Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Pflanzenvermehrungsmaterial in der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/2031, (EU) 2017/625 und (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/53/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG des Rates (Verordnung über Pflanzenvermehrungsmaterial) (COM(2023)0414 – C9-0236/2023 – 2023/0227(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0414),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0236/2023),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. Dezember 2023(1),
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A9-0149/2024),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Pflanzenvermehrungsmaterial in der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/2031, und (EU) 2017/625 und (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/53/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG des Rates (Verordnung über Pflanzenvermehrungsmaterial) [Abänd. 1]
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte von Kleinbauern und -bäuerinnen und anderen Menschen, die in ländlichen Gebieten arbeiten, die am 28. September 2018 vom Menschenrechtsrat angenommen wurde, [Abänd. 2]
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Seit den 1960er-Jahren gelten auf Unionsebene Vorschriften für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Pflanzenvermehrungsmaterial (im Folgenden „PVM“) von landwirtschaftlichen Kulturen, Gemüse, Reben und Pflanzen von Obstarten. Die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM auf dem Gebiet der Union wird durch die Richtlinien 66/401/EWG des Rates(2), 66/402/EWG des Rates(3), 68/193/EWG des Rates(4), 2002/53/EG des Rates(5), 2002/54/EG des Rates(6), 2002/55/EG des Rates(7), 2002/56/EG des Rates(8), 2002/57/EG des Rates(9), 2008/72/EG des Rates(10) und 2008/90/EG(11) des Rates (im Folgenden „Richtlinien über das Inverkehrbringen von PVM“) geregelt. Diese Rechtsakte bilden den Rechtsrahmen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM und waren daher für die Schaffung des Binnenmarktes von PVM in der Union von zentraler Bedeutung.
(2) Die von der Kommission in den Jahren 2013 und 2023 durchgeführten Folgenabschätzungen haben zu dem Ergebnis geführt, dass sich diese Richtlinien erheblich auf den freien Verkehr, die Verfügbarkeit und die hohe Qualität von PVM auf dem Unionsmarkt ausgewirkt und somit den Handel mit PVM innerhalb der Union erleichtert haben.
(3) Die Vorschriften für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM sind jedoch an die wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen in den Bereichen der landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Erzeugungstechniken und der Pflanzenzucht anzupassen. Überdies bedarf es einer Aktualisierung der Rechtsvorschriften auf der Grundlage von Änderungen der internationalen Normen und der bei der Anwendung der Richtlinien über das Inverkehrbringen von PVM gewonnenen Erfahrungen. Diese Vorschriften müssen präzisiert werden, um eine einheitlichere Umsetzung zu ermöglichen. Dementsprechend sollten die Richtlinien über das Inverkehrbringen von PVM durch eine einzige Verordnung über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM in der Union ersetzt werden.
(4) PVM bildet das Ausgangsmaterial für die Erzeugung von Pflanzen in der UnionEU. Somit ist es unerlässlich für die Erzeugung von Rohstoffen für Lebens- und Futtermittelzwecke sowie für die effiziente Nutzung von Pflanzenressourcen. Es trägtsoll zum Schutz der Umwelt und zur Qualität der Lebensmittelkette und der Lebensmittelversorgung in der gesamten Union beiEU beitragen. Vor diesem Hintergrund scheinen die Verfügbarkeit, hohe Qualität und Vielfalt von PVM, einschließlich lokal angepasster Sorten, die den Vorteil haben können, eine größere Toleranz gegenüber biotischem oder abiotischem Stress aufzuweisen, äußerst wichtig zu sein, um den in der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“(12) geforderten Übergang zu nachhaltigen Lebensmittelsystemen, zu Nachhaltigkeit in den Bereichen Landwirtschaft und Gartenbau, zum Umweltschutz, zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, zur Lebens- und Futtermittelsicherheit sowie zur Wirtschaft im Allgemeinen zu erreichen. [Abänd. 3]
(5) Damit dieser Übergang zu nachhaltigen Lebensmittelsystemen gelingt, sollten die Rechtsvorschriften der UnionEU daher der Notwendigkeit Rechnung tragen, die Anpassungsfähigkeit der Erzeugung von PVM an die sich verändernden landwirtschaftlichen, gartenbaulichen und ökologischen Bedingungen zu gewährleistenauf der Ebene der Mitgliedstaaten und der EU sicherzustellen, die Herausforderungen des Klimawandels zu bewältigen, die biologische Vielfalt zu schützen und, wiederherzustellen und zu fördern und für Ernährungssicherheit zu sorgen sowie die steigenden Erwartungen von Landwirten und Verbrauchern hinsichtlich Qualität, Sicherheit, Vielfalt und Nachhaltigkeit von PVM zu erfüllen. Mit dieser Verordnung sollten Innovationen für die Entwicklung von widerstandsfähigem PVM gefördert werden, das zur Verbesserung von Kulturpflanzen beitragen würde, die die Bodengesundheit fördern. [Abänd. 4]
(6) Diese Verordnung sollte nur für PVM bestimmter Gattungen und Arten von erhöhter wirtschaftlicher und sozialer Bedeutung gelten. Ob diese Bedeutung gegeben ist, sollte danach beurteilt werden, ob diese Gattungen und Arten auf einer bedeutenden Fläche angebaut werden und einen hohen Erzeugungswert in der Union aufweisen, ob sie für die Sicherheit der Lebens- und Futtermittelerzeugung in der Union eine Rolle spielen und ob sie in mindestens zwei Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden. In Bezug auf diese Fläche und den Erzeugungswert können verschiedene technische Aspekte eine Rolle spielen. Je nach den Umständen können sie auf der Grundlage von Faktoren wie der Gesamtgröße der Anbauflächen in verschiedenen Gebieten der Union, dem Vermarktungspotenzial von PVM in Bezug auf bestimmte Sektoren oder der Nachfrage nach diesen Arten durch Landwirte, Endnutzer und die Industrie berechnet werden.
(7) Diese Gattungen und Arten sollten gelistet und nach ihrem Verwendungszweck klassifiziert werden, d. h. als landwirtschaftliche Kulturen, Gemüse, Pflanzen von Obstarten oder Reben. Diese Klassifizierung ist erforderlich, um einen verhältnismäßigen Ansatz sicherzustellen, da einige Arten nur für bestimmte Verwendungszwecke wichtig sind.
(8) Einige Sorten können außerdem bestimmte Merkmale aufweisen, die beim Anbau unter bestimmten Bedingungen unerwünschte agronomische Auswirkungen haben könnten, durch die das Ziel der Verordnung, zur Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung beizutragen, untergraben würde. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn diese Sorten unter geeigneten Anbaubedingungen angebaut werden, durch die diese unerwünschten agronomischen Auswirkungen vermieden werden. Diese Bedingungen sollten für den Anbau dieser Sorten zur Erzeugung von Lebensmitteln, Futtermitteln oder industriellen Werkstoffen gelten und nicht nur, wenn sie für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM bestimmt sind. Daher sollte sich diese Verordnung nur auf die Bedingungen erstrecken, unter denen diese Sorten angebaut werden, auch für die Erzeugung von Lebensmitteln, Futtermitteln oder anderen Erzeugnissen.
(9) Die Definition von PVM sollte weit gefasst sein und sämtliche Pflanzen umfassen, die zur Erzeugung ganzer Pflanzen in der Lage und bestimmt sind. Die Verordnung sollte zu diesem Zweck für Saatgut sowie alle anderen Formen von Pflanzen unabhängig von ihrem Wachstumsstadium gelten, die dazu in der Lage und bestimmt sind, ganze Pflanzen zu erzeugen.
(10) Diese Verordnung sollte sich nicht auf forstliches Vermehrungsgut erstrecken, da es besondere Merkmale aufweist und die Konzepte und anwendbare Terminologie sehr unterschiedlich sind. Aus diesem Grund unterliegt forstliches Vermehrungsgut einem gesonderten Rechtsakt, nämlich der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates(13)(14).
(11) Diese Verordnung sollte sich nicht auf Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen erstrecken, da nach Konsultation mit den Mitgliedstaaten und den Interessenträgern der Schluss gezogen wurde, dass die Richtlinie 98/56/EG des Rates(15) den Anforderungen der Branche weiterhin angemessen gerecht wird.
(12) Diese Verordnung sollte weder für in Drittländer ausgeführtes PVM noch für PVM gelten, das ausschließlichin irgendeiner Weise für amtliche Untersuchungen, Züchtungen, Inspektionen, Ausstellungen oder wissenschaftliche Zwecke verwendet wirdverkauft oder weitergegeben wird, einschließlich Forschung in landwirtschaftlichen Betrieben. Der Grund dafür ist, dass für diese Kategorien von PVM keine besonderen harmonisierten Identitäts- und Qualitätsanforderungen erforderlich sind und sie die Identität und Qualität von anderem in der UnionEU in Verkehr gebrachtem PVM nicht beeinträchtigen. [Abänd. 5]
(13) Diese Verordnung sollte sich nicht auf PVM erstrecken, das zwischen Personen für ihren privaten Gebrauch und außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit oder auf andere Weise weitergegeben wird, unabhängig davon, ob dies unentgeltlich geschieht oder nicht. Es wäre unverhältnismäßig, Vorschriften für eine solche Verwendung von PVM aufzustellen, da diese Art von Weitergabe in der Regel auf sehr kleine Mengen beschränkt ist, dabei keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden und sie auf private Tätigkeiten beschränkt ist.
(13a) Diese Verordnung sollte sich nicht auf PVM erstrecken, das in begrenzten Mengen im Sinne von Anhang VIIa zum Zweck der dynamischen Erhaltung auf irgendeine Weise in Anspruch genommen, verkauft oder übergeben wird, unabhängig davon, ob dies unentgeltlich geschieht oder nicht, da für diese Art von PVM keine besonderen harmonisierten Identitäts- oder Qualitätsanforderungen erforderlich sind und sie die Identität und Qualität von anderem in der EU in Verkehr gebrachtem PVM nicht beeinträchtigt. [Abänd. 6]
(14) Um den Nutzern sachkundige Entscheidungen zu ermöglichen, sollte PVM nur erzeugt und in Verkehr gebracht werden, wenn es zu den in einem nationalen Sortenregister eingetragenen Sorten gehört.
(15) Es ist jedoch angezeigt, Unterlagen erforderlichenfalls von der Anforderung der Zugehörigkeit zu einer Sorte auszunehmen, da sie zwar einen bedeutenden Wert haben, aber häufig nicht unter die Definition einer Sorte fallen.
(16) Um Identität, Qualität und Transparenz zu gewährleisten und den Nutzern eine sachkundige Entscheidung zu ermöglichen, sollte PVM in der Regel in vordefinierten Kategorien erzeugt bzw. in Verkehr gebracht werden. Diese Kategorien sollten verschiedenen Erzeugungs- und Qualitätsstufen entsprechen und auf der Grundlage der international festgelegten Terminologie als „Vorstufen-“, „Basis-“, „zertifiziertes“ und „Standardsaatgut“ sowie als „Vorstufen-“, „Basis-“, „zertifiziertes“ und „Standardmaterial“ bezeichnet werden.
(17) PVM jeder dieser Kategorien sollte in Übereinstimmung mit den geltenden internationalen Normen erzeugt und in Verkehr gebracht werden, um ein höchstmögliches Maß an Identifizierung und Qualität zu gewährleisten und den neuesten technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Zu diesen Normen sollten gegebenenfalls die Regelungen für die Sortenanerkennung und die Kontrolle von für den internationalen Handel bestimmtem Saatgut der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)(16) (im Folgenden „OECD-Saatgutsysteme“), die Normen zu Saatkartoffeln der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) und die Regeln für Probenahmen und Tests der Internationalen Vereinigung für die Saatgutprüfung (ISTA) gehören.
(18) Gemäß diesen Normen sollte die Übereinstimmung von PVM mit den Anforderungen für die Kategorien „Vorstufen-“, „Basis-“ und „zertifiziertes Material/Saatgut“ durch Inspektionen, Probenahmen, Untersuchungen und den amtlichen Kontrollanbau durch die zuständigen Behörden (im Folgenden „amtliche Zertifizierung“) bestätigt und durch ein amtliches Etikett bescheinigt werden.
(18a) Vorschriften für die In-vitro-Erzeugung von Klonen und ihr Inverkehrbringen sollten ebenfalls festgelegt werden. [Abänd. 7]
(19) Für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Klonen, selektierten Klonen, multiklonalen Mischungen und polyklonalem PVM sollten aufgrund ihrer zunehmenden Bedeutung und Verwendung in der PVM-Branche besondere Vorschriften festgelegt werden. Um Transparenz, eine sachkundige Entscheidung der Nutzer und wirksame amtliche Kontrollen zu gewährleisten, sollten die selektierten Klone und polyklonales PVM in einem speziellen, von den zuständigen Behörden eingerichteten öffentlichen Register eingetragen werden. Ferner sollten Vorschriften für die Erhaltung der Klone festgelegt werden, um ihre Erhaltung und Identifizierung zu gewährleisten. [Abänd. 8]
(20) Unternehmer sollten von der zuständigen Behörde die Zulassung erhalten, die Zertifizierung von PVM bestimmter Arten und Kategorien unter amtlicher Aufsicht vorzunehmen und das amtliche Etikett herzustellen. Für die jeweilige amtliche Aufsicht durch die zuständige Behörde und den Widerruf dieser Zulassung oder ihre Änderung sollten Vorschriften festgelegt werden. Diese Vorschriften sind notwendig, um sicherzustellen, dass das gesamte Zertifizierungssystem wirksam funktioniert.
(21) Um die höchstmögliche Reinheit und Homogenität von PVM sicherzustellen, sollte PVM in separaten Partien und getrennt von anderem Material, das sich von PVM unterscheidet, z. B. Getreide für Lebens- oder Futtermittel, gelagert werden.
(22) Angesichts der großen Vielfalt von PVM sollten Unternehmer in der Lage sein, die Partien von PVM als einzelne Pflanzen oder in Verpackungen, Paketen oder Bündeln oder als lose Ware auf dem Markt bereitzustellen.
(23) Es sollten Vorschriften für die Kennzeichnung von PVM erlassen werden, um eine ordnungsgemäße Identifizierung dieses Materials nach Kategorie durch die Bestätigung der Einhaltung der jeweiligen Anforderungen an Vorstufen-, Basis-, zertifiziertes und Standardsaatgut und -material zu gewährleisten.
(24) Bei Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertem Saatgut und Material sollte ein amtliches Etikett von der zuständigen Behörde ausgestellt werden, während für Standardsaatgut oder -material ein Etikett des Unternehmers ausgestellt werden sollte. Es ist notwendig, zwischen PVM, das einer Zertifizierung unterliegt (amtliche Zertifizierung oder Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht) und PVM, das unter der Verantwortung des Unternehmers erzeugt wird, zu unterscheiden. Durch die Ausstellung eines spezifischen Etiketts soll es Unternehmern und Verbrauchern, die sich für PVM unterschiedlicher Standards entscheiden, erleichtert werden, eine sachkundige Entscheidung zu treffen. Dies würde auch die Arbeit der zuständigen Behörden bei der Gestaltung ihrer amtlichen Kontrollen in Übereinstimmung mit den jeweiligen Anforderungen der einzelnen Kategorien erleichtern.
(25) Das amtliche Etikett sollte von einem befugten Unternehmer gedruckt und angebracht werden, und zwar unter amtlicher Aufsicht durch die zuständigen Behörden. Da bestimmte Unternehmer unter Umständen nicht über die Ressourcen für alle Zertifizierungstätigkeiten bzw. für den Druck aller amtlichen Etiketten verfügen, sollte vorgesehen werden, dass die zuständigen Behörden auf Antrag der Unternehmer auch sämtliche Zertifizierungsaufgaben wahrnehmen können.
(26) Es sollten Vorschriften für den Inhalt und die Form des amtlichen Etiketts und des Etiketts des Unternehmers festgelegt werden, um eine einheitliche Anwendung der jeweiligen Vorschriften für die Erzeugung und das Inverkehrbringen für jede Kategorie und die Identifizierung dieser Etiketten zu gewährleisten.
(27) Jedes amtliche Etikett und jedes Etikett des Unternehmers sollte eine Kennnummer enthalten, sodass die ordnungsgemäße Identifizierung und Rückverfolgbarkeit des betreffenden PVM und die Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen gewährleistet sind.
(28) In den Richtlinien über das Inverkehrbringen von PVM sowie im Rahmen von internationalen Verfahren und Normen ist vorgeschrieben, dass Saatgut bestimmter Arten nur als Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Saatgut erzeugt und in Verkehr gebracht werden darf, da es für die Ernährungssicherheit und die industrielle Verarbeitung wichtig ist und die Interessen der Landwirte, die es verwenden, geschützt werden müssen. Aus diesem Grund sollte bestimmtes Saatgut nur dann als Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Saatgut erzeugt und in Verkehr gebracht werden, wenn die Kosten für seine Erzeugung und sein Inverkehrbringen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck, die Qualität des Saatguts für die Landwirte sowie die Lebens- und Futtermittelsicherheit zu gewährleisten, oder zu dem Zweck, einen hohen Wert der industriellen Verarbeitung sicherzustellen, stehen. Diese Kosten sollten ferner in einem angemessenen Verhältnis zur Erfüllung der höchsten Anforderungen an die Identität und Qualität des Saatguts stehen, die den Anforderungen an Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Saatgut entsprechen. Daher sollte eine Liste derjenigen Saatgutarten erstellt werden, deren Saatgut nur als Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Saatgut erzeugt und in Verkehr gebracht werden darf.
(29) Saatgut wird häufig in Sortenmischungen derselben Art oder in Artenmischungen in Verkehr gebracht. Saatgut von Gattungen oder Arten, die unter diese Verordnung fallen, sollte jedoch nur in Mischungen mit Saatgut von Gattungen oder Arten, die unter diese Verordnung fallen, erzeugt und in Verkehr gebracht werden dürfen. Dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die jeweiligen Normen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen eingehalten werden. Zur Erhaltung der genetischen Ressourcen und der natürlichen Umwelt sollten die Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit haben, die Erzeugung und das Inverkehrbringen einer Mischung von unter diese Verordnung fallendem Saatgut mit Saatgut, das nicht zu den unter diese Verordnung fallenden Gattungen oder Arten gehört, zuzulassen. Der Grund dafür ist, dass diese Arten für den Zweck der Erhaltung am besten geeignet sind. Es sollten Vorschriften für diese Mischungen festgelegt werden, um ihre Identität und Qualität zu gewährleisten.
(30) Es sollten Anforderungen an die Umverpackung und Neukennzeichnung von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Saatgut festgelegt werden, um sicherzustellen, dass Identität und Qualität des jeweiligen PVM bei diesen Vorgängen nicht verändert werden.
(31) Um die Sortenechtheit und -reinheit einzelner Saatgutpartien zu überprüfen, sollte ein Kontrollanbau durchgeführt werden. Für diese Untersuchungen von Vorstufen-, Basis-, zertifiziertem und Standardsaatgut sollten auf der Grundlage der geltenden internationalen Normen und der bei der Anwendung der Richtlinien über das Inverkehrbringen von PVM gewonnenen Erfahrungen besondere Vorschriften festgelegt werden.
(32) Bestimmte Typen von Sorten erfüllen die festgelegten Anforderungen an Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit nicht. Sie sind jedoch für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen wichtig, die für die genetische Vielfalt von Kulturpflanzen von entscheidender Bedeutung und für die Anpassung an Umweltveränderungen und künftige Erfordernisse unerlässlich sind. Es handelt sich um traditionell angebaute oder neue, vor Ort erzeugte Sorten, die unter besonderen örtlichen Bedingungen angebaut werden und an diese angepasst sind. Sie zeichnen sich insbesondere durch eine geringere Homogenität aufgrund einer hohenausreichenden genetischen und phänotypischen Vielfalt der einzelnen Vermehrungseinheiten aus. Diese Sorten werden als „Erhaltungssorten“ bezeichnet. Es ist angebracht anzuerkennen, dass die Erhaltung der genetischen Ressourcen ein dynamischer Prozess ist und dass neu gezüchtete Sorten, die an die örtlichen Bedingungen angepasst sind, berücksichtigt werden sollten. Die Erzeugung und das Inverkehrbringen dieser Sorten trägt zu den Zielen des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft bei, die Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft zu fördern.((17)) Als Vertragspartei hat sich die Union verpflichtet, diese Ziele zu unterstützen. [Abänd. 9]
(33) In Anbetracht dieser besonderen Merkmale der Erhaltungssorten und abweichend von den festgelegten Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen sollten die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM, das zu diesen Sorten gehört, unter weniger strengen Anforderungen zugelassen werden. Dieses Ziel steht im Einklang mit den Grundsätzen des europäischen Grünen Deals und insbesondere mit dem Grundsatz des Schutzes der biologischen Vielfalt. Es ist daher sachdienlich, bei diesem Material vorzusehen, dass es die Anforderungen an Standardmaterial für die betreffende Art erfüllt. Dieses PVM, das zu Erhaltungssorten gehört, sollte daher mit der Angabe „Erhaltungssorte“ gekennzeichnet werden. Diese Sorten sollten auch registriert werden, sodass sie von den zuständigen Behörden kontrolliert werden und die Nutzer eine sachkundige Entscheidung treffen können und die Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen gewährleistet ist.
(34) Die Erfahrungen aus der Anwendung der Richtlinien über das Inverkehrbringen haben gezeigt, dass die Endnutzer von PVM (Hobbygärtner usw.) oft an der Verwendung von vielfältigerem PVM interessiert sind, das unterschiedlichen Anforderungen entspricht, ohne dass sie notwendigerweise dieselben Anforderungen an die Qualität stellen wie Unternehmer. Es sollte daher abweichend von bestimmten Vorschriften zugelassen sein, PVM an Endnutzer abzugeben, ohne dass die Anforderungen an die Sortenregistrierung und die Zertifizierung oder die Anforderungen für Standardmaterial erfüllt werden müssen. Diese Ausnahme ist notwendig, um eine größere Angebotsvielfalt von Sorten für Verbraucher sicherzustellen und gleichzeitig die allgemeinen Qualitätsanforderungen einzuhalten. Außerdem sollten aus Gründen der Transparenz und der besseren Kontrollen Vorschriften für die Verpackung und die Kennzeichnung von PVM, das nur für Endnutzer bestimmt ist, festgelegt werden. Aus demselben Grund sollten Unternehmer, die diese Ausnahme für die Abgabe an Endnutzer in Anspruch nehmen, diese Tätigkeit den zuständigen Behörden mitteilen.
(35) In der UnionEU gibt es zahlreiche Genbanken, Organisationen und Netze, die sich um die dynamische Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen bemühen. Zur Vereinfachung ihrer Tätigkeit sollte es gestattet sein, dass PVM, das an sie, von ihnen an Dritte, oder von ihnen untereinander und innerhalb von ihnen abgegeben wird, von den festgelegten Vorschriften an die Erzeugung und das Inverkehrbringen abweicht und stattdessen weniger strengen Vorschriften entspricht. [Abänd. 10]
(36) Landwirte tauschen gewöhnlich kleine Mengen an Saatgut in natura oder in Form eines finanziellen Ausgleichs aus, um eine dynamische Verwaltung ihres eigenen SaatgutsPVM zu verwirklichen. Für den Austausch kleiner Mengen von SaatgutPVM zwischen Landwirten sollte daher eine Ausnahme von den festgelegten Anforderungen vorgesehen werden, wobei die Höchstmengen auf EU-Ebene festgelegt werden. Eine solche Ausnahme könnte gelten, wenn dieses SaatgutPVM nicht zu einer Sorte gehört, für die der Sortenschutz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates((18)) erteilt wurde. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, diese geringen Mengen für bestimmte Arten pro Jahr festzulegen, um sicherzustellen, dass diese Ausnahme nicht missbraucht wird und sich nicht auf das Inverkehrbringen von Saatgut auswirktDer Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen für jede Art die Höchstmenge festgelegt wird, die ausgetauscht werden darf.. [Abänd. 11]
(37) Gemäß den Richtlinien über das Inverkehrbringen von PVM sind für das Inverkehrbringen von PVM, das zu noch nicht registrierten Sorten gehört, von Sorten, die noch nicht umfassend getestet wurden, von Saatgut, das die geltenden Anforderungen nicht erfüllt und rasch auf dem Markt bereitgestellt werden soll, von noch nicht endgültig zertifiziertem Saatgut, von PVM, das vorübergehend zugelassen werden soll, um vorübergehende Versorgungsschwierigkeiten zu beheben, und von PVM für die Durchführung zeitlich befristeter Versuche zur Erkundung besserer Alternativen zu gewissen Bestimmungen der geltenden Rechtsvorschriften über die Anforderungen an die Zugehörigkeit von PVM zu einer registrierten Sorte und die Erfüllung bestimmter Identitäts- und Qualitätsanforderungen Ausnahmen von den festgelegten Anforderungen zulässig. Diese Ausnahmen waren für die Unternehmer und die zuständigen Behörden nützlich und notwendig, ohne dass dadurch Nachteile für den Binnenmarkt für PVM entstanden. Sie sollten daher beibehalten werden. Für diese Ausnahmen sollten Bedingungen festgelegt werden, um sicherzustellen, dass sie nicht missbraucht werden und sich nicht negativ auf den Binnenmarkt für PVM auswirken.
(38) Die Verwendung von PVM, das nicht zu einer Sorte im Sinne dieser Verordnung gehört, sondern zu einer pflanzlichen Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons, und das durch ein hohes Maß an genetischer und phänotypischer Vielfalt der einzelnen Vermehrungseinheiten gekennzeichnet ist (im Folgenden „heterogenes Material“), könnte insbesondere in der ökologischen Erzeugung und in der extensiven Landwirtschaft Vorteile bringen, indem die Resistenz verbessert und die genetische Vielfalt innerhalb der Kulturpflanzen erhöht wird. Daher sollte es zulässig sein, PVM aus heterogenem Material, mit Ausnahme von Futterpflanzen, zu erzeugen und in Verkehr zu bringen, ohne die Anforderungen für die Sortenregistrierung und die anderen Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen gemäß dieser Verordnung erfüllen zu müssen. Es sollten besondere Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen dieses Materials festgelegt werden. [Abänd. 12]
(38a) Das heterogene Material sollte nicht aus einem GVO oder einer NGT-Pflanze der Kategorie 1 oder Kategorie 2 im Sinne der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates(19)(20) [NGT-Verordnung] bestehen. [Abänd. 13]
(39) Die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM in der Union muss den höchstmöglichen Normen genügen. Daher sollte die Einfuhr von PVM aus Drittländern nur dann zulässig sein, wenn eine Bewertung der dort geltenden Identitäts- und Qualitätsnormen und des Zertifizierungssystems ergibt, dass dieses PVM Anforderungen erfüllt, die denen für in der Union erzeugtes und in Verkehr gebrachtes PVM gleichwertig sind. Diese Bewertung sollte auf einer gründlichen Prüfung der von dem Drittland vorgelegten Informationen und seiner einschlägigen Rechtsvorschriften beruhen. Sie sollte ferner auf dem zufriedenstellenden Ergebnis eines von der Kommission in dem jeweiligen Drittland durchgeführten Audits beruhen, sofern die Kommission dieses Audit für erforderlich erachtet.
(40) Es sollten Vorschriften für die Kennzeichnung und die Informationen festgelegt werden, die für das eingeführte PVM zur Verfügung gestellt werden müssen, damit es ordnungsgemäß identifiziert und zurückverfolgt werden kann, sodass die Nutzer eine sachkundige Entscheidung treffen können und damit amtliche Kontrollen möglich sind.
(41) Damit Transparenz und wirksamere Kontrollen der Erzeugung von PVM und dessen Inverkehrbringen gewährleistet werden können, sollten Unternehmer registriert werden. Es ist angezeigt, dass sie in die Register eingetragen werden, die die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates((21)) vorsehen, um den Verwaltungsaufwand für diese Unternehmer zu verringern. Dies ist auch deshalb verhältnismäßig, weil die überwiegende Mehrheit der Unternehmer, die PVM erzeugen und in Verkehr bringen, bereits in den Registern der Unternehmer gemäß der genannten Verordnung registriert sind.
(42) Den Unternehmern, die im Bereich der Erzeugung von PVM und dessen Inverkehrbringen tätig sind und beabsichtigen, es in Verkehr zu bringen, sollten besondere angemessene Verpflichtungen auferlegt werden, um ihre Rechenschaftspflicht, wirksamere amtliche Kontrollen und die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten. Dabei sollten jedoch die besonderen Eigenschaften und Grenzen von Kleinstunternehmen berücksichtigt werden. [Abänd. 14]
(43) Die Erfahrung zeigt, dass Sicherheit und Qualität von in Verkehr gebrachtem PVM infrage gestellt werden können, wenn die Rückverfolgung von Material, das nicht den geltenden Normen entspricht, nicht möglich ist. Folglich muss ein umfassendes System der Rückverfolgbarkeit eingerichtet werden, das die Rücknahme vom Markt oder die Übermittlung von Informationen an Nutzer von PVM oder die zuständigen Behörden ermöglicht. Deshalb sollte die Aufbewahrung der Informationen und Aufzeichnungen über die Weitergabe von und zu Unternehmern verpflichtend für die Unternehmer sein. Für das Inverkehrbringen im Einzelhandel ist eine solche Aufzeichnung jedoch nicht angemessen.
(44) Es ist sicherzustellen, dass das gesamte PVM der Gattungen und Arten, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, im Allgemeinen der Registrierung der Sorte, zu der dieses PVM gehört, der Beschreibung der Sorte und den entsprechenden Vorschriften unterliegt.
(45) Die Sorten sollten in ein nationales Sortenregister eingetragen werden, um sachkundige Entscheidungen durch die Nutzer und wirksamere amtliche Kontrollen zu gewährleisten.
(46) Das nationale Sortenregister sollte zwei Arten von Sorten enthalten: Sorten, die auf der Grundlage einer amtlichen Beschreibung eingetragen wurden, wenn sie die Anforderungen der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit erfüllen, und Sorten, die auf der Grundlage einer amtlich anerkannten Beschreibung eingetragen wurden, wenn es sich um Erhaltungssorten handelt. Es ist erforderlich, dass diese beiden unterschiedlichen Beschreibungen vorhanden sind, um die beiden Sortenkategorien zu trennen, wobei die erste auf den Ergebnissen der Prüfung der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit beruht, während die andere auf historischen Daten über die Verwendung der Sorte und praktischen Erfahrungen beruht. Zudem können durch einen solchen Ansatz die notwendigen Informationen über die Merkmale der Sorten und ihre Identität geliefert werden.
(47) Die registrierten Sorten sollten von den zuständigen Behörden über das EU-Sortenportal an das Sortenregister der Union übermittelt werden, um einen Überblick über alle in der Union zum Inverkehrbringen zugelassenen Sorten zu erhalten.
(48) Bei herbizidtoleranten Sorten handelt es sich um Sorten, die gezielt so gezüchtet wurden, dass sie gegenüber Herbiziden tolerant sind, um in Kombination mit dem Einsatz dieser Herbizide angebaut zu werden. Erfolgt ein solcher Anbau nicht unter angemessenen Bedingungen, kann dies zur Entwicklung von Unkräutern, die gegen diese Herbizide resistent sind, zur Verbreitung solcher Resistenzgene in der Umwelt und dazu führen, dass die ausgebrachten Mengen an Herbiziden erhöht werden müssen. Da diese Verordnung zur Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen soll, sollten die für die Registrierung von Sorten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Mitgliedstaaten, in denen die Sorten angebaut werden sollen, in der Lage sein, den Anbau dieser Sorten in ihrem Hoheitsgebiet entsprechenden Anbaubedingungen zu unterwerfen, um diese unerwünschten Auswirkungen zu vermeiden. Weisen Sorten neben der Herbizidtoleranz noch andere besondere Merkmale auf, die unerwünschte agronomische Auswirkungen haben könnten, sollten sie auch den Anbaubedingungen unterliegen, um diesen agronomischen Auswirkungen Rechnung zu tragen. Diese Bedingungen sollten für den Anbau dieser Sorten für jeden Zweck gelten, einschließlich Lebensmittel, Futtermittel und anderen Erzeugnissen, und nicht nur, wenn sie für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM bestimmt sind. Dies ist für die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung, einen Beitrag zu einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Erzeugung über die Phase der Erzeugung und des Inverkehrbringens von PVM hinaus zu leisten, erforderlich. [Abänd. 15]
(49) Um zur Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung beizutragen und dem wirtschaftlichen, ökologischen und breiteren gesellschaftlichen Bedarf gerecht zu werden, sollten neue Sorten aller Gattungen oder Arten im Vergleich zu den anderen Sorten derselben Gattung oder Art, die in demselben nationalen Sortenregister registriert sind, in bestimmten agronomischen, nutzungsbezogenen und ökologischen Aspekten eine Verbesserung aufweisen. Unter diese Aspekte fallen der Ertrag, einschließlich der Ertragsstabilität und des Ertrags unter Bedingungen mit geringerem Betriebsmitteleinsatz, die Toleranz/Resistenz gegenüber biotischen Stressfaktoren, einschließlich Pflanzenkrankheiten, die durch Nematoden, Pilze, Bakterien, Viren, Insekten und andere Schädlinge verursacht werden, die Toleranz/Resistenz gegenüber abiotischen Stressfaktoren, einschließlich der Anpassung an die Bedingungen des Klimawandels, eine effizientere Nutzung natürlicher Ressourcen wie Wasser und Nährstoffen, der geringereden geringeren Bedarf an externen Betriebsmitteln wie Pflanzenschutz- und Düngemitteln, die Merkmale, die die Nachhaltigkeit von Anbau, Ernte, Lagerung, Verarbeitung und, Verteilung und Nutzung verbessern, und Merkmale in Bezug auf die Qualität oder, ernährungsphysiologische Merkmale (im Folgenden „Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung“) oder für die Verarbeitung wichtige Merkmale. Bei der Entscheidung über die Sortenregistrierung und um genügend Flexibilität für die Registrierung von Sorten mit den erstrebenswertesten Merkmalen zu bieten, sollten diese Aspekte für eine bestimmte Sorte in ihrer Gesamtheit berücksichtigt werden. Angesichts der erheblichen Ressourcen und Vorbereitungen, die für diese Untersuchung erforderlich sind, sollte sie für die in Anhang I Teile B und C aufgeführten Arten auf freiwilliger Basis durchgeführt werden. [Abänd. 16]
(50) Da sich ökologische Sorten, die für die ökologische/biologische Produktion im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/848 geeignet sind, durch eine hohe genetische und phänotypische Vielfalt der einzelnen Vermehrungseinheiten auszeichnen, ist es angezeigt, dass ihre Registrierung einer angepassten Regelung in Bezug auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit unterliegt, insbesondere in Bezug auf die Anforderungen an die Homogenität. Damit diese Sorten besser an den spezifischen Bedarf der ökologischen Erzeugung angepasst werden können, sollte ferner eine Prüfung ihres Wertes auf den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung unter ökologischen Bedingungen durchgeführt werden.
(51) Aus Gründen der Effizienz und der Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten Sorten, denen der Sortenschutz gemäß Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 oder gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erteilt wurde, als unterscheidbar, homogen und beständig angesehen und es sollte davon ausgegangen werden, dass sie über eine vorschriftsmäßige Bezeichnung für die Zwecke dieser Verordnung verfügen.
(52) Das Verfahren der Sortenregistrierung sollte genau festgelegt werden, um Rechtssicherheit für Antragsteller und zuständige Behörden sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Antragsteller zu gewährleisten. Aus diesem Grund sollten Vorschriften für die Einreichung, den Inhalt, die formale Prüfung und den Zeitpunkt der Einreichung der Anträge, die technischen Prüfungen, die Prüfung der Räumlichkeiten und der Organisation der zuständigen Behörde, zusätzliche Vorschriften für die technische Prüfung, die Vertraulichkeit, den vorläufigen Prüfbericht und die vorläufige amtliche Beschreibung, den Prüfbericht und die endgültige amtliche Beschreibung, die Prüfung der Sortenbezeichnung und die Entscheidung über die Eintragung einer Sorte in das nationale Sortenregister festgelegt werden.
(53) Aus Gründen der Effizienz und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die zuständigen Behörden und die Antragsteller sollten die zuständigen Behörden in ihre nationalen Sortenregister alle Sorten eintragen, die amtlich zugelassen sind oder vor Inkrafttreten dieser Verordnung in die gemäß den Richtlinien 2002/53/EG, 2002/55/EG, 2008/90/EG und 68/193/EWG von ihren Mitgliedstaaten erstellten Kataloge, Verzeichnisse oder Register eingetragen wurden. Da diese Sorten bereits in der Union in Verkehr gebracht wurden und von Landwirten und anderen Unternehmern verwendet werden, sollten sie nicht einem neuen Registrierungsverfahren unterworfen werden.
(54) Es sollten Vorschriften für die technische Prüfung von Sorten festgelegt werden, um festzustellen, ob sie unterscheidbar, homogen und beständig sind. Aufgrund der Bedeutung dieser Prüfung für die Sortenzuchtbranche und der Tatsache, dass sie zur Ausstellung einer amtlichen Beschreibung führt, sollte diese technische Prüfung nur von der zuständigen Behörde durchgeführt werden.
(55) Es sollte jedoch die Möglichkeit bestehen, die technische Prüfung im Hinblick auf den zufriedenstellenden Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung einer Sorte auf dem Betriebsgelände des Antragstellers und unter amtlicher Aufsicht durch die zuständige Behörde durchzuführen. Dies ist erforderlich, um den Verwaltungsaufwand zu verringern, die Verfügbarkeit von Prüfeinrichtungen zu gewährleisten und die Kosten für die zuständige Behörde zu senken. Die zuständige Behörde sollte jedoch die Verantwortung für die Durchführung der Prüfungen übernehmen. Des Weiteren haben sich die mit der Züchtung neuer Sorten befassten Unternehmer aufgrund ihrer Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden als qualifiziert erwiesen, solche Prüfungen durchzuführen, da sie über das entsprechende Fachwissen, die Kenntnisse und die geeigneten Mittel verfügen.
(56) Zur Wahrung der Glaubwürdigkeit und der hohen Qualität der Prüfung der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit sollten die Räumlichkeiten der zuständigen Behörden, in denen diese Prüfungen stattfinden, vom Gemeinschaftlichen Sortenamt (Community Plant Variety Office, im Folgenden „CPVO“) überprüft werden. Das Betriebsgelände der Antragsteller, auf dem die Prüfung des zufriedenstellenden Werts für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung unter amtlicher Aufsicht stattfindet, sollten von den jeweils zuständigen Behörden überprüft werden, um die Einhaltung der geltenden Anforderungen sicherzustellen.
(57) Die Geltungsdauer der Registrierung einer Sorte sollte zehn Jahre betragen, sodass Innovationen im Züchtungssektor gefördert werden und alte Sorten vom Markt genommen und durch neue ersetzt werden. Für Sorten von Gattungen oder Arten von Pflanzen von Obstarten und Reben sowie für Erhaltungssorten sollte diese Dauer jedoch 30 Jahre betragen, da diese Gattungen oder Arten mehr Zeit für die Vollendung ihres Erzeugungszyklus benötigen. [Abänd. 18]
(58) Auf Antrag einer interessierten Person sollte die Geltungsdauer der Registrierung einer Sorte verlängert werden können, damit bestimmte Sorten weiterhin in Verkehr gebracht werden können, wenn ein Bedarf festgestellt wird und sie weiterhin die geltenden Anforderungen erfüllen.
(59) Es sollten Vorschriften für die Sortenerhaltung in Übereinstimmung mit anerkannten Verfahren festgelegt werden. Dies ist erforderlich, um die Sortenechtheit während der Geltungsdauer der Registrierung zu gewährleisten, die nur dann sichergestellt werden kann, wenn die Erhaltung der jeweiligen Sorte durch den Antragsteller oder andere Personen, die der Antragsteller der zuständigen Behörde mitgeteilt hat, gemäß bestimmten Anforderungen und unter amtlicher Kontrolle durch die zuständigen Behörden durchgeführt wird.
(60) Es sollten Vorschriften für den Inhalt der nationalen Sortenregister und des Sortenregisters der Union sowie für die Aufbewahrung von Proben der registrierten Sorten (im Folgenden „amtliche Probe“ oder „Standardprobe“) festgelegt werden, die eine lebendige Beschreibung der Sorte darstellen. Dadurch wird sichergestellt, dass die erforderlichen Informationen über die Sorte zugänglich sind, dass sie während der Geltungsdauer ihrer Registrierung identifiziert werden kann und dass Standardproben für den Kontrollanbau im Rahmen der Zertifizierung von PVM zur Verfügung stehen.
(61) Die Richtlinien über das Inverkehrbringen von PVM sollten aufgehoben werden, da sie durch diese Verordnung ersetzt werden. Infolgedessen sollte die Verordnung (EU) 2016/2031 geändert werden, um Verweise auf diese Richtlinien zu streichen und dafür Sorge zu tragen, dass geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge ausschließlich durch diese Verordnung geregelt werden.
(62) Die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates(22) sollte geändert werden, um die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM im Einklang mit dieser Verordnung in ihren Geltungsbereich aufzunehmen. Dies ist notwendig, um einen einheitlichen Ansatz in Bezug auf amtliche Kontrollen für die gesamte Pflanzenerzeugungs- und Lebensmittelkette zu gewährleisten, da die Verordnung (EU) 2017/625 auch für den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2016/2031 und der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates(23) gilt.
(63) In diesem Zusammenhang sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, spezifische Vorschriften für amtliche Kontrollen und für Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf PVM zu erlassen, insbesondere für die Festlegung von Vorschriften für die Durchführung amtlicher Kontrollen von PVM zur Überprüfung der Einhaltung der Unionsvorschriften, für die Einfuhr von PVM in die Union und sein Inverkehrbringen in der Union sowie für die Tätigkeiten der Unternehmer bei der Erzeugung von PVM.
(64) Die Verordnung (EU) 2018/848 sollte geändert werden, um die Bestimmung der Begriffe „Pflanzenvermehrungsmaterial“ und „heterogenes Material“ an die Begriffsbestimmungen dieser Verordnung anzugleichen. Überdies sollte die Befugnis der Kommission, spezifische Bestimmungen für das Inverkehrbringen von PVM aus ökologischem heterogenem Material zu erlassen, aus der Verordnung (EU) 2018/848 gestrichen werden, da sämtliche Vorschriften für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM aus Gründen der Rechtsklarheit in dieser Verordnung festgelegt werden sollten.[Abänd. 19]
(65) Damit die Liste der Gattungen und Arten von PVM, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, an die Entwicklungen im Zusammenhang mit der Bedeutung der Fläche und dem Wert der Erzeugung, der Lebensmittel-/Futtermittelsicherheit und der Zahl der Mitgliedstaaten, in denen sie angebaut werden, angepasst werden kann, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um diese Listen zu ändern.
(66) Um die Vorschriften für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM an die technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen und die geltenden internationalen Normen anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um die Anforderungen dieser Verordnung hinsichtlich der Erzeugung und des Inverkehrbringens von Vorstufen-, Basis-, zertifiziertem und Standardmaterial sowie -saatgut zu ändern.
(67) Um die Vorschriften für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM aus heterogenem Material an die technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen anzupassen und den bei der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um die Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von heterogenem Material zu ändern.
(68) Um den Inhalt der Sortenregister an die technischen Entwicklungen anzupassen und den bei der Sortenregistrierung gesammelten Erfahrungen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um die Anforderungen an diesen Inhalt zu ändern.
(69) Um den Anbau von Sorten an die Entwicklung der technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV in Bezug auf die Annahme von Bedingungen für den Anbau von Sorten die herbizidtolerant sind oder andere Merkmale aufweisen, die zu unerwünschten agronomischen Auswirkungen führen könnten, übertragen werden. Zu diesen Bedingungen sollten Maßnahmen auf dem Feld gehören, z. B. Fruchtwechsel, Überwachungsmaßnahmen, die Mitteilung dieser Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten, die Berichterstattung der Unternehmer an die zuständigen Behörden über die Anwendung dieser Maßnahmen und die Angabe dieser Bedingungen in den nationalen Sortenregistern.
(70) Um die Untersuchungen und die Anforderungen an den Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung an die möglichen technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen und die mögliche Entwicklung internationaler Normen anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um diese Verordnung um bestimmte Elemente zu ergänzen. Dabei handelt es sich um die erforderlichen Methoden für die Anbauprüfung, die durchgeführt werden muss, um den Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung bestimmter Gattungen oder Arten zu bewerten und weitere Anforderungen festzulegen.
(71) Um die Vorschriften für die Sortenbezeichnung an die technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen anzupassen und die bei der Anwendung dieser Vorschriften gewonnenen Erfahrungen nachzuverfolgen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um diese Verordnung durch Festlegung spezifischer Kriterien für die Eignung von Sortenbezeichnungen zu ändern.
(72) Um die Bestimmungen dieser Verordnung über die technischen Prüfungen von Sorten an die technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen und die praktischen Erfordernisse der zuständigen Behörden und der Unternehmer anzupassen und die bei der Anwendung der entsprechenden Vorschriften gesammelten Erfahrungen nachzuverfolgen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um diese Verordnung durch die Festlegung von Vorschriften für die Prüfung des Betriebsgeländes von Unternehmern zur Durchführung technischer Prüfungen des zufriedenstellenden Wertes für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung zu ergänzen.
(73) Um die Bestimmungen dieser Verordnung über die Prüfung des nachhaltigen Anbaus und der nachhaltigen Nutzung an die technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen sowie an neue politische Maßnahmen oder Vorschriften der Union im Bereich der nachhaltigen Landwirtschaft anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um diese Verordnung durch die Festlegung der Mindestanforderungen für die Durchführung dieser Prüfung, die Festlegung der Methoden zur Bewertung der geprüften Merkmale, die Festlegung der Normen für die Evaluierung von und die Berichterstattung über die Ergebnisse dieser Prüfung sowie die Änderung der geprüften Merkmale zu ergänzen.
(74) Es ist insbesondere wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(24) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(75) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(25) ausgeübt werden.
(76) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und zur Verbesserung der Leistung der Unternehmer sowie der Identität und Qualität des von ihnen erzeugten und in Verkehr gebrachten PVM sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Anforderungen an die Audits, Schulungen, Prüfungen, Inspektionen, Probenahmen und Untersuchungen in Bezug auf bestimmte Gattungen oder Arten für die amtliche Aufsicht der Unternehmer durch die zuständigen Behörden festzulegen.
(77) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Handhabung und das Inverkehrbringen von PVM zu gewährleisten und die entsprechenden Vorschriften an die bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen anzupassen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie für alle oder bestimmte Arten von PVM spezifische Anforderungen an das Zusammenfassen oder die Aufteilung von Partien in Bezug auf den Ursprung der Partien von PVM, ihre Identifizierung, die Aufzeichnungen über diesen Vorgang und die Kennzeichnung nach dem Zusammenfassen oder der Aufteilung von Partien von PVM erlassen kann.
(78) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung, die Nachverfolgung der bei der Anwendung ihrer Bestimmungen gewonnenen Erfahrungen und die Verbesserung der Integrität des in Verkehr gebrachten PVM zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie spezifische Anforderungen in Bezug auf die Versiegelung, den Verschluss, die Größe und die Form von Verpackungen, Bündeln und Behältern bestimmter Arten von PVM festlegen kann.
(79) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf die Lesbarkeit, Erkennbarkeit und Sicherheit der Etiketten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für den Erlass spezifischer Bestimmungen über die amtlichen Etiketten, die für bestimmte Ausnahmen verwendeten Etiketten und die für bestimmte Arten von PVM verwendeten Etiketten übertragen werden, in denen Inhalt, Größe, Farbe und Form dieser Etiketten für die jeweiligen Kategorien oder Arten von PVM festgelegt sind.
(80) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und zur Nachverfolgung der bei der Anwendung der jeweiligen Vorschriften gewonnenen praktischen Erfahrungen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für den Erlass spezifischer Vorschriften für Saatgutmischungen übertragen werden.
(81) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf das Inverkehrbringen von PVM auf der Einzelhandelsstufe und um das Inverkehrbringen von PVM so praktisch und artspezifisch wie möglich zu gestalten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für den Erlass von Vorschriften über die Größe, die Form, die Versiegelung und die Anforderungen an die Handhabung von Kleinpackungen für Saatgut sowie von Packungen und Bündeln für anderes PVM, das an Endnutzer abgegeben wird, übertragen werden.
(82) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und zur Bewältigung dringender Versorgungsschwierigkeiten mit PVM sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie im Falle vorübergehender Versorgungsschwierigkeiten mit PVM für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr das Inverkehrbringen von PVM der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material oder Saatgut, das weniger strengen Anforderungen unterliegt, oder die Abweichung von der Anforderung der Zugehörigkeit zu einer Sorte zulassen und diese Zulassung aufheben und ändern kann.
(83) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und einer gewissen Flexibilität für die Mitgliedstaaten beim Erlass nationaler Maßnahmen, die an ihre agroklimatischen Bedingungen und höheren Qualitätsnormen angepasst sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie die Mitgliedstaaten ermächtigen kann, in Bezug auf die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM strengere Vorschriften für die Erzeugung und das Inverkehrbringen für das gesamte Hoheitsgebiet oder einen Teil des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats zu erlassen und solche Maßnahmen, die gemäß den Richtlinien über das Inverkehrbringen von PVM erlassen wurden, aufzuheben oder zu ändern.
(84) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und einer raschen Reaktion auf plötzlich auftretende Risiken sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie Sofortmaßnahmen ergreifen kann, wenn die Erzeugung oder das Inverkehrbringen von PVM wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, die Umwelt oder den Anbau anderer Arten darstellt und diesem Risiko durch Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann, sowie in Bezug auf die Aufhebung oder Änderung solcher Maßnahmen eines Mitgliedstaats.
(85) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten Der Kommission Durchführungsbefugnissesollte die Befugnis übertragen werden, damit sie Entscheidungengemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen spezifische Regeln über die Durchführung zeitlich befristeter Versuche zur Erkundung besserer Alternativen zum Geltungsbereich und zu bestimmten Bestimmungen dieser Verordnung treffen kannfestgelegt werden. [Abänd. 20]
(86) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Einfuhr von PVM und zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Anforderungen von Drittländern mit den entsprechenden Anforderungen der Union sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Anerkennung der Tatsache übertragen werden, dass PVM bestimmter Gattungen, Arten oder Kategorien, das in einem Drittland oder bestimmten Gebieten eines Drittlandes erzeugt wird, als Voraussetzung für seine Einfuhr Anforderungen erfüllt, die den Anforderungen gleichwertig sind, die für in der Union erzeugtes und in Verkehr gebrachtes PVM gelten.
(87) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und zur Sicherstellung einer angemessenen Erhaltung der registrierten Sorten auch in Drittländern sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Anerkennung der Tatsache übertragen werden, dass die in dem Drittland durchgeführten Kontrollen der Sortenerhaltung dieselben Garantien bieten wie diejenigen, die in der Union festgelegt sind.
(88) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und zur Anpassung ihrer Bestimmungen an die sich entwickelnden geltenden Protokolle des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPO) oder an die vom CPVO erstellten Protokolle sowie an die einschlägigen technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie spezifische Anforderungen in Bezug auf die Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit je Gattung oder Art von Sorten festlegen kann.
(89) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie spezifische Vorschriften über die Größe der für die amtlichen Nachkontrollen von PVM verwendeten Standardprobe registrierter Sorten sowie Vorschriften für die Erneuerung dieser Proben und die Bereitstellung dieser Proben für andere Mitgliedstaaten erlassen kann.
(90) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung eines harmonisierten Ansatzes für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seiner Wirkungen, seiner Komplexität und seines internationalen Charakters auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. In diesem Sinne werden, soweit erforderlich, Ausnahmen oder besondere Anforderungen für bestimmte Arten von PVM und Unternehmer eingeführt.
(91) Diese Verordnung sollte drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten Anwendung finden, damit die zuständigen Behörden und die Unternehmer sich an ihre Bestimmungen anpassen können und genügend Zeit für den Erlass der entsprechenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zur Verfügung steht. Die Vorschriften über den zufriedenstellenden Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung von Sorten von Pflanzen von Gemüse- und Obstarten sollten jedoch erst fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten gelten. Dieser zusätzliche Zeitraum ist erforderlich, damit die zuständigen Behörden und die Unternehmer die notwendigen Vorkehrungen treffen und die ersten Untersuchungen auf den Feldern gemäß diesen neuen Vorschriften durchführen können —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung sind Vorschriften für die Erzeugung undim Hinblick auf das Inverkehrbringen von Pflanzenvermehrungsmaterial (im Folgenden „PVM“) in der UnionEU und für das Inverkehrbringen von PVM in der EU festgelegt, insbesondere die Anforderungen an die Erzeugung von PVM auf dem Feld und an anderen Standorten, die Materialkategorien, die Anforderungen an die Identität und die Qualität, die Zertifizierung, die Kennzeichnung, die Verpackung, die Einfuhr, die Unternehmer und die Registrierung von Sorten. [Abänd. 21]
In dieser Verordnung sind ferner die Bedingungen für den Anbau bestimmter Sorten festgelegt, die herbizidtolerant sind oder die unerwünschte agronomische Auswirkungen haben könnten, einschließlich des Anbaus zu Zwecken, die über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM hinausgehen, sowie zur Erzeugung von Lebensmitteln, Futtermitteln und anderen Erzeugnissen. [Abänd. 22]
Artikel 2
Geltungsbereich und Ziele
(1) Diese Verordnung gilt für die Gattungen und Arten, die für die jeweiligen in Anhang I Teile A bis E genannten Verwendungszwecke aufgeführt sind.
Ihre Anforderungen beziehen sich jeweils auf alle Arten von PVM, nur auf Saatgut bzw. nur auf anderes Material als Saatgut.
Die Anforderungen an die Erzeugung oder Einfuhr von PVM gelten nur für die Erzeugung im Hinblick auf sein Inverkehrbringen in der EU. [Abänd. 23]
(2) Mit dieser Verordnung werden folgende Ziele verfolgt:
a) Gewährleistung von Qualität, Sicherheit und Vielfalt bei der Auswahl von PVM und seiner Verfügbarkeit für Unternehmer, Landwirte und Endnutzer, [Abänd. 24]
b) Gewährleistung gleicherfairer Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmer in der gesamten UnionEU und des Funktionierens des Binnenmarktes für PVM, [Abänd. 25]
c) Förderung von Innovation und Wettbewerbsfähigkeit der PVM-Branche in der Union,
d) Beitrag zur dynamischen Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen und der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft, [Abänd. 26]
e) Beitrag zu einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Erzeugung, die an die gegenwärtigen und künftigen KlimabedingungenKlima- und Bodenbedingungen angepasst ist, [Abänd. 27]
f) Beitrag zur Ernährungssicherheit und -souveränität. [Abänd. 28]
(3) Der Kommission wird gemäß Artikel 75 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I zu erlassen, um ihndiesen Anhang an den neuesten Stand der technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie an die Daten aus der Wirtschaft über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Gattungen und Arten anzupassen, indem sie Gattungen und Arten in die Liste dieses Anhangs aufnimmt oder sie daraus streicht. [Abänd. 29]
In demden in Unterabsatz 1 genannten delegierten RechtsaktRechtsakten werden Gattungen oder Arten in die Liste in Anhang I aufgenommen, wenn sie mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen: [Abänd. 30]
a) Sie werden großflächig angebaut und weisen einen erheblichen Wert des in der Union in Verkehr gebrachten PVM auf.
b) Sie sind im Vergleich zu anderen Gattungen und Arten, die nicht in diesem Anhang aufgeführt sind, von erheblicher Bedeutung für die Sicherheit der Lebens- und Futtermittelerzeugung in der Union.
c) Sie werden in mindestens zwei Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht;
ca) An ihnen besteht ein Interesse hinsichtlich der ökologischen Nachhaltigkeit. [Abänd. 31]
Mit dem in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakt werden Gattungen oder Arten aus der Liste in Anhang I gestrichen, wenn sie nicht mehr mindestens zwei der in Unterabsatz 2 genannten Kriterien erfüllen.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für:
a) Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 98/56/EG und Vermehrungsmaterial von in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Gattungen oder Arten, die ausschließlich für Zierzwecke genutzt werden; [Abänd. 32]
b) forstliches Vermehrungsgut im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates(26)+(27) und Vermehrungsmaterial von in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Gattungen oder Arten, die ausschließlich für Zierzwecke genutzt werden; [Abänd. 33]
c) PVM, das ausschließlich zur Ausfuhr in Drittländer erzeugt wird; [Abänd. 34]
d) PVM, das zwischen Endnutzern für ihren privaten Gebrauch und außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit verkauft oder in irgendeiner Weise weitergegeben wird, unabhängig davon, ob dies unentgeltlich geschieht oder nicht;
e) PVM, das ausschließlich für amtliche Untersuchungen, die Zucht, Inspektionen, Ausstellungen oder wissenschaftliche Zwecke verwendet wird.verkauft oder in irgendeiner Weise weitergegeben wird, unabhängig davon, ob dies unentgeltlich geschieht oder nicht, einschließlich Forschung in landwirtschaftlichen Betrieben und Tätigkeiten, die von Genbanken durchgeführt werden; [Abänd. 35]
ea) die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM in kleinen Mengen im Sinne von Anhang VIIa durch die in Artikel 29 genannten Erhaltungsorganisationen und ‑netze, unabhängig davon, ob unentgeltlich oder nicht, zum Zwecke der dynamischen Erhaltung; [Abänd. 353]
eb) PVM, das von Landwirten für die eigene Verwendung hergestellt wird. [Abänd. 37]
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Pflanzenvermehrungsmaterial“ (im Folgenden „PVM“) bezeichnet Pflanzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/2031, die dazu in der Lage und dafür bestimmt sind, ganze Pflanzen zu erzeugen;
2. „Unternehmer“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die in der Union berufsmäßig an einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten in Bezug auf die gewerbliche Verwertung von PVM beteiligt ist: [Abänd. 38]
a) Erzeugung,
b) Inverkehrbringen,
c) Sortenerhaltung oder -vermehrung, [Abänd. 39]
d) Erbringung von Leistungen für Identität und Qualität,
3. „Inverkehrbringen“ bzw. „Abgabe“ bezeichnet die folgenden gewerblichen Handlungen eines Unternehmers: Verkauf, Bereithaltung, unentgeltliche Weitergabe, Anbieten zum Verkauf, einschließlich des Online-Verkaufs, oder jede andere Art der Weitergabe oder den Vertrieb in der Union bzw. die Einfuhr in die Union, die auf die gewerbliche Verwertung des PVM ausgerichtet sind; [Abänd. 40]
4. „Sorte“ bezeichnet eine Sorte im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94;
5. „Klon“ bezeichnet:
a) einen einzelnen Pflanzennachkommen, der durch vegetative Vermehrung von einer anderen Einzelpflanze gewonnen wird und in genetischer Hinsicht mit dieser identisch bleibt, oder
b) die genetisch einheitliche vegetative Nachkommenschaft einer Einzelpflanze; [Abänd. 41]
6. „selektierter Klon“ bezeichnet einen Klon, der aufgrund einiger besonderer intravarietal phänotypischer Merkmale und seines Pflanzengesundheitsstatus selektiert und ausgewählt wurde, weil sie dem selektierten Klon bessere Leistungseigenschaften verleihen, und der der Beschreibung der SorteRebsorten und der Obstbaumarten entspricht, der er angehört, und der im Falle selektierter Klone, die nicht einer Sorte angehören, der Beschreibung der Art entspricht, der erbei denen eine solche intravarietale Variabilität aufgetreten ist und denen der selektierte Klon angehört; [Abänd. 42]
7. „polyklonales Pflanzenvermehrungsmaterial“ bezeichnet Vermehrungsmaterial, das durch eine Selektion aus einereine Gruppe mehrerer unterschiedlicher einzelner Pflanzennachkommen, die von verschiedenenmit mindestens sieben Genotypen stammen und von denen jeder einzelne jeweils der Beschreibung dermithilfe der Prognose der genetischen Überlegenheit gewonnen wurde, durch quantitative genetische Instrumente erzeugt wurde und aus demselben experimentellen Satz einer bestimmten alten Sorte entsprichtbesteht, wobei der Großteil ihrer intravarietalen Vielfalt enthalten ist der er angehört; [Abänd. 43]
8. „multiklonale Mischung“ bezeichnet eine Mischung selektierter Klone, die alle derselben Sorte oder Art angehören, wobei jeder einzelne von ihnen durch eine unabhängige Selektion gewonnen wurde;[Abänd. 44]
9. „zuständige Behörde“ bezeichnet die zentrale oder regionale Behörde eines Mitgliedstaats oder gegebenenfalls die entsprechende Behörde eines Drittlandes, die für die Organisation amtlicher Kontrollen, die Registrierung, die Zertifizierung und andere amtliche Tätigkeiten betreffend die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM verantwortlich ist, oder jede andere Behörde, der diese Verantwortung übertragen wurde, im Einklang mit dem Unionsrecht;
10. „amtliche Beschreibung“ bezeichnet eine Beschreibung, die von einer zuständigen Behörde erstellt wurde, die maßgeblichen Merkmale der Sorte umfasst und die Sorte durch Überprüfung ihrer Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit identifizierbar macht;
11. „amtlich anerkannte Beschreibung“ bezeichnet eine von einer zuständigen Behörde anerkannte schriftliche Beschreibung einer Erhaltungssorte, die die besonderen Merkmale der Sorte umfasst und durch andere Mittel als die Überprüfung der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit der Sorte erlangt wurde;
12. „Sortenerhaltung“ bezeichnet die Maßnahmen zur Kontrolle der Sortenreinheit und ‑-identität, die getroffen werden, damit einedie Merkmale einer Sorte während der anschließenden Vermehrungszyklen weiter ihrer Beschreibung entsprichtentsprechen; [Abänd. 45]
13. „Saatgut“ bezeichnet Saatgut im botanischen Sinn;
14. „Vorstufensaatgut“ bezeichnet Saatgut, das einer Generation angehört, die der Erzeugung des Basissaatguts vorausging, das zur Erzeugung und Zertifizierung von Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut bestimmt ist und in Bezug auf das durch amtliche Zertifizierung oder Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht festgestellt wurde, dass es die jeweiligen Bedingungen gemäß Anhang II Teil ATeile A und D erfüllt; [Abänd. 46]
15. „Basissaatgut“ bezeichnet Saatgut, das aus Vorstufensaatgut oder vorausgegangenen Generationen von Basissaatgut erzeugt wurde, das zur Erzeugung weiterer Generationen von Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut bestimmt ist und in Bezug auf das durch amtliche Zertifizierung oder Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht festgestellt wurde, dass es die jeweiligen Bedingungen gemäß Anhang II Teil ATeile A und D erfüllt; [Abänd. 47]
16. „zertifiziertes Saatgut“ bezeichnet Saatgut, das aus Vorstufensaatgut, Basissaatgut oder vorausgegangenen Generationen zertifizierten Saatguts erzeugt wurde, und in Bezug auf das durch amtliche Zertifizierung oder Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht festgestellt wurde, dass es die jeweiligen Bedingungen gemäß Anhang II Teil ATeile A und D erfüllt; [Abänd. 48]
17. „Standardsaatgut“ bezeichnet Saatgut mit Ausnahme von Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertem Saatgut, das nicht zur weiteren Vermehrung bestimmt ist und die jeweiligen Bedingungen gemäß Anhang III Teil ATeile A und D erfüllt; [Abänd. 49]
18. „Vorstufenmaterial“ bezeichnet PVM außer Saatgut, das einer Generation angehört, die der Erzeugung des Basismaterials vorausging, das zur Erzeugung und Zertifizierung von Basismaterial oder zertifiziertem Material bestimmt ist und in Bezug auf das durch amtliche Zertifizierung oder Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht festgestellt wurde, dass es die jeweiligen Bedingungen gemäß Anhang II Teil BTeile B, C und E erfüllt; [Abänd. 50]
19. „Basismaterial“ bezeichnet PVM außer Saatgut, das aus Vorstufenmaterial oder vorausgegangenen Generationen von Basismaterial erzeugt wurde, das zur Erzeugung und Zertifizierung weiterer Generationen von Basismaterial oder zertifiziertem Material bestimmt ist und in Bezug auf das durch amtliche Zertifizierung oder Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht festgestellt wurde, dass es die jeweiligen Bedingungen gemäß Anhang II Teil BTeile B, C und E erfüllt; [Abänd. 51]
20. „zertifiziertes Material“ bezeichnet PVM außer Saatgut, das aus Vorstufenmaterial, Basismaterial oder vorausgegangenen Generationen zertifizierten Materials erzeugt wurde und in Bezug auf das durch amtliche Zertifizierung oder Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht festgestellt wurde, dass es die jeweiligen Bedingungen gemäß Anhang II Teil BTeile B, C und E erfüllt; [Abänd. 52]
21. „Standardmaterial“ bezeichnet PVM außer Saatgut und außer Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertem Material, das nicht zur weiteren Vermehrung bestimmt ist und die jeweiligen Bedingungen gemäß Anhang III Teil BTeile B, C und E erfüllt; [Abänd. 53]
22. „amtliche Zertifizierung“ bezeichnet die amtliche Bescheinigung durch die zuständige Behörde, dass Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Saatgut bzw. Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Material den entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung entspricht, wenn diese Behörde alle einschlägigen Inspektionen vor Ort, Probenahmen und Untersuchungen, gegebenenfalls einschließlich des Kontrollanbaus, durchgeführt hat und zu dem Schluss gelangt ist, dass das betreffende Saatgut oder Material diese Anforderungen erfüllt;
23. „Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht“ bezeichnet die Bescheinigung durch einen eigens ermächtigten Unternehmer, dass Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Saatgut bzw. Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Material den geltenden Anforderungen entspricht, wenn dieser Unternehmer mindestens eine oder mehrere der einschlägigen Inspektionen, Probenahmen, Untersuchungen oder den Etikettendruck unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde durchgeführt hat und man zu dem Schluss gelangt ist, dass das betreffende Saatgut oder Material diese Anforderungen erfüllt;
24. „Kategorie“ von PVM bezeichnet eine Gruppe oder einzelne Einheit von PVM, die als Vorstufen-, Basis-, zertifiziertes oder Standardsaatgut oder Vorstufen-, Basis-, zertifiziertes oder Standardmaterial gilt und durch die Erfüllung spezifischer Identitäts- und Qualitätsanforderungen identifizierbar ist;
25. „genetisch veränderter Organismus“ bezeichnet einen genetisch veränderten Organismus im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(28), mit Ausnahme von Organismen, bei denen eine genetische Veränderung durch den Einsatz der in Anhang I B der Richtlinie 2001/18/EG aufgeführten Verfahren herbeigeführt wurde;
26. „Partie“ bezeichnet eine Einheit von PVM, die aufgrund ihrer Homogenität hinsichtlich Zusammensetzung und Ursprung identifizierbar ist;
27. „heterogenes Material“ bezeichnet eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe,
a) die gemeinsame phänotypische Merkmale aufweist,
b) die durch ein hohes Maß an genetischer und phänotypischer Vielfalt der einzelnen Vermehrungseinheiten gekennzeichnet ist, sodass diese pflanzliche Gesamtheit durch das Material insgesamt und nicht durch eine kleine Zahl von Einheiten repräsentiert wird,
c) bei der es sich um keine Sorte handelt und
d) bei der es sich um keine Sortenmischung handelt;
28. „Endnutzer“ bezeichnet jede Person, die PVM zu Zwecken erwirbt, weitergibt und nutzt, die außerhalb ihrer primären beruflichen Tätigkeit liegen; [Abänd. 54]
29. „Erhaltungssorte“ bezeichnet eine Sorte, die
a) unter bestimmten lokalen Bedingungen in der Unionentweder eine traditionell angebaut oder lokal neuangebaute Landsorte oder eine neu gezüchtete Sorte (moderne Landsorte) ist, die aus einer Selektion im eigenen Betrieb hervorgegangen ist oder im Rahmen der nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft zur Anpassung an die örtlichen Bedingungen gezüchtet wurde und an diese Bedingungen angepasst ist und; [Abänd. 55]
aa) keine F1-Hybridsorte ist; [Abänd. 56]
b) durch ein hoheszufriedenstellendes Maß an genetischer und phänotypischer Vielfalt der einzelnen Vermehrungseinheiten gekennzeichnet ist; [Abänd. 57]
ba) insgesamt oder in Bezug auf ihre genetischen Bestandteile keinen Rechten des geistigen Eigentums unterliegt, die die Nutzung zum Zwecke der Erhaltung, Forschung, Züchtung oder Bildung einschränken, einschließlich in einem landwirtschaftlichen Betrieb, in dem ein Landwirt das im Betrieb angebaute PVM von dieser Sorte für diese Zwecke verwendet; [Abänd. 58]
30. „Qualitätsschädlinge“ bezeichnet Schädlinge, die alle folgenden Anforderungen erfüllen:
a) es handelt sich weder um Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge oder geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (Regulated Non-Quarantine Pests – im Folgenden „RNQPs“) im Sinne der Verordnung (EU) 2016/2031 noch um Schädlinge, die den gemäß Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen unterliegen,
b) sie treten bei der Erzeugung oder Lagerung von PVM auf und
c) ihr Auftreten hat nicht hinnehmbare nachteilige Auswirkungen auf die Qualität des PVM und nicht hinnehmbare wirtschaftliche Auswirkungen in Bezug auf die Verwendung dieses PVM in der Union; [Abänd. 59]
31. „praktisch frei von Schädlingen“ bedeutet völlig frei von Schädlingen oderQualitätsschädlingen“ bezeichnet eine Situation, in der das Auftreten von Qualitätsschädlingen auf dem betreffenden PVM so gering ist, dass diese Schädlinge die Qualität dieses PVM nicht übermäßig beeinträchtigen; [Abänd. 60]
32. „Saatkartoffeln“ bezeichnet Knollen von Solanum tuberosum L., die zur Vermehrung anderervon Kartoffeln verwendet werden; [Abänd. 61]
33. „Landwirt“ bezeichnet einen Landwirt im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates(29);
34. „Abweicher“ bezeichnet in Bezug auf Saatgut oder andere Pflanzen Saatgut oder anderes PVM, das nicht der Beschreibung der Sorte oder der Art entspricht, der es gemäß dieser Verordnung angehören soll;
35. „Hybridsorte“ bezeichnet eine Sorte, die mittels Kreuzung von zwei oder mehr anderen Sorten erzeugt wurde;
35a. „dynamische Erhaltung“ bezeichnet die Erhaltung der genetischen Vielfalt innerhalb von Kulturpflanzenarten und zwischen unterschiedlichen Kulturpflanzenarten und umfasst sowohl In-situ-Erhaltung als auch Ex-situ-Erhaltung mit dem Ziel der nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen und der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft auf eine Art und Weise und in einer Menge, die nicht zu einem langfristigen Rückgang der biologischen Vielfalt führt, wodurch die Fähigkeit erhalten bleibt, den Bedürfnissen und Bestrebungen jetziger und künftiger Generationen gerecht zu werden; [Abänd. 354]
35b. „NGT-Pflanze“ bezeichnet eine mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnene Pflanze im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) …/… [NGT-Verordnung] des Europäischen Parlaments und des Rates; [Abänd. 63]
35c. „Handelssaatgut“ bezeichnet Saatgut, das für Mischungen im Sinne des Artikels 21 erzeugt und in Verkehr gebracht wird, das als zu einer Art, nicht aber zu einer Sorte gehörend identifiziert werden kann und bei dem durch amtliche Zertifizierung oder Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht festgestellt wurde, dass es die Voraussetzungen dieser Verordnung für zertifiziertes Saatgut mit Ausnahme der Anforderung des Artikels 5 erfüllt; [Abänd. 64]
35d. „Kleinverpackungen“ bezeichnet Verpackungen mit höchstens
a) 10 kg Saatgut oder Material für Getreide,
b) 5 kg Saatgut oder Material für Futterpflanzen, Rüben, Öl- und Faserpflanzen,
c) 10 kg Saatgut oder Material für Saatkartoffeln,
d) 500 g Saatgut oder Material für Hülsenfrüchte,
e) 100 g Saatgut oder Material für Zwiebeln, Kerbel, Spargel, Mangold, Rote Rüben, Mai- und Herbstrüben, Wassermelone, Riesenkürbis, Gartenspeisekürbis, Möhren, Radieschen, Rettich, Schwarzwurzeln, Spinat und Feldsalat;
f) 20 g Saatgut oder Material für andere Gemüsearten,
g) 10 Stecklingen für Obst- und Weinreben. [Abänd. 353]
Artikel 4
Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/2031
Diese Verordnung lässt die Verordnung (EU) 2016/2031 unberührt.
Jede Partie von PVM, das gemäß dieser Verordnung erzeugt und in Verkehr gebracht wird, unterliegt auch den Vorschriften der Artikel 36, 37, 40, 41, 42, 49, 53 und 54 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge sowie den gemäß Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen.
KAPITEL II
ANFORDERUNGEN AN SORTEN, KATEGORIEN VON PVM, KENNZEICHNUNG, GENEHMIGUNGEN, HANDHABUNG, EINFUHREN UND AUSNAHMEN
ABSCHNITT 1
Allgemeine Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM
Artikel 5
Zugehörigkeit zu einer registrierten Sorte
In der Union darf nur PVM erzeugt und in Verkehr gebracht werden, das zu einer in einem nationalen Sortenregister gemäß Artikel 44 eingetragenen Sorte gehört, mit Ausnahme der folgenden Fälle:
a) als Unterlagen, wenn es mit einem Hinweis auf die Art, zu der es gehört, erzeugt und in Verkehr gebracht wird, der in einer angemessenen Weise auf dem Etikett angegeben ist,
b) als heterogenes Material gemäß Artikel 27,
c) als PVM, das gemäß Artikel 28 an Endnutzer abgegeben wird,
d) als PVM, das zum Zweck der Erhaltung genetischer Ressourcen gemäß Artikel 29 erzeugt und in Verkehr gebracht wird,
e) als SaatgutPVM, das gemäß Artikel 30 zwischen Landwirten in natura ausgetauscht wird, [Abänd. 66]
f) als Zuchtsaatgut gemäß Artikel 31, [Abänd. 67]
g) als PVM von noch nicht registrierten Sorten gemäß Artikel 32,
h) im Falle von Versorgungsschwierigkeiten bei PVM gemäß Artikel 33.
Artikel 6
Zugehörigkeit zu bestimmten Kategorien von PVM
(1) Nur PVM, das zu einer der folgenden Kategorien gehört, darf in der Union erzeugt und in Verkehr gebracht werden, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Fälle:
a) Vorstufenmaterial oder -saatgut,
b) Basismaterial oder -saatgut,
c) zertifiziertes Material oder Saatgut,
d) Standardmaterial oder -saatgut.
Wird in dieser Verordnung auf niedrigere oder höhere Kategorien in Bezug auf die Identität und Qualität von PVM verwiesen, so erfolgt diese Bestimmung auf der Grundlage der Reihenfolge der Buchstaben a bis d, wobei Buchstabe a den höchsten und Buchstabe d den niedrigsten Rang angibt.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann PVM in folgenden Fällen erzeugt und in Verkehr gebracht werden, auch wenn es zu keiner der unter den Buchstaben a bis d aufgeführten Kategorien gehört:
a) Inverkehrbringen von PVM aus heterogenem Material gemäß Artikel 27,
b) Abgabe an einen Endnutzer gemäß Artikel 28,
c) Abgabe an und zwischen den in Artikel 29 genannten Erhaltungsnetzen,
d) als SaatgutPVM, das gemäß Artikel 30 zwischen Landwirten in natura ausgetauscht wird. [Abänd. 68]
e) Zuchtsaatgut gemäß Artikel 31.[Abänd. 69]
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Vorstufen-, Basis-, zertifiziertem und Standardmaterial und -saatgut
Artikel 7
Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Saatgut und Material
(1) Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Saatgut darf in der Union nur erzeugt und in Verkehr gebracht werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) das Vorstufen-, Basis- oder zertifizierte Saatgut ist praktisch frei von Qualitätsschädlingen,
b) es wird erzeugt und in Verkehr gebracht:
i) nach einer amtlichen Zertifizierung durch die zuständigen Behörden oder einer Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht durch den Unternehmer,
ii) gemäß den Anforderungen in Anhang II Teil ATeile A und D, wobei die Erfüllung dieser Anforderungen durch das in Artikel 15 Absatz 1 genannte amtliche Etikett bescheinigt wird. [Abänd. 70]
(2) Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material darf in der Union nur erzeugt und in Verkehr gebracht werden, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) das Vorstufen-, Basis- oder zertifizierte Material ist praktisch frei von Qualitätsschädlingen,
b) es wird erzeugt und in Verkehr gebracht:
i) nach einer amtlichen Zertifizierung durch die zuständigen Behörden oder einer Zertifizierung durch den Unternehmer unter amtlicher Aufsicht,
ii) gemäß den Anforderungen in Anhang II Teil BTeile B und E, wobei die Erfüllung dieser Anforderungen durch das in Artikel 15 Absatz 1 genannte amtliche Etikett bescheinigt wird. [Abänd. 71]
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II zu erlassen. Diese Änderungen erfolgen zur Anpassung an die Entwicklungen der internationalen technischen und wirtschaftlichen Normen und könnenbetreffen lediglich die Anforderungen für Folgendes betreffen: [Abänd. 72]
a) Aussaat und Pflanzung sowie die Erzeugung von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Saatgut auf dem Feld,
b) Ernte und Nachernte von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Saatgut,
c) Inverkehrbringen von Saatgut,
d) Aussaat und Pflanzung sowie die Erzeugung von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material auf dem Feld,
e) Ernte und Nachernte von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material,
f) Inverkehrbringen von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material,
g) Erzeugung und Inverkehrbringen von Vorstufen-, Basis- und zertifizierteszertifiziertem Material von Klonen, selektierten Klonenmultiklonalen Mischungen und polyklonalem PVM, [Abänd. 73]
h) Erzeugung von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material, das durch In-vitro-Vermehrung erzeugt wurde,
i) Inverkehrbringen von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material, das durch In-vitro-Vermehrung erzeugt wurde.
(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die in Anhang II Teil A und Teil B genannten Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen für bestimmte Gattungen, Arten oder Kategorien von PVM und gegebenenfalls für bestimmte Stufen, Klassen, Generationen oder andere Unterteilungen der betreffenden Kategorie festgelegt werden. Solche Anforderungen betreffen eines oder mehrere der folgenden Elemente: [Abänd. 74]
a) die spezifische Verwendung der Gattungen, Arten oder Typen des betreffenden PVM,
b) die Erzeugungsmethoden von PVM, einschließlich geschlechtlicher und ungeschlechtlicher Fortpflanzung und In-vitro-Vermehrung,
c) die Bedingungen für die Aussaat oder Pflanzung,
d) den Anbau auf dem Feld,
e) die Ernte und Nachernte,
f) die Keimfähigkeit, die Reinheit und den Gehalt an anderemanderen PVM, die Feuchtigkeit, die Wuchskraft, das Vorhandensein von Erde oder Fremdstoffen, [Abänd. 75]
g) die Zertifizierungsmethoden für PVM, einschließlich der Anwendung von molekularbiologischen oder anderen technischen Methoden, sowie deren Zulassung und Anwendung und die Auflistung der genehmigten Methoden in der Union,
h) die Bedingungen für Unterlagen und sonstige Pflanzenteile von nicht in Anhang I gelisteten Gattungen oder Arten oder deren Hybriden, wenn Vermehrungsmaterial der in Anhang I gelisteten Gattungen oder Arten oder deren Hybriden darauf gepfropft wird,
i) die Bedingungen für die Erzeugung von Samen von Pflanzen von Obstarten oder Reben,
j) die Bedingungen für die Erzeugung von Pflanzen von Obstarten, Reben oder Saatkartoffeln aus Saatgut.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 76 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen, um siezwecks Anpassung an die Entwicklungen der einschlägigen internationalen technischen und wissenschaftlichen Normen anzupassenund unter Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen auf die Erzeugung und Verfügbarkeit von PVM und auf Kleinunternehmer erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte müssen mit Blick auf die Kategorie des PVM verhältnismäßig sein. [Abänd. 76]
Artikel 8
Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Standardsaatgut und -material
(1) Standardsaatgut darf in der Union nur erzeugt und in Verkehr gebracht werden, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) es ist praktisch frei von Qualitätsschädlingen,
b) es wird erzeugt und in Verkehr gebracht:
i) unter der Verantwortung des Unternehmers,
ii) gemäß den Anforderungen in Anhang III Teil ATeile A und D, wobei die Erfüllung dieser Anforderungen durch das in Artikel 16 genannte Etikett des Unternehmers bescheinigt wird. [Abänd. 77]
(2) Standardmaterial darf in der Union nur erzeugt und in Verkehr gebracht werden, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) es ist praktisch frei von Qualitätsschädlingen,
b) es wird erzeugt und in Verkehr gebracht:
i) unter der Verantwortung des Unternehmers,
i
ii) gemäß den Anforderungen in Anhang III Teil BTeile B und E, wobei die Erfüllung dieser Anforderungen durch das in Artikel 16 genannte Etikett des Unternehmers bescheinigt wird. [Abänd. 78]
(3) Die Unternehmer legen der zuständigen Behörde einmal jährlich eine Erklärung über die von ihnen erzeugten Mengen an Standardsaatgut und -material je Art vor.[Abänd. 79]
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang III zu ändern und die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen an die wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen sowie an die geltenden internationalen Normen anzupassen. Diese Änderungen betreffen Folgendes:
a) die Anforderungen an die Aussaat und Pflanzung sowie die Erzeugung von Standardsaatgut auf dem Feld,
b) die Anforderungen an die Ernte und Nachernte von Standardsaatgut,
c) die Anforderungen an das Inverkehrbringen von Standardsaatgut,
d) die Anforderungen an die Aussaat und Pflanzung sowie die Erzeugung von Standardmaterial auf dem Feld,
e) die Anforderungen an die Ernte und Nachernte von Standardmaterial,
f) die Anforderungen an das Inverkehrbringen von Standardmaterial,
g) die Anforderungen an Klone, selektierte Klone, multiklonale Mischungen und polyklonalesdie Erzeugung und das Inverkehrbringen von polyklonalem PVM aus Standardmaterial, [Abänd. 80]
h) die Anforderungen an die Erzeugung von Standardmaterial durch In-vitro-Vermehrung,
i) die Anforderungen an das Inverkehrbringen von Standardmaterial, das durch In-vitro-Vermehrung erzeugt wurde.
(4a) Vor dem Erlass der in Absatz 4 genannten delegierten Rechtsakte in Bezug auf die Anforderungen gemäß den Buchstaben a bis i bewertet die Kommission die Umsetzung dieser Anforderungen unter Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen auf die Erzeugung und Verfügbarkeit von PVM und auf Kleinunternehmer. Diese delegierten Rechtsakte müssen mit Blick auf die Kategorie des PVM verhältnismäßig sein. [Abänd. 81]
(5) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen gemäß Anhang III Teil A und Teil B für bestimmte Gattungen oder Arten von Standardsaatgut oder -material erlassen. Solche Anforderungen betreffen eines oder mehrere der folgenden Elemente: [Abänd. 82]
a) die spezifische Verwendung der Gattungen, Arten oder Typen des betreffenden PVM,
b) die Erzeugungsmethoden von PVM, einschließlich geschlechtlicher und ungeschlechtlicher Fortpflanzung und In-vitro-Vermehrung,
c) die Bedingungen für die Aussaat oder Pflanzung,
d) den Anbau auf dem Feld,
e) die Ernte und Nachernte,
f) die Keimfähigkeit, die Reinheit und den Gehalt an anderen PVM, die Feuchtigkeit, die Wuchskraft, das Vorhandensein von Erde oder Fremdstoffen, [Abänd. 83]
g) die Anwendung von international anerkannten molekularbiologischen oder anderen technischen Methoden sowie deren Zulassung und Anwendung und die Auflistung der genehmigten Methoden in der Union, [Abänd. 84]
h) die Bedingungen für Unterlagen und sonstige Pflanzenteile von nicht in Anhang I gelisteten Gattungen oder Arten oder deren Hybriden, wenn Vermehrungsmaterial der in Anhang I gelisteten Gattungen oder Arten oder deren Hybriden darauf gepfropft wird,
i) die Bedingungen für die Erzeugung von Samen von Pflanzen von Obstarten oder Reben,
j) die Bedingungen für die Erzeugung von Pflanzen von Obstarten, Reben oder Saatkartoffeln aus Saatgut.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 76 Absatz 2 genannten Prüfverfahren zwecks Anpassung an die Entwicklungen der einschlägigen internationalen technischen und wissenschaftlichen Normen und unter Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen auf die Erzeugung und Verfügbarkeit von PVM und auf Kleinunternehmer erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte müssen mit Blick auf die Kategorie des PVM verhältnismäßig sein. [Abänd. 85]
Artikel 9
Anforderungen an die Erzeugung, und das Inverkehrbringen und Registrierung von Klonen,von selektierten Klonen, multiklonalen Mischungen und polyklonalem PVM [Abänd. 86]
(1) Zusätzlich zu den in den Artikeln 4 bis 43 genannten Anforderungen wird Vorstufen-, Basis-, und zertifiziertes Material von selektierten Klonen und Standardmaterial von Klonen, selektierten Klonen, multiklonalen Mischungen und polyklonalem PVM werden in Übereinstimmung mit den Absätzen 2 und 3 und den Anforderungen in Anhang II Teil C bzw. Anhang III Teil C erzeugt und in Verkehr gebracht. [Abänd. 87]
(2) Klone, Selektierte Klone, multiklonale Mischungen und polyklonales PVM dürfen nur erzeugt und in Verkehr gebracht werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde in mindestens einem von einem Mitgliedstaat eingerichteten amtlichen Register für selektierte Klone und polyklonales PVM eingetragen sind. [Abänd. 88]
Dieses Register enthält alle Elemente, auf die im Antrag auf Eintragung eines Klons, eines selektierten Klons, einer multiklonalen Mischung und eines polyklonalen PVM Bezug genommen wird, wie in Anhang II Teil B, Teil C Nummer 2Artikel 53a dargelegt. [Abänd. 89]
(3) Klone, Selektierte Klone, multiklonale Mischungen und polyklonales PVM werden zwecks Bewahrung ihrer Identität erhalten. Die für die Erhaltung der Klone, der selektierten Klone, der multiklonalen Mischungen und des polyklonalen PVM verantwortlichen Personen ergreifen alle Maßnahmen, durch die sichergestellt wird, dass sie anhand der geführten Aufzeichnungen durch die zuständigen Behörden oder jede andere Person überprüft werden können. [Abänd. 90]
(3a) Polyklonales PVM, das in dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Register eingetragen ist, darf nur erzeugt und in Verkehr gebracht werden, wenn es alle Anforderungen an Standardmaterial gemäß Anhang III Teil C erfüllt. Im Einklang mit Artikel 17 wird dem polyklonalen PVM ein Etikett eines Unternehmers mit der Angabe „Polyklonales Material“ beigefügt. [Abänd. 91]
ABSCHNITT 3
Zulassung von Unternehmern und amtliche Aufsicht der zuständigen Behörden
Artikel 10
Zulassung von Unternehmern zur Durchführung der Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht
(1) Ein Unternehmer kann auf Antrag von der zuständigen Behörde eine Zulassung zur Durchführung aller oder bestimmter für die Zertifizierung von PVM erforderlichen Tätigkeiten unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde für Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material oder Saatgut und zur Ausstellungzum Ausdrucken eines amtlichen Etiketts dafür erhalten. [Abänd. 92]
Um eine solche Zulassung zu erhalten, erfüllt der Unternehmer je nach den zuzulassenden Tätigkeiten folgende Voraussetzungen:
a) Er verfügt über die notwendigen Fachkenntnisse, um die in Artikel 7 genannten Anforderungen zu erfüllen.
b) Er ist für die Durchführung der in Anhang II genannten Inspektionen qualifiziert oder beschäftigt Personal, das für solche Inspektionen qualifiziert ist.
c) Er beschäftigt Personal, das für die Durchführung der in Anhang II genannten Probenahmen qualifiziert ist, oder schließt Verträge mit Unternehmen oder Unternehmerverbänden, die qualifiziertes Personal für diese Tätigkeiten beschäftigen. [Abänd. 93]
d) Er beschäftigt Fachpersonal und verfügt über die Ausrüstung für die Durchführung der in Anhang II genannten Untersuchungen oder nimmt LaboratorienPVM-Prüflaboratorien in Anspruch, die für diese Tätigkeiten qualifiziertes Personal beschäftigen. [Abänd. 94]
e) Er hat die kritischen Punkte des Erzeugungsprozesses, die die Qualität und Identität des PVM beeinträchtigen können, ermittelt und ist in der Lage, diese zu überwachen, und er führt Aufzeichnungen über die Ergebnisse dieser Überwachung.
f) Er verfügt über Systeme, um die Erfüllung der Anforderungen an die Identifizierung von Partien gemäß Artikel 13 sicherzustellen.
g) Er verfügt über Systeme, um die Erfüllung der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 42 sicherzustellen.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung von Absatz 1 in Bezug auf eines oder mehrere der folgenden Elemente zu erlassen, die Folgendes betreffen: [Abänd. 95]
a) das Verfahren für den Antrag des Unternehmers,[Abänd. 96]
b) spezifische Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde zu ergreifen sind, um die Einhaltung von Absatz 1 Buchstaben a bis g zu bestätigen. [Abänd. 97]
Artikel 11
Widerruf oder Änderung der Zulassung eines Unternehmers
Erfüllt ein zugelassener Unternehmer die Anforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 nicht mehr, fordert die zuständige Behörde den Unternehmer auf, innerhalb einer festgelegten Frist Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.
Die zuständige Behörde widerruft die Zulassung unverzüglich oder ändert sie erforderlichenfalls, falls der Unternehmer die Korrekturmaßnahmen gemäß Unterabsatz 1 nicht innerhalb der festgelegten Frist ergreift. Wird festgestellt, dass die Zulassung infolge eines Betrugs erteilt wurde, so verhängt die zuständige Behörde angemessene Sanktionen gegen den Unternehmer.
Artikel 12
Amtliche Aufsicht durch die zuständigen Behörden
(1) Für die Zwecke der Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht führen die zuständigen Behörden regelmäßige Audits durch, mindestens einmal pro Jahr Audits durchalle 18 Monate, um sicherzustellen, dass der Unternehmer die Anforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 erfüllt. [Abänd. 98]
Sie organisieren ferner die Schulung und Prüfung des Personals, das die in dieser Verordnung vorgesehenen Feldinspektionen, Probenahmen und Untersuchungen durchführt.
(2) Für die Zwecke der Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht führen die zuständigen Behörden amtliche Inspektionen, Probenahmen und Untersuchungen an einem Teil der Kulturen am Erzeugungsort und an Partien von PVM durch, um die Übereinstimmung dieses Materials mit den Anforderungen gemäß Artikel 7 zu bestätigen.
Dieser Anteil wird auf der Grundlage der Bewertung des potenziellen Risikos der Nichterfüllung der genannten Anforderungen durch das PVM festgelegt.
(3) DieDer Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsaktenwird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, in denen die Anforderungen für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Audits, Schulungen, Prüfungen, Inspektionen, Probenahmen und Untersuchungen in Bezug auf bestimmte Gattungen oder Arten festlegenfestgelegt werden. [Abänd. 99]
In solchen Durchführungsrechtsaktendelegierten Rechtsakten können eines oder mehrere der folgenden Elemente festgelegt werden: [Abänd. 100]
a) die Risikokriterien gemäß Absatz 2 und der Mindestanteil der Kulturen und der Partien von PVM, die den Inspektionen, Probenahmen und Untersuchungen gemäß Absatz 2 zu unterziehen sind,
b) die von den zuständigen Behörden durchzuführenden Überwachungstätigkeiten,
c) die Nutzung bestimmter Akkreditierungssysteme durch den Unternehmer und die Möglichkeit für die zuständigen Behörden, die in diesem Artikel genannten Inspektionen, Probenahmen und Untersuchungen sowie die Überwachungstätigkeiten aufgrund der Nutzung dieser Systeme im Sinne des Absatzes 2 einzuschränken. [Abänd. 101]
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.[Abänd. 102]
ABSCHNITT 4
Handhabungsvorschriften
Artikel 13
Partien
(1) PVM ist in Partien in Verkehr zu bringen. Der Gehalt an Sorten und Arten jeder Partie muss hinreichend homogen gemischt sein, um sich von anderen Partien von PVM zu unterscheiden und für die Nutzer erkennbar zu sein. [Abänd. 103]
(2) Während der Verarbeitung, Verpackung, Lagerung oder Lieferung dürfen Partien von PVM nur dann zu einer neuen Partie zusammengefasst werden, wenn sie derselben Sorte und demselben Erntejahr angehören. [Abänd. 104]
Werden Partien, die verschiedene Zertifizierungskategorien umfassen, zusammengefasst, so fällt die neue Partie unter die Kategorie der Komponente der niedrigsten Kategorie. Das Zusammenfassen darf nur in einer Einrichtung und von Personen vorgenommen werden, die von der zuständigen Behörde für diesen speziellen Zweck zugelassen sind.
(3) Bei der Verarbeitung, Verpackung, Lagerung oder Lieferung können Partien von PVM in zwei oder mehrere neue Partien aufgeteilt werden.
(4) Beim Zusammenfassen oder bei der Aufteilung von Partien von PVM gemäß den Absätzen 2 und 3 bewahrt der Unternehmer Aufzeichnungen zum Ursprung der neuen Partien auf.
(5) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten spezifische Anforderungen für alle oder bestimmte Arten von PVM erlassen, die die höchstzulässige Größe von Partien, ihre Identifizierung und Kennzeichnung, das Zusammenfassen oder die Aufteilung von Partien in Bezug auf den Ursprung der Partien von PVM, die Aufzeichnung dieser Vorgänge und die Kennzeichnung nach dem Zusammenfassen oder der Aufteilung betreffen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.
Artikel 14
Verpackungen, Bündel und Behälter
(1) PVM wird in verschlossenen Verpackungen, Bündeln oder Behältern mit einer Versiegelung und einer Kennzeichnung in Verkehr gebracht. Handelt es sich um anderes PVM als Saatgut und Saatkartoffeln, kann es auch in Form von einzelnen Pflanzen in Verkehr gebracht werden. [Abänd. 105]
(2) Die in Absatz 1 genannten Verpackungen, Bündel und Behälter sind so zu verschließen, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne diesen Verschluss zu zerstören oder Spuren daran zu hinterlassen, die zeigen, dass die Verpackung, das Bündel oder der Behälter geöffnet wurde. Die Wirksamkeit des Verschlusses wird entweder durch die Aufnahme der in den Artikeln 15 und 16 vorgesehenen Etiketten in den Verschluss oder durch die Verwendung eines Siegels gewährleistet. Die Verpackungen und Behälter sind von dieser Vorschrift ausgenommen, wenn der Verschluss nicht wiederverwendet werden kann.
(3) Im Falle von Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertem PVM werden diese Verpackungen, Bündel und Behälter von der zuständigen Behörde oder dem Unternehmer unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde verschlossen. Diese Verpackungen und Behälter dürfen nicht wieder verschlossen werden, es sei denn, dies geschieht durch die zuständige Behörde oder den Unternehmer unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde. Wird eine Verpackung, ein Bündel oder ein Behälter neu verschlossen, so sind das Datum des erneuten Verschließens und die Angaben zur verantwortlichen zuständigen Behörde auf dem in Artikel 15 genannten Etikett anzugeben.
(4) Partien von Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertem PVM dürfen nur unter amtlicher Kontrolle oderdurch die zuständige Behörde oder durch den Unternehmer unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde umverpackt, neu gekennzeichnet und neu versiegelt werden. [Abänd. 106]
(5) Abweichend von Absatz 1 kannkönnen Saatgut und Saatkartoffeln von einem Unternehmer lose direkt an einen Landwirt abgegeben werden. [Abänd. 107]
Dieser Unternehmer muss von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassen sein. Er informiert die zuständige Behörde im Voraus über diese Tätigkeit und über die Partie, aus der das Saatgut stammtund die Saatkartoffeln stammen. [Abänd. 108]
Wird dasWerden Saatgut und Saatkartoffeln direkt in die Maschinen oder den Anhänger des Landwirts geladen, stellen der Unternehmer und der betreffende Landwirt die Rückverfolgbarkeit dieses Saatguts und dieser Saatkartoffeln sicher, indem sie Dokumente ausstellen und aufbewahren, aus denen die Art und Sorte, die Menge, der Zeitpunkt der Weitergabe und die Identifizierung der Partie hervorgehen. [Abänd. 109]
(5a) Die zuständige Behörde oder der Unternehmer führen Aufzeichnungen über Folgendes:
a) Genehmigung, Kauf, Verladung und Transport des PVM sowie
b) Qualität, Identifizierung und Rückverfolgbarkeit des PVM. [Abänd. 110]
(6) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten besondere Anforderungen an die Versiegelung, den Verschluss, die Größe und die Form von Verpackungen, Bündeln und Behältern bestimmter Arten von PVM erlassen und die Bedingungen für das Inverkehrbringen von losem Saatgut und losen Saatkartoffeln festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen. [Abänd. 111]
ABSCHNITT 5
Kennzeichnungsanforderungen
Artikel 15
Amtliches Etikett
(1) Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Material und Saatgut werden gekennzeichnet und ihre Übereinstimmung mit dieser Verordnung wird durch ein amtliches Etikett bescheinigt, das ausgestellt wird, nachdem die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Anforderungen gemäß Artikel 7 erfüllt sind.
(2) Das amtliche Etikett wird von der zuständigen Behörde ausgestellt und trägt eine von der zuständigen Behörde vergebene laufende Nummer.
Es ist zu drucken:
a) von der zuständigen Behörde, die das amtliche Etikett ausgestellt hat, falls der Unternehmer dies beantragt, oder, wenn der Unternehmer nicht dafür zugelassen ist, die Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht durchzuführen, von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 10 oder [Abänd. 112]
b) vom Unternehmer oder Unternehmerverbänden unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde, wenn der Unternehmer dafür zugelassen ist, die Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht gemäß Artikel 10 vorzunehmen. [Abänd. 113]
(3) Das amtliche Etikett wird vom Unternehmer unter amtlicher Aufsicht durch die zuständige Behörde oder von einer Person, die unter der Verantwortung des Unternehmers handelt, an der Außenseite des Bündels, der Verpackung oder des Behälters angebracht.
(4) Das amtliche Etikett wird neu ausgestellt. Es können amtliche Klebeetiketten verwendet werden, wenn dies von der zuständigen Behörde zugelassen wurde und kein Risiko der Wiederverwendung besteht.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieses Artikels durch Festlegung von Vorschriften über Folgendes zu erlassen:
a) die digitale Aufzeichnung aller Maßnahmen, die von den Unternehmern und den zuständigen Behörden ergriffen wurden, um das amtliche Etikett auszustellen,
b) die Einrichtung einer zentralen Plattform, durch die die Mitgliedstaaten und die Kommission miteinander verbunden werden, um die Verarbeitung dieser Aufzeichnungen, den Zugang zu ihnen und ihre Verwendung zu erleichtern,
c) die technischen Modalitäten für die Ausstellung elektronischer amtlicher Etiketten.
Nach Erlass eines diesbezüglichen delegierten Rechtsakts kann das amtliche Etikett auch in elektronischer Form ausgestellt werden (im Folgenden „elektronisches amtliches Etikett“).
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 werden Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material und Saatgut, die gemäß Artikel 39 aus Drittländern eingeführt werden, in der Union mit dem jeweiligen Etikett der OECD in Verkehr gebracht, mit dem sie bei der Einfuhr versehen waren. [Abänd. 114]
Artikel 16
Etikett des Unternehmers
Standardmaterial und Standardsaatgut sind mit einem Etikett des Unternehmers zu kennzeichnen. Mit diesem Etikett wird nachgewiesen, dass Standardmaterial oder Standardsaatgut die einschlägigen Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen gemäß Artikel 8 auf der Grundlage der vom Unternehmer durchgeführten Inspektionen, Probenahmen und Untersuchungen erfüllt.
Das Etikett des Unternehmers wird vom Unternehmer oder von einer Person, die unter der Verantwortung des Unternehmers handelt, ausgestellt, gedruckt und auf der Außenseite eines BündelsPflanzenbündels, einer Verpackung oder eines Behälters angebracht. Die auf dem Etikett des Unternehmers anzugebenden Informationen können durch den Unternehmer oder eine Person, die unter der Verantwortung des Unternehmers handelt, auch direkt auf das Pflanzenbündel, die Verpackung oder den Behälter gedruckt werden. [Abänd. 115]
Artikel 17
Inhalt der Etiketten
(1) Das amtliche Etikett und das Etikett des Unternehmers sind in zumindest einer der Amtssprachen der Union verfasst.
(2) Das amtliche Etikett und das Etikett des Unternehmers sind lesbar, unverwischbar, bei Manipulationen nicht veränderbar, einseitig bedruckt, aus unzerreißbarem Material hergestellt, es sei denn, es handelt sich um ein Klebeetikett, noch nicht benutzt worden und deutlich sichtbar. Sie enthalten gegebenenfalls einen Verweis auf den Sortenschutz und im Falle weiterer Rechte des geistigen Eigentums einen Verweis auf das in Artikel 46 genannte Register. [Abänd. 116]
(3) Sofern relevant, verwendet die zuständige Behörde kann jedeeine beliebige Stelle auf dem amtlichen Etikett oder dem Etikett des Unternehmers, abgesehen von den in Absatz 4 genannten Elementen, für zusätzliche Informationen verwenden. Solche Informationen sind in Buchstaben zu verfassen, die nicht größer sind als die Buchstaben, die für den Inhalt des amtlichen Etiketts oder des Etiketts des Unternehmers gemäß Absatz 4 verwendet werden. Diese zusätzlichen Informationen sind rein sachbezogen, stellen keine Werbung dar und beziehen sich ausschließlich auf die Vorschriften der Erzeugung und des Inverkehrbringens oder die Kennzeichnungsvorschriften für genetisch veränderte Organismen oder NGT-Pflanzen der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) …/… (Amt für Veröffentlichungen, bitte fügen Sie einen Verweis auf die NGT-Verordnung … ein). [Abänd. 117]
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten den Inhalt, die Größe, die Farbe und die Form des amtlichen Etiketts bzw. des Etiketts des Unternehmers für die jeweiligen Kategorien oder Typen von PVM fest, und zwar für:
a) das in Artikel 15 Absatz 1 genannte amtliche Etikett,
b) das in Artikel 16 genannte Etikett des Unternehmers,
c) das in Artikel 21 Absatz 1 genannte Etikett für Mischungen,
d) das in Artikel 22 Absatz 1 genannte Etikett für Erhaltungsmischungen,
e) das in Artikel 23 Absatz 5 genannte Etikett für umverpacktes und neu gekennzeichnetes Saatgut,
f) das in Artikel 26 Absatz 2 genannte Etikett für PVM, das zu den Erhaltungssorten gehört,
g) das in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a genannte Etikett für PVM, das an Endnutzer abgegeben wird,
h) das in Artikel 29 genannte Etikett für PVM, das von bestimmten Genbanken, Organisationen und Netzen in Verkehr gebracht wird,[Abänd. 118]
i) das in Artikel 31 Absatz 2 genannte Etikett für Zuchtmaterial, [Abänd. 119]
j) das in Artikel 32 Absatz 5 genannte Etikett für PVM von noch nicht registrierten Sorten,
k) das in Artikel 33 Absatz 2 genannte Etikett für PVM, das im Falle vorübergehender Versorgungsschwierigkeiten zugelassen wird,
l) das in Artikel 34 Absatz 3 genannte Etikett für Saatgut mit einer vorläufigen Zulassung für das Inverkehrbringen,
m) das in Artikel 35 Absatz 3 genannte Etikett für Saatgut, das nicht endgültig zertifiziert ist,
n) das in Artikel 40 Absätze 1 und 2 genannte Etikett für PVM, das aus Drittländern eingeführt wurde;
na) das in Artikel 9 Absatz 4 genannte Etikett für polyklonales Material. [Abänd. 120]
Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.
(5) Die zuständige Behörde kann dem Unternehmer die Zulassung erteilen, am Rand des amtlichen Etiketts in einem Bereich, der nicht größer als 20 % der Gesamtfläche des amtlichen Etiketts ist, andere Informationen als die in Absatz 4 genannten Inhalte und als Werbematerial mit der Überschrift „Nicht amtliche Informationen“ anzugeben. Solche Informationen sind in Buchstaben zu verfassen, die nicht größer sind als die Buchstaben, die für den Inhalt des amtlichen Etiketts gemäß Absatz 4 verwendet werden.
Artikel 18
Verweis auf Partien
Das amtliche Etikett und das Etikett des Unternehmers werden für jede Partie ausgestellt.
Wird eine Partie derselben Sorte in zwei oder mehrere Partien aufgeteilt, so ist für jede Partie ein neues amtliches Etikett bzw. ein neues Etikett des Unternehmers auszustellen.
Werden mehrere Partien derselben Sorte in einer neuen Partie zusammengefasst, so ist ein neues amtliches Etikett oder Etikett des Unternehmers für diese neue Partie auszustellen.
Artikel 19
Nichteinhaltung der Anforderungen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM
Wird bei amtlichen Kontrollen während des Inverkehrbringens von PVM festgestellt, dass Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Saatgut oder Material oder Standardsaatgut oder -materiales nicht in Übereinstimmung mit den jeweiligen für dieses PVM geltenden Anforderungen gemäß Artikel 7 oder 8 in der Union erzeugt oder in Verkehr gebracht wurde, oder wurde die Sortenechtheit und -reinheit des PVM beim Kontrollanbau gemäß Artikel 24 nicht bestätigt, so stellen die zuständigen Behörden sicher, dass der betreffende Unternehmer gegebenenfalls die erforderlichen Korrekturmaßnahmen in Bezug auf das betreffende PVM, sein Betriebsgelände und seine Erzeugungsmethoden ergreift. Mit diesen Maßnahmen wird eines oder mehrere der folgenden Ziele verfolgt: [Abänd. 121]
a) Das entsprechende PVM erfüllt die jeweiligen Anforderungen.
b) Das betreffende PVM wird vom Markt genommen oder als Material verwendet, das kein PVM ist.
c) Das betreffende PVM – mit Ausnahme von Standardsaatgut oder Standardmaterial, heterogenem Saatgut oder heterogenem Material und PVM, das im Rahmen der Ausnahmen gemäß den Artikeln 27 bis 30 vermarktet wird – wird in einer niedrigeren Kategorie gemäß den für diese Kategorie geltenden Anforderungen erzeugt und in Verkehr gebracht. [Abänd. 122]
d) Gegebenenfalls kann der Unternehmer wird zusätzlich zum Widerruf oder der Änderung der Zulassung gemäß Artikel 11 mit weiteren Sanktionen belegt werden. [Abänd. 123]
Artikel 20
PVM, das nur als Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Saatgut oder Material erzeugt und in Verkehr gebracht werden darf
(1) PVM, das zu den in Anhang IV gelisteten Gattungen oder Arten gehört, darf nur als Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Saatgut oder Material erzeugt und in Verkehr gebracht werden.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um Anhang IV zu ändern.
Mit dem in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakt wird eine Gattung oder eine Art in Anhang IV aufgenommen, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Es besteht ein Bedarf an strengeren Garantien für die Qualität des Saatguts der betreffenden Gattung oder Art.
b) Die Kosten für die Zertifizierungstätigkeiten, die erforderlich sind, um das jeweilige Saatgut als Vorstufen-, Ausgangs- und zertifiziertes Saatgut zu erzeugen und in Verkehr zu bringen, sind angemessen im Verhältnis zu
i) der Gewährleistung der Lebens- und Futtermittelsicherheit oder der Sicherstellung eines hohen Wertes der industriellen Verarbeitung und
ii) den wirtschaftlichen Vorteilen, die aus den höchsten Anforderungen an die Identität und Qualität des Saatguts erwachsen, die sich aus der Erfüllung der Anforderungen für Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Saatgut im Vergleich zu denen für Standardsaatgut ergeben.
Diese Verhältnismäßigkeit beruht auf einer Gesamtbewertung der folgenden kombinierten Elemente: der Bedeutung der jeweiligen Gattung oder Art für die Lebens- und Futtermittelsicherheit der Union, dem Umfang ihrer Erzeugung in der Union, ihrer Nachfrage bei den Unternehmern und Akteuren der Lebensmittel-/Futtermittelindustrie, den Kosten für die Erzeugung von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Saatgut im Vergleich zu den Kosten für die Erzeugung von anderem Saatgut derselben Gattung oder Art, den wirtschaftlichen Vorteilen, die sich aus der Erzeugung und dem Inverkehrbringen von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Saatgut im Vergleich zu anderem Saatgut derselben Gattung oder Art ergeben.
Mit dem in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakt wird eine Gattung oder eine Art aus Anhang IV gestrichen, wenn eine der in Unterabsatz 2 Buchstabe b Ziffern i und ii genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.
(2a) Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten genehmigen, dass ein Mitgliedstaat von der Verpflichtung befreit wird, die in diesem Artikel festgelegten Bestimmungen auf die Erzeugung und Vermarktung von PVM in seinem Hoheitsgebiet anzuwenden, das speziell zu einer in Anhang IV aufgeführten Gattung oder Art gehört und in seinem Hoheitsgebiet normalerweise nicht vermehrt oder vermarktet wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.
Die in Unterabsatz 1 genannte Genehmigung stützt sich auf eine Bewertung der in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen.
Die in Unterabsatz 1 genannte Genehmigung wird regelmäßig überprüft. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, dass die Genehmigung aufzuheben ist, wenn sie der Auffassung ist, dass sie angesichts der in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Bedingungen nicht mehr gerechtfertigt ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen. [Abänd. 124]
ABSCHNITT 6
BESONDERE ANFORDERUNGEN AN SAATGUTMISCHUNGEN, DIE UMVERPACKUNG VON SAATGUT UND DEN KONTROLLANBAU VON SAATGUT
Artikel 21
Saatgutmischungen
(1) Mischungen von zertifiziertem Saatgut oder Mischungen von Standardsaatgut verschiedener Gattungen oder Arten, die in Anhang I Teil ATeile A und B gelistet sind und den Anforderungen der Artikel 5 bis 8 entsprechen, unabhängig davon, ob sie mit Handelssaatgut kombiniert sind, sowie von verschiedenen Sorten dieser Gattungen oder Arten können in der Union erzeugt und in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieses Artikels erfüllen. [Abänd. 125]
Das in diesen Mischungen enthaltene Saatgut ist versehen mit
a) einem amtlichen Etikett, wenn die Mischung nur aus zertifiziertem Saatgut besteht, oder
b) einem Etikett des Unternehmers, wenn die Mischung nur aus Standardsaatgut oder aus zertifiziertem und Standardsaatgut besteht in allen anderen Fällen. [Abänd. 126]
Für die Zwecke von Unterabsatz 2 Buchstabe a übermitteln die Unternehmer der zuständigen Behörde die Liste der Sorten und der Komponenten von Handelssaatgut, aus denen sich die Mischung zusammensetzt, und deren Verhältnis zueinander, um die Zulässigkeit dieser Sorten zu überprüfen. [Abänd. 127]
(2) Saatgutmischungen gemäß Absatz 1 dürfen nur von Unternehmern erzeugt werden, die von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassen sind. Um eine Zulassung für die Erzeugung solcher Mischungen zu erhalten, erfüllen die Unternehmer die folgenden Anforderungen:
a) Sie verfügen über geeignete Mischeinrichtungen und geeignete Verfahren, durch die sichergestellt wird, dass die fertige Mischung homogen ist und das angegebene Verhältnis zwischen den einzelnen Sorten in jedem Behälter erreicht werden kann.
b) Sie verfügen über eine Person, die die direkte Verantwortung für den Misch- und Verpackungsvorgang hat.
c) Sie führen ein Register mit Saatgutmischungen und deren Verwendungszweck.
(3) Das Mischen und Verpacken des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Saatguts erfolgt unter Aufsicht der zuständigen Behörde.
Der Mischvorgang erfolgt so, dass das Risiko ausgeschlossen ist, dass nicht für die Beimischung bestimmtes Saatgut vorhanden ist, und gleichzeitig sichergestellt wird, dass die resultierende Mischung so homogen wie möglich ist.
Das Gewicht des Saatguts in einem einzigen Behälter, der eine Mischung aus sowohl kleinsamigen Arten als auch aus Arten enthält, deren Saatgut größer als Weizen ist, darf 40 kg nicht überschreiten.
(4) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage der technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen und der bei der Anwendung dieses Artikels gewonnenen Erfahrungen Vorschriften festlegen, die Folgendes betreffen:
a) die Mischeinrichtungen und den Mischvorgang,
b) die maximalen Größen der Partien für bestimmte Arten und Sorten.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.
Artikel 22
Erhaltungsmischungen
(1) Abweichend von den Artikeln 5 bis 8 und Artikel 21 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Erzeugung und das Inverkehrbringen einer Mischung von Saatgut verschiedener in Anhang I Teil A, B und C gelisteter Gattungen oder Arten sowie verschiedener Sorten dieser Gattungen oder Arten zusammen mit Saatgutund von Gattungen oder Arten anderer Teile des genannten Anhangs oder von Gattungen oder Arten, die nicht in diesem Anhang gelistet sind, zulassen, sofern bei einer solchen MischungMischungen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: [Abänd. 128]
a) Sie trägttragen zur Erhaltung genetischer Ressourcen oder zur Wiederherstellung der natürlichen Umwelt bei. [Abänd. 129]
b) Sie istsind mit einem bestimmten Gebiet natürlich verbunden (im Folgenden „Quellgebiet“) und trägtUrsprungsregion“) und tragen zur Erhaltung der genetischen Ressourcen oder zur Wiederherstellung der natürlichen Umwelt bei. [Abänd. 130]
c) Sie erfüllterfüllen die Anforderungen von Anhang V; [Abänd. 131]
ca) Sie bestehen nicht aus einem GVO oder einer NGT-Pflanze der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) …/… [NGT Regulation] oder aus einer NGT-Pflanze der Kategorie 1 oder 2 im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der genannten Verordnung. [Abänd. 132]
Eine Solche Mischung stellt eine „ErhaltungsmischungMischungen stellen „Erhaltungsmischungen“ dar; dies muss auf dem Etikett vermerkt sein. [Abänd. 133]
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 einen delegierten Rechtsakt zur Änderung von Anhang V zu erlassen, der die folgenden Elemente betrifft:
a) die Anforderungen für die Zulassung von Mischungen von Saatgut, das direkt an einem natürlichen Ort, der zu einemeiner bestimmten QuellgebietUrsprungsregion gehört, für die Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Umwelt gesammelt wurde (direkt geerntete Erhaltungsmischungen), [Abänd. 134]
b) die Anforderungen für die Zulassung angebauter Erhaltungsmischungen,
c) die Verwendung und den Inhalt bestimmter Arten,
d) die Anforderungen an Versiegelung und Verpackung,
e) die Anforderungen für die Zulassung von Unternehmern.
Diese Änderungendelegierten Rechtsakte stützen sich auf die bei der Durchführung dieses Artikels gesammelten Erfahrungen sowie auf alle technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen und die Verbesserung der Qualität und Identifizierung von Erhaltungsmischungen. Sie können nur bestimmte Gattungen oder Arten betreffen. [Abänd. 135]
(3) Die Unternehmer melden den jeweils zuständigen Behörden für jede Erzeugungssaison die Menge der von ihnen erzeugten und in Verkehr gebrachten Erhaltungsmischungen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage die Menge der in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten und in Verkehr gebrachten Erhaltungsmischungen sowie gegebenenfalls die Namen der für pflanzengenetische Ressourcen zuständigen Behörden oder der zu diesem Zweck anerkannten Organisationen mit.
Artikel 23
Umverpackung und Neukennzeichnung von SaatgutpartienPVM-Partien [Abänd. 136]
(1) SaatgutpartienPVM-Partien von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Saatgut werden gemäß diesem Artikel und den Artikeln 14 und 15 umverpackt und neu gekennzeichnet, sofern dies für die Aufteilung oder das Zusammenfassen von Partien erforderlich ist. [Abänd. 137]
(2) Die Umverpackung und Neukennzeichnung einer SaatgutpartiePVM-Partie erfolgt durch [Abänd. 138]
a) den Unternehmer unter amtlicher Aufsicht durch die zuständige Behörde oder
b) einen Saatgutprobennehmer, der zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen und beaufsichtigt wird und ihr Bericht erstattet.
Im Falle von Buchstabe b wird der Unternehmer von der zuständigen Behörde im Voraus benachrichtigt, sodass er seine Zusammenarbeit mit dem Saatgutprobennehmer organisieren kann.
(3) Der Unternehmer und der Saatgutprobennehmer, die die Umverpackung und Neukennzeichnung von Saatgutpartien vornehmen, ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei der Umverpackung die Sortenechtheit und -reinheit der Saatgutpartie erhalten bleiben, keine Verunreinigungen auftreten und die sich daraus ergebende Saatgutpartie so homogen wie möglich ist.
(4) Die Unternehmer und die Saatgutprobennehmer bewahren Aufzeichnungen über die Umverpackung und Neukennzeichnung von Saatgutpartien drei Jahre lang nach der jeweiligen Neukennzeichnung und Umverpackung auf. Die in den Aufzeichnungen enthaltenen Informationen umfassen:
a) die Bezugsnummer der ursprünglichen Saatgutpartie,
b) die Bezugsnummer der umverpackten und neu gekennzeichneten Saatgutpartie,
c) das Gewicht der ursprünglichen Saatgutpartie,
d) das Gewicht der umverpackten und neu gekennzeichneten Saatgutpartie,
e) das Datum der endgültigen Entsorgung der Partie.
Diese Aufzeichnungen werden in einer Form geführt, die es ermöglicht, die Echtheit der ursprünglichen Saatgutpartie, die umverpackt und neu gekennzeichnet wird, zu ermitteln und zu überprüfen. Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(5) Die ursprünglichen Siegel und Etiketten sind von der Saatgutpartie zu entfernen. Die Unternehmer oder der Saatgutprobennehmer bewahren auch das Etikett jeder enthaltenen Saatgutpartie, das ersetzt wurde, auf.
Auf den neuen Etiketten ist entweder die ursprüngliche Bezugsnummer der Saatgutpartie oder eine von der zuständigen Behörde zugeteilte neue Bezugsnummer der Saatgutpartie anzugeben.
(6) Vergibt die zuständige Behörde eine neue Bezugsnummer für die Saatgutpartie, so bewahrt sie entweder die vorherige Bezugsnummer für die Saatgutpartie auf oder stellt sicher, dass diese vorherige Nummer auf den neuen Etiketten angegeben wird.
(7) Die Umverpackung von Mischungen von zertifiziertem Saatgut darf nur dann erfolgen, wenn der Unternehmer oder der Saatgutprobennehmer festgestellt hat, dass das Verhältnis der verschiedenen Komponenten innerhalb einer Mischung während des Vorgangs der Umverpackung beibehalten wird.
Artikel 24
Kontrollanbau für Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Saatgut
(1) Nach der Erzeugung von Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertem Saatgut führen die zuständigen Behörden unmittelbar nach oder während der Saison, die auf die Ziehung der Proben folgt, zusätzlich zur Feldbesichtigung jährliche Feldversuche in Parzellen durch, in denen die Sorte mit einer amtlich validierten Saatgutprobe der Sorte verglichen wird, um festzustellen, ob die Sortenmerkmale im Erzeugungsverfahren unverändert geblieben sind, und um die Sortenechtheit und -reinheit der einzelnen Saatgutpartien zu überprüfen.
Diese Versuche dienen der Bewertung,
a) ob die Anforderungen für die nächsten Kategorien oder Generationen erfüllt sind. Stellt sich bei solchen Versuchen der unmittelbar nachfolgenden Kategorie oder Generation heraus, dass die Sortenechtheit oder -reinheit des Saatguts nicht gewahrt wurde, so zertifiziert die zuständige Behörde das Saatgut der betreffenden Partie nicht;
b) ob dieses Saatgut die jeweiligen Anforderungen an Identität, Qualität und andere Zertifizierungsanforderungen erfüllt. Ergibt ein solcher Versuch, dass die Anforderungen des Artikels 7 nicht erfüllt sind, nimmt die zuständige Behörde die betreffende Partie vom Markt oder sorgt dafür, dass sie die geltenden Anforderungen erfüllt.
(2) Welcher Anteil dieses Kontrollanbaus auf Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Saatgut entfällt, wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse in Bezug auf die mögliche Nichterfüllung der jeweiligen Anforderungen durch das Saatgut festgelegt.
(3) Auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Risikoanalyse wird anhand von Proben, die die zuständige Behörde dem geernteten Saatgut entnimmt, ein Kontrollanbau durchgeführt.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie Vorschriften für den Kontrollanbau von Saatgut je Gattung und Art festlegt. Diese Vorschriften tragen den Entwicklungen der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse und der internationalen Normen Rechnung und können für bestimmte Gattungen, Arten oder Kategorien festgelegt werden. Sie können Folgendes betreffen:
a) Kriterien für die Durchführung der Risikoanalyse gemäß Absatz 2,
b) das Anbauverfahren,
c) die Auswertung der Ergebnisse der Versuche.
(5) Bei der Kontrolle der Sortenechtheit und -reinheit können ergänzend molekularbiologische Methoden eingesetzt werden, wenn die Ergebnisse des in Absatz 1 genannten Kontrollanbaus nicht schlüssig sind.
Artikel 25
Kontrollanbau von Standardsaatgut
(1) Nach dem Inverkehrbringen von Standardsaatgut führen die zuständigen Behörden, wenn dies aufgrund der Risikoanalyse geboten erscheint, einen Kontrollanbau durch, um zu prüfen, ob das Saatgut die jeweiligen Anforderungen an die Sortenechtheit und Sortenreinheit sowie gegebenenfalls weiteredie in Artikel 8 und in Anhang III festgelegten Anforderungen erfüllt. [Abänd. 139]
(2) Der Anteil des Kontrollanbaus wird auf der Grundlage einer Analyse des Risikos, dass das betreffende Saatgut nicht den genannten Anforderungen entspricht, festgelegt. Diese Risikoanalyse wird von der zuständigen Behörde auf der Grundlage von territorialen Eigenschaften, dem Vorhandensein von Risiken für die Pflanzengesundheit in der Region und der Erfolgsbilanz des Unternehmers durchgeführt. [Abänd. 140]
(3) Auf der Grundlage der Risikoanalyse der Nichteinhaltung der jeweiligen Vorschriften wird der in Absatz 1 genannte Kontrollanbau jährlich anhand von Proben durchgeführt, die von der zuständigen Behörde aus homogenen Saatgutpartien gezogen werden. Bei diesem Kontrollanbau werden die Identität und die Sortenreinheit des betreffenden Saatguts sowie seine Keimfähigkeit und analytische Reinheit bewertet.
(4) Bei der Kontrolle der Sortenechtheit und -reinheit können ergänzend molekularbiologische Methoden eingesetzt werden, wenn die Ergebnisse des in Absatz 1 genannten Kontrollanbaus nicht schlüssig sind.
ABSCHNITT 7
Ausnahmen von den Anforderungen der Artikel 5 bis 25
Artikel 26
PVM, das zu Erhaltungssorten gehört
(1) Abweichend von Artikel 20 kann PVM von in Anhang IV aufgeführten Gattungen und Arten und PVM, das zu einer Erhaltungssorte gehört, die in einem nationalen Sortenregister gemäß Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b registriert ist, in der Union als Standardsaatgut oder -material erzeugt und in Verkehr gebracht werden, wenn es alle Anforderungen an Standardsaatgut und -material für die jeweilige Art gemäß Artikel 8 erfüllt. [Abänd. 141]
(2) PVM gemäß Absatz 1 wird mit einem Etikett des Unternehmers mit dem Hinweis „Erhaltungssorte“ versehen.
(3) Ein Unternehmer, der diese Ausnahme in Anspruch nimmt, teilt der zuständigen Behörde diese Tätigkeit jährlich unter Angabe der betreffenden Arten und Mengen mit. [Abänd. 142]
Artikel 27
PVM aus heterogenem Material
(1) Abweichend von Artikel 5 kann PVM aus heterogenem Material, mit Ausnahme der Erzeugung und des Inverkehrbringens von in Anhang I aufgeführten Futterpflanzen, ohne Zugehörigkeit zu einer Sorte in der Union erzeugt und in Verkehr gebracht werden. Das heterogenePVM aus heterogenem Material wird der zuständigen Behörde vor seiner Erzeugung und/oder seinem Inverkehrbringen gemäß den Anforderungen in Anhang VI mitgeteilt und von ihr registriert. [Abänd. 143]
(2) Abweichend von Artikel 7 Absätze 1 und 3 und, Artikel 8, Artikel 13 Absätze 1 und 32 und 5 und den Artikeln 18 und 20 wird das in Absatz 1 genannte PVM aus heterogenem Material gemäß den in Anhang VI festgelegten Anforderungen erzeugt und in Verkehr gebracht. [Abänd. 144]
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 einen delegierten Rechtsakt zur Änderung des Anhangs VI zu erlassen. Diese Änderungen können alle oder nur bestimmte Gattungen oder Arten betreffen und
a) verbessern die Bereitstellung von Informationen in den Mitteilungen sowie die Beschreibung und die Identifizierung von heterogenem PVM auf der Grundlage der bei der Anwendung der entsprechenden Vorschriften gewonnenen Erfahrungen,
b) verbessern die Vorschriften für die Verpackung und Kennzeichnung von heterogenem PVM auf der Grundlage der Erfahrungen aus den von den zuständigen Behörden durchgeführten Kontrollen;
c) verbessern die Vorschriften für die Erhaltung von heterogenem PVM gegebenenfalls auf der Grundlage des Entstehens bewährter Verfahren. [Abänd. 145]
Diese Änderungen werden erlassen, um der Entwicklung der jeweiligen technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und der internationalen Normen Rechnung zu tragen und die Erfahrungen zu berücksichtigen, die bei der Anwendung dieses Artikels auf alle oder nur bestimmte Gattungen oder Arten gesammelt wurden.
(4) Jeder Unternehmer, der PVM aus heterogenem Material erzeugt und/oder in Verkehr zu bringen beabsichtigt, übermittelt der zuständigen Behörde vor dem Inverkehrbringen eine Mitteilung darüber. Fordert die zuständige nationale Behörde innerhalb einer von ihr festgelegten Fristvon drei Monaten keine weiteren Informationen an, kann das PVM aus heterogenem Material in Verkehr gebracht werden. [Abänd. 146]
(5) Der Unternehmer stellt die Rückverfolgbarkeit des PVM aus heterogenem Material sicher, indem er Informationen aufbewahrt, anhand derer die Unternehmer identifiziert werden können, die ihm das für die Erzeugung von heterogenem Material verwendete Ausgangsmaterial (Elternmaterial) geliefert haben.
Der Unternehmer bewahrt diese Informationen fünf Jahre lang auf.
Der Unternehmer, der PVM aus heterogenem Material erzeugt, das zum Inverkehrbringen bestimmt ist, zeichnet auch die folgenden Informationen auf und bewahrt diese auf:
a) den Namen der Art und die Bezeichnung, die für jedes mitgeteilte heterogene Material verwendet wird,
b) die Art der Technik, die zur Erzeugung von heterogenem Material im Sinne von Absatz 1 verwendet wird,
c) die Beschreibung des mitgeteilten heterogenen Materials,
d) den ZuchtstandortZucht- oder Erzeugungsstandort des PVM aus heterogenem Material und den Standort der Erzeugung, [Abänd. 147]
e) die Erzeugungsfläche für das PVM aus heterogenem Material und die erzeugte Menge.
Die zuständigen Behörden erhalten im Zusammenhang mit Kontrollen nach dem Inverkehrbringen Zugang zu den in diesem Absatz genannten Informationen. [Abänd. 148]
(6) Artikel 54 gilt entsprechend für die Eignung der Bezeichnung von heterogenem Material.
(7) Heterogenes Material, das gemäß Absatz 1 mitgeteilt wird, wird von den zuständigen Behörden in ein besonderes Register (im Folgenden „Register für heterogenes Material“) eingetragen. Die Eintragung ist für Unternehmer kostenlos. [Abänd. 149]
Die zuständigen Behörden führen, pflegen und veröffentlichen dieses Register, machen es online zugänglich und teilen der Kommission unverzüglich dessen Inhalt und Aktualisierungen mit. [Abänd. 150]
Artikel 28
PVM, das an Endnutzer abgegeben wird
(1) Abweichend von den Artikeln 5 bis 12, 14, 15 und 20 darf PVM an Endnutzer abgegeben werden, wenn es alle folgenden Anforderungen erfüllt:
a) Es ist mit einem Etikett des Unternehmers mit der Bezeichnung des PVM und dem Hinweis „Pflanzenvermehrungsmaterial für Endnutzer – ohne amtliche Zertifizierung“ oder im Falle von Saatgut „Saatgut für Endnutzer – ohne amtliche Zertifizierung“ versehen.
b) Falls es nicht zu einer in einem nationalen Sortenregister gemäß Artikel 44 eingetragenen Sorte gehört, ist eine Beschreibung auf der Grundlage privater Unterlagen in einem vom Unternehmer geführten Handelskatalog öffentlich zugänglich zu machen. Diese privaten Unterlagen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vom Unternehmer zur Verfügung zu stellen.
c) Es muss praktisch frei von Qualitätsschädlingen und allen Mängeln sein, die seine Qualität als Vermehrungsmaterial beeinträchtigen könnten, und über eine für seinen Nutzwert als PVM zufriedenstellende Wuchskraft und Größe sowie – im Falle von Saatgut – eine zufriedenstellende Keimfähigkeit verfügen.
d) Es muss als einzelne Pflanzen oder, im Falle von Saatgut und Knollen, in kleinen Verpackungen in Verkehr gebracht werden.
Ein Unternehmer, der diese Ausnahme in Anspruch nimmt, teilt der zuständigen Behörde diese Tätigkeit jährlich unter Angabe der betreffenden Arten und Mengen mit. [Abänd. 151]
(2) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die Größe, die Form, die Versiegelung und die Handhabung der in Absatz 1 Buchstabe d genannten Kleinverpackungen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen. [Abänd. 152]
Artikel 29
PVM, das an Genbanken, Organisationen und Netze für die dynamische Erhaltung und von ihnen,und von ihnen untereinander und zwischen ihnen abgegeben wird [Abänd. 153]
(1) Abweichend von den Artikeln 5 bis 25 kann PVM an Genbanken, Organisationen und NetzenNetze, einschließlich Landwirten, die sich der dynamischen Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen widmen, abgegeben werden, die das satzungsgemäße oder der zuständigen Behörde amtlich mitgeteilte Ziel verfolgenoder von diesen, pflanzengenetische Ressourcen zu erhalten, oder es kann von ihnen untereinander und zwischen ihnen abgegeben werden, wobei alle Tätigkeiten ohne Erwerbszweck auszuüben sind. [Abänd. 154]
Es kann ferner ausgehend von diesen Genbanken, Organisationen oder Erhaltungsorganisationen oder ‑netzen oder ihren Mitgliedern an Personen abgegeben werden, die dieses PVM als Endverbraucher und nicht zu Erwerbszweckendynamisch erhalten, oder zu landwirtschaftlichen Zwecken abgegeben werden. [Abänd. 155]
In den in den Unterabsätzen 1 und 2 vorgesehenen Fällen muss das PVM die folgenden Anforderungen erfüllen:
a) Es wird in einem von diesen Genbanken, Organisationen und Erhaltungsorganisationen und ‑netzen geführten Register mit einer angemessenengrundlegenden Beschreibung dieses PVM aufgeführt, falls es nicht zu einer Sorte gehört, die in einem nationalen Sortenregister gemäß Artikel 44 eingetragen ist. [Abänd. 156]
b) Es wird von diesen Genbanken, Organisationen und NetzwerkenErhaltungsorganisationen und ‑netzen erhalten und Proben dieses PVM werden von ihnen den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt, soweit die Mengen dies erlauben. [Abänd. 157]
c) Es ist praktisch frei von Qualitätsschädlingen und allen Mängeln, die seine Qualität als Vermehrungsmaterial beeinträchtigen könnten, und es verfügt über eine für seinen Nutzwert als PVM zufriedenstellende Wuchskraft und Größe sowie – im Falle von Saatgut – zufriedenstellende Keimfähigkeit. [Abänd. 158]
(2) Die Genbanken, Organisationen und Erhaltungsorganisationen und ‑netze teilen der zuständigen Behörde die Inanspruchnahme der Ausnahme gemäß Absatz 1 und die betreffenden Arten mit. [Abänd. 159]
Artikel 30
SaatgutPVM, das zwischen Landwirten in natura ausgetauscht wird [Abänd. 160]
(1) Abweichend von den Artikeln 5 bis 25 können Landwirte untereinander SaatgutPVM in natura oder gegen eine finanzielle Entschädigung austauschen, wenn dieses SaatgutPVM alle folgenden Voraussetzungen erfüllt: [Abänd. 161]
1. Es wird im eigenen Betrieb des jeweiligen Landwirts erzeugt. [Abänd. 162 - betrifft nicht die deutsche Fassung]
2. Es stammt aus derden eigenen ErnteKulturen des jeweiligen Landwirts. [Abänd. 163]
3. Es istIm Falle von Saatgut ist es nicht Gegenstand eines Dienstleistungsvertrags, den der betreffende Landwirt mit einem Unternehmer für die Saatguterzeugung geschlossen hat. [Abänd. 164]
4. EsDas PVM wird für die dynamische Verwaltung und Erhaltung des eigenen SaatgutsPVM des Landwirts verwendet, um einen Beitrag zur biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft zu leisten. [Abänd. 165]
(2) Solches SaatgutPVM erfüllt alle folgenden Anforderungen: [Abänd. 166]
a) Es gehört nicht zu einer Sorte, für die der Sortenschutz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 erteilt wurde.
b) Es ist auf kleinehinsichtlich der Mengen beschränkt, die von den zuständigen Behörden für bestimmte Arten pro Jahr und Landwirt festgelegt werden, ohne dass gewerbliche Mittlerorganisationen oder öffentliche Angebote zu deren Inverkehrbringen genutzt werden. [Abänd. 167]
c) Es ist praktisch frei von Qualitätsschädlingen und allen Mängeln, die seine Qualität als Saatgut beeinträchtigen könnten, und esfür Saatgut weist es eine zufriedenstellende Keimfähigkeit auf. [Abänd. 168]
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jährlich die gemäß Absatz 2 Buchstabe b festgelegten Mengen je Art mit. [Abänd. 169]
Artikel 30a
Höchstmenge jeder Art, die ausgetauscht werden darf
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um für jede Art die in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b genannte Höchstmenge festzulegen, die ausgetauscht werden darf. Diese Menge wird unter Berücksichtigung der Bedürfnisse kleiner Landwirte sowie der Risiken für die Pflanzengesundheit festgelegt, wobei gleichzeitig die Entwicklung und Aufrechterhaltung vielfältiger landwirtschaftlicher Systeme gefördert wird. [Abänd. 170]
Artikel 31
Zuchtsaatgut
(1) Abweichend von den Artikeln 5 bis 25 kann eine zuständige Behörde den Unternehmern die Zulassung erteilen, Saatgut der der Vorstufenkategorie vorangehenden Generationen an einen anderen Unternehmer zum Zwecke der Züchtung neuer Sorten (Züchtersaatgut) abzugeben.
Die zuständige Behörde legt bei der Erteilung der Zulassung die Dauer der Zulassung und die Mengen pro Art fest.
(2) Das in Absatz 1 genannte PVM wird mit einem vom Unternehmer ausgestellten Etikett mit der Angabe „Züchtersaatgut“ versehen, das auf dem Behälter, dem Bündel bzw. der Verpackung dieses Materials angebracht wird.
Es wird versiegelt und mit einer Partienummer versehen, die zur Identifizierung verwendet wird, und es wird ein Kontrollanbau durchgeführt, bevor es als Vorstufensaatgut verwendet wird.[Abänd. 171]
Artikel 32
PVM von noch nicht registrierten Sorten
(1) Abweichend von Artikel 5 kann eine zuständige Behörde Unternehmern die Zulassung erteilen, Vorstufensaatgut, Vorstufenmaterial, Basissaatgut und, Basismaterial, Standardsaatgut und Standardmaterial einer Sorte, die noch nicht in einem nationalen Sortenregister gemäß Artikel 44 eingetragen ist, zum Zwecke der Vermehrung zu erzeugen und in Verkehr zu bringen, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind: [Abänd. 172]
a) Die jeweiligen Marktsektoren müssen dieses Material oder Saatgut im Voraus erwerben, sodass ausreichende Bestände zur Verfügung stehen, wenn die jeweilige Sorte registriert wird.
b) Es besteht kein Risiko, dass eine solche Zulassung zu einer unzureichenden Identifizierung oder Qualität des in Verkehr gebrachten PVM führt.
c) Das jeweilige PVM gehört zu einer Sorte, für die ein Antrag auf Eintragung in ein nationales Sortenregister gemäß Artikel 55 gestellt wurde.
Eine solche Zulassung kann für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren im Falle von Saatgut und fünf Jahren im Falle von anderem PVM als Saatgut und für kleinebegrenzte Mengen pro Art erteilt werden, wie von der zuständigen Behörde in Abhängigkeit von der auf Ebene des Mitgliedstaats erzeugten Menge festgelegt. [Abänd. 173]
Diese Ausnahme gilt nicht für PVM, das aus einem genetisch veränderten Organismus im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG besteht. [Abänd. 174]
(2) Abweichend von den Artikeln 5, 7, 10 bis 12, 15, 20, 23 und 24 kann eine zuständige Behörde den Unternehmern für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren im Falle von Saatgut und fünf Jahren im Falle von anderem PVM als Saatgut und für kleinebegrenzte Mengen je Art, wie von der zuständigen Behörde in Abhängigkeit von der auf Ebene des Mitgliedstaats erzeugten Menge festgelegt, die Zulassung erteilen, PVM zu erzeugen und in Verkehr zu bringen, das zu einer Sorte gehört, die noch nicht in einem nationalen Sortenregister gemäß Artikel 44 eingetragen ist, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind: [Abänd. 175]
a) Das zugelassene PVM wird nur für Untersuchungen oder Versuche verwendet, die von Unternehmern durchgeführt werden, um Informationen über den Anbau oder die Verwendung der betreffenden Sorte in landwirtschaftlichen Betrieben zu sammeln.
b) Das Inverkehrbringen erfolgt nur an diese Unternehmer, ohne dass danach ein weiteres Inverkehrbringen erfolgt, die einen Bericht über die Ergebnisse der Untersuchungen oder Versuche in Bezug auf die Informationen über den Anbau oder die Verwendung dieser Sorte erstellen.
c) Es besteht kein Risiko, dass eine solche Zulassung zu einer unzureichenden Identifizierung oder Qualität des in Verkehr gebrachten PVM führt.
d) Das zugelassene PVM entspricht den Anforderungen von Standard-PVM für die jeweilige Art.
(3) Um eine Zulassung gemäß den Absätzen 1 und 2 zu erhalten, stellt der Unternehmer bei den zuständigen Behörden einen Antrag mit den folgenden Angaben:
a) die Erzeugung des Bestands an Vorstufensaatgut und -material, Basissaatgut und -material sowie zertifiziertem Saatgut und Material, das vor der Sortenregistrierung zur Verfügung steht, und die geplanten Untersuchungen und Versuche für das Standardsaatgut und -material,[Abänd. 176]
b) die Angaben zum Züchter der Sorte gemäß dem Antrag auf Eintragung,
c) gegebenenfalls das Verfahren für die Sortenerhaltung,
d) die Behörde, bei der der Antrag auf Eintragung der Sorte in ein Register gestellt wurde, sowie die Referenznummer des Antrags.
e) der Standort, an dem die Erzeugung stattfinden wird,[Abänd. 177]
f) die Materialmengen, die auf dem Markt bereitgestellt werden sollen.[Abänd. 178]
(4) Die Mitgliedstaaten, deren zuständige Behörden eine Zulassung gemäß den Absätzen 1 und 2 erteilt haben, teilen dies den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission jährlich mit.
(5) Das in den Absätzen 1 und 2 genannte PVM ist mit einem vom Unternehmer ausgestellten Etikett mit der Angabe „Noch nicht gelistete Sorte“ versehen.
Artikel 33
Genehmigung im Falle vorübergehender Versorgungsschwierigkeiten
(1) Um vorübergehende Schwierigkeiten bei der allgemeinen Versorgung mit PVM zu beseitigen, die in der Union aufgrund ungünstiger klimatischer Bedingungen oder anderer unvorhersehbarer Umstände auftreten können, kann diewird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Änderung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um den Mitgliedstaaten im Wege eines Durchführungsrechtsakts für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr die Genehmigung zu erteilen, Kategorien von Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertem Material oder Saatgut in Verkehr zu bringen, das eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: [Abänd. 179]
a) Es gehört zu einer Sorte, die nicht in einem nationalen Sortenregister eingetragen ist.
b) Es erfüllt weniger strenge Anforderungen als die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Anforderungen.
Buchstabe a gilt abweichend von Artikel 5, und Buchstabe b gilt abweichend von Artikel 7 Absatz 1.
In diesem Durchführungsrechtsakt könnendelegierten Rechtsakt werden die Höchstmengen, die pro Gattung oder Art in Verkehr gebracht werden dürfen, festgelegt sein. [Abänd. 180]
Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.[Abänd. 181]
(2) PVM gemäß Absatz 1 wird mit einem Etikett versehen, auf dem gegebenenfalls angegeben wird, dass das betreffende PVM zu einer nicht registrierten Sorte gehört oder weniger strenge Qualitätsanforderungen als die in Artikel 7 Absatz 1 genannten erfüllt.
(3) DieDer Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsaktswird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Änderung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um zu beschließen, dass die betreffende Genehmigung aufzuheben oder zu ändern ist, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass diesdiese zur Behebung der vorübergehend auftretenden Schwierigkeiten bei der allgemeinen Versorgung mit dem betreffenden PVM nicht mehr notwendig oder verhältnismäßig ist. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen. [Abänd. 182]
(4) Die Mitgliedstaaten können ohne die in Absatz 1 genannte Genehmigung der Kommission für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr und für eine begrenzte Menge je Gattung und Art, die für die betreffenden Versorgungsschwierigkeiten erforderlich ist, die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut zulassen, dessen Keimfähigkeit um bis zu 15 Prozentpunkte gegenüber den in dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakt festgelegten Werten verringert ist.
(4a) Ein Mitgliedstaat, der die in Absatz 4 genannte Ausnahmeregelung nutzt, muss dies der Kommission mitteilen. [Abänd. 183]
(4b) Diese Ausnahmegenehmigung gilt nicht für PVM, das aus einem genetisch veränderten Organismus im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG besteht. [Abänd. 184]
Artikel 34
Vorläufige Zulassung für das Inverkehrbringen von Saatgut, das nicht als konform mit den geltenden Anforderungen an die Qualität zertifiziert ist, in dringenden Fällen
(1) Die zuständigen Behörden können für einen Zeitraum von höchstens einem Monat das Inverkehrbringen von Saatgut als Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Saatgut zulassen, bevor es hinsichtlich der Anforderungen gemäß Artikel 7 in Bezug auf die Keimfähigkeit, den Höchstgehalt an anderen Arten oder die Reinheit als konform zertifiziert wurde, wenn es erforderlich ist, dieses Saatgut rasch auf dem Markt bereitzustellen, um einen dringenden Versorgungsbedarf zu decken.
(2) Die Zulassung gemäß Absatz 1 wird auf der Grundlage eines vom Unternehmer ausgestellten Berichts über die Analyse des Saatguts erteilt, in dem bescheinigt wird, dass das Saatgut die gemäß Artikel 7 Absatz 1 festgelegten Anforderungen an die Keimfähigkeit, den Gehalt an anderen Arten oder die Reinheit erfüllt.
Der Name und die Anschrift des unmittelbaren Empfängers des Saatguts werden der zuständigen Behörde vom Unternehmer mitgeteilt. Der Unternehmer hält die Informationen über den vorläufigen Analysebericht für die zuständige Behörde bereit.
(3) Das in Absatz 1 genannte Saatgut ist mit einem Etikett mit der Angabe „Vorläufige Zulassung für das Inverkehrbringen“ versehen.
Artikel 35
Noch nicht zertifiziertes PVM
(1) PVM, das in der Union erzeugt, jedoch noch nicht als Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Saatgut gemäß Artikel 7 zertifiziert wurde, kann mit einem Hinweis auf eine dieser Kategorien in Verkehr gebracht werden, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:
a) Vor der Ernte wurde eine Feldinspektion durch die zuständige Behörde oder den Unternehmer unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde durchgeführt und bei dieser Inspektion wurde die Übereinstimmung dieses PVM mit den Anforderungen an die Erzeugung gemäß Artikel 7 Absatz 1 bestätigt.
b) Die Zertifizierung durch die zuständige Behörde oder durch den Unternehmer unter amtlicher Aufsicht durch die zuständige Behörde wurde eingeleitet.
c) Die Anforderungen der Absätze 2 bis 55a sind erfüllt. [Abänd. 185]
(2) Das in Absatz 1 genannte PVM darf nur von dem Unternehmer, der dieses PVM erzeugt hat, an den Unternehmer, der die Zertifizierung durchführen soll, abgegeben werden. Solches PVM darf vor seiner endgültigen Zertifizierung nicht an eine andere Person weitergegeben werden.
(3) Das in Absatz 1 genannte PVM ist mit einem vom Unternehmer ausgestellten Etikett mit der Angabe „Noch nicht endgültig zertifiziertes Saatgut/Material“ zu versehen.
(4) Handelt es sich bei der zuständigen Behörde, bei der das PVM geerntet wurde (im Folgenden „für die Erzeugung zuständige Behörde“), und der zuständigen Behörde, bei der das PVM gemäß Artikel 7 zertifiziert wird (im Folgenden „für die Zertifizierung zuständige Behörde“), um unterschiedliche Behörden, so tauschen sie die einschlägigen Informationen über die Erzeugung und das Inverkehrbringen dieses PVM aus.
(5) PVM, das in einem Drittland geerntet, aber noch nicht als Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Material gemäß Artikel 7 zertifiziert wurde, kann in der Union mit Verweis auf eine dieser Kategorien in Verkehr gebracht werden, wenn
a) in Bezug auf dieses Drittland ein Beschluss über die Gleichwertigkeit gemäß Artikel 39 erlassen wurde,
b) die in Absatz 1 Buchstaben a und b sowie in den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen erfüllt sind und die Unternehmer des betreffenden Drittlandes der amtlichen Aufsicht ihrer zuständigen Behörden unterstellt wurden,
c) die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats und des betreffenden Drittlandes untereinander die relevanten Informationen zum Inverkehrbringen dieses Materials austauschen und
d) die zuständigen Behörden des betreffenden Drittlandes der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Zertifizierung alle relevanten Informationen zur Erzeugung übermitteln, sofern dies beantragt wird.
Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die in den Absätzen 1 bis 5 enthaltenen Verweise auf die für die Erzeugung zuständige Behörde als Verweise auf die zuständige Behörde des betreffenden Drittlandes und die in diesen Absätzen enthaltenen Verweise auf die Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 als Verweise auf gleichwertige Anforderungen des Drittlandes, die gemäß Artikel 39 Absatz 2 anerkannt wurden.
(5a) Diese Ausnahme gilt nicht für PVM, das aus einem genetisch veränderten Organismus im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG besteht. [Abänd. 186]
Artikel 36
Strengere Anforderungen an die Erzeugung
(1) Die Kommission kann den Mitgliedstaaten im Wege von Durchführungsrechtsakten die Genehmigung erteilen, für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder in einem Teil davon strengere als die in den Artikeln 7 und 8 genannten Anforderungen an die Erzeugung oder das Inverkehrbringen festzulegen, sofern diese strengeren Anforderungen den besonderen Erzeugungsbedingungen und agroklimatischen Erfordernissen dieses Mitgliedstaats in Bezug auf das jeweilige PVM entsprechen und den freien Verkehr von PVM, das mit dieser Verordnung in Einklang steht, nicht verbieten, behindern oder beschränken. [Abänd. 187]
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.
(2) Um eine Genehmigung gemäß Absatz 1 zu erhalten, stellen die Mitgliedstaaten bei der Kommission einen Antrag, der folgende Elemente umfasst:
a) den Entwurf der Bestimmungen mit den vorgeschlagenen Anforderungen und
b) eine Begründung der Notwendigkeit und Angemessenheit solcher Anforderungen angesichts möglicher zusätzlicher Kosten für Vermarktung und Inverkehrbringen. [Abänd. 188]
(3) Eine Genehmigung gemäß Absatz 1 wird nur erteilt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Umsetzung des Entwurfs der Bestimmungen gemäß Absatz 2 Buchstabe a gewährleistet eine Verbesserung von Identität und Qualität des betreffenden PVM und ist durch die besonderen landwirtschaftlichen oder klimatischen Bedingungen des betreffenden Mitgliedstaats gerechtfertigt.
b) Der Entwurf der Bestimmungen ist im Hinblick auf das Ziel der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Maßnahme notwendig und verhältnismäßig.
(4) Gegebenenfalls überprüft jeder Mitgliedstaat bis zum … [ein Jahr nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] die Maßnahmen, die er gemäß Artikel 5 der Richtlinie 66/401/EWG, Artikel 5 der Richtlinie 66/402/EWG, Artikel 7 der Richtlinie 2002/54/EG, Artikel 24 der Richtlinie 2002/55/EG, Artikel 5 der Richtlinie 2002/56/EG und Artikel 7 der Richtlinie 2002/57/EG angenommen hat, und hebt diese Maßnahme entweder auf oder ändert sie, um die in den Artikeln 7 und 8 festgelegten und gemäß diesen Artikeln angenommenen Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen zu erfüllen.
Der betreffende Mitgliedstaat setzt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über diese Maßnahmen in Kenntnis.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, dass die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen aufzuheben oder zu ändern sind, wenn sie als überflüssig und/oder in Bezug auf ihr Ziel unverhältnismäßig angesehen werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.
Artikel 37
Sofortmaßnahmen
(1) Stellt die Erzeugung oder das Inverkehrbringen von PVM wahrscheinlich eine ernste Gefahr für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanzen, für die Umwelt oder für den Anbau anderer Arten dar, und kann einer solchen Gefahr durch Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden, so trifft die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten unverzüglich geeignete vorläufige Sofortmaßnahmen. Diese Maßnahmen sind mit einer Frist versehen. Sie können Bestimmungen umfassen, durch die je nach der Schwere der Lage das Inverkehrbringen des betreffenden PVM eingeschränkt oder untersagt wird oder geeignete Bedingungen für seine Erzeugung oder sein Inverkehrbringen festgelegt werden.
Abweichend von Unterabsatz 1 werden bei Nichteinhaltung der Schutzanforderungen oder anderer Anforderungen für den Anbau von Sorten, die genetisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, Maßnahmen getroffen, mit denen das Inverkehrbringen des betreffenden Pflanzenvermehrungsmaterials eingeschränkt oder untersagt wird, bis die Anforderungen wieder vollständig erfüllt sind. [Abänd. 189]
Solche Maßnahmen können auf Betreiben der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats ergriffen werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.
Aus ausreichend gerechtfertigten zwingenden Dringlichkeitsgründen erlässt die Kommission zur Abwendung einer ernsthaften Gefahr für die menschliche Gesundheit unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte im Wege des in Artikel 76 Absatz 3 genannten Verfahrens.
(2) Setzt ein Mitgliedstaat die Kommission offiziell von der Notwendigkeit in Kenntnis, Sofortmaßnahmen zu ergreifen, und hat die Kommission nicht gemäß Absatz 1 gehandelt, so kann der Mitgliedstaat angemessene, verhältnismäßige, zeitlich begrenzte vorläufige Sofortmaßnahmen ergreifen. Solche Maßnahmen können je nach der Schwere der Lage Bestimmungen umfassen, mit denen die Erzeugung oder das Inverkehrbringen von PVM im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats eingeschränkt oder untersagt wird oder angemessene Bedingungen dafür festgelegt werden. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission von den getroffenen Maßnahmen und dem Zeitraum, für den sie gelten, und begründet dabei seinen Beschluss. Dieser Ansatz ermöglicht es den Mitgliedstaaten, in dringenden Fällen rasch und wirksam zu handeln, um die Gesundheit, die Umwelt und die wirtschaftlichen Interessen zu schützen. [Abänd. 190]
(3) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten über die Aufhebung oder Änderung der vorläufigen nationalen Sofortmaßnahmen gemäß Absatz 2 entscheiden, wenn sie der Auffassung ist, dass diese Maßnahmen in Anbetracht der jeweiligen Gefahr gemäß Absatz 1 nicht gerechtfertigt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen. Der betreffende Mitgliedstaat darf seine vorläufigen nationalen Sofortmaßnahmen bis zum Geltungsbeginn des in diesem Absatz genannten Durchführungsrechtsakts bzw. der in diesem Absatz genannten Durchführungsrechtsakte beibehalten.
Artikel 38
Befristete Versuche zur Erkundung besserer Alternativen zu den Bestimmungen dieser Verordnung
(1) Abweichend von den Artikeln 2, 5, 6, 7, 8, 9, 20, 26, 27 und 47 bis 53 wird der und 20 kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, dassdie Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 75 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, damit befristete Versuche durchgeführt werden, um bessere Alternativen zu den Bestimmungen dieser Verordnung über die Gattungen und Arten, für die sie gilt, über die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zu einereinem registrierten SortePVM, über die Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Vorstufen-, Basis-, zertifiziertem und Standardmaterial oder -‑saatgut sowie über die verpflichtende Zugehörigkeit zu Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material oder Saatgut sowie Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen für heterogene Materialien sowie über die verpflichtende Zugehörigkeit zu Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material oder Saatgut zu erkunden. [Abänd. 191]
Bei diesen Versuchen kann es sich um technische oder wissenschaftliche Versuche handeln, bei denen die Durchführbarkeit und Zweckmäßigkeit neuer Anforderungen im Vergleich zu den in den Artikeln 2, 5, 6, 7, 8, 9, 20, 26, 27 und 47 bis 53 und 20 festgelegten Anforderungen untersucht wird. [Abänd. 192]
(2) Die Durchführungsrechtsaktedelegierten Rechtsakte nach Absatz 1 werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen und enthalten Angaben zu einem oder mehreren der folgenden ElementenElemente: [Abänd. 193]
a) den betreffenden Gattungen oder Arten,
b) den Versuchsbedingungen für die einzelnen Gattungen oder Arten,
c) der Dauer der Versuche,
d) den Überwachungs- und Berichterstattungspflichten der beteiligten Mitgliedstaaten.
Diese delegierten Rechtsakte werden an die Entwicklung der Techniken für die Erzeugung des betreffenden PVM angepasst und stützen sich auf alle von den Mitgliedstaaten durchgeführten Vergleichsprüfungen. [Abänd. 194]
(3) Die Kommission überprüft die Ergebnisse dieser Versuche und fasst sie in einem Bericht zusammen, in dem sie gegebenenfalls auf die Notwendigkeit einer Änderung der Artikel 2, 5, 6, 7 bis 9, 8 oder 20, 26, 27 und 47 bis 53 hinweist. [Abänd. 195]
ABSCHNITT 8
Einfuhren aus Drittländern
Artikel 39
Einfuhren auf der Grundlage einer EU-Gleichwertigkeitsfeststellung
(1) PVM darf nur dann aus Drittländern eingeführt werden, wenn gemäß Absatz 2 festgestellt wurde, dass es Anforderungen genügt, die denen für in der Union erzeugtes und in Verkehr gebrachtes PVM gleichwertig sind.
Für Erhaltungsmischungen gemäß Artikel 22 und Für PVM, das den Ausnahmeregelungen der Artikel 26 bis 30 unterliegt, ist nach den Artikeln 22 bis 29 darf weder eine solche Einfuhr zulässiggenehmigt werden, noch wird eine solche Gleichwertigkeit gemäß Absatz 2 anerkannt, es sei denn, es hat seinen Ursprung in Nachbarländern. [Abänd. 196]
(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten anerkennen, dass in einem Drittland oder in bestimmten Gebieten eines Drittlandes erzeugtes PVM bestimmter Gattungen, Arten oder Kategorien Anforderungen genügt, die denen für in der Union erzeugtes und in Verkehr gebrachtes PVM gleichwertig sind, und zwar auf der Grundlage aller folgenden Elemente:
a) einer gründlichen Prüfung der von dem betreffenden Drittland bereitgestellten Informationen und Daten,
b) eines von der Kommission in dem betreffenden Drittland durchgeführten Audits, aus dem hervorgeht, dass das betreffende PVM Anforderungen genügt, die denen für in der Union erzeugtes und in Verkehr gebrachtes PVM gleichwertig sind, sofern die Kommission dieses Audit für erforderlich erachtet,
c) im Falle von Saatgut der Tatsache, dass das betreffende Land sich an den OECD-Systemen für die sortenmäßige Anerkennung von Saatgut, das für den internationalen Handel bestimmt ist, beteiligt und die Methoden der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung (International Seed Testing Association; ISTA) anwendet oder gegebenenfalls den Vorschriften des Verbands der amtlichen Saatgutanalytiker (AOSA) nachkommt.
Zu diesem Zweck prüft die Kommission:
a) die für die betreffenden Arten geltenden Rechtsvorschriften des Drittlandes,
b) den Aufbau und die Befugnisse der zuständigen Behörden des Drittlandes und seiner Kontrolldienste, die Zusicherungen, die hinsichtlich der Anwendung und Durchsetzung der für die betreffende Branche geltenden Rechtsvorschriften des Drittlandes gegeben werden können, und die Zuverlässigkeit der Verfahren der amtlichen Zertifizierung,
c) die Durchführung angemessener amtlicher Kontrollen durch die zuständigen Behörden des Drittlandes hinsichtlich der Identifizierung und Qualität des PVM der betreffenden Art,
d) die Zusicherungen des Drittlandes, dass
i) die für die Erzeugungsstätten, aus denen PVM in die Union ausgeführt wird, geltenden Bedingungen Anforderungen erfüllen, die den in diesem Artikel genannten Anforderungen gleichwertig sind,
ii) diese Erzeugungsstätten durch die zuständigen Behörden des Drittlandes regelmäßigen und wirksamen Kontrollen unterzogen werden.
Die Kommission kann auch Audits durchführen, um die Einhaltung von Unterabsatz 2 Buchstaben b bis d zu überprüfen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.
(3) In dem in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakt können eines oder mehrere der folgenden Elemente festgelegt werden, soweit dies für das jeweilige PVM angemessen ist:
a) die Bedingungen im Zusammenhang mit Inspektionen in der Erzeugungsstätte, die in Drittländern durchgeführt werden,
b) im Falle von Saatgut die Bedingungen für die Ausstellung eines Zertifikats der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung durch das Drittland,
c) die Bedingungen für noch nicht endgültig zertifiziertes Saatgut,
d) die Bedingungen für die Verpackung, die Versiegelung und die Kennzeichnung von PVM,
e) die Bedingungen für die Erzeugung, die Identität und das Inverkehrbringen von PVM, zusätzlich zu den in den Rechtsvorschriften des Drittlandes vorgesehenen Voraussetzungen, sofern dies erforderlich ist, um besondere Aspekte der Identität und Qualität dieses PVM zu berücksichtigen,
f) Anforderungen, die von den Unternehmern erfüllt werden müssen, die PVM erzeugen und in Verkehr bringen.
(4) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten anerkennen, dass die in dem Drittland durchgeführten Kontrollen der Sortenerhaltung dieselben Garantien bieten wie in Artikel 72 Absätze 1, 2 und 4 festgelegt, falls die in einem nationalen Sortenregister oder im Sortenregister der Union eingetragenen Sorten in dem betreffenden Drittland erhalten werden sollen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.
Artikel 40
Kennzeichnung von aus Drittländern eingeführtem PVM und dafür erforderliche Angaben
(1) Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Saatgut gemäß Artikel 39 darf nur aus Drittländern eingeführt werden, wenn es mit einem OECD-Etikett versehen ist.
Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material gemäß Artikel 39 darf nur dann aus Drittländern eingeführt werden, wenn es mit einem amtlichen Etikett versehen ist, das von der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlandes ausgestellt wurde.
Diese Etiketten enthalten alle folgenden Angaben:
a) den Hinweis „Erfüllt die EU-Rechtsvorschriften und -Normen“,
b) Art, Sorte, Kategorie und Partienummer des betreffenden PVM,
c) das Datum des Verschlusses beim Inverkehrbringen in Behältern oder Verpackungen,
d) das Drittland der Erzeugung und die jeweilige zuständige Behörde,
e) gegebenenfalls das letzte Drittland, aus dem das PVM eingeführt wurde, und das letzte Drittland, in dem das PVM erzeugt wurde,
f) im Falle von Saatgut das angegebene Netto- oder Bruttogewicht des eingeführten Saatguts oder die angegebene Anzahl eingeführter Partien von Saatgut,
g) den Namen des Endnutzers, Landwirts oder Unternehmers, derder Person, die das PVM einführt. [Abänd. 197]
(2) Standardsaatgut und -material gemäß Artikel 39 darf nur dann aus Drittländern eingeführt werden, wenn es mit einem Etikett des Unternehmers versehen ist, das alle folgenden Angaben enthält:
a) den Hinweis „Erfüllt die EU-Rechtsvorschriften und -Normen“,
b) Art, Sorte, Kategorie und Partienummer des betreffenden PVM,
c) das Datum des Verschlusses beim Inverkehrbringen in Behältern oder Verpackungen,
d) das Drittland der Erzeugung;
e) gegebenenfalls das letzte Drittland, aus dem das PVM eingeführt wurde, und das letzte Drittland, in dem das PVM erzeugt wurde,
f) im Falle von Saatgut das angegebene Netto- oder Bruttogewicht des eingeführten Saatguts oder die angegebene Anzahl eingeführter Partien von Saatgut,
g) den Namen des Endnutzers, Landwirts oder Unternehmers, der Person, die das PVM einführt. [Abänd. 198]
(3) PVM darf nur in die Union eingeführt werden, nachdem der Einführer die in Absatz 1 oder 2 genannten Angaben elektronisch an die zuständige Behörde des Einfuhrmitgliedstaats übermittelt hat.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen dem in Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) unverzüglich alle festgestellten Verstöße des eingeführten PVM gegen die Anforderungen der Absätze 1 und 2 mit.
KAPITEL III
ANFORDERUNGEN AN UNTERNEHMER
Artikel 41
Pflichten der Unternehmer, die PVM erzeugen
Unternehmer, die PVM zum Zweck der kommerziellen Nutzung erzeugen, müssen [Abänd. 199]
a) sind in der Union ansässig,
b) sind gemäß Artikel 66 der Verordnung (EU) 2016/2031 in das in Artikel 65 dieser Verordnung genannte Register eingetragen,
c) stehen zur Erleichterung der amtlichen Kontrollen persönlich für den ständigen Kontakt mit den zuständigen Behörden zur Verfügung oder benennen eine andere Person dafür,
d) ermitteln und überwachen kritische Punkte im Prozess der Erzeugung oder des Inverkehrbringens, die die Identität und Qualität von PVM beeinflussen können,
e) führen Aufzeichnungen über die Überwachung der kritischen Punkte gemäß Buchstabe b und stellend führen und sie den zuständigen Behörden auf entsprechende Aufforderung für eine Überprüfung zur Verfügung stellen, [Abänd. 200]
f) stellen sicher, dass Partien von PVM gesondert ermittelt werden können,
g) bewahren aktualisierte Informationen über die Anschrift des Betriebsgeländes und andere Orte auf, die für die Erzeugung von PVM genutzt werden,
h) gewährleisten, dass die zuständigen Behörden Zugang zum Betrieb und anderen Orten der Erzeugung, einschließlich der Betriebe und Felder dritter Vertragsparteien, und zu den Aufzeichnungen über die Überwachung sowie allen diesbezüglichen Unterlagen haben,
i) ergreifen gegebenenfalls Maßnahmen zur Erhaltung der Identität des PVM gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung,
j) stellen auf Anfrage der zuständigen Behörde alle Verträge mit Dritten zur Verfügung.
Die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben d und e gelten nicht für Kleinstunternehmen. [Abänd. 201]
Die unter die Artikel 29 und 30 fallenden Tätigkeiten unterliegen nicht den Bestimmungen des vorliegenden Artikels. [Abänd. 202]
Artikel 42
Rückverfolgbarkeit
(1) Die Unternehmer stellen sicher, dass PVM auf allen Stufen der Erzeugung und des Inverkehrbringens zurückverfolgt werden kann.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 bewahren die Unternehmer Informationen auf, anhand derer sie Folgendes identifizieren können:
a) die Unternehmer, die ihnen das betreffende Saatgut und das betreffende Material geliefert haben,
b) die Personen, an die sie PVM geliefert haben, mit Ausnahme von Endnutzern, und das betreffende PVM.
Auf Anfrage stellen sie diese Informationen den zuständigen Behörden zur Verfügung.
(3) Die Unternehmer bewahren die Aufzeichnungen über das PVM und die in Absatz 2 genannten Unternehmer und Personen drei Jahre lang auf, nachdem es ihnen bzw. von ihnen geliefert wurde.
(3a) Die unter die Artikel 29 und 30 fallenden Tätigkeiten unterliegen nicht den Bestimmungen des vorliegenden Artikels. [Abänd. 203]
Artikel 43
Jährliche Mitteilung der geplanten Erzeugung und Zertifizierung von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Saatgut und Material
Die Unternehmer teilen den zuständigen Behörden jährlich Folgendes mit:
a) mindestens einen Monat vor Beginn der Erzeugung ihre Absicht, Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material oder Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Saatgut zu erzeugen, und [Abänd. 204]
b) die Erzeugung von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material, die in früheren Jahren begonnen hat und im betreffenden Jahr fortgesetzt wird.
In dieser Mitteilung geben sie die betreffenden Pflanzenarten, die Sorten und die Kategorien sowie den genauen Ort der Erzeugung an.
KAPITEL IV
SORTENREGISTRIERUNG
ABSCHNITT 1
SORTENREGISTER
Artikel 44
Einrichtung nationaler Sortenregister
(1) Jeder Mitgliedstaat richtet ein einziges nationales Register für Sorten (im Folgenden „nationales Sortenregister“) in elektronischer Form ein und, veröffentlicht es und aktualisiert dieseses laufend; es enthält Folgendes: [Abänd. 205]
a) alle Sorten, die gemäß dem in den Artikeln 55 bis 68 beschriebenen Verfahren eingetragen wurden,
b) die in Artikel 26 genannten und gemäß Artikel 53 eingetragenen Erhaltungssorten.
(2) PVM, das zu einer in mindestens einem nationalen Sortenregister eingetragenen Sorte gehört, darf in der Union im Einklang mit dieser Verordnung erzeugt und in Verkehr gebracht werden.
(3) Nach der Einrichtung und jeder Aktualisierung ihrer nationalen Sortenregister teilen die Mitgliedstaaten diese der Kommission unverzüglich mit, damit sie in das in Artikel 45 genannte Sortenregister der Union aufgenommen werden können.
(4) Dieser Artikel und die Artikel 45 bis 74 gelten nicht für Sorten, die ausschließlich als Komponenten von Hybridsorten gezüchtet werden.
Artikel 45
Einrichtung eines Sortenregisters der Union
(1) Die Kommission richtet ein einziges Register der Sorten (im Folgenden „Sortenregister der Union“) in elektronischem Format ein und veröffentlicht und aktualisiert dieses.
(2) Das Sortenregister der Union enthält die in den nationalen Sortenregistern eingetragenen und gemäß Artikel 44 mitgeteilten Sorten und wird monatlich aktualisiert. [Abänd. 206]
Das Sortenregister der Union kann über ein elektronisches Portal zugänglich sein, das auch andere Register für den Sortenschutz, für forstliches Vermehrungsgut oder für andere Pflanzen enthält.
Artikel 46
Inhalte der nationalen Sortenregister und des Sortenregisters der Union
(1) Die nationalen Sortenregister und das Sortenregister der Union enthalten alle in Anhang VII aufgeführten Angaben zu den in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a genannten Sorten.
Im Falle der in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b genannten Erhaltungssorten enthalten diese Register zumindest eine kurze Zusammenfassung der amtlich anerkannten Beschreibung, der ersten Ursprungsregion, der Bezeichnung und der Person, die sie erhält.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um Anhang VII durch Hinzufügung weiterer Elemente, die in die Sortenregister aufzunehmen sind, zu ändern, und zwar unter Berücksichtigung der technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen und auf der Grundlage der gewonnenen Erfahrungen zu ändern, wenn diese darauf hindeuten, dass die zuständigen Behörden oder die Unternehmer präzisere Informationen über die registrierten Sorten benötigen. [Abänd. 207]
ABSCHNITT 2
ANFORDERUNGEN AN DIE REGISTRIERUNG VON SORTEN
Artikel 47
Anforderungen an die Eintragung in nationale Sortenregister
(1) Sorten werden nur dann gemäß den Artikeln 55 bis 68 in ein nationales Sortenregister eingetragen, wenn
a) sie Folgendes aufweisen:
i) eine amtliche Beschreibung, aus der die Übereinstimmung mit den Anforderungen hinsichtlich Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit gemäß den Artikeln 48, 49 und 50 und die Tatsache hervorgeht, dass sie im Falle der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten, ausgenommen Ausläufergras, sowie der in Anhang I Teile D und E aufgeführten Arten die Anforderungen an einen zufriedenstellenden Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung gemäß Artikel 52 erfüllen, oder [Abänd. 208]
ii) eine amtlich anerkannte Beschreibung gemäß Artikel 53, wenn es sich um Erhaltungssorten handelt;
b) sie eine Bezeichnung tragen, die gemäß Artikel 54 für geeignet erachtet wird;
c) falls die Sorten genetisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, der Organismus in dem jeweiligen Mitgliedstaat gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2001/18/EG oder Artikel 7 und Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 oder gegebenenfalls in dem jeweiligen Mitgliedstaat gemäß Artikel 26b der Richtlinie 2001/18/EG für den Anbau zugelassen ist;
d) falls die Sorten eine NGT-Pflanze der Kategorie 1 im Sinne von Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) …/… (Amt für Veröffentlichungen, bitte fügen Sie einen Verweis auf die NGT-Verordnung ein) enthalten oder aus einer solchen bestehen, diese Pflanze eine Erklärung des Status als NGT-Pflanze der Kategorie 1 gemäß Artikel 6 oder 7 der genannten Verordnung erhalten hat oder von einer solchen Pflanze abstammt;
e) falls die Sorten eine NGT-Pflanze der Kategorie 2 im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) …/… (Amt für Veröffentlichungen, bitte fügen Sie einen Verweis auf die NGT-Verordnung ein) enthalten oder aus einer solchen bestehen, diese Pflanze gemäß Kapitel III der genannten Verordnung zugelassen wurde;
f) falls die Sorten herbizidtolerant sind, sie den gemäß Absatz 3 festgelegten Anbaubedingungen für die Erzeugung von PVM und für jeden anderen Zweck unterliegen oder, falls solche nicht festgelegt wurden, den Bedingungen unterliegen, die von den für die Registrierung zuständigen Behörden festgelegt wurden, wobei, falls die Sorten in einem anderen Mitgliedstaat angebaut werden sollen, von der jeweiligen zuständigen Behörde entsprechende Bedingungen festgelegt werden müssen, um die Entwicklung von Herbizidresistenzen bei Unkräutern aufgrund ihrer Verwendung zu vermeiden. Hat ein Mitgliedstaat bereits einen Plan für die Anbaubedingungen aufgestellt, so gelten diese Bedingungen gegebenenfalls auch für die Eintragung nachfolgender Sorten mit ähnlichen Merkmalen in diesem Mitgliedstaat; [Abänd. 209]
g) falls die Sorten andere als die unter Buchstabe f genannten besonderen Merkmale aufweisen, die zu unerwünschten agronomischen Wirkungen führen können, sie Anbaubedingungen für die Erzeugung von PVM und für jeden anderen Zweck unterliegen, die gemäß Absatz 3 festgelegt wurden oder, falls solche nicht festgelegt wurden, den Bedingungen unterliegen, die von den für ihre Registrierung zuständigen Behörden festgelegt wurden, und, falls die Sorten in einem anderen Mitgliedstaat angebaut werden sollen, den Bedingungen unterliegen, die von der jeweiligen zuständigen Behörde festgelegt wurden, um diese besonderen unerwünschten agronomischen Wirkungen, wie die Entwicklung von Resistenzen von Schädlingen gegen die jeweiligen Sorten oder unerwünschte Wirkungen auf Bestäuber, zu vermeiden. Hat ein Mitgliedstaat bereits Anbaubedingungen aufgestellt, so gelten diese Bedingungen gegebenenfalls auch für die Eintragungen nachfolgender Sorten mit ähnlichen Merkmalen in diesem Mitgliedstaat. [Abänd. 210]
Eine Sorte kann nicht sowohl mit einer amtlichen Beschreibung als auch mit einer amtlich anerkannten Beschreibung registriert werden.
(2) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten spezifische Anforderungen an die Durchführung der Prüfungen hinsichtlich der Versuchsgestaltung und der Anbaubedingungen in Bezug auf [Abänd. 211]
a) Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit je Gattung oder Art von Sorten gemäß Absatz 1 Buchstabe a auf der Grundlage der geltenden Protokolle des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV), der vom CPVO erstellten Protokolle oder anderer einschlägiger technischer und wissenschaftlicher Nachweise und
b) spezifische Anforderungen an die Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit je Gattung und Art gemäß Buchstabe a von ökologischen/biologischen Sorten, die für die ökologische/biologische Produktion im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/848 geeignet sind, auf der Grundlage der geltenden Protokolle des UPOV oder des CPVO und insbesondere durch Anpassung der Anforderungen an die Homogenität.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.
Durch sie werden die jeweiligen Anforderungen an die Entwicklung internationaler Normen, sofern zutreffend, sowie an die neuen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse angepasst.
Bis zur Festlegung der Anforderungen gemäß Absatz 2 Buchstabe b erfolgt die Prüfung der Homogenität von für die ökologische/biologische Produktion geeigneten Sorten, die nicht zu den in Artikel 68 Absatz 1 genannten Sorten gehören, anhand von Abweichern. Für selbstbestäubende Arten gilt ein Populationsstandard von 10 % und eine Akzeptanzwahrscheinlichkeit von mindestens 90 %. Bei frei abblühenden, fremdbefruchteten Sorten gilt ein Populationsstandard von 20 % und eine Akzeptanzwahrscheinlichkeit von mindestens 80 %.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung um die Mindestanforderungen für den Anbauan die Anbaubedingungen zu erlassen, die von den zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 Buchstaben f und g festzulegen sind in Bezug auf [Abänd. 212]
ia) Maßnahmen auf dem Feld, einschließlich Fruchtfolge, [Abänd. 213]
iib) Überwachungsmaßnahmen, [Abänd. 214]
iiic) die Art der Mitteilung der unter Ziffer iBuchstabe a genannten Bedingungen an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten, [Abänd. 215]
ivd) die Vorschriften für die Berichterstattung der Unternehmer an die zuständigen Behörden über die Anwendung der unter Ziffer iBuchstabe a genannten Bedingungen, [Abänd. 216]
ve) die Angabe der unter Ziffer iBuchstabe a genannten Bedingungen in den nationalen Sortenregistern. [Abänd. 217]
Diese Bedingungen entsprechen den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen.
(4) Für die Zwecke der Eintragung einer Sorte in ihr nationales Sortenregister erkennt die zuständige Behörde ohne weitere Prüfung eine von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats erstellte amtliche Beschreibung, amtlich anerkannte Beschreibung oder amtliche Prüfung der Anforderungen an den Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i an, sofern die beiden zuständigen Behörden gleichwertige Anerkennungssysteme anwenden. [Abänd. 218]
Artikel 48
Unterscheidbarkeit
(1) Für die Zwecke der amtlichen Beschreibung gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a gilt eine Sorte als unterscheidbar, wenn sie sich in der Ausprägung der aus einem besonderen Genotyp oder einer besonderen Kombination von Genotypen resultierenden Merkmale von jeder anderen Sorte, deren Bestehendie zum gemäß Artikel 58 festgestellten Zeitpunkt der Antragstellung allgemein bekannt ist, deutlich unterscheiden lässt. [Abänd. 219]
(2) Das Bestehen einer anderen Sorte gemäß Absatz 1 gilt als allgemein bekannt, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Sorte ist in einem nationalen Sortenregister oder in Unterlagen eingetragen, die der zuständigen Behörde von natürlichen oder juristischen Personen, die am Verkauf von PVM an Endnutzer oder an der dynamischen Erhaltung beteiligt sind, zur Verfügung gestellt werden. [Abänd. 220]
b) Ein Antrag auf Eintragung der Sorte oder ein Antrag auf Erteilung eines Sortenschutzes für diese Sorte in der Union wurde gestellt.
c) Es existiert eine amtliche Beschreibung dieser Sorte in der Union, sie ist weltweit allgemein bekannt oder die technische Prüfung gemäß Artikel 59 wurde durchgeführt.
(3) Ist Absatz 2 Buchstabe c zutreffend, so stellt bzw. stellen die für die technischen Prüfungen zuständige(n) Person(en) den zuständigen Behörden die amtliche Beschreibung der von ihnen geprüften Sorte zur Verfügung.
Artikel 49
Homogenität
Für die Zwecke der amtlichen Beschreibung gilt eine Sorte als homogen, wenn sie – vorbehaltlich der Variation, die aufgrund der Besonderheiten ihrer Vermehrung und Art zu erwarten ist – in der Ausprägung der Merkmale, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung einbezogen werden, sowie aller sonstigen Merkmale, die zur amtlichen Beschreibung dienen, hinreichend einheitlich ist.
Artikel 50
Beständigkeit
Für die Zwecke der amtlichen Beschreibung gilt eine Sorte als beständig, wenn die Ausprägung der Merkmale, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung einbezogen werden, sowie aller sonstigen Merkmale, die zur Sortenbeschreibung dienen, nach wiederholter Vermehrung oder im Fall von Vermehrungszyklen am Ende eines jeden Zyklus unverändert ist.
Artikel 51
Erteilte Sortenschutzrechte
Wurde für eine Sorte gemäß Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 oder den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Sortenschutz erteilt, so gilt diese Sorte für die Zwecke der amtlichen Beschreibung als unterscheidbar, homogen und beständig, und es wird davon ausgegangen, dass sie für die Zwecke von Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b eine geeignete Bezeichnung besitzt.
Artikel 52
Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung
(1) Für die Zwecke von Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c gilt der Wert einer Sorte für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung einer Sorte als zufriedenstellend, wenn ihre Merkmale im Vergleich zu anderen Sorten derselben Art, die im nationalen Sortenregister des jeweiligen Mitgliedstaats eingetragen sind, in ihrer Gesamtheit eine deutliche Verbesserung für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung der Kulturpflanzen, anderer Pflanzen oder der daraus gewonnenen Erzeugnisse bieten.
Bei den in Unterabsatz 1 genannten Merkmalen handelt es sich um die folgenden, je nach Art, Region, agrarökologischen Bedingungen und Verwendungen:
a) den Ertrag, einschließlich der Ertragsstabilität und des Ertrags unter Bedingungen mit geringerem Betriebsmitteleinsatz,
b) die Toleranz/Resistenz gegenüber biotischen Stressfaktoren, einschließlich Pflanzenkrankheiten, die durch Nematoden, Pilze, Bakterien, Viren, Insekten und andere Schädlinge verursacht werden,
c) die Toleranz/Resistenz gegenüber abiotischen Stressfaktoren, einschließlich der Anpassung an die Bedingungen des Klimawandels,
d) eine effizientere Nutzung natürlicher Ressourcen wie Wasser und Nährstoffen,
e) den geringeren Bedarf an externen Betriebsmitteln wie Pflanzenschutz- und Düngemitteln,
f) die Merkmale, die die Nachhaltigkeit von Anbau, Ernte, Lagerung, Verarbeitung und, Verteilung und Nutzung verbessern, [Abänd. 221]
g) die Qualität oder ernährungsphysiologischeernährungsphysiologischen Merkmale. oder Merkmale, die für die Verarbeitung von Bedeutung sind; [Abänd. 222]
ga) die Reduzierung der vor oder nach der Ernte anfallenden Abfälle. [Abänd. 223]
(1a) Die Prüfung des Wertes für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung wird für die in Anhang I Teile B und C aufgeführten Arten auf freiwilliger Basis ermöglicht. Wurde die Prüfung des nachhaltigen Anbaus und der nachhaltigen Nutzung durch eine zuständige Behörde oder unter der amtlichen Aufsicht und Anleitung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 61 durchgeführt, so ist die Angabe in dem in Artikel 17 Absatz 5 genannten Bereich des Etiketts gestattet. Diese Angabe darf sich nur auf die Merkmale beziehen, bei denen sich bei der Prüfung eine deutliche Verbesserung gegenüber anderen Sorten derselben Art gezeigt hat. Das freiwillige System ermöglicht es den zuständigen Behörden, Methoden zur Bewertung der in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a bis g aufgeführten Merkmale zu entwickeln. [Abänd. 224]
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten mit anderen Mitgliedstaaten mit ähnlichen agrarökologischen Bedingungen zusammenarbeiten. Diese Mitgliedstaaten können gemeinsame Einrichtungen für die Durchführung der Prüfung des Wertes für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung einrichten.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, in denen sie
a) die Mindestanforderungen für die Durchführung der in Absatz 1 genannten Prüfung festlegt,
b) die Methoden zur Bewertung der in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a bis gga aufgeführten Merkmale festlegt, [Abänd. 225]
c) die Normen für die Bewertung und die Berichterstattung über die Ergebnisse der Prüfung des Wertes für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung festlegt.
Mit diesen delegierten Rechtsakten werden die Anforderungen, Methoden und Normen der Buchstaben a bis c an die geltenden technischen oder wissenschaftlichen Entwicklungen sowie an alle neuen politischen Maßnahmen oder Vorschriften der Union zur nachhaltigen Landwirtschaft angepasst.
Wurden diese Vorschriften noch nicht festgelegt, können die Mitgliedstaaten solche Vorschriften für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet erlassen. Sie teilen sie der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit.
Mit diesen delegierten Rechtsakten wird sichergestellt, dass die Mindestanforderungen, Methoden und Standards gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c, die für Anhang I Teile D und E gelten, auf die besonderen Merkmale dieser Arten und ihre Endnutzungen sowie auf die Ziele Vielfalt und Innovation abgestimmt sind. [Abänd. 226]
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten einen Beschluss erlassen, in dem sie einen Mitgliedstaat auffordert, diese Vorschriften aufzuheben oder zu ändern, wenn sie auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse als ungeeignet für die Prüfung des Wertes für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung einer Sorte erachtet werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.[Abänd. 227]
(4) Für die Zwecke der Registrierung ökologischer/biologischer Sorten, die für die ökologische/biologische Produktion im Sinne von Artikel 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2018/848 geeignet sind, erfolgt die Prüfung des Wertes für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung unter ökologischen/biologischen Bedingungen nach der genannten Verordnung, insbesondere nach Artikel 5 Buchstaben d, e, f und g sowie Artikel 12 und Anhang II Teil I der genannten Verordnung.
Ist die zuständige Behörde nicht in der Lage, eine Prüfung unter ökologischen/biologischen Bedingungen oder eine Prüfung bestimmter Merkmale, einschließlich der Krankheitsanfälligkeit, durchzuführen, so können die Untersuchungen unter Bedingungen der Umstellung auf ökologischen/biologischen Landbau oder Bedingungen mit geringem Aufwand und nur mit den für den Abschluss der UntersuchungPrüfung unbedingt erforderlichen Behandlungen mit Pestiziden und anderen externen Produktionsmitteln durchgeführt werden. Gegebenenfalls erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich Bericht über die Gründe dafür, dass keine Prüfungen unter ökologischen/biologischen Bedingungen durchgeführt werden, sowie über die Durchführung von Prüfungen unter nichtökologischen/nichtbiologischen Bedingungen. [Abänd. 228]
(4a) Die zuständigen Behörden können Prüfungen von konventionellem Saatgut unter Bedingungen mit geringem Aufwand, unter Bedingungen der Umstellung auf ökologischen/biologischen Landbau oder unter Bedingungen des ökologischen/biologischen Landbaus einbeziehen. [Abänd. 229]
(4b) Bis zum … [10 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] bewertet die Kommission die Ergebnisse des freiwilligen Systems nach Absatz 1a und fasst die Ergebnisse dieser Bewertung in einem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat zusammen. [Abänd. 230]
Artikel 53
Registrierung von Erhaltungssorten
(1) Abweichend von den Artikeln 48, 49, 50, 52, 55 Absatz 2, 56, 57 und 59 bis 65 wird eine Erhaltungssorte in ein nationales Sortenregister eingetragen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a) Sie verfügt über eine amtlich anerkannte Beschreibung, in der die Merkmale aufgeführt sind, aufgrund derer sie gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 29 als Erhaltungssorte eingestuft wird.
b) Sie verfügt über einen Hinweis auf ihre erste Ursprungsregion, soweit bekannt, oder auf die örtlichen Bedingungen, unter denen sie neu gezüchtet wurde. [Abänd. 231]
c) Sie ist mit einer Bezeichnung versehen, die Artikel 54 entspricht.
d) Sie wird in der Union erhalten.
Die Registrierung gemäß diesem Artikel ist für den Antragsteller kostenlos. [Abänd. 232]
(2) Eine Erhaltungssorte wird auf Antrag eines in der Union niedergelassenen Unternehmers in das nationale Sortenregister eingetragen. In diesem Antrag sind alle in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Elemente enthalten.
Die zuständige Behörde erkennt die Registrierung einer Erhaltungssorte an oder lehnt sie ab, nachdem sie geprüft hat, ob sie den Anforderungen von Absatz 1 entspricht. Die zuständige Behörde übermittelt dem Antragsteller ihren Beschluss. Im Falle einer Ablehnung der Eintragung gibt sie die Gründe für diese Ablehnung an. [Abänd. 233]
(3) Eine Sorte wird nicht als Erhaltungssorte in das nationale Sortenregister eingetragen, wenn
a) sie bereits im Sortenregister der Union mit einer amtlichen Beschreibung gemäß Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführt ist oder innerhalb der letzten zwei Jahre oder innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der gemäß Artikel 71 Absatz 2 gewährten Frist aus dem Sortenregister der Union als Sorte mit amtlicher Beschreibung gestrichen wurde,
b) sie durch ein gemeinschaftliches Sortenschutzrecht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates oder durch ein nationales Sortenschutzrecht geschützt ist oder ein entsprechender Antrag gestellt wurde.
(4) Die amtlich anerkannte Beschreibung gemäß Absatz 1 Buchstabe a beruht auf Ergebnissen nicht amtlicher Untersuchungen, auf Erkenntnissen aus der Praxis des Anbaus, der Vermehrung und der Nutzung oder auf sonstigen Informationen, insbesondere vonseiten der für pflanzengenetische Ressourcen zuständigen Behörden oder anderer einschlägiger von den Mitgliedstaaten anerkannter Organisationen.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Merkmale und Informationen festlegen, die diese Beschreibung gegebenenfalls für bestimmte Arten umfassen sollte. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen. [Abänd. 234]
(5) Die für die Erhaltung einer Erhaltungssorte verantwortliche Person bewahrt Proben davon auf und stellt sie den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung.
Artikel 53a
Anforderungen an die Registrierung eines selektierten Klons und von polyklonalem PVM im Register des jeweiligen Mitgliedstaats
(1) Der Antragsteller muss bei der zuständigen Behörde einen Antrag stellen, in dem er Folgendes angibt:
a) die Art und gegebenenfalls die Sorte, zu der der selektierte Klon oder das polyklonale PVM gehört, wobei die Sorte in einem nationalen Sortenregister gemäß Artikel 44 eingetragen sein muss,
b) die vorgeschlagene Bezeichnung und Synonyme,
c) gegebenenfalls die Beschreibung des polyklonalen PVM,
d) den Erhaltungszüchter des selektierten Klons oder des polyklonalen PVM,
e) einen Verweis auf die Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Sorte, zu der der selektierte Klon oder das polyklonale PVM gehört,
f) eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale in Bezug auf den Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung des selektierten Klons oder des polyklonalen PVM,
g) die geschätzte genetische Überlegenheit des selektierten Klons oder des polyklonalen PVM in Bezug auf die Gesamtleistung der betreffenden Sorte,
h) Informationen darüber, ob der selektierte Klon oder das polyklonale PVM bereits in einem Register eines anderen Mitgliedstaats eingetragen ist.
(2) Um im Register des jeweiligen Mitgliedstaats registriert zu werden, muss der selektierte Klon folgende Anforderungen erfüllen:
a) Er wird innerhalb der Sorte, zu der er gehört, aufgrund einiger besonderer intravarietal phänotypischer Merkmale und seines Pflanzengesundheitsstatus, die dem selektierten Klon bessere Leistungseigenschaften verleihen, nach international anerkannten Methoden, die auf den Methoden der Internationalen Organisation für Rebe und Wein beruhen, selektiert.
b) Die Übereinstimmung des selektierten Klons mit der Identität der Sorte wird durch die Beobachtung der phänotypischen Merkmale und gegebenenfalls durch die Molekularanalyse nach international anerkannten Normen sichergestellt.
(3) Um im Register des jeweiligen Mitgliedstaats registriert zu werden, muss das polyklonale PVM folgende Anforderungen erfüllen:
a) Es wird in einem einzigen Feldversuch mit einer repräsentativen Stichprobe der gesamten genetischen Vielfalt der Sorte nach einem Versuchsplan ausgewählt, der auf international anerkannten Methoden beruht. Dieser Plan beruht auf den von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein vorgeschriebenen Methoden und setzt sich aus sieben bis 20 verschiedenen Genotypen zusammen(30).
b) Die Übereinstimmung des polyklonalen PVM mit der Identität der Sorte wird durch die Beobachtung der phänotypischen Merkmale und gegebenenfalls durch die Molekularanalyse nach international anerkannten Normen sichergestellt.
(4) Die zuständige Behörde entscheidet erst dann über die Registrierung im Register des Mitgliedstaats, wenn sie zu dem Schluss gelangt ist, dass die für die jeweilige Art von Material geltenden Bedingungen gemäß den Absätzen 2 bzw. 3 erfüllt sind. [Abänd. 235]
Artikel 54
Eignung von Sortenbezeichnungen
(1) Für die Zwecke von Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b gilt die Bezeichnung einer Sorte nicht als geeignet, wenn
a) ihrer Verwendung im Gebiet der Union das ältere Recht eines Dritten entgegensteht,
b) sie ihren Verwendern allgemein Schwierigkeiten dabei bereitet, sie als Sortenbezeichnung zu erkennen oder wiederzugeben,
c) sie mit einer Sortenbezeichnung übereinstimmt oder verwechselt werden kann:
i) unter der eine andere Sorte derselben oder einer eng verwandten Art in einem nationalen Sortenregister oder im Sortenregister der Union oder in Unterlagen eingetragen ist, die der zuständigen Behörde von einer natürlichen oder juristischen Person, die an der dynamischen Erhaltung beteiligt ist, vorgelegt werden; oder[Abänd. 236]
ii) unter der Material einer anderen Sorte auf dem Markt in einem Mitgliedstaat oder in einem Verbandsstaat des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen bereitgestellt worden ist,
es sei denn, diese in Ziffer i oder ii genannte Sorte besteht nicht mehr fort und ihre Bezeichnung hat keine größere Bedeutung erlangt, [Abänd. 237]
d) sie mit anderen Bezeichnungen übereinstimmt oder verwechselt werden kann, die bei der Bereitstellung von Waren auf dem Markt allgemein benutzt werden oder nach den Rechtsvorschriften der Union als freizuhaltende Bezeichnung gelten,
e) sie in einem der Mitgliedstaaten Ärgernis erregen kann oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt,
f) sie geeignet ist, hinsichtlich der Merkmale, des Wertes oder der Echtheit der Sorte oder der Identität des Züchters irrezuführen oder Verwechslungen hervorzurufen.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt die Bezeichnung, wenn eine Sorte bereits in anderen nationalen Sortenregistern eingetragen ist, nur dann als geeignet, wenn sie mit der eingetragenen Bezeichnung in diesen Registern übereinstimmt.
Dieser Absatz gilt nicht, wenn
a) die Bezeichnung in Bezug auf die jeweilige Sorte in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu Irrtümern oder Verwechslungen führen könnte oder
b) das Recht eines Dritten der freien Verwendung dieser Bezeichnung im Zusammenhang mit der Sorte entgegensteht.
(3) Stellt die zuständige Behörde nach der Registrierung einer Sorte fest, dass die Bezeichnung der Sorte zum Zeitpunkt der Registrierung nicht geeignet im Sinne der Absätze 1 und 2 war, übermittelt der Antragsteller einen Antrag auf eine neue Bezeichnung. Die zuständige Behörde entscheidet nach Konsultation des CPVO über diesen Antrag.
Die zuständige Behörde kann die vorübergehende Verwendung der früheren Bezeichnung erlauben.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie spezifische Kriterien für die Eignung von Sortenbezeichnungen in Bezug auf Folgendes festlegt:
a) ihren Zusammenhang mit Marken,
b) ihren Zusammenhang mit geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse,
c) schriftliche Zustimmungen der Inhaber früherer Rechte zur Beseitigung von Hindernissen für die Eignung einer Bezeichnung,
d) die Feststellung, ob eine Bezeichnung gemäß Absatz 1 Buchstabe f zu Irrtümern oder Verwechslungen führen könnte,
e) die Verwendung einer Bezeichnung in Form eines Codes.
ABSCHNITT 3
VERFAHREN FÜR DIE EINTRAGUNG VON SORTEN IN DIE NATIONALEN SORTENREGISTER
Artikel 55
Stellung von Anträgen
Jeder in der Union niedergelassene Unternehmer kann bei der zuständigen Behörde auf elektronischem Wege einen Antrag auf Eintragung einer Sorte in das nationale Sortenregister stellen.
Für die Stellung dieses Antrags kann eine vom Antragsteller zu entrichtende Gebühr anfallen, die von der zuständigen Behörde festgelegt wird.
Artikel 56
Inhalt des Antrags auf Eintragung einer Sorte
(1) Der Antrag auf Eintragung einer Sorte in das nationale Sortenregister umfasst Folgendes:
a) einen Antrag auf Eintragung,
b) die Bezeichnung des botanischen Taxons, zu dem die Sorte gehört,
c) gegebenenfalls die Registernummer des Antragstellers, seinen Namen und seine Adresse sowie gegebenenfalls die Namen und Adressen der gemeinsamen Antragsteller sowie die Vollmachten für Verfahrensvertreter,
d) den Vorschlag einereine vorläufige Bezeichnung, [Abänd. 238]
da) eine von dem Antragsteller vorgeschlagene Sortenbezeichnung, die dem Antrag beigefügt werden kann, [Abänd. 239]
e) die Namen und die Adresse der für die Sortenerhaltung verantwortlichen Person sowie gegebenenfalls die Registernummer dieser Person,
f) eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Sorte, Informationen darüber, ob sie nur für bestimmte Jahreszeiten geeignet ist, und, sofern verfügbar, einen ausgefüllten technischen Fragebogen,
g) eine Beschreibung des Verfahrens zur Sortenerhaltung,
h) den Ort, an dem die Sorte gezüchtet wurde, und gegebenenfalls ihre besondere Ursprungsregion,
i) Informationen darüber, ob die Sorte in einem anderen nationalen Sortenregister eingetragen ist und ob der Antragsteller Kenntnis von einem anhängigen Antrag auf Eintragung in ein solches Register hat,
j) wenn die Sorte einen genetisch veränderten Organismus enthält oder aus einem solchen besteht, den Nachweis, dass der betreffende genetisch veränderte Organismus gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 für den Anbau in der Union oder gegebenenfalls gemäß Artikel 26b der Richtlinie 2001/18/EG in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassen ist, sowie den Nachweis, dass die Anbau- und Überwachungsvorschriften in der jeweiligen Vegetationsperiode eingehalten wurden, [Abänd. 240]
k) wenn sich der Antrag auf Erhaltungssorten bezieht, Informationen über die Erstellung einer amtlich anerkannten Beschreibung der Sorte, einen Nachweis dieser Beschreibung und etwaige Belegdokumente oder Veröffentlichungen,[Abänd. 241]
l) bei einem Antrag für Sorten, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 oder den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats ein Sortenschutzrecht erteilt wurde, den Nachweis, dass die Sorte durch ein solches Recht geschützt ist, und die zugehörige amtliche Beschreibung,
m) wenn die Sorte eine NGT-Pflanze der Kategorie 1 im Sinne von Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates(31) (Amt für Veröffentlichungen, bitte Verweis auf die NGT-Verordnung einfügen) enthält oder aus einer solchen besteht, den Nachweis, dass die Pflanze eine Erklärung des Status als NGT-Pflanze der Kategorie 1 gemäß Artikel 6 oder 7 der genannten Verordnung erhalten hat oder von einer solchen Pflanze bzw. solchen Pflanzen abstammt,
n) wenn die Sorte eine NGT-Pflanze der Kategorie 2 im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) …/… (Amt für Veröffentlichungen, bitte fügen Sie einen Verweis auf die NGT-Verordnung ein) enthält oder aus einer solchen besteht, die Angabe dieser Tatsache,
o) den beabsichtigten Verwendungszweck oder die Anbaubedingungen derfalls die Sorte, gegebenenfalls gemäß Artikel herbizidtolerant im Sinne des Artikels 47 Absatz 2.1 Buchstabe f ist oder im Sinne des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe g besondere Merkmale aufweist, die zu unerwünschten agronomischen Wirkungen führen können, die Angabe dieser Tatsache, [Abänd. 242]
oa) die für die Entwicklung der Sorte eingesetzten Züchtungsverfahren, [Abänd. 243]
ob) das Bestehen von Rechten des geistigen Eigentums an der Sorte, ihren Bestandteilen und Merkmalen innerhalb der Grenzen der für diese Sorte beantragten oder dem Antragsteller gewährten Rechte, auch wenn der Antragsteller eine vertragliche Lizenz unterzeichnet oder eine Zwangslizenz für die Nutzung eines Patents erhalten hat, das Eigentum eines anderen Unternehmers ist. [Abänd. 244]
(2) Zusammen mit dem Antrag auf Eintragung einer Sorte in ein nationales Sortenregister ist eine Probe einzureichen, die für die Prüfung der Sorte zu verwenden ist. Die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats setzt eine Frist für die Einreichung dieser Probe fest und gibt deren Qualität und Menge vor.
Artikel 57
Formalprüfung des Antrags
(1) Die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats registriert jeden Antrag gemäß Artikel 55 und prüft, ob dieser die Anforderungen nach Artikel 56 erfüllt.
(2) Entspricht der Antrag nicht den Anforderungen gemäß Artikel 56, räumt die zuständige Behörde dem Antragsteller die Möglichkeit ein, den Antrag innerhalb einer bestimmten Frist entsprechend zu berichtigen. Erfüllt der Antragsteller diese Anforderungen bis zum Ablauf dieser Frist nicht, so lehnt die zuständige Behörde den Antrag ab und stellt die Sortenregistrierung ein.
Artikel 58
Datum des Antrags auf Registrierung
Als Datum, an dem der Antrag auf Registrierung gestellt wird, gilt das Datum, an dem der Antrag, der die in Artikel 56 festgelegten Anforderungen vollständig erfüllt, bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats eingeht.
Die zuständigen Behörden übermitteln dem Antragsteller unverzüglich eine Bestätigung über die erfolgreiche Stellung des Antrags, einschließlich Angaben zum Datum der Antragstellung.
Artikel 59
Technische Prüfung der Sorte
(1) Ergibt die Formalprüfung, dass der Antrag den Anforderungen gemäß Artikel 56 entspricht, wird eine technische Prüfung der Sorte durchgeführt.
Die technische Prüfung wird durch den Anbau der Sorte unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks und der Anbaubedingungen der Sorte durchgeführt. Als ergänzendes Instrument können andere Mittel, einschließlich des Einsatzes molekularbiologischer Methoden, eingesetzt werden, sofern dies für die Zwecke der technischen Prüfung, die betreffende Art oder die zu prüfenden Merkmale gemäß dem in Artikel 47 Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakt in Bezug auf die Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit zweckmäßig ist.
Bei der technischen Prüfung wird Folgendes überprüft:
a) die Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit der Sorte gemäß den Artikeln 48 bis 50,
b) wenn es sich um die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten Sorten handelt, ob die Sorte einen Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung gemäß Artikel 52 hat.
(2) Die technische Prüfung gemäß Absatz 1 wird von den zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit Artikel 60 durchgeführt, sofern nicht die in Artikel 61 Absatz 1 genannte Ausnahme gilt.
(3) Ist bereits ein förmlicher Bericht über die Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit der Sorte verfügbar, der vom CPVO oder einer anderen zuständigen Behörde erstellt wurde, so berücksichtigt die zuständige Behörde die in diesem Bericht enthaltenen Schlussfolgerungen für den Abschluss der technischen Prüfung.
(4) Für die Durchführung der in Absatz 1 genannten technischen Prüfung kann eine vom Antragsteller zu entrichtende Gebühr erhoben werden, die von der zuständigen Behörde festgelegt wird.
Artikel 60
Audit der Räumlichkeiten der zuständigen Behörde
Die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats darf die technische Prüfung der Erfüllung der Anforderungen an die Unterscheidbarkeit, die Homogenität und die Beständigkeit nach den Artikeln 48 bis 50 erst dann durchführen, wenn ihre Räumlichkeiten und die diesem Zweck dienenden Arbeitsmodalitäten bei einem Audit des CPVO oder der Kommission als für die Durchführung dieser Prüfung geeignet befunden wurden.
Auf der Grundlage des Audits gemäß Unterabsatz 1 kann die Kommission der zuständigen Behörde gegebenenfalls Maßnahmen empfehlen, um die Eignung der Räumlichkeiten und der Organisation der zuständigen Behörden sicherzustellen. Die Kommission kann weitere Audits durchführen und den zuständigen Behörden gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen empfehlen, um die Eignung ihrer Räumlichkeiten und Organisation sicherzustellen.
Artikel 61
Zulassung des Antragstellers zur Durchführung der technischen Prüfung des Wertes für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung
(1) Abweichend von Artikel 59 Absatz 2, und nur für Unternehmer im Rahmen des freiwilligen Systems gemäß Artikel 52 Absatz 1a, kann die zuständige Behörde dem Antragsteller die Zulassung erteilen, kann die technische Prüfung, ob die Sorte einen Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung gemäß Artikel 52 hat, oder eineinen Teil davon vom Antragsteller durchgeführt werdendurchzuführen, wenn [Abänd. 245]
a) dieser Antragsteller von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats zugelassen wurde, [Abänd. 246]
b) die Prüfung unter der amtlichen Aufsicht und Anleitung der betreffenden zuständigen Behörde durchgeführt wird und
c) die Prüfung auf dem dafür vorgesehenen Betriebsgelände stattfindet;
ca) die Prüfung nicht die Risikobewertung ersetzt, die in dem Antrag auf Zulassung gemäß der Richtlinie 2001/18/EG über genetisch veränderte Organismen gewonnene Pflanzen vorgesehen ist. [Abänd. 247]
(2) Bevor sie die Zulassung zur Durchführung der technischen Prüfung auf dem Betriebsgelände des Züchters erteilt, prüft die zuständige Behörde das Betriebsgelände, die Ressourcen und die organisatorischen Kapazitäten des Antragstellers. Bei diesem Audit wird untersucht, ob das Betriebsgelände, die Laboreinrichtungen, die Organisation und die Durchführung der Anbauversuche für die Durchführung der technischen Prüfung auf dem Betriebsgelände des Züchters im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen des Wertes für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung gemäß Artikel 52 geeignet sind.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, in denen sie Vorschriften für das in Absatz 2 genannte Audit festlegt.
(4) Auf der Grundlage des Audits gemäß Absatz 2 kann die zuständige Behörde dem Antragsteller gegebenenfalls Maßnahmen empfehlen, um die Eignung seines Betriebsgeländes und der Organisation der Prüfung sicherzustellen.
(5) Die zuständige Behörde kann zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Audits weitere Audits durchführen und dem Antragsteller gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen empfehlen, um die Eignung seines Betriebsgeländes und seiner Arbeitsverfahren innerhalb einer bestimmten Frist sicherzustellen. Kommt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass das Betriebsgelände und die Arbeitsverfahren des Antragstellers nach Ablauf dieser Frist nicht geeignet sind, kann sie die Zulassung gemäß Absatz 1 widerrufen oder ändern.
Artikel 62
Zusätzliche Vorschriften für die technische Prüfung
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Artikel 59 festgelegten Anforderungen an die technische Prüfung zu ergänzen. Solche delegierten Rechtsakte können Folgendes betreffen:
a) die Qualifikation, Schulung und Tätigkeiten des Personals der zuständigen Behörde oder des Antragstellers für die Zwecke der technischen Prüfung gemäß Artikel 61,
b) die notwendige Ausrüstung, einschließlich Prüflaboratorien, die zur Durchführung der technischen Prüfung erforderlich ist,
c) den Aufbau einer Sortenreferenzsammlung zum Vergleich der geprüften Sorten mit anderen Sorten, um die Unterscheidbarkeit zu bewerten, und die Lagerverwaltung einer solchen Referenzsammlung,
d) die Einrichtung von Qualitätsmanagementsystemen, einschließlich der Aufzeichnung von Tätigkeiten, Protokollen oder Leitlinien, die für die technische Prüfung genutzt werden sollen,
e) die Durchführung von Anbauprüfungen und Labortests für bestimmte Gattungen oder Arten, einschließlich molekularbiologischer Methoden.
Diese delegierten Rechtsakte tragen den verfügbaren internationalen technischen und wissenschaftlichen Protokollen Rechnung.
(2) Wurden keine Anforderungen gemäß Absatz 1 festgelegt, werden die technischen Prüfungen in Übereinstimmung mit nationalen Protokollen für die in Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Elemente durchgeführt.
Artikel 63
Vertraulichkeit
(1) Erweist sich bei der technischen Prüfung gemäß Artikel 59 eine Prüfung der genealogischen Komponenten als erforderlich, so werden die Ergebnisse dieser Prüfung und die Beschreibung der genealogischen Komponenten auf Ersuchen des Antragstellers vertraulich behandelt.
(2) Im Falle von Sorten von PVM, die ausschließlich zur Erzeugung landwirtschaftlicher Rohstoffe für die industrielle Verwendung bestimmt sind, werden bestimmte Elemente der technischen Prüfung und die beabsichtigten Verwendungszwecke dieser Sorten auf Ersuchen des Antragstellers vertraulich behandelt, wenn deren Offenlegung die Wettbewerbsposition des Antragstellers beeinträchtigen könnte.
(3) Dieser Artikel gilt unbeschadet des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2017/625. Die zuständigen Behörden tragen der Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäfts- oder Betriebsinformationen gebührend Rechnung, soweit eine solche Vertraulichkeit nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht zum Schutz eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses vorgesehen ist. [Abänd. 248]
Artikel 64
Vorläufiger Prüfbericht und vorläufige amtliche Beschreibung
(1) Im Anschluss an die technische Prüfung gemäß Artikel 59 erstellt die zuständige Behörde einen vorläufigen Prüfbericht über die Erfüllung der Anforderungen an die Unterscheidbarkeit, die Homogenität und die Beständigkeit sowie gegebenenfalls die Merkmale des Wertes für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung gemäß den Artikeln 48, 49, 50 und 52 und erstellt auf der Grundlage dieses Berichts eine vorläufige amtliche Beschreibung der Sorte.
(2) Der vorläufige Prüfbericht kann sich auf Feststellungen anderer Prüfberichte beziehen, die von der betreffenden zuständigen Behörde, anderen zuständigen Behörden oder dem CPVO zu der betreffenden Sorte erstellt wurden.
(3) Die zuständige Behörde übermittelt dem Antragsteller den vorläufigen Prüfbericht und die vorläufige amtliche Beschreibung der Sorte. Der Antragsteller kann innerhalb von 15 Kalendertagen zu diesen Unterlagen Stellung nehmen.
(4) Sieht die zuständige Behörde den vorläufigen Prüfbericht nicht als hinreichende Entscheidungsgrundlage für die Registrierung der Sorte an, so verlangt sie vom Antragsteller gegebenenfalls zusätzliche Informationen, Prüfungen oder andere Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Sorte die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit sowie den Wert für den nachhaltigen Anbau und/oder die nachhaltige Nutzung gemäß den Artikeln 48, 49, 50 und 52 erfüllt.
Artikel 65
Prüfbericht und endgültige amtliche Beschreibung
Nach Berücksichtigung etwaiger Stellungnahmen des Antragstellers zum vorläufigen Prüfbericht und zur vorläufigen amtlichen Beschreibung erstellt die zuständige Behörde einen endgültigen Prüfbericht und eine endgültige amtliche Beschreibung über die Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit der Sorte, einschließlich einer Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse über den Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung.
Die zuständigen Behörden stellen Dritten die Prüfberichte und die amtliche Beschreibung auf der Grundlage eines begründeten Antrags und vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften oder der Rechtsvorschriften der Union zum Datenschutz und der geltenden Vertraulichkeitsvorschriften zur Verfügung.
Artikel 66
Prüfung der Bezeichnung einer Sorte
Nach der Formalprüfung des Antrags gemäß Artikel 57 und vor der Eintragung einer Sorte in ein nationales Sortenregister gemäß Artikel 67 konsultiert die zuständige Behörde das CPVO bezüglich der vom Antragsteller vorgeschlagenen Sortenbezeichnung.
Das CPVO übermittelt der zuständigen Behörde eine Empfehlung zur Eignung der vom Antragsteller vorgeschlagenen Sortenbezeichnung gemäß Artikel 54. Die zuständige Behörde unterrichtet den Antragsteller über diese Empfehlung.
Artikel 67
Beschluss über die Eintragung einer Sorte in das nationale Sortenregister
(1) Wird auf der Grundlage des in den Artikeln 55 bis 66 beschriebenen Verfahrens der Schluss gezogen, dass die Sorte den Anforderungen gemäß Artikel 47 Absatz 1 entspricht, beschließt die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats die Eintragung der Sorte in das nationale Sortenregister.
(2) Die zuständige Behörde erlässt einen Beschluss über die Verweigerung der Eintragung in das nationale Sortenregister, wenn
a) sie feststellt, dass die jeweiligen Anforderungen gemäß Artikel 47 Absatz 1 und Artikel 48 nicht erfüllt sind, oder [Abänd. 249]
b) der Antragsteller einer der in den Artikeln 55 bis 64 festgelegten Pflichten nicht nachgekommen ist.
(3) In einem Beschluss zur Verweigerung der Eintragung einer Sorte in das nationale Sortenregister sind die Gründe für diese Verweigerung anzugeben.
(4) Die zuständige Behörde übermittelt dem Antragsteller den Beschluss gemäß den Absätzen 1 und 2.
(5) Gegen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beschlüsse kann nach den Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Jeder Rechtsbehelf gegen einen Beschluss nach Absatz 1 hat aufschiebende Wirkung für die Eintragung der betreffenden Sorte.
(6) Für den Erlass des in Absatz 1 genannten Beschlusses kann eine vom Antragsteller zu entrichtende Gebühr erhoben werden, die von der zuständigen Behörde festgelegt wird.
Artikel 68
Gemäß den Richtlinien 68/193/EWG, 2002/53/EG, 2002/55/EG und 2008/90/EG eingetragene Sorten
(1) Abweichend von den Artikeln 54 bis 67 tragen die zuständigen Behörden alle Sorten, die amtlich zugelassen sind oder vor dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] in die gemäß Artikel 5 der Richtlinie 68/193/EWG, Artikel 3 der Richtlinie 2002/53/EG, und Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2002/55/EG und Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2008/90/EG von ihren Mitgliedstaaten erstellten Katalogen, Verzeichnissen oder Registern eingetragen wurden, sowie Sorten mit einer amtlichen Beschreibung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2008/90/EG unverzüglich in ihre nationalen Sortenregister ein, ohne das in diesen Artikeln festgelegte Registrierungsverfahren anzuwenden. [Abänd. 250]
(2) Abweichend von Artikel 53 werden Sorten, die gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/62/EG, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 321 Absatz 1 der Richtlinie 2009/145/EG zugelassen wurden, sowie Sorten, für die vor dem … [Amt für Veröffentlichungen, bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] zugelassen wurdeneine amtlich anerkannte Beschreibung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2008/90/EG vorliegt, unverzüglich in die nationalen Sortenregister als Erhaltungssorten mit einer amtlich anerkannten Beschreibung eingetragen, ohne dass das in dem genannten Artikel vorgesehene Registrierungsverfahren angewendet wird. [Abänd. 251]
ABSCHNITT 4
Geltungsdauer der Registrierung und Sortenerhaltung
Artikel 69
Geltungsdauer der Registrierung
(1) Die Geltungsdauer der Eintragung einer Sorte in einem nationalen Sortenregister (im Folgenden „Geltungsdauer der Registrierung“) beträgt zehn Jahre.
Für Erhaltungssorten und Sorten von Arten, die Pflanzen von Obstarten angehören, und von Vermehrungsgut von Reben, die in Anhang I Teil C bzw. D gelistet sind, beträgt diese Geltungsdauer der Registrierung jedoch 30 Jahre. [Abänd. 252]
Im Falle von Sorten, die einen genetisch veränderten Organismus enthalten oder aus einem solchen bestehen, ist die Geltungsdauer der Registrierung auf den Zeitraum begrenzt, während dessen der betreffende genetisch veränderte Organismus gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zum Anbau zugelassen ist.
Bei Sorten, die eine NGT-Pflanze der Kategorie 2 im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) …/… (Amt für Veröffentlichungen, bitte Verweis auf die NGT-Verordnung einfügen) enthalten oder aus einer solchen bestehen, ist die Geltungsdauer der Registrierung auf den Zeitraum beschränkt, für den diese Pflanze gemäß der genannten Verordnung zugelassen wurde.
(2) Die Geltungsdauer der Registrierung einer Sorte in einem nationalen Sortenregister kann in Übereinstimmung mit dem Verfahren und unter den Bedingungen gemäß Artikel 70 um einen weiteren Zeitraum von zehn bzw. 30 Jahren verlängert werden.
Im Falle einer Sorte, die einen genetisch veränderten Organismus enthält oder aus einem solchen besteht, ist die Verlängerung der Geltungsdauer der Registrierung auf den Zeitraum begrenzt, während dessen der betreffende genetisch veränderte Organismus gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zum Anbau zugelassen ist.
(3) Für die Registrierung einer Sorte kann eine vom Antragsteller zu entrichtende Jahresgebühr erhoben werden, die von der zuständigen Behörde festgelegt wird.
Artikel 70
Verfahren und Bedingungen für die Verlängerung der Registrierung
(1) Personen, die die Registrierung einer Sorte verlängern möchten, stellen frühestens 12 Monate und spätestens sechs Monate vor dem Ablaufen der Geltungsdauer der Registrierung gemäß Artikel 69 Absatz 1 einen entsprechenden Antrag.
(2) Der Antrag wird elektronisch gestellt. Ihm werden Nachweise beigefügt, aus denen hervorgeht, dass die in Absatz 3 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
(3) Die Verlängerung der Registrierung einer Sorte in einem nationalen Sortenregister kann nur gewährt werden, wenn
a) der Antragsteller hinreichende Nachweise dafür vorgelegt hat, dass die Sorte weiterhin die jeweiligen Anforderungen des Artikels 47 Absatz 1 erfüllt,
b) die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats festgestellt hat, dass es eine Person gibt, die gemäß Artikel 72 für die Sortenerhaltung verantwortlich ist.
(4) Die zuständige Behörde kann von Amts wegen die Registrierung einer Sorte verlängern, wenn sie von den betreffenden Unternehmern und Landwirten weiterhin stark nachgefragt wird oder dies im Interesse der Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen geboten ist, sofern die Sorte nicht mehr durch einen Sortenschutztitel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2100/94geschützt ist und sofern die Sorte seit mindestens zwei Jahren von der Liste gestrichen ist. [Abänd. 253]
Artikel 71
Streichung aus nationalen Sortenregistern
(1) Die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats streicht eine Sorte aus dem nationalen Sortenregister, wenn
a) sie auf der Grundlage neuer Nachweise zu dem Schluss kommt, dass die Registrierungsanforderungen gemäß Artikel 47 Absatz 1 nicht länger erfüllt sind,
b) der Antragsteller die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 55, Artikel 59 Absatz 4, Artikel 67 Absatz 6 und Artikel 69 Absatz 3 festgesetzte Gebühr nicht entrichtet,
c) die für die Sortenerhaltung verantwortliche Person gemäß Artikel 72 dies beantragt oder diese Person die Sortenerhaltung eingestellt hat und keine andere Person die Verantwortung für die Erhaltung übernommen hat,
d) die Sorte nicht länger gemäß den Anforderungen des Artikels 72 erhalten wird,
e) die Sorte in einem Drittland erhalten wird, das bei den Kontrollen dieser Erhaltung keine Unterstützung gemäß Artikel 72 Absatz 7 geleistet hat,
f) bei der Beantragung falsche oder irreführende Angaben gemacht wurden, von denen der Beschluss über die Registrierung abhing,
g) innerhalb der in Artikel 70 Absatz 1 genannten Frist kein Antrag auf Verlängerung gestellt wurde und die Geltungsdauer der Registrierung gemäß Artikel 69 Absatz 1 abgelaufen ist.
(2) Auf Antrag des Antragstellers kann die zuständige Behörde zulassen, dass eine Sorte, die gemäß Absatz 1 Buchstabe g aus dem nationalen Sortenregister gestrichen wurde, bis zum 30. Juni des dritten Jahres nach der Streichung aus dem Register weiter auf dem Markt bereitgestellt wird.
Dieser Antrag ist spätestens an dem Tag zu stellen, an dem die Geltungsdauer der Registrierung ausläuft.
(3) Nach der Streichung aus einem nationalen Sortenregister gemäß Absatz 1 wird die betreffende Sorte unverzüglich aus dem Sortenregister der Union gestrichen, sofern sie nicht in einem anderen nationalen Sortenregister eingetragen ist.
Artikel 72
Sortenerhaltung
(1) Die Erhaltung von Sorten, die in einem nationalen Sortenregister eingetragen sind, erfolgt durch den Antragsteller oder eine andere Person, die der zuständigen Behörde vom Antragsteller mitgeteilt wurde. Die zuständige Behörde erteilt dieser anderen Person die Zulassung, die Sortenerhaltung durchzuführen, wenn sie nachweist, dass sie dazu in der Lage ist, und die zuständige Behörde entzieht ihr diese Zulassung, wenn sie dazu nicht mehr in der Lage ist. Der Antragsteller teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats den Namen und die Registernummer dieser Person mit.
(2) Die Sortenerhaltung erfolgt in Übereinstimmung mit anerkannten Verfahren je nach Fall für die jeweiligen Gattungen, Arten oder besonderen Typen von Sorten.
(3) Die in Absatz 1 genannten Personen führen Aufzeichnungen über die Sortenerhaltung. Es ist der zuständigen Behörde jederzeit zu ermöglichen, die Sortenerhaltung anhand dieser Aufzeichnungen zu kontrollieren. Diese Aufzeichnungen umfassen auch die Erzeugung von Vorstufen-, Basis-, zertifiziertem und Standardmaterial sowie die Erzeugungsstufen vor dem Vorstufenmaterial.
Der zuständigen Behörde wird auf Verlangen eine Standardprobe der betreffenden Sorte zur Verfügung gestellt.
(4) Die zuständige Behörde kontrolliert, auf welche Weise die Sortenerhaltung durchgeführt wird; zu diesem Zweck kann sie Proben der betreffenden Sorten entnehmen. Die Häufigkeit dieser Kontrollen richtet sich nach der Wahrscheinlichkeit der Nichteinhaltung der Absätze 1 bis 3.
(5) Kommt eine zuständige Behörde zu dem Schluss, dass die für die Sortenerhaltung verantwortliche Person die Absätze 1 bis 3 nicht erfüllt, räumt sie dieser Person eine angemessene Frist ein, um Korrekturmaßnahmen zu ergreifen oder eine andere Person mit der Durchführung der Sortenerhaltung zu beauftragen. Werden innerhalb dieser Frist keine derartigen Maßnahmen ergriffen, streicht die zuständige Behörde die Sorte gemäß Artikel 71 aus dem nationalen Sortenregister.
(6) Erfolgt die Sortenerhaltung in einem anderen Mitgliedstaat als jenem, in dem die Sorte in das nationale Sortenregister eingetragen wurde, unterstützen sich die zuständigen Behörden der beiden betreffenden Mitgliedstaaten gegenseitig bei den Kontrollen der Sortenerhaltung. Wird innerhalb einer angemessenen Frist keine solche Unterstützung geleistet oder wird festgestellt, dass die Sortenerhaltung nicht in Übereinstimmung mit diesem Artikel erfolgt, streicht die jeweils zuständige Behörde die Sorte gemäß Artikel 71 aus dem nationalen Sortenregister.
(7) Erfolgt die Sortenerhaltung in einem Drittland, so ersuchen die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, in dem die Sorte in das nationale Sortenregister eingetragen wurde, die Behörden des Drittlandes um Unterstützung bei den Kontrollen der Sortenerhaltung, wenn eine solche Erhaltung Gegenstand der Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 39 Absatz 5 war. Wird innerhalb einer angemessenen Frist keine solche Unterstützung geleistet oder wird festgestellt, dass die Sortenerhaltung nicht in Übereinstimmung mit diesem Artikel erfolgt, streicht die jeweils zuständige Behörde die Sorte gemäß Artikel 71 aus dem nationalen Sortenregister.
ABSCHNITT 5
AUFBEWAHRUNG VON DOKUMENTATION UND PROBEN
Artikel 73
Dokumentation zu nationalen Sortenregistern
Die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats bewahrt zu jeder Sorte, die im nationalen Sortenregister eingetragen ist, eine Akte auf, die Folgendes enthält:
a) die amtliche Beschreibung oder die amtlich anerkannte Beschreibung der Sorte,
b) den Prüfbericht und
c) etwaige zusätzliche Prüfungsberichte gemäß Artikel 64 Absatz 4.
Bei einer amtlich anerkannten Beschreibung enthält die Akte nur diese Beschreibung und die sie stützenden Dokumente.
Artikel 74
Proben der eingetragenen Sorten
Die zuständigen Behörden bewahren Proben der in den nationalen Sortenregistern eingetragenen Sorten auf und stellen sie Dritten auf Anfrage zur Verfügung.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Menge dieser Proben, die Vorschriften für ihren Ersatz für den Fall, dass die Menge der ursprünglichen Probe zu gering ist oder sie aufgrund ihrer Verwendung bei anderen Prüfungen nicht mehr ausreichend ist, und ihre Weitergabe an andere zuständige Behörden festlegen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.
KAPITEL V
VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
Artikel 75
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die BefugnisübertragungBefugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 30a, Artikel 33 Absätze 1 und 3, Artikel 38 Absätze 1 und 2, Artikel 46 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 3, Artikel 52 Absatz 3, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 61 Absatz 3 und Artikel 62 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. [Abänd. 254]
Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume von fünf Jahren, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf eines jeden Zeitraums. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des ersten Fünfjahreszeitraums einen Bericht über die Befugnisübertragung.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 30a, Artikel 33 Absätze 1 und 2, Artikel 38 Absätze 1 und 2, Artikel 46 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 3, Artikel 52 Absatz 3, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 61 Absatz 3 und Artikel 62 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss festgelegtenangegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. [Abänd. 255]
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 30a, Artikel 33 Absätze 1 und 3, Artikel 38 Absätze 1 und 2, Artikel 46 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 3, Artikel 52 Absatz 3, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 61 Absatz 3 und Artikel 62 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. [Abänd. 256]
Artikel 76
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(32) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
KAPITEL VI
BERICHTERSTATTUNG, SANKTIONEN UND ÄNDERUNGEN DER VERORDNUNGEN (EU) 2016/2031, (EU) 2017/625 UND (EU) 2018/848
Artikel 77
Berichterstattung
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum … [fünf Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] und danach alle fünf Jahre einen Bericht über Folgendes:
a) die Mengen an zertifiziertem und Standard-PVM und die für seine Erzeugung genutzten Flächen pro Jahr und Art, wobei sie insbesondere die Mengen angeben, die für ökologische/biologische Sorten verwendet werden, die für die ökologische/biologische Erzeugung geeignet sind, [Abänd. 257]
b) die Mengen an in Verkehr gebrachtem PVM aus heterogenem Material und die für seine Erzeugung genutzten Flächen pro Jahr und Art,
c) die Mengen an in Verkehr gebrachtem PVM von Erhaltungssorten pro Jahr und Art,
d) die Zahl der Unternehmer, die die Ausnahmen betreffend die Abgabe an Endnutzer gemäß Artikel 28 in Anspruch nehmen, und die betreffenden Arten und die Gesamtmengen an PVM je Art, [Abänd. 258]
e) die Zahl der Genbanken, Organisationen und Erhaltungsorganisationen und -netze mit dem satzungsmäßigen oder anderweitig erklärten Ziel, pflanzengenetische Ressourcen zu erhalten, gemäß Artikel 29 sowie die betreffenden Arten, [Abänd. 259]
f) die für das zwischen Landwirten in natura ausgetauschte Saatgut gemäß Artikel 30 festgelegten Mengen je Art,[Abänd. 260]
g) die je Art zugelassenen Mengen an PVM, das für Untersuchungen und Versuche zur Züchtung neuer Sorten bestimmt ist, gemäß Artikel 31,[Abänd. 261]
h) die Mengen an PVM je Gattung und Art, für die Artikel 33 Absatz 4 angewandt wurde,
i) die aus Drittländern eingeführten Mengen an PVM je Gattung und Art gemäß Artikel 39,
j) die gemäß Artikel 78 verhängten Sanktionen,
k) die Anzahl der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Unternehmer,
ka) die Fortschritte bei der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, d. h. die Zahl der Einrichtungen, die mitgeteilt haben, dass sie Artikel 29 in Anspruch nehmen, und andere damit zusammenhängende Daten. [Abänd. 331]
(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Formate für die Berichterstattung gemäß Absatz 1 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.
Artikel 78
Sanktionen
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig, vorbeugend und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr etwaige spätere Änderungen. [Abänd. 262]
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die finanziellen Sanktionen bei durch Betrug begangenen Verstößen gegen diese Verordnung im Einklang mit dem nationalen Recht entweder mindestens dem erworbenen wirtschaftlichen Vorteil für den Unternehmer oder einem Prozentsatz des Umsatzes des Unternehmers entsprechen.
„(4) Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts soweit erforderlich Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen auf den betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen gemäß Artikel 36 Buchstabe f fest. Diese Maßnahmen betreffen gegebenenfalls das Einführen dieser Pflanzen in das Gebiet der Union und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets.“
"
Artikel 80
Änderungen der Verordnung (EU) 2017/625
Die Verordnung (EU) 2017/625 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Buchstabe hinzugefügt:"
„k) die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Pflanzenvermehrungsmaterial.;“
"
2. In Artikel 3 wird folgende Nummer hinzugefügt:"
„52. Pflanzenvermehrungsmaterial“ Pflanzenvermehrungsmaterial im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates(*)+“;
_________
(*) Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates … (ABl. … vom …, S. …). [Die Fußnote, die in dieser Verordnung enthalten sein wird, wird hier eingefügt.]
[+ Amt für Veröffentlichungen: Bitte fügen Sie die Nummer dieser Verordnung in den Text ein und geben Sie in der Fußnote die Nummer, das Datum, den Titel und die ABl.-Fundstelle dieser Verordnung an.]“
"
3. Nach Artikel 22 wird folgender Artikel eingefügt:"
„Artikel 22a
Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf Pflanzenvermehrungsmaterial
(1) Zu den amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k gehören amtliche Kontrollen von Pflanzenvermehrungsmaterial, Unternehmern und anderen Personen, die diesen Vorschriften unterliegen.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu ergänzen, mit denen bei Pflanzenvermehrungsmaterial die Einhaltung der für diese Waren geltenden Unionsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k überprüft wird, sowie von Bestimmungen über die von den zuständigen Behörden im Anschluss an die Durchführung dieser amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen.
In diesen delegierten Rechtsakten werden Vorschriften über spezifische Anforderungen für die Durchführung solcher amtlichen Kontrollen festgelegt in Bezug auf
a)
die Einfuhr in die Union und das Inverkehrbringen in der Union von besonderem Pflanzenvermehrungsmaterial, das den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k genannten Vorschriften über seine Identifizierung und Qualität unterliegt, und
b)
spezifische Anforderungen an die Durchführung der amtlichen Kontrollen der Tätigkeiten von Unternehmern bei der Erzeugung von besonderem Pflanzenvermehrungsmaterial, das den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k unterliegt.
(3) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen, mit denen bei Pflanzenvermehrungsmaterial die Einhaltung der für diese Waren geltenden Unionsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k überprüft wird, sowie Bestimmungen über die von den zuständigen Behörden im Anschluss an diese amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen in Bezug auf
a)
eine einheitliche Mindesthäufigkeit dieser amtlichen Kontrollen in den Fällen, in denen ein Mindestmaß an amtlicher Kontrolle erforderlich ist, um den anerkannten einheitlichen Risiken der Nichteinhaltung der Vorschriften für Pflanzenvermehrungsmaterial eines bestimmten Ursprungs oder einer bestimmten Herkunft zu begegnen,
b)
die einheitliche Häufigkeit der amtlichen Kontrollen der zuständigen Behörden bei Unternehmern, die zur Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) …/…++ zugelassen sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 145 Absatz 2 erlassen.
_________
++ Amt für Veröffentlichungen: Bitte fügen sie die Nummer dieser Verordnung in den Text ein.
(4) Für die Zwecke des Artikels 30 können bestimmte der in dem vorliegenden Artikel genannten Aufgaben der amtlichen Kontrolle an eine oder mehrere natürliche Personen delegiert werden.“
"
4. In Artikel 40 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:"
„c) Laboratorien, die von der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung für die Durchführung von Analysen, Untersuchungen und Diagnosen von Saatgutproben akkreditiert sind.“
"
Artikel 81
Änderung der Verordnung (EU) 2018/848
Die Verordnung (EU) 2018/848 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 17 erhält folgende Fassung:"
„17.‚Pflanzenvermehrungsmaterial‘: Pflanzenvermehrungsmaterial im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates(*)+;“;
____________
(*) Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates … (ABl. … vom …, S. …). [Die Fußnote, die in dieser Verordnung enthalten sein wird, wird hier eingefügt.]
[+ Amt für Veröffentlichungen: Bitte fügen Sie die Nummer dieser Verordnung in den Text ein und geben Sie in der Fußnote die Nummer, das Datum, den Titel und die ABl.-Fundstelle dieser Verordnung an.]“
"
b) Nummer 18 erhält folgende Fassung:"
„18.‚ökologisches/biologisches heterogenes Material‘: heterogenes Material im Sinne des Artikels 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) …/…(*)++, das im Einklang mit dieser Verordnung erzeugt wurde;“.
____________
(*) Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates … (ABl. … vom …, S. …). [Die Fußnote, die in dieser Verordnung enthalten sein wird, wird hier eingefügt.]
[++ Amt für Veröffentlichungen: Bitte im Text die Nummer dieser Verordnung einfügen.]“
"
2. Artikel 13 wird gestrichen.
3. In Anhang II Teil I der Verordnung (EU) 2018/848 erhält Nummer 1.8.4 Absatz 2 folgende Fassung: „Alle Vermehrungsmethoden außer pflanzlichen Gewebekulturen, Zellkulturen, Keimplasma, Meristemen, Klon-Chimären, durch Mikrovermehrung entstandenes Material müssen in zertifizierter ökologischer/biologischer Bewirtschaftung durchgeführt werden.“.[Abänd. 263]
KAPITEL VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 82
Aufhebungen
Die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/53/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG werden aufgehoben.
Verweise auf diese aufgehobenen Rechtsakte gelten als Verweise auf diese Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen.
Artikel 83
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem … [36 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].
Dabei gilt jedoch Folgendes:
a) Artikel 40 Absatz 4 gilt drei Tage Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung;
b) Artikel 52 gilt ab dem … [60 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung], sofern die entsprechenden Prüfungsanforderungen, -methoden und -standards für die Bewertung der in Artikel 52 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a bis gbin Anhang I Teile B und C aufgeführten Arten. Sie istMerkmale vorliegen. Sie sind in allen ihren Teilen verbindlich und giltgelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. [Abänd. 264]
Geschehen zu … am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident
ANHANG I
GATTUNGEN UND ARTEN UND IHRE JEWEILIGE VERWENDUNG IM SINNE VON ARTIKEL 2
TEIL A
Gattungen und Arten, die für die Erzeugung von landwirtschaftlichen Kulturen mit Ausnahme von Gemüse verwendet werden
Agrostis canina L.
Agrostis capillaris L.
Agrostis gigantea Roth
Agrostis stolonifera L.
Alopecurus pratensis L.
Arachis hypogaea L.
Arrhenatherum elatius (L.) P. Beauv. ex J. Presl & C. Presl
Avena nuda L.
Avena sativa L. (einschließlich A. byzantina K. Koch)
Avena strigosa Schreb.
Beta vulgaris L. partim
Biserrula pelecinus L.
Brassica juncea (L.) Czern.
Brassica napus L. var. napobrassica (L.) Rchb.
Brassica napus L. var. napus
Brassica nigra (L.) W.D.J. Koch
Brassica oleracea L. convar. acephala (DC.) Alef. var. medullosa Thell. + var. varidis L.
Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs
Bromus catharticus Vahl
Bromus sitchensis Trin.
Cannabis sativa L.
Carthamus tinctorius L.
Carum carvi L.
Cynodon dactylon (L.) Pers.
Dactylis glomerata L.
Festuca arundinacea Schreber
Festuca filiformis Pourr
Festuca ovina L.
Festuca pratensis Huds.
Festuca rubra L.
Festuca trachyphylla (Hack.) Krajina
Galega orientalis Lam.
Glycine max (L.) Merr. partim
Gossypium spp.
Hedysarum coronarium L.
Helianthus annuus L.
Hordeum vulgare L.
Lathyrus cicera L.
Linum usitatissimum L.
Lolium multiflorum Lam.
Lolium perenne L.
Lolium x hybridum Hausskn
Lotus corniculatus L.
Lupinus albus L.
Lupinus angustifolius L.
Lupinus luteus L.
Medicago doliata Carmign.
Medicago italica (Mill.) Fiori
Medicago littoralis Rohde ex Loisel.
Medicago lupulina L.
Medicago murex Willd.
Medicago polymorpha L.
Medicago rugosa Desr.
Medicago sativa L.
Medicago sativa L. nothosubsp. varia (Martyn) Arcang.
Medicago scutellata (L.) Mill.
Medicago truncatula Gaertn.
Onobrychis viciifolia Scop.
Ornithopus compressus L.
Ornithopus sativus Brot.
Oryza sativa L.
Papaver somniferum L.
Phacelia tanacetifolia Benth.
Phalaris aquatica L.
Phalaris canariensis L.
Phleum nodosum L.
Phleum pratense L.
Pisum sativum L. partim
Plantago lanceolata L.
Poa annua L.
Poa nemoralis L.
Poa palustris L.
Poa pratensis L.
Poa trivialis L.
Raphanus sativus L. var. oleiformis Pers.
Secale cereale L.
Sinapis alba L.
Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. bicolor
Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. bicolor x Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. drummondii (Steud.) de Wet ex Davidse
Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. drummondii (Steud.) de Wet ex Davidse
Trifolium alexandrinum L. Berseem
Trifolium fragiferum L.
Trifolium glanduliferum Boiss.
Trifolium hirtum All.
Trifolium hybridum L.
Trifolium incarnatum L.
Trifolium isthmocarpum Brot.
Trifolium michelianum Savi
Trifolium pratense L.
Trifolium repens L.
Trifolium resupinatum L.
Trifolium squarrosum L.
Trifolium subterraneum L.
Trifolium vesiculosum Savi
Trigonella foenum-graecum L.
Trisetum flavescens (L.) P. Beauv.
Triticum aestivum L. subsp. aestivum
Triticum aestivum L. subsp. spelta (L.) Thell.
Triticum turgidum L. subsp. durum (Desf.) van Slageren
Vicia benghalensis L.
Vicia faba L. partim
Vicia pannonica Crantz
Vicia sativa L.
Vicia villosa Roth
xFestulolium Asch. & Graebn
xTriticosecale Wittm. ex A. Camus
Zea mays L. partim
Cicer arietinum
Camelina sativa
Fagopyrum esculentum
Lens culinaris
Triticum monococcum
Chenopodium quinoa
Vicia ervilia
Vicia narbonensis
Tritordeum
Lathyrus sativus
Eragrostis tef
Ceratonia siliqua [Abänd. 265]
TEIL B
Gattungen und Arten, die für die Erzeugung von Gemüse verwendet werden
Allium cepa L.
Allium fistulosum L.
Allium porrum L.
Allium sativum L.
Allium schoenoprasum L.
Anthriscus cerefolium (L.) Hoffm.
Apium graveolens L.
Asparagus officinalis L.
Beta vulgaris L. partim
Brassica oleracea L. partim
Brassica rapa L. partim
Capsicum annuum L.
Cichorium endivia L.
Cichorium intybus L.
Citrullus lanatus (Thunb.) Matsum. et Nakai
Cucumis melo L.
Cucumis sativus L.
Cucurbita maxima Duchesne
Cucurbita pepo L.
Cynara cardunculus L.
Daucus carota L.
Foeniculum vulgare Mill.
Lactuca sativa L.
Petroselinum crispum (Mill.) Nyman ex A. W. Hill
Phaseolus coccineus L.
Phaseolus vulgaris L.
Pisum sativum L. partim
Raphanus sativus L. partim
Rheum rhabarbarum L.
Salvia hispanica. [Abänd. 266]
Scorzonera hispanica L.
Solanum lycopersicum L.
Solanum melongena L.
Spinacia oleracea L.
Valerianella locusta (L.) Laterr.
Vicia faba L. partim
Zea mays L. partim
Hybriden, die aus der Kreuzung der in diesem Teil genannten Arten entstehen.
TEIL C
Gattungen und Arten, die für die Erzeugung von Pflanzen von Obstarten verwendet werden
Castanea sativa Mill.
Citrus L.
Corylus avellana L.
Cydonia oblonga Mill.
Ficus carica L.
Fortunella Swingle
Fragaria L.
Juglans regia L.
Malus Mill.
Olea europaea L.
Pistacia vera L.
Poncirus Raf.
Prunus amygdalus Batsch
Prunus armeniaca L.
Prunus avium (L.) L.
Prunus cerasus L.
Prunus domestica L.
Prunus persica (L.) Batsch
Prunus salicina Lindley
Pyrus L.
Ribes L.
Rubus L.
Vaccinium L.
TEIL D
Gattungen und Arten, die für die Erzeugung von Reben verwendet werden
Vitis L.
TEIL E
Gattungen und Arten, die für die Erzeugung von Kartoffeln/Erdäpfeln verwendet werden
Solanum tuberosum L.
ANHANG II
ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON VORSTUFEN-, BASIS- UND ZERTIFIZIERTEM SAATGUT UND MATERIAL GEMÄẞ ARTIKEL 7
TEIL A
ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON VORSTUFEN-, BASIS- UND ZERTIFIZIERTEM SAATGUT VON LANDWIRTSCHAFTLICHEN ARTEN UND GEMÜSEARTEN
1. Allgemeine Anforderungen an die Erzeugung von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Saatgut
A. Aussaat oder Auspflanzen:
a) Die Sorte des ausgesäten Saatguts, gegebenenfalls einschließlich der Mutterpflanzen, ist mit einem amtlichen Etikett oder einem Etikett des Unternehmers zu bestimmen und zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit aufzuzeichnen. Das Etikett oder die Aufzeichnungen über die Mutterpflanze sind vom Unternehmer bis zur Ausstellung des amtlichen Etiketts für das in Verkehr gebrachte Saatgut aufzubewahren.
b) Die Vorfrucht auf dem Feld muss mit der Erzeugung von Saatgut der Art, Sorte und Kategorie der Kulturvereinbar sein, und das Feld muss ausreichend frei von solchen Pflanzen sein, die von der Vorfrucht übrig geblieben sein können (Durchwuchspflanzen).
c) Die Mutterpflanzen sind so zu pflanzen bzw. das Saatgut ist so zu säen, dass
i) ein ausreichender Abstand von Pollenquellen derselben Art und/oder verschiedener Sorten und von jeder unerwünschten Fremdbestäubung gegeben ist, um gegebenenfalls eine Kreuzbestäubung mit anderen Kulturen zu vermeiden, und
ii) eine angemessene Bestäubungsquelle und -intensität sichergestellt sind, die gegebenenfalls die Vermehrung gewährleisten.
d) Die Qualität des Bodens, der Substrate, der Mutterpflanzen und der unmittelbaren Umgebung ist gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 zu kontrollieren, um zu gewährleisten, dass keine Schädlinge oder ihre Vektoren vorhanden sind.
e) Die eingesetzten Maschinen und jegliche verwendete Ausrüstung sind zu kontrollieren, und Unkräuter oder Saatgut anderer Arten oder Sorten sind zu entfernen.
f) Gegebenenfalls hat die Erzeugung von Saatgut getrennt vom Anbau von Saatgut derselben Gattung oder Art zu erfolgen, das für die Erzeugung von Lebens- oder Futtermitteln bestimmt ist, um die Erfüllung der nur für das betreffende PVM geltenden Anforderungen zu gewährleisten.
g) Gegebenenfalls kann zur Vermehrung von Saatgut auf die In-vitro-Vermehrung zurückgegriffen werden.
B. Anbau auf dem Feld:
a) Es ist sicherzustellen, dass Pflanzen anderer Arten und anderer Sorten, die auf dem Feld als Sortenverunreinigungen auftreten und sich in einem oder mehreren Merkmalen der Sortenbeschreibung offensichtlich von der Sorte unterscheiden (im Folgenden „Abweicher“), nicht vorhanden sind. Ist dies aufgrund der Merkmale der betreffenden Arten nicht möglich, dürfen sie nur im geringstmöglichen Umfang vorkommen.
Treten während der Anbauphase oder der Saatgutaufbereitung Abweicher oder andere Pflanzenarten oder -sorten auf, ist eine geeignete Behandlung und/oder Beseitigung vorzunehmen, um die Sortenechtheit und -reinheit des Saatguts zu gewährleisten und das Auftreten unerwünschter Arten zu vermeiden.
b) Im Falle eines positiven Tests oder bei sichtbaren Anzeichen von Schädlingen gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 oder bei Mängeln sind die Pflanzen einer Behandlung zu unterziehen oder als Quelle für PVM auszuschließen.
c) PVM, gegebenenfalls einschließlich Mutterpflanzen, ist so zu erhalten, dass die Identität der Sorte sichergestellt ist. Die Erhaltung basiert auf der amtlichen Beschreibung oder der amtlich anerkannten Beschreibung der Sorte.
d) Die Mutterpflanzen sind während sämtlicher Phasen der Erzeugung unter Bedingungen zu halten, die die Erzeugung von Saatgut zulassen und ihre Identifizierung mit der amtlichen Sortenbeschreibung ermöglichen.
e) Sämtliche Kulturen auf dem Feld sind in ihren jeweiligen Wachstumsstadien, in der angemessenen Häufigkeit und mit den für die betreffende Art, sofern gegeben, angemessenen Methoden amtlich oder unter amtlicher Aufsicht zu kontrollieren, um die jeweiligen Anforderungen zu überprüfen. Die Methoden für die Inspektionen müssen den geltenden internationalen Normen entsprechen. Ist es nicht möglich, nicht konforme Pflanzen während der Wachstumsphase zu entfernen oder auszusondern, ist das gesamte Feld für die Saatguterzeugung zu verwerfen, es sei denn, das unerwünschte Saatgut kann zu einem späteren Zeitpunkt mechanisch ausgesondert werden.
C. Ernte und Nachernte:
a) Das Saatgut ist in Form von Einzelpflanzen oder größeren Einheiten zu ernten, je nachdem, was für die Sicherstellung von Identität und Reinheit sowie einer einwandfreien Rückverfolgbarkeit am geeignetsten ist.
b) Von jeder versiegelten Partie wird eine Saatgutprobe gezogen. Die Probengröße, die Häufigkeit der Probenahme, die Ausrüstung und die Methode müssen für die betreffende Art angemessen sein und den geltenden internationalen Normen entsprechen.
c) Sämtliche Saatgutproben sind einer Laboruntersuchung zu unterziehen, um dafür Sorge zu tragen, dass die Qualitätsanforderungen für die jeweilige Art erfüllt sind. Die Laboruntersuchungen sind mit den für die betreffende Art geeigneten Methoden, Ausrüstungen und Kultursubstraten und in Übereinstimmung mit den geltenden internationalen Normen durchzuführen. Die Untersuchung schließt gegebenenfalls nach einer bestimmten, für die Art angemessenen Zeit eine erneute Untersuchung der Keimfähigkeit ein.
d) Sämtliche Saatgutpartien der Kategorien Vorstufen-, Basis oder zertifiziertes Saatgut – wenn es für die Erzeugung weiterer Saatgutgenerationen verwendet wird – sowie mindestens 5 % der Saatgutpartien der Kategorie zertifiziertes Saatgut, das nicht mehr vermehrt wird, werden vom Unternehmer unter amtlicher Aufsicht einem Kontrollanbau unterzogen, um die Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf Folgendes zu überprüfen:
i) ihre Sortenechtheit,
ii) die Normen der Mindestsortenreinheit und
iii) die Pflanzengesundheitsanforderungen.
Saatgutpartien der Kategorien Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Saatgut werden einer risikobasierten amtlichen Nachkontrolle unterzogen, um zu überprüfen, ob sie den vorgenannten Anforderungen genügen. Die für die amtlichen Nachkontrollen verwendeten Proben werden amtlich entnommen.
Der Kontrollanbau erfolgt in Übereinstimmung mit den geltenden internationalen Normen.
Dabei können geeignete molekularbiologische Verfahren eingesetzt werden.
2. Anforderungen an das Inverkehrbringen von Saatgut
Je nach den Merkmalen der einzelnen Gattungen oder Arten und der betreffenden Kategorie erfüllt das Saatgut alle folgenden Qualitätsanforderungen:
a) Es weist eine Mindestkeimfähigkeit auf, damit nach der Aussaat eine angemessene Zahl von Pflanzen pro Quadratmeter und mithin der Ertrag und die Qualität der Erzeugung gewährleistet sind,
b) ein Höchstmaß an hartschaligem Saatgut wird nicht überschritten, damit eine angemessene Zahl von Pflanzen pro Quadratmeter erzielt werden kann,
c) es weist ein Mindestmaß an Reinheit auf, damit ein Höchstmaß an Sortenechtheit gewährleistet ist,
d) ein Höchstgehalt an Feuchtigkeit wird nicht überschritten, damit die Haltbarkeit des Materials während der Verarbeitung, Lagerung und Bereitstellung auf dem Markt gewährleistet ist,
e) ein Höchstanteil an Saatgut anderer Gattungen oder Arten wird nicht überschritten, damit ein möglichst geringer Anteil unerwünschten Saatguts in der Partie sichergestellt ist,
f) es hat eine Mindestwuchskraft sowie eine bestimmte Größe und wird einer spezifischen Sortierung unterzogen, damit die Eignung des Materials und eine hinreichende Homogenität der Partie im Hinblick auf die Aussaat bzw. das Auspflanzen gewährleistet ist,
g) ein Höchstmaß an anhaftender Erde oder Fremdstoffen wird nicht überschritten, um betrügerische Praktiken und technische Unreinheiten zu vermeiden, und
h) es ist frei von spezifischen Mängeln und Beschädigungen, damit Qualität und Gesundheit des Materials sichergestellt sind.
TEIL B
ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON VORSTUFEN-, BASIS- UND ZERTIFIZIERTEM MATERIAL VON LANDWIRTSCHAFTLICHEN ARTEN UND GEMÜSEARTEN SOWIE PFLANZEN VON OBSTARTEN [Abänd. 267]
1. Anforderungen an die Erzeugung von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material
A. Aussaat oder Auspflanzen:
a) Die Identität des Materials, gegebenenfalls einschließlich der Mutterpflanzen oder des ausgesäten Saatguts, ist mit einem amtlichen Etikett oder einem Etikett des Unternehmers zu bestimmen und zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit vom Unternehmer aufzuzeichnen. Das Etikett des Materials, nachdem es in Verkehr gebracht wurde, oder die Aufzeichnungen über die Mutterpflanze sind vom Unternehmer aufzubewahren.
b) Das Material ist so auszupflanzen, dass
i) das Vorstufenmaterial in Einrichtungen aufbewahrt wird, die einen Befall durch luftbürtige Vektoren und andere mögliche Quellen während des gesamten Erzeugungsprozesses verhindern,
ii) ein ausreichender Abstand zu anderen Pflanzen derselben Gattung oder Art gegeben ist, der auf der Grundlage der botanischen Merkmale und der Züchtungsverfahren jeder Art und je nach Kategorie des Materials bestimmt wird, damit der Schutz vor unerwünschter Fremdbestäubung und eine Kreuzbestäubung mit anderen Kulturen vermieden wird, und
iii) die Pflanzdichte ausreichend ist, um die Pflanzen einzeln zu beobachten.
c) Gegebenenfalls muss der Anbau von Material getrennt von dem für Lebens- und Futtermittel bestimmten Anbau von Material derselben Gattungen oder Arten erfolgen.
B. Anbau auf dem Feld:
a) Während sämtlicher Phasen des Anbaus sind Vermehrungs- und Pflanzmaterial getrennt voneinander zu halten.
b) PVM, das den Anforderungen einer bestimmten Kategorie genügt, darf nicht mit Material anderer Kategorien vermischt werden.
c) Abweicher und missgestaltete und beschädigte Pflanzen sind in allen Phasen des Anbaus zu entsorgen.
d) Im Falle eines positiven Tests oder bei sichtbaren Anzeichen von Schädlingen gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 oder bei Mängeln sind Mutterpflanzen einer Behandlung zu unterziehen oder als Quelle für PVM auszuschließen.
e) Mutterpflanzen sind während sämtlicher Phasen des Anbaus unter Bedingungen zu halten, die die Erzeugung von PVM ermöglichen und ihre Identifizierung und die Überprüfung der Übereinstimmung mit der amtlichen Beschreibung oder der amtlich anerkannten Beschreibung ihrer Sorte ermöglichen. Bei Mutterpflanzen, die nicht zu einer Sorte gehören, bezieht sich diese Überprüfung der Übereinstimmung mit der amtlichen Beschreibung oder der amtlich anerkannten Beschreibung auf die Art, zu der diese Mutterpflanzen gehören.
f) Mutterpflanzen sind in ihren jeweiligen Wachstumsstadien, in der entsprechenden Häufigkeit und mit den für die jeweilige Gattung oder Art geeigneten Methoden zu kontrollieren.
g) Die aus einer Partie zu ziehende Probe muss die angemessene Mindestgröße aufweisen, um festzustellen, ob die Qualitätsanforderungen für die jeweiligen Gattungen oder Arten erfüllt sind. Die Häufigkeit, die Ausrüstung und die Methode der Probenahme müssen für die betreffende Gattung oder Art angemessen sein und den geltenden internationalen Normen entsprechen.
h) Die Untersuchung ist mittels der für die jeweiligen Gattungen oder Arten angemessenen Methoden, Ausrüstungen und Kultursubstrate und in Übereinstimmung mit den geltenden internationalen Normen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Qualitätsanforderungen erfüllt sind.
C. Ernte und Nachernte für Arten und Gattungen, die unter Anhang I Teil E fallen (Pflanzkartoffeln)
a) Das Material ist in Form von Einzelpflanzen oder größeren Einheiten zu ernten, um seine Identität, Gesundheit und Rückverfolgbarkeit sicherzustellen.
b) Von jeder versiegelten Partie wird eine Knollenprobe gezogen. Die Probengröße, die Häufigkeit der Probenahme, die Ausrüstung und die Methode sind für die betreffende Art angemessen und entsprechen den geltenden internationalen Normen.
c) Sämtliche Knollenproben sind einer Laboruntersuchung zu unterziehen, um dafür Sorge zu tragen, dass die Anforderungen an die Qualität und Pflanzengesundheit für die jeweilige Art erfüllt sind. Die Laboruntersuchungen sind mit den für die betreffende Art geeigneten Methoden, Ausrüstungen und Kultursubstraten und in Übereinstimmung mit den geltenden internationalen Normen durchzuführen.
d) Sämtliche Partien der Kategorien Vorstufen- oder Basismaterial und mindestens 5 % der Partien der Kategorie zertifiziertes Material werden vom Unternehmer unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde einem Kontrollanbau unterzogen, um die Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf Folgendes zu überprüfen:
i) ihre Sortenechtheit,
ii) die Normen der Mindestsortenreinheit,
iii) ihre Keimfähigkeit,
iv) die Pflanzengesundheitsanforderungen.
Partien der Kategorien Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Material werden einem risikobasierten amtlichen Nachkontrollanbau unterzogen, um zu überprüfen, ob sie den vorgenannten Anforderungen genügen. Die für den amtlichen Nachkontrollanbau verwendeten Proben werden amtlich entnommen.
Der Kontrollanbau erfolgt in Übereinstimmung mit den geltenden internationalen Normen.
Dabei können geeignete molekularbiologische Verfahren eingesetzt werden.
2. Anforderungen an das Inverkehrbringen von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material
Je nach den Merkmalen der einzelnen Gattungen oder Arten und der betreffenden Kategorie muss das Material alle folgenden Anforderungen erfüllen:
a) Es hat eine Mindestwuchskraft oder -keimfähigkeit, eine bestimmte Größe und gegebenenfalls eine bestimmte Sortierung, damit die Eignung des Materials und eine hinreichende Homogenität der Partie im Hinblick auf das Auspflanzen gewährleistet ist.
b) Es ist praktisch frei von spezifischen Mängeln.
TEIL C
ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG, REGISTRIERUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN SELEKTIERTER KLONE, MULTIKLONALER MISCHUNGEN UND VON POLYKLONALEM PVM AUS VORSTUFEN-, BASIS- UND ZERTIFIZIERTEM MATERIAL GEMÄẞ ARTIKEL 9 ABSATZ 1 [Abänd. 268]
1. Anforderungen an die Erzeugung selektierter Klone, multiklonaler Mischungen und von polyklonalem PVM aus Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material [Abänd. 269]
A. Auspflanzen:
a) Die Identität des selektierten Klons, der multiklonalen Mischung oder des polyklonalen PVM muss mit einem amtlichen Etikett oder einem Etikett des Unternehmers bestimmt und vom Unternehmer aufgezeichnet werden, um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. Das Etikett des Materials oder die Aufzeichnungen über die jeweiligen Mutterpflanzen für die Erzeugung jedes selektierten Klons und die jeweiligen Genotypen für die Erzeugung des polyklonalen PVM sind vom Unternehmer nach dem Inverkehrbringen des PVM aufzubewahren. [Abänd. 270]
b) Das Material ist so auszupflanzen, dass
i) ein ausreichender Abstand zu anderen Pflanzen derselben Gattung oder Art gegeben ist, der auf der Grundlage der botanischen Merkmale jeder Art und je nach Kategorie des Materials bestimmt wird, damit der Schutz vor unerwünschter Fremdbestäubung gegeben ist und eine Kreuzbestäubung mit anderen Kulturen vermieden wird,[Abänd. 271]
ii) die Pflanzdichte ausreichend ist, um die Pflanzen einzeln zu beobachten.
c) Gegebenenfalls muss der Anbau von Material getrennt von dem für Lebens- und Futtermittel bestimmten Anbau von Material derselben Gattungen oder Arten erfolgen.
B. Anbau auf dem Feld:
a) Während sämtlicher Phasen des Anbaus sind Vermehrungs- und Pflanzmaterial getrennt voneinander zu halten.
b) Vermehrungsgut, das den Anforderungen einer bestimmten Kategorie genügt, darf nicht mit Material anderer Kategorien vermischt werden.
c) Abweicher und missgestaltete und beschädigte Pflanzen sind während sämtlicher Phasen des Anbaus zu entsorgen, um die Sortenechtheit und -reinheit bzw. im Falle von Unterlagen, die nicht zu einer Sorte gehören, die Übereinstimmung mit der Identität der Art und eine wirksame Erzeugung zu gewährleisten.
d) Die jeweiligen Mutterpflanzen und die jeweiligen Genotypen sind im Falle von Mängeln als Quelle für PVM auszuschließen. [Abänd. 272]
e) Die jeweiligen Mutterpflanzen und die jeweiligen Genotypen sind während sämtlicher Phasen des Anbaus unter Bedingungen zu halten, die die Erzeugung von PVM ermöglichen und ihre Identifizierung und die Überprüfung der Übereinstimmung mit der amtlichen Beschreibung oder der amtlich anerkannten Beschreibung ihrer Sorte ermöglichen. Bei Mutterpflanzen, die nicht zu einer Sorte gehören, bezieht sich diese Überprüfung der Übereinstimmung mit der amtlichen Beschreibung oder der amtlich anerkannten Beschreibung auf die Art, zu der diese Mutterpflanzen gehören. [Abänd. 273]
f) Mutterpflanzen sind in ihren jeweiligen Wachstumsstadien, in der entsprechenden Häufigkeit und mit den für die jeweilige Gattung oder Art geeigneten Methoden zu kontrollieren.
g) Die aus einer Partie zu ziehende Probe muss die angemessene Mindestgröße aufweisen, um festzustellen, ob die Qualitätsanforderungen für die jeweiligen Gattungen oder Arten erfüllt sind. Die Häufigkeit, die Ausrüstung und die Methode der Probenahme müssen für die betreffende Gattung oder Art angemessen sein und den geltenden internationalen Normen entsprechen.
h) Die Untersuchung ist mittels der für die jeweiligen Gattungen oder Arten angemessenen Methoden, Ausrüstungen und Kultursubstrate und in Übereinstimmung mit den geltenden internationalen Normen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Qualitätsanforderungen erfüllt sind.
i) Bei multiklonalen Mischungen ist die Mischung selektierter Klone, aus denen die multiklonale Mischung besteht, vor der endgültigen Verpackung des betreffenden PVM herzustellen und hat identische Anteile aller selektierten Klone, die die multiklonale Mischung bilden, zu enthalten.[Abänd. 274]
j) Bei polyklonalem PVM ist die Mischung der Genotypen, aus denen das polyklonale PVM besteht, vor der endgültigen Verpackung dieses PVM herzustellen und hat identische Anteile aller Genotypen, die das polyklonale PVM bilden, zu enthalten. [Abänd. 275]
2. Anforderungen an die Registrierung eines selektierten Klons, einer multiklonalen Mischung und vonpolyklonalem PVM
a) Der Antragsteller muss bei der zuständigen Behörde einen Antrag stellen, in dem er Folgendes angibt:
i) die Art und gegebenenfalls die Sorte, zu der der selektierte Klon, die multiklonale Mischung oder das polyklonale PVM gehört, wobei die Sorte in einem nationalen Sortenregister gemäß Artikel 44 eingetragen ist,
ii) die vorgeschlagene Bezeichnung und Synonyme,
iii) gegebenenfalls die Beschreibung der Zusammensetzung der multiklonalen Mischung oder des polyklonalen PVM,
iv) den Erhaltungszüchter des selektierten Klons, der multiklonalen Mischung oder des polyklonalen PVM,
v) einen Verweis auf die Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Sorte, zu der der selektierte Klon, die multiklonale Mischung oder das polyklonale PVM gehört,
vi) eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale in Bezug auf den Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung des selektierten Klons, der multiklonalen Mischung oder des polyklonalen PVM,
vii) die geschätzte genetische Überlegenheit des selektierten Klons, der multiklonalen Mischung oder des polyklonalen PVM in Bezug auf die Gesamtleistung der betreffenden Sorte,
viii) Informationen darüber, ob der selektierte Klon, die multiklonale Mischung oder das polyklonale PVM bereits in einem Register eines anderen Mitgliedstaats eingetragen ist.
b) Der selektierte Klon, die multiklonale Mischung oder das polyklonale PVM müssen die folgenden Anforderungen erfüllen, die für den jeweiligen Materialtyp gelten, damit sie registriert werden können:
i) Das polyklonale PVM wird in einem einzigen Feldversuch mit einer repräsentative Stichprobe der gesamten genetischen Vielfalt der Sorte nach einem Versuchsplan ausgewählt, der auf international anerkannten Methoden beruht. Bei polyklonalem PVM von Reben beruht dieser Plan auf den von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein vorgeschriebenen Methoden.
ii) Bei Rebenvermehrungsmaterial setzt sich das polyklonale PVM aus sieben bis 20 verschiedenen Genotypen zusammen.
iii) Die Übereinstimmung des selektierten Klons, jedes selektierten Klons der multiklonalen Mischung und jedes Genotyps des polyklonalen PVM mit der Identität der Sorte wird durch die Beobachtung der phänotypischen Merkmale und gegebenenfalls durch die Molekularanalyse nach international anerkannten Normen sichergestellt.
Die zuständige Behörde entscheidet erst dann über die Registrierung, wenn sie zu dem Schluss gelangt ist, dass die für den jeweiligen Materialtyp geltenden Ziffern i bis iii erfüllt sind.
c) Die Anforderungen für das Inverkehrbringen von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material gemäß Teil B Nummer 2 gelten entsprechend.[Abänd. 276]
TEIL D
ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON VORSTUFEN-, BASIS- UND ZERTIFIZIERTEM SAATGUT VON PFLANZEN VON OBSTARTEN, REBEN UND PFLANZKARTOFFELNKARTOFFELN [Abänd. 277]
1. Anforderungen an die Erzeugung von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Saatgut von Pflanzen von Obstarten, Reben und Pflanzkartoffeln Kartoffeln [Abänd. 278]
A. Aussaat oder Auspflanzen:
a) Die Mutterpflanzen und ggf. die Bestäuberpflanzen sind so auszupflanzen, dass
i) ein ausreichender Abstand zu anderen Pflanzen derselben Gattung oder Art gegeben ist, der durch die botanischen Merkmale und die Züchtungsverfahren je nach Kategorie des Materials bestimmt wird, damit der Schutz vor unerwünschter Fremdbestäubung gewährleistet und eine Kreuzbestäubung mit anderen Kulturen vermieden wird, und
ii) die Pflanzdichte ausreichend ist, um die Pflanzen einzeln zu beobachten.
b) Gegebenenfalls muss der Anbau von Material getrennt von dem für Lebens- und Futtermittel bestimmten Anbau von Material derselben Gattungen oder Arten erfolgen.
B. Anbau auf dem Feld:
a) Während sämtlicher Phasen des Anbaus sind Vermehrungs- und Pflanzmaterial getrennt voneinander zu halten.
b) Vermehrungsgut, das den Anforderungen einer bestimmten Kategorie genügt, darf nicht mit Material anderer Kategorien vermischt werden.
c) Die blühende Mutterpflanze ist je nach der betreffenden Gattung oder Art selbst- oder mit Pollen der umliegenden Bestäuberpflanzen fremdzubestäuben.
d) Abweicher und missgestaltete und beschädigte Pflanzen sind während sämtlicher Phasen des Anbaus zu entsorgen, um die Übereinstimmung mit der Identität der Sorte zu gewährleisten, oder bei Pflanzen, die nicht zu einer Sorte gehören, um die Übereinstimmung mit der Identität der Art, zu der sie gehören, ihre ausreichende Reinheit sowie eine wirksame Erzeugung zu gewährleisten.
e) Mutterpflanzen und Bestäuberpflanzen sind im Falle von Mängeln als Saatgutquelle auszuschließen.
f) Mutterpflanzen sind während sämtlicher Phasen des Anbaus unter Bedingungen zu halten, die die Erzeugung von Saatgut ermöglichen. Mutterpflanzen und Bestäuberpflanzen sind während sämtlicher Phasen des Anbaus unter Bedingungen zu halten, die ihre Identifizierung und die Überprüfung der Übereinstimmung mit der amtlichen Beschreibung oder der amtlich anerkannten Beschreibung ihrer Sorte ermöglichen. Bei Mutterpflanzen und Bestäuberpflanzen, die nicht zu einer Sorte gehören, bezieht sich diese Überprüfung der Übereinstimmung mit der amtlichen Beschreibung oder der amtlich anerkannten Beschreibung auf die Art, zu der diese Mutterpflanzen und Bestäuberpflanzen gehören.
g) Mutterpflanzen und Bestäuberpflanzen sind in ihren jeweiligen Wachstumsstadien, in der entsprechenden Häufigkeit und mit den für die jeweilige Gattung oder Art geeigneten Methoden zu kontrollieren.
h) Die aus einer Partie zu ziehende Probe muss die angemessene Mindestgröße aufweisen, um festzustellen, ob die Qualitätsanforderungen für die jeweiligen Gattungen oder Arten erfüllt sind. Die Häufigkeit, die Ausrüstung und die Methode der Probenahme müssen für die betreffende Gattung oder Art angemessen sein und den geltenden internationalen Normen entsprechen.
i) Die Untersuchung ist mittels der für die jeweiligen Gattungen oder Arten angemessenen Methoden, Ausrüstungen und Kultursubstrate und in Übereinstimmung mit den geltenden internationalen Normen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Qualitätsanforderungen erfüllt sind.
2. Anforderungen an das Inverkehrbringen von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Saatgut von Pflanzen von Obstarten, Reben und Pflanzkartoffeln
Je nach den Merkmalen der einzelnen Gattungen oder Arten und der betreffenden Kategorie erfüllt das Saatgut alle folgenden Qualitätsanforderungen:
a) Es gehört zur Sorte und im Falle von Saatgut, das nicht zu einer Sorte gehört, zur Art.
b) Es hat eine Mindestwuchskraft, eine bestimmte Größe und gegebenenfalls eine bestimmte Sortierung, damit die Eignung des Materials und eine hinreichende Homogenität der Partie im Hinblick auf das Auspflanzen gewährleistet ist.
c) Es ist praktisch frei von spezifischen Mängeln und Beschädigungen, damit die Qualität des Saatguts sichergestellt ist.
TEIL E
ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON VORSTUFEN-, BASIS- UND ZERTIFIZIERTEM MATERIAL, DAS DURCH IN-VITRO-VERMEHRUNG ERZEUGT WURDE
1. Anforderungen an die Erzeugung von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material, das durch In-vitro-Vermehrung erzeugt wurde
A. In-vitro-Kultur
a) Die Identität des durch In-vitro- bzw. In-vivo-Vermehrung erzeugten Materials muss durch ein Etikett bestimmt und aufgezeichnet werden, um seine Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. Das Etikett des Materials ist aufzubewahren.
b) Material, das von durch In-vivo-Vermehrung erzeugtem Material entnommen wird, ist zu sterilisieren.
B. In-vitro-Erzeugung
a) Klone, die dem unter Buchstabe A Buchstabe a genannten Material entnommen wurden, werden durch In-vitro-Vermehrung erzeugt.
b) Während sämtlicher Phasen des Anbaus sind Vermehrungs- und Pflanzmaterial getrennt voneinander zu halten.
c) Klone, die den Anforderungen einer bestimmten Kategorie von PVM genügen, dürfen nicht mit Klonen anderer Kategorien vermischt werden.
d) Die Zahl der aufeinanderfolgenden Vermehrungszyklen durch In-vitro-Vermehrung ist für die betreffenden Gattungen oder Arten gegebenenfalls begrenzt.
e) Klone sind in allen Phasen der Erzeugung unter Bedingungen zu halten, die die Erzeugung von PVM ermöglichen und ihre Identifizierung und die Überprüfung der Übereinstimmung mit der amtlichen Beschreibung oder der amtlich anerkannten Beschreibung ihrer Sorte ermöglichen. Bei Klonen, die nicht zu einer Sorte gehören, bezieht sich diese Überprüfung der Übereinstimmung mit der amtlichen Beschreibung oder der amtlich anerkannten Beschreibung auf die Art, zu der diese Klone gehören.
f) Klone sind in ihren jeweiligen Wachstumsstadien, in der entsprechenden Häufigkeit und mit den für die jeweilige Gattung oder Art geeigneten Methoden zu kontrollieren.
g) Die aus einer Partie zu ziehende Probe muss die angemessene Mindestgröße aufweisen, um festzustellen, ob die Qualitätsanforderungen für die jeweiligen Gattungen oder Arten erfüllt sind. Die Häufigkeit, die Ausrüstung und die Methode der Probenahme müssen für die betreffende Gattung oder Art angemessen sein und den geltenden internationalen Normen entsprechen.
h) Die Untersuchung ist mittels der für die jeweiligen Gattungen oder Arten angemessenen Methoden, Ausrüstungen und Kultursubstrate und in Übereinstimmung mit den geltenden internationalen Normen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Qualitätsanforderungen erfüllt sind.
2. Anforderungen an das Inverkehrbringen von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material, das durch In-vitro-Vermehrung erzeugt wurde
Je nach den Merkmalen der einzelnen Gattungen oder Arten und der betreffenden Kategorie muss das durch In-vitro- oder In-vivo-Vermehrung erzeugte Material alle folgenden Anforderungen erfüllen:
a) Es gehört zur Sorte und im Falle von Material, das nicht zu einer Sorte gehört, zur Art, die auf dem Etikett angegeben wurde, indem
i) die phänotypischen Eigenschaften des durch In-vivo-Vermehrung erzeugten Materials gemäß Teil A Buchstabe a beobachtet werden,
ii) Pflanzen durch In-vivo-Vermehrung aus dem in Teil A Buchstabe a genannten, durch In-vitro-Vermehrung erzeugten Material erzeugt und die phänotypischen Eigenschaften dieser Pflanzen beobachtet werden,
iii) Pflanzen durch In-vivo-Vermehrung aus den Klonen gemäß Teil B Buchstabe a erzeugt und die phänotypischen Eigenschaften dieser Pflanzen beobachtet werden,
iv) gegebenenfalls eine molekulare Analyse des unter Teil A Buchstabe a genannten, durch In-vitro-Vermehrung erzeugten Materials und/oder der Klone gemäß Teil B Buchstabe a durchgeführt wird.
b) Es hat eine Mindestwuchskraft, eine bestimmte Größe und gegebenenfalls eine bestimmte Sortierung, damit die Eignung des Materials und eine hinreichende Homogenität der Partie im Hinblick auf das Auspflanzen gewährleistet ist.
c) Es ist praktisch frei von spezifischen Mängeln und Beschädigungen.
ANHANG III
ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON STANDARDSAATGUT UND -MATERIAL GEMÄẞ ARTIKEL 8
TEIL A
ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON STANDARDSAATGUT VON LANDWIRTSCHAFTLICHEN ARTEN UND GEMÜSEARTEN
1. Allgemeine Anforderungen an die Erzeugung von Standardsaatgut
A. Aussaat oder Auspflanzen:
a) Die Sorte des ausgesäten Saatguts, gegebenenfalls einschließlich der Mutterpflanzen, ist zu bestimmen, um seine Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. Das Etikett des Materials oder die Aufzeichnungen über die Mutterpflanze sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
b) Auf dem Feld wurde keine Vorfrucht angebaut, die sich nicht mit der Erzeugung von Saatgut der Art und der Sorte der Kultur vereinbaren lässt; das Feld ist ausreichend frei von solchen Pflanzen, die von der Vorfrucht übrig geblieben sein können (Durchwuchspflanzen).
c) Die Mutterpflanzen sind so zu pflanzen bzw. das Saatgut ist so zu säen, dass
i) im Einklang mit den Vorschriften über die Isolierung, die auf der Grundlage der botanischen Eigenschaften jeder Art und Züchtungsverfahren festgelegt wurden, ein ausreichender Abstand zwischen Pollenquellen derselben Arten und/oder der verschiedenen Sorten gegeben ist, damit Schutz vor unerwünschter Fremdbestäubung besteht und gegebenenfalls eine Kreuzbestäubung mit anderen Kulturen vermieden wird, und
ii) eine angemessene Bestäubungsquelle und -intensität sichergestellt sind, die gegebenenfalls die Vermehrung gewährleisten.
d) Die Qualität des Bodens, der Substrate, der Mutterpflanzen und der unmittelbaren Umgebung ist gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 zu kontrollieren, um zu gewährleisten, dass keine Schädlinge oder Vektoren vorhanden sind.
e) Maschinen und jegliche Ausrüstungsgegenstände, die verwendet werden, um sicherzustellen, dass keine Unkräuter oder andere Arten vorhanden sind, die in Labortests schwer zu unterscheiden ist, müssen hinreichend geprüft werden.
f) Gegebenenfalls erfolgt die Erzeugung von Saatgut getrennt vom Anbau von Saatgut derselben Gattung oder Art, das für die Erzeugung von Lebens- oder Futtermitteln bestimmt ist, um die Gesundheit des betreffenden Materials zu gewährleisten.
g) Gegebenenfalls kann für die Reproduktion von Saatgut auf die In-vitro-Vermehrung zurückgegriffen werden.
B. Erzeugung auf dem Feld:
a) Es ist sicherzustellen, dass es auf dem Feld keine Abweicher gibt. Ist dies aufgrund der Merkmale der betreffenden Arten nicht möglich, dürfen sie nur im geringstmöglichen Umfang vorkommen.
Treten während der Anbauphase oder der Saatgutaufbereitung Abweicher oder andere Pflanzenarten oder -sorten auf, ist eine geeignete Behandlung und/oder Beseitigung vorzunehmen, um die Sortenechtheit und -reinheit des Saatguts zu gewährleisten und das Auftreten unerwünschter Arten zu vermeiden.
b) Im Falle eines positiven Tests oder bei sichtbaren Anzeichen von Schädlingen gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 oder bei Mängeln sind die Pflanzen einer Behandlung zu unterziehen oder als Quelle für PVM auszuschließen.
c) PVM, gegebenenfalls einschließlich Mutterpflanzen, ist so zu erhalten, dass die Identität der Sorte sichergestellt ist. Die Erhaltung basiert auf der amtlichen Beschreibung oder der amtlich anerkannten Beschreibung der Sorte.
d) Die Mutterpflanzen sind gegebenenfalls während sämtlicher Phasen der Erzeugung unter Bedingungen zu halten, die die Erzeugung von Saatgut zulassen und ihre Identifizierung und die Überprüfung der Übereinstimmung mit der amtlichen Sortenbeschreibung ermöglichen. [Abänd. 279]
e) Sämtliche Feldbestände sind in ihren jeweiligen Wachstumsstadien, in der entsprechenden Häufigkeit und gegebenenfalls mit den für die betreffende Art geeigneten Methoden zu inspizieren, um die jeweiligen Anforderungen zu überprüfen. Die Inspektionsmethoden müssen so ausgestaltet sein, dass sie eine zuverlässige Beobachtung gewährleisten. Ist es nicht möglich, nicht konforme Pflanzen während der Wachstumsphase zu entfernen oder auszusondern, ist das gesamte Feld für die Saatguterzeugung zu verwerfen, es sei denn, das unerwünschte Saatgut kann zu einem späteren Zeitpunkt mechanisch ausgesondert werden.
C. Ernte und Nachernte:
a) Das Saatgut ist in Form von Einzelpflanzen oder größeren Einheiten zu ernten, um seine Identität, Reinheit und Rückverfolgbarkeit sicherzustellen.
b) Von jeder Partie wird eine Saatgutprobe gezogen und in einem Labor getestet, um sicherzustellen, dass die Qualitätsanforderungen für die jeweilige Art, einschließlich der Keimfähigkeit, erfüllt sind. Die Untersuchung schließt gegebenenfalls nach einer bestimmten, für die Art angemessenen Zeit eine erneute Untersuchung der Keimfähigkeit ein.
c) Saatgutpartien werden einer risikobasierten amtlichen Nachkontrolle unterzogen, um zu überprüfen, ob sie die Anforderungen in Bezug auf Folgendes erfüllen:
i) ihre Sortenechtheit,
ii) die Normen der Mindestsortenreinheit,
iii) ihre Keimfähigkeit und
iv) die Pflanzengesundheitsanforderungen.
Die für die amtlichen Nachkontrollen verwendeten Proben werden amtlich entnommen.
Dabei können geeignete molekularbiologische Verfahren eingesetzt werden.
2. Anforderungen an das Inverkehrbringen von Standardsaatgut
Je nach den Merkmalen der einzelnen Gattungen oder Arten erfüllt das Saatgut alle folgenden Qualitätsanforderungen:
a) Es weist zumindest eine Mindestkeimfähigkeit auf, damit nach der Aussaat eine angemessene Zahl von Pflanzen pro Quadratmeter und mithin der Ertrag und die Qualität der Erzeugung gewährleistet sind.
b) Ein Höchstmaß an hartschaligem Saatgut wird nicht überschritten, damit eine angemessene Zahl von Pflanzen pro Quadratmeter erzielt werden kann.
c) Es weist ein Mindestmaß an Reinheit auf, damit ein Höchstmaß an Sortenechtheit gewährleistet ist.
d) Ein Höchstgehalt an Feuchtigkeit wird nicht überschritten, damit die Haltbarkeit des Materials während der Verarbeitung, Lagerung und Bereitstellung auf dem Markt gewährleistet ist.
e) Ein Höchstanteil an Saatgut anderer Gattungen oder Arten wird nicht überschritten, damit ein möglichst geringer Anteil unerwünschter Pflanzen in der Partie sichergestellt ist.
f) Es hat eine ausreichende Mindestwuchskraft sowie eine bestimmte Größe und wird einer spezifischen Sortierung unterzogen, damit die Eignung des Materials und eine hinreichende Homogenität der Partie im Hinblick auf die Aussaat bzw. das Auspflanzen gewährleistet ist.
g) Ein Höchstmaß an anhaftender Erde oder Fremdstoffen wird nicht überschritten, um betrügerische Praktiken und technische Unreinheiten zu vermeiden.
h) Es ist frei von spezifischen Mängeln und Beschädigungen, damit Qualität und Gesundheit des Materials sichergestellt sind.
TEIL B
ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON STANDARDMATERIAL VON LANDWIRTSCHAFTLICHEN ARTEN UND GEMÜSEARTEN, OBSTARTEN UND REBEN [Abänd. 280]
Mit Ausnahme von Buchstabe b Ziffer i Anhang III Teil A gilt Anhang II Teil B entsprechend für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Standardmaterial entsprechendauch für Erhaltungssorten, die gemäß Artikel 26 in Verkehr gebracht werden. [Abänd. 281]
Unterlagsreben dürfen nicht als Standardmaterial in Verkehr gebracht werden. [Abänd. 282]
TEIL C
ANFORDERUNGEN AN DIE REGISTRIERUNG, DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON SELEKTIERTEN KLONEN, MULTIKLONALEN MISCHUNGEN UND POLYKLONALEM PVM AUS STANDARDMATERIAL GEMÄẞ ARTIKEL 9 ABSATZ 1 [Abänd. 283]
1. Unterlagsreben dürfen nicht als Standardmaterial in Verkehr gebracht werden.1. Pflanzung
Anhang II Teil C Nummer 1 gilt entsprechend für das Anpflanzen von polyklonalem PVM. [Abänd. 284]
2. Anhang II Teil C gilt entsprechend für die Registrierung, die Erzeugung und das Inverkehrbringen von selektierten Klonen, multiklonalen Mischungen und polyklonalem PVM aus Standardmaterial2. Anbau auf dem Feld:
a) Während sämtlicher Phasen des Anbaus sind Vermehrungs- und Pflanzmaterial getrennt voneinander zu halten.
b) Abweicher und missgestaltete und beschädigte Pflanzen sind während sämtlicher Phasen des Anbaus zu entsorgen, um die Sortenechtheit und -reinheit bzw. im Falle von Unterlagen, die nicht zu einer Sorte gehören, die Übereinstimmung mit der Identität der Art, auch bei deformierten oder beschädigten Pflanzen, sicherzustellen sowie für eine wirksame Erzeugung zu sorgen.
c) Die jeweiligen Mutterpflanzen sind im Falle von Mängeln als Quelle für PVM auszuschließen.
d) Die jeweiligen Mutterpflanzen sind während sämtlicher Phasen des Anbaus unter Bedingungen zu halten, die die Erzeugung von PVM ermöglichen und ihre Identifizierung und die Überprüfung der Übereinstimmung mit der amtlichen Beschreibung oder der amtlich anerkannten Beschreibung ihrer Sorte ermöglichen.
e) Mutterpflanzen sind in ihren jeweiligen Wachstumsstadien, in der entsprechenden Häufigkeit und mit den für die jeweilige Gattung oder Art geeigneten Methoden zu kontrollieren. [Abänd. 285]
2a. Anforderungen an das Inverkehrbringen von polyklonalem PVM
Je nach den Merkmalen der einzelnen Gattungen oder Arten muss das Material alle folgenden Anforderungen erfüllen:
a) Es hat eine Mindestwuchskraft, eine bestimmte Größe und gegebenenfalls eine bestimmte Sortierung, damit die Eignung des Materials und eine hinreichende Homogenität der Partie im Hinblick auf das Auspflanzen gewährleistet ist.
b) Es ist praktisch frei von spezifischen Mängeln.
c) Die Mischung der Genotypen, aus denen das polyklonale PVM besteht, ist vor der endgültigen Verpackung dieses PVM herzustellen und hat identische Anteile aller Genotypen, die das polyklonale PVM bilden, zu enthalten; eine Toleranz ist jedoch zulässig, wobei die Häufigkeit eines einzelnen Genotyps niemals das Doppelte der des seltensten Genotyps überschreiten darf. [Abänd. 286]
TEIL D
ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON STANDARDSAATGUT VON PFLANZEN VON OBSTARTEN, REBEN UND PFLANZKARTOFFELNKARTOFFELN [Abänd. 287]
Anhang II Teil D gilt entsprechend für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Standardsaatgut von Pflanzen von Obstarten, Reben und PflanzkartoffelnKartoffeln. [Abänd. 288]
TEIL E
ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON STANDARDMATERIAL, DAS DURCH IN-VITRO-VERMEHRUNG ERZEUGT WURDE
Anhang II Teil E gilt entsprechend für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von durch In-vitro-Vermehrung erzeugtem Standardmaterial.
ANHANG IV
GATTUNGEN UND ARTEN, DIE GEMÄẞ ARTIKEL 20 ABSATZ 1 NUR ALS VORSTUFEN-, BASIS- ODER ZERTIFIZIERTES SAATGUT ODER MATERIAL ERZEUGT ODER IN VERKEHR GEBRACHT WERDEN DÜRFEN
TEIL A
GATTUNGEN UND ARTEN, DIE FÜR DIE ERZEUGUNG VON LANDWIRTSCHAFTLICHEN KULTUREN, MIT AUSNAHME VON GEMÜSE, VERWENDET WERDEN UND DIE NUR ALS VORSTUFEN-, BASIS- ODER ZERTIFIZIERTES SAATGUT ERZEUGT UND IN VERKEHR GEBRACHT WERDEN DÜRFEN
Agrostis canina L.
Agrostis capillaris L.
Agrostis gigantea Roth.
Agrostis stolonifera L.
Alopecurus pratensis L.
Arachis hypogaea L.
Arrhenatherum elatius (L.) P. Beauv. ex J. Presl & C. Presl.
Avena nuda L.
Avena sativa L.(einschließlich A. byzantina K. Koch.)
Avena strigosa Schreb.
Beta vulgaris L.
Brassica juncea (L.) Czern.
Brassica napus L. var. napobrassica (L.) Rchb.
Brassica napus L. var. napus
Brassica nigra (L.) W.D.J. Koch
Brassica oleracea L. convar. acephala (DC.) Alef. var. medullosa Thell. + var. varidis L.
GATTUNGEN UND ARTEN, DIE NUR ALS VORSTUFEN-, BASIS- ODER ZERTIFIZIERTES MATERIAL ERZEUGT UND IN VERKEHR GEBRACHT WERDEN DÜRFEN
Solanum tuberosum L.
ANHANG IVa
ARTEN, DIE ALS HANDELSSAATGUT ERZEUGT UND VERMARKTET WERDEN DÜRFEN
Arachis hypogaea L.
Biserrula pelecinus
Brassica nigra (L.) W. D. J. Koch
Cynodon dactylon L.
Festuca trachyphylla (Hack.) Krajina)
Festuca filiformis Pour
Hedysarum coronarium L.
Lathyrus cicera
Medicago × varia T. Martyn Sand
Medicago doliata Carmingn
Medicago italica (Mill.) Fiori
Medicago littoralis
Medicago murex
Medicago polymorpha
Medicago rugosa
Medicago scutellata
Medicago truncatula
Medicago × varia Martyn Sand
Onobrychis viciifolia Scop
Ornithopus compressus
Ornithopus sativus
Phalaris aquatica L.
Plantago lanceolata
Poa annua
Poa nemoralis
Trifolium fragiferum
Trifolium glanduliferum
Trifolium hirtum
Trifolium isthmocarpum
Trifolium michelianum
Trifolium squarrosum
Trifolium subterraneum
Trifolium vesiculosum
Trigonella foenum-graecum L.
Vicia bengahalensis L.
Vicia pannonica Crantz
xFestulolium Asch. & Graebn. [Abänd. 289]
ANHANG V
ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON ERHALTUNGSMISCHUNGEN GEMÄẞ ARTIKEL 22
1. QuellgebietUrsprungsgebiet [Abänd. 290]
Die zuständigen Behörden können für die Erhaltungsmischungen bestimmte QuellgebieteUrsprungsgebiete ausweisen, mit denen solche Mischungen naturgemäß in Zusammenhang gebracht werden. Zu diesem Zweck berücksichtigen sie Informationen der für pflanzengenetische Ressourcen zuständigen Behörden oder anderer einschlägiger von den Mitgliedstaaten anerkannter Organisationen. [Abänd. 291]
Erstreckt sich das QuellgebietUrsprungsgebiet über mehrere Mitgliedstaaten, so wird es im Rahmen einer gemeinsamen Vereinbarung aller betroffenen Mitgliedstaaten ermittelt. [Abänd. 292]
2. Arten
Die in den Erhaltungsmischungen verwendeten Arten und ggf. Unterarten sind
a) typisch für die Art des Lebensraums des QuellgebietsUrsprungsgebiets, [Abänd. 293]
b) von Bedeutung für die Erhaltung der natürlichen Umwelt im Rahmen der Erhaltung genetischer Ressourcen als Bestandteil der Mischung,
c) geeignet dafür, die Art des Lebensraums des QuellgebietsUrsprungsgebiets wiederherzustellen. [Abänd. 294]
Die Erhaltungsmischung darf die Arten Avena fatua, Avena sterilis und Cuscuta spp. nicht enthalten.
Der Anteil an Rumex spp. (außer Rumex acetosella, Rumex maritimus, Rumex acetosa, R. thyrsiflorus und Rumex maritimusR. sanguineus) darf 0,05 Gewichtsprozent nicht überschreiten. [Abänd. 295]
3. Zulassung von Unternehmern
Unternehmer müssen vor der Erzeugung von Erhaltungsmischungen eine Zulassung erhalten.
Der Unternehmer muss einen Antrag auf Erteilung der in Artikel 22 Absatz 1 genannten Zulassung stellen, der alle folgende Angaben enthält:
a) Name und Anschrift des Unternehmers,
b) Ernteverfahren: die Angabe, ob die Mischung direkt geerntet oder vermehrt wird,
c) Bestandteile als Arten und gegebenenfalls Unterarten und Sorten der Erhaltungsmischung, die typisch für die Art des Lebensraums des QuellgebietsUrsprungsgebiets und als Bestandteile der Mischung von Bedeutung für die Bewahrung der natürlichen Umwelt im Rahmen der Erhaltung genetischer Ressourcen sind, [Abänd. 296]
d) die Menge der Mischung, für die die Zulassung gilt, [Abänd. 297]
e) das QuellgebietUrsprungsgebiet der Mischung, [Abänd. 298]
f) den Entnahmeort und bei vermehrten Erhaltungsmischungen außerdem die Vermehrungsstelle,
g) die Art des Lebensraums des QuellgebietsUrsprungsgebiets der Mischung, [Abänd. 299]
h) das Jahr der Entnahme.
Der Antrag ist mit den Informationen einzureichen, die notwendig sind, um die Einhaltung der Anforderungen gemäß NummerAbsatz 4 bei direkt geernteten Erhaltungsmischungen bzw. NummerAbsatz 5 bei vermehrten Erhaltungsmischungen zu überprüfen. [Abänd. 300]
Die zuständigen Behörden können eine Zulassung erteilen, in der das Zulassungsdatum und der Geltungsbereich der Zulassung entsprechend dem Antrag des Unternehmers und der Einhaltung der Anforderungen sowie die Beschränkung des Inverkehrbringens im Quellgebiet angegeben sind.
Unternehmer müssen vor Beginn jeder Erzeugungssaison die Menge an Saatgut für Erhaltungsmischungen, für die die Zulassung gelten soll, sowie die Größe und Lage des geplanten Entnahmeortsmelden der zuständigen Behörde am Ende jedes Kalender- bzw. der geplanten Entnahmeorte und das Datum oderSteuerjahres die Daten der Entnahme meldenMenge an zugelassenen Erhaltungsmischungen. [Abänd. 301]
4. Erzeugung von direkt geernteten Erhaltungsmischungen
Direkt geerntete Erhaltungsmischungen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a) Eine Saatgutmischung, die im QuellgebietUrsprungsgebiet entnommen wurde (im Folgenden „direkt geerntete Erhaltungsmischung“), muss an einem Ort entnommen werden, an dem 40 Jahre lang vor dem Datum der Zulassung kein Saatgut ausgesät wurde. [Abänd. 302]
b) Der prozentuale Anteil der einzelnen Bestandteile an den direkt geernteten Erhaltungsmischungen, bei denen es sich um Arten und gegebenenfalls Unterarten handelt, muss dafür geeignet sein, die Art des Lebensraums des Quellgebiets wiederherzustellen.
c) Der Anteil der Arten und gegebenenfalls Unterarten, die nicht die Anforderungen gemäß Buchstabe b erfüllen, darf 1 Gewichtsprozent nicht überschreiten.
d) Die zuständigen Behörden können während der Wachstumsperiode in geeigneten Intervallen und während der Entnahmetätigkeiten Sichtkontrollen an den Entnahmeorten durchführen, um sicherzustellen, dass die Mischung die Anforderungen für diese Erhaltungsmischungen erfüllt; die Ergebnisse dieser Sichtkontrollen sind festzuhalten.
e) Es werden amtliche Prüfungen oder Prüfungen unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde durchgeführt, um zu gewährleisten, dass die Erhaltungsmischung die vorgesehenen Anforderungen erfüllt; diese Prüfungen sind nach den international gebräuchlichen Methoden bzw. sofern diese nicht existieren, nach anderweitigen geeigneten Methoden durchzuführen.
f) Die Proben sind aus homogenen Partien zu ziehen und müssen ausreichen, um die in Buchstabe e genannte Prüfung durchzuführen.
5. Erzeugung von vermehrten Erhaltungsmischungen
Das Saatgut von Erhaltungsmischungen kann auch von einem zugelassenen Unternehmer nach dem folgenden Verfahren vermehrt werden:
a) Das Saatgut der einzelnen Arten wird im QuellgebietUrsprungsgebiet entnommen, oder es handelt sich um direkt geerntete Erhaltungsmischungen, die von anderen Unternehmern angekauft wurden. [Abänd. 303]
b) Das in Buchstabe a genannte Saatgut wird außerhalb des Quellgebiets nach Arten getrennt vermehrt. Die Vermehrung ist über fünf Generationen zulässig.[Abänd. 304]
c) Das Saatgut dieser Arten wird anschließend vermischt, um eine Mischung herzustellen, die sich aus den Gattungen, Arten und gegebenenfalls Unterarten zusammensetzt, die für die Art des Lebensraums im Quellgebiet typisch sind.
d) Diese Mischung kann auch Saatgut von Arten enthalten, die in Anhang I Teil A aufgeführt sind und die konventionell erzeugt wurden, wenn sie Buchstabe c entsprechen.[Abänd. 305]
e) Das entnommene Saatgut, mit dem eine Erhaltungsmischung vermehrt wird, muss in seinem Quellgebiet an einem Entnahmeort entnommen worden sein, an dem vor dem Datum der Zulassung 40 Jahre lang durch den Unternehmer gemäß Nummer 3 kein Saatgut ausgesät wurde.
f) Das Saatgut einer vermehrten Erhaltungsmischung muss sich aus Arten und gegebenenfalls Unterarten zusammensetzen, die typisch für die Art des Lebensraums im Quellgebiet und als Bestandteile der Mischung von Bedeutung für die Bewahrung der natürlichen Umwelt im Rahmen der Erhaltung genetischer Ressourcen sind.
g) Die Keimfähigkeit der in Buchstabe f genannten Bestandteile muss ausreichen, um die Art des Lebensraums im Quellgebiet wiederherzustellen.
h) Der Anteil der Arten und gegebenenfalls Unterarten, die nicht die Anforderungen gemäß Buchstabe gf erfüllen, darf 1 Gewichtsprozent nicht überschreiten. [Abänd. 306]
i) Die Bestandteile einer vermehrten Erhaltungsmischung, bei denen es sich um Saatgut der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten handelt, müssen die Anforderungen an Standardsaatgut für die betreffenden Arten erfüllen, um vermischt werden zu können.
j) Es werden amtliche Prüfungen oder Prüfungen unter amtlicher Aufsicht des Mitgliedstaats durchgeführt, um zu gewährleisten, dass die Erhaltungsmischung die vorgesehenen Anforderungen erfüllt. Diese Prüfungen sind nach den international gebräuchlichen Methoden bzw. sofern diese nicht existieren, nach anderweitigen geeigneten Methoden durchzuführen.
k) Die Proben sind aus homogenen Partien zu ziehen und sind ausreichend, um die in Buchstabe j genannte Prüfung durchzuführen.
ANHANG VI
ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON PVM AUS HETEROGENEM MATERIAL GEMÄẞ ARTIKEL 27 ABSATZ 2
A. Mitteilung über heterogenes Material
PVM aus heterogenem Material gemäß Artikel 27 Absatz 2 darf in Verkehr gebracht werden, nachdem der Unternehmer den zuständigen Behörden eine Mitteilung über das heterogene Material in Form eines Dossiers übermittelt hat, das Folgendes enthält:
a) die Kontaktangaben des Antragstellers,
b) die Arten und die Bezeichnung des heterogenen Materials,
c) die Beschreibung des heterogenen Materials gemäß Buchstabe B,
d) eine Erklärung durch den Antragsteller über die Richtigkeit der Angaben gemäß den Buchstaben a, b und c,
e) eine repräsentative Probe.
Die Mitteilung wird per Einschreiben oder mittels jedes anderen von den zuständigen Behörden zugelassenen Kommunikationsmittels mit Empfangsbestätigung versandt. Drei Monate nach dem auf dem Rückschein angegebenen Datum unter der Voraussetzung, dass keine zusätzlichen Informationen verlangt wurden oder dem Anbieter keine förmliche Ablehnung aufgrund der Unvollständigkeit der Mitteilung übermittelt wurde, gilt die Mitteilung und ihr Inhalt als von der zuständigen Behörde anerkannt, und das heterogene Material wird in das Register für heterogenes Material aufgenommen. Diese Aufnahme in das Register bleibt für den offiziellen Unternehmer kostenlos. [Abänd. 307]
B. Beschreibung des heterogenen Materials
1. Die Beschreibung des heterogenen Materials umfasst jedes der folgenden Elemente:
a) eine Beschreibung seiner Merkmale, einschließlich:
i) der phänotypischen Charakterisierung der wesentlichen Merkmale, die dem Material gemeinsam sind, zusammen mit der Beschreibung der Heterogenität des Materials durch Charakterisierung der phänotypischen Vielfalt, die zwischen den einzelnen Vermehrungseinheiten zu beobachten ist,
ii) der Dokumentation seiner relevanten Merkmale, einschließlich agronomischer Aspekte beispielsweise hinsichtlich Ertrag, Ertragsstabilität, Eignung für extensive Bewirtschaftungsformen, Leistung, Resistenz gegen abiotischen Stress, Krankheitsresistenz, Qualitätsparameter, Geschmack oder Farbe,
iii) aller verfügbaren Ergebnisse von Prüfungen in Bezug auf die unter Ziffer ii genannten Merkmale,
b) einer Beschreibung der Art der Technik, die für die Züchtungs- oder Erzeugungsmethode des heterogenen Materials eingesetzt wurde,
c) einer Beschreibung des Elternmaterials, das für die Züchtung oder Erzeugung des heterogenen Materials verwendet wurde, und des eigenen Erzeugungskontrollprogramms, das der betreffende Unternehmer hinsichtlich der Praktiken gemäß Buchstabe B Absatz 2 Buchstabe a und gegebenenfalls Buchstabe B Absatz 2 Buchstabe c verwendet,
d) einer Beschreibung der On-Farm-Bewirtschaftungs- und Auslesepraktiken in Bezug auf Buchstabe B Absatz 2 Buchstabe b und gegebenenfalls des Elternmaterials in Bezug auf Buchstabe B Absatz 2 Buchstabe c,
e) eines Verweises auf das Land der Züchtung oder der Erzeugung mit Angaben zum Erzeugungsjahr und einer Beschreibung der Boden- und Klimaverhältnisse.
2. Das heterogene Material kann durch eine der folgenden Techniken erzeugt werdenentstehen: [Abänd. 308]
a) Kreuzung verschiedener Arten von Elternmaterial unter Verwendung von Kreuzungsprotokollen zur Erzeugung von vielfältigem heterogenem Material durch Zusammenführung der Nachkommenschaft, mehrmalige Wiederaussaat und natürliche und/oder menschliche Auslese des Bestands, sofern dieses Material ein hohes Maß an genetischer Vielfalt aufweist,
b) On-Farm-Bewirtschaftungspraktiken, einschließlich Auslese, Erstellung oder Erhaltung von Material, das durch ein hohes Maß an genetischer Vielfalt gekennzeichnet ist,
c) jede andere Technik zur Züchtung oder Erzeugung von heterogenem Material unter Berücksichtigung besonderer Vermehrungsmerkmale.
C. Anforderungen an die Identität von Partien von PVM aus heterogenem Material
PVM aus heterogenem Material muss auf der Grundlage aller folgenden Elemente identifizierbar sein:
a) das Anfangsmaterial und das Produktionssystem, das bei der Kreuzung für die Erzeugung des heterogenen Materials gemäß Buchstabe B Absatz 2 Buchstabe a oder gegebenenfalls Buchstabe B Absatz 2 Buchstabe c verwendet wurde, oder die Geschichte des Materials und der On-Farm-Bewirtschaftungspraktiken, einschließlich der Frage, ob die Auslese natürlich und/oder durch menschliches Eingreifen erfolgt ist, in den Fällen von Buchstabe B Absatz 2 Buchstabe b und Buchstabe B Absatz 2 Buchstabe c,
b) das Land der Züchtung oder der Erzeugung und
c) die Charakterisierung der gemeinsamen wesentlichen Merkmale und der phänotypischen Heterogenität des Materials.
D. Anforderungen an die gesundheitliche Qualität, die technische Reinheit und die Keimfähigkeit von PVM aus heterogenem Material
1. PVM aus heterogenem Material muss Anforderungen erfüllen, die denen entsprechen, die für die niedrigste Kategorie für die betreffende Art festgelegt sind, einschließlich der Anforderungen an die technische Reinheit und die Keimfähigkeit des Saatguts und die Qualitätsanforderungen für anderes Material der niedrigsten Kategorie für die jeweilige Art erfüllenin Anhang IV aufgeführten Arten. [Abänd. 309]
Im Falle von Mängeln oder eines positiven Tests oder bei sichtbaren Anzeichen von Schädlingen gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 sind die Pflanzen einer Behandlung zu unterziehen oder als Quelle für PVM auszuschließen.
2. Abweichend von Buchstabe D Absatz 1 dürfen Unternehmer PVM aus heterogenem Material in Verkehr bringen, das die Anforderungen an die Keimfähigkeit nicht erfüllt, sofern der Unternehmer die Keimfähigkeit des betreffenden PVM auf dem Etikett oder direkt auf der Verpackung angibt.
E. Anforderungen an die Verpackung und Kennzeichnung von PVM aus heterogenem Material
1. PVM aus heterogenem Material ist in Kleinpackungen und in den in Buchstabe H festgelegten Höchstmengen zu verpacken. Es darf nur dann in anderen Verpackungen oder Behältern enthalten sein, wenn diese so verschlossen sind, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne dass die Verpackung oder das Behältnis Anzeichen einer Manipulation zeigt.
2. Der Unternehmer bringt auf den Verpackungen oder Behältern von PVM aus heterogenem Material ein Etikett in mindestens einer der Amtssprachen der Union an.
Dieses Etikett
i) ist lesbar, auf einer Seite bedruckt oder beschriftet, neu ausgestellt und gut sichtbar,
ii) enthält die in Buchstabe G dieses Anhangs genannten Informationen, es sei denn, diese Verpackung oder der Behälter wurde direkt mit diesen Informationen bedruckt oder beschriftet,
iii) ist gelb mit einem grünen diagonalen Kreuz.
3. Bei kleinen, transparenten Verpackungen kann das Etikett innerhalb der Verpackung positioniert werden, sofern es deutlich lesbar ist.
4. Abweichend von Buchstabe E Absätze 1 und 2 darf PVM aus heterogenem Material in verschlossenen und etikettierten Verpackungen und Behältnissen an Endnutzer in ungekennzeichneten und nicht versiegelten Verpackungen bis zu den in Buchstabe H festgelegten Höchstmengen verkauft werden, wenn der Käufer auf Anfrage schriftlich zum Zeitpunkt der Lieferung über die Art, die Bezeichnung des heterogenen Materials und die Referenznummer der Partie unterrichtet wird.
F. Erhaltung von heterogenem Material
1. Wenn eine Erhaltung möglich ist, bewahrt der Unternehmer, der das heterogene Material den zuständigen Behörden mitgeteilt hat, die Hauptmerkmale des Materials zum Zeitpunkt der Mitteilung, indem er es so lange erhält, wie es auf dem Markt bleibt.
2. Die Erhaltung erfolgt nach anerkannten Verfahren, die an die Erhaltung dieses heterogenen Materials angepasst sind. Der für die Erhaltung verantwortliche Unternehmer führt Aufzeichnungen über die Dauer und den Inhalt der Erhaltung.
3. Die zuständigen Behörden haben jederzeit Zugang zu allen Aufzeichnungen, die von dem für das Material verantwortlichen Unternehmer aufbewahrt werden, um die Erhaltung des Materials zu überprüfen. Der Unternehmer bewahrt diese Aufzeichnungen fünf Jahre lang auf, nachdem das heterogene Material nicht mehr in Verkehr gebracht wird.
G. Inhalt des Etiketts der Verpackungen
PVM aus heterogenem Material wird in Verpackungen in Verkehr gebracht, die mit einem Etikett mit den folgenden Angaben versehen sind:
1. der Bezeichnung des heterogenen Materials und dem Vermerk „Heterogenes Material“,
2. dem Hinweis „EU-Rechtsvorschriften und -Normen“,
3. dem Namen und der Anschrift des für das Anbringen des Etiketts verantwortlichen Unternehmers oder dessen Registrierungscode,
4. dem Erzeugerland,
5. der Bezugsnummer der Partie, die von dem für die Anbringung der Etiketten verantwortlichen Unternehmer vergeben wird,
6. dem Monat und Jahr des Verschließens nach dem Begriff „Verschlossen“,
7. der Art, zumindest der botanischen Bezeichnung, gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren,
8. dem angegebenen Netto- oder Bruttogewicht oder der angegebenen Zahl bei PVM, ausgenommen Kleinpackungen,
9. bei Angabe des Gewichts und bei Verwendung von Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen einer Angabe der Art des Zusatzes und dem ungefähren Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht und
10. gegebenenfalls der Keimfähigkeit.
H. Höchstmengen an PVM aus heterogenem Material in Kleinverpackungen
Arten
Nettohöchstmasse (kg)
Futterpflanzen
10 [Abänd. 310]
Rüben
10
Getreide
30
Öl- und Faserpflanzen
10
Kartoffel/Erdapfel
30
Gemüse:
Hülsenfrüchte
5
Zwiebeln, Kerbel, Spargel, Mangold, Rote Rüben, Mai- und Herbstrüben, Wassermelone, Riesenkürbis, Gartenspeisekürbis, Möhren, Radieschen, Rettich, Schwarzwurzeln, Spinat und Feldsalat
0,5
Alle anderen Gemüsearten
0,1
ANHANG VII
INHALT DER NATIONALEN SORTENREGISTER UND DES SORTENREGISTERS DER UNION GEMÄẞ ARTIKEL 46
Die nationalen Sortenregister und das Sortenregister der Union enthalten alle folgenden Elemente:
(a) den Namen der Gattung oder Art, zu der die Sorte gehört,
(b) die Bezeichnung der Sorte und – für Sorten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden – gegebenenfalls andere alternative Bezeichnungen, die für diese Sorte verwendet wurden,
(c) den Namen und gegebenenfalls die Bezugsnummer des Antragstellers,
(d) das Datum der Registrierung der Sorte und gegebenenfalls der Verlängerung der Registrierung,
(e) das Datum, an dem die Geltungsdauer der Registrierung abläuft,
(f) einen Verweis auf den Link der Datei, in der die amtliche Beschreibung der Sorte oder, falls zutreffend, die amtlich anerkannte Beschreibung der Sorte zu finden ist,
(g) bei Sorten mitErhaltungssorten eine amtlich anerkannteranerkannte Beschreibung und gegebenenfalls die Angabe der Region(en), in der bzw. in denen diese Sorte traditionell angebaut wird und – bei neu gezüchteten Erhaltungssorten – an deren natürliche Gegebenheitenwelche lokalen Anbaubedingungen sie angepasst ist („Ursprungsregion(en)“), [Abänd. 311]
(h) den Namen der Person, die für die Erhaltung einer Sorte zuständig ist,
(i) die Namen der Mitgliedstaaten, die die jeweiligen nationalen Sortenregister eingerichtet haben,
(j) die Bezugsnummer, unter der die Sorte in die nationalen Sortenregister eingetragen wurde,
(k) gegebenenfalls den Hinweis, dass die Sorte eine „für die ökologische/biologische Produktion geeignete ökologische/biologische Sorte“ ist,
(l) gegebenenfalls den Hinweis, dass die Sorte genetisch veränderte Organismen enthält oder aus solchen besteht,
(m) gegebenenfalls den Hinweis, dass die Sorte eine Komponentensorte einer anderen eingetragenen Sorte ist,
(n) gegebenenfalls den Hinweis, dass der Sorte zugehöriges PVM nur in Form von Unterlagen erzeugt und in Verkehr gebracht wird,
(o) gegebenenfalls einen Verweis auf den Link zu der Datei, in der die Ergebnisse der Prüfungen in Bezug auf den Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung gemäß Artikel 52 zu finden sind,
(p) gegebenenfalls die Angabe der Vermehrungsmethode der Sorte, einschließlich der Angabe, ob es sich um eine hybride oder eine synthetische Sorte handelt,
(q) gegebenenfalls die Angabe, ob die Sorte eine NGT-Pflanze der Kategorie 1 gemäß Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) …/… (Amt für Veröffentlichungen, bitte fügen Sie einen Verweis auf die NGT-Verordnung … ein) enthält oder aus einer solchen besteht, sowie die Kennnummer(n) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e des [NGT-Vorschlags], die der bzw. den NGT-Pflanze(n) der Kategorie 1 zugewiesen wurde(n), von der sie stammt bzw. von denen sie stammen,
(r) gegebenenfalls die Angabe, dass die Sorte eine NGT-Pflanze der Kategorie 2 im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) …/… (Amt für Veröffentlichungen, bitte fügen Sie einen Verweis auf die NGT-Verordnung ein) enthält oder aus einer solchen besteht,
(s) gegebenenfalls die Angabe, dass die Sorte herbizidtolerant ist, und die Angabe der geltenden Anbaubedingungen,
(t) gegebenenfalls die Angabe, dass die Sorte andere Merkmale alsaufweist, die unter Buchstabe s genannten aufweist zu unerwünschten agronomischen Wirkungen führen können, und die Angabe der geltenden Anbaubedingungen. [Abänd. 312]
ta) gegebenenfalls die jeweiligen Rechte des geistigen Eigentums an der Sorte, ihren Komponenten, Merkmalen und dem Entwicklungsprozess, gegebenenfalls und sofern angemessen einschließlich der Anzahl der einschlägigen erteilten oder anhängigen Patente, die die zuständige Behörde vorlegen und aktualisieren muss; [Abänd. 313]
tb) gegebenenfalls eine Beschreibung der für die Entwicklung der Sorte eingesetzten Züchtungsverfahren. [Abänd. 314]
Anhang VIIa
HÖCHSTMENGEN FÜR DIE DYNAMISCHE ERHALTUNG
Die Menge gilt pro natürliche oder juristische Person, Jahr und Sorte/Akzession/Ökotyp/pflanzengenetische Ressource.
Arten
Nettohöchstmasse (kg)
Futterpflanzen
20
Rüben
20
Getreide
200
Öl- und Faserpflanzen
20
Kartoffel/Erdapfel
1000
Gemüse:
Hülsenfrüchte
75
Zwiebeln, Kerbel, Spargel, Mangold, Rote Rüben, Mai- und Herbstrüben, Wassermelone, Riesenkürbis, Gartenspeisekürbis, Möhren, Radieschen, Rettich, Schwarzwurzeln, Spinat und Feldsalat
1
Alle anderen Samen von Gemüse
0,5
Vegetativ vermehrtes Gemüse
500 Pflanzen
Vermehrungsmaterial von Obst und Weinreben
150 Bestände
[Abänd. 315]
ANHANG VIII
ENTSPRECHUNGSTABELLEN
Richtlinie 66/401/EG des Rates
Vorliegende Verordnung
Artikel 1
Artikel 1
Artikel 1a
Artikel 2, Artikel 3
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A
Artikel 2, 3 und 7
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe B Nummer 1
Artikel 3, Artikel 7
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe C
Artikel 3, Artikel 7
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe D
–
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe E
Artikel 3
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe F
–
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe G
–
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 2
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b
Artikel 7
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d
Artikel 36
Artikel 2 Absatz 2
Artikel 83
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe A
Artikel 10
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe B
Artikel 10
Artikel 2 Absatz 4
Artikel 10
Artikel 3 Absatz 1
Artikel 20
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a
–
Artikel 3 Absatz 2
–
Artikel 3 Absatz 3
Artikel 20
Artikel 3 Absatz 4
Artikel 7
Artikel 3a
Artikel 7, Artikel 35
Artikel 4
Artikel 34
Artikel 4a
Artikel 31, Artikel 32
Artikel 5
–
Artikel 5a
–
Artikel 6
Artikel 63
Artikel 7 Absatz 1
Artikel 7
Artikel 7 Absatz 1a
Artikel 10, Artikel 12
Artikel 7 Absatz 1b
Artikel 10, Artikel 12
Artikel 7 Absatz 2
Artikel 7
Artikel 8 Absatz 1
Artikel 14
Artikel 8 Absatz 2
–
Artikel 9 Absatz 1
Artikel 14
Artikel 9 Absatz 2
Artikel 23
Artikel 9 Absatz 3
–
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 15
Artikel 10a
Artikel 15
Artikel 10b
Artikel 15
Artikel 10c
Artikel 15
Artikel 10d
Artikel 14
Artikel 11
Artikel 15
Artikel 11a
Artikel 17
Artikel 12
Artikel 12
Artikel 13
Artikel 21, Artikel 22
Artikel 13a
Artikel 38
Artikel 14
Artikel 36
Artikel 14a
Artikel 7, Artikel 15
Artikel 15 Absatz 1
Artikel 35, Artikel 39
Artikel 15 Absatz 2
Artikel 35
Artikel 15 Absatz 3
Artikel 35, Artikel 39
Artikel 16
Artikel 39
Artikel 17
Artikel 33
Artikel 18
Artikel 2
Artikel 19 Absatz 1
Artikel 24
Artikel 19 Absatz 2
Artikel 40
Artikel 20
Artikel 24
Artikel 21
Artikel 76
Artikel 21a
Artikel 7
Artikel 22
–
Artikel 22a
Artikel 7, 26 und 22
Artikel 23
Artikel 83
Artikel 23a
–
Artikel 24
–
Anhang I
Artikel 7
Anhang II
Artikel 7
Anhang III
Artikel 7, Artikel 13
Anhang IV
Artikel 17
Anhang V
Artikel 35
Richtlinie 66/402/EG des Rates
Vorliegende Verordnung
Artikel 1
Artikel 1
Artikel 1a
Artikel 2
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A
Artikel 2
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe B
Artikel 3, Artikel 7
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe C
Artikel 3, Artikel 7
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe Ca
Artikel 3, Artikel 7
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe C
Artikel 3, Artikel 7
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe D
Artikel 3, Artikel 7
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe E
Artikel 3, Artikel 7
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe F
Artikel 3, Artikel 7
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe H
Artikel 3, Artikel 10
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 2
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b
Artikel 7
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c
Artikel 7
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e
–
Artikel 2 Absatz 2
–
Artikel 2 Absatz 3
Artikel 10
Artikel 2 Absatz 4
Artikel 10
Artikel 3
Artikel 20, Artikel 7
Artikel 3a
Artikel 7, Artikel 35
Artikel 4
Artikel 34
Artikel 4a
Artikel 31, Artikel 32
Artikel 5
–
Artikel 5a
–
Artikel 6
Artikel 63
Artikel 7 Absatz 1
Artikel 7
Artikel 7 Absatz 1a
Artikel 10, Artikel 12
Artikel 7 Absatz 1b
Artikel 10, Artikel 12
Artikel 7 Absatz 2
Artikel 7
Artikel 8 Absatz 1
Artikel 14
Artikel 8 Absatz 2
–
Artikel 9 Absatz 1
Artikel 14
Artikel 9 Absatz 2
Artikel 23
Artikel 9 Absatz 3
–
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 15
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b
–
Artikel 10 Absatz 2
Artikel 14
Artikel 10 Absatz 3
–
Artikel 10a
Artikel 14
Artikel 11
Artikel 15
Artikel 11a
Artikel 15
Artikel 12
Artikel 17
Artikel 13
Artikel 21
Artikel 13a
Artikel 38
Artikel 14
Artikel 36
Artikel 14a
Artikel 7, Artikel 15
Artikel 15 Absatz 1
Artikel 35, Artikel 39
Artikel 15 Absatz 2
Artikel 35
Artikel 15 Absatz 3
Artikel 35, Artikel 39
Artikel 16
Artikel 39
Artikel 17
Artikel 33
Artikel 18
Artikel 2
Artikel 19 Absatz 1
Artikel 24
Artikel 19 Absatz 2
Artikel 40
Artikel 20
Artikel 24
Artikel 21
Artikel 76
Artikel 21a
Artikel 7
Artikel 21b
Artikel 7
Artikel 22
–
Artikel 22a
Artikel 7
Artikel 23
Artikel 83
Artikel 23a
–
Artikel 24
–
Anhang I
Artikel 7
Anhang II
Artikel 7
Anhang III
Artikel 7
Anhang IV
Artikel 17
Anhang V
Artikel 35
Richtlinie 68/193/EWG des Rates
Vorliegende Verordnung
Artikel 1
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A
–
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe B
–
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe C
–
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe D
Artikel 7
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe E
Artikel 7
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe F
Artikel 7
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe G
Artikel 8
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe H
–
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe I
Artikel 3 Absatz 3
Artikel 2 Absatz 2
–
Artikel 3 Absatz 1
Artikel 7, Artikel 8
Artikel 3 Absatz 2
–
Artikel 3 Absatz 3
Artikel 2
Artikel 3 Absatz 4
Artikel 7 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 4, Anhang II Teil E, Anhang III Teil E
Artikel 3 Absatz 5
Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5
Artikel 4
Artikel 36
Artikel 5
Artikel 44
Artikel 5a
Artikel 47 Absatz 1
Artikel 5b Absatz 1
Artikel 48
Artikel 5b Absatz 2
Artikel 50
Artikel 5b Absatz 3
Artikel 49
Artikel 5ba Absatz 1
–
Artikel 5ba Absatz 2
–
Artikel 5ba Absatz 3
Artikel 47 Absatz 1
Artikel 5c
Artikel 47 Absatz 4
Artikel 5d
Artikel 47 Absatz 1
Artikel 5e
Artikel 71 Absatz 1
Artikel 5f
Artikel 47 Absatz 1, Anhang VII
Artikel 5g
Artikel 72
Artikel 7
Artikel 14
Artikel 8 Absatz 1
Artikel 13
Artikel 8 Absatz 2
Artikel 28
Artikel 9
Artikel 14
Artikel 10
Artikel 15
Artikel 10a
Artikel 17
Artikel 11 Absatz 1
Artikel 80
Artikel 11 Absatz 2
Artikel 40
Artikel 12
–
Artikel 12a
–
Artikel 13
Artikel 7 Absatz 2
Artikel 14
Artikel 33
Artikel 14a
Artikel 38
Artikel 15 Absatz 1
Artikel 2
Artikel 15 Absatz 2
Artikel 39
Artikel 16
Artikel 38
Artikel 16a
Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5
Artikel 16b
Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5
Artikel 17
Artikel 76
Artikel 17a
Artikel 7 Absätze 3 und 4, Artikel 8 Absätze 4 und 5
Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1).
Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 28).
Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8).
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen. „Vom Hof auf den Tisch“ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem (COM(2020) 381 final).
+ Amt für Veröffentlichungen: Bitte die Nummer der im Dokument … enthaltenen Verordnung in den Text (… (COD)) einfügen und die Nummer, das Datum, den Titel und die Amtsblattfundstelle jener Verordnung in die Fußnote einfügen.
Beschluss zur Überarbeitung der OECD-Regelungen für die Sortenanerkennung und die Kontrolle von für den internationalen Handel bestimmtem Saatgut [OECD/LEGAL/0308].
Beschluss 2004/869/EG des Rates vom 24. Februar 2004 über den Abschluss des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 378 vom 23.12.2004, S. 1).
+ Amt für Veröffentlichungen: Bitte die Nummer der im Dokument … enthaltenen Verordnung in den Text (… (COD)) einfügen und die Nummer, das Datum, den Titel und die Amtsblattfundstelle jener Verordnung in die Fußnote einfügen.
Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
+ABl.: Bitte die Nummer der im Dokument … enthaltenen Verordnung (… (COD)) in den Wortlaut einfügen und die Nummer, das Datum, den Titel und die Amtsblattfundstelle jener Verordnung in die Fußnote einfügen.
Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).
Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).