Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan (COM(2023)0692 – C9-0408/2023 – 2023/0397(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0692),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 212 und Artikel 322 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0408/2023),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechnungshofs vom 30. Januar 2024(1),
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von den zuständigen Ausschüssen angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 8. April 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Haushaltsausschusses gemäß Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für regionale Entwicklung,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Haushaltskontrollausschusses,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Haushaltsausschusses (A9-0085/2024),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates, die im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) veröffentlicht wird;
3. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2024/1449.)
ANLAGE ZUR LEGISLATIVE ENTSCHLIESSUNG
Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates über den geeigneten Eingliederungsplan für die Fazilität für den Westbalkan
Das Europäische Parlament und der Rat nehmen die Erklärung der Kommission zur Berichterstattung zur Kenntnis. Unbeschadet der Vorrechte der Haushaltsbehörde gemäß den Verträgen beabsichtigen das Europäische Parlament und der Rat, den Eingliederungsplan der Fazilität zu überprüfen, beispielsweise in Bezug auf die Mittel pro Begünstigten, um eine angemessene politische und haushaltspolitische Kontrolle sicherzustellen. Das Europäische Parlament und der Rat ersuchen die Kommission, diese Erklärung bei der Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans 2025 je nach Sachlage gebührend zu berücksichtigen.