarben) auf das Material aufgebracht werden, oder eine Schutzbeschichtung aus Harz und/oder Zelluloseester, die in einem flüchtigen Lösungsmittel (Lack) gelöst wird. Kodierung ist das unmittelbare Bedrucken von Verkaufsverpackungen zum Zwecke der Chargenkodierung und anderer Informationen und des Brandings.
Durch Druckfarben mit bedenklichen Stoffen wird das Recycling behindert, da diese Verpackungseinheiten nicht recycelt werden können. Durch Druckfarben kann bei Freisetzung der Recyclingstrom durch das Waschwasser verunreinigt werden. Ebenso können Druckfarben, die nicht freigesetzt werden, die Transparenz des Recyclingstroms beeinträchtigen.
Produktrückstände/Leichte Entleerbarkeit
Rückstände des Verpackungsinhalts können sich auf die Sortierbarkeit und die Recyclingfähigkeit auswirken. Verpackungen sollten so gestaltet sein, dass ihr Inhalt leicht entleert werden kann und sie bei der Entsorgung vollständig entleert sind.
Leichte Zerlegbarkeit
Bestandteile, die fest miteinander verbunden sind, können sich auf die Sortierbarkeit und die Recyclingfähigkeit der Verpackung auswirken. Die Gestaltung von Verpackungen kann die Möglichkeit erleichtern, verschiedene Komponenten in verschiedene Materialströme zu trennen.
ANHANG III
KOMPOSTIERBARE VERPACKUNGEN
Bedingungen, die beim Vorschreiben oder der Einführung der Verwendung kompostierbarer Verpackungsformate zu berücksichtigen sind:
a) Sie hätten nicht als wiederverwendbare Verpackung konzipiert werden können, oder die Produkte könnten ohne Verpackung nicht in Verkehr gebracht werden;
b) sie sind so gestaltet, dass sie am Ende ihrer Lebensdauer dem organischen Abfallstrom zugeführt werden;
c) sie sind biologisch so abbaubar, dass die Verpackungen physikalisch ▌oder biologisch zersetzt werden können, einschließlich anaerober Vergärung, was letztlich zur Umwandlung in Kohlendioxid und Wasser, neue mikrobielle Biomasse, Mineralsalze ▌und, bei Abwesenheit von Sauerstoff, Methan führt;
d) durch ihre Verwendung wird die Sammlung organischer Abfälle im Vergleich zur Verwendung nicht kompostierbarer Verpackungsmaterialien erheblich erhöht;
e) durch ihre Verwendung wird die Kontaminierung von Kompost mit nicht kompostierbaren Verpackungen ▌erheblich verringert und sie verursachen keine Probleme bei der Verarbeitung von Bioabfällen;
f) durch ihre Verwendung werden nicht kompostierbare Verpackungsabfallströme nicht stärker kontaminiert.
ANHANG IV
METHODE FÜR DIE BEWERTUNG DER MINIMIERUNG VON VERPACKUNGEN
Teil I
Leistungskriterien
1. Schutz des Produkts: Die Gestaltung von Verpackungen muss den Schutz des Produkts vom Zeitpunkt des Verpackens oder der Abfüllung bis zur Endverwendung gewährleisten, um erhebliche Produktschäden, Verluste, Wertminderungen oder Abfälle zu vermeiden. Die Anforderungen können den Schutz vor mechanischen oder chemischen Schäden, Vibrationen, Kompression, Luftfeuchtigkeit, Feuchtigkeitsverlust, Oxidation, Licht, Sauerstoff, mikrobiologischen Infektionen, Schädlingen, Verschlechterung der organoleptischen Eigenschaften usw. umfassen und Verweise auf bestimmte Rechtsakte der Union mit Anforderungen an die Produktqualität enthalten.
2. Herstellungsverfahren für Verpackungen: Die Gestaltung von Verpackungen muss mit den Verfahren der Herstellung und Befüllung der Verpackungen kompatibel sein. Durch die Herstellungsverfahren für Verpackungen können Elemente der Verpackungsgestaltung wie die Form eines Behältnisses, Dickentoleranzen, Größe, Durchführbarkeit der Bearbeitung und Spezifikationen zur Minimierung des Abfalls bei der Herstellung bestimmt werden. Für die vom Produkthersteller angewandten Verfahren können auch bestimmte Elemente der Verpackungsgestaltung erforderlich sein, wie z. B. Aufprall- und Belastungsfestigkeit, mechanische Festigkeit, Geschwindigkeit und Effizienz des Verpackungsvorgangs, Stabilität bei der Beförderung, Wärmebeständigkeit, effektives Schließen, Mindestkopfraum, Hygiene.
3. Logistik: Die Gestaltung von Verpackungen muss eine angemessene und sichere Verteilung, Beförderung, Handhabung und Lagerung des verpackten Produkts gewährleisten. Die Anforderungen können eine dimensionale Koordination für eine optimale Raumnutzung, die Kompatibilität mit Palettenbe- und Entladesystemen, das Handhabungs- und Lagersystem und die Integrität des Verpackungssystems während des Transports und der Handhabung umfassen.
4. Funktionalität der Verpackung: Die Gestaltung von Verpackungen muss deren Funktionalität gewährleisten, wobei dem Zweck des Produkts und Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Anlass des Verkaufs, etwa Verkauf zu Geschenkzwecken oder anlässlich saisonaler Ereignisse, Rechnung zu tragen ist.
5. Informationsanforderungen: Die Gestaltung von Verpackungen muss gewährleisten, dass Anwendern und Verbrauchern alle erforderlichen Informationen über das verpackte Produkt selbst, seine Verwendung, Lagerung und Pflege, einschließlich Sicherheitsanweisungen, zur Verfügung gestellt werden können. Die Anforderungen können die Bereitstellung von Produktinformationen, Anweisungen für Lagerung, Anwendung und Verwendung, Strichcodes, Mindesthaltbarkeitsdatum umfassen.
6. Hygiene und Sicherheit: Die Gestaltung von Verpackungen muss die Sicherheit der Anwender und Verbraucher sowie die Produktsicherheit und -hygiene während des gesamten Vertriebs, der Endverwendung und der Entsorgung gewährleisten. Die Anforderungen können Folgendes umfassen: Gestaltung für eine sichere Handhabung, Kindersicherheit, Schutz vor Manipulation, Diebstahlschutz, Fälschungsschutz, Gefahrenwarnungen, unmissverständliche Benennung des Inhalts, sichere Öffnungsvorrichtung, Druckentlastungsverschluss.
7. Rechtliche Anforderungen: Die Gestaltung von Verpackungen muss gewährleisten, dass die Verpackungen und verpackten Produkte die geltenden Rechtsvorschriften einhalten können.
8. Rezyklatanteil, Recyclingfähigkeit und Wiederverwendung: Die Gestaltung von Verpackungen muss die Wiederverwendbarkeit, die Recyclingfähigkeit und die Verwendung von recycelten Materialien gemäß dieser Verordnung gewährleisten. Ist die Verpackung zur Wiederverwendung bestimmt, so muss sie die Anforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 erfüllen. Dies bedeutet, dass das Verpackungsgewicht oder ‑volumen möglicherweise über das hinaus erhöht werden muss, was sonst im Rahmen der anderen Leistungsfaktoren möglich wäre, um z. B. eine größere Anzahl von Umläufen / Kreislaufdurchgängen zu ermöglichen, die Einbeziehung des Rezyklatanteils zu erleichtern oder die Recyclingfähigkeit zu verbessern (z. B. beim Übergang zu einem Monomaterial oder einem PCR – Post-Consumer-Rezyklat).
TEIL II
Bewertungsmethode und Bestimmung des Mindestvolumens und ‑gewichts von Verpackungen
Die Bewertung des Mindestvolumens und ‑gewichts von Verpackungen, das zur Gewährleistung der in Artikel 3 Nummer 1 beschriebenen Verpackungsfunktion erforderlich ist, muss in der technischen Dokumentation erläutert werden und mindestens Folgendes umfassen:
a) die Beschreibung der Ergebnisse der Bewertung, einschließlich der Einzelheiten zur Berechnung des für die Verpackung erforderlichen Mindestgewichts und ‑volumens. Mögliche Abweichungen zwischen Produktionschargen für dieselbe Verpackung sind zu berücksichtigen und zu dokumentieren;
b) für jedes in Teil I aufgeführte Leistungskriterium eine Beschreibung der Gestaltungsanforderung, mit der eine weitere Verringerung des Verpackungsgewichts oder ‑volumens verhindert wird, da sonst die Funktionalität – einschließlich Sicherheit und Hygiene – für das verpackte Produkt, die Verpackung und den Verwender nicht mehr sichergestellt wäre. Die Methode zur Ermittlung dieser Gestaltungsanforderungen ist zu beschreiben, und es sind die Gründe zu erläutern, die eine weitere Verringerung des Verpackungsgewichts oder ‑volumens verhindern. Alle Möglichkeiten der Verringerung bei einem bestimmten Verpackungsmaterial sind zu untersuchen, etwa das Entfernen jeder überflüssigen Schicht, die keine Verpackungsfunktion erfüllt. Es reicht nicht aus, ein Verpackungsmaterial durch ein anderes zu ersetzen;
▌
c) alle Testergebnisse, Marktstudien oder Untersuchungen, die für die Bewertung gemäß den Buchstaben a und b herangezogen wurden.
ANHANG V
BESCHRÄNKUNGEN HINSICHTLICH DER VERWENDUNG BESTIMMTER VERPACKUNGSFORMATE
Verpackungsformat
Beschränkung
Beispiele
1.
Einwegumverpackungen aus Kunststoff
Kunststoffverpackungen, die an der Verkaufsstelle zur Bündelung von Waren verwendet werden, die in Flaschen, Dosen, Töpfen, Gefäßen und Packungen verkauft werden, die als Convenience-Verpackungen ausgelegt sind, um den Verbrauchern den Kauf von mehr als einem Produkt zu ermöglichen oder nahezulegen. Dies schließt Umverpackungen aus, die zur Erleichterung der Handhabung ▌erforderlich sind.
Umverpackungsfolie, Schrumpffolie
2.
Einwegkunststoffverpackungen für unverarbeitetes frisches Obst und Gemüse
Einwegkunststoffverpackungen für fertigverpacktes frisches Obst und Gemüse mit einem Gewicht unter 1,5 kg. Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von dieser Beschränkung vorsehen, wenn nachgewiesen ist, dass der Verlust von Wasser oder der Prallheit, mikrobiologische Gefahren oder physische Erschütterungen und Oxidation vermieden werden müssen oder wenn keine andere Möglichkeit besteht, die Vermischung von ökologischem/biologischem Obst und Gemüse mit nichtökologischem/nichtbiologischem Obst und Gemüse gemäß den Anforderungen hinsichtlich der Zertifizierung oder Kennzeichnung in der Verordnung (EU) 2018/848 vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates zu vermeiden, ohne unverhältnismäßige wirtschaftliche und administrative Kosten zu verursachen.
Netze, Beutel, Schalen, Behälter
3.
Einwegkunststoffverpackungen
Einwegkunststoffverpackungen für Lebensmittel und Getränke, die in den Räumlichkeiten des Gastgewerbes befüllt und verzehrt werden; dies umfasst alle Speisebereiche innerhalb und außerhalb einer Betriebsstätte, die mit Tischen und Stühlen ausgestattet sind, Stehbereiche sowie Speisebereiche, die den Endabnehmern gemeinsam von mehreren Wirtschaftsakteuren oder Dritten zum Zweck des Verzehrs von Lebensmitteln und Getränken angeboten werden.Betriebe des Gastgewerbes, die keinen Zugang zu Trinkwasser haben, sind ausgenommen.
Schalen, Einwegteller und ‑becher, Beutel, ▌Kisten
4.
Einwegkunststoffverpackungen für Würzmittel, konservierte Lebensmittel, Soßen, Kaffeesahne, Zucker und Gewürze im Gastgewerbe
Einwegkunststoffverpackungen für Einzelportionen im Gastgewerbe, die für Würzmittel, konservierte Lebensmittel, Soßen, Kaffeesahne, Zucker und Gewürze verwendet werden, ausgenommen in den folgenden Fällen:
A) Die Verpackungen werden zusammen mit zubereiteten, zum sofortigen Verzehr bestimmten Lebensmitteln ohne weitere Zubereitung bereitgestellt;
B) die Verpackungen sind erforderlich, um Sicherheit und Hygiene in Einrichtungen zu gewährleisten, in denen individuelle Pflege medizinisch erforderlich ist, etwa Krankenhäuser, Kliniken, Pflegeheime.
Päckchen, Gefäße, Schalen, Kisten
5.
Einwegverpackungen für den ▌Beherbergungssektor ▌, die für eine einzelne Buchung bestimmt sind
Einwegverpackungen für Kosmetik-, Hygiene- und Toilettenartikel für die Verwendung im Beherbergungssektor gemäß der NACE Rev. 2 – Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige, die nur für eine einzelne Buchung und die Entsorgung vor der Ankunft des nächsten Gastes bestimmt sind.
Shampooflaschen, Flaschen für Hand- und Körperlotion, Päckchen für ▌Seifenstücke
6.
Sehr leichte Kunststofftragetaschen
Sehr leichte Kunststofftragetaschen, ausgenommen sehr leichte Kunststofftragetaschen, die aus Hygienegründen erforderlich sind oder als Erstverpackung für lose Lebensmittel vorgesehen sind, sofern dies zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung beiträgt.
Sehr dünne Tragetaschen für lose Lebensmittel
ANHANG VI
ANFORDERUNGEN FÜR WIEDERVERWENDUNGSSYSTEME UND WIEDERBEFÜLLUNGSSTATIONEN
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
a) „Governance-Leitlinien“ die Beschreibung der Governance-Struktur eines Wiederverwendungssystems, mit der die Rolle der Systemteilnehmer, das Eigentum an Verpackungen und jede vorgesehene Übertragung des Eigentums an Verpackungen sowie andere relevante Governance-Elemente des Wiederverwendungssystems im Sinne dieses Anhangs festgelegt werden;
b) „geschlossenes Kreislaufsystem“ ein Wiederverwendungssystem, in dem wiederverwendbare Verpackungen von einem Systembetreiber oder einer kooperierenden Gruppe von Systemteilnehmern in Umlauf gebracht werden, ohne dass sich die Eigentumsverhältnisse der Verpackungen ändern;
c) „offenes Kreislaufsystem“ ein Wiederverwendungssystem, in dem sich wiederverwendbare Verpackungen unter einer unbestimmten Anzahl von Systemteilnehmern im Umlauf befinden und in dem sich die Eigentumsverhältnisse der Verpackungen an einem oder mehreren Punkten des Wiederverwendungsprozesses ändern;
d) „Systembetreiber“ jede natürliche oder juristische Person, die Systemteilnehmer ist und ein Wiederverwendungssystem betreibt;
e) „Systemteilnehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die an dem Wiederverwendungssystem teilnimmt und mindestens eine der folgenden Maßnahmen durchführt: die Verpackung entweder von den Endverbrauchern oder von anderen Systemteilnehmern abholt, aufbereitet, unter den Systemteilnehmern verteilt, transportiert, mit Produkten befüllt, verpackt oder den Endabnehmern anbietet. Ein Wiederverwendungssystem kann einen oder mehrere Teilnehmer umfassen, die diese Maßnahmen durchführen.
Teil A
Anforderungen an Wiederverwendungssysteme
1. Allgemeine Anforderungen an Wiederverwendungssysteme
Die folgenden Anforderungen gelten für alle Wiederverwendungssysteme und müssen gleichzeitig erfüllt sein:
a) Das System verfügt über eine klar definierte Governance-Struktur, wie in den Leitlinien beschrieben;
b) durch die Governance-Struktur wird sichergestellt, dass die in den Governance-Leitlinien enthaltenen Ziele des Systems und gegebenenfalls die Zielvorgaben für die Wiederverwendung und alle anderen Ziele des Systems erreicht werden können;
c) die Governance-Struktur ermöglicht einen gleichberechtigten Zugang und faire Bedingungen für alle Wirtschaftsakteure, die an dem System teilnehmen wollen;
d) die Governance-Struktur ermöglicht einen gleichberechtigten Zugang und faire Bedingungen für alle Endabnehmer;
e) das System ist so gestaltet, dass gewährleistet ist, dass in ihm im Kreislaufdurchgang befindliche Mehrwegverpackungen mindestens die in dem gemäß Artikel 11 erlassenen delegierten Rechtsakt genannte Mindestanzahl von Kreislaufdurchgängen erreichen;
f) das System verfügt über Vorschriften, durch die seine Funktionsweise, einschließlich der Anforderungen an die Verwendung von Verpackungen, festgelegt und die von allen Systemteilnehmern akzeptiert werden und mit denen Folgendes geregelt wird:
i) Art und Gestaltung von Verpackungen, die im System in Umlauf sein dürfen;
ii) Beschreibung der Produkte, die dafür bestimmt sind, im System verwendet, befüllt oder befördert zu werden;
iii) Bedingungen für die ordnungsgemäße Handhabung und Verwendung von Verpackungen;
iv) detaillierte Anforderungen an die Aufbereitung von Verpackungen;
v) Anforderungen an die Sammlung von Verpackungen;
vi) Anforderungen an die Lagerung von Verpackungen;
vii) Anforderungen an die Befüllung oder Beladung von Verpackungen;
viii) Vorschriften zur Gewährleistung einer wirksamen und effizienten Sammlung wiederverwendbarer Verpackungen, einschließlich Anreizen für die Endabnehmer, die Verpackungen an die Sammelstellen oder ein allgemeines Sammelsystem zurückzubringen;
ix) Vorschriften zur Gewährleistung eines gleichberechtigten und fairen Zugangs zum Wiederverwendungssystem, auch für schutzbedürftige Endabnehmer;
g) der Systembetreiber kontrolliert das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems und überprüft, ob die Wiederverwendung ordnungsgemäß ermöglicht wird;
h) das System verfügt über Berichterstattungsvorschriften, die den Zugriff auf Daten über die Anzahl der Befüllungen oder Wiederverwendungen (d. h. Kreislaufdurchgänge je Kategorie) sowie über Ausschuss, Sammelquoten (d. h. Rücklaufquoten), Verkaufseinheiten oder äquivalente Einheiten, einschließlich des Materials und nach Kategorien aufgeschlüsselt, oder eine durchschnittliche Schätzung, falls die Berechnung nicht durchführbar ist, und Anzahl der Einheiten wiederverwendbarer oder wiederbefüllbarer Verpackungen, die dem System hinzugefügt wurden, und Anzahl der im Rahmen des Plans für das Ende des Lebenszyklus behandelten Verpackungseinheiten, ermöglichen;
i) die Gestaltung der Verpackung wird im Einklang mit einvernehmlich vereinbarten Spezifikationen oder Normen festgelegt;
j) das System gewährleistet eine gerechte Verteilung von Kosten und Nutzen für alle Systemteilnehmer;
k) das System gewährleistet die Umsetzung der Verpflichtungen zur erweiterten Herstellerverantwortung für wiederverwendbare Verpackungen, die im System verwendet werden und zu Abfall geworden sind.
Die offenen Kreislaufsysteme, die über keinen Systembetreiber verfügen, sind von Teil A Nummer 1 Buchstaben b, g, h und j ausgenommen.
Offene Kreislaufsysteme, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet wurden, sind von den Anforderungen gemäß Teil A Nummer 1 Buchstaben a, b, c, g, h und j ausgenommen.
2. Anforderungen an geschlossene Kreislaufsysteme
Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen nach Nummer 1 müssen gleichzeitig folgende Anforderungen erfüllt sein:
a) Das System verfügt über eine Rückführungslogistik, die den Transport von Verpackungen von den Nutzern oder Endabnehmern zu den Systemteilnehmern erleichtert;
b) das System ermöglicht die Sammlung, Aufbereitung und Umverteilung von Verpackungen;
c) die Systemteilnehmer sind verpflichtet, die Verpackungen von der Sammelstelle zurückzunehmen, wenn sie gemäß den Systemvorschriften verwendet, gesammelt und gelagert wurden.
3. Anforderungen an offene Kreislaufsysteme
Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen nach Nummer 1 müssen folgende Anforderungen gleichzeitig erfüllt sein:
a) Nach der Verwendung der Verpackungen entscheidet der Systemteilnehmer, ob er die Verpackungen wiederverwendet oder zur Wiederverwendung an einen anderen Systemteilnehmer weiterleitet;
b) das System gewährleistet die Möglichkeit und die allgemeine Verfügbarkeit der Sammlung, Aufbereitung und Umverteilung von Verpackungen;
c) eine Aufbereitung, die den Anforderungen in Teil B dieses Anhangs entspricht, ist Teil des Systems.
Teil B
Aufbereitung
1. Das Aufbereitungsverfahren darf keine Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der hierfür Verantwortlichen bergen und seine Auswirkungen auf die Umwelt sollten so gering wie möglich gehalten werden. Die Aufbereitung wird im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften über kontaktempfindliche Materialien, Abfälle und Industrieemissionen betrieben.
2. Die Aufbereitung umfasst die folgenden Vorgänge, die an das Format der wiederverwendbaren Verpackungen und ihren Verwendungszweck angepasst sind:
a) Bewertung des Zustands der Verpackungen;
b) Entfernung beschädigter oder nicht wiederverwendbarer Bestandteile;
c) Beförderung der entfernten Bestandteile zu einem geeigneten Verwertungsverfahren;
d) Reinigung und Waschen unter den vorgeschriebenen Hygienebedingungen;
e) Reparatur von Verpackungen;
f) Begutachtung und Bewertung der Gebrauchstauglichkeit.
3. Gegebenenfalls sind Reinigungs- und Waschverfahren in verschiedenen Phasen der Aufbereitung anzuwenden und zu wiederholen.
4. Das aufbereitete Produkt muss die Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen erfüllen, die für das Produkt gelten.
Teil C
Anforderungen an die Wiederbefüllung
▌Wiederbefüllungsstationen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
a) Sie enthalten klare und präzise Angaben zu folgenden Punkten:
i) Hygienestandards, die das Behältnis des Endabnehmers erfüllen muss, damit der Endabnehmer die Wiederbefüllungsstation nutzen kann;
▌
ii) Arten und Merkmale von Behältnissen, die zur Wiederbefüllung mit erworbenen Produkten verwendet werden können;
iii) Kontaktangaben des Endvertreibers, um die Einhaltung der Hygienenormen gemäß geltendem Recht sicherzustellen;
b) sie verfügen über eine Messvorrichtung, um das Behältnis des Endabnehmers wiegen zu können, oder sie bieten eine ähnliche Möglichkeit dafür, dem Endnutzer eine bestimmte Menge für den Kauf zu sichern;
c) der vom Endabnehmer gezahlte Preis darf das Gewicht des wiederzubefüllenden Behältnisses nicht einschließen.
▌
ANHANG VII
KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN
Modul A
Interne Fertigungskontrolle
1. Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Erzeuger die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffende Verpackung den für sie geltenden Anforderungen gemäß Artikel 5 bis 12 dieser Verordnung genügt.
2. Technische Dokumentation
Der Erzeuger erstellt die technische Dokumentation. Anhand der Dokumentation muss es möglich sein, die Konformität der Verpackung mit den einschlägigen Anforderungen zu bewerten, und sie muss eine angemessene Analyse und Bewertung der Risiken der Nichtkonformität enthalten.
In der technischen Dokumentation sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und die Gestaltung, die Herstellung und die Funktionsweise der Verpackung zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technische Dokumentation enthält gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:
a) eine allgemeine Beschreibung der Verpackung und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks;
b) Entwürfe, Fertigungszeichnungen und Materialien von Bauteilen ▌; usw.
c) Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der Verpackung erforderlich sind;
d) eine Liste mit
i) den harmonisierten Normen gemäß Artikel 36, die ganz oder teilweise Anwendung finden;
ii) den gemeinsamen ▌Spezifikationen gemäß Artikel 37, die vollständig oder teilweise angewendet wurden;
iii) sonstigen einschlägigen technischen Spezifikationen, die für Mess- oder Berechnungszwecke verwendet werden;
iv) falls harmonisierte Normen und/oder gemeinsame Spezifikationen teilweise angewendet werden – den Teilen, die angewendet wurden;
v) falls harmonisierte Normen und/oder gemeinsame ▌Spezifikationen nicht angewendet werden – einer Beschreibung der Lösungen, die zur Erfüllung der in Nummer 1 genannten Anforderungen gewählt wurden;
e) eine qualitative Beschreibung der Art und Weise, wie die in den Artikeln 6, 10 und 11 vorgesehenen Bewertungen durchgeführt wurden; und
f) Prüfberichte.
3. Herstellung
Der Erzeuger trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Herstellungsprozess und seine Überwachung die Konformität der Verpackung mit der in Nummer 2 genannten technischen Dokumentation und mit den Anforderungen gemäß Nummer 1 gewährleisten.
4. Konformitätserklärung
Der Erzeuger stellt für jede Verpackungsart eine schriftliche Konformitätserklärung aus und hält sie zusammen mit der technischen Dokumentation zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen der Verpackung für die nationalen Behörden bereit. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welche Verpackung sie ausgestellt wurde.
Ein Exemplar der Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
5. Bevollmächtigter
Die in Nummer 4 genannten Verpflichtungen des Erzeugers in Bezug auf das Führen der technischen Dokumentation können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.
ANHANG VIII
EU‑KONFORMITÄTSERKLÄRUNG NR.*…
1. Nr. … (eindeutige Kennung der Verpackung):
2. Name und Anschrift des Erzeugers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten:
3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Erzeuger:
4. Gegenstand der Erklärung (Kennung der Verpackung zwecks Rückverfolgbarkeit): Beschreibung der Verpackung:
5. Der unter Nummer 4 genannte Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf die Harmonisierung: … (Verweis auf die anderen angewandten Rechtsakte der Union):
6. Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe anderer technischer Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird:
7. Die notifizierte Stelle … (Name, Anschrift, Kennnummer) ... hat, falls anwendbar, … (Beschreibung ihrer Maßnahme) durchgeführt und die folgende(n) Bescheinigung(en) ausgestellt: … (Einzelheiten, einschließlich des Datums, und gegebenenfalls Angaben zur Dauer und zu den Gültigkeitsbedingungen):
8. Zusätzliche Angaben;
Unterzeichnet für und im Namen von:
(Ort und Datum der Ausstellung):
(Name, Funktion) (Unterschrift):
* (Kennnummer der Erklärung)
ANHANG IX
ANGABEN IN BEZUG AUF DIE REGISTRIERUNG UND BERICHTERSTATTUNG AN DAS REGISTER NACH ARTIKEL 44
Teil I
A. Bei der Registrierung zu übermittelnde Angaben
1. Die vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung vorzulegenden Informationen umfassen Folgendes:
a) Name und Markennamen (sofern vorhanden), unter denen der Hersteller seine Verpackungen in dem Mitgliedstaat auf dem Markt bereitstellt, und Anschrift des Herstellers, einschließlich Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, gegebenenfalls Telefon, Internetadresse und E-Mail-Adresse unter Angabe einer einzigen Kontaktstelle;
b) wenn ein Hersteller zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Informationen einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung beauftragt hat: Name und Anschrift einschließlich Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten;
c) nationale Identifikationsnummer des Herstellers, einschließlich seiner Handelsregisternummer oder einer gleichwertigen amtlichen Registernummer und der europäischen oder nationalen Steueridentifikationsnummer;
▌
d) eine Erklärung darüber, wie der Hersteller seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 45 nachkommt – einschließlich des von der Organisation für Herstellerverantwortung ausgestellten Zertifikats in dem Fall, dass Artikel 46 Absatz 1 gilt.
2. Wird eine Organisation für Herstellerverantwortung mit der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung beauftragt, so umfassen die vom Hersteller zu übermittelnden Angaben den Namen und die Kontaktdaten, einschließlich Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer, Web- und E-Mail-Adresse sowie die nationale Kennnummer der Organisation für Herstellerverantwortung, einschließlich der Handelsregisternummer oder einer gleichwertigen amtlichen Registrierungsnummer und der europäischen oder nationalen Steueridentifikationsnummer der Organisation für Herstellerverantwortung, sowie den Auftrag des vertretenen Herstellers, eine Erklärung des Herstellers oder gegebenenfalls des Bevollmächtigten des Herstellers für die erweiterte Herstellerverantwortung oder der Organisation für Herstellerverantwortung, aus der hervorgeht, dass die übermittelten Angaben der Wahrheit entsprechen.
3. Im Falle einer vom Hersteller entsprechend Artikel 46 Absatz 1 beauftragten Organisation für Herstellerverantwortung, die der Registrierungspflicht nach Artikel 44 nachkommt, muss diese zusätzlich zu den nach Teil A Nummer 1 dieses Anhangs erforderlichen Angaben Folgendes vorsehen:
a) Namen und Kontaktdaten, einschließlich Postleitzahlen und Orte, Straßen und Hausnummern, Länder, Telefonnummern, Web- und E-Mail-Adressen der vertretenen Hersteller;
b) gegebenenfalls den Auftrag jedes vertretenen Herstellers;
c) vertritt die Organisation für Herstellerverantwortung mehr als einen Hersteller, so gibt sie getrennt an, wie jeder der vertretenen Hersteller die in Artikel 45 festgelegten Pflichten erfüllt.
Teil II
Für die Berichterstattung zu übermittelnde Angaben
B. Für die Berichterstattung gemäß Artikel 44 Absatz 7 zu übermittelnde Angaben
a) nationale Identifikationsnummer des Herstellers;
b) Berichtszeitraum;
c) Mengen nach Gewicht der Verpackungskategorien gemäß Anhang II Tabelle 1, die der Hersteller erstmals auf dem Markt des Mitgliedstaats bereitstellt;
▌
d) Regelungen, um die Herstellerverantwortung in Bezug auf die in Verkehr gebrachten Verpackungen zu gewährleisten.
C. Für die Berichterstattung gemäß Artikel 44 Absatz 8 zu übermittelnde Angaben
a) nationale Identifikationsnummer des Herstellers;
b) Berichtszeitraum;
c) Angaben zu den Verpackungsarten in Tabelle 1;
d) Regelungen, um die Herstellerverantwortung in Bezug auf die in Verkehr gebrachten Verpackungen zu gewährleisten.
Tabelle 1
Mengen nach Gewicht, die in dem Mitgliedstaat bereitgestellt werden
Glas
Folien
Papier/Pappe
Eisenmetalle
Aluminium
Holz
Sonstige
Gesamt
D. Für die Berichterstattung gemäß Artikel 44 Absatz 10 zu übermittelnde Angaben
a) Mengen nach Gewicht, aufgeschlüsselt nach Kategorie der Verpackungsabfälle im Sinne von Anhang II Tabelle 2, die im Mitgliedstaat gesammelt und zum Sortieren verbracht werden;
b) Mengen nach Gewicht, aufgeschlüsselt nach Kategorie der innerhalb des Mitgliedstaats recycelten, verwerteten und entsorgten oder innerhalb oder außerhalb der Union verbrachten Verpackungsabfälle gemäß Anhang XII Tabelle 3;
c) Mengen nach Gewicht der getrennt gesammelten Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern und Einwegmetallgetränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern gemäß Anhang XII Tabelle 5.
ANHANG X
MINDESTANFORDERUNGEN AN PFAND- UND RÜCKNAHMESYSTEME
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
„Systembetreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die mit der Einrichtung oder dem Betrieb eines Pfand- und Rücknahmesystems in einem Mitgliedstaat betraut ist.
Allgemeine Mindestanforderungen an Pfand- und Rücknahmesysteme
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in ihrem Hoheitsgebiet eingerichteten Pfand- und Rücknahmesysteme folgende Mindestanforderungen erfüllen:
a) Ein einziger Systembetreiber wurde eingesetzt oder lizenziert oder, falls es mehr als einen Systembetreiber gibt, treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um die Koordinierung zwischen den einzelnen Systembetreibern sicherzustellen;
b) die Governance und entsprechende Betriebsvorschriften ermöglichen allen Wirtschaftsakteuren, die Teil des Systems werden möchten, gleichberechtigten Zugang und faire Bedingungen, sofern sie Verpackungen, die zu einer unter das System fallenden Verpackungsart oder ‑kategorie gehören, auf dem Markt bereitstellen;
c) es werden Kontrollverfahren und Berichterstattungssysteme eingerichtet, die es dem Systembetreiber ermöglichen, Daten über die Sammlung der unter das Pfand- und Rücknahmesystem fallenden Verpackungen zu erhalten;
d) es wird ein Mindestpfandniveau festgelegt, das ausreicht, um die erforderlichen Sammelquoten zu erreichen;
e) Mindestanforderungen an die finanzielle Kapazität des Systembetreibers werden festgelegt, damit der Systembetreiber seine Aufgaben wahrnehmen kann;
f) der Systembetreiber ist eine gemeinnützige und unabhängige juristische Einheit;
g) die Systembetreiber nehmen ausschließlich Aufgaben wahr, die sich aus den Vorschriften dieser Verordnung ergeben, sowie alle zusätzlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Koordinierung und dem Betrieb des von den Mitgliedstaaten eingerichteten Pfand- und Rücknahmesystems;
h) die Systembetreiber koordinieren die Funktionen des Pfand- und Rücknahmesystems;
i) die Systembetreiber bewahren Folgendes in schriftlicher Form auf:
i) ein Statut über seine interne Organisation;
ii) Nachweise über sein Finanzierungssystem;
iii) eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass das System die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, sowie etwaige zusätzliche Anforderungen, die in dem Mitgliedstaat, in dem er tätig ist, gelten;
j) ein ausreichender Anteil des Jahresumsatzes des Systembetreibers wird für Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit in Bezug auf ▌die Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen verwendet;
k) die Systembetreiber müssen alle Informationen bereitstellen, die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, in dem das System betrieben wird, angefordert werden, um die Einhaltung der Anforderungen dieses Anhangs zu überwachen;
l) die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endvertreiber verpflichtet sind, die Pfandverpackungen des von ihnen verteilten Verpackungsmaterials und ‑formats anzunehmen und den Endabnehmern die Pfandgebühr zurückzuerstatten, wenn die Pfandverpackungen zurückgegeben werden, es sei denn, den Endabnehmern stehen über eines der Sammelsysteme, mit dem für Lebensmittelverpackungen Recycling in Lebensmittelqualität sichergestellt wird und die von den nationalen Behörden für diesen Zweck zugelassen wurden, gleichermaßen zugängliche Mittel zur Verfügung, sich die Pfandgebühr nach der Nutzung der Pfandverpackungen zurückerstatten zu lassen.
Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn die Verkaufsfläche es den Endabnehmern nicht ermöglicht, Pfandverpackungen zurückzugeben. Die Endvertreiber müssen jedoch stets die Rückgabe der leeren Verpackungen der von ihnen verkauften Produkte akzeptieren;
▌
m) Endabnehmer können die Pfandverpackungen zurückgeben, ohne Waren kaufen zu müssen; das Pfand wird den Verbrauchern zurückgezahlt;
n) alle von einem Pfand- und Rücknahmesystem zu sammelnden Pfandverpackungen sind deutlich gekennzeichnet, sodass die Endabnehmer leicht erkennen können, ob diese Verpackungen zurückgegeben werden müssen;
o) die Gebühren sind transparent;
▌
neben den Mindestanforderungen können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen festlegen, um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden, insbesondere um die Reinheit der gesammelten Verpackungsabfälle zu erhöhen, die Vermüllung zu verringern oder andere Ziele der Kreislaufwirtschaft zu fördern.
Mitgliedstaaten mit Regionen mit hoher grenzüberschreitender Geschäftstätigkeit stellen sicher, dass die Pfand- und Rücknahmesysteme die Sammlung von Verpackungen aus Pfand- und Rücknahmesystemen anderer Mitgliedstaaten an benannten Sammelstellen ermöglichen, und bemühen sich, die Erstattung einer Pfandgebühr, die der Endabnehmer beim Kauf der Verpackung entrichten musste, zu ermöglichen.
▌
ANHANG XI
NACH ARTIKEL 52 ABSATZ 2 BUCHSTABE D VORZULEGENDER UMSETZUNGSPLAN
Der nach Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe d vorzulegende Umsetzungsplan enthält
a) eine Bewertung der in der Vergangenheit erreichten, aktuellen und prognostizierten Quoten bei Recycling, Deponierung und anderen Arten der Behandlung von Verpackungsabfällen und der Abfallströme, aus denen sie sich zusammensetzen;
b) eine Bewertung der Umsetzung der bestehenden Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme nach den Artikeln 28 und 29 der Richtlinie 2008/98/EG;
c) die Gründe, aus denen der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass er die jeweilige, in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Zielvorgabe in der dort festgelegten Frist möglicherweise nicht erreichen wird, und eine Bewertung der zur Erfüllung dieser Zielvorgabe nötigen Fristverlängerung;
d) die zur Erfüllung der Zielvorgaben nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen, die während der Fristverlängerung für den Mitgliedstaat gelten, einschließlich geeigneter wirtschaftlicher Instrumente und anderer Maßnahmen, die Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Anhang IVa der Richtlinie 2008/98/EG bieten;
e) einen Zeitplan für die Durchführung der in Buchstabe d genannten Maßnahmen, die Festlegung der für ihre Durchführung zuständigen Stelle und eine Bewertung, wie diese Maßnahmen im Fall einer Fristverlängerung jeweils zur Erfüllung der geltenden Zielvorgaben beitragen;
f) Informationen zu Finanzmitteln für die Abfallbewirtschaftung nach dem Verursacherprinzip;
g) gegebenenfalls Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität im Sinne einer besseren Planbarkeit und besserer Überwachungsergebnisse in der Abfallbewirtschaftung.
ANHANG XII
VON DEN MITGLIEDSTAATEN IN IHRE DATENBANKEN ÜBER VERPACKUNGSABFÄLLE EINZUGEBENDE DATEN
(GEMÄẞ DEN NACHSTEHEND AUFGEFÜHRTEN TABELLEN 1 BIS 4)
1. Bei Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen:
a) Mengen für jede Verpackungskategorie der in dem Mitgliedstaat erzeugten Verpackungen (erzeugt + importiert + gelagert – ausgeführt) (Tabelle 1)
b) Mengen an wiederverwendbaren Verpackungen (Tabelle 2)
2. Bei Verkaufs-, Um- und Transportverpackungsabfällen:
a) für jede Verpackungskategorie (Tabelle 3):
i) Mengen, die erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats auf dem Markt bereitgestellt werden;
ii) Mengen an erzeugten Verpackungsabfällen;
▌
iii) Mengen an entsorgten, verwerteten und recycelten Verpackungen;
b) der jährliche Verbrauch an sehr leichten Kunststofftragetaschen, leichten Kunststofftragetaschen und dicken Kunststofftragetaschen pro Person, getrennt für jede Kategorie, gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b (Tabelle 4)
c) die Quote der getrennten Sammlung von Verpackungsformaten, die unter Pfand- und Rücknahmesysteme gemäß Artikel 50 Absatz 1 fallen (Tabelle 5)
Tabelle 1
Menge der im Inland erzeugten Verpackungen (Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen) (in Tonnen)
Produziertes Gewicht
– Ausgeführtes Gewicht
+ Eingeführtes Gewicht
+ Gelagertes Gewicht
= Gesamt
Glas
Folien
Papier/Pappe ▌
Eisenmetalle
Aluminium
Holz
Sonstige
Gesamt
Tabelle 2
Gesamtmenge der im nationalen Hoheitsgebiet erstmals auf dem Markt bereitgestellten wiederverwendbaren Verpackungen (Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen)
Erstmals im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats auf dem Markt bereitgestellte Mengen an Verpackungen (in Tonnen)
Wiederverwendbare Verpackungen
Wiederverwendbare Verkaufsverpackungen
Gewicht in t
Prozentualer Anteil der gesamten wiederverwendbaren Verpackungen
Gewicht in t
Prozentsatz der gesamten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen
Glas
Folien
Papier/Pappe ▌
Eisenmetalle (einschließlich Weißblech ▌)
Aluminium
Holz
Sonstige
Gesamt
▌
Tabelle 3
Menge je Verpackungskategorie gemäß Anhang II Tabelle 2 von: Verpackungen, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats erstmals auf dem Markt bereitgestellt werden, erzeugten Verpackungsabfällen und im Inland entsorgten, verwerteten und recycelten oder exportierten Verpackungsabfällen
Material
Kategorie
Verpackungen, die erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats auf dem Markt bereitgestellt werden (in t)
Verpackungsabfallaufkommen (in t)
Verpackungen insgesamt
Entsorgte Abfälle (in t)
Verpackungsabfälle insgesamt
Verwertet (in t)
Verpackungen insgesamt
Wiederverwerteter Abfall (in t)
Verpackungen insgesamt
Entsorgte Abfälle (in t)
Verpackungsabfälle insgesamt
Verwertet (in t)
Verpackungen insgesamt
Wiederverwerteter Abfall (in t)
Innerhalb des Hoheitsgebietes
Außerhalb des Hoheitsgebietes
Kunststoffe
PET – starr
PE starr, PP starr, HDPE und PP starr
Folien/flexibel
PS, XPS, EPS
Andere starre Kunststoffe
Biologisch abbaubar (starr und flexibel)
Papier/Pappe
Papier/Pappe (ausgenommen Getränkekartons)
Getränkekartons
Metall
Aluminium
Stahl
Glas
Glas
Holz
Holz, Kork
Andere
Textilien, Keramik/Porzellan und andere
Tabelle 4
Menge der sehr leichten Kunststofftragetaschen, leichten Kunststofftragetaschen, dicken Kunststofftragetaschen und sehr dicken Kunststofftragetaschen pro Person, die im Inland verbraucht werden
Im Inland verbrauchte Kunststofftragetaschen
Anzahl pro Person
Tonnen pro Person
Sehr leichte Kunststofftragetaschen
Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 15 Mikron
Leichte Kunststofftragetaschen
Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 50 Mikron
Dicke Kunststofftragetaschen
Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke zwischen 50 und 99 Mikron
Tabelle 5
Quote der getrennten Sammlung von Verpackungsformaten, die unter Pfand- und Rücknahmesysteme gemäß Artikel 50 Absatz 1 fallen
Erstmals im Inland in Verkehr gebrachte Verpackungen (in t)
Im Rahmen des Pfand- und Rücknahmesystems im Inland getrennt gesammelt (in t)
Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff mit einem Fassungsvermögen von bis zu 3 l
Einweggetränkebehälter aus Metall mit einem Fassungsvermögen von bis zu 3 l
Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10).
Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1).
Verordnung (EU) 2024/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, ..., ELI: ...).
+ABl.: Bitte im Text die Nummer der im Dokument PE-CONS 106/23 (2022/0095(COD)) enthaltenen Verordnung und in der Fußnote die Nummer, das Datum und die Amtsblattfundstelle der genannten Verordnung einfügen.
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4).
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45).
Entscheidung 2001/171/EG der Kommission vom 19. Februar 2001 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Glasverpackungen gelten (ABl. L 62 vom 2.3.2001, S. 20).
Entscheidung 2009/292/EG der Kommission vom 24. März 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Kunststoffkästen und -paletten gelten (ABl. L 79 vom 25.3.2009, S. 44).
Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43).
Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).
Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1).
Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176).
Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).
Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13).
Kontaktempfindliche Verpackungen sind Kunststoffverpackungen von Produkten, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29), die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4), die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1), die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (Neufassung) (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59), die Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1), die Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176), die Verordnung (EU) 2019/4 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 90/167/EWG des Rates (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 1), die Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43), Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67) und die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13) fallen.
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
Verordnung (EU) 2022/1616 der Kommission vom 15. September 2022 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 (ABl. L 243 vom 20.9.2022, S. 3).
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).
Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).
Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (ABl. L 2024/825 vom 6.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/825/oj).
Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 1997 zur Festlegung eines Kennzeichnungssystems für Verpackungsmaterialien gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 50 vom 20.2.1997, S. 28).
Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1422) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
Richtlinie (EU) 2015/720 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG betreffend die Verringerung des Verbrauchs von leichten Kunststofftragetaschen (ABl. L 115 vom 6.5.2015, S. 11).
Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1).
Richtlinie (EU) 2018/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 141).
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1004 der Kommission vom 7. Juni 2019 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses C(2012) 2384 der Kommission (ABl. L 163 vom 20.6.2019, S. 66).
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).
Durchführungsbeschluss (EU) 2018/896 der Kommission vom 19. Juni 2018 zur Festlegung der Methoden zur Berechnung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen und zur Änderung der Entscheidung 2005/270/EG (ABl. L 160 vom 25.6.2018, S. 6).
Entscheidung 2005/270/EG der Kommission vom 22. März 2005 zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 86 vom 5.4.2005, S. 6).
Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1). ▌
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29).
Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59).
Verordnung (EU) 2019/4 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/167/EWG des Rates (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 1).
Beschluss (EU) 2023/1809 der Kommission vom 14. September 2023 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU‑Umweltzeichens für absorbierende Hygieneprodukte und für wiederverwendbare Menstruationstassen (ABl. L 234 vom 22.9.2023, S. 142).
Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).
Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).
Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. L 289 vom 28.10.1998, S. 28).
Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 1).
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57).
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).
Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14).
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1).
Durchführungsverordnung (EU) 2023/595 der Kommission vom 16. März 2023 zur Festlegung des Formulars für die Übersicht über die auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2021/770 des Rates (ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 151).